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30.09.2014 Auswärtiges — Antwort — hib 484/2014

Vorfälle im Kosovo im Jahre 1999

Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, an den Aussagen des früheren Verteidigungsminister Rudolf Scharping (SPD) zu Menschenrechtsverletzungen durch serbische Sicherheitskräfte im Kosovo im Jahre 1999 zu zweifeln. In ihrer Antwort (18/2560) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/2421) mit dem Titel „Hintergründe von Kriegspropaganda und Rechtfertigungen des Krieges gegen Jugoslawien 1999“ verweist die Bundesregierung auf die Antwort auf eine Große Anfrage der Fraktion der PDS im Jahre 2001 (14/5677). Demnach habe die Bundesregierung im Jahre 1999 zahlreiche Berichte „insbesondere die täglichen Berichte der OSZE-Kosovo-Verifikations-Mission, Augenzeugenberichte, Berichte aus der NATO Luftaufklärungsmission, Berichte des UNHCR und Berichte von Menschenrechtsorganisationen“ erhalten. Vertreter der Bundesregierung hätten zudem die Lage im Kosovo durch Reisen dorthin zumindest ausschnittsweise in eigenen Augenschein genommen. „Diese Quellen ließen übereinstimmend den Schluss zu, dass es sich um eine systematische gewaltsame Vertreibung des kosovo-albanischen Bevölkerungsteils durch serbische Sicherheitskräfte handelte.“ In ihrer aktuellen Antwort verweist die Bundesregierung zudem auf die OSZE-Studie „Kosovo As seen as told“, die ab Oktober 1998 „Menschenrechtsverletzungen im Kosovo, einschließlich zahlreicher Tötungsdelikte, dokumentiert“.

Darüber hinaus wertet die Bundesregierung den Nato-Einsatz nicht als „völkerrechtswidrigen Angriffskrieg“. Daran änderten auch nichts die Entscheidungen des Amtsgerichtes Tiergarten vom 2. März 2000 und des Landgerichts Berlins vom 18. August 2001. Diese beträfen die strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Personen wegen öffentlicher Aufforderungen zu Straftaten wie Gehorsamsverweigerung und Fahnenflucht. „Diese Entscheidungen binden die Bundesregierung nicht. Sie betreffen vielmehr nur den jeweiligen Einzelfall. Die Urteilsgründe sowie die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen erwachsen nicht in Rechtskraft und entfalten keine Bindungswirkung gegenüber der Allgemeinheit“, schreibt die Bundesregierung.

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