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d'Hondt, Sitzverteilung nach

Für die Bundestagswahlen wurde von 1949 bis 1985 das d’Hondt’sche Auszählverfahren angewandt. Es geht auf den belgischen Mathematiker Victor d’Hondt zurück und zählt zu den sogenannten Höchstzahlverfahren. Solche Verfahren sehen vor, dass die von den Parteien erreichten Stimmen durch fortlaufende Zahlenreihen dividiert werden. Nach der Größe der entstehenden Quotienten werden die Mandate vergeben. 1985 wurde das d’Hondt’sche Auszählverfahren durch das Auszählverfahren Hare/Niemeyer ersetzt. Bei der Bundestagswahl 2009 wurde erstmals das Auszählverfahren Sainte Laguë/Schepers eingesetzt. Das Verfahren nach d’Hondt wird heute noch bei einigen Landtagswahlen angewandt. (> Sitzverteilung)

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Drucksache

Alle Beschlussempfehlungen, Gesetzentwürfe, Anträge und sonstige Vorlagen, die im Bundestag behandelt werden, erscheinen als Drucksache. Die Vorlagen gelangen zunächst ins Parlamentssekretariat, wo sie geprüft und fortlaufend nach Eingang nummeriert werden. Zusammen mit der Nummer der aktuellen Wahlperiode ergibt die fortlaufende Zahl die amtliche, einmalige Drucksachennummer, zum Beispiel 20/1234. Die Drucksachen werden elektronisch an die Abgeordneten verteilt sowie allen Mitgliedern des Bundesrats und den Bundesministerien zur Verfügung gestellt. In einer Wahlperiode entstehen im parlamentarischen Betrieb durchschnittlich mehr als 12.000 Drucksachen – viele von geringem Umfang, einige wie der jährliche Haushaltsplan mit mehr als 3.000 Seiten. Die Bundestagsdrucksachen sind auch auf der Internetseite des Bundestages in der Rubrik „Dokumente, Drucksachen“ zugänglich.

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Debatte

In den Debatten der Plenarsitzungen (>Plenum) behandeln die Abgeordneten sowie die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrats in Rede und Gegenrede die eingebrachten Gesetzentwürfe und andere Vorlagen. In den großen Debatten, die sich meist an Regierungserklärungen, wichtige Gesetzentwürfe oder an Große Anfragen anschließen, geht es um zentrale politische Fragen. Jede Fraktion kann etwa verlangen, dass es zu ihrem Gesetzentwurf oder zu ihrem Antrag eine Debatte gibt. Das ist vor allem für die Fraktionen der Opposition wichtig.

Die Dauer einer Debatte wird – vom Thema abhängig – im Ältestenrat vereinbart. Die vereinbarte Zeit wird nach einem Schlüssel auf die einzelnen Fraktionen verteilt. Jede Fraktion entscheidet, welcher ihrer Abgeordneten während der Redezeit zu einem bestimmten Thema reden darf. Möglich ist es auch, über ein Thema zu debattieren, ohne dass eine Beratungsgrundlage vorliegt (sogenannte Vereinbarte Debatte). Debatten im Bundestag sind öffentlich, das heißt man kann als Zuschauer bei einer Debatte dabei sein. Zur Behandlung aktueller Themen dient auch die Aktuelle Stunde.

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Demokratie

Nach Artikel 20 des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik eine Demokratie. In dieser Staatsform übt das Volk die Herrschaftsgewalt aus. Demokratien zeichnen sich unter anderem durch Achtung der Menschenrechte, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung, Unabhängigkeit der Gerichte, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, ein Mehrparteiensystem sowie freie, gleiche und geheime Wahlen aus. Die Bundesrepublik ist eine repräsentative Demokratie, in der das Volk durch gewählte Volksvertreter „herrscht“. Diese Volksvertreter bilden den Bundestag, der das einzige unmittelbar demokratisch gewählte Verfassungsorgan ist.

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Diäten

Die Abgeordneten erhalten für ihr Mandat eine Entschädigung. Sie soll Verdienstausfälle ausgleichen, die ihnen durch die Ausübung ihres Mandats entstehen. Diese sogenannten Diäten (französisch „diète“: die tagende Versammlung) gibt es in Deutschland seit 1906, davor war die Mitgliedschaft im Parlament ehrenamtlich. Das „Diäten-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts von 1975 verpflichtet die Abgeordneten ausdrücklich, selbst und „vor den Augen der Öffentlichkeit“ über die Höhe ihrer Entschädigung zu beschließen.

Die Höhe der Diäten wird durch Gesetz beschlossen. Steuerpflichtig wurde die im Grundgesetz festgehaltene „angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung“ der Parlamentarier durch das Abgeordnetengesetz von 1977. Seit 1. Juli 2022 beträgt die Entschädigung monatlich 10.591,70 Euro. Abgeordnete haben neben den Diäten auch Anspruch auf eine Amtsausstattung und erhalten eine Kostenpauschale.

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Direkte Demokratie

Die direkte (oder plebiszitäre) Demokratie ist eine demokratische Herrschaftsform, bei der politische Entscheidungen unmittelbar vom Volk getroffen werden. Sie ist das Gegenteil der repräsentativen Demokratie, die politische Entscheidungen gewählten Vertretern überlässt.

Bei der direkten Demokratie soll der Volkswille möglichst unverfälscht in politische Entscheidungen übersetzt werden. Lediglich für die Ausführung ist eine staatliche Behörde zuständig. Deutschland ist eine repräsentative Demokratie. In verschiedenen Bundesländern und Gemeinden sind aber direktdemokratische Verfahren wie Volksbegehren, Volksentscheide oder Bürgerentscheide möglich.


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Direktkandidat

Direktkandidaten sind die Wahlbewerber, die sich um das Direktmandat in einem Wahlkreis bewerben. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Erststimmen in diesem Wahlkreis erhält. Um Direktkandidat zu werden, muss der Bewerber auf einem gültigen Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.

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Direktmandat

Von den mindestens 598 Bundestagsmandaten werden 299 direkt in den Wahlkreisen vergeben. Hier erhält derjenige Kandidat das so genannte Direktmandat, der die meisten Erststimmen der Wähler in seinem Wahlkreis auf sich vereinigen kann. Weitere 299 Abgeordnete ziehen über die Landeslisten ihrer jeweiligen Partei – das so genannte Listenmandat – in den Bundestag ein. Grundsätzlich sind alle Abgeordneten des Bundestages gleichgestellt. Allerdings ist der direkt gewählte Volksvertreter stärker als der „Listenabgeordnete“ Ansprechpartner für die Interessen seines Wahlkreises.


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Diskontinuität

Für den Bundestag gilt das Diskontinuitätsprinzip. Das heißt, dass alle bisherigen Abgeordneten mit der Konstituierung eines neu gewählten Bundestages ihr Mandat verlieren (personelle Diskontinuität). Untergliederungen und Organe des Bundestages wie etwa die Ausschüsse müssen neu gebildet werden (organisatorische Diskontinuität). Alle Gesetzentwürfe und andere Vorlagen, die vom alten Bundestag noch nicht beschlossen wurden, müssen neu eingebracht und verhandelt werden (sachliche Diskontinuität). Vom Diskontinuitätsprinzip unberührt sind dagegen Petitionen und Angelegenheiten der Europäischen Union.

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Dritte Lesung / Dritte Beratung

Nur der Bundestag kann auf Bundesebene die Gesetze verabschieden, die für alle Menschen in Deutschland verbindlich sind. Gesetzentwürfe durchlaufen im Bundestag in der Regel drei Beratungen (sogenannte Lesungen). Die erste Lesung dient einer Debatte über die politische Bedeutung des Gesetzesvorhabens und seiner Ziele. Anschließend wird die Vorlage zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen, in denen eine intensive Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf stattfindet. Die Beratung in den Ausschüssen schließt mit einem Bericht, der das Ergebnis der Beratungen enthält, und mit der Beschlussempfehlung für das Plenum.

Die Fassung des Gesetzentwurfs, die der federführende Ausschuss vorlegt, wird dann im Plenum in der zweiten Lesung beraten. Jeder Abgeordnete kann in diesem Stadium der Beratungen weitere Änderungsanträge stellen. Ist der Entwurf in der zweiten Lesung unverändert angenommen worden, folgt direkt darauf die dritte Lesung. Wenn Änderungen der Ausschussfassung beschlossen wurden, erfolgt die dritte Beratung, sofern nicht anders beschlossen, frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung der Bundestagsdrucksachen mit den beschlossenen Änderungen. In der dritten Lesung können Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen nur von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten eingebracht werden. Es darf dabei nur um Bestimmungen gehen, die in der zweiten Lesung verändert oder neu aufgenommen worden sind. Nach Schluss der dritten Lesung stimmt der Bundestag über den Gesetzentwurf ab.

Nach der Annahme im Bundestag muss das Gesetz umgehend dem Bundesrat zugeleitet werden. Unterschieden wird im Grundgesetz zwischen Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen. Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung bei Zustimmungsgesetzen, ist das Gesetzgebungsvorhaben gescheitert. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen einen Einspruch des Bundesrats auch überstimmen. Bei Konflikten zwischen Bundesrat und Bundestag hat der angerufene Vermittlungsausschuss die Aufgabe, einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat zu erarbeiten. Sobald der endgültige Wortlaut des Gesetzes feststeht, wird die Urschrift des Gesetzes hergestellt. Diese wird von der Bundesregierung gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.

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