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8. Ausschüsse

Im Bundestag erfolgt eine arbeitsteilige Verlagerung der Parlamentsarbeit in die Fraktion, die Ausschüsse und das Plenum. Die Bildung eines differenzierten Ausschusssystems ist in dem Maße erforderlich, wie das Parlament bestrebt ist, an der gesetzgeberischen Arbeit auch im Detail mitzuwirken. Von dieser Form der „parlamentarischen Mitregierung“ macht der Bundestag in starkem Maße Gebrauch. Stellung und Aufgaben der Ausschüsse des Deutschen Bundestages sind in § 62 GOBT geregelt. Dort heißt es: „Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Als vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages haben sie die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen […].“

Bei den Ausschüssen des Bundestages ist zu unterscheiden zwischen

  • ständigen Ausschüssen (oft auch „Fachausschüsse“ genannt),
  • Sonderausschüssen (die hauptsächlich nur zur Beratung eines bestimmten Gegenstandes eingesetzt werden) und
  • Untersuchungsausschüssen.

Eine Sonderstellung nehmen jeweils der Wahlprüfungsausschuss, der Wahlmännerausschuss und der Ausschuss gemäß Artikel 45 GG ein. Nicht zu den Ausschüssen des Bundestages zählen der Vermittlungsausschuss, der Richterwahlausschuss und der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 53a GG. Auch die Enquete-Kommissionen des Bundestages sind keine Ausschüsse, sie werden jedoch bei den folgenden Aufstellungen mitberücksichtigt.

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