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Ausschüsse

Aktuelles zum Berliner Wahlgeschehen

Am 10. November 2022 hat der Deutsche Bundestag einen Beschluss mit Blick auf 1.713 Wahleinsprüche gefasst, die sich mit dem Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl vom 26. September 2021 beschäftigen. Die Beiträge zur Debatte im Plenum und die zugehörige Beschlussempfehlung finden Sie hier: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw45-de-wahlwiederholung-919784

Wenige Tage danach hat der Berliner Verfassungsgerichtshof am 16. November 2022 seine Entscheidung zur Berliner Abgeordnetenhauswahl und zur Wahl der Bezirksverordnetenversammlungen bekannt gegeben: https://www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1265423.php

Anlässlich vielfältiger Nachfragen weist das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses auf Folgendes hin:

1. Unterschiedliche Sachverhalte

Das Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl wurde vom Wahlprüfungsausschuss in einer umfangreichen mündlichen Verhandlung Ende Mai 2022 aufgearbeitet. Die zugehörigen Unterlagen, insbesondere das Wortprotokoll finden Sie hier: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw20-pa-wahlpruefungsausschuss-893472

Die Sachlage bei den lokalen Wahlen in Berlin, die in dem Verfahren vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof ermittelt wurde, war eine andere als bei der Durchführung der Bundestagswahl.

Bei den lokalen Berliner Wahlen haben sich Sachverhalte ereignet (wie etwa die Verwendung kopierter Stimmzettel), die sich - nach den Erkenntnissen des Wahlprüfungsausschusses - in dieser Form bei der Bundestagswahl nicht zugetragen haben.

2. Unterschiedliche Spruchkörper

Im Übrigen hat sich der Grundgesetzgeber dafür entschieden, die Überprüfung der Bundestagswahl in einer ersten Stufe dem Deutschen Bundestag zu übertragen (vgl. Art. 41 des Grundgesetzes).

Die Zuständigkeit für die Überprüfung der lokalen Wahlen in Berlin obliegt hingegen dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Da es sich um unterschiedliche Spruchkörper handelt, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu anderen Ergebnissen kommen kann. Dies gilt erst recht, wenn der Sachverhalt ein anderer ist und es um unterschiedliche Themenkomplexe geht (Bundestagswahl einerseits / lokale Berliner Wahlen andererseits).

3. Vorliegende Begründung in der Beschlussempfehlung

Im Übrigen verweist das Ausschusssekretariat auf die Argumentation in der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses, die den Verfahrensbeteiligen jeweils zugestellt wurde: https://dserver.bundestag.de/btd/20/040/2004000.pdf

Mit deren Annahme hat sich der Deutsche Bundestag abschließend in dieser Sache geäußert;  eine weitere Stellungnahme, insbesondere eine vergleichende Rechtsanalyse erfolgt nicht.

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