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01.12.2016 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 715/2016

Notfallvertretungsrecht für Ehegatten

Berlin: (hib/PST) Für den Fall, dass ein Ehepartner durch Unfall oder plötzliche schwere Erkrankung entscheidungsunfähig ist und keine Vertetungsvollmacht vorhanden ist, soll der andere Ehepartner automatisch ein Vertretungsrecht in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten erhalten. Gleiches soll für eingetragene Lebenspartner gelten. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (18/10485) vor, den die Bundesregierung jetzt dem Bundestag zugeleitet hat. Der Bundesrat verweist darauf, dass Ehepartner überwiegend glauben, sie hätten schon jetzt ein solches Vertretungsrecht im Notfall. Tatsächlich aber müsse durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden, der dann tatsächlich der Ehe- oder Lebenspartner sein kann.

Dem Gesetzentwurf zufolge soll künftig grundsätzlich angenommen werden, dass eine Vertretungsvollmacht für den Gatten besteht, sofern keine entgegenstehende Erklärung des Verunglückten oder Erkrankten vorliegt. Ärzte sollen dem Partner gegenüber von der Schweigepflicht entbunden werden. Diese „Vollmachtsvermutung“ soll es allerdings nicht geben, wenn die Partner getrennt leben.

Die Bundesregierung „begrüßt“ in ihrer Stellungnahme „grundsätzlich das Anliegen der Länder, dem Wunsch vieler Bürger nachzukommen, im Fall einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten von ihrem Partner ohne weitere Formalitäten vertreten werden zu können“. Sie unterstützt auch das Ziel der Länder, kurzfristige Betreuerbestellungen zu vermeiden. Allerdings äußert die Regierung Bedenken gegen den dafür gewählte Weg einer gesetzlichen Vollmachtsvermutung. Dieser sei in vielen Fällen nicht praktikabel und vor allem mißbrauchsanfällig. Vorrangig solle daher die weitere Verbreitung der Vorsorgevollmacht gefördert werden. Allerdings hält es die Bundesregierung für denkbar, ein auf die reine Gesundheitssorge beschränktes Notvertretungsrecht für maximal wenige Wochen einzuführen. Erst bei einem längeren Vertretungsbedarf müsste dann ein Betreuer bestellt werden. Dies würde ebenfalls die Betreuungsgerichte entlasten und Missbrauchsgefahren verhindern, argumentiert die Bundesregierung.

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