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26.04.2017 Haushalt — Ausschuss — hib 272/2017

Vorruhestand für Postbeamte fortgesetzt

Berlin: (hib/SCR) Der Haushaltsausschuss hat am Mittwochnachmittag die Weichen für eine Neuauflage der Vorruhestandsregelung für Beamte in Post-Nachfolgeunternehmen gestellt. Vertreter der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten ohne Aussprache für den Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11559). Die Vertreter der Fraktion Die Linke enthielten sich. Die abschließende Beratung ohne Aussprache steht im Plenum am Donnerstag an.

Beamte in Post-Nachfolgeunternehmen sollen demnach weiterhin „versorgungsabschlagsfrei“ ab dem vollendeten 55. Lebensjahr in den Ruhestand gehen können. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffenen Beamten sich bereit erklären, mindestens zwölf Monate Bundesfreiwilligendienst oder eine vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit zu leisten.

Mit dem Entwurf soll die bisherige Vorruhestandsregelung, die Ende 2016 auslief, bis Ende 2020 verlängert werden. Sie gilt nur für Beamte in Post-Nachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG) sowie der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost. Grundvoraussetzung ist laut Entwurf, dass für die betroffenen Beamten „in den privatisierten Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht“.

Neben einem regulären Bundesfreiwilligendienst von mindestens zwölf Monaten erfüllen laut Entwurf auch vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeiten die Voraussetzungen, um die Regelung in Anspruch zu nehmen. Dafür müssen innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand mindestens 1.000 Einsatzstunden bei einer „gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung“ geleistet werden. Der Vorruhestand ist auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung gegeben sind.

Die Regelung soll laut Bundesregierung weiterhin kostenneutral für den Bundeshaushalt ausfallen. Die Post-Nachfolgeunternehmen sind dazu verpflichtet, die finanziellen Mehrbelastungen aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestands zu begleichen.

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