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26.05.2017 Wirtschaft und Energie — Verordnung — hib 333/2017

Ausschreibung für Kraft-Wärme-Kopplung

Berlin: (hib/HLE) Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) mit einer Leistung zwischen einem und 50 Megawatt müssen in Zukunft an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn für diese Anlagen eine Förderung gezahlt werden soll. Einzelheiten regelt die von der Bundesregierung vorgelegte „Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ (18/12375). Damit wird die Höhe der finanziellen Förderung von KWK-Anlagen nicht mehr gesetzlich festgelegt, sondern in Ausschreibungen ermittelt. Das Ausschreibungssystem soll am 1. Dezember 2017 beginnen. Die Regierung würdigt das Ausschreibungsmodell wegen seiner sehr hohen Investitionssicherheit, während die gesetzliche Festlegung der Förderhöhe Ineffizienzen mit sich bringen könne. Für besonders innovative KWK-Anlagen zwischen einem und zehn Megawatt soll eine eigene Förderkategorie ebenfalls auf Basis von Ausschreibungen gebildet werden. Als besonders innovativ gelten KWK-Systeme, die zusätzlich zur Strom- und Wärmeerzeugung auch erneuerbare Wärme bereitstellen. Die Ausschreibungen für innovative Systeme haben Pilotcharakter.

Die Ausschreibungen für KWK-Anlagen beginnen in diesem Jahr mit einem Volumen von 100 Megawatt. Ab 2018 steigt das Volumen auf 200 Megawatt pro Jahr, wovon erstmals 50 Megawatt für innovative KWK-Anlagen zur Verfügung stehen. Der Anteil der innovativen Anlagen wird in den Folgejahren schrittweise erhöht. 2021 sollen nach Angaben der Regierung Ausschreibungen für 135 Megawatt auf KWK-Anlagen und 65 Megawatt auf innovative KWK-Anlagen entfallen. Um die Abgabe zu hoher Gebote angesichts des zu erwartenden niedrigen Wettbewerbs zu verhindern, werden Höchstwerte für die Ausschreibung eingeführt. So wird der Höchstwert für KWK-Anlagen auf sieben Cent und für innovative KWK-Anlagen auf zwölf Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Höhere Gebote werden von der Ausschreibung ausgeschlossen.

Außerdem werden mit der Verordnung in begrenztem Umfang gemeinsame Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land und von Solaranlagen mit einem Volumen von 400 Megawatt pro Jahr ermöglicht. Ziel ist es laut Bundesregierung, „Funktionsweise und Wirkungen von energieträgerübergreifenden Ausschreibungen zu erproben und die Ergebnisse zu evaluieren“. Diese Ausschreibungen sollen Pilotcharakter haben und von der Bundesnetzagentur zwischen 2018 und 2020 durchgeführt werden.

In Gebieten, in denen zusätzliche Erneuerbare-Energien-Anlagen einen weiteren Netzausbaubedarf mit sich bringen würden, werden die Gebote mit einem Aufschlag belegt. Nach Angaben der Regierung verringern sich damit die Zuschlagschancen solcher Anlagen. Weitere Regelungen sollen verhindern, dass Windenergieanlagen überhöhte Renditen erwirtschaften, wenn die Ausschreibungen ohne „Referenzertragsmodell“ stattfinden.

Für Anlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, müssen die Bieter finanzielle Sicherheiten hinterlegen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anlagen auch tatsächlich errichtet werden. Werden die Anlagen nicht innerhalb von 48 Monaten nach Zuschlagserteilung errichtet, wird eine Strafzahlung (Pönale) fällig. „Je höher die Pönale bei ansonsten wenig strengen Teilnahmevoraussetzungen ist, desto höher ist in der Regel die Wahrscheinlichkeit, dass die Gebote in konkrete Projekte umgesetzt werden“, erwartet die Bundesregierung.

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