Wahlprüfung

Patrick Sensburg Vor­sitzender des Wahl­prüfungsausschusses

Zwei Männer in Anzügen sitzen nebeneinander an einem Tisch und geben sich die Hand

Vorsitzender Patrick Sensburg (links) mit dem dienstältesten Abgeordneten im Wahlprüfungsausschuss, Michael Frieser (DBT/Melde)

Unter Vorsitz des dienstältesten Abgeordneten im Gremium, des Nürnberger CSU-Abgeordneten Michael Frieser, hat sich am Donnerstag, 1. März 2018, der neunköpfige Wahlprüfungsausschuss des Bundestages konstituiert. Zum Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses wurde einstimmig Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU) gewählt, der zugleich auch Vorsitzender des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung ist.

Ordentliche und stellvertretende Mitglieder

Dem Wahlprüfungsausschuss gehören an: Ordentliche Mitglieder: CDU/CSU: Michael Frieser, Ansgar Heveling, Prof. Dr. Patrick Sensburg; SPD: Dr. Matthias Bartke, Marianne Schieder; AfD: Thomas Seitz; FDP: Katharina Kloke; Die Linke: Friedrich Straetmanns; Bündnis 90/Die Grünen: Dr. Manuela Rottmann.

Stellvertretende Mitglieder: CDU/CSU: Dr. Hendrik Hoppenstedt, Patrick Schnieder, Dr. Volker Ullrich; SPD: Esther Dilcher, Burkhard Lischka; AfD: Jochen Haug; FDP: Dr. Jürgen Martens; Die Linke: Jan Korte; Bündnis 90/Die Grünen: Katja Keul.

Prüfung von Wahleinsprüchen

Der Wahlprüfungsausschuss befasst sich mit den Einsprüchen, die gegen die Bundestagswahl vom 24. September 2017 eingegangen sind. Bis 24. November des vergangenen Jahres hatte jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Bundestagspräsident die Möglichkeit, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einzulegen (Paragraf 2 des Wahlprüfungsgesetzes). Insgesamt sind nach Angaben Sensburgs 275 Einsprüche gegen die Bundestagswahl eingegangen.

Der Wahlprüfungsausschuss ist auch zuständig für Einsprüche gegen die Wahl zum Europäischen Parlament, die im Mai 2019 stattfinden wird, soweit das Wahlverfahren in Deutschland betroffen ist (Paragraf 26 des Europawahlgesetzes). Die Prüfung der Einsprüche ist nach Artikel 41 Absatz 1 des Grundgesetzes Sache des Deutschen Bundestages. Dies bedeutet, dass das Parlament zunächst selbst über die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments entscheidet. Geprüft werden nur Einsprüche, der Bundestag wird also nicht von sich aus tätig. 

Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht möglich

Der Wahlprüfungsausschuss bereitet die Entscheidungen des Bundestages über Wahleinsprüche vor. Nach dem Abschluss der Beratung wird dem Bundestag eine Beschlussempfehlung zur Entscheidung vorgelegt, die als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird. Erfolglose Einsprüche sind aber nicht wirkungslos. Der Wahlprüfungsausschuss geht grundsätzlich jedem vorgetragenen Wahlfehler nach, um zum Beispiel durch Hinweise an die zuständigen Wahlbehörden einer Wiederholung möglicher Fehler bei künftigen Wahlen entgegenzuwirken.

Der Ausschuss kann die Bundesregierung bitten, bestimmte Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen zu prüfen. Sofern das subjektive Wahlrecht verletzt wurde, stellt der Deutsche Bundestag dies fest. Die Entscheidung des Bundestages wird denjenigen, die den Einspruch eingelegt haben, mit ausführlicher Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht mit einer Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Grundgesetzes angerufen werden (Einzelheiten regelt Paragraf 48 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht). (vom/01.03.2018)

Marginalspalte