Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (BT-Drs. 20/1630) sowie zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (BT-Drs. 20/1634)
Zeit:
Montag, 16. Mai 2022,
14 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.800
Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat sich am Montag, 16. Mai 2022, mit dem Thema erneuerbare Energien befasst. Grundlage der zweistündigen Anhörung war der „Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ (20/1630) und das „Windenergie-auf-See-Gesetz“ (10/1634).
Sachverständige: EEG-Novelle „im Grundsatz“ zu begrüßen
Kerstin Andreae, Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), stellte eingangs fest, die Energiewende sei eine „Frage der Entschlossenheit“, und diese Entschlossenheit merke man der Bundesregierung und der EEG-Novelle an, die „im Grundsatz“, zu begrüßen sei. Ihr Lob verband Andreae mit ihrer Forderung an den Gesetzgeber, die vorliegenden Gesetzentwürfe zum Osterpaket kritisch zu prüfen, welche Beschleunigungspotenziale für den Umbau noch zu heben sind und ob weitere Maßnahmen zeitlich vorgezogen werden müssen.
Der BDEW sehe noch Nachbesserungsbedarf bei der Beschleunigung von Planung und Genehmigung. Die Feststellung, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegt, sollte auch für den Netzausbau gelten und in anderen Gesetzen festgeschrieben werden.
Experte: Förderung bei Wind und Photovoltaik beenden
Dr. Sebastian Bolay vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) begrüßte es, einmal nicht über die Gasversorgungskrise reden zu müssen, sondern über etwas, das in die Zukunft weise. Es gebe ein großes Interesse an grünen Strom in Deutschland; sogar die Bereitschaft mehr zu zahlen - denn jedes zweite Unternehmen habe sich eigene Klimaziele bis 2040 gegeben und Bedarf - es gebe aber am Markt keinen grünen Strom aus geförderten Anlagen. Das müsse sich ändern, sagte Bolay.
Statt die Förderung auszuweiten, sollte sie zurückgefahren werden. Wie im Koalitionsvertrag festgelegt, sollte mit dem Ende der Kohleverstromung in Deutschland auch die Förderung zumindest bei Wind und Photovoltaik beendet werden, damit für Investoren Klarheit für künftige Entscheidungen herrsche. Das Ziel der weitgehenden Treibhausgasneutralität 2035 sei zwar wünschenswert, aus Sicht der aktuellen geopolitischen Lage, des Mangels an Flächen und Fachkräften sowie des sich noch in den Kinderschuhen befindlichen Wasserstoffmarktes aber nicht realistisch erreichbar, ohne dass massive Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit entstünden.
Verpflichtende finanzielle Beteiligung der Kommunen
Finn-Christopher Brüning vom Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) sah Nachbesserungsbedarf in einigen zentralen Punkten des Entwurfs, um die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber dem Ausbau der erneuerbaren Energien zu erhalten und so die ambitionierten Ausbauziele zu erreichen. Dabei nannte er vor allem eine verpflichtende finanzielle Beteiligung der Kommunen.
Am vorliegenden Entwurf sei zu kritisieren, dass den Kommunen nach wie vor eine verbindliche finanzielle Beteiligung am Ausbau der Windenergie an Land und an Photovoltaik-Freiflächenanlagen verweigert werde. In ihrer freiwilligen Ausgestaltung finde die finanzielle Beteiligung nicht die Anwendung, die aus Akzeptanzgründen dringend erforderlich wäre. Eine geringe Akzeptanz sei aber besonders vor dem Hintergrund des geplanten bundesweiten Zwei-Prozent-Ziels für Windenergie ausgesprochen kontraproduktiv.
Kritik hinsichtlich der Versorgungssicherheit
Frank Hennig, Diplomingenieur für Kraftwerksanlagen und Energieumwandlung, ging mit dem Gesetzentwurf und seinen Machern hart ins Gericht. Die Präambel der EEG-Novelle beziehe sich auf das 1,5-Grad-Ziel, nach dem Deutschland seine „gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik“ ausrichte. Das sei unzureichend und kollidiere mit dem Paragrafen 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), das eine „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche“ Versorgung als Ziel vorgebe.
„Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine systemische Betrachtung, sondern nur eine Festlegung von Zielzahlen bestimmter Technologien, keinerlei implementierte Betrachtung von Versorgungssicherheit und Kosten für die Verbraucher“, kritisierte Hennig. Die Tatsache, dass der Begriff der Versorgungssicherheit in dem 267-seitigen Dokument ganze zweimal vorkomme, zeige ein massives Unverständnis der Funktionsweise des Stromversorgungssystems hinsichtlich der notwendigen Gleichzeitigkeit von Stromerzeugung und -verbrauch.
Stärkung innovativer Geschäftsmodelle
Andreas Kuhlmann, Vorsitzender der Deutsche Energie-Agentur-Geschäftsführung, lobte die Gesetzesnovelle als ein „Beitrag zur Ermutigung“; der Kontext sei schwierig, Ziele ultra-ambitioniert, die Probleme um Lieferketten und Preise riesig - dennoch biete sich eine gute Chance, etwas besser zu machen.
Dennoch sieht auch Kuhlmann Nachbesserungsbedarf. Für den schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien sei die Erhöhung der Ausschreibungsmengen zwar zu begrüßen, diese alleine sei jedoch nicht ausreichend. Es brauche zusätzlich die Stärkung marktnaher, nachfragegetriebener und innovativer Geschäftsmodelle, wie beispielsweise Green PPAs (langfristige Stromabnahmeverträge zu einem Festpreis). Mit Blick auf die ambitionierten Ausbauziele müsse es darum gehen, neben der Förderung über das EEG und das Wind-auf-See-Gesetz über Investitionen der Wirtschaft weitere Finanzmittel für die Energiewende zu heben.
Forderung nach verbesserter Mieterstromförderung
Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU), würdigte den Versuch des Gesetzgebers, Ausbauhürden beiseite zu räumen sowie Planung und Genehmigung zu beschleunigen, formulierte aber Forderungen im Konkreten wie zum Beispiel: „Solarenergie auf Dächern attraktiver machen, vor allem auch durch eine erweiterte und verbesserte Mieterstromförderung.“ Aktuell seien gewerblich genutzte Gebäude von der Mieterstromförderung ausgeschlossen. Diese werde nur gewährt, wenn die Solaranlage auf einem Wohngebäude installiert sei und der Strom an einen Letztverbraucher in einem Wohngebäude geliefert werde.
Quartiere bestünden jedoch nicht nur aus Wohngebäuden, sondern auch aus Schulen, Schwimmbädern, Parkhäusern oder Gebäuden für den Einzelhandel. Häufig seien die Dachflächen dieser Nichtwohngebäude besser für die Errichtung einer PV-Anlage geeignet als die Dächer von Wohngebäuden. Andererseits werde auch in Nichtwohngebäuden Strom verbraucht, weshalb diese auch als Bezieher von Mieterstrom nicht ausgeschlossen sein sollten.
Experte: Ausbauhemmnisse außerhalb des EEG abbauen
Dr. Thorsten Müller, Wissenschaftlicher Leiter und Vorsitzender des Stiftungsvorstands Stiftung Umweltenergierecht, attestierte dem Gesetzentwurf „zwei Gesichter“. So seien die Ausbauziele sehr ambitioniert, auf der Seite der Maßnahmen aber gebe es keine entsprechende Entwicklung. Für eine deutliche Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren seien auch Ausbauhemmnisse außerhalb des EEG abzubauen. Die Festschreibung des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit sei ein hilfreicher Hebel, könne aber nicht allein die Probleme im Planungs- und Genehmigungsrecht lösen.
Zudem seien vielfältige andere Aspekte zu adressieren, die für Anlagenbetreiber gelten und Investitionen in Erneuerbare entgegenstehen. Die vorgeschlagene Regelung für Ausnahmen von Ausschreibungen für Bürgerenergiegesellschaften sei grundsätzlich ein Ansatz ihrer vorliegenden Ausgestaltung aber noch ungeeignet. Die europarechtlichen Spielräume scheinen nicht ausgeschöpft zu sein.
„Branche wartet auf das Sommerpaket“
Sandra Rostek, Leiterin Politik des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE), konstatierte ebenfalls eine drohende „ klaffende Umsetzungslücke“. So werde beispielsweise der gordische Knoten für die Windenergie mit dem Osterpaket noch nicht durchschlagen, trotz einiger Verbesserungen. Hinsichtlich der Flächen und Genehmigungsverfahren warte die Branche auf das Sommerpaket.
Mit dem vorläufigen Kompromiss zum naturverträglichen Ausbau drohten drastische neue Hürden für die Windenergie zu entstehen. Die Eckpunkte zum naturverträglichen Ausbau bergen gemäß aktueller Ausgestaltung von BMWK und BMUV die Gefahr erheblicher neuer Hemmnisse und bedürften dringend der Korrektur beziehungsweise Konkretisierung im Naturschutzgesetz.
Klimaneutralität in der Stromversorgung
Dr. Eberhard von Rottenburg vom Bundesverband der Deutschen Industrie(BDI) fragt sich, ob annähernde Klimaneutralität in der Stromversorgung bereits 2035 - ein Ziel, das nicht im Koalitionsvertrag steht - nun in das EEG eingeführt werden sollte. Es müsse sichergestellt sein, dass eine solche Zielsetzung nicht zu Lasten der Defossilisierung in anderen Wirtschaftssektoren und insbesondere in der Industrie gehe, sagte Rottenburg.
Wenn etwa Biogas oder auch grüner Wasserstoff systemdienlich einen größeren Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung leisten sollen, stünden sie für andere Verwendungen nicht mehr zur Verfügung, wo sie einen höheren Wirkungsgrad hätten als die Nutzung von Strom, zurückgewonnen aus grünen Gasen.
Sorge um die Wasserkraft
Fritz Schweiger vom Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) strich heraus, die Energiewende sei mehr als nur Klimaschutz - es gehe auch um Versorgungssicherheit und Energieeffizienz beziehungsweise Bezahlbarkeit, ohne die die Wende nicht gelingen werde. Es sei deshalb „geradezu paradox, dass nun ausgerechnet die stetig verfügbare, flexibel regelbare, netzstabilisierende und der Versorgungssicherheit dienende Wasserkraft ausgebremst, schon mittelfristig zurückgebaut und damit langfristig zerstört werden soll.“
Das Gegenteil sei erforderlich: Es müssten alle Anstrengungen unternommen werden, die Wasserkraft zu erhalten und zu unterstützen, damit sie ihre vielfältigen Vorteile für das zukünftig auf 100 Prozent Erneuerbaren beruhende Energiesystem entfalten könne.
Rolle der Offshore-Energien
Stefan Thimm vom Bundesverband der Windparkbetreiber Offshore (BWO) kritisierte, das Gesetz werde nicht den Ausbauzielen und auch nicht der Rolle der Offshore-Energien international gerecht - denn global gebe es einen Wettkampf um Investoren in Offshore-Windenergie, und was die brauchten, seien Rechtssicherheit und Verlässlichkeit. Diese biete das der Gesetzentwurf aber nicht.
„Änderungen sind nicht weitreichend und konsequent genug“
Magnus J. K. Wessel vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) meinte, die im EEG beschriebenen Anpassungen brächten sicherlich in den allermeisten Fällen eine Verbesserung des Status quo. „Damit jedoch dem Ausbau der Erneuerbaren ein echter Schub verliehen wird, der gleichzeitig den Erhalt der biologischen Vielfalt sichert und die Energieversorgung bürgernah ermöglicht, sind die Änderungen nicht weitreichend und konsequent genug.“ So sei regelmäßig im Gesetzestext klarzustellen, dass Energieerzeugungs-Anlagen nur naturverträglich zulässig und förderfähig seien.
So folge das Gesetz konsequent dem Koalitionsvertrag, der auch beim unverzichtbaren Ausbau der erneuerbaren Energien den Erhalt der biologischen Vielfalt gleichrangig mit dem Ziel der Energieerzeugung sehe. Zudem sei klarer herauszustellen, das die Verpflichtungen des Pariser Klimaschutzabkommens gleichrangig mit der Verpflichtung der Zielerfüllung aus der UN Konvention zur biologischen Vielfalt (CBD) zu sehen seien. Die Gesetzesbegründung sei entsprechend anzupassen.
Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung
Deutschland richtet seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus. Die Stromversorgung soll daher bereits im Jahr 2035 nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruhen. Um die neuen Ausbauziele zu erreichen, soll das gesamte Erneuerbare-Energien-Gesetz grundlegend überarbeitet werden. Das sieht der Gesetzentwurf (20/1630) der Regierung vor. Das bisherige „EEG 2021“ geht von einem Anstieg des Anteils der Erneuerbaren auf 65 Prozent im Jahr 2030 aus und strebt eine treibhausgasneutrale Stromerzeugung bis 2050 an.
Das soll mit dem neuen Gesetz deutlich schneller gehen: Im Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen, und bereits im Jahr 2035 soll die Stromversorgung fast vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. 2021 lag ihr Anteil am Bruttostromverbrauch allerdings erst bei 42 Prozent; und der Strombedarf, so wird angenommen, wird künftig noch wachsen, unter anderem durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr. Das mache einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren so dringlich. Um bei Zugrundelegung eines Bruttostromverbrauchs von 750 Terawattstunden (TWh) im Jahr 2030 das 80-Prozent-Ausbauziel sicher zu erreichen, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von derzeit knapp 240 TWh auf 600 TWh im Jahr 2030 binnen kurzer Zeit vervielfacht werden.
Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung
Um das neue Ausbauziel für 2030 zu erreichen, sollen die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien festgelegt und deutlich angehoben werden. Bei der Windenergie an Land auf ein Niveau von 10 GW pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 GW Wind-Leistung in Deutschland installiert sein sollen. Bei der Solarenergie auf ein Niveau von 22 GW pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 215 GW Solar-Leistung in Deutschland installiert sein sollen. Die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die Windenergie auf See sollen durch die parallele Novelle (20/1634) des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) angehoben werden.
Zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren in allen Rechtsbereichen soll im EEG der Grundsatz verankert werden, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Ein Ausbau der Erneuerbaren mache es zugleich möglich, schneller die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern, heißt es in dem Entwurf. Energiesouveränität sei zu einer Frage der nationalen und europäischen Sicherheit geworden. Das neue EEG soll denn auch sofort wirkende Impulse setzen, um angesichts der aktuellen Energiekrise auch kurzfristig erschließbare Potenziale für die Erhöhung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren zu aktivieren, insbesondere bei der Windenergie an Land und bei der Solarenergie (zum Beispiel eine Erhöhung von Vergütungen oder die Aussetzung von Degressionen).
Bei der Windenergie an Land soll die Zahl der Gebotstermine erhöht und verstetig und das Referenzertragsmodell weiterentwickelt werden, um mehr Potenziale in Süddeutschland zu erschließen. Bei der Solarenergie soll der Ausbau hälftig auf Dach- und auf Freiflächenanlagen verteil werden. Die Rahmenbedingungen sollen durch ein großes Bündel an Einzelmaßnahmen deutlich verbessert werden. Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften sollen von den Ausschreibungen ausgenommen und dadurch unbürokratisch realisiert werden können. Im Interesse eines einheitlichen Ansatzes von Klima-, Umwelt- und Naturschutz soll das Gesetz gezielte Maßnahmen ergreifen, um einen umwelt- und naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien sicherzustellen, zum Beispiel mit Blick auf die Wiedervernässung von entwässerten Moorböden, die Verringerung des Maiseinsatzes in Biogasanlagen oder den verstärkten Anbau von überjährigem Kleegras aus der ökologischen Landwirtschaft.
Gesetzlich weiter entwickelt werden soll auch die grenzüberschreitende Kooperation mit den Nachbarstaaten bei der Förderung der erneuerbaren Energien. Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien soll künftig aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ ausgeglichen und die EEG-Förderung über den Strompreis beendet werden. Dafür sollen vorrangig Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel verwandt werden, soweit diese nicht für die Wahrnehmung der dem Bund durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz zugewiesenen Aufgaben benötigt werden. Hierdurch würden Einnahmen aus der CO2-Bepreisung bürokratiearm und breitenwirksam an Haushalte und Unternehmen zurückgegeben, die Stromverbraucher entlastet und die Sektorenkopplung gestärkt. Einzelne Maßnahmen des Gesetzes sollen unmittelbar in Kraft treten, im Übrigen soll das neue EEG 2023 am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 8. April 2022 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates sollen nachgereicht werden. (mis/16.05.2022)