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Untersuchungsausschuss

Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Abgeordneten muss der Bundestag einen Untersuchungsausschuss einsetzen, der unabhängig von anderen Staatsorganen mögliche Missstände in Regierung und Verwaltung und mögliches Fehlverhalten von Politikern prüft. Dazu kann er Zeugen und Sachverständige vernehmen und sich Akten vorlegen lassen. Das Ergebnis fasst der Untersuchungsausschus in einem Bericht an das Plenum zusammen. In Verteidigungsangelegenheiten kann sich der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss konstituieren.

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