+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

11.05.2016 Inneres — Antwort — hib 269/2016

„Datenschutz im Kinderzimmer“

Berlin: (hib/STO) „Datenschutz im Kinderzimmer“ ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/8317) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/8015). Wie die Abgeordneten darin ausführten, macht die fortschreitende Digitalisierung „vor den Kinderzimmertüren nicht halt“. Mehr als jedes dritte Kind habe ein „Lieblingsspielzeug“, das aus dem Mobil-, Computer- oder Konsolenbereich komme, und neuartiges, vernetztes Spielzeug erobere den Markt.

Dazu betont die Bundesregierung, dass es bei digitalen Produkten und Diensten und damit auch bei vernetzten Geräten mit digitalen Funktionalitäten für sie unabdingbar sei, „dass die Verbraucherrechte gewahrt werden und Schutz und Sicherheit für alle Beteiligten gewährleistet sind“. Dies gelte insbesondere für Produkte, die sich an Kinder als besonders verletzliche und schutzwürdige Verbraucher richten. Bei einer vernetzten Puppe, die Gespräche aufnimmt und an das Spielzeugunternehmen oder Dritte überträgt, seien sensible Informationen aus dem persönlichen Umfeld und damit der Kernbereich privater Lebensführung betroffen. Hier müssten der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Datensouveränität gewährleistet sein.

Dafür sei eine verständliche und umfassende Information der Verbraucher unabdingbar, heißt es in der Antwort weiter. Sie trete deshalb insbesondere dafür ein, dass bei allen digitalen Angeboten - so auch bei vernetzten Spielgeräten - Verbraucher die Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten erhalten und damit selbst über die Datenverarbeitung entscheiden können. Bei einer Kinder betreffenden Datenverarbeitung sei die Einwilligung in eine Verarbeitung je nach Einzelfall, Alter und Spielzeug grundsätzlich durch die Eltern zu erteilen.

Der Antwort zufolge sieht die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die voraussichtlich ab Mitte 2018 anwendbar sein wird, einige besondere Schutzregeln für Kinder vor. Ferner verweist die Bundesregierung in der Vorlage auf den aus Bundesmitteln geförderten „Marktwächter Digitale Welt“, der zur Aufgabe habe, die digitalen Märkte zu beobachten und zu analysieren, Missstände an die Aufsichtsbehörden zu melden, die Politik zu beraten und die Verbraucher zu informieren. Damit habe sie neben der etablierten Aufsicht ein effektives Instrumentarium zur Beobachtung des Marktgeschehens geschaffen, auch soweit es um digitale Angebote an Kinder geht, schreibt die Regierung. Verbraucherbeschwerden aus den rund 200 Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und empirischen Untersuchungen „helfen dem Marktwächter dabei, auch verbraucherschützende Aspekte vernetzten Spielzeugs in seine Betrachtungen einzubeziehen“.

Auch verweist die Regierung darauf, dass zur Stärkung der Rechtsdurchsetzung im Verbraucherdatenschutz am 23. Februar 2016 das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts verkündet worden sei. Zum besseren Schutz der Rechte der Verbraucher könnten seither neben den betroffenen Verbrauchern und den Datenschutzaufsichtsbehörden auch Verbände und Kammern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer vorgehen.

Marginalspalte