Parlament

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung haben gemäß § 18 Abs. 4 PartG grundsätzlich diejenigen Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen ein Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen für ihre Listen erreicht haben. Fusionieren Parteien (vgl. § 9 Abs. 3 PartG), werden ihre vorher erzielten Stimmenergebnisse nur dann addiert, wenn diese jeweils als solche das erforderliche Stimmenquorum von 0,5 Prozent bzw. ein Prozent erreicht haben. Ist eine Liste für die Partei nicht zugelassen, entsteht gemäß § 18 Abs. 4 PartG ein Anspruch, wenn die Partei zehn Prozent der in einem Wahl- oder Stimmenkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht hat.

Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind die Vorlage des jeweils letztfälligen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Rechenschaftsberichts (§ 19a Abs. 1 und 3 PartG) und – für nicht bereits im Vorjahr anspruchsberechtigte Parteien – ein schriftlicher Antrag auf Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel (§ 19 Abs. 1 PartG).

Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Finanzierung aus. Gleiches gilt, wenn das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass eine Partei von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen ist (§ 18 Abs. 7 PartG). Eine anteilige Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr der Auflösung oder des Parteiverbots ist dann nicht mehr möglich, da die Festsetzung stets erst im Folgejahr rückwirkend für das abgelaufene Jahr erfolgt.

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