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12.10.2017 Sport — Antwort — hib 544/2017

Garantien für Ausrichtung der EM 2024

Berlin: (hib/HAU) Die geltende Rechtslage ist der Maßstab für den Inhalt der Garantieerklärungen gegenüber der Europäischen Fußball-Union (UEFA) im Rahmen des Bewerbungsverfahrens um die Ausrichtung der Fußball Europameisterschaft 2024. Das macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/13672) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/13615) deutlich. Die Abgabe von Garantieerklärungen, die einer Anpassung der rechtlichen Grundlagen bedürfen, sei nicht vorgesehen, heißt es in der Vorlage.

Bei den in den UEFA-Bewerbungsunterlagen aufgeführten Garantien im Rahmen des Bewerbungsverfahrens handle es sich lediglich um Textvorschläge, schreibt die Regierung. Wie in der Vergangenheit auch, würden diese Textvorschläge der UEFA im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit eigenverantwortlich durch die Ressorts und, soweit erforderlich, durch die Länder sowohl inhaltlich als auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht geprüft. Das bedeute, dass die endgültigen Garantieerklärungen inhaltlich und somit auch vom gewünschten Umfang von den Textvorschlägen der UEFA abweichen können und auch regelmäßig abweichen.

Was den Erlass von Einkommensteuer, aber auch Kapitalertrag- und Körperschaftssteuer für die UEFA und für sie arbeitende Unternehmen angeht, so heißt es in der Antwort, unter den Voraussetzungen des Paragrafen 50 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) könne für beschränkt Steuerpflichtige ein Erlass der Einkommensteuer oder eine pauschale Festsetzung erfolgen, „wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt“. Ein solches besonderes öffentliches Interesse bestehe laut Einkommenssteuergesetz im Falle der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet.

Eine entsprechende Entscheidung über einen Steuererlass müssten die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) treffen. „In der Vergangenheit erfolgte auf dieser Grundlage für den steuerlichen Bereich die Abgabe der entsprechenden Garantien durch den Bundesminister der Finanzen“, schreibt die Regierung. In den letzten zwölf Jahren habe das BMF insgesamt in 13 Fällen seine Zustimmung zu einem Erlass der Einkommensteuer beziehungsweise zu einer Festsetzung eines Pauschbetrags erteilt.

Auf die Frage, welche Konsequenzen die Nichterteilung von einzelnen Garantien habe, heißt es in der Antwort, die Bewerbungen würden durch die UEFA bewertet. Die Abgabe der Regierungsgarantien stelle einen Baustein der Bewerbung dar. Sofern Garantieerklärungen nicht abgegeben werden oder nicht vollständig dem Mustertext entsprächen, fließe dies entsprechend in die Bewertung ein. „Welche Konsequenzen dies letztendlich hat, kann durch die Bundesregierung nicht beurteilt werden.“

Als „nicht zwingend erforderlich“ sieht es die Bundesregierung der Antwort zufolge an, auf europäischer Ebene grundsätzlich auf die Abschaffung dieser umfangreichen Garantien hinzuwirken. Veranstaltern von sportlichen Großereignissen - wie im vorliegenden Fall die UEFA als Veranstalter der Fußballeuropameisterschaft - stehe es frei, Garantieerklärungen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens von den potentiellen Ausrichtern und den staatlichen Stellen zu erbitten, wenngleich ein Anspruch darauf nicht bestehe. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, so heißt es in der Vorlage weiter, „dass deutsche Sportverbände auch mit Garantien, die nicht vollständig den Wünschen der Veranstalter entsprachen, den Zuschlag zur Ausrichtung der Sportveranstaltung erhalten haben“.

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