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Bundeskanzler

Der Bundeskanzler beziehungsweise die Bundeskanzlerin wird vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt, und zwar ohne Aussprache (Artikel 63 des Grundgesetzes). Gewählt ist, wer die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Dem Vorschlag des Bundespräsidenten gehen regelmäßig Koalitionsverhandlungen (>Koalition) voraus, um für die Wahl des Bundeskanzlers und für die künftige Politik der Bundesregierung im Bundestag eine Mehrheit zu gewährleisten. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Kandidaten für die Ministerämter vor (Artikel 64 des Grundgesetzes). Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den nach Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Amtseid, wobei der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann. 

Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte der Bundesregierung nach einer Geschäftsordnung, die vom Bundeskabinett beschlossen und vom Bundespräsidenten genehmigt wird. Der Bundeskanzler steht an der Spitze der Exekutive und trägt die Regierungsverantwortung gegenüber dem Bundestag. Der Bundeskanzler bestimmt nach Artikel 65 des Grundgesetzes die Richtlinien der Regierungspolitik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung (Ressortprinzip). Im Verteidigungsfall besitzt der Bundeskanzler die Befehls und Kommandogewalt über die Bundeswehr (Artikel 115b des Grundgesetzes). Der Bundestag kann den Bundeskanzler abberufen, und zwar durch ein sogenanntes Misstrauensvotum oder nach einer Vertrauensfrage

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