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02.04.2015 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 178/2015

Räumungsklagen nach Mietrechtsänderung

Berlin: (hib/SCR) Wenig Konkretes kann die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/4232) bezüglich der Auswirkungen einer Neuregelung des Räumungsklagerecht antworten. Die Fragesteller hatten sich unter anderem danach erkundigt, wie häufig die neu eingeführte Sicherungsanordnung im Rahmen von Räumungsklagen, die mit einer Zahlungsklage verbunden waren, angefragt wurde. Diese Möglichkeit besteht seit einer Änderung der Zivilprozessordnung durch das Mietrechtsänderungsgesetzt aus dem Jahr 2013.

Laut Antwort der Bundesregierung (18/4381) liegen dazu - und zu der Zahl der darauf beruhenden Anordnung auf Wohnungsräumungen - keine Daten vor. Dies trifft auch auf die Zahl der Fälle zu, in denen sich die einstwillig angeordnete Räumung einer Wohnung im späteren Hauptsachverfahren als unberechtigt herausstellte. Es sei aber davon auszugehen, dass solche Fälle „ausgeschlossenen werden“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort. Die Anforderungen an einer Sicherungsanordnung seien so hoch, dass eine Räumungsverfügung nur dann in Betracht käme, „wenn auch die Hauptsachklage höchstwahrscheinlich erfolgreich ist“.

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