Abgeordnete

Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat

Die Kuppel des Reichstagsgebäudes von innen fotografiert.

Abgeordnete müssen ihre Nebentätigkeiten offenlegen. (DBT/Siegfried Büker)

Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten sind im Abgeordnetengesetz und in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages aufgeführt. Bestandteil des Abgeordnetengesetzes sind die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages.

Das Abgeordnetengesetz bestimmt, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages steht, Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat jedoch grundsätzlich zulässig sind. Das Abgeordnetengesetz verbietet den Abgeordneten allerdings die Annahme bestimmter geldwerter Zuwendungen und Vermögensvorteile. Darüber hinaus bestehen umfassende Anzeigepflichten für die Abgeordneten. Sie sind verpflichtet, dem Bundestagspräsidenten beziehungsweise der Bundestagspräsidentin ihre zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit, entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat und Funktionen in Unternehmen sowie in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts anzuzeigen. Auch Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen sind anzeigepflichtig, genauso wie Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften und Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile. Bei vielen anzeigepflichtigen Tätigkeiten handelt es sich um ehrenamtliche Funktionen. Für Spenden, sonstige geldwerte Zuwendungen und Gastgeschenke an Abgeordnete gelten ebenfalls bestimmte Anzeigepflichten.

Bis zu einer umfassenden Gesetzesreform im Jahr 2021 waren die erstmals 1972 beschlossenen Verhaltensregeln Bestandteil der Geschäftsordnung des Bundestages. Seit dem 19. Oktober 2021 sind die erheblich ausgeweiteten Offenlegungspflichten als Teil der Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages im Elften Abschnitt des Abgeordnetengesetzes enthalten. Sie werden durch die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates vom 12. Mai 2022 konkretisiert. Die Transparenzregelungen sollen es den Wählerinnen und Wählern ermöglichen, sich selbst ein Bild über mögliche Interessenverknüpfungen und die Unabhängigkeit der Wahrnehmung des Mandats zu machen, und zwar bei jeder oder jedem einzelnen Abgeordneten.

Für jede einzelne Nebentätigkeit müssen auch die Einkünfte angezeigt werden, sofern sie mehr als 1.000 Euro im Monat oder, falls dies nicht der Fall ist, mehr als 3.000 Euro im Kalenderjahr betragen. Die Angaben werden auf Euro und Cent genau veröffentlicht. Ist der Betrag nicht bezifferbar, wird die dem oder der Abgeordneten eingeräumte Rechtsposition beschrieben und veröffentlicht. Mehrere unregelmäßige Zuflüsse eines Kalenderjahres werden fortlaufend addiert und in der jeweiligen Summe veröffentlicht. Im Jahr des Wahlperiodenwechsels werden die in der 19. Wahlperiode aufgelaufene und die in der 20. Wahlperiode aufgelaufene Summe gesondert unter den veröffentlichungspflichtigen Angaben der jeweiligen Wahlperiode veröffentlicht.

Die veröffentlichungspflichtigen Angaben der Abgeordneten werden im Internet jeweils mit den Abgeordneten-Biografien veröffentlicht und laufend aktualisiert. 

Verstöße gegen die Anzeigepflichten können mit einer Ermahnung durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin oder einer als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichenden Feststellung der Pflichtverletzung durch das Präsidium und zusätzlich einem Ordnungsgeld geahndet werden. Das Ordnungsgeld kann je nach Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens bis zur Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung betragen. Die Einzelheiten des Verfahrens bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln sind in § 51 Abgeordnetengesetz festgelegt.

Die ursprünglich in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages enthaltenen Verhaltensregeln waren Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2007.

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