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Ausschüsse

Arbeit und Aufgaben

Die G10-Kommission des Bundes entscheidet über die Notwendigkeit und Zulässigkeit sämtlicher durch die Nachrichtendienste des Bundes (BND, BfV, MAD) durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen im Bereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG). Möchte ein Nachrichtendienst beispielsweise ein Telefon abhören, muss die Leitung des Dienstes zunächst einen schriftlich begründeten Antrag beim Bundesministerium des Innern stellen. Folgt dieses dem Antrag, wird die G10-Kommission eingeschaltet. Ohne ihre Zustimmung darf die Überwachungsmaßnahme nicht durchgeführt werden.

Mit der Genehmigung der Überwachungsmaßnahme endet die Zuständigkeit der G10-Kommission jedoch nicht. Ihre Kontrollbefugnis erstreckt sich vielmehr auch auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der mit der Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten. Wird eine Überwachungsmaßnahme beendet, so ist darüber zu entscheiden, ob der Betroffene von der Überwachung in Kenntnis gesetzt werden kann. Auch diese Entscheidung unterliegt der Kontrolle der G10-Kommission.

Schließlich nimmt die G10-Kommission Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern entgegen und prüft, ob eine unzulässige Beschränkung des Grundrechts aus Art. 10 GG stattgefunden hat.

Die G10-Kommission besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern. Diese werden vom Parlamentarischen Kontrollgremium für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Es muss sich nicht um Mitglieder des Bundestages handeln. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie bleiben auch über das Ende der Wahlperiode hinaus im Amt, bis neue Mitglieder bestimmt worden sind.

Die G10-Kommission tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Darüber hinaus führt sie Kontrollbesuche bei den Nachrichtendiensten durch. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen, Einsicht in alle Unterlagen und Dateien sowie jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Die Grundlagen der Tätigkeit der G10-Kommission sind im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post – und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G10) geregelt. Darüber hinaus erstreckt sich die Kontrollkompetenz der Kommission nach § 8b Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) auf bestimmte Befugnisse, die den Nachrichtendiensten nach den Anschläge vom 11. September 2001 durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz und das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes befristet bis zum 10. Januar 2021 übertragen worden sind. Dazu gehört zum Beispiel die Abfrage von Telekommunikationsverkehrsdaten bei Telekommunikationsunternehmen.

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