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26.02.2015 Arbeit und Soziales — Gesetzentwurf — hib 105/2015

Tarifeinheit gegen Gewerkschaftsstreit

Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung will Tarifkonflikte mehrerer Gewerkschaften in einem Betrieb künftig verhindern und hat dazu dem Bundestag nun ihren Gesetzentwurf (18/4062) für ein Tarifeinheitsgesetz vorgelegt.

Ziel des Gesetzes soll es laut Bundesregierung sein, „die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern“. Diese werde gefährdet, wenn in einem Unternehmen mehrere Gewerkschaften für eine Berufsgruppe Tarifabschlüsse durchsetzen wollen und es dabei zu „Kollisionen“ komme, die der Aufgabe der Ordnung des Arbeitslebens nicht mehr gerecht werden könnten, begründet die Regierung ihren Vorstoß.

Das Gesetz sieht nun vor, die Tarifeinheit in einem Betrieb im Falle von Konflikten nach dem Mehrheitsprinzip zu ordnen. Können sich Gewerkschaften mit sich überschneiden Tarifverträgen nicht einigen, soll künftig nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft gelten, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Die Belange der Minderheitsgewerkschaften sollen durch „flankierende Verfahrensregeln“ berücksichtigt werden. Dazu gehören ein vorverlagertes Anhörungsrecht gegenüber der verhandelnden Arbeitsgeberseite und ein nachgelagertes Nachzeichnungsrecht. Mit diesem soll Nachteilen entgegengewirkt werden, die einer Gewerkschaft durch die Verdrängung ihres bereits abgeschlossenen Tarifvertrages durch die gesetzliche Tarifeinheit entstehen. Bestehenden Tarifverträgen wird darüber hinaus bis zu einem Stichtag ein Bestandsschutz gewährt.

Außerdem sieht der Entwurf vor, das Arbeitsgerichtsgesetz entsprechend den Regelungen zur Tarifeinheit anzupassen. Die Gerichte sollen über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifpartei mit bindender Wirkung für Dritte entscheiden.

Die Bundesregierung betont ausdrücklich, dass das Gesetz die Gewerkschaften nicht in ihrem Streikrecht behindere. Auch werde durch das Gesetz nicht verhindert, dass sich in einem Betrieb mehrere Gewerkschaften für die Interessen der Arbeitnehmer einsetzen, ihre Zuständigkeiten abstimmen und Tarifverträge jeweils für verschiedene Arbeitnehmergruppen abschließen. Es stehe den Gewerkschaften frei, sich in einer Tarifgemeinschaft zu verbinden und gemeinsam Tarifverträge zu verhandeln. Sie können auch weiter inhaltsgleiche Tarifverträge abschließen, ohne in einer Tarifgemeinschaft verbunden zu sein. Damit bleibe es auch zulässig, dass eine Gewerkschaft den Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft nachzeichnet. Eine nach dem Grundsatz der Tarifeinheit auflösungsbedürftige Tarifkollission setze voraus, dass die Tarifverträge nicht inhaltsgleich seien, schreibt die Bundesregierung.

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