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Sanktionen bei Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts (§ 31b PartG)

Werden bei der Prüfung der Rechenschaftsberichte gemäß § 23a PartG Unrichtigkeiten festgestellt, entsteht gegen die jeweilige Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages. Betreffen die Unrichtigkeiten das Haus- und Grundvermögen oder Beteiligungen an Unternehmen in der Vermögensbilanz oder im dazu gehörenden Erläuterungsteil, beträgt der Anspruch zehn Prozent des nicht aufgeführten oder der unrichtig angegebenen Vermögenswerte.

Dieser Rechtsfolge unterliegen die Parteien nicht, wenn sie die Unrichtigkeit unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu einem Zeitpunkt angezeigt haben, in dem konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben weder öffentlich noch dem Präsidenten des Deutschen Bundestages noch in einem anderen amtlichen Verfahren bekannt waren, und die Partei den Sachverhalt umfassend offenlegt und korrigiert (§ 23b PartG).

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