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Neue Regelungen und Gesetzesänderungen im Jahr 2018

Mehrere Figuren stehen in einem Symbolbild auf einer Fläche mit Paragrafensymbolen

Das Jahr 2018 bringt zahlreiche neue Regelungen und Gesetzesänderungen mit sich. (pa/chromorange)

Das Jahr 2018 bringt zahlreiche neue Regelungen und Gesetzesänderungen mit sich. So gibt es zum 1. Januar wieder mehr Kindergeld und höhere steuerliche Entlastungen. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von derzeit 8.820 auf 9.000 Euro. Mehr Geld gibt es auch für Bezieher von Hartz-IV-Leistungen. Für Sozialabgaben gelten neue Bemessungsgrenzen, der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro gilt ab 1. Januar ausnahmslos für alle Branchen. Der Mindestlohn in der Pflege steigt ab Januar 2018 in den alten Bundesländern von 10,20 Euro auf 10,55 Euro, in den neuen Bundesländern von 9,50 Euro auf 10,05 Euro.

Mutterschutz und Kindergeld

Ab dem 1. Januar gibt es erneut zwei Euro mehr Kindergeld. Eltern erhalten dann für das erste und zweite Kind monatlich 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro im Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird von jetzt 4.716 Euro um 72 Euro auf 4.788 Euro angehoben.

Für rückwirkende Kindergeldanträge gelten künftig kürzere Antragsfristen. Ab dem 1. Januar können Eltern das Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend erhalten. Familienkassen und Ausländerbehörden können ihre Daten ab Januar 2018 besser abgleichen, um zu vermeiden, dass unberechtigt Kindergeld bezogen wird. Daten von Bürgern anderer EU-Staaten, die nie einen Antrag auf Kindergeld gestellt haben, werden im Vorfeld herausgefiltert, um ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren.

Ebenfalls ab Januar gelten neue Regelungen zum Mutterschutz. Auch Schülerinnen und Studentinnen können künftig die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt und die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung in Anspruch nehmen. Mütter von Kindern mit Behinderung haben bereits seit Mai 2017 Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz. Gleichzeitig sind aber auch Ausnahmen möglich, wenn die Betroffene das möchte. Künftig gibt es keine Beschäftigungsverbote mehr gegen den Willen der Schwangeren.

Höherer Mindestlohn

Ab Januar gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro ausnahmslos für alle Branchen. Abweichende tarifvertragliche Regelungen unterhalb des Mindestlohns sind nicht mehr möglich. Der Mindestlohn in der Pflege steigt im Westen von 10,20 Euro auf 10,55 Euro, im Osten von 9,50 Euro auf 10,05 Euro. 

Grundlage dafür ist der Vorschlag der Pflegemindestlohn-Kommission. Ihr gehören neben Vertretern der Gewerkschaften und der nichtkirchlichen Arbeitgeber auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer der kirchlichen Pflegearbeit an. Die Kommission ist paritätisch besetzt.

Mehr Lohntransparenz

Zum 6. Januar 2018 haben Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten nach dem Entgelttransparenzgesetz das Recht zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren sie bezahlt werden. 

Dieser individuelle Auskunftsanspruch besteht auch für die Höhe des für eine Vergleichstätigkeit gezahlten Entgelts, wenn diese Tätigkeit von mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird.

Hartz-IV-Regelsätze steigen

Bezieher der Grundsicherung erhalten ab Januar mehr Geld. Für alleinstehende Erwachsene steigt der monatliche Regelsatz um sieben auf 416 Euro. Paare und Bedarfsgemeinschaften erhalten sechs Euro mehr pro Person und kommen damit auf 374 Euro. Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Haushalt anderer erhalten fünf Euro mehr und kommen so auf 332 Euro.

Die Grundsicherung für Kinder von sechs bis unter 14 Jahren wird um fünf Euro auf 296 Euro angehoben, für Kinder bis sechs Jahren wird sie um drei Euro auf 240 Euro erhöht. Die Leistungen für Jugendliche steigen von derzeit 311 Euro auf 316 Euro.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen

Im neuen Jahr gelten neue Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben. In den neuen Bundesländern erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 5.700 Euro auf 5.800 Euro, in den übrigen Bundesländern von 6.350 Euro auf 6.500 Euro im Monat.

Bundeseinheitlich steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 57.650 Euro auf 59.400 Euro jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung steigt im Westen auf 74.400 Euro und im Osten auf 64.800 Euro.

Geänderte Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt um 0,1 Prozentpunkte von 18,7 auf 18,6 Prozent. Der monatliche Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 83,70 Euro.

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Kalenderjahr 2018 monatlich 246 Euro (West) bzw. 219 Euro (Ost).

Änderungen für Rentnerinnen und Rentner

Auch 2018 sinkt der Rentenfreibetrag für Neurentner um zwei Prozent. Für diejenigen, die 2018 in Rente gehen, bleiben 24 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. 76 Prozent ihrer gesetzlichen Rente unterliegen der Besteuerung. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent, ab 2021 dann um ein Prozent an. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente voll versteuern.

Wer 1953 geboren ist und 2018 in den Ruhestand geht, muss für eine abschlagsfreie Rente sieben Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rente mit 67) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat.

Wer ab 2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann und eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wird zukünftig etwas besser gestellt. Bisher wurden Betroffene bei der Rente so gestellt, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Diese Grenze wird stufenweise bis zum Jahr 2024 auf 65 Jahre angehoben. Diejenigen, die im Jahr 2018 erstmals Erwerbsminderungsrente beziehen, werden so gestellt, als hätten sie bis zum Alter von 62 Jahren und drei Monaten gearbeitet.

Freiwillige Altersvorsorge

Damit sich die freiwillige Altersvorsorge lohnt, werden die Bezüge aus Riester- oder Betriebsrenten ab 2018 nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt auch für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt künftig bei 100 Euro. Ist die private Rente höher, bleiben weitere 30 Prozent bis zum Höchstbetrag von 208 Euro anrechnungsfrei.

Gleichzeitig erhöht sich die Grundzulage für Riester-Sparer von jetzt 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr.

Neue Beitragsberechnung für freiwillig Krankenversicherte

Für Selbstständige, deren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegt und die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ändert sich die Beitragsberechnung. Künftig richten sich die Beiträge zur Krankenversicherung stärker nach den tatsächlichen Einkünften. Auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheides wird zunächst ein vorläufiger Beitrag für freiwillig Versicherte erhoben. Der endgültige Beitrag bemisst sich rückwirkend und berücksichtigt dabei die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen.

Wenn der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr vorliegt, für das die Beiträge zu zahlen sind, setzt die Versicherung die endgültigen Beiträge für das Jahr rückwirkend fest. Infolgedessen können Beiträge rückerstattet werden, aber auch Nachzahlungen nötig werden.

Künstlersozialabgabe sinkt

Die Künstlersozialabgabe sinkt von 4,8 auf 4,2 Prozent. Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, müssen die Künstlersozialabgabe zahlen.

Die Künstlersozialabgabe wird für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung selbstständiger Künstler und Publizisten verwendet.

Änderungen bei der Steuererklärung

Für die Steuererklärung 2018 haben Steuerpflichtige bis zum 31. Juli 2019 Zeit. Von Steuerberatern erstellte Steuererklärungen müssen zukünftig erst bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgeben. Für die Steuererklärung 2017 gilt allerdings noch der 31. Mai 2018 als Abgabetermin, bei von Steuerberatern erstellten Steuererklärungen der 31. Dezember 2018. Für verspätete Steuererklärungen droht ein Zuschlag, der sich an der Höhe der festgesetzten Steuer orientiert, mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung.

Papierbelege wie beispielsweise Spendenquittungen oder Nachweise über Zuwendungen müssen aufbewahrt, aber nicht mehr eingereicht werden. Die Vorlage kann das Finanzamt bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids verlangen. So lange müssen sämtliche Belege sorgfältig aufbewahrt werden.

Kleinunternehmer müssen die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ausfüllen und elektronisch übermitteln. Bislang reichte es, der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung mit Einkünften und Ausgaben beizufügen
Für geringwertige Wirtschaftsgütern die ab dem 1. Januar 2018 angeschafft werden, ist künftig eine Sofortabschreibung als Betriebsausgabe bis 800 Euro netto möglich. Bisher galten hier 410 Euro als Obergrenze.

Verbesserungen für Bankkunden

Ab 13. Januar 2018 gelten europaweit einheitliche Regelungen für den Zahlungsverkehr. Mit der neuen EU-Zahlungsdiensterichtlinie dürfen Händler für Buchungen und Käufe keine Gebühren mehr für gängige Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Generell untersagt sind auch Zusatzgebühren bei allen Überweisungen und Lastschriftverfahren im SEPA-System. Bislang war nur vorgeschrieben, dass ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel ohne zusätzliche Kosten angeboten wird.

Wird die Bank- oder Kreditkarte missbraucht oder entwendet, haften Kunden nur noch mit einem Betrag von 50 Euro. Derzeit liegt die Haftungsgrenze für entstandene Schäden noch bei 150 Euro. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften Kunden weiterhin unbeschränkt. Zahlungsdienstleister können vom Kunden allerdings künftig zusätzliche Beweismittel verlangen.

Bankberater müssen Kundengespräche künftig besser dokumentieren. Für Finanzprodukte muss es einheitliche Informationsblätter geben, die verständlich alle erforderlichen Informationen zu Anlage- und Finanzprodukten enthalten, um eine individuell passende Anlageentscheidung treffen zu können.

Änderungen für Bauherren und Eigentümer

Für Bauverträge gilt künftig ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Baubeschreibungen müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Bauverträge müssen mehr Details und klare Fristen enthalten, unter anderem einen verbindlichen Termin zur Fertigstellung.

Wer ab dem 1. Januar Fördergelder für Heizungen mit erneuerbaren Energien beantragen möchte, muss den Förderantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) einreichen, bevor der Auftrag zur Errichtung einer Biomasse-, Solarthermie-Anlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird.

Mit dem Hochwasserschutzgesetz II, das zum 5. Januar in Kraft tritt, müssen Heizöltanks in Hochwassergebieten künftig besser vor Wasser geschützt werden. Für Heizöltanks, die bis zum Stichtag installiert werden und in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet liegen, gilt eine Übergangsfrist bis zum Januar 2023. Tanks in Bereichen, die als überschwemmungsgefährdet eingestuft sind, müssen bis 2033 umgerüstet sein. Bis dahin muss jeweils der Aufstellungsraum gegen eindringendes Wasser geschützt und der Tank so fest verankert werden, dass ihn Wasser nicht anheben kann.

Neue Ölheizungen sind in hochwassergefährdeten Gebieten künftig verboten. Kommunen können Überschwemmungsgebiete ausweisen, in denen nicht mehr gebaut werden darf.

Neue Regelungen für Autofahrer

Ab 1. Januar 2018 gelten für die Abgasuntersuchung strengere Regelungen. Künftig ist die sogenannte Endrohrmessung für alle Fahrzeuge, diesel- oder benzinbetrieben, verpflichtend, auch wenn bei der elektronischen On-Board-Diagnose kein Fehler entdeckt wurde.

Winter- und Ganzjahresreifen dürfen nur noch verkauft werden, wenn sie die Schneeflocke tragen – das so genannte Alpine-Symbol. Das M+S-Symbol reicht nicht mehr aus. Für bereits gekaufte Winterreifen mit M+S-Kennzeichnung gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024
Fahrzeughalter sind für die Bereifung verantwortlich. Wer zulässt oder anordnet, dass ein Fahrzeug im Winter ohne Winterreifen gefahren wird, muss mit einer Geldbuße und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Ab 1. April 2018 wird für alle Neuwagen der Einbau eines eCall-Systems verpflichtend. Das elektronische Notrufsystem übermittelt bei einem Unfall automatisch die Standortdaten an die Rettungsleitstelle, wodurch die Einsatzkräfte im Zweifelsfall schnell an den Unfallort gelangen.

Es kann aber auch manuell durch einen Knopfdruck ausgelöst werden. Mit dem Auslösen des Notrufs wird auch eine Sprachverbindung zur Rettungsleitstelle hergestellt.

Auslaufmodelle

Mit dem neuen Jahr endet nach 100 Jahren das deutsche Branntweinmonopol. Bislang zahlte die staatliche Monopolverwaltung kleinen Obstbrennereien eine Garantiesumme oberhalb des Marktpreises für ihren Rohalkohol.

Ebenfalls abgeschafft ist der sogenannte Majestätsbeleidigungsparagraf (Paragraf 103 des Strafgesetzbuches), der die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten regelte.

Block B des Kernkraftwerks Gundremmingen in Baden-Württemberg muss bis zum 31. Dezember 2017 endgültig vom Netz getrennt sein; das geht aus dem Atomgesetz von 2011 hervor. Block C darf noch bis zum 31. Dezember 2021 Strom produzieren. (klz/27.12.2017)

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