Parlament

Zweitstimme: Ein Kreuz für das Mehrheits­ver­hältnis im Bundestag

Wenn am Sonntag, 26. September 2021, die 60,4 Millionen Wahlberechtigten in Deutschland aufgerufen sind, den Bundestag neu zu wählen, können sie auf dem Stimmzettel zwei Kreuze machen. Bereits seit 1953 wird hierzulande nach einem Mischsystem aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewählt, dem sogenannten personalisierten Verhältniswahlrecht. Seitdem haben die Bürger bei Bundestagswahlen – und auch bei vielen Landtagswahlen – zwei Stimmen zu vergeben: Die Erststimme und die Zweitstimme. Wen aber wählt man mit der Zweitstimme? Und worin besteht der Unterschied zur Erststimme?

Wahl der Landesliste

Die Zweitstimme ist, anders als ihr Namen vermuten lassen könnte, die wichtigere von beiden Stimmen: Denn sie entscheidet über die Mehrheitsverhältnisse im Deutschen Bundestag – also darüber, wie viele seiner insgesamt 598 Sitze der jeweiligen Partei zustehen.

Im Gegensatz zur Erststimme, mit der ein einzelner Kandidat direkt gewählt wird, entscheiden sich die Wähler mit ihrer Zweitstimme nicht für eine Person, sondern für die Landesliste einer Partei. Auf dieser Liste stehen Kandidaten, die eine Partei für das jeweilige Bundesland in den Bundestag schicken will.

Abstimmung über Reihenfolge der Kandidaten

Wer für eine Partei auf einer Landesliste kandidieren will, muss sich wählen lassen. Die Entscheidung fällt entweder die Mitglieder- oder die Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbands. Auch die Reihenfolge der Kandidaten auf der Landesliste wird in geheimer Abstimmung festgelegt. Und diese ist wichtig: Denn je höher der Listenplatz eines Kandidaten, desto besser sind auch seine Chancen, tatsächlich in den Bundestag einzuziehen.

Die Zweitstimme entscheidet, wie eingangs erwähnt, über die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag – sie bestimmt also wie er sich zusammensetzt und wie stark die einzelnen Fraktionen vertreten sind. Gewinnt eine Partei zum Beispiel 35 Prozent aller Zweitstimmen, stehen ihr im Prinzip mindestens 35 Prozent der Sitze im Plenum zu. Allerdings zählen die Zweitstimmen einer Partei nur, wenn sie mindestens fünf Prozent aller Zweitstimmen oder aber drei Wahlkreise direkt über die Erstimmen gewonnen hat. Ist dies nicht der Fall, sind die Zweitstimmen ungültig.

Reihenfolge der Sitzverteilung

Die Sitzverteilung erfolgt schließlich nach folgendem Grundsatz: Zuerst werden die Plätze an die Gewinner der Direktmandate in den Wahlkreisen vergeben. Danach folgen die Kandidaten der Landeslisten. Allerdings kann es auch vorkommen, dass gar kein Kandidat über die Landeslisten ins Parlament kommt: Das ist der Fall, wenn eine Partei schon per Erststimme so viele Wahlkreise – und damit Sitze – gewonnen hat, wie ihr aufgrund des Anteils der Zweistimmen zustehen.

Nach der Bundestagswahl verlieren die Landeslisten nicht ihre Bedeutung: Sie werden wieder relevant, wenn ein Abgeordneter vorzeitig aus dem Parlament ausscheidet – etwa, weil er sein Mandat niederlegt oder stirbt. In diesem Fall werden die Landeslisten zu „Reservelisten“: Für den ausgeschiedenen Abgeordneten rückt der nächste noch nicht berücksichtigte Kandidat der entsprechenden Partei nach. Das ist in der Regel der, der dann ganz oben auf der Liste steht. (sas/18.08.2021)

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