+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

17.12.2014 Recht und Verbraucherschutz — Anhörung — hib 657/2014

Uneinigkeit über Strafrechtsreform

Berlin: (hib/JBB) Auf große Zustimmung stieß die Empfehlung des NSU-Untersuchungsausschusses des Bundestages, die Kompetenzen des Generalbundesanwaltes zu erweitern und ihn bei Verdacht auf seine Zuständigkeit frühzeitiger ermitteln zu lassen. Darin waren sich die eingeladenen Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch einig. Umstritten war jedoch der Plan der Bundesregierung, in Paragraf 46 des Strafgesetzbuches bei der Strafzumessung das Vorliegen menschenverachtender Motive strafschärfend zu berücksichtigen und um zusätzliche Motivationsmerkmale von Tätern zu erweitern. Nach Ansicht vieler Sachverständiger werde das in der Praxis schon getan. Beide Vorgaben sind Inhalt eines Gesetzentwurfs (18/3007) der Bundesregierung, mit dem diese die Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages für den Bereich der Justiz auf Bundesebene umsetzen will. Die sieben eingeladenen Experten nahmen zu dem Gesetzentwurf Stellung, ebenso wie zu einem Antrag (18/3150) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, in dem die Fraktion fordert, den Straftatbestand der Volksverhetzung zu überarbeiten.

Ulrich Franke vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe sagte, bei den Ermittlungen zu den Verbrechen des Nationalsozialistischen Untergrundes habe man es versäumt, die einzelnen Punkte miteinander zu verbinden. Unter diesem Gesichtspunkt sei es „ausdrücklich zu begrüßen“, die Kompetenzen des Generalbundesanwalts zu erweitern. Hingegen sei es „nicht glücklich, weder erforderlich oder zweckmäßig“, den Paragraf 46 zu verändern. Die menschenverachtenden Motive der Täter würden schon berücksichtigt und seien auch schon im Gesetzestext vermerkt. Sein Kollege Ralf Wehowsky, ebenfalls vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe, sagte hingegen, die vorgeschlagene Erweiterung des Wortlautes führe zu einer weiteren Klarstellung. Sie sei für eine konsequente Verfolgung von Vorurteilskriminalität hilfreich. Jürgen Konrad von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg wies darauf hin, dass es durchaus eine Verbesserung sei, wenn die Ermittler die ausdrücklich aufgeführten und aufgelisteten Motivationsmerkmale der Täter wie bei einer Checkliste abhaken könnten. Damit befasse man sich intensiver mit dem Fall.

Henning Rosenau von der Universität Augsburg stimmte dem Regierungsentwurf insgesamt zu. Rolf-Uwe Kurz von der Staatsanwaltschaft Potsdam sagte, die erweiterten Kompetenzen des Generalbundesanwalts loteten die Grenzen der Verfassungskonformität aus, seien aber aus verfahrens-ökonomischen Aspekten zu begrüßen. Er warnte davor, durch die geplanten Änderungen im Paragraf 46 des Strafgesetzbuches andere Tatmotive abzuwerten. Der Dortmunder Rechtsanwalt Ralf Neuhaus befand, es sei ein „grober Irrweg“ bei der Berücksichtigung der Motive am Ende des Ermittlungsverfahrens anzusetzen. Vielmehr müsse dies am Beginn des Ermittlungsverfahrens geschehen. Der Entwurf der Regierung sei hier nur „Symbolpolitik“. Neuhaus befürwortete hingegen den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen. Hier gebe es Präzisierungsbedarf. Sebastian Scharmer, Rechtsanwalt aus Berlin, stimmte ihm da zu. Der Regierungsentwurf sei teils Symbolik, teils Kosmetik, sagte Scharmer. Die wesentlichen Vorgaben der Empfehlungen des NSU-Untersuchungs-ausschusses würden nicht umgesetzt.

Marginalspalte