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29.09.2020 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 1026/2020

Verschiebung des Zensus auf 2022

Berlin: (hib/STO) Der bislang für das kommende Jahr geplante Zensus soll nach dem Willen der Bundesregierung auf das Folgejahr verschoben werden. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes“ (19/22848) hervor. Wie die Bundesregierung darin darlegt, haben sich mit der Corona-Krise auch bei der Aufgabenerfüllung der Verwaltung erhebliche Einschränkungen ergeben. In den Statistischen Ämtern von Bund und Ländern habe Personal für andere Aufgaben wie der Unterstützung der Gesundheitsämter abgezogen werden müssen. Daher hätten die Vorbereitungsarbeiten für den Zensus 2021 nicht wie geplant durchgeführt werden können.

„Eine planmäßige Durchführung des Zensus im Mai 2021 kann daher nicht mehr sichergestellt werden“, schreibt die Bundesregierung weiter. Daher soll der Stichtag des Zensus um ein Jahr verschoben und die erforderlichen Datenlieferungen an den neuen Zensusstichtag angepasst werden. Für den Fall, dass aufgrund der Corona-Pandemie oder anderer zwingender Gründe eine erneute Verschiebung des Zensusstichtags erforderlich werden sollte, soll die Bundesregierung ermächtigt werden, mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anpassungen durch Rechtsverordnung vorzunehmen.

Zudem soll mit dem Gesetzentwurf ein neuer Hafttatbestand zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung für Personen geschaffen werden, „die sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot und ohne Betretenserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten und von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder die aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses“ ausgewiesen worden sind.

Ziel ist laut Vorlage die Schließung einer Regelungslücke. Die Anordnung der Sicherungshaft setze voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Haftanordnung vollziehbar ausreisepflichtig ist. Stelle er „vor Haftanordnung einen Asylantrag, ist die Anordnung von Sicherungshaft nicht möglich, da der Asylantrag den Aufenthalt des Ausländers zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens erlaubt und damit keine vollziehbare Ausreisepflicht besteht“. Diese Regelungslücke solle mit der neuen Vorschrift beseitigt werden, indem eine ergänzende Vorbereitungshaft in bestimmten Fällen geschaffen wird.

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