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27.05.2015 Inneres — Antwort — hib 271/2015

Ägyptisches Terrorismus-Gesetz

Berlin: (hib/STO) Die Definition des Begriffs „Terrorismus“ durch ägyptische Sicherheitsbehörden“ ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/4915) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/4784). Wie die Regierung darin ausführt, ist gemäß Artikel 1 des ägyptischen Terrorismus-Gesetzes vom 26. November 2014 als terroristische Vereinigung eingestuft „jede Entität, die in irgendeiner Weise die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört oder die Interessen der Bevölkerung bedroht.“ Darunter fallen laut Bundesregierung auch solche Gruppen, „die Einzelpersonen schaden oder deren Leben, Freiheit oder Sicherheit bedrohen; die nationale Einheit, Umwelt, natürliche Ressourcen, öffentliches oder privates Eigentum schädigen; öffentliche Behörden, Gerichte, Gotteshäuser, Krankenhäuser, wissenschaftliche Institute, diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen in der Ausübung ihrer Aufgaben behindern; die Umsetzung der Verfassung oder einfacher Gesetze behindern“. Dabei müsse die Gruppe Gewalt anwenden oder androhen, um ihre Ziele durchzusetzen.

Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, ist „der umfassende Terrorismusbegriff des Gesetzes“ aus Sicht der Bundesregierung unverhältnismäßig und wird sowohl von den Sicherheitsbehörden als auch der Justiz immer wieder auch im Kontext von Demonstrationen gebraucht. Dies werde von Vertretern der Bundesregierung auch gegenüber ägyptischen Stellen regelmäßig angesprochen.

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