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Ausschüsse

Einsetzungsbeschluss und Untersuchungsauftrag

A.    Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die in den Monaten vor Erstellung dieses Antrages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses in der Öffentlichkeit berichteten und diskutierten Vorkommnisse um den Wirecard-Konzern (der hier und im Folgenden genutzte Begriff „Wirecard-Konzern“ soll für den Zweck dieses Untersuchungsauftrags die Wirecard AG, sämtliche Konzern- und Tochterunternehmen sowie weitere Beteiligungen umfassen, sowie in ihrer Tätigkeit als Beschäftigte oder Organe für diese handelnden natürliche Personen) und dessen Umfeld sind sehr detail- und facettenreich. Die Bundesregierung konnte in den hierzu durchgeführten Sitzungen des Finanzausschusses aus Sicht der antragstellenden Fraktionen die Vorgänge und Zusammenhänge mit dem Handeln der zuständigen bzw. beteiligten Bundesbehörden nicht ausreichend aufklären; es sind viele Fragen offen und neue Fragen entstanden. Es ist daher aus Sicht der Antragsteller unumgänglich, diese Vorgänge in einem Untersuchungsausschuss des Bundestages zu untersuchen.

B.    Der Deutsche Bundestag beschließt:

I.    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
Es wird ein Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes eingesetzt.
Dem Untersuchungsausschuss sollen neun ordentliche Mitglieder (CDU/CSU-Fraktion: drei Mitglieder, SPD-Fraktion: zwei Mitglieder, AfD-Fraktion: ein Mitglied, FDP-Fraktion: ein Mitglied, Fraktion DIE LINKE: ein Mitglied, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: ein Mitglied) und eine entsprechende Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern angehören.


II.    Untersuchungsauftrag
Der Untersuchungsausschuss soll das Verhalten der Bundesregierung und ihrer Geschäftsbereichsbehörden im Zusammenhang mit den oben genannten Vorkommnissen um den Wirecard-Konzern auch im Zusammenwirken mit anderen öffentlichen sowie privaten Stellen umfassend untersuchen. Dabei soll nicht nur aufgeklärt werden, inwiefern die Bundesregierung und ihre Geschäftsbereichsbehörden jeweils über die Vorkommnisse informiert waren und inwiefern sie ihren finanzaufsichtlichen, geldwäscheaufsichtlichen sowie steuerrechtlichen Pflichten im Hinblick auf den Wirecard-Konzern nachgekommen sind.
Vielmehr soll ebenso zum Untersuchungsgegenstand gehören, ob und in welcher Weise sich die Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereichsbehörden für die Belange des Wirecard-Konzerns im In- wie im Ausland eingesetzt haben und welche Kommunikationsflüsse hierzu ggf. bestanden haben. Des Weiteren soll untersucht werden, ob und wenn ja, inwieweit ggf. Verbindungen zwischen dem Wirecard-Konzern und inländischen staatlichen Stellen bestanden und inwieweit die Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereichsbehörden ggf. Kenntnis von Verbindungen zwischen dem Wirecard-Konzern und ausländischen staatlichen Stellen besaßen oder besitzen.
Zum Untersuchungsgegenstand soll auch gehören, ob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) etwaiges strafbares und/oder manipulatives Handeln erkannt hat oder früher hätte erkennen müssen oder können und zu welchem Zeitpunkt sie welche Maßnahmen ergriffen hat oder hätte ergreifen können, die das Ausmaß des finanziellen Schadens für Anlegerinnen und Anleger voraussichtlich hätte verringern können.
Der Untersuchungsausschuss soll zudem aufklären, ob und ggf. seit wann Hinweise z. B. auf mögliche Bilanzfälschung, Geldwäsche oder andere rechtswidrige Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Wirecard-Konzern deutschen öffentlichen Stellen vorgelegen haben und von der Bundesregierung und ihren Geschäftsbereichsbehörden, insbesondere Aufsichtsbehörden, oder jeweils beauftragter Einrichtungen und Unternehmen, ordnungsgemäß bewertet und überprüft wurden und ob die genannten Stellen früher hätten Maßnahmen ergreifen sowie auf gesetzliche Anpassungen hinwirken können, die den Eintritt des möglichen entstandenen Schadens für Anlegerinnen und Anleger, weitere Gläubiger, öffentliche Haushalte sowie für den Finanz- und Wirtschaftsstandort Deutschland voraussichtlich hätte wirksam unterbinden oder zumindest reduzieren können.
Es soll ferner untersucht werden, ob und ggf. inwiefern die Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereichsbehörden eine ordnungsgemäße Prüfung der Tätigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in Bezug auf die Angemessenheit ihrer Prüfungen und Testierungen sämtlicher Prüfberichte (bspw. Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse, Lageberichte, Bankbilanzen von Unternehmen) des Wirecard-Konzerns nach geltendem Recht vorgenommen haben. Des Weiteren soll mit Blick auf die zentrale Bedeutung der Verlässlichkeit der von den Wirtschaftsprüfern testierten Abschlussberichte für die Finanz- und Börsenaufsicht untersucht werden, ob die Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in Bezug auf die Prüfungen und Testierungen der eben genannten Berichte des Wirecard-Konzerns möglicherweise geltendes Recht verletzt haben oder von Rechnungslegungs- oder Prüfstandards abgewichen sind und inwiefern ggf. mögliche Interessenskonflikte dabei eine Rolle spielten.
Der Untersuchungsausschuss soll überdies Erkenntnisse darüber erbringen, ob und ggf. inwiefern geltendes Recht, bestehende Organisationsstrukturen, Versäumnisse der Bundesregierung und/oder ihrer Geschäftsbereichsbehörden und von diesen ggf. beauftragten Stellen sowie weitere in die Sache involvierte Behörden mögliche Straftaten/Ordnungswidrigkeiten seitens handelnder Personen des Wirecard-Konzern sowie mögliche Verletzungen von Rechnungslegungs- und Prüfstandards durch den Wirecard-Konzern und dessen Geschäftspartnern begünstigt haben bzw. haben könnten.
Der Ausschuss soll auch Schlussfolgerungen im Hinblick auf u.a. eine mögliche Überarbeitung von Kontrollstrukturen und mögliche gesetzgeberische Erfordernisse erarbeiten.
Die Untersuchung soll sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zur Einsetzung dieses Untersuchungsausschusses erstrecken.
 
III.    Der Untersuchungsausschuss soll insbesondere klären,

  1. ob möglicherweise Manipulationen seitens handelnder Personen des Wirecard-Konzerns auch im Zusammenspiel mit Geschäftspartnern ihrer Bilanz und damit des Aktienkurses und der eigenen Kreditwürdigkeit über Jahre sowohl trotz der geltenden Rechtslage und der durchgeführten Überprüfungen von staatlichen oder vom Staat beauftragten Stellen als auch trotz der Überprüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stattfinden konnten, wie dies möglich wurde und ob und inwiefern dies früher hätte verhindert oder aufgedeckt werden können;
  2. ob und ggf. welche Stellen und Personen innerhalb der Bundesregierung und ihrer Geschäftsbereichsbehörden sowie von diesen mit Prüfungen beauftragte Einrichtungen und Unternehmen ggf. nicht oder nicht rechtzeitig Maßnahmen ergriffen haben bzw. haben könnten, um das Ausmaß möglicher Straftaten/Ordnungswidrigkeiten seitens handelnder Personen des Wirecard-Konzerns sowie möglicher Verletzungen von Rechnungslegungs- und Prüfstandards durch den Wirecard-Konzern und des möglicherweise entstandenen Schadens im Zusammenhang mit den letztlich eingereichten Anträgen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Gesellschaften des Wirecard-Konzerns zu begrenzen oder ob und in welchem Umfang Pflichtverletzungen für entstandene Schäden verantwortlich sind und inwiefern hieraus Belastungen öffentlicher Haushalte durch Haftungsansprüche Dritter drohen;
  3. ob und wenn ja, welche Informationen und Erkenntnisse der Bundesregierung sowie ihren Geschäftsbereichsbehörden ggf. zur Frage vorlagen, ob und ggf. welche durch Dritte mit Prüfungen beauftragte Einrichtungen und Unternehmen ggf. nicht oder nicht rechtzeitig Maßnahmen ergriffen haben bzw. haben könnten, um das Ausmaß möglicher Straftaten/Ordnungswidrigkeiten seitens handelnder Personen des Wirecard-Konzerns sowie möglicher Verletzungen von Rechnungslegungs- und Prüfstandards durch den Wirecard-Konzern und des möglicherweise entstandenen Schadens im Zusammenhang mit den letztlich eingereichten Anträgen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Gesellschaften des Wirecard-Konzerns zu begrenzen und ob gesetzliche Regelungen einem angemessenen Ausgleich für so verursachte Schäden entgegenstehen;
  4. welche Berichte und Unterlagen zum Wirecard-Konzern, insbesondere Unterrichtungen, Prüfberichte der Aufsichtsbehörden oder Privater (u.a. Wirtschaftsprüfer und Kanzleien), Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse, Lageberichte, Bankbilanzen von Unternehmen, der Zatarra-Report, wem innerhalb der Bundesregierung und ihren Geschäftsbereichsbehörden zu welchen Zeitpunkten ggf. vorlagen oder von ihr oder ihnen selbst in Auftrag gegeben wurde und wie diese Berichte ggf. bewertet und weiterverarbeitet wurden oder hätten bewertet und weiterverarbeitet werden können;
  5. ob Fehlen, Dauer, Inhalt oder Wesen zwischenbehördlicher Kommunikation innerhalb und zwischen der Bundesregierung und ihren Geschäftsbereichsbehörden sowie zwischen mit Prüfungen beauftragten Behörden, Einrichtungen und Unternehmen einen möglicherweise entstandenen Schaden durch die Ereignisse rund um den Wirecard-Konzern mit herbeigeführt oder vergrößert haben;
  6. ob und wenn ja, welche Hinweise der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichsbehörden auf erforderliche gesetzliche und organisatorische Anpassungen wann vorlagen, um die jeweils verantwortlichen Behörden und beauftragten Stellen frühzeitig mit den notwendigen Kompetenzen und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten auszustatten und so eine angemessene Aufsicht und erforderliche Prüfungen sowie den Verbraucherschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen sicherzustellen;
  7. ob behördliche Einstufungsentscheidungen sowohl des Wirecard-Konzerns als auch von Teilen des Konzerns, insbesondere im Hinblick einer (Nicht-)Einstufung als Finanzholding nach dem KWG, als Zahlungsdienstleister bzw. als E-Geld-Institut nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder als Finanzunternehmen nach dem Geldwäschegesetz (GWG), ggf. anders hätten erfolgen müssen oder können, welche zusätzlichen Handlungsmöglichkeiten sich ggf. daraus ergeben hätten, und inwiefern hierdurch rechtswidrige Handlungen innerhalb des Wirecard-Konzerns hätten erschwert oder verhindert werden können;
  8. welche Kommunikation deutscher öffentlicher Stellen jeweils zu diesen Einstufungsentscheidungen ggf. wann, mit wem (bspw. Wirecard, nationale, europäische und internationale Behörden und Institutionen, private Gesellschaften) stattgefunden hat, von welcher Kommunikation des Wirecard-Konzerns (nationale, europäische und internationale Behörden und Institutionen, private Gesellschaften) ggf. deutsche öffentliche Stellen Kenntnis hatten und auf welcher Datengrundlage die Entscheidungen jeweils getroffen wurden;
  9. ob und ggf. welchen Stellen bzw. Personen in der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichsbehörden und/oder mit der Prüfung des Wirecard-Konzerns beauftragten Unternehmen und Einrichtungen welche Hinweise von Whistleblowerinnen und Whistleblowern oder aus anderen Quellen zu Aspekten des Untersuchungsauftrages vorlagen, sowie ob und in welcher Weise solche Hinweise bewertet und weiterverarbeitet wurden oder hätten bewertet und weiterverarbeitet werden müssen oder können;
  10. ob und ggf. welche Informationen und Erkenntnisse der Bundesregierung sowie ihren Geschäftsbereichsbehörden zum Inhaberkontrollverfahren im Hinblick auf die Wirecard AG vorlagen, und ggf. welche Kommunikation es zwischen der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichsbehörden und der europäischen Aufsichtsbehörde European Securities and Markets Authority (ESMA), der Deutschen Börse AG und Stellen innerhalb der Europäischen Zentralbank (EZB) zu diesem Verfahren gab;
  11. ob und ggf. welche Informationen und Erkenntnisse der Bundesregierung sowie ihren Geschäftsbereichsbehörden zur Leerverkaufsverfügung zur Wirecard AG vorliegen, und ggf. welche Kommunikation es zwischen der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichsbehörden und der ESMA, der Deutschen Börse AG und Stellen innerhalb der EZB hierzu gab;
  12. ob und ggf. welche Informationen der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichsbehörden zu Vorgängen der steuerlichen Veranlagung, Festsetzung und Erhebung im Hinblick auf Gesellschaften des Wirecard-Konzerns, insbesondere unter Berücksichtigung der Überprüfung von Steuerbilanzen, vorlagen, und ob diese auch Hinweise auf mögliche Straftaten/Ordnungswidrigkeiten seitens handelnder Personen des Wirecard-Konzerns sowie auf mögliche Verletzungen von Rechnungslegungs- und Prüfstandards durch den Wirecard-Konzern geliefert haben oder hätten liefern können, und welche Kommunikation ggf. zwischen der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichsbehörden sowie mit Landesbehörden hierzu stattgefunden hat;
  13. ob und ggf. welche Versuche es aus der Bundesregierung und/oder aus ihren Geschäftsbereichsbehörden herausgab, eine Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten im Wirecard-Konzern in in- oder ausländischen Medien zu verhindern oder zu beeinflussen;
  14. ob und ggf. welche Informationen und Erkenntnisse die Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereichsbehörden zu Versuchen von handelnden Personen des Wirecard-Konzerns hatten, die Arbeit von in- oder ausländischen Medien zu Unregelmäßigkeiten im Wirecard-Konzern zu beeinträchtigen;
  15. ob und ggf. durch welche Handlungen der Bundesregierung und/o-der ihrer Geschäftsbereichsbehörden die Arbeit in- oder ausländischer Medien zu Unregelmäßigkeiten im Wirecard-Konzern beeinträchtigt wurde;
  16. ob und ggf. zu welchen Zeitpunkten durch die Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereichsbehörden Marktmissbrauchsanzeigen, Insiderhandel, Weitergabe von Insiderinformationen sowie weitere in den Anwendungsbereich der Marktmissbrauchsverordnung fallende Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Wirecard-Konzern geprüft wurden, gegen wen sich diese ggf. richteten, auf welcher Grundlage diese Prüfungen stattgefunden haben und was das jeweilige Ergebnis war;
  17. ob und ggf. welche Informationen und Erkenntnisse der Bundesregierung sowie ihren Geschäftsbereichsbehörden zur Höhe der bei den Anlegerinnen und Anlegern, bei Finanzinstituten sowie weiteren Gläubigern des Wirecard-Konzerns eingetretenen Schadens durch mögliche Straftaten/Ordnungswidrigkeiten seitens handelnder Personen des Wirecard-Konzern sowie mögliche Verletzungen von Rechnungslegungs- und Prüfstandards durch den Wirecard-Konzern vorlagen;
  18. ob und inwieweit Geschäftsbereichsbehörden der Bundesregierung - ggf. auch in Zusammenarbeit/im Austausch mit Behörden der Länder - bestehende Vorwürfe und Anzeigen zu Geldwäscheaktivitäten sowie zu sonstiger Finanzkriminalität des Wirecard-Konzerns verfolgt und bearbeitet haben oder hätten bearbeiten müssen oder können und ob diese auch Hinweise auf mögliche Straftaten/Ordnungswidrigkeiten seitens handelnder Personen des Wirecard-Konzerns sowie mögliche Verletzungen von Rechnungslegungs- und Prüfstandards durch den Wirecard-Konzern geliefert haben oder hätten liefern können, und welche Kommunikation es dazu zwischen den genannten Behörden bzw. Stellen gab;
  19. ob und wenn ja, inwiefern es Versäumnisse bei der Geldwäscheaufsicht über den Wirecard-Konzern gegeben hat;
  20. mit welcher Begründung die Financial Intelligence Unit (FIU) ab dem 22. Juni 2020 vergangene Meldungen zum Wirecard-Konzern und verbundenen Personen ggf. überprüft hat, welche Erkenntnisse dabei ggf. gewonnen wurden, ob diese Erkenntnisse ggf. früher hätten gewonnen werden können und ob dadurch mögliche rechtswidrige Handlungen von Personen des Wirecard-Konzerns früher hätten ans Licht kommen können;
  21. ob und inwieweit nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder ihrer Geschäftsbereichsbehörden zwischen Vertretern des Wirecard-Konzerns und Vertretern von Strafverfolgungsbehörden der Länder eine Kommunikation zu Aspekten stattgefunden hat, die den Untersuchungsauftrag betreffen;
  22. ob und inwieweit es nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder ihrer Geschäftsbereichsbehörden Gespräche von Strafverfolgungsbehörden der Länder und der Presse zu Aspekten gegeben hat, die den Untersuchungsauftrag betreffen;
  23. ob und wann es ggf. welche Kontaktaufnahmen, Gespräche, Verhandlungen, Absprachen oder dahingehende Versuche des Wirecard-Konzerns und/oder von diesem beauftragten Unternehmen und Personen oder sonstiger Unternehmen, Verbände und Institutionen zu/mit Stellen der Bundesregierung und/oder ihrer Geschäftsbereichsbehörden gab, und welche Belange des Wirecard-Konzerns jeweils Gegenstand waren;
  24. ob und wenn ja, durch wen und wann zu Personen innerhalb der Bundesregierung, ihrer Geschäftsbereichsbehörden oder von der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichsbehörden beauftragten Stellen Kontakt aufgenommen wurde, damit bestimmte aufsichtliche oder prüfende Maßnahmen oder Einstufungen in einer Weise durchgeführt wurden, die eine Aufdeckung möglicher Straf-taten/Ordnungswidrigkeiten seitens handelnder Personen des Wirecard-Konzern sowie möglicher Verletzungen von Rechnungslegungs- und Prüfstandards durch den Wirecard-Konzern erschwerten;
  25. ob Personen innerhalb der Bundesregierung und/oder ihrer Geschäftsbereichsbehörden ggf. über besondere Interessen an dem unternehmerischen Erfolg des Wirecard-Konzerns und dessen Expansion im Ausland, insbesondere in der Volksrepublik China, verfügten und wenn ja, von welcher Natur diese Interessen waren und inwiefern der Wirecard-Konzern hierdurch ggf. eine Sonderbehandlung erfahren hat, die der Aufdeckung möglicher Straftaten/Ordnungswidrigkeiten seitens handelnder Personen des Wirecard-Konzerns sowie möglicher Verletzungen von Rechnungslegungs- und Prüfstandards durch den Wirecard-Konzern abträglich war;
  26. ob und ggf. inwieweit Personen innerhalb der Bundesregierung und/oder ihrer Geschäftsbereichsbehörden bei der Kommunikation mit offiziellen Stellen ausländischer Staaten eine Zusammenarbeit mit dem Wirecard-Konzern beworben haben;
  27. ob und wenn ja, inwieweit der Wirecard-Konzern bei aufsichtlichen oder prüfenden Maßnahmen (z. B. bei der bankaufsichtlichen (Nicht-)Einstufung als Zahlungsinstitut, E-Geld-Institut oder Finanzholding) gegenüber anderen Unternehmen bei vergleichbaren Sachverhalten anders behandelt wurde, woraus sich eine Sonderbehandlung ableiten ließe, die ggf. dazu beigetragen hat, dass die Aufdeckung möglicher Straftaten/Ordnungswidrigkeiten seitens handelnder Personen des Wirecard-Konzerns sowie möglicher Verletzungen von Rechnungslegungs- und Prüfstandards durch den Wirecard-Konzern erschwert wurde;
  28. ob und wenn ja, welche Informationen und Erkenntnisse der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichsbehörden in Bezug auf eine etwaige Kommunikation zu untersuchungsgegenständlichen Sachverhalten zwischen dem Wirecard-Konzern und der Leitungsebene oder Bediensteten von Landesbehörden vorlagen;
  29. ob und wenn ja, welche Informationen und Erkenntnisse der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichsbehörden hinsichtlich eines Engagements von Vertretern von Landesregierungen und/oder ihrer nachgeordneten Behörden zugunsten des Wirecard-Konzerns vorlagen;
  30. ob und ggf. welche Informationen, wann bei Nachrichtendiensten und/oder anderen Sicherheitsbehörden des Bundes oder den für sie aufsichtsführenden Stellen in Bezug auf den Wirecard-Konzern einschließlich für diesen handelnde Personen vorlagen und zudem, welche Konsequenzen und Schritte ggf. in Folge der Informationen gezogen bzw. eingeleitet wurden;
  31. welche Verbindungen es ggf. zwischen dem Wirecard-Konzern und Nachrichtendiensten des Bundes gab und inwieweit der Wirecard-Konzern ggf. Dienstleistungen für Nachrichtendienste des Bundes erbracht hat;
  32. inwieweit die Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereichsbehörden ggf. Informationen über Finanzierungszusammenhänge zwischen dem Wirecard-Konzern und deutschen staatlichen Stellen bspw. über die Ausgabe von Kreditkarten besitzt;
  33. ob Personen innerhalb der Nachrichtendienste des Bundes über besondere Interessen an dem unternehmerischen Erfolg des Wirecard-Konzerns und dessen Expansion im Ausland verfügten und wenn ja, welcher Natur diese Interessen waren und inwiefern der Wirecard-Konzern hierdurch eine Sonderbehandlung erfahren hat, die der Aufdeckung möglicher Straftaten/Ordnungswidrigkeiten seitens handelnder Personen des Wirecard-Konzerns sowie möglicher Verletzungen von Rechnungslegungs- und Prüfstandards durch den Wirecard-Konzern abträglich war;
  34. inwieweit die Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereichsbehörden Kenntnisse über mögliche Verbindungen Jan Marsaleks, des Wirecard-Konzerns oder weiterer handelnder Personen des Wirecard-Konzerns zu ausländischen staatlichen Stellen besaß;
  35. inwieweit die Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereichsbehörden Kenntnisse über mögliche Verbindungen Jan Marsaleks, des Wirecard-Konzerns oder weiterer handelnder Personen des Wirecard-Konzerns nach Libyen besaß;
  36. inwieweit die Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereichsbehörden Kenntnisse über mögliche Finanzierungszusammenhänge zwischen dem Wirecard-Konzern bzw. seiner handelnden Personen und ausländischen Söldnergruppierungen sowie ggfs. ausländischen staatlichen Stellen oder deren Vertretern besaß;
  37. inwieweit die Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereichsbehörden Informationen über die Todesumstände des ehemaligen Wirecard-Managers Christopher Reinhard Bauer besaß;
  38. welche Rolle ggf. der ehemalige Staatssekretär im Bundeskanzleramt und Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes, Klaus-Dieter Fritsche, im Hinblick auf den Wirecard-Konzern innehatte und welche Kommunikation ggf. zwischen ihm und Personen in der Bundesregierung und/oder in ihren Geschäftsbereichsbehörden im Hinblick auf den Wirecard-Konzern stattgefunden hat;
  39. inwieweit Klaus-Dieter Fritsche ggf. eine Genehmigung für etwaige Tätigkeiten im Hinblick auf den Wirecard-Konzern seitens der Bundesregierung erhalten hat und inwieweit ggf. seitens der Bundesregierung überprüft wurde, ob diese Tätigkeiten aufgrund der Vorverwendungen des Herrn Fritsche einen Interessenkonflikt verursachen können;
  40. ob und wenn ja, welche Informationen und Erkenntnisse der Bundesregierung sowie ihrer Geschäftsbereichsbehörden ggf. über Verletzungen von Geheimhaltungs- und/oder Verschwiegenheitspflichten im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Wirecard-Konzerns vorlagen;
  41. ob und wenn ja, welche Informationen und Erkenntnisse der Bundesregierung sowie ihren Geschäftsbereichsbehörden im Hinblick auf sogenanntes Round-Tripping durch den Wirecard-Konzern ggf. vorlagen;
  42. ob und wenn ja, welche Informationen und Erkenntnisse der Bundesregierung sowie ihren Geschäftsbereichsbehörden ggf. zur Praxis der Kreditvergabe durch den Wirecard-Konzern vorlagen (z. B. Kredite an Führungspersonen des Wirecard-Konzerns, strategische Kreditvergabe);
  43. ob und wenn ja, welche Informationen und Erkenntnisse der Bundesregierung sowie ihren Geschäftsbereichsbehörden ggf. zur Inanspruchnahme von Krediten durch den Wirecard-Konzern (z.B. Kredite bei Bankenkonsortien, Kreditanstalt für Wiederaufbau etc.) vorlagen;
  44. ob und wenn ja, welche Informationen und Erkenntnisse der Bundesregierung sowie ihren Geschäftsbereichsbehörden zu durchgeführten oder geplanten Übernahmen von anderen Konzernen oder Gesellschaften durch den Wirecard-Konzern oder von Einheiten des Wirecard-Konzerns ggf. vorlagen;
  45. ob und wenn ja, welche Informationen und Erkenntnisse der Bundesregierung sowie ihren Geschäftsbereichsbehörden ggf. zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder der Leitungsebene von Einheiten des Wirecard-Konzerns vorlagen;
  46. ob und wenn ja, welche Informationen und Erkenntnisse der Bundesregierung sowie ihren Geschäftsbereichsbehörden ggf. zur Frage vorlagen, ob die vom Wirecard-Konzern in der konsolidierten Berichterstattung aufgeführten Umsatz-/Vermittlungserlöse aus dem Geschäft mit den sog. Third Party Acquiring-Partnern in der erklärten Höhe tatsächlich existierten oder nicht und ob es in diesem Zusammenhang sodann zu Einzahlungen auf die Treuhandkonten (Escrow Accounts) zugunsten des Wirecard-Konzerns von insgesamt 1,9 Mrd. EUR gekommen ist oder nicht;
  47. ob und wenn ja, welche Schwachstellen im Corporate Governance System bestehen, die ggf. Vorgänge um die Insolvenzen von Gesellschaften des Wirecard-Konzerns sowie mögliche Straftaten/Ordnungswidrigkeiten seitens handelnder Personen des Wirecard-Konzern sowie mögliche Verletzung von Rechnungslegungs- und Prüfstandards durch den Wirecard-Konzern ermöglicht oder begünstigt haben;
  48. inwiefern es zu welchem Zeitpunkt persönliche Befassungen und Unterrichtungen der Bundeskanzlerin sowie von Bundesministern, Staatsministern, Staatssekretären und/oder von weiteren Personen aus der Leitungsebene der Ressorts der Bundesregierung sowie der Leitungsebene in den Geschäftsbereichsbehörden der Bundesregierung mit dem Gegenstand diese Untersuchungsauftrags gab.


IV.    Der Untersuchungsausschuss soll zudem prüfen und Empfehlungen geben,

  1. inwiefern Schlussfolgerungen für eine Reform der Finanzaufsicht im Hinblick auf Befugnisse, Organisation, Arbeit und Kooperation mit anderen Aufsichts-, Strafverfolgungs-, Steuer- sowie Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern aus dem Zusammenbruch des Wirecard-Konzerns gezogen werden können und sollten;
  2. inwiefern insbesondere unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung der Verlässlichkeit der von den Wirtschaftsprüfern testierten Abschlussberichte für die Finanz- und Börsenaufsicht Schlussfolgerungen für eine Reform der Wirtschaftsprüfung und Bilanzkontrolle vor allem im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Wirtschafts- bzw. Abschlussprüfer, die Trennung von Beratung und Prüfung, die Haftung von Abschlussprüfern und die Zielsetzung von Abschlussprüfungen und der Rechnungslegung gezogen werden können und sollten und inwieweit Reformbedarf bei der Aufsicht (APAS etc.) besteht;
  3. inwiefern Schlussfolgerungen für eine Reform der Geldwäscheaufsicht bzw. eine Fortentwicklung der Geldwäsche-Richtlinie im Hinblick auf Befugnisse, Organisation, Arbeit und Kooperation mit anderen Aufsichts-, Strafverfolgungs-, Steuer- sowie Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern aus dem Zusammenbruch des Wirecard-Konzerns gezogen werden können und sollten;
  4. inwiefern Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine effektive Strafverfolgung bei Bilanzbetrugsfällen gezogen werden können und sollten;
  5. inwiefern Schlussfolgerungen für die Einführung von Regelungen bzgl. der Offenlegung über den stattgefundenen Austausch zwischen InteressenvertreterInnen und der Bundesregierung sowie ihren Geschäftsbereichsbehörden (z. B. in Form eines Lobbyregisters) gezogen werden können und sollten.

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