+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

27.02.2013 Gesundheit — Antrag — hib 107/2013

Linke fordert, dass Korruption im Gesundheitswesen unter Strafe gestellt wird

Berlin: (hib/TVW) Die Fraktion Die Linke fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der korruptives Verhalten von Ärzten und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen, etwa der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie, unter Strafe stellt oder mit einer Geldbuße ahndet. „Eine gesetzliche Regelung zur Strafbarkeit der Bestechung von Ärztinnen und Ärzten sowie von Zahnärztinnen und Zahnärzten ist dringend erforderlich“, schreiben die Linken in einen entsprechenden Antrag (17/12451). Denn seit einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. März 2012 stehe fest, „dass die geltenden Straftatbestände gegen Korruption (§ 299 und §§ 331 ff. des Strafgesetzbuches) nicht anwendbar sind, wenn Vertragsärztinnen und -ärzte von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen“, führen die Linken weiter aus.

Nach Ansicht der Abgeordneten sind die einschlägigen berufs- und sozialrechtlichen Normen ungeeignet, Korruption im Gesundheitswesen effektiv zu bekämpfen. Zwar verbiete das Berufsrecht den Ärzten, Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen. „Allerdings sind diese Regelungen bei vielen Ärztinnen und Ärzten wenig bekannt und können vor allem auch nur mangelhaft durchgesetzt werden“, meinen die Abgeordneten. Ähnliches gelte für die Regelungen im Sozialrecht (v.a. §128 SGB V), die seit 2009 die unzulässige Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und nichtärztlichen Leistungserbringern gesetzlich verbieten. Sie kranken nach Auffassung der Abgeordneten an den unzureichenden Ermittlungs- und Sanktionskompetenzen der beauftragten Institutionen der Selbstverwaltung.

Marginalspalte