Öffentliche Sitzungen des Rechtsausschusses
Mit der Telekommunikationsüberwachung und der so genannten Vorratsspeicherung beschäftigte sich der Rechtsausschuss in zwei öffentlichen Anhörungen am Mittwoch, dem 19. und am Freitag, dem 21. September 2007.
Auf große Zustimmung stieß die Bundesregierung mit ihrem Anliegen, die Telekommunikationsüberwachung zu reformieren, bei einer Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwoch, dem 19. September 2007. In dem vorliegenden Entwurf der Regierung (16/5846) soll unter anderem geregelt werden, dass auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden kann. Als Voraussetzung gelte, dass die Behörden den Verdacht haben, dass jemand als Täter einer schweren Straftat in Fragen komme und die Erforschung der Tat auf andere Weise nur sehr schwer oder gar nicht möglich ist. Die Sachverständigen übten aber - teilweise recht massive - Kritik in einzelnen Detailfragen.
So war Kriminalhauptkommissar Ernst Wirth vom Bayerischen Landeskriminalamt in München der Meinung, der Entwurf enthalte aus polizeipraktischer Sicht zwar zahlreiche begrüßenswerte Regelungen, sei aber in einigen Punkten wenig praxistauglich. Er werde, so prognostizierte der Sachverständige, zu einer zusätzlichen Belastung der Ermittlungsbehörden durch bürokratische Auflagen führen. Als Beispiel nannte der Sachverständige unter anderem, dass zwar bestimmte Fälle des Computerbetrugs sowie Korruptionsdelikte als Straftaten gelten würden, nicht aber Vorteilsannahme (wenn ein zu teures Geschenk angenommen wird) und Vorteilsgewährung (wenn beispielsweise ein Unternehmen einem Amtsträger als Gegenleistung für seine Dienstausübung etwas schenkt). Die Argumentation der Regierung, wonach hierbei kein Anlass für eine Telekommunikationsüberwachung bestehe, sei aus polizeilicher Sicht nicht nachvollziehbar.
Wirth, der Richter am Bundesgerichtshof Jürgen-Peter Graf und der Hannoveraner Oberstaatsanwalt Ralf Günther übten gemeinsam Kritik an der ins Auge gefassten Reduzierung der Überwachungsdauer von drei auf zwei Monate. Dies sei aus Sicht der polizeilichen Praxis weder geboten noch praktikabel. Diese Reduzierung könne zu einem erheblichen Mehraufwand für die Gerichte führen, welcher kaum zu rechtfertigen sei. Ein Misstrauen gegenüber den Staatsanwaltschaften, das im Entwurf durchscheine, sei ebenfalls fehl am Platz. Untersuchungen hätten ergeben, dass die meisten Telekommunikationsüberwachungen allenfalls bis zu zwei Monate dauerten.
Roland Helgerth, Generalstaatsanwalt in Nürnberg, war ebenfalls der Ansicht, den Staatsanwälten werde nicht das Vertrauen entgegengebracht, mit der Telekommunikationsüberwachung sachgerecht umzugehen. Das Misstrauen äußere sich unter anderem in einer vermehrten Einschaltung des Ermittlungsrichters und in einer Benachrichtigung der auch nur entfernt Betroffenen. Widerspruch kam von dem Bielefelder Rechtsprofessor Christoph Gusy: Die Verlängerung der bisher geltenden Drei-Monats-Frist geschehe oft "routinemäßig" - statt zu prüfen, warum das Abhören keine Erkenntnisse zu Tage gefördert habe.
Der Berliner Rechtswissenschaftler Professor Klaus Rogall war der Ansicht, dass über die Bedeutung und den Umfang des Begriffs "Kernbereich privater Lebensgestaltung" - in dem staatliche Behörden nicht abhören dürfen - "heillose Verwirrung" herrsche. Der Regierung bescheinigte der Sachverständige, dass diese das Urteil des Bundesverfassungsgerichts angemessen umgesetzt habe.
Nach Auffassung von Benno H. Pöppelmann, Justiziar des Deutschen Journalisten-Verbandes, schlage die Regierung mit ihrem Entwurf einen Weg ein, der geeignet sei, dem durch das Zeugnisverweigerungsrecht bezweckten Schutz der Informanten und der von staatlichen Eingriffen ungestörten Redaktionsarbeit nachhaltig zu relativieren. Wenn Informanten zudem befürchten müssten, dass ihre Informationen gegenüber Journalisten mitgeschnitten werden könnten, selbst wenn sie sich in ihrer oder einer anderen Wohnung aufhielten, wäre die journalistische Arbeit "massiv gefährdet".
Fredrik Roggan von der "Humanistischen Union" warf der Regierung vor, ihr Gesetzentwurf weise ein einseitiges rechtspolitisches Verständnis auf. Er behaupte "pauschal", dass alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen unverzichtbar seien. Er untersuche vorrangig, ob die vorgeschlagenen Beschränkungen in Sinne einer effektiven Strafverfolgung vertretbar seien. Auf die Frage, ob denn die jeweilige Ermittlungsmaßnahme wirklich unverzichtbar sei, werde an keiner Stelle eingegangen.
Die Berliner Rechtsanwältin Margarethe von Galen meinte, der Gesetzentwurf der Regierung löse das Versprechen, das Recht staatlicher Behörden auf verdeckte Telefonüberwachung zu harmonisieren, im Detail nicht ein. Dem Entwurf der Grünen (16/3827) sei deshalb der Vorzug zu geben.
Überwiegend negativ fielen die Stellungnahmen der vom Rechtsausschuss eingeladenen Sachverständigen zu einer Anhörung zur Vorratsdatenspeicherung am Freitag, dem 21. September 2007, aus. Grundlage waren ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (16/5846) und eine umzusetzende Richtlinie der EU. Nach dem Entwurf sind Telekommunikationsdienste ab 2008 verpflichtet, die Daten ihrer Kunden sechs Monate lang zu speichern.
Gespeichert wird, wer mit wem per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden hat. So werden beispielsweise die Rufnummer sowie Beginn und Ende der Verbindung, geordnet nach Datum und Uhrzeit, bei Handy-Telefonaten und SMS auch der Standort des Benutzers festgehalten.
Jürgen Grützner, Geschäftsführer des Verbandes der Anbieter vom Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. aus Köln, war der Meinung, der mit der Vorratsdatenspeicherung einhergehende "Paradigmenwechsel im Datenschutz" hebe das bisher geltende Verbot anlass- und verdachtsunabhängiger Datenspeicherung auf. Die Nutzer von Telekommunikationsdiensten würden folglich unter "Generalverdacht" gestellt.
Christoph Fiedler, der unter anderem für ARD, ZDF und den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Stellung nahm, war der Auffassung, die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung würde in der vorliegenden Fassung die Pressefreiheit "in einem ihrer sensibelsten Punkte mit ungeahnter Intensität beschädigen". Zum ersten Mal erhielten staatliche Stellen Zugriff auf alle elektronischen Kontakte von und mit allen Journalisten. Die Abschreckungswirkung für potenzielle Informanten sei offensichtlich.
Der Berliner Universitätsprofessor Christian Kirchner meinte ebenfalls, es sei streitig, ob der Umfang der Vorratsdatenspeicherungspflicht verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Dies gelte vor allem für die Formulierung "zur Verfolgung von Straftaten". Es werde nicht nach der Schwere und Erheblichkeit der betreffenden Straftaten unterschieden.
Rainer Liedtke, Datenschutz- und Sicherheitsbeauftragter von E-plus-Mobilfunk GmbH kritisierte unter anderem, dass das Gesetz schon 2008 in Kraft treten soll. Diese Regelung sei insoweit inakzeptabel, als nunmehr - anders als im Referentenentwurf vorgesehen - auch noch E-Mail und Internetdienste integriert werden müssten. Der Regierungsentwurf enthalte daneben "völlig unrealistische" Aussagen zur Kostenbelastung der Unternehmen.
Patrick Breyer vom "Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung" lehnte das Vorhaben einer Vorratsdatenspeicherung entschieden ab. Der Sachverständige appellierte an die Politik, sich von dem Vorhaben der umfassenden und verdachtsunabhängigen Speicherung von Daten zu distanzieren.
Thilo Weichert, Landesbeauftragter für den Datenschutz aus Kiel, war gleicher Meinung. Das Vorhaben, die Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und Netze öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste pauschal und ohne jeden Ahnhaltspunkt für eine konkrete Straftat der betroffenen Person zu speichern, sei unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, so Weichert.
Ernst Wirth vom Bayerischen Landeskriminalamt begrüßte hingegen die Speicherung von Telekommunikationsdaten. Sie sei eine aus polizeipraktischer Sicht "weit überwiegend begrüßenswerte Regelung". Sie entspreche somit langjährigen Forderungen der polizeilichen Ermittlungsarbeit und sei als "sehr gelungen" zu betrachten.
Und auch Jürgen-Peter Graf, Richter am Bundesgerichtshof, war der Meinung, der Eingriff in das im Grundgesetz festgelegte Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei hinnehmbar. Die Herausgabe von Daten dürfe nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung geschehen. Das sei im Entwurf festgelegt.