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17.07.2017 Inneres — Antwort — hib 434/2017

Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung

Berlin: (hib/STO) „Scheinvaterschaften zur Aufenthaltsrechtserlangung“ sind Thema der Antwort der Bundesregierung (18/13097) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/12911). Wie die Bundesregierung darin ausführt, liegt eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vor, wenn diese gezielt gerade dem Zweck dient, „die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen“. Dies gelte auch für den Fall, „dass mittels der Anerkennung die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes geschaffen werden sollen“.

Zur Verhinderung dieser missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen habe der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juni 2008 ein behördliches Anfechtungsrecht eingeführt, schreibt die Bundesregierung weiter. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Regelung durch Beschluss vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10) für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Damit sei die rechtliche Handhabe entfallen, um mutmaßlich missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen behördlich zu überprüfen und dagegen vorzugehen.

Wie die Regierung ferner darlegt, haben sowohl Vertreter der das Ausländerrecht vollziehenden Länder als auch der Ausländerbehörden aufgrund steigender Verdachtszahlen „wiederholt und nachdrücklich eine Neuregelung zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gefordert“. Am 18. Mai 2017 habe der Bundestag daher mit dem „Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ ein präventives Prüfverfahren beschlossen, um missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zukünftig bereits im Vorfeld zu verhindern.

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