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    <titel>Die Souveränität Deutschlands innerhalb der Europäischen Union erhalten</titel>
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    <datum>2023-03-28</datum>
    <verteildatum>2023-03-28</verteildatum>
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    <autor_titel>Dr. Christian Wirth</autor_titel>
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    <autor_titel>Dr. Gottfried Curio</autor_titel>
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  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 20/6172 
20. Wahlperiode 28.03.2023 
 
Antrag 
der Abgeordneten Dr. Christian Wirth, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, 
Dr. Bernd Baumann, Steffen Janich, Carolin Bachmann, Dr. Christina Baum, 
Marc Bernhard, René Bochmann, Peter Boehringer, Gereon Bollmann, Dirk 
Brandes, Stephan Brandner, Jürgen Braun, Marcus Bühl, Thomas Dietz, 
Markus Frohnmaier, Albrecht Glaser, Kay Gottschalk, Mariana Iris Harder-
Kühnel, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann, Stefan Keuter, 
Jörn König, Steffen Kotré, Barbara Lenk, Mike Moncsek, Edgar Naujok, 
Tobias Matthias Peterka, Jürgen Pohl, Martin Reichardt, Frank Rinck, Bernd 
Schattner, Eugen Schmidt, Jan Wenzel Schmidt, Uwe Schulz, Thomas Seitz, 
Martin Sichert, Dr. Dirk Spaniel, René Springer, Klaus Stöber, Kay-Uwe 
Ziegler und der Fraktion der AfD  
Die Souveränität Deutschlands innerhalb der Europäischen Union erhalten  
Der Bundestag wolle beschließen: 
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 
Bereits seit Jahren greift die Europäische Union immer stärker in die Souveränität ihrer 
Mitgliedstaaten ein. Überregulierungen und Verbote bestimmen den Alltag aller EU-
Bürger. Häufig stehen sie in Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip. Die
„Gurkenkrümmungsverordnung“, als Sinnbild für eine überbordende EU-Bürokratie, ist sogar 
in den Volksmund übergegangen. Jüngstes Beispiel ist das ab 2035 geltende Verbot 
für Verbrennungsmotoren, welche nicht ausschließlich mit „E-Fuels“ betrieben
werden können. Eine neue europäische Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden, 
welche die aufwendige und teure Zwangssanierung von Millionen Gebäuden nach sich 
zöge, befindet sich aktuell auf dem Weg. Dieser Entwicklung muss Einhalt geboten 
werden. 
Die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP einigten sich jedoch im 
Koalitionsvertrag 2021–2025 (Koalitionsvertrag 2021) auf Folgendes: „Die Konferenz 
zur Zukunft Europas sollte in einen verfassungsgebenden Konvent münden und zur 
Weiterentwicklung zu einem föderalen europäischen Bundesstaat führen, der dezentral 
auch nach den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit organisiert ist 
und die Grundrechtecharta zur Grundlage hat.“0F1   
                                                        
1 Der Koalitionsvertrag 2021, S. 131, https://www.spd.de/koalitionsvertrag2021/.
Mit der Errichtung eines europäischen Bundesstaates würde die Souveränität der
Bundesrepublik Deutschland erlöschen und auf diesen übergehen. 
Ein Großteil der Bevölkerung Deutschlands möchte jedoch die Souveränität
Deutschlands als Nationalstaat innerhalb der Europäischen Union (EU) gewahrt wissen. Laut 
einer Forsa-Umfrage aus dem Jahr 2011 befürwortet nur jeder Fünfte das Aufgehen 
Deutschlands in einer Art „Vereinigte Staaten von Europa“ 1F2. Die entschiedene
Ablehnung gegenüber einem solchen Vorhaben ist über Jahre hinweg deutlich und stabil 
(vgl. Emnid-Umfrage 2017). 2F3 In anderen Mitgliedstaaten der EU ist die Befürwortung 
noch geringer als in Deutschland. In den nordischen Ländern Norwegen, Finnland, 
Dänemark und Schweden beträgt die Zustimmung zur „Schaffung von Vereinigten 
Staaten von Europa“ lediglich 12 bzw. 13 Prozent. Die Anzahl der Befürworter eines 
solchen Vorhabens ist damit ähnlich niedrig wie in Großbritannien, das die EU
mittlerweile verlassen hat. 3F4 
Die Idee der „Vereinigten Staaten von Europa“ im Sinne der Schaffung eines
europäischen Bundesstaates unter Aufgabe der mitgliedstaatlichen Souveränität ist ein
Elitenprojekt. Sollte dessen Legitimation jemals in Form einer EU-weiten
Volksbefragung überprüft werden, würde das Vorhaben über Ländergrenzen hinweg in großer 
Einigkeit und mit signifikanter Mehrheit in allen Mitgliedstaaten abgelehnt werden.  
Die EU, als Gemeinschaft souveräner Staaten, sollte sich auf ihre fundamentalen 
Werte und Ziele rückbesinnen. Eine tragende Säule des europäischen
Integrationsprozesses war und ist vor allem der freie Handel und die Zollunion. Beide sind – neben 
der geschätzten Reisefreiheit im Rahmen des Schengen-Abkommens – prägend für die 
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Diese besteht erfolgreich seit 65 Jahren. Diese 
Wirtschaftsgemeinschaft und insbesondere den freien Handel sowie die Zollunion zu 
stabilisieren und zu fördern, sind wichtige Aufgaben der Bundesregierung.  
Zu diesen zählt in noch stärkerem Maße der Erhalt und Schutz der staatlichen
Souveränität Deutschlands. Zentrale Merkmale staatlicher Souveränität, wie die
Steuererhebungskompetenz, sind im europäischen Integrationsprozess in der Vergangenheit
bewusst auf nationalstaatlicher Ebene verblieben. Eine Übertragung der
Steuergesetzgebungskompetenz auf die EU – wie sie bereits diskutiert wird – würde eine Verletzung 
des Artikels 105 GG bedeuten. Dieser weist dem Bund und den Ländern entsprechende 
Kompetenzen von Verfassungsrang zu. 
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 
1. alles zu unterlassen, was auf die Umwandlung der EU als eine Gemeinschaft
souveräner und gleichberechtigter Nationalstaaten in einen europäischen
Bundesstaat zielt; 
2. dafür Sorge zu tragen, dass dem Deutschen Bundestag zu jeder Zeit und
uneingeschränkt eigene Aufgaben und Befugnisse von substanziellem politischem
Gewicht verbleiben und dass dieser stets in der Lage bleibt, seine haushaltspolitische 
Verantwortung wahrzunehmen; 
3. Bestrebungen der EU, die Steuergesetzgebungshoheit, welche gemäß Artikel 105 
GG bei Bund und Ländern liegt, an sich zu ziehen, entschieden entgegenzutreten; 
  
                                                        
2 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/200743/umfrage/meinung-zur-eu-als-vereinigte-staaten-von-
europa/. 
3 https://www.spiegel.de/politik/ausland/vereinigte-staaten-von-europa-mehrheit-der-deutschen-ist-dagegen-
a-1182554.html. 
4 https://yougov.de/news/2017/12/28/ein-drittel-der-deutschen-fur-vereinigte-staaten-v/.
4. es sich zur Aufgabe zu machen, die EU zu ihren „Wurzeln als
Wirtschaftsgemeinschaft“ zurückzuführen, sich insbesondere dafür einzusetzen, dass der freie
Handel und die Zollunion gestärkt werden.  
Berlin, den 27. März 2023 
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion 
Begründung 
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges lenkten Großbritannien, die USA, Frankreich und die Sowjetunion, 
sog. „Vier Mächte“, die Geschicke Deutschlands. Großbritannien, die USA und Frankreich beeinflussten auf der 
Grundlage des am 26.05.1952 geschlossenen „Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik 
Deutschland“4F5, sog. „Deutschlandvertrag“, die Innen- und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland.  
Die Einflussnahme der Sowjetunion auf die Deutsche Demokratische Republik basierte auf dem am 20.09.1955 
geschlossenen sog. „Moskauer Vertrag“5F6, auf der 1968 beschlossenen „Breschnew-Doktrin“6F7 sowie auf dem 
„Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand“ vom 07.10.1975....8..  
 
Das im Jahr 1990 vereinte Deutschland erlangte seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren
Angelegenheiten erst mit Wirksamwerden des am 12.12.1990 geschlossenen „Vertrages über die abschließende
Regelung in Bezug auf Deutschland“, sog. „Zwei-plus-Vier-Vertrag“8F9, wieder.  
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 des vorbenannten Vertrages beendeten die Vier Mächte Großbritannien, USA,
Frankreich und die Sowjetunion „hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland 
als Ganzes. Als Ergebnis wurden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, 
Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.“9F10  
Der Beitritt Deutschlands zur Europäischen Union (EU) verändert nicht das Verständnis von den Grundfesten 
der Souveränität Deutschlands als Nationalstaat innerhalb der Union. Die EU verpflichtet sich ihren
Mitgliedstaaten gegenüber zur Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des  
(i. S. d.) Artikels 5 EUV, föderativer Grundsätze sowie einem dem Grundgesetz vergleichbaren
Grundrechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich bisher drei Mal mit dem Souveränitätsverständnis 
Deutschlands im Rahmen seiner europäischen Integration beschäftigt. Erstmals im Jahr 1974. Es erging die sog. 
„Solange-I-Rechtsprechung“1011.  
                                                        
5 http://www.verfassungen.de/de45-49/deutschlandvertrag52.html. 
6 http://www.documentarchiv.de/brd/1970/moskauer-vertrag.html. 
7 Boris Meissner, Die „Breschnew-Doktrin“ Köln, 1969. 
8 http://www.verfassungen.de/ddr/freundschaftsvertragddrsu75.html. 
9 https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internationales-recht/-/240218. 
10 Ebd. 
11 BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1974 – 2 BvL 52/71 –, BVerfGE 37, 271-305.
Im Jahr 1986 bestätigte das BVerfG diese Rechtsprechung mit der sog. „Solange-II-Rechtsprechung“11F12. Zuletzt 
äußerte sich das BVerfG im Jahr 2009 zum Integrationsprozess Deutschlands in seinem Urteil zum Vertrag von 
Lissabon. 12F13 
Darin heißt es:  
„Für den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat wäre in Deutschland eine Verfassungsneuschöpfung
notwendig, mit der ein erklärter Verzicht auf die vom Grundgesetz gesicherte souveräne Staatlichkeit einherginge. 
Ein solcher Akt liegt hier nicht vor. Die EU stellt weiterhin einen völkerrechtlich begründeten
Herrschaftsverband dar, der dauerhaft vom Vertragswillen souverän bleibender Staaten getragen wird. Die primäre
Integrationsverantwortung liegt in der Hand der für die Völker handelnden nationalen Verfassungsorgane. Bei
wachsenden Kompetenzen und einer weiteren Verselbständigung der Unionsorgane sind Schritt haltende Sicherungen 
erforderlich, um das tragende Prinzip der begrenzten und von den Mitgliedstaaten kontrollierten
Einzelermächtigung zu wahren. Auch sind eigene für die Entfaltung der demokratischen Willensbildung wesentliche
Gestaltungsräume der Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration zu erhalten. Insbesondere ist zu gewährleisten, 
dass die Integrationsverantwortung durch die staatlichen Vertretungsorgane der Völker wahrgenommen werden 
kann.“13F14  
Nach dem im Koalitionsvertrag 2021 verbindlichen Willen der Bundesregierung der 20. Wahlperiode14F15 „sollte 
Konferenz zur Zukunft Europas in einen verfassungsgebenden Konvent münden und zur Weiterentwicklung zu 
einem föderalen europäischen Bundesstaat führen, der dezentral auch nach den Grundsätzen der Subsidiarität 
und Verhältnismäßigkeit organisiert ist und die Grundrechtecharta zur Grundlage hat.“ 15F16 Dieser Wille und die 
damit verbundenen Ziele der Bundesregierung der 20. Wahlperiode stoßen auf verfassungsrechtliche Grenzen. 
Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Souveränität Deutschlands im Rahmen der Europäischen Integration 
im Sinne des Artikels 23 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie der Rechtsprechung des BVerfG zu wahren.  
Danach findet EU-Recht und dessen Auslegung durch den EuGH in Deutschland keine Anwendung, wenn der 
„unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit 
Artikel 79 Abs. 3 GG16F17 nicht gewahrt werde.“17F18 Dies betrifft maßgeblich die Wahrung der Menschenwürde  
i. S. d. Artikels 1 GG sowie das Demokratie-, Rechtsstaats-, Sozial- und Bundesstaatsprinzip i. S. d. Artikels 20 
GG.  
So muss i. S. d. Demokratieprinzips sichergestellt sein, dass dem Deutschen Bundestag „eigene Aufgaben und 
Befugnisse von substanziellem politischem Gewicht verbleiben“18F19 und dass er in der Lage bleibt, „seine
haushaltspolitische Verantwortung wahrzunehmen.“ 19F20  
Ferner muss die Bundesregierung gewährleisten, dass die sog. „Kompetenz-Kompetenz“ auf nationaler Ebene 
verbleibt. Sollten bspw. auf die EU Hoheitsrechte in einer solch ausgeprägten Form übertragen werden, „dass 
aus ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die EU begründet werden können“, würde 
dies gegen den Grundsatz der Volkssouveränität i. S. d. Artikels 20 Abs. 1 GG verstoßen.  
Als letzte Instanz sind Grenzen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht bei 
„offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch Organe, Einrichtungen und 
sonstige Stellen der Europäischen Union“20F21 gegeben, sog. „Ultra-vires-Kontrolle“ des BVerfG. Ob staatliche 
Stellen jedoch in Zukunft eine Ultra-vires-Kontrolle durch das BVerfG anstreben werden, ist mittlerweile
fraglich. Die Bundesregierung nahm am 03.08.2021 zum „Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union 
gegen Deutschland“21F22 wie folgt Stellung:  
                                                        
12 BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 – 2 BvR 197/83 –, BVerfGE 73, 339-388. 
13 BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 –, BVerfGE 123, 267-437. 
14 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/bvg09-072.html, Ziffer 1, 2. Absatz. 
15 SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, sog. „Ampelkoalition“. 
16 Koalitionsvertrag 2021–2025, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP vom 24.11.2021, S. 131, https://www.spd.de/koalitionsvertrag2021/. 
17 Sog. „Ewigkeitsklausel“ 
18 BVerfGE 123, 267 (354). 
19 BVerfGE 154, 17 (94 Rn. 115). 
20 Ebd. 
21 BVerfGE 154, 17 (85 f. Rn. 98). 
22 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-9-2021-004208_DE.html.
1. „Deutschland erkennt die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit, der einheitlichen
Anwendung des Unionsrechts und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit 
an und bekräftigt diese. 
2. Deutschland erkennt ausdrücklich die Autorität des Gerichtshofes der Europäischen Union an, dessen
Entscheidungen rechtskräftig und bindend sind.  
3. Ferner ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane 
nicht von der Prüfung von Verfassungsbeschwerden vor deutschen Gerichten abhängig gemacht, sondern 
nur vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüft werden kann.  
4. Die deutsche Regierung verpflichtet sich, unter der ausdrücklichen Bezugnahme auf ihre in den Verträgen 
verankerte Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, gegenüber der Europäischen Union, alle ihr zur Verfügung 
stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-vires-Feststellung aktiv zu
vermeiden.“ 22F23 
Der Europäische Gerichtshof stellte daraufhin das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland am 
02.12.2021 ein. 
Nach Ansicht der Antragsteller ist o. a. Stellungnahme der Bundesregierung und insbesondere die Verpflichtung, 
„…alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-vires-
Feststellung aktiv zu vermeiden.“ dazu geeignet, die Bundesregierung davon abzuhalten, beim BVerfG die
gerichtliche Überprüfung eines möglichen Vorrangs von nationalem Recht gegenüber EU-Recht zu beantragen.  
Darüber hinaus drängt sich der Eindruck auf, dass die Stellungnahme der Bundesregierung vom 03.08.2021
dienlich sein könnte, Einfluss auf die deutsche Gerichtsbarkeit zu nehmen und dadurch die richterliche
Unabhängigkeit zu gefährden.  
Die Antragsteller wollen mit diesem Antrag sicherstellen, dass sich die Bundesregierung der 20. Wahlperiode 
verpflichtet, die Souveränität Deutschlands als Nationalstaat innerhalb der EU zu wahren, zu verteidigen und zu 
fördern.  
Der im Koalitionsvertrag 2021 angedeutete Wille der Bundesregierung zur „Weiterentwicklung der
Europäischen Union zu einem föderalen europäischen Bundesstaat“ darf sich nur und ausschließlich in oben aufgezeigten 
Grenzen bewegen. Es ist unverzichtbar, dass sich die Bundesregierung der 20. Wahlperiode dazu verpflichtet, 
insbesondere Artikel 23 i. V .m. Artikel 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel) nicht zur Disposition möglicher
Grundgesetzänderungen zu stellen.  
                                                        
23 https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_21_6201. 


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