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    <titel>Projektionsbericht 2021 für Deutschland</titel>
    <vorgangstyp>Bericht, Gutachten, Programm</vorgangstyp>
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    <bezeichnung>BRg</bezeichnung>
    <titel>Bundesregierung</titel>
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    <titel>Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit</titel>
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    <datum>2021-11-12</datum>
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    <urheber>Bundesregierung</urheber>
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  <text>[*
*
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32706
19. Wahlperiode 12.11.2021
Unterrichung
durch die Bundesregierung
Klimaschutz-Projektionsbericht 2021 für Deutschland 
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemäß § 10 
Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für 
den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen 
Parlaments und des Rates.
Kurzbeschreibung: Projektionsbericht 2021 für Deutschland
Der deutsche Projektionsbericht 2021 beschreibt die Entwicklung der Treibhausgasemissionen in
Deutschland in einem Mit-Maßnahmen-Szenario im Zeitraum 2021 bis 2040. Der Bericht folgt den
Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz.
Für die gesamten Treibhausgasemissionen (ohne Landnutzung, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft) ergibt sich im Zeitraum 1990 bis 2030 eine Minderung um 49 %, und bis 2040 wird eine
Minderung von 67 % erreicht. Wichtige Treiber für diese Reduktion sind unter anderem der
Rückgang der Kohleverstromung im Rahmen des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, die CO2-
Bepreisung durch den EU-Emissionshandel und die Zunahme der erneuerbaren Energien durch die
Förderung im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Daneben trägt auch der abnehmende
Wärmebedarf im Gebäudesektor durch Sanierungsmaßnahmen und der Ausbau der Elektromobilität 
zur Reduktion der Emissionen bei.
Darüber hinaus wurden Sensitivitätsanalysen bezüglich der Annahmen zur demographischen und
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sowie zu den THG-Zertifkatepreisen durchgeführt.
Insbesondere bei höheren EUA-Preisen sind deutliche Auswirkungen auf die Emissionen zu erwarten. Im Jahr 
2030 führt ein angenommener EUA-Preis von ca. 60 €2016/EUA zu 24 Mio. t geringeren
Treibhausgasemissionen in der Energiewirtschaft gegenüber einem angenommenen EUA-Preis von
30 €2016/EUA.
Abstract: Projection report 2021 for Germany
The projection report 2021 for Germany presents the development of greenhouse gas emissions in
Germany in a ‘with measures’ scenario for the period from 2021 to 2040. The report is in accordance
with Regulation (EU) 2018/1999 of the European Parliament and the Council of 11 December 2018
on the Governance of the Energy Union and Climate Action.
Total greenhouse gas emissions (excluding land use, land use change and forestry) decrease by 49 %
between 1990 and 2030, and by 67 % between 1990 and 2040. Main drivers for this reduction
include the decrease in coal-based power generation under the German coal-based power generation
termination act, carbon pricing under the EU Emissions Trading System and an increase in
renewable energy sources funded under the German renewable sources act. This development is supported
by decreasing heat demand in the buildings sector due to renovations and by the increase of electric
mobility.
In addition, sensitivity analyses were carried out regarding the assumptions on demographic and
macroeconomic development as well as GHG certificate prices. Especially with higher EUA prices a
significant impact on emissions is to be expected. In 2030, an assumed EUA price of about 
60 €2016/EUA leads to 24 million t lower GHG emissions in the energy sector compared to an
assumed EUA price of 30 €2016/EUA.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis.....................................................................................................................................3
Abbildungsverzeichnis ...........................................................................................................................10
Tabellenverzeichnis................................................................................................................................13
Abkürzungsverzeichnis...........................................................................................................................20
Zusammenfassung .................................................................................................................................25
1 Einleitung................................................................................................................................30
2 Methodischer Ansatz..............................................................................................................32
2.1 Definition und Abgrenzung der Sektoren...............................................................................32
2.2 Methodischer Ansatz für die Emissionsprojektionen.............................................................35
2.3 Ergebnisintegration ................................................................................................................38
2.4 Berücksichtigung der Corona-Pandemie in den Projektionen ...............................................39
2.5 Berücksichtigte Maßnahmen .................................................................................................40
3 Rahmendaten und -annahmen ..............................................................................................42
3.1 Demografische und gesamtwirtschaftliche Rahmendaten ....................................................42
3.1.1 Demografische Entwicklung ...................................................................................................42
3.1.2 Gesamtwirtschaftliche Entwicklung .......................................................................................44
3.2 Entwicklung der Primärenergiepreise ....................................................................................46
3.2.1 Preisprojektionen für Rohöl, Steinkohle und Erdgas..............................................................46
3.2.2 Preisprojektion Braunkohle....................................................................................................51
3.3 Entwicklung der Preise für Treibhausgasemissionszertifikate ...............................................51
3.4 Entwicklung der CO2-Preise für Wärme und Verkehr (BEHG-Preise).....................................54
3.5 EEG-Umlagesenkung ..............................................................................................................55
3.6 Entwicklung der Endverbraucherpreise für Strom.................................................................57
4 Übergreifende Maßnahmen...................................................................................................59
4.1 Ökonomische Instrumente und finanzielle Förderung...........................................................59
4.2 Ordnungsrecht........................................................................................................................62
4.3 Sonstige quantifizierte Instrumente.......................................................................................66
4.4 Flankierende Instrumente ......................................................................................................67
4.4.1 Flankierende Instrumente aus dem Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 ............................67
4.4.2 Flankierende Instrumente aus dem Klimaschutzprogramm 2030 .........................................69
4.4.3 Flankierende Instrumente aus der Effizienzstrategie 2050....................................................70
5 Energiewirtschaft....................................................................................................................71
5.1 Stromerzeugung und gekoppelte Wärmeerzeugung .............................................................71
5.1.1 Methodik ................................................................................................................................71
5.1.1.1 PowerFlex ...............................................................................................................................71
5.1.1.2 Industriekraftwerke, KWK und Fernwärme............................................................................72
5.1.2 Maßnahmen ...........................................................................................................................73
5.1.2.1 Ökonomische Instrumente und finanzielle Förderung...........................................................73
5.1.2.2 Ordnungsrecht........................................................................................................................76
5.1.2.3 Flankierende Instrumente ......................................................................................................76
5.1.3 Annahmen und Parameter .....................................................................................................76
5.1.3.1 Bestandskraftwerke und grundlegende technische Parameter.............................................76
5.1.3.2 Entwicklung der Erzeugungskapazitäten und Beschreibung
Maßnahmenumsetzung .........................................................................................................77
5.1.4 Ergebnisse...............................................................................................................................85
5.1.4.1 Stromnachfrage ......................................................................................................................85
5.1.4.2 Entwicklung von installierter Leistung und Stromerzeugung.................................................87
5.1.4.3 Entwicklung der Treibhausgasemissionen .............................................................................92
5.1.4.4 Bewertung der Einzelmaßnahmen.........................................................................................94
5.2 Übrige Energiewirtschaft........................................................................................................99
5.2.1 Methodik ................................................................................................................................99
5.2.2 Annahmen und Parameter ...................................................................................................100
5.2.3 Ergebnisse.............................................................................................................................101
5.2.3.1 Entwicklung des Energieeinsatzes........................................................................................101
5.2.3.2 Entwicklung der Treibhausgasemissionen ...........................................................................104
5.3 Diffuse Emissionen aus Brennstoffen...................................................................................106
5.3.1 Methodik ..............................................................................................................................106
5.3.2 Annahmen und Parameter ...................................................................................................107
5.3.3 Ergebnisse.............................................................................................................................107
5.4 Gesamtergebnisse Energiewirtschaft...................................................................................110
6 Industrie................................................................................................................................113
6.1 Energieverbrauch (ohne Industriekraftwerke).....................................................................113
6.1.1 Methodik ..............................................................................................................................113
6.1.2 Rahmendaten .......................................................................................................................119
6.1.3 Maßnahmen .........................................................................................................................121
6.1.3.1 Quantifizierte Instrumente...................................................................................................121
6.1.3.2 Flankierende Instrumente ....................................................................................................128
6.1.4 Annahmen und Parameter ...................................................................................................132
6.1.5 Ergebnisse.............................................................................................................................149
6.1.5.1 Bewertung der Einzelmaßnahmen.......................................................................................149
6.1.5.2 Entwicklung des Energieverbrauchs.....................................................................................156
6.1.5.3 Entwicklung der Treibhausgasemissionen ...........................................................................157
6.2 Industriekraftwerke..............................................................................................................159
6.2.1 Methodik ..............................................................................................................................159
6.2.2 Maßnahmen .........................................................................................................................159
6.2.3 Annahmen und Parameter ...................................................................................................159
6.2.4 Ergebnisse.............................................................................................................................160
6.3 Industrieprozesse und Produktverwendung (CO2-, CH4- und N2O-Emissionen) ..................162
6.3.1 Methodik ..............................................................................................................................162
6.3.2 Maßnahmen .........................................................................................................................162
6.3.3 Annahmen und Parameter ...................................................................................................163
6.3.4 Ergebnisse.............................................................................................................................163
6.3.4.1 Emissionsentwicklung nach Quellgruppen...........................................................................163
6.3.4.2 Bewertung der Einzelmaßnahmen.......................................................................................168
6.4 Industrieprozesse und Produktverwendung (Fluorierte Treibhausgase).............................168
6.4.1 Maßnahmen .........................................................................................................................168
6.4.2 Methodik sowie Annahmen und Parameter ........................................................................169
6.4.3 Ergebnisse.............................................................................................................................171
6.4.3.1 Bewertung der Einzelmaßnahmen.......................................................................................171
6.4.3.2 Entwicklung der Treibhausgasemissionen ...........................................................................173
6.5 Industrieprozesse und Produktverwendung (Gesamt) ........................................................176
6.6 Gesamtergebnisse Industrie.................................................................................................178
7 Gebäude ...............................................................................................................................183
7.1 Übergreifende Rahmendaten...............................................................................................183
7.1.1 Anzahl privater Haushalte ....................................................................................................183
7.1.2 Wohnfläche und Entwicklung der Nutzfläche in Nichtwohngebäuden ...............................183
7.2 Wärmebedarf im Gebäudebereich.......................................................................................184
7.2.1 Methodik ..............................................................................................................................184
7.2.2 Maßnahmen .........................................................................................................................185
7.2.2.1 Finanzielle Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und Erneuerbare
Energien................................................................................................................................185
7.2.2.2 Ordnungsrecht......................................................................................................................191
7.2.2.3 Flankierende und informatorische Instrumente ..................................................................193
7.2.3 Annahmen und Parameter ...................................................................................................197
7.2.4 Ergebnisse.............................................................................................................................202
7.2.4.1 Entwicklung des Endenergieverbrauchs...............................................................................202
7.2.4.2 Bewertung der Einzelmaßnahmen.......................................................................................203
7.3 Haushaltsgeräte, Beleuchtung und Klimatisierung ..............................................................209
7.3.1 Methodik ..............................................................................................................................209
7.3.2 Maßnahmen .........................................................................................................................214
7.3.2.1 Quantifizierte Instrumente...................................................................................................214
7.3.2.2 Flankierende Instrumente ....................................................................................................215
7.3.3 Annahmen und Parameter ...................................................................................................216
7.3.4 Ergebnisse.............................................................................................................................219
7.4 Geräte und Prozesse im Bereich Gewerbe, Handel und Dienstleistungen ..........................221
7.4.1 Methodik ..............................................................................................................................221
7.4.2 Maßnahmen .........................................................................................................................221
7.4.3 Annahmen und Parameter ...................................................................................................221
7.4.4 Ergebnisse.............................................................................................................................222
7.4.4.1 Bewertung der Einzelmaßnahmen.......................................................................................222
7.5 Gesamtergebnisse Gebäude ................................................................................................224
8 Verkehr .................................................................................................................................227
8.1 Methodik ..............................................................................................................................227
8.2 Maßnahmen .........................................................................................................................228
8.2.1 Ökonomische Instrumente und finanzielle Förderung.........................................................228
8.2.2 Ordnungsrecht......................................................................................................................243
8.2.3 Flankierende Instrumente ....................................................................................................248
8.3 Annahmen und Parameter ...................................................................................................250
8.4 Ergebnisse.............................................................................................................................254
8.4.1 Verkehrsnachfrage ...............................................................................................................254
8.4.2 Antriebstechnologien ...........................................................................................................259
8.4.3 Entwicklung des Endenergieverbrauchs...............................................................................263
8.4.4 Bewertung der Einzelmaßnahmen.......................................................................................265
8.4.5 Entwicklung der Treibhausgasemissionen ...........................................................................270
9 Landwirtschaft ......................................................................................................................274
9.1 Landwirtschaft (insbes. Verdauung, Düngewirtschaft und Böden)......................................274
9.1.1 Methodik ..............................................................................................................................274
9.1.2 Maßnahmen .........................................................................................................................275
9.1.2.1 Quantifizierte Maßnahmen..................................................................................................275
9.1.2.2 Weitere flankierende, nicht quantifizierte Maßnahmen .....................................................277
9.1.3 Annahmen und Parameter ...................................................................................................277
9.1.4 Ergebnisse.............................................................................................................................279
9.1.4.1 Bewertung der Einzelmaßnahmen.......................................................................................279
9.1.4.2 Entwicklung der Treibhausgasemissionen ...........................................................................281
9.2 Energieverbräuche der Landwirtschaft ................................................................................284
9.2.1 Methodik ..............................................................................................................................284
9.2.2 Annahmen und Parameter ...................................................................................................284
9.2.3 Ergebnisse.............................................................................................................................285
9.2.3.1 Entwicklung des Energieverbrauchs.....................................................................................285
9.2.3.2 Bewertung der Einzelmaßnahmen.......................................................................................288
9.2.3.3 Entwicklung der Treibhausgasemissionen ...........................................................................288
9.3 Gesamtergebnisse Landwirtschaft .......................................................................................289
10 Abfallwirtschaft und Sonstiges .............................................................................................292
10.1 Methodik ..............................................................................................................................292
10.2 Maßnahmen .........................................................................................................................293
10.2.1 Ordnungsrecht......................................................................................................................293
10.2.2 Ökonomische Instrumente und finanzielle Förderung.........................................................294
10.2.3 Flankierende und informatorische Instrumente ..................................................................295
10.3 Annahmen und Parameter ...................................................................................................296
10.4 Ergebnisse.............................................................................................................................297
10.4.1 Entwicklung der Treibhausgasemissionen nach Quellgruppen und Gasen .........................297
10.4.2 Bewertung der Einzelmaßnahmen.......................................................................................300
11 Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF).................................301
11.1 Methodik und Annahmen und Parameter ...........................................................................301
11.2 Maßnahmen .........................................................................................................................302
11.2.1 Quantifizierte Maßnahmen..................................................................................................303
11.2.2 Weitere, nicht quantifizierbare Maßnahmen ......................................................................304
11.3 Ergebnisse.............................................................................................................................305
11.3.1 Entwicklung von Aktivitätsdaten..........................................................................................305
11.3.2 Bewertung der Einzelmaßnahmen.......................................................................................306
11.3.3 Entwicklung der Treibhausgasemissionen ...........................................................................307
12 Entwicklung Primärenergieverbrauch..................................................................................310
12.1 Methodik ..............................................................................................................................310
12.2 Ergebnisse.............................................................................................................................311
13 Entwicklung Endenergieverbrauch.......................................................................................314
13.1 Methodik ..............................................................................................................................314
13.2 Ergebnisse.............................................................................................................................315
13.3 Exkurs zu strombasierten Energieträgern und der Nationalen
Wasserstoffstrategie ............................................................................................................317
14 Entwicklung der gesamten Treibhausgasemissionen...........................................................320
14.1 Emissionen aus Verbrennungsprozessen .............................................................................320
14.2 Entwicklung der Treibhausgasemissionen nach Treibhausgasen ........................................322
14.3 Entwicklung der Treibhausgasemissionen nach KSG-Sektoren............................................324
14.4 Entwicklung der Treibhausgasemissionen in EU-ETS, ESR und BEHG ..................................328
14.4.1 Methodik ..............................................................................................................................329
14.4.2 Ergebnisse.............................................................................................................................330
14.5 Sensitivitätsanalysen ............................................................................................................335
14.5.1 Wirtschaftswachstum und demographische Entwicklung ...................................................336
14.5.2 EUA-Preise im Stromsektor ..................................................................................................337
14.5.3 BEHG-Preise..........................................................................................................................339
14.5.3.1 Industrie................................................................................................................................340
14.5.3.2 Gebäude ...............................................................................................................................341
14.5.3.3 Verkehr .................................................................................................................................341
14.5.4 Zusammenfassung Ergebnisse..............................................................................................342
15 Nationale Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen ..............................345
15.1 Namen und Kontaktdaten der Stellen, die die Gesamtverantwortung für die
nationalen Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie für Projektionen
tragen ...................................................................................................................................345
15.2 Vorhandene institutionelle Regelungen für die Erstellung der Berichte über 
Politiken und Maßnahmen sowie für Projektionen und deren Meldung ............................345
15.3 Vorhandene rechtliche Regelungen für die Erstellung von Berichten über
Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen ..........................................................346
15.4 Vorhandene verfahrenstechnische und administrative Regelungen und
Zeitpläne für die Erstellung der Berichte über Politiken und Maßnahmen sowie
über Projektionen.................................................................................................................347
15.4.1 Phase 1 .................................................................................................................................347
15.4.2 Phase 2 .................................................................................................................................347
15.4.3 Phase 3 .................................................................................................................................347
15.4.4 Phase 4 .................................................................................................................................348
15.4.5 Phase 5 .................................................................................................................................348
15.5 Beschreibung des Verfahrens zur Erhebung von Informationen .........................................348
15.6 Beschreibung der Angleichung mit dem nationalen Inventarsystem ..................................348
15.7 Beschreibung der Tätigkeiten zur Qualitätssicherung und -kontrolle für die
Berichte über Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen....................................350
15.8 Beschreibung des Verfahrens zur Auswahl von Annahmen, methodischen
Ansätzen und Modellen für die Erstellung von Projektionen der anthropogenen
Treibhausgasemissionen ......................................................................................................350
15.9 Beschreibung der Verfahren für die amtliche Prüfung und Billigung des
nationalen Systems jedes Mitgliedstaats für Politiken und Maßnahmen sowie
für Projektionen....................................................................................................................351
15.10 Informationen zu relevanten institutionellen, administrativen und
verfahrenstechnischen Regelungen für die Umsetzung des national 
festgelegten Beitrags der EU im Inland oder Änderungen an diesen Regelungen ..............352
15.11 Beschreibung der Einbeziehung von Interessenträgern hinsichtlich der 
Erstellung von Politiken und Maßnahmen sowie von Projektionen ....................................352
A Anhang..................................................................................................................................353
A.1 Instrumententypen...............................................................................................................353
A.2 Emissionen in der Sektorzuordnung nach CRF-Quellgruppen .............................................354
A.3 Bruttostromerzeugung .........................................................................................................355
16 Quellenverzeichnis ...............................................................................................................356
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Modellübersicht zur Analyse der energiebedingten
Treibhausgasemissionen.........................................................................................36
Abbildung 2: Integrationsmodell ENUSEM und Interaktion mit den
Sektormodellen.......................................................................................................39
Abbildung 3: Aktuelle Bevölkerungsprojektionen im Vergleich...................................................42
Abbildung 4: Vergleich verschiedener Projektionen des Bruttoinlandsprodukts ........................46
Abbildung 5: Preise für Rohöl (Brent) im historischen Trend sowie für 
ausgewählte Projektionen ......................................................................................47
Abbildung 6: Preise für Erdgas im historischen Trend sowie für ausgewählte
Projektionen............................................................................................................48
Abbildung 7: Preise für Steinkohle im historischen Trend sowie für ausgewählte
Projektionen............................................................................................................50
Abbildung 8: Preise für Emissionsberechtigungen des EU ETS im historischen
Trend sowie für ausgewählte Projektionen ............................................................52
Abbildung 9: Begriffserklärung KWK-Wärme und Fernwärme ....................................................73
Abbildung 10: Kapazitäten der deutschen Kohlekraftwerke im MMS ...........................................78
Abbildung 11: Entwicklung der installierten Leistung erneuerbarer Energien im
MMS........................................................................................................................81
Abbildung 12: Entwicklung der Kohlekapazitäten im europäischen Ausland im
MMS........................................................................................................................85
Abbildung 13: Entwicklung der installierten Leistung im MMS .....................................................88
Abbildung 14: Nettostromerzeugung im MMS, 2018-2040...........................................................90
Abbildung 15: CO2-Minderungswirkung der einzelnen Maßnahmen im MMS..............................96
Abbildung 16: Energieeinsatz in der übrigen Energiewirtschaft (ohne Kraftwerke)
im MMS 1990-2040...............................................................................................102
Abbildung 17: Entwicklung der diffusen Emissionen aus Brennstoffen im MMS,
1990-2040 .............................................................................................................109
Abbildung 18: Entwicklung der Grenzkosten effizienter Kraftwerke im MMS ............................111
Abbildung 19: Überblick des Modells FORECAST-Industry ..........................................................115
Abbildung 20: Resultierende Diffusion CO2-armer Verfahren bis zum Jahr 2040........................148
Abbildung 21: Einsatz von Energieträgern im Industriesektor (exkl. Industriekraftwerke),
kalibriert auf die nationale Emissionsberichterstattung.......................................156
Abbildung 22: Entwicklung der Industrieprozessemissionen (CO2, CH4 und N2O) im
MMS nach Quellgruppen ......................................................................................168
        
          
   
             
       
         
       
       
    
       
       
            
       
      
   
       
       
      
        
        
        
          
        
       
   
         
            
         
       
    
       
    
        
          
       
    
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40
45
Abbildung 23: Entwicklung der Emissionen von F-Gasen im MMS nach
Quellgruppen ........................................................................................................173
Abbildung 24: Entwicklung der Emissionen von F-Gasen im MMS nach Gasgruppen.................175
Abbildung : Struktur des Simulationsmodells Invert/ee-Lab ...................................................185
Abbildung 26: Struktur der hinterlegten Gebäudetypologie in Invert/ EE-Lab............................198
Abbildung 27: Modellierung der Gebäudeeigentümer als Investor-Agenten..............................199
Abbildung 28: Schematische Darstellung der Modellierung von Politikinstrumente
in Invert-Agents.....................................................................................................199
Abbildung 29: Mittelwerte der Außentemperatur und Heizgradtage in
Deutschland nach Monaten im Jahr 2018 ............................................................201
Abbildung : Entwicklung der Heizgradtage im Zeitraum 2018 bis 2040 ..................................201
Abbildung 31: Entwicklung des Endenergiebedarfs für Raumwärme und
Warmwasser in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden (GHD) im
MMS......................................................................................................................202
Abbildung 32: Einfluss von Klimaeffekt, Gebäudesanierung und
Heizungsaustausch auf den Endenergiebedarf im MMS ......................................203
Abbildung 33: Modellüberblick FORECAST-Residential (Geräte-Modul) .....................................211
Abbildung 34: Personenverkehrsnachfrage im MMS, 2018-2040 ...............................................256
Abbildung : Güterverkehrsnachfrage im MMS, 2018-2040 .....................................................257
Abbildung 36: CO2-Emissionen neu zugelassener Pkw, 2010-2030 .............................................259
Abbildung 37: Entwicklung der Pkw-Neuzulassungen nach Antrieben, 2018-2030 ....................260
Abbildung 38: Pkw-Bestand nach Antrieben, 2018-2040 ............................................................260
Abbildung 39: Anteil alternativer Antriebe an den Lkw-Neuzulassungen (>3,5t
zGG), 2018-2030....................................................................................................261
Abbildung : Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen neu zugelassener Lkw ....................262
Abbildung 41: Entwicklung des elektrischen Fahranteils von Lkw und Pkw ................................263
Abbildung 42: Endenergieverbrauch im nationalen Verkehr, 2018-2040 ...................................264
Abbildung 43: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor im
MMS, 2018-2040...................................................................................................272
Abbildung 44: Entwicklung des Energieverbrauchs im KSP-Sektor Landwirtschaft
im MMS.................................................................................................................286
Abbildung : Primärenergieverbrauch im MMS, 2008-2040 .....................................................311
Abbildung 46: Endenergieverbrauch nach Energieträgern im MMS, 2008-2040 ........................315
Abbildung 47: Entwicklung der gesamten Treibhausgasemissionen nach KSG-
Sektoren (1990–2040)...........................................................................................325
Abbildung 48: Abweichung der Treibhausgasemissionen pro Sektor von den
Jahresemissionsmengen gemäß Klimaschutzgesetz 2021....................................328
Abbildung 49: Entwicklung der Treibhausgasemissionen unter dem BEHG und
unter der ESR inkl. Höchstmengen (2021-2030)...................................................332
Abbildung 50: Alternative Preispfade für EU-Emissionszertifikate in der 
Sensitivitätsanalyse...............................................................................................336
Abbildung 51: Komponentenanalyse für die Entwicklung der energiebedingten
Treibhausgasemissionen (MMS)...........................................................................337
Abbildung 52: Differenz der CO2-Emissionen zwischen der Sensitivität und dem MMS .............339
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Entwicklung der Treibhausgasemissionen und Indikatoren im MMS.....................26
Tabelle 2: Zuordnung von CRF-Kategorien zu KSG-Sektoren und zur 
Inventarstruktur laut UNFCCC und Governance-Verordnung ................................34
Tabelle 3: Zusammensetzung der Treibhausgasemissionen der im
Klimaschutzplan aufgeführten Sektoren (Mio. t CO2-Äq) im Basisjahr
2018.........................................................................................................................35
Tabelle 4: Bevölkerungsentwicklung .......................................................................................43
Tabelle 5: Jährliche Wachstumsraten des Bruttoinlandsproduktes für 
Deutschland in verschiedenen Projektionen für die Jahre
2020002020-2040 ...................................................................................................45
Tabelle 6: Energiepreis-Projektionen für Rohöl, Erdgas und Steinkohle zu
Preisen von 2016 (€/GJ), 2019–2040 ......................................................................50
Tabelle 7: Kostenannahmen für das Braunkohleaufkommens, 2019-2040 ............................51
Tabelle 8: Preise für ETS-Zertifikate zu Preisen von 2016 (€/EUA), 2019-2040 ......................53
Tabelle 9: CO2-Preise für Verkehr und Wärme sowie für die nicht vom EU ETS 
erfassten Emissionen der Industrie.........................................................................55
Tabelle 10: Annahmen zur Entwicklung der mittleren Endverbraucher-
Strompreise je Sektor [Eurocent2016/kWh]..............................................................58
Tabelle 11: Übersicht Ökodesign-Richtlinie: Umsetzungsstand und
Modellierung...........................................................................................................63
Tabelle 12: Ausbauziele für erneuerbare Energien nach § 4 EEG 2021 und nach
dem Windenergie-auf-See-Gesetz (in Gigawatt, GW) ............................................74
Tabelle 13: Neubau von Erdgas-KWK-Kraftwerken im MMS (in MW elektrisch)......................79
Tabelle 14: Installierte Leistung erneuerbarer Energien im MMS in
ausgewählten Jahren in GW ...................................................................................82
Tabelle 15: Volllaststunden der variablen erneuerbaren Energien im MMS für
ausgewählte Jahre...................................................................................................82
Tabelle 16: Nettostromerzeugung aus Abfall ............................................................................83
Tabelle 17: Kapazitäten von Stromspeichern im MMS..............................................................84
Tabelle 18: Bruttostromverbrauch im MMS, 2008-2040 ..........................................................86
Tabelle 19: Aufschlüsselung der installierten Nettonennleistung im MMS für
ausgewählte Jahre...................................................................................................88
Tabelle 20: Aufschlüsselung der Nettostromerzeugung im MMS für 
ausgewählte Jahre...................................................................................................91
Tabelle 21: CO2-Emissionen der Kraftwerke nach Subsektoren im MMS, 1990–2040 .............92
Tabelle 22: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Stromsektor nach
Gasen zwischen 1990 und 2040 im MMS ...............................................................94
Tabelle 23: CO2-Minderungswirkung der einzelnen Maßnahmen des MMS für 
ausgewählte Jahre...................................................................................................95
Tabelle 24: Installierte Leistung erneuerbarer Energie für die Bewertung des
EEG für ausgewählte Jahre......................................................................................97
Tabelle 25: Installierte Leistung an neuen EE-Wärmeerzeugern, 2025-2040 .........................101
Tabelle 26: Wärmebereitstellung durch neue EE-Wärmeerzeuger, 2025-2040 .....................101
Tabelle 27: Energieeinsatz in der übrigen Energiewirtschaft (ohne Kraftwerke)
im Mit-Maßnahmen-Szenario, 2018-2040............................................................103
Tabelle 28: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im der Übrigen
Energiewirtschaft (ohne Kraftwerke) zwischen 1990 und 2040 im MMS ............105
Tabelle 29: Relevante Quellgruppen für diffuse Emissionen aus Brennstoffen
sowie in der Modellierung verwendete Aktivitätsraten .......................................106
Tabelle 30: Entwicklung der diffusen Emissionen aus Brennstoffen im MMS, 1990-2040.....108
Tabelle 31: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors Energiewirtschaft
nach Quellgruppen zwischen 2020 und 2030 im MMS ........................................110
Tabelle 32: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors
Energiewirtschaft nach Gasen zwischen 1990 und 2040 im MMS .......................112
Tabelle 33: Branchenstruktur von FORECAST-Industry (angelehnt an AGEB).........................115
Tabelle 34: Übersicht der Maßnahmen in den Sektoren Industrie (IND) und
Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD): Methodik und
Annahmen zu Überschneidungs- und Mitnahme- bzw.
Übertragungseffekten...........................................................................................117
Tabelle 35: Entwicklung der Bruttowertschöpfung der Industrie je
Wirtschaftszweig (Mrd. €2015)................................................................................119
Tabelle 36: Produktionsmengen energieintensiver Grundstoffe ............................................121
Tabelle 37: Zuordnung der energieintensiven Industrieprozesse und -produkte des
Energiesystemmodells FORECAST zum Emissionshandel nach Sektoren.............132
Tabelle 38: Von der Strom- bzw. Energiesteuer vollständig entlastete
Produktionsprozesse.............................................................................................134
Tabelle 39: Überschneidungen bei der Wirkung der BesAR sowie des
Spitzenausgleichs (grün: Entlastung gekoppelt an EMS; blau:
Entlastung ohne Anforderung; orange: keine Entlastung; grau:
keine Belastung); Mengenangaben für 2017........................................................138
Tabelle 40: Annahmen zur Budget-Fortschreibung der Programme zur 
Förderung der Markteinführung CO2-armer Herstellungsverfahren
(Mio. €2020).............................................................................................................145
Tabelle 41: Kennwerte für die Quantifizierung des Programmbündels für die
Markteinführung CO2-armer Verfahren................................................................147
Tabelle 42 Übersicht der Maßnahmen in den Sektoren Industrie (IND) und
Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD) im MMS ............................................149
Tabelle 43: Wirkung der Maßnahmen im Sektor Industrie im MMS -
Stromeinsparungen...............................................................................................152
Tabelle 44: Wirkung der Maßnahmen im Sektor Industrie im MMS –
Einsparungen von Brennstoffen und CO2-Emissionen..........................................154
Tabelle 45: Einsatz von Energieträgern im Industriesektor (exkl.
Industriekraftwerke), kalibriert auf die nationale
Emissionsberichterstattung ..................................................................................157
Tabelle 46: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Sektor Industrie (ohne
Industriekraftwerke) zwischen 1990 und 2040 im MMS......................................158
Tabelle 47: Parameter der Industriekraftwerke im Mit-Maßnahmen-Szenario, 2018-2040 ..160
Tabelle 48: Brennstoffeinsatz in Industriekraftwerken im Mit-Maßnahmen-
Szenario, 2018-2040..............................................................................................161
Tabelle 49: Entwicklung der Treibhausgasemissionen für Industrieprozesse und
Produktverwendung zwischen 1990 und 2040 im MMS nach
Quellgruppen ........................................................................................................166
Tabelle 50: Emissionsminderungswirkung von F-Gase-orientierten
Einzelmaßnahmen im MMS ..................................................................................172
Tabelle 51: Entwicklung der Treibhausgasemissionen (fluorierte Treibhausgase)
im MMS, 1990-2040 nach Quellgruppen..............................................................174
Tabelle 52: Entwicklung der Treibhausgasemissionen (fluorierte Treibhausgase)
aus Industrieprozessen und Produktverwendung im MMS zwischen
1990 und 2040 nach Gasgruppen .........................................................................176
Tabelle 53: Entwicklung der Treibhausgasemissionen aus Industrieprozessen und
Produktverwendung nach Gasen zwischen 1990 und 2040 im MMS ..................177
Tabelle 54: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors Industrie
nach Quellgruppen zwischen 2020 und 2030 im MMS ........................................179
Tabelle 55: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors Industrie
nach Gasen zwischen 1990 und 2040 im MMS.....................................................181
Tabelle 56: Vergleich der Anzahl privater Haushalte verschiedener Quellen .........................183
Tabelle 57: Entwicklung der Bevölkerung sowie absolute und relative
Entwicklung der spezifischen Wohnfläche ...........................................................184
Tabelle 58: Fördersätze Energieeffizient Sanieren Wohngebäude nach
Anpassung durch das KSPr 2030 ...........................................................................186
Tabelle 59: Angepasste Fördersätze Energieeffizient Bauen Wohngebäude..........................187
Tabelle 60: Angepasste Fördersätze Energieeffizient Bauen und Sanieren
Nichtwohngebäude...............................................................................................187
Tabelle 61: Steuerliche Förderung Gebäudesanierung ...........................................................189
Tabelle 62: Angepasste Fördersätze Marktanreizprogramm Teil BAFA..................................189
Tabelle 63: Ausgestaltung des Vergleichsszenarios (OMS) zur Quantifizierung
der Einzelmaßnahmenwirkung .............................................................................205
Tabelle 64: Umsetzung und Annahmen für die Einzelinstrumentenbewertung.....................206
Tabelle 65: Faktoren zur Effektbereinigung und zur Berücksichtigung der 
Überschneidungseffekte zwischen Instrumenten ................................................207
Tabelle 66: Netto-Einsparungen fossiler Brennstoffe pro Jahr für ausgewählte
Maßnahmen (ohne Wirkungen auf Umwandlungssektor) ...................................209
Tabelle 67: Direkte Netto-Minderungen an Treibhausgasemissionen pro Jahr 
für ausgewählte Maßnahmen (ohne Wirkungen auf 
Umwandlungssektor) ............................................................................................209
Tabelle 68: Vorgehen zur Quantifizierung der Einzelmaßnahmenwirkung.............................213
Tabelle 69: Übersicht der Maßnahmen in privaten Haushalten: Methodik und
Annahmen zu Überschneidungen und Mitnahmeeffekten ..................................214
Tabelle 70: Erwartete Entwicklung des Bestands an elektrischen Geräten in
privaten Haushalten..............................................................................................217
Tabelle 71: Erwartete Entwicklung des spezifischen Verbrauchs elektrischer 
Geräte in privaten Haushalten im MMS ...............................................................218
Tabelle 72: Entwicklung des Stromverbrauchs privater Haushalte 2010–2035 im MMS .......219
Tabelle 73: Wirkung der strombezogenen Maßnahmen im Sektor private
Haushalte - MMS...................................................................................................220
Tabelle 74: Wirkung der Maßnahmen im Sektor GHD im MMS -
Stromeinsparungen...............................................................................................222
Tabelle 75: Wirkung der Maßnahmen im Sektor GHD im MMS – Einsparungen
von Brennstoffen und CO2-Emissionen.................................................................223
Tabelle 76: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Sektor Gebäude nach
Quellgruppen zwischen 2020 und 2030 im MMS .................................................225
Tabelle 77: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Sektor Gebäude
zwischen 1990 und 2040 im MMS ........................................................................226
Tabelle 78: Zusätzliche Mittel für den öffentlichen Personennahverkehr (Mio. €) ................232
Tabelle 79: Zusätzliche Fördermittel für den Radverkehr (Mio. €) .........................................233
Tabelle 80: Kaufprämien für E-Pkw ab November 2019 .........................................................236
Tabelle 81: Haushaltsmittel für Busse mit alternativen Antrieben (Mio. €)............................239
Tabelle 82: Haushaltsmittel für Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben (Mio. €) .............240
Tabelle 83: Energetischer Anteil von Biokraftstoffen im Verkehr ...........................................245
Tabelle 84: Einsatz strombasierter Flüssigkraftstoffe im Verkehr...........................................246
Tabelle 85: Haushaltsmittel für alternative Antriebe in der Binnenschifffahrt (Mio. €) .........247
Tabelle 86: Überblick über die Maßnahmen im Verkehrssektor.............................................251
Tabelle 87: Verkehrsnachfrage Personenverkehr im MMS in Mrd. pkm ................................255
Tabelle 88: Verkehrsnachfrage Güterverkehr im MMS in Mrd. tkm.......................................258
Tabelle 89: Fahrleistungen im MMS in Mrd. km .....................................................................258
Tabelle 90: Verkehrsnachfrage Seeverkehr im MMS in Mrd. tkm ..........................................258
Tabelle 91: Endenergieverbrauch des Verkehrssektors (ohne Sonderverkehre)
im MMS in PJ.........................................................................................................264
Tabelle 92: Parametrisierung der Einzelmaßnahmen im Verkehr im MMS ............................265
Tabelle 93: Emissionsminderungswirkung von Einzelmaßnahmen im Verkehr 
(national) im MMS ................................................................................................269
Tabelle 94: Emissionsminderungswirkung von Einzelmaßnahmen (international) ................270
Tabelle 95: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor nach
Quellgruppen zwischen 2020 und 2030 im MMS .................................................271
Tabelle 96: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor 
zwischen 1990 und 2040 im MMS ........................................................................272
Tabelle 97: Entwicklung der Tierbestände 1990-2040 ............................................................277
Tabelle 98: Entwicklung ausgewählter Aktivitätsdaten für landwirtschaftliche
Böden 1990-2040..................................................................................................278
Tabelle 99: Ausgestaltung des Vergleichsszenarios (OMS) zur Quantifizierung
der Wirkung der Einzelmaßnahmen in der Quellgruppe
Landwirtschaft.......................................................................................................279
Tabelle 100: Minderungswirkungen der Einzelmaßnahmen in der Quellgruppe
Landwirtschaft.......................................................................................................281
Tabelle 101: Entwicklung der Treibhausgasemissionen in der Quellgruppe
Landwirtschaft zwischen 1990 und 2040 im MMS nach Teil-
Quellgruppen und Gasen ......................................................................................283
Tabelle 102: Entwicklung des Energieverbrauchs im KSP-Sektor Landwirtschaft
im MMS.................................................................................................................287
Tabelle 103: Minderungswirkungen der Einzelmaßnahmen im Bereich der 
energiebedingten Emissionen aus der Landwirtschaft.........................................288
Tabelle 104: Entwicklung der energetischen Treibhausgasemissionen der 
Landwirtschaft.......................................................................................................288
Tabelle 105: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors Landwirtschaft
nach Quellgruppen zwischen 2020 und 2030 im MMS ........................................289
Tabelle 106: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors
Landwirtschaft nach Gasen zwischen 1990 und 2040 im MMS............................290
Tabelle 107: Entwicklung der Methanemissionen im Abfallsektor 1990 – 2040 in kt CH4 .......297
Tabelle 108: Entwicklung der Lachgasemissionen im Abfallsektor 1990 – 2040 in kt N2O .......298
Tabelle 109: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors
Abfallwirtschaft und Sonstige nach Quellgruppen zwischen 2020
und 2030 im MMS.................................................................................................298
Tabelle 110: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors
Abfallwirtschaft und Sonstige nach Gasen zwischen 1990 und 2040
im MMS.................................................................................................................299
Tabelle 111: Minderungswirkungen der Einzelmaßnahmen im Abfallsektor ...........................300
Tabelle 112: Zusätzliche Fördermittel für Maßnahmen zum Erhalt und zur 
nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und für klimafreundliche
und innovative Holzverwendung ..........................................................................305
Tabelle 113: Entwicklung der Aktivitätsdaten [1000 ha] des LULUCF-Sektors von
1990 bis 2040 ........................................................................................................305
Tabelle 114: Ausgestaltung des Vergleichsszenarios (OMS) zur Quantifizierung
der Wirkung der Einzelmaßnahmen in der Quellgruppe LULUCF.........................307
Tabelle 115: Minderungswirkungen der Einzelmaßnahmen in der Quellgruppe
LULUCF ..................................................................................................................307
Tabelle 116: Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen in der Quellgruppe
LULUCF zwischen 1990 und 2040 im MMS nach Teil-Quellgruppen
in Mt CO2e .............................................................................................................308
Tabelle 117: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des LULUCF-Sektors nach
Gasen zwischen 1990 und 2040 im MMS .............................................................308
Tabelle 118: Primärenergieverbrauch im MMS, 2008-2040 .....................................................312
Tabelle 119: Vergleich der Zuordnung der CRF-Sektoren 1.A.2 bis 1.A.5 und
1.D.1, der Endenergie-Sektoren in der Energiebilanzstruktur und
der KSG-Sektoren ..................................................................................................314
Tabelle 120: Endenergieverbrauch nach Energiebilanzsektoren im MMS, 2018-2040 ............316
Tabelle 121: Endenergieverbrauch nach Energieträgern im MMS, 2018-2040 ........................316
Tabelle 122: Nachfrage nach und Bereitstellung von strombasierten Brenn- und
Kraftstoffen im MMS.............................................................................................318
Tabelle 123: Entwicklung der gesamten verbrennungsbedingten
Treibhausgasemissionen nach Gasen, 1990-2040 ................................................320
Tabelle 124: Entwicklung der gesamten verbrennungsbedingten
Treibhausgasemissionen (inklusive internationalem Verkehr) nach
Brennstoffen, 1990–2040 .....................................................................................321
Tabelle 125: Entwicklung der gesamten Emissionen nach Treibhausgasen, 1990-2040 ..........322
Tabelle 126: Entwicklung der gesamten Treibhausgasemissionen nach KSG-
Sektoren, 2020-2040.............................................................................................325
Tabelle 127: Emissionsentwicklung im stationären EU-ETS und im ESR-Sektor im
MMS, 2005-2040...................................................................................................331
Tabelle 128: Entwicklung der Treibhausgasemissionen unter dem BEHG und
unter der ESR inkl. Höchstmengen (2021-2030)...................................................333
Tabelle 129: Emissionsentwicklung der KSG-Sektoren nach Regime im MMS,
2005-2040 .............................................................................................................333
Tabelle 130: Sensitivität: Änderung der Nettostromerzeugung gegenüber dem MMS............338
Tabelle 131: BEHG-Preise MMS und NECP ................................................................................339
Tabelle 132: Differenz der Treibhausgasemissionen in MMS und Sensitivität im
Industriesektor in Mio. t CO2-Äq...........................................................................341
Tabelle 133: Differenz der Treibhausgasemissionen in MMS und Sensitivität im
Gebäudesektor in Mio. t CO2-Äq...........................................................................341
Tabelle 134: Differenz der Treibhausgasemissionen in MMS und Sensitivität im
Verkehrssektor in Mio. t CO2-Äq...........................................................................342
Tabelle 135: Entwicklung der Treibhausgasemissionen für die
Sensitivitätsrechnungen (MMS)............................................................................343
Tabelle A 1: Klassifikation der Instrumententypen...................................................................353
Tabelle A 2: Entwicklung der gesamten Emissionen nach CRF-Quellgruppen im
MMS, 1990-2040...................................................................................................354
Tabelle A 3: Bruttostromerzeugung im MMS, 2008-2040........................................................355
Abkürzungsverzeichnis
AGE Arbeitsgruppe „Emissionshandel zur Bekämpfung
des Treibhauseffekts“
AfA Absetzung für Abnutzung
AGEB Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen
APK 2020 Aktionsprogramm Klimaschutz 2020
AtG Atomgesetz
BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BEHG Brennstoffemissionshandelsgesetz
BesAR Besondere Ausgleichsregelung
BEV Batterieelektrisches Fahrzeug (engl.: Battery
Electric Vehicle)
BHKW Blockheizkraftwerk
BIP Bruttoinlandsprodukt
BLAC Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft
Chemikaliensicherheit
BLAG KliNa Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Klima, Energie,
Mobilität – Nachhaltigkeit
BMEL Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
BMI Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
BMU Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BMVI Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
BNetzA Bundesnetzagentur
BWS Bruttowertschöpfung
CCfD Carbon Contracts for Difference
CCU Carbon Capture and Utilisation
CCS Carbon Capture and Storage
CH4 Methan
CNG Verdichtetes Erdgas (engl.: Compressed Natural 
Gas)
CO2 Kohlenstoffdioxid
CO2-Äq CO₂-Äquivalente
CORSIA Carbon Offsetting and Reduction Scheme for 
International Aviation
CRF Common Reporting Format
CVD EU-Richtlinie über die Förderung sauberer und
energieeffizienter Straßenfahrzeuge (engl.: Clean
Vehicles Directive)
DEHSt Deutsche Emissionshandelsstelle
DESTATIS Statistisches Bundesamt
DOC Degradable Organic Carbon
E-Bus/ -Pkw/ -Lkw Elektrobus/ -Pkw/ -Lkw
EDL-G Energiedienstleistungs-Gesetz
EE Erneuerbare Energien
EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEV Endenergieverbrauch
EKF Energie- und Klimafonds
EffSTRA Energieeffizienzstrategie 2050
ELIAS Electricity Investment Analysis
EMS Energiemanagementsystem
ENTSO-E European Network of Transmission System
Operators for Electricity
ESR Effort Sharing Regulation (EU-
Klimaschutzverordnung)
ETS Emissions Trading Scheme (Emissionshandel)
EU Europäische Union
EUA European Union Allowance
EUTL European Union Transaction Log
EV Elektrofahrzeug (engl.: Electric Vehicle)
F&amp;E Forschung und Entwicklung
FCEV Brennstoffzellenfahrzeug (engl.: Fuel Cell Electric
Vehicle)
FKW Perfluorierte Kohlenwasserstoffe
GHD Gewerbe, Handel, Dienstleistungen
Gt Gigatonne
GVFG Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GW Gigawatt
GWh Gigawattstunde
GWP Global Warming Potential
GuD Gas und Dampf
Wasserstoff (engl. Hydrogen)H2 
HFKW Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe
ICAO International Civil Aviation Organization
i.H.v. in Höhe von
IKT Informations- und Kommunikationstechnologie
IMO International Maritime Organization
IPCEI Important Project of Common European Interest
JIKO Joint-Implementation-Koordinierungsstelle
KfW Förderbank Kreditanstalt für Wiederaufbau
KiD Kraftfahrzeugverkehr in Deutschland
KM Koordinierungsstelle Marktmechanismen
KMU Kleine und mittlere Unternehmen
KSG Bundes-Klimaschutzgesetz
KSPr 2030 Klimaschutzprogramm 2030
KVBG Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
kW Kilowatt
kWh Kilowattstunde
KWK Kraft-Wärme-Kopplung
KWKG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
LAGA Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
LAI Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für 
Immissionsschutz
LNF Leichtes Nutzfahrzeug
LNG Liquefied Natural Gas
LPG Autogas (engl.: Liquefied Petroleum Gas)
LULUCF Landnutzung, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft
LuftVSt Luftverkehrsteuer
MAC Mobile Air Condition (Systems)
MAP Marktanreizprogramm
MBA Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage
MiD Mobilität in Deutschland
MMS Mit-Maßnahmen-Szenario
MW Megawatt
MWh Megawattstunde
MwSt Mehrwertsteuer
Lachgas (Distickstoffmonoxid)N20
NAPE Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz
NDC Nationally Determined Contribution
NE Not estimated
NECP Nationaler Energie- und Klimaplan
NEFZ Neuer Europäischer Fahrzyklus
nEHS Nationales Emissionshandelssystem
NFz Nutzfahrzeug
NKI Nationale Klimaschutzinitiative
NPM Nationale Plattform Zukunft der Mobilität
NTC Net Transfer Capacity
NWS Nationale Wasserstoffstrategie
OMS Ohne-Maßnahmen-Szenario
ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr
ÖPV Öffentlicher Personenverkehr
ÖV Öffentlicher Verkehr
p.a. Pro Jahr (per annum)
PEV Primärenergieverbrauch
PHEV Plug-in-Hybrid Fahrzeug
(engl.: plug-in hybrid electric vehicle)
PJ Petajoule
pkm Personenkilometer
ProMechG Projektmechanismengesetz
PtG Power to Gas
PtJ Projektträger Jülich
PtL Power to Liquid
PV Photovoltaik
QA Quality assurance (Qualitätssicherung)
QC Quality control (Qualitätskontrolle)
RED II Erneuerbare-Energien-Richtlinie II
(engl.: Renewable Energies Directive II)
RL Richtlinie
SNF Schwere Nutzfahrzeuge
SPFV Schienenpersonenfernverkehr
StA AFK Ständiger Ausschuss Anpassung an die Folgen des
Klimawandels
StBA Statistisches Bundesamt
s.u. siehe unten
TCO Gesamtbetriebskosten
(engl.: Total Cost of Ownership)
TEHG Treibhausgasemissionshandelsgesetz
THG Treibhausgas
tkm Tonnenkilometer
TWh Terawattstunde
TYNDP Ten Year Network Development Plan
UBA Umweltbundesamt
UMK Umweltministerkonferenz
UNFCCC United Nations Framework Conference on Climate
Change
ÜvP Übereinkommen von Paris
VN Vereinte Nationen
VO Verordnung
VSK Vertragsstaatenkonferenz
WindSeeG Windenergie-auf-See-Gesetz
WLTP Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test
Procedure
zGG Zulässiges Gesamtgewicht
ZLEV niedrig emittierenden Pkw (engl.: zero and low
emitting vehicles)
ZSE Zentrales System Emissionen
ZuV Zuteilungsverordnung
Zusammenfassung
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, alle zwei Jahre eine Projektion
vorzunehmen, wie sich ihre jeweiligen Treibhausgasemissionen in den nächsten etwa 20 Jahren nach
derzeitigem Stand entwickeln. Der deutsche Projektionsbericht 2021 folgt den Vorgaben der
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über 
das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz. Er gibt einen Überblick über 
die nationalen Politiken und Maßnahmen sowie die Projektionen gemäß Artikel 18 und enthält
Angaben zum nationalen System gemäß Artikel 39 dieser Verordnung. Der Bericht beruht auf
Ergebnissen des Projektes „THG-Projektion: Politikszenarien für den Klimaschutz X“, in dessen Rahmen ein
Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS) für die Entwicklung der Treibhausgasemissionen in Deutschland
für den Zeitraum 2021 bis 2040 erarbeitet wurde.
Im MMS werden alle Maßnahmen berücksichtigt, die bis Ende August 2020 verabschiedet worden
sind. Es umfasst unter anderem die Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 und relevante
Maßnahmen aus dem Konjunkturprogramm der Bundesregierung vom 3. Juni 2020. Für die
Bewertung der Maßnahmenwirkung wird die Entwicklung der Treibhausgasemissionen in diesem Szenario
mit einer (hypothetischen) Entwicklung verglichen, die ohne diese Maßnahmen bzw. ohne die
entsprechende Novellierung bereits bestehender Politiken und Maßnahmen eingetreten wäre. Dabei
werden diejenigen Maßnahmen berücksichtigt, die vor dem jeweils beschriebenen Wirkungsbeginn
der vom MMS erfassten Maßnahmen wirksam waren.
Die Projektionen umfassen die Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Lachgas (N2O),
teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW),
Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3) für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude,
Verkehr, Landwirtschaft, und Abfallwirtschaft und Landnutzung, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft (LULUCF). Die für Deutschland relevanten Emissionen des internationalen Luft- und
Seeverkehrs werden nachrichtlich ausgewiesen.
Für die Projektionen wurden ein Energiesystem- und ein Emissionsberechnungsmodell eingesetzt,
das aus den zum Großteil modellgestützten Projektionen für die einzelnen Sektoren den gesamten
Energieeinsatz und die gesamten Treibhausgasemissionen bestimmt.
Die Entwicklung der Treibhausgasemissionen ist in Tabelle 1 dargestellt. Die Gesamtemissionen
ergeben sich einerseits aus den energiebedingten Treibhausgasemissionen und andererseits aus den
Treibhausgasemissionen aus Industrieprozessen und Produktverwendung, der Landwirtschaft und
der Abfallwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF).
Solche Schätzungen der Emissionsentwicklung sind selbst bezüglich relativ kurzer Zeiträume mit
erheblichen Unsicherheiten behaftet. Wirtschaftsentwicklung, Energiepreise und andere
Rahmenbedingungen können die tatsächliche Entwicklung stark beeinflussen. Die Ergebnisse sind daher vor 
dem Hintergrund der getroffenen Annahmen zu den Rahmendaten zu bewerten. Die wichtigsten
Rahmendaten sowie Indikatoren sind ebenfalls in Tabelle 1 dargestellt. Die Rahmendaten wurden
mit den Bundesressorts im Jahr 2020 abgestimmt und bilden die Grundlage für die Modellierung.
Vor allem der THG-Zertifikatepreis ist nach dem Veröffentlichen des Vorschlags der EU-Kommission,
die Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 Prozent zu senken,
deutlich schneller angestiegen als zum Zeitpunkt der Abstimmung der Rahmendaten erwartet
wurde. Es wird als sehr wahrscheinlich angesehen, dass der Preis weiterhin auf einem relativ hohen
Niveau bleibt. In Tabelle 1 werden daher auch die Ergebnisse einer Sensitivitätsrechnung mit
deutlich höheren Zertifikatepreisen für den Stromsektor ausgewiesen.
Tabelle 1: Entwicklung der Treibhausgasemissionen und Indikatoren im MMS
Indikator Einheit 2018 2025 2030 2035 2040
Treibhausgasemissionen
Energiewirtschaft
Minderung ggü. 1990
Industrie
Minderung ggü. 1990
Gebäude
Minderung ggü. 1990
Verkehr
Minderung ggü. 1990
Landwirtschaft
Minderung ggü. 1990
Abfallwirtschaft &amp; Sonstige
Minderung ggü. 1990
Gesamt (ohne LULUCF) 
Minderung ggü. 1990
Gesamt Sensitivität
(deutlich höherer EUA-Preis 
Stromsektor ohne LULUCF)
Minderung ggü. 1990
Jahresemissionsmenge Bundes-
Klimaschutzgesetz 2021
Minderungsziel Bundes-
Klimaschutzgesetz 2021
LULUCF
Internationaler Luft- und
Seeverkehr
Energetische Indikatoren
Primärenergieverbrauch
Bruttostromverbrauch
Anteil erneuerbarer Energien
am Bruttostromverbrauch
Installierte Leistung Wind an
Land
Mio. t CO2-Äq
Mio. t CO2-Äq
Mio. t CO2-Äq
Mio. t CO2-Äq
Mio. t CO2-Äq
Mio. t CO2-Äq
Mio. t CO2-Äq
Mio. t CO2-Äq
Mio. t CO2-Äq
Mio. t CO2-Äq
Mio. t CO2-Äq
PJ
TWh
GW
305,1
-34,6 % 
194,9
-30,8 % 
116,6
-44,4 % 
162,3
-1,0 % 
69,8
-22,3 % 
9,7
-74,6 % 
858,3
-31,3 % 
858,3
-31,3 % 
---
---
-26,9
34,7
12.989
595
37,8 %
52,3
242,8
-47,9 % 
174,8
-37,9 % 
107,9
-48,6 % 
151,4
-7,6 % 
67,3
-25,1 % 
6,7
-82,4 % 
750,9
-39,9 % 
723,4
-42,1 % 
---
---
16,9
35,1
11.627
579
51,2 %
62,8
193,2
-58,5 % 
154,6
-45,1 % 
90,9
-56,7 % 
126,4
-22,9 % 
62,8
-30,2 % 
5,0
-86,8 % 
632,9
-49,3 % 
608,9
-51,3 % 
438,0
---
22,3
36,0
10.791
598
62,9 %
71,0
135,4
-71,0 % 
143,2
-49,1 % 
69,0
-67,1 % 
100,1
-38,9 % 
62,4
-30,6 % 
4,0
-89,7 % 
514,0
-58,9 % 
494,5
-60,4 % 
---
-77 %
23,0
37,1
9.802
632
77,6 %
92,0
74,9
-83,9 % 
139,4
-50,5 % 
50,2
-76,0 % 
78,7
-52,0 % 
62,0
-31,0 % 
3,4
-91,2 % 
408,7
-67,3 % 
408,2
-67,3 % 
---
-88 %
21,9
38,0
9.021
673
83,9 %
107,2
Indikator Einheit 2018 2025 2030 2035 2040
Installierte Leistung Wind auf
See
GW 6,4 10,5 20,0 32,2 39,8
Installierte Leistung PV
Weitere Indikatoren
GW 45,2 75,5 100,0 118,2 122,4
Anzahl E-Pkw Mio. 0,2 3,9 8,4 13,4 17,8
Elektrische Fahrleistung Lkw 0 % 5 % 12 % 19 % 29 %
Verkehrsnachfrage Pkw Mrd. Pkm 895 906 893 899 914
Güterverkehrsleistung Straße
Zubau Wärmepumpen
Änderung Endenergieverbrauch
Gebäudesektor im Vergleich zu
2018 durch:
Gebäudesanierung
Austausch des
Wärmeversorgungssystems
Steigende Außentemperatur
Rahmendaten
Bevölkerung (Annahme)
CO2-Zertifikatspreis
CO2-Zertifikatspreis (Sensitivität
Energiewirtschaft)
BEHG-Preis
Bruttoinlandsprodukt
Neue Treib- und Brennstoffe
Wasserstoffnachfrage
Inländische
Wasserstoffproduktion
Elektrische Leistung
Elektrolyseure
Inländischer Stromverbrauch
der Elektrolyseure
Nachfrage strombasierte
synthetische Flüssigkraftstoffe
Inländische Produktion
strombasierte synthetische
Flüssigkraftstoffe
Mrd. tkm
Mio.
TWh
TWh
TWh
Mio.
€2016/EUA
€2016/EUA
€/t (nominal)
Mrd. €2016
PJ
PJ
GW
PJ
PJ
PJ
499 526
0,36
-16,7
-19,3
-5,8
83,6
25,0
49,9
55,0
3.411
8
8
2,9
11
544
0,88
-27,1
-46,0
-20,0
83,8
30,0
60,6
125,0
3.555
29
29
5,0
41
39
8
557
1,73
-35,6
-81,7
-38,7
83,8
40,0
71,3
200,0
3.725
48
49
7,5
69
70
8
574
2,93
-42,0
-124,7
-52,8
83,5
53,0
82,0
275,0
3.949
67
67
10,0
96
71
9
Indikator Einheit 2018 2025 2030 2035 2040
Import strombasierte
synthetische Flüssigkraftstoffe
PJ 31 62 63
Quelle: (UBA 2020a, 2020c), (AGEB 2008-2020a, 2008-2020b), BMWi (2021b), (Statistisches Bundesamt (Destatis) 2019),
(European Commission 2020), Modellrechnungen von Fraunhofer ISI, IREES und Öko-Institut.
Wie in Tabelle 1 zu sehen, fallen die Emissionsreduktionen in den verschiedenen Sektoren
unterschiedlich aus. Die Energiewirtschaft hat den größten Anteil an den von 2018 bis zum Jahr 2040
erzielten Emissionsminderungen. Die Emissionen sinken hier bis 2030 um 59 % gegenüber 1990 und
bis 2040 um 84 % gegenüber 1990. Diese Abnahme ist in erster Linie auf den Rückgang der
Kohleverstromung im Rahmen des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zurückzuführen. Weitere
Treiber sind die CO2-Bepreisung durch den EU-Emissionshandel und die Zunahme der erneuerbaren
Energien durch die Förderung im Rahmen des EEG.
Die Emissionen aus dem Sektor Industrie werden gegenüber dem Jahr 1990 bis 2030 um 45 % und
bis 2040 um 50 % reduziert. Diese Abnahme kann auf Maßnahmen wie den Emissionshandel,
Programme zur Markteinführung von CO2-armen Verfahren sowie Effizienzmaßnahmen zurückgeführt 
werden. Eine Reduktion der Prozessemissionen findet vor allem bei der Stahlerzeugung und bei den
F-Gasen statt, bei Letzteren aufgrund der F-Gas-Regulierungen auf EU-Ebene.
Die Treibhausgasemissionen des Gebäudesektors sinken bis 2030 um 57 % und bis 2040 um 76 %
gegenüber 1990. Diese Emissionsreduktion kommt durch den abnehmenden Wärmebedarf durch
Sanierungsmaßnahmen und durch den geringer werdenden Marktanteil von Heizölkesseln zustande.
Im Verkehrssektor ist bis 2030 eine Emissionsreduktion um 23 % gegenüber 1990 zu verzeichnen;
bis 2040 beträgt die Reduktion 52 %. Aufgrund des Ausbaus der Elektromobilität sinken zwar die
Emissionen aus dem Kraftstoffverbrauch, ein Teil der Emissionen des Sektors wird aber in die
Energiewirtschaft verlagert, da die öffentliche Stromerzeugung dort bilanziert wird.
Die Emissionen aus der Landwirtschaft sinken bis 2030 um 30 % gegenüber 1990, um bis 2040 auf
annähernd gleichem Niveau zu bleiben. Die relativ geringe Reduktion der Emissionen aus der
Landwirtschaft erklärt auch den beobachteten unterdurchschnittlichen Rückgang der Methan- und
Lachgasemissionen.
Die Abfallwirtschaft weist mit 87 % im Jahr 2030 und 91 % im Jahr 2040 die größten relativen
Emissionsminderungen gegenüber 1990 auf. Haupttreiber für diese Entwicklung ist die verminderte
Ablagerung von organischen Abfällen, wodurch die Methanemissionen aus Deponien auch in den
kommenden Jahrzehnten weiter abnehmen.
Zur Einordnung der Ergebnisse wurden Sensitivitätsanalysen hinsichtlich Wirtschaftswachstum,
Bevölkerungsentwicklung, EU-Emissionszertifikatspreise (EUA-Preise) und BEHG-Preis durchgeführt.
Ein höheres angenommenes Bevölkerungswachstum resultiert im Jahr 2030 in rund 3,5 Mio. t
höheren Treibhausgasemissionen im Vergleich zum MMS, im Jahr 2040 sind es noch 3 Mio. t. Ein
geringeres Wirtschaftswachstum führt zu sinkenden Emissionen (-4,4 Mio. t CO2-Äq in 2030 ggü. MMS).
Änderungen in den EUA-Preisen wirken sich deutlich auf die Emissionen aus. Im Jahr 2030 führt ein
angenommener EUA-Preis von ca. 60 €2016/EUA zu 24 Mio. t geringeren Treibhausgasemissionen in
der Energiewirtschaft gegenüber einem angenommenen EUA-Preis von 30 €2016/EUA. Durch höhere
Preise unter dem Bundes-Emissionshandelsgesetz werden die Emissionen bis 2040 um rund 4 Mio. t 
CO2-Äq reduziert.
Die Bundesregierung macht sich die Modellierungsergebnisse der vorgelegten Szenarien für die
Entwicklung der Treibhausgasemissionen in Deutschland nicht zu eigen. Szenarien, die in das Jahr 2040
reichen, sind grundsätzlich mit Unsicherheiten behaftet. Je nach Annahmen und verwendeter
Methodik können andere Verläufe über die Reduktionswirkung von einzelnen Maßnahmen abgeschätzt
werden. Andere Studien, die im Auftrag der Bundesregierung beauftragt wurden, können im
Einzelnen zu abweichenden Ergebnissen kommen. Die Bundesregierung wird daher neben den
vorliegenden Forschungsergebnissen des Projektionsberichts auch andere Szenarien in ihre künftigen
Überlegungen einbeziehen. Die im Bericht dargestellten Maßnahmen sowie die Ergebnisse des Berichts
präjudizieren die Bundesregierung nicht; dies gilt vor allem bezüglich ihrer hier angenommenen
Ausgestaltung. Alle Maßnahmen sind finanziell und (plan-)stellenmäßig im Rahmen der in den
jeweiligen Einzelplänen zur Verfügung stehenden Mittel umzusetzen, ohne Präjudiz für laufende oder 
künftige Haushaltsverhandlungen.
1 Einleitung
Im Energiekonzept aus dem Jahr 2010 wurden erstmals langfristige Energie- und Klimaschutzziele
für Deutschland verabschiedet. Danach sollten die Treibhausgasemissionen in Deutschland im
Vergleich zum Niveau von 1990 bis 2020 um mindestens 40 % und bis 2050 um 80 bis 95 % gesenkt 
werden. Der Klimaschutzplan 2050, der 2016 beschlossen wurde, enthält neben einer Bekräftigung
des genannten Langfristziels, der weitgehenden Treibhausgasneutralität bis 2050 beziehungsweise
einer Treibhausgasminderung um 80 bis 95 % gegenüber dem Jahr 1990, auch sektorale
Zwischenziele, Leitbilder, Meilensteine, strategisch ausgerichtete und teilweise auch konkrete Maßnahmen für 
den Zielhorizont 2030. Für 2030 war zum Zeitpunkt der Modellierung eine Treibhausgasminderung
von mindestens 55 % gegenüber 1990 vorgesehen. Im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) sind darauf
aufbauend maximal zulässige Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren bis zum Jahr 2030
festgelegt. Im April 2021 hat das EU-Parlament beschlossen, dass die Treibhausgasemissionen aller 
Mitgliedsstaaten in der Summe netto1 statt wie bislang vorgesehen um 40 % um mindestens 55 %
gegenüber 1990 reduziert werden müssen (EC 2020). In der Novelle2 des KSG ist eine
Treibhausgasminderung von 65 % im Jahr 2030 und von 88 % im Jahr 2040 vorgesehen3; bis zum Jahr 2045
verfolgt Deutschland das Ziel der Treibhausgasneutralität.
Der vorliegende Projektionsbericht 2021 stellt dar, wie sich die deutschen Treibhausgasemissionen
bis zum Jahr 2040 auf Basis beschlossener Klimaschutzmaßnahmen entwickeln könnten. Das
sogenannte Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS), welches die Basis des Projektionsberichts 2021 für 
Deutschland ist, umfasst alle Klimaschutzmaßnahmen, die bis Ende August 2020 beschlossen
wurden. Wesentliche hier abgebildete Instrumente entstammen insbesondere dem Aktionsprogramm
Klimaschutz 2020 (APK 2020), das auch die Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans
Energieeffizienz (NAPE) beinhaltet, dem Klimaschutzprogramms 2030 (KSPr 2030) und der
Energieeffizienzstrategie 2050 (EffSTRA). Des Weiteren werden die THG-relevanten Maßnahmen aus dem
Konjunkturprogramm der Bundesregierung vom 3. Juni 2020 abgebildet. Dagegen nicht abgebildet sind nach
August 2020 beschlossene Klimaschutzmaßnahmen, wie z. B. die Maßnahmen des im Juni 2021 vom
Kabinett mit dem Entwurf des Bundeshaushalts 2022 beschlossenen Klimaschutz-Sofortprogramms
2022, das zusätzliche Investitionen im Umfang von 8 Mrd. € vorsieht, um die Erreichung der
verschärften KSG-Ziele zu unterstützen.
Für die Einhaltung der zulässigen Emissionsmengen sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz einen
Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus vor. Jeweils bis zum 15. März eines Jahres veröffentlicht 
das Umweltbundesamt die vorläufigen Daten der Treibhausgasemissionen des Vorjahres. Diese
werde vom Expertenrat für Klimafragen überprüft. Überschreitet ein Sektor die zulässige jährliche
Emissionsmenge, hat das überwiegend zuständige Ressort ein Sofortprogramm vorzulegen, mit dem
die überschrittene Emissionsmenge ausgeglichen und die Einhaltung der Emissionsmengen in den
Folgejahren sichergestellt werden soll.
Ziel des vorliegenden Projektionsberichts 2021 ist, die Treibhausgasminderungswirkung aller bis
Ende August 2020 beschlossenen Einzelmaßnahmen sowie der übergreifenden Maßnahmen
abzuschätzen. Insbesondere aufgrund des 2019 verabschiedeten Klimaschutzprogramms 2030
unterscheidet sich dieser Projektionsbericht wesentlich vom Projektionsbericht 2019. Darüber hinaus
werden aktuelle Rahmendaten bei der Abschätzung verwendet, die insbesondere die Auswirkungen
1 Dies bedeutet unter Berücksichtigung von Kohlenstoffeinbindungen im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft (LULUCF). Der LULUCF-Sektor wurde im vormaligen Minderungsziel von 40 % nicht berücksichtigt.
2 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetztes (12. Mai 2021): https://www.bmu.de/gesetz/entwurf-
eines-ersten-gesetzes-zur-aenderung-des-bundes-klimaschutzgesetzes/.
3 Dementsprechend wird im Bericht auf den Vergleich mit diesen Zielen abgestellt.
der Corona-Pandemie berücksichtigen. Schließlich sollen die Projektionsergebnisse in Relation zu
den Klimaschutzzielen der Bundesregierung, vor allem für das Jahr 2030, sowie den Vorgaben der 
Europäischen Klimaschutzverordnung (Effort Sharing Regulation (ESR)) gesetzt werden.
Der vorliegende Bericht basiert auf Modellrechnungen, die durch ein Konsortium deutscher
Forschungsinstitute aus Öko-Institut, dem Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung
(ISI) und dem Institut für Ressourceneffizienz und Energiestrategien (IREES) im Auftrag des
Umweltbundesamtes erarbeitet wurden. In diese Modellrechnungen sind teilweise
Emissionsprojektionen aus anderen Forschungsvorhaben eingeflossen. Die modellgestützte Analyse in den Bereichen
Landwirtschaft4 und Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) wurden durch das
Johann Heinrich von Thünen-Institut durchgeführt. Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt gemäß dem
Zuschnitt der Sektoren des KSG: Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft,
Landnutzung, LULUCF sowie Abfallwirtschaft und Sonstiges. Die Ergebnisse der sektoralen Modelle
werden hierbei in einem übergeordneten Modell integriert. Hierdurch können Wechselwirkungen
zwischen den Sektoren berücksichtigt werden, die in einer rein sektoralen Analyse nicht
systematisch erfasst werden können.
Rahmendaten und wesentliche Annahmen für die Parametrisierung der Maßnahmen wurden mit 
den jeweiligen Fachressorts im Herbst 2020 abgestimmt.
Dieser Bericht umfasst eine detaillierte Beschreibung des Vorgehens und der Annahmen sowie der 
Ergebnisse, einschließlich einer Abschätzung der Treibhausgasminderungswirkung der
Einzelmaßnahmen.
Das Kapitel 2 enthält eine Übersicht zum methodischen Ansatz der Szenarienentwicklung.
Im Kapitel 3 werden die demographischen und gesamtwirtschaftlichen Rahmenannahmen, die
angenommene Entwicklung der Primärenergiepreise sowie die Preise für die
Treibhausgasemissionszertifikate und die CO2-Preise für Verkehr und Wärme beschrieben.
Kapitel 4 umfasst die Beschreibung der in der Modellierung berücksichtigten übergreifenden
Maßnahmen.
Die Kapitel 5 bis 11 enthalten die Analysen zu den sektoralen Projektionen. In den Kapiteln 12 und
13 wird die Entwicklung des Primär- und Endenergieverbrauchs dargestellt. Kapitel 14 enthält die
Entwicklung der gesamten Treibhausgasemissionen.
Kapitel 15 beschreibt das Nationale System für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen.
4 Mit Ausnahme energiebedingter Emissionen der Landwirtschaft.
2 Methodischer Ansatz
2.1 Definition und Abgrenzung der Sektoren
Die Definition der einzelnen Sektoren dieses Berichts erfolgt gemäß dem nationalen Sektorzuschnitt 
des KSG (in Klammern die jeweiligen Quellgruppen im Common Reporting Format):
► Energiewirtschaft: Der Sektor Energiewirtschaft umfasst öffentliche Kraftwerke und Heizwerke
(1.A.1.a), Raffineriefeuerungen und -kraftwerke (1.A.1.b) sowie Kokereien und andere Anlagen
des Umwandlungssektors einschließlich deren Kraftwerke (1.A.1.c). Darüber hinaus umfasst die
Energiewirtschaft im KSG den Erdgaspipelinetransport (1.A.3.e) sowie diffuse Emissionen aus
der Energienutzung (1.B). Federführendes Ressort für die Erarbeitung von
Maßnahmenvorschlägen im Handlungsfeld Energiewirtschaft ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi).
► Industrie: Neben industriellen Prozessfeuerungen und Wärmeerzeugungsanlagen sowie
Industriekraftwerken (1.A.2) sind im Sektor Industrie auch die Emissionen aus Industrieprozessen und
Produktverwendung (2) enthalten. Da der Sektor Industrie genauer als Verarbeitendes Gewerbe
und Bauwirtschaft definiert ist, sind auch die Emissionen des bauwirtschaftlichen
Sonderverkehrs (1.A.2.g.vii) enthalten. Nicht enthalten hingegen sind Raffinerien (1.A.1.b), Kokereien und
andere Anlagen des Umwandlungssektors (1.A.1.c). Federführendes Ressort für die Erarbeitung
von Maßnahmenvorschlägen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).
► Gebäude: Der Sektor Gebäude umfasst neben der Gebäudewärme auch den Brennstoffeinsatz
für die Warmwasserbereitung5 sowie weiteren Brennstoffeinsatz in Haushalten (1.A.4.b) und im
Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (1.A.4.a). Energieverbräuche landwirtschaftlicher
Gebäude (z. B. Gewächshäuser) (1.A.4.c) sind nicht im Sektor Gebäude enthalten, sondern im Sektor 
Landwirtschaft. Federführende Ressorts für die Erarbeitung von Maßnahmenvorschlägen sind
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das Bundesministerium für 
Wirtschaft und Energie (BMWi).
► Verkehr: Dieser Sektor umfasst den inländischen Straßen- (1.A.3.b), Schienen- (1.A.3.c) und
Luftverkehr (1.A.3.a) sowie die Binnen- und Küstenschifffahrt (1.A.3.d). Der internationale
Luftverkehr (1.D.1.a) und die Hochseeschifffahrt (1.D.1.b) werden hier auch behandelt, allerdings
werden deren Treibhausgasemissionen nicht auf die inländischen Emissionen angerechnet,
sondern lediglich nachrichtlich ausgewiesen. Sonderverkehre sind teilweise in anderen Sektoren
enthalten, so ist der bauwirtschaftliche Verkehr im Industriesektor (1.A.2.g.vii), der
landwirtschaftliche Verkehr (1.A.4.b.ii) und die Fischereischifffahrt (1.A.4.b.iii) im Sektor Landwirtschaft 
und Erdgaspipelinetransport (1.A.3.e) in der Energiewirtschaft enthalten. Federführendes
Ressort für die Erarbeitung von Maßnahmenvorschlägen ist das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI).
5 Emissionen in Bezug auf den Stromverbrauch für Haushaltsgeräte, Beleuchtung und Klimatisierung werden im Sektor Energiewirtschaft
bilanziert (siehe Kapitel 5).
► Landwirtschaft: Neben den biologisch-chemischen Emissionen von Tieren und
landwirtschaftlichen Böden (3) umfasst dieser Sektor auch die energetischen Emissionen der Landwirtschaft,
Forstwirtschaft und Fischerei (1.A.4.c). Federführendes Ressort für die Erarbeitung von
Maßnahmenvorschlägen ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
► Abfallwirtschaft und Sonstiges: Dieser Sektor umfasst die Emissionen, die aus der Behandlung
und Lagerung von Abfall (Deponien und andere) sowie von Abwasser entstehen (5).
Federführendes Ressort für die Erarbeitung von Maßnahmenvorschlägen ist das Bundesministerium für 
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU).
► Landnutzung und Forstwirtschaft: Dieser Sektor umfasst die Emissionen von Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (englisch: Land use, land-use change and forestry) 
(4).6 Federführendes Ressort für die Erarbeitung von Maßnahmenvorschlägen ist das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
Die Emissionen aus der Stromerzeugung werden teilweise in der Energiewirtschaft und teilweise in
der Industrie bilanziert (Eigenstromerzeugung in Kraftwerken des Verarbeitenden Gewerbes). Eine
Substitution von fossilen Brennstoffen durch Strom (z. B. durch Wärmepumpen bei den Gebäuden
oder Elektrofahrzeuge im Verkehr) führt daher dazu, dass die direkten Emissionen im jeweiligen
Sektor sinken, aber dafür die Emissionen der Kraftwerke und damit vor allem die Emissionen in der 
Energiewirtschaft steigen, sofern diese zusätzliche Stromnachfrage nicht durch eine erhöhte
erneuerbare Stromerzeugung kompensiert werden. Sinngemäß entsprechendes gilt für eine Substitution
fossiler Brennstoffe durch Fernwärme.
Tabelle 2 zeigt, welche Quellgruppen des Treibhausgasinventars (CRF-Kategorien) welchen KSG-
Sektoren zugeordnet werden. Darüber hinaus stellt die Tabelle die Zuordnung zur Inventarstruktur 
gemäß UNFCCC und Governance-Verordnung dar.
6 Gegenüber den anderen KSG-Sektoren weist dieser Sektor zwei Besonderheiten auf: Zum einen gibt es kein Emissionsminderungsziel wie
in den anderen Sektoren, gleichwohl das klare Ziel, die Nettosenke zu erhalten. Zum anderen wird er bei der Berechnung der
Gesamtemissionen nicht miteinbezogen. Daher werden die Emissionen dieses Sektors nur nachrichtlich ausgewiesen. Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass die Entnahme von Biomasse zur energetischen Nutzung sich in der Kohlenstoffbilanz im Bereich Landnutzung und
Forstwirtschaft widerspiegelt. Die Treibhausgasemissionen der energetischen Biomassenutzung werden in dem Sektor berichtet, in dem die
Nutzung stattfindet (wobei CO2-Emissionen aufgrund des nachwachsenden Rohstoffs lediglich nachrichtlich ausgewiesen werden).
Tabelle 2: Zuordnung von CRF-Kategorien zu KSG-Sektoren und zur Inventarstruktur laut UNFCCC
und Governance-Verordnung
CRF-Kategorie KSG-Sektor UNFCCC /
Governance-VO
Kommentar
1.A.1.a Öffentliche
Elektrizitäts- und
Wärmeversorgung
1.A.1.b
Mineralölraffinerien
1.A.1.c Herstellung von
festen Brennstoffen und
sonstige Energieerzeuger
1.A.2 Verarbeitendes
Gewerbe
1.A.3.a Ziviler Luftverkehr
1.A.3.b Straßenverkehr
1.A.3.c Schienenverkehr
1.A.3.d Schifffahrt
1.A.3.e Übriger Verkehr
1.A.4.a Gewerbe, Handel,
Dienstleitungen
1.A.4.b Haushalte
1.A.4.c Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Fischerei
1.A.5 Andere Bereiche
1.B Diffuse Emissionen aus
Brennstoffen
1.D.1 Internationaler
Luftverkehr und
Hochseeschifffahrt
2 Industrieprozesse
3 Landwirtschaft
4 Landnutzung,
Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft
5 Abfall und Abwasser
Energiewirtschaft
Energiewirtschaft
Energiewirtschaft
Industrie
Verkehr
Verkehr
Verkehr
Verkehr
Energiewirtschaft
Gebäude
Gebäude
Landwirtschaft
Gebäude
Energiewirtschaft
Keiner
Industrie
Landwirtschaft
Landnutzung und
Forstwirtschaft
Abfallwirtschaft
und Sonstiges
Energiewirtschaft
Energiewirtschaft
Energiewirtschaft
Industrie
Verkehr
Verkehr
Verkehr
Verkehr
Verkehr
GHD
Private Haushalte
GHD
GHD
Diffuse Emissionen
aus Brennstoffen
Keiner
Industrieprozesse
und
Produktverwendung
Landwirtschaft
LULUCF
Abfallwirtschaft
Öffentliche Kraftwerke, Heizkraftwerke
und Heizwerke
Raffineriekraftwerke und -feuerungen
U. a. Kokereien, Brikettfabriken,
Antriebe im Kohlenbergbau, sonstige
Kraftwerke der Energiewirtschaft
Industriekessel, Prozessfeuerungen
sowie Industriekraftwerke, die nicht in
1.A.1.b oder 1.A.1.c enthalten sind
Binnen- und Küstenschifffahrt
Erdgaspipelineverdichter
Energiebedingte Emissionen
Militär (stationär und mobil)
Einschließlich Produktverwendung
Biologisch-chemische Emissionen
Abfallverbrennung ist in
Energiewirtschaft und Industrie enthalten
Quelle: Öko-Institut
Tabelle 3 zeigt zur Erläuterung, wie sich die deutschen Treibhausgasemissionen im Basisjahr 2018
auf die im KSG definierten Sektoren verteilen und aus welchen Inventarkategorien sich die Sektoren
zusammensetzen. Insgesamt betrugen die Treibhausgasemissionen im Basisjahr 858,3 Mio. t CO2-
Äq7. Davon entfielen 146,6 Mio. t CO2-Äq auf nicht-verbrennungsbedingte Emissionen und 711,8
Mio. t CO2-Äq auf verbrennungsbedingte Emissionen.
Tabelle 3: Zusammensetzung der Treibhausgasemissionen der im Klimaschutzplan aufgeführten
Sektoren (Mio. t CO2-Äq) im Basisjahr 2018
Verbrennungsbedingte Emissionen Nicht-
verbrennungsbedingte
Emissionen
Summe
Energiewirtschaft
Industrie
Gebäude
Verkehr
Landwirtschaft
Sonstige
Summe
Mio. t
295,2
130,1
83,7
162,3
6,2
711,8
CRF
1.A.1
1.A.2
1.A.4.b
1.A.3.a-d
1.A.4.c
Mio. t
1,4
32,9
CRF
1.A.3.e
1.A.4.a +
1.A.5
Mio. t
8,5
64,8
63,6
9,7
146,6
CRF
1.B
2
3
5
305,1
194,9
116,6
162,3
69,8
9,7
858,3
Quelle: Deutsches Treibhausgas-Inventar, CRF-Tabellen, Stand 18. März 2020
2.2 Methodischer Ansatz für die Emissionsprojektionen
Die Erstellung der Projektionen des MMS des Projektionsberichts 2021 für die (deutschen)
Treibhausgasemissionen bis 2040 erfolgt auf der Basis von zwischen den Ressorts abgestimmten
Annahmen zur
► Bevölkerungsentwicklung,
► Wirtschafts- und Wirtschaftsstrukturentwicklung,
► Energiepreisentwicklungen,
► Politiken und Maßnahmen sowie
► technische und sektorspezifische Faktoren.
Die Analyse und Bewertung der verschiedenen Maßnahmen, die Ermittlung der entsprechenden
sektoralen Treibhausgasemissionen sowie der notwendigen Hintergrundinformationen und -indika-
7 Die Emissionen im Basisjahr 2018 wurden dem deutschen Treibhausgasinventar mit Datenstand 18. März 2020 entnommen. Diese
Emissionen wurden als Basis für die Projektionen verwendet. Das Treibhausgasinventar wird jährlich aktualisiert; durch Rückrechnungen kann
es zu Unterschieden zwischen den Inventaren kommen, die 2020 bzw. in den Folgejahren veröffentlicht werden.
toren für diesen Bericht folgen für die verschiedenen Sektoren unterschiedlichen methodischen
Ansätzen bzw. basieren auf unterschiedlichen Modellinstrumentarien, die für die verschiedenen
Bereiche auf Basis der verfügbaren Daten und Informationen eine adäquate Analyse erlauben.
Abbildung 1: Modellübersicht zur Analyse der energiebedingten Treibhausgasemissionen
Quelle: Eigene Darstellung Öko-Institut
Für die energiebedingten Treibhausgasemissionen aus Verbrennungsprozessen basieren die
Analysen auf einem komplexen System verschiedener Modelle (Abbildung 1):
a) Die Stromerzeugung auf Basis fossiler Energieträger sowie die Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien wird mit dem PowerFlex-Modell8 des Öko-Instituts analysiert (Abschnitt 5.1.1). Die
Wärmeerzeugung von KWK-Anlagen wird in diesem Modell ebenfalls modelliert.
b) Die Integration des Mengengerüsts für den Endenergieverbrauch (EEV), die Ermittlung des
Primärenergieverbrauchs (PEV) sowie des Energieeinsatzes in den anderen Umwandlungssektoren
wird mit dem Integrationsmodell ENUSEM des Öko-Instituts durchgeführt (Kapitel 12 und 13).
c) Für den Verkehrsbereich erfolgt die Modellierung mit dem Modell TEMPS des Öko-Instituts
(Abschnitt 8.1).
d) Für den Gebäudesektor (im Bereich der Wohn- und Nichtwohngebäude) wird das Modell IN-
VERT/EE-Lab von IREES eingesetzt. Die Abschätzung der Wirkung einzelner Politikinstrumente
erfolgt durch das Öko-Institut anhand bestehender Evaluationen oder Auswertungen der
entsprechenden Instrumente (Abschnitt 7.2.1).
8 Die Kraftwerksstilllegung wird auf Basis des Stilllegungsmoduls des Modells ELIAS durchgeführt.
e) Analysen für den verbleibenden Brennstoff- und Strombedarf im Sektor Gebäude werden
unter der Modellplattform FORECAST des Fraunhofer ISI durchgeführt (Abschnitt 7.3.1).
f) Die Analysen für den Strom- und Brennstoffbedarf der Sektoren Industrie sowie Gewerbe,
Handel, Dienstleistung erfolgen unter der Modellplattform FORECAST des Fraunhofer ISI, die auf
einzelnen Sektormodellen beruht (Abschnitte 6.1.1 und 7.4.1).
g) Die Emissionsermittlung für die Treibhausgasemissionen aus Verbrennungsprozessen
erfolgt mit dem Emissionsmodell des Öko-Instituts, das die in ENUSEM aggregierten
Energiebedarfsprojektionen für die verschiedenen Endverbrauchs- und Umwandlungssektoren in der Systematik 
der Nationalen Treibhausgasemissionen emissionsseitig bewertet (Abschnitt 2.3).
Für die flüchtigen Emissionen des Energiesektors erfolgt eine quellgruppenspezifische Modellierung
auf Basis des Mengengerüstes für die Energienachfrage und -bereitstellung sowie den für das
Nationale Treibhausgasinventar genutzten Methoden (Abschnitt 5.3.1).
Für die Emissionen aus Industrieprozessen werden die folgenden Ansätze verfolgt:
h) Prozessbedingte Emissionen der mineralischen Industrie und der chemischen Industrie (mit 
Ausnahme der petrochemischen Industrie) werden mit Hilfe des Modells FORECAST modelliert.
i) Für die restlichen prozessbedingten Emissionen mit Bezug zum Energiesektor werden die
Emissionen auf Basis des Mengengerüstes für die Energienachfrage und -bereitstellung im
Emissionsmodell ENUSEM des Öko-Instituts mit den für das Nationale Treibhausgasinventar verwendeten
Methoden ermittelt (Abschnitt 6.3.1).
j) Für die verbleibenden prozessbedingten Emissionen ohne Bezug zum Energiesektor werden
die Emissionen auf der Basis von Produktionsschätzungen im Emissionsmodell ENUSEM des Öko-
Instituts in Anlehnung an die für das Nationale Treibhausgasinventar verwendeten Methoden
ermittelt (Abschnitt 6.3.1).
k) Für die HFKW-, FKW-, SF6- und NF3-Emissionen werden vorliegende Projektionen
aktualisiert und angepasst (Abschnitt 6.4.1).
Die Projektionen der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft in Bezug auf
landwirtschaftliche Böden, Nutztierhaltung und Sonstiges werden vom Thünen-Institut berechnet (Abschnitt 9.1).
Die Energieverbräuche der Landwirtschaft werden vom Öko-Institut mit dem Modell LaWiEnMod
ermittelt (Abschnitt 9.2.1). Die Emissionen des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft (LULUCF) werden vom Thünen-Institut berechnet (Kapitel 11).
Für die Treibhausgasemissionen aus der Abfallwirtschaft wird das für die Erstellung nationaler
Treibhausgasinventare verwendete IPCC Waste Model des Öko-Instituts für die Projektion
verwendet (Abschnitt 10.1).
Die Berechnungen der Szenarien in diesem Bericht sind in großem Maß vom nationalen
Treibhausgasinventar abhängig. Das aktuelle zum Zeitpunkt der Berechnung dieser Szenarien verfügbare
Treibhausgasinventar ist aus dem Berichtsjahr 2020 (Umweltbundesamt (UBA) 2020) und wurde
unter Anwendung der 2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories (IPCC 2006b)
unter Verwendung von Treibhausgaspotentialen gemäß den aktuellen Inventar-
Berichterstattungsrichtlinien (UNFCCC 2013) erstellt. Es enthält Daten für die Jahre 1990 bis 2018. Die primären
Datenquellen zur Erstellung dieses Berichts sind die historischen Daten im Treibhausgasinventar
(Umweltbundesamt (UBA) 2020) sowie eine zu diesem Inventar konsistente Datenausspielung aus
dem Zentralen System Emissionen (ZSE) im Umweltbundesamt (UBA 2020b). Das
Treibhausgasinventar ist nicht vollständig kompatibel mit den Energiebilanzen der Bundesrepublik Deutschland
(u. a. teilweise andere Sektordefinitionen und Brennstoffaggregationen). Daher kommt es teilweise
zu Differenzen gegenüber der Energiebilanz. Im Treibhausgasinventar sind nur Aktivitätsdaten zu
brennstoffförmigen Energieträgern enthalten. Als primäre Datenquelle für nichtbrennstoffförmige
Energieträger dienen die Energiebilanzen.9 
2.3 Ergebnisintegration
Wie in Abschnitt 2.2 ausgeführt, wird der Energiebedarf einzelner Sektoren mit Hilfe von
sektorspezifischen Modellen bestimmt. Für einzelne Sektoren werden auch die Treibhausgasemissionen
separat modelliert. Im Folgenden wird die Ergebnisintegration beschrieben, d.h. die Modellierung des
gesamten Energiebedarfs und der gesamten Treibhausgasemissionen anhand der Resultate der
einzelnen Modelle.
In Abbildung 2 sind die sektorspezifischen Modelle sowie die Elemente des Modells ENUSEM
dargestellt, das zur Integration der Ergebnisse verwendet wird. Die gelb dargestellten Energiemodelle
liefern den Energiebedarf verschiedener Subsektoren (Verkehr, Energiebedarf der Landwirtschaft,
Gebäude und Industrie). Dieser Energiebedarf wird u. a. durch Stromerzeugung und Wärmeerzeugung
von KWK-Anlagen gedeckt; dies wird mit Hilfe des Modells PowerFlex modelliert.
Das Modell Powerflex liefert als Resultat den Bedarf an Brennstoffen für die Strom- bzw.
Wärmeerzeugung. Aus diesem Bedarf und aus dem Bedarf nach Energieträgern in andere Sektoren werden im
Modell ENUSEM die bei der Nutzung dieser Energieträger entstehenden Emissionen berechnet. Je
nach Brennstoff und Technologie werden spezifische Emissionsfaktoren verwendet; daneben
werden diffuse Emissionen sowie Prozessemissionen berücksichtigt.
ENUSEM füllt zusätzlich die Teile des Energiesystems, die nicht bereits durch Sektormodelle
abgedeckt sind. Dies sind die Teile der Energiewirtschaft, die nicht durch PowerFlex abgedeckt sind
(Heizwerke, Raffinerieunterfeuerungen, Kokereien, Erdgasverdichterstationen). Auch die diffusen
Emissionen aus der Brennstoffnutzung werden durch ENUSEM modelliert.
Die in Abbildung 2 grün dargestellten Modelle liefern anstelle des Energiebedarfs direkt die im
entsprechenden Sektor entstehenden Emissionen. In ENUSEM werden die Emission aggregiert und
können in unterschiedlichen Darstellungen abgerufen werden, nach Sektoren oder Gasen. ENUSEM
liefert auch den gesamten Primärenergie-, Endenergie- und Stromverbrauch.
9 In den Abschnitten 12.1 und 13.1werden die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Treibhausgasinventar und den Energiebilanzen
detailliert erläutert.
Abbildung 2: Integrationsmodell ENUSEM und Interaktion mit den Sektormodellen
Blaue Kästen stellen das Integrationsmodell ENUSEM dar, gelbe Kästen sind Energiemodelle und grüne Kästen stellen Nicht-
Energiemodelle dar. Brennstoffflüsse sind als blaue Pfeile, sonstige Energieflüsse als rote Pfeile und sonstige Aktivitätsdaten als
schwarze Pfeile dargestellt. Die großen Pfeile stellen die Ergebnisdaten dar.
Quelle: Eigene Darstellung Öko-Institut
Teil der Emissionsberechnung- und -aggregation in ENUSEM ist auch die Bestimmung der
Emissionsanteile, die unter den europäischen Emissionshandel (ETS), unter die Effort Sharing Regulation
(ESR, EU-Klimaschutzverordnung) sowie unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
fallen.
Für den Projektionsbericht wurde die Ergebnisintegration für alle Jahre von 2021 bis 2040
durchgeführt. Auch in den sektorspezifischen Modellen wurden die Treibhausgasemissionen bzw. der
Energiebedarf jahressscharf von 2021 bis 2040 bestimmt, mit Ausnahme der Modelle für die
nichtenergetischen Emissionen der Landwirtschaft und für einen Teil der F-Gas-Emissionen. Die Emissionen
in diesen beide (Sub-)Sektoren wurden in 5-Jahres-Schritten von 2020 bis 2040 bestimmt; die Werte
für die dazwischenliegenden Jahre wurden linear interpoliert.
2.4 Berücksichtigung der Corona-Pandemie in den Projektionen
Laut Europäischer Governance-Verordnung müssen für den Projektionsbericht 2021 die Jahre 2020,
2025, 2030, 2035 und 2040 berichtet werden. Die Berichterstattung für das Jahr 2020 ist jedoch in
zweierlei Hinsicht mit Herausforderungen behaftet.
Die Emissionsentwicklung des Jahres 2020 kann nur eingeschränkt mit der Emissionsentwicklung in
den Vorjahren verglichen werden, da es aufgrund der Corona-Pandemie zu einem starken Einbruch
der Wirtschaftsleistung sowie zu einem Rückgang der Verkehrsnachfrage kam. Dadurch stellen sich
die Treibhausgasemissionen im Jahr 2020 deutlich anders dar als in anderen Jahren. Darüber hinaus
basiert die Projektion von Treibhausgasemissionen auf aktuellen Daten. Damit wirkt sich
beispielsweise der Wirtschaftseinbruch im Jahr 2020 auch auf die projizierten Treibhausgasemissionen in
den Folgejahren aus, da es eine gewisse Zeit dauert, bis es zu einer wirtschaftlichen Erholung
kommt.
Des Weiteren wurden die Modellierungsarbeiten für den Projektionsbericht im vierten Quartal 2020
begonnen und gegen Ende des ersten Quartals 2021 fertiggestellt. Dies bedeutet, dass die
Berichterstattung für das Jahr 2020 erst nachträglich im Jahr 2021 erfolgt.
Die Effekte der Corona-Pandemie wurden bei der Modellierung im Wesentlichen auf zwei Arten
berücksichtigt. Zum einen berücksichtigen wesentliche Rahmendaten die Effekte der Pandemie. So
geht die angesetzte Wirtschaftsentwicklung von einem starken Einbruch im Jahr 2020 und einer 
schnellen Erholung im Jahr 2021 aus (Abschnitt 3.1.2). Die wirtschaftliche Entwicklung wirkt sich
auf die Bruttowertschöpfung aus, die 2020 ebenfalls einen Einbruch verzeichnete (Abschnitt 6.1.2).
Über die Verknüpfung der Modelle (Abschnitt 2.2) kommt es so ebenfalls zu Effekten in anderen
Sektoren. So führt eine geringere Bruttowertschöpfung zu einer geringeren Stromnachfrage der
Industrie, was sich wiederum auf die Emissionen von Kraftwerken in Energiewirtschaft und Industrie
auswirkt. Zum anderen wurde speziell zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die
Wirtschaft im Sommer 2020 ein Konjunkturprogramm auf den Weg gebracht. Die damit
verbundenen Maßnahmen werden bei der Modellierung berücksichtigt und wirken sich so auf die projizierten
Treibhausgasemissionen aus.
Aufgrund der genannten Herausforderungen wurden für diesen Bericht als Quelle für die
Treibhausgasemissionen im Jahr 2020 in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr und
Abfallwirtschaft die Vorjahresschätzung der deutschen Treibhausgasemissionen (UBA 2021)
herangezogen. Es handelt sich dabei um die aktuellen verfügbaren Emissionsdaten für das Jahr 2020 zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts. Für die Vorjahresschätzung werden sämtliche bis
Ende Februar eines Jahres vorliegenden statistischen Daten verwendet. Neben den Daten zum
Primärenergieverbrauch werden auch Zusatzinformationen wie Produktionszahlen und
meteorologische Daten herangezogen und Fachleute befragt. Angaben zu den verwendeten Datenquellen und
Methoden in den einzelnen Quellgruppen sind in Umweltbundesamt (UBA) (2020) zu finden. Wo die
Vorjahresschätzung für das Jahr 2020 angesetzt wurde, wurde dies jeweils unter der Tabelle in Form
einer Anmerkung kenntlich gemacht. Da die Daten der Vorjahresschätzung nicht in gleicher
Detailtiefe vorliegen wie für historische Jahre bzw. wie für Modellierungsjahre, wurde in der relevanten
Berichterstattungsdatei10 z. T. „NE“ (not estimated) ausgewiesen.
2.5 Berücksichtigte Maßnahmen
Das Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS) für den Projektionsbericht 2021 beinhaltet alle
Klimaschutzmaßnahmen, die bis zum Stichtag 31. August 2020 bereits beschlossen und soweit implementiert 
waren, dass alle Daten und sonstigen Informationen, die für die Parametrisierung der Maßnahme
erforderlich sind, zu Modellierungsbeginn vorlagen. Die Parametrisierung der Maßnahmen wurde
mit den Ressorts abgestimmt. Das MMS beinhaltet damit neben schon länger gültigen – vor allem
regulatorischen und ökonomischen – Instrumenten insbesondere die Maßnahmen des am 3. Dezember 
2014 von der Bundesregierung beschlossene Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 (APK 2020), das
auch die Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE) beinhaltet, als auch die
Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 (KSPr 2030), das am 9. Oktober 2019 beschlossen
wurde. Hinzu kommen einzelne zusätzliche Maßnahmen aus der am 18. Dezember 2019 vom
Bundeskabinett verabschiedeten Energieeffizienzstrategie 2050 (EffSTRA), die über die Maßnahmen des
Klimaschutzprogramms 2030 hinausgehen, sowie die THG-relevanten Maßnahmen aus dem
Konjunkturprogramm der Bundesregierung vom 3. Juni 2020.
Es werden sowohl sektorübergreifende als auch sektorale Maßnahmen berücksichtigt. Die
Quantifizierung der Wirkung sektorübergreifender Maßnahmen erfolgt weitgehend auf sektoraler Ebene.
10 Template 1a.
Außerdem werden auf beiden Ebenen auch eine Reihe flankierender Maßnahmen berücksichtigt,
insbesondere Instrumente informatorischer Art. Diese gehen zwar in die Szenarien ein, ihre Wirkung
wird jedoch nicht separat quantifiziert, sondern über die Wirkung anderer – in der Regel
ökonomischer oder regulatorischer Instrumente – quantifiziert, deren Wirkung sie unterstützen.
3 Rahmendaten und -annahmen
3.1 Demografische und gesamtwirtschaftliche Rahmendaten
3.1.1 Demografische Entwicklung
Ein wichtiger Faktor für Treibhausgasprojektionen ist die demographische Entwicklung:
► Zum einen besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Bevölkerungsgröße und den
Treibhausgasemissionen, z. B. durch die Nutzung von Brennstoffen für Transport- und Heizzwecke,
► zum anderen geht ein gewisser Anteil der Bevölkerung einer Erwerbstätigkeit nach, die in
Branchen stattfindet, die Brennstoffe zur Erstellung von Gütern verwenden.
Dadurch spielen die Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung eine wesentliche Rolle in der
Emissionsentwicklung. In Abbildung 3 sind aktuelle Bevölkerungsprojektionen vergleichend dargestellt.
Abbildung 3: Aktuelle Bevölkerungsprojektionen im Vergleich
70
72
74
76
78
80
82
84
86
1990 1995 2000 2005 2010 2015 2020 2025 2030 2035 2040
M
io
Bevölkerung
StBA (2020) - Bevölkerungsstatistik
Projektionsbericht 2017
 Projektionsbericht 2019 (Angelehnt an Variante 2-A des Stat. Bundesamtes (2017))
StBA (2019) - 14. koord. Bevölkerungsvorausberechung, Variante G2L2W1
StBA (2019) - 14. koord. Bevölkerungsvorausberechung, Variante G2L2W2
StBA (2019) - 14. koord. Bevölkerungsvorausberechung, Variante G2L2W3 = Sensitivität
Projektionsbericht 2021
Projektionsbericht 2021 = EU recommended parameters (2020)
Quelle: Eigene Darstellung nach (Statistisches Bundesamt (Destatis) 2019), (Bundesregierung 2017, 2019b), (European
Commission 2020)
Nach Veröffentlichung des Zensus 2011 wurden die Bevölkerungszahlen in der
Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamts (StBA) nach unten korrigiert (um ca. 1,5 Millionen Personen). Ab
2011 bildet der Zensus 2011 die Grundlage für die Bevölkerungsstatistik des StBA.
Das Statistische Bundesamt hat im Jahr 2019 die 14. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung in
mehreren Varianten veröffentlicht. In Abbildung 3 sind die Varianten 1-3 dargestellt. Sie nehmen
eine moderate Entwicklung der Geburtenhäufigkeit von 1,55 Kinder je Frau und einen moderaten
Anstieg der Lebenserwartung bei Jungen auf 84,4 und bei Mädchen auf 88,1 Jahre an. Der
Unterschied in diesen drei Varianten liegt im Wanderungssaldo. Variante 1 (Wanderungssaldo W1) geht 
von einer durchschnittlichen Nettozuwanderung von 147.000 Personen pro Jahr aus, der
Wanderungssaldo in Variante 2 (W2) liegt bei 221.000 Personen pro Jahr und Variante 3 nimmt einen
Wanderungssaldo (W3) von 311.00 Personen pro Jahr an.
Die Annahmen der EU-Recommendation (European Commission 2020) zu den Kerngrößen der
Bevölkerungsmodellierung sind von der Europäischen Kommission im Ageing Report (European
Commission (EC) 2018) für jedes EU-Land dargelegt und entsprechen in etwa den ausgewählten
Varianten der 14. Bevölkerungsvorausberechnung. Für Deutschland wird im Ageing Report eine
Geburtenrate angenommen, die kontinuierlich bis auf 1,6 Kinder pro Frau bis 2040 ansteigt, die
Lebenserwartung steigt auf 88,3 Jahren für Mädchen bei Geburt in 2060 (84,8 für Jungen) und die
Nettozuwanderung liegt bei knapp 316.130 Personen im Jahr 2020 und sinkt ab dem Jahr 2025 auf knapp 248.000
Personen. Im Jahr 2040 beträgt sie nur noch 241.000 Personen pro Jahr.
Damit liegen die Vorausberechnungen der Europäischen Kommission zwischen den Varianten G2-
L2-W2 und G2-L2-W3.
Für den Projektionsbericht 2021 wird den Vorgaben der Europäischen Kommission gefolgt und als
Sensitivität die Variante G2-L2-W3 des Statistischen Bundesamtes mit höherer Zuwanderung
verwendet. Eine solche Sensitivität ist konsistent mit der Sensitivität des BIPs (höhere Wachstumsraten
des BIP in den Jahren 2022-2024 und höhere Bevölkerungszahlen, siehe Abschnitt 3.1.2).
Tabelle 4 gibt einen Überblick über die Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung der einzelnen
Quellen.
Tabelle 4: Bevölkerungsentwicklung
Quellen
StBA (2020) -
Bevölkerungsstatistik
StBA (2019) - 14. koord.
Bevölkerungsvorausberechnung,
Variante G2L2W1
StBA (2019) - 14. koord.
Bevölkerungsvorausberechnung,
Variante G2L2W2
StBA (2019) - 14. koord.
Bevölkerungsvorausberechnung,
Variante G2L2W3
EU recommended parameters
(2020)
Projektionsbericht 2021
Sensitivität Projektionsbericht
2021
2019
83,2
2020
83,4
83,4
83,4
83,2
83,2
83,4
Bevölkerung in Mio.
2025 2030
83,7 83,1
83,7 83,3
84,1 84,3
83,6 83,8
83,6 83,8
84,1 84,3
2035
82,0
82,8
84,3
83,8
83,8
84,3
2040
80,7
82,1
84,2
83,5
83,5
84,2
Quelle: (Statistisches Bundesamt (Destatis) 2019), (Bundesregierung 2017, 2019b), (European Commission 2020)
3.1.2 Gesamtwirtschaftliche Entwicklung
Zur Abschätzung von Treibhausgasemissionen ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ein wichtiger
Parameter. Die Wachstumsraten des BIP, d.h. die Veränderung des BIP über die Zeit, sind dabei
wesentliche Treiber in den zu Grunde liegenden Modellen.
Folgende Prognosen für das reale BIP für Deutschland waren zum Zeitpunkt der Erstellung des
Projektionsberichts 2021 aktuell verfügbar:
► Die Herbstprojektion der Bundesregierung von Oktober 2020 (BMWi und BMF 2020): Sie geht 
von einer Schrumpfung durch die Corona-Pandemie von -5,5 % im Jahr 2020 und einem danach
folgenden Wachstum von 4,4 % im Jahr 2021 sowie 2,5 % im Jahr 2022 aus. In den Jahren 2023
bis 2025 wird ein Wachstum von 1 % prognostiziert.
► Die Prognose der Deutschen Bundesbank (Bundesbank 2020) geht in 2020 von einer höheren
Schrumpfung von -7,1 % aus. Für die Jahre 2021 und 2022 prognostiziert sie Wachstumsraten
von 3,2 % und 3,8 % (kalenderbereinigt).11 
Die empfohlenen Wachstumsraten der Europäischen Kommission (European Commission 2020), die
von den Mitgliedstaaten für ihre Treibhausgasprojektionen verwendet werden können,
berücksichtigen ebenfalls die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Dabei wird die Frühjahrsprognose der
Europäischen Kommission von Mai 2020 zugrunde gelegt. Die entsprechenden Wachstumsraten
(European Commission 2020) liegen im Jahr 2020 bei -6,5 % und 2021 bei 5,9 %. In den Jahren 2023 und
2024 wird im Vergleich zur Frühjahrsprojektion der Bundesregierung von einem stärkeren
Wachstum ausgegangen. Die Wachstumsraten liegen hier bei 1,7 %, sinken dann aber ab 2025 auf unter 1
% und steigen ab 2029 wieder an. Der prognostizierte Anstieg im Zeitraum bis 2040 ist auf die
Annahme eines höheren Produktivitätswachstums in den Mitgliedstaaten zurückzuführen, denen ein
Aufholpotenzial zugeschrieben wird (European Commission (EC) 2018). Schließlich wird
angenommen, dass im Jahr 2070 alle Mitgliedstaaten das gleiche Produktivitätswachstum von 1,5 %
erreichen werden.
Eine Zusammenschau der verschiedenen Annahmen zu Wachstumsraten ist Tabelle 5 zu entnehmen.
Für den Projektionsbericht 2021 werden für die Jahre 2020 bis 2025 die Wachstumsraten der 
Herbstprojektion der Bundesregierung 2020 übernommen. Ab 2026 wird angenommen, dass die
Wachstumsraten leicht sinken und ab 2030 denen der Europäischen Kommission (2020) aus dem
Frühjahr 2020 folgen. Für die Sensitivität werden die Wachstumsraten der Europäischen
Kommission ab 2020 verwendet.
11 Es wird darauf hingewiesen, dass im Verlauf der Modellierung die Frühjahrsprognose der Bundesregierung (27. April 2021)
veröffentlicht wurde. Sie geht von einer Erholung in den Jahren 2021 und 2022 aus; es wird mit einem Wachstum der Wirtschaftsleistung um 3,5 %
bzw. 3,6 % gerechnet. In den Jahren 2023 bis 2025 wird ein Wachstum von 1,1 % prognostiziert. Ebenfalls wurden die Prognosen der
Deutschen Bundesbank (Bundesbank 2021) aktualisiert. Sie geht davon aus, dass die Wirtschaftsleistung in den Jahren 2021 und 2022 um
3,7 % bzw. 5,1 % zunehmen wird.
Tabelle 5: Jährliche Wachstumsraten des Bruttoinlandsproduktes für Deutschland in
verschiedenen Projektionen für die Jahre 2020002020-2040
2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2030 2035 2040
Historie (StBa 2020) 1,5% 0,6%
Projektionsbericht 2017 1,3% 1,3% 1,3% 1,0% 1,0% 1,0% 1,0% 1,0% 1,0% 0,8% 0,7%
Projektionsbericht 2019 1,3% 1,3% 1,3% 0,9% 0,9% 0,9% 0,9% 0,9% 0,9% 0,9% 0,8%
Bundesregierung 2020 -5,5% 4,4% 2,5% 1,0% 1,0% 1,0%
Bundesbank 2020 -7,1% 3,2% 3,8%
EU Recommendation -6,5% 5,9% 1,7% 1,7% 1,7% 0,9% 0,8% 0,8% 1,0% 1,3%
2020
Projektionsbericht 2020 -5,5% 4,4% 2,5% 1,0% 1,0% 1,0% 0,9% 0,8% 1,0% 1,3%
Sensitivität Projektions- -6,5% 5,9% 1,7% 1,7% 1,7% 0,9% 0,8% 0,8% 1,0% 1,3%
bericht 2020
Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis der oben angegebenen Quellen
Abbildung 4 stellt die historische Entwicklung (schwarze durchgängige Linie) und aktuelle sowie
bisherige BIP-Projektionen vergleichend dar und hebt Projektionen für die Szenarien des
Projektionsberichts 2021 gestrichelt hervor.
Abbildung 4: Vergleich verschiedener Projektionen des Bruttoinlandsprodukts
2.200
2.400
2.600
2.800
3.000
3.200
3.400
3.600
3.800
4.000
4.200
2005 2010 2015 2020 2025 2030 2035 2040
M
rd
. E
ur
o 
(2
01
6)
Bruttoinlandsprodukt
Historie (StBA 2018)
Projektionsberichte 2017 = EU-Guidance 2016
Projektionsbericht 2019
Bundesbank (2020)
Herbstprojektion der Bundesregierung Oktober 2020
Projektionsbericht 2021 (Angelehnt an Wachstumsraten Bundesregierung und
EU recommendation)
Sensitivtät Projektionsbericht 2021 = EU recommended parameters (2020)
Quelle: Eigene Darstellung nach Statistisches Bundesamt (StBA 2018); (European Commission 2020; Bundesregierung 2017; 
2019b; Bundesbank 2020; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; Bundesministerium der Finanzen 2020; BMWi und
BMF 2020), (BMWi und BMF 2020).
3.2 Entwicklung der Primärenergiepreise
3.2.1 Preisprojektionen für Rohöl, Steinkohle und Erdgas
Die internationalen Brennstoffmärkte für Mineralöl, Erdgas und Steinkohle sind in den letzten ein
bis zwei Dekaden durch erhebliche Preisvolatilitäten geprägt und befinden sich nach Einschätzung
vieler Analysten im Umbruch. Neue Gewinnungs- und Transportoptionen, aber auch politische
Interventionen neuer Qualität (z. B. mit Blick auf die Klimapolitik) können die traditionellen
Mechanismen in diesen Märkten deutlich verändern.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage, inwieweit sich die Empfehlungen der
Europäischen Kommission für die den Projektionen im Rahmen der Governance-Verordnung
zugrundeliegenden Brennstoff-Preisprojektionen (European Commission (EC) 2020) in dieses Bild einordnen.
Die entsprechenden Analysen erfolgen für Mineralöl, Erdgas sowie Steinkohle, jeweils mit Blick auf
die spezifische Situation der Grenzübergangspreise für Deutschland bzw. Nordeuropa.
Abbildung 5: Preise für Rohöl (Brent) im historischen Trend sowie für ausgewählte Projektionen
0
5
10
15
20
25
30
1990 2000 2010 2020 2030 2040 2050
EU
R 
(2
01
6)
/G
J 
(H
u)
  Rohöl - Deutsche Grenze   Rohöl - Börse   Rohöl - EC Guidance 2020
  Rohöl - WEO 2018   Rohöl - WEO 2019   Rohöl - WEO 2020
  Rohöl - AEO 2020 Ref   Rohöl - AEO 2020 High   Rohöl - AEO 2020 Low
Quelle: Historische Preise: Bafa, Intercontinental Exchange (ICE), European Commission (EC) (2020), International Energy Agency
(IEA) (2018, 2019, 2020), Energy Information Administration (EIA) (2020)
Abbildung 5 zeigt zunächst die historische Entwicklung für die Rohölpreise der Sorte Brent von 1991
bis Mitte 2020. Nach einer Phase relativ niedriger Preise im Verlauf der 1990er Jahre (die u. a. durch
den Zusammenbruch der Sowjetunion und anderer ost- und mitteleuropäischer Staaten sowie den
entsprechenden Einflussverlust des OPEC-Kartells geprägt waren) ergaben sich nach der
Jahrtausendwende erhebliche Preissteigerung, an die sich nach der Finanz- und Wirtschaftskrise wieder ein
Preiszusammenbruch und in den letzten fünf Jahren eine volatile Preissituation ergibt, die im Jahr 
2020 auch durch die Sondersituation der weltweiten Covid-19-Pandmie beeinflusst wird. Aktuell
liegen die Rohölpreise (in konstanten Preisen von 2016) wieder etwa auf den zur Jahrtausendwende
beobachteten Niveaus.
Die Auswertung besonders renommierter bzw. einflussreicher Preisprojektionen bzw. der
Empfehlungen seitens der Europäischen Kommission verdeutlicht folgende Aspekte:
► Die dem World Energy Outlook (WEO) der Internationalen Energieagentur (IEA) zugrunde
liegenden Preisprojektionen für Öl sind in den Ausgaben seit 2017 immer weiter nach unten
korrigiert worden und liegen nun auch für den längeren Zeithorizont deutlich unter den bisherigen
Spitzenniveaus von 2010-2014 (International Energy Agency (IEA) 2017, 2018, 2019, 2020).
► Eine der aktuellsten Preisprojektionen liegt mit dem Annual Energy Outlook (AEO) 2020 der 
Energy Information Administration (EIA) der US-Regierung vor (Energy Information
Administration (EIA) 2020), deren Verlauf, mit nochmals etwas reduziertem Niveau, etwa denen der
verschiedenen WEO-Ausgaben folgt. Der aktuelle World Energy Outlook der International Energy
Agency (IEA) (2020) liegt relativ genau auf dem Niveau des AEO 2020.
► Im Vergleich dazu liegen die Empfehlungen der Europäischen Kommission (European
Commission (EC) 2020), die auf den POLES-JRC-Projektionen für das (noch nicht veröffentlichte)
EU Reference Scenario zurückgehen, auf einem nur schwer erklärbaren hohen Niveau (d.h. etwa
auf den Niveaus der WEOs 2018 und 2019).
Mit Blick auf die Entwicklungen der letzten Jahre (sowie die im Folgenden beschriebenen Analysen
für Erdgas und Steinkohle) wird daher für die Modellierungen die zum Zeitpunkt der Spezifikation
der Rahmendaten aktuellste internationale Projektion, der WEO 2020 für die Rohölpreisentwicklung
der Sorte Brent zugrunde gelegt.
Abbildung 6: Preise für Erdgas im historischen Trend sowie für ausgewählte Projektionen
0
2
4
6
8
10
12
1990 2000 2010 2020 2030 2040 2050
EU
R 
(2
01
6)
/G
J 
(H
u)
  Erdgas - Deutsche Grenze   Erdgas - Börse   Erdgas - EC Guidance 2020
  Erdgas - WEO 2018   Erdgas - WEO 2019   Erdgas - WEO 2020
  Erdgas Henry Hub - AEO 2020 Ref   Erdgas Henry Hub - AEO 2020 High   Erdgas Henry Hub - AEO 2020 Low
Quelle: Historische Preise: Bafa, European Energy Exchange (EEX), European Commission (EC) (2020), International Energy
Agency (IEA) (2018, 2019, 2020), Energy Information Administration (EIA) (2020)
Für die historische Entwicklung der Erdgaspreise (Abbildung 6) ergibt sich ein strukturell ähnliches
Bild, auch wenn die Volatilitäten jeweils etwas stärker ausgeprägt sind, sich aber vor allem die
Börsenpreise für Erdgas zumindest zweitweise deutlich von den durchschnittlichen
Grenzübergangspreisen unterscheiden, die vor allem durch langfristige Lieferverträge und deren
Preisanpassungsklauseln geprägt werden. Diese Differenzen sind ein starkes Indiz dafür, dass die
Preisbildungsmechanismen offensichtlich deutlichen Veränderungsprozessen unterliegen. Des Weiteren ist die
Situation für das Jahr 2020 offensichtlich der krisenbedingten Sondersituation sowie die dadurch und
andere Faktoren (Wetter etc.) bedingten Speicherstände der europäischen Erdgasspeicher geschuldet.
Mit Blick auf die einschlägigen Preisprojektionen aus dem internationalen Raum bzw. die
Empfehlungen der Europäischen Kommission lassen sich folgenden Charakteristika ableiten:
► Die dem World Energy Outlook (WEO) zugrunde liegenden Preisprojektionen sind auch für
Erdgaslieferungen nach Europa seit 2017 immer weiter nach unten korrigiert worden und bleiben
auch längerfristig deutlich unter den Spitzenwerten der Vergangenheit (International Energy
Agency (IEA) 2017; 2018; 2019; 2020).
► Mit dem Annual Energy Outlook (AEO) liegen nur Preisprojektionen für den US-Handelsplatz
Henry Hub vor (Energy Information Administration (EIA) 2020). Hier wird nach zunächst
weiterhin niedrigen Preisniveaus für die zweite Hälfte der 2020er Jahre eine leichte Preiserhöhung
erwartet, die sich vor allem aus den ökonomischen Problemen der US-Fracking-Industrie und
dem entsprechend zurückgehenden Investitionsvolumen ergibt. Längerfristig folgt eine Periode
leichter Preisanstiege, die im Profil der des WEO 2019 folgen, mit Blick auf das Niveau jedoch
deutlich darunterliegen. Angesichts der Tatsache, dass LNG-Lieferungen aus dem internationalen
Raum wegen ihrer Funktion als Grenzressource in zunehmendem Maße auch die Börsenpreise in
Europa prägen, ist es interessant, dass die Erdgaspreise in Europa in den letzten Jahren mit
einem mittleren Preisunterschied von etwa 3 €/GJ (zu Preisen von 2016 und bezogen auf den
unteren Heizwert) strukturell den Henry Hub-Preisen folgen.
► Für den Zeitraum bis 2035 verlaufen die auf den POLES-JRC-Projektionen beruhenden
Empfehlungen der Europäischen Kommission (European Commission (EC) 2020) auf einem durchaus
ähnlichen Pfad wie die des World Energy Outlooks (WEO). Die nach 2035 deutlich anziehenden
Erdgaspreise sind jedoch nur schwer nachzuvollziehen bzw. bleiben in erheblichem Maße
erklärungsbedürftig.
Vor diesem Hintergrund werden die für die Modellierungen zugrunde gelegten Preistrends für
Erdgas auf Basis des WEO 2020 entwickelt. Unter Berücksichtigung der typischen Preisdifferenzen
zwischen US-Handelsplatz Henry Hub können aus der Projektion des AEO 2020 ähnliche Preisniveaus
und -trends abgeleitet werden.
Der historische Trend für Steinkohlelieferungen nach Nordwesteuropa (Abbildung 7) ähnelt
strukturell dem der Rohöl- und Erdgaspreise. Auch hier zeigen sich zwischen den amtlich festgestellten
mittleren Grenzübergangspreisen für Deutschland und den Börsenpreisen für Steinkohlelieferungen
nach Nordwesteuropa zunehmende Differenzen, was tendenziell auf die Herausprägung von
zunehmend von anderen Energiepreisentwicklungen entkoppelten, d.h. spezifisch auf die regionale
Angebots- und Nachfragesituation für Steinkohle reagierenden Preisbildungsmechanismen hinweist.
Bezüglich der einschlägigen Preisprojektionen bzw. der entsprechenden Empfehlungen ergibt sich
das folgende Bild:
► Die dem World Energy Outlook (WEO) zugrundeliegenden Preisprojektionen sind auch für
Steinkohlelieferungen nach Europa seit 2017 immer weiter nach unten korrigiert worden und bleiben
im WEO 2020 ab 2030 bei Werten von ca. 2,4 €/GJ bzw. leicht darunter (International Energy
Agency (IEA) 2017; 2018; 2019; 2020).
► Der Annual Energy Outlook (AOE) enthält keine Preisprojektionen, die für Nordwesteuropa
verwendbar sein können (Energy Information Administration (EIA) 2020).
► Die Empfehlungen der Kommission (European Commission (EC) 2020) liegen einerseits wie bei
Rohöl im Bereich der Werte, die im WEO 2017 zugrundgelegt sind, zeigen jedoch nach 2030
einen nur schwer erklärbaren Preisschub.
Auf Basis dieses Befundes wird für Steinkohlelieferungen nach Nordwesteuropa die Preisprojektion
des WEO 2020 zugrunde gelegt.
Abbildung 7: Preise für Steinkohle im historischen Trend sowie für ausgewählte Projektionen
0,0
0,5
1,0
1,5
2,0
2,5
3,0
3,5
4,0
4,5
5,0
1990 2000 2010 2020 2030 2040 2050
EU
R 
(2
01
6)
/G
J 
(H
u)
  Steinkohle - Deutsche Grenze   Steinkohle - Börse   Steinkohle - EC Guidance 2020
  Steinkohle - WEO 2018   Steinkohle - WEO 2019   Steinkohle - WEO 2020
Quelle: Historische Preise: Bafa, European Energy Exchange (EEX), Intercontinental Exchange (ICE), European Commission (EC)
(2020), International Energy Agency (IEA) (2018, 2019, 2020), Energy Information Administration (EIA) (2020)
Vor dem Hintergrund dieser Analysen werden den Modellierungen für Rohöl, Erdgas und Steinkohle
die in Tabelle 6 gezeigten Preisdatensätze zugrunde gelegt. Um der Sondersituation des Jahres 2020
angemessen Rechnung zu tragen, werden die Preisniveaus für 2025 als Mittelwert der Stützwerte
für 2019 und 2030 ermittelt.
Tabelle 6: Energiepreis-Projektionen für Rohöl, Erdgas und Steinkohle zu Preisen von 2016 (€/GJ),
2019–2040
2019 2020 2025 2030 2035 2040
Projektionsbericht 2019 / Po- Rohöl Brent 9,4 13,2 15,0 16,5 17,2
litikszenarien IX
Steinkohle 2,4 2,5 3,0 3,6 3,8 3,8
Erdgas 5,6 7,7 8,4 9,1 9,7
Projektionsbericht 2021 Rohöl Brent 9,4 5,9 10,3 11,1 11,8 12,4
Steinkohle 2,4 1,9 2,2 2,4 2,4 2,3
Erdgas 5,6 4,5 6,0 6,7 7,1 7,4
Quelle: Öko-Institut
Preise für 2019 sind Börsenpreise an der ICE für Rohöl und Steinkohle sowie Grenzübergangspreise nach Bafa für Erdgas.
Alle Angaben sind Grenzübergangs- bzw. nordwesteuropäische Großhandelspreise in €2016/GJ, bezogen auf den unteren
Heizwert.
3.2.2 Preisprojektion Braunkohle
Für den Projektionsbericht 2021 werden als Ausgangspunkt für den aktuellen Rand Gesamtko-sten
der Braunkohleförderung in Höhe von 6,4 €2016/MWhth unterstellt. Für die Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit in der Zukunft ist dabei der Anteil von Fixkosten bzw. sehr langfristigen Investitionen
im Braunkohletagebau entscheidend. Eine belastbare Aufteilung der Gesamtkosten ist mit folgenden
Eckwerten gegeben:
► Kurzfristig variable Kosten: Energiekosten des Tagebaubetriebs und weitere variable
Kostenbestandteile; 1,55 €2016/MWhth in Anlehnung an EWI et al. (2014). Diese Kosten fallen proportional
zur Braunkohleförderung an.
► Langfristige Betriebskosten des Tagebaus: Personal, Versicherung, Wartung und Instandhaltung,
Umsetzung von Brücken, Bändern und Baggern etc. Diese betragen in Anlehnung an EWI et al.
(2014) ebenfalls 1,55 €2016/MWhth. Es wird unterstellt, dass diese Kosten bei sinkendem Bedarf
mittelfristig abbaubar sind.
► Investitionsausgaben: Landerwerb, Entschädigungen, Entwässerungsanlagen und deren Betrieb,
Förderbrücken, Schaufelradbagger, Absetzer, Bergschäden, Rekultivierung etc. Der Restbetrag
von 3,3 €2016/MWhth wird diesem Posten zugeschlagen. Mit dem Aufschluss eines Tagebaus sind
diese Kosten langfristig nicht vermeidbar.
Für den Kraftwerkseinsatz im Dispatch-Modell PowerFlex sind nur die variablen Kosten relevant, sie
entsprechen den Grenzkosten der Brennstoffbeschaffung. Die anderen Kostenarten müssen nicht bei
der Entscheidung zum Kraftwerkseinsatz, aber bei Kraftwerksneubau und -stilllegung berücksichtigt 
werden (Hermann et al. 2017).
Tabelle 7: Kostenannahmen für das Braunkohleaufkommens, 2019-2040
Kurzfristige variable Kosten
Nicht vermeidbare Kosten
Langfristige Betriebskosten
Summe
2019
1,55
3,3
1,55
6,4
2020
1,55
3,3
1,55
6,4
2025
1,55
3,36
1,55
6,4
2030
1,55
3,3
1,55
6,4
2035
1,55
3,3
1,55
6,4
2040
1,55
3,3
1,55
6,4
Quelle: Öko-Institut
Grundsätzlich wird auch für die Zukunft unterstellt, dass die Kosten der Braunkohleförderung
inflationsbereinigt konstant bleiben. Im Kontext des gesetzlich vorgeschriebenen Ausstiegs aus der 
Braunkohleverstromung bis spätestens 2038 wird weiterhin unterstellt, dass es nicht mehr zu
relevanten bzw. vermeidbaren Investitionen kommt. Damit bleiben die Kostenstrukturen bis zum
Abschluss der Braunkohleverstromung in Deutschland konstant (Tabelle 7).
3.3 Entwicklung der Preise für Treibhausgasemissionszertifikate
Die Preise für Emissionsberechtigungen des Europäischen Emissionshandelssystems für
Treibhausgase (EU ETS) sind neben den Preisen für Brennstoffe und andere Energieträger eine wesentliche
Determinante für die Emissionsentwicklungen in den Bereichen Energiewirtschaft und Industrie.
Die Preisentwicklungen im EU ETS sind in den vergangenen 15 Jahren jedoch durch signifikante
Überschussprobleme des Marktes und diverse Gegenmaßnahmen geprägt, wobei letztere erst in den
vergangenen drei Jahren signifikante Effekte gezeigt haben. Erst seit 2018 entstehen im EU ETS
wieder Preise, die mit denen vor Beginn der Überversorgungskrise vergleichbar sind (Tabelle 8).
Darüber hinaus sind erst ab 2018 Preisniveaus entstanden die zumindest ansatzweise fundamental, d.h.
durch die Brennstoffwechselkosten im kontinentaleuropäischen Strommarkt erklärt werden
können.
Abbildung 8: Preise für Emissionsberechtigungen des EU ETS im historischen Trend sowie für
ausgewählte Projektionen
0
10
20
30
40
50
60
1990 2000 2010 2020 2030 2040 2050
EU
R 
(2
01
6)
/E
UA
  EUA - Börse 2019   EUA - Börse 2020   EUA - EC Guidance 2020
  EUA - WEO 2018   EUA - WEO 2019   EUA - WEO 2020
Quelle: European Energy Exchange (EEX), EC (2020), IEA (2018, 2019, 2020)
Die Preisprojektionen für das EU ETS sind vielfältig, hängen aber durchaus auch von diversen
Annahmen zum regulatorische und Energiemarktumfeld ab:
► Die dem WEO 2020 zugrundeliegenden CO2-Zertfikatspreisprojektionen für die
Referenzprojektion liegen für 2025 mit 29 €/European Union Allowance (EUA) (zu konstanten Preisen von
2016) deutlich über den preisbereinigten Preisen für börsengehandelte Terminkontrakte (im
letzten „Normaljahr“ 2019 ergeben sich hier Werte von ca. 24 €/EUA). Für das Jahr 2040 werden
hier Werte von ca. 44 €/EUA erwartet, wobei diese Werte in den WEO-Ausgaben von 2017 bis
2019 im Vergleich zum Vorjahr jeweils leicht gesunken, im WEO 2020 dann aber wieder kräftig
gestiegen sind (International Energy Agency (IEA) 2017; 2018; 2019; 2020).
► In den aktuellen Empfehlungen der Kommission erreichen die Zertifikatspreise im Jahr 2025
einen Wert von 28 €/EUA und steigen für die Stützjahre 2030, 2035 und 2040 auf Werte von 30,
40 bzw. 53 €/EUA (European Commission 2020). Für das Jahr 2025 liegt der entsprechende
Wert deutlich über den bereits derzeit gehandelten Terminkontrakten für 2025 (25 €/EUA zu
Preisen von 2016).
► In den aktuellen Modellierungsarbeiten der Europäischen Kommission zur Initiative „Stepping
up Europe’s 2030 climate ambition“ (European Commission (EC) 2020) wurden mit Blick auf das
Baseline-Szenario Preise für Emissionsberechtigungen des EU ETS von etwa 32 €/EUA sowie
von 44,5 €/EUA für das sogenannte MIX-Szenario sowie 60 €/EUA für das sogenannte CPRICE-
Szenario im Kontext einer Erhöhung der klimapolitischen Option für die EU-27 errechnet
(umgerechnet auf Preise von 2016).
Vor dem Hintergrund der großen Rolle des Stromsystems für die Emissionsentwicklung und damit 
auch für die Preisentwicklung im EU ETS spielt auch die Konsistenz mit den
Brennstoffpreisannahmen eine erhebliche Rolle. Daher wurden mit den Brennstoffpreisannahmen typische
Brennstoffwechsel-Konstellationen im kontinentaleuropäischen Strommarkt durchgeführt und entsprechende
Brennstoffwechselkosten-Benchmarks abgeleitet, die vergleichsweise gut mit den im Markt
beobachteten Preistrends sowie den jüngeren Modellierungsarbeiten der Kommission übereinstimmen
und deswegen für das Jahr 2025 in Abweichung von den Kommissionsempfehlungen in Ansatz
gebracht werden (Tabelle 8). Mit Blick auf die aus den o.g. Brennstoffwechselkosten-Analysen
resultierenden Ergebnisse, die mit 31 €/EUA sehr nahe an den Annahmen der Kommission liegen sowie den
erheblichen Unsicherheiten der Ambitionsniveaus nach 2030 und der abnehmenden Rolle des
Brennstoffwechsels (v.a. von der Kohle- zur Erdgasverstromung) wurden für die Stützjahre ab 2030
die Empfehlungen der Kommission übernommen (Tabelle 8).
Tabelle 8: Preise für ETS-Zertifikate zu Preisen von 2016 (€/EUA), 2019-2040
2019 2020 2025 2030 2035 2040
Projektionsbericht 2019 (entspricht EU- 15,5 23,3 34,7 43,5
Guidance 2018)
Referenzszenario und Szenario Klimaschutzpro- 25,0 23,3 34,7 43,5
gramm 2030 (Gesamtabschätzung)
Kommissions-Empfehlungen (EU COM 2020) 25,0 28,0 30,0 40,0 53,0
Projektionsbericht 2021 24,1 22,9 25,0 30,0 40,0 53,0
Sensitivität 1 Projektionsbericht 2021 24,1 22,9 34,0 44,5 54,0 65,0
Sensitivität 2 Projektionsbericht 2021 24,1 22,9 49,9 60,6 71,3 82,0
Quellen: European Energy Exchange (EEX), Öko-Institut
Für die Sensitivitätsanalyse 1 bezüglich der Preise für Emissionsberechtigungen des EU ETS wurde
für das Stützjahr 2030 der Wert für das MIX-Szenario der Kommission (s.o.) übernommen und
unterstellt, dass der Anstieg im Verlauf der ersten fünf Jahre in aktuellen Dekaden etwa linear verläuft 
und auch in den 2030er Jahren linear um ca. 20 €/EUA je Dekade steigt.
Um das bis Mai 2021 beobachtete Preisniveau für ETS-Zertifikate von knapp unter 50 €/EUA
(nominal, Anfang Mai 2021) zu reflektieren, wurde eine zweite Sensitivitätsanalyse (Sensitivität 2)
durchgeführt. Für das Jahr 2021 wurde ein Durchschnittswert von 41,4 €/EUA angenommen und für das
Stützjahr 2030 der Wert des CPRICE-Szenarios der Kommission (s.o.) übernommen. Der lineare
Anstieg zwischen 2021 und 2030 wurde für zukünftige Jahre fortgeschrieben. Im Jahr 2040 liegt der 
EU-ETS-Zertifikatepreis ca. 20 €/EUA über dem Niveau von 2030.
3.4 Entwicklung der CO2-Preise für Wärme und Verkehr (BEHG-Preise)
Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 wurde am 1. Januar 2021 erstmals eine Bepreisung von CO2-
Emissionen in den Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt. Ziel ist es, einen Anreiz in diesen
Sektoren für den Umstieg von emissionsintensiveren auf klimaschonendere Technologien wie
beispielsweise den Einsatz von Wärmepumpen und Elektromobilität, mehr Energieeffizienz und die Nutzung
erneuerbarer Energieträger zu setzen. In einem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) werden
die Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brenn- und Kraftstoffe erfasst. Das nEHS setzt auf den
vorgelagerten Handelsebenen an, also bei den Unternehmen, die Brenn- und Kraftstoffe in Verkehr 
bringen („Upstream-ETS“). Die rechtliche Umsetzung ist mit der Verabschiedung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) erfolgt. Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sollen Anlagen,
die am EU-ETS teilnehmen, möglichst ex-ante von dem CO2-Preis befreit oder nachträglich hierfür 
kompensiert werden.
Am 18. Dezember 2019 beschloss der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat 
einige Ergänzungen bzw. Änderungen am Klimaschutzprogramm 2030, die unter anderem den CO2-
Preis in der Einführungsphase des nEHS betreffen. Durch ein vom Bundestag am 8. Oktober 2020
beschlossenes Änderungsgesetz zum BEHG werden Festpreise in der Einführungsphase des nEHS
(2021-2025) nach Inkrafttreten des Gesetzes erhöht. Im Startjahr 2021 beträgt der Zertifikatspreis
demnach 25 €/t CO2 und steigt dann schrittweise nominal auf 55 €/t CO2 im Jahr 2025 an.
Für das Jahr 2026 ist ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 €/t CO2 und einem
Höchstpreis von 65 €/t CO2 festgelegt. Im Jahr 2025 soll überprüft werden, inwieweit Höchst- und
Mindestpreise für die Zeit ab 2027 sinnvoll und erforderlich sind.
Ohne eine weitere Änderung des BEHG gilt also für die Zeit ab 2027 die Vorgabe einer freien
Preisbildung im Rahmen der Auktionierung der Emissionszertifikate – entsprechend der gängigen Praxis
im EU-ETS. Da derzeit nicht absehbar ist, ob für die Zeit nach 2026 ein Preiskorridor fortgeschrieben
wird und wie sich ohne einen solchen Preiskorridor die Preise am Markt entwickeln, wurden für die
Modellrechnungen die gleichen Annahmen hinsichtlich des Preispfades getroffen wie für die
Berechnung des KSPr 2030 im Projekt „Politikszenarien IX“ (Harthan et al. (2020), Veröffentlichung des
Langberichts erfolgte im Oktober 2020): Bis 2025 wird für die Modellrechnung der im
Vermittlungsausschuss beschlossene Preispfad verwendet. Im Jahr 2026 wird das obere Ende der Preisspanne
angenommen. Ab 2027 wird sich der CO2-Preis am Markt bilden, sofern im Jahr 2025 keine
Höchstbzw. Mindestpreise beschlossen werden. Für die Zeit ab 2027 wird angenommen, dass der Preis
jährlich um 15 € (nominal) ansteigt und im Jahr 2040 275 €/t CO2 beträgt. Die nominal angegebenen
Werte werden für die Modellierung aufgrund unbekannter Regelung zum Inflationsausgleich an
reale Preise angepasst und sind in Tabelle 9 dargestellt.
Darüber hinaus hat Deutschland mit dem BEHG eine weitere Regulierung eines Teils der Emissionen,
die unter die Effort-Sharing-Regulation (ESR) fallen, geschaffen. Das BEHG leitet von den jährlichen
ESR-Emissionsmengen jährlich zulässige Brennstoffemissionen ab, die unter den nationalen
Emissionshandel (nEHS) fallen. Der nEHS bepreist somit den Großteil derjenigen CO2-Emissionen aus der 
Verbrennung von Brennstoffen, die nicht bereits dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS)
unterliegen. Eine Auswertung der Ergebnisse zur Entwicklung der Treibhausgase in EU-ETS, ESR und
BEHG kann Abschnitt 14.4 entnommen werden.
Tabelle 9: CO2-Preise für Verkehr und Wärme sowie für die nicht vom EU ETS erfassten Emissionen
der Industrie
Jahr CO2-Preis
€/t (nominal) €2016/t (real)
2021 25 24
2022 30 28
2023 35 33
2024 45 42
2025 55 50
2026 65 59
2027 80 72
2028 95 84
2029 110 97
2030 125 109
2031 140 120
2032 155 132
2033 170 143
2034 185 154
2035 200 165
2036 215 176
2037 230 187
2038 245 198
2039 260 209
2040 275 220
Quelle: (Vermittlungsausschuss 2019), Öko-Institut
3.5 EEG-Umlagesenkung
Im Klimaschutzprogram 2030 war im Kontext der Einführung des BEHG (Deutscher Bundestag
2019) vorgesehen, dass ein Teil des Aufkommens aus dem BEHG zur Senkung der Stromkosten
verwendet werden soll:
„Zeitgleich mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung werden Bürger und Wirtschaft beim Strompreis
entlastet, indem die EEG-Umlage oder einzelne Fördertatbestände sowie ggf. andere staatlich induzierte
Preisbestandteile (Netzentgelte, Umlagen und Abgaben) schrittweise aus den Bepreisungseinnahmen
bezahlt werden […]. Ab 2021 wird die EEG-Umlage um 0,25 Cent pro kWh gesenkt. Entlang des CO2-
Bepreisungspfades beträgt die Entlastung 2022 0,5 Cent pro kWh und 2023 0,625 Cent pro kWh.“
Mit der Einigung im Vermittlungsausschuss wurde für den Bereich des BEHG weiterhin vorgesehen,
neben der Anhebung der Niveaus von Fixpreis- und Preiskorridor auch die damit entstehenden
zusätzlichen Einnahmen für die Senkung der EEG-Umlage sowie eine weitere Erhöhung der
Entfernungspauschale um 3 ct/km für den Zeitraum 2024 bis 2026 zu verwenden:
„Zusätzliche Einnahmen werden zur Senkung der EEG-Umlage verwendet und zur Anhebung der
zusätzlichen Entfernungspauschale für Fernpendler ab den 1.1.2024 von 5 ct auf 8 ct pro km ab dem
21. Entfernungskilometer, entsprechendes gilt für die Mobilitätsprämie. Darüber hinaus bleibt die
Ausgestaltung der Entfernungspauschale einschließlich der Mobilitätsprämie unverändert.“
Am 3. Juni 2020 wurde ein Corona-Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket von der
Bundesregierung beschlossen. Dies beinhaltet, dass ab 2021 zusätzlich zum Brennstoffemissionshandel ein
weiterer Zuschuss durch Haushaltsmittel des Bundes zur schrittweisen Senkung der EEG-Umlage
geleistet wird. Ab 2021 wird zusätzlich zu den Einnahmen aus dem BEHG ein weiterer Zuschuss aus
Haushaltsmitteln des Bundes zur schrittweisen verlässlichen Senkung der EEG-Umlage geleistet. Damit 
soll die Umlage von 6,5 ct/kWh im Jahr 2021 auf maximal 6,0ct/kWh im Jahr 2022 sinken.12 
Am 2. Juli 2020 hat der Bundestag die Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV, 19/19381, 19/19655 Nr. 2.3) in der vom Ausschuss für Wirtschaft
und Energie geänderten Fassung (19/20653) angenommen. Mit der Verordnung wird die Grundlage
für geplante Absenkungen der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geschaffen. Die
sogenannte EEG-Umlage als Bestandteil des Strompreises wird damit ab Januar 2021 unter Einsatz
von Haushaltsmitteln gesenkt.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen ergibt sich die folgende Situation für die Entlastung der 
EEG-Umlage:
► Für den Zeitraum von 2021 bis 2026 lassen sich die Einnahmen aus dem BEHG und die
entsprechend zur Senkung der EEG-Umlage verfügbaren Mittel relativ robust abschätzen (hier zunächst 
in nominalen Preisen):
⚫ für die Jahre 2021 und 2022 ist die Begrenzung des Geltungsbereichs des BEHG auf die
großvolumig verwendeten flüssigen und gasförmigen Brennstoffe zu berücksichtigen (Benzin,
Diesel, Heizöle, Erdgas und Flüssiggase), so dass das Aufkommen aus dem BEHG in den
ersten beiden Jahren (2021 und 2022) bei 7,7 bis 9 Mrd. € jährlich liegt und dann bis 2026
relativ steil auf Jahreswerte von ca. 19 Mrd. € ansteigt (wobei für 2026 mit Blick auf die
Vermeidungskostensituation in den vom BEHG regulierten Bereichen vom oberen Bandbreitenwert 
des Preiskorridors von nunmehr 55 bis 65 €/t CO2 ausgegangen wurde);
⚫ für die erhöhte Pendler- und die Mobilitätspauschale müssen in den Jahren 2024 bis 2026
ca. 400 Mio. € jährlich aufgebracht werden;
⚫ weiterhin ist vorgesehen, dass aus den BEHG-Erlösen auch weitere Entlastungen für
Härtefälle und Carbon-Leakage-Ausgleichszahlungen finanziert werden; der für diese
Beihilfeleistungen erforderliche Finanzierungsumfang ergibt sich jedoch erst aus entsprechenden
Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die noch nicht erlassen ist. Für die
Modellrechnung wurde die Annahme getroffen, dass dieses zusätzliche Finanzierungsvolumen, das nicht 
12 https://www.netztransparenz.de/EEG/EEG-Umlagen-Uebersicht
für die Entlastung der EEG-Umlage zur Verfügung steht, für die Jahre 2021 bis 2026 von ca.
390 auf 960 Mio. € jährlich ansteigt;
⚫ entsprechend der Festlegungen im Corona- und Konjunkturpaket wird die EEG-Umlage für 
2021 und 2022 durch Mittel aus dem Bundeshaushalt auf 6,5 bzw. 6,0 ct/kWh begrenzt;
⚫ aus einer leichten Glättung der Zusatzeinnahme folgt für die EEG-Umlage der Jahre 2023 und
2024 eine Senkung von 2,0 bzw. 2,5 ct/kWh, die entsprechende Reduktion der EEG-Umlage
erreicht in den Jahren 2025 und 2026 ein Niveau von 3,0 ct/kWh, wobei hier eine
Stromabgabe an Letztverbraucher für die in der Abgrenzung des EEG unterschiedlich privilegierten
Verbrauchergruppen entsprechend der aktuellen Mittelfristprognosen der
Übertragungsnetzbetreiber unterstellt wurde.
► Für den Zeitraum von 2027 bis 2035 lassen sich die Einnahmen aus dem BEHG zwar insgesamt 
abschätzen, es liegen jedoch (noch) keine Festlegungen zum für die EEG-Umlage- (oder andere
Stromkosten-) Senkungen verfügbaren BEHG-Aufkommensanteil vor:
⚫ würde der Anteil des BEHG-Aufkommens für die EEG-Umlagesenkung konstant gehalten,
würde das EEG-Entlastungspotenzial bis 2030 auf (nominal) 6,3 ct/kWh und auch nach 2030
nochmals (leicht) ansteigen, so dass es die aus heutiger Sicht erwartbare EEG-Umlage
übersteigen dürfte;
⚫ vor dem Hintergrund der fehlenden Regelungen zur Aufkommensverwendung des BEHG 
wurde das Niveau der EEG-Entlastung ab 2027 bei 3,0 ct/kWh (nominal) festgeschrieben.
Für die Modellierungen wurden die genannten Nominalwerte mit den allgemein verwendeten
Deflatoren auf die Preisbasis von 2016 umgerechnet.
3.6 Entwicklung der Endverbraucherpreise für Strom
Die Entwicklung der mittleren Strom-Endverbraucherpreise ist in Tabelle 10 dargestellt. Sie
beinhalten Annahmen zur Entwicklung von Großhandelspreisen, Steuern und Umlagen. Der leichte
kontinuierliche Anstieg bis 2025 ist auf steigende Netzentgelte und Großhandelspreise zurückzuführen. Das
Absinken nach 2025 liegt vorwiegend an der prognostizierten fallenden EEG-Umlage. Für die Jahre
2021 und 2022 ist die beschlossene Deckelung der Regel-EEG-Umlage auf 6,5 bzw. 6 ct/kWh
berücksichtigt. Für die Jahre nach 2022 ist berücksichtigt, dass die EEG-Umlage aus Mitteln des nEHS
gedämpft wird. Die Haushalts-Preise für das Jahr 2020 beruhen auf statistischen Werten, während für 
die Industrie lediglich Statistiken der Endverbraucherpreise bis 2018 verfügbar sind. Die Preise für 
GHD-Unternehmen wurden aus den einzelnen Preiskomponenten abgeleitet, die größtenteils für das
Jahr 2020 verfügbar sind.
Tabelle 10: Annahmen zur Entwicklung der mittleren Endverbraucher-Strompreise je Sektor [
Eurocent2016/kWh]
Sektor 2018 2020 2025 2030 2035 2040
Haushalte (inkl. 28,9 29,0 30,9 29,0 26,9 27,9
MWSt)
GHD (ohne 21,3 20,9 20,8 19,8 17,9 18.7
MWSt)
Industrie (ohne 10,6 10,7 11,8 12,0 11,2 12,6
MWSt)
Quellen: Eigene Berechnungen basierend auf Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) (2018), BMWi (2016),
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) (2016), Bundesnetzagentur (2015), Öko-Institut (2015)
4 Übergreifende Maßnahmen
Im Folgenden werden übergreifende Maßnahmen beschrieben, die in mehreren Sektoren wirken.
Die Quantifizierung ihrer Wirkung erfolgt jedoch überwiegend in den einzelnen Sektoren, um die
Einsparungen den jeweiligen Sektorzielen korrekt zuordnen zu können. Alle grundsätzlich
sektorübergreifenden, jedoch auf sektoraler Ebene quantifizierten Maßnahmen werden im Folgenden mit 
einem „*“ gekennzeichnet. Die allgemeine Beschreibung der übergeordneten Maßnahmen erfolgt im
nachfolgenden Abschnitt. Die sektorspezifische Ausgestaltung und Parametrisierung wird in den
jeweiligen Sektorkapiteln dargestellt.
4.1 Ökonomische Instrumente und finanzielle Förderung
a) EU-Emissionshandelssystem*
Die Änderungen der Emissionshandelsrichtlinie für die vierte Handelsperiode 2021-2030 sind am
8. April 2018 in Kraft getreten. Die novellierte Richtlinie enthält wichtige Neuerungen zur Stärkung
des EU-ETS und seines Preissignals. Die Gesamtmenge der versteigerten und kostenlos zugeteilten
Emissionszertifikate sinkt ab 2021 um 2,2 % p. a. (jeweils bezogen auf den Referenzwert im Jahr 
2010). Mit der Marktstabilitätsreserve (MSR) werden dem Markt ab 2019 bis 2023 nun jährlich
24 statt 12 % der überschüssigen Zertifikate entzogen. Ab 2023 ist die maximale Größe der
Marktstabilitätsreserve auf die Versteigerungsmenge des Vorjahres beschränkt. Darüberhinausgehende
Überschüsse werden aus der MSR gelöscht. Außerdem haben Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die
Anzahl der Zertifikate zu reduzieren, wenn durch zusätzliche nationale Klimaschutzinstrumente
fossile Kraftwerke stillgelegt werden. Wegen der komplexen Wechselwirkungen auf europäischer 
Ebene kann eine eigene, modellendogene Berechnung des Preises für Emissionszertifikate (CO2-
Preis bzw. EUA-Preis) nicht erfolgen. Deshalb wird der CO2-Preis des EU-ETS der
Sektormodellierung als exogener Rahmenparameter vorgegeben.
b) EEG-Umlagesenkung (Maßnahme 3 des Konjunkturpaketes der Bundesregierung)*
Im Eckpunktepapier des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 wird für das Jahr 2021 ein starker 
Anstieg der EEG-Umlage erwartet. Als Grund wird der Rückgang der Wirtschaftsleistung und der
damit verbundene Rückgang des Börsenstrompreises genannt. Um für mehr Verlässlichkeit bei den
hoheitlich bestimmten Strompreisbestandteilen zu sorgen, ist ein Zuschuss aus Haushaltsmitteln des
Bundes zur „schrittweisen verlässlichen Senkung“ der EEG-Umlage vorgesehen, sodass diese im Jahr 
2021 bei 6,5 ct/KWh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/KWh liegen wird. Diese Maßnahme wird auch durch
staatliche Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandel finanziert. Auch nach 2022 sollen
Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandel zur Senkung der EEG-Umlage eingesetzt werden. Die
hierzu erforderlichen Anpassungen in der Erneuerbare-Energien-Verordnung wurden bereits mit 
Änderungsverordnung vom 15. Juli 2020 umgesetzt. Das ebenfalls novellierte EEG trat zum 1. Januar 
2021 in Kraft („EEG 2021“) und wurde parallel als Beihilfe notifiziert.
c) Energie- und Stromsteuer*
Mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) 
und den entsprechenden Folgegesetzen wurde die Besteuerung verschiedener fossiler Brennstoffe
und Strom so verändert, dass sie eine höhere Lenkungswirkung im Sinne der Energieeinsparung
beinhaltet. Das Stromsteuergesetz und das Energiesteuergesetz sehen nach Verbrauchssegmenten und
Energieträgern differenzierte Steuersätze vor. Einige Verbrauchssegmente sind gänzlich von der
Besteuerung befreit. Es handelt sich hier somit um eine schon lange bestehende sektorübergreifende
Maßnahme, die jedoch weiterhin Wirkung im Hinblick auf Energieeinsparung und
Treibhausgasminderung zeigt. Die Quantifizierung ihrer Wirkung erfolgt wie bei den anderen übergreifenden
Maßnahmen auf sektoraler Ebene.
d) CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme (BEHG)*
Die Bundesregierung hat sich im Klimaschutzprogramm 2030 dafür ausgesprochen, ab 2021 eine
CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme (Non-ETS-Sektoren) einzuführen. Diese ist am
1. Januar 2021 gestartet. Der Bundestag hatte die Einführung einer solchen CO2-Bepreisung mit dem
im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) begründeten nationalen Emissionshandel (nEHS)
bereits im Dezember 2019 beschlossen. Der nEHS erfasst Emissionen aus der Verbrennung fossiler 
Brennstoffe, insbesondere Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin und Diesel. Bis einschließlich
2025 ist ein Festpreissystem eingeführt, welches im Jahr 2026 von einem Preiskorridor abgelöst 
wird. Dadurch soll ein verlässlicher Preispfad entstehen, der es privaten Haushalten und
Unternehmen ermöglicht, sich auf die Entwicklung einzustellen. Betroffen von diesem Gesetz sind vor allem
die Bereiche Gebäude, Verkehr und Industrie, wo auch die Wirkungsabschätzung dieser Maßnahme
erfolgt.
Der CO2-Preis beträgt 2021 zunächst 25 €/t und steigt dann schrittweise auf 55 €/t im Jahr 2025 an.
Für das Jahr 2026 gilt ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 €/t. Danach soll sich
der Preis grundsätzlich am Markt bilden. Grundlage für diese CO2-Bepreisung in den Sektoren
Wärme und Verkehr ist das „Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für
Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG)“; die dargestellten Zertifikatpreise beruhen auf
einer am 8. Oktober 2020 beschlossenen Änderung dieses Gesetzes.
In § 7 Abs. 4 BEHG ist festgelegt, dass die Bundesregierung ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen
festzulegen. Demnach sollen z. B. biogene Brennstoffe bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis mit 
dem Emissionsfaktor Null belegt werden.
e) Energie- und Klimafonds (EKF)*
Mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKF) vom 8.
Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807) wurde ein finanzieller Rahmen für die Durchführung energie- und
klimapolitischer Maßnahmen geschaffen. Nach den Beschlüssen der Bundesregierung vom 6. Juni 2011
zur beschleunigten Energiewende fließen dem EKF seit 2012 sämtliche Erlöse aus der Versteigerung
von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (nach Abzug der Kosten für die Deutsche
Emissionshandelsstelle) zu. Zum Wirtschaftsplanausgleich erhält der EKF auch einen Zuschuss aus
dem Bundeshaushalt. Der EKF beinhaltet ab dem Wirtschaftsplan 2016 die Umsetzung der am 1. Juli
2015 vereinbarten weiteren Energieeffizienzmaßnahmen und des Nationalen Aktionsplans
Energieeffizienz (NAPE) sowie seit 2018 die Umsetzung großer Teile des Sofortprogramms Saubere Luft. Ab
dem Wirtschaftsplan 2020 ist der EKF auch das zentrale Instrument für die Realisierung des
Klimaschutzprogramms 2030 vom 9. Oktober 2019. Der EKF stellt damit eine übergeordnete finanzielle
Rahmenmaßnahme dar, mit der der finanzielle Rahmen für die Umsetzung einer Vielzahl von
Maßnahmen in den einzelnen Sektoren geschaffen wird. Die Wirkungsabschätzung dieser aus dem EKF
finanzierten Maßnahmen erfolgt in den jeweiligen Sektoren.
f) Nationale Klimaschutzinitiative (NKI)*
Mit der NKI initiiert und fördert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen
leisten. Die Finanzierung der NKI erfolgt über Mittel des EKF (s. o.). Ihre Programme und Projekte
decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: von der Entwicklung langfristiger
Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen soll die NKI zu einer 
Verankerung des Klimaschutzes vor Ort beitragen. Hauptzielgruppen der NKI sind die Kommunen,
die Wirtschaft und Verbraucher sowie Schulen und Bildungseinrichtungen. Zwei aus der NKI
finanzierte, investive Maßnahmen sind die Förderung von Kälte- und Klimaanlagen und die Förderung
von Mini-KWK-Anlagen. Diese werden im Sektor Industrie &amp; Gewerbe, Handel, Dienstleistungen
(GHD) sowie im Gebäudesektor behandelt und modelliert (siehe Abschnitt 6 und 7). Größtes
Programm ist die „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld“, kurz
„Kommunalrichtlinie“. Hier werden vielfältige strategische Klimaschutzmaßnahmen wie
beispielsweise Klimaschutzkonzepte, Personalstellen im Klimaschutzmanagement in Kommunen sowie
Energiemanagementsysteme gefördert. Gefördert werden zudem vor allem investive
Klimaschutzmaßnahmen beispielsweise im Bereich der Beleuchtung, nachhaltige Mobilität (Radverkehr),
Abfallentsorgung inklusive Maßnahmen im Bereich Siedlungsabfalldeponien (s. Abschnitt Abfallwirtschaft),
Abwasser oder Trinkwasserversorgung.
Im April 2016 wurde der "Förderaufruf für kommunale Klimaschutz-Modellprojekte" im Rahmen
der NKI veröffentlicht. Der Förderaufruf entfaltet in mehreren Sektoren seine Wirkung, aufgrund der 
Heterogenität ist eine Einzelmaßnahmenbewertung jedoch nicht durchführbar.
g) Pilotprogramme Einsparzähler*
Das Pilotprogramm Einsparzähler zielt darauf ab, den Trend zur Digitalisierung für Energieeffizienz
nutzbar zu machen. Gefördert werden Unternehmen, die innovative digitale Systeme und darauf
aufbauende Geschäftsmodelle für die Energiewende erproben und demonstrieren. Die Unternehmen
werden mit bis zu zwei Millionen € gefördert. Innerhalb der Pilotvorhaben müssen für einzelne
Geräte oder ganze Anlagen Energieverbrauchsdaten exakt erfasst und einzelnen Geräte- oder
Anlagen(gruppen) zugeordnet werden. Dies ist die Basis für die IT-gestützte individuelle Ermittlung der 
Einsparpotenziale. Die aktuelle Förderbekanntmachung „Pilotprogramme Einsparzähler“ des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) stammt vom 18. Februar 2019 (BAnz AT
21.02.2019). Sie ist befristet bis 31. Dezember 2022 und ersetzt die Förderbekanntmachung
„Pilotprogramm Einsparzähler“ vom 20. Mai 2016. Die Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit den bisherigen Pilotprojekten wurden
Energieeinsparungen in den Sektoren Private Haushalte, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD), Industrie und
Verkehr erzielt. Die Berücksichtigung dieses übergeordneten Programms erfolgt dementsprechend in
den jeweiligen Sektoren.
h) Nationale Wasserstoffstrategie
Die Nationale Wasserstoffstrategie (NWS) der Bundesregierung wurde vom Bundeskabinett am
10. Juni 2020 beschlossen. Zur konsequenten Umsetzung und Weiterentwicklung der Strategie ist 
vorgesehen, eine flexible und ergebnisorientierte Governance-Struktur zu schaffen. Im Mittelpunkt 
steht dabei die Einrichtung eines Nationalen Wasserstoffrates, der am 9. Juli 2020 zu seiner
konstituierenden Sitzung zusammentrat.
Im Konjunkturprogramm der Bundesregierung vom 3. Juni 2020 wurde beschlossen, die Förderung
der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie auszuweiten. Das Konjunkturprogramm
unterstützt damit die in der NWS festgelegten Maßnahmen. Insgesamt sind hier für nationale Maßnahmen
Mittel in einem Umfang von 7 Mrd. € vorgesehen (einschließlich Investitionszuschüsse für den
Umstieg von fossilen Energieträgern auf Wasserstoff bei industriellen Prozessen). Viele
Einzelmaßnahmen lassen sich dem Sektor Industrie zuordnen. So etwa die Entwicklung eines neuen
Pilotprogramms für Klimaschutzverträge nach dem Prinzip Carbon Contracts for Difference (CCfD), das sich
zunächst auf die Stahl-, Chemie-, und Zement- und Kalkindustrie mit prozessbedingten Emissionen
bezieht. Weiterhin soll eine Nachfragequote für klimafreundliche Grundstoffe, z. B. grünen Stahl,
geprüft werden. Ebenso Ausschreibungsmodelle für die Herstellung von grünem Wasserstoff, der zum
Beispiel zur Dekarbonisierung der Stahl- und Chemieindustrie dient.
Ein wichtiges Instrument für die Umsetzung der NWS ist das Important Project of Common
European Interest (IPCEI) Wasserstoff. Hier plant die Bundesregierung die Förderung von integrierten
Projekten entlang der gesamten Wasserstoffwertschöpfungskette und hat auf EU-Ebene eine
Koordinierung angeboten. In Q1/2021 wurde das Interessenbekundungsverfahren eröffnet, in dem
Unternehmen entsprechende Vorhaben einreichen können.
4.2 Ordnungsrecht
i) Mindesteffizienzstandards – EU Ökodesign-Richtlinie*
Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG (vormals: Richtlinie 2005/32/EG) stellt den Rechtsrahmen
für die Festlegung von Mindesteffizienzstandards für energieverbrauchsrelevante Produkte, welche
neu auf den europäischen Binnenmarkt kommen, dar. Die neugefasste Richtlinie 2009/125/EG 
wurde durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in der Fassung vom 25.
November 2011 in deutsches Recht umgesetzt, welches das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz
(EBPG) vom 27. Februar 2008 ablöste. Die Mindesteffizienzstandards werden nicht durch die
Richtlinie selbst, sondern erst durch die auf ihrer Grundlage erlassenen EU-Durchführungsverordnungen
festgelegt. Diese EU-Durchführungsverordnungen sind direkt in den Mitgliedstaaten gültig. Die
festgelegten Anforderungen sind eine der Voraussetzungen, damit ein Produkt die CE-Kennzeichnung
tragen und in der EU auf den Markt gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Die
Anforderungen werden auf Grundlage einer technischen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Analyse
festgelegt. Hierzu wird für jede Produktgruppe oder horizontale Maßnahme (wie z. B. Regulierung
des Standby-Verbrauchs) eine Vorstudie im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführt, die
unter anderem eine Marktanalyse und eine technische Analyse der Produkte beinhaltet. Wird nach
dieser Vorstudie eine Regulierung als sinnvoll und möglich erachtet, erstellt die Kommission einen
Regulierungsentwurf, der einer Stakeholderkonsultation (Konsultationsforum) und einem Impact 
Assessment unterzogen wird. Die Europäische Kommission hat auch die Möglichkeit, freiwillige
Selbstvereinbarungen der Industrie als Alternative zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen
anzuerkennen. Insgesamt gibt es derzeit 29 Ökodesign-Verordnungen und 3 freiwillige Vereinbarungen,
wovon eine seit dem 1. Dezember 2020 beendet ist. 13 
Im MMS werden alle relevanten Durchführungsmaßnahmen, die bis zum 31. August 2020
beschlossen wurden, quantifiziert. Die Quantifizierung erfolgt in dem Sektor, dem die Produktgruppe jeweils
zuzuordnen ist.
13 Leicht abweichende Zahlen über die Zeit ergeben sich daraus, dass im Zuge der Revision von Verordnungen verschiedene
Produktgruppen neu zugeschnitten wurden.
Tabelle 11: Übersicht Ökodesign-Richtlinie: Umsetzungsstand und Modellierung
Losnummer Produktgruppe Vorstudie
abgeschlossen
Energieeffizienzmindestanforderung
(verbindlich ab)
Industrie
GHD
Haushalte
ENER 1 Heizkessel und Kombiboiler
(Gas/Öl/elektrisch)
ja 26.9.2015 X X X
ENER 2 Warmwasserbereiter
(Gas/Öl/elektrisch)
ja 26.9.2015 X X
ENER 3 PCs (Desktop/Laptop) und
Computermonitore
ja 1.7.2014 X X
ENER 4 Bildgebende Geräte (Drucker,
Scanner, Kopierer, …)
ja Freiwillige
Vereinbarung
X X X
ENER 5 Elektronische Displays ja 7.1.2010; rev.
1.3.2021
X
ENER 6 Bereitschafts- und im Aus-
Zustand
ja 7.1.2020; rev.
1.4.2017
X X
ENER 7 Externe Netzteile ja 27.4.2010; rev.
1.4.2020
ENER 8; 9 Bürobeleuchtung und
Straßenbeleuchtung
ja 13.4.2010; rev.
1.9.2021
X X
ENER 10 Klimatechnik bis 12 kW- und
Komfortventilatoren bis 125 W
ja 1.1.201314 X X
ENER 11 Elektromotoren ja 12.8.2009; rev.
1.7.2021
X X
ENER 11 Umlaufpumpen ja 1.1.2013 X X X
ENER 11 Ventilatoren ja 1.1.2013 X X
ENER 11 Wasserpumpen ja 1.1.2013 X
ENER 12 Kühlgeräte mit
Direktverkaufsfunktion
ja 1.3.2021 X
ENER 13 Kühl- und Tiefkühlgeräte im 
Haushalt
ja 1.7.2010; rev.
1.3.2021
X
ENER 14 Haushaltswaschmaschinen und -
waschtrockner
ja 1.12.2011, rev.
1.3.2021
X
ENER 14 Haushaltsgeschirrspüler ja 1.12.2021; rev.
1.3.2021
ENER 15 Festbrennstoffkessel ja 1.1.2020 X X
14 Vorstudie zur Revision Mai 2018 abgeschlossen, Konsultationsforum September 2019
ENER 16
ENER 17
ENER 18
ENER 19
ENER 19
ENER 20
ENER 20
ENER 21
ENER 22
ENER 24
ENER 25
ENER 26
ENER 27
ENER 28
ENER 29
ENER 30
ENER 31
ENER 32
ENER 33
ENER 34
Haushaltswäschetrocknern ja 1.11.2013
Staubsauger ja 1.9.2014
Komplexe Set-Top-Boxen ja Freiwillige
Vereinbarung beendet
(12.2020)
Haushaltsbeleuchtung, allge- ja 1.9.2009, rev.
meine Beleuchtung 1.9.2022
Überarbeitung: Beleuchtungs- ja 1.1.2013; rev.
technik 1.9.2023
Einzelraumheizgeräte ja 1.1.2018
Festbrennstoff-Einzelraumheiz- Ja 1.1.2022
geräte
Luftheizungsprodukte, Kühlungs- ja 1.1.2018
produkte,
Prozesskühler
Haushaltsbacköfen, -kochmul- Ja 20.2.2015
den und -dunstabzugshauben
Gewerbliche Geschirrspüler, ja Keine Regulierung
Waschmaschinen und Trockner
Nicht-gewerbliche Kaffeema- ja 1.1.2015
schinen
Verbrauch im vernetzten Bereit- ja 1.1.2015
schaftsbetrieb (networked
stand-by)
Unterbrechungsfreie Stromver- ja Keine Regulierung
sorgungen (USV) 
Abwasserpumpen ja Keine Regulierung
Pumpen für Schwimmbecken, ja Keine Regulierung
Brunnen etc.
Spezielle Motoren (Antriebe au- ja 1.7.2021
ßerhalb VO 640/2009)
Kompressoren ja Keine Regulierung
Fenster ja Keine Regulierung
Smart grid Geräte und Ver- ja Keine Regulierung
brauchszähler
Weinkühlschränke nein Integriert in
Regulierung zu
Haushaltskühlgeräten
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ENER 35 Stromerzeuger
ENER 36 Dämmstoffe
ENER 37 Beleuchtungssysteme
SSTB Einfache Set-Top-Boxen
ENTR 1 Gewerblichen Kühlgeräte
ENTR 2 Transformatoren
ENTR 3 Spielkonsolen
ENTR 4 Industrie- und Laboröfen
ENTR 5 Werkzeugmaschinen
ENTR 5 Schweißgeräte
ENTR 6 Lüftungsanlagen
ENTR 9 Server und
Datenspeicherprodukte
ENV 1 Wasserhähne und Duschköpfe
nein
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
Keine Regulierung
Keine Regulierung
1.9.2021
25.2.2010
1.7.2016
1.7.2015, rev.
1.7.2021
Freiwillige
Vereinbarung (zuletzt
24.03.2020)
Keine Regulierung
Keine Regulierung
1.1.2023
1.1.2016
1.3.2020
Voraussichtlich keine
Regulierung, sondern
freiwilliges Label
X
X
X
X
X
X
X
X
X X X
X
X
X
X
X
X
X
X X
Quelle: Zusammenstellung Fraunhofer ISI, basierend auf https://ec.europa.eu/energy/topics/energy-efficiency/energy-efficient-
products/list-regulations-product-groups-energy-efficient-products_en, https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Naviga-
tion/DE/Evpg/evpg.html und https://circabc.europa.eu/.
j) Energielabel – EU-Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für die
Energieverbrauchskennzeichnung*
Die seit dem 1.8.2017 geltende Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die
Energieverbrauchskennzeichnung löst die zuvor geltende Richtlinie 2010/30/EU ab. Diese EU-
Rahmenverordnung gilt in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar und muss anders als bei Richtlinien nicht 
in nationales Recht umgesetzt werden. Mit der neuen Rahmenverordnung ist insbesondere eine
Rückkehr zum A-G Label (Pluszeichen wie A+++ werden künftig nicht mehr verwendet), eine
Neubewertung der Effizienzklassen (Neuskalierung) für solche Produktgruppen sowie eine Registrierung
in einer Produktdatenbank vorgesehen.
In Deutschland wurde die EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung von
Produkten mit der Neufassung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) und der
Novellierung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) ergänzt.
Im MMS werden alle Gerätegruppen berücksichtigt, für die mit Stichtag 31. August 2020 eine
Pflichtkennzeichnung unter dieser Regelung besteht. Die Quantifizierung erfolgt wie bei den
Mindeststandards in dem Sektor, dem die Produktgruppe jeweils zuzuordnen ist. Derzeit betreffen die meisten
der delegierten Verordnungen die Bereiche private Haushalte (insbesondere große Haushaltsgeräte
und Fernseher) sowie Gebäude (Heizgeräte, Warmwasserbereiter).
k) NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284 über nationale Emissionsminderungsverpflichtungen für
bestimmte Luftschadstoffe
Die im Dezember 2016 beschlossene, neue NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284 über nationale
Emissionsminderungsverpflichtungen für bestimmte Luftschadstoffe schreibt u. a. eine Reduzierung der 
NH3-Emissionen ggü. 2005 um 29 % Prozent bis 2030 vor. Laut Klimaschutzprogramm 2030 (Kap.
3.4.5.1) soll eine zügige und umfassende Umsetzung aller Minderungsoptionen der Maßnahmen des
nationalen Luftreinhaltungsprogramms (NLRP, Bundesregierung 2019) zur Erfüllung der NEC-
Richtlinie erfolgen. Daher wird im MMS davon ausgegangen, dass das NLRP umgesetzt wird und die
Minderungsziele für die NH3-Emissionen bis 2030 erreicht werden. Durch die Senkung der NH3-
Emissionen vermindern sich auch die indirekten Lachgasemissionen aus Stickstoffdepositionen, die durch
die Landwirtschaft verursacht werden. Diese Reduzierung ist durch die konsequente Umsetzung
verschiedener Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der NH3-Emissionen aus der
Landwirtschaft erreichbar, u. a. die Abdeckung von Güllelagern, die sofortige Einarbeitung oder Injektion
von Wirtschaftsdüngern, der Einsatz von Ureaseinhibitoren bei Einsatz mineralischer
Harnstoffdünger oder der verstärkte Einsatz von Abluftfiltern in der Schweine- und Geflügelhaltung. Viele dieser 
Maßnahmen sind bereits rechtlich vorgeschrieben, einerseits über die aktuelle Düngeverordnung
2020 (emissionsarme Ausbringung von Wirtschaftsdüngern, Einsatz von Ureaseinhibitoren) oder 
über das Immissionsschutzrecht (bauliche Abdeckung von Gülle- und Gärrestlagern in
genehmigungspflichtigen Anlagen, Ländererlasse zur Stallabluftreinigung in großen Schweinemastanlagen).
Weiterhin werden bestimmte, emissionsmindernde Maschinen und Anlagen über Investitionshilfen
gefördert.
4.3 Sonstige quantifizierte Instrumente
l) Klimaneutrale Bundesverwaltung bis 2030*
Diese übergeordnete Maßnahme aus dem Klimaschutzprogramm 2030 (Kap. 3.5.1) umfasst eine
Reihe von Einzelmaßnahmen:
► Einführung von Umweltmanagementsystemen nach EMAS/LUMASPlus in der Bundesverwaltung
bis 2025
► Steigerung des Anteils elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge gemäß §2 Elektromobilitätsgesetz
(EmoG) und mit Biogas betriebener Kraftfahrzeuge
► Minderung der Emissionen aus Dienstreisen durch (1) Reisevermeidung durch verstärkten
Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen und Aufnahme der Reisevermeidung als Ziel in die
Leitbilder der Behörden sowie (2) Änderungen im Bundesreisekostengesetz
► Bestehende Klimaschutzziele im Projekt Green-IT Bund nachschärfen und ausbauen
► Verwaltungsvorschrift zur klimafreundlichen öffentlichen Beschaffung
Die Wirkungsabschätzung erfolgt in dem Sektor, dem die Einzelmaßnahme jeweils zuzuordnen ist.
4.4 Flankierende Instrumente
Sowohl das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 als auch das Klimaschutzprogramm 2030 und die
EffSTRA enthalten eine Reihe von sektorübergreifenden Instrumenten, die hier als flankierend
eingestuft werden. Diese Instrumente, die überwiegend informatorischer Art sind oder die
Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen erleichtern sollen bzw. Forschungscharakter haben, lassen sich
dadurch charakterisieren, dass ihnen keine eigenständige quantitative Wirkung zugeschrieben
werden kann, sie jedoch die Wirkung anderer quantifizierter Maßnahmen unterstützen. Auch ohne
eigenständige quantitative Wirkung sind diese Maßnahmen relevant für die Berechnung des MMS.
Weitere flankierende Instrumente, die lediglich einen Sektor betreffen, werden ggf. dort
beschrieben. Die meisten der als flankierend eingestuften Instrumenten sind jedoch als sektorübergreifend
einzustufen.
4.4.1 Flankierende Instrumente aus dem Aktionsprogramm Klimaschutz 202015 
m) Freiwillige Produktkennzeichnungen für energierelevante Produkte (Blauer Engel, Energy Star,
EU-Umweltzeichen)
Seit 2009 ist Klimaschutz ein Schwerpunkt des Umweltzeichens Blauer Engel. Mittlerweile gibt es für 
mehr als 60 Produktkategorien entsprechende Vergabekriterien. Diese umfassen einige kleine
Haushaltsgeräte (Staubsauger, Toaster, Wasserkocher, Dunstabzugshauben und Haartrockner),
Unterhaltungselektronik sowie Informationstechnik bis hin zur unterbrechungsfreien Stromversorgung.
Anders als beim EU-Energielabel erfolgt keine Unterteilung in Effizienzklassen, sondern das jeweilige
Zeichen wird für alle Geräte vergeben, die einen festgelegten Mindeststandard erfüllen.
n) Förderung von Contracting
Energiespar-Contracting ist eine innovative Energiedienstleistung, die mit umfassenden
Lösungskonzepten die Energieeffizienz z. B. von Gebäuden steigert. Um das große Potential dieses
Instruments besser auszuschöpfen, gilt es noch eine Reihe von Hemmnissen zu überwinden. Hierzu wurde
insbesondere das Kompetenzzentrum Contracting bei der dena ins Leben gerufen, um den Dialog
zum Contracting mit den Ländern zu stärken, Rahmenbedingungen zu verbessern und konkrete
Vorbild-Projekte zu schaffen.
o) Stärkung der Forschung für mehr Energieeffizienz
Die Ausgaben im Rahmen des Energieforschungsprogramms der Bundesregierung für Forschung,
Entwicklung und Demonstration im Bereich Energieeffizienz wurden in den letzten Jahren
gesteigert. Eine Übersicht über die Maßnahmen zur Forschungsförderung im Bereich Energieeffizienz gibt 
der jährliche Bundesbericht Energieforschung.16 
p) Verbesserung der Rahmenbedingungen für Energieeffizienzdienstleistungen
Eine Vielzahl nicht-monetärer Hemmnisse verhindert die Realisierung rentabler Investitionen in
Energieeffizienz und Einspartechnologien. Gemeinsam mit den betroffenen Akteuren soll hieran und
an der Verbesserung der Rahmenbedingungen für solche Investitionen gearbeitet werden. Ziel ist 
die Überwindung bestehender nicht-monetärer Hemmnisse und die Förderung des Marktes für 
Energiedienstleistungen. Zu diesem Zweck stellt die Bundesstelle für Energieeffizienz unabhängige
15 Eine detailliertere Beschreibung dieser Maßnahmen und ihres aktuellen Umsetzungsstandes findet sich im jährlich von Öko-Institut und 
Fraunhofer ISI erstelltem Quantifizierungsbericht zur Umsetzung des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 (Öko-Institut und Fraunhofer
ISI 2020).
16 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/bundesbericht-energieforschung-2018.pdf
Informationen zu Musterverträgen, Arbeitshilfen und Anbieterlisten zur Verfügung und führt
jährlich eine Marktstudie zur Entwicklung der Energiedienstleistungsmärkte durch.
q) Neue Finanzierungskonzepte
Auch eine Reihe monetärer Hemmnisse führen dazu, dass Investitionen in hochrentable
Effizienzmaßnahmen unterbleiben. Dazu gehören unter anderem das Problem gebundener Liquidität sowie
betriebliche Anforderungen hinsichtlich der Amortisationszeit. Zudem fallen die Transaktionskosten
bei der Bewertung und Finanzierung von Energieeffizienzprojekten, bedingt durch die Kleinteiligkeit 
der Maßnahmen und der fehlenden Standardisierung bei der Projektbewertung oft prohibitiv hoch
aus. Der Dialogprozess zu diesen Vorhaben wurde durch die Gründung einer Arbeitsgruppe
„innovative Finanzierungsinstrumente“ im Rahmen der Plattform Energieeffizienz beim BMWi gestartet. Aus
der Arbeitsgruppe heraus entstand das Projekt „Asset Class Energieeffizienz“, welches zu einer
verbesserten Standardisierung von Projektbewertungsprozessen und einer vermehrten Bündelung von
Energieeffizienzprojekten führen soll. Das Projekt wurde auch in der EffSTRA nochmals aufgegriffen.
r) Bündelung und Qualitätssicherung der Energieberatung
Eine hochqualifizierte Beratung ist wesentliche Voraussetzung für eine nachhaltige Erschließung
von Effizienzpotenzialen und damit auch zur Minderung von Treibhausgasemissionen. Um dies
sicherzustellen, werden existierende Beratungsangebote in Zusammenarbeit mit allen Stakeholdern
auf ihre Verständlichkeit, Wirksamkeit sowie auf weitere Anforderungen überprüft und, soweit
möglich, Beratungsangebote für die jeweiligen Handlungsfelder zusammengeführt. Darüber hinaus
werden bestehende Qualitätssicherungsinstrumente der Energieberatung auf weitere Zielgruppen
ausgeweitet und, so weit wie möglich, für die jeweiligen Handlungsfelder vereinheitlicht.
s) Entwicklung von Kennzahlen und Benchmarks
Um Energie effizienter nutzen zu können, müssen zunächst die bisherigen Energieverbräuche
bekannt, die Baseline definiert und die künftigen Energieverbräuche messbar sein. Dazu können
anerkannte Vergleichsgrundlagen, Methoden, Kennzahlen und Benchmarks und eine Komplettierung des
Instrumentenmixes zur Erhebung und Nutzung dieser Daten dienen. Die Umsetzung der Maßnahme
erfolgt durch die Förderung von FuE-Vorhaben zur Entwicklung und Kommunikation von
Vergleichskennzahlen, Standards und Benchmarks in den Sektoren private Haushalte, GHD sowie
Industrie.
t) Energie- und Ressourceneffizienz in der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)
Einerseits leistet der technologische Fortschritt in der Informations- und
Kommunikationstechnologie (IKT) einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Energieeffizienz in vielen Anwendungsbereichen
und die Digitalisierung tritt zunehmend in die Rolle des „Enablers“ für Ressourceneffizienz.
Andererseits führt die weiterhin anhaltende Nutzungsintensivierung verbunden mit wachsenden
Endgerätebeständen und IT-Infrastruktur zu einer Steigerung der Ressourcen- und Stromverbräuche und
damit auch der Kühlbedarfe der IKT. Um diesem Trend durch geeignete Maßnahmen
entgegenzuwirken und die Nutzung der IKT effizienter und damit klimaschonender zu gestalten, sollen auch
bestehenden Effizienzpotenziale im Bereich IKT-Nutzung stärker adressiert und ausgeschöpft werden.
Basierend auf einer umfassenden Bestandsaufnahme des IKT-bedingten Strombedarfs in
Deutschland bis 2025 (Fraunhofer IZM und Borderstep 2015) wurde zunächst ein Dialogprozess mit
relevanten Akteuren angestoßen, um geeignete Maßnahmen und Instrumente zur Effizienzsteigerung im
IKT-Bereich zu identifizieren. Die Rolle der Digitalisierung für die Energieeffizienz wurde auch in
dem im Frühsommer 2020 im Rahmen der EffSTRA gestarteten Roadmap-Prozess wieder
aufgegriffen.
4.4.2 Flankierende Instrumente aus dem Klimaschutzprogramm 2030
u) Finanzpolitik / Sustainable Finance
Eine nachhaltige Finanzwirtschaft ist ein wichtiger Begleiter in der Entwicklung einer nachhaltigen
Realwirtschaft. Dieses Maßnahmenbündel aus dem Klimaschutzprogramm 2030 (Kap. 3.5.2) umfasst 
drei Einzelmaßnahmen, die als wichtige begleitende Maßnahmen zur Finanzierung der
Systemtransformation zu sehen sind:
► Entwicklung und Umsetzung einer Sustainable Finance-Strategie
► Weiterentwicklung der KfW zur transformativen Förderbank zur Unterstützung der
Transformation von Wirtschaftssektoren und Finanzmarkt für eine THG-neutrale Zukunft
► Einführung von Grünen Bundeswertpapieren und Aufbau einer Grünen Renditekurve des
Bundes
v) Forschung und Innovation
Die übergreifenden Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation (Klimaschutzprogramm
2030, Kap. 3.5.3) beinhalten ein umfassendes Bündel von Einzelmaßnahmen, die unterschiedliche
Sektoren adressieren:
► Forschungsinitiative Vermeidung von Prozessemissionen in der Industrie
► Forschungsförderung KMU-innovativ (Energieeffizienz und Klimaschutz)
► Stärkung der Energieforschung
► Forschungsinitiative Synthetische Energieträger (NAMOSYN) 
► Forschung für die Energiewende in der anwendungsorientierten Grundlagenforschung
► Forschungs- und Innovationsagenda zur stofflichen Nutzung von CO2 
► Bessere Teilhabe von Start-ups an der Energieforschung
► Batterieforschung im Rahmen des Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“
► BMBF-Beitrag zur nationalen Wasserstoffstrategie
► Beitrag der anwendungsnahen Energieforschung zur Wasserstoffstrategie
► Forschungsinitiative Energiewende im Verkehr
► Schlüsselbereiche der Mobilität: A) Urbane Mobilität B) Systemische Innovationsbarrieren
Klimaschutz Forschungsinitiative „Energiewende und Gesellschaft“
► Nationale Umsetzung UNESCO-Weltaktionsprogramm Bildung für eine nachhaltige Entwicklung
(BNE) und des Nationalen Aktionsplans BNE (NAP) im frühkindlichen Bildungsbereich
► Berufsbildung für nachhaltige Entwicklung im Weltaktionsprogramm BNE
► Innovationsfonds „Klimaschutz als Jugendpolitik“ (Neu: Jugendklimafonds)
► Digital Innovation Hub for Climate
► Green ICT: F&amp;E zur Verringerung des CO2-Fußabdrucks digitaler Technologien
► Forschungsinitiative „Digitalisierung der Energiewende“
► Finanzwirtschaft und Klimaschutz
► Forschungsinitiative Klimaschutz in Land- und Forstwirtschaft
► Neue Bioökonomiestrategie
► Zukunft Bau Modellvorhaben für experimentelles Bauen
► Erforschung und Beobachtung von Aerosolen, Wolken und Spurengasen
Diese Maßnahmen sind grundsätzlich wichtig, insbesondere auch im Hinblick auf eine frühzeitige
Einleitung von Maßnahmen zur Zielerreichung im Jahr 2050. Sie lassen sich jedoch nicht zuverlässig
quantifizieren und werden daher als flankierend eingestuft.
w) Klimaschutz und Gesellschaft
Für den Bereich Klimaschutz und Gesellschaft (Klimaschutzprogramm 2030, Kap. 3.5.4) werden die
folgenden vier Maßnahmen genannt, die ebenfalls als flankierend einzustufen sind:
► Programm zur Stärkung der Nachhaltigkeit in der Gemeinschaftsverpflegung
► Informationskampagne „Klimaschutz 2050“
► Strategische Früherkennung klimaschutzrelevanter Entwicklungen
► Vermeidung von Lebensmittelabfällen
4.4.3 Flankierende Instrumente aus der Effizienzstrategie 2050
Die EffSTRA enthält im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) 2.0 ebenfalls eine Reihe
flankierender Instrumente. Einige davon greifen bereits im ursprünglichen NAPE genannte Instrumente
auf und entwickeln sie weiter, so die Modellprojekte zum Einsparcontracting im öffentlichen Sektor
oder die Asset Class. Als weitere sektorübergreifende, als flankierend einzustufende Instrumente
lassen sich nennen:
► Informationskampagne für das neue Energielabel (Skala A bis G) sowie
► Kampagne für nachhaltiges Verbraucherverhalten und nachhaltige Ressourcennutzung.
5 Energiewirtschaft
5.1 Stromerzeugung und gekoppelte Wärmeerzeugung
5.1.1 Methodik
Die Modellierung der projizierten Strom- und Wärmeerzeugung wird mit Hilfe des
Strommarktmodells PowerFlex des Öko-Instituts vorgenommen. Ausgangsjahr der Modellierung ist 2018.
5.1.1.1 PowerFlex
Das am Öko-Institut entwickelte Strommarktmodell PowerFlex ist ein Fundamentalmodell, welches
thermische Kraftwerke, die Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien, Pumpspeicherkraftwerke
und flexible Stromverbraucher kostenminimal einsetzt, um die Strom- und Fernwärmenachfrage zu
decken. 17 
Der Fokus des Modells liegt auf Deutschland, wofür die Modellierung in großer Detailtiefe
vorgenommen wird. PowerFlex berücksichtigt zudem 25 weitere im ENTSO-E (European Network of
Transmission System Operators for Electricity) organisierte Länder, darunter alle Nachbarn
Deutschlands. Hier findet die Modellierung auf aggregierter Ebene statt. Dies sind Belgien, Bulgarien,
Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg,
die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz, die
Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und das Vereinigte Königreich.
Zentrale Eingangsdaten des Modells sind Zeitreihen der Strom- und Fernwärmenachfrage und des
Dargebots erneuerbarer Energien sowie techno-ökonomische Parameter von Strom- und Wärme-
Erzeugungstechnologien und Speichern.
Für Deutschland werden thermische Kraftwerke mit einer installierten elektrischen Leistung größer 
100 MW blockscharf und mit individuellem Wirkungsgrad erfasst. Kleinere thermische
Stromerzeugungsanlagen sind in technologie- und baujahrspezifischen Gruppen zusammengefasst und durch
typspezifische Parameter charakterisiert. Biomassekraftwerke, welche Biogas, Pflanzenöl oder feste
Biomasse als Brennstoff verwenden, werden über Technologie-Aggregate als Teil des thermischen
Kraftwerksparks im Modell abgebildet. In den übrigen europäischen Ländern sind alle Erzeugungs-
und Speichertechnologien als technologie- und kohortenspezifische Aggregate abgebildet. Die
variablen Kosten der Stromerzeugung werden aus den Kosten für Brennstoffe, Emissionszertifikate
sowie dem Wirkungsgrad berechnet.
Das Stromdargebot aus den fluktuierenden erneuerbaren Erzeugern Laufwasser, Wind und
Photovoltaik sowie der natürliche Zufluss in Speicherwasserkraftwerke wird als Zeitreihe in stündlicher 
Auflösung vorgegeben. Das Erzeugungsprofil für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung setzt sich aus
einem typischen Profil der Fernwärmenachfrage und einer angenommenen Gleichverteilung für
industrielle KWK-Anlagen zusammen.18 
Die jährliche Stromnachfrage wird exogen vorgegeben und ergibt sich aus den Stromnachfragen der 
anderen Sektoren (Abschnitt 5.1.4.1). Im Modell unterteilt sich die Stromnachfrage in einen
größeren, zeitlich unflexiblen Anteil mit vorgegebenem stündlichen Lastprofil sowie einen zeitlich
flexiblen Anteil. Dieser resultiert aus der Stromnachfrage von Pumpspeicherkraftwerken,
Batteriespeichern und flexiblen Verbrauchern wie batterie-elektrischen Fahrzeugen.
17 Für eine detaillierte Modellbeschreibung, siehe z. B. UBA (2017).
18 Zur modelltechnischen Implementierung der gekoppelten und ungekoppelten Fernwärme siehe auch Abschnitt 5.2.1.
Bezüglich des internationalen Stromaustauschs stellt jedes Land einen Knoten dar und ist über
Kuppelleitungen mit anderen Ländern verbunden, zu denen entsprechende Austauschkapazitäten
existieren. Innerhalb eines Knotens wird ein einheitliches Marktgebiet ohne Netzengpässe unterstellt.
Die Austauschkapazitäten zwischen den Ländern (Net Transfer Capacities, NTC) in beide Richtungen
sind als Obergrenze für die stündlichen Importe und Exporte vorgegeben.
Aus Basis dieser exogenen Inputdaten minimiert PowerFlex die Kosten der Deckung der Strom- und
Fernwärmenachfrage unter Berücksichtigung technischer und energiewirtschaftlicher
Nebenbedingungen. Die endogenen Entscheidungsvariablen des Modells umfassen den stündlichen Einsatz aller
Erzeugungs- und Speichertechnologien, die Zeitpunkte der flexiblen Nachfrage sowie die stündlichen
Importe und Exporte. Hierbei kann das zur Verfügung stehende fluktuierende Stromangebot auch
modellendogen als Überschuss identifiziert und abgeregelt werden. Für die flexible Stromnachfrage
stellen zusätzliche Nebenbedingungen sicher, dass die Anforderungen aus den Fahrprofilen oder die
Kapazität der Speicher beachtet werden. Insbesondere ist die Ladung von Batteriespeichern an das
Dargebot an PV-Strom geknüpft.
PowerFlex modelliert jeweils ein Jahr in stündlicher Auflösung mit perfekter Voraussicht. Alle
Technologien werden zu ihren Grenzkosten eingesetzt. Dies spiegelt das Ergebnis auf einem
friktionsfreien Markt mit perfektem Wettbewerb und vollständiger Information wider. Mathematisch ist das
Modell ein lineares Programm. Es ist im General Algebraic Modeling System (GAMS) implementiert 
und wird mittels des Solvers CPLEX bis zur globalen Optimalität gelöst.
Der Modelloutput umfasst die optimalen Werte aller Entscheidungsvariablen sowie zahlreiche
daraus abgeleitete Indikatoren wie etwa Emissionen und die Anteile der verschiedenen Technologien an
der Lastdeckung.
5.1.1.2 Industriekraftwerke, KWK und Fernwärme
Strom und Fernwärme werden sowohl von öffentlichen Kraftwerken erzeugt als auch von
Kraftwerken des Industriesektors erzeugt. Diese Anlagen können sich bei der Strom- und Wärmeerzeugung
zumindest teilweise substituieren.
Abbildung 9 zeigt für die Wärmeerzeugung die Überschneidungen dieser Bereiche. Da es für die
Modellierung nicht sinnvoll ist, diese voneinander zu trennen, wird der gesamte Bereich der Kraftwerke
gemeinsam modelliert. Die Treibhausgasemissionen und sonstigen Indikatoren werden in einem
nachgelagerten Schritt auf die einzelnen Inventarquellgruppen19 aufgeteilt (siehe hierzu Abschnitt
6.2.1).
19 Kraftwerke der öffentlichen Versorgung, Industriekraftwerke, Raffineriekraftwerke und Kraftwerke des übrigen Umwandlungsbereichs.
Abbildung 9: Begriffserklärung KWK-Wärme und Fernwärme
Quelle: Darstellung Öko-Institut
5.1.2 Maßnahmen
5.1.2.1 Ökonomische Instrumente und finanzielle Förderung
a) EU-Emissionshandelssystem*
Der CO2-Preis (Preis für ein Emissionszertifikat) wird in einem separaten Dokument zur
Abstimmung der Rahmendaten aufgeführt. Der CO2-Preis wirkt auf die Stromerzeugung in Kraftwerken.
Siehe auch Kapitel 4.1 zu übergreifenden Instrumenten.
b) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Für das Jahr 2021 wird, basierend auf den historischen Zubauzahlen und den noch ausstehenden
Ausschreibungen, die absehbare installierte Leistung ermittelt. Ziel des EEG ist es, den Anteil des aus
erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 % im Jahr 2030 zu
steigern. Ungeachtet dessen besteht die Notwendigkeit, den nationalen Rechtsrahmen im Lichte der
Beschlüsse auf europäischer Ebene noch anzupassen. Mit der Novelle des EEG, die zum 1. Januar 2021
in Kraft getreten ist („EEG 2021“), wurde darüber hinaus das Ziel verankert, dass der gesamte Strom
in Deutschland vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral ist. Dies gilt sowohl für den hier erzeugten
Strom als auch für den hier verbrauchten Strom. Dabei soll der für die Erreichung der Ziele
erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien stetig, kosteneffizient und netzverträglich erfolgen. Zur
Erreichung des 65-Prozent-Ziels im Jahr 2030 werden Ausbaupfade für installierte Leistungen für die
Technologien Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen in Zweijahresschritten geregelt Für 
Biomasseanlagen20 und Windenergie auf See liegen Zielleistungen für 2030 bzw. 2030 und 2040 vor;
siehe Tabelle 12. Der Weg dorthin soll durch einen in Einjahresschritten verankerten
Strommengenpfad für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und einen hierauf fußenden
Monitoring- und Nachsteuerungsmechanismus abgesichert werden. Dieser eröffnet auch die Möglichkeit, im
20 Gemäß Klimaschutzprogramm 2030 beträgt die für Bioenergie maximal verfügbare Biomasse in Deutschland gegenwärtig rund 1.000
bis 1.200 PJ/a (Inlandspotenzial). Dabei ist eine Ausweitung der Anbauflächen für Bioenergie nicht zu erwarten und kommt aufgrund von
Flächenrestriktionen nicht in Betracht.
Falle eines prognostizierten Anstiegs des Bruttostromverbrauchs, die technologiespezifischen
Ausbaupfade anzupassen. Tabelle 12 fasst die technologiespezifischen Ausbaupfade zusammen.
Tabelle 12: Ausbauziele für erneuerbare Energien nach § 4 EEG 2021 und nach dem
Windenergieauf-See-Gesetz (in Gigawatt, GW)21 
[GW]
Windenergieanlagen
2021 2022
57
2023 2024
62
2025 2026
65
2027 2028
68
2029 2030
71
2040
an Land
Solaranlagen 63 73 83 95 100
Biomasseanlagen20 8,4
Windenergie auf See 20 40
Quelle: Bundesregierung, Bundesregierung.
c) Förderung von KWK-Anlagen
Als Teil des Artikelgesetzes zum Kohleausstieg (Kohleausstiegsgesetz, KAStG) wurde das Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) umfangreich novelliert. Hierbei sind insbesondere die
► Verlängerung der Förderung von KWK-Strom bis 31.12.202922,
► Einführung eines auf die installierte elektrische Leistung einer KWK-Anlage bezogenen
Südbonus für neuerrichtete, modernisierte oder nachgerüstete Anlagen in der Südregion (Definition
Anlage zu den §§ 7b und 7d KWKG)23,
► Umstellung des bereits zuvor existierenden Kohleersatzbonus von einer erzeugungsbasierten
Zahlung auf eine mit Alter und Abschaltzeitpunkt der alten Kohleanlage abnehmenden, auf die
installierte elektrische Leistung einer KWK-Anlage bezogenen Zahlung,
► Einführung eines Bonus für elektrische Wärmeerzeuger24,
21 Nicht berücksichtigt sind die mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 27. April 2021 beschlossenen Sonderausschreibungen für
Windenergie-an-Land und Photovoltaik im Jahr 2022 im Umfang von 1,1 bzw. 4,1 Gigawatt zu installierender Leistung.
22 Es besteht der Vorbehalt der Beendigung der Förderung für Anlagen &lt; 50 MW ab 2026, falls die entsprechende Evaluierung im Jahr
2022 keinen die Förderung rechtfertigenden Nutzen für die Erreichung KWK-Ausbauziele ausweist.
23 Der Bonus von 60 € pro kW Bonus nach Satz 1 sollte einmalig 60 € je kW elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils betragen
und für Anlagen mit Baubeginn vor 31.12.2026 und nach 31.12.2019 gewährt werden. Die Gewährung des Bonus sollte voraussetzen, dass
erzeugter Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und dass die elektrische Leistung voll von einer Wärmesenke
entkoppelt werden kann. Sollte der Bonus in Anspruch genommen werden, so sollte der reguläre KWK-Zuschlag für höchstens 2.500
Vollbenutzungsstunden vergütet werden. Der Südbonus wurde Ende 2020 von der Bundesregierung gestrichen. Hintergrund waren
beihilferechtliche Bedenken. In diesem Bericht liegt er der Umsetzung der Maßnahme aber noch zugrunde, da die Streichung erst nach Festlegung
der in diesem Bericht betrachteten Maßnahmen erfolgte.
24 Der Bonus wird für KWK-Anlagen > 1 MW gewährt. Um den Bonus von 70 € je kW thermischer Leistung des Wärmeerzeugers erhalten
zu können, muss es sich um eine fabrikneue Anlage handeln, die nicht im Rahmen der innovativen KWK oder im Rahmen des Bonus für
innovative Wärme gefördert wird. Der elektrische Wärmeerzeuger sollte mindestens 80 % der KWK-Wärmeleistung der unmittelbar oder
mittelbar verbundenen KWK-Anlagen ersetzen können müssen und sollte nicht in der Südregion stehen. Ende des Jahres 2020 wurde der
Bonus von der Bundesregierung dahingehend angepasst, dass der elektrische Wärmeerzeuger nur noch 30 % der entsprechenden KWK-
Leistung ersetzen können muss. Zudem wurde die Beschränkung auf Standorte außerhalb der Südregion aufgehoben und die Maßnahme
erst zum Jahr 2025 in Kraft gesetzt. Diesem Bericht liegt die ungeänderte Version des Bonus zugrunde, da die Änderung erst nach
Festlegung der in diesem Bericht betrachteten Maßnahmen erfolgte.
► Einführung eines Bonus für die Steigerung des Anteils an erneuerbarer Wärme, die in ein
Fernwärmenetz eingespeist wird,25 sowie
► Flexibilität anreizende Begrenzung der förderfähigen Vollbenutzungsstunden auf 3.500 pro
Jahr26 
zu nennen. Das KWK-Ausbauziel einer Mindesterzeugung von 110 TWh der jährlichen
Nettostromerzeugung bis 2020 und 120 TWh bis 2025 bleibt erhalten.
Für die Implementierung der Maßnahmen unter dem ersten und zweiten Spiegelstrich für das MMS
des Projektionsberichts 2021 ist die Zubauliste der KWK-Anlagen überprüft und um neue Projekte
aktualisiert worden. Des Weiteren wird für die Implementierung der Maßnahme unter dem dritten
Spiegelstrich der obigen Liste von einem teilweisen Ersatz der bestehenden kohlebefeuerten KWK-
Anlagen durch erdgasbefeuerte KWK-Anlagen ausgegangen, der vor 2030 vollständig abgeschlossen
ist. Grundlage ist die Wärmebereitstellung, die durch die Abschaltung der Braunkohle- und
Steinkohle-Anlagen wegfällt. Diese wird zum Teil durch große Erdgas-KWK-Anlagen und -BHKWs und
zum Teil durch erneuerbare Wärme bereitgestellt. Die Aufteilung zwischen GuD-Anlagen und BHKW
erfolgt auf Grundlage der heute bekannten geplanten Projekte.27 Der Anteil an EE-Wärmeersatz
steigt über die Zeit an. Für die Implementierung der Maßnahme unter dem vierten Spiegelstrich
wird ein moderater Zubau elektrischer Wärmeerzeuger und für die Maßnahme unter dem fünften
Spiegelstrich der Zubau von Großwärmepumpen angenommen.
d) Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) 
Das KVBG definiert für den 31.12.2022, den 1.4.2030 und spätestens den 31.12.2038 konkrete
Zielniveaus für die installierte Leistung von Kohlekraftwerken, nach Steinkohle und Braunkohle
differenziert. In den Jahren ohne ausgewiesenes Zielniveau soll die Reduktion der am Markt
verbleibenden Stein- und Braunkohlekapazitäten insgesamt in gleichgroßen Schritten verlaufen. Die spätesten
Abschaltzeitpunkte der installierten Leistung der Braunkohleanlagen > 150 MW sind im Rahmen des
Gesetzes festgeschrieben. Die jährlichen Zielniveaus für Braunkohleanlagen &lt; 150 MW und
Steinkohleanlagen ab 10 MW ergeben sich als Differenz eines linear-degressiven Zielpfades unter
Berücksichtigung der Zielniveaus der Zieldaten 2022, 2030 und 2038 und der Stilllegungsliste nach
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz für Braunkohleanlagen. Um diese Zielniveaus zu erreichen, werden
Braunkohleanlagen entsprechend einer gesetzlich fixierten Stilllegungsliste stillgelegt, wobei die
Anlagenbetreiber für die frühzeitige Stilllegung der von ihnen betriebenen Anlagen Entschädigungen
erhalten. Für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken und kleinen Braunkohleanlagen wird die
Höhe der Entschädigung in einem Ausschreibungsverfahren ermittelt, im Rahmen dessen die
Kraftwerksbetreiber die Stilllegung der Anlagen gegen eine Zahlung (Gebot) anbieten.
Für die Umsetzung der Maßnahme im MMS des Projektionsberichts 2021 wird, basierend auf den
Rahmenbedingungen der ordnungsrechtlichen Stilllegung, unter Einbeziehung der sonstigen
Stilllegungsmöglichkeiten (insbesondere der Stilllegung im Rahmen des Kohleersatzes im KWKG und der 
Steinkohleauktionen), eine Abschätzung der für jedes Jahr zwischen 2021 und 2040 jeweiligen
installierten Kapazität an Braunkohle- und Steinkohlekraftwerken auf Anlagenbasis getroffen. Für 
Steinkohleanlagen gilt: Werden ab dem Jahr 2024 die durch die Steinkohleausschreibungen
angestrebten Zielniveaus nicht erreicht, kommt es zur Anordnung der Stilllegung von Kraftwerken. Die
25 Der Zuschlag erhöht sich mit einer Erhöhung des Anteils der eingespeisten erneuerbaren Wärme.
26 Nach einer Übergangsfrist kommt die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2025 voll zum Tragen.
27 Für die Bewertung der Einzelmaßnahmen wird der Kohleersatz der Maßnahme Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
zugeordnet. Würde dies in der kontrafaktischen Rechnung für das KVBG nicht geschehen, so könnte die Fernwärmenachfrage nicht gedeckt
werden. Für die konkrete Umsetzung siehe Kapitel 5.1.4.4.
Stilllegung erfolgt dann nach Altersreihung, wobei kürzliche Modernisierungen bei der Reihung
berücksichtigt werden. Kleinanlagen unter 150 MW werden frühestens 2030 ordnungsrechtlich
stillgelegt.
e) Modellvorhaben Wärmenetze 4.0
Im Rahmen des Förderprogramms „Wärmenetzsysteme 4.0“ fördert die Bundesregierung seit dem 1.
Juli 2017 den Bau hochinnovativer Wärmenetzsysteme (Wärmenetze der 4. Generation) zur
nachhaltigen Versorgung von Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie gewerblichen Prozessen mit
Niedertemperaturwärme. Die Förderung wurde Anfang 2020 novelliert, wobei einige Anforderungen an die
Wärmesysteme reduziert wurden, sodass von einer erhöhten Anzahl an realisierten
Wärmenetzsystemen auszugehen ist. Das Förderprogramm soll im Jahr 2021 in die Bundesförderung effiziente
Wärmenetze überführt werden.
Für die Implementierung des MMS für den Projektionsbericht 2021 wird davon ausgegangen, dass
vor allem Projekte im Bereich von Solarthermie, Wärmepumpen, und Abwärmenetzen angeschoben
werden und außerdem auch Wärmeverluste im Bestandsnetz verringert werden.
5.1.2.2 Ordnungsrecht
Das KVBG enthält neben ökonomischen Anreizen auch ordnungsrechtliche Elemente (vgl.
Beschreibung der Maßnahme oben).
5.1.2.3 Flankierende Instrumente
Flankierende Maßnahmen wie Mieterstromregelungen werden zwar bei der Gesamtbewertung
berücksichtigt, eine Bewertung der Einzelmaßnahmen findet jedoch nicht statt.
5.1.3 Annahmen und Parameter
Im Folgenden werden die grundlegenden techno-ökonomischen Annahmen und Parameter für die
Strom- und Fernwärmeerzeugung dargelegt.
5.1.3.1 Bestandskraftwerke und grundlegende technische Parameter
Ausgangspunkt für die Entwicklung des deutschen Kraftwerksparks ist das Basisjahr 2018. Als
Datengrundlage dienen hauptsächlich die Kraftwerkslisten der Bundesnetzagentur (2021).28
Vorliegende Stilllegungsanzeigen wurden hierbei berücksichtigt (Bundesnetzagentur 2020b).
Für die Ermittlung der Wirkungsgrade wurde auf anlagenscharfe Bewegungsdaten (Emissionsdaten
aus dem European Union Transaction Log (EUTL) und Erzeugungsdaten aus ENTSO-E)
zurückgegriffen und damit eine Kalibrierung vorgenommen. Die Wirkungsgrade der deutschen
Bestandskraftwerke steigen mit dem Inbetriebnahmejahr an. Dabei bilden die verwendeten Wirkungsgrade einen
durchschnittlichen Anlagenbetrieb über ein Jahr ab und berücksichtigen zusätzlichen
Brennstoffverbrauch im Teillastbetrieb und für An- und Abfahrvorgänge. In der Literatur wird oft ein
Wirkungsgrad unter optimalen Bedingungen angegeben, etwa der Abnahmewirkungsgrad. In der
Jahresperspektive entspricht der hier angesetzte Wirkungsgrad dem Nutzungsgrad. Für Pumpspeicher wird
von einem Wirkungsgrad (roundtrip efficiency) von 85 % ausgegangen; für Batteriespeicher von
92 %.
Im europäischen Ausland basiert der bestehende Kraftwerkspark auf der Datenbank des Anbieters
Platts (2018). Die einzelnen Erzeugungstechnologien werden nach Brennstoff- und Alterskohorten
28 Die Daten wurden im Einzelfall durch eigene Recherchen ergänzt. Angaben zu techno-ökonomischen Parametern der Kraftwerke
stammen aus DIW 2014. Für kleinere KWK-Anlagen wurden die installierten Leistungen durch eigene Auswertungen auf Basis der BHKW-
Datenbank des Öko-Instituts vorgenommen.
zu Aggregaten zusammengefasst. Die unterschiedliche Altersstruktur der Bestandskraftwerke in den
einzelnen Ländern ist im Wirkungsgrad der Aggregate berücksichtigt.
KWK-Anlagen werden mit dem KWK-Modul in PowerFlex abgebildet. Ein KWK-Kraftwerk wird in
eine KWK-Scheibe und eine Kondensations-Scheibe aufgeteilt. Der elektrische Wirkungsgrad der 
KWK-Scheibe (Wirkungsgrad bei Wärmeauskopplung) ist dabei niedriger als der elektrische
Wirkungsgrad der Kondensations-Scheibe (Wirkungsgrad ohne Wärmeauskopplung), um den
Stromverlust durch Wärmeauskopplung zu berücksichtigen. Da bei Entnahme-Kondensations-Kraftwerken
unterschiedliche Betriebszustände mit unterschiedlicher Wärmeauskopplung möglich sind, variiert 
zudem der zum jeweiligen Zeitpunkt im Modell relevante elektrische Wirkungsgrad der
Gesamtanlage (Kondensations- und KWK-Scheibe).29 Für die Bestandsanlagen werden die elektrischen
Wirkungsgrade der KWK-Scheiben aus der im Rahmen des KWK-Evaluierungsberichts 2019 ermittelten
Statistik für das Basisjahr 2018 abgeleitet.
5.1.3.2 Entwicklung der Erzeugungskapazitäten und Beschreibung Maßnahmenumsetzung
Als Maßnahme zur beschleunigten Reduktion der Kohlenutzung wird im MMS das
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) umgesetzt. Hierbei sind die Erzeugungskapazitäten von Braun-
und Steinkohlekraftwerken für drei Zeitpunkte in der Zukunft festgesetzt (31.12.2022, 1.4.2030,
31.12.2038). Der Zielpfad für die Gesamtkapazität an Kohlekraftwerken wird für die Zwischenjahre
linear interpoliert.
Für große Braunkohleblöcke (>150 MW) werden die Abschaltzeitpunkte aus dem Anhang des KVBG
verwendet. Für die übrigen Kohlekraftwerke werden die Abschaltungen so vorgenommen, dass der 
Zielpfad erreicht wird. Hierbei wird für kleinere Braunkohleanlagen unterstellt, dass diese
sukzessive bis 2030 abgeschaltet werden, außer in Fällen, in denen der Betrieb direkt an den
Tagebaubetrieb gekoppelt ist. In diesem Fall wird von einer Schließung mit der angenommenen Schließung des
Tagebaus ausgegangen. Für Steinkohlekraftwerke werden alle bis August 2020 bekannten geplanten
Abschaltungen implementiert. Bei den Annahmen für den weiteren Stilllegungspfad wurde die
Rentabilität der verschiedenen Anlagen sowie ihre geographische Lage berücksichtigt. Es ist davon
auszugehen, dass KWK-Anlagen auf Grund des zusätzlichen Einkommensstroms aus der
Wärmeerzeugung eine höhere Rentabilität aufweisen als reine Kondensationsanlagen. Darüber hinaus ist davon
auszugehen, dass Anlagen in der Südregion auf Grund des in der Steinkohleausschreibung
angelegten Netzfaktors eher nachrangig zum Zug kommen, und hier zunächst vor allem Anlagen mit
überwiegendem Kondensationsbetrieb außerhalb der Südregion zum Zuge kommen.
Abbildung 10 zeigt die resultierende Entwicklung der Kohlekapazitäten. Im Jahr 2020 geht Datteln
IV als letztes neues Steinkohlekraftwerk ans Netz. Spätestens im Jahr 2033 geht das letzte
Steinkohlekraftwerk vom Netz; spätestens im Jahr 2038 das letzte Braunkohlekraftwerk.
29 Eine eingehende Diskussion findet sich im Projektionsbericht 2019 (Bundesregierung 2019b).
Abbildung 10: Kapazitäten der deutschen Kohlekraftwerke im MMS
Quellen: Berechnungen Öko-Institut auf Basis von Bundesnetzagentur (2021), Bundestag (2020) und eigenen Annahmen
Der Neubau von Erdgas-Kraftwerken ist im MMS exogen vorgegeben. Zum einen sind dies
Kraftwerke, die bereits heute fertiggestellt sind, sich im Bau oder in einem fortgeschrittenen
Planungsstadium befinden. Insbesondere sind dies Projekte, die als Kohleersatz beim BAFA vorangemeldet oder 
konkret von Betreibern geplant sind. Diese konkreten Einzelprojekte werden anlagenscharf
umgesetzt. Gegenüber dem Basisjahr 2018 gehen 3.901 MW bis 2025 in Betrieb.30 
Zum anderen werden Erdgas-KWK-Kraftwerke zugebaut, bei denen davon ausgegangen wird, dass
sie aufgrund von Politikmaßnahmen im Projektionshorizont errichtet werden. Dieser Zubau erfolgt 
sowohl im Rahmen des Kohleersatzes im Zuge der Maßnahme KVBG als auch im Rahmen der
Maßnahme der Förderung von KWK-Anlagen.
Für den Kohleersatz im Zuge der Maßnahme KVBG wird die in den 2020er-Jahren jährlich
wegfallende Fernwärmeerzeugung aus Kohle ermittelt und zunächst das Potenzial abgeschätzt, welcher 
Anteil aus erneuerbaren Wärmequellen und Nachfragereduktion ersetzt werden kann. Für den
übrigen Anteil werden neue Erdgas-KWK-Anlagen errichtet. Dieser Zubau unterteilt sich wiederum in
Ersatzprojekte an bestehenden Standorten größerer Kohle-KWK-Anlagen und einen generischen
Zubau (Tabelle 13). Nach 2029 findet grundsätzlich kein Kohleersatz mehr statt.
30 Dies sind Kraftwerke in Mainz, Berlin-Marzahn, Cottbus, Köln-Godorf, München-Freimann, Erlangen und Höchst, die seit 2018 in Betrieb
gegangen sind, sowie geplante KWK-Anlagen in Chemnitz, Wolfsburg, Herne, Scholven, Marl, Frankfurt (Oder), Leipzig, Höchst,
Braunschweig, Pforzheim, Saarbrücken, Dresden, Ulm, Jena, Flensburg, Wiesbaden, Kaiserslautern, Bremen, Berlin-Neukölln und Duisburg Mitte.
► Für die Bestimmung der Ersatzprojekte an bestehenden Standorten wird eine neue Erdgas-
KWK-Anlage so parametrisiert, dass sie im folgenden Jahr einen Teil der Wärme aus der
weggefallenen Kohlenutzung ersetzt. Hierbei wird nach Kraftwerken der öffentlichen Versorgung und
Industriekraftwerken differenziert.
► Für die Bestimmung des generischen Zubaus, der die übrige wegfallende Wärmemenge aus
Kohle-KWK-Anlagen ersetzt, wird zwischen drei Größenklassen (unter 10 MW, 10-50 MW, über 
50 MW elektrische Netto-Nennleistung) sowie Kraftwerken der öffentlichen Versorgung und
Industriekraftwerken unterschieden. Anlagen unter 10 MW werden grundsätzlich durch BHKW
ersetzt. In der öffentlichen Versorgung gilt dies auch für größere Anlagen. Im Industriebereich
werden Anlagen über 10 MW durch GuD-Kraftwerke ersetzt. Für die verschiedenen
Größenklassen und Versorgungsbereiche wird zudem eine unterschiedliche Ersatzquote angenommen. Dies
trägt einer durch Effizienz über die Zeit sinkenden Wärmenachfrage sowie steigender
Fernwärmeerzeugung aus anderen Quellen Rechnung. So werden etwa in der öffentlichen Versorgung im
Jahr 2025 nur 78 % der wegfallenden Wärmemenge aus kleinen Kraftwerken unter 10 MW
durch Erdgas-KWK ersetzt. Tabelle 13 listet den resultierenden Pfad des Kohleersatzes auf.
► Für die Förderung von KWK-Anlagen über den Kohleersatz hinaus wird bis 2029 die Wirkung
der Fortsetzung des KWKG abgeschätzt. Basierend auf historischen Zubauzahlen wird für BHKW
unter 0,5 MW elektrischer Nettonennleistung von einem jährlichen Zubau von rund 150 MW
ausgegangen. Für größere Anlagen zwischen 0,5 und 50 MW folgt der Zubaupfad von jährlich
insgesamt 200 MW bis 2025 den entsprechen Auktionsvolumina des KWKG, mit einem maximal
dreijährigen Nachlauf für die Realisierung. Der sich ergebende Pfad der elektrischen Leistung ist 
ebenfalls in Tabelle 13 dargestellt. Über den maßnahmengetriebenen Zubau hinaus wird sowohl
für kleine BHKW als auch für größere Anlagen ein Zubau von jeweils 50 MW bis Mitte der
2020er-Jahre sowie danach von 100 MW bis zum Ende des Projektionszeitraums angenommen.
Tabelle 13: Neubau von Erdgas-KWK-Kraftwerken im MMS (in MW elektrisch)
Zubau Größenklasse 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Kohleersatz im Rahmen der Maßnahme KVBG
ge
ne
-
an
la
ge
nge
ne
ris
ch
ris
ch
sc
ha
rf
Unter 10 MW 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
10-50 MW 30 11 78 0 5 0 0 0 0 0
Über 50 MW 312 1.832 681 52 0 0 0 0 0 0
Unter 10 MW 0 0 0 41 17 11 12 16 0 4
10-50 MW 0 151 0 76 268 45 183 64 45 96
Über 50 MW 0 0 0 349 286 0 948 473 548 0
Maßnahme Fortsetzung der Förderung von KWK-Anlagen
Unter 0,5 MW 100 250 150 150 250 150 150
0,5-50 MW 200 200 200 200 200 200 200
Summe über beide Maßnahmen
150 150 0
100 0 0
Gesamt 642 2.543 1.109 868 1.331 405 1.493 803 743 100
Quellen: Berechnungen und Annahmen Öko-Institut, Bundesnetzagentur (2021), Bundestag (2020), BAFA (2020)31
Zudem wird für das MMS im Rahmen der Maßnahme Förderung von KWK-Anlagen angenommen,
dass sich die Kapazität von Elektrodenkesseln und das Dargebot von Großwärmepumpen in
Fernwärmenetzen erhöhen (siehe Abschnitt 5.2.2).
Die Kapazitäten von Ölkraftwerken werden für den Brennstoff leichtes Heizöl über den
Projektionshorizont als konstant angenommen. Für schweres Heizöl folgen sie dem sinkenden Pfad der
Aktivität von Raffinerien, entsprechend der über die Zeit abnehmenden Nachfrage nach
Mineralölprodukten. Die installierte Leistung der Kraftwerke auf Basis von Sonderbrennstoffen (Gichtgas,
Kokereigas, Raffineriegas, sonstige Gase) wird über den Projektionszeitraum als konstant
angenommen.32 Entsprechend der Novelle des Atomgesetzes (AtG) von 2011 geht das letzte deutsche
Kernkraftwerk im Jahr 2022 vom Netz.
Die Entwicklung der Leistung erneuerbarer Energien wird im MMS auf Basis der Vorgaben des
EEG 2021 und weiterer Abschätzungen abgeleitet. Für die Jahre 2018 und 2019 werden historische
Daten verwendet. Tabelle 14 und Abbildung 11 zeigen die installierten Leistungen, die den
Modellrechnungen zugrunde liegen. Hierbei werden die Leistungen zur Jahresmitte verwendet. Unter
Annahme unterjährig gleichmäßigen Zubaus entsprechen diese der installierten Leistung im
Jahresdurchschnitt. Basierend auf der Ausführung in der allgemeinen Begründung zum EEG 2021
(Begründung A II 2.) wird für das Jahr 2030 das Erreichen der Zielleistungen bereits zum Jahresanfang
unterstellt. Für die weiteren Jahre werden die zugrunde liegenden Leistungsziele des EEG (vgl. Tabelle
12) zum jeweiligen Jahresende erreicht.
► Für Windenergie an Land wird der jährliche Brutto-Zubau so gewählt, dass die installierte
Netto-Leistung den in § 4 Absatz 1 des EEG 2021 (Bundesregierung) bis 2030 avisierten Zielpfad
erreicht. Hierfür wird davon ausgegangen, dass die Betriebsdauer mit 25 Jahren die Förderdauer 
von 20 Jahren übersteigt und die Anlagen danach abgeschaltet werden. Im Jahr 2022 sind im
Mittel 56 GW installiert, im Jahr 2024 61 GW, im Jahr 2026 64 GW, im Jahr 2028 67 GW und Anfang
des Jahres 2030 sind 71 GW installiert (Abbildung 11). Nach 2030 wird ein jährlicher
Bruttozubau in Höhe von 5.800 MW jährlich angenommen. Dies entspricht der vorgesehenen
Ausschreibungsmenge des Jahres 2028 (Bundesregierung 2020a).
► Für Photovoltaik wird der jährliche Bruttozubau analog zum Zubaupfad der Windenergie an
Land bestimmt. Auch hier werden die Zahlen so gewählt, dass der im EEG 2021 avisierte Zielpfad
erreicht wird, wobei ebenso davon ausgegangen wird, dass die Betriebsdauer die Förderdauer 
von 20 Jahren um fünf Jahre übersteigt. Im Mittel sind im Jahr 2022 60 GW installiert, im Jahr 
2024 71 GW, im Jahr 2026 81 GW, im Jahr 2028 92 GW und Anfang des Jahres 2030 ist eine
Leistung von 100 GW installiert (Abbildung 11). Nach 2030 wird der Bruttozubau des Jahres 2030 in
Höhe von 5.700 MW jährlich fortgeschrieben.
► Windenergie auf See wird bis zum Jahr 2025 entsprechend bereits erteilter Zuschläge für
Förderung nach dem EEG auf insgesamt über 10 GW ausgebaut. Der weitere Ausbau bis 2030 erfolgt 
entsprechend der im Flächenentwicklungsplan 2019 (Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie 2019) ausgewiesenen Leistungen und des vorgesehenen Leistungsziels des Windener-
31 Für den anlagenscharfen KWK-Kohleersatz durch erdgasgefeuerte KWK-Anlagen wurden unter anderem die Anlagen berücksichtigt, die
bereits einen Vorbescheid für den Kohleersatzbonus bei BAFA beantragt haben. Diese Daten lagen zur Parametrisierung vor, sind jedoch
nicht öffentlich verfügbar.
32 Die Stromerzeugung aus diesen Kraftwerken kann hingegen über den Zeitverlauf sinken. Siehe Tabelle 20.
gie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG, Bundesregierung 2020) auf 20 GW im Jahr 2030. In den
folgenden Jahren wird von einem jährlichen Bruttozubau in Höhe von 2,6 GW jährlich ausgegangen, um
die im WindSeeG vorgesehene Leistung von etwa 40 GW im Jahr 2040 zu erreichen.
Wasserkraft ist in Laufwasser- und Speicherwasserkraftwerke unterteilt. Für Laufwasser wird ein
geringer Zubau von 5 MW brutto jährlich angenommen. Die Kapazitäten der
Speicherwasserkraftwerke bleiben mit knapp 280 MW annahmegemäß auf dem Niveau von 2018. Für Geothermie wird
von einem Bruttozubau von 10 MW jährlich ausgegangen, bei einer Betriebsdauer von 25 Jahren.
Der Bruttozubau von Biomasseanlagen wird so parametrisiert, dass im Jahr 2030 die im EEG 2021
avisierte Zielleistung von 8.400 MW in Summe erreicht wird. Der Großteil hiervon entfällt auf
Biogaskraftwerke. Hier werden in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich 160 MW und danach 460 MW
zugebaut. Aufgrund von Abschaltungen nach Ende der Betriebszeit von im Mittel 17 Jahren führt dies
gegenüber dem Jahr 2018 insgesamt zu einer leichten Verringerung der installierten Netto-Leistung.
Für feste Biomasse wird ein konstanter Zubau von 40 MW jährlich bis zum Jahr 2029 angenommen.
Bei einer angenommenen Betriebsdauer von im Mittel 30 Jahren erhöht sich hierdurch die
insgesamt installierte Leistung gegenüber dem Basisjahr leicht. Nach 2030 findet annahmegemäß kein
Zubau von Biomasseanlagen mehr statt. Über den gesamten Projektionszeitraum ist der Bruttozubau
von Deponie- und Klärgasanlagen so parametrisiert, dass die installierte Nettoleistung einen leicht 
sinkenden Pfad aufweist. Pflanzenölkraftwerke werden im Projektionszeitraum nicht zugebaut und
die Bestandsanlagen nach einer Betriebszeit von 20 Jahren abgeschaltet.
Abbildung 11: Entwicklung der installierten Leistung erneuerbarer Energien im MMS
Quellen: BMWi (2021b), (Bundesregierung), Bundesregierung , Annahmen und Berechnungen des Öko-Instituts
Anmerkungen: Biomasse umfasst feste und flüssige Biomasse, Klär-/Deponie- und Biogas
Die Volllaststunden der variablen erneuerbaren Energien wurden wie im Projektionsbericht der 
Bundesregierung (2019b) angesetzt und steigen für Windkraft und Photovoltaik im
Projektionszeitraum an. Für Speicherwasserkraftwerke wurden 4.000 Volllaststunden angenommen. Basierend auf
dem durchschnittlichen Wert der Jahre 2005 bis 2019 für Wasserkraft insgesamt (BMWi 2021a)
ergeben sich für Laufwasserkraftwerke 3.676 Volllaststunden, die konstant bis 2040 angenommen
wurden. Für Windenergie und Photovoltaik werden moderat steigende Volllaststunden
angenommen. Diese beruhen auf Annahmen zu graduellen Verbesserungen in Technologie und Auslegung
neuer Kohorten von Anlagen Tabelle 15 fasst die Annahmen zusammen. Für das Dargebot an
variablen erneuerbaren Energien ergibt sich aus der jahresdurchschnittlich installierten Leistung und den
Volllaststunden die maximal mögliche Stromerzeugung. Die im Modell ermittelte Stromerzeugung
kann durch Abregelung gegebenenfalls hiervon abweichen.
Tabelle 14: Installierte Leistung erneuerbarer Energien im MMS in ausgewählten Jahren in GW
Technologie 2018 2025 2030 2035 2040
Laufwasserkraft
Speicherwasserkraft
Windenergie an Land
Windenergie auf See
Photovoltaik
Biogase
Feste Biomasse
Flüssige Biomasse
Geothermie
5,3
0,3
52,3
6,4
45,2
6,8
1,6
0,2
0,0
5,3
0,3
62,8
10,5
75,5
7,2
1,6
0,2
0,1
5,4
0,3
71,0
20,0
100,0
6,9
1,7
0,0
0,1
5,4
0,3
92,0
32,2
118,2
5,3
1,0
0,0
0,2
5,4
0,3
107,2
39,8
122,4
3,9
0,8
0,0
0,2
Quellen: BMWi (2021b), Bundesregierung , Annahmen und Berechnungen Öko-Institut
Anmerkungen: Jahresdurchschnittliche Kapazitäten unter der Annahme eines unterjährig gleichmäßigen Zubaus. Biogase
umfassen auch Deponie-/Klärgas. Alle Werte auf eine Dezimalstelle gerundet.
Tabelle 15: Volllaststunden der variablen erneuerbaren Energien im MMS für ausgewählte Jahre
Technologie 201833 2025 2030 2035 2040
Speicherwasserkraft
Laufwasserkraft
Windenergie an Land
Windenergie auf See
Photovoltaik
4.000
3.676
1.728
3.253
1.047
4.000
3.676
1.888
4.030
875
4.000
3.676
1.936
4.032
903
4.000
3.676
2.033
4.036
918
4.000
3.676
2.098
4.039
943
33 Für Laufwasserkraft, Windenergie an Land, Windenergie auf See und Photovoltaik sind die hier für 2018 dargestellten Werte nur
indikativ ausgewiesen. Im Modell wird das Dargebot anhand der Dargebotsprofile und der für 2018 berichteten Dargebotsmengen hinterlegt.
Quellen: Daten für 2018: BMWi (2021a), Annahmen Öko-Institut; Laufwasser: BMWi (2021a), Annahmen Öko-Institut;
Speicherwasser: Annahmen Öko-Institut; Windenergie: Öko-Institut &amp; Forwind (2016), Photovoltaik: Nitsch et al. (2012)
Anmerkungen: Alle Angaben auf ganze Zahlen gerundet. Für das Jahr 2018 sind die historischen Volllaststunden der jeweiligen
Technologien in Deutschland angegeben. Für alle anderen Jahren beruhen die angenommenen Volllaststunden auf den oben
unter Quellen genannten Studien.
Die Stromerzeugung aus Abfall wird durch die Abfallmenge bestimmt, die im Projektionszeitraum
zur Entsorgung in Müllverbrennungsanlagen und Heizkraftwerken anfällt. Für den Industrieabfall
wird angenommen, dass die anfallende Gesamtmenge und damit die zur Verfügung stehende Menge
an Brennstoff sich von 2020 bis 2030 aufgrund von verstärktem Recycling um 10 % reduziert und
nach 2030 konstant bleibt. Gleichzeitig steigt im selben Zeitraum der biogene Anteil des
Industrieabfalls wegen des zunehmenden Einsatzes nachwachsender Rohstoffe von 20 % auf 30 %. Im Bereich
der Siedlungsabfälle führt stärkeres Recycling im Jahr 2030 zu einem Rückgang der
Brennstoffmenge von insgesamt etwas über 13 % gegenüber 2018. Dieser Rückgang betrifft sowohl den
fossilen Anteil der Siedlungsabfälle als auch den biogenen. Aufgrund der Vorgaben des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur getrennten Erfassung und Verwertung von Bioabfällen werden diese zunehmend
weniger in Kraftwerken verbrannt. Nach 2030 werden die Annahmen für Siedlungsabfälle konstant 
fortgeschrieben. Auch die Menge des Klärschlamms, der zum biogenen Abfall zählt, wird als konstant 
auf dem recht hohen Wert von 2018 angenommen. Mit den gegebenen Annahmen zum
Gesamtnutzungsgrad der Müllverbrennungsanlagen ergibt sich die in Tabelle 16: zusammengefasste
Nettostromerzeugung aus Abfall für ausgewählte Jahre.
Tabelle 16: Nettostromerzeugung aus Abfall
2018 2025 2030 2035 2040
Industrieabfall TWh 0,7 0,7 0,6 0,6 0,6
davon biogen TWh 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3
Siedlungsabfälle TWh 9,8 9,0 8,5 8,5 8,5
davon biogen TWh 4,9 4,6 4,4 4,4 4,4
Klärschlamm TWh 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4
Quelle: Annahmen und Berechnungen Öko-Institut, Daten für 2018: AGEB (2021)
Anmerkungen: Auf ganze Zahlen gerundet. Eventuelle Abweichungen der Summe aufgrund von Rundungsfehlern.
Für die Entwicklung der Stromspeicher wird bei Pumpspeichern eine Erhöhung von 8,9 GW im Jahr 
2018 auf 9,8 GW im Jahr 2040 angenommen, angelehnt an den Ten Year Network Development Plan
(TYNDP) der ENTSO-E und ENTSO-G (2018). Hierbei wird von einer identischen Kapazität für
Pumpen und Turbinen ausgegangen sowie einer Energy-to-Power-Ratio34 von 8 Stunden. Die
Pumpspeicher können somit bei voller Leistung für 8 Stunden Strom erzeugen, wenn sie komplett gefüllt sind.
Die Gesamtkapazität teilt sich auf Anlagen in Deutschland sowie auf Anlagen in Luxemburg und
Österreich auf, die ans deutsche Netz angeschlossen sind.
Die Kapazitäten von Batteriespeichern entsprechen für die Jahre 2018 bis 2020 den historischen
Werten für Lithium-Ionen-Batterien (Bundesnetzagentur 2020c). Sonstige historische Batteriekapa-
34 Die Energy-to-Power- oder E/P-Ratio gibt das Verhältnis von Speichervolumen in MWh und Turbinenkapazität in MW an.
zitäten dienen annahmegemäß für Systemdienstleistungen und stehen zur Lastdeckung und
Aufnahme von Überschüssen nicht zur Verfügung. Für den Pfad bis 2040 folgen die Batteriekapazitäten
der Entwicklung der PV-Kapazitäten. Insbesondere wird angelehnt an den Netzentwicklungsplan
2021 (Bundesnetzagentur 2020a) für das Jahr 2035 angenommen, dass 60 % der installierten PV-
Kapazität auf private Haushalte entfällt und 20 % dieser Haushalte einen Batteriespeicher besitzen.
Hierbei wird von einer Speichergröße von 5 kW und 10 kWh pro Haushalt ausgegangen. Der Pfad bis
2035 wird interpoliert und nach 2035 gemäß der vorgestellten Berechnung bis 2040 fortgeführt. In
PowerFlex sind die Batteriespeicher an das Dargebot an PV-Strom geknüpft. Falls dieses in einer 
Stunde etwa 50 % der installierten Leistung entspricht, stehen auch nur 50 % der
Einspeicherleistung zur Verfügung. Das Ausspeichern ist hiervon unberührt.
Tabelle 17: Kapazitäten von Stromspeichern im MMS
Technologie Einheit 2018 2025 2030 2035 2040
Pumpspeicher GW 8,9 9,8 9,8 9,8 9,8
Batteriespeicher GW 0,2 3,8 7,0 10,1 10,5
Quellen: Berechnungen und Annahmen Öko-Institut, basierend auf Bundesnetzagentur (2020c), ENTSO-E und ENTSO-G (2018),
Bundesnetzagentur (2020a)
Für das europäische Ausland beruht die Entwicklung der Stromnachfrage sowie der
Erzeugungskapazitäten von thermischen Kraftwerken, erneuerbare Energien und Speichern auf dem Szenario
Sustainable Transition des TYNDP 2018 (ENTSO-E und ENTSO-G 2018). Dieses Szenario reflektiert 
die Logik des Projektionsberichts insoweit, dass es ein moderates Szenario ist, in dem keine
Maßnahmen vorgesehen sind, die deutlich über die bekannten hinausgehen. Insbesondere für Kohle- und
Kernkraftwerke wurden die Daten durch eigene Recherchen ergänzt. Hierzu wurde die tatsächliche
Entwicklung, soweit veröffentlicht, bis zum Jahr 2021 nachgezeichnet. Abbildung 12 zeigt
exemplarisch die angenommene Entwicklung der installierten Leistung der Kohlekraftwerke. Die
Entwicklung der Übertragungskapazitäten zwischen den Ländern beruht ebenfalls auf dem TYNDP.
Abbildung 12: Entwicklung der Kohlekapazitäten im europäischen Ausland im MMS
Quellen: Berechnungen und Recherchen Öko-Institut, ENTSO-E und ENTSO-G (2018)
Anmerkungen: Kapazitäten Braun- und Steinkohle addiert
Die Maßnahme Wärmenetze 4.0 schließlich beinhaltet einen Ausbau der Solarthermie und
Abwärmenutzung für die Fernwärme sowie eine Steigerung der Wärmebereitstellung von
Großwärmepumpen in diesem Bereich. Zudem sinken durch Effizienzmaßnahmen die Verluste im Wärmemetz.
Abschnitt 5.2.2 erläutert die Parametrisierung.
5.1.4 Ergebnisse
5.1.4.1 Stromnachfrage
Die Entwicklung des inländischen Stromverbrauchs wird direkt aus der Aggregation der
Modellierungsergebnisse der Nachfragesektoren (Industrie, GHD, Gebäude, Verkehr) ermittelt. Über weitere
Verluste und Verbräuche wird er in die notwendige Stromerzeugung umgerechnet, die PowerFlex
für die Modellierung des Stromsektors vorgegeben wird.35 
Insgesamt ist sowohl für den Endenergieverbrauch Strom als auch für den Bruttostromverbrauch
über den Projektionszeitraum ein U-förmiger Verlauf auszumachen (Tabelle 18). Der
Endenergieverbrauch nimmt von etwa 513 TWh im Basisjahr 2018 auf knapp 509 TWh im Jahr 2025 leicht ab und
steigt anschließend bis 2040 auf über 581 TWh an.
35 Der Endenergieverbrauch an Strom wird von den Sektormodellen für Industrie, GHD, Gebäude und Verkehr unter Berücksichtigung der
jeweiligen Szenariodaten berechnet und dem Integrationsmodell ENUSEM übergeben. Darauf aufbauend berechnet ENUSEM den
Stromverbrauch der Energiewirtschaft (Raffinerien, Kokereien, Kohleförderung etc.) sowie die Netzverluste. Das Strommarktmodell PowerFlex
berechnet neben der Nettostromerzeugung den Kraftwerkseigenverbrauch und den Pumpstromverbrauch. Ebenso berechnet PowerFlex
über eine Kopplung zum Verkehrsmodell TEMPS den Stromverbrauch von Elektrofahrzeugen mit flexiblen Ladeanforderungen. Die
Aggregierung aller Teilergebnisse erfolgt schließlich wieder im Integrationsmodell ENUSEM.
Hierbei spielen zwei gegenläufige Effekte eine Rolle. Auf der einen Seite sinkt durch
Effizienzmaßnahmen der Endenergieverbrauch der klassischen Verbraucher in Industrie, GHD und Haushalten.
Gegenüber 2008 stellt sich hier bis 2040 ein Rückgang von fast 14 % ein. Auf der anderen Seite steigt 
der Endenergieverbrauch neuer Verbraucher aus der Sektorenkopplung von einem zu
vernachlässigenden Wert in den Jahren 2008 und 2018 auf fast 55 TWh im Jahr 2030 und fast 150 TWh im Jahr 
2040. Hier werden Verbrauchsbereiche, die in der Vergangenheit andere Brennstoffe verwendet
haben, zunehmend elektrifiziert. Dies betrifft vor allem den Verkehr mit knapp unter 50 TWh im Jahr 
2030 und fast 130 TWh im Jahr 2040, wo Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren durch
batterieelektrische Fahrzeuge ersetzt werden, und den Gebäudesektor, wo Wärmepumpen Gas- und andere
Heizungen ersetzen.36 
Der Bruttostromverbrauch ergibt sich als Summe des Endenergieverbrauchs und des
Stromverbrauchs der Energiewirtschaft. Er folgt ebenso einem U-förmigem Verlauf über den
Projektionszeitraum (Tabelle 18). Der Stromverbrauch von Raffinerien sinkt über die Zeit wegen fallender
Nachfrage nach Ölprodukten. Ebenso sinkt der Eigenverbrauch der thermischen Kraftwerke, in denen in
Zukunft weniger Strom erzeugt wird. Im Gegenzug steigt der Stromverbrauch aus der
Sektorenkopplung an. Dies betrifft vor allem die Herstellung wasserstoffbasierter Energieträger auf Basis von
Elektrolyse in den Bereichen Power to Gas (PtG) und Power to Liquid (PtL) sowie Elektrodenkessel
und Großwärmepumpen zur Bereitstellung von Fernwärme. Zudem steigt der Pumpstromverbrauch
an. Dieser wird im Modell PowerFlex endogen bestimmt und dient vor allem zur zeitlichen Glättung
der Nutzung variabler erneuerbarer Energie.
In den vergangenen Jahren wurde signifikant mehr Strom erzeugt als verbraucht. Der Überschuss
wurde in Nachbarländer exportiert. Die Exporte von knapp 49 TWh machten im Jahr 2018 etwas
über 7,5 % der Bruttostromerzeugung aus (Tabelle 18). Bis zum Jahr 2038 wird eine vergleichbare
Exportquote zwischen knapp unter 20 und 50 TWh, in einzelnen Jahren über 60 TWh, projiziert Zum
Ende des Projektionszeitraums sinken die Exporte. Dies liegt vor allem am deutlich steigenden
Bruttostromverbrauch sowie dem Ausstieg aus der Kohleverstromung.
Tabelle 18: Bruttostromverbrauch im MMS, 2008-2040
Sektor 2008 2018 2025 2030 2035 2040
Industrie
GHD
davon Wärmepumpen
Haushalte
davon Wärmepumpen
Schienenverkehr
Neue Verbraucher im Verkehr
Stromverbrauch Endenergie
Änderung ggü. 2008
232,6
135,7
0,0
139,5
0,0
16,5
0,0
524,3
0,0%
226,1
148,9
0,2
126,6
2,4
11,5
0,2
513,3
-2,1%
TWh
218,4
144,2
0,6
118,9
3,3
12,7
18,4
508,7
-3,0%
210,7
138,4
1,2
115,0
5,7
13,6
47,0
517,9
-1,2%
207,2
135,0
2,6
115,4
10,3
13,5
87,8
546,0
4,1%
207,9
132,1
4,3
118,0
15,2
13,3
129,4
581,1
10,8%
36 In der Abschätzung der Treibhausgasminderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung (Harthan et al. 2020)
wurde für das Jahr 2030 noch von einem Endenergieverbrauch Strom durch neue Verbraucher im Verkehr von nur 12,4 TWh
ausgegangen. Ebenso wurde kein Verbrauch durch Großwärmepumpen sowie kein Verbrauch von Wasserstoff und -derivaten angenommen.
Summe Endenergie klassische Verbraucher
Änderung ggü. 2008
Summe Endenergie neue Verbraucher im
Verkehr
Anteil am Stromverbrauch Endenergie
Raffinerien
H2/PtG/PtL für Endverbrauch
Übrige Energiewirtschaft
Leitungsverluste
Pumpstrom
Eigenstromverbrauch Kraftwerke
Elektrodenkessel und Großwärmepumpen
Stromverbrauch Energiewirtschaft
Änderung ggü. 2008
Statistische Differenza
Bruttostromverbrauch
Änderung ggü. 2008
Stromhandelssaldob
Bruttostromerzeugung
524,3 510,5 490,3 470,8 458,2 451,7
0,0% -2,6% -6,5% -10,2% -12,6% -13,8%
0,0 2,8 18,4 47,0 87,8 129,4
0,0% 0,5% 3,6% 9,1% 16,1% 22,3%
6,4 6,1 5,8 5,2 4,3 3,6
0,0 0,0 3,1 15,9 23,7 31,5
7,7 6,3 4,7 3,5 2,2 1,1
30,1 26,7 26,5 27,6 29,4 31,5
7,9 8,3 4,1 3,0 4,2 3,8
38,3 34,0 24,9 22,6 18,4 15,4
0,0 0,0 1,1 2,1 3,1 5,1
90,5 81,4 70,4 79,8 85,7 92,1
0,0% -10,1% -22,2% -11,8% -5,3% 1,7%
-6,6 0,0 -0,1 -0,1 -0,2 0,3
621,4 594,7 579,2 597,8 632,0 673,4
0,0% -4,3% -6,8% -3,8% 1,7% 8,4%
-20,1 -48,7 -17,0 -39,6 -46,7 -20,5
641,5 643,5 579,2 637,4 678,7 694,0
Quelle: (AG Energiebilanzen (AGEB) 2008-2020a, 2008-2020b), Modellrechnungen des Öko-Instituts
Anmerkung: Alle Werte auf eine Dezimalstelle gerundet. a Aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Datenquellen ergeben
sich kleine statistische Differenzen. b Ein positives Vorzeichen zeigt einen Netto-Import, ein negatives Vorzeichen einen Netto-
Export an.
5.1.4.2 Entwicklung von installierter Leistung und Stromerzeugung
Abbildung 13 zeigt die projizierte Entwicklung der installierten Leistung im MMS. Tabelle 19
schlüsselt die Netto-Kapazitäten für ausgewählte Jahre detailliert auf. Der Kernenergieausstieg ist im Jahr 
2023 abgeschlossen. In der ersten Hälfte der 2020er-Jahre findet eine zügige Reduktion der
Steinkohlekapazitäten statt. Vor allem werden KWK-Anlagen durch Erdgas-KWK-Kraftwerke ersetzt,
deren Leistung im Gegenzug ansteigt (siehe Abschnitt 5.1.3.2). Im Jahr 2034 ist kein
Steinkohlekraftwerk mehr am Netz. Die Leistung der Braunkohle sinkt bis 2030 auf weniger als die Hälfte im
Vergleich zum Basisjahr 2018. Ab dem Jahr 2039 sind keine Kapazitäten mehr im System. Bei den
erneuerbaren Energien steigt vor allem die installierte Leistung der Windkraft und Photovoltaik
deutlich an. Bis 2030 bleibt die Gesamtleistung von Biomassekraftwerken auf ähnlichem Niveau wie
2018 und reduziert sich in den 2030er-Jahren auf etwas mehr als die Hälfte. Die installierten
Leistungen von Lauf- und Speicherwasser sowie Geothermie weisen einen leicht ansteigenden Trend auf.
Abbildung 13: Entwicklung der installierten Leistung im MMS
Quelle: Berechnungen Öko-Institut, Daten für 2018 basierend auf Bundesnetzagentur (2020c), BMWi (2021b)
Tabelle 19: Aufschlüsselung der installierten Nettonennleistung im MMS für ausgewählte Jahre
Technologie 2018 2025 2030 2035 2040
GW
Kernenergie 9,5 0 0 0 0
Braunkohle 20,0 14,6 8,8 7,8 0
Steinkohle 21,8 9,7 8,0 0 0
Erdgas 28,0 33,0 35,5 34,3 32,9
Öl 3,3 3,3 3,1 2,9 2,8
Sonstige 4,6 4,6 4,6 4,6 4,6
Gichtgas 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6
Kokereigas 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3
Raffineriegas 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2
Sonstige Gase 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3
Abfall 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1
Summe fossile und Kernbrennstoffe, Abfall 87,2 65,2 60,0 49,6 40,2
Windenergie an Land 52,4 62,8 71,0 92,0 107,2
Windenergie auf See 6,4 10,5 20,0 32,2 39,8
Photovoltaik 45,2 75,5 100,0 118,2 122,4
Biomasse 8,6 8,9 8,4 6,2 4,6
Biogas und Deponie-/Klärgas 6,7 7,1 6,7 5,2 3,8
Feste Biomasse 1,6 1,6 1,7 1,0 0,8
Pflanzenöl 0,2 0,2 0 0 0
Lauf- und Speicherwasser 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7
Geothermie 0,0 0,1 0,1 0,2 0,2
Summe Erneuerbare 118,1 163,4 205,1 254,5 279,9
Pumpspeicher (Turbinenleistung) 8,9 9,9 10,0 10,0 10,0
Batteriespeicher 0,2 3,8 7,0 10,1 10,5
Summe gesamt 214,4 242,3 282,1 324,2 340,7
Quellen: Berechnungen Öko-Institut, Daten für 2018 basierend auf Bundesnetzagentur (2020c), BMWi (2021)
Anmerkungen: Angaben auf eine Dezimalstelle gerundet, eventuell nicht aufgehende Summen aufgrund von Rundungsfehlern
Die Nettostromerzeugung reflektiert die installierte Leistung. Abbildung 14 stellt den Verlauf über 
den gesamten Projektionshorizont dar. Tabelle 20 schlüsselt die Zahlen für ausgewählte Jahre
detailliert auf.
Entsprechend der Reduzierung der installierten Leistung von Kohlekraftwerken sinkt die
Stromerzeugung aus Kohle kontinuierlich über den Projektionszeitraum. Im Basisjahr entspricht sie mit 
knapp 208 TWh noch etwas über einem Drittel der gesamten Nettostromerzeugung. Der Anteil sinkt 
auf knapp unter 20 % im Jahr 2030 (117 TWh) und 8 % im Jahr 2035 (55 TWh). Ab 2039 wird keine
Kohle mehr verstromt. Der Rückgang der installierten Leistung (Tabelle 19) kommt dabei durch eine
konstant hohe, und teilweise steigende Auslastung, der Kohlekraftwerke nur unterproportional zum
Tragen. So sinkt von 2018 bis 2030 die gesamte installierte Leistung an Kohlekraftwerken um knapp 
60 %, die Nettostromerzeugung aus Kohle hingegen nur um 44 %. Ein Faktor hierfür ist, dass der 
wegfallende Strom aus dem Kernenergieausstieg kompensiert wird.
Abbildung 14: Nettostromerzeugung im MMS, 2018-2040
Quelle: Berechnungen Öko-Institut
Die Nettostromerzeugung aus Erdgas steigt von knapp 80 TWh im Jahr 2018 zunächst auf über 
96 TWh im Jahr 2025, knapp 108 TWh im Jahr 2030 und sinkt danach über den Projektionszeitraum
auf 103 TWh im Jahr 2040. Der Anstieg zum Anfang des Projektionszeitraums ist vor allem durch
den zügigen Ersatz von Kohle-KWK-Kraftwerken Anfang der 2020er-Jahre zu erklären. Die
wegfallende Wärme wird durch Gaskraftwerke ersetzt, welche auch zur Stromerzeugung beitragen. Im
weiteren Verlauf ist dieser Ersatz weitgehend abgeschlossen und der Ausbau der erneuerbaren
Energien verdrängt zum Teil die Stromerzeugung aus Gas.
Die Nettostromerzeugung aus erneuerbaren Energien steigt über den Projektionszeitraum deutlich
an. Im Jahr 2018 beträgt sie knapp 220 TWh, im Jahr 2030 über 369 TWh und im Jahr 2040 über 
555 TWh. Dies liegt vor allem am Ausbau der Wind- und Solarenergie. Die Stromerzeugung aus
Wasserkraft und Geothermie steigt hingegen nur leicht an, die Stromerzeugung aus Biomasse sinkt. Nicht 
nutzbare Überschüsse liegen in keinem nennenswerten Umfang vor (0,01 % im Jahr 2040).
Im Jahr 2025 beträgt der EE-Anteil am Bruttostromverbrauch 51 % (Anhang A.3), im Jahr 2030 liegt 
er bei 63 %, im Jahr 2035 bei 78 % und im Jahr 2040 bei 84 %. Insbesondere reicht der Ausbau der 
erneuerbaren Energien nicht aus, um das Ziel von 65 % Strom aus erneuerbaren Quellen am
Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 zu erreichen. Die Bruttoerzeugung von 376 TWh (entspricht der 
Nettoerzeugung von 369,1 TWh in Tabelle 20) stellt einen Anteil von nur 63 % am
Bruttostromverbrauch von 597,8 TWh (Tabelle 18) dar. Dies liegt am Zusammenspiel eines zu geringen
Energiedargebots und einer hohen Stromnachfrage. Bei gegebener Bruttostromerzeugung aus erneuerbaren
Quellen von 375,9 TWh entsprächen 65 % einem Bruttostromverbrauch von knapp unter 580 TWh.
In der Projektion liegt der Stromverbrauch jedoch höher, insbesondere durch neue Verbraucher im
Verkehr und die Nachfrage nach Strom für Elektrolyse. Andersherum erforderte ein gegebener
Bruttostromverbrauch von 597,7 TWh eine Bruttostromerzeugung aus erneuerbaren Energien von gut 
390 TWh. Diese wird bei gegebenen Ausbauzahlen für die installierte Leistung sowie insbesondere
den angenommenen Volllaststunden (Tabelle 15) nicht erreicht. So liegt die Bruttostromerzeugung
aus erneuerbaren Energien in der Modellrechnung im Jahr 2030 bei 376 TWh; das Strommengenziel
im Bundesregierung bereits für das Vorjahr 2029 bei 376 TWh.
Der Stromhandelssaldo schwankt bis Ende der 2030er-Jahre um 40 TWh Exporte jährlich (Tabelle
18, Abbildung 14). In den Jahren 2039 und 2040 liegt es bei 14 bzw. 21 TWh Exporten. Dies liegt vor 
allem an der zum Ende des Projektionszeitraums deutlich ansteigenden Stromnachfrage neuer
Verbraucher sowie dem Ende der Kohleverstromung.
Tabelle 20: Aufschlüsselung der Nettostromerzeugung im MMS für ausgewählte Jahre
Technologie 2018 2025 2030 2035 2040
TWh
Kernenergie 71,6 0 0 0 0
Braunkohle 135,9 103,6 63,2 55,0 0
Steinkohle 71,8 57,2 53,6 0 0
Erdgas und Grubengas 79,6 96,1 107,9 102,5 103,0
Öl 4,0 3,6 2,5 1,7 1,6
Sonstige 18,5 17,1 15,9 15,4 15,0
Gichtgas 6,8 6,3 5,9 5,6 5,4
Kokereigas 2,8 2,6 2,4 2,3 2,2
Raffineriegas 0,8 0,8 0,7 0,6 0,5
Sonstige Gase 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6
Fossiler Anteil des Abfalls 6,6 5,8 5,3 5,3 5,3
Summe fossile und Kernbrennstoffe 381,4 277,3 242,6 173,9 118,8
Windenergie an Land 88,7 118,5 137,4 187,1 224,8
Windenergie auf See 19,2 42,1 80,7 130,0 160,5
Photovoltaik 45,8 66,1 90,3 108,5 115,4
Biomasse 46,5 42,4 39,3 34,9 33,1
Biogas und Deponie-/Klärgas 31,5 26,9 23,6 23,7 23,9
Feste Biomasse, biogener Anteil des Abfalls 14,5 15,2 15,7 11,2 9,2
Pflanzenöl 0,4 0,3 0 0 0
Lauf- und Speicherwasser 19,0 20,8 20,8 20,9 21,0
Geothermie 0,1 0,3 0,5 0,7 0,8
Summe Erneuerbare 219,3 290,2 369,1 482,2 555,7
Pumpspeicher 5,0 3,5 2,6 3,5 3,2
Nettostromerzeugung 605,6 5713 614,8 660,3 678,5
Quelle: Berechnungen Öko-Institut
5.1.4.3 Entwicklung der Treibhausgasemissionen
Zunächst werden die CO2-Emissionen der Kraftwerke einschließlich der Emissionen von KWK-
Anlagen für Strom- und Wärmeerzeugung betrachtet. Diese sinken von 315 Mio. t CO2 (2018) auf etwa
250 Mio. t CO2 im Jahr 2025, 198 Mio. t CO2 im Jahr 2030, 140 Mio. t CO2 im Jahr 2035 und 85 Mio.
t CO2 im Jahr 2040 (Tabelle 21). Gegenüber dem Jahr 1990 entspricht dies im Jahr 2018 einer
Minderung von 31 %, im Jahr 2025, einer Minderung von 45 %, im Jahr 2030 von 56 %, im Jahr 2035 von
69 % und im Jahr 2040 von 81 %.37 
Entsprechend des Designs von PowerFlex (siehe Abschnitt 5.1.1.2) umfassen diese Zahlen sowohl
CO2-Emissionen aus Kraftwerken, die der Energiewirtschaft zugeordnet sind, als auch CO2-
Emissionen aus Kraftwerken, die dem Industriesektor zugeordnet sind. Abschnitt 5.4 diskutiert die
Ergebnisse zusammengefasst für die Energiewirtschaft; Abschnitt 6.6 für die Industrie.
Tabelle 21: CO2-Emissionen der Kraftwerke nach Subsektoren im MMS, 1990–204038 
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Mio. t CO2
Kraftwerke der Energiewirtschaft 386,4 341,1 258,8 201,4 155,8 101,8 45,1
Braunkohle 227,7 165,8 149,0 110,3 63,4 54,5 0,0
Steinkohle 119,1 120,5 68,6 48,4 44,8 0,0 0,0
Erdgas 17,5 30,3 27,6 29,4 35,5 35,1 33,1
Gichtgas 3,2 6,7 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Sonstige fossile 18,9 17,7 13,7 13,3 12,1 12,2 12,0
Industriekraftwerke 68,5 40,3 56,4 48,8 42,6 38,5 39,7
Braunkohle 16,7 2,2 2,7 1,8 1,0 0,7 0,0
Steinkohle 14,5 3,3 4,8 3,2 2,2 0,0 0,0
Erdgas 15,4 16,8 21,1 18,9 16,9 16,9 19,5
Gichtgas 12,9 11,0 18,8 17,5 16,5 15,7 15,1
Sonstige fossile 8,9 7,0 8,9 7,4 6,1 5,3 5,2
Summe: Kraftwerke der
Energiewirtschaft und Industrie
454,9 381,4 315,2 250,2 198,4 140,4 84,8
Braunkohle 244,4 168,0 151,7 112,1 64,4 55,2 0,0
Steinkohle 133,7 123,8 73,4 51,6 46,9 0,0 0,0
Erdgas 32,9 47,2 48,7 48,3 52,4 52,0 52,6
Gichtgas 16,1 17,7 18,8 17,5 16,5 15,7 15,1
37 Im Vergleich zu 2005 ist dies im Jahr 2018 ein Rückgang von 18 %, im Jahr 2030 ein Rückgang von 50 % und im Jahr 2040 ein Rückgang 
von 79 %.
38 Kleine Abweichungen in der Summe der Kraftwerke im Vergleich zu den Einzelsektoren entstehen durch Rundung der Dezimalstellen.
Sonstige fossile 27,8 24,7 22,6 20,7 18,2 17,5 17,2
Rauchgasentschwefelung (REA) 0,6 1,1 0,9 0,7 0,4 0,2 0,0
Kraftwerke der Energiewirtschaft 455,5 382,6 316,1 250,9 198,8 140,6 84,8
und Industrie inkl. REA
Quelle: : (UBA 2020a), Modellrechnungen Öko-Institut
Zu den insgesamt 315 Mio. t CO2 im Jahr 2018 tragen die Braunkohlekraftwerke mit knapp 152 Mio.
t CO2 den größten Anteil bei, gefolgt von den Steinkohlekraftwerken mit Emissionen in Höhe von
etwas über 73 Mio. t CO2. Die Emissionen aus Erdgas liegen bei knapp 49 Mio. t CO2, gefolgt von
sonstigen fossilen Brennstoffen (23 Mio. t CO2) und Gichtgas (19 Mio. t CO2).
Bis zum Jahr 2025 gehen die Emissionen aus der Kohleverstromung um 60 Mio. t CO2 auf in Summe
164 Mio. t CO2 zurück. Etwa zwei Drittel dieses Rückgangs entfallen auf Braunkohle, für die im
Rahmen des KVBG in diesem Zeitraum gut 6 GW installierter Leistung (Tabelle 19) stillgelegt werden.
Die CO2-Emissionen aus Erdgaskraftwerken bleiben etwa konstant.
Bis 2030 sinken aufgrund von Stilllegungen die Emissionen der Kohleverstromung auf rund 111 Mio.
t CO2. Für Erdgas steigen die CO2-Emissionen leicht an. Nach 2030 sinken die CO2-Emissionen in der 
Energiewirtschaft deutlich ab, vor allem durch den Kohleausstieg. Die verbleibenden 85 Mio. t CO2 
im Jahr 2040 entfallen zum größten Teil auf Erdgas (53 Mio. t CO2). Die CO2-Emissionen aus Gichtgas
und sonstigen fossilen Energieträgern bleiben im Szenariohorizont entsprechend der
Stromerzeugung aus diesen Brennstoffen weitgehend konstant. Mit zusammen etwa 32 Mio. t CO2 stellen sie
einen ebenfalls relevanten Anteil der gesamten CO2-Emissionen.
Zusätzlich zum CO2 fallen weitere Treibhausgasemissionen an. Die Entwicklung der gesamten
Treibhausgasemissionen der Kraftwerke ist in Tabelle 22 dargestellt. CO2 ist hierbei das relevanteste
Treibhausgas. Es macht in allen Jahren mehr als 98 % der Treibhausgasemissionen aus. Im Vergleich
dazu sind die Anteile von CH4 und N2O gering. Daher ist die relative Emissionsänderung von CO2 sehr 
ähnlich zur Entwicklung der gesamten Treibhausgasemissionen der Stromerzeugung. Die N2O-
Emissionen gehen bis 2040 um 80 % gegenüber 1990 zurück. Ganz anders hingegen entwickeln sich CH4-
Emissionen: Diese haben sich, vor allem durch den Ausbau von Biogasanlagen, zwischen 1990 und
2018 um den Faktor 10 vervielfacht und betragen 2,7 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2018. Bis zum Jahr 2040
reduzieren sie sich etwa 20 % gegenüber 2018. Größte Quelle von CH4-Emissionen sind
Biogasanlagen, gefolgt von Erdgaskraftwerken.39 
Bis zu Jahr 2040 sinken die gesamten Treibhausgasemissionen der Kraftwerke auf etwa 88 Mio.
t CO2-Äq. Im Vergleich zum Jahr 2018, als die Emissionen noch 322 Mio. t CO2-Äq betrugen, wird
somit eine deutliche Emissionsminderung von 73 % erreicht. Im Vergleich zum Jahr 1990 beträgt im
Jahr 2040 die Minderung der gesamten Treibhausgasemissionen 81 %.
39 Der gewählte Ansatz bei der Emissionsmodellierung (Verwendung brennstoffspezifischer Emissionsfaktoren ohne Unterscheidung
einzelner Verbrennungstechnologien) unterschätzt möglicherweise zukünftige Methanemissionen aus motorischen Erdgaskraftwerken
etwas.
Tabelle 22: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Stromsektor nach Gasen zwischen 1990
und 2040 im MMS
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Mio. t CO2-Äq
CO2-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 455,5 382,6 316,1
MMS 250,9 198,8
CH4-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 0,3 0,9 2,7
MMS 2,2 2,1
N2O-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 3,5 2,8 2,7
MMS 2,1 1,6
Summe CO2+CH4+N2O
Entwicklung 1990 – 2018 459,3 386,3 321,5
MMS 255,2 202,6
Summe CO2+CH4+N2O Veränderung ab 1990 in %
Entwicklung 1990 – 2018 -15,9 -30,0
MMS -44,4 -55,9
Summe CO2+CH4+N2O Veränderung ab 2005 in %
Entwicklung 1990 – 2018 -16,8
MMS -33,9 -47,5
140,6 84,8
2,1 2,2
1,3 0,7
144,0 87,7
-68,6 -80,9
-62,7 -77,3
Quelle: (UBA 2020a), Modellrechnungen Öko-Institut
Anmerkung: Nur energiebedingte Emissionen in der Abgrenzung des NIR, Brennstoffeinsatz in den öffentlichen Kraftwerken,
Raffineriekraftwerken, übrigen Kraftwerken der Energiewirtschaft sowie Industriekraftwerken des Verarbeitenden Gewerbes;
einschließlich Rauchgasentschwefelung
5.1.4.4 Bewertung der Einzelmaßnahmen
Im MMS werden im Stromsektor die folgenden fünf Maßnahmen bzw. Maßnahmenbündel
modelliert:
► EU-Emissionshandelssystem
► Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
► Fortsetzung der Förderung von KWK-Anlagen
► Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
► Modellvorhaben Wärmenetze 4.0
Die einzelnen Maßnahmen werden jeweils gegenüber einem Modelllauf ohne die jeweilige
Maßnahme bewertet. Hierzu wird jede Maßnahme jeweils einzeln ausgeschaltet, indem die relevanten
Eingangsdaten in das Modell für ihren Wirkungszeitraum variiert werden. Die resultierenden CO2-
Emissionen eines Modelllaufs bei ausgeschalteter Maßnahme werden jeweils mit den CO2-
Emissionen des MMS verglichen, um die Minderungswirkung der Maßnahme zu quantifizieren. Ein
vollumfängliches OMS (Ohne-Maßnahmen-Szenario) wird im Rahmen des Projektionsberichts für den
Stromsektor nicht berechnet, weil nur schwer abzuschätzen ist, wie sich die Struktur der
Stromerzeugung in Deutschland ohne den Einfluss von bereits langjährig wirkenden Instrumenten wie dem
EEG oder dem EU-ETS entwickelt hätte. Die Ergebnisse der Maßnahmenbewertung sind für
ausgewählte Jahre in Tabelle 23 und für den gesamten Projektionshorizont in Abbildung 15 dargestellt.
Tabelle 23: CO2-Minderungswirkung der einzelnen Maßnahmen des MMS für ausgewählte Jahre
Maßnahme Einheit 2018 2025 2030 2035 2040
EU-Emissionshandel Mio. t CO2 11 8 5 7 3
EEG Mio. t CO2 78 33 34 21 45
Fortsetzung der Förderung von KWK-Anlagen Mio. t CO2 0 -0,4 -0,1 0,2 0,3
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz Mio. t CO2 0 54 114 116 111
Modellvorhaben Wärmenetze 4.0 Mio. t CO2 0 0,6 2,0 3,5 4,4
Quelle: Berechnungen Öko-Institut
Anmerkungen: Werte auf ganze Zahlen gerundet; für die Maßnahmen Fortsetzung der Förderung KWK-Anlagen und Wärmenetze
4.0 auf eine Dezimalstelle gerundet.
Abbildung 15: CO2-Minderungswirkung der einzelnen Maßnahmen im MMS
Quelle: Berechnungen Öko-Institut
Für die Bewertung der Wirkung des EU-Emissionshandels in Deutschland wird der CO2-Preis in
PowerFlex für alle betrachteten Jahre auf 0 €/t CO2 festgesetzt. Dies reflektiert die Annahme, dass
der EU-Emissionshandel in Deutschland nicht greift. Je nach Szenariojahr ergeben sich hierdurch
zwischen 3 (im Jahr 2040) und knapp 14 Mio. t CO2 (im Jahr 2032) höhere Emissionen pro Jahr
(Tabelle 23, Abbildung 15). Diese können umgekehrt als CO2-Emissionsminderungen interpretiert
werden, die durch den EU-Emissionshandel bewirkt werden. Die Minderungen verfolgen dabei über den
Projektionshorizont einen abnehmenden Verlauf. Sie liegen bei über 10 Mio. t CO2 in den frühen
2020er-Jahren, sinken bis 2030 auf etwa 5 Mio. t CO2 ab und bleiben in dieser Größenordnung bis
zum Jahr 2038, in dem die letzten Kohlekraftwerke noch am Netz sind. Nach dem Kohleausstieg ist 
die Minderungswirkung des EU-ETS geringer. So liegt sie im Jahr 2040 nur noch bei knapp über
3 Mio. t CO2. Über die Jahre 2021 bis 2040 ergibt sich eine kumulierte Emissionsminderung von
etwas über 180 Mio. t CO2.
Dieser Verlauf reflektiert größtenteils eine veränderte Nutzung von Kohle und Gas. In den frühen
2020er-Jahren steigt ohne CO2-Preis aus dem EU-ETS die Stromerzeugung aus Braun- und
Steinkohle gleichermaßen an und somit auch die Emissionen. Dieser zusätzliche Strom verdrängt
Stromerzeugung aus Gas und steigert die deutschen Exporte ins Ausland. Ab Mitte der 2020er-Jahre liegt 
die Verstromung von Kohle kaum höher als im MMS, weil die noch angeschlossenen Kraftwerke
bereits dort gut ausgelastet sind. Dafür liegt sowohl die Nutzung von Gas- als auch von Ölkraftwerken
höher als im MMS; dieser Strom wird exportiert. Insgesamt ist der Emissionseffekt aber geringer.
Für die Bewertung der Wirkung des EEG wird als alternative Entwicklung ein Szenario
angenommen, in dem im Jahr 2000 das EEG nicht eingeführt worden wäre. Es hätte dann zwar auch ein
Ausbau der erneuerbaren Energien stattgefunden, jedoch auf Basis des seit 1990 geltenden
Stromeinspeisungsgesetzes. Hierzu wurde der historische Ausbau der Jahre 1990 bis 2000 für Windkraft, PV
und Biomasse grundsätzlich linear fortgeschrieben (Tabelle 24).
Für die Wasserkraft wurde angenommen, dass die im Jahr 2000 installierte Leistung nicht weiter
ansteigt. Für Windenergie auf See und Pflanzenöl bedeutet die lineare Fortschreibung Kapazitäten von
null. Die Kapazitäten von (fester und gasförmiger) Biomasse bleiben auf niedrigem Niveau. Auch die
installierte Leistung der Photovoltaik wäre bei linearer Fortschreibung sehr gering (unter 500 MW
im Jahr 2030). Hier wird zusätzlich angenommen, dass es außerhalb des EEG einen relevanten
Ausbau durch Eigenverbrauch gibt. Dafür wird vorausgesetzt, dass entsprechende Kostensenkungen der 
Photovoltaik, welche die Eigenversorgung attraktiv machen, auch ohne die durch das EEG
induzierten Skaleneffekte bis Ende der 2010er-Jahre erreicht worden wären. Hierzu werden die
tatsächlichen PV-Eigenverbrauchsquoten der Jahre 2018 bis 2021 (50Hertz, Amprion, TenneT, TransnetBW
2017, 2018, 2019, 2020) mit einer moderaten Wachstumsrate fortgeschrieben. Diese Quoten
werden mit der jährlichen Stromerzeugung aus PV im MMS multipliziert und mit der gegebenen
Annahme zu Volllaststunden in die installierte Leistung umgerechnet. Ferner wird angenommen, dass
in zwei Dritteln der Haushalte mit PV-Anlagen für den Eigenverbrauch ein 5 kW/15kWh-
Batteriespeicher installiert ist.
Windenergie an Land weist als bereits in den 1990ern skalierte Technologe auch in diesem
kontrafaktischen Szenario eine nennenswerte Leistung auf. Für Deponie- und Klärgas wurde dieselbe
Entwicklung wie im MMS angenommen, da eine lineare Fortschreibung eine höhere Leistung zur Folge
haben würde. Auch für Geothermie wurde keine Variation gegenüber dem MMS vorgenommen.
Tabelle 24: Installierte Leistung erneuerbarer Energie für die Bewertung des EEG für ausgewählte 
Jahre
Technologie 2018 2025 2030 2035 2040
Windkraft an Land
Windkraft auf See
Photovoltaik
Wasserkraft
Biomasse (feste Biomasse, Biogas)
GW
GW
GW
GW
GW
17,0
0
3,1
4,6
1,0
21,2
0
9,9
4,6
1,2
24,2
0
17,3
4,6
1,3
27,2
0
25,4
4,6
1,5
30,3
0
31,5
4,6
1,7
Quelle: BMWi (2021a), Berechnungen und Annahmen Öko-Institut
Im Vergleich zum MMS hätten sich mit einer solchen Entwicklung der erneuerbaren Energien
zusätzliche CO2-Emissionen zwischen knapp 21 (im Jahr 2035) und 50 Mio. t (im Jahr 2022) pro Jahr
ergeben (Tabelle 23, Abbildung 15). Diese können umgekehrt als Emissionseinsparungen durch die
Maßnahme EEG interpretiert werden. Hier ist ein U-förmiger Verlauf über die Zeit zu beobachten,
mit hohen jährlichen Einsparungen zum Anfang und Ende des Projektionszeitraums und
moderateren Einsparungen in der Mitte. Für die Jahre 2021 bis 2040 kumulieren sie sich auf fast 
600 Mio. t CO2.
Dieses Ergebnis reflektiert vor allem die induzierten Änderungen in der Stromerzeugung. Fällt
kontrafaktisch, ohne den Ausbau durch das EEG, viel erneuerbare Energie weg, wird diese durch
Stromerzeugung aus Kohle sowie durch Erdgas und Importe ersetzt. Am Anfang des Projektionszeitraums
weiten insbesondere die Steinkohlekraftwerke ihre Erzeugung aus, was den anfänglichen
kontrafaktischen Anstieg der Emissionen bewirkt. Ihre Auslastung hat im MMS noch Spielraum nach oben.
Braunkohlekraftwerke sind hingegen bereits im MMS bis Anfang der 2030er-Jahre gut ausgelastet.
Bis zur Mitte des Projektionszeitraums fallen die Steinkohlekapazitäten sukzessive weg und die
erneuerbare Stromerzeugung wird vermehrt durch weniger emissionsintensives Erdgas sowie
steigende Importe ersetzt, deren Emissionen nicht in Deutschland bilanziert werden. So betragen die
Netto-Importe im Jahr 2030 fast 190 TWh. Zum Ende des Projektionszeitraums steigt die
Stromerzeugung aus Erdgas weiter an, um immer mehr kontrafaktisch wegfallende erneuerbare Energie zu
ersetzen.
Für die Bewertung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) wird kontrafaktisch
angenommen, dass die Kohlekraftwerke nicht gemäß eines Ausstiegspfades bis 2038 stillgelegt
werden, sondern entsprechend einer technischen Lebensdauer von 65 Jahren vom Netz gehen.40 Im
Gegensatz zum MMS werden daher auch keine Gas-KWK-Kraftwerke als Ersatz für die
Wärmeerzeugung benötigt. Insgesamt reduzieren sich damit die Kohlekapazitäten von knapp 42 GW im Jahr 2018
nur auf knapp 38 GW im Jahr 2030 (MMS: 17 GW) und 33 GW im Jahr 2040 (MMS: 0 GW).
Verglichen zum MMS wären ohne Kohleausstieg die CO2-Emissionen deutlich höher (Tabelle 23,
Abbildung 15). Hierbei steigt die Emissionsminderung durch das KVBG von 2021 (14 Mio. t CO2)
kontinuierlich bis zum Jahr 2030 (114 Mio. t CO2) an und verharrt dann auf hohem Niveau über 
100 Mio. t CO2. Dies reflektiert den sukzessiven Rückgang der Kohleverstromung im MMS. Ein
relevanter Anteil des zusätzlichen Kohlestroms wird ins europäische Ausland exportiert. Zum Ende des
Projektionszeitraums finden trotz vollständigem Kohleausstieg im MMS keine nennenswerten
Steigerungen der Emissionseinsparungen mehr statt.
Für die Bewertung des Modellvorhabens Wärmenetze 4.0 werden die dort implementierten
Maßnahmen deaktiviert. Dies betrifft zum einen den Ausbau der Fernwärmeerzeugung aus
Solarthermie. Hier wird kontrafaktisch zum MMS angenommen, dass die Einspeisung von Fernwärme aus
Solarthermie mit etwa 50 GWh auf dem für das Jahr 2019 angenommenen Wert verbleibt. Für den
Ausbau von Großwärmepumpen wird ebenfalls von einem niedrigeren Pfad ausgegangen. Hier 
kommt nur noch die Förderung durch das KWKG zum Tragen. Ihr Wärmedargebot beträgt im Jahr 
2025 1,8 TWh (MMS: 2,5 TWh), im Jahr 2030 3,6 TWh (MMS: 4,9 TWh), im Jahr 2035 5,4 TWh (MMS:
7,4 TWh) und im Jahr 2040 7,2 TWh (MMS: 9,8 TWh). Zudem findet keine Fernwärmenutzung von
Abwärme statt. Schließlich wird auch von einer insgesamt höheren Fernwärmenachfrage
ausgegangen, weil die im MMS umgesetzten Effizienzmaßnahmen nicht erfolgen. So macht dies für das Jahr 
2025 fast 2 TWh aus, für das Jahr 2030 fast 4 TWh und für 2035 sowie 2040 über 5 TWh.
Im Vergleich zum MMS liegen die jährlichen CO2-Emissionen ohne die Maßnahmen des
Modellvorhabens Wärmenetze 4.0 zwischen 0,1Mio. t (im Jahr 2021) und 4,4 Mio. t (im Jahr 2040) höher (Tabelle
23, Abbildung 15). Umgekehrt betrachtet ergibt sich über den gesamten Projektionszeitraum eine
Emissionsminderung durch die Maßnahmen über 40 Mio. t CO2. Über den Zeitverlauf steigt diese
Minderung von 0,1 Mio. t CO2 im Jahr 2021 auf 2,0 Mio. t CO2 im Jahr 2030 an und erhöht sich
kontinuierlich weiter auf 4,4 Mio. t CO2 im Jahr 2040. Die Minderungen sind zum einen auf die insgesamt 
geringere Wärmenachfrage im MMS zurückzuführen. Zum anderen sind die Minderungen auf das
höhere Dargebot von solarthermischer Wärme und Abwärme im MMS zurückzuführen. Fehlt dieses
Dargebot, so wird es vor allem mit zusätzlicher Fernwärme aus Erdgas-KWK-Kraftwerken ersetzt.
Als Nebeneffekt zieht dies zieht eine stärkere Auslastung auch in der Stromerzeugung dieser
Anlagen nach sich. Hierdurch wird Stromerzeugung aus Kohlekraftwerken verdrängt und der Anstieg der 
Emissionen aus Erdgas-KWK-Anlagen zum Teil kompensiert.
40 Im Zuge der Einführung der Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV) in den 1980er- und 1990er-Jahren wurden viele
Kraftwerke Nachrüstungsmaßnahmen unterzogen. Deswegen wird die technische Lebensdauer bestehender Braun- und Steinkohlekraftwerke
relativ hoch angesetzt.
Für die Bewertung der Fortsetzung der Förderung von KWK-Anlagen wird ein kontrafaktisches
Szenario definiert, in welchem die entsprechenden Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Für 
kleine und mittelgroße (bis 50 MW) Erdgas-KWK-Kraftwerken wird angenommen, dass die
Förderung durch das KWKG nicht verlängert wird und Ende 2022 ausläuft. Ab dem Jahr 2023 findet daher
kein durch das KWKG induzierter Zubau außerhalb des Kohleersatzes (vgl. Tabelle 13) mehr statt.
Wichtig ist an dieser Stelle, noch mal darauf hinzuweisen, dass der Großteil der neu errichteten
Erdgas-KWK-Kraftwerke im Rahmen des Kohleersatzes stattfindet und der Maßnahme
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zugeordnet wird. 41 Zum anderen wird davon ausgegangen, dass die
Kapazitäten von Elektrodenkesseln (Tabelle 25) und das Wärmedargebot von Großwärmepumpen
(Tabelle 26) nicht wie im MMS ansteigen. Stattdessen wird für die Elektrodenkessel der Ausbau der 
Jahre 2011 bis 2018 linear fortgeschrieben. Dies resultiert in einer installierten Leistung von
0,30 GW im Jahr 2030 (MMS: 2,5 GW) und 0,44 GW im Jahr 2040 (MMS: 5,0 GW). Für die
Großwärmepumpen reduziert sich die Fernwärmeerzeugung auf 1,3 bzw. 2,6 TWh in den Jahren 2030 und
2040 (MMS: 4,9 und 9,8 TWh).
Die Bewertung zeigt, dass die CO2-Emissionen ohne die Maßnahme Förderung der KWK in den
Jahren 2021 bis 2031 zunächst zwischen etwa 0,1 und 0,4 Mio. t pro Jahr niedriger liegen als im MMS.
An dem Jahr 2033 kehrt sich dieses Ergebnis um und die Förderung der KWK führt zu
Emissionsminderungen zwischen 0,1 und 0,3 Mio. t CO2 pro Jahr (Tabelle 23). Über den Zeitraum 2021 bis
2040 ergibt sich eine kumulierte Emissionserhöhung von etwa einer Million Mio. t CO2.
Hier überlagern sich mehrere Gründe. Bis Ende der 2020er-Jahre wird in der kontrafaktischen
Rechnung ohne die KWK-Förderung weniger Erdgas für Fernwärme verwendet. Stattdessen kommt
verstärkt Biogas und zum Teil Kohle zum Einsatz. Zudem sinkt die gesamte Stromerzeugung leicht,
getrieben von einer geringeren Nachfrage von Wärmepumpen und Elektrodenkesseln. Insgesamt
liegen die Emissionen ohne die Maßnahme unter denen vom MMS. In den 2030er-Jahren hingegen
wird im kontrafaktischen Szenario ohne KWK-Förderung mehr Erdgas für die Fernwärmeerzeugung
verwendet. Dies liegt an der geringen Rolle der Wärmepumpen und Elektrodenkessel, die im MMS
relevanter werden. Somit liegen die Emissionen in den kontrafaktischen Modellrechnungen über
denen des MMS. Vor allem die geringere Fernwärmeerzeugung aus Power to Heat, wofür im MMS zu
großen Teilen erneuerbar erzeugter Strom verwendet wird, führt zu einer höheren Auslastung von
Erdgas-Anlagen und mithin Emissionen.
5.2 Übrige Energiewirtschaft
5.2.1 Methodik
Neben der Stromerzeugung müssen für die Energiewirtschaft (bzw. dem Umwandlungssektor im
Sinne der Energiebilanz) noch eine Reihe weiterer Verursacherbereiche berücksichtigt werden:
a) Heizwerke der Fernwärmeversorgung (d.h. ungekoppelte Fernwärmeerzeugung)42,
b) (Mineralöl-) Raffinerien,
41 Der Zubau, der der Maßnahme Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zugeordnet wird, bleibt bestehen.
42 Gekoppelte Fernwärmerzeugung bezeichnet die Fernwärmeerzeugung in Heizkraftwerken bei gleichzeitiger Stromerzeugung.
Ungekoppelte Fernwärmeerzeugung hingegen bezeichnet die Fernwärmeerzeugung ohne gleichzeitige Stromerzeugung, z. B. in Heizwerken.
c) übrige Anlagen des Umwandlungssektors (Braunkohlengruben, Steinkohlenzechen,
Brikettfabriken, Kokereien, andere Umwandlungs- und Veredelungsanlagen, Eigenverbrauch von
Biogasanlagen),
d) Erdgasverdichterstationen im Pipelinenetz43.
Die Entwicklung der Verteilung der fossilen Brennstoffeinsätze (außer Erdgas) der Heizwerke
orientiert sich an den Entwicklungen der Brennstoffeinsätze zur Wärmeerzeugung in öffentlichen
Kraftwerken. In einzelnen Fällen werden Brennstoffeinsätze fortgeschrieben. Für einige erneuerbare
Energieträgern und Technologien wurden explizit Annahmen zum Ausbau getroffen (siehe
Abschnitt 5.2.2), während Einsätze übriger erneuerbarer Energieträger sowie von Abfall auf dem
Niveau des Jahres 2018 fortgeschrieben wurden. Der Einsatz von Erdgas wurde als Residualgröße
modelliert, also als Größe, die die verbleibende Wärmenachfrage nach Abzug aller anderen
Energieträger abdeckt.
Die übrigen betrachteten Umwandlungsanlagen werden unabhängig vom Stromerzeugungssektor 
modelliert. Anders als die Modellierung des Stromsektors erfolgt hier die Modellierung nicht
stundenscharf, sondern nur als Jahreswert. Bei der Integration der Sektorergebnisse bilden sie
zusammen mit den Stromerzeugungsanlagen den gesamten Umwandlungssektor (Energiewirtschaft) ab.
Die Projektionen der anderen Umwandlungssektoren außerhalb der Stromerzeugung sind im
Wesentlichen durch die Energieverbräuche der Energiesektoren determiniert: Alle Nachfragegrößen für 
die übrigen Umwandlungssektoren ergeben sich aus den in den Sektoranalysen ermittelten
Energienachfragen. Energieverbräuche, die nicht konkret zu individuellen Treibern zugeordnet werden
können, werden als konstant fortgeschrieben. Bei den Erdgasverdichterstationen wird zusätzlich der 
Ausbau des Erdgastransportnetzes berücksichtigt.
5.2.2 Annahmen und Parameter
Sowohl durch die Maßnahme zur Weiterentwicklung und umfassenden Modernisierung der KWK als
auch durch eine weitere Maßnahme, die das Ziel verfolgt, Wärmenetze zunehmend auf erneuerbare
Energien und unvermeidbare Abwärme umzustellen, ist eine Wirkung auf die ungekoppelte
Wärmebereitstellung in Heizwerken und eine Wirkung auf die Verluste in Wärmenetzen zu erwarten.44 Für 
die Parametrisierung der Wärmenetze-Maßnahme wird davon ausgegangen, dass vor allem Projekte
im Bereich von Solarthermie-, Wärmepumpen, und Abwärmenetzen angeschoben werden und
außerdem Wärmeverluste im Bestandsnetz verringert werden. Es wird angenommen, dass für die
Förderfälle eine gewisse Sättigung einsetzt, so dass die Zahl der Projekte, die angeschoben werden
können, bis 2025 am höchsten ist und dann sukzessive abnimmt. Andererseits wird angenommen, dass
sich damit die Einsparung kumuliert. Für die Parametrisierung der ersteren Maßnahme wird
angenommen, dass die hier vorgesehene Förderung vor allem zum Zubau von Power-to-Heat (PtH)-
Anlagen und zum vermehrten Einsatz von Großwärmepumpen zur Erhöhung des EE-Anteils in der
Fernwärme (EE-Wärme) führt. Da Solarthermie aktuell nur einen sehr kleinen Anteil an der Fernwärme
hat, wurde bis 2030 ein exponentielles Wachstum angenommen, das nach 2030 in ein Wachstum
von 0,2 GW pro Jahr übergeht. Die installierte Leistung an PtH-Anlagen steigt von 0,1 GW im Jahr 
2020 bis 2030 um rund 0,2 GW pro Jahr; danach um 0,3 GW pro Jahr. Für Geothermie und Wärme-
43 Bei den Erdgasverdichterstationen ergibt sich die Besonderheit, dass diese im Sinne der Energiebilanz zum Umwandlungssektor
gerechnet werden, in der Systematik des Nationalen Treibhausgasinventars hingegen beim Verkehr als CRF 1.A.3.e Sonstiger Transport verbucht
werden und in der Zuordnung des Klimaschutzgesetzes zur Energiewirtschaft gehören. Diese Besonderheit wurde in der Modellierung bei
der Berechnung von Primär- und Endenergie einerseits und der Zuordnung von Emissionen andererseits berücksichtigt.
44 Grundsätzlich wirken sich Wärmenetze sowohl auf Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Strom und Wärme, Abschnitt 5.1), reine Heizwerke
(nur Wärme) und erneuerbare Wärme aus. Diese Maßnahme bezieht sich jedoch vor allem auf erneuerbare Energien und Abwärme,
deshalb wird diese Maßnahme nur in diesem Abschnitt diskutiert.
pumpen entsprechen die Annahmen dem KSPr 2030 (Januar 2020) aus Harthan et al. (2020).
Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass in zunehmendem Maße Abwärme aus der Industrie zur 
Fernwärmeversorgung genutzt wird. Die resultierende kumulierte installierte und Leistung und
Wärmebereitstellung durch neue EE-Wärmeerzeuger im MMS sind in Tabelle 25 und Tabelle 26
aufgeführt.
Tabelle 25: Installierte Leistung an neuen EE-Wärmeerzeugern, 2025-2040
Wärmeerzeuger (GWth) 2025 2030 2035 2040
Elektrodenkessel
Solarthermie
Summe
1,3
0,4
1,7
2,5
2,5
5,0
3,8
3,2
7,0
5,0
4,0
9,0
Anmerkung: Leistungen für Geothermie, Großwärmepumpen und Abwärme sind keine für die Modellierung relevanten Daten
und werden entsprechend nicht in der Tabelle aufgeführt.
Quelle: Annahmen Öko-Institut
Tabelle 26: Wärmebereitstellung durch neue EE-Wärmeerzeuger, 2025-2040
Wärmeerzeuger (PJ) 2025 2030 2035 2040
Solarthermie
Geothermie
Großwärmepumpen
Elektrodenkessel
Abwärme
Summe
Reduktion Wärmenetzverluste (ggü. fiktiver
Referenzentwicklung)
2
3
9
0
1
14
6
12
4
18
1
3
38
14
16
4
27
2
4
41
19
19
5
35
4
5
116
19
Quelle: Annahmen und Modellierung Öko-Institut
5.2.3 Ergebnisse
5.2.3.1 Entwicklung des Energieeinsatzes
Abbildung 16 zeigt die historische und zukünftige Entwicklung des Energieeinsatzes in den
unterschiedlichen Bereichen der Energiewirtschaft (mit Ausnahme der Kraftwerke) im MMS. Zwischen
2018 und 2040 nimmt der Energieeinsatz bei den Raffinerien und im übrigen Umwandlungssektor 
ab.
Abbildung 16: Energieeinsatz in der übrigen Energiewirtschaft (ohne Kraftwerke) im MMS 1990-2040
0
50
100
150
200
250
300
1990 1995 2000 2005 2010 2018 2025 2030 2035 2040
PJ
Jahre
Heizwerke Raffinerien Übriger Umwandlungssektor Pipelineverdichter
Quelle: Brennstoffe: (UBA 2020a, 2020c), übrige Energieträger: (AG Energiebilanzen (AGEB) 2008-2020a, 2008-2020b),
Modellrechnungen des Öko-Institut
Die Nachfrage nach netzgebundener Wärme (Fernwärme sowie industrielle KWK-Wärme) in den
Endverbrauchssektoren steigt nach einem durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rückgang 2020
in den Jahren 2021 bis 2023 zunächst an. In den Folgejahren sinkt die Nachfrage zunächst, vor allem
durch Effizienzmaßnahmen in den Gebäuden und rückläufigen Verbräuchen in der
Energiewirtschaft selbst. Die KWK-Wärmeerzeugung sinkt zwischen 2021 und 2025 zunächst langsam, danach
unter anderem durch den Kohleausstieg schneller. Im Jahr 2030 liegt die KWK-Wärmeerzeugung um
14 % niedriger als im Jahr 2018 und 2040 sogar um 26 %. In Folge müssen die öffentlichen
Heizwerke (einschließlich der hier bilanzierten ungekoppelten, erneuerbaren Wärmeerzeugung) einen
größeren Anteil der Wärmenachfrage abdecken. Im Jahr 2030 liegt daher der Energieverbrauch der 
Heizwerke bereits um16 % höher als 2018. In den Folgejahren gibt es hier aber ein deutliches
Wachstum, sodass der Energieverbrauch 2040 um 42 % höher liegt als 2018. Der zusätzliche
Energiebedarf wird vor allem durch neue Technologien wie Solarthermie, Geothermie, Wärmepumpen
und Elektroheizer sowie Abwärme aus der Industrie gedeckt. Der Einsatz fossiler Energieträger ist 
rückläufig.
Bedingt durch einen Rückgang der Nachfrage nach flüssigen Kraft- und Brennstoffen über alle
Sektoren hinweg (siehe dazu insbesondere die Entwicklung des Primärenergieverbrauch von Mineralöl in
Tabelle 118) sinkt die Aktivität der Raffinerien. Somit zeigt sich ein Rückgang aller in
Raffinerieunterfeuerungen eingesetzten fossilen Brennstoffe wie auch des Strombedarfs der Raffinerien und die
Aktivität der (in Kapitel 5.1 enthaltenen) Raffineriekraftwerke. Insgesamt sinkt der
Energieverbrauch der Raffinerien (ohne Raffineriekraftwerke) bis 2030 um 15 % und bis 2040 um 40 %
gegenüber 2018.
Der Energieverbrauch des übrigen Umwandlungssektors sinkt bis 2030 um 21 % und bis 2040 um
mehr als die Hälfte gegenüber 2018. Wesentliche Treiber sind hier zum einen der Kohleausstieg und
Rückgang der Nachfrage nach Kohlebriketts, zum anderen ein sinkender Koksbedarf in der
Stahlherstellung durch eine teilweise Umstellung von der Oxygenstahlroute auf alternative
Herstellungsverfahren.
Der Energieverbrauch der Erdgasverdichterstationen ist rückläufig und sinkt aufgrund sinkender 
Nachfragen der Erdgasverbraucher bis 2030 um etwa 8 % und bis 2040 um etwa 26 % gegenüber 
dem Jahr 2018.
Insgesamt sinkt der Energieverbrauch der übrigen Energiewirtschaft (ohne Kraftwerke) im MMS bis
2030 um gut 8 % und bis 2040 um knapp 19 % gegenüber dem Jahr 2018.
Tabelle 27: Energieeinsatz in der übrigen Energiewirtschaft (ohne Kraftwerke) im Mit-Maßnahmen-
Szenario, 2018-2040
Sektor
Heizwerke
2018 2025 2030 2035 2040
PJ
Braunkohlen 1 0 0 0 0
Steinkohlen 6 2 1 0 0
Öl 4 4 4 4 4
Erdgas 84 77 73 73 71
Abfall 19 19 19 19 19
Biogas 1 1 1 1 1
(Feste) Biomasse 25 25 25 25 25
Abwärme 0 1 4 4 5
Umweltwärme über Wärmepumpen 0 9 18 27 35
Geothermie 3 3 4 4 5
Solarthermie 0 2 12 16 19
Strom 0 4 8 13 18
Heizwerke gesamt 144 148 167 186 204
Änderung ggü. 2018
Raffinerien
0,0 % 2,8 % 16,1 % 29,2 % 41,5 %
Öl 63 61 54 45 38
Raffineriegas 124 119 105 88 74
Erdgas 47 45 40 34 28
Kokerei-/Stadtgas 1 1 1 1 1
Fern- und Nahwärme 4 4 3 3 2
Strom 22 21 18 16 13
Raffinerien gesamt 261 251 221 186 155
Änderung ggü. 2018 0,0 % -3,7 % -15,3 % -28,8 % -40,5 %
Übriger Umwandlungssektor
Braunkohlen 7 5 3 1 0
Erdgas 6 5 4 2 0
Gichtgas 19 17 16 15 15
Kokerei-/Stadtgas 8 7 7 7 6
Biogas 20 27 25 22 17
(Feste) Biomasse 6 6 6 6 6
Fern- und Nahwärme 11 8 5 3 1
Strom 23 17 12 8 4
Übriger Umwandlungssektor gesamt 100 93 79 64 50
Änderung ggü. 2018 0,0 % -6,5 % -21,2 % -35,9 % -50,0 %
Pipelineverdichter
Erdgas 24 23 22 19 18
Pipelineverdichter gesamt 22 23 22 19 18
Änderung ggü. 2018 0,0 % -3,5 % -8,1 % -18,8 % -26,2 %
Übrige Energiewirtschaft gesamt 529 515 489 455 427
Änderung ggü. 2018 0,0 % -2,5 % -7,6 % -13,9 % -19,3 %
Quelle: Brennstoffe: (UBA 2020a, 2020c), übrige Energieträger: (AG Energiebilanzen (AGEB) 2008-2020a, 2008-2020b),
Modellrechnungen des Öko-Institut
5.2.3.2 Entwicklung der Treibhausgasemissionen
Zwischen 1990 und 2018 sanken die Emissionen der Übrigen Energiewirtschaft lediglich um 16 %
und somit deutlich geringer als die Gesamtemissionen. Während die Emissionen aus Heizwerken
und dem übrigen Umwandlungssektor in diesem Zeitraum gesunken sind, sind die Emissionen aus
Raffinerien und Erdgaspipelineverdichtern sogar gestiegen. Im MMS sinken die Emissionen über alle
Teilbereiche hinweg und liegen dann 2030 knapp 30 % und 2040 gut 44 % unter dem Niveau von
1990. Da die Emissionen der Übrigen Energiewirtschaft zum überwiegenden Teil aus der
Verbrennung fossiler Energieträger stammen, dominieren die CO2-Emissionen mit einem Anteil von etwa
99 % über den gesamten Zeitraum von 1990 bis 2040. Bei den Anteilen der Methan- und
Lachgasemissionen gibt es nur geringe Verschiebungen.
Tabelle 28: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im der Übrigen Energiewirtschaft (ohne
Kraftwerke) zwischen 1990 und 2040 im MMS
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
CO2-Emissionen
Entwicklung 38,0 35,1
1990 – 2018
MMS
CH4-Emissionen
Entwicklung 0,1 0,1
1990 – 2018
MMS
N2O-Emissionen
Entwicklung 0,2 0,2
1990 – 2018
MMS
Summe CO2+CH4+N2O
Entwicklung 38,3 35,4
1990 – 2018
MMS
Summe
CO2+CH4+N2O
Entwicklung 
1990 – 2018
MMS
Summe
CO2+CH4+N2O
Entwicklung 
1990 – 2018
MMS
-7,4
Mio. t CO2-Äq
31,7
29,6 26,6 23,6 21,1
0,2
0,2 0,2 0,2 0,2
0,2
0,2 0,2 0,1 0,1
32,1
30,0 27,0 23,9 21,3
Veränderung ab 1990 in %
-16,1
-21,6 -29,5
Veränderung ab 2005 in %
-37,5 -44,2
-9,4
-15,3 -23,8 -32,4 -39,7
Quelle: (UBA 2020a, 2020c), Modellrechnungen von Fraunhofer ISI und Öko-Institut
Anmerkungen: nur energiebedingte Emissionen in der Abgrenzung des NIR, ohne Kraftwerke der Raffinerien und des übrigen
Umwandlungssektors; mit Erdgaspipelineverdichtern
5.3 Diffuse Emissionen aus Brennstoffen
5.3.1 Methodik
Die Modellierung der diffusen Emissionen aus Brennstoffen erfolgt in enger Anlehnung an die
Berechnungsmethoden des Nationalen Inventarberichts (Umweltbundesamt (UBA) 2020). In der
Modellierung wird für jede relevante Quellgruppe eine Aktivitätsrate aus der Modellierung der
Energiesektoren abgeleitet. Ist dies nicht möglich, so werden Aktivitätsraten auf konstantem Niveau
fortgeschrieben.
Tabelle 29 gibt einen Überblick über die verwendeten Aktivitätsraten.
Tabelle 29: Relevante Quellgruppen für diffuse Emissionen aus Brennstoffen sowie in der
Modellierung verwendete Aktivitätsraten
CRF Bezeichnung Verwendete Aktivitätsrate
1.B.1.a.i.1 Aktiver Steinkohlenuntertagebau Steinkohleförderung
1.B.1.a.i.2 Steinkohlenuntertagebau Nachbetrieb Fortschreibung
1.B.1.a.i.3 Stillgelegte Steinkohlenuntertagebau Fortschreibung
1.B.1.a.ii Braunkohlentagebau Primärenergieverbrauch Braunkohle
1.B.1.b Kohleumwandlung Rohstahlproduktion als Treibergröße für
Koksbedarf
1.B.2.a.1 Ölexploration45 Förderprognose Erdöl und Erdgas
1.B.2.a.2 Ölförderung Förderprognose Erdöl
1.B.2.a.3 Öltransport Produktion Raffinerien
1.B.2.a.4 Ölraffination Produktion Raffinerien
1.B.2.a.5 Ölverteilung Produktion Raffinerien
1.B.2.b.2 Gasförderung Förderprognose Erdgas
1.B.2.b.3 Gasverarbeitung Förderprognose Erdgas
1.B.2.b.4 Gastransport Fortschreibung der Länge des
Gastransportnetzes unter Berücksichtigung
konkreter Neubauprojekte
1.B.2.b.5 Gasverteilung Fortschreibung der Länge des
Gasverteilnetzes
1.B.2.b.6 Gasverbrauch Primärenergieverbrauch Erdgas
1.B.2.c.1 Abfackelung und Belüftung von Öl Produktion Raffinerien
1.B.2.c.2 Abfackelung und Belüftung von Gas Primärenergieverbrauch Erdgas
Quelle: Darstellung Öko-Institut
45 Entgegen ihrer Bezeichnung enthält die Quellgruppe CRF 1.B.2.a.1 in Deutschland nicht nur die Exploration nach Erdöl, sondern auch
nach Erdgas.
5.3.2 Annahmen und Parameter
Neben dem nachfragegetriebenen Aufkommen für die verschiedenen Energieträger wurden die
folgenden Aspekte berücksichtigt:
a) Für den Emissionsbeitrag aus dem aktiven Steinkohlenbergbau ist die Entwicklung der
Fördermenge entscheidend. Hier wurde in allen Szenarien davon ausgegangen, dass die Förderung in
deutschen Bergwerken zum Jahr 2018 aufgrund des Endes der Subventionierung entsprechend
§ 1 Abs. 1 Steinkohlefinanzierungsgesetz (SteinkohleFinG) (Deutscher Bundestag 2015)
vollständig eingestellt wurde.
b) Für die Förderung von Erdöl in Deutschland wurde auf die bis zum Jahr 2030 reichende
Prognose im finalen Nationalen Energie- und Klimaplan (BMWi 2020) zurückgegriffen. Für die
inländische Erdgasförderung wurden auf die bis zum Jahr 2030 reichende Prognose im Entwurf zum
Netzentwicklungsplan Gas 2020 (Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas 2020)
zurückgegriffen. Da beide Quellen nur bis 2030 reichen, wurde der jeweilige Trend bis zum Jahr 2040
extrapoliert. Implizit wird sowohl bei Erdöl als auch bei Erdgas unterstellt, dass Veränderungen
in den Verbrauchsniveaus ausschließlich Veränderungen bei den Erdöl- und Erdgasimporten
zur Folge haben.
c) Für das Erdgasnetz wurde vom Stand von 2018 ausgegangen, wobei die im Entwurf zum
Netzentwicklungsplan Gas 2020 (Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas 2020) aufgeführten
Projekte zum Neubau von Erdgastransportleitungen berücksichtigt wurden.
Darüber hinaus bilden vor allem die Mengengerüste für die Kohle-, Öl- und Gasnachfrage die
zentralen Bestimmungsgrößen für die flüchtigen Emissionen des Energiesektors.
5.3.3 Ergebnisse
Tabelle 30 zeigt die Entwicklung der diffusen Emissionen aus Brennstoffen. Im Zeitraum von 1990
bis 2018 sanken diese Emissionen um 77 % von 37,7 Mio. t CO2-Äq auf 8,5 Mio. t CO2-Äq. Durch
weitere deutliche Emissionsminderungen verbleiben im Jahr 2030 noch 6,8 Mio. t CO2-Äq, was einer
Reduktion von 82 % gegenüber 1990 entspricht. Der weitere Emissionsrückgang ist dann deutlich
langsamer, im Jahr 2040 verbleiben 6,0 Mio. t CO2-Äq, 84 % niedriger als 1990.
Im Jahr 1990 war die bedeutendste Emissionsquelle der Kohlenbergbau mit 25,5 Mio. t CO2-Äq, vor 
allem verursacht durch Methanemissionen. Bis zum Jahr 2018 sind diese Emissionen bereits um fast 
94 % auf nur noch 1,6 Mio. t CO2-Äq zurückgeführt worden. Aufgrund der kompletten Rückführung
des deutschen Steinkohlenbergbaus bis zum Ende des Jahres 2018 betragen die Emissionen im Jahr 
2030 nur noch 0,1 Mio. t CO2-Äq, ein Rückgang um über 99 % gegenüber 1990. Die verbleibenden
Emissionen aus den stillgelegten Zechen sinken nach 2030 nur noch kaum. Braunkohlentagebaue
hingegen haben nur sehr geringe diffuse Emissionen. Die Emissionen aus der Koksproduktion von
1,9 Mio. t CO2-Äq (1990) um 62 % auf 0,7 Mio. t CO2-Äq (2018). Im Szenarioverlauf sinken diese
Emissionen durch eine geringe Koksnachfrage in der Stahlproduktion auf 0,7 Mio. t CO2-Äq im Jahr 
2040 ab.
Die diffusen Emissionen aus der Förderung, Verarbeitung und Verteilung von Erdgas stiegen von
9,0 Mio. t CO2-Äq im Jahr 1990 zunächst auf 11,5 Mio. t CO2-Äq im Jahr 1993 an und fielen
anschließend auf 5,4 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2018. Bis zum Jahr 2030 ändern sich diese Emissionen nur
geringfügig, bis 2040 sinken sie aber leicht und liegen mit 4,8 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2040 um 46 %
niedriger als 1990. Ursache für diese vergleichsweise konstanten Emissionen sind zwei gegenläufige
Trends: Deutlich rückläufige Emissionen sind einerseits durch eine rückläufige Erdgasförderung und
damit verbundene Gasaufarbeitung und andererseits durch sinkende Erdgasverbräuche zu
erwarten. Andererseits führt ein Ausbau des Erdgasnetzes zu einem leichten Anstieg der dortigen diffusen
Emissionen.
Förderung, Verarbeitung und Verteilung von Öl trägt nur in geringem Umfang zu diffusen
Emissionen aus Brennstoffen bei. Hier sanken die Emissionen von 0,8 Mio. t CO2-Äq im Jahr 1990 auf
0,5 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2018 und werden auf 0,3 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2040 sinken. Ähnliches gilt 
für die Emissionen aus Abfackelung und Belüftung: Hier sanken die Emissionen von 0,5 Mio. t CO2-
Äq (1990) auf 0,3 Mio. t CO2-Äq (2018) und werden leicht auf 0,2 Mio. t CO2-Äq (2040) absinken.
Insgesamt zeigt sich eine deutliche Verschiebung der Anteile der unterschiedlichen fossilen
Brennstoffe an den diffusen Emissionen. Wurden 1990 noch 73 % der diffusen Emissionen durch Kohle
und Koks verursacht, sank dieser Anteil bis 2018 auf 27 % und im Jahr 2040 wird er bei nur noch
11 % liegen. Erdgas steigerte seinen Anteil hingegen von 24 % im Jahr 1990 auf 64 % im Jahr 2018
und wird im Jahr 2040 mit einem Anteil von 81 % die diffusen Emissionen dominieren. Der Anteil
von Öl an den diffusen Emissionen stieg von 2 % (1990) auf 6 % (2018) und wird mit einem Anteil
von 5 % (2040) eine ähnlich untergeordnete Bedeutung behalten. Ähnlich stieg der Anteil von
Abfackelung und Belüftung von 1 % (1990) auf 4 % (2018), bleiben aber bis zum Jahr 2040 in etwa bei
diesem Anteil.
Tabelle 30: Entwicklung der diffusen Emissionen aus Brennstoffen im MMS, 1990-2040
1990 2018 2025 2030 2035 2040
Mio. t CO2-Äq
CO2-Emissionen
Kohlenbergbau (1.B.1.a) 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Koksproduktion (1.B.1.b) 1,8 0,7 0,6 0,5 0,5 0,5
Ölförderung, -verarbeitung &amp; -transport (1.B.2.a) 0,5 0,4 0,4 0,4 0,3 0,3
Gasförderung-, -verarbeitung &amp; -transport (1.B.2.b) 1,0 0,6 0,5 0,4 0,2 0,0
Abfackelung &amp; Entlüftung (1.B.2.c) 0,5 0,3 0,3 0,3 0,2 0,2
CO2-Emissionen gesamt 3,8 2,0 1,8 1,5 1,2 1,0
CH4-Emissionen
Kohlenbergbau (1.B.1.a) 25,5 1,6 0,2 0,1 0,1 0,1
Koksproduktion (1.B.1.b) 0,1 0,1 0,0 0,0 0,0 0,0
Ölförderung, -verarbeitung &amp; -transport (1.B.2.a) 0,3 0,1 0,1 0,1 0,0 0,0
Gasförderung-, -verarbeitung &amp; -transport (1.B.2.b) 8,0 4,8 4,9 5,0 4,9 4,8
Abfackelung &amp; Entlüftung (1.B.2.c) 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
CH4-Emissionen gesamt 33,9 6,5 5,2 5,2 5,1 5,0
N2O-Emissionen
N2O-Emissionen gesamt 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
CO2-, CH4- und N2O-Emissionen
Diffuse Emissionen gesamt 37,7 8,5 7,0 6,8 6,4 6,0
ggü. 2005 134,8 % -46,9 % -56,2 % -57,9 % -60,3 % -62,5 %
ggü. 1990 0,0 % -77,4 % -81,3 % -82,1 % -83,1 % -84,0 %
Anmerkung: Emissionen, die in der Tabelle als 0,0 Mio. t CO2-Äq dargestellt sind, existieren, sind aber kleiner als 0,05 Mio. t CO2-
Äq.
Quelle: 1990 - 2018: (UBA 2020a); 2025 - 2040: Berechnungen des Öko-Instituts
Abbildung 17 fasst die historische und projizierte Entwicklung der diffusen Emissionen grafisch
zusammen. Deutlich zu erkennen ist, dass der historische Rückgang der Emissionen vor allem aus
einem Rückgang der Festbrennstoffe herrührt. Für die Zukunft zeigt das Diagramm, dass der Ausstieg
aus der Steinkohleförderung noch einen kurzfristigen Emissionsminderungseffekt (Rückgang der 
CH4-Emissionen aus festen Brennstoffen) auf die diffusen Emissionen hat und die diffusen
Emissionen danach nur noch sehr langsam sinken.
Abbildung 17: Entwicklung der diffusen Emissionen aus Brennstoffen im MMS, 1990-2040
0
5
10
15
20
25
30
35
40
1990 1995 2000 2005 2010 2015 2018 2025 2030 2035 2040
M
t C
O
2e
Jahre
CO2 aus 1.B.1 (Feste Brennstoffe) CH4  aus 1.B.1 (Feste Brennstoffe)
CO2 aus 1.B.2 (Öl &amp; Gas) CH4 aus 1.B.2 (Öl &amp; Gas)
N2O aus 1.B (Alle Brennstoffe)
Quelle: 1990 - 2018: (UBA 2020a); 2025 - 2040: Berechnungen des Öko-Instituts
Die Wirkungen von Maßnahmen in anderen Bereichen auf die diffusen Emissionen sind recht klein.
Bedeutender für die absolute Höhe der Emissionen der diffusen Emissionen sind die
Modellierungsannahmen, insbesondere
a) zur Weiterentwicklung der Erdgasinfrastruktur und
b) zur zukünftigen Erdöl- und Erdgasförderung.
5.4 Gesamtergebnisse Energiewirtschaft
Bezogen auf die Treibhausgasemissionen stellt im Sektor Energiewirtschaft die öffentliche
Elektrizitäts- und Wärmeversorgung die größte Quellkategorie dar (Tabelle 31). Zwischen 2018 und 2030
nehmen die Treibhausgasemissionen aus der Energiewirtschaft um 39 % ab. Wesentliche Treiber 
sind hierbei der Rückgang der Kohleverstromung im Rahmen des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes sowie die Zunahme der Erneuerbaren Energien durch die Förderung im Rahmen des EEG,
vor allem On- und Offshore-Windkraft und Photovoltaik. Weitere Treiber sind die CO2-Bepreisung
durch den EU-ETS sowie, zu geringeren Anteilen, die Förderung nachhaltiger Fernwärme durch das
Modellvorhaben Wärmenetze 4.0. Neben den Elektrizitätswerken stellen auch die öffentlichen
Heizwerke eine weitere Emissionsquelle dar. Dort ändern sich die Emissionen aber nur wenig.
In den restlichen Kategorien im Sektor Energiewirtschaft ändern sich die Emissionen zwischen 2020
und 2030 nur wenig. Bedingt durch einen Rückgang des Mineralölverbrauchs insgesamt, sinkt die
Aktivität der Raffinerien und somit zeigt sich ein Rückgang der in Raffinerieunterfeuerungen
eingesetzten fossilen Brennstoffe und der damit verbundenen Emissionen. Im Bereich der Kokereien und
sonstigen Kohleumwandlung sinken die Energieverbräuche bedingt durch eine sinkende Nachfrage
nach Koks (in der Stahlherstellung) und Briketts. Die Emissionen der Erdgasverdichterstationen
bleiben zwischen 2020 und 2030 auf ähnlichem Niveau.
Diffuse Emissionen entstehen in erster Linie in der Gasförderung und -verarbeitung und im
Gastransport. Diese Emissionen bleiben zwischen 2020 und 2030 in etwa konstant.
Insgesamt sinken zwischen 1990 und 2030 die Treibhausgasemissionen des Sektors
Energiewirtschaft um rund 59 % auf 193,2 Mio. t CO2-Äq.
Tabelle 31: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors Energiewirtschaft nach
Quellgruppen zwischen 2020 und 2030 im MMS
Kategorie 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Öffentliche Elektrizitäts-
und Wärmeversorgung
Mineralölraffinerien
Herstellung von festen
Brennstoffen und sonstige
Energieerzeuger
Erdgasverdichterstationen
Diffuse Emissionen
Gesamt
Mio. t CO2-Äq
241,9 236,0 228,3 220,9 207,9 208,2 205,0 195,8 181,9 162,2
18,0 18,9 18,7 18,5 18,2 17,9 17,5 17,1 16,7 16,1
212,4
8,7 8,6 8,5 8,5 8,3 8,0 7,7 7,5 7,2 7,0
1,2 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 1,2 1,2
7,0 6,9 7,0 7,0 7,1 7,1 7,0 6,9 6,8 6,8 6,8
220,5 276,8 271,7 263,8 256,2 242,8 242,3 238,4 228,5 213,8 193,2
Sektorziel Bundes-
Klimaschutzgesetz 2021
280 257 108
Abweichung vom
Sektorziel*
-59,5 14,7 85,2
Quelle für die Jahre 2021-2030: Modellrechnungen Öko-Institut 
Anmerkung: Die Werte für das Jahr 2020 wurden der Vorjahresschätzung der deutschen Treibhausgasemissionen (UBA 2021)
entnommen.
*Negativer Wert: Sektorziel wird übererfüllt. Positiver Wert: Sektorziel wird verfehlt.
Anmerkung: Die Emissionen in der Sektorzuordnung nach CRF-Quellgruppen sind in Anhang A.2 zu finden.
Die gesamten Treibhausgasemissionen des Sektors Energiewirtschaft sinken zwar bis 2030 auf
193,2 Mio. t CO2-Äq. Dieser Wert liegt jedoch über dem Sektorziel von 108 Mio. t CO2-Äq. Dies ist 
zum einen auf die relativ hohe Stromnachfrage aus der Sektorenkopplung und das Dargebot
erneuerbarer Energien unterhalb des Zielniveaus zurückzuführen (vgl. Abschnitt 5.1.4). Zum anderen
führen die relativ niedrigen Preise für CO2-Zertifikate zusammen mit relativ hohen Erdgaspreisen nicht 
zu einem nennenswerten Fuel Switch. Die Grenzkosten pro MWh eines modernen Erdgaskraftwerks
mit hohem Nutzungsgrad (Knapsack I) liegen im gesamten Projektionszeitraum über denen eines
modernen Steinkohlekraftwerks (Datteln 4) und diese wiederum über denen eines effizienten
Braunkohlekraftwerks (Neurath BoA F) (Abbildung 18).
Abbildung 18: Entwicklung der Grenzkosten effizienter Kraftwerke im MMS
Quelle: Berechnungen Öko-Institut
Tabelle 32 zeigt die CO2-, CH4-, N2O- und Treibhausgasemissionen der Energiewirtschaft. Die CO2-
Emissionen nehmen mit rund 90 % im Jahr 2040 den Hauptteil der gesamten
Treibhausgasemissionen ein. Die Gase CH4 und N2O, die sich vor allem aus technologiebedingten
Verbrennungsbedingungen ergeben, machen nur einen kleinen Teil der Gesamtemissionen aus.
Tabelle 32: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors Energiewirtschaft nach Gasen
zwischen 1990 und 2040 im MMS
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Mio. t CO2-Äq
CO2-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 428,8 380,3 293,4
MMS 233,4 184,4
CH4-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 34,1 14,0 9,2
MMS 7,5 7,4
N2O-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 3,2 2,7 2,4
MMS 1,9 1,4
Summe THG-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 466,2 396,9 305,1
MMS 242,8 193,2
Summe THG-Emissionen Veränderung ab 1990 in %
Entwicklung 1990 – 2018 -14,8 -34,6
MMS -47,9 -58,5
Summe THG-Emissionen Veränderung ab 2005 in %
Entwicklung 1990 – 2018 -23,1
MMS -38,5 -51,3
Quelle: (UBA 2020a), Modellrechnungen Fraunhofer ISI und Öko-Institut
127,0 67,2
7,3 7,2
1,1 0,5
135,4 74,9
-71,0 -83,9
-65,9 -81,1
6 Industrie
6.1 Energieverbrauch (ohne Industriekraftwerke)
6.1.1 Methodik
Für die Erstellung von Szenarien zur Entwicklung von Treibhausgasemissionen und Energiebedarf
im Sektor Industrie, GHD (Gewerbe, Handel und Dienstleistungen) sowie Haushaltsgeräte wird das
Energienachfragemodell FORECAST46 eingesetzt. Diese Plattform wird auch zur Berechnung der 
Energienachfrage in den Sektoren Gewerbe, Handel und Dienstleistungen (GHD; Abschnitt 7.4.1)
sowie private Haushalte (Abschnitt 7.3.1) verwendet. Die Bewertung von Einzelmaßnahmen erfolgt je
nach Datenlage und Maßnahmenausgestaltung ebenfalls mit dem Modell FORECAST oder über eine
Bottom-up-Einzelbewertung anhand von Maßnahmenkennwerten.
Methodisch basiert das Modell FORECAST auf einem technologiespezifischen Bottom-up-Ansatz,
welcher erlaubt, die zukünftige Entwicklung von Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen an
die technologische Entwicklung in den Sektoren zu knüpfen. Dieser Ansatz ermöglicht zum einen,
technologische Trends und ihre Auswirkungen auf die Dynamik des Energieverbrauchs zu
berücksichtigen. Zum anderen erlaubt er Rückschlüsse auf die Realitätsnähe der Energieszenarien, indem
jedem Szenario eine spezifische technologische Entwicklung zugrunde liegt.
Das Modell FORECAST ist entsprechend der Energiebilanzen auf der Ebene der Endenergie in die
Sektoren Industrie, GHD und Haushalte unterteilt. Wenngleich die generelle Methodik der
Modellierung in den jeweiligen Sektormodulen vergleichbar ist (bottom-up, Simulation), so unterscheidet 
sich der Aufbau der Sektormodule teils deutlich, abhängig von Datenverfügbarkeit und
technologischer Struktur. Die einzelnen Module berücksichtigen somit die strukturellen Charakteristika der 
Sektoren.
Die Struktur der Sektormodule basiert für alle Sektoren auf einem vergleichbaren Vorgehen, welches
in zwei generelle Schritte unterteilt werden kann.
► Zunächst werden die wesentlichen Bestimmungsfaktoren (Aktivitätsgrößen) festgelegt, deren
Entwicklung eine möglichst direkte Korrelation mit dem Energieverbrauch aufweist (Anzahl
Haushalte, industrielle Produktion, Anzahl Beschäftigte). Prognosen dieser Aktivitätsgrößen
ermöglichen eine Projektion des Energieverbrauchs, die zunächst technologischen Wandel zu
gesteigerter Energieeffizienz unberücksichtigt lässt (Frozen-Efficiency).
► In einem zweiten Schritt wird die Entwicklung der Technologiestruktur modelliert, welche sich
auf die Energieintensität auswirkt. Jedes der drei Modelle berücksichtigt die Charakteristika von
Technologiestruktur und Energieverbrauch des jeweiligen Sektors. Während für die Haushalte
der Bestand an Geräten über Verschiebungen zwischen den Effizienzklassen explizit modelliert 
wird, wird der technische Wandel in der Industrie über die Diffusion von neuen und effizienteren
Techniken oder Verfahren modelliert. Die Diffusionsgeschwindigkeit hängt direkt mit der
Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen zusammen. Um jedoch auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass
aufgrund verschiedener Hemmnisse selbst wirtschaftliche Maßnahmen mit kurzer
Amortisationszeit nur langsam Verbreitung finden, wird das Kriterium für die Wirtschaftlichkeit deutlich
ambitionierter als für andere Investitionen angenommen (etwa 50 % der Maßnahmen mit 2-3
Jahren Amortisationszeit werden umgesetzt).
46 Weitere Informationen siehe http://www.forecast-model.eu/
Im Folgenden wird das Sektormodul FORECAST-Industry beschrieben, während das Modul FORE-
CAST-Tertiary in Abschnitt 7.4.1 und FORECAST-Residential in Abschnitt 7.3.1 beschrieben wird.
FORECAST-Industry ist hierarchisch aufgebaut und unterteilt die Industrie anhand der
Energiebilanzen in einzelne Wirtschaftszweige bzw. Subsektoren. Diesen sind Prozesse zugeordnet, welche durch
einen spezifischen Energieverbrauch und eine Aktivitätsgröße beschrieben werden.
Eine große Herausforderung bei der Bottom-up-Modellierung der Industrie ist die große Vielfalt an
unterschiedlichen Prozessen und Unternehmen, welche technologisch im Modell abgebildet werden
müssen. Entsprechend orientiert sich die Struktur des Modells zum einen an der Struktur des
Industriesektors, wobei möglichst homogene Bereiche (z. B. Raumwärme) zusammengefasst werden,
und zum anderen an der Datenverfügbarkeit. Bezüglich der Technologiestruktur können die
Technologiefelder/Module energieintensive Prozesse, Elektromotorsysteme (und Beleuchtung),
Raumwärme, Industrieöfen (Brennstoffwechsel) und Warmwasser- und Dampferzeugung und Verteilung
unterschieden werden (siehe auch Abbildung 19 zur grundlegenden Struktur des Modells):
Energieintensive Prozesse bilden die Struktur der energieintensiven Subsektoren auf Prozessebene
ab – als Beispiel kann der Hochofenprozess bei der Stahlherstellung genannt werden. In diesem
Modul wird die Diffusion von Effizienztechniken basierend auf ihrer Amortisationsdauer simuliert.
Annahmen und Methodik sind ausführlich in Fleiter et al. (2013; 2012a) zusammengefasst.
► Elektromotorsysteme und Beleuchtung finden in sämtlichen Branchen und verschiedenen
Prozessen Anwendung: Elektromotoren werden zum Beispiel sowohl in der Papierherstellung als auch
in der Stahlherstellung eingesetzt. Beiden Technologiegruppen sind Einsparmaßnahmen zur
Effizienzverbesserung zugeordnet, in der Regel in der Form neuer Technologien oder
organisatorischer Maßnahmen.
► Der Raumwärmebedarf wird über Flächenkennwerte je Subsektor berechnet. Dies beruht auf
einem Bestandsmodell, in dem die Gebäude- und Anlagenumwälzung anhand der Altersstruktur 
modelliert wird. Es werden die Bereiche Gebäudehülle und Heizungssystem unterschieden. Eine
detaillierte Modellbeschreibung findet sich in Biere (2015).
► Der Wärmebedarf in Industrieöfen liegt vorwiegend im Temperaturniveau über 500° C vor und
beruht auf den Berechnungen des Moduls Energieintensive Prozesse. In diesem Modul wird der 
Brennstoffwechsel je Subsektor simuliert, wobei Parameter wie die Energiepreise, der CO2-Preis
sowie die historischen Trends berücksichtigt werden (Rehfeldt et al. 2018).
► Warmwasser- und Dampferzeugung und -verteilung werden in einer Vielzahl von Prozessen vor 
allem in der chemischen Industrie, dem Papier- und dem Nahrungsmittelgewerbe benötigt.
Aufgrund der Ähnlichkeit der technischen Systeme wird die Dampferzeugung in FORECAST im Sinne
einer Querschnittstechnik modelliert. Dabei wird sowohl ein Effizienzfortschritt bei den häufig
schlecht gedämmten Dampfsystemen wie auch eine Bestandsmodellierung der Dampferzeuger 
berücksichtigt. Der technische Wandel wird anhand von alternativen Wärmeerzeugern
abgebildet, deren Einsatz mittels „discrete choice“ Methode simuliert wird (siehe z. B. Jaccard (2005)).
Eine umfassende Beschreibung des Moduls findet sich in Biere (2015).
Abbildung 19: Überblick des Modells FORECAST-Industry
Energie-intensive 
Prozesse
Treiber: Produktion, Wertschöpfung, Beschäftigte, Energiepreise
Dif fusion 
Einsparoptionen
Bestand Gebäude
Bestand 
Heiztechniken
Anwendungs-
Energiebilanz
Dif fusion 
Einsparoptionen
Systemeff izienz
Bestand 
Dampferzeuger
Brennstof fwechsel
Ergebnisse je Sub-Sektor, Energieträger, Temperaturniveau, Anwendung und Land
Raumw ärme- und 
Kälte
Dampf und 
Warmw asser
Elektromotoren und 
Beleuchtung
Öfen
Makro
Materialef f izienz Kreislaufw irtschaf t
Kalibrierung
Cross-cutting
Bottom
-up
Regionale 
Analyse
Struktureller Wandel
CCS Stündliche Lastkurve &amp; DSM
Abwärmepotenziale
Treiber
- BIP
- Bevölkerung
- Energiepreise
- Temperatur
- Konjunktur
Instrumente
- Steuern
- CO2-Preis
- Standards
- Zuschüsse
Technologie &amp; 
Verhalten
- Ef f izienz und 
Potenzial
- CAPEX, OPEX
- Techn. Lernen
- Emissionen
- Lebensdauer
- Präferenzen
Eingangsdaten
Strukturdaten
- Energiebilanz
- Emissionsbilanz
- Technologie-
Bestand
Ergebnisse
Energie
- Endenergie
- Nutzenergie
Treibhausgase
- Energiebedingt
- Prozessbedingt
- ETS / non-ETS
Kosten
- Investition
- Energie
- Instrumente
Indikatoren
-
Wärmegestehungskosten
-
Energieeinsparung
- Brennstof fmix
- SEC je Prozess
- Technologie-
Marktanteile
- KWK Erzeugung
- Frozen ef f iciency
-
Temperaturniveaus
Energieverbrauch 
je Prozess
Interface
Quelle: Darstellung Fraunhofer ISI
Die Branchenstruktur des Industriemodells (Tabelle 33) orientiert sich an der Einteilung der
Energiebilanzen. Nach Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) umfasst sie die beiden Sektoren
„Verarbeitendes Gewerbe“ (WZ 2008 Nr. “C“) und Teile des Sektors „Bergbau und Gewinnung von
Steinen und Erden“ (WZ 2008 „B“), die nicht der Energiegewinnung dienen.
Tabelle 33: Branchenstruktur von FORECAST-Industry (angelehnt an AGEB)
Wirtschaftsbereiche Industrie
Gew. v. Steinen und Erden, sonst. Bergbau 8
Ernährung und Tabak 10, 11, 12
Papiergewerbe 17
Grundstoffchemie 20.1
Sonstige chemische Industrie 20 und 21 ohne 20.1
Gummi- u. Kunststoffwaren 22
Glas u. Keramik 23.1, 23.2, 23.31, 23.4
Verarbeitung v. Steine u. Erden 23 ohne 23.1, 23.2, 23.31 und 23.4
Metallerzeugung 24.1
NE-Metalle, -gießereien 24.4 und 24.5
Metallbearbeitung 24.2, 24.3 und 25
WZ 2008
Maschinenbau
Fahrzeugbau
Sonstiges Verarbeitendes Gewerbe
28 ohne 28.23
29, 30
übrige Nummern außer 5.1, 5.2, 6, 9, 19.1 und 19.2
Quelle: Darstellung Fraunhofer ISI
Für eine weitergehende Modellbeschreibung wird auf Fleiter et al. (2018) verwiesen.
Die Wirkung von politischen Maßnahmen kann entsprechend über eine vergleichende Analyse
alternativer Modellläufe berechnet werden, in denen ausgewählte Parameter, wie z. B. die Energiepreise
oder Technologiekosten entsprechend der Maßnahmen variiert werden. Wenngleich dieser Ansatz
für bestimmte Maßnahmentypen sehr gut geeignet ist (z. B. CO2-Preise, Steuern, Mindeststandards),
so kann er besonders für eher diffuser wirkende Maßnahmen (z. B. Energieberatung oder
Energiemanagement) nicht genutzt werden. Für diese Maßnahmen wird eine
Einzelmaßnahmenbewertung durchgeführt, die sich nach Möglichkeit an vorhandenen Maßnahmenevaluationen orientiert.
In jedem Fall wird das Modell FORECAST genutzt, um Technologie- und Emissionspfade bis zum Jahr 
2040 zu berechnen. Somit wird sichergestellt, dass die resultierende Technologieentwicklung einem
möglichst realitätsnahen Rahmen folgt, selbst wenn viele Maßnahmen über Einzelbewertungen
quantifiziert werden.
Tabelle 34 gibt an, für welche Maßnahmen die Einzelbewertung bzw. die Modellbewertung mit dem
Modell FORECAST durchgeführt wurde. Weiterhin wird für Maßnahmen mit Einzelbewertung
angegeben, welche Abzüge für Überschneidungen mit anderen Maßnahmen und Mitnahmeeffekte und
ähnliche Effekte wie Übertragungseffekte berücksichtigt wurden. Für Maßnahmen, die mit FORE-
CAST bewertet wurden, werden entsprechende Effekte in den Modellrechnungen auch
berücksichtigt, können jedoch nicht separat ausgewiesen werden, da sie bereits im Rahmen einer integrierten
Modellierung erfasst werden. Auch bei einigen bottom-up bewerteten Maßnahmen wurden diese
Effekte bereits implizit berücksichtigt. Mitnahmeeffekte berücksichtigen, dass z. B.
Effizienzinvestitionen auch ohne Förderprogramm durchgeführt worden wären. Übertragungseffekte wirken in die
umgekehrte Richtung und liegen vor, wenn das geförderte Vorhaben bei anderen Akteuren oder für 
weitere Aktivitäten Wirkungen entfalten, die nicht direkt im Zentrum der Förderung stehen47.
Überschneidungen berücksichtigen die vielen (häufig gewollten) Überschneidungen und
Wechselwirkungen zwischen den Maßnahmen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Effizienzinvestitionen im Rahmen einer 
Energieberatung identifiziert wurden und dann in der Umsetzung von einem Förderprogramm
profitieren. Diese Überschneidung stellt keine Doppelförderung dar, muss jedoch bei der
Maßnahmenwirkung korrigiert werden (die Einsparwirkung der Effizienzinvestition wird jeder Maßnahme
anteilig zugerechnet). Die angegebenen Prozentwerte für Überschneidungen und Mitnahmeeffekte
reduzieren entsprechend die Brutto-Wirkung der Maßnahmen. Die Herleitung der Annahmen zu
Mitnahmeeffekten und Überschneidungen wird in den Abschnitten zu den einzelnen Maßnahmen
diskutiert. Unsicherheiten bei Überschneidungen und Mitnahmeeffekten sind noch sehr hoch und die
empirische Datenlage ist sehr lückenhaft. Es steht jedoch außer Frage, dass die Bedeutung von
entsprechenden Überschneidungseffekten bei der Bewertung des gesamten Policy Mixes aufgrund der
steigenden Anzahl an Maßnahmen immer stärker wird. Ein einfaches Aufsummieren der Einzelwirkung
der Maßnahmen würde das Gesamtpotenzial deutlich überschätzen. Einige der in genannten
Maßnahmen entfalten auch Wirkung im Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD) oder werden in
zwei Fällen nur dort quantifiziert (siehe Abschnitt 7.4).
47 Zur genauen Definition und möglichen Ermittlung dieser Effekte siehe Fraunhofer ISI et al. 2020 (Abschnitt 9.3).
Tabelle 34: Übersicht der Maßnahmen in den Sektoren Industrie (IND) und Gewerbe, Handel,
Dienstleistungen (GHD): Methodik und Annahmen zu Überschneidungs- und
Mitnahmebzw. Übertragungseffekten
Szenario Nr. Maßnahme Sektor Methode Überschneidung Mitnahme/
Übertragungseffekte
MMS a) EU-
Emissionshandel
IND FORECAST n.v.* n.v.*
MMS b) Energie- und
Stromsteuer
IND, GHD FORECAST n.v.* n.v.*
MMS c) CO2-Bepreisung 
für die Sektoren
Verkehr und
Wärme
IND FORECAST n.v.* n.v.*
MMS d) EEG-
Umlagesenkung
IND, GHD FORECAST n.v.* n.v.*
MMS e) Spitzenausgleich
im Rahmen des
Energiesteuergesetzes (Energie-
StG) und des
Stromsteuergesetzes
(StromStG)
IND
Einzelbewertung
20 % 10 %
MMS f) Besondere
Ausgleichsregelung 
(BesAR) des
Erneuerbare-
Energien-Gesetzes
(EEG)
IND
Einzelbewertung
20 % 10 %
MMS g) Energieberatung 
im Mittelstand
IND, GHD
Einzelbewertung
40 % 37 %
MMS h)
Mittelstandinitiative
Energiewende und
Klimaschutz
IND, GHD
Einzelbewertung
n.v.** n.v.**
MMS i)
Mindesteffizienzstandards – EU 
Ökodesign-
Richtlinie
IND, GHD FORECAST n.v.* n.v.*
MMS j) Bundesförderung 
für
Energieeffizienz in der
Wirtschaft – Zuschuss
und Kredit
IND, GHD
Einzelbewertung
5 % 30 %
MMS k) NKI: Kälte-Klima-
Richtlinie
GHD
Einzelbewertung
5 % 5 %
Szenario Nr. Maßnahme Sektor Methode Überschneidung Mitnahme/
Übertragungseffekte
MMS l) Initiative
Energieeffizienz- und
Klimaschutznetzwerke
IND, GHD
Einzelbewertung
n.v.** n.v.**
MMS m) Bundesförderung 
für
Energieeffizienz in der
Wirtschaft -
Förderwettbewerb
IND, GHD
Einzelbewertung
5 % 10 %
MMS n) Pilotprogramm 
Einsparzähler
IND, GHD
Einzelbewertung
n.V.** n.V.**
MMS o)
Energieauditpflicht für Nicht-
KMU (Umsetzung 
Art. 8 EED)
IND, GHD
Einzelbewertung
30 % 10 %
MMS p) KfW-
Energieeffizienzprogramm
IND, GHD
Einzelbewertung
30 % 30 %
MMS q NKI:
Kommunalrichtlinie
investive Maßnahmen
GHD
Einzelbewertung
n.v.** n.v.**
MMS r) Förderprogramm
Dekarbonisierung in der
Industrie
IND FORECAST n.v. n.v.
MMS s) Programm CO2-
Vermeidung und
-Nutzung in
Grundstoffindustrien
IND FORECAST n.v. n.v.
MMS t) EU-ETS-
Innovationsfonds:
Weiterentwicklung 
des NER300-
Programms
IND FORECAST n.v. n.v.
MMS u) Nationale
Wasserstoffstrategie:
Pilot CO2-
Differenzverträge
IND FORECAST n.v. n.v.
MMS v) Nationale
Wasserstoffstrategie:
IPCEI
IND FORECAST n.v. n.v.
* Im Rahmen der integrierten Modellierung erfasst.
** Implizit bei Bottom-up-Bewertung berücksichtigt.
Quelle: (BMWi 2020) (Mitteilung zur Durchführung von Artikel 7 EED, S. 217ff.); Annahmen Fraunhofer ISI
6.1.2 Rahmendaten
Zentrale Aktivitätsgröße für den Sektor Industrie ist die Entwicklung der realen
Bruttowertschöpfung je Wirtschaftszweig (Tabelle 35). Für die energieintensiven Branchen der Industrie sind vor
allem die physischen Produktionsmengen relevante Bestimmungsfaktoren des Energieverbrauchs, die
sich wiederum zum Teil von der Bruttowertschöpfung ableiten lassen.
Die Entwicklung der Bruttowertschöpfung (BWS) orientiert sich dabei an der hinterlegten BIP-
Entwicklung (Abschnitt 3.1.2) und nimmt darüber hinaus einen strukturellen Wandel von der
energieintensiven Grundstoffindustrie hin zu weniger energieintensiven Branchen wie dem Maschinen- oder 
Fahrzeugbau an. Letztere Branchen weisen also ein höheres jährliches Wachstum auf. Tabelle 35
zeigt die entsprechenden Annahmen. Statistische Daten sind auf Ebene der Wirtschaftszweige bis
2018 verfügbar, während die BWS des gesamten Verarbeitenden Gewerbes bereits für das Jahr 2020
verfügbar ist. Entsprechend wird im Jahr 2020 von einem Rückgang um etwa 10 % ggü. dem Vorjahr 
ausgegangen. Dies ist relativ gemessen ein deutlich stärkerer Einbruch als beim BIP (5 %). Da für die
einzelnen Wirtschaftszweige für das Jahr 2020 noch keine statistischen Daten verfügbar sind, wurde
dieser Rückgang der BWS gleichmäßig auf die Wirtschaftszweige verteilt. Lediglich die Branche
"Verarbeitung Steine Erden" stellt eine Ausnahme dar. Aufgrund der auch 2020 sehr hohen
Konjunkturdaten für die Bauwirtschaft wird davon ausgegangen, dass auch die Branche "Verarbeitung
Steine Erden" keinen merklichen Rückgang im Jahr 2020 verzeichnet hat. Entsprechend der BIP-
Entwicklung wird auch für die BWS in allen Wirtschaftszweigen davon ausgegangen, dass diese bis 2025
wieder auf dem ursprünglichen Wachstumspfad ist, auf dem sie vor dem Corona-bedingten
Rückgang im Jahr 2020 war.
Tabelle 35: Entwicklung der Bruttowertschöpfung der Industrie je Wirtschaftszweig (Mrd. €2015)
Wirtschaftszweig der
Industrie
2015 2018 2020 2025 2030 2035 2040
Gew. v.
Steinen
und Erden,
sonst.
Bergbau
2 2 2 2 2 2 2
Ernährung 
und Tabak
49 51 44 54 55 57 59
Papiergewerbe
10 11 9 12 12 12 12
Grundstoffchemie
26 26 21 25 25 26 26
Sonstige
chemische
Industrie
31 32 28 34 35 37 38
Gummi- u.
Kunststoffwaren
25 27 23 28 28 28 29
Glas u.
Keramik
6 7 6 7 7 7 7
           
 
 
  
 
       
 
       
 
 
       
 
       
 
       
 
       
 
 
 
       
 
 
       
    
          
            
        
           
          
      
            
     
       
         
         
       
           
            
       
            
        
          
         
      
Drucksache 19/32706
Verarbei- 8 9
tung v.
Steine u.
Erden
Metaller- 6 8
zeugung
NE-Metalle, 10 10
-gießereien
Metallbear- 44 49
beitung
Maschinen- 82 92
bau
Fahrzeug- 108 115
bau
Sonstiges 98 107
Verarbeitendes
Gewerbe
Industrie 504 546
Summe
Quelle: (StBA) für 2020, eigene Fortschreibung
– 120 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
9 9 9 9 9
6 8 7 8 8
9 11 11 11 11
42 50 50 50 51
81 100 104 109 115
100 123 128 134 141
94 113 115 118 122
473 574 588 605 630
In Tabelle 36 sind die Annahmen zur Entwicklung der jährlichen Produktionsmengen dargestellt.
Während die Produktionsmengen für die Jahre 2015 und 2018 (Stahl auch 2020) aus verschiedenen
Statistiken der Verbände sowie vom Statistischen Bundesamt stammen, stellt die Fortschreibung
eine Annahme dar, die sich an die Erwartungen der Branchen sowie der Bruttowertschöpfung
orientiert. Die Entwicklung der Wertschöpfung in der übergeordneten Statistischen Einheit, dem NACE-2-
Steller (nach europäischer Aktivitätsklassifizierung), muss jedoch nicht notwendigerweise parallel
zur physischen Produktion verlaufen, da sich die Wertschöpfung zum großen Teil an der Produktion
der höherwertigen weniger energieintensiven Zwischenprodukte orientiert und weniger an der
Produktion energieintensiver Grundstoffe. Entsprechend ist das jährliche Wachstum der
Produktionsmenge häufig niedriger als das Wachstum der Wertschöpfung der jeweiligen Branche. Weiterhin
wurde für die Fortschreibung der Produktionsmengen die gleiche Methode wie für vorhergehende
Projektionsberichte genutzt, wodurch eine hohe Vergleichbarkeit gewährleistet wird. Hinsichtlich
des wirtschaftlichen Rückgangs im Jahr 2020 zeigt sich bei den Produktionsmengen eine ähnliche
Entwicklung wie bei der BWS: Bei vielen Produkten ist im Jahr 2020 ein deutlicher Rückgang zu
beobachten, der aber bis 2025 wieder kompensiert wurde. Ausnahme ist auch hier die
Zementproduktion, die aufgrund einer hohen Nachfrage aus der Baubranche auf hohem Niveau bleibt.
Weiterhin ist festzuhalten, dass denkbare Rückwirkungen der modellierten Maßnahmen und der
Änderungen im Energiesystem, die sich auf die Produktionsmengen auswirken, nicht endogen
berücksichtigt werden können. Die hier dargestellten Produktionsmengen sind exogene Annahmen für die
folgende Modellrechnung und ändern sich nicht mehr.
Tabelle 36: Produktionsmengen energieintensiver Grundstoffe 
Prozess/
Produkt
Einheit 2015 2018 2020 2025 2030 2035 2040
Rohstahl Mio. t 42,7 42,4 35,0 42,3 42,9 44,1 45,7
Zement Mio. t 31,2 33,7 33,9 34,5 34,2 34,2 34,6
Papier Mio. t 22,6 22,7 22,4 23,4 23,5 23,5 23,6
Glas Mio. t 6,4 6,6 5,8 6,9 6,9 6,9 7,1
Kalk Mio. t 6,5 6,6 5,2 6,2 6,3 6,4 6,6
Ethylen Mio. t 5,1 4,8 3,8 4,6 4,6 4,7 4,9
Chlor Mio. t 4,8 4,4 4,6 4,8 4,8 4,7 4,6
Ammoniak Mio. t 2,4 2,6 2,1 2,5 2,5 2,5 2,6
Aluminium Mio. t 1,2 1,3 1,1 1,3 1,3 1,3 1,3
Quelle: Fortschreibung ist Annahme von Fraunhofer ISI, bis 2018 statistische Daten von Verbänden
6.1.3 Maßnahmen
6.1.3.1 Quantifizierte Instrumente
a) EU-Emissionshandel*
In der Industrie betrifft der Emissionshandel vorwiegend die energieintensiven Branchen wie
Raffinerien, Metallerzeugung und -bearbeitung, Zement- und Kalkherstellung sowie die Glas-, Keramik-
und Papierproduktion. Seit 2013 ist der Geltungsbereich um zusätzliche Branchen (vorwiegend aus
der chemischen Industrie und der Nicht-Eisen-Metallindustrie) sowie in einigen Fällen (z. B. Adipin-
und Salpetersäureherstellung) um das Treibhausgas N2O sowie für die Aluminiumherstellung um
perfluorierte Kohlenwasserstoffe erweitert worden.
b) Energie- und Stromsteuer*
Die Energie- und Stromsteuer wird entsprechend der Beschreibung im Abschnitt 4.1 berücksichtigt.
c) CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme*
Die CO2-Bepreisung wird entsprechend der Beschreibung im Abschnitt 4.1 berücksichtigt. Die
Modellierung erfolgt über Annahmen zum sektorübergreifend definierten CO2-Preispfad. Die Wirkung
wird endogen berechnet und zeigt sich über eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit von
Energieeffizienzmaßnahmen sowie eine Erhöhung der Kosten von fossilen Prozesswärmetechniken ggü.
erneuerbaren Wärmeerzeugern. Der CO2-Preis wirkt nur auf den Nicht-ETS-Sektor, welcher im Modell
prozessscharf definiert werden kann.
d) EEG-Umlagesenkung*
Die EEG-Umlagesenkung wird entsprechend der Beschreibung im Abschnitt 4.1 berücksichtigt.
e) Spitzenausgleich im Rahmen des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und des
Stromsteuergesetzes (StromStG)
Unter dem so genannten "Spitzenausgleich“ werden Steuerentlastungen für Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes festgelegt. Im Jahr 2013 ist das derzeit geltende Gesetz zur Änderung des
Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes in
Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde der "Spitzenausgleich" neu justiert und über das Jahr 2012
hinaus für weitere zehn Jahre fortgeführt. Für die Gewährung des Spitzenausgleichs müssen
demnach zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
► Das antragstellende Unternehmen muss nachweisen, dass es spätestens bis Ende eines
Antragsjahres ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein
Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt hat und dieses auch betreibt (KMU können alternative Systeme zur 
Verbesserung der Energieeffizienz im Sinne der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
(SpaEfV) einführen und betreiben, die mit geringeren Anforderungen verbunden sind).
► Die Energieintensität des Produzierenden Gewerbes muss in Deutschland insgesamt um einen
gesetzlich festgelegten Zielwert abnehmen. Dieser Zielwert beträgt für die Bezugsjahre 2013 bis
2015 (Antragsjahre 2015 bis 2017) 1,3 % jährlich und für die Bezugsjahre ab 2016
(Antragsjahre 2018 bis 2022) 1,35 % jährlich. Die Neuregelung des Spitzenausgleichs ist für einen
Zeitraum von 10 Jahren angelegt.
f) Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
Im Rahmen der BesAR werden Unternehmen in strom- und handelsintensiven Branchen mit hohem
Stromverbrauch Begünstigungen bei der Zahlung der EEG-Umlage gewährt. Ziel der BesAR ist u. a.
der Schutz der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen und der
dortigen Arbeitsplätze durch eine Begrenzung der EEG-Umlage für Strom. Bei Antragsstellung wird
überprüft, ob die jeweiligen Unternehmen strom- und handelsintensiven Branchen angehören. Sie
müssen außerdem nachweisen, dass ihre Stromkosten einen hohen Anteil an der Bruttowertschöpfung
betragen. Weiterhin müssen antragstellende Unternehmen, um entsprechende Begünstigungen zu
erlangen, einen Verbrauchs-Schwellenwert von 1 GWh/a überschreiten sowie ein zertifiziertes
Energie- oder Umweltmanagementsystem nachweisen. Unternehmen mit einem Jahresstromverbrauch
von mehr als 5 GWh müssen den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (ISO
50001 oder EMAS) nachweisen, Unternehmen mit einem Jahresstromverbrauch von weniger als 5
GWh können auch einen Nachweis des Betriebes eines alternativen Systems zur Verbesserung der 
Energieeffizienz im Sinne der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) nachweisen.
g) Energieberatung im Mittelstand
Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird im Rahmen des BMWi-Programms
„Energieberatung Mittelstand“ (Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand vom
11.10.2017, BAnz AT 07.11.2017 B1, (EBM)) die Förderung einer qualifizierten Energieberatung
angeboten. Qualifizierte Energieberater identifizieren Potenziale zur Energieeinsparung und erstellen
konkrete Maßnahmenvorschläge für das jeweilige Unternehmen. Mit den Maßnahmenvorschlägen
können z. B. Konzepte zur Abwärmenutzung erstellt werden. Die Richtlinie entspricht den EU-
Anforderungen für Energie-Audits laut EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU). Das Programm wird
beim BAFA administriert. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Maßnahmenkonzept bis zu 6.000 €.
Materialeffizienz hat ein sehr hohes Potenzial, den Energieverbrauch durch industrielle Prozesse in
Unternehmen und entlang der Wertschöpfungskette zu verringern. Die verstärkte Förderung von
Beratungsleistungen im Bereich Materialeffizienz mit dem Ziel der Energieeinsparung in
industriellen Prozessen wird daher angestrebt. Entsprechende Fortbildungen zum Themenbereich
Energieeinsparung durch Material- bzw. Ressourceneffizienz werden im Rahmen des Fortbildungskataloges zur 
Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes für die
Energieberatungsprogramme anerkannt. Diese Aktivitäten dienen auch der Umsetzung der Maßnahme 29 des Deutschen
Ressourceneffizienzprogramms III. Diese Maßnahme enthält als Ziel u. a. die bessere inhaltliche und
strukturelle Abstimmung von Beratungsangeboten zur Material- und Energieeffizienz sowie die
Vermeidung von Doppelberatungen.
Die Quantifizierung der Wirkung dieser Maßnahme erfolgt auf Basis der jährlichen Fördermittel, die
auch für die Zukunft fortgeschrieben werden. Dabei wird auch auf Kennwerte zur Einsparwirkung
aus der externen Evaluierung des Programms zurückgegriffen.
Die „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“
wurde mit der „Energieberatung im Mittelstand“ und der Contracting-Orientierungsberatung zu
Januar 2021 im Förderprogramm „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“
(EBN) zusammengelegt. Die Förderung umfasst weiterhin u. a. die Beratung zur DIN 16247 sowie
zur DIN 18599 bei einer maximalen Zuschusshöhe von 80 %.
h) Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE)
Die Mittelstandsinitiative ist ein Gemeinschaftsprojekt von BMWi, BMU, DIHK und ZdH. Die erste
Förderperiode lief zum 31.12.2015 aus. Die zweite Phase der Mittelstandsinitiative wurde am 1.
Januar 2016 gestartet und lief bis zum 31.12.2018. Sieben Umweltzentren des Handwerks, die in ihren
Kammerbezirken regionale Entwicklungswerkstätten betreuen, wurden einbezogen. Bundesweit 
wurden darüber hinaus rund 10.000 Betriebskontakte zur Sensibilisierung für das Thema
Energieeffizienz hergestellt und 375 Betriebe direkt besucht. Zum 1. Januar 2019 wurde eine weitere Periode
der Mittelstandsinitiative gestartet, mit der die begonnenen Projekte weitergeführt und neue
Maßnahmen, wie die Digitalisierung des elektronischen Energiebuchs, die Erarbeitung eines
Betriebsentwicklungsfahrplans für KMU, das Thema Mobilität und die gezielte Integration des Themas
Energieeffizienz in die handwerkliche Fort- und Weiterbildung konzipiert wurden. Die Umsetzung der
Maßnahmen erfolgt auf Basis jeweils mit den Umweltzentren und dem ZdH abgestimmter
Maßnahmenpläne, die Bestandteil der Bewilligungen sind.
Die Wirkungsabschätzung basiert auf der in der Evaluation der Maßnahme im Rahmen der
Evaluierung des Energieeffizienzfonds48 ermittelten Fördereffizienz und der für die Maßnahme
eingestellten Haushaltsmittel in Höhe von rund 800 Tsd. € (Wert für die Jahre 2019-2021), die für die
Folgejahre fortgeschrieben werden.
i) Mindesteffizienzstandards – EU Ökodesign-Richtlinie*
Die Mindeststandards unter der EU Ökodesign-Richtlinie und den jeweiligen EU-
Durchführungsverordnungen werden entsprechend der Beschreibung im Abschnitt 4.2 berücksichtigt. Einige der
beschlossenen Durchführungsmaßnahmen adressieren speziell den Strom- und Energiebedarf von
Produkten, die in den Sektoren Industrie und GHD verwendet werden. Darunter fallen z. B. die
Maßnahmen zu Elektromotoren, Ventilatoren, Wasserpumpen oder gewerblichen Kühlgeräten.
48 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/evaluierung-und-weiterentwicklung-des-energieeffizienzfonds.html
j) Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit
Das Programm stellt eine Neuorganisation einer Reihe früherer Fördermaßnahmen dar. Die
Programme Förderung von hocheffizienten Querschnittstechnologien, die Abwärmerichtlinie, die
Förderung energieeffizienter und klimaschonender Produktionsprozesse, die Förderung von
Energiemanagementsystemen sowie die Förderung von erneuerbarer Prozesswärme im Marktanreizprogramm
sind spätestens zum Dezember 2018 ausgelaufen und wurden mit angepassten Förderbedingungen
und Fördersätzen zum Januar 2019 als gemeinsames Förderpaket neu gestartet. Dabei wurden die
Programme in Form von vier Modulen gebündelt und in ihrem Antragsverfahren vereinheitlicht. Ziel
der Umstrukturierung ist es, ein ganzheitliches Energieeffizienz-Förderangebot für die Wirtschaft 
anzubieten, Hemmnisse bei der Antragstellung abzubauen und Überschneidungen verschiedener 
Maßnahmen zu eliminieren.
In dem neuen Förderprogramm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft“ ist eine
Förderung in vier wählbaren und kombinierbaren Modulen möglich:
► Modul 1: Querschnittstechnologien
► Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien
► Modul 3: MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software
► Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen.
Materialeffizienz kann einen wichtigen Beitrag leisten, um Energieeinsparungen zu erreichen. Es
wird geprüft, inwieweit auch Technologien und Maßnahmen zur Steigerung der Materialeffizienz in
den Modulen 1, 3 und 4 verstärkt gefördert werden können, sofern sie nachweisbar die Erreichung
der entsprechenden Förderziele unterstützen. Diese Aktivitäten dienen auch der Umsetzung der 
Maßnahme 23 des Deutschen Ressourceneffizienzprogramms III (Material- und energieeffiziente
Produktionsverfahren fördern).
Die Quantifizierung dieser Maßnahme erfolgt bottom-up, basierend auf Parametern aus der
Evaluation der Vorläuferprogramme und den vorgesehenen Fördermitteln. Es wird angenommen, dass die
für das Jahr 2020 angesetzten Haushaltsmittel für das Programm in Höhe von 300 Mio. € auch für 
die Folgejahre Gültigkeit haben.
k) Kälte-Klima-Richtlinie
Die im Rahmen der NKI geförderte Maßnahme zielt im Kern neben der Reduktion klimaschädlicher 
F-Gase auch auf eine Effizienzsteigerung der geförderten Anlagen gegenüber dem
Marktdurchschnitt. Dabei ist insbesondere die Wirkung der geförderten Abwärmenutzung für die erzielten
Energieeinsparungen relevant. Die Quantifizierung dieser Maßnahme erfolgt bottom-up, basierend
auf Parametern aus der Evaluation im Rahmen der NKI-Evaluierung und den vorgesehenen
Fördermitteln. Es wird angenommen, dass die im Zeitraum von 2015-2017 ausbezahlten Fördermittel in
Höhe von 50 Mio. €, d.h. rund 16,7 Mio. € pro Jahr, in den Folgejahren auf rund 22,5 Mio. € pro Jahr 
steigen.
l) Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke (IEEKN)
In Energieeffizienznetzwerken (EEN) schließen sich Unternehmen zusammen, die sich gemeinsame
Energieeffizienz- und CO2-Minderungsziele setzen und voneinander lernen wollen. Nach einer
erfolgreichen Pilotphase des EEN-Konzepts (u. a. das LEEN (Lernende Energieeffizienz-Netzwerke)-
Projekt) hat die Bundesregierung 2014 beschlossen, EEN als eine Hauptsäule des NAPE umzusetzen. Bis
2020 sollten bis zu 500 neue Netzwerke etabliert werden. Hierzu wurde 2014 eine freiwillige
Vereinbarung "Initiative Energieeffizienz-Netzwerke" über die Einführung von EEN zwischen der
Bundesregierung (BMWi und BMU) und mittlerweile 22 Wirtschaftsverbänden und -organisationen
unterzeichnet. Insgesamt sollen dadurch 75 PJ Primärenergie eingespart und 5 Mio. t CO2-Äq
Emissionen vermieden werden. Bis zum Jahr 2025 sollen auf Basis der im September 2020 verlängerten
Vereinbarung 300-350 zusätzliche Netzwerke entstehen, die 9-11 TWh Endenergie und weitere 5-6 Mio.
t CO2-Äq einsparen sollen.
Die Netzwerke sollen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehören die Durchführung eines
Energieaudits auf Unternehmensebene sowie das Setzen eines Einsparziels auf Netzwerk-Ebene auf Basis
individueller Unternehmensziele sowie das Heben der identifizierten Einsparpotenziale gemäß
Netzwerkziel. Die Netzwerke werden dabei durch einen qualifizierten Energieberater unterstützt.
Die umgesetzten Maßnahmen werden im Rahmen eines jährlichen Monitorings erfasst. Zum
31.12.2019 waren 250 Netzwerke registriert (zum 9.10.2020: 282 Netzwerke), die avisierte
Einsparmenge wird nach Angaben der Initiative voraussichtlich erreicht. Die Quantifizierung dieser 
Maßnahme erfolgt bottom-up, basierend auf Parametern aus dem Monitoring der Netzwerke sowie
Anzahl und Größe der Netzwerke.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) haben am 14. September 2020 gemeinsam mit 21
Verbänden und Organisationen der Wirtschaft die Fortsetzung und Weiterentwicklung der Initiative
Energieeffizienz-Netzwerke vereinbart49. Die zu einer Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke
weiterentwickelte Initiative startet ab Januar 2021.
m) Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft - Förderwettbewerb
Im Rahmen des Programms wird in einem wettbewerblichen Verfahren die akteurs-, sektor- und
technologieoffene Umsetzung von Energieeffizienzprojekten in Unternehmen gefördert. Gefördert 
werden investive Maßnahmen zur energetischen Optimierung von industriellen und gewerblichen
Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energieeffizienz beziehungsweise zur Senkung des
fossilen Energieverbrauchs in Unternehmen beitragen. Dazu zählen auch Maßnahmen zur
Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien. Darüber hinaus sind Kosten für die Erstellung
eines Einsparkonzepts sowie die Umsetzungsbegleitung der geförderten Investitionsmaßnahme durch
externe Sachverständige förderfähig. Bei diesem Programm handelt es sich um eine
Weiterentwicklung des 2016 eingeführten Förderprogramms „Förderung von Stromeinsparungen im Rahmen
wettbewerblicher Ausschreibungen: Stromeffizienzpotentiale nutzen – STEP up!“. Die
Quantifizierung dieser Maßnahme erfolgt bottom-up, basierend auf Parametern aus der Evaluation des
Vorläuferprogramms und den vorgesehenen Fördermitteln. Für 2020 wird von einem Förderbudget in
Höhe von 35 Mio. € ausgegangen, das für die Folgejahre zunächst fortgeschrieben wird.
n) Pilotprogramm Einsparzähler*
Das sektorübergreifende Pilotprogramm Einsparzähler wird entsprechend der Beschreibung im
Abschnitt 4.1 zu übergreifenden Maßnahmen in den Sektoren Industrie und GHD berücksichtigt.
o) Energieauditpflicht für Nicht-KMU (Umsetzung Art. 8 EED) 
Betrachtet wird hier die aus Artikel 8, Absatz 4-7, der EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU;
EED) resultierende Verpflichtung für „Nicht-KMU“, Energieaudits durchzuführen. Die Energieaudits
in den betroffenen Unternehmen sollen durch qualifizierte und/oder akkreditierte Experten
durchgeführt werden. Die Richtlinie verlangt, dass das erste Energieaudit bis spätestens 5. Dezember 2015
49 https://www.effizienznetzwerke.org/esgehtweiter/
durchgeführt wurde. Zur Umsetzung dieser Vorgaben ist das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
mit Wirkung zum 22.4.2015 entsprechend geändert worden. Danach sind große Unternehmen
(Nicht-KMU, d.h. Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der Europäischen Kommission
fallen (&lt; 250 Mitarbeiter bzw. Umsatz &lt; 50 Mio. € oder Jahresbilanzsumme &lt; 43 Mio. €))
verpflichtet, bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchgeführt zu haben und
danach mindestens alle vier Jahre ein weiteres Audit. Unternehmen, die über ein nach DIN EN ISO
50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein EMAS-Umweltmanagementsystem
verfügen, sind von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits freigestellt.
Im Rahmen der Novellierung im Jahr 2019 wurde eine Bagatellschwelle von 500 MWh
Gesamtenergieverbrauch eingeführt. Unterhalb dieser Schwelle kann ein vereinfachtes Energieaudit durch eine
Erklärung zu Energieverbrauch und Energiekosten an das BAFA durchgeführt werden. Weiterhin
wurde eine Online-Energieauditerklärung eingeführt. Diese umfasst Angaben zum Unternehmen,
zum Energieauditor, zum Energieverbrauch, zu den vorgeschlagenen Energieeffizienz-Maßnahmen
und den Kosten eines Energieaudits.
Für die Wirkungsabschätzung der Maßnahme wird auf die Evaluierung der Auditpflicht nach dem
Energiedienstleistungs-Gesetz (EDL-G) (adelphi und IREES 2017) zurückgegriffen. Im Rahmen
dieser Evaluierung wurde eine Stichprobe der nach EDL-G verpflichteten Unternehmen befragt. Dabei
wurden sowohl die im Rahmen der Audits und EMS ermittelten Potenziale als auch die umgesetzten
Maßnahmen abgefragt. Die hier abgeschätzte Maßnahmenwirkung adressiert dabei ausschließlich
die bisher nicht umgesetzten Maßnahmen, die im Rahmen der Audits oder EMS identifiziert wurden.
Die Wirkung der EMS wird den Maßnahmen “Spitzenausgleich” und “Besondere Ausgleichsregelung”
zugerechnet.
p) KfW-Energieeffizienzprogramm
Mit dem KfW-Energieeffizienzprogramm vergibt die KfW zinsvergünstige Darlehen an gewerbliche
Unternehmen für die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen. Das Programm fördert
energieeffiziente Produktionsanlagen/-prozesse inkl. Querschnittstechnologien mit dem relativ höchsten
Energieeinsparpotenzial. Mit der Fortentwicklung des Programms wurde sowohl ein neuer
Einstiegsstandard (10 % Einsparung) als auch ein neuer Premiumstandard (30 % Einsparung)
eingeführt. Damit wird die Förderintensität an der Höhe der Energieeinsparung ausgerichtet, unabhängig
von der Unternehmensgröße. Projekte mit Premiumstandard erhalten besonders günstige
Konditionen. Die verbesserten Förderbedingungen wurden im Juli 2015 wirksam. Im Jahr 2019 wurden 219
Zusagen mit einem Fördermittelvolumen von 974 Mio. € erteilt. Die Finanzierung des Programms
erfolgt aus Eigenmitteln der KfW. Die Quantifizierung des Programms orientiert sich an der Anzahl
der Förderfälle und der vergebenen Fördermittel der letzten Jahre. Diese werden für die
kommenden Jahre fortgeschrieben.
q) NKI: Kommunalrichtlinie investive Maßnahmen*
Die Kommunalrichtlinie fördert eine große Bandbreite an Klimaschutzmaßnahmen im kommunalen
Umfeld, die aufgrund ihrer Vielfalt und im Fall der strategischen Förderschwerpunkte eher
indirekten Wirkung nicht quantifiziert werden (z. B. Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanager). Eine
Ausnahme sind die investiven Maßnahmen: Hier stellt die Kommunalrichtlinie Kommunen und
Akteuren im kommunalen Umfeld finanzielle Zuschüsse für investive Klimaschutzmaßnahmen zur
Verfügung. Diese liegen u. a. in den Bereichen Beleuchtung, Raumbelüftung oder Rechenzentren. Diese
Förderschwerpunkte werden aktuell mit Regelförderquoten von 30 bis 60 % (erhöhte Förderquoten
gelten für u. a. für finanzschwache Kommunen, Sportstätten und Antragsteller aus
Braunkohlerevieren) der Investition als Zuschuss gefördert. Die Quantifizierung der Kommunalrichtlinie konzentriert 
sich entsprechend auf den Teil der investiven Maßnahmen. Die Quantifizierung dieser Maßnahme
erfolgt bottom-up, basierend auf Parametern aus der Evaluation im Rahmen der NKI-Evaluierung
und den vorgesehenen Fördermitteln. Für die hier betrachteten investiven Maßnahmen wird
angenommen, dass die im Zeitraum von 2017-2019 durchschnittlich ausgezahlten Fördermittel in Höhe
von rund 37 Mio. € pro Jahr auch für die Folgejahre fortgeschrieben werden können.
r) Förderprogramm Dekarbonisierung in der Industrie
Diese Maßnahme aus dem Klimaschutzprogramm 2030 (Kap. 3.4.4.8 des Klimaschutzprogramms
2030) ist ein Förderprogramm im Bereich der Entwicklung, Demonstration und Markteinführung
innovativer Klimaschutztechnologien in der Industrie. Für eine möglichst weitgehende
Emissionsminderung im Industriesektor ist es nötig, gerade auch prozessbedingte Treibhausgasemissionen,
die nach heutigem Stand der Technik nicht oder nur schwer vermeidbar sind, weitgehend oder ganz
zu reduzieren. Zu diesem Zweck sollen zentrale Projekte im Bereich der emissionsintensiven
Industrien mit prozessbedingten Emissionen gefördert werden. Diese sollen sowohl der
anwendungsorientierten F&amp;E als auch der Erprobung in industriellem Maßstab und breiten Markteinführung
ausgereifter oder neuer Technologien dienen. Das Förderprogramm zur Dekarbonisierung in der Industrie
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist zum 1. Januar 2021 in
Kraft getreten. Umgesetzt wird das Förderprogramm vom Kompetenzzentrum Klimaschutz in
energieintensiven Industrien (KEI) mit Sitz in Cottbus. Für das Förderprogramm stehen bis 2024 rund
1,89 Mrd. aus dem Energie- und Klimafonds zur Verfügung.
s) Programm CO2-Vermeidung und -Nutzung in Grundstoffindustrien
Der Schwerpunkt dieses im Klimaschutzprogramm 2030 enthaltenen Programms ist die
Emissionsreduktion in der Grundstoffindustrie. Hauptziel ist es, zentrale Bausteine der Prozesskette im
Bereich CO2-Abscheidung, Speicherung und -Nutzung (Carbon Capture and Storage – CCS sowie Carbon
Capture and Utilisation – CCU) in Richtung Marktreife weiter zu entwickeln und damit die
notwendigen technischen Voraussetzungen zur dauerhaften Reduktion von prozessbedingten
Treibhausgasemissionen industrieseitig zu schaffen. Das Programm befindet sich derzeit in Vorbereitung. Im
EKF sind zwischen 2020 und 2024 Mittel in Höhe von rd. 500 Mio. € für das Förderprogramm
vorgesehen.
t) EU-ETS-Innovationsfonds: Weiterentwicklung des NER300-Programms
Im Rahmen des EU-ETS besteht seit 2011 das sogenannte NER300-Programm, das Investitionen in
innovative CO2-arme Demonstrationsprojekte in der Energiewirtschaft fördert. Der Schwerpunkt der 
Förderung im NER300-Programm liegt auf innovativen Erneuerbare-Energien-Technologien sowie
der Carbon Capture and Storage Technologie (CCS). Das bisherige Programm wurde nun
weiterentwickelt und soll künftig auch – unter der Bezeichnung „Innovationsfonds“ – den Sektor Industrie
umfassen. Der Innovationsfonds wird ab 2021 Teil des EU-ETS) sein. Die Förderung soll von 2020 bis
2030 auch innovative CO2-arme Produktionsprozesse mit Demonstrationscharakter in der Industrie
inkl. umweltverträglicher Carbon Capture and Utilisation (CCU), die maßgeblich zur Eindämmung
des Klimawandels beiträgt, innerhalb der EU anreizen. Die erste Ausschreibung des EU-
Innovationsfonds wurde am 3. Juli 2020 von der Europäischen Kommission veröffentlicht. Diese Ausschreibung
adressiert große Projekte mit einem Investitionsvolumen von mehr als 7,5 Mio. €.50 
u) Nationale Wasserstoffstrategie: CCfDs
Im Rahmen der Nationalen Wasserstoffstrategie (siehe Abschnitt 4.1) wurde u. a. ein Pilotprogramm
für Carbon Contracts for Difference (CCfD) beschlossen, das sich zunächst auf die Stahl-, Ammoniak-,
50 https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/innovfund/wp-call/wp_innovfund-2020_en.pdf
Zement- und Kalkindustrie mit prozessbedingten Emissionen beziehen soll. Mit den
Klimaschutzverträgen sollen die höheren Betriebskosten von innovativen Klimaschutztechnologien über die
Differenz zum CO2-Preis abgesichert werden. Für das Pilotprogramm stehen von 2022 bis 2024 Mittel in
Höhe von 550 Mio. € zur Verfügung. Dessen Wirkung wird im Sektor Industrie quantifiziert.
v) Nationale Wasserstoffstrategie: IPCEI
In der Nationalen Wasserstoffstrategie (siehe Abschnitt 4.1) ist u. a. die Schaffung eines neuen
„Important Project of Common European Interest (IPCEI)“ für den Bereich Wasserstofftechnologien und
-systeme enthalten. Dessen Wirkung wird im Sektor Industrie quantifiziert.
6.1.3.2 Flankierende Instrumente
Als flankierende Instrumente werden zum einen die in Abschnitt 4.4 beschriebenen begleitenden
Maßnahmen berücksichtigt, soweit sie für die Sektoren Industrie und GHD – Strom relevant sind.
Dazu gehören von den dem MMS zugeordneten Maßnahmen insbesondere
► die LED-Leitmarktinitative,
► die freiwillige Produktkennzeichnung für energierelevante Produkte sowie
► die Förderung von Contracting sowie
► Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Energiedienstleistungen.
Folgende sektorspezifische Instrument werden ebenfalls als flankierend eingestuft:
w) Systematisches Klimamanagement in Unternehmen auf Grundlage von EMAS
Die Klimaziele der EU und das gestiegene Klimabewusstsein unterstreichen die Notwendigkeit eines
Klimamanagements in Unternehmen, mit denen der Klimaschutz und die Klimarisiken systematisch
in die Zuständigkeiten, Verfahren und Entscheidungen innerhalb der Unternehmen berücksichtigt 
werden können. Um sicherzustellen, dass ein solches Klimamanagement einen wirksamen Beitrag zu
den Klimazielen leistet, eignet sich ein von Unternehmen und sonstigen Organisationen
anwendbares und prüffähiges System, das die Mindestanforderungen an ein Klimamanagement festschreibt 
und auf den Prüf- und Registrierungsstrukturen von EMAS beruht, ohne ein vollständiges
Umweltmanagementsystem vorauszusetzen. Ein solches prüffähiges Klimamanagement verbessert die
Transparenz und Glaubwürdigkeit von Klimamaßnahmen von Unternehmen und fördert darüber 
hinaus die Voraussetzungen, um die Potenziale zur Treibhausgasminderung im Sektor Industrie und
Gewerbe zu erschließen.
x) Öffentliche Beschaffung energieeffizienter Produkte
Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Beschlüsse zur Energiewende vom 6. Juni 2011 die
bereits im Energiekonzept vom 28. September 2010 enthaltene Ankündigung bestätigt, für die
öffentliche Beschaffung hohe Energieeffizienzkriterien als ein wichtiges Kriterium bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge rechtlich verbindlich zu verankern. Dementsprechend wurde im Rahmen der Reform
des Vergaberechts im April 2016 in die Vergabeverordnung mit § 67 eine Regelung aufgenommen,
nach der grundsätzlich Produkte und Dienstleistungen beschafft werden, die im Hinblick auf ihre
Energieeffizienz die höchsten Leistungsniveaus haben und zur höchsten Effizienzklasse gehören.
Eine entsprechende Regelung findet sich seitdem auch in der Vergabe- und Vertragsordnung für 
Bauleistungen. Ergänzt werden diese Regelungen durch die Allgemeinen Vorschriften zur
Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV EnEff), die für die öffentliche Beschaffung durch
Dienststellen des Bundes noch weitere Vorgaben und Konkretisierungen enthalten.
y) KfW-Umweltprogramm, BMU-Umweltinnovationsprogramm zur Förderung von
Demonstrationsvorhaben
Das KfW-Umweltprogramm bietet gewerblichen Unternehmen Kredite mit günstigem Zins für
Investitionen in Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Verschiedene Investitionen werden gefördert,
darunter zählen zum Beispiel Maßnahmen in den Bereichen Material- und Ressourceneinsparung oder
Abfallvermeidung, -behandlung und -verwertung. Mit dem Umweltinnovationsprogramm (UIP) des
BMU werden Demonstrationsvorhaben durch Zuschüsse oder zinsverbilligte Kredite gefördert, die
innovative, Umwelt entlastende Verfahren oder Verfahrenskombinationen in Deutschland erstmalig
großtechnisch umsetzen. Ziel ist es, den Stand der Technik im Umweltschutz fortzuschreiben und
eine möglichst große Multiplikatorwirkung zu erzielen.
z) Stärkung der Forschung für energieeffiziente und ressourcenschonende Industrieprozesse
Die Bundesregierung hat seit 2012 mehr als 215 Mio. € für die Projektförderung im Bereich
Energieeffizienz in Industrie, Gewerbe, Handel und bei Dienstleistungen bereitgestellt. Vorhaben und
Initiativen zu Forschung, Entwicklung und Demonstration für energieeffiziente und ressourcenschonende
Anwendungen in der Industrie wie das Kopernikus-Projekt „SynErgie“ oder das
Forschungsnetzwerk Energie in Industrie und Gewerbe stärken die Position Deutschlands im internationalen
Wettbewerb und tragen zur Erreichung der mittel- und langfristigen Klimaschutzziele bei. Eine Übersicht 
über die Forschungsförderung gibt der Bundesbericht Energieforschung.51 
aa) Ressourceneffizienz und -substitution
Bei dieser Maßnahme aus dem Klimaschutzprogramm 2030 (Kap. 3.4.4.3) handelt es sich um eine
flankierende Verankerung von Materialeffizienzthemen und nicht um eine dezidiert neue
Maßnahme. Die Maßnahme baut auf den im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm genannten
Handlungsansätzen auf. Ziel einer erhöhten Ressourceneffizienz und -substitution ist es, das Prinzip der 
Kreislauf- bzw. Stromstoffwirtschaft in Produktionsprozessen zu verankern und so bislang nicht
ausgeschöpfte Emissionsminderungspotenziale zu erschließen. Prioritäre Zielgruppe sind KMU. Im
Energie- und Klimafonds sind zwischen 2020 und 2024 Mittel in Höhe von rd. 0,2 Mrd. €
vorgesehen, die auch für die Folgejahre fortgeschrieben werden.
Die Maßnahme wird im Technologietransfer-Programm Leichtbau des BMWi (TTP LB) umgesetzt.
Dort werden insbesondere FuE-Projekte mit Leichtbau-Bezug in folgenden Bereichen gefördert:
► Verfahren zur Einsparung von Ressourcen möglichst schon beim Design
► Entwicklung von Verfahren zur vermehrten Nutzung bionischer Strukturen
► die mehrmalige Verwendung von Ressourcen
► die Substitution treibhausgasintensiver Ressourcen
Für solche Projekte werden Haushaltsmittel in Höhe von 39 Mio. € p. a. aus dem EKF zur Verfügung
gestellt. Das TTP LB ist im April 2020 gut an den Start gegangen. Aus dem ersten SkizzenStichtag am
1. Mai 2020 werden 19 Verbundprojekte mit mehr als 107 Projektbeteiligten zeitnah an den Start 
gehen. Es werden damit Fördermittel von insgesamt 31,6 Mio. € verteilt über die nächsten 3 Jahre
abgerufen. Der nächste Stichtag zum 1. Oktober 2020 ist ähnlich gut nachgefragt.
51 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/bundesbericht-energieforschung-2020.html
bb) Neue Konstruktionstechniken und Werkstoffe für eine emissionsarme Industrie
Ziel der Maßnahme ist es, materialbezogene Treibhausgasminderungsoptionen zu erschließen und
zu fördern. Die Maßnahme ist sehr breit angelegt und betrifft sowohl Materialeffizienz,
Materialsubstitution als auch Produktdesign im Hinblick auf neue Konstruktionstechniken. Im Energie- und
Klimafonds sind zwischen 2020 und 2024 Mittel in Höhe von rd. 150 Mio. € vorgesehen, die auch für 
die Folgejahre fortgeschrieben werden.
Die Maßnahme wird u. a. im Technologietransfer-Programm Leichtbau des BMWi (TTP LB)
umgesetzt. Dort werden insbesondere FuE-Projekte mit Leichtbau-Bezug zu neuen
Konstruktionstechniken und -verfahren und zu neuen Materialien gefördert. Dazu werden Haushaltsmittel in Höhe von
20 Mio. € im Jahr 2020 und in Höhe von 30 Mio. € ab 2021 aus dem EKF zur Verfügung gestellt. Aus
dem ersten Skizzen-Stichtag am 1. Mai 2020 werden 24 Verbundprojekte mit mehr als 137
Projektbeteiligten zeitnah an den Start gehen. Es werden damit Fördermittel von insgesamt 49 Mio. €
verteilt über die nächsten 3 Jahre abgerufen. Der nächste Stichtag zum 1. Oktober 2020 ist ähnlich gut 
nachgefragt.
cc) Verabschiedung Verpackungsgesetz und Novellierung Gewerbeabfallverordnung
2017 wurde das neue Verpackungsgesetz verabschiedet und die Gewerbeabfallverordnung
novelliert. Beide Rechtsetzungsvorhaben sollen das Recycling weiter stärken.
Mit dem Verpackungsgesetz werden strengere Quotenvorgaben und ein konsequentes Konzept zu
deren Überwachung und Weiterentwicklung eingeführt, was zu Steigerungen der Recyclingmengen
an Kunststoffen und Metallen führen wird.
Ähnliche Effekte wird die neue Gewerbeabfallverordnung durch Vorgaben für eine striktere
Getrennterfassung und die Sortierung und Verwertung von gemischten Gewerbeabfällen bewirken.
Mehrere Studien zeigen, dass damit etwa eine Mio. t CO2-Äq mehr eingespart werden können als bei
der heutigen Praxis. Unterstützt wird diese Reduktion durch Maßnahmen zur Abfallvermeidung und
Ressourcenschutz (z. B. Steigerung der Wiederverwendung), wie im nationalen
Abfallvermeidungsprogramm und im Deutsches Ressourceneffizienzprogramm (ProgRess) beschrieben.
Durch die Steigerung des Kunststoffrecyclings, werden außerdem die Treibhausgasemissionen aus
Müllverbrennungsanlagen reduziert.
dd) Aufbau und Betrieb von kommunalen Energieeffizienznetzwerken
ee) Mit diesem Programm wird die Gewinnung von Teilnehmern an Energieeffizienznetzwerken
von Kommunen, der Aufbau und Betrieb dieser Netzwerke unterstützt und begleitet sowie die
Qualitätssicherung gewährleistet. Auf Erkenntnissen aus bereits durchgeführten Energieberatungen oder 
vorliegenden Klimaschutzplänen, wie sie im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative gefördert 
werden, kann bei der Durchführung der Netzwerke aufgebaut werden. Die zu Grunde liegende
Richtlinie „Energieberatung und Energieeffizienz-Netzwerke für Kommunen und gemeinnützige
Organisationen“ des BMWi wurde ab dem 1. Januar 2017 für die beiden Module umgesetzt.
Energieeffizienz-Netzwerke von Kommunen und Energieanalysen für öffentliche Abwasseranlagen vom BMU
übernommen und als „Kommunale Netzwerke Richtlinie“ im Rahmen der Nationalen
Klimaschutzinitiative fortgeführt. Zudem wurde die Richtlinie um das Thema Ressourceneffizienz erweitert. Die
„Kommunale Netzwerke Richtlinie“ wurde mittlerweile in die „Kommunalrichtlinie“ integriert.
ff) Förderung von „Energieeffizienzmanagern“ zur Hebung von Potenzialen z. B. in
Gewerbegebieten
Die oben genannten Maßnahmen zielen vorrangig auf einzelne Betriebe ab. Überbetriebliche
Synergieeffekte bleiben dabei ungenutzt. Durch eine Förderung von Energieeffizienzmanagern sollen
einzelbetriebliche sowie überbetriebliche Energieeffizienzpotenziale, beispielsweise in
Gewerbegebieten, aufgedeckt und gemeinsam mit den beteiligten Betrieben gehoben werden.
Energieeffizienzmanager sollen dazu die energieverbrauchsrelevanten Datengrundlagen der beteiligten Betriebe
analysieren, zu nutzbaren Förderprogrammen beraten und wirtschaftliche Effizienzansätze aufzeigen
sowie die konkrete Umsetzung von Maßnahmen unterstützen und begleiten. Eine Förderung solcher 
Energieeffizienzmanager ist im Rahmen der Kommunalrichtlinie (s.o.) als „Klimaschutzmanager“
sowie im Rahmen der Energetischen Stadtsanierung als „Sanierungsmanager“ (siehe
Abschnitte 6.1.3.1 und 7.2.2.3) möglich.
gg) Initiativen zur Förderung der Ressourceneffizienz
Die VDI Zentrum Ressourceneffizienz GmbH (VDI ZRE) hat die Aufgabe, Informationen zu
Umwelttechnologien und material- und energieeffizienten Prozessen allgemeinverständlich aufzubereiten.
Ziel ist es, vor allem kleine und mittlere Unternehmen bei der Steigerung ihrer Ressourceneffizienz
zu unterstützen. Die Instrumente des VDI ZRE zur Bewertung und Darstellung von
Ressourceneffizienzpotenzialen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit erstellt. Das Netzwerk Ressourceneffizienz (NeRess) bündelt fachübergreifend und
praxisorientiert Know-how und Erfahrungen zu ressourcenschonender Produktion, Produkten und
Management und dient der gegenseitigen Information und Vernetzung unterschiedlichster Akteure aus
Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Politik und Verwaltung. Ein wesentlicher Treiber für
Ressourceneffizienz ist die Schlüsseltechnologie Leichtbau. Sie basiert auf dem Prinzip der Gewichtseinsparung bei
gleichzeitiger Verringerung des Energieeinsatzes und Senkung der Emissionen sowie Verbesserung
der Funktionalität. Der Leichtbau ist ein wesentlicher Game Changer in energieintensiven Industrien
und beim Ausbau der E-Mobilität. Durch die Gewichtsreduzierung von Baugruppen können die CO2-
Emissionen signifikant gesenkt und die Reichweite des Elektroautos erhöht werden. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daher die Initiative Leichtbau ins Leben gerufen, die sich
speziell mit Fragen des Leichtbaus beschäftigt und fördert mit dem Technologietransfer-Programm
Leichtbau (TTP LB) konkrete marktnahe FuE-Vorhaben. Im Fokus stehen hier Leichtbauprojekte in
den Bereichen Technologieentwicklung, CO2-Einsparung und CO2-Bindung durch neue
Konstruktionstechniken und -materialien und durch Ressourceneffizienz und -substitution im Leichtbau.
hh) Flankierende Maßnahmen aus der EffSTRA
Im NAPE 2.0 werden folgende Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in Industrie und GHD
genannt:
► Weiterentwicklung der Energieeffizienz-Netzwerke
► Effizienzanalyse-Tools für Energieaudits
► Förderung der Prozesswärmeeffizienz und der Nutzung von Abwärmepotenzialen
Qualifikationsoffensive für Energieberater beim effizienten Einsatz erneuerbarer Energien zur
Prozesswärmebereitstellung
ii) r FONA - Forschung Für Nachhaltigkeit - Strategie des BMBF
Förderrichtlinie "r+ Impulse für industrielle Ressourceneffizienz": Im Rahmen des FONA 3
Programms wurden über diese Richtlinie 26 Forschungsprojekte mit einem Volumen von etwa 22
Millionen € gefördert, mit dem Ziel die Ressourceneffizienz in der industriellen Wertschöpfungskette zu
verbessern.
„Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft“
Carbon2Chem
Vermeidung von klimarelevanten Prozessemissionen in der Industrie" (Klim-Pro-Industrie)
6.1.4 Annahmen und Parameter
Im Folgenden sind je Instrument die wichtigsten Annahmen der Quantifizierung zusammengefasst.
Die Quantifizierung der Instrumente r) bis v) erfolgt als Maßnahmenbündel und wird nicht
instrumentenscharf ausgewiesen. Entsprechend werden für diese Maßnahmen auch Annahmen und
Parameter für das gesamte Bündel dargestellt.
a) EU-ETS
Für die Quantifizierung der Wirkungen des EU-ETS stellen die Zertifikatspreise die zentrale
Annahme dar (2020: 23 €/t CO2, 2025: 25, 2030: 30, 2035: 40, 2040: 53, siehe Abschnitt 3.3). Die Preise
verbessern im Modell die Wirtschaftlichkeit energieeffizienter Technologien und CO2-armer
Energieträger. Entsprechend gewinnen diese höheren Marktanteile und verbreiten sich schneller im
Anlagenbestand.
Das Modell FORECAST ermöglicht aufgrund der prozessspezifischen Struktur die Berücksichtigung
der Preise der Emissionszertifikate nur für Prozesse, die tatsächlich dem EU-ETS unterworfen sind.
Eine Schwierigkeit bei der Modellierung ist dennoch die Abgrenzung der Unternehmen, die am EU-
ETS teilnehmen. Die energieintensiven Prozesse wurden entsprechend Tabelle 37 dem
Emissionshandel zugeordnet. Ausnahmeregeln, wie z. B. der Ausschluss von Papier- und Kartonfabriken mit 
einer jährlichen Kapazität unter 7.300 Tonnen Papier, können nicht berücksichtigt werden. Diese
kleinen Anlagen fallen aufgrund des niedrigen Beitrags zu den gesamten Treibhausgasemissionen
der Branche allerdings kaum ins Gewicht.
Tabelle 37: Zuordnung der energieintensiven Industrieprozesse und -produkte des
Energiesystemmodells FORECAST zum Emissionshandel nach Sektoren
Prozess
Roheisen und Stahl
Direkte Reduktion, Elektrostahl – EAF, Oxygenstahl – Hochofen, Schmelzreduktion, Walzstahl
Zementklinker und Kalk
Gips, Kalkbrennen, Klinker Brennen (halbtrocken), Klinker Brennen (trocken), Ziegel
Nichteisenmetalle
Aluminium Gießereien, Aluminium Walzen, Aluminium primär, Aluminium sekundär, Aluminium
Strangpressen, Kupfer primär, Kupfer sekundär, Kupferbearbeitung, Primärzink, Sekundärzink
Keramische Erzeugnisse durch Brennen
Feuerfestkeramik, Fliesen, Platten, Andere, Haushaltswaren, Sanitärkeramik, Technische Keramik
Glas einschließlich Glasfasern
Behälterglas, Flachglas, Glasfasern, Übriges Glas
Zellstoff, Papier und Pappe
Altpapierstoff, Holzstoff – Verfahren, Papier, Zellstoff – Verfahren
Chemische Produkte
Adipinsäure, Ammoniak, Ethylen, Industrieruß, Methanol, Polycarbonat, Polyethylen, Polypropylen,
Salpetersäure, Soda
Andere
Zucker
Quelle: Fraunhofer ISI
Während einige industrielle Prozesse explizit dem EU-ETS unterworfen sind, werden andere
Anlagen nur über die Gruppe der „Verbrennungsanlagen“ berücksichtigt. Diese umfasst sämtliche
Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 20 MW, unabhängig von der sektoralen
Zugehörigkeit. Entsprechend wird im Modell FORECAST bei der industriellen Dampferzeugung der EU-
ETS nur für Anlagen größer 20 MW berücksichtigt.
Der Einfluss des CO2-Zertifikatepreises auf die Investitionsentscheidung der Unternehmen folgt
somit einem Simulationsansatz, bei dem die Unternehmen nicht zwangsläufig optimieren, sondern
stattdessen nach Amortisationszeit entscheiden oder aufgrund nicht monetärer Faktoren bei einer 
Ersatzinvestition wieder das gleiche System beschaffen. Es wird angenommen, dass Unternehmen
den zukünftigen Preispfad nicht kennen und stattdessen bei der Investitionsbewertung von
konstanten CO2-Preisen ausgehen. Das bedeutet, eine Investition, die im Jahr 2030 getätigt wird, wird mit 
einem CO2-Preis von 30 €/t CO2 bewertet, entsprechend des CO2-Preises im Jahr 2030 (siehe
Abschnitt 3.3).
Mögliche Rückwirkungen des Zertifikatspreises auf Produktionsmengen, erhöhte Strompreise sowie
dynamische Innovationseffekte werden in der Modellierung nicht berücksichtigt. Die ausgewiesene
Wirkung basiert allein auf dem Einfluss des CO2-Zertifikatepreises auf die Investitionsentscheidung
der Unternehmen.
b) Energie- und Stromsteuer
Die Modellierung der im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführten Strom- und erhöhten
Energiebesteuerung erfolgt über eine Anpassung der im Modell hinterlegten Energiepreise. Dieser 
Ansatz ähnelt der oben beschriebenen Modellierung des EU-ETS.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für bestimmte Industriezweige und Unternehmen
im Rahmen der ökologischen Steuerreform Steuerbegünstigungen vorgesehen wurden bzw. diese in
der Vergangenheit einen ermäßigten Steuersatz bezahlten. Diese Steuerbegünstigungen werden
derzeit u. a. auf ihre Wirkung und Zielsetzung sowie Notwendigkeit evaluiert. Dennoch wird für die
Modellierung mangels anderweitiger Informationen angenommen, dass die mittleren Steuersätze bis
zum Jahr 2040 konstant bleiben.
Neben den im Folgenden beschriebenen Vergünstigungen durch den so genannten Spitzenausgleich
und die allgemeine Vergünstigung der Stromsteuer, sind die in Tabelle 38 aufgeführten Prozesse
direkt von der Energie- und Stromsteuer ausgenommen.
Die in Tabelle 43 und Tabelle 44 aufgeführte Wirkung enthält nicht die Effekte durch den so
genannten Spitzenausgleich, welche wie im Folgenden beschrieben, separat quantifiziert werden.
Tabelle 38: Von der Strom- bzw. Energiesteuer vollständig entlastete Produktionsprozesse
Prozess Stromsteuer Energiesteuer
Thermische Abfall- oder
Abluftbehandlung
Verwendung gleichzeitig zu Heizzwecken
und zu anderen Zwecken als Heiz- oder
Kraftstoff
Elektrolyse
Herstellung von:
Glas und Glaswaren
Keramischen Erzeugnissen
Keramischen Wand- und
Bodenfliesen und -platten
Ziegeln
Sonstiger Baukeramik
Zement
Kalk
Gebranntem Gips
Erzeugnissen aus Beton, Zement und
Gips
Keramisch gebundenen
Schleifkörpern
Mineralischen Isoliermaterialien
Erzeugnissen aus mineralischen
Isoliermaterialen
Katalysatorenträgern aus
mineralischen Stoffen
Waren aus Asphalt und bituminösen
Erzeugnissen
Waren aus Graphit oder anderen
Kohlenstoffen
Erzeugnissen aus
Porenbetonerzeugnissen
Prozesse der vorgenannten Erzeugnisse
und Vorprodukte
Trocknen
Kalzinieren
Brennen
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Schmelzen
Erwärmen
Warmhalten
Entspannen
Tempern
Sintern
Metallerzeugung und -bearbeitung (nur
Wärmestrom bzw. Energieerzeugnisse
zum Verheizen)
Im Rahmen der Herstellung von
Metallerzeugnissen für die:
Herstellung von Schmiede-, Press-,
Zieh-, und Stanzteilen
Gewalzten Ringen
Pulvermetallurgischen Erzeugnissen
Oberflächenveredlung und
Wärmebehandlung
Chemische Reduktionsverfahren
Quelle: Darstellung Fraunhofer ISI
– 135 – Drucksache 19/32706
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c) CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme
Ergänzend zu den sektorspezifischen Maßnahmen wirkt sich die sektorübergreifende Einführung
der CO2-Bepreisung im Bereich der Wärmeerzeugung und dem Verkehr im Rahmen des nationalen
Emissionshandelssystems (nEHS) auch auf die Emissionen des Industriesektors aus. Für die
Industrie bedeutet das, dass bislang nicht im europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erfasste Quellen von
Emissionen aus fossilen Brenn- und Kraftstoffen ein Preissignal und damit einen Anreiz zur
Emissionsminderung erhalten. Die erwartete Wirkung entfaltet sich über die preisgetriebene Konkurrenz
von Technologien zur Wärmebereitstellung: klimaschonende Technologien werden durch die
Verteuerung von CO2-Emissionen attraktiver. Zwischen 2021 und 2025 werden Emissionszertifikate zu
einem ansteigenden Festpreis ausgegeben, danach innerhalb einer Mengenbegrenzung gehandelt.
Nach der Übergangsphase bis 2026, in dem ein Preiskorridor gilt Abschnitt 3.4), wird grundsätzlich
von einer freien Preisbildung ausgegangen52.
Für die Umsetzung der Maßnahme im für die Industrie verwendeten Simulationsmodell FORECAST
sind drei Zusammenhänge relevant: Preisannahmen, Anwendungsbereich und Wirkmechanismus.
Diese werden im Folgenden kurz erläutert.
► Preisannahmen: Die Modellrechnung verwendet die im Vermittlungsausschuss im Dezember 
2019 gefundene Einigung auf einen Preispfad bis 2025. 2026 wird das obere Ende der
Preisspanne angenommen. Bis 2040 steigt der Zertifikatepreis linear auf 275 €/t (nominal). Die nomi-
52 Der Vorbehalt eines über 2026 verlängerten Preiskorridors ist politisch vorgesehen.
nal angegebenen Werte werden für die Modellierung zum Inflationsausgleich an reale Preise
angepasst. Es ergibt sich somit folgender Preispfad: 2021: 24, 2025:50, 2030: 109 2035: 165, 2040:
219 €2016/t CO2 abgezinst.
► Anwendungsbereich: Entsprechend dem Ziel, Überschneidungen mit dem EU-ETS zu vermeiden,
werden mit dem nEHS jene Emittenten im Modell adressiert, die nicht vom EU-ETS erfasst
werden. Die Zuordnung erfolgt auf Prozessebene (z. B. Roheisenerzeugung im Hochofen,
Ammoniakproduktion). In der bislang bestehenden Modellierung wurden dazu industrielle Prozesse den
Aktivitäten des EU-ETS zugewiesen. Alle dort nicht erfassten Quellen energiebedingter
Emissionen sind nun im nEHS vertreten53. Dies betrifft überwiegend die nicht-energieintensive
Industrie, da die großen Verwender fossiler Energieträger der energieintensiven Industrie bereits im
EU-ETS erfasst sind.
► Wirkmechanismus
o In welchem Umfang Brennstoffe und damit verbundene Technologien in FORECAST
Verwendung finden, wird über ihre Attraktivität definiert. Diese setzt sich aus empirisch ermittelten
Verhaltensparametern und Preissignalen zusammen. Grundsätzlich gilt, dass steigende
Preise die entsprechenden Technologien und Energieträger unattraktiver machen. In
welchem Maße Preisänderungen Wirkung haben, ist von den Modellparametern abhängig, die
unter Anderem sektorspezifische Besonderheiten widerspiegeln. Ist ein Sektor auf einen
bestimmten Energieträger angewiesen (z. B. Kohle/Koks in der Stahlerzeugung im Hochofen),
wirken Preissignale weniger stark als in Sektoren mit hoher Brennstoffflexibilität.
o Ein durch CO2-Bepreisung höherer effektiver Preis für fossile Energieträger steigert die
relative Attraktivität von CO2-armen Energieträgern. Die Energieträger (und Technologien)
stehen in Konkurrenz. Energieträger gleicher Attraktivität werden im Markt gleich stark
vertreten sein. Sind Energieträger allerdings deutlich attraktiver (oder deutlich weniger attraktiv) 
als ihre Konkurrenz, wirken Preissignale nur geringfügig; der Zusammenhang ist nicht 
durchgehend linear. Daher können geringe Preissignale kaum Wirkung erzeugen, höhere
Preisniveaus aber Kippbereiche erreichen, an denen Technologien oder Energieträger für 
den Markt interessant werden. Mit den angelegten Preisen im nEHS wird z. B. Biomasse in
vielen industriellen Prozessen attraktiver, in denen sie bereits heute eine Rolle spielt, also
attraktiv ist. Die Wirkung auf die Nutzung von Strom zur Erzeugung von Prozesswärme ist 
allerdings über einen langen Zeitraum kaum wahrnehmbar, da die Preisdifferenz zum de
facto Referenzenergieträger Erdgas zu groß ist, um durch das Preissignal des nEHS relevant 
beeinflusst zu werden. Erst späte Preisstufen beeinflussen die Attraktivität strombasierter 
Technologien in relevantem Umfang. Die Wirkung auf die tatsächlichen Emissionen entfaltet 
sich dann aber erst durch den an die Lebensdauer gekoppelten Austausch von
Bestandsanlagen. Daraus folgen zwei mögliche Pfade für stärkere Emissionsminderungen: Einerseits frühe
53 Im Rahmen der Modellgenauigkeit sind Anlagen zu Energieerzeugung, die aufgrund ihrer Kapazität gemäß Anhang I von Richtlinie
2009/29 unter den EU-ETS fallen würden, berücksichtigt. Dies erfolgt ebenfalls auf Prozessebene, so dass eine Unschärfe der Zuordnung 
zu EU-ETS und nEHS besteht. Es kommt so weder zu Lücken noch zu Doppelzählungen. Die Wirkung des nEHS kann durch diese
Unsicherheit dennoch über- oder unterschätzt werden.
starke Preissignale, die Lock-in-Effekte und vorzeitige Abschreibungen durch angepasstes
Investitionsverhalten verhindern. Alternativ späte starke Preissignale verbunden mit
beschleunigtem Bestandsaustausch. Damit würden dann auch Anlagen aus dem Bestand
entfernt, die das Ende ihrer Lebensdauer noch nicht erreicht haben.
o Weiterhin wird angenommen, dass Unternehmen bei Investitionen vom jeweiligen CO2-Preis
im Jahr der Investition ausgehen und nicht den zukünftigen Preis antizipieren (kein “perfect 
foresight” unterstellt). Das hat zur Folge, dass besonders die hohen Preise in späteren Jahren
des Modellierungszeitraumes nur geringen Einfluss haben. Würde man annehmen, dass
Unternehmen bei den Investitionen zukünftige (höhere) Preise bereits antizipieren, würde die
Wirkung der Maßnahme höher ausfallen. Der Vorteil dieser Annahme ist die transparente
Abbildung der Entscheidung, da keine Annahmen zu Erwartungshorizonten oder
Eintrittswahrscheinlichkeiten der Erwartung getroffen werden müssen. Ohnehin ist die empirische
Datenlage zum Investitionsverhalten der Unternehmen und der Einbindung des CO2-Preises
schlecht. Daher ist diese Unsicherheit nur über eine Sensitivität adressierbar, welche ein
Investitionsverhalten mit Vorausschau unterstellt und so die mögliche Bandbreite angibt.
o Wettbewerbliche Effekte, besonders bei Produkten im internationalen Wettbewerb sowie
generell Rückwirkungen auf Wertschöpfungsketten und Industriestruktur sind im Modell
nicht berücksichtigt, können die Wirkung aber stark beeinflussen - besonders bei einem
hohen CO2-Preisniveau.
d) EEG-Umlagesenkung
Die Senkung der EEG-Umlage durch die Verwendung von Mitteln aus dem BEHG sowie durch die
kurzfristige Deckelung für die Jahre 2020 und 2021 wird über die Preissensitivität des
Energieverbrauchs quantifiziert. Dabei wird berücksichtigt, dass viele Industrieunternehmen bereits im MMS
nur eine sehr niedrige EEG-Umlage bezahlen mussten und die mittlere EEG-Umlage des
Industriesektors deutlich unterhalb der Regelumlage lag.
e) Spitzenausgleich im Rahmen des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und des
Stromsteuergesetzes (StromStG) und Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes (EEG)
Zur Quantifizierung der Einsparungen durch die verpflichtende Einführung von
Energiemanagementsystemen (EMS) im Rahmen der Energie- und Stromsteuergesetze sowie der BesAR des EEG 
wird angenommen, dass die eingeführten Energiemanagementsysteme eine entsprechende Wirkung
entfalten wie für vergleichbare Systeme in der Vergangenheit beobachtet wurde.54 
Tabelle 39 zeigt eine Übersicht der Voraussetzungen für Vergünstigungen nach BesAR und
Spitzenausgleich. Wenngleich diese Tabelle viele Details nicht enthalten kann, so genügt sie, um die oben
erwähnte Überschneidung beider Instrumente hinsichtlich des Geltungsbereichs zu illustrieren:
Viele der stromintensiven Unternehmen erhalten sowohl den Spitzenausgleich als auch die anteilige
Befreiung von der EEG-Umlage, wenn sie ein Energiemanagementsystem (EMS) einführen.
54 Für den Projektionsbericht 2015 wurde für die Quantifizierung ein Ansatz gewählt, welcher auch das Effizienzziel des gesamten
produzierenden Gewerbes einbezieht. In den aktuellen Berechnungen wird hingegen lediglich die Wirkung der Einführung der
Energiemanagementsysteme berechnet, unabhängig vom Effizienzziel des gesamten produzierenden Gewerbes.
Da sich die eingeführten Managementsysteme aber nicht auf den betroffenen Energieverbrauch
innerhalb des Unternehmens beschränkt, wird das EMS sobald ein Unternehmen von einer der
Vergünstigungen profitiert, für das gesamte Unternehmen wirksam. Daher wirkt auch die BesAR nicht 
nur im Strom- sondern ebenfalls im Brennstoffbereich.
Tabelle 39: Überschneidungen bei der Wirkung der BesAR sowie des Spitzenausgleichs (grün:
Entlastung gekoppelt an EMS; blau: Entlastung ohne Anforderung; orange: keine
Entlastung; grau: keine Belastung); Mengenangaben für 2017
Segment [1] Besondere Ausgleichsregelung der
EEG-Umlage (BesAR)
Spitzenausgleich im EnergieStG
und StromStG [4] 
Strom 
>5 GWh/a
Prozesse [2] Entlastung, wenn EMS und SKI >
14/17/20 %[3] (102
TW
h)
[5]
Ausgenommen (~39 TWh)
Keine Prozesse Entlastung bis 90 %, wenn min.
1000 €/ a Stromsteuer und Netto-
RV-Einsparung negativ sowie EMS 
eingeführt
123 TWh bekommen
Spitzenausgleich
Strom 1-5 GWh/a Entlastung, wenn AS und SKI >
14/17/20 %[3]
Strom &lt; 1 GWh/a Keine Privilegierung
Brennstoffe Keine Prozesse - 88 TWh bekommen
Spitzenausgleich
Prozesse [2] - Ausgenommen (~102 TWh]
Anmerkung: EMS: Energiemanagementsystem oder EMAS; AS: Alternative Systeme; RV: Rentenversicherung; SKI:
Stromkostenintensität
[1] Neben dem Produzierenden Gewerbe betreffen das EnergieStG und das StromStG auch die Land- und Forstwirtschaft und die
BesAR auch den Stromverbrauch für Fahrtstrom von Schienenbahnen. Beides ist hier nicht berücksichtigt.
[2] Es ist theoretisch auch möglich, dass die Ausnahmen auf Basis einzelner Prozesse in Unternehmen mit weniger als 5 GWh
jährlichem Stromverbrauch gewährt werden. Jedoch ist dieser Anteil vermutlich gering.
[3] Bei der Stromkostenintensität gelten nach EEG 2017 unterschiedliche Grenzwerte von 14 %, 17 % und 20 %
[4] Betroffener Energieverbrauch berechnet über Steuermindereinnahmen laut Subventionsbericht (BMF 2015); 
[5] Privilegierter Letztverbrauch stromintensiver Unternehmen (§§64 und §§103 EEG 2017) (Klingler et al. 2018)
Für die Wirkungsabschätzung der Maßnahme wird auf die Evaluierung der Auditpflicht nach dem
Energiedienstleistungs-Gesetz (EDL-G) (adelphi 2018) zurückgegriffen. Im Rahmen dieser
Evaluierung wurde eine Stichprobe der nach EDL-G verpflichteten Unternehmen befragt.
Dabei wurden sowohl die im Rahmen der Audits und EMS ermittelten Potenziale als auch die
umgesetzten Maßnahmen abgefragt. Die Einsparungen durch die Audits werden dabei dem EDL-G bzw.
die Einsparungen durch die EMS dem Spitzenausgleich bzw. der BesAR zugerechnet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass einige Unternehmen auch ohne Spitzenausgleich ein EMS
eingeführt hätten. Die Wirkung des Spitzenausgleichs darf diese ohnehin umgesetzten EMS nicht
berücksichtigen, wenngleich nicht bekannt ist, auf wie viele Unternehmen dies zutrifft. Für die
Hochrechnung wurde davon ausgegangen, dass 10 % der Unternehmen, die ein EMS umgesetzt haben, dies
auch ohne Spitzenausgleich gemacht hätten. Relativ gut schätzen lässt sich der Anteil des
Produzierenden Gewerbes, der vom Spitzenausgleich profitiert. Laut Subventionsbericht (BMF 2015) der
Bundesregierung sind für das Jahr 2016 1,8 Mrd. € Steuermindereinnahmen aufgrund des
Spitzenausgleichs zu verzeichnen, wovon 1,6 Mrd. auf den Stromverbrauch (§ 10 StromStG) und 0,2 Mrd.
auf die Energieerzeugnisse entfallen (§ 55 EnergieStG). Die stromverbrauchenden Unternehmen
erhalten im Mittel eine Vergünstigung von 14 € je MWh Strom.
Bei Berücksichtigung weiterer Überschneidungen mit Programmen zur Investitionsförderung sowie
"sowieso"-Effekten durch Unternehmen, die auch ohne Spitzenausgleich ein EMS eingeführt hätten,
ergibt sich eine Reduktion der Wirkung um etwa 28 % (20 % Überschneidungen andere Programme,
10 % Mitnahmeeffekte).55 
f) Energieberatung im Mittelstand
Die Modellierung des Instruments baut auf den beiden veröffentlichten Evaluationen des
Programms auf (IREES und Fraunhofer ISI 2010, 2014; PWC 2018). Diese bieten eine umfassende
empirische Grundlage für die Berechnung der Programmwirkung. Die getätigten Annahmen werden in
diesem Abschnitt mit den Ergebnissen der neuen Evaluation verglichen.
Für die Projektion wird davon ausgegangen, dass die Anzahl der Beratungen bei jährlich 1.500
konstant bleibt (Vergleich Projektionsbericht 2017: 6.000). Der angenommene Wert ist mit der in PWC
(2018) angegebenen Anzahl abgeschlossener Förderungen in 2015 (1.407), 2016 (1.725) und 2017
(1.049) stimmig.
Bei der Einsparwirkung der Beratung werden die Mittelwerte der beiden Evaluationen
fortgeschrieben. Die Stromeinsparung je Beratung beläuft sich demnach auf etwa 50 MWh/a und die
Brennstoffeinsparung auf etwa 160 MWh/a. Es wird von einer mittleren Lebensdauer der umgesetzten
Maßnahmen von 12 Jahren ausgegangen. Laut PWC (2018) liegen die mittleren jährlichen Einsparungen
je Unternehmen zwischen 120 MWh/a (2017) und 170 MWh/a (2016), was etwas niedriger als die
angenommenen Werte ist, jedoch insgesamt noch konsistent scheint.
Es wird weiterhin angenommen, dass die Wirkung des Programms gemessen in eingesparten
Energiemengen zu 85 % auf die Industrie und zu 15 % auf den Sektor GHD entfällt. Bei Betrachtung der 
Anzahl der Unternehmen zeigt sich laut PWC (2018), dass der Großteil der Teilnehmer (46 %) im
produzierenden Gewerbe tätig ist und dieser Anteil über die Jahre ansteigt. Da die Unternehmen des
produzierenden Gewerbes einen um ein Vielfaches höheren Energiebedarf (und
Energieeinsparungen) als Unternehmen aus Handel, Gastgewerbe und Dienstleistungen aufweisen, scheint die
Annahme, dass 85 % der energetischen Wirkung auf die Industrie entfällt, realistisch.
Ein weiteres Kriterium, das langfristig die Wirkung des Beratungsprogramms eingrenzt, ist die
Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Laut einer Auswertung des Statistischen
Bundesamtes (Kless und Veldues 2008) machen KMU zwar ca. 97 % der Unternehmen des
Verarbeitenden Gewerbes aus. Sie stellen jedoch nur 45 % der Beschäftigten und erwirtschaften lediglich
23 % des Umsatzes. Betrachtet man die Anzahl der Beschäftigten bzw. den Umsatz als groben
Indikator für den Anteil der KMU am industriellen Energieverbrauch, so können mit der
Energieberatung Mittelstand maximal 23-45 % des gesamten Einsparpotenzials im Verarbeitenden Gewerbe
erschlossen werden. Die „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und
gemeinnützigen Organisationen“ wurde mit der „Energieberatung im Mittelstand“ und der Contracting-
Orientierungsberatung zu Januar 2021 im Förderprogramm „Energieberatung für Nichtwohngebäude,
Anlagen und Systeme“ (EBN) zusammengelegt.
g) Mittelstandinitiative Energiewende und Klimaschutz
55 Die einzelnen Reduktionsfaktoren sind dabei multiplikativ zu berücksichtigen (Summe Wechselwirkungen = 1-0,9*0,8).
Für die Wirkungsabschätzung der Maßnahme wird auf deren Evaluierung zurückgegriffen, die im
Rahmen der Evaluierung des Energieeffizienzfonds erfolgte (Fraunhofer ISI et al. 2019). Diese
Evaluierung stützt sich auf die Auswertung vorliegenden Materials von BMWi, BAFA, ZDH und den sieben
beteiligten Handelskammern. Für die Quantifizierung der Einsparwirkungen mittels eines
Bottomup-Bewertungsansatzes wird außerdem auf Informationen zum Energieverbrauch in den von der 
MIE adressierten Branchen aus der Erhebung zum Energieverbrauch im Sektor Gewerbe, Handel,
Dienstleistungen (GHD) (Fraunhofer ISI et al. 2015) sowie zur mittleren Energieeinsparung bei
verschiedenen Energieeffizienzmaßnahmen aus der Evaluierung eines vergleichbaren Programms
(IREES und Fraunhofer ISI 2014) zurückgegriffen. Das Ergebnis der Evaluierung sind dieser
Maßnahme zugeschriebene jährliche Energieeinsparungen, die je zur Hälfte auf Strom und Brennstoffe
entfallen. Für die Abschätzung der Gesamtwirkung der Initiative wird angenommen, dass die
Fördereffizienz für den vom BMU geförderten Teil der Mittelstandsinitiative derjenigen entspricht, die
in der der Evaluierung für den BMWi-Teil ermittelt wurde. Bei den in der Evaluierung ermittelten
Einsparungen handelt es sich dabei grundsätzlich bereits um Nettoeinsparungen. Denn bei der
Bottom-up Ermittlung der Einsparungen wurden bereits Überschneidungseffekte mit anderen
Maßnahmen berücksichtigt. Mitnahme- und Vorzieheffekte wurden im Rahmen der Evaluierung nicht
explizit untersucht, da keine direkte Befragung der Fördernehmer vorgenommen wurde. Sie spielen
jedoch wegen der ausschließlichen Beratungsfunktion des Programms auch keine signifikante Rolle.
h) Mindesteffizienzstandards – EU Ökodesign-Richtlinie
Für die Quantifizierung der Wirkung werden die folgenden Annahmen getroffen. Die EU-Ökodesign-
Richtlinie fördert vorwiegend produktbezogene Effizienzverbesserungen und lässt Verbesserungen
des Gesamtsystems außer Acht. So gibt eine Mindestanforderung zum Wirkungsgrad von Pumpen
keine Anreize zu Verbesserungen des Gesamtsystems, in das die Pumpe eingebunden ist. Es wird für 
die Berechnung davon ausgegangen, dass die Anforderungen befolgt werden. Die Anforderungen
werden auf Ebene der einzelnen Produktgruppen quantifiziert.
Die Modellierung im MMS richtet sich nach den umgesetzten Durchführungsmaßnahmen der Lose
(bzw. den Verordnungen). Es werden demnach nur Lose modelliert, für die zum Stichtag 30.9.2020
bereits Verordnungen in Kraft getreten sind. Für die Industrie sind die folgenden Lose betroffen:
► Los 1: Boiler und Kombiboiler (Verordnung VO 813/2013)
► Los 8: Bürobeleuchtung (Verordnung VO 245/2009, Änderung 347/2010)
► Los 9: Straßenbeleuchtung (Verordnung VO 245/2009, Änderung 347/2010)
► Los 11: Elektromotoren (Verordnung VO 640/2009, Änderung 4/2014)
► Los 11: Umwälzpumpen (Verordnung VO 641/2009, Änderung 622/2012)
► Los 11: Ventilatoren (Verordnung VO 327/2011)
► Los 11: Wasserpumpen (Verordnung VO 547/2012)
► ENTR Los 1 Kühl- und Gefriergeräte
► Los 6 (ENTR) Klima- und Lüftungsanlagen > 12 kW (VO 1253/2014)
Von diesen Losen ist zu erwarten, dass sie deutliche Auswirkungen auf den industriellen
Energieverbrauch haben werden. Darüber hinaus sind weitere Verordnungen in Kraft getreten, die zwar den
Industriesektor nicht explizit ausschließen, jedoch in ihrer Wirkung vorwiegend auf den GHD-Sektor 
oder die Haushalte abzielen und in der Industrie vermutlich nur eine marginale Wirkung haben
werden. Diese Lose werden hier nicht berücksichtigt. Für eine umfassende Beschreibung der Methodik 
wird auf Fleiter et al. (2015) verwiesen.
i) Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit
Die Wirkungsabschätzung bezieht sich auf Maßnahmen, die ab 2021 bis 2030 implementiert werden
und bezieht Maßnahmen aus den Vorgängerprogrammen nicht mit ein. Die Prognose basiert auf den
Bottom-up Evaluationen der Vorgängerprogramme, aus denen dieses Programm hervorgegangen ist.
Sie wurden im Rahmen der Evaluierung des Energieeffizienzfonds (Fraunhofer ISI et al. 2019) bis
zum Jahr 2017 evaluiert. Für die beiden Vorgängerprogramme Querschnittstechnologien und
Abwärme wurde zudem eine Bottom-up Quantifizierung für das Jahr 2018 durchgeführt. Weiterhin
wurden die Evaluationen der Förderung von erneuerbarer Prozesswärme im Marktanreizprogramm
aus den Jahren 2015 bis 2017 von Fichtner et al. (2019) für dieses Fördermodul zugrunde gelegt.
Neben einer Fortschreibung der Evaluationsergebnisse aus den Bottom-up Evaluationen der
Vorgängerprogramme wird in der Wirkungsabschätzung ein Wachstumseffekt in Höhe von 10 % durch
den Abbau von Hemmnissen durch die besser geordnete Förderlandschaft einberechnet. Dies ergibt 
sich aus Hemmnisanalysen verschiedener früherer Evaluationen. Neben diesem Effekt auf
Programmgesamtebene ist ein Wachstum des Programms zu erwarten, da Fördersätze (größtenteils
nach oben) angepasst wurden und die Fördermodule zu Synergieeffekten miteinander führen.
Entsprechende Anpassungen der erwarteten Einsparungen wurden fördergegenstandsspezifisch
eingerechnet. Das Abwärmeprogramm hat zum Programmende ein sehr starkes Wachstum erfahren.
Dieser Effekt fließt ebenso in die Berechnung ein.
j) Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke
Im Jahr 2020 wurde die bisherige Vereinbarung für die Energieeffizienznetzwerke verlängert und
der Fokus auf Klimaschutz erweitert.
Basis der Wirkungsabschätzung ist das Monitoring der Initiative Energieeffizienznetzwerke in
dessen Rahmen jährlich die umgesetzten Maßnahmen bei den abgeschlossenen Netzwerken erhoben
werden. Es handelt sich dabei um ein Monitoring, bei dem keine weiteren Informationen erhoben
werden, die auf Mitnahme und Überscheidungseffekte schließen lassen.
Eine Bereinigung der Bruttowerte und damit eine Darstellung derjenigen Einsparungen, für die das
Programm ursächlich ist (Nettowerte) erfolgt auf Basis der Evaluation eines Vorläuferprogramms
zur Initiative Energieeffizienzwerke, den 30 Pilot-Netzwerken56. Ein wesentliches Ergebnis der
Evaluation ist, dass die Netzwerkunternehmen im Pilotprogramm ihren Effizienzfortschritt gegenüber 
dem Durchschnitt der Unternehmen verdoppeln konnten. Daraus lässt sich umgekehrt ableiten, dass
die Hälfte der in den Unternehmen durchgeführten Effizienzmaßnahmen auch ohne Teilnahme an
der Initiative erfolgt wäre. Die zusätzliche Wirkung der Netzwerke wird daher mit knapp 50 % der 
im Monitoring beobachteten Wirkung angesetzt. Dieser Wert beinhaltet sowohl Mitnahmeeffekte als
auch Wechselwirkungen mit anderen Instrumenten, da diese auch in der Vergleichsgruppe (dem
Industriedurchschnitt) bereits berücksichtigt sind.
56 http://www.30pilot-netzwerke.de/archiv/nw-de/content/Materialien/index.html
Für die Einsparwirkungen wird davon ausgegangen, dass 70 % der erzielten
Endenergieeinsparungen Brennstoffeinsparungen sind und die verbleibenden 30 % Stromeinsparungen. Die Lebensdauer 
der Maßnahmen wird basierend auf dem Mix der in der bisherigen Initiative durchgeführten
Maßnahmen mit 8 Jahren angenommen57.
k) Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft - Förderwettbewerb
Die Wirkungsabschätzung basiert auf der Evaluation der Vorgängerrichtlinie sowie Programmen mit 
vergleichbaren Förderzwecken.
Hinsichtlich der durch das neue Programm umgesetzten Maßnahmen wird davon ausgegangen, dass
systemische Lösungen den größten Anteil ausmachen (50 % der Investitionen), gefolgt von
Prozesswärme/-kälte (jeweils 15 %) sowie elektrischen Antrieben (Motoren, Druckluft und
Pumpenantriebe) und Informations- und Kommunikationstechnik (je 5 %).
l) Pilotprogramm Einsparzähler
Die Bewertung erfolgt anhand einer Fördereffizienz verknüpft mit den geplanten Fördervolumina.
Die Förderhöhe wird durch das Programm vorgegeben. Für zusätzliche Maßnahmen kann dieser
Betrag erhöht werden. Die Abschätzung der Einsparwirkung basiert darauf aufbauend auf einem
angenommenen Maßnahmenmix strombasierter Maßnahmen (bspw. Weiße Ware, Beleuchtung, Lüftung,
Motorsysteme etc.).
m) Energieauditpflicht für Nicht-KMU (Umsetzung Art. 8 EED)
Die Berechnung der Wirkung einer Energieauditpflicht für Nicht-KMU setzt zunächst voraus, dass
die unter diese Regelung fallenden Unternehmen identifiziert werden können und ihr
Energieverbrauch geschätzt werden kann. Dies stellt eine große Herausforderung dar, da die Energiebilanz zum
einen keinerlei Informationen zu den Größenklassen der Unternehmen aufweist und zum anderen
vielfältige Überschneidungen mit anderen Programmen berücksichtigt werden müssen. So sind
Unternehmen, welche bereits ein Energiemanagementsystem umgesetzt haben, von dieser Regelung
ausgenommen (dies kann im Rahmen des Spitzenausgleichs oder der Besonderen
Ausgleichsregelung geschehen sein).
Die Projektion der Maßnahmenwirkung beruht auf den zur Ausarbeitung des NAPE (Fraunhofer ISI
et al. 2014), des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 (Öko-Institut und ISI 2018) sowie der
Evaluation (IREES und adelphi 2017) getroffenen Annahmen. Demnach sind in Deutschland etwa 50.000
Unternehmen betroffen, was bei einem Vierjahreszyklus für die Audits bedeutet, dass jedes Jahr 
12.500 Audits durchgeführt werden müssen. Wenngleich die Audits nicht gleichmäßig über die vier 
Jahre verteilt durchgeführt werden, so wird dies in dem genutzten vereinfachten Modell dennoch
unterstellt. In Fraunhofer ISI et al. (2014) wird davon ausgegangen, dass ein Audit etwa 1,5 % des
Energieverbrauchs eines Unternehmens einspart, wenn alle Maßnahmen umgesetzt würden. In
IREES und adelphi (2017) wird eine mittlere Einsparung durch Audits von etwa 4 % des
Energieverbrauchs aller Unternehmen angegeben (inkl. Dienstleistungssektor). Zum Vergleich, für die
Energieberatung Mittelstand wurde eine Einsparung von 5 % je Audit berechnet (Fleiter et al. 2012b). Diese
gilt für KMU und bei Berücksichtigung von Maßnahmen, die für die spätere Umsetzung
zurückgestellt wurden. Ohne diese Maßnahmen läge die Einsparung bei lediglich 3 %. Geht man davon aus,
dass einzelne Audits in Großunternehmen typischerweise nur einen Teil des Energieverbrauchs
adressieren, scheinen 1,5 % Einsparungen durchaus realistisch.
57 Die Netzwerke selbst bestehen in der Regel nur zwei bis drei Jahre, während die Lebensdauer der während der aktiven Netzwerkphase
durchgeführten Maßnahmen deutlich darüber hinaus geht und nach den bisherigen Erfahrungen bei durchschnittlich rund 8 Jahren liegt.
Diese Brutto-Wirkung wird um Mitnahmeeffekte sowie Überschneidungseffekte mit anderen
Programmen korrigiert. Laut Evaluation (IREES und adelphi 2017) hätten 6 % der Unternehmen auch
ohne Pflicht einen Audit durchgeführt und 17 % mit Einschränkungen. Es wird entsprechend im
Mittel davon ausgegangen, dass 10 % der Audits auch ohne Pflicht durchgeführt worden wären.
Weiterhin wird die Brutto-Wirkung um 30 % reduziert, um Überschneidungen mit anderen Programmen
zu korrigieren, wie z. B. den Anreizen zur Einführung eines EMS im Rahmen von Spitzenausgleich
und BesAr.
Laut Fraunhofer ISI et al. (2014) entfallen etwa 1.500 PJ Endenergieverbrauch auf Unternehmen,
welche verpflichtet sind, ein regelmäßiges Audit durchzuführen. Hiervon entfallen 30 % auf den
Sektor GHD und 70 % auf die Industrie.
n) KfW-Energieeffizienzprogramm
Die genutzten Kennwerte beruhen auf einer entsprechenden Evaluation (Prognos 2014). Es wird nur 
der Bereich der nicht-gebäudebezogenen Investitionen berücksichtigt. Dies sind z. B. Investitionen in
Maschinenpark und Querschnittstechniken. Ausgehend von einer Darlehenssumme von etwa 1 Mrd.
€ in 2012 (für diesen Bereich) wird von einem Anstieg auf 2,5 Mrd. € bis 2019 und danach von
einem konstanten Verlauf ausgegangen. Für die Fördereffizienz wird eine jährliche Energieeinsparung
von 0,0022 PJ/€ unterstellt. Ein Großteil der Investitionen adressiert den Brennstoffbedarf (~80 %) 
und es wird eine Lebensdauer von 13 Jahren unterstellt.
Es wird von erheblichen Überschneidungen mit anderen Programmen wie der Energieberatung
Mittelstand ausgegangen (~30 %). Des Weiteren werden die Einsparungen um weitere 30 % reduziert,
um mögliche Mitnahmeeffekte zu berücksichtigen. Hierzu sind allerdings keine empirischen
Informationen verfügbar.
o) Maßnahmenbündel: Markteinführung CO2-armer Verfahren
Maßnahmen, welche die Markteinführung sowie Forschung und Entwicklung CO2-armer Verfahren
fördern werden aufgrund ihrer starken Überschneidungen hinsichtlich der geförderten
Technologien als Maßnahmenbündel quantifiziert. D.h. die Wirkung der Maßnahmen wird für das gesamte
Bündel ausgewiesen, aber nicht für einzelne Maßnahmen. Das Maßnahmenbündel besteht aus den
folgenden Programmen:
► r) EU-ETS-Innovationsfonds: Weiterentwicklung des NER300-Programms
► s) Förderprogramm Dekarbonisierung in der Industrie
► t) Programm CO2-Vermeidung und -Nutzung in Grundstoffindustrien
► u) Wasserstoffstrategie: Pilotprogramm Klimaschutzverträge nach CCfD
► v)Wasserstoffstrategie: IPCEI
Die in diesem Bündel enthaltenen Maßnahmen sollen die Forschung, Entwicklung und
Markteinführung innovativer, CO2-armer Produktionsprozesse auf industriellem Maßstab unterstützen. Damit 
wird insbesondere die Grundstoffindustrie (u. a. Chemie, Eisen und Stahl, nicht-metallische
Mineralien) angesprochen. Neben neuen Produktionsprozessen sind im EU-Innovationsfonds und im
Programm zur CO2-Vermeidung und -Nutzung auch neue Produkte sowie CCU und CCS für nicht
vermeidbare Emissionen förderfähig. Die Maßnahmen der Wasserstoffstrategie sind besonders auf den
Umbau und Betrieb von CO2-neutralen Herstellungsverfahren ausgerichtet, die Wasserstoff als
Rohstoff oder Energieträger nutzen.
Das angenommene verfügbare Förderbudget der Maßnahmen sind in Tabelle 40 zusammengefasst.
Da der Modellierungszeitraum bis zum Jahr 2040 deutlich über die aktuell beschlossenen Budgets
hinausgeht, mussten entsprechende Annahmen getroffen werden. Für alle Maßnahmen wird davon
ausgegangen, dass diese über den gesamten Modellierungszeitraum bis zum Jahr 2040 weitergeführt 
werden. Die jährlichen Budgets werden nach der Anlaufphase auf einem konstanten Niveau
festgelegt. Entsprechend dieser Annahmen sind in Summe jährlich etwa 1,2 Mrd. € verfügbar. Diese
summieren sich bis zum Jahr 2030 auf knapp 12 Mrd. €. Im Einzelnen sind folgende Annahmen für die
verfügbaren Förderbudgets der einzelnen Maßnahmen getroffen.
► Für das Förderprogramm Dekarbonisierung in der Industrie wird ab 2022 von jährlich 500
Mio. € verfügbaren Mitteln ausgegangen. Diese Werte sind mit dem BMU abgestimmt und
entsprechen in der Größenordnung der Finanzplanung des Energie- und Klimaschutzfonds.
Wenngleich das Programm nach derzeitigem Stand eine Laufzeit bis zum Jahr 2030 haben soll, wird für 
die Quantifizierung von einer Fortschreibung bis 2040 ausgegangen, um Vergleichbarkeit mit 
anderen Instrumenten herzustellen.
► Für das "Programm CO2-Vermeidung und -Nutzung in Grundstoffindustrien" sind im
Energie- und Klimafonds bis zum Jahr 2025 etwa 500 Mio. € vorgesehen. Diese Summe wurde in
Absprache mit dem BMWi auf die einzelnen Jahre verteilt. Wenngleich das Programm nach
derzeitigem Stand lediglich bis zum Jahr 2025 laufen soll, wird für die Quantifizierung von einer
Fortschreibung bis 2040 ausgegangen, um Vergleichbarkeit mit anderen Instrumenten herzustellen.
► Beim EU-ETS Innovationsfonds wird von insgesamt 11 Mrd. € Fördermittel ausgegangen. Auf
Deutschland entfallen hiervon (anteilig anhand der Bevölkerung) 16 % (1,76 Mrd. €). Ferner 
wird davon ausgegangen, dass etwa die Hälfte der geförderten Projekte den Industriesektor
adressieren. Verteilt bis 2030 ergibt sich daraus ein jährliches Budget von 80 Mio. € (ab 2021).
Entsprechend EUA-Preis und in Deutschland umgesetzten Projekten kann das Förderbudget
natürlich abweichen.
► Für das Pilotprogramm CCfDs im Rahmen der Wasserstoffstrategie sind laut mehrjähriger 
Finanzplanung bisher folgende Zahlen zugrunde gelegt. 2022: 150 Mio. €, 2023: 200 Mio. €,
2024: 200 Mio. €). Ein Aufwuchs dieser Mittel ist vorgesehen. Vor dem Hintergrund der großen
Unsicherheiten bei der Fortschreibung der verfügbaren Mittel bis zum Jahr 2040 und der
Mittelverwendung wird von einem Budget von 550 Mio. € bis 2023 für die Berechnung des
Maßnahmenbündels als realistische Größenordnung ausgegangen. In den Folgejahren wird das jährliche
Budget auf konstantem Niveau gehalten.
► Die Förderung des IPCEI im Rahmen der Wasserstoffstrategie sind bis zum Jahr 2026 etwa
1,5 Mrd. € für die Finanzierung von Projekten im Industriesektor vorgesehen. Diese werden
gleichmäßig auf die einzelnen Jahre verteilt.
Tabelle 40: Annahmen zur Budget-Fortschreibung der Programme zur Förderung der
Markteinführung CO2-armer Herstellungsverfahren (Mio. €2020)
Programm 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2030 Summe 2040 Summe
2020- 2020-
2030 2040
Förderprogramm Dekarbonisie- 80 310 500 500 500 500 500 4.890 500 9.890
rung in der Industrie
CO2-Vermeidung und - 120 120 100 80 80 80 900 80 1.700
-Nutzung
Innovationsfonds (EU ETS) - 80 80 80 80 80 80 800 80 1.600
Wasserstoffstrategie: Pilot - - 250 300 300 300 300 2.650 300 5.650
CCfDs
Wasserstoffstrategie: IPCEI - 250 250 250 250 250 250 2.500 250 5.000
Summe 80 760 1.200 1.230 1.210 1.210 1.210 11.740 1.210 23.840
Quelle: Annahmen Fraunhofer ISI in Abstimmung mit BMU und BMWi
Um Unsicherheiten in der Programmumsetzung sowie in der Investition, aber auch möglichen
zusätzlichen Investitionsbedarf (Infrastruktur) oder scheiternde F&amp;E Projekte zu berücksichtigen, wird
das vorhandene Budget in der Modellierung nicht ausgeschöpft.
Im Folgenden wird beschrieben, wie die mögliche Vermeidungswirkung des Maßnahmenbündels bei
den oben gegebenen Förderbudgets berechnet wird. Im Grundsatz folgt der Ansatz der
Quantifizierung des Klimaschutzprogramms 2030 (Öko-Institut et al. 2020), enthält jedoch Aktualisierungen
entsprechend neuer verfügbarer Informationen. Im Hinblick auf die Einordnung der hier
vorgenommenen Quantifizierung ist wiederum zu berücksichtigen, dass die genaue Ausgestaltung der
Programme noch weitgehend offen ist und keine empirischen Daten zur Wirkung vergleichbarer
Programme vorliegen. Entsprechend müssen Annahmen zur möglichen Wirkung getroffen werden.
Dafür wird zunächst im Modell festgelegt, welche Verfahren vom Programm adressiert werden. In
einem weiteren Schritt werden Annahmen dazu getroffen, in welchem Umfang
Produktionskapazitäten umgestellt werden. Ausgewählt wurden Verfahren mit langfristig hohem
Treibhausgasminderungspotenzial. Der Umfang der umgestellten Produktionskapazität der neuen Anlagen wurde
entsprechend des jährlich für das Maßnahmenbündel vorgesehenen verfügbaren Budgets und von
Literaturwerten zu den erforderlichen Investitionen für die ausgewählten Verfahren geschätzt.
Aufbauend auf diesen Annahmen wurde dann im Modell FORECAST die Auswirkung auf Energieverbrauch
und Treibhausgasemissionen berechnet.
In FORECAST wird dieses Maßnahmenbündel durch die Einführung CO2-armer
Produktionsverfahren für Methanol (wasserstoffbasiert), Glasschmelze (vollelektrisch), direktreduziertes Eisen
(wasserstoffbasiert) sowie CCS und CCU bei Zement und Kalk realisiert. Eine wichtige Größe sind hierbei
die angenommenen spezifischen Investitionen der Anlagen. Diese basieren auf Literaturwerten, sind
allerdings noch sehr unsicher, da entsprechende Anlagen bisher nicht im industriellen Maßstab
errichtet wurden. Tabelle 41 fasst die entsprechenden Annahmen zusammen. Die berücksichtigten
Investitionen beinhalten bei Methanol und Eisenreduktion auch die Investitionen in die nötigen
Elektrolysekapazitäten. Dargestellt und in der Berechnung hinterlegt sind immer die Vollkosten der 
neuen Anlagen. Eine Berechnung über Differenzkosten würde voraussetzen, dass anstatt der
Investition in neue Verfahren ansonsten ggfs. eine Re-Investition in bestehende Verfahren oder zumindest 
eine Modernisierung stattgefunden hätte. Eine Berechnung über Differenzkosten würde zwar zu
deutlich niedrigeren nötigen Fördersummen führen, für die Markteinführung scheint allerdings ein
Ansatz über Vollkosten zunächst plausibler, da hier nicht unbedingt von einer Re-Investition
ausgegangen werden kann.
Der Innovationsfonds ermöglicht grundsätzlich auch die Förderung von CCU- und CCS-Technologien
mit Mitteln des EU-ETS. Das Programm zur CO2-Vermeidung und -Nutzung in Grundstoffindustrien
zielt sogar darauf ab, CCU- und CCS-Technologien in industriellen Produktionsverfahren einsetzbar 
zu machen. Im Rahmen des Einsatzes dieser Technologien sind zwar auch Maßnahmen zur direkten
Emissionsvermeidung einbezogen, anders als bei den beiden anderen Maßnahmen im Bündel steht 
hier die Vermeidung allerdings deutlich im Hintergrund.
Für die Untersuchung der potenziellen Maßnahmenwirkung wird davon ausgegangen, dass erste
CCS/CCU-Anlagen in der Kalk- und Klinkerherstellung bis 2030 im industriellen Maßstab technisch,
politisch und gesellschaftlich möglich sind. Für die Investitionen wird von 350 €/t Kapazität58
ausgegangen (davon etwa 150 €/t Kapazität Differenz zu konventionellen Technologien). Die für die CCU-
Anwendung notwendige Senke (Verwender) von CO2 ist in diesem Szenario die wasserstoffbasierte
Methanolerzeugung (1. Zeile in Tabelle 41)59.
Allerdings bestehen zu laufenden Kosten sowie zu Transport des CO2 und etwaiger CCU-Konzepte
hohe Unsicherheiten. Dazu zählt insbesondere die Bereitstellung einer geeigneten Senke für die
Nutzung aus der Klinker- und Kalkproduktion abgeschiedenen CO2-Mengen. Obschon Kohlenstoff in
einer dekarbonisierten Wirtschaft 2050 als wertvoller Rohstoff anzusehen ist, ist dies bis 2030 sehr 
eingeschränkt der Fall. Wirtschaftliche Konzepte für den Betrieb von CCU stehen also zunächst
weiterhin vor einer Herausforderung nachhaltiger Nutzungsoptionen. Dass ein wirtschaftlicher Nutzen
aus der Vermarktung des abgeschiedenen CO2 gezogen werden kann, wurde hier daher nicht
angenommen. Mögliche zukünftige Senken innerhalb des Industriesektors umfassen die
Grundstoffchemie, darin insbesondere eine mögliche methanolbasierte Ethylenherstellung sowie potenziell die
Rekarbonisierung von CO2 im Zement/Beton. Für die Übergangszeit kann auch die inländische
Herstellung von PtG/PtL eine relevante Verwendung für das abgeschiedene CO2 sein, solange es mit PtL
noch möglich ist fossile Brennstoffe zu ersetzen bzw. langfristig, falls der CO2-Kreislauf geschlossen
werden kann. In einer zukünftig CO2-neutralen Wirtschaft kann CCU aus fossilem CO2 nur zu einer 
CO2-Reduktion führen, wenn der CO2-Kreislauf geschlossen wird oder die Lebensdauer der
Produkte, in denen das CO2 gebunden ist, sehr lang ist (z. B. CO2-Bindung im Beton).
Bei allen Verfahren wird für die Berechnung der nötigen Investitionssummen davon ausgegangen,
dass die Vollkosten60 der Anlagen zu tragen sind. Es wird ferner angenommen, dass etwa 50 % der 
Investitionskosten gefördert werden. D.h. zusätzlich zum bereitgestellten Budget der öffentlichen
Hand wird die gleiche Summe aus anderen Quellen zur Verfügung gestellt. Dieser Fördersatz
entspricht möglicherweise nicht der tatsächlichen Ausgestaltung der einzelnen Maßnahmen innerhalb
des hier untersuchten Bündels. Dies ist auch auf mögliche Inkompatibilitäten mit dem derzeitigen
EU-Beihilferecht zurückzuführen. Entsprechend sind die berechneten Wirkungen als mögliche
Größenordnung zu verstehen, die im Einzelnen von der genauen Ausgestaltung der Programme abhängt.
Der EU-Innovationsfonds ermöglicht bereits heute eine Bezuschussung von bis zu 60 % der
förderfähigen Kosten (sowohl Kapital- als auch Betriebskosten; siehe Agora Energiewende und Wuppertal
58 Kuramochi et al. 2012, CEMCAP 2018.
59 Aus einer Tonne CO2 können, stöchiometrisch auf Basis des Kohlenstoffgehaltes gerechnet, 0,73 Tonnen Methanol hergestellt werden.
60 In Abgrenzung zu den anlegbaren Differenzkosten, wenn Nachrüstungen an bestehenden Anlagen durchführbar wären. Es wird also
davon ausgegangen, dass aufgrund des Innovationscharakters der Technologien zu errichtende Anlagen als vollständig neu bewertet
werden müssten.
Institut (2019), S. 97). Die realisierbare Produktionskapazität hängt, nebst Unsicherheiten der
spezifischen Investitionen, maßgeblich an den letztlich effektiv eingesetzten Investitionssummen.
Näherungsweise kann davon ausgegangen werden, dass die Minderungswirkung linear mit der
Investitionssumme skaliert.
Die Annahmen zu notwendigen Investitionen werden auf Basis von Abschätzungen in
wissenschaftlichen Veröffentlichungen (siehe Tabelle 41) getroffen61. Inbegriffen sind dabei notwendige
Investitionen in Nebenanlagen (allerdings nicht Elektrolyseure zur Wasserstofferzeugung; deren
Investitionen sind im Wasserstoffpreis berücksichtigt). Nicht berücksichtigt sind zu vermutende zusätzliche
Investitionen in Strom- und Wasserstoffinfrastruktur sowie etwaige Infrastruktur für Transport und
Speicherung von CO262. Daraus ergeben sich bis zum Jahr 2030 kumulierte Kosten von 3,4 Mrd. € für 
Investitionen und 4,1 Mrd. € für laufende Kosten. Bis zum Jahr 2040 nimmt die Bedeutung der
laufenden Kosten im Vergleich zu den Investitionen deutlich zu und steigt auf 18,9 Mrd. € (ggü. 6,7 Mrd.
€ für Investitionen). Bei Annahme einer Förderquote von im Mittel 40% für Investitionen (dies
wurde unterschiedlich je Programm angenommen), ist die unterstellte Entwicklung mit den
Programmbudgets umsetzbar. Sie verlangt allerdings eine Umverteilung auf die Förderung von
laufenden Kosten und geht besonders zum Ende des Zeitraums von einer nahezu vollständigen
Ausschöpfung aus.
Tabelle 41: Kennwerte für die Quantifizierung des Programmbündels für die Markteinführung CO2-
armer Verfahren
Referenzprozess
Methanol erdgas-
CO2-
armer
Prozess
Methanol 
Spez.
Investition
(€/t Kap.)
470
Quellen
[1]
Kapazität 2030
(Mio. t)
0,37
Kapazität 2040
(Mio. t)
0,9
Investitionssumme
2020-2030
(Mrd. €)
0,25
laufende
Kosten (Differenz)
Summe 2020-
2030
(Mrd. €)
0,76
basiert H2
Glasschmelze Gas- Voll- 571 [2] 1,19 2,94 0,98 0,06
brenner elektrisch,
ld
Hochofen DRI H2 415 [3] 2,45 6,01 1,47 2,58
Zementherstellung CCS/CCU 350 [4] 0,94 2,08 0,45 0,12
Kalkherstellung CCS/CCU 350 [4] 0,34 0,74 0,16 0,04
Ethylen, fossil Ethylen, 300 [1] 0,12 0,28 0,05 0,57
Summe 3,36 4,11
61 Zwischen Mittelbereitstellung und Realisierung der Einsparung ist eine Verzögerung von 3 Jahren berücksichtigt, die den Verzug
zwischen Projektbeginn und Inbetriebnahme abbilden soll.
62 Die Kosten eines pipelinebasierten Transportes von CO2 werden auf etwa 10 €/t geschätzt (Rubin et al. 2015). Allerdings hängt dies
stark vom Umfang der Anwendung an. Für die hier zugrunde gelegten Mengen von jährlich etwa 1,5 Mio. t im Jahr 2030 ist der Aufbau
eines umfassenden Netzes (z. B. zu potenziellen Abnehmern an Chemiestandorten) nicht notwendig. Sollte die Option CCU perspektivisch
weiterverfolgt werden, ist aufgrund des zu erwartenden reduzierten CO2-Angebotes eine ausführlichere Betrachtung notwendig.
1: (Perez-Fortes und Tzimas 2016), (Dechema 2019), (Perez-Fortes et al. 2016)
2: (European Commission 2018), (Hibscher et al. 2005)
3: (Vogl et al. 2018), (European Commission 2018)
4: (Bundeskartellamt 2017), (European Commission 2018), (Kuramochi et al. 2012), (CEMCAP 2018)
Abbildung 20: Resultierende Diffusion CO2-armer Verfahren bis zum Jahr 2040
0
1
2
3
4
5
6
7
Methanol H2
+ CCU
Ethylen, MtO Glas,
vollelektrisch
Stahl DRI H2 CCU: Zement CCU: Kalk CCS: Zement CCS: Kalk
M
t C
O
2e
2020 2025 2030 2035 2040
Quelle: Berechnungen Fraunhofer ISI
Für die tatsächliche Umsetzung und Markteinführung CO2-armer Verfahren sind neben den nötigen
Investitionen auch die laufenden Kosten eine zentrale Größe. Viele Verfahren beruhen auf einer
Umstellung der Energieträgernutzung von Kohle oder Erdgas auf höherwertige Sekundärenergieträger 
wie erneuerbar erzeugter Strom oder Wasserstoff. Es ist derzeit davon auszugehen, dass diese
Energieträger nur zu höheren Kosten verfügbar sind und bei vielen Verfahren durch die Umstellung zu
einer deutlichen Steigerung der Betriebskosten führen. Langfristig können steigende CO2-
Zertifikatepreise des EU-ETS die Finanzierungslücke bei den Betriebskosten mindern. Im Zeitraum bis 2030 ist 
jedoch noch nicht davon auszugehen, dass der CO2-Preis ausreichend hoch sein wird (Annahme hier:
30 €/t CO2). Dies genügt für die meisten CO2-armen Verfahren nicht, um die höheren Betriebskosten
zu decken. Derzeit sind nur das Pilotprogramm zu den CO2-Differenzverträgen im Rahmen der
Wasserstoffstrategie sowie zum Teil der EU-Innovationsfonds auf die Förderung von laufenden Kosten
ausgelegt. Für die Modellierung der Maßnahmen wurde die Trennung der Programmbudgets in
Investition und Betrieb aufgehoben und die Mittel nach Bedarf (also stark auf Betriebskostenseite)
zugeteilt.
Aus den Annahmen zu CO2-Preis und Energieträgerpreisen63 sowie den angenommenen Kapazitäten
aller Verfahren ergibt sich eine Finanzierungslücke bei den Betriebskosten in der Größenordnung
von 3 bis 4 Mrd. € bis 2030 und 18,9 Mrd. € bis 2040. Entsprechend stellt der Umgang mit den
Betriebskosten eine hohe Unsicherheit für die Quantifizierung dieses Maßnahmenbündels dar. Wenn
diese "Betriebskostenlücke" weiterhin bestehen bleibt ist bei den meisten Verfahren nicht davon
63 Im Mittel 2020-2030 für Strom 11,1 €/GJ, für Kohle 4,2 €/GJ, für Erdgas 6 €/GJ und für grünen Wasserstoff 30 €/GJ (inklusive
annuisierte Investition des Elektrolyseurs). Für die strom- oder wasserstoffbasierten Prozesse wird angenommen, dass die maximal möglichen
bestehenden Entlastungsregelungen des Strompreises (EEG-Umlage, Netzentgelt, Stromsteuer) greifen. Dadurch reduziert sich der
Strompreis auf etwas mehr als die Hälfte des Durchschnittswertes industrieller Großabnehmer gemäß Eurostat Energiepreisband IE (BDEW
Strompreisanalyse 2019).
auszugehen, dass in industriellem Maßstab wirtschaftlich produziert werden kann. Insbesondere
bedeutet die übliche lange Lebensdauer von Anlagen der Grundstoffindustrie, dass auch die bis 2030
modellierten Investitionen nur bei langfristiger Perspektive (nach 2030) zur Deckung der
Betriebskosten plausibel erwartet werden können.
6.1.5 Ergebnisse
6.1.5.1 Bewertung der Einzelmaßnahmen
Die im Sektor Industrie quantifizierten Maßnahmen sind in Tabelle 42 aufgelistet und kurz
beschrieben. Einige dieser Maßnahmen entfalten auch Wirkung im Sektor GHD. Sie werden daher dort
wieder aufgegriffen (siehe Abschnitt 7.4). Maßnahmen, die nur im GHD-Sektor wirken, werden nur dort 
behandelt. Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen in den Sektoren Industrie und GHD ist 
Abschnitt 6.1.3 zu entnehmen. Dort werden auch die flankierenden Instrumente beschrieben, die
zwar Einfluss auf die Entwicklung von Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen haben, denen
aber keine eigenständige Wirkung zugeschrieben werden kann.
Tabelle 42 Übersicht der Maßnahmen in den Sektoren Industrie (IND) und Gewerbe, Handel,
Dienstleistungen (GHD) im MMS
Maßnahme Typ Sektor Beschreibung/Ziele
(Wirkungsbereich)
Umsetzungsstand
(Wirkungsbeginn)
EU-Emissionshandel
Energie- und Stromsteuer
CO2-Bepreisung für die
Sektoren Verkehr und
Wärme
EEG-Umlagesenkung
Spitzenausgleich im
Rahmen des
Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und
des Stromsteuergesetzes
(StromStG)
Besondere
Ausgleichsregelung (BesAR) des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG)
Energieberatung im
Mittelstand
E
E
E
E
V
F
F
IND
IND
GHD
IND
IND
GHD
IND
IND
IND
GHD
Handel mit Emissionszertifikaten (Cap and trade).
Betrifft energieintensive Industrie.
Steuer auf Strom und weitere Energieträger
(viele Industrieprozesse sind ausgenommen bzw.
erhalten Vergünstigungen)
CO2-Preis im Nicht-ETS Sektor
Senkung/Deckelung der EEG-Umlage mit den
Mitteln aus dem nationalen Emissionshandel
Vergünstigungen bei der Strom- und
Energiesteuer sind geknüpft an
Energiemanagementsysteme und Selbstverpflichtung der Industrie zum 
Effizienzfortschritt.
Vergünstigungen bei der EEG-Umlage durch die
Einführung von Energiemanagementsystemen
Koppelung von bezuschusster Energieberatung 
mit zinsgünstigen Investitionskrediten für
Maßnahmenumsetzung. Zielgruppe: KMU
Wirkung
berechnet ab
2010
Wirkung
berechnet ab
2010
2021
2021
Wirkung
berechnet ab
2010
In Kraft seit
2008
In Kraft seit
2008
Mittelstandinitiative Ener- I IND Unterstützung von kleinen und mittelständischen Seit 2013
giewende und Klimaschutz GHD Unternehmen aus Handwerk und Industrie beim 
Thema Energieeffizienz und Klimaschutz
Mindesteffizienzstandards
– EU Ökodesign-Richtlinie
R IND
GHD
Mindeststandards für energieverbrauchende
Produkte auf Basis der Durchführungsmaßnahme
Umsetzung 
schrittweise
bzw. niedrigste Lebenszykluskosten 2010-2014
Bundesförderung für Ener- F IND Förderung von Energieeffizienz- und Klimaschutz- In Kraft seit
gieeffizienz in der Wirt- GHD technologien 2019
schaft – Zuschuss und Kre-
(Neuorganisadit tion früherer
Fördermaßnahmen)
Initiative Energieeffizienz- V IND Etablierung von Energieeffizienz- und Klima- Seit 2014
und Klimaschutznetzwerke GHD schutznetzwerken
Bundesförderung für Ener- E IND Wettbewerbliches Verfahren zur akteurs- und Seit 2019
gieeffizienz in der Wirt- GHD technologieoffenen Umsetzung von Energieeffi-
(Weiterentschaft - Förderwettbewerb zienzprojekten in Unternehmen. wicklung des
2016
eingeführten
Programms
„STEP up!“
Pilotprogramm Ein- F IND Förderung innovativer digitaler Systeme und da- 2016
sparzähler GHD rauf aufbauender Geschäftsmodelle für die
Energiewende
Energieauditpflicht für R IND Verpflichtende Energieaudits für Nicht-KMU In Kraft seit
Nicht-KMU (Umsetzung GHD (Umsetzung Artikel 8 Energieeffizienzrichtlinie) 2015
Art. 8 EED)
KfW-Energieeffizienzpro- F IND Zinsgünstige Darlehen für die Investition in Ener- Wirkung
begramm GHD gieeffizienzmaßnahmen rechnet ab
2012
Förderprogramm Dekarbo- F IND Förderung von Investitionen im Bereich der ener- 2021
nisierung in der Industrie gieintensiven Industrien, die zum Ziel haben,
Treibhausgasemissionen, die nach heutigem 
Stand der Technik nicht oder nur schwer
vermeidbar sind, möglichst weitgehend und
dauerhaft zu reduzieren.
Programm CO2-Vermei- F IND Förderung von innovativen Projekten zur CO2- 2021
dung und -Nutzung in Minderung in der Grundstoffindustrie mit
Grundstoffindustrien Schwerpunkt CCS und CCU auf industriellem
Niveau.
EU-ETS-Innovationsfonds: F IND Weiterentwicklung des bestehenden NER300 2021
Weiterentwicklung des Programms der EU. Umbenennung in Innovati-
NER300-Programms onsfonds und Förderfähigkeit nun auch für
innovative CO2-arme Herstellungsverfahren im
Industriesektor
Nationale
Wasserstoffstrategie: Pilot CO2-
Differenzverträge
F IND CO2-Differenzverträge (Carbon Contracts for
Difference: CCfDs) ermöglichen die
Markteinführung CO2-armer Schlüsseltechniken, indem sie
die Mehrkosten ggü. fossilen Verfahren
kompensieren.
2022
Nationale
Wasserstoffstrategie: IPCEI
F IND Investitionsförderung für den großskaligen
Einsatz von Wasserstoff zur CO2-neutralen
industriellen Produktion
2021
Quelle: Darstellung Fraunhofer ISI
Die Wirkung der einzelnen Maßnahmen ist in den folgenden Tabellen getrennt nach Strom- und
Brennstoffeinsparungen sowie die aus dem reduzierten Brennstoffverbrauch resultierende
Vermeidung von direkten CO2-Emissionen ausgewiesen. Die ausgewiesene Maßnahmenwirkung ist bereits
um mögliche Mitnahmeeffekte und Überschneidungen zwischen Instrumenten reduziert und zeigt 
somit die Nettowirkung der Maßnahmen.
Die Stromeinsparungen im MMS (Tabelle 43) teilen sich auf insgesamt 18 Maßnahmen auf, von
denen ein Teil als Bündel ausgewiesen wird. Besonders hohe Einsparungen verzeichnen die
Einführung von Energiemanagementsystemen im Rahmen des Spitzenausgleichs und der Besonderen
Ausgleichsregelung des EEG (BesAR). Bei Spitzenausgleich wie auch BesAR wurde für die Berechnung
davon ausgegangen, dass die eingeführten Energiemanagementsysteme konsequent umgesetzt
werden. Detaillierte empirische Untersuchungen zur Wirkung beider Instrumente sind derzeit noch
nicht verfügbar. Entsprechend ist die geschätzte Wirkung mit hohen Unsicherheiten verbunden. Die
Höhe der Wirkung deutet dennoch auf ein großes Potenzial hin, welches die Instrumente bei
konsequenter Umsetzung entfalten können. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Einsparungen durch
den Spitzenausgleich nur möglich sind, da vorher Energiesteuern eingeführt wurden. Auch die EEG-
Umlage führt bei den nicht-privilegierten Unternehmen zu deutlichen Stromeinsparungen bis 2035,
indem Effizienzmaßnahmen aufgrund des höheren Strompreises wirtschaftlicher werden. Bei vielen
Maßnahmen zeigt sich über den Zeitverlauf ein ansteigender Trend, obwohl die Intensität der
Maßnahmen nach 2020 häufig nicht weiter zunimmt (z. B. Ökologische Steuerreform, Spitzenausgleich).
Dies ist darauf zurückzuführen, dass von den Instrumenten in jedem Jahr zusätzliche Investitionen
angestoßen werden, welche in ihrer jährlichen Wirkung kumulieren.
Auch Maßnahmen wie die Energie- und Klimaschutznetzwerke und die Energieaudits zeigen bis
2040 eine deutliche Einsparwirkung.
Andere Maßnahmen führen zu einem erhöhten Stromverbrauch, indem sie durch Preise auf fossile
Energieträger (EU-ETS und BEHG) oder die Förderung einzelner Technologien die Elektrifizierung
der Prozesswärme und damit den Wechsel von fossilen Energien hin zu Strom beschleunigen.
Die Wirkung der Mindeststandards im Rahmen der EU-Ökodesign-Richtlinie ist deutlich geringer als
in den Sektoren Haushalte oder GHD, was darauf zurückzuführen ist, dass bisher nur wenige
Verordnungen für den Industriesektor in Kraft getreten sind und der Geräte- / Komponentenaustausch im
Industriesektor eher geringe Einsparpotenziale aufweist. Eine stärkere Ausschöpfung der
Einsparpotenziale in der Industrie könnte vor allem durch eine Systemoptimierung erreicht werden, die mit 
der Ökodesign-Richtlinie nicht adressiert wird.
Tabelle 43: Wirkung der Maßnahmen im Sektor Industrie im MMS - Stromeinsparungen
Maßnahme
EU-ETS
Energie- und
Stromsteuer
CO2-
Bepreisung für die
Sektoren
Verkehr und
Wärme
EEG-
Umlagesenkung
Spitzenausgleich und
Besondere
Ausgleichsregelung 
(BesAR)
Energieberatung
Mittelstand
Mittelstandinitiative
Energiewende und
Klimaschutz
Mindesteffizienzstandards – EU 
Ökodesign-
Richtlinie
Bundesförderung für
Energieeffizienz in der
Wirtschaft –
Zuschuss
und Kredit
Energieeffizienz- und
Klimaschutznetzwerke
Bundesförderung für
2015
0,0
0,0
0,0
2,1
0,9
0,1
3,2
0,0
0,4
0,0
2020
0,0
0,4
0,0
0,0
3,4
1,2
0,2
4,5
1,9
1,7
0,2
Strom-Einsparungen
2025 2030
TWh
-0,8 -1,3
0,8 1,2
-0,2 -0,6
-0,8 -1,4
3,4 3,4
0,7 0,7
0,2 0,2
4,9 4,3
4,0 4,6
2,9
0,5
3,3
0,7
2035
-1,7
1,6
-1,1
-1,7
3,4
0,7
0,2
3,8
4,6
3,3
0,7
2040
-2,1
1,8
-1,6
-1,6
3,4
0,7
0,2
3,2
4,6
3,3
0,7
Energieeffizienz in der
Wirtschaft –
Förderwettbewerb
Pilotprogramm
Einsparzähler
Energieauditpflicht für
Nicht-KMU
KfW-
Effizienzprogramm
Förderprogramm
Dekarbonisierung in der
Industrie
Programm 
CO2-
Vermeidung und -
Nutzung in
Grundstoffindustrien
EU-ETS-
Innovationsfonds:
Weiterentwicklung des
NER300-
Programms
Nationale
Wasserstoffstrategie: Pilot
CO2-
Differenzverträge
Nationale
Wasserstoffstrategie: IPCEI
Summe
0,0 0,1 0,1 0,1 0,1
0,2 1,4 2,5 2,7 2,7 2,7
0,2 0,8 1,4 1,8 1,8 1,8
0,0 0,0 -0,4 -2,2 -4,3 -6,3
7,1 15,7 19,2 17,5 14,1 10,9
* Für den Emissionshandel wurde die Wirkung, die der EUA-Preis über einen höheren Strompreis auf die Stromnachfrage hat,
nicht berücksichtigt. Entsprechend können mögliche Stromeinsparungen durch den EU-Emissionshandel nicht bewertet werden.
Bei den Brennstoffeinsparungen zeigt sich ein heterogenes Bild (Tabelle 44). Hier entfällt ein
Großteil der Wirkung auf die Maßnahmen Emissionshandel, Spitzenausgleich, Effizienz- und
Klimaschutznetzwerke, Energieaudits und das KfW-Effizienzprogramm sowie die Programme zur
Markteinführung CO2-armer Verfahren. Bei den anderen Maßnahmen steht der Strombedarf im Mittelpunkt. Bei
europäischem und nationalem Emissionshandel sowie den Programmen zur Markteinführung CO2-
armer Verfahren ist die im Verhältnis zu den Brennstoffeinsparungen sehr hohe CO2-Vermeidung
auffällig. Diese ist zum Großteil nicht auf Energieeffizienz, sondern auf Brennstoffwechsel hin zu
weniger CO2-intensiven Energieträgern zurückzuführen.
Tabelle 44: Wirkung der Maßnahmen im Sektor Industrie im MMS – Einsparungen von
Brennstoffen und CO2-Emissionen
Maßnahme Brennstoff-Einsparungen Vermeidung von CO2-Emissionen
2015 2020 2025 2030 2035 2040
PJ/a
2015 2020 2025 2030 2035 2040
Mio. t CO2-Äq./a
EU-
Emissionshandel
0,0 0,0 6,9 13,1 19,4 21,7 0,0 0,0 3,5 5,2 6,8 8,5
Energie- und
Stromsteuer
1,5 2 2,7 3,1 3,5 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2
CO2-Bepreisung 
für die Sektoren
Verkehr und
Wärme
0,0 0,0 4,0 10,4 17,0 22,7 0,0 0,0 1,0 2,4 3,6 4,7
EEG-
Umlagesenkung
0,0 0,0 0,9 0,5 0,8 0,6 0,0 0,0 0,1 0,1 0,2 0,2
Spitzenausgleich
und
Besondere
Ausgleichsregelung
(BesAR)
17,2 28,7 28,7 28,7 28,7 28,7 2,1 3,4 2,9 2,3 1,8 1,3
Energieberatung 
Mittelstand
10,3 13,4 8,1 7,6 7,6 7,6 1,2 1,6 0,8 0,6 0,5 0,3
Mittelstandsinitiative
Energiewende und
Klimaschutz
0,2 0,6 0,8 0,8 0,8 0,8 0,0 0,1 0,1 0,1 0,1 0,0
Mindesteffizienzstandards –
EU Ökodesign-
Richtlinie
0,1 0,8 1,1 1,1 0,6 0,5 0,0 0,1 0,1 0,1 0,0 0,0
Bundesförderung für
Energieeffizienz in der
- 10,6 37,6 59,3 59,3 59,3 - 1,3 3,8 4,8 3,8 2,7
Wirtschaft –
Zuschuss und
Kredit
Energieeffizienz- 3,7 13,9 24,1 27,8 27,8 27,8 0,7 2,5 3,6 3,4 2,7 1,9
und
Klimaschutznetzwerke
Bundesförde- - - 2,8 5,0 5,0 5,0 - - 0,3 0,4 0,3 0,2
rung für
Energieeffizienz in der
Wirtschaft –
Förderwettbewerb
Energieaudit- 1,7 10,0 18,3 19,9 19,9 19,9 0,2 1,2 1,8 1,6 1,3 0,9
pflicht für Nicht-
KMU
KfW-Effizienz- 2,8 9,8 17,8 22,0 22,6 22,6 0,3 1,2 1,8 1,8 1,4 1,0
programm
Förderprogramm
Dekarbonisierung in der
Industrie
Programm CO2-
Vermeidung und
-Nutzung in
Grundstoffindustrien
EU-ETS-
Innovationsfonds: Wei- 0,0 0,0 4,9 21,2 37,0 51,8 0,0 0,0 1,0 5,1 9,4 13,6
terentwicklung 
des NER300-
Programms
Nationale
Wasserstoffstrategie:
Pilot CO2-
Differenzverträge
Nationale
Wasserstoffstrategie:
IPCEI
Summe 36,0 89,3 158,0 220,1 249,6 272,5 4,5 11,6 21,0 28,1 32,1 35,5
Quelle: Berechnungen Fraunhofer ISI
6.1.5.2 Entwicklung des Energieverbrauchs
Im Folgenden ist die Entwicklung des Energieeinsatzes im Industriesektor dargestellt, abzüglich des
Energieeinsatzes in Industriekraftwerken (siehe hierzu Abschnitt 6.2). Diese Darstellung folgt der 
eingesetzten Modellstruktur, da Industriekraftwerke als Teil des Umwandlungssektors modelliert 
werden. Abbildung 21 und Tabelle 45 zeigen die resultierende Entwicklung des Energieeinsatz im
Industriesektor ohne Industriekraftwerke. Die Entwicklung ist auf die Berichterstattung
entsprechend ZSE im Jahr 2018 kalibriert.
Der Energieeinsatz sinkt relativ kontinuierlich von 2.360 PJ im Jahr 2018 auf 2.070 PJ im Jahr 2040.
Dies entspricht einer Minderung um etwa 12 %. Dieser Rückgang ist vorwiegend auf eine Stagnation
bei der Produktion energieintensiver Produkte bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung
zurückzuführen. Die Auswirkungen des Corona-bedingten Wirtschaftseinbruches in 2020/2021 sind in der
Darstellung der Stützjahre nicht sichtbar, da eine vollständige Erholung auf den "alten" Wachstumspfad
angenommen wurde (siehe hierzu die Annahmen zur Wirtschaftsentwicklung in Abschnitt 3.1.2).
Auch bei der Entwicklung der einzelnen Energieträger zeigt sich ein eher kontinuierlicher Verlauf.
Dennoch sind bestimmte Trends zu beobachten. Der Anteil von Erdgas nimmt leicht ab und sinkt bis
2030 von 27 % auf 24 %. Der Anteil von Strom am Energieeinsatz bleibt in etwa konstant bei gut 
35 %. Hier wird eine leichte Elektrifizierung der Prozesswärme durch den Fortschritt bei der
Energieeffizienz überkompensiert. Die Potenziale der Elektrifizierung werden bei weitem nicht
ausgeschöpft, da der CO2-Preis nicht genügt, um Strom gegenüber Erdgas als Energieträger für die
Prozesswärme wettbewerbsfähig zu machen. Entsprechend findet Elektrifizierung nur dort statt, wo
Förderprogramme ansetzen. Große Wachstumsraten, allerdings auf niedrigem Niveau, zeigen
Biomasse und Wasserstoff. 2040 machen beide Energieträger jeweils 3 % des Energieeinsatzes aus.
Wasserstoff wird größtenteils für die Stahlherstellung über das DRI-Verfahren genutzt und in
kleineren Mengen auch stofflich für die Methanolherstellung. Insgesamt bleibt die Endenergienachfrage
strukturell damit nahezu unverändert.
Abbildung 21: Einsatz von Energieträgern im Industriesektor (exkl. Industriekraftwerke), kalibriert auf 
die nationale Emissionsberichterstattung
Quelle: Berechnungen Fraunhofer ISI
Tabelle 45: Einsatz von Energieträgern im Industriesektor (exkl. Industriekraftwerke), kalibriert auf 
die nationale Emissionsberichterstattung
Energieträger
Braunkohlen
Steinkohlen
Öl
Raffineriegas
Erdgas
Gichtgas
Kokerei-/Stadtgas
Brenngas
Sonstige Gase
Abfall
Biogas
Feste Biomasse
Flüssige Biomasse
Strom
Fernwärme
Wasserstoff
Summe
Änderung ggü. 2018
2018
58
332
62
27
640
94
27
-
54
37
-
22
-
814
191
-
2.358
0 %
2025
39
366
88
-
562
80
11
-
48
30
-
35
-
786
193
8
2.246
-5 %
2030
PJ
30
347
68
-
532
73
6
-
45
27
-
43
-
759
198
29
2.156
-9 %
2035
24
321
57
-
510
68
5
-
43
25
-
50
-
746
196
48
2.095
-11 %
2040
20
300
50
-
496
64
5
-
42
23
-
58
-
748
195
67
2.069
-12 %
Quelle: Berechnungen Fraunhofer ISI
6.1.5.3 Entwicklung der Treibhausgasemissionen
Die Treibhausgasemissionen im Sektor Industrie ohne Industriekraftwerke/KWK sinken im MMS bis
2030 um 9,4 Mio. t CO2-Äq gegenüber 2018. Maßgeblich hierfür sind sowohl in Verlauf als auch
Größenordnung die CO2-Emissionen. Diese Entwicklung wird durch einen verstärkten Biomasse-Einsatz
und einer damit einhergehenden Minderung der Erdgasnutzung getrieben. In geringem Umfang wird
auch Strom für Prozesswärme verstärkt eingesetzt.
Als große, vergleichsweise inflexible Emissionsblöcke bleiben die Nutzung von Kohlen (und
kohlebasierte Energieträger) in der Stahlherstellung auf vergleichbarem Niveau, wobei einem leichtem
Koks- und Gichtgasrückgang ein Anstieg der Steinkohlenutzung gegenübersteht (hier besteht eine
gewisse Flexibilität). Die unterstellte Einführung von wasserstoffbasierter Direktreduktion bis 2030
(~2,5 Mio. t CO2-Äq, 2040: 6 Mio. t CO2-Äq) führt in diesem Sektor zu einer Treibhausgasminderung,
die mit etwa 4 Mio. t CO2-Äq (2040: 10 Mio. t CO2-Äq) abgeschätzt werden kann. Im Chemiesektor 
tragen die Einführung innovativer Verfahren der Methanol- und – darauf aufbauend –
Olefinproduktion aufgrund ihrer geringen realisierten Marktdurchdringung nur geringfügig (2030: ~0,3 Mio. t
CO2-Äq, 2040: ~0,7 Mio. t CO2-Äq) zur Minderung bei. In der Kalk- und Zementproduktion bewirken
CCU (die wasserstoffbasierte Chemie unterstützend), maßgeblicher aber CCS-Projekte zur
Minderung bei (2030: 0,2 Mio. t CO2-Äq CCU, 0,8 Mio. t CO2-Äq CCS; 2040: 0,4 Mio. t CO2-Äq CCU, 1,9 Mio. t
CO2-Äq CCS).
In anderen Sektoren ist der Trend zur geringeren Nutzung von fossilen Brennstoffen über alle
Energieträger hinweg deutlicher, was sich besonders auf den im Jahr 2018 maßgeblichen Energieträger 
Erdgas auswirkt (-18 % bis 2030, -28 % bis 2040). Die beobachteten Treibhausgasminderungen
werden dort überwiegend durch die veränderte Bereitstellung von Prozesswärme
(Dampferzeugung, Industrieöfen) realisiert. Dies wird durch CO2-Bepreisung unterstützt, ergibt sich aber auch
aus den angenommenen preispfaden für Erdgas und Biomasse. Für Biomasse wurde keine
Potentialgrenze angenommen, ihre Nutzung in der Industriesteigt deutlich gegenüber 2018 (22 PJ) in MMS
bis 2040 (58 PJ).
In Summe tragen die Minderungen in dieser Teilmenge anteilig nicht genug zur Erreichung des
Sektorziels der Industrie für 2030 (49 - 51 % Minderung gegenüber 1990) bei. Große verbleibende
energiebedingte CO2-Quellen sind Erdgas, Kohle und Gichtgas.
Tabelle 46: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Sektor Industrie (ohne
Industriekraftwerke) zwischen 1990 und 2040 im MMS
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Mio. t CO2-Äq
CO2-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 116,6 74,0 72,6
MMS 69,3 63,2 58,1 54,2
CH4-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 0,2 0,1 0,1
MMS 0,1 0,1 0,1 0,1
N2O-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 0,8 0,4 0,4
MMS 0,5 0,4 0,4 0,4
Summe CO2+CH4+N2O
Entwicklung 1990 – 2018 117,6 74,6 73,1
MMS 69,9 63,7 58,6 54,7
Summe CO2+CH4+N2O Veränderung ab 1990 in %
Entwicklung 1990 – 2018 -36,6 -37,8
MMS -40,6 -45,8 -50,2 -53,5
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Summe CO2+CH4+N2O
Entwicklung 1990 – 2018
MMS
Veränderung ab 2005 in %
-1,9
-6,2 -14,5 -21,4 -26,6
Quelle: (UBA 2020a, 2020c), Modellrechnungen von Fraunhofer ISI und Öko-Institut
Anmerkung: Nur energiebedingte Emissionen in der Abgrenzung des NIR, ohne Brennstoffeinsatz in den Industriekraftwerken des
Verarbeitenden Gewerbes; mit bauwirtschaftlichem Verkehr
6.2 Industriekraftwerke
6.2.1 Methodik
Der Modellierungsansatz ist, zunächst sämtliche Kraftwerke mit den gesamten Strom- und
Wärmenachfragen zu modellieren und anschließend die Brennstoffeinsätze in einem Top-down-Ansatz auf
die vier für das Treibhausgasinventar relevanten Quellgruppen aufzuteilen:
a) CRF 1.A.1.a Öffentliche Elektrizitäts- und Wärmeversorgung beinhaltet alle öffentlichen
Kraftwerke,
b) CRF 1.A.b Mineralölraffinerien beinhaltet Raffineriekraftwerke
c) CRF 1.A.1.c Herstellung von festen Brennstoffen und sonstige Energieerzeuger beinhaltet
sonstige Kraftwerke der Energiewirtschaft
d) CRF 1.A.2 Verarbeitende Industrie beinhaltet alle Industriekraftwerke außerhalb der
Energiewirtschaft.
In diese Aufteilung fließen unter anderem Daten zur Fernwärme- und industriellen KWK-Nachfrage,
aber auch die Entwicklung wichtiger industrieller Aktivitäten wie Stahlerzeugung, Raffinerieaktivität 
und Herstellung von Kohlenprodukten (Koks und Brikett) ein. Die Aufteilung erfolgt dabei
brennstoffscharf, sodass sich entsprechende Verschiebungen zwischen einzelnen Brennstoffen, wie
beispielsweise ein Wechsel von Kohle auf Grund von höheren CO2-Preisen hin zu Erdgas, nicht nur bei
den öffentlichen Kraftwerken, sondern auch bei allen vier Kraftwerkskategorien entsprechend der 
Bedeutung der jeweiligen Brennstoffe auswirken können. Die entscheidende Nebenbedingung für 
die Industriekraftwerke ist, dass die im Industriemodell FORECAST berechnete Wärme-
Eigenerzeugung aus KWK-Anlagen gedeckt wird.
6.2.2 Maßnahmen
Siehe die Maßnahmen für Stromerzeugung und gekoppelte Wärmeerzeugung in der
Energiewirtschaft (Abschnitt 5.1.2).
6.2.3 Annahmen und Parameter
Wichtige spezifische Treiber sind für die Entwicklung der Industriekraftwerke (IKW) die KWK-
Wärmeerzeugung zur Eigenversorgung der Industrie sowie der aus der Stahlerzeugung resultierende
Gichtgaseinsatz in IKW. Für die Steigerung des Biomasseeinsatzes und Einsatzes von Abfall wurden
entsprechende Parameter aus dem FORECAST abgeleitet. Des Weiteren wirken sich die Maßnahmen
im Kraftwerkssektor (Abschnitt 5.1), auch auf die Brennstoffeinsätze der Industriekraftwerke aus.
Tabelle 47: Parameter der Industriekraftwerke im Mit-Maßnahmen-Szenario, 2018-2040 
Einheit 2018 2025 2030 2035 2040 
KWK-Wärmeerzeugung in IKW PJ 332 297 275 265 264
Gichtgaseinsatz in IKW PJ 72 67 63 60 58
Zusätzlicher Biomasseeinsatz Wärmescheibe KWK PJ 0 10 20 26 35
Abfallindex % 100 95 83 72 64
 
 
 
        
         
         
       
    
       
     
  
      
            
            
  
Quelle: Modellierung Fraunhofer ISI und Öko-Institut
Aufgrund des gewählten Modellierungsansatzes sind individuelle Kraftwerkskapazitäten der
Industrie kein relevanter Parameter und sind daher hier nicht angeben.
6.2.4 Ergebnisse
Die im Mit-Maßnahmen-Szenario projizierte Entwicklung der Brennstoffeinsätze der
Industriekraftwerke ist in Tabelle 48 dargestellt. Der Rückgang der Brennstoffeinsätze um knapp 19 % bis 2030
und um 21 % bis 2040 ist im Wesentlichen durch eine rückläufige KWK-Wärmeerzeugung
determiniert (Tabelle 48).
Tabelle 48: Brennstoffeinsatz in Industriekraftwerken im Mit-Maßnahmen-Szenario, 2018-2040
Sektor
Braunkohlen
Steinkohlen
Öl
Raffineriegas
Erdgas
Gichtgas
Kokerei-/
Stadtgas
Sonstige Gase
Abfall (fossil)
Biogas
Feste Biomasse
inkl. biogener
Abfall
Flüssige
Biomasse
Industriekraftwerke gesamt
Änderung ggü.
2018
2018
27
52
33
11
379
72
29
10
50
2
138
1
802
0,0 %
2025
18
34
22
10
339
68
19
10
47
1
151
1
720
-10,2 %
2030
PJ
9
23
15
9
302
63
13
10
41
1
165
0
653
-18,6 %
2035
7
0
12
8
303
60
11
10
36
1
172
0
619
-22,8 %
2040
0
0
13
6
349
58
18
10
32
1
145
0
631
-21,3 %
Quelle: Brennstoffe: 2018: (UBA 2020a, 2020c), 2025-2040: Modellrechnungen des Öko-Institut
Der Kohleausstieg führt dazu, dass nach 2033 keine Steinkohle und nach 2038 keine Braunkohle
mehr in Industriekraftwerken genutzt wird. Der Einsatz von Erdgas sinkt zunächst, erreicht aber
Anfang der 2030er Jahre ein Plateau, um dann bis 2040 wieder deutlich anzusteigen. Der Einsatz fester 
Biomasse steigt bis 2035 an; 2040 liegt er knapp über dem Niveau von 2018. Ein wesentlicher 
Grund für den Anstieg bei Erdgas und Biomasse ist, dass der Rückgang von Kohlen, Sondergasen
(Gichtgas, Kokereigas, sonstige Gase) und Abfall kompensiert werden muss. Biogas und flüssige
Biomasse spielen nur eine sehr untergeordnete Rolle.
Zu den Emissionen der Industriekraftwerken siehe auch Tabelle 21 in Abschnitt 5.1.4.3.
6.3 Industrieprozesse und Produktverwendung (CO2-, CH4- und N2O-
Emissionen)
6.3.1 Methodik
Für die Erstellung der Projektionen für die prozessbedingten Kohlendioxid-, Methan- und Lachgas-
Emissionen wurde ein mehrstufiger Ansatz verfolgt:
Die detaillierteste Berechnung von Prozessemissionen erfolgt im Bereich der Eisen- und
Stahlindustrie mit einer besonderen Bedeutung der Primärstahlerzeugung über die Hochofenroute. Ausgehend
von den Brennstoffeinsätzen in Hochöfen und den Produktionsmengen werden die gesamten
entstehenden Emissionen in Anlehnung an die Methodik im Nationalen Treibhausgasinventar bestimmt,
wobei sie in energiebedingte Emissionen (CRF 1.A.2) und prozessbedingte Emissionen (CRF 2.C.1) 
aufgeteilt werden.
Mit einem grundsätzlich vergleichbaren Ansatz werden die prozessbedingten Emissionen der
chemischen und mineralischen Industrie berechnet. Die industriellen Prozesse zur Herstellung der dort 
relevanten Produkte (Zementklinker, Kalk, Flach-, Behälter- und sonstiges Glas, Keramikprodukte,
Ammoniak, Salpeter- und Adipinsäure, Carbid, Industrieruß und Soda) werden endogen im Modell
FORECAST mit aktuellen und fortgeschriebenen Produktionsmengen belegt. Über stöchiometrische
oder literaturbasiert beobachtete Emissionsfaktoren werden absolute Emissionsmengen berechnet.
Für die meisten weiteren (sehr relevanten) Quellbereiche ist die Fortschreibung der Entwicklung
über Annahmen zur Entwicklung der Produktionsniveaus entsprechend Tabelle 35 für eindeutig
identifizierbare Produkte bzw. Produktegruppen unter der Annahme konstanter Emissionsfaktoren
möglich. Für nicht in Tabelle 35 aufgeführte Prozesse wurden – sofern vorhanden – alternative
Aktivitätsdaten verwendet.
Für einige (weniger relevante) Quellbereiche wurden die historischen Aktivitätsraten (in der Regel
Produktionsmengen) der Emissionen analysiert. Sofern eindeutige Trends in den Aktivitätsraten
vorliegen, wurden diese – bei konstanten Emissionsraten – in die Zukunft fortgeschrieben.
Andernfalls wurden die Aktivitätsraten und die Emissionen in den Szenarien auf dem Niveau von 2018
konstant gehalten.
Die prozessbedingten CO2-, CH4- und N2O-Emissionen ergeben sich damit stets aus den zu Grunde
gelegten Produktionsmengen, die entweder exogen vorgegeben sind oder konstant gehalten werden
bzw. über die modellendogen ermittelten Produktionsniveaus ermittelt werden.
6.3.2 Maßnahmen
a) EU-Emissionshandel* (siehe auch Abschnitt 4.1 zu übergreifenden Instrumenten)
Der EU-ETS erfasst auch CO2-Emissionen aus Industrieprozessen (z. B. Zement- oder
Kalkherstellung). Anfang 2013 wurden die N2O-Emissionen der Adipin- und Salpetersäureproduktion sowie der 
Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure in den EU-Emissionshandel einbezogen.
b) Maßnahmen zur Markteinführung CO2-armer Verfahren aus dem Klimaschutzprogramm 2030
Die folgenden, bereits für die Industrie beschriebenen Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm
2030 haben auch Wirkung auf den Bereich der Industrieprozesse und Produktverwendung und
werden daher auch hier berücksichtigt:
► EU-ETS Innovationsfonds
► Nationales Dekarbonisierungsprogramm
► Förderprogramm: CO2-Vermeidung und -Nutzung in Grundstoffindustrien
Darüber hinaus gibt es keine weiteren Maßnahmen, die direkt auf die CO2-, CH4- und N2O-
Emissionen aus Industrieprozessen abzielen.
6.3.3 Annahmen und Parameter
Für die Eisen- und Stahlindustrie gehen die Brennstoffeinsätze in Hochöfen (v.a. Steinkohle, aber 
auch Mineralölprodukte und Braunkohle) und die entstehenden Kuppelgase (Gichtgas) und
andererseits die Produktionsmengen an Primärstahl in das Modell ein.
Für die prozessbedingten Emissionen der chemischen und mineralischen Industrie werden
strukturelle Veränderungen der Produktion infolge der untersuchten Maßnahmen (hier insbesondere
wasserstoffbasierte Ammoniakherstellung) abgebildet. Abweichungen der Modellergebnisse von
historisch dokumentierten Werten im Nationalen Treibhausgasinventar werden auf das Jahr 2018
skaliert (Abweichungen betragen in Summe &lt;4 %).
Die N2O-Emissionen aus der Produktverwendung wurden auf dem Niveau des Jahres 2018
fortgeschrieben.
6.3.4 Ergebnisse
6.3.4.1 Emissionsentwicklung nach Quellgruppen
In der Vergangenheit sanken die Kohlendioxid-, Methan- und Lachgasemissionen aus
Industrieprozessen und Produktverwendung bereits um rund 39 % von 81,4 Mio. t CO2-Äq im Jahr 1990 auf
49,9 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2018 (Tabelle 49). Bis 2040 werden diese Emissionen im MMS auf
40,3 Mio. t CO2-Äq und somit um rund 51 % gegenüber dem Jahr 1990 sinken.
Die mineralische Industrie (CRF 2.A) konnte ihre Emissionen in der Vergangenheit um 17 % von
23,5 Mio. t CO2-Äq im Jahr 1990 auf 19,6 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2018 senken. Mit Abstand wichtigste
Emissionsquelle ist hier die Zementklinkerproduktion (13,2 Mio. t CO2-Äq) gefolgt von der
Kalkherstellung (4,8 Mio. t CO2-Äq). Glas- und Keramikherstellung haben im Vergleich dazu eine
untergeordnete Bedeutung (1,5 Mio. t CO2-Äq).
Bis zum Jahr 2040 verbleiben die Emissionen der Zementindustrie auf etwa gleichbleibendem
Niveau (rund 13 Mio. t CO2-Äq), was maßgeblich auf die Annahme einer relativ konstant bleibenden
Produktionsmenge von Zementklinker zurückzuführen ist. Spezifische Reduktionen der
Emissionsfaktoren, die einen Rückgang der prozessbedingten Emissionen aus dieser Quelle bedingen könnten,
sind in diesem Szenario nicht aufgenommen. Dazu gehört die Nutzung neuer Bindemittel, die
insbesondere die Nutzung des Rohstoffs Kalkstein reduzieren könnten. Aufgrund der geringen
Verbreitung und Marktreife sowie verschiedener Markteintrittshürden, sind robuste Abschätzungen zur 
möglichen Diffusion und damit der Minderungswirkungen schwierig und daher hier nicht
unternommen worden. Nachgelagerte Maßnahmen zur Steigerung der Materialeffizienz insbesondere im
Bausektor können hier einen starken Einfluss haben (Le Don et al. 2020), sind aber im hier betrachteten
Maßnahmenbündel nicht enthalten. Der Produktion in der Zement- und Kalkindustrie nachgelagert 
(als sekundäre Emissionsvermeidung) wirken die angenommenen CCU- und CCS-Techniken.
Während der Einsatz von CCU (Bereitstellung von Kohlenstoff für die Produktion von
wasserstoffbasiertem Methanol) die Emissionen der mineralischen Industrie nicht senkt – die Minderung wird in der 
Chemieindustrie verbucht und die mineralische Industrie weiterhin als Verursacher der Emissionen
angenommen – reduziert die Nutzung von CCS die Emissionen 2030 um 0,82 Mio. t. Davon entfallen
(nach den Annahmen in 6.1.4) zwei Drittel (0,55 Mio. t) auf Zement und ein Drittel (0,27 Mio. t) auf
Kalk. Bis 2040 erhöhen sich diese Mengen auf 1,30 Mio. t und 0,65 Mio. t. Diese Werte sind in Tabelle
49 bereits enthalten.
Für prozessbedingte Emissionen aus der Keramikherstellung sind ebenso keine Minderungshebel
inkludiert. Optionen wären Rohstoffwechsel und Abscheidetechnologien, beide haben für diese
Anwendung unklare Eigenschaften. Die Emissionen verbleiben damit bis 2040 auf dem Niveau von
2018 (0,6 Mio. t CO2-Äq).
Die Glasherstellung wird in diesem Szenario teilweise auf elektrische Verfahren umgestellt, die
allgemein Emissionen (Staub), zu geringem Anteil auch prozessbedingte Treibhausgasemissionen (durch
gesteigerte Materialeffizienz und das Binden von F-Gasen) reduzieren können. Die Hauptwirkung
besteht aber in der Substitution von Erdgas, was sich lediglich in den energiebedingten Emissionen
niederschlägt. Damit verringern sich die modellierten Treibhausgasemissionen der Glasherstellung
von 0,9 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2018 auf 0,8 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2040.
Im Jahr 1990 hatte die chemische Industrie (CRF 2.B) mit 29,8 Mio. t CO2-Äq den größten Anteil an
den CO2-, CH4- und N2O-Emissionen aus Industrieprozessen und Produktverwendung. Bis zum Jahr 
2018 konnten diese Emissionen um 78 % auf 6,6 Mio. t CO2-Äq reduziert werden. Besonders
bedeutsam waren hier die Rückgänge der N2O-Emissionen aus der Salpetersäure- und
Adipinsäureproduktion. Im Modellierungszeitraum bis 2040 wird dieser Trend fortgesetzt, was impliziert, dass der
Katalysatoreinsatz in diesen Prozessen weiter intensiviert und effektiver wird und so diese Prozesse
keine Rolle mehr spielen (zusammen &lt;0,1 kt CO2-Äq). Betriebsbedingt mögliche Grenzen der
Minderung wurden dabei allerdings nicht berücksichtigt.
Die größte Quelle prozessbedingter Emissionen in der chemischen Industrie ist aktuell die
Ammoniakproduktion (4,2 Mio. t CO2-Äq), genauer die Synthesegasherstellung aus Erdgas, die
stöchiometrisch einen CO2-Überschuss erzeugt. Ein Teil des CO2 wird in der Harnstoffproduktion genutzt und
erscheint so nicht mehr in dieser Quellkategorie. Dies wird auch für die Entwicklung bis 2040
Diffusion der Synthesegasherstellung für die Ammoniakproduktion aus Wasserstoff untersucht wurde,
wurden hier andere innovative Verfahren (wasserstoffbasierte Methanolproduktion und darauf
aufbauend Olefinherstellung) in der chemischen Industrie als Maßnahmen berücksichtigt. Dadurch
verbleiben die prozessbedingten Emissionen auf dem Niveau von 2018. Die Herstellung von Ammoniak 
aus grünem Wasserstoff, durch den die prozessbedingten Emissionen reduziert werden könnten, ist 
ohne direkte Förderung nicht konkurrenzfähig (zu hohe Differenzkosten von Erdgas und
Wasserstoff). Ihr werden in dieser Berechnung keine Fördermittel zugeteilt (stattdessen
wasserstoffbasierter Methanolproduktion). Diese Zuordnung ist arbiträr, beide Prozesse werden mit vergleichbaren
(sehr hohen) Vermeidungskosten angenommen. Beide Prozesse gleichzeitig zu nutzen, würde ihre
jeweilige Produktionsmenge stark reduzieren (Methanol bereits in dieser Ausprägung bis 2030 nur 
0,37 Mio. t) Hier wurde wasserstoffbasiertes Methanol gewählt, da es gleichzeitig eine
Anwendungsmöglichkeit für CCU eröffnet. Dies ist bei wasserstoffbasiertem Ammoniak erst bei hohen
Diffusionsgraden und der Berücksichtigung der Prozesskette (Harnstoffherstellung) gegeben: Bei vollständiger 
Diffusion der wasserstoffbasierten Ammoniakproduktion entfällt die CO2-Quelle für die
Harnstoffproduktion, was die Suche nach Alternativen notwendig macht.
Insgesamt bleiben die prozessbedingten Emissionen aus der chemischen Industrie annähernd
konstant und erreichen 5,4 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2040. Im Bereich der prozessbedingten Emissionen ist 
die preisbasierte Lenkungswirkung durch den EU-ETS gering bzw. nur dann relevant, wenn er die
Nutzung neuer Technologien oder Materialien anreizt (keine kontinuierliche, sondern stufenförmige
Wirkung). Hierzu reicht das angenommene Preisniveau nicht aus.
Die zweitbedeutendste Branche in Bezug auf CO2-, CH4- und N2O-Emissionen aus Industrieprozessen
und Produktverwendung im Jahr 1990 war die Metallproduktion (CRF 2.C) mit 25,1 Mio. t CO2-Äq.
Hier sanken die Emissionen bis zum Jahr 2018 um 15 % auf 21,2 Mio. t CO2-Äq. Dominiert wird
dieser Bereich von den Emissionen aus der Eisen- und Stahlproduktion und dabei insbesondere durch
die Oxygenstahlproduktion im Hochofen. Bei der Stahlproduktion zeigt sich zukünftig ein Absinken
der Produktionsmengen an Oxygenstahl. Zum Teil wird diese durch die mit Förderprogrammen
unterstützte Direktreduktion mit Wasserstoff ersetzt (2,5 Mio. t im Jahr 2030, 6 Mio. t im Jahr 2040,
siehe Abschnitt 6.1.4). Zusätzlich steigt die Produktionsmenge in der Sekundärroute an. Beide
Produktionsverfahren verursachen prozessbedingte Emissionen (im Elektrolichtbogenofen), diese sind
aber deutlich geringer als jene der Hochofenroute. Bis zum Jahr 2040 sinken die Emissionen aus der 
Metallproduktion auf 14,1 Mio. t CO2-Äq und damit um 44 % gegenüber 1990. Die Produktion
anderer Metalle hat nur einen geringen Einfluss auf diese Emissionsänderung.
Die Emissionen aus der nichtenergetischen Verwendung von Brennstoffen und aus Lösemitteln (CRF
2.D) sanken von 3,0 Mio. t CO2-Äq im Jahr 1990 um 32 % auf 2,0 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2018. Ursache
war hier vor allem ein deutlicher Rückgang der Emissionen aus Lösemittelverwendung. Nachdem
diese Emissionen in den vergangenen Jahren ein Plateau erreicht haben, werden bei der
Lösemittelverwendung keine bedeutenden Änderungen erwartet und die Emissionen aus nichtenergetischer 
Verwendung von Brennstoffen und Lösemitteln werden in etwa auf demselben Niveau verbleiben.
Die CO2-Emissionen aus der Nutzung von Harnstoff in SCR-Katalysatoren geht jedoch nach 2025
zurück, da Dieselmotoren an Bedeutung verlieren werden.
Die CO2-, CH4- und N2O-Emissionen aus sonstiger Produktherstellung und -verwendung (CRF 2.G) 
betrugen im Jahr 2018 0,4 Mio. t CO2-Äq. Dieser Wert ist höher als der im Inventar für das Jahr 1990
angegebene Wert, da die Daten für 1990 zum Teil vertraulich sind und deshalb nicht separat in der 
Kategorie 2.G ausgewiesen werden. Das Emissionsniveau von 2018 wurde bis 2040 fortgeschrieben.
Wichtigste verbleibende Emissionsquelle in diesem Bereich ist das Lachgas in medizinischen
Anwendungen.
Tabelle 49: Entwicklung der Treibhausgasemissionen für Industrieprozesse und
Produktverwendung zwischen 1990 und 2040 im MMS nach Quellgruppen
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
CO2-Emissionen
Mio. t CO2-Äq
Mineralische
Industrie (2.A)
23,5 20,1 19,6 19,4 18,7 18,1 17,9
Zement (2.A.1) 15,3 13,0 13,2 13,4 12,9 12,5 12,3
Kalk (2.A.2) 6,0 5,3 4,8 4,5 4,4 4,2 4,2
Glas (2.A.3) 0,8 0,8 0,9 0,9 0,9 0,8 0,8
Keramik (2.A.4.a) 1,1 0,8 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6
Sonstige
Sodaverwendung (2.A.4.b)
0,3 0,2 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Chemische Indust- 8,1 8,7 5,5
rie (2.B) 5,3 5,3 5,3 5,4
Ammoniak (2.B.1) 6,0 7,2 4,2 4,0 4,0 4,1 4,2
Carbid (2.B.5) 0,4 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Soda (2.B.7) 0,7 0,5 0,5 0,5 0,4 0,4 0,4
Industrieruß
(2.B.8)
1,0 1,0 0,9 0,9 0,9 0,8 0,8
Metallproduktion
(2.C)
25,1 21,1 21,2 17,3 15,9 14,8 14,1
Eisen &amp; Stahl 
(2.C.1)
22,8 19,6 20,1 16,2 14,8 13,7 12,9
Ferrolegierungen
(2.C.2)
0,4 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Aluminium (2.C.3) 1,0 0,9 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7
Blei (2.C.5) 0,2 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1
Zink (2.C.6) 0,7 0,6 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3
Nichtenergetische
Verwendung (2.D)
3,0 2,2 2,0 2,1 2,1 2,0 2,0
Schmiermittel 
(2.D.1)
0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2
Paraffinwachse
(2.D.2)
0,2 0,4 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Lösemittel 
(2.D.3.a)
2,6 1,6 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1
AdBlue (2.D.3.d.1) NA 0,0 0,2 0,3 0,3 0,2 0,2
CO2-Emissionen 59,7 52,2 48,3 44,1 42,0 40,3 39,3
gesamt
CH4-Emissionen
CH4-Emissionen 0,4 0,6 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
gesamt
N2O-Emissionen
Chemische Indust- 21,3 8,0 0,6 0,3 0,1 0,0 0,0
rie (2.B)
Salpetersäure 3,3 4,9 0,4 0,2 0,1 0,0 0,0
(2.B.2)
Adipinsäure 18,1 3,1 0,3 0,1 0,0 0,0 0,0
(2.B.3)
Metallproduktion 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
(2.C)
Nichtenergetische 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Verwendung (2.D)
Sonstige Pro- 0,0 0,6 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4
duktherstellung &amp;
-verwendung 
(2.G)
N2O-Emissionen 21,4 8,6 1,1 0,7 0,6 0,5 0,5
gesamt
Summe
CO2+CH4+N2O
Industrieprozesse 81,4 61,5 49,9 45,3 43,1 41,3 40,3
gesamt
ggü. 2005 32,4% 0,0% -18,7% -26,2% -30,0% -32,8% -34,5%
ggü. 1990 0,0% -24,5% -38,6% -44,3% -47,1% -49,3% -50,5%
Quelle: Modellrechnungen von Fraunhofer ISI und Öko-Institut
Abbildung 22 stellt diese Entwicklung grafisch dar und verdeutlicht, dass der größte Teil der
historischen Minderung der CO2-, CH4- und N2O-Emissionen aus Industrieprozessen in der chemischen
Industrie, gefolgt von der Metallproduktion, erzielt werden konnten. Für die Zukunft sind im Vergleich
dazu deutlich niedrigere Emissionsänderungen projiziert.
Die Zunahme der Emissionen zwischen 2015 und 2018 ist durch erhöhte Prozessemissionen der
Eisen- und Stahlindustrie bedingt. Dabei ist zu beachten, dass im Treibhausgasinventar jährliche
Schwankungen zwischen Prozessemissionen und energiebedingten Emissionen auftreten; die
Summe aller Treibhausgasemissionen der Eisen- und Stahlindustrie wies in den vergangenen Jahren
nur geringe Schwankungen auf (UBA 2020a).
Abbildung 22: Entwicklung der Industrieprozessemissionen (CO2, CH4 und N2O) im MMS nach
Quellgruppen
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
1990 1995 2000 2005 2010 2015 2018 2025 2030 2035 2040
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2e
Jahre
Mineralische Industrie Chemische Industrie
Metallproduktion Nichtenergetische Verwendung
Sonstige Produktherstellung &amp; -verwendung
Quelle: 2005 - 2018: (UBA 2020c); 2025 - 2040: Modellrechnungen von Fraunhofer ISI und Öko-Institut
6.3.4.2 Bewertung der Einzelmaßnahmen
Maßnahmen im Industriesektor wirken sowohl auf energiebedingte Emissionen als auch auf
Prozessemissionen. Eine relevante Einzelmaßnahme, die direkt auf prozessbedingte Emissionen wirkt, ist 
im Bereich der chemischen Industrie der fortgesetzte Einsatz und Effektivitätssteigerung von
Katalysatoren zur N2O-Reduktion.
Hinzu kommen in der Metallproduktion die beginnende Diffusion von wasserstoffbasierter
Direktreduktion, die (zusammen mit einem höheren Sekundärstahlanteil) die klassische
Primärstahlproduktion in der Hochofenroute verdrängt. In der mineralischen Industrie bewirkt die Umstellung auf
vollelektrische Glasschmelze auch geringfügige Minderungen prozessbedingter Emissionen. Weitere
Informationen zu den Maßnahmen im Industriesektor sind in Abschnitt 6.1.4 zu finden.
6.4 Industrieprozesse und Produktverwendung (Fluorierte Treibhausgase)
6.4.1 Maßnahmen
Für die Emissionen fluorierter Treibhausgase (F-Gase) sind die folgenden Maßnahmen von
Relevanz:
► Die F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase regelt eine EU-weite
schrittweise Reduktion der bis 2030 neu auf den Markt gebrachten Mengen an HFKW („Phase-
Down“) und enthält darüber hinaus zahlreiche Pflichten für Anlagenbetreiber sowie einige
Verwendungsverbote.
Die F-Gas-Verordnung befindet sich seit Mitte 2020 im Revisionsprozess, für Ende 2021 ist ein
Revisionsvorschlag der Europäischen Kommission zu erwarten, welcher notwendige
Anpassungen an das Montrealer Protokoll (Kigali Amendment von 2016) und vor dem Hintergrund des
Europäischen Green Deal auch weitergehende Maßnahmen enthalten könnte. Da der
Revisionsprozess noch nicht abgeschlossen ist, wird für die Jahre nach 2030 im MMS eine Fortschreibung
der für 2030 geltenden Mengenbeschränkung ohne Ambitionssteigerung angenommen.
► Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung enthält unter anderem über die EU-F-Gase-
Verordnung hinausgehende Grenzwerte für maximale Leckageraten an Anlagen, in denen HFKW
verwendet werden.
► Die MAC-Richtlinie 2006/40/EG (Mobile air conditioning) begrenzt das maximale
Treibhausgaspotenzial (GWP) von Kältemitteln, die in Klimaanlagen neuer Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen
verwendet werden dürfen.
► Im EU-ETS sind die FKW-Emissionen aus der Primär-Aluminium-Produktion erfasst.
► In der Selbstverpflichtung der SF6-Produzenten, Hersteller und Betreiber von elektrischen
Betriebsmitteln >1 kV sind Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für SF6 festgelegt.
In der Kälte-Klima-Richtlinie (Investitionsförderprogramm im Rahmen der Nationalen
Klimaschutzinitiative) in der Fassung vom 27.08.2020, in Kraft seit dem 1.12.2020, werden Anreize zur 
Investition in energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen mit halogenfreien Kältemitteln gesetzt.
6.4.2 Methodik sowie Annahmen und Parameter
Die Projektionen der Emissionen fluorierter Treibhausgase (F-Gase) setzen auf dem aktuellen
deutschen Emissionsinventar aus dem Jahr 2020 (UBA 2020a) auf, welches die Emissionen von 1990 bis
2018 umfasst. Die gemäß der 2006 IPCC Guidelines (IPCC 2006a) zu berücksichtigenden fluorierten
Treibhausgase umfassen
► teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW, 19 verschieden Substanzen);
► perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW, 9 verschiedene Substanzen);
► Schwefelhexafluorid (SF6) sowie
► Stickstofftrifluorid (NF3).
Um vertrauliche Daten zu schützen, kann in den Inventaren gemäß den IPCC Guidelines auch eine
„nicht spezifizierte Mischung von HFKW und FKW“ berichtet werden64. Für die Umrechnung der 
Emissionen der verschiedenen Substanzen in CO2-Äquivalente werden Treibhausgaspotenziale
(GWPs) aus dem 4. IPCC Assessment Report (AR4) verwendet (IPCC 2007).
Die Projektion für die HFKW-Emissionen beruht im Wesentlichen auf einer von Öko-Recherche und
dem Öko-Institut durchgeführten Studie für das Umweltbundesamt (Gschrey et al. 2015). In dieser 
Studie wurden für Deutschland ein Referenzszenario und ein Minimalszenario für die
Emissionsentwicklung von HFKW von 2010 bis 2030 berechnet. Zusätzlich wurde für 2030 die
Emissionsminderungswirkung der Mengenbeschränkungen („Phase-down“) für das Inverkehrbringen von HFKW auf
den EU-Markt gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und deren Auswirkungen für die deutschen
HFKW-Emissionen untersucht (Phase-down-Szenario).
64 Im Fall des dieser Projektion zu Grunde liegenden deutschen Inventars von 2018 sind in dieser „nicht spezifizierten Mischung“ auch
vertrauliche SF6-Emissionen enthalten.
Zur Abschätzung der Wirkung des HFKW-Phase-down im MMS bis 2020 werden die Annahmen aus
Öko-Institut (2014) übernommen. Zur Abschätzung der Emissionsentwicklung nach 2030 ist zu
berücksichtigen, dass der HFKW-Phase-down laut Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nur bis 2030
definiert ist. Andererseits beschlossen im Oktober 2016 in Kigali (Ruanda) die 197 Vertragsparteien des
Montrealer Protokolls zum Schutz der Ozonschicht dessen Erweiterung um einen internationalen
Phase-down für HFKW. Dies impliziert für die EU die Notwendigkeit, den EU-internen Phase-down
für den Zeitraum nach 2030 anzupassen. Vor diesem Hintergrund wird im MMS für 2040 eine
Extrapolation anhand des relativen Emissionstrends 2025–2030 im Referenzszenario aus UBA
vorgenommen. (2015b)
Für die Effekte im MMS der MAC-Richtlinie, welche das GWP von Kältemitteln in Klimaanlagen neuer 
Pkw-Modelle beschränkt, wird auf eine entsprechende Abschätzung in UBA (2011) zurückgegriffen.
Im Detail werden die F-Gas-Emissionen der einzelnen Inventarkategorien wie folgt modelliert:
Die HFKW-Emissionen aus Kälte- und Klimaanlagen, Schaumherstellung, Feuerlöschanlagen,
Aerosolen und medizinischen Dosiersprays werden basierend auf den in UBA (2015b) anwendungsspezifisch
entwickelten Nachfrageszenarien und Vermeidungsoptionen modelliert. Dabei wird
anwendungsspezifisch anhand der spezifischen Vermeidungskosten berücksichtigt, für welche Anlagenbetreiber 
angesichts der durch den EU-Phase-down induzierten Knappheit und Verteuerung des HFKW-
Angebots ein Umstieg auf HFKW-freie Anlagen zu erwarten ist und in welchen Anwendungssektoren
weiterhin eine Nachfrage nach HFKW – und damit zeitversetzt auch HFKW-Emissionen – zu erwarten
sind. Außerdem wird gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014 die Ausnahme vom HFKW-Phase-down
für medizinische Dosiersprays ab 2018 sowie das Verbot für Feuerlöschanlagen mit HFKW-23 ab
2016 berücksichtigt. In Kälte- und Klimaanlagen werden FKW nur in sehr geringem Umfang
eingesetzt. Diese Emissionen werden konstant fortgeschrieben.
Für HFKW-Emissionen aus ORC-Anlagen (Organic Rankine Cycle – die Haupteinsatzbereiche von ORC-
Anlagen sind Geothermie-Anlagen und die Abwärmenutzung von (Heiz-)Kraftwerken und Biogas-
Anlagen) wird angesichts des angenommenen starken Zuwachses dieser Anlagen insbesondere im
geothermischen Bereich bis 2020 ein starkes Wachstum an Emissionen angenommen, danach aber
unter der Wirkung der HFKW-Angebotsverknappung unter dem EU-Phase-down ein vermehrter
Umstieg auf HFKW-freie Alternativen und eine Stagnation der Emissionen bis 2040. FKW-Emissionen
aus ORC-Anlagen werden wie in den letzten Inventarjahren nicht mehr angenommen.
HFKW-Emissionen aus der Produktion von halogenierten Kohlenwasserstoffen liegen nicht im
Anwendungsbereich des HFKW-Phase-down und werden wie auch entsprechende FKW- und SF6-
Emissionen konstant fortgeschrieben.
Die FKW-Emissionen aus der Produktion von Primäraluminium werden proportional zur
angenommenen Produktionsentwicklung modelliert. Dabei werden die spezifischen Emissionen von 2018
konstant fortgeschrieben. Für SF6-Emissionen aus Magnesiumgießereien werden angesichts des ab
2018 geltenden spezifischen Verwendungsverbots von SF6 gemäß EU-Verordnung (EU) Nr.
517/2014 ab 2020 keine Emissionen mehr angenommen. Ein zumindest teilweise zu erwartender
Ersatz von SF6 (GWP 22.800) durch HFKW-134a (GWP 1.430) ist in der HFKW-Projektion
berücksichtigt: Für die HFKW-Emissionen aus Magnesium-Gießereien65 und die Anwendung von SF6 als
Reinigungsgas in Aluminiumgießereien wird hier in Anlehnung an UBA (2011) eine jährliche
Produktions- und Emissionssteigerung von 1 % angenommen.
Die SF6-Emissionen aus elektrischen Anlagen, aus Tracergasanwendungen, aus der Produktion von
optischen Glasfasern und aus der Photovoltaikproduktion werden konstant von 2014
fortgeschrieben. Ebenfalls werden die SF6-, FKW-, NF3- und HFKW-Emissionen aus der Halbleiterproduktion66 
konstant fortgeschrieben, wie auch die FKW- und NF3-Emissionen aus der Photovoltaik-Industrie.
Für Emission aus mit SF6 befüllten Autoreifen wird angenommen, dass das seit 2007 geltende Verbot 
gemäß Verordnungen (EU) Nr. 842/2006 und Nr. 517/2014 vollständig umgesetzt wurde und
deshalb ab 2015 keine Emissionen mehr entstehen. Eine Emissionsprojektion für SF6 aus
Schallschutzfenstern wurde aus UBA (2011) übernommen, der Effekt des in der EU-F-Gas-Verordnung erlassenen
Verwendungsverbotes ab 2008 / 2009 wird auf Basis derselben Studie berechnet.
Die im Inventar aus Vertraulichkeitsgründen für eine „nicht spezifizierte Mischung“ von F-Gasen
berichteten Emissionen beinhalten neben den Emissionen aus der Produktion von fluorierten
Chemikalien auch HFKW- und FKW-Lösemittelemissionen und FKW- und SF6-Emissionen aus
Radaranlagen, Schweißen, optischen Glasfasern, medizinischen und kosmetischen Anwendungen sowie aus
Sportschuhen. Diese Emissionen wurden konstant fortgeschrieben.
6.4.3 Ergebnisse
6.4.3.1 Bewertung der Einzelmaßnahmen
Die unter den oben dargestellten Annahmen errechneten Wirkungen der auf F-Gase orientierten
Einzelmaßnahmen des MMS sind in Tabelle 50 zusammengefasst. Die erwarteten Wirkungen steigen in
der Summe von ca. 11 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2025 auf etwa 17 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2040. Im
Zeithorizont 2030/2040 tragen die EU-MAC-Richtlinie zu Pkw-Klimaanlagen, sowie der EU-HFKW-
Phasedown und die EU-SF6-Verbote unter der EU-F-Gase-Verordnung zu je etwa 4 bis 6 Mio. t CO2-Äq pro
Jahr bei.
65 Hier dient das Gas HFKW-134a als emissionsmindernder Ersatz für das ca. 15-fach stärker treibhausgaswirksame Gas SF6, welches laut
Verordnung (EU) Nr. 517/2014) ab 2018 für diesen Anwendungsbereich verboten ist.
66 Der Einsatz von HFKW in der Halbleiterproduktion ist gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom HFKW-Phase-down ausgenommen.
Tabelle 50: Emissionsminderungswirkung von F-Gase-orientierten Einzelmaßnahmen im MMS
Wirkung von Minderungsmaßnahmen im MMS
Instrumententyp
Wirkungsbeginn
2025 2030 2035 2040
Mio. t CO2-Äq
Beschränkung von HFKW in Pkw-Klimaanlagen
gemäß EU MAC-Richtlinie 2006/40/EG
R 2007 4,7 6,1 6,5 6,4
HFKW-Phase-down nach EU F-Gas-Verordnung E 2010 / 3,5 5,7 5,8 6,5
517/2014 (inkl. Chemikalien-Klimaschutz-
Verordnung &amp; NKI-Förderung)
(inkl. R/F) 2015
Berücksichtigung von FKW aus Primär-Aluminium 
im EU-Emissionshandel
E 2013 0,2 0,2 0,2 0,2
SF6-Verbote gemäß EU F-Gas-Verordnung 517/2014 R 2006 / 2,2 3,8 4,0 4,0
(inkl. Vorgänger-Verordnung 842/2006) 2018
Summe der betrachteten Maßnahmen 10,6 15,7 16,5 17,1
Quelle: Berechnung Öko-Institut
Anmerkung: Erklärung der Instrumententypen: Tabelle A 1 im Anhang A1
6.4.3.2 Entwicklung der Treibhausgasemissionen
Mit dem beschriebenen methodischen Ansatz ergibt sich für das MMS die in Abbildung 23 und
Tabelle 51 gezeigte Emissionsentwicklung für fluorierte Treibhausgase (F-Gase).
Abbildung 23: Entwicklung der Emissionen von F-Gasen im MMS nach Quellgruppen
0
2
4
6
8
10
12
14
16
18
1990 1995 2000 2005 2010 2015 2018 2025 2030 2035 2040
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2e
Chemische Industrie Metallindustrie
Elektronikindustrie Kälte- und Klimaanlagen
Sonstige ODS-Ersatzstoffe Andere Industrieprozesse und Produktverwendung
Anmerkungen: ODS: unter dem Montreal-Protokoll adressierte ozonabbauende Stoffe (ozone depleting substances)
Quelle: 1990 - 2018: UBA (2020c), UBA (2020a); 2025 - 2040: Berechnungen des Öko-Instituts
Die Summe der Emissionen der fluorierten Treibhausgase (F-Gase) ist seit 1990 nach einer
zwischenzeitlichen Steigerung Mitte der 1990er Jahre bis 2017 auf 15 % über das Niveau von 1990
gestiegen, das entspricht 8 % über dem Niveau von 2005. Ursache waren stetig steigende HFKW-
Emissionen von Kälte- und Klimaanlagen sowie SF6-Emissionen aus alten Schallschutzfenstern67 bei
sinkenden SF6- und FKW-Emissionen aus der Produktion von fluorierten Chemikalien und der
Metallindustrie (Magnesium und Aluminium) sowie sinkenden HFKW-Emissionen aus der
Schaumproduktion68. Von 2017 nach 2018 wurde zum ersten Mal seit Ende der 1990er Jahre ein Rückgang der F-
Gas-Emissionen beobachtet, auf 5 % über das Niveau von 2005.
Im MMS fallen nach 2018 die F-Gas-Emissionen bis 2030 deutlich auf 33 % des Niveaus von 2005,
bis 2040 wird eine weitere leichte Emissionsreduktion bis auf 30 % des Niveaus von 2005 erwartet.
Ursachen dieser Emissionsreduktion sind vor allem die angesichts MAC-Richtlinie und EU-
Phasedown stark sinkenden HFKW-Emissionen aus Kälte- und Klimaanlagen sowie das Auslaufen der SF6-
67 SF6-Emissionen aus Schallschutzfenstern sind bis 2025 der größte Anteil der in Abbildung 23 dargestellten ‚anderen Industrieprozesse
und Produktverwendung‘.
68 Schaumproduktion ist in Abbildung 23 neben Feuerlöschanlagen, medizinische Inhalationssprays und anderen Aerosolen bei den ‚
sonstigen ODS-Ersatzstoffen‘ erfasst.
Emissionen aus in der Vergangenheit verbauten Schallschutzfenstern, deren Neuinstallation schon
seit 2008 verboten ist.
Tabelle 51: Entwicklung der Treibhausgasemissionen (fluorierte Treibhausgase) im MMS, 1990-
2040 nach Quellgruppen
Quellgruppe und Gase
Chemische HFKW, FKW und SF6 aus fluorchemi-
Industrie scher Produktion
Metallindust- FKW aus Primär-Aluminium-
Produkrie tion, Einsatz von HFKW und SF6 in
Aluminium- und Magnesium-Gießereien
Elektronikin- FKW, SF6, NF3 und HFKW aus
Halbleidustrie ter- und Photovoltaikproduktion
Kälte- und HFKW und geringe Mengen FKW aus
Klimaanlagen stationären und mobilen Kälte- und
Klimaanlagen, inklusive Wärmepumpen
Sonstige HFKW aus Schaumherstellung, Feuerlö-
ODS-Ersatz- schern, Aerosolen und medizinischen
stoffe Dosiersprays
Andere In- SF6, HFKW und FKW aus
Schallschutzdustriepro- fenstern, Teilchenbeschleunigern,
Prozesse und duktion optischer Glasfasern, Spürgas,
Produktver- Reifenbefüllung, Radaranlagen, ORC-
wendung Anlagen, Schweißen, Sportschuhen,
Lösemittelanwendungen und sonstigen
medizinischen und kosmetischen
Anwendungen
Summe fluorierte Treibhausgase
1990
5,7
3,1
0,3
-
-
4,3
13,4
2005
0,9
1,1
0,5
7,1
2,0
2,6
14,2
2018 2025 2030
Mio. t CO2-Äq
0,1 0,1 0,1
0,2 0,1 0,1
0,2 0,2 0,2
9,2 6,6 2,8
1,3 0,7 0,6
3,9 2,4 0,8
14,8 10,1 4,7
2035
0,1
0,2
0,2
2,7
0,6
0,6
4,4
2040
0,1
0,2
0,2
2,6
0,6
0,6
4,2
Quelle: 1990 - 2018: (UBA 2020c), (UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA
2018)(UBA 2018), (UBA 2018a); 2025 - 2040: Berechnungen des Öko-Instituts
Eine Darstellung der Emissionsentwicklung im MMS für fluorierte Treibhausgase differenziert nach
Gasgruppen wird in Abbildung 24 und Tabelle 52 gezeigt.
Abbildung 24: Entwicklung der Emissionen von F-Gasen im MMS nach Gasgruppen
0
2
4
6
8
10
12
14
16
18
1990 1995 2000 2005 2010 2015 2018 2025 2030 2035 2040
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HFKW FKW SF6 NF3 nicht spezifizierter Mix
Quelle: 1990 - 2018: (UBA 2020c), (UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA
2018)(UBA 2018), (UBA 2018a); 2025 - 2040: Berechnungen des Öko-Instituts
Die Zeit zwischen 1990 und 2017 war von einer starken Zunahme der HFKW-Verwendung und der 
HFKW-Emissionen bei gleichzeitigem Rückgang der Emissionen und FKW und SF6 geprägt. Die in
den 1990er Jahren in relevanten Mengen ausgewiesenen Emissionen des ‚nicht spezifizierten Mixes‘
waren laut UBA (2020a) im wesentlichen HFKW-Emissionen aus der fluorchemischen Industrie, die
aus Vertraulichkeitsgründen nicht auf die einzelnen HFKW aufgeschlüsselt werden.
Bis 2040 sind vor allem für HFKW und SF6 deutliche Emissionsreduktionen zu erwarten. NF3-
Emissionen spielen im Vergleich zu den anderen fluorierten Treibhausgasen quantitativ keine bedeutende
Rolle. Die HFKW-Emissionen machen seit Anfang der 2000er Jahre den Großteil an den
Gesamtemissionen aus, 2018 lag der Anteil bei 71 %, im Jahr 2040 liegt ihr Anteil im MMS bei 77 %.
Haupttreiber für die zukünftige Entwicklung der F-Gas-Emissionen in Deutschland sind zum einen
die EU-weite Mengenbeschränkung im Einsatz von HFKW und zum anderen die fortlaufende
Wirkung des ebenfalls EU-weiten Verbotes, SF6 in Schallschutzfenstern einzusetzen.
Tabelle 52: Entwicklung der Treibhausgasemissionen (fluorierte Treibhausgase) aus
Industrieprozessen und Produktverwendung im MMS zwischen 1990 und 2040 nach Gasgruppen
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Mio. t CO2-Äq
HFKW-Emissionen 0,1 9,0 10,5 7,4 3,5 3,4 3,2
FKW-Emissionen 3,1 0,9 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3
SF6-Emissionen 4,4 3,3 3,9 2,3 0,7 0,5 0,5
NF3-Emissionen 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Nicht spezifizierter Mix 5,8 1,0 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2
Summe F-Gase 13,4 14,2 14,8 10,1 4,7 4,4 4,2
Veränderung ab 1990 in %
Summe F-Gase 5,7 10,8 -24,5 -64,8 -67,4 -68,4
Veränderung ab 2005 in %
Summe F-Gase 4,8 -28,6 -66,7 -69,2 -70,1
Quelle: 1990 - 2018: (UBA 2020c), (UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA 2018)(UBA
2018)(UBA 2018), (UBA 2018a); 2025 - 2040: Berechnungen des Öko-Instituts
6.5 Industrieprozesse und Produktverwendung (Gesamt)
Die Treibhausgasemissionen aus Industrieprozessen und Produktverwendung sinken bis 2040 um
rund 53 % gegenüber 1990 und gut 41 % gegenüber 2005. Auch hier ist CO2 dominierend, wenn
auch weniger als bei den verbrennungsbedingten Emissionen. Da für den Rückgang der Emissionen
aus Industrieprozessen und Produktverwendung ab 2018 hauptsächlich die HFKW und SF6
verantwortlich sind, steigt der Anteil des CO2 an den Gesamtemissionen bis 2040 auf rund 88 %.
Historisch ist der stärkste Rückgang der CO2-Emissionen aus Industrieprozessen im Bereich der
chemischen Industrie zu verzeichnen, in Zukunft werden die CO2-Emissionen vor allem bei der
Stahlerzeugung zurückgehen – bedingt durch einen Rückgang der Produktion und zum Teil durch die
Umstellung auf wasserstoffbasierte Rohstahlproduktion. HFKW und SF6 sind nach CO2 die größten
Verursacher von Emissionen in diesem Sektor und tragen, wie erwähnt, auch hauptsächlich zur
Minderung in diesem Bereich bei. NF3 spielt nur eine marginale Rolle, und gering ist auch der Beitrag der 
FKW und des bei Industrieprozessen und Produktverwendung wenig bedeutenden Methans (CH4).
Die N2O-Emissionen sind bereits in der Vergangenheit stark zurückgegangen und werden bis 2040
durch Maßnahmen in der chemischen Industrie weiter reduziert. Verantwortlich sowohl für den
bisherigen als auch den projizierten Rückgang der F-Gase sind vor allem die F-Gas-Regulierungen auf
EU-Ebene.
Tabelle 53: Entwicklung der Treibhausgasemissionen aus Industrieprozessen und
Produktverwendung nach Gasen zwischen 1990 und 2040 im MMS
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Mio. t CO2-Äq
CO2-Emissionen
Entwicklung 59,7 52,2 48,3
1990 – 2018
MMS
CH4-Emissionen
Entwicklung 0,4 0,6 0,5
1990 – 2018
MMS
N2O-Emissionen
Entwicklung 21,4 8,6 1,1
1990 – 2018
MMS
HFKW-Emissionen
Entwicklung 0,1 9,0 10,5
1990 – 2018
MMS
FKW-Emissionen
Entwicklung 3,1 0,9 0,3
1990 – 2018
MMS
SF6-Emissionen
Entwicklung 4,4 3,3 3,9
1990 – 2018
MMS
NF3-Emissionen
Entwicklung 0,0 0,0 0,0
1990 – 2018
MMS
Nicht spezifizierter
Mix
Entwicklung 5,8 1,0 0,2
1990 – 2018
MMS
44,1 42,0 40,3 39,3
0,5 0,5 0,5 0,5
0,7 0,6 0,5 0,5
7,4 3,5 3,4 3,2
0,3 0,3 0,3 0,3
2,3 0,7 0,5 0,5
0,0 0,0 0,0 0,0
0,2 0,2 0,2 0,2
Summe 
CO2+CH4+N2O 
Entwicklung 
1990 – 2018
94,8 75,6 64,8
MMS 55,5 47,8 45,7 44,5
Summe
CO2+CH4+N2O
Veränderung ab 1990 in %
Entwicklung 
1990 – 2018
-20,2 -31,7
MMS -41,5 -49,6 -51,8 -53,1
Summe
CO2+CH4+N2O
Veränderung ab 2005 in %
Entwicklung 
1990 – 2018
-14,3
MMS -26,7 -36,9 -39,6 -41,2
 
 
 
      
   
       
              
 
 
    
      
   
       
              
 
 
    
      
   
       
              
              
 
    
   
    
     
        
             
            
            
           
         
          
          
               
           
           
           
          
          
           
        
        
         
        
   
         
            
Anmerkung: Emissionen, die in der Tabelle als 0,0 Mio. t CO2-Äq dargestellt sind, existieren, sind aber kleiner als 0,05 Mio. t CO2-
Äq.
Quelle: (UBA 2020a), Modellrechnungen Öko-Institut
6.6 Gesamtergebnisse Industrie
Der Industriesektor umfasst verbrennungsbedingte Emissionen (Verarbeitendes Gewerbe
(Industriekraftwerke und -kessel, Prozessfeuerungen) und bauwirtschaftlicher Verkehr) sowie
Prozessemissionen und Emissionen aus der Produktnutzung (Tabelle 54).
Zwischen 2020 und 2025 wird im MMS von etwa konstanten Emissionen ausgegangen, anschließend
erfolgt eine kontinuierliche Abnahme bis 2030 und eine weitere, aber geringere Abnahme bis 2040.
Die Entwicklung bis 2025 ist zunächst von einem deutlichen Emissionsrückgang in den Jahren 2020
und 2021 durch den Rückgang der Bruttowertschöpfung als Folge der Corona-Pandemie geprägt. Im
Zeitraum 2021 bis 2025 findet eine Erholung der Wirtschaftsleistung statt, welche
Emissionseinsparungen und Effizienzgewinne kompensiert, weshalb die Emissionen der Industrie in diesem
Zeitraum nahezu stagnieren. Den größten Teil der Emissionsminderungen machen die energiebedingten
Emissionen aus (v.a. Verarbeitendes Gewerbe). Diese reduzieren sich von 2018 bis 2030 um etwa 18
Mio. t CO2-Äq, was auf Maßnahmen wie den Emissionshandel, Programme zur Markteinführung von
CO2-armen Verfahren sowie Effizienzmaßnahmen zurückzuführen ist. Treiber, die sich auf den
Stromsektor und damit zum Teil auch auf die Industriekraftwerke beziehen, können Abschnitt 5.2
entnommen werden. Gleichzeitig trägt auch eine leichte Strukturverschiebung der Industrie hin zu
höheren Anteilen von Sekundärproduktion wie z. B. Elektrostahl zur Emissionsminderung bei.
Die Effizienzmaßnahmen führen auch zu deutlichen Stromeinsparungen, welche sich sowohl in der 
Emissionsbilanz der Energiewirtschaft als auch der Industrie (im Bereich der Industriekraftwerke) 
niederschlagen. Dem wirkt teilweise eine verstärkte Elektrifizierung im Bereich der
Dampferzeugung und der Industrieöfen entgegen. Insgesamt ist im MMS Strom für diese Anwendungen aber 
nicht attraktiv genug, um einen Energieträgerwechsel auszulösen, der einen ansteigenden
Strombedarf bewirken könnte.
Die Prozessemissionen in der mineralischen Industrie und Metallproduktion sinken ebenfalls
zwischen 2018 und 2030, wobei die weiteren Reduktionsmöglichkeiten bei den derzeit verwendeten
Prozessen begrenzt sind bzw. im Fall der Stahlherstellung einen Prozesswechsel verlangen. Dieser 
findet im MMS von Oxygenstahl hin zur Sekundärroute und zur wasserstoffbasierten
Direktreduktion statt. Zwischen 2030 und 2040 nehmen die Emissionen aus der mineralischen Industrie und der 
Stahlindustrie noch um rund 3 Mio. t CO2-Äq ab. Die Emissionen der chemischen Industrie und aus
der nichtenergetischen Verwendung von Brennstoffen und aus Lösemitteln bleiben zwischen 2021
und 2040 annähernd konstant.
Abbildung 16: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors Industrie nach Quellgruppen
0
20
40
60
80
100
120
140
160
180
200
2018 2025 2030 2035 2040
M
t C
O
2e
Jahre
Verbrennung Industriekraftwerke Bauwirtschaft
Mineralische Industrie Chemieindustrie Metallproduktion
Produktverwendung Zielpfad KSG
Quelle: (UBA 2020a), Modellrechnungen Fraunhofer ISI und Öko-Institut
Tabelle 54: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors Industrie nach Quellgruppen
zwischen 2020 und 2030 im MMS
Kategorie 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Wärmeerzeuger
und
Prozessfeuerungen
Industriekraftwerke
Bauwirtschaftlicher Verkehr
119,9
62,9
49,8
3,1
65,1
50,3
3,1
66,2
50,5
3,0
Mio. t CO2-Äq
66,7 67,0 65,8
50,4 49,4 47,8
3,0 2,9 2,8
64,6
46,5
2,8
63,5
45,3
2,7
62,3
44,2
2,7
61,2
43,1
2,6
Mineralische In- 19,4 18,7 19,0 19,2 19,3 19,4 19,2 19,1 19,0 18,8 18,7
dustrie
Chemische Indust- 6,6 5,8 5,9 5,9 6,0 6,1 6,1 6,0 6,0 6,0 5,9
rie
Metallproduktion 17,1 16,4 16,6 16,9 17,2 17,4 17,1 16,9 16,6 16,3 16,1
Verwendung von 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1
nichtenergetischen Produkten
aus Brennstoffen
und von
Lösemitteln
Elektronik-Indust- 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2
rie 15,1
Anwendung als 9,1 8,7 8,2 7,8 7,3 6,5 5,8 5,0 4,2 3,5
ODS-Ersatzstoff
Sonstige Pro- 4,0 3,7 3,4 3,0 2,7 2,4 2,1 1,8 1,5 1,1
duktherstellung
und -Verwendung
Andere Bereiche 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1
Gesamt 178,1 172,2 174,6 175,7 176,0 174,8 170,4 166,2 162,2 158,4 154,6
Sektorziel Bundes- 186 182 177 172 165 157 149 140 132 125 118
Klimaschutzgesetz
2021
Abweichung vom -7,9 -9,8 -2,4 3,7 11,0 17,8 21,4 26,2 30,2 33,4 36,6
Sektorziel*
Quelle für die Jahre 2021-2030: Modellrechnungen Öko-Institut 
Anmerkung: Die Werte für das Jahr 2020 wurden der Vorjahresschätzung der deutschen Treibhausgasemissionen (UBA 2021)
entnommen.
*Negativer Wert: Sektorziel wird übererfüllt. Positiver Wert: Sektorziel wird verfehlt.
Anmerkung: Die Emissionen in der Sektorzuordnung nach CRF-Quellgruppen sind in Anhang A.2 zu finden.
Die Emissionen fluorierter Gase69 sinken im Projektionszeitraum deutlich. Ursachen sind vor allem
die angesichts der MAC-Richtlinie (mobile air condition systems (Kältemittel in mobilen
Klimaanlagen)) und der F-Gas-Verordnung sinkenden HFKW-Emissionen aus Kälte- und Klimaanlagen.
In Summe belaufen sich die Emissionen der Industrie im MMS im Jahr 2030 auf 154,6 Mio. t CO2-Äq.
Zwischen 2023 und 2030 wird das jährliche Sektorziel gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz 2021
jeweils überschritten. Es ist aber zu bedenken, dass bei der Maßnahmenwirkung und -ausgestaltung
sowie insbesondere bei den hinterlegten Produktionsmengen Unsicherheiten bestehen.
Tabelle 55 zeigt den zeitlichen Verlauf der Emissionen von CO2, CH4, N2O und fluorierten Gasen. Die
CO2-Emissionen nehmen den Hauptteil der gesamten Treibhausgasemissionen ein, da
verbrennungsbedingte Emissionen den Großteil der Gesamtemissionen ausmachen (Tabelle 54) und die CO2-
Emissionen sich direkt aus dem Kohlenstoffanteil des Brennstoffs (v.a. Kohle, Erdgas) ergeben. CO2 macht 
69 Diese fallen in den Kategorien chemische Industrie, Metallproduktion, Elektronik-Industrie, Anwendung als ODS-Ersatzstoff, sonstige
Produktherstellung und -verwendung sowie andere Bereiche an.
im Jahr 2030 96 % der gesamten Treibhausgasemissionen aus. Fluorierte Gase tragen rund 3 % bei,
und CH4 und N2O weniger als 1 % der Emissionen.
Die gesamten Treibhausgasemissionen sinken von 281,5 Mio. t CO2-Äq im Jahr 1990 auf 154,6 Mio. t 
CO2-Äq im Jahr 2030 und damit um rund 45 %. Die Minderung gegenüber 2005 beläuft sich auf
19 %. Bis 2040 reduzieren sich die Emissionen auf 139,4 Mio. t CO2-Äq; dies entspricht einer
Minderung von 50,5 % gegenüber 1990 bzw. 27,0 % gegenüber 2005.
Tabelle 55: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors Industrie nach Gasen zwischen
1990 und 2040 im MMS
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
CO2-
Emissionen
Entwicklung 1990 –
2018
MMS
CH4-
Emissionen
Entwicklung 1990 –
2018
MMS
N2O-
Emissionen
Entwicklung 1990 –
2018
MMS
Emissionen
fluorierter
Gase
Entwicklung 1990 –
2018
MMS
Summe THG-
Emissionen
Entwicklung 1990 –
2018
MMS
Mio. t CO2-Äq
244,8 166,6 177,3
162,3 147,8 136,9 133,3
0,6 0,8 0,8
0,8 0,8 0,7 0,8
22,7 9,3 2,0
1,6 1,3 1,2 1,1
13,4 14,2 14,8
10,1 4,7 4,4 4,2
281,5 191,0 194,9
174,8 154,6 143,2 139,4
           
 
 
 
    
      
  
 
       
              
 
 
    
      
  
 
       
              
      
 
Drucksache 19/32706
Summe THG-
Emissionen
Entwick- -32,2
lung 1990 –
2018
MMS
Summe THG-
Emissionen
Entwicklung 1990 –
2018
MMS
Quelle: (UBA 2020a), Modellrechnungen Fraunhofer ISI und Öko-Institut
– 182 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Veränderung ab 1990 in %
-30,8
-37,9 -45,1 -49,1 -50,5
Veränderung ab 2005 in %
2,1
-8,5 -19,0 -25,0 -27,0
7 Gebäude
7.1 Übergreifende Rahmendaten
7.1.1 Anzahl privater Haushalte
Die Anzahl der privaten Haushalte wird auf Basis von Annahmen zur Entwicklung der
Haushaltsgröße (Anzahl der Personen pro Haushalt) aus den im Szenario verwendeten Rahmendaten zur
Bevölkerungsentwicklung (Abschnitt 3.1.1) berechnet. Letztere leiten sich aus den aktuellen
Vorausberechnungen der Europäischen Kommission ab (European Commission 2020). Nationale Prognosen
gehen von einem weiteren kontinuierlichen Rückgang der Anzahl der Personen pro Haushalt aus. In
Verbindung mit der Bevölkerungsentwicklung, welche bis 2035 wächst und danach nur leicht abfällt,
führt dies zu einem stetigen, leichten Anstieg der Anzahl der Haushalte in Deutschland bis 2040
(Tabelle 56). Die Anzahl der Haushalte ist insbesondere als Eingangsgröße für die Berechnung der
Anzahl der elektrischen Geräte relevant. Die angesetzten Maßnahmen wirken sich hingegen nicht auf
die Anzahl der Haushalte aus.
Tabelle 56: Vergleich der Anzahl privater Haushalte verschiedener Quellen
Quelle 2020 2025 2030 2035 2040
Bevölkerung (Mio.) Tabelle 4 83,2 83,6 83,8 83,8 83,5
Haushaltsgröße Basierend
auf
nationalen
Prognosen (StBA
2017)
1,97 1,95 1,93 1,90 1,87
Anzahl Haushalte (Mio.) Eigene
Berechnung
42,2 42,9 43,4 44,1 44,6
Quelle: (European Commission 2020; StBA 2017)
7.1.2 Wohnfläche und Entwicklung der Nutzfläche in Nichtwohngebäuden
Tabelle 57 zeigt die Bevölkerungsentwicklung sowie die Veränderung der absoluten und relativen
spezifischen Wohnfläche. Seit 2002 ist die Wohnfläche pro Kopf von 41,4 m² auf 46,7 m² pro Person
im Jahr 2018 angestiegen (Destatis 2019). Nach den jetzigen Prognosen wird die Pro-Kopf-
Wohnfläche zumindest bis 2030 weiter zunehmen. Bis zum Jahr 2030 entspricht die Entwicklung in Tabelle
57 der Wohnungsmarktprognose des BBSR (BBSR 2015). Ab 2030 wird angenommen, dass zwar die
spezifische Wohnfläche steigt, sich allerdings die Entwicklung verlangsamt. Weiterhin wird
angenommen, dass die spezifische Wohnfläche bis 2050 ausgehend von 2018 um 7 Quadratmeter auf
insgesamt 52 Quadratmeter pro Kopf steigt. Die Nutzfläche in Nichtwohngebäuden ist an die
Wohnfläche gekoppelt und folgt deshalb dem relativen Zuwachs der spezifischen Wohnfläche.
Tabelle 57: Entwicklung der Bevölkerung sowie absolute und relative Entwicklung der spezifischen
Wohnfläche 
2018 2020 2025 2030 2035 2040 2045 2050
Bevölkerung [in Mio.] 83,2 83,2 83,6 83,8 83,8 83,5 82,6 81,6
Wohnfläche [in
m²/Einwohner]
45 45,6 47,2 48,5 50 51 51,5 52
Relativer Zuwachs 0,67 % 0,70 % 0,55 % 0,62 % 0,40 % 0,20 % 0,19 %
Quelle: (Destatis 2019; BBSR 2015)
7.2 Wärmebedarf im Gebäudebereich
7.2.1 Methodik
Zur Ermittlung der Wärmebedarfsentwicklung wird das Simulationsmodell Invert/ee-Lab eingesetzt.
Methodisch stellt Invert/ee-Lab ein dem Bottom-up-Ansatz folgendes, technoökonomisches
Simulationsmodell dar. Mithilfe des Models können Investitionsentscheidungen in Bezug auf Energieeffizienz
und auf die Optionen zur Deckung des Energiebedarfs für Wärme (Raumwärme und Warmwasser) 
sowie Klimatisierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden ermittelt und die Auswirkungen
verschiedener Förderinstrumente in Jahresschritten abgebildet werden.
Grundlage des Modells ist eine detaillierte Darstellung des Gebäudebestands nach Gebäudetypen,
Baualtersklassen und Sanierungszuständen mit relevanten bauphysikalischen und ökonomischen
Parametern einschließlich der Systeme zur Bereitstellung von Raumwärme, Warmwasser und
Klimatisierung. Darauf aufbauend wird der Heiz- und Kühlenergiebedarf unter Einbeziehung von
Nutzerverhalten und Klimadaten ermittelt. Die Investitionsentscheidung in Technologien und
Effizienzmaßnahmen wird unter Berücksichtigung von investorenspezifischen Entscheidungskalkülen und
Hemmnissen sowie Energieträgerpotentialen ermittelt (Steinbach 2015).
Mit INVERT/ee-Lab ist es möglich, die Auswirkung unterschiedlicher Politikinstrumente und
Ausgestaltungsvarianten auf den Ausbau der Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich in Szenarien zu
analysieren. Für eine realitätsnahe Simulation des Einsatzes erneuerbarer Energien im
Gebäudebereich werden u. a. folgende relevante Zusammenhänge im Modell abgebildet:
a) Berücksichtigung von investorenspezifischen Hemmnissen und Kalkülen bei der
Investitionsentscheidung in Wärmeversorgungssysteme und Effizienzmaßnahmen (Steinbach 2015)
b) Das Temperaturniveau des Wärmeverteilungssystems wird in der Simulation berücksichtigt,
hier besonders die Interaktion zwischen diesem und den Wirkungsgraden bzw. Arbeitszahlen
der Wärmeversorgungssysteme. Dies ist in besonderem Maße für eine realitätsnahe Simulation
des Einsatzes von Wärmepumpen in älteren Gebäuden von Bedeutung.
c) Die Modellierung der Energiebereitstellung aus solarthermischen Anlagen erfolgt auf
monatlicher Basis unter Berücksichtigung der entsprechenden solaren Einstrahlung. Zudem wird
entsprechend der Geometrie der Referenzgebäude, die den solarthermischen Anlagen zur
Verfügung stehende Dachfläche im Modell berücksichtigt.
d) Politikinstrumente zur Förderung von EE-Wärme und Effizienzmaßnahmen wie
Investitionszuschüsse, Nutzungspflichten (GEG) oder haushaltsunabhängige Umlagesysteme werden technik-
und gebäudespezifisch (Neubau, Bestand, öffentliche Gebäude) definiert.
Darüber hinaus erfolgt eine Berücksichtigung der Limitierung erneuerbarer Energieträger über
definierte Kostenpotenziale inklusive deren Entwicklung über den Simulationszeitraum.
Abbildung 25: Struktur des Simulationsmodells Invert/ee-Lab
Quelle: (Steinbach 2015)
Abschätzung der Einzelinstrumentenwirkungen über Instrumentenindikatoren
Die Abschätzung der Einzelinstrumentenwirkungen erfolgt für die meisten Instrumente Bottom-up.
Ausnahme ist das BEHG (CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe), für das die Wirkung über INVERT/EE-
Lab modellgestützt abgeschätzt wird. Die Bottom-up Abschätzung der Wirkung einzelner
Politikinstrumente greift auf bestehende Evaluationen oder Auswertungen der entsprechenden Instrumente
zurück. In der Regel werden dabei die im Rahmen einer Instrumentenevaluation festgestellten
spezifischen Einsparungen (z. B. Endenergieeinsparung pro 1 Mio. € abgefragtes Fördervolumen oder pro
Förderfall) mit den entsprechenden Aktivitätsgrößen (z. B. Anstieg des zur Verfügung stehenden
Förderbudgets oder der Anzahl an angenommenen Förderfällen) skaliert. Hierbei handelt es sich z. B. um
die Evaluierungsberichte für die KfW-Förderprogramme (IWU und Fraunhofer IFAM 2018), für das
Marktanreizprogramm (Fichtner et al. 2019), die Energieberatung für Wohngebäude (PWC 2019)
sowie für das Heizungsaltanlagenlabel (IZT und Öko-Institut 2020). Sofern die betrachteten Instrumente
bisher nicht evaluiert wurden, werden die Instrumentenwirkungen durch eigene Abschätzungen auf
Basis geeigneter Indikatoren ermittelt.
7.2.2 Maßnahmen
7.2.2.1 Finanzielle Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und Erneuerbare Energien
a) CO2-Bepreisung in den Sektoren Wärme und Verkehr
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wurde im Herbst 2019 durch die Bundesregierung
beschlossen, ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr einzuführen (siehe
Abschnitt 8.2.1).
b) Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Mit der im Klimaschutzprogramm 2030 beschriebenen „Bundesförderung für effiziente Gebäude
(BEG)“ sollen die investiven Förderprogramme des Bundes in den Bereichen Wärme aus
erneuerbaren Energien und energieeffiziente Gebäude zusammengeführt und insgesamt mit einem höheren
Förderbudget ausgestattet werden. Eine Beschlussfassung der Förderrichtlinie und der
Haushaltsmittel stand zum Zeitpunkt der Modellierung noch aus, daher werden für das MMS die
Förderprogramme einzeln dargestellt.
c) CO2-Gebäudesanierungsprogramm und Anreizprogramm Energieeffizienz
Aus den Mitteln des CO2-Gebäudesanierungsprogramms werden die KfW-Förderprogramme zum
energieeffizienten Bauen und Sanieren (EBS) finanziert. Für Neuzusagen stehen im Jahr 2020
insgesamt rd. 5,2 Mrd. € zur Verfügung. Mit dem „Anreizprogramm Energieeffizienz“ (APEE) wurden von
2016 bis 2020 zusätzliche Ausgaben von jährlich mehr als 165 Mio. € zu Verfügung gestellt, welche
die bestehende Förderlandschaft aus CO2-Gebäudesanierungsprogramm und Marktanreizprogramm
für Erneuerbare Energien in Form des „Heizungs- bzw. Lüftungspakets“ bei KfW und BAFA ergänzt 
haben. Über den Titel des APEE wurde außerdem seit Sommer 2016 die Förderung der
Markteinführung Brennstoffzellenheizungen finanziert. Die Fördertatbestände sind in den einzelnen
Programmen im Folgenden dargestellt.
Im Jahr 2021 werden das CO2-Gebäudesanierungsprogramm und das Anreizprogramm
Energieeffizienz in der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) aufgehen.
1. „Energieeffizient Sanieren - Programmnummern 151/152 und 430“
Mit dem Förderprogramm „Energieeffizient Sanieren“ wird die energetische Sanierung von
Wohngebäuden, für die der Bauantrag vor dem 1. Februar 2002 gestellt wurde, durch zinsverbilligte Kredite
in Verbindung mit Tilgungszuschüssen oder über Investitionszuschüsse unterstützt. Gefördert
werden die umfassende Sanierung zum KfW-Effizienzhaus sowie die Sanierung durch Einzelmaßnahmen
oder Maßnahmenkombinationen zur Verbesserung der Energieeffizienz an Wohngebäuden. Die
Höhe der Förderung richtet sich nach dem erreichten Effizienzniveau. Für die Förderung zum KfW-
Effizienzhaus (KfW-EH) existieren im Bestand aktuell fünf Kategorien – KfW EH 55, KfW EH 70, KfW
EH 85, KfW EH 100, KfW EH 115, die sich hinsichtlich des erreichten Jahresprimärenergiebedarfs
und des auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogenen
Transmissionswärmeverlusts mit Bezug auf die Referenzwerte der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung
unterscheiden70. Zudem wird über den Förderbaustein KfW EH Denkmal (160) die Sanierung von
Baudenkmälern sowie besonders erhaltenswerter Bausubstanz gefördert.
Tabelle 58: Fördersätze Energieeffizient Sanieren Wohngebäude nach Anpassung durch das KSPr
2030
KfW-Effizienzhaus-Standard Investition-/ Tilgungszuschuss Maximaler Investitions- /
Tilgungszuschuss
Sanierung KfW 55
Sanierung KfW 70
Sanierung KfW 85
40 %
35 %
30 %
48.000 €
42.000 €
36.000 €
70 Ein KfW Effizienzhaus 70 Standard wird beispielsweise dann erreicht, wenn das Gebäude nicht mehr als 70 % des Primärenergiebedarfs
eines äquivalenten Neubaus entsprechend der EnEV aufweist (relevant sind dabei die Referenzwerte eines Neubaus gemäß der EnEV
2009). Bezogen auf die reine Gebäudehüllenanforderung (HT‘) liegen die Werte jeweils 15 % höher – für KfW 70 entsprechend maximal 
85 % des spezifischen Transmissionswärmekoeffizienten der EnEV.
Sanierung KfW 100 27,5 % 33.000 €
Sanierung KfW 115 25 % 30.000 €
Sanierung KfW Denkmal 25 % 30.000 €
KfW-Einzelmaßnahmen 20 % 10.000 €
Quelle: eigene Darstellung
Förderfähige Einzelmaßnahmen unterliegen ebenfalls bestimmten Mindestanforderungen. Zu den
Einzelmaßnahmen zählen u. a. die Wärmedämmung der Außenwände, des Daches, der Keller- und
Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster und Außentüren. Mit Bezug auf die
Anlagentechnik wird die Optimierung der bestehenden Heizungsanlage gefördert, der Erstanschluss an ein Nah-
und Fernwärmenetz sowie die Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage. Die Förderung von
erneuerbaren Wärmeerzeuger und Hybridsystemen wird über das Marktanreizprogramm gefördert 
und kann mit dem KfW-Ergänzungskredit 167 für die Finanzierung kombiniert werden.
2. KfW-Programm „Energieeffizient Bauen - Programmnummer 153“
Das KfW-Programm „Energieeffizient Bauen“ ist das Pendant des Programmes „Energieeffizient
Sanieren“ für den Neubau von Wohngebäuden. Gefördert wird die Errichtung, Herstellung oder der 
Ersterwerb von KfW-Effizienzhäusern durch zinsverbilligte Kredite in Verbindung mit
Tilgungszuschüssen. Zur Auswahl stehen die Standards KfW EH 40 Plus, KfW EH 40 und KfW EH 55.
Tabelle 59: Angepasste Fördersätze Energieeffizient Bauen Wohngebäude
KfW-Standard
Neubau KfW 40 Plus
Tilgungszuschuss 
25 %
Maximaler Tilgungszuschuss
30.000 €
Neubau KfW 40 20 % 24.000 €
Neubau KfW 55 15 % 18.000 €
Quelle: Eigene Darstellung
3. KfW-Energieeffizienzprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren - Programmnummern
276/277/278“ (Energiekosten im Gewerbegebäude senken)
Seit 1.7.2015 werden die energetische Sanierung und der energieeffiziente Neubau gewerblich
genutzter Nichtwohngebäude in der vergleichbaren Fördersystematik wie bei den Wohngebäuden
gefördert. Gefördert werden sowohl Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (siehe
oben) als auch die Sanierung zum KfW-Effizienzgebäude (KfW EG 70, KfW EG 100, KfW EG Denkmal) 
und der Neubau von KfW-Effizienzgebäuden (KfW EG 55 und KfW EG 70). Die Förderung erfolgt 
über zinsverbilligte Kredite in Verbindung mit Tilgungszuschüssen (Tabelle 60).
Tabelle 60: Angepasste Fördersätze Energieeffizient Bauen und Sanieren Nichtwohngebäude
KfW Standard Tilgungszuschuss Maximaler Tilgungszuschuss
Sanierung KfW 55
Sanierung KfW 100
Sanierung KfW Denkmal
27,5 %
20 %
17,5 %
275 €/ m²
200 €/ m²
175 €/ m²
KfW-Einzelmaßnahmen 20 % 200 €/ m²
Neubau KfW 55 5 % 50 €/ m²
Neubau KfW 70 Kein Zuschuss / nur Kredit
Quelle: Eigene Darstellung
4. KfW-Programm „IKK Energieeffizient Bauen und Sanieren - Programmnummern 217/218
Über dieses Programm werden kommunale Nichtwohngebäude adressiert. Das Programm erfasst 
die gleichen Fördertatbestände wie die Förderprogramme für gewerbliche Nichtwohngebäude.
5. IKU - Energieeffizient Bauen und Sanieren - Programmnummern 220/219
Nichtwohngebäude von sozialen Einrichtungen und Vereinen werden durch das Programm „IKU -
Energieeffizient Bauen und Sanieren“ adressiert. Das Programm erfasst die gleichen
Fördertatbestände wie die Förderprogramme für gewerbliche Nichtwohngebäude.
d) Steuerliche Förderung Gebäudesanierung
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019
sowie der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom 02.01.2020 wird eine
steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen eingeführt (§ 35c EStG). Die steuerliche
Förderung ist zulässig für (in § 35c EStG abschließend aufgezählte) Einzelmaßnahmen (wie z. B. den
Heizungstausch oder die Dämmung einzelner Bauteile der Hüllfläche eines Gebäudes) in zu eigenen
Wohnwecken genutzten Wohnungen und Wohngebäuden. Steuerlich gefördert werden sowohl
Einzelmaßnahmen als auch die Möglichkeit einer ggf. schrittweisen, durch mehrere Einzelmaßnahmen
verwirklichten umfassenden Sanierung, z. B. aufgrund eines Sanierungsfahrplanes
(Gesamtsanierung). Im Jahr 2020 wird die steuerliche Förderung alternativ zu den bestehenden KfW-
Förderprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm, EBS KfW-Programme) und dem
Marktanreizprogramm (MAP) eingeführt, d.h. Gebäudeeigentümer müssen sich entscheiden, welche
Fördermöglichkeit sie in Anspruch nehmen. Ab dem 1.1.2021 läuft die steuerliche Förderung alternativ zur
Bundesförderung für effiziente Gebäude. Die Förderung erfolgt in Form eines progressionsunabhängigen
Abzugs der Steuerschuld (also unabhängig vom Einkommen) über einen Zeitraum von drei Jahren.
Abzugsfähig sind 20 % der Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen bei einer Begrenzung
des Förderbetrags auf maximal 40.000 €. Aufwendungen für einen Energieberater können mit 50 %
begünstigt werden. Förderfähig sind Sanierungsmaßnahmen, mit denen nach dem 1.1.2020
begonnen wurde. Voraussetzung ist zudem, dass das begünstigte Objekt im Zeitpunkt der Durchführung
der Sanierungsmaßnahme älter als zehn Jahre ist. Förderfähig sind Wärmedämmmaßnahmen an
Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die
Erneuerung der Heizungsanlage, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, der Einbau von
digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung
bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Die materiellen
Mindestanforderungen an die förderfähigen Einzelmaßnahmen legt die ESanMV fest.
Tabelle 61: Steuerliche Förderung Gebäudesanierung
Fördertatbestände Abzugsfähige Investitionskosten Maximale Förderung
KfW-Einzelmaßnahmen insgesamt;
davon:
im Jahr des Abschlusses der
Maßnahme
im nächsten Jahr
im übernächsten Jahr
20 %
7 %
7 %
6 %
40.000 €
14.000 €
14.000 €
12.000 €
Quelle: Eigene Darstellung
e) Marktanreizprogramm (MAP)
Das MAP wird ebenfalls mit den anderen finanziellen Förderprogrammen für den Gebäudebereich in
der BEG zusammengeführt (siehe b)).
Mit dem MAP werden Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Wärme- und
Kältebereitstellung sowie bestimmte Wärmespeicher und Nahwärmenetze gefördert, sowohl in Wohn- als auch
in Nichtwohngebäuden. Dabei sind fast ausschließlich Anlagen im Gebäudebestand förderfähig,
Anlagen in Neubauten nur in Ausnahmefällen (innovative Anlagentypen). Die Einzelheiten der MAP-
Förderung sind in den Förderrichtlinien vom 30. Dezember 201971 spezifiziert. Dies umfasst
insbesondere auch die technischen Mindestanforderungen, die hier im Detail nicht dargestellt werden.
Das Programm umfasst zwei Förderteile: Für kleinere Anlagen werden über das BAFA
Investitionszuschüsse gewährt. Förderfähig sind hier Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen und effiziente
Wärmepumpen. Für größere Anlagen vergibt die KfW im Rahmen des KfW-Programms
„Erneuerbare Energien – Premium“ zinsgünstige Darlehen inkl. Tilgungszuschüsse. In diesem Teil sind große
Solarthermieanlagen, Biomasseheiz(kraft)werke, große effiziente Wärmepumpen, Biogasleitungen,
Tiefengeothermieanlagen, Nahwärmenetze für Wärme aus erneuerbaren Energien und große
Wärmespeicher für Wärme aus erneuerbaren Energien förderfähig. Die Zuordnung dieses Teils des
Förderprogramms erfolgt im Bereich des Umwandlungssektors (Strom/Fernwärme). Förderberechtigt 
sind alle Gebäudeeigentümer bzw. Anlagenbetreiber (Contractoren) bis auf Einrichtungen des
Bundes und der Bundesländer. Tabelle 62 zeigt die Fördersätze für die EE-Wärmeerzeuger und
Hybridsysteme im MAP-Teil BAFA.
Tabelle 62: Angepasste Fördersätze Marktanreizprogramm Teil BAFA
Technologien
Investitionszuschuss
Biomasseanlagen 35 %
Wärmepumpen 35 %
71 https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/richtlinien-erneuerbare-energien-dez-2019.pdf;
jsessionid=36B3DC2AED62811D5449FA5089DEDA37?__blob=publicationFile&amp;v=4
Solarthermieanlagen 30 %
Gas-Hybridheizung72 30 %
Renewable Ready Gas Brennwert73 20 %
Austauschprämie Ölheizung (zusätzlicher Förderbetrag bei Austausch einer Ölheizung gegen 10 %
eine Biomasseanlage, Wärmepumpe oder Gashybridheizung)
Quelle: Eigene Darstellung
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 sowie im Zuge des 2. Nachtragshaushalts 2020 und
weiteren internen Umschichtungen stehen für das MAP im Jahr 2020 rd. 3 Mrd. € für Neuzusagen
bereit. Im Jahr 2021 wird das MAP dann in der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude
aufgehen.
f) Mini-KWK-RL (NKI)*
Dezentrale KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 kW werden über das
BAFA mit Investitionszuschüssen gefördert. Die Förderbeträge wurden letztmalig zum 1.1.2015
erhöht und betragen je nach Leistungsstufe zwischen 10 und 1.900 € pro kWel. Bei besonders
effizienten Mini-KWK-Anlagen besteht die Möglichkeit, neben der schon erwähnten Basisförderung
zusätzlich einen Wärmeeffizienzbonus (25 % der Basisförderung, wenn ein Abgaswärmetauscher zur 
Brennwertnutzung integriert ist) bzw. Stromeffizienzbonus (60 % der Basisförderung für Anlagen
mit besonders hohen elektrischen Wirkungsgraden) zu erhalten. Das Programm wird zum 31.
Dezember 2020 eingestellt.
g) Zuschuss Brennstoffzelle
Die Zuschussförderung für Brennstoffzellenheizung wird seit Sommer 2016 durch Mittel des APEE
bereitgestellt. Die Administration der Förderung erfolgt über das KfW-Programm 43374. Gefördert 
werden Brennstoffzellenheizung in der Leistungsklasse 0,25 bis 5 kW elektrisch in neuen oder
bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden. Die maximale Förderung beträgt 28.200 € und setzt 
sich zusammen aus einem Festbetrag von 5.700 € und einer leistungsabhängigen Förderung von
450 € pro 100 W elektrischer Leistung
h) Förderprogramm Heizungsoptimierung
Das Förderprogramm Heizungsoptimierung fördert den Austausch und die Installation von
hocheffizienten „Umwälz- und Zirkulationspumpen“ für die Heizung oder die Warmwasserversorgung im
Gebäudebereich; ferner den hydraulischen Abgleich des Heizungsverteilsystems sowie evtl.
ergänzende niedriginvestive Maßnahmen, sofern diese Maßnahmen durch einen Fachbetrieb ausgeführt 
werden. Im Jahr 2021 wird das Programm in der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude
(BEG) aufgehen.
i) Förderung der seriellen Sanierung
Die Maßnahme zielt darauf ab, die Markteinführung der seriellen Sanierung zu beschleunigen. Unter 
die serielle Sanierung fallen die industrielle Vorfertigung von Fassaden- und Dachelementen und
eine standardisierte Installation von Anlagentechnik, inkl. der Versorgung mit eigenerzeugtem
72 Der EE-Wärmeerzeuger muss mindestens 25 % der Heizlast decken. Berechnung der Heizlast bei Solarthermie: 635 W / m²
73 Gas-Brennwertkessel mit Regelungs- und Steuertechnik, die eine spätere Einbindung erneuerbarer Energien ermöglicht. Die Umrüstung 
auf eine Hybridheizung muss spätestens 2 Jahre nach Installation des Gas-Brennwertkessels erfolgen.
74 https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Soziale-Organisationen-und-Vereine/F%C3%B6
rderprodukte/Energieeffizient-Bauen-und-Sanieren-Zuschuss-Brennstoffzelle-(433)/
Strom. Projekte zur seriellen Sanierung können eine mit der BEG kombinierbare, zusätzliche
finanzielle Förderung erhalten. Mit Hilfe der Förderung soll es gelingen, Modellprojekte und Prototypen in
den Sanierungsmarkt zu überführen. Im EKF sollen zwischen 2020 und 2024 knapp 0,6 Mrd. €
bereitgestellt werden.
j) Änderungen beim Wohngeld und bei Mietnebenkosten
Zur Vermeidung sozialer Härten bei steigenden Heizkosten werden seit Januar 2021 durch das
Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG) Wohngeldbezieher durch eine
Erhöhung der Wohngeldausgaben um 10 % unterstützt. Die Unterstützung erfolgt in Form eines von
der Anzahl der Personen abhängigen Zuschlags auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung,
der in die Wohngeldberechnung eingeht und zu einem höheren Wohngeld führt. Darüber hinaus hat 
die Bundesregierung am 12. Mai 2021 beschlossen, die Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung auf
50 % zu reduzieren. Das soll zu einer doppelten Anreizwirkung führen: Mieter sollen einen Anreiz
bekommen, sich energieeffizient zu verhalten, Vermieter sollen angereizt werden, in
klimaschonende Heizungssysteme bzw. energetische Sanierungen zu investieren.
7.2.2.2 Ordnungsrecht
k) Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2020 das GEG beschlossen, der Bundesrat hat das Gesetz am
3. Juli 2020 durch Beschluss bestätigt. Das GEG ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Es schafft 
ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für Gebäudeenergieeffizienz und die
Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien.
Das GEG führt die Bestimmungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der
Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Es regelt 
u. a. die energetischen Mindestanforderungen an Neubauten sowie an Bestandsgebäude im Falle
einer umfassenden Sanierung. Die Anforderungen gelten dabei sowohl für Wohn- als auch für
Nichtwohngebäude, sofern diese regelmäßig geheizt oder gekühlt werden.
Mit dem GEG werden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in Form der bestehenden
Neubauanforderungen in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Das aktuelle energetische
Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird beibehalten und nicht verschärft.
Der jeweilige maximale Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Gebäudes ist auf der 
Grundlage des Referenzgebäudeverfahrens zu berechnen. Maßgeblich für den höchstzulässigen
Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Gebäudes ist der Wert eines Referenzgebäudes
gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude. Die technische
Ausführung des Referenzgebäudes ist im Gesetz beschrieben.
Ferner ist der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogenen Transmissionswärmeverlustes bestimmt, den ein zu errichtendes Wohngebäude beim baulichen
Wärmeschutz nicht überschreiten darf. Bei Nichtwohngebäuden ist die Mindestqualität der
Gebäudehülle durch Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche geregelt.
Bei bestimmten Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden sind energetische
Mindestanforderungen an die Qualität (U-Werte) des jeweiligen Außenbauteils, das Gegenstand des Austausches
oder der Renovierung ist (Bauteilverfahren), festgelegt. Alternativ zum Bauteilverfahren gelten bei
Sanierungen von Bestandsgebäuden die Anforderungen auch dann als erfüllt, wenn das geänderte
Gebäude den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 %
überschreitet und dabei bestimmte, im Gesetz festgelegte Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz
eingehalten werden (sogenannte 140 Prozent-Regel).
Gebäudeeigentümer dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff
beschickt werden, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut worden sind bzw. nach Ablauf von 30 Jahren
nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben. Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind
von der Austauschpflicht ausgenommen. Ausnahmen gelten zudem für selbstgenutzte Ein- und
Zweifamilienhäuser.
Normiert wurde zudem eine Regelung zur Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen ab dem
Jahr 2026 nach den Maßgaben in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030.
Hybridlösungen im Sinne einer Kombination von Ölheizungen mit der anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien
sind weiterhin erlaubt. Eine Härtefallregelung stellt sicher, dass Betroffene, insbesondere in
ländlichen Regionen – wo Erdgas und Fernwärme nicht verfügbar ist – finanziell nicht überfordert
werden. Eine entsprechende Regelung gilt ab 2026 gleichermaßen zur Einschränkung des Einbaus von
neuen Heizkesseln, die mit festen fossilen Brennstoffen befeuert werden.
Des Weiteren sind Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme-
und Kälteenergiebedarfs und deren Umfang bei zu errichtenden Gebäuden sowie bei der
grundlegenden Renovierung von Bestandsgebäuden der öffentlichen Hand (Vorbildfunktion) festgelegt, und
es wird bestimmt, mit welchen Ersatzmaßnahmen anstelle der Nutzung erneuerbarer Energien die
Anforderungen erfüllt werden können. Neu ist, dass die o. g. Nutzungspflicht von erneuerbaren
Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien
erfüllt werden kann.
Neu eingeführt wurde eine befristete Innovationsklausel. Diese ermöglicht insbesondere, über eine
Befreiung bei der zuständigen Behörde die nach dem GEG erforderlichen Anforderungen anstelle
über den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf über ein auf die Begrenzung der
Treibhausgasemissionen fokussiertes System nachzuweisen, soweit die Gleichwertigkeit der Anforderungen gegeben
ist.
Eingeführt wird zudem ein neues gleichwertiges Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der
energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden (sogenanntes
Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude).
Im Falle des Verkaufs und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern
ist ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen
berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich
angeboten wird.
Mit dem GEG wurde der Vollzug bei Neubauten und bestimmten größeren Sanierungen im
Gebäudebestand durch Einführung einer sogenannten Erfüllungserklärung verbessert.
Ebenfalls entsprechend den Beschlüssen im Klimaschutzprogramm 2030 wurde im GEG eine Klausel
zur Überprüfung der energetischen Mindestanforderungen an Neubauten und
Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand verankert. Die Überprüfung wird nach Maßgabe des geltenden
Wirtschaftlichkeitsgebots und unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit erfolgen. Die
federführenden Ressorts werden nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluss der Überprüfung einen Vorschlag zu Weiterentwicklung vorlegen. Die
Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt.
l) Mietrecht
Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die
zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der
Mietsache vom 18. Dezember 2018 (Mietrechtsanpassungsgesetz - BGBl. S. 2648) sind die
Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zum Thema Modernisierung der Mietsache, einschließlich der
Mieterhöhung nach Modernisierung, umgesetzt worden. Die Regelung enthält im Kern drei Neuerungen:
► Die Möglichkeit, die Kosten einer Modernisierung durch Erhöhung der jährlichen Miete auf die
Mieter umzulegen (sogenannte "Modernisierungsumlage"), wurde von elf auf acht Prozent
jährlich gesenkt.
► Es gilt eine Kappungsgrenze für die Erhöhung der Miete nach Modernisierung. Die monatliche
Miete darf aufgrund von Modernisierungen nun nur um höchstens drei € pro Quadratmeter 
Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren steigen. Beträgt die monatliche Miete vor der
Mieterhöhung weniger als sieben € pro Quadratmeter, darf sie sich lediglich um höchstens zwei € pro
Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren erhöhen.
► Insbesondere im Hinblick auf private Kleinvermieter wurde ein vereinfachtes Verfahren für
kleinere Modernisierungsmaßnahmen (Kosten in Höhe von bis zu 10.000 € pro Wohnung innerhalb
von fünf Jahren) eingeführt.
m) Umsetzung Ökodesign-RL und Energieverbrauchskennzeichnungs-RL für
energieverbrauchsrelevante Produktgruppen
Siehe Beschreibung übergeordnete Maßnahmen (Abschnitt 4.2).
n) Vorbildfunktion Bundesgebäude
In Form eines Erlasses bzw. des Beschlusses des Bundeskabinetts für klimaneutrale Neu- und
Erweiterungsbauten des Bundes soll verbindlich festgelegt werden, dass Neubauten des Bundes ab 2022
mindestens den Standard EffizienzgebäudeBund (EGB) erreichen müssen. Ferner soll der Erlass auch
verbindliche Sanierungsziele für bestehende Gebäude enthalten. Dazu ist es erforderlich, dass bei
allen neuen großen Sanierungs- und Modernisierungsbauvorhaben mindestens ein EGB 55-Standard
zu Grunde gelegt wird. Per Erlass soll für Bundesgebäude zudem eine jährliche Sanierungsrate
festgelegt werden. Die Ressortabstimmung des Entwurfs als auch der Beschluss durch die
Bundesregierung standen im April 2021 noch aus.
7.2.2.3 Flankierende und informatorische Instrumente
o) Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen
Ziel der Maßnahme ist es, die Motivation der Gebäudeeigentümer zum Austausch alter ineffizienter 
Heizungsanlagen zu fördern und damit die Austauschrate zu erhöhen. Das
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz berechtigt Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger sowie bestimmte
Energieberater seit 2016, entsprechende Energielabel anzubringen. Die Bezirksschornsteinfeger sind ab 2017
verpflichtet, im Rahmen ihrer regelmäßigen Überwachung, Energielabel an Heizkessel anzubringen,
die älter als 15 Jahre sind. Mit dem Energielabel wird der Heizkessel einer bestimmten
Energieeffizienzklasse zugeordnet und die Eigentümer erhalten Informationen über
Energiekosteneinsparungen und Hinweise zu weiterführenden Energieberatungsangeboten (z. B. „Energieberatung für 
Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“, etc.).
p) Energieausweis
Die Bestimmungen zum Energieausweis werden im GEG (s.o.) geregelt. Der Energieausweis ist eine
wichtige informatorische Maßnahme. Er dient ausschließlich der Information über die energetische
Qualität von Gebäuden und soll einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Das
Instrument des Energieausweises ist bereits in der bisherigen Energieeinsparverordnung enthalten.
Um die Qualität der Energieausweise zu verbessern, wurden strengere Sorgfaltspflichten für
Aussteller von Energieausweisen festgelegt. Neu ist des Weiteren, dass die sich aus dem
Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes künftig
zusätzlich in Energieausweisen anzugeben sind. Damit enthält der Energieausweis zusätzliche
Informationen, die die Klimawirkung berücksichtigen.
q) Diverse Informationsdienste wie „Deutschland macht’s effizient“, der Deutschen Energie-
Agentur (dena) oder dem Informationszentrum für zukunftsgerechtes Bauen
Die im Mai 2016 bundesweit gestartete Informationsoffensive „Deutschland macht’s effizient“ zielt 
darauf ab, Privathaushalte, Unternehmen und Kommunen für Aktivitäten im Bereich der
Energieeffizienz zu motivieren. Die Informationsoffensive besteht dabei aus zwei Elementen, einer emotionalen
Dachkampagne und der zielgruppenscharfen Ansprache und Motivation der
Energieverbraucherinnen und -verbraucher. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) informiert private Haushalte und
Unternehmen seit dem Jahr 2002 über Maßnahmen und Hintergründe der effizienten und rationellen
Energieverwendung von Strom sowie über die Möglichkeiten des Einsatzes erneuerbarer Energien
in Gebäuden, über Elektromobilität und effiziente Energiesysteme. Das innovative Modellvorhaben
Effizienzhaus Plus des Bundes in Berlin wirbt seit 2016 als Informations- und Kompetenzzentrum
für zukunftsgerechtes Bauen (IKzB) für den klimafreundlichen Wandel im Gebäudebereich. Als
Dialog-, Beratungs- und Informationsplattform stimmt es mit einem analogen und digitalen
Informations- und Veranstaltungsprogramm gezielt ein auf die Umsetzung der Energie- und Klimaziele im
Gebäudebereich.
r) Bundesförderung für Energieberatung
- Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) 
Die Bundesregierung fördert für Wohngebäude die Erstellung gebäudeindividueller
Sanierungsfahrpläne (iSFP) und vergleichbarer Energieberatungsberichte über die „Energieberatung für
Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“. Die Beratung verfolgt das Ziel, für ein
einzelnes Gebäude eine auf die individuelle Situation des Gebäudes zugeschnittene
Sanierungsstrategie zu entwickeln und zu vermitteln. Sanierungsfahrpläne schaffen somit Orientierung und
Transparenz über die aus technischer und wirtschaftlicher Sicht sinnvolle zeitliche Abfolge energetischer 
Modernisierungsmaßnahmen, wobei die individuelle Situation des Gebäudeeigentümers – Alter,
finanzielle Mittel etc. – berücksichtigt wird. Für den einzelnen Investor wird damit auch
herausgearbeitet, wie energetische Modernisierungsmaßnahmen an ohnehin anstehende Instandhaltungs- oder 
Instandsetzungsmaßnahmen gekoppelt werden können.
Konkret wird im Rahmen der Beratung aufgezeigt, wie ein Wohngebäude Schritt für Schritt über
einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert 
werden kann, oder wie durch eine umfassende Sanierung ein energetisches Niveau zu erreichen ist,
welches einem der KfW-Effizienzhausstandards entspricht. Die Förderhöhe des Bundesprogramms
wurde im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 auf 80 % des förderfähigen Beratungshonorars
angehoben. Die maximale Förderhöhe liegt bei 1.300 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie
1.700 € bei Mehrfamilienhäusern.75 Die Energieberater haben sich durch Selbsterklärung gegenüber 
dem BAFA zu verpflichten, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.
- Weitere Maßnahmen zur Energieberatung privater Haushalte (z. B. Verbraucherzentralen) 
Die Bundesregierung fördert Energieberatungen für Privatpersonen, die durch den
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen der Länder durchgeführt werden.
Durch regionale Kooperationen mit Kommunen und Energieagenturen sollen mehr Verbraucher auf
die qualifizierte Energieberatung in den Beratungsstellen und die Energie-Checks durch den
Energieberater „zuhause“ (Basis-Check für Mieter, Gebäude-Check, Heiz-Check, Solarwärme-Check sowie
Eignungs-Check-Heizung) aufmerksam gemacht werden.
- Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme
Die Bundesregierung fördert die Energieberatung für die Sanierung und den Neubau von
Nichtwohngebäuden über das Programm „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und
gemeinnützigen Organisationen“. Bei der Sanierungsberatung sollte – ähnlich wie bei der Vor-Ort-
Beratung für Wohngebäude – entweder ein Vorschlag für die Sanierung eines Gebäudes (zeitlich
zusammenhängend) z. B. zum Effizienzhaus (Komplettsanierung) oder für eine umfassende Sanierung
auf der Basis von aufeinander abgestimmten Einzelmaßnahmen (Sanierungsfahrplan) enthalten
sein. Dabei kann es sich auch um kurzfristig umsetzbare Energiesparmaßnahmen, z. B. die
Modernisierung der Anlagentechnik und Optimierung des Gebäudebetriebs, handeln. Die Neubauberatung
soll die Kommunen bei der Umsetzung des ab dem Jahr 2019 geltenden
Niedrigstenergiegebäudestandards unterstützen (191 k)). Die „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und
gemeinnützigen Organisationen“ wird mit der „Energieberatung im Mittelstand“ und der
Contracting-Orientierungsberatung zu Januar 2021 im Förderprogramm „Energieberatung für
Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) zusammengelegt und dabei teilweise auch auf private
Eigentümer ausgeweitet.76 Die Förderung umfasst u. a. weiterhin die Beratung zur DIN 16247
(Energieaudit) sowie zur DIN 18599. Der Fördersatz wurde im Rahmen des Klimaschutzprogramms auf 80 %
angehoben.
s) KfW Energetische Stadtsanierung – Programmnummern 432/201/202
Das Programm „Energetische Stadtsanierung – Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“
besteht aus den Programmteilen KfW 432 (Kommunale und soziale Infrastruktur) sowie KfW 201/202
(Quartiersversorgung). Mit dem Programm KfW 432 werden finanzielle Zuschüsse für die Erstellung
integrierter Quartierskonzepte für energetische Sanierungsmaßnahmen erteilt. Diese umfassen
Maßnahmen zur Energieeinsparung, -speicherung und -gewinnung sowie zur Wärmeversorgung.
Des Weiteren sind die Kosten für umsetzungsbegleitendes Sanierungsmanagement für eine Dauer 
von maximal fünf Jahren förderfähig. Förderanträge können durch kommunale
Gebietskörperschaften gestellt werden. Bewilligte Zuschüsse für die Erstellung von Quartierskonzepten und das
Sanierungsmanagement können jedoch zur Umsetzung auch an privatwirtschaftliche oder gemeinnützige
Akteure weitergegeben werden. Darüber hinaus werden mit dem KfW-Programm
„Quartiersversorgung“ (KfW 201, 202) zinsgünstige Darlehen und Tilgungszuschüsse für energieeffiziente
Investitionen in die quartiersbezogene Infrastruktur, z. B. in den Bereichen Wärme- und Kälteversorgung,
Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie grün-blaue Infrastruktur vergeben. Antragsberechtigt 
75 Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) vom 28.
Januar 2020 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?0-1.-table~panel~at-row-0-publication~info~cell-
result~link&amp;edition=BAnz+AT+04.02.2020https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?0-1.-table~panel~at-row-0-publica-
tion~info~cell-result~link&amp;edition=BAnz+AT+04.02.2020).
76 Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) vom 13. November 2020 (https://www.bundesanzei-
ger.de/pub/de/amtlicher-teil?3-1.-table~panel~at-row-2-publication~info~cell-result~link&amp;year=2020&amp;
edition=BAnz+AT+11.12.2020).
sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen mit mindestens 50-
prozentigem Hintergrund sowie Investor-Betreiber-Modelle.
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wurde eine Ausweitung des Förderprogramms
beschlossen. Diese wurde zum 1. April 2021 umgesetzt. Die Förderung wurde auf neue
Fördertatbestände, insbesondere im Bereich nachhaltige Mobilität, Digitalisierung und grün-blaue Infrastruktur 
ausgeweitet. Außerdem wurden die Förderkonditionen verbessert.
t) Forschung, Entwicklung und Demonstration für energieeffiziente Gebäude und Quartiere
Energieeffiziente Gebäude und Quartiere stellen einen Schwerpunkt in der Projektförderung der 
Bundesregierung dar. Im Hinblick auf das für das Jahr 2050 avisierte Klimaziel
Treibhausgasneutralität treibt auch die Bundesregierung die Forschung zu Strategien und Konzepten für nachhaltiges
Bauen weiter voran. Die Förderung bezieht sich hierbei auf die gesamte Wertschöpfungskette im
Baubereich und schließt auch konkrete Vorhaben, z. B. zum Standard „Effizienzhaus Plus“, mit ein.
Auch der Wissenstransfer aus der Bauforschung in die Praxis ist hierin enthalten. Das ehemalige
Modellvorhaben Effizienzhaus Plus des Bundes steht seit Ende 2017 in neuer Funktion als
"Informations- und Kompetenzzentrum für zukunftsgerechtes Bauen" Interessierten zur Verfügung.77
Anschaulich vermittelt das ehemalige Forschungs- und Modellvorhaben eine neue Generation von
Gebäuden, die mehr Energie erwirtschaften als sie benötigen, und bietet unter dem Motto "Bauen der 
Zukunft Erleben, Informieren, Mitgestalten" einen versachlichten Informationstransfer zu
Innovationen aus der Bauforschung.
Im Juli 2019 ist die Forschungsinitiative Zukunft Bau in das Innovationsprogramm Zukunft Bau
übergegangen. Das Innovationsprogramm Zukunft Bau stellt eine Weiterentwicklung der im Jahr 
2006 gestarteten Forschungsinitiative Zukunft Bau dar, aus der bisher mehr als 1.200
Forschungsprojekte und rund 70 Modellvorhaben hervorgegangen sind. Neuerungen gibt es insbesondere im
Bereich der Zukunft Bau Forschungsförderung, die mit den neuen Forschungskategorien
Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien
alle Stufen der Innovationsentwicklung bis hin zu marktnahen Tätigkeiten unterstützt. Der
Förderaufruf für 2019 enthielt u. a. die Etablierung klima- und umweltfreundlicher Bauweisen als
thematischen Schwerpunkt für einzureichende Forschungsprojekte. 2017, 2018 und 2019 wurden die
ersten Neubauten und Sanierungsmaßnahmen im Förderprogramm für Modellvorhaben "Effizienzhaus
Plus Bildungsbauten" erfolgreich fertiggestellt. Das Informations- und Kompetenzzentrum (IKzB) im
bundeseigenen Modellvorhaben EP in Berlin dient weiterhin als analoge und digitale
Dialogplattform für den Wissenstransfer aus der Bauforschung in die Praxis, wirbt für den Gebäudestandard EP 
des Bundes und baut Hemmnisse gegenüber diesem Thema gesamtgesellschaftlich ab.
Die Aktivitäten im Bereich der Bauforschung werden im Innovationsprogramm Zukunft Bau weiter 
ausgebaut. Die Etablierung klima- und umweltfreundlicher Bauweisen stellt dabei einen wichtigen
Forschungsbereich dar. Es werden eine Vielzahl von Themen im Bereich der ökologischen
Dimension des Nachhaltigen Bauens aufgerufen. Die geplanten Forschungsthemen reichen von regionalem,
klimaneutralen Bauen und Flächenschonung über das Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen bis
hin zu Gebäudekonzepten, die auf die Nutzung fossiler Brennstoffe verzichten und stattdessen
ausschließlich erneuerbare Energiequellen einsetzen. Dabei soll das Bauen als Kreislaufsystem von der 
Bauteilerstellung bis hin zu Rückbau und Recycling begriffen werden. Einen weiteren Aspekt bildet 
die Stärkung der Robustheit und Resilienz von Gebäuden, die sowohl der Anpassung an Folgen des
Klimawandels dienen als auch der verminderten Komplexität des Bauens.
u) Bildungsinitiative für Gebäudeeffizienz II - Programmbeitrag ESF
77 https://www.zukunftbau.de/effizienzhaus-plus/
Im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) hat BMU ein Förderprogramm zur
gewerkeübergreifenden Qualifizierung in der energetischen Gebäudesanierung aufgelegt. Der Fokus liegt dabei
auf informellen, außerschulischen und praktischen Angeboten für Auszubildende und
Ausbildungspersonal. Programmschwerpunkt ist die Zusammenarbeit und die Schnittstellenkommunikation
zwischen denjenigen Gewerken, die Gebäude klimaschonend und energiesparend planen, bauen und
sanieren. Zwischen 2015 und 2018 wurden vier Projekte umgesetzt, zum 1. Januar 2019 konnten
weitere 4 Projekte starten. Austausch und Transfer erfolgt in sogenannten Fachwerkstätten, die zwei
Mal pro Jahr stattfinden. Die Projekte sind Teil eines größeren Programms zu beruflicher Bildung für 
nachhaltige Entwicklung, über das von 2015 - 2022 insgesamt 28 Projekte unterstützt werden.
v) Weiterentwicklung der Städtebauförderung (StBauF)
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wurde auch die Weiterentwicklung der
Städtebauförderung verankert. Mit der Weiterentwicklung der Städtebauförderung 2020 sind Maßnahmen zum
Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel im Rahmen der Städtebauförderung
wesentlich verstärkt worden. Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen sind nunmehr explizite
Fördervoraussetzung und zugleich als Querschnittsaufgabe in allen Programmen der
Städtebauförderung förderfähig. Damit werden insbesondere städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung der 
grünen Infrastruktur adressiert, erfasst sind beispielsweise aber auch Maßnahmen der
energetischen Gebäudesanierung, Nutzung klimaschonender Baustoffe oder klimafreundliche Mobilität. Als
wichtige Elemente nachhaltiger Stadtentwicklung setzt die Städtebauförderung zudem
Schwerpunkte bei der Entwicklung und Revitalisierung brachgefallener Flächen oder der besseren
Vernetzung unterschiedlicher Nutzungen wie Wohnen, Arbeiten, Daseinsvorsorge und Kultur.
7.2.3 Annahmen und Parameter
Gebäudetypologische Abbildung von Referenzgebäuden und Wärmeversorgungstechnologien
Der Gebäudebestand der Sektoren private Haushalte und GHD in Deutschland wird im Modell sehr
detailliert über Referenzgebäude abgebildet. Ein Referenzgebäude stellt die Verschneidung von
Gebäudetyp, Baualter und Sanierungszustand sowie derzeit eingesetztem Heizungssystem entspricht
(Abbildung 26) dar. Dies erlaubt die Berücksichtigung gebäude- und technikspezifischer Faktoren bei
der Simulation der Technologiewahl auf einem sehr disaggregierten Niveau.
Abbildung 26: Struktur der hinterlegten Gebäudetypologie in Invert/ EE-Lab
Quelle: Eigene Darstellung IREES
Derzeit werden 40 verschiedene Technologien zur Bereitstellung von Raumwärme und
Warmwasser unterschieden, welche über detaillierte technische und ökonomische Daten abgebildet werden.
Die Referenzgebäudetypologie mit den entsprechenden Zuordnungen von Gebäuden und
Technologien basiert auf den Erhebungen „Datenbasis Wohngebäude“ (Diefenbach et al. 2010) und deren
Aktualisierung aus dem Jahr 2018 (Cischinsky und Diefenbach 2018). Die Gebäudetypologie von
Nichtwohngebäuden basiert ursprünglich auf der Studie „Energieverbrauch im Sektor Gewerbe, Handel,
Dienstleistungen“ (Fraunhofer ISI et al. 2013). Der aus der Modellrechnung resultierende
Energiebedarf ist auf die temperaturbereinigten Werte der Anwendungsbilanzen sowie der EE-
Wärmebereitstellung nach AGEE-Stat kalibriert.
Modellierung von Investoren im Gebäudebereich
Im Modell können einzelne Investorentypen implementiert werden, welche den
Referenzgebäudesegmenten anteilig als Besitzer zugeordnet werden. Diese Anteile sind zeitabhängig und können
somit exogen über den Simulationszeitraum verändert werden. Das Modell erlaubt die Definition
beliebig vieler Investorenagenten, welche jeweils Instanzen einer von fünf möglichen Agentenklassen
darstellen – Selbstnutzende Eigentümer*innen, Private Vermieter*innen, Eigentümergemeinschaften,
Wohnungsbaugesellschaften, gewerbliche Gebäudebesitzer*innen. Als Grundlage der
Investitionsentscheidung werden verschiedene ökonomische und nicht-ökonomische Entscheidungskriterien
definiert, die für jede Kombination von Investoren, Referenzgebäudesegmenten und
Technologieoptionen individuell ermittelt werden. Die Eigenschaften einer Investoreninstanz werden als
Eingangsdaten definiert, womit einerseits die Relevanz unterschiedlicher Entscheidungskriterien über Gewichte
bestimmt werden, anderseits auch die Ausprägung der Kriterien beeinflusst werden. Somit wird
sowohl die Art der Investitionsentscheidung – Berücksichtigung unterschiedlicher Kriterien – als auch
die Wahrnehmung der Technologieoptionen und der damit verbundenen Parameterausprägungen
unterschieden. Für jede zur Verfügung stehende Technologieoption werden in jedem
Referenzgebäudesegment aus Sicht jeder Investoreninstanz Nutzwerte berechnet, auf deren Basis die
Marktanteile mit einem Nested-Logit-Modell ermittelt werden.
Abbildung 27: Modellierung der Gebäudeeigentümer als Investor-Agenten
Quelle: Eigene Darstellung IREES 
Modellierung von Politikinstrumenten
Um die Wirkung der Politikinstrumente auf die Investitionsaktivität in Energieeffizienzmaßnahmen
und Wärmeversorgungssysteme zu untersuchen, werden diese explizit im Modell abgebildet. Dies
geschieht als integrale Modellierung von Politikinstrumenten und Investoren, die eine
akteurspezifische Untersuchung der Wirkungen der Instrumente ermöglichen (Abbildung 28).
Abbildung 28: Schematische Darstellung der Modellierung von Politikinstrumente in Invert-Agents
Investor-
Agent
Politikinstrumente
• Exogener Politik-Akteur 
• Differenzierung
⮚ Simulationsjahr
⮚ Technologie
⮚ Gebäudetyp
⮚ Investorenklasse
• Nutzungspflicht 
bestimmter Technologien
• Bauteilbezogene 
Mindestanforderungen 
bei der Sanierung
• Investitionszuschüsse
• Zinsvergünstige Kredite
• Steuerabschreibung
• Steuergutschrift
• Quotale Verpflichtung 
der Energieversorger
• Zahlungsverpflichtung 
der Energieversorger
• Wahrnehmung 
Fördermaßnahmen 
• Compliance Kontrolle 
Veränderung
Technologieattribute
Wahrnehmung  
der Änderung / 
Einschränkung
Quelle: (Steinbach 2015)
Berücksichtigung des Klimawandels
Bei der Berechnung des Endenergiebedarfs für Raumwärme und Warmwasser im Gebäudesektor 
wird der Klimawandel in Form von steigenden Temperaturen berücksichtigt, da dieser bereits bis
2030 Auswirkungen auf den Heizbedarf hat.
Für die Berechnung der Temperaturentwicklung werden die Testreferenzjahre des Deutschen
Wetterdienstes (DWD) verwendet. Diese umfassen Daten für ein mittleres Jahr, sowie für einen
extremen Sommer und Winter. Die Berechnung der Klimamodelle erfolgt auf Basis von repräsentativen
Konzentrationspfaden (RCPs), die wiederum auf Annahmen über die Zunahme der Wärmestrahlung
(in Watt) in Folge des Klimawandels und den zugehörigen Emissionspfaden basieren. Die
Testreferenzjahre sind eine Kombination aus den Szenarien RCP 4.5 und RCP 8.5. Im Konzentrationspfad
RCP 4.5 steigen die Treibhausgasemissionen bis 2050 und stabilisieren sich dann auf einem Niveau
mit 650 ppm CO2-Äq bei einem Temperaturanstieg von 1,8 bis 2°C bis 2100. Im Pfad RCP 8.5 mit
einer Strahlung von 8,5 Watt pro Quadratmeter steigen die Treibhausgasemissionen dagegen
kontinuierlich und verursachen bis 2100 eine Konzentration von 1370 ppm CO2-Äq in der Atmosphäre und
einen Temperaturanstieg von 4°C. Nach Aussage des DWD ist das RCP 8.5 Szenario nach aktuellen
Entwicklungen realistischer. Da jedoch zunehmend Maßnahmen umgesetzt werden, um den
anthropogenen Einfluss zu reduzieren, stellen die Zukunftsjahre des DWD eine Kombination aus den
Konzentrationspfaden RCP 4.5 und RCP 8.5 dar (DWD 2017; Spinoni et al. 2018).
Nach aktuellen Berechnungen des Climate Action Tracker78 wird durch die von berichtenden Staaten
angestrebten Politikmaßnahmen eine Temperaturentwicklung von 2,7 bis 3,1 °C bis 2100 erreicht.
Werden darüber hinaus die zugesagten Zielverpflichtungen der Staaten umgesetzt, kann die
Temperaturerhöhung auf 2,4 °C bis 2100 begrenzt werden. Zur Berücksichtigung einer aus heutiger Sicht 
realistischen Temperaturänderung wird daher der Mittelwert der Testreferenzjahre von RCP 8.5
und RCP 4.5 angesetzt.
Zur Berechnung des Einflusses steigender Temperaturen auf den Endenergiebedarf in Invert/ee-Lab
ist die Entwicklung der Heizgradtage entscheidend. Abbildung 29 zeigt den Mittelwert der
hinterlegten Außentemperaturen und Heizgradtage in Deutschland für das Jahr 2018. Insgesamt ergeben sich
3.317 Heizgradtage.
78 https://climateactiontracker.org/global/temperatures/
Abbildung 29: Mittelwerte der Außentemperatur und Heizgradtage in Deutschland nach Monaten im
Jahr 2018
Quelle: Eigene Darstellung IREES
Die Entwicklung der Heizgradtage bis 2040 resultiert aus den hinterlegten Konzentrationspfaden
und der Temperaturentwicklung. Für die Berechnung wird die Temperaturentwicklung der
Testreferenzjahre von 2015 bis 2045 in sechs deutschen Städten herangezogen und die Reduktion der
Heizgradtage berechnet. Die Differenz aus der Summe der Heizgradtage, die sich für 2015 und 2045
ergibt, wird durch die Anzahl an Jahren dividiert, um die jährliche Reduktion der Heizgradtage zu
erhalten. Durch den Anstieg der Temperaturen resultiert eine jährliche Reduktion der Heizgradtage
um 16 Gradtage. Abbildung 30 zeigt die jährliche Entwicklung der Heizgradtage im Zeitraum 2018
bis 2040.
Abbildung 30: Entwicklung der Heizgradtage im Zeitraum 2018 bis 2040
Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis von Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (2017)
7.2.4 Ergebnisse
7.2.4.1 Entwicklung des Endenergieverbrauchs
Abbildung 31 zeigt die Entwicklung des Endenergiebedarfs nach Energieträgern. Der
Endenergiebedarf reduziert sich im Zeitraum 2018 bis 2030 um 13 Prozent auf 618 TWh und bis 2040 um weitere
18 Prozent auf 492 TWh.
Abbildung 31: Entwicklung des Endenergiebedarfs für Raumwärme und Warmwasser in
Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden (GHD) im MMS
Quelle: Eigene Darstellung , Werte für 2018 auf Basis von AGEB (2020)
Mit Bezug auf die eingesetzten Energieträger führen die simulierten Investitionsentscheidungen
unter den angenommenen Rahmenbedingungen zur Energiepreisentwicklung zu einer Verschiebung
von Erdgas zu Wärmepumpen (Umgebungswärme und Strom WP)79 und Biomassekesseln80. Auch
der Anteil der kombinierten Anlagen mit Solarthermie wächst deutlich. Im Jahr 2040 erreicht Solar-
79 Hier dargestellt ist die Endenergiebilanz, d.h. nur Umwelt- und Erdwärme aus dezentralen Wärmepumpen in Gebäuden.
Tiefengeothermie über Wärmenetze fällt unter den Umwandlungssektor.
80 Bei Biomassekesseln ist ein konstanter Anteil von 45 TWh für Holz-Einzelraumfeuerungen enthalten.
thermie mit 48 TWh rund 10 Prozent des Endenergiebedarfs. Der Anteil von Fernwärme steigt
dagegen nur leicht. Im Jahr 2030 trägt Fernwärme mit 54 TWh zu 9 Prozent und im Jahr 2040 mit 59
TWh zu 12 Prozent zum Endenergiebedarf bei. Wärmepumpen (Strom-WP und Umgebungswärme) 
haben im Jahr 2030 mit 24 TWh einen Anteil von 4 Prozent, dieser steigt bis 2040 auf 60 TWh und
damit auf rund 12 Prozent. Dezentrale EE-Wärme (Biomasse, Solarthermie und Umgebungswärme) 
erreicht in Summe bis 2030 einen Anteil von 25 Prozent und bis 2040 einen Anteil von 40 Prozent an
der Wärmebereitstellung. Der Anteil fossiler Heizkessel mit Erdgas und Heizöl an der
Wärmeerzeugung liegt im Jahr 2030 mit 243 TWh noch bei 60 Prozent und sinkt bis 2040 auf 115 TWh und
erreicht einen Anteil von 38 Prozent.
Die Dekomposition der Endenergiebedarfsreduktion zwischen 2018 und 2040 ist in Abbildung 32
dargestellt. Eine nähere Betrachtung der Modellergebnisse zeigt, dass allein durch höhere
durchschnittliche Temperaturen eine Einsparung von 42 TWh pro Jahr bis zum Jahr 2040 erreicht wird.
Den größten Effekt erzielen jedoch die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle,
die zu 125 TWh Einsparungen pro Jahr führen. Daneben wird auch durch den Wechsel des
Wärmeversorgungssystems mit 53 TWh eine hohe Wirkung erzielt.
Abbildung 32: Einfluss von Klimaeffekt, Gebäudesanierung und Heizungsaustausch auf den
Endenergiebedarf im MMS
Quelle: Eigene Berechnung IREES
Der im Modell angenommene Klimaeffekt in Form der sinkenden Heizgradtage hat Auswirkungen
auf die Veränderung der durchschnittlichen Monatstemperaturen. Im Ausgangsjahr 2018 beträgt die
durchschnittliche Temperatur 11,5 °C. Bis 2013 steigt diese auf 11,9 °C und bis 2040 auf 12,3 °C.
Dabei sind die Veränderungen in den Wintermonaten deutlich größer als in den Sommermonaten.
7.2.4.2 Bewertung der Einzelmaßnahmen
Im Folgenden erfolgt die Bewertung einer Auswahl zentraler wirkmächtiger Politikinstrumente für
den Gebäudebereich. Im MMS sind dies die unter dem Dach der Bundesförderung effiziente Gebäude
(BEG) zusammengeführte Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren, den Einsatz
erneuerbarer Wärmeenergien und zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizsystemen. Hinzu kommen die
steuerliche Förderung der Gebäudesanierung, das Gebäudeenergie-Gesetz (GEG), die
Energieberatung für Wohngebäude, das Heizungsaltanlagenlabel und die Vorbildfunktion Bundesgebäude.
Für eine Reihe anderer Maßnahmen wird aus verschiedenen Gründen auf eine Wirkungsabschätzung
verzichtet. Für einige Maßnahmen mangelt es für die Wirkungsabschätzung an der empirischen
Grundlage. Dies gilt zum Beispiel für die Maßnahme „Änderungen bei Mietnebenkosten“ sowie
Anpassungen am Mietrecht. Für die Gesetzesbegründung des WoG-CO2-BeprEntlG wurden empirische
Schätzungen zu Empfängerzahl und Entlastungswirkung durchgeführt. Mit dem WoG-CO2-BeprEntlG
werden keine Emissionen eingespart, sondern einkommensschwächere Haushalte im Kontext der
CO2-Bepreisung entlastet. Insofern ist eine Wirkungsabschätzung mit Blick auf
Emissionseinsparungen für diese Maßnahme nicht möglich bzw. nicht sinnvoll. Andere Maßnahmen (z. B. Änderungen bei
der Städtebauförderung) können aufgrund der wenig konkreten Beschreibung sowie des
sektorübergreifenden Ansatzes (Gebäude, Verkehr, Abfallwirtschaft) nicht abgeschätzt werden. Die Förderung
der seriellen Sanierung wiederum besteht gemäß des Entwurfs der entsprechenden Förderrichtlinie
von Januar 2021 aus drei Modulen (Durchführbarkeitsstudien, Entwicklung und Erprobung serieller
Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte, ergänzende Investitionsbeihilfen zum Aufbau
von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten), die vorrangig darauf ausgelegt sind,
die Entwicklung neuartiger Verfahren und Komponenten zur seriellen Sanierung zu unterstützen.
Damit soll langfristig die Marktentwicklung der seriellen Sanierung in Deutschland unterstützt werden.
Die Maßnahme wird allerdings erst dann eine spürbare Einsparwirkung entfalten, wenn sich die damit
verbundenen Verfahren und Komponenten auf dem Markt etabliert haben und entsprechend
nachgefragt werden.
Die Bewertung der Einzelmaßnahmen erfolgt für die meisten Instrumente Bottom-up. Ausnahme ist
das BEHG (CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe), für das die Wirkung über INVERT/EE-Lab
modellgestützt abgeschätzt wird.
Die Beschreibung, welche Annahmen zur Ausgestaltung den Einzelmaßnahmen zu Grunde liegen,
findet sich in Abschnitt 7.2.3. Die Abschätzung der Wirkung der Einzelmaßnahmen des MMS erfolgt
gegenüber einem Ohne-Maßnahmen-Szenario (OMS). Im Rahmen des OMS wird unterstellt, dass die
betroffene Einzelmaßnahme nicht existiert und somit keine Wirkung entfalten kann. Die Wirkung der
Einzelmaßnahmen wird ab dem Jahr 2020 abgeschätzt, so dass die kumulierten jährlichen
Einsparungen den Zeitraum zwischen 2020 und dem jeweiligen Betrachtungsjahr erfassen. Auch wenn eine
Maßnahme schon vor 2020 existiert (z. B. die Neubau- und Sanierungsförderung), wird ihre Wirkung
erst ab dem Jahr 2020 quantifiziert. Tabelle 63 zeigt eine Übersicht der untersuchten
Einzelmaßnahmen und die Annahmen zur entsprechen Referenz im Vergleichsszenario (OMS).
Tabelle 63: Ausgestaltung des Vergleichsszenarios (OMS) zur Quantifizierung der
Einzelmaßnahmenwirkung
Einzelmaßnahme Ausgestaltung Vergleichsszenario (Ohne-Maßnahme-Szenario)
BEHG (CO2-Be- Im Vergleichsszenario werden die CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler
Brennpreisung fossiler stoffe nicht bepreist.
Brennstoffe)
Bundesförderung Im Vergleichsszenario werden weder energieeffiziente Neubauten noch
Sanierungsmaßeffiziente Ge- nahmen bei bestehenden Gebäuden finanziell gefördert. Neubauten erfolgen auf das
Anbäude (BEG) forderungsniveau des GEG. Bei Sanierungen sowie der Installation von Anlagen zur EE-
Wärmeerzeugung wird angenommen, dass die im Rahmen des MMS durch die
Bundesförderung induzierten Investitionen ausbleiben.
Steuerliche För- Im Vergleichsszenario werden weder Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle noch der
derung der
Gebäudesanierung
Umstieg auf EE-Wärmeerzeuger steuerlich gefördert. Vielmehr wird angenommen, dass die
durch die steuerliche Förderung induzierten Sanierungsmaßnahmen ausbleiben.
Gebäudeenergie- Neubau: „Einfrieren“ der Mindestanforderungen an neue Gebäude auf das Niveau des
Gesetz (GEG) GEG (damit im MMS keine Einsparungen gegenüber dem OMS).
Im Gebäudebestand wird die bedingte Sanierungspflicht des GEG „ausgeschaltet“;
dabei wird angenommen, dass in rund der Hälfte aller Sanierungsfälle dennoch eine
EnEV-konforme energetische Modernisierung stattfindet; hinsichtlich der
Nachrüstverpflichtung für Heizkessel wird angenommen, dass Kessel, die älter als 30 Jahre sind, nur
halb so oft ausgetauscht werden wie unter den Anforderungen des GEG.
Gebäudeenergie-
Gesetz (GEG) -
Ölkesselverbot
Alte Ölkessel werden zu Gunsten effizienterer Ölkessel ausgetauscht (d.h. die
Effizienzgewinne durch den Einsatz eines neuen Ölkessels, z. B. BW-Kessel, werden schon von der
Referenz erfasst); ferner wird unterstellt, dass Ölkessel auch ohne Ölkesselverbot anteilig 
durch EE-Hybridanlagen (z. B. Ölkessel+ Solarthermie) ersetzt werden.
Energieberatung Im Vergleichsszenario finden keine Beratungen statt, entsprechend bleiben die durch die
für Wohngebäude Beratung ausgelösten Sanierungsaktivitäten aus.
Nationales Effi- Im Vergleichsszenario erhalten alte Heizanlagen kein Effizienzlabel.
zienzlabel für
Heizungsaltanlagen
Vorbildfunktion Für bestehende Bundesgebäude wird im Vergleichsszenario eine jährliche Sanierungsrate
Bundesgebäude von 1,2 % (im Sinne einer äquivalenten Vollsanierungsrate) unterstellt. Sanierungen
erfolgen auf ein Durchschnittsniveau von KfW EG-100.
Quelle: Öko-Institut
Tabelle 64 gibt einen Überblick, mit welchen Aktivitätsraten, spezifischen Effizienzen und sonstigen
Annahmen die Wirkung der Einzelinstrumente gegenüber dem Vergleichsszenario abgeschätzt 
wurde.
Tabelle 64: Umsetzung und Annahmen für die Einzelinstrumentenbewertung
Einzelmaßnahme
BEHG (CO2-
Bepreisung fossiler
Brennstoffe)
Bundesförderung
effiziente
Gebäude (BEG)
Steuerliche
Förderung der
Gebäudesanierung
Gebäudeenergie-
Gesetz (GEG)
Gebäudeenergie-
Gesetz (GEG) -
Ölkesselverbot
Umsetzung und Annahmen für die Einzelinstrumentenbewertung
Vergleich zweier Modellläufe mit INVERT/EE-Lab, bei denen bei einem Lauf der CO2-Preis
„eingeschaltet“, beim anderen „ausgeschaltet“ wird. Angesichts der Unklarheit, wie sich
der CO2-Preis in den Jahren 2027ff entwickelt, wird aus der Perspektive der
Hauseigentümer kein perfect foresight unterstellt.
Es wird angenommen, dass die BEG bis 2040 mit den gleichen Förderbedingungen wie im
Jahr 2020/2021 weitergeführt wird. Damit verbindet sich die Annahme, dass sich auch die
Anzahl an Förderanträgen sowie deren Verteilung auf die verschiedenen
Fördertatbestände (Einzelmaßnahmen Gebäudehülle und Anlagentechnik, Effizienzhäuser, usw.)
entsprechend der Fallzahlen im Jahr 2020 fortschreiben. Die Berechnung der Einspareffekte
erfolgt über die Einspareffekte, die im Rahmen der Evaluierung der KfW-Programme
„Energieeffizientes Sanieren“ und „Energieeffizientes Bauen“ sowie des MAP empirisch erhoben
wurden.
Es wird angenommen, dass die Konditionen der steuerlichen Förderung bis 2040
unverändert fortgeführt werden. Da die Sanierungsmaßnahmen, die durch die steuerliche
Förderung erfasst werden, gleichzeitig auch durch das BEG gefördert werden können, müssen
sich Gebäudeeigentümer für einen der beiden Förderkanäle entscheiden. Die Abschätzung 
der Förderfälle der steuerlichen Förderung basiert zum einen auf den Fallzahlen des BEG im 
Jahr 2020 (s.o.) sowie einem Vergleich der Förderkonditionen in den beiden Förderkanälen.
Für jeden Fördertatbestand wird die Gesamtzahl der Förderfälle anhand der spezifischen
Fördersätze auf die beiden Förderkanäle „Steuerförderung“ und „BEG“ aufgeteilt.
Beispielsweise wird unterstellt, dass im Falle von Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle 60 %
der gesamten Förderfälle durch die Steuerförderung erfasst wird, während die restlichen
40 % der Förderfälle durch die BEG gefördert werden. Die höhere Gewichtung für die
Steuerförderung resultiert aus der Annahme, dass trotz gleichem Fördersatz (20 % der
förderfähigen Investitionskosten) der Komforteffekt der Steuerförderung (Abwicklung über die
Steuererklärung) die Nachteile (Verteilung der Förderung über drei Jahre) überwiegt und
Hauseigentümer deswegen tendenziell die Steuerförderung leicht bevorzugen werden. Bei 
den EE-Wärmeerzeugern wird hingegen angenommen, dass aufgrund der im BEG
wesentlich attraktiveren Förderkonditionen, 90 % der ausgelösten Förderfälle über das BEG
gefördert werden.
Neubau: Kein Einspareffekt, da das Anforderungsniveau unverändert bleibt.
Sanierung: Die Berechnung der Einsparwirkung erfolgt unter der Annahme einer
konstanten Sanierungsrate von 1 %/a sowie unter Zugrundelegung gebäudetypspezifischer
Einsparwerte für eine Sanierung auf die Mindestanforderungen des GEG für eine
vollständige Sanierung. Bei der Abschätzung der Einsparwirkung der Nachrüstpflicht für
alte Heizkessel wird ein Vorzieheffekt in Höhe von 3 Jahren unterstellt, d.h. nach 3
Jahren wäre ein infolge der Nachrüstpflicht ausgetauschter Kessel ohnehin ausgetauscht
worden (zu Gunsten eines Kessels, der genauso effizient ist wie der neue Kessel, der
infolge der Austauschpflicht installiert wird).
Eingedenk des schon heute zu beobachtenden Anteils von Hybridanlagen beim
Ölkesselersatz wird angenommen, dass das Verbot ab 2026 pro Jahr rund 45.000 Ölkessel betrifft, ein
Großteil davon in EZFH. Es wird ferner unterstellt, dass bei EZFH bei 10 % der Fälle und bei
MFH und NGW bei 20 % der Fälle, die dem Ölkesselverbot unterliegen, eine anteilige
Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich
ist oder zu einer unbilligen Härte führen würde (und deswegen wieder ein monovalenter
Ölkessel zum Einsatz kommt). Die Berechnung der Einsparwirkung erfolgt unter
Zugrundelegung gebäudetypspezifischer Substitutionsmixe (Verteilung der Fälle auf zulässige
Alternativen wie Erdgas, Fernwärme, EE- und Hybridanlagen).
Einzelmaßnahme Umsetzung und Annahmen für die Einzelinstrumentenbewertung
Energieberatung
für Wohngebäude
Es wird angenommen, dass die Anzahl an vor-Ort Beratungen (rund 16.000 im Jahr 202081)
weiter steigt (um weitere rund 10.000 Beratungen pro Jahr) und ein bestimmter Anteil der
Beratungsfälle in konkrete Sanierungsmaßnahmen mündet82.
Analog IZT und Öko-Institut (2020) Berücksichtigung von zwei Effekten: (1) EinsparungenNationales
Effiinfolge vorgezogener Kesseltausche, für die das Label ursächlich war sowie (2) Einsparun-zienzlabel für
Heigen durch die Wahl eines effizienteren neuen Kessels bzw. einer effizienteren
Heizungsneuanlage, ausgelöst durch das Label bei einem ohne-hin geplanten (also nicht zusätzlichen)
Heizungstausch.
zungsaltanlagen
Das Instrument adressiert eine beheizte Nettogrundfläche von rund 22,2 Mio. m2 (davonVorbildfunktion 
rund 1/3 in zivilen und 2/3 in militärischen Liegenschaften). Es wird angenommen, dass die
Sanierungsrate der Bundesgebäude - in Analogie zu den Vorgaben der EED - bis zum Jahr
2025 sukzessive auf 3 % pro Jahr ansteigt. Gleichzeitig etabliert sich für
Sanierungsmaßnahmen des Bundes der Mindeststandard EGB-55.
Quelle: Öko-Institut
Bundesgebäude
Die Abschätzung der Wirkung der Einzelinstrumente erfolgt in mehreren Schritten. Der erste Schritt
besteht in einer Abschätzung der individuellen Bruttoeinsparungen der verschiedenen Instrumente.
Soweit Mitnahme-, Übertragungs- oder Spill-over Effekte in der Bruttoeinsparung noch nicht im OMS
erfasst werden, werden diese Effekte in Form einer Effektbereinigung herausgerechnet
(Effektanpassung). Im letzten Schritt werden die Überschneidungseffekte zwischen verschiedenen Instrumenten
berücksichtigt. Im Zuge dieser Bereinigung wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die
prozentualen Einsparwirkungen verschiedener Maßnahmen an einem Gebäude nicht einfach addiert
werden dürfen. Der Effekt tritt z. B. dann besonders deutlich auf, wenn an einem Gebäude gleichzeitig
Einzelmaßnahmen auf der Versorgungsseite (Wärmeerzeuger) und auf der Nachfrageseite
(Gebäudehülle) durchgeführt werden. Die Gesamtwirkung ergibt sich dann nicht aus einfacher Addition der
beiden individuellen Maßnahmenwirkungen, sondern die prozentualen Einzelwirkungen sind
multiplikativ zu verbinden. Die im Zuge der Wirkungsabschätzung verwendeten Instrumentenfaktoren
werden in Tabelle 65 dargestellt.
Die ex-ante Wirkungsabschätzung beginnt mit dem Stichjahr des MMS. Für alle schon bestehenden
Instrumente wird folglich die Wirkung ab dem 01.01.2020 abgeschätzt. Erstes Wirkjahr ist also das
Jahr 2020.
Tabelle 65: Faktoren zur Effektbereinigung und zur Berücksichtigung der Überschneidungseffekte 
zwischen Instrumenten
Einzelmaßnahme
BEHG (CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe)
Bundesförderung effiziente Gebäude
Instrumentenüberschneidung
Instrumentenfaktor: 0,6
Durch das BEHG ausgelöste Sanierungsmaßnahmen
werden teilweise über das BEG oder die steuerliche
Förderung gefördert und werden dort bilanziert (CO2-Preis als
Türöffner für die Förderung)
Instrumentenfaktor: 0,95
81 https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ebw_statistik_foerderungen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=16
82 Laut Evaluierungsbericht 2019 lag die durchschnittliche Umsetzungsquote über alle Maßnahmen bei 62 %, mit geplanten Umsetzungen
bei 80 %. Siehe https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ebw_evaluierungsbericht_2019.pdf?__blob=publication-
File&amp;v=2
Einzelmaßnahme Instrumentenüberschneidung
Vor allem Überschneidung mit der steuerlichen
Förderung. Diese wird bei der Wirkungsabschätzung aber
explizit herausgerechnet. Mögliche Mitnahmeeffekte
werden mangels empirischer Grundlage nicht berücksichtigt.
Steuerliche Förderung der Gebäudesanierung
Gebäudeenergie-Gesetz (GEG)
Gebäudeenergie-Gesetz (GEG) - Ölkesselverbot
Energieberatung für Wohngebäude
Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen
Vorbildfunktion Bundesgebäude
Quelle: Öko-Institut
Instrumentenfaktor: 0,95
Vor allem Überschneidung mit dem BEG. Diese wird bei 
der Wirkungsabschätzung aber explizit herausgerechnet.
Mögliche Mitnahmeeffekte werden mangels empirischer
Grundlage nicht berücksichtigt.
Instrumentenfaktor: 0,9
Ein Teil der infolge der bedingten
Sanierungsanforderungen ausgelösten Sanierungsmaßnahmen wird
gefördert (BEG, steuerliche Förderung); bei der
Nachrüstverpflichtung für alte Heizkessel kommt es zu
Überschneidungen mit dem Heizungsaltanlagenlabel 
und der BEG Einzelmaßnahmenförderung/
Steuerförderung (falls Umstieg auf EE-Wärmeerzeugung).
Instrumentenfaktor: 0,35
Annahme, dass in rund zwei Drittel der durch das Verbot
betroffenen Kessel eine Förderung durch das BEG oder
die steuerliche Förderung in Anspruch genommen wird.
Instrumentenfaktor: 0,2
Die durch die Energieberatung ausgelösten
Sanierungsmaßnahmen werden zu großen Teilen durch das BEG
oder die Steuerförderung gefördert.
Instrumentenfaktor: 0,45
Die Wirkung des Labels bei MFH wird größtenteils dem 
GEG (Nachrüstpflicht Heizkessel > 30a) zugerechnet;
Wirkung bei eigengenutzten EZFH wird hingegen hier
bilanziert.
Instrumentenfaktor: 0,9
Sanierungen finden im Sanierungszyklus statt; die
Maßnahmen unterliegen dabei teilweise den bedingten
Sanierungsanforderung des GEG
Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die abgeschätzten Einsparungen an fossilen
Brennstoffen und die damit einhergehende Reduktion direkter Treibhausgasemissionen. Da das OMS
nicht modelliert wird, kann keine Aussage darüber getroffen werden, welche Entwicklung die
ausgewiesenen Indikatoren im Vergleichsszenario nehmen würden. Aus diesem Grund können die im Zuge
der Einzelinstrumentenabschätzung ermittelten Summenwerte nicht mit einem modellierten
Vergleichsszenario abgeglichen werden.
Tabelle 66: Netto-Einsparungen fossiler Brennstoffe pro Jahr für ausgewählte Maßnahmen (ohne 
Wirkungen auf Umwandlungssektor)
Fossile Brennstoffeinsparungen pro Jahr [PJ]* Wirkbeginn für
die
Wirkungsabschätzung
2025 2030 2035 2040
BEHG (CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe)
Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)
Steuerliche Förderung der Gebäudesanierung
Gebäudeenergie-Gesetz (GEG)
Gebäudeenergie-Gesetz (GEG) - Ölkesselverbot
Energieberatung für Wohngebäude
Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen
Vorbildfunktion Bundesgebäude
2021
2020
2020
2020
2026
2020
2020
2020
3
103
24
47
0
0,4
0,9
0,4
27
189
45
72
1,9
0,8
1,8
1,2
75
275
65
98
3,7
1,2
2,7
1,9
108
361
85
125
5,5
1,5
3,6
2,7
Anmerkung: * Nur fossile Brennstoffe in der dezentralen Wärmeerzeugung ohne Fernwärme und Strom
Quelle: Berechnung Öko-Institut
Tabelle 67: Direkte Netto-Minderungen an Treibhausgasemissionen pro Jahr für ausgewählte
Maßnahmen (ohne Wirkungen auf Umwandlungssektor)
Direkte Emissionsminderung* [Mio. t CO2-Äq] Wirkbeginn für
die
Wirkungsabschätzung
2025 2030 2035 2040
BEHG (CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe)
Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)
Steuerliche Förderung der Gebäudesanierung
Gebäudeenergie-Gesetz (GEG)
Gebäudeenergie-Gesetz (GEG) - Ölkesselverbot
Energieberatung für Wohngebäude
Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen
Vorbildfunktion Bundesgebäude
2021
2020
2020
2020
2026
2020
2020
2020
0,2
6,9
1,6
3,1
0,0
0
0,1
0,0
1,5
12,4
2,9
4,7
0,2
0
0,1
0,1
4,2
17,7
4,2
6,4
0,3
0,1
0,2
0,1
6,0
22,8
5,4
8,1
0,5
0,1
0,2
0,2
Anmerkung: * Nur fossile Brennstoffe in der dezentralen Wärmeerzeugung ohne Fernwärme und Strom
Quelle: Berechnung Öko-Institut
7.3 Haushaltsgeräte, Beleuchtung und Klimatisierung
7.3.1 Methodik
Wie in den vorangegangen Projektionsberichten erfolgt auch im vorliegenden Bericht die Berechnung
der zukünftigen Stromnachfrage der Haushaltsgeräte in den privaten Haushalten mit der
Energienachfrageplattform FORECAST. Diese Energienachfrageplattform wird auch zur Berechnung der
Nachfrage in den Sektoren GHD und Industrie verwendet. Das Sektormodell für den Haushaltssektor,
FORECAST-Residential, setzt sich neben einem Modul für die Haushaltsgeräte auch aus Modulen für
die Raumwärme- und Warmwasserbereitstellung sowie einem Modul für die Berechnung der
Stromnachfrage durch Elektromobilität zusammen. Im Rahmen dieser Studie kommt jedoch ausschließlich
das Geräte-Modul zum Einsatz. Die anderen Teilbereiche der Endenergienachfrage des
Haushaltssektors werden bereits über andere Modelle abgedeckt (siehe Abschnitt 7.2.1 zu den Gebäuden und
Abschnitt 8.1). FORECAST-Residential setzt sich aus folgenden Gerätekategorien zusammen, die im
Modell des Weiteren nach Technologien und/oder Effizienzklassen differenziert werden:
► Große elektrische Haushaltsgeräte (darunter: Kühl- und Gefriergeräte, Spülmaschinen,
Waschmaschinen, Trockner, Herde)
► IKT-Endgeräte (darunter: Desktop-Computer, PC-Bildschirme, Laptops, Fernseher, Set-Top-
Boxen, Modem/Router)
► Elektrische Kleingeräte (darunter: Kaffeemaschinen, Staubsauger, Bügeleisen, Toaster, Fön,
Mikrowelle, Dunstabzugshaube)
► Beleuchtung
► Klimageräte
► Sonstige elektrische Anwendungen: diese Kategorie stellt ein Restaggregat dar, das alle in den
übrigen Bereichen noch nicht berücksichtigten elektrischen Anwendungen in den privaten
Haushalten umfasst. Diese Kategorie beinhaltet sowohl eine Vielzahl an weiteren elektrischen
Kleingeräten (u. a. Rasierer) als auch die Stromnachfrage potenzieller Geräte, die bis 2040 neu in den
Markt diffundieren.
Die aufgeführten Gerätekategorien beinhalten bis auf die Herde ausschließlich strombasierte
Anwendungen. Bei den Kochherden wird zusätzlich die Gasnachfrage berechnet.
Aufgrund der hohen Datenverfügbarkeit über die Anzahl und die durchschnittlichen spezifischen
Verbräuche von Haushaltsgeräten wird deren Endenergienachfrage über ein Bestandsmodell
berechnet. Da für die Berechnung der Bestandsumwälzung auch vergangenheitsbezogene Daten zu
erheben sind, werden in einem vorgelagerten Schritt empirische Zeitreihen für die jahresspezifische
Geräteanzahl und den spezifischen Verbrauch der Geräte ermittelt bzw. geschätzt. Die Projektion des
Gerätebestandes erfolgt mittels einer logistischen Funktion, die sich aus einer Kleinsten-Quadrate-
Abweichung, basierend auf der empirischen Bestandsentwicklung und einer geschätzten
Sättigungsgrenze, berechnet.
Die Bestandsumwälzung bzw. die Marktdiffusion neuer Geräte erfolgt anhand einer
gerätespezifischen Lebensdauer mit normalverteilter Ausfallwahrscheinlichkeit, durch die der Zeitpunkt des
Lebensdauer-Endes eines alten Gerätes und des Lebensdauer-Anfangs eines neuen Gerätes
determiniert wird. Die Wahl der Technologien bzw. Effizienzklassen der ersetzten Altgeräte und des
Bestandszuwachses, die als Neugeräte in den Bestand diffundieren, orientiert sich an der Ausgestaltung
eines Szenarios, insbesondere an den implementierten Mindesteffizienzstandards, welche durch die
Ökodesign-Richtlinie definiert werden, und Schätzungen für den Eintritt neuer Technologien und
Effizienzklassen in den Markt. Die jährliche Endenergienachfrage aller Geräte errechnet sich
demzufolge aus dem spezifischen Verbrauch (basiert entweder auf den Betriebsstunden bspw. bei
Fernsehern oder auf der Anzahl an Zyklen pro Jahr bspw. bei Spülmaschinen), der durchschnittlichen
Ausstattungsrate pro Wohneinheit (beispielsweise der Anzahl der Beleuchtungspunkte pro Wohneinheit
oder der Anteil der Haushalte mit Klimageräten) und der Anzahl der privaten Haushalte.
Dieser Aufbau gilt grundsätzlich für alle berücksichtigten Gerätekategorien mit Ausnahme des
Restaggregats der sonstigen elektrischen Anwendungen. Bei dieser Kategorie lässt sich dieser
Ansatz aufgrund der großen Heterogenität nicht durchführen. Die Stromnachfrage im Basisjahr wird
für die sonstigen elektrischen Anwendungen daher als Differenz zur Stromnachfrage laut der
Energiebilanz (ohne den Verbrauch für Raumwärme und Warmwasser) ermittelt und für die Zukunft
anhand einer abgeschätzten Ausstattungsrate fortgeschrieben.
Um auch die Kosten für unterschiedliche Diffusionspfade in Szenarien bestimmen zu können, wird
für alle berücksichtigten Anwendungen eine Wirtschaftlichkeitsbewertung mittels der
Kapitalwertmethode durchgeführt, die folgende Kostenkategorien berücksichtigt (Elsland 2016):
a) Spezifische Investitionen der Geräte unter Berücksichtigung von Kostenlernfaktoren
b) Stromkosten der Geräte
c) Wartungskosten der Geräte
Ein Überblick über die qualitativen Zusammenhänge der Modellberechnung ist in Abbildung 33
dargestellt.
Abbildung 33: Modellüberblick FORECAST-Residential (Geräte-Modul)
DB: Datenbank       t: Zeitschritt / Jahr
TCO: Lebenszykluskosten
Eingangsgröße Algorithmus
Sozio-ökonomische 
Rahmenparameter
(t=t0,...tn)
- Bruttoinlandsprodukt
- Bevölkerung
- Energieträgerpreise (Endverbraucher)
- Haushalte
Transformation Gerätebestand
(t=t1,...tn)
Methodik
- Wachstumskurven (Bass-Model)
- Kalibrierung der Wachstumskurve 
  anhand der Methode der kleinsten 
  Quadrate
Investitionsentscheidung
(t=t1,...tn)
Entscheidungskriterien
- Kapitelkosten (TCO)  - Technologische 
- Energiepolitiken         Präferenzen 
Technologie DB
(t=t0,...tn)
Techn. Parameter       Kosten
- Lebensdauer      - Investition 
- Betriebsleistung         - Wartung
- Betriebsstunden
- Spez. Verbrauch
  pro Zyklus
- Anzahl an Zyklen
- Standby-Leistung
- Standby-Stunden 
Markt DB
(t=t0,...tn)
Parameter     
- Empirische Ausstattungsrate 
- Sättigungsgrenze der Ausstattung 
- Marktanteil an Technologien &amp; 
  Effizienzklassen      
Diffusion von Technologien 
und Effizienzklassen 
(t=t1,...tn)
Methodik
- Kostenbasiertes Diffusionsmodell 
  (basierend auf Kapitalwertmethode)
- Diffusions-Restriktionen (z.B. bedingt
   durch Energiepolitik)
Spezifischer Verbrauch
(t=t1,...tn)
Methodik
- Akkumulation der spezifischen 
  Verbräuche von Technologien und 
  Effizienzklassen
Politiken DB 
(t=t0,...tn)
Regulatorien &amp; Maßnahmen
- Mindesteffizienzstandards (EU Ökodesign 
  Richtlinie)
- Energieverbrauchskennzeichnung
  (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz)
- Einführung intelligenter Zähler – 
  Neubau (Energiewirtschaftsgesetz)
- Finanzielle Förderung hocheffizienter 
  elektrischer Geräte
- flankierende Instrumente (z.B. 
  Verbesserung Marktüberwachung)
Legende
Ausgangsgröße
Stromnachfrage 
Geräte nach Szenario
(t=t0,...tn)      
Quelle: Elsland 2016
Die bestehenden Politiken, welche Auswirkungen auf den Stromverbrauch in privaten Haushalten
haben, sind eng miteinander verwoben. Insbesondere durch das Zusammenwirken der Politiken
können diese ihre volle Wirkung entfalten. Ein Beispiel hierfür ist die Kombination aus der
Ökodesign-Richtlinie und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Eine Bewertung auf
Einzelmaßnahmenebene durch instrumentenscharfe Zurechnung von Energie- und
Treibhausgaseinsparungen gestaltet sich daher methodisch schwierig. Um dennoch eine Abschätzung der Effekte der 
zentralen Politikinstrumente zu gewährleisten, werden die Ergebnisse des MMS mit einem Szenario
verglichen, in dem die zu bewertenden Maßnahmen nicht implementiert sind. Die Wirkung des
Instrumentes wird durch Differenzbildung zum MMS ermittelt. Mögliche Überlagerungseffekte werden
dabei berücksichtigt, so dass es nicht zu Doppelzählungen kommt. Tabelle 68 grenzt die zu
quantifizierenden Maßnahmenwirkungen ab und definiert die entsprechenden Vergleichsszenarien.
Tabelle 68: Vorgehen zur Quantifizierung der Einzelmaßnahmenwirkung
Einzelmaßnahmen
Energie- und Stromsteuer
EEG-Umlagesenkung
Mindesteffizienzstandards nach EU-Ökodesign-
Richtlinie und EU-Energielabel-Rahmenverordnung
Pilotprogramm Einsparzähler
Beratung einkommensschwacher Haushalte
(Stromspar-Check)
Vorgehen zur Quantifizierung
Zur Abschätzung der Wirkung der Ökosteuer wird ein
Szenario gerechnet, in dem der Strompreis für
Endverbraucher ab dem Jahr 2008 um die betreffenden
Beträge geringer ist.
Zur Abschätzung der Wirkung der Umlageveränderung 
wird ein Szenario gerechnet, in dem die Umlage als
Bestandteil des Strompreises für Endverbraucher konstant
bleibt. Dies wird insbesondere gemacht, um die
Vergleichbarkeit mit den Vorgängerberichten und den
Annahmen zur EEG-Umlage sicherzustellen.
Um die Effekte der EU-Energielabel-Rahmenverordnung 
sowie der Mindeststandards nach Ökodesign zu
quantifizieren, wird ein Vergleichsszenario ohne die beiden
Maßnahmen gerechnet und mit den gemeinsamen
Wirkungen der beiden Instrumente ab dem Jahr 2009
(Ökodesign) bzw. 2010 (EU-Energielabel) verglichen. Zuletzt
wird die Aufteilung der Wirkung zwischen den beiden
Maßnahmen abgeschätzt.
Die Abschätzung der Wirkung des Pilotprogramms
Einsparzähler erfolgte als Bottom-up
Wirkungsabschätzung.
Die Abschätzung der Wirkung des Stromspar-Checks
erfolgte als Bottom-up Wirkungsabschätzung.
Quelle: Darstellung Fraunhofer ISI
Im MMS werden als relevante Maßnahmen die Mindesteffizienzstandards basierend auf der EU-
Ökodesign-Richtlinie, die EU-Energielabel-Rahmenverordnung, die Energie- und Stromsteuer, die EEG-
Umlagesenkung, Energieberatung einkommensschwacher Haushalte (Stromspar-Check) und das
Pilotprogramm Einsparzähler abgeschätzt.
Tabelle 69 gibt an, für welche Maßnahmen die Einzelbewertung bzw. die Modellbewertung mit dem
Modell FORECAST durchgeführt wurde. Weiterhin wird für Maßnahmen mit Einzelbewertung
angegeben, in welcher Höhe Überschneidungen und Mitnahmeeffekte berücksichtigt wurden.
Mitnahmeeffekte berücksichtigen, dass z. B. Effizienzinvestitionen auch ohne Förderprogramm durchgeführt 
worden wären. Überschneidungen berücksichtigen die vielen (häufig gewollten) Überschneidungen
und Wechselwirkungen zwischen den Maßnahmen. Für Maßnahmen, die mit FORECAST bewertet 
wurden, werden entsprechende Effekte in den Modellrechnungen auch berücksichtigt, können
jedoch nicht ausgewiesen werden. Die Unsicherheiten bei Überschneidungen und Mitnahmeeffekten
sind noch sehr hoch und die empirische Datenlage ist sehr lückenhaft. Es steht jedoch außer Frage,
dass die Bedeutung von entsprechenden Überschneidungseffekten bei der Bewertung des gesamten
Policy-Mixes aufgrund der steigenden Anzahl an Maßnahmen immer stärker wird. Ein einfaches
Aufsummieren der Einzelwirkung der Maßnahmen würde das Gesamtpotenzial deutlich überschätzen.
Tabelle 69: Übersicht der Maßnahmen in privaten Haushalten: Methodik und Annahmen zu
Überschneidungen und Mitnahmeeffekten
Maßnahme Methode Überschneidung Mitnahmeeffekte
Energie- und Stromsteuer
EEG-Umlagesenkung
Mindesteffizienzstandards
– EU Ökodesign-Richtlinie
FORECAST
FORECAST
FORECAST
Keine Ausweisung möglich
Keine Ausweisung möglich
Keine Ausweisung möglich
(wird gemeinsam mit der
EU-Energielabel-
Rahmenverordnung
modelliert)
Keine (Ordnungsrecht)
Keine (Ordnungsrecht)
Keine (Ordnungsrecht)
EU-Energielabel-
Rahmenverordnung
Pilotprogramm
Einsparzähler
Energieberatung für
einkommensschwache
Haushalte
(Stromspar Check)
FORECAST
Bottom-Up
Einzelbewertung
Bottom-Up
Einzelbewertung
Keine Ausweisung möglich
(wird gemeinsam mit den
Mindesteffizienzstandards
modelliert)
Keine Überschneidungen
Keine Überschneidungen
Keine (Ordnungsrecht)
Sehr gering
Sehr gering
Quelle: Fraunhofer ISI
Die Maßnahmeneffekte des Stromspar Checks weisen keine nennenswerten Überschneidungen zu
den anderen Maßnahmen auf, da sich dieses Förderprogramm an einkommensschwache Haushalte
richtet. Diese spezielle Zielgruppe wird von anderen Maßnahmen kaum erreicht. Zudem werden
Mitnahmeeffekte minimal eingeschätzt, da diese Maßnahme Haushalte erreicht, welche sich zu
kostendeckenden Preisen voraussichtlich keine Stromsparchecks leisten könnten (BMWi 2020)83.
7.3.2 Maßnahmen
Für diesen Sektor gibt es derzeit in Deutschland nur wenige rein sektorspezifische Maßnahmen.
Überwiegend handelt es sich um übergreifende Instrumente, deren Wirkung auf den
Stromverbrauch der privaten Haushalte abgeschätzt wird.
7.3.2.1 Quantifizierte Instrumente
a) Ökologische Steuerreform*
Die ökologische Steuerreform wird entsprechend der Beschreibung im Abschnitt 4.1 im Sektor
private Haushalte (Strom) berücksichtigt.
b) EEG-Umlagesenkung*
Die EEG-Umlagesenkung wird entsprechend der Beschreibung im Abschnitt 3.5 im Sektor private
Haushalte (Strom) berücksichtigt.
c) Mindeststandards (EU Ökodesign-Richtlinie)*
83 Mitteilung zu Artikel im Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplan (S. 217ff).
Die Mindeststandards unter der EU Ökodesign-RL und den jeweiligen EU-
Durchführungsverordnungen werden entsprechend der Beschreibung im Abschnitt 4.2 für die den Stromverbrauch der
privaten Haushalte betreffenden Produktgruppen berücksichtigt.
d) EU-Energielabel – EU-Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichnung *:
Die Verordnungen für die jeweiligen Produktgruppen im Rahmen der
Energieverbrauchskennzeichnung werden entsprechend der Beschreibung bei den übergeordneten Maßnahmen (Abschnitt 4.2
für die den Stromverbrauch der privaten Haushalte betreffenden Produktgruppen berücksichtigt.
e) Pilotprogramm Einsparzähler*
Das Pilotprogramm Einsparzähler wird entsprechend der Beschreibung im Abschnitt 4.1 im Sektor 
private Haushalte berücksichtigt.
f) Beratung einkommensschwacher Haushalte (Stromsparcheck)
Eine der wenigen spezifisch an diesen Sektor gerichteten Maßnahmen ist das – in jeweils etwas
unterschiedlicher Ausgestaltung – bereits seit vielen Jahren von der NKI geförderte Projekt
„Stromsparcheck“. Die Maßnahme beinhaltet gezielt die Beratung einkommensschwacher Haushalte zum
Strom- und Energiesparen. Im Rahmen der Beratung erhalten die Haushalte kostenlos
Energiesparartikel (zum Beispiel LED-Lampen und schaltbare Steckdosenleisten), mit denen sie unmittelbar
ihren Strombedarf senken können und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Das von 2016 bis 2019
laufende Projekt „Stromsparcheck Plus“ beinhaltete zusätzlich bei Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen einen Zuschuss zur Beschaffung eines hochenergieeffizienten Kühlgerätes. Derzeit läuft das
Projekt „Stromsparcheck Aktiv“ (1.4.2019 – 31.3.2022).
Die Quantifizierung der Wirkung dieser Maßnahme erfolgt auf Basis der jährlich eingestellten
Fördermittel (bisher rund 9,3 Mio. € pro Jahr für die Projekte „Stromsparcheck Kommunal“ von
04/2016 bis 03/2019 und „Stromsparcheck Aktiv“ von 04/2019 bis 03/2022), die auch für die
Zukunft fortgeschrieben werden. Dabei wird auch auf Kennwerte zur Einsparwirkung aus der
regelmäßigen Evaluierung des Programms im Rahmen der Evaluierung der NKI und weitere verfügbare
Evaluationen zurückgegriffen.
7.3.2.2 Flankierende Instrumente
Als flankierende Instrumente werden zum einen die in Abschnitt 4.4 beschriebenen begleitenden
Maßnahmen berücksichtigt, soweit sie für den Sektor Private Haushalte – Strom relevant sind. Dazu
gehören von den dem MMS zugeordneten Maßnahmen insbesondere
► die freiwillige Produktkennzeichnung für energierelevante Produkte sowie
► die Infokampagne für das neue EU-Energielabel.
Als weiteres sektorspezifisches Instrument wird als flankierend eingestuft:
g) Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter) zur Stromverbrauchsmessung
Mit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) im September 2016 wurde die
grundsätzliche Neuordnung des Messwesens vorgenommen. Das Gesetz definiert den Messstellenbetrieb und
die Messung als separaten Bereich des Netzbetriebs, schafft neue Marktrollen und hat die
Abrechnungsentgelte Strom abgeschafft. Es schreibt den umfassenden Einbau von modernen
Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen durch den sog. „grundzuständigen Messstellenbetreiber für 
moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme“ (§ 2 Nr. 6 MsbG) bis 2032 vor.
Verpflichtend ist der Einbau seit 2017, jedoch zunächst nur für Verbraucher mit einem Jahresstromverbrauch
von über 6.000 kWh, für Verbraucher, die mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung am
Flexibilitätsmechanismus nach §14a EnWG teilnehmen sowie für Anlagenbetreiber nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von mehr 
als 7 kW. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Einbauverpflichtung für intelligente Messgeräte im
März 2021 durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vorerst gestoppt 
wurde (OVG NRW 2021). Für Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich
6.000 Kilowattstunden und Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7
Kilowatt ist der Einbau der Smart Meter für den grundzuständigen Messstellenbetreiber optional
möglich.
7.3.3 Annahmen und Parameter
Gerätebestand
Der Gerätebestand wird hier über die geschätzte Diffusionsgeschwindigkeit und über Sättigungen
der Ausstattungsraten ermittelt. Die daraus resultierenden Ausstattungsraten werden mit der
Anzahl an Haushalten aus dem Rahmenkapitel multipliziert. Wie in den vorangegangen Berichten,
orientieren sich die Annahmen zur Entwicklung der Ausstattungsraten an den in den Politikszenarien
VI (Bundesregierung 2013) zu Grunde gelegten Trends bzw. für IKT an den Prognosen aus
(Fraunhofer IZM 2015). Die erwartete Entwicklung des Bestands an elektrischen Geräten in privaten
Haushalten zeigt Tabelle 70.
Die jeweiligen Ausstattungsraten der privaten Haushalte mit elektrischen Haushaltsgeräten im
Basisjahr 2018 werden auf Grundlage der regelmäßigen Veröffentlichungen des ZVEI ermittelt. Im
Hinblick auf die zukünftige Entwicklung wird für die meisten großen elektrischen Haushaltsgeräte von
einer Sättigung ausgegangen und daher mit nur noch geringfügig steigenden oder konstanten
Ausstattungsraten gerechnet. Der moderate Bestandszuwachs ist daher überwiegend auf den
angenommenen Anstieg der Anzahl an Haushalten von 39,5 Mio. im Jahr 2010 auf rund 44,1 Mio. im Jahr 2035
zurückzuführen. Lediglich bei Spülmaschinen und Wäschetrocknern wird bis 2035 noch eine
Erhöhung der Ausstattungsrate angenommen. Insgesamt wird dieser Teil des Stromverbrauchs in den
kommenden Jahren jedoch überwiegend durch Ersatzbeschaffungen bestimmt.
Für IKT-Geräte wird hingegen für die meisten hier berücksichtigten Gerätegruppen mit weiter
steigenden Ausstattungsraten gerechnet. Dies gilt insbesondere für Laptops, Set-Top-Boxen und Router,
wo noch deutliche Bestandszuwächse zu erwarten sind. Lediglich für Desktop-PCs wir eine sinkende
Ausstattungsrate angenommen, da erwartet wird, dass diese weiterhin vermehrt durch Laptops
ersetzt werden. Bei den dieses Verbrauchssegment insgesamt dominierenden Fernsehern dürfte sich
allerdings die heute schon hohe Ausstattungsrate von rund 1,6 TV-Geräten pro Haushalt in
Deutschland nur noch moderat erhöhen.
Das Modul Beleuchtung wird im Berechnungsmodell über die Anzahl der Beleuchtungspunkte pro
Wohneinheit abgebildet. Hier wird mit einer weitgehend konstanten Anzahl von 33 bis 35
Beleuchtungspunkten gerechnet. Schwierig zu bestimmen ist aufgrund der unzureichenden Datenlage der 
heutige und zukünftige Bestand an Klimageräten in privaten Haushalten. Die Abschätzung erfolgt 
hier in Anlehnung an die Review-Studie in Lot 10 (EU Commission 2018) zu Raumklimageräten in
privaten Haushalten und eine darauf aufbauende Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes
(Barthel et al. 2010).
Tabelle 70: Erwartete Entwicklung des Bestands an elektrischen Geräten in privaten Haushalten
Gerätebestand
(Anzahl Geräte in Tausend)
2018 2020 2025 2030 2035 2040
Große elektrische HH-Geräte
Kühlschränke 44.184 44.758 45.613 46.307 47.095 47.694
Gefrierschränke 29.291 29.764 30.542 31.214 31.963 32.584
Waschmaschinen 39.520 40.052 40.835 41.477 42.227 42.808
Geschirrspüler 29.566 30.254 31.348 32.122 32.840 33.346
Trockner 26.191 27.852 30.808 32.713 34.079 34.942
Herde (Gas- und Elektro- 41.719 42.213 42.890 43.432 44.092 44.587
herde)
IKT-Geräte
Desktop-PC 37.434 38.422 37.790 33.790 27.743 20.929
Computer-Bildschirm 36.003 36.860 38.511 40.018 41.623 43.044
Laptops 19.816 21.837 27.351 34.242 43.303 55.287
Fernseher 65.861 67.503 70.618 73.409 76.315 78.829
Set-Top-Boxen 40.496 41.415 44.048 45.530 46.914 48.292
Router 26.621 27.430 29.002 30.355 31.672 32.758
Beleuchtung 1.392.590 1.419.310 1.466.080 1.506.321 1.548.836 1.583.797
Klimageräte 2.870 3.385 4.748 6.076 7.205 8.012
Quellen: Barthel et al. (2010), Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM)
(2008), EuP Preparatory Studies Lot 10 (2008), Fraunhofer IZM (Institut für Zuverlässigkeit und Mikrointegration), Fraunhofer ISI
(Institut für System- und Innovationsforschung) (2009), Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) (2002-2010), ZVEI (2006-2009),
Statistisches Bundesamt (StBA) (2010), StBA (2014), Fraunhofer IZM (2015), Van Holsteijn en Kemna B.V. et al. (2014), Schätzung
Fraunhofer ISI
Spezifischer Geräteverbrauch
Der spezifische Stromverbrauch der einzelnen Gerätekategorien wird im Modell durch die jeweiligen
Nutzungszeiten in den verschiedenen Betriebszuständen, die Verteilung der Anteile der 
Energieeffizienzklassen an den Geräteverkäufen sowie die spezifische Leistungsaufnahme in den
verschiedenen Betriebszuständen bestimmt. Letztere wiederum wird insbesondere durch die
jeweiligen Anforderungen an Mindesteffizienzstandards durch die Ökodesign-Richtlinie bestimmt.
Welche Annahmen dazu getroffen werden, wird gerätespezifisch in Zusammenhang mit der 
Quantifizierung dieser Maßnahme dargestellt. Auch die Anteile der Energieeffizienzklassen an den
Geräteverkäufen werden zumindest am unteren Rand durch die Anforderungen der Ökodesign-
Richtlinie beschränkt, wodurch weniger effiziente Klassen zunehmend nicht mehr auf den Markt 
gebracht werden dürfen.
Die Nutzungszeiten in den verschiedenen Betriebszuständen sind vor allem für die IKT-Geräte
relevant. Hier wird im Modell überwiegend auf die Annahmen in (Fraunhofer IZM 2015)
zurückgegriffen. Für viele IKT-Geräte wird dabei von weiter steigenden Nutzungszeiten ausgegangen. Dies
führt zu einer teilweisen Kompensation technischer Effizienzverbesserungen der Geräte und zu
einem entsprechend geringeren Rückgang – oder sogar Anstieg – des spezifischen Stromverbrauchs.
Den gleichen Effekt haben Trends wie größere Fernseher und eine erhöhte Leistungsfähigkeit der 
Geräte (so genannter direkter Rebound-Effekt).
Die auf der Basis dieser Annahmen erwartete Entwicklung des spezifischen Verbrauchs im MMS
zeigt Tabelle 71. Danach liegt der erwartete Rückgang des spezifischen Stromverbrauchs für die
großen elektrischen Geräte zwischen den Jahren 2015 und 2040 zwischen 15 und 36 %. Im Bereich der 
IKT-Geräte fallen die erwarteten spezifischen Verbrauchsreduktionen sehr unterschiedlich aus, da
manche Geräte einen Technologiewechsel erfahren (bspw. Monitore), während andere
leistungsstärker werden und sich der Verbrauch daher kaum senkt (bspw. Laptops). Bei Klimageräten wird im
MMS ein Anstieg des spezifischen Verbrauchs von gut 11 % bis 2040 erwartet. Die Entwicklung wird
hier durch verlängerte Nutzungszeiten einerseits und die stärkere Leistungsfähigkeit andererseits
bestimmt.
Tabelle 71: Erwartete Entwicklung des spezifischen Verbrauchs elektrischer Geräte in privaten
Haushalten im MMS
Spezifischer Geräteverbrauch 2015 2018 2020 2025 2030 2035 2040
kWh/ Veränderung gegenüber 2015 in %
Große elektrische HH-Geräte
Gerät
Kühlschränke 223,4 -10,5 -17,6 -27,1 -28,9 -30,5 -31,7
Gefrierschränke 232,0 -8,3 -13,9 -27,3 -30,3 -31,9 -33,2
Waschmaschine 163,3 -5,2 -8,7 -17,2 -19,4 -20,8 -22,0
Geschirrspüler 363,6 -4,8 -7,9 -12,5 -12,4 -13,8 -15,7
Trockner 211,1 -10,8 -17,1 -30,2 -33,7 -35,3 -36,4
Elektroherd
IKT-Endgeräte
771,2 -1,6 -3,4 -7,1 -10,7 -14,8 -16,1
Desktop-PC 58,4 -1,2 -2,7 -7,2 -11,1 -11,1 -11,1
Computer-Bildschirm 36,5 -9,6 -19,5 -36,7 -39,2 -39,2 -39,2
Laptops 30,1 0,7 2,0 1,3 -1,0 -1,0 -1,0
Fernseher 146,4 -0,8 0,9 4,2 2,5 -3,4 -8,5
Set-Top-Boxen 50,2 0,8 1,2 1,4 1,4 0,2 0,0
Router 71,2 -1,1 -3,8 -9,3 -13,3 -13,3 -13,3
Beleuchtung pro Haushalt 192,5 -19,1 -30,8 -49,5 -64,8 -69,0 -68,6
Klimaanlage 381,1 -4,2 -3,9 3,6 10,3 11,4 11,4
Quellen: Barthel et al. (2010), Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM)
(2008), EuP Preparatory Studies Lot 10 (2008), Fraunhofer IZM (Institut für Zuverlässigkeit und Mikrointegration), Fraunhofer ISI
(Institut für System- und Innovationsforschung) (2009), Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) (2002-2010), ZVEI (2006-2009),
Statistisches Bundesamt (StBA) (2010), StBA (2014), Fraunhofer IZM (2015), Van Holsteijn en Kemna B.V. et al. (2014), Schätzung
Fraunhofer ISI
7.3.4 Ergebnisse
Einen Überblick über die Entwicklung des Stromverbrauchs privater Haushalte im MMS nach
Anwendungsbereichen gibt Tabelle 72. Dabei verzeichnen die privaten Haushalte von 2015 bis 2040
einen kontinuierlichen Rückgang des Stromverbrauchs. Bei der weißen Ware wird insgesamt von
einer relativ gleichbleibenden Ausstattungsrate ausgegangen, lediglich der Anteil der Trockner wird
sich voraussichtlich in den kommenden Jahren noch leicht weiter erhöhen. Bei der weißen Ware ist 
der zu erwartende Rückgang des Stromverbrauchs durch Effizienzsteigerungen so groß, dass er den
zusätzlichen Stromverbrauch hinzukommender Geräte, durch die größere Anzahl an Haushalten,
überkompensiert. Gegenteiliges ist bei den IKT-Endgeräten der Fall: Trotz des teils beträchtlichen
Rückgangs des spezifischen Energieverbrauchs der meisten IKT-Geräte führen die angenommenen
höheren Ausstattungsraten zu einem leichten Anstieg des Energieverbrauchs. Im
Beleuchtungsbereich führt der Wechsel zu LED-Beleuchtung zu deutlich niedrigeren spezifischen Verbräuchen, bei
etwa gleichbleibenden Ausstattungsraten, wodurch der Stromverbrauch hier kontinuierlich abfällt.
Im Gegensatz dazu wird bei den Klimageräten sowohl von einem deutlichen Anstieg der
Ausstattungsraten als auch von höheren spezifischen Verbräuchen durch mehr Leistungsfähigkeit
ausgegangen. In Folge dessen wird der Stromverbrauch für Klimaanlagen bis 2040 deutlich ansteigen.
Tabelle 72: Entwicklung des Stromverbrauchs privater Haushalte 2010–2035 im MMS
Stromverbrauch MMS 2018 2020 2025 2030 2035 2040
Weiße Ware
Elektroherd
IKT-Endgeräte
Beleuchtung
Klimaanlage
Sonstiger Strom
Summe
36,4
17,8
17,4
6,5
1,1
21,2
100,4
35,2
18,4
17,9
5,6
1,2
21,0
99,3
TWh
32,6
19,7
18,7
4,2
1,9
19,9
97,0
32,7
18,8
18,9
2,9
2,6
19,0
94,9
32,8
17,8
18,8
2,6
3,1
18,5
93,6
32,7
17,4
18,7
2,7
3,4
18,0
92,9
Quelle: Berechnungen Fraunhofer ISI
Auf Grundlage der oben dargestellten Annahmen ergeben sich durch diese Maßnahmen im Jahr 2020
jährliche Einsparungen in Höhe von rund 18 TWh. Im Jahr 2030 steigen diese auf rund 28 TWh und
im Jahr 2040 auf 37 TWh (Tabelle 73). Die größten Einsparungen ergeben sich durch die Ökodesign-
Richtlinie (28 TWh in 2040) gefolgt von der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (8,5
TWh in 2040). Diese Steigerung ist in der Berechnung der Wirkung entsprechend berücksichtigt.
Zusätzlich zu den hier aufgeführten Maßnahmen ergibt sich eine Veränderung auch durch die
Deckelung der EEG-Umlage in den Jahren 2021 und 2022 auf 6,5 bzw. 6 Cent/kWh und eine anschließend
prognostizierte weitere Reduktion der Umlage (siehe Kapitel 3.5). Hierdurch fallen vorhandene
Einsparwirkungen weg. So sinkt die Maßnahmenwirkung der EEG-Umlage von 2,9 TWh im Jahr 2020
auf 0,9 TWh im Jahr 2030 und sinkt in den Folgejahren ganz auf null. Insgesamt sind die
Einsparwirkungen in diesem Szenario leicht geringer als im Vorgängerbericht. Dies liegt auch daran, dass von
einem weniger starken Anstieg des Energieverbrauchs im kontrafaktischen Szenario ohne
Maßnahmen ausgegangen wird, so dass die Verbräuche, auf welche die Maßnahmen wirken, leicht geringer
ausfallen als in den Vorgängerberichten. Die dem kontrafaktischen Szenario zugrundeliegenden
Annahmen begründen sich beispielsweise in einer autonomen, nicht durch Politikmaßnahmen
getriebenen, Durchdringung effizienterer Geräte im Markt.
Tabelle 73: Wirkung der strombezogenen Maßnahmen im Sektor private Haushalte - MMS
Maßnahme
Instrumententyp
Wirkungsbeginn
Einsparungen am Stromaufkommen
2018 2020 2025 2030 2035
TWh
2040
Energie- und
Stromsteuer
E
Quantifiziert ab
2008
0,3 0,3 0,4 0,4 0,4 0,4
Mindeststandards -
EU-
Ökodesign-
Richtlinie
R
Schrittweise
Umsetzung seit
2009
11,0 14,4 19,8 21,1 23,1 28.0
EU-
Energielabel-
Verordnung 
R/I
Quantifiziert ab
Einführung 
des neuen
Energielabels 2010
2,5 2,9 5,2 6,5 7,4 8,5
Pilotprogramm
Einsparzähler
F
Quantifiziert ab
2016
0,0 0,0 0,0 0,1 0,1 0,1
Energieberatung für
einkommensschwache
Haushalte
(Stromspar
Check)
I
Quantifiziert ab
2009
0,1 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2
Summe aller
Einzelmaßnahmen
13,9 17,8 25,6 28,3 31,2 37,2
Quelle: Schätzung Fraunhofer ISI
Anmerkung: Erklärung der Instrumententypen: Tabelle A 1 im Anhang A1
7.4 Geräte und Prozesse im Bereich Gewerbe, Handel und Dienstleistungen
7.4.1 Methodik
Für die Modellierung der Prozesswärme und der nicht-gebäudebezogenen Stromnachfrage wird das
Modul FORECAST-Tertiary eingesetzt (siehe z. B. Fleiter et al. 2010). Das Modul ist vom Aufbau
vergleichbar mit dem Industriemodul, allerdings an Datenverfügbarkeit und Technologiestruktur im
Sektor GHD angepasst. D.h. im Modell wird über ein Mengengerüst der Energieverbrauch einzelner 
Branchen und Energiedienstleistungen in Abhängigkeit von Rahmenbedingungen (u. a.
Wirtschaftsentwicklung, Effizienzpolitik, Energiepreise) energieträgerspezifisch berechnet.
Zentrale Aktivitätsgrößen sind die Anzahl der Beschäftigten und die Nutzfläche je Branche des
Sektors GHD. Der Energieverbrauch der einzelnen Branchen setzt sich wiederum als Summe einzelner 
Energiedienstleistungen zusammen. Die Verbreitung von Effizienzmaßnahmen senkt den
spezifischen Energieverbrauch einzelner Energiedienstleistungen und spiegelt so eine unterschiedliche
Überwindung von Hemmnissen durch politische Instrumente zur Förderung der Energieeffizienz
wider bzw. variierende Energiepreise. Modelliert wird die Diffusion von Effizienzmaßnahmen als eine
Summe von Investitionsentscheidungen der Unternehmen. Im Folgenden wird auf die einzelnen
Ebenen Aktivitätsgrößen, Energiedienstleistungen und Technologiestruktur sowie die Modelllogik
detaillierter eingegangen.
Die Aktivitätsgrößen Anzahl der Beschäftigten und Nutzfläche je Branche bilden die zentralen
Größen im Mengengerüst für die Hochrechnung des Energieverbrauchs. Beide Größen sind direkter an
den Energieverbrauch gekoppelt als die Wertschöpfung des Sektors. Dabei sind die Beschäftigten
eher für Energiedienstleistungen wie EDV-Ausstattung relevant, während die Nutzfläche für die
gebäudebezogenen Energiedienstleistungen die zentrale Größe ist. Die Sektorale Einteilung der
Aktivitätsgrößen orientiert sich dabei an der Klassifizierung der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003) und
unterscheidet acht Branchen. Entsprechend erlaubt sie über das hinterlegte Mengengerüst eine
„Bottom-up“-Berechnung des Energieverbrauchs für jede der Branchen, was deutlich über die
Detaillierung der Energiebilanzen nach AGEB hinausgeht, welche den Energieverbrauch nur für den Sektor 
GHD als Ganzes ausweisen.
Der Energiebedarf je Branche wird als Summe des Energiebedarfs von bis zu 13 einzelnen
Energiedienstleistungen (EDL) berechnet, die zusammen für den Großteil des Stromverbrauchs im Sektor 
GHD verantwortlich sind. Beispiele für EDL sind Beleuchtung, Kühlung oder IKT-Anwendungen. Bei
den meisten EDL ergibt sich die absolute Nachfrage aus der globalen Aktivitätsgröße (entweder
Fläche oder Beschäftigte) und der EDL-bezogenen Aktivitätsgröße (z. B. Anteil beleuchtete Fläche).
Einige EDL sind nicht an die globalen Aktivitätsgrößen geknüpft, wie z. B. die Straßenbeleuchtung. Der 
Energiebedarf je EDL ist – soweit möglich – mit verfügbaren Erhebungen (vor allem Schlomann et al.
2014) und Statistiken (z. B. Anwendungsbilanz) abgeglichen.
7.4.2 Maßnahmen
Siehe die Maßnahmen in Bezug auf Strom und Prozesswärme/-dampf in der Industrie
(Abschnitt 6.1.3).
7.4.3 Annahmen und Parameter
Für die meisten Maßnahmen, welche den Sektor GHD adressieren, sind die Annahmen der
Quantifizierung im Abschnitt 6.1.4 dargestellt, da diese auch den Industriesektor betreffen. Allein die
Programme zur Förderung der Energieeffizienz in Kälte- und Klimaanlagen sowie die
Kommunalrichtlinie der NKI adressieren ausschließlich Unternehmen im GHD-Sektor und werden im Folgenden
beschrieben. Für die Mindesteffizienzstandards werden einzelne Lose speziell für den GHD-Sektor
modelliert. Annahmen zu Mitnahmeeffekten und Überschneidungen mit anderen Programmen sind für 
alle GHD-Maßnahmen zusammen mit den Industrie-Maßnahmen in Tabelle 34 dargestellt.
Mindesteffizienzstandards – EU Ökodesign-Richtlinie
Für die Modellierung der EU-Ökodesign-Richtlinie werden im GHD-Sektor eine Reihe einzelner Lose
modelliert. Diese sind in Abschnitt 6.3.1 aufgeführt.
NKI: Kälte-Klima-Richtlinie
Laut Programmausgestaltung werden Investitionen mit 15-25 % gefördert. Es wird von einer
mittleren Förderquote von 20 % ausgegangen. Für die Bewertung der Maßnahmenwirkung wird mit
ähnlichen Kennwerten gerechnet wie für die Evaluation der NKI. Entsprechend wird von einer
Fördereffizienz bezogen auf die jährliche Endenergieeinsparung von 0,004 PJ/€ Förderung ausgegangen. Diese
beinhaltet bereits Mitnahmeeffekte, welche entsprechend nicht mehr separat abgezogen werden.
Laut Evaluation dominiert die Wirkung auf den Stromverbrauch, was auch hier unterstellt wurde.
Überschneidungen mit anderen Instrumenten werden mit 15 % angesetzt. So können entsprechend
geförderte Maßnahmen im Rahmen einer geförderten Energieberatung empfohlen sein. Für die
jährliche Fördersumme wird ab 2020 von 20 Millionen € ausgegangen.
NKI: Kommunalrichtlinie investive Maßnahmen
Die Bewertung der Kommunalrichtlinie orientiert sich an der NKI-Evaluation (Öko-Institut et al.
2017). Demnach wird von einer Fördereffizienz bezogen auf die jährlichen Endenergieeinsparungen
von 0,018 GJ/€ ausgegangen. Dieser Wert berücksichtigt bereits Mitnahmeeffekte. Es wird nicht von
relevanten Überschneidungen mit anderen Programmen ausgegangen.
7.4.4 Ergebnisse
7.4.4.1 Bewertung der Einzelmaßnahmen
Im Folgenden ist die Wirkung der einzelnen Maßnahmen für den GHD-Sektor (Prozesse)
zusammengefasst. Bei den Stromeinsparungen wird deutlich, dass die Mindeststandards der EU Ökodesign-
Richtlinie die mit Abstand höchste Wirkung haben. Bei den Brennstoffeinsparungen ist ein Großteil
der Wirkung auf die Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft zurückzuführen.
Tabelle 74: Wirkung der Maßnahmen im Sektor GHD im MMS - Stromeinsparungen
Maßnahme Strom-Einsparungen
2015 2020 2025 2030 2035 2040
TWh/a
Energie- und Stromsteuer 1,5 2,9 3,0 3,2 3,2 2,9
EEG-Umlagesenkung 2,5 5,8 3,4 1,8 0,0 0,0
Energieberatung Mittelstand 0,2 0,2 0,1 0,1 0,1 0,1
Mittelstandsinitiative Energiewende und Klima- 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
schutz
Maßnahme Strom-Einsparungen
2015 2020 2025 2030
TWh/a
2035 2040
Mindesteffizienzstandards – EU Ökodesign-
Richtlinie
7,9 10,9 11,9 11,8 11,7 11,6
Bundesförderung für Energieeffizienz in der
Wirtschaft – Zuschuss und Kredit
- 0,6 1,3 1,5 1,5 1,5
NKI: Kälte-Klima-Richtlinie 0,1 0,1 0,2 0,2 0,2 0,2
Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke 0,0 0,2 0,3 0,4 0,4 0,4
Bundesförderung für Energieeffizienz in der
Wirtschaft – Förderwettbewerb
- 0,0 0,1 0,2 0,2 0,2
Pilotprogramm Einsparzähler - 0,1 0,2 0,3 0,3 0,3
Energieauditpflicht für Nicht-KMU 0,1 0,6 1,1 1,2 1,2 1,2
KfW Effizienzprogramm 0,0 0,1 0,3 0,3 0,3 0,3
NKI: Kommunalrichtlinie investive Maßnahmen 0,7 1,8 2,6 2,6 2,6 2,6
Summe 13 23,3 24,5 23,6 21,7 21,3
Quelle: Berechnungen Fraunhofer ISI
Tabelle 75: Wirkung der Maßnahmen im Sektor GHD im MMS – Einsparungen von Brennstoffen
und CO2-Emissionen
Maßnahme Brennstoff-Einsparungen Vermeidung von CO2-Emissionen
Energie- und
Stromsteuer
EEG-
Umlagesenkung
Energieberatung 
Mittelstand
Mittelstandsinitiative
Energiewende und
Klimaschutz
Mindesteffizienzstandards – EU 
2015
-
-
1,8
0,0
-
2020 2025 2030 2035
PJ/a
0,1 0,2 0,2 0,3
- - - -
2,4 1,4 1,3 1,3
0,1 0,1 0,1 0,1
- - - -
2040
0,3
-
1,3
0,1
-
2015 2020 2025 2030 2035
Mio. t CO2-Äq /a
- 0,0 0,0 0,0 0,0
- - - - -
0,09 0,11 0,06 0,06 0,06
0,00 0,01 0,01 0,01 0,01
- - - - -
2040
0,0
-
0,05
0,01
-
Maßnahme Brennstoff-Einsparungen Vermeidung von CO2-Emissionen
Ökodesign-
Richtlinie
Bundesförderung 
für
Energieeffizienz in der
Wirtschaft – Zuschuss
und Kredit
NKI: Kälte-Klima-
Richtlinie
Energieeffizienz-
und
Klimaschutznetzwerke
Bundesförderung 
für
Energieeffizienz in der
Wirtschaft –
Förderwettbewerb
Pilotprogramm 
Einsparzähler
Energieauditpflicht für Nicht-
KMU
KfW
Effizienzprogramm
NKI:
Kommunalrichtlinie investive
Maßnahmen
-
-
0,4
-
-
0,71
0,49
0,27
3,5
-
1,5
-
-
4,27
1,73
0,71
12,5
-
2,7
0,7
-
7,84
3,14
1,05
19,8
-
3,1
1,2
-
8,55
3,89
1,06
19,8
-
3,1
1,2
-
8,55
3,99
1,06
19,8
-
3,1
1,2
-
8,55
3,99
1,06
-
-
0,02
-
-
0,03
0,02
0,01
0,17
-
0,07
-
-
0,20
0,08
0,03
0,57
-
0,12
0,03
-
0,35
0,14
0,05
0,86
-
0,13
0,05
-
0,37
0,17
0,05
0,82
-
0,13
0,05
-
0,35
0,17
0,04
0,78
-
0,12
0,05
-
0,34
0,16
0,04
Summe 3,7 14,3 29,6 39,2 39,4 39,4 0,2 0,7 1,3 1,7 1,6 1,6
Anmerkung: Die Wirkung der Energieberatung Mittelstand enthält entgegen der Abgrenzung dieses Kapitels auch
gebäudebezogene Maßnahmen.
Quelle: Berechnungen Fraunhofer ISI
7.5 Gesamtergebnisse Gebäude
Tabelle 76 zeigt die Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Sektor Gebäude nach Quellgruppen
im Zeitraum 2020 und 2030 im MMS. Die Definition und Abgrenzung dieses Sektors kann Abschnitt 
2.1 entnommen werden. Die Gesamtemissionen, die dem Gebäudesektor in der Bilanzierung
zugewiesen werden, sinken bis zum Jahr 2030 auf 90,9 Mio. t CO2-Äq. Davon entfallen 84 Mio. t CO2-Äq
auf fossile Brennstoffe für die Bereitstellung von Raumwärme- und Warmwasser in Wohn- und
Nichtwohngebäuden. Die restlichen Emissionen entfallen auf Geräte und Prozesse für Private
Haushalte und GHD. Das Sektorziel gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz 2021 für das Jahr 2030 wird damit 
um knapp 24 Mio. t CO2-Äq verfehlt.
Maßgeblich für den Rückgang der Treibhausgasemissionen ist die Reduktion der CO2-Emissionen
(siehe Tabelle 77). Durch Sanierungsmaßnahmen in Gebäuden und Austausch der
Wärmeversorgungssysteme reduziert sich der Bedarf an den fossilen Brennstoffen Erdgas, Heizöl und Kohle. Wie in
Abbildung 32 dargestellt, reduzieren jedoch auch steigende Außentemperaturen bis 2040 den
Energieverbrauch für Raumwärme. Der weitaus größere Effekt wird jedoch durch die Verbesserung der
Energieeffizienz der Gebäude und die Umstellung auf EE und Fernwärme erreicht.
Tabelle 76: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Sektor Gebäude nach Quellgruppen
zwischen 2020 und 2030 im MMS
Kategorie 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
GHD und
Sonstige
Haushalte
Gesamt
Sektorziel 
Bundes-
Klimaschutzgesetz 2021
Abweichung 
vom
Sektorziel
Mio. t CO2-Äq
29,1 31,8 31,3 30,7 30,0 29,2 28,4
90,9 84,1 83,1 81,7 80,3 78,6 76,7
120,0 115,9 114,3 112,4 110,3 107,9 105,1
118 113 108 102 97 92 87
2,0 2,9 6,3 10,4 13,3 15,9 18,1
27,4
74,6
102,0
82
20,0
26,3
72,3
98,6
77
21,6
25,2
69,7
94,9
72
22,9
24,1
66,8
90,9
67
23,9
Quelle für die Jahre 2021-2030: Modellrechnungen Öko-Institut 
Anmerkung: Die Werte für das Jahr 2020 wurden der Vorjahresschätzung der deutschen Treibhausgasemissionen (UBA 2021)
entnommen.
Anmerkung: Die Emissionen in der Sektorzuordnung nach CRF-Quellgruppen sind in Anhang A.2 zu finden.
Wie in Tabelle 77 ersichtlich, ist die Reduktion der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2030 bis
2040 deutlich dynamischer als in den Vorjahren. Ausgehend von 1990 reduzieren sich die
Treibhausgasemissionen um 76 %. Aufgrund des steigenden CO2-Preises im BEHG nimmt die
Wirtschaftlichkeit für erneuerbare Wärmeversorgungstechnologien sowie die Sanierungsaktivität aufgrund
steigender Energiekosten zu, was zu einer höheren Dynamik nach 2030 führt.
In Bezug auf die Sanierungsaktivität spielt auch das Alter des Gebäudebestandes und der
installierten Wärmeversorgungstechnologien eine Rolle. Diese führt dazu, dass mehr Gebäude in den
natürlichen Austausch- und Instandsetzungszyklus gelangen und damit die Sanierungs- und
Heizungstauschrate steigt.
Tabelle 77: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Sektor Gebäude zwischen 1990 und 2040
im MMS
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Mio. t CO2-Äq
CO2-Emissionen
Entwicklung 204,5 152,7 115,4
1990 – 2018
MMS 106,6 89,6 67,8 49,2
CH4-Emissionen
Entwicklung 4,2 0,7 0,8
1990 – 2018
MMS 0,9 0,9 0,9 0,8
N2O-Emissionen
Entwicklung 1,0 0,5 0,4
1990 – 2018
MMS 0,4 0,4 0,3 0,3
Summe CO2+CH4+N2O
Entwicklung 209,7 153,9 116,6
1990 – 2018
MMS 107,9 90,9 69,0 50,2
Summe Veränderung ab 1990 in %
CO2+CH4+N2O
Entwicklung -26,6 -44,4
1990 – 2018
MMS -48,6 -56,7 -67,1 -76,0
Summe Veränderung ab 2005 in %
CO2+CH4+N2O
Entwicklung -24,3
1990 – 2018
MMS -29,9 -41,0 -55,2 -67,4
Quelle: (UBA 2020a, 2020c), Modellrechnungen Öko-Institut
8 Verkehr
8.1 Methodik
Die Modellierung erfolgt mit dem Modell TEMPS des Öko-Instituts. Das Modell wurde bereits in den
bisherigen Projektionsberichten der Bundesregierung eingesetzt und ermöglicht eine Berechnung
der zukünftigen Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors in Abhängigkeit von politischen und
ökonomischen Rahmenbedingungen.
Modellierung von Neuzulassungen und Bestand
Kernbestandteil der Modellierungen mit TEMPS ist das Neuzulassungsmodell, welches unter
gegebenen Rahmenbedingungen – wie CO2-Zielwerten für Neufahrzeuge, Anschaffungspreisen von
Fahrzeugen, Energiepreisen, CO2-Preis usw. – die Zusammensetzung und Effizienzentwicklung der
zukünftigen Neuzulassungen modelliert. Die Berechnung erfolgt basierend auf einem
Antriebswahlmodell, welches u. a. wesentlich auf die Nutzerkosten (TCO84) zurückgreift. Die verwendeten
Nutzerdaten stützen sich unter anderem auf die Erhebungen „Mobilität in Deutschland“ (MiD) für den
privaten Kraftfahrzeugverkehr und „Kraftfahrzeugverkehr in Deutschland“ (KiD) für den gewerblichen
Verkehr.
Die Zusammensetzung des Fahrzeug-Bestands (nach Antrieben und CO2-Emissionen) wird aus den
Neuzulassungen mittels Überlebenskurven der Fahrzeuge abgeleitet. Die gesamten
Treibhausgasemissionen des Bestands ergeben sich infolgedessen aus der zu Grunde gelegten Fahrleistung,
dem Fahrzeugbestand, der Energieeffizienz je Antrieb und dem Anteil erneuerbarer Kraftstoffe.
Verkehrsnachfrage und Preiselastizitäten
Ausgangspunkt für die Annahmen zur Entwicklung der Verkehrsnachfrage ist die
Referenzentwicklung der Nationalen Plattform Zukunft der Mobilität (NPM). Diese enthält jedoch nur Maßnahmen
bis zum Stichtag 30. Juni 2017. Für die Entwicklung der Verkehrsnachfrage im MMS wurde die
Wirkung zusätzlicher Maßnahmen berücksichtigt, ebenso wie aktuelle Trends. Für das Basisjahr 2018
wurde das Fahrleistungsgerüst aus TREMOD 6.01 zu Grunde gelegt sowie aktuelle Daten zur
Verkehrsnachfrage gemäß Verkehr in Zahlen (BMVI 2018). Die Wirkung zusätzlicher Maßnahmen auf
die Verkehrsnachfrage wurde überwiegend über Preiselastizitäten hergeleitet.
Für den Personenverkehr wird auf empirisch abgeleitete Werte von Hautzinger et al. (2004)
zurückgegriffen. Für den motorisierten Individualverkehr ist darin eine Preiselastizität von -0,3 auf
Kraftstoffpreisänderungen sowie eine Kreuzpreiselastizität85 für den öffentlichen Verkehr von 0,13
angegeben. Im Güterverkehr sind Elastizitäten aus de Jong et al. (2010) entnommen. Für Änderungen der 
Transportkosten im Straßengüterverkehr wird dort anhand einer Literaturrecherche ein
konsistentes Set an Elastizitäten angegeben und mit -0,6 in Bezug die Verkehrsleistung im
Straßengüterverkehrs bestimmt. Die Kreuzelastizität für andere Verkehrsträgeroptionen wird dabei auf 0,3
abgeschätzt.
84 Total Cost of Ownership.
85 Die Kreuzpreiselastizität gibt an, um wie viel Prozent sich die Nachfrage nach einem Gut (hier: ÖV) erhöht, wenn der Preis für ein
anderes Gut (hier: MIV) ansteigt. Eine Kreuzpreiselastizität von 0,13 bedeutet beispielsweise, dass bei einem Anstieg der Pkw-Nutzerkosten um
10% der öffentliche Verkehr um 1,3% zunimmt.
Endenergieverbrauch und Treibhausgasemissionen
Der Endenergieverbrauch und die Treibhausgasemissionen beziehen sich in diesem Papier auf die
Berichterstattung gemäß des Zentralen Systems Emissionen (ZSE). Da die Modellierung des
Verkehrssektors in dieser Studie auf das Inlandsprinzip zurückgreift, wird eine Kalibrierung auf die
Energiebilanz für das Jahr 2018 vorgenommen.
8.2 Maßnahmen
8.2.1 Ökonomische Instrumente und finanzielle Förderung
a) CO2-Bepreisung in den Sektoren Wärme und Verkehr
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wurde im Herbst 2020 durch die Bundesregierung
beschlossen, ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr einzuführen (siehe
Abschnitt 3.4).
Parametrisierung:
Der CO2-Preis wirkt auch auf die Kraftstoffpreise. Die Kraftstoffpreiselastizität der Pkw-Fahrleistung
wird mit -0,3 angenommen nach Hautzinger et al. (2004) und die Transportkostenelastizität der 
Lkw-Verkehrsleistung mit -0,6 nach (de Jong et al. 2010). Dies entspricht bei schweren Lkw bei
einem Kraftstoffkostenanteil an den Transportkosten von 27 % einer Kraftstoffpreiselastizität der 
Lkw von etwa -0,1586.
b) Erhöhung der Luftverkehrsteuer (LuftVSt)
Seit Januar 2011 wird in Deutschland die LuftVSt auf Rechtsvorgänge (regelmäßig entgeltliche
Beförderungsverträge) erhoben, die zum Abflug eines Fluggastes berechtigen. Die Steuer entsteht mit 
dem tatsächlichen Abflug des Passagiers von einem inländischen Flughafen. Die Besteuerung
umfasst ausschließlich die gewerbliche Beförderung von Personen durch Luftverkehrsunternehmen.
Post- und Frachtverkehre werden hingegen nicht besteuert. Der Steuertarif knüpft an die
pauschalierte Entfernung zum Zielort an und ist in drei Distanzklassen gegliedert („Kurzstrecke“ bis 2.500
km, „Mittelstrecke“ bis 6.000 km und „Langstrecke“ darüber hinaus). Für die Einordnung eines
Ziellandes in eine Distanzklasse ist die Entfernung zwischen Frankfurt am Main, als dem größten
deutschen Verkehrsflughafen, zu dem jeweils größten Verkehrsflughafen des Ziellandes maßgeblich.
Mit dem „Gesetz zur Änderung des Luftverkehrssteuergesetzes“ vom 12. Dezember 2019 (Deutscher 
Bundestag 12.12.2019a) wurde insbesondere die folgende Erhöhung der gesetzlichen Steuersätze
der LuftVSt ab dem 1. April 2020 beschlossen:
► Abflüge in der „Kurzstrecke“: von 7,50 € auf 13,03 € (+74 %)
► Abflüge in der „Mittelstrecke“: von 23,43 € auf 33,01 € (+41 %)
► Abflüge in der „Langstrecke“: von 42,18 € auf 59,43 € (+41 %)
Die gesetzlichen Steuersätze werden unter Berücksichtigung der erzielten Einnahmen aus dem
Handel mit luftverkehrsbezogenen Emissionszertifikaten im EU-ETS abgesenkt (§ 11 Abs. 2 Luft-VStG).
Die anzuwendenden Steuersätze betrugen 2019: 7,38 €, 23,05 € und 41,49 €. Im Jahr 2020 sind
folgende (abgesenkte) Steuersätze anzuwenden: bis 31. März 2020 7,37 €, 23,01 €, 41,43 € und ab
1. April 2020 12,90 €, 32,67 € und 58,82 €.
86 27%*(-0,6)
Parametrisierung:
Die Wirkung einer erhöhten LuftVSt auf die Verkehrsnachfrage wird über Preiselastizitäten
abgebildet.
Es wird ein Kostensatz von durchschnittlich 8 ct/pkm (2017) im internationalen Luftverkehr
hinterlegt. Für nationale Flüge werden die umgerechnet auf den Personenkilometer höhere LuftVSt und
die auch auf den betreffenden Betrag anfallende Mehrwertsteuer sowie der etwas höhere
Energieverbrauch im nationalen Luftverkehr berücksichtigt, wodurch sich ein höherer Kostensatz von 13,2
ct/pkm (2017) für nationale Flüge ergibt.
Eine Überwälzung der (angehobenen) LuftVSt auf die Fluggäste kann im Rahmen des Wettbewerbs
erfolgen, ist aber aus steuerlichen Regelungen heraus nicht zwingend vorgegeben. Für die
Berechnung der Maßnahmenwirkung wird eine vollständige Überwälzung der Kosten angenommen.
Bei nationalen Flügen wird die LuftVSt grundsätzlich bei Hin- und Rückflug erhoben; bei
internationalen Flügen nur nach Abflug von einem inländischen Startort. Da auch internationale Flüge meist 
paarweise (Hin und Rück) gekauft werden, wird die Preiserhöhung auf beide Strecken bezogen.
Ferner wird berücksichtigt, dass bei inländischen Flügen auf den LuftVSt-Betrag (s. o.) auch noch
Mehrwertsteuer fällig wird, bei internationalen Flügen jedoch nicht.
Der Anteil nationaler bzw. internationaler Flüge sowie die Verteilung der LuftVSt auf die drei
Streckenkategorien wird aus DESTATIS-Veröffentlichungen abgeleitet. Im nationalen Luftverkehr erhöht 
sich die Luftverkehrsteuer um 75 % von umgerechnet 1,7 ct/pkm auf 3 ct/pkm. Im internationalen
Luftverkehr erhöht sich die Luftverkehrsabgabe um 55 % von 0,42 ct/pkm auf 0,56 ct/pkm. Der
Kosteneffekt durch die Erhöhung der LuftVSt ab 1. April 2020 beträgt demnach +10 % national und
+2,5 % international.
Es werden auf Basis von (Peter et al. 2012) Preiselastizitäten von -0,9 (national) und -0,76
(international) angenommen, welche zu einer Nachfragereduktion führen.
c) Mehrwertsteuersenkung Bahn-Fernverkehr (Maßnahme im Maßnahmenbündel 3.4.3.1 des
KSPr 2030)
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (Deutscher
Bundestag 21.12.2019) wurde beschlossen, die Mehrwertsteuer im Bahn-Fernverkehr zum 1. Januar 
2020 vom bisherigen normalen Mehrwertsteuersatz (19 %) auf den ermäßigten Steuersatz (7 %) 
abzusenken.
Die zum 01.01.2020 reduzierte MwSt. von 19 % auf 7 % auf Bahnfahrkarten von über 50 km
Entfernung hat die Deutsche Bahn an alle Kunden der Fernverkehrszüge in vollem Umfang weitergegeben.
Dabei wurden neben den Flexpreisen auch sämtliche weiteren Preisangebote, wie beispielsweise die
Sparpreise, die BahnCards, die Reservierungen, die Zeitkarten etc. um rund 10 Prozent reduziert 
(dies entspricht der MwSt.-Reduktion von 19 % auf 7 %). Eine Anpassung der Preisangebote im
Nahverkehr über 50 km und außerhalb von Verkehrsverbünden wurde zum Juni 2020 vorgenommen.
Parametrisierung:
Im gewichteten Durchschnitt über alle Kundensegmente hinweg gehen die Analysen der Deutschen
Bahn von einer Preiselastizität von rund -0,3 aus. Vor dem Hintergrund der abgesenkten MwSt. auf
Bahnfahrkarten über 50 km Entfernung plant die Deutsche Bahn daher mittelfristig mit rund 5 Mio.
zusätzlichen Reisenden in ICE- und IC-Zügen des Fernverkehrs.
d) Elektrifizierung Schienenverkehr:
Rund 61 % des Streckennetzes sind derzeit (2019) elektrifiziert. Mit dem umfassenden
Elektrifizierungsprogramm will das BMVI diesen Anteil auf 70 % erhöhen. Das Programm besteht aus vier
Säulen: den im Bedarfsplan der Bundesschienenwege enthaltenen Elektrifizierungsmaßnahmen (1.
Säule), den im Bundesprogramm zum Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) enthaltenen
Vorhaben zur Elektrifizierung (2. Säule), den ergänzenden Programmen zur Elektrifizierung im
Schienengüterverkehr (SGV) (Ausbauprogramm „Elektrische Güterbahn“) und im Rahmen der
Strukturstärkung (3. Säule) sowie Förderung „alternativer Antriebe im Schienenverkehr“ (4. Säule). Nach
Fertigstellung der Vorhaben aus dem „Bedarfsplan Schiene“ werden 67 % des Netzes elektrifiziert 
sein. Im Bundeshaushalt 2019 wurde ein Haushaltstitel für das Ausbauprogramm „Elektrische
Güterbahn“ geschaffen. Die Begutachtung der Vorschläge zu diesem Programm befindet sich in
der Endphase. Die Prüfung wird voraussichtlich 2020 abgeschlossen. Im Anschluss wird unter
Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zeitnah eine Auswahl und
Priorisierung der Vorhaben vorgenommen.
Parametrisierung:
Es wird angenommen, dass bis zum Jahr 2030 das Ziel von 70 % Elektrifizierung erreicht wird.
Da vor allem die stärker befahrenen Trassen elektrifiziert werden, liegt bezogen auf die
Betriebsleistung der elektrische Anteil höher als in Bezug auf die Streckenelektrifizierung. Nahezu drei Viertel
der Betriebsleistung (74 %) werden schon heute auf der Schiene elektrisch erbracht. Im
Personennahverkehr werden derzeit ca. 64 % der Betriebsleistung elektrisch erbracht, im
Personenfernverkehr rund 98 % und im Güterverkehr 89 %.
Es wird angenommen, dass sich durch die stärkere Elektrifizierung bis 2030 die in Dieseltraktion
erbrachte Betriebsleistung gegenüber 2019 halbiert.
e) Stärkung Schienenpersonenfernverkehr (SPFV): Einführung Deutschlandtakt mit Ausbau
Infrastruktur und Digitalisierung
Mit Hilfe des Deutschlandtakts (Maßnahme im Maßnahmenbündel 3.4.3.1 des KSPr 2030) sollen die
Züge deutschlandweit besser aufeinander abgestimmt und dadurch Umsteige- und Reisezeiten
deutlich gesenkt werden. Für ein besseres Bahnangebot braucht es aber zunächst die dafür passende
Schieneninfrastruktur. Hierfür wurde in enger Abstimmung mit den Stakeholdern ein sogenannter 
Zielfahrplan entwickelt, anhand dessen die jeweils passgenaue Infrastruktur abgeleitet wird. Dieser 
enthält u. a. halbstündige Verbindungen auf den Hauptachsen im Schienenpersonenfernverkehr. Der 
dritte und finale Gutachterentwurf des Zielfahrplans wurde am 30.06.2020 anlässlich eines
Schienengipfels vorgestellt87. Die für den Deutschlandtakt erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen
werden in einem nächsten Schritt nach der geltenden BVWP-Methodik volkswirtschaftlich bewertet. Die
aus dem Zielfahrplan abgeleiteten Maßnahmen gilt es nach entsprechendem Nachweis der
Wirtschaftlichkeit gesetzlich zu verankern. Der Deutschlandtakt soll schrittweise in Etappen umgesetzt 
werden. Dies bedeutet, dass die Maßnahmen des Deutschlandtaktes nicht alle sofort, sondern in
sinnvollen Maßnahmenbündeln umgesetzt werden. Eine erste große Etappe ist bis Mitte der 2020er 
Jahre geplant. Der Finanzierungsbedarf der aus dem Zielfahrplan abgeleiteten
bedarfsplanrelevanten Maßnahmen kann erst nach Vorlage der wirtschaftlichen Bewertung des Zielfahrplans beziffert 
werden, wobei der Finanzierungsbedarf der kleinen und mittleren Maßnahmen für die
Ermöglichung des Halbstundentakts im Fernverkehr bereits beziffert ist. Voraussetzung für die gesamthafte
Umsetzung des Deutschlandtakts sind ausreichende Mittel für den Aus- und Neubau des
Schienennetzes zur Beseitigung von Engpässen sowie zur Verkürzung der Fahrzeiten zwischen Taktknoten
87 Siehe https://www.deutschlandtakt.de/
im Rahmen des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege sowie zum Erhalt der Infrastruktur. Der 
Bund hat bereits im Rahmen des KSPr 2030 beschlossen, sich von 2020 bis 2030 jährlich mit 1 Mrd.
€ zusätzlichen Eigenkapitals an der Deutschen Bahn zu beteiligen. Dadurch wird die Deutsche Bahn
in die Lage versetzt, zusätzliches Kapital in die Modernisierung, den Ausbau und die Elektrifizierung
des Schienennetzes und das Bahnsystem zu investieren, wovon auch der Deutschlandtakt profitieren
kann. Zudem ist am 1.1.2020 die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV-III) zwischen
dem Bund und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes in Kraft getreten. Für den
Zeitraum 2020 bis 2029 sind 86 Mrd. € Investitionen geplant, rund drei Viertel für den Erhalt. Zusätzlich
werden Mittel bereitgestellt für die Umsetzung der Digitalen Schiene Deutschland, d.h. den Aufbau
Digitaler Stellwerke und die Einführung digitaler Leit- und Sicherungstechnik. Hierfür stehen neben
denen im Bundeshaushalt (Realisierung des DSD-Starterpakets: Köln-Rhein/Main, Knoten Stuttgart,
Korridor Skandinavien-Mittelmeer sowie Fahrzeugförderrichtlinie) und über die
Eigenkapitalerhöhung der DB AG vorgesehenen Mittel, weitere Mittel über die EU-Ko-Finanzierung zur Verfügung
(50 % bei ETCS-Vorhaben).
Parametrisierung:
Die Parametrisierung erfolgt über eine Reduktion der Reisezeiten im SPFV. Dadurch gewinnt der 
Schienenverkehr gegenüber der Straße an Attraktivität. Es wird angenommen, dass die
Verbesserung bei einer Zeiteinsparung für die Reisenden bis 2030 bei 5 % und bis 2040 bei 10 % liegt, und es
wird ein Reisezeitelastizität von -0,6 angenommen (Nordenholz et al. 2016). Die ebenfalls
verbesserte Zuverlässigkeit lässt sich mit den bekannten Ansätzen bisher nicht modellieren.
f) Stärkung Schienenpersonennahverkehr und Verbesserung der Angebotsqualität und
Attraktivität des ÖPNV
Die Maßnahme entstammt dem Klimaschutzprogramm 2030 (Maßnahmenbündel 3.4.3.2). Die
Bundesmittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) für den Ausbau des ÖPNV lagen
bis 2019 bei rund 333 Mio. € pro Jahr. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom 6. März 2020 (Deutscher Bundestag 06.03.2020a) standen für das Jahr 
2020 rund 665 Mio. € zur Verfügung. Ab 2021 steigen die Mittel auf 1 Mrd. € jährlich und ab 2025
auf 2 Mrd. €, mit einem weiteren Anstieg um 1,8 % p.a. ab 2026. Die Erhöhung auf 1 Mrd. € war
dabei bereits im Koalitionsvertrag im Jahr 2018 vereinbart worden.
Weiterhin wurden die Regionalisierungsmittel laut dem Fünften Gesetz zur Änderung des
Regionalisierungsgesetzes im Jahr 2020 um 150 Mio. € erhöht. Unter Berücksichtigung der Dynamisierung
belaufen sich die zusätzlichen Mittel 2021 bereits auf 303 Mio. €, im Jahr 2022 auf rund 308 Mio. €
und 2023 dann auf rund 464 Mio. €. Ab dem Jahr 2024 greift die bestehende Dynamisierung von
1,8 % (Deutscher Bundestag 06.03.2020b). Damit erhalten die Länder über die Jahre 2020 bis 2031
insgesamt zusätzliche Regionalisierungsmittel in Höhe von 5,25 Mrd. €.
Mit dem Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und
Krisenbewältigungspakets vom 14. Juli 2020 wurden die Länder im Jahr 2020 bei der Finanzierung des
Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit einer Erhöhung der Regionalisierungsmittel um einmalig 2,5
Mrd. € unterstützt, um die durch die Corona-Pandemie stark verringerten Fahrgeldeinnahmen zu
kompensieren.
Weiterhin soll die Attraktivität des öffentlichen Personenverkehrs durch Förderprogramme
verbessert werden. Unter anderem sollen hierzu Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV durch den Bund
unterstützt werden; beispielhaft im Klimaschutzprogramm 2030 genannt ist die Einführung des
365-€-Tickets. Zur Umsetzung dieser Maßnahme hat das BMVI am 21.01.2021 eine Förderrichtlinie
„Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV“ veröffentlicht. Für diese Förderaktivitäten stehen laut
Bundeshaushalt für den Zeitraum 2021-2024 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt rund 250 Mio. € 
zur Verfügung. 
Die folgende Tabelle stellt die zusätzlich verfügbaren Mittel für den öffentlichen Verkehr gegenüber 
der Referenzentwicklung dar. 
Tabelle 78: Zusätzliche Mittel für den öffentlichen Personennahverkehr (Mio. €) 
2020 2021 2022 2023 2024 2025 2030 
Regionalisierungsmittel 15088 303 308 464 472 481 525
GVFG 333 667 667 667 667 1.667 1.854
Modellprojekte ÖPNV 48,979 55 90 60
Gesamt 483 1.018 1.030 1.221 1.199 2.148 2.379 
 
 
 
 
        
        
         
     
 
          
       
           
    
           
            
      
          
             
     
              
             
          
               
       
       
    
    
        
           
      
               
           
        
      
 
           
Quelle: eigene Darstellung, Quellen s. Text.
Parametrisierung:
Der ÖPNV ist aufgrund der hohen Energieeffizienz und des hohen Grades der Elektrifizierung mit
erheblich geringeren Treibhausgasemissionen pro Personenkilometer verbunden als der motorisierte
Individualverkehr (MIV). Durch die Verlagerung von Verkehr vom MIV auf den ÖPNV können daher 
Minderungen der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor erreicht werden.
Berücksichtigt werden die zusätzlichen Mittel ohne die einmalig im Rahmen des Konjunkturpakets
bewilligten Mittel von 2,5 Mrd. €, welche u. a. zum Ausgleich der zurückgegangenen
Fahrgeldeinnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dienen.
Durch den Mittelanstieg soll eine Ausweitung des ÖV-Angebots erreicht werden. Bisher finanziert 
die öffentliche Hand den ÖPNV mit rund 17 Mrd. €; der Anteil der Nutzerfinanzierung liegt bei ca.
40 % (Deutscher Bundestag 2016).
Es wird unterstellt, dass es durch die zusätzlichen Mittel für den ÖV zu einer Angebotsausweitung
kommt, wobei eine Angebotselastizität von 0,5 angenommen wird. Das bedeutet, dass es durch die
zusätzlichen Mittel zu einer Verbesserung und Erweiterung des ÖV-Angebots kommt und eine
Erhöhung der Mittel um 3,5 % im Jahr 2021 darin resultiert, dass sich die Personenkilometer im ÖV um
0,5*3,5 % = 1,75 % erhöhen.
g) Stärkung Schienengüterverkehr: Trassen- und Anlagenpreisförderung, Bundesprogramm
Zukunft Schienengüterverkehr, Netzausbau, Kapazitätserhöhung, Anschlussförderung
Mit der Trassenpreisförderung im Güterverkehr (TraFöG) wird der Schienengüterverkehr über eine
anteilige Finanzierung der Trassenpreise gefördert. Den rechtlichen Rahmen für die
Fördermaßnahme bildet die vom BMVI am 12. Dezember 2018 veröffentlichte Richtlinie zur Förderung des
Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af-TP) 
vom 10. Dezember 2018. Hierfür sind im Haushalt ab 2019 350 Mio. € jährlich bis 2022 sowie 175
Mio. € im Jahr 2023 vorgesehen. Der Fördersatz für 2020/21 beträgt 47,5 %. Ergänzt werden soll
diese durch ein Förderprogramm zur anteiligen Förderung der Anlagenpreise im
Schienengüterverkehr mit Schwerpunkt auf den Einzelwagenverkehr, das mit Beginn der Netzfahrplanperiode
88 Zuzüglich 2,5 Mrd. € „Corona-Hilfe“, diese werden bei der Maßnahmenbewertung nicht berücksichtigt.
2020/2021 starten soll. Hierfür sind ab dem Haushaltsjahr 2020 jährlich 40 Mio. € vorgesehen.
Ferner werden über das Bundesprogramm Zukunft Schienengüterverkehr Vorhaben in den Bereichen
Digitalisierung, Automatisierung und innovative Fahrzeugtechnik gefördert. Die entsprechende
Förderrichtlinie ist seit dem 20. Mai 2020 in Kraft. Hierfür stehen ab dem Bundeshaushalt 2020 jährlich
30 Mio. € zur Verfügung. Hinzu kommen weitere Fördermaßnahmen zur Stärkung des
Schienengüterverkehrs, insbesondere die Kapazitätssteigerung des Netzes, die zu höheren Beladungsfaktoren
und damit Kostensenkung im Schienengüterverkehr führt (740 m-Netz, Elektrifizierung), die
Förderung des kombinierten Verkehrs sowie eine geplante fortentwickelte Förderung von
Gleisanschlüssen und weiterer Anlagen des Schienengüterverkehrs (insb. Ersatz, Zuführungs- und
Industriestammgleise, multifunktionale Anlagen zum Umschlag Straße/Schiene).
Parametrisierung:
Bei der Parametrisierung wird auf aktuell laufende Arbeiten im Rahmen der Nationalen Plattform
Mobilität (NPM) zurückgegriffen. Es wird auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass mit den
getroffenen Maßnahmen bis zum Jahr 2034 ca. 182 Mrd. Tonnenkilometer (tkm) auf der Schiene
transportiert werden können und bis zum Jahr 2040 ca. 200 Mrd. tkm.
h) Ausbau von Radinfrastruktur und Fahrradparkmöglichkeiten sowie allgemeine Verbesserung
der Rahmenbedingungen für den Radverkehr 
Das Maßnahmenbündel Förderung des Radverkehrs entstammt dem Klimaschutzprogramm 2030
(Maßnahmenbündel 3.4.3.3). Es wurden insgesamt 900 Mio. € zusätzliche Haushaltsmittel für den
Radverkehr für die Jahre 2020-2023 bereitgestellt, die sich wie folgt zusammensetzen:
Tabelle 79: Zusätzliche Fördermittel für den Radverkehr (Mio. €)
Titel Zweckbestimmung 2020 2021 2022 2023
882 92 Finanzhilfen an die
Länder für
Investitionen in den
Radverkehr durch das
Sonderprogramm 
"Stadt und Land"
20 185 226 226
891 91 Förderung von
Modellvorhaben des
Radverkehrs -
Zuschüsse an Länder
und sonstige
juristische Personen
des öffentlichen
Rechts
25 30 35 35
891 92 Zuschüsse für den
Ausbau und die
Erweiterung des
"Radnetzes
Deutschland"
5 10 15 15
882 91 Zuweisungen an
Länder zum Bau
von
Radschnellwegen
25 24 24
Titel Zweckbestimmung 2020 2021 2022 2023
Gesamt 50 250 300 300
Quelle: Eigene Zusammenstellung
Die meisten weiteren Haushaltstitel mit Radverkehrsbezug (z. B. nicht investive Modellvorhaben zur 
Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplan, Bau von Radwegen an Bundesstraßen) werden in
gleicher Höhe wie 2019 fortgeschrieben.
Außerdem wird der Radverkehr vom BMU im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative durch
die Kommunalrichtlinie sowie durch den Förderaufruf "Klimaschutz durch Radverkehr" mit rund 40
Mio. € pro Jahr gefördert.
Im Rahmen des Konjunkturpakets haben das BMU und das BMVI die Förder-/
Finanzierungsmöglichkeiten ihrer Programme erweitert. Antragsberechtigte profitieren bis Ende 2021 von erhöhten
Förderquoten und reduzierten Eigenanteilen.
Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2020 S. 814),
die am 28. April 2020 in Kraft getreten ist, wurden Änderungen zur Stärkung des Radverkehrs in der 
Straßenverkehrsordnung (StVO) beschlossen. Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist demnach
erlaubt, sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Beim Überholen von Radfahrern
ist innerorts ein Mindestabstand von eineinhalb Metern vorgeschrieben, außerorts von zwei Metern.
Eingeführt wird ein Grünpfeil an Ampeln nur für Radfahrer, die Möglichkeit zur Anordnung von
Fahrradzonen (ähnlich zu Fahrradstraßen), ein generelles Haltverbot auf Schutzstreifen und
Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts. Die Novelle der StVO ist 
aufgrund von Formfehlern nicht vollständig wirksam. Parallel zu den allgemeinen Vorschriften für 
das Radfahren werden die Vorschriften zur Nutzung geteilter Fahrräder (Sharing-Angebote,
Teilmaßnahme des Maßnahmenbündels 3.4.4.12 des KSPr 2030) angepasst und führen zu einer
Integration aller Sharing-Angebote mit einer Aufwertung des Fahrrads.
Mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer 
Vorschriften“ vom 21. Juni 2020 (Deutscher Bundestag 29.06.2020a) wurde außerdem eine
gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach Betriebswege auf Brücken im Zuge von für den
Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmten Bundesfernstraßen und Bundesautobahnen
bedarfsabhängig so zu bauen und zu unterhalten sind, dass auf diesen auch öffentlicher Radverkehr 
abgewickelt werden kann.
Parametrisierung:
Der in letzter Zeit zu beobachtende Trend der Zunahme des Radverkehrs ist bereits in der
Referenzentwicklung enthalten. Für die Quantifizierung der Maßnahme wird die Methodik aus dem
Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 (Öko-Institut und Fraunhofer ISI 2020) verwendet. Es wird ab dem
Jahr 2021 eine Verlagerung von Pkw-Verkehr auf Radverkehr in Höhe von 0,9 pkm je investiertem €
(gemäß Tabelle 79) in die Radverkehrsinfrastruktur angenommen. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass der Mittelabfluss im Radverkehr mit erheblicher Verzögerung erfolgt. Dies gilt vor allem für
Investitionen, die vor Ort politisch entschieden, geplant und anschließend baulich umgesetzt werden
müssen. Für die Finanzhilfen des Sonderprogramms „Stadt und Land“ liegt die vom BMVI
unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung den Ländern zur Unterzeichnung vor. Vor deren Abschluss
können keine Projekte bewilligt werden. Der Start des Sonderprogramms „Stadt und Land“ ist für
Anfang 2021 geplant. Bis zur tatsächlichen Fertigstellung der entsprechenden Projekte wird es jedoch
ggf. noch Jahre dauern. Es wird angenommen, dass sich die Wirkung der zusätzlichen Mittel erst 
nach 5 Jahren vollständig zu entfalten beginnen wird. Zur Nutzung dieser neuen Radinfrastruktur ist
aber auch eine breite Verhaltensänderung hin zu einer verstärkten Radnutzung erforderlich. Für 
eine langfristige entsprechende Verhaltensänderung sollte schon im jüngsten Alter mit
Mobilitätsbildung angesetzt werden. Im Rahmen des Nationalen Radverkehrsplans fördert das BMVI daher auch
nicht-investive Projekte, die in besonderem Maße innovativ sind und auf andere
Radverkehrsakteure oder vergleichbare Problemlagen übertragbar sind. So werden zum Beispiel beim Vorhaben
„StatusRad - Fahrrad als Statussymbol für Jugendliche?“ Jugendliche der 9. und 10. Klassen in einer 
Projektwoche in der Schule adressiert, um ihnen das Fahrrad als Fortbewegungsalternative zum
Auto noch vor dem Erlangen des Führerscheins näher zu bringen.
i) Kaufprämie und Infrastrukturförderung für E-Pkw
Bis zum Jahr 2030 sollen gemäß des 2019 beschlossenen Klimaschutzprogramms 2030 mindestens
sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen fahren. Zudem sollen im
gleichen Zeitraum eine Million Ladepunkte zur Verfügung stehen. Hierzu unterstützt die
Bundesregierung die Elektromobilität mit folgenden Förderaktivitäten:
► Kaufprämie für E-Pkw
► Masterplan Ladeinfrastruktur
► Flottenaustauschprogramme Sozial &amp; Mobil
Bereits 2016 hat die Bundesregierung eine Kaufprämie für E-Autos, den Umweltbonus,
beschlossen, an der sich der Bund und die Hersteller beteiligen. Voraussetzung für die Förderung durch den
Bund ist, dass sich der um den Anteil des Herstellers reduzierte Kaufpreis aus dem Kaufvertrag
ergibt. Die Beantragung erfolgt beim BAFA. Der Bundesanteil der Kaufprämie betrug zunächst 2.000
€ für batterieelektrische Pkw (BEV) und 1.500 € für Plug-In-Hybride (PHEV).
Mit der am 13. Februar 2020 veröffentlichten „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch
betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)“ (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
13.02.2020) wurden die Kaufprämien für elektrische Pkw (in Abhängigkeit des Listenpreises)
erhöht und bis Ende 2025 verlängert.
Im Rahmen des Konjunkturpaketes vom 4. Juni 2020 wurde beschlossen, den Bundesanteil der
Kaufprämie für E-Fahrzeuge für Fahrzeuge mit Zulassungsdatum vom 3. Juni 2020 bis 31.12.2021 zu
verdoppeln (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) 25.06.2020); im Rahmen des 4.
Spitzengesprächs der "konzertierten Aktion Mobilität" (November 2020) wurde beschlossen, diese
höhere „Innovationsprämie“ bis Ende 2025 zu verlängern. Der Herstelleranteil bleibt unverändert.
Tabelle 80 zeigt die Kaufprämien in der Übersicht.
Tabelle 80: Kaufprämien für E-Pkw ab November 2019
Herstelleranteil, Zulas- Bundesanteil, Zulas- Bundesanteil,
Zulassung ab 5.11.2019 sung 5.11.2019 bis sung ab 3.6.2020 bis 
2.6.2020 31.12.2025
BEV unter 40 Tsd. € 3.000 € 3.000 € 6.000 €
BEV 40 – 65 Tsd. € 2.500 € 2.500 € 5.000 €
PHEV unter 40 Tsd. € 2.250 € 2.250 € 4.500 €
PHEV 40 – 65 Tsd. € 1.875 € 1.875 € 3.750 €
Quelle: Eigene Darstellung, Quellen siehe Text.
Die erforderlichen Haushaltsmittel sollen aus dem EKF zur Verfügung gestellt werden. Für die
„Basis-Förderung“ sind ab dem Jahr 2020 Bundesmittel aus dem EKF bis 2024 in Höhe von 2,69 Mrd. €
vorgesehen sowie zusätzlich 2 Mrd. €für die befristet erhöhte Kaufprämie, insgesamt also 4,69 Mrd.
€. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser Mittel, längstens bis 2025.
Im November 2019 wurde der Masterplan Ladeinfrastruktur (Bundesregierung 2019a)
beschlossen. Dieser beinhaltet unter anderem das Ziel der Einrichtung von 50.000 öffentlichen Ladepunkten
bis Ende 2022. Auch zur Förderung nicht-öffentlicher Lademöglichkeiten werden Mittel zur
Verfügung gestellt. Insgesamt sind derzeit bis 2024 nach Aufstockung um Mittel aus dem Konjunkturpaket 
im Haushalt (EKF) 5,6 Mrd. € für die Ladeinfrastruktur bei Pkw und Lkw vorgesehen.
Parametrisierung:
Niedrigere Preise durch eine staatliche Kaufprämie für E-Pkw erhöhen im Modell den Anteil der 
Käufer, die sich für einen E-Pkw entscheiden. Kaufprämien für E-Pkw werden in der Modellierung
bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Mittel (4,69 Mrd. €) ausgezahlt. Dies ist im MMS bis Ende
2021 der Fall.
In der Modellierung wird nur der Bundesanteil der staatlichen Kaufprämie bei der Wirkung auf die
Pkw-Preise berücksichtigt, da Mitnahmeeffekte angenommen werden. Die Begründung dafür ist wie
folgt: Die Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Automobilhersteller zur Kaufprämie ist der 
niedrigste Nettolistenpreis des Basismodells im Euroraum. Gegenüber dieser Bemessungsgrundlage
musste der tatsächliche Kaufpreis bisher – bis Ende 2019 – im Vertrag um mind. 2.000 € für BEV
bzw. 1.500 € für PHEV niedriger liegen; ab 2020 erhöht sich dieser Wert entsprechend. Rabatte in
dieser Größenordnung (gegenüber dem Nettolistenpreis) werden jedoch häufig – auch für
verbrennungsmotorische Fahrzeuge – gewährt. Der Bundesrechnungshof stellte entsprechend fest, dass der 
von den Automobilherstellern zu tragende Anteil am Umweltbonus offensichtlich oft mit den bereits
bestehenden Rabatten verrechnet wurde (Bundesrechnungshof 2018).
Es ist zu beachten, dass es große Wechselwirkungen zwischen der Kaufprämie, den auf EU-Ebene zu
erfüllenden Pkw-CO2-Standards und der regionalen Verteilung des Absatzes von E-Pkw zwischen
den Mitgliedstaaten gibt. Eine signifikante Zahl an Mitgliedsstaaten wird 2030 nur eine geringe Zahl
an E-Pkw im Bestand aufweisen. Deutschland könnte aufgrund der Rahmenbedingungen
(ökonomisch, netztechnisch) und der Zahlungsbereitschaft zu den Mitgliedsstaaten gehören, die im Jahr 
2030 einen überproportionalen Bestand aufweisen. Je höher der Anteil der E-Pkw an den
Neuzulassungen ausfällt, desto geringer ist die bei den verbrennungsmotorischen Pkw notwendige
Effizienzsteigerung zur Erfüllung der Pkw-CO2-Standards. Diese Wechselwirkung wird in der Modellierung
berücksichtigt. Daher ist insgesamt der zusätzliche Effekt durch die Kaufprämie für elektrische Pkw
gering. Hier ist darauf zu verweisen, dass es aufgrund der Wechselwirkungen mit den CO2-Standards
hohe Unsicherheiten hinsichtlich der Wirkung einer zusätzlichen Förderung von E-Fahrzeugen gibt.
Es ist auch möglich, dass die Kaufprämie vollständig zu Mitnahmeeffekten führt und keine CO2-
Minderung gegenüber den EU-Flottengrenzwerten entsteht.
j) Vergünstigte Besteuerung von elektrischen Dienstwagen und andere steuerliche Vorteile
Wird ein betrieblicher Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 %
des inländischen Bruttolistenpreises als Entnahme oder geldwerter Vorteil versteuert (sogenannte
Listenpreismethode). Bereits seit 1. Januar 2019 wird für Elektro- und extern aufladbare
Hybridelektrofahrzeuge diese Bemessungsgrundlage (der Bruttolistenpreis) halbiert, sodass diese
Steuerpflichtigen nur einen geringeren Betrag versteuern müssen. Mit dem „Gesetz zur weiteren
steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“
(Deutscher Bundestag 12.12.2019b) wurde diese Regelung bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
Extern aufladbare -Hybridelektrofahrzeuge sind nur begünstigt, wenn sie die Voraussetzungen des §
3 EmoG erfüllen. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der
geförderten Hybridelektrofahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km
gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).
Ab dem 1. Januar 2020 wird die Bemessungsgrundlage für Fahrzeuge, die keine
Kohlendioxidemissionen aufweisen, (bei Anschaffung ab 1. Januar 2019) nur noch mit einem Viertel angesetzt, sofern
der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 € beträgt; ansonsten ebenfalls mit der Hälfte der
Bemessungsgrundlage. Die Grenze für den Bruttolistenpreis wurde dabei mit dem „Zweite[n] Gesetz zur 
Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Deutscher Bundestag
29.06.2020b) von 40.000 auf 60.000 € angehoben.
Weiterhin wurde die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische
Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines
verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche
Ladevorrichtung verlängert.
Parametrisierung
Die tatsächliche Ersparnis, die als Verringerung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung eines
E-Pkw gegengerechnet werden kann, hängt zentral von zwei Faktoren ab:
► Dem Bruttolistenpreis des E-Pkw
► Der individuellen Steuerbelastung des Nutzers des Dienstwagens
Für verschiedene Kombination aus Pkw- und Käufer-Segment ergeben sich jährliche Einsparungen
bei den Steuerpflichtigen in der Größenordnung von 150 bis 1.500 € (bei sehr hochpreisigen Pkw
auch darüber). Abhängig von der Haltedauer eines Dienstwagens (zwischen 1 und 4 Jahren) ist die
Absenkung der Dienstwagenbesteuerung äquivalent zu mittleren Abzügen beim Kaufpreis von 600
bis 6.000 €.
k) Absenkung der EEG-Umlage ab 2021
Die EEG-Umlage gehört zu den sektorübergreifenden Instrumenten, die mit ihren sektorspezifischen
Wirkungen bewertet werden müssen. Die EEG-Umlagesenkung wird entsprechend der Beschreibung
im Abschnitt 3 im Sektor Verkehr berücksichtigt.
Parametrisierung:
Eine Senkung um ca. 3ct/kWh entspricht beim Laden an Haushaltsstrom einer
Energiekostenreduktion für BEV von rund 10 %. Diese wird bei der Kaufentscheidung für E-Pkw sowie bei der
Modalwahlentscheidung berücksichtigt.
l) Kraftfahrzeugsteuer: stärkere Gewichtung der CO2- Komponente für Pkw und verlängerte
Gewährung der Befreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge
Das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S.
2184) sieht vor, für erstzugelassene Pkw die CO2-Komponente ab 2021 durch progressiv gestaffelte
Steuersätze deutlicher zu gewichten, um einen stärkeren Anreiz für emissionsärmere Fahrzeuge zu
setzen. Konkret sind im Tarif künftig CO2-Steuersätze von 2 bis 4 € je Gramm pro Kilometer
vorgesehen, die im Bereich von mehr als 95 bis 195 Gramm pro Kilometer jeweils innerhalb von fünf
gleichmäßigen Stufen und einer nach oben offenen Stufe gelten.
Die einzelnen Stufen (je g/km bezogen auf die CO2-Prüfwerte) gliedern sich wie folgt:
► über 95 bis zu 115 g/km 2,00 €,
► über 115 bis zu 135 g/km 2,20 €,
► über 135 bis zu 155 g/km 2,50 €,
► über 155 bis zu 175 g/km 2,90 €,
► über 175 bis zu 195 g/km 3,40 €,
► über 195 g/km 4,00 €.
Dabei werden die CO2-Werte des Emissionsprüfverfahrens WLTP herangezogen, das die Abgas- und
Verbrauchswerte realitätsnäher abbildet. Die Werte des WLTP wirken sich bereits seit dem 1.
September 2018 ohne tarifliche Anpassungen direkt auf die Kraftfahrzeugsteuer erstzugelassener Pkw
aus.
Bisher waren reine Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2020 für 10 Jahre von
der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Steuerbefreiung soll mit der Änderung der Kraftfahrzeugsteuer 
für Erstzulassungen, die bis 31. Dezember 2025 erfolgen, verlängert werden. Die Befreiung wird
längstens bis 31. Dezember 2030 gewährt. Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer entspricht z. B.
für batterieelektrische Pkw einer Begünstigung in Höhe von durchschnittlich 50 € pro Jahr, d.h.
insgesamt bis zu 500 €. Die Dauer der Befreiung und damit der Gesamtbetrag reduzieren sich je später 
das Fahrzeug erstmals zugelassen wird.
Für Pkw mit CO2-Prüfwerten bis zu 95 g/km (d.h. insbesondere Plug-In-Hybride), die bis zum 31.
Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, sollen 30 € der Jahressteuer nicht erhoben werden,
begrenzt bis Ende 2025. Die Begünstigung wird also maximal 5 Jahre gewährt und beläuft sich auf bis
zu 150 € für Anfang 2021 zugelassene Pkw. Sie reduziert sich entsprechend, je später das Fahrzeug
zugelassen wird.
Das o.g. Änderungsgesetz geht davon aus, dass die zusätzlichen Einnahmen durch die erhöhte CO2-
Komponente bis 2025 auf 345 Mio. € steigen und die Begünstigung für reine Elektrofahrzeuge und
Pkw mit CO2-Prüfwerten bis 95 g/km zu Mindereinnahmen von 180 Mio. € im Jahr 2025 führen.
Parametrisierung:
Bisher lag der CO2-Steuersatz der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit Verbrennungsmotor bei 2 € je
g/km oberhalb von 95 g /km. Eine höhere Kraftfahrzeugsteuer als bisher ergibt sich ab dem 1.
Januar 2021 für erstzugelassene Pkw mit CO2-Prüfwerten ab 116 g/km.
Nach den Auswirkungen der 2018 bereits eingeführten Steuerbemessung anhand der CO2-Werte des
WLTP wird sich durch den neuen progressiven CO2-Tarif ab 2021 die durchschnittliche Jah-
ressteuer für erstzugelassene Pkw mit Verbrennungsmotor weiter erhöhen; unter der theoretischen
Annahme einer gleichbleibenden Zusammensetzung der Erstzulassungen bis auf 230 € (insgesamt + 60
%). Die Kraftfahrzeugsteuer wirkt auf die Kosten des Pkw-Haltens und somit mittelbar auf die
Antriebswahl.
m) Förderung von umweltfreundlichen Bussen
Im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung wird im Maßnahmenbündel 3.4.3.2
(Attraktivität des ÖPNV erhöhen) die Modernisierung und klimaschonende Umrüstung von Busflotten durch
die Verstärkung der Förderung von Bussen mit elektrischen und wasserstoffbasierten Antrieben
sowie Bussen, die mit Biogas betrieben werden, aufgegriffen. Bis 2030 sollten durch eine deutliche
Verstärkung der Förderaktivitäten bis zu 50 Prozent der Stadtbusse elektrisch fahren.
Seit 2018 fördert die Bundesregierung die Anschaffung von Elektrobussen mit 80 % der
Investitionsmehrkosten (Ladeinfrastruktur mit 40 %). Über den Energie- und Klimafonds werden die in der 
folgenden Tabelle dargestellten Mittel zur Verfügung gestellt:
Tabelle 81: Haushaltsmittel für Busse mit alternativen Antrieben (Mio. €)
Titel Zweckbestimmung 2020 2021 2022 2023 2024
Gesamt
6092 / 89309 Förderung des Ankaufs von Bussen
mit alternativen Antrieben
39,4 417,4 715,5 466 208 1846
Über die CVD-Richtlinie (siehe Maßnahme x) ist bereits ein ambitionierter Hochlauf der
Neuzulassung von Bussen mit alternativen Antrieben vorgeschrieben. Es ist daher von einer starken
Wechselwirkung auszugehen.
Parametrisierung
Die Anzahl der geförderten Busse wird aus den zur Verfügung stehenden Fördersummen und der 
Förderquote abgeleitet. Die Förderung wird vollständig abgerufen und führt damit zu einem
schnellen Hochlauf der Neuzulassungen. Es wird dabei eine mittlere Fördersumme von 440.000€ für BEV
inklusive Ladeinfrastruktur (Minnich und Mottschall 2019) und 14.000€ für Gasfahrzeuge
angenommen (Dünnebeil et al. 2015). Insgesamt werden so 5.500 Fahrzeuge gefördert. 1/3 davon sind
Gasfahrzeuge.
Die durch die Förderung angeschafften Fahrzeuge führen nicht zur vollständigen Erfüllung der CVD-
Richtlinie (siehe Maßnahme w)). Die Richtlinie erfordert, dass zwischen 2021 und 2025 45% der 
Busse mit alternativen Antrieben zugelassen werden. Dies entspricht etwa 6.700 Fahrzeugen mit
alternativen Antrieben.
n) Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben
Im Zeitraum von Juli 2018 bis März 2021 bestand mit dem Förderprogramm „Energieeffiziente
und/oder CO2-arme schwere Nutzfahrzeuge“ („EEN“) eine Fördermöglichkeit für die Beschaffung
von Lkw mit alternativen Antrieben. Umfasst waren CNG-Lkw (8.000 €), LNG-Lkw (12.000 €, bis
Ende 2020) sowie reine Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge (40.000 € für Fahrzeuge ab 12
Tonnen, 12.000 € für kleinere Lkw) (BMVI 22.05.2018)).
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wurde beschlossen, die Förderung zu verlängern, zu
erhöhen und den möglichen Empfängerkreis der Zuwendung zu erweitern. In den vorliegenden
Richtlinienentwürfen ist diesbezüglich vorgesehen, auch die Beschaffung von leichten
Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben zu fördern.
Aus dem EKF stehen für die Jahre 2021 bis 2024 Haushaltsmittel für die Beschaffung
klimafreundlicher Nutzfahrzeuge in Höhe von insgesamt rd. 1,65 Mrd. € zur Verfügung. Hierin enthalten sind 0,2
Mrd. €, die im Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 zusätzlich für Investitionen des
Bundes in ein „Bus- und LKW-Flotten-Modernisierungsprogramm“ vorgesehen sind. In Umsetzung
der Maßnahme 6 der Wasserstoffstrategie sind ebenfalls 0,1 Mrd. € zur Marktaktivierung und
Unterstützung von Investitionen in Wasserstoff-Fahrzeuge enthalten.
Tabelle 82: Haushaltsmittel für Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben (Mio. €)
Titel Zweckbestimmung 2021 2022 2023 2024
Gesamt
6092 / 89308-332 Zuschüsse für die Anschaffung von Nutzfahrzeugen
mit alternativen, klimaschonenden Antrieben
216 414 542 482 1654
Im Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 heißt es ferner, dass das befristete
Flottenaustauschprogramm für Handwerker und KMU für Elektronutzfahrzeuge bis 7,5 t zeitnah umgesetzt 
wird. Dies erfolgt im Rahmen der Förderrichtlinie Elektromobilität vom 5. Dezember 2017 und
umfasst elektrische Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3. Dafür werden 50 Mio. € vom BMVI
bereitgestellt, die im Windhund-Verfahren bewilligt werden. Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss
und umfasst 40 % der Investitionsmehrkosten. Sofern das Vorhaben ansonsten nicht durchgeführt 
werden kann, kann für mittlere und kleine Unternehmen ein Bonus von 10 % bzw. 20 % gewährt 
werden.
Parametrisierung:
In Verbindung mit der Förderung für Lade- und Tankinfrastruktur (siehe bei p) zum
Infrastrukturaufbau) leistet die Förderung der batterie-, brennstoffzellen- und hybridelektrischen Nutzfahrzeuge
(NFz) einen Beitrag zu einem schnellen Markthochlauf der klimafreundlicher Nutzfahrzeuge.
Es werden maximal 40 % der Mehrkosten von Gas- und E-NFz gefördert, limitiert auf jeweils 8.000
bis 40.000€ je nach Antriebsart und Gewichtsklasse. Die Förderung besteht seit Mitte 2018 und läuft 
bis Ende März 2021. Durch die EU-CO2-Standards für schwere Nutzfahrzeuge besteht bei den
regulierten Fahrzeugen (Lkw mit einem Gesamtgewicht von mehr als 16 Tonnen und mit 4x2- und 6x2-
Achsenkonfiguration) eine direkte Wechselwirkung mit der Förderung. Es ist davon auszugehen,
dass aufgrund drohender Strafzahlungen die Standards auch ohne Förderungen erfüllt werden.
o) Sonder-AfA für elektrisch angetriebene NFz bis 2030
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBL I S.2451) wird für alle NFz (N1, N2, N3, d.h. LNF
und SNF) eine Sonderabschreibung für rein elektrisch angetriebene NFz, d.h. für BEV, H2-BZ und O-
BEV, aber nicht OH-LKW, eingeführt. Die Sonderabschreibung, die gegenwärtig aufgrund eines
beihilferechtlichen Inkrafttretensvorbehalts noch nicht anwendbar ist, beträgt zusätzlich 50 % der
Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr. Größere SNF sind über 9 Jahre abzuschreiben, so dass die
lineare AfA 11 % beträgt. Mit der Sonderabschreibung erhöht sich die AfA im Erstjahr auf 61 %. Die
Abschreibung in den Folgejahren beträgt dann 4,86 %.
Parametrisierung;
Die Sonderabschreibung wirkt im Anschaffungsjahr gewinnmindernd und damit steuermindernd.
Unterstellt man NFz-Preise alternativer elektrifizierter NFz in den Jahren 2020 bis 2023 von 250.000
bis 350.000 €, ergeben sich wirtschaftliche Vorteile von bis zu 2.000 € je Fahrzeug für ein
beschaffendes Unternehmen.
p) Förderung des Aufbaus öffentlicher und privater Versorgungsinfrastruktur für elektrifizierte
Nutzfahrzeuge
Die mangelnde Verfügbarkeit von Versorgungsinfrastruktur für elektrifizierte NFz ist ein stark
hemmender Faktor für eine stärkere Marktdurchdringung.
Die Bundesregierung will den koordinierten Aufbau einer bedarfsgerechten Tank- und
Ladeinfrastruktur zur Versorgung der Fahrzeuge auch im schweren Straßengüterverkehr, im ÖPNV und im
Schienenpersonennahverkehr fördern. Der Energie- und Klimafonds (EKF) soll hierfür zwischen
2020 und 2024 für alle alternativen Antriebstechnologien insgesamt rd. 5,6 Mrd. € als Zuschüsse zur 
Errichtung von Tank- und Ladeinfrastruktur (für Pkw und Lkw) bereitstellen.
Die ersten öffentlichen Schnellladesäulen für SNF mit 350+ kW Leistung befinden sich noch im
Aufbau, Wasserstoff-Tankstellen dimensioniert für SNF existieren nicht und für Oberleitungs-LKW sind
zwei kurze Teststrecken in Betrieb (eine weitere in Vorbereitung). Für den Förderzeitraum bis 2023
lässt sich der Absatz von BEV und OH-LKW in messbaren Stückzahlen anreizen, aber nur wenn die
Infrastruktur zeitlich synchron aufgebaut wird. Die Förderung stellt sicher, dass ausreichend
öffentliche und private Ladeinfrastruktur für BEV sowie Pendelstrecken für OH-Lkw im Umfang von ca.
300 km bis 2023 errichtet werden und dadurch auch eine größere Zahl dieser SNF im Praxisbetrieb
genutzt und getestet werden können.
Ohne die geförderte Testphase wäre die Wahrscheinlichkeit hoch, dass in den Jahren ab 2023/2025
trotz des Drucks durch die CO2-Standards nicht alle Technologien dem Markt zur Verfügung stünden.
Parametrisierung
Ein ambitionierter Markthochlauf elektrifizierter Nutzfahrzeuge basiert auf einem Dreiklang aus
CO2-differenzierter Maut, Fahrzeug-Förderung und Förderung der Lade-/Tank-Infrastruktur. Ein
begrenzter Hochlauf ergibt sich bereits durch die beiden Förder-Instrumente (n) und p)). Bis 2024
werden 300km elektrifizierte Pendelstrecken auf Autobahnen eingerichtet (basierend auf der
Methodik aus dem Projekt StratON (Hacker et al. 2020).
q) Änderung der Entfernungspauschale für Fernpendler
Mit der Entfernungspauschale können Wegekosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als
Werbungskosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Sie beträgt derzeit 30 ct je
Entfernungskilometer und Arbeitstag.
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ wurde
beschlossen, die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 35 ct (2021-2023) bzw. 38 ct (2024-2026) 
anzuheben (Deutscher Bundestag 21.12.2019). Ab dem 21. Entfernungskilometer können
Steuerpflichtige, bei denen die Entfernungspauschale keinen steuerlichen Effekt hat, auf Antrag eine
„Mobilitätsprämie“ in Höhe von 14 % der Entfernungspauschale erhalten.
Parametrisierung:
Durch die Anhebung der Entfernungspauschale erhöht sich die Attraktivität des Fernpendelns (> 20
km). Es wird davon ausgegangen, dass der Anteil der Fernpendler (>20 km) mit dem Pkw bis 2025
um ca. 1 % steigt. Dies entspricht 69.000 Pkw-Pendlern. Bei 220 Arbeitstagen und durchschnittlich
um 40 km weiterer Entfernung zur Arbeit ergibt sich eine um 1,2 Mrd. km höhere Pkw-Fahrleistung
(=+0,2 % in Bezug auf die Gesamt-Pkw-Fahrleistung). Weiterhin wird angenommen, dass sich die
zusätzliche Pkw-Fahrleistung durch das Auslaufen der höheren Entfernungspauschale bis 2030 um
50 % reduziert.
r) Fördermittel zur Entwicklung strombasierter Kraftstoffe und fortschrittlicher Biokraftstoffe
sowie von Antriebstechnologien für die Luftfahrt
Erzeugungsanlagen für strombasierte Kraftstoffe aus erneuerbaren Energien befinden sich in der 
Entwicklungs- und Marktvorlaufphase. Die Kraftstoffe sind derzeit im Vergleich zu konventionellen,
fossilen Kraftstoffen nicht wettbewerbsfähig. Das liegt an hohen Investitions- und Betriebskosten
sowie fehlender Mehrzahlungsbereitschaft. Mit Hilfe einer über mehrere Jahre angelegten
Bundesförderung kann die Wirtschaftlichkeitsbewertung für diese Anlagen verbessert und der notwendige
Markthochlauf von Erzeugungsanlagen unterstützt werden.
Für die Entwicklung regenerativer Kraftstoffe und Förderung von Anlagen zur Erzeugung
strombasierter Kraftstoffe, fortschrittlicher Biokraftstoffe sowie von Antriebstechnologien für die Luftfahrt 
stehen nach aktueller Finanzplanung bis 2024 2 Mrd. € im Energie- und Klimafonds (EKF) zur
Verfügung. Hierin enthalten sind 0,8 Mrd. € aus der Wasserstoffstrategie. Zur Aufteilung der
Haushaltsmittel für strombasierte und Biokraftstoffe gibt es bislang keine Festlegung,
Parametrisierung:
Die Maßnahme wirkt unterstützend für einen steigenden Anteil von erneuerbaren Kraftstoffen. Da
die Kraftstoffe auch auf die THG-Quote anrechenbar sein werden, wird die Maßnahme gemeinsam
mit der THG-Quote (Maßnahme v)) quantifiziert.
s) CO2-Spreizung der Lkw-Maut 
Die Richtlinie 1999/62/EU, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/22/EU, setzt den Rahmen für die
Gebührenerhebung für die Benutzung von Straßen durch schwere Nutzfahrzeuge in den
Mitgliedstaaten. Seit 2005 wird in Deutschland für Lkw ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t eine
Lkw-Maut für Fahrten auf Autobahnen erhoben. Im Oktober 2015 wurde die Lkw-Maut auf Lkw mit 
zulässigem Gesamtgewicht ab 7,5 t ausgeweitet. Zudem erfolgte eine sukzessive Ausweitung auf
Bundesstraßen (in den Jahren 2012 und 2015, seit Juli 2018 auf alle Bundesstraßen). Zum 1. Januar 
2019 wurden die Mautsätze dem Wegekostengutachten 2018-2022 entsprechend erhöht. Fernbusse
und Lkw mit zulässigem Gesamtgewicht &lt;7,5 t unterliegen weiterhin nicht der Mautpflicht.
Im Klimaschutzprogramm 2030 hat die Bundesregierung beschlossen eine CO2- Differenzierung der 
Lkw-Maut zugunsten klimaschonender Antriebe und die notwendige Novelle der
Eurovignettenrichtlinie voranzutreiben. Es soll ein wirksamer CO2-Aufschlag auf die Lkw-Maut unter Ausnutzung
des rechtlichen Spielraums eingeführt werden. Eine nationale Umsetzung (inklusive Entscheidungen
zur konkreten Ausgestaltung) kann erst nach Abschluss der Revision der Eurovignettenrichtlinie
erfolgen.
Parametrisierung:
Elektrische Lkw werden bis Ende 2023 von der Lkw-Maut befreit. Ab 1.1. 2024 bis 31.12.2030
zahlen Nullemissionsfahrzeuge nur 25 % des Maut-Höchstsatzes in der entsprechenden Fahrzeugklasse.
Die Wegekostendeckung wird beibehalten, indem konventionelle Diesel-Lkw einen höheren
Mautsatz zahlen (Spreizung). Um wie viel die Infrastrukturkomponente der Lkw-Maut für Diesel-Lkw
ansteigt, ergibt sich somit aus dem Anteil der mautbegünstigten Fahrleistung. Beispielsweise steigt im
MMS bei einem elektrischen Fahranteil von 12 % die Infrastrukturmaut für konventionelle Lkw um
10 % an, um die Wegekostendeckung zu sichern. Außerdem wird ab 2023 eine CO2-Komponente in
die Lkw-Maut integriert in Höhe des BEHG-Preispfades (s.o.). Eine Doppelbelastung des
Straßengüterverkehrs durch Maut und CO2-Preis wird jedoch nicht angenommen, da ein
Rückerstattungsmechanismus implementiert werden soll. Durch die Integration des CO2-Preises in die Maut soll die
Wettbewerbsneutralität sichergestellt und graue Importe vermieden werden.
Mit Erdgas betriebene Fahrzeuge ab 7,5 t zGG sind seit dem 01.01.2019 von der Maut befreit. Die
ursprünglich bis Ende 2020 befristete Mautbefreiung für Erdgas-Lkw wurde mit dem „Achten Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Deutscher 
Bundestag 29.06.2020a) um drei Jahre, d.h. bis Ende 2023, verlängert. Das BMVI hat die EU-KOM
pflichtgemäß über die Verlängerung der Mautbefreiung für Erdgas-Fahrzeuge informiert und
befindet sich hierzu mit ihr in Gesprächen.
Im Anschluss an die befristete Mautbefreiung gilt für Erdgas-Lkw ein reduzierter Mautsatz, der um
1,1 Cent/km unter dem für Euro-VI-Fahrzeuge mit Diesel-Antrieb liegt, weil der Mautteilsatz für die
verursachten Luftverschmutzungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesfernstraßenmautgesetzes nicht erhoben wird.
8.2.2 Ordnungsrecht
t) EU-CO2-Standards für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge für 2025 und 2030
Im Dezember 2018 wurde auf EU-Ebene die Verordnung zur Fortführung der CO2-Standards für Pkw
und leichte Nutzfahrzeuge beschlossen (European Parliament (EP); European Council 2019).
Demnach sollen die durchschnittlichen CO2-Emissionen von neuen Pkw bis 2025 um 15 % und bis 2030
um 37,5 % sinken, jeweils bezogen auf das Basisjahr 2021. Für leichte Nutzfahrzeuge soll die
Reduktion 15 % (2025) bzw. 31 % (2030) betragen.
Hersteller, die einen hohen Anteil von niedrig emittierenden Pkw („zero and low emitting vehicles“
bzw. ZLEVs) an den Neuzulassungen haben, können ihren Flottenzielwert um bis zu 5 %
abschwächen, und zwar um so viel Prozentpunkte, wie sie oberhalb des Benchmarks für ZLEV liegen (15 %
im Jahr 2025 und 35 % in 2030). Ab 2021 müssen außerdem alle neuen Fahrzeuge mit einem On-
Board-Kraftstoffverbrauchsüberwachungsgerät ausgestattet sein. Anhand der damit gesammelten
Daten wird die Europäische Kommission von 2021 bis 2026 die Entwicklung der Abweichung
zwischen Testzyklus und Realverbrauch überwachen.
Parametrisierung Pkw:
Die EU-CO2-Standards für Pkw und Lkw sind im Flottenmittel über alle in der EU zugelassenen
Fahrzeuge zu erfüllen. Die durch die CO2-Standards zu erwartende Minderung in Deutschland hängt
somit auch davon ab, wie hoch die CO2-Minderung der Neuzulassungen in den anderen Ländern
ausfällt. Für die Berechnung wird angenommen, dass auch weiterhin die Pkw in Deutschland 7 % mehr 
emittieren als im EU-Durchschnitt.
Die CO2-Standards für Pkw werden im MMS maßgeblich durch den steigenden Anteil von E-
Fahrzeugen erreicht. Konventionelle Pkw werden dagegen im Szenario nicht effizienter. Für die Jahre 2020 –
2021 wird davon ausgegangen, dass die Möglichkeit der Mehrfachanrechnung für ZLEV-Fahrzeuge
(begrenzt auf insgesamt 7,5 g CO2/km) von den Herstellern gleichmäßig über beide Jahre genutzt 
wird.
Unter anderem durch die Bildung von Hersteller-Pools89 kann davon ausgegangen werden, dass
einige Hersteller die Benchmarks (15 % ZLEV im Jahr 2025, 35 % im Jahr 2030) für die Anhebung der 
herstellerspezifischen Zielwerte übertreffen. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Zielwert 
89 https://circabc.europa.eu/sd/a/c37a5306-28b9-4753-88aa-b7f3f42c1878/M1%20declarations%20of%20in-
tent%20to%20form%20open%20pools%20(15.09.2020).pdf
dadurch über die gesamte Neufahrzeugflotte im Jahr 2025 und im Jahr 2030 um 2,5 % erhöht, d.h.
die Minderungen nach WLTP liegen dann tatsächlich bei 12,5 % bis 2025 bzw. bei 35 % bis 2030.
Durch die EU-Pkw-CO2-Standards werden für die Jahre 2025 und 2030 Flottenziele festgelegt; nicht 
aber für die Zwischenjahre. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Ziel für 2020/21 – es ist 
ein deutlicher Sprung der CO2-Emissionen nach unten zu erwarten – sowie dem nicht-linearen
Hochlauf der Elektromobilität ist ein linearer Verlauf in den Zwischenjahren wenig wahrscheinlich. Die
„worst case“-Annahme wäre, dass jeweils nur die Mindestziele eingehalten werden, d.h. es in den
Zwischenjahren (2022-2024 bzw. 2026-2029) keine CO2-Reduktion der Neuzulassungen gibt. Es
wird eine mittlere Annahme getroffen und davon ausgegangen, dass die CO2-Emissionen der
Neuzulassungen zwischen 2021 und 2024 um mindestens 3 g CO2/km p.a. sinken und 2025 um weitere 10
g CO2/km; ähnlich zwischen 2025 und 2030.
Energieverbrauch und CO2-Emissionen von Pkw liegen im realen Betrieb höher als die im Testzyklus
(früher: NEFZ, seit September 2018: WLTP) gemessenen Werte. Umfangreiche Auswertungen des
ICCT (Dornoff et al. 2020) zeigen, dass bis zum Jahr 2018 die Abweichung zwischen NEFZ und
Realverbrauch bei Diesel- und Benzinmotoren im Mittel auf 39 % angestiegen ist, mit einer etwas
höheren Diskrepanz bei Dieselfahrzeugen. Diese Abweichungen werden in der Modellierung hinterlegt.
Die CO2-Emissionen nach WLTP spiegeln die realen CO2-Emissionen besser wider als die CO2-
Emissionen nach NEFZ und lagen im Mittel im Jahr 2018 um einen Faktor 1,21 höher als die CO2-
Emissionen nach NEFZ (Dornoff et al. 2020). Die Realabweichung gegenüber WLTP liegt daher mit 14 %
(2018) niedriger als die Realabweichung nach NEFZ. Für den Zeitraum 2021-2030 wird für neu
zugelassene verbrennungsmotorische Pkw eine geringfügige Zunahme der Realabweichung gegenüber 
WLTP um 6 %-Punkte auf durchschnittlich 20 % angenommen. Dies ist vor dem Hintergrund des
beim NEFZ zu beobachtenden Anstiegs der Realabweichung sowie der Flexibilitäten, die auch beim
WLTP bestehen, als eine eher konservative Annahme zu interpretieren.
Besonders hoch ist die Abweichung zwischen Testzyklus- und Realverbrauch derzeit bei Plug-In-
Hybridfahrzeugen. Diese werden nach einer stichprobenartigen Datenauswertung in (Plötz et al.
2020) in Deutschland nur zu 12 % elektrisch gefahren, wenn sie als Dienstwagen genutzt werden,
und zu 47 % elektrisch, wenn sie privat genutzt werden. Dies wird in der Modellierung für den
Status Quo zu Grunde gelegt. Mit steigender Reichweite der Fahrzeuge wird ein höherer elektrischer 
Fahranteil berücksichtigt, entsprechend des in (ifeu Institut für Energie- und Umweltforschung
Heidelberg (ifeu) et al. 2020) abgeleiteten Zusammenhangs. Auch wird berücksichtigt, dass bei
privat genutzten Pkw der elektrische Fahranteil durch steigende CO2-Preise sowie verbesserte
Ladeinfrastruktur zunimmt: Bei privaten Plug-In-Hybrid-Pkw wird angenommen, dass zwei von fünf
Nutzer*innen ihr Fahrzeug jeden zweiten Tag laden ein weiteres Fünftel der Nutzer*innen jeden Tag, so
dass sich der elektrische Fahranteil bis 2030 auf 60 % erhöht. Bei Dienstwagen bleibt er mit 14 %
niedrig, da es keine ökonomischen Anreize zum Laden der Fahrzeuge gibt.
Parametrisierung leichte Nutzfahrzeuge:
Die Ziele werden überwiegend durch emissionsfreie Fahrzeuge erreicht. Der Anteil von
batterieelektrischen Fahrzeugen steigt bis 2025 auf 5 % und bis 2030 auf rund 20 % der Neuzulassungen.
Die CO2-Emissionen der Verbrenner sinken zwischen 2021 und 2030 um rund 10 %.
u) CO2-Standards für schwere Nutzfahrzeuge
Im Februar 2019 wurden in der EU CO2-Emissionsstandards für neue schwere Nutzfahrzeuge
beschlossen (Parliament and Council of the European Union 2019). Die durchschnittlichen CO2-
Emissionen sollen bis 2025 um 15 % und bis 2030 um 30 % gegenüber einem von Juli 2019 bis Juni 2020
ermittelten Bezugswert sinken. Die Regulierung sieht zusätzliche Anreize für niedrig emittierende
Lkw vor (in Form von Supercredits bis 2024 bzw. einem Benchmark-System ab 2025), wobei auch
die nicht-regulierten Lkw-Größenklassen berücksichtigt werden.
Betroffen sind Lkw mit einem Gesamtgewicht von mehr als 16 Tonnen und mit 4x2- und 6x2-
Achsenkonfiguration; dies entspricht knapp 80 % der Treibhausgasemissionen von Lkw (>3,5 t) in
Deutschland (TNO 2018). Reguliert werden dabei je Hersteller die durchschnittlichen spezifischen
CO2-Emissionen (tank-to-wheel) im Flottenmittel, ausgedrückt in g CO2/tkm (Rodriguez 2019).
Parametrisierung:
Für die Modellierung wird angenommen, dass die Ziele überwiegend durch einen zunehmenden
Anteil von E-Lkw und zu einem (kleineren) Anteil durch Effizienzsteigerung von konventionellen Lkw
erreicht werden. Bis zum Jahr 2030 wird dazu von einer Effizienzsteigerung der konventionellen
Lkw von insgesamt rund 11 % gegenüber 2020 angenommen. Dies wird durch eine Kombination aus
Optimierungen am Antriebsstrang sowie der Reduktion des Luft- und Rollwiderstands erreicht.
Gleichzeitig steigt der Anteil der E-Lkw an den Neuzulassungen auf rund 20 %. Bis zum Jahr 2025
beträgt die Effizienzsteigerung der konventionellen Lkw 6 % und der korrespondierende Anteil der 
E-Lkw beträgt 8 %. Zudem wird durch Elektrifizierung von derzeit unregulierten Nutzfahrzeugen die
Möglichkeit zur Anrechnung über den ZLEV-Faktor ausgeschöpft. Diese Annahmen basieren auf
Analysen im Projekt StratES und wurden in Gesprächen mit Herstellern und dem VDA diskutiert.
Im Unterschied zu den Pkw-CO2-Standards ist für die Zielerfüllung der Lkw-Standards durch die
Einführung des Borrowing (Verschieben der Zielerfüllung bei Nicht-Erreichen des Ziels mithilfe von
Emissionsschulden/Debts) und des Banking (Nutzung von Emissionsrechten/Credits bei starker 
frühzeitiger Reduktion) mehr Flexibilität vorhanden. Insgesamt führen die genannten Annahmen zu
einer Erfüllung der Standards ohne Inanspruchnahme von Banking oder Borrowing.
v) Nationale Umsetzung RED II: Anpassung der Treibhausgasquote
Die RED II gibt u. a. Rahmenbedingungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (z. B. verschiedene
Arten an Biokraftstoffen, strombasierten Kraftstoffen, erneuerbarer Strom) im Verkehr nach 2020
vor. Beispielsweise sollen künftig stärker als bisher fortschrittliche Biokraftstoffe, die aus Rest- und
Abfallstoffen hergestellt werden, zum Einsatz kommen, während die bisher vorwiegend eingesetzten
Biokraftstoffe auf Basis von Nahrungs- und Futtermitteln nicht aufwachsen sollen.
Parametrisierung:
Im MMS werden basierend auf dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der THG-Quote
(Deutscher Bundestag 09.03.2021) die in Tabelle 83 dargestellten energetischen Biokraftstoffanteile
angesetzt. Nach 2030 bleibt der Biokraftstoffanteil bei 8,9 %.
Tabelle 83: Energetischer Anteil von Biokraftstoffen im Verkehr
2022 2023 2024 2025 2026 2028 2030
Annex A 0,2 % 0,3 % 0,4 % 0,7 % 1 % 1,7 % 2,6 %
Annex B 1,9 % 1,9 % 1,9 % 1,9 % 1,9 % 1,9 % 1,9 %
Konventio- 4,4 % 4,4 % 4,4 % 4,4 % 4,4 % 4,4 % 4,4 %
nell
biogen ge- 6,5 % 6,6 % 6,7 % 7,0 % 7,3 % 8,0 % 8,9 %
samt
Quelle: (Deutscher Bundestag 09.03.2021), eigene Darstellung.
Ab dem Jahr 2026 werden im MMS auch strombasierte Flüssigkraftstoffe im Verkehr eingesetzt.
Nach dem Referentenentwurf sollen auch solche Kraftstoffe auf die THG-Quote anrechenbar sein.
Für strombasiertes Kerosin wird eine Quote von 0,5 % ab 2026, 1 % ab 2028 sowie 2 % ab 2030
angenommen. Die Quote für strombasiertes Kerosin ist separat zur THG-Quote, da diese nur die
Inverkehrbringer von Kerosin verpflichtet. Insgesamt wird für strombasierte Flüssigkraftstoffe ein
Potenzial von maximal knapp 40 PJ im Jahr 2030 und 70 PJ im Jahr 2035 hinterlegt. Dies entspricht im Jahr 
2030 in etwa 10 industriellen Großanlagen mit einer Kapazität von 100.000 t an
Kraftstoffproduktion, für die eine „first-of-its-kind“-Anlage erst um das Jahr 2030 erwartet wird (Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) 2020).
Tabelle 84: Einsatz strombasierter Flüssigkraftstoffe im Verkehr
2026 2028 2030 2035 2040
Kerosin (%) bezogen auf das in Deutschland vertankte Kerosin
Kerosin (PJ)
Diesel/Benzin (%) bezogen auf den Gesamtkraftstoffverbrauch
Diesel/Benzin (PJ)
Strombasiert gesamt (PJ)
0,5 %
2,3
0,2 %
4,1
6,5
1,0 %
4,8
0,4 %
7,8
12,6
2,0 %
9,7
1,6 %
29,1
38,8
2,0 %
10,0
4,0 %
59,0
69,1
2,0 %
10,3
4,9 %
58,5
68,8
Quelle: eigene Darstellung Öko-Institut.
w) Umsetzung der Clean Vehicle Directive
Die novellierte Clean Vehicle Directive (Richtlinie (EU) 2019/1161 zur Förderung sauberer und
energieeffizienter Straßenfahrzeuge) schreibt feste Mindestziele für die öffentliche Beschaffung
sauberer leichter und schwerer Nutzfahrzeuge (Klassen M1-3 sowie N1-3) fest. Busse im ÖPNV werden
aufgrund der Nutzung alternativer Antriebe als sauber definiert, die Hälfte der insgesamt
anzuschaffenden sauberen Busse muss emissionsfrei sein. Saubere Busse müssen im ersten Bezugszeitraum
zwischen August 2021 und Ende 2025 einen Anteil an den Neubeschaffungen von 45 % und im
zweiten Referenzzeitraum zwischen 2026 und 2030 von insgesamt 65 % ausmachen.
Parametrisierung:
Es wird angenommen, dass die CVD-Richtlinie erfüllt wird. Nach Ausschöpfung der Fördermittel für 
emissionsarme Busse (siehe Maßnahme m) oben) müssen in den Jahren 2024 und 2025 noch etwa
weitere 3000 emissionsarme Busse angeschafft werden, um das Ziel von durchschnittlich 45 % der 
Neuzulassungen zu erreichen. Im Jahr 2025 liegt der Anteil dann bei rund 53 % und steigt weiter
linear an bis auf 73 % im Jahr 2030, sodass im Zeitraum 2025 bis 2030 ebenfalls die geforderte Quote
von 65 % erreicht wird.
Zudem wird angenommen, dass aufgrund der höheren Investitionskosten, 2/3 der „sauberen“
Beschaffungen aus emissionsfreien Fahrzeugen besteht. Bei den elektrischen Bussen wird im Vergleich
zu den konventionellen Bussen eine um 20 % niedrigere Fahrleistung angenommen, da sie
bevorzugt auf innerstädtischen Routen eingesetzt werden.
x) Binnenschifffahrt: Nutzung von Landstrom in Häfen und alternative Antriebe
Die Maßnahme zur Nutzung von Landstrom entstammt dem Klimaschutzprogramm 2030
(Maßnahmenbündel 3.4.3.7). Häufig wird der während der Liegezeiten von Binnenschiffen in Häfen benötigte
Strom noch an Bord durch den Betrieb von Hilfsmotoren erzeugt. Der verpflichtende Einsatz von
Landstrom während der Liegezeiten in der Binnenschifffahrt wird derzeit von der Bundesregierung
geprüft.
Am 09.04.2020 trat die Richtlinie über Zuwendungen zur Marktaktivierung alternativer
Technologien für die umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromversorgung von See- und
Binnenschiffen in Kraft. Hierfür stehen mit der Finanzplanung 2020 9 Mio. € für die Jahre 2020 bis 2023 zur 
Verfügung. Fördergegenstand sind Investitionen in die bordseitige Aus- und Umrüstung von See-
und Binnenschiffen mit umweltfreundlichen Bordstromversorgungssystemen oder in die
Beschaffung mobiler (containerisierter, rollender oder schwimmender) Landstromversorgungssysteme
gefördert, bei denen Energiespeicher, Energiewandlersysteme, Plug-In Systeme oder
Stromübergabesysteme bzw. Systemkombinationen zum Einsatz kommen.
Die Zuständigkeit für Infrastrukturmaßnahmen und damit für die Errichtung und den Betrieb von
Landstromanlagen in Binnen- und Seehäfen liegt bei den Bundesländern. Der Bund gewährt
Finanzhilfen zur Deckung der Kosten für die Errichtung von Landstromanlagen an Liegeplätzen der See-
und Binnenschifffahrt.
Das Konjunkturprogramm 2020 sieht zusätzliche Investitionen von insgesamt 1 Mrd. € in eine
Saubere Schifffahrt vor (Maßnahme 35k, z. B. Umstellung auf LNG, Effizienzverbesserungen). Zum
Jahresbeginn 2021 wurde ein neues Förderprogramm zur nachhaltigen Modernisierung von
Küstenschiffen gestartet, das eine Reduzierung von Luftschadstoffen und Treibhausgasen sowie eine
verbesserte Energieeffizienz von Küstenschiffen zum Ziel hat.
Des Weiteren wurde eine neue technologieoffene Förderrichtlinie zur nachhaltigen Modernisierung
von Binnenschiffen erarbeitet, die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll. Nach dieser neuen
Richtlinie wird die Förderung von Binnenschiffen substanziell erweitert. So sollen zum Beispiel rein
elektrische Antriebe, Hybridantriebe und Motoren, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden,
mit einer Förderquote von bis zu 80 % bezuschusst werden.
Die vorbenannten Instrumente sind ebenfalls Teil des im Mai 2019 beschlossenen Masterplans
Binnenschifffahrt (BMVI 2019).
Tabelle 85: Haushaltsmittel für alternative Antriebe in der Binnenschifffahrt (Mio. €)
Titel Zweckbestimmung 2020 2021 2022 2023 2024
892 62 Zuschüsse für Investitionen zur
Förderung von umweltfreundlicher
Bordstrom- und mobiler Landstromversor-
5 2,2
gung für See- und Binnenschiffe
683 13 Förderprogramm Motoren und
Modernisierung für die Binnenschifffahrt
6 30
Parametrisierung:
Es wird angenommen, dass bis 2030 50 % der Binnenschiffe Landstrom nutzen. In Knörr et al.
(2011) wird auf Basis einer Literaturrecherche ein Anteil von 1 % des gesamten
Brennstoffverbrauchs der Binnenschiffe für die Stromversorgung abgeleitet. Durch die Maßnahme reduziert sich
demnach der Dieselverbrauch in der Binnenschifffahrt um 0,5 %.
y) Binnenschifffahrt: Abschaffung der Kanalgebühren
Zum 1.1.2019 wurde die Abschaffung der Kanalgebühren („Binnenschiffs-Maut“) wirksam. Mit dem
KSPr 2030 wurde die Abschaffung entfristet.
Parametrisierung:
Die Abschaffung der Kanalgebühren bedeutet eine Verringerung der Kosten der Binnenschifffahrt 
um 45 Mio. €. Es wird angenommen, dass sich durch die Maßnahme die Transportkosten in der
Binnenschifffahrt um knapp 5 % reduzieren (bei angenommenen Transportkosten i.H.v 2 ct/km nach
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost (WSD Ost) (2007). Bei einer Preiselastizität von -0,7 (Puwein
2009) ergibt sich daraus eine Zunahme der Binnenschifffahrt um gut 3 %. Es wird eine Verlagerung
vom Lkw angenommen.
z) Förderung der Umstellung von Flugzeugflotten
Die beschleunigte Umstellung von Flugzeugflotten auf Modelle neuester Bauart wird durch 1 Mrd. €
unterstützt (Konjunkturpaket 35l) 
Parametrisierung:
Es wird angenommen, dass 80 neue Flugzeuge gefördert werden. Es werden durchschnittliche
Jahresemissionen von rund 44.000 t CO2 pro Flugzeug angenommen (Deutsche Lufthansa AG (Lufthansa) 
2020b), welche durch die Neuanschaffungen um 25 % sinken (Deutsche Lufthansa AG (Lufthansa) 
2020a). Aufgrund von bereits vor der Fördermaßnahme beschlossenen umfangreichen
Flottenerneuerungsprogrammen sowie der durch die Corona-Krise beschleunigten Stilllegung älterer
Flugzeuge, wird von einem Mitnahmeeffekt von 50 % ausgegangen.
8.2.3 Flankierende Instrumente
Die folgenden flankierenden Instrumente werden im Modell nicht explizit parametrisiert und
abgebildet; sie wirken insofern unterstützend für die anderen Maßnahmen.
aa) Gebühren für Bewohnerparkausweise
Mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer 
Vorschriften“ vom 29. Juni 2020 (Deutscher Bundestag 29.06.2020a) haben die Länder mit § 6 Abs.
5a des Straßenverkehrsgesetzes eine Ermächtigungsgrundlage erhalten, um die Gebührensätze für 
das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem
Parkraummangel eigenständig regeln zu können.
bb) Beschleunigung von Planung und Umsetzung neuer Infrastrukturen
Mit dem im Frühjahr 2020 in Kraft getretenen Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz wurde eine
Genehmigung von Schienenverkehrsprojekten durch Gesetz ermöglicht. Damit soll die Akzeptanz für 
solche Projekte insgesamt erhöht werden.
Raumordnungsverfahren werden durch das im Dezember 2020 in Kraft getretene
Investitionsbeschleunigungsgesetz vereinfacht und mit dem Planfeststellungsverfahren enger verzahnt.
Ersatzneubauten wie z. B. Brücken wurden durch das im Frühjahr 2020 in Kraft getretene
Planungsbeschleunigungsgesetz III von einer Genehmigungspflicht freigestellt. Weitere Kategorien, in denen auf eine
Genehmigung verzichtet werden kann, enthält das oben genannte
Investitionsbeschleunigungsgesetz. So wird darin z. B. auch die Ausstattung einer Schienenstrecke mit einer Oberleitung unter
bestimmten Bedingungen genehmigungsfrei gestellt.
Als Maßnahme zur schnelleren Umsetzung von Investitionsprojekten schlägt der
Koalitionsausschuss im Konjunkturpaket (Maßnahme 11) eine temporäre Vereinfachung vor, etwa durch eine
Verkürzung der Vergabefristen bei EU-Vergabeverfahren und die Anpassung der Schwellenwerte für
beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben. Auf europäischer Ebene soll ein Programm
zur Entbürokratisierung, zur Beschleunigung des Planungsrechts, zur Vereinfachung des
Vergaberechts und zur Reform des Wettbewerbsrechts angestoßen werden. Dies deckt sich mit einem
Vorstoß der EU, die Umsetzung von Verkehrsinfrastrukturprojekten zu beschleunigen (EC COM(2018) 
277). Durch diese Instrumente soll die zeitnahe Fertigstellung neuer Verkehrs- und
Energieinfrastrukturen sichergestellt werden.
cc) Unterstützung bei der Transformation der Automobilindustrie
Die Transformation zu nachhaltiger Mobilität wird durch Förderung von Forschung und
Entwicklung unterstützt. Reallabore und Modellprojekte erproben den Wandel in der Praxis (KSPr 3.4.1.5).
Ziel ist der Kompetenz- und Technologieausbau entlang der gesamten Wertschöpfungskette,
besonders in der Zulieferindustrie. Dies ist besonders in Hinblick auf mögliche Wertschöpfungspotentiale
relevant. Die neu gegründete Nationale Leitstelle E-Mobilität koordiniert den Hochlauf der
Ladeinfrastruktur (Maßnamenbündel 3.4.3.9 im KSPr 2030). Der Aufbau einer nationalen
Batteriezellproduktion wird gefördert und die Zulieferer in der Transformation gestützt (KSPr 3.4.4.10).
dd) Novelle der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Mit der Novelle der Verordnung werden sowohl das bestehende Pkw-Label als auch die Regelungen
für wichtige Verbraucherinformationen bei der Werbung für neue Pkw neu gefasst. Das Pkw-Label
informiert vor allem über den Energieverbrauch und CO2-Angaben eines Neufahrzeugs. Energie- und
CO2-Angaben werden im Zuge der Novellierung auf den Testzyklus WLTP umgestellt. Weiterhin
werden beispielsweise elektrische Reichweiten sowie Energiekosten dargestellt.
Durch diese Regelungen werden dem potenziellen Käufer wichtige entscheidungsrelevante
Informationen zur Verfügung gestellt. In der Folge kann er sich auf besserer Grundlage für ein Fahrzeug mit 
geringeren CO2-Emissionen entscheiden. Die Anpassung auf WLTP führt zu einer realistischeren
Darstellung der CO2-Emissionen und des Energieverbrauchs von neuen PKW und könnte somit
ebenfalls zu angepassten Kaufentscheidungen führen. Die Novellierung der Pkw-EnVKV ist noch nicht
abgeschlossen.
ee) Steigerung des Anteils umweltschonend betriebener Kraftfahrzeuge im Fuhrpark des Bundes
Der Anteil von Kraftfahrzeugen mit alternativen und umweltschonenden Antriebstechnologien an
den Neu- und Ersatzbeschaffungen soll gemäß Klimaschutzprogramm 2030 auf möglichst 40 % bis
2025 und auf möglichst 100 % bis 2030 steigen. 90 Darunter fallen Batterieelektrofahrzeuge,
Brennstoffzellenfahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die die Mindestkriterien nach §
3 EmoG erfüllen, sowie Fahrzeuge, die nachweislich zu 100 % mit Biogas betrieben werden. Dabei
soll im Jahr 2030 der Anteil von Plug-in-Hybriden in den Fuhrparks des Bundes nicht größer als 50
% sein.
ff) Verkehr automatisieren, vernetzen, verflüssige, innovative Mobilitätsformen ermöglichen
Die Anpassung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und die Etablierung von
Experimentierklauseln schaffen den Rahmen für (neue) digital gestützte Mobilitätsdienstleistungen infolge von
Sharing, Vernetzung, Automatisierung und Künstlicher Intelligenz. Zudem sollen bis zum Ende der 
Legislatur straßenverkehrsrechtlicher Grundlagen geändert werden, um einen Rechtsrahmen für 
das autonome Fahren in festgelegten Betriebsbereichen zu schaffen.
90 Ausgenommen hiervon sind Sonderfahrzeuge und handelsübliche Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von
Aufgaben der Landes- und Bündnisverteidigung, Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen der Bundeswehr eingesetzt werden.
Der Aufbau schneller Mobilfunknetze (insbesondere 5G-Netz) und die Etablierung zuverlässiger
Datenschutzkonzepte ermöglichen die Automatisierung und Vernetzung von Verkehrsmitteln und
Verkehrsinfrastruktur sowie neue Mobilitätsdienstleistungen und -konzepte. Insbesondere Ride-
Sharing-Konzepte können die Multi-Modalität stärken und die Pkw-Fahrleistungen verringern.
Praxisnahe Demonstrationsvorhaben und der Einsatz künstlicher Intelligenz auf digitalen Testfeldern
sollen automatisierte Mobilität fördern und die System-Effizienz verbessern (Maßnahmenbündel KSPr 
3.4.3.12).
Als Folge der Digitalisierung können verkehrliche Routinen verändert werden. Neue digitale
Bedienkonzepte ermöglichen eine Integration von ÖPNV- und Sharing-Angeboten. Durch die Vernetzung
und Automatisierung kann der Verkehrsfluss und das Parkraummanagement verbessert werden.
Digitalisierung fördert auch die Nutzung von Home-Office und virtuellen Meetings. Werden die
aufkommenden Möglichkeiten zielgerichtet reguliert, kann es zu substanziellen Einsparungen der 
Treibhausgasemissionen kommen. Dabei müssen Rebound-Effekte vermieden werden.
8.3 Annahmen und Parameter
Die folgende Tabelle stellt die im Maßnahmen-Kapitel hergeleiteten Annahmen zur
Parametrisierung der Maßnahmen im Überblick dar.
Tabelle 86: Überblick über die Maßnahmen im Verkehrssektor
Maßnahme
CO2-Bepreisung für die Sektoren Wärme und
Verkehr (BEHG)
Luftverkehrsteuer
MWSt Bahn-Fernverkehr
Elektrifizierung Schienenverkehr
Stärkung Schienenpersonenfernverkehr,
Deutschlandtakt und Digitalisierung
Mittelerhöhung GVFG +
Regionalisierungsmittel, Verbesserung der Angebotsqualität und
Attraktivität des ÖPNV
Stärkung Schienengüterverkehr
Ausbau von Radinfrastruktur (Wege und
Abstellanlagen)
Kaufprämie und Infrastrukturförderung E-Pkw
Quelle
KSPr 2030
KSPr 2030
KSPr 2030
KSPr 2030
KSPr 2030
KSPr 2030 /
Konjunkturpaket
KSPr 2030
KSPr 2030
KSPr 2030/
Konjunkturpaket
Enthalten
im KSPr-
Szenario?
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja, aber im 
KSPr 2030
niedrigere
Kaufprämie
Parametrisierung
Exogener CO2-Preispfad
LuftVStG führt zu höheren
Ticketpreisen: +10 %
nationale und +2,5 %
internationale Flüge
Absenkung von 19 auf 7 %,
entspricht 10 %
Preissenkung
Elektrifizierungsgrad steigt
von 61 % (2019) auf 70 %
(2030)
Zeiteinsparung Reisende
im SPFV von 5 % bis 2030
Mittelerhöhung um ca. 21
Mrd. € bis 2031 wirkt auf
Verlagerung.
Regionalisierungsmittel aus KPr (2,5
Mrd.) zum
Verlustausgleich, ohne zusätzliche
Verlagerung
Bis zum Jahr 2034 können
ca. 182 Mrd. tkm auf der
Schiene transportiert
werden und bis zum Jahr 2040
ca. 200 Mrd. tkm.
zusätzlich 900 Mio. €
insgesamt bis 2023 für den
Radverkehr
Umsetzung gemäß
Förderrichtlinie (Bundesanteil 
Kaufprämie bis zu 6.000 €),
Begrenzung der Mittel auf
die Gesamtsumme (4,69
Mrd. €, bis längstens 2025).
Infrastrukturförderung:
Anteile der insgesamt für Pkw
Maßnahme
Absenkung der Dienstwagenbesteuerung für E-
Pkw bis 2030
Absenkung der EEG-Umlage ab 2021
Stärkere Gewichtung der CO2-Komponente der
Kraftfahrzeugsteuer ab 2021
Förderung von elektrischen Bussen
Förderung von leichten und schweren
Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden
Antrieben
Sonder-AfA für elektrisch angetriebene
Nutzfahrzeuge bis 2030
Förderung des Aufbaus der
Versorgungsinfrastruktur für elektrifizierte Nutzfahrzeuge
Änderung der Entfernungspauschale für
Fernpendler
Quelle
KSPr 2030/ Kon- Ja, aber im 
junkturpaket KSPr
geringere
Absenkung
KSPr-2030 / Kon- Ja
junkturpaket
KSPr 2030 Ja
KSPr 2030 / Kon- Ja
junkturpaket
KSPr 2030 / Kon- Ja
junkturpaket
KSPr 2030 Ja, aber nur
bis 7,5 t,
jetzt alle
NFz
KSPr 2030 / Kon- Ja, in
gerinjunkturpaket gerer Höhe
KSPr 2030 Ja
Enthalten
im KSPr-
Szenario?
Parametrisierung
und Lkw im EKF zur
Verfügung stehenden 5,6 Mrd. €
Jahressteuergesetz 2019:
Privat genutzte E-
Dienstwagen werden statt mit 1
% des Listenpreises mit der
Hälfte des Listenpreises
(PHEV) oder eines Viertels
des Listenpreises (BEV,
FCEV wenn Listenpreis &lt;=
60.000 €) versteuert.
Begrenzung EEG-Umlage
auf 6,5 ct/kWh (2021) und
6,0 ct/kWh (2022)
Gemäß
Kraftfahrzeugsteuergesetz
1,85 Mrd. € Fördermittel 
insgesamt (2020-2024)
Laut Finanzplanung stehen
1,65 Mrd. € für 2021 bis
2024 zur Verfügung.
Jahressteuergesetz 2019
(Sonder-Afa i.H.v.
zusätzlich 50 % im
Anschaffungsjahr bis 2030)
Anteil der im EKF zur
Verfügung stehenden Mittel für
Tank- und
Ladeinfrastruktur für Pkw und Lkw i.H.v.
5,6 Mrd. €
Gesetz zur Umsetzung des
KSPr 2030 im Steuerrecht:
Vorübergehende Erhöhung 
der Entfernungspauschale
führt zu Erhöhung der
Fernpendler
Maßnahme
Entwicklung regenerativer Kraftstoffe und
Förderung von Anlagen zur Erzeugung
strombasierter Kraftstoffe, insbesondere zur Erzeugung von
strombasiertem Kerosin und fortschrittlicher
Biokraftstoffe
CO2-Spreizung der Lkw-Maut und Einführung
eines CO2-Aufschlags
Fortschreibung EU-CO2-Standards für Pkw und
LNF
EU-CO2-Standards für SNF
Nationale Umsetzung RED II: Anpassung der
Treibhausgasquote
Binnenschifffahrt: Nutzung von Landstrom in
Häfen
Binnenschifffahrt: Abschaffung Kanalgebühren
Förderung Umstellung von Flugzeugflotten
Gebühren für Bewohnerparkausweise
Quelle
KSPr 2030
KSPr 2030
EU / KSpr 2030
EU / KSpr 2030
EU / KSPr 2030
KSPr 2030
KSPr 2030
Konjunkturpaket
Enthalten
im KSPr-
Szenario?
Ja
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Parametrisierung
Laut Finanzplanung stehen
hierfür 2,14 Mrd. € für
2021 bis 2024 zur
Verfügung.
Ab 2023 Integration CO2-
Aufschlag in Höhe des
BEHG-Pfades in die Lkw-
Maut.
Nullemissionsfahrzeuge werden mit bis zu
75 % gegenüber dem 
Maut-Höchstsatz
begünstigt.
Pkw: Ziel von -37,5 % ggü.
2021.
LNF: Ziel von -31 % ggü.
2021.
Zielerreichung vorwiegend
über E-Fahrzeuge.
Der Anteil von
Biokraftstoffen steigt bis 2030 auf 8,9
% und es werden 30 PJ
strombasierte Kraftstoffe
eingesetzt.91
Bis 2030 nutzen 50 % der
Binnenschiffe Landstrom
Einsparung von 45 Mio. €
p.a. für die
Binnenschifffahrt
1 Mrd. € zur
beschleunigten Umstellung und damit
Anschaffung von 80 neuen
Flugzeugen
Flankierend
91 Konkretisierung der Ausgestaltung ggü. dem Maßnahmenbericht.
Maßnahme Quelle Enthalten
im KSPr-
Szenario?
Parametrisierung
Unterstützung bei der Transformation der
Automobilindustrie
Änderung der Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Steigerung des Anteils umweltschonend
betriebener Kraftfahrzeuge im Fuhrpark des Bundes
Verkehr automatisieren, vernetzen, verflüssigen
und innovative Mobilitätsformen ermöglichen
Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
Planungsbeschleunigungsgesetz III
KSPr 2030
KSPr 2030
KSPr 2030
KSPr 2030
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Flankierend
Flankierend
Flankierend
Flankierend
Flankierend
Flankierend
Quelle: Eigene Zusammenstellung
8.4 Ergebnisse
8.4.1 Verkehrsnachfrage
Personenverkehr
Tabelle 87 stellt die Entwicklung der Personenverkehrsnachfrage im MMS bis 2040 dar. Daten bis
2018 sind aus „Verkehr in Zahlen“ (BMVI 2018) übernommen.92 
Der Pkw-Verkehr bleibt im MMS bis 2030 in etwa auf vergleichbarem Niveau zu heute. Dabei spielen
zwei gegenläufige Faktoren eine Rolle: Einerseits wird entsprechend der Referenzentwicklung der 
NPM davon ausgegangen, dass sich der bisherige Trend zu steigendem Pkw-Besitz und steigenden
Fahrleistungen (ohne Maßnahmen) fortsetzen würde; andererseits wirken die durch den CO2-Preis
steigenden Kraftstoffkosten etwas dämpfend auf die Nachfrage. Nach 2030 steigt der Pkw-Verkehr 
weiter leicht an, was u. a. an den niedrigeren Kilometerkosten von elektrischen Pkw liegt.
Die Verkehrsnachfrage im öffentlichen Personenverkehr ist zwischen 2010 und 2018 nach Daten des
statistischen Bundesamts um durchschnittlich rund 1,2 % p.a. gestiegen. Im MMS nimmt der
öffentliche Personenverkehr zwischen 2018 und 2030 um jährlich durchschnittlich 1,5 % zu. Dazu trägt die
Kombination aus steigendem CO2-Preis und der Förderung des öffentlichen Verkehrs bei. Besonders
der Schienenverkehr nimmt zu (+30 % zwischen 2018 und 2030). Bei SSU (+16 %) und Bussen
(+7 %) fällt der Anstieg geringer aus, wobei auch der Rückgang des Reisebusverkehrs eine Rolle
spielt, während der Linienbusverkehr stärker zunimmt.
92 Nach der Erhebung „Mobilität in Deutschland 2017“ ist der Besetzungsgrad von Pkw seit der letzten Erhebung (2008) zurückgegangen.
Dadurch sind die Pkw-Personenkilometer bereits im Basisjahr (2018) niedriger als in vorigen Projektionen. Eine Wirkung auf die CO2-
Emissionen hat dies jedoch nicht, da die Pkw-Fahrleistung davon unberührt ist.
Beim Luftverkehr ist einerseits der nationale, d.h. innerdeutsche, Luftverkehr dargestellt. Zusätzlich
sind die aus Deutschland abgehenden internationalen Flüge ausgewiesen, deren
Treibhausgasemissionen allerdings nicht Teil der nationalen Klimaschutzverpflichtungen sind. Hier wird davon
ausgegangen, dass das Vor-Corona-Niveau im Jahr 2022 wieder erreicht wird.
Tabelle 87: Verkehrsnachfrage Personenverkehr im MMS in Mrd. pkm
2010 2018 2025 2030 2035 2040
Pkw 884 895 906 893 899 914
Kraftrad 19 18 18 18 17 17
ÖPV – Bahn 84 98 114 127 127 124
ÖPV - SSU93 16 18 19 20 20 20
ÖPV – Bus 62 63 65 67 66 64
Flugzeug (national) 11 10 10 11 11 12
Rad/Fuß 67 75 82 86 86 85
Gesamt national 1.142 1.177 1.216 1.223 1.227 1.234
Flugzeug (international) 182 238 287 323 359 395
Gesamt 1.324 1.415 1.503 1.546 1.587 1.629
Quelle: Eigene Berechnungen Öko-Institut
93 Straßen-, Stadt-, und U-Bahnen.
Abbildung 34: Personenverkehrsnachfrage im MMS, 2018-2040
Quelle: Eigene Berechnungen Öko-Institut
Güterverkehr
Abbildung 35 und Tabelle 88 stellen die Entwicklung der Güterverkehrsnachfrage im MMS bis 2040
dar. Daten bis 2018 sind aus „Verkehr in Zahlen“ übernommen. Der Güterverkehrsaufwand
insgesamt nimmt im Szenario zwischen 2018 und 2030 um durchschnittlich 1,3 % p.a. zu, was der
Wachstumsrate zwischen 2010 und 2018 entspricht. Im Zeitraum 2030 bis 2040 liegt der Anstieg bei 0,8 %
p.a.
Der Schienengüterverkehr hat zwischen 2010 und 2018 ein deutliches Wachstum von
durchschnittlich 2,4 % p.a. verzeichnet, mit besonders hohen Wachstumsraten in den letzten Jahren. Im MMS
nimmt der Schienengüterverkehr zwischen 2018 und 2030 weiter deutlich zu um 1,3 % p.a. Der 
Schienenverkehr erreicht im Jahr 2030 mit 171 Mrd. tkm einen Modalanteil in Höhe von 22 % und
im Jahr 2040 mit 200 Mrd. tkm einen Anteil von 23,5 %.
Die Verkehrsnachfrage in der Binnenschifffahrt ist seit 2010 zurückgegangen. Im MMS wird von
einer Erholung der Nachfrage ausgegangen, auf 72 Mrd. tkm im Jahr 2030 und 77 Mrd. tkm im Jahr 
2040.
Abbildung 35: Güterverkehrsnachfrage im MMS, 2018-2040
Quelle: Eigene Berechnungen Öko-Institut
Tabelle 88: Verkehrsnachfrage Güterverkehr im MMS in Mrd. tkm
2010 2018 2025 2030 2035 2040
Straße 441 499 526 544 557 574
Schiene 107 130 151 171 186 200
Binnenschiff 62 47 63 72 76 77
Flugzeug (national) 0,04 0,05 0,05 0,05 0,06 0,06
Gesamt national 610 676 740 787 818 851
Flugzeug (international) 11 13 14 16 17 19
Gesamt 621 689 754 803 835 869
Quelle: Eigene Berechnungen
Fahrleistungen im Straßenverkehr
Für die Fahrleistungen im Straßenverkehr wird bis 2018 das Fahrleistungsgerüst aus TREMOD 6.01
verwendet. Die Fahrleistungen bei Lkw steigen im Zeitraum 2018-2030 um rund 1 % p.a.94. und bei
leichten Nutzfahrzeugen um rund 0,7 % p.a. Bei Pkw ist die Fahrleistung im Jahr 2030 auf ähnlichem
Niveau wie 2018. Zwischen 2030 und 2040 nimmt die Fahrleistung bei Lkw um 0,6 % p.a. zu und bei
leichten Nutzfahrzeugen um 0,8 % p.a.
Tabelle 89: Fahrleistungen im MMS in Mrd. km
2010 2018 2025 2030 2035 2040
Pkw 595 642 650 641 645 655
LNF 39 52 55 57 60 63
Lkw 3,5-12t zGG 11 10 11 12 13 14
Lkw >12t zGG 46 51 55 58 60 63
Quelle: Eigene Berechnungen
Seeverkehr
Für den Seeverkehr wurde die Entwicklung aus Klimaschutzszenario 2050 – 2. Endbericht (Öko-
Institut und Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung (Fraunhofer ISI) 2015)
hinterlegt. Der Seeverkehr nimmt im Zeitraum 2018-2040 um 57 % zu.
Tabelle 90: Verkehrsnachfrage Seeverkehr im MMS in Mrd. tkm
2010 2018 2025 2030 2035 2040
Hochseeschifffahrt 1.742 2.152 2.580 2.930 3.152 3.386
Quelle: (Öko-Institut und Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung (Fraunhofer ISI) 2015)
94Bei Lkw wird entsprechend der Referenzentwicklung der NPM bis 2030 ein leichter Rückgang bei der Auslastung der Fahrzeuge
hinterlegt, welcher durch eine Verschiebung von Massengütern zu Stückgut und Einheitsladung zu Stande kommt. Der Anstieg der Fahrleistung 
fällt bei Lkw daher etwas höher aus als der Anstieg der Verkehrsleistung.
8.4.2 Antriebstechnologien
Pkw
Die CO2-Emissionen neu zugelassener Pkw reduzieren sich bis 2030 entsprechend der EU-CO2-
Emissionsstandards deutlich. Das EU-Ziel einer Reduktion von 37,5 % bis 2030 (gegenüber 2021)
entspricht 72 g CO2/km nach WLTP95. Das tatsächlich EU-weit zu erreichende Ziel für 2030 erhöht sich
je nach Anteil der ZLEV auf bis zu 77 g CO2/km.
Im MMS reduzieren sich die CO2-Emissionen von in Deutschland neu zugelassenen Pkw im Jahr 2025
auf 98 g CO2/km (WLTP) und im Jahr 2030 auf 72 g CO2/km. Gemäß der hinterlegten Annahmen
(siehe Abschnitt 8.3) ist der Reduktionspfad nicht linear, sondern der Großteil der Reduktion erfolgt 
bei Inkrafttreten der verschärften Zielwerte in den Jahren 2025 und 2030. Nach 2030 wird keine
weitere Reduktion angenommen.
Abbildung 36: CO2-Emissionen neu zugelassener Pkw, 2010-2030
Quelle: Eigene Berechnungen
Die CO2-Standards für Pkw werden im MMS maßgeblich durch den steigenden Anteil von E-
Fahrzeugen erreicht. Konventionelle Pkw werden dagegen im Szenario nicht effizienter.
Im MMS steigt der Anteil der batterieelektrischen Pkw an den Neuzulassungen bis zum Jahr 2030 auf
39 % und der Anteil von Plug-In-Hybriden auf 11 %. Im Jahr 2021 führt u. a. die erhöhte Kaufprämie
(verdoppelter Bundesanteil) zu einem Anteil von 14 % batterieelektrischen Fahrzeugen und 11 %
Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen.
Im Jahr 2030 sind 8,5 Mio. batterieelektrische und Plug-In-Hybridfahrzeuge im Bestand, davon 2/3
rein elektrisch.
95 Dabei ist ein Umrechnungsfaktor von 1,21 zwischen NEFZ und WLTP hinterlegt.
Abbildung 37: Entwicklung der Pkw-Neuzulassungen nach Antrieben, 2018-2030
Quelle: Eigene Berechnungen
Abbildung 38: Pkw-Bestand nach Antrieben, 2018-2040
Quelle: Eigene Berechnungen
Lkw
Der Anteil elektrischer Antriebe an den Lkw-Neuzulassungen (>3,5t zGG) nimmt im MMS bis zum
Jahr 2030 auf 15 % zu. Die Förderung beim Kauf von Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben
zeigt dabei bis 2024 bereits eine Wirkung.
Abbildung 39: Anteil alternativer Antriebe an den Lkw-Neuzulassungen (>3,5t zGG), 2018-2030
Quelle: Eigene Berechnungen
Die EU-Regulierung zur Emissionsminderung von schweren Nutzfahrzeugen schreibt eine
Minderung der spezifischen Emissionen gegenüber dem Basisjahr 2020 von 15 % ab dem Jahr 2025 und
30 % ab dem Jahr 2030 vor. In den Vorjahren können gegenüber der linearen Ziel-Trajektorie durch
eine Übererfüllung sogenannte „Early Credits“ gesammelt werden, welche auf das Ziel im Jahr 2025
angerechnet werden können. Zudem kann durch eine schnelle Elektrifizierung (von regulierten und
unregulierten Nutzfahrzeugen) über den sogenannten ZLEV-Faktor eine zusätzliche Minderung
angerechnet werden.
Im MMS wird durch die ambitionierte Elektrifizierung unter Ausschöpfung des ZLEV-Faktors der 
Zielwert von -15 % im Jahr 2025 fast erreicht. Da in den Jahren 2021-2024 Early Credits gesammelt 
werden, wird das Ziel der Regulierung im Marktmittel erfüllt. In den folgenden Jahren 2026-2029
erfolgt eine weitere Reduktion der Emissionen und das Ziel für das Jahr 2030 wird (auch ohne das
Sammeln von weiteren Credits) erreicht. Der Anstieg der Emissionen der Neuzulassungen zum Jahr 
2025 ist vor allem durch das Auslaufen der Kaufprämie begründet - der Anteil der E-Lkw an den
Neuzulassungen geht zurück und somit steigen die durchschnittlichen Emissionen der
Neuzulassungen kurzzeitig an.
Abbildung 40: Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen neu zugelassener Lkw
Quelle: Eigene Berechnungen
Elektrische Fahranteile
Die sukzessive Elektrifizierung des Bestandes an Pkw und Lkw führt zu einem ansteigenden
elektrischen Fahranteil. Im Jahr 2030 wird knapp jeder fünfte Kilometer mit Pkw elektrisch zurückgelegt
(16 % BEV und 3 % PHEV). Bei den Lkw beträgt der Anteil rund 12 % (9 % BEV und 3 % O-Lkw). In
den folgenden Jahren steigt der Anteil weiter deutlich an.
Abbildung 41: Entwicklung des elektrischen Fahranteils von Lkw und Pkw
Quelle: Eigene Berechnungen
8.4.3 Entwicklung des Endenergieverbrauchs
Die Entwicklung des Endenergieverbrauchs des Verkehrssektors ist in Abbildung 42 sowie in
Tabelle 91 dargestellt. Gegenüber 2018 geht der Endenergieverbrauch des nationalen Verkehrs bis
zum Jahr 2030 um 10,6 % zurück. Bis zum Jahr 2040 wird gegenüber 2018 ein Rückgang des
Endenergieverbrauchs des nationalen Verkehrssektors um 28,5 % erreicht. Ursache dafür ist vor allem
die zunehmende Elektrifizierung, welche trotz des Anstiegs der Fahrleistungen im Straßenverkehr 
zu einer Effizienzsteigerung führt. Der Einsatz fossiler Kraftstoffe geht bis 2030 um 22 % und bis
2040 um 52 % gegenüber 2018 zurück.
Der Einsatz von Biokraftstoffen nimmt bis 2030 entsprechend des steigenden Anteils auf 166 PJ zu
und sinkt nach 2030 auf Grund der ab dann als konstant angenommenen Beimischung leicht. Die
vorgeschriebene Mindestquote für fortschrittliche Biokraftstoffe bis 2030 wird bevorzugt über den
Einsatz von Biogas erfüllt, da dies die kostengünstigste Erfüllungsoption darstellt. Daher wird bis
2030 das fossile Erdgas vollständig durch Biogas ersetzt.
Der wachsende Anteil elektrischer Fahrzeuge sowie der ebenfalls zunehmende Schienenverkehr 
führt zu einem steigenden Stromverbrauch des Verkehrssektors in Höhe von insgesamt 193 PJ im
Jahr 2030 und 443 PJ im Jahr 2040.
Abbildung 42: Endenergieverbrauch im nationalen Verkehr, 2018-2040
Quelle: Berechnungen Öko-Institut
Tabelle 91: Endenergieverbrauch des Verkehrssektors (ohne Sonderverkehre) im MMS in PJ
Energieträger 1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Benzin
Diesel
LPG
Erdgas
(Bio-)Ethanol
Biodiesel
Biogas
Power-to-Liquid
Wasserstoff
Strom
Kerosin (nat. Luftverkehr) 
Steinkohlen
Summe(national)
Kerosin (Int. Luftverkehr)
1.330,5
827,8
0,1
-
-
-
-
-
-
49,2
31,2
0,6
2.239
164,5
992,4
1.122,7
2,4
3,1
6,8
72,5
-
-
-
58,7
30,5
0,3
2.289
314,0
692,7
1.410,6
13,6
6,0
31,1
80,6
1,4
-
-
42,2
27,2
0,3
2.306
410,4
687,2
1.275,4
9,4
10,3
44,6
82,7
22,9
-
0,0
97,9
24,0
0,3
2.255
440,8
585,8
1.055,6
7,2
-
43,1
104,4
18,6
29,6
0,0
193,2
23,4
0,3
2.061
460,8
472,2
823,5
5,4
-
35,7
83,4
15,6
59,4
0,1
318,0
22,7
0,3
1.836
477,2
369,7
645,7
3,7
-
28,3
65,8
11,7
58,9
0,1
442,9
21,9
0,3
1.649
490,8
Energieträger 1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Seeschifffahrt: Diesel und
LNG
Summe international
Summe gesamt
81,4
246
2.485
90,3
404
2.694
55,5
466
2.772
34,0
475
2.730
36,6
497
2.559
35,9
513
2.349
35,1
526
2.175
Quelle: Berechnungen des Öko-Instituts. Diesel inklusive andere Mineralölprodukte.
8.4.4 Bewertung der Einzelmaßnahmen
Die Einzelmaßnahmen werden jeweils gegenüber einem Szenario ohne die jeweilige Maßnahme
bewertet. Stichjahr für die Bewertung ist 2020, d.h. vor 2020 wird die jeweilige
Maßnahmenausgestaltung als identisch angenommen und es ergibt sich erst ab frühestens 2020 eine Minderungswirkung
durch die Einzelmaßnahme. Die folgende Tabelle stellt die Maßnahmen, ihre Ausgestaltung im MMS,
sowie die Annahme zur Ausgestaltung im Vergleichsszenario ohne die jeweilige Maßnahme (Ohne-
Maßnahmen-Szenario, OMS) dar.
Tabelle 92: Parametrisierung der Einzelmaßnahmen im Verkehr im MMS
Bezeichnung der Ausgestaltung im MMS Ausgestaltung im Parametrisierung / Wirkung
Maßnahme Vergleichsszenario
(Ohne-Maßnahmen-
Szenario)
CO2-Bepreisung für
die Sektoren
Wärme und
Verkehr (BEHG)
Luftverkehrsteuer
MWSt Bahn-
Fernverkehr
Elektrifizierung 
Schienenverkehr
Stärkung
Schienenpersonenfernverkehr,
Deutschlandtakt und
Digitalisierung
CO2-Preis ab 2021. Exogener
CO2-Preispfad (125 €/t in
2030)
Erhöhung der LuftVSt zum 
1.1.2020. Dies führt zu
höheren Ticketpreisen: +10 %
nationale und +2,5 %
internationale Flüge
Absenkung MwSt. im Bahn-
Fernverkehr von 19 auf 7 %
zum 1.1.2020 (Preissenkung 
von 10 %)
Elektrifizierungsgrad steigt
von 61 % (2019) auf 70 %
(2030)
Zeiteinsparung Reisende im 
SPFV von 5 % bis 2030 und
10 % bis 2040
Kein CO2-Preis
Beibehaltung der
LuftVSt-Sätze aus
2019
Beibehaltung 19 %
MwSt. im Bahn-
Fernverkehr
Elektrifizierungsgrad
verbleibt auf dem 
Stand von 2018
Keine Zeiteinsparung 
Reisende
Wirkt auf Fahrzeugwahl und
Verkehrsnachfrage
Preiselastizitäten von -0,9
(national) und -0,76 (international) =>
Nachfragereduktion von 9 %
(national) bzw. 2 % (international)
Preiselastizität von -0,3 =>
Nachfragesteigerung um 3 %
Durch die stärkere Elektrifizierung 
halbiert sich die in Dieseltraktion
zurückgelegte Betriebsleistung im 
Schienenverkehr bis 2030
gegenüber 2018
Reisezeitelastizität von -0,6=>
Erhöhung der Nachfrage SPFV um 
3 % (2030) bzw. 6 % (2040)
Bezeichnung der
Maßnahme
Mittelerhöhung 
GVFG +
Regionalisierungsmittel,
Verbesserung der
Angebotsqualität und
Attraktivität des
ÖPNV
Stärkung
Schienengüterverkehr
Ausbau von
Radinfrastruktur (Wege
und Abstellanlagen)
Kaufprämie und
Infrastrukturförderung 
E-Pkw
Absenkung der
Dienstwagenbesteuerung für E-
Pkw bis 2030
Absenkung der
EEG-Umlage ab
2021
Stärkere
Gewichtung der CO2-
Komponente der
Kraftfahrzeugsteuer ab
2021
Ausgestaltung im MMS
GVFG-Mittel: 1 Mrd. € ab
2021, 2 Mrd. € ab 2025, ab
2026 1,8 % p.a.
Dynamisierung.
Regionalisierungsmittel: Erhöhung um 464 € auf
9.754 € in 2023 => insgesamt
21 Mrd. € zusätzlich im
Zeitraum 2021-2031
Bis zum Jahr 2034 können ca.
182 Mrd. tkm auf der Schiene
transportiert werden und bis
zum Jahr 2040 ca. 200 Mrd.
tkm.
Zusätzlich 900 Mio. €
Bundesmittel insgesamt bis 2023
für den Radverkehr
Umsetzung gemäß
Förderrichtlinie (Bundesanteil
Kaufprämie bis zu 6.000 €),
Begrenzung der Mittel auf die
Gesamtsumme (4,69 Mrd. €).
Privat genutzte E-
Dienstwagen werden bis 2030 statt
mit 1 % des Listenpreises mit
der Hälfte des Listenpreises
(PHEV) oder eines Viertels
des Listenpreises (BEV, FCEV
wenn Listenpreis &lt;= 60.000
€) versteuert.
EEG-Umlage wird ab 2021
reduziert (Größenordnung 2-3
ct, siehe Kapitel 3).
Gemäß
Kraftfahrzeugsteuergesetz (stärkere Progression
nach CO2, Begünstigung 
PHEV und BEV)
Ausgestaltung im
Vergleichsszenario
(Ohne-Maßnahmen-
Szenario)
GFVG-Mittel bleiben
bei 333 Mio. €;
Regionalisierungsmittel 
werden mit 1,8 %
p.a. dynamisiert,
aber nicht zusätzlich
erhöht
Es werden
(entsprechend der
Referenzentwicklung der
NPM) rund 30 Mrd.
tkm weniger auf der
Schiene transportiert
als im MMS
Zeine zusätzlichen
Mittel für den
Radverkehr
Ab 2020 keine
Kaufprämie für E-Pkw
mehr
Privat genutzte
elektrische Dienstwagen
werden wie
konventionelle Pkw mit 1 %
versteuert
Keine Absenkung der
EEG-Umlage
Kfz-Steuer wird in
der bis Ende 2020
gültigen Form
fortgesetzt (2 €/g CO2 ab
Parametrisierung / Wirkung
Durch den Mittelanstieg wird eine
Ausweitung des ÖV-Angebots
erreicht. Auf Basis der
Kostenstruktur des ÖV und dem Verhältnis
von staatlicher ÖV-Finanzierung 
und ÖV-Angebot wird daraus eine
Angebotsausweitung bestimmt.
Bewertung entsprechend der
Methodik im Aktionsprogramm
Klimaschutz 2020 (Verlagerung: 0,9
pkm je investiertem €) =>
Radverkehr nimmt um 2 % zu (0,8 Mrd.
pkm) (Öko-Institut und
Fraunhofer ISI 2020)
Berücksichtigung in der TCO der
Pkw-Käufer bis zur Ausschöpfung 
der Mittel (bis Ende 2021) => im 
MMS werden 2020/21 insgesamt
1,15 Mio. E-Pkw (BEV und PHEV)
gekauft und damit rd. 40 % mehr
als ohne Kaufprämie.
Berücksichtigung bei der
Kaufentscheidung von Dienstwagen =>
Bis 2030 werden im Modell 0,3
Mio. xEV zusätzlich zugelassen
Wirkt auf Fahrzeugwahl und
Verkehrsnachfrage
Berücksichtigung in der TCO der
Pkw-Käufer
Bezeichnung der
Maßnahme
Förderung von
elektrischen Bussen
und Clean Vehicle
Directive
Förderung von
leichten und
schweren Nutzfahrzeugen
mit alternativen,
klimaschonenden
Antrieben
Sonder-AfA für
elektrisch
angetriebene
Nutzfahrzeuge bis 2030
Förderung des
Aufbaus der
Versorgungsinfrastruktur
für elektrifizierte
Nutzfahrzeuge
Änderung der
Entfernungspauschale
für Fernpendler
CO2-Spreizung der
Lkw-Maut
Fortschreibung EU-
CO2-Standards für
Pkw und LNF
Ausgestaltung im MMS
1.846 Mio. € Fördermittel 
insgesamt (2020-2024) und
Umsetzung Clean Vehicle
Directive
Gefördert werden elektrische
Antriebe (ab 2021 keine
Gasantriebe mehr) mit bis zu
40 % der Mehrkosten,
maximal 40.000 €.
Jahressteuergesetz 2019
(Sonder-Afa i.H.v. zusätzlich
50 % im Anschaffungsjahr bis
2030)
Anteil der im EKF zur
Verfügung stehenden Mittel für
Tank- und Ladeinfrastruktur
für Pkw und Lkw i.H.v. 5,6
Mrd. €
Gesetz zur Umsetzung des
KSPr 2030 im Steuerrecht:
Vorübergehende Erhöhung 
der Entfernungspauschale bis
2026
Ab 2023 Integration CO2-
Aufschlag in die Lkw-Maut. Für
Nullemissionsfahrzeuge wird
der Mautteilsatz für
Infrastrukturkosten um mit bis zu
75 % gegenüber dem Maut-
Höchstsatz abgesenkt.
EU-Regulierung 
Ausgestaltung im
Vergleichsszenario
(Ohne-Maßnahmen-
Szenario)
95 g, keine
Ermäßigung für BEV und
PHEV)
Keine Förderung von
E-Bussen
Keine Förderung von
E-Lkw
Keine Sonder-AfA
Kein Aufbau Tank-
und
Ladeinfrastruktur Lkw
Keine Erhöhung der
Entfernungspauschale
Keine CO2-Spreizung 
der Lkw-Maut
Pkw-Standards
bleiben auf dem Niveau
von 2021 (95 g 
CO2/km). LNF-
Standards bleiben auf
dem Niveau von
2020 (147 g CO2/km).
Parametrisierung / Wirkung
Der Anteil emissionsarmer
Linienbusse an den Beschaffungen liegt
gemäß CVD im Mittel bei 45 %
(2021-25, 1. Referenzzeitraum) 
bzw. 65 % (2026-2030, 2.
Referenzzeitraum), davon 80 %
elektrisch und 20 % Erdgas. Ab
2038 nur noch E-Busse.
Berücksichtigung in der TCO der
Lkw-Käufer
Berücksichtigung in der TCO der
Lkw-Käufer
Durch die Erhöhung der
Entfernungspauschale liegt die Pkw-
Fahrleistung im Jahr 2025 um 1,2
Mrd. km und im Jahr 2030 um 0,6
Mrd. km höher.
Berücksichtigung in der TCO der
Lkw-Käufer sowie in den Lkw-
Nutzerkosten
CO2-Standards werden im Modell 
als Obergrenze für die CO2-
Emissionen neuer Fahrzeuge
berücksichtigt
Bezeichnung der Ausgestaltung im MMS Ausgestaltung im Parametrisierung / Wirkung
Maßnahme Vergleichsszenario
(Ohne-Maßnahmen-
Szenario)
EU-CO2-Standards
für SNF
Entwicklung
regenerativer
Kraftstoffe sowie
nationale Umsetzung 
RED II: Anpassung 
der
Treibhausgasquote
Binnenschifffahrt:
Nutzung von
Landstrom in Häfen
Binnenschifffahrt:
Abschaffung
Kanalgebühren
Umstellung von
Flugzeugflotten
EU-Regulierung
EU-Regulierung
Bis 2030 nutzen 50 % der
Binnenschiffe Landstrom
Einsparung von 45 Mio. € p.a.
für die Binnenschifffahrt
1 Mrd. € Förderung zur
Anschaffung von
emissionsarmen Flugzeugen
Keine Standards für
SNF.
Biokraftstoffanteil 
bleibt bei 6,5 %; kein
Einsatz
strombasierter Kraftstoffe
Binnenschiffe nutzen
keinen Landstrom
Keine Abschaffung 
der Kanalgebühren
Keine Förderung
CO2-Standards werden im Modell 
als Obergrenze für die CO2-
Emissionen neuer Fahrzeuge
berücksichtigt
Biokraftstoffanteil steigt bis 2030
auf 8,9 %. Der Einsatz
strombasierter Kraftstoffe steigt auf rd. 40
PJ im Jahr 2030 und 70 PJ im Jahr
2035 inklusive Luftverkehr.
Dieselverbrauch in der
Binnenschifffahrt reduziert sich um 1 %
Erhöhung der Verkehrsnachfrage
um 2,2 Mrd. tkm (Preiselastizität -
0,7)
Vorzeitige Anschaffung von 80
Flugzeugen mit 25 % niedrigeren
Emissionen
Quelle: Zusammenstellung Öko-Institut
Die Berechnung der Einzelmaßnahmen erfolgt über Modellläufe in TEMPS, indem die jeweilige
Maßnahme aus dem MMS herausgenommen wird. Wechselwirkungen zwischen Maßnahmen werden
damit überwiegend modellendogen in TEMPS berücksichtigt. Dennoch kann es
Überschneidungseffekte zwischen Einzelmaßnahmen geben. Wo Überschneidungseffekte auftreten, wird die
Bruttowirkung der Einzelmaßnahme mit einem Instrumentenfaktor multipliziert, um die Nettowirkung zu
erhalten. Instrumentenfaktoren werden abgeleitet, indem die Gesamtwirkung in einem Szenario ohne
alle Maßnahmen mit der Summe der Einzelmaßnahmenwirkungen verglichen wird.
Wechselwirkungen treten insbesondere auf bei den Maßnahmen zur Förderung des Markthochlaufs
von elektrischen Pkw (CO2-Standards, Kaufprämie, Dienstwagenbesteuerung, Kfz-Steuer, CO2-Preis,
Absenkung der EEG-Umlage) sowie den Maßnahmen zur Förderung des Markthochlaufs von
elektrischen Lkw (CO2-Standards, Kaufprämie, CO2-Spreizung der Lkw-Maut, CO2-Preis, Absenkung der 
EEG-Umlage). Bei einigen Maßnahmen ergeben sich Unterschiede zur „Abschätzung der
Treibhausgasminderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung“ vom Oktober 2020.
Grund dafür sind Anpassungen bei den Eingangsdaten und Annahmen in der Modellierung sowie
Wechselwirkungen von Maßnahmen untereinander. Beispielsweise wurde bei der Wirkung des CO2-
Preises zusätzlich berücksichtigt, dass bei höheren CO2-Preisen der elektrische Fahranteil der Plug-
In-Hybride steigt. Außerdem hat der CO2-Preis (vor allem langfristig nach 2030) durch den Ausbau
der Infrastruktur für elektrische Lkw einen stärkeren Effekt als ohne eine solche Infrastruktur.
Tabelle 93 stellt den Minderungsbeitrag der Einzelmaßnahmen dar.
Tabelle 93: Emissionsminderungswirkung von Einzelmaßnahmen im Verkehr (national) im MMS
Wirkung von Minderungsmaßnahmen
im MMS
CO2-Bepreisung für die Sektoren
Wärme und Verkehr (BEHG)
Luftverkehrsteuer
MWSt Bahn-Fernverkehr
Elektrifizierung Schienenverkehr
Stärkung
Schienenpersonenfernverkehr, Deutschlandtakt und
Digitalisierung
Mittelerhöhung GVFG +
Regionalisierungsmittel, Verbesserung der
Angebotsqualität und Attraktivität des ÖPNV
Stärkung Schienengüterverkehr
Ausbau von Radinfrastruktur (Wege
und Abstellanlagen)
Kaufprämie E-Pkw
Absenkung der
Dienstwagenbesteuerung für E-Pkw bis 2030
Stärkere Gewichtung der CO2-
Komponente der Kraftfahrzeugsteuer ab 2021
Absenkung der EEG-Umlage ab 2021
Förderung von elektrischen Bussen
Förderung von leichten und schweren
Nutzfahrzeugen mit alternativen,
klimaschonenden Antrieben
Sonder-AfA für elektrisch angetriebene
Nutzfahrzeuge bis 2030
Förderung des Aufbaus der
Versorgungsinfrastruktur für elektrifizierte
Nutzfahrzeuge
Instrumententyp
E
E
E
F
F
F
F
F
F
E
E
E
F
F
E
F
Wirkungsbeginn
2021 3,45 7,75 12,32 15,39
2020 0,09 0,09 0,09 0,08
2020 0,12 0,10 0,08 0,06
2020 0,16 0,46 0,46 0,44
2020 0,06 0,10 0,12 0,11
2020 0,21 0,29 0,24 0,19
2020 0,33 0,68 0,90 0,96
2021 0,06 0,08 0,06 0,04
2020 0,09 0,08 0,04 0,01
2020 0,06 0,15 0,14 0,04
2021 0,29 0,20 0,08 0,09
2021 0,74 1,82 2,58 2,0
2020 0,31 0,83 1,33 1,76
2020 0,63 0,18 0,06 0,02
2020 0,07 0,29 0,14 0,06
2020 0,00 0,00 0,00 0,00
2025 2030 2035 2040
Mio. t CO2-Äq
Wirkung von Minderungsmaßnahmen
im MMS
Instrumententyp
Wirkungsbeginn
2025 2030 2035 2040
Änderung der Entfernungspauschale für
Fernpendler
E 2021 -0,19 -0,09 -0,01 0,00
CO2-Spreizung der Lkw-Maut E 2023 0,42 1,59 0,49 0,11
Fortschreibung EU-CO2-Standards
für Pkw und LNF
R 2022 0,98 4,93 9,62 10,37
EU-CO2-Standards für SNF R 2021 2,53 5,70 8,85 12,13
Entwicklung regenerativer Kraftstoffe
sowie nationale Umsetzung RED II:
Anpassung der Treibhausgasquote
R 2022 0,79 5,53 7,10 6,43
Binnenschifffahrt: Nutzung von
Landstrom in Häfen
R 2021 0,01 0,02 0,02 0,02
Binnenschifffahrt: Abschaffung
Kanalgebühren
E 2019 0,11 0,11 0,09 0,06
Summe der betrachteten Maßnahmen 11,3 30,9 44,8 50,6
Quelle: Berechnungen Öko-Institut
Anmerkung: Erklärung der Instrumententypen: Tabelle A 1 im Anhang A1
Tabelle 94: Emissionsminderungswirkung von Einzelmaßnahmen (international)
Wirkung von Minderungsmaßnahmen
im MMS
Instrumententyp
Wirkungsbeginn
2025 2030 2035 2040
Umstellung von Flugzeugflotten
Luftverkehrsteuer
Summe der betrachteten Maßnahmen
E
E
2021
2021
0,40
0,45
0,85
0,37
0,40
0,77
Mio. t CO2-Äq
0,33 0,30
0,35 0,29
0,68 0,59
Quelle: Berechnungen Öko-Institut
Anmerkung: Erklärung der Instrumententypen: Tabelle A 1 im Anhang A1
8.4.5 Entwicklung der Treibhausgasemissionen
Die Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor gehen im MMS bis zum Jahr 2030 auf 126,4 Mio. t
CO2-Äq zurück. Das Klimaschutzziel in Höhe von 85 Mio. t im Jahr 2030 wird um 41,4 Mio. t CO2-Äq
verfehlt. In den Jahren 2025-2029 liegt die Abweichung vom Sektorziel gemäß Bundes-
Klimaschutzgesetz 2021 bei durchschnittlich rund 32 Mio. t CO2-Äq.
Tabelle 95: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor nach Quellgruppen
zwischen 2020 und 2030 im MMS
Kategorie 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Inländi-
Mio. t CO2-Äq
scher
ziviler
Luftverkehr
0,9 1,2 1,7 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,7
Straßenverkehr 142,3 148,7 154,3 152,5 150,0 147,0 142,8 138,9 133,7 129,7 122,2
davon MIV 93,2 98,7 102,1 100,9 99,0 96,8 93,5 90,2 86,4 83,4 78,4
davon
Lkw/LNF
47,7 47,7 49,5 49,0 48,4 47,8 47,0 46,4 45,3 44,4 42,2
Schienenverkehr 0,7 0,6 0,8 0,8 0,7 0,7 0,7 0,6 0,6 0,5 0,5
Binnenschifffahrt 1,6 1,7 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 2,0 2,0 2,0 2,0
Gesamt 145,6 152,2 158,8 157,0 154,4 151,4 147,2 143,2 138,0 134,0 126,4
Sektorziel 
Bundes-
Klimaschutzgesetz 2021
150 145 139 134 128 123 117 112 105 96 85
Abweichung vom 
Sektorziel*
Nachrichtlich:
-4,4 7,2 19,8 23,0 26,4 28,4 30,2 31,2 33,0 38,0 41,4
Internationaler
ziviler
Luftverkehr96
23,1 31,3 31,7 32,2 32,6 32,8 33,1 33,2 33,5 33,4
Internationaler
Schiffsverkehr
2,4 2,4 2,5 2,5 2,5 2,5 2,6 2,6 2,6 2,6
Gesamt
inkl.
nachrichtlich
177,7 192,5 191,2 189,1 186,5 182,5 178,9 173,8 170,1 162,4
Quelle für die Jahre 2021-2030: Modellrechnungen Öko-Institut 
96 Alle abgehenden grenzüberschreitenden Flüge, sowohl in EU- als auch in Nicht-EU-Länder.
Anmerkung: Die Werte für das Jahr 2020 wurden der Vorjahresschätzung der deutschen Treibhausgasemissionen (UBA 2021)
entnommen.
Anmerkung: Die Emissionen in der Sektorzuordnung nach CRF-Quellgruppen sind in Anhang A.2 zu finden.
Abbildung 43: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor im MMS, 2018-2040
Quelle: Berechnungen Öko-Institut
Zwischen 2018 und 2025 vollzieht sich der Rückgang der Treibhausgasemissionen im
Verkehrssektor mit durchschnittlich rund 1,5 Mio. t CO2-Äq jährlich noch relativ langsam, was auf die steigende
Verkehrsnachfrage bei erst allmählich zunehmender Elektrifizierung zurückzuführen ist. Nach 2025
gehen die Treibhausgasemissionen mit durchschnittlich rund 5 Mio. t CO2-Äq jährlich deutlich
zügiger zurück, bis auf 78,7 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2040. Im Verkehrssektor dominieren dabei die CO2-
Emissionen; die sonstigen Treibhausgase spielen mit gut 1 % eine untergeordnete Rolle.
Tabelle 96: Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor zwischen 1990 und 2040 im
MMS
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Mio. t CO2-Äq
CO2-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 160,7 158,6 160,3
MMS 149,6 124,8 98,8 77,7
CH4-Emissionen
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Entwicklung 1990 – 2018
MMS
1,7 0,3 0,2
0,2 0,2 0,2 0,1
N2O-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 1,5 1,0 1,7
MMS 1,6 1,4 1,1 0,9
Summe CO2+CH4+N2O
Entwicklung 1990 – 2018 163,9 160,0 162,3
MMS 151,4 126,4 100,1 78,7
Summe CO2+CH4+N2O Veränderung ab 1990 in %
Entwicklung 1990 – 2018 -2,4 -1,0
MMS -7,6 -22,9 -38,9 -52,0
Summe CO2+CH4+N2O Veränderung ab 2005 in %
Entwicklung 1990 – 2018 1,4
MMS -5,4 -21,0 -37,4 -50,8
Quelle: (UBA 2020a, 2020c), Modellrechnungen Öko-Institut
Anmerkung: In der Abgrenzung des Klimaschutzplans 2050: ohne internationalem Luft- und Seeverkehr und ohne
Sonderverkehre
9 Landwirtschaft
9.1 Landwirtschaft (insbes. Verdauung, Düngewirtschaft und Böden)
In diesem Kapitel werden die Projektionen für die CRF-Quellgruppe 3 „Landwirtschaft“ vorgestellt.
Angaben zur Entwicklung der Emissionen aus den Energieverbräuchen der Landwirtschaft (CRF-
Quellgruppe 1.A.4.c), die gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz zum Sektor Landwirtschaft gezählt
werden, finden sich im anschließenden Kapitel 9.2.
9.1.1 Methodik
Die Projektion für die Umfänge der Flächennutzung, Tierhaltung und der Erträge erfolgt auf Basis
der Thünen-Baseline 2020 – 2030 (Haß et al. 2020). Für die Erstellung dieser agrarökonomischen
Projektionen für Deutschland werden eine Reihe von agrarökonomischen Modellen im Verbund
eingesetzt: das allgemeine Gleichgewichtsmodell MAGNET, das partielle Gleichgewichtsmodell AGME-
MOD, das regionalisierte Programmierungsmodell RAUMIS und das Betriebsgruppenmodell FARMIS.
Zur Abbildung der Treibhausgasemissionen wird das landwirtschaftliche Emissionsmodell GAS-EM
eingesetzt.
Die Thünen-Baseline stellt keine Prognose der Zukunft dar, sondern beschreibt die erwarteten
Entwicklungen auf Basis der im Februar 2020 vorliegenden Daten und Informationen, z. B. zu bereits
beschlossenen Politikänderungen, und unter bestimmten Annahmen zur Entwicklung exogener
Einflussfaktoren, z. B. der Weltmarktpreise. Als Ergebnis werden durchschnittliche mittelfristige
Entwicklungen dargestellt. Jahresspezifische Auswirkungen unvorhersehbarer Ereignisse werden nicht 
berücksichtigt. Methodische Grundlagen und Annahmen für die Baseline sind in Haß et al. (2020)
und für die Emissionsberechnungen durch GAS-EM in Haenel et al. (2020) beschrieben. Die
angewendeten Berechnungsmethoden und Emissionsfaktoren in GAS-EM basieren auf der Submission
2020. Aufgrund methodischer Änderungen zur Submission 2021 können die Ergebnisse der
Vorjahresschätzung nicht zusammen mit den Projektionsergebnissen in eine Reihe gestellt werden. Zur
Erstellung einer methodisch konsistenten Zeitreihe wurden die Emissionen für das Jahr 2020 deshalb
auf Grundlage der Aktivitätsdaten der Vorjahresschätzung, aber mit den Methoden der Submission
2020 berechnet.
Die Angaben der historischen Aktivitätsdaten und Emissionen für die Jahre 1990, 2005 und 2018
stammen aus der Submission 2020, wie sie in Haenel et al. (2020) dokumentiert sind. Das Zieljahr 
der Baseline-Projektion ist das Jahr 2030. Aufbauend auf die Aktivitätsumfänge der Baseline-
Projektion werden im hier abgebildeten MMS die durch Maßnahmen ausgelösten Veränderungen
berücksichtigt. Die Aktivitätsumfänge werden für die Jahre 2035 und 2040 statisch fortgeschrieben. Für das
Jahr 2025 wurden die Aktivitätsumfänge auf Grundlage des Basisjahrs 2016-18 und der Projektion
für das Jahr 2030 interpoliert. Die nachträglich ergänzten Emissionssummen, die auf Basis der
Aktivitätsdaten aus der Vorjahresschätzung für das Jahr 2020 berechnet wurden, liegen aufgrund von
Rückgängen der Rinderbestände, mäßigen Erträgen der Feldfrüchte und niedriger Stickstoffdüngung
bereits in etwa auf Höhe der Schätzung für 2025. Entsprechend der Annahmen in der Thünen-
Baseline wird davon ausgegangen, dass die Ertragsentwicklung dem langjährigen Trend folgt, und die
durch extreme Trockenheit bedingten Ertragsrückgänge insbesondere im Jahr 2018 eine
Ausnahmesituation darstellen.
9.1.2 Maßnahmen
Für die Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft wird auf vom Johann Heinrich von Thünen-
Institut erstellte Projektion von 2020 bis 2030 aufgebaut (Haß et al. 2020). Die Berechnungen für die
Quellgruppe Landwirtschaft erfolgen mit dem für die Emissionsberichterstattung eingesetzten
Modell GAS-EM des Thünen-Instituts für Agrarklimaschutz.
Die ökonomischen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft ergeben sich vorwiegend aus der 
Marktentwicklung, aus der Förderpolitik der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) und aus dem
Ordnungsrecht. Hinzu kommen Entscheidungen aus der Ressourcen- und Energiepolitik, die
beeinflussen, in welchem Maße die Stoff- und Energienutzung von Anbauprodukten und Reststoffen aus
der Landwirtschaft stattfindet, mit Auswirkungen auf die Flächennutzung und auf die Emissionen in
diesem Sektor.
Ein wichtiges Element der Umsetzung der GAP in Deutschland ist die vollständige Entkopplung aller 
wettbewerbsverzerrenden Direktzahlungen. Weiterhin berücksichtigt die Thünen-Baseline die
Folgen der im Jahr 2015 beendeten Milchquotenregelung, und die daraus und aus der
Marktentwicklung resultierende Ausdehnung der Milchproduktion.
Mit der im Dezember 2013 beschlossenen GAP-Reform, die für den Finanzierungszeitraum 2014-
2020 gilt, wurde das sogenannte Greening der Direktzahlungen an die Landwirte eingeführt. Das
Greening ist obligatorisch und bindet den Erhalt von 30 Prozent der Direktzahlungen an die
Erhaltung des Dauergrünlands, an Anforderungen zur Anbaudiversifizierung im Ackerland und an die
Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse („Ökologische Vorrangflächen“) auf 5
Prozent der Ackerfläche (dazu zählen Landschaftselemente, Pufferstreifen, aber auch der Anbau von
Leguminosen und Zwischenfrüchten ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, etc.) in Betrieben mit 
mehr als 15 ha Ackerfläche.
Das Greening wird in Deutschland seit dem 1. Januar 2015 angewendet. Der Erhalt von
Dauergrünland hat unmittelbare Auswirkungen auf die Treibhausgasbilanz der Landwirtschaft. Die Wirkungen
werden in der Quellgruppe LULUCF berichtet. Die beiden anderen Greening-Anforderungen können
in begrenztem Maße ebenfalls zu Emissionsreduktionen in der Landwirtschaft beitragen (z. B. durch
Bindung von Luftstickstoff bei Ausdehnung des Anbaus von Leguminosen, Verringerung der N-
Düngung durch Ausdehnung von Stilllegungsflächen). Die Einrichtung „Ökologischer Vorrangflächen“
zielt vorrangig auf den Erhalt der Biodiversität ab. Die im Mai 2018 von der Europäischen
Kommission vorgelegten Vorschläge für die GAP nach 2020 sehen eine Überführung von Greening und Cross
Compliance-Anforderungen in die neue „Konditionalität“ vor. Da es dazu noch keine abschließenden
Beschlüsse gibt, können konkrete Auswirkungen der nächsten GAP-Reform, die erst 2023 in Kraft 
treten wird, nicht berücksichtigt werden.
In der zweiten Säule der Agrarpolitik werden in der aktuellen Förderperiode die bisherigen
Agrarumweltmaßnahmen als „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen“ fortgeführt, der ökologische
Landbau wird über eine eigene Maßnahme gefördert. Die Fortschreibung der Fördermaßnahmen der 
zweiten Säule der EU-Agrarpolitik basiert auf der Annahme, dass der Finanzierungsrahmen und die
Programmplanung für den Zeitraum 2014 bis 2020 über das Jahr 2020 hinaus entsprechend
fortgeschrieben werden können, da zum Zeitpunkt des Berichtes noch keine detaillierten Informationen
über die weitere Ausgestaltung der 2. Säule vorlagen.
9.1.2.1 Quantifizierte Maßnahmen
a) Die Düngeverordnung (DüV) wurde im Juni 2017 novelliert und im April 2020 geändert. Die
geänderte DüV 2020 umfasst u. a. neue und erhöhte Anforderungen in den Bereichen
Düngeplanung, Sperrfristen für die Ausbringung von Düngemitteln im Herbst und Winter, Abstände zu
oberirdischen Gewässern, Düngung auf geneigten Flächen sowie strenge Vorgaben in mit Nitrat 
belasteten Gebieten, z. B. Absenkung der Stickstoffdüngung um 20 %. Diese lassen einen
effizienteren und ressourcenschonenderen Einsatz von Stickstoff und somit einen Rückgang des
Stickstoffüberschusses erwarten. Damit geht auch eine Verminderung der Lachgasemissionen
aus der Düngung einher.
b) Im Klimaschutzprogramm 2030 werden in Kap. 3.4.5.1 („Senkung der Stickstoffüberschüsse
einschließlich Minderung der Ammoniakemissionen und gezielte Verminderung der
Lachgasemissionen, Verbesserung der Stickstoffeffizienz“) neben einem konsequenten Vollzug der 
DüV eine Reihe weiterer Maßnahmen genannt: Die Stoffstrombilanzverordnung wird derzeit 
evaluiert und soll weiterentwickelt und ab dem Jahr 2021 für weitere Betriebe verpflichtend
eingeführt werden. Die Stoffstrombilanz soll zur Umsetzung des Ziels in der
Nachhaltigkeitsstrategie beitragen, die N-Gesamtbilanz für Deutschland im Jahr 2030 auf 70 kg N / ha
Landwirtschaftsfläche zu begrenzen. Weiterhin sollen im Rahmen eines neuen Investitions-
und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft“ moderne Ausbringtechniken für flüssige
Wirtschaftsdünger gefördert werden, um eine weitere Verbesserung der Effizienz zu erreichen. Des
Weiteren soll zur Umsetzung der NEC-Richtlinie das Nationale Luftreinhalteprogramm in
Hinblick auf die Reduktion von Ammoniakemissionen umgesetzt werden (vgl. Kap. 1.1
Sektorübergreifende Maßnahmen, NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284).
c) Im Klimaschutzprogramm 2030 wird in Kap. 3.4.5.1 („Senkung der Stickstoffüberschüsse
einschließlich Minderung der Ammoniakemissionen …“) eine Erhöhung des Anteils gasdicht
gelagerter Gülle aus der Rinder- und Schweinehaltung auf 70 Prozent festgelegt. Dies soll
durch die in Kap. 3.4.5.2 beschriebene Stärkung der Vergärung von Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft und landwirtschaftlichen Reststoffen und weiteren, in Kap. 3.4.5.4
(Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Tierhaltung) vorgestellten Maßnahmen erreicht
werden. Vorgesehen ist ein Mix von Fördermaßnahmen und weiterentwickelten,
ordnungsrechtlichen Vorgaben. Zum einen soll ein neues Fördersystem für Biogas-Neuanlagen den Ausbau der 
Wirtschaftsdüngervergärung in Biogasanlagen stärken, für Altanlagen sollen Optionen zur
Anschlussnutzung angeboten werden, und es sollen gasdichten Gärrestelager gefördert und
Hemmnisse für eine Vergärung von Wirtschaftsdüngern abgebaut werden. Die Förderung
erfolgt weiterhin über das EEG, zusätzlich ist eine Förderung aus dem Energie- und Klimafonds
(EKF) in Höhe von jährlich 60 Mio. € geplant (zunächst für 2021 bis 2023). Bei Bedarf können
diese Maßnahmen im Rahmen des Überprüfungsmechanismus des Bundes-
Klimaschutzgesetzes weiterentwickelt werden. Darüber hinaus soll eine ordnungsrechtliche Vorgabe für die
gasdichte Lagerung von Gärresten in Biogas-Bestands- und Neuanlagen in Verbindung mit einer 
Übergangszeit für Förderungen zur Umsetzung beitragen. Für große Tierhaltungsanlagen
sollen ordnungsrechtlichen Auflagen zur gasdichten Lagerung von Wirtschaftsdüngern eingeführt 
werden.
d) Gemäß Klimaschutzprogramm 2030 Kap. 3.4.5.3 „Ausbau des Ökolandbaus“ werden
Rechtsvorschriften zugunsten besonders umweltfreundlicher Verfahren wie dem ökologischen
Landbau weiterentwickelt und die rechtliche und finanzielle Förderung optimiert. Dazu werden die
notwendigen Fördergelder ausgebaut und sichergestellt. Durch Umsetzung der
Zukunftsstrategie Ökologischer Landbau werden zusätzliche Wachstumsimpulse entlang der gesamten
Wertschöpfungsketten gesetzt, und die Forschungsförderung des ökologischen Landbaus wird
verstetigt und weiterentwickelt. Ziel der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Bundesregierung
2016) ist ein Flächenanteil von 20 Prozent ökologischer Landbau an der gesamten
landwirtschaftlichen Nutzfläche. Eine Fortschreibung des erhöhten Flächenzuwachses des ökologischen
Landbaus im Zeitraum 2015 bis 2019 würde zu einem Flächenanteil zwischen 17 und 18 % im
Jahr 2030 führen. Bei Verstärkung der Förderung wird bis zum Jahr 2030 von einer
Ausdehnung der ökologisch bewirtschafteten Landwirtschaftsfläche von 9,7 Prozent im Jahr 2019 auf
20 Prozent im Jahr 2030 ausgegangen. Der Ausbau des Flächenanteils des ökologischen
Landbaus trägt in erster Linie durch den Verzicht auf Stickstoff-Mineraldünger zur Minderung des
Stickstoffeinsatzes und der Lachgasemissionen aus landwirtschaftlichen Böden bei.
9.1.2.2 Weitere flankierende, nicht quantifizierte Maßnahmen
e) Im Klimaschutzprogramm 2030 Kap. 3.4.5.4 „Verringerung der Treibhausgasemissionen in der 
Tierhaltung“ ist bis zum Jahr 2021 die Erarbeitung einer Gesamtstrategie zur Verringerung der 
Emissionen aus der Tierhaltung geplant. Dazu gehören ein Leitbild für die Nutztierhaltung
unter Berücksichtigung der Klimaziele des Pariser Übereinkommens, die Entwicklung von
verbindlichen Zielen – qualitative Tierwohl- und quantitative Umweltziele sowie ein Konzept zu
deren Umsetzung und die Integration der nationalen Nutztierhaltungsstrategie in die
Gesamtstrategie zur Verringerung der Emissionen aus der Tierhaltung. Quantitative Ziele und
Informationen zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung liegen derzeit noch nicht vor. Des
Weiteren soll für die gasdichte Lagerung von unvergorenen Wirtschaftsdüngern in Verbindung
mit der Installation einer Gasfackel eine Machbarkeitsprüfung erfolgen.
Im Klimaschutzprogramm 2030 werden in Kap. 3.4.5.1 („Senkung der Stickstoffüberschüsse
einschließlich Minderung der Ammoniakemissionen und gezielte Verminderung der
Lachgasemissionen, Verbesserung der Stickstoffeffizienz“) Nitrifikationshemmstoffe als
Maßnahmenoptionen benannt, hierzu besteht jedoch noch Forschungsbedarf.
9.1.3 Annahmen und Parameter
Basierend auf den oben genannten Annahmen werden die Projektionen für die Jahre 2025, 2030,
2035 und 2040 abgeleitet. Tabelle 97 zeigt die historische und projizierte Entwicklung der
Aktivitätsdaten zum Tierbestand für die Jahre 1990-2040. Aufgrund der in der Thünen-Baseline
erwarteten, positiven Entwicklung der Milchpreise steigt die Milchproduktion an, und die Bestände der 
Milchkühe gehen gegenüber 2018 bis 2030 nur in geringem Maße zurück. Die Bestände der übrigen
Rinder gehen ebenfalls nur leicht zurück. Der Bestand der Schweine nimmt etwas ab, und die
Geflügelbestände steigen gegenüber 2018 leicht an. Die Bestände von Schafen und Ziegen nehmen
deutlicher ab.
Tabelle 97: Entwicklung der Tierbestände 1990-2040
1990 2005 2018 2020 2025 2030 2035 2040
Anzahl in 1.000 bzw. 1.000 Stallplätze
Milchkühe 6.355 4.236 4.101 3.921 4.082 4.025 4.025 4.025
andere 13.133 8.800 7.848 7.380 7.670 7.427 7.427 7.427
Rinder
Schweine 26.502 22.743 22.019 21.556 21.916 21.510 21.510 21.510
(ohne
Saugferkel)
Geflügel 113.879 120.560 175.200 175.540 177.921 180.176 180.176 180.176
Pferde 499 508 429 416 439 441 441 441
1990 2005 2018 2020 2025 2030 2035 2040
Schafe und
Ziegen
3.356 2.813 1.991 1.919 1.825 1.716 1.716 1.716
Quelle: Haenel et al. (2020), Thünen-Baseline (Haß et al. 2020), Berechnungen des Thünen-Instituts.
Anmerkung: Die Zählung von (belegten) Stallplätzen ist im Falle von Tierkategorien mit kurzer Haltungs- bzw. Mastdauer relevant 
(z. B. Mastschweine, Mastgeflügel). Die im Jahr erzeugte Anzahl liegt dann höher als die Anzahl an Stallplätzen.
Seit 1990 hat der N-Mineraldüngereinsatz bis 2018 trotz steigender Erträge um gut 30 %
abgenommen. Die Wirtschaftsdüngermenge ist gleichzeitig zurückgegangen, die N-Zufuhr über Gärrückstände
aus Energiepflanzen ist dagegen deutlich gestiegen. Insgesamt hat sich die über diese organischen
Düngemittel zugeführte N-Menge von 1990 bis 2018 um knapp 10 % erhöht. Neben dem Rückgang
der Landwirtschaftsfläche um über 5 % zwischen 1990 und 2018 ist dies angesichts steigender 
pflanzenbaulicher Erträge auf einen gesteigerten N-Ausnutzungsgrad zurückzuführen. Daneben
spielen für die Abnahme der Mineraldüngemenge die Preisentwicklung für Mineraldünger in
Relation zu den Agrarpreisen, Extensivierungsmaßnahmen und die Ausweitung des ökologischen
Landbaus eine Rolle. Die N-Einsatzmenge geht den Annahmen zufolge von 2018 bis 2030 etwas zurück,
gleichzeitig geht die Zufuhr von organischen Düngemitteln aufgrund des starken Rückgangs der in
der Biogasproduktion eingesetzten Energiepflanzen um über 10 % zurück. Die Abnahme des
Energiepflanzeneinsatzes für die Biogasproduktion um über 60 % ist eine Folge der laut
Klimaschutzprogramm 2030 angestrebten Ausweitung der Vergärung von Wirtschaftsdüngern in Biogasanlagen.
Der Stickstoffeintrag aus Ernteresten in die landwirtschaftlichen Böden steigt von 2018 bis 2030
deutlich an, was auf die besonders geringen Erntemengen im Trockenjahr 2018 und auf die gemäß
Annahmen der Thünen-Baseline weiter steigenden pflanzlichen Erträge und Nebenproduktmengen
zurückzuführen ist. Die Fläche der landwirtschaftlich genutzten organischen Böden nimmt aufgrund
der Maßnahmen zum Schutz von Moorböden ab.
Tabelle 98: Entwicklung ausgewählter Aktivitätsdaten für landwirtschaftliche Böden 1990-2040
1990 2005 2018 2020 2025 2030 2035 2040
1.000 t Stickstoff
Mineraldüngereinsatz
2.164 1.778 1.497 1.372 1.637 1.439 1.439 1.439
Wirtschaftsdüngerausbringung
(tierische
Ausscheidungen
1.183 978 1.013 991 1.022 1.033 1.033 1.033
Weideausscheidungen
219 154 144 139 140 135 135 135
Gärrückstände aus
Energiepflanzen
(Ausbringung) 0 46 299 293 187 116 116 116
Ernterückstände
486 588 503 579 620 656 656 656
1.000 Hektar
1990 2005 2018 2020 2025 2030 2035 2040
Entwässerte
organische
Böden
1.244 1.246 1.219 1.212 1.182 1.120 1.112 1.104
Quelle: Haenel et al. (2020) Thünen-Baseline (Haß et al. 2020), Berechnungen des Thünen-Instituts.
9.1.4 Ergebnisse
9.1.4.1 Bewertung der Einzelmaßnahmen
In der Bewertung werden die folgenden Maßnahmen berücksichtigt:
1. Umsetzung der Düngeverordnung 2020
2. Erhöhung des Anteils gasdicht gelagerter Gülle aus der Rinder- und Schweinehaltung auf 70
Prozent
3. Umsetzung der NEC-Richtlinie (Reduzierung der NH3-Emissionen bis 2030 um 29 % gegenüber 
2005)
4. Ausbau des Ökolandbaus auf 20 % der Landwirtschaftsfläche im Jahr 2030
5. Senkung N-Saldo durch Umsetzung der Stoffstrombilanz-Verordnung auf den Zielwert der
deutschen Nachhaltigkeitsstrategie für 2030 von 70 kg Gesamtbilanzsaldo (5-Jahresmittel)
6. Moorbodenschutz (nur Wirkungen auf N2O-Emissionen)
Die Maßnahmen 1. bis 5. haben alle Auswirkungen auf die N2O-Emissionen, die durch die Düngung
beeinflusst werden. Daher kommt es zu Interaktionen zwischen den Maßnahmen und
Überschneidungen der Wirkungen. Zur Wirkungsabschätzung wurden die Maßnahmen in der angegebenen
Reihenfolge in einzelnen Schritten nacheinander in GAS-EM implementiert und dadurch der jeweils
entstehende, zusätzliche Effekt ermittelt. Die ausgewiesene Wirkung der einzelnen Maßnahmen hängt 
aufgrund der Interaktionen von der gewählten Maßnahmenkombination und Reihenfolge der
Berechnung ab und kann bei anderer Kombination und Reihenfolge unterschiedlich ausfallen. Die
Maßnahme Moorbodenschutz wird im Bereich LULUCF umgesetzt und trägt zur Senkung der
Lachgasemissionen aus Torfmineralisierung in drainierten organischen Böden bei. Diese Emissionen
werden gemäß IPCC-Richtlinien nicht unter der Emissionskategorie LULUCF, sondern unter
„Landwirtschaft“ berichtet, daher sind die Wirkungen auf die Lachgasemissionen hier zu berücksichtigen.
Die Abschätzung der Wirkung der Einzelmaßnahmen des MMS erfolgt gegenüber einem Ohne-
Maßnahmen-Szenarios (OMS). Im Rahmen des OMS wird unterstellt, dass die betroffene
Einzelmaßnahme nicht existiert und somit keine Wirkung entfalten kann. Die folgende Tabelle 99 beschreibt 
die Annahmen des OMS für die untersuchten Einzelmaßnahmen.
Tabelle 99: Ausgestaltung des Vergleichsszenarios (OMS) zur Quantifizierung der Wirkung der
Einzelmaßnahmen in der Quellgruppe Landwirtschaft
Einzelmaßnahme Ausgestaltung Vergleichsszenario (Ohne-Maßnahme-
Szenario)
Umsetzung der Düngeverordnung 2020 Es kommt zu keiner weiteren Verbesserung der N-
Ausnutzung, die N-Mineraldüngung je Hektar Landwirtschaftsfläche
liegt im Jahr 2030 um 19 kg höher als mit Umsetzung der 
Düngeverordnung 2020 (s. Haß et al. (2020), Tabelle 3.2 auf S.
42).
Erhöhung des Anteils gasdicht gelagerter Gülle (Biogasanla- Statt eines Anstiegs des Anteils der in Biogasanlagen
genutzgen) aus der Rinder- und Schweinehaltung auf 70 Prozent ten Gülle stagniert dieser auf dem Niveau von 2018.
Einzelmaßnahme
Umsetzung der NEC-Richtlinie gemäß den Maßnahmen im
Nationalen Luftreinhalteprogramm
Ausbau des Ökolandbaus auf 20 % der Landwirtschaftsfläche
im Jahr 2030
Senkung N-Saldo durch Umsetzung der Stoffstrombilanz-
Verordnung
Moorbodenschutz
Ausgestaltung Vergleichsszenario (Ohne-Maßnahme-
Szenario)
Es kommt gegenüber 2018 zu keiner weiteren Senkung der 
Ammoniakemissionen der Landwirtschaft durch Maßnahmen
zur Luftreinhaltung (verbesserte Technologie, Anlagen und
Management).
Statt eines verstärken Ausbaus des Flächenanteils des
ökologischen Landbaus erreicht der Anteil an der
Landwirtschaftsfläche im Jahr 2030 14 %.
Ohne zusätzliche Begrenzung der N-Überschüsse liegt die N-
Mineraldüngung je Hektar Landwirtschaftsfläche im Jahr 2030
um 8 kg höher.
Es werden nach 2018 keine neuen Projekte zum
Moorbodenschutz umgesetzt.
Quelle: Thünen-Institut, eigene Darstellung.
Tabelle 100 zeigt die möglichen direkten Minderungen an Treibhausgasemissionen gegenüber dem
in Tabelle 98 beschriebenen Vergleichsszenario ohne Maßnahmen an, die aus der Umsetzung der 
Einzelmaßnahmen resultieren können. Es wird angenommen, dass die Umsetzung der
Stoffstrombilanz-Verordnung erst nach 2025 wirksam wird. Die Umsetzung der Düngeverordnung und der
Stoffstrombilanz-Verordnung tragen zur Verbesserung der N-Ausnutzung in der Landwirtschaft bei und
ziehen eine Senkung der N-Mineraldüngung und damit verringerte Lachgasemissionen nach sich. Die
Maßnahmen zur Umsetzung der NEC-Richtlinie unterstützen die Verbesserung der N-Ausnutzung
durch Senkung der gasförmigen Stickstoff-Verluste aus Tierställen, Wirtschaftsdüngerlagerung und
Ausbringung stickstoffhaltiger Dünger. Gleichzeitig tragen sie zur Absenkung der indirekten
Lachgasemissionen aus atmosphärischer Stickstoff-Deposition bei.
Die Erhöhung des Anteils gasdicht gelagerter Gülle erfolgt den Annahmen zufolge durch einen
verstärkten Einsatz von Gülle in vorhandenen Biogasanlagen sowie durch Ausbau von Gülle-
betriebenen Neuanlagen. Dazu müssen die Förderinstrumente des EEG und der Agrarinvestitionsförderung
sowie immissionsschutz- und baurechtliche Vorgaben konsequent auf das Ziel einer
emissionsminimierten Lagerung von Gülle ausgerichtet werden. Zudem wird angenommen, dass durch den
erhöhten Gülleeinsatz der Einsatz von Energiepflanzen in Altanlagen bis 2030 deutlich zurückgefahren
wird. Die Maßnahme der gasdichten Güllelagerung wirkt vor allem auf die Minimierung der Methan-
und Lachgasemissionen aus der Wirtschaftsdüngerlagerung.
Der Ausbau des Ökolandbaus wirkt durch den Verzicht auf Stickstoff-Mineraldünger und verringerte
Erträge und Erntereste reduzierend auf die Lachgasemissionen. Dabei wird angenommen, dass der 
Ökolandbau entsprechend der im Jahr 2016 beobachteten Strukturen der Flächennutzung und
Tierhaltung weiterhin wächst. Beispielsweise wird der Anteil von Grünland an der Landwirtschaftsfläche
von ca. 50 % fortgeschrieben, ebenso die im Vergleich zu konventionellen Landwirtschaftsbetrieben
höheren Anteile an Kleegras und extensiven Ackerkulturen an der Ackerfläche. Weiterhin werden
die relativen Ertragsunterschiede zwischen ökologischem und konventionellem Landbau
fortgeschrieben. Es wird angenommen, dass mit der Umstellung auf ökologischen Landbau keine
Abstockung des Tierbestandes verbunden ist, da kaum Betriebe mit sehr hoher Viehbesatzdichte
umgestellt werden. Durch den ökologischen Landbau wird vor allem die extensive Rinderhaltung
unterstützt.
Die Maßnahme Moorbodenschutz wird im Kapitel zu LULUCF (Kapitel 11.2) näher beschrieben.
Tabelle 100: Minderungswirkungen der Einzelmaßnahmen in der Quellgruppe Landwirtschaft
Einzelmaßnahme
Instrumententyp97 
2025 2030 2035 2040
kt CO2-Äq
Umsetzung der
Düngeverordnung 2020
R 1.073 2.515 2.515 2.515
Erhöhung des
Anteils gasdicht
gelagerter Gülle
aus der Rinder-
und
Schweinehaltung auf 70
Prozent
E 1.581 3.083 3.083 3.083
Umsetzung der
NEC-Richtlinie
R, E 352 879 879 879
Ausbau des
Ökolandbaus
auf 20 % der
Landwirtschaftsfläche im Jahr
2030
E 372 629 629 629
Senkung N-
Saldo durch
Umsetzung der
Stoffstrombilanz-Verordnung
R 0 880 880 880
Moorbodenschutz
E, O 45 74 98 122
Summe 3.423 8.060 8.084 8.108
Quelle: Thünen-Institut, eigene Darstellung.
9.1.4.2 Entwicklung der Treibhausgasemissionen
Tabelle zeigt die historische und projizierte Entwicklung der Treibhausgasemissionen für die Jahre
1990-2040. Die wichtigsten Teil-Quellgruppen sind Fermentation (3A, Methanemissionen aus der 
Verdauung), Düngerwirtschaft (3B, Methan- und Lachgasemissionen aus der
Wirtschaftsdüngerlagerung) und Landwirtschaftliche Böden (3D, Lachgasemissionen aus der N-Düngung und N-
Umsetzungen im Boden). Bei den Teil-Quellgruppen 3G, 3H und 3I handelt es sich um CO2-Freisetzungen aus
Kalk, Harnstoff und anderen Düngemitteln und unter der Teil-Quellgruppe Andere (3J) werden
Emissionen aus der Vergärung von Energiepflanzen (Fermenter und Gärrestlager) berichtet.
Bis zum Jahr 2018 wurden die Emissionen der Landwirtschaft um knapp 20 % gegenüber 1990
reduziert. Sie lagen damit 1 % unter dem Niveau des Jahres 2005. Bis zum Jahr 2030 sinken die
Emissionen im MMS um 28 % gegenüber 1990. Die Emissionen sind 2030 im MMS etwa 11 % niedriger als
im Jahr 2005. Die Emissionen gehen von 2018 bis 2030 um 6,2 Mio. t CO2-Äq zurück, davon entfallen
97 Eine Erläuterung der Instrumententypen kann Tabelle A 1 im Anhang entnommen werden.
3,7 Mio. t auf Methan und 2,5 auf Lachgas. Wichtige Treiber, die zu einer Senkung der
landwirtschaftlichen Emissionen beitragen, sind die zunehmende Güllevergärung in Biogasanlagen in Verbindung
mit gasdichter Lagerung und einem Rückgang des Energiepflanzeneinsatzes als Gärsubstrat für die
Biogasproduktion, ein Rückgang der Einsatzmenge an chemisch-synthetischen N-Düngern und der 
Ammoniakemissionen, sowie ein leichter Rückgang der Rinder- und Schweinebestände. Dem steht u.
a. eine Zunahme der Milchproduktion und der N-Mengen in Ernteresten gegenüber, von denen
emissionssteigernde Wirkungen ausgehen.
Tabelle 101: Entwicklung der Treibhausgasemissionen in der Quellgruppe Landwirtschaft zwischen
1990 und 2040 im MMS nach Teil-Quellgruppen und Gasen
1990 2005 2018 2020 2025 2030 2035 2040
CO2-Emissionen
Mio. t CO2-Äq
Kalkung (3G) 2,2 1,4 2,1 1,9 2,0 2,0 2,0 2,0
Harnstoffanwendung (3H)
0,5 0,6 0,6 0,4 0,7 0,6 0,6 0,6
Andere
kohlenstoffhaltige
Düngemittel (3I)
0,5 0,3 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2
CO2-Emissionen
gesamt
CH4-Emissionen
3,2 2,3 2,9 2,6 2,9 2,8 2,8 2,8
Fermentation
(3A)
35,4 25,9 25,1 24,1 25,0 24,7 24,7 24,7
Düngerwirtschaft
(3B)
8,1 7,0 6,1 5,9 5,1 3,7 3,7 3,7
Andere (3J) 0,0 0,2 1,3 1,3 0,8 0,5 0,5 0,5
CH4-Emissionen
gesamt
N2O-Emissionen
43,5 33,2 32,5 31,3 30,9 28,9 28,9 28,9
Düngerwirtschaft
(3B)
3,9 3,4 3,2 3,1 2,7 2,1 2,1 2,1
Landwirtschaftliche Böden (3D)
28,8 25,2 24,6 23,9 25,0 23,6 23,5 23,5
Andere (3J) 0,0 0,1 0,3 0,3 0,1 0,0 0,0 0,0
N2O-Emissionen
gesamt
Summe
CO2+CH4+N2O
32,7 28,7 28,1 27,3 27,8 25,6 25,6 25,6
Quellgruppe
Landwirtschaft
(3) gesamt
79,3 64,2 63,6 61,2 61,6 57,3 57,3 57,3
ggü. 1990 0 % -19 % -20 % -23 % -22 % -28 % -28 % -28 %
ggü. 2005 24 % 0 % -1 % -5 % -4 % -11 % -11 % -11 %
Quelle: (Umweltbundesamt (UBA) 2020), Berechnungen des Thünen-Instituts.
9.2 Energieverbräuche der Landwirtschaft
9.2.1 Methodik
Nach der Sektorabgrenzung des Klimaschutzplans werden die energiebedingten Emissionen der 
Landwirtschaft, die unter der CRF Kategorie 1.A.4.c berichtet werden, dem Landwirtschaftssektor 
zugeordnet. In der Inventar-Logik werden diese Emissionen dem GHD-Sektor zugeordnet und
müssen daher für die nachfolgenden Berechnungen aus dem GHD-Energieverbrauch herausgerechnet 
werden.
Der Energieverbrauch der Landwirtschaft wurde durch ein Excel-basiertes Modell bestimmt, das die
Landwirtschaft entsprechend der CRF-Klassifizierung in drei Subsektoren aufteilt. Der
Energieverbrauch aus der Stromnachfrage wird weiterhin im Energiesektor erfasst:
► CRF 1.A.4.c.i Stationäre Feuerungsanlagen der Landwirtschaft (z. B. Heizungsanlagen von
Gebäuden, Gewächshäusern und Ställen sowie Biogasanlagen),
► CRF 1.A.4.c.ii Mobile Quellen der Land- und Forstwirtschaft (z. B. Traktoren, Mähdrescher und
Harvester, aber auch Motorsägen),
► CRF 1.A.4.c.iii Fischerei.
Für jeden der drei Subsektoren unterscheidet das Modell zwischen verschiedenen fossilen, biogenen
und strombasierten Brennstoffen sowie weiteren Energieträgern (z. B. Strom und Solarthermie).
Szenarioentwicklungen können dabei einzeln für jeden Brennstoff abgebildet werden. Für die
Projektion des Verbrauchs fließen spezifische Annahmen zum Energieverbrauch und zum Einsatz der 
Energieträger innerhalb der Landwirtschaft in das Modell ein: Die Input-Parameter für den
stationären Bereich sind Annahmen zur Entwicklung der Energieeffizienz in den einzelnen Bereichen
Gewächshäuser, Trocknung, Tierhaltung und sonstigen stationäre Anwendungen. Für die mobile
Nutzung erfolgt eine Differenzierung zwischen Anwendungen in der Innenwirtschaft und in der
Außenwirtschaft im Bereich der schweren Landmaschinen. Die Entwicklung der einzelnen
Brennstoffeinsätze im Modell wird ebenfalls v.a. durch Annahmen von außen gesteuert. Dies bilden die vorab
exogen ermittelten Maßnahmenwirkungen ab. Die CO2-, CH4- und N2O-Emissionen werden über die
aktuellen Emissionsfaktoren der Brennstoffe berechnet. Änderungen wie beispielsweise eine
Reduktion des Methanschlupf aus Biogasanlagen infolge einer Verbesserung der Anlagentechnik erfolgten
über eine Anpassung der Emissionsfaktoren.
Vor allem in Bezug auf die stationären Feuerungsanlagen (CRF 1.A.4.c.i) bestehen große
Unsicherheiten hinsichtlich der Datengrundlage. Die eingesetzten Energiemengen können daher nur
schätzungsweise den einzelnen Anwendungen (Gewächshäuser, Trocknung, Stallheizungen) zugeordnet 
werden und ein großer Anteil verbleibt im Bereich der sonstigen Wärmenachfrage.
9.2.2 Annahmen und Parameter
Mit der Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparungen in der Landwirtschaft 
und Gartenbau besteht ein wesentliches Förderinstrumentarium für die Energieeffizienz und für den
Brennstoffwechsel zu erneuerbaren Energien in den Betrieben. Im Rahmen des Programms wird
sowohl die Beratung als auch die Investition in Einzelmaßnahmen, Modernisierung und Neubau/
Neuanschaffung von Gebäuden, Geräten und Maschinen gefördert. Gleichzeitig können weitere
Förderprogramme wie das EEG oder das Marktanreizprogramm zum Ausbau der Erneuerbaren Energien
aber auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude durch die Betriebe in Anspruch genommen
werden, die auch anderen Sektoren zugänglich sind. Zusätzlich betrifft die Einführung eines CO2-
Preises für die Bereiche Wärme und Verkehr auch den landwirtschaftlichen Energieverbrauch und
wirkt unterstützend. Dies in Kombination mit fehlenden Daten zur aktuellen Situation macht eine
Abschätzung auf Basis der verfügbaren Fördermittel schwierig. Die Abschätzungen zu den
Energieeinsparungen beruhen daher auf Annahmen zum Durchdringungsgrad und der technisch möglichen
Energieeinsparung. Die Werte werden sowohl für die Entwicklung von heute bis ins Jahr 2030 als
auch für den Zeitraum von 2030 bis 2040 verwendet. Dies sind im Einzelnen:
► Gewächshäuser.
► Durchdringungsgrad für die Umrüstung mit Doppelverglasung und Energieschirmen von
Gewächshäusern: 37,5 %; Minderungen des Wärmeverbrauchs der Gewächshäuser durch
Sanierung: 70 %.
► Trocknung: Durchdringungsgrad: 40 %, Effizienzsteigerung 30 %.
► Tierhaltung (Stallheizung etc.): Durchdringungsgrad 25 %, Effizienzsteigerung 30 %.
► Sonstiges (wahrscheinlich überwiegend landwirtschaftliche Wohngebäude): Übertragung
durchschnittlicher Einsparungen aus anderen Maßnahmen.
► Methanschlupf: Es wird angenommen, dass durch eine regelmäßige Wartung und verbesserte
Steuerung der Biogasanlagen die Methanemissionen um bis zu 10 % vermieden werden können.
► Mobile Innenwirtschaft: Durchdringungsgrad 34 %, Effizienzsteigerung 10 %, zusätzlich
Umstellung der mobilen Maschinen auf elektrische Antriebe.
► Außenwirtschaft schwere Landmaschinen: Durchdringungsgrad 34 %, Effizienzsteigerung 10 %
z. B. durch konservierende Bodenbearbeitung, Precision farming, energieeffizientes Fahren, aber 
auch Kauf von effizienteren Maschinen.
9.2.3 Ergebnisse
9.2.3.1 Entwicklung des Energieverbrauchs
Abbildung 44 und Tabelle 102 zeigen die Entwicklung des Energieverbrauchs des KSP-Sektors
Landwirtschaft im Zeitraum von 1990 bis 2040. Seit der Wiedervereinigung im Jahr 1990 sank der
Energieverbrauch kontinuierlich und erreichte um das Jahr 2005 ein Minimum. Seither stieg der
Energieverbrauch wieder an, was vor allem auf zwei Effekte zurückzuführen ist: Zum einen wird ein Teil des
Brennstoffeinsatzes in Biogasanlagen in der Landwirtschaft bilanziert statt im Sektor der
Energieumwandlung98, zum anderen führte eine verstärkte Mechanisierung zu einem steigenden Bestand
an Traktoren und anderen Landmaschinen.
98 Die Biogasanlagen stehen in den landwirtschaftlichen Betrieben. Damit fällt die Wärme dort an und wird auch vor Ort genutzt. Mit der
zusätzlichen Wärmequelle stieg auch die Wärmenachfrage. Ein Großteil der Wärme wird daher für Trocknungsprozesse in der
Landwirtschaft genutzt, aber auch die Nutzung der Wärme in privaten Haushalten nimmt zu (DBFZ-Report 32, 2019).
Abbildung 44: Entwicklung des Energieverbrauchs im KSP-Sektor Landwirtschaft im MMS
0
20
40
60
80
100
120
140
160
180
1990 1995 2000 2005 2010 2015 2018 2025 2030 2035 2040
En
er
gi
ev
er
br
au
ch
 in
 P
J
Jahre
fossil biogen synthetisch Solarenergie &amp; Umweltwärme Strom
Quelle: (UBA 2020a, 2020b; Eurostat 2020), Modellrechnungen Öko-Institut
Im Landwirtschaftssektor wird ein Teil des Biogaseinsatzes berichtet, der zur Erzeugung von Strom
und Wärme in KWK-Anlagen von Biogasanlagen dient. Zwischen 2005 und 2018 ist der
Biogaseinsatz stark angestiegen und 2018 machte er 39 % des stationären Energieverbrauchs der
Landwirtschaft aus.
Mit Ausnahme der Biogasanlagen verbrauchte im Jahr 2018 die stationäre Landwirtschaft 28 PJ an
Brennstoffen. Bis zum Jahr 2030 sinkt dieser Verbrauch auf 24 PJ und 21 PJ im Jahr 2040. Außerdem
werden Verbrennungsprozesse teilweise durch den zunehmenden Einsatz von Umweltwärme,
Solarenergie und Strom verdrängt. Im Saldo führen die Maßnahmen zu einer deutlichen Reduktion des
stationären Energieverbrauchs außerhalb der Biogasanlagen (sieheTabelle Tabelle 102).
Die Entwicklung des Biogaseinsatzes ist vor allem durch die Entwicklung der Biogasanlagen und
damit von Maßnahmen und Annahmen (insbesondere Erneuerbare-Energien-Gesetz) für die
Energiewirtschaft bestimmt, siehe insbesondere Kapitel 5.1.2.1 und 5.1.3.2.
Bei den Fahrzeugen und mobilen Maschinen der Land- und Forstwirtschaft wird im Mit-
Maßnahmen-Szenario der Trend des steigenden Gesamtenergieverbrauchs gestoppt. Bis 2030 sinkt der 
Energieverbrauch gegenüber 2018 durch eine Steigerung der Energieeffizienz oder besserer
Fahrweise um 3 % und bis 2040 um 7 %. Ein Teil der fossilen Kraftstoffe wird durch biogene Kraftstoffe
und strombasierte synthetische Kraftstoffe (Power-to-Liquid) ersetzt. Zudem werden auch
elektrische Antriebe genutzt. Daher sinkt der Einsatz fossiler Kraftstoffe sogar um 5 % bis 2030 und um
15 % bis 2040.
Der Anteil der Fischerei war historisch am gesamten Energieverbrauch des KSP-Sektors
Landwirtschaft unbedeutend und insgesamt rückläufig.99 Entsprechend wurde auch für die Zukunft ein
rückläufiger Trend angenommen.
Tabelle 102: Entwicklung des Energieverbrauchs im KSP-Sektor Landwirtschaft im MMS
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
PJ
Kohlen 30 1 0 0 — — —
Heizöl 31 21 12 10 9 9 9
Erdgas 9 11 11 10 9 7 5
Diesel 58 44 57 54 53 51 48
Benzin &amp; LPG 4 5 3 2 1 1 1
Feste Bio- 10 5 4 4 4 4 5
masse
Biokraftstoffe — 1 3 3 3 4 4
Biogas — 1 29 25 22 23 23
Power-to-Li- — — — — — 1 2
quid
Umwelt- — — — 0 1 1 2
wärme
Solarenergie 0 0 0 0 0 0 0
Strom 20 20 18 19 19 20 20
Summe 160 108 137 128 123 121 119
davon statio- 100 60 76 70 65 65 64
när (inkl.
Strom und
Erneuerbare)
davon mobil 60 47 59 58 57 56 55
(inkl. Strom)
davon Fische- 1 1 2 1 0 0 0
rei
davon Brenn- 141 88 119 109 103 100 97
stoffe
Quelle: (UBA 2020a, 2020c; Eurostat 2020), Modellrechnungen Öko-Institut
Anmerkung: Energieverbräuche, die in der Tabelle als 0 PJ dargestellt sind, existieren, sind aber kleiner als 0,5 PJ. Im Gegensatz
dazu sind nichtexistierende Energieverbräuche als „—“ dargestellt.
99 Zwischen 2015 und 2018 stieg laut UBA 2020a, 2020c der Energieeinsatz in der Fischerei um den Faktor fünf. Dieser Anstieg ist
fundamental nicht begründbar und ist wohl ein statistisches Artefakt, das für die Modellierung ignoriert wurde.
9.2.3.2 Bewertung der Einzelmaßnahmen
Die Bewertung der Einzelmaßnahmen erfolgt im MMS gegenüber dem Jahr 2018. Es wird davon
ausgegangen, dass ohne die genannten Maßnahmen der Energieeinsatz in der Land- und Forstwirtschaft 
auf dem Niveau von 2018 bleibt und auch die Erneuerbaren nicht weiter ausgebaut werden. Für die
Berechnung der Emissionsminderungen wird sowohl die Ausweitung der Energieeffizienz als auch
der Brennstoffwechsel hin zu mehr Erneuerbaren Energien berücksichtigt. Die gesamten
Emissionsminderungen werden der Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparungen in
der Landwirtschaft und Gartenbau zugeordnet, da eine Aufteilung auf die anderen Maßnahmen
schwierig ist.
Tabelle 103: Minderungswirkungen der Einzelmaßnahmen im Bereich der energiebedingten
Emissionen aus der Landwirtschaft
Maßnahme 2025 2030 2035 2040
Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparungen in der
Landwirtschaft und Gartenbau
0,5
Mio. t CO2-Äq
0,8 1,1 1,5
Quelle: Berechnungen des Öko-Instituts
9.2.3.3 Entwicklung der Treibhausgasemissionen
Tabelle 104 zeigt die Entwicklung der mit den Energieverbräuchen des KSP-Sektors Landwirtschaft 
verbundenen Emissionen.
Tabelle 104: Entwicklung der energetischen Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Stationäre
Quellen
Mobile
Quellen
Fischerei
Summe
Mio. t CO2-Äq
6,0 2,4 1,8 1,6
4,5 3,5 4,2 4,1
0,1 0,0 0,2 0,0
10,6 5,9 6,2 5,7
1,4
4,0
0,0
5,4
1,3
3,8
0,0
5,1
1,2
3,6
0,0
4,8
Quelle: (UBA 2020a, 2020c; Eurostat 2020), Modellrechnungen Öko-Institut
Zwischen 1990 und 2018 konnten die Emissionen von 10,6 Mio. t CO2-Äq im Jahr 1990 um 41 % auf
6,2 Mio. t CO2-Äq im Jahr 2018 reduziert werden. Dieser Rückgang ist vor allem auf die stationären
Quellen zurückzuführen. Im Jahr 2040 betragen die Emissionen aus stationären Quellen nur noch
etwa ein Fünftel der Emissionen des Jahres 1990.
Die Emissionen aus mobilen Quellen, also Traktoren und übrigen Maschinen, sind zwischen 1990
und 2005 um mehr als ein Fünftel gesunken, seither aber wieder fast auf das Ausgangsniveau
gestiegen. Im MMS wird diese Entwicklung gestoppt und die Emissionen sinken wieder, liegen aber auch
im Jahr 2040 noch höher als im Jahr 2005.
Die Emissionen der Fischerei waren und bleiben auch in Zukunft unbedeutend.
9.3 Gesamtergebnisse Landwirtschaft
In Tabelle 105 werden für den Zeitraum 2020 bis 2030 auf Basis der Angaben in Tabelle 101 sowie
Tabelle 104 interpolierte Jahreswerte für den Sektor Landwirtschaft gemäß Bundes-
Klimaschutzgesetz ausgewiesen (Quellgruppe 3 Landwirtschaft plus Teil-Quellgruppe 1.A.4.c Stationäre und Mobile
Feuerung in Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei). Der ausgewiesene jährliche Verlauf der 
Emissionsentwicklung ist nicht belastbar. Die Werte für das Jahr 2025 für die Quellgruppe
Landwirtschaft wurden durch Interpolation zwischen dem Basiszeitraum 2016-18 der Thünen-Baseline und
dem Zieljahr 2030 ermittelt. Die Werte für das Jahr 2020 wurden erst später aus den Aktivitätsdaten
der Vorjahresschätzung ermittelt und ergänzt. Sie weisen ein gegenüber 2018 um 2,6 Mio. t CO2-Äq
verringertes Emissionsniveau aus und liegen damit bereits unterhalb des für 2025 erwarteten
Emissionsniveaus und 2,8 Mio. t CO2-Äq unterhalb des Sektorziels für 2020.
Unabhängig von den Unsicherheiten bezüglich der jährlichen Emissionshöhe lassen die
Projektionsrechnungen für das MMS erwarten, dass das Sektorziel Landwirtschaft voraussichtlich schon vor 
dem Jahr 2025 verfehlt wird. Die Minderungslücke wächst bis 2030 auf 6,8 Mio. t CO2-Äq an.
Tabelle 105: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors Landwirtschaft nach
Quellgruppen zwischen 2020 und 2030 im MMS
Kategorie 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Mio. t CO2-Äq
Verbrennung von
Brennstoffen
6,0 5,9 5,9 5,8 5,8 5,7 5,7 5,6 5,5 5,5 5,4
Fermentation bei der
Verdauung
24,1 24,3 24,5 24,6 24,8 25,0 24,9 24,9 24,8 24,7 24,7
Wirtschaftsdünger-
Management
9,0 8,8 8,5 8,3 8,0 7,7 7,3 7,0 6,6 6,2 5,8
Landwirtschaftliche
Böden
23,9 24,1 24,4 24,6 24,8 25,0 24,7 24,5 24,2 23,9 23,6
Kalkung 1,9 1,9 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0
Harnstoffanwendung 0,4 0,5 0,5 0,6 0,6 0,7 0,7 0,6 0,6 0,6 0,6
Andere
kohlenstoffhaltige Dünger
0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2
Anderes 1,6 1,4 1,3 1,2 1,1 0,9 0,8 0,8 0,7 0,6 0,5
Gesamt 67,2 67,2 67,2 67,3 67,3 67,3 66,4 65,5 64,6 63,7 62,8
Kategorie 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Sektorziel Bundes-Kli- 70 68 67 66 65 63 62 61 59 57 56
maschutzgesetz 2021
Abweichung vom Sek- -2,8 -0,8 0,2 1,3 2,3 4,3 4,4 4,5 5,6 6,7 6,8
torziel*
Quelle: (UBA 2020a), Modellrechnungen Thünen-Institut und Öko-Institut
*Negativer Wert: Sektorziel wird übererfüllt. Positiver Wert: Sektorziel wird verfehlt.
In Tabelle 106 wird die Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors Landwirtschaft gemäß
Bundes-Klimaschutzgesetz Emissionsberechnungen zwischen 1990 und 2040 zusammenfassend
dargestellt. Zur Interpretation der Entwicklung siehe Kapitel 9.1.4.2 und 9.2.3.3.
Tabelle 106: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors Landwirtschaft nach Gasen
zwischen 1990 und 2040 im MMS
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
CO2-Emissionen
Entwicklung 
1990 – 2018
MMS
CH4-Emissionen
Entwicklung 
1990 – 2018
MMS
N2O-Emissionen
Entwicklung 
1990 – 2018
MMS
Summe
CO2+CH4+N2O
Entwicklung 
1990 – 2018
MMS
Summe THG-
Emissionen
Entwicklung 
1990 – 2018
Mio. t CO2-Äq
13,5 8,1 8,8
8,4 8,0 7,7 7,3
43,7 33,2 32,8
31,1 29,0 29,0 29,0
32,7 28,8 28,2
27,9 25,7 25,7 25,7
89,9 70,1 69,8
67,3 62,8 62,4 62,0
Veränderung ab 1990 in %
-22,0 -22,3
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
MMS
Summe THG-
Emissionen
Entwicklung 
1990 – 2018
MMS
-25,1 -30,2
Veränderung ab 2005 in %
-0,4
-4,0 -10,5
-30,6
-11,0
-31,0
-11,5
Quelle: (UBA 2020a), Modellrechnungen Thünen-Institut und Öko-Institut
10 Abfallwirtschaft und Sonstiges
10.1 Methodik
Die Berechnung der Treibhausgasemissionen im Abfallsektor (CRF-Kategorie 5) erfolgt mit dem
Waste_Mod-Modell des Öko-Instituts. In dem modularen Abfallmodell werden alle
Emissionskategorien der UNFCCC-Berichterstattung abgebildet.
Das erste Modul berechnet die Emissionen aus der Ablagerung von Abfällen auf Deponien basierend
auf dem vom IPCC entwickelten und vom Öko-Institut erweiterten Multi-Phasen-Abfallmodell
(Emissionen aus abgelagerten Abfällen auf Deponien, Quellgruppe 5.A). Darin wird die aktuelle Situation
der Altdeponien auf der Basis der in der Vergangenheit erfolgten Ablagerungen von Abfällen, deren
Zusammensetzung und Potenzial zur Bildung von Treibhausgasemissionen ebenso berücksichtigt,
wie der Stand der Umsetzung der Abfälle und die bisher schon entstandenen Emissionen. Neben den
Altdeponien werden die Emissionen aus der Ablagerung von Rückständen aus mechanisch-
biologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) auf Deponien im o.g. Modell einbezogen. Zusätzlich können
die Minderungswirkungen der Maßnahmen zur Deponiebelüftung berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Emissionseinsparungen durch die Deponiebelüftung erfolgt nach einer im
Auftrag des UBA ermittelten Methodik zur Berechnung der aeroben In-Situ-Stabilisierung von Deponien.
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Abfallmodells, welches die ermittelten Einsparungen durch die
Deponiebelüftung prozentual auf die Gesamtergebnisse umlegt. In der Modellierung werden die
ausgewiesenen Emissionsreduktionen aus den Daten des PtJ100 zur Treibhausgasminderung aus der
Deponiebelüftung anteilig auf die Entwicklung des Anteils des Degradable Organic Carbons (DOCm) des
Abfallmodells umgelegt.
Im zweiten Modul werden die Emissionen aus der biologischen Abfallbehandlung berechnet. Die
Daten zu Emissionen aus Bioabfallbehandlungsanlagen und mechanisch-biologischen
Abfallbehandlungsanlagen werden in Bezug zum Anlagendurchsatz berechnet. Hierzu werden die während der 
Bearbeitung vorliegenden aktuellen Daten zur Abfallstatistik von DESTATIS und aktuelle Studien zur 
Anlagentechnik ausgewertet. Die Entwicklung des Anlagendurchsatzes erfolgt in Abhängigkeit von
umgesetzten oder geplanten Maßnahmen zur getrennten Erfassung und Verwertung von Abfällen im
Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetztes, wird aber auch beeinflusst von Maßnahmen des
Klimaschutzplans zur Reduktion von Lebensmittelabfällen. Für die Emissionen aus den Anlagen der
Bioabfallbehandlung (5.B) werden die in Kompostierungs- (5.B.1) und Vergärungsanlagen (5.B.2)
eingesetzten Mengen mit den jeweiligen Emissionsfaktoren aus dem aktuellen Treibhausgasinventar für 
Methan und Lachgas verknüpft.
Die Quellkategorie 5.C Emissionen aus der Abfallverbrennung wird im deutschen Treibhausgas-
Inventar als NO (not occurring) berichtet, da sie energetisch verwertet werden und damit im
Energiesektor unter 1.A.1.a berichtet werden.
Im dritten Modul werden für die Unterquellgruppen kommunale und industrielle
Abwasserbehandlung (5.D) und andere (5.E) die einwohnerspezifischen Rahmendaten eingesetzt und die
Emissionsfaktoren aus dem aktuellen Inventarbericht entsprechend der Annahmen zur Entwicklung der
Proteinaufnahme und dem Anschlussgrad an die öffentliche Kanalisation fortgeschrieben.
100 Aufstellung des Projektträgers Jülich zu den im Rahmen der Initiative „Investive Klimaschutzmaßnahmen - Klimaschutz bei stillgelegten
Siedlungsabfalldeponien“ bewilligten Deponielüftungsprojekten in den Jahren 2013 bis 2020 (Stand 31.10.2020).
10.2 Maßnahmen
Im Sektor Abfallwirtschaft und Sonstiges werden entsprechend der Systematik des Nationalen
Treibhausgasinventars nur die nicht-energetischen Treibhausgasemissionen der Abfallwirtschaft 
adressiert (CRF Kategorie 5). Dazu zählen die Methanemissionen aus der Ablagerung von Abfällen
insbesondere auf sog. Altdeponien), Methan- und Lachgasemissionen aus der biologischen
Abfallbehandlung, sowie aus mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen. Zudem werden Methan-
und Lachgasemissionen aus der Abwasserbehandlung berücksichtigt.
Einige Aktivitäten im Abfallbereich, wie der Betrieb von Müllverbrennungsanlagen oder
Recyclingmaßnahmen führen i.d.R. zu Emissionen oder Einsparungen in anderen Sektoren.
Emissionsreduktionen durch die Steigerung des Recycling-Anteils beispielsweise wirken sich nicht auf die
Treibhausgasemissionen im Sektor Abfall (CRF Kategorie 5) aus, sondern in den Sektoren Energie und
Industrie, wenn z. B. aufgrund zunehmender Anteile beim Recycling weniger dieser Abfälle verbrannt
werden. Maßnahmen wie das Verpackungsgesetz oder auch die Gewerbeabfallverordnung werden daher 
nicht im Bereich der Abfallwirtschaft (CRF Kategorie 5) analysiert, sondern werden in den Sektoren
Energie und Industrie mitbilanziert.
Die maßgeblichen klimawirksamen regulatorischen Rahmenbedingungen für den Abfallsektor
waren seit 1993 das Wirken der Technischen Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen
Entsorgung von Siedlungsabfällen (TA Siedlungsabfall, TaSi) nachfolgend seit 2001 der
Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und nachfolgend ab 2009 der Deponieverordnung, die Regelungen des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) von 1996 bzw. ab 2012 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), sowie die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung und der
Verpackungsverordnung nachfolgend des Verpackungsgesetzes von 2017.
10.2.1 Ordnungsrecht
a) Deponieverordnung
Die relevanten rechtlichen Regelungen entstammen insbesondere der Abfallablagerungsverordnung
von 2001, die ab dem 1. Juni 2005 die Ablagerung unbehandelter Organik haltiger Abfälle (und damit
der für die Ausgasung von Methan verantwortlichen organischen Stoffe) unterbindet und eine
anderweitige Entsorgung – Abfallvorbehandlung – z. B. thermische Behandlung durch energetische
Verwertung (insbesondere) oder mechanisch-biologische Abfallbehandlung erfordert. Die
Regelungen der Abfallablagerungsverordnung sind 2009 in die Deponieverordnung eingeflossen, die auch
die diesbezüglichen Regelungen der TaSi ersetzt.
Parametrisierung:
Für die Ablagerung von vorbehandelten Abfällen auf Deponien wird angenommen, dass diese
bezogen auf die Menge je Einwohner unverändert bleiben, in der Summe demzufolge entsprechend der 
Entwicklung der Einwohnerzahl folgen. Das Multi-Phasen-Abfallmodell berücksichtigt die einzelnen
Abfallfraktionen, so dass über deren unterschiedlichen Halbwertszeiten die Emissionen berechnet 
und anschließend summiert werden. Das kinetische Modell zur Emissionsberechnung aus der
Ablagerung von Abfällen auf Deponien bildet neben der Ausgasung der auf Deponien abgelagerten
organischen Materialen über die Zeit auch die Erfassung von Deponiegas ab. Der Anteil des Deponiegases
wird daher konstant fortgeschrieben, weitere Ausgestaltungen zum Deponiegas erfolgen unter d) 
Förderung von Technologien zur optimierten Erfassung von Deponiegasen in Siedlungsabfällen.
b) Kreislaufwirtschaftsgesetz
Am 30.3.2011 hat die Bundesregierung die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschlossen.
Das Gesetz ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten. Durch Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie
der EU-Abfallrahmenrichtlinie wird dem Recycling eine höhere Bedeutung als der energetischen
Verwertung beigemessen. Dies führt zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen in anderen
Sektoren wie dem Industrie- und im Energiesektor. Für die Verringerung der Emissionen des
Abfallsektors sind vor allem die organischen Abfälle relevant. Gemäß der Novelle dieser Richtlinie aus dem
Jahr 2018 müssen ab dem Jahr 2025 mindestens 55 % aller Siedlungsabfälle recycelt werden. Seit 
1.1.2015 sind zudem nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz überlassungspflichtige Bioabfälle aus
privaten Haushaltungen flächendeckend getrennt zu erfassen und zu verwerten. Seitdem haben
zahlreiche weitere Landkreise und Kommunen die getrennte Bioabfallerfassung und -verwertung neu
eingeführt. Eine vollständige Getrenntfassung ist jedoch noch nicht umgesetzt. Bislang sind ca. 55 % der 
Einwohner Deutschlands an die getrennte Bioabfallerfassung angeschlossen.
Parametrisierung:
Für die Entwicklung der getrennt erfassten Abfallmengen des Bioabfalls werden die
Potenzialschätzungen aus der Studie „UBA (2019): BioRest. Verfügbarkeit und Nutzungsoptionen biogener Abfall-
und Reststoffe im Energiesystem“ (UBA 2019) für Biogut und Grüngut aus dem BAU-Szenario für das
Jahr 2030 übernommen. Damit wird 2030 für Biogut mit 6,5 Mio. t Frischmasse (FM) (4,19 Mio. t FM
2015) und für Grüngut mit 5,5 Mio. t FM (4,65 Mio. t FM 2015) gerechnet. Alle weiteren Mengen
werden gegenüber der aktuellen Statistik konstant gehalten. Annahmen zur Reduktion von
Lebensmittelabfällen werden unten getroffen.
Die Aufteilung zwischen Kompostierung und Vergärung wird bis zum Jahr 2040 von den heutigen
Anteilen schrittweise auf 50 % zu 50 % angepasst. Derzeit werden 38 % vergoren und 62 %
kompostiert. Auf Grund der gesteigerten Nachfrage nach Bioenergie auf Abfall- und Reststoffen wird eine
Erhöhung der Abfallvergärung vorausgesetzt. Dabei wird auf die Emissionsfaktoren aus der UBA-
Studie Texte 39/2015 (UBA 2015) zurückgegriffen und der Mittelwert für Vergärungsanlagen und
Vergärungsanlagen mit Nachrotte genutzt. Damit reduziert sich der CH4-Emissionsfaktor für
Vergärung von 2.800 g CH4/t Bioabfall auf 1.760 bis 2030 und für N2O von 67 auf 40 g N2O/t Bioabfall.
10.2.2 Ökonomische Instrumente und finanzielle Förderung
c) Förderung der Deponiebelüftung
Seit 2013 wird die direkte Deponiebelüftung zur Reduktion des Methanbildungspotenzials im
Rahmen der NKI-Kommunalrichtlinie gefördert. Durch Weiterführung und Intensivierung dieser
Maßnahme, wie im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 beschrieben, insbesondere durch intensivere
Information und Motivation der betroffenen Akteure sowie Erhöhung der maximalen Zuwendung,
wurden bis Oktober 2018 43 beantragte Projekte genehmigt. Am 1.1.2019 ist die neue
Kommunalrichtlinie in Kraft getreten, die mit der Fassung vom 22. Juli 2020 noch geringfügige Änderungen
erfahren hat. Zwischenzeitlich, d.h. bis zum 31.03.2021, wurden weitere 32 Vorhaben gestartet, die alle
bis zum September 2022 beendet sein sollen. Anträge können noch bis zum 31.12.2022 gestellt
werden. Die Laufzeit der Förderung ist in der Regel 18 Monate. Innerhalb des Programms sollen die
letzten Belüftungsmaßnahmen 2025 genehmigt werden und im Jahr 2027 beginnen. Danach können
nach dem Maßnahmenprogramm 2030 ordnungsrechtliche Maßnahmen in Kraft treten.
Parametrisierung:
Für die Erreichung der Klimaziele ist die Förderung von großen Projekten zur Deponiebelüftung
entscheidend (Minderungspotenzial ca. 50.000 t CO2-Äq/Deponie/a). Im Rahmen der Modellierung
wird angenommen, dass ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2029 pro Jahr sieben Projekte in diesem
Umfang realisiert werden können.
Die Berechnung der Deponiebelüftung erfolgt nach einer derzeit im Auftrag des UBA ermittelten
Methodik zur Berechnung der aeroben In-Situ-Stabilisierung von Deponien. Die Berechnung erfolgt auf
Basis des Abfallmodells, welches die ermittelten Einsparungen durch die Deponiebelüftung
prozentual auf die Gesamtergebnisse umlegt.
In der Modellierung auf Basis des Abfallmodells werden die Anzahl der Deponien mit
Deponiebelüftung und die Annahmen zur Emissionsreduktionen (7*50.000 t CO2-Äq /a) anteilig auf die
Entwicklung des Anteils des Degradable Organic Carbons (DOCm) im Abfallmodell berechnet. Dabei wird die
Zusammensetzung des Deponiegases (ca. 50 % Methan) berücksichtigt und der Anteil des DOCm der 
aerob abgebaut werden kann. Dadurch sind die als Ergebnis der Modellierung ausgewiesenen
Emissionsreduktionen der Methanemissionen geringer als die Emissionsreduktionen auf Basis der
Eingangsdaten.
d) Förderung von Technologien zur optimierten Erfassung von Deponiegasen in Siedlungsabfällen
Im Rahmen der Kommunalrichtlinie wird neuerdings auch die optimierte Sammlung der Gase auf
Deponien gefördert, wodurch eine Verbesserung der bestehenden Gaserfassung um mindestens 25
% erreicht werden soll, oder mindestens 60 % des anfallenden Gases erfasst werden müssen.
Parametrisierung:
Für die Parametrisierung werden die Annahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030
übernommen. Es wird mit einer Förderung der optimierten Gaserfassung in sieben Projekten jährlich
gerechnet (Minderungspotenzial pro Jahr ca. 0,025 Mio. t CO2-Äq /Projekt).
10.2.3 Flankierende und informatorische Instrumente
e) Reduktion von Lebensmittelabfällen
Als sektorübergreifende Maßnahme wird im Klimaschutzprogramm 2030 die Reduktion der
Lebensmittelabfälle genannt. Die Bundesregierung hat im Februar 2019 eine Nationale Strategie zur
Reduzierung der Lebensmittelverschwendung beschlossen, mit dem Ziel die Lebensmittelabfälle bis 2030
zu halbieren. Während der Treibhausgasminderungseffekt dieser Maßnahme in anderen Sektoren
schwer zu quantifizieren ist, wirkt diese Maßnahme direkt auf die Emissionen des Abfallsektors.
Parametrisierung:
Nach einer aktuellen Studie des Thünen-Instituts wird von einem durchschnittlichen jährlichen
Lebensmittelabfallaufkommen von 75 kg/Einwohner in den Haushalten ausgegangen (Schmidt et al.
2019). Hinzu kommen ca. 20 kg Lebensmitteabfälle pro Einwohner aus der Außer-Hausverpflegung.
Eine Reduktion um 50 % bis zum Jahr 2030 würde insgesamt zu einer Reduktion um jährlich 47
kg/Einwohner führen. Allerdings ist unsicher, ob die bestehenden Instrumente
(Informationskampagnen, Dokumentation etc.) ausreichen, um eine solche Reduktion herbeizuführen. Daher wird für 
das Jahr 2030 mit einer 50 %-igen Zielerreichung gerechnet (d.h. eine Reduktion der
Lebensmittelabfälle um 24 kg/Einwohner). Für die Berechnung wird daher das Bioabfallaufkommen bis zum Jahr 
2030 linear pro Einwohner um 24 kg reduziert. Damit sinkt das Bioabfallaufkommen, was in
biologischen Abfallbehandlungsanlagen behandelt wird.
10.3 Annahmen und Parameter
Für die Berechnung der Emissionen des Abfallsektors werden folgende Annahmen getroffen:
Emissionen aus abgelagerten Abfällen aus Deponien
Durch die Förderung für kommunale Klimaschutz-Modellprojekte ist zukünftig die Förderung der 
Deponiebelüftung von größeren Deponien mit Einsparpotenzialen von jeweils ca. 50.000 t CO2-Äq
pro Jahr möglich. Zusätzlich wird im Rahmen der Kommunalrichtlinie die optimierte Sammlung der 
Gase auf Deponien gefördert, wodurch eine Verbesserung der bestehenden Gaserfassung um
mindestens 25 % erreicht werden soll.
Der Berechnung dieser Maßnahme liegen folgende Annahmen zu Grunde:
a) Im Rahmen der Modellierung wird angenommen, dass ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2029 pro
Jahr sieben Projekte mit jährlichen Einsparpotenzialen von 50.000 t CO2-Äq pro Deponie
realisiert werden können.
b) Für die Förderung der optimierten Gaserfassung wird mit sieben Projekten jährlich gerechnet 
(Minderungspotenzial pro Jahr ca. 0,025 Mio. t CO2-Äq /Projekt).
Emissionen aus der biologischen Abfallbehandlung
Der Berechnung der Emissionen aus der biologischen Abfallbehandlung liegen folgende Annahmen
zu Grunde:
a) Steigerung der getrennt erfassten Abfallmengen des Bioabfalls bis 2030 auf 6,5 Mio. t Biogut 
(heute 4,9 Mio. t) und 5,5 Mio. t Grüngut (heute 5,4 Mio. t).101 Darüberhinausgehende Mengen an
Bioabfällen bleiben konstant.
b) Reduktion der Lebensmittelabfälle bis 2030 von 95 kg/Einwohner/Jahr um 24 kg/
Einwohner/Jahr. Das entspricht einer Reduktion um 25 % ggü. heute.102 Auch wenn Teile der
Lebensmittelabfälle auch zukünftig über den Restmüll entsorgt werden, wird für die Quantifizierung
angenommen, dass die Reduktion der Lebensmittelabfälle Auswirkungen auf die Höhe des
separat gesammelten Bioabfalls hat. Damit sinkt das Bioabfallaufkommen, das in biologischen
Abfallbehandlungsanlagen behandelt wird.
c) Schrittweise Steigerung der Vergärungsanteile von heute 38 % am gesamten
Bioabfallaufkommen auf 50 % bis zum Jahr 2040 auf Grund der gesteigerten Nachfrage nach Bioenergie aus
Abfall- und Reststoffen.
d) Anpassung der Emissionsfaktoren für die erweiterten Anlagenkapazitäten für die
Abfallvergärung in Folge technischer Verbesserungen (z. B. durch geringere CH4-Leckageraten etc.). Auf
Basis der UBA Texte 39/2015 (UBA 2015) wird der Mittelwert für Vergärungsanlagen und
Vergärungsanlagen mit Nachrotte angesetzt: 1.760 g CH4/t Bioabfall (heute 2.800 g CH4/t Bioabfall),
für N2O 40 g N2O/t Bioabfall (heute 67 g N2O/t Bioabfall).
101 Basierend auf den Potenzialschätzungen aus der Studie „BioRest. Verfügbarkeit und Nutzungsoptionen biogener Abfall- und Reststoffe
im Energiesystem“ (UBA 2019) für Biogut und Grüngut aus dem BAU-Szenario für das Jahr 2030.
102 Die durchschnittlichen Lebensmittelabfälle liegen bei 75 kg/Einwohner/Jahr in den Haushalten, hinzu kommen ca. 20 kg/
Einwohner/Jahr aus der Außer-Haus Verpflegung (Schmidt et al. 2019). Eine Reduktion um 50 % bis zum Jahr 2030 würde insgesamt zu einer
Reduktion um 47 kg/Einwohner führen. Allerdings ist unsicher, ob die bestehenden Instrumente (Informationskampagnen,
Dokumentation etc.) ausreichen, um eine solche Reduktion herbeizuführen. Daher wird für das Jahr 2030 mit einer 50 %-igen Zielerreichung
gerechnet
10.4 Ergebnisse
10.4.1 Entwicklung der Treibhausgasemissionen nach Quellgruppen und Gasen
Im MMS sinken die Methan-Emissionen bis zum Jahr 2040 auf 101 kt CH4. Gegenüber 1990 wird
damit ein Rückgang der CH4-Emissionen von -93,1 % erreicht, ggü. 2005 ein Rückgang von - 87,5 %
(sieheTabelle 107).
Während die CH4-Emissionen aus der biologischen Abfallbehandlung, der Abwasserbehandlung und
der Mechanisch-biologischen Abfallbehandlung ggü. 2018 annähernd konstant bleiben, sinken die
CH4-Emissionen aus abgelagerten Abfällen drastisch. Neben dem Ablagerungsverbot für organische
Abfälle seit 2005 wirken hier die Maßnahmen zur Deponiebelüftung und zur optimierten
Gaserfassung.
Die CH4-Emissionen aus der biologischen Abfallbehandlung werden durch die
Bevölkerungsentwicklung, die Ausweitung der separaten Bioabfallsammlung, der Reduktion der Lebensmittelabfälle und
des Wechsels von der Kompostierung zur Abfallvergärung beeinflusst und schwanken daher
geringfügig über die Zeit.
Tabelle 107: Entwicklung der Methanemissionen im Abfallsektor 1990 – 2040 in kt CH4 
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Ablagerung 
von Abfällen
auf
Deponierung
Biologische
Abfallbehandlung
Abwasserbehandlung
Mechanischbiologische
Abfallbehandlung
Gesamte
Methanemissionen
ggü. 1990
in %
ggü. 2005
in %
1.368,0
1,0
105,6
NO, NE
1474,6
762,4
19,5
29,8
0,4
812,1
-44,9
303,1
28,8
21,9
0,2
354,0
-76,0
-56,4
183,1
29,0
22,0
0,2
234,2
-84,1
-71,2
116,0
28,7
22,0
0,2
166,9
-88,7
-79,5
72,5
28,8
22,0
0,2
123,5
-91,6
-84,8
50,3
28,9
22,0
0,2
101,3
-93,1
-87,5
Quelle: (UBA 2020a), Modellrechnungen Öko-Institut
Im MMS sinken die N2O-Emissionen bis zum Jahr 2040 auf 2,9 kt N2O. Gegenüber 1990 wird damit 
ein Rückgang der N2O-Emissionen von -40,4 % erreicht, ggü. 2005 ein Rückgang von -13,9 %
(Tabelle 108).
Im Bereich der N2O-Emissionen wurde wesentliches Minderungspotenzial vor allem im Bereich der 
Abwasserbehandlung bereits seit 1990 erschlossen. Gleichzeitig stiegen die Emissionen aus der
biologischen Abfallbehandlung in Folge des gestiegenen Abfallaufkommens. Ggü. 2018 bleiben die N2O-
Emissionen weitestgehend konstant. Im Bereich der biologischen Abfallbehandlung sinken die
Emissionen geringfügig, vor allem durch den Wechsel von Kompostierung zur Abfallvergärung und die
Verbesserung der Anlagen für zusätzliche Vergärungskapazitäten.
Tabelle 108: Entwicklung der Lachgasemissionen im Abfallsektor 1990 – 2040 in kt N2O 
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Biologische
Abfallbehandlung
Abwasserbehandlung
Mechanischbiologische
Abfallbehandlung
Gesamte
Lachgasemissionen
ggü. 1990
in %
ggü. 2005
in %
0,1
4,8
NO, NE
4,8
0,8
1,7
0,9
3,3
-30,7
1,1
1,7
0,2
3,0
-38,8
-11,7
1,0
1,7
0,2
2,9
-39,1
-12,1
1,0
1,7
0,2
2,9
-39,6
-12,8
1,0
1,7
0,2
2,9
-39,9
-13,3
1,0
1,7
0,2
2,9
-40,4
-13,9
Quelle: (UBA 2020a), Modellrechnungen Öko-Institut
Nach den Projektionen des MMS überschreiten die Emissionen des Abfallsektors im Jahr 2030 das
Sektorziel gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz 2021. Durch eine Ausweitung der Maßnahmen zur
Deponiebelüftung, der optimierten Gaserfassung und der Reduktion der Lebensmittelabfälle
reduzieren sich die Emissionen bis 2030 deutlich, das Sektorziel von 4 Mio. t CO2-Äq wird jedoch um rund 1
Mio. t CO2-Äq überschritten (vgl.Tabelle 109).
Tabelle 109: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors Abfallwirtschaft und Sonstige
nach Quellgruppen zwischen 2020 und 2030 im MMS
Kategorie 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Abfallablagerung auf
Deponien
Bioabfallbehandlung
Abwasserbehandlung
Andere Bereiche
Gesamt
Sektorziel Bundes-
Klimaschutzgesetz 2021
6,8
1,0
1,0
0,0
8,9
9
6,1
1,0
1,0
0,1
8,2
9
5,7
1,0
1,0
0,1
7,9
8
5,3
1,0
1,0
0,1
7,5
8
Mio. t CO2-Äq
4,9 4,6 4,2
1,0 1,0 1,0
1,0 1,0 1,0
0,1 0,1 0,1
7,1 6,7 6,4
7 7 6
3,9
1,0
1,0
0,1
6,0
6
3,5
1,0
1,0
0,1
5,7
5
3,2
1,0
1,0
0,1
5,4
5
2,9
1,0
1,1
0,1
5,0
4
Kategorie 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Abweichung vom Sek- -0,1 -0,8 -0,1 -0,5 0,1 -0,3 0,4 0,0 0,7 0,4 1,0
torziel*
Quelle für die Jahre 2021-2030: Modellrechnungen Öko-Institut 
Anmerkung: Die Werte für das Jahr 2020 wurden der Vorjahresschätzung der deutschen Treibhausgasemissionen (UBA 2021)
entnommen.
Anmerkung: Die Emissionen in der Sektorzuordnung nach CRF-Quellgruppen sind in Anhang A.2 zu finden.
Bis zum Jahr 2050 sinken die Emissionen des Abfallsektors auf 3,4 Mio. t CO2-Äq. Gegenüber 1990
beträgt die Minderung -91,2 %, ggü. 2005 -84,1 % (Tabelle 110). Im Abfallsektor sind damit
wesentliche Anstrengungen zur Reduktion der Emissionen schon frühzeitig eingeleitet und umgesetzt
worden. Vor allem mit dem Ablagerungsverbot organischer Abfälle seit dem Jahr 2005 gehen auch heute
noch Emissionsminderungen einher. Mit der Ausweitung der Deponiebelüftung und der optimierten
Gaserfassung wird weiteres technischen Minderungspotenzial schon im MMS realisiert und auch die
Reduktion von Lebensmittelabfällen trägt zu Emissionsminderungen im Abfallsektor bei.
Tabelle 110: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des Sektors Abfallwirtschaft und Sonstige 
nach Gasen zwischen 1990 und 2040 im MMS
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
CH4-Emissionen
Entwicklung 
1990 – 2018
MMS
N2O-Emissionen
Entwicklung 
1990 – 2018
MMS
Summe
CO2+CH4+N2O
Entwicklung 
1990 – 2018
MMS
Summe
CO2+CH4+N2O
Entwicklung 
1990 – 2018
MMS
Summe
CO2+CH4+N2O
Entwicklung 
1990 – 2018
Mio. t CO2-Äq
36,9 20,3 8,8
5,9 4,2 3,1 2,5
1,4 1,0 0,9
0,9 0,9 0,9 0,9
38,3 21,3 9,7
6,7 5,0 4,0 3,4
Veränderung ab 1990 in %
-44,4 -74,6
-82,4 -86,8 -89,7 -91,2
Veränderung ab 2005 in %
-54,3
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
MMS -68,4 -76,3 -81,5 -84,1
Quelle: (UBA 2020a), Modellrechnungen Öko-Institut
10.4.2 Bewertung der Einzelmaßnahmen
Die Bewertung der Minderungswirkungen der Einzelmaßnahmen erfolgt im MMS gegenüber einem
Ohne-Maßnahmen-Szenario (OMS). Das OMS bezieht die Entwicklung der Emissionen aus der
Ablagerung von Abfällen auf Deponien inklusive der Deponieverordnung ein, aber nicht die
Emissionsminderungen aus der Deponiebelüftung und der optimierten Gaserfassung. Darüber hinaus werden
im OMS die Auswirkungen des erhöhten Bioabfallaufkommens in Folge des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes berücksichtigt, aber nicht die Reduktion der Lebensmittelabfälle. Die
Minderungsabschätzungen erfolgen daher für die Maßnahmen zur Deponiebelüftung und optimierten Gaserfassung, als
auch für die Reduktion der Lebensmittelabfälle. Insgesamt können bis zum Jahr 2040 mit den
genannten Maßnahmen Minderungswirkungen von 1,2 Mio. t CO2-Äq erzielt werden. Ca. 90 % der
Minderungen werden über die Maßnahme zur Deponiebelüftung und optimierten Gaserfassung erzielt.
Im Bereich der Lebensmittelabfallvermeidung liegt das Einsparpotenzial im Abfallsektor bei der
angenommenen Ausgestaltung bei ca. 0,1 Mio. t CO2-Äq. Diese Treibhausgase lassen sich reduzieren,
wenn weniger Abfall anfällt, der behandelt werden muss. Insgesamt kann die Vermeidung von
Lebensmittelabfällen zu einer weit höheren Reduktion der Emissionen führen, wenn dadurch weniger 
Lebensmittel produziert, transportiert und gelagert werden müssen.
Tabelle 111: Minderungswirkungen der Einzelmaßnahmen im Abfallsektor
Maßnahme 2025 2030 2035 2040
Förderprogramm zur Ausweitung der Deponiebelüftung und
Optimierung der Gaserfassung
Vermeidung von Lebensmittelabfällen
Summe der Einzelmaßnahmen
0,37
0,07
0,44
Mio. t CO2-Äq
0,89 1,14
0,11 0,11
1,01 1,25
1,06
0,11
1,17
Quelle: Berechnungen des Öko-Instituts
11 Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
(LULUCF)
11.1 Methodik und Annahmen und Parameter
Die Berichterstattung für den Sektor LULUCF im Waldbereich wurde für den Inventarbericht 2021
verbessert. Entsprechende Änderungen konnten für diesen Projektionsbericht noch nicht
übernommen werden und sind mit Vorlage des nächsten Projektionsberichtes beabsichtigt. Darüber hinaus
hat sich gezeigt, dass die Waldentwicklung gemäß den Inventardaten von der projizierten
Entwicklung zurückliegender Projektionsberichte abweicht. Die Senkenleistung des Waldes und somit des
gesamten LULUCF-Sektors war erheblich niedriger projiziert worden als in der Kohlenstoffinventur 
2017 festgestellt. Dies ist u. a. methodisch bedingt. Eine Überprüfung der zugrunde gelegten
Annahmen und Szenarien sowie die Anpassung und Weiterentwicklung der Modellierungswerkzeuge für 
den Wald ist für den nächsten Bericht beabsichtigt. Die dürre- und insektenkalamitätsbedingten
Waldschäden und die dadurch bedingten Einschläge der letzten Jahre sind in den Projektionen
methodisch bedingt nicht berücksichtigt.
Die in diesem Projektionsbericht für den Sektor LULUCF enthaltenen Projektionen sind daher
speziell für die Entwicklung der Waldsenke zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend
aussagekräftig. Eine verbesserte Datenlage zur Waldentwicklung, die u. a. auch die vollständigen Auswirkungen
der Schadensereignisse der Jahre 2018-2021 auf den Wald mit enthalten wird, ist mit den
Ergebnissen der nächsten Bundeswaldinventur zu erwarten. Ergebnisse liegen voraussichtlich Ende 2024
vor. Zudem sollen neuerer Technologien (u. a. Fernerkundung) verstärkt zum Einsatz kommen, um
die Datengrundlage ggf. auch zwischen den Waldinventuren verbessern zu können.
Für die Aktivitätsdaten (im Wesentlichen Landflächen, differenziert nach Nutzung) in der
Berichterstattungskategorie LULUCF werden die Veränderungen der Submission 2020 fortgeschrieben. Das
heißt, dass die Flächengrößen für die Landnutzungsänderungen von 2018 auch in derselben
Größenordnung für die Folgejahre angenommen werden. Ausnahmen sind die festgelegten Maßnahmen, die
im Kapitel 11.3.1 beschrieben sind. Daraus ergeben sich entsprechend die Flächen für die
Verbleibkategorien (Remaining). Maßnahmenbedingte Änderungen der projizierten
Landnutzungsänderungen interagieren stets mit Flächen in Verbleibkategorien und anderen
Landnutzungsänderungskategorien, da die Gesamtfläche konstant ist.
In der Landnutzungskategorie Wald werden die Emissionsfaktoren für den organischen und
mineralischen Boden sowie der Streu über das Jahr 2018 hinaus linear fortgeschrieben. Für den Pool
Totholz wird ab dem Jahr 2017 ein mittlerer Emissionsfaktor der Jahre 2006 bis 2015 angewendet.
Durch die periodische Ermittlung der Totholzvorratsveränderung durch die Bundeswaldinventuren
spiegelt der Mittelwert von 10 Jahren eine realistische Entwicklung wider. Die Entwicklung der
lebenden Biomasse wird für das MMS aus dem Basisszenario der WEHAM 2012 hergeleitet (wie in den
vorangegangenen Projektionsberichten, siehe auch Thünen (2012) und BMEL (2016). Bezugsjahr für 
diese Projektion ist der Datenstand der letzten Bundeswaldinventur (2012). Das Basisszenario
bildet die kommenden Jahrzehnte auf der Basis der vorhandenen Waldstrukturen (inklusive
Altersverteilung) und mit Hilfe von im Jahr 2012 getroffenen Annahmen zu waldbaulichen Verfahren und
Zielsetzungen und aufbauend auf Erfahrungen der vorhergehenden Jahre und Erwartungen an die
kommenden Jahre ab. Als Holzaufkommensmodell weist WEHAM unter Berücksichtigung von
Nachhaltigkeitsaspekten das zur Verfügung stehende Rohholzpotential aus. Aufgrund der langen
Aktionszeiträume im Wald sollten nie einzelne Jahre einer Projektion betrachtet werden (WEHAM liefert 
z. B. periodische Veränderungswerte über Fünfjahreszyklen).
Gerade am Anfang der WEHAM-Projektion sind modellierte und real gemessene Werte mit extremer 
Vorsicht zu vergleichen, da sich durch die Anpassung der Simulation an die Realität
Modellierungsartefakte ergeben können. Die ersten simulierten Jahre weichen von den Ergebnissen der letzten
Kohlenstoffinventur im Jahr 2017 ab. Die Effekte der Trockenjahre 2018 – 2020, welche sich negativ
auf die Senkenleistung auswirken, sind regional unterschiedlich und bisher nicht in der Projektion
aber bereits teilweise in den aktuellen Inventardaten erfasst. Sie können erst nach Auswertung der 
Bundeswaldinventur 2022 vollständig berücksichtigt werden.
Eine vorläufige Berücksichtigung dieser Effekte über die vorliegenden Holzeinschlagsdaten ist in
Analogie zur bereits erfolgten Anpassung der Inventardaten für den nächsten Projektionsbericht
beabsichtigt. Für den nächsten Projektionsbericht soll die Modellierung verbessert werden, dass die
beobachteten Entwicklungen besser berücksichtigt werden können.
Der Beitrag der Holzprodukte zum MMS ist ab dem Jahr 2018 auf Basis des mit WEHAM projizierten
Holzeinschlags entsprechend der methodischen Vorgaben des IPCC (2014) ermittelt. Für die
anderen Landnutzungskategorien Ackerland, Grünland, Feuchtgebiete und Siedlungen werden die
Zeitreihen der Emissionsfaktoren ab dem Jahr 2018 linear fortgeschrieben. Dies erfolgt für die Pools
organische und mineralische Böden, Biomasse und tote organische Substanz.
Die Angaben der historischen Emissionen/Einbindungen für die Jahre 1990, 2005 und 2018
beziehen sich auf den Inventarbericht 2020. Auch die Projektionen wurden auf Basis der für den
Inventarbericht 2020 verwendeten Methoden berechnet. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses
Projektionsberichts liegen für das Jahr 2020 mit der Vorjahresschätzung für den Inventarbericht 2021
Emissionsdaten vor, die unter Verwendung einer verbesserten Methode gewonnen wurden. Für den
LULUCF-Sektor wurde eine Netto-Senke von -16,5 Mt CO2e ermittelt. Die Werte beruhen auf einer 
Extrapolation der Ergebnisse der Kohlenstoffinventur 2017 und der Holzeinschlagsstatistik.
Dadurch sind die Effekte der Trockenjahre 2018-2020 nur teilweise berücksichtigt.
Nach Auswertung der Bundeswaldinventur 2022 werden noch umfassendere Daten zu den
Auswirkungen dieser Trockenphasen vorliegen. Über eine technische Korrektur werden die Inventardaten
dann rückwirkend nachgebessert werden. Entsprechend neuberechnete Daten liegen auch für die
davorliegenden historischen Emissionen vor.
11.2 Maßnahmen
In der Quellgruppe LULUCF (Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft) traten im
Jahr 2018 im Saldo über alle Landnutzungen Netto-Kohlenstofffestlegungen in Höhe von ca. 26,9 Mt 
CO2e. auf. In den Kategorien Ackernutzung, Grünlandnutzung, Siedlungen und Feuchtgebiete
entstanden Netto-Emissionen in Höhe von zusammen 43,3 Mt CO2e. Der größte Teil stammt aus der 
Entwässerung organischer Böden zur landwirtschaftlichen Nutzung. Emissionen entstehen aber 
auch aus Siedlungsflächen auf Moorböden, aus dem Torfabbau (Torfnutzung und direkte Emissionen
aus Abbauflächen) und aus der Umwandlung von Grünland in Ackerland auf Mineralböden.
Innerhalb dieser Flächennutzungen wird auf Mineralböden in geringem Umfang auch Kohlenstoff
festgelegt, z. B. durch Umwandlung von Ackerland in Grünland und den Aufwuchs von Gehölzen auf Acker-
und Grünlandflächen. In Wäldern und Holzprodukten wurden zusammen 73,2 Mt CO2e pro Jahr an
Kohlenstoffvorräten aufgebaut (in Wäldern 70 Mt, in Holzprodukten 3,2 Mt). Maßnahmen im
LULUCF-Sektor adressieren die Verhinderung weiterer Umwandlungen von Grünland in Ackerland,
den Schutz organischer Böden (Moorstandorte), die Reduzierung der Torfverwendung in
Kultursubstraten und den Erhalt von Wald als Senke. Darüber hinaus werden in Deutschland täglich rund
52 Hektar als Siedlungsflächen und Verkehrsflächen neu ausgewiesen (Daten für das Jahr 2019).
11.2.1 Quantifizierte Maßnahmen
a) Begrenzung der Nutzung neuer Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke bis 2030 auf unter
30 Hektar Flächenneuinanspruchnahme pro Tag. Aus dem integrierten Umweltprogramm
2030 geht ein konkreter Zielwert von max. 20 ha/Tag Flächenneuinanspruchnahme bis 2030
hervor. Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie (Neuauflage 2021) fasst für 2050 eine
Flächenkreislaufwirtschaft ins Auge (Flächenverbrauch Netto-null).
b) Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht in Kap. 3.4.7.2 den Erhalt von Dauergrünland vor. Die
Grünlanderhaltung im Rahmen der Greening-Auflagen der GAP wird in Deutschland dergestalt 
umgesetzt, dass Betriebe, die Direktzahlungen erhalten und den Greening-Auflagen unterliegen,
vor einer Umwandlung von Dauergrünland eine behördliche Autorisierung einholen müssen.
Handelt es sich dabei um Dauergrünland, das bereits vor dem 01.01.2015 existierte, haben sie
darüber hinaus eine gleich große Ersatzfläche nachzuweisen, auf der neues Dauergrünland
etabliert werden muss. Die quantitative Erhaltung des Dauergrünlands wird durch weitere
Regelungen einer Reihe von Bundesländern unterstützt. Wie die Flächennutzungsstatistik zeigt, ist 
der Rückgang der Dauergrünlandfläche inzwischen zum Erliegen gekommen. In der neuen
Förderperiode nach 2020 soll die Dauergrünlanderhaltung laut Klimaschutzprogramm im Rahmen
der „Konditionalität“ als Umweltauflage aller flächen- und tierbezogenen Maßnahmen der
ersten und zweiten Säule der EU-Agrarpolitik in wirksamer Form fortgesetzt werden. Dies wird
durch die gezielte Förderung extensiven Dauergrünlands im Rahmen der zweiten Säule der GAP 
unterstützt. BMEL plant weiterhin die Erarbeitung einer Grünlandstrategie, in der konkrete
Handlungsfelder zur Erhaltung des Grünlandes und Stärkung einer nachhaltigen
Grünlandnutzung benannt werden sollen. Die Vorlage der Strategie ist für Mitte 2021 geplant.
c) Der Schutz von Moorböden wird im Klimaschutzprogramm 2030 Kap. 3.4.7.3 „Schutz von
Moorböden einschließlich Reduzierung der Torfverwendung in Kultursubstraten“ als
Maßnahme beschrieben. Dafür sollen bestehende rechtliche und förderrechtliche
Rahmenbedingungen angepasst, neuer förderrechtlicher Instrumente geschaffen und Forschungs- und
Entwicklungsmaßnahmen intensiviert werden. Alle moorreichen Länder haben bereits
Moorschutzprogramme aufgestellt und fördern Moorschutzprojekte mit Finanzierungen aus dem Europäischen
Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und aus dem
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), z.T. untersetzt mit konkreten flächenbezogenen
Zielen. Daneben sieht die auf der in Abstimmung befindlichen „Bund-Länderzielvereinbarung
zum Moorbodenschutz“ beruhende Moorschutzstrategie (BMU 2020) eine Reduzierung der 
Emissionen aus organischen Böden um 5 Mio. t CO2e pro Jahr bis 2030 vor. Die Umsetzung von
Moorschutzprojekten wird daher als Maßnahme des MMS abgebildet. Die Abschätzung der
Wirkungen erfolgt auf Basis einer Fortschreibung der in der aktuellen Finanzierungsperiode für den
Moorschutz verfügbaren Budgets und der Kosten und Flächenumfänge bereits umgesetzter
Projekte. Dabei werden neu eingeplante Finanzmittel des Bundes für den Moorbodenschutz
berücksichtigt. Weiterhin soll laut Klimaschutzprogramm 2030 im Rahmen der 1. Säule der GAP ein
ambitioniert ausgestalteter GLÖZ-Standard (GLÖZ = Standard zum guten landwirtschaftlichen
und ökologischen Zustand landwirtschaftlicher Flächen) einem angemessenen Schutz von
Feuchtgebieten und Torfflächen geschaffen werden. Da die konkrete Ausgestaltung noch unklar 
ist, werden mögliche Effekte nicht quantifiziert.
d) Die Reduzierung der Torfverwendung in Kultursubstraten wird im Klimaschutzprogramm
2030 Kap. 3.4.7.3 als Maßnahme festgelegt. Versuchstätigkeit und Forschung zu Ersatzstoffen
sollen gestärkt und Beratungsmöglichkeiten für Betriebe, die Information der Öffentlichkeit 
über Alternativen zu torfhaltigen Blumenerden und Schulungen spezieller Verwendungskreise
etabliert werden. In der Herstellung von Blumenerden ist ein Ersatz der Torfverwendung
leichter möglich, im Bereich der Kultursubstrate für den gewerblichen Gartenbau ist eine
Reduzierung möglich, für vollständig torffreie Alternativen besteht noch Forschungs- und
Entwicklungsbedarf. Bis 2026 soll kein Torf im Hobbybereich mehr eingesetzt und 2030 eine Reduzierung
von 70 % im Erwerbsgartenbau erreicht werden. Es wird angenommen, dass der Torfabbau in
Deutschland bis 2040 ausläuft und die Flächen wiedervernässt werden.
11.2.2 Weitere, nicht quantifizierbare Maßnahmen
e) Im Klimaschutzprogramm 2030 ist in Kap. 3.4.7.1 die Maßnahme „Humuserhalt und
-aufbau im Ackerland“ vorgesehen. Neu oder verstärkt gefördert werden sollen Fruchtfolgen
für die Humusmehrung, die Erhaltung bereits hoher Humusgehalte, die Anlage von Gehölzen
und Agroforstsystemen sowie eine freiwillige Zertifizierung im Rahmen betrieblicher Audits
von humusmehrenden Bewirtschaftungsmaßnahmen. Weiterhin sollen Beratungswerkzeuge
entwickelt werden. Angaben zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung, die eine
Quantifizierung der Wirkungen erlauben, liegen noch nicht vor.
f) In Bezug auf Waldbewirtschaftung und den Holzproduktespeicher wird auf Basis der aktuellen,
am Thünen-Institut vorliegenden Daten und Berechnungen analysiert, inwieweit Wald und
Holzprodukte in Deutschland weiterhin eine Kohlenstoffsenke bleiben. Es wird angenommen,
dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Waldnutzung nicht ändern. Dabei wird
entsprechend der durch (IPCC 2013) beschriebenen Methodik unterstellt, dass sich die
Nutzungsstruktur bei den Holzprodukten nicht ändert.
Die Maßnahmen, welche im KSPr 2030 unter dem Oberbegriff „Erhaltung und nachhaltige
Bewirtschaftung der Wälder und Holzverwendung“ in Kap. 3.4.7.4 aufgeführt werden und
konkret folgende Maßnahmen betreffen, werden im Projektionsbericht nicht einzeln quantifiziert:
► verstärkte Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von klimatoleranten Mischwäldern
(unter Einschluss klimawirksamer Vertragsnaturschutz-Maßnahmen wie z. B. Maßnahmen zur
Verbesserung des Kohlenstoff-Speichers im Wald oder des Strukturreichtums des Waldes) über die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK). Unter 
Beachtung ökologischer Belange und der Klimawirksamkeit zielt dies auf
⚫ Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald v.a.
Wiederbewaldung der Schadflächen
⚫ Stärkung der naturnahen Waldbewirtschaftung und verstärkte Anpassung der Wälder an den
Klimawandel.
Im zweiten Nachtragshaushalt 2020 sind für den Einzelplan 10 in der Titelgruppe 01 für 
2020 230 Mio. € vermerkt, davon 170 Mio. für Maßnahmen zum Erhalt und zur nachhaltigen
Bewirtschaftung der Wälder. Diese Mittel sollen als Flächenprämie einen Beitrag zum Erhalt 
der Wälder und der gesellschaftlichen unverzichtbaren Waldfunktionen durch Unterstützung
einer über den gesetzlichen Standard hinausgehenden nachhaltigen Bewirtschaftung der
privaten und kommunalen Forstbetriebe angesichts der ökonomischen Folgen des
Klimawandels und der Corona-Pandemie leisten. Hinzu kommen Verpflichtungsermächtigungen in
Höhe von 330 Mio. € (bis 2021). Für die Förderung des klimafreundlichen Bauens mit Holz
stehen 30 Mio. € zur Verfügung (+ 70 Mio. VE) und für das Investitionsprogramm Wald und
Holz ebenfalls 30 Mio. (+ 70 Mio.).
► flankierende Maßnahmen (z. B. optimiertes Monitoring, optimiertes Wildtiermanagement,
verstärkte internationale Zusammenarbeit in der Sicherstellung von nachhaltiger
Waldbewirtschaftung weltweit und Stärkung des Holzkompetenzzentrums zur Vermeidung von
Verlagerungseffekten, verstärkte Waldbauforschung)
► verstärkte Förderung von F&amp;E-Vorhaben, Fach- und Verbraucherinformation,
Ideenwettbewerben, Modell-/Demonstrationsvorhaben mit dem Ziel einer
⚫ klimafreundlichen und innovativen Holzverwendung insbesondere im Bereich des Bauens
mit Holz, so wie für die stoffliche Verwendung von Laubholz, der Kreislaufwirtschaft und
Kaskadennutzung (Charta für Holz 2.0)
⚫ Förderung von klimabewusstem Verbraucher-Verhalten.
Für diese Bereiche sind die folgenden Mittel beschlossen:
Tabelle 112: Zusätzliche Fördermittel für Maßnahmen zum Erhalt und zur nachhaltigen
Bewirtschaftung der Wälder und für klimafreundliche und innovative Holzverwendung
2020 2021 2022 2023 Summe 
Mio. €
Betrag 184,7 194,7 196,7 208,7 784,8
davon GAK 167,2 167,2 167,2 167,2 668,8
Quelle: BMEL
Die GAK-Mittel werden verstärkt über eine Kofinanzierung der Länder (40 % der Fördermittel) und
erfordern einen Eigenanteil der Waldeigentümer.
11.3 Ergebnisse
11.3.1 Entwicklung von Aktivitätsdaten
Die Tabelle 113 zeigt die historische und projizierte Entwicklung der Aktivitätsdaten. Die Waldfläche
nimmt leicht und die Flächen der Feuchtgebiete stark zu, die Acker- und Grünlandflächen nehmen
dagegen leicht ab. Die Siedlungsfläche ändert sich nach 2020 nur wenig.
Tabelle 113: Entwicklung der Aktivitätsdaten [1000 ha] des LULUCF-Sektors von 1990 bis 2040
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Wald 10.833 10.938 10.997 11.097 11.169 11.242 11.318
Ackerland 13.593 13.240 12.657 12.561 12.511 12.474 12.459
Grünland 6.804 6.765 6.772 6.734 6.653 6.626 6.602
Feuchtgebiete 649 676 738 788 860 878 897
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Siedlungen 3.844 4.124 4.590 4.577 4.568 4.543 4.490
Sonstiges 68 47 37 33 30 27 24
∑ LULUCF* 35.790 35.790 35.790 35.790 35.790 35.790 35.790
* gesamte Landfläche in Deutschland
Quelle: UBA (2020d), Berechnungen des Thünen-Instituts.
11.3.2 Bewertung der Einzelmaßnahmen
Die in Abschnitt 11.2.1 beschriebenen Maßnahmen für den Bereich Wald und Holznutzung sind vor 
dem Hintergrund der Multifunktionalität der Waldbewirtschaftung und der in aller Regel nie
monokausalen Entscheidungsfindungen in der Waldbewirtschaftung nicht eindeutig zu quantifizieren und
werden daher in der Modellierung der Waldentwicklung nicht berücksichtigt. Sie gewährleisten aber 
den Rahmen dafür, dass sich eine positive Entwicklung überhaupt ergeben kann.
Für die folgenden Maßnahmen im LULUCF-Bereich werden Wirkungen quantifiziert:
1. Flächenneuinanspruchnahme unter 30 Hektar pro Tag: Die tägliche Neuinanspruchnahme wird
bis zum Jahr 2030 auf 29,9 ha gesenkt. Die Minderung findet prozentual anteilig für alle Böden in
allen Landnutzungsänderungs-Kategorien statt. Von 2030 an wird der Flächenverbrauch bis
2050 auf null gesenkt.
2. Erhalt von Dauergrünland: Es wird angenommen, dass das Grünlandumwandlungsverbot dazu
führt, dass die vorhandene Grünlandfläche konstant bleibt.
3. Moorbodenschutz: Es wird angenommen, dass laufende Moorschutzprogramme der Länder
fortgeführt und verstärkt werden und bis 2030 die folgenden flächenbezogenen Maßnahmen
umgesetzt werden:
a) Vernässung entwässerter Feuchtgebietsflächen und deren Optimierung (auf 73,3 Tausend ha –
Tha)
b) Wiedervernässung von Torfabbauflächen (11,263 Tha)
c) Grünlandextensivierung und Wasserstandsanhebung (224.260 Tha)
d) Vollständige Vernässung bisheriger Grünlandflächen (80,6 Tha)
e) Umwandlung von Ackerland in Grünland (12,7 Tha)
4. Reduzierung der Torfverwendung in Kultursubstraten: Es wird angenommen, dass im Zuge
dieser Reduzierung der Torfabbau in Deutschland bis 2030 halbiert und bis 2040 auf null reduziert 
wird. Freiwerdende Abbauflächen werden vollständig vernässt.
Die Abschätzung der Wirkung der Einzelmaßnahmen des MMS erfolgt gegenüber einem Ohne-
Maßnahmen-Szenario (OMS). Im Rahmen des OMS wird unterstellt, dass die betroffene Einzelmaßnahme
nicht existiert und somit keine Wirkung entfalten kann. Um die Wirkungen der Einzelmaßnahmen zu
ermitteln, wurden die Maßnahmen des MMS schrittweise in die Berechnungen eingeführt. In den
Maßnahmenwirkungen sind Folgeeffekte der Landnutzungsänderungen aufgrund der oben
genannten Interaktionen enthalten. Die folgende Tabelle 114 beschreibt die Annahmen des OMS für die
untersuchten Einzelmaßnahmen. Tabelle 115 zeigt die Minderungen an Treibhausgasemissionen, die
aus der Umsetzung der Einzelmaßnahmen resultieren.
Tabelle 114: Ausgestaltung des Vergleichsszenarios (OMS) zur Quantifizierung der Wirkung der
Einzelmaßnahmen in der Quellgruppe LULUCF
Einzelmaßnahme Ausgestaltung Vergleichsszenario (Ohne-Maßnahme-Szenario)
Flächenneuinanspruchnahme
unter 30 Hektar pro Tag
Erhalt von Dauergrünland
Moorbodenschutz
Reduzierung der
Torfverwendung in Kultursubstraten
Im Vergleichsszenario ohne Begrenzung der Nutzung neuer Flächen für
Siedlungs- und Verkehrszwecke steigt die Siedlungsfläche um knapp 80 Hektar pro
Tag, entsprechend der Daten der Landnutzungsmatrix für 2015 bis 2020.
Ohne Grünlandumwandlungsverbot wird angenommen, dass beginnend mit
dem Jahr 2021 Grünlandumbruch in dem Umfang stattfindet, wie
durchschnittlich im Zeitraum 2000 bis 2010. Nach Destatis berechnet sich die Abnahme von
Grünland in diesem Zeitraum auf 392.950 ha, wodurch sich eine jährliche
Abnahme von zusätzlich 39.295 ha ergibt.
Es werden nach 2018 keine neuen Projekte zum Moorbodenschutz umgesetzt
(wegen fehlender Rahmenbedingungen für die Umsetzung, z. B. im Fall eines
Ausschlusses vernässter Landwirtschaftsflächen vom Erhalt der GAP-
Direktzahlungen oder der Verpflichtung zum Dauergrünlanderhalt ohne Ausnahmen für
Moorböden. Dann muss eine Umwandlung von Grünland in Schilf- und
Seggenflächen durch Grünland-Neueinsaat an anderer Stelle kompensiert werden).
Torfverwendung und Torfabbau in Deutschland werden unverändert
fortgeschrieben.
Quelle: Thünen-Institut, eigene Darstellung.
Tabelle 115: Minderungswirkungen der Einzelmaßnahmen in der Quellgruppe LULUCF
Einzelmaßnahme Instrumententyp 2025 2030 2035 2040
Flächenneuinanspruchnahme unter 
30 Hektar pro Tag
Erhalt von Dauergrünland
Moorbodenschutz
Reduzierung der Torfverwendung in
Kultursubstraten *
Summe
O
R, E
E, O
V
1.168
638
1.353
909
4.068
kt CO2e
2.001
1.276
5.210
1.229
9.716
2.911
1.877
5.167
1.633
11.588
3.707
2.415
5.071
2.036
13.229
* nur off-site-Wirkungen (Mineralisierung von Torf in Kultursubstraten, die on-site-Wirkungen, d.h. solche durch Vernässung von
Abbauflächen, sind in der Maßnahme „Moorbodenschutz“ enthalten.
Quelle: Thünen-Institut, eigene Darstellung.
11.3.3 Entwicklung der Treibhausgasemissionen
Die für diesen Bericht vorhergesagte Entwicklung der Emissionen im LULUCF-Sektor wird
wesentlich von der Entwicklung der Senkenleistung des Waldes bestimmt. Die im Projektionsbericht
dargestellte Entwicklung der Waldsenke weicht von den in der Klimaberichterstattung gemeldeten Daten
ab (s. auch einleitende Bemerkungen zu Kap. 11.1).
Aufgrund der Annahmen zur Waldbewirtschaftung und zur verstärkten Holzentnahme und der
daraus resultierenden Veränderung der Kohlenstoffbindung im Wald bei weiterhin hohen Emissionen
aus anderen Landnutzungskategorien, insbesondere aus entwässerten und landwirtschaftlich
genutzten Moorstandorten, kommt die Projektion zu dem Ergebnis, dass sich der LULUCF-Sektor nach
2020 insgesamt zur Emissionsquelle entwickelt. In Tabelle 116 wird diese projizierte Entwicklung
der jährlichen Emissionen zwischen 1990 und 2040 differenziert nach Teil-Quellgruppen dargestellt,
in Tabelle 117 differenziert nach Gasen.
Laut Projektionsbericht entwickelt sich der LULUCF-Bereich im Zeitraum zwischen 2018 und 2025
von einer Senke in eine Quelle für Treibhausgase. Die projizierte Vorratsentwicklung im Wald führt 
zu einer Abnahme der Senkenleistung des Waldes, da einerseits die alternden Bäume weniger
Zuwachs leisten (d.h., die jährliche Bruttosequestrierung nimmt ab) und gleichzeitig für die Verjüngung
und Anpassung des Waldes an den Klimawandel verstärkt in die Bestände eingegriffen werden soll.
Dies führt zu einem zeitweisen deutlichen Rückgang der Senkenleistung der lebenden Biomasse.
Hinzukommen die Emissionen, die mit einer verstärkten Holzentnahme einhergehen, so dass die
Gesamtemissionsbilanz des Waldes die Emissionen der anderen Landnutzungen nicht mehr
kompensiert.
Die Emissionen aus Acker- und Grünland, Feuchtgebieten und Siedlungsflächen gehen aufgrund der 
umgesetzten Maßnahmen zurück. Zwischen 2018 und 2030 beträgt der Emissionsrückgang über alle
anderen Teil-Quellgruppen außer Wald und Holzprodukte 4,2 Mt CO2e. Dem steht ein projizierter 
Rückgang der Senkenwirkung von Wald und Holzprodukten von über 50 Mt CO2e gegenüber. Derart 
große Veränderungen bei Wald und Holzprodukten könnten kurz- und mittelfristig nur zu einem
Bruchteil durch andere Klimaschutzmaßnahmen im LULUCF-Bereich kompensiert werden. Aufgrund
der im Modell getroffenen Annahmen ist davon auszugehen, dass der Senkenrückgang des Waldes
überschätzt wird. Die Auswirkungen der zurückliegenden drei Jahre und deren deutlich negativer 
Einfluss auf die Senkenleistung wurden nicht berücksichtigt.
Tabelle 116: Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen in der Quellgruppe LULUCF zwischen 1990
und 2040 im MMS nach Teil-Quellgruppen in Mt CO2e
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Wald -70.943 -41.208 -66.995 -26.638 -15.006 -14.091 -14.459
Ackerland 12.966 14.493 16.591 17.324 16.629 16.091 15.452
Grünland 24.119 20.749 15.952 16.338 14.109 14.573 15.410
Feuchtgebiete 3.577 4.405 4.383 4.210 3.470 3.217 3.008
Siedlungen 2.797 3.252 6.377 5.417 4.850 4.327 3.712
Holzprodukte -1.330 -15.044 -3.239 209 -1.739 -1.094 -1.251
∑ LULUCF* -28.813 -13.353 -26.932 16.859 22.312 23.024 21.872
* gesamte Landfläche in Deutschland
Quelle: UBA (2020d) Berechnungen des Thünen-Instituts.
Tabelle 117: Entwicklung der Treibhausgasemissionen des LULUCF-Sektors nach Gasen zwischen
1990 und 2040 im MMS
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Mt CO2e
CO2-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 -30,5 -15,2 -29,3
MMS 13,6 17,9 18,6 17,6
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
CH4-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 0,9 0,9 1,0
MMS 1,4 2,6 2,6 2,6
N2O-Emissionen
Entwicklung 1990 – 2018 0,8 1,0 1,4
MMS 1,8 1,8 1,8 1,7
Summe CO2+CH4+N2O
Entwicklung 1990 – 2018 -28,8 -13,4 -26,9
MMS 16,9 22,3 23,0 21,9
Summe THG-Emissionen Veränderung ab 1990 in %
Entwicklung 1990 – 2018 Aufgrund des Wechsels von negativen zu positiven Werten ist keine Angabe in
relativen Werten möglich.
MMS
Summe THG-Emissionen Veränderung ab 2005 in %
Entwicklung 1990 – 2018 Aufgrund des Wechsels von negativen zu positiven Werten ist keine Angabe in
relativen Werten möglich.
MMS
Quelle: (Umweltbundesamt (UBA) 2020)
12 Entwicklung Primärenergieverbrauch
12.1 Methodik
Die im Folgenden dargestellten Bilanzen des Primär- und Endenergieverbrauch folgen insgesamt 
dem Schema der Energiebilanzen. Primäre Datengrundlagen für die historischen Daten sind
a) das Zentrale System Emissionen (ZSE) beim Umweltbundesamt (UBA) für alle
brennstoffförmigen Energieträger
b) sowie die Energiebilanzen für die Bundesrepublik Deutschland der Arbeitsgemeinschaft
Energiebilanzen (AGEB) für alle übrigen Energieträger.
Durch die Kombination dieser beiden Datenquellen kommt es im Folgenden zu Abweichungen
gegenüber den von der AGEB veröffentlichten Daten. 103 Eine vollständige Vereinheitlichung zwischen
modellierten Daten (Kombination der Datenquellen ZSE und AGEB) mit den von den AGEB
veröffentlichten Daten ist nicht möglich. Schon die Energiebilanzen selbst sind in sich nicht vollständig
konsistent, sondern weisen teilweise statistische Differenzen aus.104 Um die Konsistenz zwischen
historischen und Projektionsdaten zu wahren, sind auch für die historischen Jahre die Primär- und
Endenergieverbräuche aus dem Modell aufgeführt. Dies wird auch deswegen getan, da so die
historischen Energieverbräuche konsistent zu den berechneten Emissionen sind. Abweichungen zwischen
modellierten und AGEB-Daten mit besonderer Bedeutung sind in den folgenden Unterkapiteln zu
Primär- und Endenergieverbrauch vermerkt.105 Zusätzlich ist zu beachten, dass in das nationale
Treibhausgasinventar (UBA 2020a, 2020c) aus zeitlichen Restriktionen für das jeweils letzte
veröffentlichte Jahr (in diesem Fall also für das Jahr 2018) noch nicht die endgültige Energiebilanz 2018
sondern nur die vorläufige, sogenannte „Schätzbilanz 2018“ berücksichtigt werden kann.
Die im Folgenden dargestellten Bilanzen des Primärenergieverbrauchs (PEV) wurden mit Hilfe eines
Modells generiert, an einigen Stellen durch Zusatz- und Anpassungsrechnungen ergänzt und folgen
insgesamt dem Schema der Energiebilanzen.106 
In diesem Kontext ist anzumerken, dass hinsichtlich der Entwicklung des Primärenergieverbrauchs
eine systematische Verzerrung durch die verschiedenen Konventionen der Energiestatistik zu be-
103 Insbesondere der absolute Beitrag biogener Energieträger ist in den ZSE-Daten für manche Jahre deutlich höher als in der
Energiebilanz.
104 So betragen die statistischen Differenzen der Jahre 1990 bis 2018 im Median 22 PJ mit einer Schwankungsbreite zwischen -168 PJ und
+115 PJ.
105 Der modellierte PEV ist im Mittel um 1,2% höher und der EEV im Mittel um 1,9% höher als der jeweils von AGEB veröffentlichte.
106 Um die Vergleichbarkeit mit dem Mengengerüst für die Emissionsermittlung zu ermöglichen, ist auf die folgenden Unterschiede
zwischen der Systematik der Emissionsinventarisierung und der Systematik der Energiebilanzen hinzuweisen: Erstens wird in der Systematik 
der Energiebilanz beim Endenergieeinsatz der gesamte Energiebedarf des Flugverkehrs, also auch des internationalen Flugverkehrs
bilanziert. Dagegen wird der internationale Seeverkehr weder beim Endenergieeinsatz noch beim Primärenergieverbrauch (im Inland),
sondern bei den Hochseebunkerungen erfasst. Bei der Emissionsinventarisierung werden dagegen der internationale Luft- und Seeverkehr
nur nachrichtlich ausgewiesen. Zweitens errechnet sich in der Systematik der Energiebilanz der Endenergiebedarf des Verarbeitenden
Gewerbes und des Übrigen Bergbaus (im Folgenden: Industrie) aus dem direkten Endenergieeinsatz in der Industrie sowie dem der
Wärmeerzeugung zuzurechnenden Brennstoffeinsatz in den industriellen Heizkraftwerken. Für die Emissionsermittlung werden dem Sektor
Industrie aber die gesamten Energieeinsätze in Industriekraftwerken zugerechnet.
Um eine möglichst umfassende Vergleichbarkeit der Energiedaten zu gewährleisten, wurden für die Ermittlung der Energiebedarfsdaten
die nachstehenden Konventionen getroffen: Der Energieverbrauch des internationalen Seeverkehrs wird bei der
Primärenergiebetrachtung nicht berücksichtigt. Der Energieverbrauch sowohl des nationalen als auch des internationalen Luftverkehrs wird dagegen bei der
Primärenergieermittlung voll berücksichtigt.
rücksichtigen ist. So wird die Kernenergie nach der verwendeten Wirkungsgradmethode per
Konvention primärenergieseitig mit einem Faktor 3 bewertet, wohingegen v.a. erneuerbare
Energieträger, abgesehen von Geothermie (hier erfolgt die primärenergieseitige Bewertung mit dem Faktor 10) 
und Biomasse, mit einem hypothetischen Wirkungsgrad von 100 % in die Primärenergiebilanz
eingehen.107 Tendenziell sinkt somit der PEV aufgrund der unterschiedlichen primärenergieseitigen
Bewertung der nicht-fossilen Energieträger. In den Primärenergieverbräuchen dieses Berichts ist der 
nichtenergetische Verbrauch von fossilen Energieträgern enthalten.108 Entsprechend der Methodik 
der Energiebilanz werden für die Herstellung von Biokraftstoffen keine Umwandlungsverluste
berücksichtigt, der Endenergieverbrauch ist hier also identisch zum Primärenergieverbrauch.
12.2 Ergebnisse
Einen Überblick über die Entwicklung des Primärenergieverbrauchs im MMS bietet Abbildung 45.
Detaillierte Ergebnisse können Tabelle 118 entnommen werden.
Abbildung 45: Primärenergieverbrauch im MMS, 2008-2040
-2.000
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
14.000
16.000
2008 2015 2018 2025 2030 2035 2040
PJ
Jahre
Braunkohle Steinkohle Mineralöl Fossile Gase
Müll Kernenergie Erneuerbare Strom &amp; SynFuels
Quelle: Brennstoffe: (UBA 2020a, 2020b), Übrige Energieträger: (AG Energiebilanzen (AGEB) 2008-2020a, 2008-2020b),
Modellierung Fraunhofer-ISI, IREES und Öko-Institut
107 Auch der Stromaußenhandelssaldo wird primärenergieseitig mit einem Wirkungsgrad von 100% bewertet.
108 Der nicht-energetische Verbrauch fossiler Energieträger wurde über ein einfaches Modell basierend auf den Produktionsdaten der
chemischen Industrie ermittelt, beträgt etwa schwankt im Zeitraum von 2018 bis 2040 zwischen 721 PJ und 790 PJ.
Der gesamte Primärenergieverbrauch sinkt im MMS von 14.579 PJ im Jahr 2008109 auf 10.791 PJ im
Jahr 2030 (-26 %). Mit dieser Entwicklung geht eine Verschiebung der Struktur des
Primärenergieverbrauchs einher. Der Primärenergieverbrauch von Mineralöl sinkt bis 2030 um 26 %, dennoch
bleibt Mineralöl bis 2030 der wichtigste Primärenergieträger. Der Verbrauch von Braun- und
Steinkohle geht von 2008 bis 2030 um 1.714 PJ (-49 %) zurück. Der Einsatz der Kernenergie zur
Stromerzeugung geht aufgrund des Atomausstiegs nach 2022 auf null zurück. Der Verbrauch an fossilen
Gasen sinkt bis 2030 um 16 %.
Ein starker Zuwachs ist vor allem bei den erneuerbaren Energieträgern festzustellen, wo sich bis
2030 eine Verdopplung gegenüber dem Niveau von 2008 einstellt. In erster Linie ist dies auf ein
deutliches Ansteigen der Windenergie und der Solarenergie zurückzuführen. Damit steigt der Anteil
der erneuerbaren Energieträger am gesamten Primärenergieverbrauch von 8 % (2008) bzw. 14 %
(2018) auf 24 % im Jahr 2030.
Tabelle 118: Primärenergieverbrauch im MMS, 2008-2040
Energieträger
2008 2015 2018 2025 2030 2035 2040
PJ
Braunkohle 1.566 1.567 1.468 1.080 627 532 20
Steinkohle 1.823 1.727 1.380 1.139 1.048 503 473
Mineralöl 4.974 4.535 4.341 4.151 3.690 3.201 2.785
Fossile
Gase
3.260 2.924 3.114 2.907 2.731 2.434 2.230
Abfall
(fossil)
207 249 241 214 196 194 192
Kernenergie
1.623 1.001 829 0 0 0 0
Biomassea 927 1.123 1.072 1.172 1.209 1.110 1.040
Windenergie
149 290 396 589 799 1.161 1.411
Wasserkraft
74 68 65 75 76 76 76
Solarenergie
31 168 197 300 434 552 609
Geothermie und
Umweltwärme
17 41 61 61 93 145 196
109 Das Jahr 2008 wurde als Vergleichsjahr gewählt, da das Energiekonzept der Bundesregierung
Primärenergieverbrauchsminderungsziele gegenüber diesem Jahr formuliert hat (20 % bis 2020 und 50 % bis 2050).
Energieträger
2008 2015 2018 2025 2030 2035 2040
Stromhandelssaldo
Strombasierte
Brenn- und
Kraftstoffe
PEV
gesamtb 
Änderung
ggü. 2008
Erneuerbarer Anteil
-72
0
14.579
0,0 %
8,2 %
-174
0
13.519
-7,3 %
12,5 %
-175
0
12.989
-10,9 %
13,8 %
-61
0
11.627
-20,2%
18,9 %
-143
31
10.791
-26,0%
24,2 %
-168
62
9.802
-32,8%
31,1 %
-74
62
9.021
-38,1%
36,9 %
Quelle: Brennstoffe: (UBA 2020a, 2020c), Übrige Energieträger: (AG Energiebilanzen (AGEB) 2008-2020a, 2008-2020b),
Modellierung Fraunhofer-ISI, IREES und Öko-Institut
Anmerkungen: a einschließlich organischer Anteile des Abfalls. b ohne Brennstoffeinsatz des internationalen Seeverkehrs
(Hochseebunkerungen).
13 Entwicklung Endenergieverbrauch
13.1 Methodik
Die generelle Methodik zur Berechnung des Primär- und Endenergieverbrauchs wurde bereits in
Abschnitt 12.1 beschrieben. Darüber hinaus ergeben sich beim Endenergieverbrauch die folgenden
Besonderheiten.
Energiebilanz und Nationales Treibhausgasinventar verwenden unterschiedliche Abgrenzungen der 
einzelnen Sektoren. Die folgende Tabelle 119 gibt einen Überblick, welche Inventarsektoren welchen
Endenergiesektoren zugeordnet werden. Durch diese Zuordnung wird eine näherungsweise
Übereinstimmung zwischen den Konventionen des Treibhausgasinventars einerseits und der
Energiebilanz andererseits erzielt. 110 Zum Vergleich sind auch die KSG-Sektoren aufgeführt.
Tabelle 119: Vergleich der Zuordnung der CRF-Sektoren 1.A.2 bis 1.A.5 und 1.D.1, der Endenergie-
Sektoren in der Energiebilanzstruktur und der KSG-Sektoren
Beschreibung CRF-Sektor Endenergiesektor KSG-Sektor Kommentar
Brennstoffeinsatz
Stromerzeugung in
industriellen
Kraftwerken
1.A.2 Industrie In der Energiebilanz
dem
Umwandlungssektor zugeordnet
Brennstoffeinsatz
Wärmeerzeugung in
industriellen
Kraftwerken
1.A.2 Industrie Industrie
Bauwirtschaftlicher
Sonderverkehr
1.A.2 GHD Industrie
Inländischer
Flugverkehr
1.A.3.a Verkehr Verkehr
Straßenverkehr 1.A.3.b Verkehr Verkehr
Schienenverkehr 1.A.3.c Verkehr Verkehr
Küsten- und
Binnenschifffahrt
1.A.3.d Verkehr Verkehr
Erdgasverdichterstationen
1.A.3.e Energiewirtschaft In der Energiebilanz
dem
Umwandlungssektor zugeordnet
Gewerbe, Handel,
Dienstleistungen
1.A.4.a GHD Gebäude
Private Haushalte 1.A.4.b Haushalte Gebäude
Landwirtschaft 1.A.4.c GHD Landwirtschaft
Militär 1.A.5.a GHD Gebäude
110 Der so im Modell ermittelte gesamte Endenergieverbrauch liegt für die historischen Jahre 1990 bis 2018 im Mittel etwa 1% höher,
wobei die Abweichung mit 2,5 % im Jahr 1990 am höchsten und mit 0,9 % im Jahr 2017 am geringsten ist.
Beschreibung CRF-Sektor Endenergiesektor KSG-Sektor Kommentar
Internationaler
Luftverkehr
Internationale
Schifffahrt
1.D.1.a
1.D.1.b
Verkehr –
– In der Energiebilanz
im
Energieaufkommen aber weder im 
Primär- noch im
Endenergieverbrauch
enthalten
Quelle: Darstellung Öko-Institut
13.2 Ergebnisse
Einen Überblick über die Entwicklung des Endenergieverbrauchs im MMS bietet Abbildung 46.
Abbildung 46: Endenergieverbrauch nach Energieträgern im MMS, 2008-2040
0
1.000
2.000
3.000
4.000
5.000
6.000
7.000
8.000
9.000
10.000
2008 2015 2018 2025 2030 2035 2040
PJ
Jahre
Braunkohle Steinkohle Mineralöl Fossile Gase
Müll &amp; sonstige Erneuerbare Strom Fernwärme
Quelle: Brennstoffe: (UBA 2020a, 2020c), Übrige Energieträger: (AG Energiebilanzen (AGEB) 2008-2020a, 2008-2020b),
Modellierung Fraunhofer-ISI, IREES und Öko-Institut
Der gesamte Endenergieverbrauch im MMS ist rückläufig. Er sinkt von 9.076 PJ im Jahr 2018 auf
8.278 PJ im Jahr 2030, was einem Rückgang von rund 9 % entspricht.
Der stärkste absolute Rückgang des Endenergieverbrauchs bis 2030 ist bei der Industrie zu
verzeichnen (-268 PJ bzw. -9 %). Haushalte (-9 %) und Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (-10 %)
verzeichnen ähnliche prozentuale Rückgänge. Im Verkehr wird zwischen 2018 und 2030 ein Rückgang
von lediglich 7 % erzielt.
Tabelle 120: Endenergieverbrauch nach Energiebilanzsektoren im MMS, 2018-2040
Sektor
Industrie
Gewerbe, Handel, Dienstleistungen
Haushalte
Verkehr
Endenergieverbrauch gesamt
Änderung ggü. 2018
2018 2025 2030 2035 2040
PJ
2.768 2.618 2.500 2.426 2.399
1.332 1.280 1.193 1.103 1.022
2.260 2.197 2.062 1.901 1.732
2.716 2.696 2.522 2.314 2.140
9.076 8.790 8.278 7.743 7.293
0,0 % -3,2 % -8,8 % -14,7 % -19,7 %
Quelle: Brennstoffe: (UBA 2020a, 2020c), Übrige Energieträger: (AG Energiebilanzen (AGEB) 2008-2020a, 2008-2020b),
Modellierung Fraunhofer-ISI, IREES und Öko-Institut
Wie beim Primärenergieverbrauch entwickeln sich die einzelnen Energieträgergruppen
unterschiedlich (Tabelle 121) Der Verbrauch von Braunkohlen nimmt von 2018 bis 2030 um etwa 53 %
ab. Der Einsatz von Steinkohlen geht bis 2030 lediglich um 8 % gegenüber 2018 zurück, da die
Steinkohle in der Stahlindustrie nur begrenzt substituiert werden kann. Bei den Mineralölprodukten ist 
ein Rückgang um 17 % bis 2030 zu beobachten. Bei fossilen Gasen, von denen Erdgas mit Abstand
das wichtigste ist, geht der Verbrauch bis 2030 um 22 % gegenüber 2018 zurück.
Der Beitrag der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch nimmt im Referenzszenario
deutlich zu (+44 % im Jahr 2030), wobei dieser Anstieg sowohl auf Biomasse als auch auf Solarenergie
sowie Geothermie und Umweltwärme entfällt. Der Endenergieverbrauch an Strom bleibt bis 2030
annähernd konstant und steigt anschließend aufgrund neuer Verbraucher, wie z. B.
Elektrofahrzeugen bis 2040 leicht an.
Tabelle 121: Endenergieverbrauch nach Energieträgern im MMS, 2018-2040
Energieträger 2018 2025 2030 2035 2040
Braunkohle
Steinkohle
Mineralöl
Fossile Gase
Abfall
Sonstige
Biomassea
Solarenergie
Geothermie und Umwelt-
87
492
3.388
2.137
67
13
566
32
52
59
488
3.232
1.920
58
0
711
60
40
PJ
41
449
2.815
1.661
52
0
774
98
63
30
403
2.366
1.382
47
0
769
146
105
20
377
1.975
1.203
42
0
711
174
150
Energieträger 2018 2025 2030 2035 2040
Strom
Fernwärme
Strombasierte Brenn- und
Endenergieverbrauch ge-
Änderung ggü. 2018
1.848
394
0
9.076
0,0 %
1.831
380
8
8.790
-3,2 %
1.864
392
68
8.278
-8,8 %
1.966
410
119
7.743
-14,7 %
2.092
409
138
7.293
-19,7 %
Quelle: Brennstoffe: (UBA 2020a, 2020c), Übrige Energieträger: : (AG Energiebilanzen (AGEB) 2008-2020a, 2008-2020b),
Modellierung Fraunhofer-ISI, IREES und Öko-Institut
Anmerkungen: a Einschließlich organischer Anteile des Abfalls.
13.3 Exkurs zu strombasierten Energieträgern und der Nationalen
Wasserstoffstrategie
Im Juni 2020 verabschiedete die Bundesregierung die Nationale Wasserstoffstrategie (NWS)
(Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) 2020). Die NWS sieht für das Jahr 2030 eine
Wasserstoffnachfrage in Höhe von 90 bis 110 TWh (dies entspricht etwa 320 bis 400 PJ). Um diese
Nachfrage teilweise durch grünen Wasserstoff aus nationaler Produktion zu decken, sieht die NWS
für das Jahr 2030 den Aufbau von Elektrolyseuren mit einer Leistung von 5 GW in Deutschland vor.
Diese sollen im Jahr 2030 in 4.000 Vollaststunden (VLh) 14 TWh (etwa 50 PJ) Wasserstoff
bereitstellen. Bei einem angenommenen Wirkungsgrad von 70 % werden hierfür 20 TWh an Strom benötigt.
Einen weiteren Ausbau der Elektrolyseleistung von 5 GW sieht die NWS bis zum Jahr 2035,
spätestens bis zum Jahr 2040, vor.
Im Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS) wurde für 2030 eine Nachfrage der Industrie nach
Elektrolysewasserstoff von 29 PJ ermittelt, der bis 2040 auf 67 PJ ansteigt (siehe Tabelle 122). Die
Wasserstoffnachfrage des Verkehrs bleibt marginal. Im inländischen Verkehr gibt es im MMS im Jahr 2030 eine
Nachfrage nach strombasierten Flüssigkraftstoffen in Höhe von 30 PJ, der bis 2040 auf 59 PJ ansteigt.
Aus dem internationalen Flugverkehr ergibt sich eine Nachfrage von 9 PJ im Jahr 2030 und 10 PJ im
Jahr 2040 an strombasierten Flugkraftstoffen. Zusätzlich kommt nach 2030 eine kleine Nachfrage
nach strombasierten Flüssigkraftstoffen durch die Landwirtschaft hinzu. In Summe ergibt sich für 
das Jahr 2030 eine Nachfrage von 68 PJ an strombasierten Energieträgern (Wasserstoff plus
Flüssigkraftstoffe), was höher als die in der NWS angegebene Wasserstoffnachfrage ist. Zwischen 2030 und
2040 steigt die Nachfrage nach strombasierte Energieträgern auf mehr als das Doppelte.
Die Nachfrage nach Wasserstoff wird im MMS komplett durch inländische Produktion gedeckt,
hierzu werden 11 TWh Strom im Jahr 2030 und 27 TWh im Jahr 2040 benötigt. Bei den
strombasierten Flüssigkraftstoffen wurde angenommen, dass ein kleiner Teil der Nachfrage durch inländische
PtL-Pilotanlagen gedeckt wird, der Großteil hingegen durch Importe. Daher steigt der
Stromverbrauch der PtL-Anlagen nach 2030 auch kaum an. Insgesamt werden somit 16 TWh Strom im Jahr 
2030 und 32 TWh Strom im Jahr 2040 zur Herstellung von strombasierten Energieträgern benötigt.
Die Gesamt-Elektrolyseleistung wurde in Anlehnung an die NWS mit 5 GW im Jahr 2030 und 10 GW
im Jahr 2040 festgelegt. Dabei dient jeweils der größere Teil der Elektrolyseure der Deckung der
direkten Wasserstoffnachfrage. In der Modellierung wurde die gleiche Effizienz der Elektrolyseure wie
in der NWS (70 %) unterstellt. Als Wirkungsgrad für die Herstellung strombasierter
Flüssigkraftstoffe wurde ein Wirkungsgrad von 50 % angenommen.
Tabelle 122: Nachfrage nach und Bereitstellung von strombasierten Brenn- und Kraftstoffen im MMS
Größe
Wasserstoff
Nachfrage
Industrie
Nachfrage
Verkehr
Summe
Nachfrage
Inländische
Produktion
Inländischer
Stromverbrauch
Elektrolyse
Elektrische
Leistung
Elektrolyseure
Strombasierte
Flüssigkraftstoffe
Nachfrage
nationaler Verkehr
Nachfrage
internationaler
Flugverkehr
Nachfrage
Landwirtschaft
Summe
Nachfrage
Inländische
Produktion
Inländischer
Stromverbrauch
PtL-Herstellung
Elektrische
Leistung
Elektrolyseure
Summe
Summe
Nachfrage
Einheit
PJ (TWh)
PJ (TWh)
PJ (TWh)
PJ (TWh)
PJ (TWh)
GW
PJ (TWh)
PJ (TWh)
PJ (TWh)
PJ (TWh)
PJ (TWh)
PJ (TWh)
GW
PJ (TWh)
2025
8 (2) 29 (8) 48 (13) 67 (19)
0 (0) 0 (0) 0 (0) 0 (0)
8 (2) 29 (8) 48 (13) 67 (19)
8 (2) 29 (8) 49 (14) 67 (19)
11 (3) 41 (11) 69 (19) 96 (27)
2,9 3,5 6,0 8,4
0 (0) 30 (8) 59 (17) 59 (16)
0 (0) 9 (3) 10 (3) 10 (3)
0 (0) 0 (0) 1 (0) 3 (1)
0 (0) 39 (11) 70 (11) 71 (20)
0 (0) 8 (2) 8 (2) 9 (2)
0 (0) 16 (4) 16 (4) 17 (5)
0,0 1,5 1,5 1,6
8 (2) 68 (19) 119 (33) 138 (38)
2030 2035 2040
Größe Einheit 2025 2030 2035 2040
Inländische
Produktion
Inländischer
Stromverbrauch
Herstellung
Elektrische
Leistung
Elektrolyseure
PJ (TWh)
PJ (TWh)
GW
8 (2)
11 (3)
2,9
37 (10)
57 (16)
5,0
57 (16)
85 (24)
7,5
76 (21)
113 (32)
10,0
Anmerkung: Rundungsbedingte Abweichungen der Summenwerte möglich
Quelle: Berechnungen Öko-Institut und Fraunhofer-ISI
14 Entwicklung der gesamten Treibhausgasemissionen
14.1 Emissionen aus Verbrennungsprozessen
Die summarische Entwicklung der CO2-, CH4- und N2O-Emissionen aus Verbrennungsprozessen für 
das MMS ist in Tabelle 123 zusammengestellt, einschließlich der Emissionen des internationalen
Flug- und Schiffsverkehrs111 und der Emissionen aus der Rauchgasentschwefelung.
Über den gesamten Zeitraum bis 2040 werden gegenüber 1990 Treibhausgasemissionsminderungen
von rund 67 % erzielt, dies entspricht -60 % gegenüber 2005. Dabei sind CH4- und N2O-Emissionen
aus Verbrennungsprozessen von untergeordneter Bedeutung, das dominierende Treibhausgas ist 
verbrennungsbedingtes CO2. Im Jahr 2030 beträgt die Treibhausgasminderung, bezogen auf 1990,
rund 46 % (-466 Mio. t CO2-Äq).
Tabelle 123: Entwicklung der gesamten verbrennungsbedingten Treibhausgasemissionen nach
Gasen, 1990-2040
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Mio. t CO2-Äq
CO2-Emissionen
Entwicklung 
1990 – 2018
1.004,1 839,0 736,4
MMS 646,2 544,0 430,6 329,3
CH4-Emissionen
Entwicklung 
1990 – 2018
6,7 2,2 4,2
MMS 3,8 3,7 3,6 3,5
N2O-Emissionen
Entwicklung 
1990 – 2018
7,3 5,3 5,8
MMS 5,1 4,3 3,6 2,7
Summe
CO2+CH4+N2O
Entwicklung 
1990 – 2018
1.018,0 846,5 746,4
MMS 655,2 552,1 437,8 335,6
Summe
CO2+CH4+N2O
Veränderung ab 1990 in %
Entwicklung 
1990 – 2018
-16,9 -26,7
111 Beim internationalen Flugverkehr werden entsprechend der Methodik im Nationalen Treibhausgasinventar alle abgehenden Flüge
berücksichtigt, bei der Hochseeschifffahrt alle Treibstoffbunkerungen in deutschen Häfen.
1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
MMS -33,6 -45,8 -57,0 -67,0
Summe Veränderung ab 2005 in %
CO2+CH4+N2O
Entwicklung -11,8
1990 – 2018
MMS -22,6 -34,8 -48,3 -60,4
Anmerkung: nur energiebedingte Emissionen in der Abgrenzung des NIR; mit CO2-Emissionen aus der Rauchgasentschwefelung
sowie mit internationalem Flugverkehr und Hochseeschifffahrt
Quelle: (UBA 2020a, 2020c), Modellrechnungen von Fraunhofer ISI, IREES und Öko-Institut
Die Entwicklung der Emissionen unterscheidet sich zwischen den einzelnen Brennstoffen, wie
Tabelle 124 zeigt. Zwei Gruppen sind erkennbar: Die Emissionen aus Mineralöl und Kohle gehen von
2018 bis 2040 sukzessive zurück (-42 % beim Mineralöl; -99 % Braunkohle; -69 % Steinkohle). Die
Emissionen aus Stein- und Braunkohle nehmen hauptsächlich aufgrund des verringerten Einsatzes
in den Kraftwerken der Energiewirtschaft ab, der Einsatz von Mineralöl geht u. a. durch die Abkehr 
von Ölheizungen bei den privaten Haushalten zurück. Bei den fossilen Gasen liegen die Emissionen
bis 2035 über dem Niveau des Jahres 1990 (durch das größere Gewicht von vergleichsweise
emissionsarmem Erdgas als Energieträger) und liegen erst 2040 darunter. Die Emissionen aus Abfall und
Biomasse zeigen einen leicht abnehmenden Trend zwischen 2018 und 2040.
Insgesamt bleibt die Verbrennung von Mineralöl über den gesamten Zeitraum die größte
Emissionsquelle, während Erdgas seit 2018 den zweitgrößten Anteil der Emissionen verursacht. Die
Emissionen aus der Rauchgasentschwefelung gehen durch den Ausstieg aus der Kohleverstromung zwischen
2020 und 2040 stark zurück.
Tabelle 124: Entwicklung der gesamten verbrennungsbedingten Treibhausgasemissionen (inklusive 
internationalem Verkehr) nach Brennstoffen, 1990–2040
Brennstoff 1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Mio. t CO2-Äq
Braunkohle 346,5 178,2 160,6 118,1 68,3 57,9 1,4
Steinkohle 203,7 165,7 116,8 96,6 88,9 38,3 35,8
Mineralöl 336,5 311,6 276,6 262,5 228,4 192,0 160,5
Fossile
Gase
122,5 175,2 168,2 156,6 147,0 130,4 119,1
Abfall 7,7 13,4 19,8 17,6 16,1 16,0 15,9
Biomassea 0,5 1,2 3,4 3,1 2,9 2,9 2,8
Brennstoffe
gesamt
1.017,4 845,3 745,5 654,5 551,6 437,6 335,6
Rauchgasentschwefelung 
(REA)
0,6 1,1 0,9 0,7 0,4 0,3 0,0
Brennstoff 1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Gesamt
inklusive REA
ggü. 2005
ggü. 1990
Nachrichtlich
CO2 aus
Biomasseverfeuerung
CO2 in CCS
1.018,0
20,3 %
0,0 %
22,1
0,0
846,5
0,0 %
-16,9 %
57,3
0,0
746,4
-11,8 %
-26,7 %
100,8
0,0
655,2
-22,6 %
-35,6 %
110,2
0,3
552,1
-34,8 %
-45,8 %
113,5
0,7
437,8
-48,3 %
-57,0 %
104,5
1,2
3335,6
-60,4 %
-67,0 %
98,0
1,7
Quelle: (UBA 2020a, 2020c), Modellrechnungen von Fraunhofer ISI, IREES und Öko-Institut
Anmerkung: a Bezieht sich auf die CH4 und N2O-Emissionen, also ohne CO2 aus Biomasseverfeuerung
14.2 Entwicklung der Treibhausgasemissionen nach Treibhausgasen
Im Folgenden werden die Entwicklungen der Treibhausgasemissionen des MMS ohne
Berücksichtigung der Emissionsbeiträge der Hochseeschifffahrt und des internationalen Flugverkehrs sowie der
Freisetzung oder Bindung von Treibhausgasen im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen
und Forstwirtschaft (LULUCF = Land Use, Land-Use Change and Forestry) dargestellt. In der Regel
werden Emissionen aus internationalem Treibstoffbunkerungen (Hochseeschifffahrt und
internationaler Flugverkehr) sowie aus LULUCF nicht auf die Erreichung nationaler Klimaschutzziele in
Deutschland angerechnet; dieser Konvention wird auch in diesem Bericht gefolgt.
In Tabelle 125 ist die Entwicklung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Lachgas
(N2O), teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW)
sowie Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3) zusammengestellt.
Tabelle 125: Entwicklung der gesamten Emissionen nach Treibhausgasen, 1990-2040
Treibhausgas 1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Kohlendioxid (CO2)a
Methan (CH4)
Lachgas (N2O)
Teilfluorierte
Kohlenwasserstoffe (HFKW)
Perfluorierte
Kohlenwasserstoffe (FKW)
Schwefelhexafluorid (SF6)
1.052,3
121,2
62,5
0,1
3,1
4,4
866,4
69,4
43,3
9,0
0,9
3,3
Mio. t CO2-Äq
755,3 660,3
52,6 46,3
35,5 34,2
10,5 7,4
0,3 0,3
3,9 2,3
554,7
42,4
31,1
3,5
0,3
0,7
438,2
41,2
30,2
3,4
0,3
0,5
334,7
40,5
29,3
3,2
0,3
0,5
Treibhausgas 1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Nicht spezifizierter Mix
(HFKW/FKW)
Stickstofftrifluorid (NF3)
Gesamt
ggü. 2005
ggü. 1990
Nachrichtlich:
CO2 aus
Biomasseverfeuerung
CO2 in CCS
5,8
0,0
1.249,5
25,8 %
0,0 %
21,1
0,0
1,0
0,0
993,2
0,0 %
-20,5 %
56,6
0,0
0,2
0,0
858,3
-13,6 %
-31,3 %
97,5
0,0
0,2
0,0
750,9
-24,4 %
-39,9 %
110,2
-0,3
0,2
0,0
632,9
-36,3 %
-49,3 %
113,5
-0,7
0,2
0,0
514,0
-48,2 %
-58,9 %
104,5
-1,2
0,2
0,0
408,7
-58,8 %
-67,3 %
98,0
-1,7
Quelle: (UBA 2020a, 2020c), Modellrechnungen von Fraunhofer ISI, IREES und Öko-Institut
Anmerkung: a Ohne CO2 aus Biomasseverfeuerung.
Ohne Freisetzung/Bindung aus LULUCF und ohne Emissionen aus dem internationalen Luft- und Seeverkehr.
Bis zum Jahr 2018 wurden in der nationalen Bilanz die Treibhausgasemissionen bereits um rund
31 % gegenüber dem Jahr 1990 und 14 % gegenüber 2005 reduziert. Im Vergleich zum Referenzjahr 
1990 sinken die gesamten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um rund 49 % (rund -36 %
gegenüber 2005) und bis zum Jahr 2040 um 67 % (-59 % gegenüber 2005). Das Reduktionsziel der 
Bundesregierung bis 2030 wird also im MMS nicht erreicht.
Zwischen 1990 und 2018 wurden die jährlichen Emissionen von Kohlendioxid112 um rund 28 %
reduziert. Im Jahr 2040 werden die CO2-Emissionen etwa 68 % niedriger liegen als 1990. Historisch
und auch in der Projektion ist CO2 das Gas mit dem größten Anteil an den gesamten deutschen
Treibhausgasemissionen. 1990 hatte es einen Anteil von rund 84 %, 2018 sogar von 88 %. Bis 2040 wird
dieser Anteil auf ca. 82 % zurückgehen. Die nicht in die Summe eingehenden und daher nur
nachrichtlich ausgewiesenen CO2-Emissionen aus der Verfeuerung von Biomasse vervielfachten sich
zwischen 1990 und 2018 und werden ein Maximum etwa 2030 erreichen, um anschließend leicht
zurückzugehen.
Bei Methan sind die größten Emissionsminderungen bereits in der Vergangenheit zu verzeichnen:
CH4 war 1990 nach CO2 das bedeutendste Treibhausgas und hatte einen Anteil von fast 10 % an den
Gesamtemissionen. Da aber die CH4-Emissionen bis zum Jahr 2018 um 57 % und somit
überdurchschnittlich reduziert werden konnten, sank der Anteil auf nur noch rund 6 %. Bis zum Jahr 2040
sinken die CH4-Emissionen um ca. 67 % gegenüber 1990. Da aber hier die Emissionsminderungen
insbesondere nach 2020 unterproportional sind, steigt der Anteil an den Gesamtemissionen bis 2040
wieder auf knapp 10 %.
Lachgas hatte 1990 einen Anteil von 5 % an den gesamten Treibhausgasemissionen. Auch hier
konnten bis zum Jahr 2018 die Emissionen bereits um etwa 43 % reduziert werden, sodass der Anteil an
den Gesamtemissionen auf 4 % sank. Wie auch beim Methan sind beim Lachgas nur geringe weitere
112 Nicht berücksichtigt sind hier – wie auch in den übrigen CO2-Emissionen dieses Berichts – die CO2-Emissionen aus der Verbrennung 
von Biomasse.
Emissionsreduktionen zu verzeichnen. 2040 werden die N2O-Emissionen um rund 53 % geringer 
sein als 1990. Ihr Anteil an den Gesamtemissionen steigt auf rund 7 % im Jahr 2040.
Die fluorierten Treibhausgasemissionen hatten im Jahr 1990 einen Anteil von 1,1 % an den
Gesamtemissionen, der bis zum Jahr 2018 auf 1,7 % anstieg. Bis zum Jahr 2040 wird der Anteil der
fluorierten Treibhausgase auf 1,0 % absinken.113 
Kumuliert werden im Projektionszeitraum (2021 bis 2040) 12,4 Gt (Gigatonnen) CO2-Äq emittiert,
davon entfallen auf fossiles Kohlendioxid 10,8 Gt CO2-Äq, auf Methan 0,9 Gt CO2-Äq, auf Lachgas
0,6 Gt CO2-Äq und auf die fluorierten Treibhausgase 0,1 Gt CO2-Äq. Weitere 2,1 Gt CO2 stammen aus
der Biomasseverfeuerung.
14.3 Entwicklung der Treibhausgasemissionen nach KSG-Sektoren
Eine nach KSG-Sektoren strukturierte Übersicht über die Emissionsentwicklung im MMS bieten
Abbildung 47 sowie Tabelle 126. In der nationalen Betrachtung ohne internationalen Luft- und
Seeverkehr und ohne LULUCF werden bis zum Jahr 2030 die Emissionen um rund 49 % gegenüber 1990 (-
36 % gegenüber 2005) und bis zum Jahr 2040 um etwa 67 % gegenüber 1990 (-59 % gegenüber 
2005) sinken.
113 Innerhalb der fluorierten Treibhausgase ist die Gruppe der teilfluorierten Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) im Jahr 2018 die
bedeutendste. 1990 waren HFKW noch kaum in Verwendung, und bis 2040 werden sich die Emissionen um rund 69 % gegenüber 2018
reduzieren. Die Emissionen von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) wurden bis 2018 bereits um 91 % gegenüber 1990 reduziert;
zukünftig sind hier nur noch geringe Emissionsminderungen zu erwarten. Die Emissionen von Schwefelhexafluorid (SF6) wurden bis 2018 um
rund 13 % gegenüber 1990 reduziert und bis 2040 wird ein Rückgang um 89 % gegenüber 1990 erwartet. Der nicht spezifizierte Mix aus
HFKW und FKW wurde bis 2018 bereits um 97 % gegenüber 1990 reduziert und wird etwa auf diesem Niveau verbleiben. Die Emissionen
von Stickstofftrifluorid (NF3) liegen in allen Jahren unter 0,05 Mt CO2-Äq. Im Jahr 2018 wurden 120 kt CO2-Äq emittiert; dieses
Emissionsniveau wird bis 2040 in etwa beibehalten.
Abbildung 47: Entwicklung der gesamten Treibhausgasemissionen nach KSG-Sektoren (1990–2040)
466 400 385 397 368 305 243 193
438
135 75
282
243 207 191 188
195
175
155
143
139
210
188
167 154 149
117
108
91
69
50
164
177
181 160
153
162
151
126
100
79
90
76
75
70
70
70
67
63
62
62
38
38
29
21
15
10
7
5
4
3
-200
0
200
400
600
800
1.000
1.200
1.400
1990 1995 2000 2005 2010 2018 2025 2030 Ziel 2030 2035 2040
M
io
. t
 C
O
2e
Jahre
  Energiewirtschaft   Industrie   Gebäude
  Verkehr   Landwirtschaft   Sonstige
  Int. Luft- &amp; Seeverkehr   LULUCF
Quelle: (UBA 2020a, 2020c), Modellrechnungen von Fraunhofer ISI, IREES und Öko-Institut
Tabelle 126: Entwicklung der gesamten Treibhausgasemissionen nach KSG-Sektoren, 2020-2040
Sektor 2018 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2035 2040
Mio. t CO2-Äq
Ener- 305,1 220,5 276,9 271,7 263,8 256,2 242,8 242,3 238,4 228,5 213,8 193,2 135,4 74,9
gie- (-59,5) (+14,7) (+85,2)
wirtschaft*
Indust- 194,9 178,1 172,2 174,6 175,7 176,0 174,8 170,4 166,2 162,2 158,4 154,6 143,2 139,4
rie* (-7,9) (-9,8) (-2,4) (+3,7) (+11,0) (+17,8) (+21,4) (+26,2) (+30,2) (+33,4) (+36,6)
Ge- 116.6 120,0 115,9 114,3 112,4 110,3 107,9 105,1 102,0 98,6 94,9 90,9 69,0 50,2
bäude (+2,0) (+2,9) (+6,3) (+10,4) (+13,3) (+15,9) (+18,1) (+20,0) (+21,6) (+22,9) (+23,9)
*
Ver- 162,3 145,6 152,2 158,8 157,0 154,4 151,4 147,2 143,2 138,0 134,0 126,4 100,1 78,7
kehr* (-4,4) (+7,2) (+19,8) (+23,0) (+26.4) (+28,4) (+30,2) (+31,2) (+33,0) (+38,0) (+41,4)
Land- 69,8 66,4 67,2 67,2 67,3 67,3 67,3 66,4 65,5 64,6 63,7 62,8 62,4 62,0
wirt- (-2,8) (-0,8) (+0,2) (+1,3) (+2,3) (+4,3) (+4,4) (+4,5) (+5,6) (+6,7) (+6,8)
schaft*
Sektor 2018 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2035 2040
Abfallwirtschaft
und
Sonstiges*
9,7 8,9
(-0,1)
8,2
(-0,8)
7,9
(-0,1)
7,5
(-0,5)
7,1
(+0,1)
6,7
(-0,3)
6,4
(+0,4)
6,0
(0,0)
5,7
(+0,7)
5,4
(+0,4)
5,0
(+1,0)
4,0 3,4
Gesamt*
858,3 739,5
(-73,5)
792,5 794,6
(+38,6)
783,6 771,2 750,9 737,7 721,4 697,6 670,0 632,9
(+194,9
)
514,0 408,7
Jahresemissi
onsmenge
Bundes-
Klimaschutzgesetz
2021
813,0 756,0 438,0
Nachrichtlich:
LULUC
F
-26,9 16,9 22,3 23,0 21,9
Internationaler
Luft-
und
Seeverkehr
34,7 35,1 36,0 37,1 38,0
Quelle für die Jahre 2021-2040: Modellrechnungen Fraunhofer ISI, IREES und Öko-Institut 
Anmerkung: Die Werte für das Jahr 2020 wurden der Vorjahresschätzung der deutschen Treibhausgasemissionen (UBA 2021)
entnommen.
*Die Abweichung von der Jahresemissionsmenge gemäß Klimaschutzgesetz 2021 ist in Klammern angegeben. Negativer Wert: 
Sektorziel wird übererfüllt. Positiver Wert: Sektorziel wird verfehlt.
Anmerkung: Die Emissionen in der Sektorzuordnung nach CRF-Quellgruppen sind in Anhang A.2 zu finden.
Die Energiewirtschaft hat den größten Anteil an den von 2018 bis zum Jahr 2040 erzielten
Emissionsminderungen. Die Emissionen sinken hier gegenüber 2018 absolut um 112 Mio. t CO2-Äq bis
2030 und um 230 Mio. t CO2-Äq bis 2040. Im Jahr 2030 entspricht das einer Minderung von 37 %
gegenüber 2018 (-59 % ggü. 1990) und im Jahr 2040 einer Minderung von 75 % (-84 % ggü. 1990).
Diese Abnahme ist in erster Linie auf den Rückgang der Kohleverstromung im Rahmen des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zurückzuführen. Weitere Treiber sind die CO2-Bepreisung durch
den EU-Emissionshandel und die Zunahme der Erneuerbaren Energien durch die Förderung im
Rahmen des EEG.
Die Emissionen aus dem Sektor Industrie werden gegenüber dem Jahr 2018 bis 2030 um 40 Mio.
t CO2-Äq bzw. 21 % (-45 % ggü. 1990) und bis 2040 um 55 Mio. t CO2-Äq bzw. 28 % (-50 % ggü.
1990) reduziert. Die Abnahme der energiebedingten Emissionen kann auf Maßnahmen wie den
Emissionshandel, Programme zur Markteinführung von CO2-armen Verfahren sowie
Effizienzmaßnahmen zurückgeführt werden. Gleichzeitig trägt auch eine leichte Strukturverschiebung der
Industrie hin zu höheren Anteilen von Sekundärproduktion bei. Eine Reduktion der Prozessemissionen
findet vor allem bei der Stahlerzeugung und bei den F-Gasen statt, bei Letzteren aufgrund der F-Gas-
Regulierungen auf EU-Ebene.
Die Treibhausgasemissionen des Gebäudesektors sinken bis 2030 um rund 26 Mio. t CO2-Äq bzw.
22 % gegenüber 2018 (-57 % ggü. 1990) und um 55 Mio. t CO2-Äq bzw. 57 % bis zum Jahr 2040 (-
76 % ggü. 1990). Diese Emissionsreduktion kommt einerseits durch den abnehmenden
Wärmebedarf durch Sanierungsmaßnahmen, und andererseits durch den geringer werdenden Marktanteil
von Heizölkesseln zustande.
Den zweitgrößten Beitrag zur projizierten Emissionsreduktion zwischen 2018 und 2030 bzw. 2040
leistet der Verkehrssektor. Bis 2030 ist eine Reduktion um 36 Mio. t CO2-Äq bzw. 22 % gegenüber 
2018 (-23 % ggü. 1990) zu verzeichnen, bis 2040 um 84 Mio. t CO2-Äq bzw. 51 % gegenüber 2018 (-
52 % ggü. 1990). Es ist aber anzumerken, dass sich aufgrund des Ausbaus der Elektromobilität ein
Teil der Emissionen aus dem Verkehrssektor in die Energiewirtschaft verlagert, da die öffentliche
Stromerzeugung in letzterem bilanziert wird.
Die Emissionen aus der Landwirtschaft werden aber geringere Emissionsminderung projiziert:
gegenüber 2018 bis 2030 um 7 Mio. t CO2-Äq bzw. 10 % (-30 % gegenüber 1990), um bis 2040 auf
annähernd gleichem Niveau zu bleiben (-8 % gegenüber 2018 und -31 % gegenüber 1990). Die relativ
geringe Reduktion der Emissionen aus der Landwirtschaft erklären auch den in Kapitel 14.2
beobachteten unterdurchschnittlichen Rückgang der Methan- und Lachgasemissionen.
Die Abfallwirtschaft weist mit 87 % im Jahr 2030 und 91 % im Jahr 2040 auch weiterhin die größten
relativen Emissionsminderungen gegenüber 1990 auf. Haupttreiber für diese Entwicklung ist die
verminderte Ablagerung von organischen Abfällen seit dem Jahr 2005, wodurch die
Methanemissionen aus Deponien auch in den kommenden Jahrzehnten weiter abnehmen.
In Tabelle 126 sind auch die Abweichungen von den zulässigen Jahresemissionsmengen gemäß
Bundes-Klimaschutzgesetz 2021 dargestellt. Werte für alle Sektoren sind für die Jahre 2020, 2022 und
2030 verfügbar. Im Jahr 2020 unterschritten die Emissionen diese Jahresemissionsmengen; in den
Jahren 2022 und 2030 ist mit einer Überschreitung zu rechnen. Die Abweichungen der Emissionen
von den zulässigen Jahresemissionsmengen pro Sektor sind in Abbildung 48 dargestellt.
Abbildung 48: Abweichung der Treibhausgasemissionen pro Sektor von den Jahresemissionsmengen
gemäß Klimaschutzgesetz 2021
-60
-40
-20
0
20
40
60
80
100
2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
M
io
. t
 C
O
2e
Jahre
  Energiewirtschaft   Industrie   Gebäude
  Verkehr   Landwirtschaft   Sonstige
Quelle für die Jahre 2021-2040: Modellrechnungen Fraunhofer ISI, IREES und Öko-Institut 
Anmerkung: Die Werte für das Jahr 2020 wurden der Vorjahresschätzung der deutschen Treibhausgasemissionen (UBA 2021)
entnommen.
14.4 Entwicklung der Treibhausgasemissionen in EU-ETS, ESR und BEHG
Auf EU-Ebene werden die Treibhausgasemissionen durch zwei Regime reguliert:
► Der europäischen Emissionshandel (European Union Emissions Trading System, EU-ETS)
umfasst im Wesentlichen stationäre Großanlagen der KSP-Sektoren Energiewirtschaft und der
Industrie sowie kleine Anteile von Gebäuden und Landwirtschaft. Darüber hinaus umfasst er auch
den nationalen und europäischen Luftverkehr. Es gibt im EU-ETS keinen nationalen
Emissionsobergrenzen, lediglich jährliche Caps für den EU-ETS insgesamt wurden festgelegt.
► Die Effort Sharing Regulation (ESR) reguliert all diejenigen Treibhausgasemissionen, die nicht im
EU-ETS sind und auch weder Emissionen aus dem internationalen Luft- und Seeverkehr noch aus
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft LULUCF. Unter der ESR wurden für 
die einzelnen Mitgliedsstaaten für die Jahre 2021 bis 2030 jährliche Emissionsmengen zugeteilt.
Die Deutschland zugeteilten Emissionsmengen entsprechend einer Emissionsreduktion von
38 % bis 2030 gegenüber 2005.
Deutschland hat mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine weitere Regulierung eines
Teils der ESR-Emissionen geschaffen. Das BEHG leitet von den jährlichen ESR-Emissionsmengen
jährlich zulässige Brennstoffemissionen ab, die unter den nationalen Emissionshandel (nEHS) fallen.
Der nEHS bepreist somit den Großteil derjenigen CO2-Emissionen aus der Verbrennung von
Brennstoffen, die nicht bereits dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen.
14.4.1 Methodik
Die auf EU-ETS, ESR und BEHG fallenden Emissionen werden wie folgt ermittelt:
Für den Bereich der verbrennungsbedingten Emissionen werden 21 Subsektoren mit jeweils bis zu
18 verschiedenen fossilen, biogenen und strombasierten Brennstoffen unterschieden.114 In der
Modellierung ist die Aufteilung auf EU-ETS und ESR zugleich mit der Berechnung der Emissionen unter 
dem BEHG verbunden. Für jeden Subsektor und jeden Brennstoff werden drei Anteile bestimmt:
► Brennstoffe und deren Emissionen im ETS
► Brennstoffe und deren Emissionen im BEHG
► Brennstoffe und deren Emissionen im ESR außerhalb des BEHG
In vielen Fällen werden Brennstoffe komplett einem der drei Bereiche zugeschlagen. So werden
beispielsweise die Brennstoffeinsätze in Raffinieren und sämtliche Sondergase (Gichtgas, Kokereigas,
etc.) komplett dem EU-ETS zugeordnet. Ebenso werden beispielsweise die fossilen Brennstoffe der 
privaten Haushalte und des landgebundenen Verkehrs komplett dem BEHG zugeordnet. In der
Modellierung wird angenommen, dass Emissionen aus der Verbrennung biogener Brennstoffe weder 
unter den ETS noch unter das BEHG fallen. Sie werden daher also als ESR außerhalb des BEHG
bilanziert. Diese CO2-Emissionen werden im Projektionsbericht in Anlehnung an das
Treibhausgasinventar auch nicht in die Summe der Treibhausgasemissionen miteinberechnet, aber nachrichtlich
separat ausgewiesen.
Da sowohl der ETS als auch das BEHG bei Verbrennungsprozessen ausschließlich CO2 adressieren,
werden sämtliche verbrennungsbedingten Methan- und Lachgasemissionen dem ESR außerhalb des
BEHG zugeordnet.
Für die Emissionen aus Industrieprozessen und Produktverwendung wird für die mineralische
Industrie, die chemische Industrie und die Metallproduktion vereinfacht angenommen, dass deren
CO2-Emission komplett unter den EU-ETS fallen. Ebenso werden die Lachgas-Emissionen der
Salpetersäure- und Adipinsäureproduktion sowie die FKW-Emissionen der Aluminiumproduktion
komplett dem EU-ETS zugeordnet. Darüber hinaus werden geringe CO2-Emissionsmengen aus der
Anwendung von Harnstoff dem ETS zugeordnet.115 
Der Großteil der Emissionen des KSG-Sektors Landwirtschaft sowie sämtliche Emissionen des KSG-
Sektors Abfallwirtschaft und Sonstiges sind somit dem ESR außerhalb des BEHG zuzuordnen.
Die auf detaillierter Ebene ermittelten Emissionsanteile werden in einem letzten Schritt aggregiert 
und ergeben somit die gesamten ETS- und ESR-, sowie BEHG-Emissionen. Auf aggregierter Ebene
lassen sich die ETS-Anteile wiederum pro Klimaschutzgesetz-Sektor angeben.
114 Energieträger, die keine Brennstoffe sind, müssen hier nicht betrachtet werden, da diese keine direkten Emissionen verursachen.
115 Für die Emissionen aus der Ammoniakproduktion gibt es einen wesentlichen methodischen Unterschied zwischen Berichterstattung im
EU-ETS (Europäische Kommission 2012, 2018) und der Methode der Treibhausgasinventare (IPCC 2006b). Im ETS wird CO2 aus der
Ammoniakproduktion, das in einem nachfolgenden Produktionsschritt zur Herstellung von Harnstoff verwendet wird, trotzdem als emittiert
berichtet. Im Treibhausgasinventar hingegen wird dies nicht als Emission der Ammoniakproduktion berichtet. Stattdessen werden die
tatsächlichen Emissionen bei der Harnstoffanwendung ausgewiesen. Hierbei sind insbesondere zwei Anwendungen zu nennen: Harnstoff
als Düngemittel in der Landwirtschaft und in steigendem Maße harnstoffhaltiges AdBlue in Dieselfahrzeugen. Daher werden die
Emissionen dieser beiden Quellgruppen ebenfalls dem EU-ETS zugeordnet. Nach dieser Logik hat auch die Landwirtschaft EU-ETS-Emissionen.
Für den Projektionsbericht 2021 wurde (wie auch in den Vorgängerberichten) ein Modellie-
rungsansatz gewählt, bei dem nicht ein übergreifendes Energiesystemmodell zum Einsatz kommt, sondern
mehrere detaillierte Sektormodelle miteinander verbunden werden. Da in einem solchen
Modellverbund eine exakte Einhaltung zulässigen BEHG-Emissionsmenge nur über aufwändige Iterationen
möglich wäre, wurde stattdessen den einzelnen Sektormodellen ein einheitlicher BEHG-CO2-
Preispfad vorgeben (Abschnitt 3.4). Die für die einzelnen Jahre 2021 bis 2030 zulässigen BEHG-
Jahresemissionsmengen („BEHG-Cap“) wird wie oben beschrieben ohne die Erhöhungsmenge angegeben.
Aussagen über die Einhaltung oder Verfehlung der BEHG-Cap beziehen sich also immer auf die
Brennstoffmengen, für auch der BEHG-CO2-Preis tatsächlich wirksam ist.
Die Emissionen werden anhand der Treibhauspotentiale aus dem Vierten Sachstandsbericht des
IPCC berechnet. Im nationalen Treibhausgasinventar ab 2023 und für den Vergleich mit den
Höchstmengen werden die Treibhauspotentiale aus dem Fünften Sachstandsbericht des IPCC verwendet.
14.4.2 Ergebnisse
Tabelle 127 beschreibt die Emissionsentwicklung im Referenzszenario in den vom EU-ETS und in
den von der Effort Sharing Regulation (ESR) 116 erfassten Sektoren. Bis 2030 gehen die Emissionen
von stationären Anlagen im EU-ETS um gut 43 % gegenüber dem Jahr 2005 zurück, bis 2040 um gut 
68 %. Die Emissionen in den von der ESR erfassten Sektoren sinken bis 2030 um rund 29 %
gegenüber 2005, bis 2040 wird eine Minderung um gut 49 % erreicht. 117 Das Minderungsziel im Rahmen
der ESR ist derzeit -38 % bis 2030 gegenüber 2005. Dies entspricht einer Reduktion der
Gesamtemissionen auf 295 Mio. t CO2-Äq. im Jahr 2030. Damit wird das ESR-Minderungsziel im
Referenzszenario deutlich verfehlt.
Die Berechnung der Emissionen der stationären Anlagen, die vom EU-ETS erfasst werden, erfolgt,
indem für die einzelnen CRF-Kategorien118 abgeschätzt wird, zu welchem Anteil sie vom
Emissionshandel erfasst werden. Hier treten naturgemäß Ungenauigkeiten auf, da die Modellierung nicht 
emissionshandelspflichtige Anlagen abbildet, sondern Inventarkategorien.
116 Bis 2020 Effort Sharing Decision (ESD).
117 Die Minderungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten wurden in absolute Emissionsbudgets umgerechnet, um den seit 2008 erfolgten
Veränderungen in der Zuordnung der verschiedenen Quellbereiche zum Geltungsbereich der Effort-Sharing-Entscheidung und
methodischen Änderungen bei der Inventarberechnung gerecht zu werden.
118 Beim sogenannten Common Reporting Format (CRF) handelt es sich um die offiziellen Inventarberichtstabellen unter der
Klimarahmenkonvention. Die CRF-Kategorien weichen von den Sektorkategorien des Klimaschutzplans ab.
Tabelle 127: Emissionsentwicklung im stationären EU-ETS und im ESR-Sektor im MMS, 2005-2040
Emissionen stationärer EU-ETSa
Emissionen ESRb
Summe ESR und stationärer EU-ETSc
Stationärer EU-ETS ggü. 2005
ESR ggü. 2005
2005
514,9
476,0
990,9
0,0 %
0,0 %
2018
422,3
434,1
856,3
-18,0 %
-8,8 %
2025 2030
Mio. t CO2-Äq
351,9 291,9
397,2 339,3
750,9 632,9
-31,6 % -43,3 %
-16,6 % -28,7 %
2035
226,1
286,2
514,0
-56,1 %
-39,9 %
2040
165,5
241,6
408,7
-67,9 %
-49,3 %
Anmerkung: a Vom EU-ETS erfasste Emissionen in der seit 2013 gültigen Abgrenzung. b Jahre 2005-2018 aus Konsistenzgründen
(Vergleich mit Daten für 2020-2040) mit CRF-Kategorien berechnet; in der ab 2013 gültigen EU-ETS-Abgrenzung. Entspricht nicht 
dem Basiswert für das Minderungsziel unter der Effort-Sharing-Entscheidung. c Diese Summe ist kleiner als die nationalen
Gesamtemissionen, da CO2-Emissionen des nationalen Flugverkehrs weder vom stationären EU-ETS noch von der ESR erfasst sind.
Quelle: (UBA 2020a, 2020c), (EU-Kommission 2020), (EEA 2020), Modellrechnungen von Fraunhofer ISI, IREES und Öko-Institut
Abbildung 49 und Tabelle 128 stellen die modellierten ESR- und BEHG-Emissionen den jeweils
zulässigen jährlichen Emissionsmengen gegenüber. Hier kann es nach oben beschriebener Logik
ebenfalls zu Ungenauigkeiten kommen, die der spezifischen Modellierung geschuldet sind und zu
Abweichungen von offiziellen BEHG-Angaben führen können. So führt die hier verwendete Abgrenzung des
BEHG insbesondere zu einer BEHG-Höchstmenge, die von der offiziell gemäß § 4 BEHG festgelegten,
bisher aber noch nicht veröffentlichten Menge abweicht. Im Jahr 2021 werden zwar bedingt durch
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch die zulässigen ESR- und BEHG-Emissionen eingehalten.
Aber bereits im Jahr 2022 liegen die Emissionen über den Zielwerten und bis zum Jahr 2030
vergrößert sich die jährliche Überschreitung der zulässigen Emissionsmengen kontinuierlich. Im Jahr 2030
beträgt die Abweichung bei den Brennstoffemissionen gut 28 Mio. t CO2-Äq und die Abweichung bei
den ESR-Emissionen knapp 39 Mio. t CO2-Äq. Dies bedeutet, dass neben einer zu geringen Reduktion
der Nutzung fossiler Energieträger die sonstigen Emissionsquellen unter der ESR zu etwa 30 % zur 
Verfehlung der zulässigen ESR-Emissionsmengen beitragen.
Abbildung 49: Entwicklung der Treibhausgasemissionen unter dem BEHG und unter der ESR inkl.
Höchstmengen (2021-2030)
0
50
100
150
200
250
300
350
400
450
2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
M
t C
O
2e
Jahre
BEHG Sonstige ESR BEHG-CAP ESR-Cap
Anmerkung: Siehe auch Kapitel 14.4.1 zu den verwendeten GWPs
Quelle: (EU-Kommission 2020), Modellrechnungen von Fraunhofer ISI, IREES und Öko-Institut
Tabelle 128: Entwicklung der Treibhausgasemissionen unter dem BEHG und unter der ESR inkl.
Höchstmengen (2021-2030)
2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Mio. t CO2-Äq
ESR-
Emissionen
412,7 416,0 410,5 404,4 397,2 387,0 377,5 365,7 354,6 339,3
ESR-
Höchstmengen
427,3 413,2 399,1 385,1 371,0 356,9 342,8 328,7 314,7 300,6
Abweichung 
von
ESR-
Höchstmengen
-14,6 2,8 11,4 19,3 26,2 30,1 34,7 37,0 39,9 38,7
BEHG-
Emissionen
285,4 289,9 297,0 292,3 286,6 279,1 272,2 263,1 254,8 242,3
BEHG-
Höchstmengen
292,4 282,8 284,7 274,7 264,7 254,6 244,6 234,5 224,5 214,4
Abweichung 
von
BEHG-
Höchstmengen
-7,0 7,1 12,2 17,6 21,9 24,5 27,6 28,6 30,3 27,9
Anmerkung: Siehe auch Kapitel 14.4.1 zu den verwendeten GWPs
Quelle: (EU-Kommission 2020), Modellrechnungen von Fraunhofer ISI, IREES und Öko-Institut
Die folgende Tabelle 129 stellt detailliert die modellierten Emissionen der KSG-Sektoren aufgeteilt 
nach EU-ETS und ESR dar. Für die ESR-Emissionen sind zusätzlich die unter das BEHG sowie die
sonstigen ESR-Emissionen aufgetragen.
Tabelle 129: Emissionsentwicklung der KSG-Sektoren nach Regime im MMS, 2005-2040
2005 2018 2025 2030 2035 2040
Energiewirtschaft
davon EU-ETS
davon ESR
davon BEHG
396,9
361,1
35,9
305,1
268,8
36,3
Mio. t CO2-Äq
242,8 193,2
212,1 164,5
30,7 28,7
10,4 9,9
135,4
108,2
27,1
8,5
74,9
51,0
24,0
5,8
2005 2018 2025 2030 2035 2040
davon sonstige ESR 20,3 18,8 18,6 18,2
Industrie 191,0 194,9 174,8 154,6 143,2 139,4
davon EU-ETS 152,6 152,4 138,7 126,4 117,0 113,8
davon ESR 38,4 42,5 36,0 28,2 26,2 25,6
davon BEHG 18,6 16,8 15,6 15,5
davon sonstige ESR 17,4 11,5 10,6 10,1
Gebäude 153,9 116,6 107,9 90,9 69,0 50,2
davon EU-ETS 0,7 0,5 0,5 0,4 0,3 0,2
davon ESR 153,3 116,0 107,4 90,5 68,7 50,0
davon BEHG 106,2 89,2 67,5 49,0
davon sonstige ESR 1,3 1,2 1,2 1,1
Verkehr 160,0 162,3 151,4 126,4 100,1 78,7
davon EU-ETSa 2,2 2,0 1,8 1,7 1,7 1,6
davon ESR 157,7 160,3 149,6 124,7 98,4 77,1
davon BEHG 145,9 121,2 95,3 74,3
davon sonstige ESR 3,7 3,5 3,2 2,9
Landwirtschaft 70,1 69,8 67,3 62,8 62,4 62,0
davon EU-ETS 0,6 0,6 0,7 0,6 0,6 0,6
davon ESR 69,5 69,2 66,7 62,2 61,8 61,5
davon BEHG 5,4 5,2 4,9 4,5
davon sonstige ESR 61,2 57,0 56,9 56,9
Abfallwirtschaft &amp; Sonstige 21,3 9,7 6,7 5,0 4,0 3,4
davon EU-ETS NA NA NA NA NA NA
davon ESR 21,3 9,7 6,7 5,0 4,0 3,4
davon BEHG NA NA NA NA
davon sonstige ESR 6,7 5,0 4,0 3,4
Summe 993,2 858,3 750,9 632,9 514,0 408,7
davon stationärer EU-ETS 514,9 422,3 351,9 291,9 226,1 165,5
davon nationaler Flugverkehr im EU-ETS 2,2 2,0 1,8 1,7 1,7 1,6
davon ESR 476,1 434,1 397,2 339,3 286,2 241,6
davon BEHG 286,6 242,3 191,8 149,0
davon sonstige ESR 110,6 97,0 94,5 92,6
Anmerkung: a Bezieht sich lediglich auf vom Inventar erfassten nationalen Flugverkehr. Der ebenfalls vom EU-ETS erfasste
internationale Flugverkehr ist nicht dargestellt.
Quelle: (UBA 2020a, 2020c), (EU-Kommission 2020), EEA (2020), Modellrechnungen von Fraunhofer ISI, IREES und Öko-Institut
14.5 Sensitivitätsanalysen
Die angenommenen Rahmendaten (siehe Kapitel 3) sind aufgrund der weiten Voraussicht der
Annahmen für Bevölkerungsentwicklung, Wirtschaftsentwicklung und CO2-Preise bis zum Jahr 2040
mit Unsicherheiten verbunden. Um Abweichungen von den gewählten Annahmen abschätzen zu
können wurden Sensitivitätsanalysen durchgeführt. In den Sensitivitätsanalysen werden die
Grundannahmen jeweils abgeändert und der Einfluss entsprechend dargestellt. Folgende Parameter
werden in der Sensitivitätsanalyse verändert:
► Wirtschaftswachstum;
► Bevölkerungsentwicklung;
► Preis der EU-Emissionszertifikate;
► BEHG-Preis.
Für die Annahmen zum Wirtschaftswachstum wird in der Sensitivität die Wachstumsentwicklung
der Europäischen Kommission verwendet, die aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 von
einem stärkeren Wirtschaftsrückgang und gleichzeitig von einer schnelleren Erholung ausgeht.
In der Sensitivitätsrechnung für die Bevölkerungsentwicklung wird von einer höheren Bevölkerung
aufgrund stärkerer Zuwanderung (vgl. Kapitel 3.1.1) ausgegangen. Der Einfluss dieser beiden
Einflussfaktoren auf die energiebedingten Treibhausgasemissionen wurde mit Hilfe einer
Komponentenzerlegung durchgeführt.119.
In zwei Sensitivitätsrechnungen für die CO2-Preise wird ein jeweils höherer Preispfad für EU-
Emissionszertifikate angenommen (Abbildung 50). Für beide Variationen der CO2-Preise wurde eine
weitere Strommarktmodellierung eingesetzt.
Schließlich wurden als Sensitivität der BEHG-Preise die Werte des Nationalen Energie- und
Klimaplan genutzt, die im Vergleich zu den verwendeten BEHG-Preisen im MMS schneller steigen (siehe
Tabelle 131).
119 Angelehnt an Diekmann et al. (1999) mit Berücksichtigung von energiebedingten CH4- und N2O-Emissionen. Für Konsistenz mit der
Bilanzierung des inländischen Primärenergieverbrauchs werden Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr, aber nicht die
Emissionen des internationalen Seeverkehrs, eingeschlossen.
Abbildung 50: Alternative Preispfade für EU-Emissionszertifikate in der Sensitivitätsanalyse
Quelle: Annahmen Öko-Institut
14.5.1 Wirtschaftswachstum und demographische Entwicklung
Abbildung 51 zeigt die Ergebnisse der durchgeführten Komponentenanalyse. Diese zeigt den
Einfluss der verschiedenen Faktoren auf die Treibhausgasminderung. Die energiebedingte
Emissionsreduktion zwischen dem Jahr 2018 und 2040 beträgt im MMS 411 Mio. t CO2-Äq. Die verschiedenen
Treiber haben einen positiven oder negativen Einfluss auf diesen Wert. So haben die steigende
Wirtschaftsleistung (+358 Mio. t CO2-Äq) und die Bevölkerungsentwicklung (+7 Mio. t CO2-Äq) steigende
Emission zur Folge. Dem gegenüber stehen Einflussfaktoren, die eine sinkende
Emissionsentwicklung zur Folge haben. Im Jahr 2040, verglichen mit 2018, tragen die Energieeffizienz (-332 Mio. t
CO2-Äq) und der sinkende fossile Primärenergieanteil (-320 Mio. t CO2-Äq) ungefähr zu gleichen
Teilen zur Treibhausgasminderung bei. Hinzukommt, dass der verbliebende Anteil an fossilen
Energieträgern eine geringere THG-Intensität aufweist (-126 Mio. t CO2-Äq)
Abbildung 51: Komponentenanalyse für die Entwicklung der energiebedingten
Treibhausgasemissionen (MMS)
Quelle: Berechnungen Öko-Institut
Auf Grundlage dieser Komponentenzerlegung konnte eine Sensitivitätsanalyse für das
Wirtschaftswachstum und der demographischen Entwicklung durchgeführt werden. Dafür wurden die
jeweiligen Entwicklungen entsprechend der Vorgaben (siehe Kapitel 3.1) abgeändert, während die anderen
Parameter konstant gehalten wurden.
► Die alternative Bevölkerungsprojektion entspricht der Variante G2-L2-W3 des Statistischen
Bundesamtes mit höherer Zuwanderung. Die Sensitivität liegt höher als die Grundannahme.
► Für die Sensitivitätsannahme des Wirtschaftswachstums wurden die Wachstumsraten der
Europäischen Kommission ab 2020 verwendet.
Die Ergebnisse dieser Änderungen werden in Tabelle 135 dargestellt. Es zeigt sich, dass durch die
höhere Bevölkerung im Jahr 2040 die Treibhausgasemissionen 2,9 Mio. t CO2-Äq höher liegen als im
MMS und damit die Treibhausgasminderung ggü. 1990 0,2 % niedriger ausfällt. Setzt man für die
Sensitivität das Wirtschaftswachstum nach Vorhersagen der Europäischen Kommission voraus, so
werden 2,7 Mio. t CO2-Äq weniger als im MMS eingespart.
14.5.2 EUA-Preise im Stromsektor
Preise für EU-Emissionszertifikate sind ein relevanter Treiber für die Projektionen im Stromsektor.
Insbesondere führen niedrige Preise zu einer höheren Wirtschaftlichkeit von Kohlekraftwerken und
mithin Emissionen. In zwei Sensitivitätsrechnungen wird daher von höheren Preispfaden im EU-
Emissionshandel ausgegangen (Abbildung 50). In der Sensitivitätsrechnung mit moderat höherem
CO2-Preis im ETS steigt der CO2-Preis, ausgehend von knapp 23 € pro EUA im Jahr 2020, auf knapp 
45 € im Jahr 2030 und 65 € im Jahr 2040. Allerdings bleibt auch diese Preisprojektion hinter der
aktuellen Entwicklung der Preise im EU ETS zurück (siehe Kapitel 3.3), weswegen die Auswirkungen
der CO2-Bepreisung auf den Strommix und damit die Emissionen des Stromsektors potenziell
unterschätzt werden. In der Sensitivitätsrechnung mit deutlich höheren Preisen wird daher von einem
wiederum höheren Pfad ausgegangen. Hier steigt der CO2-Preis auf knapp 61 € pro EUA im Jahr 
2030 und 82 € im Jahr 2040.
Die Ergebnisse zeigen, dass bereits der moderat höhere CO2-Preispfad den Einsatz von Kohle
verringert (Tabelle 130). In Summe liegt die jährliche Kohlestromerzeugung zwischen etwa einer und
7 TWh niedriger als im MMS. Die geringere Erzeugung wird zum größten Teil durch höhere Importe
aus dem Ausland kompensiert. Zwar gilt auch dort der höhere CO2-Preis. Jedoch reduzieren sich die
Kohlekapazitäten insbesondere in Polen nicht so zügig wie in Deutschland und es besteht Raum für 
zusätzliche Erzeugung und Importe. Ein Fuel Switch zwischen Steinkohle und Gas findet auch beim
moderat höheren Preispfad nicht statt.
Ein deutlich höherer CO2-Preispfad führt zu qualitativ vergleichbaren, aber deutlich prononcierteren
Befunden (Tabelle 130). Die jährliche Nettostromerzeugung aus Kohle geht gegenüber dem MMS
zwischen 15 TWh (im Jahr 2034) und 43 TWh (im Jahr 2022) zurück. Dieser Rückgang wird vor
allem in den 2020er-Jahren zu einem kleineren Teil durch zusätzlichen Strom aus Erdgaskraftwerken
kompensiert. Der größere Teil wird durch erhöhte Importe ausgeglichen.
Tabelle 130: Sensitivität: Änderung der Nettostromerzeugung gegenüber dem MMS
Technologie Einheit 2025 2030 2035 2040 2025 2030 2035 2040
Braunkohle
Steinkohle
Erdgas
Öl
Netto-Importe
TWh
TWh
TWh
TWh
TWh
Sensitivität mit moderat höherem CO2-
Preis
-1 0 -1 0
-3 -7 0 0
0 -3 -1 -1
-1 0 0 0
5 11 2 1
Sensitivität mit deutlich höherem CO2-
Preis
-12 -2 -19 0
-16 -24 0 0
5 -2 0 -2
-1 -1 0 0
23 29 18 2
Quelle: Berechnungen Öko-Institut
Anmerkungen: Auf ganze Zahlen gerundet
Die veränderte Stromerzeugung spiegelt sich in den CO2-Emissionen wider. So liegen die Emissionen
in beiden Sensitivitäten stets unter denen des MMS und folgen dabei größtenteils der verminderten
Stromerzeugung aus Kohle (Abbildung 52). Gegenüber dem MMS summiert sich die
Gesamteinsparung über die projizierten Jahre 2021 bis 2040 beim moderat höheren Preispfad auf gut 77 Mio.
t CO2, beim deutlich höheren Preispfad auf fast 300 Mio. t CO2.
Abbildung 52: Differenz der CO2-Emissionen zwischen der Sensitivität und dem MMS
Quelle: Berechnungen Öko-Institut
14.5.3 BEHG-Preise
Als Sensitivität der BEHG-Preise wurden die Werte der Szenarioanalyse des Nationalen Energie- und
Klimaplan (NECP) genutzt (sieheTabelle 131). Im Vergleich zu den verwendeten BEHG-Preisen im
MMS, steigen die Preise des Szenarios im NECP ab dem Jahr 2028 deutlich schneller. Somit liegt der 
nominale CO2-Preis pro Tonne im Jahr 2030 bereits bei 180 €, während der Preis im MMS 125 €
erreicht. Bis 2040 steigt der CO2-Preis im NECP-Szenario auf 346 €/t, der im MMS verwendete CO2-
Preis beläuft sich real auf 275 €/t.
Tabelle 131: BEHG-Preise MMS und NECP
Jahr MMS NECP-Szenario
€/t nominal
2021 25 25
2022 30 30
2023 35 35
2024 45 45
2025 55 55
2026 65 65
2027 80 95
Jahr MMS NECP-Szenario
2028 95 125
2029 110 155
2030 125 180
2031 140 201
2032 155 222
2033 170 243
2034 185 264
2035 200 285
2036 215 306
2037 230 327
2038 245 334
2039 260 340
2040 275 346
Quelle: (Prognos et al. 2020)
14.5.3.1 Industrie
Im Industriesektor führt der veränderte CO2-Preis des BEHG nur zu geringfügigen Änderungen
(Tabelle 132). Das hat mehrere Gründe. Zunächst ist nur ein kleiner Teil der Emissionen der Industrie
vom BEHG betroffen, da der EU-ETS die besonders energie- und emissionsintensiven Prozesse
abdeckt. Die Wirkung der CO2-Preissensitivität beschränkt sich dadurch überwiegend auf die
Erzeugung von Dampf zur Bereitstellung von Prozesswärme in der Nahrungsmittelindustrie (zum Teil),
Maschinen- und Automobilbau, sonstige Chemie, Gummi- und Kunststoffwaren sowie dem in der 
Energiebilanz angegebenen Aggregat "sonstige" Industrie; alles eher wenig energieintensive
Bereiche der Weiterverarbeitung. Insgesamt machen diese nur knapp 30 % des Energiebedarfes und
20 % der Treibhausgasemissionen des Sektors aus.
Darüber hinaus besteht auch für den betroffenen Teil (wie insgesamt in der Industrie) durch die
lange Lebensdauer von Anlagen eine relevante Trägheit, die sich darin ausdrückt, dass bis 2030 nur 
ein Teil der Anlagen ersetzt wird. Die Wirkung des CO2-Preises, die Investitionsentscheidung durch
Verschiebung der ökonomischen Parameter zu beeinflussen (weniger emissionsintensive
Technologien attraktiver zu machen), entfaltet nur für diesen Teil Wirkung. Hinzu kommt, dass die Differenz
zum ursprünglichen Pfad in der Sensitivität erst ab 2027 einsetzt und daher trotz der potenziell
durchaus entscheidungsrelevanten Differenz von 55 €/tCO2 (2030) nur wenige Entscheidungen
beeinflusst.
Darüber hinaus gehende Effekte, z. B. auf das Entscheiderverhalten, wurden bewusst nicht
berücksichtigt. Diese könnten zum Beispiel dazu führen, dass alte Anlagen früher als sonst ausgetauscht 
werden und bei der Entscheidung für oder gegen eine Technologie gezielter geprüft wird. Diese
Effekte sind allerdings aufgrund mangelnder empirischer Daten schwer zu quantifizieren und
bedürften daher einer ausführlicheren Untersuchung, um sie einzubeziehen.
Tabelle 132: Differenz der Treibhausgasemissionen in MMS und Sensitivität im Industriesektor in 
Mio. t CO2-Äq 
2025 2030 2035 2040 
MMS 
Sensitivität MMS 
Differenz 
174,77
174,70
0,07 
154,61
154,39
0,22 
143,22
142,81
0,42 
139,39
138,83
0,56 
Quelle: Eigene Berechnungen
14.5.3.2 Gebäude 
Im Gebäudesektor führt der veränderte CO2-Preis zu einer schnelleren Verschiebung von fossilen
Brennstoffen zu Fernwärme, Wärmepumpen und Biomasse. Obwohl der CO2-Preis bereits ab 2028 
deutlich dynamischer ist als im MMS, sind Auswirkungen auf den Endenergiebedarf allerdings erst 
im Zeitraum zwischen 2030 und 2040 ersichtlich. Im Vergleich zum MMS sinkt in der Sensitivität ab 
2031 der Bedarf an Heizöl und Erdgas und die Endenergiebereitstellung verlagert sich zu
Wärmenetzen, Biomasse und Wärmepumpen. Durch den geringeren Einsatz an fossilen Brennstoffen 
ergbt sich im Vergleich zum MMS im Jahr 2030 eine Differenz in Höhe von 0,41 Mio. t CO2-Äq und im 
Jahr 2040 in Höhe von 4,25 Mio. t CO2-Äq (sieheTabelle 133). Die Verschärfung des CO2-Preises 
resultiert somit nicht in geringeren Emissionen bis 2030 und führt nicht zu einer Erreichung des 
Sektorziels. Dagegen entfaltet sich die Wirkung erst nach dem Jahr 2030. Die Wirkung eines 
dynamischeren CO2-Preises ist deshalb beim Umstieg von fossilen Brennstoffen nicht zu 
unterschätzen, muss jedoch durch weitere Instrumente ergänzt werden. 
Tabelle 133: Differenz der Treibhausgasemissionen in MMS und Sensitivität im Gebäudesektor in 
Mio. t CO2-Äq 
2025 2030 2035 2040 
MMS 100,70 84,10 62,83 44,57
Sensitivität MMS 100,68 83,70 60,25 40,32
Differenz 0,02 0,41 2,58 4,25 
 
 
  
    
    
    
  
 
 
 
 
     
      
  
   
          
               
              
          
           
               
       
            
         
Quelle: Eigene Berechnungen
14.5.3.3 Verkehr
Die zusätzliche Treibhausgasminderung im Verkehrssektor durch den höheren CO2-Preis steigt von
3,5 Mio. t im Jahr 2030 auf 5,8 Mio. t im Jahr 2035 an. Im Jahr 2040 liegt die zusätzliche Minderung
mit 5 Mio. t wieder etwas niedriger. Grund dafür ist, dass bis dahin die Fahrzeuge bereits zu einem
wesentlichen Teil elektrifiziert sind und dort der CO2-Preis keine zusätzliche Wirkung entfaltet.
Der höhere CO2-Preis führt zu einem Rückgang der Fahrleistung von verbrennungsmotorischen Pkw.
Dieser beträgt im Jahr 2030 17 Mrd. km bzw. 3,3 % und erklärt den größeren Teil (ca. 2,6 Mio. t) der 
berechneten Treibhausgasminderung. Hinzu kommt die zusätzliche Treibhausgasminderung bei
Lkw und leichten Nutzfahrzeugen, die sowohl auf einen etwas beschleunigten Antriebswechsel als
auch auf eine etwas stärkere Verlagerung zurückzuführen ist.
Tabelle 134: Differenz der Treibhausgasemissionen in MMS und Sensitivität im Verkehrssektor in 
Mio. t CO2-Äq 
2025 2030 2035 2040 
MMS 151,4 126,4 100,1 78,7
Sensitivität MMS 151,4 122,9 94,3 73,7
Differenz 0 3,5 5,8 5,0 
 
 
 
     
      
  
   
      
          
               
   
  
Quelle: Eigene Berechnungen
14.5.4 Zusammenfassung Ergebnisse
Tabelle 135 zeigt zusammengefasst die Entwicklung der Treibhausgasemissionen für die
Sensitivitätsrechnungen. Es zeigt sich, dass bei geänderten Grundannahmen im Mit-Maßnahmen-Szenario die
Änderungen nur geringe Auswirkungen haben und das Klimaziel von -55 % bzw. 65 % bis zum Jahr 
2030 gegenüber 1990 nicht erreicht wird.
Tabelle 135: Entwicklung der Treibhausgasemissionen für die Sensitivitätsrechnungen (MMS) 
1990 2018 2025 2030 2035 2040 
 
 
 
    
       
       
  
 
   
    
 
 
        
 
 
 
    
    
 
 
 
  
    
 
 
      
 
 
 
 
  
 
   
    
 
 
        
 
 
 
    
    
 
 
 
  
    
 
 
      
  
 
  
 
       
Mio. t CO2-Äq
Emissionen im Energiesektor (inkl. int. Flugverkehr)
MMS 1.049,2 750,6 659,7 556,2 441,6 339,1
Wirtschaftswachstum n.
EU-Kommis- 658,4 551,7 438,1 336,4
sion
höhere
Bevölkerung 663,4 559,6 444,7 342,0
Moderat
höhere EUA- 654,6 547,7 440,1 338,6
Preise
Deutlich
höhere EUA- 632,2 532,2 422,2 338,6
Preise
höhere
BEHG-Preise 659,6 552,1 432,9 329,3
Differenz
gegenüber
MMS:
Wirtschaftswachstum n.
EU-Kommis- -1,2 -4,4 -3,5 -2,7
sion
höhere
Bevölkerung 3,7 3,5 3,0 2,9
Moderat
höhere EUA- -5,0 -8,5 -1,6 -0,5
Preise
Deutlich
höhere EUA- -27,5 -24,0 -19,5 -0,6
Preise
höhere
BEHG-Preise -0,1 -4,1 -8,8 -9,8
Gesamtemissionen (ohne
int. Verkehr
&amp; LULUCF):
MMS 1.249,5 858,3 750,9 632,9 514,0 408,7
1990 2018
Wirtschaftswachstum n.
EU-
Kommission
höhere
Bevölkerung
Moderat
höhere EUA-
Preise
Deutlich
höhere EUA-
Preise
höhere
BEHG-Preise
Minderung
Gesamtemissionen ggü. 
1990 (%):
MMS -31,3 %
Wirtschaftswachstum n.
EU-
Kommission
höhere
Bevölkerung
Moderat
höhere EUA-
Preise
Deutlich
höhere EUA-
Preise
höhere
BEHG-Preise
Quelle: Berechnungen des Öko-Instituts
2025
749,7 628,4 510,5 406,0
754,6 636,4 517,0 411,6
745,8 624,4 512,4 408,2
723,4 608,9 494,5 408,2
750,8 628,8 505,2 398,9
-39,9% -49,3% -58,9% -67,3%
-40,0% -49,7% -59,1% -67,5%
-39,6% -49,1% -58,6% -67,1%
-40,3% -50,0% -59,0% -67,3%
-42,1% -51,3% -60,4% -67,3%
-39,9% -49,7% -59,6% -68,1%
2030 2035 2040
15 Nationale Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie
Projektionen
Laut Artikel 39 der Europäischen Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 und Artikel 36 der 
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission sollen die Mitgliedsstaaten über ihr 
nationales System für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen nach Format von Anhang XXIII
der Durchführungsverordnung berichten.
Wie in der Durchführungsverordnung (Anhang XXIII) spezifiziert, muss der erste gemäß Artikel 36
vorgelegte Bericht eine vollständige Beschreibung sowie alle in der Tabelle aufgeführten Angaben
enthalten. In den nachfolgenden Berichtsjahren sind lediglich Änderungen am nationalen System für 
Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen zu melden.
15.1 Namen und Kontaktdaten der Stellen, die die Gesamtverantwortung für die
nationalen Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie für Projektionen
tragen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat die
Gesamtverantwortung für das nationale System für Politiken und Maßnahmen sowie für die Projektionen von
Treibhausgasemissionen.
15.2 Vorhandene institutionelle Regelungen für die Erstellung der Berichte über
Politiken und Maßnahmen sowie für Projektionen und deren Meldung
Das BMU beauftragt das Umweltbundesamt (UBA) mit der Ausschreibung eines Vorhabens zur
Erstellung des Projektionsberichtes sowie der dazugehörigen Berichterstattung. Das UBA und das BMU
sind gemeinsam zuständig für die Meldung der Ergebnisse. Das BMU ist zuständig für die
Abstimmung mit anderen betroffenen Bundesministerien.
Die Modellierungsarbeiten finden in den beauftragten Forschungsinstitutionen statt. Die Erstellung
des Projektionsberichts hat den folgenden Ablauf:
► Zunächst erstellen die Auftragnehmer eine Liste aller in der Modellierung zu berücksichtigen
Maßnahmen sowie der hierfür anzusetzenden Annahmen (z. B. Fördervolumina,
Ausbaukorridore). Im vorliegenden Projektionsbericht 2021 umfasst diese alle Maßnahmen, die bis Ende
August 2020 verabschiedet worden sind. Diese Liste umfasst untere anderem die Maßnahmen des
Klimaschutzprogramms 2030 und relevante Maßnahmen aus dem Konjunkturprogramm der 
Bundesregierung vom 3. Juni 2020. Der Entwurf der Liste wird zur Kommentierung an BMU und
UBA übermittelt. Nach Erhalt der Kommentare durch den Auftragnehmer erstellen die
Forschungsinstitutionen eine aktualisierte Maßnahmenliste, die durch BMU mit den anderen
Bundesministerien abgestimmt wird. Nach Einarbeitung der Ergänzungen der Ressorts bilden die
finale Maßnahmenliste und die abgestimmten Annahmen die Grundlage für die Modellierung.
Wo die Parametrisierung nicht abgestimmt wurde, werden geeignete Annahmen durch die
Forschungsnehmenden getroffen.
► Zeitgleich zur Erstellung der Maßnahmenliste erfolgt die Erarbeitung und Abstimmung von
übergreifenden Rahmendaten. Diese umfassen beispielsweise die angenommene
Bevölkerungsoder Wirtschaftsentwicklung oder Brennstoff- und CO2-Preise. Die Abstimmung dieser
Annahmen erfolgt analog zur Abstimmung der Maßnahmen.
► Vor Beginn der Modellierung stellt das Umweltbundesamt den Forschungsnehmenden das
Treibhausgasinventar für historische Jahre seit 1990 bis zum Basisjahr (im Projektionsbericht 2021
ist dies das Jahr 2018) in detaillierter Form zur Verfügung. Dies umfasst vor allem
Aktivitätsdaten (beispielsweise Brennstoffeinsatz), aber auch Treibhausgasemissionen und andere
Parameter. Die Daten werden seitens UBA aus dem Zentralen System Emissionen (ZSE) ausgespielt und
den Forschungsnehmenden zur Verfügung gestellt. Die Forschungsnehmenden führen die
Kalibrierung ihrer Modelle auf dieser Grundlage durch.
► Die Modellierung der sektoralen Treibhausgasemissionen, die Integration in ein Gesamtgerüst 
sowie die Berichtserstellung wird von den Forschungsnehmenden (Öko-Institut, Fraunhofer ISI,
IREES GmbH) durchgeführt. Die Modellierung und Berichtserstellung für die Sektoren
Landwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) wird vom
Thünen-Institut vorgenommen und den Forschungsnehmenden zur Verfügung gestellt.
► Der Entwurf des Projektionsberichts wird zunächst UBA und BMU zur Verfügung gestellt.
Kommentare zum Entwurf werden durch die Forschungsnehmenden eingearbeitet. Die daraus
entstehende Berichtsversion wird durch die befassten Bundesministerien im Rahmen einer
Ressortabstimmung geprüft. Nach Einarbeitung der Kommentare seitens der Forschungsnehmenden
liegt die finale Berichtsversion zur Veröffentlichung vor.
► Die Forschungsnehmenden stellen BMU und UBA ebenfalls alle relevanten und für die
Einreichung bei der EU benötigten Ergebnisse (z. B. Treibhausgasemissionen oder Informationen zu
Politiken und Maßnahmen) in tabellarischer Form (Microsoft Excel) zur Verfügung.
15.3 Vorhandene rechtliche Regelungen für die Erstellung von Berichten über
Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen
Die Erstellung von Berichten über Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen sind im
Bundes-Klimaschutzgesetz unter § 10 wie folgt geregelt:
1. Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Klimaschutzbericht, der die Entwicklung der
Treibhausgasemissionen in den verschiedenen Sektoren, den Stand der Umsetzung der
Klimaschutzprogramme nach § 9 und der Sofortprogramme nach § 8 sowie eine Prognose der zu
erwartenden Treibhausgasminderungswirkungen enthält. Die Bundesregierung leitet den
Klimaschutzbericht für das jeweilige Vorjahr bis zum 30. Juni dem Deutschen Bundestag zu.
2. Die Bundesregierung erstellt ab dem Jahr 2021 alle zwei Jahre einen Klimaschutz-
Projektionsbericht nach den Vorgaben des Artikels 18 der Europäischen Governance-Verordnung, der die
Projektionen von Treibhausgasemissionen, einschließlich der Quellen und Senken des Sektors
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, und die nationalen Politiken und
Maßnahmen zu deren Minderung enthält. Die Bundesregierung leitet den Klimaschutz-
Projektionsbericht bis zum 31. März des jeweiligen Jahres dem Deutschen Bundestag zu.
3. Der Klimaschutz-Projektionsbericht ist maßgeblich für die integrierten nationalen
Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Europäischen Governance-Verordnung, die das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit erstellt.
Weitere Regelungen werden in der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt.
15.4 Vorhandene verfahrenstechnische und administrative Regelungen und
Zeitpläne für die Erstellung der Berichte über Politiken und Maßnahmen
sowie über Projektionen
Das nationale System dient zur Qualitätssicherung. Die Erstellung der Berichte über Politiken und
Maßnahmen sowie über Projektionen erfolgt in fünf Phasen. Diese werden im Folgenden dargestellt.
15.4.1 Phase 1
In Phase 1 (X-2)120 stellt das BMU dem Umweltbundesamt Mittel zur Verfügung, um ein
Forschungsprojekt zu vergeben, in dem sowohl Treibhausgasprognosen berechnet als auch klimapolitische
Maßnahmen evaluiert werden. Das Umweltbundesamt legt die Projektdetails fest und schreibt das
Projekt aus (X-1). Im nächsten Schritt unterbreitet der Auftragnehmer Vorschläge zu den zu
analysierenden Politikinstrumenten und den zu verwendenden Schlüsselparametern
(Bevölkerungswachstum, Wirtschaftswachstum, Energiepreise, Preise für ETS-Zertifikate). Das Umweltbundesamt 
leitet diese Vorschläge an das Ministerium weiter und beide Institutionen kommentieren die
Vorschläge. Das Umweltbundesamt sammelt diese Kommentare und leitet sie an den Auftragnehmer 
weiter, der sie prüft und notwendige Änderungen einarbeitet. Dieser Prozess wird iteriert bis sich
alle drei beteiligten Parteien über die zu analysierenden Politikinstrumente und die zu
verwendenden Schlüsselparameter einig sind.
15.4.2 Phase 2
In Phase 2 leitet das Ministerium die Vorschläge zu den zu analysierenden Politikinstrumenten und
den zu verwendenden Schlüsselparametern an die betroffenen Bundesministerien weiter. Die
Ressorts kommentieren diese Vorgaben und die Kommentare werden erneut an den Auftragnehmer 
weitergeleitet. Der Auftragnehmer prüft diese Kommentare, arbeitet notwendige Änderungen ein
und stellt eine aktualisierte Version zur Verfügung. Diese Version wird wiederum mit den
betroffenen Bundesministerien geteilt. Dieser Prozess wird solange iteriert, bis sich alle vier Parteien auf die
zu analysierenden Politikinstrumente und die zu verwendenden Schlüsselparameter geeinigt haben.
15.4.3 Phase 3
In Phase 3 verwenden die Auftragnehmer Modellsimulationen, um Treibhausgasprojektionen zu
erstellen und Minderungseffekte für jedes klimapolitische Instrument zu berechnen. Die
Anforderungen an die Modellierung sind in der Leistungsbeschreibung der Agentur festgeschrieben. Diese
verlangen:
► eine detaillierte Modellierung des Energiesektors, da die energiebedingten Emissionen einen
Anteil von mehr als 85 % an den Gesamtemissionen haben;
► die Modellierung von konsistenten Energieszenarien, die sowohl Treibhausgasprojektionen nach
Sektoren und Gasen als auch eine Politikbewertung liefern;
► ein Modellierungsansatz, der die Kompatibilität mit dem letzten verfügbaren Inventarjahr
ermöglicht;
► weitere Spezifikationen, die erforderlich sind, um die Anforderungen der Monitoring-Methoden-
Verordnung (Nr. 525/2013) zu erfüllen.
120 X ist das Projektionsjahr.
Für nicht-energetische Emissionen sind die Auftragnehmer nicht verpflichtet, Computermodelle zu
verwenden, sondern können zurückgreifen auf:
► Angaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zu Emissionen aus der 
Landwirtschaft;
► ein Tier-2-Ansatz für Emissionen aus industriellen Prozessen, diffuse Emissionen des
Energiesektors und Emissionen aus dem Abfallsektor;
► Projektionen von Dritten für HFKW-, FKW- und SF6-Emissionen
15.4.4 Phase 4
Nach der Erstellung der Treibhausgasprojektionen und der Berechnung der Minderungseffekte für 
jedes klimapolitische Instrument erstellt der Auftragnehmer einen Bericht, der die Grundlage für 
den Projektionsbericht darstellt. Dieses Dokument wird sowohl im Umweltbundesamt als auch im
Ministerium diskutiert und die Kommentare werden erneut an den Auftragnehmer weitergeleitet.
Der Auftragnehmer prüft die Kommentare, arbeitet die notwendigen Änderungen ein und erstellt 
einen aktualisierten Bericht. Dieser Prozess wird so lange wiederholt bis alle drei beteiligten
Parteien mit dem Bericht zufrieden sind.
15.4.5 Phase 5
In Phase 5 leitet das Ministerium den Bericht an die betroffenen Bundesministerien weiter. Diese
kommentieren den Bericht und die Kommentare werden an den Auftragnehmer weitergegeben. Der 
Auftragnehmer prüft die Kommentare, arbeitet die notwendigen Änderungen ein und erstellt einen
aktualisierten Bericht. Diese Version wird erneut mit den betroffenen Bundesministerien geteilt.
Dieser Prozess wird solange iteriert, bis alle vier Parteien mit dem Bericht einverstanden sind. Zu
diesem Zeitpunkt wird die vereinbarte Endversion des Berichts vorgelegt.
15.5 Beschreibung des Verfahrens zur Erhebung von Informationen
Die Liste der für Modellierung zu berücksichtigen Maßnahmen sowie der hierfür anzusetzenden
Annahmen (z. B. Fördervolumina, Ausbaukorridore) werden seitens der Forschungsnehmenden erstellt 
und mit UBA, BMU und den beteiligten Bundesressorts abgestimmt (Abschnitt 15.2).
Die Maßnahmenbeschreibungen bzw. -parametrisierungen werden hierbei aus verfügbaren
Gesetzestexten, Verordnungen und Haushaltsplänen entnommen. Wo diese Daten (noch) nicht in
veröffentlichter Form vorliegen, werden die Beschreibungen bzw. Annahmen mit UBA, BMU und den
Fachressorts abgestimmt. In Fällen, in den auf diese Weise keine Informationen verfügbar gemacht 
werden können, werden Annahmen seitens der Forschungsnehmenden auf Basis von Literatur,
vergleichbaren Maßnahmen und Expertenschätzungen getroffen. Auf diese Weise soll sichergestellt 
werden, dass die für die Projektionen verwendeten Maßnahmenbeschreibungen und -
parametrisierungen ein Höchstmaß an Konsistenz mit Informationen bestehender und geplanter Politiken und
Maßnahmen aufweisen.
15.6 Beschreibung der Angleichung mit dem nationalen Inventarsystem
Das nationale System für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen basiert auf dem nationalen
System Emissionsinventare.
Artikel 5 des Kyoto-Protokolls verpflichtet alle im Anhang B aufgeführten Vertragsstaaten, ein
Nationales System zur Emissionsberichterstattung aufzubauen, das den jeweiligen national verfügbaren
Sachverstand in die Erstellung der Treibhausgasinventare einbeziehen soll. Auch in den
überarbeiteten Berichterstattungsvorschriften unter der Klimarahmenkonvention, wie auch gemäß der EU-
Verordnung Nr. 525/2013/EU, sind ab 2013 ähnliche Anforderungen zum Aufbau institutioneller
Arrangements enthalten.
Die Umsetzung dieser Anforderung erfolgte in Deutschland auf der Grundlage einer Entscheidung
der Staatssekretäre der an der Berichterstattung zu beteiligenden Ressorts vom 5. Juni 2007. Zur 
Erörterung aller zu klärenden Fragen im Rahmen des Nationalen Systems, insbesondere zu
Fehlstellen in den Datenströmen, sowie zur offiziellen Freigabe der Inventare und der nach den Artikeln 5, 7
und 8 des Kyoto-Protokolls notwendigen Berichte ist ein Koordinierungsausschuss aller an der
Berichterstattung beteiligten Ressorts eingerichtet, der den Prozess der Emissionsberichterstattung
begleitet. Die Federführung hat das BMU.
Das Umweltbundesamt, Fachgebiet V 1.6 „Emissionssituation“ ist als die zuständige Nationale
Koordinierungsstelle („single national entity“) für die Berichterstattung nach VN-Klimarahmen-
konvention und Kyoto-Protokoll benannt. Die Nationale Koordinierungsstelle ist dafür zuständig, das
nationale Inventar zu planen und zu erstellen, eine Qualitätskontrolle und -sicherung bei allen relevanten
Prozessschritten durchzuführen, auf eine ständige Verbesserung des Inventars hinzuwirken, und die
Entscheidungen des Koordinierungsausschusses vorzubereiten. Die Nationale Koordinierungsstelle
dient darüber hinaus als zentrale Anlaufstelle und koordiniert und informiert alle Teilnehmer des
Nationalen Systems, wie auch die Öffentlichkeit.
Für die jährliche Erstellung des nationalen Emissionsinventars werden Daten zur Berechnung von
Emissionsquellen und -senken verwendet, die nach Maßgabe der Anforderungen des Art. 7 Abs. 1-5
der Verordnung 525/2013/EU und des Art. 3 der Durchführungsverordnung 749/2014/EU zur
Berechnung der Emissionen in den Quell- und des Abbaus in den Senkengruppen erforderlich sind. Die
Zuständigkeiten für die Bereitstellung dieser Daten werden durch den Staatssekretärsbeschluss vom
5. Mai 2007 wie folgt auf die Ressorts verteilt:
Für die Quellgruppe 1 (Energie) ist – mit Ausnahme der Quellgruppen 1.A.3 (Verkehr) und 1.A.5a
(Energie: Sonstige), soweit Emittenten der Bundeswehr betroffen sind, – das Bundesministerium für 
Wirtschaft und Energie zuständig.
Für die Quellgruppen 2 (Industrieprozesse und Produktverwendungen) ist, mit Ausnahme der
Emissionen an fluorierten Gasen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig.
Für die Quellgruppe 1.A.3 (Verkehr) ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur zuständig.
Für die Quellgruppe 1.A.5a (Energie: Sonstige) ist, soweit Emittenten der Bundeswehr betroffen
sind, das Bundesministerium für Verteidigung zuständig. Soweit Daten der Geheimhaltung
unterliegen, werden vom Umweltbundesamt die Erfordernisse der Geheimhaltung berücksichtigt.
Für die Quell- und Senkengruppen 3 (Landwirtschaft) und 4 (Landnutzung,
Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuständig.
Für die Quellgruppe 5 (Abfall), die Emissionen an fluorierten Gasen in den Quellgruppen 2, sowie die
Treibhausgas-Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, ist das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zuständig.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist auch für die Erstellung der Tabellen
im einheitlichen Berichtsformat nach der Entscheidung 529/2013/EU in den Quell- und
Senkengruppen 3 und 4 zuständig.
Grundsätzlich sind für Durchführungsaufgaben der amtlichen Statistik einschließlich Datenlieferung,
Qualitätskontrolle, Dokumentation und Archivierung der Daten die nach den einschlägigen
Statistikvorschriften bestimmten Behörden zuständig. Die Zusammenarbeit der Statistischen Ämter des
Bundes und der Länder mit den mit der Berichterstattung befassten Stellen erfolgt durch das Statistische
Bundesamt. Dabei ist die statistische Geheimhaltung sicherzustellen.
15.7 Beschreibung der Tätigkeiten zur Qualitätssicherung und -kontrolle für die
Berichte über Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen
Die Qualitätssicherung und -kontrolle umfasst Transparenz, Vollständigkeit, Robustheit, Richtigkeit 
und Vergleichbarkeit. Die Qualitätssicherung identifiziert potenzielle Bereiche für Verbesserungen in
der zukünftigen Berichterstattung.
Im Verlauf der Projektbearbeitung werden zahlreiche Maßnahmen zur Qualitätskontrolle (quality
control (QC)) und zur Qualitätssicherung (quality assurance (QA)) durchgeführt, um die Plausibilität 
der berechneten Szenarien sicherzustellen. Während der Berechnung der Szenarienergebnisse in
den einzelnen Sektoren finden zahlreiche Checks statt, anhand derer sichergestellt werden kann,
dass die Modelle fehlerfrei gearbeitet haben und die Ergebnisse entsprechend übergeben werden.
Dies umfasst zum einen automatisierte QC-Prozeduren in den einzelnen Modellen, die
Berechnungsfehler ausweisen (beispielsweise sofern die Modelloptimierung keine mathematische Lösung finden
konnte oder sofern unplausible Werte auftreten (Division durch Null usw.)). Zum anderen werden
die Berechnungsergebnisse vor der Weitergabe von den einzelnen Sektorbearbeiterinnen und -
bearbeitern geprüft. Darüber hinaus findet eine Qualitätskontrolle bei der Aggregation der Ergebnisse
statt, wobei die Vollständigkeit sowie die Plausibilität geprüft werden.
Qualitätssicherung findet insbesondere durch den Vergleich der Ergebnisse mit den Ergebnissen
anderer Projektionsarbeiten (beispielsweise von Politikszenarien-Vorgängerprojekten) statt. Hierbei
können wesentliche Änderungen identifiziert werden (beispielsweise deutliche Änderungen der
gesamten Stromnachfrage). Diese müssen jeweils erklärbar sein (beispielsweise durch veränderte
Annahmen beim Wirtschaftswachstum). Gleichermaßen finden entsprechende Ergebnisvergleiche auch
auf aggregierter Ebene (Treibhausgasemissionen) statt, wobei entsprechende Änderungen ebenfalls
plausibilisiert werden müssen. Die Diskussion der Ergebnisse mit dem Auftraggeber stellt ebenfalls
eine Form der Qualitätssicherung dar.
15.8 Beschreibung des Verfahrens zur Auswahl von Annahmen, methodischen
Ansätzen und Modellen für die Erstellung von Projektionen der
anthropogenen Treibhausgasemissionen
Zu Beginn der Modellierung schlagen die Forschungsnehmenden auf Grundlage verfügbarer Daten
sowie von Expertenwissen sowohl die Parametrisierung für die zu analysierenden Politiken und
Maßnahmen als auch die Rahmendaten vor. Danach werden diese mit den betroffenen
Bundesressorts abgestimmt (Abschnitt 15.2).
Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Bewertung einer Vielzahl einzelner Instrumente und
Maßnahmen in unterschiedlichen Quellgruppen ist der Einsatz verschiedener Modelle notwendig,
wobei dies sowohl für den Bereich der energiebedingten CO2-Emissionen als auch für die anderen
Treibhausgasemissionen gilt. Die Modelle müssen eine Funktionalität bereitstellen, in denen sowohl
technische Vorgaben (z. B. im Rahmen ordnungsrechtlicher Politiken und Maßnahmen) als auch
Veränderungen ökonomischer Rahmenbedingungen (v.a. im Rahmen ökonomischer Instrumente)
adäquat und realitätsnah in Veränderungen von Energieverbrauch und Emissionen abgebildet werden
können.
Die Projektionen werden mit einem Mix aus verschiedenen, den unterschiedlichen Fragestellungen
und Wirkungsmechanismen jeweils am besten entsprechenden, Sektormodellen durchgeführt,
wobei die sektoralen Modellergebnisse dann in einem umfassenden Modell integriert werden. Die
Konsistenz der Ergebnisse soll dadurch gesichert, Doppelzählungen vermieden und Effekte in den
vorgelagerten Prozessketten des deutschen Energiesystems adäquat berücksichtigt werden. Soweit der 
Einsatz von technisch oder ökonomisch getriebenen Simulations- oder Optimierungsmodellen nicht 
möglich oder sinnvoll ist, sollen die entsprechenden Analysen durch Expertenschätzungen ergänzt 
werden.
Hinsichtlich der Modellauswahl bzw. der allgemeinen Modellierungsansätze ist auf folgende Aspekte
hinzuweisen:
► Alle verwendeten Modelle bzw. Verfahren können technische Strukturen auf einer
Detaillierungsebene abbilden, die mindestens so ausdifferenziert ist, dass ordnungsrechtliche
Maßnahmen (Standards etc.) auf der jeweiligen Bezugsebene direkt modelliert werden können. Alle
Modelle verfügen dabei über detaillierte Stock-Exchange-Module, die die Erneuerung des
Kapitalstocks und die diesbezüglichen Effekte durch ordnungsrechtliche Instrumente realitätsnah
abbilden.
► Alle Sektormodelle unterlegen ein individuelles Entscheidungskalkül, welches die ökonomischen
Anreize, die aus Klimaschutzmaßnahmen resultieren, berücksichtigt. Damit können Betriebs-,
Produktions- und Investitionsentscheidungen durch veränderte ökonomische
Rahmenbedingungen abgebildet werden.
► Die Modellierung „weicher“ Maßnahmen erfolgt – wo entsprechende Quantifizierungen möglich
sind – über sektorangepasste Sonderanalysen.
Der Einsatz von Sektormodellen erlaubt es, sektorspezifische Besonderheiten detailliert zu
berücksichtigen. Darüber hinaus erlaubt dieser Ansatz eine transparente und flexible Kombination der
Modelle miteinander sowie eine anschließende Integration zu einem Gesamtergebnis. Sektorale
Wechselwirkungen werden hierbei weitgehend iterativ abgebildet, was auch die konsistente Erfassung
von Effekten übergreifender Instrumente erlaubt.
15.9 Beschreibung der Verfahren für die amtliche Prüfung und Billigung des
nationalen Systems jedes Mitgliedstaats für Politiken und Maßnahmen sowie
für Projektionen
Das BMU ist die nationale Stelle mit der Gesamtverantwortung für das nationale System für Politiken
und Maßnahmen sowie Projektionen.
Das Umweltbundesamt hat die Verantwortung für die Berichterstattung des nationalen Systems für 
Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen.
Das Umweltbundesamt sendet dem BMU den Bericht über das nationale System, bevor er mit den
betroffenen Bundesressorts abgestimmt wird.
15.10 Informationen zu relevanten institutionellen, administrativen und
verfahrenstechnischen Regelungen für die Umsetzung des national festgelegten
Beitrags der EU im Inland oder Änderungen an diesen Regelungen
Zu Deutschlands klimapolitischem Rahmen gehört das Bundes-Klimaschutzgesetz sowie der darin
verankerte „Expertenrat für Klimafragen“. Das Bundes-Klimaschutzgesetz soll das Einhalten der
Klimaziele der Bundesregierung sicherstellen. Es etabliert ein festes Regelwerk, das greift, sollte sich
herausstellen, dass die bisherigen Maßnahmen noch nicht ausreichen. Wenn ein Emissionssektor 
(Energiewirtschaft, Gebäude, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft) die zulässige
Jahresemissionsmenge überschreitet, steht das zuständige Ministerium in der Pflicht, Maßnahmen zur
Nachsteuerung vorzulegen.
15.11 Beschreibung der Einbeziehung von Interessenträgern hinsichtlich der
Erstellung von Politiken und Maßnahmen sowie von Projektionen
Bei der Abstimmung der zu berücksichtigenden Politiken und Maßnahmen sowie bei der
Parametrisierung für die Modellierung sind zahlreiche Ministerien involviert (Abschnitt 15.2). Wo notwendig,
werden weitere Institutionen bei der Erarbeitung der Projektionen einbezogen. So werden die
Modellierung und die Berichtserstellung für die Sektoren Landwirtschaft und LULUCF vom Thünen-
Institut vorgenommen. Des Weiteren werden zur Ableitung zentraler Rahmendaten bzw. Annahmen
Informationen von weiteren Institutionen abgefragt. So werden beispielsweise bestimmte
Fördersätze bzw. -bedingungen von BAFA oder KfW übernommen.
A Anhang
A.1 Instrumententypen
Tabelle A 1: Klassifikation der Instrumententypen
Instrumententyp
Ökonomische Instrumente
Fiskalische Instrumente
Verpflichtungserklärungen
Regulierung
Information
Bildung
Forschung und Entwicklung
Andere
Quelle: (UNFCCC 2000)
E
F
V
R
I
ET
D
O
Erläuterung, Beispiele
Preis- und mengenpolitische
Steuerungsmechanismen: Umweltabgaben-
/Steuern, Handelbare Zertifikate,
Handelbare Quoten, Tarifpolitik,
Marktreform/-öffnung
Subventionen und öffentliche
Infrastrukturausgaben: Zuschüsse,
verbilligte Kredite, Steuererleichterungen,
Staatliche Investitionen
Freiwillige und verhandelte
Selbstverpflichtungen: Vereinbarungen von
Wirtschaftsbereichen, Branchen oder
Unternehmen
Ordnungsrechtliche Vorschriften: Ver-
und Gebote, technische Standards,
Produktkennzeichnung
Allgemeine Information und Beratung:
Broschüren, Informationszentralen,
Agenturen, Beratungsstellen
Regelung und Förderung der Bildung:
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Förderung der Forschung, Entwicklung 
und Demonstration: Grundlagen- und
anwendungsorientierte Forschung,
Projektförderung
Andere Instrumente: Appelle,
indikative Zielvorgaben/Planung,
Hemmnisabbau
A.2 Emissionen in der Sektorzuordnung nach CRF-Quellgruppen
Tabelle A 2: Entwicklung der gesamten Emissionen nach CRF-Quellgruppen im MMS, 1990-2040
Sektor 1990 2005 2018 2025 2030 2035 2040
Energiewirtschaft
Industrie
GHD
Haushalte
Verkehr
Diffuse
Emissionen aus
Brennstoffen
Industrieprozesse
Landwirtschaft
Abfallwirtschaft
Industrieprozesse
Gesamt
ggü. 2005
ggü. 1990
Nachrichtlich:
LULUCF
Internationaler Luft-
und
Seeverkehr
Mio. t CO2-Äq
427,4 379,4 295,2 234,5
186,7 115,3 130,1 119,3
88,4 47,9 39,1 35,0
131,9 112,0 83,7 78,6
165,0 161,5 163,6 152,7
37,7 16,1 8,5 7,0
94,8 75,6 64,8 55,5
79,3 64,2 63,6 61,6
38,3 21,3 9,7 6,7
94,8 75,6 64,8 55,5
1.249,5 993,2 858,3 750,9
-13,6 % -24,4 %
-20,5 % -31,3 % -39,9 %
-28,8 -13,4 -26,9 16,9
18,7 30,4 34,7 35,1
185,3
106,8
29,5
66,8
127,6
6,8
47,8
57,3
5,0
47,8
632,9
-36,3 %
-49,3 %
22,3
36,0
127,9
97,5
23,1
51,0
101,2
6,4
45,7
57,3
4,0
45,7
514,0
-48,2 %
-58,9 %
23,0
37,1
67,9
94,9
18,1
36,9
79,7
6,0
44,5
57,3
3,4
44,5
408,7
-58,8 %
-67,3 %
21,9
38,0
Quelle: (UBA 2020a, 2020c), Modellrechnungen von Fraunhofer ISI und Öko-Institut.
A.3 Bruttostromerzeugung
Tabelle A 3: Bruttostromerzeugung im MMS, 2008-2040
Energieträger 2008 2018 2025 2030 2035 2040
Kernenergie
Braunkohle
Steinkohle
Erdgas
Mineralöl
Wasserkraft
Windenergie
onshore
Windenergie
offshore
Photovoltaik
Biomassea
Geothermie
Sonstige
Bruttostromerzeugung
Änderung ggü.
2008
Erneuerbarer
Anteil
Stromhandelssaldob
Bruttostromverbrauch
Änderung ggü.
2008
Erneuerbarer
Anteil
TWh
148,8 76,0 0,0 0,0
150,6 145,6 111,1 67,8
124,6 82,6 62,3 58,4
89,1 82,5 99,7 112,0
9,7 5,2 4,9 3,5
20,4 18,0 20,9 21,0
41,4 90,5 120,8 140,1
0,0 19,5 42,7 81,8
4,4 45,8 66,1 90,3
28,0 50,9 45,3 42,1
0,0 0,2 0,5 0,7
24,5 26,8 21,9 19,7
641,5 643,5 596,2 637,4
0,0 % 0,3 % -7,1 % -0,6 %
14,7 % 34,9 % 48,2 % 59,6 %
-20,1 -48,7 -17,0 -39,6
621,4 594,7 579,2 597,8
0,0 % -4,3 % -6,8 % -3,8 %
15,2 % 37,8 % 51,2 % 62,9 %
0,0
59,0
0,0
106,3
2,5
21,1
190,8
131,8
108,5
37,4
1,0
20,3
678,7
5,8 %
72,9 %
-46,7
632,0
1,7 %
77,6 %
0,0
0,0
0,0
106,9
2,3
21,2
229,2
162,7
115,4
35,5
1,1
19,6
694,0
8,2 %
81,5 %
-20,5
673,4
8,4 %
83,9 %
Quelle: (AG Energiebilanzen (AGEB) 2008-2020a, 2008-2020b), Modellrechnungen des Öko-Institut.
Anmerkung: a Einschließlich organischen Anteils des Abfalls. b Ein positives Vorzeichen zeigt einen Importüberschuss, ein
negatives Vorzeichen einen Exportüberschuss an.
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Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH &amp; Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de 
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de 
ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>Klimaschutz-Projektionsbericht 2021 für Deutschland</titel>
  <datum>2021-11-12</datum>
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