Parlament

Vereinigungen scheitern mit Beschwerden gegen Nichtzulassung zur Wahl

Schild vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht wies sieben Nichtanerkennungsbeschwerden zurück. (dpa)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am Dienstag, 25. Juli 2017, sieben Beschwerden von Vereinigungen, die nicht als wahlvorschlagsberechtigte Parteien zur Bundestagswahl 2017 zugelassen worden sind, zurückgewiesen. Der Bundeswahlausschuss unter Vorsitz von Bundeswahlleiter Dieter Sarreither hatte am 6. und 7. Juli 64 Vereinigungen geprüft und davon 40 Vereinigungen als Parteien zur Bundestagswahl zugelassen. Die sogenannten etablierten Parteien CDU, SPD, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, CSU, FDP, AfD und Freie Wähler, die im Bundestag oder in mindestens einem Landtag ausreichend vertreten sind, mussten sich nicht dem Anerkennungsverfahren unterziehen, sodass insgesamt 48 Parteien zur Wahl am 24. September zugelassen sind.

Sechsmal unzulässig, einmal unbegründet

Gegen ihre Nichtanerkennung hatten sieben Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Die Beschwerden der Vereinigungen Konvent zur Reformation Deutschlands – Die Goldene Mitte (KRD), Deutsche Tradition Sozial (DTS), Einiges Deutschland, Plattdüütsch Sassenland – Allens op Platt (PS), Sustainable Union – die Nachhaltigkeitsparrtei (SU) sowie „Der Blitz“ wurden als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Sächsischen Volkspartei (SVP) wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil ihr die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei fehle.

Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wesentlichen, ob einer Vereinigung die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 des Grundgesetzes und des Paragrafen 2 Absatz 1 des Parteiengesetzes zukommt. Dafür ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass sie ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. 

Beschluss zum KRD: Der Bundeswahlausschuss hatte festgestellt, dass hier die Kriterien der Parteieigenschaft nicht erfüllt seien, da die Vereinigung nach eigenen Angaben lediglich über etwa 40 Mitglieder verfüge und in der Öffentlichkeit bisher kaum, vor allem nicht überregional, hervorgetreten sei. Der KRD hatte in seiner Nichtanerkennungsbeschwerde vom 10. Juli geltend gemacht, dass sein erster Vorsitzender im September 2015 bei der Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Bonn kandidiert habe. Auch wenn die Kandidatur vor der Gründung der Partei liege, bestehe zwischen Kandidatur und Parteigründung am 16. April 2017 ein wesentlicher inhaltlicher Zusammenhang. Das Hervortreten in der Öffentlichkeit werde durch Internetseite und YouTube-Kanal belegt.

Der Bundeswahlleiter habe am 18. Juli mitgeteilt, so das Gericht, dass von einer Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung des KRD nicht ausgegangen werden könne. Auch seien bis 17. Juli, 18 Uhr, weder Kreiswahlvorschläge noch Landeslisten eingereicht worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Parteieigenschaft durch das Bundesverfassungsgericht bestehen sollte, heißt es in dem Beschluss (Aktenzeichen: 2 BvC 1 / 17).

Beschluss zur SVP: Der Bundeswahlausschuss hatte bei einer Enthaltung festgestellt, dass die Parteieigenschaft nicht gegeben sei, da die im Dezember 2015 gegründete Vereinigung lediglich über 30 Mitglieder verfüge und bisher nur in der Öffentlichkeit kaum sowie vorwiegend nur regional hervortrete. Die SVP hatte ihre Nichtanerkennungsbeschwerde damit begründet, dass sie eine junge Partei sei und ihr Wille, sich aktiv an der Vertretung des Volkes auf Bundes- und Landesebene zu beteiligen, nicht von der Anzahl der Parteimitglieder abhängig gemacht werden könne. Sie arbeite mit Hochdruck daran, mehrere Kreisverbände zu gründen. Auch komm34e die Öffentlichkeitsarbeit keineswegs zu kurz.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Nichtanerkennungsbeschwerde unbegründet ist, sodass die Vereinigung nicht als Partei zur Bundestagswahl antreten kann. Die SVP wolle zwar dauerhaft für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen, das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse biete aber keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzungen (Aktenzeichen: 2 BvC 2 / 17).

Beschluss zu DTS: Der Bundeswahlausschuss hatte die Vereinigung nicht zugelassen, da keine Parteitagsbeschlüsse über Satzung und Programm vorgelegt worden seien. Das Bundesverfassungsgericht wies die Nichtanerkennungsbeschwerde zurück, weil diese nicht begründet worden sei (Aktenzeichen: 2 BvC 3 / 17).

Beschluss zu Einiges Deutschland: Auch bei dieser Vereinigung hatte der Bundeswahlausschuss einen Parteitagsbeschluss über das eingereichte Programm vermisst. Nach den Feststellungen des Gerichts ist die Nichtanerkennungsbeschwerde unzulässig, weil keines der vorgelegten Protokolle verschiedentlicher „Gründungssitzungen“ eine Beschlussfassung über ein Programm ausweist (Aktenzeichen: 2 BvC 4 / 17).

Beschluss zu PS: Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist laut Gericht unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entspricht. Die Vereinigung hatte ihre Beteiligungsanzeige beim Bundeswahlleiter erst am 19. Juli und damit nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht (Aktenzeichen: 2 BvC 5 / 17).

Beschluss zur SU: Die Nichtanerkennungsbeschwerde der SU ist aus Sicht der Karlsruher Richter unzulässig, weil die Schriftform nicht eingehalten wurde. Die Übermittlung eines verfahrensleitenden Antrags per E-Mail, wie geschehen, genüge diesem Formerfordernis nicht. Aus der E-Mail sei auch nicht hervorgegangen, welche natürliche Person sie abgeschickt hat (Aktenzeichen: 2 BvC 6 / 17).

Beschluss zu „Der Blitz“: Die Nichtanerkennungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 11. Juli um Mitternacht endete, die Beschwerde ab er erst am 13. Juli einging (Aktenzeichen: 2 BvC 7 / 17). (vom/27.07.2017)

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