Kann Großbritannien tatsächlich eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, der zufolge die Sperrklausel des Art. 43 a Datenschutzgrundverordnung bei der Datenübermittlung an Drittstaaten keine Anwendung findet? Falls ja, wie bewerten Sie diesen Sachverhalt und welche Konsequen-zen hätte dies für den Datenaustausch innerhalb von Europa und für britische Unternehmen?
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Unterpunkt: Artikel 43 a Datenschutzgrundverordnung
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18.02.2016, 16:07 #1
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Artikel 43 a Datenschutzgrundverordnung
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