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13. Grundgesetzänderungen

Übersicht

Bei Grundgesetzänderungen sind bestimmte formale und inhaltliche Voraussetzungen zu erfüllen (vgl.vergleiche Art. Artikel 79 Grundgesetz). Formal ist eine Grundgesetzänderung nur durch ein Gesetz möglich, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt (ausgenommen bestimmte völkerrechtliche Verträge). Ein solches Gesetz zur Änderung oder Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Bundestages und des Bundesrates verabschiedet werden. Grundgesetzänderungen, „durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden“  (Art. Artikel 79 Abs. Absatz 3 Grundgesetz), sind unzulässig. Das Verfahren bei Grundgesetzänderungen entspricht dem üblichen Gesetzgebungsverfahren.

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