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    <titel>Beteiligung des Bundes an der Curevac AG IV</titel>
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    <titel>Bundesregierung</titel>
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    <titel>Bundesministerium für Wirtschaft und Energie</titel>
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    <datum>2021-10-25</datum>
    <verteildatum>2021-10-29</verteildatum>
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  <text>[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reinhard Houben, Michael Theurer, 
Dr. Marcel Klinge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/31502 –
Beteiligung des Bundes an der Curevac AG IV
V o r b e m e r k u n g  d e r  F r a g e s t e l l e r
Am 15. Juni 2020 kündigte der Bundesminister für Wirtschaft und Energie 
Peter Altmaier die Übernahme von rund 23 Prozent der Anteile am Biotech-
Unternehmen Curevac AG durch die staatliche Förderbank KfW für 300 Mio. 
Euro an. In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Beteiligung des Bundes an 
der Curevac AG“ der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/21251 
teilte die Bundesregierung mit, dass die Curevac AG sich erfolgreich um ein 
Investment durch den Bund „beworben“ habe. Die Initiative zur
Staatsbeteiligung sei von keiner Staatsbediensteten und keinem Staatsbediensteten
ergriffen worden. Verhandlungen über eine Bundesbeteiligung an Curevac mit dem 
Unternehmen hätten bereits am 20. April 2020 begonnen.
Die Realisierung des Bundeseinstiegs begründete die Bundesregierung damit, 
dass sie durch das Investment die Entwicklung des COVID-19-
Impfstoffkandidaten von Curevac beschleunige, und es Curevac finanziell ermögliche, „das 
Potenzial seiner Technologie ausschöpfen zu können.“ (https://www.bmwi.de/
Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200615-bundesregierung-beteiligt-s
ich-mit-300-millionen-euro-an-curevac.html). Die Bundesregierung erklärte 
auf Nachfrage, dass der Einstieg geboten sei, weil die Stärkung des Biotech-
Standorts Deutschland ein wichtiges Bundesinteresse darstelle (Antwort zu 
Frage 1 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/27337). Dieses sei nicht erschöpft, sobald genügend Impfstoff für die 
gesamte deutsche Bevölkerung vorhanden ist (ebd. Antwort zu Frage 4). Auch 
stellte die Nicht-Berücksichtigung eines Curevac-Vakzins in den
Bestellplanungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für das kommende 
Jahr einen Grund für den Verkauf der Beteiligung dar (https://www.faz.net/akt
uell/wirtschaft/spahn-plant-ohne-curevac-17417146.html).
Auch betonte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier mehrfach, dass es bei 
der Beteiligung darum gegangen sei, dass Curevac nicht aufgrund eines
lukrativen Angebots aus dem Ausland abwandere. Angesprochen auf ein medial 
kolportiertes Interesse der US-Regierung an einem Exklusivrecht an dem
Tübinger Vakzin, erklärte er „Deutschland steht nicht zum Verkauf“ (Bericht aus 
Berlin vom 15. März 2020). Auch gab er im Juli 2021 an, dass die Beteiligung 
geboten gewesen sei, damit Curevac „nicht unter ausländische Kontrolle“
gerate („Ich bin eher noch ein junger Anfänger“, Der Tagesspiegel vom 4. Juli 
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32698
19. Wahlperiode 25.10.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 25. Oktober 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2021, S. 3). Demgegenüber steht die Aussage der Bundesregierung, die auf 
Nachfrage erklärt, dass „zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile an der
Curevac AG und danach keine konkreten Anzeichen [vorlagen], dass eine
ausländische Kontrolle des Unternehmens drohte.“ (Antwort auf die Schriftliche 
Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 19/31575). Eine empirische Evidenz für 
die geschilderte Gefahr einer ausländischen Übernahme lag demnach nicht 
vor.
Gemäß § 65 der Bundeshaushaltsordnung ist eine staatliche Beteiligung an 
privatwirtschaftlichen Unternehmen an hohe Hürden geknüpft, die eine
akribische Prüfung im Vorfeld des Investments voraussetzen. Demnach muss „ein 
wichtiges Interesse des Bundes“ vorliegen und der vom Bund angestrebte 
Zweck dürfe „nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise [erreichbar]“ 
sein.
Am 27. August 2021 veröffentlichten die NGO Frag den Staat in
Zusammenarbeit mit Journalisten des Business Insiders behördliche Korrespondenzen 
aus dem März und April 2020, im Vorfeld der Bundesbeteiligung (https://ww
w.businessinsider.de/wirtschaft/technologietransfer-in-usa-verhindern-
internedokumente-zeigen-erstmals-wie-curevac-die-bundesregierung-unter-druck-ges
etzt-hat-damit-der-steuerzahler-ins-impfstoff-unternehmen-einsteigt-p/ und 
https://fragdenstaat.de/anfrage/vereinbarungen-mit-den-firmen-biontech-se-cu
revac-ag-und-idt-biologika-gmbh-in-bezug-auf-impfstoffe-gegen-sars-cov-2/). 
Aus dem Mailverkehr geht hervor, dass ein Vertreter von Curevac sich am 
5. März 2020 an das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) 
sowie das Bundesministerium für Gesundheit wandte. Er berichtet, dass „die 
Amerikaner“ sich „nach 1 Milliarde Impfdosen und die Kosten für deren
Produktion“ erkundigt hätten (ebd.). Er wolle „gerne einen Technologietransfer 
unserer proprietären Produktion in die USA und den Abzug der Impfdosen aus 
Tübingen verhindern“ (ebd.). In einem internen Papier des BMBF vom 
6. März 2020 wird hingegen konstatiert: „Es ist unklar, ob eine Kaufabsicht 
aus den USA besteht.“ (ebd.).
 1. Wann erfolgte die Bewerbung seitens der Curevac AG für ein Investment 
durch den Bund?
Die Bundesregierung stand vom Beginn der Pandemie an mit CureVac im
Austausch bezüglich möglicher Formen einer gegenseitigen Unterstützung.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 
19/21525 verwiesen.
 2. An welche Stelle innerhalb der Bundesregierung richtete die Curevac 
AG die Bewerbung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP 
auf Bundestagsdrucksache 19/21251 verwiesen.
 3. In welcher Form richtete die Curevac AG ihre Bewerbung an die
Bundesregierung?
Über die Möglichkeiten einer Unterstützung erfolgte ein laufender Austausch.
 4. Mit welchem konkreten Ziel bewarb sich die Curevac AG bei der
Bundesregierung?
CureVac hat in seinem Austausch mit der Bundesregierung dargelegt, dass es 
für eine beschleunigte Entwicklung und Produktion seines SARS-CoV-2-
Impfstoffkandidaten auf die Einwerbung zusätzlicher Finanzmittel angewiesen sei.
 5. Wie begründete die Curevac AG nach Kenntnis der Bundesregierung
ihren Finanzbedarf, wegen dem sie die Bundesförderung beantragte?
Die Antworten zu den Fragen 5 bis 9 beziehen sich auf die Förderung der 
CureVac AG im Rahmen des „Sonderprogramms zur Beschleunigung von
Forschung und Entwicklung dringend benötigter Impfstoffe gegen SARS-CoV-2“ 
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Die CureVac AG hat das Vorhaben zur Entwicklung und Erweiterung von
Produktionskapazitäten für einen SARS-CoV-2-Impfstoff und den dafür
erforderlichen Finanzbedarf gegenüber der Bundesregierung dargestellt. Ohne
Förderung hätten diese Arbeiten nicht in der gebotenen Geschwindigkeit
durchgeführt werden können.
 6. Bewarb sich die Curevac AG auf ein konkretes Förderprogramm der 
Bundesregierung?
a) Wenn ja, welches?
b) Wenn nein, ist es nach Ansicht der Bundesregierung gängig, dass 
sich Unternehmen auf eine Förderung durch den Bund bewerben, 
ohne sich auf ein explizites Förderprogramm zu beziehen?
Die CureVac AG hat sich auf eine Förderung im Rahmen des
„Sonderprogramms zur Beschleunigung von Forschung und Entwicklung dringend
benötigter Impfstoffe gegen SARS-CoV-2“ des Bundesministeriums für Bildung 
und Forschung, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, beworben.
 7. Wenn sich die Curavac AG auf kein konkretes Förderprogramm
beworben hat, hat die Bundesregierung erwogen, die Curevac AG auf ein
konkretes Förderprogramm zu verweisen?
a) Wenn ja, wieso fand die Förderung der Curevac AG dennoch
außerhalb der gängigen Förderprogramme statt?
b) Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
 8. Hat die Bundesregierung erwogen, eine öffentliche Ausschreibung für 
die staatliche Förderung von Impfstoffherstellern zu initiieren?
a) Wenn ja, weshalb hat sich die Bundesregierung gegen eine
öffentliche Ausschreibung entschieden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
 9. Haben sich weitere Biotech-Unternehmen und Impfstoffhersteller bei der 
Bundesregierung auf eigene Initiative hin um eine Förderung beworben?
Auf die öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und 
Forschung hin haben sich insgesamt vier Antragstellende um Fördermittel
beworben.
10. Hat die Bundesregierung vor ihrer Beteiligung eine Einschätzung der 
Folgen einer Beteiligung an Curevac für die Wettbewerber und den 
Biotechnologie-Markt vorgenommen?
a) Wenn ja, wie ist diese ausgefallen?
b) Wenn nein, warum nicht?
11. Wie bewertet die Bundesregierung zum heutigen Zeitpunkt die Folgen 
ihrer Beteiligung an Curevac für die Wettbewerber und den
Biotechnologie-Markt?
12. Hat die Bundesregierung evaluiert, inwiefern die Beteiligung an der 
Curevac AG in Einklang mit der wettbewerblichen Neutralität des
Staates nach Artikel 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen 
Union und dem Willkürverbot nach Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) 
steht, angesichts dessen, dass mit IDT Biologika und BioNTech bereits 
zwei weitere deutsche Unternehmen im März 2020 an einem Impfstoff 
gegen das Coronavirus forschten?
Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam 
beantwortet.
Die Entscheidung der Bundesregierung steht im Einklang mit den
maßgeblichen Regelungen für Bundesbeteiligungen. Die Bundesregierung hat vor dem 
Eingehen der Beteiligung geprüft, ob etwaige beihilferechtliche
Genehmigungen einzuholen seien und/oder eine fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht 
besteht. Dies war nicht der Fall.
13. Hat sich die Curevac AG um ein Investment in einer konkreten Höhe
beworben?
14. Wenn sich die Curevac AG um ein Investment in einer bestimmten Höhe 
beworben hat, in welcher Höhe?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam 
beantwortet.
Im Rahmen der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Verhandlungen haben 
die Bundesregierung und CureVac bzw. dessen Mehrheitseigentümer über eine 
Beteiligung in Höhe von 300 Mio. Euro verhandelt und sich letztlich hierauf 
geeinigt.
15. Wie legte die Bundesregierung die Höhe des Anteils (zum Zeitpunkt des 
Erwerbs) von 23 Prozent bzw. 300 Mio. Euro fest?
Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der
Pressekonferenz am 15. Juni 2020 angekündigte Anteil von rund 23 Prozent ergab 
sich auf Basis der der Beteiligung des Bundes zugrunde liegenden
Unternehmensbewertung von CureVac unter der Voraussetzung, dass sich (nur) die 
Bundesregierung als neuer Investor an CureVac beteilige. Die tatsächliche
Höhe des Anteils zum Zeitpunkt des Erwerbs war aufgrund zwischenzeitlich 
weiterer Investoren geringer.
16. Hat die Bundesregierung erwogen, einen noch größeren Anteil zu
erwerben, bzw. ein größeres Investment zu tätigen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 sowie auf die Antwort des 
Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum auf die Schriftliche Frage 58 des
Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz auf Bundestagsdrucksache 19/20374 verwiesen.
17. Wann entschied die Bundesregierung, sich generell an Curevac zu
beteiligen, angesichts dessen, dass bereits in einem Eckpunktepapier des 
BMBF vom 3. April 2020 davon die Rede ist, dass „eine Beteiligung des 
Bundes durch das zuständige BMWi vorangetrieben“ wird (https://fragde
nstaat.de/anfrage/vereinbarungen-mit-den-firmen-biontech-se-
curevacag-und-idt-biologika-gmbh-in-bezug-auf-impfstoffe-gegen-sars-cov-2/)?
Die Bundesregierung hat im Juni 2020 die Entscheidung getroffen, sich an 
CureVac zu beteiligen.
18. Wann wurde der Erwerb der Anteile durch die KfW vollzogen?
Die KfW hat die Aktien der CureVac AG am 21. Juli 2020 gezeichnet.
19. Kann die Bundesregierung die Berichterstattung der „ZEIT“ bestätigen, 
dass der Tübinger Oberbürgermeister Boris Palmer im März 2020 per 
E-Mail den Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn warnte, „dass die 
USA großes Interesse hätten, die Curevac-Technologie nach Amerika zu 
holen“ (https://www.zeit.de/2021/26/curevac-bundesrepuplik-aktien-imp
fstoff-corona)?
Wenn ja, wann erfolgte diese Nachricht, und was erwiderte die
Bundesregierung?
Die Bundesregierung hat am 6. März 2020 eine E-Mail von Boris Palmer mit 
Bezug zu CureVac erreicht. Diese wurde, wie bei allen Posteingängen üblich, 
zur weiteren Bearbeitung in die Fachabteilung gegeben.
20. Hat das im „ZEIT“-Artikel genannte „Interesse der USA“ eine Rolle
gespielt für die Entscheidung der Bundesregierung, sich an der Curevac 
AG zu beteiligen?
Im Zusammenhang mit einem Treffen der Coronavirus-Taskforce der
damaligen Regierung der USA mit Vertretern von Impfstoffherstellern am 2. März 
2020, an dem ein Vertreter der CureVac AG teilgenommen hat, gab es
Presseberichte zu Gerüchten, wonach sich die US-Regierung für CureVac bzw. einen 
dort in der Entwicklung befindlichen Impfstoff interessiere. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier wurde auf diese Gerüchte seitens 
der Presse angesprochen und hat sich zu Fragen der Presse öffentlich und
nachlesbar geäußert.
Der ohnehin bestehende Austausch zwischen der Bundesregierung und Cure-
Vac wurde angesichts der kritischen Pandemielage intensiviert. Eine
Bekundung des „Interesses der USA“ ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion 
der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/21251 verwiesen.
21. War es das explizite Ziel der Bundesregierung, sicherzustellen, dass 
„Sitz, Forschung und Produktion von Curevac in Deutschland gehalten 
werden“, wie ein Vertreter des Bundeskanzleramtes in einer Mail vom 
3. April 2020 an Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und 
Energie (BMWi), BMBF und BMG geschrieben hat (https:// f ragden
staat.de/anfrage/vereinbarungen-mit-den-firmen-biontech-se-curevac-
agund-idt-biologika-gmbh-in-bezug-auf-impfstoffe-gegen-sars-cov-2/)?
Die Bundesregierung verfolgt mit der Beteiligung an CureVac unter anderem 
das Ziel, das Unternehmen mit Sitz, Forschung und Produktion in Deutschland 
bzw. der EU zu halten und dessen Aktivitäten am Standort Deutschland zu
stärken.
22. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit März 2020 Anzeichen, 
dass ausländische Akteure die Mehrheit der Curevac-Aktien erwerben 
wollen?
23. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit März 2020 Anzeichen, 
dass ausländische Akteure ein Exklusivrecht für den COVID-19-
Impfstoff der Firma Curevac erwerben wollen?
24. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit März 2020 Anzeichen, 
dass Curevac plant, einen Teil seines Geschäfts ins Ausland zu verlegen?
25. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung anderweitige Belege für 
einen möglichen Technologietransfer von Curevac ins Ausland?
26. Ging die Bundesregierung davon aus, dass die Curevac AG selbst oder 
die Rechte an ihrem Impfstoff unter ausländische Kontrolle geraten 
könnten und deshalb eine Bundesbeteiligung unabdingbar ist?
27. Hat die Bundesregierung überprüft, ob ein tatsächliches Interesse der 
US-Regierung, wie in einer Mail eines Curevac-Vertreters vom 5. März 
2020 an das BMBF und das BMG geschildert, besteht (https://fragden
staat.de/anfrage/vereinbarungen-mit-den-firmen-biontech-se-curevac-
agund-idt-biologika-gmbh-in-bezug-auf-impfstoffe-gegen-sars-cov-2/)?
a) Wenn ja, konnte die Bundesregierung diese Schilderungen
verifizieren?
b) Wenn nein, warum nicht?
28. Hatte das in der Mail geschilderte Interesse der US-Regierung an der 
Curevac AG eine Relevanz für die Entscheidung der Bundesregierung, 
sich bei Curevac zu beteiligen?
29. Welche empirischen Grundlagen veranlassten Bundeswirtschaftsminister 
Peter Altmaier, angesprochen auf ein kolportiertes Interesse der US-
Regierung an Curevac, zur Aussage „Deutschland steht nicht zum
Verkauf“ (Bericht aus Berlin vom 15. März 2020)?
30. Welche empirischen Grundlagen veranlassten Bundeswirtschaftsminister 
Peter Altmaier, angesprochen auf die Bundesbeteiligung an Curevac, 
dass es beim Bundeseinstieg darum gegangen sei, zu verhindern, dass 
Curevac „nicht unter ausländische Kontrolle [gerät]“ („Ich bin eher noch 
ein junger Anfänger“, Der Tagesspiegel vom 4. Juli 2021, S. 3)?
Die Fragen 22 bis 30 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam 
beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 20 und 21 verwiesen.
31. Wendeten sich im Zuge der Bewerbung der Curevac AG weitere
politische Akteure an die Bundesregierung und warben für eine Unterstützung 
durch den Bund?
Eine Abfrage in allen Ressorts ergab keine Kontakte im Sinne der
Fragestellung im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 15. Juni 2020.
Dabei ist anzumerken, dass die Bundesregierung im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller
gesellschaftlicher Gruppen pflegt. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und 
auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch,
telefonisch). Es ist dabei weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und 
ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende
Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine 
nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder
entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Die vorstehende 
Ausführung erfolgte auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie 
vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit 
möglicherweise nicht vollständig.
32. Welche Stellen innerhalb der Bundesregierung prüften einen möglichen 
Einstieg des Bundes bei der Curevac AG?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP 
auf Bundestagsdrucksache 19/21251 verwiesen.
33. Wann wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in die Prüfung 
miteinbezogen, und welche Stelle innerhalb des BMF bewilligte letztlich 
die Beteiligung?
Das Bundesministerium der Finanzen war erstmals im April 2020 in die
Verhandlungen um eine Beteiligung der Bundesregierung an CureVac einbezogen. 
Der Antrag auf Einwilligung gemäß § 65 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) 
durch das Bundesministerium der Finanzen wurde durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 2. Juni 2020 gestellt.
34. Wurden externen Akteure seitens der Bundesregierung für die Prüfung 
der Bewerbung und des Einstiegs hinzugezogen, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum auf die 
Schriftliche Frage 58 des Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz (BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN) auf Bundestagsdrucksache 19/20374 verwiesen.
35. Nach welchen Kriterien prüfte die Bundesregierung gegebenenfalls, ob 
eine Beteiligung möglich bzw. notwendig ist?
Wer – sollte die Beteiligung an der Curevac AG nicht auf Grundlage 
eines bestehenden Programms erfolgt sein – legte die zu prüfenden 
Kriterien fest, und wonach wurden diese ausgewählt?
Die Beteiligung des Bundes erfolgte auf Basis der Kriterien des § 65 BHO. Das 
wichtige Bundesinteresse konkretisiert sich in einem wirtschaftspolitischen und 
gesundheitspolitischem Interesse, welches unter anderem in der Antwort des 
Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum auf die Schriftliche Frage 76 der
Abgeordneten Katharina Dröge (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) auf
Bundestagsdrucksache 19/20953 ausgeführt wurde.
36. Evaluierte die Bundesregierung während der Prüfung eines möglichen 
Einstiegs weitere Alternativen, wie sie Curevac bei der Entwicklung 
eines Impfstoffs unterstützen könnte?
a) Wenn ja, was waren die Alternativen, und weshalb entschied sich die 
Bundesregierung gegen sie?
b) Wenn nein, warum nicht?
37. Evaluierte die Bundesregierung vor dem Einstieg die Möglichkeit eines 
zinslosen Darlehens an Curevac unter der Auflage eines
Veräußerungsverbotes des Unternehmens ins Ausland?
a) Wenn ja, wieso entschied sich die Bundesregierung gegen diese 
Option?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 36 und 37 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam 
beantwortet.
Innerhalb der Bundesregierung wurden mehrere Maßnahmen diskutiert, wie die 
Entwicklung von SARS-CoV-19-Impfstoffen – unabhängig von der
allgemeinen und konkreten Technologie – unterstützt werden kann. Dabei wurden
Maßnahmen internationaler Organisationen und insbesondere der EU berücksichtigt 
und vorangetrieben bzw. unterstützt.
Im konkreten Fall des Unternehmens CureVac hat die Bundesregierung ein 
wichtiges Bundesinteresse festgestellt, welches nach Einschätzung der
Bundesregierung am besten und wirtschaftlichsten in Form einer Beteiligung erreicht 
werden konnte.
38. Evaluierte die Bundesregierung vor dem Einstieg die Möglichkeit eines 
Forschungszuschusses an Curevac?
a) Wenn ja, wieso entschied sich die Bundesregierung gegen diese 
Option?
b) Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 bis 9 sowie 36 und 37 verwiesen.
39. In welcher Höhe erhielt Curevac seit Januar 2020 nach Kenntnis der 
Bundesregierung insgesamt Forschungsförderung durch institutionelle 
Träger auf Länder-, Bundes- und EU-Ebene (bitte nach Höhe der
einzelnen Förderungen und der Trägerinstitution aufschlüsseln)?
Im Rahmen des Sonderprogramms des Bundesministeriums für Bildung und 
Forschung wurden für CureVac im September 2020 rund 251,6 Mio. Euro
Fördergelder bewilligt. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat CureVac mit der 
Europäischen Investitionsbank im Juli 2020 einen Darlehensvertrag in Höhe 
von 75 Mio. Euro für die Entwicklung und Herstellung von Impfstoffen
abgeschlossen. Bereits im Januar 2020 hat CureVac eine Finanzierung über 8,3 Mio. 
US-Dollar von der internationalen Allianz „Coalition for Epidemic
Preparedness Innovations“ (CEPI) erhalten.
40. Spielte das in der Mail eines Curevac-Vertreters an das BMBF vom 
31. März 2020 geschilderte Angebot von Kommissionspräsidenten 
Dr. Ursula von der Leyen, Curevac mit einem Kredit bei der
Finanzierung zu unterstützen, eine Rolle bei der Evaluation des Einstiegs der 
Bundes und der Höhe des Einstiegs?
Es wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
41. Weshalb dauerte die Prüfung eines Einstiegs bei der Curevac AG durch 
die Bundesregierung von April bis Juni 2020?
Der Erwerb einer Beteiligung an CureVac wurde innerhalb der
Bundesregierung sorgfältig geprüft. Dabei hat die Bundesregierung eine Due-Diligence-
Prüfung durchführen lassen und deren Ergebnisse ausgewertet. Zudem wurde – 
neben den Voraussetzungen gemäß § 65 BHO – unter anderem geprüft, ob 
etwaige beihilferechtliche Genehmigungen einzuholen seien und/oder eine 
fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht besteht.
42. Welche Schlussfolgerungen für ihr Engagement als Aktionärin der
Curevac AG zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass Curevac
seinen ersten Impfstoffkandidaten „schon seit Längerem auf Vorrat“
produziert und plant, 300 Millionen Impfdosen bis Ende des Jahres zu
produzieren, wenngleich dem Impfstoffkandidaten lediglich eine Wirksamkeit 
von 47 Prozent bescheinigt wird (https://www.zeit.de/2021/26/curevac-
bundesrepuplik-aktien-impfstoff-corona)?
Die Bundesregierung hat eine möglichst schnelle Entwicklung von SARS-
CoV-2-Impfstoffen als wichtige Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-
Pandemie angesehen. Gleichzeitig war der Bundesregierung bewusst, dass die
Entwicklung von Impfstoffen ein zeitlich und finanziell aufwändiger Prozess ist, 
der mit hohen Erfolgsrisiken verbunden ist. Erst ganz am Ende des Prozesses 
steht die Entscheidung über eine etwaige Marktzulassung, welche die meisten 
der entwickelten Produkte nicht erreichen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung 
über die Beteiligung haben die Chancen einer Beteiligung die Risiken aus Sicht 
der Bundesregierung deutlich überwogen. Insofern war die Entscheidung für 
eine Beteiligung aus Sicht der Bundesregierung richtig.
43. Welche Rolle spielten die Fristen für einen Börsengang der Curevac AG 
in den USA beim zeitlichen Rahmen der Prüfung eines Einstiegs durch 
den Bund?
Mit welcher Begründung hat das Bundesfinanzministerium den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages gebeten, die Sitzung, in der 
der Einstieg des Bundes beschlossen werden sollte, vom regulären
Termin, dem 17. Juni 2020 auf den 15. Juni 2020 vorzuziehen (https://www.
zeit.de/2021/26/curevac-bundesrepuplik-aktien-impfstoff-corona)?
In den Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und CureVac war von 
beiden Seiten eine Beteiligung des Bundes vor dem geplanten Börsengang
von CureVac gewünscht. Unter anderem konnten dadurch Governance-
Sonderrechte für den Bund bzw. die KfW verankert werden.
Die Zustimmung zum Erwerb einer Beteiligung an CureVac gemäß § 65 BHO 
wurde am 2. Juni 2020 vom BMWi beantragt und am 12. Juni 2020 durch das 
BMF erteilt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages nicht gebeten, seine Sitzung vom regulären Termin, dem 
17. Juni 2020, auf den 15. Juni 2020 vorzuziehen.
Im Übrigen wird auf die Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch die 
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/20076 verwiesen.
44. Welche Schlüsse für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus 
dem Umstand, dass im Zuge des Börsengangs im August 2020 die
Aktien der deutschen Curevac AG auf die niederländische Curevac N.V. 
übertragen wurden?
45. Tangiert die Umwandlung der Curevac AG in die niederländische
Curevac N.V. das Ziel der Bundesbeteiligung, dass gemäß der Aussage von 
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier darin bestand, dass das
Unternehmen „am Kapitalmarkt die notwendige Finanzierung einsammel[t] 
und nicht unter ausländische Kontrolle [gerät]“ („Ich bin eher noch ein 
junger Anfänger“, Der Tagesspiegel vom 4. Juli 2021, S. 3)?
Die Fragen 44 und 45 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam 
beantwortet.
Die Pläne von CureVac bezüglich der Einbringung der Aktien der CureVac AG 
in die CureVac B.V., deren Umwandlung in CureVac N.V. sowie der
Börsengang der CureVac N.V. waren der Bundesregierung zum Zeitpunkt des Erwerbs 
der Beteiligung bekannt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen 
Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/31678 verwiesen.
46. Lag zum Zeitpunkt des Einstiegs nach Ansicht der Bundesregierung ein 
konkreter Finanzierungsbedarf bei der Curevac AG vor (vgl. „Die
Bundesregierung beteiligt sich an diesem vielversprechendem Unternehmen, 
weil sie erwartet, damit Entwicklungen zu beschleunigen, und es
Curevac finanziell zu ermöglichen, das Potenzial seiner Technologie
ausschöpfen zu können.“, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteil
ungen/2020/20200615-bundesregierung-beteiligt-sich-mit-300-millione
n-euro-an-curevac.html), angesichts des der Bundesregierung bekannten 
Einstiegs von GlaxoSmithKline und des katarischen Staatsfonds QIA 
über 150 Mio. Euro und 60 Mio. Euro im Rahmen einer Kapitalerhöhung 
der Curevac AG, die neben dem Investment der KfW über 300 Mio. 
Euro, 260 Mio. Euro privates Kapital mobilisierte (Antwort auf die
Schriftliche Frage 40 des Abgeordneten Reinhard Houben auf
Bundestagsdrucksache 19/31896)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. In der Gesamtabwägung auf 
Basis der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen ist die
Bundesregierung zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Bundesinteresse an einer
Beteiligung an CureVac besteht.
47. Lag zwei Monate nach dem Einstieg des Bundes nach Ansicht der 
Bundesregierung ein konkreter Finanzierungsbedarf bei der Curevac AG 
vor?
Die Ermittlung des jeweils konkreten Finanzierungsbedarfs eines
Unternehmens ist eine operative Aufgabe des Vorstands. Im Zuge der Verhandlungen
bezüglich einer Beteiligung wurde der Bundesregierung durch den Vorstand von 
CureVac glaubhaft ein Finanzierungsbedarf dargelegt.
48. Bewertet die Bundesregierung die Höhe ihrer Beteiligung als
ausreichend, vor dem Hintergrund, dass die Curevac AG bereits im Juli 2020 
weitere Mittel aus dem Programm zur Impfstoffentwicklung des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung beantragt hat (https://www.cure
vac.com/2020/09/04/curevac-erhaelt-vom-bundesforschungsministeriu
m-voraussichtlich-bis-zu-252-millionen-euro-fuer-weitere-covid-19-impf
stoffentwicklung-und-ausbau-der-produktionskapazitaeten/)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13 und 14, 16 und 37 verwiesen.
49. Spielte die Bundesbeteiligung eine Rolle bei der Entscheidung, ob die 
Curevac AG zusätzliche Forschungsförderung durch den Bund erhält?
Über die Forschungsförderung im Rahmen des „Sonderprogramms zur
Beschleunigung von Forschung und Entwicklung dringend benötigter Impfstoffe 
gegen SARS-CoV-2“ wurde unter Hinzuziehung eines unabhängigen
Expertengremiums auf Basis des vorgelegten Antrags in einem kompetitiven Verfahren 
entschieden. Eine mögliche Bundesbeteiligung war kein Auswahlkriterium.
50. Wonach richtete sich die Höhe der Forschungsförderung für Curevac 
durch das BMBF?
Die Höhe der Forschungsförderung richtete sich nach der Empfehlung des
unabhängigen Expertengremiums, das den Förderantrag begutachtet hat, sowie 
nach den Vorgaben der öffentlichen Bekanntmachung.
51. Ist die Forschungsförderung für Curevac durch den Bund an Auflagen 
geknüpft?
Die Förderung des Bundes ist neben den beihilferechtlichen Anforderungen an 
besondere Zuwendungsvoraussetzungen hinsichtlich der Vorleistungen, der 
wissenschaftlichen Standards sowie der Verwertungs- und Nutzungsrechte
geknüpft, die im Einzelnen in der im Bundesanzeiger veröffentlichen
Bekanntmachung aufgeführt sind.
52. Hätte der Finanzbedarf der Curevac AG nach Ansicht der
Bundesregierung anstelle eines Bundeseinstiegs auch durch
Forschungsförderungsmittel gedeckt werden können?
a) Wenn ja, wurde dies bei der Prüfung des Bundeseinstiegs in
Erwägung gezogen, und wenn ja, weshalb entschied sich die
Bundesregierung dagegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Durch die Kombination verschiedener Maßnahmen sollte eine Beschleunigung 
der Entwicklung eines SARS-CoV-2-Impfstoffes erreicht werden, wobei die 
Maßnahmen eine unterschiedliche Qualität haben: Forschungsförderungsmittel 
sind aus Sicht des Bundes verlorene Zuschüsse und werden im Nachhinein bei 
Erreichen definierter Meilensteine ausgezahlt. Die Mittel aus der Beteiligung 
stärken das Eigenkapital von CureVac und sind unmittelbar zugeflossen. Die 
Beteiligung diente zudem weiteren Ziele des Bundes, z. B. in Bezug auf die 
Stärkung des Standorts im Bereich Pharma bzw. Life Sciences.
53. Wie hoch beziffert sich die Summe an Förder- und Investmentmitteln des 
Bundes, die die Curevac AG seit Anfang 2020 erhielt?
Die Bundesregierung hat sich mit 300 Mio. Euro am Eigenkapital von CureVac 
beteiligt. Von den im Rahmen des „Sonderprogramms zur Beschleunigung von 
Forschung und Entwicklung dringend benötigter Impfstoffe gegen SARS-
CoV-2“ bewilligten 251,6 Mio. Euro Projektfördermitteln hat die CureVac AG 
bisher 141,1 Mio. Euro erhalten.
54. Wie bewertet die Bundesregierung die Wettbewerbssituation zwischen 
den Impfstoffentwicklern im Zuge des Einstiegs des Bundes bei der 
Curevac AG?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 12 verwiesen.
55. Hat die Bundesregierung eine Exit-Strategie für ihre Beteiligung an der 
Curevac AG entwickelt?
56. Verfügt die Bundesregierung hinsichtlich ihrer Beteiligung an Curevac 
über „Abbruchoptionen“ (Eckpunktepapier zur finanziellen Beteiligung 
des Bundes bei der COVID-19-Impfstoffproduktion vom 3. April 2020, 
BMBF, https://fragdenstaat.de/anfrage/vereinbarungen-mit-den-firmen-bi
ontech-se-curevac-ag-und-idt-biologika-gmbh-in-bezug-auf-
impfstoffegegen-sars-cov-2/)?
57. Plant die Bundesregierung, ihre Anteile an der Curevac AG zu
verkaufen, und wenn ja, bis wann?
Die Fragen 55 bis 57 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam 
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 13 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/31678 verwiesen.
58. Spielt der mögliche rechtswidrige Insider-Handel von Curevac-
Vorständen und weiteren Mitarbeitern eine Rolle, bei der Bewertung, ob die 
Bundesregierung die Beteiligung weiterhin hält (https://www.businessins
ider.de/wirtschaft/in-der-krise-kasse-gemacht-vier-curevac-topmanager-e
iner-davon-ein-mitgruender-verkauften-ende-juni-aktienpakete/)?
Es wird auf die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah 
Ryglewski auf die Schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Bettina Stark-
Watzinger auf Bundestagsdrucksache 19/31308 verwiesen.
59. Spielt der Kurs der Curevac-Aktie eine Rolle bei der Bewertung der 
Bundesregierung, ob sie ihre Anteile an der Curevac AG weiterhin hält?
Voraussetzung für das Eingehen und Halten von Bundesbeteiligungen gemäß 
§ 65 BHO ist das Vorliegen eines wichtigen Bundesinteresses im Sinne eines 
fachpolitischen Interesses. Insofern wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 
der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/31610 
verwiesen.
Entsprechend der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei
Unternehmen mit Bundesbeteiligung, die einen Teil der im Jahr 2020 überarbeiteten 
Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich 
des Bundes bildet, kommt das beteiligungsführende Bundesministerium für 
Wirtschaft und Energie seiner Pflicht einer Wirtschaftlichkeitskontrolle nach 
und verfolgt in diesem Sinne unter anderem auch die börsliche
Wertentwicklung der Beteiligung an CureVac.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 55 bis 57 verwiesen.
60. Hat der Bund im Kontext des Unternehmens Curevac bereits von seinem 
Recht gemäß § 55 Absatz 1 der Außenhandelsverordnung Gebrauch
gemacht, eine Beteiligung in einer relevanten Höhe einer
Investitionsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls ein Veto einzulegen?
Nein.
61. Hat der Bund bei anderen Unternehmen des medizinischen Sektors seit 
Januar 2020 von seinem Recht gemäß § 55a Absatz 1 Nummer 10 der 
Außenhandelsverordnung Gebrauch gemacht, eine Beteiligung in einer 
relevanten Höhe einer Investitionsprüfung zu unterziehen und
gegebenenfalls ein Veto einzulegen?
Wenn ja, um welche konkreten Fälle handelte es sich?
Die Bundesregierung hat seit Januar 2020 mehrere Unternehmen des
medizinischen Sektors (darunter auch des Bereiches Medizinprodukte im Sinne des 
Medizinprodukterechts) einer Investitionsprüfung unterzogen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bislang keinen Erwerb aus dem 
medizinischen Sektor untersagt oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten 
Anordnungen erlassen.
62. Welche Mittel standen dem Bund im März 2020 zur Verfügung, um
gegebenenfalls eine ausländische Übernahme eines Biotech-Unternehmens 
zu verhindern?
Im Rahmen der Investitionsprüfung sieht § 59 der Außenwirtschaftsverordnung 
(AWV) als erwerbsbeschränkende Mittel den Erlass von Anordnungen und die 
Untersagung des Erwerbs vor. Diese Maßnahmen standen bereits im März 2020 
zur Verfügung. Insbesondere die Untersagung ist ein weitreichender Eingriff in 
verfassungsrechtliche Positionen der beteiligten Unternehmen, der als ultima 
ratio nur in engen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann.
63. Weshalb wurde die EU-Screening-Verordnung (2019/452), die am 
19. März 2019 vom EU-Parlament verabschiedet wurde, die den
biotechnologischen Sektor als systemrelevanten Bereich aufführt, der unter die 
Investitionsprüfung fällt (Artikel 4 Absatz 1Buchstabe b), erst über ein 
Jahr später, am 25. Mai 2020, durch die Fünfzehnte Verordnung zur
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht überführt 
(BAnz AT, 2. Juni 2020 V1)?
In dem Umsetzungsprozess waren zeitaufwendige notwendige
Verfahrensschritte zu ergreifen sowie die relevanten Akteure (Bundesregierung, Verbände 
und andere Stakeholder) zu beteiligen. Vor dem Hintergrund der Corona-
Pandemie wurden bereits mit der 15. AWV-Novelle („Corona-Novelle“) im
Vorgriff auf die 17. AWV-Novelle die Fallgruppen um Erwerbe im
Gesundheitssektor erweitert (betrifft insbesondere persönliche Schutzausrüstung, bestimmte 
Arznei- und Impfstoffe sowie Medizingüter zur Behandlung
lebensbedrohlicher/hochansteckender Krankheiten). Mit der 17. AWV-Novelle wurden die 
Fallgruppen der sektorübergreifenden Prüfung um die weiteren in der EU-
Screening-VO genannten Hoch- und Zukunftstechnologien ergänzt.
64. Gab es Bemühungen, die EU-Screening-Verordnung bereits früher in 
nationales Recht umzusetzen?
a) Wenn ja, wann, und durch welche Stelle innerhalb der
Bundesregierung?
b) Wenn nein, warum nicht?
Nein, da der Beteiligungsprozess der Bundesregierung samt
Kabinettsbefassung sowie eine umfangreiche Verbändebefassung zur adäquaten Beteiligung 
der Wirtschaft vor Umsetzung in nationales Recht durchzuführen war.
65. Wie bewertet die Bundesregierung das Instrument der Beteiligung zur 
Verhinderung des Verkaufs eines Unternehmens des biotechnologischen 
Sektors in das Nicht-EU-Ausland im Hinblick auf die aktuelle
Außenwirtschaftsverordnung?
Bei der Beteiligung und der Investitionskontrolle handelt es sich um zwei
Instrumente, die nebeneinander bestehen. Die Investitionsprüfung kommt immer 
erst dann zur Anwendung, wenn ein konkreter Erwerber feststeht und ein
Erwerbsvertrag vorliegt. In diesem Fall kann der anstehende Erwerb einer
Investitionskontrolle unterzogen werden.
66. War eine Beteiligung des Bundes an der Curevac AG nach Einschätzung 
des Bundes für die Erreichung der Ziele der Bundesregierung
alternativlos?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 36, 37 und 52 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH &amp; Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>auf die Kleine Anfrage&#xd;
- Drucksache 19/31502 -&#xd;
Beteiligung des Bundes an der Curevac AG IV</titel>
  <datum>2021-10-25</datum>
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