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  <aktualisiert>2023-03-17T13:21:21+01:00</aktualisiert>
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    <id>297559</id>
    <titel>Vierte Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021</titel>
    <vorgangstyp>Wahlprüfungsverfahren</vorgangstyp>
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  <urheber>
    <einbringer>false</einbringer>
    <bezeichnung>AfWIuG</bezeichnung>
    <titel>Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung</titel>
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    <dokumentnummer>20/5800</dokumentnummer>
    <datum>2023-03-16</datum>
    <verteildatum>2023-03-16</verteildatum>
    <dokumentart>Drucksache</dokumentart>
    <drucksachetyp>Beschlussempfehlung</drucksachetyp>
    <herausgeber>BT</herausgeber>
    <urheber>Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung</urheber>
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  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 20/5800
20. Wahlperiode 16.03.2023 
Vierte Beschlussempfehlung 
des Wahlprüfungsausschusses 
zu Einsprüchen  
anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 
A. Problem
Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Wahlprüfung Sache des
Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses
über die Einsprüche anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zu
entscheiden. Insgesamt sind 2.198 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur
Beschlussfassung vorgelegten Entscheidungen betreffen 285 Wahlprüfungsverfahren. Die
Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der Wahlprüfungsausschuss
nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen.
B. Lösung
Zurückweisung von 285 Wahleinsprüchen wegen Unzulässigkeit bzw. wegen
Unbegründetheit, teilweise als Schlussentscheidungen nach vorangegangenen
Teilentscheidungen zum Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/4000). Sofern einschlägig, Feststellung einer subjektiven
Rechtsverletzung.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung 
Der Bundestag wolle beschließen, 
die aus den Anlagen 1 bis 88 ersichtlichen Beschlussempfehlungen zu Wahleinsprüchen anzunehmen. 
Berlin, den 16. März 2023 
Der Wahlprüfungsausschuss 
Daniela Ludwig 
Vorsitzende und Berichterstatterin 
  
Esther Dilcher  
Berichterstatterin 
Dr. Johannes Fechner  
Berichterstatter 
Marianne Schieder  
Berichterstatterin 
Ansgar Heveling  
Berichterstatter 
Carsten Müller  
(Braunschweig) 
Berichterstatter 
Patrick Schnieder  
Berichterstatter 
Dr. Till Steffen  
Berichterstatter 
Philipp Hartewig  
Berichterstatter 
Thomas Seitz  
Berichterstatter
Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil 
Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen 
Aktenzeichen 
WP …/21 Gegenstand 
Berichterstatter/ 
-in Anlage Seite 
1980 Sog. „Frauenstatut“ der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Philipp Hartewig 1 13 
10 Sog. „Frauenstatut“ der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Philipp Hartewig 2 16 
843 
Sog. „Frauenstatut“ der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Philipp Hartewig 3 19 
531 
Sog. „Frauenstatut“ der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Philipp Hartewig 4 21 
1875 
Keine Kontrolle des 
Personalausweises anlässlich der Wahl 
Sog. „Frauenstatut“ der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Philipp Hartewig 5 23 
2031 
Allgemeine Vorbehalte 
Sog. „Frauenstatut“ der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Philipp Hartewig  6 25 
2029 Zwingend paritätisch zu besetzende Kandidatenlisten Marianne Schieder  7 31 
2050 
Zurückweisung des Wahlvorschlages 
der Partei BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN im Saarland 
Carsten Müller 
(Braunschweig)  8 40 
13 
Zurückweisung des Wahlvorschlages 
der Partei BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN im Saarland 
Carsten Müller 
(Braunschweig)  9 51
Aktenzeichen 
WP …/21 Gegenstand 
Berichterstatter/ 
-in Anlage Seite 
1975 
Zurückweisung des Wahlvorschlages 
der Partei BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN im Saarland 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Carsten Müller 
(Braunschweig) 10 54 
1961 
Zurückweisung des Wahlvorschlages 
der Partei BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN im Saarland 
Diverse weitere Vorbehalte 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Carsten Müller 
(Braunschweig)  11 58 
2004 Nichtzulassung zur Wahl trotz Wahlberechtigung Marianne Schieder 12 63 
1963 Angebliche Verfassungswidrigkeit des Bundeswahlgesetzes Dr. Till Steffen 13 65 
2003 
Angebliche Verfassungswidrigkeit des 
Bundeswahlgesetzes (insbesondere 
sog. 5 %-Hürde) 
Dr. Till Steffen 14 68 
12 
Größe und Zusammensetzung des 
Deutschen Bundestages 
Unmittelbarkeit der Wahl (sog. starre 
Listen) 
Thomas Seitz 15 71 
1862 
Angebliche Verletzung von 
Wahlrechtsgrundsätzen durch 
Regelungen im aktuellen Wahlrecht 
(insbesondere Grundsatz der 
Gleichheit der Wahl) 
Dr. Till Steffen 16 73 
1557 
Angebliche Verfassungswidrigkeit von 
§ 5 Satz 2 (keine absolute Mehrheit
erforderlich) und § 6 Absatz 5
Bundeswahlgesetz
Dr. Till Steffen 17 76 
1915 Rüge des Briefwahlanteils Patrick Schnieder  18 78 
2021 Rüge des Briefwahlanteils Patrick Schnieder 19 84 
1885 Rüge des Briefwahlanteils Patrick Schnieder 20 87
Aktenzeichen 
WP …/21 Gegenstand 
Berichterstatter/ 
-in Anlage Seite 
21 
Briefwahl Auslandsdeutscher – 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Marianne Schieder 21 90 
1702, 1703 
Briefwahl Auslandsdeutscher – 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Marianne Schieder 22 98 
63 Briefwahl Auslandsdeutscher Marianne Schieder 23 100 
516 Briefwahl Auslandsdeutscher Marianne Schieder  24 102 
226 
Briefwahl Auslandsdeutscher – 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Marianne Schieder  25 104 
284 
Briefwahl Auslandsdeutscher – 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Marianne Schieder 26 106 
1693 Briefwahl Auslandsdeutscher Marianne Schieder 27 108 
1690 Wahlteilnahme Auslandsdeutscher Marianne Schieder 28 111 
489 Wahlteilnahme Auslandsdeutscher Marianne Schieder 29 114 
1849 Wahlteilnahme Auslandsdeutscher Marianne Schieder  30 115 
1516 Wahlteilnahme Auslandsdeutscher Marianne Schieder 31 118 
1694 Briefwahl Auslandsdeutscher Marianne Schieder  32 122 
1591 
Briefwahl Auslandsdeutscher – 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Marianne Schieder 33 124 
20 Zustellung Briefwahlunterlagen Esther Dilcher  34 126 
49 Zustellung Briefwahlunterlagen Esther Dilcher 35 128 
52 Zustellung Briefwahlunterlagen Esther Dilcher 36 130
Aktenzeichen 
WP …/21 Gegenstand 
Berichterstatter/ 
-in Anlage Seite 
64 Zustellung Briefwahlunterlagen Esther Dilcher 37 132 
369 Zustellung Briefwahlunterlagen Esther Dilcher 38 133 
448 Zustellung Briefwahlunterlagen Esther Dilcher  39 135 
1986 Zustellung Briefwahlunterlagen Esther Dilcher 40 136 
38 Zustellung Briefwahlunterlagen Esther Dilcher 41 138 
1900 
Zustellung Briefwahlunterlagen 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Esther Dilcher 42 140 
55 
Zustellung Briefwahlunterlagen u. a. 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Esther Dilcher 43 143 
29 Briefwahl im Bundestagswahlkreis 294 Esther Dilcher  44 145 
1543 Wahl der Abgeordneten Ganserer Philipp Hartewig  45 147 
44, 53, 128, 220, 235 Wahl der Abgeordneten Ganserer Philipp Hartewig  46 150 
24 
Stimmabgabe Kanzlerkandidat 
Veröffentlichung von 
Trendmeldungen durch den 
stellvertretenden bayerischen 
Ministerpräsidenten 
Erschwerung der Wahl für sog. 
„Auslandsdeutsche“ 
Bombenfund und Ausgabe falscher 
Stimmzettel in Wuppertal 
Behaupteter Ausschluss von der Wahl 
wegen Verhüllung, etc. 
Ausgabe falscher Stimmzettel in 
Bremen 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Dr. Johannes 
Fechner  47 152 
496 Gerügter Verstoß gegen § 27 der Bundeswahlordnung 
Dr. Johannes 
Fechner 48 161
Aktenzeichen 
WP …/21 Gegenstand 
Berichterstatter/ 
-in Anlage Seite 
105 
Stimmabgabe Kanzlerkandidat 
Stimmengewichte 
Fünf-Prozent-Sperrklausel 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Dr. Johannes 
Fechner 49 163 
420 
Staatsangehörigkeit und deren 
Nachweis 
Grundmandatsklausel 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Dr. Johannes 
Fechner  50 171 
969 
Veröffentlichung von 
Trendmeldungen durch den 
stellvertretenden bayerischen 
Ministerpräsidenten 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Dr. Johannes 
Fechner  51 175 
68 
Sog. „Triell“ im Deutschen Fernsehen 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Dr. Johannes 
Fechner 52 177 
1854 
Angeblich parteiische 
Berichterstattung insbesondere durch 
den öffentlich-rechtlichen Rundfunk 
und insbesondere durch das sog. 
„Triell“ 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Dr. Johannes 
Fechner  53 179 
1852 Angebliche Beeinflussung der Bundestagswahl durch Satellitenradar Ansgar Heveling  54 182 
60 
Vereitelte Wahrnehmung des passiven 
Wahlrechts durch angebliche 
Datenmanipulation etc. 
Ansgar Heveling 55 184 
1916 „Eurotribunal“ Daniela Ludwig 56 186
Aktenzeichen 
WP …/21 Gegenstand 
Berichterstatter/ 
-in Anlage Seite 
1650 
Missachtung der Wählerentscheidung 
durch aktuelle Koalitionsbildung 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Ansgar Heveling 57 188 
289 
Verschiedene Rügen über angebliche 
Wahlunregelmäßigkeiten im 
Bundesgebiet 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Ansgar Heveling 58 189 
1678 
Angebliche Möglichkeit der doppelten 
Stimmabgabe 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Ansgar Heveling 59 192 
382 
§ 50 Absatz 2 Bundeswahlordnung /
Verwendung von Bleistiften mit
Radiermöglichkeit
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Thomas Seitz 60 193 
350 Bombenfund und Ausgabe falscher Stimmzettel in Wuppertal Thomas Seitz 61 195 
373 
Wahlrechtsreform 
Hohe Briefwahlquote 
§ 68 Absatz 2 Bundeswahlordnung
Ausgabe falscher Stimmzettel
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Patrick Schnieder  62 198 
385 
Abgeschnittene oder gelochte 
Stimmzettel 
Angebliche Nicht-Nennung der 
Alternative für Deutschland auf 
Stimmzetteln in Göttingen 
Ausgabe falscher Stimmzettel in 
Wuppertal und Bremen 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Dr. Till Steffen 63 201
Aktenzeichen 
WP …/21 Gegenstand 
Berichterstatter/ 
-in Anlage Seite 
2063 Angeblich fehlerhafte Aufstellung der Landesliste der FDP Thüringen 
Carsten Müller 
(Braunschweig) 64 205 
2060 Angeblich fehlerhafte Aufstellung der Landesliste der FDP Thüringen 
Carsten Müller 
(Braunschweig) 65 210 
1992 
Vorfall im Land Bremen 
Einzug eines Abgeordneten des 
Südschleswigschen Wählerverbands 
Einzug der Partei DIE LINKE. 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
Dr. Johannes 
Fechner 66 214 
1996 Gelochte Wahlzettel Dr. Till Steffen  67 218 
495 
Diverse Vorfälle 
Gelochte / abgeschnittene Wahlzettel 
Dr. Till Steffen 68 219 
544 
Wahlrecht Minderjähriger 
Wahl durch Eltern als Vertreter 
Dr. Till Steffen 69 221 
14 Angeblich kein gültiges Wahlrecht aufgrund BVerfGE 131, 316 Thomas Seitz  70 225 
718 
Größe des Deutschen Bundestages 
Wahlrechtsreform 
Grundmandatsklausel; Einzug der 
Partei DIE LINKE. 
Dr. Till Steffen 71 227 
1582 Stimmengewicht Dr. Till Steffen 72 229 
168 
Angeblicher Entzug des Wahlrechts 
durch Schutzmaßnahmen vor 
Ansteckung und gegen Verbreitung 
des SARS-CoV-2 
Ansgar Heveling  73 232 
1856 
Vernichtung von Wahlwerbematerial 
der AfD durch das Zentrum für 
politische Schönheit 
Angeblich verweigerte 
Wahlbeobachtung bzw. Mitwirkung an 
der Wahlauszählung  
Aufstellung der AfD-Landesliste in 
Niedersachsen 
Versammlungsverbot am 
Potsdamer Platz 
Carsten Müller 
(Braunschweig) 74 234
Aktenzeichen 
WP …/21 Gegenstand 
Berichterstatter/ 
-in Anlage Seite 
Angebliche Verfassungswidrigkeit von 
Wahlrechtsvorschriften (u. a. 
Bundeswahlgesetz als 
Zustimmungsgesetz, 
Grundmandatsklausel,  
Ausnahme von der Fünf-Prozent-
Sperrklausel für nationale 
Minderheiten, § 49b 
Bundeswahlgesetz) 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner 
Wahlgeschehen) 
2014 Verfassungsmäßigkeit § 6 BWG Dr. Johannes Fechner 75 251 
1929 Stimmauszählung in Kamenz Marianne Schieder 76 254 
1994 Allgemeine politische Vorbehalte Daniela Ludwig 77 256 
895 
Stimmabgabe Kanzlerkandidat 
Verfassungswidrigkeit wahlrechtlicher 
Regelungen 
Verfassungswidrigkeit 
infektionsschutzrechtlicher 
Regelungen (Schutzmaßnahmen vor 
Ansteckung und gegen Verbreitung 
des SARS-CoV-2) 
Wahlalter 
Marianne Schieder 78 257 
1386 Allgemeine politische Vorbehalte Daniela Ludwig 79 268 
227 
Angeblicher Verstoß gegen das 
Informationsfreiheitsgesetz; 
potentielle „Unregelmäßigkeiten“ bei 
der Bundestagswahl 
Thomas Seitz 80 269 
7 Zurückgewiesene Einzelbewerbung Thomas Seitz 81 271 
2015 Unterschriftenquorum Carsten Müller (Braunschweig) 82 273 
1514 Allgemeine politische Vorbehalte Daniela Ludwig  83 276
Aktenzeichen 
WP …/21 Gegenstand 
Berichterstatter/ 
-in Anlage Seite 
1887 
Briefwahlanteil 
Grundmandatsklausel § 6 BWG 
Falsche Stimmzettel in Bremen 
Aiwanger-Tweet 
Dr. Johannes 
Fechner  84 278 
26, 92, 93, 116, 117, 
126, 131, 132, 133, 
135, 136, 137, 139, 
140, 154, 155, 156, 
157, 159, 160, 162, 
164, 165, 166, 167, 
172, 173, 174, 175, 
176, 186, 187, 188, 
190, 191, 193, 194, 
195, 196, 201, 224, 
248, 249, 250, 251, 
252, 253, 255, 256, 
257, 269, 276, 298, 
299, 300, 301, 302, 
303, 304, 305, 306, 
307, 308, 310, 311, 
312, 313, 314, 317, 
322, 324, 325, 328, 
397, 398, 399, 400, 
401, 402, 403, 404, 
405, 406, 407, 408, 
409, 410, 411, 412, 
413, 414, 415, 416, 
417, 430, 431, 432, 
453, 454, 455, 456, 
457, 458, 459, 460, 
461, 462, 464, 465, 
474, 478, 491, 492, 
493, 494, 511, 512, 
518, 519, 520, 548, 
760, 791, 819, 868, 
911, 942, 943, 948, 
963, 999, 1005, 
1077, 1078, 1081, 
1082, 1093, 1096, 
1142, 1157, 1178, 
1238, 1239, 1242, 
1245, 1284, 1285, 
1332, 1346, 1350, 
1351, 1352, 1368, 
1405, 1407, 1436, 
1452, 1465, 1485, 
1497, 1550, 1581, 
Zeitpunkt der Übermittlung von 
Wahlbenachrichtigungen 
Infektionschutzmaßnahmen-SARS-
CoV-2 
Stimmabgabe Kanzlerkandidat 
Teilweise Wahlbeteiligung 
über 100 Prozent  
Verlorene Briefwahlstimmen in 
Mecklenburg-Vorpommern 
Ergebnis der Bundestagswahl im 
Wahlkreis Ahrweiler 
Schlussentscheidung (nach vorheriger 
Teilentscheidung zum Berliner
Wahlgeschehen) 
Patrick Schnieder  85 284
Aktenzeichen 
WP …/21 Gegenstand 
Berichterstatter/ 
-in Anlage Seite 
1583, 1588, 1640, 
1673, 1855, 1886, 
1888, 2013 
1967 Fehlende Begründung Daniela Ludwig 86 298 
2129, 2152 Verfristung Daniela Ludwig  87 299 
2130, 2131, 2132, 
2133, 2134, 2135, 
2136, 2137, 2138, 
2139, 2140, 2141, 
2142, 2143, 2144, 
2145, 2146, 2147, 
2148, 2149, 2150, 
2151, 2153 
Verfristung Daniela Ludwig 88 300
Anlage 1 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Bundesverbandes der Partei Alternative für Deutschland (AfD), 10785 Berlin, 
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Herrn T. C. und den Bundesschatzmeister Herrn C. H., 
und  
des Herrn T. C., 11011 Berlin, 
vertreten durch Prof. Dr. M. E., 40502 Dĕčin I (Tschechische Republik), 
– Az.: WP 1980/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 24. November 2021, das am 26. November 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, 
haben die Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 
eingelegt. Die Einspruchsführer wenden sich gegen Regelungen des aktuellen Satzungsrechts der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.  
Zur Begründung ihres Einspruchs tragen sie vor, dass die Zusammensetzung der Bundestagsfraktion der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht auf verfassungsmäßige Art und Weise, sondern auf Grundlage unzulässiger, 
dem Bundeswahlgesetz (BWG) sowie dem Verfassungsrecht widersprechender satzungsmäßiger Vorgaben der 
Partei zustande gekommen sei. Hierzu zähle insbesondere das sog. Frauenstatut, dessen Inhalte in dieser Partei 
bundesweit sowie bei der Aufstellung der Landeslisten beachtet würden. 
Unter Wiedergabe der – im Internet frei zugänglichen und exemplarisch ausgewählten – Fassung des
Frauenstatuts für Nordrhein-Westfalen (vgl. https://gruene-nrw.de/partei/satzungen-und-co/frauenstatut/, zuletzt abgerufen 
am 21. Februar 2023) rügen die Einspruchsführer, dass in diesem nicht zwischen Listenplätzen für Frauen und 
Männer unterschieden werde, sondern eine Reservierung ungerader Listenplätze für Frauen erfolge, die geraden 
Listenplätze jedoch allen Bewerbern offen stünden. Zudem sei in verschiedenen Landesverbänden vor der
Kandidatenaufstellung zur Wahl zum 20. Deutschen Bundestag die Definition von „Frau“ geändert worden, sodass 
nunmehr im Sinne der Quotenregelung jede Person als Frau gelte, die sich als solche definiere. Die Definition 
orientiere sich daher weder an körperlichen Merkmalen noch am rechtlichen Personenstand. 
Als Teil der Parteisatzung habe das Frauenstatut Verbindlichkeit für alle Abstimmungen, demnach auch für die 
Aufstellungsversammlungen im Zuge der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag. Während der
Aufstellungsversammlungen seien die Frauenstatute mit ihren Paritätsregelungen – außer in Bayern – nicht erneut zur
Abstimmung gestellt, sondern als gegebenes Recht der Partei behandelt worden. 
Die Verteilung der Mandate bei der Bundestagswahl sei dadurch beeinflusst worden, dass die Partei BÜNDNIS 
90/DIE GRÜNEN nach dem BWG nicht zulassungsfähige und damit zwingend zurückzuweisende Landeslisten 
aufgestellt habe und somit insgesamt 102, in der Einspruchsschrift namentlich benannte Abgeordnete über diese 
Listen zu Unrecht in den Deutschen Bundestag eingezogen seien. 
Die zur Bundestagswahl aufgestellten Landeslisten verstießen aufgrund der in der Parteisatzung verankerten
Paritätsregelungen gegen das freie Wahlvorschlagsrecht. Infolge des Verstoßes gegen § 27 Absatz 5 i. V. m. § 21 
Absatz 1 und 3 BWG hätten die Landeslisten gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 BWG zurückgewiesen werden 
müssen. Weder dem Landes- noch dem Bundeswahlausschuss hätte eine anderweitige Option offen gestanden, 
da ein Ermessensspielraum nicht bestanden habe. Ferner sei „die Zulassung der Landeslisten auch durch Straftaten 
falscher eidesstattlicher Versicherungen“ nach §§ 27 Absatz 5, 21 Absatz 6 Satz 2 BWG herbeigeführt worden.
Die Einspruchsführer meinen, dass eine geschlechterbezogene Quotierung aufgrund Parteisatzungsrechts
verfassungsrechtlichen Zweifeln begegne, denn eine bindende einfache Paritätsregelung könne es nicht geben. Im Fall 
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN komme hinzu, dass die Frauenstatute nicht etwa ein „Reißverschluss-
Verfahren“ Frau – Mann – Frau – Mann vorsähen, sondern sich auf den nicht-exklusiven Frauenplätzen auch Frauen 
bewerben dürften. Folglich handele es sich nicht mehr um eine paritätische Quotierung. Die Vorgaben führten 
auch dazu, dass aus kleineren Bundesländern, in denen nur der erste Listenplatz für die Partei Erfolgsaussichten 
habe, von vornherein nur eine Frau in den Bundestag gelangen könne. Auch wo – anders als bei der saarländischen 
und der bayerischen Liste – keine konkreten Fälle nachweisbar seien, wo ein Mann auf einem Frauenplatz habe 
kandidieren wollen oder wo ein solcher Wahlvorschlag gemacht worden wäre, sei schon die „Disziplinierung“ 
durch den Glauben an die Verbindlichkeit der Quotenregelung schädlich. 
Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Dezember 2020 
(BVerfGE 156, 224) sind die Einspruchsführer der Auffassung, dass die dortigen Ausführungen zur gesetzlich 
für alle Parteien vorgeschriebenen Quotierung gleichermaßen auf eine satzungsrechtlich festgelegte Quotierung 
– wie sie dem Frauenstatut zu entnehmen sei – übertragen werden könnten. Dies gelte insbesondere für
verfassungsrechtliche Erwägungen, die nicht die Autonomie der Parteien aus Artikel 21 Grundgesetz (GG), sondern die 
strikten Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit, Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl beträfen. Sie müssten als
Fundamentalgrundsätze auch in der Wahlvorbereitung gelten; an ihnen könnten die Parteien aufgrund ihrer
Autonomie gerade nichts ändern. Eine aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG folgende Förderungspflicht der
Gleichberechtigung der Geschlechter stelle indes keinen zwingenden Grund dar, den Grundsatz der Chancengleichheit im
politischen Wettbewerb zu durchbrechen. 
Mit Schreiben vom 31. März 2022 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) zu dem hiesigen 
Wahleinspruch Stellung genommen und ergänzend auf seine Ausführungen zum – themengleichen –
Wahleinspruch WP 10/21 (vgl. Anlage 2 der vorliegenden Bundestagsdrucksache) verwiesen. Gegen die Zulässigkeit der 
Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Gültigkeit der ihnen zuteil gewordenen
Zweitstimmen bestünden keine rechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen Anforderungen des GG und des BWG sei nicht 
ersichtlich.  
Das aus dem Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl folgende Recht der Chancengleichheit im
Wahlbewerberaufstellungsverfahren gelte auch für die Kandidatur und Aufstellung eines Listenplatzes auf einer
Parteiliste. Der Grundsatz der Chancengleichheit fordere im Wahlbewerberaufstellungsverfahren, dass Wahlbewerber 
grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf um Mitglieder- und Delegiertenstimmen haben und mit 
gleichen Chancen für jeden Listenplatz einer Parteiliste kandidieren können. Die Regelungen des
Bundeswahlrechts zur Kandidatenaufstellung gewährleisteten die Chancengleichheit aller passiv Wahlberechtigten, indem 
alle sich bewerbenden Personen unabhängig von ihrem Geschlecht in formal gleicher Weise die Möglichkeit 
haben, als Wahlbewerber anzutreten und gewählt zu werden. Die auf Grundlage des Frauenstatuts errichtete
paritätische Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN weiche hiervon ab, sodass die passive
Wahlrechtsgleichheit männlicher Wahlbewerber verletzt sei. Damit verbunden sei zugleich die Beeinträchtigung des
Grundsatzes der freien Wahl. Es fehle an einem freien Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten, da ungerade 
Listenplätze Wahlbewerberinnen vorbehalten sind. 
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG führt das BMI aus, dass die Durchbrechungen des Grundsatzes 
der Wahlgleichheit wegen seines formalen Charakters grundsätzlich eines Grundes bedürften, der durch die
Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das dem Grundsatz der Wahlgleichheit die Waage halten kann. 
Die Beeinträchtigungen der Wahlgleichheit und der Wahlfreiheit seien aufgrund der Organisations- und
Programmfreiheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 GG sowie der Wertentscheidung des verfassungsrechtlichen 
Auftrags aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG, geschlechterspezifischen Nachteilen entgegenzutreten, gerechtfertigt.  
Während in der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gesetzlich verbindliche Quotenregelungen als 
verfassungswidrig angesehen würden (ThürVerfGH NVwZ 2020, 1266; VfG Brandenburg 9/19; VfG
Brandenburg 55/19) und im Übrigen aus dem GG kein verpflichtender Verfassungsauftrag abgeleitet werde, wonach der 
Gesetzgeber eine gesetzliche Verpflichtung der Parteien zu einer paritätischen Kandidatenaufstellung vorsehen 
müsse (BVerfGE 156, 224 Rn. 113 ff.), sei die Gleichstellung der Geschlechter im
Wahlbewerberaufstellungsverfahren gerade der Parteiautonomie überlassen (BVerfG, Beschluss vom 1. April 2015 – 2 BvR 3058/14, juris, 
Rn. 25). Die Beeinträchtigungen der passiven Wahlrechtsgleichheit und der Wahlrechtsfreiheit aus Artikel 38 
Absatz 1 Satz 1 GG stellten sich im Vergleich zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Quotierung als partiell und 
geringfügig dar. Die Vertretung der Interessen bestimmter Gruppen bei der Präsentation von Kandidaten für
Wahlen zu Volksvertretungen sei aus der Sicht der Parteien zentrales Mittel der Darstellung ihrer politisch-
programmatischen Identität. Wer sich in einer Partei engagiere, werde dies in der Regel in Kenntnis ihrer Programmatik
und einer damit möglicherweise verbundenen Ungleichheit der Chancen tun. 
Soweit in der Benachteiligung männlicher Wahlbewerber das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung 
des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 GG berührt sei, ergebe sich keine andere Bewertung aus der Abwägung der
verfassungsrechtlichen Positionen. Die Grenze des Differenzierungsverbots des Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG
bestehe insoweit aus dem kollidierenden Verfassungsrecht des Förderungsgebots des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG 
und der Gestaltungsfreiheit politischer Parteien nach Artikel 21 Absatz 1 GG. Faktische Nachteile, die
typischerweise Frauen treffen, könnten wegen des Gleichberechtigungsgebots des Artikel 3 Absatz 2 GG durch
begünstigende Regelungen ausgeglichen werden. 
Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 erwiderten die Einspruchsführer insbesondere, dass die mit ihrer
Einspruchsschrift vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken durch die Stellungnahme des BMI nicht relativiert
würden. Unter hypothetischer Annahme einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Quotierung hätte vor der
Umsetzung bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag der Bundesgesetzgeber die widerstreitenden
Verfassungsgrundsätze in anderer Weise in Ausgleich bringen müssen, als er es bisher tue.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Wahleinspruch hat keinen Erfolg. Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und
fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist zwar zulässig, aber unbegründet.  
Ein auf die Gültigkeit der Zweitstimme und die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages durchschlagender 
Verstoß gegen Wahlvorschriften ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die unter Anwendung des
satzungsrechtlich vorgeschriebenen Frauenstatuts eingereichten Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
entsprechen insoweit den Anforderungen des GG und des BWG (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG) und 
waren für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nach § 28 Absatz 1 Satz 1 BWG durch den jeweiligen
Landeswahlausschuss zuzulassen. Die entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen waren allein wegen der
Beachtung des Frauenstatuts nicht unrichtig. 
Frauenquoten in Parteisatzungen können zwar einen Eingriff in die Wahlgleichheit und -freiheit aus Artikel 38 
Absatz 1 Satz 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 GG darstellen. Dieser
Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die Aufstellung verbindlicher Quotenregelungen durch Parteistatut ist Ausdruck 
der nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG gewährleisteten Parteienfreiheit. 
Diese umfasst auch die Programmfreiheit der Partei als Freiheit zur Bestimmung ihrer inhaltlichen Zielsetzung 
und die Organisationsfreiheit der Partei, sich eine angemessene parteitypische Organisationsstruktur zu geben. Im 
Rahmen dessen können die Parteien auch die Regelung des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 GG als
verfassungsrechtliche Zielvorstellung berücksichtigen (vgl. Müller in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 
7. Auflage, 2018, Artikel 38 Rn. 160). 
Im Ergebnis ist daher nicht von der wahlrechtlichen Unzulässigkeit von Frauenquoten in Parteisatzungen
auszugehen Der Wahlprüfungsausschuss sieht keine Veranlassung, vorliegend von der inzwischen ständigen
Spruchpraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten abzuweichen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 18/1710, Anlage 14; 16/3600, Anlage 6; 15/2400, Anlage 14). 
Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag können in der Zulassung der Landeslisten der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN keinen Wahlfehler erkennen. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 ff. BWG hat der
Landeswahlausschuss Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen 
nicht entsprechen, die durch das BWG und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen 
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht
erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des
Landeswahlausschusses bekanntzugeben. Allein die Beachtung des Frauenstatuts der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
stellt keinen Verstoß gegen die insbesondere in § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG genannten gesetzlichen 
Anforderungen dar, der zu einer Zurückweisung der jeweiligen Landesliste hätte führen müssen.
Anlage 2 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn J. G., 51427 Bergisch Gladbach, 
des Herrn D. W., 42499 Hückeswagen, 
der Frau M. V., 40789 Monheim am Rhein, 
des Herrn A. V., 40789 Monheim am Rhein, 
des Herrn H.-J. S., 54470 Bernkastel-Kues, 
des Herrn K.-G. K., 54539 Ürzig 
– Az.: WP 10/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 27. September 2021, das am 29. September 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, 
haben die Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 
eingelegt. Sie wenden sich gegen die Gültigkeit der Zweitstimmen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. 
Deren Bundessatzung und die Satzungen der Landesverbände enthielten direkt oder indirekt geschlechtsbezogene 
Diskriminierungen, die gegen Artikel 3 und Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie die §§ 1 Absatz 1 
und 15 Absatz 3 des Parteiengesetzes verstießen. Wahllisten seien gemäß dem Frauenstatut der Partei BÜNDNIS 
90/DIE GRÜNEN mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei Frauen bei Listenwahlen bzw.
Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten seien. Frauen könnten aber auch – wie alle Kandidierende –  auf den 
geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten seien also möglich. Daraus ergebe sich eine Diskriminierung von 
männlichen Bewerbern aufgrund ihres Geschlechts. Diesen sei es etwa nicht möglich, bei Bundestagswahlen für 
Listenplatz 1 zu kandidieren. Im Gegensatz zu reinen Frauenlisten ermögliche die Parteisatzung zudem keine 
reine Männerliste. In der letzten Legislaturperiode habe in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, 
Sachsen-Anhalt und Thüringen jeweils nur eine weibliche Abgeordnete ein Mandat erhalten. Im Ergebnis seien 
alle Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Bundestagswahl auf verfassungswidrige Weise 
zustande gekommen. 
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) zum hiesigen 
Wahleinspruch und mit Schreiben vom 31. März 2022 zum – themengleichen – Wahleinspruch WP 1980/21 (vgl. 
Anlage 1 der vorliegenden Bundestagsdrucksache) Stellung genommen. Gegen die Zulässigkeit der Landeslisten 
der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Gültigkeit der ihnen zuteil gewordenen Zweitstimmen bestünden 
keine rechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen Anforderungen des GG und des Bundeswahlgesetzes (BWG) sei 
nicht ersichtlich.  
Das aus dem Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl folgende Recht der Chancengleichheit im
Wahlbewerberaufstellungsverfahren gelte auch für die Kandidatur und Aufstellung eines Listenplatzes auf einer
Parteiliste. Der Grundsatz der Chancengleichheit fordere im Wahlbewerberaufstellungsverfahren, dass Wahlbewerber 
grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf um Mitglieder- und Delegiertenstimmen haben und mit 
gleichen Chancen für jeden Listenplatz einer Parteiliste kandidieren können. Die Regelungen des
Bundeswahlrechts zur Kandidatenaufstellung gewährleisteten die Chancengleichheit aller passiv Wahlberechtigten, indem 
alle sich bewerbenden Personen unabhängig von ihrem Geschlecht in formal gleicher Weise die Möglichkeit 
haben, als Wahlbewerber anzutreten und gewählt zu werden. Die auf Grundlage des Frauenstatuts errichtete
paritätische Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN weiche hiervon ab, sodass die passive
Wahlrechtsgleichheit männlicher Wahlbewerber verletzt sei. Damit verbunden sei zugleich die Beeinträchtigung des
Grundsatzes der freien Wahl. Es fehle an einem freien Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten, da ungerade
Listenplätze Wahlbewerberinnen vorbehalten sind. 
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) führt das BMI aus, dass die 
Durchbrechungen des Grundsatzes der Wahlgleichheit wegen seines formalen Charakters grundsätzlich eines 
Grundes bedürften, der durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das dem Grundsatz der 
Wahlgleichheit die Waage halten kann. Die Beeinträchtigungen der Wahlgleichheit und der Wahlfreiheit seien 
aufgrund die Organisations- und Programmfreiheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 GG sowie der
Wertentscheidung des verfassungsrechtlichen Auftrags aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG, geschlechterspezifischen
Nachteilen entgegenzutreten, gerechtfertigt.  
Während in der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gesetzlich verbindliche Quotenregelungen als 
verfassungswidrig angesehen würden (ThürVerfGH NVwZ 2020, 1266; VfG Brandenburg 9/19; VfG
Brandenburg 55/19) und im Übrigen aus dem GG kein verpflichtender Verfassungsauftrag abgeleitet werde, wonach der 
Gesetzgeber eine gesetzliche Verpflichtung der Parteien zu einer paritätischen Kandidatenaufstellung vorsehen 
müsse (BVerfGE 156, 224 Rn. 113 ff.), sei die Gleichstellung der Geschlechter im
Wahlbewerberaufstellungsverfahren gerade der Parteiautonomie überlassen (BVerfG, Beschluss vom 1. April 2015 – 2 BvR 3058/14, juris, 
Rn. 25). Die Beeinträchtigungen der passiven Wahlrechtsgleichheit und der Wahlrechtsfreiheit aus Artikel 38 
Absatz 1 Satz 1 GG stellten sich im Vergleich zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Quotierung als partiell und 
geringfügig dar. Die Vertretung der Interessen bestimmter Gruppen bei der Präsentation von Kandidaten für Wahl 
zu Volksvertretungen sei aus der Sicht der Parteien zentrales Mittel der Darstellung ihrer politisch-
programmatischen Identität. Wer sich in einer Partei engagiere, werde dies in der Regel in Kenntnis ihrer Programmatik und 
einer damit möglicherweise verbundenen Ungleichheit der Chancen tun. 
Soweit in der Benachteiligung männlicher Wahlbewerber das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung 
des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 GG berührt sei, ergebe sich keine andere Bewertung aus der Abwägung der
verfassungsrechtlichen Positionen. Die Grenze des Differenzierungsverbots des Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG
bestehe insoweit aus dem kollidierenden Verfassungsrecht des Förderungsgebots des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG 
und der Gestaltungsfreiheit politischer Parteien nach Artikel 21 Absatz 1 GG. Faktische Nachteile, die
typischerweise Frauen treffen, könnten wegen des Gleichberechtigungsgebots des Artikel 3 Absatz 2 GG durch
begünstigende Regelungen ausgeglichen werden. 
Die Stellungnahme des BMI wurde dem Einspruchsführer J. G. zur Verfügung gestellt; bis zur gesetzten Frist am 
21. März 2022 wurde jedoch keine Gegenäußerung abgegeben. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Wahleinspruch hat keinen Erfolg. Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und
fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist zwar zulässig, aber unbegründet.  
Ein auf die Gültigkeit der Zweitstimme und die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages durchschlagender 
Verstoß gegen Wahlvorschriften ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die unter Anwendung des
satzungsrechtlich vorgeschriebenen Frauenstatuts eingereichten Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
entsprechen insoweit den Anforderungen des GG und des BWG (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG) und 
waren für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nach § 28 Absatz 1 Satz 1 BWG durch den jeweiligen
Landeswahlausschuss zuzulassen. 
Frauenquoten in Parteisatzungen können zwar einen Eingriff in die Wahlgleichheit und -freiheit aus Artikel 38 
Absatz 1 Satz 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 GG darstellen. Dieser
Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die Aufstellung verbindlicher Quotenregelungen durch Parteistatut ist Ausdruck 
der nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG gewährleisteten Parteienfreiheit. 
Diese umfasst auch die Programmfreiheit der Partei als Freiheit zur Bestimmung ihrer inhaltlichen Zielsetzung 
und die Organisationsfreiheit der Partei, sich eine angemessene parteitypische Organisationsstruktur zu geben. Im 
Rahmen dessen können die Parteien auch die Regelung des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 GG als
verfassungsrechtliche Zielvorstellung berücksichtigen (vgl. Müller in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 
7. Auflage, 2018, Artikel 38 Rn. 160).
Im Ergebnis ist daher nicht von der wahlrechtlichen Unzulässigkeit von Frauenquoten in Parteisatzungen
auszugehen Der Wahlprüfungsausschuss sieht keine Veranlassung, vorliegend von der inzwischen ständigen
Spruchpraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten abzuweichen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 18/1710, Anlage 14; 16/3600, Anlage 6; 15/2400, Anlage 14). 
Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag können in der Zulassung der Landeslisten der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN keinen Wahlfehler erkennen. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 ff. BWG hat der
Landeswahlausschuss Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen 
nicht entsprechen, die durch das BWG und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen 
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht
erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des
Landeswahlausschusses bekanntzugeben. Allein die Beachtung des Frauenstatuts der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
stellt keinen Verstoß gegen die insbesondere in § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG genannten gesetzlichen 
Anforderungen dar, der zu einer Zurückweisung der jeweiligen Landesliste hätte führen müssen.
Anlage 3 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn N. N., 67459 Böhl-Iggelheim 
– Az.: WP 843/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 5, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit zwei Schreiben vom 2. November 2021, die unterschiedliche Sachverhalte
betreffen, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Mit einem Schreiben griff der Einspruchsführer mit einem Mustertext die Durchführung der Bundestagswahl im 
Land Berlin an. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der 
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers in dem Mustertext wurden
aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen
Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils 
in entsprechender Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen
Bundestages ist der Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 5 zu entnehmen. 
Mit seinem zweiten Schreiben wendet sich der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Zweitstimmen der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Nach einem Hinweis auf die notwendige Schriftform des Einspruchs und das
Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, hat der Einspruchsführer den Einspruch vor Ablauf der
Einspruchsfrist am 26. November 2022 per Telefax übermittelt. Er erhebe Einspruch gegen die Bundestagswahl, da alle 
Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „unzweifelhaft verfassungswidrig“ seien. Alternativ
beantrage er, „die Zweitstimmen für die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ungültig zu erklären und dies auch 
öffentlich zu kommunizieren“. Deren Bundessatzung und die Satzungen der Landesverbände enthielten direkt 
oder indirekt geschlechtsbezogene Diskriminierungen, die gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) verstießen.
Wahllisten seien gemäß dem Frauenstatut der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mindestens zur Hälfte mit Frauen 
zu besetzen, wobei Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten seien. 
Frauen könnten aber auch – wie alle Kandidierende – auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten 
seien also möglich. Daraus ergebe sich eine Diskriminierung von männlichen Bewerbern aufgrund ihres
Geschlechts. Diesen sei es etwa nicht möglich, bei Bundestagswahlen für Listenplatz 1 zu kandidieren. Im Gegensatz 
zu reinen Frauenlisten ermögliche die Parteisatzung zudem keine reine Männerliste. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag nur über den noch offenen Streitgegenstand der gerügten Listenaufstellung der Partei BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN zu beschließen. Der zulässige Einspruch ist insoweit unbegründet. 
Ein auf die Gültigkeit der Zweitstimme und die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages durchschlagender 
Verstoß gegen Wahlvorschriften ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die unter Anwendung des
satzungsrechtlich vorgeschriebenen Frauenstatuts eingereichten Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
entsprechen insoweit den Anforderungen des GG und des Bundeswahlgesetzes (BWG) (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 2 
Nummer 2 BWG) und waren für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nach § 28 Absatz 1 Satz 1 BWG durch 
den jeweiligen Landeswahlausschuss zuzulassen.
Frauenquoten in Parteisatzungen können zwar einen Eingriff in die Wahlgleichheit und -freiheit aus Artikel 38 
Absatz 1 Satz 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 GG darstellen. Dieser
Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die Aufstellung verbindlicher Quotenregelungen durch Parteistatut ist Ausdruck 
der nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG gewährleisteten Parteienfreiheit. 
Diese umfasst auch die Programmfreiheit der Partei als Freiheit zur Bestimmung ihrer inhaltlichen Zielsetzung 
und die Organisationsfreiheit der Partei, sich eine angemessene parteitypische Organisationsstruktur zu geben. Im 
Rahmen dessen können die Parteien auch die Regelung des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 GG als
verfassungsrechtliche Zielvorstellung berücksichtigen (vgl. Müller in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 
7. Auflage, 2018, Artikel 38 Rn. 160). 
Im Ergebnis ist daher nicht von der wahlrechtlichen Unzulässigkeit von Frauenquoten in Parteisatzungen
auszugehen Der Wahlprüfungsausschuss sieht keine Veranlassung, vorliegend von der inzwischen ständigen
Spruchpraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten abzuweichen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 18/1710, Anlage 14; 16/3600, Anlage 6; 15/2400, Anlage 14). 
Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag können in der Zulassung der Landeslisten der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN keinen Wahlfehler erkennen. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 ff. BWG hat der
Landeswahlausschuss Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen 
nicht entsprechen, die durch das BWG und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen 
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht
erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des
Landeswahlausschusses bekanntzugeben. Allein die Beachtung des Frauenstatuts der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
stellt keinen Verstoß gegen die insbesondere in § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG genannten gesetzlichen 
Anforderungen dar, der zu einer Zurückweisung der jeweiligen Landesliste hätte führen müssen.
Anlage 4 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn M. T., 76857 Dernbach 
– Az.: WP 531/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 26. Oktober 2021 und einem ergänzenden Telefax vom 3. November 2021 
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 sowie zur Wahl zum 
19. Abgeordnetenhaus von Berlin eingelegt. Er beantragt, „die Bundestagswahl am 26.09.2021 und die Wahl zum 
Abgeordnetenhaus in Berlin am 26.09.2021 für ungültig zu erklären und Neuwahlen anzuordnen“. Ferner fordert er 
den Deutschen Bundestag auf, „dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft gegen die
Doppelwähler ermittelt“. 
Mit seinem Einspruch griff der Einspruchsführer im Wesentlichen die Durchführung der Bundestagswahl im Land 
Berlin an. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 
der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit 
einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Des Weiteren sei die Bundestagwahl wegen eines Verstoßes der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen Artikel 3 
des Grundgesetzes (GG) unwirksam, da Vorgabe gewesen sei, eine Frau als erste auf die Landesliste zu setzen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag nur über die noch offenen Streitgegenstände der gerügten Listenaufstellung der Partei BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN (Abschnitt 2), den Antrag zur Anordnung von Neuwahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und den 
Strafverfolgungsantrag des Einspruchsführers (Abschnitt 1) zu beschließen. 
1.  Unzulässigkeit mit Blick auf die angestrebte Anordnung von Neuwahlen zum Berliner
Abgeordnetenhaus und den Strafverfolgungsantrag 
Der Wahleinspruch ist unzulässig, soweit der Einspruchsführer die Anordnung von Neuwahlen zum Berliner
Abgeordnetenhaus begehrt. Ein Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) nur
statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der
Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 GG unterliegen, zum
Gegenstand hat. Einsprüche gegen die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus werden vom Verfassungsgerichtshof des 
Landes Berlin entschieden (vgl. dazu auch das Urteil VerfGH 154/21 vom 16. November 2022 zur
Ungültigkeitserklärung der Wahl und die Anordnung von Neuwahlen, https://www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfas-
sungsgerichtshof/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1265423.php). Gleichfalls unzulässig ist die
Aufforderung an den Deutschen Bundestag, „dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft gegen die 
Doppelwähler ermittelt“.
2.  Listenaufstellung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
Mit Blick auf die gerügten Listenaufstellung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt sich bereits die Frage, 
ob der Wahleinspruch ausreichend substantiiert ist, da er die Thematik im wesentlich nur kurz und oberflächlich 
streift. Allerdings ist der Einspruch verständiger Weise als Rüge der Anwendung des sog. Frauenstatuts der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu verstehen. In jedem Fall ist der Einspruch insoweit unbegründet. 
Ein auf die Gültigkeit der Zweitstimme und die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages durchschlagender 
Verstoß gegen Wahlvorschriften ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die unter Anwendung des
satzungsrechtlich vorgeschriebenen Frauenstatuts eingereichten Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
entsprechen insoweit den Anforderungen des GG und des Bundeswahlgesetzes (BWG) (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 2 
Nummer 2 BWG) und waren für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nach § 28 Absatz 1 Satz 1 BWG durch 
den jeweiligen Landeswahlausschuss zuzulassen. 
Frauenquoten in Parteisatzungen können zwar einen Eingriff in die Wahlgleichheit und -freiheit aus Artikel 38 
Absatz 1 Satz 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 GG darstellen. Dieser
Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die Aufstellung verbindlicher Quotenregelungen durch Parteistatut ist Ausdruck 
der nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG gewährleisteten Parteienfreiheit. 
Diese umfasst auch die Programmfreiheit der Partei als Freiheit zur Bestimmung ihrer inhaltlichen Zielsetzung 
und die Organisationsfreiheit der Partei, sich eine angemessene parteitypische Organisationsstruktur zu geben. Im 
Rahmen dessen können die Parteien auch die Regelung des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 GG als
verfassungsrechtliche Zielvorstellung berücksichtigen (vgl. Müller in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 
7. Auflage, 2018, Artikel 38 Rn. 160). 
Im Ergebnis ist daher nicht von der wahlrechtlichen Unzulässigkeit von Frauenquoten in Parteisatzungen
auszugehen Der Wahlprüfungsausschuss sieht keine Veranlassung, vorliegend von der inzwischen ständigen
Spruchpraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten abzuweichen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 18/1710, Anlage 14; 16/3600, Anlage 6; 15/2400, Anlage 14). 
Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag können in der Zulassung der Landeslisten der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN keinen Wahlfehler erkennen. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 ff. BWG hat der
Landeswahlausschuss Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen 
nicht entsprechen, die durch das BWG und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen 
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht
erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des
Landeswahlausschusses bekanntzugeben. Allein die Beachtung des Frauenstatuts der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
stellt keinen Verstoß gegen die insbesondere in § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG genannten gesetzlichen 
Anforderungen dar, der zu einer Zurückweisung der jeweiligen Landesliste hätte führen müssen.
Anlage 5 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn T. N., 21244 Buchholz in der Nordheide 
– Az.: WP 1875/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 24. November 2021, das am selben Tag beim Deutschen Bundestag 
eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 
eingelegt. 
Mit seinem Einspruch griff der Einspruchsführer u. a. die Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin an. 
Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl 
einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs 
mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der 
Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit 
einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Des Weiteren habe im Wahllokal 227 in der Stadt Buchholz in der Nordheide keine Kontrolle des
Personalausweises stattgefunden, sodass eine Überprüfung der Identität der Wahlberechtigten nicht möglich gewesen sei. 
Dies sei insbesondere deshalb beachtlich, weil die Organisation „compact“ Minderjährige dazu aufgerufen habe, 
„von ihren wahlberechtigten Großeltern die Überlassung der Ausübung des (Brief-)Wahlrechts zu erreichen, um 
so den Einzug unliebsamer konservativer Abgeordneter in den 20. Bundestag zu verhindern“. 
Ebenso hätten die Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht den Anforderungen an eine
demokratische, allgemeine und gleiche Wahl entsprochen. Die Parteisatzung sehe vor, dass ungerade Listenplätze 
Frauen vorbehalten seien. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag nur noch über die offenen Streitgegenstände der ausgebliebene Personalausweiskontrolle (Abschnitt 1) sowie 
die Kandidatenaufstellung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschließen (Abschnitt 2). 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
insoweit unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften 
und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Unterbliebene Kontrolle der Personalausweise 
Die ausgebliebene Kontrolle des Personalausweises begründet keinen Wahlfehler. Es entspricht geltendem Recht, 
dass sich nicht alle Wahlberechtigten im Wahlraum ausweisen müssen (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/2300, 
Anlage 54; 20/1100, Anlagen 132 und 136; 19/3050, Anlage 6; 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21 
und 22; 17/2250, Anlagen 2 bis 4, 8, 10, 13, 15, 17, 20 und 18/1710, Anlagen 28, 34, 52). Ausweisen müssen sich
nach § 59 Satz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) die Inhaber von Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der
Wahlberechtigte nach § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Der
Wahlvorstand verlangt dies insbesondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt. Ist der Name 
des Wählers im Wählerverzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht außerdem kein
Anlass zur Zurückweisung des Wählers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1 BWO). In 
der Regel ist somit die Vorlage der Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität nach geltender Rechtslage 
ausreichend. 
2.  Frauenstatut der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
Mit Blick auf die gerügten Listenaufstellung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt sich bereits die Frage, 
ob der Wahleinspruch ausreichend substantiiert ist, da er die Thematik im wesentlich nur kurz und oberflächlich 
streift. Allerdings ist der Einspruch verständiger Weise als Rüge der Anwendung des sog. Frauenstatuts der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu verstehen. In jedem Fall ist der Einspruch insofern unbegründet. 
Ein auf die Gültigkeit der Zweitstimme und die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages durchschlagender 
Verstoß gegen Wahlvorschriften ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die unter Anwendung des
satzungsrechtlich vorgeschriebenen Frauenstatuts eingereichten Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
entsprechen insoweit den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) und des Bundeswahlgesetzes (BWG) (vgl. § 28 
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG) und waren für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nach § 28 Absatz 1 
Satz 1 BWG durch den jeweiligen Landeswahlausschuss zuzulassen. 
Frauenquoten in Parteisatzungen können zwar einen Eingriff in die Wahlgleichheit und -freiheit aus Artikel 38 
Absatz 1 Satz 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 GG darstellen. Dieser
Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die Aufstellung verbindlicher Quotenregelungen durch Parteistatut ist Ausdruck 
der nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG gewährleisteten Parteienfreiheit. 
Diese umfasst auch die Programmfreiheit der Partei als Freiheit zur Bestimmung ihrer inhaltlichen Zielsetzung 
und die Organisationsfreiheit der Partei, sich eine angemessene parteitypische Organisationsstruktur zu geben. Im 
Rahmen dessen können die Parteien auch die Regelung des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 GG als
verfassungsrechtliche Zielvorstellung berücksichtigen (vgl. Müller in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 
7. Auflage, 2018, Artikel 38 Rn. 160). 
Im Ergebnis ist daher nicht von der wahlrechtlichen Unzulässigkeit von Frauenquoten in Parteisatzungen
auszugehen Der Wahlprüfungsausschuss sieht keine Veranlassung, vorliegend von der inzwischen ständigen
Spruchpraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten abzuweichen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 18/1710, Anlage 14; 16/3600, Anlage 6; 15/2400, Anlage 14). 
Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag können in der Zulassung der Landeslisten der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN keinen Wahlfehler erkennen. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 ff. BWG hat der
Landeswahlausschuss Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen 
nicht entsprechen, die durch das BWG und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen 
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht
erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des
Landeswahlausschusses bekanntzugeben. Allein die Beachtung des Frauenstatuts der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
stellt keinen Verstoß gegen die insbesondere in § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG genannten gesetzlichen 
Anforderungen dar, der zu einer Zurückweisung der jeweiligen Landesliste hätte führen müssen.
Anlage 6 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn J. S., 04626 Schmölln 
– Az.: WP 2031/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Telefaxschreiben vom 26. November 2021, das am selben Tag beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
1. Zur Begründung äußert der Einspruchsführer zunächst allgemeine und nur schwer abzubildende Vorbehalte. 
Der hiesige Wahleinspruch diene „nur der Verzögerung der Wahlprüfungsbeschwerde (Verfassungsbeschwerde) 
um mindestens zwei Jahre.“ Die Ablehnungsbegründung des Einspruchs interessiere ihn auch nicht. Über seine 
Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anlässlich der Wahl zum 19. Deutschen
Bundestag sei noch nicht entschieden worden. „Da die Bundesregierung aber den Termin des 26. September 2021 für 
die Bundestagswahl mitbestimmte, diese aber vom 19. Bundestag am 14.03.2018 die Bundeskanzlerin, welche 
die Mitglieder der Bundesregierung dem Bundespräsidenten vorschlug, die jener auch ernannte, wählte, ist der 
Termin nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.“ 
2. Auch fehle es an einer ordnungsgemäßen Konstituierung des 20. Deutschen Bundestages, da entgegen § 1 
i. V. m. § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) (noch) nicht alle im 20.
Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen „einen Vizepräsidenten oder den Präsidenten“ stellten. 
3. In einem weiteren Punkt trägt der Einspruchsführer wie folgt vor: „Durch die Corona-Politik wurde die
demokratische Wahl und Nominierung durch Einschränkung, ja praktisch Aufhebung des Versammlungsrechts, um 
auf die politische Willensbildung der Parteien einzuwirken, durch das partielle Aussetzen des PartG durch ein 
Bundesgesetz, was Vorstandswahlen abschaffte, und das partielle Aussetzen des BWahlG durch eine
Verordnungsermächtigung an das BMJV, wovon dieses Gebrauch machte, was durch Geheimdienste manipulierbare 
Online-Nominierungswahlen zulässt, angeblich temporär ausgesetzt. …“. Gleichfalls seien Parteien und
Einzelbewerber, die Unterstützungsunterschriften einreichen mussten, durch die „Corona-Restriktionen“ benachteiligt 
worden, denn den Wahlkämpfern sei der Zutritt zu Altersheimen verwehrt worden. Damit seien alle bereits im 
19. Deutschen Bundestag vertretenen Parteien ungerechtfertigt bevorteilt worden. 
4. § 4 des Bundeswahlgesetzes (BWG) und der Aufdruck „Sie haben zwei Stimmen“ auf dem Wahlzettel
stellten Wahlbetrug dar. Dem Wähler werde der Eindruck vermittelt, als müsse er beide Stimmen abgeben, damit 
seine Wahl gültig sei. Wie in seinem Einspruch 2017 dargelegt, habe man als Wähler durchschnittlich keinerlei 
Vorteil, wenn man beide Stimmen abgebe. Das negative Stimmgewicht sei nicht abgeschafft und lasse sich mit 
Direktmandat und Landesliste gar nicht abschaffen. Die Forderung des BVerfG an den Bundestag, das zu tun, sei 
(im Rahmen von Direktmandat und Landesliste) somit absurd. Ob man mehr Stimmgewicht habe, wenn man die 
Erst- oder die Zweitstimme abgebe, hänge von der richtigen Vorhersage der Wahlergebnisse im jeweiligen
Bundesland ab. Es handele sich somit um gar keine Wahl, sondern um eine Lotterie. Wenn man sich jedoch nicht 
sicher sei, dass der Direktkandidat seiner Wahl auch das Direktmandat holt, sei es sicherer, wenn man nur die 
Zweitstimme vergebe. 
5. Zudem ist der Einspruchsführer der Auffassung, dass er einen Rechtsanspruch darauf habe, vor der Wahl 
zum Deutschen Bundestag zu wissen, wie viele Abgeordnete das zu wählende Parlament habe. Er müsse
abschätzen können, wie viele Kandidaten der Parteilisten in den Deutschen Bundestag einzögen. Dies sei jedoch aufgrund
der „Kompensationsmandate“ praktisch unberechenbar. Der Passus des § 1 Absatz 1 Satz 1 BWG –
„vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen“ – sei rechtswidrig. 
6. Jeder Wahlberechtigten habe einen Rechtsanspruch, Kandidaten aus dem gesamten Bundesgebiet wählen zu 
können. Der Einspruchsführer meint, dass dies aus dem Namen „Bundestagswahl“ folge. Tatsächlich könne jeder 
Wahlberechtigte jedoch nur den Direktkandidaten aus seinem Wahlkreis sowie im jeweiligen Land zugelassene 
Landeslisten wählen, sodass es sich letztlich um „16 Landtagswahlen“ handele, deren „einzige Klammer die 5%-
Hürde auf Bundesebene“ sei. 
7. Zu dem Rechtsanspruch jedes Wahlberechtigten, Kandidaten aus dem gesamten Bundesgebiet wählen zu 
können, gehöre auch, dass eine Parteiliste im gesamten Bundesgebiet wählbar sein müsse. „Das Privileg von 
Parteien, bei Bundestagswahlen nur in einem oder mehreren, aber nicht in allen Bundesländern antreten zu
dürfen“, sei rechtswidrig, „weil es dem Charakter einer Bundestagswahl“ widerspreche. Schließlich führe „die sog. 
„Lex CSU“ auch zu einer erheblichen Aufblähung des Bundestags“. 
8. § 6 Absatz 1 Satz 2 BWG sei ebenfalls rechtswidrig, „weil es Wähler, die einen parteilosen Kandidaten oder 
einen einer Partei ohne Landesliste in dem Bundesland wählen, der erfolgreich ist, die Zweitstimme kosten 
würde“. Dies zeige die Unmöglichkeit eines Wahlrechts ohne negatives Stimmengewicht bei Direktwahl und 
Parteiliste. Ferner sei die Bundestagswahl auch falsch ausgezählt worden, weil Stimmen für parteilose Kandidaten 
und Kandidaten von Parteien ohne Landesliste in dem betreffenden Bundesland von den Wahlvorständen nicht 
separat ausgezählt und verzeichnet worden seien. Der Bundeswahlleiter könne „sich nicht damit herausreden, 
dass ein solcher Kandidat noch niemals in der Geschichte der Bundesrepublik erfolgreich“ gewesen sei. 
9. Der Briefwahlanteil von 47,3 % lasse eine demokratische Kontrolle nicht mehr zu. Briefwähler könnten sich 
durch einen Betreuer vertreten lassen. Im Wahllokal sei dagegen noch eine gewissen Kontrolle möglich. 
10. Die Mitteilung des amtlichen Endergebnisses durch den Bundeswahlausschuss sei wegen der COVID-19-
Pandemie nicht öffentlich erfolgt. Die Liveübertragung im Internet habe diesen Mangel nicht kompensieren
können. U. a. habe der Bundeswahlleiter nicht erläutert, nach welchem Zuteilungsdivisor er die Sitzverteilung im 
Deutschen Bundestag berechnet hat. Es sei der Eindruck entstanden, als habe der Bundeswahlleiter den
Zuteilungsdivisor übernommen, der den Prognosen der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) am 26. September 2021 um 18 Uhr von 730 Mandaten
nahekommt, um den Eindruck von Willkür zu zerstreuen. 
11. Mit seinem Einspruch griff der Einspruchsführer u. a. auch die Durchführung der Bundestagswahl im Land 
Berlin an. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden 
(§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender
Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
12. Schließlich war die Zulassung der Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach Ansicht des 
Einspruchsführers rechtswidrig. Er schließe sich der Entscheidung des saarländischen Landeswahlausschusses an, 
dass jedenfalls die dortige Landesliste nicht zugelassen worden sei. Eine undemokratische Bevorzugung eines 
Geschlechts verstoße gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG). Der Einspruchsführer meint, dass die
diesbezügliche Mandatsrelevanz offensichtlich sei. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag nur noch über die verbliebenen, offenen Streitgegenstände des Einspruchsführers zu beschließen. Der gemäß 
§ 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist insoweit
jedenfalls unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften 
und damit kein Wahlfehler entnehmen.
1.  Vortrag des Einspruchsführers im Abschnitt 1 
Die Annahme des Einspruchsführers, dass die bislang fehlende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 
(BVerfG) über seine Wahlprüfungsbeschwerde hinsichtlich seines Einspruchs zur Wahl des 19. Deutschen
Bundestages das ordnungsgemäße Zustandekommen des 20. Deutschen Bundestages beeinträchtigt habe, geht fehl. 
Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag haben den damaligen Wahleinspruch zurückgewiesen 
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/9450, Anlage 25). Folglich bestehen an der Wahl der damaligen Bundeskanzlerin 
und der wirksamen Einsetzung der damaligen Bundesregierung keine Zweifel. Die Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag ist auch ordnungsgemäß terminiert worden. Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 GG hat die Neuwahl innerhalb 
einer gesetzlich genau festgelegten Zeitspanne – frühestens sechsundvierzig und spätestens achtundvierzig
Monate nach Beginn der Wahlperiode – nach der konstituierenden Sitzung des bestehenden Deutschen Bundestages 
stattzufinden. Die vierjährige Wahlperiode des 19. Deutschen Bundestages begann am 24. Oktober 2017. § 16 
Satz 1 BWG überträgt die Festlegung des Wahltermins dem Bundespräsidenten. Dieser hat den Wahltermin auf 
den 26. September 2021 angeordnet. Die Anordnung wurde am 8. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020, Teil I, Nr. 61, ausgegeben am 14. Dezember 2020, S. 2769) veröffentlicht. 
2.  Vortrag des Einspruchsführers im Abschnitt 2 
Dass nicht jede Fraktion im 20. Deutschen Bundestag einen Bundestagsvizepräsidenten oder die Präsidentin bzw. 
den Präsidenten stellt, begründet ebenfalls keinen Wahlfehler der vorgelagerten Bundestagswahl. § 2 Absatz 1 
Satz 2 GOBT ist zwar zu entnehmen, dass jede Fraktion durch einen Vizepräsidenten im Präsidium vertreten ist. 
Jedoch handelt es sich bei der GOBT um Parlamentsinnenrecht, das nicht zum Kanon der Wahlrechtsregeln zählt. 
Folglich hat dessen etwaige (Nicht-)Beachtung auch keine Auswirkungen auf die Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag, zumal die Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 2 GOBT erst dann relevant werden kann, wenn die vorgelagerte 
Bundestagswahl bereits stattgefunden hat. Im Übrigen hatte das BVerfG bereits mit Blick auf den 19. Deutschen 
Bundestag ein Organstreitverfahren zu entscheiden, welches von der Fraktion der Alternative für Deutschland 
(AfD) angestrengt worden war. Die AfD rügte die Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG 
sowie ihres Rechts auf faire und loyale Anwendung der GOBT und eine Verletzung des Grundsatzes der
Organtreue. Mit Beschluss vom 22. März 2022 (Aktenzeichen 2 BvE 9/20, NVwZ 2022, 640) hat das BVerfG
entschieden, dass der Antrag mit Verweis auf die offensichtliche Unbegründetheit im Sinne des § 24 Satz 1 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verworfen wird.  
3.  Vortrag des Einspruchsführers im Abschnitt 3 
Dem Vortrag des Einspruchsführers sind keine Ausführungen zu entnehmen, auf welche Normen des BWG bzw. 
des Parteiengesetzes er sich bezieht und welche Auswirkungen dies auf die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag 
gehabt haben soll. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der
Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen
Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 
8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 
[159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). 
Eine Benachteiligung nicht im 19. Deutschen Bundestag vertretener Parteien und Einzelbewerber in der
Wahlvorbereitung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Mit dem Sechsundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes vom 3. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I, Nr. 29, ausgegeben am 9. Juni 2021, S. 1482) 
sollte dem Problem entgegengetreten werden, dass Parteien und Einzelbewerber, die Unterschriftenquoren aus 
§ 20 Absatz 3 bzw. Absatz 2 Satz 2  bzw. § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG erfüllen müssen, von den Beschränkungen 
der COVID-19-Pandemie besonders betroffen sind. Zur Lösung des Problems wurde für die Wahl des 20.
Deutschen Bundestages die Zahl der für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten nach dem BWG erforderlichen
Unterstützerunterschriften auf ein Viertel abgesenkt. Entsprechend wurde § 52a – versehen mit einer Befristung bis 
zum 31. Dezember 2021 – in das BWG aufgenommen. Wahlwerber mussten demnach lediglich 50
Unterstützungsunterschriften beibringen, um die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags zu dokumentieren. Der Gesetzgeber 
hat damit die Kandidatur erleichtert und gerade nicht erschwert.  
4.  Vortrag des Einspruchsführers im Abschnitt 4 
Die Rechtsauffassung des Einspruchsführers, dass die Ausgestaltung des § 4 BWG einem Wahlbetrug
gleichkomme, ist für den Wahlprüfungsausschuss nicht ansatzweise nachvollziehbar. Nach § 4 BWG hat jeder Wähler 
eine Stimme für die Wahl des Wahlkreisabgeordneten und eine weitere Stimme für die Wahl einer Landesliste.
Der Formulierung „Sie haben zwei Stimmen“ auf dem Stimmzettel kann nicht entnommen werden, dass der
Wähler von diesem Zweistimmenwahlrecht Gebrauch machen muss. Vielmehr können beide Stimmen unabhängig 
voneinander abgegeben werden, sodass daraus zugleich folgt, dass auch die Abgabe nur einer Stimme, sei es der 
Erst- oder der Zweitstimme zulässig ist (vgl. Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 4 Rn. 2). Die 
nicht abgegebene zweite Stimme wird dann gemäß § 39 Absatz 1 Satz 4 BWG als ungültig gewertet. 
5.  Vortrag des Einspruchsführers im Abschnitt 5 
Soweit der Einspruchsführer die Auffassung vertritt, dass § 1 BWG rechtswidrig ist und er einen Anspruch auf 
Kenntnis der Größe des Deutschen Bundestages hat, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Auch insofern ist der 
Einspruch jedenfalls unbegründet. 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger
Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden
Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem BVerfG vorbehalten, bei dem im Rahmen einer 
Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann 
(vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 
14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 
17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 
17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). 
Im Übrigen entspricht die Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages den Vorgaben des BWG. § 1
Absatz 1 BWG stellt das Bestehen des Bundestags aus 598 Abgeordneten unter den Vorbehalt abweichender
Zusammensetzungen, soweit diese sich aus dem BWG selbst ergeben. Der Deutsche Bundestag hat am 8. Oktober 2020 
den Entwurf der Fraktionen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands / Christlich-Sozialen Union in 
Bayern e. V. und der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands zur Änderung des BWG (Bundestagsdrucksache 
19/22504, im Folgenden BWGÄndG) angenommen (Deutscher Bundestag-Plenarprotokoll 19/183, Seite 23052, 
23061 ff.). Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des BWGÄndG regelt im 
Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 Absatz 5 
und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu drei Überhangmandate nicht ausgeglichen werden. 216
Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE. und der 
Freien Demokratischen Partei haben einen Normenkontrollantrag zur Prüfung der Vereinbarkeit der Neuregelung 
im BWG mit dem GG beim BVerfG gestellt. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem 
die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Artikel 1 Nummer 3 bis 5 BWGÄndG bei der 
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht angewandt werden sollte, hat das BVerfG mit Beschluss vom 
20. Juli 2021 (Aktenzeichen 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) abgelehnt. Die Norm ist insofern rechtmäßig bei der 
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag angewandt worden. Da das BVerfG in dem Verfahren des einstweiligen 
Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung vornehmen musste, bleibt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit 
des BWGÄndG der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. 
6.  Vortrag des Einspruchsführers in den Abschnitten 6 und 7 
Die Beschränkung der Wahl auf einen Direktkandidaten im Wahlkreis des Wahlberechtigten und jene einer
Landesliste des jeweiligen Landes, in welchem der Wahlberechtigte wohnhaft ist, stellt keinen Wahlfehler dar.
Insbesondere geht damit keine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl einher. Soweit der
Einspruchsführer mit der Erststimme nur einen Direktkandidaten aus seinem Wahlkreis wählen kann, entspricht dies den
gesetzlichen Vorgaben aus § 5 BWG. Hierdurch soll die engere persönliche Beziehung des Abgeordneten zu dem 
Wahlkreis, in welchem er gewählt wurde, gesichert werden (vgl. BVerfGE 131, 316 [365 f.]). Im Übrigen besteht 
kein Anspruch darauf, dass jede zur Bundestagswahl zugelassene Partei mit Wahlbewerbern in jedem Wahlkreis 
und jedem Bundesland antritt und insofern jedem Wahlberechtigten zur Wahl steht. Weder aus dem Wortlaut des 
§ 18 Absatz 5 BWG noch aus dem des § 27 Absatz 1 Satz 1 BWG kann eine Pflicht zur Aufstellung von
Landeslisten abgeleitet werden. § 18 Absatz 5 BWG stellt es Parteien anheim, ob sie mit einer Landesliste zur Wahl 
antreten oder nicht. Dieses Verständnis entspricht dem freien Wahlvorschlagsrecht der Parteien, das Ausdruck 
der durch Artikel 21 Absatz 1 GG verbürgten Gründungs- und Betätigungsfreiheit der Parteien und ihrer
besonderen Funktion in dem vom GG vorausgesetzten freien und offenen Prozess der Willensbildung des Volkes ist. 
Es steht einer Partei frei zu entscheiden, ob sie ihr Wirken auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt oder lediglich 
auf Teile davon beschränkt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/5200, Anlage 18).
7.  Vortrag des Einspruchsführers im Abschnitt 8 
Auch insofern ist dem Vortrag des Einspruchsführers nicht zu folgen. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 BWG werden 
von den abgegebenen Zweitstimmen diejenigen der Wähler nicht berücksichtigt, die ihre Erststimme für einen 
erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgegeben haben, der entweder als Einzelbewerber kandidiert hat und von einer 
bestimmten Anzahl an Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis vorgeschlagen worden war, oder für eine Partei
kandidiert hat, für die im Land keine Landesliste zugelassen war. Mit dem Ausschluss der Zweitstimmen soll eine 
Verdoppelung des Stimmgewichts dieser Wähler verhindert werden; sie dient damit dem in Artikel 38
Absatz 1 GG verbürgten Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Denn die Sitze dieser in § 6 Absatz 1 Satz 2 BWG 
bezeichneten Wahlkreisgewinner können nicht wie bei anderen Wahlkreisgewinnern gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 
bzw. § 6 Absatz 6 Satz 3 BWG von den ihrer Partei aus der Wahl nach Landeslisten zustehenden Sitzen
abgezogen werden (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 19/9450, Anlage 7; BVerfGE 131, 316 [358] Boehl in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 6 Rn. 5). 
8.  Vortrag des Einspruchsführers im Abschnitt 9 
Zunächst ist der Vortrag des Einspruchsführers, dass sich Briefwähler durch einen Betreuer vertreten lassen
können, unsubstantiiert, da ihm keine konkreten Tatsachen zu entnehmen sind, die das Vorliegen eines
mandatsrelevanten Wahlfehlers untermauern. Auch im Übrigen ist eine Verletzung der in Artikel 38 Absatz 1 GG und
Artikel 20 Absatz 1 und 2 GG verankerten Wahlrechtsgrundsätze durch einen Briefwählerstimmenanteil von 47,3 % 
bei der Bundestagswahl 2021 nicht ersichtlich. Das Leitbild der Urnenwahl (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]) wird 
durch den bei der Bundestagswahl erhöhten Briefwähleranteil nicht konterkariert. Des Weiteren wird der
Ausnahmecharakter der Briefwahl trotz des Entfallens der Glaubhaftmachung durch das weiterhin bestehende
Antragserfordernis deutlich, welches eine Initiative des Wahlberechtigten erfordert, um diese rechtlich gewährte 
Form der Wahlteilnahme in Anspruch nehmen zu können. 
Darüber hinaus sind die besonderen Umstände zu berücksichtigen, die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie 
auch mit Blick auf die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag ergaben. Viele Wahlberechtigte dürften sich nicht 
zuletzt aufgrund möglicher Ansteckungsgefahren und der gesetzlich verordneten Kontaktbeschränkungen für die 
Möglichkeit der Briefwahl entschieden haben. Auf diese Weise wurde zugleich gewährleistet, dass die
demokratische Legitimation der Staatsgewalt auf einem möglichst breiten Fundament fußt und damit der Grundsatz der 
Allgemeinheit der Wahl gleichermaßen berücksichtigt (vgl. Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar 
zum Grundgesetz, 97. EL., Januar 2022, Artikel 38 Rn. 90).  
9.  Vortrag des Einspruchsführers im Abschnitt 10 
Auch mit Blick auf den Vortrag des Einspruchsführers, dass die Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses der 
Wahl zum 20. Deutschen Bundestages nicht öffentlich erfolgt sei und die angebotene Übertragung diesen Mangel 
nicht habe heilen können, ist ein mandatsrelevanter Wahlfehler nicht ersichtlich. 
Der Bundeswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2021 gemäß § 42 Absatz 2 BWG i. V. m. § 78 
Bundeswahlordnung (BWO) das endgültige Ergebnis der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag festgestellt. Die 
Sitzung fand ab 11 Uhr im Deutschen Bundestag statt und wurde infolge der COVID-19-Pandemie öffentlich 
übertragen. Die Niederschrift der Sitzung kann unter https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/5d304be8-7412-
4442-972a-e4dfd9e55ce9/20211020_niederschrift_3bwa.pdf (abgerufen am 22. November 2022) eingesehen 
werden. Für die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Verhandlungsgegenstand der Sitzungen der Wahlausschüsse 
genügt sowohl auf Bundes- wie auch Landes- und Wahlkreisebene gemäß § 86 Absatz 2 BWO ein Aushang am 
oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu den Sitzungen hat (vgl.
Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 43. Lieferung, Stand: Juni 2021, 21.86 Rn. 1). 
§ 79 Absatz 1 Nummer 3 BWO normiert, dass der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das
Wahlgebiet öffentlich bekannt zu machen hat, sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind. Die 
Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung sind § 86 BWO zu entnehmen. Die Bekanntmachung erfolgt 
auf Bundesebene im Bundesanzeiger; für das endgültige Ergebnis der Bundestagswahl 2021 geschah dies am 
23. November 2021 und ist hier abrufbar (zuletzt aufgerufen am 1. Dezember 2022): 
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/Sx3u0kUaJH4KIWLXxxa/con-
tent/Sx3u0kUaJH4KIWLXxxa/BAnz%20AT%2023.11.2021%20B3.pdf?inline
10.  Vortrag des Einspruchsführers im Abschnitt 12 
Auch soweit die Aufstellung der Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter Anwendung des 
sogenannten Frauenstatuts angegriffen wird, ist der Wahleinspruch unbegründet. 
Ein auf die Gültigkeit der Zweitstimme und die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages durchschlagender 
Verstoß gegen Wahlvorschriften ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die unter Anwendung des
satzungsrechtlich vorgeschriebenen Frauenstatuts eingereichten Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
entsprechen insoweit den Anforderungen des GG und des BWG (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG) und 
waren für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nach § 28 Absatz 1 Satz 1 BWG durch den jeweiligen
Landeswahlausschuss zuzulassen.  
Frauenquoten in Parteisatzungen können zwar einen Eingriff in die Wahlgleichheit und -freiheit aus Artikel 38 
Absatz 1 Satz 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 GG darstellen. Dieser
Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die Aufstellung verbindlicher Quotenregelungen durch Parteistatut ist Ausdruck 
der nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG gewährleisteten Parteienfreiheit. 
Diese umfasst auch die Programmfreiheit der Partei als Freiheit zur Bestimmung ihrer inhaltlichen Zielsetzung 
und die Organisationsfreiheit der Partei, sich eine angemessene parteitypische Organisationsstruktur zu geben. Im 
Rahmen dessen können die Parteien auch die Regelung des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 GG als
verfassungsrechtliche Zielvorstellung berücksichtigen (vgl. Müller in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 
7. Auflage, 2018, Artikel 38 Rn. 160). 
Im Ergebnis ist daher nicht von der wahlrechtlichen Unzulässigkeit von Frauenquoten in Parteisatzungen
auszugehen Der Wahlprüfungsausschuss sieht keine Veranlassung, vorliegend von der inzwischen ständigen
Spruchpraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten abzuweichen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 18/1710, Anlage 14; 16/3600, Anlage 6; 15/2400, Anlage 14). 
Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag können in der Zulassung der Landeslisten der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN keinen Wahlfehler erkennen. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 ff. BWG hat der
Landeswahlausschuss Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen 
nicht entsprechen, die durch das BWG und die BWO aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften 
etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden 
ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses
bekanntzugeben. Allein die Beachtung des Frauenstatuts der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt keinen
Verstoß gegen die insbesondere in § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG genannten gesetzlichen Anforderungen dar, 
der zu einer Zurückweisung der jeweiligen Landesliste hätte führen müssen.
Anlage 7 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
der Frau Prof. Dr. R. S., 41464 Neuss, 
der Frau S. S., 34128 Kassel, 
der Frau Dr. med. D. A., 24106 Kiel, 
der Frau Prof. Dr. M. S., 60313 Frankfurt am Main, 
der Frau Dr. J. G., 10711 Berlin, 
der Frau C. W.-S., 81241 München, 
der Frau Dr. H. G., 10119 Berlin, 
der Frau Dr. G. L.-B., 34121 Kassel, 
der Frau Prof. Dr. U. B., 37083 Göttingen, 
der Frau Prof. Dr. A. H., 14828 Görzke, 
der Frau M. M., 10965 Berlin, 
der Frau C. H., 10625 Berlin, 
der Frau M. B., 10717 Berlin, 
der Frau I. W., 10719 Berlin, 
der Frau I. K., 10717 Berlin, 
der Frau E. D., 57234 Wiensdorf, 
der Frau K. C.-E., 99425 Weimar, 
der Frau E. K., 99189 Witterda, 
der Frau P. E. E. J., 41747 Viersen, 
des Herrn F. J., 41747 Viersen, 
der Frau K. S., 99425 Weimar,  
der Frau I. H. E., 99423 Weimar, 
der Frau C. H., 99425 Weimar, 
der Frau K. R., 17379 Lübs, 
der Frau M. C., 26409 Wittmund, 
der Frau A. N., 99094 Erfurt, 
der Frau I. W., 99094 Erfurt, 
der Frau T. S., 13355 Berlin, 
des Herrn L. S., 13355 Berlin, 
des Herrn R. B., 99423 Weimar, 
der Frau F. T., 99423 Weimar, 
der Frau Y. R., 99086 Erfurt, 
der Frau B. L., 24994 Medelby, 
der Frau C. M., 37083 Göttingen,
des Herrn H. H. L., 10249 Berlin, 
der Frau M. v. d. L., 15741 Bestensee, 
der Frau M. R., 10159 Berlin, 
der Frau G. H., 80638 München, 
der Frau B. O.-G., 70619 Stuttgart, 
der Frau Dr. B. K., 80638 München, 
des Herrn N. B., 81541 München, 
der Frau K. B., 81735 München, 
der Frau T. F., 81247 München, 
des Herrn R. K., 81245 München, 
der Frau Dr. A. A.-B., 56130 Bad Ems, 
der Frau M. N., 83022 Rosenheim, 
der Frau K. T., 80335 München, 
der Frau J. D., 85665 Moosach, 
der Frau E. W., 81241 München, 
der Frau R. S., 81825 München, 
der Frau M. S.-H., 30161 Hannover, 
der Frau R. M., 80995 München, 
der Frau U. K.-P., 31061 Alfeld, 
der Frau Dr. B. H., 30459 Hannover, 
der Frau Prof. Dr. E. R., 80634 München, 
der Frau Prof. Dr. M. K., 60318 Frankfurt am Main, 
der Frau A. S., 12629 Berlin, 
der Frau M. R., 24106 Kiel, 
der Frau B. R., 89494 Soest, 
der Frau S. H., 38667 Bad Harzburg, 
der Frau W. T., 25548 Störhathen, 
des Herrn W. T., 77933 Lahr, 
der Frau K. B., 68623 Lampertheim, 
der Frau B. F., 24106 Kiel, 
der Frau M. B., 24146 Kiel, 
der Frau Dr. L. B.-W., 82335 Berg, 
der Frau J. R.-G., 88316 Isny, 
der Frau B. H., 80686 München, 
der Frau R. N.-W., 25336 Elmshorn, 
der Frau E. E., 80997 München, 
der Frau E. G., 82194 Gröbenzell, 
der Frau H. R., 24103 Kiel,
der Frau A. B., 24159 Kiel, 
der Frau Dr. M. C., 24105 Kiel, 
der Frau E. L., 86653 Daiting, 
der Frau D. W., 86650 Wemding, 
der Frau K. K., 82178 Puchheim, 
der Frau U. B., 81477 München, 
der Frau Dr. S. S., 86391 Stadtbergen, 
der Frau B. L., 86720 Nördlingen, 
der Frau B. v. L., 24363 Holtsee/Grünhorst, 
der Frau U. B., 80997 München, 
der Frau K. M., 80339 München, 
des Herrn D. S., 83088 Kiefersfelden, 
der Frau L. K., 80995 München, 
der Frau P. Z.-S., 96328 Küps, 
der Frau A. K., 52074 Aachen, 
der Frau S. A., 96317 Kronach, 
der Frau H. G.-K., 24943 Flensburg, 
der Frau C. E., 81829 München, 
der Frau M.-L. T., 81675 München, 
der Frau C. Z., 82166 Gräfelfing, 
der Frau S. F., 81829 München, 
der Frau K. S.-W., 81739 München, 
der Frau I. F., 81829 München, 
der Frau A. W., 82024 Taufkirchen, 
der Frau M. K., 80637 München, 
der Frau M. S., 82110 Germering, 
der Frau K. E., 81667 München, 
der Frau M. D., 82054 Sauerlach, 
der Frau A. M., 81829 München, 
der Frau V. T., 38690 Goslar, 
der Frau R. T.-Z., 86650 Wemding, 
der Frau B. R.-H., 82205 Gilching, 
der Frau S. S., 81539 München, 
der Frau H. B., 81479 München, 
der Frau B. C.-S., 80634 München, 
der Frau R. M., 85665 Moosach, 
der Frau G. H., 85664 Moosach, 
der Frau T. E., 83104 Tuntenhausen,
der Frau M. H., 85625 Glonn, 
der Frau A. H., 85665 Moosach, 
des Herrn M. M., 34127 Kassel, 
des Herrn T. L., 35085 Beltershausen, 
des Herrn F. S., 34127 Kassel, 
der Frau A. J., 35580 Wetzlar, 
der Frau S. F., 34225 Baunatal, 
des Herrn A. P., 34225 Baunatal, 
der Frau I. H.-P., 34225 Baunatal, 
des Herrn J. S.-W., 34125 Kassel, 
der Frau J. W., 34225 Baunatal, 
der Frau H. S., 99817 Eisenach, 
der Frau S. S., 33615 Bielefeld, 
der Frau Dr. N. S., 35087 Marburg, 
der Frau U. Q., 99817 Eisenach, 
der Frau G. B., 5413 Weiler bei Bingen, 
der Frau A. K., 85716 Unterschleißheim, 
der Frau L. Z., 85521 Riemerling, 
der Frau A. W., 86511 Schmiechen, 
des Herrn G. W., 86511 Schmiechen, 
der Frau Dr. M. v. M., 80636 München, 
der Frau S. R., 85521 Ottobrunn, 
der Frau C. G., 81677 München, 
des Herrn C. W., 14059 Berlin, 
der Frau M. S., 10247 Berlin, 
der Frau C. S., 10247 Berlin, 
der Frau C. B., 10787 Berlin, 
der Frau A. R., 34131 Kassel, 
der Frau S. B., 34119 Kassel, 
der Frau B. B., 23883 Grambek, 
der Frau E. S., 23564 Lübeck, 
des Herrn S. H., 90579 Langenzenn, 
der Frau U. H., 90579 Langenzenn, 
der Frau M. B., 80339 München, 
der Frau K. S., 24113 Kiel, 
der Frau E.-M. N., 14163 Berlin, 
der Frau M. E., 91459 Markt Erlbach, 
des Herrn G. E., 91459 Markt Erlbach,
der Frau I. C., 37574 Einbeck, 
der Frau A. S.-S., 23758 Oldenburg/Holstein, 
der Frau B. O., 81929 München, 
der Frau H. R., 63936 Schneeberg, 
der Frau B. P., 14482 Potsdam, 
des Herrn Dr. T. H., 82131 Stockdorf, 
der Frau U. H., 82131 Stockdorf, 
der Frau A. P., 66111 Saarbrücken, 
der Frau M. D., 23858 Heidekamp, 
der Frau E. B., 53175 Bonn, 
der Frau B. B., 53175 Bonn, 
des Herrn Dr. P. B., 53175 Bonn, 
der Frau S. M., 34117 Kassel, 
der Frau R. A., 45699 Herten, 
der Frau L. M., 44532 Lünen, 
der Frau U. H., 34119 Kassel, 
des Herrn M. R., 80809 München, 
des Herrn C. J., 80687 München, 
der Frau I. R., 80809 München, 
der Frau C. T., 80933 München, 
der Frau B. R., 80636 München, 
der Frau P. H., 20144 Hamburg, 
der Frau K. S., 80638 München, 
der Frau Dr. G. B., 81735 München, 
der Frau M. B., 13403 Berlin, 
des Herrn F. V., 80796 München, 
der Frau H. J.-V., 80796 München, 
der Frau M. D., 80469 München, 
der Frau C. P., 80798 München, 
der Frau S. H.-N., 44807 Bochum, 
der Frau C. D.-W., 14059 Berlin, 
der Frau E. G., 66123 Saarbrücken, 
der Frau K. S., 24113 Molfsee, 
der Frau A. H., 24239 Achterwehr, 
der Frau A. W., 85469 Walperstkirchen, 
der Frau R. M., 34127 Kassel, 
der Frau J. W., 80797 München, 
der Frau A. R.-B., 93092 Erfurt,
des Herrn B. P., 10713 Berlin, 
der Frau C. W., 10249 Berlin, 
des Herrn S. M., 12057 Berlin, 
der Frau L. V., 13355 Berlin, 
der Frau S. B., 40235 Düsseldorf, 
der Frau M. T. B., 80539 München, 
des Herrn N. B., 10459 Berlin, 
der Frau C. M., 12249 Berlin, 
der Frau E. H., 22769 Hamburg, 
der Frau J. S., 69115 Heidelberg, 
der Frau B. I., 80801 München, 
der Frau L. S., 40210 Düsseldorf, 
der Frau S. N., 69115 Heidelberg, 
des Herrn L. S., 12157 Berlin, 
der Frau M. F., 45699 Herten, 
der Frau Dr. M. S., 34121 Kassel, 
der Frau B. G., 34119 Kassel, 
der Frau J. W., 34314 Espenau, 
der Frau J. A., 22087 Hamburg, 
vertreten durch Prof. Dr. S. R. L., 14059 Berlin 
– Az.: WP 2029/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer haben mit Schreiben vom 26. November 2021, das am selben 
Tag beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen 
Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Sie tragen vor, dass die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag angesichts des geringen Anteils von nur 34,7 %  
weiblicher Abgeordneter an einem erheblichen Wahlfehler leide. Dieser sei auf die nicht-paritätische
Kandidatennominierung der Parteien zurückzuführen, die männliche Bewerber strukturell bevorzuge. Der Wahlfehler 
wirke sich auf die Mandatsverteilung und die Gültigkeit der Wahl aus. 
Der Anteil der von den Parteien aufgrund des geltenden Wahlorganisationsrechts im Vorfeld der Wahlen
nominierten Frauen entspreche nicht dem gut hälftigen Anteil der wahlberechtigten Bürgerinnen am Wahlvolk. Die 
von den Parteien im Rahmen der Wahlvorbereitung erstellten und anschließend zur Bundestagswahl zugelassenen 
Wahlvorschläge der Parteien hätten eine unausgewogene, nicht-paritätische Anzahl von Kandidatinnen und
Kandidaten aufgewiesen. Kandidatinnen seien vor allem bei den Direktkandidaturen deutlich in der Minderheit
geblieben. 
Der Wahlfehler wirke sich unmittelbar auf die Mandatsverteilung und die Gültigkeit der Bundestagswahl aus. Die 
geringe Anzahl nominierter Frauen habe unmittelbare Auswirkungen auf die Zusammensetzung des 20.
Deutschen Bundestages. Denn die Wählerinnen und Wähler hätten nur die Personen wählen können, die von den
Parteien auf den Landeslisten und in den Wahlkreisen nominiert worden seien. Angesichts der geringen Anzahl
nominierter Kandidatinnen sei die Unterrepräsentanz von Parlamentarierinnen im 20. Deutschen Bundestag von 
vornherein absehbar und „vorprogrammiert“ gewesen. Dadurch erkläre sich der geringe Anteil weiblicher
Abgeordneter im 20. Deutschen Bundestag von nur 34,7 %.  
Bereits für die Wahlvorbereitungsmaßnahmen der Parteien, insbesondere das Wahlvorschlagsrecht und die
Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, hätten die Wahlrechtsgrundsätze des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 des 
Grundgesetzes (GG) gegolten. Diese erforderten insbesondere eine faire, chancengleiche Teilnahme aller
(potentiellen) Bewerbungen. 
Die gesetzlichen Regelungen für die Kandidatenaufstellung im Bundeswahlgesetz (BWG) i. V. m. der
Bundeswahlordnung (BWO) müssten eine ordnungsgemäße, chancengleiche Nominierung von Kandidatinnen und
Kandidaten sicherstellen. Sie enthielten jedoch keine Vorgaben zur Sicherung der chancengleichen Nominierung von 
Frauenkandidaturen, sondern wirkten sich zu ihren Lasten aus. Das geltende Wahlrecht ermögliche und
begünstige daher eine Nominierungspraxis der Parteien, die sich strukturell zu Lasten von Kandidatinnen auswirke; es 
stehe insoweit im Widerspruch zu Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG. Infolgedessen werde gut die Hälfte des
Wahlvolks nicht angemessen mit ihren spezifischen Perspektiven, Interessen, Erfahrungen und Prioritäten im
Deutschen Bundestag repräsentiert. Dies wirke sich auf den Inhalt der Politik aus. 
Die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer machen Verstöße gegen die Wahlrechtsgrundsätze in Artikel 38 
Absatz 1 Satz 1 GG geltend. Die nichtparitätische Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten durch
Parteien verletze die Grundsätze der Wahlrechtsfreiheit und –gleichheit i. V. m. dem Gleichberechtigungsgrundrecht 
und dem Gleichberechtigungsgebot gemäß Artikel 3 Absatz 2 GG. Sie rügen zudem einen Verstoß gegen das 
passive Wahlrecht von Frauen wegen fehlender Chancengleichheit von Frauenkandidaturen sowie einen Verstoß 
gegen die Wahlfreiheit der Wählerinnen und Wähler, die aufgrund der überproportionalen Nominierung von
Kandidaten und der unterproportionalen Nominierung von Kandidatinnen ganz überwiegend Männer hätten wählen 
müssen und keine Frauen hätten wählen dürfen. Darüber hinaus wird ein Verstoß gegen ihr subjektives Recht auf 
gleichberechtigte demokratische Teilhabe und effektive Einflussnahmen durch die Wahl auf die Staatsgewalt
gemäß Artikel 38 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 i. V. m. 
Artikel 79 Absatz 3 GG geltend gemacht. 
Einige der Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer hatten bereits anlässlich der Wahl zum 19. Deutschen 
Bundestag mit vergleichbarem Ansinnen einen Wahleinspruch mit dem Aktenzeichen WP 224/17 eingelegt.
Gegen die Zurückweisung dieses Wahleinspruchs durch den Deutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache 19/9450, 
Anlage 18) wurde Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt. Das BVerfG 
hat die Beschwerde am 15. Dezember 2020 einstimmig als unzulässig verworfen (BVerfGE 156, 224 ff.). Die 
Einspruchsführer aus dem hiesigen Einspruch sind der Auffassung, dass die zuvor zitierte Entscheidung des
Deutschen Bundestages die Rechtswirklichkeit und die Auswirkungen der Regelungen des BWG und der BWO in der 
Praxis der „Parteiendemokratie“ ignoriere. Die von der Verfassung geforderte tatsächliche Chancengleichheit der 
Kandidatinnen fehle in der Parteienpraxis weitgehend, sodass sich daraus auch im 20. Deutschen Bundestag eine 
Unterrepräsentanz von Parlamentarierinnen ergebe. Die Satzungsbestimmungen der Parteien müssten mit dem 
Grundsatz der innerparteilichen Demokratie, Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG, den Wahlrechtsgrundsätzen gemäß 
Artikel 38 Absatz 1 GG und dem daneben anwendbaren Gleichberechtigungsgrundrecht und -gebot, Artikel 3 
Absatz 2 GG, in Einklang stehen. Das BWG schreibe keine paritätischen Satzungsregelungen vor, sodass sich 
solche nur in den Statuten weniger Parteien und begrenzt auf Kandidatenlisten fänden. Die Vorgaben für die 
Aufstellung von Parteibewerbungen gemäß § 21 BWG und die Aufstellung von Landeslisten gemäß § 27 BWG 
ermöglichten und begünstigten intransparente Nominierungsverfahren, die strukturell diskriminierend zu Lasten 
von Kandidatinnen wirkten und gegen Artikel 38 Absatz 1 GG und Artikel 3 Absatz 2 GG verstießen. Darauf 
gehe der Beschluss des Deutschen Bundestages nicht ein. Auch überzeuge der Verweis des
Wahlprüfungsausschusses nicht, dass er die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfe, 
weil eine derartige Kontrolle dem BVerfG vorbehalten sei. Gleichwohl weise der Wahlprüfungsausschuss unter 
Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums darauf hin, dass er die geltende Rechtslage 
für verfassungskonform erachte. Weder aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG noch aus dem Demokratieprinzip folge 
die Verfassungswidrigkeit der geltenden Rechtslage. Eine Ermessensreduzierung in Form einer gesetzgeberischen 
Verpflichtung zum Erlass entsprechender Regelungen sei nicht anzunehmen. Diese Auffassung überzeuge nicht: 
Das Wahlrecht habe sich nicht an abstrakt konstruierten Fällen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu
orientieren, wie es das BVerfG bereits festgestellt habe. Weder die Parteienfreiheit noch die Wahlrechtsgrundsätze 
unterlägen einem absoluten Differenzierungsverbot, sodass paritätische Wahlorganisationsregelungen einer 
Rechtfertigung zugänglich seien. Sie dienten dem Schutz vor struktureller Diskriminierung von Kandidatinnen
und der Sicherung gleichberechtigter demokratischer Teilhabe und effektiver Einflussnahme durch den Souverän. 
Die gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eingelegte Wahlprüfungsbeschwerde habe das BVerfG zwar 
mangels Substantiierung als unzulässig verworfen; es habe ihr gleichwohl große Bedeutung beigemessen, was 
sich allein aus der fast vierzigseitigen Begründung ergebe. In dem Beschluss habe das BVerfG offen gelassen, ob 
paritätische Wahlgesetze grundrechtskonform sind. Eine mögliche Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer
paritätischen Gesetzgebung sei verneint worden, weil das Gericht die Beschwerde als nicht hinreichend substantiiert 
angesehen habe. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, 
aber unbegründet. Dem Vortrag lässt sich kein mandatsrelevanter Wahlfehler bei der Vorbereitung und
Durchführung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag entnehmen. Eine Verletzung subjektiver Rechte der
Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer ist ebenso wenig zu erkennen. Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche 
Bundestag sehen – insbesondere nach der Entscheidung des BVerfG zum themengleichen Einspruch gegen die 
vorangegangene Bundestagswahl – keine Veranlassung, von der bisherigen Spruchpraxis abzuweichen. 
1.  BWG und BWO sehen in den Vorschriften zur Aufstellung von Landeslisten und zur Bestimmung der 
Kreiswahlvorschläge, insbesondere in den §§ 21 und 27 BWG keine paritätische Besetzung vor. Es entspricht 
damit geltendem Wahlrecht, dass bei der Listenaufstellung bestimmter Parteien bzw. der Nominierung der
Kreiswahlvorschläge keine Parität zwischen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern herrschen musste. Als Folge 
dieser Rechtslage bildet die Verteilung der Sitze im 20. Deutschen Bundestag zwar nicht die tatsächliche
Geschlechterverteilung der Wähler ab. Jedoch ist dies einfachgesetzlich auch nicht geboten.  
2.  Es ist nicht ersichtlich, dass Parteien – mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand – gegen
Bestimmungen ihrer innerparteilichen Satzung bei der Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten verstoßen haben. 
Das innerparteiliche Verfahren zur Aufstellung von Landeslisten und Parteibewerbern ist, soweit es nicht in den 
§§ 21 und 27 BWG geregelt ist, gemäß § 21 Absatz 5 BWG (i. V. m. § 27 Absatz 5 BWG) in die Hand der
Parteien gelegt. 
3.  Sofern die Einspruchsführer rügen, dass die Ausgestaltung des Wahlrechts, das keine Parität bei der
Besetzung von Landeslisten und der Nominierung von Kreiswahlbewerbern vorsieht, verfassungswidrig sei, ist – wie 
bereits in der Vergangenheit – darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag 
in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl
geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem BVerfG vorbehalten, bei dem im 
Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt 
werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 
20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, 
Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 
32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810,
Anlagen 1 bis 57). Dessen ungeachtet haben der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag keine
verfassungsrechtlichen Zweifel an der geltenden Rechtslage.  
Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die von den Einspruchsführern vorgetragene verfassungsrechtliche
Verpflichtung, eine entsprechende gesetzliche Regelung einzuführen. Dem Beschluss des BVerfG vom 15.
Dezember 2020 (BVerfGE 156, 224 ff.) ist eine kritische Haltung gegenüber der Rechtsposition der Einspruchsführer zu 
entnehmen. So heißt es im Beschluss des BVerfG (vgl. Rn. 111 ff.):  
„… Vielmehr ist vorliegend lediglich zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerinnen eine Verpflichtung des
Gesetzgebers zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts trotz der damit möglichen Eingriffe in die 
Verfassungsgüter der Parteienfreiheit sowie der Freiheit und der Gleichheit der Wahl hinreichend substantiiert 
dargetan haben. Dies ist angesichts des insbesondere im Wahlrecht bestehenden Gestaltungsspielraums des
Gesetzgebers (aa) nicht der Fall (bb). 
(aa) Gemäß Artikel 38 Absatz 3 GG obliegt die nähere Ausgestaltung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag 
dem Gesetzgeber. Im Rahmen dieses Gestaltungsauftrags ist es grundsätzlich seine Sache, verfassungsrechtlich 
geschützte Rechtsgüter und die Wahlgrundsätze des Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG – auch in ihrem Verhältnis 
zueinander – zum Ausgleich zu bringen … Auch wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber hierbei dem 
Gleichstellungsgebot des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG Rechnung zu tragen hat, ändert dies nichts daran, dass
ihm bei der Ausfüllung des Verfassungsauftrags zur Ausgestaltung des Wahlrechts ein weiter Spielraum verbleibt 
… Insbesondere ist nicht dargelegt, dass es sich bei dem Gleichstellungsgebot des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG 
um ein übergeordnetes Verfassungsgut handelt, hinter dem die Parteienfreiheit gemäß Artikel 21 Absatz 1 GG 
und die Wahlgrundsätze des Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG ohne Weiteres zurückzutreten haben. Vielmehr 
spricht vieles dafür, dass sich diese Verfassungsgüter gleichrangig gegenüberstehen und es Sache des
Gesetzgebers ist, zwischen ihnen einen angemessenen Ausgleich herbeizuführen. 
(bb) Dass ein solcher Ausgleich zu einer paritätsgerechten Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts zwänge, ist 
der Wahlprüfungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerinnen lassen außer Betracht, dass von 
den staatlichen Organen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden ist, wie sie dem
Gleichstellungsauftrag des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG Rechnung tragen …, und es bleibt offen, weshalb diesem Auftrag im 
Bundestagswahlrecht ausschließlich durch die Anordnung von Paritätsgeboten und nicht auch durch andere
wahlrechtliche Elemente (z. B. Stärkung der Personenwahl, Listenöffnung, Kumulieren, Panaschieren) entsprochen 
werden kann. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist es Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, 
wie der gebotene Ausgleich zwischen Gleichstellungsgebot, Parteienfreiheit und den Grundsätzen der Freiheit 
und Gleichheit der Wahl herbeigeführt wird. 
Den Beschwerdeführerinnen gelingt es nicht, eine Verengung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auf 
eine verfassungsrechtliche Pflicht zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts und, damit
verbunden, zu einer eindeutigen Überordnung des Gleichstellungsgebots gegenüber den Verfassungsgütern der
Parteienfreiheit sowie der Freiheit und Gleichheit der Wahl aufzuzeigen. …“ 
Aber auch neueres Schrifttum verweist auf die verfassungsrechtlichen Bedenken einer gesetzlich angeordneten 
Parität von Wahlvorschlagslisten, denn es wird gerade nicht vorausgesetzt, dass sich in der Zusammensetzung 
des Parlaments auch diejenige der Bevölkerung widerspiegelt (vgl. Fontana, DVBl. 2019, 1153 [1154];
Morlok/Hobusch, DÖV 2019, 14 [17]). Die gewählten Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Volkes, sodass auch 
männliche Abgeordnete die Interessen von Frauen und weibliche Abgeordnete die Interessen von Männern
repräsentieren. 
Insbesondere verkennen die Einspruchsführer, dass die in Artikel 21 GG verbürgte Parteienfreiheit auch eine
Programm- und Organisationsfreiheit umfasst, die es den Parteien überlässt, selbst über die Aufstellung von
Kandidatinnen und Kandidaten zu entscheiden. Selbst bei Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 GG verankerten 
Aufgabe des Staates zur Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist der Ermessensspielraum 
des Gesetzgebers nicht so verdichtet, dass daraus eine Verpflichtung zum Erlass von Paritätsregeln folgte. Dafür 
spricht auch die Regelung in § 55 BWG, insbesondere dessen Satz 3. Auf der Basis von § 55 BWG wurde beim 
Deutschen Bundestag eine Reformkommission eingesetzt, die sich mit Fragen des Wahlrechts befasst und
Empfehlungen erarbeitet (vgl. https://www.bundestag.de/ausschuesse/weitere_gremien/kommission-wahlrecht). Nach 
§ 55 Satz 3 BWG soll die Reformkommission Maßnahmen empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz 
von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag zu erreichen. Diese Regelung 
wäre überflüssig, existierte aktuell bereits eine Verpflichtung zum Erlass von Paritätsregeln. 
4.  Schließlich verfolgen die Einspruchsführer das Ziel, auf die geltende Rechtslage Einfluss zu nehmen. Der 
Weg über Wahleinspruch und Wahlprüfungsbeschwerde erscheint dafür kein geeigneter Weg. Er setzte nämlich 
voraus, aus der Verfassung ein zwingendes Gebot abzuleiten, das dem Gesetzgeber gar keine andere Wahl ließe 
bzw. das dazu führte, dass geltende Regelungen in BWG und BWO durch Richterspruch zu korrigieren wären. 
Dies ist nicht der Fall.
Anlage 8 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
1. des Herrn A. R., 66780 Rehlingen-Siersburg, 
2. der Frau S. R., 66780 Rehlingen-Siersburg, 
3. des Herrn F. L. 66132 Saarbrücken, 
4. des Herrn T. V., 66663 Merzig, 
5. des Herrn K. S., 66125 Saarbrücken, 
6. des Herrn J. B., 66802 Überherrn, 
7. des Herrn M. B., 66571 Eppelborn, 
8. des Herrn R. B., 66111 Saarbrücken, 
9. des Herrn S. B.-B., 66606 St. Wendel, 
10. der Frau E. R., 66780 Rehlingen-Siersburg, 
11. der Frau S. S., 66740 Saarlouis, 
12. der Frau C. D., 66126 Saarbrücken, 
13. des Herrn R. D., 66740 Saarlouis, 
14. des Herrn J.-L. E., 66125 Saarbrücken, 
15. der Frau M. F., 66128 Saarbrücken, 
16. des Herrn R. F., 66128 Saarbrücken, 
17. des Herrn B. F., 66773 Schwalbach, 
18. der Frau C. F., 66773 Schwalbach, 
19. der Frau I. F., 66773 Schwalbach, 
20. des Herrn P. H., 66113 Saarbrücken, 
21. der Frau S. H., 66113 Saarbrücken, 
22. des Herrn M. H., 66459 Kirkel, 
23. des Herrn Dr. H.-H. J., 66299 Friedrichsthal, 
24. der Frau L. K., 66125 Saarbrücken, 
25. der Frau M. K., 66386 St. Ingbert, 
26. des Herrn F. K., 66424 Homburg/Saar, 
27. der Frau U. K., 66424 Homburg/Saar, 
28. des Herrn S. K., 66129 Saarbrücken, 
29. der Frau A. L., 66130 Saarbrücken, 
30. des Herrn A. L., 66780 Rehlingen-Siersburg, 
31. des Herrn R. M., 66130 Saarbrücken, 
32. der Frau M. C. P., 66802 Überherrn-Felsberg, 
33. des Herrn P. P., 66740 Saarlouis, 
34. der Frau P. P., 66740 Saarlouis,
35. der Frau E. S., 66119 Saarbrücken, 
36. des Herrn P. W., 66113 Saarbrücken, 
37. des Herrn A. S., 66557 Illingen, 
38. der Frau E. W., 66802 Überherrn, 
39. des Herrn S. K., 66557 Illingen, 
40. des Herrn M. D., 66440 Blieskastel, 
41. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Schmelz, 66839 Schmelz, 
42. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Neunkirchen, 66571 Eppelborn, 
43. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Saarlouis, 66806 Ensdorf, 
44. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Saarbrücken-Halberg, 66131 Saarbrücken, 
45. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Blieskastel, 66440 Blieskastel, 
Einspruchsführer zu 1. – 45. vertreten durch LLR. Rechtsanwälte PartG mbH, 50668 Köln 
– Az.: WP 2050/21 –  
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 26. November 2021, das vorab per Telefax und am 30. November 2021 per Post beim
Deutschen Bundestag eingegangen ist, haben die Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. Sie wenden sich gegen den Beschluss des Bundeswahlausschusses in 
seiner Sitzung vom 5. August 2021. Mit diesem Beschluss wurde die Beschwerde der Partei BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN gegen die Ablehnung ihrer Landesliste durch den Landeswahlausschuss des Saarlandes
zurückgewiesen. Die Einspruchsführer beantragen, die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Saarland für ungültig zu
erklären und festzustellen, dass das Wahlrecht der Einspruchsführer aus Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) 
verletzt wurde. 
1.  Listenaufstellung 
Die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat fristgerecht eine Landesliste bei der Landeswahlleiterin eingereicht, 
die sie in einer Vertreterversammlung am 17. Juli 2021 aufgestellt hatte. In der Niederschrift über die
Aufstellungsversammlung ist angegeben, dass 87 stimmberechtigte Vertreter bei der Listenaufstellung anwesend waren. 
Das Bundesschiedsgericht der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte zwei Tage vor der
Aufstellungsversammlung entschieden, dass die Vertreter des Ortsverbands Saarlouis nicht wirksam gewählt worden seien. 49
angemeldete Vertreter des Ortsverbands hatten daher an der Listenaufstellung nicht teilgenommen. 
Das Bundesschiedsgericht hatte die Ungültigkeit der Wahl der Vertreter des Ortsverbands Saarlouis damit
begründet, dass ihre Wahl am 16. Mai 2021 fehlerhaft gewesen sei. Bei der Versammlung im Ortsverband Saarlouis 
sei die Parteiöffentlichkeit nicht gewährleistet gewesen. Es seien Parteimitglieder, die nicht Mitglieder des
Ortsverbandes waren, u. a. unter Verweis auf Beschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie von der Teilnahme 
an der Versammlung ausgeschlossen worden. Aus der Satzung des Kreisverbands Saarlouis ergebe sich aber, dass 
jedes Mitglied das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene habe. 
Nach dem Schriftsatz der Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesschiedsgericht vom 25. Mai 2021 und der 
Stellungnahme einer Organisatorin der Versammlung betraf der Ausschluss drei Parteimitglieder, die nicht
Mitglied des Ortsverbands und in der Versammlung nicht stimmberechtigt waren. Andere Parteimitglieder hingegen 
hätten an der Versammlung teilgenommen und seien sogar erfolgreich zur Versammlungsleitung vorgeschlagen 
worden, obwohl auch sie nicht dem Ortsverband Saarlouis angehörten. Durch diese unterschiedliche Behandlung 
ortsfremder Parteimitglieder sei der Eindruck erweckt worden, es gebe zwei Klassen von Mitgliedern. Dies sei 
mit der Satzung, mit dem Parteiengesetz (PartG) und mit dem GG nicht vereinbar. Das Bundesschiedsgericht kam
zu dem Schluss, dass durch den partiellen Ausschluss der Mitgliederöffentlichkeit und die ungleiche Behandlung 
von Parteimitgliedern die Durchführung der Versammlung des Ortsverbands Saarlouis an einem
schwerwiegenden Mangel gelitten habe, sodass die Wahl der Vertreter aus Saarlouis unwirksam sei. 
Dem Ortsverband Saarlouis war nach der Entscheidung des Bundesschiedsgerichts innerhalb des verbleibenden 
Zeitraums eine Wiederholung der Wahl nicht mehr möglich, sodass keine Vertreter des Ortsverbands an der
Listenaufstellung teilnahmen. 
2.  Entscheidung des Landeswahlausschusses des Saarlandes 
Der Landeswahlausschuss des Saarlandes hat in seiner Sitzung am 30. Juli 2021 den Wahlvorschlag der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Wahlvorschlag an einem schweren 
Wahlfehler leide, da die wahlrechtlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung 
aus § 21 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) nicht eingehalten worden seien. Der Fehler könne
weder gerechtfertigt noch geheilt werden. 
Der Landeswahlausschuss kam zu dem Ergebnis, dass die 49 Vertreter des Ortsverbands Saarlouis von der
Aufstellungsversammlung am 17. Juli 2021 nicht hätten ausgeschlossen werden dürfen. Die Nichteinladung oder
Ungleichbehandlung von nicht stimmberechtigten Parteimitgliedern zu einer Delegiertenversammlung möge zwar 
einen Verstoß gegen die Satzung und die innere Ordnung der Partei dargestellt haben, stelle aber keinen Verstoß 
gegen wahlrechtliche Vorschriften dar. Satzungsrechtliche Verstöße seien wahlrechtlich nur beachtlich, wenn sie 
gleichzeitig wahlrechts- oder ansonsten verfassungswidrig seien. Wahlrechtlich gesehen könne sog. Gästen zwar 
Gelegenheit zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen oder Aufstellungsversammlungen gegeben werden, 
zwingend erforderlich sei dies aber nicht. Nur stimmberechtigte Mitglieder einer Partei müssten zu einer
Vertreterwahl eingeladen werden. Auch wenn der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit als Ausfluss des parteilichen
Transparenzgebotes einen sehr hohen Stellenwert für eine Partei genieße, könne er nicht die gesetzlichen
Bestimmungen des Wahlrechts aushebeln. Wahlrechtlich gesehen gebe es gerade keine Verpflichtung zur Herstellung einer 
alle Parteimitglieder umfassenden (Partei-)Öffentlichkeit. Auch ein wahlrechtlich relevanter Verstoß gegen den 
Gleichheitsgrundsatz sei hier nicht gegeben. Nach den Ausführungen des Bundesschiedsgerichts habe keine
Ungleichbehandlung von stimmberechtigten Mitgliedern vorgelegen. Nur ortsfremde, das heißt nicht
stimmberechtigte Parteimitglieder seien ungleich behandelt worden. Eine Ungleichbehandlung von nicht stimmberechtigten 
Mitgliedern führe aber nicht zur Verletzung eines Wahlgrundsatzes, sondern tangiere lediglich die innere Ordnung 
einer Partei. Die Wahl der 49 Delegierten des Ortsverbandes Saarlouis habe daher nicht an einem wahlrechtlichen 
Mangel gelitten. Daher hätten auch diese Vertreter zur Abstimmung über die Landesliste zugelassen werden
müssen.  
3.  Entscheidung des Bundeswahlausschusses 
Die Vertrauensperson der Landesliste hat Beschwerde gegen die Zurückweisung der Landesliste eingelegt.
Daraufhin hat der Bundeswahlausschuss in seiner zweiten Sitzung am 5. August 2021 die Beschwerde der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zurückgewiesen. Die Beschwerde sei form- und fristgerecht gemäß § 28
Absatz 2 BWG eingereicht worden; sie sei jedoch nach Ansicht der Mehrheit der Mitglieder des
Bundeswahlausschusses unbegründet gewesen (vgl. insgesamt die Niederschrift der 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses am 
5. August 2021 in Berlin, unter Punkt 11. auf S. 37 ff.: https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/1f8bb302-8892-
4868-bea4-8f8cbf701ab7/20210805_niederschrift_2bwa.pdf; zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2022). 
3.1  Minderheitsvotum 
Ein Teil der Mitglieder des Bundeswahlausschusses habe in der Sitzung die Auffassung vertreten, dass der
Bundeswahlausschuss nicht die gesamte Entscheidungskette des parteiinternen Aufstellungsverfahrens zu überprüfen 
habe, sondern lediglich, ob in der letzten Phase – d. h. bei der Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur
Aufstellung der Bewerber – gegen wesentliche wahlrechtliche Anforderungen verstoßen worden sei. Möglichen 
Wahlfehlern bei der Wahl der Vertreter zu einer Vertreterversammlung sei vom Bundeswahlausschuss nicht
nachzugehen, zumal dies auch praktisch nicht umsetzbar sei. 
Darüber hinaus sei es nicht Aufgabe des Bundeswahlausschusses, Entscheidungen von Parteischiedsgerichten auf 
ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies führte dazu, dass Parteischiedsgerichte künftig den Prüfungsmaßstab des 
Bundeswahlausschusses zugrunde zu legen hätten. Gegen Satzungsverstöße könnten sie nicht mehr vorgehen, 
wenn wahlrechtliche Regelungen entgegenstehen.
Es sei unerheblich, wie viele Vertreter bzw. Parteimitglieder von der Mitwirkung an der Bewerberaufstellung 
ausgeschlossen seien, wenn dieser Ausschluss auf rechtlichen Gründen beruhe. 
Zudem seien Parteiorgane an Schiedssprüche der parteiinternen Gerichtsbarkeit gebunden. Sie hätten keine
Abweichungsbefugnis. Im Fall einander widersprechender Anforderungen des Satzungsrechts und des Wahlrechts 
sei es ihnen – wie im vorliegenden Fall – unmöglich, beides zu erfüllen. Über Schiedsgerichtsentscheidungen 
könnten sie sich nicht hinwegsetzen. 
Teilweise sei die Auffassung vertreten worden, der Bundeswahlausschuss könne lediglich eine Evidenzprüfung 
dahingehend vornehmen, ob Entscheidungen eines Schiedsgerichts willkürlich oder evident mit
Wahlrechtsgrundsätzen unvereinbar seien. Ein solcher evidenter Verstoß sei hier nicht erkennbar und die schiedsgerichtliche 
Entscheidung daher hinzunehmen. 
Im Übrigen hätte die Zurückweisung der gesamten Landesliste mit der Begründung, dass ein Teil der
Parteimitglieder von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte ausgeschlossen war, zur Folge, dass sämtliche Parteimitglieder 
des Landesverbands von der Mitwirkung an der Wahl ausgeschlossen wären. 
3.2  Mehrheitsvotum 
Die Mehrheit der Ausschussmitglieder sei zwar ebenfalls der Auffassung gewesen, dass nach der Rechtsprechung 
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Wahlausschüsse nur zu prüfen hätten, ob die Parteien die ihnen vom 
BWG abverlangten Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung einhielten. Sei das jedoch nicht 
der Fall, entspreche der so zustande gekommene Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des § 21
Absatz 1 BWG und müsse zurückgewiesen werden (BVerfGE 89, 243 [253]). Ein solcher Verstoß liege hier vor. An 
diesen Prüfungsrahmen müssten sich auch Parteien halten. 
Nach Auffassung der Mehrheit der Ausschussmitglieder treffe es zwar zu, dass die Parteien die Aufstellung ihrer 
Listenbewerber nach § 17 Satz 2 PartG und §§ 27 Absatz 5 i. V. m. 21 Absatz 1 und 5 BWG durch ihre Satzungen 
regeln könnten. Die Wahlausschüsse hätten die Satzungsautonomie einschließlich der Auslegung und Anwendung 
von Parteisatzungen durch die dazu bestimmten Gremien der Parteien auch grundsätzlich zu respektieren. Dabei 
seien Parteien jedoch an die Vorgaben des § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 BWG gebunden. Ihre Satzungsautonomie 
reiche nur bis zum „Kernbereich von Verfahrensgrundsätzen“, ohne die ein Wahlvorschlag schlechterdings nicht 
Grundlage einer demokratischen Wahl sein könne. Die Einhaltung dieses „Kernbereichs“ hätten die
Wahlausschüsse sicherzustellen und müssten daher gegebenenfalls auch Parteientscheidungen, hier des
Bundesschiedsgerichts der Beschwerdeführerin, am Maßstab des Kernbereichs überprüfen. 
Der Ausschluss der Vertreter des Ortsverbands Saarlouis von der Aufstellungsversammlung sei danach nicht
gerechtfertigt gewesen, da ein durchgreifender wahlrechtlich relevanter Fehler bei deren Wahl am 16. Mai 2021 
nicht erkennbar sei. Dass einzelne nicht stimmberechtigte Parteimitglieder von der Versammlungsteilnahme in 
Saarlouis ausgeschlossen waren, sei wahlrechtlich irrelevant. Das Wahlrecht schreibe nicht vor, dass parteiinterne 
Aufstellungsverfahren öffentlich sein müssen. Dass die Öffentlichkeit oder zumindest jedes Parteimitglied,
unabhängig davon, ob es Delegierter oder Bewerber ist, Zutritt zu einer Aufstellungsversammlung haben müsste, sei 
in den §§ 21, 27 BWG weder ausdrücklich angeordnet noch handele es sich um einen jener elementaren
Verfahrensgrundsätze, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen
Wahlvorgangs sein könne und der deshalb dem Begriff der „Wahl“ in den §§ 21, 27 BWG immanent sei
(Bundestagsdrucksache 16/3600, Seite 70 unter Verweis auf BVerfGE 89, 243 [252 f.]). Ebenso werde in der
Kommentarliteratur ausgeführt, dass das Beteiligungsrecht an der Kandidatenaufstellung nicht ausschließe, dass etwa
Kreisverbände, sonstige Parteimitglieder oder Anhänger der Partei als Gäste oder Beobachter eingeladen würden und 
‚Zutritt‘ zu der Versammlung erhielten. Andererseits verlange das Wahlrecht – weil nicht zu den Mindestregeln 
eines demokratischen Wahlverfahrens gehörend – keine allgemeine oder alle Parteimitglieder umfassende
Öffentlichkeit der Aufstellungsversammlung; es bestehe keine dahingehende Einladungsverpflichtung (Boehl 
in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 21 Rn. 12). Dass die Satzung der Beschwerdeführerin eine
gesetzlich nicht geforderte Parteiöffentlichkeit vorschreibe, könne nicht die Verletzung anderer demokratischer
Grundsätze rechtfertigen. 
Zur Aufstellung von Kandidaten in den Wahlkreisen und Landeslisten habe sich das BVerfG wie folgt geäußert 
(BVerfGE 89, 243 [252]): „Für das Bundestagswahlrecht enthalten die § 21 Absätze 1 bis 4 und 6, § 27 BWahlG 
Regelungen, die gewährleisten sollen, dass die Kandidatenaufstellung die personale Grundlage für eine
demokratische Wahl legen kann. Der Gesamtinhalt dieser Regelungen wirkt darauf hin, dass jedes wahlberechtigte
Parteimitglied auf der untersten Gebietsstufe der Parteiorganisation die rechtliche Möglichkeit hat – jedenfalls mittelbar
durch die Wahl von Vertretern –, auf die Auswahl der Kandidaten Einfluss zu nehmen.“ Gegen diesen
elementaren demokratischen Grundsatz verstoße es, wenn mehr als ein Drittel der Vertreter – und mittelbar die von ihnen 
repräsentierten Parteimitglieder – von der Auswahl der Kandidaten und der Aufstellung der Landesliste
ausgeschlossen werden. Dieser Verstoß lasse sich auch nicht durch die Annahme einander widersprechender
Anforderungen des Wahlrechts und des Satzungsrechts, die nicht gleichzeitig erfüllt werden könnten, rechtfertigen.
Zwischen dem Verfassungsgrundsatz, dass jedes wahlberechtigte Parteimitglied – gegebenenfalls über Vertreter – die 
Möglichkeit haben muss, auf die Auswahl der Kandidaten Einfluss zu nehmen, und dem satzungsmäßigen
Grundsatz einer allgemeinen – nicht auf die wahlberechtigten Parteimitglieder beschränkten – Parteiöffentlichkeit
bestehe kein prinzipieller Konflikt. Dass beide Grundsätze miteinander vereinbar sind, zeige sich schon daran, dass 
bei früheren Wahlen ebenso wie bei dieser Bundestagswahl – mit Ausnahme des vorliegenden Falls –
Landeslisten ohne Weiteres unter Wahrung sowohl der wahlrechtlichen als auch der satzungsmäßigen Grundsätze
aufgestellt worden seien. Auch im vorliegenden Fall hätten erfolgversprechende Bemühungen unternommen werden 
können, in den zwei Monaten vom 16. Mai 2021 bis zum 17. Juli 2021 in satzungskonformer Weise Vertreter des 
Ortsverbands Saarlouis zu bestellen und damit eine sowohl satzungs- als auch wahlrechtskonforme
Listenaufstellung durchzuführen. Dies sei jedoch unterlassen und stattdessen ein Procedere gewählt worden, das mit der
Entscheidung des Bundesschiedsgerichts vom 15. Juli 2021 geendet und es dem Ortsverband Saarlouis definitiv
unmöglich gemacht habe, in der Kürze der Zeit noch Vertreter für die Versammlung zur Aufstellung der Landesliste 
am 17. Juli 2021 zu wählen. 
Für die Frage, ob gegen elementare Grundsätze einer demokratischen Wahl verstoßen wurde, sei auch zu
berücksichtigen, wie viele Vertreter von der Aufstellungsversammlung ausgeschlossen waren. Der Ausschluss der
Vertreter des Ortsverbands Saarlouis sei in dieser Hinsicht erheblich. Aufgrund der Zahl ausgeschlossener Vertreter 
könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Wahlvorschlag anders zusammengesetzt wäre, wenn die
ausgeschlossenen Vertreter an der Aufstellung mitgewirkt hätten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der
Satzungsverstoß, das heißt der Ausschluss von Parteimitgliedern von der Mitgliederversammlung des Ortsverbands
Saarlouis, sich nicht auf die Wahl der Vertreter des Ortsverbands ausgewirkt habe, dieselben Vertreter also auch bei 
Teilnahme der nicht stimmberechtigten Parteimitglieder gewählt worden wären. Da sich der Satzungsverstoß auf 
die Wahl der Vertreter nicht ausgewirkt habe, hätten diese nicht von der Aufstellungsversammlung
ausgeschlossen werden dürfen. Nach § 21 Absatz 1 BWG müssten Vertreter außerdem „aus der Mitte“ einer Mitglieder- oder 
Vertreterversammlung gewählt werden. Das sei nicht der Fall, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter 
von der Mitwirkung an einer Aufstellungsversammlung ausgeschlossen wurde. 
Dass der Verstoß auf einer schiedsgerichtlichen Entscheidung beruhe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der 
Beschwerdeführerin seien die Handlungen ihrer Organe zuzurechnen. Im Übrigen habe die Einhaltung
grundlegender demokratischer Grundsätze Vorrang vor der Rechtsprechungskompetenz der Schiedsgerichte. Dass der 
Ausschluss der Vertreter eines Ortsverbands von der Listenaufstellung nunmehr zu dem Ausschluss eines ganzen 
Landesverbands und damit aller Parteimitglieder im Land von der Teilnahme an der Wahl mit einer Landesliste 
führe, weil der Beschwerdeführerin eine Wiederholung der gesamten Bewerberaufstellung nicht mehr rechtzeitig 
möglich gewesen sei, sei allein den innerparteilichen zeitlichen Abläufen geschuldet und könne nicht zur
Zulassung des Wahlvorschlags führen. 
Die Mehrheit der Mitglieder des Bundeswahlausschusses sei daher der Auffassung gewesen, dass der Ausschluss 
aller Delegierten des Ortsverbandes Saarlouis von der Mitwirkung an der Aufstellung der Landesliste in einer 
Vertreterversammlung einen Verstoß gegen den Kernbestand von Verfahrensgrundsätzen darstellt, ohne die ein 
Wahlvorschlag nach der dargestellten Rechtsprechung des BVerfG schlechterdings nicht Grundlage einer
demokratischen Wahl sein kann. Die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts, durch die die Wahl der Vertreter des 
Ortsverbands Saarlouis für unwirksam erklärt worden ist, verstoße ihrerseits gegen den Kernbestand von
Verfahrensgrundsätzen für die wirksame Aufstellung demokratischer Wahlvorschläge für eine Bundestagswahl. Auch 
die Ungleichbehandlung von nicht stimmberechtigten Mitgliedern führe nicht zur Verletzung eines
Wahlgrundsatzes, sondern tangiere lediglich die innere Ordnung der Partei. 
4.  Wahlprüfungsverfahren 
4.1  Vortrag der Einspruchsführer 
Die Einspruchsführer sind der Ansicht, dass die Entscheidung des Bundeswahlausschusses einen erheblichen 
Wahlfehler darstellt. Der Bundeswahlausschuss sei von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen. 
Ein Wahlausschuss habe, sofern es bei der Zulassung eines Wahlvorschlages auf die Umstände der parteiinternen 
Kandidatenaufstellung ankomme, Anhaltspunkte zu prüfen, ob Parteisatzungsrecht zur Anwendung kam, das
eindeutig gegen wesentliche Wahlgrundsätze verstößt, und übe ansonsten Zurückhaltung im Sinne eines „in dubio
pro parte“ bei der Verwerfung innerparteilicher Normen und Verfahren. Mögliche Gegenstände einer Prüfung 
durch die Wahlausschüsse, ob bei der Anwendung von Satzungsrecht relevante Fehler im
Kandidatenaufstellungsverfahren aufgetreten sind, seien: (1) die einschlägigen Satzungsbestimmungen der Partei und (2) die
Handhabung dieser Bestimmungen durch die Parteiorgane, die jeweils an den wesentlichen Wahlgrundsätzen zu
messen seien. Aus der Zusammensetzung und den besonderen Arbeitsbedingungen von Wahlausschüssen resultierten 
auch prozedurale Folgen. Der materielle Maßstab der demokratischen Mindestanforderungen wegen der aus
verschiedenen Gründen gebotenen Zurückhaltung durch die Wahlausschüsse sei prozedural nur im Rahmen einer 
Evidenzprüfung anzuwenden. Vorliegend gehe es zunächst materiell um die Frage, inwieweit das Satzungsrecht 
der politischen Parteien Gültigkeit auch im Verfahren der Aufstellung von Kandidaten für die Bundestagswahlen 
habe. Daraus sei, unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Wahlausschüssen, ein Maßstab für die Kontrolle 
von Wahlvorschlägen durch die Wahlausschüsse zu entwickeln. 
Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses, die Beschwerde der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen 
die Nichtzulassung der Landesliste für das Saarland durch den saarländischen Landeswahlausschuss
zurückzuweisen, stelle einen im Wahlprüfungsverfahren rügefähigen Wahlfehler dar. Der Bundeswahlausschuss habe
einen Wahlfehler begangen, indem er die Prüfungsmaßstäbe vertauscht habe. Wahlausschüsse dürften
Wahlvorschläge nur wegen eines erheblichen Verstoßes gegen wesentliche Wahlgrundsätze zurückweisen;
Parteischiedsgerichte hingegen dürften und müssten parteiinterne Vorgänge am Maßstab des gesamten einschlägigen
staatlichen wie parteiinternen Rechts beurteilen. Die vom Bundeswahlausschuss herangezogene Beschlussempfehlung 
des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 5, Seite 70) 
beziehe sich auf einen Einspruch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages, der seinerseits mit einem
parteisatzungswidrigen Ausschuss der Öffentlichkeit begründet worden sei. Vorliegend gehe es jedoch um die
Nichtzulassung eines Wahlvorschlags, die vom Bundeswahlausschuss damit begründet werde, das entscheidende
Parteiorgan (d. h. das Bundesschiedsgericht) habe das Ergebnis einer Parteiversammlung für ungültig erklärt, obwohl 
kein wesentlicher Wahlfehler vorgelegen habe. Parteischiedsgerichte dürften aber auch parteiinterne Wahlen für 
ungültig erklären, wenn gegen einschlägiges Satzungsrecht verstoßen werde und auch wenn keine Verletzung von 
wesentlichen Wahlgrundsätzen vorliege. Wäre dies nicht so, sei die Freiheit politischer Parteien gefährdet, sich 
mit politisch profilierten Wahlvorschlägen an die Wähler zu wenden. Der Bundeswahlausschuss hätte nur prüfen 
dürfen, ob die Satzungsbestimmungen, auf denen die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts beruhte, gegen 
wesentliche Wahlgrundsätze verstoßen und ob das Bundesschiedsgericht die Satzungsbestimmungen in einer 
Weise angewandt habe, die ihrerseits diese Grundsätze verletze. Über die Grenzen dieser Wahlgrundsätze hinaus 
habe es weder dem Landes- noch dem Bundeswahlausschuss zugestanden, über die Richtigkeit einer
Entscheidung eines Bundesschiedsgerichts zu befinden; die Wahlausschüsse seien keine „Ober-Schiedsgerichte“. 
Die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stelle sich bei der
Anwendung eines zutreffenden Maßstabes auch als wahlrechtskonform dar. Die streitgegenständlichen Satzungsregeln 
des Kreis- und des Ortsverbandes Saarlouis sowie des Landesverbandes Saarland und des Bundesverbandes zur 
Parteiöffentlichkeit stellten eine zumindest zulässige Ausgestaltung und Akzentuierung des Grundsatzes der
Öffentlichkeit der Wahl dar. Das Bundesschiedsgericht habe sich auch auf den Grundsatz der Gleichheit der
Parteimitglieder gestützt; dieser stamme ebenfalls direkt aus der Verfassung, insbesondere Artikel 21 Absatz 1 GG, und 
werde an verschiedenen Stellen im PartG näher konkretisiert, so etwa in § 10 Absatz 2 Satz 1 oder in § 15
Absatz 3 PartG. Das Bundesschiedsgericht habe die entsprechenden Regelungen auch wahlrechtskonform
angewandt. Das Bundesschiedsgericht, dessen sachliche Unabhängigkeit durch § 14 Absatz 2 PartG garantiert werde, 
habe in einem ordnungsgemäßen Verfahren entschieden, dass die Wahl der Delegierten auf der Versammlung des 
Ortsverbandes Saarlouis vom 16. Mai 2021 ungültig gewesen sei. Da es sich somit nicht um wirksam gewählte 
Delegierte gehandelt habe, treffe es auch nicht zu, dass zu der Vertreterversammlung am 17. Juli 2021 Delegierte 
nicht zugelassen worden seien. Vielmehr seien Nicht-Delegierte nicht zur Abstimmung zugelassen worden. Alles 
andere wäre nicht nur satzungs-, sondern auch wahlrechtswidrig gewesen (§ 27 Absatz 5 BWG i. V. m. § 21
Absatz 1 BWG). Auf der fraglichen Versammlung des Ortsverbandes Saarlouis seien wesentliche
Mitwirkungsrechte der Parteimitglieder vorsätzlich oder jedenfalls grob fahrlässig verkürzt und dadurch in ungleicher Weise 
gewährt worden, dass der Großteil der ortsfremden anwesenden Parteimitglieder zur Versammlung nicht
zugelassen worden sei, einige Mitglieder jedoch schon. Diese hätten auch an der Versammlungsleitung mitgewirkt. 
Die Teilnahme der Delegierten aus Saarlouis hätte jedenfalls die demokratische Legitimation des
außerordentlichen Parteitags am 17. Juli 2021 beeinträchtigt.
Der Ansicht des Bundeswahlausschusses, die Verwerfung der Delegiertenwahl in Saarlouis habe die
demokratische Legitimation des außerordentlichen Parteitags am 17. Juli 2021 in Mitleidenschaft gezogen, da so ein Drittel 
der Delegierten nicht am außerordentlichen Parteitag habe teilnehmen können, sei nicht zu folgen. Dass
parteiinterne Wahlen für ungültig erklärt werden, sei keine singuläre Erscheinung, sondern eine Folge von
Satzungsverstößen. Der Bundeswahlausschuss wolle aber offenbar eine Erheblichkeitsschwelle berücksichtigen, ab der im 
Verfahren der Bewerberaufstellung der Ausschluss von Delegierten aufgrund eines rechtswidrigen
Wahlvorganges einen Wahlfehler darstelle. Die Kriterien für die Erheblichkeit blieben dabei im Dunkeln. Im Übrigen könne 
bereits die Nichtteilnahme eines einzelnen Delegierten die Ergebnisse eines Aufstellungsvorganges beeinflussen. 
Dabei sei nicht nur an besonders knappe Wahlausgänge zu denken, sondern auch an die Ausübung des passiven 
Wahlrechts oder von Rede- und Antragsrechten. Die Verhältnismäßigkeitserwägungen des
Bundeswahlausschusses führten auch zu gravierenden Folgen. Die Parteiorgane, besonders Parteischiedsgerichte, würden mit einer 
nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit konfrontiert, ab welcher Schwelle die eigentlich satzungs- und
gesetzmäßige Ungültigkeitserklärung von Wahlvorgängen nach Auffassung des Bundeswahlausschusses wahlrechtlich
erheblich ist und dazu führt, dass Wahlvorschläge der Partei nicht zugelassen werden. Selbst wenn die
Erheblichkeitsschwelle definiert werden könne, hätten in Zukunft hinreichend große Parteigliederungen die Möglichkeit, 
entweder Listenaufstellungen durch satzungswidriges Verhalten zu sabotieren oder sich folgenlos satzungswidrig 
verhalten zu können. Auch in der Folgenabwägung könne die Entscheidung des Bundeswahlausschusses nicht 
überzeugen. Sie laufe darauf hinaus, wegen des rechtlich gut begründeten Ausschlusses der Delegierten des
Ortsverbandes Saarlouis die Aufstellung der Landesliste durch die Delegierten aller übrigen Ortsverbände unwirksam 
zu machen. Diese Ortsverbände repräsentierten jedoch einen wesentlich größeren Anteil der saarländischen
Parteibasis als der Ortsverband Saarlouis. Als noch größerer Schaden trete die „Verkürzung des Angebots für die 
saarländischen Wähler hinzu“, die die demokratische Legitimationswirkung der Bundestagswahl insgesamt und 
in besonderer Weise für das Saarland beeinträchtige. Im Übrigen habe der Ortsverband Saarlouis auch ausreichend 
Möglichkeiten gehabt, die Delegiertenwahl zumindest vorsorglich und ggf. unter Wahrnehmung einer
satzungsgemäßen Notfrist zu wiederholen. Der Ortsverband habe auch einen – erfolglosen – Versuch unternommen gegen 
die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts vor einem ordentlichen Gericht vorzugehen. 
Der in der gerügten Entscheidung des Bundeswahlausschusses liegende Wahlfehler sei auch erheblich. Es bestehe 
kein vernünftiger Zweifel daran, dass auf die Landesliste Saarland von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hinreichend 
viele Wählerstimmen entfallen wären, um ein oder mehrere Mandate im Deutschen Bundestag zu erringen. Hinzu 
träten Auswirkungen auf den Wahlerfolg von konkurrierenden Landeslisten im Saarland. Ebenfalls auf der Hand 
liege die Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Einspruchsführer. 
4.2  Stellungnahme des Bundeswahlleiters 
Auf den Einspruch hin wurde der Bundeswahlleiter um eine Stellungnahme gebeten. Seiner Ansicht nach hat der 
Landeswahlausschuss und in der Folge auch der Bundeswahlausschuss die Landesliste von BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN im Saarland zurecht zurückgewiesen. 
Nach § 28 Absatz 1 BWG habe ein Landeswahlausschuss Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie verspätet
eingereicht wurden oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das BWG oder die
Bundeswahlordnung (BWO) aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Wahlorgane 
hätten daher zu prüfen, ob die in § 21 Absätze 1 bis 4 und 6, § 27 BWG festgelegten Vorgaben für die Aufstellung 
von Landeslisten eingehalten sind. Die §§ 21 und 27 BWG hätten die Funktion, die personale Grundlage einer 
demokratischen Wahl zu schaffen. § 21 Absatz 1 BWG verlange darüber hinaus die Einhaltung eines
Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines
demokratischen Wahlvorgangs sein kann. Hielten die Parteien diese Mindestregeln nicht ein, so entspreche der so
zustande gekommene Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des § 21 Absatz 1 BWG und müsse durch den
Landeswahlausschuss gemäß § 28 BWG zurückgewiesen werden. Diesen Prüfungsmaßstab habe der
Bundeswahlausschuss seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Einspruchsführer habe der
Bundeswahlausschuss daher nicht verkannt, dass die Wahlausschüsse nur zu prüfen haben, ob die von den Parteien
abverlangten Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung verletzt sind. 
Die Freiheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 GG und insbesondere die heraus abgeleitete Satzungsautonomie 
führten entgegen der Ansicht der Einspruchsführer nach zutreffender Bewertung durch den Bundeswahlausschuss 
zu keinem anderen Ergebnis. Dass die Satzung der Partei den Ausschluss der Vertreter des Ortsverbands Saarlouis 
ermöglichte oder deren Ausschluss gar zwingend vorschrieb, sei unbeachtlich. Der Bundeswahlausschuss habe 
daher zutreffend festgestellt, dass die Satzungsautonomie nur bis zum Kernbereich von Verfahrensgrundsätzen
reicht, ohne die ein Wahlvorschlag schlechterdings nicht Grundlage einer demokratischen Wahl sein kann.
Verstöße gegen den verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gebotenen Kernbestand könnten nicht durch im Rang 
unter formellem Recht stehendes, innerparteiliches Satzungsrecht gerechtfertigt werden. Dabei sei auch
unerheblich, welches Ziel mit der betreffenden Satzungsregelung verfolgt wird. Bei seiner Prüfung habe der
Bundeswahlausschuss inzident der Frage nachgehen müssen, ob der Ausschluss der Vertreter des Ortsverbands Saarlouis 
gerechtfertigt oder wahlrechtlich geboten war. In diesem Fall wäre die Kandidatenaufstellung trotz des
Ausschlusses von Vertretern eines Ortsverbands wahlrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Im Rahmen dieser inzidenten 
Prüfung habe der Bundeswahlausschuss aufgrund der Regelungsautonomie der Parteien nur prüfen dürfen, ob 
gegen Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung verstoßen worden ist. Hierfür sei maßgeblich, 
ob das Recht der Parteimitglieder, jedenfalls mittelbar durch die Wahl von Vertretern auf die Auswahl der
Kandidaten Einfluss zu nehmen, durch Ausschuss der Vertreter des Ortsverbands Saarlouis wegen des vom
Bundesschiedsgericht angenommenen Verstoßes gegen die (parteiinterne) Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung in 
Saarlouis eingeschränkt werden durfte. Die Pflicht zur parteiinternen Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung, 
gegen die nach Auffassung des Bundesschiedsgerichts der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Saarlouis
verstoßen wurde, ergebe sich allein aus der Parteisatzung. Nach zutreffender Bewertung des Bundeswahlausschusses 
könne aber ein wahlrechtlich zwingendes Erfordernis (nämlich ein mindestens mittelbares Mitwirkungsrecht der 
Parteimitglieder an der Kandidatenaufstellung durch die von ihnen gewählten Vertreter) nicht wegen eines
Verstoßes des Ortsverbands gegen eine bloß parteiinterne Satzungsregelung eingeschränkt oder aufgehoben werden. 
Ansonsten stünden zwingende wahlrechtliche Vorgaben zur Disposition der Parteien. Dass sich der
Bundeswahlausschuss bei dieser Prüfung an die Auslegung des verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatzes gehalten 
hat, sei zur Abgrenzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben von den nur satzungsrechtlichen Festlegungen 
zwingend. Ein Vertauschen der Prüfmaßstäbe sei darin nicht zu sehen. 
Der Prüfmaßstab des Wahlausschusses sei zwar auf die Verletzung von demokratischen Mindestregeln der
Kandidatenaufstellung begrenzt. Innerhalb dieses Maßstabs könnten sie jedoch im Rahmen des zeitlich und tatsächlich 
Möglichen uneingeschränkt prüfen, ob gegen diese Regeln verstoßen wurde. Aus den begrenzten
Aufklärungsmöglichkeiten der Wahlausschüsse folge entgegen der Meinung der Einspruchsführer kein Anspruch der
Wahlvorschlagsträger, dass die Wahlorgane nur eine „Evidenzprüfung“ vornehmen. Die Wahlorgane seien nach der 
Rechtsprechung des BVerfG vielmehr verpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen
darüber zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen. 
Dass der Bundeswahlausschuss berücksichtigt habe, wie viele Vertreter von der Aufstellungsversammlung
ausgeschlossen waren und ob aufgrund dessen Auswirkungen auf das Ergebnis der Kandidatenaufstellung
ausgeschlossen werde können, folge der Rechtsprechung des BVerfG, wonach nicht jeder Fehler im
Aufstellungsverfahren zu einem Gesetzesverstoß führt. 
Entgegen der Ansicht der Einspruchsführer werde es Parteien auch nicht unmöglich, Satzungsverstöße zu ahnden, 
weil sie andernfalls Gefahr liefen, dass der Wahlvorschlag vom zuständigen Wahlorgan zurückgewiesen werde. 
Parteien könnten sämtliche gesetzlich, insbesondere parteienrechtlich zulässigen Sanktions- bzw.
Ordnungsmaßnahmen ergreifen, solange wahlrechtliche Vorschriften nicht verletzt werden. Ebenso bleibe es Parteien
unbenommen, das Aufstellungsverfahren zu wiederholen, wie insbesondere § 21 Absatz 4 BWG zeige. 
Ein anderes Ergebnis folge auch nicht daraus, dass der Ausschluss der Vertreter des Ortsverbands Saarlouis durch 
das Bundesschiedsgericht der Partei angeordnet war und die Organe der Partei an diese schiedsgerichtliche
Entscheidung gebunden waren. Bei der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags sei nicht
entscheidend, welche Stelle innerhalb der Partei etwaige Verstöße gegen Wahlrecht zu verantworten hat. Eine Partei 
müsse sich das Verhalten ihrer Organe zurechnen lassen. Andernfalls hinge die Frage, ob ein Wahlvorschlag 
zuzulassen ist, von dem (unter Umständen zufälligen) Umstand ab, ob zuvor ein parteiinternes Schiedsgericht 
über den Sachverhalt entschieden hat. Ebenfalls könne die Prüfungskompetenz der Wahlorgane nicht durch
Entscheidungen parteiinterner Schiedsgerichte eingeschränkt werden. 
4.3  Replik der Einspruchsführer 
In ihrer Replik halten die Einspruchsführer daran fest, dass ein Wahlfehler vorliege. Verfahrensregelungen hätten 
eine begrenzende und ggf. auch ausschließende Wirkung. Wer die prozeduralen Anforderungen nicht erfülle, 
dessen Willensbekundung werde bei der Wahl nicht berücksichtigt. Der entscheidende Fehler des Bundes- und 
zuvor des Landeswahlausschusses des Saarlandes liege darin, dass man verkannt habe, dass das Recht der
Kandidatenaufstellung zu Bundestagswahlen prozedurales Recht ist, welches nach dem BWG und dem PartG auch 
von den politischen Parteien geschaffen werde. Das Recht mit Blick auf die Kandidatenaufstellung bei
Bundestagswahlen ergebe sich somit aus dem Bundesrecht, das bestimmte, für die Demokratie grundlegende Regeln und
Prinzipien festlege und aus dem Binnenrecht der Parteien, die darin auch von Artikel 21 Absatz 1 GG geschützt 
seien. Die Klammer, welche das staatliche Wahlrecht und das Satzungsrecht der Parteien zusammenhalte, sei die 
Verpflichtung der Parteien auf die Grundsätze der Demokratie. Damit sei auch der Prüfungsmaßstab der
staatlichen Wahlorgane bezeichnet: Es gehe darum, ob die parteiinternen Verfahren der Kandidatenaufstellung sich im 
Rahmen der teilweise auch einfachgesetzlich konkretisierten, verfassungsrechtlichen demokratischen
Verfahrensgrundsätze bewegen. Eine Kontrolle an strengeren oder anderen Maßstäben verletze die in Artikel 21
Absatz 1 GG geschützte Autonomie der Parteien, da eine staatliche Einflussnahme auf die Willensbildung in den 
Parteien ohne eine besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung untersagt ist. Es komme daher nur darauf an, 
ob die Nichtzulassung der satzungswidrig gewählten Delegierten des Ortsverbandes Saarlouis außerhalb der
prozeduralen Rahmens stattgefunden habe, der durch den Kernbestand an demokratischen Verfahrensgrundsätzen 
gezogen wird. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen. Die 
Zurückweisung der saarländischen Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durch den
Landeswahlausschuss am 30. Juli 2021 und deren Bestätigung durch den Bundeswahlausschuss am 5. August 2021 war
rechtmäßig und verletzt die Einspruchsführer nicht in ihrem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 GG. 
Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG hat ein Landeswahlausschuss Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie verspätet 
eingereicht wurden oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das BWG oder die BWO aufgestellt 
sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zum Prüfungsumfang gehört
insbesondere, ob die in § 21 Absätze 1 bis 4 und 6, § 27 BWG festgelegten Vorgaben für die Aufstellung von Landeslisten 
eingehalten sind. 
Die Aufstellung der Wahlkandidaten bildet nach der Rechtsprechung des BVerfG die Nahtstelle zwischen den 
von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die 
Staatsbürger bezogenen Wahlrecht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 89, 243, 252 f.). Dabei komme nicht 
allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung wahlrechtliche Bedeutung zu. 
So sei die Beachtung der in den § 21 Absätze 1 bis 4 und 6, § 27 BWG enthaltenen Vorschriften wahlrechtlich 
erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der Parteisatzung für die Kandidatenaufstellung
geltenden Bestimmungen (vgl. § 21 Absatz 5 BWG). Die §§ 21 Absatz 1, 27 Absatz 5 BWG sähen vor, dass die 
Kandidaten in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden und die Vertreterversammlung eine 
Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter zu sein hat. Dabei
fordere § 21 Absatz 3 BWG in Anknüpfung an § 17 PartG zwar nur eine geheime Abstimmung. Aus der Funktion 
der wahlrechtlichen Regelungen in den §§ 21, 27 BWG, die personale Grundlage einer demokratischen Wahl zu 
schaffen, folge jedoch, dass § 21 Absatz 1 BWG mit der Anforderungen einer „Wahl“ nicht alleine die geheime 
Abstimmung, sondern weiter die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen verlange, ohne den 
ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann.
Hieraus folgt nach dem BVerfG (a. a. O., S. 253): „Halten die Parteien bei der Wahl der Vertreterversammlung oder 
der Wahlkreis- und Listenkandidaten diese elementaren Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der
Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler.
Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen Regeln, die nach diesem
Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer „Wahl“ im Sinne des § 21 Absatz 1 BWahlG 
nicht und scheidet daher von vorherein als Wahlfehler aus.“ 
Gemessen an diesem Maßstab stellt die vom Bundesschiedsgericht der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
ausgesprochene Nichtzulassung von 49 Mitgliedern des Ortsverbands Saarlouis zur Delegiertenversammlung zur 
Aufstellung der Landesliste am 17. Juli 2021 einen schwerwiegenden Fehler dar. Die aus § 21 Absatz 1 
Satz 3 BWG folgenden Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung der Landesliste
wurden nicht eingehalten (siehe sogleich Abschnitt 1). Der Bundeswahlausschuss hat auch nicht den anwendbaren 
Prüfungsmaßstab verkannt (siehe sogleich Abschnitt 2).
1.  Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung 
Der Ausschluss der Mitglieder des Ortsverbands Saarlouis von der Delegiertenversammlung für die Aufstellung 
der saarländischen Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt einen Verstoß gegen den vom 
BVerfG geforderten Kernbestand von Verfahrensgrundsätzen dar. Das Bundesschiedsgericht der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat verkannt, dass der in der Satzung der Partei festgelegte Grundsatz der
Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung über die Anforderungen hinausgeht, die den Vorschriften des BWG oder der 
BWO zu entnehmen sind. Die nach dem Satzungsrecht vorliegende Ungleichbehandlung von Parteimitgliedern 
stellt keine Verletzung eines Wahlrechtsgrundsatzes dar. 
Die (teilweise) Untersagung der Teilnahme von ortsverbandsfremden Parteimitgliedern an der Versammlung des 
Ortsverbands Saarlouis und die damit zugleich verbundene Ungleichbehandlung von Parteimitgliedern mag einen 
Satzungsverstoß darstellen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG wird die demokratische Grundlage einer
Bundestagswahl aber nicht dadurch verfälscht, dass ein Ortsverband bei der Wahl seiner Delegierten gegen
Satzungsrecht verstößt (BVerfGE 89, 243 [255]). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ist nicht dahingehend zu 
verstehen, dass sämtlichen nichtstimmberechtigten Parteimitgliedern anderer Ortsverbände eine
Teilnahmemöglichkeit an einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Delegierten zur Wahl einer Landesliste zu gewähren wäre. 
Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die Anforderungen in § 21 Absatz 1 Satz 2 BWG, wonach 
eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres
Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei ist. Das Recht der 
Parteimitglieder, an der Bewerberaufstellung im Wahlkreis mitzuwirken, ist Bestandteil ihres aktiven und
passiven Wahlrechts. Deshalb steht die Teilnahmeberechtigung an der Kandidatenwahl nur denjenigen
Parteimitgliedern zu, die als Teil des Wahlvolkes i. S. d. Artikel 20 Absatz 2 GG im Zeitpunkt der Versammlung die
Wahlrechtsvoraussetzungen des Artikel 38 Absatz 2 GG i. V. m. den §§ 12 und 13 BWG erfüllen (Boehl in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 21 Rn. 13). Die Parteisatzung mag zwar großzügigere Regelungen mit Blick auf 
die Parteiöffentlichkeit vorsehen; stimmberechtigt werden wahlkreisfremde Parteimitglieder auf der
Mitgliederversammlung dadurch freilich nicht. Wenngleich die Einladung von Gästen oder Beobachtern und der Zutritt zur 
Versammlung durch das BWG einerseits nicht ausgeschlossen sind, so verlangt das Wahlrecht andererseits keine 
allgemeine oder alle Parteimitglieder umfassende Öffentlichkeit der Aufstellungsversammlung (Boehl in:
Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 21 Rn. 12). Die Wahl der Delegierten des Ortsverbands Saarlouis am 
16. Mai 2021 unterlag keinem Fehler nach dem BWG. 
In der Folge stellt die Untersagung der Mitwirkung der Delegierten des Ortsverbands Saarlouis an der
Kandidatenaufstellung der Landesliste durch das Bundesschiedsgericht der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen 
Fehler dar, der die Legitimation der Landesliste infrage stellt. Der eingereichte Wahlvorschlag ist unter
Missachtung wahlrechtlicher Mindestanforderungen an die demokratische Kandidatenaufstellung zustande gekommen. 
Die ausgeschlossenen Delegierten des Ortsverbands Saarlouis wurden in ihrem Recht, an der Bewerberaufstellung 
mitzuwirken, verletzt. Die Aufstellung der Wahlbewerber ist aber eine unentbehrliche Voraussetzung für die 
Durchführung der Wahl. Die Regelungen in § 21 BWG sollen gewährleisten, dass die Kandidatenaufstellung die 
personale Grundlage für eine demokratische Wahl legen kann. Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung 
und Durchführung der Wahl entspricht der Bedeutung der Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt 
aller demokratischen Legitimation wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch
Artikel 38 GG (Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 21 Rn. 1). 
Der Bundeswahlausschuss hat auch zurecht berücksichtigt, wie viele Vertreter von der Aufstellungsversammlung 
für die saarländische Landesliste ausgeschlossen waren und ob Auswirkungen auf das Ergebnis der
Kandidatenaufstellung ausgeschlossen werden konnten. Er folgte damit der Rechtsprechung des BVerfG, wonach nicht jeder 
Fehler im Aufstellungsverfahren zu einem Gesetzesverstoß führt. Der Fehler muss vielmehr so gewichtig sein, 
dass er sich auf das Ergebnis der Bewerberaufstellung auswirken kann (BVerfGE 89, 243, 257 f.). Der
Bundeswahlausschuss ist richtigerweise davon ausgegangen, dass der Ausschluss der Vertreter des Ortsverbands
Saarlouis Einfluss auf die Aufstellung der Landesliste haben konnte. 
2.  Richtiger Prüfungsmaßstab des Bundeswahlausschusses 
Der Bundeswahlausschuss hat auch nicht seinen Prüfungsmaßstab verkannt. Die Entscheidung über einzelne 
Wahlvorschläge ist grundsätzlich dem Wähler vorbehalten. Aus diesem Grund kommt die Zurückweisung eines 
Landeswahlvorschlages bereits vor einer Wählerentscheidung ausschließlich bei Vorliegen (zumindest) einer der 
in § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG abschließend aufgezählten Konstellationen in Betracht. Als Ausnahme zum Primat 
der Wählerentscheidung ist eine restriktive Auslegung angezeigt. Wenn aber die Voraussetzungen von § 28
Absatz 1 Satz 2 BWG vorliegen, gebietet die Norm die (im Rahmen von Satz 3 ggf. teilweise) zwingende
Zurückweisung. Soweit der Vorschlag gegen die maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen verstößt, darf er den
Wählern nicht vorgelegt werden. Dem Landeswahlausschuss (und – im Rechtsbehelfsverfahren gegen die
Entscheidung des Landeswahlausschusses – dem Bundeswahlausschuss) verbleibt insoweit kein Ermessen; auch für
Billigkeitsentscheidungen ist kein Raum (vgl. insgesamt Wolf in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 28 Rn. 4). 
Das BVerfG hat die Entscheidungsparameter in seiner bereits zuvor zitierten Entscheidung (BVerfGE 89, 243, 
253 f.) wie folgt bestimmt: „Halten die Parteien die ihnen vom Bundeswahlgesetz abverlangten Mindestregeln 
einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht ein, so entspricht der so zustande gekommen Wahlvorschlag 
nicht den Anforderungen des § 21 Absatz 1 BWahlG und muß durch den Kreis- oder Landeswahlausschuß gemäß 
§§ 26, 28 BWahlG zurückgewiesen werden. Ohne Belang hierfür ist, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan
bekannt war oder nach zumutbarer Ermittlung hätte bekannt sein können. Auf die Frage, welchen Prüfungspflichten 
das Wahlorgan in diesem Zusammenhang zu genügen hat, kommt es insoweit nicht an. Allein der Verstoß gegen 
die wahlrechtlichen Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung macht die Zulassungsentscheidung fehlerhaft. 
Desungeachtet sind die Wahlorgane verpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber 
zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so Gefahren 
für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen.“ 
Da der Sachverhalt aufgeklärt war, als er dem Bundeswahlausschuss zur Entscheidung vorgelegt wurde, kommt 
es auch im vorliegenden Fall auf die Frage der Prüfungspflichten des Landes- bzw. Bundeswahlausschusses nicht 
an. Da für den Bundeswahlausschuss zurecht feststand, dass der eingereichte Wahlvorschlag unter Missachtung 
wahlrechtlicher Mindestanforderungen an die demokratische Kandidatenaufstellung zustande gekommen war 
(vgl. zuvor Abschnitt 1), war er nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG zurückzuweisen.
Anlage 9 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn Dr. H.-G. L., 66424 Homburg/Saar 
– Az.: WP 13/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 4. September 2021, das am 8. September 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, und damit bereits vor der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 
Einspruch eingelegt. Auf Hinweis des Sekretariates des Wahlprüfungsausschusses, dass vor der Wahl eingelegte 
Einsprüche nach § 2 Absatz 4 des Wahlprüfungsgesetzes unzulässig sind, hat er mit Schreiben vom 27.
September 2021, welches am 29. September 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, erneut Einspruch gegen 
die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag eingelegt. 
Er rügt „Beschneidungen des in unserem Grundgesetz verbrieften Freiheitsstatuts der Wahlen“. In einer
Demokratie sei die Willensäußerung des Souveräns das zentrale Fundament. Der Bundeswahlausschuss habe in seiner 
Sitzung am 5. August 2021 die Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Saarland für nichtig
erklärt. In der Folge hätten die Wähler dieser Partei keine Zweitstimme geben können. Unter der Prämisse, dass 
diese Partei zwischen 15 und 20 % Zustimmung bei den Wahlberechtigten aufweise, bestehe die Möglichkeit der 
Beeinflussung des Wahlergebnisses und damit der Sitzverteilung im 20. Deutschen Bundestag. Der
Bundeswahlausschuss habe bei seiner Entscheidung auch nicht berücksichtigt, wie sich die Wähler im Saarland verhalten 
sollen, wenn sie dieser Partei ihre Zweitstimme geben wollten. 
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 zu dem hiesigen 
Wahleinspruch Stellung genommen. Es liege kein Wahlfehler vor, denn die Nichtzulassung der Landesliste der 
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Saarland beruhe auf einer fehlerhaften Aufstellung der Landesliste
infolge der verwehrten Teilnahme von 49 Delegierten des Ortsverbands Saarlouis an der Aufstellungsversammlung 
am 17. Juli 2021. Der Landeswahlausschuss habe den Wahlvorschlag mit der Begründung zurückgewiesen, dass 
dieser an einem schweren Wahlfehler leide und den Mindestanforderungen an eine demokratische
Kandidatenaufstellung aus § 21 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) nicht entspreche. Die rechtlichen
Bewertungen des Sachverhalts durch den Landeswahlausschuss des Saarlandes und den die hiergegen erhobene
Beschwerde zurückweisenden Bundeswahlausschuss seien nicht rechtsfehlerhaft. Die Zurückweisung habe nach 
§ 28 Absatz 1 BWG erfolgen müssen, weil die Landesliste nicht gemäß den Regeln des § 27 Absatz 5 BWG 
i. V. m. § 21 Absatz 1 BWG zustande gekommen sei. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte und die Niederschrift der 2. Sitzung des
Bundeswahlausschusses Bezug genommen (vgl. Punkt 11. auf S. 37 ff. im hier abrufbaren Dokument: https://www.bundeswahl-
leiter.de/dam/jcr/1f8bb302-8892-4868-bea4-8f8cbf701ab7/20210805_niederschrift_2bwa.pdf; zuletzt abgerufen 
am 14. Dezember 2022). 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen. Die 
Zurückweisung der saarländischen Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durch den
Landeswahlausschuss am 30. Juli 2021 und deren Bestätigung durch den Bundeswahlausschuss am 5. August 2021 war
rechtmäßig und verletzt den Einspruchsführer nicht in seinem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz (GG).
Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG hat ein Landeswahlausschuss Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie verspätet 
eingereicht wurden oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das BWG oder die Bundeswahlordnung 
(BWO) aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zum Prüfungsumfang 
gehört insbesondere, ob die in § 21 Absätze 1 bis 4 und 6, § 27 BWG festgelegten Vorgaben für die Aufstellung 
von Landeslisten eingehalten sind. 
Die Aufstellung der Wahlkandidaten bildet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 
die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren 
Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 89, 243, 
252 f.). Dabei komme nicht allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung 
wahlrechtliche Bedeutung zu. So sei die Beachtung der in den § 21 Absätze 1 bis 4 und 6, § 27 BWG enthaltenen 
Vorschriften wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der Parteisatzung für die 
Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen (vgl. § 21 Absatz 5 BWG). Die §§ 21 Absatz 1, 27
Absatz 5 BWG sähen vor, dass die Kandidaten in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden und 
die Vertreterversammlung eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten 
Vertreter zu sein hat. Dabei fordere § 21 Absatz 3 BWG in Anknüpfung an § 17 Parteiengesetz zwar nur eine 
geheime Abstimmung. Aus der Funktion der wahlrechtlichen Regelungen in den §§ 21, 27 BWG, die personale 
Grundlage einer demokratischen Wahl zu schaffen, folge jedoch, dass § 21 Absatz 1 BWG mit der Anforderungen 
einer „Wahl“ nicht alleine die geheime Abstimmung, sondern weiter die Einhaltung eines Kernbestandes an
Verfahrensgrundsätzen verlange, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines
demokratischen Wahlvorgangs sein kann. Hieraus folgt nach dem BVerfG (a. a. O., S. 253): „Halten die Parteien bei der 
Wahl der Vertreterversammlung oder der Wahlkreis- und Listenkandidaten diese elementaren Regeln nicht ein, 
so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage 
und damit einen Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen 
Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer „Wahl“ im Sinne 
des § 21 Absatz 1 BWahlG nicht und scheidet daher von vorherein als Wahlfehler aus.“ 
Gemessen an diesem Maßstab stellt die vom Bundesschiedsgericht der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
ausgesprochene Nichtzulassung von 49 Mitgliedern des Ortsverbands Saarlouis zur Delegiertenversammlung zur 
Aufstellung der Landesliste am 17. Juli 2021 einen schwerwiegenden Fehler dar. Die aus § 21 Absatz 1 
Satz 3 BWG folgenden Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung der Landesliste
wurden nicht eingehalten (siehe sogleich Abschnitt 1). Der Bundeswahlausschuss hat auch nicht den anwendbaren 
Prüfungsmaßstab verkannt (siehe sogleich Abschnitt 2). 
1.  Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung 
Der Ausschluss der Mitglieder des Ortsverbands Saarlouis von der Delegiertenversammlung für die Aufstellung 
der saarländischen Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt einen Verstoß gegen den vom 
BVerfG geforderten Kernbestand von Verfahrensgrundsätzen dar. Das Bundesschiedsgericht der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat verkannt, dass der in der Satzung der Partei festgelegte Grundsatz der
Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung über die Anforderungen hinausgeht, die den Vorschriften des BWG oder der 
BWO zu entnehmen sind. Die nach dem Satzungsrecht vorliegende Ungleichbehandlung von Parteimitgliedern 
stellt keine Verletzung eines Wahlrechtsgrundsatzes dar. 
Die (teilweise) Untersagung der Teilnahme von ortsverbandsfremden Parteimitgliedern an der Versammlung des 
Ortsverbands Saarlouis und die damit zugleich verbundene Ungleichbehandlung von Parteimitgliedern mag einen 
Satzungsverstoß darstellen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG wird die demokratische Grundlage einer
Bundestagswahl aber nicht dadurch verfälscht, dass ein Ortsverband bei der Wahl seiner Delegierten gegen
Satzungsrecht verstößt (BVerfGE 89, 243 [255]). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ist nicht dahingehend zu 
verstehen, dass sämtlichen nichtstimmberechtigten Parteimitgliedern anderer Ortsverbände eine
Teilnahmemöglichkeit an einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Delegierten zur Wahl einer Landesliste zu gewähren wäre. 
Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die Anforderungen in § 21 Absatz 1 Satz 2 BWG, wonach 
eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres
Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei ist. Das Recht der 
Parteimitglieder, an der Bewerberaufstellung im Wahlkreis mitzuwirken, ist Bestandteil ihres aktiven und
passiven Wahlrechts. Deshalb steht die Teilnahmeberechtigung an der Kandidatenwahl nur denjenigen
Parteimitgliedern zu, die als Teil des Wahlvolkes i. S. d. Artikel 20 Absatz 2 GG im Zeitpunkt der Versammlung die
Wahlrechtsvoraussetzungen des Artikel 38 Absatz 2 GG i. V. m. den §§ 12 und 13 BWG erfüllen (Boehl in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 21 Rn. 13). Die Parteisatzung mag zwar großzügigere Regelungen mit Blick auf
die Parteiöffentlichkeit vorsehen; stimmberechtigt werden wahlkreisfremde Parteimitglieder auf der
Mitgliederversammlung dadurch freilich nicht. Wenngleich die Einladung von Gästen oder Beobachtern und der Zutritt zur 
Versammlung durch das BWG einerseits nicht ausgeschlossen sind, so verlangt das Wahlrecht andererseits keine 
allgemeine oder alle Parteimitglieder umfassende Öffentlichkeit der Aufstellungsversammlung (Boehl in:
Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 21 Rn. 12). Die Wahl der Delegierten des Ortsverbands Saarlouis am 
16. Mai 2021 unterlag keinem Fehler nach dem BWG. 
In der Folge stellt die Untersagung der Mitwirkung der Delegierten des Ortsverbands Saarlouis an der
Kandidatenaufstellung der Landesliste durch das Bundesschiedsgericht der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen 
Fehler dar, der die Legitimation der Landesliste infrage stellt. Der eingereichte Wahlvorschlag ist unter
Missachtung wahlrechtlicher Mindestanforderungen an die demokratische Kandidatenaufstellung zustande gekommen. 
Die ausgeschlossenen Delegierten des Ortsverbands Saarlouis wurden in ihrem Recht, an der Bewerberaufstellung 
mitzuwirken, verletzt. Die Aufstellung der Wahlbewerber ist aber eine unentbehrliche Voraussetzung für die 
Durchführung der Wahl. Die Regelungen in § 21 BWG sollen gewährleisten, dass die Kandidatenaufstellung die 
personale Grundlage für eine demokratische Wahl legen kann. Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung 
und Durchführung der Wahl entspricht der Bedeutung der Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt 
aller demokratischen Legitimation wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch
Artikel 38 GG (Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 21 Rn. 1). 
Der Bundeswahlausschuss hat auch zurecht berücksichtigt, wie viele Vertreter von der Aufstellungsversammlung 
für die saarländische Landesliste ausgeschlossen waren und ob Auswirkungen auf das Ergebnis der
Kandidatenaufstellung ausgeschlossen werden konnten. Er folgte damit der Rechtsprechung des BVerfG, wonach nicht jeder 
Fehler im Aufstellungsverfahren zu einem Gesetzesverstoß führt. Der Fehler muss vielmehr so gewichtig sein, 
dass er sich auf das Ergebnis der Bewerberaufstellung auswirken kann (BVerfGE 89, 243, 257 f.). Der
Bundeswahlausschuss ist richtigerweise davon ausgegangen, dass der Ausschluss der Vertreter des Ortsverbands
Saarlouis Einfluss auf die Aufstellung der Landesliste haben konnte. 
2.  Richtiger Prüfungsmaßstab des Bundeswahlausschusses 
Der Bundeswahlausschuss hat auch nicht seinen Prüfungsmaßstab verkannt. Die Entscheidung über einzelne 
Wahlvorschläge ist grundsätzlich dem Wähler vorbehalten. Aus diesem Grund kommt die Zurückweisung eines 
Landeswahlvorschlages bereits vor einer Wählerentscheidung ausschließlich bei Vorliegen (zumindest) einer der 
in § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG abschließend aufgezählten Konstellationen in Betracht. Als Ausnahme zum Primat 
der Wählerentscheidung ist eine restriktive Auslegung angezeigt. Wenn aber die Voraussetzungen von § 28
Absatz 1 Satz 2 BWG vorliegen, gebietet die Norm die (im Rahmen von Satz 3 ggf. teilweise) zwingende
Zurückweisung. Soweit der Vorschlag gegen die maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen verstößt, darf er den
Wählern nicht vorgelegt werden. Dem Landeswahlausschuss (und – im Rechtsbehelfsverfahren gegen die
Entscheidung des Landeswahlausschusses – dem Bundeswahlausschuss) verbleibt insoweit kein Ermessen; auch für
Billigkeitsentscheidungen ist kein Raum (vgl. insgesamt Wolf in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 28 Rn. 4). 
Das BVerfG hat die Entscheidungsparameter in seiner bereits zuvor zitierten Entscheidung (BVerfGE 89, 243, 
253 f.) wie folgt bestimmt: „Halten die Parteien die ihnen vom Bundeswahlgesetz abverlangten Mindestregeln 
einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht ein, so entspricht der so zustande gekommen Wahlvorschlag 
nicht den Anforderungen des § 21 Absatz 1 BWahlG und muß durch den Kreis- oder Landeswahlausschuß gemäß 
§§ 26, 28 BWahlG zurückgewiesen werden. Ohne Belang hierfür ist, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan
bekannt war oder nach zumutbarer Ermittlung hätte bekannt sein können. Auf die Frage, welchen Prüfungspflichten 
das Wahlorgan in diesem Zusammenhang zu genügen hat, kommt es insoweit nicht an. Allein der Verstoß gegen 
die wahlrechtlichen Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung macht die Zulassungsentscheidung fehlerhaft. 
Desungeachtet sind die Wahlorgane verpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber 
zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so Gefahren 
für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen.“ 
Da der Sachverhalt aufgeklärt war, als er dem Bundeswahlausschuss zur Entscheidung vorgelegt wurde, kommt 
es auch im vorliegenden Fall auf die Frage der Prüfungspflichten des Landes- bzw. Bundeswahlausschusses nicht 
an. Da für den Bundeswahlausschuss zurecht feststand, dass der eingereichte Wahlvorschlag unter Missachtung 
wahlrechtlicher Mindestanforderungen an die demokratische Kandidatenaufstellung zustande gekommen war 
(vgl. zuvor Abschnitt 1), war er nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG zurückzuweisen.
Anlage 10 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn J. P. B., 73333 Gingen an der Fils 
– Az.: WP 1975/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Telefaxschreiben vom 26. November 2021, das am selben Tag beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Mit seinem Einspruch griff der Einspruchsführer u. a. die Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin an. 
Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl 
einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs 
mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der 
Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit 
einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Des Weiteren trägt der Einspruchsführer vor, der Ausschluss der Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN im Saarland sei rechtswidrig erfolgt. Ebenso verstoße das reformierte Bundeswahlrecht gegen die
Gebote der Normenklarheit und –wahrheit. Es werde bewusst auf den Ausgleich von Überhangmandaten verzichtet 
und das negative Stimmgewicht in Kauf genommen. Im Übrigen verweist der Einspruchsführer auf das
Vorbringen der Oppositionsfraktionen des 19. Deutschen Bundestages im Normenkontrollverfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dieser Sache.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte und, mit Blick auf den Ausschluss der Landesliste der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Saarland auf die Niederschrift der 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses
Bezug genommen (vgl. Punkt 11. auf S. 37 ff. im hier abrufbaren Dokument: https://www.bundeswahllei-
ter.de/dam/jcr/1f8bb302-8892-4868-bea4-8f8cbf701ab7/20210805_niederschrift_2bwa.pdf; zuletzt abgerufen 
am 14. Dezember 2022). 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag nur über die offenen Streitgegenstände des Ausschlusses der Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN im Saarland (siehe sogleich Abschnitt 1.) sowie das reformierte Bundeswahlrecht (siehe sogleich
Abschnitt 2.) zu beschließen. 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
insoweit unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften entnehmen.  
1.  Zurückweisung der saarländischen Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
Die Zurückweisung der saarländischen Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durch den
Landeswahlausschuss am 30. Juli 2021 und deren Bestätigung durch den Bundeswahlausschuss am 5. August 2021 war 
rechtmäßig und verletzt den Einspruchsführer nicht in seinem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz (GG).
Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) hat ein Landeswahlausschuss Landeslisten
zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht wurden oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das BWG oder 
die Bundeswahlordnung (BWO) aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt 
ist. Zum Prüfungsumfang gehört insbesondere, ob die in § 21 Absätze 1 bis 4 und 6, § 27 BWG festgelegten
Vorgaben für die Aufstellung von Landeslisten eingehalten sind. 
Die Aufstellung der Wahlkandidaten bildet nach der Rechtsprechung des BVerfG die Nahtstelle zwischen den 
von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die 
Staatsbürger bezogenen Wahlrecht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 89, 243, 252 f.). Dabei komme nicht 
allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung wahlrechtliche Bedeutung zu. 
So sei die Beachtung der in den § 21 Absätze 1 bis 4 und 6, § 27 BWG enthaltenen Vorschriften wahlrechtlich 
erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der Parteisatzung für die Kandidatenaufstellung
geltenden Bestimmungen (vgl. § 21 Absatz 5 BWG). Die §§ 21 Absatz 1, 27 Absatz 5 BWG sähen vor, dass die 
Kandidaten in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden und die Vertreterversammlung eine 
Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter zu sein hat. Dabei
fordere § 21 Absatz 3 BWG in Anknüpfung an § 17 Parteiengesetz zwar nur eine geheime Abstimmung. Aus der 
Funktion der wahlrechtlichen Regelungen in den §§ 21, 27 BWG, die personale Grundlage einer demokratischen 
Wahl zu schaffen, folge jedoch, dass § 21 Absatz 1 BWG mit der Anforderungen einer „Wahl“ nicht alleine die 
geheime Abstimmung, sondern weiter die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen verlange, 
ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein 
kann. Hieraus folgt nach dem BVerfG (a. a. O., S. 253): „Halten die Parteien bei der Wahl der
Vertreterversammlung oder der Wahlkreis- und Listenkandidaten diese elementaren Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr 
der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler. 
Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen Regeln, die nach diesem
Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer „Wahl“ im Sinne des § 21 Absatz 1 BWahlG 
nicht und scheidet daher von vorherein als Wahlfehler aus.“ 
Gemessen an diesem Maßstab stellt die vom Bundesschiedsgericht der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
ausgesprochene Nichtzulassung von 49 Mitgliedern des Ortsverbands Saarlouis zur Delegiertenversammlung zur 
Aufstellung der Landesliste am 17. Juli 2021 einen schwerwiegenden Fehler dar. Die aus § 21 Absatz 1 
Satz 3 BWG folgenden Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung der Landesliste
wurden nicht eingehalten (siehe sogleich Abschnitt 1). Der Bundeswahlausschuss hat auch nicht den anwendbaren 
Prüfungsmaßstab verkannt (siehe sogleich Abschnitt 2). 
1.1  Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung 
Der Ausschluss der Mitglieder des Ortsverbands Saarlouis von der Delegiertenversammlung für die Aufstellung 
der saarländischen Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt einen Verstoß gegen den vom 
BVerfG geforderten Kernbestand von Verfahrensgrundsätzen dar. Das Bundesschiedsgericht der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat verkannt, dass der in der Satzung der Partei festgelegte Grundsatz der
Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung über die Anforderungen hinausgeht, die den Vorschriften des BWG oder der 
BWO zu entnehmen sind. Die nach dem Satzungsrecht vorliegende Ungleichbehandlung von Parteimitgliedern 
stellt keine Verletzung eines Wahlrechtsgrundsatzes dar. 
Die (teilweise) Untersagung der Teilnahme von ortsverbandsfremden Parteimitgliedern an der Versammlung des 
Ortsverbands Saarlouis und die damit zugleich verbundene Ungleichbehandlung von Parteimitgliedern mag einen 
Satzungsverstoß darstellen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG wird die demokratische Grundlage einer
Bundestagswahl aber nicht dadurch verfälscht, dass ein Ortsverband bei der Wahl seiner Delegierten gegen
Satzungsrecht verstößt (BVerfGE 89, 243 [255]). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ist nicht dahingehend zu 
verstehen, dass sämtlichen nichtstimmberechtigten Parteimitgliedern anderer Ortsverbände eine
Teilnahmemöglichkeit an einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Delegierten zur Wahl einer Landesliste zu gewähren wäre. 
Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die Anforderungen in § 21 Absatz 1 Satz 2 BWG, wonach 
eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres
Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei ist. Das Recht der 
Parteimitglieder, an der Bewerberaufstellung im Wahlkreis mitzuwirken, ist Bestandteil ihres aktiven und
passiven Wahlrechts. Deshalb steht die Teilnahmeberechtigung an der Kandidatenwahl nur denjenigen
Parteimitgliedern zu, die als Teil des Wahlvolkes i. S. d. Artikel 20 Absatz 2 GG im Zeitpunkt der Versammlung die
Wahlrechtsvoraussetzungen des Artikel 38 Absatz 2 GG i. V. m. den §§ 12 und 13 BWG erfüllen (Boehl in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 21 Rn. 13). Die Parteisatzung mag zwar großzügigere Regelungen mit Blick auf
die Parteiöffentlichkeit vorsehen; stimmberechtigt werden wahlkreisfremde Parteimitglieder auf der
Mitgliederversammlung dadurch freilich nicht. Wenngleich die Einladung von Gästen oder Beobachtern und der Zutritt zur 
Versammlung durch das BWG einerseits nicht ausgeschlossen sind, so verlangt das Wahlrecht andererseits keine 
allgemeine oder alle Parteimitglieder umfassende Öffentlichkeit der Aufstellungsversammlung (Boehl in:
Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 21 Rn. 12). Die Wahl der Delegierten des Ortsverbands Saarlouis am 
16. Mai 2021 unterlag keinem Fehler nach dem BWG. 
In der Folge stellt die Untersagung der Mitwirkung der Delegierten des Ortsverbands Saarlouis an der
Kandidatenaufstellung der Landesliste durch das Bundesschiedsgericht der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen 
Fehler dar, der die Legitimation der Landesliste infrage stellt. Der eingereichte Wahlvorschlag ist unter
Missachtung wahlrechtlicher Mindestanforderungen an die demokratische Kandidatenaufstellung zustande gekommen. 
Die ausgeschlossenen Delegierten des Ortsverbands Saarlouis wurden in ihrem Recht, an der Bewerberaufstellung 
mitzuwirken, verletzt. Die Aufstellung der Wahlbewerber ist aber eine unentbehrliche Voraussetzung für die 
Durchführung der Wahl. Die Regelungen in § 21 BWG sollen gewährleisten, dass die Kandidatenaufstellung die 
personale Grundlage für eine demokratische Wahl legen kann. Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung 
und Durchführung der Wahl entspricht der Bedeutung der Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt 
aller demokratischen Legitimation wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch
Artikel 38 GG (Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 21 Rn. 1). 
Der Bundeswahlausschuss hat auch zurecht berücksichtigt, wie viele Vertreter von der Aufstellungsversammlung 
für die saarländische Landesliste ausgeschlossen waren und ob Auswirkungen auf das Ergebnis der
Kandidatenaufstellung ausgeschlossen werden konnten. Er folgte damit der Rechtsprechung des BVerfG, wonach nicht jeder 
Fehler im Aufstellungsverfahren zu einem Gesetzesverstoß führt. Der Fehler muss vielmehr so gewichtig sein, 
dass er sich auf das Ergebnis der Bewerberaufstellung auswirken kann (BVerfGE 89, 243, 257 f.). Der
Bundeswahlausschuss ist richtigerweise davon ausgegangen, dass der Ausschluss der Vertreter des Ortsverbands
Saarlouis Einfluss auf die Aufstellung der Landesliste haben konnte. 
1.2  Richtiger Prüfungsmaßstab des Bundeswahlausschusses 
Der Bundeswahlausschuss hat auch nicht seinen Prüfungsmaßstab verkannt. Die Entscheidung über einzelne 
Wahlvorschläge ist grundsätzlich dem Wähler vorbehalten. Aus diesem Grund kommt die Zurückweisung eines 
Landeswahlvorschlages bereits vor einer Wählerentscheidung ausschließlich bei Vorliegen (zumindest) einer der 
in § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG abschließend aufgezählten Konstellationen in Betracht. Als Ausnahme zum Primat 
der Wählerentscheidung ist eine restriktive Auslegung angezeigt. Wenn aber die Voraussetzungen von § 28
Absatz 1 Satz 2 BWG vorliegen, gebietet die Norm die (im Rahmen von Satz 3 ggf. teilweise) zwingende
Zurückweisung. Soweit der Vorschlag gegen die maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen verstößt, darf er den
Wählern nicht vorgelegt werden. Dem Landeswahlausschuss (und – im Rechtsbehelfsverfahren gegen die
Entscheidung des Landeswahlausschusses – dem Bundeswahlausschuss) verbleibt insoweit kein Ermessen; auch für
Billigkeitsentscheidungen ist kein Raum (vgl. insgesamt Wolf in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 28 Rn. 4). 
Das BVerfG hat die Entscheidungsparameter in seiner bereits zuvor zitierten Entscheidung (BVerfGE 89, 243, 
253 f.) wie folgt bestimmt: „Halten die Parteien die ihnen vom Bundeswahlgesetz abverlangten Mindestregeln 
einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht ein, so entspricht der so zustande gekommen Wahlvorschlag 
nicht den Anforderungen des § 21 Absatz 1 BWahlG und muß durch den Kreis- oder Landeswahlausschuß gemäß 
§§ 26, 28 BWahlG zurückgewiesen werden. Ohne Belang hierfür ist, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan
bekannt war oder nach zumutbarer Ermittlung hätte bekannt sein können. Auf die Frage, welchen Prüfungspflichten 
das Wahlorgan in diesem Zusammenhang zu genügen hat, kommt es insoweit nicht an. Allein der Verstoß gegen 
die wahlrechtlichen Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung macht die Zulassungsentscheidung fehlerhaft. 
Desungeachtet sind die Wahlorgane verpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber 
zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so Gefahren 
für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen.“ 
Da der Sachverhalt aufgeklärt war, als er dem Bundeswahlausschuss zur Entscheidung vorgelegt wurde, kommt 
es auch im vorliegenden Fall auf die Frage der Prüfungspflichten des Landes- bzw. Bundeswahlausschusses nicht 
an. Da für den Bundeswahlausschuss zurecht feststand, dass der eingereichte Wahlvorschlag unter Missachtung 
wahlrechtlicher Mindestanforderungen an die demokratische Kandidatenaufstellung zustande gekommen war 
(vgl. zuvor Abschnitt 1.1), war er nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG zurückzuweisen.
2.  Angebliche Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften 
Soweit der Einspruchsführer die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften rügt, ist darauf hinzuweisen, 
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen des
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist 
stets dem BVerfG vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des 
Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38];
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 
16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 
17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, 
Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57).  
Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall. Die Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages entspricht 
den Vorgaben des BWG. Der Deutsche Bundestag hat am 8. Oktober 2020 den Entwurf der Fraktionen der
Christlich Demokratischen Union Deutschlands / Christlich-Sozialen Union in Bayern e. V. und der
Sozialdemokratischen Partei Deutschlands zur Änderung des BWG (Bundestagsdrucksache 19/22504, im Folgenden BWGÄndG) 
angenommen (Deutscher Bundestag-Plenarprotokoll 19/183, Seite 23052, 23061 ff.). Der am 19. November 2020 
in Kraft getretene Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des BWGÄndG regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren 
für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 Absatz 5 und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu 
drei Überhangmandate nicht ausgeglichen werden. 216 Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE. und der Freien Demokratischen Partei haben einen
Normenkontrollantrag zur Prüfung der Vereinbarkeit der Neuregelung im BWG mit dem GG beim BVerfG gestellt. Einen 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen 
wollten, dass Artikel 1 Nummer 3 bis 5 BWGÄndG bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht angewandt 
werden sollte, hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Aktenzeichen 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) 
abgelehnt. Die Norm ist insofern rechtmäßig bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag angewandt worden. Da 
das BVerfG in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung vornehmen musste, 
bleibt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des BWGÄndG der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Anlage 11 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn J. K., 33699 Bielefeld 
– Az.: WP 1961/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 24. November 2021, das am 25. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, und mit Telefax vom 25. November 2021 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl 
zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
1. Mit seinem Einspruch griff der Einspruchsführer u. a. die Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin 
an. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden 
(§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender
Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
2. Des Weiteren trägt der Einspruchsführer vor, dass im Vorfeld der Bundestagwahl möglicherweise versucht 
worden sei, diese vom Ausland zu beeinflussen. Ein Telegram-Kanal, der tausende Mitglieder gehabt habe, habe 
als „Mobilisierungsorgan für gezielte Kampagnen („Zerstörung der CDU“)“ fungiert. Dieser Kanal sei daraufhin 
auch vom Kanal der Organisation Fridays for Future beworben worden. Der Telegram-Kanal, auf dem die
Anweisungen für die Kampagnenteilnehmer ausgegeben worden seien, „gehöre“ einem Herr H. M., der wiederum 
Soziale-Medien-Koordinator des Ortsverbandes Dortmund der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei. Der
Aufruf für den Beitritt zum Kanal sei von Herrn M. R., einem Politiker und Bundestagskandidaten der Partei DIE 
LINKE. aus Schleswig-Holstein, gekommen. Während tausende Teilnehmer lediglich Anweisungen des Kanals 
Folge geleistet hätten, sei die Planungsarbeit durch einen ausgewählten Kreis von Personen, u. a. prominente 
Politiker und Aktivisten erfolgt. Es gebe auch Hinweise zur Medien-Plattform „TikTok“. 
3. Ferner weist der Einspruchsführer darauf hin, dass vor der Bundestagswahl die Landesliste der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Saarland „abgelehnt worden“ sei. Grund hierfür sei „der Ausschluss von
Delegierten bei der Aufstellungsversammlung zur Liste“ gewesen. 
4. Der Einspruchsführer trägt weiterhin vor, dass die „diesjährige Veröffentlichung der in den Vorjahren schon 
im September veröffentlichen Statistik über die Todesursachen 2020 des Statistischen Bundesamtes“ auf Mitte 
Oktober 2021 verschoben worden sei. Dieser Termin liege nach der Bundestagswahl. Gerade im Hinblick auf die 
COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen wäre die rechtzeitige Veröffentlichung dieser
Statistik für die Bundestagswahl bedeutsam gewesen, weil daraus hervorgehen sollte, „wie viele Todesfälle wohl auf 
„an“ oder „mit“ Corona zurückgehen“ (eine klare Unterscheidung, ob ein Todesfall „durch“ oder nur „mit“ 
Corona erfolgt sei, finde noch immer nicht statt) und wie viele ggf. als Folge der Maßnahmen anzusehen seien. 
5. Darüber hinaus legt der Einspruchsführer dar, dass der Deutsche Bundestag Anfang September 2021 ein 
Gesetzespaket beschlossen und dabei zwei sachfremde Gesetze, zur Flutopferhilfe einerseits und zum
Infektionsschutz andererseits, zusammengefasst habe. In der Folge habe, wer der Flutopferhilfe zustimmen wollte, auch 
dem neuen Infektionsschutzgesetz zustimmen müssen und umgekehrt. Dabei sei „von der Großen Koalition
jedoch die „Einheit der Materie“ verletzt“ worden, was rechtsstaatswidrig sei.
6. In einem weiteren Punkt verweist der Einspruchsführer auf einen Artikel („Die Bundestagswahl 2021 fordert 
das Verfassungsrecht“, vgl.: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbeck-
link%2F2021015.htm&amp;pos=5&amp;hlwords=on, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2022) in der Datenbank „beck 
online“, dem Bedenken gegen die Wahlrechtsreform und die Briefwahl zu entnehmen seien, welche zu
berücksichtigen seien. 
7. Schließlich fordert der Einspruchsführer, dass die Vorgänge um den „Flyerservice Hahn“ und die Gruppe 
„Political Beauty“ untersucht werden. Von der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) seien fünf Millionen 
Flugblätter angenommen worden, um diese vorgeblich für die AfD zu verteilen, ohne dies jedoch jemals
beabsichtigt zu haben. Hier komme es vor allem auf die Ermittlung des genauen zeitlichen Ablaufs sowie auf die 
anschließende rechtliche Bewertung an. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte und, mit Blick auf den Ausschluss der Landesliste der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Saarland auf die Niederschrift der 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses
Bezug genommen (vgl. Punkt 11. auf S. 37 ff. im hier abrufbaren Dokument: https://www.bundeswahllei-
ter.de/dam/jcr/1f8bb302-8892-4868-bea4-8f8cbf701ab7/20210805_niederschrift_2bwa.pdf; zuletzt abgerufen 
am 14. Dezember 2022). 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag nur noch über den Vortrag des Einspruchsführers in den Abschnitten 2 bis 7 zu beschließen. 
Der gemäß§ 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
insoweit jedenfalls unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß 
gegen Wahlrechtsvorschriften entnehmen. 
1.  Vortrag des Einspruchsführers in den Abschnitten 2, 4, 5 und 7 
In diesen Abschnitten seines Einspruchs werden im Wesentlichen Vermutungen geäußert, die (bisweilen
entfernte) Möglichkeit von Wahlfehlern angedeutet bzw. Untersuchungsaufträge an den Wahlprüfungsausschuss
erteilt. So ist z. B. mit Blick auf den Vortrag in den Abschnitten 4 und 5 kein Verstoß gegen Wahlvorschriften (und 
damit kein Wahlfehler) vorgetragen und auch nicht erkennbar. Dem Vortrag in den Abschnitten 2 und 7 fehlt es 
bereits an einem substantiierten Vortrag mit Blick auf das Merkmal der Mandatsrelevanz. 
Der Einspruchsführer hätte insgesamt nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner
Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Fehler ergibt (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/4000, 
Anlagen 8 und 17; BVerfGE 40, 11 [30]). Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die 
bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung 
zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; B
VerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11.
Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). 
2.  Zurückweisung der saarländischen Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
Mit Blick auf die gerügten Ausschluss der saarländischen Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
stellt sich ebenfalls bereits die Frage, ob der Wahleinspruch ausreichend substantiiert ist, da er die Thematik im 
wesentlich nur kurz und oberflächlich streift. Allerdings ist der Einspruch verständiger Weise als Rüge der
Entscheidung des Bundeswahlausschusses zu verstehen. In jedem Fall ist der Einspruch insoweit  unbegründet: 
Die Zurückweisung der saarländischen Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durch den
Landeswahlausschuss am 30. Juli 2021 und deren Bestätigung durch den Bundeswahlausschuss am 5. August 2021 war 
rechtmäßig und verletzt den Einspruchsführer nicht in seinem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz (GG). 
Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) hat ein Landeswahlausschuss Landeslisten
zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht wurden oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das BWG oder 
die Bundeswahlordnung (BWO) aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt 
ist. Zum Prüfungsumfang gehört insbesondere, ob die in § 21 Absatz 1 bis 4 und 6, § 27 BWG festgelegten
Vorgaben für die Aufstellung von Landeslisten eingehalten sind.
Die Aufstellung der Wahlkandidaten bildet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 
die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren 
Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 89, 243, 
252 f.). Dabei komme nicht allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung 
wahlrechtliche Bedeutung zu. So sei die Beachtung der in den § 21 Absätze 1 bis 4 und 6, § 27 BWG enthaltenen 
Vorschriften wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der Parteisatzung für die 
Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen (vgl. § 21 Absatz 5 BWG). Die §§ 21 Absatz 1, 27
Absatz 5 BWG sähen vor, dass die Kandidaten in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden und 
die Vertreterversammlung eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten 
Vertreter zu sein hat. Dabei fordere § 21 Absatz 3 BWG in Anknüpfung an § 17 Parteiengesetz zwar nur eine 
geheime Abstimmung. Aus der Funktion der wahlrechtlichen Regelungen in den §§ 21, 27 BWG, die personale 
Grundlage einer demokratischen Wahl zu schaffen, folge jedoch, dass § 21 Absatz 1 BWG mit der Anforderungen 
einer „Wahl“ nicht alleine die geheime Abstimmung, sondern weiter die Einhaltung eines Kernbestandes an
Verfahrensgrundsätzen verlange, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines
demokratischen Wahlvorgangs sein kann. Hieraus folgt nach dem BVerfG (a. a. O., S. 253): „Halten die Parteien bei der 
Wahl der Vertreterversammlung oder der Wahlkreis- und Listenkandidaten diese elementaren Regeln nicht ein, 
so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage 
und damit einen Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen 
Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer „Wahl“ im Sinne 
des § 21 Absatz 1 BWahlG nicht und scheidet daher von vorherein als Wahlfehler aus.“ 
Gemessen an diesem Maßstab stellt die vom Bundesschiedsgericht der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
ausgesprochene Nichtzulassung von 49 Mitgliedern des Ortsverbands Saarlouis zur Delegiertenversammlung zur 
Aufstellung der Landesliste am 17. Juli 2021 einen schwerwiegenden Fehler dar. Die aus § 21 Absatz 1 
Satz 3 BWG folgenden Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung der Landesliste
wurden nicht eingehalten (siehe sogleich Abschnitt 2.1). Der Bundeswahlausschuss hat auch nicht den anwendbaren 
Prüfungsmaßstab verkannt (siehe sogleich Abschnitt 2.2). 
2.1  Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung 
Der Ausschluss der Mitglieder des Ortsverbands Saarlouis von der Delegiertenversammlung für die Aufstellung der 
saarländischen Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt einen Verstoß gegen den vom BVerfG
geforderten Kernbestand von Verfahrensgrundsätzen dar. Das Bundesschiedsgericht der Partei BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN hat verkannt, dass der in der Satzung der Partei festgelegte Grundsatz der Öffentlichkeit der
Mitgliederversammlung über die Anforderungen hinausgeht, die den Vorschriften des BWG oder der BWO zu entnehmen sind. 
Die nach dem Satzungsrecht vorliegende Ungleichbehandlung von Parteimitgliedern stellt keine Verletzung eines 
Wahlrechtsgrundsatzes dar. 
Die (teilweise) Untersagung der Teilnahme von ortsverbandsfremden Parteimitgliedern an der Versammlung des 
Ortsverbands Saarlouis und die damit zugleich verbundene Ungleichbehandlung von Parteimitgliedern mag einen 
Satzungsverstoß darstellen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG wird die demokratische Grundlage einer
Bundestagswahl aber nicht dadurch verfälscht, dass ein Ortsverband bei der Wahl seiner Delegierten gegen Satzungsrecht 
verstößt (BVerfGE 89, 243 [255]). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ist nicht dahingehend zu verstehen, 
dass sämtlichen nichtstimmberechtigten Parteimitgliedern anderer Ortsverbände eine Teilnahmemöglichkeit an einer 
Mitgliederversammlung zur Wahl von Delegierten zur Wahl einer Landesliste zu gewähren war. Zu berücksichtigen 
sind in diesem Zusammenhang die Anforderungen in § 21 Absatz 1 Satz 2 BWG, wonach eine
Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis 
zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei ist. Das Recht der Parteimitglieder, an der
Bewerberaufstellung im Wahlkreis mitzuwirken, ist Bestandteil ihres aktiven und passiven Wahlrechts. Deshalb steht die 
Teilnahmeberechtigung an der Kandidatenwahl nur denjenigen Parteimitgliedern zu, die als Teil des Wahlvolkes 
i. S. d. Artikel 20 Absatz 2 GG im Zeitpunkt der Versammlung die Wahlrechtsvoraussetzungen des Artikel 38
Absatz 2 GG i. V. m. den §§ 12 und 13 BWG erfüllen (Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 21 Rn. 13). 
Die Parteisatzung mag zwar großzügigere Regelungen mit Blick auf die Parteiöffentlichkeit vorsehen;
stimmberechtigt werden wahlkreisfremde Parteimitglieder auf der Mitgliederversammlung dadurch freilich nicht. Wenngleich die 
Einladung von Gästen oder Beobachtern und der Zutritt zur Versammlung durch das BWG einerseits nicht
ausgeschlossen sind, so verlangt das Wahlrecht andererseits keine allgemeine oder alle Parteimitglieder umfassende
Öffentlichkeit der Aufstellungsversammlung (Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 21 Rn. 12). Die Wahl 
der Delegierten des Ortsverbands Saarlouis am 16. Mai 2021 unterlag keinem Fehler nach dem BWG.
In der Folge stellt die Untersagung der Mitwirkung der Delegierten des Ortsverbands Saarlouis an der
Kandidatenaufstellung der Landesliste durch das Bundesschiedsgericht der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen 
Fehler dar, der die Legitimation der Landesliste infrage stellt. Der eingereichte Wahlvorschlag ist unter
Missachtung wahlrechtlicher Mindestanforderungen an die demokratische Kandidatenaufstellung zustande gekommen. 
Die ausgeschlossenen Delegierten des Ortsverbands Saarlouis wurden in ihrem Recht, an der Bewerberaufstellung 
mitzuwirken, verletzt. Die Aufstellung der Wahlbewerber ist aber eine unentbehrliche Voraussetzung für die 
Durchführung der Wahl. Die Regelungen in § 21 BWG sollen gewährleisten, dass die Kandidatenaufstellung die 
personale Grundlage für eine demokratische Wahl legen kann. Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung 
und Durchführung der Wahl entspricht der Bedeutung der Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt 
aller demokratischen Legitimation wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch
Artikel 38 GG (Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 21 Rn. 1). 
Der Bundeswahlausschuss hat auch zurecht berücksichtigt, wie viele Vertreter von der Aufstellungsversammlung 
für die saarländische Landesliste ausgeschlossen waren und ob Auswirkungen auf das Ergebnis der
Kandidatenaufstellung ausgeschlossen werden konnten. Er folgte damit der Rechtsprechung des BVerfG, wonach nicht jeder 
Fehler im Aufstellungsverfahren zu einem Gesetzesverstoß führt. Der Fehler muss vielmehr so gewichtig sein, 
dass er sich auf das Ergebnis der Bewerberaufstellung auswirken kann (BVerfGE 89, 243, 257 f.). Der
Bundeswahlausschuss ist richtigerweise davon ausgegangen, dass der Ausschluss der Vertreter des Ortsverbands
Saarlouis Einfluss auf die Aufstellung der Landesliste haben konnte. 
2.2  Richtiger Prüfungsmaßstab des Bundeswahlausschusses 
Der Bundeswahlausschuss hat auch nicht seinen Prüfungsmaßstab verkannt. Die Entscheidung über einzelne 
Wahlvorschläge ist grundsätzlich dem Wähler vorbehalten. Aus diesem Grund kommt die Zurückweisung eines 
Landeswahlvorschlages bereits vor einer Wählerentscheidung ausschließlich bei Vorliegen (zumindest) einer der 
in § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG abschließend aufgezählten Konstellationen in Betracht. Als Ausnahme zum Primat 
der Wählerentscheidung ist eine restriktive Auslegung angezeigt. Wenn aber die Voraussetzungen von § 28
Absatz 1 Satz 2 BWG vorliegen, gebietet die Norm die (im Rahmen von Satz 3 ggf. teilweise) zwingende
Zurückweisung. Soweit der Vorschlag gegen die maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen verstößt, darf er den
Wählern nicht vorgelegt werden. Dem Landeswahlausschuss (und – im Rechtsbehelfsverfahren gegen die
Entscheidung des Landeswahlausschusses – dem Bundeswahlausschuss) verbleibt insoweit kein Ermessen; auch für
Billigkeitsentscheidungen ist kein Raum (vgl. insgesamt Wolf in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 28 Rn. 4). 
Das BVerfG hat die Entscheidungsparameter in seiner bereits zuvor zitierten Entscheidung (BVerfGE 89, 243, 
253 f.) wie folgt bestimmt: „Halten die Parteien die ihnen vom Bundeswahlgesetz abverlangten Mindestregeln 
einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht ein, so entspricht der so zustande gekommen Wahlvorschlag 
nicht den Anforderungen des § 21 Absatz 1 BWahlG und muß durch den Kreis- oder Landeswahlausschuß gemäß 
§§ 26, 28 BWahlG zurückgewiesen werden. Ohne Belang hierfür ist, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan
bekannt war oder nach zumutbarer Ermittlung hätte bekannt sein können. Auf die Frage, welchen Prüfungspflichten 
das Wahlorgan in diesem Zusammenhang zu genügen hat, kommt es insoweit nicht an. Allein der Verstoß gegen 
die wahlrechtlichen Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung macht die Zulassungsentscheidung fehlerhaft. 
Desungeachtet sind die Wahlorgane verpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber 
zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so Gefahren 
für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen.“ 
Da der Sachverhalt aufgeklärt war, als er dem Bundeswahlausschuss zur Entscheidung vorgelegt wurde, kommt 
es auch im vorliegenden Fall auf die Frage der Prüfungspflichten des Landes- bzw. Bundeswahlausschusses nicht 
an. Da für den Bundeswahlausschuss zurecht feststand, dass der eingereichte Wahlvorschlag unter Missachtung 
wahlrechtlicher Mindestanforderungen an die demokratische Kandidatenaufstellung zustande gekommen war 
(vgl. zuvor Abschnitt 2.1), war er nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG zurückzuweisen. 
3.  Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften 
Soweit der Einspruchsführer Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften erhebt, ist 
darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen 
des Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine
derartige Kontrolle ist stets dem BVerfG vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen 
den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 
[470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87,
90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 
bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 
bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall. 
Zunächst entspricht die Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages den Vorgaben des BWG. Der
Deutsche Bundestag hat am 8. Oktober 2020 den Entwurf der Fraktionen der Christlich Demokratischen Union 
Deutschlands / Christlich-Sozialen Union in Bayern e. V. und der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands zur 
Änderung des BWG (Bundestagsdrucksache 19/22504, im Folgenden BWGÄndG) angenommen (Deutscher 
Bundestag-Plenarprotokoll 19/183, Seite 23052, 23061 ff.). Der am 19. November 2020 in Kraft getretene
Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des BWGÄndG regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum 
Deutschen Bundestag nach § 6 Absatz 5 und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu drei
Überhangmandate nicht ausgeglichen werden. 216 Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 
90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE. und der Freien Demokratischen Partei haben einen Normenkontrollantrag zur 
Prüfung der Vereinbarkeit der Neuregelung im BWG mit dem GG beim BVerfG gestellt. Einen Antrag auf Erlass 
einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass
Artikel 1 Nummer 3 bis 5 BWGÄndG bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht angewandt werden sollte, 
hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Aktenzeichen 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) abgelehnt. Die 
Norm ist insofern rechtmäßig bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag angewandt worden. Da das BVerfG in 
dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung vornehmen musste, bleibt die
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des BWGÄndG der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. 
Entsprechendes gilt auch für die Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl. Überdies fehlt es insoweit bereits an einem 
substantiierten Vortrag des Einspruchsführers. Der bloße Verweis auf eine Fundstelle in einer Datenbank reicht 
nicht aus.
Anlage 12 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn H. S. S., 72764 Reutlingen 
– Az.: WP 2004/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
1. Es wird festgestellt, dass der Einspruchsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.  
2. Im Übrigen wird der Wahleinspruch zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 23. November 2021, das am 26. November 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangenen 
ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 
im Wahlbezirk Pfullingen eingelegt. Er rügt die Nichtzulassung zur Wahl trotz vorliegender Berechtigung. Trotz 
Anwesenheit im Wahlbüro habe er seine Stimme nicht abgeben können. Dies sei ihm auch vom örtlichen
Wahlbüro der Stadt sowie vom Landratsamt Reutlingen bestätigt worden. Im Juni 2022 hat sich der Einspruchsführer 
mit demselben Anliegen zusätzlich noch an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gewandt. 
Die Landeswahlleiterin Baden-Württemberg hat nach Anhörung der zuständigen Kreiswahlleitung des
Wahlkreises 289 (Reutlingen) mit Schreiben vom 24. Januar 2022 Stellung genommen. Es treffe zu, dass dem
Einspruchsführer in dem Wahllokal seines Wohnorts die Wahl trotz Wahlberechtigung versagt worden sei. Dieser habe sich 
am 10. August 2021 rückwirkend zum 1. August 2021 in der Stadt Pfullingen mit einer Wohnung angemeldet. 
Nachdem das Fristende für die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen der 15. August 2021
gewesen sei, sei der Einspruchsführer von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden und habe eine 
Wahlbenachrichtigung erhalten. Allerdings sei die Stadt Pfullingen bei der Führung des Wählerverzeichnisses so 
vorgegangen, dass Wahlberechtigte, die sich im Zeitraum vom 5. bis zum 15. August 2021 angemeldet hätten, in 
ein Nachtragsverzeichnis aufgenommen worden seien. 
Es bestehe die Annahme, dass der Wahlvorstand vor Ort bei der Durchsicht des Wählerverzeichnisses nicht im 
Nachtragsverzeichnis nachgesehen habe und somit in der Annahme, der Einspruchsführer sei nicht
wahlberechtigt, gehandelt habe. Weil der Einspruchsführer keine Wahlbenachrichtigung mit sich geführt habe, sei auch nicht 
bei Ansicht der Wählernummer ersichtlich geworden, dass er im Nachtragsverzeichnis stehen müsse. Nachdem 
der Wahlvorstand den Einspruchsführer nicht im Wählerverzeichnis gefunden habe, habe er sich mit dem Rathaus 
der Stadt Pfullingen in Verbindung gesetzt, um sich dort nach der Wahlberechtigung des Einspruchsführers zu 
erkundigen. Leider habe man dort die Wahlberechtigung des Einspruchsführers nicht anhand des
Einwohnermeldeprogramms geprüft, sondern die Antwort gegeben, dass der Einspruchsführer nicht im Wahllokal wählen dürfe, 
wenn er nicht im Wählerverzeichnis stehe. 
Ungeachtet der fraglichen Substantiierung des Einspruchs liege aber kein Wahlfehler vor, der die Gültigkeit der 
Wahl berühre. Zwar verletze die Zurückweisung trotz Wahlberechtigung das subjektive Wahlrecht aus § 12
Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG). Im Wahlkreis 289 (Reutlingen) lägen zwischen Erst- und
Zweitplatziertem jedoch 22.395 Stimmen. Damit sei ein möglicher Einfluss ausgeschlossen. Ein Einfluss auf die Sitzverteilung 
nach Landeslisten könne ebenfalls ausgeschlossen werden, nachdem sich bei einer abwechselnden Addition von 
einer gültigen Stimme zu den einzelnen Landesergebnissen der Parteien keine Änderungen der prozentualen
Gesamtergebnisse ergeben hätten. Dennoch werde der Vorfall außerordentlich bedauert. Städte und Gemeinden
würden im Vorfeld kommender Parlamentswahlen entsprechend sensibilisiert. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig und teilweise begründet. Der Einspruchsführer wurde durch einen Wahlfehler, der 
jedoch nicht mandatsrelevant ist, in seinen Rechten verletzt. 
Trotz bestehender Zweifel ist der Einspruch noch als substantiiert zu bewerten. Denn der Einspruchsführer trägt 
ein Mindestmaß an Detailtiefe und damit nachvollziehbar vor, aus welchem Geschehen sich seiner Ansicht nach 
ein die Gültigkeit der Wahl berührender Fehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 18/1160, Anlage 11; 
15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]).  
Ein Wahlfehler liegt vor, wenn gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen wurde. Die Zurückweisung des
Einspruchsführers im Wahllokal trotz bestehender Wahlberechtigung begründet einen Wahlfehler in Form des
Verstoßes gegen Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes, § 12 Absatz 1 BWG. Nach diesen Vorschriften hatte der 
Einspruchsführer ein eigenes subjektives Recht auf aktive Teilnahme an der Bundestagswahl 2021 dessen
Ausübung im Wahllokal ihm rechtswidrig verwehrt worden ist. Es lag auch keiner der in § 56 Absatz 6 der
Bundeswahlordnung genannten Zurückweisungsgründe vor. 
Der Wahlfehler war jedoch nicht mandatsrelevant. Mandatsrelevanz liegt nur vor, wenn sich ein Wahlmangel 
möglicherweise auf die Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag ausgewirkt haben kann. Dabei darf es sich 
nicht nur um eine rein theoretische Möglichkeit handeln (Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 49 Rn. 14). Vielmehr muss diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend 
sein (BVerfGE 89, 291 [304]). Der unrechtmäßige Ausschluss des Einspruchsführers als Einzelperson vermag 
diese Mandatsrelevanz im Hinblick auf die Differenz der Stimmenzahl zwischen den erst- und zweitplatzierten 
Erststimmenkandidaten vorliegend nicht zu begründen. Entsprechendes gilt nach dem Vortrag der
Landeswahlleiterin Baden-Württemberg mit Blick auf das Zweitstimmenergebnis. 
Der Deutsche Bundestag hat aber gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 des Wahlprüfungsgesetzes die Verletzung des
Einspruchsführers in seinen eigenen Rechten festzustellen.
Anlage 13 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn T. W., 80796 München 
– Az.: WP 1963/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 23. November 2021, das am 25. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass das der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zugrunde 
liegende Bundeswahlgesetz (BWG) wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz (GG) nichtig sei und daher der 
Deutsche Bundestag unzutreffend besetzt sei. 
Zunächst bezieht sich der Einspruchsführer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 
25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316 ff.), in welchem das Gericht auf die Wahl als zentralen Vorgang der Ausübung 
von Staatsgewalt verwies und u. a. entschieden hat, dass das mit der damals streitgegenständlichen Änderung des 
BWG neu gestaltete Verfahren der Zuteilung der Abgeordnetensitze des Deutschen Bundestages gegen die 
Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien verstieß.  
Gemessen an den Vorgaben des BVerfG steht nach Einschätzung des Einspruchsführers die Gesamtkonzeption 
des BWG mit der personalisierten Verhältniswahl nicht mehr im Einklang mit dem GG. Dies gelte für die
Neuregelung des BWG für die Bundestagswahl 2021 mit dem geänderten § 6 Absätze 5 und 6 BWG noch in
gesteigertem Maße.  
In den letzten Jahre hätten sich die Parteienlandschaft und das Wählerverhalten in ganz grundlegenden Bereichen 
verändert. Der prozentuale Anteil der jeweils durchschnittlich für ein Direktmandat erhaltenen bzw.
hinreichenden Erststimmen sei kontinuierlich gesunken, sodass nunmehr rund ein Drittel der abgegebenen Stimmen im 
Wahlkreis ausreichten, um ein solches zu erringen. Ebenso sei die Wahlbeteiligung signifikant gesunken. Auch 
sei es bei der letzten Bundestagswahl im Jahr 2017 verstärkt zur Stimmenaufteilung gekommen, indem Wähler 
mit der Erst- und Zweitstimme Direktkandidat und Landesliste verschiedener Parteien gewählt hätten. 
Der Bundesgesetzgeber habe jedoch das relative Mehrheitswahlrecht in § 5 Absatz 2 BWG unverändert gelassen 
und eine „Dauerbaustelle“ in § 6 BWG eingerichtet. Die zahlreichen Änderungen des § 6 BWG hätten zu einer 
„Aufblähung des Bundestags geführt“, weil es die Grundidee von Gesetzgeber und Parteien gewesen sei, „die 
angenommene relative Stärke bestimmter Parteien bei Direktmandaten mit zusätzlichen Sitzen nach dem
Zweitstimmenproporz für alle (anderen) im Bundestag vertretenen Parteien auszugleichen und eine unbegrenzte Zahl 
von Überhang- und Ausgleichsmandaten einzuführen“. Dies genüge weder dem GG noch den Anforderungen des 
BVerfG. 
Ausgangspunkt von Wahlreformen müsse der Bürger und nicht das Eigeninteresse politischer Parteien sein.
Ferner müssten Wahlrecht und –system für alle verständlich und stabiler sein. § 6 BWG, den der Einspruchsführer 
für nichtig hält, werde nach „hiesiger Schätzung in Deutschland von maximal 1000 Personen verstanden“. Selbst 
für überdurchschnittlich interessierte Bürger sei es nicht mehr möglich, einzuschätzen, welchen Erfolgswert Erst- 
und Zweitstimme haben, falls sie sicher oder wahrscheinlich im Deutschen Bundestag vertretene Parteien wählen. 
Sodann ist der Einspruchsführer der Rechtsansicht, dass das geltende Wahlrecht keine hinreichende
demokratische Legitimation vermittele; die Wahlkreise müssten neu geordnet werden. Die hochkomplex geregelte und „vor 
allem parteipolitisch gehandhabte Abgrenzung der Wahlkreise“ sei insbesondere mit der Diagnose, dass zum
Gewinn eines Erststimmenmandats immer weniger Stimmen ausreichten, sowie der Anzahl der Überhang- und
Ausgleichsmandate nicht mehr vereinbar. Bei der Bundestagswahl 2021 hätten durchschnittlich rund 51.849
Erststimmen zu je einem der 299 Direktmandate geführt, während „die Verteilung bei den 437 übrigen Mandaten (unter
Einschluss der eigentlich nur indirekt wirksamen Zweitstimmen der CSU) rund 96.981 Zweitstimmen je Mandat 
erfordert“ hätten. Der Gesetzgeber müsse dringend auf eine verfassungsmäßig tragbare Lösung verpflichtet
werden. Der Einspruchsführer nennt hier etwa ein Stichwahlerfordernis sowie eine Neuabgrenzung der Wahlkreise 
auf neutrale Weise. 
Ferner müsse eine „Wirkungssicherung“ mit Blick auf Nichtwähler bzw. von Wählern nicht im Deutschen
Bundestag vertretener Parteien erreicht werden. Während etwa 1980 die Wahlbeteiligung 88,6 %, die Zahl der
ungültigen Stimmen 1,3 % bei den Erststimmen und 0,9 % bei den Zweitstimmen betragen und auf nicht im Deutschen 
Bundestag vertretene Parteien nur insgesamt 2,2 % der Erst- und 1,9 % der Zweitstimmen entfallen seien, habe 
sich das Bild mittlerweile deutlich gewandelt. 2021 seien die Wahlbeteiligung auf 76,6 % abgesunken und bereits 
7,2 % der Erst- und 8,6 % der Zweitstimmen auf nicht im Deutschen Bundestag vertretene Parteien entfallen. 
Ganz offensichtlich handele es sich bei diesen Wählern um Personen, die die im Deutschen Bundestag vertretenen 
Parteien nicht wählen wollten Eine „zutreffendere Wirkungssicherung ergäbe sich beispielsweise dadurch, dass 
die Zahl der zu verteilenden Listenmandate bei diesem Wahlergebnis um 8,6 % reduziert“ werde. Andernfalls 
fehle den sogenannten etablierten Parteien jeder Wettbewerbsdruck, mit ihren Programmen und ihrer Tätigkeit 
für eine Integration aller wahrgenommen Anliegen der Bevölkerung zu sorgen. 
Ebenso müsse die Fünf-Prozent-Sperrklausel des § 6 Absatz 3 BWG angepasst werden. Auch mit Blick auf diese 
Regelung führten geänderte Verhältnisse dazu, dass die Regelung so nicht mehr dem GG genüge. Dies folge 
insbesondere aus dem Beispiel des Ergebnisses der Partei DIE LINKE. bei der Bundestagswahl 2021: Mit 8.773 
Stimmen Vorsprung habe „die stimmenmäßig schwächste Direktkandidatin dieser Partei in Berlin-Lichtenberg 
mit insgesamt 36.813 Stimmen und einem Wähleranteil von 25,8 %“ gewonnen. Konsequenz der
Grundmandatsregel sei, dass trotz Verfehlens der Fünf-Prozent-Hürde weitere 36 Abgeordnete der Partei in den 20. Deutschen 
Bundestag eingezogen seien. Da DIE LINKE. auch eine Partei sei, die sich durch große Unterschiede bei den 
Zweitstimmenanteilen in den Bundesländern auszeichne, könne z. B. ein Wähler in Bayern kaum beurteilen, wie 
die Direktmandatsaussichten in zwei Wahlkreisen in Berlin sind, geschweige denn, wie viele Stimmen in Bayern 
für wie viele Mandate notwendig sein könnten. Im Saarland habe der Partei je dort gewonnenem Listenplatz eine 
Zahl von 41.130 Zweitstimmen gereicht, in Rheinland-Pfalz seien dafür 76.123 Zweitstimmen nötig gewesen. 
Spätestens hier werde der „Lotterie-Charakter“ deutlich, was die verfassungsrechtlich gebotene Wahlgleichheit 
verletze. Hier sollte dem Gesetzgeber ein Verzicht auf die Grundmandatsregel bei Herabsetzung der Prozenthürde 
auf 2 % aufgegeben werden. 
Des Weiteren ist der Einspruchsführer der Rechtsauffassung, dass es sich bei § 6 Absatz 5 BWG um eine
verfassungswidrige Vorschrift handelt. Entgegen der vom Gesetzgeber erkannten Problemstellung (der
Einspruchsführer verweist auf Bundestagsdrucksache 19/22504, S. 1 „Problem“), die Anzahl der Sitze zu reduzieren, habe die 
geänderte Vorschrift zu einer weiteren Vergrößerung des Parlaments geführt. Die Abgeordneten, die dem
Gesetzesentwurf zugestimmt haben, hätten „den Rahmen des ihnen von der Verfassung zugebilligten Entscheidungs- 
und Einschätzungsspielraums für die Lösung des zutreffend umschriebenen Problems offenkundig überschritten“. 
Ergänzend bittet der Einspruchsführer insbesondere darum, den Wahleinspruch der eingesetzten
Reformkommission (§ 55 BWG) vorzulegen und Maßnahmen zu beschließen, die eine parteipolitische Einflussnahme
zuverlässig ausschließen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Wahleinspruch ist unzulässig, soweit der Einspruchsführer Änderungen des Wahlrechts, etwa die
Verringerung der Anzahl von Wahlkreisen, anstrebt. Ein Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes 
nämlich nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von 
Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 GG 
unterliegen, zum Gegenstand hat. Für die Umsetzung der vom Einspruchsführer unterbreiteten Reformvorschläge 
ist das Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz ungeeignet. 
Soweit der Wahleinspruch zulässig ist, ist er unbegründet. Der Einspruchsführer hat keinen mandatsrelevanten 
Verstoß gegen Wahlvorschriften bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag 
vorgetragen. 
1.  Hinsichtlich der vorgetragenen Rechtsansicht, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel des § 6 Absatz 3 Satz 1 
1. Alternative BWG verfassungswidrig sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der 
Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von
Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem BVerfG vorbehalten, bei dem im 
Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt 
werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 
20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, 
Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 
32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810,
Anlagen 1 bis 57).  
Ungeachtet dessen haben sich jedoch sowohl das BVerfG (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 4, 31 [39 ff.]; 6, 84 
[92 ff.]; 51, 222 [235 ff.]; 82, 322 [337 ff.]; 95, 335 [366]; 95, 408 [417 ff.]; 120, 82 [109 ff.]; 122, 304 [314 f.]; 
129, 300 [335 f.]; 146, 327 [357]) als auch der Deutsche Bundestag vielfach mit der verfassungsrechtlichen
Zulässigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel auseinandergesetzt und deren Verfassungsmäßigkeit bestätigt (vgl.
Bundestagsdrucksachen 19/9450, Anlage 26; 18/1810, die sich bis auf wenige Anlagen fast vollständig mit der Frage 
auseinandersetzt). Der Deutsche Bundestag sieht keine Veranlassung, seine bisherige Spruchpraxis zu ändern. 
2.  Soweit der Einspruchsführer außerdem die Zahl der Abgeordneten im 20. Deutschen Bundestag rügt, ist 
auch hier zunächst darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag im Rahmen 
eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht 
überprüfen (siehe die Nachweise in Abschnitt 1 zuvor). Die Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages 
entspricht im Übrigen den Vorgaben des BWG. § 1 Absatz 1 BWG stellt das Bestehen des Bundestags aus 
598 Abgeordneten unter den Vorbehalt abweichender Zusammensetzungen, soweit diese sich aus dem BWG 
selbst ergeben. Der Deutsche Bundestag hat am 8. Oktober 2020 den Entwurf der Fraktionen der Christlich
Demokratischen Union Deutschlands / Christlich-Sozialen Union in Bayern e. V. und der Sozialdemokratischen
Partei Deutschlands zur Änderung des BWG (Bundestagsdrucksache 19/22504, im Folgenden BWGÄndG)
angenommen (Deutscher Bundestag-Plenarprotokoll 19/183, Seite 23052, 23061 ff.). Der am 19. November 2020 in 
Kraft getretene Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des BWGÄndG regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für 
die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 Absatz 5 und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu drei 
Überhangmandate nicht ausgeglichen werden. 216 Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den Fraktionen 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE. und der Freien Demokratischen Partei haben einen
Normenkontrollantrag zur Prüfung der Vereinbarkeit der Neuregelung im BWG mit dem GG beim BVerfG gestellt. Einen 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen 
wollten, dass Artikel 1 Nummer 3 bis 5 BWGÄndG bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht angewandt 
werden sollte, hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Aktenzeichen 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) 
abgelehnt. Die Norm ist insofern rechtmäßig bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag angewandt worden. Da 
das BVerfG in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung vornehmen musste, 
bleibt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des BWGÄndG der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Anlage 14 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
der Frau S. M., 03042 Cottbus 
– Az.: WP 2003/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Die Einspruchsführerin hat mit Telefax vom 25. November 2021, das am 26. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 
eingelegt. 
1. Zunächst trägt die Einspruchsführerin vor, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel verfassungswidrig sei.
Kleinere Parteien hätten keine Chance auf die Teilnahme an der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag. Deshalb 
könnten diese Parteien wichtige Entscheidungen nicht mitbestimmen, sodass dadurch zugleich das Grundrecht 
der Gleichheit der Wahl verletzt sei. Stimmen für diese Parteien seien völlig wertlos, de facto verschwänden diese. 
2. Verfassungswidrig sei zudem, dass Direktkandidaten – z. B. der frühere Präsident des Bundesamtes für
Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, in Thüringen und die frühere Fraktionsvorsitzende der Partei DIE LINKE., 
Sahra Wagenknecht, in Nordrhein-Westfalen – in Wahlkreisen angetreten seien, in denen sie nicht ihren
Hauptwohnsitz haben. Auch in ihrem Wahlkreis sei ein Direktkandidat für die Partei DIE LINKE. – Herr C. G. –
angetreten, der nicht in diesem Wahlkreise gewohnt habe. Dieser habe zwar nicht das Direktmandat gewonnen, sei 
aber auf Listenplatz 1 der Partei DIE LINKE. in Brandenburg in den Deutschen Bundestag eingezogen.  
3. Das Direktmandat habe die Bewerberin der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) gewonnen, die 
im Wahlkampf vom damaligen Bundesfinanzminister Scholz durch TV-Werbespots unterstützt worden sei. Der 
damalige Bundesfinanzminister habe damit seine Neutralitätspflicht verletzt, sodass auch das Direktmandat 
der SPD rechtswidrig errungen worden sei. 
4. Verfassungswidrig sei zudem die Größe des Deutschen Bundestages infolge der Überhang- und
Ausgleichsmandate. Hierzu habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klare Vorgaben gemacht. Nach dem Gesetz solle 
der Deutsche Bundestag nur 598 Abgeordnete haben. Erforderlich wären insofern nach Ansicht der
Einspruchsführerin „eine Verkleinerung der Anzahl der Wahlkreise u. Ä. Veränderungen“. 
5. In der Stadt Cottbus sei ein unzuverlässiger Kreiswahlleiter tätig gewesen. Es habe die Gefahr einer falschen 
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bestanden. Sie habe bei der Bundestagwahl 2021 nicht als
Bewerberin antreten können, da der Kreiswahlleiter sie in der Vergangenheit diskriminiert habe. Der
Landeswahlleiter des Landes Brandenburg hat mit Schreiben vom 2. Mai 2022 zu dem erhobenen Vorwurf der
Einspruchsführerin, sie habe nicht als Bewerberin bei der Bundestagswahl 2021 antreten können, Stellung genommen.
Weder dem Kreiswahlleiter noch dessen Stellvertreter lägen Erkenntnisse über eine beabsichtigte Kandidatur der 
Einspruchsführerin vor. Die Einspruchsführerin habe zu keiner Zeit – weder schriftlich noch persönlich – beim 
Kreiswahlleiter oder seinem Büro über entsprechende Absichten berichtet. Es seien von ihr auch keine Unterlagen 
angefordert worden. Zudem mangele es an einer konkreten Darstellung, wie sie vom Kreiswahlleiter an einer 
Kandidatur gehindert worden sein könnte. Der Einspruchsführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der
Stellungnahme des Landeswahlleiters zu äußern. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe 
Der Wahleinspruch ist unzulässig, soweit die Einspruchsführerin Änderungen des Wahlrechts, konkret die
Verringerung der Anzahl von Wahlkreisen, anstrebt. Ein Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes 
nämlich nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von 
Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des 
Grundgesetzes (GG) unterliegen, zum Gegenstand hat. Die Einspruchsführerin unterbreitet lediglich einen
Reformvorschlag für die Zukunft. Ein Bezug zur Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag oder einer 
möglichen Rechtsverletzung bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Wahl fehlt insoweit. 
Soweit der Wahleinspruch im Übrigen gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrG form- und fristgerecht eingelegt 
wurde, ist er unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften entnehmen.  
1.  Hinsichtlich der vorgetragenen Rechtsansicht, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel des § 6 Absatz 3 Satz 1 
1. Alternative Bundeswahlgesetz (BWG) verfassungswidrig sei, ist darauf hinzuweisen, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem BVerfG
vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages 
Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38];
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, 
Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, 
Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 
51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57).  
Ungeachtet dessen haben sich jedoch sowohl das BVerfG (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 4, 31 [39 ff.]; 6, 84 
[92 ff.]; 51, 222 [235 ff.]; 82, 322 [337 ff.]; 95, 335 [366]; 95, 408 [417 ff.]; 120, 82 [109 ff.]; 122, 304 [314 f.]; 
129, 300 [335 f.]; 146, 327 [357]) als auch der Deutsche Bundestag vielfach mit der verfassungsrechtlichen
Zulässigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel auseinandergesetzt und deren Verfassungsmäßigkeit bestätigt (vgl.
Bundestagsdrucksachen 19/9450, Anlage 26; 18/1810, die sich bis auf wenige Anlagen fast vollständig mit der Frage 
auseinandersetzt). Der Deutsche Bundestag sieht keine Veranlassung, seine bisherige Spruchpraxis zu ändern. 
2.  Die Bewerbungen von Frau Wagenknecht auf der Landesliste der Partei DIE LINKE. in Nordrhein-
Westfalen und von Herrn Maaßen als Direktkandidat der Christlich Demokratischen Union Deutschlands im
Wahlkreis 196 (Suhl – Schmalkalden-Meiningen – Hildburghausen – Sonneberg) stellen keinen Wahlfehler dar.
Gleiches gilt für die Bewerbung von Herrn C. G. als Direktkandidat der Partei DIE LINKE. im Wahlkreis 64 (Cottbus 
– Spree-Neiße). Die Wählbarkeit ergibt sich aus § 15 BWG. Die Sesshaftigkeit im Wahlgebiet (Innehabung einer 
Wohnung oder sonstiger gewöhnlicher Aufenthalt) ist keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Wahlkreisbewerber 
müssen nicht im betreffenden Wahlkreis, Landeslistenbewerber nicht im betreffenden Land wohnen (Thum 
in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 15 Rn. 2).  
3.  Eine Verletzung des Neutralitätsgebots durch den damaligen Bundesfinanzminister und heutigen
Bundeskanzler Olaf Scholz ist nicht substantiiert vorgetragen. Der erforderliche Amtsbezug, der zu einer Verletzung des 
Neutralitätsgebots führen könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr engagierte sich der damalige
Bundesfinanzminister als Parteipolitiker der SPD. Wären solche Äußerungen nicht erlaubt, hätte dies eine
Benachteiligung von Regierungsparteien im Wahlkampf zur Folge.  
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von
Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, 
werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 
20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 
[309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). 
4.  Soweit die Einspruchsführerin außerdem die Zahl der Abgeordneten im 20. Deutschen Bundestag rügt, ist 
auch hier zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag im
Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften 
nicht überprüfen (siehe die Nachweise in Abschnitt 1 zuvor). Im Übrigen entspricht die Zusammensetzung des 
20. Deutschen Bundestages den Vorgaben des BWG. § 1 Absatz 1 BWG stellt das Bestehen des Bundestags aus 
598 Abgeordneten unter den Vorbehalt abweichender Zusammensetzungen, soweit diese sich aus dem BWG 
selbst ergeben. Der Deutsche Bundestag hat am 8. Oktober 2020 den Entwurf der Fraktionen der Christlich
Demokratischen Union Deutschlands / Christlich-Sozialen Union in Bayern e. V. und der SPD zur Änderung des
BWG (Bundestagsdrucksache 19/22504, im Folgenden BWGÄndG) angenommen (Deutscher Bundestag-
Plenarprotokoll 19/183, Seite 23052, 23061 ff.). Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Artikel 1 Nummer 3 
bis 5 des BWGÄndG regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen
Bundestag nach § 6 Absatz 5 und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu drei Überhangmandate nicht
ausgeglichen werden. 216 Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN, DIE LINKE. und der Freien Demokratischen Partei haben einen Normenkontrollantrag zur Prüfung 
der Vereinbarkeit der Neuregelung im BWG mit dem GG beim BVerfG gestellt. Einen Antrag auf Erlass einer 
einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Artikel 1 
Nummer 3 bis 5 BWGÄndG bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht angewandt werden sollte, hat das 
BVerfG mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Aktenzeichen 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) abgelehnt. Die Norm 
ist insofern rechtmäßig bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag angewandt worden. Da das BVerfG in dem 
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung vornehmen musste, bleibt die Prüfung 
der Verfassungsmäßigkeit des BWGÄndG der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. 
5.  Der Vorwurf der Einspruchsführerin, dass die Gefahr einer falschen Ermittlung und Feststellung der
Wahlergebnisses aufgrund eines unzuverlässigen Kreiswahlleiters bestanden habe, ist nicht mit Tatsachen belegt.
Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, dass sie aufgrund in der Vergangenheit liegender Diskriminierungen durch 
den Kreiswahlleiter nicht habe als Bewerberin für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag habe antreten können. 
Der Stellungnahme des Landeswahlleiters ist zu entnehmen, dass keine Kenntnis von einer beabsichtigten
Bewerbung der Einspruchsführerin bestand und die hierfür erforderlichen Unterlagen auch nicht angefordert wurden.
Anlage 15 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn H.-J. S., 22559 Hamburg 
– Az.: WP 12/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 27. September 2021, das am 29. September 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass die Bundestagswahl ungültig sei, „weil Größe und
Zusammensetzung des Bundestags nicht die Entscheidung des Volkes“ seien „und die Voraussetzungen für eine Wahl selbst 
nicht der verfassungsmäßigen Ordnung“ entsprächen. Die Bürger hätten nicht unmittelbar, frei und gleich wählen 
können. Das Volk habe nicht die Wahl gehabt, über jedes einzelne Mandat selbst zu bestimmen. Des Weiteren 
fehle es an der Gleichheit, weil eine Gewichtung vorgenommen werde. 
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (damaliger Ressortzuschnitt, im Folgenden BMI) hat mit 
Schreiben vom 25. November 2021 zu dem Einspruch Stellung genommen: Soweit der Einspruchsführer die
Unmittelbarkeit der Wahl der Wahlbewerber auf den Landeslisten der Parteien in Frage stelle, sei dem
entgegenzuhalten, dass nach dem Prinzip der starren Landeslisten nach § 27 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) das 
Wahlergebnis unmittelbar bestimme, welche Wahlbewerberinnen und -bewerber nach den Regeln des § 6 BWG 
gewählt sind. Weder dem Bundeswahlleiter noch den Parteien stehe eine Auswahlentscheidung zu. Vielmehr sei 
es Aufgabe der Wahlausschüsse und Wahlleiter auf Bundes-, Landes- und Kreisebene, das Endergebnis nach den 
gesetzlichen Regeln zu ermitteln und festzustellen (vgl. §§ 41 und 42 BWG). Sowohl die in den Wahlkreisen im 
Wege der Mehrheitswahl (§ 5 BWG) als auch die im Wege der Wahl nach Landeslisten (§ 6 BWG) gewählten 
Abgeordneten würden durch die Wähler unmittelbar persönlich bestimmt. 
Die Grundsätze der freien und unmittelbaren Wahl seien durch das System der starren Listen der Parteien nicht 
tangiert. Der Wähler könne zwar nicht darüber entscheiden, welche Personen auf den Landeslisten der Parteien 
und als Wahlkreisbewerber der Parteien in den Wahlkreisen zur Wahl stehen. Er entscheide aber unmittelbar und 
frei, welche der zur Wahl stehenden Wahlbewerber in den Wahlkreisen und auf den Landeslisten gewählt sind. 
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in ständiger Rechtsprechung die Verfassungskonformität der Wahl 
von Landeslisten mit in Reihenfolge feststehender Wahlbewerber anerkannt (zuletzt BVerfGE 122, 304 [314]). 
Auch eine mögliche Erhöhung der Sitzanzahl des Deutschen Bundestages beruhe unmittelbar auf dem Ergebnis 
der Stimmabgabe durch die Wählerinnen und Wähler und nicht etwa auf einer zwischengeschalteten
Entscheidung Dritter. In dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten werde das bundesweite Verhältnis der auf die Parteien 
entfallenen Zweitstimmen in der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag abgebildet. Sofern dies unter
Berücksichtigung der bereits in der vorgeschalteten Mehrheitswahl in den Wahlkreisen nach § 5 BWG direkt gewählten 
Wahlkreisabgeordneten mathematisch nur in einem Deutschen Bundestag mit mehr als 598 Sitzen möglich sei, 
erhöhe sich nach den Regeln des § 6 Absatz 5 BWG die Sitzzahl des Deutschen Bundestages. Auch die sich nach 
einer solchen Sitzzahlerhöhung zu vergebenden Mandate basierten auf einer mathematischen Berechnung nach 
den Regeln des § 6 BWG und seien damit ebenfalls unmittelbar durch die Stimmabgabe der Wählerinnen und 
Wähler in der Bundestagswahl bestimmt.
Mit Schreiben vom 18. April 2022 hat sich der Einspruchsführer zur ihm übermittelten Stellungnahme des BMI 
geäußert. Er habe die Stellungnahme zur Kenntnis genommen, die Frage nach Rechtmäßigkeit und
Parteienproporz müsse „ein wenig nach hinten geschoben werden“, denn der Bundestag übe ja schon die rechtsetzende
Gewalt aus. Es könne nicht sein, dass Abgeordneten über die Zweitstimme in den Bundestag gekommen seien, ohne 
eine einzige Stimme aus dem Volk. Ihn interessiere „nicht der Parteienproporz oder irgendwelche
Rechenübungen“. Ferner zweifelt der Einspruchsführer an der Feststellung des Wahlergebnisses (bzw. der Möglichkeit einer 
solchen Feststellung) durch den Bundeswahlleiter. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger 
Praxis im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht 
überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem BVerfG vorbehalten, bei dem im Rahmen einer
Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, 
NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 
77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200,
Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 
12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57).  
2.  Im Übrigen entspricht die Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages den Vorgaben des BWG. § 1 
Absatz 1 BWG stellt das Bestehen des Bundestags aus 598 Abgeordneten unter den Vorbehalt abweichender
Zusammensetzungen, soweit diese sich aus dem BWG selbst ergeben. Der Deutsche Bundestag hat am 8.
Oktober 2020 den Entwurf der Fraktionen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands / Christlich-Sozialen 
Union in Bayern e. V. und der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands zur Änderung des BWG
(Bundestagsdrucksache 19/22504, im Folgenden BWGÄndG) angenommen (Deutscher Bundestag-Plenarprotokoll 19/183, 
Seite 23052, 23061 ff.). Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des BWGÄndG 
regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 Absatz 5 
und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu drei Überhangmandate nicht ausgeglichen werden. 216
Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE. und der 
Freien Demokratischen Partei haben einen Normenkontrollantrag zur Prüfung der Vereinbarkeit der Neuregelung 
im BWG mit dem Grundgesetz beim BVerfG gestellt. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, 
mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Artikel 1 Nummer 3 bis 5 BWGÄndG 
bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht angewandt werden sollte, hat das BVerfG mit Beschluss vom 
20. Juli 2021 (Aktenzeichen 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) abgelehnt. Die Norm ist insofern rechtmäßig bei der 
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag angewandt worden. Da das BVerfG in dem Verfahren des einstweiligen 
Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung vornehmen musste, bleibt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit 
des BWGÄndG der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. 
3.  Auch die Mitwahl, d. h. die gleichzeitige Wahl mehrerer Bewerber im Rahmen der Landeslistenwahl ist 
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, wie auch bereits das BMI in seiner Stellungnahme
ausgeführt hat, für die Wahl von auf einer Landesliste im Voraus festgelegten Kandidaten (sog. starre Listen, vgl. 
insgesamt Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 27 Rn. 4 mit zahlreichen Fundstellen aus der
Rechtsprechung des BVerfG und der Spruchpraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsverfahren insbesondere 
in den Fußnoten 17 bis 19).
Anlage 16 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn T. F., 85414 Kirchdorf 
– Az.: WP 1862/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 24. November 2021, das am 25. November 2021 per Telefax und 
am 26. November 2021 per Post beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Er beantragt: 
„1.  Überprüfung der Zusammensetzung des 20. Bundestags auf Verfassungmäßigkeit; 
2.  Überprüfung des Bundeswahlgesetzes in der am 26.09.2012 [sic] gültigen Fassung, insbesondere dessen § 6 
auf Verfassungsmäßigkeit; 
3.  (in der Folge) Erklärung der Nichtigkeit der aktuellen Fassung des § 6 BWahlG und Neuverteilung der
Abgeordnetensitze des 20. Bundestages“. 
Der Einspruchsführer begründet seinen Einspruch zunächst mit dem Verhältnis zwischen Erst- und
Zweistimmenmandaten. Eine Wahl könne nur dann als gleich bezeichnet werden, wenn auch die Stimmen in etwa gleich 
gewertet würden. Dies sei nicht der Fall. Im 20. Deutschen Bundestag säßen 735 [sic] Abgeordnete aus den 
16 Bundesländern. Davon seien 299 nach § 5 des Bundeswahlgesetzes (BWG) und 436 [sic] Abgeordnete nach 
§ 6 BWG gewählt worden. Die Anzahl der über die Landesliste gewählten Abgeordneten sei damit um etwa 50 %  
höher als die der nach § 5 BWG gewählten. Dies sei mit dem in § 1 Absatz 1 BWG verankerten Grundsatz der 
„Gleichheit der Wahl“ nicht vereinbar. 
Ferner würden die Zweistimmen der Wähler unterschiedlich gewertet. Einerseits werde die Zweitstimme gar nicht 
gewertet, wenn mit der Erststimme ein Einzelbewerber gewählt worden sei und dieser die meisten Erststimmen 
im Wahlkreis auf sich vereine. Dies könne nicht als Teil einer gleichen Wahl angesehen werden, zumal die
Zweitstimme von Wählern, die mit der Erststimme einen Bewerber einer mit Landesliste vertretenen Partei mehrheitlich 
gewählt haben, weiter berücksichtigt würden. Andererseits werde eine unterschiedliche Abstimmung mit Erst- 
und Zweitstimme für unterschiedliche Parteien vollkommen anders bewertet als die Abstimmung mit Erst- und 
Zweitstimme für die gleiche Partei. Die Größe des Parlaments werde u. a. dadurch bestimmt, ob die Wähler Erst- 
und Zweitstimme für die gleiche oder für unterschiedliche Parteien abgeben. Dabei sei die Auswirkung für den 
einzelnen Wähler nicht absehbar und noch nicht einmal im BWG angedeutet. 
Zudem sei er in seiner Wählbarkeit massiv benachteiligt worden. Als möglicher Bewerber nach § 20 Absatz 3 
BWG sei „man von vornherein absolut chancenlos, weil den Wählern der Verlust der Zweitstimme droht, wenn 
ein Einzelbewerber erfolgreich mit der Erststimme gewählt wird“. Die beschriebene Konstellation drohe bei
Bewerbern der etablierten Parteien nicht, sodass diese aufgrund der Regelung des § 20 Absatz 3 BWG unrechtmäßig 
bevorzugt würden. Die Zweitstimme zähle auch dann, wenn sie für eine andere als die Partei abgegeben werde, 
der der erfolgreich mit der Erststimme gewählte Bewerber angehört. 
Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 BWG bestehe der Bundestag aus 598 Abgeordneten. Es werde zwar ein Vorbehalt 
erwähnt, dieser dürfe aber nach Einschätzung des Einspruchsführers nicht dazu führen, dass sich die Anzahl der 
sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen von Sitzen über Gebühr ändere. Gemäß § 1 Absatz 2 BWG 
würden 299 Abgeordnete nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen gewählt. Wenn aber, wie im Fall der 
Bundestagswahl 2021, die Anzahl der über die Landeslisten gewählten Abgeordneten die der „direkt Gewählten“ 
weit übersteige, so werde seines Erachtens gegen den Grundsatz der gleichen Wahl gemäß Artikel 38 Absatz 1
des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Die seiner Einschätzung nach verfassungswidrige Regelung des § 6 BWG 
führe zu einer reinen Verhältniswahl ohne vorherige Festsetzung der Parlamentssitze. Die mit der Erststimme 
gewählten Abgeordneten erhielten lediglich eine Sitzgarantie in dem nach dem Verhältnis der Zweitstimmen
gewählten Parlament. 
Schließlich greift der Einspruchsführer die aus seiner Sicht unterschiedliche Auswirkung der Direktmandate auf 
die Anzahl der Sitze im Deutschen Bundestag an. Die Regelung in § 6 Absatz 1 Satz 2 BWG führe zu einer
Nichtberücksichtigung von Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen 
Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 
bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste
zugelassen ist. Wenn der in einem Wahlkreis erfolgreiche Bewerber jedoch einer Partei angehöre, die auch über eine 
Landesliste wählbar ist, werde die Anzahl der Sitze im Bundestag ggf. nach § 6 Absatz 5 BWG erhöht. Besonders 
problematisch sei, dass diese ungleiche Behandlung bei der Wahl zum Bundestag für niemanden vorher absehbar 
sei. Dies verstoße gegen den Grundsatz der „freien, gleichen Wahl“. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist bereits 
unzulässig, sofern der Einspruchsführer Anträge verfolgt, die im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens – selbst 
bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags des Einspruchsführers – nicht entsprechend beschieden werden können. 
Nach § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes wird im Wahlprüfungsverfahren über die Gültigkeit der Wahlen 
zum Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl entschieden, 
soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 GG unterliegen. Mit dem Wahlprüfungsverfahren kann aber nicht 
das Ziel verfolgt werden, Rechtsvorschriften für nichtig zu erklären oder allgemein Normen einer Kontrolle auf 
ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu unterziehen. 
Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen 
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger 
Praxis im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht 
überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten, bei dem im 
Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt 
werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 
20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, 
Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 
32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810,
Anlagen 1 bis 57).  
2.  Im Übrigen entspricht die Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages den Vorgaben des BWG. § 1 
Absatz 1 BWG stellt das Bestehen des Bundestags aus 598 Abgeordneten unter den Vorbehalt abweichender
Zusammensetzungen, soweit diese sich aus dem BWG selbst ergeben. Der Deutsche Bundestag hat am 8.
Oktober 2020 den Entwurf der Fraktionen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands / Christlich-Sozialen 
Union in Bayern e. V. und der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands zur Änderung des BWG
(Bundestagsdrucksache 19/22504, im Folgenden BWGÄndG) angenommen (Deutscher Bundestag-Plenarprotokoll 19/183, 
Seite 23052, 23061 ff.). Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des BWGÄndG 
regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 Absatz 5 
und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu drei Überhangmandate nicht ausgeglichen werden. 216
Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE. und der 
Freien Demokratischen Partei haben einen Normenkontrollantrag zur Prüfung der Vereinbarkeit der Neuregelung 
im BWG mit dem GG beim BVerfG gestellt. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem 
die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Artikel 1 Nummer 3 bis 5 BWGÄndG bei der 
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht angewandt werden sollte, hat das BVerfG mit Beschluss vom 
20. Juli 2021 (Aktenzeichen 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) abgelehnt. Die Norm ist insofern rechtmäßig bei der 
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag angewandt worden. Da das BVerfG in dem Verfahren des einstweiligen 
Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung vornehmen musste, bleibt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit 
des BWGÄndG der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
3.  Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 BWG bleiben die Zweitstimmen der Wähler unberücksichtigt, die ihre
Erststimme unter anderem für einen erfolgreichen parteiunabhängigen Wahlkreisbewerber abgegeben haben. Diese 
Regelung ist entgegen der Ansicht des Einspruchsführers gerade erforderlich, um die Gleichheit der Wahl zu 
wahren und eine Verdoppelung des Stimmgewichts dieser Wähler zu verhindern (vgl. Bundestagsdrucksache 
19/9450, Anlage 7, Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 6 Rn. 5). Die Sitze dieser in § 6 Absatz 1 
Satz 2 BWG aufgezählten Wahlkreisgewinner können nicht wie bei anderen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 BWG 
bzw. § 6 Absatz 6 Satz 3 BWG von den ihrer Partei aus der Wahl nach Landeslisten zustehenden Sitzen
abgezogen werden. Bei den Wahlkreismandaten von Wahlkreisbewerbern ohne Landeslisten gibt es in den in § 6
Absatz 1 Satz 2 BWG genannten Fällen gerade keine der Landesliste der Partei zustehenden Sitzen, von denen die 
Direktmandate abgezogen werden könnten. Sofern die mit der Erststimme erfolgreichen Wähler in diesen Fällen 
ihre Zweitstimme für die Landesliste einer anderen Partei abgeben, könnten sie damit wegen der fehlenden
Anrechnung mit beiden Stimmen jeweils ein Mandat mitverursachen (doppelter Stimmenerfolg; vgl. hierzu und etwa 
zum Beispiel der damaligen Partei PDS Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 6 Rn. 5). 
4.  Auch die Möglichkeit der Abgabe von Erst- und Zweitstimme für (Kandidaten) unterschiedliche(r) Parteien 
(sog. Stimmensplitting) stellt keinen Wahlfehler dar. Nach § 4 BWG stehen jedem Wähler zwei Stimmen zu. 
Wem er diese gibt, ist allein die Entscheidung des Wählers. Wie auch § 69 Absatz 1 Nummer 2
Bundeswahlordnung zeigt, ist es zulässig, mit der Erststimme den Direktkandidaten einer Partei und mit der Zweitstimme die 
Landesliste einer anderen Partei zu wählen. Die Aufteilung der Stimmen ist im geltenden Wahlrecht zugelassen, 
seine Möglichkeit dem Zweistimmenwahlsystem gleichsam immanent, wie der Deutsche Bundestag stets
festgestellt hat (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/2700, Anlage 8; 13/3928, Anlage 22; 17/3100, Anlage 13). Das
Schrifttum (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 4 Rn. 5) sowie das BVerfG (vgl. BVerfGE 5, 7 
[82]; 7, 63 [73]; 79, 161 [167]; 95, 335 [362]) sind derselben Ansicht.
Anlage 17 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn H.-G. R., 85368 Moosburg an der Isar 
– Az.: WP 1557/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 14. November 2021, das am 15. November 2021 per Telefax und 
am 19. November 2021 per Post beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der 
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Der Einspruchsführer beantragt: 
1. die Wahl des Herrn E. I. „bzw. die Feststellung seiner Wahl als Wahlkreisabgeordneter, die auf der relativen 
Mehrheit beruht, aufzuheben, hilfsweise für rechtswidrig zu erklären“ und 
2. „die abschließende Feststellung des Bundeswahlausschusses für die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag 
für ungültig zu erklären, hilfsweise für rechtswidrig zu erklären“. 
Seinen ersten Antrag begründet der Einspruchsführer damit, dass die Wahl des Kandidaten E. I., Bewerber der 
Christlich-Sozialen Union in Bayern e. V. (CSU) im Wahlkreis 214 (Freising), das Recht des Einspruchsführers 
auf eine gleiche Wahl im Hinblick auf den Erfolgswert bzw. die Erfolgschance seiner Stimme verletze. Die
Wahlentscheidung des Einspruchsführers für den Kandidaten der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) 
umfasse „gleichzeitig und untrennbar“ eine negative Willensbekundung gegenüber allen anderen Kandidaten
einschließlich des Kandidaten der CSU, Herrn E. I.. Weil aber nach § 5 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) die 
einfache Mehrheit genüge, sei Herr E. I.  mit einem Erststimmenanteil von 36,2 % gewählt worden. Es habe
demnach eine „Minderheit eine klare Mehrheit von 63,8 % dominiert“, die den Erstplatzierten nicht habe wählen 
wollen, „was an sich schon gegen das demokratische Prinzip“ verstoße. 
§ 5 Satz 2 BWG habe die Erfolgschance seiner Stimme über das notwendige Maß hinaus eingeschränkt. Forderte 
das BWG eine absolute Mehrheit, hätte es im Wahlkreis 214 eine Stichwahl gegeben und der Einspruchsführer 
hätte gemeinsam mit anderen Wahlberechtigten eine ernstzunehmende Chance gehabt, einem anderen Kandidaten 
zur absoluten Mehrheit zu verhelfen. Wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber im
Rahmen der Ausgestaltung des Bundeswahlrechts einen weiten Spielraum zubillige und es damit dem Gesetzgeber 
überlasse, „die Erfolgschancen schrankenlos zu definieren“, werde das Gericht seiner Feststellung, dass das
Wahlrecht das vornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Staate sei, nicht gerecht. Das Grundgesetz (GG) 
fordere in Artikel 54 Absatz 6 und Artikel 63 GG eine absolute Mehrheit für Wahlen, wie sie auch bei der
Direktwahl von Bürgermeistern oder Landräten Anwendung finde. 
§ 5 Satz 2 BWG habe bei der Bundestagswahl auch zu dem Ergebnis geführt, dass die CSU mit nur 36,9 % der 
Erststimmen 45 von 46 Direktmandaten in Bayern habe erringen können und mit dieser Zahl an Mandaten auch 
weit über ihrem Zweitstimmenanteil von 31,7 % liege. Bezogen auf den Zweitstimmenanteil stünden der CSU 
(aufgerundet) nur 15 von ihren 45 Direktmandaten zu; bezogen auf den Erststimmenanteil wären es (aufgerundet) 
auch nur 17 von 45 Direktmandaten. Die CSU habe demnach fast 30 Überhangmandate erhalten. Aufgrund dieser 
Überhang- und der damit verbundenen Ausgleichsmandate der anderen Parteien betrage die Anzahl der
Abgeordneten im 20. Deutschen Bundestag 736 statt 598. 
Seinen zweiten Antrag begründet der Einspruchsführer damit, dass sich eine unzulässige Minderung der
Erfolgschance seiner Stimme auch daraus ergebe, dass „infolge eines „Systemfehlers“ mehr Abgeordnete der CSU in 
den 20. Deutschen Bundestag einzögen, als es ihrem Anteil an Zweitstimmenanteil entspreche. Die Regelung des 
§ 6 Absatz 5 Satz 4 BWG stärke die Fraktion der CSU überproportional, da drei Überhangmandate nicht
ausgeglichen werden. Letztlich sei dies auf eine falsche, weil unlogische, Regelung der Sitzverteilung in § 6 Absatz 2
Satz 1 BWG zurückzuführen. Wenn der Gesetzgeber eine Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl
vorsehe, habe er das Ziel, über die Verhältniswahl die Stimmverteilung im gesamten Wahlvolk zu repräsentieren, 
eigentlich schon aufgegeben. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein 
Wahlfehler entnehmen. 
1.  Soweit der Einspruchsführer die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften rügt, ist darauf hinzuweisen, 
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen des
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem 
BVerfG vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen
Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38];
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800,
Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100,
Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 
60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). 
2.  Ungeachtet dessen, stellt die Ausgestaltung des § 5 Satz 2 BWG, der keine absolute Mehrheit der Stimmen für 
den direkt gewählten Bewerber erfordert, keinen Wahlfehler dar (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/2300,
Anlage 9, insbesondere mit den dort dargestellten Argumenten aus der Stellungnahme des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat). 
Die grundsätzliche Struktur des aktuellen deutschen Wahlrechts als personalisierte Verhältniswahl und deren
Verfassungsmäßigkeit ist bereits Gegenstand umfangreicher Rechtsprechung des BVerfG (vgl. die Nachweise in der zuvor 
genannten Bundestagsdrucksache). Im Übrigen überlässt Artikel 38 Absatz 3 GG dem Wahlrechtsgesetzgeber einen 
weiten Gestaltungsspielraum. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch bei der absoluten Mehrheitswahl Wahlkreise 
mit minimalen (absoluten) Mehrheiten gewonnen werden können (vgl. etwa ein Ergebnis von 50,1 % vs. 49,9 %). 
Schließlich gehen auch Verweise des Einspruchsführers auf die angebliche Verankerung des absoluten
Mehrheitswahlrechts in verschiedenen Vorschriften fehl. Die etwa vom Einspruchsführer angeführte Regelung in Artikel 54 
Absatz 6 GG zur Wahl des Bundespräsidenten lautet: „Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der 
Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, 
wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.“. Diese Regelung zeigt, dass im dritten 
Wahlgang gerade keine absolute Mehrheit mehr erforderlich ist. Hat nämlich keiner der beiden ersten Wahlgänge die 
erforderliche absolute Mehrheit erbracht, so geht das Wahlverfahren in seine zweite Stufe über, in der es nunmehr 
ausreicht, dass ein Kandidat die relative Mehrheit, d. h. im Extremfall eine Stimme mehr als jeder andere Kandidat 
erreicht (vgl. Herzog in: Dürig/Herzog/Scholz/, Kommentar zum GG, Artikel 54, Rn. 44). 
3.  Im Übrigen entspricht die Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages den Vorgaben des BWG. § 1
Absatz 1 BWG stellt das Bestehen des Bundestags aus 598 Abgeordneten unter den Vorbehalt abweichender
Zusammensetzungen, soweit diese sich aus dem BWG selbst ergeben. Der Deutsche Bundestag hat am 8. Oktober 2020 den 
Entwurf der Fraktionen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands / CSU und der SPD zur Änderung des 
BWG (Bundestagsdrucksache 19/22504, im Folgenden BWGÄndG) angenommen (Deutscher Bundestag-
Plenarprotokoll 19/183, Seite 23052, 23061 ff.). Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des 
BWGÄndG regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 
Absatz 5 und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu drei Überhangmandate nicht ausgeglichen werden. 
216 Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE. und 
der Freien Demokratischen Partei haben einen Normenkontrollantrag zur Prüfung der Vereinbarkeit der Neuregelung 
im BWG mit dem GG beim BVerfG gestellt. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die 
Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Artikel 1 Nummer 3 bis 5 BWGÄndG bei der Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag nicht angewandt werden sollte, hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. Juli 2021
(Aktenzeichen 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) abgelehnt. Die Norm ist insofern rechtmäßig bei der Wahl zum 20.
Deutschen Bundestag angewandt worden. Da das BVerfG in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine
abschließende Prüfung vornehmen musste, bleibt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des BWGÄndG der
Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Anlage 18 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch  
des Herrn R. B., 58540 Meinerzhagen,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. habil. U. V., 10785 Berlin 
– Az.: WP 1915/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Telefax vom 25. November 2021, das am selben Tag beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der 
Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt.  
1.  Antrag und Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer beantragt: 
1. die Bundestagswahl für ungültig zu erklären und wiederholen zu lassen, 
2. hilfsweise die Bundestagswahl in den Bundesländern Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Bayern und
Baden-Württemberg für ungültig zu erklären und wiederholen zu lassen, 
3. höchsthilfsweise die Bundestagswahl in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Bayern für ungültig zu 
erklären und wiederholen zu lassen. 
Der Einspruchsführer begründet seinen Wahleinspruch mit der behaupteten Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze 
der Öffentlichkeit, Freiheit, Geheimheit und Gleichheit der Wahl aufgrund eines Briefwahlstimmenanteils bei der 
Bundestagswahl 2021 von bundesweit 47,3 %. In den Bundesländern Hamburg, Hessen, Baden-Württemberg
betrug der Briefwahlstimmenanteil über 50 %, in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Bayern über 60 %. Bei 
der Bundestagswahl 2017 lag die Briefwahlquote insgesamt bei 28,6 %. 
Der Einspruchsführer ist der Ansicht, dass ein Briefwähleranteil von mehr als einem Drittel der abgegebenen 
Stimmen, welcher zugleich der 50-Prozent-Marke nahekomme, mit dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbar sei. 
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe ausgeführt, dass die Briefwahl nur als Ausnahme zulässig sei und 
nicht zum Regelfall werden dürfe. Bei einer ersten Entscheidung im Jahr 1967 (BVerfGE 21, 200) sei die
Briefwahl vom BVerfG zwar als verfassungskonform anerkannt worden, jedoch habe der Briefwähleranteil lediglich 
13 % betragen. Im Jahr 1981 (BVerfGE 59, 119) habe das BVerfG zwar den Grundsatz der Allgemeinheit der 
Wahl hervorgehoben, zugleich aber auch das mit der Briefwahlmöglichkeit einhergehende
Manipulationspotenzial erkannt und die Gelegenheit genutzt, eine restriktivere Handhabung der Briefwahl anzumahnen. Die
Anforderungen an die Stimmabgabe per Briefwahl seien durch den Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung des 
§ 17 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) jedoch deutlich herabgesetzt worden. Hierdurch sei die „Einhaltung 
zentraler grundgesetzlicher Wahlgrundsätze wie eben Freiheit und Geheimheit der Wahl von einer
verfassungsgemäßen Staatsaufgabe zum privaten Problem geworden“.  
Die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze sei weder durch eine wertende Gesamtbetrachtung, wie sie das BVerfG 
in seiner Entscheidung zu Wahlcomputern im Jahr 2009 vorgenommen habe, noch durch die quantitative
Gleichrangigkeit mit der Präsenzwahl zu rechtfertigen. Auch die im Jahr 2013 ergangene Entscheidung (B
VerfGE 134, 25) zu einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2009 stelle 
keine Legitimationsgrundlage dar. Das BVerfG habe ausgeführt, dass der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl 
im Zusammenhang mit der Briefwahl eine zu den Grundsätzen der Freiheit, Geheimheit und Öffentlichkeit der 
Wahl gegenläufige verfassungsrechtliche Grundentscheidung darstelle, die grundsätzlich geeignet sei,
Einschränkungen anderer Grundentscheidungen der Verfassung zu rechtfertigen. Auf diese Entscheidung könne nunmehr
jedoch nicht rekurriert werden, da es aufgrund der unterschiedlichen Briefwahlanteile – bei der Wahl zum
Europäischen Parlament von 18,4 % – an einer Vergleichbarkeit fehle. Im Übrigen überzeuge die vom BVerfG
vorgenommene Abwägung nicht. Das BVerfG gehe von einem allgemeinen Vorrang der Allgemeinheit der Wahl aus. 
Dies stehe jedoch im Widerspruch zu Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, der keine Hierarchie von
Wahlrechtsgrundsätzen vorsehe. Die verfassungsrechtlich richtige Abwägung der Wahlrechtsgrundsätze müsse nach den
„Bedingungen der Möglichkeit der optimalen Realisation eines jeden Wahlrechtsgrundsatzes unter bestimmten
tatsächlichen Umständen fragen.“ Der Bruch des BVerfG mit seiner vorherigen Rechtsprechung zur Briefwahl könne 
keine verfassungsrechtlich tragfähige Abwägung sein, sondern beruhe auf „reine[m] Pragmatismus unter
Hintanstellung verfassungsrechtlicher Vorgaben.“ 
Der Bundesgesetzgeber habe trotz Kenntnis eines sehr hohen Briefwähleranteils bei zwei Landtagswahlen im 
März 2021 keine Veranlassung gesehen, das BWG dahingehend zu ändern, Voraussetzungen für die Beantragung 
eines Wahlscheins – z. B. in der Form der Glaubhaftmachung – zu schaffen. Daher sei dieser aufgrund seiner 
Untätigkeit nunmehr auch nicht schutzwürdig. Eine verfassungsrechtliche Bewertung ergebe, dass neben
Verstößen gegen die Wahlrechtsgrundsätze des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG auch der Grundsatz der Öffentlichkeit 
der Wahl sowie die Vorgaben des Artikels 39 Absatz 1 Satz 3 GG verletzt seien. 
Aufgrund einer Gesetzesänderung der § 74 und § 75 der Bundeswahlordnung (BWO) finde seit der
Bundestagswahl im Jahr 1990 kein namentlicher Abgleich der Briefwähler mit dem Wählerverzeichnis mehr statt. Daher 
könnten zusätzliche oder gefälschte Briefwahlstimmen nicht mehr unmittelbar erkannt werden, wohingegen
Präsenzwähler nach Vorlage ihres Personalausweises zur Identitätskontrolle im Wählerverzeichnis abgehakt würden. 
Die Identität und Wahlberechtigung der Briefwahlbeantragenden werde „prima facie erst einmal geglaubt“. Die 
hiermit verbundenen Risiken seien bei einem Briefwähleranteil von fast 50 % nicht tolerabel, da „diese
Wählerstimmen quasi von unbekannter Seite eingereicht werden“ könnten. Um die seiner Ansicht nach bestehende
Anfälligkeit eines Wahlbetrugs zu belegen, gibt der Einspruchsführer verschiedene Beispiele wie etwa
Blankoverkauf von Briefwahlunterlagen oder Bestellung von Briefwahlunterlagen an eine andere Adresse mit gefälschter 
Unterschrift an. 
Dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl werde nicht Rechnung getragen, wenn Wahlberechtigten „gespreizt über 
einen sechswöchigen Zeitraum“ auf Basis eines unterschiedlichen Informationsstandes die Möglichkeit der
Briefwahl eröffnet werde. Es mangele an einem einheitlichen Wahltermin. Des Weiteren bestünde die Gefahr, dass 
Stimmen von zwischen der Stimmabgabe per Briefwahl und dem Wahlsonntag verstorbenen Wahlberechtigten 
dennoch mitgezählt werden. Damit verbunden sei das aus § 66 Absatz 2 BWO folgende verfassungsrechtliche 
Problem, dass ein Wahlberechtigter mit Absendung des Wahlbriefs unwiderruflich auf das Recht verzichte, an 
der Präsenzwahl teilzunehmen. Das mit der Briefwahlmöglichkeit ausgelöste gestreckte Wahlverfahren verstoße 
gleichfalls gegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 GG. Aufgrund der Abstimmung in der heimischen Umgebung sei 
zudem der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten der
Wahlrechtsgrundsätze der freien und geheimen Wahl verletzt. 
Auch die zum Zeitpunkt der Bundestagswahl bestehende „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ im Sinne 
von § 5 Infektionsschutzgesetz könne den Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze nicht rechtfertigen. Es wäre 
vermutlich auch ohne die COVID-19 Pandemie – wenngleich später – zu einer bundesweiten Briefwählerquote 
von etwa 50 % gekommen. Eine „weitgehende Aufgabe (!)“ der Grundsätze der Öffentlichkeit und Gleichheit der 
Wahl sowie eine „signifikanten Zurückdrängung und Schwächung der Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und 
Geheimheit der Wahl [könne] nicht mit Erwägungen des Gesundheitsschutzes bereits auf der
verfassungsrechtlichen Tatbestandsebene“ gerechtfertigt werden. Eine solche Rechtfertigung würde zur Schaffung eines von der 
Verfassung nicht vorgesehenen „überverfassungsmäßigen Notstands“ führen.  
2.  Stellungnahme  
Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) zu den erhobenen 
Vorwürfen Stellung genommen. Die Gewährung der Briefwahl gemäß § 36 BWG, § 66 BWO sei aufgrund der 
Beachtung sämtlicher Wahlrechtsgrundsätze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BVerfG habe die 
Einschränkung von Wahlrechtsgrundsätzen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl als 
verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen. Sodann sei es Sache des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung des 
Wahlrechts die kollidierenden Grundentscheidungen einem angemessenen Ausgleich zuzuführen, ohne einzelne 
Wahlrechtsgrundsätze unverhältnismäßig einzuschränken. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die
Voraussetzung der Glaubhaftmachung für die Beantragung eines Wahlscheins aus dem Wortlaut des § 17 Absatz 2 BWG 
zu streichen, halte sich im Rahmen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gestaltungsspielraums. Zugleich 
habe die Entscheidung des BVerfG zur Briefwahl im Rahmen der Europawahl und deren Begründung für die
Verfassungsmäßigkeit weiterhin Bestand. Es sei entgegen der Annahme des Einspruchsführers „kein dauerhafter 
und erheblicher Anstieg des Briefwahlanteils, der die Urnenwahl als Regelfall in Frage stellen könnte, zu
befürchten.“ Der ausgewiesene Briefwahlanteil bei der letzten Bundestagswahl sei als Ausnahme auf die COVID-19-
Pandemie zurückzuführen. 
Zudem seien die Grundsätze der Öffentlichkeit und Gleichheit der Wahl nicht verletzt. Die Funktionsfähigkeit 
der Demokratie und das für die Legitimation notwendige Vertrauen in die Sicherung des ordnungsgemäßen
Ablaufs der Wahl würden durch die Briefwahl nicht beeinträchtigt. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
verlange zunächst eine Ermöglichung der Kontrolle des Wahlgangs und der Ermittlung des Wahlergebnisses.
Unbestritten gehe mit der Briefwahl eine beschränkte öffentliche Kontrolle einher. Diese sei jedoch mit dem Ziel einer 
möglichst umfassenden Wahlbeteiligung zu rechtfertigen. Dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl folgend müsse 
jedem Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht in formal gleicher Weise zugestanden werden, sodass 
jede abgegebene gültige Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehme. Diesem Erfordernis komme 
die Stimmabgabe per Briefwahl nach, denn auch diese weise den gleichen Zähl- und Erfolgswert auf. Der
Grundsatz erfahre keine Beeinträchtigung, wenn der Wahlberechtigte bereits vor dem festgelegten Wahltag seine 
Stimme abgebe und dies auf einer anderen Informationsgrundlage geschehe als am Wahltag. Des Weiteren
ermögliche § 59 BWO trotz Beantragung eines Wahlscheins die Stimmabgabe bei der Urnenwahl, sofern sich der 
Wahlberechtigte doch gegen die Briefwahl entschieden habe.  
Gleiches gelte für die Grundsätze der freien und geheimen Wahl. Die vom Einspruchsführer gerügte
Verhinderung eines offenen Meinungsbildungsprozesses gehe mit der Ermöglichung der Briefwahl nicht einher. Jeder 
Wahlberechtigte müsse eigenständig sicherstellen, dass die Wahlrechtsgrundsätze beachtet werden. Habe dieser 
Bedenken, verbleibe ihm am Wahltag die Stimmabgabe an der Urne. Ebenso habe der Gesetzgeber durch den 
Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides statt ein Regelungsinstrument geschaffen, Missbrauch und 
Täuschung im Rahmen der Briefwahl einzudämmen, indem die Wahlberechtigten versichern müssten, die Stimme 
persönlich und unbeobachtet abgegeben zu haben. 
Entgegen dem Vortrag des Einspruchsführers prüfe die zuständige Gemeinde vor der Erteilung des Wahlscheins 
gemäß §§ 25 Absatz 1, 26 BWO, ob der Antragsteller im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Auch sei kein
Verstoß gegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 GG ersichtlich. Die gesetzliche Vorgabe, in welchem Zeitraum nach der 
vorausgegangenen Bundestagswahl eine Neuwahl stattzufinden habe, binde die Bundesregierung und den
Bundespräsidenten. Gegen diese Bindungswirkung werde mit der Briefwahl nicht verstoßen, da diese frühestens sechs 
Wochen vor der Wahl erfolgen könne. 
3.  Replik des Einspruchsführers 
Auf die Stellungnahme des BMI reagierte der Einspruchsführer mit Schreiben vom 22. August 2022. Das BMI 
verkenne, dass der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nur die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der
Briefwahl, nicht jedoch ihre Eigenschaft als gleichberechtigte oder gar vorherrschende Wahlform begründen könne. 
Das BMI setze sich nicht mit der verfassungsgerichtlichen Argumentation der verwechselnden Begrifflichkeiten 
der Allgemeinheit der Wahl und dem statistischen Umstand der hohen Wahlbeteiligung auseinander. Mit der 
Annahme, dass derzeit noch kein dauerhafter und erheblicher Anstieg des Briefwahlanteils zu befürchten sei, 
beziehe sich das BMI gerade nicht auf die angegriffene Bundestagswahl, sondern auf künftige Bundestagswahlen. 
Nach der Logik des BMI könne die Bundestagswahl 2021 frühestens nach der folgenden Bundestagswahl 2025 
angefochten werden, wenn sich auch dort gezeigt habe, dass der Briefwähleranteil immer noch zu hoch sei. Eine 
solche Anfechtung würde jedoch bereits an der Verfristung infolge der gesetzlichen Vorgaben des § 2 Absatz 4 
Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) scheitern. 
Des Weiteren habe das BMI im Hinblick auf den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl nicht verstanden, dass 
nicht die Briefwahl als solche, sondern der übermäßige Anteil an Briefwahlstimmen angegriffen werde, weil
dieser das bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis konterkariere. Weder das BMI noch das BVerfG hätten bislang 
behauptet, dass die aus seiner Sicht fehlerhafte Annahme einer Gleichstellung von Allgemeinheit der Wahl und 
möglichst hoher Wahlbeteiligung eine „Gleichberechtigung bzw. Präponderanz der Briefwahl zu rechtfertigen 
vermochte.“ Soweit das BMI behaupte, mit der Briefwahl gehe kein Verzicht auf ein späteres Wahlrecht am 
Wahltag einher, widerspreche dies § 66 Absatz 1 Satz 3 BWO. Zugleich sei verfassungsrechtlich fraglich, ob der 
Wahlberechtigte überhaupt dergestalt auf das Wahlrecht am Wahltag verzichten könne. Der vom BMI
vorgetragene Verweis auf § 59 BWO sei indes verfehlt. Die dort geregelte Möglichkeit der Präsenzwahl komme nur dann 
zum Tragen, wenn die Briefwahl noch nicht ausgeübt worden sei.
Ebenso müsse der Darstellung des BMI widersprochen werden, wonach durch die geltenden Vorkehrungen die 
Briefwahl fälschungssicher sei, indem ein Abgleich mit dem Wählerverzeichnis erfolge. Das durchgeführte
Kontrollverfahren sei „nutzlos gegen jede Art von ernstzunehmenden, vorsätzlichen Täuschungs- und
Manipulationsversuchen!“ Es könnten zwar diejenigen Wahlberechtigten aussortiert werden, die anfänglich ordnungsgemäß im 
Wählerverzeichnis eingetragen und sodann nach Beantragung eines Wahlscheins aus diesem gestrichen worden 
seien. Nicht bemerkt werde hingegen, wenn nicht im Wählerverzeichnis registrierte Personen an der Briefwahl 
teilnähmen.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrG form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist zulässig. Die
Ausführungen im Rahmen der Replik auf die Stellungnahme des BMI stellen keine Erweiterung des Einspruchs dar, 
sondern lediglich ergänzenden Vortrag sowie die Darlegung rechtlicher Gesichtspunkte, die auch nach Ablauf der 
zweimonatigen Einspruchsfrist zulässig ist (Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 31). 
Der Wahleinspruch ist aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
Soweit er meint, dass eine verfassungswidrige Verkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von Brief- und 
Präsenzwahl vorliege, da die verschiedenen Wahlrechtsgrundsätze nicht in einem angemessenen Ausgleich
zueinander stünden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag 
in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl
geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem BVerfG vorbehalten, bei dem im 
Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt 
werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 
20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, 
Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 
32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810,
Anlagen 1 bis 57).  
Dessen ungeachtet haben der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag keinen Anlass, an der
Verfassungsmäßigkeit der für die Briefwahl maßgeblichen Vorschriften der §§ 17 Absatz 2, 36 BWG, § 66 BWO – auch 
angesichts des Anteils der Briefwähler – zu zweifeln. Das verfassungsrechtliche Leitbild der Urnenwahl – so auch 
in Rechtsprechung und Schrifttum akzentuiert (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; Kluckert, JURA 2020, 169 [177]) – 
wird durch den bei der Bundestagswahl 2021 erhöhten Briefwähleranteil nicht konterkariert.  
Eine unverhältnismäßige Einschränkung von einzelnen Wahlrechtsgrundsätzen, insbesondere dem der
Öffentlichkeit der Wahl, ist hier nicht ersichtlich. Es muss nicht jeder Wahlrechtsgrundsatz in Reinform verwirklicht 
werden. Dem Gesetzgeber verbleibt bei der Ausgestaltung und Gewichtung ein Spielraum, um sämtlichen
Wahlrechtsgrundsätzen Geltung zu verschaffen (Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 1 Rn. 6). 
Das BVerfG hat die Neuregelung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins durch Artikel 2
Nummer 7 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 3.
Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Teil I, Nr. 56, ausgegeben am 10. Dezember 2008, S. 2378), bei 
der auf das Begründungserfordernis verzichtet wurde, zuletzt in seinem Beschluss vom 9. Juli 2013 (2 BvC 7/10, 
BVerfGE 134, 25) verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Dabei hat es auch darauf abgestellt, dass der
Normgeber bei der Neuregelung in den Blick genommen habe, dass eine deutliche Zunahme der Briefwähler mit dem 
verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl, die die repräsentative Demokratie in besonderer Weise sichtbar 
und erfahrbar mache, in Konflikt geraten könne. Jedoch habe der Gesetzgeber jedenfalls für die Bundestagswahl 
mit Verweis auf Erfahrungen bei Landtagswahlen begründet, dass ein erheblicher Anstieg der
Briefwahlbeteiligung durch den Wegfall der Glaubhaftmachung von Antragsgründen nicht zu befürchten sei. Es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung in verfassungsrechtlich relevanter Weise verfehlt sei (BVerfGE 
134, 25 [32]). Zwar trifft den Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht. So kann sich eine abweichende Beurteilung 
ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern (BVerfGE 129, 300 [321 f.]). Allein der Anstieg des
Prozentsatzes auf nunmehr über 47 % vermag angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen die Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag stattfand, die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung jedoch nicht in Frage zu
stellen. Zunächst trifft die gesetzgeberische Erwägung mehr denn je zu, die Allgemeinheit der Wahl im Hinblick auf
die zunehmende Mobilität in der heutigen Gesellschaft und die verstärkte Hinwendung zu individueller
Lebensgestaltung durch einen erleichterten Zugang zur Briefwahl zu sichern. Ferner kommt dem Grundsatz der
Allgemeinheit der Wahl gerade im Hinblick auf die zur Bundestagswahl 2021 vorherrschenden Umstände einer
pandemischen Krisenlage erhebliche Bedeutung zu. Denn dem Leitbild der Urnenwahl stand die potentielle Gefahr 
einer Corona-Infektion durch physische Kontakte gegenüber. Zur Ermöglichung einer umfassenden
Wahlteilnahme ohne Vernachlässigung des Gesundheitsschutzes stellt sich die Briefwahl als zielführendes Instrument dar. 
Der im Vergleich zur Bundestagswahl 2017 deutlich gestiegene Briefwahlanteil lässt sich demnach auf die
Ausnahmesituation einer Pandemie zurückführen, da sich viele Wahlberechtigte aufgrund der angeregten und teils 
auch verordneten Kontaktbeschränkungen für die Möglichkeit der Briefwahl entschieden haben. Auf diese Weise 
wurde zugleich gewährleistet, dass die demokratische Legitimation der Staatsgewalt auf einem möglichst breiten 
Fundament fußt und damit der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gleichermaßen berücksichtigt 
(vgl. Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, 97. EL., Januar 2022, Artikel 38 
Rn. 90). Aus dieser besonderen Ausnahmesituation lässt sich auch nicht ohne Weiteres eine zukünftige
Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei Bundestagswahlen dergestalt ableiten, wonach Briefwähler künftig 
in der Mehrzahl wären. Zusätzlich wird der Ausnahmecharakter der Briefwahl trotz des Entfallens der
Glaubhaftmachung durch das weiterhin bestehende Antragserfordernis deutlich, welches eine entsprechende Initiative des 
Wahlberechtigten erfordert. 
Hinsichtlich der vom Einspruchsführer konkret thematisierten Wahlrechtsgrundsätze gilt: 
1. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl wird durch die Briefwahl nicht verletzt. Jedem Wahlberechtigten muss 
das aktive und passive Wahlrecht in formal gleicher Weise zustehen. Daraus folgt, dass jede Stimme – in Form 
des Zähl- und Erfolgswerts – den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben muss (BVerfGE 120, 82 [102]; 
Müller in: von Mangoldt/Klein/Starck, 7. Auflage, 2018, Artikel 38 Rn. 145). Diese verfassungsrechtlichen
Anforderungen werden durch die Briefwahl gewahrt, denn es gibt keine gesetzliche Differenzierung in der
Gewichtung von Präsenz- und Briefwahl. Ferner ist es unschädlich, dass die Wahlberechtigten auf einem
unterschiedlichen Informationsstand bei der Stimmabgabe sind, denn dieser Zeitpunkt obliegt vollumfänglich der
Entscheidungsfreiheit des Wahlberechtigten. In der Stimmabgabe vor dem Wahltag liegt der freiwillige Verzicht, aktuelle 
Entwicklungen noch in die Wahlentscheidung einbeziehen zu können. Dies verstößt nicht gegen den Grundsatz 
der Gleichheit der Wahl, weil es keine Rechtspflicht zur politischen Information gibt und der Wähler über die 
Grundlagen seiner Wahlentscheidung frei disponieren kann (vgl. Thum in: Schreiber, a.a.O., § 36 Rn. 14). Die 
Möglichkeit der Teilnahme an der Bundestagswahl mittels Briefwahl erfordert die Beantragung eines
Wahlscheins, § 25 Absatz 1 BWO. Vor der entsprechenden Erteilung erfolgt zudem die Prüfung der Eintragung des 
Antragstellers im Wählerverzeichnis gemäß §§ 25 Absatz 1, 26 BWO durch die zuständige Gemeinde und ferner 
auch die Eintragung eines Sperrvermerks.  
2. Die Grundsätze der freien und geheimen Wahl sind nicht verletzt. Der Grundsatz der freien Wahl schützt den 
Wahlberechtigten bei der Wahlentscheidung vor staatlichem und privatem Druck und soll einen offenen Prozess 
der Meinungsbildung ermöglichen (Butzer in: BeckOK Grundgesetz, Stand: 15. August 2022, Artikel 38 Rn. 69; 
Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2013, 1078 [1079]). Dieses Gebot ist vom Gesetzgeber zusätzlich durch eine
strafbewehrte Sanktion bei Zuwiderhandlung – §§ 108 ff. Strafgesetzbuch (StGB) – abgesichert worden. Die geheime 
Wahl hingegen soll gewährleisten, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht so ausüben kann, dass andere
Personen keine Kenntnis von seiner Wahlentscheidung erhalten. 
Bereits in der Entscheidung aus dem Jahr 1967 stellte das BVerfG fest, dass es dem Wahlberechtigten überlassen 
ist, für die Einhaltung der beiden Wahlrechtsgrundsätze Sorge zu tragen, wenn dieser sich bewusst gegen eine 
Präsenzwahl entscheidet. Des Weiteren hat der Bundesgesetzgeber mit der Regelung des § 36 Absatz 2 
Satz 1 BWG den Wahlberechtigten verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, mit der versichert 
wird, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben. Ebenso hat er mit § 107c StGB eine strafrechtliche 
Sanktionierung eingeführt, sofern dem Grundsatz des Wahlgeheimnisses zuwidergehandelt wird, und ist damit 
den verfassungsrechtlichen Anforderungen ausreichend gerecht geworden (BVerfGE 59, 119 [126]). Es bestehen 
keine Anhaltspunkte, – entgegen der im Schrifttum geäußerten Kritik (z. B. Schönberger, JZ 2016, 486 [487 f.]; 
Orlowski/Pohlmann, MIP 2020, 38 [39 f., 43]) – an der Fortgeltung dieser verfassungsgerichtlichen
Feststellungen zu zweifeln. Des Weiteren bietet § 59 BWO die Möglichkeit, trotz Beantragung eines Wahlscheins an der 
Präsenzwahl teilzunehmen, wenn die Sorge besteht, dass die verfassungsrechtlich garantierten
Wahlrechtsgrundsätze aufgrund ausgeübten Drucks verletzt werden. Nach Übergabe des Wahlscheins an den Wahlvorsteher und 
Prüfung des Wahlscheins kann der Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht im Wahllokal Gebrauch machen.  
3. Der aus Artikel 38 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 20 Absatz 1 und 2 GG folgende Wahlrechtsgrundsatz der
Öffentlichkeit wird durch die Ermöglichung der Stimmabgabe per Briefwahl nicht verletzt. Dieser besagt, dass sich
das Wahlvolk selbst zuverlässig von der Rechtmäßigkeit des Wahlakts überzeugen können muss (BVerfGE 123, 
39 [69]). Die Wahl als solche hat damit einer öffentlichen Überprüfbarkeit zu unterliegen. Im Rahmen des
gesetzgeberischen Spielraums können Ausnahmen zugelassen werden, um anderen Wahlrechtsgrundsätzen Geltung zu 
verschaffen. Die Beschränkung der öffentlichen Kontrolle bei der Briefwahl lässt sich mit dem Ziel begründen, 
eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl 
Rechnung zu tragen (Butzer in: BeckOK Grundgesetz, Stand: 15. August 2022, Artikel 38 Rn. 102). Im Übrigen 
ist der Auszählungsprozess von per Briefwahl abgegebenen Stimmen gleichermaßen öffentlich. 
4. Soweit der Einspruchsführer Beispiele sich bietender Möglichkeiten eines Wahlbetrugs auflistet und damit die 
Grundsätze der Gleichheit und Öffentlichkeit der Wahl infrage stellt, handelt es sich um Wahlbeanstandungen, 
die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen 
und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten. Daher ist der Vortrag als
unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, u.a. Anlagen 2, 5, 8 und 14; 20/2300, 
Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m.; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; 
Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). 
5. Gleichfalls liegt keine Verletzung von Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 GG vor. Die Norm regelt, dass die Neuwahl 
des Deutschen Bundestages zwischen dem 46. und 48. Monat nach Beginn der Wahlperiode zu erfolgen hat. An 
diese verfassungsrechtlich vorgegebene Frist sind sowohl die Bundesregierung als auch der Bundespräsident
gebunden. Wahltag gemäß § 16 BWG ist der Tag der Urnenwahl. Da die Briefwahlmöglichkeit
verfassungsgerichtlich anerkannt ist, besteht auch die Möglichkeit, dass Wahlberechtigte bis zu sechs Wochen vor dem Tag der 
Urnenwahl ihre Stimme abgeben können, da eine Auswertung gleichermaßen erst am Tag der Urnenwahl
stattfindet.
Anlage 19 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch 
des Herrn J. A., 91056 Erlangen 
– Az.: WP 2021/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 26. November 2021, das am selben Tag beim Deutschen Bundestag 
eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 
eingelegt. 
Der Einspruchsführer beantragt, 
1. festzustellen, dass der hohe Anteil an Briefwählenden im Freistaat Bayern die Grundsätze der allgemeinen 
und geheimen Wahl verletzt hat und 
2. die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Freistaat Bayern für ungültig zu erklären. 
Er begründet seinen Wahleinspruch mit der behaupteten Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit 
und Geheimheit der Wahl aufgrund eines Briefwahlstimmenanteils von 62,4 % im Freistaat Bayern. Es könne 
nicht angehen, dass nur noch eine „Minderheit der Wählenden“ am festgesetzten Wahltag ihre Stimme abgebe. 
Durch entsprechende mediale Berichterstattung sei zudem der Eindruck entstanden, dass der Wahlausgang bereits 
vor dem eigentlichen Wahltag entschieden sei. Dies könne Wahlberechtigte unzulässigerweise in ihrem
Stimmverhalten beeinflusst haben. Zudem könne nicht ernstlich behauptet werden, dass die Stimmabgabe bei einer
derartigen Anzahl von Briefwählern geheim erfolgte. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen. 
Soweit die Ausführungen des Einspruchsführers dahingehend auszulegen sind, dass er den Briefwahlanteil von 
62,4 % im Freistaat Bayern für verfassungswidrig hält, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets 
dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 
[470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 
90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 
bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 
bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). 
Dessen ungeachtet sehen der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag keinen Anlass, an der
Verfassungsmäßigkeit der für die Briefwahl maßgeblichen Vorschriften der §§ 17 Absatz 2, 36 Bundeswahlgesetz 
(BWG), § 66 Bundeswahlordnung (BWO) – auch angesichts des Anteils der Briefwähler – zu zweifeln. Das
verfassungsrechtliche Leitbild der Urnenwahl – so auch in Rechtsprechung und Schrifttum betont (vgl. B
VerfGE 134, 25 [32]; Kluckert, JURA 2020, 169 [177]) – wird durch den bei der Bundestagswahl 2021 erhöhten 
Briefwähleranteil nicht konterkariert.
Eine unverhältnismäßige Einschränkung von einzelnen Wahlrechtsgrundsätzen, insbesondere dem der
Öffentlichkeit der Wahl, ist hier nicht ersichtlich. Es muss nicht jeder Wahlrechtsgrundsatz in Reinform verwirklicht 
werden. Dem Gesetzgeber verbleibt bei der Ausgestaltung und Gewichtung ein Spielraum, um sämtlichen
Wahlrechtsgrundsätzen Geltung zu verschaffen (Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 1 Rn. 6). 
Das BVerfG hat die Neuregelung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins durch Artikel 2
Nummer 7 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 3.
Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Teil I, Nr. 56, ausgegeben am 10. Dezember 2008, S. 2378), bei 
der auf das Begründungserfordernis verzichtet wurde, zuletzt in seinem Beschluss vom 9. Juli 2013 (2 BvC 7/10, 
BVerfGE 134, 25) verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Dabei hat es auch darauf abgestellt, dass der
Normgeber bei der Neuregelung in den Blick genommen habe, dass eine deutliche Zunahme der Briefwähler mit dem 
verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl, die die repräsentative Demokratie in besonderer Weise sichtbar 
und erfahrbar mache, in Konflikt geraten könne. Jedoch habe der Gesetzgeber jedenfalls für die Bundestagswahl 
mit Verweis auf Erfahrungen bei Landtagswahlen begründet, dass ein erheblicher Anstieg der
Briefwahlbeteiligung durch den Wegfall der Glaubhaftmachung von Antragsgründen nicht zu befürchten sei. Es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung in verfassungsrechtlich relevanter Weise verfehlt sei (BVerfGE 134 
25 [32]). Zwar trifft den Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht. So kann sich eine abweichende Beurteilung
ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern (BVerfGE 129, 300 [321 f.]). Allein der Anstieg des
Prozentsatzes auf nunmehr über 47 % vermag angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen die Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag stattfand, die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung jedoch nicht in Frage zu
stellen. Zunächst trifft die gesetzgeberische Erwägung mehr denn je zu, die Allgemeinheit der Wahl im Hinblick auf 
die zunehmende Mobilität in der heutigen Gesellschaft und die verstärkte Hinwendung zu individueller
Lebensgestaltung durch einen erleichterten Zugang zur Briefwahl zu sichern. Ferner kommt dem Grundsatz der
Allgemeinheit der Wahl gerade im Hinblick auf die zur Bundestagswahl 2021 vorherrschenden Umstände einer
pandemischen Krisenlage erhebliche Bedeutung zu. Denn dem Leitbild der Urnenwahl stand die potentielle Gefahr 
einer Corona-Infektion durch physische Kontakte gegenüber. Zur Ermöglichung einer umfassenden
Wahlteilnahme ohne Vernachlässigung des Gesundheitsschutzes stellt sich die Briefwahl als zielführendes Instrument dar. 
Der im Vergleich zur Bundestagswahl 2017 deutlich gestiegene Briefwahlanteil lässt sich demnach auf die
Ausnahmesituation einer Pandemie zurückführen, da sich viele Wahlberechtigte aufgrund der angeregten und teils 
auch verordneten Kontaktbeschränkungen für die Möglichkeit der Briefwahl entschieden haben. Auf diese Weise 
wurde zugleich gewährleistet, dass die demokratische Legitimation der Staatsgewalt auf einem möglichst breiten 
Fundament fußt und damit der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gleichermaßen berücksichtigt 
(vgl. Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, 97. EL., Januar 2022, Artikel 38 
Rn. 90). Aus dieser besonderen Ausnahmesituation lässt sich auch nicht ohne Weiteres eine zukünftige
Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei Bundestagswahlen dergestalt ableiten, wonach Briefwähler künftig 
in der Mehrzahl wären. Zusätzlich wird der Ausnahmecharakter der Briefwahl trotz des Entfallens der
Glaubhaftmachung durch das weiterhin bestehende Antragserfordernis deutlich, welches eine entsprechende Initiative des 
Wahlberechtigten erfordert. 
Soweit durch die mediale Berichterstattung, welche der Einspruchsführer nicht weiter konkretisiert, bei Wählern 
der Eindruck entstanden sein sollte, dass der Wahlausgang bereits entschieden sei, so begründet dies keinen
Wahlfehler. Der Wähler kann über die Grundlagen seiner Wahlentscheidung frei disponieren, sodass er diese nicht von 
einer medialen Berichterstattung abhängig zu machen hat (vgl. Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 36 Rn. 14). Die Wahlbeanstandung, dass durch die mediale Berichterstattung das Stimmverhalten
unzulässigerweise beeinflusst worden sei, ist eine nicht belegte Vermutung, die einen konkreten, der Überprüfung
zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthält, sodass diese als unsubstantiiert zurückgewiesen wird (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 20/4000, u.a. Anlagen 2, 5, 8 und 14; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m.; B
VerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11.
Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). 
Der Vorwurf, dass der Grundsatz der geheimen Wahl nicht eingehalten wurde, wird gleichfalls nicht konkretisiert. 
Die geheime Wahl soll gewährleisten, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht so ausüben kann, dass andere 
Personen keine Kenntnis von der Wahlentscheidung erhalten. Bereits in der Entscheidung aus dem Jahr 1967 
stellte das BVerfG fest, dass es dem Wahlberechtigten überlassen ist, für die Einhaltung des
Wahlrechtsgrundsatzes Sorge zu tragen, wenn dieser sich bewusst gegen eine Präsenzwahl entscheidet. Des Weiteren hat der
Bundesgesetzgeber mit der Regelung des § 36 Absatz 2 Satz 1 BWG den Wahlberechtigten verpflichtet, eine
eidesstattliche Versicherung abzugeben, mit der versichert wird, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben. 
Ebenso hat er mit § 107c StGB eine strafrechtliche Sanktionierung eingeführt, sofern dem Grundsatz des
Wahlgeheimnisses zuwidergehandelt wird, und ist damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen ausreichend
gerecht geworden (BVerfGE 59, 119 [126]). Es gibt demnach keine Anhaltspunkte, – entgegen der im Schrifttum 
geäußerten Kritik (z. B. Schönberger, JZ 2016, 486 [487 f.]; Orlowski/Pohlmann, MIP 2020, 38 [39 f., 43]) – an 
der Fortgeltung dieser verfassungsgerichtlichen Feststellungen zu zweifeln. 
Des Weiteren eröffnet § 59 BWO dem Wahlberechtigten die Möglichkeit, trotz Beantragung eines Wahlscheins 
an der Präsenzwahl teilzunehmen, wenn dieser Sorge hat, dass der verfassungsrechtlich garantierte
Wahlrechtsgrundsatz der geheimen Wahl aufgrund ausgeübten Drucks verletzt werden wird. Nach Übergabe des
Wahlscheins an den Wahlvorsteher und Prüfung des Wahlscheins kann der Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht 
Gebrauch machen.
Anlage 20 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn T. K., 01159 Dresden 
– Az.: WP 1885/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 23. November 2021, das am 25. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt und beantragt, die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zu wiederholen. 
Zur Begründung trägt er vor, dass der Briefwahlanteil von 47,3 % bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zu 
hoch sei. Es bestehe ein Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl. Es gebe Grund zur 
Besorgnis, dass die Wahlrechtsgrundsätze unverhältnismäßig eingeschränkt worden seien oder in erheblichem 
Maße leerliefen. Es würden weder der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl noch der der Unmittelbarkeit der 
Wahl gewahrt. Letzterer schreibe vor, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages an einem Tag zu wählen 
seien. Dieser Grundsatz sei aufgrund der hohen Briefwahlbeteiligung verletzt, da Briefwähler in den Wochen vor 
der Wahl nicht mehr von politischen Ereignissen beeinflusst werden könnten und es so für sie nicht möglich sei, 
die jeweilige Entscheidung am entsprechenden Wahltag zu vollziehen.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen. 
Soweit die Ausführungen des Einspruchsführers dergestalt auszulegen sind, dass eine verfassungswidrige
Verkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von Brief- und Präsenzwahl vorliege, da die verschiedenen
Wahlrechtsgrundsätze nicht in einem angemessenen Ausgleich zueinander stünden, ist zunächst darauf hinzuweisen, 
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine 
derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten, bei dem im Rahmen einer 
Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann 
(vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 
14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 
17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 
17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). 
Dessen ungeachtet sehen der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag keinen Anlass, an der
Verfassungsmäßigkeit der für die Briefwahl maßgeblichen Vorschriften der §§ 17 Absatz 2, 36 Bundeswahlgesetz 
(BWG), § 66 Bundeswahlordnung (BWO) – auch angesichts des Anteils der Briefwähler – zu zweifeln. Das
verfassungsrechtliche Leitbild der Urnenwahl – so auch in Rechtsprechung und Schrifttum betont (vgl. B
VerfGE 134, 25 [32]; Kluckert, JURA 2020, 169 [177]) – wird durch den bei der Bundestagswahl 2021 erhöhten 
Briefwähleranteil nicht konterkariert.
Eine unverhältnismäßige Einschränkung von einzelnen Wahlrechtsgrundsätzen, insbesondere dem der
Öffentlichkeit der Wahl, ist hier nicht ersichtlich. Es muss nicht jeder Wahlrechtsgrundsatz in Reinform verwirklicht 
werden. Dem Gesetzgeber verbleibt bei der Ausgestaltung und Gewichtung ein Spielraum, um sämtlichen
Wahlrechtsgrundsätzen Geltung zu verschaffen (Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 1 Rn. 6). 
Das BVerfG hat die Neuregelung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins durch Artikel 2
Nummer 7 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 3.
Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Teil I, Nr. 56, ausgegeben am 10. Dezember 2008, S. 2378), bei 
der auf das Begründungserfordernis verzichtet wurde, zuletzt in seinem Beschluss vom 9. Juli 2013 (2 BvC 7/10, 
BVerfGE 134, 25) verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Dabei hat es auch darauf abgestellt, dass der
Normgeber bei der Neuregelung in den Blick genommen habe, dass eine deutliche Zunahme der Briefwähler mit dem 
verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl, die die repräsentative Demokratie in besonderer Weise sichtbar 
und erfahrbar mache, in Konflikt geraten könne. Jedoch habe der Gesetzgeber jedenfalls für die Bundestagswahl 
mit Verweis auf Erfahrungen bei Landtagswahlen begründet, dass ein erheblicher Anstieg der
Briefwahlbeteiligung durch den Wegfall der Glaubhaftmachung von Antragsgründen nicht zu befürchten sei. Es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung in verfassungsrechtlich relevanter Weise verfehlt sei (BVerfGE 134 
25 [32]). Zwar trifft den Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht. So kann sich eine abweichende Beurteilung
ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern (BVerfGE 129, 300 [321 f.]). Allein der Anstieg des
Prozentsatzes auf nunmehr über 47 % vermag angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen die Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag stattfand, die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung jedoch nicht in Frage zu
stellen. Zunächst trifft die gesetzgeberische Erwägung mehr denn je zu, die Allgemeinheit der Wahl im Hinblick auf 
die zunehmende Mobilität in der heutigen Gesellschaft und die verstärkte Hinwendung zu individueller
Lebensgestaltung durch einen erleichterten Zugang zur Briefwahl zu sichern. Ferner kommt dem Grundsatz der
Allgemeinheit der Wahl gerade im Hinblick auf die zur Bundestagswahl 2021 vorherrschenden Umstände einer
pandemischen Krisenlage erhebliche Bedeutung zu. Denn dem Leitbild der Urnenwahl stand die potentielle Gefahr 
einer Corona-Infektion durch physische Kontakte gegenüber. Zur Ermöglichung einer umfassenden
Wahlteilnahme ohne Vernachlässigung des Gesundheitsschutzes stellt sich die Briefwahl als zielführendes Instrument dar. 
Der im Vergleich zur Bundestagswahl 2017 deutlich gestiegene Briefwahlanteil lässt sich demnach auf die
Ausnahmesituation einer Pandemie zurückführen, da sich viele Wahlberechtigte aufgrund der angeregten und teils 
auch verordneten Kontaktbeschränkungen für die Möglichkeit der Briefwahl entschieden haben. Auf diese Weise 
wurde zugleich gewährleistet, dass die demokratische Legitimation der Staatsgewalt auf einem möglichst breiten 
Fundament fußt und damit der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gleichermaßen berücksichtigt 
(vgl. Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, 97. EL., Januar 2022, Artikel 38 
Rn. 90). Aus dieser besonderen Ausnahmesituation lässt sich auch nicht ohne Weiteres eine zukünftige
Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei Bundestagswahlen dergestalt ableiten, wonach Briefwähler künftig 
in der Mehrzahl wären. Zusätzlich wird der Ausnahmecharakter der Briefwahl trotz des Entfallens der
Glaubhaftmachung durch das weiterhin bestehende Antragserfordernis deutlich, welches eine entsprechende Initiative des 
Wahlberechtigten erfordert. 
Hinsichtlich der vom Einspruchsführer gerügten verfassungsrechtlichen Beeinträchtigungen der
Wahlrechtsgrundsätze der Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit gilt: 
1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl besagt, dass sich das Wahlvolk selbst zuverlässig von der
Rechtmäßigkeit des Wahlakts überzeugen können muss (BVerfGE 123, 39 [69]). Die Wahl als solche hat damit einer 
öffentlichen Überprüfbarkeit zu unterliegen. Dieser aus Artikel 38 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 20 Absatz 1 
und 2 GG folgende Wahlrechtsgrundsatz wird durch die Ermöglichung der Stimmabgabe per Briefwahl nicht 
verletzt. Im Rahmen des gesetzgeberischen Spielraums können Ausnahmen zugelassen werden, um anderen 
Wahlrechtsgrundsätzen Geltung zu verschaffen. Die Beschränkung der öffentlichen Kontrolle bei der Briefwahl 
lässt sich mit dem Ziel begründen, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem 
Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (Butzer in: BeckOK Grundgesetz, Stand: 15.
August 2022, Artikel 38 Rn. 102). Im Übrigen bleibt der Auszählungsprozess von per Briefwahl abgegebener
Stimmen gleichermaßen öffentlich. 
2. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl wird vom Einspruchsführer rechtsfehlerhaft verstanden. Entgegen 
seiner Annahme schreibt dieser nicht vor, dass alle Abgeordneten an einem Tag, nämlich dem Wahlsonntag, zu 
wählen sind. Mit dem vorgenannten Grundsatz wird vielmehr bezweckt, dass die Wahlberechtigten direkten
Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Parlaments haben sollen, indem die Legitimationskette vom
Wähler zum Gewählten nicht unterbrochen wird (vgl. Morlok in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, 3.
Auflage, 2015, Artikel 38 Rn. 79; Boehl in: Schreiber, a.a.O., § 1 Rn. 15). Daraus folgt, dass zwischen die
Entscheidung des Wählers und die Zusammensetzung des Parlaments keine weitere politische Willensentscheidung treten 
darf (BVerfGE 47, 253 [279 f.]). Der mit dem Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit verfolgte Zweck wird 
durch die Gewährung der Briefwahl nicht beeinträchtigt.
Anlage 21 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn Dr. T. S., 7000 Hobart, Tasmanien (Australien) 
– Az.: WP 21/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Mit Telefax vom 29. September 2021, das am 30. September 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, 
hat der in Tasmanien, Australien lebende Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
1.  Antrag und Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer beantragt: 
1. das Ergebnis der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag mit sofortiger Wirkung für ungültig zu erklären und 
2. einen Termin für eine Neudurchführung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzusetzen. 
Der Einspruchsführer begründet seinen Wahleinspruch sowohl mit der Unmöglichkeit der Wahlteilnahme
aufgrund Nichtzustellung von Briefwahlunterlagen als auch mit aus den Medien entnommenen
Wahlunregelmäßigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 
Als im Ausland lebender deutscher Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe er 
an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen wollen. Hierfür habe er bei der zuständigen Gemeinde 
Briefwahlunterlagen angefordert, die auch nachweislich einer vorliegenden schriftlichen Bestätigung der
Gemeinde verschickt worden seien. Die Unterlagen seien jedoch bis zum Tag der Einspruchserhebung nicht bei ihm 
angekommen, sodass er von seinem verfassungsrechtlich garantierten Wahlrecht keinen Gebrauch habe machen 
können. 
Es handele sich bei der fehlenden Zustellung von Briefwahlunterlagen an sogenannte Auslandsdeutsche auch um 
keinen ihn betreffenden Einzelfall. Er könne berichten, dass ein anderer deutscher Staatsbürger seine
Briefwahlunterlagen so spät erhielt, dass die zurückgesendeten Unterlagen vermutlich erst im Oktober 2021 wieder in 
Deutschland eingetroffen sind. Betroffen seien „zig hunderttausende Stimmen bzw. evtl. sogar Millionen
Stimmen, die bei dem knappen Ausgang der Wahl absolut und ohne Zweifel den Ausgang und die Ergebnisse
beeinflusst hätten.“ Ausweislich einer im Jahr 2011 erhobenen Volkszählung seien 108.000 wahlberechtigte deutsche 
Staatsbürger in Australien und 15.000 in Neuseeland wohnhaft. Aufgrund eines „Australienhypes“ geht der
Einspruchsführer davon aus, dass sich die Zahl wahlberechtigter deutscher Staatsangehöriger seitdem merklich
erhöht habe. 
Die Problematik der verspäteten oder fehlenden Zustellung von Briefwahlunterlagen an im Ausland lebende
deutsche Staatsangehörige habe gleichermaßen bereits bei der Bundestagwahl 2017 bestanden und sei dem Deutschen 
Bundestag und der Bundesregierung daher bekannt. Der Einspruchsführer meint, dass es deshalb einer sofortigen 
Modernisierung des Wahlrechts und der Wahlmöglichkeiten bedurft hätte. 
Mit E-Mail vom 27. September 2021 sei ihm sodann vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
(damaliger Ressortzuschnitt, im Folgenden BMI) unterstellt worden, die Briefwahlunterlagen zu spät angefordert zu 
haben. Zugleich weise er darauf hin, dass das BMI eine völlig falsche Vorstellung von Postlaufzeiten nach
Australien habe. Der Hinweis des BMI auf die Inanspruchnahme des konsularischen Kurierdienstes zeige zudem
Informationsdefizite auf, da dieser nur für die Rücksendung der Briefwahlunterlagen in Anspruch genommen
werden könne. Um diesen nutzen können, hätten die Briefwahlunterlagen bis spätestens 6. September 2021 in der
konsularischen Vertretung in Sydney oder Canberra eintreffen müssen. Im Ausland lebenden deutschen
Staatsangehörigen werde es – entgegen der verfassungsrechtlich verbürgten Möglichkeit und eines entsprechenden
Hinweises des Bundeswahlleiters auf dessen Internetpräsenz – verwehrt, in den jeweiligen Auslandsvertretungen der 
Bundesrepublik Deutschland zu wählen. 
Der Einspruchsführer bemängelt, dass sich das BMI keine Mühe gemacht habe, die auf der Internetpräsenz der 
Deutschen Post AG veröffentlichten Postlaufzeiten nach Australien – statt der üblichen sechs bis neun Tage
während der COVID-19-Pandemie auf mindestens 40 Tage angewachsen – zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend 
dem Handlungsbedarf die Antragsfrist für Briefwahlunterlagen vorzuziehen. 
In diesem Zusammenhang empfinde er es „schon fast als Hohn und Beleidigung“, wenn der Bundespräsident 
medial zur Wahlteilnahme aufrufe, diese jedoch Auslandsdeutschen verweigert werde, weil sich die hierfür
Verantwortlichen nicht um bekannte bestehende Probleme kümmerten. 
Zudem sei in den Medien über zahlreiche Wahlunregelmäßigkeiten in verschiedenen deutschen Städten berichtet 
worden. In Berlin (fehlende Stimmzettel), Bochum (fehlende Briefwahlunterlagen), Hamburg-Altona (Verlust 
von „Briefwahlstimmen“) sowie Wuppertal (Ausgabe von Stimmzetteln falscher Kandidaten und Verhinderung 
der Stimmabgabe durch einen Bombenfund) sei es zu sogenannten „Wahlpannen“ gekommen. 
2.  Stellungnahmen 
Verschiedene Landeswahlleitungen und das BMI haben zu dem dargestellten Sachverhalt Stellung genommen.  
2.1  Stellungnahme der Landeswahlleitung Berlin 
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 hat die Landeswahlleitung Berlin ihr Bedauern über den nicht rechtzeitigen 
Erhalt der Briefwahlunterlagen zum Ausdruck gebracht. Sodann wurde mit Verweis auf eine bundesweite
Problematik ein vom BMI angeleitetes Verfahren angeregt, welches Auslandsdeutschen die Beteiligung an Wahlen 
ermöglicht.  
2.2  Stellungnahme der Landeswahlleitung Nordrhein-Westfalen 
Die Landeswahlleitung Nordrhein-Westfalen teilte in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2021 mit, dass ihr keine 
über das übliche Maß hinausgehenden Probleme beim Versand von Briefwahlunterlagen bekannt geworden seien. 
Die Stadt Bochum habe mitgeteilt, dass am Wahltag bekannt geworden sei, dass einigen Wahlberechtigten,
welche am Ende der 37. Kalenderwoche (13. September bis 19. September 2021) Wahlscheine beantragt hätten, 
diese nicht rechtzeitig zugestellt worden seien. Die digitale Druckdatei sei fehlerhaft als ausgeführt betrachtet 
worden und der sonst übliche Abgleich mit tatsächlich frankierten und dem Postzusteller übergebenen
Briefwahlunterlagen habe nicht stattgefunden. Betroffen seien 250 Briefwahlvorgänge. Der Kreiswahlausschuss habe auf 
seiner Sitzung am 1. Oktober 2021 jedoch keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis feststellen können.  
Im Wahlkreis Wuppertal I seien in zwei Wahlbezirken fehlerhaft Stimmzettel des Wahlkreises Solingen-
Remscheid-Wuppertal II ausgegeben worden. In beiden Wahlbezirken seien von insgesamt 965 Stimmzetteln 
206 falsch gewesen. Die entsprechenden Erststimmen seien gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Bundeswahlgesetzes (BWG) für ungültig erklärt worden. Es fehle jedoch an der Mandatsrelevanz, da die erstunterlegene 
Kandidatin mehr als 22.000 Stimmen weniger erhalten habe als der gewählte Kandidat.  
Am Wahlsonntag sei der Wahlbehörde der Fund einer Weltkriegsbombe mitgeteilt worden. Von dem behördlich 
angeordneten Sicherungsradius um die Fundstelle seien fünf Wahlräume betroffen gewesen, für die 6.517
Wahlberechtigte ohne Sperrvermerk registriert waren. Nach Entschärfung der Bombe um 11:55 Uhr seien die
Sicherungsmaßnahmen aufgehoben und die Wahllokale geöffnet und dies über sämtliche Medienkanäle berichtet
worden. Zwischen 12 Uhr und 18 Uhr habe die Möglichkeit zur Stimmabgabe bestanden. Eine besondere
Abweichung der Wahlbeteiligung im Vergleich zum übrigen Stadtgebiet sei aufgrund des Umstands höherer Gewalt 
auch nicht zu verzeichnen gewesen. Zur fehlenden Zusendung der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer 
äußert sich die Landeswahlleitung nicht.
2.3  Stellungnahme der Landeswahlleitung Mecklenburg-Vorpommern 
Die Landeswahlleiterin des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat mit Schreiben vom 19. Januar 2022 zu den 
verlorenen Briefwahlstimmen im Briefzentrum Hamburg eine Stellungnahme abgegeben. Deren Bestandteil war 
eine Auskunft der Deutschen Post vom 27. September 2021. Man habe in den Morgenstunden des 27.
September 2021 festgestellt, dass am Wochenende im Briefzentrum Hamburg zwei Behälter mit 370 Wahlbriefen nach 
Mecklenburg-Vorpommern übersehen worden seien. Die Sendungen hätten den zuständigen Wahlämtern
eigentlich mit den vorgesehenen Sondertransporten am Sonntag zugestellt werden sollen. Die Landeswahlleitung und 
der Bundeswahlleiter seien umgehend informiert worden. 
Die Landeswahlleiterin Mecklenburg-Vorpommern gibt an, dass ihr die Wahlbriefe am 27. September 2021 von 
der Polizei übergeben worden seien. Es sei festgestellt worden, dass es sich um 21 Wahlbriefe für die
Bürgermeisterwahl in Boizenburg, 18 für das Land Brandenburg, 163 für die Landtagswahl in Mecklenburg-
Vorpommern und 168 für die Bundestagswahl in Mecklenburg-Vorpommern gehandelt habe. Die Wahlbriefe zur
Bundestagswahl hätten ausschließlich den Wahlkreis 12 (Schwerin – Ludwigslust-Parchim I –
Nordwestmecklenburg I) betroffen.  
Stimmen, die den zuständigen Wahlbehörden am Wahltag nicht bis 18 Uhr zugehen, könnten nicht in die
Auszählung miteinbezogen werden. Diese Briefwahlstimmen seien als nicht abgegeben gewertet worden. Wähler, die 
ihren Wahlbrief am Freitag nach der letzten Leerung oder am Samstag auf den Postweg geben, nähmen das Risiko 
einer verspäteten Zustellung in Kauf. Darauf habe die Landeswahlleiterin in einer Pressemitteilung vom 20.
September 2021 hingewiesen und eine Absendung bis zum Abend des 23. Septembers 2021 empfohlen. Der Vorfall 
sei sehr bedauerlich, da es sich bei der Post jedoch um keine Wahlbehörde handele, läge kein Wahlfehler vor. Der 
Ausgang der Bundestagwahl sei nicht beeinflusst worden. 
2.4  Stellungnahme des BMI 
Das BMI äußerte sich mit Schreiben vom 18. November 2021 zu den erhobenen Vorwürfen. Zu den tatsächlichen 
Angaben des Einspruchsführers betreffend des melderechtlichen Wohnsitzes, den Daten der Beantragung und
Versendung der Briefwahlunterlagen sowie der fehlenden Zustellung lägen keine eigenen Erkenntnisse vor. Nach dem 
Tatsachenvortrag des Einspruchsführers könnte der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl berührt sein. Im Ausland 
ansässigen deutschen Staatsangehörigen werde eine Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag ermöglicht. 
Als im Inland gemeldeter Staatsangehöriger habe er nur bei seiner Heimatgemeinde die Briefwahlunterlagen zu
beantragen und die gewünschte Zustelladresse im Ausland anzugeben. Infolge der COVID-19-Pandemie sei es entgegen 
der Ausführungen des Einspruchsführers zu keiner Beeinträchtigung der Wahlteilnahme mittels Briefwahl
gekommen. Selbst stark verlängerte Postlaufzeiten seien nicht ursächlich für eine fehlende Stimmabgabe, denn einen
„frühesten Termin“ für die Beantragung der Briefwahlunterlagen gäbe es nicht. Eine Beantragung sei unmittelbar nach 
Bekanntgabe des Wahltages möglich. Dieser sei am 8. Dezember 2020 verkündet worden. Hierauf werde auch in 
öffentlichen Bekanntmachungen sowie auf den Internetseiten der deutschen Botschaften unmittelbar nach
Bestimmung des Wahltages hingewiesen. Die fristgerechte Antragstellung und rechtzeitige Rücksendung der
Briefwahlunterlagen obliege dem Wahlberechtigten. Allerdings hätte auch ein „früheres Ende der Antragsfrist des § 18 Absatz 1 
Satz 1 der Bundeswahlordnung zur Sicherstellung eines längeren Zeitraums für die Hin- und Rücksendung der
Briefwahlunterlagen nicht mehr Wahlberechtigten zu einer erfolgreichen Wahlteilnahme im Wege der Briefwahl verholfen 
und wäre daher – insbesondere für Wahlberechtigte in auswärtigen Staaten, zu denen keine verlängerten
Postlaufzeiten auftraten – unvorteilhaft, ungeeignet und unverhältnismäßig gewesen.“ 
Gemäß § 26 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1 BWG sei es den Gemeindebehörden am 58. Tag vor der Wahl möglich, 
Briefwahlunterlagen zu versenden und hierfür auch priorisierte Versendungsformen zu nutzen, sodass bei
rechtzeitiger Beantragung eine Zustellung beim Einspruchsführer hätte erfolgen müssen. Für die Rechtzeitigkeit habe der 
Wahlberechtigte Sorge zu tragen (Bundestagsdrucksachen 16/3600, Anlage 18; 12/1002, Anlagen 42 und 61). Eine 
Rückbeförderung sei vom Auswärtigen Amt mit der Botschaftspost zugelassen worden, sodass eine Wahlteilnahme 
bei frühzeitiger Beantragung der Unterlagen möglich gewesen wäre. 
Der Einspruchsführer mache zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Angaben, sodass nicht beurteilt werden könne, 
ob eine solche rechtzeitig geschehen sei. Des Weiteren sei es weder dem BMI noch dem Bundeswahlleiter möglich, 
eigenmächtig Fristen abzuändern. Eine Versendung von Briefwahlunterlagen könne indes erst dann erfolgen, wenn 
die Wahlvorschläge für die Bundestagswahl feststehen und auf dieser Grundlage die Stimmzettel in den Druck
gegeben werden. Die Fristen für die Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die Rechtsmittelfristen seien 
vom Bundesgesetzgeber in den §§ 18, 26, 28 BWG normiert worden und daher keiner unmittelbaren Abänderung 
durch Exekutivorgane zugänglich.
Zudem irre der Einspruchsführer, wenn er behaupte, es hätte eine gesetzlich garantierte Wahlmöglichkeit in einer 
deutschen Auslandsvertretung geben müssen. Die Urnenwahl könne nur in den 299 Wahlkreisen erfolgen.
Alternativ bestehe die Möglichkeit der Briefwahl. Eine dritte Variante sehe das BWG nicht vor. Auch de lege ferenda 
sei diese vom Einspruchsführer aufgeworfene Möglichkeit der Teilnahme an der Bundestagswahl keine denkbare 
Option, da in den einzelnen Wahlkreisen und Bundesländern jeweils verschiedene Landeslisten und
Direktkandidaten zur Wahl stünden. Dies habe zur Folge, dass in Auslandsvertretungen nicht einheitliche Stimmzettel
ausgegeben werden könnten, sondern es müssten in allen Auslandsvertretungen 299 verschiedene amtliche Stimmzettel 
in unbekannter Anzahl bereitgehalten und sodann in den jeweiligen Wahlkreis transportiert werden. Zudem hätten 
die Auslandsvertretungen keinen Zugriff auf die von den Gemeindeverwaltungen geführten Wählerverzeichnisse, 
sodass auch eine Überprüfung der Wahlberechtigung und eines möglicherweise eingetragenen Sperrvermerks in 
tatsächlicher Hinsicht unmöglich sei. Ebenso entspreche die Stimmabgabe in Auslandsvertretungen nicht den 
Grundsätzen der Öffentlichkeit und Gleichheit der Wahl. Die Wahl würde nicht durch die staatliche Verwaltung, 
sondern durch aus der Wählerschaft gebildete besondere Wahlorgane organisiert. Zugleich sei die Wahl auch von 
der Genehmigung des auswärtigen Staates abhängig, sodass sich je nach Staat unterschiedliche
Wahlteilnahmechancen ergäben. 
3.  Replik des Einspruchsführers 
Auf die eingegangenen Stellungnahmen reagierte der Einspruchsführer am 9. Juni 2022 wie folgt: 
3.1  Die Landeswahlleitung Nordrhein-Westfalen sei auf die geschilderte Problematik der fehlenden Zusendung 
der Briefwahlunterlagen trotz rechtzeitiger Antragstellung überhaupt nicht eingegangen. Aufgrund der Angaben 
der Deutschen Post AG, dass eine Übermittlung jeweils mindestens 40 Tage pro Weg in Anspruch nehme, sei die 
gesetzlich vorgesehene Frist, 58 Tage vor dem Wahltag Briefwahlunterlagen zu verschicken, für das fernere
Ausland wie Australien deutlich zu spät, um eine Wahlteilnahme und deren Berücksichtigung auf das Wahlergebnis 
zu garantieren. Auch sei die Inanspruchnahme der Rücksendung per Konsularpost aus bereits aufgezeigten
zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen. 
Hinsichtlich der Geschehnisse in Bochum und Wuppertal könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
aufgezeigten Wahlfehler auf Bundesebene mandatsrelevant gewesen seien. Zudem stellten die Ereignisse nicht
sämtliche Versäumnisse dar, da viele Wahlberechtigte „gar nicht die Zeit bzw. Energie haben, sich mit den
bürokratischen Erfordernissen für eine Nachfrage bzw. für eine Beschwerde über die Vorkommnisse zu befassen und diese 
dann auch durchzuführen.“ Von vielen habe er zudem gehört, dass Beschwerden „Zeitverschwendung“ seien, 
weil die Behörden „dann doch nur Ausreden haben und sich ja doch nichts ändert.“ 
3.2  Bezugnehmend auf die Stellungnahme der Deutschen Post AG merke er an, dass entgegen der Darstellung 
die nicht rechtzeitige Zustellung von Briefwahlunterlagen kein Einzelfall gewesen sei. Hierdurch seien
Wahlberechtigte gehindert worden, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. 
3.3  Betreffend die Stellungnahme der Landeswahlleitung Berlin sei zu kritisieren, dass trotz Kenntnis der 
bestehenden Probleme keine Maßnahmen ergriffen worden seien, diese zu beheben. Der Einspruchsführer ist der 
Auffassung, dass bereits zu Beginn der COVID-19-Pandemie Gesetzesänderungen hätten vorgenommen werden 
müssen, um die Fristen der frühestmöglichen Zustellung der Briefwahlunterlagen an die nunmehr verlängerten 
Postlaufzeiten anzupassen. 
3.4  Abschließend antwortet der Einspruchsführer auf die Stellungnahme des „Wahlprüfungsausschusses“ – bei 
verständiger Auslegung ist jene des BMI gemeint – und führt in Widerspruch zu seinem Schreiben vom 29.
September 2021 aus, dass die Briefwahlunterlagen zwei Tage vor der Bundestagswahl bei ihm eingetroffen seien. 
Inhaltlich bemängelt er eine unzulängliche Auseinandersetzung mit der geschilderten Problematik. Die
Ausführungen, wonach eine ausreichende Postlaufzeit bestanden habe, seien falsch. Es bleibe unberücksichtigt, dass eine 
Rücksendung mit der Konsularpost nur dann möglich sei, wenn diese 21 Tage vor der Bundestagswahl in der 
Auslandsvertretung eingetroffen wäre. Dies sei aufgrund der Postlaufzeit von Deutschland nach Australien von 
mindestens 40 Tagen und der frühestmöglichen Versendung am 58. Tag vor der Bundestagswahl rechnerisch 
nicht möglich gewesen. Entgegen der Behauptung des BMI sei die verspätete bzw. nicht erfolgte Zustellung der 
Briefwahlunterlagen nicht auf eigenes Verschulden infolge verspäteter Antragstellung zurückzuführen. 
Ihm sei zudem durch mehrere Mitarbeiter der konsularischen Vertretung in Australien bestätigt worden, dass 
diese ihre Briefwahlunterlagen gleichermaßen nicht bekommen hätten (auch nicht mit der Konsularpost). Ebenso 
sei eine Beantragung von Briefwahlunterlagen Monate vor der Bundestagswahl nicht möglich gewesen. Das BMI 
habe selbst dargelegt, dass eine Versendung aufgrund gesetzlicher Fristen zur Einreichung und Zulassung von
Wahlvorschlagslisten erst am 58. Tag vor der Wahl erfolgen könne. Das BMI hätte gesetzliche Maßnahmen
ergreifen müssen, um die infolge der COVID-19-Pandemie aufgetretenen besonderen Umstände angemessen zu 
berücksichtigen. Ebenso treffe es nicht zu, dass eine Wahl in einer Auslandsvertretung nicht durchgeführt werden 
könne. Von „mehreren Mitarbeitern der Bundesregierung und des Büros des Bundeswahlleiters“ sei ihm bestätigt 
worden, „dass eine solche Durchführung durchaus prinzipiell möglich ist“. Hiervon sei erstens aufgrund von 
Mehraufwand und -kosten kein Gebrauch gemacht worden und zweitens hätte es einer Gesetzesänderung bedurft. 
Der Mehraufwand hätte jedoch gering gehalten werden können, indem sämtliche Stimmzettel eingescannt worden 
wären, um sodann dem Wahlberechtigten denjenigen ausgedruckten Stimmzettel auszuhändigen, der zur
ordnungsgemäßen Stimmabgabe erforderlich gewesen wäre. Auch sei der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl 
nicht verletzt, wenn eine Stimmabgabe in einer deutschen Auslandsvertretung durchgeführt werde. Eine solche 
sei jedenfalls öffentlicher als eine Briefwahl. 
Ebenso möge der Deutsche Bundestag darüber nachdenken, das Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG) zu ändern,
indem man „konkrete Fälle benennt, in denen eine Neuwahl zwingend erfolgt (z. B. Festlegung einer Retourquote 
von Briefwahlunterlagen wie z. B. mindestens 75 % der angeforderten Briefwahlunterlagen)“. 
Mit E-Mail vom 26. August 2022 teilte der Einspruchsführer mit, dass seine Heimatgemeinde in Herne –
Nordrhein-Westfalen – liege. 
4.  Teilentscheidung zum Berliner Wahlgeschehen 
Mit seinem Einspruch griff der Einspruchsführer ferner die Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin 
an. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden 
(§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender
Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über die noch offenen Streitgegenstände der 
Nichtteilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag aufgrund fehlender bzw. verspäteter Zustellung der
Briefwahlunterlagen sowie geltend gemachter Wahlunregelmäßigkeiten in Bochum, Wuppertal und Hamburg-Altona 
zu beschließen. 
Der Einspruch ist insofern unzulässig, soweit der Einspruchsführer Rechtsänderungen wie etwa im WahlPrG
begehrt. Denn ein Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 WahlPrG nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahlen zum 
Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit 
sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes (GG) unterliegen, zum Gegenstand hat. Die für die
Zukunft begehrten Rechtsänderungen weisen keinen Bezug zur Gültigkeit der in der Vergangenheit liegenden Wahl 
zum 20. Deutschen Bundestag oder zu einer möglichen Rechtsverletzung bei der Vorbereitung und Durchführung 
dieser Wahl auf (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/2300, Anlagen 83, 91 und 106). 
Soweit der Einspruch im Übrigen zulässig ist, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 2 Absatz 3 
und 4 WahlPrG eingereicht wurde, ist er unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein
mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften entnehmen. 
1.  Der Vortrag des Einspruchsführers, wonach „zig hunderttausende Stimmen bzw. evtl. Millionen Stimmen“ 
mangels bzw. wegen verspäteter Zustellung von Briefwahlunterlagen an im Ausland lebende deutsche
Staatsangehörige bei der Wahl zum Deutschen Bundestag nicht berücksichtigt worden sein, ist unsubstantiiert.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern 
nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden 
als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 
20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 
[309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). Es hätte des Vortrags konkreter
Anhaltspunkte bedurft, die eine Mandatsrelevanz möglich erscheinen lassen. Zudem bleibt unklar, welche
Mitarbeiter der „Bundesregierung und des Büros des Bundeswahlleiters“ dem Einspruchsführer Auskunft darüber erteilt
haben sollen, dass eine Wahl in einer Auslandsvertretung durchgeführt werden könne. Bei der Annahme, dass der 
Ausgang der Wahl „absolut und ohne Zweifel“ beeinflusst worden sei, handelt es sich erneut um eine nicht weiter 
belegte Vermutung. 
2.  Die vom Einspruchsführer behauptete fehlende bzw. verspätete Zustellung seiner Briefwahlunterlagen lässt 
keinen Wahlfehler erkennen. Seinem Vortrag der rechtzeitigen Beantragung von Briefwahlunterlagen entbehrt es 
an Tatsachenangaben, die eine Überprüfung, wo und wann die Briefwahlunterlagen beantragt wurden,
ermöglichen. Unabhängig davon, wann der Einspruchsführer Briefwahlunterlagen bei seiner Heimatgemeinde beantragt 
hat, konnten diese auch bei früh- und damit rechtzeitiger Beantragung aufgrund der gesetzlichen Fristen der §§ 26 
Absatz 1, 28 Absatz 1 BWG erst ab dem 58. Tag vor der Wahl an Wahlberechtigte versendet werden, § 28
Absatz 1 Bundeswahlordnung (BWO). 
Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages in
Wahlprüfungsangelegenheiten trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports 
nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich 
eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und 
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 
und 11; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Weder die 
zuständige Heimatgemeinde noch das beauftragte Postunternehmen hatten einen Einfluss auf die verlängerte
Postlaufzeit nach Australien während der COVID-19-Pandemie. 
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages bedauert, dass die Briefwahlunterlagen den Einspruchsführer nicht vor dem 6.
September 2021 erreicht haben und dieser somit nicht von der Rücksendung der Wahlunterlagen mit der Konsularpost 
Gebrauch machen konnte. 
3.  Im Hinblick auf die Auffassung des Einspruchsführers, wonach die Problematik der Zustellung von
Briefwahlunterlagen an im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige bereits seit der Bundestagswahl 2017 bekannt 
sei und in dieser Kenntnis Änderungen des geltenden Wahlrechts unterlassen wurden, wodurch er von der
Wahlteilnahme 2021 ausgeschlossen und damit in seinen Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 GG verletzt sei, ist darauf 
hinzuweisen, dass der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüft. Eine derartige Kontrolle ist stets dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38];
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 
16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 
17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, 
Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). 
4.  Der Deutsche Bundestag nimmt die vom Einspruchsführer vorgebrachte Thematik ernst und hat auf Antrag 
der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der 
Freien Demokratischen Partei am 16. März 2022 die Einsetzung einer Kommission zur Reform des Wahlrechts 
und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen und diesen Auftrag in § 55 BWG normiert. Am 1.
September 2022 wurde ein Zwischenbericht veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/3250). Die
Wahlrechtskommission hat sich in ihrer 13. Sitzung am 20. Oktober 2022 (vgl. https://www.bundestag.de/ausschuesse/wei-
tere_gremien/kommission-wahlrecht/sitzungen/904396-904396) mit der erleichterten Ausübung des Wahlrechts 
durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige auseinandergesetzt (vgl. dazu auch die Stellungnahmen der 
Expertinnen in den Kommissionsdrucksachen 20(31)048 und 20(31)050). 
5.  Im Hinblick auf die vorgetragenen Wahlunregelmäßigkeiten in Bochum, Wuppertal und Hamburg-Altona 
erscheint es bereits fraglich, ob den Anforderungen an die Substantiierung (s.o.) in ausreichendem Umfang
entsprochen worden ist. Ungeachtet dessen sind jedenfalls keine mandatsrelevanten Wahlfehler ersichtlich.  
5.1  Bombenfund in Wuppertal 
Zwar ist es zutreffend, dass zum einen aufgrund eines Bombenfunds in Wuppertal in fünf Wahlräumen eine 
Stimmabgabe erst ab 12 Uhr möglich war und zum anderen § 47 Absatz 1 BWO bestimmt, dass die Wahlzeit von 
8 bis 18 Uhr dauert.
Bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren Entscheidungen und Maßnahmen muss es sich 
jedoch um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von Wahlorganen oder Wahlbehörden handeln, die im 
Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen sind und das 
Wahlverfahren unmittelbar betreffen. Entscheidungen und Verhaltensweisen Dritter – etwa Parteien,
Postunternehmen, Medien – fallen grundsätzlich nicht darunter. Handelt es sich um gravierende Gesetzesverstöße Dritter, 
die das Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden 
(vgl. insgesamt Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 6). 
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst handelt es sich bei dem Bombenfund um einen Akt höherer Gewalt. 
Darüber hinaus ergingen die behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit dem Bombenfund (wie etwa 
Evakuierungen bzw. das Verbot des Aufenthalts im Freien) als Gefahrenabwehrmaßnahmen und nicht als
Maßnahmen im Rahmen eines Wahlverfahrens. Diese wurden nach der Bombenentschärfung auch unverzüglich
aufgehoben. Die betroffenen Wahllokale waren zwischen 12:00 und 18:00 Uhr geöffnet. Dies wurde über
verschiedene Medienkanäle publik gemacht. Die Wahlberechtigten hatten bis 18 Uhr – und damit über sechs Stunden – 
die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. Die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 1 BWG liegen nicht 
vor, sodass es keiner Nachwahl bedarf. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie sich die Behörden hätten anders 
verhalten sollen. Eine pünktliche Öffnung der Wahllokale war aufgrund der Gefahrenlage ausgeschlossen. Hätten 
sich die Behörden für eine Absage der Wahl in den betroffenen Wahlräumen und damit eine Nachwahl
entschieden, hätten die Wahlberechtigten bereits die übrigen Wahlergebnisse gekannt. Vorliegend ließ sich somit das im 
BWG vorgesehene Leitbild der Wahl aufgrund eines Aktes höherer Gewalt in keiner der möglichen Alternativen 
in Reinform verwirklichen. Vor dem Hintergrund dieses Einzelfalls begegnet das Vorgehen der Behörden keinen 
Bedenken. 
5.2  Ausgabe falscher Stimmzettel in Wuppertal 
Die Ausgabe falscher Stimmzettel in den Wahlbezirken 177 und 187 des Wahlkreises 102 (Wuppertal I)
widerspricht § 30 Absatz 2 Nummer 1 BWG i. V. m. § 45 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BWO. Danach müssen die 
Stimmzettel die in dem Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge enthalten.  
Gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BWG sind Stimmen ungültig, wenn der verwendete Stimmzettel für einen 
anderen Wahlkreis gültig ist. Allerdings ordnet § 39 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz BWG an, dass im Fall des § 39 
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BWG nur die Erststimme ungültig ist, wenn der Stimmzettel für einen anderen
Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Damit wird dem Wählerwillen trotz des nicht mehr behebbaren Wahlfehlers 
des verantwortlichen Wahlorgans zumindest im Hinblick auf die Zweitstimmen und damit in größtmöglichem 
Umfang zur Geltung verholfen und dem Umstand Rechnung getragen, dass die Landeslisten der Parteien für ein 
gesamtes Bundesland zugelassen sind und unabhängig vom nachgeordneten Wahlkreis, der jeweils auf dem 
Stimmzettel angeführt ist, zur Wahl stehen (Franßen-de la Cerda in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 39 
Rn. 16). 
Der somit nur die Erststimme betreffende Wahlfehler war aber nicht mandatsrelevant. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag schon 
früher stets angeschlossen haben, können nur solche Wahlfehler die Gültigkeit der Bundestagswahl
beeinträchtigen, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können (vgl. BVerfGE 89, 243 [254]; vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 18/1710, Anlage 73; 19/7660, Anlage 12). Da der siegreiche Kandidat das Direktmandat im 
Wahlkreis 102 (Wuppertal I) mit mehr als 22.000 Erststimmen Vorsprung gewonnen hat, konnten die 206
ungültigen Erststimmen keine Mandatsrelevanz entfalten. 
Der Wahlprüfungsausschuss hält die (versehentliche) Ausgabe falscher Wahlzettel – unabhängig davon, worauf 
sie beruht – freilich für unbefriedigend und erwartet, dass alle Stellen, die mit der Bereitstellung von Stimmzetteln 
für die Urnenwahl befasst sind, das Nötige zur ordnungsgemäßen Verteilung leisten. 
5.3  Bochum 
Im Hinblick auf die 250 Briefwahlvorgänge in der Stadt Bochum, in denen Briefwahlunterlagen an die
Wahlberechtigten nicht rechtzeitig zugestellt worden sind, liegt kein mandatsrelevanter Wahlfehler vor. Eine potentielle 
Auswirkung auf das Wahlergebnis konnte durch den Kreiswahlausschuss in seiner Sitzung am 1. Oktober 2021 
nicht festgestellt werden.
5.4  Verspätete Weiterleitung von Wahlbriefen 
Im Hinblick auf den Vortrag des Einspruchsführers, wonach es in Hamburg-Altona zum Verlust von zahlreichen 
„Briefwahlstimmen“ gekommen sei, geht der Wahlprüfungsauschuss davon aus, dass damit die verspätete
Weiterleitung von Wahlbriefen nach Mecklenburg-Vorpommern in einem Hamburger Briefzentrum gemeint ist.  
Die verspätete Weiterleitung von Wahlbriefen durch die Deutsche Post an die zuständigen Wahlbehörden in 
Mecklenburg-Vorpommern und deren Zurückweisung stellen keinen Wahlfehler dar. 
Die zuständigen Wahlbehörden in Mecklenburg-Vorpommern mussten die betroffenen Briefwahlstimmen gemäß 
§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BWG zurückweisen, da sie nicht rechtzeitig eingegangen waren. Gemäß § 36 
Absatz 1 Satz 1 BWG sind Wahlbriefe so rechtzeitig zu übersenden, dass sie spätestens am Wahltag bis 18 Uhr 
eingehen. Die betroffenen Wahlbriefe wurden der Landeswahlleitung erst am Tag nach der Wahl übergeben. 
Bereits der Gesetzeswortlaut deutet darauf hin, dass Briefwähler zuweilen auftretende Verzögerungen bei
Postunternehmen beim Zeitpunkt der Rücksendung zu berücksichtigen haben. Tun sie dies nicht, haben sie das Risiko 
eines verspäteten Zugangs zu tragen (Bundestagsdrucksachen 12/1002 Anlage 40; 18/1710 Anlage 55; Thum in: 
Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 21). Um dieses Ergebnis dennoch zu vermeiden, hat die
Landeswahlleiterin eine Übergabe der Wahlbriefe bis zum 23. September 2021 empfohlen. Die betroffenen
Wahlbriefe wurden entgegen dieser Empfehlung am 25. September 2021 eingeworfen. Die Rechtzeitigkeitsfiktion
gemäß § 75 Absatz 10 BWO ist nicht einschlägig. Voraussetzung dieser Norm ist, dass im Wahlgebiet die
regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt 
gestört war und die Wahlbriefe einen Poststempel vom zweiten Tag vor der Wahl tragen. Zum einen wurden die 
Wahlbriefe am letzten Tag vor der Wahl eingeworfen, zum anderen stellt das Übersehen der Wahlbriefe als
Sorgfaltspflichtverstoß der Deutschen Post kein Ereignis höherer Gewalt dar. 
Das Verhalten bzw. der Sorgfaltspflichtverstoß der Deutschen Post kann grundsätzlich keinen Wahlfehler
begründen. Bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren Entscheidungen und Maßnahmen muss es 
sich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von Wahlorganen oder Wahlbehörden handeln, die im
Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen sind und das
Wahlverfahren unmittelbar betreffen. Entscheidungen und Verhaltensweisen Dritter (wie etwa Postunternehmen) fallen 
grundsätzlich nicht darunter. Handelt es sich jedoch um gravierende Gesetzesverstöße Dritter, die das
Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden (vgl. insgesamt
Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 6). Bei der Deutschen Post handelt es sich um eine 
juristische Person des Privatrechts, die weder ein amtliches Wahlorgan im Sinne von § 8 BWG ist, noch kraft 
Gesetzes Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl erfüllt. (vgl.
Bundestagsdrucksachen 16/3600, Anlage 18; 17/2250, Anlage 19; 18/1710 Anlage 55; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 
2021, § 36 Rn. 31). 
Im Übrigen fehlt es auch an der Mandatsrelevanz. Der Vorfall führte zwar dazu, dass die abgegebenen Stimmen 
der entsprechenden Bürgerinnen und Bürger bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses nicht
berücksichtigt wurden. Dies wird von der Deutschen Post, der Landeswahlleitung Mecklenburg-Vorpommern, dem 
Wahlprüfungsausschuss und dem Deutschen Bundestag sehr bedauert und ist in Zukunft unbedingt zu vermeiden. 
Betroffen waren 168 Stimmen aus dem Wahlkreis 12 (Schwerin – Ludwigslust-Parchim I –
Nordwestmecklenburg I). Der Abstand zwischen der Wahlkreisgewinnerin und dem Erstunterlegenen beträgt jedoch 13.435
Stimmen, sodass das Ergebnis auch bei korrektem Verhalten der Deutschen Post nicht anders ausgefallen wäre (vgl. 
https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-99/land-13/wahlkreis-12.html,
zuletzt abgerufen am 13. Februar 2023). Mandatsrelevante Auswirkung auf das Zweitstimmenergebnis sind
ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. hier: https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-
99/land-13.html, zuletzt abgerufen am 13. Februar 2023). Bundesweit war die Sozialdemokratische Partei 
Deutschlands die Partei, der die wenigsten Zweitstimmen für ein zusätzliches Mandat gefehlt haben. Sie hätte 
802 weitere Zweitstimmen für ein zusätzliches Mandat benötigt (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4000, S. 22 f. und 
die dort in Bezug genommenen Nachweise).
Anlage 22 
Beschlussempfehlung 
Zu den Wahleinsprüchen 
1. der Frau U. K.-S., 44627 Herne, – Az.: WP 1702/21 –, 
2. des Herrn H. S., 44627 Herne, – Az.: WP 1703/21 –, 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Die Wahleinsprüche werden zurückgewiesen, soweit über sie nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 17, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 15. November 2021 (WP 1702/21) bzw. Schreiben vom 13. November 2021 (WP 1703/21) 
haben die Einspruchsführerin und der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20.
Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Zur Begründung ihres inhaltsgleichen Einspruchs tragen sie vor, dass ihr in Australien lebender Sohn – der
Einspruchsführer des Wahleinspruchs WP 21/21 – bei der Gemeinde Herne Briefwahlunterlagen beantragt habe, die 
am 23. August 2021 verschickt worden seien. Ihr Sohn habe die Unterlagen erst am 20. Oktober 2021 erhalten 
und somit nicht an der Bundestagswahl teilnehmen können. 
Die Postlaufzeiten nach Australien seien der Bundesregierung bekannt gewesen. Erschwerend sei die COVID-
19-Pandemie hinzugekommen. Die Bundesregierung habe es „nicht geschafft, Wege und Möglichkeiten zu
finden, dass die im Ausland lebenden Deutschen rechtzeitig an der Wahl teilnehmen können.“ 
Nebenbei bemerkt sei auch die Wahl in Berlin ein „einziges Desaster“ gewesen. Der Deutsche Bundestag hat sich 
dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die
Einwände der Einspruchsführer wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer
Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung (ZPO) 
bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jeweils in entsprechender Anwendung) und mit einer
Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der Bundestagsdrucksache 20/4000,
Anlage 17 zu entnehmen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhang bzw. des gleichen Gegenstands zur
gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 ZPO bzw. § 93 VwGO jeweils in entsprechender Anwendung). 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über den noch offenen Streitgegenstand der 
gerügten, verspäteten Zustellung von Briefwahlunterlagen an den in Australien lebenden Sohn der
Einspruchsführer zu beschließen. 
Die gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegten Wahleinsprüche sind 
insofern unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften 
und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
Der Wahlprüfungsausschuss hat sich im Wahleinspruch WP 21/21 mit der von den Einspruchsführern gerügten 
verspäteten Zustellung von Briefwahlunterlagen an ihren Sohn auseinandergesetzt und einen Wahlfehler verneint 
(vgl. Anlage 21 der vorliegenden Bundestagsdrucksache). 
Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages in
Wahlprüfungsangelegenheiten trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports 
nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich
eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und 
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 
und 11; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Weder die 
zuständige Heimatgemeinde noch das beauftragte Postunternehmen haben einen Einfluss auf die verlängerte
Postlaufzeit nach Australien während der COVID-19-Pandemie. 
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. 
Der Deutsche Bundestag nimmt die von den Einspruchsführern vorgebrachte Thematik ernst und hat auf Antrag 
der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der 
Freien Demokratischen Partei am 16. März 2022 die Einsetzung einer Kommission zur Reform des Wahlrechts 
und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen und diesen Auftrag in § 55 Bundeswahlgesetz normiert. 
Am 1. September 2022 wurde ein Zwischenbericht veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/3250). Die
Wahlrechtskommission hat sich in ihrer 13. Sitzung am 20. Oktober 2022 (vgl. https://www.bundestag.de/ausschu-
esse/weitere_gremien/kommission-wahlrecht/sitzungen/904396-904396) mit der erleichterten Ausübung des 
Wahlrechts durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige auseinandergesetzt (vgl. dazu auch die
Stellungnahmen der Expertinnen in den Kommissionsdrucksachen 20(31)048 und 20(31)050).
Anlage 23 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn S. B., Waitara New South Wales 2077 (Australien) 
– Az.: WP 63/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der in Australien lebende Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 27. September 2021 Einspruch gegen die
Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Er begründet seinen Einspruch damit, dass ihm die am 25. August 2021 von der zuständigen Gemeinde Bad
Waldsee ausgestellten und am 27. August 2021 verschickten Briefwahlunterlagen erst am 18. September 2021
zugestellt worden seien und er damit keine Möglichkeit gehabt habe, den ausgefüllten Stimmzettel rechtzeitig nach 
Deutschland zurückzuschicken. Eine Inanspruchnahme des deutschen Konsulats sei nicht möglich gewesen, da 
die ausgefüllten Briefwahlunterlagen bereits am 6. September 2021 dort hätten eingehen müssen, um mit der 
Konsularpost nach Deutschland transportiert werden zu können.  
Er habe bereits am 25. April 2021 den Bundeswahlleiter auf die mit der COVID-19-Pandemie verbundenen
verlängerten Postlaufzeiten nach Australien hingewiesen. Als Antwort habe er die Auskunft erhalten, dass eine 
frühere Versendung von Briefwahlunterlagen aufgrund vorgegebener Fristen nicht möglich sei. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen.  
Die späte Zustellung von Briefwahlunterlagen stellt im vorliegenden Fall keinen Wahlfehler dar. Entsprechend 
der gesetzlichen Regelungen der §§ 26 Absatz 1, 28 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) i. V. m. § 28
Absatz 1 der Bundeswahlordnung konnten die Briefwahlunterlagen erst ab dem 58. Tag vor der Wahl an
Wahlberechtigte versendet werden. 
Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages in
Wahlprüfungsangelegenheiten trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports 
nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich 
eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und 
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 
und 11; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Die
zuständige Heimatgemeinde hat die Briefwahlunterlagen zeitnah nach der Antragstellung verschickt. Weder die 
zuständige Heimatgemeinde noch das beauftragte Postunternehmen haben einen Einfluss auf die verlängerte
Postlaufzeit nach Australien während der COVID-19-Pandemie. 
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages bedauert, dass den Einspruchsführer die Briefwahlunterlagen nicht vor dem 6.
September 2021 erreicht haben und dieser somit nicht von der Rücksendung der Wahlunterlagen durch die Konsularpost 
Gebrauch machen konnte.
Der Deutsche Bundestag nimmt die von dem Einspruchsführer vorgebrachte Thematik ernst und hat auf Antrag 
der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der 
Freien Demokratischen Partei am 16. März 2022 die Einsetzung einer Kommission zur Reform des Wahlrechts 
und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen und diesen Auftrag in § 55 BWG normiert. Am 1.
September 2022 wurde ein Zwischenbericht veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/3250). Die
Wahlrechtskommission hat sich in ihrer 13. Sitzung am 20. Oktober 2022 (vgl. https://www.bundestag.de/ausschuesse/wei-
tere_gremien/kommission-wahlrecht/sitzungen/904396-904396) mit der erleichterten Ausübung des Wahlrechts 
durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige auseinandergesetzt (vgl. dazu auch die Stellungnahmen der 
Expertinnen in den Kommissionsdrucksachen 20(31)048 und 20(31)050).
Anlage 24 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
der Frau H. K. und des Herrn O. K., One Tree Point 0118 (Neuseeland) 
– Az.: WP 516/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Die Einspruchsführer haben mit Schreiben vom 10. Oktober 2021 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Sie begründen ihren Einspruch mit der verspäteten Zustellung von Briefwahlunterlagen. Am 5. Juni 2021 hätten 
sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde Sprendlingen-Gensingen beantragt. Nach 
Auskunft einer Mitarbeiterin der Gemeinde seien die Briefwahlunterlagen am 26. August 2021 postalisch
aufgegeben worden. Die Briefwahlunterlagen seien jedoch erst am 8. Oktober 2021 zugegangen, sodass eine Teilnahme 
an der Bundestagswahl unmöglich gewesen sei. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen. 
Die späte Zustellung von Briefwahlunterlagen stellt im vorliegenden Fall keinen Wahlfehler dar. Entsprechend 
der gesetzlichen Regelungen der §§ 26 Absatz 1, 28 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) i. V. m. § 28
Absatz 1 der Bundeswahlordnung konnten die Briefwahlunterlagen erst ab dem 58. Tag vor der Wahl an
Wahlberechtigte versendet werden. 
Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages in
Wahlprüfungsangelegenheiten tragen die Wahlberechtigten das Risiko, dass die Wahlunterlagen sie aufgrund des
Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern
lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und 
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 
und 11; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Weder die 
zuständige Heimatgemeinde noch das beauftragte Postunternehmen haben einen Einfluss auf die verlängerte
Postlaufzeit nach Neuseeland während der COVID-19-Pandemie. 
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages bedauert, dass die Einspruchsführer die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor der
Bundestagswahl erhalten haben. 
Der Deutsche Bundestag nimmt die von den Einspruchsführern vorgebrachte Thematik ernst und hat auf Antrag 
der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der 
Freien Demokratischen Partei am 16. März 2022 die Einsetzung einer Kommission zur Reform des Wahlrechts 
und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen und diesen Auftrag in § 55 BWG normiert. Am 1.
September 2022 wurde ein Zwischenbericht veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/3250). Die
Wahlrechtskommission hat sich in ihrer 13. Sitzung am 20. Oktober 2022 (vgl. https://www.bundestag.de/ausschuesse/wei-
tere_gremien/kommission-wahlrecht/sitzungen/904396-904396) mit der erleichterten Ausübung des Wahlrechts 
durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige auseinandergesetzt (vgl. dazu auch die Stellungnahmen der 
Expertinnen in den Kommissionsdrucksachen 20(31)048 und 20(31)050).
Anlage 25 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn Prof. Dr. A. S., 48155 Münster 
– Az.: WP 226/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021, das am 14. Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, und 
ergänzenden Vortrag vom 4. November 2021 hat der in Hanoi/Vietnam lebende Einspruchsführer Einspruch
gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Mit seinem Einspruch griff der Einspruchsführer zunächst die Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin 
an. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden 
(§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender
Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Darüber hinaus trägt der Einspruchsführer vor, dass er als sogenannter Auslandsdeutscher rechtzeitig beim
zuständigen Wahlamt der Stadt Münster (Westfalen) die Ausstellung von Briefwahlunterlagen beantragt habe. Am 
23. August 2021 habe er die Bestätigung erhalten, dass die Briefwahlunterlagen verschickt worden seien. Erhalten 
habe er diese jedoch nicht. Er befürchte, dass eine andere Person seinen Wahlschein ausgefüllt habe. Ähnliche 
Erfahrungen seien ihm berichtet worden. Bei künftigen Wahlen müsse es Auslandsdeutschen ermöglicht werden, 
in konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland zu wählen. Andernfalls müsse der Versand der 
Briefwahlunterlagen über die konsularischen Vertretungen erfolgen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über den noch offenen Streitgegenstand der 
Nichtteilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag aufgrund fehlender Briefwahlunterlagen zu beschließen. 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
insoweit unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften 
und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
Es liegt kein Wahlfehler in dem Umstand begründet, dass dem Einspruchsführer bis zum Tage der Wahl keine 
Briefwahlunterlagen zugestellt wurden. Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und 
des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass ihn die 
Wahlunterlagen aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier 
keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie 
die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 und 11; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 
11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Dem Vortrag des Einspruchsführers ist zu entnehmen, dass ihm die zuständige 
Heimatgemeinde am 23. August 2021 bestätigt hat, die Briefwahlunterlagen nach Vietnam versendet zu haben.
Damit hat das Wahlamt der Stadt Münster (Westfalen) das seinerseits Erforderliche getan. Das vom
Einspruchsführer aufgeworfene, hypothetische Szenario, wonach sich eine andere Person die Briefwahlunterlagen
angeeignet und gegebenenfalls in seinem Namen abgestimmt haben könnte, kann vom Wahlprüfungsausschuss schon 
mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht nachgeprüft werden. 
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages bedauert, dass der Einspruchsführer die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor der
Bundestagswahl erhalten hat. 
Soweit der Einspruchsführer den Vorschlag unterbreitet, bei künftigen Wahlen in einer konsularischen Vertretung 
der Bundesrepublik Deutschland seine Stimme abgeben zu können, sieht das derzeit geltende
Bundestagswahlrecht eine solche Möglichkeit nicht vor. Nach § 2 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) kann die
Stimmabgabe entweder im Wege der Urnenwahl in einem Wahlbezirk der 299 Wahlkreise im Wahlgebiet der
Bundesrepublik Deutschland oder gemäß § 36 BWG im Wege der Briefwahl erfolgen. 
Der Deutsche Bundestag nimmt die von dem Einspruchsführer vorgebrachte Thematik ernst und hat auf Antrag 
der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der 
Freien Demokratischen Partei am 16. März 2022 die Einsetzung einer Kommission zur Reform des Wahlrechts 
und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen und diesen Auftrag in § 55 BWG normiert. Am 1.
September 2022 wurde ein Zwischenbericht veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/3250). Die
Wahlrechtskommission hat sich in ihrer 13. Sitzung am 20. Oktober 2022 (vgl. https://www.bundestag.de/ausschuesse/wei-
tere_gremien/kommission-wahlrecht/sitzungen/904396-904396) mit der erleichterten Ausübung des Wahlrechts 
durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige auseinandergesetzt (vgl. dazu auch die Stellungnahmen der 
Expertinnen in den Kommissionsdrucksachen 20(31)048 und 20(31)050).
Anlage 26 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch  
des Herrn H. K. T., 20150 Chonburi (Thailand) 
– Az.: WP 284/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 17, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der in Thailand lebende Einspruchsführer hat mit Telefax vom 14. Oktober 2021, das am 15. Oktober 2021 beim 
Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag 
am 26. September 2021 eingelegt. 
Zur Begründung wird vorgetragen, dass er aufgrund organisatorischer Unzulänglichkeiten nicht an der Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag habe teilnehmen können. Als im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger sei er 
kein Einzelfall. Er habe am 25. März 2021 die notwendigen Formulare für die Eintragung in das
Wählerverzeichnis seiner letzten Heimatgemeinde verschickt, die am 6. April 2021 in Deutschland eingetroffen seien.  
Am 17. August 2021 seien nach Auskunft der zuständigen Behörde die Briefwahlunterlagen per Luftpost an ihn 
versandt worden. Man habe ihn explizit darauf hingewiesen, dass eine frühere Versendung aufgrund bestehender 
Fristen für die Erstellung des Wählerverzeichnisses nicht möglich gewesen sei. Die Unterlagen seien dann am 
14. September 2021 bei ihm eingetroffen. Am Folgetag habe er die ausgefüllten Unterlagen via Eilpost nach 
Deutschland zurückgeschickt. Der Sendungsverfolgung könne er entnehmen, dass der Deutsche Zoll seine
Briefwahlunterlagen bis zum 13. Oktober 2021 zwischengelagert habe, obwohl diese aufgrund des eindeutig zu
identifizierenden Umschlags als wichtige Wahlpost erkennbar gewesen seien. Ihm erschließe es sich nicht, wieso eine 
zollrechtliche Kontrolle notwendig gewesen sei. Jedenfalls hätte diese umgehend durchgeführt werden müssen. 
Den Medien habe er zudem entnommen, dass sich die Wahl in der Hauptstadt als „ein Desaster“ dargestellt habe, 
bei dem Unzulänglichkeiten eher Regel als Ausnahme gewesen seien. 
In Anbetracht dieser Wahlmängel rege er an, organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass zumindest bei
zukünftigen Wahlen auch Auslandsdeutsche nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch ihr Wahlrecht wahrnehmen 
können. Ebenso müsse auf den Zoll Einfluss genommen werden, damit dieser Wahlbriefe umgehend freigebe. 
Mit Schreiben vom 22. März 2022 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu den erhobenen
Vorwürfen geäußert. Auf Grundlage eines Berichts der Generalzolldirektion wird mitgeteilt, dass für
Briefwahlunterlagen keine elektronische Zollanmeldung notwendig sei. Stichprobenartig erfolge eine Überprüfung auf kritische 
Inhalte. Bei deutlich markierten Wahlunterlagen sei eine Verzögerung indes ausgeschlossen. Aus dem dargelegten 
Sachverhalt sei keine seitens der Zollverwaltung entstandene Verzögerung ersichtlich. 
Hinsichtlich des Einspruchs wegen Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin hat sich der Deutsche Bundestag 
dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die
Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer
Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 
der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit einer Teilentscheidung
beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 17 zu entnehmen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über den noch offenen Streitgegenstand der 
verspäteten Zustellung von Briefwahlunterlagen zu beschließen. 
Der Einspruch ist unzulässig, soweit der Einspruchsführer zukünftige Rechtsänderungen anregt. Denn ein
Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der 
Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der 
Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes (GG) unterliegen, zum Gegenstand hat. Die 
für die Zukunft begehrten Rechtsänderungen weisen keinen Bezug zur Gültigkeit der in der Vergangenheit
liegenden Wahl zum 20. Deutschen Bundestag oder zu einer möglichen Rechtsverletzung bei der Vorbereitung und 
Durchführung dieser Wahl auf (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/2300, Anlagen 83, 91 und 106). 
Soweit der Einspruch zulässig ist, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrG
eingereicht wurde, ist er unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages trägt der 
Wahlberechtigte das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn bzw. das Wahlamt aufgrund des Transports nicht oder 
nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine
„Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig
ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 und 11; 
20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Das Vorgehen der 
Gemeindebehörden entsprach hier der geltenden Rechtslage. 
Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 der Bundeswahlordnung (BWO) übersendet die Gemeindebehörde dem
Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus 
einem außereuropäischen Gebiet wählen will oder wenn dies sonst geboten erscheint. Die zuständige
Gemeindebehörde hat ausweislich des Vortrags des Einspruchsführers die angeforderten Briefwahlunterlagen bereits am 
17. August 2021 per Luftpost versandt. Unabhängig davon, wann der Einspruchsführer Briefwahlunterlagen bei 
seiner Heimatgemeinde beantragt hat, konnten diese auch bei früh- und damit rechtzeitiger Beantragung aufgrund 
der gesetzlichen Fristen der §§ 26 Absatz 1, 28 Absatz 1 BWG überhaupt erst ab dem 58. Tag vor der Wahl an 
Wahlberechtigte versendet werden, § 28 Absatz 1 BWO. Ein konkretes Versanddatum für Briefwahlunterlagen 
ins außereuropäische Ausland ist nicht vorgeschrieben. 
Die zuständige Heimatgemeinde hat auf die Postlaufzeit nach Thailand keinen Einfluss. Der rechtzeitige Erhalt 
der Briefwahlunterlagen bzw. die fristgerechte Rücksendung eben jener liegt in der Risikosphäre des
Einspruchsführers. Gleiches gilt für die zollrechtliche Kontrolle.  
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der nicht mehr gewährleistete
fristgerechte Eingang der Briefwahlunterlagen bei der Heimatgemeinde und der damit verbundene faktische Ausschluss 
von der Teilnahme an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag wird ausdrücklich bedauert. 
Der Deutsche Bundestag nimmt die von dem Einspruchsführer vorgebrachte Thematik ernst und hat auf Antrag 
der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der 
Freien Demokratischen Partei am 16. März 2022 die Einsetzung einer Kommission zur Reform des Wahlrechts 
und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen und diesen Auftrag in § 55 BWG normiert. Am 1.
September 2022 wurde ein Zwischenbericht veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/3250). Die
Wahlrechtskommission hat sich in ihrer 13. Sitzung am 20. Oktober 2022 (vgl. https://www.bundestag.de/ausschuesse/wei-
tere_gremien/kommission-wahlrecht/sitzungen/904396-904396) mit der erleichterten Ausübung des Wahlrechts 
durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige auseinandergesetzt (vgl. dazu auch die Stellungnahmen der 
Expertinnen in den Kommissionsdrucksachen 20(31)048 und 20(31)050).
Anlage 27 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn Dr. C. K., 201702 Shanghai (China) 
– Az.: WP 1693/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der in Shanghai/China lebende Einspruchsführer hat mit Telefax vom 11. November 2021 Einspruch gegen die 
Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. Zur Begründung trägt er 
vor, dass ihm seine Briefwahlunterlagen erst zwei Tage nach der Bundestagswahl zugestellt worden seien. Hierbei 
handele es sich um keinen Einzelfall, sodass sich aus diesem Umstand ein verzerrender Einfluss auf die
Mehrheitsverhältnisse im Deutschen Bundestag ergebe. Es liege eine systematische Benachteiligung von Staatsbürgern 
mit Wohnsitz im Ausland vor. Den Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen habe er bereits am 
12. Juli 2021 bei dem zuständigen Kreisverwaltungsreferat der Stadt München gestellt. 
Aus beruflichen Gründen lebe er in der Volksrepublik China, sei jedoch aufgrund enger familiärer und
freundschaftlicher Beziehungen sowie der aktiven Mitarbeit in Vereinen mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden 
und habe daher ein Interesse an der politischen Entwicklung. 
Auslandsdeutsche müssten erhebliche Hürden überwinden, um an der Wahl zum Deutschen Bundestag
teilnehmen zu können. Es bleibe nur die Möglichkeit der Übermittlung von Briefwahlunterlagen auf dem Postweg.
Weder die elektronische Wahlmöglichkeit noch die Stimmabgabe in deutschen Auslandsvertretungen werde
ermöglicht. Zur Wahlteilnahme seien erhebliche Hürden zu überwinden, die einen faktischen Ausschluss vieler
Deutscher zur Folge hätten. Insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl seien verletzt. 
Die Stimmgewichte von Wahlberechtigten im In- und Ausland würden sich systematisch unterscheiden. Nach 
25-jähriger Nichtansässigkeit in Deutschland verlören deutsche Staatsangehörige jegliches Wahlrecht und
könnten dieses nur auf Antrag wiedererlangen. Eine entsprechende positive Bescheinigung liege dabei ausschließlich 
im Ermessen des Sachbearbeiters im Meldeamt des letzten innerdeutschen Wohnsitzes. Diese Regelung sei
willkürlich, diskriminierend und mithin rechtswidrig. 
Der Einspruchsführer verweist abschließend auf eine auf der Internetseite „Change.org“ laufende
Forderungsinitiative an den Deutschen Bundestag über die Ermöglichung der Wahl für alle Deutschen im Ausland, unabhängig 
von Ort und Dauer des Aufenthalts. Bis zum 11. November 2021 hätten sich dort 1.352 betroffene bzw.
entsprechend interessierte Bürger eingetragen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Soweit die Ausführungen des Einspruchsführers bezüglich des Verlusts vom Wahlrecht nach 25-jähriger 
Abwesenheit als Rüge einer vermuteten Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelung in § 12
Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) auszulegen sind, wird darauf hingewiesen, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss
des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38];
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 
und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 
und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 
18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). 
Dessen ungeachtet bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG. Es liegen 
hinreichende Gründe vor, Auslandsdeutsche, die dem Sesshaftigkeitserfordernis nicht in dem in § 12 Absatz 2 
Satz 1 Nr. 1 BWG bestimmten Maße genügen, vom Wahlrecht auszunehmen, zumal nach Nr. 2 das Wahlrecht 
von Auslandsdeutschen auch dann gewährt wird, sofern sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen 
betroffen sind. 
Die zuvor geltende Regelung, die einen dreimonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu einem 
beliebigen Zeitpunkt verlangte, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 4. Juli 2012 (BVerfGE 132, 39) für mit 
Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Nach Ansicht des BVerfG konnte die alte
Regelung die vom Gesetzgeber gewollte, auf eigenen Erfahrungen beruhende Vertrautheit mit den aktuellen
politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht gewährleisten, da einerseits Deutsche das
Wahlrecht auch durch einen Inlandsaufenthalt erwarben, der sehr lange Zeit zurück lag oder dies zu einem Zeitpunkt 
erfolgte, in dem der Betroffene noch nicht die dafür notwendige Einsichtsfähigkeit und Reife erwerben konnte 
(z. B. unmittelbar nach der Geburt), sowie andererseits Deutsche vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden, die 
zwar nie im Inland gelebt hatten, jedoch typischerweise aufgrund eigener Erfahrungen mit den politischen
Verhältnissen vertraut und von ihnen betroffen waren (BVerfGE 132, 39 [55 ff.]). Die Neuregelung des § 12 Absatz 
2 BWG trägt dem Beschluss des BVerfG Rechnung (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes vom 11. Dezember 
2012, Bundestagsdrucksache 17/11820, S. 3 f.). Das weiterhin grundsätzlich bestehende
Sesshaftigkeitserfordernis in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG ist Ausdruck der traditionellen Inlandsbindung des
Bundestagswahlrechts und als solches verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 5, 2 [6]; 36, 139 [142]; 58, 202 [205]). Das 
Erfordernis hat den Zweck, die Teilnahme der Auslandsdeutschen am Kommunikationsprozess zwischen Volk 
und Staatsorganen und den Charakter der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des 
Volkes zu gewährleisten (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 17/11820, S. 3).  
Darüber hinaus eröffnet § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BWG die Möglichkeit zur Wahlteilnahme von
Auslandsdeutschen auch dann, wenn sie aus anderen Gründen als einem ununterbrochenen Mindestaufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland von drei Monaten nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres innerhalb der letzten 
25 Jahre persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.  
Ausnahmen zur Inlandsbindung des aktiven Wahlrechts für im Ausland tätige Angehörige des deutschen
öffentlichen Dienstes (insbesondere Diplomaten und Entwicklungshelfer) wurden bereits seit den 1970er Jahren mit 
deren besonders geartete(n) Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland begründet, zu der sie im Rahmen ihres 
Dienstverhältnisses eng verbunden blieben (BVerfGE 36, 139 [143]; 58, 202 [206]). Später stellte das BVerfG 
explizit fest, die § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers seien
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 – 
2 BvR 1266/09 –, NJW 1991, 689 [690]). Auch in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2012 bestätigt das BVerfG, 
dass der Gesetzgeber zur Sicherung des Charakters der Wahl als ein Integrationsvorgang bei der politischen
Willensbildung des Volkes den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
einschränken kann (BVerfGE 132, 39 [50]). Weil die für eine lebendige Demokratie wesentliche Kommunikation zwischen 
Regierenden und Regierten ohne ein Mindestmaß an kontinuierlicher Befassung und Auseinandersetzung der 
Bürger mit den politischen Entwicklungen kaum gelingen kann, steht es dem Gesetzgeber frei, zur Sicherung der 
Kommunikationsfunktion der Wahl zu verlangen, dass im Ausland lebende Deutsche imstande sind, am
Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 39 [54], Rn. 49). Es ist 
verfassungsrechtlich zulässig, für das aktive Wahlrecht ein Mindestmaß an persönlich und unmittelbar erworbener 
Vertrautheit mit dem politischen System der Bundesrepublik Deutschland vorauszusetzen (vgl. BVerfGE 132, 39 
[53]). Der Gesetzgeber darf daher insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass das
Staatsangehörigkeitsrecht im Wesentlichen auf dem „ius sanguinis“ beruht, bei dem die Staatsangehörigkeit durch Abstammung
vermittelt wird und auch durch langen Auslandsaufenthalt nicht verloren geht, was zur Folge haben kann, dass
Personen, deren Vorfahren seit mehreren Generationen im Ausland leben, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, 
darüber hinaus aber zu Deutschland keine Beziehung (mehr) haben (BVerfGE 132, 39 [54]).
2.  Die verspätete Zustellung von Briefwahlunterlagen stellt im vorliegenden Fall keinen Wahlfehler dar. Es 
liegt kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften in dem Umstand begründet, dass die Briefwahlunterlagen dem 
Einspruchsführer erst zwei Tage nach der Wahl zugingen und diesem aufgrund seines außerhalb des
Bundesgebiets liegenden Aufenthaltsorts keine Möglichkeit verblieb, an der Wahl teilzunehmen. Weder der Grundsatz der 
Allgemeinheit noch der der Gleichheit der Wahl sind verletzt.  
Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbietet die Errichtung rechtlicher Hürden, wonach einzelnen
Bürgern bzw. bestimmten Gruppen eine Wahlteilnahme unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
Ungeachtet sozialer Herkunft, bestimmter Gruppenzugehörigkeit oder anderer möglicher Differenzierungskriterien soll 
die politische Einflusschance der gesamten Bevölkerung gewährleistet sein (vgl. insgesamt Dreier/Morlok, 
3. Auflage 2015, GG Artikel 38 Rn. 68-71). Dies ist der Fall. Denn die Bundeswahlordnung (BWO) sieht für den 
konkreten Fall mit der Regelung des § 28 Absatz 4 Satz 4 die Übersendung von Wahlschein und
Briefwahlunterlagen per Luftpost an den Wahlberechtigten durch die Gemeindebehörde vor, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, 
dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint. Eine
Stimmabgabe in Auslandsvertretungen ist nach geltender Rechtslage nicht möglich. Denn die Stimmabgabe ist entweder 
durch Urnenwahl in den Wahlbezirken der 299 Wahlkreise im Wahlgebiet Bundesrepublik Deutschland (§ 2 
BWG) oder im Wege der Briefwahl nach § 36 BWG vorgesehen.  
Ebenso wird dem vom Einspruchsführer gerügten Grundsatz der Gleichheit der Wahl entsprochen, nach dem eine 
gleiche Bewertung und ein gleicher Einfluss aller abgegebenen Stimmen auf das Wahlergebnis verlangt wird (vgl. 
Sachs/Magiera, 9. Auflage 2021, GG Artikel 38 Rn. 95). Die Ausübung des aktiven Wahlrechts durch
Stimmabgabe mittels Briefwahl im außereuropäischen Ausland wird mit dem gleichen Zähl- wie auch Erfolgswert
berücksichtigt, sofern sie rechtzeitig zum jeweiligen Wahltag bei der zuständigen Wahlbehörde im Bundesgebiet
eintrifft.  
Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages in
Wahlprüfungsangelegenheiten trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports 
nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich 
eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und 
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 
und 11; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Durch 
Ausstellung der Unterlagen und entsprechende Versendung nach Shanghai, sind die vorgenannten
Voraussetzungen seitens der Behörde erfüllt worden. Auf die Postlaufzeit nach China hat diese keinen Einfluss.  
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages bedauert, dass der Einspruchsführer die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor der
Bundestagswahl erhalten hat. 
Die vom Einspruchsführer thematisierte Forderungsinitiative auf der Internetseite Change.org vermag hier keine 
andere Entscheidung herbeizuführen. Gleichwohl nimmt der Deutsche Bundestag die von dem Einspruchsführer 
vorgebrachte Thematik ernst und hat auf Antrag der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, 
der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Freien Demokratischen Partei am 16. März 2022 die Einsetzung 
einer Kommission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen und 
diesen Auftrag in § 55 BWG normiert. Am 1. September 2022 wurde ein Zwischenbericht veröffentlicht
(Bundestagsdrucksache 20/3250). Die Wahlrechtskommission hat sich in ihrer 13. Sitzung am 20. Oktober 2022 (vgl. 
https://www.bundestag.de/ausschuesse/weitere_gremien/kommission-wahlrecht/sitzungen/904396-904396) mit 
der erleichterten Ausübung des Wahlrechts durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige
auseinandergesetzt (vgl. dazu auch die Stellungnahmen der Expertinnen in den Kommissionsdrucksachen 20(31)048 und 
20(31)050).
Anlage 28 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch  
der Frau B. E., 1299 Crans, Vaud (Schweiz) 
– Az.: WP 1690/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 11. November 2021, das am 18. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Sie beantragt, die Wahl für ungültig zu erklären, hilfsweise die Verletzung ihres Wahlrechts festzustellen. 
Zur Begründung trägt die Einspruchsführerin vor, dass sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (GG) sei und 
seit 33 Jahren in der Schweiz lebe. Sie sei jedoch aufgrund enger familiärer und freundschaftlicher Beziehungen 
sowie aktiver Mitarbeit in Vereinen, der Rezeption deutscher Medien und beruflicher Aktivitäten mit der
Bundesrepublik Deutschland weit über die reine Staatsangehörigkeit hinaus verbunden und habe daher ein Interesse 
an der politischen Entwicklung. 
Die Wahrnehmung ihres Wahlrechts werde ihr allerdings durch die geltende Gesetzeslage unmöglich gemacht. 
Ihr Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sei durch die Stadt Kassel mit dem Verweis auf eine 25-
jährige Nichtansässigkeit im Bundesgebiet abgelehnt worden. 
Hierbei handele es sich um keinen Einzelfall; vielmehr benachteilige das geltende Wahlrecht und dessen
Umsetzung Deutsche mit Wohnsitz im Ausland systematisch und ohne Rechtfertigung. Dies habe auch einen den
tatsächlichen Wählerwillen verzerrenden Einfluss auf die Mehrheitsverhältnisse im Deutschen Bundestag. 
Von ca. drei Millionen Deutschen im Ausland, von denen geschätzt ca. 2,6 Millionen wahlberechtigt sein dürften, 
nähmen an der Bundestagswahl laut Bundeswahlleiter lediglich ca. 100.000 teil. Die erheblichen Hürden,
namentlich die Notwendigkeit einer mehrfachen postalischen Übermittlung von Originalunterlagen, bedeuteten einen 
faktischen Ausschluss vieler Deutscher von der Wahl. Die vorherrschende Situation verletze daher insbesondere 
die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl, weil der Zugang zur Wahl für Auslandsdeutsche 
bei rechtliche gleichem Wahlrecht zumindest massiv erschwert sei und sich mithin die Stimmgewichte von
Wahlberechtigten im In- und Ausland systematisch unterschieden. 
Nach 25-jähriger Nichtansässigkeit im Bundesgebiet verlören deutsche Staatsangehörige nach geltendem Recht 
jegliches Wahlrecht und könnten dieses nur auf Antrag wiedererlangen. Dieser Antrag müsse für jede Wahl neu 
gestellt werden. Eine positive Bescheidung liege ausschließlich im Ermessen des Sachbearbeiters im Meldeamt 
des letzten innerdeutschen Wohnsitzes. Diese Regelung sei willkürlich und diskriminierend und daher
rechtswidrig. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, 
aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
1.  Rüge der Verfassungswidrigkeit des § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) 
Soweit die Ausführungen der Einspruchsführerin bezüglich des Verlusts vom Wahlrecht nach 25-jähriger
Abwesenheit als Rüge einer vermuteten Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelung in § 12 Absatz 2 Satz 1 
Bundeswahlgesetz (BWG) auszulegen sind, wird darauf hingewiesen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der 
Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von 
Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht 
(BVerfG) vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen 
Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38];
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, 
Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, 
Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 
51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). 
Dessen ungeachtet bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Vorschrift. Es liegen 
hinreichende Gründe vor, Auslandsdeutsche, die dem Sesshaftigkeitserfordernis nicht in dem in § 12 Absatz 2 
Satz 1 Nr. 1 BWG bestimmten Maße genügen, vom Wahlrecht auszunehmen, zumal nach Nr. 2 das Wahlrecht 
von Auslandsdeutschen auch dann gewährt wird, sofern sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen 
betroffen sind. 
Die zuvor geltende Regelung, die einen dreimonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu einem 
beliebigen Zeitpunkt verlangte, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 4. Juli 2012 (BVerfGE 132, 39) für mit 
Artikel 38 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt. Nach Ansicht des BVerfG konnte die alte Regelung die 
vom Gesetzgeber gewollte, auf eigenen Erfahrungen beruhende Vertrautheit mit den aktuellen politischen
Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht gewährleisten, da einerseits Deutsche das Wahlrecht auch 
durch einen Inlandsaufenthalt erwarben, der sehr lange Zeit zurück lag oder dies zu einem Zeitpunkt erfolgte, in 
dem der Betroffene noch nicht die dafür notwendige Einsichtsfähigkeit und Reife erwerben konnte (z. B.
unmittelbar nach der Geburt), sowie andererseits Deutsche vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden, die zwar nie im 
Inland gelebt hatten, jedoch typischerweise aufgrund eigener Erfahrungen mit den politischen Verhältnissen
vertraut und von ihnen betroffen waren (BVerfGE 132, 39 [55 ff.]). Die Neuregelung des § 12 Absatz 2 BWG trägt 
dem Beschluss des BVerfG Rechnung (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes vom 11. Dezember 2012,
Bundestagsdrucksache 17/11820, S. 3 f.). Das weiterhin grundsätzlich bestehende Sesshaftigkeitserfordernis in § 12 
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG ist Ausdruck der traditionellen Inlandsbindung des Bundestagswahlrechts und 
als solches verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 5, 2 [6]; 36, 139 [142]; 58, 202 [205]). Das Erfordernis 
hat den Zweck, die Teilnahme der Auslandsdeutschen am Kommunikationsprozess zwischen Volk und
Staatsorganen und den Charakter der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes zu 
gewährleisten (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 17/11820, S. 3).  
Darüber hinaus eröffnet § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BWG die Möglichkeit zur Wahlteilnahme von
Auslandsdeutschen auch dann, wenn sie aus anderen Gründen als einem ununterbrochenen Mindestaufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland von drei Monaten nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres innerhalb der letzten 
25 Jahre persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.  
Ausnahmen zur Inlandsbindung des aktiven Wahlrechts für im Ausland tätige Angehörige des deutschen
öffentlichen Dienstes (insbesondere Diplomaten und Entwicklungshelfer) wurden bereits seit den 1970er Jahren mit 
deren besonders geartete(n) Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland begründet, zu der sie im Rahmen ihres 
Dienstverhältnisses eng verbunden blieben (BVerfGE 36, 139 [143]; 58, 202 [206]). Später stellte das BVerfG 
explizit fest, die § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers seien
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 – 
2 BvR 1266/09 –, NJW 1991, 689 [690]). Auch in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2012 bestätigt das BVerfG, 
dass der Gesetzgeber zur Sicherung des Charakters der Wahl als ein Integrationsvorgang bei der politischen
Willensbildung des Volkes den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
einschränken kann (BVerfGE 132, 39 [50]). Weil die für eine lebendige Demokratie wesentliche Kommunikation zwischen 
Regierenden und Regierten ohne ein Mindestmaß an kontinuierlicher Befassung und Auseinandersetzung der 
Bürger mit den politischen Entwicklungen kaum gelingen kann, steht es dem Gesetzgeber frei, zur Sicherung der 
Kommunikationsfunktion der Wahl zu verlangen, dass im Ausland lebende Deutsche imstande sind, am
Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 39 [54], Rn. 49). Es ist 
verfassungsrechtlich zulässig, für das aktive Wahlrecht ein Mindestmaß an persönlich und unmittelbar erworbener
Vertrautheit mit dem politischen System der Bundesrepublik Deutschland vorauszusetzen (vgl. BVerfGE 132, 39 
[53]). Der Gesetzgeber darf daher insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass das
Staatsangehörigkeitsrecht im Wesentlichen auf dem „ius sanguinis“ beruht, bei dem die Staatsangehörigkeit durch Abstammung
vermittelt wird und auch durch langen Auslandsaufenthalt nicht verloren geht, was zur Folge haben kann, dass
Personen, deren Vorfahren seit mehreren Generationen im Ausland leben, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, 
darüber hinaus aber zu Deutschland keine Beziehung (mehr) haben (BVerfGE 132, 39 [54]). 
Ebenso wird dem von der Einspruchsführerin gerügten Grundsatz der Gleichheit der Wahl entsprochen, nach dem 
eine gleiche Bewertung und ein gleicher Einfluss aller abgegebenen Stimmen auf das Wahlergebnis verlangt wird 
(vgl. Sachs/Magiera, 9. Auflage 2021, GG Artikel 38 Rn. 95). Die Ausübung des aktiven Wahlrechts durch 
Stimmabgabe mittels Briefwahl im außereuropäischen Ausland wird mit dem gleichen Zähl- wie auch Erfolgswert 
berücksichtigt, sofern sie rechtzeitig zum jeweiligen Wahltag bei der zuständigen Wahlbehörde im Bundesgebiet 
eintrifft.  
2. Ablehnung der Eintragung in das Wählerverzeichnis 
Mangels substantiiertem Vortrag seitens der Einspruchsführerin zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 
Absatz 2 Satz 1 BWG erscheint die Ablehnung der Eintragung in das Wählerverzeichnis rechtmäßig. Da die
Einspruchsführerin nach eigener Auskunft bereits seit 33 Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des 
Bundesgebiets hat, erfüllt sie die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG nicht. Sie hat auch 
nicht substantiiert vorgetragen, dass aus anderen Gründen eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den 
politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt. Es mangelt an näheren Ausführungen zu 
familiären und freundschaftlichen Beziehungen sowie der geltend gemachten aktiven Mitwirkung am
Vereinsleben. Auch die bloß passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien,
genügt zur Annahme persönlicher und unmittelbarer Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen nicht
(Frommer/Engelbrecht, a.a.O., 11.12 Nummer 3.2). 
3. Behandlung der allgemeinen Thematik in der Wahlrechtskommission 
Der Deutsche Bundestag nimmt die von der Einspruchsführerin vorgebrachte Thematik ernst und hat auf Antrag 
der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der 
Freien Demokratischen Partei am 16. März 2022 die Einsetzung einer Kommission zur Reform des Wahlrechts 
und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen und diesen Auftrag in § 55 BWG normiert. Am 1.
September 2022 wurde ein Zwischenbericht veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/3250). Die
Wahlrechtskommission hat sich in ihrer 13. Sitzung am 20. Oktober 2022 (vgl. https://www.bundestag.de/ausschuesse/wei-
tere_gremien/kommission-wahlrecht/sitzungen/904396-904396) mit der erleichterten Ausübung des Wahlrechts 
durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige auseinandergesetzt (vgl. dazu auch die Stellungnahmen der 
Expertinnen in den Kommissionsdrucksachen 20(31)048 und 20(31)050).
Anlage 29 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch  
des Herrn H. H. H. S., 22010 Carlazzo/Como (Italien) 
– Az.: WP 489/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit einem an den Bundeswahlleiter adressierten Schreiben vom 27. September  2021, 
das am 22. Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl 
zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Der Antrag des in Italien lebenden Einspruchsführers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stadt Frankfurt 
am Main wurde mit Schreiben vom 16. September 2021 abgelehnt. Die Ablehnung begründete die Stadt Frankfurt 
am Main damit, dass der Antrag nicht bis zum 5. September 2021 entsprechend der gesetzlichen Anforderungen 
aus § 12 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) i. V. m. § 16 Absatz 2 Nummer 2 und § 18 Absatz 1 der
Bundeswahlordnung (BWO) gestellt worden war.  
Der Einspruchsführer ist der Auffassung, dass die Bundestagswahl „illegal“ war und „komplett annulliert“ werden 
müsse. Man könne von der Bundestagswahl nicht mehr als 5 % – im Ausland lebende – deutsche Staatsbürger 
ausschließen. Die Problematik sei seit Jahren bekannt und bedürfe dringend einer Korrektur. Erst dann könne eine 
neue „legitime Wahl“ durchgeführt werden. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein 
Wahlfehler entnehmen. 
Der Vorwurf, dass 5 % der Wahlberechtigten von der Wahl zum Deutschen Bundestag aufgrund der Tatsache, 
dass sie im Ausland leben, ausgeschlossen wurden, ist nicht ausreichend belegt. Dem Vortrag des
Einspruchsführers lassen sich ferner keine Anhaltspunkte für die Rechtwidrigkeit des ablehnenden Bescheides der Stadt
Frankfurt am Main entnehmen. Anträge müssen gemäß § 18 Absatz 1 BWO (i) bis zum 21. Tag vor der
Bundestagswahl bei der zuständigen Behörde eingehen und (ii) den dort darüber hinaus gestellten Anforderungen
entsprechen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von 
Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht
enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 
u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 
122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). 
Der Deutsche Bundestag nimmt die von dem Einspruchsführer vorgebrachte Thematik ernst und hat auf Antrag 
der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der 
Freien Demokratischen Partei am 16. März 2022 die Einsetzung einer Kommission zur Reform des Wahlrechts 
und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen und diesen Auftrag in § 55 BWG normiert. Am 1.
September 2022 wurde ein Zwischenbericht veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/3250). Die
Wahlrechtskommission hat sich in ihrer 13. Sitzung am 20. Oktober 2022 (vgl. https://www.bundestag.de/ausschuesse/wei-
tere_gremien/kommission-wahlrecht/sitzungen/904396-904396) mit der erleichterten Ausübung des Wahlrechts 
durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige auseinandergesetzt (vgl. dazu auch die Stellungnahmen der 
Expertinnen in den Kommissionsdrucksachen 20(31)048 und 20(31)050).
Anlage 30 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch  
des Herrn Dr. F. B., 2340 Mödling (Österreich) 
– Az.: WP 1849/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 23. November 2021, das am 26. November 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Er beantragt die Wahl für ungültig zu erklären, hilfsweise die Verletzung seines Wahlrechts festzustellen. Bei 
Vorbereitung und Durchführung der Wahl sei er in eigenen Rechten verletzt worden. Durch enge Beziehungen, 
regelmäßige Besuche, aktive Mitarbeit in deutschen Vereinen, Rezeption deutscher Medien sowie berufliche
Aktivitäten als Rechtsanwalt sei er weit über die reine Staatsangehörigkeit hinaus mit der Bundesrepublik
Deutschland verbunden. Es bestehe ein erhebliches ideelles und materielles Interesse an der politischen Entwicklung in 
Deutschland. Durch die geltende Gesetzeslage werde ihm die Ausübung seines Wahlrechts jedoch massiv
erschwert bzw. sogar unmöglich gemacht. Das geltende Wahlrecht und dessen Umsetzung benachteilige Deutsche 
mit Wohnsitz im Ausland systematisch und ohne Rechtfertigung. Neben ihm selbst betreffe dies gleichermaßen 
eine erhebliche Anzahl von im Ausland ansässigen Deutschen. 
Nach Beantragung der Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der Gemeinde Merzhausen als letzte inländische 
Meldebehörde im Juli 2021 habe er Anfang September 2021 seine Briefwahlunterlagen erhalten und diese
ausgefüllt auf dem Postweg zurückgesandt. Weder über den Eingang noch über die Berücksichtigung seiner
Wahlunterlagen im Auszählungsverfahren habe er eine Bestätigung erhalten. Daher bestehe in „gesteigertem Maße“ die 
Möglichkeit, dass seine Wahlunterlagen keine Berücksichtigung gefunden hätten.  
Der Verlust des Wahlrechts nach 25-jähriger Nichtansässigkeit in Deutschland und der Umstand, dass die
Wiedererlangung ausschließlich im Ermessen des Meldeamtes des letzten innerdeutschen Wohnsitzes liege, verletze 
die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl nach Art. 38 Grundgesetz. Die Regelung sei willkürlich und
ungerechtfertigt diskriminierend. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der zulässige Wahleinspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen 
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Es liegt auch keine Verletzung des
Einspruchsführers in seinen eigenen Rechten vor. 
1.  Sofern der Einspruchsführer vorträgt, dass er keine Bestätigung über den Eingang seiner
Briefwahlunterlagen erhalten habe, liegt hierin kein Wahlfehler begründet. Das Bundestagswahlrecht sieht eine entsprechende 
Bestätigung nicht vor. Im Übrigen entbehrt der Vorwurf, dass seine Wahlunterlagen keine Berücksichtigung
gefunden hätten, schon einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte 
Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen
konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen 
(vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 
u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
2.  Soweit die Ausführungen des Einspruchsführers bezüglich des Verlusts des Wahlrechts nach 25-jähriger 
Nichtansässigkeit als Rüge einer angeblichen Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Vorschrift in § 12
Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) auszulegen sind, wird darauf hingewiesen, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss 
des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38];
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 
und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 
und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 
18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). 
Dessen ungeachtet bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Vorschrift. Es liegen 
hinreichende Gründe vor, Auslandsdeutsche, die dem Sesshaftigkeitserfordernis nicht in dem in § 12 Absatz 2 
Satz 1 Nr. 1 BWG bestimmten Maße genügen, vom Wahlrecht auszunehmen, zumal nach Nr. 2 das Wahlrecht 
von Auslandsdeutschen auch dann gewährt wird, sofern sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen 
betroffen sind. 
Die zuvor geltende Regelung, die einen dreimonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu einem 
beliebigen Zeitpunkt verlangte, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 4. Juli 2012 (BVerfGE 132, 39) für mit 
Artikel 38 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt. Nach Ansicht des BVerfG konnte die alte Regelung die 
vom Gesetzgeber gewollte, auf eigenen Erfahrungen beruhende Vertrautheit mit den aktuellen politischen
Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht gewährleisten, da einerseits Deutsche das Wahlrecht auch 
durch einen Inlandsaufenthalt erwarben, der sehr lange Zeit zurück lag oder dies zu einem Zeitpunkt erfolgte, in 
dem der Betroffene noch nicht die dafür notwendige Einsichtsfähigkeit und Reife erwerben konnte (z. B.
unmittelbar nach der Geburt), sowie andererseits Deutsche vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden, die zwar nie im 
Inland gelebt hatten, jedoch typischerweise aufgrund eigener Erfahrungen mit den politischen Verhältnissen
vertraut und von ihnen betroffen waren (BVerfGE 132, 39 [55 ff.]). Die Neuregelung des § 12 Absatz 2 BWG trägt 
dem Beschluss des BVerfG Rechnung (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes vom 11.  Dezember 2012,
Bundestagsdrucksache 17/11820, S. 3 f.). Das weiterhin grundsätzlich bestehende Sesshaftigkeitserfordernis in § 12 
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BWG ist Ausdruck der traditionellen Inlandsbindung des Bundestagswahlrechts und als 
solches verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 5, 2 [6]; 36, 139 [142]; 58, 202 [205]). Das Erfordernis hat 
den Zweck, die Teilnahme der Auslandsdeutschen am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen 
und den Charakter der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes zu
gewährleisten (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 17/11820, S. 3).  
Darüber hinaus eröffnet § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BWG die Möglichkeit zur Wahlteilnahme von
Auslandsdeutschen auch dann, wenn sie aus anderen Gründen als einem ununterbrochenen Mindestaufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland von drei Monaten nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres innerhalb der letzten 
25 Jahre persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.  
Ausnahmen zur Inlandsbindung des aktiven Wahlrechts für im Ausland tätige Angehörige des deutschen
öffentlichen Dienstes (insbesondere Diplomaten und Entwicklungshelfer) wurden bereits seit den 1970er Jahren mit 
deren besonders geartete(n) Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland begründet, zu der sie im Rahmen ihres 
Dienstverhältnisses eng verbunden blieben (BVerfGE 36, 139 [143]; 58, 202 [206]). Später stellte das BVerfG 
explizit fest, die § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers seien
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 – 
2 BvR 1266/09 –, NJW 1991, 689 [690]). Auch in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2012 bestätigt das BVerfG, 
dass der Gesetzgeber zur Sicherung des Charakters der Wahl als ein Integrationsvorgang bei der politischen
Willensbildung des Volkes den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
einschränken kann (BVerfGE 132, 39 [50]). Weil die für eine lebendige Demokratie wesentliche Kommunikation zwischen 
Regierenden und Regierten ohne ein Mindestmaß an kontinuierlicher Befassung und Auseinandersetzung der 
Bürger mit den politischen Entwicklungen kaum gelingen kann, steht es dem Gesetzgeber frei, zur Sicherung der 
Kommunikationsfunktion der Wahl zu verlangen, dass im Ausland lebende Deutsche imstande sind, am
Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 39 [54], Rn. 49). Es ist 
verfassungsrechtlich zulässig, für das aktive Wahlrecht ein Mindestmaß an persönlich und unmittelbar erworbener 
Vertrautheit mit dem politischen System der Bundesrepublik Deutschland vorauszusetzen (vgl. BVerfGE 132, 39
[53]). Der Gesetzgeber darf daher insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass das
Staatsangehörigkeitsrecht im Wesentlichen auf dem „ius sanguinis“ beruht, bei dem die Staatsangehörigkeit durch Abstammung
vermittelt wird und auch durch langen Auslandsaufenthalt nicht verloren geht, was zur Folge haben kann, dass
Personen, deren Vorfahren seit mehreren Generationen im Ausland leben, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, 
darüber hinaus aber zu Deutschland keine Beziehung (mehr) haben (BVerfGE 132, 39 [54]). 
3.  Der Deutsche Bundestag nimmt die von dem Einspruchsführer vorgebrachte Thematik ernst und hat auf 
Antrag der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
und der Freien Demokratischen Partei am 16. März 2022 die Einsetzung einer Kommission zur Reform des
Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen und diesen Auftrag in § 55 BWG normiert. Am 
1. September 2022 wurde ein Zwischenbericht veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/3250). Die
Wahlrechtskommission hat sich in ihrer 13. Sitzung am 20. Oktober 2022 (vgl. https://www.bundestag.de/ausschuesse/wei-
tere_gremien/kommission-wahlrecht/sitzungen/904396-904396) mit der erleichterten Ausübung des Wahlrechts 
durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige auseinandergesetzt (vgl. dazu auch die Stellungnahmen der 
Expertinnen in den Kommissionsdrucksachen 20(31)048 und 20(31)050).
Anlage 31 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn T.W., 49080 Osnabrück 
– Az.: WP 1516/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben, das am 11. November 2021 beim Wahlprüfungsausschuss des 
Deutschen Bundestages eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt.  
Zur Begründung trägt er vor, dass bei Durchführung der Wahl die Grundsätze der Allgemeinheit der Wahl und 
Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Grundgesetz in Bezug auf deutsche Staatsbürger mit ausländischem Wohnsitz 
verletzt worden seien. Im Hinblick auf außerhalb Deutschlands aber innerhalb der Europäischen Union (EU)
lebenden Deutschen, liege zudem eine Verletzung des europarechtlichen Freizügigkeitsrechts gemäß Art. 21 des 
Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) vor.  
Im Zeitpunkt der Bundestagswahl 2013 habe der Einspruchsführer seinen Wohnsitz in der Volksrepublik China 
gehabt, seine Wahlunterlagen jedoch trotz Eintragung in das Wählerverzeichnis und Antrag auf entsprechende 
Zusendung nicht erhalten. Bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 habe sich dies wiederholt. 
Sich aktuell im Ausland aufhaltenden Deutschen ergehe es ebenso. Zur entsprechenden Thematik übersendet er 
eine Liste mit der Aufzählung von Petitionen, welche das große Interesse an der Wahlteilnahme von Deutschen 
im Ausland zeige. Ferner seien die Petitionen auch ein Beleg für die Kenntnis des Deutschen Bundestages über 
die genannten Missstände. Er moniert zudem fehlende Auslandswahlkreise und Auslandsvertreter. Durch den 
vom Wahlrecht geforderten Voraufenthalt in Deutschland sowie das Erlöschen des Wahlrechts nach Ablauf von 
25 Jahren nach Fortzug würden deutsche Staatsbürger von der Wahrnehmung ihres Wahlrechts ausgeschlossen. 
Dies sei für innerhalb der EU lebende und arbeitende Deutsche bereits mit dem Freizügigkeitsrecht als
Unionsbürger unvereinbar. 
Als Anhang zu seinem Einspruch übersendet der Einspruchsführer ein Konvolut von insgesamt acht Anlagen. 
Dieses umfasst einen Artikel des Magazins DER SPIEGEL vom 28. August 2021 über Schwierigkeiten bei der 
Wahlteilnahme durch Auslandsdeutsche (Anlage 1), einen Aufsatz mit dem Titel „Auslandsdeutsche: Vom
Wahlrecht abgeschnitten“ (Anlage 2), einen Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 28. März 2018 mit dem 
Titel „Im Interesse der Ausgewanderten“ (Anlage 3), einen Aufsatz mit dem Titel „Wahlrecht und Mobilität“ 
(Anlage 4), eine Streitschrift mit dem Titel „Das Wahlrecht für Auslandsdeutsche: Nachholbedarf bei Demokratie 
und Rechtsstaatlichkeit“ (Anlage 5), eine Infografik über nationale Bestimmungen bei der Europawahl 2019
(Anlage 6), einen Wikipedia-Artikel über Auslandswahlkreise in Frankreich (Anlage 7) sowie ein Schreiben des
Verbands deutscher Bediensteter bei internationalen Organisationen anlässlich der Koalitionsverhandlungen 2021 mit 
dem Betreff „Verbesserung des Wahlrechts für Deutsche im Ausland“ (Anlage 8). 
Der Einspruchsführer ist der Auffassung, dass das Kriterium der Sesshaftigkeit im Bundesgebiet nicht mehr zur 
Beschränkung des Wahlrechts herangezogen werden dürfe. Hierfür spreche auch der Umstand, dass
Entscheidungen der Bundespolitik, etwa im Bereich des Klimaschutzes, Auswirkungen für jeden Teil der Erde haben könnten. 
Verbesserungen ließen sich durch Stimmabgabe in deutschen Botschaften und Konsulaten sowie Ermöglichung 
der elektronischen Wahl erzielen. Dies mache eine Änderung der §§ 14, 36 Bundeswahlgesetz (BWG) notwendig. 
Von in der Anlage 6 zum Einspruch insgesamt 27 gelisteten europäischen Staaten erlaube eine große Mehrheit 
von 19 Staaten die Wahlteilnahme in den jeweiligen Botschaften und Konsulaten. Die Vorschrift des § 12
Absatz 1 Nr. 2 und Absätze 2 bis 5 BWG müsse aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsrecht gemäß 
Art. 21 AEUV gestrichen werden. Dieses Recht werde ausgehöhlt, wenn bei dessen Wahrnehmung durch
Deutsche mit Wohnsitz innerhalb der EU andere Rechte verloren gingen bzw. deren Wahrnehmung erschwert werde.
Aufgrund fehlender Auslandswahlkreise bzw. Auslandsvertreter liege zudem ein Verstoß gegen den Grundsatz 
der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 GG vor, da Erschwerungen der Wahlteilnahme von Deutschen aufgrund 
der Wahl eines ausländischen Wohnorts nicht gerechtfertigt seien. Die Ungleichbehandlung der Interessen der 
Auslandsdeutschen zeige sich auch in den Wahlprogrammen der deutschen Parteien zur Bundestagswahl 2021. 
Die Einrichtung von Auslandswahlkreisen und Auslandsvertretern mache die Änderung von § 2 Absatz 1 BWG 
sowie Anpassung der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 BWG erforderlich. Zudem bestehe eine Pflicht zu
Interimsmaßnahmen, um auf die Abstellung der vorgenannten Verstöße hinzuwirken. Das derzeitige Mandat der
Reformkommission zum Wahlrecht in § 55 BWG sei zu eng. Auch die Einrichtung einer Auslandsdeutschen-Kommission 
„AdKo“ komme in Betracht.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist unzulässig, soweit der Einspruchsführer zukünftige Rechtsänderungen anregt. Denn ein
Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der 
Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der 
Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 GG unterliegen, zum Gegenstand hat. Die vom
Einspruchsführer begehrten zukünftigen Änderungen der §§ 2, 14, 36, 55 BWG weisen keinen Bezug zur Gültigkeit der in 
der Vergangenheit liegenden Wahl zum 20. Deutschen Bundestag oder zu einer möglichen Rechtsverletzung bei 
der Vorbereitung und Durchführung dieser Wahl auf (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/2300, Anlagen 83, 
91 und 106). Die Anregung zur Durchführung von Interimsmaßnahmen wie der Einrichtung einer
Auslandsdeutschen-Kommission stellt gleichermaßen keinen tauglichen Gegenstand eines Wahlprüfungseinspruchs dar. 
Der im Übrigen zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß 
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.  
1.  Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbietet die Errichtung rechtlicher Hürden, wonach einzelnen 
Bürgern bzw. bestimmten Gruppen eine Wahlteilnahme unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
Ungeachtet sozialer Herkunft, bestimmter Gruppenzugehörigkeit oder anderer möglicher Differenzierungskriterien 
soll die politische Einflusschance der gesamten Bevölkerung gewährleistet sein (vgl. insgesamt Dreier/Morlok, 
3. Auflage 2015, GG Art. 38 Rn. 68-71). Dies ist der Fall. Denn die Bundeswahlordnung (BWO) sieht mit der 
Regelung des § 28 Absatz 4 Satz 4 die Übersendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen per Luftpost an 
den Wahlberechtigten durch die Gemeindebehörde vor, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem 
außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint. Eine Stimmabgabe in
Auslandsvertretungen ist nach geltender Rechtslage nicht möglich, da sie entweder durch Urnenwahl in den Wahlbezirken 
der 299 Wahlkreise im Wahlgebiet Bundesrepublik Deutschland (§ 2 BWG) oder im Wege der Briefwahl nach 
§ 36 BWG zu erfolgen hat. 
2.  Soweit die Ausführungen des Einspruchsführers bezüglich der geforderten Streichung von § 12 Absatz 1 
Nummer 2 und der Absätze 2 bis 5 BWG als Rüge einer angeblichen Verfassungswidrigkeit auszulegen sind, 
wird darauf hingewiesen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im 
Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. 
Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten, bei dem im Rahmen einer 
Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann 
(vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 
14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 
17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 
17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). 
Dessen ungeachtet bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Vorschrift. Es liegen 
hinreichende Gründe vor, Auslandsdeutsche, die dem Sesshaftigkeitserfordernis nicht in dem in § 12 Absatz 2 
Satz 1 Nummer 1 BWG bestimmten Maße genügen, vom Wahlrecht auszunehmen, zumal nach Nummer 2 das 
Wahlrecht von Auslandsdeutschen auch dann gewährt wird, sofern sie aus anderen Gründen persönlich und
unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und 
von ihnen betroffen sind. 
Die zuvor geltende Regelung, die einen dreimonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu einem 
beliebigen Zeitpunkt verlangte, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 4. Juli 2012 (BVerfGE 132, 39) für mit 
Artikel 38 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt. Nach Ansicht des BVerfG konnte die alte Regelung die
vom Gesetzgeber gewollte, auf eigenen Erfahrungen beruhende Vertrautheit mit den aktuellen politischen
Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht gewährleisten, da einerseits Deutsche das Wahlrecht auch 
durch einen Inlandsaufenthalt erwarben, der sehr lange Zeit zurück lag oder dies zu einem Zeitpunkt erfolgte, in 
dem der Betroffene noch nicht die dafür notwendige Einsichtsfähigkeit und Reife erwerben konnte (z. B.
unmittelbar nach der Geburt), sowie andererseits Deutsche vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden, die zwar nie im 
Inland gelebt hatten, jedoch typischerweise aufgrund eigener Erfahrungen mit den politischen Verhältnissen
vertraut und von ihnen betroffen waren (BVerfGE 132, 39 [55 ff.]). Die Neuregelung des § 12 Absatz 2 BWG trägt 
dem Beschluss des BVerfG Rechnung (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes vom 11. Dezember 2012,
Bundestagsdrucksache 17/11820, S. 3 f.). Das weiterhin grundsätzlich bestehende Sesshaftigkeitserfordernis in 
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BWG ist Ausdruck der traditionellen Inlandsbindung des Bundestagswahlrechts und 
als solches verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 5, 2 [6]; 36, 139 [142]; 58, 202 [205]). Das Erfordernis 
hat den Zweck, die Teilnahme der Auslandsdeutschen am Kommunikationsprozess zwischen Volk und
Staatsorganen und den Charakter der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes zu 
gewährleisten (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 17/11820, S. 3).  
Darüber hinaus eröffnet § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG die Möglichkeit zur Wahlteilnahme von
Auslandsdeutschen auch dann, wenn sie aus anderen Gründen als einem ununterbrochenen Mindestaufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland von drei Monaten nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres innerhalb der letzten 
25 Jahre persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.  
Ausnahmen zur Inlandsbindung des aktiven Wahlrechts für im Ausland tätige Angehörige des deutschen
öffentlichen Dienstes (insbesondere Diplomaten und Entwicklungshelfer) wurden bereits seit den siebziger Jahren mit 
deren besonders geartete(n) Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland begründet, zu der sie im Rahmen ihres 
Dienstverhältnisses eng verbunden blieben (BVerfGE 36, 139 [143]; 58, 202 [206]). Später stellte das BVerfG 
explizit fest, die § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers seien
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 – 
2 BvR 1266/09 –, NJW 1991, 689 [690]). Auch in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2012 bestätigt das BVerfG, 
dass der Gesetzgeber zur Sicherung des Charakters der Wahl als ein Integrationsvorgang bei der politischen
Willensbildung des Volkes den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
einschränken kann (BVerfGE 132, 39 [50]). Weil die für eine lebendige Demokratie wesentliche Kommunikation zwischen 
Regierenden und Regierten ohne ein Mindestmaß an kontinuierlicher Befassung und Auseinandersetzung der 
Bürger mit den politischen Entwicklungen kaum gelingen kann, steht es dem Gesetzgeber frei, zur Sicherung der 
Kommunikationsfunktion der Wahl zu verlangen, dass im Ausland lebende Deutsche imstande sind, am
Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 39 [54], Rn. 49). Es ist 
verfassungsrechtlich zulässig, für das aktive Wahlrecht ein Mindestmaß an persönlich und unmittelbar erworbener 
Vertrautheit mit dem politischen System der Bundesrepublik Deutschland vorauszusetzen (vgl. BVerfGE 132, 39 
[53]). Der Gesetzgeber darf daher insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass das
Staatsangehörigkeitsrecht im Wesentlichen auf dem „ius sanguinis“ beruht, bei dem die Staatsangehörigkeit durch Abstammung
vermittelt wird und auch durch langen Auslandsaufenthalt nicht verloren geht, was zur Folge haben kann, dass
Personen, deren Vorfahren seit mehreren Generationen im Ausland leben, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, 
darüber hinaus aber zu Deutschland keine Beziehung (mehr) haben (BVerfGE 132, 39 [54]). 
3.  Die Regelungen des § 12 BWG führen auch zu keiner Verletzung des vom Einspruchsführer thematisierten 
Freizügigkeitsrechts in Art. 21 AEUV, wonach jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen
Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. 
Die sich aus einer Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte, können von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates 
gegenüber diesem Staat geltend gemacht werden (vgl. EuGH vom 26. Oktober 2006, Az. C-192/05, Rn. 28). 
Demnach dürfen die Mitgliedsstaaten keine Maßnahmen durchführen, die ihre eigenen Staatsangehörigen an der 
Ausübung ihrer Rechte als Unionsbürger abhalten könnten oder die zu Nachteilen wegen Ausübung dieser Rechte 
führen könnten, es sei denn, dass diese Maßnahmen verhältnismäßig und gerechtfertigt sind, um ein öffentliches 
Interesse zu verteidigen.  
Selbst wenn man hier das aktive Wahlrecht als vom Schutzbereich des Freizügigkeitsrechts in Art. 21 AEUV 
umfasst ansehen möchte, wäre ein entsprechender Eingriff aufgrund der detaillierten nationalen Regelung in 
§ 12 BWG gerechtfertigt. Denn wie bereits dargelegt, liegen hinreichende Gründe dafür vor, Auslandsdeutsche, 
die dem Sesshaftigkeitserfordernis nicht in dem in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG bestimmten Maße
genügen, vom Wahlrecht auszunehmen, zumal nach Nummer 2 das Wahlrecht von Auslandsdeutschen auch dann
gewährt wird, wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen
Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. 
4.  Der Deutsche Bundestag nimmt die von dem Einspruchsführer vorgebrachte Thematik ernst und hat auf 
Antrag der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
und der Freien Demokratischen Partei am 16. März 2022 die Einsetzung einer Kommission zur Reform des
Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen und diesen Auftrag in § 55 BWG normiert. Am 
1. September 2022 wurde ein Zwischenbericht veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/3250). Die
Wahlrechtskommission hat sich in ihrer 13. Sitzung am 20. Oktober 2022 (vgl. https://www.bundestag.de/ausschuesse/wei-
tere_gremien/kommission-wahlrecht/sitzungen/904396-904396) mit der erleichterten Ausübung des Wahlrechts 
durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige auseinandergesetzt (vgl. dazu auch die Stellungnahmen der 
Expertinnen in den Kommissionsdrucksachen 20(31)048 und 20(31)050).
Anlage 32 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn D. M., Phuong 6, Quan 4, TP. Ho Chi Minh (Vietnam) 
– Az.: WP 1694/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der in Vietnam lebende Einspruchsführer hat mit Telefax vom 16. November 2021, das am 18. November 2021 
beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Er begründet seinen Einspruch mit der vorenthaltenen Teilnahme an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag. 
Seit dem 20. April 2021 habe er sich um die Teilnahme per Briefwahl bemüht. Von seiner zuständigen
Heimatgemeinde Cham in der Oberpfalz sei er auf den amtlichen Kurierweg hingewiesen worden, der nach Auskunft des 
Deutschen Konsulats in Ho-Chi-Minh-Stadt nur für die Rücksendung der Briefwahlunterlagen in Anspruch
genommen werden könne. Dem Konsulat müsse bekannt gewesen sein, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie 
eine postalische Zustellung nicht gewährleistet werden konnte. Seine Briefwahlunterlagen seien erst Anfang
November 2021 bei ihm eingetroffen. Die Untätigkeit des Konsulats habe ihn jeglicher Teilnahmemöglichkeit
beraubt.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen. 
Die verspätete Zustellung von Briefwahlunterlagen stellt keinen Wahlfehler dar. Es liegt kein Verstoß gegen 
Wahlrechtsvorschriften in dem Umstand begründet, dass die Briefwahlunterlagen dem Einspruchsführer erst
Anfang November zugingen und diesem aufgrund seines außerhalb des Bundesgebiets liegenden Aufenthaltsorts 
keine Möglichkeit verblieb, an der Wahl teilzunehmen.  
Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages in
Wahlprüfungsangelegenheiten trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports 
nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich 
eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und 
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 
und 11; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Durch 
Ausstellung der Unterlagen und entsprechende Versendung nach Vietnam, sind die vorgenannten
Voraussetzungen seitens der Gemeindebehörde erfüllt worden. Auf die konkrete Postlaufzeit hat diese keinen Einfluss. 
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages bedauert, dass der Einspruchsführer die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor der
Bundestagswahl erhalten hat.
Der Deutsche Bundestag nimmt die von dem Einspruchsführer vorgebrachte Thematik ernst und hat auf Antrag 
der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der 
Freien Demokratischen Partei am 16. März 2022 die Einsetzung einer Kommission zur Reform des Wahlrechts 
und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen und diesen Auftrag in § 55 Bundeswahlgesetz normiert. 
Am 1. September 2022 wurde ein Zwischenbericht veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/3250). Die
Wahlrechtskommission hat sich in ihrer 13. Sitzung am 20. Oktober 2022 (vgl. https://www.bundestag.de/ausschu-
esse/weitere_gremien/kommission-wahlrecht/sitzungen/904396-904396) mit der erleichterten Ausübung des 
Wahlrechts durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige auseinandergesetzt (vgl. dazu auch die
Stellungnahmen der Expertinnen in den Kommissionsdrucksachen 20(31)048 und 20(31)050).
Anlage 33 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn G. S., Shanghai 201103 (China) 
– Az.: WP 1591/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 17, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021, das am 16. November 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, 
hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
eingelegt.  
Er begründet seinen Einspruch mit dem Verdacht von Unregelmäßigkeiten im Land Berlin. Des Weiteren sei er 
als im Ausland lebender Deutscher von der Wahl ausgeschlossen worden, indem ihm die Briefwahlunterlagen zu 
spät zugeschickt worden seien. Daher sei es ihm trotz Expresslieferung nicht möglich gewesen, die eigenen
Wahlunterlagen rechtzeitig zurückzuschicken. Konkrete Daten nennt der Einspruchsführer dabei nicht. 
Hinsichtlich des Vortrags zu Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin hat sich der Deutsche Bundestag dafür 
entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände 
des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer
Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der
Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der 
Beschluss des Deutschen Bundestages ist der Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 17 zu entnehmen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über den noch offenen Streitgegenstand der 
Nichtteilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag aufgrund fehlender bzw. verspäteter Zustellung der
Briefwahlunterlagen zu beschließen. 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen. 
Die behauptete verspätete Zustellung von Briefwahlunterlagen stellt im vorliegenden Fall keinen Wahlfehler dar. 
Es liegt kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften in dem Umstand begründet, wenn die postalische Versendung 
von Briefwahlunterlagen bei der wahlberechtigten Person verspätet zugehen sollte. Denn nach ständiger
Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten 
trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht
rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie 
hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf 
ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 und 11; 20/2300, Anlagen 6, 
7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Gegenteilige Anhaltspunkte lassen sich 
der Einspruchsschrift nicht entnehmen. Der Einspruchsführer hat ferner nicht substantiiert vorgetragen, wann er 
die Briefwahlunterlagen bei seiner Heimatgemeinde beantragt hat. Des Weiteren geht aus der Einspruchsschrift 
nicht hervor, wann die Briefwahlunterlagen bei ihm eingetroffen sind. Der zeitliche Ablauf ist somit für den 
Wahlprüfungsausschuss nicht nachvollziehbar.
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages bedauert, dass der Einspruchsführer die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor der
Bundestagswahl erhalten hat. 
Der Deutsche Bundestag nimmt die von dem Einspruchsführer vorgebrachte Thematik ernst und hat auf Antrag 
der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der 
Freien Demokratischen Partei am 16. März 2022 die Einsetzung einer Kommission zur Reform des Wahlrechts 
und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen und diesen Auftrag in § 55 Bundeswahlgesetz normiert. 
Am 1. September 2022 wurde ein Zwischenbericht veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/3250). Die
Wahlrechtskommission hat sich in ihrer 13. Sitzung am 20. Oktober 2022 (vgl. https://www.bundestag.de/ausschu-
esse/weitere_gremien/kommission-wahlrecht/sitzungen/904396-904396) mit der erleichterten Ausübung des 
Wahlrechts durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige auseinandergesetzt (vgl. dazu auch die
Stellungnahmen der Expertinnen in den Kommissionsdrucksachen 20(31)048 und 20(31)050).
Anlage 34 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn H. F., 91077 Neunkirchen 
– Az.: WP 20/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 28. September 2021, das am 30. September 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Er begründet seinen Einspruch damit, dass er seine Briefwahlunterlagen erst am 27. September 2021 erhalten 
habe. Nach vorherigem Nichterhalt der Wahlbenachrichtigung habe eine telefonische Nachfrage am 13.
September 2021 bei der Marktgemeinde Neunkirchen am Brand ergeben, dass er auf der Liste stehe und bei bestehendem 
Wunsch der Wahlteilnahme durch Briefwahl eine E-Mail schicken solle. Dies habe er am 15. September 2021 
getan und um Zusendung der Briefwahlunterlagen gebeten. In einem Telefonat mit dem Bürgermeister am 
27. September 2021 sei ihm mitgeteilt worden, dass es einen Rückläufer mit der Wahlbenachrichtigung wegen 
unbekannten Verzugs gegeben habe. Hiervon sei er im Gespräch vom 13. September 2021 jedoch nicht
unterrichtet worden. Ansonsten hätte er die Briefwahlunterlagen abholen lassen, da er für ein halbes Jahr einen
Nachsendeauftrag an seine Firmenadresse in Auftrag gegeben habe. Die Briefwahlunterlagen seien laut Bürgermeister am 
21. September 2021 versandt worden. Im Zuge dieser Versendung habe es keinen Rückläufer gegeben. Nach 
Auffassung des Einspruchsführers sei die Gemeinde ihrer Zustellungspflicht nicht nachgekommen. Zur
Aufklärung hätten ein Anruf oder ein kurzes Klingeln an der Haustür gereicht.  
Mit Schreiben vom 5. November 2021 hat der Landeswahlleiter des Freistaates Bayern unter Verweis auf die 
Stellungnahmen des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 236 (Bamberg) und der Gemeinde Neunkirchen am Brand 
zu dem erhobenen Vorwurf Stellung genommen. Die Gemeinde Neunkirchen am Brand teilt mit, dass der vom 
Einspruchsführer angeführte Anruf zum Wahlbenachrichtigungsbrief nicht bestätigt werden könne aber
zugestanden werden möge. Bei der Bundestagwahl habe der Briefwähleranteil in der Gemeinde Neunkirchen am Brand 
erstmals über 50 % gelegen. Seitens der Gemeindeverwaltung habe man sich bemüht, die Anträge auf Erteilung 
der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zeitnah abzuarbeiten. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, 
weshalb zwischen dem Antrag des Einspruchsführers und der Versendung der Unterlagen sechs Tage vergangen 
seien. Aufgrund des nicht zugestellten Wahlbenachrichtigungsbriefs sei der Einspruchsführer jedoch darüber
informiert gewesen, dass der bei der Deutschen Post AG gestellte Nachsendeauftrag nicht ausgeführt werde. Der 
Wahlberechtigte trage das Risiko, dass die Unterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig 
erreichen. Der stellvertretende Kreiswahlleiter der Stadt Bamberg weist ergänzend auf die Regelung des § 28 
Absatz 10 Satz 2 Bundeswahlordnung (BWO) hin, wonach sich der Einspruchsführer noch bis 12 Uhr am 25.
September 2021 beim Markt Neunkirchen am Brand einen neuen Wahlschein hätte ausstellen lassen können. 
In seiner Erwiderung vom 12. Januar 2022 verweist der Einspruchsführer erneut auf den Umstand, dass ihn beim 
Telefonat vom 13. September 2021 niemand über den Rückläufer informiert habe. Wegen dienstlicher
Verpflichtungen am Wahlwochenende habe er sich keinen Wahlschein ausstellen lassen können. Er bitte um Auskunft, was 
die Gemeinde Neunkirchen am Brand nach Erhalt des Rückläufers unternommen habe, weshalb er nicht über den 
Rückläufer informiert worden sei und warum die Briefwahlunterlagen erst sechs Tage nach seiner Antragstellung 
per E-Mail vom 15. September 2021 versandt worden seien.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
zulässig, aber unbegründet. Der Wahlprüfungsausschuss erachtet den erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist am 
12. Januar 2022 übersandten Vortrag als bloße Ergänzung der zuvor fristgemäß vorgetragenen Einspruchsgründe 
und damit als zulässig (vgl. Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn.31). 
Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein
Wahlfehler entnehmen. 
Die verspätete Zustellung von Briefwahlunterlagen stellt im vorliegenden Fall keinen Wahlfehler dar. Es liegt 
kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften in dem Umstand begründet, dass die Briefwahlunterlagen dem
Einspruchsführer erst am 27. September 2021 und damit einen Tag nach der Wahl zugegangen sind. Der
Wahlberechtigte trägt nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages 
in Wahlprüfungsangelegenheiten das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports durch das
beauftragte Postunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine
„Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen 
ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 
20/4000, Anlagen 10 und 11; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 36 Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.  
Übereinstimmend geben der Einspruchsführer und die Gemeindeverwaltung den Versand der
Briefwahlunterlagen am 21. September 2021 postalisch an, sodass bei üblichen Postlaufzeiten innerhalb der Gemeinde ein
rechtzeitiger Zugang zu erwarten war. Was die Gemeinde konkret nach Erhalt des Rückläufers unternommen hat und 
warum die Information über den Rückläufer erst am 27. September 2021 erfolgte, lässt sich für den
Wahlprüfungsausschuss nicht aufklären. Ebenso wenig kann der Grund für die zeitliche Differenz zur Antragstellung per 
E-Mail vom 15. September 2021 durch die Gemeinde oder durch den Wahlprüfungsausschuss abschließend
aufgeklärt werden. Es ist nicht der Gemeindeverwaltung anzulasten, wenn ein Nachsendeauftrag durch das jeweilige 
Postunternehmen nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird. Dies fällt in den Verantwortungsbereich des
Einspruchsführers. Die Unmöglichkeit der Erteilung eines neuen Wahlscheins nach § 28 Absatz 10 Satz 2 BWO beruht auf 
persönlicher Verhinderung des Einspruchsführers und liegt damit ebenfalls nicht in der Verantwortungssphäre 
der Gemeindebehörde. 
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages bedauert, dass der Einspruchsführer die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor der
Bundestagswahl erhalten hat.
Anlage 35 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
der Frau C. K.-K. und des Herrn J. K., 48527 Nordhorn 
– Az.: WP 49/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Die Einspruchsführer haben mit Schreiben vom 29. September 2021 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl 
zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Zur Begründung tragen sie vor, dass sie um ihr Wahlrecht gebracht worden seien. Sie hätten kurzfristig die
Briefwahl nutzen wollen und daher von der möglichen Inanspruchnahme der Dienstleistung im Internet bis zum 
23. September 2021 um 18 Uhr Gebrauch gemacht. Die beabsichtigte Zusendung der Unterlagen sei sodann per 
E-Mail bestätigt worden. Die Briefwahlunterlagen hätten ihnen jedoch weder am Freitag noch am Samstag
vorgelegen. Am Wahlsonntag hätten sie das Wahllokal aufgesucht. Dort habe man ihnen nach einem Telefonat
zwischen Wahlhelferin und Rathaus mitgeteilt, dass sie an der Wahl nicht teilnehmen könnten, weil die Frist, sich 
wegen der fehlenden Wahlunterlagen zu melden, am Samstag zuvor verstrichen sei. Hierzu sei jedoch weder in 
der E-Mail noch auf den Wahlbenachrichtigungskarten eine entsprechende Information vermerkt gewesen. Die 
Einspruchsführerin Frau C. K.-K. habe ihr Anliegen sodann persönlich im Rathaus vorgetragen. Dort habe man 
mitgeteilt, dass die Möglichkeit zur Beantragung der Briefwahl noch bis zum 23. September 2021 um 18 Uhr ein 
Fehler sei, da die Post am Freitag erst nach 13:00 Uhr in den Versand ginge. Nach Auffassung der
Einspruchsführer deute es auf Wahlbetrug hin, wenn es zu gleichen Vorkommnissen in weiteren Bundesländern gekommen 
sein sollte. Am 30. September 2021 seien die Wahlunterlagen für die Einspruchsführerin Frau C. K.-K.
eingegangen, nicht jedoch die für den Einspruchsführer Herrn J. K. 
Mit Schreiben vom 18. November 2021 hat die niedersächsische Landeswahlleiterin unter Bezugnahme auf eine 
eingeholte Stellungnahmen des Kreiswahlleiters des Landkreises Emsland vom 5. November 2021 sowie der Stadt 
Nordhorn vom 2. November 2021 zum hiesigen Wahleinspruch Stellung genommen. Sie übersendet neben den 
eingeholten Stellungnahmen auch einen Auszug aus dem Internetauftritt der Stadt Nordhorn zur Akte. Die
Briefwahlunterlagen seien am 24. September 2021 vor 11:00 Uhr durch die Stadt Nordhorn postalisch versendet
worden. Diese habe über die zu beachtenden Postlaufzeiten auf ihrem Internetauftritt aufmerksam gemacht. Ferner 
sei durch Bekanntmachung vom 28. August 2021 gemäß § 20 Absatz 1 Bundeswahlordnung (BWO) über die 
Möglichkeit der erneuten Erteilung von Wahlscheinen, nach glaubhafter Versicherung, dass der beantragte
Wahlschein nicht zugegangen ist, im Sinne des § 28 Absatz 10 BWO informiert worden. Ein wahlrechtlicher Verstoß 
liege nicht vor. Die Stadt Nordhorn sei der ihr obliegenden Schickschuld bezüglich der beantragten Wahlscheine 
nachgekommen und habe eine verzögerte Zustellung auch nicht zu vertreten, da die Versendung rechtzeitig erfolgt 
sei. Bei Absendung hätten keine Zweifel an der üblicherweise anzunehmenden Postlaufzeit von einem Tag
innerorts und damit am ordnungsgemäßen Zugang vorgelegen. Die Abweisung im Wahllokal sei nicht zu beanstanden, 
da nach § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 BWO i. V. m. § 30 BWO Wähler zurückzuweisen seien, die trotz
Wahlscheinvermerk im Wählerverzeichnis keinen Wahlschein vorlegen können. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 Wahlprüfungsgesetz form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist unbegründet. 
Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein
Wahlfehler entnehmen.
Es liegt kein Wahlfehler in dem Umstand begründet, dass die Briefwahlunterlagen den Einspruchsführern nicht 
rechtzeitig vor dem Wahltag zugegangen sind. Denn der Wahlberechtigte trägt nach ständiger
Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten das Risiko, 
dass ihn die Wahlunterlagen aufgrund des Transports durch das beauftragte Postunternehmen nicht oder nicht 
rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine
„Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig
ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 und 11; 
20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Mit der Absendung der Briefwahlunterlagen am 24. September 2021, also unmittelbar am 
Folgetag der Antragstellung ist die Stadt Nordhorn ihrer Ausstellungs- und Versendungspflicht ausreichend
nachgekommen. Zum Zeitpunkt des Versands lagen auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der üblichen Postlaufzeit 
innerorts von einem Tag vor. Die Kurzfristigkeit der Antragstellung vor dem Wahltag und das damit verbundene 
Risiko der nicht rechtzeitigen Zustellung liegen in der Verantwortungssphäre der Einspruchsführer. 
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages bedauert, dass die Einspruchsführer die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor der
Bundestagswahl erhalten haben. 
Ferner stellt auch die Zurückweisung der Einspruchsführer von der Stimmabgabe bei der Urnenwahl keinen
Wahlfehler dar. Die Vorschrift des § 14 Absatz 3 lit. a) des Bundeswahlgesetzes ermöglicht Wahlberechtigten zwar 
prinzipiell die Wahl mit dem Wahlschein im Wahllokal. Jedoch bedarf es dabei gemäß § 59 Satz 1 BWO der 
Übergabe des Wahlscheins an den Wahlvorsteher. Nach § 56 Absatz 6 Nummer 2 BWO hat der Wahlvorstand 
Wähler zurückzuweisen, die keinen Wahlschein vorlegen, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein
Wahlscheinvermerk gemäß § 30 BWO befindet. Diese Regelung dient der Vermeidung einer doppelten Stimmabgabe. Die
Voraussetzungen für die Zurückweisung der Einspruchsführer im Wahllokal lagen vor. Denn die Einspruchsführer 
konnten keinen Wahlschein vorlegen, obwohl im Wählerverzeichnis ein entsprechender Vermerk eingetragen 
war. 
Es wäre den Einspruchsführern unbenommen gewesen, sich aufgrund des Nichterhalts der Briefwahlunterlagen 
gemäß § 28 Absatz 10 Satz 2 BWO bis zum Tag vor der Wahl um 12 Uhr, nach entsprechender glaubhafter
Versicherung, neue Wahlscheine ausstellen zu lassen. Diese neu ausgestellten Wahlscheine hätten sodann zur
Teilnahme an der Urnenwahl berechtigt. Durch Bekanntmachung der Stadt Nordhorn und anderer Kommunen vom 
28. August 2021 gemäß § 20 Absatz 1 BWO wurde über diese vorgenannte Möglichkeit auch öffentlich
informiert.  
Soweit die Einspruchsführer die Frage aufwerfen, ob es anderen Personen in weiteren Bundesländern ähnlich 
ergangen sei und für diesen Fall der Verdacht des Wahlbetruges im Raume stehe, handelt es sich lediglich um 
eine unbelegte Vermutung. Diese lässt einen konkreten Tatsachenvortrag vermissen und ist damit nach ständiger 
Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsverfahren 
als unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, u.a. Anlagen 2, 5, 8 und 14; 
20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m.; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 
[309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 36 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch  
der Frau P. L. und des Herrn N. L., 23570 Lübeck 
– Az.: WP 52/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Die Einspruchsführer haben mit Schreiben vom 28. September 2021 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl 
zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. Sie wenden sich gegen die Durchführung der 
Bundestagswahl im Wahlbezirk 922 im Wahlkreis 11 (Lübeck) und beantragen eine entsprechende Neuwahl. 
Ungefähr drei Wochen vor dem Wahltermin hätten sie beim Wahlamt der Hansestadt Lübeck auf der Internetseite 
https://wahlschein.luebeck.de/e01_briefwahlantrag den entsprechenden Antrag auf Wahlteilnahme mittels
Briefwahl gestellt. Da sie bis zum 21. September 2021 keine Briefwahlunterlagen erhalten hätten, hätten sie am 
22. September 2021 sowie am 23. September 2021 mehrfach erfolglos versucht, telefonisch Kontakt zum
Wahlamt aufzunehmen, um sich nach dem Verbleib der Unterlagen zu erkundigen. Die Einspruchsführer hätten sodann 
am Wahltag ihr Wahllokal für den Wahlbezirk 922 in Lübeck-Travemünde aufgesucht, da medial verbreitet
worden sei, dass unter Vorlage des Personalausweises trotzdem gewählt werden könne. Eine Wahlteilnahme sei
jedoch vor Ort durch den Wahlvorstand untersagt worden, da sie laut den dortigen Unterlagen als Briefwähler
gemeldet waren. Das verfassungsmäßige Recht auf Teilnahme an den Wahlen sei ihnen durch die Hansestadt Lübeck 
vorsätzlich bzw. „groß fahrlässig“ genommen worden. Sie hätten mitbekommen, dass ihr Sachverhalt kein
Einzelfall im Wahlkreis 11 gewesen sei. Mithin bestehe der Verdacht einer Straftat nach § 107a des Strafgesetzbuches 
(StGB), da durch ein Verhindern ihrer Wahlteilnahme ein unrichtiges Wahlergebnis herbeigeführt worden sei. 
Mit Schreiben vom 15. November 2021 hat der Landeswahlleiter des Landes Schleswig-Holstein unter
Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 11 (Lübeck) zu dem hiesigen Vorwurf
Stellung genommen. Die Zurückweisung der Einspruchsführer sei zurecht erfolgt. Nach Online-Beantragung am 
31. August 2021 seien die Wahlscheine ausgestellt und versendet worden, sodass im Wählerverzeichnis jeweils 
ein Sperrvermerk notiert worden sei. Die Gründe für die ausgebliebene Zustellung der Briefwahlunterlagen
könnten nicht ermittelt werden. Die schwierige telefonische Erreichbarkeit des Wahlamtes, gerade in den letzten Tagen 
vor dem Wahltermin, werde seitens der Hansestadt Lübeck eingeräumt. Parallel dazu habe aber die Möglichkeit 
der Online-Kontaktaufnahme bestanden. Im Hinblick auf die mediale Verbreitung der Möglichkeit einer
Wahlteilnahme mittels Personalausweis, liege ein Missverständnis seitens der Einspruchsführer vor. Eine solche
Aussage könne sich ausschließlich auf eine fehlende Wahlbenachrichtigung beziehen. Man bedauere die
unterbliebene Möglichkeit der Wahlteilnahme. Ein Versäumnis oder Verschulden der Wahlbehörden sei jedoch nicht
erkennbar. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingereichte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Es liegt kein Wahlfehler in dem Umstand begründet, dass die Briefwahlunterlagen den Einspruchsführern 
nicht rechtzeitig vor dem Wahltag zugegangen sind. Denn der Wahlberechtigte trägt nach ständiger
Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten das 
Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports durch das beauftragte Postunternehmen nicht oder
nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine
„Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig
ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 und 11; 
20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Mit der Bearbeitung am Tag der Antragstellung am 31. August 2021 und entsprechendem 
Versand der Briefwahlunterlagen ist das Wahlamt der Hansestadt Lübeck seiner Pflicht ausreichend
nachgekommen.  
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages bedauert, dass die Einspruchsführer die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor der
Bundestagswahl erhalten haben. 
2.  Auch die Zurückweisung der Einspruchsführer von der Stimmabgabe bei der Urnenwahl stellt keinen
Wahlfehler dar. Die Vorschrift des § 14 Absatz 3 lit. a) des Bundeswahlgesetzes ermöglicht Wahlberechtigten zwar 
prinzipiell die Wahl mit dem Wahlschein im Wahllokal. Jedoch bedarf es dabei gemäß § 59 Satz 1
Bundeswahlordnung (BWO) der Übergabe des Wahlscheins an den Wahlvorsteher. Nach § 56 Absatz 6 Nummer 2 BWO hat 
der Wahlvorstand Wähler zurückzuweisen, die keinen Wahlschein vorlegen, obwohl sich im Wählerverzeichnis 
ein Wahlscheinvermerk gemäß § 30 BWO befindet. Diese Regelung dient der Vermeidung einer doppelten 
Stimmabgabe. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Einspruchsführer im Wahllokal lagen vor. Denn 
die Einspruchsführer konnten keinen Wahlschein vorlegen, obwohl im Wählerverzeichnis ein entsprechender 
Vermerk eingetragen war. Ferner kann es sich, den Ausführungen der Landeswahlleitung entsprechend, bei der 
thematisierten medialen Verbreitung nur um einen Hinweis auf die Möglichkeit der Wahlteilnahme mittels
Personalausweis bei fehlender Wahlbenachrichtigung handeln. Eine Abstimmung im Wahllokal trotz vorheriger
Beantragung von Briefwahlunterlagen und ohne Vorlage des jeweiligen Wahlscheins ist ausgeschlossen. 
Es wäre den Einspruchsführern unbenommen gewesen, sich aufgrund des Nichterhalts der Briefwahlunterlagen 
gemäß § 28 Absatz 10 Satz 2 BWO bis zum Tag vor der Wahl um 12 Uhr, nach entsprechender glaubhafter
Versicherung, neue Wahlscheine ausstellen zu lassen. Diese neu ausgestellten Wahlscheine hätten sodann zur
Teilnahme an der Urnenwahl berechtigt.  
3.  Den Einspruchsführern wurde seitens der Hansestadt Lübeck weder vorsätzlich noch fahrlässig das
Wahlrecht entzogen. Sofern die Einspruchsführer den Verdacht einer Straftat nach § 107a StGB äußern, ist zunächst 
darauf hinzuweisen, dass weder der Wahlprüfungsausschuss noch der Deutsche Bundestag als Organ der
Strafverfolgung fungieren. Diese obliegt der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Ungeachtet dessen ist nichts vorgetragen, 
was einen entsprechenden Anfangsverdacht möglich erscheinen lässt. Denn weder die Tatvariante der
Herbeiführung eines unrichtigen Wahlergebnisses noch die der entsprechenden Verfälschung ist ersichtlich, da die
Zurückweisung der Einspruchsführer im Wahllokal durch den Wahlvorstand der geltenden Rechtslage entsprach.  
Der Vortrag, wonach man mitbekommen habe, dass der entsprechende Sachverhalt „kein Einzelfall“ im
Wahlkreis 11 gewesen sei, ist als bloße Vermutung nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses 
Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsverfahren als unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 20/4000, u. a. Anlagen 2, 5, 8 und 14; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m.; B
VerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11.
Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 37 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn F. B., 67105 Schifferstadt 
– Az.: WP 64/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 27. September 2021 Einspruch gegen die Durchführung der Wahl 
zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 in Schifferstadt eingelegt. 
Zur Begründung trägt er vor, dass er die von ihm am 19. September 2021 beantragten Briefwahlunterlagen nicht 
rechtzeitig erhalten habe und somit an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden sei. Aufgrund einer 
schwerwiegenden Erkrankung und seines derzeitigen Aufenthaltsortes im Universitätsklinikum Heidelberg habe 
er die Versendung an diesen Ort angefordert.  
Am 22. September 2021 sei an seinem Hauptwohnsitz ein Bestätigungsschreiben der Stadtverwaltung
Schifferstadt über Anforderung und Versand der Briefwahlunterlagen an seine abweichende Adresse im Klinikum
eingegangen. Nachfragen über den ausbleibenden Erhalt der Unterlagen seien erfolglos geblieben.  
Der Landeswahlleiter des Landes Rheinland-Pfalz hat unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Stadt
Schifferstadt mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 zum hiesigen Wahleinspruch Stellung genommen. Die
Stadtverwaltung Schifferstadt habe gemäß §§ 26, 28 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung (BWO) den Wahlschein am 
20. September 2021 erteilt und an die vom Einspruchsführer angegebene Adresse versandt. Die Ausstellung des 
Wahlscheins sei damit rechtzeitig, vollständig und entsprechend den rechtlichen Vorschriften erfolgt. Der
fehlende Zugang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen sei der Stadtverwaltung nicht zuzurechnen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein 
Wahlfehler entnehmen. 
Es liegt kein Wahlfehler in dem Umstand begründet, dass die Briefwahlunterlagen dem Einspruchsführer nicht
rechtzeitig vor dem Wahltag zugegangen sind. Denn der Wahlberechtigte trägt nach ständiger Entscheidungspraxis des 
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten das Risiko, dass ihn die 
Wahlunterlagen aufgrund des Transports durch das beauftragte Postunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig
erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das
ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten 
versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 und 11; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum 
in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit Ausstellung und 
Versendung der Briefwahlunterlagen am 20. September 2021 an die vom Einspruchsführer angegebene Adresse, ist 
die Stadtverwaltung Schifferstadt der ihr obliegenden Pflicht ausreichend nachgekommen. 
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für höchst 
unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um Anträge zügig 
zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages 
bedauert, dass der Einspruchsführer die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor der Bundestagswahl erhalten hat.
Anlage 38 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch  
des Herrn M. W., 82194 Gröbenzell 
– Az.: WP 369/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt.  
Zur Begründung trägt er vor, dass die von ihm am 18. September 2021 über die Internetseite der Gemeinde
Gröbenzell beantragten Briefwahlunterlagen bis zum Wahltag nicht zugestellt worden seien. Aufgrund eines
Auslandsaufenthalts am Wahltag sei es ihm somit nicht möglich gewesen, an der Wahl zum Deutschen Bundestag 
teilzunehmen. Er müsse davon ausgehen, dass dies kein Einzelfall gewesen sei. 
Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 hat der Landeswahlleiter des Freistaates Bayern durch Verweis auf eine
zitierte Stellungnahme des Kreiswahlleiters vom Wahlkreis 215 (Fürstenfeldbruck) zum hiesigen Wahleinspruch 
Stellung genommen. Die Gemeinde Gröbenzell habe am 6. Oktober 2021 mitgeteilt, dass der Einspruchsführer 
die Briefwahlunterlagen am Sonntag, 19. September 2021, um 11:38 Uhr beantragt habe und nicht wie von ihm 
vorgetragen am 18. September 2021. Der Druck des Wahlscheins mit anschließendem Versand durch die
Gemeinde sei am Montag, 20. September 2021, um 10:18 Uhr und damit ohne schuldhaftes Verzögern an die
Wohnanschrift des Einspruchsführers erfolgt. Der Wähler trage das Zustellungsrisiko im Wahlscheinverfahren. Der 
Einspruchsführer habe zudem bis zum Tag vor der Wahl um 12 Uhr die Möglichkeit gehabt, sich nach glaubhafter 
Versicherung des fehlenden Zugangs einen neuen Wahlschein erteilen zu lassen oder bei persönlicher
Antragstellung die Briefwahl mit neuem Wahlschein gleich im Rathaus auszuüben. Der Gemeinde sei kein Fehlverhalten 
anzulasten. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 Wahlprüfungsgesetz form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist unbegründet. 
Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein
Wahlfehler entnehmen. 
Es liegt kein Wahlfehler in dem Umstand begründet, dass die Briefwahlunterlagen dem Einspruchsführer nicht 
rechtzeitig vor dem Wahltag zugegangen sind. Denn der Wahlberechtigte trägt nach ständiger
Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten das Risiko, 
dass ihn die Wahlunterlagen aufgrund des Transports durch das beauftragte Postunternehmen nicht oder nicht 
rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine
„Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig
ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 und 11; 
20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Gemeinde Gröbenzell hat die Briefwahlunterlagen unverzüglich am 20.
September 2021 ausgestellt und an den Einspruchsführer versandt. Damit ist sie der ihr obliegenden Pflicht
ausreichend nachgekommen. Dies gilt unabhängig vom durch Einspruchsführer und Wahlleitung divergierend
angegebenen Datum der Beantragung der Briefwahlunterlagen. Zur Beurteilung der hier streitgegenständlichen
Fragestellung kommt es allein auf die Rechtzeitigkeit von Ausstellung und Versand durch die Gemeindebehörde an. 
Die Rechtzeitigkeit ist mit Versendung der Unterlagen am 20. September 2021 gegeben.
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages bedauert, dass der Einspruchsführer die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor der
Bundestagswahl erhalten hat.
Anlage 39 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn T. R., 30161 Hannover 
– Az.: WP 448/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2021, das am 20. Oktober 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Zur Begründung trägt er vor, dass ihm entgegen der Ankündigung des Wahlamtes der Stadt Hannover vom 
10. September 2021 bis zum Datum seines Einspruchs keine Briefwahlunterlagen an die von ihm angegebene 
Versandanschrift in Berlin zugestellt worden seien. Daher sei er an der Stimmabgabe bei der Wahl zum 20.
Deutschen Bundestag gehindert gewesen. Das Schreiben des Wahlamtes Hannover reicht der Einspruchsführer als 
Anlage zur Akte. Darin wird die Versendung der Unterlagen nach Berlin bestätigt sowie über den im
Wählerverzeichnis eingetragenen Sperrvermerk informiert. 
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 hat die niedersächsische Landeswahlleiterin unter Verweis auf eine
Stellungnahme des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 41 bei der Landeshauptstadt Hannover zum hiesigen
Wahleinspruch Stellung genommen. Es bestünden keine Zweifel an der rechtzeitigen Ausstellung der Briefwahlunterlagen 
am 10. September 2021 und anschließender Versendung durch die Deutsche Post AG an die angegebene Adresse 
in Berlin. Der obliegenden Schickschuld sei man nachgekommen. Es habe dem Einspruchsführer im Übrigen 
freigestanden, sich bei der Landeshauptstadt Hannover über den Verbleib der Unterlagen zu erkundigen.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 Wahlprüfungsgesetz form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist unbegründet. Dem 
Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler
entnehmen. 
Es liegt kein Wahlfehler in dem Umstand begründet, dass die Briefwahlunterlagen dem Einspruchsführer nicht
rechtzeitig vor dem Wahltag zugegangen sind. Denn der Wahlberechtigte trägt nach ständiger Entscheidungspraxis des 
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten das Risiko, dass ihn die 
Wahlunterlagen aufgrund des Transports durch das beauftragte Postunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig
erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das
ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten 
versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 und 11; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum 
in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die
ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausstellung der Unterlagen mit anschließendem Versand an die angegebene Adresse in
Berlin ist seitens der Landeshauptstadt Hannover am 10. September 2021 erfolgt. Damit ist sie der ihr obliegenden Pflicht 
ausreichend nachgekommen. 
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für höchst 
unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um Anträge zügig 
zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages 
bedauert, dass der Einspruchsführer die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor der Bundestagswahl erhalten hat.
Anlage 40 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn M. B., 47809 Krefeld 
– Az.: WP 1986/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 25. November 2021, das am 26. November 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt und beantragt eine Wiederholung der Wahl. 
Zur Begründung trägt er vor, dass ihm die bei der Stadt Krefeld beantragten Briefwahlunterlagen nicht zugestellt 
worden seien und er somit sein Wahlrecht nicht habe ausüben können. Die Teilnahme an der Bundestagswahl im 
Wahllokal am 26. September 2021 sei ihm sodann aufgrund eines eingetragenen Sperrvermerks verweigert
worden. Er habe erfahren, dass auch andere Wähler die Briefwahlunterlagen nicht bekommen hätten. Der
Landeswahlleiter sei für die ordnungsgemäße Zustellung verantwortlich und müsse diese auch kontrollieren. Dieser
Verantwortung sei er nicht nachgekommen. 
Als Anlage übersendet er Korrespondenz zwischen ihm und dem Oberbürgermeister der Stadt Krefeld vor dem 
Hintergrund einer zuvor bei der Landeswahlleitung eingereichten Beschwerde. Der Oberbürgermeister gibt darin 
an, dass für den Einspruchsführer am 21. September 2021 Briefwahlunterlagen ausgestellt und anschließend dem 
beauftragten Postunternehmen zur Zustellung übergeben worden seien. Die Zeitspanne für die rechtzeitige
Zustellung vor der Wahl sei ausreichend gewesen und die Zurückweisung im Wahllokal rechtmäßig erfolgt. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingereichte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen. 
Es liegt kein Wahlfehler in dem Umstand begründet, dass die Briefwahlunterlagen dem Einspruchsführer nicht 
rechtzeitig vor dem Wahltag zugegangen sind. Entgegen seiner Auffassung obliegt die Kontrolle bzw.
Verantwortung der jeweils ordnungsgemäßen Zustellung von Briefwahlunterlagen nicht der jeweiligen
Landeswahlleitung. Vielmehr trägt der Wahlberechtigte nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und 
des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten das Risiko, dass ihn die Wahlunterlagen aufgrund 
des Transports durch das beauftragte Postunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die
Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche 
getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. 
zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 10 und 11; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit der Ausstellung der
Unterlagen am 21. September 2021 und anschließendem Versand durch das beauftragte Postunternehmen ist die 
Stadt Krefeld ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen. Anzeichen für eine ausbleibende Zustellung rechtzeitig 
vor dem Wahltag lagen nicht vor. Im Hinblick auf die üblichen Postlaufzeiten ist die Zeitspanne zwischen
Versendung und Wahltag als ausreichend anzusehen.  
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages bedauert, dass der Einspruchsführer die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor der
Bundestagswahl erhalten hat. 
Ferner stellt auch die Zurückweisung des Einspruchsführers von der Stimmabgabe bei der Urnenwahl keinen 
Wahlfehler dar. Die Vorschrift des § 14 Absatz 3 lit. a) des Bundeswahlgesetzes ermöglicht Wahlberechtigten 
zwar prinzipiell die Wahl mit dem Wahlschein im Wahllokal. Jedoch bedarf es dabei gemäß § 59 Satz 1
Bundeswahlordnung (BWO) der Übergabe des Wahlscheins an den Wahlvorsteher. Nach § 56 Absatz 6 Nummer 2 BWO 
hat der Wahlvorstand Wähler zurückzuweisen, die keinen Wahlschein vorlegen, obwohl sich im
Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk gemäß § 30 BWO befindet. Diese Regelung dient der Vermeidung einer doppelten 
Stimmabgabe. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung lagen vor. Denn der Einspruchsführer konnte keinen 
Wahlschein vorlegen, obwohl im Wählerverzeichnis ein entsprechender Vermerk eingetragen war. 
Es wäre dem Einspruchsführer unbenommen gewesen, sich aufgrund des Nichterhalts der Briefwahlunterlagen 
gemäß § 28 Absatz 10 Satz 2 BWO bis zum Tag vor der Wahl um 12 Uhr nach entsprechender glaubhafter
Versicherung einen neuen Wahlschein ausstellen zu lassen. Dieser neu ausgestellte Wahlschein hätte sodann zur 
Teilnahme an der Urnenwahl berechtigt.
Anlage 41 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
der Frau U. A., 64285 Darmstadt 
– Az.: WP 38/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:  
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit E-Mail vom 3. Oktober 2021 und handschriftlich unterzeichnetem Schreiben vom 29. Oktober 2021 hat die 
Einspruchsführerin Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag eingelegt. 
Zur Begründung wird vorgetragen, dass Deutsche in Australien zum Teil bis zum Datum der Einspruchseinlegung 
ihre Wahlunterlagen nicht erhalten hätten trotz rechtzeitiger Beantragung ihrer Aufnahme in das
Wählerverzeichnis. Die „mit der Wahl zusammenhängenden Dinge (z.B. welche Parteien etc.)“ hätte man ihrer Auffassung nach 
auf einen wesentlich früheren Termin festlegen müssen, um den frühzeitigen Versand der Wahlunterlagen an 
Deutsche im Ausland zu ermöglichen. Es liege eine Rechtsverletzung an Deutschen im Ausland vor.  
Die Wahlunterlagen ihrer Tochter seien am 19. August 2021 durch das Wahlamt der Stadt Darmstadt nach
Melbourne versendet worden und bis zum Wahltag nicht angekommen. Im Rahmen eines weiteren Schreibens vom 
1. Juni 2022 führt die Einspruchsführerin aus, dass die Wahlzettel wegen der Corona-Pandemie „ausnahmsweise 
mit Begründung“ früher ins Ausland hätten geschickt werden sollen.  
In einer Stellungnahme vom 28. Juni 2022 hat das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Darmstadt zunächst
ausgeführt, dass die Tochter der Einspruchsführerin bei der Stadt die Aufnahme in das Wählerverzeichnis als im 
Ausland lebende Deutsche beantragt habe. Am 19. August 2021 sei sowohl die Aufnahme in das
Wählerverzeichnis als auch die Einlieferung der Wahlunterlagen bei der Deutschen Post für den Versand nach Melbourne erfolgt. 
In einer Stellungnahme vom 6. Juli 2022 gibt das Bürger- und Ordnungsamt ferner an, dass die
Auslandssendungen getrennt von den Inlandssendungen an das Postunternehmen übergeben worden seien und man davon
ausgehe, dass Auslandssendungen gemäß der Vereinbarung mit dem Postunternehmen per Luftpost versandt worden 
seien.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
zulässig, aber unbegründet. Der Wahlprüfungsausschuss erachtet den zusätzlich nach Ablauf der Zweimonatsfrist 
am 1. Juni 2022 übersandten Vortrag als bloße Ergänzung der zuvor fristgemäß vorgetragenen Einspruchsgründe 
und damit als zulässig (vgl. Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 31). Dem Vortrag 
der Einspruchsführerin lässt sich jedoch kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler 
entnehmen. 
1.  Der verspätete Zugang der Briefwahlunterlagen bei der Einspruchsführerin begründet vorliegend keinen 
Wahlfehler. Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages 
in Wahlprüfungsangelegenheiten trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass ihn die Wahlunterlagen aufgrund des 
Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern 
lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß 
und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000,
Anlagen 10 und 11; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 16). Im 
Hinblick auf die hiesige Problematik findet die Vorschrift des § 28 Absatz 4 Satz 4 Bundeswahlordnung (BWO) 
Anwendung, wonach die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit
Luftpost zu übersenden hat, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet 
wählen will. Im konkreten Fall der Tochter der Einspruchsführerin wurde seitens des Bürger- und Ordnungsamtes 
Darmstadt mitgeteilt, dass der Versand am 19. August 2021 erfolgt ist und zwar als sogenannte Auslandssendung 
getrennt von den Inlandssendungen. Aufgrund der bestehenden Vereinbarung mit der Deutschen Post AG
bezüglich einer Versendung per Luftpost durfte die Stadt Darmstadt auch von einer entsprechenden Verfahrensweise 
durch das Postunternehmen ausgehen. Die Stadt Darmstadt ist ihrer Pflicht damit in ausreichendem Umfang
nachgekommen. Auf die konkrete Postlaufzeit nach Melbourne hatte sie keinen Einfluss. 
Entsprechend der gesetzlichen Regelungen der §§ 26 Absatz 1, 28 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) 
i. V. m. § 28 Absatz 1 BWO konnten die Briefwahlunterlagen erst ab dem 58. Tag vor der Wahl an
Wahlberechtigte versendet werden. Insofern die Einspruchsführerin im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf der
Briefwahlorganisation bei der Bundestagswahl 2021 eine Rechtsverletzung an Deutschen im Ausland sieht und ihr Vortrag 
damit als Rüge der Verfassungswidrigkeit vorgenannter Regelungen ausgelegt werden könnte, ist darauf
hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige
Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde 
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, 
NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 
77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200,
Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 
12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). Ungeachtet dessen
zweifeln weder der Wahlprüfungsausschuss noch der Deutsche Bundestag an der Verfassungsmäßigkeit der
vorgenannten Vorschriften. Die Gewährleistung der in Artikel 38 Grundgesetz verankerten Wahlgrundsätze erfordert 
die ordnungsgemäße Durchführung der eigentlichen Wahl und entsprechende Organisationsmaßnahmen im
Vorfeld. Daher ist die Erteilung von Wahlscheinen zu einem Zeitpunkt vor Zulassung der Wahlvorschläge durch 
Landes- bzw. Kreiswahlausschuss (vgl. §§ 26, 28 BWG) gemäß § 28 Absatz 1 BWO unzulässig. Die
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist nach den vorgenannten Vorschriften am 58. Tag vor der Wahl 
zu treffen. Dies gewährt einen ausreichend langen Zeitraum für die Wahlorganisation, grundsätzlich auch für die 
Ausübung des Wahlrechts mittels Briefwahl, und ist gleichzeitig hinreichend nah am Wahltag, um die personelle 
Zusammensetzung der zur Wahl antretenden Parteien zeitnah abzubilden.  
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Der Wahlprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages bedauert, dass die Tochter der Einspruchsführerin die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig 
vor der Bundestagswahl erhalten hat. 
2.  Der Deutsche Bundestag nimmt die von der Einspruchsführerin vorgebrachte Thematik ernst und hat auf 
Antrag der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
und der Freien Demokratischen Partei am 16. März 2022 die Einsetzung einer Kommission zur Reform des
Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen und diesen Auftrag in § 55 BWG normiert. Am 
1. September 2022 wurde ein Zwischenbericht veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/3250). Die
Wahlrechtskommission hat sich in ihrer 13. Sitzung am 20. Oktober 2022 (vgl. https://www.bundestag.de/ausschuesse/wei-
tere_gremien/kommission-wahlrecht/sitzungen/904396-904396) mit der erleichterten Ausübung des Wahlrechts 
durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige auseinandergesetzt (vgl. dazu auch die Stellungnahmen der 
Expertinnen in den Kommissionsdrucksachen 20(31)048 und 20(31)050).
Anlage 42 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn W. T., 76275 Ettlingen 
– Az.: WP 1900/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 5, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Mit einem ersten Schreiben vom 24. November 2021, das am 25. November 2021 beim Deutschen Bundestag 
eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt.  
In der Presse sei berichtet worden, dass 691 von einem externen Dienstleister gedruckte und verpackte Wahlbriefe 
nicht bei den Bürgern angekommen seien. Insofern verweist der Einspruchsführer u. a. auf einen Artikel in der 
Tageszeitung „Badische Neueste Nachrichten“ Nr. 216 vom 18. September 2021. Es sei anzunehmen, dass
behördenseitig ohne Prüfung der Zuverlässigkeit und ohne Sicherstellung einer Kontrolle bzw. Überwachung ein 
„Dienstleister“ mit hoheitlichen bzw. quasi-hoheitlichen Aufgaben betraut wurde. Mangels fehlender weiterer 
Information über den Verbleib der Wahldokumente sei ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht
auszuschließen. Nach wie vor bestehe die Gefahr eines Missbrauchs der hochsensiblen Daten. Das gleiche gelte für die
Verletzung der grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte von 691 Bürgerinnen und Bürgern. Es handele sich 
um mandatsrelevante Verstöße gegen das Bundeswahlgesetz (BWG)und gegen das Grundgesetz (GG). Den
Behörden sei es nicht gelungen alle betroffenen Personen zu ermitteln. Es müsse angenommen werden, dass eine 
beträchtliche Zahl von wahlberechtigten Personen an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden sei. Die 
Zahl von 691 sei eine Mindestzahl, womit die Zahl von abhanden gekommenen Wahlbriefen und betroffenen 
Personen situationsbedingt höher liege. 
Die Landeswahlleiterin Baden-Württemberg hat nach Anhörung der zuständigen Kreiswahlleitung des
Wahlkreises 272 Karlsruhe-Land und unter Beteiligung der Stadt Ettlingen mit Schreiben vom 21. Januar 2022 zu den 
erhobenen Vorwürfen Stellung genommen. Es treffe zu, dass es in Ettlingen zu Zustellungsproblemen bei einigen 
Briefwahlunterlagen gekommen sei. Das Wahlamt der Stadt Ettlingen habe der Kreiswahlleitung am 16.
September 2021 mitgeteilt, dass sich seit dem 13. September 2021 vermehrt Wahlberechtigte gemeldet hätten, die ihre 
beantragten Briefwahlunterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhalten hätten. Sämtliche Anfragen hätten
ausschließlich Wahlscheine betroffen, deren Druck und Versand am 3. September 2021 bei dem von der Stadt
Ettlingen beauftragten externen Dienstleister in Auftrag gegeben worden seien. Bis zur Stellungnahme des
Kreiswahlleiters habe trotz intensiver Recherchen nicht abschließend geklärt werden können, was mit den in Druck 
gegebenen Briefwahlunterlagen geschehen sei. Alle am 3. September 2021 in Auftrag gegebenen Wahlscheine 
für ungültig zu erklären und den Antragstellern neue Wahlscheine zu erteilen sei nicht möglich gewesen, nachdem 
die Stadt Ettlingen nicht habe sicherstellen können, dass nicht einzelne an diesem Tag in Auftrag gegebene
Briefwahlunterlagen doch an die Antragsteller versandt wurden. Die Öffentlichkeit sei durch die Stadt Ettlingen mittels 
einer am 17. September 2021 einberufenen Pressekonferenz, Informationen auf der Internetseite und allen
Soziale-Medien-Kanälen der Stadt sowie im Amtsblatt informiert worden. Ferner seien alle 691 Wahlberechtigten, 
deren Briefwahlunterlagen am 3. September 2021 beim externen Dienstleister in Auftrag gegeben wurden,
persönlich angeschrieben und gebeten worden, sich bei noch nicht zugegangenen Briefwahlunterlagen unverzüglich 
mit dem Wahlamt der Stadt Ettlingen in Verbindung zu setzen. Hierfür sei eine eigene Hotline geschaltet worden. 
Es hätten sich letztlich 655 Wahlberechtigte gemeldet, woraufhin deren bereits erteilte Wahlscheine für ungültig 
erklärt und entsprechend neue Wahlscheine erteilt worden seien. Die Kreiswahlleitung sei über alle für ungültig 
erklärten Wahlscheine informiert worden, welche ihrerseits alle Wahlvorstände des Wahlkreises informiert habe. 
Eine doppelte Stimmabgabe der Betroffenen sei somit ausgeschlossen gewesen.
Die Auswahl des von der Stadt Ettlingen beauftragten Dienstleisters sei gewissenhaft erfolgt. Dieser habe über 
Referenzen mehrerer Städte verfügt und die Vertrauenswürdigkeit von einem bekannten Verlag bestätigt
bekommen. Nach Bekanntwerden der Zustellproblematik seien Druck und Versand der Briefwahlunterlagen durch den 
externen Dienstleister umgehend eingestellt und fortan alle beantragten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen 
selbst verschickt worden. Weder ein Wahlfehler noch die Verletzung des Einspruchsführers in eigenen Rechten 
liege vor. Der Einspruch sei unbegründet. Zwar sei die Stadt Ettlingen zunächst der ihr obliegenden Schickschuld 
nicht nachgekommen. Durch Übersendung bzw. Übergabe eines Ersatzwahlscheins an 655 von maximal 691
betroffene Wahlberechtigte rechtzeitig vor dem Wahltag, sei der Schickschuld jedoch entsprochen worden. Es bleibe 
unklar, ob die übrigen 36 potentiell betroffenen Wahlberechtigten ihre Briefwahlunterlagen erhalten haben oder 
nicht. Selbst bei unterstelltem Nichterhalt habe dieser Umstand jedoch keine Auswirkungen auf die Sitzverteilung 
im Bundestag, da im Wahlkreis 272 Karlsruhe-Land zwischen dem mit der Erststimme gewählten Kandidaten der 
Christlich Demokratischen Union Deutschlands und dem zweitplatzierten Kandidaten der Sozialdemokratischen 
Partei Deutschlands eine Differenz von insgesamt 12.633 Stimmen bestanden habe. Ebenfalls könne ein Einfluss 
auf die Sitzverteilung nach Landeslisten ausgeschlossen werden, da sich bei einer abwechselnden Addition von 
36 gültigen Stimmen zu den einzelnen Landesergebnissen der Parteien keine oder im Nachkommabereich nur 
geringfügigste Änderungen der prozentualen Gesamtergebnisse ergäben. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte für die 
vom Einspruchsführer vorgetragene Annahme vor, wonach es sich bei den 691 potentiell betroffenen
Wahlberechtigten lediglich um eine Mindestzahl handele.  
Auf die Stellungnahme erwiderte der Einspruchsführer mit Schreiben vom 21. März 2022, dass der Vortrag von 
intensiven Recherchen zum Verbleib der in Druck gegebenen Briefwahlunterlagen eine reine Schutzbehauptung 
sei. Es handele sich um sensible Unterlagen mit Daten wie Familiennamen, sämtlichen Vornamen, vollständigen 
Adressen und Geburtsdaten mit Tag, Monat und Jahr. Das Schicksal dieser Daten und ihr möglicher Missbrauch 
interessiere bis heute weder Stadt, Wahlamt, Kreiswahlleiter noch Landeswahlleiterin. Wenn Briefwahlunterlagen 
in der Stellungnahme rechtlich so behandelt werden „wie ein von Witt Weiden bestelltes Wäschepaket, das auf 
dem Transport verloren gegangen ist“, mute dies merkwürdig an. Es sei fraglich, ob Wahlämter bzw. Kommunen 
bei der Durchführung des hoheitlichen Wahlverfahrens überhaupt private Dienstleister einschalten dürften oder 
ob dies bereits eine Verletzung des Wahlverfahrens darstelle. An der Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten 
habe es jedenfalls offensichtlich gefehlt. Das Auswahlverfahren sei schon wegen unterlassener Ausschreibung 
mangelhaft. Auch die Daten des Einspruchsführers seien einem unzuverlässigen Dienstleister anvertraut worden. 
Es sei nicht geklärt, ob sie ordnungsgemäß gelöscht wurden und ob das Wahlamt die Löschung überprüft habe. 
Die Einschaltung externer Dienstleister sei jeder rechtsstaatlichen Regelung entzogen und somit der Willkür des 
örtlichen Wahlamtes bzw. der örtlichen Kommune ausgesetzt. 
Mit einem vorgefertigten Schreiben vom 25. November 2021, das am 26. November 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, griff der Einspruchsführer auch die Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin 
an. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden 
(§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender
Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 5 zu entnehmen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über den noch offenen Streitgegenstand der 
fehlenden bzw. verspäteten Zustellung von Briefwahlunterlagen zu beschließen. 
Der Einspruch ist unzulässig, soweit der Einspruchsführer einen möglichen Missbrauch von persönlichen Daten 
sowie die angebliche Verletzung von grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechten moniert. Denn ein
Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahlen zum 
Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit 
sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 GG unterliegen, zum Gegenstand hat. Eine potentielle
Datenschutzproblematik im Zusammenhang mit dem nicht geklärten Verbleib von Wahlunterlagen weist keinen Bezug zur
Gültigkeit der in der Vergangenheit liegenden Wahl zum 20. Deutschen Bundestag oder zu einer möglichen
Rechtsverletzung bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Wahl auf (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/2300,
Anlagen 83, 91 und 106). Gleiches gilt für die (unsubstantiierte) Behauptung einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung von 691 Personen sowie der Mangelhaftigkeit des Auswahlverfahrens für den externen Dienstleister u. a. 
aufgrund einer angeblich unterlassenen Ausschreibung.  
Der im Übrigen zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein
mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften entnehmen.  
Es liegt kein Wahlfehler in dem Umstand begründet, dass bei einer Vielzahl der insgesamt 691 Wahlberechtigten, 
für deren Wahlunterlagen der externe Dienstleister mit Druck und Versand am 3. September 2021beauftragt 
wurde, zunächst keine entsprechende Zustellung erfolgt ist. 
1.  Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beauftragung von externen Dienstleistern mit Druck und Versand 
von Wahlunterlagen in den Wahlrechtsvorschriften des BWG und der Bundeswahlordnung (BWO) weder
untersagt noch unter besondere Anforderungen gestellt ist. Nach der Vorschrift des § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden 
Wahlschein und Briefwahlunterlagen dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich
überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Es entspricht 
üblicher Verwaltungspraxis, dass für den Versand von Unterlagen externe Dienstleister bzw. Postunternehmen 
beauftragt werden. In diesem Umstand liegt keine Verletzung des Wahlverfahrens begründet. Ungeachtet dessen 
hat die Stadt Ettlingen den Druck und Versand der Briefwahlunterlagen durch den externen Dienstleister nach 
Bekanntwerden der Zustellproblematik umgehend eingestellt und fortan alle beantragten Wahlscheine und
Briefwahlunterlagen selbst verschickt. 
2.  Das Verfahren der Stadt Ettlingen begründet auch in sonstiger Hinsicht keinen Wahlfehler. Der
Wahlberechtigte trägt nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages in 
Wahlprüfungsangelegenheiten das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports durch das
beauftragte Postunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine
„Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen 
ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 
20/4000, Anlagen 10 und 11; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 36 Rn. 16). Unabhängig von der Fragestellung, warum die Zustellung von ordnungsgemäß ausgestellten
Wahlunterlagen unterblieben ist, hat die Gemeindebehörde den ihr obliegenden Anforderungen vollumfänglich
entsprochen. Denn nach Bekanntwerden der Zustellungsprobleme wurden zusätzlich zur öffentlichen Information 
am 17. September 2021 alle potentiell betroffenen 691 Wahlberechtigte persönlich angeschrieben und um
unverzügliche Mitteilung gebeten, falls bislang keine Zustellung der Wahlunterlagen erfolgt sein sollte. Hierfür wurde 
ferner eine individuelle Hotline durch die Stadt Ettlingen eingerichtet. Durch die erneute Erteilung von
Wahlscheinen in den insgesamt 655 angezeigten Fällen ist die Stadt Ettlingen dem vorgenannten Maßstab ihrer
Schickschuld nachgekommen.  
3.  Es kann dahinstehen, ob die übrigen 36 potentiell betroffenen Wahlberechtigten noch rechtzeitig vor dem 
Wahltag ihre Briefwahlunterlagen erhalten haben oder nicht. Denn selbst bei unterstelltem Nichterhalt ergeben 
sich vorliegend keine Auswirkungen auf die Sitzverteilung im 20. Deutschen Bundestag. Der im Wahlkreis 272 
Karlsruhe-Land obsiegende Direktkandidat hat zum Zweitplatzierten eine Differenz von 12.633 abgegebenen 
Stimmen erzielen können. Ausweislich der Stellungnahme der Landeswahlleitung kann ein Einfluss auch im
Hinblick auf die Sitzverteilung nach Landeslisten ausgeschlossen werden, nachdem sich bei einer Hinzurechnung 
von 36 Stimmen zu den einzelnen Landesergebnissen der Parteien keine oder nur im Nachkommabereich
geringfügigste Änderungen des prozentualen Gesamtergebnisses ergeben. Eine etwaige Mandatsrelevanz ist damit
ausgeschlossen.  
4.  Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages 
die verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – 
für höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, 
um Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen.  
5.  Insoweit der Einspruchsführer die Vermutung aufstellt, dass es sich bei den 691 Betroffenen nur um eine 
Mindestzahl handele und damit die Zahl von abhanden gekommenen Wahlbriefen bzw. betroffenen Personen 
situationsbedingt höher liege, geht der entsprechende Vortrag nicht über bloße Vermutungen hinaus.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern 
nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden 
als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 
20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 
[309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 43 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn D. F. B., 11516 Berlin 
– Az.: WP 55/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Mit Telefax vom 5. Oktober 2021, das am 6. Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der 
Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt.  
Zur Begründung trägt er vor, dass ihm die Stadt Gelsenkirchen trotz Aufforderung keine Wahlunterlagen
zugestellt habe.  
Mit Schreiben vom 12. November 2021 hat der Landeswahlleiter des Landes Nordrhein-Westfalen unter Verweis 
auf eine Stellungnahme der Stadt Gelsenkirchen zum erhobenen Vorwurf Stellung genommen. Den Ausführungen 
der Stadt Gelsenkirchen schließe er sich an. Demnach sei der Briefwahlantrag des Einspruchsführers am 19.
September 2021 bei der allgemeinen E-Mail-Adresse der Stadt Gelsenkirchen eingegangen und am 20. September 
2021 dem städtischen Wahlamt weitergeleitet worden. In der Wahlscheinstelle seien mangels entsprechender
Eintragung im Wählerverzeichnis keine Briefwahlunterlagen ausgestellt worden. Laut Einwohnermeldeauskunft sei 
der Einspruchsführer zum 10. Mai 2021 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. Mit Beschluss 
vom 30. Juli 2021 habe die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (17 L 684/21) die
Rechtmäßigkeit der Abmeldung bestätigt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde sei durch das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen am 27. August 2021 verworfen worden. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis sei folglich 
gemäß der Regelung des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Bundeswahlordnung (BWO) unterblieben, wonach von Amts 
wegen alle diejenigen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, die am 42. Tage vor der Wahl 
(15. August 2021) bei der Meldebehörde für eine Wohnung gemeldet sind. Innerhalb der Frist von § 18 Absatz 1 
BWO sei kein Antrag gemäß § 16 Absatz 2 Nummer1 lit. b) BWO auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis für 
Wahlberechtigte die, ohne eine Wohnung innezuhaben, sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, gestellt 
worden. In der Zeit vom 6. September 2021 bis 10. September 2021 habe das Wählerverzeichnis der Stadt
Gelsenkirchen ordnungsgemäß gemäß § 17 Absatz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) zur Einsicht ausgelegen. Der
Einspruchsführer habe in diesem Zeitraum die Möglichkeit zur Überprüfung der zu seiner Person eingetragenen
Daten gehabt. Am 20. August 2021 sei das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis öffentlich bekanntgegeben 
worden. Ein am 23. September 2021 vom Einspruchsführer gestellter Antrag beim Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem wortgetreuen Inhalt des Wahleinspruchs sei mangels 
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs abgelehnt worden. 
Mit einem Schreiben, das am 22. Dezember 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangenen ist, erwiderte der 
Einspruchsführer auf die Stellungnahme, dass die durchgeführte Abmeldung unberechtigt erfolgt sei. Sie beruhe 
auf einem Anruf seines Vermieters bei der städtischen Wohngeldstelle und dessen Auskunft, dass der
Einspruchsführer nicht mehr in der Wohnung lebe. Mitte November 2020 habe sein Vermieter die Wohnung aufgebrochen, 
da man sich Sorgen gemacht habe. Das Amtsgericht Gelsenkirchen habe seinen Vermieter mit am 20.
Oktober 2021 zugestellten Urteil verpflichtet, die Wohnung – aufgrund verbotener Eigenmacht – wieder an ihn zurück 
zu geben. Es seien verschiedene Straftatbestände erfüllt. Im zitierten Verfahren sei das Verwaltungsgericht zum 
Ergebnis gekommen, dass Personen ohne Anschrift kein Recht zur Klageeinreichung hätten. Eine von ihm
eingereichte „Berufung zum OVG in Münster“ sei binnen 48 Stunden unter Verweis auf eine fehlende Unterschrift 
abgelehnt worden. Er gehe davon aus, dass diese Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen
Bestand haben werde, da selbstverständlich unterschrieben worden sei. Es werde verkannt, dass er über eine Postbox 
in Berlin erreichbar sei. Es würden jedoch nur Briefe der Deutschen Post AG zugestellt. Die Stadt Gelsenkirchen
und die nordrhein-westfälischen Gerichte arbeiteten allerdings mit einem anderen Anbieter zusammen, der die 
Briefe durch den Zeitungsschlitz werfe. Es sei unbekannt, wie viele Wahlberechtigte in Gelsenkirchen ebenso 
unberechtigt nach unbekannt abgemeldet seien. Ferner enthält das Schreiben des Einspruchsführers vom 22.
Dezember 2021 eine Vielzahl weiterer Themen ohne Bezug zur Bundestagswahl (etwa Abmeldung privater
Wohnadressen, ausbleibende Wohngeldzahlungen), auf deren Wiedergabe verzichtet wird.  
Mit seinem Einspruch griff der Einspruchsführer auch die Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin an. 
Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl 
einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs 
mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der 
Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit 
einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Wegen der Einzelheiten der Vorträge wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über den noch offenen Streitgegenstand der 
unterlassenen Zustellung von Briefwahlunterlagen zu beschließen. 
1.  Soweit der Einspruchsführer mit am 22. Dezember 2021 eingegangenen Schreiben eine Vielzahl weiterer 
Themen ohne Zusammenhang mit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag vorbringt, sind diese als
Einspruchsgegenstand unzulässig. Der Deutsche Bundestag entscheidet gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der
Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen. 
Davon abweichende Thematiken wie Fragen der Abmeldung von privaten Wohnadressen oder ausbleibende
Zahlungen von Wohngeld durch die Stadtverwaltung sind kein Bestandteil der vorgenannten Prüfungskompetenz. 
Ungeachtet dessen sind diejenigen Vorwürfe, die im vorgenannten Schreiben erstmals erhoben wurden, auch erst 
nach Ablauf der Zweimonatsfrist gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 WahlPrG vorgetragen worden. Neuer
Tatsachenvortrag nach Ablauf der Einspruchsfrist ist im Wahlprüfungsverfahren als unzulässig zu verwerfen (vgl. Austermann 
in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn.31). 
2.  Der im Übrigen zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein 
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
Die unterbliebene Zustellung von Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer durch die Stadt Gelsenkirchen ist 
rechtmäßig. Nach der Vorschrift des § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden dem Wahlberechtigten Wahlschein und 
Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 
1 BWO sind von Amts wegen in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor 
der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung gemeldet sind. Die Voraussetzungen zur Eintragung 
des Einspruchsführers in das Wählerverzeichnis lagen nicht vor. Denn am 42. Tag vor der Bundestagswahl, dem 
15. August 2021, war der Einspruchsführer nicht mehr bei der Stadt Gelsenkirchen gemeldet. 
Die Rechtmäßigkeit der von Amts wegen erfolgten Abmeldung zum 10. Mai 2021 ist durch Beschlussfassung des 
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juli 2021 auch bestätigt worden. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 27. August 2021 verworfen. Die
Eintragung hatte auch nicht auf anderen Wegen zu erfolgen. Auf Antrag sind gemäß § 16 Absatz 2  Nummer1 lit. b) 
BWO Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis einzutragen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im
Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten. Dieser Antrag ist nach der Vorschrift des § 18 Absatz 1 Satz 1 BWO bis
spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich zu stellen. Innerhalb der 
Frist bis zum 5. September 2021 ist ein solcher Antrag des Einspruchsführers nicht eingegangen.
Anlage 44 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
der Frau Dr. S. K., 88214 Ravensburg 
– Az.: WP 29/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 29. September 2021, das am 4. Oktober 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Sie habe Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Briefwahl im Wahlkreis 294, da Anlage 9 (Wahlschein) der
Briefwahlunterlagen für den vorgenannten Wahlkreis mit einem schweren Fehler behaftet sei. Ferner stelle sie den 
Umgang mit ihr als Bürgerin dieses Landes in der vorliegenden Angelegenheit zur Debatte. Eine am 17.
September 2021 mit der Thematik kontaktierte Mitarbeiterin der Stadt Ravensburg habe die ganze Zeit über gelacht. Die 
Einspruchsführerin übersendet als Anlage zu ihrem Einspruch ein Konvolut aus insgesamt 13 E-Mails mit
Schriftverkehr zwischen ihr und dem Wahlamt Ravensburg, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), 
dem Bundeswahlleiter sowie der Kreiswahlleitung. Ferner habe es im Wahlkreis 294 auch einen Fehler in der 
Wahlschablone für blinde bzw. stark sehbehinderte Menschen gegeben, zu dem der Blindenverband in Aktion 
getreten sei und es eine Entschuldigung von offizieller Seite gegeben habe. In ihrem Fall habe die
Einspruchsführerin hingegen nicht einmal mit der elementarsten Höflichkeit rechnen können. 
Die Einspruchsführerin verweist auf einen wie folgt lautenden Auszug zur Bundestagswahl auf der
Internetpräsenz des Bundeswahlleiters https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/v/versicherung-eides-statt.html: 
„Versicherung der wahlberechtigten Person oder ihrer Hilfsperson auf dem Wahlschein über die persönliche oder 
mit dem Wählerwillen übereinstimmende Kennzeichnung des Stimmzettels bei der Briefwahl (Anlage 9 zu § 26 
Bundeswahlordnung)“.  
Im Wahlschein für den Wahlkreis 294 Ravensburg habe das im vorgenannten Auszug befindliche Wort „oder“ 
gefehlt. Dieser Umstand führe beim Ausfüllen der Erklärung zu unnötigen Unsicherheiten. Unter Hervorhebung 
durch die Einspruchsführerin werde auf dem Wahlschein formuliert: „Ich versichere gegenüber dem […], dass 
ich den beigefügten Stimmzettel persönlich – als Hilfsperson gemäß […]“.  
Ferner sei auf dem „Wegweiser für die Briefwahl“ ebenfalls ein Sprachfehler zu beklagen. Unter Punkt 3 müsse 
es richtig heißen: „Die ‘Versicherung an Eides statt zur Briefwahl‘ auf dem mit Datum versehenen Wahlschein 
persönlich unterschreiben.“ Demgegenüber erhalte man in der jetzigen Form die Anweisung, das Datum auf das 
Papier mit der Erklärung einzufügen, obwohl dort ein Datum abgedruckt sei. 
In einer der beigefügten E-Mails verweist u. a. der Kreiswahlleiter am 29. September 2021 auf die entsprechenden 
Vorgaben der Anlagen 9 (Vorgaben bezüglich Wahlschein) und 12 (Vorgaben bezüglich Merkblatt Briefwahl) 
zur Bundeswahlordnung (BWO). Die Stadtverwaltung Ravensburg habe zur Bundestagswahl am 26. September 
2021 die Vordrucke vom Rechenzentrum bzw. von einem Formularverlag bezogen und verwendet. Diese
entsprächen inhaltlich den genannten Anlagen zur BWO. Etwaige geringfügige gestalterische Abweichungen seien aus 
wahlrechtlicher Sicht unproblematisch.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und
damit kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Die Ausgestaltung des Wahlscheins der Stadtverwaltung Ravensburg im Wahlkreis 294 begründet keinen 
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften. Eine sprachliche Unrichtigkeit ist nicht gegeben. Nach der Vorschrift des 
§ 26 BWO wird jeder Wahlschein nach dem Muster der Anlage 9 erteilt. Die Anlage schreibt die in einem
Wahlschein aufzunehmenden Textfelder und Informationen vor. Dort findet sich u. a. der folgende Satz, der zwecks 
eidesstattlicher Versicherung zur Briefwahl zu unterschreiben ist:  
„Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/der Verwaltungsbehörde des Kreises/der mit der Durchführung 
der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich – als 
Hilfsperson4) gemäß dem erklärten Willen des Wählers – gekennzeichnet habe.“ 
Allein die Trennstriche nach dem Wort „persönlich“ sowie vor dem Wort „gekennzeichnet“ verdeutlichen eine 
klare Trennung zwischen den Alternativen einer persönlichen Stimmabgabe einerseits und der Kennzeichnung 
des Stimmzettels als Hilfsperson andererseits. Aus dem Gesamtkontext der eidesstattlichen Versicherung sind die 
Trennstriche nur dahingehend zu verstehen, dass nur eine der Optionen „persönlich“ oder „als Hilfsperson“
vorliegen kann. 
Zu beachten sind ferner die unmittelbar nach dem Satz zur Versicherung an Eides statt vorgesehenen zwei Felder 
zur potentiellen Unterschrift. Das Feld auf der linken Seite ist für die „Unterschrift des Wählers/der Wählerin“ 
vorgesehen. Das rechte Feld ist für die „Unterschrift der Hilfsperson“ vorgesehen. Mittig zwischen beiden Feldern 
ist in Fettdruck das Wort „- oder -“ hervorgehoben. 
Zusätzlich ist auf den am Wort „Hilfsperson“ angefügten Verweis auf die Fußnote 4 hinzuweisen. Dieser
Fußnote 4 sind detaillierte Informationen über die Kennzeichnung des Stimmzettels als Hilfsperson (als Alternative 
zur persönlichen Stimmabgabe) zu entnehmen. Auch durch diese Erklärungen werden die sich gegenseitig
ausschließenden Alternativen zwischen persönlicher Stimmabgabe und der Kennzeichnung des Stimmzettels als 
Hilfsperson hinreichend deutlich. Die Fußnote 4 enthält die folgenden Informationen: 
„Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu
kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig 
ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder 
Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson
besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur 
Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die 
sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der 
Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.“ 
2.  In der Ausgestaltung des Merkblatts zur Briefwahl unter Punkt 3 liegt ebenfalls kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften begründet. Vorgenannter Punkt 3 der Anlage 12 zu § 28 Absatz 3 BWO lautet: „3. Die ‘
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl‘ auf dem Wahlschein mit Datumsangabe persönlich unterschreiben“ 
Dieser Satz ist zutreffend und bietet einen eindeutigen Erklärungsinhalt bezüglich der vorzunehmenden
Handlung. Demnach hat die ausfüllende Person die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl“ auf dem Wahlschein 
mit Angabe des Datums zu unterschreiben. Dies gilt unabhängig von dem theoretischen Fall, dass an anderer 
Stelle in den Briefwahlunterlagen in anderem Kontext bereits ein Datum abgedruckt sein sollte. 
3.  Der von der Einspruchsführerin gerügte Fehler in der Wahlschablone für blinde bzw. stark sehbehinderte 
Menschen wird nicht konkretisiert. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße 
Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung
zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 
66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 49 Rn. 26).
Anlage 45 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
der Frau H. S., 81245 München, 
der Frau M. P., 81245 München, 
der Frau K. K., 81825 München, 
der Frau S. A., 79331 Köndringen, 
der Frau Dr. habil. R. L., 80469 München, 
der Frau F. G. S., 14513 Teltow, 
der Frau H. K., 80469 München, 
der Frau C. K., 14513 Teltow, 
der Frau Prof. Dr. M. B., 72764 Reutlingen, 
der Frau S. D., 81371 München, 
der Frau M. K., 80637 München, 
der Frau C. G., 81245 München, 
der Frau I. d´O., 80803 München, 
der Frau F. D., 81371 München 
– Az.: WP 1543/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 9. November 2021, das am 12. November 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, 
haben die Einspruchsführerinnen Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt.  
Zur Begründung tragen sie vor, dass der Wahlvorschlag für die Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN im Freistaat Bayern ungültig sei, soweit dieser auf Listenplatz Nummer 13 Herrn Markus (Tessa)
Ganserer führt. Sie sind der Auffassung, dass der Name gemäß § 28 Absatz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) zu streichen 
gewesen wäre. 
Die Satzung des Bundesverbandes der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht in einer Regelung zur
gleichberechtigten Teilhabe in § 3 Absatz 2 Satz 1 vor, dass alle Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und 
von der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien mindestens zur Hälfte mit Frauen zu
besetzen sind, wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind 
(Mindestquotierung). Nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Satzung werden vom Begriff „Frauen“ alle erfasst, die sich 
selbst so definieren. Gleichlautende Regelungen finden sich auch in der Präambel sowie in § 1 Mindestquotierung 
des Frauenstatuts der Partei. Beim Landeswahlleiter des Freistaats Bayern wurde am 8. Juli 2021 vom
Landesverband Bayern der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Landesliste zur Teilnahme an der Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag eingereicht. Auf Platz 13 dieser Liste war ausweislich des Wahlvorschlags die Person 
„Markus (Tessa) Ganserer“ gewählt worden. Der Landeswahlausschuss hat die Landesliste der Partei BÜNDNIS 
90/DIE GRÜNEN mit der Bewerberin auf Listenplatz 13 unter dem Namen „Ganserer, Markus (Tessa)“ am 
30. Juli 2021 zugelassen. Die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge durch den
Landeswahlleiter erfolgte am 9. August 2021.
Die Einspruchsführerinnen tragen vor, dass es sich bei der Person Ganserer jedenfalls nach den öffentlich
zugänglichen Informationen in biologischer, personenstandsrechtlicher und auch sonst in jeglicher Hinsicht um einen 
Mann handele. Dieser nenne sich jedoch in politischen Zusammenhängen „Tessa Ganserer“ und verstehe sich als 
Frau. In der Aufstellung auf dem genannten Listenplatz liege ein Verstoß gegen die Wahlgrundsätze, der die 
Zuerkennung des Mandats verhindere. Der Verstoß der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
Wahlrechtsgrundsätze könne nicht durch Satzungsrecht gerechtfertigt werden. Unter Verweis auf eine Entscheidung des 
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993, 2 BvC 2/91) sei ein Kernbestand an
Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen 
Wahlvorgangs sein kann, nicht eingehalten worden. 
Von dem Grundsatz der Partei, wonach Frauen für sämtliche, Männer aber nur für gerade Plätze kandidieren 
dürfen, sei Tessa Ganserer ausgebrochen, indem für sich reklamiert worden sei, auch auf ungeraden Plätzen
kandidieren zu können. Hierin liege ein Verstoß gegen das Prinzip der Wahlgleichheit begründet. Die Selbstbindung 
der Partei im Hinblick auf eine paritätische Aufstellung werde durch die Satzungsfestlegung in nicht
hinnehmbarer und von demokratischen Wahlrechtsgrundsätzen abweichender Weise unterlaufen. Unter Verweis auf das 
Transsexuellengesetz sei es dem deutschen Recht fremd, durch entsprechende Selbstidentifikation zur Frau zu 
werden. Eine Partei könne keine eigene Definition verwenden. Die Satzung erlaube es, die eigenen Chancen zu 
erhöhen, indem man sich als Frau definiere. Wer sich dagegen an die Grundgedanken der Satzung und der durch 
diese beförderte Gleichberechtigung halte, habe geringere Chancen. Hierin liege eine Einladung zur
Satzungsumgehung und zur Chancenoptimierung die nicht im Sinne der Wahlrechtsgleichheit sein könne. Die Durchsetzung 
der Geschlechterparität werde durch unerwartete Geschlechtsdefinitionen konterkariert. Mandatsrelevanz liege 
vor, da ohne die Nominierung von Tessa Ganserer eine Frau in den Bundestag gewählt worden sei. Im Ergebnis 
seien zehn Männer und neun Frauen von der bayerischen Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in 
den Bundestag gewählt worden, was bei korrekter Anwendung der im Frauenstatut vorgesehenen Mindestparität 
unmöglich gewesen wäre. 
Der Bundeswahlleiter hat mit Schreiben vom 14. März 2022 zu den erhobenen Vorwürfen Stellung genommen. 
Mangels Wahlfehler sei der Einspruch unbegründet. Die Bewerberin auf Listenplatz 13 sei durch den
Landeswahlausschuss in seiner Sitzung am 30. Juli 2021 nicht zu streichen gewesen. Die Verfahrensweise der Parteien 
zur Aufstellung ihrer Wahlbewerber sei auch im Zulassungsverfahren allein an den hierfür von den Wahlgesetzen 
bestimmten Anforderungen zu messen. Insbesondere die sich aus dem Demokratiegebot nach Artikel 20 Absatz 1 
Grundgesetz (GG) und den Wahlrechtsgrundsätzen des Artikel 38 Absatz 1 GG ergebenden Anforderungen seien 
von den Parteien bei der Kandidatenaufstellung zu beachten. Unter Verweis auf BVerfGE 89, 243 (259) sei das 
Nähere über das Verfahren für die Wahl der Bewerber von den Parteien in Ausübung ihrer Autonomie in ihren – 
insoweit wahlrechtlich nicht überprüfbaren – Satzungen zu regeln. Der Autonomie der Parteien aus Artikel 21 
Absatz 1 GG sei Rechnung zu tragen. Im hier vorliegenden Fall sei kein Verstoß gegen Mindestregeln einer 
demokratischen Bewerberaufstellung erkennbar. Das Bundestagswahlrecht enthalte keine Vorgaben für die
personelle Zusammensetzung von Wahlvorschlägen. Dies sei vielmehr eine ureigene Aufgabe der Parteien. Von den 
Wahlorganen sei es nicht zu prüfen, nach welchen inhaltlichen Kriterien die Kandidierenden ausgewählt werden. 
Es sei bereits nicht erkennbar, gegen welche Regelungen die Wahlvorschlagsträgerin verstoßen haben solle. 
Schon aus der Parteisatzung folge, dass ungerade Listenplätze allen Personen offen stünden, die sich selbst als 
Frau definieren. Der Parteisatzung könne damit gerade keine „Grundentscheidung“ entnommen werden, dass
ausschließlich personenstandsrechtlich dem weiblichen Geschlecht zugeordnete Personen auf ungeraden
Listenplätzen kandidieren dürften. Für die Zulassung eines Wahlvorschlags sei es unerheblich, welches Geschlecht
Personen auf einzelnen Listenplätzen haben. Wahlorgane hätten im Zulassungsverfahren ausschließlich zu prüfen, ob 
bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags zwingende gesetzliche Vorgaben eingehalten worden sind. Etwaige 
Verstöße allein gegen Satzungsregelungen seien insoweit irrelevant.  
Die Einspruchsführerinnen erwiderten auf die Stellungnahme mit Schreiben vom 24. März 2022, die Deutung des 
Bundeswahlleiters übersehe, dass der Begriff der Frau in der deutschen Sprache völlig klar festgelegt sei. Bei 
einer Frau handele es sich um einen erwachsenen weiblichen Menschen und nicht um jede Person, die sich auf 
rein subjektiver Grundlage als Frau definiere. Hiervon müssten auch die Bewerber sowie Mitglieder der
Aufstellungsversammlung ausgehen. Das Kriterium des weiblichen Geschlechts rücke völlig in den Hintergrund, wenn 
jeder für die reservierten Listenplätze in Frage kommt, wenn er nur sich selbst als für diese Listenplätze wählbar 
erklärt. Die Verletzung der Grundsätze einer demokratischen Wahl liege darin begründet, dass die sich an den 
Grundgedanken der Parteisatzung haltenden Personen in ihren Chancen auf aussichtsreiche Listenplätze
beschnitten würden. Es solle kein wahltaktisches Handeln von Tessa Ganserer unterstellt werden. Für eine Zuordnung 
zum weiblichen Geschlecht fehle es jedoch an jedem erkennbaren objektiven oder rechtlichen Anknüpfungspunkt.
Die bloße Beteuerung einer Selbstidentifikation könne nicht ausreichen, um sich einen Vorteil bei der
Kandidatenaufstellung zu verschaffen.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.  
Entscheidungsgründe 
Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerinnen lässt sich kein Verstoß gegen 
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
Die bayerische Landesliste der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist gesetzeskonform beim zuständigen
Landeswahlleiter eingereicht worden. Nach der Vorschrift des § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG hat der
Landeswahlausschuss Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht
entsprechen, die durch das BWG und die Bundeswahlordnung (BWO) aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, 
so sind ihre Namen entsprechend § 28 Absatz 1 Satz 3 BWG aus der Landesliste zu streichen.  
Die Voraussetzungen für eine Streichung des Namens „Markus (Tessa) Ganserer“ auf Listenplatz 13 lagen nicht 
vor, womit die entsprechende Zulassung mit der Bewerberin unter dem Namen „Ganserer, Markus (Tessa)“ durch 
den Landeswahlausschuss am 30. Juli 2021 rechtmäßig erfolgt ist.  
Die materiell-rechtlichen Anforderungen an das Aufstellungsverfahren der Parteien sind insbesondere in § 27
Absatz 5 BWG (Landeslisten) i. V. m. § 21 BWG (Aufstellung von Parteibewerbern) normiert. Nach der
Rechtsprechung des BVerfG gehört zu den Anforderungen an die Kandidatenaufstellung durch politische Parteien auch die 
Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings 
nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993, 
2 BvC 2/91). Solange diese elementaren Regeln von den Parteien bei der Wahl der Wahlkreis- und
Listenkandidaten – wie hier – eingehalten werden, besteht kein Anlass für eine Zurückweisung nach § 28 BWG. Etwaige 
Verstöße bei der Kandidatenaufstellung gegen nicht elementare Regeln berühren die Voraussetzung einer „Wahl“ 
nach § 21 Absatz 1 BWG nicht und scheiden daher von vornherein als Wahlfehler aus (vgl. BVerfGE 89, 243 
[253]). So sind auch Verstöße allein gegen das Satzungsrecht der Parteien wahlrechtlich ohne Bedeutung (vgl. 
BVerfGE 89, 243, [255]). Die Gestaltung des innerparteilichen Wahlrechts (§ 27 Absatz 5 BWG i. V. m. § 21 
Absatz 5 BWG) und die Einhaltung der satzungsrechtlichen Regelungen unterliegen nur dann der Überprüfung, 
wenn insoweit gleichzeitig eine Verletzung zwingender gesetzlicher – vor allem verfassungsrechtlicher –
Vorschriften über die Kandidatenaufstellung in Betracht kommt (Wolf in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 27 Rn. 21). 
Ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen einer demokratischen Bewerberaufstellung liegt nicht vor. Denn 
das nach personenstandsrechtlicher Bewertung zugeordnete Geschlecht für eine individuelle Person ist für die 
Frage der Zulässigkeit eines Wahlvorschlags unerheblich. Im Bundestagswahlrecht finden sich keine Regelungen 
zur personellen Zusammensetzung von Wahlvorschlägen. Es ist von den Wahlorganen nicht zu prüfen, nach
welchen inhaltlichen Kriterien die kandidierenden Personen ausgewählt worden sind. Vielmehr handelt es sich dabei 
um eine allein der Parteiautonomie unterliegende Entscheidung.  
Ungeachtet dessen sind für den Wahlprüfungsausschuss auch keinerlei Verstöße gegen parteiinterne Regelungen 
ersichtlich, womit unklar bleibt, gegen welche Regelungen überhaupt verstoßen worden sein soll. Die Regelungen 
zur Aufstellung geschlechtsalternierender Wahlvorschläge und deren Anwendung im Aufstellungsverfahren sind 
wahlrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber hat – wie dargelegt – keine Entscheidung über
geschlechtsbezogene Quoten für Listenbewerber bei öffentlichen Wahlen getroffen und überlässt die
Regelungskompetenz für diese Materie damit dem autonomen Parteisatzungsgeber (vgl. Bundestagsdrucksache 15/2400, 
Anlage 14, S.59 sowie Anlagen 1ff., 7 der vorliegenden Bundestagsdrucksache). 
Es ist Parteien unbenommen, eigenständig festzulegen, wer auf welchem Listenplatz kandidiert. Vorliegend
erfolgt die Festlegung u. a. mit der Satzung des Bundesverbandes der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Diese 
normiert in der Regelung zur gleichberechtigten Teilhabe in § 3 Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich, dass vom Begriff 
„Frauen“ alle diejenigen Personen erfasst sein sollen, die sich selbst so definieren. Ferner findet sich in Absatz 2 
die Regelung zur Mindestquotierung. Beide Vorgaben sind zusätzlich in der Präambel sowie in § 1 des
bestehenden Frauenstatuts der Partei entsprechend wiedergegeben. Tessa Ganserer definiert sich – der Präambel des
Frauenstatuts entsprechend – als Frau. Ungeachtet etwaiger biologischer oder personenstandsrechtlicher
Abweichungen vom weiblichen Geschlecht entspricht die Kandidatur auf dem ungeraden Listenplatz Nummer 13 damit den 
parteiinternen Vorgaben.
Anlage 46 
Beschlussempfehlung 
Zu den Wahleinsprüchen  
– Aktenzeichen WP …/21 – 
44 53 128 220 235 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Die Wahleinsprüche werden als unzulässig zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2021 (WP 53/21, Frau A. L., 23795 Fahrenkrug), 4. Oktober 2021 (WP 44/21, 
Frau G. B., 20144 Hamburg und WP 128/21, Frau S. C., 75365 Calw) sowie 7. Oktober 2021 (WP 220/21, Frau 
S. S., 89073 Ulm und WP 235/21, Frau M. P., 81245 München) haben die Einspruchsführerinnen jeweils
gesondert Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
In den Einsprüchen wird zur Begründung übereinstimmend vorgetragen, dass es sich bei dem Mitglied des
Deutschen Bundestages Tessa Ganserer um einen Mann handele, womit eine Führung mit weiblichem Geschlecht in 
der Abgeordnetenliste des Bundeswahlleiters unzulässig sei. Die Abgeordnete habe nach einer Entscheidung des 
bayerischen Landeswahlausschuss unter einem Männernamen für die Bundestagswahl kandidieren müssen 
(WP 44/21, WP 53/21, WP 220/21 und WP 235/21). Im Bundestag werde sie unter falschem Namen geführt 
(WP 44/21). Der Abgeordnetenausweis führe sie (widerrechtlich) als Frau mit weiblichem Vornamen (WP 220/21 
und WP 44/21). Der Namenszusatz „Tessa“ sei ebenfalls in Dokumenten der Bundesregierung unzulässig 
(WP 128/21 und WP 220/21). Laut Personenstandsregister sei die Abgeordnete ein Mann und müsse folglich als 
ein solcher geführt werden, da die persönlich gefühlte Identität rechtlich nicht maßgeblich sei (WP 235/21). Die 
Einspruchsführerin zum Wahleinspruch WP 44/21 fordert den Wahlprüfungsausschuss zusätzlich zur Anordnung 
einer gesetzeskonformen Darstellung auf. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Akten Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands wurden die Einsprüche zur
gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der
Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung). 
Die Einsprüche sind bereits unzulässig, da es ihnen übereinstimmend an einem tauglichen Einspruchsgegenstand 
fehlt. Der Deutsche Bundestag entscheidet gemäß § 1 Absatz 1 Wahlprüfungsgesetz vorbehaltlich der
Beschwerde gemäß Artikel 41 Absatz 2 Grundgesetz (GG) über die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen
Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der
Wahlprüfung nach Artikel 41 GG unterliegen. Die Einspruchsführerinnen erheben Vorwürfe, die weder mit der
Wahlvorbereitung noch mit der Durchführung ebendieser in Zusammenhang stehen und damit vom Prüfungsumfang des 
Wahlprüfungsausschusses nicht umfasst sind. Selbiges gilt für die Aufforderung zur Anordnung einer
„gesetzeskonformen Darstellung“. Eine statthafte Rüge liegt nicht vor. Denn es werden übereinstimmend keine
mandatsrelevanten Wahlfehler geltend gemacht. Vielmehr wird lediglich moniert, dass eine personenstandsrechtlich dem 
männlichen Geschlecht zugeordnete Person in der parlamentarischen Praxis als Frau auftrete und angesprochen 
werde. Es ist ferner wahlprüfungsrechtlich ohne Belang, unter welchem Geschlecht eine Person in offiziellen 
Listen des Bundeswahlleiters nach der Wahl geführt wird. 
Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass der bayerische Landeswahlausschuss in seiner Entscheidung vom 
30. Juli 2021 die Abgeordnete als damalige Bewerberin auf Listenplatz 13 unter dem Namen „Ganserer, Markus 
(Tessa)“ zugelassen und damit auch den von ihr verwendeten weiblichen Vornamen in der offiziellen Landesliste 
der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwendet hat. Im Übrigen war der Einzug der Abgeordneten Tessa
Ganserer in den Deutschen Bundestag nicht mit einem Wahlfehler behaftet. Insofern wird auf die Entscheidung 
zum Wahleinspruch WP 1543/21 (Anlage 45 der vorliegenden Bundestagsdrucksache) verwiesen.
Anlage 47 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch  
des Herrn T. M.-F., 79104 Freiburg 
– Az.: WP 24/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 27. September 2021, das am 30. September 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, 
und einem ergänzenden Schreiben vom 1. Oktober 2021, eingegangen am 6. Oktober 2021, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Der Einspruchsführer beantragt, die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag für ungültig zu erklären und erneut, 
diesmal auch unter Beteiligung internationaler Beobachter, durchzuführen. 
1.  Begründung des Einspruchsführers 
Er begründet seinen Wahleinspruch mit Verstößen gegen die Wahlrechtsgrundsätze der freien, gleichen und
geheimen Wahl. Verschiedenen Medienberichten seien „mögliche systematische Wahlfälschungen zu Gunsten der 
Altparteien“ zu entnehmen. Parteien wie DIE LINKE. „sollten möglichst aus dem Bundestag ferngehalten
werden“.  
1.1  Behandlung von „ Auslandsdeutschen“ 
„Hunderttausende Auslandsdeutsche“ seien an der Teilnahme an der Bundestagswahl gehindert, zumindest aber 
nicht unterstützt worden. Nach „glaubhaften Presseberichten“ habe sich „die Deutsche Botschaft vor Ort“
geweigert, jüdische Wahlberechtigte in Israel zu unterstützen. Erst seien Stimmzettel zu spät zugeleitet worden;
anschließend habe man sich geweigert, „die Wahlbriefe per (bevorzugter) Diplomatenpost nach Deutschland zu 
versenden“. So sei es auch „hunderttausenden weiteren „Auslandsdeutschen“ weltweit“ ergangen. 
1.2  Stimmabgabe des Kanzlerkandidaten Armin Laschet 
Der Spitzenkandidat der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich Sozialen 
Union in Bayern e. V. (CSU) Armin Laschet habe seinen Stimmzettel der Presse präsentiert, sodass jeder habe 
sehen können, wie er abstimme. Der „offenbar befangene Wahlvorstand“ sei „erwartungsgemäß“ nicht
eingeschritten. Der „ebenfalls befangene Bundeswahlleiter“ habe über die Soziale-Medien-Plattform Twitter festgelegt, 
dass das Verhalten des Spitzenkandidaten einen Wahlfehler begründe. Es liege auf der Hand, dass durch das 
Vorgehen Armin Laschets die Wählenden massiv beeinflusst worden seien. Inhaltlich bezieht sich der
Einspruchsführer auf eine Verlautbarung des Bundeswahlleiters vom Wahltag, in der es hieß: „(1/3) Aus aktuellem Anlass: 
Ein bundesweit bekannter Politiker hat wie erwartet seine eigene Partei gewählt. Eine Wählerbeeinflussung kann 
darin nicht gesehen werden. (2/3) Die Wahlvorschriften sind eindeutig. Der Wahlvorstand hat Wählerinnen und 
Wähler zurückzuweisen, die den Stimmzettel so gefaltet haben, dass die Stimmabgabe erkennbar ist. Dies dient 
dazu, dass andere Wählende nicht beeinflusst werden. (3/3) Kommt es zu einer Fehlfaltung, teilt der Wahlvorstand 
einen neuen Stimmzettel aus. Gelangt der Stimmzettel dennoch in die Wahlurne, kann er nicht mehr aussortiert 
werden und ist gültig.“ (https://twitter.com/Wahlleiter_Bund/sta-tus/1442097968312569858 – zuletzt abgerufen 
am 17. Februar 2022).
1.2  Verlautbarung des stellvertretenden bayerischen Ministerpräsidenten am Wahltag 
Hubert Aiwanger, Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie des Freistaats Bayern,
stellvertretende bayerische Ministerpräsident und Bundesvorsitzender der FREIE WÄHLER Bundesvereinigung, hat am 
Nachmittag des Wahltages auf der Soziale-Medien-Plattform „Twitter“ folgenden Text veröffentlicht: 
„Die letzten Stimmen bitte jetzt noch an uns #FREIEWÄHLER! 
Angeblich 15:00 Uhr: 
Forschungsgruppe Wahlen: 
CDU/CSU …%  
SPD …% 
Grüne …% 
FDP …% 
Linke …% 
AfD …%“ 
und jeweils Prozentzahlen für die entsprechenden Parteien angegeben.  
Der Einspruchsführer ist der Auffassung, dass dadurch ein Mitglied der Exekutive „aktiv eine Wahlbeeinflussung 
initiiert“ habe. Wenn sich – trotz eines eindeutigen gesetzlichen Verbots der Publikation von Prognosen vor der 
Schließung der Wahllokale – exponierte Personen so verhalten, könne „von freien Wahlen nicht die Rede sein“. 
1.3  Vorfälle im Land Nordrhein-Westfalen 
In Nordrhein-Westfalen habe im Wahlkreis Wuppertal der Fund einer Weltkriegsbombe dazu geführt, dass
Wahllokale nicht oder verspätet geöffnet worden seien, was einen Wahlfehler darstelle. 
„In das Gesamtbild“ passe „auch die Information über möglicherweise rassistisch motiviertes Vorgehen“ von 
Wahlhelfern in Bergheim. Dort seien Muslima, die ein Kopftuch trugen, von der Teilnahme an der Wahl
ausgeschlossen und weggeschickt worden. Den Vorfall habe offenbar die Stadtverwaltung selbst eingeräumt. Es stehe 
zu vermuten, dass es zu ähnlichen rassistischen Vorfällen bundesweit gekommen sei, „da Muslime von der
Teilnahme an Wahlen abgehalten werden sollen“. 
1.4  Falsche Stimmzettel im Land Bremen 
Im Wahlkreis Bremen – Stadtteil Seehausen – habe es aufgrund der Ausgabe falscher Stimmzettel einen Anteil 
von 98 % ungültiger Stimmen gegeben. Dies beweise „hochgerechnet auf die BRD“, dass es sich um „gestohlene 
Wahlen“ handele, „denn es dürfte sich von selbst verstehen, dass nur ein Bruchteil der Fälschungen tatsächlich 
publik“ werde. 
2.  Stellungnahme der Landeswahlleitung Nordrhein-Westfalen 
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 hat die Landeswahlleitung Nordrhein-Westfalen Stellung genommen. 
2.1  Stimmabgabe des Kanzlerkandidaten Armin Laschet 
In einem Wahlraum in Aachen im Wahlbezirk 4101 habe sich der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-
Westfalen und Kanzlerkandidat von CDU und CSU, Herr Armin Laschet, mit einem nach außen gefalteten Stimmzettel 
fotografieren lassen, auf dem er den dortigen CDU-Wahlkreiskandidaten und die CDU-Landesliste Nordrhein-
Westfalen angekreuzt habe. Der Stimmzettel sei anschließend in die Wahlurne eingeworfen worden. Laut Bericht 
der Kreiswahlleiterin habe die Wahlvorsteherin den Vorgang nicht vollständig wahrnehmen können, da ihr für 
kurze Zeit die Sicht versperrt gewesen sei. Die Fotos seien bundesweit verbreitet und auch in den sozialen Medien 
kommentiert worden. Nach § 34 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) und § 56 Absatz 2 Satz 1
Bundeswahlordnung (BWO) begebe sich der Wähler zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichne dort seinen Stimmzettel 
und falte ihn in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Gemäß § 56 Absatz 6 Satz 1
Nummer 5 BWO habe der Wahlvorstand einen Wähler zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass 
seine Stimmabgabe erkennbar ist. In diesem Fall sei dem Wähler auf Verlangen ein neuer Stimmzettel
auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat (§ 56
Absatz 8 BWO). Nach § 40 Satz 1 BWG entscheide der Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen
und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Nach 
der Kommentierung von Franßen-de la Cerda in Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 Rn. 2 (S. 803) seien 
Stimmen ungültig bei Verstoß gegen grundlegende Vorschriften der Wahlhandlung/des Wahlverfahrens, wozu 
die Nichteinhaltung des in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG 
genannten Wahlgeheimnisses zu zählen sei. Stelle der Wahlvorstand solche materiellen Mängel bei der
Stimmenauszählung fest, führten sie regelmäßig unmittelbar zur Ungültigkeit der Stimmen; in der Regel werde der Wähler 
aber bereits zur Wahlhandlung nicht zugelassen. Eine Ungültigkeitsfeststellung im Rahmen der Auszählung hätte 
allerdings vorausgesetzt, dass der unter Regelverstoß eingeworfene Stimmzettel – hier anhand seiner Faltung – 
identifizierbar gewesen sei. Diese Faltung habe nach einer Vermischung mit anderen Stimmzetteln aber nicht 
mehr vorhanden sein müssen. Auch ein ähnlich gefalteter Stimmzettel mit gleicher Stimmabgabe hätte eine
eindeutige Identifizierung ausschließen können. § 40 Satz 2 BWG und § 76 Absatz 2 Satz 2 BWO sähen ein
Nachprüfungsrecht des Kreiswahlausschusses auch hinsichtlich der Gültigkeit abgegebener Stimmen vor. Der
Kreiswahlausschuss habe in seiner Sitzung am 29. September 2021 keine abweichende Entscheidung bezüglich der 
Gültigkeit der abgegebenen Stimme getroffen. Der Landeswahlausschuss sei hingegen nach § 77 Absatz 2 
Satz 2 BWO lediglich berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und 
Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. Hierfür sei vorliegend kein Raum gewesen. Gehe man angesichts des
erwartungsgemäßen Wahlverhaltens von Herrn Laschet von einer fehlenden Wählerbeeinflussung aus, sei eine
Ergebnisrelevanz nicht festzustellen. So betrage der Abstand bei den Erststimmen zwischen dem siegreichen Bewerber 
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und dem zweitplatzierten Bewerber der CDU über 6.000 Stimmen. Die
Gültigkeit der Bundestagswahl in Gänze sei von diesem Vorfall nicht berührt. 
2.2  Bombenfund in Wuppertal 
Am Morgen des Wahltages habe die Wahlbehörde gegen 7:00 Uhr die Mitteilung erhalten, dass in der Nacht bei 
Bauarbeiten eine Fliegerbombe aus dem Zweiten Weltkrieg in der Straße „Rauental“ (Stadtbezirk Langefeld-
Beyenburg) gefunden worden sei. Die ordnungsbehördlichen Sicherungsmaßnahmen hätten noch in der Nacht 
eine Evakuierung der Einwohner des unmittelbaren Gefahrenbereichs und im erweiterten Gefahrenbereich die 
Anordnung erforderlich gemacht, sich nicht im Freien aufzuhalten. Die Landeswahlleitung sei informiert worden. 
Von den Anordnungen seien fünf Wahlräume und 9.001 Wahlberechtigte, davon 2.484 mit Sperrvermerk und 
6.517 ohne, betroffen gewesen. Um 11:55 Uhr sei die Bombe entschärft worden; alle Sicherungsmaßnahmen 
seien zeitgleich aufgehoben worden. Das Presseamt habe die Medien und die Öffentlichkeit über
Pressemeldungen, das Internet und die sozialen Medien informiert. Die evakuierten Personen, die in einer Schulde untergebracht 
gewesen seien, seien nach Hause gefahren und darüber informiert worden, dass die Wahllokale geöffnet seien. 
Gleichzeitig sei die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten durch die Feuerwehr über Lautsprecherdurchsagen 
informiert worden. Die Wahlvorsteher der betroffenen Wahlbezirke seien noch einmal daran erinnert worden, 
dass alle Personen, die bis 18 Uhr am Wahlraum eintreffen, zur Wahl zuzulassen seien. Die Landeswahlleitung 
sei über die Aufhebung der Maßnahmen informiert worden. Zweifelsfrei sei die Wahlhandlung in dem betroffenen 
Wahlgebiet infolge höherer Gewalt für einen Zeitraum von vier Stunden gestört worden. Der größte Teil der 
Wahlzeit habe aber zur Ausübung des Wahlrechts von 12:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung gestanden. Demnach 
finde § 43 Absatz 1 Nummer 1 BWO keine Anwendung. Ferner habe eine Auswertung der betroffenen
Wahlbezirke ergeben, dass es keine besondere Abweichung der Wahlbeteiligung bei der Urnenwahl gegeben habe. Sie 
habe im Durchschnitt bei 42,5 % gegenüber 43,5 % im stadtweiten Durchschnitt gelegen. 
2.3  Vorfall in Bergheim-Kenten 
In Bergheim-Kenten sei einer Wählerin mit Kopftuch und Mundschutz in einem Wahlraum in der Astrid-
Lindgren-Schule von der Schriftführerin und dem Wahlvorsteher zunächst das Wahlrecht unter Hinweis auf das
Verhüllungsverbot verwehrt worden. Nach einer telefonischen Beschwerde der Betroffenen beim Wahlamt der Stadt 
sei der Wahlvorstand angewiesen worden, die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen. Im Anschluss seien der 
Wahlberechtigten die Wahlunterlagen ausgehändigt worden und sie habe ihre Stimme abgeben können. Nach 
Darstellung der Stadt Bergheim habe sich das Wahlamt sofort um die lückenlose Aufklärung des Vorfalls bemüht. 
Die Schriftführerin und der Wahlvorsteher seien nach eigener Aussage von einer unzulässigen Verhüllung
ausgegangen, obwohl bei den Wahlhelferschulungen der Umgang mit einer etwaigen Verhüllung ausdrücklich erörtert 
worden sei. In einer Presseerklärung vom 28. September 2021 habe die Stadt erläutert, dass ein islamophober, 
rassistischer oder diskriminierender Hintergrund für die Zurückweisung keinesfalls bestätigt werden könne (vgl. 
https://www.bergheim.de/Pressemeldungen/12862/Uebernachten.aspx; zuletzt aufgerufen am 9. Januar 2023).
In einer beim Bundeswahlleiter eingegangenen Eingabe eines Antidiskriminierungsverbandes sei ein weiterer, 
laut dem Verband vergleichbarer Fall im selben Wahlraum angesprochen und zu den tatsächlichen Umständen 
näher ausgeführt worden. Dies habe durch die zuständige Fachbereichsleiterin Ordnung unter Verweis auf die 
eingehenden Befragungen aller Beteiligten nicht bestätigt werden können. Ähnlich gelagerte Fälle seien der
Landeswahlleitung nicht bekannt. 
3.  Stellungnahme der Landeswahlleitung Bremen 
Mit Schreiben vom 22. November 2021 hat sich die Landeswahlleitung Bremen geäußert. Im Wahlkreis  55 
(Stadt Bremen II – Bremerhaven), zu dem auch der Stadtteil Seehausen gehöre, sei dem Wahlamt ein Fehler beim 
Packen der Stimmzettel unterlaufen. Für den Wahlbezirk 261-01 seien vielfach Stimmzettel des Wahlkreises 54 
(Stadt Bremen I) ausgehändigt worden. Der Wahlvorstand habe – entgegen der in den Schulungen vermittelten 
Aufgaben – die Stimmzettel nicht ausreichend kontrolliert. Vermutlich seien nur die obersten, korrekten
Stimmzettel kontrolliert worden, die aufgrund einer Nachbestellung nachträglich mit in das Paket der falschen
Stimmzettel gelangt seien und obenauf lagen. Zwei von Wahlberechtigten an Beisitzende gerichtete Hinweise, dass bei 
vorherigen Wahlen Stimmzettel des Wahlkreises 55 ausgehändigt wurden, seien nicht an den Wahlvorstand
weitergeleitet worden. In der Folge seien im Wahlbezirk 261-01 nur acht gültige Erststimmen abgegeben worden, die 
weiteren 401 Erststimmen hätten als ungültig gewertet werden müssen. Die Zweitstimmen seien nach § 39
Absatz 1 Satz 2 BWG gültig gewesen. Eine Mandatsrelevanz habe jedoch nicht bestanden. Im Wahlkreis 55 hat der 
siegreiche Wahlkreisbewerber 52.498 Stimmen, die erstunterlegene Bewerberin 28.552 Stimmen erhalten (vgl. 
https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-99/land-4/wahlkreis-55.html; zuletzt 
abgerufen am 9. Januar 2023). 
4.  Replik des Einspruchsführers 
Auf die Stellungnahmen erwiderte der Einspruchsführer am 1. März 2022; im Wesentlichen hielt er seinen
Vortrag aufrecht. 
5.  Teilentscheidung zum Berliner Wahlgeschehen 
Der Einspruchsführer begründete seinen Einspruch auch damit, dass es bei der Durchführung der Bundestagswahl 
im Land Berlin zu verschiedenen Wahlfehlern gekommen sei. Mit Schreiben vom 19. November 2021 hat die 
Landeswahlleitung Berlin Stellung genommen. Dem Einspruchsführer wurde auch insofern Gelegenheit zur
Replik gegeben. Hinsichtlich des Vortrags zu Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin hat sich der Deutsche
Bundestag dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. 
Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer 
Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. 
§ 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit einer Teilentscheidung
beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu
entnehmen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über die noch offenen Streitgegenstände der 
offenen Stimmabgabe des Kanzlerkandidaten der CDU/CSU Armin Laschet (Abschnitt 1), der Veröffentlichung 
einer Prognose durch den des stellvertretenden bayerischen Ministerpräsidenten (Abschnitt 2), die gerügten
Vorfälle in Nordrhein-Westfalen (Abschnitt 3) und Bremen (Abschnitt 4) sowie der behaupteten Hinderung von
Auslandsdeutschen an der Wahlteilnahme (Abschnitt 5) zu beschließen. 
Der Wahleinspruch hat insoweit keinen Erfolg. Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- 
und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist jedenfalls unbegründet. Der Einspruchsführer hat keine Tatsachen 
vorgetragen, die mandatsrelevante Wahlfehler erkennen lassen.
1.  Stimmabgabe des Kanzlerkandidaten der CDU/CSU Armin Laschet 
Dies gilt zunächst für die Art und Weise der Stimmabgabe des Kanzlerkandidaten der CDU/CSU, Armin Laschet 
(vgl. Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 2, 4, 5, 20, 21, 22, 37, 38 und 164). Zwar lag ein Wahlfehler vor, 
weil die Erkennbarkeit der Stimmabgabe des Kanzlerkandidaten Armin Laschet nicht unterbunden wurde
(Abschnitt 1.1). Ob in der Weiterverbreitung der Aufnahme durch die Medien ein weiterer Wahlfehler zu sehen ist 
(Abschnitt 1.2), kann dahinstehen. Es fehlt in jedem Fall an der Mandatsrelevanz; auch wäre eine
Wahlwiederholung nicht verhältnismäßig (Abschnitt 1.3). In der Stellungnahme des Bundeswahlleiters auf der Plattform 
Twitter liegt dagegen bereits kein Wahlfehler (Abschnitt 1.4).  
1.1  Wahlfehler aufgrund der Erkennbarkeit der Stimmabgabe 
Bereits im Zusammenhang mit der Bundestagswahl 2005 hat der Deutsche Bundestag (vgl. hierzu
Bundestagsdrucksache 16/3600, Seite 63 f. unter „2. Faltung des Stimmzettels“) einen Wahlfehler darin erkannt, dass ein 
Foto einen Wähler (damals: Dr. Edmund Stoiber) zeigte, der einen nicht vollständig zusammengefalteten
Stimmzettel in Händen hielt, nachdem er diesen ausgefüllt hatte. § 34 Absatz 2 Satz 2 BWG bestimmt, dass der Wähler 
den Stimmzettel nach der Wahl in der Weise faltet, „dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist“ und ihn dann 
in die Wahlurne wirft. Der Stimmzettel ist daher so zu falten, dass nicht zu erkennen ist, welchen Bewerber oder 
welche Landesliste der Wähler angekreuzt hat. Es ist nicht erlaubt, dass Wähler mit offenem Stimmzettel aus der 
Wahlkabine heraustreten und erkennen lassen, wie sie gewählt haben (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 14/3764 
vom 4. Juli 2000, Seite 9). Nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 BWO ist der Stimmzettel in der Wahlkabine zu 
falten. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften durch einen Wähler hätte gemäß § 56 Absatz 6 Nummern 4 und 
5 BWO eine Zurückweisung durch den Wahlvorstand zur Folge haben müssen. Nach § 56 Absatz 6 Nummer 4 
bzw. Nummer 5 BWO hat der Wahlvorstand einen Wähler zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel außerhalb der 
Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat (Nummer 4) bzw. so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar 
ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen
versehen hat (Nummer 5). Wird der Wähler nach § 56 Absatz 6 Nummern 4 bis 6 BWO zurückgewiesen, so ist ihm 
auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds 
des Wahlvorstandes vernichtet hat (§ 56 Absatz 8 BWO). Im Ergebnis hat der Wahlvorsteher organisatorisch
dafür zu sorgen, dass Vertreter der Medien den Vorgang der Stimmabgabe nur aus einer Entfernung oder einem 
Winkel dokumentieren können, der die betreffende Aufnahme nicht ermöglicht. Dies gilt auch vor dem
Hintergrund, dass Wahllokale für jedermann zugänglich sein müssen, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts
möglich ist (§ 31 BWG, § 54 BWO). Da jedermann Zutritt zum Wahlraum hat, können sich auch Medienvertreter im 
Wahlraum aufhalten. Dabei ist aber auch das Ordnungsrecht des Wahlvorstands nach § 55 BWO zu beachten. 
Das Recht auf Zutritt umfasst im Übrigen nicht zugleich die Befugnis, Hörfunk-, Fernseh- oder fotografische 
Aufnahmen zu machen, etwa im Zusammenhang mit der Stimmabgabe prominenter Politiker (vgl. Böth 
in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 31 Rn. 3). Das Entstehen von fotografischen Aufnahmen des
Wählers, die eine Momentaufnahme der Wahlhandlung festhalten, ist somit entweder durch ein vollständiges Falten 
des Stimmzettels noch in der Kabine oder durch ein Fotografier- / Filmverbot im Wahlraum zu verhindern 
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Seite 64). Dies ist vorliegend nicht geschehen, weshalb die Wahl mit einem 
Rechtsfehler behaftet war und somit ein Wahlfehler vorlag. Nachdem sich der Wahlzettel einmal in der Urne 
befand, war der Wahlfehler freilich nicht mehr zu korrigieren: Nach § 40 BWG entscheidet der Wahlvorstand 
über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des 
Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung. Mit Blick 
auf den letzten Satz von § 40 BWG sieht § 76 Absatz 2 Satz 2 BWO vor, dass der Kreiswahlausschuss berechtigt 
ist, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen 
abweichend zu beschließen. Dies hat der Kreiswahlausschuss vorliegend nicht getan und die vom
Landeswahlleiter vorgetragenen Argumente begegnen keinen Bedenken: Für eine Ungültigkeitsfeststellung im Rahmen der 
Auszählung wäre es erforderlich gewesen, dass der unter Regelverstoß eingeworfene Stimmzettel – vorliegend 
anhand seiner Faltung – identifizierbar gewesen wäre. Die Faltung hätte aber nach einer Vermischung mit anderen 
Stimmzetteln nicht mehr zwingend vorhanden sein müssen. Auch ein ähnlich gefalteter Stimmzettel mit gleicher 
Stimmabgabe hätte eine eindeutige Identifizierung ausschließen können. Für eine Korrektur durch den
Landeswahlausschuss nach § 77 Absatz 2 Satz 2 BWO war vorliegend ebenfalls kein Raum, da diese Regelung lediglich 
dazu berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse, 
nicht aber sachliche Entscheidungen über die Gültigkeit einer Stimme vorzunehmen.
1.2  Mediale Weiterverbreitung der Aufnahmen 
Neben dem in Abschnitt 1.1 beschriebenen Wahlfehler könnte ein weiterer u. U. darin zu sehen sein, dass die 
entsprechenden Aufnahmen medial verbreitet wurden. § 32 Absatz 1 BWG etabliert ein Verbot der
Wahlbeeinflussung im Wahlraum, im übrigen Wahlgebäude, am Wahlgebäude und unmittelbar vor dem Zugang zum
Wahlgebäude. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Es lässt sich auch nicht ohne weiteres
argumentieren, dass § 32 Absatz 1 BWG erst Recht Anwendung finden müsse, wenn es sich um die Berichterstattung eines 
überregional tätigen Mediums handelt und damit nicht nur die unmittelbare Umgebung eines Wahllokals betroffen 
ist. Zunächst hat der Gesetzgeber ausdrücklich einen bestimmten Katalog an Sachverhalten als unzulässige
Wahlpropaganda beschrieben und sich dabei auf das unmittelbare örtliche Umfeld des Wahllokals konzentriert.
Darüber hinaus regelt § 32 Absatz 1 BWG Fälle, in denen der Wähler der Wahlbeeinflussung weitgehend
unvermeidbar und unfreiwillig ausgesetzt ist, etwa weil er der beeinflussenden Maßnahme im unmittelbaren örtlichen
Umfeld des Wahllokals gar nicht entgehen kann. In der Entscheidung, ob er in unmittelbarer Umgebung und zeitlicher 
Nähe zum Wahlvorgang – etwa auf dem Mobiltelefon – Medien verfolgt, ist der jeweilige Wähler jedoch frei. 
Auch § 32 Absatz 2 BWG, wonach die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der 
Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist, ist durch den
vorliegenden Sachverhalt nicht direkt betroffen: Zunächst handelt es sich nicht um eine „Befragung“, wenn ein
einzelner Wahlvorgang gefilmt oder fotografiert wird und der entsprechende Wähler etwa durch eine falsche Faltung 
seine Wahlentscheidung erkennbar macht. Ferner stellt § 32 Absatz 2 BWG durch die Verwendung des Plurals 
darauf ab, dass mehrere Wähler befragt werden müssen. Auch dies war vorliegend nicht der Fall. Ein weiterer 
Wahlfehler könnte auch dadurch entstanden sein, dass durch die mediale Verbreitung Wahlrechtsgrundsätze im 
Sinne des Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verletzt bzw. der zuvor dargestellte Wahlfehler vertieft wurden.
Spätestens seit der in Abschnitt 1.1 erwähnten Entscheidung des Deutschen Bundestages mit Blick auf die Stimmabgabe 
von Dr. Edmund Stoiber anlässlich der Bundestagswahl im Jahre 2005 konnte auch Medienvertretern bekannt 
sein, dass es sich bei einem solchen Vorgang um einen Wahlfehler handelt. Letztlich bedarf diese Frage aber 
vorliegend keiner Entscheidung. 
1.3  Keine Mandatsrelevanz und Verhältnismäßigkeit einer Wahlwiederholung 
Trotz des Wahlfehlers nach Abschnitt 1.1 bzw. unabhängig davon, ob man einen weiteren Wahlfehler durch die 
mediale Berichterstattung (Abschnitt 1.2) bejaht, fehlt es jedenfalls an der Mandatsrelevanz: Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vgl. BVerfGE 89, 291 [304]) ist das Wahlprüfungsverfahren dazu 
bestimmt, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Deutschen Bundestages zu gewährleisten. Letztlich führen 
nur solche Wahlfehler zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen Deutscher Bundestag und BVerfG, die auf die 
Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit 
handeln; sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein (vgl. 
auch: Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 14). Schwerpunkt der Wahlprüfung bleibt 
damit letztlich die Frage, ob die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages dem Wählerwillen entspricht 
(vgl. BVerfG, Aktenzeichen 2 BvC 17/18, NVwZ 2022, 473 [477 Rn. 71]). Zunächst ist es mit Blick auf die 
Stimmabgabe von Herrn Laschet selbst offensichtlich, dass die Zurückweisung des einen Stimmzettels nicht zu 
einer Mandatsverschiebung geführt hätte, zumal der betreffende Wähler vermutlich nicht anders gewählt hätte, 
wenn er – nach einer erfolgten Zurückweisung – noch einmal gewählt hätte (§ 56 Absatz 8 BWO, vgl.
Bundestagsdrucksache 16/3600, Seite 64). Auch mit Blick auf die übrigen Wähler kann keine Mandatsrelevanz
ausgemacht werden: Es entspricht der allgemeinen Erwartung und Lebenserfahrung, dass ein Spitzenkandidat für seine 
eigene Partei stimmt. Selbst wenn man eine Wählerbeeinflussung annähme, hätte der Vorgang zu einem positiven 
wie auch zu einem negativen Effekt führen können: So wäre zunächst denkbar, dass die Entscheidung des
Spitzenkandidaten zu einer zusätzlichen Motivation mancher Wähler und damit zu einem Stimmenzuwachs für CDU 
bzw. CSU hätte führen können. Umgekehrt ist aber auch nicht auszuschließen, dass der Wahlfehler auf manche 
Wähler einen gegenteiligen Einfluss hätte haben können, weil sie von einem Spitzenkandidaten erwarten, dass 
Wahlgrundsätze eingehalten werden. Ob und, wenn ja, in welchem Ausmaß es zu welchem Effekt gekommen ist, 
bzw. inwieweit sich gegenläufige Effekte ggf. aufgehoben haben, lässt sich im Nachhinein nicht mehr ermitteln.  
Vor diesem Hintergrund wäre auch eine Wiederholung der Wahl – erst Recht im gesamten Bundesgebiet –
unverhältnismäßig. Dabei ist auch zu bedenken, dass es bei einer gegenteiligen Ansicht einem Spitzenkandidaten, 
dem jeweiligen Medium oder Dritten durch entsprechendes Verhalten – etwa über die Weiterverbreitung von 
Beiträgen in sozialen Medien – zukünftig möglich wäre, eine bundesweit durchgeführte Wahl ungültig zu machen.
1.4  Kein Wahlfehler durch die Stellungnahme des Bundeswahlleiters 
Nach § 81 Absatz 1 BWO prüft der Bundeswahlleiter, ob die Wahl nach den Vorschriften des BWG, der BWO 
und der Bundeswahlgeräteverordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Durch die
Verwendung der Vergangenheitsform in § 81 Absatz 1 BWO hat der Gesetzgeber zwar deutlich gemacht, dass es sich 
grundsätzlich um eine Prüfung nach der Wahl handelt. Es begegnet aber keinen durchgreifenden Bedenken, wenn 
sich der Bundeswahlleiter bereits am Wahltag ein Bild von einem bestimmten Vorgang macht und das Ergebnis 
seiner Prüfung offenlegt, zumal dadurch ggf. weitere Wahlfehler vermieden wurden. Im Übrigen hat der
Bundeswahlleiter in seinen oben zitierten Mitteilungen vom Wahltag lediglich eine Analyse vorgenommen, die mit den 
hier gefundenen Ergebnissen übereinstimmt: Seine erste Mitteilung betrifft u. a. die Frage der
Wählerbeeinflussung und letztlich der Mandatsrelevanz und kommt in der von der Plattform Twitter geforderten Verkürzung zu 
dem in Abschnitt 1.3 dargestellten Ergebnis. Die zweite und dritte Mitteilung beschreiben den in Abschnitt 1.1 
diagnostizierten Wahlfehler und kommen ebenfalls zu der Schlussfolgerung, dass der Stimmzettel, nachdem er in 
die Wahlurne gelangt war, nicht wieder aussortiert werden konnte. Die Mitteilungen des Bundeswahlleiters
bildeten die Sach- und Rechtslage korrekt ab und stellten schon keinen separaten Wahlfehler dar. 
2.  Verlautbarung des stellvertretenden bayerischen Ministerpräsidenten am Wahltag 
Auch die Verlautbarung des stellvertretenden bayerischen Ministerpräsidenten am Wahltag begründet keinen 
Wahlfehler. Bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren Entscheidungen und Maßnahmen 
muss es sich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von Wahlorganen oder Wahlbehörden handeln, die 
im Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen sind und 
das Wahlverfahren unmittelbar betreffen. Entscheidungen und Verhaltensweisen Dritter – etwa Parteien,
Postunternehmen, Medien – fallen grundsätzlich nicht darunter. Handelt es sich um gravierende Gesetzesverstöße
Dritter, die das Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden 
(vgl. insgesamt Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 6). Der am Wahlsonntag von 
Herrn Aiwanger vor Ablauf der Wahlzeit auf seinem Konto bei der Plattform Twitter veröffentlichte Text stammt 
zwar von einer Privatperson, stand aber offensichtlich in Zusammenhang mit Herrn Aiwangers politischer
Tätigkeit, was sich allein aus dem Wahlaufruf für dessen Partei ergibt. Es liegt jedoch kein Verstoß gegen § 32
Absatz 2 BWG und damit kein Wahlfehler vor.  
§ 32 Absatz 2 BWG untersagt die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit und dient damit den Grundsätzen der Freiheit 
und Gleichheit der Wahl. Dieses Verbot richtet sich in erster Linie an die Rundfunk- und Fernsehanstalten, jedoch 
auch an Privatpersonen (Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 30. Lieferung, Stand 
Juli 2017, 11.32 Rn. 15). Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann durch den Bundeswahlleiter (§ 49a Absatz 3 
Nummer 2 BWG) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 49a 
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BWG). Damit soll verhindert werden, dass vorzeitige Veröffentlichungen von 
Umfrageergebnissen Auswirkungen auf das Stimmverhalten von Wahlberechtigten haben (Hientzsch, 
DÖV 2010, 357 [358]). 
Für einen Verstoß gegen § 32 Absatz 2 BWG kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die genauen Ergebnisse 
der Wählerbefragung veröffentlicht werden. Entscheidend ist allein der Eindruck, den ein unvoreingenommener 
Wahlberechtigter nach dem objektiven Inhalt der Nachricht gewinnen kann, sodass auch Trendmeldungen auf 
sozialen Netzwerken erfasst werden (vgl. Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 32 Rn. 9;
Bundestagsdrucksache 16/1800, Anlage 25). Verboten sind indes nur Trendmeldungen und Zwischenergebnisse, die auf 
tatsächlichen Nachwahlbefragungen beruhen (Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 30.
Lieferung, Stand Juli 2017, 11.32 Rn. 15). Ermittlungen des Bundeswahlleiters haben ergeben, dass es sich bei den 
in der Nachricht von Herrn Aiwanger veröffentlichten Zahlen nicht um verifizierbare Ergebnisse von
Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit i. S. d. § 32 
Absatz 2 BWG handelte. 
3.  Gerügte Vorfälle im Bundesland Nordrhein-Westfalen 
Der Vortrag des Einspruchsführers, in Wuppertal seien aufgrund eines Bombenfunds Wahllokale zu spät oder gar 
nicht geöffnet worden und in Bergheim seien muslimische Wahlberechtigte an der Stimmabgabe gehindert
worden, mangelt es an der erforderlichen Substantiierung. Insbesondere der Vorwurf, die Exekutive habe manipulativ 
Einfluss auf die Bundestagswahl genommen, entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage. Erforderlich ist eine
hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin
ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann. Die bloße Andeutung der
Möglichkeit von Wahlfehlern genügt nicht. Auch der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Einspruchsführer nicht 
von dessen Substantiierungspflicht, mag dies auch mit Schwierigkeiten verbunden sein (vgl. Austermann 
in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26; Bundestagsdrucksachen 18/1710 Anlage 59; 19/3050, 
Anlagen 6, 21 und 29; BVerfGE 122, 304 [309]). Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag
haben in der Vergangenheit den pauschalen Verweis auf Medienberichte und der damit verbundenen Aufforderung, 
den darin geschilderten Vorfällen nachzugehen, als einen grundsätzlich nicht hinreichend substantiierten Vortrag 
gewertet (Bundestagsdrucksache 18/1710, Anlage 2, Seite 17). Der Einspruchsführer verwies in seinem
Wahleinspruch lediglich auf der Presse entnommene Wahlunregelmäßigkeiten in den genannten Städten, ohne diese zu 
konkretisieren oder Quellen anzugeben. Zu der ungeschriebenen Voraussetzung der Mandatsrelevanz führt der 
Einspruchsführer in seiner Begründung nicht aus. Nähere Informationen zu den gerügten Wahlrechtsverstößen 
lassen sich erst der eingeholten Stellungnahme der Landeswahlleitung Nordrhein-Westfalen entnehmen. 
Unabhängig von der mangelnden Substantiierung des Vortrages ist es zwar zutreffend, dass zum einen aufgrund 
eines Bombenfunds in Wuppertal in fünf Wahlräumen eine Stimmabgabe erst ab 12 Uhr möglich war und zum 
anderen § 47 Absatz 1 BWO bestimmt, dass die Wahlzeit von 8 bis 18 Uhr dauert. Wie bereits in Abschnitt 2 
zuvor ausgeführt, muss es sich aber bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren
Entscheidungen und Maßnahmen um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von Wahlorganen oder Wahlbehörden
handeln, die im Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen 
sind und das Wahlverfahren unmittelbar betreffen. Entscheidungen und Verhaltensweisen Dritter – etwa Parteien, 
Postunternehmen, Medien – fallen grundsätzlich nicht darunter. Handelt es sich um gravierende Gesetzesverstöße 
Dritter, die das Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im Wahlprüfungsverfahren nachgegangen
werden (vgl. insgesamt Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 6). Dies ist vorliegend nicht 
der Fall. Zunächst handelt es sich bei dem Bombenfund um einen Akt höherer Gewalt. Darüber hinaus ergingen 
die behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit dem Bombenfund (wie etwa Evakuierungen bzw. das 
Verbot des Aufenthalts im Freien) als Gefahrenabwehrmaßnahmen und nicht als Maßnahmen im Rahmen eines 
Wahlverfahrens. Diese wurden nach der Bombenentschärfung auch unverzüglich aufgehoben. Die betroffenen 
Wahllokale waren zwischen 12:00 und 18:00 Uhr geöffnet. Dies wurde über verschiedene Medienkanäle publik 
gemacht. Die Wahlberechtigten hatten bis 18 Uhr – und damit über sechs Stunden – die Möglichkeit, ihre Stimme 
abzugeben. Die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 1 BWG liegen nicht vor, sodass es keiner Nachwahl 
bedarf. Im Übrigen ist weder vom Einspruchsführer dargetan noch sonst ersichtlich, wie sich die Behörden hätten 
anders verhalten sollen. Eine pünktliche Öffnung der Wahllokale war aufgrund der Gefahrenlage ausgeschlossen. 
Hätten sich die Behörden für eine Absage der Wahl in den betroffenen Wahlräumen und damit eine Nachwahl 
entschieden, hätten die Wahlberechtigten bereits die übrigen Wahlergebnisse gekannt. Vorliegend ließ sich somit 
das im BWG vorgesehene Leitbild der Wahl aufgrund eines Aktes höherer Gewalt in keiner der möglichen
Alternativen in Reinform verwirklichen. Vor dem Hintergrund dieses Einzelfalls begegnet das Vorgehen der Behörden 
keinen Bedenken. 
Die Zurückweisung einer muslimischen Wahlberechtigten mit dem Verweis auf das Verhüllungsverbot erfolgte 
zwar rechtswidrig, jedoch wurde der Betroffenen nach einer Beschwerde beim städtischen Wahlamt die
Stimmabgabe gewährt, sodass der Wahlfehler geheilt wurde. Für weitere Vorfälle haben sich nach der Stellungnahme 
der Landeswahlleitung keine Anhaltspunkte ergeben. 
4.  Gerügter Vorfall im Bundesland Bremen 
Hinsichtlich eines ungültigen Stimmenanteils von 98 % in einem Bremer Wahlbezirk verweist der
Einspruchsführer lediglich auf einen nicht näher benannten Pressebericht. Die Ungültigkeit von 401 der insgesamt 409
Erststimmen im Wahlbezirk 261-01 des Wahlkreises 55 wird von der zuständigen Landeswahlleitung in ihrer
Stellungnahme eingestanden. Die Ausgabe falscher Stimmzettel an Wahlberechtigte stellt einen Wahlfehler dar.
Allerdings fehlt es insofern an der Mandatsrelevanz des Wahlfehlers. Erforderlich ist nämlich, dass der Wahlfehler 
auf die gesetzmäßige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages Einfluss hat oder zumindest haben könnte 
(vgl. Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 14). Die nur theoretische Möglichkeit eines 
Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen 
Wahl genügt aufgrund des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs in die Wahl indes nicht. Die konkrete
Rechtsverletzung hatte auf das festgestellte Wahlergebnis im Wahlkreis 55 und damit auf die Mandatsverteilung im 
Deutschen Bundestag keine Auswirkungen. Die erstunterlegene Kandidatin hat insgesamt 23.946 Erststimmen 
weniger erhalten als der gewählte Direktkandidat, sodass die 401 für ungültig erklärten Erststimmen im
Wahlbezirk 206-01 für den Wahlausgang unerheblich waren. Die Zweitstimmen wurden nach Auskunft der
Landeswahlleitung gewertet. 
5.  Teilnahme von sog. Auslandsdeutschen an der Bundestagswahl 
Der Behauptung des Einspruchsführers, hunderttausenden Auslandsdeutschen sei die Teilnahme an der
Bundestagswahl verwehrt worden, fehlt es an der notwendigen Substantiierung. Er hat des Weiteren nicht dargelegt, 
woran er festmacht, dass die konsularische Vertretung in Israel Wahlberechtigten jüdischen Glaubens Stimmzettel 
zu spät zugestellt habe. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der 
Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen
Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000,
Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 
85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 48 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn H. K., 90556 Cadolzburg 
– Az.: WP 496/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2021, das am 22. Oktober 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Er begründet seinen Einspruch damit, dass er aufgrund familiärer Umstände am 22. November 2021 – gemeint 
ist wohl der 22. September 2021 – über den Internetauftritt des Markts Cadolzburg einen Wahlschein habe
beantragen wollen. Das System habe jedoch angegeben, dass die hierfür vorgesehene Frist bereits abgelaufen sei, 
obwohl auf der Wahlbenachrichtigung als letzter Tag der Frist der 22. September 2021 genannt worden sei. Auf 
der Internetseite des Markts Cadolzburg sei der Hinweis erschienen, dass ein Wahlschein im Rathaus nur unter 
Vorlage eines ärztlichen Attests ausgehändigt werde. Dies verstoße gegen § 27 der Bundeswahlordnung (BWO). 
Gleichzeitig fügte der Einspruchsführer seinem Einspruch eine Abschrift seiner Korrespondenz mit dem
Ordnungsamt des Markts Cadolzburg (insbesondere vom 23. September 2021) bei, aus der hervorgeht, dass er seine 
Wahlunterlagen am Nachmittag desselben Tages persönlich im Rathaus abgeholt hat. 
Zu dem hiesigen Wahleinspruch hat der Landeswahlleiter des Freistaates Bayern mit Schreiben vom 8. März 2022 
unter Berücksichtigung detaillierter Ausführungen des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 243 Fürth und des 
Markts Cadolzburg Stellung genommen. Am 22. September 2022 sei bei dem Markt Cadolzburg die Beschwerde 
des Einspruchsführers eingegangen, dass die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen im Internet zu beantragen nicht 
mehr bestehe. Daraufhin sei der Einspruchsführer am nächsten Tag seitens des Ordnungsamtes des Marktes 
Cadolzburg umgehend zum Beantragungsverfahren der Briefwahlunterlagen informiert worden. Darüber hinaus 
sei dem Einspruchsführer die Möglichkeit angeboten worden, die Unterlagen bis Freitag, 24. September 2021, 
18:00 Uhr ohne Terminvereinbarung im Rathaus abzuholen. Der Einspruchsführer habe daraufhin noch am frühen 
Abend des 23. September 2021 die Briefwahlunterlagen im Einwohnermeldeamt des Marktes Cadolzburg
abgeholt. 
Laut amtlicher Wahlbenachrichtigung sei die „Online-Beantragung“ von Briefwahlunterlagen beim Markt 
Cadolzburg vom 25. August 2021 bis 22. September 2021, 00:00 Uhr möglich gewesen. Diese zeitliche
Befristung habe sicherstellen sollen, dass alle Wahlunterlagen noch rechtzeitig vor der Wahl am 26. September 2021 
per Post beim Bürger ankommen. Da eine Zustellung innerhalb von weniger als vier Tagen nicht mehr habe 
garantiert werden können, sei lediglich eine „Online-Beantragung“ beim Markt Cadolzburg ab dem 22.
September 2021, 00:00 Uhr nicht mehr möglich gewesen. Nach wie vor hätten Briefwahlunterlagen aber
selbstverständlich schriftlich und mündlich nach den gesetzlichen Vorgaben aus § 27 BWO beantragt werden können. 
Der Markt Cadolzburg habe die Beschwerde des Einspruchsführers zum Anlass genommen, bei künftigen Wahlen 
das Fristende auf 24:00 Uhr zu setzen, sodass Bürgern die „Online-Beantragung“ noch bis zum Ablauf des
genannten letzten Tages möglich sei und weitere Missverständnisse vermieden werden. 
Dem Einspruchsführer wurde die Stellungnahme mit Schreiben vom 14. März 2022 zur Kenntnis gegeben und 
eine Frist zur Replik bis zum 30. März 2022 gesetzt. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 Wahlprüfungsgesetz form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein 
Wahlfehler entnehmen. 
1. Aus dem eigenen Vortrag des Einspruchsführers geht hervor, dass er am Nachmittag des 23. September 2021 
seine Wahlunterlagen persönlich im Rathaus abgeholt hat. Somit war dem Einspruchsführer eine Teilnahme an 
der Wahl möglich, weshalb das Vorliegen eines mandatsrelevanten Wahlfehlers ausgeschlossen ist. 
2. Auch im Übrigen lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere § 27 BWO erkennen: 
Gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 bis 3 BWO kann die Erteilung eines Wahlscheines schriftlich oder mündlich bei der 
Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail 
oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung 
ist unzulässig. Die Gemeindebehörde kann im Internet entsprechende Antragsformulare bereitstellen (vgl.
Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 22. Lieferung, Stand: August 2013, 21.27 Rn. 1). 
Nach § 27 Absatz 4 BWO können Wahlscheine bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr, beantragt werden. 
In den Fällen des § 25 Absatz 2 BWO können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, beantragt werden. 
Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des
Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der 
entsprechend § 53 Absatz 2 BWO zu verfahren hat. 
Diesen Vorgaben ist der Markt Cadolzburg nachgekommen, indem dem Einspruchsführer bis zum Freitag, 
24. September 2021, um 18 Uhr die Möglichkeit eröffnet wurde, Briefwahlunterlagen zu beantragen. Die
Ermöglichung einer Antragstellung im Internet ist lediglich ein zusätzliches Angebot der Gemeindebehörde, das
gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Demzufolge konnte die Behörde das Fristende auch eigenständig bestimmen, ohne 
dass die gesetzlichen Vorgaben des § 27 Absatz 4 BWO missachtet wurden. Das Fristende am 22.
September 2021 um 00:00 Uhr ermöglichte dem Markt Cadolzburg, bis zu diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge auf 
Ausstellung von Briefwahlunterlagen zu bearbeiten und sicherzustellen, dass die auszustellenden und zu
verschickenden Unterlagen rechtzeitig vor dem Wahltag bei den Wahlberechtigten ankamen.
Anlage 49 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch 
des Herrn F. B., 82065 Baierbrunn 
– Az.: WP 105/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Mit Telefax vom 10. Oktober 2021 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. Der Einspruchsführer beantragt, die Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag im gesamten Bundesgebiet, hilfsweise im Land Berlin zu wiederholen. 
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Zur Begründung seines Einspruchs trägt der Einspruchsführer vor, dass die Verfassungsmäßigkeit der Wahl nicht 
gewährleistet worden sei.  
Er rügt zunächst die Stimmabgabe des Kanzlerkandidaten der Christlich Demokratischen Union
Deutschlands (CDU) und Christlich-Sozialen Union in Bayern e. V. (CSU), Herrn Armin Laschet, und dessen Ehefrau. 
Der Einwurf des fehlerhaft gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne stelle einen Verstoß gegen § 56 Absatz 6 
Nummer 5 der Bundeswahlordnung (BWO) dar. Ihm sei zudem von anderen Wahlhelfern berichtet worden, dass 
diese nicht über § 56 Absatz 6 BWO belehrt worden seien. Der Einspruchsführer bittet den Deutschen Bundestag 
u. a., ihm „zu versichern, dass alle Wahlvorstände § 56 Abs. 6 BWO unterschrieben haben und eben auch dann 
sichergestellt haben, dass dies lückenlos umgesetzt worden ist“. Zudem gäbe Bildmaterial Anlass zu Zweifeln, 
dass die Wahlurne entsprechend der Vorgaben des § 53 Absatz 3 BWO ordnungsgemäß verschlossen worden sei. 
Ferner ist der Einspruchsführer der Auffassung, dass der Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt sei. Der 
Einspruchsführer führt insofern aus: „Bei dieser Bundestagswahl sind mehr als 5 % der Stimmen „umverteilt“ 
worden. Sonstiges beträgt mehr als 8 %.“ Die Partei DIE LINKE. sei trotz Scheiterns an der Fünf-Prozent-Hürde 
in den Bundestag eingezogen. Bei den drei Direktmandaten, die den Einzug ermöglichten, sei jedoch die absolute 
Mehrheit verfehlt worden. 
Darüber hinaus rügt der Einspruchsführer, dass die CSU mit deutlichem Abstand weniger Stimmen je Sitz
benötige als die anderen Parteien. Somit sei das Stimmgewicht eines CSU-Wählers signifikant höher, was seiner
Ansicht nach einen klaren Verstoß gegen Artikel 38 des Grundgesetzes (GG) darstelle. Ebenso bestehe eine
ungleiche Verteilung der Mandate nach Ländern. Eine vom Einspruchsführer vorgelegte tabellarische Auflistung belege, 
dass das Land Baden-Württemberg insgesamt acht Abgeordnete mehr entsende, als dem Land zustünden. Ein 
Wahlberechtigter im Land Baden-Württemberg habe „sogar das Gewicht, um 9 Plätze mehr zu bestimmen, als 
BW zugestanden hätte.“ Vergleiche man Sachsen-Anhalt mit Baden-Württemberg, so sei festzustellen, „dass eine 
Wählerstimme von Baden-Württemberg 11-12 Sitze höher bewertet worden ist, als von Sachsen-Anhalt“. Gemäß 
Artikel 17 GG unterbreitet er deshalb den Vorschlag, dass Direktkandidaten ihren Wahlkreis mit absoluter
Mehrheit oder mit deutlichem Vorsprung – angedacht seien 8 oder 10 % – gewinnen müssen, um in den Deutschen 
Bundestag einzuziehen. Ist beides nicht erreicht, ziehe ein Unterlegener ein und stelle damit die Repräsentation 
des Wahlkreises sicher. Auch die Fünf-Prozent-Sperrklausel sei in 0,5-Prozent-Schritten zu senken, bis das
Ergebnis für die unter „Sonstige“ fallenden Parteien selbst unter 5 % falle. Auf diese Weise werde sichergestellt, 
„dass 95 % des Wählerwillens unmittelbar und gleich im Bundestag repräsentiert wird“.
2.  Stellungnahmen 
2.1  Landeswahlleitung Nordrhein-Westfalen 
In einem Wahlraum in Aachen im Wahlbezirk 4101 habe sich der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-
Westfalen und Kanzlerkandidat von CDU und CSU, Herr Armin Laschet, mit einem nach außen gefalteten Stimmzettel 
fotografieren lassen, auf dem er den dortigen CDU-Wahlkreiskandidaten und die CDU-Landesliste NRW
angekreuzt habe. Der Stimmzettel sei anschließend in die Wahlurne eingeworfen worden. Laut Bericht der
Kreiswahlleiterin habe die Wahlvorsteherin den Vorgang nicht vollständig wahrnehmen können, da ihr für kurze Zeit die 
Sicht versperrt gewesen sei. Die Fotos seien bundesweit verbreitet und auch in den sozialen Medien kommentiert 
worden. Nach § 34 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) und § 56 Absatz 2 Satz 1 BWO begebe sich der Wähler 
zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichne dort seinen Stimmzettel und falte ihn in der Weise, dass seine 
Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Gemäß § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 BWO habe der Wahlvorstand einen 
Wähler zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist. In diesem 
Fall sei dem Wähler auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im 
Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat (§ 56 Absatz 8 BWO). Nach § 40 Satz 1 BWG
entscheide der Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und 
bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Nach der Kommentierung von Franßen-de la 
Cerda in Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 Rn. 2 (S. 803) seien Stimmen ungültig bei Verstoß gegen 
grundlegende Vorschriften der Wahlhandlung/des Wahlverfahrens, wozu die Nichteinhaltung des in Artikel 38 
Absatz 1 Satz 1 GG und § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG genannten Wahlgeheimnisses zu zählen sei. Stelle der
Wahlvorstand solche materiellen Mängel bei der Stimmenauszählung fest, führten sie regelmäßig unmittelbar zur
Ungültigkeit der Stimmen; in der Regel werde der Wähler aber bereits zur Wahlhandlung nicht zugelassen. Eine 
Ungültigkeitsfeststellung im Rahmen der Auszählung hätte allerdings vorausgesetzt, dass der unter Regelverstoß 
eingeworfene Stimmzettel – hier anhand seiner Faltung – identifizierbar gewesen sei. Diese Faltung habe nach 
einer Vermischung mit anderen Stimmzetteln aber nicht mehr vorhanden sein müssen. Auch ein ähnlich gefalteter 
Stimmzettel mit gleicher Stimmabgabe hätte eine eindeutige Identifizierung ausschließen können. § 40 
Satz 2 BWG und § 76 Absatz 2 Satz 2 BWO sähen ein Nachprüfungsrecht des Kreiswahlausschusses auch
hinsichtlich der Gültigkeit abgegebener Stimmen vor. Der Kreiswahlausschuss habe in seiner Sitzung am 29.
September 2021 keine abweichende Entscheidung bezüglich der Gültigkeit der abgegebenen Stimme getroffen. Der 
Landeswahlausschuss sei hingegen nach § 77 Absatz 2 Satz 2 BWO lediglich berechtigt, rechnerische
Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. Hierfür sei vorliegend 
kein Raum gewesen. Gehe man angesichts des erwartungsgemäßen Wahlverhaltens von Herrn Laschet von einer 
fehlenden Wählerbeeinflussung aus, sei eine Ergebnisrelevanz nicht festzustellen. So betrage der Abstand bei den 
Erststimmen zwischen dem siegreichen Bewerber von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und dem zweitplatzierten 
Bewerber der CDU über 6.000 Stimmen. Die Gültigkeit der Bundestagswahl in Gänze sei von diesem Vorfall 
nicht berührt. 
Die Wahlurne sei nach Auskunft der Kreiswahlleiterin ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Das Schloss sei 
am Wahltag um 7:45 Uhr angebracht, verschlossen und von allen Wahlvorstandsmitgliedern überprüft worden. 
Nach der Stimmabgabe von Herrn Laschet und der darauf einsetzenden Medienberichterstattung habe eine
nochmalige Überprüfung stattgefunden. Dabei habe festgestellt werden können, dass die Wahlurne weiterhin
ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei. Lediglich der Bügel des Schließmechanismus sei leicht verschoben
gewesen, was möglicherweise den fehlerhaften Eindruck einer nicht ordnungsgemäß verschlossenen Wahlurne habe 
aufkommen lassen. 
2.2  Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (damaliger Ressortzuschnitt, im Folgenden BMI) 
Das BMI hat sich mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 u. a. zu den folgenden Aspekten geäußert: 
2.2.1  Soweit der Einspruchsführer in der Fünf-Prozent-Sperrklausel einen Verstoß gegen den Grundsatz der 
Gleichheit der Wahl sehe, widerspreche dies ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 
zur Vereinbarkeit einer Sperrklausel zur Sicherung der Handlungsfähigkeit des Parlaments und stabiler
Mehrheiten für eine parlamentarisch getragene Regierung mit dem GG. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel sei vom BVerfG 
in ständiger Rechtsprechung für verfassungsgemäß erklärt worden (BVerfGE 146, 327 [354]; 122, 304 [314 f.]; 
120, 82 [109 ff.]; 95, 408 [417 ff.]). Sie finde ihre Rechtfertigung im Wesentlichen darin, dass die Bildung einer 
Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig sei und 
dieses Ziel durch eine Zersplitterung des Parlaments durch Kleinstgruppen gefährdet würde (vgl. BVerfGE 120, 
82 [111]; 82, 332 [338]).
2.2.2  Ebenso begründe die Berücksichtigung der Partei DIE LINKE. bei der Mandatsverteilung keinen Verstoß 
gegen den Grundsatz der gleichen Wahl. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 BWG ziehe eine Partei auch dann in den
Deutschen Bundestag ein, wenn sie zwar nicht 5 % der Zweitstimmen erzielt, aber dafür in mindestens drei
Wahlkreisen einen Sitz errungen hat (sog. Grundmandatsklausel). Der Gesetzgeber habe sich in § 6 Absatz 3 Satz 1 BWG 
dafür entschieden, mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern und mit 
der Grundmandatsklausel eine Ausnahme für solche Parteien zu schaffen, die in mindestens drei Wahlkreisen ein 
Direktmandat errungen haben. Diese gesetzgeberische Ausgestaltung habe der verfassungsrechtlichen
Überprüfung durch das BVerfG standgehalten (BVerfGE 95, 408 ff.). Gelinge es einer Partei in seltenen Ausnahmefällen, 
mit ihren Kandidaten mehrere Direktmandate zu erringen, ohne aber im Gesamtergebnis die Fünf-Prozent-
Sperrklausel zu überwinden, so könne der Gesetzgeber hierin zulässigerweise ein Indiz dafür sehen, dass diese Partei 
Anliegen aufgegriffen habe, die eine Repräsentanz im Parlament rechtfertigten. In diesem Sinne dürfe der
Gesetzgeber die in drei Wahlkreisen erfolgreiche Partei als politisch bedeutsam ansehen und sie, da der Aspekt des 
Schutzes der Funktionsfähigkeit vor Splitterparteien nicht einschlägig sei, mit allen errungenen Zweitstimmen an 
der Verteilung der Listenmandate im Deutschen Bundestag teilnehmen lassen (BVerfGE 95, 408 [422]). 
2.2.3  Soweit der Einspruchsführer einen Verstoß gegen Artikel 38 GG und einen Wahlfehler darin sehe, dass 
sich bei einer Division der Zweitstimmenzahlen der Parteien durch ihre Sitzzahlen unterschiedliche
Zweitstimmenzahlen pro Mandat ergeben, werde das dem Charakter der Bundestagswahl als einer mit der Personenwahl 
verbundenen Verhältniswahl im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG (sog. personalisierte Verhältniswahl) nicht 
gerecht. 
Wie das BVerfG in ständiger Rechtsprechung festgestellt habe, sei der Bundesgesetzgeber in seiner Entscheidung 
für ein Wahlsystem grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 131, 316 [334 f.]; 121, 266 [296 f.]; 95, 335 [354]). Der 
Gesetzgeber dürfe in Ausführung des Regelungsauftrags des Artikel 38 Absatz 3 GG das Verfahren der Wahl des 
Deutschen Bundestages als Mehrheitswahl oder als Verhältniswahl gestalten. Er dürfe auch beide Wahlsysteme 
miteinander verbinden (BVerfGE 121, 266 [296]; 95 335 [349 f.]). Der Gesetzgeber habe sich in Wahrnehmung 
seines Regelungsauftrags für ein Wahlsystem entschieden, bei dem die Abgeordneten des Deutschen Bundestages 
nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt werden (BVerfG 131, 
316 [357]; 121, 266 [296 f.]). Der Gesetzgeber habe der Zielsetzung, dem Wähler unverkürzt zu ermöglichen, im 
Rahmen einer Verhältniswahl Persönlichkeiten zu wählen, damit den Vorrang eingeräumt vor einer möglichst 
weitgehend dem Verhältnis der Zweitstimmen entsprechenden Sitzverteilung (BVerfG 131, 316 [359]). 
Durch die Verrechnung der Wahlkreismandate mit den Listenmandaten nach § 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 
Satz 4 BWG werde im Grundsatz die Gesamtzahl der Sitze so auf die Parteilisten verteilt, wie es dem Verhältnis 
der Summen der Zweitstimmen entspreche (BVerfGE 131, 316 [358]; 95, 335 [355 f.]). Werde das Ziel des
Verhältnisausgleichs durch die Anrechnung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 BWG nicht vollständig 
erreicht, weil die Sitze, die einer Landesliste nach dem Verhältnis der Zweitstimmen zustehen, nicht ausreichen, 
um alle errungenen Wahlkreismandate abzuziehen, so erhöhe sich die Gesamtzahl der Sitze des Bundestages um 
die Unterschiedszahl (§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 4, 5 BWG ); es entstünden Überhangmandate jenseits 
der proportionalen Sitzverteilung (BVerfGE 131, 316 [359, 361]). 
Das BVerfG habe hierzu entschieden, dass die durch die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten
bewirkte ungleiche Gewichtung der Wählerstimmen grundsätzlich gerechtfertigt ist. Rechtfertigungsgrund sei die 
verfassungslegitime Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, dem Wähler im Rahmen der Verhältniswahl 
die Wahl von Persönlichkeiten zu ermöglichen (BVerfGE 131, 316 [363]). Der insoweit bestehende
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers werde allerdings durch den Grundcharakter der Bundestagswahl als einer
Verhältniswahl begrenzt. Die verfassungsrechtliche Grenze für die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten sei 
nach der neuen Rechtsprechung des BVerfG überschritten, wenn Überhangmandate im Umfang von mehr als 
etwa einer halben Fraktionsstärke zu erwarten sind (BVerfGE 131, 316 [363, 369 f.]). 
In Anbetracht dieser Rechtsprechung habe der Gesetzgeber im Fünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des 
BWG vom 14. November 2020 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020, Teil I, Nr. 52, ausgegeben am 18. November 
2020, S. 2395) entschieden, dass angesichts der erheblichen Vergrößerung der Gesamtsitzzahl des Deutschen 
Bundestags durch den Ausgleich aller Überhangmandate nach den Regeln des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur 
Änderung des BWG vom 3. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 22, ausgegeben am 
8. Mai 2013, S. 1082) eine Anzahl von bis zu drei unausgeglichenen Überhangmandaten hingenommen werden 
könne, und dies in § 6 Absatz 5 Satz 4 und Absatz 6 Satz 5 BWG geregelt (vgl. dazu die Begründung zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) vom 15.
September 2020, Bundestagsdrucksache 19/22504, Seite 6).
Die im Wahleinspruch vermerkten Abweichungen des Verhältnisses von Zweitstimmenzahlen und Sitzzahlen der 
Parteien beruhten auf dem Nichtausgleich von drei Überhangmandaten der CSU nach dieser Regelung (vgl. hierzu 
die Berechnung des endgültiges Wahlergebnisses in: Informationen des Bundeswahlleiters, Bundestagswahl 
2021, Heft 3: Endgültige Ergebnisse, S. 408 ff., abrufbar im Internetauftritt des Bundeswahlleiters unter 
https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/cbceef6c-19ec-437b-a894-3611be8ae886/btw21_heft3.pdf) 
2.2.4  Ein Wahlfehler könne auch nicht darin gesehen werden, dass die Zahl der Sitze im Deutschen Bundestag 
im Ergebnis der Bundestagswahl 2021 nicht vollständig proportional zur Zahl der Wahlberechtigten in den
Ländern zugeteilt wurde. Denn das geltende Bundestagswahlrecht bezwecke und bewirke nicht die vollständige
Abbildung des sog. föderalen Proporzes in der Sitzverteilung des Deutschen Bundestags. 
Zwar würden nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BWG die zu verteilenden Sitze im Bundestag in einer ersten Verteilung 
zunächst den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil und sodann in jedem Land die Zahl der dort zu verteilenden 
Sitze auf der Grundlage der Zweitstimmen den Landeslisten zugeordnet. Diese Zuordnung nach Sitzkontingenten 
der Länder diene jedoch nur der Feststellung von möglichen Überhangsituationen und der Berechnung der
Sitzzahl des Deutschen Bundestages, bei der – mit Ausnahme von drei zur Begrenzung der Sitzzahlvergrößerung 
bewusst in Kauf genommener unausgeglichener Überhangmandate – alle Direktmandate auf die Sitze der Parteien 
anrechenbar sind. 
Nach der gemäß § 6 Absatz 5 BWG vorgenommenen Sitzzahlerhöhung würden in der zweiten Verteilung nach 
§ 6 Absatz 6 BWG die Sitze bundesweit nach dem Verhältnis der Zweitstimmenergebnisse auf die Parteien und 
sodann innerhalb der Parteien auf deren Landeslisten verteilt. Dabei erhielten Landeslisten, auf die Direktmandate 
anzurechnen sind, mindestens die Zahl der anzurechnenden Direktmandate zugewiesen. Die durch Direktmandate 
verursachten Verzerrungen des föderalen Proporzes würden darum bewusst in Kauf genommen (vgl. hierzu die 
Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, Freien Demokratischen Partei (FDP) und 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. Dezember 2012, Bundestagsdrucksache 17/11819, Seite 5 f.), weil ein 
sog. föderaler Vollausgleich, der auch die durch Überhangsituationen verursachten föderalen Proporzstörungen 
ausgleichen würde, zu inakzeptablen Sitzzahlerhöhungen führen würde (vgl. hierzu die Stellungnahme des BMI 
in BVerfGE 95, 335 [344]). 
Die feststellbaren föderalen Proporzunterschiede stellten somit keinen Wahlfehler dar, sondern ergäben sich
aufgrund der korrekten Ermittlung des Ergebnisses der Bundestagswahl auf der Grundlage des geltenden
Bundestagswahlrechts. 
Dem Einspruchsführer wurden die Stellungnahmen zur Kenntnis gegeben und eine Frist zur Erwiderung bis zum 
25. Februar 2022 gesetzt. Hiervon hat der Einspruchsführer keinen Gebrauch gemacht. 
3.  Teilentscheidung zum Berliner Wahlgeschehen 
Der Einspruchsführer begründete seinen Einspruch auch damit, dass es bei der Durchführung der Bundestagswahl 
im Land Berlin zu verschiedenen Wahlfehlern gekommen sei. Mit Schreiben vom 25. November 2021 hat die 
Landeswahlleitung Berlin Stellung genommen. Dem Einspruchsführer wurde auch insofern Gelegenheit zur
Replik gegeben, die ausgeblieben ist. Hinsichtlich des Vortrags zu Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin hat sich 
der Deutsche Bundestag dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl
einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs mit 
Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der
Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit einer 
Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der Bundestagsdrucksache 20/4000, 
Anlage 7 zu entnehmen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über die noch offenen Streitgegenstände eines 
Verstoßes gegen Wahlrechtsgrundsätze infolge der Stimmabgabe des Kanzlerkandidaten der CDU/CSU
(Abschnitt 1) sowie über die Zulässigkeit des Einzugs der Partei DIE LINKE. in den Deutschen Bundestag
(Abschnitt 2) und die gerügten unterschiedlichen Stimmgewichte (Abschnitt 3) zu beschließen.
Der Einspruch ist unzulässig, soweit der Einspruchsführer Rechtsänderungen – insbesondere der entsprechend 
Artikel 17 GG gemachte Vorschlag zur Änderung des Wahlrechts – begehrt. Denn ein Einspruch ist gemäß § 1 
Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen 
Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der 
Wahlprüfung nach Artikel 41 GG unterliegen, zum Gegenstand hat. Die für die Zukunft begehrten
Rechtsänderungen weisen keinen Bezug zur Gültigkeit der in der Vergangenheit liegenden Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag oder einer möglichen Rechtsverletzung bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Wahl auf (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/1810, Anlagen 19 und 29). 
Soweit der Einspruch zulässig ist, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrG
eingelegt wurde, ist er, was die noch offenen Streitgegenstände angeht, unbegründet. Dem Vortrag des
Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein
mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen. 
1.  Stimmabgabe des Kanzlerkandidaten der CDU/CSU Armin Laschet 
Dies gilt zunächst für die Art und Weise der Stimmabgabe des Kanzlerkandidaten der CDU/CSU, Armin Laschet 
(vgl. Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 2, 4, 5, 20, 21, 22, 37, 38 und 164; vorliegende Drucksache,
Anlage 47). Zwar lag ein Wahlfehler vor, weil die Erkennbarkeit der Stimmabgabe des Kanzlerkandidaten Armin 
Laschet nicht unterbunden wurde (Abschnitt 1.1). Ob in der Weiterverbreitung der Aufnahme durch die Medien 
ein weiterer Wahlfehler zu sehen ist (Abschnitt 1.2), kann dahinstehen. Es fehlt in jedem Fall an der
Mandatsrelevanz; auch wäre eine Wahlwiederholung nicht verhältnismäßig (Abschnitt 1.3). Anhaltspunkte, dass die
Wahlurne nicht verschlossen war, bestehen nicht (Abschnitt 1.4). 
1.1  Wahlfehler aufgrund der Erkennbarkeit der Stimmabgabe 
Bereits im Zusammenhang mit der Bundestagswahl 2005 hat der Deutsche Bundestag (vgl. hierzu
Bundestagsdrucksache 16/3600, Seite 63 f. unter „2. Faltung des Stimmzettels“) einen Wahlfehler darin erkannt, dass ein 
Foto einen Wähler (damals: Dr. Edmund Stoiber) zeigte, der einen nicht vollständig zusammengefalteten
Stimmzettel in Händen hielt, nachdem er diesen ausgefüllt hatte. § 34 Absatz 2 Satz 2 BWG bestimmt, dass der Wähler 
den Stimmzettel nach der Wahl in der Weise faltet, „dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist“ und ihn dann 
in die Wahlurne wirft. Der Stimmzettel ist daher so zu falten, dass nicht zu erkennen ist, welchen Bewerber oder 
welche Landesliste der Wähler angekreuzt hat. Es ist nicht erlaubt, dass Wähler mit offenem Stimmzettel aus der 
Wahlkabine heraustreten und erkennen lassen, wie sie gewählt haben (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 14/3764 
vom 4. Juli 2000, Seite 9). Nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 BWO ist der Stimmzettel in der Wahlkabine zu 
falten. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften durch einen Wähler hätte gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 4 
und 5 BWO eine Zurückweisung durch den Wahlvorstand zur Folge haben müssen. Nach § 56 Absatz 6
Nummer 4 bzw. Nummer 5 BWO hat der Wahlvorstand einen Wähler zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel
außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat (Nummer 4) bzw. so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe 
erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden
Kennzeichen versehen hat (Nummer 5). Wird der Wähler nach § 56 Absatz 6 Nummern 4 bis 6 BWO zurückgewiesen, so 
ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines 
Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat (§ 56 Absatz 8 BWO). Im Ergebnis hat der Wahlvorsteher
organisatorisch dafür zu sorgen, dass Vertreter der Medien den Vorgang der Stimmabgabe nur aus einer Entfernung 
oder einem Winkel dokumentieren können, der die betreffende Aufnahme nicht ermöglicht. Dies gilt auch vor 
dem Hintergrund, dass Wahllokale für jedermann zugänglich sein müssen, soweit das ohne Störung des
Wahlgeschäfts möglich ist (§ 31 BWG, § 54 BWO). Da jedermann Zutritt zum Wahlraum hat, können sich auch
Medienvertreter im Wahlraum aufhalten. Dabei ist aber auch das Ordnungsrecht des Wahlvorstands nach § 55 BWO 
zu beachten. Das Recht auf Zutritt umfasst im Übrigen nicht zugleich die Befugnis, Hörfunk-, Fernseh- oder 
fotografische Aufnahmen zu machen, etwa im Zusammenhang mit der Stimmabgabe prominenter Politiker 
(vgl. Böth in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 31 Rn. 3). Das Entstehen von fotografischen Aufnahmen 
des Wählers, die eine Momentaufnahme der Wahlhandlung festhalten, ist somit entweder durch ein vollständiges 
Falten des Stimmzettels noch in der Kabine oder durch ein Fotografier- / Filmverbot im Wahlraum zu verhindern 
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Seite 64). Dies ist vorliegend nicht geschehen, weshalb die Wahl mit einem 
Rechtsfehler behaftet war und somit ein Wahlfehler vorlag. Nachdem sich der Wahlzettel einmal in der Urne 
befand, war der Wahlfehler freilich nicht mehr zu korrigieren: Nach § 40 BWG entscheidet der Wahlvorstand 
über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des 
Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung. Mit Blick
auf den letzten Satz von § 40 BWG sieht § 76 Absatz 2 Satz 2 BWO vor, dass der Kreiswahlausschuss berechtigt 
ist, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen 
abweichend zu beschließen. Dies hat der Kreiswahlausschuss vorliegend nicht getan und die vom
Landeswahlleiter vorgetragenen Argumente begegnen keinen Bedenken: Für eine Ungültigkeitsfeststellung im Rahmen der 
Auszählung wäre es erforderlich gewesen, dass der unter Regelverstoß eingeworfene Stimmzettel – vorliegend 
anhand seiner Faltung – identifizierbar gewesen wäre. Die Faltung hätte aber nach einer Vermischung mit anderen 
Stimmzetteln nicht mehr zwingend vorhanden sein müssen. Auch ein ähnlich gefalteter Stimmzettel mit gleicher 
Stimmabgabe hätte eine eindeutige Identifizierung ausschließen können. Für eine Korrektur durch den
Landeswahlausschuss nach § 77 Absatz 2 Satz 2 BWO war vorliegend ebenfalls kein Raum, da diese Regelung lediglich 
dazu berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse, 
nicht aber sachliche Entscheidungen über die Gültigkeit einer Stimme vorzunehmen.  
1.2  Mediale Weiterverbreitung der Aufnahmen 
Neben dem in Abschnitt 1.1 beschriebenen Wahlfehler könnte ein weiterer u. U. darin zu sehen sein, dass die 
entsprechenden Aufnahmen medial verbreitet wurden. § 32 Absatz 1 BWG etabliert ein Verbot der
Wahlbeeinflussung im Wahlraum, im übrigen Wahlgebäude, am Wahlgebäude und unmittelbar vor dem Zugang zum
Wahlgebäude. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Es lässt sich auch nicht ohne weiteres
argumentieren, dass § 32 Absatz 1 BWG erst Recht Anwendung finden müsse, wenn es sich um die Berichterstattung eines 
überregional tätigen Mediums handelt und damit nicht nur die unmittelbare Umgebung eines Wahllokals betroffen 
ist. Zunächst hat der Gesetzgeber ausdrücklich einen bestimmten Katalog an Sachverhalten als unzulässige
Wahlpropaganda beschrieben und sich dabei auf das unmittelbare örtliche Umfeld des Wahllokals konzentriert.
Darüber hinaus regelt § 32 Absatz 1 BWG Fälle, in denen der Wähler der Wahlbeeinflussung weitgehend
unvermeidbar und unfreiwillig ausgesetzt ist, etwa weil er der beeinflussenden Maßnahme im unmittelbaren örtlichen
Umfeld des Wahllokals gar nicht entgehen kann. In der Entscheidung, ob er in unmittelbarer Umgebung und zeitlicher 
Nähe zum Wahlvorgang – etwa auf dem Mobiltelefon – Medien verfolgt, ist der jeweilige Wähler jedoch frei. 
Auch § 32 Absatz 2 BWG, wonach die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der 
Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist, ist durch den
vorliegenden Sachverhalt nicht direkt betroffen: Zunächst handelt es sich nicht um eine „Befragung“, wenn ein
einzelner Wahlvorgang gefilmt oder fotografiert wird und der entsprechende Wähler etwa durch eine falsche Faltung 
seine Wahlentscheidung erkennbar macht. Ferner stellt § 32 Absatz 2 BWG durch die Verwendung des Plurals 
darauf ab, dass mehrere Wähler befragt werden müssen. Auch dies war vorliegend nicht der Fall. Ein weiterer 
Wahlfehler könnte auch dadurch entstanden sein, dass durch die mediale Verbreitung Wahlrechtsgrundsätze im 
Sinne des Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verletzt bzw. der zuvor dargestellte Wahlfehler vertieft wurden.
Spätestens seit der in Abschnitt 1.1 erwähnten Entscheidung des Deutschen Bundestages mit Blick auf die Stimmabgabe 
von Dr. Edmund Stoiber anlässlich der Bundestagswahl im Jahre 2005 konnte auch Medienvertretern bekannt 
sein, dass es sich bei einem solchen Vorgang um einen Wahlfehler handelt. Letztlich bedarf diese Frage aber 
vorliegend keiner Entscheidung. 
1.3  Keine Mandatsrelevanz und Verhältnismäßigkeit einer Wahlwiederholung 
Trotz des Wahlfehlers nach Abschnitt 1.1 bzw. unabhängig davon, ob man einen weiteren Wahlfehler durch die 
mediale Berichterstattung (Abschnitt 1.2) bejaht, fehlt es jedenfalls an der Mandatsrelevanz: Nach der
Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 89, 291 [304]) ist das Wahlprüfungsverfahren dazu bestimmt, die
ordnungsgemäße Zusammensetzung des Deutschen Bundestages zu gewährleisten. Letztlich führen nur solche Wahlfehler zu 
Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen Deutscher Bundestag und BVerfG, die auf die Sitzverteilung von Einfluss 
sind oder sein können. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln; sie muss eine nach 
der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein (vgl. auch: Austermann in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 14). Schwerpunkt der Wahlprüfung bleibt damit letztlich die Frage, ob die 
Zusammensetzung des Deutschen Bundestages dem Wählerwillen entspricht (vgl. BVerfG, Aktenzeichen 
2 BvC 17/18, NVwZ 2022, 473 [477 Rn. 71]). Zunächst ist es mit Blick auf die Stimmabgabe von Herrn Laschet 
selbst offensichtlich, dass die Zurückweisung des einen Stimmzettels nicht zu einer Mandatsverschiebung geführt 
hätte, zumal der betreffende Wähler vermutlich nicht anders gewählt hätte, wenn er – nach einer erfolgten
Zurückweisung – noch einmal gewählt hätte (§ 56 Absatz 8 BWO, vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Seite 64). 
Auch mit Blick auf die übrigen Wähler kann keine Mandatsrelevanz ausgemacht werden: Es entspricht der
allgemeinen Erwartung und Lebenserfahrung, dass ein Spitzenkandidat für seine eigene Partei stimmt. Selbst wenn 
man eine Wählerbeeinflussung annähme, hätte der Vorgang zu einem positiven wie auch zu einem negativen
Effekt führen können: So wäre zunächst denkbar, dass die Entscheidung des Spitzenkandidaten zu einer
zusätzlichen Motivation mancher Wähler und damit zu einem Stimmenzuwachs für CDU bzw. CSU hätte führen können. 
Umgekehrt ist aber auch nicht auszuschließen, dass der Wahlfehler auf manche Wähler einen gegenteiligen
Einfluss hätte haben können, weil sie von einem Spitzenkandidaten erwarten, dass Wahlgrundsätze eingehalten
werden. Ob und, wenn ja, in welchem Ausmaß es zu welchem Effekt gekommen ist, bzw. inwieweit sich gegenläufige 
Effekte ggf. aufgehoben haben, lässt sich im Nachhinein nicht mehr ermitteln. Vor diesem Hintergrund wäre auch 
eine Wiederholung der Wahl – erst Recht im gesamten Bundesgebiet – unverhältnismäßig. Dabei ist auch zu
bedenken, dass es bei einer gegenteiligen Ansicht einem Spitzenkandidaten, dem jeweiligen Medium oder Dritten 
durch entsprechendes Verhalten – etwa über die Weiterverbreitung von Beiträgen in sozialen Medien – zukünftig 
möglich wäre, eine bundesweit durchgeführte Wahl ungültig zu machen.  
Ob, wie vom Einspruchsführer vorgetragen, auch die Ehefrau von Herrn Laschet ihren Wahlzettel falsch gefaltet 
in die Wahlurne geworfen hat, kann dahinstehen. Insofern gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. 
1.4  Verschluss der Wahlurne 
Aus § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 BWO folgt, dass der Wahlvorsteher die Wahlurne zu verschließen hat und diese 
bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden darf. Hierfür kann wahlweise ein Schloss oder 
ein Klebesiegel verwendet werden (Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 29. Lieferung, 
Stand: Februar 2017, 21.53 Rn. 4). Es besteht kein Grund, der Auskunft der Kreiswahlleiterin keinen Glauben zu 
schenken, wonach die Wahlurne am Wahlsonntag um 7:45 Uhr ordnungsgemäß verschlossen und vor dem 
Schluss der Wahlhandlung nicht geöffnet sowie der ordnungsgemäße Verschluss von den
Wahlvorstandsmitgliedern überprüft und nach der Stimmabgabe von Herrn Laschet und daraufhin eingehender Medienberichte erneut 
kontrolliert wurde. 
2.  Einzug der Partei DIE LINKE. in den Deutschen Bundestag 
Der Einzug der Partei DIE LINKE. in den 20. Deutschen Bundestag trotz Scheiterns an der Fünf-Prozent-Hürde 
steht im Einklang mit der Grundmandatsklausel aus § 6 Absatz 3 Satz 1 2. Alternative BWG. Nach § 6 Absatz 3 
Satz 1 BWG werden bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 %  
der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz 
errungen haben. Die Partei DIE LINKE. hat in den Wahlkreisen 84 (Berlin Treptow-Köpenick), 86 (Berlin-
Lichtenberg) und 153 (Leipzig II) das Direktmandat gewonnen und zog damit trotz eines Zweitstimmenanteils von 
nur 4,9 % über die Grundmandatsklausel in den 20. Deutschen Bundestag ein. 
Soweit der Einspruchsführer die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften rügt, ist darauf hinzuweisen, 
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen des
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist 
stets dem BVerfG vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des 
Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38];
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 
16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 
17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, 
Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). Ungeachtet dessen sind die Bedenken des Einspruchsführers 
unbegründet. Im Einzelnen: 
2.1  Die von dem Einspruchsführer gerügte Grundmandatsklausel ist verfassungskonform, wie der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag bereits festgestellt haben (vgl. etwa
Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 106; 13/2800, Anlagen 14 und 19; 13/3531, Anlagen 3 und 27; 13/3928, Anlage 35). Das 
BVerfG hat diese Regelung gleichsam für verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 [258 ff.]; 4, 31 [40], 
5, 77 [83]; 6, 84 [95 ff.]; 95, 408 [420 ff.]). Sie ist mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbar. Zwar 
verursacht sie eine Abweichung vom Grundsatz der Erfolgswertgleichheit aller gültigen Stimmen. Indessen steht 
es dem Gesetzgeber frei, von einem zulässigen Quorum – wie der Fünf-Prozent-Sperrklausel – Ausnahmen zu 
gestatten und Parteien, die das Quorum nicht erreichen, zur Mandatsverteilung zuzulassen, wenn ein zureichender 
Grund für diese Sonderbehandlung gegeben ist. Zu solchen Gründen zählt die Erringung eines Direktmandats bei 
der Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG) sowie größere Stimmenzahl 
in Teilen des Wahlgebiets. Es unterliegt der Gestaltungsfreiheit des für die Verhältniswahl oder den
Verhältnisausgleich ein Quorum vorsehenden Gesetzgebers, ob er zugunsten von Parteien mit regionalen Schwerpunkten 
eine Ausnahme zulassen will. Indes kommt es auf eine regionale Bündelung nicht an, denn die
Grundmandatsklausel greift auch bei einer beliebigen Verstreuung der drei errungenen Direktmandate über das Wahlgebiet und
führt demnach nicht notwendigerweise bereits ihrem Wesen nach zu regionalen Überbetonungen. Die
Modifizierung der Erfolgswertgleichheit der Stimmen findet ihre Rechtfertigung darin, dass sie als eine notwendige Folge 
des besonderen Charakters der personalisierten Verhältniswahl erscheint. Die Beimischung von Elementen des 
Mehrheitswahlrechts rechtfertigt es, Parteien, die sich in lokalen Schwerpunkten als politisch bedeutsam erwiesen 
haben, in gewisser Weise zu bevorzugen. Dabei belegt der „dreifache“ Erfolg in der Personenwahl nach § 5 BWG 
die politische Bedeutsamkeit der Partei. Außerdem sorgt die Grundmandatsklausel für einen Ausgleich zwischen 
der mit der Sperrklausel angestrebten Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und einer effektiven
parlamentarischen Repräsentation des Wählerwillens (vgl. BVerfGE 95, 408 [420 ff.]). 
2.2  Auch der zweite Einwand des Einspruchsführers, die Partei Die LINKE. habe ihre Direktmandate nicht mit 
absoluter Mehrheit gewonnen, verfängt nicht. Die Ausgestaltung des § 5 Satz 2 BWG, der keine absolute
Mehrheit der Stimmen für den direkt gewählten Bewerber erfordert, stellt keinen Wahlfehler dar (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksache 20/2300, Anlage 9, insbesondere mit den dort dargestellten Argumenten aus der Stellungnahme 
des BMI, vorliegende Bundestagsdrucksache, Anlage 17). Die grundsätzliche Struktur des aktuellen deutschen 
Wahlrechts als personalisierte Verhältniswahl und deren Verfassungsmäßigkeit ist bereits Gegenstand
umfangreicher Rechtsprechung des BVerfG (vgl. die Nachweise in der zuvor genannten Bundestagsdrucksache 20/2300). 
Im Übrigen überlässt Artikel 38 Absatz 3 GG dem Wahlrechtsgesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch bei der absoluten Mehrheitswahl Wahlkreise mit minimalen (absoluten) 
Mehrheiten gewonnen werden können (vgl. etwa ein Ergebnis von 50,1 % vs. 49,9 %). 
3.  Unterschiedliche Stimmengewichte 
Auch insofern gilt, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen 
des Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften, insbesondere § 6 BWG, 
nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem BVerfG vorbehalten, bei dem im Rahmen einer
Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. 
BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 
18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 
17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 
17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). Im 
Übrigen ist der Argumentation des BMI (vgl. die Abschnitte 2.2.3 und 2.2.4 im Tatbestand) an dieser Stelle nichts 
hinzuzufügen. Die Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages entspricht den Vorgaben des BWG. § 1 
Absatz 1 BWG stellt das Bestehen des Bundestags aus 598 Abgeordneten unter den Vorbehalt abweichender
Zusammensetzungen, soweit diese sich aus dem BWG selbst ergeben. Der Deutsche Bundestag hat am 8.
Oktober 2020 den Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zur Änderung des BWG
(Bundestagsdrucksache 19/22504, im Folgenden BWGÄndG) angenommen (Deutscher Bundestag-Plenarprotokoll 19/183, 
Seite 23052, 23061 ff.). Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des BWGÄndG 
regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 Absatz 5 
und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu drei Überhangmandate nicht ausgeglichen werden. 216
Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE. und der 
FDP haben einen Normenkontrollantrag zur Prüfung der Vereinbarkeit der Neuregelung im BWG mit dem GG 
beim BVerfG gestellt. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerinnen 
und Antragsteller erreichen wollten, dass Artikel 1 Nummer 3 bis 5 BWGÄndG bei der Wahl zum 20. Deutschen 
Bundestag nicht angewandt werden sollte, hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Aktenzeichen 
2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) abgelehnt. Die Norm ist insofern rechtmäßig bei der Wahl zum 20. Deutschen 
Bundestag angewandt worden. Da das BVerfG in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine
abschließende Prüfung vornehmen musste, bleibt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des BWGÄndG der
Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Anlage 50 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn R.-U. G.., 54426 Naurath/Wald 
– Az.: WP 420/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 14. Oktober 2021, das am 19. Oktober 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Zur Begründung bezieht sich der Einspruchsführer ohne nähere Ortsangabe auf „bekannt gewordene Ereignisse 
am Tag der Wahl“. So seien etwa Wahllokale zeitweise geschlossen worden, zu wenig Wahlscheine vorhanden 
gewesen, Minderjährige an der Wahl beteiligt gewesen und Wahlscheine in den falschen Bezirken ausgegeben 
worden. Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag haben dies nach verständiger Würdigung des 
Vortrages als Rüge von Wahlunregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin
verstanden. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden 
(§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender
Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Ferner trägt der Einspruchsführer vor, dass der Einzug der Partei DIE LINKE. „durch die Anwendung von
Überhangmandaten entsprechend dem BVerfG im Ergebnis gegen das Grundgesetz“ verstoße und aus diesem Grund 
rechtswidrig sei. 
Darüber hinaus habe die Wahl „unter nachweislicher Verletzung des § 16 S. 1 BWG in Überleitung auf die
Verletzung des § 14 Absatz 1 Satz u. § 15 Absatz 1 Teilsatz 1 Bundeswahlordnung“ stattgefunden. Hintergrund sei, 
„dass jede Wählerliste erstellende Behörde vor Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis zu überprüfen 
hat, ob die einzutragende Person alle Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt…“. Hierzu gehöre „am elementarsten, 
dass die in das Wählerverzeichnis aufzunehmende Person Deutsche(r) nach Artikel 116 Absatz 1 GG ist, das heißt 
Deutsche(r) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Deutsche(r) ohne deutsche Staatsangehörigkeit
(Statusdeutsche)“. Hierzu sei festzustellen, „dass beide Gruppen nach rechtsverbindlicher Feststellung durch die einzig
sachlich und rechtlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Wege eines positiv durchgeführten
Verwaltungsaktes entweder über einen Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Urkunde „Rechtsstellung als Deutscher“
verfügen“. Der Einspruchsführer geht davon aus, dass über 78 Millionen in Deutschland lebende Personen einen
solchen Nachweis nicht erbringen könnten, weshalb sie nicht hätten ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden 
dürfen. Die Einspruchsschrift enthält weitere Ausführungen, auf deren Wiedergabe verzichtet wird. Der
Einspruchsführer kritisiert etwa die Umstände der Feststellung der Wählbarkeit. Hier begnüge man sich damit, „dass 
jene „Wählbaren“ eidesstattliche Versicherungen zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit abgeben, ohne 
jeglichen Beweis hierfür erbringen zu müssen“. Der Unterzeichner erwartet die persönliche Anhörung sowie „die 
Möglichkeit der Erbringung aller Nachweise bei der persönlichen Anhörung sowie Zeugen“ und weist darauf hin, 
dass er Strafanzeige bei der Polizei Hermeskeil gestellt habe. 
Mit Telefax vom 28. Oktober 2022 hat der Einspruchsführer u. a. Folgendes mitgeteilt: „Der Einspruch wird um 
den nachweislichen Umstand erweitert, dass neben der Tatsache, dass es keine legitimen Wähler gab als auch 
keine legitimen Wählbaren auch der Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verletzt wurde, als auch Absatz 3 GG.“
Sodann macht der Einspruchsführer nur schwer nachvollziehbare Ausführungen etwa zur Frage der Unmittelbarkeit
der Wahl und dem Verdacht, „dass unzählige Ausländer an der Bundestagswahl illegal teilgenommen hatten, da 
diese Unberechtigten vor der Wahl eine ausländische Staatsangehörigkeit zB zur Türkei angenommen hatten.“ 
Schließlich beruft sich der Einspruchsführer auch auf sein angebliches Widerstandsrecht aus Artikel 20 Absatz 4 
des Grundgesetzes (GG). 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über die noch offenen Streitgegenstände zu 
beschließen. Die Erweiterung des Streitgegenstandes mit Telefax vom 28. Oktober 2022 war unzulässig, da
verfristet (Abschnitt 1). Im Übrigen ist der Einspruch insoweit jedenfalls unbegründet (Abschnitte 2 bis 4). Den
Ausführungen des Einspruchsführers, soweit sie für den Wahlprüfungsausschuss und den Deutschen Bundestag auch 
nur ansatzweise nachvollziehbar waren, lässt sich kein Verstoß gegen Wahlvorschriften und damit kein
Wahlfehler entnehmen.  
1.  Unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes 
Nach § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes ist der Einspruch innerhalb der Zweimonatsfrist zu
begründen. Die Begründung mit der hinreichenden Substantiierung der geltende gemachten Wahlfehler muss innerhalb 
der Einspruchsfrist erfolgen; nach Fristablauf nachgeschobene Mängel und Begründungen sind verfristet und
unbeachtlich. Nach Fristablauf kann der Anfechtungsgegenstand eines bereits eingelegten Einspruchs nicht mehr 
erweitert werden. Das gilt auch für das Nachschieben neuer Fakten zur Begründung des Einspruchs, die erst nach 
Ablauf der für den Einspruch und dessen Begründung vorgegebenen Frist bekannt geworden sind (Austermann 
in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 31 mit Nachweisen aus der Spruchpraxis des Deutschen
Bundestages). 
2.  Vortrag bezüglich „bekannt gewordene Ereignisse am Tag der Wahl“ 
Sollte die Auslegung des Vortrages durch den Wahlprüfungsausschuss und den Deutschen Bundestag, dass der 
Einspruchsführer sich mit seinem Hinweis auf „bekannt gewordene Ereignisse am Tag der Wahl“ auf das
Wahlgeschehen im Land Berlin bezog, falsch sein, ist der Vortrag unsubstantiiert. Ohne nähere Ortsangabe bzw.
Beschreibung des Vorfalls ist eine Nachprüfung nicht möglich. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte
Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der 
Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt 
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; B
VerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11.
Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). 
3.  Einzug der Partei DIE LINKE. in den Deutschen Bundestag 
Der Vortrag des Einspruchsführers zu diesem Punkt ist kaum verständlich. In jedem Fall steht der Einzug der 
Partei DIE LINKE. in den 20. Deutschen Bundestag trotz Scheiterns an der Fünf-Prozent-Hürde im Einklang mit 
der Grundmandatsklausel aus § 6 Absatz 3 Satz 1 2. Alternative Bundeswahlgesetz (BWG). Nach § 6 Absatz 3 
Satz 1 BWG werden bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % 
der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz 
errungen haben. Die Partei DIE LINKE. hat in den Wahlkreisen 84 (Berlin Treptow-Köpenick), 86 (Berlin-
Lichtenberg) und 153 (Leipzig II) das Direktmandat gewonnen und zog damit trotz eines Zweitstimmenanteils von 
nur 4,9 % über die Grundmandatsklausel in den 20. Deutschen Bundestag ein. 
Soweit der Einspruchsführer die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften rügt, ist darauf hinzuweisen, 
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen des
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist 
stets dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde 
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, 
NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 
77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200,
Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10,
12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). Ungeachtet dessen sind 
die Bedenken des Einspruchsführers unbegründet. 
Die Grundmandatsklausel ist verfassungskonform, wie der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag 
bereits festgestellt haben (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 106; 13/2800, Anlagen 14 und 19; 
13/3531, Anlagen 3 und 27; 13/3928, Anlage 35). Das BVerfG hat diese Regelung gleichsam für
verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 [258 ff.]; 4, 31 [40], 5, 77 [83]; 6, 84 [95 ff.]; 95, 408 [420 ff.]). Sie ist mit 
dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbar. Zwar verursacht sie eine Abweichung vom Grundsatz der 
Erfolgswertgleichheit aller gültigen Stimmen. Indessen steht es dem Gesetzgeber frei, von einem zulässigen
Quorum – wie der Fünf-Prozent-Sperrklausel – Ausnahmen zu gestatten und Parteien, die das Quorum nicht erreichen, 
zur Mandatsverteilung zuzulassen, wenn ein zureichender Grund für diese Sonderbehandlung gegeben ist. Zu 
solchen Gründen zählt die Erringung eines Direktmandats bei der Kombination von Mehrheits- und
Verhältniswahl (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG) sowie größere Stimmenzahl in Teilen des Wahlgebiets. Es unterliegt der 
Gestaltungsfreiheit des für die Verhältniswahl oder den Verhältnisausgleich ein Quorum vorsehenden
Gesetzgebers, ob er zugunsten von Parteien mit regionalen Schwerpunkten eine Ausnahme zulassen will. Indes kommt es 
auf eine regionale Bündelung nicht an, denn die Grundmandatsklausel greift auch bei einer beliebigen
Verstreuung der drei errungenen Direktmandate über das Wahlgebiet und führt demnach nicht notwendigerweise bereits 
ihrem Wesen nach zu regionalen Überbetonungen. Die Modifizierung der Erfolgswertgleichheit der Stimmen 
findet ihre Rechtfertigung darin, dass sie als eine notwendige Folge des besonderen Charakters der
personalisierten Verhältniswahl erscheint. Die Beimischung von Elementen des Mehrheitswahlrechts rechtfertigt es, Parteien, 
die sich in lokalen Schwerpunkten als politisch bedeutsam erwiesen haben, in gewisser Weise zu bevorzugen. 
Dabei belegt der „dreifache“ Erfolg in der Personenwahl nach § 5 BWG die politische Bedeutsamkeit der Partei. 
Außerdem sorgt die Grundmandatsklausel für einen Ausgleich zwischen der mit der Sperrklausel angestrebten 
Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und einer effektiven parlamentarischen Repräsentation des 
Wählerwillens (vgl. BVerfGE 95, 408 [420 ff.]). 
4.  Ausführungen zum Staatsangehörigkeitsrecht 
Die Ausführungen des Einspruchsführers zum Bestehen und zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit 
und damit der Wahlberechtigung bzw. Wählbarkeit sind, soweit sie überhaupt inhaltlich verständlich und
nachvollziehbar sind, rechtlich fehlerhaft.  
4.1  Wahlberechtigung 
Der vom Einspruchsführer angeführte § 16 BWG hat keinen Bezug zur Thematik, er regelt den Wahltag. Der 
zitierte § 15 Bundeswahlordnung (BWO) ist weggefallen. Die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises über 
die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Bundestagswahl, ein derartiges 
Verlangen durch den Wahlvorstand wäre daher sogar unzulässig (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/2300,
Anlagen 73, 75, 85, 86, 102, 103, 114; 18/1160, Anlagen 22, 55; 19/3050, Anlage 30).  
Gemäß § 14 Absatz 1 BWG kann wählen, wer ins Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 
Gemäß § 14 Absatz 1 BWO wird das Wählerverzeichnis als „Verzeichnis der Wahlberechtigten nach
Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung“ geführt. Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis
eingetragen wird, ist gemäß § 16 Absatz 7 Satz 1 BWO zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des 
§ 12 BWG (insbesondere die Deutscheneigenschaft gemäß § 12 Absatz 1 BWG) erfüllt und ob sie nicht nach 
§ 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.  
Nach Artikel 116 Absatz 1 GG ist Deutscher vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche 
Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen 
Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 
Aufnahme gefunden hat. 
Grundlage für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind nach § 16 BWO die Melderegister. Die
Gemeindebehörden übertragen die Daten aller Bürger, die die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 BWG erfüllen. Die
Melderegister enthalten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Daten, die bei der betroffenen Person 
erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt sind. Zur Erfüllung der allgemeinen 
Meldepflicht muss die meldepflichtige Person unter anderem nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BMG der Meldebehörde 
einen Personalausweis, vorläufigen Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, Pass oder ein Passersatzpapier
vorlegen. Die damit nachgewiesene Staatsangehörigkeit wird gemäß §§ 2, 3 Absatz 1 Nummer 10 BMG i. V. m. dem 
jeweiligen Landesmeldegesetz im Melderegister eingetragen. Der Eintrag im kommunalen Melderegister wird als
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit angesehen und in das ebenfalls kommunale Wählerverzeichnis von 
Amts wegen übernommen. Im Regelfall erfolgt daher keine gesonderte Prüfung der Staatsangehörigkeit durch die 
Wahlbehörden, bei über 60 Millionen Wahlberechtigten wäre eine Durchführung der Wahl andernfalls faktisch 
unmöglich. Bestehen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Melderegisters, ist die Wahlbehörde aber zur
Aufklärung verpflichtet (vgl. zum Ganzen Seedorf in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 12 Rn. 12). 
4.2  Wählbarkeit 
Soweit der Einspruchsführer die Umstände der Feststellung der Wählbarkeit kritisiert, weil man sich damit
begnüge, „dass jene „Wählbaren“ eidesstattliche Versicherungen zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
abgeben, ohne jeglichen Beweis hierfür erbringen zu müssen“, hat er den gültigen Rechtsrahmen ebenfalls nicht 
richtig erfasst. 
So ist die Versicherung an Eides statt im Zivilprozessrecht gerade ein Beweismittel in den Fällen, in denen die 
Glaubhaftmachung zugelassen ist (vgl. § 294 der Zivilprozessordnung). Auch im Wahlrecht findet die
Versicherung an Eides statt häufig Anwendung, wenn es darum geht, gegenüber einer Behörde die Richtigkeit einer
Aussage zu bekräftigen (vgl. etwa §§ 21 Absatz 6, 27 Absatz 5, 36 Absatz 2 BWG; §§ 16 Absatz 7, 18 Absatz 5, 
Absatz 6, 34 Absatz 4 Nummer 2, etc.  BWO). 
Gemäß § 15 Absatz 1 BWG ist wählbar, wer am Wahltage Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG ist 
und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 34 Absatz 5 Nummer 2 BWO ist dem Kreiswahlvorschlag 
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass der
vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, beizufügen. Wer sich als Bewerber für eine Bundestagswahl aufstellen lässt, 
obwohl er nicht wählbar ist, macht sich im Übrigen nach § 107b Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches
strafbar.
Anlage 51 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch  
des Herrn C. H., 53227 Bonn 
– Az.: WP 969/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat Schreiben vom 26. Oktober 2021, das am 1. November 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Der Einspruchsführer begründete seinen Einspruch u. a. damit, dass es bei der Durchführung der Bundestagswahl 
im Land Berlin zu verschiedenen Wahlfehlern gekommen sei. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 hat die
Landeswahlleitung Berlin Stellung genommen. Hinsichtlich des Vortrags zu Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hat sich der Deutsche Bundestag dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl 
einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs 
mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der 
Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit 
einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Ferner rügt der Einspruchsführer das Vorgehen von Hubert Aiwanger, Staatsminister für Wirtschaft,
Landesentwicklung und Energie des Freistaats Bayern, stellvertretender bayerischer Ministerpräsident und
Bundesvorsitzender der FREIE WÄHLER Bundesvereinigung am Nachmittag des Wahltages. Herr Aiwanger hatte auf der 
Soziale-Medien-Plattform „Twitter“ folgenden Text veröffentlicht: 
„Die letzten Stimmen bitte jetzt noch an uns #FREIEWÄHLER! 
Angeblich 15:00 Uhr: 
Forschungsgruppe Wahlen: 
CDU/CSU …%  
SPD …% 
Grüne …% 
FDP …% 
Linke …% 
AfD …%“ 
und jeweils Prozentzahlen für die entsprechenden Parteien angegeben.  
Nach Ansicht des Einspruchsführers habe Herr Aiwanger „… vorgetäuscht, Nachwahlumfragezahlen zu besitzen, 
…“. Zudem trägt der Einspruchsführer – unter Beifügung verschiedener Ausdrucke – vor, dass während der 
Wahlhandlungen weitere Ergebnisse und Prognosen veröffentlicht worden seien. 
Die dokumentierten Vorgänge verletzten Artikel 38 Grundgesetz. Es sei in diesem Fall unerheblich, ob eine
Mandatsrelevanz gegeben sei. Die Wahlen zum Bundestag seien im gesamten Bundesgebiet zu wiederholen. Am
Beispiel des Bundestagswahlkreises 96 Bonn argumentiert der Einspruchsführer, dass niemand ausschließen könne, 
dass „aufgrund der Wahlmanipulationshandlungen des Herrn Aiwanger…, die auch durch sämtliche Nachrichten 
in praktisch allen Kanälen bis 18 Uhr veröffentlicht wurden,“ Wählerwanderungen stattgefunden hätten. Damit
sei die Mandatsrelevanz allein schon in diesem Fall möglich und im Zweifel anzunehmen. 
Er beantragt: „Der Bundestag möge beschließen, dass die Bundestagswahl vom 26. 09. 2021 ungültig ist und im 
gesamten Bundesgebiet zu wiederholen ist. Eine Wahl des oder der Bundeskanzler/in darf bis zum Beschluß oder 
im Falle einer Wiederholung der Wahl nicht bis zur erneuten Wahl stattfinden.“ 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über den noch offenen Streitgegenstand der 
Veröffentlichung von Wahlprognosen zur Unzeit zu beschließen. 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
insoweit unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften entnehmen. 
Bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren Entscheidungen und Maßnahmen muss es sich um 
auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von Wahlorganen oder Wahlbehörden handeln, die im Rahmen eines 
konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren 
unmittelbar betreffen. Entscheidungen und Verhaltensweisen Dritter – etwa Parteien, Postunternehmen, Medien – 
fallen grundsätzlich nicht darunter. Handelt es sich um gravierende Gesetzesverstöße Dritter, die das
Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden (vgl. insgesamt
Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 6).  
Der am Wahlsonntag von Herrn Aiwanger vor Ablauf der Wahlzeit auf seinem Konto bei der Plattform Twitter 
veröffentlichte Text stammt zwar von einer Privatperson, stand jedoch offensichtlich in Zusammenhang mit Herrn 
Aiwangers politischer Tätigkeit, was sich allein aus dem Wahlaufruf für dessen Partei ergibt. Es liegt jedoch kein 
Verstoß gegen § 32 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) und damit kein Wahlfehler vor. 
§ 32 Absatz 2 BWG untersagt die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit und dient damit den Grundsätzen der Freiheit 
und Gleichheit der Wahl. Dieses Verbot richtet sich in erster Linie an die Rundfunk- und Fernsehanstalten, jedoch 
auch an Privatpersonen (Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 30. Lieferung, Stand 
Juli 2017, 11.32 Rn. 15). Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann durch den Bundeswahlleiter (§ 49a Absatz 3 
Nummer 2 BWG) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 49a 
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BWG). Damit soll verhindert werden, dass vorzeitige Veröffentlichungen von 
Umfrageergebnissen Auswirkungen auf das Stimmverhalten von Wahlberechtigten haben (Hientzsch, 
DÖV 2010, 357 [358]). 
Für einen Verstoß gegen § 32 Absatz 2 BWG kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die genauen Ergebnisse 
der Wählerbefragung veröffentlicht werden. Entscheidend ist allein der Eindruck, den ein unvoreingenommener 
Wahlberechtigter nach dem objektiven Inhalt der Nachricht gewinnen kann, sodass auch Trendmeldungen auf 
sozialen Netzwerken erfasst werden (vgl. Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 32 Rn. 9;
Bundestagsdrucksache 16/1800, Anlage 25). Verboten sind indes nur Trendmeldungen und Zwischenergebnisse, die auf 
tatsächlichen Nachwahlbefragungen beruhen (Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 30.
Lieferung, Stand Juli 2017, 11.32 Rn. 15). Ermittlungen des Bundeswahlleiters haben ergeben, dass es sich bei den 
in der Nachricht von Herrn Aiwanger veröffentlichten Zahlen nicht um verifizierbare Ergebnisse von
Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit i. S. d. § 32 
Absatz 2 BWG handelte. 
Bei den beigefügten Ausdrucken, die etwa die Veröffentlichung von Wahlprognosen im Internetauftritt des
Bayerischen Rundfunks belegen, bleibt unklar, was der Einspruchsführer verdeutlichen möchte. Teilweise haben 
diese einen Zeitstempel nach 18:00 Uhr und damit nach Ende der Wahlzeit, sodass ein Verstoß gegen § 32
Absatz 2 BWG i. V. m. § 47 Absatz 1 Bundeswahlordnung nicht gegeben ist. Wahlbeanstandungen, die über nicht 
belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen 
konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen 
(vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 
u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 52 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn A. L., 24955 Harrislee 
– Az.: WP 68/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat sich zunächst per E-Mail vom 7. Oktober 2021 an den Deutschen Bundestag gewandt 
und wurde daraufhin auf das Formerfordernis in § 2 Absatz 3 Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG) aufmerksam
gemacht. Er hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2021, das am 12. Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag
eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Zeitnah vor der Bundestagswahl fanden insgesamt drei jeweils etwa 90-minütige sogenannte TV-Trielle mit den 
Spitzenkandidaten der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), der Christlich Demokratischen Union 
Deutschlands (CDU) sowie von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Grüne) statt, um über Themen des Wahlkampfes 
zu debattieren. Die Trielle wurden am 29. August 2021 (Mediengruppe RTL), 12. September 2021
(Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF)) und 19.
September 2021 (ProSieben/Sat. 1) ausgestrahlt. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender ARD und ZDF
veranstalteten jeweils am 13. September 2021 einen sogenannten „Vierkampf“ (ARD) bzw. einen „Schlagabtausch“ 
(ZDF), an dem Vertreterinnen und Vertreter der Christlich-Sozialen Union in Bayern e. V. (CSU) sowie der
damaligen Oppositionsparteien DIE LINKE., Freie Demokratische Partei (FDP) und Alternative für
Deutschland (AfD) teilnahmen. Am 23. September 2021 fand eine von ARD und ZDF übertragene sogenannte
Schlussrunde der Spitzenkandidaten aller damals im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien statt. Der
Einspruchsführer ist der Ansicht, dass die Fernseh-Trielle unter Mitwirkung der Spitzenkandidaten von SPD, CDU und 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Ungleichbehandlung von Parteien darstelle. Er sieht darin eine „Manipulation 
des Wählers, da nicht alle Parteien die gleichen Möglichkeiten zur Darstellung erhielten.“ 
Der Einspruchsführer begründete seinen Einspruch auch damit, dass es bei der Durchführung der Bundestagswahl 
im Land Berlin zu verschiedenen Wahlfehlern gekommen sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 hat die
Landeswahlleitung Berlin Stellung genommen. Hinsichtlich des Vortrags zu Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hat sich der Deutsche Bundestag dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl 
einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs 
mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der 
Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit 
einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der Bundestagsdrucksache 
20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über den noch offenen Streitgegenstand der 
angeblichen Wählermanipulation durch die sog. Fernseh-Trielle zu beschließen. Der gemäß § 2 Absatz 3 
und 4 WahlPrG form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist insoweit unbegründet. Dem Vortrag des
Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere keine
Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Wahlbewerber, entnehmen.
Im Hinblick auf die von privater Hand betriebene Presse ergibt sich dies aus der in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des 
Grundgesetzes (GG) verankerten Pressefreiheit. Diese umfasst auch die Freiheit, die Grundrichtung einer Zeitung 
(bzw. eines Mediums) unbeeinflusst zu bestimmen und zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 [296]). Daraus 
folgt, dass die von privater Hand betriebene Presse, was die Gestaltung des redaktionellen Teils betrifft, bei der 
Auswahl der Nachrichten und in der Verbreitung von Meinungen grundsätzlich frei und insoweit auch nicht zur 
Neutralität im Wahlwettbewerb der Wahlvorschlagsträger verpflichtet ist (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/2400, 
Anlage 8, S. 41; 15/4250, Anlage 4, S. 12, 16/5700, Anlage 21). 
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind zwar nicht in gleicher Weise bei der Gestaltung des redaktionellen 
Teils ihrer auf die Wahl bezogenen Sendungen frei wie die von privater Hand betriebene Presse (vgl. BVerfGE 59, 
231 [258]). Das heißt aber nicht, dass jede politische Gruppe einen Anspruch darauf hat, dass über sie in einer auf 
die Wahl bezogenen Sendung berichtet wird. Zum einen fordert die Chancengleichheit der Wahlbewerber nicht, 
dass vorgefundene, sich aus der unterschiedlichen Größe, Leistungsfähigkeit oder politischen Zielsetzung
ergebende Unterschiede zwischen Wahlbewerbern oder Gruppen von Wahlbewerbern ausgeglichen werden. Dies 
ergibt sich bereits einfach-gesetzlich aus § 5 Absatz 1 Parteiengesetz: Danach sollen alle Parteien gleichbehandelt 
werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere
öffentliche Leistungen gewährt. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die 
Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich 
insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im 
Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muss der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede 
andere Partei sein. Zum anderen bringt es die Aufgabe des Rundfunks, den Hörer- und Zuschauerkreis objektiv 
über die Gewichtsverteilung zwischen den bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen 
Gruppen zu informieren, geradezu mit sich, dass beispielsweise im Rahmen einer Fernsehsendung mit
„Kanzlerkandidaten“ auf der Grundlage eines schlüssigen und folgerichtig umgesetzten journalistischen Konzepts, das 
unter dem Schutz von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG steht, nur solche Kandidatinnen und Kandidaten eingeladen 
werden, die ernsthaft damit rechnen können, zum Bundeskanzler gewählt zu werden (vgl. BVerfG 2 
BvR 1332/02). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass z. B. am 13. September 2021 in der ARD eine Sendung mit 
dem Titel „Vierkampf“ ausgestrahlt wurde, in der nach dem sog. „Triell“ am Tag zuvor (Spitzen-kandidaten der 
CDU, der SPD sowie der Grünen) die Spitzenkandidaten bzw. Vertreter der FDP, der Partei DIE LINKE., der 
CSU und der AfD teilnahmen (vgl. zum Thema bereits Bundestagsdrucksache 20/2300, Anlage 13).
Anlage 53 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch 
des Herrn Dr. R. R., 10318 Berlin 
– Az.: WP 1854/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 21. November 2021, das am 24. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Er rügt einen Verstoß gegen Artikel 38 des Grundgesetzes (GG) „durch massive Beeinflussung der öffentlichen 
Meinung im Vorfeld der Wahl durch die Berichterstattung insbesondere des öffentlich-rechtlichen Rundfunks … 
sowie durch verschiedene Verstöße bei der Wahldurchführung in Berlin …“. 
Zeitnah vor der Bundestagswahl fanden insgesamt drei jeweils etwa 90-minütige sogenannte TV-Trielle mit den 
Spitzenkandidaten der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), der Christlich Demokratischen Union 
Deutschlands (CDU) sowie von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Grüne) statt, um über Themen des Wahlkampfes 
zu debattieren. Die Trielle wurden am 29. August 2021 (Mediengruppe RTL), 12. September 2021
(Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF)) und 19.
September 2021 (ProSieben/Sat. 1) ausgestrahlt. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender ARD und ZDF
veranstalteten jeweils am 13. September 2021 einen sogenannten „Vierkampf“ (ARD) bzw. einen „Schlagabtausch“ 
(ZDF), an dem Vertreterinnen und Vertreter der Christlich-Sozialen Union in Bayern e. V. (CSU) sowie der
damaligen Oppositionsparteien DIE LINKE., Freie Demokratische Partei (FDP) und Alternative für
Deutschland (AfD) teilnahmen. Am 23. September 2021 fand eine von ARD und ZDF übertragene sogenannte
Schlussrunde der Spitzenkandidaten aller damals im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien statt. 
Der Einspruchsführer rügt, dass durch eine extrem parteiische Berichterstattung insbesondere des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks zugunsten der Partei und der Spitzenkandidatin der Grünen die Sitzverteilung im Deutschen 
Bundestag beeinflusst worden sei. Die Grünen seien im 19. Deutschen Bundestag mit 8,9 % der Stimmen die 
kleinste vertretene Partei gewesen. Bereits vor der Bekanntgabe von Frau Annalena Baerbock als
Spitzenkandidatin der Grünen im Frühjahr 2021 habe sich die Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk „sehr
tendenziös auf eine schwarz-grüne Koalition mit großer Aufmerksamkeit auf der kleinsten Partei im Bundestag“ 
gerichtet. Frau Baerbock sei zu den drei sogenannten „Fernseh-Triellen“ „gleichberechtigt neben den traditionell 
großen und auch stärksten Parteien des letzten Bundestages eingeladen“ worden und habe dadurch „die gleiche 
mediale Aufmerksamkeit wie die beiden großen Parteien“ bekommen. Dabei habe sich die große Reichweite nicht 
nur auf die drei Trielle selbst, sondern auf die vor- und nachbereitende Berichterstattung sowie die generelle 
Gleichstellung der drei Kandidaten als Kanzlerkandidaten erstreckt. Diese „Kampagne“ sei durch eine breite
Berichterstattung über die „Fridays for Future-Aktivitäten“ begleitet worden, die dem Zuschauer ein Bild hätten 
suggerieren sollen, „dass hier eine Partei extrem erfolgreich sei, weil sie von der breiten Mehrheit des Volkes 
getragen das wichtigste Thema unserer Zeit an die Spitze des Staates bringe“. Alle anderen Parteien, insbesondere 
die anderen kleineren im Bundestag vertretenen Parteien seien in der Berichterstattung deutlich weniger beachtet 
worden; nahezu ignoriert worden sei die AfD. Diese überraschende Stellung der Grünen sei damit gerechtfertigt 
worden, dass die Umfragewerte der Partei im Frühjahr 2021 recht hoch und zwar weit über 20 % gelegen hätten. 
Wie das Ergebnis „von nur 15 % bei den Bundestagswahlen“ am 26. September 2021 zeige, seien die Umfragen 
nicht aussagekräftig gewesen. Voraussichtlich „wäre ohne die massive Wahlhilfe der medialen Berichterstattung 
vor allem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks das reale Ergebnis“ der Grünen noch deutlich schlechter
ausgefallen. Der Einspruchsführer regt an, dass der Deutsche Bundestag eine Untersuchung über die Ausgewogenheit
der medialen Berichterstattung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Auftrag gibt, sofern der Eindruck 
des Einspruchsführers bestritten werde. 
Der Einspruchsführer begründete seinen Einspruch auch damit, dass es bei der Durchführung der Bundestagswahl 
im Land Berlin, bei der er als freiwilliger Briefwahlvorstand eingesetzt gewesen sei, zu verschiedenen
Wahlfehlern gekommen sei. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 hat die Landeswahlleitung Berlin Stellung genommen. 
Die Stellungnahme wurde dem Einspruchsführer zur Gegenäußerung übermittelt; hiervon hat er am 30.
Januar 2022 Gebrauch gemacht. Hinsichtlich des Vortrags zu Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin hat sich der 
Deutsche Bundestag dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl einheitlich 
aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs mit
Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der
Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit einer 
Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der Bundestagsdrucksache 20/4000, 
Anlage 7 zu entnehmen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über den noch offenen Streitgegenstand der 
angeblich parteiischen medialen Berichterstattung im Bundestagswahlkampf zu beschließen. Der gemäß § 2
Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist insoweit
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften 
entnehmen.  
Im Hinblick auf die von privater Hand betriebene Presse ergibt sich dies aus der in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des 
Grundgesetzes (GG) verankerten Pressefreiheit. Diese umfasst auch die Freiheit, die Grundrichtung einer Zeitung 
(bzw. eines Mediums) unbeeinflusst zu bestimmen und zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 [296]). Daraus 
folgt, dass die von privater Hand betriebene Presse, was die Gestaltung des redaktionellen Teils betrifft, bei der 
Auswahl der Nachrichten und in der Verbreitung von Meinungen grundsätzlich frei und insoweit auch nicht zur 
Neutralität im Wahlwettbewerb der Wahlvorschlagsträger verpflichtet ist (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/2400, 
Anlage 8, S. 41; 15/4250, Anlage 4, S. 12, 16/5700, Anlage 21). 
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind zwar nicht in gleicher Weise bei der Gestaltung des redaktionellen 
Teils ihrer auf die Wahl bezogenen Sendungen frei wie die von privater Hand betriebene Presse (vgl. BVerfGE 59, 
231 [258]). Das heißt aber nicht, dass jede politische Gruppe einen Anspruch darauf hat, dass über sie in einer auf 
die Wahl bezogenen Sendung berichtet wird. Zum einen fordert die Chancengleichheit der Wahlbewerber nicht, 
dass vorgefundene, sich aus der unterschiedlichen Größe, Leistungsfähigkeit oder politischen Zielsetzung
ergebende Unterschiede zwischen Wahlbewerbern oder Gruppen von Wahlbewerbern ausgeglichen werden. Dies 
ergibt sich bereits einfach-gesetzlich aus § 5 Absatz 1 Parteiengesetz: Danach sollen alle Parteien gleichbehandelt 
werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere
öffentliche Leistungen gewährt. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die 
Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich 
insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im 
Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muss der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede 
andere Partei sein. Zum anderen bringt es die Aufgabe des Rundfunks, den Hörer- und Zuschauerkreis objektiv 
über die Gewichtsverteilung zwischen den bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen 
Gruppen zu informieren, geradezu mit sich, dass beispielsweise im Rahmen einer Fernsehsendung mit
„Kanzlerkandidaten“ auf der Grundlage eines schlüssigen und folgerichtig umgesetzten journalistischen Konzepts, das 
unter dem Schutz von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG steht, nur solche Kandidatinnen und Kandidaten eingeladen 
werden, die ernsthaft damit rechnen können, zum Bundeskanzler gewählt zu werden (vgl. BVerfG, 2 BvR 
1332/02). 
Spitzenkandidaten weiterer Parteien – FDP, CSU, DIE LINKE. und AfD –, die ernsthafte Chancen auf den Einzug 
in den Deutschen Bundestag hatten, wurde ebenso in einem sogenannten „Vierkampf“ (ARD) bzw.
„Schlagabtausch“ (ZDF) am 13. September 2021 die Möglichkeit gewährt, ihre politischen Positionen in einer
Fernsehdebatte vorzutragen. Zudem folgte am 23. September 2021 eine Schlussrunde mit den Spitzenkandidaten sämtlicher 
im Bundestag vertretener Parteien, in der abermals der Austausch politischer Argumente mit Blick auf die im
Wahlkampf relevanten Themen ermöglicht wurde (vgl. insgesamt zum Thema bereits
Bundestagsdrucksache 20/2300, Anlage 13). 
Im Übrigen schildert der Einspruchsführer weitgehend seine Eindrücke der Berichterstattung und verweist auf 
Presseartikel, die die klare Parteilichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks belegen sollen.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht
hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als
unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 
10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann 
in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 54 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch  
des Herrn T. F., 66009 Saarbrücken 
– Az.: WP 1852/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 9. November 2021, das am 24. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 
eingelegt.  
Der Einspruchsführer beantragt, 
1. die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nach § 1
Absatz 2 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG) „durch den Einsatz von Satellitenradar und die totale Überwachung 
des Internets durch ausländische Geheimdienste“ festzustellen, 
2. die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag für ungültig zu erklären und 
3. ihm die Auslagen für den Wahleinspruch zu erstatten. 
Der Einspruchsführer begründet in seiner 173-seitigen Einspruchsschrift den Wahleinspruch u. a. wie folgt: 
Die Bundestagswahl sei durch den Einsatz von Satellitenradar manipuliert worden. Dies verletze den Grundsatz 
der Wahlfreiheit und des Wahlgeheimnisses. Auch der Grundsatz der Wahlgleichheit sei berührt. Weil die 
Grundsätze der Wahlfreiheit und des Wahlgeheimnisses Voraussetzung für die Erfüllung des Demokratiegebotes 
nach Artikel 20 GG seien, werde durch den Einsatz von Satellitenradar auch das Demokratiegebot verletzt. 
Ferner sei bei der Bundestagswahl nicht sichergestellt worden, dass ausländische Geheimdienste das Internet nicht 
auf die politische Einstellung der Bevölkerung hin auswerten können. 
Der Einsatz von Satellitenradar verletze zudem eine Fülle von Straftatbeständen, von denen die meisten als 
Schutzzweck auch die Sicherstellung von fairen Wahlen umfassten. Der Einspruchsführer führt hier die §§ 107, 
107c, 108, 203 und 325a Absatz 2 des Strafgesetzbuches an. 
Satellitenradar werde eingesetzt, um einzelne Menschen und ganze Bevölkerungsgruppen dauerhaft über längere 
Zeiträume hinweg zu kontrollieren und zu manipulieren. Das Internet werde weltweit durch die „Five eyes
Staaten“ dauerhaft überwacht. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass diese Überwachungs- und Kontrolltechniken
während des Wahlkampfes ausgeschaltet wurden. Der Staat habe eine Schutzpflicht, einen fairen Wahlkampf auf der 
Grundlage der Wahlgrundsätze zu ermöglichen. Dazu müsse er technisch geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn 
die Wahlen durch „Hightech Waffen angegriffen und manipuliert werden“. Diese Schutzpflichten habe der Staat 
nicht erfüllt. Das Bundeswahlgesetz und das entsprechend anzuwendende WahlPrG müssten durch ein geeignetes 
Beweissicherungsverfahren ergänzt werden, das auch im Zeitraum des Wahlkampfes vor dem eigentlichen
Wahltag anwendbar ist. In diesem Beweissicherungsverfahren müssten Verletzungen des allgemeinen Grundsatzes
fairer Wahlen festgestellt werden können, bevor der Wahlprüfungsausschuss nach der Wahl zusammenkommt. Der 
technische Fortschritt erfordere eine technische Aufrüstung des Wahlprüfungsverfahrens. Der Staat habe eine 
Beweispflicht während des Wahlkampfes und eine Pflicht darzulegen, dass die Wahlgrundsätze nicht durch
moderne technische Systeme gestört wurden. Diesen Nachweis habe der Staat nicht erbracht. 
Anschließend führt der Einspruchsführer aus, welche Auswirkungen der „Einsatz von Satellitenradar“
insbesondere auf Mensch, Wirtschaft, Kultur und Sport habe. Der Einsatz von Satellitenradar habe das Ziel, „Menschen 
zu willenlosen Marionetten zu machen, die alles umsetzen, was ihnen über Radar eingegeben wird. Diese
Menschen wirken deswegen wie Bioroboter oder Maschinen.“ Im Ergebnis übten Machtsysteme „einen gewaltigen
Konformitätsdruck auf den einzelnen Bürger aus, der ihn dazu bringen kann, so zu wählen, wie es von ihm
erwartet wird und nicht zu wählen, wie er selbst will.“. Das Radarsystem habe die Tendenz, autoritäre Hierarchien 
mit Marionetten an der Spitze zu bilden, die ihre Befehle befolgen und umsetzen. Diese Zentralisierung sei
besonders deutlich bei der Christlich Demokratischen Union Deutschlands während der Kanzlerschaft von Frau 
Merkel zum Vorschein gekommen. Die regionale Ausgewogenheit und Vielfalt in der Besetzung von Staats- und 
Parteiämtern sei weggefallen. Der bayerische Ministerpräsident Söder habe sich „deswegen auch nicht als
Kanzlerkandidat gegen den Nordrhein-Westfalen Armin Laschet durchsetzen können.“ Der Einspruchsführer meint, 
dass dies eine Verletzung des passiven Wahlrechts darstelle. 
Unter Wiedergabe des amtlichen Endergebnisses führt der Einspruchsführer aus, dass sich „ohne Radar […] diese 
Abstände mit 99 %iger Sicherheit stark unterscheiden“ würden und die Partei DIE LINKE. wahrscheinlich ein 
besseres Wahlergebnis erzielt hätte. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrG form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch hat keinen Erfolg. Dem 
Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler 
entnehmen. 
Der Einspruchsführer hätte nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner Ansicht nach 
ein die Gültigkeit der Wahl berührender Fehler ergibt (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlagen 8 
und 17; BVerfGE 40, 11 [30]). Er hat aber nur nicht weiter belegte Verdachtsmomente geäußert und auf eine 
– gesetzlich nicht vorgesehene – Beweis(sicherungs)pflicht des Staates abgestellt. Die Substantiierungspflicht 
verlangt eine verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen 
soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte
Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der 
Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl.
zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; 
BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 
11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). 
Der Antrag des Einspruchsführers auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt, da die
Voraussetzungen von § 19 Absatz 1 Satz 2 WahlPrG nicht erfüllt sind. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 WahlPrG können dem
Einspruchsführer notwendige Auslagen erstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben wird oder der Einspruch 
nur deshalb zurückgewiesen wird, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis
gehabt hat.
Anlage 55 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn Dr. N. G. S., 50678 Köln 
– Az.: WP 60/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit an den Bundeswahlleiter gerichtetem Schreiben vom 1. Oktober 2021, das am 
6. Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, und einem ergänzenden Schreiben vom 7.
Oktober 2021, welches am 13. Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die
Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt.  
Er beantragt die Neuwahl des 20. Deutschen Bundestages. Zur Begründung trägt er vor, dass die von ihm
vertretene Wählergruppe „SLAM“ unter Verweis auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln wegen Zensur,
Datenmanipulation und schweren Diebstahls an einer passiven Wahlbeteiligung gehindert worden sei. Sein
Mobiltelefon sei manipuliert worden, sodass er die erforderlichen Vordrucke zur Einreichung des Kreiswahlvorschlags 
nicht habe rechtzeitig herunterladen können. Ihm sei es weder zeitlich noch anzahlmäßig möglich gewesen, die 
erforderlichen Unterstützungsunterschriften beizubringen. 
Unaufgefordert übersandte der Einspruchsführer am 1. Juni 2022 sodann sein Mobiltelefon und zwei SIM-Karten 
zu Beweiszwecken an das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses. Dieses sei als Ausfluss der Beeinflussung 
von Wahlhandlungen beschädigt worden. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Wahleinspruch hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob dieser möglicherweise bereits unzulässig ist, weil 
ihm die gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes erforderliche nachvollziehbare Begründung fehlt. Denn 
der Einspruch ist jedenfalls unbegründet. 
Zunächst trägt der Einspruchsführer selbst vor, die erforderliche Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen
versäumt zu haben. Bei der Frist aus § 19 Bundeswahlgesetz (BWG) handelt es sich um eine Ausschlussfrist, eine 
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht möglich (Wolf in: Schreiber BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 19 Rn. 3). Sie wurde auch nicht durch die Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl 
der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen 
der COVID-19-Pandemie (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I, Nr. 4, ausgegeben am 2. Februar 2021, 
S. 115 f.) verlängert. 
Die nicht rechtzeitige Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie das unterlassene Sammeln der
notwendigen Unterstützungsunterschriften begründet der Einspruchsführer mit einer Manipulation seines Mobiltelefons. 
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, um einen Wahlfehler zu begründen. Zum einen sind die Ausführungen zu
Zensur, Datenmanipulation und schwerem Diebstahl einer Überprüfung nicht zugänglich. Der alleinige Verweis auf 
gegebenenfalls anhängige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln gibt dem
Wahlprüfungsausschuss keinen Prüfungsansatz, dem es nachzugehen gilt. Der Vortrag wird lediglich auf pauschale Behauptungen 
ohne konkreten Tatsachenvortrag gestützt. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße 
Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung
zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 
66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021,
§ 49 Rn. 26). Zum anderen ist es nicht nachvollziehbar, wieso es zur Wahrung der Frist des § 19 BWG auf das 
eine bestimmte Mobiltelefon ankam. Der Einspruchsführer hätte die Formulare auf anderen elektronischen
Geräten herunterladen oder diese physisch anfordern können, siehe § 34 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 der
Bundeswahlordnung.
Anlage 56 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch  
des Herrn V. A., 76133 Karlsruhe 
– Az.: WP 1916/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 22. November 2021, das am 25. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 
eingelegt. 
In diesem Schreiben bezeichnet sich der Einspruchsführer als „Präsident des Eurotribunals als Vorsitzender 
Schiedsrichter (Richter ad hoc)“. Im Briefkopf befindet sich die Bezeichnung „EUROTRIBUNAL. European 
Arbrital Tribunal for the protection of human rights (by European court of human rights) SPRUCHKAMMER”. 
Der Einspruchsführer fordert den Deutschen Bundestag auf „zu leisten dem Eurotribunal die Amtshilfe [sic]“. Er 
begehrt die Annullierung des Ergebnisses der Bundestagswahl vom 26. September 2021 wegen der Teilnahme 
der aus seiner Sicht offensichtlich verfassungswidrigen Organisationen Marxistisch-Leninistische Partei
Deutschlands (MLPD), Piraten, die Partei, Alternative für Deutschland (AfD) und Nationaldemokratische Partei
Deutschlands (NPD) sowie die Erstattung der Verfahrenskosten des „Eurotribunals“ in Höhe von 5000,00 Euro. Als
offizielle Anschrift wird die Anschrift des Europarates in Straßburg angegeben. Als Postanschrift postlagernd eine 
Filiale der Postbank in Karlsruhe. Der Einspruchsführer wurde mit Schreiben vom 29. November 2021 darum 
gebeten, eine zustellfähige Adresse mitzuteilen. Daraufhin hat der Einspruchsführer mit Schreiben vom 7.
Dezember 2021 unter Angabe der gleichen Adressen den Wahlprüfungsausschuss gebeten, „die Anträge des
Eurotribunals [ausschließlich] als die Anträge der juristischen Person und als Anträge des Schiedsgerichts [zu
verhandeln]“. Darüber hinaus fordert er „das Ergebnis der Wahl der verfassungswidrigen Organisationen“ zu
annullieren, die „Bestätigung der Anerkennung der Befugnisse der Abgeordneten der AfD“ zu widerrufen, außerdem 
„entsprechend die Vertretung der verfassungsmäßigen Parteien statt [der] Fraktion [der] AfD [zu vergrößern] 
sowie „die Behörde des Generalbundesanwaltes [zu beauftragen] die Strafverfolgung der verfassungswidrigen 
Organisationen [durchzuführen]“. 
Die Schreiben des Einspruchsführers sind nur schwer verständlich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt 
der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist unzulässig. Der Einspruchsführer hat bereits seine Einspruchsberechtigung nicht hinreichend 
glaubhaft gemacht. Einspruchsberechtigt sind gemäß § 2 Absatz 2 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) jeder 
Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der 
Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages. Der Einspruchsführer handelt laut eigener Angabe in der 
Funktion des Präsidenten des „Eurotribunals“, das er als Anstalt des öffentlichen Rechts und als „schweizerische 
juristische Person öffentlichen Rechts“ bezeichnet. Unterstellt man diesen Vortrag als wahr, sind die
Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 WahlPrG nicht erfüllt. 
Hilfsweise ist anzumerken, dass der Einspruch auch unbegründet wäre. Die Teilnahme der vom Einspruchsführer 
benannten Parteien an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag kann unabhängig von ihrer materiellen
Verfassungsmäßigkeit keinen Wahlfehler darstellen. Der Bundeswahlausschuss kann verfassungswidrige Parteien erst 
als solche behandeln, wenn das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt, somit ein
Parteiverbot ausgesprochen hat, Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz i. V. m. §§ 13 Nummer 2 und 46 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Dies ist bei den im Einspruch aufgezählten Parteien bislang nicht erfolgt, auch 
nicht im Falle der NPD (vgl. BVerfGE 144, 20). 
Der Antrag auf Ersatz notwendigen Auslagen wird abgelehnt, da die Voraussetzungen von § 19 Absatz 1 
Satz 2 WahlPrG nicht erfüllt sind. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 WahlPrG können dem Einspruchsführer notwendige 
Auslagen erstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben wird oder der Einspruch nur deshalb
zurückgewiesen wird, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt hat.
Anlage 57 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn G. P., 04178 Leipzig 
– Az.: WP 1650/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 8. November 2021, das am 11. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Mit seinem Einspruch griff der Einspruchsführer im Wesentlichen die Durchführung der Bundestagswahl im Land 
Berlin an. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden 
(§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender
Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Des Weiteren trägt der Einspruchsführer vor, dass die Wählerentscheidung missachtet worden sei: „Das Ergebnis 
der Wahl war eindeutig Rot, Schwarz, Grün. An keiner Stelle war der Wählerwunsch einer Regierungsbeteiligung 
der FDP zu finden.“ Es seien ca. 20 Millionen Stimmen für die Christlich Demokratische Union
Deutschlands (CDU) und die Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU) missachtet worden. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über den noch offenen Streitgegenstand der 
gerügten Missachtung des Wählerwillens zu beschließen. Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des
Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist insoweit unbegründet. Dem Vortrag des
Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
Die förmliche Regierungsbildung, welche den Regeln der Artikel 63 und 64 des Grundgesetzes folgt, ist weder 
Teil der Wahlvorbereitung noch der -durchführung. Dieser förmlichen Regierungsbildung gehen
Koalitionsverhandlungen voraus, mit deren Hilfe die die Regierung tragenden Parteien oder Fraktionen die Grundlagen der 
Zusammenarbeit festhalten. 
Die Bildung und der Fortbestand der Regierung hängen vom kontinuierlichen Vertrauen der Parlamentsmehrheit 
ab. Da keine der im 20. Deutschen Bundestag vertretenen Parteien bei der Wahl die absolute Mehrheit erringen 
konnte, bedurfte es einer Koalition von mehreren Parteien, um eine Parlamentsmehrheit herzustellen. Welche 
Parteien miteinander in Koalitionsverhandlungen eintreten und sodann eine mehrheitsfähige Regierung bilden, 
bleibt diesen selbst überlassen. Eine Missachtung des Wählerwillens geht damit nicht einher.
Anlage 58 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn S. J. H. K., 91790 Nennslingen 
– Az.: WP 289/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021, das am 15. Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat 
der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Mit seinem Einspruch griff der Einspruchsführer insbesondere die Durchführung der Bundestagswahl im Land 
Berlin an. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden 
(§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender
Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Darüber hinaus nimmt der Einspruchsführer unter Vorlage eines Anlagenkonvoluts zahlreicher Medienberichte 
(vgl. dazu nachfolgende Aufstellung unter Auslassung der Anlagen, die sich mit dem Berliner Wahlgeschehen 
beschäftigen) Bezug auf weitere angebliche Wahlunregelmäßigkeiten im gesamten Bundesgebiet und benennt 
u. a. die Schlagwörter Wahlurne, Briefwahl, Wahlzeit und Wahlbehinderung: 
– Anlage 1: Wahlbetrug in Essen Nicht zu glauben, wie einfach es ist. Quelle: https://www.lokalkom-
pass.de/essen-sued/c-politik/nicht-zu-glauben-wie-einfach-es-ist_a1635463  
– Anlage 3: Briefwahlbögen bleiben in Göttingen auf der Strecke: Wähler sind sauer. Quelle: 
https://www.hna.de/lokales/goettingen/goettingen-ort28741/briefwahlboegen-bleiben-in-goettingen-auf-
strecke-waehler-sind-sauer-8705466.html  
– Anlage 9: Wahl in Mecklenburg-Vorpommern Deutsche Post verbummelt 352 Briefwahlstimmen. Quelle: 
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/landtagswahl-in-mecklenburg-vorpommern-deutsche-post-ver-
bummelt-352-briefwahlstimmen-a-e52be5fd-abfd-42cf-95b7-0f69a607a489  
– Anlage 12: Stadt will Problem schnell lösen Bis zu 100 Briefwahlunterlagen in Koblenz verschwunden. 
Quelle: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/koblenz/briefwahlunterlagen-in-koblenz-ver-
schwunden-102.html  
– Anlage 14: In Freiburg sind 2.200 Wahlunterlagen verschwunden Quelle: https://www.badische-zei-
tung.de/in-freiburg-sind-2200-wahlunterlagen-verschwunden--205161020.html  
– Anlage 15: Ein Postzusteller habe 700 Wahlbenachrichtigungen im Wahlkreis Schleswig-Flensburg
unterschlagen, den Betroffenen seien jedoch neue Wahlbenachrichtigungen ausgestellt worden. Quelle: Russia 
Today; Datum: 23. September 2021. 
– Anlage 17: Sind alle Zweitstimmen der Grünen bei der Bundestagswahl ungültig? Quelle: https://an-
sage.org/sind-alle-zweitstimmen-der-gruenen-bei-der-bundestagswahl-ungueltig-2/ 
– Anlage 18: Velburg: Wenn nach der Wahl noch ein Bündel Wahlbriefe auftaucht. Quelle: 
https://www.nordbayern.de/region/neumarkt/velburg-wenn-nach-der-wahl-noch-ein-bundel-wahlbriefe-
auftaucht-1.11398500 
– Anlage 19: Panne bei Bundestagswahl in Göttingen: Auszählungs-Liste ohne AfD Quelle: 
https://www.goettinger-tageblatt.de/lokales/goettingen-lk/goettingen/panne-bei-bundestagswahl-in-go
ettingen-auszaehlungs-liste-ohne-afd-XXNUT6X7JOXL6XSCBKHUATB3VQ.html 
2.  Stellungnahmen 
Zu den vom Einspruchsführer in den Anlagen 3, 15, 18 und 19 Vorwürfen haben zwei Landeswahlleitungen und 
eine Kreiswahlleitung – soweit es ihren Zuständigkeitsbereich betraf – Stellung genommen.  
2.1  Stellungnahme der Landeswahlleitung Schleswig-Holstein (Anlage 15 des Einspruchs) 
Die Landeswahlleitung Schleswig-Holstein hat sich mit Schreiben vom 31. März 2022 zu einem vom
Einspruchsführer in Anlage 15 erhobenen Vorwurf unterschlagener Wahlbenachrichtigungen durch einen Postzusteller
geäußert. Der dargestellte Sachverhalt sei zutreffend. Den betroffenen Wahlberechtigten in den Gemeinden Fahrdorf 
und Borgwedel im Amt Haddeby seien jedoch neue Wahlbenachrichtigungen ausgestellt worden. Außerdem habe 
man durch Bekanntmachungen über den Sachverhalt aufgeklärt. Letztlich sei nur ein sehr begrenzter Bereich 
betroffen gewesen und der Vorfall habe keine Auswirkungen auf die Wahlberechtigung der Betroffenen gehabt. 
Alle Wahlberechtigten hätten auch jederzeit über andere Wege (etwa per E-Mail) Briefwahl beantragen können. 
Hierfür sei die Wahlberechtigung nicht notwendig. Der Einspruchsführer trage auch nicht vor, in welcher Hinsicht 
sich der Vorfall auf das Wahlergebnis im Wahlkreis oder im Land ausgewirkt haben soll. Aus Sicht des
Landeswahlleiters habe das Ereignis keine Auswirkungen auf das Wahlverhalten und das Wahlergebnis im Wahlkreis 1 
Flensburg-Schleswig gehabt. 
2.2  Stellungnahme der Landeswahlleitung Niedersachsen (Anlagen 3 und 19 des Einspruchs) 
Die Landeswahlleitung Niedersachsen hat mit Schreiben vom 5. April 2022 zu den Vorwürfen in Anlage 3 und 
Anlage 19 Stellung genommen.  
Die in Anlage 3 des Einspruchs erwähnte Berichterstattung mit dem Titel „Briewahlbögen bleiben in Göttingen 
auf der Strecke: Wähler sind sauer“ sei nach wie vor im Internet abrufbar, aber bereits mit dem Datum 21.
September 2017 veröffentlicht worden. Insofern sei ein wahlrechtlicher Verstoß bei der Bundestagswahl am 26.
September 2021 (also mehr als vier Jahre nach Veröffentlichung des Artikels) nicht hinreichend substantiiert dargetan 
worden. Anhand des vorliegenden Presseauszugs vom 21. September 2017 sei nicht erkennbar, dass sich diese 
Berichterstattung auf die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 beziehe. 
Hinsichtlich der in Anlage 19 des Einspruchs erwähnten Berichterstattung verweist die Landeswahlleitung auf 
ihre Anfrage an die Kreiswahlleitung in Zusammenhang mit dem Wahleinspruch WP 385/21 (vgl. Anlage 63 der 
vorliegenden Bundestagesdrucksache). Die Kreiswahlleiterin habe zu der Berichterstattung im Göttinger
Tageblatt mitgeteilt, dass nach der Nicht-Zulassung des Kreiswahlvorschlages der Alternative für Deutschland (AfD) 
für den Wahlkreis 53 in dem verwendeten Wahlfachverfahren „Votemanager“ Eingaben vorgenommen worden 
seien, die sowohl zu einer Löschung des Kreiswahlvorschlages der AfD im Wahlkreis 53 als auch des
Landeswahlvorschlages der AfD geführt hätten. Somit seien auf den aus dem Wahlfachverfahren generierten Vordrucken 
für die Wahldurchführung der Kreis- und der Landeswahlvorschlag der AfD zunächst nicht abgebildet gewesen. 
Dieser Fehler sei jedoch vor dem Wahltag bemerkt und korrigiert worden, sodass die betroffenen Vordrucke durch 
die korrekten (unter Abbildung des Landeswahlvorschlages der AfD) ersetzt und am Wahltag verwendet werden 
konnten. 
2.3  Stellungnahme der Kreiswahlleitung Amberg (Anlage 18 des Einspruchs) 
Die Kreiswahlleitung Amberg hat zu den in Anlage 18 berichteten Vorkommnissen in der Stadt Velburg mit 
Schreiben vom 13. April 2022 Stellung genommen. Der Kreiswahlleitung sei der Sachverhalt bekannt. Am 
27. September 2022 seien 51 Briefwahlunterlagen aufgefunden worden, die von den Wählerinnen und Wählern 
ordnungsgemäß vor dem Wahltag bei der Stadt Velburg eingereicht worden seien. Diese seien jedoch nicht an 
den Briefwahlvorstand 0013 ausgehändigt, sondern erst am 27. September 2021 aufgefunden worden. Nach
Rücksprache mit der Kreiswahlleitung seien die Briefwahlunterlagen nachträglich durch Mitarbeiter der Stadt
ausgezählt und durch Beschluss des Kreiswahlausschusses vom 29. September 2021 dem Ergebnis für den Wahlkreis 
Amberg hinzugerechnet worden. Weder das Erst- noch das Zweitstimmenergebnis sei verfälscht worden.
Dem Einspruchsführer wurden die Stellungnahmen zur Kenntnis gegeben und jeweils eine Frist zur Replik
gesetzt. Hiervon hat der Einspruchsführer keinen Gebrauch gemacht. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über die noch offenen Streitgegenstände der 
in den Anlagen mitgeteilten (angeblichen) Wahlunregelmäßigkeiten im übrigen Bundesgebiet zu beschließen. Der 
gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingereichte Einspruchs ist insoweit 
jedenfalls unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen 
Wahlrechtsvorschriften entnehmen. 
1.  Vortrag in Anlage 15 
Der in Anlage 15 zu entnehmende Bericht über unterschlagene Wahlbenachrichtigungen wird von der
Landeswahlleitung Schleswig-Holstein als zutreffend bestätigt. Ein Wahlfehler liegt jedoch nicht vor. Den betroffenen 
Wahlberechtigten wurden neue Wahlbenachrichtigungen übermittelt, sodass eine Stimmabgabe am Wahlsonntag 
möglich war. 
2.  Vortrag in Anlage 18 
Zu den in Anlage 18 geschilderten Vorkommnissen in der Stadt Velburg hat sich die Kreiswahlleitung Amberg 
geäußert. Ein Wahlfehler liegt nicht vor. Die am Wahlsonntag nicht ausgezählten Briefwahlunterlagen von 
51 Wahlberechtigten sind nachträglich erfasst worden. Der Kreiswahlausschuss hat durch Beschluss festgestellt, 
dass diese Stimmen dem Wahlkreisergebnis hinzugerechnet werden. 
3.  Vortrag in Anlage 19 
Auch hier liegt kein mandatsrelevanter Wahlfehler vor. Nach der Darstellung der Landeswahlleitung ist der
entsprechende Fehler rechtzeitig korrigiert worden. 
4.  Mangelnde Substantiierung im Übrigen 
Im Übrigen ist der Vortrag des Einspruchsführers, soweit noch über ihn zu entscheiden war, unsubstantiiert. So 
lassen sich etwa aus Anlage 1 weder der Umfang noch die involvierten Personen entnehmen. Des Weiteren
handelt es sich in weiten Teilen um Vermutungen, die keinen konkreten Tatsachenvortrag erkennen lassen, da bereits 
nicht ersichtlich ist, ob für die demenzkranke Person Briefwahlunterlagen beantragt wurden. Die aus Anlage 12 
zu entnehmenden Unregelmäßigkeiten betreffen die Zustellung von Briefwahlunterlagen. Dem Bericht ist zu
entnehmen, dass die Stadt Koblenz den betroffenen Wahlberechtigten neue Briefwahlunterlagen zustellen wollte. 
Ihm ist somit kein mandatsrelevanter Wahlfehler zu entnehmen. 
Insgesamt hätte der Einspruchsführer jeweils nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich 
seiner Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Fehler ergibt (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 
20/4000, Anlagen 8 und 17; BVerfGE 40, 11 [30]). Er hat aber lediglich auf Berichte in den Medien verwiesen. 
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von
Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, 
werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 
20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 
[309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). 
Schließlich hat der Deutsche Bundestag – auf der Basis substantiierter Wahleinsprüche – über einige der
angesprochenen Themen bereits entschieden so etwa: 
– Briefwahl in Freiburg: Bundestagsdrucksache 20/2300, Anlagen 6 und 7 und 
– Frauenstatut der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: vorliegende Bundestagsdrucksache, Anlagen 1 ff.
Anlage 59 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn T. F., 82229 Seefeld 
– Az.: WP 1678/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 15. November 2021, das am 18. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Mit seinem Einspruch griff der Einspruchsführer insbesondere die Durchführung der Bundestagswahl im Land 
Berlin an. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden 
(§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender
Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Ferner trägt er vor, dass in der bayerischen Gemeinde Inning Wahlberechtigten trotz bereits vorgenommener 
Briefwahl erneut Wahlunterlagen zugesendet worden seien, sodass eine doppelte Stimmabgabe möglich gewesen 
sei. Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 224 Starnberg – Landsberg am Lech hat über die Landeswahlleitung des 
Freistaates Bayern zu den insoweit erhobenen Vorwürfen Stellung genommen. Dem Einspruchsführer und seiner 
Ehefrau seien auf Antrag am 23. August 2021 Briefwahlunterlagen ausgestellt worden. Der Brief mit der
Wahlbenachrichtigung sei erst am 30. August 2021 zugestellt worden. Aufgrund eines zwischen der Gemeinde Inning 
und der Ehefrau des Einspruchsführers daraufhin geführten Telefonats sei deutlich geworden, dass die Ehefrau 
„die Briefwahlunterlagen und den Brief mit der Wahlbenachrichtigung als das Gleiche angesehen habe.“ Bei der 
Ausstellung der Briefwahlunterlagen sei im Wählerverzeichnis automatisch der Sperrvermerk „W“ angebracht 
worden, sodass dadurch eine erneute Ausstellung oder gar eine Wahl im Wahllokal nicht möglich gewesen wäre 
(vgl. § 30 der Bundeswahlordnung (BWO)). 
Dem Einspruchsführer wurde die Stellungnahme mit Schreiben vom 10. Januar 2022 zur Kenntnis gegeben und 
eine Frist zur Replik bis zum 25. Januar 2022 gesetzt; er hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über den noch offenen Streitgegenstand der 
gerügten Möglichkeit einer doppelten Stimmabgabe zu beschließen. Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des
Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist insoweit unbegründet. Dem Vortrag des
Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.  
Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Kreiswahlleitung wurde bei der Ausstellung der Briefwahlunterlagen im 
Wählerverzeichnis automatisch der Sperrvermerk „W“ angebracht, sodass dadurch eine erneute Ausstellung oder 
gar eine Wahl im Wahllokal nicht möglich war (vgl. § 30 BWO). Eine doppelte Stimmabgabe kann auf der
Grundlage der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen werden.
Anlage 60 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn Dr. I. S., 61130 Nidderau 
– Az.: WP 382/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 14. Oktober 2021 und einem ergänzenden Musterschreiben vom 
29. Oktober 2021 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Mit seinem Einspruch griff der Einspruchsführer insbesondere die Durchführung der Bundestagswahl im Land 
Berlin an. Zu seinem Einspruch hat die Landeswahlleitung Berlin mit Schreiben vom 26. November 2021
Stellung genommen. Die Stellungnahme wurde dem Einspruchsführer am 7. März 2022 für eine Gegenäußerung 
übermittelt. Er äußerte sich mit Telefax vom 10. März 2022 u. a. dahingehend, dass er seinen Einspruch aufrecht 
erhalte. Ferner habe er „Strafantrag gestellt und Dienstaufsichtsbeschwerde / Beschwerde gegen die / die hier 
Verantwortlichen des Wahlprüfungsausschusses u. a. wegen Verschleppung“ seines „Einspruchs und dem
Verdacht der damit einhergehenden Wahlfälschung gemäß § 107a StGB erhoben“. Der Deutsche Bundestag hat sich 
dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die
Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer
Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 
der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit einer Teilentscheidung
beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Darüber hinaus trägt er vor, er habe eine mögliche Wahlmanipulation festgestellt und verweist insofern auf seinen 
Strafantrag an die Staatsanwaltschaft Hanau vom 27. September 2021 mit Kopie an den Kreiswahlleiter des Main-
Kinzig-Kreises. Im Wahllokal 61130 Nidderau, Familienzentrum Gehrener Ring seien zum Ankreuzen des 
Stimmzettels in den Wahlkabinen Bleistifte mit Radiergummi am oberen Ende ausgelegt worden. Eine
Wahlhelferin habe sinngemäß mitgeteilt, dass dies deshalb gemacht worden sei, damit man ein falsches Kreuz korrigieren 
könne. Dies sei auch bei vorangegangenen Wahlen so gehandhabt worden. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über den noch offenen Streitgegenstand –
Ermöglichung der Stimmabgabe mittels Bleistiftes und Radiermöglichkeit – zu beschließen. Der gemäß § 2
Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingereichte Wahleinspruch ist insoweit
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein 
Wahlfehler entnehmen. 
Nach § 34 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) gibt der Wähler seine Erststimme in der Weise ab, dass er durch 
ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie 
gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder 
auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Wähler faltet daraufhin den 
Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne. 
Nach § 50 Absatz 2 Bundeswahlordnung (BWO) soll in der Wahlkabine ein Schreibstift bereitliegen.
Nach § 53 Absatz 3 BWO überzeugt sich der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die
Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr 
geöffnet werden.  
Nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BWG sind Stimmen insbesondere dann ungültig, wenn der Stimmzettel 
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt. 
Nach § 31 Satz 1 BWG und § 54 BWO finden die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses öffentlich statt. 
Aus diesen Normen folgt zunächst, dass die Verwendung von Bleistiften als Schreibgerät in der Wahlkabine 
zulässig ist (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1800, Anlage 29; 14/1560, Anlagen 46, 50 und 52; vgl. auch Seedorf 
in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 34 Rn. 5, der als Vorteil hervorhebt, dass sich beim Falten des 
Stimmzettels keine Abdrucke bilden, die zu Zweifeln an der Eindeutigkeit der Kennzeichnung führen können). 
§ 50 Absatz 2 BWO normiert lediglich, dass in der Wahlkabine ein Schreibstift bereitliegen soll. Nach ständiger 
Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages genügt dieser Vorschrift jede 
Art von funktionsfähigem Schreibstift, also auch ein Bleistift (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 18/1160,
Anlage 7, 16/900, Anlagen 23 und 25 mit weiteren Nachweisen; 17/2250, Anlage 21). Die Tatsache, dass die
verwendeten Stifte nicht dokumentenecht und radierfähig sind, begründet für sich allein keinen Wahlfehler (Seedorf 
in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 34 Rn. 5). Dem Wähler steht es überdies grundsätzlich frei, das 
bereitliegende Schreibmittel zu benutzen oder den Stimmzettel mit einem eigenen Schreibgerät zu kennzeichnen.  
Ändert der Wähler seine Wahlentscheidung nachträglich ab, so kommt es insbesondere darauf an, ob die Stimme 
nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BWG ungültig ist. Dazu gehört z. B. ein Stimmzettel, auf dem mehrere 
Bewerber angekreuzt sind, ohne dass eine Kennzeichnung zweifelsfrei rückgängig gemacht wurde (vgl.
Franßende la Cerda in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 39 Rn. 10). 
Da (i) die Urne von Beginn bis Ende der Wahlhandlung verschlossen ist, (ii) sowohl die Wahlhandlung als auch 
die Auszählung der Stimmen öffentlich erfolgen und (iii) nur bei diesen Gelegenheiten die vom Einspruchsführer 
befürchteten Manipulationen Dritter an den Stimmzetteln vorgenommen werden könnten, erscheint die vom
Einspruchsführer befürchtete Gefahr eines Wahlbetrugs weitgehend ausgeschlossen. Im Übrigen fehlt insofern auch 
jeglicher Vortrag.
Anlage 61 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn G. L., 42283 Wuppertal 
– Az.: WP 350/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2021, das am 19. Oktober 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
eingelegt. 
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer bittet um Überprüfung der Wahl und nimmt Bezug auf lokale Medienberichte über einen 
Bombenfund in Wuppertal, der sich in den Nachtstunden zum Wahltag im Stadtteil Langerfeld-Beyenburg
zugetragen und zu Räumungen im Stadtteil Heckinghausen sowie Sperrungen im Stadtteil Oberbarmen geführt hätte. 
Ferner seien falsche Wahlunterlagen in den Wahllokalen verteilt worden. In den betroffenen Stadtteilen wohnten 
überwiegend ältere Bürgerinnen und Bürger. 
2.  Stellungnahme der Landeswahlleitung Nordrhein-Westfalen 
Mit Schreiben vom 15. November 2021 hat der Landeswahlleiter des Landes Nordrhein-Westfalen zu dem
Sachverhalt Stellung genommen. Er hält den Wahleinspruch für unbegründet. Vom Bombenfund und von der Ausgabe 
falscher Stimmzettel sei der Wahlkreis 102 Wuppertal I betroffen gewesen. Er umfasse die Stadtbezirke 0
Elberfeld, 1 Elberfeld-West, 2 Uellendahl-Katernberg, 3 Vohwinkel, 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen und 
8 Langerfeld-Beyenburg der kreisfreien Stadt Wuppertal.  
2.1  Bombenfund 
Am Sonntagmorgen habe die Wahlbehörde gegen 7:00 Uhr die Mitteilung erhalten, dass in der Nacht bei
Bauarbeiten eine Fliegerbombe aus dem Zweiten Weltkrieg in der Straße „Rauental“ (Stadtbezirk Langerfeld-
Beyenburg) gefunden worden sei. Die ordnungsbehördlichen Sicherungsmaßnahmen hätten noch in der Nacht eine
Evakuierung der Einwohner des unmittelbaren Gefahrenbereichs und im erweiterten Gefahrenbereich die Anordnung 
erforderlich gemacht, sich nicht im Freien aufzuhalten. Die Landeswahlleitung sei informiert worden. Von den 
Anordnungen seien fünf Wahlräume und 9.001 Wahlberechtigte, davon 2.484 mit Sperrvermerk und 6.517 ohne, 
betroffen gewesen. Um 11:55 Uhr sei die Bombe entschärft worden; alle Sicherungsmaßnahmen seien zeitgleich 
aufgehoben worden. Das Presseamt habe die Medien und die Öffentlichkeit über Pressemeldungen, das Internet 
und die sozialen Medien informiert. Die evakuierten Personen, die in einer Schulde untergebracht gewesen seien, 
seien nach Hause gefahren und darüber informiert worden, dass die Wahllokale geöffnet seien. Gleichzeitig sei 
die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten durch die Feuerwehr über Lautsprecherdurchsagen informiert
worden. Die Wahlvorsteher der betroffenen Wahlbezirke seien noch einmal daran erinnert worden, dass alle Personen, 
die bis 18 Uhr am Wahlraum eintreffen, zur Wahl zuzulassen seien. Die Landeswahlleitung sei über die
Aufhebung der Maßnahmen informiert worden. Zweifelsfrei sei die Wahlhandlung in dem betroffenen Wahlgebiet
infolge höherer Gewalt für einen Zeitraum von vier Stunden gestört worden. Der größte Teil der Wahlzeit habe aber 
zur Ausübung des Wahlrechts von 12:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung gestanden. Demnach finde § 43 Absatz 1 
Nummer 1 Bundeswahlgesetz (BWG) keine Anwendung. Ferner habe eine Auswertung der betroffenen
Wahlbezirke ergeben, dass es keine besondere Abweichung der Wahlbeteiligung bei der Urnenwahl gegeben habe. Sie 
habe im Durchschnitt bei 42,5 % gegenüber 43,5 % im stadtweiten Durchschnitt gelegen.
2.2  Ausgabe falscher Stimmzettel 
In den Wahlbezirken 177 und 187 seien anstelle der zutreffenden Stimmzettel des Wahlkreises 102 (Wuppertal I) 
Stimmzettel des Wahlkreises 103 (Solingen-Remscheid-Wuppertal II) ausgegeben worden. Im Wahlbezirk 177 
seien von insgesamt 499 Stimmzetteln drei und im Wahlbezirk 187 von insgesamt 466 Stimmzetteln 203 falsche 
Stimmzettel ausgegeben worden. Die Erststimmen der falsch ausgegebenen Stimmzettel seien für ungültig erklärt, 
die Zweitstimme dagegen als gültig gewertet worden (§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 BWG). Die 206 
ungültigen Erststimmen hätten keinen relevanten Einfluss auf das Direktmandat im Wahlkreis 102 gehabt, da der 
Abstand zwischen dem erstplatzierten Kandidaten und der zweitplatzierten Kandidatin mehr als 22.000
Erststimmen betragen habe. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein
mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen. 
1.  Bombenfund 
Zwar ist es zutreffend, dass zum einen aufgrund eines Bombenfunds in Wuppertal in fünf Wahlräumen eine 
Stimmabgabe erst ab 12 Uhr möglich war und zum anderen § 47 Absatz 1 Bundeswahlordnung (BWO) bestimmt, 
dass die Wahlzeit von 8 bis 18 Uhr dauert. Bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren
Entscheidungen und Maßnahmen muss es sich jedoch um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von
Wahlorganen oder Wahlbehörden handeln, die im Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach 
der Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren unmittelbar betreffen. Entscheidungen und
Verhaltensweisen Dritter – etwa Parteien, Postunternehmen, Medien – fallen grundsätzlich nicht darunter. Handelt es sich 
um gravierende Gesetzesverstöße Dritter, die das Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im
Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden (vgl. insgesamt Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 49 Rn. 6). 
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst handelt es sich bei dem Bombenfund um einen Akt höherer Gewalt. 
Darüber hinaus ergingen die behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit dem Bombenfund (wie etwa 
Evakuierungen bzw. das Verbot des Aufenthalts im Freien) als Gefahrenabwehrmaßnahmen und nicht als
Maßnahmen im Rahmen eines Wahlverfahrens. Diese wurden nach der Bombenentschärfung auch unverzüglich
aufgehoben. Die betroffenen Wahllokale waren zwischen 12:00 und 18:00 Uhr geöffnet. Dies wurde über
verschiedene Medienkanäle publik gemacht. Die Wahlberechtigten hatten bis 18 Uhr – und damit über sechs Stunden – 
die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. Die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 1 BWG liegen nicht 
vor, sodass es keiner Nachwahl bedarf. Im Übrigen ist weder vom Einspruchsführer dargetan noch sonst
ersichtlich, wie sich die Behörden hätten anders verhalten sollen. Eine pünktliche Öffnung der Wahllokale war aufgrund 
der Gefahrenlage ausgeschlossen. Hätten sich die Behörden für eine Absage der Wahl in den betroffenen
Wahlräumen und damit eine Nachwahl entschieden, hätten die Wahlberechtigten bereits die übrigen Wahlergebnisse 
gekannt. Vorliegend ließ sich somit das im BWG vorgesehene Leitbild der Wahl aufgrund eines Aktes höherer 
Gewalt in keiner der möglichen Alternativen in Reinform verwirklichen. Vor dem Hintergrund dieses Einzelfalls 
begegnet das Vorgehen der Behörden keinen Bedenken. 
2.  Ausgabe falscher Stimmzettel 
Die Ausgabe falscher Stimmzettel in den Wahlbezirken 177 und 187 des Wahlkreises 102 (Wuppertal I)
widerspricht § 30 Absatz 2 Nummer 1 BWG i. V. m. § 45 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BWO. Danach müssen die 
Stimmzettel die in dem Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge enthalten.  
Gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BWG sind Stimmen ungültig, wenn der verwendete Stimmzettel für einen 
anderen Wahlkreis gültig ist. Allerdings ordnet § 39 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz BWG an, dass im Fall des § 39 
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BWG nur die Erststimme ungültig ist, wenn der Stimmzettel für einen anderen
Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Damit wird dem Wählerwillen trotz des nicht mehr behebbaren Wahlfehlers 
des verantwortlichen Wahlorgans zumindest im Hinblick auf die Zweitstimmen und damit in größtmöglichem 
Umfang zur Geltung verholfen. Ferner wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Landeslisten der Parteien 
für ein gesamtes Bundesland zugelassen sind und unabhängig vom nachgeordneten Wahlkreis, der jeweils auf 
dem Stimmzettel angeführt ist, zur Wahl stehen (Franßen-de la Cerda in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021,
§ 39 Rn. 16). 
Der somit nur die Erststimme betreffende Wahlfehler war aber nicht mandatsrelevant. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag schon 
früher stets angeschlossen haben, können nur solche Wahlfehler die Gültigkeit der Bundestagswahl
beeinträchtigen, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können (vgl. BVerfGE 89, 243 [254]; vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 18/1710, Anlage 73; 19/7660, Anlage 12). Da der siegreiche Kandidat das Direktmandat im 
Wahlkreis 102 (Wuppertal I) mit mehr als 22.000 Erststimmen Vorsprung gewonnen hat, konnten die 206
ungültigen Erststimmen keine Mandatsrelevanz entfalten. 
Der Wahlprüfungsausschuss hält die (versehentliche) Ausgabe falscher Wahlzettel – unabhängig davon, worauf 
sie beruht – freilich für unbefriedigend und erwartet, dass alle Stellen, die mit der Bereitstellung von Stimmzetteln 
für die Urnenwahl befasst sind, das Nötige zur ordnungsgemäßen Verteilung leisten.
Anlage 62 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
der Frau A. Z., 57639 Oberdreis 
– Az.: WP 373/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2021, das am 19. Oktober 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
In ihrer Einspruchsschrift äußerte sich die Einspruchsführerin lediglich wie folgt: „… ich habe nach all den
Pressemitteilungen bezüglich der Bundestagswahl, sowie der Wahl in Berlin, den Eindruck, dass die Wahlen nicht 
korrekt sind. Bitte lassen Sie die Wahlen überprüfen.“ Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die
Einspruchsführerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 auf die Regelungen in § 2 Absatz 1 und 3
Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG), insbesondere die Pflicht, den Einspruch schriftlich zu begründen, hingewiesen. Mit Schreiben 
vom 16. November 2021, das am 25. November 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die
Einspruchsführerin ihren Vortrag ergänzt, sich bei der Mitteilung der Umstände, durch die sie Wahlrechtsvorschriften 
verletzt sah, in weiten Teilen aber auf die Nennung von Stichworten beschränkt, wie etwa: 
– „Rechtmäßigkeit der Wahlrechtsreform? Das Bundesverfassungsgericht konnte zwar keinen
offensichtlichen Verstoß gegen das GG feststellen, es ließ dies Möglichkeit aber für das Hauptsacheverfahren
ausdrücklich offen.“ 
– „hohe Briefwahlquote“ 
– „Paragraph 68, Absatz 2 der Bundeswahlordnung (BWO) im Hinblick auf Manipulation auf dem Weg vom 
Wahllokal zum Ort der Auszählung: Unter 50 Stimmabgaben in einem Wahllokal dürfen nicht mehr vor Ort 
ausgezählt werden und müssen in Nachbarbezirk gebracht werden“ 
– „Städte, in denen Stimmzettel mit falschen Direktkandidaten ausgegeben wurden, z. B. Wuppertal, Berlin“. 
Ausführlicher rügt die Einspruchsführerin eine „deutliche Diskriminierung und Ausgrenzung“ im Hinblick „auf 
neutrale und umfassende Informationen über das Wahlprogramm der AfD im Vergleich zu anderen Parteien“. 
Während z. B. Gewerkschaften und der Sozialverband VdK Deutschland e. V. über die Wahlprogramme anderer 
Parteien berichtet hätten, sei die Alternative für Deutschland (AfD) explizit ausgeschlossen worden. Damit sei 
neben dem Neutralitätsgebot auch die diskriminierungsfreie Wahlentscheidung verletzt worden. Die
Einspruchsführerin bittet zusätzlich um „Überprüfung der Bundestagswahl 2021 im Hinblick auf die Gewährleistung der 
unbeeinflussten Meinungsbildung als Voraussetzung demokratischer Wahlen“. 
Mit ihrem Einspruch griff die Einspruchsführerin ferner die Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin 
an. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände der Einspruchsführerin wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden 
(§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender
Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über die noch offenen Streitgegenstände – 
Ausgabe falscher Stimmzettel in Wuppertal, hohe Briefwahlquote, Wahlrechtsreform, Verletzung des
Neutralitätsgebots bei Berichterstattung und Manipulationsmöglichkeiten im Rahmen von § 68 Absatz 2 BWO – zu
beschließen. Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrG form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist insoweit 
jedenfalls unbegründet. Der Vortrag der Einspruchsführerin ist unsubstantiiert. 
Insgesamt hätte die Einspruchsführerin jeweils nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich 
ihrer Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Fehler ergibt (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 
20/4000, Anlagen 8 und 17; BVerfGE 40, 11 [30]). Sie hat aber lediglich Stichworte übermittelt, mit Blick auf 
die Wahlrechtsreform auf das Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hingewiesen, 
Vermutungen zu Manipulationsmöglichkeiten im Rahmen von § 68 Absatz 2 BWO vorgetragen und auf mögliche 
falsche Stimmzettel in beispielhaft aufgezählten Städten verwiesen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte 
Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen
konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen 
(vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 
u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). 
Im Einzelnen weisen der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag aber auf Folgendes hin: 
1.  Wahlrechtsreform 
Soweit die Einspruchsführerin Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften erhebt, ist 
darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen 
des Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine
derartige Kontrolle ist stets dem BVerfG vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen 
den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 
[470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 
90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 
bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 
bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57).  
Im Übrigen entspricht die Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages den Vorgaben des
Bundeswahlgesetzes (BWG). § 1 Absatz 1 BWG stellt das Bestehen des Bundestages aus 598 Abgeordneten unter den Vorbehalt 
abweichender Zusammensetzungen, soweit diese sich aus dem BWG selbst ergeben. Der Deutsche Bundestag hat 
am 8. Oktober 2020 den Entwurf der Fraktionen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands / Christlich-
Sozialen Union in Bayern e. V. und der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands zur Änderung des BWG
(Bundestagsdrucksache 19/22504, im Folgenden BWGÄndG) angenommen (Deutscher Bundestag-
Plenarprotokoll 19/183, Seite 23052, 23061 ff.). Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des 
BWGÄndG regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach 
§ 6 Absatz 5 und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu drei Überhangmandate nicht ausgeglichen
werden. 216 Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 
DIE LINKE. und der Freien Demokratischen Partei haben einen Normenkontrollantrag zur Prüfung der
Vereinbarkeit der Neuregelung im BWG mit dem Grundgesetz beim BVerfG gestellt. Einen Antrag auf Erlass einer 
einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Artikel 1 
Nummer 3 bis 5 BWGÄndG bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht angewandt werden sollte, hat das 
BVerfG mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Aktenzeichen 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) abgelehnt. Die Norm 
ist insofern rechtmäßig bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag angewandt worden. Da das BVerfG in dem 
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung vornehmen musste, bleibt die Prüfung 
der Verfassungsmäßigkeit des BWGÄndG der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. 
2.  Angebliche Verletzung des Neutralitätsgebots bei der Berichterstattung über Wahlprogramme 
durch Gewerkschaften und den Sozialverband VdK Deutschland e. V. 
Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass
Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Dieses Neutralitätsgebot wird verletzt, wenn
Staatsorgane zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf
einwirken (vgl. BVerfG, NVwZ 2022, 1113 [1114 Rn. 73]; NVwZ 2020, 1024 [1026]). Bei der Berichterstattung 
über Wahlprogramme der Parteien handelt es sich um einen Teil des Wahlkampfes. 
Gewerkschaften sind jedoch keine Staatsorgane und damit nicht an die Neutralitätspflicht gebunden. Sie vertreten 
die Arbeitnehmerinteressen in wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Belangen. Wenngleich
Gewerkschaften aufgrund verschiedener Regelungen Zugang zu politischen Willensbildungs- und
Entscheidungsprozessen eröffnet wird – z. B. Mitwirkung als Kontrollorgan öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten – so
können diese innerhalb ihrer Befugnisse frei entscheiden, worüber sie in welcher Form berichten. 
Gleiches gilt für den Sozialverband VdK Deutschland e. V. Dieser bekennt sich in § 2 Absatz 1 seiner Satzung 
zur parteipolitischen Neutralität (vgl. https://www.vdk.de/deutschland/pages/der_vdk/4789/satzung, zuletzt
abgerufen am 19. Januar 2023). Mangels Konkretisierung durch die Einspruchsführerin ist jedoch nicht ersichtlich, 
inwieweit hiergegen verstoßen sein sollte. 
3.  § 68 Absatz 2 BWO 
Nach § 68 Absatz 1 BWO werden vor dem Öffnen der Wahlurne alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch 
entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der
eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. 
Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu 
vermerken und soweit möglich zu erläutern. 
§ 68 Absatz 2 BWO lautet wie folgt: „Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 50 Wähler 
ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks
(abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die 
eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen
Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die
gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu
übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des 
Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand 
verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den 
Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.“ 
In dem in § 68 Absatz 2 geregelten Fall ist die Wählerzahl so klein, dass die Gefahr besteht, dass bei der
Auszählung der Stimmen das Wahlgeheimnis nicht mehr gewährleistet ist. Die Vorschrift dient damit der Wahrung des 
Wahlgeheimnisses,  (Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 42. Lieferung, Stand:
April 2021, 21.68 Rn. 1, 6). Der Transport der Wahlurnen und der sonstigen Unterlagen zum aufnehmenden
Wahlvorstand erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des
Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 BWO anwesender Personen, § 68 Absatz 2 Satz 4 BWO.
Hiermit soll sichergestellt werden, dass zum einen die Öffentlichkeit der Wahl gewahrt und zum anderen bereits dem 
Verdacht einer Manipulation des Wahlergebnisses entgegengewirkt werden. 
Die Einspruchsführerin führt auch hier keine konkreten, überprüfbaren Tatsachen an, ob in einem der zahlreichen 
Wahlbezirke zur Wahl zum 20. Deutschen Bundestag ein solches Vorgehen erforderlich wurde. Es sind demnach 
keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass bei der Bundestagswahl gegen die in § 68 Absatz 2 BWO genannten
Vorgaben verstoßen wurden. Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 68 Absatz 2 BWO (Wahrung des
Wahlgeheimnisses) und den in § 68 Absatz 2 getroffenen Vorkehrungen zum Schutz der Öffentlichkeit der Wahl und 
vor Manipulation ist der von der Einspruchsführerin pauschal vorgetragene Verdacht nicht nachvollziehbar. 
4.  Entscheidungen auf der Basis substantiierter Einsprüche 
Im Übrigen hat der Deutsche Bundestag – auf der Basis substantiierter Wahleinsprüche – über einige der
angesprochenen Themen bereits entschieden so etwa: 
– Ausgabe falscher Stimmzettel in Wuppertal, Anlagen 21, 61 und 63 der vorliegenden Bundestagsdrucksache 
– Briefwähleranteil: Anlagen 6 und 18 der vorliegenden Bundestagsdrucksache.
Anlage 63 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
der Frau Dr. H. T., 21391 Reppenstedt 
– Az.: WP 385/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2021, das am 19. Oktober 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt.  
1.  Antrag und Vortrag der Einspruchsführerin 
Die Einspruchsführerin beantragte „(vorsorglich) die Wiederholung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag“ und 
begründete ihren Einspruch aber im Wesentlichen lediglich mit der angeblichen „Vielzahl der Wahlfehler
insbesondere im Land Berlin“, die eine subjektive Rechtsverletzung ihrer Person als wahlberechtigter deutscher
Staatsbürgerin darstellten. 
Die Einspruchsführerin wurde mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 auf die Regelungen in § 2 Absatz 1 und 3 
Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG), insbesondere die Pflicht, den Einspruch schriftlich zu begründen, hingewiesen. 
Mit Schreiben vom 12. November 2021, das am 18. November 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, 
hat die Einspruchsführerin ihren Vortrag ergänzt. Sie übersandte nun eine Vielzahl von Medienberichten, aus 
denen sich Wahlunregelmäßigkeiten in 
– Wuppertal (Ausgabe falscher Stimmzettel),  
– Göttingen (Partei Alternative für Deutschland (AfD) nicht auf dem Stimmzettel; https://www.goettinger-ta-
geblatt.de/lokales/goettingen-lk/goettingen/panne-bei-bundestagswahl-in-goettingen-auszaehlungs-liste-
ohne-afd-XXNUT6X7JOXL6XSCBKHUATB3VQ.html (zuletzt abgerufen am 23. Januar 2023)) und  
– Bremen (Austeilung falscher Stimmzettel; https://www.stern.de/politik/deutschland/bundestagswahl--wahl-
kreis-teilt-falsche-wahlzettel-aus---98--ungueltige-stimmen-30781822.html (zuletzt abgerufen am 23.
Januar 2023))  
ergeben sollen. Ebenso habe sie festgestellt, dass bei ihrem Stimmzettel die obere rechte Ecke abgeschnitten
gewesen sei, der Stimmzettel ihrer in München wohnenden Tochter sei an dieser Stelle hingegen gelocht gewesen. 
2.  Stellungnahmen 
2.1  Stellungnahmen der Landeswahlleiterin Niedersachsen 
Die Landeswahlleiterin des Landes Niedersachsen hat zu dem hiesigen Einspruch Stellung genommen. 
Zu der Berichterstattung im Göttinger Tageblatt habe die Kreiswahlleiterin mitgeteilt, dass nach der Nicht-
Zulassung des AfD-Kreiswahlvorschlages für den Wahlkreis 53 in dem verwendeten Wahlfachverfahren
„Votemanager“ Eingaben vorgenommen worden seien, die sowohl zu einer Löschung des Kreiswahlvorschlages der AfD im 
Wahlkreis 53 als auch des Landeswahlvorschlages der AfD geführt hätten. Somit seien auf den aus dem
Wahlfachverfahren generierten Vordrucken für die Wahldurchführung der Kreis- und der Landeswahlvorschlag der 
AfD zunächst nicht abgebildet gewesen. Dieser Fehler sei jedoch vor dem Wahltag bemerkt und korrigiert
worden, sodass die betroffenen Vordrucke durch die korrekten (unter Abbildung des Landeswahlvorschlages der 
AfD) ersetzt und am Wahltag verwendet werden konnten.
Bei der Erstellung des Stimmzettels für die Wahl zum Deutschen Bundestag sei nach § 45 Absatz 2 Satz 1 der 
Bundeswahlordnung (BWO) die rechte obere Ecke des Stimmzettels abzuschneiden oder zu lochen. Dadurch 
werde gewährleistet, dass auch Wahlberechtigte mit einer Sehschwäche oder einer Sehbehinderung eine
Stimmzettelschablone nutzen und somit ihre Stimmabgabe selbständig durchführen können. Die Anpassung des
Stimmzettels durch Abschneiden oder durch Lochen diene dabei als Einlegemarkierung für die Stimmzettelschablone. 
Nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO stehe es dem Kreiswahlleiter frei, eine der genannten Alternativen
auszuwählen und den Stimmzettel entsprechend erstellen zu lassen. 
Der Einspruchsführerin wurde die Stellungnahme mit Schreiben vom 14. März 2022 zur Kenntnis gegeben und 
eine Frist zur Replik bis zum 30. März 2022 gesetzt. Hiervon hat die Einspruchsführerin keinen Gebrauch
gemacht. 
2.2  Stellungnahme des Landeswahlleiters Nordrhein-Westfalen 
Im Rahmen des Wahleinspruchs WP 350/21 (vgl. vorliegende Bundestagsdrucksache, Anlage 61) hat der
Landeswahlleiter des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 15. November 2021 zu dem Sachverhalt
Stellung genommen. Er hält den Wahleinspruch für unbegründet. Von der Ausgabe falscher Stimmzettel sei der 
Wahlkreis 102 Wuppertal I betroffen gewesen. In den Wahlbezirken 177 und 187 seien anstelle der zutreffenden 
Stimmzettel des Wahlkreises 102 (Wuppertal I) Stimmzettel des Wahlkreises 103 (Solingen-Remscheid-
Wuppertal II) ausgegeben worden. Im Wahlbezirk 177 seien von insgesamt 499 Stimmzetteln drei und im
Wahlbezirk 187 von insgesamt 466 Stimmzetteln 203 falsche Stimmzettel ausgegeben worden. Die Erststimmen der 
falsch ausgegebenen Stimmzettel seien für ungültig erklärt, die Zweitstimme dagegen als gültig gewertet worden 
(§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWG)). Die 206 ungültigen Erststimmen hätten 
keinen relevanten Einfluss auf das Direktmandat im Wahlkreis 102 gehabt, da der Abstand zwischen dem
erstplatzierten Kandidaten und der zweitplatzierten Kandidatin mehr als 22.000 Erststimmen betragen habe. 
2.3  Stellungnahme der Landeswahlleitung Bremen 
Im Rahmen des Wahleinspruchs WP 24/21 (vgl. vorliegende Bundestagsdrucksache, Anlage 47), der den hier 
gerügten Fall ebenfalls aufgreift, hat sich die Landeswahlleitung Bremen mit Schreiben vom 22. November 2021 
geäußert. Im Wahlkreis  55 (Stadt Bremen II – Bremerhaven), zu dem auch der Stadtteil Seehausen gehöre, sei 
dem Wahlamt ein Fehler beim Packen der Stimmzettel unterlaufen. Für den Wahlbezirk 261-01 seien vielfach 
Stimmzettel des Wahlkreises 54 (Stadt Bremen I) ausgehändigt worden. Der Wahlvorstand habe entgegen der in 
den Schulungen vermittelten Aufgaben die Stimmzettel nicht ausreichend kontrolliert. Vermutlich seien nur die 
obersten, korrekten Stimmzettel kontrolliert worden, die aufgrund einer Nachbestellung nachträglich mit in das 
Paket der falschen Stimmzettel gelangt seien und obenauf lagen. Zwei von Wahlberechtigten an Beisitzende
gerichtete Hinweise, dass bei vorherigen Wahlen Stimmzettel des Wahlkreises 55 ausgehändigt wurden, seien nicht 
an den Wahlvorstand weitergeleitet worden. In der Folge seien im Wahlbezirk 261-01 nur acht gültige
Erststimmen abgegeben worden, die weiteren 401 Erststimmen hätten als ungültig gewertet werden müssen. Die
Zweitstimmen seien nach § 39 Absatz 1 Satz 2 BWG gültig gewesen. Eine Mandatsrelevanz habe jedoch nicht
bestanden. Im Wahlkreis 55 hat der siegreiche Wahlkreisbewerber 52.498 Stimmen, die erstunterlegene Bewerberin 
28.552 Stimmen erhalten (vgl. https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-
99/land-4/wahlkreis-55.html; zuletzt abgerufen am 9. Januar 2023). 
3.  Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Durchführung der Bundestagswahl 
Soweit die Einspruchsführerin mit ihrem Einspruch ferner die Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin 
angegriffen hat, hat sich der Deutsche Bundestag dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der 
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände der Einspruchsführerin wurden aufgrund des
rechtlichen Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander 
verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender 
Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über die noch offenen Streitgegenstände 
– abgeschnittene obere rechte Ecke des Stimmzettels (Abschnitt 1), Wahlunregelmäßigkeiten in Göttingen
(Abschnitt 2.1), Wuppertal (Abschnitt 2.2) und Bremen (Abschnitt 2.3) – zu beschließen. Der gemäß § 2 Absatz 3 
und 4 WahlPrG form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist insoweit jedenfalls unbegründet. Dem
Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen. 
1.  Abgeschnittene oder gelochte Stimmzettel 
An der oberen rechten Ecke abgeschnittene oder gelochte Stimmzettel entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. 
Gemäß § 57 Absatz 4 BWO können sich blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte zur Kennzeichnung des 
Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Durch die Stimmzettelschablone können die Betroffenen den 
wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den Fingern lesen. Hierdurch wird ihnen ermöglicht – anders als bei der 
Unterstützung durch Hilfspersonen – im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und geheim zu wählen 
(Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 43. Lieferung, Stand: Juni 2021, 21.57 Rn. 5). Um 
ein Justieren der Stimmzettelschablone zu ermöglichen, wird gemäß § 45 Absatz 2 BWO die obere rechte Ecke 
des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Die Gültigkeit der Wahl wird hiervon nicht berührt. Da alle
verwendeten Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten wurden, ist eine nachträgliche Identifikation eines einzelnen
Stimmzettels nicht möglich; die Geheimheit der Wahl bleibt gewährleistet (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/2300,
Anlagen 63, 93 und 94; 19/1990, Anlage 15; 18/1710, Anlage 69). 
2.  Übriger Vortrag 
Im Übrigen ist der Einspruch der Einspruchsführerin unsubstantiiert. Insgesamt hätte die Einspruchsführerin
jeweils nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich ihrer Ansicht nach ein die Gültigkeit der 
Wahl berührender Fehler ergibt (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlagen 8 und 17; BVerfGE 40, 11 
[30]). Sie hat aber lediglich Stichworte bzw. Zitate aus Medienberichten übermittelt. Wahlbeanstandungen, die 
über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen 
und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert 
zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 
11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann 
in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). Im Einzelnen weisen der Wahlprüfungsausschuss und 
der Deutsche Bundestag aber auf Folgendes hin: 
2.1  Vorfall in Göttingen 
Nach dem von der Einspruchsführerin nicht weiter bestrittenen Vortrag der Landeswahlleiterin liegt bereits kein 
Wahlfehler vor. Die zunächst fehlerhaften Vordrucke wurden rechtzeitig korrigiert. 
2.2  Vorfall in Wuppertal 
Die Ausgabe falscher Stimmzettel in den Wahlbezirken 177 und 187 des Wahlkreises 102 (Wuppertal I)
widerspricht § 30 Absatz 2 Nummer 1 BWG i. V. m. § 45 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BWO. Danach müssen die 
Stimmzettel die in dem Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge enthalten.  
Gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BWG sind Stimmen ungültig, wenn der verwendete Stimmzettel für einen 
anderen Wahlkreis gültig ist. Allerdings ordnet § 39 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz BWG an, dass im Fall des § 39 
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BWG nur die Erststimme ungültig ist, wenn der Stimmzettel für einen anderen
Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Damit wird dem Wählerwillen trotz des nicht mehr behebbaren Wahlfehlers 
des verantwortlichen Wahlorgans zumindest im Hinblick auf die Zweitstimmen und damit in größtmöglichem 
Umfang zur Geltung verholfen. Ferner wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Landeslisten der Parteien 
für ein gesamtes Bundesland zugelassen sind und unabhängig vom nachgeordneten Wahlkreis, der jeweils auf 
dem Stimmzettel angeführt ist, zur Wahl stehen (Franßen-de la Cerda in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 39 Rn. 16).
Der somit nur die Erststimme betreffende Wahlfehler war aber nicht mandatsrelevant. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag schon 
früher stets angeschlossen haben, können nur solche Wahlfehler die Gültigkeit der Bundestagswahl
beeinträchtigen, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können (vgl. BVerfGE 89, 243 [254]; vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 18/1710, Anlage 73; 19/7660, Anlage 12). Da der siegreiche Kandidat das Direktmandat im 
Wahlkreis 102 (Wuppertal I) mit mehr als 22.000 Erststimmen Vorsprung gewonnen hat, konnten die 206
ungültigen Erststimmen keine Mandatsrelevanz entfalten. 
2.3  Vorfall in Bremen 
Die Ungültigkeit von 401 der insgesamt 409 Erststimmen im Wahlbezirk 261-01 des Wahlkreises 55 wird von 
der zuständigen Landeswahlleitung in ihrer Stellungnahme im Zusammenhang mit dem Wahleinspruch WP 24/21 
eingestanden. Die Ausgabe falscher Stimmzettel an Wahlberechtigte stellt einen Wahlfehler dar. Allerdings fehlt 
es insofern an der Mandatsrelevanz des Wahlfehlers. Erforderlich ist nämlich, dass der Wahlfehler auf die
gesetzmäßige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages Einfluss hat oder zumindest haben könnte (vgl.
Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 14). Die nur theoretische Möglichkeit eines
Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl
genügt aufgrund des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs in die Wahl indes nicht. Die konkrete Rechtsverletzung 
hatte auf das festgestellte Wahlergebnis im Wahlkreis 55 und damit auf die Mandatsverteilung im Deutschen 
Bundestag keine Auswirkungen. Die erstunterlegene Kandidatin hat insgesamt 23.946 Erststimmen weniger
erhalten als der gewählte Direktkandidat, sodass die 401 für ungültig erklärten Erststimmen im Wahlbezirk 206-01 
für den Wahlausgang unerheblich waren. 
Der Wahlprüfungsausschuss hält die (versehentliche) Ausgabe falscher Wahlzettel – unabhängig davon, worauf 
sie beruht – freilich für unbefriedigend und erwartet, dass alle Stellen, die mit der Bereitstellung von Stimmzetteln 
für die Urnenwahl befasst sind, das Nötige zur ordnungsgemäßen Verteilung leisten.
Anlage 64 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch  
des Herrn H. H., 99425 Weimar 
– Az.: WP 2063/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 21. November 2021, das am 25. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 
eingelegt.  
1.  Antrag und Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer beantragt, 
1. die Landesliste der Freien Demokratischen Partei (FDP) Thüringen für die Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag für ungültig zu erklären, 
2. die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl von Mitgliedern, die über diese Liste ins Parlament eingezogen 
sind (etwaige Nachrücker inbegriffen), 
3. die Feststellung des Verlusts der jeweiligen Mitgliedschaft im 20. Deutschen Bundestag (etwaige
Nachrücker inbegriffen) und 
4. die Feststellung der eigenen Rechtsverletzung bei Vorbereitung und Durchführung der Wahl. 
Der Einspruchsführer ist seit dem 14. Februar 2012 Mitglied der FDP im Kreisverband Weimar im
Landesverband Thüringen und seit dem 13. November 2018 Kreisvorsitzender der FDP Weimar. Seiner Auffassung nach 
ist die Landesliste der FDP Thüringen zur Bundestagswahl 2021 nicht rechtmäßig aufgestellt worden. Auf der 
Kreismitgliederversammlung der FDP Weimar am 27. Mai 2021 seien Vertreter für die
Landesvertreterversammlung am 13. Juni 2021 u. a. von insgesamt elf Personen gewählt worden, die nicht Mitglied der FDP Thüringen 
gewesen seien. Folglich hätten auch auf der Landesvertreterversammlung zur Aufstellung der Landesliste
Landesvertreter mitgewirkt, die nicht Mitglied der FDP Thüringen gewesen seien. Der Kreisverband der FDP Weimar 
stellte dort insgesamt fünf Delegierte. In öffentlicher Sitzung hat der Landeswahlausschuss des Landes Thüringen 
am 30. Juli 2021 die Landesliste der FDP zur Teilnahme an der Bundestagswahl zugelassen. Dem
Landeswahlausschuss Thüringen wurde von einem Parteimitglied der FDP im Vorfeld eine Liste von insgesamt zwölf
Personen übergeben, die angeblich nicht dem Kreisverband Weimar angehört haben sollen und dennoch an der Wahl 
der Vertreter für die Landesvertreterversammlung teilgenommen haben sollen. 
§ 28 Absatz 4 Satz 1 (§ 24 Absatz 4 Satz 1 nach aktueller Fassung vom 2. Juli 2022) der zum Zeitpunkt der 
Kreismitgliederversammlung damals gültigen Fassung der FDP-Landessatzung (Landessatzung) vom 30.
Oktober 2010 lautete: 
„Auf Kreismitgliederversammlungen zur Wahl der Vertreter zu Landesvertreterversammlung sind
stimmberechtigt die FDP-Mitglieder, welche im Gebiet des jeweiligen Kreisverbandes mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind, 
unabhängig von der Zugehörigkeit zur jeweiligen Gliederung der Partei und die am Tage des Zusammentritts der 
Mitgliederversammlung für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind.“ 
§ 5 Absatz 1 (alte und neue Fassung) der Landessatzung lautet: 
„Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages der Vorstand 
des zuständigen Kreisverbandes. Zuständig ist der Kreisverband, in dessen Gebiet das aufzunehmende Mitglied 
einen Wohnsitz hat. Nach begründetem Antrag kann der Bewerber auch Mitglied eines anderen Kreisverbandes 
werden. Nach Antrag kann der Bewerber mit Zustimmung der Vorstände der betroffenen Kreisverbände auch
Mitglied in einem Kreisverband werden, in dem das Mitglied keinen Wohnsitz hat.“ 
Der Einspruchsführer trägt vor, dass die fraglichen Personen, die auf der Kreismitgliederversammlung die
Vertreter gewählt hatten, zwar vielleicht Hauptwohnsitze im Gebiet des Kreisverbandes Weimar gehabt hätten, aber 
nach der Landessatzung nie Mitglied in der FDP Thüringen geworden seien. Bei Personen mit Hauptwohnsitz im 
Kreisverband Weimar und gleichzeitiger Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband handele es sich um 
Scheinmitglieder. Die Mitgliedschaft werde über den Gebietskreisverband vermittelt. Für die Aufnahme in einen 
anderen Kreisverband werde die Zustimmung der Vorstände des gebietsmäßig zuständigen Kreisverbands und 
des angestrebten Kreisverbands benötigt. In vorliegendem Fall handele es sich dabei um die Kreisverbände
Weimar und Erfurt. Nach Unterlagen des Kreisverbands Weimar habe in keinem Fall eine Zustimmung zur Aufnahme 
einer Person mit Wohnsitz in Weimar zur Aufnahme im Kreisverband Erfurt oder einem anderen Kreisverband 
vorgelegen. Damit habe es den zur Aufnahme in die FDP notwendigen Beschluss nicht gegeben. In der Folge 
hätten Nichtmitglieder auf der Kreismitgliederversammlung die Delegierten für die Landesvertreterversammlung 
zur Aufstellung der Landesliste gewählt. Zusätzlich seien auch drei Nichtmitglieder zu Delegierten für die
Landesvertreterversammlung gewählt worden und hätten an der Aufstellung der Liste teilgenommen. Einige der 
Nichtmitglieder hätten auf der Landesvertreterversammlung direkt die Landesliste gewählt. Die Teilnahme bzw. 
Abstimmung der auf der Kreismitgliederversammlung durch Nichtmitglieder gewählten Delegierten auf der
Landesvertreterversammlung hätten andere Delegierte und das Wahlergebnis beeinflusst. Unrechtmäßig nicht
gewählte Delegierte hätten nicht einmal Rederecht auf dem „Delegiertenparteitag“ gehabt. Schon allein deshalb 
liege kein ordnungsgemäßer Wahlvorgang vor. Es sei mehr als wahrscheinlich, dass andere „echte“ Mitglieder 
des Kreisverbandes gewählt worden wären, hätten die fraglichen Personen nicht teilgenommen.  
Unabhängig von etwaigen Auswirkungen seien die Wahlfehler so schwer und unerträglich, dass die Landesliste 
der FDP Thüringen aufgehoben bzw. die darauf beruhende Wahl für ungültig erklärt werden müsse. Unter
Verweis auf eine Anfechtung vor dem Bundesschiedsgericht der FDP sei es vollkommen unverständlich, warum 
dieses die Wahl der Landesvertreter zur Wahl der Landesliste nicht für unwirksam erklärt habe. Der
Einspruchsführer verweist auf seine Funktion als Kreisvorsitzender und ein von ihm sowie dem Kreisvorstand der FDP 
Weimar abgegebenes Anerkenntnis der behaupteten Unwirksamkeit der Delegiertenwahl auf der
Kreismitgliederversammlung. Allein aus diesem Anerkenntnis resultiere die Fehlerhaftigkeit der Wahl und eine Verpflichtung 
zur antragsgemäßen Entscheidung. Er verweist ferner auf die Zurückweisung der Landesliste der Partei 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Saarland, was einen vergleichbaren Fall darstelle. Ferner rügt der
Einspruchsführer eine Verletzung in eigenen Rechten. So habe er sowohl ein verfassungsmäßiges Recht darauf gehabt, auf 
die Landesliste der FDP Thüringen von Delegierten gewählt zu werden, die ihrerseits Mitglieder der 
FDP Thüringen sind, als auch darauf, dass die Delegierten ihrerseits nur von Mitgliedern der FDP Thüringen 
gewählt werden.  
2.  Stellungnahmen 
2.1  Stellungnahme des Bundeswahlleiters 
Mit Schreiben vom 14. März 2022 hat der Bundeswahlleiter zu den erhobenen Vorwürfen Stellung genommen. 
In seiner Sitzung am 30. Juli 2021 habe der Landeswahlausschuss die Landesliste der FDP für das Land Thüringen 
zur Teilnahme an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zulassen müssen. Er übersendet ein Konvolut von 
insgesamt fünf Anlagen zur Akte, die eine Vorprüfung bzw. Stellungnahme des Landeswahlleiters, das
Amtshilfeersuchen des Landeswahlleiters zur Abklärung der Wohnsitzfrage beim Bürgeramt der Stadt Weimar, einen 
Auszug der Landessatzung der FDP Thüringen mit Stand vom 30. Oktober 2010, die Aufstellung der
angezweifelten FDP-Mitgliedschaften und das Protokoll der Wahl der Delegierten zur Landesdelegiertenkonferenz vom 
27. Mai 2021 zum Gegenstand haben. Der Einspruch sei unbegründet, da kein Wahlfehler vorliege. 
Die Voraussetzungen zur Zurückweisung der Landesliste durch den Landeswahlausschuss nach § 28 Absatz 1 
Satz 2, 3 Bundeswahlgesetz (BWG) hätten nicht vorgelegen. Abgesehen von den insbesondere in § 27 Absatz 5 
i. V. m. § 21 BWG normierten materiell-rechtlichen Anforderungen an das Aufstellungsverfahren der Parteien, 
sei die nähere Ausgestaltung über das Verfahren für die Wahl der Bewerber eine Frage von parteiinternen
Satzungen in Ausübung ihrer Autonomie und damit wahlrechtlich nicht überprüfbar. Die Mindestregeln einer
demokratischen Kandidatenaufstellung seien hier eingehalten worden, womit der so zustande gekommene
Wahlvorschlag den Anforderungen des § 21 Absatz 1 BWG entspreche. Es lägen keine Zweifel an der Stimmberechtigung 
zu den Aufstellverfahren der fünf Weimarer Delegierten vor. Die vom Einspruchsführer thematisierte
Zurückweisung der Landesliste von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Saarland sei mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar, 
da der dortige Sachverhalt die Nichteinhaltung von Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung 
zum Gegenstand gehabt habe.
2.2  Stellungnahme des Landeswahlleiters Thüringen 
In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2021 trägt der Landeswahlleiter Thüringen vor, dass ein Parteimitglied 
selbst entscheiden könne, ob es bei einem Wechsel der Hauptwohnung im derzeitigen Kreisverband verbleibe 
oder dem neuen Kreisverband mit Sitz der neuen Hauptwohnung beitrete. Somit sei die Mitgliedschaft im
jeweiligen Kreisverband nicht zwangsläufig an die Hauptwohnung gebunden. Ein Auseinanderfallen der Örtlichkeit 
zwischen Mitgliedschaft in einem Kreisverband und Hauptwohnung sei durchaus möglich. Die Regelung des § 28 
Absatz 4 der Landessatzung der FDP Thüringen, wonach im konkreten Fall nur Mitglieder mit Hauptwohnung in 
Weimar an der Wahl von Vertretern zur Landesvertreterversammlung im Gebiet des Kreisverbands Weimar
teilnehmen durften, sei eingehalten worden.  
Im Hinblick auf die durch ein Parteimitglied dem Landeswahlausschuss im Vorfeld übergebene Liste von
insgesamt zwölf Personen, die nicht dem Kreisverband Weimar angehört und dennoch an der
Kreismitgliederversammlung am 27. Mai 2021 teilgenommen haben sollen, hat der Landeswahlleiter beim Einwohnermeldeamt der Stadt 
Weimar mit Schreiben vom 22. Juli 2021 um Amtshilfe zur Ermittlung der jeweiligen Hauptwohnsitze und damit 
des Stimmrechts nach § 28 Absatz 4 alte Fassung der Landessatzung gebeten. Von den zwölf Personen waren 
zum fraglichen Zeitpunkt elf mit Hauptwohnung in Weimar gemeldet. Eine Person ist mit zum 1. Oktober 2020 
erfolgter Ummeldung nach Leipzig verzogen. Die auf der Kreismitgliederversammlung gewählten fünf
Delegierten wurden mit jeweils 15-17 Ja-Stimmen gewählt. Als Sechstplazierter konnte der Einspruchsführer acht
Stimmen auf sich vereinigen. Ferner ersuchte der Landeswahlleiter mit Schreiben vom 27. Juli 2021 die
Landesgeschäftsstelle der FDP um Mitteilung des konkreten Kreisverbandes für insgesamt 13 Personen. Dabei wurde die 
Mitgliedschaft in insgesamt elf Fällen im Kreisverband der FDP Erfurt angegeben.  
3.  Replik des Einspruchsführers 
In seiner Replik vom 28. März 2022 auf die Stellungnahme des Bundeswahlleiters rügt der Einspruchsführer 
zunächst, dass sich neben dem Bundeswahlleiter auch niemand sonst mit der aus seiner Sicht eigentlich
maßgeblichen Bestimmung des § 5 Absatz 1 der Landessatzung auseinandergesetzt habe. Es liege eine Scheinaufnahme 
und damit Nichtaufnahme von Personen mit Wohnsitz in Weimar in den Kreisverband Erfurt vor. Unter Verweis 
auf § 5 Absatz 1 Satz 4 der Landessatzung trägt er vor, dass die Aufnahme von Personen mit Wohnsitz in Weimar 
im Kreisvorstand Erfurt der Zustimmung der Kreisvorstände beider Kreisverbände bedurft hätte. Da diese nicht 
vorgelegen habe, bestehe bei den Personen keine Mitgliedschaft. Die Hauptwohnsitze der Nichtmitglieder würden 
von ihm gar nicht in Zweifel gezogen. Es gehe um die Bedeutung des Wohnsitzes für die Möglichkeit, überhaupt 
Mitglied in der FDP-Thüringen zu werden. In diesem Sinne sei § 5 Absatz 1 der Landessatzung eindeutig, wonach 
der Wohnsitz maßgeblich sei. Es bleibe offen, woraus der Landeswahlleiter entnehme, dass ein Mitglied, welches 
seine Hauptwohnung wechselt, selbst entscheiden könne, ob es im derzeitigen Kreisverband verbleibe oder dem 
neuen Kreisverband mit neuem Hauptwohnsitz beitrete. Der Einspruchsführer zitiert § 5 Absatz 5 der zum
Zeitpunkt der Kreismitgliederversammlung damals gültigen Fassung der Landessatzung (§ 5 Absatz 8 nach aktueller 
Fassung vom 2. Juli 2022): 
„Wechselt ein Mitglied durch Wohnsitzverlegung in einen anderen Kreisverband über, so hat dieses den
Wohnsitzwechsel unverzüglich seinem bisherigen und dem neuen Kreisverband mitzuteilen. Der neue Kreisverband hat 
die Mitgliedschaft zu bestätigen und den Wechsel unverzüglich dem bisher zuständigen Kreisverband und dem 
Landesverband mitzuteilen.“ 
Die Regelung spreche dafür, dass die Mitgliedschaft im jeweiligen Kreisverband an die Hauptwohnung gebunden 
sei, da keine Wahlmöglichkeit erwähnt werde. Selbst wenn die Möglichkeit zur Wahl des Kreisverbands in
gewissem Umfang bestünde, bedeute dies gerade nicht, dass der Kreisverband der Aufnahme frei gewählt werden 
könne. Die Landessatzung spreche ausdrücklich dagegen und vielmehr dafür, dass Abweichungen vom Wohnsitz 
stets der Zustimmung der Kreisvorstände der betroffenen Kreisverbände bedürften. Eine Anknüpfung an den 
Wohnsitz solle als Kernbestand demokratischer Willensbildung gerade verhindern, dass Ortsfremde über das 
Schicksal der Einwohner entscheiden. Es bleibe dabei, dass die FDP-Landesliste von Nichtmitgliedern bestimmt 
worden sei.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe 
Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Den Ausführungen des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen 
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Auch eine Verletzung des Einspruchsführers in 
eigenen Rechten liegt nicht vor. Die Landesliste der FDP Thüringen war zur Wahl des 20. Deutschen Bundestages 
am 26. September 2021 zuzulassen. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG hat der Landeswahlausschuss eine
Landesliste zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses 
Gesetz und die Bundeswahlordnung (BWO) aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas
anderes bestimmt ist. Die Voraussetzungen einer Zurückweisung liegen hier nicht vor. 
1.  Nach § 27 Absatz 5 BWG i. V. m. § 21 Absatz 1 Satz 1 BWG werden die Bewerber einer Partei von einer 
Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung gewählt. Das Nähere 
über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der
Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien 
gemäß § 21 Absatz 5 BWG durch ihre Satzungen. Die Verfahrensweise der Parteien zur Aufstellung ihrer
Wahlbewerber ist ausschließlich an den hierfür von den Wahlgesetzen (vgl. § 21 Absatz 1 Satz 1 BWG für die
Kandidatenwahl in Wahlkreismitgliederversammlungen) bestimmten Anforderungen zu messen. Dabei begangene
etwaige Verstöße gegen das Satzungsrecht der Parteien sind unter dem Blickwinkel des Wahlrechts unerheblich, 
soweit sie nicht den Kernbestand elementarer Verfahrensgrundsätze tangieren, ohne den der Wahlvorschlag 
schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann (vgl. BVerfGE 89, 243 [252f., 
255]). 
1.1  Sofern der Einspruchsführer unter Verweis auf § 5 Absatz 1 der Landessatzung schon die Mitgliedschaft der 
gerügten Personen in der FDP Thüringen bestreitet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sein Verständnis der 
fraglichen Regelung aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses keinesfalls zwingend ist.  
Es ließe sich vertreten, dass für sämtliche Aufnahmeanträge, bei denen eine Person mit Wohnsitz in einem
bestimmten Kreisverband die Mitgliedschaft in einem davon abweichenden Kreisverband begehrt und unabhängig 
vom konkreten Zeitpunkt der Antragstellung, stets die Zustimmung der betroffenen Kreisverbände entsprechend 
§ 5 Absatz 1 Satz 4 Landessatzung erforderlich wäre. Im konkreten Fall hätte mit vorgenannter Auslegung und 
Auffassung des Einspruchsführers also wegen der (Haupt-) Wohnsitze der insofern zuständige Kreisverband
Weimar einer Aufnahme im Kreisverband Erfurt zustimmen müssen.  
Unter Beachtung der systematischen Stellung von Satz 3 erscheint es jedoch ebenso denkbar, das lokale
Auseinanderfallen von Wohnsitz und Kreismitgliedschaft schon bei der erstmaligen Aufnahme von neuen Mitgliedern 
in die FDP Thüringen immer dann für zulässig zu erachten, wenn der Aufnahmeantrag eine entsprechende
„Begründung“ enthält. Damit wäre eine jeweilige Zustimmung der „betroffenen Kreisverbände“ nach Satz 4 im
vorgenannten Szenario gerade nicht erforderlich, weil sich die Zustimmung nach dieser Auslegung nur auf einen 
zeitlich nachgelagerten Wechsel nach bereits erfolgter Parteiaufnahme bezöge.  
1.2  Für die Überprüfung des hiesigen Sachverhalts auf etwaige mandatsrelevante Wahlfehler konnte die Frage 
der Auslegung von § 5 Absatz 1 der Landessatzung jedoch offen bleiben. Denn selbst bei einem unterstellten 
Verstoß gegen parteiinternes Satzungsrecht wäre dieser im Hinblick auf das Bundestagswahlrecht ohne
Bedeutung. Das potentielle Szenario, in dem eine Partei bei der Kandidatenaufstellung die Vorschriften ihrer Satzung 
nicht einhält, die sie aufgrund ihrer Autonomie zur Regelung ihrer inneren Ordnung aufgestellt hat, vermag die 
demokratische Grundlage der Bundestagswahl allein nicht zu verfälschen (vgl. BVerfGE 89, 243 [255]). Nur 
wenn die Parteien die oben genannten elementaren Regeln nicht einhalten, begründet das die Gefahr der
Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit auch einen Wahlfehler (vgl. 
BVerfGE 89, 243 [253]). Sollten sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien lediglich Verstöße 
gegen Regeln ereignen, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, berührt dies nicht die Voraussetzung einer 
„Wahl“ im Sinne des § 27 Absatz 5 i. V. m. § 21 Absatz 1 BWG und scheidet damit von vornherein als Wahlfehler 
aus (vgl. BVerfGE 89, 243 [253]). So begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch 
nicht jede potentiell satzungswidrige Zusammensetzung einer Parteiversammlung bei wahlvorbereitenden
Handlungen einen Wahlfehler (vgl. BVerfGE 89, 243 [256]). Die Aufgabe einer Wahl ist es, ein funktionsfähiges 
Repräsentationsorgan des Volkes hervorzubringen. Dem würde es jedoch widersprechen, wenn die Gültigkeit der 
Wahl durch das Nichteinhalten von Verfahrensregeln in Frage gestellt wäre, deren lückenlose Befolgung den 
Parteien unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 89, 243 [257]). 
Die Vorschrift des § 21 Absatz 1 Satz 2 BWG definiert eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines
Wahlkreisbewerbers als eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag 
wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Ein die Gültigkeit der Wahl berührender Verstoß gegen die vorgenannte
Regelung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der rechtliche Gehalt dieser Vorschrift von der Partei verkannt 
wird oder rechtlich mögliche und ihr zumutbare organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der
satzungsmäßigen Zusammensetzung der Versammlung unterlassen werden (vgl. BVerfGE 89, 243 [257]). Ein solcher
Verstoß ist nicht erkennbar. Im Rahmen des Amtshilfeersuchens der Landeswahlleitung hat das Einwohnermeldeamt 
der Stadt Weimar die jeweiligen Hauptwohnsitze der gerügten Personen in Weimar bestätigt. Ferner ist der von 
der Landeswahlleitung eingeholten Auskunft der Landesgeschäftsstelle der FDP zu entnehmen, dass die Personen 
Mitglieder der FDP waren. Dies stand damit auch in Einklang mit § 28 Absatz 4 Satz 1 der damals geltenden 
Fassung der Landessatzung. Es wurden auch keine zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung der
satzungsmäßigen Zusammensetzung unterlassen. Denn die Auferlegung einer jeweiligen Überprüfungspflicht im Rahmen 
einer Kreismitgliederversammlung dergestalt, ob das Aufnahmeverfahren der anwesenden Personen in jedem 
Einzelfall ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit parteiinternem Satzungsrecht erfolgt ist, erscheint
unzumutbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund einer Vorschrift zur Aufnahme von neuen Parteimitgliedern wie 
§ 5 Absatz 1 der Landessatzung, die – wie dargelegt – unterschiedlichen Auslegungen zugänglich ist. Eine
individuelle Überprüfung dergestalt brächte einen Aufwand mit sich, der sich außerhalb von vertretbaren
organisatorischen Maßnahmen bewegt. 
Ungeachtet dessen lässt das als Anlage 5 zur Akte gereichte Protokoll der Kreismitgliederversammlung vom 
27. Mai 2021 unter Punkt 2. erkennen, dass sowohl die form- und fristgerechte Ladung ohne Einwände festgestellt 
als auch die vorgeschlagene Tagesordnung einstimmig beschlossen wurde. Erst nach Durchführung der Wahl der 
Delegierten bzw. Ersatzdelegierten zur Landesvertreterversammlung und der entsprechenden Annahme der
Gewählten begehrte ein Parteimitglied Klärung der Stimmberechtigten durch Einsicht in die Mitgliederdatenbank. 
Entgegen der Auffassung des Einspruchsführers hat ein abgegebenes Anerkenntnis der behaupteten
Unwirksamkeit der Delegiertenwahl auch nicht die Pflicht zur antragsgemäßen Entscheidung und damit
Ungültigkeitserklärung der Landesliste zur Folge. Das vom Einspruchsführer begehrte Ergebnis auf der Rechtsfolgenseite findet im 
Bundestagswahlrecht keine Grundlage.   
2.  Ferner dringt auch der vom Einspruchsführer angestellte Vergleich zur Zurückweisung der Landesliste von 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Saarland nicht durch. Denn im Gegensatz zum hiesigen Sachverhalt sind dort 
schon die demokratischen Mindestregeln der Aufstellung von Kandidaten verletzt worden, was zu materiellen 
Rechtsfehlern führte. Das dortige Verfahren hatte einen Verstoß gegen den Kernbestand an
Verfahrensgrundsätzen zum Gegenstand, da Vertreter eines gesamten Ortsverbands von der Aufstellung der Landesliste
ausgeschlossen wurden. 
3.  Der Einspruchsführer ist zudem auch nicht in seinem passiven Wahlrecht verletzt, da ihm die Teilnahme an 
der Wahl im Rahmen der Kreismitgliederversammlung uneingeschränkt möglich war.
Anlage 65 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn Dr. med. I. P., 99425 Weimar 
– Az.: WP 2060/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 24. November 2021, das am 26. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 
eingelegt.  
1.  Antrag und Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer beantragt festzustellen, dass 
1. die Landesliste der Freien Demokratischen Partei (FDP) Thüringen für die Wahl zum Deutschen Bundestag 
am 26. September 2021 ungültig war, 
2. die Mitgliedschaft der „MdBs“ Gerald Ullrich und Reginald Hanke (wie auch eventueller Nachrücker), die 
über diese Liste in den 20. Deutschen Bundestag gewählt wurden, ungültig ist und ihnen daher das Mandat wieder 
entzogen werden muss, 
3. die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Landesliste durch den Landes- und den Bundeswahlleiter ungenügend 
war und speziell, dass „den Antragstellern“ vollumfängliche Akteneinsicht in die Unterlagen des
Landeswahlleiters hätte gewährt werden müssen. 
Der Einspruchsführer ist der Auffassung, dass die Landesliste der FDP-Thüringen nicht ordnungsgemäß
aufgestellt worden ist. Die Anfechtung beruhe auf Ereignissen anlässlich der Wahlen der Vertreter für die
Landesvertreterversammlung der Kreisverbände Weimar und Erfurt auf der jeweiligen Kreismitgliederversammlung am 
27. Mai 2021 sowie der Wahl der FDP-Landesliste auf der Landesvertreterversammlung am 13. Juni 2021.  
Sowohl aus Erfurt als auch aus Weimar seien Anfechtungen gegen die Wahlen auf den
Kreismitgliederversammlungen beim Landesschiedsgericht der FDP eingereicht und von diesem in Eilverfahren am 10. Juni 2021
abgewiesen worden. Bei der Anfechtung der Wahlen gehe es einerseits um die Frage, ob die Wahlberechtigten
überhaupt ordentliche Mitglieder der FDP waren. Ferner sei auch ein chaotischer und manipulationsanfälliger
Wahlablauf moniert worden. Bei der Zulässigkeit dieser Wahlen spiele insbesondere die Frage der Ortszugehörigkeit 
von FDP-Mitgliedern eine Rolle. Daran teilnehmende Personen mit Hauptwohnsitz in Weimar und
Kreismitgliedschaft in Erfurt hätten aus Sicht des Einspruchsführers nach der Landessatzung der FDP eigentlich im
Kreisverband Weimar ihre Mitgliedschaft beantragen müssen. Zumindest aber hätte der Kreisverband Weimar sein
Einverständnis zur Aufnahme in einem anderen Kreisverband erteilen müssen. Dies sei nie geschehen. Zahlreiche 
Personen mit Wohnsitz in Weimar aber ohne Mitgliedschaft im Kreisverband Weimar hätten bei der Wahl der 
Vertreter für die Landesvertreterversammlung auf der Kreismitgliederversammlung am 27. Mai 2021
teilgenommen. Dies habe letztlich dazu geführt, dass kein führender Vertreter des Weimarer Kreisverbandes als Delegierter 
für die Landesvertreterversammlung gewählt worden sei. 
Noch vor der Landesvertreterversammlung sei am 11. Juni 2021 aus Weimar Widerspruch beim
Bundesschiedsgericht der FDP eingereicht und von diesem im Eilverfahren am 12. Juni 2021 abgewiesen worden. Sodann sei 
ordentliche Verhandlung beantragt worden, woraufhin am 21. Oktober 2021 beim Bundesschiedsgericht in der 
FDP Parteizentrale in Berlin ein erster Verhandlungstermin zum Widerspruch aus Weimar habe stattfinden sollen. 
Dieser sei aufgrund eines Sturmtiefs und Stilllegung des Bahnverkehrs abgesagt worden. Der
Kreisverbandsvorsitzende der FDP Weimar habe der Anfechtung bereits stattgegeben und neben den anfechtenden FDP-
Mitgliedern aus Weimar die Auffassung vertreten, dass die Wahlen auf der Kreismitgliederversammlung am
27. Mai 2021 satzungswidrig gewesen seien. Zudem habe der Vorstand des Kreisverbandes Weimar in einer
Sitzung am 12. August 2021 einstimmig beschlossen, dass die Wahl der Delegierten des Kreisverbandes für die 
Landesvertreterversammlung auf der Kreismitgliederversammlung am 27. Mai 2021 unwirksam gewesen sei.  
Am 19. Juli 2021 sei beim Landeswahlleiter ein Antrag auf Zurückweisung der Wahlvorschläge der FDP
Thüringen gestellt worden, nachdem diesem sowie dem Bundeswahlleiter die Unterlagen der Weimarer Anfechtung 
beim Landes- und Bundesschiedsgericht zur Verfügung gestellt worden seien. Nach Bestätigung des
Wahlvorschlags durch den Landeswahlausschuss in seiner Sitzung am 30. Juli 2021 sei ein beim Landeswahlleiter von 
den Weimarer FDP-Mitgliedern gestellter Antrag auf vollständige Akteneinsicht abgelehnt worden. Dies verstoße 
gegen etablierte Rechtsgrundsätze. Ferner sei weder vom Landes- noch vom Bundeswahlleiter eine eingehende 
Prüfung des satzungskonformen Verlaufs der Wahlen am 27. Mai 2021 erfolgt. 
In den Schiedsgerichten und dem Landes- und Bundeswahlleiter übermittelten Unterlagen sei zudem
nachgewiesen, dass Personen auf den Wahllisten aufgeführt waren, die wegen eines fehlenden Wohnsitzes in Weimar und 
Erfurt überhaupt nicht wahlberechtigt gewesen seien. Eine vollständige Überprüfung der Personen sei wegen 
Fehlens der vollständigen Listen der Wahlberechtigten nicht möglich gewesen. Die mit datenschutzrechtlichen 
Erwägungen begründete Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs beim Landeswahlleiter stelle einen Verstoß gegen 
die nach dem Grundgesetz bei Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland geforderte Transparenz dar. Das
Unterlassen einer aus Sicht des Einspruchsführers näheren Prüfung durch Landes- und Bundeswahlleiter sei auch 
deshalb fragwürdig, weil eine ähnliche Problematik bei der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Saarland zur 
Nichtzulassung der Landesliste geführt habe. 
2.  Stellungnahmen 
Dem Einspruchsführer wurde am 14. Juli 2022 eine zu einem Wahleinspruch mit gleicher Thematik 
(WP 2063/21, Anlage 64 der vorliegenden Bundestagsdrucksache) eingeholte Stellungnahme des
Bundeswahlleiters vom 14. März 2022 zur Kenntnis übersandt. In dieser Stellungnahme wird ein Konvolut von insgesamt 
fünf Anlagen zur Akte gereicht, die eine Vorprüfung bzw. Stellungnahme des Landeswahlleiters, das
Amtshilfeersuchen des Landeswahlleiters zur Abklärung der Wohnsitzfrage beim Bürgeramt der Stadt Weimar, einen 
Auszug der Landessatzung der FDP Thüringen mit Stand vom 30. Oktober 2010, die Aufstellung der
angezweifelten FDP-Mitgliedschaften und das Protokoll der Wahl der Delegierten zur Landesdelegiertenkonferenz auf der 
Kreismitgliederversammlung vom 27. Mai 2021 zum Gegenstand haben. Von der Möglichkeit einer
Gegenäußerung bis zum 8. August 2022 hat der Einspruchsführer keinen Gebrauch gemacht. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. 
Entscheidungsgründe 
Der Wahleinspruch hat keinen Erfolg. Der Einspruch ist nur teilweise zulässig, im Übrigen ist er unbegründet. 
Der Einspruch ist unzulässig, soweit der Einspruchsführer die Feststellung begehrt, dass die vom Landes- bzw. 
Bundeswahlleiter vorgenommene Prüfung „ungenügend“ gewesen sei sowie eine vollumfängliche Akteneinsicht 
in die Unterlagen des Landeswahlleiters hätte gewährt werden müssen. Ein Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 des 
Wahlprüfungsgesetzes nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die
Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach
Artikel 41 Grundgesetz unterliegen, zum Gegenstand hat. Der Feststellungsantrag zu 3. ist im Rahmen des
Wahlprüfungsverfahrens nicht statthaft, da dort lediglich eine aus Sicht des Einspruchsführers ungenügende Überprüfung 
durch Landes- und Bundeswahlleiter sowie ein verwehrtes Akteneinsichtsgesuch moniert wird. 
Sofern der Einspruch zulässig ist, ist er unbegründet. Den Ausführungen des Einspruchsführers lässt sich kein 
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.  
Die Landesliste der FDP Thüringen war zur Wahl des 20. Deutschen Bundestages am 26. September 2021
zuzulassen. Nach der Vorschrift des § 28 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) hat der Landeswahlausschuss 
eine Landesliste zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die 
durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung (BWO) aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften 
etwas anderes bestimmt ist. Die Voraussetzungen einer Zurückweisung liegen hier nicht vor.
1.  Nach der Vorschrift des § 27 Absatz 5 BWG i. V. m. § 21 Absatz 1 Satz 1 BWG werden die Bewerber einer 
Partei von einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung
gewählt. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und
Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des
Bewerbers regeln die Parteien gemäß § 21 Absatz 5 BWG durch ihre Satzungen. Die Verfahrensweise der Parteien zur 
Aufstellung ihrer Wahlbewerber ist ausschließlich an den hierfür von den Wahlgesetzen (vgl. § 21 Absatz 1 Satz 
1 BWG für die Kandidatenwahl in Wahlkreismitgliederversammlungen) bestimmten Anforderungen zu messen, 
womit dabei begangene etwaige Verstöße gegen das Satzungsrecht der Parteien unter dem Blickwinkel des
Wahlrechts unerheblich sind, soweit sie nicht den Kernbestand elementarer Verfahrensgrundsätze tangieren, ohne den 
der Wahlvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann (vgl. B
VerfGE 89, 243 [255, 252f.]). 
Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme eines Verstoßes gegen parteiinternes Satzungsrecht 
auf der Kreismitgliederversammlung am 27. Mai 2021 aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses keinesfalls
zwingend ist. Die Vorschrift des § 5 Absatz 1 der FDP-Landessatzung (Landessatzung) trifft Regelungen über den 
Erwerb der Mitgliedschaft in der FDP Thüringen und hat folgenden Wortlaut: 
„Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages der Vorstand 
des zuständigen Kreisverbandes. Zuständig ist der Kreisverband, in dessen Gebiet das aufzunehmende Mitglied 
einen Wohnsitz hat. Nach begründetem Antrag kann der Bewerber auch Mitglied eines anderen Kreisverbandes 
werden. Nach Antrag kann der Bewerber mit Zustimmung der Vorstände der betroffenen Kreisverbände auch 
Mitglied in einem Kreisverband werden, in dem das Mitglied keinen Wohnsitz hat.“ 
Es ließe sich vertreten, dass für sämtliche Aufnahmeanträge, bei denen eine Person mit Wohnsitz in einem
bestimmten Kreisverband die Mitgliedschaft in einem davon abweichenden Kreisverband begehrt und unabhängig 
vom konkreten Zeitpunkt der Antragstellung, stets die Zustimmung der betroffenen Kreisverbände entsprechend 
§ 5 Absatz 1 Satz 4 der Landessatzung erforderlich wäre. Im konkreten Fall hätte mit vorgenannter Auslegung 
und Auffassung des Einspruchsführers also wegen der (Haupt-) Wohnsitze der insofern zuständige Kreisverband 
Weimar einer Aufnahme im Kreisverband Erfurt zustimmen müssen.  
Unter Beachtung der systematischen Stellung von Satz 3 erscheint es jedoch ebenso denkbar, das lokale
Auseinanderfallen von Wohnsitz und Kreismitgliedschaft schon bei der erstmaligen Aufnahme von neuen Mitgliedern 
in die FDP Thüringen immer dann für zulässig zu erachten, wenn der Aufnahmeantrag eine entsprechende
„Begründung“ enthält. Damit wäre eine jeweilige Zustimmung der „betroffenen Kreisverbände“ nach Satz 4 im
vorgenannten Szenario gerade nicht erforderlich, weil sich die Zustimmung nach dieser Auslegung nur auf einen 
zeitlich nachgelagerten Wechsel nach bereits erfolgter Parteiaufnahme beziehen würde.  
Für die Überprüfung des hiesigen Sachverhalts auf etwaige mandatsrelevante Wahlfehler konnte die Frage der 
Auslegung von § 5 Absatz 1 der Landessatzung jedoch offen bleiben. Denn selbst bei einem unterstellten Verstoß 
gegen parteiinternes Satzungsrecht wäre dieser wie bereits ausgeführt im Hinblick auf das Bundestagswahlrecht 
ohne Bedeutung. Das potentielle Szenario, in dem eine Partei bei der Kandidatenaufstellung die Vorschriften ihrer 
Satzung nicht einhält, die sie aufgrund ihrer Autonomie zur Regelung ihrer inneren Ordnung aufgestellt hat,
vermag die demokratische Grundlage der Bundestagswahl allein nicht zu verfälschen (vgl. BVerfGE 89, 243 [255]). 
Eine andere Bewertung ergibt sich nur dann, wenn die Partei gegen den Kernbestand an elementaren
Verfahrensregeln verstößt, ohne den der Wahlvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen
Wahlvorgangs sein kann (vgl. BVerfGE 89, 243, [252f.]). Werden diese elementaren Regeln von der Partei nicht
eingehalten, begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer 
Grundlage und damit auch einen Wahlfehler (vgl. BVerfGE 89, 243 [253]). Sollten sich hingegen bei der
Kandidatenaufstellung der Parteien lediglich Verstöße gegen Regeln ereignen, die nach diesem Maßstab nicht elementar 
sind, berührt dies die Voraussetzung einer „Wahl“ im Sinne des § 27 Absatz 5 i. V. m. § 21 Absatz 1 BWG nicht 
und scheidet damit von vornherein als Wahlfehler aus (vgl. BVerfGE 89, 243 [253]). So begründet nach der 
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht jede potentiell satzungswidrige Zusammensetzung
einer Parteiversammlung bei wahlvorbereitenden Handlungen einen Wahlfehler (vgl. BVerfGE 89, 243 [256]). Die 
Aufgabe einer Wahl ist es, ein funktionsfähiges Repräsentationsorgan des Volkes hervorzubringen. Dem
widerspräche es, wenn die Gültigkeit der Wahl durch das Nichteinhalten von Verfahrensregeln in Frage gestellt wäre, 
deren lückenlose Befolgung den Parteien unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 89, 243 [257]). 
2.  Die Vorschrift des § 21 Absatz 1 Satz 2 BWG definiert eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines
Wahlkreisbewerbers als eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen
Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Ein die Gültigkeit der Wahl berührender Verstoß gegen die
vorgenannte Regelung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der rechtliche Gehalt dieser Vorschrift von der Partei
verkannt wird oder rechtlich mögliche und ihr zumutbare organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der 
satzungsmäßigen Zusammensetzung der Versammlung unterlassen werden (vgl. BVerfGE 89, 243 [257]). Ein 
solcher Verstoß lässt sich dem Vortrag des Einspruchsführers nicht entnehmen. Denn die Auferlegung einer
jeweiligen Überprüfungspflicht im Rahmen einer Kreismitgliederversammlung dergestalt, ob das
Aufnahmeverfahren der anwesenden Personen in jedem Einzelfall ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit parteiinternem 
Satzungsrecht erfolgt ist, erscheint unzumutbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund einer Vorschrift zur 
Aufnahme von neuen Parteimitgliedern wie § 5 Absatz 1 der Landessatzung, die – wie dargelegt –
unterschiedlichen Auslegungen zugänglich ist. Eine individuelle Überprüfung dergestalt brächte einen Aufwand mit sich, der 
sich außerhalb von vertretbaren organisatorischen Maßnahmen bewegt. 
Ungeachtet dessen lässt das als Anlage 5 der Stellungnahme des Bundeswahlleiters zur Akte gereichte Protokoll 
der Kreismitgliederversammlung vom 27. Mai 2021 unter Punkt 2. erkennen, dass sowohl die form- und
fristgerechte Ladung ohne Einwände festgestellt als auch die vorgeschlagene Tagesordnung einstimmig beschlossen 
wurde. Erst nach Durchführung der Wahl der Delegierten bzw. Ersatzdelegierten zur
Landesvertreterversammlung und der entsprechenden Annahme der Gewählten begehrte der Einspruchsführer die Klärung der
Stimmberechtigten durch Einsicht in die Mitgliederdatenbank. 
3.  Die Ausführungen des Einspruchsführers, wonach zahlreiche Personen mit Wohnsitz in Weimar aber ohne 
Mitgliedschaft im entsprechenden Kreisverband an der Wahl auf der Kreismitgliederversammlung am 
27. Mai 2021 teilgenommen hätten, führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn schon die Landessatzung sieht vor, 
dass auf Kreismitgliederversammlungen zur Wahl der Vertreter zur Landesvertreterversammlung die FDP
Mitglieder stimmberechtigt sind, welche im Gebiet des jeweiligen Kreisverbandes mit ihrer Hauptwohnung gemeldet 
sind. Die maßgebliche Regelung des § 28 Absatz 4 Satz 1 der damals gültigen Fassung der Landessatzung vom 
30. Oktober 2010 (§ 24 Absatz 4 Satz 1 nach aktueller Fassung vom 2. Juli 2022) hat den folgenden Wortlaut: 
„Auf Kreismitgliederversammlungen zur Wahl der Vertreter zu Landesvertreterversammlung sind
stimmberechtigt die FDP-Mitglieder, welche im Gebiet des jeweiligen Kreisverbandes mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind, 
unabhängig von der Zugehörigkeit zur jeweiligen Gliederung der Partei und die am Tage des Zusammentritts der 
Mitgliederversammlung für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind.“ 
Die Mitgliedschaft im Kreisverband Weimar war für die Stimmabgabe auf der Kreismitgliederversammlung
Weimar demnach laut Landessatzung ohne Belang. Dies steht insofern auch im Einklang mit der Regelung des § 21 
Absatz 1 Satz 2 BWG, der die Wahlberechtigung der auf einer Mitgliederversammlung versammelten
Parteimitglieder im Wahlkreis vorschreibt. Ausweislich der zur Akte genommenen Stellungnahme des Bundeswahlleiters 
sowie Vorprüfung bzw. Stellungnahme der Landeswahlleitung sind die streitgegenständlichen Personen mit 
Hauptwohnsitz in Weimar gemeldet.  
4.  Ferner dringt auch der vom Einspruchsführer angestellte Vergleich zur Zurückweisung der Landesliste von 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Saarland nicht durch. Denn im Gegensatz zum hiesigen Sachverhalt sind dort 
schon die demokratischen Mindestregeln der Aufstellung von Kandidaten verletzt worden, was zu materiellen 
Rechtsfehlern führte. Das dortige Verfahren hatte einen Verstoß gegen den Kernbestand an
Verfahrensgrundsätzen zum Gegenstand, da Vertreter eines gesamten Ortsverbands von der Aufstellung der Landesliste
ausgeschlossen wurden.  
5.  Insofern der Einspruchsführer ohne konkreten Beleg behauptet, dass sich aus anderen Institutionen
übersandten Unterlagen der Beweis einer gänzlich fehlenden Wahlberechtigung, von auf den Wahllisten geführten 
Personen ergebe, ist dieser Vortrag als unsubstantiiert zurückzuweisen. Wahlbeanstandungen, die über nicht
belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen
konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen 
(vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 
u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 66 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch  
des Herrn V. L. R., 35394 Gießen 
– Az.: WP 1992/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 25. November 2021, das am 26. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer rügt in seinem Einspruch mehrere Vorfälle: 
1.1  Wahl im Land Bremen 
Im Land Bremen seien hunderte Stimmen aufgrund falscher Stimmzettel für ungültig erklärt worden. Teilweise 
hätten Kandidaten mit lediglich zwei Stimmen Abstand gewonnen. Des Weiteren seien einzelne Stimmen nicht 
gewertet worden, was sich daraus ergebe, dass für Mitglieder der Partei Die PARTEI, die sich selbst die Stimme 
gegeben hätten, im Ergebnis keine Stimme ausgewiesen werde. 
1.2  Einzug des Kandidaten S. S. (Südschleswigscher Wählerverband (SSW)) in den 20. Deutschen 
Bundestag 
Der Kandidat S. S., der dem SSW angehört, sei in den 20. Deutschen Bundestag eingezogen, weil § 6 Absatz 3 
des Bundeswahlgesetzes (BWG) besage, dass weder die Fünf-Prozent-Sperrklausel noch die
Grundmandatsklausel auf Minderheiten Anwendung finde. Dies widerspreche Artikel 20 i. V. m. Artikel 79 Absatz 3 des
Grundgesetzes (GG). Der Einspruchsführer meint, dass § 6 Absatz 3 BWG verfassungswidrig sei. Auch verstoße diese 
gesetzliche Ausformung gegen Artikel 3 GG und Artikel 38 GG. Den Stimmen für den SSW komme ein größeres 
Stimmengewicht zu als Stimmen für andere Parteien. 
1.3  Einzug der Partei DIE LINKE. in den 20. Deutschen Bundestag 
Die Partei DIE LINKE. sei aufgrund der Grundmandatsklausel des § 6 Absatz 3 BWG in Fraktionsstärke in den 
20. Deutschen Bundestag eingezogen. Da alle Abgeordneten dieser Partei und nicht nur die drei direkt gewählten 
in den Deutschen Bundestag einziehen, sei eine Stimme für die Partei DIE LINKE. „mehr wert als die der anderen 
Wähler“. Auch insoweit rügt der Einsruchsführer eine Verletzung von Artikel 20 i. V. m. Artikel 79 Absatz 3 GG, 
Artikel 3 GG und Artikel 38 GG. Stimmen für die Partei DIE LINKE. hätten ein höheres Gewicht als Stimmen 
für Parteien die unter bzw. über der Fünf-Prozent-Sperrklausel liegen. 
2.  Stellungnahme der Landeswahlleitung Bremen 
Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 hat sich die Landeswahlleitung Bremen geäußert.  
2.1  Fehler beim Packen der Stimmzettel 
Im Wahlkreis  55 (Stadt Bremen II – Bremerhaven), zu dem auch der Stadtteil Seehausen gehöre, sei dem
Wahlamt ein Fehler beim Packen der Stimmzettel unterlaufen. Für den Wahlbezirk 261-01 seien vielfach Stimmzettel
des Wahlkreises 54 (Stadt Bremen I) ausgehändigt worden. Der Wahlvorstand habe entgegen der in den
Schulungen vermittelten Aufgaben die Stimmzettel nicht ausreichend kontrolliert. Vermutlich seien nur die obersten,
korrekten Stimmzettel kontrolliert worden, die aufgrund einer Nachbestellung nachträglich mit in das Paket der
falschen Stimmzettel gelangt seien und obenauf lagen. Zwei von Wahlberechtigten an Beisitzende gerichtete
Hinweise, dass bei vorherigen Wahlen Stimmzettel des Wahlkreises 55 ausgehändigt wurden, seien nicht an den 
Wahlvorstand weitergeleitet worden. In der Folge seien im Wahlbezirk 261-01 nur acht gültige Erststimmen
abgegeben worden, die weiteren 401 Erststimmen hätten als ungültig gewertet werden müssen. Die Zweitstimmen 
seien nach § 39 Absatz 1 Satz 2 BWG gültig gewesen. Eine Mandatsrelevanz habe jedoch nicht bestanden. 
Im Wahlkreis 55 hat der siegreiche Wahlkreisbewerber 52.498 Stimmen, die erstunterlegene Bewerberin 
28.552 Stimmen erhalten (vgl. https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-
99/land-4/wahlkreis-55.html; zuletzt abgerufen am 9. Januar 2023). 
2.2  Vorwurf, dass Kandidaten teilweise nur mit zwei Stimmen Abstand gewonnen hätten 
Die jeweilige Summe der in sämtlichen Wahlbezirken in den Wahlkreisen 54 (Bremen I) und 55 (Bremen II-
Bremerhaven) für eine Bewerberin oder einen Bewerber abgegebenen Stimmen habe sehr eindeutig ergeben,
welche Bewerberin bzw. welcher Bewerber ein Bundestagsmandat erhalten. Sollte sich die Äußerung des
Einspruchsführers auf einen einzelnen Wahlbezirk beziehen, in dem es ein sehr knappes Ergebnis zwischen zwei Bewerbern 
gegeben haben mag, so sei dies für das Gesamtergebnis im Wahlkreis jedoch unerheblich, da alle gültigen
Stimmen aufsummiert werden müssten.  
Im Wahlkreis 54 hat die siegreiche Wahlkreisbewerberin 55.934 Stimmen, die erstunterlegene Bewerberin 
39.721 Stimmen erhalten (vgl. https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-
99/land-4/wahlkreis-54.html; zuletzt abgerufen am 23. Januar 2023). 
2.3  Stimmen für DIE PARTEI 
Eine Überprüfung habe ergeben, dass DIE PARTEI in den aus einer beigefügten Tabelle ersichtlichen
Wahlbezirken der Stadt Bremen keine Stimme erhalten habe. In Bremerhaven habe DIE PARTEI dagegen in allen
Wahlbezirken Stimmen erhalten. 
Dem Einspruchsführer wurde die Stellungnahme zur Kenntnis und Möglichkeit zur Erwiderung gegeben; hiervon 
hat er keinen Gebrauch gemacht. 
3.  Berliner Wahlgeschehen 
Der Einspruchsführer begründete seinen Einspruch auch mit Vorfällen anlässlich der Durchführung der
Bundestagswahl im Land Berlin. Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 hat die Landeswahlleitung zu dem Vortrag des 
Einspruchsführers Stellung genommen. Auch diese Stellungnahme wurde dem Einspruchsführer zur Erwiderung 
überlassen; er hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür
entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände 
des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer
Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der
Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der 
Beschluss des Deutschen Bundestages ist der Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über die noch offenen Streitgegenstände 
– Wahl im Land Bremen (Abschnitt 1), Einzug des Kandidaten S. S. in den 20. Deutschen Bundestag
(Abschnitt 2) und den Einzug der Partei DIE LINKE. in den 20. Deutschen Bundestag (Abschnitt 3) – zu beschließen. 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
insoweit unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen.
1.  Gerügte Vorfälle im Bundesland Bremen 
Die Ungültigkeit von 401 der insgesamt 409 Erststimmen im Wahlbezirk 261-01 des Wahlkreises 55 wird von 
der zuständigen Landeswahlleitung in ihrer Stellungnahme eingestanden. Die Ausgabe falscher Stimmzettel an 
Wahlberechtigte stellt einen Wahlfehler dar. Allerdings fehlt es insofern an der Mandatsrelevanz des Wahlfehlers. 
Erforderlich ist nämlich, dass der Wahlfehler auf die gesetzmäßige Zusammensetzung des Deutschen
Bundestages Einfluss hat oder zumindest haben könnte (vgl. Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 
Rn. 14). Die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten
Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt aufgrund des Gebots des geringstmöglichen
Eingriffs in die Wahl indes nicht. Die konkrete Rechtsverletzung hatte auf das festgestellte Wahlergebnis im
Wahlkreis 55 und damit auf die Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag keine Auswirkungen. Die erstunterlegene 
Kandidatin hat insgesamt 23.946 Erststimmen weniger erhalten als der gewählte Direktkandidat, sodass die 401 
für ungültig erklärten Erststimmen im Wahlbezirk 206-01 für den Wahlausgang unerheblich waren. 
Der Wahlprüfungsausschuss hält die (versehentliche) Ausgabe falscher Wahlzettel – unabhängig davon, worauf 
sie beruht – freilich für unbefriedigend und erwartet, dass alle Stellen, die mit der Bereitstellung von Stimmzetteln 
für die Urnenwahl befasst sind, das Nötige zur ordnungsgemäßen Verteilung leisten. 
Auch hinsichtlich der weiteren Rügen des Einspruchsführers mit Blick auf einzelne Vorgänge im Bundesland 
Bremen ergeben sich nach der Stellungnahme der Landeswahlleitung keine Hinweise für einen mandatsrelevanten 
Wahlfehler. 
2.  Einzug eines Abgeordneten des SSW in den 20. Deutschen Bundestag 
Soweit sich der Einspruchsführer gegen die Ausgestaltung des geltenden Wahlrechts, insbesondere § 6 Absatz 3 
Satz 2 BWG, wendet und dessen Verfassungswidrigkeit geltend macht, ist zu beachten, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38];
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 
16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 
17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, 
Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). 
Abgesehen davon sind die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken unbegründet: Der
Bundeswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 den SSW als Partei im Sinne des § 18 Absatz 4
Nummer 2 BWG anerkannt und den Rechtsstatus einer Partei einer nationalen Minderheit im Sinne des BWG
festgestellt (vgl. die Niederschrift über die 1. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Bundestagswahl 2021,
Anlage 15, Seite 21, abrufbar unter: https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/34df12b4-e16d-4513-b7a3-
f0c446b98c06/20210709_Niederschrift_1BWA.pdf, zuletzt abgerufen am: 23. Januar 2023). 
Die in § 6 Absatz 3 Satz 2 BWG vorgesehene Ausnahme von der Fünf-Prozent-Sperrklausel des § 6 Absatz 3 
Satz 1 BWG dient der Integration des Staatsvolkes bei der politischen Willensbildung durch Wahlen. Das
Bundesverfassungsgericht hat entgegen kritischer Anmerkungen im Schrifttum die Regelung des § 6 Absatz 3 Satz 2 
BWG mit den Grundsätzen der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien im Sinne der
Artikel 21 Absatz 1 GG und Artikel 38Absatz 1 Satz 1 GG für vereinbar erklärt (vgl. insgesamt Boehl in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 6 Rn. 11). 
3.  Einzug der Partei DIE LINKE. in den 20. Deutschen Bundestag 
Der Einzug der Partei DIE LINKE. in den 20. Deutschen Bundestag trotz Scheiterns an der Fünf-Prozent-Hürde 
steht im Einklang mit der Grundmandatsklausel aus § 6 Absatz 3 Satz 1 2. Alternative BWG. Nach § 6 Absatz 3 
Satz 1 BWG werden bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % 
der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz 
errungen haben. Die Partei DIE LINKE. hat in den Wahlkreisen 84 (Berlin Treptow-Köpenick), 86 (Berlin-
Lichtenberg) und 153 (Leipzig II) das Direktmandat gewonnen und zog damit trotz eines Zweitstimmenanteils von 
nur 4,9 % über die Grundmandatsklausel in den 20. Deutschen Bundestag ein.
Soweit der Einspruchsführer auch hier die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften rügt, ist erneut
darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen 
des Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen.  
Ungeachtet dessen sind die Bedenken des Einspruchsführers unbegründet. Die von dem Einspruchsführer gerügte 
sogenannte „Grundmandatsklausel“ ist verfassungskonform, wie der Wahlprüfungsausschuss bereits festgestellt 
hat (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 106; 13/2800, Anlagen 14 und 19; 13/3531, Anlagen 3 
und 27; 13/3928, Anlage 35). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung gleichsam für verfassungsgemäß 
erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 [258 ff.]; 4, 31 [40], 5, 77 [83]; 6, 84 [95 ff.]; 95, 408 [420 ff.]). Sie ist mit dem 
Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbar. Zwar verursacht sie eine Abweichung vom Grundsatz der
Erfolgswertgleichheit aller gültigen Stimmen. Indessen steht es dem Gesetzgeber frei, von einem zulässigen Quorum – 
wie der Fünf-Prozent-Sperrklausel – Ausnahmen zu gestatten und Parteien, die das Quorum nicht erreichen, zur 
Mandatsverteilung zuzulassen, wenn ein zureichender Grund für diese Sonderbehandlung gegeben ist. Zu solchen 
Gründen zählt die Erringung eines Direktmandats bei der Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl (vgl. 
§ 1 Absatz 1 Satz 2 BWG) sowie größere Stimmenzahl in Teilen des Wahlgebiets. Es unterliegt der
Gestaltungsfreiheit des für die Verhältniswahl oder den Verhältnisausgleich ein Quorum vorsehenden Gesetzgebers, ob er 
zugunsten von Parteien mit regionalen Schwerpunkten eine Ausnahme zulassen will. Indes kommt es auf eine 
regionale Bündelung nicht an, denn die Grundmandatsklausel greift auch bei einer beliebigen Verstreuung der 
drei errungenen Direktmandate über das Wahlgebiet und führt demnach nicht notwendigerweise bereits ihrem 
Wesen nach zu regionalen Überbetonungen. Die Modifizierung der Erfolgswertgleichheit der Stimmen findet ihre 
Rechtfertigung darin, dass sie als eine notwendige Folge des besonderen Charakters der personalisierten
Verhältniswahl erscheint. Die Beimischung von Elementen des Mehrheitswahlrechts rechtfertigt es, Parteien, die sich in 
lokalen Schwerpunkten als politisch bedeutsam erwiesen haben, in gewisser Weise zu bevorzugen. Dabei belegt 
der „dreifache“ Erfolg in der Personenwahl nach § 5 BWG die politische Bedeutsamkeit der Partei. Außerdem 
sorgt die Grundmandatsklausel für einen Ausgleich zwischen der mit der Sperrklausel angestrebten Sicherung der 
Funktionsfähigkeit des Parlaments und einer effektiven parlamentarischen Repräsentation des Wählerwillens 
(vgl. BVerfGE 95, 408 [420 ff.]).
Anlage 67 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn F. W., 76571 Gaggenau 
– Az.: WP 1996/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 23. November 2021, das am 26. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Zur Begründung trägt er vor, dass sein Stimmzettel manipuliert worden sei. Dieser sei an der oberen rechten Ecke 
gelocht gewesen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen. 
An der oberen rechten Ecke abgeschnittene oder gelochte Stimmzettel entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. 
Gemäß § 57 Absatz 4 Bundeswahlordnung (BWO) können sich blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte zur 
Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Durch die Stimmzettelschablone können 
die Betroffenen den wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den Fingern lesen. Hierdurch wird ihnen ermöglicht 
– anders als bei der Unterstützung durch Hilfspersonen – im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und 
geheim zu wählen (Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 43. Lieferung, Stand: Juni 2021, 
21.57 Rn. 5). Um ein Justieren der Stimmzettelschablone zu ermöglichen, wird gemäß § 45 Absatz 2 BWO die 
obere rechte Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Die Gültigkeit der Wahl wird hiervon nicht
berührt. Da alle verwendeten Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten wurden, ist eine nachträgliche Identifikation 
eines einzelnen Stimmzettels nicht möglich; die Geheimheit der Wahl bleibt gewährleistet (vgl.
Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlagen 63, 93 und 94; 18/1710, Anlage 69; 19/1990, Anlage 15).
Anlage 68 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn R. H., 37199 Wulften 
– Az.: WP 495/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2021, das am 22. Oktober 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag eingelegt. 
Er trägt – ohne Nennung von Ort, Zeit und involvierten Personen – vor, es sei zu einer Vielzahl von Pannen in 
der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gekommen, wie z. B. fehlende „Wahlzettel in den Wahlbüros“, 
Zugang zur Wahl für nichtberechtigte Wähler, Doppelzählung von Briefwahlstimmen und die „Behinderung
sowie vorsätzliche Verhinderung von Wahlbeobachtern“.  
Zudem habe er festgestellt, dass sein Stimmzettel durch eine abgeschnittene Ecke gekennzeichnet gewesen sei. 
Sein Wahlkreis liege im Landkreis Göttingen-Osterode. In seinem Umfeld habe es unterschiedliche
Kennzeichnungen gegeben. Teilweise seien die Stimmzettel gar nicht gekennzeichnet gewesen, auch habe es links oder 
rechts geknickte, gelochte oder abgeschnittene Ecken gegeben. Hier habe es eindeutig eine Kennzeichnung von 
Wählern nach ihm nicht bekannten Kriterien gegeben. Denkbar seien Altersgruppen, Geschlecht, „Altbürger,
Zugezogene oder gar Geimpfte und Ungeimpfte“. Eine Kennzeichnung der Wähler auf dieses Art und Weise sei 
unzulässig, da sie gegen die Wahlgrundsätze der freien und geheimen Wahl verstießen. Für ihn sei die Wahl 
ungültig. 
Der Einspruchsführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 auf die Regelung in § 2 Absatz 1 
und 3 des Wahlprüfungsgesetzes hingewiesen, wonach die Wahlprüfung nur auf Einspruch hin erfolgt und dieser 
zu begründen ist. Die Begründung muss mindestens den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird,
erkennen lassen und genügend konkrete Tatsachen enthalten. Der Einspruchsführer hat hierauf nicht reagiert.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  An der oberen rechten Ecke abgeschnittene oder gelochte Stimmzettel entsprechen den gesetzlichen
Vorgaben. Gemäß § 57 Absatz 4 Bundeswahlordnung (BWO) können sich blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte 
zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Durch die Stimmzettelschablone
können die Betroffenen den wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den Fingern lesen. Hierdurch wird ihnen
ermöglicht – anders als bei der Unterstützung durch Hilfspersonen – im Wahllokal oder bei der Briefwahl
eigenständig und geheim zu wählen (Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 43. Lieferung, Stand: 
Juni 2021, 21.57 Rn. 5). Um ein Justieren der Stimmzettelschablone zu ermöglichen, wird gemäß § 45
Absatz 2 BWO die obere rechte Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Die Gültigkeit der Wahl wird 
hiervon nicht berührt. Da alle verwendeten Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten wurden, ist eine nachträgliche 
Identifikation eines einzelnen Stimmzettels nicht möglich; die Geheimheit der Wahl bleibt gewährleistet (vgl. 
Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlagen 63, 93 und 94; 18/1710, Anlage 69; 19/1990, Anlage 15).
Dass einige Stimmzettel nicht in dieser Art und Weise gekennzeichnet, sondern auf der linken Seite abgeschnitten 
oder gar nicht gekennzeichnet gewesen sein sollen, ist unwahrscheinlich. Die vom Einspruchsführer
wiedergegebene Wahrnehmung einzelner Personen mag darauf zurückzuführen sein, dass der Fokus bei der Stimmabgabe 
nicht auf der Gestaltung des Stimmzettels, sondern auf der korrekten Stimmabgabe gelegen hat.  
Besonders gekennzeichnete Stimmzettel, anhand derer die Stimmabgabe anonym nach bestimmten statistischen 
Kriterien ausgewertet werden, sind zwar nach § 5 des Wahlstatistikgesetzes zulässig. Auch insofern hat der
Einspruchsführer freilich nichts vorgetragen. 
2.  Weitere Anknüpfungspunkte für Wahlfehler können dem Einspruch nicht entnommen werden. Der
Einspruchsführer hätte nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner Ansicht nach ein die 
Gültigkeit der Wahl berührender Fehler ergibt (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlagen 8 und 17; 
BVerfGE 40, 11 [30]). Er hat aber lediglich auf organisatorische Fehler verwiesen, ohne dies näher etwa nach 
Ort, Zeit oder betroffenen Personen darzulegen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder 
die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung 
zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; B
VerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11.
Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 69 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
1. der Frau A. A., 90491 Nürnberg, 
2. des Herrn A. A., ebenda, 
3. der Frau A. A., ebenda, 
4. des Herrn Prof. Dr. A. A., ebenda, 
Einspruchsführer zu 3. und 4. zugleich als Vertreter der Einspruchsführer zu 1. und 2. 
– Az.: WP 544/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Telefax vom 29. Oktober 2021 haben (i) die minderjährigen Einspruchsführer zu 1. und 2., vertreten durch 
ihre Eltern, den Einspruchsführern zu 3. und 4., und (ii) die Einspruchsführer zu 3. und 4. Einspruch gegen die 
Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Die Einspruchsführer wenden sich mit ihrem rund 140-seitigen Einspruch, dessen Inhalt hier nur stark verkürzt 
wiedergegeben wird, gegen die Regelungen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und § 14 Absatz 4 des
Bundeswahlgesetzes (BWG). Sie rügen insbesondere eine Verletzung von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) sowie 
Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG. Die Einspruchsführer haben mit vergleichbarem Anliegen bereits erfolglos
Einspruch gegen die Europawahl 2019 eingelegt (vgl. Aktenzeichen EuWP 74/19; Bundestagsdrucksache 19/16350, 
Anlage 19). 
Die im Mai 2008 geborene Einspruchsführerin zu 1. und der im Mai 2006 geborene Einspruchsführer zu 2. seien 
rechtswidrig (i) nicht in das Wählerverzeichnis der Stadt Nürnberg eingetragen und (ii) nicht zur Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag zugelassen worden. Den Einspruchsführern zu 3. und 4. sei es als gesetzlichen
Vertretern rechtswidrig nicht gestattet worden, ihre Kinder bei der „Ausübung der Wahl zu vertreten“.  
Die Einspruchsführer zu 1. und 2. hätten innerhalb der Frist des § 19 Bundeswahlordnung (BWO) keine
Wahlunterlagen für die Bundestagswahl erhalten, obwohl sie deutsche Staatsbürger seien und bereits länger als drei
Monate vor dem Wahltermin bei der Meldebehörde in Nürnberg gemeldet gewesen seien. 
Die Einspruchsführer zu 1. und 2. besäßen die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, um am politischen 
Kommunikationsprozess teilnehmen zu können, und seien daher aktiv wahlberechtigt gewesen. Eine Teilnahme 
der Einspruchsführer zu 1. und 2. am Kommunikationsprozess hätte darüber hinaus auch durch die
Einspruchsführer zu 3. und 4. als gesetzliche Vertreter erfolgen können. Eine „Möglichkeit zur Vertretung bei der Ausübung 
der Wahl“ hätte gewährt werden müssen. Da aber den Eltern die gesetzliche Vertretung ihrer Kinder bei der 
Ausübung der Wahl verwehrt worden sei, legten auch sie „aufgrund Verletzung eigener Rechte Einspruch zum 
Deutschen Bundestag ein“. 
Mit Schreiben vom 8. September 2021 hätten die Einspruchsführer jeweils Einspruch beim Wahlamt Nürnberg 
eingelegt; den jeweiligen Einsprüchen sei nicht stattgegeben worden. Mit Schreiben vom 20. September 2021 
hätten die Einspruchsführer jeweils Beschwerde beim Wahlleiter der Stadt Nürnberg eingelegt; auch diesen
Beschwerden sei nicht stattgegeben worden. In den ablehnenden Entscheidungen des Wahlamtes bzw. des
Wahlleiters der Stadt Nürnberg sei „zu den in den Rechtsbehelfen vorgetragenen Erfordernissen der Auslegung von 
Art. 38 Abs. 2 GG“ nicht Stellung genommen worden. Ebenso wenig sei „zu den vorgetragenen
Rechtsverletzungen des Elternrechts“ ausgeführt worden. Auch hiergegen richte sich der jeweilige Einspruch der
Einspruchsführer zum Deutschen Bundestag. Es liege bereits ein „vollständiger Begründungsausfall vor, sodass den hier
erhobenen Einsprüchen bereits aus diesem Grund stattzugeben“ sei.
Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG ordneten
prinzipiell an, dass jeder Bürger ein aktives Wahlrecht habe und dabei der Zähl- und Erfolgswert der Wahlstimme für 
alle gleich sein müsse. Trotzdem seien Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und damit auch die
Einspruchsführer zu 1. und 2. Aufgrund der Vorschrift des § 12 Absatz 1 Nummer 1 BWG bei der Wahl zum Deutschen 
Bundestag „nach wohl gängiger Interpretation des Wahlbehörden nicht wahlberechtigt“. Stimmen von
Minderjährigen hätten derzeit bei der Bundestagswahl einen Zähl- und Erfolgswert von null. 
Den Eltern stehe gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG ein Anspruch auf gesetzliche Vertretung ihrer Kinder zu. 
Sofern die Vorschrift des § 14 Absatz 4 Satz 2 BWG als Vertretungsverbot auch für Eltern als gesetzliche
Vertreter ihrer Kinder ausgelegt werde, sei diese Vorschrift verfassungswidrig, da ein Eingriff durch diese Vorschrift 
nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könne. Es handele sich bei dem Elterngrundrecht um ein
vorbehaltlos gewährleitstetes Grundrecht. Verfassungsimmanente Schranken seien nicht erkennbar. Auch Grundrechte 
Dritter könnten den Eingriff nicht rechtfertigen. Daher machten die Einspruchsführer zu 3. und 4. auch die
Verletzung eigener Grundrechte, insbesondere aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG, geltend. 
Ziel des Einspruchs sei es, „…feststellen zu lassen: 
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG …ist als Wahlausschluss unter 18-Jähriger gem. Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG
verfassungswidrig. 
§ 14 Abs. 4 S. 2 BWahlG … ist als Vertretungsverbot für Eltern bei der Wahlausübung für ihre unter 18-jährigen 
Kinder gem. Art.  6 Abs. 2 S. 1 GG verfassungswidrig. 
Es wird jeweils funktionelle Teilnichtigkeit ohne Normtextreduktion geltend gemacht.“ 
Im Ergebnis sei „Kindern ein Wahlrecht ab Geburt zuzuerkennen, welches von deren Eltern bis zu deren 18.
Lebensjahr als gesetzliche Vertreter ausgeübt wird, hilfsweise, was von den Einspruchsführern zu 1 und 2 selbst ab 
Geburt ausgeübt wird, hilfsweise, was von den Einspruchsführern zu 1 und 2 ab deren 13. Lebensjahr ausgeübt 
wird, weiter hilfsweise, was von den Einspruchsführern zu 1 und 2 ab deren 15. Lebensjahr ausgeübt wird.“ 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Die gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) form- und fristgerecht eingelegten
Einsprüche sind bereits unzulässig, sofern die Einspruchsführer Anträge verfolgen, die im Rahmen des
Wahlprüfungsverfahrens – selbst bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags der Einspruchsführer – nicht entsprechend
beschieden werden können. Nach § 1 Absatz 1 WahlPrG wird im Wahlprüfungsverfahren über die Gültigkeit der Wahlen 
zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl 
entschieden, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen. Mit dem
Wahlprüfungsverfahren kann aber nicht das Ziel verfolgt werden, Rechtsvorschriften für nichtig zu erklären oder allgemein 
Normen einer Kontrolle auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu unterziehen. Gleichfalls ist das
Wahlprüfungsverfahren kein Instanzenzug mit Blick auf Entscheidungen, die die Wahlbehörden zuvor getroffen haben. 
Im Übrigen sind die Einsprüche zulässig. Auch die minderjährigen Einspruchsführenden zu 1. und 2. sind trotz 
ihres Ausschlusses vom Wahlrecht einspruchsberechtigt. Zwar kann nach dem Wortlaut von § 2 Absatz 2 Wahl-
PrG Einspruch nur von Wahlberechtigten eingelegt werden. Dies steht der Einspruchsberechtigung aber nicht 
entgegen, wenn die Frage der Wahlberechtigung gerade Gegenstand des Einspruchs ist, da andernfalls eine
materiell-rechtliche Überprüfung der Wahlberechtigung überhaupt nicht möglich wäre. Folglich ist die Frage der 
Wahlberechtigung im Rahmen der Zulässigkeit eines solchen Einspruchs als gegeben zu unterstellen (vgl. auch 
BVerfGE 132, 39 [44, 46]). 
Soweit die Einsprüche zulässig sind, sind sie aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein 
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Die Ablehnung der Eintragung der Einspruchsführerin zu 1. und des Einspruchsführers zu 2. in das
Wählerverzeichnis der Stadt Nürnberg sowie die Zurückweisung des hiergegen eingelegten Einspruchs und der folgenden 
Beschwerde durch die gesetzlichen Vertreter – die Einspruchsführerin zu 3. und den Einspruchsführer zu 4. – 
waren rechtmäßig. Das Wählerverzeichnis ist ein Verzeichnis der Wahlberechtigten, § 17 Absatz 1 Satz 1 BWG. 
Die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung und damit für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ergeben 
sich aus § 12 BWG. Aus der Norm ergibt sich, dass wahlberechtigt nur deutsche Staatsangehörige sind, die am 
Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausweislich des Einspruchsschreibens sind die Einspruchsführerin
zu 1. im Jahr 2008 und der Einspruchsführer zu 2. im Jahr 2006 geboren und waren damit beide am 26.
September 2021, dem Tag der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag, nicht volljährig. 
2.  Soweit die Einspruchsführer Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften,
insbesondere § 12 Absatz 1 Nummer 1 BWG und § 14 Absatz 4 BWG, erheben, ist darauf hinzuweisen, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens die 
Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des 
Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38];
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 
16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 
17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, 
Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). 
Dessen ungeachtet haben weder der Wahlprüfungsausschuss noch der Deutsche Bundestag Anlass, an der
Verfassungsmäßigkeit des geltenden Wahlrechts zu zweifeln. 
2.1  Das GG legt in Artikel 38 Absatz 2 selbst ausdrücklich fest, dass Minderjährige nicht wählen und gewählt 
werden können. Erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres – also mit der Volljährigkeit – besteht die aktive und 
passive Wahlberechtigung deutscher Staatsbürger bei Wahlen zum Deutschen Bundestag. 
Das Demokratieprinzip und das engere Prinzip der Allgemeinheit der Wahl sind durch Einführung eines
Mindestalters nicht verletzt (BVerfGE 42, 312 [340 f.]). Die Altersgrenze in Artikel 38 Absatz 2 GG ist nicht an den 
Wahlrechtsgrundsätzen des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG zu messen. Ohnehin verbietet die Allgemeinheit der 
Wahl nicht bereits jegliche Differenzierung, gebotene Einschränkungen zum Schutz gleichwertiger
Verfassungsgüter sind erlaubt (BVerfGE 42, 312 [340 f.]; Müller, in: von Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], Grundgesetz, 
7. Auflage 2018, Artikel 38, Rn. 132). Das GG kann vielmehr nur als Einheit begriffen werden. Daraus folgt, dass 
auf der Ebene der Verfassung selbst ranghöhere und rangniederere Normen in dem Sinne, dass sie aneinander 
gemessen werden könnten, grundsätzlich nicht denkbar sind. Es liegt im Wesen des Verfassungsgebers, dass er 
von seinen eigenen Grundsatznormen Ausnahmen statuieren kann, die nach der Regel vom Vorrang der speziellen 
gegenüber der allgemeinen Norm zu beachten sind (vgl. BVerfGE 3, 225 [231 f.]). 
Die Altersgrenze in Artikel 38 Absatz 2 GG ist mit verfassungsrechtlich gleichwertiger Legitimation wie die 
Wahlrechtsgrundsätze geregelt (vgl. BVerfGE 122, 304 [309]). Artikel 38 Absatz 2 GG gestaltet insoweit
verfassungsunmittelbar den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus. Weiter folgt auch aus Artikel 20 Absatz 2 GG 
nicht die Verfassungswidrigkeit des Artikels 38 Absatz 2 GG oder die Verpflichtung, diesen zu ändern. Das im 
GG niedergelegte Mindestwahlalter widerspricht auch nicht der Menschenwürdegarantie des Artikels 1 GG. 
Schließlich folgt eine Herabsetzung des Mindestalters auch nicht aus dem Gebot zur Gleichheit vor dem Gesetz 
nach Artikel 3 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht die Auflösung sämtlicher Altersunter-schiede.
Sachliche Gründe vermögen eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Hinter dem Mindestwahlalter steht 
die verfassungsrechtlich zulässige Überlegung, dass dieses das für die Teilnahme an der Wahl erforderliche Maß 
an Reife und Vernunft sowie Verantwortungsbewusstsein prinzipiell garantiert (vgl. Dü-rig/
Herzog/Scholz/Klein/Schwarz GG, Artikel 38, Rn. 96, wo Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des Artikel 38 
Absatz 2 GG gar als „abwegig“ bezeichnet werden). Dass diese Fähigkeit in bestimmten Fällen auch bei
Wahlberechtigten eingeschränkt sein kann und dennoch das Wahlrecht besteht, ändert nichts daran, dass das
verfassungsrechtlich niedergelegte Mindestwahl- und Wählbarkeitsalter sachlich zu rechtfertigen ist. Dasselbe gilt für 
den Umstand, dass es kein Höchstwahlalter gibt. Aus der Tatsache, dass in bestimmten Rechtsgebieten und
Einzelfällen – aus jeweils spezifischen Gründen – die Volljährigkeit nicht notwendige Voraussetzung zur Abgabe 
bestimmter Willenserklärungen ist, folgt nicht automatisch, dass das in Artikel 38 Absatz 2 GG mit
Verfassungsrang festgelegte Wahl- und Wählbarkeitsalter zu hoch wäre und eine Pflicht des verfassunggebenden
Gesetzgebers zur Änderung besteht (vgl. insgesamt bereits Bundestagsdrucksache 20/2300, Anlage 14). 
2.2  Ebenso wenig zweifeln der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag die Verfassungsmäßigkeit 
von § 14 Absatz 4 BWG an.  
2.3  Wenn jedoch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und des § 14
Absatz 4 BWG bestehen, sind auch die Einspruchsführer zu 3. und 4. dadurch, dass sie bei der Wahl lediglich die 
ihnen zustehende Stimme abgeben konnten und nicht auch eine Stimme für ihre Kinder, nicht in ihrem Recht aus 
Artikel 6 Absatz 2 GG verletzt. 
2.4  Ob neben der gewählten Ausgestaltung in § 12 Absatz 1 Nummer 1 und § 14 Absatz 4 BWG auch ein
anderes Wahlrechtsmodell, in denen Kindern ab Geburt ein eigenes Wahlrecht zusteht, das – solange notwendig – von
ihren Eltern oder Sorgeberechtigten als Vertreter wahrgenommen wird, verfassungsrechtlich zulässig ist, ist hier 
nicht weiter zu prüfen. Denn ein solches Modell ist jedenfalls nicht zwingend verfassungsrechtlich geboten. 
Zwar kann aus dem Demokratieprinzip der Gedanke abgeleitet werden, dass eine Volksvertretung tatsächlich von 
allen Mitgliedern des Volkes legitimiert sein sollte. Jedoch übernehmen die Wahlberechtigten, die von ihrem 
Wahlrecht Gebrauch machen, politische Verantwortung, nicht nur für sich selbst, sondern auch für die
Allgemeinheit. Zudem sind insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Höchstpersönlichkeit des Wahlrechts, aber auch im 
Hinblick auf den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit Bedenken angebracht, weil sich auch das von den
Einspruchsführern vorgetragene Modell faktisch als eine Art Pluralwahlrecht darstellt, bei dem einem bestimmten 
Personenkreis, den Eltern oder Sorgeberechtigten, jedenfalls in den Fällen, in denen die Kinder noch gar nicht zu 
einer Willensäußerung in der Lage sind, die Möglichkeit der mehrfachen Stimmabgabe eröffnet wird (vgl. hierzu 
auch Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 99. EL, September 2022, 
Rn. 155 f.). Der 15. Deutsche Bundestag hat einen Antrag, der auf die Einführung eines Wahlrechts ab Geburt 
zielte, das treuhänderisch von den Eltern bzw. Sorgeberechtigten wahrgenommen werden sollte (vgl.
Bundestagsdrucksache 15/1544), abgelehnt.
Anlage 70 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn I. A., 04827 Machern 
– Az.: WP 14/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 27. September 2021, das am 29. September 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. Er beantragt die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag für ungültig zu erklären oder ihm 
aufzuzeigen, „auf welcher mit unserem Grundgesetz zu vereinbarenden gesetzlichen Grundlage diese Wahl
stattgefunden haben soll“. 
Zur Begründung trägt er vor, dass es seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. Juli 2012 
(BVerfGE 131, 316) kein gültiges Wahlgesetz gebe, sodass die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag auf keiner 
gesetzlichen Grundlage beruhe. 
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (damaliger Ressortzuschnitt) hat mit Schreiben vom 
23. November 2021 zu dem erhobenen Vorwurf Stellung genommen. Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestages 
sei auf der Grundlage des geltenden Bundeswahlgesetzes (BWG) und der Bundeswahlordnung (BWO) erfolgt. 
Das BVerfG habe in seiner im Jahr 2012 ergangenen Entscheidung eine einfachgesetzliche Ausgestaltung des 
BWG an den Wahlrechtsgrundsätzen des Artikels 38 des Grundgesetzes (GG) gemessen. Es habe lediglich das 
Verfahren der Umrechnung der Wählerstimmen in Mandate in § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a sowie § 6
Absatz 5 BWG für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber sei sogleich aufgegeben worden, eine
verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Mit dem Zweiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des BWG vom 
3. Mai 2013 habe der Deutsche Bundestag ein neues Sitzzuteilungsverfahren verabschiedet, welches seit der Wahl 
zum 18. Deutschen Bundestag Anwendung finde. Zwischenzeitlich erfolgte Novellierungen des BWG seien vom 
BVerfG nicht beanstandet worden. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
Das GG bestimmt in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Neben diesen grundlegenden
Anforderungen an eine Wahl überlässt das GG die nähere Ausgestaltung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag der 
Regelung durch Bundesgesetz (vgl. Artikel 38 Absatz 3 GG). Im Einzelnen ist das Bundeswahlrecht insbesondere 
durch das BWG und die BWO ausgestaltet. 
Das BWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993, Teil I, 
Nr. 39, ausgegeben am 29. Juli 1993, S. 1288 ff., und Nr. 49, ausgegeben am 17. September 1993, S. 1594), das 
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I, Nr. 29,
ausgegeben am 9. Juni 2021, S. 1482) geändert worden ist, ist seit dem 7. Mai 1956 in Kraft (vgl. Bundesgesetzblatt, 
Jahrgang 1956, Teil I, Nr. 21, ausgegeben am 9. Mai 1956, Seite 383).
Das BVerfG hat mit vom Einspruchsführer angeführten Urteil vom 25. Juli 2012 (2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 
2 BvE 9/11; BVerfGE 131, 316) entschieden, dass § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a sowie § 6 Absatz 5 des 
BWG in der dem Verfahren zugrunde liegenden Fassung mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 
Satz 1 GG unvereinbar und die beiden erstgenannten Absätze nichtig sind. Das BVerfG hat folglich nicht etwa 
das gesamte BWG für verfassungswidrig erklärt, sondern eine einfachgesetzliche Ausgestaltung zum
Sitzzuteilungsverfahren. 
Dem mit dem Urteil des BVerfG verbundenen Auftrag zur Neuregelung ist der Deutsche Bundestag mit dem 
Zweiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2013 nachgekommen
(Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 22, ausgegeben am 8. Mai 2013, Seite 1082; vgl. https://dip.bundes-
tag.de/vorgang/.../49591).  
In der Zwischenzeit und bis zur Wahl des 20. Deutschen Bundestages erfolgte Änderungen des BWG hat das 
BVerfG verfassungsrechtlich bislang nicht beanstandet. Insbesondere hat es mit am 20. Juli 2021 veröffentlichten 
Beschluss im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvF 1/21 (NVwZ 2021, 1525) einen Antrag auf Erlass einer 
einstweiligen Anordnung von Abgeordneten aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE. und 
der Freien Demokratischen Partei abgelehnt, mit dem die Antragsteller erreichen wollten, dass durch das
Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des BWG (vgl. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2020, Teil I, Nr. 52, ausgegeben 
am 18. November 2020, Seite 2395) bewirkte Änderungen bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht
anzuwenden seien. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.
Anlage 71 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn U. W., 07586 Bad Köstritz 
– Az.: WP 718/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat sich zunächst per E-Mail vom 1. November 2021 an den Deutschen Bundestag gewandt 
und wurde daraufhin auf das Formerfordernis in § 2 Absatz 3 Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG) aufmerksam
gemacht. Er hat mit Schreiben, datiert auf den 31. Oktober 2021, das am 5. November 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
eingelegt. 
Zur Begründung trägt er vor, dass die „neue Wahlordnung“ eine Vergrößerung des Bundestages nicht verhindert 
habe. 
Des Weiteren habe das schlechtere Wahlergebnis der Christlich Sozialen Union in Bayern e. V. (CSU) im
Vergleich zur letzten Bundestagswahl im Jahr 2017 zu keinem Mandatsverlust geführt, sondern bei allen weiteren im 
Parlament vertretenen Parteien zu Ausgleichsmandaten.  
Ebenso sei die Partei DIE LINKE. aufgrund dreier Direktmandate fast mit Fraktionsstärke in den Deutschen
Bundestag eingezogen, während kleinere Parteien an der Fünf-Prozent-Sperrklausel gescheitert seien.  
Der Einspruchsführer verlangt „eine triftige Erklärung“, damit er „mit dieser Begründung eine eventuelle Klage 
am Bundesverfassungsgericht einreichen kann“. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Mit Blick auf den gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrG form- und fristgerecht eingelegten Einspruch ist bereits 
fraglich, ob er zulässig ist, soweit der Einspruchsführer mit dem Einspruch lediglich eine Begründung verlangt, 
mittels derer er „eine eventuelle Klage am Bundesverfassungsgericht einreichen kann“. Das
Wahlprüfungsverfahren dient nicht dazu, rechtliche Auskünfte zu erteilen oder dem Einspruchsführer den Rechtsweg zum
Bundesverfassungsgericht zu eröffnen. Vielmehr trifft umgekehrt den Einspruchsführer eine Substantiierungspflicht. 
Letztlich bedarf diese Frage vorliegend aber keiner Entscheidung, da der Einspruch jedenfalls unbegründet ist. 
Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein
Wahlfehler entnehmen. 
Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag verstehen den Vortrag des Einspruchsführer so, dass er 
die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften rügt, insbesondere die Sitzverteilung nach § 6  Absatz 5 
und 6 Bundeswahlgesetz (BWG) sowie die sogenannte Grundmandatsklausel aus § 6 Absatz 3 Satz 1 2.
Alternative BWG. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in 
ständiger Praxis im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften 
nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten, bei dem 
im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt 
werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 
20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, 
Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 
32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810,
Anlagen 1 bis 57). Ungeachtet dessen sind die Bedenken des Einspruchsführers unbegründet. Im Einzelnen:
1.  Die Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages entspricht den Vorgaben des BWG. Der Deutsche 
Bundestag hat am 8. Oktober 2020 den Entwurf der Fraktionen der Christlich Demokratischen Union
Deutschlands / CSU und der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands zur Änderung des BWG (Bundestagsdrucksache 
19/22504, im Folgenden BWGÄndG) angenommen (Deutscher Bundestag-Plenarprotokoll 19/183, Seite 23052, 
23061 ff.). Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des BWGÄndG regelt im 
Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 Absatz 5 
und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu drei Überhangmandate nicht ausgeglichen werden. 216
Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE. und der 
Freien Demokratischen Partei haben einen Normenkontrollantrag zur Prüfung der Vereinbarkeit der Neuregelung 
im BWG mit dem Grundgesetz beim BVerfG gestellt. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, 
mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Artikel 1 Nummer 3 bis 5 BWGÄndG 
bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht angewandt werden sollte, hat das BVerfG mit Beschluss vom 
20. Juli 2021 (Aktenzeichen 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) abgelehnt. Die Norm ist insofern rechtmäßig bei der 
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag angewandt worden. Da das BVerfG in dem Verfahren des einstweiligen 
Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung vornehmen musste, bleibt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit 
des BWGÄndG der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. 
2.  Der Einzug der Partei DIE LINKE. in den 20. Deutschen Bundestag trotz Scheiterns an der Fünf-Prozent-
Hürde steht im Einklang mit der Grundmandatsklausel aus § 6 Absatz 3 Satz 1 2. Alternative BWG. Nach § 6 
Absatz 3 Satz 1 BWG werden bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien berücksichtigt, die
mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen 
einen Sitz errungen haben. Die Partei DIE LINKE. hat in den Wahlkreisen 84 (Berlin Treptow-Köpenick), 
86 (Berlin-Lichtenberg) und 153 (Leipzig II) das Direktmandat gewonnen und zog damit trotz eines
Zweitstimmenanteils von nur 4,9 % über die Grundmandatsklausel in den 20. Deutschen Bundestag ein. 
Die von dem Einspruchsführer gerügte Grundmandatsklausel ist verfassungskonform, wie der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag bereits festgestellt haben (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/2300,
Anlage 106; 13/2800, Anlagen 14 und 19; 13/3531, Anlagen 3 und 27; 13/3928, Anlage 35). Das BVerfG hat diese 
Regelung gleichsam für verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 [258 ff.]; 4, 31 [40], 5, 77 [83]; 6, 84 
[95 ff.]; 95, 408 [420 ff.]). Sie ist mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbar. Zwar verursacht sie 
eine Abweichung vom Grundsatz der Erfolgswertgleichheit aller gültigen Stimmen, aber es steht dem Gesetzgeber 
frei, von einem zulässigen Quorum – wie der Fünf-Prozent-Sperrklausel – Ausnahmen zu gestatten und Parteien, 
die das Quorum nicht erreichen, zur Mandatsverteilung zuzulassen, wenn ein zureichender Grund für diese
Sonderbehandlung gegeben ist. Zu solchen Gründen zählt die Erringung eines Direktmandats bei der Kombination 
von Mehrheits- und Verhältniswahl (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG) sowie größere Stimmenzahl in Teilen des 
Wahlgebiets. Es unterliegt der Gestaltungsfreiheit des für die Verhältniswahl oder den Verhältnisausgleich ein 
Quorum vorsehenden Gesetzgebers, ob er zugunsten von Parteien mit regionalen Schwerpunkten eine Ausnahme 
zulassen will. Indes kommt es auf eine regionale Bündelung nicht an, denn die Grundmandatsklausel greift auch 
bei einer beliebigen Verstreuung der drei errungenen Direktmandate über das Wahlgebiet und führt demnach nicht 
notwendigerweise bereits ihrem Wesen nach zu regionalen Überbetonungen. Die Modifizierung der
Erfolgswertgleichheit der Stimmen findet ihre Rechtfertigung darin, dass sie als eine notwendige Folge des besonderen
Charakters der personalisierten Verhältniswahl erscheint. Die Beimischung von Elementen des Mehrheitswahlrechts 
rechtfertigt es, Parteien, die sich in lokalen Schwerpunkten als politisch bedeutsam erwiesen haben, in gewisser 
Weise zu bevorzugen. Dabei belegt der „dreifache“ Erfolg in der Personenwahl nach § 5 BWG die politische 
Bedeutsamkeit der Partei. Außerdem sorgt die Grundmandatsklausel für einen Ausgleich zwischen der mit der 
Sperrklausel angestrebten Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und einer effektiven
parlamentarischen Repräsentation des Wählerwillens (vgl. BVerfGE 95, 408 [420 ff.]).
Anlage 72 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn J. P., 51515 Kürten 
– Az.: WP 1582/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 10. November 2021, das am 16. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Der Einspruchsführer rügt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Grundsatzes der Gleichheit der 
Wahl. Namentlich rügt er insbesondere Verstöße gegen Artikel 3 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 38
Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). 
Seinem Einspruch ist eine Tabelle beigefügt, in der er errechnet, wie viele Stimmen die im 20. Deutschen
Bundestag vertretenen Parteien (Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Christlich Demokratische Union 
Deutschlands (CDU), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Grüne), Freie Demokratische Partei (FDP), Alternative für 
Deutschland (AfD), Christlich Sozialen Union in Bayern e. V. (CSU), DIE LINKE. sowie der Südschleswigsche 
Wählerverband (SSW)) jeweils durchschnittlich benötigten, um ein Mandat zu erringen; dabei trägt er folgende 
Zahlen vor: 
CDU:  Zweitstimmen:  8.775.471  Sitze im Bundestag:  152  Zweistimmen/Sitz:  57.733  
SPD:  Zweitstimmen:  11.955.434  Sitze im Bundestag:  206  Zweistimmen/Sitz:  58.036  
AfD:  Zweitstimmen:  4.803.902  Sitze im Bundestag:  83  Zweistimmen/Sitz:  57.878  
FDP:  Zweitstimmen:  5.319.952  Sitze im Bundestag:  92  Zweistimmen/Sitz:  57.826  
DIE LINKE.:  Zweitstimmen:  2.270.906  Sitze im Bundestag:  39  Zweistimmen/Sitz:  58.228  
Grüne:  Zweitstimmen:  6.852.206  Sitze im Bundestag:  118  Zweistimmen/Sitz:  58.070  
CSU:  Zweitstimmen:  2.402.827  Sitze im Bundestag:  45  Zweistimmen/Sitz:  53.396  
SSW: Zweitstimmen:  55.330  Sitze im Bundestag: 1  Zweistimmen/Sitz:  55.330  
Beim Betrachten der Zahlen falle sofort auf, dass die für ein Mandat notwendigen Zweitstimmen bei allen
bundesweit (bzw. im Falle der CDU bundesweit außer Bayern) vertretenen Parteien dicht beieinander lägen, nämlich 
bei rund 58.000. Die Spanne reiche von 57.733 Stimmen bis zu 58.228 Zweitstimmen pro Mandat, die
Abweichungen lägen also bei unter 1%. Der SSW stelle einen Sonderfall dar, da hier der Schutz der nationalen
Minderheiten greife und es hierfür Sonderregeln im Bundeswahlgesetz (BWG) gebe. Diesen Sachverhalt greift der
Einspruchsführer auch nicht an. Völlig aus dem Rahmen fallen nach Ansicht des Einspruchsführers aber die Zahlen 
der CSU, da ihr bereits 53.396 Zweitstimmen für ein Bundestagsmandat ausreichten. 
Wenn er seine „Zweitstimme oder die eines außerbayerischen Wahlbürgers (und auch die der innerbayerischen 
Nicht-CSU-Wähler) mit 100 % ansetze“, dann habe „die Zweitstimme des bayerischen CSU-Wählers eine
Wertigkeit von etwa 108 %“. Dies stelle eine erhebliche Ungleichheit dar. Umgekehrt entfielen auf die CSU lediglich 
41 bzw. 42 Bundestagsmandate statt der tatsächlich errungenen 45, setzte man die durchschnittlich erforderlichen 
58.000 Zweitstimmen pro Bundestagsmandat an. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen. 
Die im Wahleinspruch vermerkten Abweichungen des Verhältnisses von Zweitstimmenzahlen und Sitzzahlen der 
Parteien beruhten auf dem Nichtausgleich von drei Überhangmandaten der CSU nach § 6 Absatz 5 Satz 4
Bundeswahlgesetz (BWG) (vgl. hierzu die Berechnung des endgültiges Wahlergebnisses in: Informationen des
Bundeswahlleiters, Bundestagswahl 2021, Heft 3: Endgültige Ergebnisse, S. 408 ff., abrufbar im Internetauftritt des 
Bundeswahlleiters unter https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/cbceef6c-19ec-437b-a894-
3611be8ae886/btw21_heft3.pdf). 
Der Einspruchsführer rügt die Verfassungswidrigkeit dieser Wahlrechtsvorschriften, insbesondere die
Sitzverteilung nach § 6 Absatz 5 und 6 BWG. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der 
Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von 
Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht 
(BVerfG) vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen 
Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38];
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, 
Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, 
Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 
51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57).  
Der Deutsche Bundestag hat am 8. Oktober 2020 den Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zur 
Änderung des BWG (Bundestagsdrucksache 19/22504, im Folgenden BWGÄndG) angenommen (Deutscher 
Bundestag-Plenarprotokoll 19/183, Seite 23052, 23061 ff.). Der am 19. November 2020 in Kraft getretene
Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des BWGÄndG regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum 
Deutschen Bundestag nach § 6 Absatz 5 und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu drei
Überhangmandate nicht ausgeglichen werden. 216 Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den Fraktionen der Grünen, 
DIE LINKE. und der FDP haben einen Normenkontrollantrag zur Prüfung der Vereinbarkeit der Neuregelung im 
BWG mit dem GG beim BVerfG gestellt. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die 
Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Artikel 1 Nummer 3 bis 5 BWGÄndG bei der Wahl 
zum 20. Deutschen Bundestag nicht angewandt werden sollte, hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. Juli 2021 
(Aktenzeichen 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) abgelehnt. Die Norm ist insofern rechtmäßig bei der Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag angewandt worden. Da das BVerfG in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 
keine abschließende Prüfung vornehmen musste, bleibt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des BWGÄndG 
der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. 
Wie das BVerfG in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, ist der Bundesgesetzgeber in seiner Entscheidung 
für ein Wahlsystem grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 131, 316 [334 f.]; 121, 266 [296 f.]; 95, 335 [354]). Der 
Gesetzgeber dürfe in Ausführung des Regelungsauftrags des Artikel 38 Absatz 3 GG das Verfahren der Wahl des 
Deutschen Bundestages als Mehrheitswahl oder als Verhältniswahl gestalten. Er dürfe auch beide Wahlsysteme 
miteinander verbinden (BVerfGE 121, 266 [296]; 95 335 [349 f.]). Der Gesetzgeber habe sich in Wahrnehmung 
seines Regelungsauftrags für ein Wahlsystem entschieden, bei dem die Abgeordneten des Bundestages nach den 
Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt werden (BVerfG 131, 316 [357]; 
121, 266 [296 f.]). Der Gesetzgeber habe der Zielsetzung, dem Wähler unverkürzt zu ermöglichen, im Rahmen 
einer Verhältniswahl Persönlichkeiten zu wählen, damit den Vorrang eingeräumt vor einer möglichst weitgehend 
dem Verhältnis der Zweitstimmen entsprechenden Sitzverteilung (BVerfG 131, 316 [359]). 
Durch die Verrechnung der Wahlkreismandate mit den Listenmandaten nach § 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 
Satz 4 BWG werde im Grundsatz die Gesamtzahl der Sitze so auf die Parteilisten verteilt, wie es dem Verhältnis 
der Summen der Zweitstimmen entspreche (BVerfGE 131, 316 [358]; 95, 335 [355 f.]). Werde das Ziel des
Verhältnisausgleichs durch die Anrechnung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 BWG nicht vollständig 
erreicht, weil die Sitze, die einer Landesliste nach dem Verhältnis der Zweitstimmen zustehen, nicht ausreichen, 
um alle errungenen Wahlkreismandate abzuziehen, so erhöhe sich die Gesamtzahl der Sitze des Deutschen
Bundestages um die Unterschiedszahl (§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 4, 5 BWG ); es entstünden
Überhangmandate jenseits der proportionalen Sitzverteilung (BVerfGE 131, 316 [359, 361]).
Das BVerfG hat hierzu entschieden, dass die durch die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten bewirkte 
ungleiche Gewichtung der Wählerstimmen durch die verfassungslegitime Zielsetzung der personalisierten
Verhältniswahl, dem Wähler im Rahmen der Verhältniswahl die Wahl von Persönlichkeiten zu ermöglichen,
grundsätzlich gerechtfertigt ist (BVerfGE 131, 316 [363]). Der insoweit bestehende Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers werde allerdings durch den Grundcharakter der Bundestagswahl als einer Verhältniswahl begrenzt. Die 
verfassungsrechtliche Grenze für die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten ist nach der neuen
Rechtsprechung des BVerfG überschritten, wenn Überhangmandate im Umfang von mehr als etwa einer halben
Fraktionsstärke zu erwarten sind (vgl. BVerfGE 131, 316 [363, 369 f.]).
Anlage 73 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn J. S., 31079 Sibbesse 
– Az.: WP 168/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 11. Oktober 2021 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Zur Begründung trägt er vor, dass man ihm in seinem Wahllokal keine Möglichkeit angeboten habe, seine Stimme 
auch ohne das Tragen einer medizinischen Maske zum Schutz vor Ansteckung und gegen Verbreitung des SARS-
CoV-2 abzugeben. Er fügt eine Erklärung ohne Briefkopf, Stempel oder Ähnlichem bei, die von dem
Wahlvorsteher bzw. der Wahlvorsteherin unterzeichnet sein und aus der sich ergeben soll, dass sich der Einspruchsführer 
am Wahltag geweigert habe, im Wahlraum eine Maske zu tragen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass eine 
Wahlhandlung somit nicht möglich sei. Auch nachdem der Gemeindebürgermeister noch einmal auf die
Maskenpflicht hingewiesen habe, habe der Einspruchsführer das Tragen einer Maske weiterhin verweigert. Daraufhin 
seien keine Wahlunterlagen ausgehändigt worden. 
Der Einspruchsführer ist der Auffassung, dass das Vorgehen einem Entzug seines Wahlrechts gleichkomme.
Darüber hinaus rügt er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da seiner Darstellung nach in einigen anderen 
Wahllokalen Stimmberechtigten die Möglichkeit eröffnet worden sei, ihre Stimme auch ohne das Tragen einer 
Maske abzugeben. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen. Die Richtigkeit des Vortrags und die Authentizität des vom Einspruchsführer
vorgelegten Dokuments unterstellt war die vom Wahlvorstand verweigerte Aushändigung des Stimmzettels gegenüber 
dem Einspruchsführer rechtmäßig.  
1.  Nach § 55 Bundeswahlordnung (BWO) sorgt der Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er 
ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. Die Regelung berechtigt den Wahlvorstand, die für die
Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Wahllokal und damit für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
notwendigen Anordnungen zu treffen. Diese Ordnungsbefugnisse beruhen einerseits auf dem Hausrecht, andererseits 
stellen sie aber auch eine durch die BWO zugewiesene, öffentlich-rechtliche Ordnungsgewalt dar (Frommer/
Engelbrecht, Bundeswahlrecht, § 55 BWO, 21.55, Rn. 1). Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes (BWG) kann der Wahlvorstand Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen. 
2.  § 4 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen 
das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24.
August 2021, in der ab dem 22. September 2021 gültigen Fassung (vgl. https://www.niedersachsen.de/Coronavi-
rus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-201461.html; zuletzt abgerufen am 30. Januar 2023),
verpflichtete jede Person, in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder
Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
§ 4 Absatz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthielt Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer 
Mund-Nasen-Bedeckung nach § 4 Absatz 1; so sah insbesondere § 4 Absatz 3 Nummer 4 der Niedersächsischen 
Corona-Verordnung eine Ausnahme im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats sowie 
bei Kontakten im Wahlkampf oder bei der Wahlwerbung für Personen, die sich im Rahmen einer öffentlichen 
Wahl um ein politisches Mandat oder Amt bewerben, vor. Diese Ausnahme war aber bei der Teilnahme als Wähler 
an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag in einem Urnenwahllokal nicht erfüllt. Dies folgt allein schon aus § 20 
Absatz 1 Satz 1 und dem Gegenargument aus § 20 Absatz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung. In § 20 
Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung hieß es: „Für die Wahlhandlung und die Ermittlung 
und Feststellung des Wahlergebnisses bei öffentlichen Wahlen sowie sonstigen Sitzungen von Wahlausschüssen 
gelten ergänzend zu den Regelungen dieser Verordnung die Absätze 2 bis 5.“ § 20 Absatz 4 der Niedersächsischen 
Corona-Verordnung lautete wie folgt: „Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im
Wahlgebäude nach § 4 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Maske 
zur Identitätsfeststellung. Sie gilt ferner nicht für die Wahlvorstände während des Auszählens und der
Ergebnisermittlung.“ Daraus folgt im Umkehrschluss, dass § 4 Absatz 1 Satz 1 im Übrigen anwendbar war. 
Der Einspruchsführer hat des Weiteren nicht geltend gemacht, dass er unter die Ausnahmevorschrift des § 4
Absatz 5 Niedersächsische Corona-Verordnung fällt. Nach dieser Regelung waren „Personen, für die aufgrund einer 
körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer
schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies 
durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder 
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres … von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ausgenommen“. 
3.  Sofern bei der Bundestagswahl 2021 das geltende Landesinfektionsschutzrecht in Gebäuden, in denen ein 
Wahlraum eingerichtet ist, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsah, war grundsätzlich von 
einer Störung der Ordnung im Wahlraum auszugehen, sofern Personen diesen ohne eine solche Bedeckung
betraten. Ihnen konnte daher nach § 31 Satz 2 BWG der Zutritt zum Wahlraum verweigert werden (Handreichung des 
Bundeswahlleiters zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der
Bundestagswahl 2021 unter Covid-19-Pandemiebedingungen, Stand: 23. August 2021, Seite 2 f.; eine Ausgabe der
Handreichung lag dem Wahlprüfungsausschuss vor). 
Durch die Verweisung aus dem Wahlraum verlor die davon betroffene Person auch nicht ihr Wahlrecht. Sie hätte 
ihr Wahlrecht ausüben können, wenn sie nicht gegen die Ordnung im Wahlraum verstieß bzw. verstoßen hätte. In 
den Wahlräumen sollten hierfür entsprechende Masken bereitgehalten werden (vgl. Handreichung des
Bundeswahlleiters auf S. 3). Eine vergleichbare Regelung ist für die entsprechenden Vorschriften im Land Nordrhein-
Westfalen vom dortigen Oberverwaltungsgericht aufrechterhalten worden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 24. September 2021 (Aktenzeichen: 13 B 1534/21.NE) abrufbar unter: http://www.jus-
tiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2021/13_B_1534_21_NE_Beschluss_20210924.html; zuletzt abgerufen am 
30. Januar 2023). 
4.  Abgesehen davon, dass schon kein Wahlfehler vorlag, fehlte es vorliegend in jedem Fall bereits an einer 
Mandatsrelevanz mit Blick auf die nicht abgegebene Stimme des Einspruchsführers. Die Gemeinde Sibbesse liegt 
im Landkreis Hildesheim. Der Abstand zwischen dem siegreichen Wahlkreisbewerber der Sozialdemokratischen 
Partei Deutschlands (61.857 Stimmen) und dem zweitplatzierten Bewerber der Christlich Demokratischen Union 
Deutschlands (41.230 Stimmen) im zugehörigen Wahlkreis Hildesheim betrug 20.627 Stimmen (vgl. 
https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-99/land-3/wahlkreis-48.html; zuletzt 
abgerufen am 30. Januar 2023). Auch mit Blick auf das Zweitstimmenergebnis im Land Niedersachsen (vgl. 
https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-99/land-3.html; zuletzt abgerufen am 
30. Januar 2023) ist eine Mandatsrelevanz aufgrund der Stimmenunterschiede zwischen den Parteien nicht
ersichtlich. 
5.  Der Vorwurf des Einspruchsführers, dass eine Ungleichbehandlung von Wahlberechtigten vorliege, weil in 
anderen Wahllokalen auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden konnte bzw. worden sei, 
ist unsubstantiiert. Der Einspruchsführer trägt nicht vor, um welche Wahllokale es sich gehandelt haben soll, und 
ob möglicherweise eine der (z. B.) in der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelten Ausnahmen vorlag. 
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von
Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten,
werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 
20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 
[309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 74 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
1. des Herrn H. T., 71083 Herrenberg und 
2. des Herrn Dr. U. L., 69115 Heidelberg 
– Az.: WP 1856/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Die Einspruchsführer haben mit Telefax vom 24. November 2021 und mit Schreiben vom selben Tag, das am 
25. November 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, sowie mit ergänzendem Telefax vom 25.
November 2021 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 
eingelegt. Der Einspruchsführer zu 2. vertritt zugleich den Einspruchsführer zu 1. als Rechtsanwalt. Die
Einspruchsführer beantragen, „das Wahlergebnis zur Wahl des Deutschen Bundestages vom 26.09.2021 aufzuheben 
und nach Maßgabe der Entscheidungsgründe die Wahl schnellstmöglich[st] zu wiederholen sowie die Kosten des 
Einspruchsverfahren[s] der Staatskasse aufzuerlegen“.  
1.  Vortrag der Einspruchsführer 
Mit ihrem Einspruch griffen die Einspruchsführer insbesondere die Durchführung der Bundestagswahl im Land 
Berlin an. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände der Einspruchsführer wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden 
(§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender
Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Des Weiteren rügen die Einspruchsführer die folgenden Sachverhalte: 
1.1  Vernichtung von Werbematerial der Partei Alternative für Deutschland (AfD) 
Im Zuge einer sogenannten Kunstaktion der Gruppe „Zentrum für politische Schönheit“ sei der AfD ein Angebot 
zum Vertrieb von Wahlwerbung von dem fiktiven Unternehmen „Flyserservice Hahn“ als ernstlich gemeint
vorgespiegelt worden. Tatsächlich aber sollten die etwa 5 Millionen Flugblätter, ca. 19.500 Plakate, etwa 4.700
Fahnen sowie 3.700 Feuerzeuge öffentlichkeitswirksam in Containern entsorgt und anschließend vernichtet werden. 
Dies sei schließlich auch geschehen. Dabei sei von den Tätern insbesondere beabsichtigt worden, der AfD dadurch 
zu schaden, dass sie im großen Stil um Wahlwerbemittel gebracht und damit gegenüber der Konkurrenz
benachteiligt werde. Das „durch Steuermittel subventionierte“ Zentrum für politische Schönheit sei zu einem Großteil 
damit beschäftigt, die AfD zu kritisieren, Spenden gegen die AfD zu sammeln und sog. „Aktionen“ gegen die 
AfD vorzubereiten und durchzuführen. 
Die AfD habe „trotz der Wahlmanipulation bei 4.803.902 gewonnenen Stimmen 83 Sitze im 20. Bundestag
erringen“ können. Hieraus ergebe „sich ein Stimmenerfordernis von 57.878,34 pro Bundestagsmandat“. Hieraus 
folge, „dass allein mit den 5 Millionen vernichteten Flyern ein Wählerpotenzial nicht erreicht wurde[n], dessen 
Stimmen die Verteilung von 86 Mandaten bestimmt haben könnte.“ Bei einer solchen Größenordnung sei nicht 
auszuschließen, dass zumindest ein Teil dieser Wähler auch für die AfD gestimmt und ihr damit zu weiteren 
Mandaten verholfen hätte.
1.2  Wahlbeobachtung und Mitwirkung an der Auszählung durch den Einspruchsführer in Berlin zu 1. 
Weiterhin sei der Einspruchsführer zu 1. wahlrechtswidrig bei der Beobachtung der Wahl in Berlin sowie an der 
Mitwirkung bei der Auszählung der Stimmen gehindert worden, weil er unter Vorlage eines entsprechenden
ärztlichen Attests, dessen Gültigkeit nicht angezweifelt worden sei, keine Maske habe tragen wollen. Vielmehr sei er 
von Beamten des Polizeivollzugsdienstes gewaltsam aus dem Wahllokal verbracht worden. Zuvor sei ihm
zunächst die eigene Stimmabgabe noch ohne Mund-Nasen-Bedeckung gestattet worden.  
Der gerügte Verstoß sei auch mandatsrelevant. Wäre der Einspruchsführer zu 1. nicht ausgeschlossen worden, 
hätte er noch bei der Auszählung der Stimmen entsprechende Hinweise geben und letztlich die Landeswahlleiterin 
um Überprüfung bitten können. Hierdurch hätte womöglich ein großer Teil der gerügten Verstöße noch am
Wahltag verhindert werden können. 
1.3  Aufstellung der Landesliste Niedersachsen der AfD 
Schließlich seien der niedersächsischen AfD Fehler bei der Aufstellung ihrer Landesliste unterlaufen. Mindestens 
24 Mitglieder seien nicht zu der anberaumten Abstimmung beim Landesparteitag eingeladen worden, sodass „eine 
hinreichend innerparteilich demokratische Listenplatzbesetzung nicht gewährleistet gewesen“ sei. Für „Beweis 
und Glaubhaftmachung“ berufen sich die Einspruchsführer auf einen Artikel des Mediums „Spiegel Online“ (vgl. 
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundestagswahl-afd-erwaegt-neuwahl-des-spitzenkandidaten-in-
niedersachsen-a-950c2742-e7ff-4a92-8f13-70c4a46a0058; zuletzt aufgerufen am 30. Januar 2023). 
1.4  Angebliche rechtswidrige Verhinderung einer Wahlveranstaltung parteiloser Direktkandidaten in 
Berlin 
Anfang August 2021 sei eine Vorstellung parteiloser Direktkandidaten für die Bundestagswahl auf dem
Potsdamer Platz in Berlin geplant gewesen. Diese sei „ohne auch nur ansatzweise plausible Erklärung verboten“ worden. 
Kurz darauf habe der Einspruchsführer zu 1. eine Eilversammlung für den Folgetag um 10:00 Uhr bei der
Polizeibehörde mit dem Thema „Wahlveranstaltungen dürfen nicht wegen Corona verboten werden“ angemeldet. 
Kurz vor 9:00 Uhr sei der Einspruchsführer zu 1. telefonisch darüber informiert worden, dass seine geplante
Versammlung verboten worden sei. Auf die Frage, ob regierungskritische Veranstaltungen in Berlin verboten seien, 
habe man ihm mit „Ja“ geantwortet. Die Veranstaltung auf dem Potsdamer Platz sei mit einem massiven
Polizeiaufgebot verboten und unterdrückt worden. Die Einspruchsführer verweisen auf ein Video auf der Plattform 
„YouTube“. Auch dieses Verbot sei erkennbar rechtswidrig gewesen. Von der geringen Anzahl an völlig
symptomfreien Personen sei für jedermann erkennbar nicht ansatzweise irgendeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit 
ausgegangen. Selbst wenn man dies anders sehe, wären Auflagen (wie etwa eine Teilnehmerbegrenzung) das 
mildere Mittel gewesen. Die Einspruchsführer rügen einen Verstoß gegen Artikel 8 und 20 Absatz 2 Grundgesetz 
(GG). 
1.5 Verfassungsrechtliche Einwände gegen das angewandte Wahlrecht 
Die Einspruchsführer machen ferner zahlreiche verfassungsrechtliche Einwände gegen das angewandte
Wahlrecht selbst geltend, weshalb „die auf dessen Grundlage durchgeführte Bundestagswahl … grob
verfassungswidrig“ gewesen sei. 
1.5.1 BWG als Zustimmungsgesetz 
Die Wahlvorschriften seien bereits in maßgeblichen Teilen formell verfassungswidrig, insbesondere die Fünf-
Prozent-Sperrklausel des § 6 Absatz 3 Satz 1 1. Alternative Bundeswahlgesetz (BWG).  
Das BWG sei mangels Zustimmung des Bundesrates im Widerspruch zu Artikel 78 GG ergangen. Es sei durch 
das Elfte Gesetz zur Änderung des BWG (vgl. hier: https://dip.bundestag.de/vorgang/.../154742) neu gefasst und 
aufgrund seines Artikels 2 am 29. Juli 1993 insgesamt bekanntgemacht worden (vgl. Bundesgesetzblatt
Jahrgang 1993, Teil I, Nr. 39, ausgegeben am 29. Juli 1993, S. 1288 ff.). Die Zustimmungsbedürftigkeit ergebe sich 
aus Artikel 84 Absatz 1 GG a. F.; nach dieser Vorschrift hätten solche Bundesgesetze der Zustimmung des
Bundesrats bedurft, die in Abweichung zu Artikel 84 Absatz 1 Halbsatz 1 und 2 GG die Regelung der
Behördeneinrichtung und des Verwaltungsverfahrens durch den Bund anordnen. Derartige vom Grundsatz des Artikel 84
Absatz 1 Halbsatz 1 und 2 GG abweichende Regelungen habe das BWG in den §§ 9, 10, 11 sowie 17 ff. enthalten. 
Ferner seien die Länder auch im Rahmen des BWG zu dessen Ausführung berufen. So ordne Artikel 83 GG an,
„dass nur im Falle einer abweichenden Vorschrift des Grundgesetzes ein Gesetzesvollzug durch die
Bundesverwaltung als etwas „anderes“ zugelassen“ werde. Eine solche Regelung finde sich aber in Artikel 38 Absatz 3 GG 
erkennbar nicht. Das BWG verstoße in § 9 Absatz 4 sowie § 17 Absatz 1 zugleich gegen das in Artikel 84
Absatz 1 Satz 7 GG geregelte sogenannte „Durchgriffsverbot“. Die genannten Fehler wirkten sich auch insofern 
mandatsrelevant aus, als etwa die Nichtanwendbarkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel eine erheblich abweichende 
Zusammensetzung des gesamten Parlaments zur Folge hätte. 
1.5.2  Mandatsrelevante Vorschriften des BWG seien zudem materiell verfassungswidrig. So sei die
Grundmandatsklausel aus § 6 Absatz 3 Satz 1 2. Alternative BWG aufgrund von Verstößen gegen den Grundsatz der 
Wahlgleichheit des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG sowie den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien
gemäß Artikel 21 Absatz 1 i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 GG verfassungswidrig.  
1.5.3.  Selbst wenn man der Auffassung sei, dass § 6 Absatz 3 Satz 1 BWG mit verfassungsrechtlichen
Vorgaben im Einklang stehe, sei jedenfalls die Ausnahmeregelung in § 6 Absatz 3 Satz 2 BWG (Ausnahme von der 
Fünf-Prozent-Sperrklausel für nationale Minderheiten) aufgrund von Verstößen gegen den Grundsatz der
Wahlgleichheit des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG sowie den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gemäß 
Artikel 21 Absatz 1 i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 GG verfassungswidrig. Die politische Situation im Bund weiche 
von der in Schleswig-Holstein im Jahr 1948 ab, auf die sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 
(BVerfG) beziehe. Es sei nicht zu erwarten, dass sich die sonstigen Parteien bei der Regelung des Wahlrechts 
bewusst gegen bestimmte Minderheiten zusammenschließen. So verfolge die Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 6 
Absatz 3 Satz 1 BWG ausnahmslos den Zweck, die Zersplitterung des Parlamentes zu vermeiden. Eine bloß
abstrakte Gefahr im Sinne des Vorgenannten sei weder ersichtlich noch reiche eine solche zur Rechtfertigung für 
Eingriffe in die Erfolgschancengleichheit aus. 
1.5.4  Materiell verfassungswidrig sei auch § 49b BWG, da er ebenfalls dem Grundsatz der Wahlgleichheit des 
Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG sowie dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gemäß Artikel 21
Absatz 1 i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 GG widerspreche. Insbesondere sei eine gleichheitswidrige Regelung darin zu 
sehen, dass die Erstattung von Wahlkampfkosten mit einem Betrag von 2,80€ pro Stimmgewinn „von einem 
Quorum des Erreichens von 10 % der im Wahlkreis abgegebenen Erststimmen“ abhänge. Dagegen sei die in § 18 
Absatz 4 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Parteiengesetz (PartG) geregelte Wahlkampfkostenerstattung 
„zugunsten von Parteien an ein Quorum von 0,5 % der Zweitstimmen bei Bundestags- bzw. 1 % bei
Landtagswahlen geknüpft. 
Die Anwendung der aus Sicht der Einspruchsführer verfassungswidrigen Vorschriften sei auch ergebnisrelevant, 
weil ohne die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel, der Grundmandatsregel, ohne die Sonderregelung
zugunsten nationaler Minderheiten (wie etwa des Südschleswigschen Wählerverbands (SSW)) „die Sitzverteilung 
im Bundestag zwingend eine andere wäre“. 
1.5.5  In einem per Telefax nachgereichten Schriftsatz vom 25. November 2021 rügen die Einspruchsführer die 
angebliche formelle und materielle Nichtigkeit des am 19. November 2020 in Kraft getretene Artikel 1 Nummer 3 
bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Bundesgesetzblatt Jahrgang 
2020, Teil I, Nr. 52, ausgegeben am 18. November 2020, im Folgenden BWGÄndG). Die Vorschriften regeln im 
Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 Absatz 5 
und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu drei Überhangmandate nicht ausgeglichen werden.  
Was die Nichtigkeit dieser nach Ansicht der Einspruchsführer zu Unrecht von den Wahlbehörden angewandten 
Vorschriften angehe, so habe das BVerfG in seinem Eilbeschluss vom 20. Juli 2021, AZ.: 2 BvF 1/21 völlig
zurecht sehr deutliche verfassungsrechtliche Zweifel geäußert. Jedenfalls erscheine es hinsichtlich der in Artikel 1 
Nummer 3 und 5 BWGÄndG enthaltenen Regelungen „nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese gegen 
das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sowie gegen die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit 
der Parteien verstoßen“. Zudem sei „denkbar, dass § 6 BWG in seiner neuen Fassung insgesamt
verfassungsrechtliche Vorgaben verletzt“. 
§ 6 Absatz 5 Satz 4 BWG lege nicht hinreichend bestimmt fest, ob die dort genannten bis zu drei
Wahlkreismandate, die bei der Sitzzahlerhöhung unberücksichtigt bleiben sollen, pro Land, pro Partei oder insgesamt auf alle 
Parteien in allen Ländern bezogen zu bestimmen sind. 
Auch im Hinblick auf § 6 Absatz 6 BWG sei äußerst zweifelhaft, ob die Norm den Bestimmtheitsanforderungen 
genüge. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich Widersprüche ergeben, die eine zweifelsfreie Normauslegung im 
Ergebnis unmöglich machten, sodass die Norm das Berechnungsverfahren zur tatsächlichen Verteilung der Sitze 
auf die Parteien und deren Landeslisten nicht mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Maß an Bestimmtheit
regele.
Gleiches gelte mit Blick auf § 48 Absatz 1 Satz 2 BWG. Danach bleibe beim Ausscheiden von Abgeordneten ein 
Nachrücken von der Landesliste aus, solange die Partei in dem betreffenden Land Mandate gemäß § 6 Absatz 6 
Satz 4 BWG innehabe. Nähere Kriterien zur Bestimmung dieser Mandate enthalte der Gesetzeswortlaut nicht. Es 
sei sehr fraglich, ob aus der Norm hinreichend bestimmt abgeleitet werden könne, in welchen Ländern und in 
Bezug auf welche Mandate ein Nachrücken ausgeschlossen sei. 
Die Zulassung ausgleichsloser Überhangmandate sei wegen einer Verletzung der Grundsätze der
Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien verfassungswidrig. Die mit der ausgleichslosen Zuteilung von 
Überhangmandaten verbundene Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen könne nur in begrenztem 
Umfang durch das besondere Anliegen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gerechtfertigt 
werden. Es erscheine zwar möglich, dass die Einführung ausgleichsloser Überhangmandate im vorliegenden Fall 
mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG 
vereinbar ist. Gleichwohl stelle „sich die Frage der Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs in die
wahlrechtlichen Gleichheitssätze“. Die damit verbundenen Fragen bedürften zwar einer näheren Betrachtung im 
Hauptsacheverfahren vor dem BVerfG als auch im Rahmen der Wahlanfechtung. Jedoch falle bereits auf den 
ersten Blick auf, dass das Argument, der Deutsche Bundestag dürfe nicht noch größer werden, letztlich nicht sehr 
stichhaltig sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Reform offensichtlich eine Vergrößerung der
Abgeordnetenzahl bei der Bundestagswahl 2021 nicht nur nicht habe verhindern können, sondern sogar das Gegenteil 
eingetreten sei. Es gebe zudem niemanden, der ernsthaft behaupte, „dass der um 4 % Abgeordnete angewachsene 
Bundestag nicht funktionsfähig sei oder dass die Funktionsunfähigkeit kurz bevorstünde“. Es spreche daher
deutlich mehr für als gegen die Annahme eines Verfassungsverstoßes. 
Ferner sei naheliegend, dass § 6 BWG in seiner neuen Fassung gegen das Gebot der Normenklarheit verstoße. 
Die Regelung habe bereits vor der angegriffenen Neuregelung mit der Kombination aus erster Sitzverteilung, 
Sitzzahlerhöhung und zweiter Verteilung i. V. m. den Zwischenschritten der Ober- und Unterverteilung einen 
erheblichen Komplexitätsgrad aufgewiesen. Dieses Verfahren sei mit Artikel 1 Nummer 3 BWGÄndG um die 
Nichtberücksichtigung von bis zu drei Überhangmandaten bei der Berechnung der Sitzzahlerhöhung und die 
Möglichkeit parteiinterner Verrechnung angefallener „Quasi-Überhangmandate“ ergänzt worden, wodurch die 
Regelung noch komplexer geworden sei. Aufgrund des späten Inkrafttretens der Wahlrechtsreform sei für die 
Klärung der vielfältigen Auslegungsprobleme auch kaum genügend Zeit gewesen. 
Schließlich rügen die Einspruchsführer auch hier die formelle Verfassungswidrigkeit wegen der angeblich
erforderlichen, aber fehlenden Zustimmung des Bundesrates. In diesem Fall wären auch § 6 Absatz 6 Satz 4, 5 BWG 
formell verfassungswidrig gewesen und hätten nicht angewandt werden dürfen. Dies sei aber in
verfassungswidriger Weise geschehen. 
1.5.6  Ferner rügen die Einspruchsführer in dem per Telefax nachgereichten Schriftsatz vom 25.
November 2021 die formelle Nichtigkeit des Gesetzes zur Änderung des BWG und anderer Gesetze vom 18. Juni 2019 
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019, Teil I, Nr. 23, ausgegeben am 27. Juni 2019). Auch dieses Gesetzespaket habe 
viele Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthalten, wie etwa § 13 Absatz 5 und § 53 BWG n. F. sowie
Regelungen in der Bundeswahlordnung (BWO) (Artikel 2 Nummer 5b) und der Europawahlordnung (Artikel 4 
Nummer 1b). In der Folge hätte der Bundesrat nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und Satz 6 GG zustimmen müssen 
und das Gesetz habe nicht als Einspruchsgesetz behandelt werden dürfen. Wenn aber dieses Gesetzespaket bereits 
formell verfassungswidrig gewesen sei, hätte auch eine Vielzahl an Wahlvorschriften gar nicht angewandt werden 
dürfen. Insbesondere wären Vollbetreute dann weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen gewesen, was rund 
80.000 Personen betroffen hätte, die zu Unrecht gewählt hätten. 
2.  Stellungnahmen 
2.1  Stellungnahme des Bundeswahlleiters (Vernichtung von Werbematerial der AfD) 
Der Bundeswahlleiter hat mit Schreiben vom 29. März 2022 Stellung genommen und sich zum Themenkomplex 
Vernichtung von Werbematerial der AfD geäußert. Er hält den Einspruch insofern für unbegründet. Ein
Wahlfehler sei nicht ersichtlich. 
Zunächst weist der Bundeswahlleiter darauf hin, dass sich seine Befugnisse aus dem BWG und der BWO ergeben. 
Danach sei er neben anderen Wahlorganen zwar u. a. für die organisatorische Vorbereitung und Durchführung 
der Bundestagswahl zuständig; eine Zuständigkeit für die Wahlwerbung von politischen Parteien sei ihm dadurch 
freilich nicht übertragen. Insbesondere verfüge er über keinerlei Befugnis, gegen Handlungen Dritter, die den 
Wahlkampf einzelner Parteien oder Bewerberinnen und Bewerber zu beeinträchtigen versuchen, vorzugehen. 
Vielmehr hätten die Betroffenen die ihnen allgemein zur Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung stehenden
Mittel zu ergreifen (wie etwa die Einschaltung von Polizei- und Ordnungsbehörden). 
Überdies lasse sich dem Vortrag der Einspruchsführer kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein 
Wahlfehler entnehmen. Soweit sich die Einspruchsführer gegen das Zerstören von Werbematerial durch Dritte, 
hier dem Zentrum für politische Schönheit, wendeten, begründe dies keinen Wahlfehler. Der Bundeswahlleiter 
verweist insofern auf den Beschluss des Deutschen Bundestages, Bundestagsdrucksache 19/5200, Anlage 51, 
S. 289 f. Grundsätzlich sei Wahlbeeinflussung aus dem gesellschaftlichen Raum zulässig (vgl. Boehl in:
Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 1 Rn. 29); selbst ein gesetzwidriges Handeln Privater führe in der Regel nicht
zu einem Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Wahlfreiheit. Das BVerfG habe entschieden (B
VerfGE 103, 111 [132 f.]), dass eine Handlung im Vorfeld einer Wahl, die nicht von staatlichen Stellen ausgeht, und
in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens einwirkt, nur dann im
Wahlprüfungsverfahren beanstandet werden könne, wenn private Dritte, einschließlich Parteien und einzelne
Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich
schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden sei, ohne dass eine
hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte.
Außerhalb dieses Bereichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder Gleichheit der Wahl stelle ein Einwirken
von Parteien, einzelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder sonstigen Dritten auf die Bildung des
Wählerwillens kein Verhalten dar, das einen Wahlfehler begründe, selbst wenn es als unlauter zu werten sein und
gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen sollte (BVerfGE 103, 111 [133]).
Erst wenn ein Wahlkampf derart erschwert würde, dass von einem „Wahlterror“ gesprochen werden könne und 
der Staat zur Wahrung der demokratischen Grundprinzipien der Freiheit und Gleichheit der Wahl gehalten wäre, 
die Wahlbewerber von derartigen Behinderungen zu schützen, könne von einem Wahlfehler gesprochen werden 
(vgl. Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 1 Rn. 29). 
Diese Grenze sieht der Bundeswahlleiter vorliegend nicht überschritten. Zwar sei die Beseitigung von
Wahlwerbung im dargestellten Umfang durchaus beachtlich. Doch hätten der betroffenen Partei als „Gegenwehr“ die
Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte, die Anrufung der Polizei oder auch die eigenen, 
den ggf. erfolgten negativen Einfluss ausgleichende Mittel des Wahlwettbewerbs offengestanden.  
Darüber hinaus stelle das Mittel der Wahlwerbung unter Verwendung von Flugblättern nur eine von zahlreichen 
Möglichkeiten des Wahlkampfes dar. Die Wählerinnen und Wähler hätten daher trotz Wegfalls eines
Werbemittels durch die Nutzung anderer und vielfältig vorhandener Quellen über die für eine freie Wahlentscheidung
notwendigen Informationen verfügen können. 
Die gerügte Beschädigung von Wahlplakaten sei ebenfalls nicht geeignet, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks 
die Wahlentscheidung beeinflusst zu haben. Die Annahme, dass Wahlberechtigte aufgrund beschädigter
Wahlplakate davon Abstand nähmen, dieser Partei ihre Stimme zu geben, sei spekulativ. Ebenso wäre es möglich, dass 
sich Wahlberechtigte, die die betroffene Partei unterstützen, durch beschädigte Plakate bestätigt fühlen, gerade 
dieser im Wahlkampf behinderten Partei ihre Stimme zu geben. 
Da bereits kein Wahlfehler vorliege, komme es auf die Mandatsrelevanz nicht an. Dementsprechend macht der 
Bundeswahlleiter die folgenden Ausführungen in seiner Stellungnahme nur hilfsweise. Der Gesetzgeber setze 
voraus, dass Wählerinnen und Wähler derart reif und aufgeklärt genug sind, um selbst fragwürdige
Einflussnahmen im Wahlkampf zu durchschauen und darauf in ihrer Wahlentscheidung sachgerecht zu reagieren. Dies gelte 
auch, wenn solche Einflussnahmen ggf. einmal kumulativ auftreten. Die Meinungsbildung bzw. Bildung der 
Wahlentscheidung erfolge in der Regel über mehrere Informationsquellen und sei nicht nur auf ein Format bzw. 
Werbemittel wie etwa Flugblätter oder Plakate begrenzt. Dies berücksichtigten die Einspruchsführer nicht, wenn 
sie vortragen, dass aufgrund der Größenordnung des vernichteten Wahlkampfmaterials potentielle Wähler nicht 
hätten erreicht werden können und deren nicht für die AfD abgegebene Stimmen Einfluss auf die
Mandatsverteilung hätten haben können. Dass der Wegfall vereinzelter Werbemittel bei der Vielzahl von heutzutage möglichen 
Werbe- und Informationsmaßnahmen zur massiven Einflussnahme auf die Wahlentscheidung von Wählerinnen 
und Wählern führe, sei deshalb äußerst unwahrscheinlich und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. 
2.2  Stellungnahme der Landeswahlleitung Niedersachsen (AfD-Landesliste Niedersachsen) 
Mit Schreiben vom 11. April 2022 hat die Landeswahlleiterin Niedersachsen zur gerügten Aufstellung der AfD-
Landesliste Niedersachsen Stellung genommen. Die Landesliste, auf die sich die Einspruchsführer beziehen, sei 
durch Mitgliederversammlung am 5. und 6. Dezember 2020 in Braunschweig aufgestellt und am 12. März 2021 
durch den AfD-Landesverband Niedersachsen bei der Niedersächsischen Landeswahlleiterin eingereicht worden. 
Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 sei sie nach § 27 Absatz 5 i. V. m. § 23 Satz 1 BWG durch die Vertrauensperson
und die stellvertretende Vertrauensperson der Landesliste zurückgenommen worden. Die im
Wahleinspruchsverfahren bezeichnete Landesliste sei daher gar nicht zur Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zugelassen worden. 
Der Wahleinspruch sei insoweit als unbegründet zu verwerfen. 
2.3  Stellungnahme der Landeswahlleiterin Berlin (Versammlungsverbot Potsdamer Platz) 
Die Landeswahlleiterin Berlin hat mit Schreiben vom 21. März 2022 zum gerügten Versammlungsverbot auf dem 
Potsdamer Platz Stellung genommen. Sie hat dazu die für die Genehmigung der Veranstaltung zuständige
Landespolizeidirektion um Stellungnahme gebeten. Diese habe dazu Folgendes mitgeteilt: 
„Zunächst einmal wird davon ausgegangen, dass sich der vorgenannte Sachverhalt auf eine für den 1.
August 2021 in Berlin angezeigte Versammlungslage rund um eine geplante Großversammlung von Querdenken 711 
auf der Straße des 17. Juni bezieht.  
Diese Großversammlung wurde wegen zu besorgender erheblicher Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche 
Regelungen als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des 
Art. 2 Abs. 2 GG gem. § 14 Abs. 1 VersFG BE verboten. Ebenso verboten wurden am 1. August 2021 aus
denselben Gründen zwei ortsfeste Kundgebungen auf dem Potsdamer Platz sowie ein als Zuführung zur o. g.
Großversammlung vorgesehener Aufzug, der den Potsdamer Platz tangieren sollte. Hierbei handelte es sich um
folgende Versammlungen:  
Zeit, Ort / Strecke Veranstalter/in Uhrzeit / TN 
So 01.08.2021 
Aufzug (verboten) 
„Friede, Freiheit, Wahrheit“  
[… Angabe der Straßennamen …] 
Einzelperson 10:00 – 16:00 
ca. 3500 TN 
So 01.08.2021 
Kundgebung (verboten) 
„Wir brauchen kompetente, 
ehrliche, anständige, zuverlässige, 
gemeinwohlorientierte und von 
den etablierten Parteien 
unabhängige Abgeordnete im 
Deutschen Bundestag“ 
Potsdamer Platz 
10785 (Mitt) 
Vereinigte Direktkandidaten 10:00 – 22:00 
ca. 500 TN 
So 01.08.2021  
Kundgebung (verboten)  
„Deutschland hat die Wahl“ 
Potsdamer Platz 
südliche Seite,  
Historische Ampelanlage 
10785 (Mitt) 
Einzelperson für die Partei 
Die BASIS 
13:00 – 20:00 
ca. 500 TN 
Alle Verbote erstreckten sich ausdrücklich auch auf Ersatzveranstaltungen im Land Berlin an diesem Tag. 
Die Einspruchsführenden sind hier zwar nicht bekannt, es kann im Hinblick auf den geschilderten Sachverhalt 
allerdings angenommen werden, dass sich zunächst auf den Verbotsbescheid zur Versammlung „Wir brauchen
kompetente, ehrliche, anständige, zuverlässige, gemeinwohlorientierte und von den etablierten Parteien
unabhängige Abgeordnete im Deutschen Bundestag“ der „Vereinigten Direktkandidaten“ bezogen wird. Die
Versammlung wurde bei der Polizei Berlin am 27. Juli 2021 angezeigt und mit Bescheid vom 29. Juli 2021 inklusive jeder 
Ersatzveranstaltung im Land Berlin im Zeitraum vom 31. Juli 2021 bis 1. August 2021 verboten. Der Antrag auf 
einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin wurde mit Beschluss vom 30. Juli 2021 – 
VG 1 L 378/21 – abgelehnt. Ausführungen zur Sache sind insofern entbehrlich. 
In der Nacht vom 31. Juli 2021 auf den 1. August 2021 erschien ein Herr T. (vermutlich Einspruchsführer) auf 
dem Polizeiabschnitt 51 und zeigte für den 1. August 2021 in der Zeit von 10:00h bis 13:00h eine Versammlung 
auf dem Potsdamer Platz zum Thema „Wahlveranstaltungen dürfen nicht wegen Corona verboten werden“ an. 
Diese wurde als Ersatzversammlung der Versammlung „Wir brauchen kompetente, ehrliche, anständige,
zuverlässige, gemeinwohlorientierte und von den etablierten Parteien unabhängige Abgeordnete im Deutschen
Bundestag“ gewertet, worüber Herr T. am 1. August 2021 um 08:40 Uhr telefonisch informiert wurde. Die im 
Wahleinspruch vorgeworfenen Äußerungen können aus dem Vorgang nicht nachvollzogen werden.“ 
Aufgrund des Vortrags der Landespolizeidirektion sieht die Landeswahlleitung den Einspruch als unbegründet 
an. 
2.4  Stellungnahme Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) (verfassungsrechtliche Rügen) 
Mit Schreiben vom 27. April 2022 hat das BMI zu den Rügen der Einspruchsführer Stellung genommen. 
2.4.1  Entgegen der Auffassung der Einspruchsführer habe das BWG nicht der Zustimmung des Bundesrates 
nach Artikel 84 Absatz 1 GG a. F. bedurft. Es entspreche ständiger Staatspraxis, dass es sich bei der Organisation 
der Wahlen zum Deutschen Bundestag um einen staatsorganisationsrechtlichen Akt der Selbstorganisation des 
Bundes handele, bei denen die Behörden der Länder (einschließlich der staatsorganisationsrechtlich den Ländern 
zugerechneten, kommunalen Verwaltungen) lediglich in Organleihe für den Bund bei der Kreation der
Volksvertretung auf Bundesebene mitwirkten (Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, Einführung Rn. 45, § 8 
Rn. 2; Schreiber DVBl 2007, 807 [808 ff.]). Das BWG werde insofern nicht nach den Artikeln 83 und 84 GG von 
den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt (vgl. amtliche Begründung, Bundestagsdrucksache 8/1646, 
S. 25; 9/1913, S. 27 m. w. N.). Dies habe zur Folge, dass bei der Gesetzgebung zum BWG weder eine
Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 84 Absatz 1 GG in der vor der Föderalismusreform I (2004) geltenden alten
Fassung vorlag, noch das mit der der Föderalismusreform I (2004) eingeführte, sog. kommunale
Aufgabenübertragungsverbot des Artikels 84 Absatz 1 Satz 6 GG einschlägig sei (Schreiber DVBl 2007, 807 [813]). 
2.4.2  Ein mandatsrelevanter Wahlfehler liege auch nicht in der Anwendung der sog. Grundmandatsklausel (§ 6 
Absatz 3 Satz 1 2. Alternative BWG). Soweit der Wahleinspruch in der Grundmandatsklausel einen Verstoß
gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit (Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG) und gegen den Grundsatz der
Chancengleichheit der Parteien (Artikel 21 Absatz 1 i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 GG) sehe, widerspreche dies der
Rechtsprechung des BVerfG. Der Gesetzgeber habe sich in § 6 Absatz 3 Satz 1 BWG dafür entschieden, einerseits mit 
der Fünf-Prozent-Sperrklausel die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern und andererseits mit der
Grundmandatsklausel eine Ausnahme für solche Parteien zu schaffen, die mindestens drei Direktmandate errungen
haben. Diese gesetzgeberische Ausgestaltung habe der verfassungsrechtlichen Überprüfung standgehalten (B
VerfGE 95, 408 ff.). Die politische Bedeutung einer Partei könne sich danach nicht nur in ihrem Erfolg im Rahmen 
der Verhältniswahl ausdrücken, der an ihren Stimmergebnissen im gesamten Wahlgebiet gemessen werde. Die 
politische Kraft könne sich vielmehr auch aus dem Ausmaß ihres Erfolges in der Mehrheitswahl ableiten, die nach 
dem System der personalisierten Verhältniswahl der proportionalen Sitzverteilung vorgeschaltet sei. Gelinge es 
einer Partei in seltenen Ausnahmefällen, mit ihren Kandidaten mehrere Direktmandate zu erringen, ohne aber im 
Gesamtergebnis die Fünf-Prozent-Sperrklausel zu überwinden, so könne der Gesetzgeber hierin zulässigerweise 
ein Indiz dafür sehen, dass diese Partei Anliegen aufgegriffen hat, die eine Repräsentanz im Parlament
rechtfertigten. In diesem Sinne dürfe der Gesetzgeber die in drei Wahlkreisen erfolgreiche Partei als politisch bedeutsam 
ansehen und sie, da der Aspekt des Schutzes der Funktionsfähigkeit vor Splitterparteien nicht einschlägig sei, mit 
allen errungenen Zweitstimmen an der Verteilung der Listenmandate im Deutschen Bundestag teilnehmen lassen 
(BVerfGE 95, 408 [422]). Dagegen lasse sich weder anführen, dass Direktmandate mit einer relativen, nicht mit 
einer absoluten Mehrheit gewonnen werden können, noch, dass die gewonnenen Direktmandate mangels
Berücksichtigung von ungültigen Stimmen nicht aussagekräftig seien und eine Berücksichtigung ungültiger Stimmen 
zugunsten des Erstunterlegenen in Wahlkreisen zu anderen Wahlergebnissen geführt hätte.
2.4.3 Soweit der Wahleinspruch in der Ausnahme von der Fünf-Prozent-Sperrklausel für nationale
Minderheiten (vgl. § 6 Absatz 3 Satz 2 BWG) einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit (Artikel 38 Absatz 1 
Satz 1 GG) und gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (Artikel 21 Absatz 1 i. V. m. Artikel 3 
Absatz 1 GG) sehe, widerspreche auch dies der Rechtsprechung des BVerfG. Der Gesetzgeber habe sich in § 6 
Absatz 3 Satz 2 BWG dafür entschieden, die Fünf-Prozent-Sperrklausel des § 6 Absatz 3 Satz 1 BWG nicht auf 
Parteien nationaler Minderheiten anzuwenden, die wegen ihrer begrenzten Wählerschaft ansonsten keine Chance 
auf Repräsentation im Deutschen Bundestag hätten. Diese Ausnahme diene der Integration des Staatsvolkes bei 
der politischen Willensbildung durch Wahlen, gerade hinsichtlich der spezifischen Belange nationaler
Minderheiten. Das BVerfG habe die Vertretung nationaler Minderheiten als politisch bedeutsam angesehen und die im 
Bundeswahlrecht geltende Ausnahme von der Fünf-Prozent-Sperrklausel für Parteien nationaler Minderheiten 
nicht beanstandet (BVerfGE 6, 84 [97 f.]; BVerfGE 5, 77 [83]). Die Lage der nationalen Minderheit, die deutsche 
Staatsangehörigkeit mit fremder Volkszugehörigkeit verbindet, sei innerstaatlich einzigartig. Es sei darum ein die 
wahlrechtliche Sonderregelung hinreichend rechtfertigendes Anliegen des Gesetzgebers, der nationalen
Minderheit zur Vertretung ihrer spezifischen Belange die Tribüne des Parlaments zu eröffnen, wenn sie nur die für ein 
Mandat erforderliche Stimmenzahl aufbringe (BVerfGE 6, 84 [98]; BVerfGE 5, 77 [83]; BVerfGE 1, 208 
[253 f.]).  
Die von den Einspruchsführern gegen diese Rechtsprechung des BVerfG gerichtete Kritik überzeuge nicht. Sie 
sprächen der Regelung in § 6 Absatz 3 Satz 2 BWG die Verhältnismäßigkeit mit der Begründung ab, die Situation 
in Schleswig-Holstein habe sich zugunsten des SSW geändert, weshalb die Ausnahmeregelung nicht mehr
gerechtfertigt sei. Dabei werde verkannt, dass mit § 6 Absatz 3 Satz 2 BWG nicht eine ausschließlich für den SSW 
geltende Ausnahmeregelung getroffen worden sei; vielmehr gelte sie als abstrakt-generelle Regelung für alle 
Gruppierungen, die sich als Partei nationaler Minderheiten im Sinne der Norm qualifizierten. Über die Einordnung 
einer Gruppierung als Partei nationaler Minderheiten entscheide der Bundeswahlausschuss im Verfahren nach 
§ 18 Absatz 4 Nummer 2 BWG. 
§ 6 Absatz 3 Satz 2 BWG stehe auch nicht, wie von den Einspruchsführern behauptet, im Widerspruch zu
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG, wonach Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes sind. Aus Artikel 38 Absatz 1 
Satz 2 GG folge, dass Abgeordnete nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer
Bevölkerungsgruppe, sondern dem gesamten Volk gegenüber verantwortlich seien; sie repräsentierten zudem das Volk
grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne (BVerfGE 131, 316 [341]). Damit sei die Vertretung von
Sonderinteressen nationaler Minderheiten aber nicht ausgeschlossen. 
2.4.4  Ein mandatsrelevanter Wahlfehler liege auch nicht in der Anwendung des § 49b Absatz 1 BWG bei der 
Bundestagswahl 2021. Die Norm verstoße nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber 
(Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG). Die Wahlkampfkostenerstattung für andere Kreiswahlvorschläge i. S. d. § 20 
Absatz 3 BWG, also Wahlkreisbewerber, die nicht von einer Partei, sondern von 200 Wahlberechtigten des
Wahlkreises vorgeschlagen wurden, richte sich nach § 49b BWG und setze voraus, dass der Kreiswahlvorschlag
mindestens 10 % der im Wahlkreis abgegebenen, gültigen Erststimmen erreicht hat. 
Ebenso hätten Parteien in Fällen, in denen sich ihr Anspruch auf Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung 
nicht nach dem Ergebnis der Landeslisten errechnet, weil in dem Land eine Liste für die Partei nicht zugelassen 
war, nach § 18 Absatz 4 Satz 2 PartG einen Anspruch für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis
abgegebenen gültige Stimme, wenn sie 10 % der in dem Wahl oder Stimmkreis abgegebenen Stimmen erreicht haben. 
Sofern dagegen für Parteien Landeslisten zugelassen waren, richteten sich die Ansprüche aus der staatlichen
Teilfinanzierung der Parteien nach der Zahl der für ihre jeweilige Liste landesweit abgegebenen gültigen Stimmen, 
wenn die betreffende Partei bundesweit mindestens 0,5 % der Stimmen bei der jeweils letzten Europa- oder
Bundestagswahl oder mindestens 1 % der Stimmen bei der letzten Landtagswahl erreicht hat (§ 18 Absatz 3
Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 PartG). Dieser Mindeststimmenanteil diene dem legitimen Zweck der Vermeidung von 
Stimmenzersplitterung und Bildung von Kleinstparteien sowie dem Bestreben, nur erstgemeinte
Wahlbewerbungen mit staatlichen Mitteln zu unterstützen (Bundestagsdrucksache 12/5774, S. 13) und sei verfassungsrechtlich 
gerechtfertigt. 
Was die Beschränkung in § 49b Absatz 1 BWG betreffe, so sei der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des 
BVerfG berechtigt, die Wahlkampfkostenerstattung an Zugangshürden zu knüpfen, um sicherzustellen, dass die 
Beteiligung am Wahlkampf ernst gemeint, mithin allein auf den Wahlerfolg und nicht lediglich auf eine
Beteiligung an der Wahlkampfkostenerstattung gerichtet sei (BVerfGE 41, 399 [421 f.]). Dabei liege es nach der
Rechtsprechung des BVerfG in gewissen Grenzen im Ermessen des Gesetzgebers, wie hoch er den
Mindeststimmenanteil für die Teilhabe des unabhängigen Bewerbers an der Wahlkampfkostenerstattung festsetzen wolle.
Einerseits sei es zwingend geboten, dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung am Wahlkampf ernst gemeint sei.
Andererseits wäre es mit den Grundsätzen der gleichen und freien Wahl nicht vereinbar, den
Mindeststimmenanteil so hoch heraufzusetzen, dass nicht von Parteien vorgeschlagene Bewerber auch bei einem beachtlichen
Wahlerfolg leer ausgingen (BVerfGE 41, 399 [424]). Die vom Gesetzgeber in § 49b BWG und § 18 Absatz 4 
Satz 2 PartG gewählte Grenze von 10 % der abgegebenen und gültigen Erststimmen im Wahlkreis sei vom 
BVerfG als nicht unverhältnismäßig angesehen worden (BVerfGE 41, 399 [424 f.]). 
Entgegen der Darstellung der Einspruchsführer stehe die 10-Prozent-Grenze insbesondere nicht im Widerspruch 
zu der im Wahleinspruch zitierten Entscheidung BVerfGE 41, 399. Die 1976 (und damit zum Zeitpunkt der zuvor 
genannten Entscheidung des BVerfG) noch bestehende Wahlkampfkostenerstattung für Parteien sei 1994 durch 
das aktuelle System der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien nach den §§ 18 ff. PartG abgelöst worden.
Soweit das BVerfG in der genannten Entscheidung ausführe, dass die Wahlkampfkostenerstattung der Parteien nicht 
davon abhängig gemacht werden dürfe, dass diese 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben, beziehe sie sich 
auf die früheren Regelungen zur Wahlkampfkostenerstattung und sei im Kontext der Fünf-Prozent-Sperrklausel 
zu sehen, die bereits eine Zugangshürde für Parteien darstelle. Dies gelte nicht für die nicht von der Fünf-Prozent-
Sperrklausel abhängige wahlkreisbezogene Wahlkampfkostenerstattung für nicht von Parteien vorgeschlagene 
andere Wahlkreisbewerber i. S. d. § 20 Absatz 3 und § 49b BWG, sowie für Wahlkreisbewerber von Parteien, 
wenn in einem Land für diese Partei keine Liste zugelassen ist (§ 18 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 Satz 2 PartG). 
Eine unangemessene Benachteiligung gegenüber der staatlichen Teilfinanzierung für Parteien, für die
Mindeststimmenanteile von 0,5 bzw. 1 % bundes- bzw. landesweit gelten (§ 18 Absatz 4 Satz 1 PartG) liege nicht vor, 
weil sich diese Größen an den im Bundesgebiet bzw. im Gebiet einer Landtagswahl abgegebenen Stimmen
ausrichteten. Demgegenüber bezögen sich die 10 % bei nicht von Parteien vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbern auf 
die wesentlich geringere Anzahl der in dem eng begrenzten Gebiet eines Wahlkreises abgegebenen Stimmen. 
Sofern der Mindeststimmenanteil nicht bundes- oder landesweit, sondern wahlkreisbezogen festgestellt wird, 
würden andere Kreiswahlvorschläge (§§ 20 Absatz 3, 49b BWG) und Parteien (§ 18 Absatz 3 Nummer 1,
Absatz 4 Satz 2 PartG) nach den geltenden Regelungen des Parteien- und Wahlrechts formal gleichbehandelt. 
Schließlich seien auch die Ausführungen der Einspruchsführer zur mangelnden Erforderlichkeit der 10-Prozent-
Grenze in § 49b BWG nicht überzeugend. Ein Mittel, welches den legitimen Zweck des § 49b BWG, nur
ernstgemeinte Beteiligungen am Wahlkampf zu fördern, ebenso wirksam, aber mit geringerer Eingriffsintensität
erreichen ließe, sei nicht gegeben. Die von den Einspruchsführern vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen wiesen 
nicht die gleiche Wirksamkeit auf. So stellte die pauschale Erstattung aller (Sach-)Ausgaben aller Kandidierenden 
gerade keine Hürde für eine Kandidatur mehr dar, sondern unterstützte vielmehr auch solche Kandidaten, die 
Ausgaben tätigten, aber keine ernstgemeinte Kandidatur verfolgten. 
2.4.5  Ein mandatsrelevanter Wahlfehler liege ferner nicht darin, dass bei der Bundestagswahl 2021 § 6
Absatz 5 und 6 sowie § 46 Absatz 2 und § 48 Absatz 1 Satz 2 BWG in der Fassung des BWGÄndG angewandt 
wurden. Die Regelungen seien insbesondere formell (siehe Ausführungen unter Abschnitt 2.4.1), aber auch
materiell verfassungsgemäß. Die von den Einspruchsführern behauptete materielle Verfassungswidrigkeit werde 
maßgeblich auf den Beschluss des BVerfG vom 20. Juli 2021 (Aktenzeichen 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) und 
die dortigen Ausführungen zum Bestimmtheitsgebot, zur Wahlgleichheit und zur Chancengleichheit der Parteien 
gestützt. Hierbei habe es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehandelt, in dessen Rahmen 
u. a. zu prüfen gewesen sei, ob dem Erlass einer einstweiligen Anordnung von vornherein die fehlende
Erfolgsaussicht in der Hauptsache entgegenstand. In dem genannten Beschluss vom 20. Juli 2021 habe das BVerfG den 
Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Rn. 134 ff.). Die vorzunehmende Abwägung der Folgen einer 
erlassenen einstweiligen Anordnung bei gegenteiligem Ausgang der Hauptsache mit den Folgen einer nicht
erlassenen einstweiligen Anordnung bei einem Erfolg in der Hauptsache sei zulasten der Antragsteller ausgegangen 
(Rn. 73). 
In Bezug auf die Bestimmtheit der Regelungen des BWGÄndG habe das BVerfG unter Verweis auf seine
bisherige Rechtsprechung (BVerfGE 131, 316 [343]; 149, 293 [324]) darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit der 
Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung für sich genommen nicht die Bestimmtheit und Normenklarheit 
nehme. Dem Bestimmtheitserfordernis sei vielmehr genügt, wenn von der Norm aufgeworfene
Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (Rn. 82). Nach den
verfassungsrechtlichen Maßstäben erscheine es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die in Artikel 1 Nummer 3 
des BWGÄndG vorgesehenen Neuregelungen der §§ 6 und 48 BWG gegen das Bestimmtheitsgebot und das
Gebot der Normenklarheit verstießen; die abschließende Prüfung sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die 
Bundesregierung habe in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 dargelegt, warum der Inhalt der Normen
mithilfe der klassischen juristischen Auslegungsmethoden hinreichend klar zu ermitteln und den Geboten der
Bestimmtheit und Normenklarheit genüge getan sei.
Mit Blick auf die im Wahleinspruch aufgeworfene Frage, ob die Wiederzulassung von bis zu drei
unausgeglichenen Überhangmandaten durch das BWGÄndG den Grundsatz der Wahlgleichheit bzw. den Grundsatz der
Chancengleichheit der Parteien verletzt, habe das BVerfG in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 ausgeführt, dass es 
nach den Kriterien der bisherigen Rechtsprechung (insbesondere BVerfGE 131, 316 [367 ff.]) möglich erscheine, 
dass die (Wieder-)Einführung ausgleichsloser Überhangmandate mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen 
der Wahlgleichheit vereinbar ist, insbesondere sofern die Auslegung von § 6 Absatz 5 Satz 4 BWG ergeben sollte, 
dass nur bis zu drei solcher Mandate insgesamt ermöglicht werden (Rn. 96). Da nach der Rechtsprechung des 
BVerfG ausgleichslose Überhangmandate bis zu einer halben Fraktionsstärke den Grundcharakter der
Bundestagswahl als Verhältniswahl nicht beeinträchtigten (BVerfGE 131, 316 [369 f.], gingen von der Neugestaltung in 
§ 6 Absatz 5 BWG Auswirkungen auf die Bildung parlamentarischer Mehrheiten aus, die in ihrem Umfang von 
verfassungswegen nicht zu beanstanden wären (BVerfGE 131, 316 [365]). Die Bundesregierung habe in ihrer 
Stellungnahme vom 15. März 2021 in diesem Sinne argumentiert. Da das BVerfG in dem Verfahren einstweiligen 
Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung habe vornehmen, sondern nur habe prüfen müssen, ob einer
einstweiligen Anordnung von vornherein die fehlende Erfolgsaussicht in der Hauptsache entgegenstand, sei die
Verfassungsmäßigkeit des BWGÄndG durch den Beschluss vom 20. Juli 2021 nicht entschieden, sondern bleibe der 
Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. 
2.4.6  Ein mandatsrelevanter Wahlfehler liege schließlich auch nicht darin, dass bei der Wahl zum 20.
Deutschen Bundestag §§ 13 und 53 BWG in ihrer Fassung des Gesetzes zur Änderung des BWG und anderer Gesetze 
vom 18. Juni 2019 zur Anwendung kamen. Das Gesetz zur Änderung des BWG und anderer Gesetze vom 
18. Juni 2019 sei formell verfassungsgemäß ergangen (vgl. Abschnitt 2.4.1 zuvor). 
3.  Replik der Einspruchsführer 
Den Einspruchsführern wurden die Stellungnahmen zur Gegenäußerung weitergeleitet. Mit Telefax vom 
7. Mai 2022 haben die Einspruchsführer zu den Stellungnahmen des Bundeswahlleiters sowie der
Landeswahlleitungen Berlin und Niedersachsen erwidert. Mit Telefax vom 21. Juni 2022 haben sie dies mit Blick auf die 
Stellungnahme des BMI getan. 
3.1  Erwiderung auf die Stellungnahme des Bundeswahlleiters (Vernichtung von Werbematerial der AfD) 
Der Bundeswahlleiter habe den Maßstab für die wahlrechtliche Würdigung „zutreffend herausgearbeitet und
dargestellt“. Leider sei dieser Maßstab bei der darauf folgenden Subsumption wieder fallengelassen worden. 
Zwar möge durch das massenhafte Zerstören von Wahlkampfmitteln wohl kein unzulässiger Zwang oder Druck 
auf die Wahlbevölkerung ausgeübt worden sein. Doch sei die Wähleransprache in einer Größenordnung
verhindert worden, die eine Einwirkung in ähnlich schwer wiegender Art und Weise darstelle. Damit genüge sie den 
Anforderungen, die das BVerfG (BVerfGE 103, 111 [133]) aufgestellt habe, damit ein Handeln Dritter als
Wahlfehler gelten kann. 
Die erste Einschränkung, wonach eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr z. B. mit Hilfe der Gerichte oder 
der Polizei oder ‚des Ausgleichs‘, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs nicht bestanden haben darf, greife nicht. 
Die AfD habe ebenso wie die Öffentlichkeit in Deutschland erst nach der Wahl von den Manipulationen Kenntnis 
erlangt. Da es sich um einen Auftrag gehandelt habe, der das Verteilen der Wahlwerbung in der genannten Anzahl 
an im Einzelnen unbekannte Haushalte zum Gegenstand hatte, habe die AfD nicht ohne Weiteres von dem
Ausbleiben der Leistung erfahren können. Eine anderweitige Abhilfemöglichkeit habe nicht bestanden. 
Der zweiten Einschränkung des BVerfG (vgl. (BVerfGE 103, 111 [133] unter Buchstabe e)), wonach „… eine 
sittenwidrige Wahlbeeinflussung nach Art und Gewicht zumindest ebenso bedeutsam sein muss wie die von 
Art. 78 Abs. 2 HV [gemeint ist die Verfassung des Landes Hessen] im Übrigen erfassten Handlungen, namentlich 
diejenigen strafrechtlicher Natur“, sei vorliegend entsprochen. Die Aktion des Zentrums für politische Schönheit 
stelle sowohl einen Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) wie auch eine Fälschung beweiserheblicher 
Daten (§ 269 StGB) dar. Damit erreiche das Verhalten des Zentrums für politische Schönheit die vom BVerfG 
geforderte Unrechtsqualität. Angesichts dessen und aufgrund des Ausmaßes der „Aktion“ könne durchaus der 
Begriff des „Wahlterrors“ bemüht werden. 
Die Einspruchsführer greifen auch die weiteren Argumente des Bundeswahlleiters, insbesondere zur Frage der 
Mandatsrelevanz an. Den Parteien obliege es selbst zu entscheiden, von welchen Wahlkampfmitteln sie in welcher 
Weise Gebrauch machten. Seien von Seiten einer Partei finanzielle Aufwendung für die Nutzung eines zulässigen 
Wahlwerbemittels gemacht worden, so könne ein rechtswidriges Vereiteln dieser Nutzung nicht durch den
Verweis auf andere Optionen relativiert werden. Auch sei nicht selbstverständlich, dass potentielle Wähler auch auf
anderem Wege ebenso gut erreichbar waren, gerade wenn die Zielgruppe aus älteren Menschen bestehe. Ein in 
den Briefkasten eingeworfenes Flugblatt sei als verkörperte Nachricht noch eher als persönliche Kontaktaufnahme 
zu werten als etwa ein bloßes Wahlwerbevideo oder eine Wahlkampfrede auf einem Marktplatz. Entsprechendes 
gelte hinsichtlich der beschädigten Wahlplakate. Dass von beschädigten Wahlplakaten eine verringerte
Werbewirkung ausgehe, sei nicht spekulativ. Auch die Vorstellung des Gesetzgebers vom reifen und aufgeklärten
Wahlbürger sei hierbei nicht hilfreich. Allein aufgrund von (unterstellter) Reife und Aufklärung sei es einem Wähler 
regelmäßig nicht möglich, sich ein Flugblatt vorzustellen, das er nicht erhalten hat, oder sich ein Wahlplakat 
hinzuzudenken, das zerstört bzw. abgehängt wurde. Alternative Werbemethoden könnten deren Wegfall gerade 
nicht kompensieren. 
3.2  Erwiderung auf die Stellungnahme der Landeswahlleitung Niedersachsen (AfD-Landesliste
Niedersachsen) 
Zur Mitteilung der niedersächsischen Landeswahlleiterin könne deshalb nicht Stellung genommen werden, weil 
dem Schreiben weder die dort erwähnte Rücknahmeerklärung der Landeswahlliste der AfD Niedersachsen vom 
8. Juli 2021 noch die tatsächlich zugelassene Landeswahlliste beigefügt sei. 
3.3  Erwiderung auf die Stellungnahme der Landeswahlleitung Berlin (Versammlungsverbot
Potsdamer Platz) 
Die von der Landeswahlleitung übermittelte Auskunft der Landespolizeidirektion sei nicht geeignet, das
Vorbringen der Einspruchsführer zu entkräften. Sie begnüge sich vielmehr mit einer Sachverhaltsschilderung und letztlich 
der bloßen Behauptung, zur Rechtsmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit sei aufgrund des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juli 2021, Az. VG 1 L 378/21 nichts weiter zu sagen. Dabei werde übergangen, dass 
es sich bei der genannten Entscheidung lediglich um eine überschlägige und noch dazu allein erstinstanzliche 
Prüfung des Verbots im einstweiligen Rechtsschutz gehandelt habe. Sie entbinde daher keineswegs von einer 
vertieften Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Verbot der beiden Versammlungen nicht tatsächlich in
unzulässiger Weise in den Bundestagswahlkampf eingegriffen habe. Zudem sei das BVerfG keineswegs an diese 
(bloße Eil-)Entscheidung gebunden. 
3.4  Erwiderung auf die Stellungnahme BMI (verfassungsrechtliche Rügen) 
Den Ausführungen des BMI, wonach das BWG kein Zustimmungsgesetz sei, könne „nicht ansatzweise gefolgt 
werden“. Es sei schon nicht ersichtlich, dass eine Organleihe stattfinde, im Übrigen sei sie auch nicht zulässig. 
Die Argumentation des BMI mit Blick auf § 49b BWG sei nicht nachzuvollziehen. Unter Kostenersatz für konkret 
aufgewendete Wahlkampfmittel sei „ein Vorgehen zu verstehen, wonach der Wahlbewerber im Anschluss an 
seinen Wahlkampf unter Vorlage von entsprechenden Belegen vor allem für Wahlkampfutensilien … getätigte 
Aufwendung ersetzt verlangen kann“. Es leuchte nicht ein, wie durch einen solchen Aufwendungsersatz ein
Anreiz dafür entstehen könne, Wahlkampf ohne konkrete Erfolgsabsichten zu führen. 
Zu den übrigen Punkten sei bereits im Wahleinspruch eingehend Stellung bezogen worden. Im Übrigen äußern 
sich die Einspruchsführer wie folgt: „Soweit es im Weiteren auf rein verfassungsrechtliche Fragen ankommen 
sollte, bleiben diese dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor dem BVerfG vorbehalten. Von einer Wiederholung 
der vorgetragenen Argumentation wird Abstand genommen.“ 
Allein der Einspruch hat mit Anlagen und Ergänzungen weit über 700 Seiten und wird hier nur stark verkürzt 
wiedergegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag nur über die noch offenen Streitgegenstände der Vernichtung von Wahlwerbematerial der AfD (Abschnitt 1), 
der angeblich verweigerten Wahlbeobachtung bzw. Mitwirkung an der Wahlauszählung (Abschnitt 2), der
Aufstellung der AfD-Landesliste in Niedersachsen (Abschnitt 3), des Versammlungsverbots am Potsdamer Platz
(Abschnitt 4) und der gerügten Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften (Abschnitt 5) zu beschließen. Der 
Einspruch ist insoweit bereits unzulässig (Abschnitt 4) bzw. unbegründet; dem Vortrag der Einspruchsführer lässt 
sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein mandatsrelevanter Wahlfehler 
entnehmen.
1.  Vernichtung von Werbematerial der AfD 
Vorab stellen der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag fest, dass sie die Vernichtung von
Wahlwerbematerial durch Dritte verurteilen. Davon zu trennen ist aber die Frage der Beurteilung nach dem
Wahlprüfungsgesetz. 
Damit ein Wahleinspruch Erfolg hat, muss vom jeweiligen Einspruchsführer substantiiert vortragen werden, dass 
sich (i) ein Wahlfehler ereignet hat und (ii) der Wahlfehler Mandatsrelevanz besitzt. Selbst wenn ein Wahlfehler 
vorliegt und Mandatsrelevanz gegeben ist, folgt daraus nicht automatisch die Ungültigkeit der Wahl. Vielmehr 
schließt sich in einem dritten Schritt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an. In den Fällen, in denen sich ein
Wahlfehler auf die Mandatsverteilung im Bundestag ausgewirkt haben kann, unterliegt die Wahlprüfungsentscheidung 
dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte 
Wahlfehler verlangt. Grundsätzlich ist das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung, 
das seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet, mit den Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers 
abzuwägen. Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht führen daher nicht zur Ungültigkeit einer 
Wahl. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche 
Entscheidung muss vor dem Interesse an der Erhaltung der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt werden. 
Auch dort, wo ein mandatsrelevanter Wahlfehler auf bestimmte Mandate begrenzt werden kann, also nicht die 
gesamte Wahl für ungültig erklärt werden müsste, ist eine Abwägung vorzunehmen, die zugunsten des
Bestandsschutzinteresses ausfallen kann (vgl. insgesamt BVerfGE 123, 39 [87 f.] mit weiteren Nachweisen). Je tiefer und 
weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser 
Eingriff gestützt wird. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von
solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene 
(vgl. BVerfGE 121, 266 [311 f.] mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der
Einspruchsführer nicht. 
1.1  Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob vorliegend die Anforderungen erfüllt sind, die an das
Vorliegen eines Wahlfehlers gestellt werden, wenn dieser nicht von Wahlbehörden, sondern von Dritten verursacht 
worden sein soll. Richtig ist, dass sich das BVerfG in seiner vielfach zitierten Entscheidung BVerfGE 103, 111 ff. 
mit dieser Frage beschäftigt. Gleichwohl überdehnen die Einspruchsführer den Anwendungsbereich der
Entscheidung. Die Entscheidung hatte die Wahlprüfung im Lande Hessen und insbesondere die Frage zum Gegenstand, 
ob und wie die Tatbestandsmerkmale der „gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen, die das Wahlergebnis 
beeinflussen“ in Artikel 78 Absatz 2 der damals geltenden Landesverfassung auszulegen sind. Eine solche
Formulierung kennt das Wahlprüfungsgesetz nicht. Insofern kommt es auf die Ausführungen der Einspruchsführer 
zur Frage, was eine „sittenwidrige Wahlbeeinflussung“ darstellen kann, gar nicht an. 
Allgemein gilt für das Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz Folgendes: Bei den im Rahmen des
Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren Entscheidungen und Maßnahmen muss es sich um auf gesetzlicher Grundlage
beruhende Akte von Wahlorganen oder Wahlbehörden handeln, die im Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens 
entweder vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren unmittelbar betreffen.
Entscheidungen und Verhaltensweisen Dritter – etwa Parteien, Postunternehmen, Medien – fallen grundsätzlich nicht 
darunter. Handelt es sich um gravierende Gesetzesverstöße Dritter, die das Wahlergebnis beeinflussen können, 
muss diesen im Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden (vgl. insgesamt Austermann in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 6). 
Die Argumente des Bundeswahlleiters in seiner Stellungnahme, die dagegen sprechen, dass vorliegend der 
Schweregrad erfüllt ist, der allgemein an das Verhalten Dritter gestellt wird, damit ein Wahlfehler angenommen 
werden kann, sind beachtlich. Diese Frage bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung, weil es an der
Mandatsrelevanz fehlt und in jedem Fall eine Wahlwiederholung unverhältnismäßig erschiene. 
1.2  Mandatsrelevanz ist erst dann anzunehmen, wenn sich ein Wahlmangel möglicherweise auf die
Sitzverteilung im Deutschen Bundestag ausgewirkt haben kann. Dabei darf es sich nicht nur um eine rein theoretische 
Möglichkeit handeln. Vielmehr muss diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz
fernliegend sein (BVerfGE 89, 291 [304]).  
Die Frage der Mandatsrelevanz eines Wahlfehlers hat zumeist einen kontrafaktischen Aspekt, da insbesondere 
relevant sein kann, wie das Wahlergebnis ausgefallen wäre, wenn sich der zu untersuchende Vorfall nicht ereignet 
hätte. Diese Frage ist vorliegend nicht in dem Maße zu bejahen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung von 
einer konkreten Möglichkeit gesprochen werden kann, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre. Auf der 
ersten Stufe wäre festzustellen gewesen, ob sich (Nicht-)Wähler für die AfD entschieden hätten, wenn sie das 
Wahlwerbematerial erreicht hätte. Selbst wenn man diese Frage bejaht, hätte sich in einer zweiten Stufe die Frage
angeschlossen, wie viele (Nicht-)Wähler sich möglicherweise für die AfD entschieden hätten. In einer dritten 
Stufe wäre zu prüfen gewesen, ob und wenn ja wie und wo sich Auswirkungen auf das Erststimmen- oder
Zweitstimmenergebnis hätten ergeben können. Bereits die Beantwortung der auf der ersten Stufe zu stellenden Frage 
bleibt spekulativ. Selbst die Einspruchsführer tragen in ihrem Einspruch lediglich vor, dass in Anbetracht der 
Größenordnung des vernichteten Wahlwerbematerials nicht auszuschließen sei, dass zumindest ein Teil der (nicht 
erreichten) Wähler auch für die AfD gestimmt und ihr damit zu weiteren Mandaten verholfen hätte. Die
Beantwortung der Fragen auf der zweiten und dritten Stufe ist folglich gar nicht möglich.  
1.3  Selbst wenn man dem nicht folgte und weiterhin die Möglichkeit einer Mandatsrelevanz in Betracht zöge, 
scheiterte eine Wahlwiederholung an der notwendigen Verhältnismäßigkeitsabwägung. Wenn bereits das
Vorliegen eines Wahlfehlers und (sofern man sich der Argumentation des Bundeswahlleiters in seiner Stellungnahme 
und der Darstellung im vorangehenden Abschnitt 1.2 nicht anschließt) die Annahme der Mandatsrelevanz so 
zweifelhaft ist wie im vorliegenden Fall, kann die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zugunsten der
Einspruchsführer ausfallen. Es stünde völlig außer Verhältnis, die Bundestagswahl auf der Basis spekulativer Erwägungen 
in Gänze zu wiederholen. Da (siehe Abschnitt 1.2 zuvor) auch nicht festgestellt werden kann, ob, wie und wo sich 
der Vorfall auf das Erststimmen- bzw. Zweitstimmenergebnis ausgewirkt haben kann, scheidet auch eine
Teilwiederholung (etwa beschränkt auf einzelne Wahlkreise) aus. 
2.  Angeblich verweigerte Wahlbeobachtung bzw. Mitwirkung an der Wahlauszählung 
Der Vortrag ist bereits unsubstantiiert; er war einer weiteren Überprüfung nicht zugänglich. Zu „Beweis und 
Glaubhaftmachung“ haben die Einspruchsführer die „Pandemiebedingten Handlungshinweise für die Wahlen in 
Berlin 2021 (Version 1.2)“ der damaligen Landeswahlleiterin beigefügt. Es fehlen bereits Erläuterungen, warum 
der Einspruchsführer zu 1., der im Zusammenhang mit dem Einspruch eine Adresse in Herrenberg (und damit in 
Baden-Württemberg) angegeben hat, in Berlin gewählt haben soll, und in welchem Wahlbezirk. 
Darüber hinaus gehen die Ausführungen zur Mandatsrelevanz fehl. Zunächst tragen die Einspruchsführer selbst 
vor, dass der Einspruchsführer zu 1. seine Stimme habe abgeben können. Dass der Einspruchsführer zu 1. im 
Rahmen des Beobachtens der Stimmauszählung bzw. allgemein durch die „Beobachtung der Rechtsmäßigkeit des 
Wahlablaufs“ Wahlfehler anlässlich des Berliner Wahlgeschehens hätte verhindern können, ist in Anbetracht der 
in Bundestagsdrucksache 20/4000 festgestellten Wahlfehler, deren Verbreitung im Berliner Stadtgebiet und der 
Tatsache, dass sie teilweise trotz Diagnose nicht kurzfristig behebbar waren, realitätsfern. 
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von
Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten,
werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 
20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 
[309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). 
3.  Aufstellung der AfD-Landesliste in Niedersachsen 
Hinsichtlich dieses Streitgegenstandes ist der Einspruch unbegründet. Für den Wahlprüfungsausschuss und den 
Deutschen Bundestag steht nach der Stellungnahme der Niedersächsischen Landeswahlleiterin fest, dass die von 
den Einspruchsführern gerügte Landesliste nicht zur Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zugelassen wurde.
Deshalb kommt es auf die gerügten angeblichen Fehler im Zusammenhang mit ihrer Aufstellung gar nicht an. 
4.  Versammlungsverbot Potsdamer Platz 
Mit Blick auf diesen Streitgegenstand ist der Einspruch bereits unzulässig. Nach § 1 des Wahlprüfungsgesetzes 
entscheidet der Deutsche Bundestag (vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Artikel 41 Absatz 2 GG) im
Wahlprüfungsverfahren über die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei 
der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 GG unterliegen. Ein 
Wahlfehler liegt bei einem Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften vor, zu denen im Wesentlichen die
wahlrechtlichen Vorgaben in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, das BWG und die BWO gehören. 
Umgekehrt sind der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag im Rahmen des
Wahlprüfungsverfahrens keine „Super-Revisionsinstanz“ für Verfahren, die, wenn überhaupt, nur mittelbar einen Bezug zur
Bundestagswahl aufweisen. So sind angebliche Verstöße gegen die von Artikel 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit 
innerhalb des dafür vorgesehenen Verwaltungsrechtswegs zu prüfen.
Ferner ist zu beachten, dass die angeblich zu Unrecht untersagte Versammlung Anfang August 2021 hätte
stattfinden sollen. Bis zur Bundestagswahl am 26. September 2021 verblieben somit fast noch zwei Monate. Insofern 
war genügend Zeit, den Verwaltungsrechtsweg (weiter) zu beschreiten bzw. erneut eine Versammlung
anzumelden. 
Schließlich genügt der Einspruch schon nicht der Substantiierungspflicht mit Blick auf die Frage der
Mandatsrelevanz. Es ist nicht ansatzweise feststellbar, wie sich die Untersagung der Versammlung bzw. – kontrafaktisch – 
eine ausgebliebene Untersagung auf das Ergebnis der Bundestagswahl ausgewirkt haben soll bzw. hätte auswirken 
können. 
5.  Angebliche Verfassungswidrigkeit des Bundeswahlrechts 
Soweit die Einspruchsführer die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften rügen, ist darauf
hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen des
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle 
ist stets dem BVerfG vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des 
Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38];
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 
16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 
17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, 
Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). 
In ihrer Replik vom 21. Juni 2022 machen die Einspruchsführer auch deutlich, dass es ihnen im Wesentlichen 
darauf ankommt, den Rechtsweg zum BVerfG zu eröffnen. Auf die Voraussetzung einer erfolgreichen
Wahlanfechtung (Wahlfehler, Mandatsrelevanz, Verhältnismäßigkeit der Wahlwiederholung) wird im Einspruch –
sofern Rügen verfassungsrechtlicher Art erhoben werden – kaum eingegangen. Im Gegenteil werden in weiten
Teilen verfassungsrechtliche Diskussionen in abstrakter Weise geführt und Urteile des BVerfG wiedergegeben.
Dabei verkennen die Einspruchsführer, dass das Wahleinspruchsverfahren nicht der abstrakten Normenkontrolle 
dient. Insofern ist es bereits fraglich, ob der Einspruch überhaupt zulässig ist. Letztlich bedarf dies aber keiner 
Entscheidung, denn der Einspruch ist insoweit jedenfalls unbegründet. Im Einzelnen: 
5.1  BWG kein Zustimmungsgesetz 
Artikel 38 Absatz 3 GG begründet eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das
Bundestagswahlrecht i. S. der Artikel 71, 73 Absatz 1 GG (vgl. Uhle in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 
Artikel 71, Rn. 26; dort Nr. 7. der Aufzählung sowie Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-
Kommentar, Artikel 38, Rn. 12). 
Ein Zustimmungsgesetz kommt nur mit der Zustimmung des Bundesrats zustande (Artikel 77 Absatz 2a,
Artikel 78, 1. Alternative GG). Gegen ein Einspruchsgesetz steht dem Bundesrat der Einspruch zu (Artikel 77
Absatz 3 GG), über den sich der Bundestag jedoch hinwegsetzen kann (Artikel 77 Absatz 4, Artikel 78 GG). Das 
GG zählt die Fälle der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen abschließend auf (Enumerationsprinzip). Alle 
übrigen Gesetze sind Einspruchsgesetze (vgl. Kersten in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar,
Artikel 77, Rn. 94). Da Artikel 38 Absatz 3 GG kein Zustimmungserfordernis vorsieht, kann sich ein solches nur aus 
Abschnitt VIII des GG (Artikel 83 ff. GG) aufgrund der Regelungen zur Ausführung des Bundestagswahlrechts 
durch die Wahlorgane ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall. 
Lange Zeit war zwischen der Bundesregierung und dem Bundesrat umstritten, ob wahlrechtliche Regelungen des 
Bundes zu den Bundesgesetzen i. S. d. Artikel 83 GG und des Artikel 84 Absatz 1 GG gehören, die durch die 
Länder als eigene Angelegenheiten auszuführen sind. Je nach Einordnung hing davon die Frage ab, ob das BWG 
oder dessen Änderungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen (vgl. hierzu und zum Folgenden Thum in: 
Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, Einführung, Rn. 45). Die Bundesregierung hat insofern stets die Ansicht 
vertreten, dass die Bundestagswahl und die ihr vorausgehenden und nachfolgenden Tätigkeiten der eigens dafür 
eingesetzten Wahlorgane einen „einheitlichen Organisationsakt“ des Bundes darstellen, als dessen Träger aus der 
„Natur der Sache“ nur der Bund infrage komme. Bereits in Bundestagsdrucksache 1/2889, Anlage 2 heißt es dazu 
(vgl. Thum a. a. O., Fußnote 114 für weitere Nachweise): „Eine Bundestagswahl und die vorangehende und
nachfolgende Tätigkeit der eigens dazu eingesetzten Wahlorgane stellen einen einheitlichen Organisationsakt des
Bundes dar. Die Wahlorgane und die mitwirkenden Landes- und Kommunalbehörden üben dabei unmittelbar
Hoheitsbefugnisse des Bundes aus. Es handelt sich um eine im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnte staatliche 
Aufgabe, als deren Träger aus der Natur der Sache heraus nur der Bund in Betracht kommen kann; daraus folgt,
daß die Kosten der Durchführung dieser Aufgabe in vollem Umfange vom Bund zu tragen sind.“ 
Nach anderer Auffassung kennt das GG die Verwaltungsform „kraft Selbstorganisationsaktes“ nicht. Infrage 
käme nur landeseigene, bundeseigene oder Auftragsverwaltung. Da sich im GG keine ausdrückliche Bestimmung 
über die Ausführung des BWG in bundeseigener oder Bundesauftragsverwaltung finde, müsse es sich  nach dem 
Grundsatz des Artikel 83 GG um ländereigene Verwaltung handeln. Eine Ausnahme könne allenfalls dann gelten, 
wenn es sich um eine ungeschriebene Verwaltungszuständigkeit „kraft Natur der Sache“ handelte. Voraussetzung 
hierfür wäre aber, dass logischerweise nur der Bund die Aufgabe erfüllen könnte. Da die Durchführung der
Bundestagswahlen praktisch als Gesamtaufgabe bei den Ländern liege, könne nicht von „Verwaltungshilfe“ oder
„administrativer Hilfszuständigkeit“ der Länder im Rahmen einer fiktiven bundeseigenen Verwaltung gesprochen 
werden (vgl. Thum a. a. O., Fußnote 116 für weitere Nachweise). 
Für die Rechtslage vor der Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, 
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006, Teil I, Nr. 41, ausgegeben am 31. August 2006, S. 2034) ist der ersten
Auffassung zu folgen. Das BVerfG hat sich zwischen der Verabschiedung des BWG und der Föderalismusreform I 
mehrfach mit der Frage befasst, ob Regelungen des BWG dem GG standhalten. Wäre das BWG seit
Verabschiedung formell unwirksam gewesen, ist die Annahme realitätsfern, dass das BVerfG diesen Gesichtspunkt
übersehen oder (mangels entsprechender Anträge) nicht beleuchtet hätte. Dies gilt umso mehr, als die Thematik von 
Anfang an von der Bundesregierung angesprochen wurde. 
Für die Zeit seit der Föderalismusreform I ist der Meinungsstreit kaum mehr relevant. Nur für den Fall, dass 
Regelungen über das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 4 GG wegen eines besonderen
Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung für abweichungsfest erklärt werden, also die Länder aufgrund
bundesgesetzlicher Anordnung nicht mehr vom Bundesrecht abweichen dürfen, wäre die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich (Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG). Eine solche ausdrückliche Anordnung ist allerdings entbehrlich, 
wenn die Regelung des Verwaltungsverfahrens zwangsläufige Folge einer materiell-rechtlichen Regelung ist. 
Denn hier bestünde die Abweichungskompetenz ohnehin nur dann, wenn auch bezüglich der materiell-rechtlichen 
Regelung eine solche gegeben wäre. Da beim BWG alle Regelungen über das Wahlverfahren zugleich Ausdruck 
eines materiellen Regelungskonzepts für die Ausübung des Wahlrechts, die Zulassung von Wahlvorschlägen, die 
Ergebnisermittlung und die Wahl der Abgeordneten sind, sind sie bereits aus sich selbst heraus abweichungsfest, 
ohne dass dies gesetzlich ausdrücklich normiert werden müsste. Da die Organisation der Wahl vor Ort schon seit 
jeher von den Gemeinden wahrgenommen wurde, handelt es sich auch nicht um eine Übertragung neuer
Aufgaben, die nach dem im Zuge der Föderalismusreform I in Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG bestimmten
Durchgriffsverbot nicht mehr zulässig wäre (Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, Einführung, Rn. 45).
Mittlerweile geht auch der Bundesrat selbst davon aus, dass Gesetze zur Änderung des BWG nicht zustimmungsbedürftig 
sind; seine Beschlüsse waren lediglich darauf gerichtet, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (vgl. Thum 
a. a. O. mit Nachweisen in Fußnote 119 sowie etwa den Beschluss des Bundesrates vom 6. November 2020,
Bundesratsdrucksache 605/20). 
5.2  Fünf-Prozent-Sperrklausel und Rückausnahme für nationale Minderheiten 
Sowohl das BVerfG (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 4, 31 [39 ff.]; 6, 84 [92 ff.]; 51, 222 [235 ff.]; 82, 322 
[337 ff.]; 95, 335 [366]; 95, 408 [417 ff.]; 120, 82 [109 ff.]; 122, 304 [314 f.]; 129, 300 [335 f.]; 146, 327 [357]) 
als auch der Deutsche Bundestag haben sich vielfach mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Fünf-
Prozent-Sperrklausel auseinandergesetzt und deren Verfassungsmäßigkeit bestätigt (vgl.
Bundestagsdrucksachen 19/9450, Anlage 26; 18/1810, die sich bis auf wenige Anlagen fast vollständig mit der Frage
auseinandersetzt). Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag sehen keine Veranlassung, die bisherige
Spruchpraxis zu ändern. 
Die in § 6 Absatz 3 Satz 2 BWG vorgesehene Ausnahme von der Fünf-Prozent-Sperrklausel des § 6 Absatz 3 
Satz 1 BWG dient der Integration des Staatsvolkes bei der politischen Willensbildung durch Wahlen. Das BVerfG 
hat entgegen kritischer Anmerkungen im Schrifttum die Regelung des § 6 Absatz 3 Satz 2 BWG mit den
Grundsätzen der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien im Sinne der Artikel 21 Absatz 1 GG und 
Artikel 38Absatz 1 Satz 1 GG für vereinbar erklärt (vgl. insgesamt Boehl in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 
2021, § 6 Rn. 11, vgl. die Nachweise in Fußnote 24). 
Im Übrigen schließen sich der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag den Ausführungen des BMI 
in seiner Stellungnahme zum vorliegenden Einspruch an. Das BMI weist insbesondere zurecht darauf hin, dass 
mit § 6 Absatz 3 Satz 2 BWG keine ausschließlich für den SSW geltende Ausnahmeregelung getroffen wurde;
vielmehr gilt sie als abstrakt-generelle Regelung für alle Gruppierungen, die sich als Partei nationaler
Minderheiten im Sinne der Norm qualifizieren. Über die Einordnung einer Gruppierung als Partei nationaler Minderheiten 
entscheidet der Bundeswahlausschuss im Verfahren nach § 18 Absatz 4 Nummer 2 BWG. § 6 Absatz 3 
Satz 2 BWG steht auch nicht im Widerspruch zu Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG, wonach Abgeordnete Vertreter 
des ganzen Volkes sind. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG folgt, dass Abgeordnete nicht einem Land, einem 
Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich sind; 
sie repräsentieren zudem das Volk grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne (BVerfGE 131, 316 
[341]). Das BMI weist zurecht darauf hin, dass damit die Vertretung von Sonderinteressen nationaler
Minderheiten aber nicht ausgeschlossen ist. 
Im ganz konkreten Fall des SSW besteht ebenfalls kein Anhaltspunkt für einen Wahlfehler. Der
Bundeswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 den SSW als Partei im Sinne des § 18 Absatz 4
Nummer 2 BWG anerkannt und den Rechtsstatus einer Partei einer nationalen Minderheit im Sinne des BWG
festgestellt (vgl. die Niederschrift über die 1. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Bundestagswahl 2021,
Anlage 15, Seite 21, abrufbar unter: https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/34df12b4-e16d-4513-b7a3-
f0c446b98c06/20210709_Niederschrift_1BWA.pdf, zuletzt abgerufen am: 23. Januar 2023). 
5.3  Grundmandatsklausel 
Die von den Einspruchsführern gerügte Grundmandatsklausel ist verfassungskonform, wie die Stellungnahme des 
BMI überzeugend darlegt und wie es der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag auch bereits
festgestellt haben (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 106; 13/2800, Anlagen 14 und 19; 13/3531, 
Anlagen 3 und 27; 13/3928, Anlage 35). Das BVerfG hat diese Regelung gleichsam für verfassungsgemäß
erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 [258 ff.]; 4, 31 [40], 5, 77 [83]; 6, 84 [95 ff.]; 95, 408 [420 ff.]). Sie ist mit dem Grundsatz 
der Wahlrechtsgleichheit vereinbar. Zwar verursacht sie eine Abweichung vom Grundsatz der
Erfolgswertgleichheit aller gültigen Stimmen. Indessen steht es dem Gesetzgeber frei, von einem zulässigen Quorum – wie der 
Fünf-Prozent-Sperrklausel – Ausnahmen zu gestatten und Parteien, die das Quorum nicht erreichen, zur
Mandatsverteilung zuzulassen, wenn ein zureichender Grund für diese Sonderbehandlung gegeben ist. Zu solchen
Gründen zählt die Erringung eines Direktmandats bei der Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl (vgl. § 1 
Absatz 1 Satz 2 BWG) sowie eine größere Stimmenzahl in Teilen des Wahlgebiets. Es unterliegt der
Gestaltungsfreiheit des für die Verhältniswahl oder den Verhältnisausgleich ein Quorum vorsehenden Gesetzgebers, ob er 
zugunsten von Parteien mit regionalen Schwerpunkten eine Ausnahme zulassen will. Indes kommt es auf eine 
regionale Bündelung nicht an, denn die Grundmandatsklausel greift auch bei einer beliebigen Verstreuung der 
drei errungenen Direktmandate über das Wahlgebiet und führt demnach nicht notwendigerweise bereits ihrem 
Wesen nach zu regionalen Überbetonungen. Die Modifizierung der Erfolgswertgleichheit der Stimmen findet ihre 
Rechtfertigung darin, dass sie als eine notwendige Folge des besonderen Charakters der personalisierten
Verhältniswahl erscheint. Die Beimischung von Elementen des Mehrheitswahlrechts rechtfertigt es, Parteien, die sich in 
lokalen Schwerpunkten als politisch bedeutsam erwiesen haben, in gewisser Weise zu bevorzugen. Dabei belegt 
der „dreifache“ Erfolg in der Personenwahl nach § 5 BWG die politische Bedeutsamkeit der Partei. Außerdem 
sorgt die Grundmandatsklausel für einen Ausgleich zwischen der mit der Sperrklausel angestrebten Sicherung der 
Funktionsfähigkeit des Parlaments und einer effektiven parlamentarischen Repräsentation des Wählerwillens 
(vgl. BVerfGE 95, 408 [420 ff.]). 
Dies gilt auch, wenn die Mandate, die zur Anwendung der Grundmandatsklausel führen, nicht mit absoluter
Mehrheit gewonnen werden. Die Ausgestaltung des § 5 Satz 2 BWG, der keine absolute Mehrheit der Stimmen für den 
direkt gewählten Bewerber erfordert, stellt keinen Wahlfehler dar (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/2300, 
Anlage 9, insbesondere mit den dort dargestellten Argumenten aus der Stellungnahme des BMI, vorliegende
Bundestagsdrucksache, Anlage 17). Die grundsätzliche Struktur des aktuellen deutschen Wahlrechts als
personalisierte Verhältniswahl und deren Verfassungsmäßigkeit ist bereits Gegenstand umfangreicher Rechtsprechung des 
BVerfG (vgl. die Nachweise in der zuvor genannten Bundestagsdrucksache 20/2300). Im Übrigen überlässt
Artikel 38 Absatz 3 GG dem Wahlrechtsgesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum. Ferner ist zu berücksichtigen, 
dass auch bei der absoluten Mehrheitswahl Wahlkreise mit minimalen (absoluten) Mehrheiten gewonnen werden 
können (vgl. etwa ein Ergebnis von 50,1 % vs. 49,9 %).
5.4  § 49b BWG 
Auch insofern ist der Einspruch jedenfalls unbegründet. Zunächst hat das BMI in seiner Stellungnahme, der sich 
der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag anschließen, überzeugend dargelegt, warum die
Regelung verfassungskonform ist. Im Übrigen fehlt es hier einmal mehr an einem substantiierten Vortrag der
Einspruchsführer mit Blick auf die Voraussetzungen eines erfolgreichen Wahleinspruches, insbesondere mit Blick 
auf die Mandatsrelevanz. Die Wahlkampfkostenerstattung nach § 49b BWG erfolgt regelmäßig nach der
Bundestagswahl. Insofern hätten die Einspruchsführer darlegen müssen, dass z. B. die Wahlkampfkostenerstattung nach 
der Bundestagswahl 2017 immer noch Nachwirkungen für die Bundestagswahl 2021 oder die Regelung des 
§ 49b BWG bereits vor der Bundestagswahl 2021 Auswirkungen auf Kandidaturen hatte, etwa weil sie
Kandidaten von einer Kandidatur abgehalten hat. Darüber hinaus hätten sich aus einem solchen Vorgang Folgen ergeben 
müssen, die Auswirkungen auf die Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag hätten haben können. Im Fall 
eines substantiierten Vortrages, dass z. B. § 49b BWG eine Kandidatur vereitelt hätte, hätte sich eine konkrete 
Möglichkeit einer anderen Mandatsverteilung ergeben müssen, wenn es zur Kandidatur gekommen wäre. Der 
reine Vortrag einer angeblichen Verfassungswidrigkeit reicht insofern nicht aus; das Wahlprüfungsverfahren 
dient nicht der abstrakten Normenkontrolle. 
5.5  BWGÄndG 
Auch insofern ist der Einspruch jedenfalls unbegründet. Die Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages 
entspricht den Vorgaben des BWG. Der Deutsche Bundestag hat am 8. Oktober 2020 den Entwurf der Fraktionen 
der Christlich Demokratischen Union Deutschlands / Christlich-Sozialen Union in Bayern e. V. und der
Sozialdemokratischen Partei Deutschlands zur Änderung des BWG (Bundestagsdrucksache 19/22504) angenommen 
(Deutscher Bundestag-Plenarprotokoll 19/183, Seite 23052, 23061 ff.). Der am 19. November 2020 in Kraft
getretene Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des BWGÄndG regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die 
Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 Absatz 5 und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu drei 
Überhangmandate nicht ausgeglichen werden. 216 Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den Fraktionen 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE. und der Freien Demokratischen Partei haben einen
Normenkontrollantrag zur Prüfung der Vereinbarkeit der Neuregelung im BWG mit dem GG beim BVerfG gestellt. Einen 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen 
wollten, dass Artikel 1 Nummer 3 bis 5 BWGÄndG bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht angewandt 
werden sollte, hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Aktenzeichen 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) 
abgelehnt. Die Norm ist insofern rechtmäßig bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag angewandt worden. Da 
das BVerfG in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung vornehmen musste, 
bleibt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des BWGÄndG der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. 
6.  Kosten des Verfahrens 
Soweit die Einspruchsführer beantragen, „die Kosten des Einspruchsverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen“, 
war darüber nicht weiter zu entscheiden. Dies folgt bereits aus § 19 Absatz 1 Satz 1 Wahlprüfungsgesetz.
Anlage 75 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch  
des Herrn M. K., 12203 Berlin, 
der Frau R. R., 10825 Berlin, 
des Herrn K. H., 10551 Berlin, 
des Herrn H. K., 10551 Berlin 
– Az.: WP 2014/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Die Einspruchsführer haben mit Schreiben vom 26. November 2021, das an demselben Tag beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Zur Begründung tragen sie vor, dass § 6 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) verfassungswidrig sei, 
soweit 
1. diese Bestimmung dazu führt, dass an der Wahl teilnehmende Parteien von der Nichtberücksichtigung
anderer Parteien bei der Verteilung der Sitze im Deutschen Bundestag profitieren und somit Mandatsverteilung und 
Wahlergebnis divergieren, hilfsweise, 
2. Vereinigungen von Abgeordneten, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die aufgrund 
gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen, aufgrund dieser
Bestimmung Quoren des Parlamentsrechts abweichend vom Ausgang der Wahl überspringen können und ihnen dadurch 
Rechte zugebilligt oder erweitert werden, wie es im Fall der Partei „Die Linke“ im Rahmen der Bundestagswahl 
2021 der Fall gewesen ist.  
Soweit der prozentuale Mandatsanteil der im Bundestag vertretenen Fraktionen höher liege als der Anteil an 
Zweitstimmen der korrespondierenden Partei, sei der Grundsatz der Volkssouveränität nicht gewahrt, wonach die 
Zusammensetzung des Deutschen Bundestages dem aus dem Wahlakt hervorgehenden Volkswillen entsprechen 
müsse. Ursächlich hierfür sei die Sperrklausel in § 6 Absatz 3 Satz 1 BWG. Für nach dieser Vorschrift nicht zu 
berücksichtigende Parteien abgegebene Stimmen förderten proportional den Mandatsanteil der
Wahlvorschlagslisten, welche an der Sitzverteilung teilnehmen.  
Zur Verdeutlichung ihres Vortrags verweisen die Einspruchsführer beispielhaft auf die bei der Bundestagswahl 
2021 erzielten Anteile an Zweitstimmen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) mit 25,7 % und 
der „sonstigen Parteien“ mit 8,6 %. Der Umstand, dass 100 % der Sitze im Deutschen Bundestag auf Parteien 
verteilt worden sind, die insgesamt nur 91,4 % der Zweitstimmen erhalten haben und die SPD 206 von 736 Sitzen 
erhalten habe, was einem Anteil von 28 % entspreche, führe zu einem Legitimationsdefizit des Deutschen
Bundestages. Dieses sei auch vor dem Hintergrund des Schutzes der Funktionsfähigkeit des Parlaments nicht zu
rechtfertigen.  
Es seien wahlrechtliche Gestaltungsformen vorstellbar, bei welchen trotz einer Fünf-Prozent-Sperrklausel eine 
Mehrheit im Deutschen Bundestag nur zustande kommen kann, wenn diese auch die Mehrheit der Zweitstimmen 
hinter sich vereint. Hierfür sei die Errechnung einer fiktiven Mandatsgesamtzahl denkbar, welche um so viel höher 
als die Zahl der Bundestagsmandate liege, wie es erforderlich ist, damit die Mandatsmehrheit mindestens 50 % 
der Zweitstimmen entspreche. Im 20. Deutschen Bundestag läge diese fiktive Gesamtzahl beispielsweise bei 
806 Mandaten.
Indem die Partei DIE LINKE. bei der Bundestagswahl 2021 insgesamt 4,9 % der Zweitstimmen, aber mit 39 
Sitzen insgesamt 5,3 % der 736 Sitze erhalten hat, überspringe sie diverse Quoren aus der Geschäftsordnung des 
Deutschen Bundestages (GOBT), welche bei 5 % der Mitgliederzahl liegen. Allen voran sei hier § 10 Absatz 1 
Satz 1 GOBT (Mindestfraktionsstärke) zu nennen. Es liege eine unmittelbare Korrelation zwischen dem
Wahlverhalten jener Wahlberechtigten, die ihre Zweitstimme für eine „sonstige Partei“ abgaben, und der Tatsache vor, 
dass die für die Partei DIE LINKE. gewählten Abgeordneten eine Fraktion bilden konnten. Insofern hätten
Wählerinnen und Wähler „sonstiger Parteien“ Rechte und Finanzierung einer Fraktion gefördert, deren
korrespondierende Partei sie gerade nicht gewählt hätten. Dieser Umstand sei verfassungswidrig, da er gegen das
Demokratieprinzip aus Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) sowie die negative Wahlfreiheit nach Artikel 38 
Absatz 1 GG verstoße. Der fördernde Effekt für Parteien in der Position der Partei DIE LINKE. fuße nicht auf 
dem Wählerwillen, sondern in einem willkürlichen und planwidrigen Zusammenwirken aus Wahlrecht und
Parlamentsrecht. Die Aufwertung des Status von Abgeordneten der Partei DIE LINKE. von einer Gruppe zu einer 
Fraktion habe ein Ausmaß an Verschiebung des Gewichts der Wählerstimmen, das über unausweichliche
Unschärfen hinausgehe.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist unzulässig, soweit die Einspruchsführer Rechtsänderungen des Wahlrechts wie die
Berücksichtigung einer fiktiven Mandatsgesamtzahl begehren. Denn ein Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1
Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG) nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung 
von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 GG 
unterliegen, zum Gegenstand hat. Die für die Zukunft begehrten Rechtsänderungen weisen keinen Bezug zur 
Gültigkeit der in der Vergangenheit liegenden Wahl zum 20. Deutschen Bundestag oder zu einer möglichen 
Rechtsverletzung bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Wahl auf (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 
20/2300, Anlagen 83, 91 und 106). 
Soweit der Einspruch zulässig ist, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrG
eingereicht wurde, ist er unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Soweit die Einspruchsführer die Rechtsauffassung vertreten, die Fünf-Prozent-Sperrklausel des § 6 Absatz 3 
Satz 1 Alternative 1 BWG sei verfassungswidrig, weil dadurch der prozentuale Anteil der Sitze der im Deutschen 
Bundestag vertretenen Parteien nicht dem aus dem Wahlakt hervorgehenden Zweitstimmenanteil entspreche und 
dies im konkreten Einzelfall im Zusammenspiel mit der Grundmandatsklausel aus § 6 Absatz 3 Satz 1, 2.
Alternative BWG zugleich zu einer Bevorzugung der Partei DIE LINKE. führe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass 
der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige 
Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, bei dem im Rahmen einer
Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, 
NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 
77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200,
Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 
12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). Dessen ungeachtet
bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel. 
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in ihrer
Ausgestaltung durch das BWG in ständiger Rechtsprechung bestätigt und damit die Beeinträchtigung der
Erfolgswertgleichheit für gerechtfertigt gehalten (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 4, 31 [39 ff.]; 6, 84 [92 ff.]; 51, 222 [235 ff.]; 
82, 322 [337 ff.]; 95, 335 [366]; 95, 408 [417 ff.]; 120, 82 [109 ff.]; 122, 304 [314 f.]; 129, 300 [335 f.]; 146, 327 
[357]). Die Rechtfertigung ergibt sich daraus, dass die mit dem Verhältniswahlrecht verbundenen
staatspolitischen Gefahren des vermehrten Aufkommens von Splitterparteien die Bildung einer stabilen Parlamentsmehrheit 
erschwert oder gar verhindert und damit die Funktionsfähigkeit des Parlaments beeinträchtigt wird. Des Weiteren 
wird hierdurch der Gedanke der Sicherung des Charakters der Wahl als des entscheidenden Integrationsvorgangs 
bei der politischen Willensbildung des Volkes gleichfalls nicht in Frage gestellt (vgl. Boehl in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 1 Rn. 51).
Es ist folglich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass alle Parlamentssitze auf diejenigen Parteien verteilt 
werden, welche die Fünf-Prozent-Hürde überwunden haben. Zwar kann nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die Sperrklausel durch veränderte Verhältnisse infrage gestellt werden, etwa wenn sich die 
beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat. Solche
veränderten Verhältnisse sind dem Vortrag der Einspruchsführer aber nicht zu entnehmen. 
2.  Infolge der verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstandenden Grundmandatsklausel des § 6 Absatz 3 
Satz 1 Alternative 2 BWG ist die Partei DIE LINKE. in den Deutschen Bundestag eingezogen. Eine Partei, deren 
Wahlbewerber drei Direktmandate errungen haben, ist als hinreichend bedeutsame politische Kraft anzusehen, 
deren politische Anliegen im Parlament repräsentiert werden sollten (Boehl in: Schreiber, a.a.O., § 6 Rn. 9). Der 
Partei DIE LINKE. sind dieselben Mitwirkungsrechte im Deutschen Bundestag zu gewähren wie allen weiteren 
vertretenen Parteien. Bei der GOBT handelt es sich zudem um eine autonome Satzung und damit um
Parlamentsinnenrecht (vgl. BVerfGE 1, 144 [148]; Brosius-Gersdorf in: Dreier, a.a.O., Artikel 76 Rn. 101), welches nicht 
Gegenstand der Wahlprüfung ist, vgl. § 1 Absatz 1 WahlPrG. 
3.  Soweit die Einspruchsführer rügen, dass durch den Einzug der Partei DIE LINKE. der Grundsatz der
negativen Wahlfreiheit verletzt sei, unterliegen sie einem fehlerhaften Verständnis dieser Freiheit. Eine Verletzung 
dieses Grundsatzes ist nicht ersichtlich. Die negative Wahlfreiheit beschreibt lediglich das Recht, vom Wahlrecht 
keinen Gebrauch zu machen (Butzer in: BeckOK Grundgesetz, Stand: 15. August 2022, Artikel 38 Rn 70; Morlok 
in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Auflage, 2015, Artikel 38 Rn. 88).
Anlage 76 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch  
des Herrn H. K., 01917 Kamenz 
– Az.: WP 1929/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 20. November 2021, das am 24. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Gegenstand seines Einspruchs sind die Ergebnisse der Briefwahl im Auszählraum „Stadttheater“ in Kamenz, in 
dem der Einspruchsführer laut eigenem Vortrag als Wahlbeobachter fungiert hat. Es gehe insgesamt um ca. 
3.000 Briefwahlstimmen. Bei der Auszählung in drei Räumen sei der Einspruchsführer Beobachter im mittleren 
Raum gewesen, in dem sechs oder sieben Personen die Auszählung vorgenommen hätten. 
Von 15 bis 17 Uhr habe die Öffnung der roten Briefumschläge stattgefunden. Die verschlossenen blauen Briefe 
seien in die bereitstehende „Wahlurne“ geworfen worden. Dabei habe es sich um einen etwa einen Meter hohen 
Pappkarton gehandelt, dessen Deckel mit einem gewöhnlichen Klebestreifen versiegelt (einfach abziehbar und 
wieder anklebbar) gewesen sei. Bisherige Wahlbeobachtungen des Einspruchsführers hätten Wahlurnen immer 
als Schwachstelle angezeigt. Er habe sich den „Habitus des Wahlurnen Kartons“ genau eingeprägt. Der Boden 
des Kartons sei auf der ihm zugewandten Seite rechts und links mit je einem braunen Paketklebestreifen gut 
sichtbar befestigt gewesen und habe im oberen Drittel eine erkennbare Beschädigung gezeigt. Gegen 17 Uhr habe 
man die Räume verlassen und um 18 Uhr wieder aufgesucht. In jedem der drei Räume habe sich ein Beobachter 
befunden. 
Die um 18 Uhr im Raum befindliche Wahlurne habe die vom Einspruchsführer eingeprägten äußeren Merkmale 
nicht aufgewiesen. Anstatt der beiden äußeren Klebestreifen habe es einen helleren in der Mitte der unteren Kante 
gegeben. Auch die Beschädigung im oberen Bereich habe gefehlt. Nach gründlicher Prüfung der Urne habe er 
seine Beobachtung für alle anwesenden Auszähler gut hörbar bekanntgegeben. Im Hinblick auf diese „gewaltige 
Ansage“ habe er „massiven Widerspruch“ oder die Verweisung aus dem Haus durch die „Wahlleiterin“ erwartet. 
Stattdessen sei keine mentale Reaktion erfolgt. Ihm sei lediglich der abgezogene Klebestreifen gezeigt worden. 
Der Landeswahlleiter des Freistaates Sachsen hat mit Schreiben vom 25. Februar 2022 unter Einbeziehung von 
Angaben der Stadtverwaltung Kamenz zu dem erhobenen Vorwurf Stellung genommen. Die Ermittlung des
Briefwahlergebnisses in der Stadt Kamenz sei korrekt erfolgt. Die vom Einspruchsführer gerügten Ungereimtheiten 
beschränkten sich auf die Beschaffenheit der Klebestreifen an der Wahlurne. Die Stadtverwaltung habe mitgeteilt, 
dass die genutzten Wahlurnen nicht beschädigt gewesen seien. Die Wahlurnen seien jeweils mit einer Siegelmarke 
versehen worden, die zum Öffnen um 18:00 Uhr entfernt worden seien. Es sei dieselbe Wahlurne geöffnet worden, 
in die zuvor die Stimmzettelumschläge gelegt wurden. Nach Erinnerung der Wahlvorsteherin sei der
Wahlbeobachter bei Öffnung noch nicht wieder anwesend gewesen, sondern erst später. Dieser Aspekt sei dem
Einspruchsführer auf dessen Einwand hin auch mitgeteilt worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine nicht 
den normativen Anforderungen entsprechende Ergebnisermittlung. Ein Wahlfehler sei nicht erkennbar.  
Mit Hinweis auf die Differenz der erzielten Stimmzahl zwischen dem obsiegenden Kandidaten im Wahlkreis 156 
(Bautzen I) mit 52.492 Stimmen und dem erstunterlegenen Kandidaten mit 40.929 Stimmen (vgl. 
https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-99/land-14/wahlkreis-156.html;
zuletzt abgerufen am 8. Februar 2023) sowie die in den drei Briefwahlbezirken der Stadt Kamenz bei der
Ergebnisermittlung lediglich berücksichtigten 2.714 Wähler, sei eine Mandatsrelevanz selbst bei unterstellter Wahrheit 
der vom Einspruchsführer geäußerten Vermutung evident nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 17. März 2022 replizierte der Einspruchsführer auf die eingeholte Stellungnahme. Die
„Wahlurnen Metamorphose“ habe es am 26. September 2021 in dem erwähnten Wahllokal gegeben. Woran er dies 
erkannt habe, sei von ihm in seinem Einspruch hinreichend beschrieben worden. Er nehme sein demokratisches 
Recht der Funktion als Wahlbeobachter nicht wahr, um hinterher Unsinn zu verbreiten.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlvorschriften und damit kein 
Wahlfehler entnehmen. 
Die Gestaltung der Wahlurne im Briefwahlbezirk der Stadt Kamenz stellt keinen Wahlfehler dar. Ein bestimmtes 
Material schreibt § 51 der Bundeswahlordnung (BWO) nicht vor. Erforderlich ist lediglich ein undurchsichtiges 
Material, um den Grundsatz der Geheimheit der Wahl zu gewährleisten. Die Wahlurne kann demnach auch aus 
Pappe bestehen (vgl. Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 43. Lieferung, Stand: Juni 2021, 
21.51 Rn. 4). Um Manipulationen während der Stimmabgabe vorzubeugen, muss die Wahlurne zwingend mit 
einem Deckel versehen sein (§ 51 Absatz 2 Satz 1 BWO) und eine gewisse Größe haben (§ 51 Absatz 2 
Satz 2 BWO). Des Weiteren muss die Urne gemäß § 51 Absatz 2 Satz 4 BWO verschließbar sein. Hierfür ist es 
bereits ausreichend, wenn ein unbefugtes und unbemerktes Öffnen der Urne durch entsprechende Klebesiegel 
verhindert werden kann (Frommer/Engelbrecht, a.a.O., 21.51 Rn. 3). Die Stadt Kamenz verwendete nach den hier 
vorliegenden Erkenntnissen Wahlurnen, die den Vorgaben des § 51 BWO entsprachen. Zu Beginn der
Stimmenauszählung wurde die Versiegelung der Wahlurne entfernt. Ausweislich der Stellungnahme der
Landeswahlleitung waren nach Erinnerung der Wahlvorsteherin zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbeobachter in der Räumlichkeit 
anwesend. Bei dem Einspruchsführer auf seinen vorgetragenen Einwand hin vorgezeigten Klebestreifen dürfte es 
sich um denjenigen gehandelt haben, mit dem die Wahlurne zuvor versiegelt worden ist.  
Da bereits kein Wahlfehler vorliegt, kommt es auf die Frage der Mandatsrelevanz gar nicht mehr an. Dennoch sei 
darauf hingewiesen, dass, selbst wenn der Vortrag des Einspruchsführers als wahr unterstellt wird, eine
Mandatsrelevanz zumindest mit Blick auf das Erststimmenergebnis ausgeschlossen werden kann. Bei der
Ergebnisermittlung in den drei Briefwahlbezirken der Stadt Kamenz wurden Stimmen von insgesamt 2.714 Wahlberechtigten 
berücksichtigt. Zwischen dem im Wahlkreis 156 (Bautzen I) direkt gewählten Kandidaten und dem
Erstunterlegenen besteht hingegen eine Differenz von 11.563 Stimmen.
Anlage 77 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
der Frau B. M., 31319 Sehnde 
– Az.: WP 1994/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 25. November 2021, das am 26. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Sie begründet ihren Einspruch damit, dass die „BRD GmbH/BRiD/Bund GmbH“ lediglich eine „Firma mit der 
D-U-N-S Nummer 34-161-1478“ sei und somit keine Hoheitsrechte habe. Alle Wahlen seien nichtig, da es seit 
1956 kein „BRD-Wahlrecht“ mehr gebe aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012. 
Vermeintliche „BRD-Ämter“, „Behörden“, „Dienststeller“, „Gerichte“ und „Verwaltungen“ seien allesamt
eingetragene Firmen ohne hoheitliche Rechte. Der Beamtenstatus sei seit dem 8. Mai 1945 erloschen. Deswegen 
könne auch niemand einen gültigen Beamtenausweis vorlegen. Es gebe keine „Regierung“, keine Wahlen, keine 
Gesetze und keine Verordnungen. Es sei „ein Nichts!“. Die „BRD GmbH“ habe nichts zu melden oder zu
bestimmen. Die Einspruchsführerin teilt mit, dass sie ihr Schreiben an die „Besatzung der Alliierten Streitkräfte“
kopieren bzw. schicken und eine Anzeige wegen Betrugs erstatten werde. Somit sei die Wahl vom 26. September 2021 
wie alle Wahlen davor auch nichtig. Sie bitte um eine ausführliche Erklärung und Stellungnahme.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist bereits unzulässig, da er die Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht erfüllt. 
Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes ist der Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag
einzureichen und zu begründen. Dies umfasst den Vortrag eines konkreten, unmissverständlichen und hinreichend 
substantiierten Tatbestands, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl 
nach Auffassung der Einspruchsführerin gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Überprüfung
rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284 und 285; 15/1850,
Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 18/1160, Anlage 53; 18/3100, Anlage 7; 19/1990,
Anlage 6; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 
11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 38). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Einspruchsführerin nicht. Es 
wird lediglich pauschal Einspruch eingelegt und damit kein konkreter Sachverhalt vorgetragen, auf den sich der 
Einspruch stützt. Die in Aussicht gestellte Begründung wurde nicht eingereicht.
Anlage 78 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn C. T., 40470 Düsseldorf 
– Az.: WP 895/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 2. November 2021 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. Er beantragt, die Bundestagswahl für ungültig zu 
erklären und die im Begründungsteil seines Einspruchs dargestellten Sachverhalte als Wahlfehler festzustellen. 
In der Begründung seines Einspruchs rügt der Einspruchsführer mehrere Sachverhalte. 
1.  Stimmabgabe Armin Laschet 
1.1  Vortrag des Einspruchsführers 
Zunächst trägt er vor, dass die Stimmabgabe des damaligen nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten, Armin 
Laschet, und hierauf bezogene Veröffentlichungen in Presse und sozialen Medien eine Verletzung des
Grundsatzes der geheimen und freien Wahl (Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG)) darstellten. Ferner sei die
Neutralitätspflicht verletzt, da die Stimmabgabe bereits vor dem Wahltage als Bildtermin für die Presse von der
nordrhein-westfälischen Staatskanzlei mit dem Hinweis auf eine „feste Bildposition“ öffentlich bekanntgegeben
worden sei. 
1.2  Öffentliche Äußerung des Bundeswahlleiters und Stellungnahme der Landeswahlleitung
Nordrhein-Westfalen 
Der Bundeswahlleiter hat sich am Wahltag um 14:05 Uhr über die soziale Medienplattform Twitter wie folgt 
geäußert: „(1/3) Aus aktuellem Anlass: Ein bundesweit bekannter Politiker hat wie erwartet seine eigene Partei 
gewählt. Eine Wählerbeeinflussung kann darin nicht gesehen werden. (2/3) Die Wahlvorschriften sind eindeutig. 
Der Wahlvorstand hat Wählerinnen und Wähler zurückzuweisen, die den Stimmzettel so gefaltet haben, dass die 
Stimmabgabe erkennbar ist. Dies dient dazu, dass andere Wählende nicht beeinflusst werden. (3/3) Kommt es zu 
einer Fehlfaltung, teilt der Wahlvorstand einen neuen Stimmzettel aus. Gelangt der Stimmzettel dennoch in die 
Wahlurne, kann er nicht mehr aussortiert werden und ist gültig.“ (https://twitter.com/Wahlleiter_Bund/sta-
tus/1442097968312569858, zuletzt abgerufen am 13. Februar 2023). 
Zur Stimmabgabe Armin Laschets hat die Landeswahlleitung Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit
mehreren vergleichbaren Wahleinsprüchen Stellung genommen (vgl. z. B. Wahleinspruch WP 24/21, Anlage 47 der 
vorliegenden Bundestagsdrucksache sowie etwa die Entscheidungen des Deutschen Bundestages in
Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 2, 4, 5, 20, 21, 22, 37, 38 und 164). In einem Wahlraum in Aachen im Wahlbezirk 
4101 habe sich der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen und Kanzlerkandidat der Christlich
Demokratische Union Deutschlands (CDU) und der Christlich Sozialen Union in Bayern e. V. (CSU), Herr Armin 
Laschet, mit einem nach außen gefalteten Stimmzettel fotografieren lassen, auf dem er den dortigen CDU-
Wahlkreiskandidaten und die CDU-Landesliste NRW angekreuzt habe. Der Stimmzettel sei anschließend in die 
Wahlurne eingeworfen worden. Laut Bericht der Kreiswahlleiterin habe die Wahlvorsteherin den Vorgang nicht 
vollständig wahrnehmen können, da ihr für kurze Zeit die Sicht versperrt gewesen sei. Die Fotos seien bundesweit 
verbreitet und auch in den sozialen Medien kommentiert worden. Nach § 34 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) 
und § 56 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlordnung (BWO) begebe sich der Wähler zur Stimmabgabe in die
Wahlkabine, kennzeichne dort seinen Stimmzettel und falte ihn in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar
ist. Gemäß § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 BWO habe der Wahlvorstand einen Wähler zurückzuweisen, der
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist. In diesem Fall sei dem Wähler auf
Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des 
Wahlvorstands vernichtet hat (§ 56 Absatz 8 BWO). Nach § 40 Satz 1 BWG entscheide der Wahlvorstand über 
die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des
Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Nach der Kommentierung von Franßen-de la Cerda in Schreiber, BWahlG, 
11. Auflage 2021, § 39 Rn. 2 (S. 803) seien Stimmen ungültig bei Verstoß gegen grundlegende Vorschriften der 
Wahlhandlung/des Wahlverfahrens, wozu die Nichteinhaltung des in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG und § 1
Absatz 1 Satz 2 BWG genannten Wahlgeheimnisses zu zählen sei. Stelle der Wahlvorstand solche materiellen
Mängel bei der Stimmenauszählung fest, führten sie regelmäßig unmittelbar zur Ungültigkeit der Stimmen; in der 
Regel werde der Wähler aber bereits zur Wahlhandlung nicht zugelassen. Eine Ungültigkeitsfeststellung im
Rahmen der Auszählung hätte allerdings vorausgesetzt, dass der unter Regelverstoß eingeworfene Stimmzettel – hier 
anhand seiner Faltung – identifizierbar gewesen sei. Diese Faltung habe nach einer Vermischung mit anderen 
Stimmzetteln aber nicht mehr vorhanden sein müssen. Auch ein ähnlich gefalteter Stimmzettel mit gleicher 
Stimmabgabe hätte eine eindeutige Identifizierung ausschließen können. § 40 Satz 2 BWG und § 76 Absatz 2 
Satz 2 BWO sähen ein Nachprüfungsrecht des Kreiswahlausschusses auch hinsichtlich der Gültigkeit
abgegebener Stimmen vor. Der Kreiswahlausschuss habe in seiner Sitzung am 29. September 2021 keine abweichende 
Entscheidung bezüglich der Gültigkeit der abgegebenen Stimme getroffen. Der Landeswahlausschuss sei
hingegen nach § 77 Absatz 2 Satz 2 BWO lediglich berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der 
Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. Hierfür sei vorliegend kein Raum gewesen. Gehe man 
angesichts des erwartungsgemäßen Wahlverhaltens von Herrn Laschet von einer fehlenden Wählerbeeinflussung 
aus, sei eine Ergebnisrelevanz nicht festzustellen. So betrage der Abstand bei den Erststimmen zwischen dem 
siegreichen Bewerber von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und dem zweitplatzierten Bewerber der CDU über 
6.000 Stimmen. Die Gültigkeit der Bundestagswahl in Gänze sei von diesem Vorfall nicht berührt. 
2.  Verletzung von Wahlgrundsätzen aufgrund von Regelungen zum Schutz vor SARS-CoV-2 
2.1  Vortrag des Einspruchsführers 
Weiter rügt der Einspruchsführer die angebliche landesweite Verletzung des Grundsatzes der allgemeinen und 
freien Wahl sowie des Rechts zur Ausübung des Wahlrechts an der Urne im Land Baden-Württemberg durch 
einzelne Bestimmungen in § 11 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über
infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15. September 2021 (im Folgenden, 
CoronaVO-BW, vgl. (zuletzt abgerufen am 13. Februar 2023) https://www.landesrecht-bw.de/jpor-
tal/?quelle=jlink&amp;docid=VB-BW-GBl2021794&amp;psml=bsbawueprod.psml&amp;max=true). 
§ 11 CoronaVO-BW sei formell und materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit folge bereits daraus, 
dass der Verordnungsgeber in die ausschließlich Kompetenz des Bundeswahlrechtsgesetzgebers eingegriffen 
habe. § 11 Absätze 3 und 5 CoronaVO-BW regelten spezifisch und gezielt und nicht nur reflexhaft das Nähere 
zur Ordnung im Wahlraum und zur Stimmabgabe i. S. d. § 34 BWG, § 56 BWO und beschränkten diese. Die 
Befugnis zum Erlass derartiger Regelungen sei aber allein dem Bundeswahlrechtsgesetzgeber vorbehalten.  
Die Regelungen in § 11 Absatz 3 und 5, § 24 Satz 1 Nummer 1 und 13 der CoronaVO-BW seien auch materiell 
rechtswidrig, weil sie nicht erforderlich i. S. d. § 32 i. V. m. § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz des
Bundes (IfSG), nicht verhältnismäßig und nicht angemessen gewesen seien. Angesichts erheblicher örtlicher
Unterschiede hinsichtlich des Infektionsgeschehens am Wahltag zwischen den einzelnen Wahlkreisen, aufgrund der 
ungewissen, bestenfalls aber sehr geringfügigen Schutzwirkung medizinischer Masken sowie eines landesweit 
eher geringen Infektionsgeschehens (Hospitalisierungswert von 2,1, Ausrufung der geringsten Stufe nach § 1
Absatz 1 CoronaVO-BW, Immunisierungsgrad der Bevölkerung in Baden-Württemberg von 70,5 % (vollständig 
Geimpfte) am Tag nach der Wahl) seien die landesweit undifferenziert geltende Maskenpflicht aus § 11 Absatz 3 
und das hierauf bezogene, zusätzlich angeordnete Betretungsverbot aus § 11 Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 CoronaVO-BW (jeweils bußgeldbewehrt) nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls handele es sich um einen 
unangemessenen Eingriff in die wahlrechtlichen Gewährleistungen der allgemeinen und freien Wahl sowie des 
Rechts zur Ausübung des Wahlrechts an der Urne.  
Im Ergebnis nichts anderes gelte für das Betretungsverbot für Absonderungspflichtige (§ 11 Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 CoronaVO-BW) und symptomatische Personen (§ 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO-BW). Das 
Verbot, das Wahlgebäude zu betreten, habe die hiervon betroffenen Wahlberechtigten an der Ausübung ihrer 
Stimmabgabe an der Urne gehindert und stehe damit faktisch einem Ausschluss vom Wahlrecht an der Urne
gleich. Es sei jedenfalls insoweit rechtswidrig gewesen, als es Wahlberechtigte betroffen habe, die (i) trotz
Vorliegens eines aktuellen, negativen PCR (Polymerase-Kettenreaktion (englisch: polymerase chain reaction))-
Testergebnisses absonderungspflichtig waren oder als symptomatische Personen dem Betretungsverbot unterfielen 
bzw. (ii) es, ohne von der Maskenpflicht befreit gewesen zu sein, „aus freier Überzeugung“ abgelehnt hätten, eine 
medizinische Maske zu tragen, und deshalb dem Betretungsverbot unterfielen. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen für das Betretungsverbot hätte in allen drei Fällen auch noch am Wahltag in der Zeit zwischen dem
spätmöglichen Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines Wahlscheines und dem Schluss der
Wahlhandlung eingetreten sein können. 
Angesichts der durchschnittlichen Größe der Haushalte in Baden-Württemberg von rund 2,1 Personen pro
Haushalt und der Anzahl der gemeldeten aktuellen Infektionen mit SARS-CoV-2 der letzten neun Tage vor dem und 
einschließlich des Wahltag(s) von 12.500 Infektionen in Baden-Württemberg ergebe sich, dass am Wahltag rund 
13.750 Personen als absonderungspflichtige, haushaltsangehörige Personen nach § 4 CoronaVO-BW der Zutritt 
zum Wahlgebäude untersagt gewesen sei. Hierzu trete eine nicht näher quantifizierbare Anzahl an
wahlberechtigten Personen, für die am Wahltag als Kontaktperson nach § 4 CoronaVO-BW ein Betretungsverbot bestanden 
habe. Ferner sei davon auszugehen, dass am Wahltag eine nicht näher quantifizierbare, aber erhebliche Vielzahl 
an Wahlberechtigten Symptome einer Erkältung oder eines Infekts gezeigt hätten, ohne aber mit SARS-CoV-2 
infiziert zu sein. Da die Symptome jedoch mit denen einer Infektion mit SARS-CoV-2 übereinstimmten, an die 
§ 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO-BW das Betretungsverbot knüpfte, sei auch diesen Personen der
Zutritt zum Wahlgebäude und damit die Ausübung des Wahlrechtes an der Urne untersagt gewesen. Zudem sei einer 
nicht näher quantifizierbaren Vielzahl wahlberechtigter Personen, „die im Rahmen ihrer grundrechtlich
gewährleisteten Freiheit sich dazu entschlossen haben, keine medizinische Maske zu tragen“, aufgrund § 11 Absatz 5 
Satz 1 Nummer 3 CoronaVO-BW der Zutritt zum Wahlgebäude und damit die Ausübung des Wahlrechts an der 
Urne untersagt worden. 
Diese Wahlfehler seien auch mandatsrelevant. 
2.2  Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) 
Mit Schreiben vom 31. März 2022 hat das BMI zu dem Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen. Die 
CoronaVO-BW sei aufgrund von § 32 i. V. m. §§ 28 bis 31 IfSG ergangen, durch die eine Verordnungskompetenz 
der Landesregierungen begründet worden sei. In § 11 CoronaVO-BW seien spezifische Regelungen zum
Infektionsschutz in Wahlräumen getroffen worden. Entgegen der Ansicht des Einspruchsführers hätten
infektionsschutzrechtliche Regelungen für Wahlräume nicht durch Bundesgesetz aufgrund von Artikel 38 Absatz 3 GG oder durch 
Verordnung des Bundes oder der Länder aufgrund des BWG erfolgen müssen oder können. Das Bundeswahlrecht 
enthalte weder im BWG noch in der BWO Regelungen zum wahlbezogenen Infektionsschutzrecht. Eine
entsprechende Verordnungskompetenz sei weder in § 52 Absatz 1 BWG noch in dem bis 31. Dezember 2021 befristeten 
§ 52 Absatz 4 BWG enthalten. § 52 Absatz 4 BWG ermächtigte das BMI im Falle einer Naturkatastrophe oder 
eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt zum Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen 
Bundestages, durch die abweichende Regelungen von den Bestimmungen des BWG in Bezug auf die Aufstellung 
von Wahlbewerbern getroffen und Abweichungen der Parteien von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer
Satzungen zugelassen werden konnten. 
Die wahlrechtlichen Regelungen beschränkten sich auf das Recht der Wahl der Abgeordneten des Deutschen 
Bundestages und enthielten keine Bestimmungen aus nicht spezifisch wahlrechtlichen Rechtsbereichen.
Artikel 38 Absatz 3 GG begründe eine ausschließliche Bundeskompetenz zur Regelung des Näheren zu Artikel 38 
Absatz 1 und 2 GG. Zur Regelung von Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen sei eine
speziellere Gesetzgebungskompetenz durch Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG begründet. Auf dieser Grundlage 
sei das IfSG erlassen worden und ermächtige die Länder zum Erlass von Rechtsverordnungen. Die CoronaVO-
BW sei daher richtigerweise auf die Verordnungsermächtigung aus § 32 i. V.m. §§ 28 bis 31 IfSG gestützt. 
Es sei auch nichts Außergewöhnliches, dass Regelungen aus anderen Rechtsgebieten Rahmenbedingungen für 
die Durchführung von Wahlen setzen. Auch bei Wahlen seien die bauordnungsrechtlichen, feuerpolizeilichen und 
abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werde die 
Polizei auch bei Wahlen nach den allgemeinen polizeilichen Befugnisnormen der Landespolizeigesetze tätig und 
die wahlstrafrechtlichen Normen stützten sich auf die Befugnis aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG. Die
Vorstellung, Wahlen seien ein der Rechtsordnung enthobener Bereich, der nur durch auf Artikel 38 Absatz 3 GG 
gestützte Normen geregelt werde, sei unzutreffend.
Soweit der Einspruchsführer die materielle Rechtsmäßigkeit der CoronaVO-BW in Frage stelle, weil diese nicht 
verhältnismäßig und angemessen sei, sei daran zu erinnern, dass die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des 
geltenden Rechts nicht Gegenstand der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag sei. Eine fehlerhafte
Anwendung der geltenden infektionsschutzrechtlichen Normen im Kontext der Durchführung der Bundestagswahl 
sei durch den Wahleinspruch nicht dargetan. 
Sofern geltend gemacht werde, dass durch das Betretungsverbot in § 11 Absatz 1 CoronaVO-BW für infizierte 
oder absonderungspflichtige Personen die hiervon betroffenen Wahlberechtigten an der Ausübung ihrer
Stimmabgabe an der Urne gehindert worden seien und dies faktisch einem Ausschluss vom Wahlrecht an der Urne 
gleichgekommen sei, sei zu beachten, dass Wahlberechtigte, die rechtlich an der Betretung der Wahlräume
gehindert waren, nach § 36 BWG ohne eine Darlegung von Gründen mittels Briefwahl an der Wahl hätten
teilnehmen können. Die Briefwahl könne nach § 27 Absatz 4 Satz 1 BWO bis zum zweiten Tag vor der Wahl (18:00 Uhr) 
beantragt werden. Nach § 27 Absatz 4 Satz 3 BWO könnten Wahlscheine zur Teilnahme an der Bundestagswahl 
im Wege der Briefwahl noch bis zum Wahltag (15:00 Uhr) beantragt werden, wenn bei plötzlicher Erkrankung 
der Wahlraum nicht aufgesucht werden kann. Durch die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl im Wege der 
Briefwahl sei das Wahlrecht auch für die Personen gewahrt gewesen, die von infektionsschutzrechtlichen
Betretungsverboten betroffen waren. Ein verfassungsrechtliches Recht zur Wahlteilnahme gerade in einer bestimmten 
Form bestehe nicht (vgl. BVerfGE 12, 139 [142 f.]; 15, 165 [166 f.]). 
Da infektionsschutzrechtliche Betretungsverbote für infizierte und absonderungspflichtige Personen nicht deren 
Wahlteilnahme unterbunden hätten, sei die Angabe der Zahl der von Betretungsverboten betroffenen Personen – 
abgesehen von der fehlenden Zuordnung zu bestimmten Wahlkreisen und Wahlergebnissen – auch nicht geeignet, 
die Mandatsrelevanz der beanstandeten Regelungen darzutun. Mangels einer Erhebung von Betretungsverboten 
in der Wahlstatistik sei der Umfang nicht bestimmbar. 
3.  Anwendung von § 6 Absatz 5 und 6 sowie § 48 Absatz 1 Satz 2 BWG n. F. 
3.1  Vortrag des Einspruchsführers 
Ein mandatsrelevanter Wahlfehler liegt nach Ansicht des Einspruchsführers auch darin, dass bei der Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag § 6 Absatz 5 und 6 sowie § 48 Absatz 1 Satz 2 BWG in der Fassung des
Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des BWG (vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020, Teil I, Nr. 52, ausgegeben am 
18. November 2020, im Folgenden BWGÄndG) und nicht in der vor dieser Neufassung geltenden, bisherigen 
Fassung angewandt worden sei. In der Neufassung verstießen § 6 Absatz 5 und 6 sowie § 48 Absatz 1 
Satz 2 BWG gegen die wahlrechtlichen Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der
Parteien sowie gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. § 6 verstoße in der Neufassung insgesamt gegen 
das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit. Das BWGÄndG gehörte nicht zur verfassungsmäßigen
Ordnung, da es nichtig sei; es habe das Wahlrecht folglich nicht geändert. Die Wahlfehler hätten sich auch
mandatsrelevant ausgewirkt. 
3.2  Stellungnahme des BMI 
Dass bei der Bundestagswahl 2021 § 6 Absätze 5 und 6 sowie § 46 Absatz 2 und § 48 Absatz 1 Satz 2 BWG in 
der Fassung des BWGÄndG angewandt wurden, begründet in den Augen des BMI keinen mandatsrelevanten 
Wahlfehler. Eine unzutreffende Anwendung der geltenden Bestimmungen des BWG, die einen Wahlfehler
begründen könnte, sei im Wahleinspruch nicht dargetan. Die Überprüfung der durch den Wahleinspruch
behaupteten Verfassungswidrigkeit des geltenden Rechts sei nicht Gegenstand der Wahlprüfung durch den Deutschen 
Bundestag. Daran habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 im 
Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das BWGÄndG festgehalten (Aktenzeichen 
2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525, Rn. 65, 78). In dem genannten Beschluss vom 20. Juli 2021 habe das BVerfG 
den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Rn. 134 ff.). Die vorzunehmende Abwägung der Folgen 
einer erlassenen einstweiligen Anordnung bei gegenteiligem Ausgang der Hauptsache mit den Folgen einer nicht 
erlassenen einstweiligen Anordnung bei einem Erfolg in der Hauptsache sei zulasten der Antragsteller
ausgegangen (Rn. 73). 
In Bezug auf die Bestimmtheit der Regelungen des BWGÄndG habe das BVerfG unter Verweis auf seine
bisherige Rechtsprechung (BVerfGE 131, 316 [343]; 149, 293 [324]) darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit der 
Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung für sich genommen nicht die Bestimmtheit und Normenklarheit 
nehme. Dem Bestimmtheitserfordernis sei vielmehr genügt, wenn von der Norm aufgeworfene
Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden könnten (Rn. 82). Nach den
verfassungsrechtlichen Maßstäben erscheine es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die in Artikel 1 Nummer 3 
des BWGÄndG vorgesehenen Neuregelungen der §§ 6 und 48 BWG gegen das Bestimmtheitsgebot und das
Gebot der Normenklarheit verstießen; die abschließende Prüfung sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die 
Bundesregierung habe in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 dargelegt, warum der Inhalt der Normen
mithilfe der klassischen juristischen Auslegungsmethoden hinreichend klar zu ermitteln und den Geboten der
Bestimmtheit und Normenklarheit genüge getan sei. 
Mit Blick auf die im Wahleinspruch aufgeworfene Frage, ob die Wiederzulassung von bis zu drei
unausgeglichenen Überhangmandaten durch das BWGÄndG den Grundsatz der Wahlgleichheit bzw. den Grundsatz der
Chancengleichheit der Parteien verletzt, habe das BVerfG in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 ausgeführt, dass es 
nach den Kriterien der bisherigen Rechtsprechung (insbesondere BVerfGE 131, 316 [367 ff.]) möglich erscheine, 
dass die (Wieder-)Einführung ausgleichsloser Überhangmandate mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen 
der Wahlgleichheit vereinbar ist, insbesondere sofern die Auslegung von § 6 Absatz 5 Satz 4 BWG ergeben sollte, 
dass nur bis zu drei solcher Mandate insgesamt ermöglicht werden (Rn. 96). Da nach der Rechtsprechung des 
BVerfG ausgleichslose Überhangmandate bis zu einer halben Fraktionsstärke den Grundcharakter der
Bundestagswahl als Verhältniswahl nicht beeinträchtigten (BVerfGE 131, 316 [369 f.], gingen von der Neugestaltung in 
§ 6 Absatz 5 BWG Auswirkungen auf die Bildung parlamentarischer Mehrheiten aus, die in ihrem Umfang von 
verfassungswegen nicht zu beanstanden wären (BVerfGE 131, 316 [365]). Die Bundesregierung habe in ihrer 
Stellungnahme vom 15. März 2021 in diesem Sinne argumentiert.  
4.  Wahlalter 
Schließlich trägt der Einspruchsführer vor, dass der Ausschluss der Gruppe der 16- bis unter 18-jährigen
deutschen Staatsbürger vom Wahlrecht den wahlrechtlichen Grundsatz der allgemeinen Wahl, das Demokratieprinzip 
und die Menschenwürde verletze. Aus Artikel 20 Absatz 2 GG folge eine Wahlberechtigung des gesamten
deutschen Volkes und damit aller deutschen Staatsbürger unabhängig von ihrem Alter. Zwar könne nach der
Rechtsprechung des BVerfG ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei 
einer bestimmten Personengruppe typischerweise davon auszugehen sei, dass die Möglichkeit der Teilnahme am 
Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße bestehe. Der
Gesetzgeber müsse bei verallgemeinernden Regelungen solcher Art aber realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab 
zugrunde legen. Voraussetzung sei ferner, dass die durch die Typisierung eintretenden Härten und
Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar seien, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen
beträfen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering sei. Hiervon ausgehend sei der Wahlrechtsausschluss der 
16- bis unter 18-jährigen deutschen Staatsbürger durch Artikel 38 Absatz 2 GG und § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 BWG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Dieser, vom Einspruchsführer behauptete Wahlfehler sei 
angesichts der rund 1,3 Millionen vom Wahlrechtsausschluss betroffenen 16- bis unter 18-jährigen deutschen 
Staatsbürger mandatsrelevant. 
Dem Einspruchsführer wurde insbesondere die Stellungnahme des BMI zur Kenntnis gegeben, er hat darauf u. a. 
mit Telefax vom 16. April 2022 und vom 9. Mai 2022 erwidert. Dem Einspruchsführer wurde auf sein
entsprechendes Verlangen hin auch die Stellungnahme der Landeswahlleitung Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang 
mit dem Wahleinspruch WP 4/21 (vgl. die zugehörige Entscheidung des Deutschen Bundestages in
Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlage 4) zur Verfügung gestellt. Auch insofern hat der Einspruchsführer mit Telefax vom 
17. Mai 2022 erwidert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen.  
1.  Stimmabgabe Armin Laschet 
Bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren Entscheidungen und Maßnahmen muss es sich um 
auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von Wahlorganen oder Wahlbehörden handeln, die im Rahmen eines 
konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren 
unmittelbar betreffen. Entscheidungen und Verhaltensweisen Dritter (etwa Parteien, Postunternehmen, Medien)
fallen grundsätzlich nicht darunter. Handelt es sich jedoch um gravierende Gesetzesverstöße Dritter, die das
Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden (vgl. insgesamt: 
Austermann, in Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, § 49 Rn. 6). 
Vorliegend lag ein Wahlfehler vor, weil die Erkennbarkeit der Stimmabgabe nicht unterbunden wurde
(Abschnitt 1.1). Ob in der Weiterverbreitung der Aufnahme durch die Medien ein weiterer Wahlfehler zu sehen ist 
(Abschnitt 1.2), kann dahinstehen. Es fehlt in jedem Fall an der Mandatsrelevanz; auch wäre eine
Wahlwiederholung nicht verhältnismäßig (Abschnitt 1.3). In der Stellungnahme des Bundeswahlleiters auf der Plattform 
Twitter liegt dagegen bereits kein Wahlfehler (Abschnitt 1.4). Mangels Mandatsrelevanz kam es auf die Frage 
einer möglichen Verletzung der Neutralitätspflicht gar nicht mehr an (Abschnitt 1.5). 
1.1  Wahlfehler aufgrund der Erkennbarkeit der Stimmabgabe 
Bereits im Zusammenhang mit der Bundestagswahl 2005 hat der Deutsche Bundestag (vgl. hierzu
Bundestagsdrucksache 16/3600, S. 63 f. unter „2. Faltung des Stimmzettels“) einen Wahlfehler darin erkannt, dass ein Foto 
einen Wähler (damals: Dr. Edmund Stoiber) zeigte, der einen nicht vollständig zusammen gefalteten Stimmzettel 
in Händen hielt, nachdem er diesen ausgefüllt hatte.  
§ 34 Absatz 2 Satz 2 BWG bestimmt, dass der Wähler den Stimmzettel nach der Wahl in der Weise faltet, „dass 
seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist“ und ihn dann in die Wahlurne wirft. Der Stimmzettel ist daher so zu 
falten, dass nicht zu erkennen ist, welchen Bewerber oder welche Landesliste der Wähler angekreuzt hat. Es ist 
nicht erlaubt, dass Wähler mit offenem Stimmzettel aus der Wahlkabine heraustreten und erkennen lassen, wie 
sie gewählt haben (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 14/3764 vom 4. Juli 2000, S. 9). 
Nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 BWO ist der Stimmzettel in der Wahlkabine zu falten. Ein Verstoß gegen diese 
Vorschriften durch einen Wähler hätte gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 4 und 5 BWO eine Zurückweisung durch 
den Wahlvorstand zur Folge haben müssen. Nach § 56 Absatz 6 Nummer 4 bzw. Nummer 5 BWO hat der
Wahlvorstand einen Wähler zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder 
gefaltet hat (Nr. 4) bzw. so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich 
sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat (Nummer 5). Wird der 
Wähler nach § 56 Absatz 6 Nummer 4 bis 6 BWO zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer
Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes
vernichtet hat (§ 56 Absatz 8 BWO). 
Im Ergebnis hat der Wahlvorsteher organisatorisch dafür zu sorgen, dass Vertreter der Medien den Vorgang der 
Stimmabgabe nur aus einer Entfernung oder einem Winkel dokumentieren können, der die betreffende Aufnahme 
nicht ermöglicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Wahllokale für jedermann zugänglich sein müssen, 
soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist (§ 31 BWG, § 54 BWO). Da jedermann Zutritt zum 
Wahlraum hat, können sich auch Medienvertreter im Wahlraum aufhalten. Dabei ist aber auch das Ordnungsrecht 
des Wahlvorstands nach § 55 BWO zu beachten. Das Recht auf Zutritt umfasst im Übrigen nicht zugleich die 
Befugnis, Hörfunk-, Fernseh- oder fotografische Aufnahmen zu machen, etwa im Zusammenhang mit der
Stimmabgabe prominenter Politiker (vgl. Böth, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 31 Rn. 3 (S. 706)). Das 
Entstehen von fotografischen Aufnahmen des Wählers, die eine Momentaufnahme der Wahlhandlung festhalten, 
ist somit entweder durch ein vollständiges Falten des Stimmzettels noch in der Kabine oder durch ein Fotografier- 
/ Filmverbot im Wahlraum zu verhindern (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, S. 64). Dies ist vorliegend nicht 
geschehen, weshalb die Wahl mit einem Rechtsfehler behaftet war und somit ein Wahlfehler vorlag. 
Nachdem sich der Wahlzettel einmal in der Urne befand, war der Wahlfehler freilich nicht mehr zu korrigieren: 
Nach § 40 BWG entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei 
der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der
Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung. Mit Blick auf den letzten Satz von § 40 BWG sieht § 76 Absatz 2 
Satz 2 BWO vor, dass der Kreiswahlausschuss berechtigt ist, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen 
und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Dies hat der
Kreiswahlausschuss vorliegend nicht getan und die vom Landeswahlleiter vorgetragenen Argumente begegnen keinen
Bedenken: Für eine Ungültigkeitsfeststellung im Rahmen der Auszählung wäre es erforderlich gewesen, dass der 
unter Regelverstoß eingeworfene Stimmzettel (vorliegend anhand seiner Faltung) identifizierbar gewesen wäre. 
Die Faltung hätte aber nach einer Vermischung mit anderen Stimmzetteln nicht mehr zwingend vorhanden sein 
müssen. Auch ein ähnlich gefalteter Stimmzettel mit gleicher Stimmabgabe hätte eine eindeutige Identifizierung 
ausschließen können. Für eine Korrektur durch den Landeswahlausschuss nach § 77 Absatz 2 Satz 2 BWO war 
vorliegend ebenfalls kein Raum, da diese Regelung lediglich dazu berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den
Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse, nicht aber sachliche Entscheidungen über die
Gültigkeit einer Stimme vorzunehmen. 
1.2  Mediale Weiterverbreitung der Aufnahmen  
Neben dem in Abschnitt 1.1 beschriebenen Wahlfehler könnte ein weiterer u. U. darin zu sehen sein, dass die 
entsprechenden Aufnahmen medial verbreitet wurden.  
§ 32 Absatz 1 BWG etabliert ein Verbot der Wahlbeeinflussung im Wahlraum, im übrigen Wahlgebäude, am 
Wahlgebäude und unmittelbar vor dem Zugang zum Wahlgebäude. Um einen solchen Fall handelt es sich
vorliegend nicht. Es lässt sich auch nicht ohne weiteres argumentieren, dass § 32 Absatz 1 BWG erst Recht Anwendung 
finden müsse, wenn es sich um die Berichterstattung eines überregional tätigen Mediums handelt und damit nicht 
nur die unmittelbare Umgebung eines Wahllokals betroffen ist. Zunächst hat der Gesetzgeber ausdrücklich einen 
bestimmten Katalog an Sachverhalten als unzulässige Wahlpropaganda beschrieben und sich dabei auf das
unmittelbare örtliche Umfeld des Wahllokals konzentriert. Darüber hinaus regelt § 32 Absatz 1 BWG Fälle, in denen 
der Wähler der Wahlbeeinflussung weitgehend unvermeidbar und unfreiwillig ausgesetzt ist, etwa weil er der 
beeinflussenden Maßnahme im unmittelbaren örtlichen Umfeld des Wahllokals gar nicht entgehen kann. In der 
Entscheidung, ob er in unmittelbarer Umgebung und zeitlicher Nähe zum Wahlvorgang (etwa auf dem
Mobiltelefon) Medien verfolgt, ist der jeweilige Wähler jedoch frei. 
Auch § 32 Absatz 2 BWG, wonach die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der 
Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist, ist durch den
vorliegenden Sachverhalt nicht direkt betroffen: Zunächst handelt es sich nicht um eine „Befragung“, wenn ein
einzelner Wahlvorgang gefilmt oder fotografiert wird und der entsprechende Wähler etwa durch eine falsche Faltung 
seine Wahlentscheidung erkennbar macht. Ferner stellt § 32 Absatz 2 BWG durch die Verwendung des Plurals 
darauf ab, dass mehrere Wähler befragt werden müssen. Auch dies war vorliegend nicht der Fall. 
Ein weiterer Wahlfehler könnte auch dadurch entstanden sein, dass durch die mediale Verbreitung
Wahlrechtsgrundsätze i. S. d. Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verletzt bzw. der zuvor dargestellte Wahlfehler vertieft wurden. 
Spätestens seit der in Abschnitt 1 erwähnten Entscheidung des Deutschen Bundestages mit Blick auf die
Stimmabgabe von Dr. Edmund Stoiber anlässlich der Bundestagswahl im Jahre 2005 konnte auch Medienvertretern 
bekannt sein, dass es sich bei einem solchen Vorgang um einen Wahlfehler handelt. Letztlich bedarf diese Frage 
aber vorliegend keiner Entscheidung. 
1.3  Keine Mandatsrelevanz und Verhältnismäßigkeit einer Wahlwiederholung 
Trotz des Wahlfehlers nach Abschnitt 1.1 bzw. unabhängig davon, ob man einen weiteren Wahlfehler durch die 
mediale Berichterstattung (Abschnitt 1.2) bejaht, fehlt es jedenfalls an der Mandatsrelevanz:  
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 89, 291 [304]) ist das Wahlprüfungsverfahren dazu
bestimmt, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Deutschen Bundestages zu gewährleisten. Letztlich führen 
nur solche Wahlfehler zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen Deutscher Bundestag und BVerfG, die auf die 
Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit 
handeln; sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein (vgl. 
auch: Austermann, in Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, § 49 Rn. 14). Schwerpunkt der Wahlprüfung bleibt damit 
letztlich die Frage, ob die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages dem Wählerwillen entspricht (vgl. 
BVerfG, 2 BvC 17/18 vom 12. Januar 2022, Rn. 71). 
Zunächst ist es mit Blick auf die Stimmabgabe von Herrn Laschet selbst offensichtlich, dass die Zurückweisung 
des einen Stimmzettels nicht zu einer Mandatsverschiebung geführt hätte, zumal der betreffende Wähler
vermutlich nicht anders gewählt hätte, wenn er – nach einer erfolgten Zurückweisung – noch einmal gewählt hätte (§ 56 
Absatz 8 BWO, vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, S. 64). 
Auch mit Blick auf die übrigen Wähler kann keine Mandatsrelevanz ausgemacht werden: Es entspricht der
allgemeinen Erwartung und Lebenserfahrung, dass ein Spitzenkandidat für seine eigene Partei stimmt. Selbst wenn 
man eine Wählerbeeinflussung annähme, hätte der Vorgang zu einem positiven wie auch zu einem negativen 
Effekt führen können: So wäre zunächst denkbar, dass die Entscheidung des Spitzenkandidaten zu einer
zusätzlichen Motivation mancher Wähler und damit zu einem Stimmenzuwachs für CDU bzw. CSU hätte führen können. 
Umgekehrt ist aber auch nicht auszuschließen, dass der Wahlfehler auf manche Wähler einen gegenteiligen
Einfluss hätte haben können, weil sie von einem Spitzenkandidaten erwarten, dass Wahlgrundsätze eingehalten
werden. Ob und, wenn ja, in welchem Ausmaß es zu welchem Effekt gekommen ist, bzw. inwieweit sich gegenläufige 
Effekte ggf. aufgehoben haben, lässt sich im Nachhinein nicht mehr ermitteln.
Vor diesem Hintergrund wäre auch eine Wiederholung der Wahl (erst Recht im gesamten Bundesgebiet)
unverhältnismäßig. Dabei ist auch zu bedenken, dass es bei einer gegenteiligen Ansicht einem Spitzenkandidaten, dem 
jeweiligen Medium oder Dritten durch entsprechendes Verhalten (etwa über die Weiterverbreitung von Beiträgen 
in sozialen Medien) zukünftig möglich wäre, eine bundesweit durchgeführte Wahl ungültig zu machen. 
1.4  Kein Wahlfehler durch die Stellungnahme des Bundeswahlleiters 
Nach § 81 Absatz 1 BWO prüft der Bundeswahlleiter, ob die Wahl nach den Vorschriften des BWG, der BWO 
und der Bundeswahlgeräteverordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Durch die
Verwendung der Vergangenheitsform in § 81 Absatz 1 BWO hat der Gesetzgeber zwar deutlich gemacht, dass es sich 
grundsätzlich um eine Prüfung nach der Wahl handelt. Es begegnet aber keinen durchgreifenden Bedenken, wenn 
sich der Bundeswahlleiter bereits am Wahltag ein Bild von einem bestimmten Vorgang macht und das Ergebnis 
seiner Prüfung offenlegt, zumal dadurch ggf. weitere Wahlfehler vermieden wurden. Im Übrigen hat der
Bundeswahlleiter in seinen oben zitierten Mitteilungen vom Wahltag lediglich eine Analyse vorgenommen, die mit den 
hier gefundenen Ergebnissen übereinstimmt: Seine erste Mitteilung betrifft u. a. die Frage der
Wählerbeeinflussung und letztlich der Mandatsrelevanz und kommt in der von der Plattform Twitter geforderten Verkürzung zu 
dem in Abschnitt 1.3 dargestellten Ergebnis. Die zweite und dritte Mitteilung beschreiben den in Abschnitt 1.1 
diagnostizierten Wahlfehler und kommen ebenfalls zu der Schlussfolgerung, dass der Stimmzettel, nachdem er in 
die Wahlurne gelangt war, nicht wieder aussortiert werden konnte. Die Mitteilungen des Bundeswahlleiters
bildeten die Sach- und Rechtslage korrekt ab und stellten schon keinen separaten Wahlfehler dar. 
1.5  Neutralitätspflicht 
Mangels Mandatsrelevanz kommt es auch auf die vom Einspruchsführer gerügte angebliche Verletzung der
Neutralitätspflicht nicht an. 
2.  CoronaVO-BW 
2.1  Allgemeiner Grundsatz 
Sofern der Einspruchsführer eine Verletzung grundgesetzlicher Vorgaben durch die CoronaVO-BW rügt, ist
zunächst festzustellen, dass der Deutsche Bundestag in ständiger Übung (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 
20/4000, Anlage 16 m. w. N.) die Verfassungsmäßigkeit von Normen im Einklang mit der ständigen
Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 121, 266 [290]; 151, 152 [163]; 156, 224 [237]) nicht überprüft. Ungeachtet 
dessen eignet sich der Vortrag aus verschiedenen Gründen nicht, einen Wahlfehler zu begründen. Die
angegriffenen Regelungen der CoronaVO-BW sind weder formell (siehe Abschnitt 2.2) noch materiell rechts- oder gar 
verfassungswidrig; in jedem Fall fehlt es an der Mandatsrelevanz bzw. deren Substantiierung (siehe
Abschnitt 2.3). 
2.2  Keine formelle Verfassungswidrigkeit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz 
Entgegen der Auffassung des Einspruchsführers waren die Länder für den Erlass von Infektionsschutzmaßnahmen 
auch in Wahlräumen zuständig. Zur Regelung von Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen 
begründet Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG eine spezielle Gesetzgebungskompetenz. Auf dieser Grundlage 
wurde das IfSG erlassen. Die entsprechenden Landesverordnungen fanden ihre Ermächtigungsgrundlage in § 32 
i. V. m. den §§ 28 bis 31 IfSG.  
Auch in Wahlräumen geltende Infektionsschutzmaßnahmen unterfallen dem Kompetenztitel „Maßnahmen gegen 
gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten“ aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG und nicht dem des 
Wahlrechts aus Artikel 38 Absatz 3 GG. Die Abgrenzung zweier Kompetenztitel erfolgt anhand der Frage, ob der 
„Kern“ bzw. die „unmittelbare Wirkung“ einer Regelung dem einen oder dem anderen Sachbereich unterfällt 
(BVerfGE 28, 119 [147]; 36, 314 [320]; 78, 249 [266]). Ist der andere Sachbereich zwar auch betroffen, aber nur 
als Reflex, ändert dies nichts an der Zuordnung zum ersten Sachbereich (BVerfGE 28, 119 [147]). Maßnahmen 
gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten i. S. d. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG sind
demnach Anordnungen über Verhaltensweisen, die unmittelbar auf die Verhütung und Bekämpfung von
übertragbaren Erkrankungen wirken. Wahlrechtliche Regelungen i. S. d. Artikel 38 Absatz 3 GG sind dagegen solche, die 
die Vorbereitung und Durchführung der Legitimation der Volksvertretung durch das Volk bestimmen. Dazu
zählen etwa die aktive und passive Wahlberechtigung, das Wahlsystem, die Form der Stimmabgabe und die
Gültigkeit von Stimmen (vgl. Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 94. EL Januar 2021; 
Artikel 38 Rn. 183). Regelungen zum Infektionsschutz (wie etwa Betretungsverbote oder die Pflicht zum Tragen
von Schutzmasken) berühren das Wahlrecht, wenn sie in Wahlräumen gelten. Ebenso berühren sie das Schulrecht, 
wenn sie während des Unterrichts in Schulen gelten. Die Betroffenheit weiterer Rechtsgebiete ergibt sich
reflexartig durch den Zweck der betroffenen Räume, den der Gesetzgeber kaum umfassend vorhersehen kann. Der
gemeinsame Kern bzw. die unmittelbare Wirkung solcher Regelungen ist die Minimierung der Verbreitung von 
Krankheitserregern. 
Im Übrigen schließen sich der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag den entsprechenden
Ausführungen des BMI in seiner Stellungnahme an. 
2.3  Keine materielle Rechts- oder gar Verfassungswidrigkeit; fehlende Substantiierung hinsichtlich 
der Mandatsrelevanz 
Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag schließen sich, bis auf die Ausführungen mit Blick auf 
die Entscheidungen BVerfGE 12, 139 [142 f.], 15, 165 [166] den Erwägungen des BMI an. Die genannten
Entscheidungen des BVerfG aus den Jahren 1961 bzw. 1962 betrafen den Fall, dass die damaligen Beschwerdeführer 
die Möglichkeit der Teilnahme per Briefwahl forderten, die der damalige Landesgesetzgeber im jeweiligen Fall 
noch nicht vorgesehen hatte. Das BVerfG hat in beiden Fällen zu Ungunsten der Beschwerdeführer entschieden. 
Der Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbiete es dem Gesetzgeber zwar, bestimmte
Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts
auszuschließen oder das Stimmgewicht dieser Gruppen verschieden zu bewerten. Eine solche unterschiedliche
Behandlung sei aber nicht in Regelungen zu sehen, die lediglich den technischen Ablauf des Wahlvorgangs regeln. 
Der Einspruchsführer im vorliegenden Fall rügt aber eine Einschränkung der Möglichkeit zur Urnenwahl durch 
die CoronaVO-BW. Ob sich aus den genannten Entscheidungen der allgemeine Grundsatz ableiten lässt, dass 
selbst mit Blick auf das Leitbild der Urnenwahl ein verfassungsmäßiges Recht auf eine bestimmte Art der
Ausübung des Wahlrechts nicht besteht, ist fraglich, bedarf vorliegend aber auch keiner Entscheidung. 
Zunächst ist aus vielerlei Gründen nicht ersichtlich, dass die Regelungen der CoronaVO-BW zu einer Vereitelung 
des Wahlrechts geführt hätten. Durch die CoronaVO-BW wurde die Stimmabgabe im Wahllokal nicht prinzipiell 
versagt, sondern der Aufenthalt im Wahllokal lediglich speziellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben
unterworfen.  
Mit Blick auf Wahlberechtigte, die (potentiell) von Betretungsverboten nach der CoronaVO-BW betroffen waren, 
weist das BMI in seiner Stellungnahme zurecht darauf hin, dass Wahlberechtigte, die rechtlich an der Betretung 
der Wahlräume gehindert sind, nach § 36 BWG ohne eine Darlegung von Gründen mittels Briefwahl an der Wahl 
teilnehmen können. Die Briefwahl kann nach § 27 Absatz 4 Satz 1 BWO bis zum zweiten Tag vor der Wahl 
(18:00 Uhr) beantragt werden. Nach § 27 Absatz 4 Satz 3 BWO können Wahlscheine zur Teilnahme an der
Bundestagswahl im Wege der Briefwahl noch bis zum Wahltag (15:00 Uhr) beantragt werden, wenn bei plötzlicher 
Erkrankung der Wahlraum nicht aufgesucht werden kann. Durch die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl im 
Wege der Briefwahl wurde das Wahlrecht auch für die Personen gewahrt, die von infektionsschutzrechtlichen 
Betretungsverboten betroffen waren. Der Einspruchsführer lässt auch völlig außer Acht, dass ein Fehlen
gesetzlicher Regelungen zum Infektionsschutz angesichts der Pandemielage zur Zeit der Bundestagswahl Wähler von 
der Teilnahme gerade an der Urnenwahl hätte abschrecken können. Darüber hinaus dürfen auch nicht die vielen 
freiwilligen Wahlhelfer in den Wahllokalen vergessen werden, die ohne infektionsschutzrechtliche Regelungen 
während der Wahlzeit einem höheren Ansteckungsrisiko ausgesetzt gewesen wären. Vor diesem Hintergrund ist 
nicht ersichtlich, dass die Regelungen der CoronaVO-BW zu Betretungsverboten unverhältnismäßig waren.  
Gleiches gilt für die Regelungen zur Maskenpflicht. Hier ist zusätzlich die Frage der Geltung und Rechtmäßigkeit 
einer Maskenpflicht in Wahllokalen von den Rechtsfolgen eines Verstoßes zu trennen. Diese Entscheidung lag 
gemäß § 31 Satz 2 BWG i. V. m. § 54 BWO im Ermessen der einzelnen Wahlvorstände (Vetter: Maskenpflicht 
im Wahlraum – Wahlen in Zeiten der Corona-Pandemie, NVwZ 2021, 187 [191]). In der Handreichung des
Bundeswahlleiters zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl 
2021 unter Covid-19-Pandemiebedingungen Stand: 23.08.2021, Seite 3 (lag dem Wahlprüfungsausschuss vor, 
vgl. insbesondere Entscheidung zu Wahleinspruch WP 168/21, Anlage 73 der vorliegenden
Bundestagsdrucksache) heißt es dazu: „…Ob eine Person auf der Grundlage des § 31 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes aus dem
Wahlraum verwiesen wird, liegt im Ermessen des Wahlvorstandes („kann“). In der Regel dürfte das Ermessen des 
Wahlvorstandes nur so ausgeübt werden, dass ohne Maske der Zutritt zu verwehren ist. D.h., wenn andere
Personen im Wahlraum nach den Umständen durch den Verstoß gegen die infektionsschutzrechtliche Maskenpflicht 
gefährdet würden, wird der Wahlvorstand in der Regel von seinem Ermessen zu Verweisung aus dem Wahlraum 
Gebrauch machen. Durch die Verweisung aus dem Wahlraum verliert die davon betroffene Person nicht ihr
Wahlrecht. Sie kann ihr Wahlrecht ausüben, wenn sie nicht gegen die Ordnung im Wahlraum verstößt. In den
Wahlräumen werden hierfür entsprechende Masken bereitgehalten.“ Durch die Handreichung des Bundeswahlleiters 
wurde Sorge getragen, dass die Gemeindebehörden ihrer Pflicht aus § 6 Absatz 5 BWO nachkommen konnten, 
die Wahlvorstände so zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung gesichert war. 
Letztlich verweist das BMI aber völlig zurecht darauf, dass sich unabhängig von der Frage, ob die Regelungen 
der CoronaVO-BW verhältnismäßig waren, keine Mandatsrelevanz feststellen lässt. Die Berechnungen des
Einspruchsführers lassen keinen Schluss zu, ob die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht tatsächlich nicht ausgeübt haben, 
oder ob sie etwa mittels Briefwahl abgestimmt haben. Schon gar nicht lassen sich, insbesondere mit Blick auf die 
Erststimmenergebnisse, Zahlen für einzelne Wahlkreise ableiten. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte 
Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, 
der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl.
zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m.; 
BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 
11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). 
3.  BWGÄndG 
Auch hier (vgl. bereits Abschnitt 2.1 zuvor) gilt der Grundsatz, dass der Deutsche Bundestag in ständiger Übung 
die Verfassungsmäßigkeit von Normen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BVerfG nicht
überprüft. Im Übrigen entspricht die Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages den Vorgaben des BWG. § 1 
Absatz 1 BWG stellt das Bestehen des Deutschen Bundestages aus 598 Abgeordneten unter den Vorbehalt
abweichender Regelungen, soweit diese sich aus dem BWG selbst ergeben. Der Deutsche Bundestag hat am 8.
Oktober 2020 den Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands zur 
Änderung des BWG (Bundestagsdrucksache 19/22504) angenommen (Deutscher Bundestag-
Plenarprotokoll 19/183, Seite 23052, 23061 ff.). Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des 
BWGÄndG regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach 
§ 6 Absatz 5 und 6 BWG neu. Danach ist es möglich, dass bis zu drei Überhangmandate nicht ausgeglichen
werden. 216 Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 
DIE LINKE. und der Freien Demokratischen Partei haben einen Normenkontrollantrag zur Prüfung der
Vereinbarkeit der Neuregelung im BWG mit dem GG beim BVerfG gestellt. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen 
Anordnung, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Artikel 1 Nummer 3 bis 5 
BWGÄndG bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht angewandt werden sollte, hat das BVerfG mit 
Beschluss vom 20. Juli 2021 (Aktenzeichen 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525) abgelehnt. Die Norm ist insofern 
rechtmäßig bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag angewandt worden. Da das BVerfG in dem Verfahren 
des einstweiligen Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung vornehmen musste, bleibt die Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit des BWGÄndG der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. 
4.  Wahlalter 
Auch insofern (vgl. bereits Abschnitt 2.1 zuvor) gilt der Grundsatz, dass der Deutsche Bundestag in ständiger 
Übung die Verfassungsmäßigkeit von Normen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BVerfG nicht 
überprüft. Der Vortrag des Einspruchsführers lässt freilich bereits im Ansatz keinen Wahlfehler erkennen. 
Das GG legt in Artikel 38 Absatz 2 selbst ausdrücklich fest, dass Minderjährige nicht wählen und gewählt werden 
dürfen. Erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres – also mit der Volljährigkeit – besteht die aktive und passive 
Wahlberechtigung deutscher Staatsbürger. Ein Minderjährigen- und auch ein Familienwahlrecht sind damit
ausgeschlossen (vgl. Butzer, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], BeckOK Grundgesetz, 48. Edition [Stand: 15.08.2021], 
Artikel 38 Rn. 109 f.). Diese Anordnung des Wahl- und Wählbarkeitsalters durch den verfassungsgebenden
Gesetzgeber ist nicht zu beanstanden. 
Das Demokratieprinzip und das engere Prinzip der Allgemeinheit der Wahl sind durch Einführung eines
Mindestalters nicht verletzt (BVerfGE 42, 312 [340 f.]). Die Altersgrenze in Artikel 38 Absatz 2 GG ist nicht an den 
Wahlrechtsgrundsätzen des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG zu messen. Ohnehin verbietet die Allgemeinheit der 
Wahl nicht bereits jegliche Differenzierung; gebotene Einschränkungen zum Schutz gleichwertiger
Verfassungsgüter sind erlaubt (BVerfGE 42, 312 [340 f.]; Müller, in: von Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], Grundgesetz, 
7. Auflage 2018, Artikel 38, Rn. 132). Das GG kann vielmehr nur als Einheit begriffen werden. Daraus folgt, dass 
auf der Ebene der Verfassung selbst ranghöhere und rangniederere Normen in dem Sinne, dass sie aneinander 
gemessen werden könnten, grundsätzlich nicht denkbar sind. Es liegt im Wesen des Verfassungsgebers, dass er 
von seinen eigenen Grundsatznormen Ausnahmen statuieren kann, die nach der Regel vom Vorrang der speziellen
gegenüber der allgemeinen Norm zu beachten sind (vgl. BVerfGE 3, 225 [231 f.]). 
Die Altersgrenze in Artikel 38 Absatz 2 GG ist mit verfassungsrechtlich gleichwertiger Legitimation wie die 
Wahlrechtsgrundsätze geregelt (vgl. BVerfGE 122, 304 [309]). Artikel 38 Absatz 2 GG gestaltet insoweit
verfassungsunmittelbar den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus. Weiter folgt auch aus Artikel 20 Absatz 2 GG 
nicht die Verfassungswidrigkeit des Artikels 38 Absatz 2 GG oder die Verpflichtung, diesen zu ändern. Das im 
GG niedergelegte Mindestwahlalter widerspricht auch nicht der Menschenwürdegarantie des Artikels 1 GG. 
Schließlich folgt eine Herabsetzung des Mindestalters auch nicht aus dem Gebot zur Gleichheit vor dem Gesetz 
nach Artikel 3 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht die Auflösung sämtlicher Altersunter-schiede.
Sachliche Gründe vermögen eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Hinter dem Mindestwahlalter steht 
die verfassungsrechtlich zulässige Überlegung, dass dieses das für die Teilnahme an der Wahl erforderliche Maß 
an Reife und Vernunft sowie Verantwortungsbewusstsein prinzipiell garantiert (vgl. Dü-rig/
Herzog/Scholz/Klein/Schwarz GG, Artikel 38, Rn. 96, wo Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des Artikel 38 
Absatz 2 GG gar als „abwegig“ bezeichnet werden). Dass diese Fähigkeit in bestimmten Fällen auch bei
Wahlberechtigten eingeschränkt sein kann und dennoch das Wahlrecht besteht, ändert nichts an der Sachgerechtigkeit 
des verfassungsrechtlich niedergelegten Mindestwahl- und Wählbarkeitsalters. Dasselbe gilt für den Umstand, 
dass es kein Höchstwahlalter gibt. Aus der Tatsache, dass in bestimmten Rechtsgebieten und Einzelfällen – aus 
jeweils spezifischen Gründen – die Volljährigkeit nicht notwendige Voraussetzung zur Abgabe bestimmter
Willenserklärungen ist, folgt nicht automatisch, dass das in Artikel 38 Absatz 2 GG mit Verfassungsrang festgelegte 
Wahl- und Wählbarkeitsalter zu hoch wäre und eine Pflicht des verfassunggebenden Gesetzgebers zur Änderung 
besteht (vgl. insgesamt bereits Bundestagsdrucksache 20/2300, Anlage 14).
Anlage 79 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch 
des Herrn A. W., 85375 Neufahrn bei Freising 
– Az.: WP 1386/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit einem an das Landratsamt Freising gerichteten Schreiben, welches von diesem
zuständigkeitshalber an den Deutschen Bundestag weitergeleitet wurde und dort am 27. Oktober 2021 eingegangen 
ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Dem mit dem Wort „Zurückweisung!“ überschriebenen Schriftstück ist als Begründung zu entnehmen, dass der 
Einspruchsführer den Wahlzettel wegen des Verdachts auf Wahlbetrug und Täuschung im Rechtsverkehr unter 
„Anwendung von offenkundigen ungültigen Verordnungen und Gesetzen“ zurückweisen will. Um einen
möglichen Schaden oder Hochverrat seiner „existierenden vorgetäuschten Person als Mensch aus Fleisch und Blut“ 
abzuwenden, weise er dieses Angebot zum Schutze der deutschen Völker zurück. Nach Prüfung des Wahlzettels 
sei festgestellt worden, „dass da wohl ein Fehler unterlaufen ist.“ Der Einspruchsführer hat als Anlage zu seinem 
Einspruch einen von ihm durchgestrichenen Stimmzettel zur Akte gereicht. 
Mit Schreiben vom 9. November 2021 wurde der Einspruchsführer auf die Regelung in § 2 Absatz 1 und 3 des 
Wahlprüfungsgesetzes hingewiesen, wonach die Wahlprüfung nur auf Einspruch hin erfolgt und dieser zu
begründen ist. Die Begründung muss mindestens den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen 
lassen und genügend konkrete Tatsachen enthalten. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist jedenfalls unbegründet. Der Einspruchsführer hätte nachvollziehbar darlegen müssen, aus
welchem Geschehen sich seiner Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Fehler ergibt (vgl. zuletzt 
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlagen 8 und 17; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies ist trotz Hinweis auf das
Erfordernis der Substantiierung nicht erfolgt. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße 
Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung
zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8 und 17 u.v.m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 
66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 49 Rn. 26).
Anlage 80 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn D. H., 02906 Mücka 
– Az.: WP 227/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit einem an den Bundeswahlleiter gerichteten Schreiben vom 11. Oktober 2021, das 
dort am 13. Oktober 2021 eingegangen ist und vom Bundeswahlleiter am selben Tag an den Deutschen Bundestag 
weitergeleitet wurde, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. 
Zur Begründung trägt er vor, dass er mit Schreiben vom 27. September 2021 beim Kreiswahlleiter des
Landkreises Görlitz unter Verweis auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes 
(Informationsfreiheitsgesetz, IFG) „die Herausgabe einer beglaubigten Fotokopie der Urschrift der Seite des
Wählerverzeichnisses, auf dem der Vor- und Familienname des Unterzeichners eingetragen ist und auf dem auch alle 
handschriftlich aufgebrachten Einträge, die am Wahltag vorgenommen worden sind, sichtbar sind“ beantragt 
habe. Diesem Begehren sei der Kreiswahlleiter ohne Begründung und unter Berufung auf eine fehlende
Rechtsgrundlage nicht nachgekommen.  
Die Tatsache, dass die Kreiswahlleitung dem Antrag des Einspruchsführers nicht entsprochen hat, betrachtet der 
Einspruchsführer „als einen groben Akt der Diskriminierung und der Entwürdigung durch den Kreiswahlleiter“. 
Hierzu erhebe er Aufsichtsbeschwerde. Durch die Weigerung des Kreiswahlleiters sei ferner das Gebot der
Transparenz schwer missachtet worden. Daraus lasse sich ableiten, dass „Unregelmäßigkeiten verschleiert werden
sollen“. „Aus diesen Tatsachen heraus“ erfolge die Anfechtung der Bundestagswahl und werde solange
aufrechterhalten, „bis alle Nachweise dem Unterzeichner vorliegen, die zweifelsfrei verifizieren, dass keine
Unregelmäßigkeiten, die beeinflussende Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben könnten, feststellbar waren und sind“. 
Der Einspruchsführer wurde schriftlich auf die Regelung in § 2 Absatz 1 und 3 des Wahlprüfungsgesetzes (Wahl-
PrG) hingewiesen und aufgefordert, konkrete Umstände mitzuteilen, durch die er Wahlrechtsvorschriften verletzt 
sehe. Der Einspruchsführer hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrG form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist in Teilen unzulässig 
und im Übrigen jedenfalls unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
Der Einspruch ist bereits unzulässig, sofern der Einspruchsführer das Wahlprüfungsverfahren dazu benutzen 
möchte, Anliegen nach dem IFG zu verfolgen. Nach § 1 WahlPrG entscheidet der Deutsche Bundestag
(vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Artikel 41 Absatz 2 Grundgesetz (GG)) im Wahlprüfungsverfahren über die
Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder
Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 GG unterliegen. Ein Wahlfehler liegt bei einem 
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften vor, zu denen im Wesentlichen die wahlrechtlichen Vorgaben in Artikel 38 
Absatz 1 Satz 1 GG, das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung gehören. Umgekehrt sind der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens keine
„Superrevisionsinstanz“ für Verfahren, die, wenn überhaupt, nur mittelbar einen Bezug zur Bundestagswahl aufweisen. So sind 
angebliche Verstöße gegen IFG innerhalb des dafür vorgesehenen Verwaltungsrechtswegs nach § 9 Absatz 4 IFG
zu prüfen.  
Im Übrigen ist der Einspruch jedenfalls unbegründet. Der Einspruchsführer beruft sich lediglich auf einen
angeblichen Verstoß des Kreiswahlleiters gegen das IFG und leitet daraus ab, dass nicht näher bezeichnete
Unregelmäßigkeiten verschleiert werden sollen. Einen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften hat der Einspruchsführer auch 
auf gesonderte Aufforderung hin nicht vorgetragen. Gleichfalls fehlt es an einem Vortrag, welche Auswirkungen 
ein etwaiger Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften auf die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag gehabt haben 
soll. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von 
Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, 
werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 
20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 
[309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 81 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch  
des Herrn Dr. W. W., 48231 Warendorf 
– Az.: WP 7/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 27. September 2021, das am 28. September 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl vom 20. Deutschen Bundestag eingelegt.  
Aus dem Betreff seiner Einspruchsschrift lässt sich entnehmen, dass der Einspruchsführer als Einzelbewerber im 
Wahlkreis 130 (Warendorf) antreten wollte, jedoch vom Kreiswahlausschuss zurückgewiesen wurde. 
Im Übrigen erhebt der Einspruchsführer Vorwürfe gegen den Kreiswahlleiter insbesondere im Zusammenhang 
mit einer Landratswahl: Der „amtierende Kreiswahlleiter“ Dr. S. F. habe am 21. Mai 2021 in der Tageszeitung 
„Westfälische Nachrichten“ (wird als Anlage 1 zum Einspruch vorgelegt) die folgende, in den Augen des
Einspruchsführers strafrechtlich relevante Stellungnahme abgegeben (Name im Originaltext jeweils ausgeschrieben): 
„Wahlleiter Dr. S. F. begrüßte, dass das Verwaltungsgericht Münster die Klage nicht nur formell als unzulässig 
ansah, sondern darüber hinaus in seinen Entscheidungsgründen deutlich machte, dass die Landratswahl fehlerfrei 
und korrekt durchgeführt wurde. „Diese Entscheidung ist ausgesprochen wichtig, weil es das Vertrauen der
Bürgerinnen und Bürger in unsere Demokratie stärkt“, sagt Dr. S. F.“. 
Nach Ansicht des Einspruchsführers stellt diese Stellungnahme angesichts der (vom Einspruchsführer nicht näher 
beschriebenen) Rolle des Kreiswahlleiters in einer öffentlichen Sitzung vor dem Verwaltungsgericht Münster mit 
Bezug zu einer Landratswahl eine Verleumdung nach § 187 des Strafgesetzbuches dar. Der Einspruchsführer fügt 
auch einen Protokollauszug der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2021 bei. 
Der „amtierende Kreiswahlleiter“ Dr. S. F. habe am 6. Juli 2021 auch noch zu einer öffentlichen Sitzung des 
Kreiswahlausschusses für den Wahlkreis 130 eingeladen. Nachdem er den „Einzelbewerber-Wahlvorschlag“ des 
Einspruchsführers „kommentarlos zur Kenntnis genommen“ habe, habe der Kreiswahlleiter an der öffentlichen 
Sitzung des Kreiswahlausschusses am 30. Juli 2021 jedoch nicht mehr teilgenommen. 
Der Einspruchsführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 30. September 2021 auf die Regelung in § 2 Absatz 1 
und 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) hingewiesen, wonach die Wahlprüfung nur auf Einspruch hin erfolgt 
und dieser zu begründen ist. Die Begründung muss mindestens den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt 
wird, erkennen lassen und genügend konkrete Tatsachen enthalten. Der Einspruchsführer hat hierauf nicht
reagiert. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. 
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrG form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist jedenfalls
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein 
Wahlfehler entnehmen. 
Nach § 1 WahlPrG entscheidet der Deutsche Bundestag (vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Artikel 41
Absatz 2 Grundgesetz (GG)) im Wahlprüfungsverfahren über die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag 
und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung 
nach Artikel 41 GG unterliegen. Ein Wahlfehler liegt bei einem Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften vor, zu 
denen im Wesentlichen die wahlrechtlichen Vorgaben in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, das Bundeswahlgesetz
und die Bundeswahlordnung gehören. Umgekehrt sind der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag 
im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens keine „Superrevisionsinstanz“ für Verfahren, die, wenn überhaupt, nur 
mittelbar einen Bezug zur Bundestagswahl aufweisen. Sofern der Einspruchsführer seinen Einspruch so
verstanden haben möchte, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag Landratswahlen oder
strafrechtliche Vorwürfe überprüfen sollen, wäre der Einspruch bereits unzulässig. 
Im Übrigen ist der Einspruch jedenfalls unbegründet. Einen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften hat der
Einspruchsführer auch auf gesonderte Aufforderung hin nicht vorgetragen. Eine Verleumdung wird lediglich
behauptet und ist auf Basis des Vortrags nicht nachvollziehbar. Auch fehlt jeglicher Vortrag zu einem möglichen
Kausalzusammenhang zwischen dem offensichtlichen Rechtsstreit mit Blick auf eine Landratswahl und die
angebliche Zurückweisung der Bewerbung des Einspruchsführers als Einzelkandidat. Gleichfalls fehlt es an einem
Vortrag, welche Auswirkungen ein etwaiger Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften auf die Wahl zum 20. Deutschen 
Bundestag gehabt haben soll. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen 
der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen
Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, 
Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 
85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 82 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn D. A. R., 13053 Berlin 
– Az.: WP 2015/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 25. November 2021, das am 26. November 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, 
hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
eingelegt. 
Der Einspruchsführer rügt nach eigenem Vortrag ausdrücklich keinen mandatsrelevanten Wahlfehler. Vielmehr 
bezieht sich sein Einspruch ausschließlich auf eine behauptete Verfassungswidrigkeit von § 27 Absatz 1 Satz 2 
i. V. m. § 18 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG). 
Der Einspruchsführer beantragt festzustellen, dass 
1. die bei der Vorbereitung zur Wahl des 20. Deutschen Bundestages zur Anwendung gekommene Regelung 
des § 27 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Absatz 2 Satz 1 BWG unvereinbar mit dem Grundsatz der Gleichheit der 
Wahl nach Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Artikel 21 GG war, soweit auch solche Parteien 
für die Zulassung ihrer Landeslisten Unterstützungsunterschriften vorlegen mussten, die bei der vorangegangenen 
Bundestagswahl bundesweit mindestens 0,5 % der Zweitstimmen erhalten haben oder in dem entsprechenden 
Land mindestens 1,0 % der Zweitstimmen erhalten haben, und 
2. in der Vorbereitung der Wahl die Rechte dieser Parteien verletzt worden sind. 
Der Umstand, wonach Parteien Unterstützungsunterschriften zur Zulassung ihrer Wahlvorschläge sammeln
müssen, obwohl sie bei der letzten Bundestagswahl bereits über 0,5 % der Zweitstimmen erhalten haben, sei eine 
unnötige Benachteiligung gegenüber den hiervon befreiten und im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien.  
Von dem aus § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG folgenden Unterschriftenquorum würden auch Parteien umfasst,
hinsichtlich derer die Ernsthaftigkeit ihrer Wahlvorschläge aufgrund früherer Wahlteilnahmen und -ergebnisse nicht 
bestritten werden könne. Dies stelle eine Benachteiligung gegenüber den im Deutschen Bundestag oder einzelnen 
Länderparlamenten vertretenen Parteien dar, da ein erheblicher Aufwand für die Erfüllung des
Unterschriftenquorums aufgebracht werden müsse. Die derzeitige Rechtslage ermögliche es Parteien, nur in einzelnen
Bundesländern mit Landeslisten an der Wahl teilzunehmen. Die strategische Entscheidung einer Partei, wie sie ihre
Gesamtressourcen auf die Sammlung von Unterstützungsunterschriften in einzelnen Bundesländern aufteile, und die 
damit verbundene Unsicherheit, ob für sämtliche Landeslisten das Unterschriftenquorum erfüllt werden könne, 
sage nichts über die Ernsthaftigkeit der einzelnen Wahlvorschläge aus. Die befreiten Parteien könnten ihre
Ressourcen dagegen für ihren Wahlkampf nutzen. Hiermit sei ein Wettbewerbsnachteil verbunden. Sofern das
erforderliche Unterschriftenquorum in einzelnen Bundesländern, für die jeweils gesondert
Unterstützungsunterschriften gesammelt werden müssen, nicht erreicht werde, hätte dies zur Folge, dass trotz ernsthafter politischer
Anliegen eine Zulassung des Wahlvorschlags versagt werde. Zudem ist der Einspruchsführer der Ansicht, dass der 
Gesetzgeber mit der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung seinen Gestaltungsspielraum überschreite und
zugleich die beabsichtigte Wirkung verfehlt werde. Jede Partei, die seit der Bundestagswahl im Jahr 2005 0,5 % der 
Zweitstimmen erreicht habe, habe auch bei der darauffolgenden Wahl mindestens gerundet 0,3 % der
Zweitstimmen auf sich vereinen können, sodass es sich bei diesen Parteien nicht um „Zufallsbildungen von kurzer
Lebensdauer“ handele. Der Gesetzgeber lasse ferner gänzlich unberücksichtigt, dass verschiedene Parteien regionale 
Schwerpunkte hätten, sodass zumindest in einzelnen Bundesländern die Ernsthaftigkeit nicht negiert werden 
könne. Der Einspruchsführer fordert – unter Bezugnahme auf die Wahlergebnisse verschiedener Kleinstparteien
bei den Bundestagswahlen zwischen den Jahren 2005 und 2021 – den Gesetzgeber daher auf, diejenigen
Landeslisten vom Unterschriftenquorum auszunehmen, welche bei der vorherigen Bundestagswahl im entsprechenden 
Bundesland ein Zweitstimmenergebnis von über 1,0 % erlangen konnten. 
Zwischen den bereits im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag vertretenen Parteien und den Parteien, die 
dort nicht vertreten seien, bestehe bereits systembedingt eine Ungleichheit der Wettbewerbschancen. Das
Bundesverfassungsgericht habe im Kontext der staatlichen Parteienfinanzierung die „Verdoppelung des Effekts“ der 
Fünf-Prozent-Sperrklausel für unzulässig gehalten. Die Sperrklausel, deren Eingriff in die Wahlrechtsfreiheit in 
der Regel nur mit dem Ziel gerechtfertigt werden könne, die Funktionsfähigkeit des zu wählenden Parlaments zu 
sichern, dürfe folglich nicht über dieses Ziel hinaus weitere nachteilige Wirkungen in Bezug auf die
Wahlrechtsgleichheit entfalten. In der derzeit geltenden Fassung des BWG tue sie aber genau das, denn das Kriterium zur 
Befreiung vom Unterschriftenquorum sei die bisherige Parlamentszugehörigkeit, die de facto dem Erreichen der 
Fünf-Prozent-Sperrklausel entspreche. 
Anhand einer aufbereiteten Übersicht für die Bundestagswahl 2021 und einem Vergleich mit den
vorangegangenen drei Bundestagswahlen stellt der Einspruchsführer dar, dass kleine Parteien regelmäßig nicht so viele
Stimmen auf sich vereinen, wie sie Unterstützungsunterschriften hätten sammeln müssen. Dies stelle die Qualität des 
Kriteriums der Anzahl der gesammelten Unterstützungsunterschriften für die Ernsthaftigkeit eines
Wahlvorschlags infrage. Zwar könne dies nicht dazu führen, dass Unterschriftenquoren insgesamt für verfassungswidrig 
erklärt würden. Gerade im Hinblick auf neue Parteien, die noch nie an einer Wahl teilgenommen hätten, seien 
keine gleich geeigneten Alternativen ersichtlich, wie man ihre Ernsthaftigkeit überprüfen könne. Bei solchen
Parteien, die zum Beispiel bei der letzten Bundestagswahl bereits 0,5 % der Zweitstimmen auf sich vereinigen
konnten, sei jedoch nicht ersichtlich, warum die Anzahl der gesammelten Unterstützungsunterschriften ein ebenso 
gutes Kriterium für ihre Ernsthaftigkeit darstellen solle wie der Wahlerfolg an sich.  
Unter Bezugnahme auf den Einspruch WP 217/17 gegen die Bundestagswahl 2017 mit gleichlautender Thematik 
führt der Einspruchsführer aus, dass die in der Beschlussempfehlung geltend gemachten Gründe für den
ablehnenden Bescheid (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7660, Anlage 63) nun nicht mehr durchgriffen. Es bedürfe einer 
erneuten Prüfung, ob es verfassungskonform sein könne, wenn eine Partei, die bei der letzten Bundestagswahl 
mindestens 0,5 % der Zweitstimmen auf sich vereinigen konnte und damit in den Genuss der staatlichen
Parteienfinanzierung gekommen sei, auf Grund vermeintlich fehlender Ernsthaftigkeit vom nächsten
Bundestagswahlkampf ausgeschlossen werde. Denn durch die staatliche Parteienfinanzierung erhielten die Parteien regelmäßig 
Auszahlungen, die sich nach ihrem vergangenen Wahlerfolg richteten. Teilweise würden damit durch das
Unterschriftenquorum Parteien, die bis zum Zeitpunkt einer Bundestagswahl finanziell gefördert würden, damit sie sich 
auf den Bundestagswahlkampf vorbereiten könnten, genau von diesem Wahlkampf ausgeschlossen. 
Zur Widerlegung des Arguments einer möglichen Motivation für die Gründung von Splitterparteien führt der 
Einspruchsführer aus, dass eine in Aussicht gestellte (teilweise) Befreiung vom Unterschriftenquorum nach einem 
Wahlerfolg nur „sehr unwesentlich“ mehr zur Gründung neuer Parteien anrege, als die Aussicht auf staatliche 
Finanzierung nach einem Wahlerfolg. Ferner bleibe es unklar, inwieweit der Einzug einer Partei in einen
konkreten Landtag bei der darauffolgenden Bundestagswahl eine Bevorzugung dieser Partei gegenüber einer nicht im 
Landesparlament vertretenen Partei in den anderen Bundesländern rechtfertigen könne.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
1.  Der Wahleinspruch ist bereits unzulässig. Ein Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes 
nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei 
der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 GG unterliegen, zum 
Gegenstand hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der Einspruchsführer rügt nach eigenem
Vortrag ausdrücklich keinen mandatsrelevanten Wahlfehler. Vielmehr wird in seinem Schreiben ausschließlich die 
behauptete Verfassungswidrigkeit von § 27 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Absatz 2 Satz 1 BWG nebst
Reformvorschlägen zur Änderung des Unterschriftenquorums diskutiert. Ein beim Deutschen Bundestag eingelegter 
Wahleinspruch ist hierfür das falsche Verfahren.  
2.  Im Übrigen wird die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften vom Wahlprüfungsausschuss und 
dem Deutschen Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens regelmäßig nicht
überprüft. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, bei dem im Rahmen einer 
Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann
(vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 
14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 
17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 
17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). Im 
vorliegenden Fall haben der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag jedoch keine Zweifel an der 
Verfassungsmäßigkeit der gerügten Vorschriften. Hierzu wurde bereits in der Beschlussempfehlung zu einem 
dem Einspruchsführer bekannten Wahleinspruch (WP 217/17) in der Bundestagsdrucksache 19/7660, Anlage 63 
entsprechend ausgeführt. 
Zudem hatte der Gesetzgeber die Situation von nicht im 19. Deutschen Bundestag vertretenen Parteien in der 
Wahlvorbereitung auch bei weiteren Gesetzesänderungen im Blick. Mit dem Sechsundzwanzigsten Gesetz zur 
Änderung des BWG vom 3. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I, Nr. 29, ausgegeben am 9. Juni 
2021, S. 1482) sollte dem Problem entgegengetreten werden, dass Parteien und Einzelbewerber, die
Unterschriftenquoren aus § 20 Absatz 3 bzw. Absatz 2 Satz 2  bzw. § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG erfüllen müssen, von den 
Beschränkungen der COVID-19-Pandemie besonders betroffen waren. Zur Lösung des Problems wurde für die 
Wahl des 20. Deutschen Bundestages die Zahl der für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten nach dem BWG 
erforderlichen Unterstützerunterschriften auf ein Viertel abgesenkt. Entsprechend wurde § 52a – versehen mit 
einer Befristung bis zum 31. Dezember 2021 – in das BWG aufgenommen. Von der gerügten Regelung des 
§ 27 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Absatz 2 BWG erfasste Parteien mussten demnach lediglich 500
Unterstützungsunterschriften beibringen, um die Ernsthaftigkeit zu dokumentieren.
Anlage 83 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn J. S. G. H., 38444 Wolfsburg 
– Az.: WP 1514/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 9. November 2021, das am 11. November 2021 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass es bei der Wahl im Wahlkreis 51 (Helmstedt –
Wolfsburg) zu schwerwiegenden Fehlern in der Vorbereitung, Durchführung und Auszählung der Stimmen gekommen 
sei. 
Im Rahmen der Vorbereitung habe die „SPD-Gruppe“ des niedersächsischen Ministerpräsidenten bei der
niedersächsischen Landeswahlleiterin die Benennung des damaligen amtierenden Oberbürgermeisters als
Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 51 veranlasst. Allen daran beteiligten Personen sei dabei bekannt gewesen, dass der Sohn 
des Oberbürgermeisters in diesem Wahlkreis selbst wieder als Wahlkreisbewerber für den Deutschen Bundestag 
kandidiert. Die Rolle des Sohnes als Kandidat und die Tatsache der Zählung der Stimmen durch den Vater
beschädigten die Demokratie. Der Einspruchsführer habe den Bundeswahlleiter und die Landeswahlleiterin in
mehreren E-Mails auf diese Konstellation hingewiesen.  
Bei der Durchführung habe es eine katastrophale Verteilung der Wahlbenachrichtigungen an bestimmte
Personenkreise gegeben, wogegen seitens des Kreiswahlleiters nichts unternommen worden sei. Das zu zeitige
Aufhängen der Wahlplakate sei von diesem hingegen gerügt und das Abhängen verlangt worden. Einige Kandidaten 
seien dem gefolgt aber „natürlich nicht“ sein Sohn. Der Einspruchsführer trägt vor, persönlich an seinem
„ökologisch-ökonomischen“ Wahlkampf gehindert worden zu sein. Er habe nur ein am Körper getragenes Plakat genutzt, 
was nicht verboten sei. Der Kreiswahlleiter habe das Ordnungsamt rechtswidrig angewiesen, ihn zu behindern. 
Die „Gruppe M[…]“ habe „unrechtmäßig Gelder von unserer Gewerkschaft IG Metall, Geld der Mafia,
umgeleitete Fördergelder der EU, Finanzmittel aus dem ‚Darknet‘ (Erlöse von Kinderschänderaktivitäten) usw.“ im 
Wahlkampf benutzt. Die Auszählung der Stimmen sei nur von bestimmten Leuten beobachtbar gewesen. Die 
Wahlergebnisse seien auffällig. So gebe es in Wahllokalen der Stadtteile in denen „polizei- und stadtbekannte 
Mafiosi herrschen“ sehr hohe Prozentraten für die „M[…]gruppe“.  
Mit Schreiben vom 14. April 2022 hat die niedersächsische Landeswahlleiterin unter Bezugnahme auf eine
Stellungnahme des stellvertretenden Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 51 vom 25. März 2022 zu den erhobenen 
Vorwürfen Stellung genommen. Ein wahlrechtlicher Verstoß sei nicht erkennbar. Die Besetzung des Wahlorgans 
der Kreiswahlleitung sei unter Beachtung der Vorgaben des § 9 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 8 Absatz 1 des
Bundeswahlgesetzes (BWG) erfolgt. Der damalige Kreiswahlleiter habe auf eigenen Wunsch eine rechtliche Prüfung 
durch die niedersächsische Landeswahlleitung veranlasst, welche das Ergebnis der Beurteilung bestätigt habe. 
Diese Rückfrage bei der niedersächsischen Landeswahlleitung belege, dass dem Kreiswahlleiter die Objektivität 
und Neutralität bewusst gewesen sei. Nach Bekanntwerden der verwandtschaftlichen Beziehung zu einem der 
Wahlkreisbewerber habe es keinen Anlass zur Abberufung der Person als Kreiswahlleiter gegeben. Im Hinblick 
auf die weiteren Behauptungen des Einspruchsführers liege kein hinreichend substantiierter Vortrag vor. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe 
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist 
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit 
kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Die Besetzung des Kreiswahlleiters im Wahlkreis 51 stellt keinen Wahlfehler dar. Bei einem Kreiswahlleiter 
handelt es sich gemäß § 8 Absatz 1 BWG um ein Wahlorgan. Von der Mitgliedschaft in einem Wahlorgan sind 
gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 BWG nur Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren 
Stellvertreter ausgeschlossen, um einer Kollusionsgefahr bei Entscheidungen der Wahlorgane vorzubeugen (vgl. 
Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 9 Rn. 16). Eine Unvereinbarkeitsregelung im Hinblick auf 
miteinander verwandte Personen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Entgegen der Auffassung des
Einspruchsführers war eine andere Besetzung der Kreiswahlleitung mithin gesetzlich nicht angezeigt.  
2.  Die ohne Konkretisierung vorgetragene Behauptung des Einspruchsführers, wonach es eine „katastrophale 
Verteilung“ von Wahlbenachrichtigungen gegeben habe und der Sohn des Kreiswahlleiters einer Aufforderung 
zum Abhängen von Wahlplakaten „natürlich nicht“ nachgekommen sei, dringt nicht durch. Wahlbeanstandungen, 
die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen 
und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert
zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 2, 5, 8 und 14; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 
15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in:
Schreiber, a.a.O., § 49 Rn. 26). Gleiches gilt für die erhobenen Vorwürfe, wonach das Ordnungsamt rechtswidrig zur 
Behinderung des Einspruchsführers angewiesen worden sei, die Auszählung der Stimmen „nur von bestimmten 
Leuten“ zu beobachten war, auffälliger Wahlergebnisse in bestimmten Stadtteilen sowie der unrechtmäßigen
Nutzung von Geldern durch die „Gruppe M[…]“.
Anlage 84 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch 
des Herrn T. S., 77966 Kappel-Grafenhausen 
– Az.: WP 1887/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 22. November 2021, das am 25. November 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, 
hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahlen zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021. 
Er beantragt, 
1. Die Bundestagswahl im Bundesland Berlin für ungültig zu erklären und insoweit die Wiederholung der Wahl 
anzuordnen. 
2.  Die Bundestagswahl in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Rheinland-
Pfalz für ungültig zu erklären und insoweit die Wiederholung der Wahl anzuordnen. 
3.  Den Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag durch Kandidaten der Partei DIE LINKE. für
ungültig zu erklären, soweit diese kein Direktmandat errungen haben. Die betroffenen Abgeordneten verlieren ihre 
Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag. Die Sitzverteilung nach Zweitstimmen wird ohne Berücksichtigung der 
auf die Partei DIE LINKE. entfallenden Zweitstimmen neu berechnet.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
1.1  Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vor. Das Bundesverfassungsgericht 
habe in mehreren Entscheidungen klar zum Ausdruck gebracht, dass eine deutliche Zunahme der Briefwähler mit 
dem verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl in Konflikt geraten und damit die Regelungen über die
Briefwahl als solches unzulässig werden könnten. Ein seit Jahren zu beobachtender Anstieg des Briefwähleranteils 
stelle den Grundsatz der Urnenwahl zunehmend für das gesamte Bundesgebiet in Frage. Bereits ab einem Anteil 
von Briefwählern von mehr als 25 % könne von einem Ausnahmecharakter der Briefwahl, der das Leitbild der 
Urnenwahl nicht in Frage stellt, immer weniger die Rede sein. Die Briefwahl werde zunehmend zu lediglich einer 
von verschiedenen gleichberechtigten Optionen. Die öffentliche Kontrolle der Stimmabgabe und Gewährleistung 
der Integrität der Wahl insgesamt sei zumindest fraglich, wenn nicht bereits in wesentlichem Umfang gefährdet. 
Bei einem Briefwähleranteil von mehr als einem Drittel (33,3 %) sei der Ausnahmecharakter der Briefwahl jedoch 
endgültig aufgehoben und eine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Einschränkung der Wahlgrundsätze 
gegeben. Aufgrund des lediglich bestehenden Antragserfordernisses ohne zusätzliche Voraussetzungen stellten 
Urnen- und Briefwahl aus Bürgersicht schon lange gleichwertige und gleichrangige Handlungsmöglichkeiten dar. 
Mit den Bundestagswahlen ab 2013 und Europawahlen ab 2014 habe sich abgezeichnet, dass der
voraussetzungsfreie Zugang zur Briefwahl verfassungsrechtlich keinen Bestand haben könne, da sich die rechtliche
Ausgestaltung des Wahlrechts und seine faktische Ausübung immer weniger mit dem verfassungsrechtlichen Leitbild der 
Urnenwahl vereinbaren lasse.  
Unter Verweis auf die Entwicklung des Briefwähleranteils in verschiedenen Bundesländern sowohl bei den
Europawahlen ab 2004 sowie Bundestagswahlen ab 2005 sei eine weitere Erhöhung bei der Bundestagswahl 2021 
absehbar gewesen. Auch ohne Corona-Pandemie wäre es nach Auffassung des Einspruchsführers zu einer – wenn 
auch geringeren – Zunahme gekommen. Unter Verweis auf den vom Bundeswahlleiter festgestellten
Briefwähleranteil von 47,3 % bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag sei der Charakter der Bundestagswahl als
Urnenwahl unwiderlegbar aufgehoben. Die Kontrollfunktion durch die Öffentlichkeit der Wahl sei bei einem
solchen Anteil eingeschränkt und in Teilen aufgehoben. Durch den hohen Briefwahlanteil liege eine
mandatsrelevante Verfälschung des Wahlergebnisses vor. Zumindest in Bundesländern mit einem Briefwahlanteil von über 
50 % sei der Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze so erheblich, dass es „schlicht unerträglich wäre“, den auf 
dieser Grundlage gewählten Bundestag und einen von diesem gewählten Bundeskanzler im Amt zu belassen. In 
den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz sei die Anordnung einer 
Wiederholungswahl insoweit unumgänglich. Sowohl dem Parlament als auch der Regierung fehle es an der
demokratischen Legitimation. Im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 hätte es sich für den Gesetzgeber aufgrund der 
Corona-Pandemie geradezu aufdrängen müssen, wieder materielle Voraussetzungen für den Zugang zur
Briefwahl festzulegen. Angesichts des enormen Umfangs der Briefwahl sei zu betonen, dass aufgrund fehlender
öffentlicher Kontrolle ein besonderes Risiko für Fehler und Manipulationen gegeben sei.  
Die Fehleranfälligkeit ließe sich u.a. auch mit dem ungeklärten Verbleib von 370 Wahlbriefen in Mecklenburg-
Vorpommern belegen, die bei der Wahl nicht hätten berücksichtigt werden können. In Freiburg seien
Briefwahlunterlagen von 2.200 Bürgern verloren gegangen. Knapp drei Viertel der Betroffenen hätten nicht wählen können. 
Nach alledem sei festzuhalten, dass das Fehlen der öffentlichen Kontrolle der Stimmabgabe bei fast 50 %
Briefwählern dazu führe, dass der das Demokratieprinzip konkretisierende Wahlrechtsgrundsatz der öffentlichen Wahl 
in erheblicher Weise leerzulaufen drohe. Die derzeit geltenden Regelungen in § 36 Bundeswahlgesetz (BWG) 
sowie § 66 Bundeswahlordnung (BWO) begünstigten den Anstieg des Briefwähleranteils auf ein so hohes Maß, 
dass der vorgenannte Grundsatz verletzt sei. Die Regelungen seien verfassungswidrig.  
1.2  Nach Auffassung des Einspruchsführers verstoße zudem die Grundmandatsklausel in § 6 Absatz 3 BWG 
gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Absatz 1 Satz 1 GG und sei damit verfassungswidrig. 
Die gerügte Vorschrift führe zu einer Ungleichbehandlung der Parteien, da einerseits den Parteien, die nicht
mindestens drei Wahlkreismandate und nicht mindestens 5 % der Stimmen errungen haben, die Teilnahme am
Verhältnisausgleich verwehrt werde und andererseits den Parteien, die mindestens drei Wahlkreismandate erkämpft 
haben, die Teilnahme ermöglicht werde, selbst wenn sie weit weniger Stimmen erhalten haben als ihre an der 
Sperrklausel gescheiterten Konkurrenten. Für die unterschiedliche Erfolgskraft der Zweitstimmen für Parteien, 
die das 5 % Quorum nicht erreicht haben, gebe es keinen zwingenden Grund. Die Fernhaltung von Splitterparteien 
werde als Ziel der Sperrklausel konterkariert. Die an sich legitime Berücksichtigung von Schwerpunktparteien 
rechtfertige die Klausel nicht, da es wegen fehlendem Erfordernis eines regionalen Zusammenhangs der
Direktmandate gerade nicht auf eine starke örtliche oder regionale Bindung ankomme. Es sei nicht nachvollziehbar, 
dass solchen Splitterparteien der Einzug in den Bundestag mit einer ihrem Zweitstimmenanteil entsprechenden 
Anzahl an Abgeordneten eingeräumt werde. Die Grundmandatsklausel verfälsche das Wahlergebnis und ignoriere 
den ausdrücklichen Wählerwillen, nachdem eine Vertretung der Partei DIE LINKE. im Bundestag nicht
gewünscht sei.  
1.3  Zudem seien bei den Wahlen in Bremen falsche Stimmzettel verwendet worden. Im Wahllokal „261-01 
Seehausen“ habe es 801 Wahlberechtigte gegeben, von denen 409 erschienen seien. Von den Erststimmen seien 
98,04 % ungültig gewesen, weil das Wahllokal falsche Stimmzettel erhalten habe. So seien die Wahlunterlagen 
für den Wahlkreis 54 statt für den Wahlkreis 55 verwendet worden. Die tatsächlichen Direktkandidaten hätten 
nicht gültig gewählt werden können.  
1.4  Ferner rügt der Einspruchsführer eine Veröffentlichung von Wählerbefragungen auf Twitter durch Hubert 
Aiwanger, Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie des Freistaats Bayern, stellvertretender 
bayerische Ministerpräsident und Bundesvorsitzender der FREIE WÄHLER vor Ablauf der Wahlzeit. Damit sei 
Einfluss auf die freie Wählerentscheidung ausgeübt worden. Weiterhin stelle die Veröffentlichung von Umfragen, 
in die die bereits erfolgte Stimmabgabe von Briefwählern einfließt, durch Meinungsforschungsinstitute eine
unzulässige Wählerbeeinflussung dar. Beide Sachverhalte begründeten einen Verstoß gegen § 32 Absatz 2 BWG.  
1.5  Mit seinem Einspruch griff der Einspruchsführer auch die Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin 
an. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden 
(§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender
Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen. 
Zur Untermauerung seiner Vorwürfe übersendet der Einspruchsführer ein Konvolut von insgesamt 29 Anlagen, 
die überwiegend Presseartikel zum Wahlgeschehen in Berlin und anderen Vorkommnissen im Bundesgebiet
enthalten.
2.  Stellungnahme des Bundeswahlleiters 
Mit Schreiben vom 17. März 2022 hat der Bundeswahlleiter, soweit sein Zuständigkeitsbereich betroffen ist, zu 
den erhobenen Vorwürfen Stellung genommen. Wahlfehler seien nicht ersichtlich und der Einspruch mithin
unbegründet. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe die Briefwahl als gleichwertige alternative Form der
Stimmabgabe ohne besondere Einschränkungen in das Wahlrecht aufgenommen. Das einfachgesetzliche Wahlrecht
enthalte keine Regelungen, wonach der Briefwahlanteil eine gewisse Grenze nicht überschreiten dürfe. Seiner
Auffassung nach bringe der vom Bundesverfassungsgericht verwendete Begriff „Leitbild“ lediglich zum Ausdruck, 
dass es sich bei der Urnenwahl um die tradierte Form der Stimmabgabe handelt, die als verfassungsrechtliches 
Grundmodell der Stimmabgabe bei staatlichen Wahlen zugrunde liegt. Die Urnenwahl stelle die idealtypische 
Form der Stimmabgabe dar, ohne andere bzw. neue Formen für die Zukunft auszuschließen. Eine übermäßige 
Einschränkung oder Gefährdung der Grundsätze der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl durch 
den Briefwahlanteil bei der Bundestagswahl 2021 sei nicht ersichtlich.  
Im Hinblick auf die vom Einspruchsführer thematisierte fehlende Berücksichtigung von insgesamt 370
Wahlbriefen in Mecklenburg-Vorpommern und den ungeklärten Verbleib von 2.200 Briefwahlunterlagen in Freiburg
verweist der Bundeswahlleiter auf die Feststellungen des Bundeswahlausschusses in der Niederschrift vom 15.
Oktober 2021 über die Sitzung zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. In einem Briefverteilzentrum 
in Hamburg-Altona seien zwei Postkisten mit insgesamt 370 Wahlbriefen für Mecklenburg-Vorpommern
zunächst nicht weitergeleitet worden, die am Wahlsonntag den zuständigen Wahlämtern zugestellt werden sollten. 
Dabei habe es sich um Sendungen aus der Leerung der Briefkästen in Hamburg gehandelt. Rein rechnerisch hätte 
die unterbliebene Berücksichtigung keine Auswirkungen auf die jeweiligen Wahlergebnisse gehabt. In Baden-
Württemberg sei es in vier Städten, darunter in Freiburg im Breisgau, zu erheblichen Verzögerungen beim
Versand der Briefwahlunterlagen gekommen. Um den Wahlberechtigten trotzdem die Wahlteilnahme zu
ermöglichen, sei den betroffenen Personen neben der Möglichkeit der Ausstellung eines Ersatzwahlscheins auch die
Möglichkeit der Urnenwahl eröffnet worden, indem nach jeweiliger Rücksprache des Wahlvorstandes mit dem
Wahlamt der Wahlscheinantrag annulliert wurde. Beide Vorkommnisse stellten bedauerliche Einzelfälle dar, die schon 
deshalb kein Beleg für eine fehlergeneigte und manipulationsanfällige Briefwahl sein könnten, weil sie angesichts 
von insgesamt rund 22,1 Millionen Briefwählerinnen und Briefwählern einen verschwindend geringen Anteil an 
ordnungsgemäß ausgegebenen und transportierten Briefwahlunterlagen ausmachten. 
In Bezug auf die Veröffentlichung eines angeblichen Ergebnisses von Wählernachbefragungen vor Ablauf der 
Wahlzeit durch den bayerischen Minister Aiwanger teilt der Bundeswahlleiter mit, dass er Ermittlungen
eingeleitet habe, ob eine Ordnungswidrigkeit nach § 49a Absatz 1 Nummer 2 BWG vorliegt. Nachforschungen hätten 
ergeben, dass es sich bei den im Tweet veröffentlichten Zahlen nicht um verifizierbare Ergebnisse von
Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit im Sinne des 
§ 32 Absatz 2 BWG gehandelt habe. Eine entsprechende Tatbestandsverwirklichung könne nicht festgestellt
werden. Ein Wahlfehler sei nicht erkennbar, da die Verbreitung von erfundenen oder geschätzten Zahlen durch
Privatpersonen, die nicht auf einer Wahlumfrage im Sinne des § 32 Absatz 2 BWG beruhen, grundsätzlich von der 
Meinungsfreiheit gedeckt seien.  
Am 10. August 2021 habe der Bundeswahlleiter erstmals erfahren, dass die forsa Gesellschaft für Sozialforschung 
und statistische Analysen mbH im Rahmen von Umfragen auch danach fragt, ob Wahlberechtigte bereits (per 
Briefwahl) gewählt haben und wie sie in diesem Fall gestimmt haben. Mit Schreiben vom 24. August 2021 habe 
er daher Wahlforschungsinstitute, forsa eingeschlossen, vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach § 32 Absatz 2 
BWG die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der 
Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist. Er habe darauf hingewiesen, dass dies seiner
Auffassung nach auch dann gelte, wenn die Stimmabgabe bereits vor dem Wahltag per Briefwahl erfolgt ist. Der
Bundeswahlleiter verweist auf einen Beschluss des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2021 
zum Aktenzeichen 8 B 1929/21 im vorläufigen Verfahren, wonach die gegenständlichen Veröffentlichungen von 
forsa nicht vom Verbotstatbestand des § 32 Absatz 2 BWG erfasst seien.  
3.  Replik des Einspruchsführers 
In seiner Replik auf die eingeholte Stellungnahme des Bundeswahlleiters teilt der Einspruchsführer seine
Auffassung mit, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahlen feststehe, da der
Bundeswahlleiter den „Vortrag hinsichtlich der vertauschten Stimmzettel in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg,
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz“ anerkannt habe. Die Wertung des Bundeswahlleiters, wonach für ihn die 
Fehleranfälligkeit des Briefwahlsystems nicht erkennbar sei, gehe fehl. Es sei geeignet, das Vertrauen der Bürger 
in die Demokratie nachhaltig zu erschüttern. Nach allgemeiner Begriffsdefinition sei ein Leitbild ein formulierter
Zielzustand bzw. ein realistisches Idealbild. Eine Abweichung dürfe nicht zur Abkehr vom Leitbild führen. Bei 
den fast 50 % Briefwählern bei der Bundestagswahl 2021 sei bereits vielfach zweifelhaft, ob sie überhaupt
wahlberechtigt gewesen seien.  
Im Hinblick auf den Tweet des bayerischen Ministers Aiwanger erschließe sich die Einstellung der Ermittlungen 
durch den Bundeswahlleiter nicht, da der Minister keine Privatperson sei. Der Vorwurf dürfe nun noch
gravierender sein, indem ein Minister erfundene Ergebnisse von Wahlbefragungen nach Schließung der Wahllokale zu 
Gunsten seiner Partei veröffentlicht und zur Stimmabgabe für seine Partei aufgerufen habe. Es sei nicht relevant, 
ob der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 32 Absatz 2 BWG erfüllt sei. Durch den Tweet liege eine
Wahlbeeinflussung durch einen Staatsminister vor, der aufgrund seines Amtes besondere Glaubwürdigkeit innerhalb der 
Bevölkerung genieße.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag nur über die noch offenen Streitgegenstände zu 
beschließen. 
Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Im Hinblick auf die Rüge eines aus Sicht des Einspruchsführers zu hohen Briefwahlanteils und der
behaupteten Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 36 BWG sowie § 66 BWO ist zunächst darauf hinzuweisen, 
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine 
derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, bei dem im Rahmen einer
Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, 
NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 
77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200,
Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 
12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). Dessen ungeachtet hat der 
Wahlprüfungsausschuss keinen Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der für die Briefwahl maßgeblichen
Vorschriften der §§ 17 Absatz 2, 36 BWG, § 66 BWO – auch angesichts des Anteils der Briefwähler – zu zweifeln. 
Das verfassungsrechtliche Leitbild der Urnenwahl – so auch in Rechtsprechung und Schrifttum akzentuiert 
(vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; Kluckert, JURA 2020, 169 [177]) – wird durch den bei der Bundestagswahl 2021 
erhöhten Briefwähleranteil nicht konterkariert. Eine unverhältnismäßige Einschränkung von einzelnen
Wahlrechtsgrundsätzen, insbesondere dem der Öffentlichkeit der Wahl, ist hier nicht ersichtlich. Es muss nicht jeder 
Wahlrechtsgrundsatz in Reinform verwirklicht werden. Dem Gesetzgeber verbleibt bei der Ausgestaltung und 
Gewichtung ein Spielraum, um sämtlichen Wahlrechtsgrundsätzen Geltung zu verschaffen (Boehl in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 1 Rn. 6). 
Das Bundesverfassungsgericht hat die Neuregelung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins 
durch Artikel 2 Nummer 7 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der
Europawahlordnung vom 3. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Teil I, Nr. 56, ausgegeben am 10. Dezember 
2008, S. 2378), bei der auf das Begründungserfordernis verzichtet wurde, zuletzt in seinem Beschluss vom 9. Juli 
2013 (2 BvC 7/10, BVerfGE 134, 25) verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Dabei hat es auch darauf abgestellt, 
dass der Normgeber bei der Neuregelung in den Blick genommen habe, dass eine deutliche Zunahme der
Briefwähler mit dem verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl, die die repräsentative Demokratie in besonderer 
Weise sichtbar und erfahrbar mache, in Konflikt geraten könne. Jedoch habe der Gesetzgeber jedenfalls für die 
Bundestagswahl mit Verweis auf Erfahrungen bei Landtagswahlen begründet, dass ein erheblicher Anstieg der 
Briefwahlbeteiligung durch den Wegfall der Glaubhaftmachung von Antragsgründen nicht zu befürchten sei. Es 
gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung in verfassungsrechtlich relevanter Weise verfehlt sei 
(BVerfGE 134 25 [32]). Zwar trifft den Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht. So kann sich eine abweichende 
Beurteilung ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern (BVerfGE 129, 300 [321 f.]). Allein der
Anstieg des Prozentsatzes auf nunmehr über 47% vermag angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen die 
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag stattfand, die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung jedoch nicht in 
Frage zu stellen. Zunächst trifft die gesetzgeberische Erwägung mehr denn je zu, die Allgemeinheit der Wahl im
Hinblick auf die zunehmende Mobilität in der heutigen Gesellschaft und die verstärkte Hinwendung zu
individueller Lebensgestaltung durch einen erleichterten Zugang zur Briefwahl zu sichern. Ferner kommt dem Grundsatz 
der Allgemeinheit der Wahl gerade im Hinblick auf die zur Bundestagswahl 2021 vorherrschenden Umstände 
einer pandemischen Krisenlage erhebliche Bedeutung zu. Denn dem Leitbild der Urnenwahl stand die potentielle 
Gefahr einer Corona-Infektion durch physische Kontakte gegenüber. Zur Ermöglichung einer umfassenden
Wahlteilnahme ohne Vernachlässigung des Gesundheitsschutzes stellt sich die Briefwahl als zielführendes Instrument 
dar. Der im Vergleich zur Bundestagswahl 2017 deutlich gestiegene Briefwahlanteil lässt sich demnach auf die 
Ausnahmesituation einer Pandemie zurückführen, da sich viele Wahlberechtigte aufgrund der angeregten und 
teils auch verordneten Kontaktbeschränkungen für die Möglichkeit der Briefwahl entschieden haben. Auf diese 
Weise wurde zugleich gewährleistet, dass die demokratische Legitimation der Staatsgewalt auf einem möglichst 
breiten Fundament fußt und damit der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gleichermaßen berücksichtigt 
(vgl. Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, 97. EL., Januar 2022, Artikel 38 
Rn. 90). Aus dieser besonderen Ausnahmesituation lässt sich auch nicht ohne Weiteres eine zukünftige
Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei Bundestagswahlen dergestalt ableiten, wonach Briefwähler künftig 
in der Mehrzahl wären. Zusätzlich wird der Ausnahmecharakter der Briefwahl trotz des Entfallens der
Glaubhaftmachung durch das weiterhin bestehende Antragserfordernis deutlich, welches eine entsprechende Initiative des 
Wahlberechtigten erfordert. 
Auch die vom Einspruchsführer dargelegten Einzelfälle in Mecklenburg-Vorpommern sowie Baden-
Württemberg stellen keinen Beleg für eine grundsätzliche Fehleranfälligkeit des Verfahrens der Briefwahl dar. Im Hinblick 
auf die im Briefverteilzentrum Hamburg-Altona für Mecklenburg-Vorpommern nicht weitergeleiteten Kisten mit 
insgesamt 370 Wahlbriefen liegt schon kein den Wahlbehörden zurechenbarer Wahlfehler vor, da sich der Vorfall 
in der Verantwortungssphäre des beauftragten Postunternehmens ereignet hat. Insofern der Bundeswahlleiter in 
seiner Stellungnahme mitteilt, dass es u. a. in der Stadt Freiburg im Breisgau beim Versand der
Briefwahlunterlagen zu „erheblichen Verzögerungen“ gekommen sei, ist jedenfalls festzuhalten, dass den betroffenen
Wahlberechtigten sowohl die Möglichkeit der Ausstellung eines Ersatzwahlscheins als auch die der Urnenwahl eröffnet 
wurde und eine Wahlteilnahme damit letztlich möglich war. Ungeachtet dessen erachtet der
Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen –
unabhängig davon, worauf sie beruht – für höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der
Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um Anträge zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. 
2.  In Bezug auf die vom Einspruchsführer gleichermaßen als verfassungswidrig gerügte Grundmandatsklausel 
gemäß § 6 Absatz 3 BWG ist erneut auf die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts 
bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften hinzuweisen. Ungeachtet dessen bestehen für 
den Wahlprüfungsausschuss auch hier keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Regelung.  
Die gerügte Grundmandatsklausel ist verfassungskonform, wie der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche 
Bundestag bereits mehrfach festgestellt haben (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 106; 13/2800, 
Anlagen 14 und 19; 13/3531, Anlagen 3 und 27; 13/3928, Anlage 35). Das Bundesverfassungsgericht hat diese 
Regelung gleichsam für verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 [258 ff.]; 4, 31 [40], 5, 77 [83]; 6, 84 
[95 ff.]; 95, 408 [420 ff.]). Sie ist mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbar. Zwar verursacht sie 
eine Abweichung vom Grundsatz der Erfolgswertgleichheit aller gültigen Stimmen. Indessen steht es dem
Gesetzgeber frei, von einem zulässigen Quorum – wie der Fünf-Prozent-Klausel – Ausnahmen zu gestatten und 
Parteien, die das Quorum nicht erreichen, zur Mandatsverteilung zuzulassen, wenn ein zureichender Grund für 
diese Sonderbehandlung gegeben ist. Zu solchen Gründen zählt die Erringung eines Direktmandats bei der
Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG) sowie größere Stimmenzahl in
Teilen des Wahlgebiets. Es unterliegt der Gestaltungsfreiheit des für die Verhältniswahl oder den Verhältnisausgleich 
ein Quorum vorsehenden Gesetzgebers, ob er zugunsten von Parteien mit regionalen Schwerpunkten eine
Ausnahme zulassen will. Indes kommt es auf eine regionale Bündelung nicht an, denn die Grundmandatsklausel greift 
auch bei einer beliebigen Verstreuung der drei errungenen Direktmandate über das Wahlgebiet und führt demnach 
nicht notwendigerweise bereits ihrem Wesen nach zu regionalen Überbetonungen. Die Modifizierung der
Erfolgswertgleichheit der Stimmen findet ihre Rechtfertigung darin, dass sie als eine notwendige Folge des besonderen 
Charakters der personalisierten Verhältniswahl erscheint. Die Beimischung von Elementen des
Mehrheitswahlrechts rechtfertigt es, Parteien, die sich in lokalen Schwerpunkten als politisch bedeutsam erwiesen haben, in 
gewisser Weise zu bevorzugen. Dabei belegt der „dreifache“ Erfolg in der Personenwahl nach § 5 BWG die
politische Bedeutsamkeit der Partei. Außerdem sorgt die Grundmandatsklausel für einen Ausgleich zwischen der 
mit der Sperrklausel angestrebten Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und einer effektiven
parlamentarischen Repräsentation des Wählerwillens (vgl. BVerfGE 95, 408 [420 ff.]).
3.  Insofern der Einspruchsführer vorträgt, dass im Wahllokal „261-01 Seehausen“ fälschlicherweise für den 
Wahlkreis 54 bestimmte Wahlunterlagen ausgeteilt worden seien, liegt auch in dieser Rüge kein Wahlfehler
begründet. Denn selbst wenn – wie behauptet – in diesem Wahllokal insgesamt 801 Personen wahlberechtigt
gewesen sind und von den in Präsenz abgegebenen 409 Erststimmen insgesamt 98,04 % ungültig gewesen waren, kann 
eine Mandatsrelevanz vorliegend ausgeschlossen werden. Das Wahllokal „261-01 Seehausen“ gehört zum
Wahlkreis 55 Bremen II – Bremerhaven. In diesem Wahlkreis betrug die Differenz zwischen dem obsiegenden
Kandidaten der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (52.498 Stimmen) und der zweitplatzierten Kandidatin der 
Christlich Demokratischen Union (28.552 Stimmen) insgesamt 23.946 Stimmen (vgl. https://www.bundeswahl-
leiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-99/land-4/wahlkreis-55.html#stimmentabelle3186; zuletzt
abgerufen am 2. Februar 2023).  
4.  Der von Herrn Aiwanger am Wahltag veröffentlichte Eintrag auf der Plattform Twitter begründet
gleichermaßen keinen mandatsrelevanten Wahlfehler. Bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren
Entscheidungen und Maßnahmen muss es sich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von Wahlorganen 
oder Wahlbehörden handeln, die im Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der 
Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren unmittelbar betreffen. Entscheidungen und
Verhaltensweisen Dritter – etwa Parteien, Postunternehmen, Medien – fallen grundsätzlich nicht darunter. Handelt es sich um 
gravierende Gesetzesverstöße Dritter, die das Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im
Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden (vgl. insgesamt Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, 
§ 49 Rn. 6). Der am Wahlsonntag von Herrn Aiwanger vor Ablauf der Wahlzeit auf seinem Konto bei der
Plattform Twitter veröffentlichte Text stammt zwar von einer Privatperson, stand jedoch offensichtlich in
Zusammenhang mit Herrn Aiwangers politischer Tätigkeit, was sich allein aus dem Wahlaufruf für dessen Partei ergibt. Es 
liegt jedoch kein Verstoß gegen § 32 Absatz 2 BWG und damit kein Wahlfehler vor. 
§ 32 Absatz 2 BWG untersagt die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit und dient damit den Grundsätzen der Freiheit 
und Gleichheit der Wahl. Dieses Verbot richtet sich in erster Linie an die Rundfunk- und Fernsehanstalten, jedoch 
auch an Privatpersonen (Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 30. Lieferung, Stand 
Juli 2017, 11.32 Rn. 15). Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann durch den Bundeswahlleiter (§ 49a Absatz 3 
Nummer 2 BWG) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 49a 
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BWG). Damit soll verhindert werden, dass vorzeitige Veröffentlichungen von 
Umfrageergebnissen Auswirkungen auf das Stimmverhalten von Wahlberechtigten haben (Hientzsch, 
DÖV 2010, 357 [358]). 
Für einen Verstoß gegen § 32 Absatz 2 BWG kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die genauen Ergebnisse 
der Wählerbefragung veröffentlicht werden. Entscheidend ist allein der Eindruck, den ein unvoreingenommener 
Wahlberechtigter nach dem objektiven Inhalt der Nachricht gewinnen kann, sodass auch Trendmeldungen auf 
sozialen Internetwerken erfasst werden (vgl. Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 32 Rn. 9;
Bundestagsdrucksache 16/1800, Anlage 25). Verboten sind indes nur Trendmeldungen und Zwischenergebnisse, die 
auf tatsächlichen Nachwahlbefragungen beruhen (Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 
30. Lieferung, Stand Juli 2017, 11.32 Rn. 15). Ermittlungen des Bundeswahlleiters haben ergeben, dass es sich 
bei den in der Nachricht von Herrn Aiwanger veröffentlichten Zahlen nicht um verifizierbare Ergebnisse von 
Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit i. S. d. 
§ 32 Absatz 2 BWG handelte. 
5.  Ferner stellt auch die Veröffentlichung von Umfrageergebnissen durch Meinungsforschungsinstitute, welche 
auch Angaben von Briefwählern einbeziehen, keinen Wahlfehler dar. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat mit 
Beschluss vom 22. September 2021 zum Aktenzeichen 8 B 1929/21 festgestellt, dass die Briefwahl nicht unter 
die Vorschrift des § 32 Absatz 2 BWG falle, wonach die Veröffentlichung von Ergebnissen von
Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist. Das 
Gericht führte aus, dass die Wahlteilnahme mittels Briefwahl nicht unter den Begriff der Stimmabgabe zu fassen 
sei. Im Bundeswahlgesetz werde an mehreren Stellen und konsequent zwischen den Begriffen der Stimmabgabe 
(als Urnenwahl am Wahltag und im Wahlraum) und der Briefwahl differenziert (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 
2022, 243 Rn.19).
Anlage 85 
Beschlussempfehlung 
Zu den Wahleinsprüchen 
– Az.: WP …/21 – 
26 92 93 116 117 126 131 132 133 135 136 137
 139 140 154 155 156 157 159 160 162 164 165 166
 167 172 173 174 175 176 186 187 188 190 191 193
 194 195 196 201 224 248 249 250 251 252 253 255
 256 257 269 276 298 299 300 301 302 303 304 305
 306 307 308 310 311 312 313 314 317 322 324 325
 328 397 398 399 400 401 402 403 404 405 406 407
 408 409 410 411 412 413 414 415 416 417 430 431
 432 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 464
 465 474 478 491 492 493 494 511 512 518 519 520
 548 760 791 819 868 911 942 943 948 963 999 1005
 1077 1078 1081 1082 1093 1096 1142 1157 1178 1238 1239 1242
 1245 1284 1285 1332 1346 1350 1351 1352 1368 1405 1407 1436
 1452 1465 1485 1497 1550 1581 1583 1588 1640 1673 1855 1886
 1888 2013 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Die Wahleinsprüche werden zurückgewiesen soweit über sie nicht bereits durch Teilentscheidung nach 
Anlage 5, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde. 
Tatbestand 
Die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer haben mittels vorgefertigter Schreiben innerhalb der am 26.
November 2021 abgelaufenen Frist Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 
26. September 2021 eingelegt. 
1.  Vortrag der Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer 
Gegenstand der Einsprüche ist zum einen die Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin, einschließlich 
des dort angeblich verspäteten Zugangs von Briefwahlunterlagen. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür
entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände 
der Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer im ersten Teil der Schreiben wurden aufgrund des rechtlichen 
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 147 
der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung) und 
mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 5 zu entnehmen. 
Darüber hinaus rügen die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer verschiedene Vorfälle und Regelungen im 
weiteren Bundesgebiet, deren Mandatsrelevanz nicht auszuschließen sei: 
1.1  Zeitpunkt der Übermittlung von Wahlbenachrichtigungen 
Wahlbenachrichtigungen seien verspätet versandt worden, sodass Briefwahlunterlagen so kurzfristig zugegangen 
seien, dass Wahlberechtigte sie bei längerer Abwesenheit nicht hätten nutzen können. Ein erheblicher Teil der 
Einspruchsführer aus unterschiedlichen Bundesländern behauptet wortgleich, dass die Wahlbenachrichtigungen 
in ihrem Fall Anfang September versandt worden seien. Sodann führen sie an, dass die Briefwahlunterlagen in 
Falkensee (Brandenburg) Mitte September zugegangen seien. Andere belassen es bei der allgemeinen Rüge einer 
Verspätung.
1.2  Infektionsschutzmaßnahmen gegen SARS-CoV-2 in Wahllokalen 
Wahlberechtigte, die nicht geimpft, genesen oder getestet waren, seien durch die sogenannte „3G-Regelung“ 
rechtswidrig von der Stimmabgabe ausgeschlossen worden. Exemplarisch werden die Regelungen in den §§ 6 f. 
der am Wahltag geltenden Dritten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 
in Brandenburg (3. SARS-CoV-2-UmgV, vgl. https://bravors.brandenburg.de/sixcms/me-
dia.php/76/GVBl_II_83_2021.pdf, zuletzt abgerufen am 9. Februar 2023) genannt. Diese und entsprechende
Regelungen in anderen Bundesländern hätten auf Wahllokale nicht angewandt werden dürfen. Auch sei es unzulässig 
gewesen, die Stimmabgabe von der Einhaltung der Maskenpflicht abhängig zu machen. Zur Begründung wird 
angeführt, dass die Länder keine Regelungskompetenz zur Anordnung entsprechender Maßnahmen in
Wahlräumen besessen hätten. Als zusätzliche Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts unterfielen sie der
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 38 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG). Das Bundeswahlgesetz (BWG), 
die Bundeswahlordnung (BWO) und das Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG) ordneten jedoch keinen „3G-
Zugang“ oder eine Maskenpflicht an; solche Vorgaben seien auch nicht unter bestehende Vorschriften wie die 
§§ 55 f. BWO subsumierbar. § 55 BWO berechtige den Wahlvorstand nicht, Wahlberechtigte ohne Weiteres von 
der Stimmabgabe auszuschließen. Das Tragen von Masken sei für Wahlvorstände in § 10 Absatz 2 Satz 2 BWG 
sogar untersagt. Aufgrund von Artikel 31 GG hätten die Länder keine zusätzlichen Voraussetzungen für die 
Stimmabgabe aufstellen dürfen. 
1.3  Stimmabgabe Armin Laschet 
Die sichtbare und übertragene Stimmabgabe des damaligen Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen und 
Kandidaten der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in
Bayern e. V. (CSU) für das Amt des Bundeskanzlers, Armin Laschet, stelle einen Verstoß gegen § 34 BWG dar. Die 
Erst- und Zweitstimme seien als ungültig zu werten und daher vom Wahlergebnis der CDU abzuziehen. 
1.4  Wahlbeteiligung von über 100 % in einzelnen Gemeinden in Sachsen 
In Sachsen habe die Wahlbeteiligung in den Gemeinden Panschwitz-Kuckau und Olbersdorf über 100 % betragen. 
Die angebliche Erklärung sei, dass die Briefwahlstimmen aus benachbarten Gemeinden in den zwei zuvor
genannten ausgezählt worden seien. 
1.5  Verlorene Briefwahlstimmen 
Aufgrund eines Fehlers der Deutschen Post AG (Deutsche Post) in einem Verteilungszentrum in Hamburg-Altona 
seien 168 Briefwahlstimmen für die Bundestagswahl, 163 für die Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 
und 21 Stimmen für die Bürgermeisterwahl in Boizenburg nicht rechtzeitig eingegangen und damit nicht gezählt 
worden. 
1.6  Ergebnis der Bundestagswahl im Wahlkreis Ahrweiler 
Zuletzt zweifeln die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer das Ergebnis der Bundestagswahl im Wahlkreis 
198 (Ahrweiler) an. Angesichts der vorherigen Flutkatastrophe und dem unzureichenden Krisenmanagement der 
Landesregierung und der Landräte sei ein Anteil von 34,3 % (CDU) und 30,2 % (SPD) für die Direktkandidaten 
der Regierungsparteien nicht erklärbar. 
1.7  Abweichungen vom Mustertext bzw. sonstige Besonderheiten 
Einige der Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer (etwa WP 132/21, WP 173/21, WP 187/21, WP 201/21 
und WP 276/21) haben den Einspruchstext abgewandelt, insbesondere einzelne oder mehrere Textbausteine
weggelassen (etwa zur Stimmabgabe von Herrn Laschet, zu verlorenen Briefwahlstimmen oder dem Ergebnis der 
Bundestagswahl in Ahrweiler). 
Teilweise haben die Einspruchsführerinnen zunächst unsubstantiiert mit einem eigenen Text und nach Hinweis 
auf die Substantiierungspflicht unter Verwendung des (abgewandelten Mustertextes) vorgetragen (etwa 
WP 276/21). Teilweise wurde der Wahleinspruch zunächst formunwirksam mithilfe des vorliegenden
Mustertextes und dann formwirksam mit einem anderen Mustertext (etwa WP 190/21) eingelegt. Der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag haben ihrer Prüfung dann im Zweifelsfall den im umfassenderen Mustertext 
gerügten Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der Einspruchsführer zum Wahleinspruch WP 520/21 rügt neben den Sachverhalten aus dem Mustertext den 
unterlassenen Abgleich seines Personalausweises mit der Wahlbenachrichtigung. Der Vorfall habe sich im
Wahllokal Rennsteigsaal in Rosenthal am Rennsteig (Ortsteil Blankenstein) ereignet. Weder beim Einlass in das
Wahllokal noch vor Ausgabe des Wahlzettels an ihn sei eine entsprechende Kontrolle erfolgt.   
2.  Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) 
Zu den Infektionsschutzmaßnahmen der Länder in Wahllokalen (Abschnitt 1.2) hat das BMI zu einem
vergleichbaren Einspruch (Wahleinspruch WP 895/21, Anlage 78 der vorliegenden Bundestagsdrucksache) eine
Stellungnahme abgegeben. 
§ 32 i. V. m. den §§ 28 bis 31 IfSG habe eine Verordnungskompetenz der Landesregierungen begründet.
Infektionsschutzrechtliche Regelungen für Wahlräume hätten nicht durch Bundesgesetz aufgrund von Artikel 38
Absatz 3 GG oder durch Verordnung des Bundes oder der Länder aufgrund des BWG erfolgen müssen oder können. 
Das Bundeswahlrecht enthalte weder im BWG noch in der BWO Regelungen zum wahlbezogenen
Infektionsschutzrecht. Eine entsprechende Verordnungskompetenz sei weder in § 52 Absatz 1 BWG noch in dem bis 
31. Dezember 2021 befristeten § 52 Absatz 4 BWG enthalten. § 52 Absatz 4 BWG ermächtigte das BMI im Falle 
einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt zum Erlass einer Rechtsverordnung mit 
Zustimmung des Deutschen Bundestages, durch die abweichende Regelungen von den Bestimmungen des BWG 
in Bezug auf die Aufstellung von Wahlbewerbern getroffen und Abweichungen der Parteien von
entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Satzungen zugelassen werden konnten. 
Die wahlrechtlichen Regelungen beschränkten sich auf das Recht der Wahl der Abgeordneten des Deutschen 
Bundestages und enthielten keine Bestimmungen aus nicht spezifisch wahlrechtlichen Rechtsbereichen.
Artikel 38 Absatz 3 GG begründe eine ausschließliche Bundeskompetenz zur Regelung des Näheren zu Artikel 38 
Absatz 1 und 2 GG. Zur Regelung von Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen sei eine
speziellere Gesetzgebungskompetenz durch Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG begründet. Auf dieser Grundlage 
sei das IfSG erlassen worden und ermächtige die Länder zum Erlass von Rechtsverordnungen. Es sei auch nichts 
Außergewöhnliches, dass Regelungen aus anderen Rechtsgebieten Rahmenbedingungen für die Durchführung 
von Wahlen setzen. Auch bei Wahlen seien die bauordnungsrechtlichen, feuerpolizeilichen und abfallrechtlichen 
Bestimmungen einzuhalten, bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werde die Polizei auch bei 
Wahlen nach den allgemeinen polizeilichen Befugnisnormen der Landespolizeigesetze tätig und die
wahlstrafrechtlichen Normen stützten sich auf die Befugnis aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG. Die Vorstellung,
Wahlen seien ein der Rechtsordnung enthobener Bereich, der nur durch auf Artikel 38 Absatz 3 GG gestützte Normen 
geregelt werde, sei unzutreffend. 
Soweit die Verhältnismäßigkeit infektionsschutzrechtlicher Normen in Frage gestellt werde, sei daran zu erinnern, 
dass die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rechts nicht Gegenstand der Wahlprüfung sei. 
Auch bei einem Betretungsverbot für Wahlräume seien Wahlberechtigte nicht von der Teilnahme an der Wahl 
ausgeschlossen. Gemäß § 27 Absatz 4 Satz 1 BWO könne bis zwei Tage vor der Wahl Briefwahl beantragt
werden, bei einer plötzlichen Erkrankung sogar noch am Wahltag bis 15:00 Uhr, § 27 Absatz 4 Satz 3 BWO.  
3.  Stellungnahme des Landeswahlleiters des Landes Nordrhein-Westfalen 
Zur Stimmabgabe Armin Laschets (Abschnitt 1.3) hat die Landeswahlleitung Nordrhein-Westfalen im
Zusammenhang mit mehreren vergleichbaren Wahleinsprüchen Stellung genommen (vgl. z. B. Wahleinspruch 
WP 24/21, Anlage 47 der vorliegenden Bundestagsdrucksache). In einem Wahlraum in Aachen im Wahlbezirk 
4101 habe sich der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen und Kanzlerkandidat von CDU und CSU, 
Herr Armin Laschet, mit einem nach außen gefalteten Stimmzettel fotografieren lassen, auf dem er den dortigen 
CDU-Wahlkreiskandidaten und die CDU-Landesliste NRW angekreuzt habe. Der Stimmzettel sei anschließend 
in die Wahlurne eingeworfen worden. Laut Bericht der Kreiswahlleiterin habe die Wahlvorsteherin den Vorgang 
nicht vollständig wahrnehmen können, da ihr für kurze Zeit die Sicht versperrt gewesen sei. Die Fotos seien 
bundesweit verbreitet und auch in den sozialen Medien kommentiert worden. Nach § 34 Absatz 2 BWG und § 56 
Absatz 2 Satz 1 BWO begebe sich der Wähler zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichne dort seinen 
Stimmzettel und falte ihn in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Gemäß § 56 Absatz 6 Satz 1 
Nummer 5 BWO habe der Wahlvorstand einen Wähler zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel so gefaltet hat, 
dass seine Stimmabgabe erkennbar ist. In diesem Fall sei dem Wähler auf Verlangen ein neuer Stimmzettel
auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat (§ 56
Absatz 8 BWO). Nach § 40 Satz 1 BWG entscheide der Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen
Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. 
Nach der Kommentierung von Franßen-de la Cerda in Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 Rn. 2 (S. 803) 
seien Stimmen ungültig bei Verstoß gegen grundlegende Vorschriften der Wahlhandlung/des Wahlverfahrens, 
wozu die Nichteinhaltung des in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG und § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG genannten
Wahlgeheimnisses zu zählen sei. Stelle der Wahlvorstand solche materiellen Mängel bei der Stimmenauszählung fest, 
führten sie regelmäßig unmittelbar zur Ungültigkeit der Stimmen; in der Regel werde der Wähler aber bereits zur 
Wahlhandlung nicht zugelassen. Eine Ungültigkeitsfeststellung im Rahmen der Auszählung hätte allerdings
vorausgesetzt, dass der unter Regelverstoß eingeworfene Stimmzettel – hier anhand seiner Faltung – identifizierbar 
gewesen sei. Diese Faltung habe nach einer Vermischung mit anderen Stimmzetteln aber nicht mehr vorhanden 
sein müssen. Auch ein ähnlich gefalteter Stimmzettel mit gleicher Stimmabgabe hätte eine eindeutige
Identifizierung ausschließen können. § 40 Satz 2 BWG und § 76 Absatz 2 Satz 2 BWO sähen ein Nachprüfungsrecht des 
Kreiswahlausschusses auch hinsichtlich der Gültigkeit abgegebener Stimmen vor. Der Kreiswahlausschuss habe 
in seiner Sitzung am 29. September 2021 keine abweichende Entscheidung bezüglich der Gültigkeit der
abgegebenen Stimme getroffen. Der Landeswahlausschuss sei hingegen nach § 77 Absatz 2 Satz 2 BWO lediglich
berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse
vorzunehmen. Hierfür sei vorliegend kein Raum gewesen. Gehe man angesichts des erwartungsgemäßen
Wahlverhaltens von Herrn Laschet von einer fehlenden Wählerbeeinflussung aus, sei eine Ergebnisrelevanz nicht
festzustellen. So betrage der Abstand bei den Erststimmen zwischen dem siegreichen Bewerber von BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN und dem zweitplatzierten Bewerber der CDU über 6.000 Stimmen. Die Gültigkeit der Bundestagswahl 
in Gänze sei von diesem Vorfall nicht berührt. 
4.  Stellungnahme des Landeswahlleiters des Freistaates Sachsen 
Der Landeswahlleiter des Freistaates Sachsen hat sich zur Frage der Wahlbeteiligung in den Gemeinden
Panschwitz-Kuckau und Olbersdorf (Abschnitt 1.4.) geäußert. Eine Wahlbeteiligung von über 100 % sei zwar
erwartungswidrig, aber im vorliegenden Fall mathematisch und rechtlich korrekt. Wie die Einspruchsführerinnen und 
Einspruchsführer zutreffend angegeben haben, sei die Ursache die Auszählung von Briefwahlstimmen aus
mehreren Gemeinden in einer einzigen Gemeinde gemäß § 8 Absatz 3 BWG i. V. m. § 7 Nummer 3 BWO. In deren 
Ergebnis würden alle ausgezählten Briefwahlstimmen gemäß § 75 Absatz 4 Satz 2 einfließen. In der Gemeinde 
Panschwitz-Kuckau seien zugleich die Briefwahlstimmen der Gemeinden Crostwitz, Nebelschütz, Räckelwitz 
und Ralbitz-Rosenthal ausgezählt worden. In der Gemeinde Olbersdorf diejenigen der Gemeinden Bertsdorf-
Hörnitz, Kurort Jonsdorf und Oybin. Auch in der Gemeinde Bärenstein sei rechnerisch eine Wahlbeteiligung von über 
100 % durch die Briefwahlstimmen der Gemeinde Königswalde entstanden. Auf der Internetseite des Statistischen 
Landesamtes des Freistaates Sachen seien die Ergebnisse in den betroffenen Gemeinden mit einem
entsprechenden Hinweis versehen. Zudem habe die Landeswahlleitung auf die Problematik der erwartungswidrig hohen 
Wahlbeteiligung hingewiesen (vgl. Medieninformation der Landeswahlleitung Nummer 10/2021 vom 27.
September 2021 https://wahlen.sachsen.de/download/Presse%20Bundestagswahl%202021/LWL-MI-10-2021.pdf, 
zuletzt abgerufen am 9. Februar 2023). Ein Wahlfehler liege nicht vor. Die gemeinsame Auszählung erfolge
innerhalb von Gemeinden desselben Wahlkreises. Insofern sei es sowohl für die Wahl des Direktmandates dieses 
Wahlkreises als auch für die Wahl der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze irrelevant, in welcher konkreten 
Gemeinde des Wahlkreises die Briefwahlstimmen abgegeben und erfasst würden. Eine mehrfache Stimmabgabe 
derselben Wahlberechtigten werde durch die systematischen Vorgaben zur Durchführung der Briefwahl
verhindert. 
5.  Stellungnahme der Landeswahlleiterin des Landes Mecklenburg-Vorpommern 
Die Landeswahlleiterin des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat zu den verlorenen Briefwahlstimmen im 
Briefzentrum Hamburg (Abschnitt 1.5.) eine Stellungnahme abgegeben. Deren Bestandteil war eine Auskunft der 
Deutschen Post vom 27. September 2021. Man habe in den Morgenstunden des 27. September 2021 festgestellt, 
dass am Wochenende im Briefzentrum Hamburg zwei Behälter mit 370 Wahlbriefen nach Mecklenburg-
Vorpommern übersehen worden seien. Die Sendungen hätten den zuständigen Wahlämtern eigentlich mit den
vorgesehenen Sondertransporten am Sonntag zugestellt werden sollen. Die Landeswahlleitung und der Bundeswahlleiter 
seien umgehend informiert worden.
Die Landeswahlleiterin Mecklenburg-Vorpommern gibt an, dass ihr die Wahlbriefe am 27. September 2021 von 
der Polizei übergeben worden seien. Es sei festgestellt worden, dass es sich um 21 Wahlbriefe für die
Bürgermeisterwahl in Boizenburg, 18 für das Land Brandenburg, 163 für die Landtagswahl in Mecklenburg-
Vorpommern und 168 für die Bundestagswahl in Mecklenburg-Vorpommern gehandelt habe. Die Wahlbriefe zur
Bundestagswahl hätten ausschließlich den Wahlkreis 12 (Schwerin – Ludwigslust-Parchim I –
Nordwestmecklenburg I) betroffen.  
Stimmen, die den zuständigen Wahlbehörden am Wahltag nicht bis 18 Uhr zugehen, könnten nach § 39 Absatz 4 
Nr. 1 BWG nicht in die Auszählung miteinbezogen werden. Da die in Hamburg aufgefundenen Wahlbriefe die 
jeweiligen Wahlbehörden in diesem Sinne nicht mehr rechtzeitig erreicht hätten, seien diese Briefwahlstimmen 
als nicht abgegeben gewertet worden. Wähler, die ihren Wahlbrief am Freitag nach der letzten Leerung oder am 
Samstag auf den Postweg geben, nähmen jedoch das Risiko einer verspäteten Zustellung in Kauf und trügen dieses 
auch (vgl. Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 21). Darauf habe die Landeswahlleiterin in 
einer Pressemitteilung vom 20. September 2021 hingewiesen und eine Absendung bis zum Abend des 23.
Septembers 2021 empfohlen. Der Vorfall sei sehr bedauerlich, da es sich bei der Post jedoch um keine Wahlbehörde 
handele, läge kein Wahlfehler vor (so Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 31). Der
Ausgang der Bundestagwahl sei nicht beeinflusst worden. 
Entscheidungsgründe 
Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands, den der
jeweils benutzte Mustertext herstellte, zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der
Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung). 
Aufgrund der bereits beschlossenen Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin 
anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag nur über die noch offenen Streitgegenstände des Zeitpunktes der Übermittlung von Wahlbenachrichtigungen 
(Abschnitt 1), der Infektionsschutzmaßnahmen gegen SARS-CoV-2 in Wahllokalen (Abschnitt 2), der
Stimmabgabe Armin Laschets (Abschnitt 3), der Wahlbeteiligung von über 100 % in einzelnen Gemeinden in Sachsen 
(Abschnitt 4), der verlorenen Briefwahlstimmen aus vorrangig Mecklenburg-Vorpommern (Abschnitt 5) sowie 
des Ergebnisses der Bundestagswahl im Wahlkreis Ahrweiler (Abschnitt 6) zu beschließen.  
Soweit die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer rügen, dass infolge des Versäumnisses der Deutschen 
Post Stimmen für die Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern sowie die Bürgermeisterwahl in Boizenburg 
nicht gezählt werden konnten, sind die Einsprüche bereits unzulässig. Gemäß § 1 des Wahlprüfungsgesetzes 
(WahlPrG) überprüft der Deutsche Bundestag nur die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag, nicht jedoch die 
Gültigkeit der Landes- und Kommunalwahlen. 
Im Übrigen sind die Einsprüche jedenfalls unbegründet, da sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein mandatsrelevanter Wahlfehler feststellen ließ. Eine Verletzung subjektiver 
Rechte liegt ebenfalls nicht vor. 
1.  Zeitpunkt der Übermittlung von Wahlbenachrichtigungen 
Soweit die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer lediglich allgemein vortragen, dass
Wahlbenachrichtigungen zu spät zugegangen seien, ist der Vortrag unsubstantiiert. Es werden weder Informationsquellen noch Orte 
genannt, sodass dem Wahlprüfungsausschuss eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich ist.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern 
nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als 
unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, 
Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309];
Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). 
Auch in den Fällen, in denen konkret von einer Versendung der Wahlbenachrichtigung Anfang September
berichtet wird, ist kein Wahlfehler feststellbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob von Geschehnissen im gesamten 
Bundesgebiet berichtet wird, wie es die Formulierung „in meinem Fall“ in Kombination mit den Wohnorten der 
Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer nahelegt, oder es sich um die unreflektierte Übernahme des
verwendeten Mustertextes mit dem Ursprung in Falkensee handelt. Weder ist ein Verstoß der Wahlbehörden gegen die 
gesetzlichen Fristen feststellbar, noch kommt es für die Ausübung des Wahlrechtes per Briefwahl auf den Zugang 
der Wahlbenachrichtigung an.
Gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 BWO muss die Gemeindebehörde jeden in das Wählerverzeichnis eingetragenen 
Wahlberechtigten spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme nach 
dem Muster der Anlage 3 der BWO benachrichtigen. Die Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur
Einsichtnahme erfolgte gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 BWG ab dem 6. September 2021. Somit lief die Frist für den Zugang 
der Wahlbenachrichtigung am 5. September 2021 ab. 
Die Einspruchsführer machen keine Angaben, die auf eine Nichteinhaltung dieser Frist hindeuten. Die Angabe 
„Anfang September“ legt im Gegenteil nahe, dass die Benachrichtigung innerhalb dieser Frist erfolgte. Selbst 
wenn diese Frist überschritten worden wäre, hätte dies nicht dazu geführt, dass Wahlberechtigte an der Ausübung 
ihres Briefwahlrechtes bei einer geplanten längeren Abwesenheit gehindert worden wären. Zwar ist auf der
Rückseite der Wahlbenachrichtigung gemäß § 19 Absatz 2 BWO ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines 
Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen aufgedruckt. Die Verwendung dieses Musters ist jedoch nicht zwingend. 
Gemäß § 27 Absatz 1 BWO kann der Antrag mündlich oder schriftlich bei der Gemeindebehörde gestellt werden, 
die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare 
elektronische Übermittlung als gewahrt. Zu den notwenigen Angaben zählen gemäß § 27 Absatz 2 BWO bei 
persönlicher Antragsstellung lediglich der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die
Wohnanschrift des Antragstellers. Ein frühester Zeitpunkt für die Antragstellung ist nicht festgelegt, die Erteilung der 
Wahlscheine kann jedoch gemäß § 25 i. V. m. §§ 16, 28 BWO regelmäßig erst nach dem Stichtag für die
Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgen. Somit konnten bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag bereits ab 
dem 16. August 2021 Wahlscheine ausgestellt werden und nicht erst nach dem Zugang der
Wahlbenachrichtigungen. Wahlscheine können nach § 27 Absatz 4 BWO auch bis kurz vor dem Wahltag, in bestimmten Fällen sogar 
noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr beantragt werden. 
2.  Infektionsschutzmaßnahmen gegen SARS-CoV-2 in Wahllokalen 
Die verschiedenen im Einspruchstext gerügten Aspekte der am 26. September 2021 geltenden SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmen in Wahllokalen begründen keinen Wahlfehler. 
2.1  Keine generelle sog. „3G-Regelung“ (geimpft, genesen, getestet) 
Anders, als im Einspruchstext dargestellt, galt am 26. September 2021 keine generelle sogenannte 3G-Regelung 
in Wahllokalen. Wahlberechtigte konnten ihre Stimme dort auch dann abgeben, wenn sie nicht geimpft, genesen 
oder getestet waren. Der exemplarisch angeführte § 6 der 3. SARS-CoV-2-UmgV in Brandenburg regelte zwar 
die Art und Weise eines Testnachweises und die Befreiung hiervon u. a. bei erfolgter Impfung oder Genesung. In 
Satz 1 wurde jedoch klargestellt, dass diese Anforderungen nur dann gelten, wenn in den übrigen Vorschriften 
der 3. SARS-CoV-2-UmgV eine Testpflicht angeordnet wird. 
In den zahlreichen bereichsspezifischen Anordnungen der §§ 9 bis 26 der 3. SARS-CoV-2-UmgV ist ein
Testnachweis für das Betreten von Wahllokalen nicht enthalten, die Wahl ist auch keine sonstige Veranstaltung i. S. d. 
§ 10 der 3. SARS-CoV-2-UmgV. Erst recht fand daher keine Anwendung der 2-G-Regelung des § 7 der 3. SARS-
CoV-2-UmgV statt. Auf die Diskussion, ob in Wahllokalen die 3-Regelung gelte, hatte der Bundeswahlleiter am 
30. August 2021 mit einer Nachricht auf der Soziale-Medienplattform „Twitter“ reagiert 
(https://twitter.com/Wahlleiter_Bund/status/1432238147086213122, zuletzt abgerufen am 9. Februar 2023) und 
dies verneint. Darüber wurde auch in den Medien berichtet (vgl. etwa den Artikel der Frankfurter Rundschau vom 
31. August 2021 https://www.fr.de/politik/bundestagswahl-2021-corona-3g-wahllokal-impfung-test-bundes-
wahlleiter-waehlen-briefwahl-zr-90949720.html, zuletzt abgerufen am 9. Februar 2023). 
2.2  Gesetzgebungskompetenz 
Wenn landesrechtlich in Wahlräumen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung festgelegt war,
begründet dies keinen Wahlfehler. Entgegen den Ausführungen im Einspruchstext waren die Länder für den Erlass 
von Infektionsschutzmaßnahmen auch in Wahlräumen zuständig. Zur Regelung von Maßnahmen gegen
übertragbare Krankheiten bei Menschen begründet Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG eine spezielle
Gesetzgebungskompetenz. Auf dieser Grundlage wurde das IfSG erlassen. Die entsprechenden Landesverordnungen fanden ihre 
Ermächtigungsgrundlage in § 32 i. V. m. den §§ 28 bis 31 IfSG.  
Auch in Wahlräumen geltende Infektionsschutzmaßnahmen unterfallen dem Kompetenztitel „Maßnahmen gegen 
gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten“ aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG und nicht dem des 
Wahlrechts aus Artikel 38 Absatz 3 GG. Die Abgrenzung zweier Kompetenztitel erfolgt anhand der Frage, ob der 
„Kern“ bzw. die „unmittelbare Wirkung“ einer Regelung dem einen oder dem anderen Sachbereich unterfällt
(BVerfGE 28, 119 [147]; 36, 314 [320]; 78, 249 [266]). Ist der andere Sachbereich zwar auch betroffen, aber nur 
als Reflex, ändert dies nichts an der Zuordnung zum ersten Sachbereich (BVerfGE 28, 119 [147]). Maßnahmen 
gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten i. S. d. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG sind
demnach Anordnungen über Verhaltensweisen, die unmittelbar auf die Verhütung und Bekämpfung von
übertragbaren Erkrankungen wirken. Wahlrechtliche Regelungen i. S. d. Artikel 38 Absatz 3 GG sind dagegen solche, die 
die Vorbereitung und Durchführung der Legitimation der Volksvertretung durch das Volk bestimmen. Dazu
zählen etwa die aktive und passive Wahlberechtigung, das Wahlsystem, die Form der Stimmabgabe und die
Gültigkeit von Stimmen (vgl. Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 94. EL Januar 2021; 
Artikel 38 Rn. 183). Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung berührt das Wahlrecht, wenn sie in 
Wahlräumen gilt. Ebenso berührt sie das Schulrecht, wenn sie während des Unterrichts in Schulen gilt. Die
Betroffenheit weiterer Rechtsgebiete ergibt sich reflexartig durch den Zweck der betroffenen Räume, den der
Gesetzgeber kaum umfassend vorhersehen kann. Der gemeinsame Kern bzw. die unmittelbare Wirkung solcher
Regelungen ist die Minimierung der Verbreitung von Krankheitserregern. 
Im Übrigen schließen sich der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag den entsprechenden
Ausführungen des BMI in seiner Stellungnahme an. 
2.3  Keine Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl 
Sofern die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer eine Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit der 
Wahl rügen, ist zunächst festzustellen, dass der Deutsche Bundestag in ständiger Übung (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 16 m. w. N.) die Verfassungsmäßigkeit von Normen im Einklang mit der ständigen 
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) (vgl. BVerfGE 121, 266 [290]; 151, 152 [163]; 156, 
224 [237]) nicht überprüft. Eine derartige Kontrolle ist stets dem BVerfG vorbehalten, bei dem im Rahmen einer 
Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann 
(vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 
14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 
17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 
17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57). 
Ungeachtet dessen eignet sich der Vortrag aus verschieden Gründen nicht, um einen Wahlfehler zu begründen. 
Zunächst ist festzuhalten, dass die Stimmabgabe im Wahllokal nicht prinzipiell versagt wurde, sondern der
Aufenthalt im Wahllokal lediglich speziellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben unterlag. Wahlberechtigte, die 
ggf. rechtlich an der Betretung der Wahlräume gehindert waren (etwa durch Isolationsanordnungen), konnten 
nach § 36 BWG ohne eine Darlegung von Gründen mittels Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Die Briefwahl 
kann nach § 27 Absatz 4 Satz 1 BWO bis zum zweiten Tag vor der Wahl (18:00 Uhr) beantragt werden. Nach 
§ 27 Absatz 4 Satz 3 BWO können Wahlscheine zur Teilnahme an der Bundestagswahl im Wege der Briefwahl 
noch bis zum Wahltag (15:00 Uhr) beantragt werden, wenn bei plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht
aufgesucht werden kann. Durch die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl im Wege der Briefwahl wurde das 
Wahlrecht auch für die Personen gewahrt, die von infektionsschutzrechtlichen Regelungen betroffen waren. Die 
Einspruchsführer lassen auch völlig außer Acht, dass ein Fehlen gesetzlicher Regelungen zum Infektionsschutz 
angesichts der Pandemielage zur Zeit der Bundestagswahl Wähler von der Teilnahme gerade an der Urnenwahl 
hätte abschrecken können. Darüber hinaus dürfen auch nicht die vielen freiwilligen Wahlhelfer in den
Wahllokalen vergessen werden, die ohne infektionsschutzrechtliche Regelungen während der Wahlzeit einem höheren
Ansteckungsrisiko ausgesetzt gewesen wären.  
Darüber hinaus existierte bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 keine einheitliche Pflicht, in
Wahllokalen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Ausgestaltung war vielmehr von Land zu Land
unterschiedlich. Der Einspruchstext substantiiert nicht, welche konkreten Regelungen angegriffen werden. In der laut
Einspruchstext exemplarisch aufgeführten 3. SARS-CoV-2-UmgV in Brandenburg gab es keine spezielle Vorschrift 
zur Maskenplicht in Wahllokalen. Daher galt die allgemeine Vorschrift des § 4 Absatz 1 der 3. SARS-CoV-2-
UmgV, nach der in öffentlich zugänglichen geschlossen Räumen eine medizinische Maske getragen werden sollte, 
wenn die Einhaltung des Abstandsgebotes nicht möglich war. Diese Regelung enthielt gleich zwei Möglichkeiten, 
sich auch ohne Tragen einer medizinischen Maske im Wahllokal aufzuhalten. So galt die Maskenpflicht erst, 
wenn der Mindestabstand nicht einzuhalten war. Außerdem handelte es sich um eine Soll-Vorschrift, d.h. es
bestand weiterhin das Ermessen, eine Ausnahme von der Maskenpflicht zuzulassen, wenn ein besonderer Grund 
vorlag (vgl. BVerwGE 20, 117 [118]; 42, 26 [28]; Aschke, in: BeckOK VwVfG, VwVfG § 40 Rn. 39). In anderen 
Bundesländern galt eine generelle Maskenpflicht in Wahllokalen, vgl. etwa § 3 Absatz 1 Nummer 2 der
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von Nordrhein-Westfalen. Diese
strengste Form der Regelung hat etwa das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem
Eilrechtsschutzverfahren als verhältnismäßig bewertet (OVG NRW, Beschluss vom 24.09.21, 13 B 1534/21.NE, juris 
Rn. 44 ff.). 
Von der Frage der Geltung und Rechtmäßigkeit einer Maskenpflicht in Wahllokalen ist die Frage nach den 
Rechtsfolgen eines Verstoßes zu trennen. Diese Entscheidung lag gemäß § 31 Satz 2 BWG i. V. m. § 54 BWO 
im Ermessen der einzelnen Wahlvorstände (Vetter: Maskenpflicht im Wahlraum – Wahlen in Zeiten der Corona-
Pandemie, NVwZ 2021, 187 [191]). In der Handreichung des Bundeswahlleiters zu Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl 2021 unter Covid-19-Pandemiebedingungen 
Stand: 23.08.2021, Seite 3 (lag dem Wahlprüfungsausschuss vor, vgl. insbesondere Entscheidung zu
Wahleinspruch WP 168/21, Anlage 73 der vorliegenden Bundestagsdrucksache) heißt es dazu: „…Ob eine Person auf der 
Grundlage des § 31 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes aus dem Wahlraum verwiesen wird, liegt im Ermessen des 
Wahlvorstandes („kann“). In der Regel dürfte das Ermessen des Wahlvorstandes nur so ausgeübt werden, dass 
ohne Maske der Zutritt zu verwehren ist. D.h., wenn andere Personen im Wahlraum nach den Umständen durch 
den Verstoß gegen die infektionsschutzrechtliche Maskenpflicht gefährdet würden, wird der Wahlvorstand in der 
Regel von seinem Ermessen zu Verweisung aus dem Wahlraum Gebrauch machen. Durch die Verweisung aus 
dem Wahlraum verliert die davon betroffene Person nicht ihr Wahlrecht. Sie kann ihr Wahlrecht ausüben, wenn 
sie nicht gegen die Ordnung im Wahlraum verstößt. In den Wahlräumen werden hierfür entsprechende Masken 
bereitgehalten.“ Durch die Handreichung des Bundeswahlleiters wurde Sorge getragen, dass die
Gemeindebehörden ihrer Pflicht aus § 6 Absatz 5 BWO nachkommen konnten, die Wahlvorstände so zu unterrichten, dass ein 
ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung gesichert war. 
Der Einspruchstext benennt keinen konkreten Fall eines Ermessensfehlers oder etwa eines Verstoßes gegen § 56 
Absatz 6 BWO durch einen Wahlvorstand. Auch insofern gilt, dass Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte 
Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, 
der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (vgl. die 
Nachweise in Abschnitt 1 zuvor). 
2.4  Kein Verstoß gegen § 10 Absatz 2 BWG 
Wenn Wahlvorstände bzw. Wahlhelfer eine Mund-Nasen-Bedeckung trugen, stellte diese keinen Verstoß gegen 
§ 10 Absatz 2 BWG dar (vgl. bereits Bundestagsdrucksache 20/2300, Anlage 66). Dieser lautet: „Die Mitglieder 
der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und 
zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten
verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.“ Die Regelung in § 10 Absatz 2 Satz 2 
BWG wurde durch das Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung 
weiterer dienstrechtlicher Vorschriften eingefügt (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017, Teil I, Nr. 36, ausgegeben 
am 14. Juni 2017, S. 1570). Entsprechende Regelungen wurden etwa im Bundesbeamtengesetz, im
Beamtenstatusgesetz und im Soldatengesetz eingefügt. Während die Regelungen dort jeweils den Zusatz erhielten, „es sei 
denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.“, fehlt ein solcher Zusatz in § 10 Absatz 2 BWG.  
Vorliegend ist bereits fraglich ob ein „Verhüllen“ i. S. d. § 10 Absatz 2 Satz 2 BWG vorliegt. In der Begründung 
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11180, S. 1) heißt es dazu unter
„Abschnitt A. Problem und Ziel“: „Für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und für das Selbstverständnis des
demokratischen Rechtsstaats ist eine vertrauensvolle Kommunikation der staatlichen Funktionsträger mit den
Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern unabdingbar. Daher ist von staatlichen Funktionsträgern zu verlangen, dass sie bei Ausübung ihres 
Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug ihr Gesicht nicht verhüllen. Der Staat ist darüber 
hinaus verpflichtet, weltanschaulich-religiös neutral aufzutreten. Eine religiös oder weltanschaulich motivierte 
Verhüllung des Gesichts bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug steht 
dieser Neutralitätspflicht entgegen.“ Speziell mit Blick auf die Änderung des BWG heißt es (S. 12): „Die
Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände müssen als die nach § 9 BWG berufenen Personen identifizierbar 
sein und dürfen während der Verhandlung, Beratung und Entscheidung in öffentlicher Sitzung ihr Gesicht nicht 
in einer Weise verhüllen, die die vertrauensvolle Kommunikation behindert oder die unparteiische Wahrnehmung 
ihres Amtes in Frage zu stellen geeignet ist.“ 
Der Begriff des „Verhüllens“ stellt somit nicht nur auf einen objektiven Vorgang ab. Vielmehr muss das Verhüllen 
geeignet sein, die vertrauensvolle Kommunikation zu behindern oder die unparteiische Wahrnehmung des Amtes 
in Frage zu stellen. Beides ist bei einer Mund-Nasen-Bedeckung, die in Anbetracht der COVID 19-Pandemie und 
ggf. auf der Basis infektionsschutzrechtlicher Anordnungen getragen wurde, nicht gegeben. Diese dient nämlich
gerade nicht den zuvor genannten Zwecken, sondern dem Eigen- und Fremdschutz vor einer Infektion mit dem 
bzw. Übertragung des Corona-Virus. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass es viele Wähler, die an der 
Urne wählen wollten, abgeschreckt hätte, wenn die Wahlhelfer keine entsprechenden Maßnahmen getroffen
hätten, um Infektionen zu vermeiden (etwa wenn bei Rückfragen ein persönliches Gespräch erforderlich gewesen 
wäre). Dann wäre es aber für eine Briefwahl zu spät gewesen. Insofern war es für eine „vertrauensvolle
Kommunikation“ und die Ermöglichung der Urnenwahl gerade erforderlich, entsprechende Schutzvorkehrungen zu
treffen, um Ansteckungen zu vermeiden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich viel weniger Wahlhelfer für 
das Amt gefunden hätten, wenn man von ihnen verlangt hätte, sich einem erhöhten Gesundheitsrisiko durch den 
Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung auszusetzen. Schließlich ist bei einer Mund-Nasen-Bedeckung zu
beachten, dass zwar Teile des Gesichts bedeckt sind, andere Merkmale (Haarfarbe, -frisur, Augen, Brille, etc.) aber 
kenntlich bleiben (vgl. so wie hier: Vetter, Maskenpflicht im Wahlraum – Wahlen in Zeiten der Corona-Pandemie, 
NVwZ 2021, 187 ff., unter Abschnitt V.5.).  
Dass der Gesetzgeber in § 10 Absatz 2 Satz 2 BWG keine Ausnahme mit Blick auf dienstliche oder
gesundheitliche Gründe getroffen hat, wie dies etwa mit Blick auf die parallel eingeführte Regelung im Soldatengesetz
geschehen ist, schadet vorliegend nicht. So heißt es mit Blick auf die Rückausnahme im Soldatengesetz in der
Begründung des Gesetzentwurfs (S. 12): „Durch die Ausnahmeregelung, „es sei denn, dienstliche oder
gesundheitliche Gründe erfordern dies“, wird klargestellt, dass Kleidungsstücke, Ausrüstungsgegenstände und in anderen 
rechtlichen Bestimmungen für bestimmte Tätigkeiten vorgeschriebene Gegenstände, die insbesondere dem Staub-
, Kälte- und Gesundheitsschutz oder einer befohlenen Tarnung dienen, von dem Verbot nicht erfasst werden.“. 
Der Gesetzgeber ist offensichtlich in Zeiten vor einer Pandemie und in Anbetracht der vorübergehenden Natur 
des Einsatzes als Wahlhelfer nicht davon ausgegangen, dass eine entsprechende Regelung erforderlich ist. Dies 
ist unschädlich, weil sich Sinn und Zweck der Norm und deren Interpretation im Rahmen einer Pandemie
vorliegend auch durch Auslegung finden lassen. 
Eine andere Ansicht (vgl. Greve/Kortländer/Schwarz, NVwZ 2017, S. 992 [996]) stammt aus der Zeit vor dem 
Auftreten der COVID 19-Pandemie. Sie legt zunächst dar, dass sich die Neuregelung im Wahlrecht im
Unterschied zu den beamtenrechtlichen Regelungen ausschließlich auf die Ausübung der Tätigkeit beziehe und zudem 
keine Ausnahmegründe enthalte. Beides erscheine auch nicht erforderlich. Denn anders als bei Beamten
erschöpften sich die Pflichten der Mitglieder von Wahlorganen in der Ausübung ihres zeitlich begrenzten Ehrenamtes. 
Auch ein Grund zur Verhüllung des Gesichts aufgrund der Ausübung dieses Amtes sei nicht denkbar. Da das 
Ehrenamt nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BWG i. V. m. § 9 Nummer 5 BWO aus Krankheitsgründen abgelehnt werden 
könne, sei auch eine Gesichtsverhüllung aus gesundheitlichen Gründen nicht erforderlich. Diese Auffassung ist 
mit Auftreten der COVID 19-Pandemie schon allein deshalb als überholt anzusehen, weil in einer Pandemie ein 
Ablehnungsgrund für jeden Wahlhelfer und nicht nur einzelne bestanden hätte. Darüber hinaus wäre eine
Ansteckung der Wahlhelfer bzw. eine Weitergabe des Virus an Wählende auch während der zeitlich begrenzten
Wahrnehmung des Ehrenamtes möglich gewesen. Insofern geht auch der Verweis auf § 9 Nummer 5 BWO fehl, weil 
dieser den Aspekt der Generalprävention bzw. des Bevölkerungs- und Infektionsschutzes erkennbar nicht erfasst, 
sondern es einer Person, die (in diesem Fall durch Krankheit) gehindert wäre, das Amt ordnungsmäßig auszuüben, 
erlaubt, die Übernahme des Wahlamtes abzulehnen. 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung, die in Anbetracht der COVID 19-Pandemie 
getragen wurde, das Merkmal des Verhüllens i. S. d. § 10 Absatz 2 Satz 2 BWG erfüllte, läge dennoch kein 
Wahlfehler vor. Die auf Grundlage von § 32 IfSG ergangenen Verordnungen der Länder bildeten dann eine lex 
specialis gegenüber § 10 Absatz 2 Satz 2 BWG (Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 10 Rn. 9 
m. w. N.). 
3.  Stimmabgabe Armin Laschet 
Bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren Entscheidungen und Maßnahmen muss es sich um 
auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von Wahlorganen oder Wahlbehörden handeln, die im Rahmen eines 
konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren 
unmittelbar betreffen. Entscheidungen und Verhaltensweisen Dritter (etwa Parteien, Postunternehmen, Medien) 
fallen grundsätzlich nicht darunter. Handelt es sich jedoch um gravierende Gesetzesverstöße Dritter, die das
Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden (vgl. insgesamt 
Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, § 49 Rn. 6).
Vorliegend lag ein Wahlfehler vor, weil die Erkennbarkeit der Stimmabgabe nicht unterbunden wurde
(Abschnitt 3.1). Ob in der Weiterverbreitung der Aufnahme durch die Medien ein weiterer Wahlfehler zu sehen ist 
(Abschnitt 3.2), kann dahinstehen. Es fehlt in jedem Fall an der Mandatsrelevanz; auch wäre eine
Wahlwiederholung nicht verhältnismäßig (Abschnitt 3.3).  
3.1  Wahlfehler aufgrund der Erkennbarkeit der Stimmabgabe 
Bereits im Zusammenhang mit der Bundestagswahl 2005 hat der Deutsche Bundestag (vgl. hierzu
Bundestagsdrucksache 16/3600, S. 63 f. unter „2. Faltung des Stimmzettels“) einen Wahlfehler darin erkannt, dass ein Foto 
einen Wähler (damals: Dr. Edmund Stoiber) zeigte, der einen nicht vollständig zusammengefalteten Stimmzettel 
in Händen hielt, nachdem er diesen ausgefüllt hatte.  
§ 34 Absatz 2 Satz 2 BWG bestimmt, dass der Wähler den Stimmzettel nach der Wahl in der Weise faltet, „dass 
seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist“ und ihn dann in die Wahlurne wirft. Der Stimmzettel ist daher so zu 
falten, dass nicht zu erkennen ist, welchen Bewerber oder welche Landesliste der Wähler angekreuzt hat. Es ist 
nicht erlaubt, dass Wähler mit offenem Stimmzettel aus der Wahlkabine heraustreten und erkennen lassen, wie 
sie gewählt haben (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 14/3764 vom 4. Juli 2000, S. 9). 
Nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 BWO ist der Stimmzettel in der Wahlkabine zu falten. Ein Verstoß gegen diese 
Vorschriften durch einen Wähler hätte gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 4 und 5 BWO eine Zurückweisung durch 
den Wahlvorstand zur Folge haben müssen. Nach § 56 Absatz 6 Nummer 4 bzw. Nummer 5 BWO hat der
Wahlvorstand einen Wähler zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder 
gefaltet hat (Nummer 4) bzw. so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich 
sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat (Nummer 5). Wird der 
Wähler nach § 56 Absatz 6 Nummer 4 bis 6 BWO zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer
Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes
vernichtet hat (§ 56 Absatz 8 BWO). 
Im Ergebnis hat der Wahlvorsteher organisatorisch dafür zu sorgen, dass Vertreter der Medien den Vorgang der 
Stimmabgabe nur aus einer Entfernung oder einem Winkel dokumentieren können, der die betreffende Aufnahme 
nicht ermöglicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Wahllokale für jedermann zugänglich sein müssen, 
soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist (§ 31 BWG, § 54 BWO). Da jedermann Zutritt zum 
Wahlraum hat, können sich auch Medienvertreter im Wahlraum aufhalten. Dabei ist aber auch das Ordnungsrecht 
des Wahlvorstands nach § 55 BWO zu beachten. Das Recht auf Zutritt umfasst im Übrigen nicht zugleich die 
Befugnis, Hörfunk-, Fernseh- oder fotografische Aufnahmen zu machen, etwa im Zusammenhang mit der
Stimmabgabe prominenter Politiker (vgl. Böth in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 31 Rn. 3). Das Entstehen 
von fotografischen Aufnahmen des Wählers, die eine Momentaufnahme der Wahlhandlung festhalten, ist somit 
entweder durch ein vollständiges Falten des Stimmzettels noch in der Kabine oder durch ein Fotografier- /
Filmverbot im Wahlraum zu verhindern (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, S. 64). Dies ist vorliegend nicht
geschehen, weshalb die Wahl mit einem Rechtsfehler behaftet war und somit ein Wahlfehler vorlag. 
Nachdem sich der Wahlzettel einmal in der Urne befand, war der Wahlfehler freilich nicht mehr zu korrigieren: 
Nach § 40 BWG entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei 
der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der
Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung. Mit Blick auf den letzten Satz von § 40 BWG sieht § 76 Absatz 2 Satz 2 
BWO vor, dass der Kreiswahlausschuss berechtigt ist, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und 
dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Dies hat der
Kreiswahlausschuss vorliegend nicht getan und die vom Landeswahlleiter vorgetragenen Argumente begegnen keinen
Bedenken: Für eine Ungültigkeitsfeststellung im Rahmen der Auszählung wäre es erforderlich gewesen, dass der unter 
Regelverstoß eingeworfene Stimmzettel (vorliegend anhand seiner Faltung) identifizierbar gewesen wäre. Die 
Faltung hätte aber nach einer Vermischung mit anderen Stimmzetteln nicht mehr zwingend vorhanden sein
müssen. Auch ein ähnlich gefalteter Stimmzettel mit gleicher Stimmabgabe hätte eine eindeutige Identifizierung
ausschließen können. Für eine Korrektur durch den Landeswahlausschuss nach § 77 Absatz 2 Satz 2 BWO war
vorliegend ebenfalls kein Raum, da diese Regelung lediglich dazu berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den 
Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse, nicht aber sachliche Entscheidungen über die
Gültigkeit einer Stimme vorzunehmen.
3.2  Mediale Weiterverbreitung der Aufnahmen 
Neben dem in Abschnitt 3.1 beschriebenen Wahlfehler könnte ein weiterer u. U. darin zu sehen sein, dass die 
entsprechenden Aufnahmen medial verbreitet wurden.  
§ 32 Absatz 1 BWG etabliert ein Verbot der Wahlbeeinflussung im Wahlraum, im übrigen Wahlgebäude, am 
Wahlgebäude und unmittelbar vor dem Zugang zum Wahlgebäude. Um einen solchen Fall handelt es sich
vorliegend nicht. Es lässt sich auch nicht ohne weiteres argumentieren, dass § 32 Absatz 1 BWG erst Recht Anwendung 
finden müsse, wenn es sich um die Berichterstattung eines überregional tätigen Mediums handelt und damit nicht 
nur die unmittelbare Umgebung eines Wahllokals betroffen ist. Zunächst hat der Gesetzgeber ausdrücklich einen 
bestimmten Katalog an Sachverhalten als unzulässige Wahlpropaganda beschrieben und sich dabei auf das
unmittelbare örtliche Umfeld des Wahllokals konzentriert. Darüber hinaus regelt § 32 Absatz 1 BWG Fälle, in denen 
der Wähler der Wahlbeeinflussung weitgehend unvermeidbar und unfreiwillig ausgesetzt ist, etwa weil er der 
beeinflussenden Maßnahme im unmittelbaren örtlichen Umfeld des Wahllokals gar nicht entgehen kann. In der 
Entscheidung, ob er in unmittelbarer Umgebung und zeitlicher Nähe zum Wahlvorgang (etwa auf dem
Mobiltelefon) Medien verfolgt, ist der jeweilige Wähler jedoch frei. 
Auch § 32 Absatz 2 BWG, wonach die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der 
Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist, ist durch den
vorliegenden Sachverhalt nicht direkt betroffen: Zunächst handelt es sich nicht um eine „Befragung“, wenn ein
einzelner Wahlvorgang gefilmt oder fotografiert wird und der entsprechende Wähler etwa durch eine falsche Faltung 
seine Wahlentscheidung erkennbar macht. Ferner stellt § 32 Absatz 2 BWG durch die Verwendung des Plurals 
darauf ab, dass mehrere Wähler befragt werden müssen. Auch dies war vorliegend nicht der Fall. 
Ein weiterer Wahlfehler könnte auch dadurch entstanden sein, dass durch die mediale Verbreitung
Wahlrechtsgrundsätze i. S. d. Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verletzt bzw. der zuvor dargestellte Wahlfehler vertieft wurden. 
Spätestens seit der in Abschnitt 3.1 erwähnten Entscheidung des Deutschen Bundestages mit Blick auf die
Stimmabgabe von Dr. Edmund Stoiber anlässlich der Bundestagswahl im Jahre 2005 konnte auch Medienvertretern 
bekannt sein, dass es sich bei einem solchen Vorgang um einen Wahlfehler handelt. Letztlich bedarf diese Frage 
aber vorliegend keiner Entscheidung. 
3.3  Fehlende Mandatsrelevanz und Verhältnismäßigkeit einer Wahlwiederholung 
Trotz des Wahlfehlers nach Abschnitt 3.1 bzw. unabhängig davon, ob man einen weiteren Wahlfehler durch die 
mediale Berichterstattung (Abschnitt 3.2) bejaht, fehlt es jedenfalls an der Mandatsrelevanz:  
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist das Wahlprüfungsverfahren dazu bestimmt, die ordnungsgemäße
Zusammensetzung des Deutschen Bundestages zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 89, 291 [304]). Letztlich führen nur 
solche Wahlfehler zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen Deutscher Bundestag und BVerfG, die auf die
Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit 
handeln; sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein (vgl. 
auch Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, § 49 Rn. 14). Schwerpunkt der Wahlprüfung bleibt damit 
letztlich die Frage, ob die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages dem Wählerwillen entspricht (vgl. 
BVerfG, 2 BvC 17/18 vom 12. Januar 2022, Rn. 71 (= BVerfGE 160, 129-164)). 
Zunächst ist es mit Blick auf die Stimmabgabe von Herrn Laschet selbst offensichtlich, dass die Zurückweisung 
des einen Stimmzettels nicht zu einer Mandatsverschiebung geführt hätte, zumal der betreffende Wähler
vermutlich nicht anders gewählt hätte, wenn er – nach einer erfolgten Zurückweisung – seine Stimme nochmals
abgegeben hätte (§ 56 Absatz 8 BWO, vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, S. 64). 
Auch mit Blick auf die übrigen Wähler kann keine Mandatsrelevanz ausgemacht werden: Es entspricht der
allgemeinen Erwartung und Lebenserfahrung, dass ein Spitzenkandidat für seine eigene Partei stimmt. Selbst wenn 
man eine Wählerbeeinflussung annähme, hätte der Vorgang zu einem positiven wie auch zu einem negativen 
Effekt führen können: So wäre zunächst denkbar, dass die Entscheidung des Spitzenkandidaten zu einer
zusätzlichen Motivation mancher Wähler und damit zu einem Stimmenzuwachs für CDU bzw. CSU hätte führen können. 
Umgekehrt ist aber auch nicht auszuschließen, dass der Wahlfehler auf manche Wähler einen gegenteiligen
Einfluss hätte haben können, weil sie von einem Spitzenkandidaten erwarten, dass Wahlgrundsätze eingehalten
werden. Ob und, wenn ja, in welchem Ausmaß es zu welchem Effekt gekommen ist, bzw. inwieweit sich gegenläufige 
Effekte ggf. aufgehoben haben, lässt sich im Nachhinein nicht mehr ermitteln.
Vor diesem Hintergrund wäre auch eine Wiederholung der Wahl (erst Recht im gesamten Bundesgebiet)
unverhältnismäßig. Dabei ist auch zu bedenken, dass es bei einer gegenteiligen Ansicht einem Spitzenkandidaten, dem 
jeweiligen Medium oder Dritten durch entsprechendes Verhalten (etwa über die Weiterverbreitung von Beiträgen 
in sozialen Medien) zukünftig möglich wäre, eine bundesweit durchgeführte Wahl ungültig zu machen. 
4.  Wahlbeteiligung von über 100 Prozent in einzelnen Gemeinden in Sachsen 
Dem Vortrag der Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer zur Wahlbeteiligung in den Gemeinden
Panschwitz-Kuckau und Olbersdorf lässt sich kein Wahlfehler entnehmen. Wie der Landeswahlleiter des Freistaates 
Sachsen schlüssig dargelegt hat und der Einspruchstext selbst anführt, ist die über 100 Prozent betragende
Wahlbeteiligung in den genannten Gemeinden auf den Modus der Auszählung der Briefwahlstimmen zurückzuführen. 
Dieser entsprach den gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 8 Absatz 1 BWG erfolgt die Auszählung des
Briefwahlergebnisses grundsätzlich durch mindestens einen Wahlvorsteher und einen Wahlvorstand für jeden Wahlkreis. 
Statt für den gesamten Wahlkreis können gemäß § 8 Absatz 3 BWG auch eigene Briefwahlvorsteher und
Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder Kreise innerhalb desselben Wahlkreises gebildet
werden. Dabei gelten die Maßgaben aus § 7 Nummer 1 und Nummer 2 BWO. Einerseits müssen genügend
Briefwahlvorstände gebildet werden, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag festzustellen. Andererseits darf 
die Zahl der Briefwahlstimmen je Briefwahlvorstand nicht so gering sein, dass das Wahlverhalten der einzelnen 
Wähler erkennbar ist. Dafür sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen. 
Innerhalb dieses Rahmens wurden die Briefwahlstimmen aus den Gemeinden Panschwitz-Kuckau, Crostwitz, 
Nebelschütz, Räckelwitz und Ralbitz-Rosenthal durch den gemeinsamen Wahlvorstand in Panschwitz-Kuckau 
ausgezählt. Die Gemeinden liegen im Wahlkreis 156 Bautzen I (vgl. https://www.bundeswahlleiter.de/bundes-
tagswahlen/2021/wahlkreiseinteilung/bund-99/land-14/wahlkreis-156.html, zuletzt abgerufen am 10.
Februar 2023). Die Briefwahlstimmen aus Olbersdorf, Bertsdorf-Hörnitz, Jonsdorf und Oybin wurden in Olbersdorf 
ausgezählt. Die Gemeinden liegen im Wahlkreis 157 (Görlitz) (vgl. https://www.bundeswahlleiter.de/bundestags-
wahlen/2021/wahlkreiseinteilung/bund-99/land-14/wahlkreis-157.html, zuletzt abgerufen am 10. Februar 2023). 
Bei der Auszählung der Briefwahlstimmen werden die Stimmzettelumschläge gemäß § 75 Absatz 1 Satz 3 BWO 
den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen. Ab diesem Zeitpunkt ist es rein faktisch nicht mehr 
möglich, die Briefwahlstimmen einzelnen Gemeinden zuzuordnen. Danach werden die so vermischten
Briefwahlstimmen aller Gemeinden gemäß § 75 Absatz 3 BWO ausgezählt und das Ergebnis gemäß § 75 Absatz 4 
Satz 2 BWO gemeldet und zusammengefasst. 
Auf die so entstandene statistische Auffälligkeit wurde in den Veröffentlichungen des statistischen Landesamtes 
des Freistaates Sachsen hingewiesen. Die Anfertigung der Wahlstatistik und ihre Veröffentlichung sind gemäß 
dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und 
bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland Sache des 
Statistischen Bundesamtes, der statistischen Ämter der Länder und der Gemeinden. Die Statistik ist kein
Bestandteil der Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl und ihre Recht- und Zweckmäßigkeit daher nicht 
Gegenstand der Wahlprüfung nach § 1 WahlPrG. 
Das Risiko einer mehrfachen Stimmabgabe besteht unabhängig vom Modus der Auszählung der
Briefwahlstimmen. Ihm wird dadurch begegnet, dass gemäß § 30 BWO bei Ausstellung eines Wahlscheins der Vermerk über 
die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" im Wählerverzeichnis eingetragen wird. Will ein Wahlberechtigter, der 
einen Wahlschein beantragt und somit Stimmzettel übersandt bekommen hat, dennoch im Wahllokal wählen, 
muss er gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 2 BWO seinen Wahlschein vorlegen. Die Stimmabgabe wird gemäß § 56 
Absatz 4 Satz 3 BWO im Wählerverzeichnis vermerkt. Wahlbriefe, die keinen Wahlschein enthalten, werden
gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BWG zurückgewiesen, die Stimmen werden nicht gezählt. Konkrete
Berichte, dass diese Vorkehrungen in den betroffenen Gemeinden nicht eingehalten wurden, enthält der
Einspruchstext nicht. Auch insofern gilt, dass Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße 
Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung
zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (vgl. die Nachweise in
Abschnitt 1 zuvor).
5.  Verlorene Briefwahlstimmen aus Mecklenburg-Vorpommern 
Die verspätete Weiterleitung von Wahlbriefen durch die Deutsche Post an die zuständigen Wahlbehörden in 
Mecklenburg-Vorpommern und deren Zurückweisung stellen keinen Wahlfehler dar. 
Die zuständigen Wahlbehörden in Mecklenburg-Vorpommern mussten die betroffenen Briefwahlstimmen gemäß 
§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BWG zurückweisen, da sie nicht rechtzeitig eingegangen waren. Gemäß § 36 
Absatz 1 Satz 1 BWG sind Wahlbriefe so rechtzeitig zu übersenden, dass sie spätestens am Wahltag bis 18 Uhr 
eingehen. Die betroffenen Wahlbriefe wurden der Landeswahlleitung erst am Tag nach der Wahl übergeben. 
Bereits der Gesetzeswortlaut deutet darauf hin, dass Briefwähler zuweilen auftretende Verzögerungen bei
Postunternehmen beim Zeitpunkt der Rücksendung zu berücksichtigen haben. Tun sie dies nicht, haben sie das Risiko 
eines verspäteten Zugangs zu tragen (Bundestagsdrucksachen 12/1002 Anlage 40; 18/1710 Anlage 55; Thum in: 
Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 36 Rn. 21). Um dieses Ergebnis dennoch zu vermeiden, hat die
Landeswahlleiterin eine Übergabe der Wahlbriefe bis zum 23. September 2021 empfohlen. Die betroffenen
Wahlbriefe wurden entgegen dieser Empfehlung am 25. September 2021 eingeworfen. Die Rechtzeitigkeitsfiktion
gemäß § 75 Absatz 10 BWO ist nicht einschlägig. Voraussetzung dieser Norm ist, dass im Wahlgebiet die
regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt 
gestört war und die Wahlbriefe einen Poststempel vom zweiten Tag vor der Wahl tragen. Zum einen wurden die 
Wahlbriefe am letzten Tag vor der Wahl eingeworfen, zum anderen stellt das Übersehen der Wahlbriefe als
Sorgfaltspflichtverstoß der Deutschen Post kein Ereignis höherer Gewalt dar. 
Das Verhalten bzw. der Sorgfaltspflichtverstoß der Deutschen Post kann grundsätzlich keinen Wahlfehler
begründen. Bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren Entscheidungen und Maßnahmen muss es 
sich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von Wahlorganen oder Wahlbehörden handeln, die im
Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen sind und das
Wahlverfahren unmittelbar betreffen. Entscheidungen und Verhaltensweisen Dritter (wie etwa Postunternehmen) fallen 
grundsätzlich nicht darunter. Handelt es sich jedoch um gravierende Gesetzesverstöße Dritter, die das
Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden (vgl. insgesamt
Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 6). Bei der Deutschen Post handelt es sich um eine 
juristische Person des Privatrechts, die weder ein amtliches Wahlorgan im Sinne von § 8 BWG ist, noch kraft 
Gesetzes Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl erfüllt. (vgl.
Bundestagsdrucksachen 16/3600, Anlage 18; 17/2250, Anlage 19; 18/1710 Anlage 55; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 
2021, § 36 Rn. 31). 
Im Übrigen fehlt es auch an der Mandatsrelevanz. Der Vorfall führte zwar dazu, dass die abgegebenen Stimmen 
der entsprechenden Bürgerinnen und Bürger bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses nicht
berücksichtigt wurden. Dies wird von der Deutschen Post, der Landeswahlleitung Mecklenburg-Vorpommern, dem 
Wahlprüfungsausschuss und dem Deutschen Bundestag sehr bedauert und ist in Zukunft unbedingt zu vermeiden. 
Betroffen waren 168 Stimmen aus dem Wahlkreis 12 (Schwerin – Ludwigslust-Parchim I –
Nordwestmecklenburg I). Der Abstand zwischen der Wahlkreisgewinnerin und dem Erstunterlegenen beträgt jedoch 13.435
Stimmen, sodass das Ergebnis auch bei korrektem Verhalten der Deutschen Post nicht anders ausgefallen wäre (vgl. 
https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-99/land-13/wahlkreis-12.html,
zuletzt abgerufen am 13. Februar 2023). Mandatsrelevante Auswirkung auf das Zweitstimmenergebnis sind
ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. hier: https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-
99/land-13.html, zuletzt abgerufen am 13. Februar 2023). Bundesweit war die Sozialdemokratische Partei 
Deutschlands die Partei, der die wenigsten Zweitstimmen für ein zusätzliches Mandat gefehlt haben. Sie hätte 
802 weitere Zweitstimmen für ein zusätzliches Mandat benötigt (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4000, S. 22 f. und 
die dort in Bezug genommenen Nachweise). 
6.  Ergebnis der Bundestagswahl im Wahlkreis Ahrweiler 
Die Einspruchsführinnen und Einspruchsführer tragen keine konkreten Tatsachen vor, aus denen sich ein
Wahlfehler im Wahlkreis 198 (Ahrweiler) ableiten lässt. Sie äußern lediglich Zweifel am Ergebnis der Bundestagswahl 
mit der Begründung, dass dieses angesichts der Versäumnisse der Landesregierung von Rheinland-Pfalz bei der 
Bewältigung der Flutkatstrophe im September 2021 nicht plausibel sei. Auch insoweit gilt, dass
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht 
hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als
unsubstantiiert zurückgewiesen werden (vgl. die Nachweise in Abschnitt 1).
7.  Unterlassener Abgleich des Personalausweises mit der Wahlbenachrichtigung 
Der im Einspruch WP 520/21 zusätzlich gerügte Nichtabgleich des Personalausweises mit der
Wahlbenachrichtigung stellt keinen Wahlfehler dar. Es entspricht geltendem Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im 
Wahlraum ausweisen müssen (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlagen 1 bis 7, 14; 20/2300, Anlage 54; 
20/1100, Anlagen 132 und 136; 19/3050, Anlage 6; 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21 und 22; 
17/2250, Anlagen 2 bis 4, 8, 10, 13, 15, 17, 20 und 18/1710, Anlagen 28, 34, 52). Ausweisen müssen sich nach 
§ 59 Satz 1 BWO die Inhaber von Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte nach § 56 Absatz 3 
Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Der Wahlvorstand verlangt dies insbesondere 
dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im
Wählerverzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht außerdem kein Anlass zur Zurückweisung des
Wählers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1 BWO). In der Regel ist somit die Vorlage 
der Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität ausreichend. Diese Art der Kontrolle bietet hinreichend 
Gewähr dafür, dass die Identität der Wählerinnen und Wähler überprüft und Manipulationen durch eine mehrfache 
Teilnahme an der Wahl verhindert werden. Der Gefahr, dass Stimmen unbefugt abgegeben werden, wird zudem 
dadurch begegnet, dass gemäß § 14 Absatz 4BWG jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und
persönlich ausüben kann. Das unbefugte Wählen ist gemäß § 107a Strafgesetzbuch strafbewehrt. 
8.  Ersatz notwendiger Auslagen 
Notwendige Auslagen waren vorliegend nicht zu ersetzen. 
Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 WahlPrG trägt der Bund die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens beim Deutschen 
Bundestag. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 WahlPrG können dem in nichtamtlicher Eigenschaft Einsprechenden
notwendige Auslagen erstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben oder der Einspruch nur deshalb
zurückgewiesen wurde, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt hat. Nach § 19 
Absatz 2 WahlPrG entscheidet der Deutsche Bundestag über die Erstattung von Auslagen nach § 19 Absatz 1 
Satz 2 WahlPrG in dem Beschluss über den Wahleinspruch. Dabei handelt es sich um eine
Ermessensentscheidung des Deutschen Bundestages.  
Die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer sind mit der weit überwiegenden Anzahl der gerügten
Sachverhalte nicht durchgedrungen. Dass die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer mit ihren Einsprüchen zum 
Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl 2021 teilweise obsiegt haben (vgl. Bundestagsdrucksache 
20/4000, Anlage 5), stellt sich im Wesentlichen als ein Reflex (i) des detaillierten Sachvortrages anderer
Einspruchsführer (etwa des Bundeswahlleiters in seinem Einspruch, vgl. Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 1) 
und (ii) der einheitlichen Aufarbeitung des Berliner Wahlgeschehens durch den Deutschen Bundestag und der 
damit verbundenen Aufklärungsarbeit insbesondere im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit der mündlichen 
Verhandlung vom 24. Mai 2022 dar. Die vorliegend beschiedenen Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer 
haben, was das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl 2021 angeht, im Wesentlichen auf
Presseartikel oder andere Publikationen im Internet verwiesen. Dies wurde lediglich im Zusammenhang mit der
umfassenden Prüfung der Vorfälle im Bundesland Berlin anlässlich der Bundestagswahl 2021 als ausreichend
angesehen. Aus dieser, für die Einspruchsführer günstigen Auslegung von § 2 Absatz 3 WahlPrG im vorliegenden Fall 
ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass notwendige Auslagen zu ersetzen wären. Ferner ist auch gar nicht klar, 
worin vorliegend notwendige Auslagen zu sehen wären, da die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer,
soweit sie obsiegen, offenkundig ein vorgefertigtes Muster für den Einspruch verwenden und damit keine eigenen 
Aufwände hatten.
Anlage 86 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch  
des Herrn R. D. K., 04347 Leipzig 
– Az.: WP 1967/21 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Telefaxschreiben vom 24. November 2021, das am 26. November 2021 beim
Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt.  
Der Einspruchsführer trat bei der Bundestagswahl im Wahlkreis 152 (Leipzig I) als parteiloser Direktkandidat an. 
Er trägt vor, dass er „gegen die Wahl der Erststimmen im Wahlkreis 152 Leipzig I“ Einspruch einlege. Da seine 
Vermutung naheliege, dass sein Einspruchsgrund in ganz Sachsen zutreffe, erweitere sich der Einspruch auf alle 
Erststimmen in Sachsen. Er bitte um Prüfung seiner Einspruchsgründe in allen 299 Wahlkreisen in Bezug auf die 
Erststimme. Der Einspruchsführer kündigt in seinem Einspruch an, eine ausführliche Begründung nachzuliefern. 
Dies ist nicht erfolgt. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist bereits unzulässig, da er keine Begründung enthält. Gemäß § 2 Absatz 3 des
Wahlprüfungsgesetzes ist der Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Dies umfasst 
den Vortrag eines konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestands, aus dem sich 
schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl nach Auffassung des Einspruchsführers 
gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Überprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl.
Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284 und 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000,
Anlagen 13 und 19; 18/1160, Anlage 53; 18/3100, Anlage 7; 19/1990, Anlage 6; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 
[379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 38). Diesen 
Anforderungen genügt das Schreiben des Einspruchsführers nicht. Es wird lediglich pauschal Einspruch eingelegt 
und damit kein konkreter Sachverhalt vorgetragen, auf den sich der Einspruch stützt. Die in Aussicht gestellte 
Begründung wurde nicht eingereicht.
Anlage 87 
Beschlussempfehlung 
Zu den Wahleinsprüchen 
1. des Herrn U. M., 09526 Olbernhau, – Az.: WP 2129/21 –, 
2. des Herrn R. H., 01169 Dresden, – Az.: WP 2152/21 –, 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen,  
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Die Wahleinsprüche werden als unzulässig zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 20. November 2022, das am 28. November 2022 als Telefax beim Deutschen Bundestag 
eingegangen ist, hat der Einspruchsführer zu 1. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen 
Bundestag eingelegt. 
Zur Begründung wird auf die Bundestagsdrucksache 20/4000 verwiesen. Aus dieser gehe hervor, dass es bei der 
Durchführung der Bundestagswahl zu einer Vielzahl schwerer Wahlfehler gekommen sei. Dazu zählten etwa
falsche, fehlende oder kopierte Stimmzettel, zu wenige Wahlurnen, eine zeitweise Schließung von Wahllokalen, 
lange Wartezeiten und Stimmabgaben nach 18 Uhr. Diese Wahlfehler seien nicht nur in Berlin, sondern
bundesweit aufgetreten.  
Mit am 31. Januar 2023 beim Deutschen Bundestag eingegangenen Schreiben hat der Einspruchsführer zu 2. 
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag und der Landtagswahlen in Sachsen 2019 
eingelegt. Es bestehe der dringende Tatverdacht der Beeinflussung und Manipulierung des Wahlverhaltens durch 
öffentlich-rechtliche Sender. In einer Sendung des Deutschlandfunks am 26. August 2019 seien Anrufer, die in 
der Sendung ihre Meinungen darstellen wollten, vor Einlass in die Livesendung zur Offenlegung ihres Beitrages 
genötigt worden. Es handele sich um ein System der Meinungsmanipulation. Die Wahlen seien als „nicht frei“ 
einzustufen, was zweifellos nicht nur diese Wahlgänge betreffe. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Die Wahleinsprüche sind schon deswegen unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt 
worden sind. Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 Wahlprüfungsgesetz müssen Wahleinsprüche binnen einer Frist von 
zwei Monaten nach dem Wahltag beim Deutschen Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag am 26. September 2021 lief diese Frist am 26. November 2021 ab. Die Einsprüche sind jedoch erst am 
28. November 2022 bzw. am 31. Januar 2023 beim Deutschen Bundestag eingegangen.
Anlage 88 
Beschlussempfehlung 
Zu den Wahleinsprüchen 
– Az.: WP …/21 –
2130 2131 2132 2133 2134 2135 2136 2137 2138 2139 2140 2141
2142 2143 2144 2145 2146 2147 2148 2149 2150 2151 2153 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. März 2023 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Die Wahleinsprüche werden als unzulässig zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer haben nach dem 26. November 2021 Einspruch gegen die
Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. 
Zur Begründung wird in einem vorgefertigten Text insbesondere ausgeführt, dass es bei der Durchführung der 
Wahl im Land Berlin zu schwerwiegenden Fehlern gekommen sei. So hätten etwa nicht zur Wahl Berechtigte an 
der Wahl teilnehmen können und in anderen Fällen sei eine mehrfache Stimmabgabe möglich gewesen. In
mehreren Wahllokalen seien falsche Stimmzettel ausgegeben worden. Teilweise seien nicht ausreichend Stimmzettel 
in den Wahllokalen vorhanden gewesen, sodass viele Wählerinnen und Wähler nicht oder nur nach mehrstündiger 
Wartezeit bis weit nach 18:00 Uhr abstimmen konnten. Bei den Verstößen handele es sich um mandatsrelevante 
Wahlfehler. Die Bundestagswahl sei daher in Berlin zu wiederholen.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands zur
gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der
Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung). Die Einsprüche sind unzulässig, da sie nicht fristgemäß eingelegt 
wurden. Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 Wahlprüfungsgesetz müssen Wahleinsprüche binnen einer Frist von zwei 
Monaten nach dem Wahltag beim Deutschen Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag 
am 26. September 2021 lief diese Frist am 26. November 2021 ab 
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH &amp; Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de 
ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021</titel>
  <datum>2023-03-16</datum>
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