Parlament

299 Abgeordnete schaf­fen mit Erststimmen den Einzug ins Parlament

Wahlkreisaufteilung von Schleswig-Holstein

Die Wahlkreise in Schleswig-Holstein (DBT)

Spätestens im entscheidenden Moment, mit dem Stimmzettel in der Wahlkabine, lernt jede Wählerin, jeder Wähler sie kennen: die Kandidaten aus der eigenen Region für den Bundestag. Bereits in den Wochen vor der Wahl werben die Parteien verstärkt nicht nur für ihre Kanzlerkandidaten und Programme. Auch die Politiker aus der Region sind auf den Wahlplakaten an allen Orten präsent, die von den Wahlkampfstrategen als wichtig erachtet werden. Rund 60,4 Millionen Deutsche sind am 26. September 2021 aufgerufen, den 20. Deutschen Bundestag zu wählen.

Nach dem Zweistimmensystem des Bundeswahlgesetzes kann jeder Wähler mit der Erststimme einen Abgeordneten – seinen „Wahlkreisabgeordneten“ – direkt wählen. Die Hälfte der Volksvertreter erhält auf diese Weise ein sogenanntes Direktmandat. Gewählt wird nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Für jeden Wahlkreis werden eigene Stimmzettel mit den jeweiligen Kreiswahlvorschlägen der Parteien, aber auch von Wählergruppen und Wählervereinigungen erstellt.

Dem Gedanken einer angemessenen Repräsentation folgend und um allen Stimmen gleiches Gewicht zu verleihen, ist die Bundesrepublik für die Wahl und Dauer der Legislaturperiode in 299 annähernd gleich große Wahlkreise von jeweils knapp 250.000 Einwohnern eingeteilt.

Grundstruktur des Parlamentsbetriebs

Die Wahlkreise gehören zur organisatorischen Grundstruktur des Parlamentsbetriebs. Neben ihren fachlichen Schwerpunkten wie der Wirtschafts-, Sozial- oder Sicherheitspolitik stehen die unmittelbaren Belange ihres Wahlkreises im Zentrum der parlamentarischen Arbeit der Bundestagsabgeordneten. Die Abgeordneten bringen diese Belange, die Anliegen der Menschen vor Ort, die Bedürfnisse der lokalen Wirtschaft, in den Bundestag ein. Ein Großteil der Arbeit der Parlamentarier fällt daher im Wahlkreis an. Sie nehmen dort zahlreiche Termine wahr, bieten Sprechstunden an, unterhalten regionale Büros.

Die Grundsätze über Zahl, Zuschnitt und Verteilung der Wahlkreise sind geregelt in Paragraf 3 des Bundeswahlgesetzes. Er gibt unter anderem vor, dass die Wahlkreise aus zusammenhängenden Gebieten bestehen sollen. Wahlkreise dürfen die Grenzen der Bundesländer nicht überschreiten, und nach Möglichkeit sollen auch die Grenzen von Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten eingehalten werden.

Außerdem muss die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern deren Anteil an der Gesamtbevölkerung so weit wie möglich entsprechen. Und: „Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.“

Verteilung und Zuschnitt der Wahlkreise

Dass bei der Wahlkreisverteilung und -einteilung alles mit rechten Dingen zugeht, darüber wacht die vom Bundespräsidenten ernannte ständige Wahlkreiskommission, ein politisch unabhängiges, weisungsfreies Expertengremium, das die Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Einteilung der Wahlkreise für die nächste Bundestagswahl vorbereitet. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.

Der Wahlkreiskommission fällt die Aufgabe zu, die Bevölkerungsentwicklung für jeden einzelnen Wahlkreis zu ermitteln, und, falls sich die Bevölkerungszahlen ändern, dem Deutschen Bundestag Vorschläge für eine Neuverteilung und einen Neuzuschnitt von Wahlkreisen zu unterbreiten. Innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Bundestages muss die Kommission dem Bundesinnenministerium als zuständigem Ressort für die Bundestagswahlen darüber Bericht erstatten; das Ministerium übermittelt den Bericht dem Bundestag.

Bundestag hat Wahlgesetz geändert

Im Bundestag berät der Innenausschuss über die Vorschläge der Kommission und folgt diesen meist zum großen Teil auch bei der Verabschiedung eines Änderungsgesetzes des Bundeswahlgesetzes. Es hat sich als parlamentarische Praxis etabliert, dass der Gesetzentwurf hierzu aus der Mitte des Bundestages eingebracht wird. Bei der aktuellen Variante handelt es sich um das am 28. Mai 2020 verabschiedete „Vierundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes“ (19/18968, 19/19597).

In der 19. Wahlperiode (seit 2017) hat die Wahlkreiskommission ihren Bericht am 31. Januar 2019 vorgelegt (19/7500). Dem Bericht zufolge würde sich nach dem Stand der deutschen Bevölkerung vom 31. Dezember 2017 „bei einer Verteilung der 299 Wahlkreise auf die 16 Länder nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte-Laguë/Schepers keine Veränderung ergeben“. Die Zahl der Wahlkreise in den Ländern bleibt danach unverändert.

Änderungsvorschläge für 31 Wahlkreise

In den einzelnen Ländern beträgt die Abweichung vom Bevölkerungsdurchschnitt aller 299 Wahlkreise in 73 Wahlkreisen mehr als 15 Prozent. Keiner der Wahlkreise überschreitet die gesetzlich zwingende Neueinteilungsgrenze von 25 Prozent, aber einige von ihnen näherten sich dieser Grenze, heißt es in dem Bericht.

Darin unterbreitet die Kommission für 31 der 73 Wahlkreise Änderungsvorschläge. Durch die Neuabgrenzung der 31 Wahlkreise, die über der 15-Prozent-Grenze liegen, „wären in der Folge je nach Variante weitere Wahlkreise von Änderungen betroffen“. Dabei geht es der Vorlage zufolge um Wahlkreise in Schleswig-Holstein, Bremen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Baden-Württemberg.

Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung in den Ländern und Wahlkreisen ist die Einteilung der Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag  nicht mehr im Einklang mit den Grundsätzen der Wahlkreiseinteilung des Bundeswahlgesetzes, begründen CDU/CSU und SPD ihren Gesetzentwurf (19/18968). Zudem sei aufgrund von Gebiets- und Verwaltungsreformen in mehreren Ländern die Beschreibung von Wahlkreisen nicht mehr zutreffend. Die Koalitionsfraktionen folgten in ihrem Gesetzentwurf beim Zuschnitt der Wahlkreise in Bayern und Nordrhein-Westfalen nicht den Empfehlungen der Wahlkreiskommission. In beiden Fällen begründeten sie dies mit dem stärkeren Erhalt der bestehenden Wahlkreiseinteilung und somit der Wahrung des Grundsatzes der Wahlkreiskontinuität.

Bewährtes Berechnungsverfahren

Die Zahl der Wahlkreise pro Bundesland wird mit einem Berechnungsverfahren ermittelt, das auch für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird, dem sogenannten Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers.

Da die für den Bericht und das Gesetz verwendeten Zahlen wegen der laufenden Bevölkerungsentwicklung zum Zeitpunkt der Wahl nie aktuell sind, werden zusätzlich zu bereits vorliegendem statistischem Material Prognosen herangezogen, um zu möglichst wirklichkeitsnahen Ergebnissen zu gelangen. (ll/vom/16.03.2021)

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