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  <anlagen>Stellungnahme der BRg zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates; Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg</anlagen>
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    <titel>Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung&#xd;
[Heizungsgesetz]</titel>
    <vorgangstyp>Gesetzgebung</vorgangstyp>
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    <bezeichnung>BRg</bezeichnung>
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    <titel>Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz</titel>
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    <titel>Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen</titel>
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    <dokumentnummer>20/6875</dokumentnummer>
    <datum>2023-05-17</datum>
    <verteildatum>2023-05-19</verteildatum>
    <anlagen>Stellungnahme der BRg zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates; Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg</anlagen>
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    <urheber>Bundesregierung</urheber>
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  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 20/6875 
20. Wahlperiode 17.05.2023 
Gesetzentwurf 
der Bundesregierung 
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur  
Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr-  
und Überprüfungsordnung 
A. Problem und Ziel 
Die Energiewende im Wärmebereich ist ein zentraler Schlüsselbereich für die
Erreichung der klimapolitischen Ziele und für die Reduktion der Abhängigkeit von 
Importen fossiler Energie. Mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in 
Deutschland wird zum Heizen unserer Gebäude und zur Versorgung mit
Warmwasser verbraucht. 
Über 80 Prozent der Wärmenachfrage wird noch durch die Verbrennung von
fossilen Energieträgern gedeckt. Dabei dominiert das Erdgas im
Gebäudewärmebereich. Über 40 Prozent des in Deutschland verbrauchten Erdgases verbrennen wir 
jährlich, um unsere Gebäude zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen. Von 
den rund 41 Millionen Haushalten in Deutschland heizt nahezu jeder zweite mit 
Erdgas, gefolgt von Heizöl mit knapp 25 Prozent und Fernwärme mit gut 14
Prozent. Stromdirektheizungen und Wärmepumpen machen jeweils nicht einmal 
3 Prozent aus. Die übrigen 6 Prozent entfallen auf Feuerungsanlagen für feste 
Brennstoffe wie Holz, Holzpellets, sonstige Biomasse und Kohle. Bei den neu 
installierten Heizungen betrug der Anteil von Gasheizungen im Jahr 2021 sogar 
70 Prozent. 
Ohne ein schnelles Umsteuern im Bereich der Gebäudewärme kann Deutschland 
weder die Klimaziele erreichen noch die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen 
rasch reduzieren. Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und FDP sah daher vor, dass ab dem Jahr 2025 jede neu eingebaute Heizung 
auf Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Die
Regierungskoalition hat vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die
Ukraine entschieden, dass schon ab 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung diese 
Vorgabe erfüllen soll. 
Das vorliegende Gesetz verankert diese zentrale Vorgabe im
Gebäudeenergiegesetz (GEG) und gewährleistet damit, dass künftig nur noch moderne,
zukunftsfähige Heizungen auf einer Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien 
(EE) in Deutschland eingebaut werden dürfen. Das Gesetz sieht vor, dass diese 
Pflicht technologieneutral auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden kann, 
und ermöglicht auch beim Einbau von neuen Heizungen in bestehenden
Gebäuden noch die partielle Nutzung von fossilen Energien. Die verantwortlichen
Eigentümer müssen aber bei jedem Heizungswechsel berücksichtigen, dass
spätestens bis zum Jahr 2045 die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet sein 
muss und danach alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben 
werden müssen. 
Dieses Gesetz sieht zudem vor dem Hintergrund der angespannten Lage auf den 
Energiemärkten einige Vorgaben für die Erhöhung der Energieeffizienz im
Gebäudeenergiebereich vor, die schnell wirken und gewährleisten sollen, dass
Heizenergie, egal ob mit fossilen Energien oder mit erneuerbaren Energien erzeugt, 
effizient genutzt wird. 
Ergänzend hierzu setzt sich die Bundesregierung derzeit auf der EU-Ebene im 
Rahmen des Green Deals und der Beratungen zur Gebäuderichtlinie (EPBD) für 
ambitionierte Mindesteffizienzstandards für Gebäude ein, um den Wärmebedarf 
zu senken und gemeinsam mit der in diesem Gesetz verankerten Vorgabe zur 
schrittweisen Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung die Wärmewende
entscheidend voranzubringen. 
Der Umbau der Wärmeversorgung ist aufgrund der großen Vielfalt an
unterschiedlichen Gebäuden, der unterschiedlichen Situation der Eigentümer und der 
Auswirkungen auf die Mieter mit großen und zahlreichen Herausforderungen
verbunden. Die derzeitige Krise auf den Energiemärkten und die sprunghaft
angestiegenen Preise für Erdgas und andere fossile Brennstoffe zeigen jedoch, dass 
dieser Umbau nicht nur aus klimapolitischen Gründen, sondern auch aus
sozialpolitischen Gründen dringend notwendig ist. Ein Beibehalten der derzeitigen
fossil dominierten Versorgungsstrukturen würde aufgrund der Knappheit auf den 
Märkten für fossile Energieträger und deren Ballung in geopolitischen
Konfliktregionen immer wieder zu kaum kalkulierbaren Preissprüngen und damit zu
erheblichen sozialen Verwerfungen führen, die nur begrenzt und temporär durch 
staatliche Hilfsmaßnahmen abgefedert werden können. Eine auf erneuerbaren 
Energien basierende Wärmeversorgung dürfte mittel- bis langfristig eine sehr viel 
kalkulierbarere, kostengünstigere und stabilere Wärmeversorgung gewährleisten. 
Insbesondere der Nutzung der überall kostenlos verfügbaren erneuerbaren
Umweltwärme mittels Wärmepumpen und Solarthermie wird dabei eine
entscheidende Rolle zukommen. 
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine markiert eine Zeitenwende für die 
Energieversorgung in Deutschland. Der Wärmebereich ist von dieser
Zeitenwende aufgrund der großen Abhängigkeit von Erdgas wie kein anderer Sektor 
betroffen. Energiesouveränität ist zu einer Frage der nationalen und europäischen 
Sicherheit geworden. Die mit diesem Gesetz forcierte Beschleunigung der
Wärmewende ist daher nicht nur klimapolitisch, sondern auch in Anbetracht der
aktuellen Krise geopolitisch und ökonomisch geboten. 
Damit leistet das Gesetz einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 7 
und 13 der UN-Agenda 2030, die verlangen, umgehend Maßnahmen zur
Bekämpfung des Klimawandels zu ergreifen und gleichzeitig den Zugang zu bezahlbarer, 
nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern. 
B. Lösung 
Die Einführung einer Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent
erneuerbaren Energien bei möglichst jedem Einbau einer neuen Heizung in neuen oder in 
bestehenden Gebäuden ist ein zentraler Schritt auf dem Weg zur
Treibhausgasneutralität in Deutschland im Jahr 2045. Um das Ziel der Treibhausgasneutralität 
zu erreichen, müssen jedoch alle Gebäude ihre Wärme künftig klimaneutral
erzeugen oder klimaneutral erzeugte Wärme aus einem Wärmenetz beziehen. Mit
der Einführung der 65-Prozent-EE-Vorgabe wird zugleich die hohe Abhängigkeit 
von fossilen Energieträgern im Wärmebereich schrittweise mit jedem
Heizungswechsel reduziert. Gutachterliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bestätigen, 
dass das gültige wirtschaftliche Anforderungsniveau nach wie vor das in der EU-
Gebäuderichtlinie verankerte Kriterium der Kostenoptimalität erfüllt. 
Entscheidend für eine gute Klimabilanz und eine kostenverträgliche 
Wärmeversorgung ist zudem der effiziente Betrieb der Heizungsanlagen, der 
durch Elemente der Heizungsüberprüfung und Messung transparent gemacht wird 
und damit eine Optimierung zur weiteren Steigerung der Wirtschaftlichkeit 
erlaubt. Um die Effizienz von Heizungsanlagen auch im Betrieb möglichst hoch 
und so den Energieverbrauch von Gebäuden so gering wie möglich zu halten, sind 
neben einer neuen Vorschrift zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen auch die 
Verstetigung der ordnungsrechtlichen Vorgaben aus der nur befristet geltenden 
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) 
vorgesehen. Diese Vorgaben umfassten eine Heizungsprüfung und 
Heizungsoptimierung, die insbesondere auch fossil betriebene Anlagen adressiert. 
Als wesentliche Optimierungsmaßnahme wird ein hydraulischer Abgleich 
vorgesehen. Dem derzeit noch bestehenden Mangel an Fachkräften sowie dem 
hohen bürokratischen Aufwand wird durch die Eingrenzung auf Gebäude mit 
mehr als sechs vermieteten Wohnungen Rechnung getragen. 
Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass spätestens im Jahr 2045 keine fossil
betriebenen Heizungsanlagen mehr in Betrieb sind.  
C. Alternativen 
Keine. Alternative Lösungen wurden intensiv geprüft. Trotz umfassender
Förderung insbesondere durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
werden gegenwärtig immer noch bei rund einem Drittel der neuen Gebäude und bei 
drei Viertel der bestehenden Gebäude fossil betriebene Heizsysteme
(insbesondere Erdgaskessel) eingebaut. Mit rund 15 Prozent im Jahr 2021 stagniert der
Anteil erneuerbarer Energien an der Bereitstellung von Gebäudewärme weitgehend 
auf einem sehr niedrigen Niveau. Daher bedarf es einer Anpassung und
Weiterentwicklung des bisher gewählten Instrumentenmixes aus freiwilligen
informatorischen Maßnahmen, Förderung, marktwirtschaftlichen Ansätzen und
ordnungsrechtlichen Vorgaben an die Anforderungen, die sich aus den ambitionierteren 
Klimazielen für 2030 und 2045 ergeben. Die gesetzliche Regelung ist für die
Erreichung der ambitionierten deutschen Klimaziele und zur Reduktion der
Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen erforderlich. 
Eine Verstärkung klarer ordnungsrechtlicher Vorgaben, begleitet durch weitere 
Maßnahmen parallel zu diesem Gesetzgebungsverfahren (wie zum Beispiel die 
Diversifizierung und Neuausrichtung existierender Förderprogramme und die
Intensivierung von Qualifikationsmaßnahmen für Handwerkerinnen und
Handwerker), geben den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern, den Investorinnen 
und Investoren sowie auch den Herstellern von Heizungsanlagen und
Installateurinnen und Installateuren die Planungssicherheit, um die notwendigen
Investitionen rechtzeitig umzusetzen, die das Gelingen der Wärmewende sicherstellen. 
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Die nachstehenden Angaben sind noch nicht vollständig überprüft und
unterliegen einem Änderungsvorbehalt.
Bund, Ländern und Kommunen entstehen Investitionskosten, um die Vorgabe des 
Anteils von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei Heizungsanlagen in
öffentlichen Gebäuden zu erfüllen. 
Ein finanzieller und (plan)stellenmäßiger Mehrbedarf im Bereich des Bundes ist 
unabhängig davon, ob er durch die geplanten Maßnahmen selbst oder durch den 
die Maßnahmen begleitenden Verwaltungsaufwand hervorgerufen wird, im
jeweils betroffenen Einzelplan gegenzufinanzieren. 
Daneben führt der Vollzug des Gesetzes durch die Länder zu Verfahrenskosten. 
E. Erfüllungsaufwand 
Die nachstehenden Angaben sind noch nicht vollständig überprüft und
unterliegen einem Änderungsvorbehalt. 
Im Folgenden wird der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die
Wirtschaft und die Verwaltung dargestellt. Dem Erfüllungsaufwand werden im
Folgenden jeweils die erzielbaren Einsparungen über die Lebensdauer der
betroffenen Anlagen gegenübergestellt, um eine Orientierung zur Wirtschaftlichkeit der 
Anforderungen zu geben. 
Der Erfüllungsaufwand für die Heizen-mit-Erneuerbaren-Regelung kann
aufgrund der technologieoffenen Regelung und der großen Spreizung bei den
potentiellen Investitionskosten nur grob dargestellt werden. Im Folgenden wird daher 
jeweils die Bandbreite der möglichen Investitionskosten, aber auch der
Auswirkungen auf die Betriebskosten dargestellt.  
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
(1) Erfüllungsaufwand außer Heizen-mit-Erneuerbaren-Regelung 
(a) Zusammenfassung 
Durch das Gesetz entsteht für Bürgerinnen und Bürger ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von insgesamt ca. 50 Millionen Euro.  
Summiert über die jeweilige Lebensdauer der betroffenen Anlagen (drei bis 20 
Jahre) stehen dem Erfüllungsaufwand jeweils Einsparungen bei den
Betriebskosten in Höhe von rund 238 Millionen Euro gegenüber.  
Zusätzlich entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca.182 Millionen Euro. 
Dem stehen über die jeweilige Lebensdauer der betroffenen Anlagen (fünf bis 20 
Jahre) insgesamt ca. 989 Millionen Euro an Einsparungen gegenüber.  
(b) Im Einzelnen 
Die Streichung der Vorgaben der §§ 34 bis 45 und der §§ 52 bis 56 des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verursacht keine Be- oder Entlastungen der
Bürgerinnen und Bürger.  
Die Änderung von § 51 Absatz 1 Nummer 2 GEG und die Einführung des neuen 
§ 51 Absatz 1 Satz 2 GEG (Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei
Erweiterung und Ausbau) bewirken einen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe 
von ca. 667.800 Euro.  
Durch die neu eingeführten Heizungsoptimierungspflichten (§§ 60a, 60b und 64 
GEG) entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2,4 Millionen 
Euro. Für die betroffenen Anlagen ergeben sich Einsparungen, die sich über die
Lebensdauer der jeweils betroffenen Anlagen auf rund 6,7 Millionen Euro
summieren. Zusätzlich entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 99,9
Millionen Euro. Dem stehen über die jeweilige Lebensdauer der betroffenen Anlagen 
(drei bis 20 Jahre) wiederum Einsparungen von ca. 493 Millionen Euro
gegenüber.   
Die Neuregelung für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen 
von Raumlufttechnik- und Klimakältesysteme in Anlage 8 bewirkt außerdem
einen jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 18,5 Millionen Euro. Durch die
zusätzliche Dämmung werden über 20 Jahre ca. 91,5 Millionen Euro eingespart. 
Insgesamt ergibt sich für die verpflichtend vorgesehene Messausstattung und
Gebäudeautomation von neu eingebauten Heizungsanlagen nach § 71a Absatz 1 bis 
3 GEG ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3,7 Millionen Euro pro 
Jahr. Durch die Vorgaben für die Gebäudeautomation nach § 71a Absatz 4 bis 7 
entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 11,7 Millionen Euro. Zusätzlich 
entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 138 Millionen Euro. Dem
jährlichen Erfüllungsaufwand stehen Einsparungen über die Lebensdauer der
betroffenen Anlagen (15 Jahre) von 17 Millionen Euro gegenüber. Dem einmaligen 
Erfüllungsaufwand stehen Einsparungen über die Lebensdauer der betroffenen 
Anlagen (15 Jahre) von ca. 396 Millionen Euro gegenüber.  
Die Änderung der Heizkostenverordnung (Streichung der Ausnahme der
Erfassungs- und Abrechnungspflicht nach Verbrauch bei Wärmepumpen) verursacht 
einen jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 13,4 Millionen Euro. Dem stehen 
Einsparungen von ca. 67 Millionen Euro über die Lebensdauer der betroffenen 
Anlagen (20 Jahre) gegenüber. 
Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger (exklusive Heizen mit Erneuerbaren) 
Jährlicher
Erfüllungsaufwand 
Einsparungen über die 
jeweilige Lebensdauer 
der betroffenen Anlagen  
Einmaliger
Erfüllungsaufwand  
Einsparungen über die 
jeweilige Lebensdauer 
der betroffenen Anlagen  
50 Millionen Euro 182 Millionen Euro 238 Millionen Euro  989 Millionen Euro 
 
(2) Erfüllungsaufwand Heizen-mit-Erneuerbaren-Regelung 
Durch die Vorgabe für die Nutzung von erneuerbaren Energien beim Einbau von 
neuen Heizungsanlagen entsteht den Bürgerinnen und Bürgern bis zum Jahr 2028 
ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 9,157 Milliarden Euro. Dem stehen 
Einsparungen über die Betriebszeit von 18 Jahren in Höhe von ca. 11,014
Milliarden Euro gegenüber. Ab dem Jahr 2029 beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand 
nur noch rund 5,039 Milliarden Euro. Dem stehen Einsparungen von rund 11,125 
Milliarden Euro gegenüber.   
Jährlicher Erfüllungsaufwand 
Bürgerinnen und Bürger Investitionskosten Einsparungen über 18 Jahre 
bis 2028 9,157 Milliarden Euro 11,014 Milliarden Euro 
ab 2029 5,039 Milliarden Euro  11,125 Milliarden Euro 
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 
Die Vorhaben führen im Saldo zu einem „In“ von ca. 453.000 Euro jährlich für 
die Wirtschaft (Bürokratiekosten aus Informationspflichten). Für die
Nachweispflichten für die Begründung einer Ausnahme nach § 60b Absatz 7 entsteht für 
die Wirtschaft ein Zeitaufwand von ca. 18.127 Euro pro Jahr. Zudem verursacht
die monatliche Mitteilung der fernabgelesenen Ergebnisse der Erfassung für
Wärmepumpen nach der Heizkostenverordnung Kosten in Höhe von 355.200 Euro 
pro Jahr und die Erstellung der verbrauchsabhängigen Abrechnung nach der
Heizkostenverordnung Kosten in Höhe von ca. 79.704 Euro pro Jahr.  
Das Gesetz dient teilweise der Umsetzung einzelner noch nicht umgesetzter
Vorgaben der Gebäuderichtlinie 2010/31/EU (EPBD). Die Belastungen aus der 1:1-
Umsetzung von EU-Vorgaben sind (§ 71a Absatz 4 bis 7) im Rahmen der
„Onein-one-out“-Regelung nicht zu beachten. 
Der Erfüllungsaufwand für Bürokratiekosten aus Informationspflichten wird 
durch andere Einsparungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für 
Wirtschaft und Klimaschutz kompensiert. 
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind vor allem als Gebäudeeigentümer 
von den Gesetzesänderungen betroffen. Der für sie entstehende
Erfüllungsaufwand ist im Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft enthalten. Die Reglungen zur 
Gebäudeautomation betreffen sie nur, wenn sie in ihren Nichtwohngebäuden
Heizungsanlagen oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen/
Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von 
mehr als 290 Kilowatt betreiben. Die Betroffenheit von den Gesetzesänderungen 
ist allgemein von den Gebäuden, die Unternehmen für ihre Geschäfte nutzen, und 
nicht von der Größe des Unternehmens abhängig (der Anzahl der Beschäftigten 
im Unternehmen und dem Jahresumsatz des Unternehmens). Von der Heizen-mit 
Erneuerbaren-Regelung sind sie nicht mehr betroffen als größere Unternehmen, 
die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung, da die Vorgaben für den Einbau 
oder das Aufstellen von neuen Heizungsanlagen für alle gelten. Die Regelung
bietet verschiedene Erfüllungsoptionen, sodass KMU eine für ihre Bedürfnisse
passenden Lösung finden können. Da viele Handwerksbetriebe KMU sind,
profitieren sie davon, dass durch die neuen Regelungen für sie eine höhere Nachfrage 
nach ihren Dienstleistungen generiert werden kann und sie zudem neue
Dienstleistungen anbieten können (vgl. § 60a, § 60b und § 64 GEG) 
(1) Erfüllungsaufwand außer Heizen-mit-Erneuerbaren-Regelung  
(a) Zusammenfassung 
Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 
insgesamt ca. 1,12 Milliarden. Euro. Summiert über die jeweilige Lebensdauer 
der betroffenen Anlagen (drei bis 20 Jahre) stehen dem jeweils Einsparungen bei 
den Betriebskosten in Höhe von rund 1,558 Milliarden Euro gegenüber.  
Zusätzlich entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 12,472 Milliarden 
Euro. Dem stehen über die jeweilige Lebensdauer der betroffenen Anlagen (drei 
bis 20 Jahre) insgesamt rund 35,903 Milliarden Euro gegenüber.  
(b) Im Einzelnen 
Die Streichung der Vorgaben der §§ 34 bis 45 und der §§ 52 bis 56 GEG
verursacht keine Be- oder Entlastungen der Wirtschaft.  
Die Änderung von § 51 Absatz 1 Nummer 2 GEG und die Einführung des neuen 
§ 51 Absatz 1 Satz 2 GEG (Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei
Erweiterung und Ausbau) bewirken einen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe 
von ca. 60,1 Millionen Euro.  
Durch die neu eingeführten Heizungsoptimierungspflichten (§§ 60a, 60b und 64 
GEG) entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 540.000 Euro. 
Für die betroffenen Anlagen ergeben sich Einsparungen, die sich über die
jeweilige Lebensdauer der betroffenen Anlagen (drei bis 20 Jahre) auf insgesamt rund
2,3 Millionen Euro summieren. Zusätzlich entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 72 Millionen Euro. Dem stehen über die jeweilige Lebensdauer 
der betroffenen Anlagen (drei bis 20 Jahre) wiederum Einsparungen von ca. 203 
Millionen Euro gegenüber. Daneben entstehen jährliche Fortbildungskosten von 
ca. 3,9 Millionen Euro und einmalige Fortbildungskosten von ca. 38,5 Millionen 
Euro. 
Die Neuregelung für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen 
von Raumlufttechnik- und Klimakältesysteme in Anlage 8 bewirkt außerdem
einen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 Millionen Euro. Durch die
zusätzliche Dämmung werden über 20 Jahre ca. 10,4 Millionen Euro eingespart. 
Insgesamt ergibt sich für die verpflichtend vorgesehene Messausstattung und
Gebäudeautomation von neu eingebauten Heizungsanlagen nach § 71a Absatz 1 bis 
3 GEG ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 517.000 Euro pro Jahr. 
Durch die Vorgaben für die Gebäudeautomation nach § 71a Absatz 4 bis 7
entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 1,052 Milliarden Euro. Zusätzlich 
einsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 12,4 Milliarden Euro. Dem 
jährlichen Erfüllungsaufwand stehen Einsparungen über die Lebensdauer der
betroffenen Anlagen (15 Jahre) von rund 1,538 Milliarden Euro gegenüber. Dem 
einmaligen Erfüllungsaufwand stehen Einsparungen über die Lebensdauer der
betroffenen Anlagen (15 Jahre) von ca. 35,7 Milliarden Euro gegenüber.  
Die Änderung der Heizkostenverordnung (Streichung der Ausnahme der
Erfassungs- und Abrechnungspflicht nach Verbrauch bei Wärmepumpen) verursacht 
einen jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 1,5 Millionen Euro. Dem stehen
Einsparungen von ca. 8,4 Millionen Euro über die Lebensdauer der betroffenen
Anlagen (20 Jahre) gegenüber. 
Erfüllungsaufwand Wirtschaft (exklusive Heizen mit Erneuerbaren) 
Jährlicher
Erfüllungsaufwand  
Einsparungen über die 
jeweilige Lebensdauer 
der betroffenen Anlagen  
Einmaliger
Erfüllungsaufwand  
Einsparungen über die 
jeweilige Lebensdauer 
der betroffenen Anlagen  
1,12 Milliarden Euro 1,558 Milliarden Euro 12,472 Milliarden Euro 35,903 Milliarden Euro 
 
(2) Erfüllungsaufwand Heizen-mit-Erneuerbaren-Regelung  
Durch die Vorgabe für die Nutzung von erneuerbaren Energien beim Einbau von 
neuen Heizungsanlagen entsteht der Wirtschaft bis zum Jahr 2028 ein jährlicher 
Erfüllungsaufwand von rund 2,693 Milliarden Euro. Dem stehen Einsparungen 
über die Betriebszeit von 18 Jahren in Höhe von rund 8,268 Milliarden Euro
gegenüber. Ab dem Jahr 2029 beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand nur noch 
rund 2,534 Milliarden Euro. Dem stehen Einsparungen von rund 8,222 Milliarden 
Euro gegenüber.   
Jährlicher Erfüllungsaufwand 
Wirtschaft Investitionskosten Einsparungen über 18 Jahre 
bis 2028 2,693 Milliarden Euro 8,268 Milliarden Euro 
ab 2029 2,534 Milliarden Euro 8,222 Milliarden Euro
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
(1) Erfüllungsaufwand außer Heizen-mit-Erneuerbaren-Regelung 
(a) Zusammenfassung 
Durch das Gesetz entsteht für die Verwaltung ein jährlicher Erfüllungsaufwand 
von insgesamt 112 Millionen Euro. Summiert über die jeweilige Lebensdauer der 
betroffenen Anlagen (fünf bis 20 Jahre) stehen dem jeweils Einsparungen bei den 
Betriebskosten in Höhe von rund 158 Millionen Euro gegenüber.  
Zusätzlich entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 1,243 Milliarden 
Euro. Dem stehen über die jeweilige Lebensdauer der betroffenen Anlagen (fünf 
bis 20 Jahre) insgesamt 3,586 Milliarden Euro gegenüber.  
Hiervon sind 1 Prozent der Kosten dem Bund und 99 Prozent den Ländern und 
Kommunen zuzurechnen, wenn man darauf abstellt, wie viele Gebäude sich 
schätzungsweise im Eigentum des Bundes und der Länder befinden. Es existieren 
keine Daten zu der genauen Aufteilung von Nichtwohngebäuden und
Wohngebäuden auf Bund, Länder und Kommunen, weshalb diese Aufteilung auf einer auf 
Annahmen basierenden Schätzung des Statistischen Bundesamtes beruht. 
(b) Im Einzelnen 
Die Streichung der Vorgaben der §§ 34 bis 45 und der §§ 52 bis 56 GEG
verursacht keine Be- oder Entlastungen der Verwaltung.  
Die Änderung von § 51 Absatz 1 Nummer 2 GEG und die Einführung des neuen 
§ 51 Absatz 1 Satz 2 GEG (Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei
Erweiterung und Ausbau) bewirken einen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe 
von ca. 6 Millionen Euro.  
Durch die neu eingeführten Heizungsoptimierungspflichten (§§ 60a, 60b und in 
§ 64) entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 62.905 Euro. Für 
die betroffenen Anlagen ergeben sich Einsparungen, die sich über die
Lebensdauer der jeweils betroffenen Anlagen auf rund 184.000 Euro summieren.
Zusätzlich entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 2,6 Millionen Euro. Dem 
stehen über die jeweilige Lebensdauer der betroffenen Anlagen (fünf bis 20 Jahre) 
wiederum Einsparungen von ca. 16 Millionen Euro gegenüber. 
Die Neuregelung für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen 
von Raumlufttechnik- und Klimakältesysteme in Anlage 8 bewirkt außerdem
einen jährlichen Erfüllungsaufwand 420.000 Euro. Durch die zusätzliche
Dämmung werden über 20 Jahre ca. 2,1 Millionen Euro eingespart. 
Insgesamt ergibt sich für die verpflichtend vorgesehene Messausstattung und
Gebäudeautomation von neu eingebauten Heizungsanlagen nach § 71a Absatz 1 bis 
3 GEG ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 81.900 Euro pro Jahr. 
Durch die Vorgaben für die Gebäudeautomation nach § 71a Absatz 4 bis 7
entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 105 Millionen Euro. Zusätzlich 
entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 1,24 Milliarden Euro. Dem 
jährlichen Erfüllungsaufwand stehen Einsparungen über die Lebensdauer der
betroffenen Anlagen (15 Jahre) von ca. 154 Millionen Euro gegenüber. Dem
einmaligen Erfüllungsaufwand stehen Einsparungen über die Lebensdauer der
betroffenen Anlagen (15 Jahre) von ca. 3,57 Milliarden Euro gegenüber.  
Die Änderung der Heizkostenverordnung (Streichung der Ausnahme der
Erfassungs- und Abrechnungspflicht nach Verbrauch bei Wärmepumpen) verursacht
einen jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 299.288 Euro. Dem stehen
Einsparungen von ca. 1,7 Millionen Euro über die Lebensdauer der betroffenen Anlagen 
(20 Jahre) gegenüber. 
Erfüllungsaufwand Verwaltung (exklusive Heizen mit Erneuerbaren) 
Jährlicher
Erfüllungsaufwand  
Einsparungen über die 
jeweilige Lebensdauer 
der betroffenen Anlagen  
Einmaliger
Erfüllungsaufwand  
Einsparungen über die 
jeweilige Lebensdauer 
der betroffenen Anlagen  
112 Millionen Euro 158 Millionen Euro 1,243 Milliarden Euro 3,586 Milliarden Euro 
(2) Erfüllungsaufwand Heizen-mit-Erneuerbaren-Regelung
Durch die Vorgabe für die Nutzung von erneuerbaren Energien beim Einbau von 
neuen Heizungsanlagen entsteht der Verwaltung bis zum Jahr 2028 ein jährlicher 
Erfüllungsaufwand von rund 449 Millionen Euro. Dem stehen Einsparungen über 
die Betriebszeit der Heizungsanlagen von 18 Jahren in Höhe von rund 974
Millionen Euro gegenüber. Ab dem Jahr 2029 beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand 
nur noch rund 344 Millionen Euro. Dem stehen Einsparungen von rund 945
Millionen Euro gegenüber.   
Jährlicher Erfüllungsaufwand 
Verwaltung Investitionskosten Einsparungen über 18 Jahre 
bis 2028 449 Millionen Euro 974 Millionen Euro 
ab 2029 344 Millionen Euro 945 Millionen Euro 
F. Weitere Kosten
Bei neuen Informations- und Dokumentations- sowie Schulungspflichten für 
Dienstleister ist denkbar, dass diese die Kosten an ihre Kunden weitergeben und 
sich somit die Preise für die Dienstleistungen erhöhen. Bei der Annahme der 
Sachkosten wurden dieses Kosten jeweils eingepreist. Zudem können die durch 
die Änderung der Heizkostenverordnung entstehenden Kosten an die Nutzer der 
Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten weitergegeben werden. Die 
Schornsteinfeger erheben zudem Gebühren für ihre neuen Aufgaben nach der
Gebührenordnung.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 
DER BUNDESKANZLER 
Berlin, 17. Mai 2023 
An die 
Präsidentin des  
Deutschen Bundestages 
Frau Bärbel Bas 
Platz der Republik 1 
11011 Berlin 
Sehr geehrte Frau Präsidentin, 
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen 
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur 
Änderung der Heizkostenverordnung sowie zur Änderung der Kehr-  
und Überprüfungsordnung  
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). 
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. 
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.  
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als 
Anlage 2 beigefügt. 
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 3 beigefügt. 
Der Bundesrat hat in seiner 1033. Sitzung am 12. Mai 2023 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des 
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 4 ersichtlich Stellung zu 
nehmen. 
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als 
Anlage 5 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. 
Mit freundlichen Grüßen 
Olaf Scholz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur  
Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr-  
und Überprüfungsordnung 
Vom ... 
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 
Artikel 1 
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes1 
Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 
a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt: 
„§ 9a Länderregelung“. 
b) Teil 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Die Angabe zur Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen. 
bb) Die Angaben zu den §§ 34 bis § 45 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: 
„§ 34 (weggefallen) 
§ 35 (weggefallen) 
§ 36 (weggefallen)  
§ 37 (weggefallen)  
§ 38 (weggefallen) 
§ 39 (weggefallen)  
§ 40 (weggefallen) 
§ 41 (weggefallen) 
§ 42 (weggefallen)  
§ 43 (weggefallen)  
§ 44 (weggefallen)  
§ 45 (weggefallen)“. 
                                                        
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13), der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie (EU) 2018/2001 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 
L 328 vom 21.12.2018, S. 82). 
Anlage 1
c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: 
„Teil 3 
Anforderungen an bestehende Gebäude“. 
d) Die Angabe zur Überschrift von Teil 3 Abschnitt 1 wird gestrichen. 
e) Die Angabe zur Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 wird gestrichen. 
f) Die Angaben zu den §§ 52 bis 56 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: 
„§ 52 (weggefallen) 
§ 53 (weggefallen) 
§ 54 (weggefallen)  
§ 55 (weggefallen) 
§ 56 (weggefallen)“. 
g) Nach der Angabe zu § 60 werden die folgenden Angaben eingefügt: 
„§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen 
§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen 
§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung“. 
h) Die Angaben zu Teil 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 werden wie folgt gefasst: 
„Unterabschnitt 4 
Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel 
§ 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage 
§ 71a Messausstattung von Heizungsanlagen, Informationspflichten, Gebäudeautomation 
§ 71b Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber 
§ 71c Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe 
§ 71d Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung 
§ 71e Anforderungen an eine solarthermische Anlage 
§ 71f Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate 
§ 71g Anforderungen an eine Heizungsanlage bei Nutzung von fester Biomasse 
§ 71h Anforderungen an eine Wärmepumpen-Hybridheizung 
§ 71i Übergangsfristen bei Heizungshavarien 
§ 71j Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes 
§ 71k Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Erdgas als auch Wasserstoff
verbrennen kann 
§ 71l Übergangsfrist bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage 
§ 71m Übergangsfrist bei einer Hallenheizung 
§ 71n Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
§ 71o Regelungen zum Schutz von Mietern 
§ 71p Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen 
und Wärmepumpen-Hybridheizungen 
§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel 
§ 73 Ausnahme“. 
i) Nach der Angabe zu § 114 wird folgende Angabe eingefügt: 
„§ 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen“. 
2. § 1 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 
(1) „ Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen
Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche und sozialverträgliche Maßnahmen zum
effizienten Einsatz von Energie sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder
unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.“ 
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Schonung fossiler“ durch die Wörter „stetigen Reduktion von fossilen“ 
ersetzt. 
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 
(3) „ Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur
Erzeugung sowie zum Transport von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien sowie
Effizienzmaßnahmen in Gebäuden liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen 
Sicherheit. Bis der Gebäudebetrieb im Bundesgebiet treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren 
Energien sowie Effizienzmaßnahmen als vorrangige Belange in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und
Bündnisverteidigung anzuwenden.“ 
3. § 3 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: 
„4a. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff, der durch Reformation oder Pyrolyse aus Erdgas
hergestellt wird und der den nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der 
Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des
Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien,
anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine 
Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an 
den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit
erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 
9.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 (ABl. L 188 
vom 15.7.2022, S. 1) geändert worden ist, geltenden technischen Bewertungskriterien zum 
Nachweis des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz genügt; in Bezug auf die
Verringerung von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) muss danach der
Mindestschwellenwert für die Einsparung der Lebenszyklus-THG-Emissionen von 73,4 Prozent gegenüber 
einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe erreicht werden; gemäß der Delegierten
Verordnung (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852
(Taxonomieverordnung) ist diese Verringerung gegenüber einem Vergleichswert von 94 Gramm
Kohlendioxidäquivalent pro Megajoule nachzuweisen, indem das entstehende Kohlendioxid
abgeschieden und gespeichert oder in Produkten dauerhaft gebunden wird; für die Erfüllung der 
Nachweispflicht für die dauerhafte Speicherung oder Bindung des Kohlendioxids gelten die 
Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19.
Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über
Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 
31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (ABl. L 442 
vom 9.12.2021, S. 1) geändert worden ist, oder entsprechende EU-Vorgaben; die
Einsparungen bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28
Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 
Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 
328 vom 21.12.2018, S. 82; ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) genannten Methode oder
alternativ gemäß DIN EN ISO 14067:2018 (119) oder DIN EN ISO 14064-1:2018 (120)
berechnet; soweit die Europäische Union in einem anderen verbindlichen Rechtsakt für die 
Herstellung von blauem Wasserstoff für die im Rahmen dieses Gesetzes einschlägigen
Einsatzfelder andere Nachhaltigkeitsanforderungen vorgibt, sind diese anzuwenden,“. 
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: 
„8a. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und 
dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der
gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen 
Investitionen für Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme 
zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an 
Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, 
wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden,“. 
cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: 
„9a. „Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von
mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,“. 
dd) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: 
„10a. „gebäudetechnisches System“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils 
für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen
Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung,
Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich
Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,“. 
ee) Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 13a und 13b eingefügt: 
„13a. „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der 
wärmeübertragenden Umfassungsfläche einer Renovierung unterzogen werden, 
13b. „grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 3
Unterabsatz 7 sowie Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 
(EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, wobei der Wasserstoff zur
Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch 
gespeichert werden kann,“. 
ff) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt: 
„14a. „Heizungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer 
Kombination davon einschließlich Hausübergabestationen, mit Ausnahme von
handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 3 und offenen Kaminen 
nach § 2 Nummer 12 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. 
Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 
2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“. 
gg) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: 
„16. (weggefallen),“.
hh) In Nummer 29 wird das Wort „Festkörper-Wärmespeichern“ durch das Wort „Wärmespeichern“ 
ersetzt. 
ii) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:  
„29a. „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche
Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter,
wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische
Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen 
Systeme unterstützt werden kann,“.  
jj) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a eingefügt: 
„30a. „unvermeidbare Abwärme“ der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer
Industrieoder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer
Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in 
einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem
Wärmenetzungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde,“. 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 5 wird das Wort „; oder“ durch ein Komma ersetzt. 
bb) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt: 
6. „ die aus grünem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten erzeugte Wärme oder 
7. die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus 
Wärme nach den Nummern 1 bis 6 technisch nutzbar gemachte Kälte.“ 
c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 
„1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), in der jeweils 
geltenden Fassung,“. 
4. § 4 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 werden die Wörter „grundlegenden Renovierung gemäß § 52 Absatz 2“ durch die Wörter 
„größeren Renovierung gemäß § 3 Nummer 13a“ ersetzt. 
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 
(4) „ Die Länder können durch Landesrecht für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der
öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion treffen und zu diesem 
Zweck von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen. Hiervon ausgenommen sind Vorgaben für die 
Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3.“ 
5. In § 6a Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ 
und die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter
„Bundesministerium der Justiz“ ersetzt. 
6. In § 7 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und 
Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt. 
7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter 
„Wirtschaft und Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch 
die Wörter „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: 
„§ 9a 
Länderregelung 
Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung 
von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit
Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.“ 
9. § 10 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 
3. „ die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71h erfüllt werden.“ 
b)  Absatz 5 wird aufgehoben. 
10. § 22 Absatz 5 wird wie folgt geändert:  
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ 
und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt. 
b) In Satz 3 wird das Wort „Fernwärmenetz“ durch das Wort „Wärmenetz“ ersetzt. 
c) In Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ 
und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt. 
11. § 31 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und 34 bis 45“ gestrichen. 
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt. 
12. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen.  
13. Die Angaben zu den §§ 34 bis 45 werden wie folgt gefasst: 
„§ 34 (weggefallen) 
§ 35 (weggefallen) 
§ 36 (weggefallen) 
§ 37 (weggefallen) 
§ 38 (weggefallen) 
§ 39 (weggefallen) 
§ 40 (weggefallen) 
§ 41 (weggefallen) 
§ 42 (weggefallen) 
§ 43 (weggefallen) 
§ 44 (weggefallen) 
§ 45 (weggefallen)“.
14. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst: 
„Teil 3 
Anforderungen an bestehende Gebäude“. 
15. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 1 wird gestrichen. 
16. In § 47 Absatz 4 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei 
Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt,“ eingefügt. 
17. In § 50 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt. 
18. Dem § 51 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 
„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei denen die hinzukommende zusammenhängende 
Nutzfläche mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt oder größer als 250
Quadratmeter ist, die Anforderungen nach den §§ 18 und 19 einzuhalten.“ 
19. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 wird gestrichen.  
20. Die Angaben zu den §§ 52 bis 56 werden wie folgt gefasst: 
„§ 52 (weggefallen) 
§ 53 (weggefallen) 
§ 54 (weggefallen) 
§ 55 (weggefallen)  
§ 56 (weggefallen)“. 
21. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: 
„§ 60a 
Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen 
(1) Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit 
mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein 
Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten
angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer 
vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung
unterzogen werden. Satz 1 ist nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen anzuwenden. 
Die Betriebsprüfung nach Satz 1 muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen,
spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.  
(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst 
1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde, 
2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung  
a) der Heizkurve,  
b) der Abschalt- oder Absenkzeiten,  
c) der Heizgrenztemperatur,
d) der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,  
e) der Pumpeneinstellungen sowie  
f) der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-
Hybridheizung, 
3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des
Ausdehnungsgefäßes, 
4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der
erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der
Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle, 
5. die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs, 
6. die Überprüfung der hydraulischen Komponenten, 
7. die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse, 
8. die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und 
9. die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems. 
(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person 
durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die
Inhalte von Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat. 
(4) Fachkundig sind insbesondere 
1. Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung, 
2. Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der
Handwerksordnung,  
3. Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung,  
4. Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung,  
5. Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu der Handwerksordnung oder 
6. Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen. 
(5) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen 
nach Absatz 1 ist schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die
erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung
durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 
sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige 
Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden.“ 
22. Nach § 60a werden die folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: 
„§ 60b 
Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen 
(1) Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009
eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs
Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach
Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu
unterziehen. Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder 
aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen 
Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und 
Heizungsoptimierung zu unterziehen. In der Heizungsprüfung nach den Sätzen 1 oder 2 ist zu prüfen,
1. ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur 
Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind, 
2. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird, 
3. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und 
4. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt 
werden können. 
(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind unter 
Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die
menschliche Gesundheit regelmäßig notwendig: 
1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben
Fehleinstellungen, 
2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der 
Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine
Information des Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder
Anwesenheitssteuerung, 
3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum
Gesundheitsschutz, 
4. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe, 
5. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum
Gesundheitsschutz, 
6. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und 
7. die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz 
erneuerbarer Energien, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen. 
(3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a
Absatz 3 durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4. 
(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 sowie danach erforderliche Maßnahmen zur Optimierung
sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen 
nach Absatz 3, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer
Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in 
der jeweils gültigen Fassung, oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Die 
Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen 
werden. 
(5) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 und der etwaige Optimierungsbedarf sind
schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Sofern die Prüfung
Optimierungsbedarf nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 aufzeigt, sind die
Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten. 
Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und der Nachweis nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter
unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 
(6) Die Wiederholung der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der Inspektion an der
betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine
Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder des konditionierten 
Bereichs keine Änderungen eingetreten sind. 
(7) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter
Gebäudeautomation nach § 71a sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen
werden. Ebenfalls von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind, sofern die Gesamtauswirkungen
eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und
Lüftungsanlagen, die  
1. unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine
Energieeffizienzverbesserung fallen, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag gemäß § 3 Absatz 1
Nummer 8a, oder  
2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach
systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen. 
(8) Bei einer Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 1 sind zum Nachweis 
der Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen 
in überprüfbarer Form vorzulegen. Für eine Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 
Satz 2 sind zum Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen folgende Unterlagen und Nachweise
vorzulegen: 
1. Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten, 
2. der Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, 
in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages und 
3. der Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber
betrieben werden, unter Vorlage eines geeigneten Betreibervertrages. 
§ 60c 
Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung 
(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer 
Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder
sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.  
(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und 
Umsetzungsleistungen: 
1. eine raumweise Heizlastberechnung,  
2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst
niedrige Vorlauftemperatur und 
3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. 
Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in 
Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020,*) vorgesehene Verfahren anzuwenden.  
(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel
„Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 
1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren
durchzuführen. 
(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast 
des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der 
Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich 
festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem
Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.“ 
                                                        
*) Für die raumweise Heizlastberechnung gilt das Verfahren der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 
12831, Teil 1, Ausgabe April 2020, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert 
hinterlegt sind.
23. § 64 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird aufgehoben.  
b) Absatz 2 wird Absatz 1. 
c) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt: 
(2) „ Umwälzpumpen, die in Heiz- oder Kältekreisen extern verbaut und nicht in einen
Wärmeoder Kälteerzeuger integriert sind, sowie Trinkwasser-Zirkulationspumpen sind bis zum Ablauf des 
31. Dezember 2026 auszutauschen, sofern sie nicht die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 erfüllen. 
Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um sechs Monate, wenn innerhalb dieser Zeit ein Austausch der 
Heizungsanlage durchgeführt wird. 
(3) Nassläufer-Umwälzpumpen dürfen einen Energieeffizienzindex von 0,23 nicht
überschreiten. Sie müssen den Anforderungen des Anhangs I Nummer 1.2 zu der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 
der Kommission von 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-
Umwälzpumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1781 (ABl. 
L 272 vom 25.10.2019, S. 74) geändert worden ist, entsprechen.  
(4) Trockenläufer-Umwälzpumpen dürfen einen Mindesteffizienzindex von 0,4 nicht
unterschreiten. Sie müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 
25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von
Wasserpumpen (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. 
L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, entsprechen. 
(5) Trinkwasser-Zirkulationspumpen müssen über einen elektronisch kommutierten Motor
verfügen. 
(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nur in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen 
selbständigen Nutzungseinheiten anzuwenden.“ 
24. § 69 wird wie folgt geändert: 
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. 
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 
(2) „ Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher 
ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten 
Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird.“ 
25. Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst: 
„Unterabschnitt 4 
Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel“.
26. § 71 wird durch die folgenden §§ 71 bis 71p ersetzt: 
„§ 71 
Anforderungen an eine Heizungsanlage 
(1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder 
aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit
erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h 
erzeugt. Satz 1 ist entsprechend für eine Heizungsanlage anzuwenden, die in ein Gebäudenetz einspeist. 
(2) Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen nach 
Absatz 1 erfüllt werden. Die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 in Verbindung mit den §§ 71a 
bis 71h Satz 1 ist auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09 durch eine nach § 88 
berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die
Heizungsanlage nach den Anforderungen des Nachweises einzubauen oder aufzustellen und zu betreiben. Der 
Nachweis ist von dem Eigentümer und von dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der 
nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen 
vorzulegen. Abweichend von Satz 1 darf bei einem zu errichtenden Gebäude keine Heizungsanlage mit
Biomasse zur Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 eingebaut oder aufgestellt werden.  
(3) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten für die folgenden Anlagen einzeln oder in Kombination 
miteinander als erfüllt, so dass ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht erforderlich ist, wenn sie zum Zweck 
der Inbetriebnahme in einem Gebäude oder der Einspeisung in ein Gebäudenetz eingebaut oder aufgestellt 
werden und den Wärmebedarf des Gebäudes, der durch die Anlagen versorgten Wohnungen oder sonstigen 
selbständigen Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes vollständig decken: 
1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b, 
2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c, 
3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d,  
4. solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e, 
5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich
daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g oder 
6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in
Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h. 
Satz 1 Nummer 5 ist nicht für eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse anzuwenden, die zum Zweck 
der Inbetriebnahme in einem zu errichtenden Gebäude eingebaut oder aufgestellt wird oder zur Versorgung 
von einem zu errichtenden Gebäude über ein Gebäudenetz neu eingebaut oder aufgestellt wird. Beim Betrieb 
einer Heizungsanlage nach Satz 1 Nummer 5 und 6 hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Anforderungen 
an die Belieferung des jeweiligen Brennstoffs aus § 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g Absatz 3 Nummer 2
eingehalten werden.  
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 ist anzuwenden 
1. bei einer Heizungsanlage, die sowohl Raumwärme als auch Warmwasser erzeugt, auf das
Gesamtsystem, 
2. bei einer Heizungsanlage, in der Raumwärme und Warmwasser getrennt voneinander erzeugt werden, 
nur auf das Einzelsystem, das neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder 
3. bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude oder in zur Wärmeversorgung verbundenen
Gebäuden nach Absatz 1 Satz 2 entweder auf die einzelne Heizungsanlage, die ersetzt und neu eingebaut oder 
aufgestellt wird, oder auf die Gesamtheit aller installierten Heizungsanlagen.
(5) Sofern die Warmwasserbereitung dezentral und unabhängig von der Erzeugung von Raumwärme 
erfolgt, gelten die Anforderungen des Absatzes 1 für die Anlage der Warmwasserbereitung auch als erfüllt, 
wenn die dezentrale Warmwasserbereitung elektrisch erfolgt. Im Fall einer dezentralen
Warmwasserbereitung mit elektrischen Durchlauferhitzern müssen diese zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 elektronisch 
geregelt sein. 
(6) Unvermeidbare Abwärme kann im Nachweis der Pflichterfüllung nach Absatz 1 angerechnet
werden, soweit sie über ein technisches System nutzbar gemacht und im Gebäude zur Deckung des
Wärmebedarfs eingesetzt wird. Beim Betrieb einer dezentralen, handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlage kann im 
Nachweis der Pflichterfüllung nach Absatz 1 ein vom Standardwert der DIN V 18599-5: 2018-09
abweichender Wert von 0,10 für den Deckungsanteil am Nutzwärmebedarf angerechnet werden. 
(7) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind nicht für eine Heizungsanlage anzuwenden, die zur
ausschließlichen Versorgung von Gebäuden der Landes- und Bündnisverteidigung betrieben, eingebaut oder 
aufgestellt wird, soweit ihre Erfüllung der Art und dem Hauptzweck der Landes- und Bündnisverteidigung 
entgegensteht. 
§ 71a 
Messausstattung einer Heizungsanlage, Informationspflichten, Gebäudeautomation 
(1) Eine nach Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebaute Heizungsanlage ist vor Inbetriebnahme mit 
einer Messausstattung zur Erfassung des Energieverbrauchs und der erzeugten Wärmemenge sowie mit einer 
Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige auszurüsten. Die Messwerte müssen entweder über ihre
Benutzerschnittstelle, ein übergeordnetes Energiemanagementsystem, ein externes Gerät oder eine externe
Applikation angezeigt werden und dabei die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Die
Effizienzanzeige muss zugänglich sein und über einen angemessenen Schutz vor Zugriffen Dritter verfügen. Bei 
einer elektrischen Wärmepumpe ist auch die benötigte Strommenge zum Betrieb von Elektro-Heizstäben 
und Wärmequellenpumpen zu erfassen. Satz 1 ist nicht für eine Biomasseheizung nach § 71g oder eine Luft-
Luft-Wärmepumpe anzuwenden. 
(2) Die Energieverbräuche und Wärmemengen der nach Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebauten 
Heizungsanlage sind messtechnisch zu erfassen. Die Messwerte sind mit monatlicher Auflösung für drei 
Jahre in einem maschinenlesbaren Format vorzuhalten. Messwerte mit einer höheren Auflösung dürfen vom 
für den Betrieb der Heizungsanlage Verantwortlichen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen
vorgehalten werden. Bei einer Wärmepumpen-Hybridheizung muss zusätzlich der Anteil der einzelnen
Wärmeerzeuger an der Wärmebereitstellung dargestellt werden. Bei einer solarthermischen Anlage sind die solaren 
Erträge und der Vergleich mit den Erträgen vergangener Zeiträume anzuzeigen. Absatz 1 Satz 5 ist
entsprechend anzuwenden. 
(3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 kann die Übermittlung der erhobenen 
Daten über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 
2016 (BGBl. I S. 2034) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Soweit beim Bezug von Energie für die 
Heizungsanlage ein Messstellenbetrieb nach § 3 des Messstellenbetriebsgesetzes vorliegt, sind die
Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. 
(4) Ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten
Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit 
einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 ausgerüstet 
werden. Satz 1 ist auch für ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine 
kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt anzuwenden.  
(5) Zur Erfüllung der Anforderung nach Absatz 4 muss ein Nichtwohngebäude mit digitaler
Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, mittels derer  
1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller
Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht
werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können, 
3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können, 
4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und 
5. die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche
Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann. 
Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu
benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen
energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben. 
(6) Neben der Anforderung nach Absatz 5 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude 
1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der 
DIN V 18599-11: 2018-09 oder besser ausgestattet sein und 
2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen 
Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.  
Bei der Ausstattung des Systems für die Gebäudeautomatisierung nach Satz 1 Nummer 1 muss sichergestellt 
sein, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen
Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht und gemeinsam mit anderen Typen 
gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen
Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss 
mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine
Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen. 
(7) Sofern in einem bestehenden Nichtwohngebäude bereits ein System für die
Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09 oder besser eingesetzt 
wird, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen 
gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden sowie 
sichergestellt werden, dass diese Systeme gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme
betrieben werden können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. 
§ 71b 
Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber 
(1) Beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein neues 
Wärmenetz, dessen Baubeginn nach Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt, muss die im Wärmenetz insgesamt 
verteilte Wärme zu mindestens 65 Prozent der jährlichen kumulierten Erzeugernutzwärmeabgabe aus
erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Ein neues Wärmenetz nach Satz 1 liegt vor, 
wenn dessen Wärmebereitstellung nicht oder im Jahresmittel zu weniger als 20 Prozent thermisch, durch 
direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertragung aus einem bestehenden
vorgelagerten Wärmenetz erfolgt. Der Wärmenetzbetreiber hat gegenüber dem Anschlussnehmer beim Abschluss eines 
Netzanschlussvertrages zu bestätigen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 
(2) Beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein
Wärmenetz, dessen Baubeginn vor dem 1. Januar 2024 liegt und in dem weniger als 65 Prozent der insgesamt
verteilten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen, muss der
Wärmenetzbetreiber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für das Gebiet des Anschlusses über einen
Transformationsplan verfügen. Der Transformationsplan muss im Einklang mit den jeweils geltenden gesetzlichen
Anforderungen stehen. Der Transformationsplan muss insbesondere detailliert eine schrittweise Umstellung der 
Wärmeversorgung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 auf einen Anteil von mindestens 50 Prozent aus 
erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme anstreben und die vollständige Dekarbonisierung der 
Wärmeversorgung durch die Umstellung auf erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2044 vorsehen. Sieht der Transformationsplan einen geringeren Anteil an
erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme vor, ist diese Abweichung zu begründen. Der
Wärmenetzbetreiber bestätigt gegenüber dem Anschlussnehmer beim Abschluss eines Netzanschlussvertrages, dass er 
einen Transformationsplan nach den Sätzen 2 und 3 erstellt und bei der zuständigen Stelle innerhalb der Frist 
nach Satz 1 vorlegt oder vorgelegt hat.  
(3) Die Bestätigung des Wärmenetzbetreibers nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 steht für den 
nach § 71 Absatz 1 Verantwortlichen der Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 und 2 gleich. 
§ 71c 
Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe 
Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71
Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein 
Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken. 
§ 71d 
Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung 
(1) Eine Stromdirektheizung darf in einem zu errichtenden Gebäude zum Zweck der Inbetriebnahme 
nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz 
nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. 
(2) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude zum Zweck der Inbetriebnahme nur 
eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz 
nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Wenn ein bestehendes Gebäude bereits 
über eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger verfügt, ist der Einbau einer Stromdirektheizung nur 
zulässig, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um 
mindestens 45 Prozent unterschreitet. Die Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch 
eine nach § 88 berechtigte Person nachzuweisen. Der Nachweis ist von dem Eigentümer mindestens zehn 
Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 
(3) Absatz 2 ist nicht beim Austausch einer bestehenden einzelnen Einzelraum-Stromdirektheizung 
anzuwenden. 
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden  
1. auf eine Stromdirektheizung in einem Gebäude, in dem ein dezentrales Heizungssystem zur Beheizung 
von Gebäudezonen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern eingebaut oder aufgestellt wird und  
2. in einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung 
selbst bewohnt. 
§ 71e 
Anforderungen an eine solarthermische Anlage 
Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin
enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, 
solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines
Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die 
Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, nicht zwingend
vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
§ 71f 
Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate 
(1) Der Betreiber einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage hat 
sicherzustellen, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder 
grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Satz 1 ist nicht 
anzuwenden, soweit der Nachweis nach § 71 Absatz 2 Satz 4 einen geringeren Anteil der mit der Anlage 
bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus
hergestellter Derivate erlaubt. 
(2) Der Betreiber der Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse die 
Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.  
(3) Der Betreiber der Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass bei der Nutzung von Biomethan die 
Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d eingehalten werden. Bei der
Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c 
einzuhalten. Bei der Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter
Derivate, die über ein netzgebundenes System geliefert werden, muss die Menge des entnommenen grünen oder 
blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres 
der Menge von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate entsprechen, die an
anderer Stelle in das Netz eingespeist worden ist, und es müssen Massebilanzsysteme für den gesamten
Transport und Vertrieb des grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate von seiner
Herstellung über seine Einspeisung in das Netz, seinen Transport im Netz bis zu seiner Entnahme aus dem Netz 
verwendet worden sein. Bei der sonstigen Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff muss die Menge 
des entnommenen grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate am Ende eines
Kalenderjahres der Menge von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate entsprechen, 
die an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massebilanzsysteme für den gesamten Transport 
und Vertrieb des grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate von seiner Herstellung 
über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank
verwendet worden sein. 
(4) Der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in 
jedem Kalenderjahr darf insgesamt höchstens 40 Masseprozent betragen. Als Mais im Sinne von Satz 1 sind 
Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen. Satz 1 ist nur 
für neue Vergärungsanlagen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen
werden.  
§ 71g  
Anforderungen an eine Heizungsanlage bei Nutzung von fester Biomasse 
(1) Eine Heizungsanlage, die feste Biomasse nutzt, ist  
1. mit einem Pufferspeicher auszustatten, der mindestens der Dimensionierung nach der DIN V 18599-5: 
2018-09 entspricht, 
2. mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung zu kombinieren und 
3. mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen auszustatten, die nachweislich einen
Abscheidegrad von 80 Prozent erreicht. 
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf eine Einzelraumfeuerungsanlage, eine Hallenheizung, ein
Gebäude ohne zentrale Warmwasserversorgung und auf eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach § 71h, die
Biomasse nutzt. Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf eine Heizungsanlage für feste Biomasse anzuwenden, die 
bauartbedingt eine Reduktion der Staubemissionen um 80 Prozent erreicht. 
(2) Wird die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mittels einer solarthermischen Anlage
erfüllt, ist diese mindestens nach den Standardwerten der DIN V 18599-8: 2018-09 zu dimensionieren. Die 
Anforderung an die solarthermische Anlage gilt als erfüllt, wenn  
1. bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen eine solarthermische Anlage mit einer Fläche 
von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben 
wird oder 
2. bei eine Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen eine solarthermische Anlage mit einer Fläche 
von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben 
wird. 
Bei einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie muss eine äquivalente Menge an 
Wärme erzeugt werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Nennleistung in Kilowatt mindestens 
das 0,03fache der Nutzfläche beträgt oder die gesamten geeigneten Dachflächen mit Photovoltaikmodulen 
belegt sind. 
(3) Der Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 5 der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, 
dass 
1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem 
Biomassekessel erfolgt und 
2. ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über 
kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird. 
§ 71h 
Anforderungen an eine Wärmepumpen-Hybridheizung 
Eine Wärmepumpen-Hybridheizung, bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in 
Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, darf nur eingebaut oder aufgestellt 
und betrieben werden, wenn die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 erfüllt sind. Die Anforderungen 
des § 71 Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn  
1. der Betrieb für Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser bivalent parallel oder bivalent
teilparallel mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt, so dass der Spitzenlasterzeuger nur eingesetzt wird, 
wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann, 
2. die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen die Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert ist, über eine 
gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und  
3. der Spitzenlasterzeuger im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein
Brennwertkessel ist. 
Im Fall des § 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpe
mindestens 30 Prozent der Heizlast des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder
Gebäudeteils betragen. Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim 
Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825*) mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers
entspricht. 
                                                        
*) DIN EN 14825, Ausgabe Juli 2019, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert 
ist.
§ 71i 
Übergangsfristen bei Heizungshavarien 
(1) Nach einer Heizungshavarie kann einmalig und höchstens für drei Jahre übergangsweise eine alte 
Heizungsanlage ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder 
aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. Die Frist nach Satz 1 
beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden. 
Satz 1 ist nicht anzuwenden für eine Etagenheizung nach § 71l Absatz 1 und für eine
Einzelraumfeuerungsanlag nach § 71l Absatz 7 sowie für eine Hallenheizung nach § 71m. 
(2) Abweichend von Absatz 1 kann nach einer Heizungshavarie in einem Wohngebäude mit nicht 
mehr als sechs Wohnungen, dessen Eigentümer das Gebäude selber bewohnt und der zum Zeitpunkt des 
Einbaus oder der Aufstellung einer neuen Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme oder nach
Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 das 80. Lebensjahr vollendet hat, auch mehrmalig sowie ohne die in 
Absatz 1 genannte zeitliche Beschränkung, eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine neue
Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die
Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. Im Fall von Miteigentümern ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn alle 
Eigentümer das 80. Lebensjahr vollendet haben. Das Alter des oder der Gebäudeeigentümer sowie das
Gebäudeeigentum zum Zeitpunkt des Einbaus oder der Aufstellung der Heizungsanlage zum Zwecke der
Inbetriebnahme sind dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen 
1. im Rahmen der Feuerstättenschau der Heizungsanlage oder 
2. mit schriftlicher Eigenerklärung.  
Nach einem Eigentümerwechsel hat der neue Eigentümer spätestens zwei Jahre nach dem
Eigentümerwechsel beim Weiterbetrieb der Heizungsanlage die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71h einzuhalten oder eine 
Heizungsanlage einzubauen, die die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71h erfüllt. 
§ 71j 
Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes 
(1) Bis zum Anschluss an ein Wärmenetz nach § 71b Absatz 1 oder Absatz 2 kann eine
Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die
Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt, wenn 
1. der Gebäudeeigentümer einen Vertrag zur Lieferung von mindestens 65 Prozent Wärme aus
erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nachweist, auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des 
Anschlusses des Gebäudes an das Wärmenetz, spätestens jedoch nach Ablauf des 31. Dezember 2034, 
beliefert wird, 
2. der Wärmenetzbetreiber der nach Landesrecht zuständigen Behörde für das Versorgungsgebiet einen 
Investitionsplan, der in Einklang mit den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen steht, mit
zweibis dreijährlichen Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets mit einem Wärmenetz vorgelegt hat 
und 
3. der Wärmenetzbetreiber dem Gebäudeeigentümer garantiert, dass das Wärmenetz innerhalb von zehn 
Jahren, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034, in Betrieb genommen wird. 
Der Wärmenetzbetreiber bestätigt gegenüber dem Gebäudeeigentümer die Erfüllung der Voraussetzungen 
nach Satz 1 Nummer 1 und 2. § 71b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 
(2) Die zuständige Behörde stellt durch Bescheid fest, dass der Wärmenetzbetreiber mit der
Umsetzung des Investitionsplans gegenüber den im Investitionsplan vorgesehenen Meilensteinen nach Absatz 1 
Satz 1 Nummer 2 mehr als zwei Jahre in Verzug ist oder die Umsetzung des Projekts aufgegeben wurde.
Jede Heizungsanlage, die spätestens innerhalb eines Jahres, nachdem der Bescheid nach Satz 1
bestandskräftig oder unanfechtbar geworden ist, neu eingebaut wird, muss die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 mit 
einer Übergangsfrist von einem Jahr erfüllen.  
(3) Sofern die Heizungsanlage nach Ablauf der Frist in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht über das 
Wärmenetz mit mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme 
betrieben oder versorgt werden kann, ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Anforderungen der §§ 71 
bis 71h einzuhalten. Satz 1 ist entsprechend ein Jahr nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die zuständige 
Behörde festgestellt hat, dass das beabsichtigte Wärmenetz nicht weiterverfolgt wird oder die Umsetzung 
sich mehr als zwei Jahre in Verzug befindet. 
(4) Der Gebäudeeigentümer hat in den Fällen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 einen Anspruch 
gegen den Wärmenetzbetreiber, der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 den Anschluss garantiert hat, auf
Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten. Dies ist nicht anzuwenden, wenn der Wärmenetzbetreiber die 
Entstehung der Mehrkosten nicht zu vertreten hat. 
§ 71k 
Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann 
(1) Beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme, die 
sowohl Erdgas als auch 100 Prozent Wasserstoff verbrennen kann, darf der Eigentümer noch bis zum Ablauf 
des 31. Dezember 2034 Erdgas ohne Einhaltung der Anforderungen des § 71 zur Wärmeerzeugung nur
nutzen, sofern  
1. der Gasverteilnetzbetreiber, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, einen
Transformationsplan für die verbindliche, vollständige Umstellung der Versorgung seiner Kunden auf Wasserstoff 
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 nach Maßgabe dieses Absatzes und des Absatzes 2 vorgelegt 
hat,  
2. der Gebäudeeigentümer ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent  gasförmige Biomasse oder grünen oder 
blauen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate und ab dem 1. Januar 2035 65 Prozent 
grünen oder blauen Wasserstoff bezieht und dies zum jeweiligen Stichtag nachweist, 
3. für den Fall, dass die Heizung an ein vorhandenes Gasverteilnetz angeschlossen wird, das auf
Wasserstoff umgestellt werden soll, für dieses Gasverteilnetz zum Zeitpunkt des Einbaus der Heizung die 
rechtlichen Voraussetzungen für den Netzumbau, insbesondere zur Einstellung der Erdgasversorgung 
der angeschlossenen Kunden über das zu transformierende Netz bis spätestens zum Ablauf des 31.
Dezember 2034, vorliegen und dies von der zuständigen Regulierungsbehörde gegenüber dem
Verantwortlichen bestätigt worden ist sowie 
4. der Gasverteilnetzbetreiber, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, dem
Gebäudeeigentümer garantiert, dass die Wasserstoffinfrastruktur innerhalb von zehn Jahren, spätestens jedoch ab dem 
1. Januar 2035, in Betrieb genommen wird. 
(2) Im Transformationsplan nach Absatz 1 Nummer 1 muss der Gasnetzbetreiber, an dessen Netz die 
Heizungsanlage angeschlossen ist, darlegen, wie in seinem Netzbereich die Umstellung der
Gasnetzinfrastruktur auf eine Wasserstoffinfrastruktur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfolgen soll. Der
Transformationsplan muss einen Investitionsplan mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Umsetzung 
des Neubaus oder der Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff enthalten.  
(3) Der Transformationsplan gemäß Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird nach Genehmigung durch 
die zuständige Regulierungsbehörde wirksam. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn  
1. der Abschluss der Netztransformation bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 rechtlich, technisch und 
wirtschaftlich gesichert erscheint und die Versorgung des Wasserstoffverteilnetzes über die
darüberliegenden Netzebenen sichergestellt ist oder
2. der Gasnetzbetreiber eine Abkoppelung seines Netzes vom vorgelagerten Netz vorsieht und eine
gesicherte Wasserstoffversorgung durch lokale Erzeugung nachgewiesen wird. 
(4) Sofern die Heizungsanlage nach Ablauf des 31. Dezember 2034 nicht mit mindestens 65 Prozent 
grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden kann, weil der Neubau oder die Umstellung des
Verteilnetzes nicht abgeschlossen ist oder das Verteilnetz nicht an ein vorgelagertes Wasserstofftransportnetz oder 
an eine gesicherte lokale Wasserstoffproduktion angeschlossen ist, ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, 
die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71h einzuhalten. Satz 1 ist entsprechend ein Jahr nach dem Zeitpunkt 
anzuwenden, zu dem die zuständige Behörde oder die Regulierungsbehörde feststellt, dass die beabsichtigte 
Umstellung oder der Neubau eines Wasserstoffverteilnetzes nicht weiterverfolgt wird oder die geplante
Umsetzung nach Absatz 2 sich mehr als zwei Jahre in Verzug befindet. Der Gebäudeeigentümer hat in den Fällen 
der Sätze 1 und 2 einen Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten gegen den
Gasverteilnetzbetreiber, an dessen Netz seine Heizungsanlage angeschlossen ist. Dies ist nicht anzuwenden, wenn der 
Gasverteilnetzbetreiber die Entstehung der Mehrkosten nicht zu vertreten hat.   
§ 71l 
Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage 
(1) In einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, sind die Anforderungen 
des § 71 Absatz 1 für Etagenheizungen erst drei Jahre nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die erste 
Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der 
Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde. § 71i Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend 
anzuwenden. 
(2) Entscheidet sich der Verantwortliche bei einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung 
betrieben wird, innerhalb der Frist nach Absatz 1 für eine teilweise oder vollständige Umstellung der
Wärmeversorgung des Gebäudes auf eine zentrale Heizungsanlage zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 
Absatz 1, verlängert sich die Frist nach Absatz 1 für alle Wohnungen und sonstigen selbständigen
Nutzungseinheiten, die von der Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage erfasst sind, um den Zeitraum bis zur 
Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage, längstens jedoch um zehn Jahre. Nach Fertigstellung der
zentralen Heizungsanlage, spätestens 13 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale 
Heizungsanlage ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder 
aufgestellt wurde, sind alle Wohnungen und sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die von der
Umstellung auf die zentrale Heizungsanlage erfasst sind und deren Etagenheizungen ausgetauscht werden, an 
die zentrale Heizungsanlage anzuschließen, sobald sie ausgetauscht werden müssen. Etagenheizungen, die 
innerhalb der Frist des Satzes 2 zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurden, sind erst 
nach dem Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen. Für Wohnungen und 
sonstige selbständige Nutzungseinheiten, die weiterhin mit Etagenheizungen versorgt werden sollen, muss 
jede nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 zum Zweck der Inbetriebnahme neu eingebaute oder aufgestellte 
Etagenheizung die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllen. Für Etagenheizungen, die innerhalb der Frist 
des Absatzes 1 zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurden, sind die Anforderungen 
nach § 71 Absatz 1 erst nach dem Ablauf eines weiteren Jahres anzuwenden. Für Wohnungen und sonstige 
selbständige Nutzungseinheiten mit Etagenheizungen, die an eine bestehende zentrale Heizungsanlage
angeschlossen werden, gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt. Abweichend von Satz 4 kann 
bei der Havarie einer Etagenheizung in einer Wohnung, deren Eigentümer zum Zeitpunkt des Austausches 
der ersten Etagenheizung oder zentralen Heizungsanlage und des Einbaus oder der Aufstellung einer neuen 
Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme nach Satz 1 oder nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 
Satz 1 das 80. Lebensjahr vollendet hat und die Wohnung selbst bewohnt, auch mehrmalig sowie ohne die 
in Absatz 1 Satz 1 genannte zeitliche Beschränkung, eine alte Etagenheizung ausgetauscht und eine neue 
Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht 
die Anforderung des § 71 Absatz 1 erfüllt. § 71i Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. 
(3) Entscheidet sich der Verantwortliche bei einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung 
betrieben wird, innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 dafür, dass die Wohnungen und sonstigen
selbständigen Nutzungseinheiten mit Etagenheizungen weiterhin mit Etagenheizungen oder zusätzliche Wohnungen
oder selbständige Nutzungseinheiten künftig mit Etagenheizungen betrieben werden sollen, muss jede nach 
Ablauf dieser Frist neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des § 71 Absatz 1 
erfüllen. Absatz 2 Satz 5 und  7 ist entsprechend anzuwenden. 
(4) Sofern der Verantwortliche innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 keine Entscheidung nach 
Absatz 2 Satz 1 oder nach Absatz 3 Satz 1 trifft, ist er zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale
Heizungsanlage verpflichtet. Für die Umstellung sind die Vorgaben des Absatzes 2 anzuwenden. 
(5) Die Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
unverzüglich in Textform mitzuteilen. 
(6) In einem Gebäude, in dem mindestens eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne des § 2
Nummer 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Raumwärme,
Warmwasser oder einer Kombination davon betrieben wird, sind die Absätze 1 bis 5 anzuwenden, sobald die erste 
Einzelraumfeuerungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt 
wurde. 
§ 71m 
Übergangsfrist bei einer Hallenheizung 
(1) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann höchstens für zehn Jahre nach dem 
Austausch der ersten einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizung eine neue einzelne dezentrale 
Gebläse- oder Strahlungsheizung in einem Bestandsgebäude zur Beheizung einer Gebäudezone mit mehr als 
vier Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden,
sofern die neue Anlage der besten verfügbaren Technik entspricht. Alle einzelnen dezentralen Gebläse- oder 
Strahlungsheizungen der Halle oder eine zentrale Heizungsanlage müssen spätestens innerhalb eines Jahres 
nach Ablauf der Frist von Satz 1 die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllen. § 71i Absatz 1 Satz 2 ist 
entsprechend anzuwenden. 
(2) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann einmalig und höchstens für zwei 
Jahre nach dem Austausch der Altanlage ein dezentrales Heizsystem in Bestandsgebäuden zur Beheizung 
von Gebäudezonen mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder
aufgestellt und betrieben werden. Nach Ablauf der zwei Jahre muss das neu aufgestellte oder eingebaute dezentrale 
Heizsystem mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden, sofern der Betreiber nicht 
nachweist, dass der Endenergieverbrauch des Gebäudes für Raumwärme gegenüber dem
Endenergieverbrauch vor der Erneuerung des Heizungssystems über einen Zeitraum von einem Jahr um mindestens 40
Prozent verringert wurde. Wurde der Endenergieverbrauch nach Satz 2 um weniger als 40 Prozent, mindestens 
aber 25 Prozent verringert, kann der fehlende Prozentsatz in Bezug auf 40 Prozent Verringerung des
Endenergieverbrauchs ausgeglichen werden durch den  gleichen Prozentsatz in Bezug auf die Nutzung von 65 
Prozent erneuerbaren Energien. § 71i Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 
§ 71n 
Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer 
(1) Für ein Gebäude, in dem Wohnungs- oder Teileigentum besteht und in dem mindestens eine
Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt ist, ist die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 von dem bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen, für die Entscheidung über eine zukünftige
Wärmeversorgung erforderlichen Informationen zu verlangen. Dies umfasst Informationen, die für die Planung
einer Zentralisierung der Versorgung mit Wärme notwendig sind. Zu den Informationen nach den Sätzen 1 
und 2 gehören solche über 
1. die Art der Anlage, 
2. das Alter der Anlage,
3. die Funktionstüchtigkeit der Anlage und  
4. die Nennwärmeleistung der Anlage. 
Auf Verlangen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger 
verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung für jede Etagenheizung jeweils das zuletzt 
eingereichte Formblatt nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 
(BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung oder die nach Satz 2 erforderlichen und im Kehrbuch 
vorhandenen Informationen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen Ersatz der Aufwendungen 
zu übersenden.   
(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 von 
den Wohnungseigentümern der Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, in denen eine 
Etagenheizung zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt ist, die Mitteilung von
Informationen über die zum Sondereigentum gehörenden Anlagen und Ausstattungen zu verlangen, die für eine 
Ersteinschätzung etwaigen Handlungsbedarfs zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 dienlich 
sein können. Hierzu zählen insbesondere Informationen über 
1. den Zustand der Heizungsanlage, die die Wohnungseigentümer aus eigener Nutzungserfahrung oder 
aus der Beauftragung von Handwerkern erlangt haben, 
2. sämtliche weiteren Bestandteile der Heizungsanlage, die zum Sondereigentum gehören, etwa Leitungen 
und Heizkörper, sowie sämtliche Modifikationen, die die Wohnungseigentümer selbst durchgeführt 
oder beauftragt haben, und 
3. Ausstattungen zur Effizienzsteigerung, die im Sondereigentum stehen. 
Die Wohnungseigentümer sind dazu verpflichtet, die genannten Informationen innerhalb von zwei Monaten 
nach der Aufforderung in Textform mitzuteilen. Die Wohnungseigentümer haben die Gemeinschaft der 
Wohnungseigentümer über den Ausfall einer alten Etagenheizung, den Einbau oder die Aufstellung einer 
neuen Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme und über weitere Änderungen zu den Informationen 
nach Absatz 1 Satz 2 sowie nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.  
(3) Nach Ablauf der Mitteilungsfrist nach Absatz 2 Satz 2 stellt die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer die erhaltenen Informationen den Wohnungseigentümern innerhalb eines Monats in konsolidierter 
Fassung zur Verfügung.  
(4) Sobald die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davon Kenntnis erlangt, dass die erste
Etagenheizung ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder
aufgestellt wurde, hat der Verwalter unverzüglich die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. In der 
Wohnungseigentümerversammlung ist über die Vorgehensweise zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 
Absatz 1 zu beraten und auf die Rechtsfolge des § 71l Absatz 4 hinzuweisen.  
(5) Die Wohnungseigentümer haben innerhalb der Frist des § 71l Absatz 1 Satz 1 über die Erfüllung 
der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 zu beschließen. Für die Erfüllung dieser Anforderungen ist ein
Umsetzungskonzept zu erarbeiten, zu beschließen und auszuführen. Bis zur vollständigen Umsetzung ist
mindestens einmal jährlich in der Wohnungseigentümerversammlung über den Stand der Umsetzung der
Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu berichten.  
(6) Die Beibehaltung mindestens einer Etagenheizung kann nur mit zwei Dritteln der abgegebenen 
Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. § 71l Absatz 4 und 5 ist entsprechend 
anzuwenden.  
(7) Die Wohnungseigentümer, deren Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten an 
eine zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden, haben die Kosten der Umstellung der
Wärmeversorgung auf eine zentrale Heizungsanlage nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Über die 
Verteilung von Kosten, die aus der der Durchführung von Maßnahmen im Sondereigentum entstehen,
können die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden. Ist das für einen Anschluss notwendige
Verteilnetz oder eine zentrale Heizungsanlage bereits vorhanden, so haben die Wohnungseigentümer, deren
Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten daran angeschlossen werden, einen angemessenen 
Ausgleich zu leisten. § 16 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.  
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend für Wohnungen und sonstige selbständige
Nutzungseinheiten anzuwenden, in denen mindestens eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne des § 71l Absatz 7
eingebaut oder aufgestellt ist und betrieben wird. 
§ 71o 
Regelungen zum Schutz von Mietern 
(1) Wird eine Heizungsanlage nach den §§ 71 bis 71n zum Zweck der Inbetriebnahme in einem
Gebäude eingebaut oder aufgestellt, die vollständig oder anteilig mit einem biogenen Brennstoff oder mit
grünem oder blauem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten zur Erzeugung von Raumwärme oder 
von Raumwärme und Warmwasser betrieben wird, trägt der Mieter die Kosten des verbrauchten
Brennstoffes nur bis zu der Höhe der Kosten, die für einen entsprechenden Energieverbrauch bei Anwendung des 
Stromdurchschnittspreises geteilt durch den Wert 2,5 anfielen. Der Stromdurchschnittspreis wird für die
gesamte Abrechnungsperiode aus den Strompreisen für Haushalte gebildet, die das Statistische Bundesamt 
nach der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 
über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 
vom 17.11.2016, S. 1) als Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen halbjährlich 
erhebt und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Der Stromdurchschnittspreis wird für eine
Abrechnungsperiode als arithmetischer Mittelwert aus den Strompreisen für Haushalte der Kategorie „Insgesamt“ für die 
Berichtszeiträume gebildet, die sich mit der Abrechnungsperiode überschneiden. Versorgt der Mieter sich in 
den Fällen des Satzes 1 selbst mit Raumwärme oder mit Raumwärme und Warmwasser, hat er gegen den 
Vermieter einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den verbrauchten Brennstoff, soweit sie über die 
Kosten hinausgehen, die für einen entsprechenden Energieverbrauch bei Anwendung des
Stromdurchschnittspreises geteilt durch den Wert 2,5 anfielen. 
(2) In einem Gebäude mit Wohnungen, die vermietet sind, kann der Vermieter beim Einbau einer 
Wärmepumpe nach § 71c eine Mieterhöhung auf Grund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass 
die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt. Ein Nachweis nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn 
das Gebäude 
1. nach 1996 errichtet worden ist, 
2. mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) 
in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung erbaut worden ist oder der
Gebäudeeigentümer nachweist, dass der Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach der 3.
Wärmeschutzverordnung nicht überschreitet, 
3. nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des Effizienzhausniveaus 115 oder 100 entspricht 
oder 
4. mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, die nicht mehr als 55 Grad Celsius bei lokaler Norm-
Außentemperatur beträgt. 
Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. Die Ermittlung der
Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der VDI 4650 Blatt 1: 2019-03*) oder eines vergleichbaren Verfahrens in 
der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht anhand von den Werten im Betrieb. 
                                                        
*) Die Ermittlung der Jahreszahl hat auf Grundlage der VDI Richtlinie 4650 Blatt 1: 2019-03, Erscheinungsdatum März 2019, zu erfolgen, die 
beim VDI Verein Deutscher Ingenieure e. V., Düsseldorf, oder bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt 
archivmäßig gesichert hinterlegt ist.
(3) Sofern der Nachweis nach Absatz 2 nicht erbracht wird, kann der Vermieter für eine Mieterhöhung 
nach § 559 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur 50 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten 
Kosten zugrunde legen. 
(4) Absatz 1 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung 
von Gebäuden oder Teilen von diesen oder Wohnungen oder Teilen von diesen entsprechend anzuwenden. 
§ 71p 
Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und
Wärmepumpen-Hybridheizungen 
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den 
Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen
vorzuschreiben, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden. In 
der Rechtsverordnung sind die zulässigen Kältemittel festzulegen. Soweit erforderlich, können
Ausnahmeregelungen vorgesehen werden für Fälle, in denen brennbare natürliche Kältemittel aus Sicherheitsgründen 
nicht eingesetzt werden können.“ 
27. § 72 Absatz 4 und 5 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt: 
(4) „ Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen 
betrieben werden.“ 
28.  § 73 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 werden die Wörter „sind die Pflichten nach § 71“ durch die Wörter „ist die Pflicht nach 
§ 69 Absatz 2“ ersetzt und werden die Wörter „§ 72 Absatz 1 und 2“ gestrichen. 
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:  
„(2) In einem Wohngebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen, dessen Eigentümer das
Gebäude selber bewohnt und der zum Zeitpunkt des Ablaufs der zulässigen Betriebsdauer für Heizkessel, 
die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden, nach § 72 Absatz 1 und 2 das 
80. Lebensjahr vollendet hat, sind die Pflichten nach § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines
Eigentümerwechsels zu erfüllen. § 71i Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“ 
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 
(4) „ § 72 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.“ 
29. § 74 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 
(3) „ Im Falle eines Nichtwohngebäudes entfällt die Pflicht nach Absatz 1,  
1. wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 71a 
Absatz 5 ausgestattet ist oder  
2. sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, wenn die Klimaanlage oder 
kombinierte Klima- und Lüftungsanlage 
a) unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine
Energieeffizienzverbesserung fällt, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag nach § 3 Absatz 1 
Nummer 8a, oder 
b) von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach
systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt.“
30. § 85 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Nummer 15 wird wie folgt gefasst: 
15. „ Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71
Absatz 1,“. 
b) In Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und 
Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter 
„Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt. 
c) In Absatz 8 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt. 
31. § 88 wird wie folgt geändert:  
a) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Nummer 2“ die Wörter „oder nach Absatz 5“ eingefügt. 
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 
(5) „ Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person
berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat.“ 
32. In § 89 Satz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ 
ersetzt. 
33. § 90 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: 
a) „ 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der
Anforderungen nach § 71 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dient,“. 
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Richtlinie 2009/28/EG“ durch die Wörter „Richtlinie (EU) 2018/2001 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von 
Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Delegierte 
Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt. 
34. § 91 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 71 Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe 
„§ 56“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 oder § 9a“ ersetzt. 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert: 
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 3“ durch die 
Wörter „in den Fällen der §§ 71 bis 71h“ ersetzt, wird nach den Wörtern „als die“ das 
Wort „dortigen“ eingefügt und werden die Wörter „nach den §§ 35 bis 41“ gestrichen. 
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „im Falle des § 56“ durch die Wörter „in den Fällen 
von § 4 Absatz 4 und § 9a“ ersetzt. 
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: 
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: 
a) „ im Falle der §§ 71 bis 71h 65 Prozent erneuerbare Energien übersteigt oder“. 
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „im Falle des § 56“ durch die Wörter „in den Fällen 
von § 4 Absatz 4 und § 9a“ ersetzt.
35. § 96 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Nummern 1 bis 8“ durch die Wörter
„Nummern 1 bis 11“ ersetzt. 
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „den §§ 69 und 71“ durch die Angabe „§ 69“ ersetzt. 
cc) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt. 
dd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.  
ee) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden angefügt: 
9. „ Durchführung hydraulischer Abgleiche und weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung 
nach § 60c, 
10. Einbau von Messausstattungen von Heizungsanlagen sowie von Komponenten der
Überwachungstechnik und von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 71a oder 
11. Einbau oder Aufstellung zum Zweck der Inbetriebnahme von Heizungsanlagen zur
Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 bis 3, § 71i Absatz 1, § 71k Absatz 1 Wortlaut 
vor Nummer 1 und § 71m.“ 
ff) Folgender Satz wird angefügt:  
„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf 
1. die Ergebnisse der Betriebsprüfungen von Wärmepumpen nach § 60a Absatz 5 Satz 1 und 
der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60a Absatz 5 Satz 2,  
2. die Ergebnisse der Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen nach § 60b Absatz 5 
Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60b Absatz 5 
Satz 2, 
3. die Bestätigung des Wärmenetzbetreibers nach § 71b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 
oder 
4. den Nachweis der Reduktion des Endenergieverbrauchs um mindestens 40 Prozent nach 
§ 71m Absatz 2 Satz 2.“ 
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 
„(4) Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse, grünem 
oder blauem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten zum Zweck der Erfüllung von
Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die 
jeweiligen Anforderungen nach § 71f Absatz 2 bis 4, § 71g Absatz 3 Nummer 2 und § 71k Absatz 1 
Nummer 2 erfüllt sind.“ 
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 38 bis 40“ durch die Wörter „§ 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g 
Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt. 
bb) In Satz 2 werden die Wörter „In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Im 
Falle der Nutzung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff 
einschließlich daraus hergestellter Derivate“ ersetzt und werden nach dem Wort „Eigentümer“ die 
Wörter „oder Belieferten“ eingefügt.  
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:  
„Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.“
36. § 97 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 7 des Gesetzes vom 
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist“ durch die Wörter „Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung“ 
ersetzt. 
bb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: 
„1. eine Umwälzpumpe nach § 64 Absatz 2 auszutauschen ist,“.  
cc) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Wörter „§ 72 Absatz 1 bis 3,“ werden durch die 
Wörter „Ablauf der Übergangsfristen nach den §§ 71i bis 71m oder nach § 72,“ ersetzt. 
dd) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „§ 71“ wird durch die Angabe „§ 69 
Absatz 2“ ersetzt. 
ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst: 
4. „ die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 vorliegen.“ 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 
„3.  ein mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickter Heizkessel entgegen den 
§§ 71 bis 71m eingebaut ist; die Prüfung beschränkt sich dabei auf das Vorhandensein
entsprechender notwendiger Nachweise, Belege oder Erklärungen,“. 
bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 69“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und wird der Punkt 
am Ende durch ein Komma ersetzt. 
cc) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden angefügt: 
5. „ die eingebaute Messausstattung den Anforderungen nach § 71a Absatz 1 und 2 entspricht, 
6. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse 
nach § 71g eingehalten werden und 
7. die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen-Hybridheizungen nach § 71h
eingehalten werden.“ 
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt: 
„Satz 1 Nummer 2 bis 6 ist bei zu errichtenden Gebäuden entsprechend anzuwenden. Die
Rechtsgrundlage nach den §§ 71 bis 71m oder § 102, auf die sich der Eigentümer beim Einbau oder bei 
der Aufstellung einer neuen heizungstechnischen Anlage, die mit flüssigen, festen oder
gasförmigen Brennstoffen beschickt wird, stützt, ist im Kehrbuch einzutragen.“ 
37. § 102 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch den folgenden Wortlaut ersetzt: 
„, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag 
stehen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels 
dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie
einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu
berücksichtigen.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 
(5) „ Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers diesen von 
den Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu befreien, sofern der Eigentümer zum Zeitpunkt der
Antragsstellung einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht.“ 
38. § 107 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „den 
§§ 71 bis 71h“ ersetzt. 
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „den §§ 71 bis 71h“ ersetzt 
und wird die Angabe „§§ 35 bis 45“ durch die Angabe „§§ 71 bis 71h“ ersetzt. 
39. § 108 wird wie folgt geändert:  
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 7 eingefügt: 
„4.  entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer
Betriebsprüfung unterzieht, 
5.  entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme 
nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 
6.  entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer 
Heizungsprüfung unterzieht, 
7.  entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch
abgleicht,“. 
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 8 bis 10. 
cc) Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt: 
„11.  entgegen § 64 Absatz 2 eine Umwälzpumpe oder eine Trinkwasser-Zirkulationspumpe nicht 
oder nicht rechtzeitig austauscht,“. 
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 12 und die Wörter „§ 69, § 70 oder § 71 Absatz 1“ werden 
durch die Angabe „§ 69 oder § 70“ ersetzt. 
ee) Nach der neuen Nummer 12 werden die folgenden Nummern 13 bis 22 eingefügt: 
„13. entgegen § 71 Absatz 2 Satz 3 eine Heizungsanlage nicht richtig einbaut, nicht richtig
aufstellt oder nicht richtig betreibt,  
14. entgegen § 71a Absatz 1 Satz 1 eine Heizungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig ausrüstet, 
15. entgegen § 71a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Nichtwohngebäude 
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet, 
16. entgegen § 71b Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 5 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, 
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 
17. entgegen § 71d Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Stromdirektheizung einbaut oder 
aufstellt, 
18. entgegen § 71f Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 65 Prozent der mit der 
Anlage bereitgestellten Wärme aus den dort genannten Brennstoffen erzeugt werden, 
19. entgegen § 71g Absatz 1 Satz 1 eine Heizungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig ausstattet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einer dort genannten Anlage 
kombiniert,
20. entgegen § 71g Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der festen Biomasse in einem 
automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem
Biomassekessel erfolgt und ausschließlich dort genannte Biomasse eingesetzt wird, 
21. entgegen § 71h Satz 1 eine Wärmepumpen-Hybridheizung einbaut oder aufstellt oder
betreibt, 
22. entgegen § 71k Absatz 1 Nummer 2 Erdgas nutzt,“. 
ff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 23 und die Wörter „Absatz 1 oder 2“ werden durch die 
Wörter „Absatz 1, 2 oder 4“ ersetzt.  
gg) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben. 
hh) Die bisherigen Nummern 10 bis 21 werden die Nummern 24 bis 35. 
ii) In der neuen Nummer 32 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder  4“ eingefügt. 
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 8 bis 10, 12 und 23 mit einer Geldbuße bis zu 
fünfzigtausend Euro, 
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 24 bis 31 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und 
3. in den Fällen des Absatzes 1 
a) Nummer 4 bis 7, 11, 14 bis 16, 32 bis 35, 
b) Nummer 13, 17 bis 22 
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.  
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.“  
40. In § 111 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „grundlegende“ durch das Wort
„größere“ ersetzt. 
41. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt: 
„§ 115 
Übergangsvorschrift für Geldbußen 
§ 108 Absatz 1 Nummer 13 und 17 bis 22, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 findet 
auf Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als sechs Wohnungen, dessen oder deren Eigentümer 
das Gebäude selber bewohnt oder bewohnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 keine Anwendung.“  
42. Anlage 8 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 
„Anlage 8 
(zu den §§ 69 und 70) 
Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen“. 
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In der Überschrift werden die Wörter „in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1“ gestrichen.
bb) Buchstabe a wird wie folgt geändert:  
aaa) In Doppelbuchstabe hh wird nach der Angabe „§ 69“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. 
bbb) Folgender Satz wird angefügt: 
„Die Wärmeleitfähigkeiten der Wärmedämmung sind jeweils auf eine Mitteltemperatur 
von 40 Grad Celsius zu beziehen.“ 
cc) In den Buchstaben b und c wird jeweils nach der Angabe „§ 69“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. 
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 
„2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen 
des § 70 
Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und
Klimakältesystemen mit einem Innendurchmesser 
a) von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 9 Millimetern,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin,  
b) von mehr als 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 Millimeter,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin. 
Die Wärmeleitfähigkeit der Kältedämmung ist jeweils auf eine Mitteltemperatur von 10 Grad 
Celsius zu beziehen.“  
Artikel 2 
Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung 
In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 
2021 (BGBl. I S. 4964) geändert worden ist, werden die Wörter „Wärmepumpen- oder“ gestrichen. 
Artikel 3 
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung 
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der 
Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740) geändert worden ist, wird wie folgt geändert. 
1. In Anlage 2 werden die Wörter „Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 
Absatz 1 Nummer 1)“ durch die Wörter „ausreichende Höhe und Firstnähe der Schornsteinmündung (§ 19 
Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)“ und jeweils die Wörter „Abstand zu Lüftungsöffnungen, 
Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)“ durch die Wörter „Abstand zu
Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)“ ersetzt. 
2. In Anlage 3 werden die Nummern 3.3 bis 3.12 durch die Nummern 3.3. bis 3.16 ersetzt: 
„3.3 Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe auszutauschen ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1
Nummer 1 GEG) 
3,0 
3.4 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird 
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) 
1,5 
3.5 Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten,
weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) 
1,5
3.6 Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen (§ 14 Absatz 1 
SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 4 GEG) 
10,0 
3.7 Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG)  
3.7.1 bei Feststellung keiner Verschlechterung 5,0 
3.7.2 bei Feststellung einer Verschlechterung 30,0 
3.8 Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1
SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) 
3,0 
3.9 Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden sind (§ 14 Absatz 1 
SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3) 
8,0 
3.10 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) 
2,0 
3.11 Überprüfung, ob die eingebaute Messausstattung den Anforderungen nach § 71a GEG entspricht (§ 14 
Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG) 
5,0 
3.12 Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester
Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG) 
8,0 
3.13 Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen-Hybridheizungen eingehalten 
werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 7 GEG) 
8,0 
3.14 Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden 
Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 
GEG) 
7,0 
3.15 Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach 
baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je 
Arbeitsminute 
0,8 
3.15.1 bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal 35,0 
3.15.2 bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal 45,0 
3.16 Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute 0,8“. 
Artikel 4 
Inkrafttreten 
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft. 
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 22 sowie Artikel 2 am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Begründung 
A. Allgemeiner Teil 
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 
Deutschland richtet seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad 
aus, zu dem sich die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet hat. Daher bedarf 
es einer Transformation zu einem nachhaltigen und treibhausgasneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2045, 
der auf einem möglichst sparsamen Einsatz von Energie sowie der ausschließlichen Nutzung von erneuerbaren 
Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden beruht.  
Im Jahr 2021 war der Gebäudesektor (umfasst die Emissionen der stationären und mobilen Verbrennungsprozesse 
der Bereiche Gewerbe, Handel, Dienstleistung (GHD), Haushalte und Militär) für Treibhausgasemissionen in 
Höhe von rund 115,5 Millionen Tonnen (t) CO2-Äquivalent (Millionen t CO2-Äquivalent) verantwortlich, wobei 
allein 84,5 Millionen t CO2-Äquivalent auf Haushalte entfielen. Der Gebäudesektor macht damit gut 15 Prozent 
der deutschen Gesamtemissionen aus und entspricht einem CO2-Äquivalent-Ausstoß von rund 1,4 Tonnen pro 
Person. Die dem Sektor Gebäude zuzuordnenden Emissionen sind gegenüber 1990 bis 2021 um 55 Prozent
gesunken, dies entspricht einer Reduktion um 94,3 Millionen t CO2-Äquivalent. 1990 emittierte eine Person
durchschnittlich noch mehr als 2,6 Millionen t CO2-Äquivalent; die Emissionen pro Kopf sind damit um rund 46
Prozent seit 1990 gesunken. Dennoch hat der Gebäudesektor im Jahr 2021 erneut die nach dem Klimaschutzgesetz 
zulässige Jahresemissionsmenge um 2,5 Millionen t CO2-Äquivalente und damit um 2,2 Prozent überschritten 
(Quelle: UBA 2022, Entwicklung und Zielerreichung der Treibhausgasemissionen in Deutschland in der
Abgrenzung der Sektoren des Klimaschutzgesetzes (KSG)). 
Als ein wesentlicher Schritt dieser Transformation soll jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent 
erneuerbarer Energien (65-Prozent-EE-Vorgabe) betrieben werden. Vor dem Hintergrund des russischen
Angriffskriegs gegen die Ukraine hat die Koalition bereits am 23. März 2022 entschieden, dass diese Vorgabe
möglichst für jeden Heizungsaustausch in neuen oder bestehenden Gebäuden ab dem 1. Januar 2024 gelten soll. Dies 
trägt dauerhaft dazu bei, die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern aus Konfliktregionen zu beenden und die 
Klimaschutzziele zu erreichen. Da das geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) als Beitrag zu diesen Zielen den 
möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer 
Energien anstrebt, soll mit diesem Gesetz die Transformation zu einem nachhaltigen und treibhausgasneutralen 
Gebäudebestand bis spätestens zum Jahr 2045 deutlich beschleunigt werden. Für die Erreichung dieses Ziels sind 
erhebliche Anstrengungen für die Umsetzung der Wärmewende erforderlich. 
Der Anteil der Wärmenachfrage in Deutschland, der im Jahr 2021 durch die Verbrennung von fossilen
Energieträgern, vor allem Öl und Gas, gedeckt wurde, lag bei über 80 Prozent. Der Anteil erneuerbarer Energien (feste, 
flüssige und gasförmige Biomasse, Solarthermie sowie Geothermie und Umweltwärme) am Endenergieverbrauch 
für Wärme lag im Jahr 2021 erst bei 16,5 Prozent. Damit dominiert für die Bereitstellung von Raumwärme der 
Energieträger Erdgas, das insbesondere aus Russland importiert wurde. Absolut gesehen wurden im Jahr über 
410 Terawattstunden (TWh) Erdgas zur Deckung der Wärmenachfrage in Gebäuden verbrannt. Dies stellt mehr 
als 40 Prozent des gesamten in Deutschland verbrauchten Erdgases dar. Von den rund 41 Millionen Haushalten 
in Deutschland heizt nahezu jeder zweite mit Erdgas, gefolgt von Heizöl mit knapp 25 Prozent und Fernwärme 
mit gut 14 Prozent. Stromdirektheizungen und Elektro-Wärmepumpen machen jeweils nicht einmal 3 Prozent 
aus. Die übrigen 6 Prozent entfallen auf Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, wie Holz, Holzpellets, sonstige 
Biomasse und Kohle (Quelle: BDEW 2022, Entwicklung der Beheizungsstruktur des Wohnungsbestandes in 
Deutschland). Bei den neu installierten Heizungen beträgt der Anteil von Gasheizungen sogar 70 Prozent. Absolut 
betrachtet wurden im Jahr 2021 in Deutschland rund 13,6 Millionen Gaskessel (6,5 Millionen Niedertemperatur- 
und 7,1 Millionen Brennwertkessel) und 5,2 Millionen Ölheizungen (4,4 Millionen Niedertemperatur- und
0,8 Millionen Brennwertkessel) betrieben. Der Bestand an Kohleheizungen wird auf ca. 85.000 Anlagen
(Hauszentralheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen) geschätzt. Gegenüber den Öl- und Gaskesseln ist der Bestand 
an installierten Wärmepumpen mit ca. 1 Millionen Anlagen noch vergleichsweise gering. 
Neben der Verankerung der 65-Prozent-EE-Vorgabe für neue Heizungen im GEG sieht dieses Gesetz vor dem 
Hintergrund der aktuellen Lage auf den Energiemärkten einige Vorgaben für den Erhöhung der Energieeffizienz 
im Gebäudeenergiebereich vor, die schnell wirken und gewährleisten sollen, dass Heizenergie, ob mit fossilen 
Energien oder mit erneuerbaren Energien erzeugt, effizient genutzt wird. 
Ergänzend hierzu setzt sich die Bundesregierung derzeit auf der EU-Ebene im Rahmen des Green Deals und der 
Beratungen zur Gebäudeeffizienz-Richtlinie (EPBD) für ambitionierte Mindesteffizienzstandards für Gebäude 
ein, um den Wärmebedarf zu senken und gemeinsam mit der in diesem Gesetz verankerten Vorgabe zur
schrittweisen Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung die Wärmewende entscheidend voranzubringen. 
Dieser Umbau der Wärmeversorgung ist, aufgrund der großen Vielfalt an unterschiedlichen Gebäuden, der
unterschiedlichen Situation der Eigentümer und den Auswirkungen auf die Mieter, mit großen und zahlreichen
Herausforderungen verbunden. Die derzeitige Krise auf den Energiemärkten und die sprunghaft angestiegenen Preise 
für Erdgas und andere fossile Rohstoffe zeigen jedoch, dass dieser Umbau nicht nur aus klimapolitischen
Gründen, sondern auch aus sozialpolitischen Gründen dringend notwendig ist. Ein Beibehalten der derzeitigen fossil 
dominierten Versorgungsstrukturen würde aufgrund der Begrenztheit der fossilen Energieträger und deren
Ballung in geopolitischen Konfliktregionen immer wieder zu kaum kalkulierbaren Preissprüngen und damit zu
erheblichen sozialen Verwerfungen führen, die nur begrenzt und temporär durch staatliche Hilfsmaßnahmen
abgefedert werden können. Eine auf erneuerbaren Energien basierende Wärmeversorgung dürfte mittel- bis langfristig 
ein sehr viel kalkulierbarere, kostengünstigere und stabilere Wärmeversorgung gewährleisten. Insbesondere die 
Nutzung der überall kostenlos verfügbaren erneuerbaren Umweltwärme mittels Wärmepumpen und Solarthermie 
wird dabei eine entscheidende Rolle zukommen.  
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine markiert eine Zeitenwende für die Energieversorgung in
Deutschland. Der Wärmebereich ist von dieser Zeitenwende aufgrund der großen Abhängigkeit von Erdgas, wie kein 
anderer Sektor betroffen. Die mit diesem Gesetz forcierte Beschleunigung der Wärmewende ist daher nicht nur 
klimapolitisch, sondern auch in Anbetracht der aktuellen Krise geopolitisch und ökonomisch geboten. 
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 
Die wesentlichen Inhalte dieses Gesetzes lassen sich wie folgt zusammenfassen: 
1. Gleichberechtigte (technologieneutrale) Erfüllungsmöglichkeiten der 65-Prozent-EE-Vorgabe 
Die Systematik des GEG unterscheidet zwischen Anforderungen an Neubauten (Teil 2), an Bestandgebäude 
(Teil 3) und an Anlagen der Heizungs-, Kühl und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung (Teil 4). 
Die 65-Prozent-EE-Vorgabe soll ab 1. Januar 2024 für jede neu eingebaute Heizungsanlage – unabhängig ob im 
Bestand oder im Neubau – gelten. Entsprechend sind Änderungen in allen drei Teilen des GEG nötig: 
Der Kern der 65-Prozent-EE-Vorgabe wird im Teil 4 in § 71 – neu – als eine Anforderung an neu einzubauende 
oder aufgestellte Heizungsanlagen umgesetzt. Daran schließen sich weitere Anforderungen an die verschiedenen 
Erfüllungsoptionen an, die die bestehenden Regelungen aus dem früheren EEWärmeG für bestimmte (geringere) 
Anteile EE für Neubauten und Bestandsgebäude in Teil 2 (§§ 34 bis 45) und Teil 3 (§§ 52 bis 56) ersetzen. 
Sofern der Gebäudeeigentümer nicht einen Einzelnachweis über die 65-Prozent-EE-Vorgabe bei der neuen
Heizung führt, kann der Eigentümer beim Neu-Einbau oder Ersatz-Einbau frei zwischen folgenden
Erfüllungsmöglichkeiten wählen, sofern diese Erfüllungsoptionen einzeln oder in Kombination den vollständigen Wärmebedarf 
des Gebäudes decken: 
• Anschluss an ein Wärmenetz 
• Einbau einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe 
• Einbau einer Stromdirektheizung 
• Einbau einer solarthermischen Anlage
• Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung, bei der der EE-Anteil mindestens 65 Prozent betragen muss, 
während der verbleibende Energiebedarf mit fossilen Energieträgern gedeckt werden kann 
• Einbau einer Heizungsanlage auf Basis von grünem oder blauem Wasserstoff oder Derivaten davon 
Als weitere Erfüllungsoption kann nur in Bestandsgebäuden eine Biomasseheizung auf Basis von Biomasse
einschließlich Biomethan eingebaut werden. 
Grundsätzlich kann jeder Neubau so geplant werden, dass der Einsatz von Wärmepumpen oder der Anschluss an 
ein Wärmenetz unproblematisch sein dürfte.  
Sofern der Eigentümer die Wärme- oder Warmwasserversorgung einem Contractor überlässt, treffen neben dem 
Eigentümer auch den Contractor nach § 8 Absatz 2 die Pflichten hinsichtlich der Anforderungen an die
Beschaffenheit der Heizungsanlagen oder weitere Anforderungen an das Gebäude oder einen Effizienzzustand, da ein 
Contractor im Auftrag des Eigentümers tätig wird. Die Offenheit der Umsetzung erlaubt auch Quartierslösungen. 
2. Übergangsfristen bei Heizungshavarie, geplantem Anschluss an ein Wärmenetz und Umstellung von 
Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungsanlagen 
In einigen Sonder- und Härtefallen erhalten die verpflichteten Eigentümer mehr Zeit zur Umsetzung der 65-
Prozent-EE-Vorgabe. Die betrifft insbesondere sogenannte Heizungshavarien, den geplanten, aber nicht unmittelbar 
möglichen Anschluss an ein Wärmenetz und den Austausch von Etagenheizungen und
Einzelraumfeuerungsanlagen (sog. Einzelöfen). 
Bei sog. Heizungshavarien (die Heizung kann nicht mehr bestimmungsgemäß betrieben und auch nicht mehr 
repariert werden) erhalten die verpflichteten Eigentümer eine Übergangszeit zur Erfüllung. Es wird einmalig der 
Einbau z. B. einer (ggf. gebrauchten) fossilbetreibenden Heizungsanlage ermöglicht, wenn innerhalb von drei 
Jahren nach Ausfall der Heizung planmäßig auf eine die 65-Pozent-EE-Vorgabe erfüllende Heizung umgestellt 
wird. 
Die 65-Prozent-EE-Vorgabe für neue Heizungen gilt ab 1. Januar 2024 daher vor allem für einen geplanten
Heizungsaustausch, bei dem die Heizung noch nicht kaputt gegangen ist. 
Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, besteht für eine Übergangszeit 
nach Ausfall einer Heizungsanlage die Möglichkeit, eine Heizung zu nutzen, die die 65-Prozent-EE-Vorgabe 
nicht erfüllt, wenn der verpflichtete Eigentümer sich verpflichtet, innerhalb von 10 Jahren nach Ausfall der
Heizungsanlage, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2034, an das Wärmenetz anschließen zu lassen.  
Soweit eine Umstellung des Gasverteilnetzes auf Wasserstoff bis zum 31. Dezember 2034 vorgesehen ist, kann 
der Gebäudeeigentümer eine Gasheizung einbauen, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen. In diesem 
Fall ist er verpflichtet, ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent grüne Gase (gasförmige Biomasse oder grüner oder 
blauer Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate) und ab dem 1. Januar 2035 65 Prozent grünen 
oder blauen Wasserstoff zu beziehen. 
Für die Umstellung von Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen wird eine Entscheidungsfrist von drei 
Jahren nach Ausfall der ersten Etagenheizung in einem Gebäude gewährt, um die Planung einer Zentralisierung 
der Heizung zu ermöglichen. Soweit eine Zentralisierung der Heizung gewählt wird, werden den Eigentümern 
weitere zehn Jahre Zeit zur Umsetzung dieser Zentralisierung gegeben. Bei Gemeinschaften der
Wohnungseigentümer wird eine Zentralisierung als Regelfall vorgesehen, sofern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
keinen Beschluss zu dezentralen Technologien fasst, die die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. 
3. Härtefälle 
Bei Vorliegen einer sogenannten unbilligen Härte können im Einzelfall – weiterhin – auf Antrag bei der nach 
Landesrecht zuständigen Behörden Ausnahmen von der Pflichterfüllung zugelassen werden, wie es grundsätzlich 
bei allen GEG-Vorgaben gilt. Die Härtefallregelung wird konkretisiert und ergänzt, u. a. um die erwartbaren 
Preisentwicklungen im nationalen und europäischen Emissionshandel unter Berücksichtigung der Erreichung der 
Ziele des Gesetzes zu berücksichtigen.
4. Begleitende Maßnahmen zur Effizienz im Betrieb 
Begleitend zur 65-Prozent-EE-Vorgabe werden wegen des Sachzusammenhanges weitere Vorgaben zur
Betriebsprüfung von Wärmepumpen (§ 60a – neu –) aufgenommen. Des Weiteren sollen die Maßnahmen aus der En
SimiMaV zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung (§ 60b – neu –) und zum hydraulischen Abgleich (§ 60c 
– neu –) übernommen sowie der Pumpentausch (§ 64 – neu –) eingeführt werden. Die Regelungen beschränken 
sich auf Mehrfamilienhäuser, um sicherzustellen, dass die Mieterinnen und Mieter vor einem ineffizienten Betrieb 
der Heizungsanlage geschützt werden.  
a) Betriebsprüfung von Wärmepumpen 
Mit der neu eingeführten Betriebsprüfung für neu eingebaute Wärmepumpen in Wohngebäuden mit mindestens 
sechs Wohneinheiten oder sonstigen Nutzungseinheiten soll gewährleistet werden, dass die Wärmepumpen auch 
im Betrieb effizient laufen.  
b) Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung 
Eigentümer eines Wohngebäudes mit mindestens sechs Wohneinheiten oder sonstigen Nutzungseinheiten, dessen 
Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurde, müssen den 
Betrieb der Heizungsanlage mit Blick auf die Energieeffizienz überprüfen und bestätigen lassen. Gegenstand der 
Prüfung ist überdies die Effizienz der Heizungspumpen und die Frage, ob das Heizsystem hydraulisch (§ 60c) 
abgeglichen werden muss. Die Regelung schreibt die Vorschrift aus § 2 EnSimiMaV fort und überträgt sie auf 
ältere Heizungen mit weiteren Brennstoffen. 
c) Hydraulischer Abgleich 
Das Optimierungspotenzial für Heizungsanlagen soll effektiv gehoben werden. Deshalb wird bei jedem Einbau 
einer neuen Heizung sichergestellt, dass der hydraulische Abgleich in Wohngebäuden mit mindestens sechs 
Wohneinheiten oder sonstigen Nutzungseinheiten als eine gesetzliche Pflicht durchzuführen ist. 
d) Pumpentausch 
Der Austausch ineffizienter, ungesteuerter Heizungspumpen spart wirksam Betriebsstrom, denn ungesteuerte 
Heizkreispumpen und Zirkulationspumpen verbrauchen viel Energie. Der Austausch von Heizungspumpen
refinanziert sich in der Regel innerhalb der Nutzungsdauer, teilweise mehrfach. Die Maßnahme reduziert den
Stromverbrauch im Gebäude, indem die neuen Pumpen deutlich weniger Betriebsstrom verbrauchen und die
Wärmekreisläufe effizienter und damit gassparender arbeiten. Die Pflicht erfasst Wohngebäude mit mindestens sechs 
Wohneinheiten sowie sonstige Nutzungseinheiten. 
5. Neue Zweckbestimmung des Gesetzes  
Mit der neuen Ziel- und Zweckbestimmung soll der wesentliche Beitrag des Gesetzes zu den Klimaschutzzielen 
im Gebäudebereich manifestiert werden. Damit einhergehend soll die Nutzungsdauer von fossilen Heizungen 
schrittweise begrenzt werden, so dass Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, höchstens bis 
zum 31. Dezember 2044 betrieben werden. Damit wird einem möglichen Attentismus auf dem Heizungsmarkt 
entgegengewirkt. Des Weiteren soll ein besonderes öffentliches Interesse für EE und Energieeffizienz im GEG 
festgeschrieben werden. 
6. Regelungen zum Mieterschutz  
Die technologieoffene Wahl des Gebäudeeigentümers über den Einbau einer neuen Heizungsanlage kann mit sehr 
hohen Kosten für den Betrieb der Anlage verbunden sein. Dies gilt insbesondere bei Heizkesseln, die Bioenergie 
(Biomethan, Pellets) oder andere grüne Gase (gasförmige Biomasse oder grünen oder blauen Wasserstoff
einschließlich daraus hergestellter Derivate) nutzen. Deshalb werden Mieter vor einer Belastung mit den Mehrkosten 
geschützt, indem der Vermieter Brennstoffkosten nicht auf seine Mieter umlegen kann, die den Betrag
übersteigen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele.
Des Weiteren sollen Mieter vor hohen Stromkosten geschützt werden, die als Folge des Einbaus einer
Wärmepumpe in ein noch nicht saniertes Bestandsgebäude drohen, weil die Wärmeverluste sehr hoch oder die
Wärmeübergabe und -verteilung nicht auf den Betrieb einer Wärmepumpe ausgelegt sind. Der Betrieb von
Wärmepumpen kann aufgrund der ggf. hohen Transmissionswärmeverluste in diesen Gebäuden ineffizient sein.  
III. Alternativen 
Keine. Alternative Lösungen wurden intensiv geprüft. Trotz umfassender Förderung insbesondere durch die
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden gegenwärtig immer noch bei rund einem Drittel der neuen 
Gebäude und bei drei Viertel der bestehenden Gebäude fossil betriebene Heizsysteme (insbesondere Erdgas-
Kessel) eingebaut. Mit rund 15 Prozent im Jahr 2021 stagniert der Anteil erneuerbarer Energien an der Bereitstellung 
von Gebäudewärme weitgehend auf einem sehr niedrigen Niveau. Daher bedarf es einer Anpassung und
Weiterentwicklung des bisher gewählten Instrumentenmixes aus freiwillig informatorischen Maßnahmen, Förderung, 
marktwirtschaftlichen Ansätzen und ordnungsrechtlichen Vorgaben an die Anforderungen, die sich aus den
ambitionierteren Klimazielen für die Jahre 2030 und 2045 ergeben. 
Eine Verstärkung klarer ordnungsrechtlicher Vorgaben, begleitet durch weitere Maßnahmen parallel zu diesem 
Gesetzgebungsverfahren (wie zum Beispiel die Diversifizierung und Neuausrichtung existierender
Förderprogramme und die Intensivierung von Qualifikationsmaßnahmen für Handwerkeinnen und Handwerkern) geben 
den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern und Investorinnen und Investoren sowie den Herstellerinnen und 
Herstellern von Heizungsanlagen und Installateurinnen und Installateuren die Planungssicherheit, um die
notwendigen Investitionen rechtzeitig umzusetzen die das Gelingen der Wärmewende sicherstellen. 
Für die Diskussion der im Rahmen des Gestaltungsrahmens in Frage kommenden einzelnen ordnungsrechtlichen 
Maßnahmen haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) frühzeitig ein Konzeptpapier öffentlich
konsultiert, dessen Ergebnisse in die Ausarbeitung dieses Gesetzes eingeflossen sind. Die Konsultation begann am 14. 
Juli 2022 mit der Veröffentlichung des gemeinsamen Konzeptpapiers der BMWK und BMWSB mit dem Titel 
„65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“.3) Im Rahmen der Konsultation 
eingegangenen Stellungnahmen wurden auf der Homepage des BMWK veröffentlicht. 4) 
Im weiteren Fortgang wurden die Länder und Verbände zu dem Gesetz angehört. Zu diesem Zweck wurde den 
Ländern und Verbänden der Gesetzentwurf am 3. April 2023 übersandt. Die Länder und Verbände hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. April 2023. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden auf der
Homepage des BMWK veröffentlicht. 
IV. Gesetzgebungskompetenz 
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und 24 des
Grundgesetzes (GG). 
Die Bestimmungen des Gesetzes fallen in den Bereich der Luftreinhaltung. Eine Maßnahme dient der Reinhaltung 
der Luft im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG, wenn die Schadstoffmenge begrenzt oder verringert 
und dadurch die natürliche Zusammensetzung der Luft erhalten wird. Der Ausstoß klimaschädlicher
Treibhausgase beeinträchtigt die Atmosphäre, die Bestandteil des Umweltmediums Luft ist. Zweck des Gesetzes ist es, den 
Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern und damit das Klima zu schützen. Der Einsatz von erneuerbaren
Energien in Gebäuden zur Erzeugung von Wärme ist Anknüpfungspunkt zum Erreichen des gewünschten
Klimaschutzes. Das Gesetz trägt damit dazu bei, Treibhausgasemissionen deutlich zu verringern, denn als Folge des Gesetzes 
werden fossile Energieträger substituiert, der Kohlendioxidausstoß verringert und so die Reinhaltung der Luft 
gewährleistet. 
Der Regelungsgegenstand des Gesetzes gehört darüber hinaus zum Recht der Wirtschaft, namentlich der
Energiewirtschaft. Dabei ist der Begriff „Energiewirtschaft“ im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG nicht 
                                                        
3) www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/65-prozent-erneuerbare-energien-beim-einbau-von-neuen-heizungen-ab-2024.pdf. 
4) www.bmwk.de/Navigation/DE/Service/Stellungnahmen/65-prozent-erneuerbare-waerme/stellungnahmen-65-prozent-erneuerbare-
waerme.html.
auf die Herstellung und Verteilung von Energie beschränkt, sondern erfasst auch Maßnahmen zur Minderung des 
Energieverbrauchs. Zweck des Gesetzes ist, durch eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur
Erzeugung von Wärme im Interesse des Klimaschutzes fossile Ressourcen zu substituieren, die Abhängigkeit von
Energieimporten zu mindern und so einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten. Soweit sich der Gesetzgeber 
auf die Kompetenz der Energiewirtschaft stützt, ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ist im
gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich. 
Eine Rechtszersplitterung bei den Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien würde sich nachteilig 
auf die Tätigkeit von Planenden, von Unternehmen der Anlagentechnik und der Bau- und Immobilienwirtschaft 
auswirken; gleichfalls würde es die Entwicklung bundesweit vertriebener Anlagen, z. B. Anlagen zur Nutzung 
erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung, hemmen. Aus diesem Grunde gewährleisten bundesweit
einheitliche Mindestvorgaben, dass Unternehmen der Anlagentechnik, Immobilienwirtschaft und Handwerk berechenbare 
und verlässliche technische und rechtliche Rahmenbedingungen für die Produktentwicklung und die Produktion 
für den gesamten deutschen Markt vorfinden.  
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen 
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der geltenden
Gebäuderichtlinie, der Energieeffizienz-Richtlinie, der Ökodesign-Richtlinie und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.  
Das Gesetz dient außerdem der Umsetzung einzelner noch nicht umgesetzter Vorgaben der Gebäuderichtlinie 
2010/31/EU (EPBD). 
Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, wird 
durch diesen Entwurf nicht berührt. 
VI. Gesetzesfolgen 
Durch die Einführung von Erfüllungsoptionen hinsichtlich der 65-Prozent-EE-Vorgabe ist ein leichter und
effektiver Vollzug vorgesehen. Es wird auf die Ausführungen zur Zielsetzung und zu den wesentlichen Regelungen im 
Überblick (siehe oben A.I. und A.II.) sowie die Einzelbegründungen verwiesen. 
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung 
Die Einführung der 65-Prozent-EE-Vorgabe schafft erstmalig ein einheitlichen Regelungssystem für Neu- und 
Altbau zum Einsatz erneuerbarer Energien für die Bereitstellung von Wärme. Der Vollzug der 65-Prozent-EE-
Vorgabe wird so geregelt, dass der jeweilig Verantwortliche einen Nachweis durch eine fachkundige Person
erhält, welchen er verpflichtet ist aufzubewahren und auf Verlagen der nach dem Landesrecht zuständige Behörde 
vorzulegen ist. Damit wird ein leichter und effektivier Vollzug der 65-Prozent-EE-Vorgabe ermöglicht. 
2. Nachhaltigkeitsaspekte 
Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Das 
Regelungsvorhaben dient insbesondere der Erreichung von SDG 7 (Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher,
nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern) und SDG 13 (Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des
Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen). 
Das Regelungsvorhaben trägt konkret zur Erreichung der Ziele im Bereich Primärenergieverbrauch (Indikator 
7.1.b) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei, indem durch die Vorgabe für einen hohen Erneuerbaren Anteil 
für neue Heizungen der Primärenergieverbrauch des Gebäudesektors deutlich gesenkt wird. Ebenso trägt es zur 
Erreichung der Ziele im Bereich Treibhausgasemissionen (Indikator 13.1.a) der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie bei, indem durch die steigende Nutzung von Erneuerbaren Energien für die Wärme- und Kälteversorgung im 
Gebäude die Treibhausgasemissionen des Gebäudesektors gesenkt werden.
Das Gesetz folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige  Entwicklung als 
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und allen Entscheidungen anwenden“, „(3.) Natürliche
Lebensgrundlagen erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“. 
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Bund, Ländern und Kommunen entstehen Investitionskosten, um die Vorgabe des Anteils von 65 Prozent
erneuerbaren Energien bei Heizungsanlagen in öffentlichen Gebäuden zu erfüllen. 
Nach Maßgabe des Bundeshaushaltes können durch die finanzielle Förderung von Heizungsanlagen und
Anschlüssen an ein Wärmenetz Haushaltsausgaben entstehen. Dies hängt jedoch maßgeblich davon ab, wie das
Förderregime künftig ausgestaltet wird. Ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ist nicht zwingend.  
Ein finanzieller und (plan)stellenmäßiger Mehrbedarf im Bereich des Bundes ist unabhängig davon, ob er durch 
die geplanten Maßnahmen selbst oder durch den die Maßnahmen begleitenden Verwaltungsaufwand
hervorgerufen wird, im jeweils betroffenen Einzelplan gegenzufinanzieren. 
Daneben führt der Vollzug des Gesetzes durch die Länder zu Verfahrenskosten. 
4. Erfüllungsaufwand 
In diesem Abschnitt wird zusammenfassend der Erfüllungsaufwand beschrieben, der sich durch die neuen
Verpflichtungen ergibt. Der Aufwand fällt jeweils sowohl für selbstnutzende Eigentümer wie auch private und
gewerbliche Vermieter an. Nachfolgend wird unter der Überschrift „Bürgerinnen und Bürger“ erfasst, wer als
privater Bauherr für Neubauten gilt (Erfassung statistisches Bundesamt) und im Zensus 2011 eingetragen hat, dass 
das Gebäude im Eigentum einer Privatperson steht (Bestandsgebäude). Angaben darüber, ob die Privatgebäude 
auch gewerblich vermietet werden, finden keine Beachtung.  
Die Datenlage in Gebäudebereich ist insgesamt lückenhaft. Insbesondere zum Zustand der Bestandsgebäude in 
Deutschland (vor allem zur energetischen Qualität und zum Zustand der Anlagentechnik) fehlen Daten oder Daten 
sind mangels konstanter Erfassung teilweise veraltet (vgl. z. B. Agora Energiewende, Die Energiewende in 
Deutschland: Stand der Dinge 2022 Rückblick auf die wesentlichen Entwicklungen sowie Ausblick auf 2023 
ANALYSE, S. 67) https://static.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2022/2022-10_DE_JAW2022/A-
EW_283_JAW2022_WEB.pdf; Metastudie zur Verbesserung der Datenlage im Gebäudebereich, bbh, dena, EY, 
FIW, heimrich+hannot, 2022, Einführung, www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/metastudie-ver-
besserung-datengrundlage-gebaeudebereich.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4). Bei Nichtwohngebäuden fällt 
die Datenlage schlechter als bei Wohngebäuden aus, da es hier keine vollständigen amtlichen Statistiken gibt und 
Daten im Wesentlichen auf durch ein Forschungskonsortium im Jahr 2019 durchgeführten Erhebungen und
Hochrechnungen beruhen, die seitdem aber nicht aktualisiert wurde (vgl. ENOB:dataNWG, www.dat-
anwg.de/home/aktuelles/). Die Daten für diesen Erfüllungsaufwand stammen im Wesentlichen aus den für den 
Gebäudebereich relevanten Datenquellen (u. a. Veröffentlichungen des statistischen Bundesamt, Zensus 2011, 
dena Gebäudereport, ENOB:dataNWG) oder aus einem wissenschaftlichen Gutachten zum GEG, das momentan 
erarbeitet wird. Zudem mussten an manchen Stellen aber auch auf Annahmen und Schätzungen zurückgegriffen 
werden, die teilweise selbst, vom statistischen Bundesamt oder durch ein wissenschaftliches Konsortium
vorgenommen wurden. Hierdurch soll eine möglichst realistische Abbildung des Erfüllungsaufwandes durch Näherung, 
trotz der teilweise fehlenden Daten ermöglicht werden.  
Es existieren keine gesicherten Daten dazu, in welcher Anzahl und welche Heizungsanlagen in Gebäuden
eingebaut werden, die Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft oder der Verwaltung zuzurechnen sind. Die
Bestimmung der Fallzahlen kann deshalb nur durch eine Näherung erfolgen, zumal es auch einer Prognose der weiteren 
Entwicklung für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes bedarf. Die Abschätzung des jeweiligen Mehrs an
Investitionskosten durch die Gesetzesänderung und der Zuweisung der Fallzahlen an die Bürgerinnen und Bürger, 
die Verwaltung und die Wirtschaft erfolgt anhand der Zahlen von Neubauten im Jahr 2021 durch die Bauherren 
Verwaltung, private Haushalte und öffentliche Bauherren (Quelle: Destatis, Baufertigstellungen im Hochbau: 
Deutschland, Jahr, Bautätigkeiten, Gebäudeart/Bauherr) und den bekannten Zahlen zu den
Eigentumsverhältnissen der Bestandsgebäude.
Insgesamt beläuft sich der Gebäudebestand in Deutschland auf ca. 21 Millionen Gebäude (Wohngebäude und 
beheizte Nichtwohngebäude).  
Im Jahr 2021 wurden in Deutschland ca. 19,4 Millionen Wohngebäude gezählt (Quelle: dena Gebäudereport 
2023). Beim letzten Zensus 2011 verfügten Privatpersonen über 84,9 Prozent der Wohngebäude, am
zweithäufigsten waren W Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (9,2 Prozent). Privatwirtschaftliche
Wohnungsunternehmen hatten nur 1,7 Prozent der Wohngebäude im Eigentum 1,6 Prozent  Wohnungsgenossenschaften, 1,7 
Prozent Kommunen oder kommunale Wohnungsunternehmen und 1 Prozent Sonstige (Quelle: Orientierung
Zensus 2011, Gebäude- und Wohnungsbestand in Deutschland, Endgültige Ergebnisse, 2015,  www.zen-
sus2011.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Aufsaetze_Archiv/2015_12_NI_GWZ_endguel-
tig.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4). Neuere Zahlen liegen nicht vor. Es ist jedoch anzunehmen, dass diese
Aufteilung weiterhin aktuell ist. So gab es 2021 allein 16,1 Millionen Häuser in Deutschland mit nur ein oder zwei 
Wohnungen, die typischerweise im Privatbesitz sind (Quelle: dena Gebäudereport 2023).  
Zudem existierten im Jahr 2021 insgesamt ca. 1,98 Millionen beheizte Nichtwohngebäude (Quelle: Hochrechnung 
Forschungskonsortium, Projekt ENOB:dataNWG). Der größte Teil der beheizten Nichtwohngebäude sind
Werkstätten und Industriegebäude, der zweitgrößte Teil Bürogebäude, gefolgt von Hotel- und Gastronomiegebäuden 
(Gesamtzahl: ca. 1,24 Millionen). Weitere 240.000 Nichtwohngebäude sind Gesundheits- und
Bildungseinrichtungen und 220.000 Gebäude, die dem Bereich Freizeit, Kultur und Sport zuzurechnen sind (Quelle: dena
Gebäudereport 2023). Es ist anzunehmen, dass die erstgenannten 1,24 Millionen beheizten Nichtwohngebäude
mehrheitlich der Wirtschaft zuzurechnen sind, da dies vor allem Gewerbeimmobilien sind. Bei den Kultur-, Sport-, 
Freizeitstätten und Gesundheits- und Bildungseinrichtungen wird ein größerer Teil der Verwaltung zuzurechnen 
sein (Stichwort Daseinsvorsorge) und der Rest mehrheitlich der Wirtschaft (gewerbliche Nutzung).  
2021 wurden insgesamt 125.313 Gebäude neu errichtet (102.955 Wohngebäude und 22.358 Nichtwohngebäude 
[davon 10.323 beheizt]).  
Von den Wohngebäuden wurden 79.753 (ca.77 Prozent ) durch die Bürger und Bürgerinnen, 616 (ca. 0,6 Prozent) 
durch die Öffentliche Hand und 22.586 (ca. 22 Prozent) die Wirtschaft (inkl. Organisationen ohne Erwerbszweck) 
errichtet (Destatis, Baufertigstellungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden u. a. nach Bauherren, Lange Reihen 
z. T. ab 1980).  
Bei Nichtwohngebäuden sind nur die beheizten Gebäude für das GEG relevant, also 10.323 neu errichtete
Nichtwohngebäude im Jahr 2021. Von allen neu errichteten Nichtwohngebäuden waren 2.031 der Öffentlichen Hand 
(ca. 9 Prozent ) zuzurechnen, 14.927 der Wirtschaft (inkl. Organisationen ohne Erwerbszweck) (ca. 67 Prozent) 
und 5.400 den Bürgerinnen und Bürgern (ca. 24 Prozent) (vgl. Destatis, Baufertigstellungen von Wohn- und 
Nichtwohngebäuden u. a. nach Bauherren, Lange Reihen z. T. ab 1980). Die neu errichteten beheizten
Nichtwohngebäude werden deshalb für die Bestimmung des Erfüllungsaufwandes mangels vorhandener Zahlen für die 
konkrete Zuordnung zu Bauherren nach der allgemeinen Verteilung der neugebauten Nichtwohngebäude auf die 
einzelnen Bauherren beachtet und somit ca. 9 Prozent der Öffentlichen Hand (ca. 929 Gebäude), ca. 67 Prozent 
der Wirtschaft (ca. 6.916) und ca. 24 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern (2.478) zugerechnet. 
Der potentielle Abriss von Gebäuden spielt für die weiteren Überlegungen keine Rolle, da im Zeitraum von 2011 
bis 2021 nach Zahlen des Statistischen Bundesamts insgesamt nur ca. 71.000 Gebäude (= unter 0,3 Prozent des 
Gebäudebestands) abgerissen wurden. Insofern wird davon ausgegangen, dass zukünftige Abrisse insgesamt 
keine signifikanten Auswirkungen auf die Fallzahlen haben.  
An diesen Zahlen orientiert wird für die Bestimmung der Fallzahlen insgesamt angenommen, dass von allen
Gebäuden (Wohngebäude und beheizte Nichtwohngebäude) 2 Prozent der Verwaltung zuzurechnen sind, 10 Prozent 
der Wirtschaft und 88 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern zuzurechnen sind (begründete Schätzung). Aufgrund 
der unklaren Datenlage ist dies nur eine schätzende Näherung, die es überhaupt ermöglicht eine Aufteilung auf 
Verwaltung, Wirtschaft und Bürger vorzunehmen.  
Für die Bestimmung der Fallzahlen für die „Heizen mit Erneuerbaren“-Regelung wird bei der Berechnung des 
Erfüllungsaufwandes nach Nichtwohngebäuden und Wohngebäuden unterschieden, da sich die zu
berücksichtigenden Investitionskosten unterscheiden. Dies erfolgt zudem, wenn eine Regelung nur Nichtwohngebäude
betrifft. Es werden deshalb abweichend von der obenstehenden Verteilung, folgende Aufteilung angenommen:
Es wird hier angenommen, dass ca. 90 Prozent der beheizten Nichtwohngebäude im Bestand der Wirtschaft (ca. 
1.782.000), etwa 9 Prozent der Verwaltung (178.200) und ca. 1 Prozent (19.800) den Bürgerinnen und Bürgern 
zuzurechnen sind (begründete Schätzung).  
Zudem wird angenommen, dass ca. 96 Prozent der Wohngebäude im Bestand den Bürgerinnen und Bürgern (ca. 
18.624.000), ca. 2 Prozent der Verwaltung (388.000) und ca. 2 Prozent (388.000) der Privatwirtschaft zugerechnet 
werden. (begründete Schätzung).   
Auch diese Zahlen stellen nur eine schätzende Näherung dar, um eine Aufteilung auf Verwaltung, Wirtschaft und 
Bürger vornehmen zu können. 
Als Sachkosten werden im Folgenden die Kosten ausgewiesen, die durch die Inanspruchnahme Dritter (z. B. 
Handwerkerleistungen inklusive Umlage von Nachweisverpflichtungen aus dem Gesetz, Informationspflichten), 
durch Wartungsaufwand, Aufwand für die Beschaffung von Material oder für die Nachrüstung von Geräten oder 
Anlagen und möglicher Sachaufwand für Wege zu Behörden oder Stellen entstehen. Um einen Doppelansatz der 
Kosten zu vermeiden, werden diese Kosten dann nicht zusätzlich noch einmal bei den Dienstleistern angeführt, 
da angenommen wird, dass entweder keine Kosten für sie direkt entstehen (Dokumentation von Dienstleistung 
für Rechnungsstellung ohnehin notwendig und Teil der Dienstleistung an sich) und sie ansonsten die Kosten direkt 
an die Kunden weitergeben und teilweise auch dazu gesetzlich verpflichtet sind (vgl. Regelungen
Heizkostenverordnung). 
Relevant ist hierbei nur der Sach- und Anschaffungsaufwand, der bei den Betroffenen durch die Erfüllung einer 
Vorgabe oder eines Prozesses unmittelbar anfällt (vgl. Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, 2022). Darunter fallen auch Aufwendungen für die
Inanspruchnahme externer Leistungen. Kalkulatorische Kosten (z. B. der entgangene Gewinn, wenn das Kapital
anders hätte eingesetzt werden können) werden nicht als Erfüllungsaufwand berücksichtigt. Bei der Ermittlung des 
Erfüllungsaufwands wird ausschließlich der Aufwand herangezogen, von dem erwartet wird, dass er tatsächlich 
anfällt. Gemeinkosten zählen ebenfalls nicht zum Erfüllungsaufwand (vgl. Leitfaden zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, 2022). 
Für den Erfüllungsaufwand wurde nicht mit den aktuellen Preisen für Energieträger, sondern mit prognostizierten 
Energiepreispfaden gerechnet (wissenschaftliche Prognose der Energiepreisentwicklung im begleitenden GEG-
Gutachten, Stand März 2022). Wenn für bestimmte Energieträger keine Prognosen vorliegen und deshalb auf 
aktuelle Preise zurückgegriffen wurde, dann ist dies im Text kenntlich gemacht. Es ist allgemein darauf
hinzuweisen, dass die Entwicklung der Kostendaten für die Energiepreise momentan schwer zu prognostizieren ist. 
Energiepreise Wohngebäude (prognostizierte Energiepreispfade) 
Energieträger Arbeitspreis €/kWh 
Erdgas 0,14 
Biomethan (100%) 0,20 
Erdgas-Biomethan (65%) 0,18 
Pellets 0,09 
Strom WP-Tarif 0,28 
Strom Haushaltstarif 0,36 
Fernwärme EF  0,14 
Fernwärme MFH 0,14 
Bei der Darstellung der Einsparungen werden die Ersparnisse ausgewiesen, die durch einen sparsameren Betrieb 
einer Anlage während ihrer Laufzeit entstehen (geringere Betriebskosten). Meist führen die Einsparungen zu einer 
Amortisierung der aufgewandten Sachkosten während der Laufzeit.
a. Änderung § 51 Absatz 1 Nummer 2 und neuer § 51 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 
§ 51 Absatz 1 Nummer 2 GEG sieht bei Bestandgebäuden bei Erweiterung und Ausbau von Nichtwohngebäuden 
eine Verschärfung vom 1,25fachen auf das 0,8fache des Anforderungswertes an die mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten (Wärmeverlust je Quadratmeter) der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (U-Werte) nach
Anlage 3 für die unter dem Grenzwert liegenden Anbauten vor.  
Der neue § 51 Absatz 1 Satz 2 regelt zudem, dass abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Fällen, bei denen die 
hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 250 Quadratmeter oder mehr als 30 Prozent der
Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach § 18 (Gesamtenergiebedarf) und § 19 (Baulicher 
Wärmeschutz) einzuhalten sind. 
Ermittlung Fallzahlen 
Es gibt keine belastbaren Daten zu Ausbau und Erweiterungen bei Bestandsgebäuden pro Jahr. Eine Orientierung 
kann geben, dass 2021 insgesamt 44.304 Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden durchgeführt wurden
(Destatis, Bautätigkeiten und Wohnen, 2021), hiervon sind auch der Ausbau und die Erweiterung erfasst. Für die
Bestimmung des Erfüllungsaufwandes wird geschätzt, dass ca. 12.000 Fälle pro Jahr für den § 51 Absatz 1 Satz 1 
Nummer 2 und Satz 2 relevant sind. Es wird angenommen, dass 50 Prozent der Fälle unter Absatz 1 Nummer 2 
GEG fallen (6.000 Fälle) und 50 Prozent unter § 51 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 (6.000 Fälle). Der Grenzwert von 
250 qm wird im Mittel bei Bauvorhaben (abgeschlossene Bautätigkeiten an bestehenden Gebäuden) folgender 
Gebäudearten regelmäßig überschritten: Anstaltsgebäude (im Schnitt etwa 535 Baufertigstellungen pro Jahr), 
Fabrik- und Werkstattgebäude (etwa 2.320 Baumaßnahmen pro Jahr), Handels- und Lagergebäude (etwa 3.740 
Baumaßnahmen pro Jahr) (siehe Statistik der Baufertigstellungen im Hochbau der Jahre 2001-2021). 
Abzuziehen sind zudem diejenigen Fälle bei denen auch ohne die Pflicht aus § 51 GEG die dort vorgegebenen 
Anforderungen für zusätzlichen Wärmeschutz erfüllt hätten („Sowieso-Kosten“), um die Energieverluste zu
vermeiden und somit Energie zu sparen. Es wird angenommen, dass es sich für 30 % um bloße „Sowieso-Kosten“ 
handelt (Schätzung). Für die Bestimmung des Erfüllungsaufwandes sind nach Vornahme dieses Abzuges noch 
4.200 Fälle für den § 51 Absatz 1 Nummer 2 und 4.200 Fälle für den § 51 Absatz 1 Satz 2 relevant.  
Ermittlung Zeitaufwand 
Ein zusätzlicher Zeitaufwand ergibt sich durch die Verschärfungen nicht.  
Ermittlung Sachaufwand 
Auch der Sachaufwand kann nur geschätzt werden.  
Eine Verbesserung des Dämmwertes von 1,25 auf 0,8 des Anforderungsniveaus entspricht einer Erhöhung des 
Dämmwertes/U-Wertes um etwa 33,3 Prozent. Die Dicke des Wärmestoffes muss also dementsprechend erhöht 
werden (Beispiel: Erhöhung der Dicke des Dämmstoffes für ein Flachdach von 100 mm auf 140 mm; begründete 
Schätzung des statistischen Bundesamtes). Ein Quadratmeter Dämmmaterial für Flachdächer kostet in der Stärke 
100 mm im Einkauf für Dachdecker 25,25 Euro. Ein Quadratmeter Dämmmaterial für Flachdächer kostet in der 
Stärke 140 mm im Einkauf für Dachdecker 34,55 Euro. Es werden somit (geschätzt) rund 10 Euro/m² Mehrkosten 
durch die neue Vorgabe verursacht, wenn die Preise ohne Aufschläge an die Bauherren weitergebgeben werden 
(vgl. Bauder-Preisliste 2022).  
Bei Absatz 1 Nummer 2 GEG wird angenommen, dass im Mittel eine Erweiterung um 90 Quadratmeter pro Fall 
stattfindet (Schätzung). Die Mehrkosten betrügen dann insgesamt ca. 3,8 Millionen Euro für 4.200 Fälle pro Jahr. 
Für Absatz 1 Satz 2 wird pauschal angenommen, dass eine Erweiterung um ca. 300 Quadratmeter pro Fall erfolgt. 
Hier wird zusätzlich ein Kostenaufschlag auf 50 Euro pro Quadratmeter angenommen, da zusätzliche
Anforderungen gestellt werden. Anhaltspunkt kann hier sein, dass in Studien angenommen wurde, dass eine Aufstockung 
ca. 2.500 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche kostet, die zusätzlichen Anforderungen des Absatz 1 Satz 2 machen 
hier nur einen kleinen Teil der zusätzlichen Kosten aus. Die Kosten betrügen dann ca. 63 Millionen Euro bei 
4.200 Fällen pro Jahr für Absatz 1 Satz 2. Insgesamt entstünde somit ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 
66,8 Millionen Euro in einem Jahr.
Gesamtkosten 
Jährlicher Erfüllungsaufwand 
 Fallzahlen Zeitaufwand pro 
Fall (in Minuten) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro) 
Zeitaufwand (in 
Stunden) 
Sachkosten 
§ 51 Absatz 1
Nummer 2 GEG 
4.200 Kein Zeitaufwand 900 Euro Kein Zeitaufwand 3.780.000 
§ 51 Absatz 1 Satz 2 4.200 Kein Zeitaufwand 15.000 Euro Kein Zeitaufwand 63.000.000 
Verteilung auf Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung – Kosten pro Jahr 
 Bürger und Bürgerinnen Wirtschaft Verwaltung 
§ 51 Absatz 1 Nummer 2 GEG (42 Fälle, 1 % der Fälle)  
ca. 37.800 Euro 
(3780 Fälle, 90% der Fälle) 
ca. 3.402.000 Euro 
(378 Fälle, 9% der Fälle) 
ca. 340.200 Euro 
§ 51 Absatz 1 Satz 2 (42 Fälle, 1% der Fälle) 
ca. 630.000 Euro 
(3.780 Fälle, 90% der Fälle) 
ca. 56.700.000 Euro 
(378 Fälle, 9% der Fälle) 
ca. 5.670.000 Euro 
Gesamt ca. 667.800 Euro ca. 60.102.000 Euro ca. 6.010.200 Euro 
Die bessere Dämmung führt zu einem niedrigeren Energieverbrauch des ausgebauten Gebäudeteils und führt so 
zu Einsparungen im Betrieb.  
b. Verpflichtung nach § 60a zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen  
Ermittlung der Fallzahlen 
Bei Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 neu in ein Gebäude mit mehr als sechs vermieteten
Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten eingebaut oder aufgestellt werden, muss spätestens 2 Jahre nach der 
Inbetriebnahme durch eine fachkundige Person eine Betriebsprüfung durchgeführt werden. Das Ergebnis der
Prüfung ist in Textform festzuhalten. Eine gegebenenfalls notwendige Optimierung ist innerhalb von einem Jahr nach 
der Betriebsprüfung durchzuführen.  
Das erklärte Ziel der Branche ist, dass ab dem Jahr 2024 jährlich insgesamt 500.000 Wärmepumpen eingebaut 
werden sollen (Bestandsgebäude und Neubau), von dieser Zahl wird deshalb im Jahresschnitt für die Bestimmung 
des Erfüllungsaufwandes ausgegangen. Sie wird auch bei der Bestimmung der Verteilung der Anteile auf die 
Wirtschaft, die Verwaltung und die Bürgerinnen und Bürger zugrunde gelegt. Da Warmwasser- und Luft-Luft-
Wärmepumpen nicht von der Regelung erfasst werden, wird von  einer jährlichen Zahl von 400.000 ausgegangen 
(Abzug geschätzt 20 % der Wärmepumpen [Zukunftsprognose, Orientierung an Absatzzahlen
Warmwasserwärmepumpe 2022, Luft-Luft-Wärmepumpen nicht extra ausgewiesen, BWP Wärmepumpenabsatz 2022: Wachstum 
von 53 Prozent gegenüber dem Vorjahr, www.waermepumpe.de/presse/pressemitteilungen/details/
waermepumpenabsatz-2022-wachstum-von-53-prozent-gegenueber-dem-vorjahr/#content]).  
Es gibt keine genauen Zahlen dazu, wie viele Wärmepumpen in Wohngebäuden mit mindestes sechs Wohnungen 
eingebaut wurden. Es kann deshalb nur eine Näherung an die Zahlen anhand der Leistungsgröße eingebauter 
Wärmepumpen erfolgen. Abgeleitet aus den Verkaufszahlen für große Wärmepumpen (> 20k W), die seit 2009 
bis heute verkauft wurden (also innerhalb von ca. 14 Jahren) und in den Neubau oder den Bestand gingen, ist ein 
Bestand von ca. 60.000 solcher großen Wärmepumpen anzunehmen (Schätzung BWP). Bei dieser Leistungsgröße 
kann angenommen werden, dass die Wärmepumpen größtenteils in Mehrfamilienhäuser oder Nichtwohngebäude 
eingebaut wurden. In Mehrfamilienhäusern wird in der Regel ein Großteil der Wohnungen vermietet. Die Anzahl 
der vermieteten Wohneinheiten kann jedoch nicht beziffert werden. Daher wird hier angenommen, dass die
Wärmepumpen ganz überwiegend in Mehrfamilienhäusern mit mindestens 6 vermieteten Wohneinheiten eingebaut 
wurden. Da davon auszugehen ist, dass der Absatz von Wärmepumpen für große Wohngebäude in den nächsten 
Jahren noch steigen wird, wird für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes angenommen, dass pro Jahr ca. 4.286 
Wärmepumpen (60.000 Wärmepumpen verteilt auf 14 Jahre) in Wohngebäude mit mindestens sechs
Wohneinheiten eingebaut werden (Schätzung). Weitere Steigerungen der Absatzzahlen für Wärmepumpen für große 
Wohngebäude sind zu erwarten, können aber hier nicht prognostiziert werden. 
Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 ist zudem innerhalb von 5 Jahre zu wiederholen, wenn keine
Fernkontrolle erfolgt.
Abzuziehen sind diejenigen Fälle in denen auch ohne die Pflicht eine Betriebsprüfung und/oder Optimierung der 
Wärmepumpe durchgeführt worden wäre („Sowieso-Kosten“), da hierdurch Stromeinsparungen im Betrieb erzielt 
werden können. Da alleine schon die Nachjustierung von wesentlichen Parametern der Anlage in vielen Anlagen 
beträchtliche Effizienzgewinne erbringt, wird für die Bestimmung des Erfüllungsaufwandes angenommen, dass 
es sich für 20 Prozent der Fälle bloß um „Sowieso-Kosten“ handelt (Schätzung), sodass noch ca. 3.429
Wärmepumpen von der Regelung jährlich betroffen sind. 
Von der zuvor unter 4. vorgegebenen Verteilung, dass für die Bestimmung der Fallzahlen insgesamt angenommen 
wird, dass von allen Gebäuden (Wohngebäude und beheizte Nichtwohngebäude) 2 Prozent der Verwaltung
zuzurechnen sind, 10 Prozent der Wirtschaft und 88 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern zuzurechnen sind
(begründete Schätzung), wird hier etwas abgewichen, da anzunehmen ist, dass bei den betroffenen großen Wohngebäuden 
mehr im Eigentum der Wirtschaft stehen. Es wird deshalb angenommen, dass 25 Prozent der Fälle der Wirtschaft, 
2 Prozent der Verwaltung und 73 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern zuzurechnen sind (Orientierung, ca. 
1.000.000 Wohngebäude mit mehr als 6 Wohneinheiten und ca. 1,7 Prozent der Wohngebäude insgesamt im 
Eigentum von privatwirtschaftlicher Wohnungsunternehmen).  
Ermittlung Zeitaufwand 
Jeder der Termine (Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung) wird etwa eine bis eineinhalb Stunden Zeit des 
Auftraggebers für das Empfangen des Dienstleisters in Anspruch nehmen. Bei prognostizierter Zeitspanne von 1 
bis 1,5 Stunden für den Dienstleister wird für die Bestimmung des Erfüllungsaufwandes mit dem unteren Wert 
60 Minuten gerechnet. Hinzu kommen ca. 7 Minuten für das Auffinden eines Angebots im Internet und für die 
Vereinbarung eines Termins mit einem Berechtigten nach Absatz 3, 1 Minute für die Archivierung des Berichts 
über die Prüfung, um diesen bei Nachfragen vorlegen zu können, und ca. 10 Minuten zur Kontrolle und
gegebenenfalls Weitergabe des Berichts. Für die Bestimmung des Erfüllungsaufwandes wird angenommen, dass der 
Zeitaufwand pro Fall 78 Minuten beträgt. 
Ermittlung Sachaufwand 
Den Gebäudeeigentümern werden die Kosten der Dienstleistung zur Betriebsprüfung, sowie eventuell daraus
resultierende Investitionsmaßnahmen für die Optimierung ihrer Heizungsanlage auferlegt. Es wird angenommen, 
dass im Durchschnitt für die Heizungsprüfung Kosten in Höhe von 100 Euro anfallen (Schätzung). Die Kosten 
für eine gegebenenfalls erforderliche Optimierung hängen vom konkreten Einzelfall ab und können je nach
Maßnahme stark variieren. Für die Bestimmung des Erfüllungsaufwandes wird hier pauschal von Kosten in Höhe von 
150 Euro pro Fall ausgegangen (Schätzung). 
Für die Organisation der Termine fällt für die Auftraggeber kein Sachaufwand an. Es ist davon auszugehen, dass 
Termine telefonisch oder per Online-Kontaktformular vereinbart werden. Kosten für Briefporto fallen deshalb 
nicht an.  
Für die Termine zur Betriebsprüfung und/oder Optimierung entstehen Anfahrtskosten, wobei von 60 Euro pro 
Fall ausgegangen wird. Allerdings ist anzunehmen, dass in 50 % der Fälle die Maßnahmen bei Gelegenheit eines 
anderen Termins erfolgt. (Schätzung; Begründung: Systemgarantien oftmals von Wartung abhängig,
Empfehlungen der Hersteller zur Wartung meist jährlich). Die Anfahrtskosten entfallen in diesen Fällen. 
Einsparungen 
Fehler bei der Installation und Einstellung einer Wärmepumpe können zu einem höheren Strombedarf führen. Die 
neue Prüfpflicht und die nachfolgenden Optimierungsmaßnahmen können zur Behebung dieser Fehler beitragen 
und einen effizienteren Betrieb der Wärmepumpe ermöglichen. Beispielhaft bedeutet eine Verdopplung des 
Druckverlusts einen vierfach höheren Strombedarf für Umwälzpumpen, wodurch auch die Jahresarbeitszahl der 
Wärmepumpe verschlechtert wird (vgl. Bienek, Zwei Jahre „Wärmepumpen-Doktor“, BTGA-Almanach 2020). 
Die Regelung des § 60a GEG gibt nicht vor wie eine Optimierung auszusehen hat, dies ergibt sich aufgrund des 
individuell festgestellten Optimierungsbedarfes nach erfolgter Prüfung der Wärmepumpe im Betrieb. Je nach 
vorgenommener Optimierung können die erzielten Stromeinsparungen deshalb unterschiedlich hoch sein. Es
können deshalb nur die Einsparungen für einen beispielhaften Einzelfall abgeschätzt werden und dann dieser
Einzelfall anhand der Fallzahl hochgerechnet werden. Nimmt man als Beispiel für ein teilsaniertes Einfamilienhaus 
einen spezifischen Wärmeverbrauch von 100 kWh/(m²a) und eine zu beheizende Fläche von 100 m2 an, dann 
würde eine Luftwärmepumpe (Jahresarbeitszahl von 3,0) im Durchschnitt jährlich 3.333 kWh verbrauchen, eine
Erdwärmepumpe (Jahresarbeitszahl von 4,0) im Durchschnitt 2.500 kWh und eine Wasserwärmepumpe
(Jahresarbeitszahl von 5,0) im Durchschnitt 2.000 kWh. Es wird angenommen, dass in 80 Prozent der Fälle eine Luft-
Wärmepumpe, in 10 Prozent eine Erdwärmepumpe und in weiteren 10 Prozent eine Wasserwärmepumpe
eingebaut wurde. Es wird für die Bestimmung der Einsparungen geschätzt, dass ohne die Prüfung und Optimierung, 
die oben benannten Stromverbräuche pro Jahr um 10 Prozent höher liegen würden (Annahme Strompreis: 0, 28 
Euro/kWh inklusive Mehrwertsteuer von 19 Prozent ). Auch die Prüfung an sich kann insbesondere durch
nachfolgende Verhaltensänderungen der Nutzer zu Stromeinsparungen führen, für die Berechnung der
Stromeinsparungen, werden nachfolgend aber nur die durchgeführten Optimierungen einbezogen. 
Zeitaufwand Sachaufwand
Betriebsprüfung 
Sachaufwand
Optimierung 
Fahrtkosten Einsparungen (Strom) 
78 Minuten pro Fall 100 Euro 150 Euro 60 Euro ca. 10 Prozent pro Jahr 
(Schätzung) 
(1) Bürgerinnen und Bürger 
Ermittlung der Fallzahlen  
Ausgehend von der obenstehenden Verteilung (73 Prozent der Fallzahlen entfallen auf Bürgerinnen und Bürger) 
ist anzunehmen, dass in ca. 2.503 Fällen pro Jahr in Gebäuden von Bürgerinnen und Bürgern eine Wärmepumpe 
neu eingebaut oder aufgestellt werden wird und deshalb auch innerhalb eines Jahres eine Betriebsprüfung
durchzuführen ist.  
Bei ca. 30 Prozent der Fälle (§ 60a Absatz 1 und 2), werden zudem nach der erfolgten Betriebsprüfung
Optimierungsmaßnahmen durchgeführt werden (Schätzung). Dies ergibt zusätzlich ca. 751 Fälle pro Jahr. 
Insgesamt ergeben sich somit pro Jahr ca. 3.254 Einzelmaßnahmen (Heizungsprüfung (Erstkontrolle) oder
Optimierungsmaßnahme).  
Bei 30 Prozent der Wärmepumpen ist zudem davon auszugehen, dass eine Nachkontrolle nach 5 Jahren nach 
§ 60a Absatz 1 Satz 4 notwendig wird, weil eine Fernwartung nicht möglich ist (zukunftsorientierte Schätzung). 
Dies ergibt zusätzlich ca. 751 Fälle pro Jahr. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den ersten Jahren der
Wirksamkeit der Regelung noch keine Nachkontrollen, sondern nur Erstkontrollen stattfinden werden.  
Erst- und Nachkontrolle Optimierung 
3.254 Fälle 751 Fälle 
Ermittlung Zeitaufwand 
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht ein Zeitaufwand von ca. 5.207 Stunden für 4.005 Fälle (Empfangen des 
Dienstleisters für die Heizungsprüfung-Erst- und -Nachkontrolle- oder Heizungsoptimierung). Für eine Stunde 
sind 36,90 Euro (Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle Wirtschaft, Durchschnitt Grundstücks- und 
Wohnungswesen) anzusetzen. Es entsteht hierdurch ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 192.138 
Euro pro Jahr. 
Zeitaufwand pro Jahr 5.207 Stunden 
Kosten 192.138 Euro 
Ermittlung Sachaufwand 
Jährlich werden ca. 4.005 für die Berechnung des Erfüllungsaufwands zu beachtende Maßnahmen durchgeführt 
werden. Hiervon sind ca. 3.254 Betriebsprüfungen und ca. 751 Optimierungsmaßnahmen. Hierfür entstehen
Sachkosten in Höhe von ca. 558.200 Euro (Prüfkosten ca. 325.400 + Optimierungskosten ca. 112.650 Euro +
Anfahrtskosten ca. 120.150 Euro).  
Sachkosten jährlich ca. 558.200 Euro 
Gesamtkosten und Einsparungen 
Der Gesamterfüllungsaufwand für die Betriebsprüfung (inklusive Nachkontrollen) und Optimierung von
Wärmepumpen für die Bürgerinnen und Bürger beträgt ca. 750.338 Euro in einem Jahr.
Dem stehen jährliche Einsparungen von Stromkosten in Höhe von ca. 65.487 Euro durch 751 durchgeführte
Optimierungsmaßnahmen Jahr gegenüber. Über die durchschnittliche Lebensdauer einer Wärmepumpe (18 Jahre) 
summieren sich diese Einsparungen auf ca. 1,2 Millionen Euro. Das bedeutet, dass der in einem Jahr anfallende 
Erfüllungsaufwand von ca. 750.338 Euro über die Lebensdauer der jeweils betroffenen Anlagen mehr als
ausgeglichen wird.  
Gesamtkosten jährlich (Kontrolle, Nachkontrolle, Optimierung) Einsparungen (18 Jahre Lebensdauer) 
ca. 750.338 Euro ca. 1,2 Millionen Euro 
 
(2) Wirtschaft  
Ermittlung der Fallzahlen 
Betriebsprüfung und Optimierung 
Ausgehend von der obenstehenden Verteilung der Fälle (25 Prozent der Fälle Wirtschaft) ist anzunehmen, dass 
in ca. 857 Gebäuden der Wirtschaft pro Jahr eine Wärmepumpe neu eingebaut oder aufgestellt werden wird und 
deshalb auch innerhalb eines Jahres eine Betriebsprüfung durchzuführen ist.  
Bei ca. 30 Prozent der Fälle (§ 60a Absatz 1), ist zudem anzunehmen, dass nach der erfolgten Betriebsprüfung 
Optimierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dies ergibt zusätzlich ca. 257 Fälle pro Jahr.  
Insgesamt ergeben sich somit pro Jahr ca. 1.114 Einzelmaßnahmen (Heizungsprüfung (Erstkontrolle) oder
Optimierungsmaßnahme).  
Bei ca. 30 Prozent der Wärmepumpen ist zudem davon auszugehen, dass eine Nachkontrolle nach 5 Jahren nach 
§ 60a Absatz 1 Satz 4 notwendig werden wird, weil keine Möglichkeiten der Fernwartung bestehen
(zukunftsorientierte Schätzung). Dies ergibt zusätzlich 257 Fälle pro Jahr. Wobei in den ersten Jahren der Wirksamkeit der 
Regelung noch keine Nachkontrollen sondern nur Erstkontrollen stattfinden werden.  
Erst- und Nachkontrolle Optimierung 
1.114 Fälle 257 Fälle 
Fortbildungsteilnahme  
Um eine Betriebsprüfung vornehmen zu können, werden einmalige Schulungen des Personalbestands sowie
laufende Schulungen von neu eingestellten Beschäftigten erforderlich. Anhaltspunkt für die Bestimmung der
Fallzahlen können die Beschäftigtenzahlen in den Gewerken sein, die in § 60a Absatz 3 „insbesondere“ als
fachkundig ausgewiesen sind.  
Das statistische Bundesamt geht in 2021 von 275.000 Beschäftigte in Sanitär- und Heizungsberufen
(Pressemitteilung Nr. N 047 vom 27. Juli 2022, Destatis) aus und GENESIS nimmt an, dass 347.150 Personen in dem 
Bereich tätig sind (inkl. Betriebsleiter und geringfügige entlohnte Beschäftigte; Tabelle 53111-0002, Merkmal: 
HWO-A-24) und 276.115 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte.  
Das SHK-Handwerk ist ein sehr weit gefasstes Gewerk, weshalb auch nicht alle Betriebe den Heizungseinbau 
und die Wartung anbieten. Momentan betreiben ca. 15 Prozent der Betriebe den Wärmepumpeneinbau als
Geschäftsmodell. Ein Teil der Mitarbeitenden wird schon eine Schulung zum Betrieb einer Wärmepumpe, die den 
Anforderungen des Absatz 2 entspricht, besucht haben. Aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach Wärmepumpen 
wird angenommen, dass künftig 45 Prozent der Betriebe und etwa 55 Prozent der Beschäftigten (ca. 192.500), 
den Einbau, die Wartung und die Kontrolle von Wärmepumpen anbieten werden.  
Eine Fortbildung käme grundsätzlich geschätzt für ca. 105.000 Beschäftigte im SHK-Handwerk in Frage. Es 
wurden hier von den zuvor geschätzten ca. 192.500 Beschäftigten, die Wärmepumpen einbauen, warten und
kontrollieren, diejenigen Beschäftigten in Abzug gebracht, die bis 1. Oktober 2024 schon entsprechende Schulungen 
besucht haben und diejenigen, die die Schulung sowieso unabhängig von der neuen Regelung besucht hätten 
(Sowieso-Kosten). Zudem gibt es ca. 13.000 gelistete Expertinnen und Experten für die Energieberatung, die auf 
der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen wurden. Diese haben
unterschiedliche berufliche Hintergründe (z. B. Handwerk, Architektur, Ingenieurwesen). Angenommen wird, dass vor 
allem die mit einem handwerklichen Hintergrund, insbesondere im Sanitär-, Heizungs- und Klimabereich ein
Interesse daran haben, die Betriebsprüfungen und Optimierungen von Wärmepumpen durchzuführen. Bestimmte 
Tätigkeiten dürfen aufgrund von handwerksrechtlichen Vorgaben auch nur durch bestimmte Gewerke
vorgenommen werden. Es wird daher angenommen, dass 2.500 Energieberater ohne SHK-Hintergrund eine Fortbildung zur 
Wärmepumpen-Betriebsprüfung besuchen werden (Schätzung). Da ca. 11.000 der ca. 21.000 Beschäftigten im 
Schornsteinfegerhandwerk auch Energieberater sind, sind auch diese erfasst, wenn sie auf der Energieeffizienz-
Expertenliste geführt werden.  
Zusätzlich wird angenommen, dass 2.500 weitere Beschäftigte aus anderen Gewerken eine Fortbildung zur
Wärmepumpenbetriebsprüfung besuchen werden (Schätzung).  
Insgesamt wird somit geschätzt, dass in ca. 110.000 Fällen eine Fortbildung erforderlich wird. Diese erstmalige 
und einmalige Schulung des Personalbestandes wird vor allem in den ersten zwei bis fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten der Regelung erfolgen. Es wird ferner angenommen, dass in den nachfolgenden Jahren dann zusätzlich 
jährlich ca. 11.000 neue Mitarbeiter (ca. 10 Prozent des Personalbestandes) geschult werden (Schätzung). 
Einmaliger Fortbildungsbedarf 110.000 Fälle 
Jährlicher Fortbildungsbedarf 11.000 Fälle 
Ermittlung Zeitaufwand 
Betriebsprüfung und Optimierung 
Für 1.371 Einzelmaßnahmen pro Jahr entsteht ein Zeitaufwand von insgesamt ca. 1.782 Stunden (Empfangen des 
Dienstleisters). Für eine Stunde sind 36,90 Euro angesetzt (Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle 
Wirtschaft, Durchschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen). Insgesamt ist der Zeitaufwand mit ca. 65.756 Euro 
pro Jahr zu beziffern.  
Zeitaufwand pro Jahr ca. 1.782 Stunden 
Kosten pro Jahr ca. 65.756 Euro 
Fortbildungsteilnahme  
Als Lohnkosten der zu schulenden Mitarbeiter werden 29,20 Euro pro Stunde (Leitfaden Erfüllungsaufwand, 
Lohnkostentabelle Wirtschaft, Durchschnitt Baugewerbe) und als Schulungsdauer pro Fall 12 Stunden (720
Minuten) zugrunde gelegt. Es ergibt sich demnach ein Personalaufwand pro Fall von ca. 350,40 Euro für
Dienstleister, die ihr Personal schulen lassen (Schätzung). Pro Jahr beträgt der Personalaufwand somit ca. 3,9 Millionen 
Euro für die Schulung neu eingestellter Mitarbeiter. Zudem entsteht in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten 
der Regelung ein einmaliger Personalaufwand von ca. 38,5 Millionen Euro für die Schulung des
Personalbestandes.  
Ermittlung Sachaufwand 
Betriebsprüfung und Optimierung 
Jährlich werden ca. 1.371 Maßnahmen durchgeführt werden. Hiervon sind ca. 1.114 Betriebsprüfungen und 257 
Optimierungsmaßnahmen. Hierfür entstehen Sachkosten in Höhe von ca. 191.080 Euro (Prüfung: ca. 111.400 
Euro + Anfahrt: ca. 41.130 Euro + Optimierung: ca. 38.550 Euro).  
Sachkosten jährlich ca. 191.080 Euro 
 
Fortbildungsteilnahme 
Marktübliche Preise für eine Schulung zur Wärmepumpenbetriebsprüfung sind pro Tag etwa 250-350 Euro,
abhängig auch davon, ob diese in Präsenz oder digital stattfinden. Ausgegangen wird für die Bestimmung des
Erfüllungsaufwandes von einem Tagespreis von 250 Euro und Schulungen von 2 Tagen à 6 Stunden (Gesamt ca. 
500 Euro). Pro Jahr liegt der Sachaufwand bei ca. 11.000 Fällen bei ca. 5,5 Millionen Euro. Zudem entsteht in 
den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Regelung ein einmaliger Kostenaufwand in Höhe von ca. 55
Millionen für die erstmalige Schulung des Personalbestands.
Gesamtkosten und Einsparungen 
Der einmalige Gesamterfüllungsaufwand für die Betriebsprüfung und die Optimierung von Wärmepumpen
beträgt ca. 256.836 Euro in einem Jahr. Für Fortbildungsmaßnahmen entstehen jährlich Kosten in Höhe von ca. 9,4 
Millionen Euro und zudem in den ersten Jahren (etwa 2-5 Jahre nach dem Inkrafttreten) einmalige Kosten in Höhe 
von 93, 5 Millionen Euro.  
Dem stehen jährliche Stromkosteneinsparungen von ca. 22.420 Euro durch 257 Optimierungsmaßnahmen in
einem Jahr gegenüber. Über die durchschnittliche Lebensdauer einer Wärmepumpe (18 Jahre) summieren sich die 
Einsparungen auf ca. 403.568 Euro. Das bedeuten, dass der in einem Jahr anfallende einmalige
Erfüllungsaufwand von ca. 256.836 Euro über die Lebensdauer der jeweiligen Anlage mehr als ausglichen wird.  
Gesamtkosten jährlich (Kontrolle, Nachkontrolle, Optimierung) Einsparungen (18 Jahre Lebensdauer) 
Ca. 256.836 Euro Euro ca. 403.568 Euro 
(3) Verwaltung 
Ermittlung der Fallzahlen 
Ausgehend von der obenstehenden Fallverteilung (zwei Prozent der Fälle Verwaltung) ist anzunehmen, dass in 
ca. 69 Fällen pro Jahr in Gebäuden der Verwaltung eine Wärmepumpe neu eingebaut oder aufgestellt werden 
wird und deshalb auch innerhalb eines Jahres eine Betriebsprüfung durchzuführen ist.  
Bei ca. 30 Prozent der Fälle (§ 60a Absatz 1 und 2 (Schätzung)), werden zudem nach der erfolgten
Betriebsprüfung Optimierungsmaßnahmen durchgeführt werden (zukunftsorientierte Schätzung). Dies ergibt zusätzlich 21 
Fälle pro Jahr.  
Insgesamt ergeben sich somit pro Jahr ca. 90 Einzelmaßnahmen (Heizungsprüfung (Erstkontrolle) oder
Optimierungsmaßnahme). 
Bei 30 Prozent der Wärmepumpen wird angenommen, dass zudem eine Nachkontrolle nach 5 Jahren nach § 60a 
Absatz 1 Satz 4 notwendig werden wird, weil keine Möglichkeiten der Fernwartung bestehen (Schätzung). Dies 
ergibt zusätzlich ca. 21 Fälle pro Jahr.  
Erst- und Nachkontrolle Optimierung 
90 Fälle 21 Fälle 
Ermittlung Zeitaufwand 
Für 111 Einzelmaßnahmen pro Jahr entsteht ein Zeitaufwand von insgesamt ca. 144 Stunden. Für eine Stunde 
sind 34 Euro (Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle, Öffentliche Verwaltung, Stundenlohn, Mittel, 
mittlerer Dienst) angesetzt. Es entsteht hierdurch ein Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 4.896 Euro pro Jahr.  
 
Zeitaufwand pro Jahr ca. 144 Stunden 
Kosten pro Jahr ca. 4.896 Euro 
Ermittlung Sachaufwand 
Jährlich werden ca. 111 Maßnahmen durchgeführt werden. Hiervon sind ca. 90 Betriebsprüfungen und 21
Optimierungsmaßnahmen. Hierfür entstehen Sachkosten in Höhe von ca. 15.480 Euro (Anfahrt: ca. 3.330 Euro;
Prüfung: ca. 9.000 Euro; Optimierung: ca. 3.150 Euro).  
Sachkosten jährlich ca. 15.480 Euro 
Gesamtkosten und Einsparungen 
Der einmalige Gesamterfüllungsaufwand für die Betriebsprüfung und Optimierung von Wärmepumpen beträgt 
für die Verwaltung insgesamt ca. 20.376 Euro pro Jahr.
Dem stehen jährliche Stromkosteneinsparungen von ca. 1.831 Euro durch 21 durchgeführte
Optimierungsmaßnahmen in einem Jahr gegenüber. Über die durchschnittliche Lebensdauer einer Wärmepumpe (18 Jahre)
summieren sich diese Einsparungen auf ca. 32.959 Euro. Das bedeutet, dass der in einem Jahr anfallende
Erfüllungsaufwand von ca. 20.376 Euro über die Lebensdauer der jeweils betroffenen Anlagen mehr als ausgeglichen wird.  
Gesamtkosten jährlich (Kontrolle, Nachkontrolle, Optimierung) Einsparungen (18 Jahre Lebensdauer) 
ca. 20.376 Euro ca. 32.959 Euro 
c. Verpflichtung zur Heizungsprüfung und -optimierung nach § 60b 
Die Regelungen sehen vor, dass Prüfungs- und Optimierungsmaßnahmen an Heizungsanlagen durchzuführen 
sind. Für Gebäudeeigentümer entstehen hierdurch Sachkosten durch Wartungs- und Handwerksdienstleistungen 
und zu ersetzende oder zu modernisierende Bauteile.  
Die Eigentümer aller Wohngebäude mit mindestens sechs Wohnungen, deren Heizungsanlagen Wasser als
Wärmeträger verwenden, die nach dem 1.Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden sind nach Ablauf von 15 
Jahren nach Einbau oder Aufstellung der Heizungsanlage verpflichtet innerhalb von einem Jahr eine
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung durchzuführen. Wenn die Anlagen vor dem 1.Oktober 2009 eingebaut oder 
aufgestellt wurden, sind muss die Pflicht bis zum 1. Oktober 2027 erfüllt werden.  
Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt unter anderem bei Heizungsanlagen mit standardisierter
Gebäudeautomation gemäß § 71a GEG und bei Wärmepumpen, die gemäß § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen
werden, weitere Ausnahmen sind in § 60b Absatz 7 Satz 2 GEG vorgesehen. Für die Inanspruchnahme einer
Ausnahme sind jedoch die in § 60b Absatz 8 genannten Unterlagen vorzulegen.  
Das Ergebnis der Heizungsprüfung ist jeweils in Textform festzuhalten. Wenn bei der Heizungsprüfung ein
Optimierungsbedarf im Sinne des § 60b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 festgestellt wurde, 
muss die Optimierung innerhalb eines Jahres durchgeführt werden.  
Ermittlung der Fallzahlen 
Der Anwendungsbereich von § 60b umfasst ca. 524.000 Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger pro Jahr, 
die jährlich die 15 Jahrgrenze erreichen (§ 60b Absatz 1 Satz 1) und nicht unter Ausnahmen nach Absatz 7 fallen, 
wenn man alle Gebäude beachten würde (Nichtwohngebäude und Wohngebäude). Zudem würden auch wieder 
bei der Betrachtung aller Gebäude unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach § 60b Absatz 7 ca. 11 Millionen 
Heizungsanlagen unter die Regelung des Satzes 2 fallen, wonach die Prüfung bis zum 1. Oktober 2027 stattfinden 
muss.  
Die Zahlen wurden anhand vorhandener Daten zu den Verkaufszahlen von Wärmeträgern in den letzten Jahren 
und dem berechneten Bestand an Heizungsanlagen in Deutschland (ca. 24 Millionen Wärmeerzeuger 2020,
primäre Wärmeerzeuger oder Heizungsunterstützung, Quelle: dena Gebäudereport 2023, Abb. 31, Wärmeerzeuger 
im Bestand Bezug auf BSW 2021, BWP 2021, AGFW 2020, Schornsteinfegerverband 2020, Berechnungen dena, 
BDH, Gesamtbestand zentrale Wärmeerzeuger 2021, ZIV Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks 2021)
geschätzt.  
Von der Regelung sind allerdings nicht alle Gebäude betroffen, sondern jeweils nur Wohngebäude mit mindestens 
sechs Wohnungen. Dies beachtend werden für den Erfüllungsaufwand insgesamt noch 26.200 Fälle bedacht. Es 
gibt nur ca. 1 Million Wohngebäude in Deutschland mit mehr als 6 Wohnungen (Annahme des Statistischen 
Bundesamtes). Sie machen somit nur ca. 5,5 Prozent der Gesamtanzahl der Wohngebäude aus. Daran orientiert 
wurden deshalb von den eigentlich in Betracht kommenden 524.000 Heizungsanlagen nur 5 Prozent bedacht 
(26.200).  
Für geschätzt 7.860 Fälle fallen pro Jahr Nachweispflichten nach § 60b Absatz 8 an (Ausnahme von der
Betriebsprüfung infolge einer dokumentierten Betriebsprüfung nach § 60a).  
Ferner sind die rund 10,4 Millionen Gasheizungen in Abzug zu bringen, die aufgrund der Verpflichtung aus § 2 
der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) bis zum 15.09.2024 bereits 
überprüft wurden und von denen anschließend bei 5,2 Millionen Anlagen Optimierungsmaßnahmen nach § 2 
Absatz 2 EnSimiMaV durchgeführt wurden.
Dies berücksichtigt, müssen bis 1. Oktober 2027 aufgrund der neuen Regelung noch rund 4,8 Millionen Anlagen, 
die bis zum 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, einer Heizungsprüfung unterzogen werden. Auch bei diesen
Anlagen wird wie oben begründet ein Abzug von 95 Prozent gemacht (siehe Begründung oben), sodass noch ca. 
240.000 Anlagen verbleiben. Es wird angenommen, dass in 60 Prozent der Fälle zusätzlich auch
Optimierungsmaßnahmen notwendig werden (Schätzung). Dies ergibt ca. 144.000 Fälle pro Jahr.  
Bei Anlagen, die nach [Inkrafttreten des Gesetzes] jährlich die 15 Jahrgrenze erreichen, resultieren aufgrund der 
Regelung ca. 12.052 Heizungsprüfungen pro Jahr (unter Beachtung des Abzugs durch EnSimiMaV adressierte 
Gasanlagen). Es wird angenommen, dass in 40 Prozent der Fälle zusätzlich auch Optimierungsmaßnahmen
notwendig werden (Schätzung). Dies ergibt ca. 4.821 Fälle pro Jahr. 
Abzuziehen sind zudem diejenigen Fälle bei denen auch ohne die Pflicht aus § 60b eine Betriebsprüfung oder 
Optimierung durchgeführt worden wäre („Sowieso-Kosten“), um die Effizienz des Betriebes der alten Heizanlage 
zu steigern. Es wird angenommen, dass es sich für 30 Prozent um bloße „Sowieso-Kosten“ handelt (Schätzung).  
Insgesamt ergeben sich demnach ca. 11.811 Einzelmaßnahmen pro Jahr (8.436 Heizungsprüfungen und 3.375 
Optimierungsmaßnahmen) und zudem ca. 168.000 Prüfungen bis zum 1. Oktober 2027. Optimierungen ergeben 
sich zudem zusätzlich ca. 100.800 bis zum 1. Oktober 2027.  
Von der zuvor unter 4. vorgegebenen Verteilung, dass für die Bestimmung der Fallzahlen insgesamt angenommen 
wird, dass von allen Gebäuden (Wohngebäude und beheizte Nichtwohngebäude) 2 Prozent der Verwaltung
zuzurechnen sind, 10 Prozent der Wirtschaft und 88 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern zuzurechnen sind
(begründete Schätzung), wird hier etwas abgewichen, da anzunehmen ist, dass bei den betroffenen großen Wohngebäuden 
mehr im Eigentum der Wirtschaft stehen. Es wird deshalb angenommen, dass 25 Prozent der Fälle der Wirtschaft, 
2 Prozent der Verwaltung und 73 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern zuzurechnen sind (Orientierung, ca. 
1.000.000 Wohngebäude mit mehr als 6 Wohneinheiten und ca. 1,7 Prozent der Wohngebäude insgesamt im 
Eigentum von privatwirtschaftlicher Wohnungsunternehmen).  
Ermittlung des Zeitaufwandes 
Jeder der Termine wird etwa eine Stunde Zeit des Auftraggebers in Anspruch nehmen. Hinzu kommen ca. 7 
Minuten für das Auffinden eines Angebots im Internet und die Vereinbarung eines Termins mit einer
fachkundigen Person. Hinzu kommt 1 Minute für die Archivierung des Berichts über die Prüfung, um diesen bei Nachfragen 
vorlegen zu können und 10 Minuten zur Kontrolle und gegebenenfalls Weitergabe des Berichts. Dies ergibt pro 
Fall einen Zeitaufwand von geschätzt ca. 78 Minuten. 
Diejenigen, die unter eine Ausnahme von der Heizungsprüfungs- und Optimierungspflicht fallen, haben die in 
§ 60b Absatz 8 genannten Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Hier wird angenommen, dass pro Fall für die 
Übermittlung der Informationen oder Daten an die zuständigen Stellen im Schnitt ein Zeitaufwand von 5 Minuten 
pro Fall entsteht und 10 Minuten pro Fall für die Beschaffung der Nachweise. Es entsteht hier also zusätzlich ein 
Zeitaufwand von 15 Minuten pro Fall.  
Ermittlung der Sachkosten 
Für die Organisation der Termine fällt kein Sachaufwand an. Es ist davon auszugehen, dass Termine telefonisch 
oder per Online-Kontaktformular vereinbart werden, sodass keine Kosten für Briefporto anfallen.  
Es werden Kosten in Höhe von ca. 100 Euro pro Fall im Durchschnitt für die Heizungsprüfung erwartet
(Schätzung). Die Kosten für eine gegebenenfalls erforderliche Optimierung hängen vom konkreten Einzelfall ab, es 
werden sich hier unterschiedliche Beträge ergeben. Für die Bestimmung des Erfüllungsaufwandes wird hier
pauschal von 150 Euro pro Fall ausgegangen (Schätzung). 
Für einige dieser Termine fallen zusätzlich 60 Euro Anfahrtskosten an. Es ist anzunehmen, dass in vielen der Fälle 
Maßnahme „bei Gelegenheit“ eines anderen Termins durchgeführt werden wird (insbesondere Kehr- und
Überprüfungstätigkeit, Feuerstättenschau) und somit keine zusätzlichen Anfahrtskosten entstehen.  
Es ist anzunehmen, dass bei der Übermittlung der Unterlagen nach § 60b Absatz 8 GEG per Brief pro Fall 1 Euro 
Porto anfallen wird, in den Fällen in denen die Übermittlung nicht elektronisch erfolgt.
Erzielbare Einsparungen 
Von der Regelung des § 60b sind vor allem Ölanlagen, Gasanlagen und Biomasse-Anlagen betroffen.  
Die Optimierungsmaßnahmen können bei Gasanlagen zu Gaseinsparungen führen. Je nach vorgenommener
Optimierung können diese unterschiedlich hoch sein. Die Einsparungen lassen sich hier nur schätzen. 
Es wird angenommen, dass wenn bei allen Gebäuden deren Heizungsanlagen Wasser als Wärmeträger
verwenden, die nach dem 1.Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden sind nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau 
oder Aufstellung der Heizungsanlagen verpflichtet würden innerhalb von einem Jahr eine Heizungsprüfung und 
Heizungsoptimierung durchzuführen und zudem für alle vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellte 
Heizungsanlagen die Pflicht bis zum 1. Oktober 2027 erfüllt werden müsste durch die Optimierung der Gas-, Öl- 
und Biomasseanlagen pro Jahr ca. 2 Prozent des für Raumwärme in Deutschland benötigten Gases eingespart 
werden können (Schätzung). Dies ergibt bei einem im Jahr angenommenen mit Gas gedeckten
Endenergieverbrauch von ca. 1226, 7 PJ/300 TWh für Raumwärme in Deutschland (vgl. AGEB, Anwendungsbilanzen zur 
Energiebilanz Deutschland Endenergieverbrauch nach Energieträgern und Anwendungszwecke,
Endenergieverbrauch insgesamt nach Energieträgern und Anwendungszwecken – 2020 und 2021, in PJ, https://ag-energiebilan-
zen.de/wp-content/uploads/2023/01/AGEB_21p2_V3_20221222.pdf) ein Gaseinsparpotenzial von bis zu 6 TWh  
pro Jahr (vgl. Endenergieverbrauch 2021 nach Sektoren und Energieträgern, Umweltbundesamt, nur private 
Haushalte erfasst, Großteil Gebäudebestand, Aufschlag Rest vorgenommen, www.umweltbundesamt.de/
daten/energie/energieverbrauch-nach-energietraegern-sektoren#entwicklung-des-endenergieverbrauchs-nach-
sektoren-und-energietragern). Dies ergibt bei einem Gaspreis von 0, 14 Euro pro KWh (gutachterliche Prognose) 
geschätzte Einsparungen von ca. 840 Millionen Euro pro Jahr. Da von der Regelung aber nur die Wohngebäude 
mit mindestens sechs Wohnungen erfasst sind, wir angenommen, dass nur ca. 5 Prozent dieser Einsparungen 
erzielt werden können. Dies ergibt somit Einsparungen von ca. 42 Millionen Euro pro Jahr.  
Es wird zudem angenommen, dass wenn bei allen Gebäuden deren Heizungsanlagen Wasser als Wärmeträger 
verwenden, die nach dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden sind nach Ablauf von 15 Jahren 
nach Einbau oder Aufstellung der Heizungsanlagen verpflichtet würden innerhalb von einem Jahr eine
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung durchzuführen und zudem für alle vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut und 
aufgestellten Heizungsanlagen bis zum Ablauf des 1. Oktober 2027 durch die Optimierung von Ölheizungen pro 
Jahr ca. 2 Prozent des für Raumwärme in Deutschland benötigten Öls eingespart werden können (Schätzung). 
Dies ergibt bei einem im Jahr angenommenen mit Öl gedeckten Endenergieverbrauch von ca. 426, 4 PJ/118 TWh 
für Raumwärme in Deutschland (vgl. Jahr 2021, AGEB, Anwendungsbilanzen zur Energiebilanz Deutschland 
Endenergieverbrauch nach Energieträgern und Anwendungszwecke, Endenergieverbrauch insgesamt nach
Energieträgern und Anwendungszwecken – 2020 und 2021, in PJ, https://ag-energiebilanzen.de/wp-content/uplo-
ads/2023/01/AGEB_21p2_V3_20221222.pdf) ein Einsparpotenzial von ca. 2,36 TWh pro Jahr. Dies ergibt bei 
einem Ölpreis von 0, 0022028 Euro pro KWh (vgl. Jahr 2022 Durchschnittspreis, Statistisches Bundesamt, Preise 
Daten zur Energiepreisentwicklung, www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Publikationen/
Energiepreise/energiepreisentwicklung-pdf-5619001.pdf?__blob=publicationFile; Preis einschließlich Mineralölsteuer 
und Erdölbevorratungsbeitrag (EBV), ohne Mehrwertsteuer, Erhebungsstichtag 15. des Monats)) geschätzte
Einsparungen von ca. 5,2 Millionen Euro pro Jahr. Da von der Regelung aber nur die Wohngebäude mit mindestens 
sechs Wohnungen erfasst sind, wir angenommen, dass nur ca. 5 Prozent dieser Einsparungen erzielt werden
können. Dies ergibt somit Einsparungen von ca. 260.000 Euro pro Jahr. 
Es wird angenommen, dass wenn bei allen Gebäuden deren Heizungsanlagen Wasser als Wärmeträger
verwenden, die nach dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden sind nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau 
oder Aufstellung der Heizungsanlagen verpflichtet würden innerhalb von einem Jahr eine Heizungsprüfung und 
Heizungsoptimierung durchzuführen und zudem für alle vor dem 1. Oktober 2009 durch die Optimierung von mit 
Biomasse betriebenen Heizungsanlagen pro Jahr ca. 2 Prozent des für Raumwärme in Deutschland benötigten 
Biomasse eingespart werden können (Schätzung). Dies ergibt bei einem im Jahr angenommenen
Biomasseanlagen gedeckten Endenergieverbrauch von ca. 200 PJ/55,5 TWh für Raumwärme in Deutschland (vgl. AGEB,
Anwendungsbilanzen zur Energiebilanz Deutschland Endenergieverbrauch nach Energieträgern und
Anwendungszwecke, Endenergieverbrauch insgesamt nach Energieträgern und Anwendungszwecken – 2020 und 2021, in PJ; 
nur Posten Erneuerbare Energien allgemein, Abzug Schätzung Anteil Biomasse) ein Einsparpotenzial von ca. 1,1 
TWh pro Jahr. Dies ergibt bei einem Pelletpreis von 0,09 Euro pro kWh (gutachterliche Prognose 2023) geschätzte
Einsparungen von ca. 99 Millionen Euro pro Jahr. Da von der Regelung aber nur die Wohngebäude mit
mindestens sechs Wohnungen erfasst sind, wir angenommen, dass nur ca. 5 % dieser Einsparungen erzielt werden
können. Dies ergibt somit Einsparungen von ca. 5 Millionen Euro pro Jahr. 
Addiert man diese Einsparungen, dann entstehen pro Jahr Einsparungen von ca. 47,3 Millionen Euro pro Jahr. 
Zeitaufwand Sachaufwand Prüfung Sachaufwand
Optimierung 
Fahrtkosten Einsparungen 
78 Minuten pro Fall 100 Euro 150 Euro 60 Euro Entsprechend dem
Anteil der Wohngebäude 
mit mindestens sechs 
Wohneinheiten am
Bestand der Wohngebäude 
ca. 5 Prozent von 2
Prozent Einsparung pro Jahr 
für Raumwärme
benötigtes Gas, Öl, Biomasse 
(1) Bürgerinnen und Bürger 
Ermittlung der Fallzahlen 
Den Bürgerinnen und Bürgern sind insgesamt jährlich ca. 8.622 Fälle (73 Prozent von 11.811) zuzurechnen. Dies 
sind 6.158 Betriebsprüfungen und 2.464 Optimierungsmaßnahmen.  
Zudem sind 196.224 Fälle den Bürgerinnen und Bürger zuzurechnen, die unter die Regelung des Absatz 1 Satz 2 
wonach die Prüfung bis zum 1. Oktober 2027 stattfinden muss (122.640 Prüfungen und 73.584 Optimierungen). 
In ca. 5.738 Fällen wird von der Inanspruchnahme einer Ausnahme ausgegangen. In der Folge resultieren
Nachweispflichten nach Absatz 8.  
Prüfung Optimierung Prüfung bis 1.10.2027 Optimierung bis 2027 Nachweispflicht
Ausnahme (Absatz 8) 
6.158 Fälle 2.464 Fälle 122.640 Fälle 73.584 Fälle 5.738 Fälle 
Ermittlung des Zeitaufwandes 
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht ein Zeitaufwand von ca. 11.209 Stunden jährlich für die Termine zur 
Heizungsprüfung und Optimierung. Für eine Stunde sind 36,90 Euro (Leitfaden Erfüllungsaufwand,
Lohnkostentabelle Wirtschaft, Durchschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen) anzusetzen. Die Kosten pro Jahr betragen 
ca. 413.597 Euro.  
Für die Heizungsanlagen des § 60b Absatz 1 Satz 2 bei denen die Heizungsprüfung bis zum 1. Oktober 2027 
stattfinden muss, entsteht zudem ein Zeitaufwand von ca. 255.091 Stunden und entstehen Kosten in Höhe von 
insgesamt ca. 9,4 Millionen Euro (Optimierung und Prüfung).  
Für die Begründung einer Ausnahme von den Nachweispflichten für nach § 60b Absatz 7. entsteht für die
Bürgerinnen und Bürger ein Zeitaufwand von 1.435 Stunden und ein Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 52.952 Euro 
pro Jahr (36,90 Euro (Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle Wirtschaft, Durchschnitt Grundstücks- 
und Wohnungswesen). 
Zeitaufwand pro Jahr ca. 11.209 Stunden 
Kosten pro Jahr ca. 413.597 Euro 
Zeitaufwand einmalig (bis 2027 Jahre) ca. 255.091 Stunden 
Kosten einmalig (bis 2027) ca. 9.412.865 Euro 
Zeitaufwand Begründung (Ausnahme Absatz 7) ca. 1.435 Stunden 
Kosten pro Jahr (Ausnahme Absatz 7) ca. 52.952 Euro 
Ermittlung der Sachkosten 
Für die 8.622 Maßnahmen (6.158Prüfung und 2.464 Optimierung) pro Jahr fallen bei 100 Euro Kosten pro
Prüfung und 150 Euro pro Optimierung insgesamt Kosten in Höhe von ca. 985.400 Euro. Für geschätzte 40 Prozent 
der Termine (Abweichung von Annahme für § 60a, da bei anderen Heizarten regelmäßige Kontrollen schon aus
Gefahrenabwehrgründen oftmals notwendig sind) fallen zusätzlich 60 Euro Anfahrtskosten an (insgesamt ca. 
206.928 Euro). Es entstehen somit Kosten in Höhe von ca. 1,2 Millionen Euro pro Jahr.  
Für die 196.224 Fälle (Prüfung und Optimierung) des Absatz 1 Satz 2 bei denen die Heizungsprüfung bis zum 
1. Oktober 2027 stattfinden muss, entsteht für die Bürgerinnen und Bürger ein einmaliger Sachaufwand von
insgesamt ca. 23.301.600 Euro (122.640 Prüfungen und 73.584 Optimierungen). Für geschätzt 40 Prozent der
Termine fallen zusätzlich 60 Euro Anfahrtskosten an. Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von ca. 4.709.400 Euro 
pro Jahr.  
Es ist anzunehmen, dass in 15 Prozent der Fälle (861 Fälle) der Nachweis nach § 60b Absatz 8 per Brief erfolgen 
wird. Pro Fall ist mit 1 Euro zu rechnen und somit Gesamtkosten pro Jahr von 861 Euro.  
Es entstehen jährlich insgesamt Sachkosten in Höhe von ca. 1,2 Millionen Euro und zusätzlich bis zum 1. Oktober 
2027 einmalig Kosten von insgesamt ca. 28 Millionen Euro.  
Sachkosten jährlich ca. 1.193.189 Euro 
Sachkosten einmalig (bis 2027) ca. 28.011.000 Euro 
Gesamtkosten und Einsparungen 
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Heizungsprüfung nach § 60b beträgt somit für die Bürgerinnen und
Bürger insgesamt ca. 1,7 Millionen Euro und zusätzlich einmalig im Zeitraum bis zum 1. Oktober 2027 ca. 37, 4 
Millionen Euro. 
Dem stehen Einsparungen in den Betriebskosten von ca. 34.529.000 Euro (73 Prozent der Gesamteinsparungen, 
abgeleitet vom Anteil der Bürgerinnen und Bürger am Gebäudebestand) in einem Jahr gegenüber. Die Aufteilung 
der Einsparungen auf die jährlichen Betriebsoptimierungen und Betriebsoptimierungen bis 2027 erfolgt anhand 
der Verteilung der entsprechenden Fallzahlen für die Optimierungen (ca. 1.104.928 Euro Einsparung jährlich und 
einmalig 33.434.072 Euro). Für die jährlichen Betriebsprüfungen werden die Einsparungen über die Restlaufzeit 
der Heizungen nach Optimierung (ausgehend von insgesamt 20 Jahren Lebensdauer, 5 Jahre bei den jährlichen 
Betriebsoptimierungen), für die Betriebsoptimierungen bis 2027 werden im Mittel 3 Jahre Restlaufzeit
angenommen. Bei einer Hochrechnung über die restliche Lebensdauer stehen jeweils summieren sich die Einsparungen 
auf ca. 5.524.640 Euro für die jährlichen Betriebsoptimierungen und ca. 100.302.216 Euro für die
Betriebsoptimierungen bis 2027.  
Gesamtkosten jährlich (Kontrolle, Optimierung, Porto, Nachweis) Einsparungen (5 Jahre restliche Lebensdauer) 
ca. 1.659.738 Euro ca. 5.524.640 Euro 
Gesamtkosten einmalig bis 2027 Einsparungen (3 Jahre restliche Lebensdauer) (bis 2027) 
ca. 37.423.865 Euro ca. 100.302.216 Euro 
 
(2) Wirtschaft  
Ermittlung der Fallzahlen 
Der Wirtschaft sind insgesamt jährlich ca. 2.953 Fälle (25 Prozent von11.811) zuzurechnen. Dies sind 2.109
Betriebsprüfungen und 844 Optimierungsmaßnahmen.  
Zudem fallen 42.000 Heizungsanlagen unter die Prüf- und 25.200 unter die Optimierungsplicht des Absatz 1 
Satz 2 wonach die Prüfung und Optimierung bis zum 1. Oktober 2027 stattfinden muss. 
Nachweispflichten nach § 60b Absatz 8 fallen für geschätzt 1.965 Fälle der Wirtschaft pro Jahr an. 
Prüfung Optimierung Prüfung bis 1.10.2027 Optimierung bis 2027 Nachweispflicht
Ausnahme (Absatz 8) 
2.109 Fälle 844 Fälle 42.000 Fälle 25.200 Fälle 1.965 Fälle
Ermittlung des Zeitaufwandes 
Für die Wirtschaft entsteht ein Zeitaufwand von 3.839 Stunden jährlich für die Termine zur Heizungsprüfung und 
Optimierung an. Für eine Stunde sind 36,90 Euro (Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle Wirtschaft, 
Durchschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen) anzusetzen. Die Kosten pro Jahr betragen somit ca. 141.659 
Euro.  
Für die Heizungsanlagen des Absatz 1 Satz 2 bei denen die Heizungsprüfung bis zum 1. Oktober 2027 stattfinden 
muss, entsteht zudem ein Zeitaufwand von 87.360 Stunden und entstehen Kosten in Höhe von insgesamt ca. 
3.223.584 Euro (36, 90 Euro pro Stunde (Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle Wirtschaft,
Durchschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen).  
Für die Nachweispflichten für die Begründung einer Ausnahme nach § 60b Absatz 7. entsteht für die Wirtschaft 
ein Zeitaufwand von 491 Stunden und ein Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 18.127 Euro pro Jahr (36,90 Euro 
pro Stunde (Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle Wirtschaft, Durchschnitt Grundstücks- und
Wohnungswesen). 
Zeitaufwand pro Jahr (Prüfung und Optimierung) ca. 3.839 Stunden 
Kosten pro Jahr ca. 141.659 Euro 
Zeitaufwand einmalig (bis 2027) (Prüfung und Optimierung) ca. 87.360 Stunden 
Kosten einmalig (bis 2027) ca. 3.233.584 Euro 
Zeitaufwand Begründung Ausnahme Absatz 7 ca. 491 Stunden 
Kosten jährlich ca. 18.127 Euro 
 
Ermittlung der Sachkosten 
Für die 2.953 Maßnahmen (Prüfung und Optimierung) pro Jahr fallen Kosten in Höhe von ca. 337.500 Euro (ca. 
126.600 Euro Optimierung und ca. 210.900 Euro Prüfung) an. Für 25 Prozent dieser Termine fallen zusätzlich 60 
Euro Anfahrtskosten an, weshalb hierfür insgesamt weitere Kosten in Höhe von ca. 44.295 Euro entstehen. Hier 
wird davon ausgegangen, dass viele Immobilien im Eigentum von Wohnungsgesellschaften stehen, bei denen 
ohnehin regelmäßig Kontrollen und Wartungsarbeiten stattfinden. 
Für die 42.000 Heizungsanlagen des Absatz 1 Satz 2 bei denen die Heizungsprüfung bis zum 1. Oktober 2027 
stattfinden muss, entsteht ein einmaliger Sachaufwand von insgesamt ca. 8,9 Millionen Euro (ca. 25.200
Optimierung und ca. 42.000 Prüfung). Für 25 Prozent dieser Termine fallen zusätzlich 60 Euro Anfahrtskosten an, 
weshalb weitere Kosten in Höhe von ca. 1.008.000 Euro entstehen. 
Es ist anzunehmen, dass in 5 Prozent der Fälle (98 Fällen) der Nachweis nach § 60b Absatz 8 per Brief erfolgen 
wird (meist digitale Übermittlung). Pro Fall ist mit 1 Euro zu rechnen. Die Sachkosten sind insgesamt 98 Euro 
pro Jahr.  
Es entstehen jährlich insgesamt Sachkostenkosten in Höhe von ca. 381.893 Euro und zusätzlich bis zum 1.
Oktober 2027 einmalig Kosten von insgesamt ca. 8.988.000 Euro.  
Sachkosten jährlich ca. 381.893 Euro 
Sachkosten einmalig (bis 2027) ca. 8.988.000 Euro 
Gesamtkosten und Einsparungen  
Es ergibt sich für die Wirtschaft somit insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 541.679 Euro und 
zusätzlich einmalig im Zeitraum bis zum 1. Oktober 2027 von ca. 12.211.584 Euro.  
Dem stehen Einsparungen in den Betriebskosten von ca. 11.825.000 Euro (25 Prozent der oben hergeleiteten 
Gesamteinsparungen, abgeleitet vom Anteil der Wirtschaft am Gebäudebestand) in einem Jahr gegenüber.  
Die Aufteilung der Einsparungen auf die jährlichen Betriebsoptimierungen und Betriebsoptimierungen bis 2027 
erfolgt anhand der Verteilung der entsprechenden Fallzahlen für die Optimierungen (378.400 Euro jährlich und 
.einmalig 11.446.600 Euro) Für die jährlichen Betriebsprüfungen werden die Einsparungen über die Restlaufzeit
der Heizungen nach Optimierung (ausgehend von insgesamt 20 Jahren Lebensdauer, 5 Jahre bei den jährlichen 
Betriebsoptimierungen), für die Betriebsoptimierungen bis 2027 werden im Mittel 3 Jahre Restlaufzeit
angenommen. Bei einer Hochrechnung über die restliche Lebensdauer stehen jeweils summieren sich die Einsparungen 
auf ca. 1.892.000 Euro für die jährlichen Betriebsoptimierungen und ca. 34.339.800 Euro für die
Betriebsoptimierungen bis 2027. 
Gesamtkosten jährlich (Kontrolle, Optimierung, Porto, Nachweis) Einsparungen (5 Jahre restliche Lebensdauer) 
ca. 541.679 Euro ca. 1.892.000 Euro 
Gesamtkosten einmalig (bis 2027) Einsparungen (3 Jahre restliche Lebensdauer) 
ca. 12.211.584 Euro ca. 34.339.800 Euro 
 
(3) Verwaltung 
Ermittlung der Fallzahlen 
Der Verwaltung sind insgesamt ca. 237 Fälle jährlich (2 Prozent der 11.811 Gesamtfälle) zuzurechnen (siehe 
Begründung zur Aufteilung unter 4.). Dies sind 169 Betriebsprüfungen und 68 Optimierungsmaßnahmen. 
Zudem fallen 5.376 Heizungsanlagen der Verwaltung unter die Regelung des Absatz 1 Satz 2 wonach die Prüfung 
bis zum 1. Oktober 2027 stattfinden muss (3.360 Prüfungen und 2016 Optimierungen). 
Nachweispflichten nach § 60b Absatz 8 fallen für 157 Fälle der Verwaltung an. 
Prüfung Optimierung Prüfung bis 1.10.2027 Optimierung (2027) Nachweispflicht
(Absatz 8) 
169 Fälle 68 Fälle 3360 Fälle 2016 Fälle 157 Fälle 
Ermittlung des Zeitaufwandes 
Es entsteht für die Verwaltung ein Zeitaufwand von ca. 310 Stunden jährlich für die 237 Termine zur
Heizungsprüfung und Optimierung. Für eine Stunde sind 34 Euro (Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle,
Öffentliche Verwaltung, Stundenlohn, Mittel, mittlerer Dienst) anzusetzen. Die Kosten pro Jahr betragen ca.10.540 
Euro.  
Für die 5.376 Heizungsanlagen des § 60b Absatz 1 Satz 2 bei denen die Heizungsprüfung bis zum 1. Oktober 
2027 stattfinden muss, entsteht zudem ein Zeitaufwand von ca. 6.989 Stunden und entstehen Kosten in Höhe von 
insgesamt ca. 237.626 Euro. 
Für die Nachweispflichten für die Begründung einer Ausnahme nach § 60b Absatz 8. entsteht für die Verwaltung 
ein Zeitaufwand von 39 Stunden und ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 1.326 Euro pro Jahr. 
Zeitaufwand pro Jahr (Prüfung und Optimierung) ca. 310 Stunden 
Kosten pro Jahr ca. 10.540 Euro 
Zeitaufwand einmalig (bis 2027 Jahre) (Prüfung und Optimierung) ca. 6.989 Stunden 
Kosten einmalig (bis 2027) ca. 237.626 Euro 
Zeitaufwand Begründung Ausnahme Absatz 7 ca. 39 Stunden 
Kosten jährlich ca. 1.326 Euro 
Ermittlung der Sachkosten 
Für die 237 Maßnahmen (169 Prüfungen und 68 Optimierungen) pro Jahr fallen bei 100 Euro Kosten für
Prüfungen und 150 Euro für Optimierungen insgesamt Kosten in Höhe von ca. 27.100 Euro an. Für geschätzte 25 Prozent 
der Termine fallen zusätzlich 60 Euro Anfahrtskosten an (3.555 Euro), weshalb insgesamt Kosten in Höhe von 
ca. 30.655 Euro entstehen.  
Für die 5.376 Heizungsanlagen des § 60b Absatz 1 Satz 2 bei denen die Heizungsprüfung bis zum 1. Oktober 
2027 stattfinden muss, entsteht für die Verwaltung ein einmaliger Sachaufwand von insgesamt 638.400 Euro. Für 
geschätzte 25 Prozent der Termine fallen zusätzlich 60 Euro Anfahrtskosten an. Hier wird davon ausgegangen,
dass bei vielen von der Verwaltung professionell gemanagten Gebäuden ohnehin regelmäßig Kontrollen und
Wartungsarbeiten stattfinden. Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von ca. 80.640 Euro pro Jahr. 
Es ist anzunehmen, dass dies in 5 Prozent der Fälle (8 Fälle) der Nachweis nach Absatz 8 per Brief erfolgen wird 
(Übermittlung meist digital). Pro Fall ist mit 1 Euro zu rechnen. Die Sachkosten sind insgesamt 8 Euro pro Jahr.  
Es entstehen jährlich insgesamt Sachkostenkosten in Höhe von ca. 30.663 Euro und zusätzlich bis zum 1. Oktober 
2027 einmalig Kosten von insgesamt 719.040 Euro. 
Sachkosten jährlich ca. 30.663 Euro 
Sachkosten einmalig (bis 2027) ca. 719.040 Euro 
Gesamtkosten und Einsparungen 
Der einmalige jährliche Erfüllungsaufwand für die Heizungsprüfung nach § 60b beträgt somit für die Verwaltung 
insgesamt ca. 42.529 Euro pro Jahr und zusätzlich einmalig im Zeitraum bis zum 1. Oktober 2027 ca. 956.666 
Euro. 
Dem stehen Einsparungen in den Betriebskosten von ca. 946.000 Euro (2 Prozent der Gesamteinsparungen,
abgeleitet vom Anteil der Verwaltung am Gebäudebestand) in einem Jahr gegenüber.  
Die Aufteilung der Einsparungen auf die jährlichen Betriebsoptimierungen und Betriebsoptimierungen bis 2027 
erfolgt anhand der Verteilung der entsprechenden Fallzahlen der Optimierungen (ca. 30.272 Euro jährlich und ca. 
915.728 Euro). Für die jährlichen Betriebsprüfungen werden die Einsparungen über die Restlaufzeit der
Heizungen nach Optimierung (ausgehend von insgesamt 20 Jahren Lebensdauer, 5 Jahre bei den jährlichen
Betriebsoptimierungen), für die Betriebsoptimierungen bis 2027 werden im Mittel 3 Jahre Restlaufzeit angenommen. Bei 
einer Hochrechnung über die restliche Lebensdauer stehen jeweils summieren sich die Einsparungen auf ca. 
151.360 Euro für die jährlichen Betriebsoptimierungen und ca. 2.747.184 Euro für die Betriebsoptimierungen bis 
2027.  
Gesamtkosten jährlich (Kontrolle, Optimierung, Porto, Nachweis) Einsparungen (5 Jahre restliche Lebensdauer) 
ca. 42.529 Euro ca. 151.360 Euro 
Gesamtkosten einmalig bis 2027 Einsparungen (3 Jahre restliche Lebensdauer) 
ca. 956.666 Euro ca. 2.747.184 Euro 
 
d. § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung 
§ 60c gibt vor, dass Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger nach dem Einbau oder der Aufstellung einer 
Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme hydraulisch abzugleichen sind.  
Beim Neueinbau von Heizungssystemen ist der hydraulische Abgleich sowieso vorzunehmen, um die
Dienstleistung der Installation korrekt vorzunehmen, weshalb hier nur Sowieso-Kosten anfallen. Es entsteht somit durch 
die neue Regelung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand  
e. § 64 Anforderungen und Austauschpflichten für Heizungspumpen 
Innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen in vermieteten Gebäuden mit mehr als 
sechs Wohneinheiten Umwälzpumpen, die in Heiz- oder Kältekreisen extern verbaut und nicht in einen
Wärmeoder Kälteerzeuger integriert sind, ausgetauscht werden, wenn sie nicht die in den Absätzen 3 bis 5 genannten 
Effizienzanforderungen erfüllen. 
Ermittlung der Fallzahlen 
Im Jahr 2018 gab es in Deutschland ca. 24 Millionen ineffiziente Heizungsumwälzpumpen und ca. 2 Millionen 
ineffiziente Warmwasserzirkulationspumpen (WWZ-Pumpen) ((AREPO GmbH, Wuppertal Institut für Klima, 
Umwelt, Energie gGmbH, Marktanalyse 2018). Da die Hälfte des Bestands an Heizungspumpen in Kessel
integriert sind, können diese nicht ohne weiteres gegen effiziente Pumpen getauscht werden. Aktuell bleibt ein
austauschbarer Bestand von ca. 11 Millionen Pumpen (ca. 9,7 Millionen externe Umwälzpumpen und ca. 1,2
Millionen Zirkulationspumpen), die in den nächsten zwei Jahren auszutauschen sind.
Ausgehend von der Annahme, dass vermietete Gebäude mit mehr als sechs Wohneinheiten ca. 5 Prozent der 
Wohngebäude insgesamt ausmachen (1 Million von insgesamt 19,4 Millionen Wohngebäuden), wird
angenommen, dass 5 Prozent der 11 Millionen Pumpen von der Austauschpflicht betroffen sind, also 550.000. 
Da ein Pumpenaustausch Strom und Betriebskosten spart (weitere Gründe: Förderung, Informationskampagnen), 
ist anzunehmen, dass in 50 Prozent der Fälle (Schätzung) der Austausch sowieso erfolgt wäre, sodass der
Austausch in diesen Fällen „Sowieso-Kosten“ darstellen und nicht für den Erfüllungsaufwand zu beachten sind. Es 
verbleiben somit ca. 275.000 Fälle.  
Ermittlung des Zeitaufwandes 
Jeder der Termine wird etwa eine Stunde Zeit des Auftraggebers in Anspruch nehmen (Schätzung). Hinzu
kommen 7 Minuten für das Auffinden eines Angebots im Internet und die Vereinbarung eines Termins, sodass pro 
Fall ein Zeitaufwand von 67 Minuten entsteht.  
Ermittlung Sachaufwand 
Für die Organisation der Termine fällt kein Sachaufwand an. Es ist davon auszugehen, dass Termine telefonisch 
oder per Online-Kontaktformular vereinbart werden, sodass keine Kosten für Briefporto anfallen.  
Für den Pumpenaustausch sind je Fall mit Kosten in Höhe von ca. 400 Euro inklusive Einbau zu rechnen. Für 35 
Prozent der Termine wird angenommen, dass zusätzlich 60 Euro Anfahrtskosten anfallen. Es ist anzunehmen, 
dass die Mehrheit der Pumpenaustausche bei Gelegenheit eines anderen Termins erfolgt (Heizungsüberprüfung, 
-optimierung, hydraulischer Abgleich, etc., siehe Zahlen oben zu anderen Maßnahmen). 
Umwälzpumpen sind ein Verschleißprodukt, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass die Investition aus 
betriebswirtschaftlicher Sicht im Rahmen eines bestimmten Zeitraums sowieso angefallen wäre. Zum Teil ist der 
Erfüllungsaufwand, der in solchen Fällen entsteht, deshalb lediglich das Vorziehen einer späteren Investition. Bei 
Ersatzinvestitionen wird daher die Hälfte der Anschaffungskosten als Erfüllungsaufwand, der restliche Aufwand 
der Anschaffung dagegen als Sowieso-Kosten gewertet. Für den Erfüllungsaufwand sind somit Kosten in Höhe 
von 200 Euro relevant und für 35 Prozent zusätzlich Kosten in Höhe von 30 Euro (Anfahrtskosten). Somit entsteht 
pro Fall im Schnitt ein Sachaufwand von 270 Euro. 
Erzielbare Einsparungen 
Da der Pumpentausch den Stromverbrauch im Gebäude reduziert, indem die neuen Pumpen deutlich weniger 
Betriebsstrom verbrauchen und die Wärmekreisläufe effizienter und damit energiesparender arbeiten, refinanziert 
sich der Pumpenaustausch in der Regel innerhalb der Nutzungsdauer, teilweise mehrfach (siehe für das
individuelle Einsparpotenzial je nach Pumpengröße die Begründung des Gesetzes zu § 64).  
Durch den Austausch von ca. 11 Millionen externen im Heizkreislauf betriebenen Pumpen können insgesamt 
knapp 5,4 TWh/a pro Jahr eingespart werden (siehe Begründung zu § 64). Auf vermietete Gebäude mit mehr als 
sechs Wohneinheiten entfallen entsprechend dem Anteil am gesamten Wohngebäudebestand 5 Prozent der
Einsparungen, also 0,27 TWh/a. Aufgrund des Anteils von 50 Prozent der Fälle, in denen ein Austausch ohnehin 
erfolgt, sind für die Berechnung des Erfüllungsaufwands Einsparungen in Höhe von 0,135 TWh/a zu
berücksichtigen.  
Die Hälfte der Energieeinsparung, 67,5 GWh/a, entfällt dabei auf Strom. Bei einem angenommenen Strompreis 
von 0,36 ct/kWh ergeben sich daher Einsparungen in Höhe von ca. 24,34 Millionen Euro pro Jahr.  
Bei den gasbasierten Systemen werden pro Jahr ebenfalls ca. 1,35 TWh/a Gas eingespart (Annahme: 0,14 Euro 
pro KWh). Es entstehen hierdurch Einsparungen von ca. 9,45 Millionen Euro pro Jahr.  
Die Einsparungen bei Strom und Gas von insgesamt jährlich ca. 33,75 Millionen Euro summieren sich über die 
durchschnittliche Laufzeit der in einem Jahr neu eingebauten Pumpen von 20 Jahren auf ca. 675 Millionen Euro. 
Diese Einsparungen sind den einmaligen Kosten (Zeitaufwand und Sachkosten) für den Pumpentausch
gegenüberzustellen.
(1) Bürgerinnen und Bürger 
Ermittlung der Fallzahlen 
Von den 275.000 Fällen sind den Bürgerinnen und Bürgern insgesamt 200.750 Fälle (73 Prozent der Gesamtfälle) 
zuzurechnen (siehe Herleitung der Fallzahlen beim Erfüllungsaufwand für § 60a). 
Ermittlung des Zeitaufwandes 
Es entsteht ein Gesamtzeitaufwand von ca. 224.171 Stunden für die 200.750 Fälle. Für eine Stunde sind 36,90 
Euro (Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle Wirtschaft, Durchschnitt Grundstücks- und
Wohnungswesen) angesetzt. Die Kosten für den Zeitaufwand sind somit mit ca.8.271.904 Euro für die zwei Jahre Gültigkeit 
der Regelung zu beziffern. 
Ermittlung Sachaufwand 
Es entstehen in den zwei Jahren Gültigkeit Sachkosten für die Bürgerinnen und Bürger in Höhe von insgesamt 
ca. 54,2 Millionen Euro für insgesamt ca. 200.750 Fälle in 2 Jahren.  
Fallzahlen Zeitaufwand in Stunden (67 
Minuten pro Fall) 
Kosten Zeitaufwand Sachaufwand 
200.750 Fälle 224.171 Stunden ca. 8.271.904 Euro ca.54.202.500 Euro 
Gesamtkosten und Einsparungen 
Insgesamt ergibt sich somit für die Bürgerinnen und Bürger ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 62
Millionen Euro durch die Pumpenaustauschpflicht nach § 64 GEG. 
Dem stehen Einsparungen in den Betriebskosten von ca. 24,63 Millionen (73 Prozent der Gesamteinsparungen) 
in einem Jahr gegenüber. Wenn man dies auf 20 Jahre hochrechnet (Laufzeit) stehen den einmaligen Investitionen 
Einsparungen in Höhe von ca. 492,75 Millionen Euro gegenüber.  
 
Einmalige Gesamtkosten (bis 2026) Einsparungen (Lebensdauer 20 Jahre) 
ca. 62.474.404 Euro ca. 492.750.000 Euro 
(2) Wirtschaft 
Ermittlung der Fallzahlen 
Von den 275.000 auszutauschenden Umwälzpumpen sind der Wirtschaft insgesamt 68.750 Fälle (25 Prozent der 
Gesamtfälle) zuzurechnen (siehe Begründung zur Aufteilung unter dem Erfüllungsaufwand zu § 60a). 
Ermittlung des Zeitaufwandes 
Es entsteht ein Gesamtzeitaufwand von ca. 76.770 Stunden für diese Fälle. Für eine Stunde sind 36,90 Euro
(Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle Wirtschaft, Durchschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen)
angesetzt. Die Kosten für den Zeitaufwand sind somit mit ca. 2,832 Millionen Euro für die zwei Jahre Gültigkeit 
der Regelung zu beziffern. 
Ermittlung Sachaufwand 
Es entstehen in den zwei Jahren Gültigkeit Sachkosten für die Wirtschaft in Höhe von insgesamt ca. 21.395.344 
Euro für insgesamt 68.750 Fälle.  
Fallzahlen Zeitaufwand in Stunden (67 
Minuten pro Fall) 
Kosten Zeitaufwand Sachaufwand 
68.750 Fälle ca. 76.770 Stunden ca.2.832.844 Euro ca. 18.562.500 Euro 
 
Gesamtkosten und Einsparungen 
Insgesamt ergibt sich somit für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 21,4 Millionen Euro 
durch die Pumpenaustauschpflicht nach § 64 GEG.
Dem stehen Einsparungen bei Betriebskosten von ca. 8,4 Millionen Euro (25 Prozent der Gesamteinsparungen 
entsprechend Anteil) in einem Jahr gegenüber. Wenn man dies auf 20 Jahre hochrechnet (Laufzeit) stehen den 
einmaligen Kosten Einsparungen in Höhe von ca. 168,8 Millionen Euro gegenüber.  
Einmalige Gesamtkosten (bis 2026) Einsparungen (Lebensdauer 20 Jahre) 
ca. 21.395.344 Euro ca. 168.750.000 Euro 
(3) Verwaltung 
Ermittlung der Fallzahlen 
Von den 275.000 auszutauschenden Pumpen sind der Verwaltung insgesamt 5.500 Fälle (2 Prozent der
Gesamtfälle) zuzurechnen (siehe Begründung zur Aufteilung unter Erfüllungsaufwand zu § 60a). 
Ermittlung des Zeitaufwandes 
Es entsteht ein Gesamtzeitaufwand von ca. 6.142 Stunden für die 5.500 Fälle. Für eine Stunde sind 34 Euro 
(Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle, Öffentliche Verwaltung, Stundenlohn, Mittel, mittlerer 
Dienst) angesetzt. Die Kosten für den Zeitaufwand sind somit mit ca. 208.817 Euro für die zwei Jahre Gültigkeit 
der Regelung zu beziffern. 
Ermittlung Sachaufwand 
Es entstehen in den zwei Jahren Gültigkeit Sachkosten für die Verwaltung in Höhe von insgesamt ca. 23,2
Millionen Euro für insgesamt 110.000 Fälle.  
Fallzahlen Zeitaufwand in Stunden (67 
Minuten pro Fall) 
Kosten Zeitaufwand Sachaufwand 
5.500 Fälle 6.142 Stunden ca. 208.817 Euro ca. 1.485.000 Euro 
Gesamtaufwand und Einsparungen 
Insgesamt ergibt sich somit für die Verwaltung ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 1,7 Millionen Euro 
durch die Pumpenaustauschpflicht nach § 64 GEG. 
Dem stehen Einsparungen in den Betriebskosten von ca. 675.000 Euro (2 Prozent der Gesamteinsparungen) in 
einem Jahr gegenüber. Wenn man dies auf 20 Jahre hochrechnet (Laufzeit) stehen den einmaligen Investitionen 
Einsparungen in Höhe von ca. 13,5 Millionen Euro gegenüber.  
Gesamtkosten (einmalig bis 2026) Einsparungen (Lebensdauer 20 Jahre) 
ca. 1.693.817 Euro ca. Euro13.500.000 Euro 
f. Anlage 8 
Die Neuregelung für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und
Klimakältesysteme in Anlage 8 bringt eine Erhöhung der Mindestdicke der Dämmschicht mit sich. Es kann hier nur 
eine Näherung an die Fallzahlen und die Sachkosten erfolgen, da es an entsprechenden Daten fehlt.  
Ermittlung der Fallzahlen 
Von den ca. 43 Millionen Wohneinheiten in Deutschland, sind etwa 1,3 Millionen klimatisiert (ca. 3,14 Prozent). 
Unter den etwa 285.000 der insgesamt ca. 1,981 Millionen Nichtwohngebäude mit Raumlufttechnischer Anlage 
sind ca. 23 Prozent klimatisiert, was 66.000 Nichtwohngebäuden entspricht. Pro Jahr wird angenommen, dass im 
Neubau ca. 13.000 Wohneinheiten (3,14 Prozent der klimatisierten Neubauten) und 2.640 Nichtwohngebäude (4 
Prozent der klimatisierten Neubauten) von den Änderungen betroffen sind. Im Bestand sind schätzungsweise ca. 
29.000 Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ca. 6.000 Einheiten betroffen (Quelle: gutachterliche
Näherung).  
Ermittlung der Sachkosten 
Es wird angenommen, dass ca. 5,5 Euro pro Meter Rohrleitung an Mehrkosten durch die neue Dämmregelung 
entstehen. Pro Einheit werden bei Wohngebäude ca. 50 Meter Rohrleitung gedämmt, was in 650 km Dämmung 
pro Jahr für Neubauten resultiert (gutachterliche Näherung). Es ergibt sich somit ein zusätzlicher jährlicher
Investitionsaufwand von ca. 3,6 Millionen Euro für Wohngebäude Neubau. Für Nichtwohngebäude wird
angenommen, dass pro Einheit 200m Rohrleitung von der neuen Dämmpflicht betroffen sind und somit gesamt 528 km. 
Es ergeben sich somit für Nichtwohngebäude Neubau Mehrkosten in Höhe von einmalig ca. 2,9 Millionen Euro. 
Insgesamt entstehen durch die neue Regelung Gesamtkosten von einmalig ca. 5,5 Millionen Euro. Bei
Bestandsgebäuden wird von den gleichen Preisen ausgegangen. Gesamt ergibt sich ein zusätzlicher einmaliger
Investitionsaufwand von ca. 21 Millionen Euro. 
Gesamtkosten und Einsparungen 
Dem stehen Einsparungen in Höhe von insgesamt 5,2 Millionen Euro pro Jahr gegenüber. Die durchschnittliche 
Amortisationszeit für die Investitionen liegt bei 4,1 Jahren (Die Einsparungen von 4kWh/m im Jahr bei einer 
Erhöhung der Dämmung in dem Wissenschaftliche Gutachten basieren auf Annahmen aus dem Artikel
(Energieeinsparpotenziale durch optimierte Dämmung der Kühlwasserrohrleitungen von Klimaanlagen, Jarema 
Chmielarski 2010, https://___.ihks-fachjournal.de/optimierte-daemmung-der-kuehlwasserleitungen-von-klima-
anlagen/; angenommener Energiepreis 0,38 Euro). 
(1) Bürgerinnen und Bürger 
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht ein einmaliger zusätzlicher Investitionsaufwand von ca. 18,5 Millionen 
Euro in einem Jahr. Dem stehen Einsparungen in den Betriebskosten von ca. 4,6 Millionen Euro in einem Jahr 
gegenüber. Wenn man dies auf 20 Jahre hochrechnet, stehen den einmaligen Investitionen Einsparungen in Höhe 
von ca. 91, 5 Millionen Euro gegenüber.  
Gesamtkosten pro Jahr Einsparungen (Lebensdauer 20 Jahr) 
ca. 18,5 Millionen Euro ca. 91,5 Millionen Euro 
(2) Wirtschaft  
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger zusätzlicher Investitionsaufwand von ca. 2,1 Millionen Euro in einem 
Jahr. Dem stehen Einsparungen in den Betriebskosten von ca. 520.000 Euro in einem Jahr gegenüber. Wenn man 
dies auf 20 Jahre hochrechnet stehen den einmaligen Investitionen Einsparungen in Höhe von ca. 10, 4 Millionen 
Euro gegenüber. 
Gesamtkosten pro Jahr Einsparungen (Lebensdauer 20 Jahr) 
ca. 2,1 Millionen Euro ca. 10,4 Millionen Euro 
(3) Verwaltung 
Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger zusätzlicher Investitionsaufwand von ca. 420.000 Euro in einem Jahr. 
Dem stehen Einsparungen in den Betriebskosten von ca. 104.000 Euro in einem Jahr gegenüber. Wenn man dies 
auf 20 Jahre hochrechnet, stehen den einmaligen Investitionen Einsparungen in Höhe von ca. 2, 1 Millionen Euro 
gegenüber.  
Gesamtkosten pro Jahr Einsparungen (Lebensdauer 20 Jahr) 
ca. 420.000 Euro ca. 2,1 Millionen Euro 
g. Anforderungen an Heizungsanlagen („Heizen mit Erneuerbaren“-Regelung; §§ 71, 71b bis 71m) 
Die „Heizen mit Erneuerbaren“-Regelung gilt sowohl für Neubauten als auch für Bestandsbauten, wenn eine 
Heizungsanlage neu aufgestellt oder eingebaut wird. 
Die Regelung sieht verschiedene Erfüllungsoptionen vor, bei denen angenommen wird, dass die Anforderungen 
erfüllt sind und bietet zudem die Möglichkeit des rechnerischen Nachweises der Erfüllung der „Heizen mit
Erneuerbaren“-Regelung. 
Ein Mehr an Investitionskosten entsteht deshalb für diejenigen, die eigentlich eine Heizungsanlage auf der Basis 
ausschließlich fossiler Energieträger eingebaut hätten, dies aber aufgrund der neuen Regelung nicht mehr können. 
Für alle anderen handelt es sich bei den Investitionskosten für den Einbau oder das Aufstellen von neuen
Heizungsanlagen um Sowieso-Kosten, die nicht durch die Einführung der „Heizen mit Erneuerbaren“-Regelung
bedingt sind. Als Sowieso-Kosten ist auch der Zeitaufwand zu betrachten, der durch die Suche eines geeigneten
Handwerkers und dessen Betreuung durch den Auftragnehmer während des Einbaus entsteht, da dieser
Zeitaufwand unabhängig von der Art der eingebauten Heizung entsteht.  
Da der Ansatz der Regelung technologieoffen ist, ist eine große Bandbreite an Erfüllungsoptionen denkbar. Die 
Wahl der Heizungsanlage ist eine individuelle Entscheidung, die sich nicht sicher vorhersehen lässt und die von 
einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst wird. 
Die Investitionskosten der einzelnen möglichen Erfüllungsoptionen sind dabei teils sehr unterschiedlich und
hängen zum einen stark vom Gebäude und von den weiteren Gegebenheiten vor Ort ab (Anschluss an ein Wärmenetz 
möglich, Wärmepumpe aufstellbar etc.), zum anderen aber beispielsweise auch von den
Finanzierungsmöglichkeiten der Gebäudeeigentümer (wird eher eine geringinvestive Erfüllungsoption mit ggf. höheren Kosten über die 
Betriebsdauer gewählt oder aber eine teurere Erfüllungsoption mit potentiell niedrigeren Betriebskosten). Sofern 
etwa der weiterhin zulässige Einbau einer Gas-Heizung erfolgt, die mit Biomethan oder grünen Gasen betrieben 
wird, entstehen sogar gar keine zusätzlichen Investitionskosten. Potentiell sind jedoch die Betriebskosten dieser 
Erfüllungsoption deutlich höher. Weitere Einflussfaktoren auf die Investitionskosten sind die zukünftige
Ausgestaltung der Förderung sowie die Verfügbarkeit und Kostenentwicklung von bestimmten Technologien.  
Die Darstellung des Erfüllungsaufwands kann hier daher nur dazu dienen, in etwa die Dimension der
volkswirtschaftlichen Kosten darzustellen. Sie kann und soll aber gerade keine Prognose zu der tatsächlichen
technologischen Umsetzung der Regelung treffen. Da die Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe eine Transformation der
Beheizungsstruktur über einen langen Zeitraum bewirkt, kann sich der Erfüllungsaufwand durch heute unabsehbare 
Entwicklungen (Energiepreisentwicklungen aber auch technologischer Fortschritt) stark verändern.  
Ermittlung der Fallzahlen 
Wie viele Heizungsanlagen auf der Basis ausschließlich fossiler Energieträger ab dem Jahr 2024 jährlich
potenziell in Neubau und Bestand von den Bürgern und Bürgerinnen, Wirtschaft, der Verwaltung eingebaut worden 
wären, lässt sich aufgrund vorhandener Daten zum Status quo unter der Berücksichtigung künftig zu erwartender 
Entwicklungen deshalb nur schätzen.  
Eine Näherung an die Fallzahlen der Neueinbauten oder Neuaufstellungen von Heizungsanlagen in Neubauten 
erfolgt anhand der für das Jahr 2021 vorliegenden Zahlen für neu errichtete Wohngebäude und beheizte
Nichtwohngebäude. Im Jahr 2021 wurden 125.313 Gebäude errichtet (102.955 Wohngebäude und 22.358
Nichtwohngebäude (davon 10.323 beheizt). 
Bei neu fertiggestellten Gebäuden (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) ist in den letzten Jahren ein stetiger 
Rückgang der Heizwärmeversorgung mit fossilen Brennstoffen zu beobachten. 
2019 lag der Anteil der Heizwärmeversorgung aus rein fossilen Heizwärmeversorgern bei neu fertigstellten
Nichtwohngebäuden erstmals unter 50 Prozent, bei neu fertiggestellten Wohngebäuden lag der Anteil bereits 2017 
erstmals bei unter 50 Prozent.  
Im Jahr 2021 wurden nur noch in 0,6 Prozent der neu fertiggestellten Wohngebäuden Ölheizung verwendet und 
in 34,3 Prozent der Neubauten Erdgas als Energieträger gewählt. In 70,7 Prozent der Neubauten wurde ganz oder 
teilweise mit erneuerbaren Energien geheizt, bei 55,1 Prozent wurden sie überwiegend eingesetzt (Quelle:
Destatis, Baugenehmigungen/Baufertigstellungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Neubau) nach Art der
Beheizung und Art der verwendeten Heizenergie, Lange Reihen ab 1980, Stand 2021). Im Gebäudeenergiegesetz ist 
auch heute für den Neubau auch heute schon die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien vorgesehen (§ 10 
Absatz 2 Nummer 3 GEG), wobei diese Pflicht zum Beispiel auch durch den Einsatz einer solarthermischen
Anlage erfüllt werden kann. Es ist zu erwarten, dass dieser Trend durch die auf den Angriffskrieg Russlands gegen 
die Ukraine zurückzuführende Energiekrise mit künftig kaum berechenbaren Gaspreisen und dem damit
verbundenen Wunsch nach Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern noch verstärkt werden wird.  
Aus der Beheizungsstruktur im Bestand lässt sich herleiten, dass in Deutschland rund 21, 2 Millionen
Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden eingebaut sind (Addition der verschiedenen Heizungsanlagenarten aus BDEW 
2022, Entwicklung des Wärmeverbrauchs in Deutschland). Die Austauschrate von Heizungsanlagen liegt jährlich 
bei ca. 2,5-3 Prozent (Quelle: dena Gebäudereport 2022) Bei einer für die Zukunft prognostizierten
angenommenen Austauschrate von 3,5 Prozent (erwartete Steigerung des Austauschs fossiler Heizungsanlagen), würden
demnach durchschnittlich ca. 742.000 Heizungsanlagen pro Jahr im Bestand ausgetauscht werden.
Es ist zu erwarten, dass sich der Trend weg von der fossilen Wärmeversorgung auch im Bestand verstärken wird. 
So gibt der Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie an, dass im ersten Halbjahr des Jahres 2022, der 
größte Zuwachs beim Verkauf von Wärmepumpen mit einem Plus von 25 Prozent, sowie Biomasse-Kesseln mit 
einem Plus von 6 Prozent zu verzeichnen war. So waren in 2022 9,1 Prozent der neu eingebauten Heizungsanlagen 
Biomasseheizungen und 24,1 Wärmepumpen, insgesamt also rund 33 Prozent erneuerbare Heizungen. Im Vorjahr 
machten Biomasseheizungen und Wärmepumpen insgesamt nur ca. 24,8 Prozent der neu eingebauten
Heizungsanlagen aus (Quelle: BDH Marktentwicklung Wärmeerzeuger Deutschland 2013–2022 www.bdh-indust-
rie.de/fileadmin/user_upload/Pressegrafiken/Marktstruktur_zehn_Jahre_2022_DE_022023.pdf). Bei
gasbasierten Geräten war ein Minus von 6 Prozent zu verzeichnen, ca. 65 Prozent der Verkäufe waren aber weiterhin fossil 
betriebene Heizungsanlagen (Quelle: BDH, Heizungsindustrie: Solider Markt in dynamischem Umfeld, 
12.08.2022 Pressemitteilungen, www.bdh-industrie.de/presse/pressemeldungen/artikel/heizungsindustrie-
solider-markt-in-dynamischem-umfeld basierend auf BDH Bericht, Marktentwicklung Wärmemarkt, 2022, 
www.bdh-industrie.de/fileadmin/user_upload/Pressemeldungen/Marktentwicklung_Waermemarkt_Deutsch-
land_1_Halbjahr_2022.pdf). Die Verkaufszahlen erfassen Verkäufe für den Neubau und den Bestand. Der Trend 
zeigt sich auch in den Antragszahlen für die BEG-Förderung für erneuerbare Energieträger. Bis Ende des Jahres 
2022 (31.12.2022) wurden in der BEG-Einzelmaßnahmenförderung insgesamt 662.499 Anträge für die Förderung 
von Anlagen zur Wärmeerzeugung gestellt, wovon 348.715 Anträge die Förderung einer Wärmepumpe betrafen 
(ca. 52,6 Prozent). Im Vorjahr wurden für das ganze Jahr nur 66.491 Anträge für die Förderung einer
Wärmepumpe gestellt, bei insgesamt 234.953 Anträgen für Anlagen zur Wärmeerzeugung (ca. 28 Prozent).  
Seit dem 15.08.2022 ist die Förderfähigkeit von gasbetriebenen Heizungen in der Bundesförderung für effiziente 
Gebäude aufgehoben. Es wird nunmehr zudem sowohl für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und 
Nachtspeicherheizungen als auch für den Austausch von funktionsfähigen Gasheizungen (Inbetriebnahme bei 
Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurück) ein Bonus von 10 Prozent gezahlt. Nach dem Austausch darf das 
Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden. Der Ausschluss der 
Förderfähigkeit von gasbetriebenen Heizungen wird den Trend weg von fossil betriebenen Heizungsanlagen
verstärken. Außerdem ist anzunehmen, dass sich mit Hinblick auf das Ziel Deutschlands in 2045 klimaneutral zu 
werden, der Trend weg von fossil betriebenen Heizungsanlagen in den nächsten Jahren nochmals verstärken wird. 
Denn bei Annahme einer Lebensdauer von Heizungsanlagen von 20-30 Jahren müssen sich Gebäudeeigentümer 
darauf einstellen, dass eine nicht mit den Klimazielen kompatible Heizung vor dem Ende ihrer Lebensdauer
auszutauschen ist, was in der Regel unwirtschaftlich sein dürfte.  
Für die Prognose wird deshalb angenommen, dass künftig jährlich in nur ca. 10 Prozent der Neubauten
(geschätzter Anteile derjenigen, die die Pflicht aus § 10 Absatz 2 Nummer 3 GEG nicht über die Heizungsanlage erfüllen) 
und in 60 Prozent der Bestandsgebäude noch Heizungsanlagen auf der Basis ausschließlich fossiler Energieträger 
eingesetzt werden würden, wenn die „Heizen mit Erneuerbaren“-Regelung dies nicht künftig verhindern würde. 
Eine Näherung an die Fallzahlen des Austausches von Heizungsanlagen im Bestand erfolgt anhand der Zahlen zu 
beheizten Nichtwohngebäude und Wohngebäuden. 
Verteilung der Fallzahlen 
Für die Bestimmung der Fallzahlen für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung
Bürgerinnen und Bürger kann nur eine Näherung der Fallzahlen erfolgen. Es wird hierbei nach Nichtwohngebäuden 
und Wohngebäuden unterschieden werden, da hier die Steigerung des Mehr an Investitionskosten merklich anders 
ist je nach Gebäudeart und für Wohngebäude mehr Daten als für Nichtwohngebäude vorliegen. Siehe für die 
Verteilung der Fallzahlen auf Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung und Wirtschaft unter 4.  
Ermittlung des Sachaufwandes 
Der Sachaufwand pro Fall kann aufgrund der technologieoffenen Regelung und der großen Spreizung bei den 
potentiellen Investitionskosten nur äußerst grob dargestellt werden. Im Folgenden wird für die Darstellung des 
Erfüllungsaufwands daher angenommen, dass Gebäudeeigentümer jeweils die über die Lebenszeit der Heizung 
wirtschaftlich vorteilhafteste Erfüllungsoption wählen.  
Grundlage sind gutachterliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen. In diesem Rahmen wurden gutachterlich die 
Kosten für den Austausch von Wärmeerzeugern gemäß der „Heizen mit Erneuerbaren“-Regelung für
verschiedene Arten von Wohngebäuden (Einfamilienhaus, 6 Familienhaus) berechnet. Dabei wurden auch verschiedene
bauliche Zustände berücksichtigt (Bestand unsaniert, baulicher Wärmeschutz 1958-1968; Bestand baulicher
Wärmeschutz etwa 20-25 Jahre; Bestand saniert HT`100) und verschiedene technische Randbedingungen sowie Fälle 
mit und ohne Förderung betrachtet. Für Nichtwohngebäude wurden stellvertretend eine Schule, ein
Verwaltungsgebäude und ein Kindergarten untersucht. Die Investitionskosten wurden überschlägig auf den Preisstand 2022 
angepasst (Stand 2. HJ 2020 + Aufschlag 20 Prozent). Für den Erfüllungsaufwand werden im Folgenden die 
Kosten ohne Förderung zugrunde gelegt. 
Ebenso wurden jeweils die verbrauchs- (Energiekosten inklusive Hilfsenergie) und betriebsgebundenen Kosten 
(Wartung/Schornsteinfeger, Instandhaltungskosten: nach VDI 2067 Teil 1) mit dem Instandhaltungsfaktor in
Abhängigkeit von den jeweiligen Investitionen der Anlagenkomponente ermittelt. Gerechnet wurde mit den oben 
unter 4. schon angeführten Energiepreispfaden (Stand Dezember 2022). Es wird darauf hingewiesen, dass die 
Entwicklung der Kostendaten für die Energiepreise schwer zu prognostizieren ist und damit Unsicherheiten
unterliegt. 
Bei den Investitionskosten wurde ein etwaig notwendiger Heizflächentausch mitberücksichtigt.  
Für die Wirtschaftlichkeitsberechnungen wurden folgende Erfüllungsoptionen untersucht: 
– Luft-Wasser-Wärmepumpe (im Folgenden WP) 
– Anschluss an ein Wärmenetz 
– Stromdirektheizung 
– Gaskessel mit 65 Prozent Biomethan 
– Pelletheizung (soweit Trinkwassererwärmung – TWE – nicht dezentral mit solarer TWE) 
– Wärmepumpen-Hybridheizung  
– Benchmark für alle Berechnungen: neuer fossil betriebener Gas-Brennwertkessel 
Nachfolgend wird dargestellt, welche der Erfüllungsoptionen bei den untersuchten Gebäuden jeweils am
wirtschaftlichsten sind. Den Investitionskosten werden dafür jeweils die erzielbaren Einsparungen (im Vergleich zu 
den Betriebskosten eines Gaskessels) über eine zu erwartende Betriebsdauer von 18 Jahren gegenübergestellt.  
Da absehbar mit einer deutlichen Kostenreduktion für Wärmepumpen zu rechnen ist, werden ab dem Jahr 2029 
für den Erfüllungsaufwand um 30 Prozent geringere Investitionskosten für den Wärmepumpenanteil der
Investitionskosten angenommen (Experten rechnen mit Kostendegression über die nächsten Jahre für Wärmepumpen 
von bis zu 40 Prozent; Quelle: Öko-Institut und Fraunhofer ISE (2022): Durchbruch für die Wärmepumpe.
Praxisoptionen für eine effiziente Wärmewende im Gebäudebestand. Studie im Auftrag von Agora Energiewende). 
Darstellung der Kosten der verschiedenen Erfüllungsoptionen: 
Einfamilienhaus: 
Untersuchtes Gebäude Wirtschaftlichste Erfüllungsop-tion 
Investitionsmehrkosten ggü. 
Gas-BW 
Einsparungen bei den
Betriebskosten ggü. Gas-BW-Kessel 
summiert über 18 Jahre 
EFH unsaniert Luft-Wasser-WP 34.540 Euro -40.446 Euro 
EFH Bestand Luft-Wasser-WP 17.640 Euro -22.122 Euro 
EFH HT' 70 Luft-Wasser-WP 11.440 Euro -12.096 Euro 
EFH HT' 100 Luft-Wasser-WP 12.840 Euro -13.320 Euro 
Arithmetisches Mittel  19.115 Euro -21.996 Euro 
Beim Einfamilienhaus ist die Luft-Wasser-Wärmepumpe in allen Sanierungszuständen die wirtschaftlichste
Erfüllungsoption. Investitionsmehrkosten werden über 18 Jahre vollständig durch Einsparungen bei den
Betriebskosten kompensiert.
Einfamilienhaus mit Kostendegression bei der Wärmepumpe von 30 Prozent (ab 2029) 
Untersuchtes Gebäude Wirtschaftlichste Erfüllungsop-tion 
Investitionsmehrkosten ggü. 
Gas-BW 
Einsparungen bei den
Betriebskosten ggü. Gas-BW-Kessel 
summiert über 18 Jahre 
EFH unsaniert Luft-Wasser-WP 20.720 Euro -42.426 Euro 
EFH Bestand Luft-Wasser-WP 9.120 Euro -23.382 Euro 
EFH HT' 70 Luft-Wasser-WP 4.720 Euro -13.356 Euro 
EFH HT' 100 Luft-Wasser-WP 5.720 Euro -14.580 Euro 
Arithmetisches Mittel  10.070 Euro -23.436 Euro 
 
Mehrfamilienhaus 
Untersuchtes Gebäude Wirtschaftlichste Erfüllungsop-tion 
Investitionsmehrkosten ggü. 
Gas-BW 
Einsparungen bei den
Betriebskosten summiert über 18 Jahre 
MFH unsaniert 
Pelletkessel 
+ solare TWE 39.700 Euro -82.098 Euro 
Luft-Wasser-WP 59.000 Euro -69.444 Euro 
MFH Bestand 
Pelletkessel 
+ solare TWE 33.200 Euro -41.598 Euro 
Luft-Wasser-WP 43.100 Euro -43.866 Euro 
MFH HT' 70 Luft-Wasser-WP 24.300 Euro -25.182 Euro 
MFH HT' 100 Luft-Wasser-WP 27.300 Euro -27.720 Euro 
Arithmetisches Mittel  37.767 Euro -48.318 Euro 
 
Beim sanierten Mehrfamilienhaus ist die Wärmepumpe die wirtschaftlichste Erfüllungsoption. Beim
Mehrfamilienhaus im Bestand ist der Pelletkessel mit solarer Trinkwasserbereitung in den Anschaffungskosten (rund 33.000 
Euro) günstiger als die Wärmepumpe (rund 43.000 Euro). Allerdings werden in beiden Fällen über eine
Betriebsdauer von 18 Jahren die Mehrinvestitionskosten kompensiert. Ähnlich sieht es beim unsanierten
Mehrfamilienhaus aus. Auch hier ist der Pelletkessel mit solarer Trinkwassererwärmung günstiger in der Anschaffung und 
gleicht die Kosten über eine Betriebsdauer von 18 Jahren bei weitem aus. Aber auch bei der Wärmepumpe werden 
die höheren Anschaffungskosten über 18 Jahre überkompensiert. Daher werden hier jeweils beide Technologien 
für die Bildung eines Mittelwerts herangezogen. 
Mehrfamilienhaus mit Kostendegression bei der Wärmepumpe von 30 Prozent (ab 2029) 
Untersuchtes Gebäude Wirtschaftlichste Erfüllungsop-tion 
Investitionsmehrkosten mit 
Kostendegression 
Einsparungen bei den
Betriebskosten summiert über 18 Jahre 
MFH unsaniert WP 35.720 Euro -72.324 Euro 
MFH Bestand WP 25.920 Euro -46.386 Euro 
MFH HT' 70 WP 12.820 Euro -27162 Euro 
MFH HT' 100 WP 14.920 Euro -29.880 Euro 
Arithmetisches Mittel  22.345 Euro -43.938 Euro 
 
Nimmt man eine Kostendegression von 30 Prozent für die Wärmepumpen an, ist die Wärmepumpe auch bei 
Mehrfamilienhäusern in allen Sanierungszuständen die wirtschaftlichste Option.
Nichtwohngebäude 
Untersuchtes Gebäude Wirtschaftlichste Erfüllungsop-tion 
Investitionsmehrkosten ggü. 
Gas-BW 
Einsparungen bei den
Betriebskosten summiert über 18 Jahre 
Schule Pelletkessel   83.300 Euro -470.250 Euro 
Verwaltungsgebäude Pelletkessel   46.100 Euro -96.894 Euro 
Kita Pelletkessel + solare TWE 51.800 Euro -44.154 Euro 
Arithmetisches Mittel  60.400 Euro -203.766 Euro 
Im Bereich der Nichtwohngebäude werden vor allem Heizungsanlagen mit einer höheren Leistungsklasse
benötigt. Hier sind bisher Pelletheizungen als erneuerbare Heizungstechnologien verbreitet. Auch hier ist in den
nächsten Jahren eine erhebliche technologische Entwicklung zu erwarten, die eine deutliche Kostenreduktion,
insbesondere auch bei den Großwärmepumpen erwarten lässt. Aufgrund der Vielfalt des Gebäudebestands und der in 
der Folge zu erwartenden großen Bandbreite an Heizungstechnologien lässt sich hier eine Kostenprognose nicht 
so schematisch herleiten wie bei den Wohngebäuden. Daher werden hier für den Erfüllungsaufwand keine
veränderten Zahlen ab 2029 zugrunde gelegt. 
Insgesamt erhöht sich schon heute durch die Inanspruchnahme von Förderung die Wirtschaftlichkeit von
Wärmepumpen. In der Bundesförderung für effiziente Gebäude werden Wärmepumpen aktuell mit 35 Prozent gefördert 
(40 Prozent, wenn Bonus für natürliches Kältemittel in Anspruch genommen wird). Die oben dargestellten
Auswirkungen auf die Investitionskosten bei einer Kostendegression von 30 Prozent können entsprechend übertragen 
werden. So reduzieren sich etwa bei einem Einfamilien-aus im Bestand die Investitionsmehrkosten gegenüber 
einer Gasheizung von knapp 20.000 Euro auf etwa 10.000 Euro. Alternativ gibt es die Möglichkeit einer
Förderung über die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Bestandsgebäuden in Höhe von 20 Prozent. 
(1) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Ermittlung der Fallzahlen 
Von den im Jahr 2021 errichteten Neubauten sind den Bürgerinnen und Bürger 79.753 Wohngebäude und ca. 
2.478 beheizte Nichtwohngebäude zuzurechnen. Hiervon sind insgesamt ca. 7.975 Wohngebäude und ca. 248 
Nichtwohngebäude für die Bestimmung des jährlichen Erfüllungsaufwandes zu beachten (10 Prozent).  
Ausgehend von der oben vorgenommenen Verteilung sind den Bürgerinnen und Bürgern im Bestand ca. 
18.624.000 Wohngebäuden und ca. 19.800 Nichtwohngebäude zuzurechnen. Bei einer durchschnittlichen
Austauschrate von 3,5 Prozent würden also pro Jahr ca. 693 Heizungstausche in Nichtwohngebäuden und ca. 651.840 
Heizungstausche in Wohngebäuden durchgeführt werden. Für die Bestimmung des Erfüllungsaufwands sind
hiervon insgesamt 416 Heizungseinbauten in Nichtwohngebäuden und 391.104 Heizungseinbauten in Wohngebäuden 
(60 Prozent) im Bestand zu berücksichtigen.  
Insgesamt ergeben sich somit 399.079 Fälle für Wohngebäude und 664 Fälle für Nichtwohngebäude. Bei den 
Wohngebäuden wird angenommen, dass 80 Prozent EFH (319.263 Fälle) und 20 Prozent MFH (79816 Fälle) sind.  
Ermittlung des Sachaufwandes, Gesamtkosten und Einsparungen 
Jährlicher Erfüllungsaufwand Bürger  Investitionskosten Einsparungen über 18 Jahre 
Bis 2028 EFH 6.102.712.245 Euro -7.022.508.948 Euro 
  MFH 3.014.384.267 Euro -3.856.549.488 Euro 
  NWG 40.105.600 Euro -135.300.624 Euro 
Gesamt   9.157.202.112 Euro -11.014.359.060 Euro 
        
Ab 2029 EFH 3.214.978.410 Euro -7.482.247.668 Euro 
  MFH 1.783.488.520 Euro -3.506.955.408 Euro 
  NWG 40.105.600 Euro -135.300.624 Euro 
Gesamt   5.038.572.530 Euro -11.124.503.700 Euro
Multipliziert mit den Fallzahlen ergibt sich für die Bürgerinnen und Bürger bis zum Jahr 2028 ein jährlicher 
Erfüllungsaufwand von 9,157 Milliarden Euro. Diese Mehrkosten werden über einen Zeitraum von vollständig 
durch Einsparungen von 11,014 Milliarden Euro kompensiert. 
Ab dem Jahr 2029 verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Bereich der Wohngebäude infolge einer zu 
erwartenden Kostenreduktion bei Wärmepumpen. Dem jährlichen Erfüllungsaufwand von 5,038 Milliarden Euro 
stehen dann Einsparungen bei den Betriebskosten in Höhe von 11,124 Milliarden Euro gegenüber.  
(2) Erfüllungsaufwand der Wirtschaft 
Ermittlung der Fallzahlen 
Von den im Jahr 2021 errichteten Neubauten sind der Wirtschaft 22.286 Wohngebäude und 6.916 beheizte
Nichtwohngebäude zuzurechnen. Hiervon sind insgesamt 2.229 Wohngebäude und 692 Nichtwohngebäude für die
Bestimmung des jährlichen Erfüllungsaufwandes zu beachten (jeweils 10 Prozent).  
Ausgehend von der oben vorgenommenen Verteilung sind der Wirtschaft im Bestand 388.000 Wohngebäude und 
1.782.000 Nichtwohngebäude zuzurechnen. Bei einer durchschnittlichen Austauschrate von 3,5 Prozent würden 
pro Jahr ca. 62.370 Heizungstausche in Nichtwohngebäuden und ca. 13.580 Heizungstausche in Wohngebäuden 
durchgeführt werden. Für die Bestimmung des Erfüllungsaufwands sind hiervon insgesamt 37.422
Heizungseinbauten in Nichtwohngebäuden und 8.148 Heizungseinbauten in Wohngebäuden (jeweils 60 Prozent) im Bestand 
zu berücksichtigen.  
Insgesamt ergeben sich somit 10.377 Fälle für Wohngebäude und 38.114 Fälle für Nichtwohngebäude.  
Ermittlung Sachaufwand, Gesamtkosten und Einsparungen 
Jährlicher Erfüllungsaufwand 
Wirtschaft  Investitionskosten Einsparungen über 18 Jahre 
Bis 2028 EFH     
  MFH 391.904.700 Euro -501.395.886 Euro 
  NWG 2.302.085.600 Euro -7.766.337.324 Euro 
Gesamt   2.693.990.300 Euro -8.267.733.210 Euro 
        
Ab 2029 EFH     
  MFH 231.874.065 Euro -455.944.626 Euro 
  NWG 2.302.085.600 Euro -7.766.337.324 Euro 
Gesamt   2.533.959.665 Euro -8.222.281.950 Euro 
Multipliziert mit den Fallzahlen ergibt sich für die Wirtschaft bis zum Jahr 2028 ein jährlicher Erfüllungsaufwand 
von 2,693 Milliarden Euro. Diese Mehrkosten werden über einen Zeitraum von vollständig durch Einsparungen 
von 8,267 Milliarden Euro kompensiert. 
Ab dem Jahr 2029 verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Bereich der Wohngebäude infolge einer zu 
erwartenden Kostenreduktion bei Wärmepumpen. Dem jährlichen Erfüllungsaufwand von 2,533 Milliarden Euro 
stehen dann Einsparungen bei den Betriebskosten in Höhe von 8,222 Milliarden Euro gegenüber.  
 
(3) Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
Ermittlung der Fallzahlen 
Von den im Jahr 2021 errichteten Neubauten sind der Verwaltung 616 Wohngebäude und 929 beheizte
Nichtwohngebäude zuzurechnen.  
Es wird angenommen, dass die öffentliche Verwaltung ihrer Vorbildfunktion nachkommen muss und somit
anzunehmen ist, dass sie in mehr Fällen als die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger eine Heizungsanlage 
eingebaut hätte, die mit der Heizen-mit-Erneuerbaren-Regelung kompatibel ist. Für die Prognose wird deshalb
hier angenommen, dass künftig jährlich in nur ca. 5 Prozent der Neubauten und in 50 Prozent der Bestandsgebäude 
der Verwaltung noch Heizungsanlagen auf der Basis ausschließlich fossiler Energieträger eingesetzt werden
würden, wenn die „Heizen mit Erneuerbaren“-Regelung dies nicht künftig verhindern würde.  
Daher sind insgesamt lediglich 31 Wohngebäude und 46 Nichtwohngebäude für die Bestimmung des jährlichen 
Erfüllungsaufwandes zu beachten (jeweils 5 Prozent). Dies sind insgesamt 77 Fälle.  
Im Bestand sind der Verwaltung ausgehend von oben vorgenommenen Verteilung 388.000 Wohngebäuden und 
178.200 Nichtwohngebäude zuzurechnen. Bei einer durchschnittlichen Heizungsaustauschrate von 3,5 Prozent 
würden also pro Jahr ca. 6.237 Heizungstausche in Nichtwohngebäuden und 13.580 Heizungstausche in
Wohngebäuden durchgeführt werden. Für die Bestimmung des Erfüllungsaufwands sind hiervon insgesamt 9.909
Heizungseinbauten, 3.119 bei Nichtwohngebäuden und 6.790 Heizungseinbauten bei Wohngebäuden (jeweils 50 
Prozent) zu berücksichtigen.  
Insgesamt ergeben sich somit 6.821 Fälle für Wohngebäude und 3.165 Fälle für Nichtwohngebäude (Neubau und 
Bestand). 
Ermittlung Sachaufwand, Gesamtkosten und Einsparungen 
Jährlicher Erfüllungsaufwand 
Verwaltung  Investitionskosten Einsparungen über 18 Jahre 
Bis 2028 EFH     
  MFH 257.606.433 Euro -329.577.078 Euro 
  NWG 191.166.000 Euro -644.919.390 Euro 
Gesamt   448.772.433 Euro -974.496.468 Euro 
        
Ab 2029 EFH     
  MFH 152.415.245 Euro -299.701.098 Euro 
  NWG 191.166.000 Euro -644.919.390 Euro 
Gesamt   343.581.245 Euro -944.620.488 Euro 
Multipliziert mit den Fallzahlen ergibt sich für die Verwaltung bis zum Jahr 2028 ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von 448 Millionen Euro. Diese Mehrkosten werden über einen Zeitraum von vollständig durch
Einsparungen von 974 Millionen Euro kompensiert. 
Ab dem Jahr 2029 verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Bereich der Wohngebäude infolge einer zu 
erwartenden Kostenreduktion bei Wärmepumpen. Dem jährlichen Erfüllungsaufwand von 343 Millionen Euro 
stehen dann Einsparungen bei den Betriebskosten in Höhe von 944 Millionen Euro gegenüber.  
h. Anforderung nach § 71a an die Messausstattung von Heizungsanlagen und Gebäudeautomation   
§ 71a Absatz 1-4 GEG schreibt bei neu eingebauten Heizungsanlagen ab dem 1. Januar 2025 eine
Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige vor, die es ermöglicht einen ineffizienten Betrieb zu erkennen. Zudem werden 
Vorgaben gemacht wie genau die gemessenen Energieverbräuche und Wärmemengen angezeigt werden müssen 
und wie lange und in welcher Form die Messwerte vorzuhalten sind. Außerdem wird in Absatz 5 festgelegt, dass 
Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und
Lüftungsanlage von mehr als 290 kW bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -
steuerung auszurüsten sind, die den in den Absätzen 6 bis 8 genannten Vorgaben entsprechen.  
Absätze 1-3 
Ermittlung der Fallzahlen 
Für die Austauschzahlen von Heizungen wird auf die Ausführungen zur Bestimmung der Fallzahlen für die
Heizen mit Erneuerbaren Regelung verwiesen. Ausgehend von den unter zu Beginn der Ausführungen zum
Erfüllungsaufwand dargelegten Zahlen, wird für die Bestimmung der Fallzahlen angenommen, dass insgesamt 2
Prozent der Gebäude der Verwaltung zuzurechnen sind, 10 Prozent der Wirtschaft und 88 Prozent den Bürgerinnen 
und Bürgern.
Da die Bundesförderung für effiziente Gebäude bereits vorschreibt, dass alle Energieverbräuche sowie alle
erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers messtechnisch erfasst werden und alle förderfähigen 
Heizsysteme bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein 
müssen, erfüllen viele Wärmeerzeuger diese Anforderungen bereits bevor die Regelung des § 71a in Kraft tritt. 
Es sind zu diesem Zeitpunkt dann voraussichtlich auch vorwiegend Produkte im Markt erhältlich, die die
Voraussetzungen bereits erfüllen. Zu einer messbaren Verhaltensänderung führt die Regelung des § 71a deshalb nur bei 
denjenigen, die obwohl sie dann keine Förderung erhalten und wenig Produktauswahl im Markt haben gleichwohl 
eine Heizungsanlage ohne entsprechende Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige gewählt hätten. Für alle
anderen handelt es sich um „Sowieso-Kosten“.  
Es wird deshalb geschätzt, dass im Schnitt ca. 5 Prozent pro Jahr ohne die Regelung ein Produkt gewählt hätten, 
das keine entsprechende Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige hat (ca. 42.764 Fälle pro Jahr).  
Ermittlung des Zeitaufwandes 
Es ist anzunehmen, dass zur Erfüllung der Pflicht aus § 71a Heizungsanlagen gekauft werden, die die erforderliche 
Messausstattung integriert haben und deshalb keine separate Nachrüstung mehr notwendig ist. Es entsteht dann 
kein zusätzlicher Zeitaufwand für den Einbau der Messausstattung. 
Ermittlung des Sachaufwandes 
Für den Kauf eines Gerätes mit integrierter Messtechnik, sind die Kosten geringer als wenn eine separate
Nachrüstung erfolgt. Es wird angenommen, dass pro Fall 100 Euro Mehrkosten anfallen werden (Schätzung).
Installationskosten entstehen keine.  
Einsparungen 
Die Ausstattung ermöglicht Optimierungsmaßnahmen, für die in Mehrfamilienhäusern im Durchschnitt eine
Einsparpotenzial von 5Prozent bis 10Prozent der eingesetzten Endenergie nachgewiesen werden konnten (vgl. 
ECEEE-Paper Detective www.ifeu.de/publikation/evaluation-of-the-energy-saving-potential-through-
systematic-data-collection-of-the-electricity-consumption-and-heating-system-operation-in-the-building-sector/). Die 
Größenordnung der möglichen durchschnittlichen Einsparung durch Behebung der aufgrund der Messausstattung 
erkennbaren Fehlfunktionen kann als auf Einfamilienhäuser übertragbar angesehen werden. 
(1) Bürger und Bürgerinnen 
Von den im Jahr 2021 errichteten Neubauten sind den Bürgerinnen und Bürger 79.753 Wohngebäude und ca. 
2.478 beheizte Nichtwohngebäude zuzurechnen. Hiervon sind insgesamt ca. 3.988 Wohngebäude und ca. 124 
Nichtwohngebäude für die Bestimmung des jährlichen Erfüllungsaufwandes zu beachten (5 Prozent). Das sind 
insgesamt 4.112 Fälle. 
Ausgehend von der obenstehenden Verteilung ist anzunehmen, dass in ca. 652.960 Bestandsgebäuden von
Bürgerinnen und Bürgern pro Jahr (88 Prozent der Fälle) eine neue Heizungsanlage eingebaut werden wird. 5 Prozent 
dieser Fälle sind für den Erfüllungsaufwand zu beachten (32.648).  
Bei angenommenen 100 Euro Mehrkosten pro Fall, ergeben sich bei 36.760 Fällen ein einmaliger
Gesamterfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 3,7 Millionen Euro in einem Jahr für die Bürgerinnen und Bürger.  
Fallzahlen Gesamtkosten pro Jahr 
36.760 Fälle ca. 3,7 Millionen Euro 
 
(2) Wirtschaft 
Von den im Jahr 2021 errichteten Neubauten sind der Wirtschaft 22.286 Wohngebäude und 6.916 beheizte
Nichtwohngebäude zuzurechnen. Hiervon sind insgesamt 1.114 Wohngebäude und 346 Nichtwohngebäude für die
Bestimmung des jährlichen Erfüllungsaufwandes zu beachten (jeweils 5 Prozent). Dies sind insgesamt 1.460 Fälle. 
Ausgehend von der obenstehenden Verteilung ist anzunehmen, dass in ca. 74.200 Bestandsgebäuden der
Verwaltung pro Jahr (10 Prozent der Fälle) eine neue Heizungsanlage eingebaut werden wird. 5 Prozent dieser Fälle sind 
für den Erfüllungsaufwand zu beachten (3.710).
Bei angenommenen 100 Euro Mehrkosten pro Fall, ergeben sich bei ca. Fällen ein einmaliger
Gesamterfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt ca. 517.000 Euro pro Jahr für die Wirtschaft.  
Fallzahlen Gesamtkosten pro Jahr 
5.170 Fälle ca. 517.000 Euro 
 
(3) Verwaltung 
Von den im Jahr 2021 errichteten Neubauten sind der Verwaltung 616 Wohngebäude und 929 beheizte
Nichtwohngebäude zuzurechnen. Hiervon sind insgesamt 31 Wohngebäude und 46 Nichtwohngebäude für die
Bestimmung des jährlichen Erfüllungsaufwandes zu beachten (jeweils 5 Prozent). Dies sind insgesamt 77 Fälle.  
Ausgehend von der obenstehenden Verteilung ist anzunehmen, dass in 14.840 bestehenden Gebäuden der
Verwaltung pro Jahr eine neue Heizungsanlage eingebaut werden wird (Bestand). 5 Prozent dieser Fälle sind für den 
Erfüllungsaufwand zu beachten (742 Fälle).  
Für die Messausstattung von Heizungsanlagen ergibt sich für die Verwaltung ein einmaliger Erfüllungsaufwand 
von ca. 81.900Euro in einem Jahr (Verwaltung). 
Fallzahlen Gesamtkosten pro Jahr 
819 Fälle ca. 81.900 Euro 
 
Absatz 4 i. V. m. Absatz 5: Technisches Monitoring und Gebäude-Energiemanagement 
Ermittlung der Fallzahlen 
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Fallzahlen für bestehende Nichtwohngebäude (NWG) sind die Angaben 
des Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) zum deutschen Nichtwohngebäudebestand (NWG-Bestand) aus 
dem Jahr 2021. Demnach beläuft sich der beheizte NWG-Bestand in Deutschland auf 1,98 Millionen Gebäude. 
Es kann angenommen werden, dass etwa 18 Prozent des NWG-Bestands (etwa 55 Prozent der NWG fallen
aufgrund der Leistungsklasse der Anlagen in die Regelung, davon verfügen aber geschätzt 66 Prozent bereits über 
die geforderte Technik, sodass keine Nachrüstung erforderlich wird) von der Regelung nach Absatz 4 betroffen 
sind, also etwa 360.000 Bestandsgebäude. 
Nach Zahlen von Destatis wurden im Jahr 2021 zusätzlich 10.323 beheizte NWG fertiggestellt. Es kann davon 
ausgegangen werden, dass 18 Prozent der neu fertigstellten NWG von der Regelung nach Absatz 4 betroffen sind 
(etwa 55 Prozent der NWG fallen aufgrund der Leistungsklasse der Anlagen in die Regelung, davon würden aber 
geschätzt 66 Prozent sowieso mit der geforderten Technik ausgerüstet, sodass keine Mehrkosten anfallen), also 
jährlich etwa 1.875 NWG. 
Aufgrund der mangelnden Datenbasis können keine Angaben zu den differenzierten Eigentümerverhältnissen 
(Privat, Verwaltung, Wirtschaft) gemacht werden. Die Verteilung erfolgt deshalb wie bereits hergeleitet
vorgegeben (90 Prozent Wirtschaft, 9 Prozent Verwaltung, 1 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern).  
Ermittlung des Sachaufwandes, Zeitaufwandes  
Der Sachaufwand für alle betroffenen, bestehenden NWG kann aufgrund der Inhomogenität des NWG-Bestands 
und der fehlenden Datenbasis nur für einen Einzelfall abgeschätzt und anhand der Fallzahl hochgerechnet werden. 
Gemäß Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik AMEV (Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik
staatlicher und kommunaler Verwaltungen) „Technisches Monitoring 2020“ belaufen sich die Kosten für die
Implementierung eines technischen Monitorings auf 0,2 bis 0,5 Prozent der Gesamtbaukosten. Das technische
Monitoring beinhaltet bereits die notwendigen technischen Voraussetzungen für ein Gebäude-Energiemanagement. Die 
Gesamtbaukosten eines Beispielgebäudes (Büro + Verwaltung, 4.000 m2 BGF, mittlere Ausstattung) liegen
gemäß BKI (Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern GmbH) 2022 bei rund 11 Millionen 
Euro. Ausgehend von einem mittleren Kostenaufwand von 0,35 Prozent der Gesamtbaukosten ergibt sich für das 
Beispielgebäude ein Sachaufwand von 38.500 Euro. Multipliziert mit der Fallzahl ergibt sich für die bestehenden 
Gebäude ein einmaliger Sachaufwand von etwa 13,8 Milliarden Euro. Für neu zu errichtende NWG ergibt sich 
ein jährlicher Sachaufwand von etwa 72 Millionen Euro/a.
Durch die Implementierung des technischen Monitorings reduziert sich im Allgemeinen der Zeit- und
Personalaufwand für den Gebäudebetrieb, da Fehler frühzeitig und automatisiert erkannt werden und somit
Reaktionszeiten substantiell verkürzt werden. Es wird daher von keinem zusätzlichen Zeitaufwand ausgegangen. 
Gesamtkosten und Einsparungen 
Der einmalige Erfüllungsaufwand für bestehende Nichtwohngebäude beträgt insgesamt ca. 13,8 Milliarden Euro 
in einem Jahr. Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude ergibt sich ein jährlicher Sachaufwand von ca. 72
Millionen Euro.  
Dabei kann im Mittel von etwa 10 Prozent Einsparungen der jährlichen Energiekosten ausgegangen werden. Für 
das benannte Beispielgebäude werden die Einsparungen auf rund 7.333 Euro/Jahr abgeschätzt, sodass sich in 
Multiplikation mit der Fallzahl jährliche Einsparungen für die nachgerüsteten Nichtwohngebäude im Bestand in 
Höhe von 2,64 Milliarden Euro/a bzw. für neue NWG in Höhe von 13,7 Millionen Euro/a ergeben. Summiert 
über die zu erwartende Lebensdauer für Mess-, Steuer- und Regelungstechnik von 15 Jahren (siehe VDI 2067 
Blatt 1) ergeben sich somit Einsparungen von ca. 40 Milliarden Euro.  
(1) Bürgerinnen und Bürger  
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 138 Millionen Euro für die 
Nachrüstung bestehender Nichtwohngebäude. Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude entsteht zusätzlich ein 
jährlicher Erfüllungsaufwand von 720.000 Euro. Dem einmaligem Erfüllungsaufwand für die Nachrüstung von 
Bestandsgebäuden stehen Einsparungen von 26,4 Millionen Euro jährlich gegenüber, bzw. 140.000 Euro jährlich 
bei zu errichtenden Gebäuden gegenüber. Summiert über die zu erwartende Lebensdauer für Mess-, Steuer- und 
Regelungstechnik von 15 Jahren (siehe VDI 2067 Blatt 1) stehen somit dem einmaligen Erfüllungsaufwand
Einsparungen von rund 400 Millionen Euro Milliarden gegenüber. Dem jährlichen Erfüllungsaufwand stehen
summiert über die Lebensdauer Einsparungen von rund 2 Millionen Euro gegenüber.  
Gesamtkosten jährlich (Neubau) Einsparungen (15 Jahre Lebensdauer) 
ca. 720.000 Euro ca. 2,1 Millionen Euro 
Gesamtkosten Nachrüsten bestehende NWG (einmalig) Einsparungen (15 Jahre Lebensdauer) 
ca. 138 Millionen Euro ca. 396 Millionen Euro 
 
(2) Wirtschaft 
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 12,4 Milliarden Euro für die Nachrüstung 
bestehender Nichtwohngebäude. Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude entsteht zusätzlich ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von 65 Millionen Euro. Dem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Nachrüstung von
Bestandsgebäuden stehen Einsparungen von 2,38 Milliarden Euro jährlich gegenüber, bzw. 12 Millionen jährlich bei zu 
errichtenden Gebäuden gegenüber. Summiert über die zu erwartende Lebensdauer für Mess-, Steuer- und
Regelungstechnik von 15 Jahren (siehe VDI 2067 Blatt 1) stehen somit dem einmaligen Erfüllungsaufwand
Einsparungen von ca. 35,7 Milliarden gegenüber. Dem jährlichen Erfüllungsaufwand stehen summiert über die
Lebensdauer Einsparungen von rund 180 Millionen Euro gegenüber. 
Gesamtkosten jährlich (Neubau) Einsparungen (15 Jahre Lebensdauer) 
ca. 65 Millionen Euro ca. 180 Millionen Euro 
Gesamtkosten Nachrüsten bestehende NWG (einmalig) Einsparungen (15 Jahre Lebensdauer) 
ca. 12,4 Milliarden Euro ca. 35,7 Milliarden Euro 
 
(3) Verwaltung 
Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 1,24 Milliarden Euro für die Nachrüstung 
bestehender Nichtwohngebäude. Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude entsteht zusätzlich ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von ca. 6,5 Millionen Euro. Dem einmaligem Erfüllungsaufwand für die Nachrüstung von
Bestandsgebäuden stehen Einsparungen von 238 Millionen Euro jährlich gegenüber, bzw. 1,2 Millionen jährlich bei
zu errichtenden Gebäuden gegenüber. Summiert über die zu erwartende Lebensdauer für Mess-, Steuer- und
Regelungstechnik von 15 Jahren (siehe VDI 2067 Blatt 1) stehen somit dem einmaligen Erfüllungsaufwand
Einsparungen von ca. 3,6 Milliarden Euro gegenüber. Dem jährlichen Erfüllungsaufwand stehen summiert über die
Lebensdauer Einsparungen von rund 18 Millionen Euro gegenüber.  
Gesamtkosten jährlich (Neubau) Einsparungen (15 Jahre Lebensdauer) 
6, 5 Millionen Euro 18 Millionen 
Gesamtkosten Nachrüsten bestehende NWG (einmalig) Einsparungen (15 Jahre Lebensdauer) 
1, 24 Milliarden Euro ca. 3,57 Milliarden Euro 
 
Absatz 6: System der Gebäudeautomatisierung Automatisierungsgrad B in neu zu errichtenden Gebäuden
sowie Inbetriebnahme-Management 
Ermittlung der Fallzahlen  
Nach Zahlen von Destatis wurden im Jahr 2021 10.323 beheizte NWG fertiggestellt. Diese Zahl wird für die zu 
erwartenden Neuerrichtungen für Nichtwohngebäude zugrunde gelegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass 
18 Prozent (etwa 55 Prozent der NWG fallen aufgrund der Leistungsklasse der Anlagen in die Regelung, davon 
würden aber geschätzt 66 Prozent sowieso mit der geforderten Technik ausgerüstet, sodass keine Mehrkosten 
anfallen) der neu fertigstellten NWG von der Regelung nach Absatz 6 betroffen sind, also jährlich etwa 1.873 
Gebäude. 
Aufgrund der mangelnden Datenbasis können keine Angaben zu den differenzierten Eigentümerverhältnissen 
(Privat, Verwaltung, Wirtschaft) gemacht werden. Die Verteilung erfolgt deshalb gemäß des eingangs
hergeleiteten Schlüssels (90 Prozent Wirtschaft, 9 Prozent Verwaltung, 1 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern). 
Ermittlung des Sachaufwandes und Gesamtzahl 
Der Sachaufwand für alle betroffenen NWG kann aufgrund der Inhomogenität des NWG-Bestands und der
fehlenden Datenbasis nur für einen Einzelfall abgeschätzt und anhand der Fallzahl hochgerechnet werden. 
Die Kosten für die Gebäudeautomation eines Beispielgebäudes (Büro + Verwaltung, 4.000 m2 BGF, mittlere 
Ausstattung) liegen gemäß BKI 2022 bei rund 136.000 Euro. Es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund 
der konkreten Vorgabe des Automatisierungsgrads etwa 20 Prozent Mehrkosten entstehen, also 27.200 Euro je 
NWG. Die Mehrkosten für das Inbetriebnahme-Management werden auf 1 Prozent der Gesamtbaukosten
abgeschätzt, für das benannte Beispielgebäude also 110.000 Euro. In Multiplikation mit der Fallzahl ergibt sich für die 
Vorgabe an den Automatisierungsgrad der Gebäudeautomation sowie das Inbetriebnahme-Management ein
jährlicher Sachaufwand von etwa 257 Mio Euro/a. 
Aufgrund der Durchführung eines Inbetriebnahme-Managements sowie dem Einbau eines Systems zur
Gebäudeautomatisierung reduziert sich im Allgemeinen der Zeit- und Personalaufwand für den Gebäudebetrieb, da Fehler 
bereits in der Inbetriebnahme behoben wurden bzw. auftretende Fehler frühzeitig und automatisiert erkannt
werden. Es wird daher von keinem zusätzlichen Zeitaufwand ausgegangen. 
Gesamtkosten und Einsparungen 
Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt insgesamt ca.257 Millionen Euro.  
Dabei kann im Mittel von etwa 15 Prozent Einsparungen der jährlichen Energiekosten ausgegangen werden. Für 
das benannte Beispielgebäude werden die Einsparungen auf rund 11.000 Euro/a abgeschätzt, sodass sich in
Multiplikation mit der Fallzahl gesamte jährliche Einsparungen in Höhe von 20,6Millionen Euro/a ergeben.  
(1) Bürgerinnen und Bürger  
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 2,6 Millionen Euro. Dem stehen 
jährliche Einsparungen von ca. 207.000 Euro gegenüber. Summiert über die zu erwartende Lebensdauer von 15 
Jahren ergeben sich Einsparungen von ca. 3,1 Millionen Euro. 
Jährlicher Erfüllungsaufwand Einsparungen (15 Jahre) 
ca. 2, 6 Millionen Euro ca. 3,1 Millionen Euro
(2) Wirtschaft 
Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 231 Millionen Euro. Dem stehen jährliche 
Einsparungen von ca. 18,5Millionen Euro gegenüber. Summiert über die zu erwartende Lebensdauer von 15
Jahren ergeben sich Einsparungen von ca. 277,5 Millionen Euro. 
Jährlicher Erfüllungsaufwand Einsparungen (15 Jahre) 
ca. 231 Millionen Euro ca. 277,5 Millionen Euro 
(3) Verwaltung 
Für die Verwaltung entsteht danach ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 23,1 Millionen Euro. Dem stehen 
jährliche Einsparungen von ca. 1,85 Millionen Euro gegenüber. Summiert über die zu erwartende Lebensdauer 
für Mess-, Steuer- und Regelungstechnik von 15 Jahren (siehe VDI 2067 Blatt 1) ergeben sich Einsparungen von 
ca. 27,75 Millionen Euro.  
Jährlicher Erfüllungsaufwand Einsparungen (15 Jahre) 
ca. 23,1 Millionen Euro ca. 27,75 Millionen Euro 
 
Absatz 7: herstellerübergreifende Kommunikation der gebäudetechnischen Systeme in bestehenden
Nichtwohngebäuden mit Gebäudeautomation Klasse B 
Ermittlung der Fallzahlen 
Aufgrund der fehlenden Datenbasis bezüglich der Ausstattung des NWG-Bestands mit Systemen zur
Gebäudeautomation der Klasse B, wird die Fallzahl auf Basis von Angaben von Destatis abgeschätzt. Es wird davon
ausgegangen, dass die innerhalb der letzten 10 Jahre neu errichteten, beheizten NWG mit Gebäudeautomations-
Systemen Klasse B ausgestattet sind, da diese Systeme im benannten Zeitraum dem Stand der Technik entsprechen. 
Im Zeitraum von 2011-2021 wurden etwa 120.000 beheizte NWG errichtet, von denen wiederrum etwa 18 Prozent 
(etwa 55 Prozent der NWG fallen aufgrund der Leistungsklasse der Anlagen in die Regelung, davon verfügen 
aber geschätzt 66 Prozent bereits über die geforderte Technik sodass keine Nachrüstung erforderlich wird) unter 
die Regelung nach Absatz 8 fallen, also 22.000 Gebäude. Die Verteilung erfolgt deshalb wie einleitend
vorgegeben (90 Prozent Wirtschaft, 9 Prozent Verwaltung, 1 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern). Ermittlung des 
Sachaufwandes 
Ausgehend von einem geschätzten mittleren Kostenaufwand von 0,35 Prozent der Gesamtbaukosten wie beim 
technischen Monitoring (die Vergleichbarkeit ergibt sich aus der Annahme, dass einzelne Nachrüstkomponenten 
ähnlich zur Implementierung des technischen Monitorings sind (etwa Gateways, Busleitungen)), ergibt sich für 
ein Beispielgebäude (Büro + Verwaltung, 4.000 m2 BGF, mittlere Ausstattung) ein Sachaufwand von ca. 
38.500 Euro. In Multiplikation mit der Fallzahl ergibt sich ein einmaliger Sachaufwand von etwa 839 Millionen 
Euro.  
 
Gesamtkosten und Einsparungen  
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt insgesamt ca. 839 Millionen Euro in einem Jahr.  
Aufgrund der Herstellerübergreifenden Kommunikation der einzelnen gebäudetechnischen Systeme kann im
Mittel von etwa 5 Prozent Einsparungen der jährlichen Energiekosten ausgegangen werden. Für das benannte
Beispielgebäude werden die Einsparungen auf rund 3.667 Euro/a abgeschätzt, sodass sich in Multiplikation mit der 
Fallzahl gesamte jährliche Einsparungen in Höhe von 80 Millionen Euro/a ergeben. 
(1) Bürgerinnen und Bürger  
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 8,4 Millionen Euro in einem 
Jahr. Dem stehen jährliche Einsparungen von ca. 800.000 Euro gegenüber. Summiert über die Lebensdauer von 
15 Jahren ergeben sich Einsparungen von 11,9 Millionen Euro.
Erfüllungsaufwand Einsparungen (15 Jahre) 
ca. 8,4 Millionen Euro ca. 11,9 Millionen Euro 
 
(2) Wirtschaft 
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 756 Millionen Euro in einem Jahr. Dem 
stehen jährliche Einsparungen von ca. 72 Millionen Euro gegenüber. Summiert über die Lebensdauer von 15 
Jahren ergeben sich Einsparungen von 1,08 Milliarden Euro. 
Erfüllungsaufwand Einsparungen (15 Jahre) 
ca. 756 Millionen Euro ca. 1,08 Milliarden Euro 
 
(3) Verwaltung 
Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 75,6 Millionen Euro in einem Jahr. Dem 
stehen jährliche Einsparungen von ca. 7,2 Millionen Euro gegenüber. Summiert über die Lebensdauer von 15 
Jahren ergeben sich Einsparungen von 108 Millionen Euro. 
Erfüllungsaufwand Einsparungen (15 Jahre) 
ca. 75,6 Millionen Euro ca. 108 Millionen Euro 
 
i. Änderung der Heizkostenverordnung 
Artikel 2 regelt die Streichung der bisherigen Ausnahmeregelung von der Pflicht für Wärmepumpen zur
verbrauchsabhängigen Erfassung und Kostenverteilung (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 der Heizkostenverordnung). Die 
Regelungen der §§ 3-7 Heizkostenverordnung gelten deshalb soweit sie sich auf Wärme beziehen jetzt auch für 
Wärmepumpen. § 4 sieht eine Erfassung des anteiligen Verbrauchs von mit Wärme oder Warmwasser versorgten 
Räumen vor, § 5 regelt wie die Erfassung zu erfolgen hat und § 6 und § 6a HeizkostenV geben vor, dass auf 
Grundlage der erfassten Verbräuche dann eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung stattfinden muss. Die
fernablesbaren Ergebnisse der Erfassung sind dem Nutzer monatlich mitzuteilen. § 7 regelt die Verteilung der Kosten 
für die Versorgung mit Wärme.  
Ermittlung der Fallzahlen  
Die Gebäudeeigentümer müssen künftig die nach §§ 3 bis 7 vorgesehenen Informationen zum Wärmeverbrauch 
der Nutzer mit Wärmezähler oder Heizkostenverteiler erheben und diese den Nutzern zur Verfügung stellen
(Verbrauchserfassung, Abrechnung). Hiervon sind nur die Fälle betroffen, in denen Wärmepumpen in Gebäude
eingebaut werden (Neueinbau) oder eingebaut wurden (Bestands-Wärmepumpen) bei denen Nutzer und
Gebäudeeigentümer auseinanderfallen.  
Es gibt keine genauen Zahlen dazu, wie viele Wärmepumpen in Gebäuden eingebaut wurden bei denen Nutzer 
und Eigentümer auseinanderfallen (Wohngebäude und Nichtwohngebäude). Es kann deshalb nur eine Näherung 
an die Zahlen über die Leistungsgröße eingebauter Wärmepumpen erfolgen. Große Wärmepumpen werden meist 
in Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden eingebaut. Abgeleitet aus den Verkaufszahlen für große
Wärmepumpen (> 20 kW), die seit 2009 bis heute verkauft wurden (also innerhalb von ca. 14 Jahren) und in den 
Neubau oder den Bestand gingen, ist ein Bestand von ca. 60.000 solcher großen Wärmepumpen anzunehmen 
(Schätzung BWP). Bei dieser Leistungsgröße kann angenommen werden, dass die Wärmepumpen größtenteils in 
Mehrfamilienhäuser oder Nichtwohngebäude gegangen sind. In Mehrfamilienhäusern befinden sich in der Regel 
der Großteil der vermieteten Wohnungen.  
Für die Ermittlung der Fallzahlen der Heizkostenverordnung muss ferner ermittelt werden wie viele
Mietverhältnisse von der Regel betroffen sind. Auch hier kann nur eine Näherung an die Fallzahlen erfolgen. Das typische 
Mehrfamilienhaus verfügt über ca. 7 Wohnungen (vgl. Studie von Statistikern der TU Dortmund und Ista, 2020, 
www.ista.com/fileadmin/twt_customer/countries/content/Germany/Images/Content_Hub/20200805_Content-
hub_Studie_Mehrfamilienhaus_Web_final.pdf?utm_source=baulinks&amp;utm_campaign=baulinks). Anzunehmen
ist, dass bei Nichtwohngebäuden der Durchschnitt hier bei weniger als 7 vermieteten Einheiten pro Gebäude liegt 
(z. B. Werkstätten und Industrieproduktionsstätten, mehr Einheiten bei Bürogebäuden möglich), mangels
vorliegender Daten wird aber für die Erstellung des Erfüllungsaufwandes auch hier von 7 vermieteten Einheiten
ausgegangen. Es ergeben sich somit pro Jahr ca. 30.002 Fälle für jeweils 7 angenommen Fälle pro eingebauter
Wärmepumpe. Da künftig aber merklich mehr Wärmepumpen in Gebäude eingebaut werden, werden in den nächsten 
Jahren zusätzliche ca. 30.000 Fälle pro Jahr geschätzt. Es ergeben sich somit 60.000 Fälle pro Jahr. Abzuziehen 
sind hier die Fälle in denen die Erfassung ohnehin erfolgt wäre und auch die Mitteilung an die Nutzer, da die 
Nutzer ein Interesse an der genauen Verbrauchsverfassung haben und dies vom Gebäudeeigentümer fordern. Es 
wird geschätzt, dass in 20 Prozent der Fälle (vor allem in Nichtwohngebäuden und in von großen
Immobiliengesellschaften vermieteten Wohnungen) die Erfassung, Mitteilung und verbrauchsabhängige Erfassung ohnehin
erfolgt wäre (Sowieso-Kosten), sodass ca. 48.000 Fälle pro Jahr verbleiben. 
Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler anzubringen (§ 5 
HeizkostenV). Diese können gekauft oder gemietet werden. Bei den klassischen Heizkostenverteilern wird ein 
Gerät pro Heizkörper in der Wohnung angebracht. Diese werden, da sie günstiger sind häufiger verwendet. Bei 
Neubauten bei denen vor allem eine Fußbodenheizung mit einer Wärmepumpe kombiniert werden wird, werden 
jedoch vor allem Wärmemengenzähler eingesetzt werden, bei denen dann nur ein Gerät pro Wohneinheit
notwendig ist (vgl. Heizkostenabrechnung mit Wärmemengenzähler, Stand November 2022, www.fachanwalt.de/
magazin/mietrecht/heizkostenabrechnung). Für die Bestimmung des Erfüllungsaufwandes wird geschätzt, dass in ca. 
20 Prozent der Fälle nur ein Wärmemengenzähler pro Nutzeinheit/Wohneinheit eingebaut wird. Dies sind 9.600 
Fälle und in den anderen 80 Prozent (38.400 Fälle) Heizkostenverteiler an jedem Heizkörper in der
Nutzeinheit/Wohneinheit angebracht werden. Es werden für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes 4, 4 Heizkörper pro 
Wohneinheit angenommen, ausgehend von den durchschnittlichen Wohnräumen in einer Wohnung im Jahr 2021 
(vgl. Destatis, Wohnen, 2021, www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Wohnen/_inhalt.html). Dies 
ergibt somit 168.960 Fälle, bei denen ein neuer Heizkostenverteiler angebracht werden muss.  
Es wird geschätzt, dass bei 60 Prozent der Fälle (Zahl betroffener Mietverhältnisse pro Jahr) zusätzlich 60 Euro 
Anfahrtskosten berechnet werden (Annahme, dass dies selten bei Gelegenheit eines anderen Termins erfolgt,
Zugang zu Wohnungen Mieter notwendig). Dies betrifft demnach Termine in 28.800 Wohnungseinheiten/
Nutzeinheiten. 
Die Kosten für den Betrieb der zentralen Heizungsanlage nach dem dort vorgegebenen Verteilungsschlüssel auf 
die Nutzer zu verteilen. Zu den Betriebskosten gehören auch die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der 
Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer
Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung,
Aufteilung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6 Heizkostenverordnung. Die Nutzer tragen 
folglich die entstehenden Kosten für die neuen Regelungen, außer wenn die Verbrauchserfassungsgeräte gekauft 
wurden, dann zahlt die Investition der Gebäudeeigentümer.  
Ermittlung des Zeitaufwandes 
Einbau Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler 
Jeder der Termine (Einbau eines Wärmemengenzählers) wird etwa eine Stunde Zeit des Nutzers für das
Empfangen des Dienstleisters in Anspruch nehmen. Pro eingebauten Heizkostenverteiler ist von einem Zeitaufwand von 
ca. 3 Minuten auszugehen (Schätzung). 
Monatliche Mitteilung der fernabgelesenen Ergebnisse der Erfassung 
Die Vermieter müssen die monatliche Erfassung und Übermittlung gewährleisten. Bei den vorgeschriebenen
fernablesbaren Geräten wird dies oftmals durch einen Dienstleister übernommen und die Daten werden dann dem 
Nutzer auf einem Onlineportal monatlich zugänglich gemacht. Für diese Dienstleistung liegen die Kosten bei ca. 
50-100 Euro im Jahr pro Wohnung (marktübliche Preise). Für die Bestimmung des Erfüllungsaufwandes wird 
von Kosten von 74 Euro pro Jahr pro Fall ausgegangen. Dies entspricht einem Zeitaufwand von ca. 2 Stunden 
jährlich Sachkosten von 36, 90 Euro (Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle Wirtschaft, Durchschnitt 
Grundstücks- und Wohnungswesen), wenn der Vermieter die Ablese und Weitergabe selbst vornimmt. Diese 
jährlich anfallenden Kosten trägt letztlich der Nutzer (§ 6 Heizkostenverordnung). Abweichende Annahme bei 
der Verwaltung von 34 Euro (Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle, Öffentliche Verwaltung,
Stundenlohn, Mittel, mittlerer Dienst). Betroffen sind insgesamt 48.000 Fälle (betroffene Mietverhältnisse).
Verbrauchsabhängige Abrechnung 
Bislang mussten Gebäude, die „überwiegend“ mit Wärme aus Wärmepumpen versorgt werden, nicht zwingend 
nach der Heizkostenverordnung und somit nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Für die Berechnung 
der Verteilung wird von einem Zeitaufwand von 20 Minuten pro Fall ausgegangen (Leitfaden zur Ermittlung und 
Darstellung des Erfüllungsaufwands, Zeitwerttabelle Wirtschaft, Berechnungen durchführen, mittel). Für die
Datenüberprüfung, Fehlerkorrektur, Datenaufbereitung und Übermittlung entsteht ein Zeitaufwand von zusätzlich 7 
Minuten pro Fall (Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes, Zeitwerttabelle Wirtschaft, 
Überprüfung der Daten und Eingabe, Fehlerkorrektur, Aufbereitung der Daten, Datenübermittlung und
Veröffentlichung, leicht). Pro Fall entsteht somit ein Zeitaufwand von 27 Minuten, bei insgesamt 48.000 Fällen (Zahl 
betroffener Mietverhältnisse) pro Jahr. 
Ermittlung des Sachaufwandes  
Bei Wärmemengenzähler liegen die Sachkosten bei ca. 300 Euro pro Stück (Kaufpreis und Montage). Für 9.600 
Fällen pro Jahr ergibt sich somit ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2, 9 Millionen Euro
(Sachkosten und Montagekosten) in einem Jahr.   
Der Kaufpreis für einen Heizkostenverteiler liegen ca. zwischen 15 bis 40 Euro pro Heizkostenverteiler und die 
Montagekosten ca. zwischen 3 bis 15 Euro pro Gerät. Für die Bestimmung des Erfüllungsaufwandes wird von 
durchschnittlichen Kosten in Höhe von 34 Euro pro Fall ausgegangen (Kaufpreis und Montage). Bei ca. 168.960 
Fällen pro Jahr ergibt dies einmalige Sachkosten in Höhe von ca. 5, 7 Millionen Euro in einem Jahr.  
Der Installateur kann auch Anfahrt und ggf. weitere Arbeiten in Rechnung stellen. Experten raten davon ab,
Heizkostenverteiler selbst zu montieren. Die Geräte müssen nämlich genau positioniert werden. 
Für die Anfahrtskosten fallen für ca. 28.800 Fälle pro Jahr zusätzlich Kosten in Höhe von ca. 1, 7 Millionen Euro 
an.  
Gesamtkosten und Einsparung 
Die verbrauchsabhängige Erfassung bei Wärmepumpen ist kosteneffizient. Wie bei fossilen Energien können hier 
Einsparungen von etwa 10 Prozent (ggf. sogar 15 Prozent) erreicht werden (Schätzung). Diese gesparten Kosten 
würden den Nutzern zugutekommen. Es können nur die Einsparungen für einen beispielhaften Einzelfall
abgeschätzt werden und dann dieser Einzelfall anhand der Fallzahl hochgerechnet werden, da die tatsächliche
Einsparungspotenzial sehr vom Nutzerverhalten und den Einzelheiten des Einzelfalls abhängen (z. B. Sanierungszustand 
des Gebäudes).  
Nimmt man als Beispiel für ein teilsaniertes Einfamilienhaus einen spezifischen Wärmeverbrauch von 100 
kWh/(m²a) und eine zu beheizende Fläche von 100 m2 an, dann würde eine Luftwärmepumpe (Jahresarbeitszahl 
von 3,0) im Durchschnitt jährlich 3.333 kWh verbrauchen, eine Erdwärmepumpe (Jahresarbeitszahl von 4,0) im 
Durchschnitt 2.500 kWh und eine Wasserwärmepumpe (Jahresarbeitszahl von 5,0) im Durchschnitt 2.000 kWh. 
Es wird angenommen, dass in 80 Prozent der Fälle eine Luft-Wärmepumpe, in 10 Prozent eine Erdwärmepumpe 
und in weiteren 10 Prozent eine Wasserwärmepumpe eingebaut wurde. Es wird für die Bestimmung der
Einsparungen geschätzt, dass Stromeinsparungen von 10 Prozent pro Jahr erzielen lassen (Annahme Strompreis: 0, 28 
Euro inklusive Mehrwertsteuer von 19 Prozent).   
(1) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Den Bürgerinnen und Bürgern sind 88 Prozent der Fälle zuzurechnen. Dies ergibt 8.448 Fälle, in denen ein
Wärmemengenzähler eingebaut wird und 148.685 Fälle pro Jahr in denen ein Heizkostenverteiler eingebaut wird
(Gesamtzahl: 157.133). Es sind ca. 42.240 Mietverhältnisse von den Regelungen betroffen. Zudem fallen in ca. 
25.344 Fällen Anfahrtskosten an.  
Ermittlung des Zeitaufwandes 
Einbau Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler 
Für den Einbau von ca. 8.448 Einbauten von Wärmemengenzählern pro Jahr, entsteht ein Zeitaufwand von ca. 
8.448 Stunden. Die einmaligen Kosten hierfür betragen in einem Jahr ca. 311.731 Euro.
Für den einmaligen Einbau von ca. 148.685 Heizkostenverteiler entsteht ein Zeitaufwand von ca. 7.434 Stunden 
in einem Jahr. Es entstehen hierdurch einmalige Sachkosten von ca. 274.315 Euro pro Jahr. 
 Fallzahlen Kosten in einem Jahr 
Einbau Wärmemengenzähler 8.448 Fälle ca. 311.731 Euro 
Einbau Heizkostenverteiler 148.685 Fälle ca. 274.315 Euro 
 
Monatliche Mitteilung der fernabgelesenen Ergebnisse der Erfassung 
Für ca. 42.240 Fälle pro Jahr entsteht jeweils ein Zeitaufwand von 2 Stunden pro Fall und pro Jahr Kosten in 
Höhe von ca. 3,1 Millionen Euro.  
Fallzahlen Kosten pro Jahr 
42.240 Fälle ca. 3,1 Millionen Euro 
 
Verbrauchsabhängige Abrechnung 
Für ca. 42.240 Fälle pro Jahr entsteht ein Zeitaufwand von ca. 19.008 Stunden und hierfür Kosten von ca. 701.395 
Euro.  
Fallzahlen Zeitaufwand Kosten 
42.240 Fälle ca. 19.008 Stunden ca. 701.395 Euro 
Für die vorgenannten Posten ergeben sich somit Kosten Höhe von ca. 4,4 Millionen Euro in einem Jahr. 
Gesamtsachaufwand 
ca. 4,4 Millionen Euro 
 
Ermittlung des Sachaufwandes  
Für 8.448 Fälle pro Jahr ergibt sich für den einmaligen Einbau von Wärmemengenzählern ein Erfüllungsaufwand 
von ca. 2, 5 Millionen Euro in einem Jahr. Für den einmaligen Einbau von ca. 148.685 Heizkostenverteilern 
ergeben sich Sachkosten in Höhe von ca. 5 Millionen Euro in einem Jahr. 
Für die Anfahrtskosten fallen für ca. 25.344 Fälle pro Jahr zusätzlich Kosten in Höhe von ca. 1, 5 Millionen Euro 
an.  
Insgesamt entsteht ein Sachaufwand von ca. 9 Millionen Euro in einem Jahr.  
 Fallzahlen Sachkosten 
Wärmemengenzähler 8.448 Fälle ca. 2, 5 Millionen Euro 
 Heizkostenverteiler 148.685 Fälle ca. 5 Millionen Euro 
Anfahrtskosten 25.344 Fälle ca. 1,5 Millionen Euro 
Gesamtsachaufwand  ca. 9 Millionen Euro 
 
Gesamtaufwand und Einsparungen 
Es entsteht insgesamt ein Erfüllungsaufwand von ca. 13,4 Millionen Euro. 
Bei 38.400 Fällen pro Jahr in denen die Verbrauchserfassung stattfindet können Einsparungen bis zu 10 Prozent 
erzielt werden.  
Insgesamt folgen somit Einsparungen von ca. 3.327.173 Millionen Euro pro Jahr. Summiert über 20 Jahre ergeben 
sich somit Einsparungen von ca. 67 Millionen Euro.
Erfüllungsaufwand gesamt Einsparungen (20 Jahre) 
ca. 13,4 Millionen Euro ca. 67 Millionen Euro 
 
(2) Erfüllungsaufwand der Wirtschaft 
Der Wirtschaft sind 10 Prozent der Fälle zuzurechnen. Dies ergibt 960 Fälle, in denen ein Wärmemengenzähler 
eingebaut wird, und 16.896 Fälle, in denen ein Heizkostenverteiler pro Jahr eingebaut wird (Gesamt 17.856). Es 
sind ca. 4.800 Mietverhältnisse betroffen. In 2880 Fällen fallen zusätzlich Anfahrtskosten an.  
 
Ermittlung des Zeitaufwandes 
Einbau Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler 
Der einmalige Einbau von 960 Wärmemengenzählern verursacht einen Zeitaufwand von 960 Stunden in einem 
Jahr. Die Kosten hierfür betragen ca. 35.424 Euro in einem Jahr (Sachkosten von 36, 90 Euro pro Stunde
(Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle Wirtschaft, Durchschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen)). 
Für den einmaligen Einbau von 16.896 Heizkostenverteilern entsteht ein Zeitaufwand von ca. 845 Stunden in 
einem Jahr. Dies verursacht Kosten in Höhe von ca. 31.181 Euro in einem Jahr (Sachkosten von 36, 90 Euro pro 
Stunde (Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle Wirtschaft, Durchschnitt Grundstücks- und
Wohnungswesen)). 
 Fallzahlen Kosten in einem Jahr 
Einbau Wärmemengenzähler 960 Fälle ca. 35.424 Euro 
Einbau Heizkostenverteiler 16.896 Fälle ca. 31.181 Euro 
 
Monatliche Mitteilung der fernabgelesenen Ergebnisse der Erfassung 
Die Vermieter müssen die monatliche Erfassung und Vermietung gewährleisten. Hier wird ein Zeitaufwand von 
ca. 2 Stunden jährlich pro Fall angenommen. Für 4.800 Fälle pro Jahr (betroffene Mietverhältnisse) fallen Kosten 
in Höhe von ca. 355.200 Euro pro Jahr an.  
Fallzahlen Kosten pro Jahr 
4.800 Fälle ca. 355.200 Euro 
 
Verbrauschabhängige Abrechnung 
Pro Fall entsteht ein Zeitaufwand von 27 Minuten, bei insgesamt 4.800 Fällen pro Jahr ist dies ein Zeitaufwand 
von ca. 2160 Stunden pro Jahr. Die jährlichen Kosten betragen hier insgesamt ca. 79.704 Euro. 
Fallzahlen Zeitaufwand Kosten 
4.800 Fälle ca. 2160 Stunden ca. 79.704 Euro 
Für die vorgenannten Posten ergibt sich somit insgesamt einen Sachaufwand von ca. 501.509 Euro in einem Jahr. 
Gesamtsachaufwand (Zeit) 
ca. 501.509 Euro 
 
Ermittlung des Sachaufwandes  
Bei Wärmemengenzählern liegen die Sachkosten bei ca. 300 Euro pro Stück (Kaufpreis und Montage). Für 960 
Fällen pro Jahr ergibt sich somit ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 288.000 Euro (Sachkosten 
und Montagekosten) in einem Jahr.
Für den einmaligen Einbau von 16.896 Heizkostenverteilern entstehen Sachkosten in Höhe von ca. 574.464 Euro 
in einem Jahr.  
Für die Anfahrtskosten fallen für ca. 2.880 Fälle pro Jahr zusätzlich Kosten in Höhe von ca. 172.800 Euro an Euro 
an.  
Dies ergibt insgesamt Sachkosten in Höhe von ca. 1 Millionen Euro in einem Jahr. 
 Fallzahlen Sachkosten 
Wärmemengenzähler 960 Fälle ca. 288.000 Euro 
 Heizkostenverteiler 16.896 Fälle ca. 574.464 Euro 
Anfahrtskosten 2.880 Fälle ca. 172.800 Euro 
Gesamtsachaufwand  ca. 1 Millionen Euro 
 
Gesamtkosten und Einsparungen 
Es entstehen in einem Jahr Gesamtkosten von ca. 1, 5 Millionen Euro. 
Bei 4800 Fällen pro Jahr in denen die Verbrauchserfassung stattfindet können Einsparungen bis zu 10 Prozent 
erzielt werden. Insgesamt ergeben sich Einsparungen von ca. 418.522 Euro pro Jahr. Summiert über 20 Jahre 
ergeben sich somit Einsparungen von ca. 8, 4 Millionen Euro.  
Erfüllungsaufwand gesamt Einsparungen (20 Jahre) 
ca. 1,5 Millionen Euro ca. 8,4 Millionen Euro 
 
(3) Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
Ermittlung der Fallzahlen 
Der Verwaltung sind 2 Prozent der Fälle zuzurechnen. Dies ergibt 192 Fälle in denen ein Wärmemengenzähler 
eingebaut wird und 3.379 Fälle in denen ein Heizkostenverteiler pro Jahr eingebaut wird (Gesamtfälle 3.571). 
Betroffen sind 960 Mietverhältnisse. In 576 Fällen (Zahl betroffener Mietverhältnisse, nicht Geräte) fallen
zusätzlich Anfahrtskosten an.  
Ermittlung des Zeitaufwandes 
Einbau Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler 
Jeder der Termine (Einbau eines Wärmemengenzählers) wird etwa eine Stunde Zeit des Nutzers für das
Empfangen des Dienstleisters in Anspruch nehmen. Wärmemengenzähler werden insgesamt in 192 Fällen eingebaut, 
weshalb ein gesamter Zeitaufwand von ca. 192 Stunden in einem Jahr entsteht. Für eine Stunde der Verwaltung 
sind 34 Euro (Leitfaden Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle, Öffentliche Verwaltung, Stundenlohn, Mittel, 
mittlerer Dienst) angesetzt. Es entstehen somit Gesamtkosten in Höhe von ca. 6.528 Euro in einem Jahr.  
Pro eingebautem Heizkostenverteiler ist von einem Zeitaufwand von ca. 3 Minuten auszugehen. Der einmalige 
Gesamtzeitaufwand für 3.379 Fälle beträgt hier ca. 169 Stunden in einem Jahr. Es entstehen somit Gesamtkosten 
von 5.746 Euro in einem Jahr. 
 Fallzahlen Kosten in einem Jahr 
Einbau Wärmemengenzähler 192 Fälle ca. 6.528 Euro 
Einbau Heizkostenverteiler 3.379 Fälle ca. 5.746 Euro 
 
Monatliche Mitteilung der fernabgelesenen Ergebnisse der Erfassung 
Die Vermieter müssen die monatliche Erfassung und Vermietung gewährleisten. Hier wird ein Zeitaufwand von 
ca. 2 Stunden jährlich pro Fall angenommen. Bei 960 Fällen pro Jahr (betroffene Mietverhältnisse) ergibt dies
jährliche Kosten von insgesamt ca. 65.280 Euro (Annahme für die Verwaltung 34 Euro pro Stunde (Leitfaden 
Erfüllungsaufwand, Lohnkostentabelle, Öffentliche Verwaltung, Stundenlohn, Mittel, mittlerer Dienst). 
Fallzahlen Kosten pro Jahr 
960 Fälle ca. 65.280 Euro 
 
Verbrauchabhängige Abrechnung 
Pro Fall entsteht für die verbrauchsabhängige Erfassung ein Zeitaufwand von 27 Minuten, bei insgesamt 960 
Fällen pro Jahr. Dies ist ein Zeitaufwand von ca. 432 Stunden pro Jahr. Hierdurch entstehen jährlich Kosten in 
Höhe von ca. 14.688 Euro ((Annahme für die Verwaltung 34 Euro pro Stunde (Leitfaden Erfüllungsaufwand, 
Lohnkostentabelle, Öffentliche Verwaltung, Stundenlohn, Mittel, mittlerer Dienst)). 
Fallzahlen Zeitaufwand Kosten 
960 Fälle ca. 432 Stunden ca. 14.688 Euro 
Für die vorgenannten Posten ergeben sich somit Kosten von ca. 92.242 Euro in einem Jahr 
Gesamtsachaufwand (Zeit) 
ca. 92.242 Euro 
 
Ermittlung Sachaufwand 
Die Kosten für den einmaligen Einbau eines Wärmemengenzählers liegen für 192 Fälle bei insgesamt ca. 57.600 
Euro in einem Jahr.  
Die Kosten für den einmaligen Einbau von Heizkostenverteilern liegen bei 3.379 Fällen in einem Jahr bei ca. 
114.886 Euro.  
Die einmalig anfallenden Anfahrtskosten für 576 Fälle liegen insgesamt bei ca. 34.560 Euro in einem Jahr.  
Dies ergibt insgesamt Sachkosten in Höhe von ca. 206.506 Euro in einem Jahr.  
 Fallzahlen Sachkosten 
Wärmemengenzähler 192 Fälle ca. 57.600 Euro 
 Heizkostenverteiler 3.379 Fälle ca. 114.886 Euro 
Anfahrtskosten 567 Fälle ca. 34.560 Euro 
Gesamtsachaufwand  ca. 207.046 Euro 
 
Gesamtkosten und Einsparungen 
Die Gesamtkosten betragen insgesamt ca. 299.288 Euro in einem Jahr. 
Bei 960 Fällen pro Jahr in denen die Verbrauchserfassung stattfindet, können Einsparungen bis zu 10 Prozent 
erzielt werden. Dies ergibt Stromkosteneinsparungen von ca. 83.704 Euro pro Jahr und summiert sich bei einer 
Laufzeit von 20 Jahre auf ca. 1,7 Millionen Euro. 
Erfüllungsaufwand gesamt Einsparungen (20 Jahre) 
ca. 299.288 Euro ca. 1,7 Millionen Euro 
5. Weitere Kosten 
Bei neuen Informations- und Dokumentations- sowie Schulungspflichten für Dienstleister ist denkbar, dass diese 
die Kosten an ihre Kunden weitergeben und sich somit die Preise für die Dienstleistungen erhöhen. Bei der
Annahme der Sachkosten wurden dieses Kosten jeweils eingepreist. Zudem können die durch die Änderung der 
Heizkostenverordnung entstehenden Kosten an die Nutzer der Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten
weitergegeben werden. Die Schornsteinfeger erheben zudem Gebühren für ihren neuen Aufgaben nach der
Gebührenordnung (Gebühren 1.Reihe, kein Erfüllungsaufwand, Destatis). 
6. Weitere Gesetzesfolgen 
Es sind keine Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher, die über die oben dargestellten
hinausgehen, zu erwarten. Das Gesetz hat nach den gleichstellungspolitischen Grundsätzen der Bundesregierung keine 
Auswirkung auf die Gleichstellung. Zum Schutz der Mieter werden eine Begrenzung der Umlagefähigkeit bei 
grünen Gasen und blauem Wasserstoff sowie Informationspflichten des Vermieters eingeführt. Weiterhin wird 
der Mieter beim Einbau von Wärmepumpen geschützt. Eine Mieterhöhung kann nur unter bestimmten
Voraussetzungen Für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden neue Prüfpflichten im Rahmen der
Feuerstättenschau geschaffen für die sie Gebühren erheben werden. 
Die Menschen im städtischen und ländlichen Raum sind unterschiedlich häufig und in unterschiedlichem Maße 
von den Auswirkungen des Gesetzes betroffen. 
Dies offenbart sich insbesondere vor dem Hintergrund unterschiedlicher Siedlungs-, Gebäude-, Einkommens- und 
Vermögensstrukturen. 
Aufgrund weiträumiger Siedlungsstrukturen in vielen ländlichen Regionen ist für viele Menschen und
Einrichtungen eine dezentrale Wärmeversorgung dort die einzige Versorgungsmöglichkeit. Für Ortschaften oder dichter 
besiedelte Gebiete können hingegen zentralisierte Lösungen eine Alternative darstellen.  
Bedingt durch den Strukturwandel und den demografischen Wandel ist die Gebäudestruktur hinsichtlich Alter, 
Größe, Nutzung, Eigentums- und Mietverhältnissen, Energieeffizienzklassen sowie Sanierungsbedarf, Gebäude- 
und Beleihungswert sehr heterogen. Der laufende Gebäudezensus 2022 wird hier aktuelle Daten bringen. Im
Vergleich zu Ballungsgebieten leben die Menschen in ländlichen Räumen häufiger in älteren Häusern mit schlechterer 
Energieeffizienzklasse im Eigentum in Ein- und Zweifamilienhäusern mit mehr Wohnfläche. Der Anteil an
Eigenheimbesitzern, mit für erforderliche Investitionen zu niedrigen Einkommen und Vermögen ist in ländlichen 
Räumen deutlich höher als in Ballungsräumen. 
Der Diversität der Siedlungs- und Gebäudestruktur begegnet das Gesetz mit gleichberechtigten
(technologieneutralen) Erfüllungsmöglichkeiten. Für Bestandsgebäude in ländlichen Regionen sind insbesondere die
Biomasseheizung auf Basis von nachhaltiger Biomasse, bei fester Biomasse in Verbindung mit Solarthermieanlage oder 
einer Photovoltaikanlage und einem Pufferspeicher hervorzuheben. Auch bestehen in bebauten Orten
Möglichkeiten für lokale Wärmenetze auch aufgrund der Initiative ortsansässiger Bürger (z. B. im Wege von
Bürgerenergiegenossenschaften) zunehmend lokale Wärmenetze. Diese Entwicklung erkennt und unterstützt das Gesetz 
durch die Aufnahme von Biomethan in die Erfüllungsoptionen für Gebäude und Wärmenetze. 
Die Wärmewende ist insgesamt mit einem hohen Investitionsbedarf nicht nur für die Heizungsanlagen, sondern 
auch für Sanierungsmaßnahmen verbunden, die sich erst über die Betriebslaufzeit finanziell rechnen werden. Die 
Fähigkeiten von Haushalten und Einrichtungen, die Investitionskosten für Erneuerbare-Energie-Heizungen und 
weitere energetische Sanierungsmaßnahmen zu tragen, hängt neben dem erforderlichen Investitionsvolumen
wesentlich von Einkommen und Vermögen sowie der Kreditwürdigkeit ab. Entsprechend sind die Kompensations- 
und Fördermaßnahmen, die rechtzeitig zum Inkrafttreten des novellierten GEG wirksam sein müssen,
auszugestalten, um soziale und räumliche Disparitäten einzugrenzen.  
VII. Befristung; Evaluierung 
Das Gesetz gilt unbefristet. Das Gesetz ändert mit der 65-Prozent-EE-Vorgabe und den diese flankierenden
Maßnahmen das unbefristet geltende Gebäudeenergiegesetz. Zudem schafft es eine unbefristete Reglung der bisher in 
der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) befristeten Maßnahmen zur 
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung und zum hydraulischen Abgleich. Es dient der Transformation zu 
einem nachhaltigen und treibhausgasneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2045, der auf einem möglichst
sparsamen Einsatz von Energie sowie der ausschließlichen Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer 
Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden beruht. Es trägt somit zur Wärmewende der Einhaltung der 
Klimaziele bei. Eine Befristung wäre mit diesen Zielen nicht vereinbar. Die unbefristete Geltung garantiert die
erforderliche Investitionssicherheit und schafft die Voraussetzungen für die vorgesehene langfristige
Verbesserung den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung und der Energieeffizienz. 
Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. Dabei wird die
Bundesregierung in fachlich geeigneter Weise prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigte Steigerung des Einsatzes
erneuerbarer Energien und die Energieeffizienz im Betrieb von Heizungsanlagen erreicht worden sind. Die
Bundesregierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft 
und die Verwaltung entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den
festgestellten Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen sowie 
nach der Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen einschließen. 
B. Besonderer Teil 
Zu Artikel 1 (Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes) 
Zu Nummer 1 
Bei den Änderungen der Inhaltsübersicht handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der
Verschiebung, Aufhebung, Umbenennung und Neueinführung von Vorschriften. 
Zu Nummer 2 
Zu Buchstabe a 
Die Neufassung der Zweckbestimmung in § 1 Absatz 1 dient dazu, die Ziele der Bundesregierung im Hinblick 
auf das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 im GEG zu verankern und dabei dem GEG einen wesentlichen Beitrag 
zur Erreichung der nationalen Klimaziele des Klimaschutzgesetzes zuzuweisen. Mit der Änderung des
Klimaschutzgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) hat der Deutsche Bundestag 
mit Wirkung zum 31. August 2021 die Klimaschutzvorgaben verschärft und das Ziel der Treibhausgasneutralität 
bis zum Jahr 2045 verankert.  
Zu Buchstabe b 
Die Änderung in § 1 Absatz 2 stellt einen Folgeänderung zur Neufassung des Absatz 1 dar. Mit dem Ziel der 
Klimaneutralität bis 2045 ist das Ende der Nutzung fossiler Ressourcen besiegelt. 
Zu Buchstabe c 
Der neu angefügte § 1 Absatz 3 schreibt analog zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) das überragende 
öffentliche Interesse an der Nutzung von erneuerbaren Energien fest. Außerdem wird festgeschrieben, dass der 
Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom aus 
erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen in Gebäuden der öffentlichen Sicherheit dient. Die Regelung 
findet auch für einzelne Heizungsanlagen sowie Effizienzmaßnahmen Anwendung. 
Da diese Anlagen sowie die dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom aus
erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen in Gebäuden auch zur Erreichung der energiepolitischen Ziele 
dieses Gesetzes sowie der Zielsetzung der Bundesregierung zum Klimaschutz und den Zielsetzungen der
Europäischen Union im Energie- und Klimabereich beitragen, liegt ihre Errichtung und ihr Betrieb aber gleichzeitig 
in einem übergeordneten öffentlichen Interesse. 
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dementsprechend festgestellt, dass „die Förderung erneuerbarer
Energiequellen, die für die Union von hoher Priorität ist, u. a. im Hinblick darauf gerechtfertigt [ist], dass die Nutzung 
dieser Energiequellen zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt und zur Sicherheit und 
Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zum 
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beschleunigen kann“.6) Staatliche
Behörden müssen dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern
berücksichtigen. Dies betrifft jede einzelne Anlage einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen, insbesondere bei Umwelt-
                                                        
6) EuGH, Urt. vom 4.5.2016 – C-346/14, Rn. 73.
wärme und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen) und
solarthermischer Anlagen auf dem Dach oder an der Fassade, weil hier ein wesentlicher Schlüssel zur unmittelbaren 
Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudesektor liegt. 
Darüber hinaus dient der Ausbau der erneuerbaren Energien auch der öffentlichen Sicherheit. Gegenwärtig macht 
die Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Energien nur rund 15 Prozent des deutschen Energieverbrauchs 
im Wärmebereich aus. Ab 2024 sollen nur noch neue Heizungsanlagen in Gebäude eingebaut werden, die
mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Bis 2045 muss nach den 
Vorgaben des Klimaschutzgesetzes der Gebäudebereich zu 100 Prozent dekarbonisiert sein. Damit werden die 
erneuerbaren Energien – neben unvermeidbarer Abwärme – perspektivisch den weit überwiegenden Teil der
Wärmebereitstellung abdecken. Gleichzeitig werden konventionelle Heizungsanlagen schrittweise in einem
erheblichen Umfang ausgetauscht werden. Ohne den Zubau von Erneuerbare-Energien-Anlagen nach dem EEG und im 
Rahmen des GEG kann die Breitstellung von Wärme nicht dauerhaft gesichert werden. 
Der EuGH hat im Zusammenhang mit der Warenverkehrsfreiheit festgestellt, dass Energieerzeugnisse (in dem 
damaligen Fall Erdölerzeugnisse) wegen ihrer außerordentlichen Bedeutung als Energiequelle in der modernen 
Wirtschaft wesentlich sind für die Existenz eines Staates, da nicht nur das Funktionieren seiner Wirtschaft,
sondern vor allem auch das seiner Einrichtungen und seiner wichtigen öffentlichen Dienste und selbst das Überleben 
seiner Bevölkerung von ihnen abhängen. Eine Versorgungsunterbrechung und die sich daraus für die Existenz 
eines Staates ergebenden Gefahren können somit seine öffentliche Sicherheit schwer beeinträchtigen.7) Diese
Erwägungen sind auf die Energieversorgung von Gebäuden übertragbar. Die Bereitstellung von Wärme in Gebäuden 
ist für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, des Gesundheitssystems sowie der Wohnungen der
Bevölkerung zwingend erforderlich. 
Die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen
Sicherheit dienend muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren
Energien berücksichtigt werden muss. Die erneuerbaren Energien müssen daher nach § 2 Absatz 1 bis zum Erreichen 
der Treibhausgasneutralität des Gebäudebestandes als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung
eingebracht werden. 
Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber 
Denkmalschutz oder im Immissionsschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. 
Öffentliche Interessen können in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des
Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen 
Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen. 
Nach § 1 Absatz 3 Satz 3 GEG 2023 gilt Satz 2 nicht gegenüber Belangen zur unmittelbaren Sicherheit der
Landes- und Bündnisverteidigung. 
Zu Nummer 3 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
In § 3 Absatz 1 Nummer 4a wird eine Definition für blauen Wasserstoff eingeführt, die unmittelbar an die
Definition aus EU-Rechtsakten anknüpft (Taxonomie-Verordnung). 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die in § 3 Absatz 1 neu eingefügte Nummer 8a dient der Umsetzung von Vorgaben aus der Gebäuderichtlinie 
2010/31/EU. Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 15 Absatz 2 der Gebäuderichtlinie 2010/31/EU nehmen Bezug 
auf „Energieleistungsverträge“ gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 27 der Energieeffizienz-Richtlinie 
2012/27/EU. Durch Nummer 8a wird diese Definition in nationales Recht umgesetzt. 
                                                        
7) Vgl. EuGH, Urteil vom 10.7.1984, 72/83, Rn. 34.
Zu Doppelbuchstabe cc 
Zu Nummer 9a 
In § 3 Absatz 1 Nummer 9a wird der Begriff „Gebäudenetz“ definiert. Der Begriff des Gebäudenetzes wird unter 
anderem in § 71 Absatz 1 – neu – verwendet und dient zur Abgrenzung der Heizungsanlagen, die der Regelung 
des § 71 Absatz 1 (65-Prozent-EE-Vorgabe) unterfallen, von solchen Wärmeerzeugern, die in ein Wärmenetz im 
Sinne von § 71b einspeisen und damit nur dieser Vorschrift unterfallen. Die Definition des Gebäudenetzes soll 
dabei nur der Abgrenzung zum Wärmenetz im Rahmen der 65-Prozent-EE-Vorgabe sowie für § 60a dienen und 
keine Auswirkungen auf sonstige Regelungsbereiche des Gesetzes haben; insbesondere gehen hiervon keine
Änderungen für die Bilanzierungsverfahren für Wärmenetze aus. 
Die Abgrenzung erfolgt entsprechend der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zur Bundesförderung 
für effiziente Wärmenetze (BEW). Im Rahmen des Vorgängerprogrammes des BEW der „Wärmenetzsysteme 
4.0“ war die Grenze bei 100 Anschlüssen an ein Wärmenetz oder eine Mindestabnahme von 3 GWh pro Jahr als 
Mindest-Größenkriterium vorgesehen und Ausnahmen für Nachbarschafts- oder Quartierskonzepte möglich. 
Diese Abgrenzung und die Ausnahme wurde mit der Schaffung der BEG und BEW bewusst geändert, um eine 
klare und in der Praxis gut handhabbare Abgrenzung zwischen den Förderprogrammen zu ermöglichen. Im
Rahmen der ordnungsrechtlichen Anforderungen nach § 71 Absatz 1 wurden vergleichbare
Abgrenzungsschwierigkeiten, hier aber im Hinblick auf die Frage, wie die Umgehung der 65-Prozent-EE-Vorgabe durch die Einbindung 
einer Heizungsanlage in ein Netz vermieden werden kann, gesehen. Die klare Grenze durch die Definition des 
Gebäudenetzes begegnet diesen Abgrenzungsschwierigkeiten und knüpft an in der Praxis bereits bekannte
Kriterien an. Heizungsanlagen, die Wärme in einem Netz einspeisen, das zur Versorgung von mindestens zwei bis 
maximal 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten dient, unterfallen damit jeweils bzw. als Gesamtsystem 
direkt der 65-Prozent-EE-Vorgabe nach § 71 Absatz 1. Die Grenze mit bis zu 100 Wohneinheiten gilt nicht für 
ein einzelnes Gebäude, da ein Netz die Verbindung von mindestens zwei Gebäuden voraussetzt (vgl. Artikel 2 
Nummer 19 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13)). Zudem ist die Grenze von 100
Wohneinheiten nicht auf Gewerberäume übertragbar. Für reine bzw. überwiegend Gewerbeimmobilien gilt daher nur die 
Grenze von bis zu 16 Gebäuden.  
Zu Doppelbuchstabe dd 
Die neu in § 3 Absatz 1 Nummer 10a geschaffene Definition des „gebäudetechnische[n] System[s]“ dient der 
Umsetzung von Vorgaben aus der Gebäuderichtlinie 2010/31/EU. Hierdurch wird die durch die Änderungs-
Richtlinie (EU) 2018/844 neu eingeführte Definition für „Gebäudetechnische Systeme“ aus Artikel 2 Nummer 3 der 
Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. 
Nicht umfasst sind steckerfertige Geräte, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind.  
Zu Doppelbuchstabe ee 
In § 3 Absatz 1 Nummer 13a wird der Begriff „größere Renovierung“ für die Vorbildfunktion der öffentlichen 
Hand (§ 4) definiert.  
Der Begriff der „größeren Renovierung“ wird zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2010/31/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 
153 vom 18.6.2010, S. 13) benötigt. Die neue Fassung entspricht weitgehend dem Wortlaut des Artikel 2
Nummer 10 Buchstabe b der aktuellen Richtlinie 2010/31/EU. Statt der „Oberfläche der Gebäudehülle“ wird jedoch 
auf die im Gebäudeenergiegesetz übliche Begrifflichkeit „wärmeübertragende Umfassungsfläche“ abgestellt.  
Bisher war im Gebäudeenergiegesetz der abweichende Begriff der „grundlegenden Renovierung“ in § 52
Absatz 2 für die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand geregelt. Da § 52 im Rahmen der aktuellen Novelle
gestrichen wird, ist es erforderlich die Definition nach § 3 Absatz 1 zu überführen. Dabei wurden die oben beschriebene 
redaktionelle Änderung vorgenommen. Inhaltlich deckt sich der Begriff mit der entsprechenden Definition der 
„größeren Renovierung“ nach § 2 Nummer 5 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG). 
In § 3 Absatz 1 Nummer 13b wird eine Definition für grünen Wasserstoff eingeführt, die unmittelbar an die 
bereits in § 3 Nummer 27a EEG 2023 bestehende Definition für „grüne[n] Wasserstoff“ anknüpft. Es bedarf der
Definition im GEG, da die ausschließliche Verwendung von grünem Wasserstoff oder hieraus hergestellten
Derivaten nach den neugeschaffenen § 71 Absatz 3 Nummer 1 eine Erfüllungsoption für die Wärmebereitstellung 
mit erneuerbaren Energien im Sinne des § 71 Absatz 1 darstellt. Der Verweis auf das EEG 2023 soll einheitliche 
Anforderungen an die Herstellung von grünem Wasserstoff im Rahmen der Rechtsordnung sicher. 
Zu Doppelbuchstabe ff 
Die neu in § 3 Absatz 1 Nummer 14a geschaffene Definition für Heizungsanlagen ist insbesondere für die 65-
Prozent-EE-Vorgabe relevant, die in den §§ 71 ff. geregelt wird. Die neue Begriffsbestimmung dient als
Abgrenzung zu dem etwas weitergehenden Begriff der heizungstechnischen Anlage, wie er bisher im
Gebäudeenergiegesetz verwendet wird. Eine Heizungsanlage ist demnach eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme,
Warmwasser oder einer Kombination davon, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen im 
Sinne des § 2 Nummer 3 und offenen Kaminen nach § 2 Nummer 12 der 1. BImSchV. Der Begriff umfasst
Heizungsanlagen für ein oder mehrere Gebäude, Gebäudeteile, Nutzungseinheiten oder Räume unter Einsatz von 
Energie, einschließlich Etagenheizungen und automatisch beschickte Einzelraumfeuerungsanlagen sowie
Stromdirektheizungen. Eine Hausübergabestation ist ebenfalls unter den Begriff der Heizungsanlage zu fassen, da sie 
Räumwärme oder Warmwasser mittels Übergabe der gelieferten Wärme aus dem vorgelagerten Wärmenetz
erzeugt. In Abgrenzung zum Begriff der Heizungsanlage umfasst der Begriff der heizungstechnischen Anlage das 
gesamte System aus Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Übergabe der Wärme.  
Zu Doppelbuchstabe gg 
Der bisherigen § 3 Absatz 1 Nummer 16 bedarf es nicht mehr, da die §§ 41 und 52 aufgehoben werden. Die 
Definition von „Kälte aus erneuerbaren Energien“ geht im Rahmen einer redaktionellen Änderung nun
systematisch verständlicher in Absatz 2 auf. In Absatz 2 werden nun alle nach dem GEG in Frage kommenden
erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung aufgeführt. 
Zu Doppelbuchstabe hh 
In § 3 Absatz 1 Nummer 29 wird im Rahmen der Definition der Stromdirektheizung durch die Streichung des 
vorangestellten Wortes „Festkörper-“ vor Speicher sichergestellt, dass auch Stromdirektheizungen mit
Wasserspeichern erfasst sind. Damit werden von dieser Definition sowohl Strom-Direktheizungen als auch Strom-
Speicherheizungen erfasst. 
Zu Doppelbuchstabe ii 
Die neu in § 3 Absatz 1 Nummer 29a geschaffene Definition „System für die Gebäudeautomatisierung und -
steuerung“ dient der Umsetzung von Vorgaben aus der Gebäuderichtlinie 2010/31/EU. Hierdurch wird die durch 
die Änderungs-Richtlinie (EU) 2018/844 neu eingeführte Definition für ein „System für die
Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ aus Artikel 2 Nummer 3a der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.  
Zu Doppelbuchstabe jj 
Die neu in § 3 Absatz 1 Nummer 30a geschaffene Definition von unvermeidbarer Abwärme stellt sicher, dass 
für eine Anrechnung auf die 65-Prozent-EE-Vorgabe nach § 71 nur Abwärme berücksichtigt wird, die tatsächlich 
unvermeidbar ist, deren Anfall sich also technisch nicht vermeiden lässt und die sonst einfach an die Umgebung 
abgegeben werden müsste. Keine unvermeidbare Abwärme ist Nutzwärme aus KWK-Prozessen nach § 2
Nummer 26 KWKG, während Wärme aus der Rauchgaskondensation von KWK-Anlagen unvermeidbare Abwärme 
ist. Unter dem tertiären Sektor werden etwa IT-Rechenzentren verstanden. Abwärme, die direkt in den
Aufstellraum der Maschinen oder Geräte abgegeben wird, ist keine unvermeidbare Abwärme. Nicht-prozessbezogene 
Wärme aus Abluft, Raumluft oder Fortluft kann ausschließlich dann als unvermeidbare Abwärme angerechnet 
werden, wenn sie über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird. Darüber hinaus zählt Abwärme aus nicht-
prozessbezogener Abluft (z. B. über Abluft- oder RLT-Anlagen) nicht als unvermeidbare Abwärme. Faktisch ist die 
Definition außerhalb von bestehenden Wärmenetzen relevant, da bei einem Anschluss an ein bestehendes
Wärmenetz auch andere Wärme als aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme zugelassen ist. Auch 
Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die nicht als erneuerbare Energie gilt (biogener Anteil) und die unter 
Einhaltung der Vorgaben des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung aus der
energetischen Verwertung von Abfall gewonnen wird, wird als unvermeidbare Abwärme anerkannt.
Zu Buchstabe b 
Die Änderung von § 3 Absatz 2 Nummer 5 ist redaktioneller Natur. 
Die neue § 3 Absatz 2 Nummer 6 erfasst auch die aus grünem Wasserstoff oder den daraus hergestellten
Derivaten erzeugte Wärme als erneuerbare Energie und stellt damit eine Folgeänderung dar zum neu geschaffenen 
§ 71 Absatz 2 Nummer 4 als eine Erfüllungsoption für die Wärmebereitstellung mit erneuerbaren Energien im 
Sinne des § 71 Absatz 1. Der in § 3 Absatz 1 Nummer 4a definierte „blaue Wasserstoff“ ist nicht erneuerbar und 
findet sich deshalb nicht in dieser Definition der erneuerbaren Energien. 
Der neue § 3 Absatz 2 Nummer 7 stellt eine systematisch gebotene Änderung dar, die den Verweis der
Nummer 6 auf die bisher in § 3 Absatz 1 Nummer 16 geregelte Definition von „Kälte aus erneuerbaren Energien“ 
aufgreift. Hiermit ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Die Nummer 7 ergänzt die Liste des Absatzes 2
entsprechend des Regelungsgehaltes des alten § 3 Absatz 1 Nummer 16, sodass nun alle nach dem GEG in Frage 
kommenden erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung an dieser Stelle benannt werden. 
Zu Buchstabe c 
Die Änderung von § 3 Absatz 3 Nummer 1 aktualisiert den Verweis auf die Biomasseverordnung. Bisher war 
die überholte Biomasseverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Bezug genommen 
worden. Durch den Verweis auf die aktuell geltende Rechtsverordnung wird gewährleistet, dass Widersprüche 
für die verschiedenen Verwendungen von Biomasse vermieden werden und die Vorgaben der Richtlinie (EU) 
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von 
Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) einheitlich umgesetzt werden. 
Zu Nummer 4 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung von § 4 Absatz 2 stellt eine redaktionelle Folgeänderung dar. Die Definition für größere
Renovierung wird nunmehr in § 13 Absatz 1 Nummer 13a geregelt, da § 52 entfällt. 
Zu Buchstabe b 
Die Länderöffnungsklausel des § 4 Absatz 4 für die öffentliche Hand war bisher in § 56 Nummer 1 geregelt. Da 
die §§ 52 bis 56 im Rahmen der aktuellen Novelle entfallen, ist es erforderlich die Länderöffnungsklausel nach 
§ 4 zu überführen. Viele Länder haben inzwischen eigene Ziele und Regelungen für die öffentlichen Gebäude 
ihres Bundeslandes auf den Weg gebracht und sollen weiterhin ihre Vorbildfunktion ausbauen können. Dies ist 
schon aufgrund der Eigenstaatlichkeit der Länder geboten. Die Länder können demnach für öffentliche Gebäude, 
mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion der 
öffentlichen Hand treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen. Satz 2 regelt, 
dass Vorgaben für die Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3 hiervon ausgenommen 
sind. 
Zu Nummer 5 
In § 6a Satz 1 wird die Umbenennung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) in das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und der Übergang der Zuständigkeit für den
Verbraucherschutz vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) nachvollzogen. 
Zu den Nummern 6 und 7 
In § 7 Absatz 1 und 5 und § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden die Umbenennung des Bundesministeriums 
für Wirtschaft und Energie (BMWi) in das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die 
Bildung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), auf welches die
Zuständigkeit für Bauwesen von dem nun umbenannten Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) 
übergegangen ist, nachvollzogen.
Zu Nummer 8 
Der neu eingefügte § 9a überführt die derzeit geltende Länderöffnungsregelung des § 56 Nummer 2 in den
Allgemeinen Teil, da die Regelungen der §§ 52 bis 56 zukünftig entfallen. Wie schon der geltende § 56 Nummer 2 
und dessen Vorgängerregelung des § 3 Absatz 4 Nummer 2 EEWärmeG stellt die Vorschrift klar, dass der Bund 
mit den Regelungen des GEG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz insoweit nicht abschließend 
Gebrauch gemacht hat, sondern nur einen bundeseinheitlichen Mindeststandard setzt, so dass den Ländern nach 
Artikel 72 Absatz 1 GG insoweit eine Abweichungsbefugnis zusteht. Die Länder können demnach weitergehende 
Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in 
räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden stellen. Darüber hinaus dürfen die Länder auch weitergehende
Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen. Damit wird deklaratorisch die Kompetenz der 
Länder bestätigt, dass sie weitergehende Verpflichtungen regeln können, wie dies zahlreiche Länder in Bezug auf 
Solardächer und Stromdirektheizungen bereits getan haben. 
Zu Nummer 9 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung in § 10 Absatz 2 Nummer 3 ersetzt den Verweis auf die Berücksichtigung der Nutzung
erneuerbarer Energien nach den nunmehr wegfallenden §§ 34 bis 45. Bei Neubauten sind künftig die Anforderungen an 
neue Heizungen nach den §§ 71 bis 71h zu erfüllen 
Zu Buchstabe b 
Der § 10 Absatz 5 wird aufgehoben, da der Inhalt in den neugefassten § 71 Absatz 7 aufgenommen wurde. 
Zu Nummer 10 
In § 22 Absatz 5 Satz 1 und 4 werden die Umbenennung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie 
(BMWi) in das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die Bildung des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), auf welches die Zuständigkeit für Bauwesen 
von dem nun umbenannten Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) übergegangen ist,
nachvollzogen. 
Zu Nummer 11 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung in § 31 Absatz 1 ist eine Folgeänderung zu der Streichung der §§ 34 bis 45 infolge der Einführung 
der 65-Prozent-EE-Vorgabe in den neuen §§ 71 ff. 
Zu Buchstabe b 
In § 31 Absatz 2 werden die Umbenennung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) in das 
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die Bildung des Bundesministeriums für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), auf welches die Zuständigkeit für Bauwesen von dem nun
umbenannten Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) übergegangen ist, nachvollzogen. 
Zu Nummer 12 
Durch die Einführung der Regelungen gemäß §§ 71 ff. werden weiterreichende Regelungen für den Einsatz von 
erneuerbaren Energien geschaffen, die sowohl bezüglich der Höhe der Anforderungen (Anteil von 65 Prozent 
erneuerbarer Energieträger anstelle von 15 Prozent erneuerbarer Energien) als auch bezüglich des
Gegenstandsbereichs (Einbau neuer Heizungsanlagen einschließlich automatisch beschickter Einzelraumfeuerungsanlagen in 
Bestandsgebäuden ebenso wie in neu errichteten Gebäuden) die Anforderungen des Teils 2 Abschnitt 4 (§§ 34 
bis 45) übertreffen. Damit ist eine Streichung erforderlich. 
Zu Nummer 14 
Die Neufassung der Überschrift von Teil 3 als „Anforderungen an bestehende Gebäude“ stellt eine
Folgeänderung dar, indem die Aufhebung des Teils 3 Abschnitt 2 mit den §§ 52 bis 56 nachvollzogen wird.
Zu Nummer 15 
Die Streichung der Überschrift von Teil 3 Abschnitt 1 stellt eine Folgeänderung dar, indem die Aufhebung des 
Teils 3 Abschnitt 2 mit den §§ 52 bis 56 nachvollzogen wird. 
Zu Nummer 16 
Maßnahmen nach § 47 sind in den allermeisten Fällen wirtschaftlich. So liegen die aus einer annuitätischen
Bewertung abgeleiteten Kosten der eingesparten Kilowattstunde selbst bei begehbaren obersten Geschossdecken, 
die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, in der Regel
deutlich unter 0,05 Euro/kWh und somit niedriger als die Energiebezugskosten je Kilowattstunde. Die bisherige
Ausnahmevorschrift des § 47 Absatz 4 bei fehlender Wirtschaftlichkeit hat damit ohnehin eine nur sehr beschränkte 
Bedeutung. Das im Vergleich zu größeren Gebäuden schlechtere Verhältnis der Dachfläche zur Wohnfläche
begründet jedoch eine Weiterführung der Ausnahme aus Absatz 4 für selbstnutzende Eigentümerinnen und
Eigentümer von Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Häufiger als bei größeren Gebäuden kann es hier zu 
einer Unwirtschaftlichkeit von Maßnahmen nach § 47 kommen. Im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung kann 
aber auch bei größeren Gebäuden eine in seltenen Fällen gleichwohl notwendige Befreiung weiter auf Antrag 
nach § 102 bei Vorliegen einer unbilligen Härte gewährt werden. 
Zu Nummer 17 
In § 50 Absatz 4 Satz 4 werden die Umbenennung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) 
in das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die Bildung des Bundesministeriums 
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), auf welches die Zuständigkeit für Bauwesen von dem 
nun umbenannten Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) übergegangen ist, nachvollzogen. 
Zu Nummer 18 
Der neue § 51 Absatz 1 Satz 2 dient zur Schließung einer Regelungslücke. Die bisherige Regelung sah – auch 
bei sehr großen Erweiterungen – an neue transparente Bauteile (Fenster) nur die Anforderung eines mittleren U-
Wert von 1,9 W/m²K und bei neuen opaken Bauteilen von 0,4 W/m²K vor. Diese Anforderungen liegen auf dem 
Niveau der 1980er bzw. 1990er Jahre. Bei niedrig beheizten Zonen sinken bei den derzeitigen Regelungen die 
Anforderung an transparente Bauteile (Fenster) auf einen mittleren U-Wert von 3,5 W/m²K (entspricht einer 2fach 
Verglasung aus den 70er Jahren) und bei neuen opaken Bauteilen auf 0,6 W/m²K. Selbst gegenüber der 
EnEV 2014 wurde mit dem GEG 2020 eine Entschärfung eingeführt. 
Die Anforderung an die Erweiterung von Gebäuden wird ab einer neu hinzukommenden Nutzfläche von mehr als 
100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes, bzw. maximal 250 Quadratmeter, an die Anforderungen 
von Neubauten angepasst. 
Zu Nummer 19 
Die Aufhebung des Teils 3 Abschnitt 2 (§§ 52 bis 56) ist damit begründet, dass durch die Einführung der
Regelungen gemäß §§ 71 ff. weiterreichende Regelungen für den Einsatz von erneuerbaren Energien geschaffen
werden, die bezüglich der Höhe der Anforderungen (Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energieträger anstelle von 
15 Prozent erneuerbarer Energien) die Anforderungen des Teils 3 Abschnitt 2 übertreffen. Damit ist eine
Streichung erforderlich. Die bisherigen Öffnungsklauseln für Länder werden überführt in § 4 Absatz 4 sowie § 9a.  
Zu Nummer 21 
Zu § 60a (Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen) 
Zu Absatz 1 
Die Einführung einer Betriebsprüfung von Wärmepumpen ist erforderlich, da Wärmepumpen bislang keiner
regelmäßigen Betriebsprüfung unterliegen; anders ist dies im Fall von Heizungsanlagen mit
Verbrennungsprozessen, die regelmäßig im Rahmen der Abgasmessungen und Feuerstättenschau kontrolliert werden. Der
Anwendungsbereich der Regelung ist entsprechend dem des § 71 Absatz 1 ausgestaltet und erfasst dementsprechend 
auch Wärmepumpen, die in ein Gebäudenetz einspeisen. Wärmepumpen, die in ein Wärmenetz einspeisen,
welches kein Gebäudenetz ist, sind dementsprechend nicht erfasst.
Der Fokus dieser Regelung ist die Erschließung der Optimierungspotenziale von Wärmepumpen in Gebäuden 
oder an Gebäudenetze angeschlossene Gebäude mit mindestens sechs Wohnungs- oder Nutzungseinheiten, die 
sich nach Inbetriebnahme der Wärmepumpe in der ersten Heizperiode ergeben.  
Die Pflicht setzt dabei an eine Gebäudegröße von mindestens sechs Wohn- oder Nutzungseinheiten an, da sich 
das Verhältnis der Kosten für die Betriebsprüfung zum Einsparpotential mit der steigenden Größe des Gebäudes 
und damit dem Wärmebedarf verbessert. Die Einführung der Pflicht zur Betriebsprüfung für größere Gebäude 
erschließt daher mit einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis erhebliche Einsparpotentiale. 
Durch eine Nachjustierung von wesentlichen Parametern der Anlage, durch eine Überprüfung der realen Effizienz 
der Anlage im Betrieb und durch eine Kontrolle der verbauten Komponenten kann in vielen Anlagen ein
beträchtlicher Effizienzgewinn einhergehen. In der Vergangenheit durchgeführte Feldtests haben mittlere Verbesserungen 
der Jahresarbeitszahlen um 0,2 ergeben. Der Leistungsumfang umfasst ein Spektrum, dass von einer
sachkundigen Person mit Fortbildung durchgeführt werden kann. Eine Wiederholung der Betriebsprüfung ist dann
erforderlich, wenn keine Fernkontrolle der Wärmepumpe erfolgt. Unter Fernkontrolle wird dabei eine kontinuierliche 
Betriebsüberwachung der wesentlichen Betriebsparameter der Wärmepumpe beispielsweise im Rahmen einer 
Gebäudesteuerung oder im Rahmen eines Wartungsvertrages mit kontinuierlicher Erfassung der
Betriebsparameter verstanden. 
Mit Inkrafttreten des Gesetzes unterfallen die ab dem Zeitpunkt neu eingebauten oder neu installierten
Wärmepumpen (mit Ausnahme der in Satz 2 genannten) der Betriebsprüfung nach einer Heizperiode, spätestens nach 
zwei Jahren.  
Eine Wiederholung der Betriebsprüfung nach Satz 3 ist für den Fall nicht fernüberwachter Anlagen in
regelmäßigen, aber vergleichsweise lang getakteten Intervallen durchzuführen. Anders als bei Heizkesseln mit
Verbrennungsprozessen sind weniger Verschmutzungs-, Verrußungs- und andere Abnutzungsprozesse zu erwarten.
Andererseits unterliegen auch Wärmepumpen Verschleißerscheinungen. Um einen effizienten
Wärmepumpenbetrieb dauerhaft zu gewährleisten, ist daher eine Überprüfung in einem Intervall von fünf Jahren geboten. 
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase formuliert unter anderem Pflichten zur
Dichtheitskontrolle für Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen sowie zur Aufzeichnung der Dichtheitskontrolle. 
Diese sind zusätzlich zu den Pflichten des § 60a GEG einzuhalten. Gleiches gilt für die Sachkundeanforderungen 
nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. 
Zu Absatz 2 
Die in Absatz 2 aufgezählten Überprüfungen sind in der Fachwelt bekannt und werden seit Jahren angewendet. 
Die einzelnen Komponenten der Wärmepumpenanlage werden bei der Anwendung des Verfahrens beurteilt und 
gegebenenfalls Optimierungen und Verbesserungsschritte vorgeschlagen. Das Verfahren ist einfach ausgestaltet 
und kann (überwiegend visuell und anhand vorhandener Parameter) ohne großen messtechnischen Aufwand 
durchgeführt werden. 
Zu Nummer 1 
Ein nach Nummer 1 durchgeführter hydraulischer Abgleich ist wesentlich für den energieeffizienten Betrieb von 
Wärmepumpen. Diese Überprüfung dient der Vollzugskontrolle, ob der hydraulische Abgleich auch tatsächlich 
durchgeführt wurde. Ein praxistaugliches Verfahren zur Überprüfung des hydraulischen Abgleichs ist in der 
DIN TS 15378 beschrieben. 
Zu Nummer 2 
Bei der Erstinstallation einer Wärmepumpe können einige Parameter, wie die Heizkurve, nur anhand normativer 
Vorgaben bestimmt werden. Oftmals werden sie mit einem gewissen Sicherheitszuschlag eingestellt, weil das 
reale Nutzungsverhalten nicht bekannt ist und Beschwerden vermieden werden sollen. Nach einem Jahr
Betriebserfahrung können daher die Parameter nachjustiert werden. Durch eine Absenkung der Vorlauftemperatur
beispielsweise kann die Effizienz der Wärmepumpe deutlich gesteigert werden. Ebenfalls sollte überprüft werden, 
ob die Werkseinstellungen beispielsweise für Abschalt- und Absenkzeiten an die vor Ort vorliegenden
Bedürfnisse angepasst wurden.
Zu Nummer 3 
Durch die Überprüfung der maximalen und monatsmittleren Vor- und Rücklauftemperaturen kann überprüft
werden, ob die Heizanlage in einem günstigen Temperaturbereich läuft und ob Optimierungen zur Absenkung der 
Temperaturen geboten erscheinen. Die Hersteller haben sicherzustellen, dass diese Informationen ablesbar sind. 
Die Überprüfung des Ausdehnungsgefäßes dient der Feststellung von Schadensfällen und damit
Beeinträchtigungen der Funktionstüchtigkeit des Heizungssystems. 
Zu Nummer 4 
Die gemäß Nummer 4 ermittelte praktische Jahresarbeitszahl (JAZ) soll Aufschluss darüber geben, ob die
Wärmepumpe planungsgemäß arbeitet. Das ausdrückliche Ziel dieser Überprüfung ist das Auffinden von
Optimierungspotenzialen. Es geht nicht um einen direkten Vergleich mit der JAZ, die theoretisch nach dem einfach zu 
handhabenden Kurzverfahren VDI 4650 Blatt 1 berechnet wurde. Ein solcher Vergleich ist auch nicht möglich, 
weil z. B. das bedeutsame und vielfältige Nutzerverhalten durch die Berechnung nach der VDI 4650 nicht
abgebildet werden kann. Daher kann die gemessene „Praxis-JAZ“ durchaus deutlich von der berechneten JAZ
abweichen. Allerdings sollten diese Abweichungen von der prüfenden Person ausgewertet und
Optimierungsempfehlungen abgegeben werden. 
Zu Nummer 5 
Die Überprüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs nach Nummer 5 ist erforderlich, da undichte
Kältemittelkreise, die sich mit einem nicht ausreichenden Füllstand identifizieren lassen, maßgebliche Auswirkungen 
auf die Effizienz der Wärmepumpe haben. Außerdem kann die Freisetzung umweltrelevanter Kältemittel
verhindert werden. Für die Prüfung des Füllstandes sind Verfahren mit externen Kontrollmöglichkeiten anzuwenden. 
Zu den Nummern 6 bis 9 
Die in den Nummern 6 bis 9 vorgeschriebenen Überprüfungen dienen gemeinsam der Sicherstellung eines
effizienten Betriebes der Wärmepumpen. 
Zu Absatz 3 
Die Fortbildung der fachkundigen Person muss zu einer Aneignung der wesentlichen Fähigkeiten für die in
Absatz 1 genannten Untersuchungen führen. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn die Person eine Schulung 
in Anlehnung an VDI 4645 durchgeführt hat.  
Zu Absatz 4 
In Absatz 4 werden die Personenkreise aufgezählt, die bei entsprechender Fortbildung nach Absatz 3 zur
Durchführung der Betriebsprüfung von Wärmepumpen berechtigt sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend, sodass 
weitere Personenkreise mit vergleichbarer Fachkenntnis hinzukommen können. Umfasst sind demnach
insbesondere Schornsteinfeger (Nummer 1) im Sinne von § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die
Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk. Weiter sind in Nummer 2 Handwerker der Gewerke Installateur und
Heizungsbauer (nach Anlage A Nummer 24 der Handwerksordnung),  in Nummer 3 Kälteanlagenbauer (nach Anlage 
A Nummer 18 der Handwerksordnung) in Nummer 4 die Gewerke Ofen- und Luftheizungsbauer (nach Anlage A 
Nummer 2 der Handwerksordnung) und in Nummer 5 Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 der
Handwerksordnung umfasst. Als dritte Gruppe sollten in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des 
Bundes gelistete Energieberater (Nummer 3) mit entsprechenden Kenntnissen zur Durchführung einer
Heizungsprüfung und -optimierung als Prüfer einbezogen werden (abrufbar unter: www.energie-effizienz-experten.de). 
Zu Absatz 5 
Absatz 5 sieht vor, dass das Prüfergebnis nach Absatz 1 schriftlich festzuhalten ist. Dies dient in erster Linie dem 
Nachweis der Maßnahme und der Offenlegung des festgestellten Optimierungsbedarfes gegenüber dem
Verantwortlichen (regelmäßig der Gebäudeeigentümer). Wird ein Optimierungsbedarf festgestellt und eine
Optimierungsmaßnahme empfohlen, so muss die Optimierung nach Satz 2 binnen eines Jahres nach der Betriebsprüfung 
nach Absatz 1 erfolgen. Nach Satz 3 ist das Ergebnis der Prüfung und der Nachweis über die durchgeführten 
Optimierungsmaßnahmen auf Verlangen unverzüglich dem Mieter vorzulegen. Dadurch soll der Mieter die
Möglichkeit erhalten, einen Einblick in die reale Effizienz der Wärmepumpe zu erlangen, mit der die von ihm
angemieteten Räume beheizt werden, da diese Auswirkungen auf die von ihm zu tragenden Nebenkosten haben kann.
Zu Nummer 22 
Zu § 60b (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen) 
In § 60b wird den Eigentümern von Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen
Nutzungseinheiten, deren Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger 15 Jahre oder mehr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in 
Betrieb genommen wurde, die Pflicht auferlegt, den optimierten Betrieb ihrer Heizungsanlage mit Blick auf die 
Energieeffizienz überprüfen und bestätigen zu lassen. Gegenstand der Prüfung ist überdies die Effizienz der
Heizungspumpen. Die Regelung schreibt die Vorschrift aus § 2 EnSimiMaV fort und überträgt sie auf ältere
Heizungsanlagen mit weiteren Brennstoffen.  
Die Pflicht setzt dabei an eine Gebäudegröße von mindestens sechs Wohn- oder Nutzungseinheiten an, da davon 
ausgegangen werden kann, dass sich das Verhältnis der Kosten für die Betriebsprüfung zum Einsparpotential mit 
der steigenden Größe des Gebäudes und damit dem Wärmebedarf verbessert. Die Einführung der Pflicht zur
Heizungsprüfung für größere Gebäude erschließt daher mit einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis erhebliche
Einsparpotentiale. Ausgenommen von der Regelung sind Wärmepumpen. Die Prüfung und Optimierung von
Wärmepumpen ist in § 60a geregelt.  
Ein Ziel dieser Überprüfung ist die Vorbereitung älterer Heizungen auf eine optimierte Betriebsweise, die
zukünftig im Zusammenhang mit der 65 Prozent Erneuerbaren-Regelung gemäß § 70 mit erneuerbaren Energien
betrieben werden. Im Gegensatz zu der hoheitlichen Feuerstättenschau des Schornsteinfegers kann der
Gebäudeeigentümer bei der Heizungsprüfung die Dienstleister selbst aussuchen. Prüf- und Optimierungsfunktion sind bewusst 
getrennt, um Eigentümern größtmögliche Flexibilität bei der Auswahl der Durchführenden zu lassen. Es wird 
Gebäudeeigentümern grundsätzlich ermöglicht, die Prüfung bei einer berechtigten Person eigener Wahl
durchführen zu lassen und sich auch für die Optimierung der Heizung am Markt einen Anbieter zu suchen. Allerdings 
ist es auch das Anliegen der Verordnung, Synergieeffekte zu nutzen und anlässlich bereits vereinbarter Termine 
die Durchführung möglichst vieler Leistungen aus einer Hand und im Rahmen eines Arbeitsvorganges zu
ermöglichen. Auch die Kosten für Prüfung und Optimierung sind damit grundsätzlich Gegenstand privatrechtlicher 
Konkurrenz, müssen sich aber im Rahmen der marktüblichen Vergütung halten.  
Die korrekte Einstellung der Heizung ist eine sehr kostengünstige Möglichkeit, Energie zu sparen, denn viele 
Heizungen verbrauchen unnötig viel Energie, etwa weil sie noch in der Werkseinstellung oder ohne
Nachtabsenkung laufen. Die optimale Einstellung der Heizung wird verpflichtend, denn sie ist in der Regel nicht Teil
regelmäßiger Kontroll- oder Wartungstermine. Eine Wartung und Optimierung der Heizung unterbleiben daher häufig. 
Aus der Maßnahme erwächst kein Komfortverlust. Die Heizungsüberprüfung entfaltet ihre optimale Wirkung im 
Zusammenspiel von allen nicht- und niedriginvestiven Maßnahmen (insb. hydraulischer Abgleich,
Pumpentausch, ggf. Absenkung Heizungssystemtemperaturen). Es kann von einem Einsparpotential von bis zu 10 Prozent 
ausgegangen werden.  
Zu Absatz 1 
Der Gebäudeeigentümer eines Gebäudes mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen
Nutzungseinheiten wird verpflichtet, die Heizungsanlage zu optimieren und eine Heizungsprüfung durchführen zu 
lassen, deren Ergebnis nach Absatz 5 schriftlich festgehalten wird. Diese Pflicht ist innerhalb eines Jahres zu 
erfüllen für diejenigen Heizungsanlagen, die 15 Jahre oder weniger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 
in Betrieb sind. Somit wird ein gleitendes Einphasen der neueren Anlagen in den kommenden Jahren ermöglicht. 
Für die älteren Anlage, die bereits mehr als 15 Jahre in Betrieb sind, ist diese Pflicht bis zum Ablauf des 30. 
September 2027 zu erfüllen. 
Die in Satz 3 beschriebenen Inspektionsverfahren sind in der Fachwelt bekannt und werden seit Jahren
angewendet. Die einzelnen Komponenten der Heizungsanlage werden bei der Anwendung des Verfahrens beurteilt
(überwiegend visuell und anhand vorhandener Parameter) und im Prüfkatalog qualitativ eingestuft. Für die Prüfung 
wird ein durchschnittlicher Zeitrahmen von unter einer Stunde angesetzt. Gegenstand der Prüfung nach Absatz 1 
Satz 3 Nummer 1 ist eine Untersuchung, ob die Heizungsanlage optimal läuft. Prüfprogramm sind die in Absatz 2 
beschriebenen Maßnahmen. Weiter ist nach der Nummer 2 zu prüfen, ob eine Heizungspumpe auszutauschen ist. 
Hat der Gebäudeeigentümer den Betrieb der Heizungsanlage – etwa im Rahmen eines Wärmecontracting-
Vertrages – einem Dritten übertragen, so gehen die Pflichten des Gebäudeeigentümers nach Satz 2 auf den Contractor 
über und treten neben die fortbestehenden Pflichten des Gebäudeeigentümers.
Zu Absatz 2 
In Absatz 2 werden die Maßnahmen aufgezählt, die zur Optimierung der Heizungsanlage regelmäßig
durchzuführen sind. Sollte das Prüfergebnis zeigen, dass Optimierungspotential hinsichtlich aller oder einzelner
Maßnahmen nach Absatz 2 besteht, sind diese durchzuführen. Dabei sind jedoch entsprechend den Nummern 3 und 5 
geltende Regelungen zum Gesundheitsschutz zu beachten, insbesondere für Trinkwassererwärmungsanlagen die 
Anforderungen der Trinkwasserverordnung in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. 
Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 2 kann entfallen, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt 
wurde oder die Heizungsanlage mit Blick auf die Wirkung der Maßnahme bereits optimal läuft. In jedem Fall ist 
der Gebäudeeigentümer oder Nutzer auf mögliche weitergehende Einsparmaßnahmen hinzuweisen. Bei der
Prüfung des Bedarfes an Optimierungsmaßnahmen und bei ihrer Durchführung ist auf etwaige negative
Auswirkungen auf die Bausubstanz Rücksicht zu nehmen, die die Maßnahmen zur Reduzierung von Innenraumtemperaturen 
haben können.  
Zu Absatz 3 
Absatz 3 verweist hinsichtlich der zur Durchführung der Heizungsprüfung berechtigten Personen auf § 60a
Absatz 3. Fachkundig für Heizungsprüfungen nach § 60b sind nach Absatz 3 Satz 2 insbesondere Personen nach 
§ 60a Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4. 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 Satz 1 dient dazu, die Erledigung der Heizungsprüfung und -optimierung bei Gelegenheit anderer
Termine zu ermöglichen, die beispielsweise für eine Feuerstättenschau oder bei Schornsteinfeger- oder
Heizungswartungsarbeiten angesetzt worden sind. Für eine solche Durchführung „bei Gelegenheit“ dürften am Markt
niedrigere Preise zu erwarten sein, weil die Anfahrtskosten entfallen. Die Bundesregierung wird durch
Öffentlichkeitsarbeit darauf hinwirken, dass solche Synergieeffekte genutzt werden. Satz 2 stellt schließlich klar, dass die 
Heizungsprüfung auch im Rahmen eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden kann. 
Zu Absatz 5 
Absatz 5 Satz 1 sieht vor, dass das Prüfergebnis nach Absatz 1 Satz 3 schriftlich festzuhalten ist. Dies dient in 
erster Linie dazu den Nachweis der Erfüllung der Pflicht zur Heizungsoptimierung zu ermöglichen. Wird ein 
Optimierungsbedarf festgestellt und eine Optimierungsmaßnahme empfohlen, so kann die Erfüllung der
Optimierungspflicht aus Absatz 1 mithilfe des Prüfvermerks und eines Belegs der Durchführung der Maßnahme
gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachgewiesen werden.  
Zudem ist nach Satz 3 das Prüfergebnis und der Nachweis der durchgeführten Arbeiten auf Verlangen
unverzüglich dem Mieter vorzulegen. Dadurch soll der Mieter die Möglichkeit bekommen, einen Einblick in die reale 
Effizienz der Heizungsanlage zu bekommen, mit der die von ihm angemieteten Räume beheizt werden, da diese 
Auswirkungen auf die von ihm zu tragenden Nebenkosten haben kann. 
Zu Absatz 6 
Nach Absatz 6 ist eine Wiederholung der Überprüfung nicht erforderlich, sofern nach der Inspektion keine
Änderungen vorgenommen wurden oder keine Änderungen in Bezug auf den Wärmebedarf eingetreten sind. 
Zu Absatz 7 
Absatz 7 nimmt Gebäude mit einer standardisierten Gebäudeautomation und solche Gebäude aus dem
Anwendungsbereich der Regelung aus, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems, z. B. nach 
DIN ISO 50001 oder im Rahmen eines Umweltmanagementsystems nach EMAS verwaltet werden. Weiter
werden Heizungsanlagen aus dem Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen, deren Überprüfung und
gegebenenfalls Optimierung im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung durch Dritte erfolgt wird (zum Beispiel im 
Rahmen eines Energieleistungsvertrages oder Contracting-Modells). Voraussetzung ist, dass damit ein zu einer 
Heizungsprüfung nach § 60b Absatz 1 gleichwertiges Ergebnis erzielt wird. 
Zu Absatz 8 
Absatz 8 regelt, dass der Nachweis über das Vorliegen einer Ausnahme nach Absatz 7 durch das Vorlegen
entsprechender Unterlagen zu führen ist.
Zu § 60c (Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung) 
Mit § 60c soll das Optimierungspotenzial für Heizungssysteme effektiv gehoben werden. Die Pflicht zum
hydraulischen Abgleich gilt dabei für alle Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen 
Nutzungseinheiten, in denen eine Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme neu eingebaut oder aufgestellt 
wird.  
Die Pflicht setzt dabei an eine Gebäudegröße von mindestens sechs Wohn- oder Nutzungseinheiten an, da davon 
ausgegangen werden kann, dass sich das Verhältnis der Kosten für den hydraulischen Abgleich zum
Einsparpotential mit der steigenden Größe des Gebäudes und damit dem Wärmebedarf verbessert. Die Einführung der 
Pflicht zum hydraulischen Abgleich für größere Gebäude erschließt daher mit einem guten Kosten-Nutzen-
Verhältnis erhebliche Einsparpotentiale.  
Der begrenzten Verfügbarkeit an qualifizierten Fachkräften wird durch diese Eingrenzung auf den neuen Einbau 
Rechnung getragen. Es wird angenommen, dass der hydraulische Abgleich in Verbindung mit den weiteren
genannten Optimierungsmaßnahmen in Wohn- und Nichtwohngebäuden gleichermaßen zu Einsparungen von bis 
zu 8 kWh/m² führt. Die Ausweitung der Anforderungen auf weitere Wärmeerzeuger führt zu zusätzlichen
Einsparungen bei Heizöl und Holz. 
Der hydraulische Abgleich ist nach anerkannten Regeln der Technik (VOB Teil C) bei der Installation von
Heizungssystemen ohnehin zu erbringen. Studien zur Wirtschaftlichkeit haben in der Vergangenheit ergeben, dass 
dieser im Regelfall wirtschaftlich ist. 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 regelt den bei Neuanlagen ohnehin erforderlichen hydraulischen Abgleich für die effiziente
Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage. Die bislang vorrangig vertraglich geschuldete Leistung wird nun eine gesetzliche 
Pflicht bei Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage. 
Von einer wesentlichen Verringerung des Wärmebedarfs ist regelmäßig dann auszugehen, wenn mindestens 
25 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines Gebäudes bezüglich des baulichen Wärmeschutzes 
verbessert werden. Da sich die hydraulischen Verhältnisse in einer Heizungssystemen dadurch maßgeblich
ändern, ist der hydraulische Abgleich erst im Anschluss an die Dämmung vorzunehmen. 
Zu Absatz 2 
In Absatz 2 werden die verpflichtenden Planungs- und Umsetzungsmaßnahmen aufgezählt, die der hydraulische 
Abgleich im Sinne der Verordnung umfasst. Der hydraulische Abgleich ist im Anschluss an seine Durchführung 
mit allen technischen Kennwerten zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Gebäudeeigentümer zur
Verfügung zu stellen, um einen Nachweis der Maßnahme zu ermöglichen und eine Grundlage für künftige Arbeiten 
an dem Heizungssystem zu schaffen. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 legt schließlich fest, dass der hydraulische Abgleich nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-
VdZ-VDMA-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ durchzuführen ist. Der Zusatz
„gleichwertige Verfahren“ soll sicherstellen, dass der der hydraulische Abgleich auch nach anderen Verfahren möglich 
sein soll, sofern sichergestellt ist, dass die Qualität des gleichwertigen Verfahrens dem der ZVSHK-VdZ-VDMA-
Fachregel nahezu entspricht und diese auch von einer Prüfstelle zertifiziert wurden. Denkbar sind beispielsweise 
digitale Verfahren. 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 Satz 1 sieht vor, dass das die Bestätigung des hydraulischen Abgleiches einschließlich der
Einstellungswerte (Heizlast des Gebäudes, eingestellte Leistung der Wärmeerzeuger und die raumweise Heizlastberechnung, 
Auslegungstemperatur, Einstellung der Regelung und Drücken im Ausdehnungsgefäß) schriftlich festzuhalten ist 
und dem Verantwortlichen (regelmäßig der Gebäudeeigentümer) vorzulegen ist. Dies gilt in erster Linie, um einen 
Nachweis der Erfüllung der Pflicht zur Heizungsoptimierung zu ermöglichen. Wird ein Optimierungsbedarf
festgestellt und eine Optimierungsmaßnahme empfohlen, so kann die Erfüllung der Optimierungspflicht aus Absatz 1 
mithilfe des Prüfvermerks und eines Belegs der Durchführung der Maßnahme gegenüber der nach Landesrecht 
zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
Nicht zuletzt ist das Ergebnis der Prüfung auf Verlangen unverzüglich dem Mieter vorzulegen. Dadurch soll der 
Mieter die Möglichkeit bekommen, einen Einblick in das Optimierungspotenzial der Heizungsanlage zu erhalten, 
mit der die von ihm angemieteten Räume beheizt werden, da diese Information Auswirkungen auf die von ihm 
zu tragenden Nebenkosten haben kann. 
Zu Nummer 23 
Zu Buchstabe a 
Der bisherige § 64 Absatz 1 sieht vor, dass Umwälzpumpen so auszustatten sind, dass die elektrische
Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird. Die Regelung 
entfällt, da aufgrund der europäischen Ökodesign-Vorgaben weitergehende Vorgaben existieren. Diese sind
geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 
2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an 
die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten
Nassläufer-Umwälzpumpen (ABl. L 191 vom 23. Juli 2009, S. 35) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1781 
der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und 
Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die
umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-
Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 (ABl. L 272 vom 25. Oktober 2019, S. 74). 
Zu Buchstabe b 
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1. 
Zu Buchstabe c 
Mit den vorliegenden Regelungen sollen Gas und Strom möglichst wirtschaftlich eingespart werden. Der
Austausch ineffizienter, ungesteuerter Heizungspumpen wird verbindlich, denn ungesteuerte Heizkreispumpen und 
Zirkulationspumpen verbrauchen viel Energie. Der Austausch von Heizungspumpen refinanziert sich in der Regel 
innerhalb der Nutzungsdauer, teilweise mehrfach. Die Maßnahme reduziert den Stromverbrauch im Gebäude, 
indem die neuen Pumpen deutlich weniger Betriebsstrom verbrauchen und die Wärmekreisläufe effizienter und 
damit gassparender arbeiten. 
Im Jahr 2018 gab es in Deutschland ca. 24 Millionen ineffiziente Heizungsumwälzpumpen und ca. 2 Millionen 
ineffiziente WWZ-Pumpen. Da die Hälfte des Bestands an Heizungspumpen in Kessel integriert sind, können 
diese nicht ohne weiteres gegen effiziente Pumpen getauscht werden. Aktuell bleibt ein austauschbarer Bestand 
von ca. 9,7 Millionen externen Umwälzpumpen und 1,2 Millionen Zirkulationspumpen. Rund 50 Prozent der 
Gebäude werden mit Gas beheizt, daher beträgt das effektiv nutzbare, gasbasierte Potential rund 5,5 Millionen 
Pumpen. 
Die Gesamtstromeinsparung durch den Austausch von ca. 11 Millionen extern im Heizkreislauf betriebenen
Pumpen beträgt knapp 5,4 TWh. Bezieht man in die Regelung nur die gasbasierten Systeme ein, beträgt das
Einsparpotential rund 2,7 TWh. Hinzu kommen noch die Einsparungen durch den effizienteren Betrieb der
Heizungsverteilung insgesamt und damit Gaseinsparungen.  
 
Tabelle 1: Geschätzte Einsparwirkung durch Pumpentausch 
  NL-Pumpen WWZ-Pumpen 
Leistung der neuen Pumpen ≤ 30 W  &lt; 50 W  &lt; 100 W  &lt; 200W  &lt; 500W  > 500W  ≤ 10W  &lt; 50W  > 50W 
Externe Pumpen Gesamt stand 2018  12.000.000 2.000.000 
Externe Pumpen Gesamt heute 1) 9.732.000 1.200.000 
davon Gasbasierte Systeme 2) 4.866.000 600.000
  NL-Pumpen WWZ-Pumpen 
Verteilung der Pumpengrößen im
Bestand in Prozent 3) 
45 Prozent 37 Prozent 7 Prozent 5 Prozent 4 Prozent 2 Prozent 65 Prozent 30 Prozent 5
Prozent 
Stromeinsparung pro Pumpe:  
Ökodesign ggü. ungeregelten  
Pumpen [kWh/a] 4) 
213,01 398,565 543,575 996,54 2.536,57 4.420 99,28 297,84 1.986 
Externe Pumpen heute nach Leistung 4.379.400 3.600.840 681.240 486.600 389.280 194.640 780.000 360.000 60.000 
Einsparungen nach Pumpenleistung 
[TWh/a] 
0,93 1,44 0,37 0,48 0,99 0,86 0,08 0,11 0,12 
Einsparungen Gesamt [TWh/a] 5,1 0,3 
Einsparungen gasbasierter Systeme 
[TWh/a] 2) 
2,5 0,2 
1) Jährlich Tausch von 567.000 NL-Pumpen und 200.000 WWZ-Pumpen (Quelle: HZO-Evaluation). 
2) Annahme: 50 Prozent der Gebäude werden mit Gas beheizt. 
3) Annahme: Die Verteilung der Pumpenleistung im Bestand entspricht der Verteilung der Anträge je Pumpenleistung im HZO-Programm. 
4) Annahme: Okodesign generiert 15 Prozent weniger Einsparungen als Förderstandard nach HZO. 
Aufgrund von begrenzten Handwerkerkapazitäten ist eine solche Maßnahme immer in den Zusammenhang der 
Umsetzbarkeit zu stellen. Bei einem Regelungszeitraum von bis zu zwei Jahren und rund 350 Tsd. SHK-
Handwerkern müsste bei 5,5 Millionen Pumpentauschen ein Handwerker etwa alle 46 Tage eine Pumpe tauschen. Dies 
scheint angesichts der Tatsache, dass die Maßnahme in der Regel in Kombination mit einer anderen Aufgabe 
(Heizungsüberprüfung, -optimierung, hydraulischer Abgleich etc.) mit erledigt wird, durch den Markt erfüllbar. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 regelt die Verpflichtung, ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen, wenn diese Pumpen nicht
hinreichend effizient sind. Erfasst werden alle Umwälzpumpen, die in Heiz- oder Kältekreisen extern verbaut und 
nicht in einen Wärme- oder Kälteerzeuger integriert. Dies umfasst Nassläufer-Umwälzpumpen, Trinkwasser-
Zirkulationspumpen sowie Trockenläufer-Umwälzpumpen und somit beispielsweise auch Solar- und Solepumpen. 
Die Absätze 3 bis 5 legen die hinreichende Effizienz für die Heizungspumpen fest. Die Pumpen sind dann bis 
zum 31. Dezember 2026 auszutauschen. Durch die gewährte Fristverlängerung in Satz 2 soll sichergestellt
werden, dass bei einem bereits geplanten Austausch der Heizungsanlage die Pflicht aus Satz 1 erst nach dem
Austausch der Heizungsanlage greift.  
Zu Absatz 3 
Nach Absatz 3 dürfen Nassläufer-Umwälzpumpen ein Energieeffizienzindex (EEI) von 0,23 nicht überschreiten. 
Sie müssen den Anforderungen des Anhangs I Nummer 1.2 der aktuellen Fassung der Verordnung (EG) 
Nr. 641/2009 der Kommission entsprechen sowie einen Energieeffizienzindex (EEI) ≤ 0,23 entsprechen. Die sich 
von Absatz 4 Satz 1 unterscheidende Formulierung des Satzes 1, dass ein Energieeffizienzindex (EEI) von 0,23 
nicht überschreiten werden darf, ist dem geschuldet, dass die Ökodesign-Anforderungen in unterschiedlicher 
Richtung formuliert sind. Für Nassläufer-Umwälzpumpen gilt daher, je niedriger der EEI, desto effizienter sind 
diese. 
Zu Absatz 4 
Nach Absatz 4 dürfen Trockenläufer-Umwälzpumpen einen Mindesteffizienzindex (MEI) von 0,4 nicht
unterschreiten. Sie müssen den Anforderungen der aktuellen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der
Kommission entsprechen sowie einen Mindesteffizienzindex (MEI) ≥ 0,4 entsprechen. Die sich von Absatz 3 Satz 1 
unterscheidende Formulierung des Satzes 1, dass eine Mindesteffizienzindex (MEI) von 0,4 nicht unterschreiten 
werden darf, ist dem geschuldet, dass die Ökodesign-Anforderungen in unterschiedlicher Richtung formuliert 
sind. Für Trockenläufer-Umwälzpumpen gilt daher, je höher der MEI, desto effizienter ist diese.
Zu Absatz 5 
Nach Absatz 5 müssen Trinkwasser-Zirkulationspumpen über einen elektronisch kommutierten Motor verfügen. 
Für Trinkwasser-Zirkulationspumpen gibt es noch keinen Effizienzstandard über die Ökodesign-Verordnungen. 
Zentrale technischen Anforderung an die Effizienz ist deshalb das Vorhandensein eines elektronisch
kommutierten Motors, da diese deutlich niedriger Leistungsverluste aufweisen.  
Zu Absatz 6 
Die Absätze 2 bis 5 gelten für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten, da 
sich das Verhältnis der Kosten für den Pumpentausch mit der steigenden Größe des Gebäudes und damit dem 
Wärmebedarf verbessert. Die Einführung der Pflicht zum Pumpentausch für größere Gebäude erschließt daher 
mit einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis erhebliche Einsparpotentiale.  
Zu Nummer 24 
Die Änderung in § 69 schafft keine neue Regelung, sondern übernimmt lediglich die vormalige Regelung aus 
§ 71 – alt – in § 69 als neuen Absatz 2. 
Zu Buchstabe a 
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung durch die Aufnahme des neuen Absatzes 2. 
Zu Buchstabe b 
Nach der Systematik das Gesetzes ist die Regelung des § 71 – alt – im Zusammenhang mit § 69 geboten. Die 
Änderung des Wortlautes ist rein redaktioneller Natur. 
Im Rahmen der Neuregelung entfällt der bisherigen § 71 Absatz 2, wonach auf die Nachrüstung der Dämmung 
wegen Unwirtschaftlichkeit verzichtet werden konnte. Eine praktische Auswirkung dieser Änderung ist nicht zu 
erwarten, da die Anforderungen in § 71 Absatz 1 bereits hinreichend eingeschränkt sind – eine Nachrüstung wird 
nur für bisher ungedämmte und zugängliche Leitungen in unbeheizten Räumen gefordert. In diesen Fällen ist die 
Dämmung bereits in der Vergangenheit wirtschaftlich gewesen, die Wirtschaftlichkeit hat sich durch die
gestiegenen Energiepreise weiter verbessert. Zudem führte die bisherige Regelung zu Problemen im Vollzug und zu 
Rechtsunsicherheit in der Praxis, da auch auf wirtschaftliche Nachrüstmaßnahmen verzichtet wurde. 
Zu Nummer 25 
Die Neufassungen der Überschrift des Unterabschnitts 4 in Teil 4 Abschnitt 2 nimmt die neue
Begriffsbestimmung der „Heizungsanlage“ in § 3 Absatz 1 Nummer 14a in Bezug.  
Zu Nummer 26 
Zu § 71 (Anforderungen an eine Heizungsanlage) 
Der neue § 71 setzt die ordnungsrechtliche Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag um, dass jede ab dem Jahr 2025 
neu eingebaute Heizung – unabhängig ob im Bestand oder im Neubau – auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer 
Energien betrieben werden soll. Vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges hat die Regelung eine neue
Dringlichkeit erhalten, da mit einer ambitionierten Umsetzung dieser Vorgabe die Abhängigkeit von fossilem Erdgas 
schnell und effektiv reduziert werden kann. Die Regierungskoalition hat daher vereinbart, dass „jetzt gesetzlich 
festgeschrieben wird, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit
erneuerbaren Energien betrieben werden soll“. Zudem dient die Regelung der Einhaltung der Vorgaben des Bundes-
Klimaschutzgesetzes (KSG) für den Gebäudesektor. Es besteht hoher klimapolitischer Handlungsbedarf. Der
Gebäudesektor hat sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 sein Klimaschutzziel aus dem KSG verfehlt. Im Jahr 
2021 lag der Wert bei 115 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten (Ziel: 113 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente), 
was rund 15 Prozent der Gesamtemissionen des Jahres ausmacht. Um das Ziel für das Jahr 2030 (maximal 67
Millionen Tonnen CO2-Äquivalente) einhalten zu können, ist eine deutliche Steigerung der Minderungsrate
angezeigt.  
Mit der Regelung wird der ordnungsrechtliche Rahmen für einen Umstieg von fossil befeuerten Heizungsanlagen 
auf eine Wärmebereitstellung auf Basis erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme geschaffen. Die
bisher im Vordergrund stehende Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die mit einer attraktiven
Austauschprämie den Umstieg auf mit 100 Prozent erneuerbaren Energien betriebene Heizungsanlagen fördert, wird 
durch eine klare gesetzliche Regelung ergänzt. Der Einbau von Heizungsanlagen auf Basis ausschließlich fossiler 
Energieträger – vor allem Gas- und Ölheizungen – ist ab dem Jahr 2024 nicht mehr gestattet. Damit wird der 
vorrangegangene, aus Gründen des Klimaschutz gebotenen Stopp der Förderung fossiler Heizungsanlagen,
ordnungsrechtlich nachvollzogen, um auch im Gebäudesektor einen klaren Investitionsanreiz in Richtung
erneuerbarer Energien zu setzen. 
Ersatzmaßnahmen sind nicht zulässig. Rein fossil betriebene Objekt-KWK-Anlagen oder Brennstoffzellen
werden nicht zugelassen, ebenso wenig eine ersatzweise Nutzung von Auf-Dach-Photovoltaik oder weitere
Effizienzmaßnahmen.  
Hybridlösungen – unter anderem auf Basis von KWK-Anlagen und Brennstoffzellen – werden nur dann möglich 
sein, wenn diese mindestens mit 65 Prozent grünen Gasen betrieben oder zur Erfüllung der 65-Prozent-EE-
Vorgabe mit erneuerbaren Lösungen kombiniert werden. 
Diese Maßnahme leitet damit die klimapolitisch notwendige Abkehr von fossilen Ressourcen ein. Die Anzahl von 
fossil betriebenen Heizungsanlagen und damit der Verbrauch fossiler Energieträger für die Wärmebreitstellung 
wird zugunsten klimafreundlicher, erneuerbarer Alternativen erheblich sinken. Die Neuregelung, ist damit
geeignet einen maßgeblichen Beitrag zum Klimaschutz und der Energiesouveränität Deutschlands zu leisten.  
Zentraler Regelungsinhalt von § 71 ist, dass bei Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der 
Inbetriebnahme im Neubau und im Bestand eine Heizungsanlage gewählt werden muss, die mindestens 65
Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben ist. Die Pflicht des § 71 gilt demnach, wenn der Eigentümer sich
freiwillig entscheidet eine neue Heizungsanlage einzubauen oder wenn seine Heizungsanlage irreparabel ist und er 
die Heizungsanlage austauschen muss. Der Eigentümer hat eine Vielzahl von Erfüllungsoptionen, wie die
Vorgabe erfüllt werden kann, sei es durch einen individuellen Nachweis nach § 71 Absatz 2 oder durch das
vereinfachte Nachweisverfahren der Erfüllungsoptionen nach Absatz 3. Die Offenheit der Umsetzung erlaubt auch 
Quartierslösungen.  
Adressat der Verpflichtungen aus den §§ 71 ff. ist der Gebäude- oder Wohnungseigentümer im Hinblick auf die 
Anforderungen an die Beschaffenheit der Heizungsanlagen oder weitere Anforderungen an das Gebäude oder 
einen Effizienzzustand. Dies steht im Einklang mit § 8 Absatz 1, der grundsätzlich den Bauherrn oder Eigentümer 
für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich macht. Sofern der Eigentümer die Wärme- oder
Warmwasserversorgung einem Contractor überlässt, treffen neben dem Eigentümer auch den Contractor nach § 8 Absatz 2 die 
Pflichten hinsichtlich der Anforderungen an die Beschaffenheit der Heizungsanlagen oder weitere Anforderungen 
an das Gebäude oder einen Effizienzzustand, da ein Contractor im Auftrag des Eigentümers tätig wird.  
Insoweit in den §§ 71 ff. Anforderungen an die Nutzung bestimmter Brennstoffe bei Anlagen zur vollständigen 
oder teilweisen Nutzung von Bioenergie gestellt werden, hat der Betreiber der Heizungsanlage diese Pflichten zu 
erfüllen. Dabei kann der Betreiber gleichzeitig auch der Eigentümer der Anlage sein (typischerweise bei einem 
selbstgenutzten Gebäude oder Wohnung oder bei vermieteten Wohnungen mit Zentralheizung); diese beiden 
Funktionen können aber auch auseinanderfallen, wie beispielweise bei vermieteten Wohnungen mit
Gasetagenheizungen und einem direkten Liefervertrag zwischen Energieversorger und Mieter.  
Die Frage, inwieweit Vermieter die Kosten für einen den Anforderungen der 65-Prozent-Regelung erfüllenden 
Heizungstausch auf Mieter im Rahmen der Modernisierungsumlage umlegen können, richtet sich nach den
einschlägigen mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der dazu ergangenen Rechtsprechung. 
Sofern der Ersatzeinbau einer neuen Heizungsanlage beispielsweise in Folge einer Havarie der alten Anlage oder 
bei einer zeitweilig defekten oder reparaturanfälligen Heizungsanlage erfolgt, stellt dies eine
Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 555a BGB dar; die Kosten können dementsprechend nicht umgelegt werden. Bei einer 
sogenannten „modernisierenden Instandsetzung“ von Heizungsanlagen, die zwar noch (ausreichend)
funktionsfähig sind und (bislang) einen zu beseitigenden Mangel nicht aufweisen, aber bereits über einen nicht
unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer (ab-)genutzt worden sind, ist nach § 559 Absatz 2 BGB 
ein entsprechender Abzug des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten vorzunehmen (siehe hierzu 
insbesondere BGH, Urteil vom 17. Juni 2020, VIII ZR 81/19,NZM 2020, 795 ff.). Denn die Bestimmungen zur 
Modernisierungsumlage basieren – gerade bei energetischen Modernisierungen im Sinne von § 555b Nummer 1 
BGB – auf dem Leitgedanken, dass für den Vermieter ein Anreiz zur Vornahme von Verbesserungsmaßnahmen
der Mietsache (Energieeinsparung, dauerhafte Erhöhung des Gebrauchswerts, Verbesserung der allgemeinen 
Wohnverhältnisse) gesetzt wird und die Interessen des Mieters dadurch gewahrt werden, dass er spiegelbildlich 
von einer Erhöhung des Gebrauchswerts profitiert (vergleiche BGH, Urteil vom 17. Juni 2020, VIII ZR 81/19 
Randnummer 44). Dementsprechend verlangt die gesetzliche Definition für energetische Modernisierungen im 
Sinne von § 555b Nummer 1 BGB, auf die es hier ankommt, dass „in Bezug auf die Mietsache Endenergie
nachhaltig eingespart“ wird. In Bezug zur Mietsache steht sie, wenn die Ersparnis an Endenergie zumindest mittelbar 
der Mietsache und damit letztlich dem Mieter – beispielsweise durch Senkung seiner Heiz- oder Stromkosten – 
zugutekommt (Münchener Kommentar BGB/Artz, 9. Auflage 2023, BGB § 555b Randnummer 6 mit weiteren 
Nachweisen; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 15. Auflage 2021, § 559 BGB Randnummer 27). Ein
bestimmter Einsparumfang ist zwar nicht Voraussetzung für energetische Modernisierungen im Sinne von § 555b 
Nummer 1 BGB. Im Rahmen der Härtefallabwägung des § 559 Absatz 4 BGB ist allerdings – unabhängig von 
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters – das objektive Verhältnis zwischen der Mieterhöhung und 
den durch die Maßnahme erzielten Vorteilen zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 17/10485, S. 24). 
Die Frage, für welchen Wärmeerzeuger sich der Vermieter entscheidet, dürfte – wie bei anderen Eigentümern 
auch – nicht zuletzt davon abhängen, ob für bestimmte Technologien, wie etwa Wärmepumpen, eine Förderung 
in Anspruch genommen werden kann und welche Abschätzungen für die Verfügbarkeit und Kostenentwicklungen 
der späteren Betriebskosten vorliegen. 
Der Vollzug der Regelung wird beim Einbau einer Heizungsanlage in ein zu errichtendes Gebäude im Rahmen 
der Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 sichergestellt. Beim Einbau einer neuen Heizungsanlage in ein
bestehendes Gebäude erfolgt der Vollzug beim Einbau einer Erfüllungsoption nach § 71 Absatz 3 im Rahmen einer 
Unternehmererklärung nach einer neu eingefügten Vorschrift in § 96 Absatz 1. Sofern ein Einzelnachweis für die 
einzubauende Heizungsanlage nach § 71 Absatz 2 erforderlich ist, ist hierfür nur eine nach § 88 berechtigte Person 
befugt; der Nachweis ist aufzubewahren und der zuständigen auf Verlangen vorzulegen. 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 Satz 1 regelt den Kern der 65-Prozent-EE-Vorgabe. Danach dürfen ab dem Tag des Inkrafttretens des 
Gesetzes neu eingebaute Heizungsanlagen in allen neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden nur 
errichtet oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit 
erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Der Begriff der Heizungsanlage wird in § 3 
Absatz 1 Nummer 14a neu eingeführt und definiert als eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser 
oder einer Kombination davon, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des 
§ 2 Nummer 3 und offenen Kamine nach § 2 Nummer 12 der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), in der jeweils geltenden Fassung. Damit soll insbesondere auch der 
Austausch von auf Gas-, Öl- oder Kohlebasis betriebenen Öfen adressiert werden. Einzelraumfeuerungsanlagen 
(Kamine) und Kachelöfen unterfallen grundsätzlich nicht der Regelung nach Satz 1. Sie können in Gebäuden im 
Rahmen der geltenden Gesetze genutzt werden; eine Anrechnung ist nur nach der Ausnahme in Absatz 6 möglich. 
Der Einschub „nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h“ soll sicherstellen, dass diese
Regelungen auch für Anlagen(-kombinationen) gelten, die nicht in Absatz 3 genannt sind. Die genannten Vorgaben 
müssen demnach auch im Rahmen des Einzelnachweises nach Absatz 2 eingehalten werden. 
Adressat der Pflicht aus Absatz 1 Satz 1 ist der Verantwortliche nach § 8. Er hat sicherzustellen, dass mindestens 
65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme 
erzeugt wird.  
In Satz 2 wird der Anwendungsbereich der 65-Prozent-EE-Vorgabe präzisiert. Es werden die Heizungsanlagen 
die dem Satz 1 unterfallen von Anlagen zur Wärmebreitstellung, die in ein Wärmenetz einspeisen und damit
hinsichtlich des Anteiles der erneuerbaren Energien an nur der Regelung des § 71b – neu – unterfallen, mittels des 
neu definierten Gebäudenetzes nach § 3 Absatz 1 Nummer 9a abgegrenzt. 
Zu Absatz 2 
Bei Heizungsanlagen, die nicht die standardisierten Anforderungen nach Absatz 3 allein oder in Kombination 
miteinander erfüllen oder andere als die in Absatz 3 aufgeführten Anlagen verwenden, ist die Einhaltung der 65-
Prozent-EE-Vorgabe nach Absatz 1 auch individuell auf Grundlage einer Berechnungen nach der DIN V 18599 
möglich, wenn diese durch eine nach § 88 berechtigte, also einer fachkundigen Person erfolgt. Der Nachweis ist
sowohl von dem nach § 71 Verantwortlichen als auch vom Aussteller jeweils mindestens zehn Jahre
aufzubewahren und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie der nach Landesrecht zuständigen Behörde im
Rahmen von Stichproben auf Verlangen vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist orientiert sich an den im GEG auch 
sonst üblichen Fristen. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 soll die Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe in der Praxis erleichtern, indem in den genannten Fällen 
die Pflichterfüllung angenommen wird. Der verantwortliche Bauherr oder Gebäudeeigentümer kann, soweit er 
nicht einen Einzelnachweis nach Absatz 2 führen möchte, beim Einbau einer Heizungsanlage in ein zu
errichtendes Gebäude oder beim Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude frei wählen zwischen einem 
Anschluss an ein Wärmenetz (Satz 1 Nummer 1), dem Einbau einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe 
(Satz 1 Nummer 2), dem Einbau einer Stromdirektheizung (Satz 1 Nummer 3), dem Einbau einer
solarthermischen Anlagen (Satz 1 Nummer 4), dem Einbau einer Heizungsanlage zu Nutzung von grünem oder blauem
Wasserstoff (Satz 1 Nummer 5) sowie dem Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung (Satz 1 Nummer 6). Nach 
der Maßgabe des Satzes 2 kommt in Bestandsgebäuden auch der Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung von 
Biomasse unter Berücksichtigung der Anforderungen nach den §§ 71f und 71g in Betracht. Die Beschränkung 
dieser Erfüllungsoptionen auf Bestandsgebäude ist damit begründet, dass davon auszugehen ist, dass der Neubau 
eines Gebäudes so geplant werden kann, dass der Einsatz von Wärmepumpen oder der Anschluss an ein
Wärmenetz möglich und wirtschaftlich ist. 
Soweit die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 den Gebäude- oder Wohnungseigentümer trifft und dieser nicht
gleichzeitig auch die Anlage betreibt, hat bei den Erfüllungsoptionen Nummer 5 und 6 der Betreiber der Heizungsanlage 
gesonderte Pflichten im Hinblick auf den Bezug der bezogenen biogenen Brennstoffe bzw. den grünen oder 
blauen Wasserstoff zu erfüllen. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 71f und § 71g, 
die den Betrieb der Anlage betreffen, eingehalten werden. Diese Pflichten regeln spezielle Anforderungen an die 
Brennstoffe, um die 65-Prozent-Vorgabe auch im Hinblick auf die verwendete Biomasse sicherzustellen. 
Diese Pflichten werden regelmäßig den Gebäude- oder Wohnungseigentümer treffen, wenn er die Wohnung
selber nutzt und damit Gebäude- oder Wohnungseigentümer und gleichzeitig Betreiber der Heizungsanlage ist. Im 
Falle der Vermietung wird auch der Vermieter regelmäßig Betreiber einer zentralen Heizungsanlage sein, wenn 
er Bezieher der Energielieferung ist. Die beiden Funktionen können jedoch dann auseinanderfallen, wenn ein 
Nutzer eines Gebäudes oder einer Wohnung einen direkten Energieliefervertrag abschließt, während die
Heizungsanlage im Eigentum des Gebäude- oder Wohnungseigentümers steht.  
Hat der Gebäudeeigentümer den Betrieb der Heizungsanlage – etwa im Rahmen eines Wärmecontracting-
Vertrages – einem Dritten übertragen, so trifft den Contractor die Pflicht zur Erfüllung der Anforderungen aus § 71f und 
§ 71g. 
Für die einzelnen Erfüllungsoptionen werden nach den §§ 71b bis 71h weitere Voraussetzungen geregelt, die bei 
Vorliegen dieser Anforderungen einen Verzicht auf einen Einzelnachweis nach Absatz 3 rechtfertigen. 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 differenziert die Anwendbarkeit der 65-Prozent-EE-Vorgabe hinsichtlich unterschiedlicher
Einsatzoptionen für die neu eingebauten oder aufgestellten Anlagen. Hierfür ist es unerheblich, ob mit dem Einbau einer 
neuen Zentralheizung für Raumwärme und Warmwasser eine zuvor getrennte Anlage ersetzt wird oder
umgekehrt. 
Nach Nummer 1 bezieht sich bei neu eingebauten oder aufgestellten verbundenen Heizungsanlagen, die
Raumwärme und Warmwasser gemeinsam erzeugen, die Anforderung auf die bereitgestellte Raumwärme und Wärme 
für Warmwasser insgesamt. Dieser Fall tritt beispielsweise bei Heizungsanlagen mit kombinierter
Warmwassererzeugung in Einfamilienhäusern ein oder bei Heizungsanlagen mit zentraler Warmwasserbereitung durch
denselben Wärmeerzeuger.  
Erfolgt die Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser mit neuen getrennten Anlagen, die Raumwärme und 
Warmwasser getrennt erzeugen, gilt die 65-Prozent-EE-Vorgabe gemäß der Nummer 2 jeweils nur für den
betroffenen neuen Wärmeerzeuger. Sofern das Warmwasser in einer getrennten Anlage nur dezentral erzeugt wird, 
ist die Sonderregel nach Absatz 5 zu beachten.
Oft tritt aber auch die Situation ein, dass in einer Heizzentrale eines größeren Gebäudes mit mehreren
Wärmeerzeugern nur ein Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. Für diesen Anwendungsfall im Sinne der Nummer 3 besteht 
eine Wahlfreiheit. Wenn beispielsweise die Heizzentrale aus zwei Wärmeerzeugern besteht, die mit fossilen 
Brennstoffen betrieben werden, muss beim Austausch des ersten Wärmeerzeugers der neu eingebaute Erzeuger 
die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllen. Wird jedoch der zweite Wärmeerzeuger ausgetauscht, so kann für den
zweiten Wärmeerzeuger die 65 Prozent wahlweise auch so angewendet werden, dass die Heizungszentrale als
Gesamtheit bilanziert wird. Wurde als erster Erzeuger beispielsweise eine Wärmepumpe eingebaut, so kann der 
zweite Erzeuger ein Kessel mit fossilen Brennstoffen sein, wenn die Gesamtanlage die Bedingungen an eine
Wärmepumpen-Hybridheizung gemäß § 71h erfüllt. Diese Regelung erhöht dadurch insbesondere die Flexibilität bei 
Mehrkesselanlagen. 
Zu Absatz 5 
Für den Fall einer von der Raumwärme getrennten Warmwasserbereitung in einer dezentralen Anlage gelten nach 
Absatz 5 neue elektrisch betriebene Warmwasserbereiter auch als Pflichterfüllung. Als solche gelten
elektronische Durchlauferhitzer, Brauchwasser-Wärmepumpen oder Warmwasserboiler. Durch die Dekarbonisierung des 
deutschen Kraftwerksparks ist die elektrische Warmwasserbereitung eine zukunftsweisende Option. Je nach
Gebäude, Entfernungen der Zapfstationen, Verbrauchsprofilen und -häufigkeit und anderen Parametern können
unterschiedliche Lösungen optimal angepasst sein. Diese Erweiterung gilt nicht, sofern die getrennte
Warmwasserbereitung in einer zentralen Anlage für das Gebäude erfolgt. 
Zu Absatz 6 
Absatz 6 sieht vor, dass unvermeidbare Abwärme, die über ein technisches System nutzbar gemacht wird, etwa 
durch einen Wärmeübertrager, als pflichterfüllende Wärme im Sinne des Absatz 1 gilt. Beispiele für solche
Systeme umfassen Anlagen, die Abwärme aus gewerblichen Öfen oder Server-Anlagen und Rechenzentren mittels 
eines Wärmeübertragers zur Wärmebereitstellung nutzen; Abwärme, die mittels Wärmeübertrager aus dem Abgas 
von Verbrennungsanlagen oder gewerblichen Produktionsprozessen rückgewonnen wird, insofern diese Wärme 
nicht mit Maßnahmen nach Stand der Technik vermieden werden können; Abwärme aus dem Abwasser, das 
mittels einer Wärmepumpe auf ein nutzbares Temperaturniveau gebracht wird. 
Ebenso können Kaminöfen im Nachweis der Pflichterfüllung nach Absatz 1 mit maximal 10 Prozent angerechnet 
werden. Es ist insoweit der Standardwert von 0,10 der Tabellen 54 und 55 nach DIN V 18599-5: 2018-09
anzuwenden.  
Zu Absatz 7 
Absatz 7 fasst die bisherigen Ausnahmen für Gebäude der Landes- oder Bündnisverteidigung aus § 10 Absatz 5 
sowie § 55 Absatz 3 hier in inhaltlich unveränderter Weise zusammen. 
Zu § 71a (Messausstattung von Heizungsanlagen, Informationspflichten, Gebäudeautomation) 
Mit dem neuen § 71a werden die Anforderungen an die Messausstattung und die Messwerte geregelt für
Heizungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2025 eingebaut werden (vgl. Absätze 1 bis 3). Darüber hinaus enthält § 71a 
in Absatz 4 eine Informationspflicht des Gebäudeeigentümers gegenüber den Nutzern des Gebäudes über die
Effizienz der Heizungsanlage. Absätze 4 bis 7 enthalten Vorgaben über die Gebäudeautomation.  
Für die systemdienliche Einbindung von elektrischen Wärmepumpen und Stromdirektheizungen sind dagegen die 
gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Energiewirtschaftsrechts, sowie die Festlegungen der
Bundesnetzagentur zu beachten. Das GEG trifft hierzu keine eigenen Regelungen. 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 regelt die notwendige Messausstattung von Heizungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2025 eingebaut
werden. Danach sind nach Absatz 1 Satz 1 alle Heizungsanlagen vor Inbetriebnahme mit einer Messausstattung
auszurüsten, die Energieverbrauch und erzeugte Wärmemenge erfassen kann. Die nach Absatz 1 Satz 1
vorgeschriebene Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ist deswegen notwendig, da es für den Betreiber einer
Heizungsanlage ohne diese kaum möglich ist, einen ineffizienten Betrieb zu erkennen. Eine solche Anzeige ermöglicht es
dem Betreiber der Heizungsanlage, einen erhöhten Verbrauch bzw. eine geringe Effizienz zu erkennen und
gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um den Energieverbrauch zu reduzieren oder die Effizienz der
Heizungsanlage zu erhöhen.  
Da die Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude bereits vorschreiben, dass alle Energieverbräuche 
sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers messtechnisch erfasst werden und alle 
förderfähigen Heizsysteme bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige
ausgestattet sein müssen, erfüllen viele Wärmeerzeuger diese Anforderungen bereits.  
Die zur Messung der Energieverbräuche und erzeugten Wärmemengen eingesetzten technischen Komponenten 
müssen nicht geeicht sein, soweit sich nicht aus der Heizkostenverordnung, dem Messstellenbetriebsgesetz oder 
dem Mess- und Eichgesetz etwas anderes ergibt. Messgeräte und Messwerte, die abrechnungsrelevant sind,
unterliegen dem Mess- und Eichrecht. Neben externen Brennstoff-, Strommengen- und Wärmemengenzählern sind 
auch geräteintegrierte Bilanzierungen über die Regelung eines Wärmeerzeugers zulässig. Heizungsanlagen,
welche die vorhandenen Vorgaben der Bundesförderung effiziente Gebäude zur Messung von Energie- und
Wärmeverbräuchen bereits erfüllen, genügen somit den in § 71a Absatz 1 aufgestellten Anforderungen. 
Absatz 1 Satz 2 eröffnet verschiedene Optionen, wie die Messwerte angezeigt werden können. 
Absatz 1 Satz 3 verpflichtet den Verantwortlichen, dass die Effizienzanzeige über einen angemessenen
Zugriffsschutz verfügt. Dabei ist offengelassen, wie dieser technische Standard erreicht werden kann. Der Verantwortliche 
hat sicherzustellen, dass keine Unbefugten Zugriff auf etwaige personenbezogene Daten Dritter haben.
Biomasseheizungen nach § 71g und Luft-Luft-Wärmepumpen sind von der Pflicht zur Ausstattung mit den Messgeräten 
nicht erfasst.  
Zu Absatz 2 
Absatz 2 regelt die Anforderungen an die zu erhebenden Messwerte, deren Auflösung und Speicherdauer. Die 
messtechnische Erfassung der Energieverbräuche und erzeugten Wärmemengen ist Voraussetzung für eine
Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige. Biomasseheizungen nach § 71g und Luft-Luft-Wärmepumpen sind von der 
Pflicht zur Messung der Energieverbräuche nicht erfasst. Bei Biomasseheizungen ist in der Regel die Messung 
des Brennstoffinputs, also beispielsweise Stückholz, Hackgut oder Pellets, nur mit größerem Aufwand möglich, 
so dass keine Effizienzmessung erfolgen kann. Bei Luft-Luft-Wärmepumpen ist hingegen die Messung des
Wärmeoutputs auf Grund der schlechten Messbarkeit des Luftvolumenstroms technisch aufwändig. 
Die Vorhaltung der Messwerte in monatlicher Auflösung in der Anlage über einen Zeitraum von drei Jahren stellt 
eine gesetzliche Verpflichtung dar. Die Vorgabe der monatlichen Erfassung dient dem Zweck dem Nutzer der 
Wärme eine etwaige systemdienliche und kosteneffiziente Betriebsweise der Heizungsanlage zu ermöglichen. 
Die monatliche Erfassung ist dabei erforderlich, um eine systemdienliche Fahrweise erfassen und vergleichen zu 
können. Die Speicherung der Messwerte über drei Jahre ermöglicht es, den Energieverbrauch und die Effizienz 
im Jahr vor und in dem Jahr nach Maßnahmen mit Auswirkung auf den Energieverbrauch oder die Effizienz zu 
vergleichen. Die Speicherung für drei Jahre ist erforderlich, um aufeinanderfolgende Heizperioden miteinander 
vergleichen zu können. Eine Heizperiode kann dabei mehr als ein Kalenderjahr erfassen. Die Einhaltung
datenschutzrechtlicher Vorgaben bleibt dabei unberührt. Soweit die Messwerte personenbezogene Daten darstellen, 
sind die Anforderungen aus der Datenschutzgrundverordnung sowie dem Telekommunikation-Telemedien-
Datenschutz-Gesetz zu beachten. Die Ablesung sowie die Vorhaltung einer höheren als der monatlichen Auflösung 
in der Anlage darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person vorgenommen werden. Zudem sind Fernablesung 
und Zugriff durch Dritte ebenfalls nur mit Einwilligung zulässig. Dies gilt insbesondere in Fällen von vermieteten 
Einfamilien- und Mehrparteienhäusern mit Zugriff auf die Nutzungsdaten durch den Vermieter. 
Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass Messwerte mit einer höheren Auflösung nur mit einer Einwilligung vorgehalten 
werden dürfen. Messwerte mit einer höheren Auflösung erlauben unter Umständen vertiefte Einblicke in die
persönliche Lebensführung des Nutzers.  
Die Darstellung des Anteils der einzelnen Wärmeerzeuger an der Wärmebereitstellung von Wärmepumpen-
Hybridheizungen informiert den Betreiber über den Deckungsanteil der Wärmepumpe. Diese Information ermöglicht 
es, den Erfolg von Maßnahmen zur Steigerung des Deckungsanteils der Wärmepumpe zu überprüfen.  
Die Anzeige der solaren Erträge und Abweichungen von Erträgen vergangener Zeiträume hilft dem Betreiber 
solarthermischer Anlagen, Fehlfunktionen zu erkennen und gegebenenfalls eine Wartung zu veranlassen.
Zu Absatz 3 
Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche 
Übermittlung der erhobenen Daten auch über ein Smart Meter Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des
Messstellenbetriebsgesetz erfolgen kann. Absatz 3 Satz 2 stellt darüber hinaus klar, dass die Regeln des
Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) Anwendung finden, soweit beim Bezug von Energie für die Heizungsanlagen eine
Messstelle im Sinne des § 2 Nummer 11 MsbG betrieben wird. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Daten 
zu energiewirtschaftlich relevanten Mess- und Steuerungsvorgängen nach § 19 Absatz 2 MsbG verarbeitet
werden, weil zu diesem Zweck nur ein Smart-Meter-Gateway eingesetzt werden darf. 
Die vorgesehene Energieverbrauchs- und Effizienzerfassung sowie -anzeige sowie die in Absatz 2 aufgeführten 
technischen Ausstattungen (eine Benutzerschnittstelle, ein übergeordnetes Energiemanagementsystem, ein
externes Gerät oder eine externe Applikation) sind grundsätzlich keine eigene Messstelle nach § 2 Satz 1 Nummer 11 
MsbG. 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 setzt Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 
18.6.2010, S. 13) um. Dort ist vorgeschrieben, dass Nichtwohngebäude mit Heizungs- und Klimaanlagen oder 
kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen ab einer Nennleistung von 290 kW mit Systemen zur
Gebäudeautomatisierung- und Steuerung ausgestattet sein müssen, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist. Die 
in Absatz 4 getroffene Regelung entspricht der notwendigen Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU in deutsches 
Recht. Bei Anlagen dieser Größe ist ein erhebliches Einsparpotenzial durch die Ausrüstung mit einer
Gebäudeautomatisierung und -Steuerung anzunehmen, etwa durch Anpassung von Betriebszeiten oder die Verhinderung 
eines gleichzeitigen Betriebes der Heizung und Kühlung.  
Zu Absatz 5 
Absatz 5 spezifiziert die mindestens erforderlichen Funktionalitäten der Energieüberwachungstechnik genauer. 
Satz 1 Nummer 1 bezieht sich auf die erforderliche Software beziehungsweise Messtechnik zur Überwachung der 
Energieströme und Anlagentechnik. Hierbei kann sich an Softwarelösungen zur Implementierung eines
Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 sowie der DIN EN 16247 Teil 2 orientiert werden. Satz 1
Nummer 2 soll sicherstellen, dass die erhobenen Daten firmen- und herstellerunabhängig auswertbar sind. Die gemäß 
Satz 1 Nummer 3 bis 5 geforderten Funktionen dienen der Umsetzung von Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b 
bzw. Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b der EU-Gebäuderichtlinie. Nach Satz 2 muss zudem sichergestellt 
werden, dass in Anlehnung an den Energiemanagementprozess nach DIN EN ISO 50001 verantwortliche
Personen oder Unternehmen, beispielsweise im Rahmen eines Energiecontractings, bestimmt werden, welche sich mit 
der energetischen Optimierung des Gebäudebetriebs befassen. Ebenfalls in Anlehnung an DIN EN ISO 50001 
soll dabei ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess (PDCA-Zyklus) verfolgt werden. 
Zu Absatz 6 
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 gibt vor, dass neu zu errichtende Nichtwohngebäude mit Heizungs-, Kälte- oder 
Lüftungsanlagen größer 290 kW mindestens mit einer Gebäudeautomation des Automatisierungsgrads B nach 
DIN V 18599-11: 2018-09 oder besser ausgestattet sein müssen. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich aus den in 
Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 bzw. Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 der EU-Gebäuderichtlinie formulierten Funktionen, 
welche Gebäudeautomationssysteme erfüllen müssen, sofern dies wirtschaftlich ist. Da die Nachrüstung von
Gebäudeautomationssystemen in Bestandsgebäuden sehr aufwendig sein kann, beschränkt sich die Anforderung auf 
Neubauten.  
Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 sieht vor, dass die genannten Anlagen ein technisches Inbetriebnahmemanagement 
einschließlich einer Einregelung zu durchlaufen haben. Ein Inbetriebnahmemanagement über einen längeren
Zeitraum stellt dabei sicher, dass die Anlagen einen gewerkeübergreifend optimalen Betriebszustand erlangen, 
wodurch kostengünstig Energieeffizienzpotentiale gehoben werden können.  
Orientierung für die Durchführung des Inbetriebnahmemanagements kann das Regelwerk VDI 6039 sowie die 
AHO-Schriftenreihe Heft 19 bieten.
Zu Absatz 7 
Absatz 7 sieht vor, dass in bestehenden Nichtwohngebäuden mit Heizungs-, Kälte- oder Lüftungsanlagen größer 
290 kW, die bereits über eine Gebäudeautomation des Automatisierungsgrads B nach DIN V 18599-11: 2018-09 
oder besser verfügen, sichergestellt werden muss, dass die unterschiedlichen gebäudetechnischen Systeme
miteinander kommunizieren können. 
Hierbei soll erreicht werden, dass in Nichtwohngebäuden trotz einer Vielzahl gebäudetechnischer Systeme von 
unterschiedlichen Herstellern oder mit unterschiedlichen Kommunikationsprotokollen alle Daten an einem
zentralen Punkt abrufbar sind. Dies ist für einen gewerkeübergreifend optimierten Anlagenbetrieb erforderlich. Es 
wird dabei im Wortlaut der Formulierung Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 
Buchstabe c der EU-Gebäuderichtlinie gefolgt. Die Anforderung beschränkt sich auf Nichtwohngebäude mit
bereits vorhandener Gebäudeautomation, da Nachrüstungen im Bestand bei nicht vorhandener Gebäudeautomation 
mit hohem technischem Aufwand und hohen Kosten verbunden sein können. 
Zu § 71b (Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber) 
Mit dem neuen § 71b werden die Anforderungen an Wärmenetze und deren Betreiber geregelt, die erfüllt sein 
müssen, damit ein Wärmenetzanschluss als Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 gilt. Es wird zwischen 
neuen Wärmenetzen, deren Baubeginn nach dem 31. Dezember 2023 (Absatz 1) und bestehenden Wärmenetzen, 
deren Baubeginn vor dem 1. Januar 2024 (Absatz 2) liegt, unterschieden. Beim Anschluss an ein neues
Wärmenetz muss ein Anteil der jährlichen Erzeugernutzwärmeabgabe von mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien, 
Abwärme oder einer Kombination hieraus erreicht werden. Bei Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz gilt die 
Vorgabe unabhängig vom Anteil an erneuerbaren Energien oder Abwärme am Erzeugungsmix des Netzes als 
erfüllt. Hintergrund ist, dass bei einem Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz unterstellt wird, dass das
Wärmenetz auf der Grundlage der Vorgaben nach Absatz 2 und anderer Anreize, wie zum Beispiel der
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) schrittweise bis 2030 mindestens 50 Prozent und bis spätestens 2045
ausschließlich klimaneutrale Wärme liefern wird.  
Die Anknüpfung für die Unterscheidung an den Zeitpunkt des Baubeginns ist damit begründet, dass für den Bau 
von Wärmenetzen nicht immer ein Bauantrag erfolgt. So kann für das Verlegen der Leitungen ein Aufgraben der 
öffentlichen Verkehrsfläche nötig sein, wofür eine straßenrechtliche Nutzung (Aufbruchgenehmigung) zu
beantragen ist. Für das Aufgraben von privaten Grundstücken wird regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag
geschlossen.  
§ 71b stellt zudem eine Nachfolgeregelung für den bisherigen § 44 dar, der aufgrund der Neuregelung entfällt. 
Das gestufte Vorgehen der gewählten Neuregelung verfolgt zwei Ziele. Zum einen soll ein wesentlicher Beitrag 
zur Dekarbonisierung der Wärmenetze geleitet werden. Zum anderen sollen in Wärmenetzgebieten möglichst 
viele Gebäude auch dann an das Wärmenetz angeschlossen werden, wenn die Transformation zu einer CO2-freien 
Versorgung auf den Weg gebracht wurde. Denn eine hohe Zahl von Anschlussnehmern sichert die
Wirtschaftlichkeit der Investitionen in die Dekarbonisierung der Wärmenetze ab. Entsprechend der Rechtsprechung des 
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016 (Az. 10 CN 1.15) stellt der Anschluss an ein Wärmenetz ein 
geeignetes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes dar, sofern die Anforderungen nach Anlage 
VIII des damaligen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) eingehalten werden. Diese
Rechtsprechung ist zukünftig auf Wärmenetze anzuwenden, welche die Anforderungen des § 71b erfüllen. Denn Anlage 
VIII des EEWärmeG wurde durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und 
zur Änderung weiterer Gesetze vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) nach § 44 überführt, dessen
Nachfolgeregelung nun § 71b wird. Es bleibt demnach bei der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung, dass
Fernwärmesatzungen aufgrund von kommunalrechtlichen Regelungen in den Ländern oder nach § 109 ein geeignetes Mittel 
zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes darstellen. 
Zu Absatz 1 
Nach § 71b Absatz 1 Satz 1 muss ein neues Wärmenetz seinen Wärmebedarf zu mindestens 65 Prozent aus
erneuerbaren Energien oder Abwärme decken. Diese Regelung stellt für die Zukunft den Regelfall eines
Wärmenetzes dar und korrespondiert mit den Anforderungen nach § 71 Absatz 1. Ein neues Wärmenetz im Sinne des 
Absatzes 1 Satz 1 und 2 setzt voraus, dass dessen Baubeginn nach dem 31. Dezember 2023 liegt und es nicht um 
eine bloße Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes handelt. Die Abgrenzung von Neubau und Erweiterung
eines bestehenden Wärmenetzes erfolgt nach Satz 2. Die Regelung ist an die Richtlinie für die Bundesförderung 
für effiziente Wärmenetze (BEW) vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) angelehnt. Ein Neubau liegt 
danach vor, wenn erstmalig ein Netz errichtet wird, dass über keine oder nur im geringen Maße über eine
thermische Verbindung – sei es durch direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertrager – mit einem 
bestehenden vorgelagerten Wärmenetz verfügt. Das bedeutet, die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes 
in neue Versorgungsgebiete zählt nicht als Neubau, solange nennenswerte Anteile der Wärmebereitstellung des 
neu erschlossenen Versorgungsgebiets aus dem bestehenden Wärmenetz stammen (Anteil im Jahresmittel ≥ 20 
Prozent). Die Bestätigung nach Satz 3 dient als Anknüpfungspunkt für den Nachweis der Einhaltung der
Vorgaben nach Absatz 1. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 zielt auf Wärmenetze, deren Anteil an erneuerbaren Energien oder Abwärme im Gegensatz zu neuen 
Wärmenetzen übergangsweise auch 65 Prozent unterschreiten darf, wenn deren Baubeginn vor dem 1. Januar 
2024 liegt. Mit der Ausnahme zu Absatz 1 sollen angesichts der langfristigen Planungszeiträume diejenigen
Vorhaben von der 65-Prozent-EE-Vorgabe ausgenommen werden, die im Zweifel nicht mehr genügend Zeit hatten, 
sich auf die neuen Vorgaben einzustellen. Bei einem bestehenden Wärmenetz wird die Einhaltung der 65-Prozent-
EE-Vorgabe fingiert, das bedeutet bei Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz werden im Sinne des
Vertrauensschutzes für den Wärmnetzbetreiber keine unmittelbaren Vorgaben zum Anteil des Wärmebedarfes, der aus 
erneuerbaren Energien oder Abwärme gedeckt werden muss, gemacht. Der Baubeginn markiert einen gut sicht- 
und dokumentierbaren Meilenstein bei der Vorhabenumsetzung, der der Projektreife zudem stärker Rechnung 
trägt als rein normative Anknüpfungspunkte, die ggf. ohnehin nicht bundesweit einheitlich gehandhabt werden. 
Die langfristige Erfüllung der 65-Prozent-EE-Vorgabe wird bei Bestandsnetzen durch die zusätzliche
Voraussetzung des Vorliegens eines Transformationsplanes sichergestellt. Betreiber von Bestandsnetzen müssen bis zum 
31. Dezember 2026 einen Transformationsplan vorlegen, der im Einklang mit den dann jeweilig geltenden
gesetzlichen Anforderungen stehen muss, die der Gesetzgeber noch schaffen wird. Die Anforderungen an einen 
Transformationsplan ergeben sich aus den Sätzen 2 und 3. Der Transformationsplan soll nach Satz 3 schrittweise 
die vollständige Dekarbonisierung der Wärmeversorgung durch die Umstellung auf erneuerbare Wärme oder
Abwärme bis zum Ende des Jahres 2044 vorsehen. Als grundsätzlicher Zwischenschritt ist für das Jahr 2030 einen 
Anteil von mindestens 50 Prozent erneuerbarer Wärme und Abwärme im Wärmenetz anzustreben, wobei bei
entsprechender Begründung Abweichungen davon möglich sind. Ein Transformationsplan entspricht die
Anforderungen dieses Absatzes, wenn er die Voraussetzungen eines Transformationsplan im Sinne der Richtlinie für die 
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) erfüllt. Die 
Regelung in Satz 2 soll sicherstellen, dass im Falle einer zukünftigen gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung 
von Transformationsplänen etwaige spezielle Anforderungen an auch im Rahmen dieser Vorschrift zu beachten 
sind. Die Bestätigung nach Satz 4 dient als Anknüpfungspunkt für den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben an 
ein bestehendes Wärmenetz nach Absatz 2 und damit auch dem Nachweis der Pflichterfüllung nach § 71 Absatz 1. 
Zu Absatz 3 
In § 71b Absatz 3 wird geregelt, wie der nach §71 Absatz 1 Verantwortliche den Nachweis führen kann, dass er 
die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. Zudem wird mit der Regelung klargestellt, dass fehlerhafte oder falsche
Angaben des Wärmenetzbetreibers zu den Vorgaben des § 71b für den Verantwortlichen nach § 71 Absatz 1
grundsätzlich unschädlich sind. 
Zu § 71c (Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe) 
In dem neu eingefügten § 71c wird geregelt, dass eine oder mehrere Wärmepumpen die Anforderungen des § 71 
Absatz 1 erfüllen. Die von einem ggf. in der Wärmepumpe vorhandenen Heizstab bereitgestellte Wärme wird 
dabei als von der Wärmepumpe erzeugt angesehen. Zur Erfüllung der Deckung des Wärmebedarfs wird also ein 
monoenergetischer, jedoch kein monovalenter Betrieb der Wärmepumpe gefordert. Luft-Luft-Wärmepumpen
fallen auch in den Anwendungsbereich dieser Regelung. 
Anforderungen an die Kombination einer Wärmepumpe mit einem zweiten Wärmeerzeuger werden in § 71h
definiert. Anforderungen an das Zusammenspiel mit weiteren Anlagen regelt § 71 Absatz 4.
Zu § 71d (Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung) 
In dem neu eingefügten § 71d wird geregelt, dass Stromdirektheizungen nach § 3 Nummer 29 nur dann zur
Erfüllung der Pflicht nach § 71 Absatz 1 installiert und betrieben werden dürfen, wenn ein vorgegebenes
anspruchsvolleres Mindestniveau beim baulichen Wärmeschutz der Gebäude eingehalten wird. Damit soll zum einen
verhindert werden, dass Strom in sehr großen Mengen für die Gebäudebeheizung bereitgestellt werden muss. Zum 
anderen soll sichergestellt werden, dass die Heizkosten auf einem akzeptablen Kostenniveau bleiben.
Stromdirektheizungen sind mit dem Gebäude verbunden. Steckerfertige Geräte fallen nicht darunter. 
Zu Absatz 1 
Nach Absatz 1 werden bei zu errichtenden Gebäuden werden besonders hohe Anforderungen an den baulichen 
Wärmeschutz gestellt, da hier eine bessere Ausführung des baulichen Wärmeschutzes technisch gut realisierbar 
und gleichzeitig wegen der vergleichsweise hohen Wärmegestehungskosten von Stromdirektheizungen auch
wirtschaftlich vertretbar ist. Ein zusätzlicher Aufwand entsteht für die Nachweisführung nicht, da bei zu errichtenden 
Gebäuden die Einhaltung der baulichen Anforderungen ohnehin nachgewiesen werden muss. 
Zu Absatz 2 
Nach Absatz 2 werden bei Bestandsgebäuden für die Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes zusätzliche 
Restriktionen vorgesehen. Für bestehende Gebäude wird daher eine im Vergleich zum Absatz 1 etwas geringere, 
aber immer noch ambitioniertere Ausführung des baulichen Wärmeschutzes gegenüber dem gesetzlichen
Standard gefordert. Wenn in einem Bestandsgebäude bereits eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger
vorhanden ist, wird der Einbau einer neuen Stromdirektheizung nur in Ausnahmen zugelassen, da dann
energieeffizientere und wirtschaftlichere Alternativen verfügbar sind. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 stellt sicher, dass einzelne defekte Stromdirektheizungen oder Nachspeicherheizungen ausgetauscht 
werden können, ohne die gesamte Heizungsanlage zu erneuern oder den baulichen Wärmeschutz des Gebäudes 
zu verbessern. Der Ersatz vorhandener Nachtspeicherheizungen soll stattdessen durch finanzielle Anreize
gefördert werden. 
Zu Absatz 4 
Hallengebäude mit einer Raumhöhe größer 4 m werden im Bestand und im Neubau oft durch dezentrale
Heizungssysteme mit Wärme versorgt. Die Gebäude werden nutzungsbedingt oft zeitlich oder örtlich eingeschränkt 
beheizt. Die absehbare Nutzungsdauer der Gebäude ist teilweise deutlich kürzer als bei anderen Gebäuden. Der 
Einbau zentraler Heizungssysteme wäre oft mit erheblichen technischen Schwierigkeiten und unzumutbar hohen 
Kosten verbunden Diese spezifischen Bedingungen erfordern zusätzliche Erfüllungsoptionen gegenüber
Gebäuden in Geschossbauweise. Absatz 4 Nummer 1 ermöglicht daher den Einsatz von Stromdirektheizungen,
darunter auch elektrischen Infrarotheizungen, unabhängig vom baulichen Wärmeschutz der Gebäude. Im Neubau sind 
jedoch immer die allgemeinen Anforderungen an den Primärenergiebedarf (und den baulichen Wärmeschutz) 
einzuhalten, so dass keine speziellen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bei Stromdirektheizungen 
gestellt werden müssen.  
Daneben nimmt Absatz 4 Nummer 2 Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der
Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, vom Anwendungsbereich der Vorgaben aus § 71d Absatz 1 und 2 aus. Denn 
die Regelung soll vor allem für Mieterinnen und Mieter die Heizkosten auf ein akzeptables Kostenniveau
begrenzen. Hingegen wird im Fall von selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern von einem überwiegenden
Eigeninteresse des Gebäudeeigentümers bzw. der Gebäudeeigentümerin ausgegangen, die Heizkosten zu begrenzen, 
bzw. es wird die Disposition über ein sinnvolles Verhältnis zwischen Investitions- und Betriebskosten in das 
Ermessen des selbstnutzenden Gebäudeeigentümers bzw. der Gebäudeeigentümerin gestellt. 
Zu § 71e (Anforderungen an eine solarthermische Anlage) 
In dem neu eingefügten § 71e werden die bisher in § 35 Absatz 3 geregelten technische Anforderung für die 
Nutzung solarthermischer Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger übernommen. Diese Anlagen müssen mit 
dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-
Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG
nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die technische Anforderung, dass die solarthermische Anlage mit dem
europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein muss, entspricht der bisherigen Regelung des § 35
Absatz 3, welche auf Nummer I.1.c) der Anlage des außer Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 
(EEWärmeG) zurückzuführen ist. Klargestellt wird, dass entweder die in einer Anlage enthaltenen Kollektoren 
oder das Solarsystem zu zertifizieren ist. Die Klarstellung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei
solarthermischen Anlagen entweder um fabrikfertige Anlagen oder – was häufig der Fall ist – um individuell
zusammengestellte Solarsysteme handelt. 
Satz 2 bestimmt, dass die Zertifizierung mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ wie bisher nach den 
anerkannten Regeln der Technik erfolgen muss. 
Zu § 71f (Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate) 
In dem neu eingefügten § 71f werden die Nachhaltigkeitsanforderungen der eingesetzten Biomasse sowie an
grünen oder blauen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate geregelt. Der Betreiber der
Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass die Anforderungen aus § 71f Absatz 1 bis 4 erfüllt werden.  
Zu Absatz 1 
Der Betreiber einer Heizungsanlage zur Nutzung von fester, flüssiger oder fester Biomasse oder grünem oder 
blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate hat sicherzustellen, dass mindestens 65 Prozent 
der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus diesen Brennstoffen erzeugt wird. Die Regelung ergänzt die
einbaubezogenen Pflichten, um zu gewährleisten, dass die nach § 71 eingebauten oder aufgestellten Heizungsanlagen 
auch tatsächlich mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien 
oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.  
Zu Absatz 2 
Absatz 2 legt fest, dass die eingesetzte flüssige Biomasse die Anforderungen der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung einhalten muss, um sicherzustellen, dass Anbau, Herstellung und Qualität der Biomasse
bestimmte Umwelt- und Klimastandards erfüllt. Dies entspricht seit 2009 der zentralen Nachhaltigkeitsanforderung 
im Gebäudesektor für flüssige Biomasse (Anlage II des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz; seit 2020 § 39
Absatz 3 GEG). Wie bisher gewährleistet der dynamische Verweis auf die jeweils geltende Fassung der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, dass die Nachhaltigkeitsanforderungen des Stromsektors und des
Gebäudesektors nicht auseinanderlaufen, sondern einheitlich gelten. Die Pflicht gab es bereits in § 39 Absatz 3 GEG und 
stellt insoweit eine Fortgeltung bestehenden Rechts dar. Der bisherige Verweis auf § 10 der Verordnung kann 
entfallen, da diese den zwischenzeitlich abgeschafften Bonus für nachwachsende Rohstoff in Bezug nimmt. Der 
bisherige § 39 GEG nimmt bisher insoweit eine Regelung in Bezug, die am 07.12.2021 außer Kraft trat. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 schreibt für Biomethan sowie biogenes Flüssiggas ohne Änderung der bisherigen Rechtslage die
Anforderungen an Methanverluste und Stromverbrauch sowie das Massebilanzverfahren fort.  
Bisher sind die Anforderung für Biomethan identisch in § 40 Absatz 3 – alt – (Anforderungen an gasförmige 
Biomasse zur Erfüllung der Nutzungspflicht für Erneuerbare) sowie § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c 
und d (Primärenergiefaktoren) geregelt. Zukünftig entfällt § 40. Stattdessen regelt der der neue § 71f Absatz 1 
Satz 1, dass die bisherigen Anforderungen unter Verweis auf die parallelen Gesetzesanforderungen für
Primärenergiefaktoren in § 22 aufrechterhalten wird.  
Dies gilt entsprechend für Satz 2: Bisher sind die Anforderung für biogenes Flüssiggas identisch in § 40 Absatz 4 
sowie § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c geregelt. Die bisherigen Anforderungen für biogenes
Flüssiggas werden unter Verweis auf die parallelen Gesetzesanforderungen für Primärenergiefaktoren aufrechterhalten. 
Die Sätze 3 und 4 stellen sicher, dass bei der Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff sowohl bei der
netzgebundenen Belieferung als auch bei jeglicher sonstiger Nutzung ohne Verwendung eines Netzes das ein
Wärmeäquivalent zwischen Entnahmeseite und der Einspeise- oder Herstellungsseite besteht und schreibt zudem die 
Anwendung von Massebilanzverfahren fest.
Zu Absatz 4 
Nach Absatz 4 darf nur Biomethan zur Erfüllung der Pflicht genutzt werden, wenn über ein Kalenderjahr
insgesamt nicht mehr als 40 Masseprozent Mais (Ganzpflanze) und Getreidekorn einschließlich Körnermais zur
Biomethanerzeugung eingesetzt wurden. Damit wird gleichlaufend zu den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes gewährleistet. Ziel der Vorgabe ist es den in einigen Regionen in der Vergangenheit zu beobachtenden 
negativen Auswirkungen eines flächendeckenden Anbaus insbesondere der Energiepflanze Mais
entgegenzuwirken. Zudem wird für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ein Anreiz geschaffen, verstärkt andere
Einsatzstoffe zu mobilisieren. Der anteilige energetische Beitrag von Mais und Getreidekorn kann über die in der 
Biomasseverordnung festgelegten einsatzstoffbezogenen Energieertragswerte ermittelt werden. Als Getreidekorn 
gilt auch Körnermais. Absatz 2 Satz 2 begrenzt den Anwendungsbereich der Pflicht, nicht mehr als 40
Masseprozent Mais und Getreidekorn einzusetzen, auf Vergärungsanlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb 
genommen werden.  
Der Nachweis über den Bezug von Biomethan erfolgt wie bisher bei der Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren 
Energien im Neubau und wie im Erneuerbare-Energien-Gesetz über das sogenannte Massebilanzsystem.  
Zu § 71g (Anforderungen an eine Heizungsanlage bei Nutzung von fester Biomasse) 
In dem neu eingefügten § 71g wird geregelt, dass Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse (Stückholz, Pellets 
oder Hackschnitzel) zur Verbesserung der Betriebsqualität mit Pufferspeichern und einer solarthermischen
Anlage oder einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden müssen. Die Kombination mit Solaranlagen liegt aus
mehreren Gründen nahe. Der Wärmebedarf ist im Sommer viel geringer als während der Heizperiode, der
Biomassekessel arbeitet dann überwiegend im Teillastbetrieb. Durch das Strahlungsangebot hingegen kann bei einer
entsprechend dimensionierten Solaranagen der Wärmebedarf für die Trinkwarmwasserbereitung im Sommer sehr 
weitgehend solar abgedeckt und dadurch der Biomasseeinsatz reduziert werden. Der Installationsaufwand für die 
Solaranlage ist zudem deutlich geringer, wenn der Pufferspeicher bereits vorhanden ist. 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 regelt Anforderungen für die Anlagentechnik der Heizungsanlage und die notwendige Kombination der 
Heizungsanlage mit einer solarthermischen Anlage oder einer Photovoltaikanlage zur Wärmeerzeugung.  
Zu Nummer 1 
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird bestimmt, dass bei der Nutzung von fester Biomasse die Heizungsanlage mit 
einem Pufferspeicher auszustatten ist, der mindestens nach DIN V 18599-5: 2018-09 zu dimensionieren ist. Das 
bedeutet, dass der Pufferspeicher mindestens die Standardwerte der DIN V 18599-8: 2018-09 Kapitel 6.4.3.1 
entsprechen muss: Das Volumen eines Speichers, der in Kombination mit einem Biomasse-Wärmeerzeuger
betrieben wird, wird demnach mit einen Speichervolumen in Litern Vs = 50 𝑃n (Nennleistung in kW) angesetzt. 
Zu Nummer 2 
Nummer 2 bestimmt, dass die Heizungsanlage zudem mit einer solarthermischen Anlage oder einer
Photovoltaikanlage zur Wärmeerzeugung kombiniert werden muss. Beispielsweise kann bei der zweiten Alternative die 
Wärmeerzeugung durch eine Wärmepumpe mit dem von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom erfolgen.
Hierdurch wird gewährleistet, dass der Warmwasserbedarf außerhalb der Heizungsperiode durch solare
Strahlungsenergie gedeckt wird, so dass die Anlage zur Nutzung für feste Biomasse ausgeschaltet werden kann. Dies ist ein 
wesentlicher Beitrag, damit die knappen Biomasse-Kapazitäten schonend genutzt werden. Entsprechend der
Definition für erneuerbare Energien in § 3 Absatz 2 Nummer 3 sowie der bestehenden Regelung des § 36 ist es 
notwendig, dass der Strom aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugt wird. Damit wird eine klare Grenze 
zum Bezug von erneuerbarem Strom aus dem Netz gezogen, mit dem die der Anforderung zur Nutzung
erneuerbarer Energien gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes nicht erfüllt werden kann.  
Satz 2 bestimmt, dass die Anforderung des Satzes 1 Nummer 2 nicht für Einzelraumfeuerungsanlagen,
Hallenheizungen und Gebäuden ohne zentrale Warmwasserversorgung gelten. Denn in diesen Fällen ist regelmäßig 
entweder kein Platz für eine solarthermische Anlage oder einer Photovoltaikanlage oder es treten andere
technische Herausforderungen bei der Umsetzung auf.
Zu Nummer 3 
Bei der Nutzung von Heizungsanlagen für feste Biomasse (Pellets, Scheitholz etc.) werden im Vergleich zu
Heizungsanlagen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen deutlich erhöhte Feinstaubemissionen freigesetzt. Aus 
Gründen des Schutzes von Menschen und der Umwelt müssen diese Biomasseanlagen daher in Kombination mit 
einer Einrichtung zur Reduktion der Staubemissionen errichtet und betrieben werden. Dies kann über die
Installation eines Zusatzgerätes (elektrostatischer Abscheider o. Ä.) erfolgen. Anlagen, die bauartbedingt (z. B.
immanente Abgasreinigung o.ä.) die Reduktion der Staubemissionen um 80 % erreichen, werden als gleichwertig für 
die Erfüllung der Anforderung nach Nummer 3 angesehen. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 regelt weitere Anforderungen der Anlagentechnik der kombinierten Anlagen. Absatz 2 Satz 1 bestimmt, 
dass die solarthermische Anlage mindestens nach den Standardwerten der DIN V 18599-8:2018-09 zu
dimensionieren ist.  
Satz 2 führt die Regelung des bisherigen § 35 Absatz 2 fort. Demnach gilt die Anforderung an die solarthermische 
Anlage unter typischen Voraussetzungen als erfüllt. Die Regelung bestimmt, dass eine solarthermische Anlage 
mit der in der Regelung vorgegebenen Mindestkollektorfläche installiert und betrieben wird. Die Mindestfläche 
beträgt bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen 0,04 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter 
Nutzungsfläche (Nummer 1), bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen 0,03 Quadratmeter
Aperturfläche je Quadratmeter Nutzungsfläche (Nummer 2). Die Regelung über die Aperturfläche macht aufwendige
Berechnung einer prozentualen Mindestdeckungsanteils entbehrlich. Die vorgegebenen Kollektorflächen von 0,03 
bzw. 0,04 Quadratmeter sind geeignet, den typischen Warmwasserbedarf von Wohngebäuden außerhalb der 
Heizperiode weitgehend durch Solarthermie zu decken. 
Satz 3 bestimmt, dass bei einer Photovoltaikanlage eine äquivalente Menge an Wärme erzeugt werden muss. 
Diese Regelung ist deshalb erforderlich, weil in der DIN V 18599-8:2018-09 bisher keine Standardwerte für die 
Dimensionierung einer Photovoltaikanlage vorhanden sind.  
Satz 4 dient der Vereinfachung und regelt eine entsprechende Bestimmung für Photovoltaikanlagen. Demnach 
gilt die Anforderung an die Photovoltaikanlage als erfüllt, wenn die Nennleistung in Kilowatt mindestens das 
0,03fache der Nutzfläche beträgt. Es wurde bewusst auf den im aufgehobenen § 36 vorgesehenen Bezug zur
Geschosszahl verzichtet. Anstelle dessen ist vorgesehen, dass in Fällen, in denen dieser Wert die vorhandenen
geeigneten Dachflächen des Gebäudes überschreitet, es ausreichend ist, wenn alle geeigneten Dachflächen des
Gebäudes mit Photovoltaikmodulen belegt werden.  
Zu Absatz 3 
Absatz 3 entspricht der bestehenden Regelung in § 38 Absatz 2 – alt – und entwickelt diesen geringfügig weiter. 
Demnach ist vom Betreiber der Anlage sicherzustellen, dass bei der Nutzung von fester Biomasse in
Feuerungsanlagen im Sinne der 1. BImSchV für die Anrechnung an die Erfüllung von § 71 erforderlich ist, dass die Nutzung 
in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt. 
Offene Kamine nach § 2 Nummer 12 der 1. BImSchV sowie handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen im 
Sinne des § 2 Nummer 3 der 1. BImSchV sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen. Dies ergibt 
sich bereits aus der Begriffsbestimmung des § 3 Absatz 1 Nummer 14a. 
Wie bisher im Rahmen des § 38 – alt – darf ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder 
Nummer 13 der 1. BImSchV eingesetzt werden.  
Zu § 71h (Anforderungen an eine Wärmepumpen-Hybridheizung) 
In dem neu eingefügten § 71h über die allgemeine Formulierung zur Kombination unterschiedlicher
Wärmeerzeuger in § 71 hinaus geregelt, unter welchen Bedingungen eine Kombination aus einer Wärmepumpe die 65-
Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. 
Satz 1 gibt vor, dass bei einem bivalent parallelen oder bivalent teilparallelen Betrieb zur Erzeugung von
Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser ein Vorrang für die Wärmepumpe vorgesehen sein muss. Die Vorgabe 
des bivalent parallelen oder bivalent teilparallelen Betriebs gilt bei hybriden Systemen für Raumwärme und 
Warmwasser sowohl für die Raumwärmebereitung als auch die Warmwasserbereitung. Zudem muss, wenn der
Spitzenlastkessel mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, dieser ein Brennwertkessel sein. 
Die Pflicht zur Sicherstellung des bivalenten oder bivalent teilparallelen Betriebs trifft den Verantwortlichen nach 
§ 8, da es sich um eine geräteseitige Einstellung handelt.  
Nach Satz 2 wird im Falle der Erfüllungsoption nach § 71 Absatz 3 Nummer 6 vereinfachend vorgegeben, dass 
die thermische Leistung der Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der Heizlast des von der Wärmepumpen-
Hybridheizung versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen muss. In diesem Fall davon ausgegangen, dass dies 
zu einem mindestens 65-prozentigem Deckungsanteil der Wärmepumpe führt. Ein gesonderter rechnerischer oder 
messtechnischer Nachweis des erreichten Deckungsanteils ist bei Erfüllung des Leistungsanteils nicht
erforderlich. 
Satz 3 sieht eine weitere Vereinfachung für Wärmepumpen vor, die nach DIN EN 14825 geprüft werden. Für 
diese gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die thermische Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt 
„A“ unter mittleren Klimabedingungen mindestens 30 Prozent der Leistung der Spitzenlasterzeugers beträgt. 
Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Spitzenlasterzeuger so dimensioniert ist, dass er zur vollständigen 
Abdeckung der Heizlast und ggf. weiterer Verbraucher (z. B. Warmwasserversorgung) in der Lage ist. 
Zu § 71i (Übergangsfristen bei Heizungshavarien)  
Bis spätestens 2045 müssen alle Heizungsanlagen vollständig auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Die 
Einführung der 65-Prozent-EE-Vorgabe ist hierfür ein wichtiger Schritt. Es gibt aber Fälle, in denen die
Umsetzung dieser Vorgabe bereits ab dem Jahr 2024 aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen eine 
besondere Herausforderung darstellen kann. Vor diesem Hintergrund sehen die §§ 71i bis 71k befristete
Sonderregelungen vor, bei deren Vorliegen auch nach dem 1. Januar 2024 noch reine fossile Heizungen, egal ob neu, 
gebraucht oder geliehen, für einen kurzen Übergangszeitraum eingebaut werden dürfen. Eine solche Befreiung 
soll im Havariefall unbefristet für ältere Eigentümer über 80 Jahre gelten.  
Zu Absatz 1 
Nach Absatz 1 Satz 1 muss bei einer Heizungshavarie die Pflicht zur Erfüllung der Anforderungen des § 71
Absatz 1 nicht sofort beim Heizungseinbau, sondern erst innerhalb von drei Jahren nach dem Heizungsaustausch 
erfüllt werden. Unter Heizungshavarien sind Fälle zu fassen, in denen der Betrieb der Heizungen nicht mehr 
möglich ist, die Anlage nicht mehr repariert werden kann und schnell ausgetauscht werden muss.  
In der Übergangszeit kann vorübergehend eine (ggf. gebrauchte oder geliehene) Gas- oder Ölheizung eingebaut 
und betrieben werden. Innerhalb von drei Jahren ist die vorübergehend eingebaute Gas- oder Ölheizung durch 
eine Heizung ergänzen oder ersetzen, die die Anforderungen des § 71 ff. erfüllt. Der Einsatz von
Stromdirektheizungen ist als Übergangslösung ebenfalls zulässig. 
Bei Bestandsgebäuden kann auch eine Gas- oder Ölheizung eingebaut und betrieben werden, die innerhalb von 
drei Jahren in eine Hybridheizung umgebaut wird. Nach dem Umbau kann dann der Gas- oder Ölkessel für die 
Spitzenlast genutzt werden, sofern die Grundlast entsprechend des 65-Prozent-EE-Vorgabe durch eine
erneuerbare Heizung gedeckt wird. 
Absatz 1 Satz 2 präzisiert den Zeitpunkt des Fristbeginns. Die dreijährige Frist beginnt mit der Aufnahme von 
Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage und nicht erst mit der Installation der neuen Heizungsanlage zu 
laufen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist demnach der Tag, an dem erstmals Installationsarbeiten zum Austausch 
der Heizungsanlage durchgeführt werden. 
Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass Spezialregelungen für Gasetagenheizungen (§ 71j Absatz 1) und für
Einzelraumfeuerungsanlagen (§ 71j Absatz 5) sowie für Hallenheizungen (§ 71k Absatz 1 und 2) gelten. Die Frist nach Satz 1 
beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 sieht im Falle einer Heizungshavarie und der Notwendigkeit des Einbaus einer neuen Heizungsanlage 
eine zeitlich unbestimmte Übergangsfrist für Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als sechs
Wohnungen, die selber im Gebäude wohnen und älter als 80 Jahre sind, vor. Bei Miteigentümern müssen alle
Miteigentümer älter als 80 Jahre sein.
Die Übergangsfrist ist beschränkt auf selbstgenutzte Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohneinheiten, da hier 
davon ausgegangen werden kann, dass dabei die private Nutzung durch den Gebäudeeigentümer im Vordergrund 
steht, die Vermietung der übrigen Wohneinheiten zwar ggf. Teil einer finanziellen Absicherung für das Alter ist, 
aber gerade keine gewerbliche Tätigkeit darstellt (einem gewerblich handelnden Gebäudeeigentümer wäre die 
Heizungsumstellung zuzumuten). 
Die Anknüpfung an das vollendete 80. Lebensjahr begründet sich aus der Annahme, dass Gebäudeeigentümer, 
die das 80. Lebensjahr vollendet haben, stark gefährdet sind, nicht mehr in den Genuss der Amortisation der 
Mehrkosten beispielsweise einer Wärmepumpe gegenüber den Investitionskosten einer Gasheizung zu kommen. 
Denn die durchschnittliche Lebenserwartung für heute 80-Jährige beträgt statistisch rund 8 Jahre (Männer) bzw. 
knapp 10 Jahre (Frauen) (Destatis, durchschnittliche Lebenserwartung (Periodensterbetafel), Stand 2023).
Hingegen amortisieren sich die höheren Investitionskosten beispielsweise für eine Wärmepumpe im unsanierten
Einfamilienhaus nach knapp 15 Jahren; nimmt man eine Kostendegression bei den Wärmepumpen von 30 Prozent in 
den nächsten Jahren an, amortisieren sich die Mehrkosten nach knapp 9 Jahren (siehe Ausführungen zum
Erfüllungsaufwand zu § 71 unter 4.). Für jüngere Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer dürfte sich daher 
der Heizungstausch absehbar innerhalb der zu erwartenden Nutzungsdauer des Gebäudes als wirtschaftlich
darstellen.  
Daneben ist ab einem Alter von 80 Jahren eine signifikante Zahl von Personen pflegebedürftig. So steigt die 
Pflegequote ab einem Alter von 80 Jahren stark an. In der Altersgruppe 80 bis 84 Jahre bei Männern liegt sie bei 
knapp einem Viertel, bei Frauen bei knapp 35 Prozent. In der Altersklasse 85 bis 89 beträgt der Anteil der
Pflegebedürftigen bei Männern rund 43 Prozent bzw. bei Frauen knapp 61 % (Destatis, Pflegequote nach
Altersgruppen 2021, Stand 2023). Unter 80 Jahren liegt die Pflegequote dagegen deutlich unter einem Viertel (in der Spanne 
zwischen 75 und 79 Jahren 14,5 Prozent bei Männern und 18,5 Prozent bei Frauen, in der Spanne zwischen 70 
und 74 Jahren 8,9 Prozent bei Männern und 9,7 Prozent bei Frauen). Es kann daher angenommen werden, dass 
ab einem Alter von 80 Jahren viele Gebäudeeigentümer gefährdet sind, mit einem Technologiewechsel bei der 
Heizung organisatorisch überfordert zu werden.  
Aus den vorgenannten Gründen soll Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern, die das 80. Lebensjahr 
vollendet haben, ein behördliches Verfahren über einen Befreiungsantrag nach § 102 GEG erspart werden.  
Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer müssen den Umstand ihres Alters sowie ihr Eigentum am 
Haus entweder gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau oder 
durch eine schriftliche Eigenerklärung, die dem Schornsteinfeger vorzulegen ist, nachweisen. Die
Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer müssen das 80. Lebensjahr entweder dann vollendet haben, wenn die neue 
Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme aufgestellt wird, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Übergangsfrist nach Absatz 1 Satz 1. Denn der Zweck der Ausnahme besteht darin, Eigentümerinnen und Eigentümer vor 
der gesetzlichen Anforderung einer Investition zu schützen, die sich in ihrer Lebensspanne nicht amortisieren 
wird. 
Nach einem Eigentümerwechsel hat der neue Eigentümer innerhalb von zwei Jahren beim Weiterbetrieb der
Heizungsanlage die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m einzuhalten.  
Zu § 71j (Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes) 
§ 71j lässt die Inbetriebnahme sowie den Weiterbetrieb von Heizungsanlagen zu, die nicht den Anforderungen 
des § 71 Absatz 1 entsprechen, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch 
nicht möglich aber absehbar oder wahrscheinlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn ein neues Wärmenetz geplant, 
aber noch nicht fertig gestellt ist oder wenn die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes geplant, die
Heizungsanlage im Gebiet des geplanten Ausbaus sich befindet, aber der Ausbau noch nicht abgeschlossen ist.
Absatz 1 beschreibt die Voraussetzungen, unter denen diese Übergangsregelung in Anspruch genommen werden 
kann. Die Absätze 2 und 3 regeln die Rechtsfolgen für den Fall, dass der geplante Anschluss an ein Wärmenetz 
tatsächlich nicht erfolgt. 
Zu Absatz 1 
Nach Absatz 1 Satz 1 soll es auch in den Fällen, in denen der Anschluss an ein Wärmenetz bereits konkret
absehbar ist, eine Ausnahme von der Pflicht zur Erfüllung der 65-Prozent-EE-Vorgabe für einen Übergangszeitraum 
geben. Die Regelung dient dazu, den Anschluss an ein Wärmenetz als Erfüllungsoption offenzuhalten, wenn das
Grundstück aktuell zwar noch nicht an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann, weil es räumlich noch nicht 
in einem Anschlussgebiet liegt, aber ein solcher Anschluss zu einem späteren Zeitpunkt absehbar oder
wahrscheinlich erfolgen wird. 
Grundsätzlich ist der Anschluss an ein Wärmenetz eine zentrale Erfüllungsoption, insbesondere für Gebäude in 
verdichteten Gebieten, da hierdurch kostengünstig und großflächig die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung 
unter Nutzung vielfältiger Potenziale an erneuerbaren Energien oder Abwärme erfolgen kann. Die
Wärmeversorgung über Wärmenetze ist umso kostengünstiger und effizienter, je höher die Anschlussdichte ist. 
Dem Ausbau und der Verdichtung der vorhandenen Wärmenetze und dem Bau von neuen Wärmenetzen kommen 
daher ein besonders hoher Stellenwert bei der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung zu. Wärmenetze lösen 
Herausforderungen insbesondere bei der Dekarbonisierung von Gebäuden in verdichteten Gebieten. Aus diesem 
Grund werden der Ausbau und die Dekarbonisierung von Wärmenetzen staatlich gefördert und Wärmenetze
sollen zu einer noch wichtigeren Säule der Wärmewende werden. 
In vielen Fällen ist der Anschluss an ein Wärmenetz kurzfristig aber noch nicht möglich, weil die
Wärmenetzinfrastruktur noch nicht überall in Deutschland entsprechend ausgebaut ist. Daher soll für den Gebäudebestand für 
eine befristete Übergangszeit eine andere Heizung eingebaut werden dürfen, die den Vorgaben nach § 71 bzw. 
den dort genannten Erfüllungsoptionen noch nicht entspricht.  
Die Bestätigung nach Satz 2 dient als Anknüpfungspunkt für den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben nach 
den Nummern 1 und 2 und damit auch dem Nachweis der Pflichterfüllung nach § 71 Absatz 1. Zudem wird durch 
die Bezugnahme auf § 71b Absatz 3 klargestellt, dass fehlerhafte oder falsche Angaben des Wärmenetzbetreibers 
für den Verantwortlichen nach § 71 Absatz 1 grundsätzlich unschädlich sind. 
Zu Nummer 1 
Voraussetzung hierfür ist gemäß Nummer 1 zunächst, dass der Gebäudeeigentümer nachweist, dass er sich ab 
dem Zeitpunkt des Anschlusses seines Grundstücks an ein Wärmenetz über dieses Wärmenetz mit Wärme
beliefern lassen wird. Die gelieferte Wärme muss spätestens ab dem 1. Januar 2035 einen Anteil von mindestens 65 
Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme enthalten. Gemäß der Definition von
unvermeidbarer Abwärme in § 3 Absatz 1 Nummer 30a ist Abwärme dann vermeidbar, wenn sie durch wirtschaftlich 
vertretbare Effizienzmaßnahmen im Produktionsprozess reduziert oder intern genutzt werden kann. In den
meisten Fällen ist das Unternehmen, das die Wärme liefert, mit dem Unternehmen identisch, das auch das Wärmenetz 
betreibt. Hierin liegt einer der wesentlichen Unterschiede zu einer Belieferung mit gasförmigen Energieträgern 
oder Strom. Mit der Regelung nach Nummer 1 wird gewährleistet, dass auch die Versorgung über ausgebaute 
Wärmenetze mit den Anforderungen des Gesetzes in Einklang steht. Ein neues Wärmenetz muss bereits nach 
§ 71b Absatz 1 Satz 1 seinen Wärmebedarf zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder Abwärme 
decken muss. Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Nummer 1 ist grundsätzlich jede Art der Vereinbarung 
mit dem Wärmelieferanten ausreichend, einschließend vorvertraglicher Vereinbarungen. Die Bedingungen der 
künftigen Wärmelieferung müssen und können hierin zum Teil noch nicht abschließend festlegt werden; es genügt 
daher die Vereinbarung des künftigen Anschlusses und Wärmebezugs. Die Parteien sollten geeignete
Rechtsnachfolgeregelungen aufnehmen und Rechte, sich einseitig vom Vertrag lösen zu dürfen, möglichst ausschließen. 
Zu Nummer 2 
Weiterhin ist für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung des § 71j nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
erforderlich, dass der zukünftige Betreiber des Wärmenetzes einen Investitionsplan vorlegt, auf dessen Basis er eine 
Wärmeversorgung des Gebiets, in dem sich das betreffende Gebäude befindet, spätestens bis zum 1. Januar 2035 
realisieren will.  
In dem Investitionsplan ist insbesondere darzustellen, zu welchen Zeitpunkten Investitionen in die Verdichtung 
und den Neu- beziehungsweise Ausbau des Wärmenetzes erforderlich sind. Seine Pflicht kann der
Wärmenetzbetreiber durch die einmalige Vorlage des entsprechenden Investitionsplans bei der zuständigen Behörde für alle 
Grundstücke, die über das Wärmenetz versorgt werden sollen, erfüllen bzw. gegenüber ihren Eigentümern
nachweisen. Er ist verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn er mit der Realisierung von Investitionen mehr als zwei 
Jahre in Verzug ist. Der Investitionsplan kann Bestandteil des Transformationsplans sein. Die genaue
Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen im Netz im Rahmen eines Transformationsplans im Sinne der Richtlinie für 
die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) erfüllt
die Anforderungen nach Nummer 2. Die Bezugnahme auf die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen soll 
sicherstellen, dass im Falle einer zukünftigen gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung von Transformations- und 
Wärmenetzausbauplänen etwaige spezielle Anforderungen auch im Rahmen dieser Vorschrift zu beachten sind. 
Der Investitionsplan sollte die Wärmeplanung, sofern vorhanden, berücksichtigen und im zeitlichen Gleichlauf 
überarbeitet werden 
Die Erfüllung der 65-Prozent-EE-Vorgabe wird bei neuen Wärmenetzen nach § 71b Absatz 1 Satz 1 und bei
Bestandsnetzen durch die Voraussetzung der Vorlage eines Transformationsplanes nach § 71b Absatz 2
sichergestellt sowie über die Voraussetzungen nach Nummer 1 abgesichert. 
Zu Nummer 3 
Schließlich muss nach Nummer 3 der Vorschrift der Träger des Wärmenetzausbaus gegenüber dem
Gebäudeeigentümer garantieren, dass das Gebäude innerhalb von zehn Jahren, spätestens bis zum 1. Januar 2035, über das 
Wärmenetz versorgt wird. Diese Bestimmung dient der Absicherung des Gebäudeeigentümers und soll dafür 
Sorge tragen, dass nach diesem Gesetz die Gleichwertigkeit des (perspektivischen) Wärmenetzanschlusses mit 
den übrigen Erfüllungsoptionen im Hinblick auf eine tatsächliche Realisierung gewahrt ist.  
Zu Absatz 2 
Absatz 2 regelt den Fall, dass nach Feststellung der zuständigen Behörde der Wärmenetzbetreiber mit der
Realisierung der Investitionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als zwei Jahre in Verzug ist oder das Projekt 
aufgegeben wurde. Gebäudeeigentümer erhalten nach dieser Feststellung maximal zwei Jahre Zeit, um eine
alternative Erfüllungsoption zu wählen. Ein Gebäudeeigentümer, der innerhalb eines Jahres nach der Bestandskraft 
des Bescheids oder dessen Unanfechtbarkeit eine Heizungsanlage neu einbaut, kann diese nach Absatz 2 Satz 2 
für ein weiteres Jahr betreiben ohne die Anforderung nach § 71 Absatz 1 zu erfüllen. Jede Heizungsanlage, die 
nach Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des Beschlusses neu eingebaut wird, muss 
die Anforderungen des § 71 Absatz 1 ohne eine weitere Übergangfrist erfüllen. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 regelt den Fall, dass – obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 im Zeitpunkt des Heizungstauschs 
vorgelegen haben – der Anschluss an das Wärmenetz doch nicht erfolgt. Die Gründe hierfür können im
Verantwortungsbereich des Wärmenetzbetreibers, des Grundstückseigentümers, der Kommune oder Dritter liegen.
Absatz 3 sieht für diesen Fall zunächst vor, dass der Betreiber der Heizungsanlage verpflichtet ist, eine alternative 
Erfüllungsoption im Einklang mit den §§ 71 bis 71o zu realisieren. 
Dadurch, dass er ggf. kurzfristig verpflichtet ist, eine alternative Erfüllungsoption nach diesem Gesetz zu
realisieren, können dem Betreiber der Heizungsanlage Mehrkosten entstehen. Hierbei dürfte es sich typischerweise 
nicht um die vollständigen Investitionskosten in alternative Heizungsanlagen handeln; denn in diese hätte der 
Betreiber der Heizungsanlage ohnehin investieren müssen, auch wenn er nicht auf den Anschluss an das
Wärmenetz vertraut hätte. Eher dürften hier Ansprüche aufgrund sich über die Zeit verändernder Investitionskosten oder 
auf Erstattung von höheren Betriebskosten für den Bezug gasförmiger Energien, die einen mit diesem Gesetz im 
Einklang stehenden Anteil erneuerbarer Energien aufweisen, in Betracht kommen. 
Zu Absatz 4 
In Absatz 4 ist dann eine Sanktion geregelt, die eintritt, wenn die Belieferung mit 65 Prozent erneuerbaren
Energien oder unvermeidbarer Abwärme nicht oder nicht rechtzeitig bis zum 1. Januar 2035 erfolgt. Die ggf. ihm 
entstandenen Kosten sind daher vom Wärmenetzbetreiber zu erstatten, sofern der Wärmenetzbetreiber nicht
nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. 
Zu § 71k (Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Erdgas als auch Wasserstoff 
verbrennen kann) 
§ 71k ist eine Übergangsvorschrift für Gasheizungen, die auch 100 Prozent Wasserstoff verbrennen können. Für 
diese Heizungen wird durch § 71k eine Übergangsvorschrift geschaffen, die einen vorübergehenden Betrieb der 
Gasheizung mit fossilem Gas ermöglicht, sofern der Gasnetzbetreiber einen Transformationsplan für die
Umstellung des Netzes, an das die Heizung angeschlossen ist, auf Wasserstoff vorsieht. Sofern nicht das ganze Netz 
einmalig umgestellt wird, sondern dies gestaffelt für Umstellzonen erfolgt, ist der Anschluss der Heizungsanlage 
an diese von der Umstellung erfasst Zone erforderlich. Diese Sonderregelung gilt nur für die Umstieg auf ein
Wasserstoffnetz, da die derzeit bestehenden Netze sowohl Erdgas als auch andere grüne Gase (gasförmige
Biomasse oder grüner oder blauer Wasserstoff einschließlich der daraus hergestellten Derivate) ohne weitere
Veränderung transportieren können und dies anteilig bereits tun. Der Bezug von grünen Gasen, z. B. Biomethan, ist 
daher bereits eine zulässige Pflichterfüllung und kann ohne Übergangsvorschrift erfüllt werden. Der Bezug von 
Wasserstoff ist hingegen noch nicht möglich. Für diese Umstellung ist ein Umbau des bestehenden Erdgasnetzes 
auf Wasserstoff notwendig. Hierfür sind umfangreiche Anpassungen notwendig und es ist auch nicht klar, ob in 
allen Gasverteilnetzen ein solcher Umbau der bestehenden Infrastruktur überhaupt technisch unter
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit umsetzbar ist. Daher ist nicht davon auszugehen, dass abgesehen von der
Verfügbarkeit von Wasserstoff alle Gasverteilnetze auf Wasserstoff umgestellt werden. Die H2-Ready-Heizung als
Erfüllungsoption ist daher im Übergang nur zulässig, wenn der Umbau des Gasnetzes auf Wasserstoff tatsächlich bis 
2035 realistisch ist und vom Gasnetzbetreiber, an den die Heizung angeschlossen ist, geplant und mit konkreten 
Investitionsschritten der Plan unterlegt ist.  
Zu Absatz 1  
In Absatz 1 sind die Vorgaben an die Heizung und den Transformationsplan des Gasnetzbetreibers, an dessen 
Netz die Heizung angeschlossen ist, aufgeführt. 
Unter die Übergangsvorschrift fallen nur Heizungen, die sowohl 100 Prozent Wasserstoff als auch mit Methan 
(Erdgas oder Biomethan) nutzen können. Der Nachweis soll künftig möglichst durch eine entsprechende
Zertifizierung erfolgen.  
Nach den Nummern 1, 3 und 4 und Absatz 2 ist ein konkreter, rechtsverbindlicher Transformationsplan des
Gasnetzbetreibers erforderlich. Dieser Transformationsplan soll konkrete Investitionsschritte enthalten, die auch
tatsächlich in der Praxis umgesetzt und kontrolliert werden sollen. Im Transformationsplan soll genau dargelegt 
werden, wie die Umstellung der Endgeräte von Methan auf Wasserstoff konkret erfolgen soll. Insbesondere muss 
auch dargelegt werden, welchen Umgang der Gasnetzbetreiber mit den an sein Gasnetz angeschlossenen
Gasheizungen vorsieht, die nicht H2-Ready-Heizungen sind, und wie ein Umstieg für diese Heizungsanlagen konkret 
finanziert werden soll. Ein bloßer Verweis auf Staatsgelder, die nicht verbindlich zugesichert sind, reicht für einen 
solchen Plan nicht aus. Auch eine Umlage auf die Netzentgelte kommt nur in Frage, wenn hierfür eine rechtliche 
Grundlage existiert. Auch muss im Transformationsplan konkret dargelegt werden, wie die derzeit noch
bestehenden technischen Probleme bei der Umrüstung gelöst werden sollen und für die notwendigen Investitionen 
muss ein realistischer belastbarer Finanzierungsplan mit konkreten Meilensteinen für die geplanten Investitionen 
vorlegen werden. Im Transformationsplan muss auch unter Berücksichtigung von Artikel 3 der
Energieeffizienzrichtlinie dargestellt werden, wie gewährleistet ist, dass die Energie sparsam und effizient verwendet wird. Der 
Transformationsplan sollte die Wärmeplanung, sofern vorhanden, berücksichtigen und im zeitlichen Gleichlauf 
überarbeitet werden. 
Vor dem Hintergrund, dass das rechtliche Regelwerk für die Umrüstung von Erdgas auf Wasserstoff noch nicht 
abschließend geklärt ist, da es derzeit noch auf der EU-Ebene verhandelt wird (Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas 
sowie Wasserstoff sowie Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Binnenmärkte für 
erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff (Neufassung)), sieht Nummer 3 eine Einschränkung vor. Der 
Transformationsplan darf nur von der Regulierungsbehörde genehmigt werden, wenn er den dann geltenden
Regulierungsrahmen beachtet und ihm nicht widerspricht. Er muss auch angepasst werden, wenn sich der
Regulierungsrahmen ändert und die Transformation nicht mehr so ablaufen kann, wie ursprünglich geplant. 
Im Transformationsplan muss nicht enthalten sein die „Farbe“ der Gase bzw. des Wasserstoffs, das Gasbetreiber 
im Gegensatz zu den Betreibern von Wärmenetzen nicht für die Erzeugung oder den Verkauf des Gases zuständig 
sind, sondern in der Regel entflechtet und damit nur reine Infrastrukturunternehmen, die jede Erzeugung
durchleiten müssen, egal, welche „Farbe“ und Qualität das eingespeiste Gas hat. Wärmenetzbetreiber sind hingegen 
integrierte Unternehmen, die die Wärme erzeugen, durchleiten und an die Kunden verkaufen, daher können auch 
nur Wärmenetzbetreiber eine Dekarbonisierungsstrategie vorlegen, ein Gasnetzbetreiber hingegen nicht.  
Daher ist mit Nummer 2 der Betreiber der dezentralen H2-Ready-Heizung verpflichtet, ein Grün-Gas-Produkt zu 
erwerben. Dies muss er allerdings erst nach einer Übergangsfrist.  
Der Betreiber der H2-Ready-Gasheizung ist daher nicht unbegrenzt von der EE-Pflicht, die alle anderen
Heizungen erfüllen, freigestellt wird. Es handelt sich nur um eine temporäre Übergangsvorschrift und nicht um eine
Freistellung von der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Daher muss der Betreiber der H2-Ready-Heizung 
ab dem 1. Januar 2030 mindestens 50 Prozent grüne Gase beziehen. Wenn das Netz dann schon auf Wasserstoff 
umgestellt ist, muss er ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent grünen oder blauen Wasserstoff beziehen; andernfalls 
kann er die Pflicht auch mit Biomethan oder anderen grünen Gasen auf Basis von Methan erfüllen. Ab dem 1.
Januar 2035 muss das Netz dann auf Wasserstoff umgestellt sein und der Betreiber der Heizung auch 65 Prozent 
grünen oder blauen Wasserstoff beziehen und damit die Pflicht genauso erfüllen wie alle anderen Heizungen, die 
in den anderen Erfüllungsoptionen genannt sind.  
Zu Absatz 2 
Der Transformationsplan muss nach Absatz 2 mit einem Investitionsplan einhergehen. Dieser muss zwei- bis 
dreijährliche Meilensteine definieren, die für die Umsetzung des Neubaus oder der Umstellung des Gasnetzes auf 
Wasserstoff anzugeben sind. 
Zu Absatz 3 
Nach Absatz 3 und 4 kann die Übergangsvorschrift nur genutzt werden, wenn ein von der zuständigen
Regulierungsbehörde genehmigter Plan vorliegt. Die Regulierungsbehörde muss kontrollieren und überprüfen, ob der 
Plan technisch umsetzbar ist, die wirtschaftlichen Darstellungen realistisch und mit den bestehenden
Regulierungsrahmen vereinbar sind und ob der tatsächlich realistisch so umgesetzt werden kann. Die
Regulierungsbehörde darf die Genehmigung auch nur erteilen, wenn gesichert ist, dass auch für das vorgelagerte Fernleitungsnetz 
ein entsprechender konkreter, verbindlicher Plan vorliegt, der gewährleistet, dass das Netz des
Gasverteilnetzbetreibers bis zum 1. Januar 2035 mit Wasserstoff in einem ausreichenden Maße versorgt wird. Denn in aller Regel 
sind Gasnetze eng miteinander verbunden, so dass ein Transformationsplan nur dann realistisch umgesetzt werden 
kann, wenn auch die an dieses Gasnetz angeschlossenen Netze ebenfalls bis zum 1. Januar 2035 auf reinen
Wasserstoff umgestellt haben. Einzige Ausnahme sind reine Inselnetze, wo vor Ort geplant ist, den Wasserstoff zu 
erzeugen, zu speichern und zu den Kunden zu transportieren, ohne Wasserstoff von der vorgelagerten Ebene zu 
beziehen.  
Wenn hier Zweifel bestehen oder die Darstellung als unrealistisch erscheinen, darf die Genehmigung nicht erteilt 
werden, da sonst keine wirksame Dekarbonisierung gewährleistet wäre und die 65-Prozent-Regelung ins Leere 
liefe. 
Zu Absatz 4 
In Absatz 4 ist dann eine Sanktion geregelt, die eintritt, wenn der Umstieg nicht oder nicht rechtzeitig bis zum 
1. Januar 2035 erfolgt, denn der angeschlossene Betreiber der H2-Ready-Heizung hat sich darauf verlassen, dass 
der Transformationsplan des Gasnetzbetreibers, wie nach Absatz 1 Nummer 4 garantiert, umgesetzt wird. Die 
ggf. ihm entstandenen Kosten sind daher vom Gasnetzbetreiber zu erstatten, sofern der Gasnetzbetreiber nicht 
nachweist, dass ihm kein Verschulden vorzuwerfen ist.  
Zu § 71l (Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage) 
Eine Reihe von Gebäuden verfügen nicht über eine zentrale Heizungsanlage oder werden nicht ausschließlich von 
einer zentralen Heizungsanlage zur Erzeugung von Raumwärme und/oder Warmwasser versorgt. Eine zentrale 
Anlage versorgt von einer Stelle mehrere Nutzer. Üblicherweise versorgt sie das gesamte Gebäude mit einem 
zentralen Verteilnetz in alle Wohnungen oder Gebäudeteile. Im Normtext ist zur sprachlichen Vereinfachung 
jeweils von einer oder der zentralen Heizungsanlage die Rede. Die zentrale Versorgung eines Gebäudes mit 
Wärme kann aber durch mehrere parallel arbeitende zentrale Heizungsanlagen besorgt werden. In Gebäuden, die 
nicht zentral beheizt werden, versorgen dezentrale Heizungen (sog. Etagenheizungen) in den einzelnen
Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten (Gebäudeteile) nur diese Einheiten des Gebäudes mit Wärme 
und/oder Warmwasser. Dezentrale Heizungen oder sog. Etagenheizungen versorgen also jeden Gebäudenutzer 
getrennt von den anderen Nutzern. Solche Etagenheizungen können mit Gas betrieben werden (sog.
Gasetagenheizungen), aber auch mit anderen festen (z. B. Kohle oder Holz) oder flüssigen Brennstoffen. Die Regelungen 
für Etagenheizungen sollen entsprechend auch für raumweise Einzelraumfeuerungsanlagen nach der Definition 
in § 2 Nummer 3 der 1. BImSchV. gelten. In gemischtversorgten Gebäuden wird schließlich ein Teil der
Wohnungen oder Nutzungseinheiten von einer zentralen Heizungsanlage versorgt – denkbar sind auch mehrere
zentrale Heizungsanlagen im selben Gebäude –, während die Versorgung im Übrigen durch Etagenheizungen
sichergestellt wird.
In allen drei Fällen ist eine Entscheidung zu treffen, ob und inwieweit das Konzept einer zentralen, teilzentralen 
oder dezentralen – wohnungsweisen oder raumweisen – Versorgung mit neuen dezentralen Anlagen, die die
Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllen, fortgeführt werden soll, ob und inwieweit eine Zentralisierung der
Heizungsanlage die bessere Maßnahme ist oder ob einige oder alle sämtliche zentralversorgten Wohnungen von einer 
zentralen auf eine dezentrale Versorgung umgestellt werden sollen. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen 
werden, dass eine effiziente und nachhaltige Umstellung der Anlagen auf mindestens 65 Prozent erneuerbare 
Energien häufig nur durch eine Zentralisierung des gesamten Heizungssystems des Gebäudes sinnvoll möglich 
ist; denkbar ist es aber auch, ein Gebäude mit einer vollzentralisierten Wärmeversorgung entweder auf eine
gemischte Versorgung umzustellen oder eine bestehende gemischte oder teilzentralisierte Versorgung
aufrechtzuerhalten Schließlich ist es auch möglich, in einem hinsichtlich der Wärmeversorgung teilzentralisierten Gebäude 
den Anteil der Wohnungen, die zentral versorgt werden, zu erhöhen (Mehrzentralisierung). Für diesen
Entscheidungsbedarf soll § 71l die erforderliche Zeit einräumen, da andernfalls die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent 
erneuerbarer Energien für das gesamte Gebäude bereits einträte, wenn die erste Etagenheizung oder der erste 
Einzelofen im Gebäude nach Inkrafttreten der Regelungen ausfällt und erneuert werden muss. Deshalb ist für 
diese Fälle eine besondere Übergangsregelung in § 71l aufgenommen worden. 
Die Verpflichtung trifft den jeweils verantwortlichen Gebäudeeigentümer im Sinne des § 8. Hierfür ist es
unerheblich, oder der Gebäudeeigentümer eine einzelne Person oder eine Miteigentümergemeinschaft ist oder es sich 
um eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz handelt; für
Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sieht § 71n besondere Verfahrensregelungen vor. 
Zu Absatz 1 
Nach Absatz 1 erhalten die Gebäudeeigentümer (oder in den Fällen von Gemeinschaften der
Wohnungseigentümer (WEG) die Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer) mehr Zeit für die Entscheidung über eine 
Zentralisierung des Heizungssystems und die notwendige Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe. Sofern der 
Gebäudeeigentümer nicht bereits nach Inkrafttreten des Gesetzes und vor dem aufgrund eines irreparablen
Ausfalls erforderlichen Neueinbau einer zentralen Heizungsanlage oder Etagenheizung oder, in gemischtversorgten 
Gebäuden, eine Entscheidung über die Zentralisierung getroffen hat, beginnt mit dem Zeitpunkt des aufgrund 
eines Ausfalls der alten Anlage erforderlichen Einbaus der ersten neuen Etagenheizung oder zentralen
Heizungsanlage in einem Gebäude nach Inkrafttreten des Gesetzes eine dreijährige Übergangsfrist, innerhalb derer die 
Eigentümer entscheiden müssen, wie sie künftig die Anforderung der 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllen wollen. 
Sie können die bisherige Konfiguration aus zentralen und/oder dezentralen Heizungsanlagen aufrechterhalten 
oder sich entscheiden, die bisherige Konfiguration zu ändern, also teilweise oder vollständig zu zentralisieren 
oder zu dezentralisieren Ebenso ist denkbar, dass der Gebäudeeigentümer eine Etagenheizung oder
Einzelraumfeuerungsanlage freiwillig austauscht oder austauschen lässt. Auch in diesen Fällen beginnt die dreijährige
Entscheidungsfrist mit der Aufnahme der Installationsarbeiten zu laufen. 
Innerhalb der Drei-Jahres-Frist des Absatzes 1 dürfen vorübergehend noch Etagenheizungen ohne Einhaltung der 
Vorgaben des § 71 Absatz 1 eingebaut werden. 
Zu Absatz 2 
In Absatz 2 ist geregelt, dass Eigentümer – oder die Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer bei 
einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – spätestens innerhalb der nach Absatz 1 gewährten Übergangszeit 
von drei Jahren entschieden haben müssen, ob Sie das gesamte Gebäude oder einen Teil der vorhandenen
Wohnungen auf eine zentrale Wärmeversorgung umstellen wollen. Ausgehend von einer vollständig dezentralen
Versorgung ist eine Voll- oder Teilzentralisierung möglich. Ebenso ist es in bisher gemischtversorgten Gebäuden 
denkbar, sämtliche der dezentral versorgten Wohnungen zu zentralisieren oder nur einen Teil dieser Wohnungen 
an die zentrale Wärmeversorgung anzuschließen (Mehrzentralisierung). Eine zentrale Wärmeversorgung ist in all 
diesen Fällen auch dann gegeben, wenn das Gebäude von mehreren zentralen Heizungsanlagen versorgt wird. Ist 
bereits eine zentrale Heizungsanlage vorhanden, die die Anforderungen des § 71 Absatz 1 noch nicht erfüllt, so 
kann diese bis zu ihrem Ausfall weiterbetrieben werden. 
Sofern sich die Eigentümer innerhalb dieser Frist für eine teilweise oder vollständige Zentralisierung oder dafür 
entscheiden, zusätzliche Wohnungen künftig zentral zu versorgen, werden im Anschluss daran weitere zehn Jahre 
zur Umsetzung gewährt; für in der Zwischenzeit eingebaute Etagenheizungen muss die 65-Prozent-EE-Vorgabe 
nicht eingehalten werden. Damit können Etagenheizungen in der gesamten Zwischenzeit bis zur Fertigstellung
der Zentralheizung (max. 13 Jahre) eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht 65 Prozent
erneuerbare Energien nutzen müssen. Wohnungseigentümer können also bis zur Fertigstellung der Zentralheizung
weiterhin Erdgas nutzen und müssen in der Zwischenzeit nicht z. B. Biomethan oder andere grüne Gase beziehen 
oder eine Etagenwärmepumpe einbauen, um die Pflicht zu erfüllen.  
Die Eigentümer, die von einer Zentralisierungsentscheidung betroffen sind, sind verpflichtet, nach Fertigstellung 
der neuen Zentralheizung ihre Etagenheizung spätestens dann an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen, 
wenn ihre Anlage irreparabel defekt ist und ausgetauscht werden muss. In den Fällen, in denen das Gebäude 
bereits zum Teil von einer zentralen Heizungsanlage versorgt wird, die das gesamte Gebäude versorgen kann, ist 
die Fertigstellung bereits gegeben. Haben die Wohnungseigentümer zwischenzeitlich übergangsweise
Etagenheizungen eingebaut, die die 65-Prozent-EE-Regel nicht erfüllen, so sind ihre Wohnungen ein Jahr nach dem Ablauf 
der Übergangsfrist nach Satz 2 an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen.  
In den übrigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die nach der Entscheidung des
Eigentümers oder der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer nicht an die zentrale
Wärmeversorgung angeschlossen werden sollen, ist für jede nach Ablauf der dreijährigen Frist nach Absatz 1 neu eingebaute 
oder aufgestellte dezentrale Heizungsanlage die Vorgaben des § 71 Absatz 1 zu erfüllen und die 65-Prozent-EE-
Vorgabe einzuhalten. Dies gilt genauso für Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten, die bis zur 
Havarie an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen waren, aber nach der Entscheidung des Eigentümers oder 
der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer durch eine Etagenheizung versorgt werden sollen. 
Für Heizungsanlagen, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder
aufgestellt wurden, gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erst nach dem Ablauf eines weiteren Jahres. 
Für Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten mit Etagenheizungen, die an eine bestehende zentrale
Heizungsanlage angeschlossen werden, gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 auch dann als erfüllt, wenn die
bestehende zentrale Heizungsanlage selbst die Voraussetzungen der 65-Prozent-EE-Regel noch nicht erfüllt.  
In Wohnungen, deren Eigentümer zum Zeitpunkt des Austausches der ersten Etagenheizung oder zentralen
Heizungsanlage und des Einbaus oder der Aufstellung einer neuen Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme 
nach Satz 1 das 80. Lebensjahr vollendet haben, können austauschbedürftige Etagenheizungen auch mehrmalig 
sowie ohne die in Absatz 1 genannte zeitliche Beschränkungen durch Heizungsanlagen ersetzt werden, die nicht 
die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllen. Damit wird für Wohnungseigentümer eine Parallelregelung zu 
§ 71i Absatz 2 geschaffen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vollendung des 80. Lebensjahres ist der Zeitpunkt des 
Einbaus oder der Aufstellung einer neuen Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme oder des Ablaufs der 
Frist nach Absatz 1. Für die Eigentümer von Wohnungen, die weiter mit Etagenheizungen betrieben werden
sollen, gilt in dieser Hinsicht die dreijährige Übergangsfrist aus Absatz 1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer 
sollen nach der Vollendung ihres 80. Lebensjahres nicht mit einer Investition belastet werden, deren Amortisation 
innerhalb ihrer Lebensspanne nicht mehr zu erwarten ist. 
Die Anknüpfung an das vollendete 80. Lebensjahr begründet sich aus der Annahme, dass Gebäudeeigentümer, 
die das 80. Lebensjahr vollendet haben, stark gefährdet sind, nicht mehr in den Genuss der Amortisation der 
Mehrkosten beispielsweise einer Wärmepumpe gegenüber den Investitionskosten einer Gasheizung zu kommen. 
Denn die durchschnittliche Lebenserwartung für heute 80-Jährige beträgt statistisch rund 8 Jahre (Männer) bzw. 
knapp 10 Jahre (Frauen) (Destatis, durchschnittliche Lebenserwartung (Periodensterbetafel), Stand 2023).
Hingegen amortisieren sich die höheren Investitionskosten in der Regel über einen längeren Zeitraum.  
Daneben ist ab einem Alter von 80 Jahren eine signifikante Zahl von Personen pflegebedürftig. So steigt die 
Pflegequote ab einem Alter von 80 Jahren stark an. In der Altersgruppe 80 bis 84 Jahre bei Männern knapp ein 
Viertel, bei Frauen knapp 35 Prozent. In der Altersklasse 85 bis 89 beträgt der Anteil der Pflegebedürftigen bei 
Männern rund 43 Prozent bzw. bei Frauen knapp 61 Prozent (Destatis, Pflegequote nach Altersgruppen 2021, 
Stand 2023). Unter 80 Jahren liegt die Pflegequote dagegen deutlich unter einem Viertel (in der Spanne zwischen 
75 und 79 Jahren 14,5 Prozent bei Männern und 18,5 Prozent bei Frauen, in der Spanne zwischen 70 und 74 
Jahren 8,9 Prozent bei Männern und 9,7 Prozent bei Frauen). Es kann daher angenommen werden, dass ab einem 
Alter von 80 Jahren viele Gebäudeeigentümer gefährdet sind, mit einem Technologiewechsel bei der Heizung 
organisatorisch überfordert zu werden.  
Aus den vorgenannten Gründen soll Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern, die das 80. Lebensjahr
vollendet haben, ein behördliches Verfahren über einen Befreiungsantrag nach § 102 GEG erspart werden.
Mit dem Verweis auf § 71i Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt:  
Miteigentümer müssen alle das 80. Lebensjahr vollendet haben.  
Die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer müssen den Umstand ihres Alters sowie ihr Eigentum an der 
Wohnung entweder gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau 
oder durch eine schriftliche Eigenerklärung, die dem Schornsteinfeger vorzulegen ist, nachweisen. 
Nach einem Eigentümerwechsel hat der neue Eigentümer der Wohnung innerhalb von zwei Jahren beim
Weiterbetrieb der Heizungsanlage die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m einzuhalten oder eine Heizungsanlage 
einzubauen, die die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71h erfüllt. 
Zu Absatz 3 
Wenn der Eigentümer innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Neueinbau der ersten Etagenheizung aufgrund 
eines Ausfalls entschieden hat, dass im Gebäude die Wärme auch weiterhin – in einer einzelnen Wohnung, in 
mehreren oder in allen Wohnungen des Gebäudes oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten – dezentral 
erzeugt werden soll, muss nach Absatz 3 jede nach Ablauf dieser Frist neu eingebaute oder aufgestellte dezentrale 
Heizungsanlage die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllen und die 65-Prozent-EE-Vorgabe einhalten.
Gleiches gilt für Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten, die bisher zentral versorgt waren und auf 
eine dezentrale Wärmeversorgung umgestellt werden. 
Anlagen, die in der Zwischenzeit zum Zweck der Inbetriebnahme neu eingebaut oder aufgestellt wurden, müssen 
die Anforderungen des § 71 Absatz 1 nicht erfüllen. Mit dieser Regelung wird eine gleichwertige Behandlung der 
Fälle nach Absatz 3 sichergestellt, nach dem erst die neu zu installierenden Anlagen die Anforderungen des § 71 
Absatz 1 einhalten müssen. 
Zu Absatz 4 
Treffen der Gebäudeeigentümer oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht innerhalb der dreijährigen 
Frist nach Absatz 1 eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit die Wärmeversorgung des Gebäudes oder der 
sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten in Zukunft zentral oder dezentral mit Wärme oder mit Wärme und 
Warmwasser versorgt werden soll, so müssen sie die Wärmeversorgung künftig auf eine Zentralheizung umstellen 
oder sind zu einer Beibehaltung der (teil)zentralen Wärmeversorgung verpflichtet. In beiden Fällen sind sie dazu 
verpflichtet, eine Heizungsanlage einzusetzen, die die Vorgabe der 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht erfüllt. Im 
Hinblick auf die Umsetzung der Zentralisierungsentscheidung gelten die Vorgaben des Absatzes 2; der
Gebäudeeigentümer oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer werden so gestellt, wie sie stünden, wenn sie sich 
selbst für die Zentralisierung entschieden hätten.  
Zu Absatz 5 
In Absatz 5 ist geregelt, dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die entsprechenden Entscheidungen 
nach den Absätzen 2 oder 3 unverzüglich in Textform zu übermitteln sind. Sofern der Gebäudeeigentümer dem 
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist nach Absatz 1 keine Entscheidung nach Absatz 2 
übermittelt, tritt die Verpflichtung zur Zentralisierung nach Absatz 4 ein. 
Zu Absatz 6 
In Absatz 6 ist geregelt, dass die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 für Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des 
§ 2 Nummer 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (sog. Einzelöfen) entsprechend
anzuwenden sind, soweit sie zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon betrieben 
werden; hiervon ausgenommen sind demnach Feuerungsanlagen, die primär Kochzwecken dienen. 
Von dieser Vorschrift sind sowohl handbeschickte (z. B. mit Kohle, Holz oder Öl) als auch automatisch beschickte 
(z. B. mit Gas) Einzelraumfeuerungsanlagen erfasst. Ausgenommen ist der Austausch von Stromdirektheizungen 
nach § 71d Absatz 3. 
Die entsprechende Anwendung führt zur notwendigen Entscheidungsfindung und Umsetzung der entschiedenen 
Variante nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 5.
Zu § 71m (Übergangsfrist bei einer Hallenheizung) 
Hallengebäude mit einer Raumhöhe größer 4 m werden im Bestand oft durch dezentrale Heizungssysteme mit 
Wärme versorgt. Die Gebäude werden nutzungsbedingt oft zeitlich oder örtlich eingeschränkt beheizt. Die
absehbare Nutzungsdauer der Gebäude ist teilweise deutlich kürzer als bei anderen Gebäuden. Der Einbau zentraler 
Heizungssysteme mit der Verpflichtung zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien wäre oft 
mit erheblichen technischen Schwierigkeiten und unzumutbar hohen Kosten verbunden. Diese spezifischen
Bedingungen erfordern zusätzliche Erfüllungsoptionen gegenüber Gebäuden in Geschossbauweise. 
Bei der Verwendung von Stromdirektheizungen in Hallen gilt § 71d Absatz 4. 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 räumt eine 10-jährige Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt des Neueinbaus in den Fällen ein, dass einzelne 
dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen ausgetauscht werden müssen und die Gesamteinsparung an
Endenergie nach Absatz 2 nicht erreicht wird. Dafür müssen die neuen Anlagen der besten verfügbaren Technik
entsprechen. Beste verfügbare Techniken sind Maßnahmen, die bei integrierter Betrachtung alle Umweltmedien den 
höchsten Umweltschutz gewährleisten und gleichzeitig von den EU-Mitgliedsstaaten für technisch ausgereift und 
grundsätzlich für ökonomisch zumutbar erachtet werden. Jede weitere einzelne dezentrale Gebläse- oder
Strahlungsheizung, die vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut, aufgestellt und 
betrieben wird, kann noch bis zum Ende der Frist nach Satz 2 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Alle 
dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen müssen spätestens nach elf Jahren nach Beginn der Frist nach 
Satz 1 die Anforderung nach § 71 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. Andernfalls könnte ein Fehlanreiz zur Fortführung 
von dezentralen Heizungssystemen und ihrem verstärkten Einbau in den ersten Jahren vor Ablauf der Frist nach 
Absatz 1 entstehen, die bis zum 31.12.2044 noch mit fossilen Brennstoffen betrieben werden könnten. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 lässt den Einsatz eines neuen dezentralen Heizsystems für eine Übergangszeit von zwei Jahren zu, wenn 
der Energieverbrauch des neuen Systems gegenüber dem Zustand vor der Erneuerung des Heizungssystems
nachweislich um mindestens 40 Prozent verringert wird. Die Energieeinsparung kann durch unterschiedliche
technische Maßnahmen erreicht werden, wie beispielsweise den Einbau von Geräten mit höheren
Strahlungswirkungsgraden, die Brennwertnutzung, Wärmerückgewinnung aus Abgasen, den Einbau von Solar-Kollektoren,
verbesserte Regelung, ein Monitoring des Energieverbrauchs oder auch bauliche Wärmeschutzmaßnahmen.  
Der Nachweis ist durch eine einjährige Erfassung des Heizenergieverbrauchs nach der Heizungserneuerung zu 
erbringen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Sonderfall der dezentralen Hallenheizungen eine
Heizungserneuerung mindestens mit einer maßgeblichen Verringerung des Energieverbrauchs verbunden ist. Diese Option 
wird sich nur realisieren lassen, wenn ein gesamtes dezentrales System ersetzt wird. Beim Ersatz von
Einzelanlagen wird Absatz 1 Anwendung finden. 
Sofern eine Reduktion des Endenergieverbrauchs von 40 Prozent nicht erreicht werden kann, aber mindestens 
eine Reduktion von 25 Prozent, soll nach Absatz 2 Satz 3 die Möglichkeit des Ausgleichs durch erneuerbare 
Energien ermöglicht werden. Dazu wird zunächst der fehlende Anteil vom Hundert von der geforderten 40
prozentigen Einsparung errechnet (Beispiel: 30 Prozent Einsparung; die Differenz von 10 Prozent zu 40 Prozent 
entspricht 25 Prozent). Dieser Prozentsatz wird angelegt an den Grundwert von 65 Prozent erneuerbaren Energien 
bei Heizungsanlagen; somit wäre bei einer Hallenheizung, bei deren Betrieb die Endenergie nur um 30 Prozent 
reduziert werden konnte, der Einsatz von 16,25 Prozent erneuerbaren Energien erforderlich. Wird nach Ablauf 
der zweijährigen Übergangsfrist keine Reduktion des Energieverbrauchs des neuen Systems um mindestens 
40 Prozent nach Satz 2 bzw. um mindestens 25 Prozent soweit der fehlende Anteil vom Hundert im Hinblick auf 
40 Prozent Verringerung des Endenergieverbrauch durch den gleichen Anteil vom Hundert im Hinblick auf die 
Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien ausgeglichen werden kann nach Satz 3 gegenüber dem Zustand 
vor der Erneuerung des Heizungssystems nachgewiesen, ist die Anlage mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren 
Energien zu betreiben.
Zu § 71n (Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer) 
Der neu eingefügte § 71n regelt das Verfahren der Umsetzung der Pflicht aus § 71 Absatz 1 für Gemeinschaften 
der Wohnungseigentümer. Diese Adressaten der 65-Prozent-EE-Vorgabe stehen insbesondere bei
Gasetagenheizungen vor der sehr komplexen Herausforderung, dass der Verwalter die Aufgabe hat, ein Konzept für die
Umsetzung dieser Verpflichtung zu erarbeiten und zur Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung
vorzulegen. Dazu bedarf er der erforderlichen Informationen, die sowohl das Gemeinschaftseigentum als auch das
Sondereigentum betreffen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihrerseits muss auf Basis einer umfassend 
vorbereiteten Grundlage die Entscheidung über eine Zentralisierung der Heizungsanlage oder eine Fortführung 
von dezentralen, wohnungsweisen Heizungen treffen, die anschließend alle mitzutragen haben. Angesichts der 
Dringlichkeit der Regelung in § 71l, die zwar mehrjährige Übergangsfristen sowohl für die Entscheidungsfindung 
als auch für die Zentralisierungsmaßnahme vorsieht, ist die Entscheidungsfindung nicht im üblichen Rhythmus 
von Eigentümersammlung nur einmal pro Jahr möglich. Deshalb sind besondere Verfahrensregelungen
insbesondere für Gebäude erforderlich, die dezentral oder in einer gemischten Konfiguration mit Wärme oder mit Wärme 
und Warmwasser versorgt werden, also mit Gasetagenheizungen oder Einzelfeuerungsanlagen. Das Verfahren für 
dezentral versorgte Gebäude ist in den Absätzen 1 bis 8 geregelt.  
Zu Absatz 1 
Die Absätze 1 bis 3 sehen eine Bestandsaufnahme aller dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen in einem Gebäude 
vor. Diese ist unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes durchzuführen und dient der Aufbereitung aller
erforderlichen Unterlagen, die als Grundlage für die Erarbeitung eines Konzeptes zur Umsetzung der Pflicht aus § 71 
durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erforderlich sind. Der Verwalter organisiert und begleitet die 
Erarbeitung des Konzeptes. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berät anschließend über das Konzept in 
seinen verschiedenen Entwicklungsstadien und fasst schließlich einen Beschluss darüber, wie die Pflicht aus § 71 
in dem jeweiligen Gebäude umzusetzen ist. Der Verwalter führt den Beschluss sodann aus. Das Konzept umfasst 
stets auch eine Entscheidung darüber, ob das Konzept der dezentralen – wohnungsweisen oder raumweisen – 
Versorgung mit neuen dezentralen Anlagen, die die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllen, fortgeführt werden 
soll oder ob eine Zentralisierung der Heizungsanlage die bessere Maßnahme ist. Wird nur ein Teil des Gebäudes 
dezentral beheizt, so muss das Konzept eine Entscheidung darüber enthalten, ob künftig auch dieser Teil über 
eine (bereits vorhandene) zentrale Heizungsanlage zu versorgen ist. 
Absatz 1 verpflichtet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dazu, notwendige Informationen über
Etagenheizungen im Gebäude bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger anzufordern. Nach Satz 1 ist für
Gebäude, in denen mindestens eine Etagenheizung zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt ist, 
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, binnen fünf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes – 
bis zum 31. Mai 2024 – die Mitteilung von Informationen über vorhandene Gasetagenheizungen von dem
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu verlangen. Umfasst sind alle Informationen, die dazu dienen können, über 
die zukünftige Wärmeversorgung unter den Bedingungen der Pflicht aus § 71 Absatz 1 Satz 1 zu beraten. Auch 
dient die Bestandsaufnahme als erster Schritt für die Erarbeitung des Konzeptes für die Umsetzung der Pflicht 
aus § 71 Absatz 1 Satz 1. Satz 2 stellt klar, dass alle Informationen umfasst sind, die der Planung einer
Zentralisierung der Wärmeversorgung dienen können. 
Satz 3 zählt die Informationen auf, deren Mitteilung verlangt werden kann. So sind nach Satz 3 Nummern 1 bis 3 
die Art der Anlage, ihr Alter und Angaben über ihre Funktionstüchtigkeit mitzuteilen. Informationen über die 
Funktionstüchtigkeit umfassen die Angabe, ob die Anlage bestimmungsgemäß betrieben werden kann, sowie
gegebenenfalls zusätzliche Hinweise über bekannte Funktionsstörungen, Reparaturbedarfe und Ausfälle, die auf 
eine bevorstehende Havarie hindeuten können. Notwendig sind schließlich nach Satz 3 Nummer 4 Angaben über 
die Leistung der Anlage. Informationen über die Funktionstüchtigkeit und die Leistung der Anlage können,
müssen sich aber nicht in jedem Fall aus dem Kehrbuch ergeben; dieses enthält regelmäßig die Nennwärmeleistung 
der Anlage. Das Verlangen der Mitteilung dieser Informationen ist zwingend; der Bezirksschornsteinfeger ist 
hingegen nur dazu verpflichtet, die im Kehrbuch vorhandenen Informationen mitzuteilen.  
Nach Satz 4 hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Anfrage des Verwalters das letzte Formblatt 
nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu übermitteln, das im Kehrbuch abgelegt ist. Der 
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt regelmäßig eine Feuerstättenschau durch und setzt anschließend
in einem Feuerstättenbescheid die notwendigen Arbeiten fest; die Durchführung dieser Arbeiten weist der
Gebäude- oder Wohnungseigentümer durch ein Formblatt nach, das er an den bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger übermittelt. Dieses wird im Kehrbuch abgelegt. Die in dem Formblatt einzutragenden Informationen sind 
in § 5 der Kehr- und Überprüfungsordnung in Verbindung mit Anlage 2 zu der Verordnung geregelt. Das
Formblatt enthält die nach Satz 2 erforderlichen Informationen, also Anlagenart, Errichtungsdatum, etwaige Mängel, 
Leistung und Zustand der Anlage. Liegt dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein Formblatt nicht vor, 
so stellt er die ihm vorliegenden Informationen, die nach Satz 2 notwendig sind, aus ihm bereits vorliegenden 
Informationen zusammen. Eine Beschaffung der Informationen vor Ort, von den Wohnungseigentümern oder 
anderen Fachbetrieb durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist nicht erforderlich.  
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat dem Bezirksschornsteinfeger Aufwendungsersatz für die
Übermittlung der Informationen zu leisten. Dies beinhaltet zum einen die Erstattung seiner Auslagen, wie etwa Porto 
oder die Anschaffungskosten für einen USB-Stick bei Übermittlung in digitaler Form. Zum anderen kann der 
Bezirksschornsteinfeger die aufgewendete Arbeitszeit in Ansatz bringen und sich dabei an § 6 Absatz 3 Satz 2 
der Kehr- und Überprüfungsordnung orientieren, die derzeit einen Arbeitswert von 1,20 Euro pro Minute
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vorsieht. Die Pflicht, Aufwendungsersatz zu leisten, deckt die vielgestaltigen 
Fallkonstellationen ab, die sich ergeben können. So können beispielsweise die Aufwendungen für
unterschiedliche Arten der Übermittlung der Unterlagen (auf Papier/digital) sowie die Zeitaufwände bei unterschiedlichsten 
WEG-Größen mit einer großen Bandbreite an Anlagen bei der Zusammenstellung von Formblättern im Verhältnis 
zur Herstellung von Informationsauszügen stark variieren. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 sieht vor, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei den Wohnungseigentümern die
vorhandenen Informationen anfordert, die für die Erarbeitung eines Umsetzungskonzeptes nützlich sein können. Nach 
Satz 1 ist der Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, binnen fünf Monaten nach
Inkrafttreten des Gesetzes – bis zum 31. Mai 2024 – die Mitteilung von Informationen über den energetischen 
Zustand aller zum Sondereigentum gehörenden Anlagen und Ausstattungen sowie sämtliche dem
Wohnungseigentümer bekannten Tatsachen, die einer Ersteinschätzung des etwaigen Handlungsbedarfs zur Erfüllung der
Anforderungen des § 71 Absatz 1 dienlich sein können. Dieser Tatbestand erfasst sämtliche Informationen über den 
Zustand der Heizungsanlage, die der Wohnungseigentümer aus eigener Nutzungserfahrung oder aus der
Beauftragung von Handwerkerarbeiten in der Wohnung erlangt haben kann. An technischer Ausstattung erfasst der 
Tatbestand neben der Wärmeerzeugungsanlage sämtliche weiteren Bestandteile der Heizungsanlage, die zum 
Sondereigentum gehören, etwa Leitungen und Heizkörper sowie sämtliche Modifikationen, die der
Wohnungseigentümer selbst angebracht oder beauftragt hat. Auch umfasst sind Ausstattungen zur Effizienzsteigerung, wie 
etwa Dämmmaßnahmen, die im Sondereigentum stehen. Von der Mitteilungspflicht sind nur Informationen
erfasst, deren Relevanz der Wohnungseigentümer selbst erkennen und einordnen kann sowie solche Informationen, 
die dem Eigentümer bereits vorliegen und die nicht erst durch Hinzuziehung eines Dritten erhoben werden
müssen. 
Satz 2 verpflichtet die Wohnungseigentümer, dem Verwalter die angeforderten Informationen innerhalb von zwei 
Monaten nach der Aufforderung mitzuteilen. 
Satz 3 ordnet schließlich an, dass die Wohnungseigentümer den Ausfall einer alten und Einbau einer neuen
Etagenheizung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unverzüglich mitzuteilen haben. Weiter sind die
Wohnungseigentümer zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet, die die in Satz 2 aufgeteilten Informationen
betreffen.  
Zu Absatz 3 
Absatz 3 regelt die Information aller Wohnungseigentümer über die Ergebnisse der Bestandsaufnahme durch die 
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 
Nach Absatz 3 stellt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach dem Ablauf der Mitteilungsfrist nach
Absatz 2 Satz 2 die nach Absatz 1 und Absatz 2 erhaltenen Informationen in einer konsolidierten Fassung zusammen. 
Diese fasst die Informationen übersichtlich, aber detailliert genug zusammen, um den Wohnungseigentümern als 
eine Grundlage für eine Beratung über die zukünftige Wärmeversorgung des Gebäudes dienen zu können.
Insbesondere dient die konsolidierte Fassung aber als erste Grundlage für die Vorbereitung eines Verfahrens nach den 
Absätzen 5 und 6, in dem über das Konzept der Umsetzung der Pflicht nach § 71 entschieden wird. In dem Fall,
dass eine Umsetzungsfrist zu laufen begonnen hat und eine Entscheidung binnen 3 Jahren zu treffen ist, ist die 
Unterlage zur Beschleunigung des Entscheidungsverfahrens notwendig. Der Verwalter hat die konsolidierte
Fassung den Wohnungseigentümern innerhalb eines Monats nach Ablauf der Mitteilungsfrist für die
Wohnungseigentümer nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung zu stellen. Dies kann durch Post- oder E-Mail-Versand, durch 
elektronische Bereitstellung in einem Internetportal oder durch Bereitstellung in Papierform bei Gelegenheit einer 
Informationsveranstaltung geschehen.  
Zu Absatz 4 
Absatz 4 Satz 1 regelt die Einleitung des Entscheidungsverfahrens zur Umsetzung der Pflicht aus § 71. Sofern 
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht vorausschauend – vor dem Ausfall der ersten Gasetagenheizung 
– einen Beschluss zur Umsetzung der Pflicht aus § 71 gefasst und ggfls. umgesetzt hat, besteht nach dem
Austausch einer alten und dem Einbau einer neuen Etagenheizung die Notwendigkeit schneller Entscheidungen.
Sobald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem Bestandsgebäude nach dem Ausfall der alten Heizung eine 
neue Gasetagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme in einer Wohnung eingebaut oder aufgestellt wird und 
der Verwalter von diesem Umstand Kenntnis erlangt, hat der Verwalter unverzüglich die Versammlung der
Wohnungseigentümer einzuberufen, d. h. die Einladung für die Wohnungseigentümerversammlung mit einer
angemessenen Frist für den Termin der Versammlung zu versenden. Die Pflicht, unverzüglich einzuladen dient dazu, 
das Entscheidungsverfahren so schnell wie möglich in Gang zu bringen, nach dem die dreijährige Übergangsfrist 
aus § 71l Absatz 1 Satz 1 zu laufen begonnen hat. Findet die nächste reguläre Wohnungseigentümerversammlung 
innerhalb der nächsten vier Monate statt, so ist es ausreichend, wenn diese für eine Erörterung der
Wärmeversorgung genutzt wird. 
Nach Satz 2 soll die Versammlung der Information der Wohnungseigentümer über die Anforderungen des § 71 
Absatz 1 dienen und ihnen die Notwendigkeit eines zügigen Entscheidungsprozesses vor Augen führen. Die
Wohnungseigentümer sollen überdies einen Beschluss über das weitere Vorgehen, möglichst über den gesamten
Entscheidungs- und Umsetzungsprozess fassen.  
Satz 3 verpflichtet den Verwalter, bei der ersten Wohnungseigentümerversammlung nach Absatz 3 auf die 
Rechtsfolge nach § 71l Absatz 4 hinzuweisen, nach der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach
Maßgabe § 71l Absatz 2 zur Umstellung auf eine zentrale Wärmeversorgung des Gebäudes oder aber zur Beibehaltung 
einer zentralen Wärmeversorgung verpflichtet ist, sofern sie innerhalb der vorgegebenen Frist keine Entscheidung 
nach § 71l Absatz 2 oder Absatz 4 trifft. 
Zu Absatz 5 
Absatz 5 enthält einige Vorgaben zu der Entscheidung über die Umsetzung der Pflicht aus § 71 sowie zu dem 
zeitlichen Ablauf des Entscheidungsprozesses. 
Nach Satz 1 beschließt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer innerhalb der Frist aus § 71l Absatz 1 über 
ein Konzept der Umsetzung der Pflicht aus § 71. 
Satz 2 enthält Vorgaben zum zeitlichen Ablauf des Entscheidungsprozesses; die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer hat ein Konzept nach Satz 1 zu erarbeiten, zu beschließen und auszuführen.  Im Anschluss an die
außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung zur Erstberatung des Themas ist ein entsprechender
Tageordnungspunkt auf die Tagesordnung der jährlich stattfindenden Wohnungseigentümerversammlungen zu setzen. 
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann, um die Erarbeitung des Umsetzungskonzeptes voranzutreiben, 
eine sachverständige Person beauftragen. Dieses Konzept ist jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten; dafür sind 
Mitteilungen neuer Informationen durch die Wohnungseigentümer nach Absatz 2 Satz 3 entsprechend zu
berücksichtigen. 
Satz 3 verpflichtet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, bis zur vollständigen Umsetzung des Konzeptes 
einmal jährlich über den Stand der Umsetzung zu beraten.  
Zu Absatz 6 
Absatz 6 regelt gesondert die Entscheidung der Wohnungseigentümer über die Frage, ob eine dezentrale
Wärmeversorgung beibehalten oder durch eine zentrale Versorgung ersetzt werden soll. Wird in einem Gebäude nur ein 
Teil der Wohnungen mit dezentralen Heizungsanlagen versorgt, so gelten die Regelungen in Absatz 6 für die 
Frage, ob diese Wohnungen an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden sollen.
Satz 1 regelt das Quorum für die Beibehaltung mindestens einer Etagenheizung. Eine solche Entscheidung ist nur 
mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile möglich. Dieses verschärfte 
Abstimmungsquorum begünstigt eine Zentralisierung der Wärmeversorgung.  
Satz 2 ordnet an, dass § 71l Absatz 4 und Absatz 5 auf Gemeinschaften der Wohnungseigentümer entsprechend 
anwendbar sein sollen. Diese werden – durch die Anwendbarkeit von § 71l Absatz 4 – zur vollständigen
Zentralisierung der Wärmeversorgung für den Fall verpflichtet, dass sie innerhalb der Frist nach § 71l Absatz 1 keinen 
Beschluss über die Umsetzung der Pflicht nach § 71 fasst. In diesem Fall kann die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer die Beibehaltung einer dezentralen Wärmeversorgung nicht mehr ordnungsgemäß beschließen.
Vielmehr verbleibt ihr nur noch die Entscheidung darüber, wie die Zentralisierung umzusetzen ist. Diese Rechtsfolge 
dient dazu, die Wohnungseigentümer zu der Einhaltung der Frist aus § 71l anzureizen. In der Sache entspricht sie 
der Richtung des Absatzes 5 Satz 4, der die Zentralisierung nicht anordnet, aber durch das Abstimmungsquorum 
begünstigt. Die entsprechende Anwendung von § 71l Absatz 5 verpflichtet auch Gemeinschaften der
Wohnungseigentümer dazu, Entscheidungen über die Wärmeversorgung des Gebäudes dem bevollmächtigen
Bezirksschornsteinfeger unverzüglich in Textform mitzuteilen. 
Zu Absatz 7 
Absatz 7 regelt die Tragung der Kosten der Umsetzung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 innerhalb der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Gebäuden mit einer vollständigen oder teilweisen dezentralen
Wärmeversorgung. Da § 71 Absatz 1 GEG gesetzliche Vorgaben enthält, die von den Gemeinschaften der
Wohnungseigentümer umgesetzt werden müssen, handelt es sich nicht um bauliche Veränderungen im Sinne von § 20
Absatz 1 WEG (mit Kostentragungspflicht nach § 21 WEG), sondern um Maßnahmen der Erhaltung im Sinne von 
§ 16 WEG. Für die Kostentragung der Umsetzung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 sind verschiedene
Fallgestaltungen denkbar. 
Wird ein Gebäude bisher ausschließlich dezentral versorgt und entscheidet sich die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer, diesen Zustand beizubehalten, so trägt jeder Wohnungseigentümer etwaige Umstellungskosten selbst. 
Für diese Fälle bedarf es keiner gesonderten Kostentragungsregelung im GEG. 
Wird ein Gebäude bisher ausschließlich dezentral versorgt und entscheidet sich die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer für eine vollständige Zentralisierung der Versorgung, so tragen die Wohnungseigentümer die Kosten 
der Umstellung nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, sofern im Einzelfall keine abweichende Regelung 
besteht. Allerdings sind in der Praxis verschiedene Fallgestaltungen denkbar, ob Heizkörper im Einzelfall zum 
Sondereigentum oder zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören. Da bei dem Einbau von Wärmepumpen häufig 
ein Austausch der Heizkörper erforderlich werden wird, erscheint es sachgerecht, auch die hierfür anfallenden 
Kosten als Kosten der Gesamtmaßnahme betrachten zu können. Satz 2 schafft hierfür eine Beschlusskompetenz 
der Wohnungseigentümer. 
Wird ein Gebäude bisher ausschließlich dezentral versorgt und soll ein Teil der Wohnungen zukünftig zentral 
versorgt werden, oder wird ein Gebäude bisher teilweise dezentral versorgt und sollen weitere Wohnungen an die 
zentrale Versorgung angeschlossen werden, ist für die entstehenden Kosten der Zentralisierung eine gesonderte 
Regelung zu treffen. Diese Kosten tragen die von der Zentralisierung betroffenen Wohnungseigentümer nach 
Satz 1 grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Satz 1 bezieht sich dabei ausschließlich auf 
Kosten, die für Änderungen am Gemeinschaftseigentum anfallen. Kosten für notwendige Maßnahmen im
Sondereigentum trägt nach den allgemeinen Regelungen grundsätzlich der jeweilige Wohnungseigentümer. Auch für 
diese Fälle schafft Satz 2 eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer. 
Satz 1 kann in den folgenden Konstellationen zur Anwendung kommen: 
• Teilzentralisierung: Ein vollständig dezentral versorgtes Gebäude soll zukünftig zum Teil zentral versorgt 
werden. Dazu wird eine zentrale Heizungsanlage installiert und ein Verteilnetz angelegt. Die von der
Zentralisierung betroffenen Eigentümer tragen die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.  
• Mehrzentralisierung: In einem Gebäude, das bereits zum Teil zentral versorgt wird, wird ein Teil oder 
werden alle der verbleibenden dezentral versorgten Wohnungen an eine – bestehende oder zusätzlich zu 
errichtende – zentrale Heizungsanlage angeschlossen. Gegebenenfalls wird für die betroffenen Wohnungen 
auch ein zusätzliches Verteilnetz angelegt. Die betroffenen Eigentümer tragen die Kosten nach dem
Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.
Entscheidet sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem gemischtversorgten Gebäude, das
Verhältnis von zentral und dezentral versorgten Wohnungen beizubehalten, so tragen die Eigentümer dezentral versorgter 
Wohnungen etwaige Umstellungskosten, die für ihr Sondereigentum anfallen, selbst. Umstellungskosten, die für 
die zentrale Heizungsanlage anfallen und die das Gemeinschaftseigentum betreffen, tragen die betroffenen
Wohnungseigentümer grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.  
Satz 3 regelt eine besondere Ausgleichspflicht in Fällen, in denen dezentral versorgte Wohnungen an eine
bestehende Infrastruktur angeschlossen werden und von den in der Vergangenheit von anderen Wohnungseigentümern 
aufgewendeten Errichtungskosten profitieren. Die Eigentümer der hinzukommenden Wohnungen sind in diesen 
Fällen dazu verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich zu entrichten. Die Regelung in Satz 3 orientiert sich an 
der für bauliche Veränderungen bestehenden Regelung in § 21 Absatz 4 Satz 1 WEG. Der Maßstab der
Angemessenheit gebietet es, den Wohnungseigentümer an Kosten aus der Vergangenheit zu beteiligen, die sich
zumindest mittelbar auch auf seine zukünftigen Nutzungen auswirken. Laufende Betriebskosten sind dabei nicht zu 
berücksichtigen; bei dem Ausgleich der Herstellungskosten sind zwischenzeitliche Verschlechterungen zu
berücksichtigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Anschlusses der Wohnung, die sodann von der bestehenden
Infrastruktur profitiert. Auf nähere gesetzliche Bestimmungen wird aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren 
Fälle verzichtet. Der Ausgleich ist an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu zahlen und im Rahmen der 
Jahresabrechnung auf die Wohnungseigentümer umzulegen, die die auszugleichenden Kosten ursprünglich
getragen haben. 
Satz 3 ist in den folgenden Konstellationen anwendbar: 
• Im Zuge einer Mehrzentralisierung (vgl. soeben) werden Wohnungen an eine vorhandene und hinreichend 
leistungsstarke zentrale Heizungsanlage angeschlossen. 
• Im Zuge einer Mehrzentralisierung werden bisher dezentral versorgte Wohnungen an eine neue
Zentralheizungsanlage angeschlossen, profitieren dabei aber von einem bestehenden Verteilnetz.  
Satz 4 erklärt schließlich für alle Fälle des Absatzes 7 § 16 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes für 
anwendbar und ermöglicht damit eine Abweichung der Kostenverteilung von dem Verhältnis nach
Miteigentumsanteilen. Damit ist es den Wohnungseigentümern erlaubt, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von 
Kosten eine von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 abweichende Verteilung zu beschließen.  
Zu Absatz 8 
Absatz 8 erweitert den Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 7 auf Gebäude und Wohnungen, in denen
Einzelfeuerungsanlagen nach § 71i Absatz 7 zur raumweisen Beheizung der Wohnung aufgestellt oder eingebaut sind 
und betrieben werden. 
Zu § 71o (Regelungen zum Schutz von Mietern) 
Zu Absatz 1 
§ 71o Absatz 1 begrenzt in Fällen, in denen ein Vermieter als Betreiber einer zentralen Heizungsanlage einen 
fossilen Brennstoff – gasförmig, fest oder flüssig – durch Wasserstoff oder einen Ersatzbrennstoff mit biogenem 
Anteil substituiert, die Umlage der dadurch anfallenden Mehrkosten. Die Vorschrift erfasst den Einsatz aller Gase 
sowie aller Fest- und Flüssigbrennstoffe, die einen biogenen Anteil in der vertragsgemäß gelieferten
Brennstoffmenge enthalten. 
Ziel der Regelung ist es, Mieter vor der Umlage hoher Betriebskosten und vor der Übertragung des Preisrisikos, 
die der Einsatz biogener Ersatzbrennstoffe birgt, zu schützen. Die Regelung soll vermeiden, dass Eigentümer 
Erfüllungsoptionen nach § 71 Absatz 3 Nummer 5 oder Nummer 6 wählen, die zwar mit geringeren
Investitionskosten, dafür aber absehbar höheren Betriebskosten verbunden sind und dieses Risiko eines hohen oder volatilen 
Brennstoffpreises auf den Mieter verlagern. Eigentümern stehen nämlich neben dem Betrieb eines Gaskessels mit 
einem 65-Prozent-Anteil an Ersatzbrennstoffen stets weitere Erfüllungsoptionen offen, etwa, falls eine
Anschlussmöglichkeit besteht, der Anschluss an ein Wärmenetz oder eine Hybrid-Lösung. Eine weitere Möglichkeit für den 
Eigentümer oder den Vermieter ist es, eine Wärmepumpe zu installieren. Kann diese nur ineffizient betrieben 
werden, steht es dem Eigentümer offen, entweder ein Wärmepumpen-Hybridheizung einzubauen oder die
Gebäudehülle oder die Heizverteilung, durch bspw. den Austausch von Heizkörpern usw.) zu verbessern, um die
Brennstoffkosten zu senken.
§ 71o Absatz 1 begrenzt daher die Umlagefähigkeit der Brennstoffkosten auf eine Bezugsgröße. Als Bezugsgröße 
dient der Betrag, der für die produzierte Menge an Heizwärme verlangt würde, wenn diese mit einer hinreichend 
effizient arbeitenden Wärmepumpe erzeugt würde. Eine Vergleichbarkeit der Kosten wird hergestellt, indem der 
Strompreis, den der Gebäudeeigentümer für den Betrieb einer Wärmepumpe zu entrichten hätte, durch die
Jahresarbeitszahl von 2,5 geteilt wird. Die Jahresarbeitszahl von 2,5 steht für das Mindestverhältnis von zugeführter 
Energie und tatsächlich erzeugter Heizwärme, das Mieter vor allzu hohen Betriebskosten schützt. Zugleich trägt 
dieser Wert der Tatsache Rechnung, dass der Einbau von Biomasseheizungen nach § 71 Absatz 3 Nummer 5 oder 
Nummer 6 auf Bestandsgebäude beschränkt ist und daher der Einsatz in einem schlechter gedämmten Gebäude 
wahrscheinlicher ist. 
Die Umlagebegrenzung aus Absatz 1 greift ein, wenn die tatsächlichen Kosten des Vermieters für den
verbrauchten Brennstoff inklusive umlegbarer Kohlendioxid-Kosten die Kosten der Bezugsgröße übersteigen. Dies dürfte 
– je nach Preisentwicklungen – in der Regel der Fall sein. Sofern der Vermieter die Heizungsanlage zu 35 Prozent 
mit einem fossilen Brennstoff beschickt, sind für die tatsächlich angefallenen Brennstoffkosten zunächst die 
grundsätzlich umlagefähigen Kosten nach der Verordnung über Heizkosten und dem
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz zu ermitteln. Die Einstufung des Gebäudes, die zur Ermittlung des gesetzlichen
Aufteilungsverhältnisses erforderlich ist, folgt bei der Verwendung eines Gemisches aus biogenem und fossilem Brennstoff
denselben Regeln wie bei ausschließlicher Verwendung eines fossilen Brennstoffes. Bei der Verwendung eines
Gemisches, das nur zu 35 Prozent aus einem fossilen Brennstoff besteht, wird das Gebäude daher nur auf der Grundlage 
von 35 Prozent seines Gesamtverbrauches eingestuft, sodass das Aufteilungsverhältnis sich zugunsten des
Vermieters verändern wird. Dies ist sachgerecht, weil das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz an den
Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr anknüpft, der durch die Anwendung der 65-EE-
Regel sinkt. 
Die Höhe der Umlagegrenze ist im Einzelnen wie folgt zu ermitteln: 
Beispiel: Vermietetes Mehrfamilienhaus mit 600 m² Wohnfläche. Die Heizungsanlage, ein Gaskessel, wird zu 65 
Prozent mit Biomethan (0,24 Euro/kWh) und zu 35 Prozent mit Erdgas (0,18 Euro/kWh) beschickt. Der
Gesamtverbrauch für das Jahr 2022 beträgt 120.000 kWh. Die Betriebskosten werden einmal jährlich abgerechnet. Die 
Abrechnungsperiode läuft mit dem Kalenderjahr gleich. 
a) Der Berechnung liegt ein durchschnittlicher Strompreis für Verbraucher zugrunde, der für die gesamte
Abrechnungsperiode gebildet wird. Die Grundlage bilden jeweils die vom Statistischen Bundesamt für ein halbes Jahr 
ermittelten Stromdurchschnittspreise für Haushalte. Diese sind dem Internetauftritt des statistischen Bundesamtes 
zu entnehmen:  
www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Erdgas-Strom-DurchschnittsPreise/_inhalt.html.   
Maßgeblich ist der Durchschnittsstrompreis für Haushalte (einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen), der 
keiner Verbrauchsklasse, sondern der Kategorie „Insgesamt“ zugeordnet ist. 
Beispiel: Der Durchschnittstrompreis für Haushalte in der Kategorie „Insgesamt“ beträgt für das 1. Halbjahr 
2022: 0,3350 Euro/kWh, für das 2. Halbjahr 2022 0,3496 Euro/kWh.  
b) Der Vermieter bildet für eine Abrechnungsperiode jeweils einen einheitlichen Durchschnittsstrompreis aus 
einem oder mehreren Halbjahresberichten. Läuft die Abrechnungsperiode mit dem Kalenderjahr gleich, so wird 
der jährliche Stromdurchschnittspreis als arithmetischer Mittelwert aus den beiden Berichtszeiträumen des
Kalenderjahres gebildet. Läuft die Abrechnungsperiode nicht mit dem Kalenderjahr gleich, ist der
Stromdurchschnittspreis als arithmetischer Mittelwert der Durchschnittspreise sämtlicher Berichtszeiträume zu bilden, die 
sich mit der Abrechnungsperiode überschneiden; eine Gewichtung der drei Berichtszeiträume findet dabei nicht 
statt. Bei Abrechnungsperioden von sechs Monaten bis zu einem Jahr können zwei oder drei Berichtszeiträume 
zu berücksichtigen sein. Bei Abrechnungsperioden, die kürzer sind als sechs Monate, kommt die
Berücksichtigung von einem oder von zwei Berichtszeiträumen in Betracht. 
Beispiel: Die Abrechnungsperiode läuft mit dem Kalenderjahr 2022 gleich. Aus den Durchschnittstrompreisen 
für das erste und das zweite Halbjahr 2022 wird der arithmetische Mittelwert gebildet:  
0,3350+0,3496 = 0,6846 / 2 = 0,3423 Euro/kWh.  
Der für die Abrechnungsperiode anzunehmende Durchschnittsstrompreis beträgt 0,3423 Euro/kWh.
c) Der maßgebliche Stromdurchschnittspreis wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung berechnet. Die 
Halbjahresberichte des Statistischen Bundesamtes, die für die Bestimmung der Grenze notwendig sind, liegen 
jeweils drei Monate nach dem Ende des Berichtszeitraumes vor, für die zweite Hälfte des Kalenderjahres
beispielsweise am 31. März eines Jahres. Vereinbarungen und Anpassungen von Betriebskostenvorauszahlungen 
sind auf der Grundlage der jeweils vorhandenen Daten früherer Berichtszeiträume durchzuführen; erst im Rahmen 
der Betriebskostenabrechnung wird der maßgebliche Stromdurchschnittspreis ermittelt und zugrunde gelegt. 
d) Hat der Vermieter den maßgeblichen Stromdurchschnittspreis ermittelt, so teilt er diesen durch die
Jahresarbeitszahl von 2,5. Die Berechnung ergibt die Umlagegrenze. Der Vermieter multipliziert die im Lauf der
Abrechnungsperiode eingesetzte Energiemenge an Brennstoff – fossil und/oder biogen – mit der ermittelten
Bezugsgröße. Das Ergebnis dieser Berechnung ist der Betrag, den der Vermieter auf den Mieter umlegen kann. 
Beispiel: Der für die Abrechnungsperiode anzunehmende Durchschnittsstrompreis beträgt 0,3423 Euro/kWh. 
a) Dieser ist durch die Jahresarbeitszahl 2,5 zu dividieren. 
0,3423 / 2,5 = 0,137 Euro/kWh. 
Die Bezugsgröße für die Höhe der Umlagebegrenzung beträgt 0,137 Euro/kWh.  
b) Die Höhe der umlagefähigen Brennstoffkosten wird anhand der eingesetzten Energiemenge errechnet. Der 
Vermieter kann die Energiemenge den Rechnungen seines Gasversorgers entnehmen. 
120.000 kWh * 0,137 Euro/kWh = 16.440 Euro. 
c) Die tatsächlichen Brennstoffkosten des Vermieters errechnen sich wie folgt:   
78.000 kWh an Biogas zu 0,24 Euro/kWh = 18.720 Euro 
42.000 kWh an Erdgas zu 0,16 Euro/kWh = 6.720 Euro 
Brennstoffkosten des Vermieters (Gesamt): 25.440 Euro.  
d) Ergebnis: 
Die Höhe der umlagefähigen Brennstoffkosten beträgt 16.440 Euro. 
Der Vermieter trägt 9.000 Euro.  
Die eingesetzte Energiemenge bestimmt der Vermieter je nach Brennstoffart auf unterschiedliche Weise. Eine 
Reihe von Brennstoffen – etwa Biogase – werden dem Vermieter gegenüber bereits in der Einheit kWh
abgerechnet, sodass die verbrauchte Menge lediglich abgelesen werden muss. Bei anderen Brennstoffen, die beispielsweise 
nach Gewicht abgerechnet werden, ist die verbrauchte Menge an Brennstoff mit dem Energiegehalt/Brennwert zu 
multiplizieren. Der Energiegehalt oder Brennwert gibt die Energiemenge wieder, die in einer Standardeinheit des 
Brennstoffes – etwa einem Kilogramm – enthalten ist. Der Energiegehalt oder Brennwert einzelner
Brennstoffarten ist dem Mieter in dem Merkblatt „Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs“ des Bundesamtes 
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugänglich. Dieses ist auf dem Internetauftritt der Behörde
verfügbar:  
www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_ermittlung_gesamtenergieverbrauch.html.  
Beispiel (Abwandlung): Der Vermieter hat nicht 120.000 kWh an (Bio-) Gasen, sondern 22,222 t an Pellets zum 
Heizen verwendet. Der Brennwert von 1 Kilogramm Pellets beträgt 5,4 kWh.  
22.222 kg * 5,4 kWh/kg = 119.998,8 kWh an eingesetzter Energiemenge. 
Soweit die Heizungsanlage nicht vom oder im Auftrag des Vermieters betrieben wird und der Mieter die
Heizungsanlage selbst betreibt, hat er nach Absatz 1 Satz 3 einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der
Mehrkosten. Dabei ist zu beachten, dass der Mieter bei seinem Handeln grundsätzlich zur Rücksichtnahme auf die
Interessen des Vermieters verpflichtet ist (§ 241 Absatz 2 BGB) und dies auch finanzielle Belange des Vermieters 
einschließt.
Zu Absatz 2 
Absatz 2 zielt auf den Schutz der Mieter ab und regelt den Fall, dass im unsanierten oder nur bedingt sanierten 
vermieteten Gebäude eine Wärmepumpe eingebaut wird, mit der unter den gegebenen Umständen kein effizienter 
Betrieb erreicht wird. Absatz 3 Satz 1 regelt, dass der Vermieter die Kosten des Einbaus einer Wärmepumpe nur 
dann bei der Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 Absatz 1 BGB in voller Höhe zu Grunde legen darf, wenn 
er nachweist, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt. Dieser Wert ist grundsätzlich auch im 
schlechter gedämmten Gebäudebestand noch von monovalenten Wärmepumpen erreichbar. Dem
Gebäudeeigentümer ist es auch möglich, durch den Einbau einer Hybridheizung eine Jahresarbeitszahl von 2,5 zu erreichen. 
Wärmepumpen arbeiten bei niedrigen Temperaturen insbesondere in schlecht gedämmten Gebäuden mit
geringerer Effizienz, also auch mit niedriger Jahresarbeitszahl, weil die Gewinnung von Umweltwärme bei kalten
Temperaturen einen besonders hohen Energieaufwand erfordert. Hybridlösungen können diese Schwäche auffangen, 
indem sie bei niedrigen Temperaturen eine zweite Heiztechnologie hinzuschalten, sodass insgesamt eine höhere 
Effizienz und Jahresarbeitszahl erreicht werden. Das Gesetz soll jedoch den Einsatz von monovalenten
Wärmepumpen so weit als möglich fördern. So sieht etwa § 71h vor, dass bei Hybridheizungen die Wärmepumpe der 
Hauptlasterzeuger ist und die Feuerungskomponenten nur in Spitzenlastsituationen hinzugeschaltet wird.
Absatz 2 Satz 2 regelt verschiedene Varianten, nach denen der Nachweis nicht erforderlich ist. Die Frage, ob für 
einen den Vorgaben der 65-Prozent-Regelung erfüllenden Heizungstausch eine Erhaltungs- oder
Modernisierungsmaßnahme vorliegt, richtet sich nach den einschlägigen mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Die Regelungen des Absatz 3 und 4 sind demnach nur bei 
Modernisierungsmaßnahmen anzuwenden, die zu einer Umlage nach § 559 BGB berechtigen. 
Zu Nummer 1 
Ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude nach 1996 errichtet worden ist. Maßgeblich ist der
Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Aufgrund der Dämmanforderungen nach 1996 ist regelmäßig davon 
auszugehen, dass die Gebäudehülle so gedämmt ist, dass eine Wärmepumpe die relevante Jahresarbeitszahl nach 
Absatz 2 Satz 1 erreicht. 
Zu Nummer 2 
Dasselbe ist anzunehmen, wenn das Gebäude nach den Vorgaben der 3. Wärmeschutzverordnung errichtet
worden ist. 
Zu Nummer 3 
Ebenso ist vom Erreichen der geforderten Jahresarbeitszahl von 2,5 auszugehen, wenn das Gebäude nach den 
Standards des Effizienzhausniveau 115 bzw. Effizienzgebäude 100 saniert worden ist. 
Zu Nummer 4 
Sofern eine Beheizung eines Gebäudes mit einer Vorlauftemperatur von max. 55 °C sichergestellt werden kann, 
ist ebenfalls vom Vorliegen der Anforderung nach Satz 1 auszugehen. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 regelt den Fall, dass die Jahresarbeitszahl nach Absatz 2 Satz 1 den Wert von 2,5 nicht erreicht. Der 
Vermieter kann weiterhin eine Wärmepumpe einbauen; allerdings kann er nur 50 Prozent der nach § 559 Absatz 1 
BGB umlagefähigen Kosten geltend machen. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zur Erhebung der
Modernisierungsumlage nach § 559c BGB muss der Vermiete zunächst – wie bislang auch – von den geltend gemachten 
Kosten pauschal 30 Prozent in Abzug bringen (§ 559c Absatz 1 Satz 2 BGB). Von diesen Kosten kann er sodann 
50 Prozent nach Maßgabe des § 559 Absatz 1 BGB umlegen. 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 weitet den Anwendungsbereich der Schutzregelungen aus den Absatz 1 auf weitere entgeltliche
Nutzungsüberlassungen von Gebäuden und Wohnungen aus. Bei Pacht- und anderen Nutzungsüberlassungen besteht 
ebenfalls eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit der Nutzer.
Zu § 71p (Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen 
und Wärmepumpen-Hybridheizungen) 
Die Bundesregierung wird entsprechend Art. 80 Absatz 2 GG zu dem Erlass einer Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesrates ermächtigt. 
In Wärmepumpen dürfen derzeit noch klimaschädliche fluorierte Gase (sogenannte F-Gase) eingesetzt werden. 
F-Gase kommen in der Natur nicht vor. Sie kommen in einer Vielzahl von privaten, gewerblichen und
industriellen verschiedenen Anwendungen zum Einsatz. Fluorierte Gase besitzen eine starke Treibhausgaswirkung, die 
erheblich größer sein kann als die von Kohlendioxid (CO2). Damit tragen sie erheblich zum Klimawandel bei. Im 
Rahmen der EU-F-Gas-VO, die derzeit auf EU-Ebene verhandelt wird, werden künftig voraussichtlich solche 
neuen Wärmepumpen, die neu installiert werden und besonders klimaschädliche F-Gase verwenden, nach
Übergangsfristen verboten werden. 
Die Verordnungsermächtigung versetzt die Bundesregierung in die Lage, die Anforderungen an den Betrieb 
elektrischer Wärmepumpen (§ 71c) und an den Betrieb von Wärmepumpen-Hybridheizungen (§ 71h) weiter zu 
konkretisieren und Vorgaben für die Kältemittelwahl in Deutschland zu schaffen, die über die Vorgaben des 
künftigen Unionsrechts hinausgehen. Ins Auge gefasst ist eine Vorgabe, nach der in Haushaltswärmepumpen nur 
noch klima- und umweltfreundliche natürliche Kältemittel, wie z. B. Propan oder CO2, eingesetzt werden dürfen. 
Zugleich ist der Bundesregierung als Verordnungsgeberin aufzugeben, erforderlichenfalls Ausnahmen zu
formulieren, falls Sicherheitsanforderungen die Verwendung von brennbaren Kältemitteln wie Propan nicht erlauben. 
Dann wären bestimmte klimafreundliche F-Gase weiterhin erlaubt. 
Zu Nummer 27 
Zu Absatz 4 
Die Absätze 4 und 5 alter Fassung betrafen das Einbauverbot neuer Öl- und Kohlekessel ab dem Jahr 2026
einschließlich mehrerer Ausnahmen. Diese Regelungen werden gestrichen, da sie neben der 65-Prozent-Vorgabe 
keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr haben. 
Der neue Absatz 4 regelt entsprechend dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 anknüpfend an 
die Zielbestimmung in § 1 Absatz 1 ein grundsätzliches Betriebsverbot nach dem 31. Dezember 2044 für
Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Das Wort „längstens“ stellt sicher, dass durch die
Regelung kein Vertrauensschutz dahingehend entsteht, dass mit fossilen Brennstoffen beschickte Heizkessel
tatsächlich bis zum 31. Dezember 2044 betrieben werden dürfen. 
Zu Nummer 28 
Zu Buchstabe a 
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung, denn § 71 alte Fassung ist in den neuen § 69 Absatz 2 
überführt worden.  
Zu Buchstabe b 
Mit dem neuen Absatz 2 wird entsprechend der zeitlich unbestimmten Übergangsfrist bei Heizungshavarien für 
Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 71i Absatz 2 auch 
für den Fall der Austauschpflicht nach § 72 Absatz 1 oder 2 für alte Heizkessel ein Aufschub der Austauschpflicht 
vorgesehen, da auch die Austauschpflicht einen Heizungstausch mit den Pflichten nach §§ 71 ff. auslöst.  
Zu Buchstabe d 
Mit dem neuen Absatz 4 in § 73 wird auf § 72 Absatz 4 verwiesen, der vorschreibt, dass Heizungsanlagen
längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen.  
Zu Nummer 29 
Infolge der konkreteren Fassung der Anforderungen an Gebäudeautomatisierungssysteme nach § 71a Absatz 3 
bis 6 sind auch die Anforderungen an Gebäudeautomatisierungssysteme im Rahmen der Befreiungsmöglichkeit 
nach § 74 Absatz 3 anzupassen. Entsprechend den vorgesehenen Ausnahmetatbeständen von der
Heizungsprüfungsplicht nach § 60b Absatz 1 werden auch die Ausnahmetatbestände für die Inspektionspflicht von
Klimaanlagen angepasst. Damit kann bei Nichtwohngebäuden auf eine Inspektion der Klimaanlage nach § 74 Absatz 1 
verzichtet werden, wenn ein gleichwertiges Ergebnis über den Abschluss eines Vertrags (zum Beispiel
Energieleistungsvertrag oder Contracting) mit Dritten erzielt werden kann. 
Zu Nummer 30 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung von § 85 Absatz 1 Nummer 15 ist aufgrund der neuen 65-Prozent-EE-Vorgabe geboten. Bisher 
gab es mit den §§ 34 ff nur für den Neubau eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien. Demzufolge 
war auch nur bei Neubauten die Art der genutzten erneuerbaren Energie im Energieausweis anzugeben. Da die 
spezifischen Anforderungen für den Neubau entfallen, wird stattdessen eine allgemeinere Regelung in den 
§§ 71 ff. geschaffen, welche für Neubau und Gebäudebestand Geltung beanspruchen. Somit ist auch der Grund 
für eine unterschiedliche Behandlung zwischen Energieausweisen entfallen. Es ist demnach bei allen neu
erstellten Energieausweisen die Art der genutzten erneuerbaren Energien insbesondere zur Erfüllung der Pflichten nach 
den §§ 71 ff anzugeben. Es ist vorgesehen, die Regelungen zu Energieausweisen bei nächster Gelegenheit
grundlegend zu überarbeiten. Dabei sollen auch Schritte zu einer größeren Rechtssicherheit der Energieausweise geprüft 
werden. 
Zu Buchstabe b 
In § 85 Absatz 3 Nummer 6 werden die Umbenennung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie 
(BMWi) in das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die Bildung des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), auf welches die Zuständigkeit für Bauwesen 
von dem nun umbenannten Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) übergegangen ist,
nachvollzogen. 
Zu Buchstabe c 
In § 85 Absatz 8 werden die Umbenennung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) in das 
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die Bildung des Bundesministeriums für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), auf welches die Zuständigkeit für Bauwesen von dem nun
umbenannten Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) übergegangen ist, nachvollzogen. 
Zu Nummer 31 
Zu Buchstabe a 
Die Ergänzung von § 88 Absatz 3 auf Schulungen nach Absatz 5 stellt sicher, dass, soweit der Schulungsinhalt 
auf Wohngebäude beschränkt war, Absolventen der BAFA-Qualifikationsprüfung ebenfalls nur Energieausweise 
für Wohngebäude ausstellen dürfen. 
Zu Buchstabe b 
Der neue § 88 Absatz 5 stellt sicher, dass die Absolventen der BAFA Qualifikationsprüfung auch berechtigt sind 
Energieausweise auszustellen. Nach Abschluss der BAFA Qualifikationsprüfung sind diese Personen berechtigt, 
Beratungen und Einzelmaßnahmen im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) durchzuführen, 
wegen des Wortlautes von Absatzes 1 waren diese Personen, trotz der nötigen Fachkenntnis, nicht berechtigt 
Energieausweise ausstellen. Der Absatz 5 schließt diese Lücke.  
Zu Nummer 32 
In § 89 Satz 3 wird die Umbenennung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) in das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nachvollzogen. 
Bei dem künftigen Förderregime sind die sich aus Anwendung dieses Gesetzes ergebenden sozialen
Auswirkungen für Privathaushalte sowie die sich aus Anwendung dieses Gesetzes ergebenden Kostensteigerungen für
soziale Dienste und Einrichtungen, Kultur und Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie 
Frauenhäuser und andere Schutz- und Zufluchtseinrichtungen für gewaltbetroffene Personen zu berücksichtigen.
Zu Nummer 33 
Zu Buchstabe a 
Die Neufassung von § 90 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist redaktioneller Natur und wegen der
Aufhebung der §§ 52 bis 56 und dafür neu geschaffen Regelungen in § 9a und § 71 notwendig. 
Zu Buchstabe b 
In § 90 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 zur 
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zur Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 
2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nachvollzogen. 
Zu Nummer 34 
Zu Buchstabe a 
In § 91 Absatz 1 wird die Aufhebung der §§ 52 bis 56 und die neu geschaffen Regelungen in § 4 Absatz 4, § 9a 
und § 71 nachvollzogen. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Zu Dreifachbuchstabe aaa 
In § 91 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird die Neuschaffung der §§ 71 ff. und die korrespondierende
Aufhebung der §§ 35 bis 41 nachvollzogen. 
Zu Dreifachbuchstabe bbb  
In § 91 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird die Aufhebung des § 56 und die die korrespondierende
Neuschaffung der §§ 4 Absatz 4 und § 9a nachvollzogen. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Zu Dreifachbuchstabe aaa 
In § 91 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird klargestellt, dass eine Förderung von Heizungsanlagen, weiterhin 
möglich sein soll, wenn diese mehr als 65 Prozent erneuerbare Energien zur Bereitstellung von Wärme einsetzen. 
Zu Dreifachbuchstabe bbb 
In § 91 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b wird die Aufhebung des § 56 und die die korrespondierende
Neuschaffung der §§ 4 Absatz 4 und § 9a nachvollzogen. 
Zu Nummer 35 
Zu Buchstabe a 
In § 96 Absatz 1 wird der Katalog der Anwendungsfälle für Unternehmererklärungen erweitert. Diese sind auf 
Verlangen zur Prüfung vorzulegen.  
Zu Doppelbuchstabe aa 
Im Eingangssatz werden die neu hinzugekommenen Nummern des Kataloges ergänzt, der den Einsatz von
Unternehmererklärungen auflistet. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
In § 96 Absatz 1 Nummer 6 wird eine Folgeänderung des Verweises wegen Verschiebung des § 71 Absatz 1 
nach § 69 Absatz 2 nachvollzogen. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Wegen der Erweiterung der Aufzählung im Katalog der Anwendungsfälle für eine Unternehmererklärung wird 
das “oder” durch ein Komma ersetzt.
Zu Doppelbuchstabe dd 
Wegen der Erweiterung der Aufzählung im Katalog der Anwendungsfälle wird der Punkt am Ende durch ein 
Komma ersetzt.  
Zu Doppelbuchstabe ee 
Der Katalog für den Einsatz von Unternehmererklärungen wird erweitert um die Durchführung hydraulischer 
Abgleiche und weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach § 60c und den Einbau von Messausstattungen 
von Heizungsanlagen sowie von Komponenten der Monitoring-Technik und Systemen für die
Gebäudeautomatisierung nach § 71a. Zudem wird mit Nummer 11 die Unternehmererklärung erweitert auf den Einbau aller neuen 
Heizungen in Bestandgebäuden als Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung aus § 71 Absatz 1 bis 3. Die
Erfüllung der Anforderungen aus § 71 Absätze 1 bis 3 wird im Neubau über die Erfüllungserklärung nach § 92
sichergestellt. Im Bestand wird für die verschiedenen Erfüllungsoptionen nach §§ 71 Absätze 1 bis 3, 71i (Havarie der 
Heizung), 71k Absatz 1 erster Halbsatz (H2-Readyness der Heizung) und § 71m mit Blick auf Nachweis und 
Vollzug auf die in der Praxis bereits eingeführte und bestehende Möglichkeit der Unternehmererklärung
zurückgegriffen, so dass auf neue bürokratischere Nachweisverfahren verzichtet werden kann. Der Einbau einer
Heizungsanlage, die die Voraussetzungen aus § 71 erfüllt, ist danach durch eine Unternehmererklärung
nachzuweisen. Wie alle anderen Unternehmererklärungen auch sind diese nach § 96 Absatz 2 zehn Jahre aufzubewahren 
und der Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. 
Zu Doppelbuchstabe ff 
Der neue Satz 2 erstreckt die Regelung der Unternehmererklärungen nach Satz 1 in entsprechender Anwendung 
auch auf die Ergebnisse der Betriebsprüfungen von Wärmepumpen nach § 60a Absatz 5 Satz 1 sowie der
Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen nach § 60b Absatz 5 Satz 1 einschließlich der Nachweise der
durchgeführten Arbeiten nach § 60a Absatz 5 Satz 2 sowie § 60b Absatz 5 Satz 2, die Bestätigung des
Wärmenetzbetreibers nach § 71b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und den Nachweis der Reduktion des
Endenergieverbrauchs um mindestens 40 Prozent nach § 71m Absatz 2. Diese Tatbestände wurden nicht in den vorstehenden 
Katalog des Satz 1 aufgenommen, da es sich nicht um einen „Einbau“ handelt; deshalb erfolgt hier eine
entsprechende Anwendung.  
Zu Buchstabe b 
In § 96 Absatz 4 Satz 1 wird mit der Neufassung und der Streichung der Nummern 1 bis 4 die Neuregelung der 
Vorgaben zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff in §§ 71f, 71g und 71k Absatz 1 
Nummer 2 redaktionell nachvollzogen. Zukünftig bezieht sich die Bestätigung auch auf die Einhaltung des in 
§ 71f Absatz 2 geregelten Maisdeckels. Auch diese Erklärung ist auf Verlangen vorzulegen.  
Zu Buchstabe c 
Zu Doppelbuchstabe aa 
In § 96 Absatz 5 wird mit der Neufassung und der Streichung der Nummer 1 bis 4 die Neuregelung der Vorgaben 
zur Nutzung von Biomasse in §§ 71f und 71g nachvollzogen und redaktionell vereinfacht. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 
Mit der allgemeineren Formulierung wird festgehalten, dass diese Pflicht nicht nur den Eigentümer trifft, sondern 
auch den Betreiber, sofern er nicht gleichzeitig Eigentümer der Heizungsanlage ist. 
Zu Nummer 36 
Zu Buchstabe a 
In § 97 Absatz 1 werden die Vorschriften zu den Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
angepasst und um einzelne Aspekte erweitert.
Zu Doppelbuchstabe aa 
In § 97 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird der Verweis auf das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 
aktualisiert und zu einer dynamischen Verweisung geändert, sodass keine künftigen Aktualisierungen mehr
erforderlich sind. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Mit § 97 Absatz 1 Nummer 1 – neu – wird eine Kontrolle, ob die eine Umwälzpumpe nach § 64 Absatz 2 in 
Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5 auszutauschen ist, durch den Schornsteinfeger geschaffen. Da auf den extern 
verbauten Pumpen die Effizienz-Standards Energieeffizienzindex (EEI) und Mindesteffizienzindex (MEI) von 
außen sichtbar angebracht sind, ist eine einfache Erkennbarkeit gegeben. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
In § 97 Absatz 1 Nummer 2 – neu – wird die Änderung des § 72 nachvollzogen und die Überprüfung durch den 
Bezirksschornsteinfeger auch auf Heizkessel bezogen, die nach Verstreichen der Übergangsfristen nach §§ 71i 
bis 71m nicht mehr betrieben werden dürfen. 
Zu Doppelbuchstabe dd 
In § 97 Absatz 1 Nummer 3 – neu – wird die Verschiebung des § 71 (alt) in § 69 Absatz 2 nachvollzogen. 
Zu Doppelbuchstabe ee 
In § 97 Absatz 1 Nummer 4 – neu – wird eine Kontrolle, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 
Absatz 4 und 5 für Biomasse vorliegen, durch den Schornsteinfeger geschaffen. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
In § 97 Absatz 2 wird die bestehende Nummer 3 ersetzt, da der bisherige § 64 Absatz 1 zukünftig wegfällt. Neue 
Aufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist es zu überprüfen, ob ein Heizkessel, der mit einem 
flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt ist, entgegen §§ 71 bis 71m eingebaut ist. Der Umfang
beschränkt sich dabei auf die Überprüfung entsprechender Nachweise. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Die neu angefügten Nummern 5 bis 7 übertragen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auch die
Kontrolle darüber, ob die eingebaute Messausstattung dem § 71a entspricht, ob die Anforderungen an den Einbau von 
Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse nach § 71g eingehalten werden und ob die Anforderungen an 
den Einbau von Wärmepumpen-Hybridheizungen nach § 71h eingehalten werden. Auch der Vollzug dieser neuen 
Vorgaben knüpft damit an bestehende Mechanismen an, sodass der Bezirksschornsteinfeger diese Aufgaben dann 
wahrnimmt, wenn er ohnehin vor Ort ist. 
Zu Doppelbuchstabe dd 
Mit dieser Ergänzung werden die Nummern 2 bis 6, mit Ausnahme der nur auf den Bestand anzuwendenden 
Nummer 1, auch auf zu errichtende Gebäude ausgeweitet. Weiterhin hat der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger die Rechtsgrundlage, auf die sich der Gebäudeeigentümer beim Einbau einer neuen heizungstechnischen 
Anlage stützt, die mit flüssigen, festen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt wird, in das Kehrbuch
einzutragen. 
Zu Nummer 37 
Zu Buchstabe a 
Die Ergänzung von § 102 Absatz 1 Satz 2 sowie die Folgesätze dienen der Konkretisierung der
Härtefallregelung. Bei der Feststellung einer „unbilligen Härte“ im Einzelfall ist auch zu berücksichtigen, dass die notwendigen 
Investitionen entweder in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis
zum Wert des Gebäudes stehen. Bei dieser Abwägung sind die Umstände des Einzelfalls einschließlich der
Möglichkeit der Inanspruchnahme von Finanzierungs-, Unterstützungs- und Beratungsangeboten zu berücksichtigen, 
so dass die erforderlichen Aufwendungen sich bei Förderangeboten ganz anders darstellen können. Satz 4 weist 
auf die erwartbaren Preisentwicklungen unter Berücksichtigung der Klimaschutzziele hin, die bei der Feststellung 
der unbilligen Härte mit in die Erwägungen einzubeziehen sind. Staatliche Preisbestandteile waren auch schon 
bisher im Rahmen des bestehenden Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen. Die Klarstellung nimmt die ggf. steigende 
Preisentwicklung in Bezug. § 102 ist auch auf juristische Personen anzuwenden. Eine unbillige Härte liegt daher 
auch für Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden vor, die zum Betrieb einer Einrichtung der sozialen, 
kulturellen oder sonstigen Daseinsvorsorge, wie zum Beispiel eines Krankenhauses, einer Pflege- Vorsorge- oder 
Rehabilitationseinrichtung, einer Kindertagesstätte oder einer anderen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe 
sowie eines Frauenhauses oder einer anderen Schutz- und Zufluchtseinrichtung für gewaltbetroffene Personen 
oder des ehrenamtlichen Vereins- und Sportwesens, der freiwilligen Feuerwehr, Bürgerhäusern oder
Vereinsheimen genutzt werden, die für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich sind, insbesondere, soweit in den
genannten Fällen die nach den Anforderungen dieses Gesetzes erforderlichen Investitionen eine unverhältnismäßige 
Belastung darstellen würden, welche zu Einschränkungen der gesetzlichen Leistungen führen kann oder die
Aufrechterhaltung des Betriebs der betroffenen Einrichtung gefährdet.   
Zu Buchstabe b 
Der neu aufgenommene Absatz 5 soll Eigentümer von den Anforderungen nach § 71 befreien, wenn es sich um 
Bezieher von einkommensabhängigen Sozialleistungen handelt. Dies trifft zu beim Bezug von laufenden
Leistungen nach dem SGB II, dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, dem SGB XIV (bzw. ergänzende Hilfe 
zum Lebensunterhalt nach dem BVG), dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem WoGG und beim Kinderzuschlag 
nach dem BKGG.  
Zu Nummer 38 
Die Änderung in § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 ist eine Folgeänderung aufgrund der
Umformulierung des § 10 Absatz 2 Nummer 3 sowie der Aufhebung der bisherigen §§ 35 bis 45 und deren teilweiser 
Neuregelung in §§ 71 ff. Die Quartiersregelung wird somit an die neugeschaffene 65-Prozent-EE-Vorgabe
angepasst, sodass die Akteure auch weiterhin die Möglichkeit haben, die Nutzung erneuerbarer Energien in allen ihren 
Erfüllungsoptionen gemeinsam im Quartier zu erfüllen, wenn sie entsprechende Vereinbarungen treffen. 
Zu Nummer 39 
Die Änderung in § 108 erweitert die Bußgeldtatbestände um die neu eingeführten Verpflichtungen. 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung in § 108 Absatz 1 werden an den bestehenden Bußgeldtatbestände redaktionelle Folgeänderungen 
vorgenommen sowie für die neu eingeführten Verpflichtungen entsprechende Bußgeldtatbestände aufgenommen. 
Diese orientieren sich an den bisherigen Tatbeständen. 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Es werden vier neue Bußgeldtatbestände als Nummer 4 bis Nummer 7 aufgenommen, welche die neuen
Regelungen der §§ 60a bis 60c zu Betriebsprüfung, Heizungsprüfung sowie hydraulischen Abgleich sanktionieren. 
Hierbei wird an die Regelungssystematik des bisherigen § 108 Absatz 1 Nummer 10 (Energetische Inspektion 
von Klimaanlagen) angeknüpft. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Als redaktionelle Folgeänderung werden die bisherigen Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Es wird zudem als Nummer 11 ein neuer Bußgeldtatbestand aufgenommen, welcher die Pumpentauschpflicht 
des § 64 Absatz 2 sanktioniert.  
Zu Doppelbuchstabe dd 
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 12. Es findet eine redaktionelle Folgeänderung statt aufgrund der
Verschiebung des § 71 (alt) nach § 69 Absatz 2.
Zu Doppelbuchstabe ee 
Es werden zehn neue Nummern 13 bis 22 eingefügt, welche einige zentrale Pflichten der neuen
heizungsbezogenen Vorgaben mit einem Bußgeld belegen.  
Zu Nummer 13 
Nach der neuen Nummer 13 wird die Pflicht des § 71 Absatz 2 Satz 3 bußgeldbewehrt, die Heizungsanlage nach 
den Vorgaben des auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09 durch eine nach § 88
berechtigte Person erstellten Nachweises einzubauen oder aufzustellen und zu betreiben.  
Zu Nummer 14 
Durch die neue Nummer 14 wird die Pflicht des § 71a Absatz 1 Satz 1 abgesichert, dass nach Ablauf des 31. 
Dezember 2024 eine Heizungsanlage mit einer Messausstattung zur Erfassung des Energieverbrauchs und der 
erzeugten Wärmemenge sowie mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige auszurüsten ist.  
Zu Nummer 15 
Entsprechend werden nach der Nummer 15 die Pflichten des § 71a Absatz 4 Satz 1 und 2 bußgeldbewehrt, dass 
in den dort genannten Fällen Nichtwohngebäude bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für 
die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe der § 71a Absätze 5 bis 7 auszurüsten sind.  
Zu Nummer 16 
Nach Nummer 16 werden die Bestätigungen der Wärmenetzbetreiber nach § 71b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 
Satz 5 abgesichert, gegenüber den jeweiligen Anschlussnehmern zu bestätigen, dass die dort genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Hintergrund der Sanktionierung ist, dass sich die jeweiligen Gebäudeeigentümer und
sonstigen Anschlussnehmer nach § 71b Absatz 3 darauf verlassen können sollen, dass die jeweiligen Angaben der 
Wärmenetzbetreiber richtig und vollständig sind. Im Gegenzug gibt es bei Wärmenetzen keine bußgeldbewehrten 
Vorgaben an die Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe gegenüber den Gebäudeeigentümern bzw. sonstigen
Anschlussnehmern. 
Zu Nummer 17 
Die neue Nummer 17 sichert die Vorgaben der § 71d Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 an den Einbau oder 
das Aufstellen von Stromdirektheizungen ab. Gerade vor dem Hintergrund des hohen Stromverbrauchs von 
Stromdirektheizungen und der damit verbundenen deutlich höheren Energiekosten kommt der Regelung eine
gewichtige mieterschützende Rolle zu.  
Zu Nummer 18 
Nach Nummer 18 wird die Pflicht des § 71f Absatz 1 Satz 1 abgesichert, dass Heizungsanlagen für flüssigen und 
gasförmigen Brennstoffen so betrieben werden, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten 
Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt 
wird.  
Zu Nummer 19 
Nach der neuen Nummer 19 werden die in § 71g Absatz 1 Satz 1 genannten Vorgaben an Heizungsanlagen für 
feste Biomasse bußgeldbewehrt.  
Zu Nummer 20 
Die neue Nummer 20 adressiert die Pflichten des § 71g Absatz 3 an die Nutzung von fester Biomasse. 
Zu Nummer 21 
Nummer 21 sichert das Gebot des § 71h Satz 1 ab, dass Wärmepumpen-Hybridheizung, nur eingebaut bzw.
aufgestellt und betrieben werden dürfen, wenn die in § 71h genannten Anforderungen erfüllt werden.  
Zu Nummer 22 
Durch Nummer 22 wird die Vorgabe des § 71k Absatz 1 Nummer 2 bußgeldbewehrt ab dem 1. Januar 2030 bis 
zum Ablauf des 31. Dezember 2034 weniger als 50 Prozent grüne Gase zu beziehen.
Zu Doppelbuchstabe ff 
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 23 und redaktionell an die Neuregelung angepasst.  
Zu Doppelbuchstabe gg 
Die bisherige Nummer 9 kann entfallen, da das Einbauverbot für Ölkessel des bisherigen § 72 Absatz 4 und 5 
entfällt. Einem entsprechenden Einbauverbot kommt neben der 65-Prozent-Vorgabe kein eigenständiger
Anwendungsbereich mehr zu. 
Zu Doppelbuchstabe hh 
Die bisherigen Nummern 10 bis 21 werden ohne Änderung die Nummern 24 bis 35. 
Zu Doppelbuchstabe ii 
In der neuen Nummer 32 wird in Bezug auf die privaten Nachweise des § 96 neben den Unternehmererklärungen 
auch die Bestätigungen über die gelieferten Brennstoffe nach § 96 Absatz 4 aufgenommen. Hierdurch wird ein 
Redaktionsversehen bereinigt, da die Einhaltung der Anforderung für gelieferte Biomasse-Brennstoffe nach § 71f 
und § 71g Absatz 3 Nummer 2 nur derjenige gewährleisten kann, der Gebäude geschäftsmäßig mit Biomasse 
beliefert. Denn die Gebäudeeigentümer und andere Belieferten müssen sich auf diese Angaben verlassen können. 
Zukünftig gilt diese Bußgeldbewehrung auch für diejenigen, die Gebäudeeigentümer geschäftsmäßig mit grünem 
oder blauem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten beliefern.  
Zu Buchstabe b 
§ 108 Absatz 2 regelt bereits bisher die Bußgeldhöchstbeträge des Gebäudeenergiegesetzes. Dieser wird durch 
die Novelle nicht geändert. Dieser liegt bisher für einige Tatbestände bei 50.000 Euro, bei einigen bei 10.000 Euro 
und bei anderen bei 5.000 Euro. Dieser Bußgeldrahmen galt im Wesentlichen schon zuvor in den
Vorgängerregelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). Im Rahmen der Zusammenlegung dieser Regelungen zum
Gebäudeenergiegesetz wurde der mittlere Bußgeldrahmen von 15.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt.  
Die konkrete Höhe des zu verhängenden Bußgeldes orientiert sich an der Bedeutung des Unrechts, also an der 
Schwere des Verstoßes gegen die jeweilige Pflicht bzw. Verbot. Auch soll das Bußgeld nicht nur den aus der Tat 
gezogenen Vorteil abschöpfen, sondern den wirtschaftlichen Vorteil der Tat übersteigen. Dies kann insbesondere 
auch eine Differenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden erforderlich machen. Nach der
Rechtsprechung zum Ordnungswidrigkeitenrecht gehören zu dem Bemessungskriterien z. B. der Wert des betroffenen 
Rechtsguts, der Grad und das Ausmaß der Beeinträchtigung, die Schwere der Folgen, die Nähe zu
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen.  
Zu Nummer 1 
Die bisherigen Nummern 1 bis 9 sind mit einem Bußgeldhöchstbetrag von 50.000 Euro bewehrt. Dieser
Bußgeldrahmen gilt für die entsprechenden Tatbestände der Nummern 1 bis 3, 8 bis 10, 12 sowie 23 der neuen
Nummerierung ohne Änderung fort.  
Zu Nummer 2 
Die bisherigen Nummer 10 bis 17 werden mit einem Bußgeldhöchstbetrag von 10.000 Euro bewehrt. Dieser
Bußgeldrahmen gilt für die entsprechenden Tatbestände der Nummern 24 bis 31 der neuen Nummerierung ohne
Änderung fort.  
Zu Nummer 3 
Zu Buchstabe a 
Für die neuen Tatbestände der Nummern 4 bis 7, 11 sowie 14 bis 16 und 32 bis 35 gilt ein Bußgeldhöchstbetrag 
von 5.000 Euro.
Zu Buchstabe b 
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 und 17 bis 22 gilt dagegen grundsätzlich ein der Bußgeldhöchstbetrag 
von 5.000 Euro. Der Bußgeldbetrag wird für juristische Personen für diese Fälle jedoch nach Satz 2 auf das
Zehnfache erhöht. 
Absatz 2 Satz 2 erklärt § 30 Absatz 2 Satz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für anwendbar. Danach
verzehnfacht sich das Höchstmaß einer Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Das 
Höchstmaß der Geldbuße beträgt für juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 30 des Gesetzes 
über Ordnungswidrigkeiten daher in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 und 17 bis 22 50.000 Euro.  
Zu Nummer 40 
Die Änderung des Wortlautes in § 111 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 von „grundlegende“ Renovierung 
zu „größere“ Renovierung stellt eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Definition in § 3 Absatz 1 
Nummer 13a dar. 
Zu Nummer 41 
Zu § 115 (Übergangsvorschrift für Bußgelder) 
§ 115 enthält eine neue Übergangsvorschrift. Die neu eingefügten Bußgeldtatbestände des § 108 Absatz 1
Nummer 13 und 17 bis 22, die auf die Durchsetzung der Vorgabe des § 71 Absatz 1 Satz 1 abzielen finden bis zum 
Ablauf des 31. Dezember 2024 auf Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als sechs Wohnungen, dessen 
oder deren Eigentümer das Gebäude selber bewohnen keine Anwendung. Die Übergangsvorschrift dient dazu, 
dass im ersten Jahr der Umsetzung der Heizen-mit-erneuerbaren-Energien-Vorgabe selbstnutzenden
Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern genug Zeit zur Anpassung an die neuen rechtlichen Vorgaben gegeben 
werden soll. Der Verwaltungsvollzug der Vorgaben der §§ 71 bis 71m bleibt dabei unberührt.  
Zu Nummer 42 
Die Änderung von Anlage 8 setzt einerseits redaktionelle Folgeänderungen zur Verschiebung des § 71 in § 69 
Absatz 2 um und präzisiert andererseits die Regelung – insbesondere für Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen sowie Armaturen. 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung der Überschrift stellt eine redaktionelle Folgeänderung dar. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Änderung stellt eine redaktionelle Folgeänderung zur Verschiebung des § 71 nach § 69 Absatz 2 dar. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Durch die Aufnahme der Bezugstemperatur der Wärmeleitfähigkeit als wichtige Kenngröße wird die bestehende 
Regelung präzisiert. Damit werden Unsicherheiten in der Anwendung beseitig. Die Wärmeleitfähigkeiten der 
Wärmedämmung sind demnach jeweils auf eine Mitteltemperatur von 40 Grad Celsius zu beziehen. 
Zu Buchstabe c 
Durch die Neuregelung für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- 
und Klimakältesystemen wird die Mindestdicke der Dämmschicht von 6 Millimetern auf 9, bei Durchmessern bis 
22 Millimeter bzw. 19 Millimeter bei größeren Durchmessern erhöht. Hintergrund der neu formulierten
Anforderungen sind die geänderten Randbedingungen wie z. B. Energiepreise, welche sich gegenüber dem Stand bei der 
Festlegung des bisherigen Anforderungsniveau maßgeblich verändert haben. Neben den geänderten
Energiepreisen führt auch die größere Bedeutung des Klimaschutzes zum Erfordernis einer Anpassung der
Mindestdämmdicken, sowie die Verbesserung des Tauwasserschutzes.
Umfangreiche Ausarbeitungen zu den aus Sicht der Treibhausgasemissionen und der Wirtschaftlichkeit optimalen 
Dämmstoffdicken finden sich in der VDI 4610 Blatt 1:2018-01 „Energieeffizienz betriebstechnischer Anlagen – 
Wärme- und Kälteschutz“. Die neuen Anforderungen im GEG orientieren sich an der Energieeffizienzklasse „C“ 
der VDI 4610. Diese wird auch in der aktuell überarbeiteten DIN 4140 „Dämmarbeiten an betriebstechnischen 
Anlagen in der Industrie und in der technischen Gebäudeausrüstung – Ausführung von Wärme- und
Kältedämmungen“ (geplantes Ausgabedatum März 2023) gefordert. 
Die bisher geforderte Mindestdicke der Dämmschicht von 6 Millimetern stellt in vielen Fällen keinen einen
ausreichenden Tauwasserschutz auf der Oberfläche sicher. Im Beispiel einer Rohrleitung mit einem Durchmesser 
von 28 Millimeter kann sich bei einem Dämmsystem mit 6 Millimeter Tauwasser schon ab einer relativen
Luftfeuchte von ca. 57 Prozent bilden. Die neu geforderten 19-Millimeter-Dämmsysteme sind hingegen in den
meisten Fällen gegen Tauwasser sicher, hier besteht ein Schutz bis ca. 77 Prozent relative Luftfeuchte. Dieser ist für 
die Klimazone „Deutschland“ in den meisten Fällen ausreichend. 
Durch die Aufnahme der Bezugstemperatur der Wärmeleitfähigkeit als wichtige Kenngröße wird die bestehende 
Regelung präzisiert. Damit werden Unsicherheiten in der Anwendung beseitig. Die Wärmeleitfähigkeiten der 
Kältedämmung sind demnach jeweils auf eine Mitteltemperatur von 10 Grad Celsius zu beziehen. 
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung) 
Artikel 2 regelt die Streichung der bisherigen Ausnahmeregelung von der Pflicht für Wärmepumpen zur
verbrauchsabhängigen Erfassung und Kostenverteilung in § 11 Absatz 1 Nummer 3 der Heizkostenverordnung. Die 
Heizkostenverordnung sieht in § 4 und §§ 6-9 eine Erfassung des Wärmeverbrauchs sowie eine
verbrauchsabhängige Abrechnung und Verteilung der Heizkosten vor. Diese Anforderungen gelten bislang nach § 11 Absatz 1 
Nummer 3 Buchstabe a jedoch u. a. nicht für Wärmepumpen- oder Solaranlagen.  
Die Aufhebung der Ausnahme für Wärmepumpen ist unionsrechtlich inzwischen geboten. Artikel 9b Absatz 1 
der Energieeffizienz-Richtlinie fordert, dass in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, 
die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen, individuelle Verbrauchszähler zu installieren 
sind, um den Wärme- und Kälteverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies im Vergleich zu den 
potenziellen Energieeinsparungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit technisch durchführbar und 
kosteneffizient sei. Dies ist inzwischen bei der Wärmepumpe der Fall, sodass eine pauschale Ausnahme in Bezug 
auf Wärmepumpen europarechtlich unzulässig ist.  
Der technische Aufwand bei der Erfassung des Verbrauchs bei Wärmepumpen in einem
Warmwasserheizungssystem ist vergleichbar zu dem, der auch bei Heizkesseln auftritt. Zudem ist die verbrauchabhängige Erfassung 
bei Wärmepumpen kosteneffizient. Bei fossilen Energien wird durch die verbrauchsabhängige Erfassung von 
einer Energieeinsparung von etwa 15 Prozent ausgegangen. Da die Energiekosten bei einer Versorgung durch 
Wärmepumpen mit denen bei einer fossilen Wärmeversorgung vergleichbar sind, ist eine Erfassung des
Verbrauchs und eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung auch bei Wärmepumpen grundsätzlich kosteneffizient. 
Daher ist diese bislang pauschale Ausnahme aufzuheben. Nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 lit. b
Heizkostenverordnung verbleibt zudem weiterhin die Möglichkeit im Einzelfall von einer verbrauchsabhängigen Erfassung des 
Wärmeverbrauchs bei unverhältnismäßig hohen Kosten abzusehen.  
Zu Artikel 3 (Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung) 
Zu Nummer 1 
Die 1. BImSchV wurde im Oktober 2021 hinsichtlich der Ableitbedingungen von Feuerungsanlagen für feste 
Brennstoffe geändert. Die Bezüge in der KÜO sollten daher sowohl textlich als auch hinsichtlich des Verweises 
aktualisiert werden. 
Zu Nummer 2 
Die Ergänzungen in § 97, die neue Aufgabenzuweisungen für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger enthalten, 
bedingen Folgeänderungen in der Kehr- und Überprüfungsordnung. Hiernach sind die neuen Gebührentatbestände 
mit den jeweils korrespondierenden Arbeitswerten aufzunehmen.
Die neue Nummer 3.3. reflektiert die neu hinzugekommene Aufgabe des bezirksbevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers nach § 97 Absatz 1 Nummer 1 zu prüfen, ob eine Umwälzpumpe nach § 64 Absatz 2 auszutauschen 
ist.  
Die bisherigen Nummern 3.3 – 3.6 der Anlage 3 werden als redaktionelle Folgeänderung die neuen Nummern 3.4 
– 3.7 mit den folgenden Besonderheiten:  
Die bisherige Nummer 3.5, die bislang die Überprüfung betraf, ob ein mit Heizöl beschickter Kessel entgegen der 
Regelung nach § 72 Absatz 4 und 5 ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde, wird durch die Arbeitsgebühr 3.6 
ersetzt, die anfällt für die Überprüfung, ob Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 vorliegen. Der 
Gebührentatbestand der bisherigen Nummer 3.5 entfällt, da die bisherige Regelung zum Einbau von Heizkesseln 
in § 72 Absätze 4 und 5 im neuen § 72 entfällt. 
Die bisherige Nummer 3.8 (Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer bestimmten 
Vorrichtung ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3) entfällt. Die bisherige
Nummer 3.9 bleibt unverändert. 
Die in § 97 Absatz 2 neu aufgenommenen Aufgaben in den eingefügten Nummern 4 – 6 werden in Anlage 3 in 
Nummer 3.10 – 3.12 aufgenommen.  
Die bisherigen Nummern 3.10 – 3.12 werden als redaktionelle Folgeänderung die Nummern 3.13 – 3.16. 
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) 
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. 
Zu Absatz 1 
Nach Absatz 1 tritt das Artikelgesetz grundsätzlich zum 1. Januar 2024 in Kraft. Damit wird sichergestellt, dass 
sich die Gebäudeeigentümer rechtzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen können. Im Falle eines 
Einbaus einer Heizungsanlage bestimmt sich das anwendbare Recht (vor oder nach Inkrafttreten dieses
Änderungsgesetzes) nach § 111 Absatz 2. Das auf den Einbau einer Heizungsanlage in einem zu errichtenden Gebäude 
bestimmt sich nach § 111 Absatz 2 Satz 1. Dagegen bestimmt sich das auf den Einbau einer neuen
Heizungsanlage in einem Bestandsgebäude anwendbare Recht nach § 111 Absatz 2 Satz 2; sofern es sich dabei um ein nicht 
genehmigungsbedürftiges, insbesondere genehmigungs-, anzeige- oder verfahrensfreies Vorhaben handelt, ist auf 
den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 ordnet als Ausnahme zu dem Grundsatz nach Absatz 1 ein Inkrafttreten der §§ 60b und 60c
(Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung) sowie des Artikels 2 erst zum 1. Oktober 2024 an. Der spätere Zeitpunkt ist 
damit begründet, dass die §§ 60b und 60c eine Anschlussregelung an die Regelungen der
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) vom 23. September 2022 (BGBl. I S. 1530) darstellen. 
Die EnSimiMaV tritt jedoch erst am 30. September 2024 außer Kraft. Das Inkrafttreten zum 1. Oktober 2024 
stellt eine widerspruchsfreie und lückenlose Fortgeltung der Anschlussregelungen zum EnSimiMaV sicher.
Anlage 2 
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG 
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur  
Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr-  
und Überprüfungsordnung (NKR-Nr. 6677, BMWK) 
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: 
I Zusammenfassung 
Bürgerinnen und Bürger  
Aus- und Umrüstungen   
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 50 Mio. Euro 
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 238 Mio. Euro 
Heizen mit erneuerbaren Energien  
Jährlicher Erfüllungsaufwand:  rund 9,2 Mrd. Euro bis 2028  
( ab 2029 rund 5 Mrd. Euro)  
Wirtschaft  
Aus- und Umrüstungen   
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 1,1 Mrd. Euro 
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 12,5 Mrd. Euro 
Heizen mit erneuerbaren Energien  
Jährlicher Erfüllungsaufwand:   rund 2,7 Mrd. Euro bis 2028  
(ab 2029 rund 2,5 Mrd. Euro ) 
Verwaltung  
Aus- und Umrüstungen   
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 112 Mio. Euro 
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 1,2 Mrd. Euro 
Heizen mit erneuerbaren Energien  
Jährlicher Erfüllungsaufwand:  rund 449 Mio. Euro bis 2028  
(ab 2029 rund 344 Mio. Euro )
‘One in one out’-Regel Im Sinne der ‚One in one out‘-Regel der Bundesregierung stellt 
der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem
Regelungsvorhaben ein „In“ von ca. 453.000 Euro jährlich dar
(Bürokratiekosten). Der über diesen Betrag hinausgehende
Erfüllungsaufwand entsteht, so das Ressort, durch die Umsetzung der
Gebäuderichtlinie 2010/31/EU (EPBD) und ist deshalb im Rahmen der 
‘One in one out’-Regel nicht zu berücksichtigen. 
Über die Umsetzung in Deutschland bisher nicht geltender
Vorgaben aus der Gebäuderichtlinie 2010/31/EU (EPBD) hinaus sollen 
mit dem Vorhaben: 
• Ausnahmen von der Verpflichtung zur Heizungsprüfung, 
• Informationspflichten über abgelesene Messergebnisse und 
• verbrauchsabhängigen Abrechnung nach der
Heizkostenverordnung geregelt werden.  
Das „In“ soll durch andere Einsparungen im Geschäftsbereich des 
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz kompensiert 
werden. Diese Darstellung der Kompensation entspricht nicht den 
Vorgaben der ‚One in one out‘-Regel.  
Weitere Kosten 
 
Das Ressort erwartet eine Kostenweitergabe von Dienstleistern 
an ihre Kundinnen und Kunden für die Erfüllung von neuen
Pflichten sowie die Weitergabe von Kosten an die Mieterinnen und
Mieter dadurch, dass die Heizkostenverordnung geändert wurde. 
Auch könnten sich laut Ressort die Schornsteinfegergebühren
erhöhen. Die Höhe der jeweiligen Kosten wird nicht dargestellt. 
Darüber hinaus ist aus Sicht des NRK nicht auszuschließen, dass 
es – zumindest vorrübergehend – zu Preis- und
Kostenaussteigerungen aufgrund stark wachsender Nachfrage nach knappen 
Fachkräften und technischen Anlagen kommt.  
KMU-Betroffenheit Auf KMU ausgerichtete Regelungen (Erleichterungen) sind nicht 
vorgesehen. 
Jedoch stehen allen Normadressaten mehrere technische
Ausführungsmöglichkeiten beim Einbau neuer Heizanlagen zur Wahl,
sodass auch KMU eine für ihre Bedürfnisse passende Lösung finden 
können.  
Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der
Neuregelung (Digitaltauglichkeit) mit nachvollziehbarem Ergebnis
geprüft. Insbesondere hervorzuheben ist, dass nach Aussage des 
Ressorts, Betroffene und Expertinnen und Experten umfangreich 
konsultiert wurden und eine Automatisierung von Prozessen im 
Gesetz niedergeschrieben wurde. 
Evaluierung Die Neuregelung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert.  
Ziele: 
 
• Erreichen von Klimazielen 
• Rasche Reduktion der Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen 
Kriterien/Indikatoren: Nicht dargestellt. 
Datengrundlage: Nicht dargestellt.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens wie folgt
beschrieben:  
• Erreichung von Klimazielen durch Einsparung von
Treibhausgasemissionen. 
• Erreichung von Energiesicherheit durch eine langfristige
Abkehr von der Abhängigkeit importierter fossiler Energieträger. 
• Erreichung langfristiger Einsparungen bei der Beheizung von 
Gebäuden sowie Erreichen einer Preisstabilität bei den
Heizkosten.  
Im wesentlichen Gesetzesteil „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ 
stellt das Ressort die jährlichen Einsparungen wie folgt dar: 
• Für Bürgerinnen und Bürger bis zu 11,1 Mrd. Euro. 
• Für die Wirtschaft bis zu 8,3 Mrd. Euro. 
• Für die Verwaltung bis zu 974 Mio. Euro. 
Regelungsfolgen 
Das Ressort hat sich mit erheblichem Aufwand bemüht, den Erfüllungsaufwand einer komplexen Regelung 
im Detail darzustellen. Dies ist ausdrücklich anzuerkennen. Die Darstellung der Regelungsfolgen ist
insgesamt nachvollziehbar, jedoch nicht in jeder Hinsicht methodengerecht. So ist nicht in jedem Einzelfall
verständlich, auf welchen Annahmen und Schätzungen der Erfüllungsaufwand und die dargestellten
Nutzeneffekte beruhen.  
Als positiv ist die Absicht zu bewerten, durch die Gegenüberstellung von belastendem Erfüllungsaufwand 
und entlastenden Nutzeneffekten, den politischen Entscheiderinnen und Entscheidern eine gesamthafte 
Kosten-Nutzen-Betrachtung zu liefern. Dass diese Effekte aufgrund der geltenden Methodik nicht
miteinander verrechnet werden, ist richtig dargestellt. 
Kern des Gesetzes ist die Maßgabe, ab 2024 Heizungsanlagen mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent 
erneuerbaren Energien einzubauen. Hinsichtlich Umsetzbarkeit und Praktikabilität dieser Vorgabe stellt sich 
zum einen die Frage, ob ausreichend Fachkräfte vorhanden und Anlagen im erforderlichen Maße verfügbar 
sind. Zum anderen sollten die in vielen Stellungnahmen zum Gesetzentwurf geäußerten Zweifel an der
Praxistauglichkeit der Regelungen nach Ansicht des NKR dazu führen, das Inkrafttreten des Gesetzes zu
verschieben bzw. deutlich längere Übergangsfristen zu verankern. Obwohl auf die Innovationskraft des Marktes 
und Handwerks gesetzt werden kann, ist aus Sicht des NKRs nicht ausgeschlossen, dass eine große, vor 
allem kurzfristige, Nachfragesteigerung, zumindest übergangsweise, zu Engpässen und dadurch auch zu 
zusätzlichen Kostensteigerungen führt. Hinzu kommen weitere Kosten für notwendige begleitende
Maßnahmen an Gebäuden (z. B. Dämmung), die bislang weitestgehend unberücksichtigt und im Gesetzentwurf 
nicht ausgewiesen sind. Die von Vielen als dringend notwendig erachteten, flankierenden finanziellen
Fördermaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, werden weiteren Erfüllungsaufwand zur 
Administration nach sich ziehen.  Aufgrund der erheblichen Unsicherheiten für den Vollzug bedarf die
Umsetzung des Regelungsvorhabens aus Sicht des NKRs einer intensiven Begleitung und ggf. kontinuierlichen 
Nachsteuerung. Eine Evaluierung ist seitens des Ressorts nach 5 Jahren geplant. Der NKR regt an, eine 
frühzeitigere, de facto begleitende Evaluierung vorzusehen. 
Digitaltauglichkeit 
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) mit
nachvollziehbarem Ergebnis geprüft. Insbesondere hervorzuheben ist, dass nach Aussage des Ressorts Betroffene
sowie Expertinnen und Experten umfangreich konsultiert wurden und eine Automatisierung von Prozessen 
durch das Gesetz ermöglicht werden soll.
II Regelungsvorhaben 
Mit dem Regelungsentwurf werden die Anforderungen an bestehende Gebäude angepasst: 
• Beim Ausbau von Nicht-Wohngebäuden (z. B. bei gewerblich genutzten Gebäuden wie 
Fabrikhallen) werden nun auch Dämm-Anforderungen gestellt, die bis dato nur für
Neubauten gegolten haben; dies gilt für den Ausbau zusammenhängender Nutzflächen von 
mehr als 250 Quadratmetern oder mehr als 100 Prozent der bisherigen Nutzfläche. 
• Anders als bisher müssen Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs
Wohnoder Nutzungseinheiten einer Betriebsprüfung unterzogen werden: Für
Heizungsanlagen aus der Zeit vor 2009 gilt dabei eine Frist bis zum 30. September 2027. Anlagen, 
die nach 2009 eingebaut wurden, müssen nach 15 Jahren überprüft werden. 
• Ineffiziente Heizungspumpen sind auszutauschen. 
• Für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie für Armaturen von
Raumlufttechnik- und Klimakältesysteme werden die Anforderungen an die Dicke von
Dämmschichten verschärft. 
• Die Neuregelung verpflichtet zur Ausstattung mit Messgeräten und Systemen zur
Gebäudeautomation für Neubauten sowie für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung 
der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von 
mehr als 290 Kilowatt bis 31. Dezember 2024. 
• Ausnahmeregelungen zur verbrauchsabhängigen Erfassung und Verteilung von Kosten 
der Wärmepumpen werden beseitigt. 
Für Heizungsanlagen werden folgende Vorgaben eingeführt: 
• der sukzessive Austausch aller mit fossilen Energieträgern produzierenden
Heizanlagen, sodass bis spätestens 2045 ausschließlich Anlagen installiert sind, die mindestens 
zu 65 Prozent durch erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme gespeist
werden (EE-Vorgabe), 
• das Verbot des Betriebs von Altanlagen nach dem 31. Dezember 2044, und 
• bereits ab 1. Januar 2024 ein Verbot des Einbaus von Heizsystemen, die nicht der EE-
Vorgabe entsprechen. 
III Bewertung 
III.1 Erfüllungsaufwand 
Bei der Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands hat das Ressort zwischen den 
neuen Aus- bzw. Umrüstungspflichten und den neuen Vorgaben zum Heizen mit
erneuerbaren Energien wie folgt unterschieden: 
III.1.1 Aus- und Umrüstungen  
Die Bürgerinnen und Bürgern werden mit einmalig 238 Millionen Euro sowie mit jährlich 50 
Millionen Euro zusätzlich belastet. 
Für die Wirtschaft stellt der Regelungsentwurf Umstellungsaufwand von rund 12,5 Milliarden 
Euro sowie jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 1,1 Milliarden Euro nachvollziehbar dar.
Bei dem Aus- und Umrüstungsaufwand der Verwaltung berücksichtigt das Ressort die
Verteilung der betroffenen Gebäude im Verhältnis 1 Prozent (Bund) zu 99 Prozent (Länder und 
Kommunen). Der für die Verwaltung nachvollziehbar ermittelte Einmalaufwand beträgt rund 
1,2 Milliarden Euro, der laufende Erfüllungsaufwand rund 112 Millionen Euro. 
III.1.2 Heizen mit erneuerbaren Energien 
Für die Vorgabe, neu eingebaute Heizungsanlagen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien 
zu betreiben, entsteht Erfüllungsaufwand, bei dessen schätzweiser Ermittlung das Ressort 
davon ausgeht, dass sich die Investitionskosten ab dem Jahr 2029 um 30 Prozent reduzieren. 
Diese Annahme beruht auf einer Ende 2022 veröffentlichten Studie von Agora Energiewende 
(„Durchbruch für die Wärmepumpe“). Die Studie hält ein Kostensenkungspotenzial von 40 
Prozent bis 2030 für realistisch. Das Ressort rechnet mit einem niedrigeren Faktor von 30 
Prozent ab 2029.  
Bei deshalb unterschiedlicher Darstellung für die Jahre 2024-2028 bzw. 2029-2045 ergeben 
sich folgende geschätzte jährliche Investitionskosten (gerundet): 
 Bürgerinnen und Bürger Wirtschaft Verwaltung 
Bis 2028  9,2 Mrd. Euro  2,7 Mrd. Euro  449 Mio. Euro  
Ab 2029  5,0 Mrd. Euro  2,5 Mrd. Euro  344 Mio. Euro  
IV. ‚One in one out‘-Regel 
Im Sinne der ‚One in one out‘-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von ca. 453.000 Euro jährlich dar 
(Bürokratiekosten). Der über diesen Betrag hinausgehende Erfüllungsaufwand entsteht durch 
die Umsetzung der Gebäuderichtlinie 2010/31/EU (EPBD) und ist deshalb im Rahmen der 
‘One in one out’-Regel nicht zu berücksichtigen. 
Das „In“ soll durch andere Einsparungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für 
Wirtschaft und Klimaschutz kompensiert werden. Nicht nachvollziehbar dargestellt ist, wie 
diese Kompensation erreicht werden soll bzw. welche Entlastungsperspektive besteht.
Deshalb entspricht der Regelungsentwurf insoweit nicht der ‚One in one out‘-Regel. 
V. Weitere Kosten 
Das Ressort erwartet eine Kostenweitergabe von Dienstleistern an ihre Kundinnen und
Kunden für die Erfüllung von neuen Pflichten sowie die Weitergabe von Kosten an die Mieterinnen 
und Mieter dadurch, dass die Heizkostenverordnung geändert wurde. Auch könnten sich laut 
Ressort die Schornsteinfegergebühren erhöhen. Die Höhe der jeweiligen Kosten wird nicht 
dargestellt. 
Darüber hinaus ist aus Sicht des NRK nicht auszuschließen, dass es – zumindest
vorrübergehend – zu Preis- und Kostenaussteigerungen aufgrund stark wachsender Nachfrage nach 
knappen Fachkräften und technischen Anlagen kommt.
VI. KMU-Betroffenheit 
Auf KMU ausgerichtete Regelungen (Erleichterungen) sind nicht vorgesehen. Jedoch stehen 
allen Normadressaten mehrere technische Ausführungsmöglichkeiten beim Einbau neuer 
Heizanlagen zur Wahl, sodass auch KMU eine für ihre Bedürfnisse passende Lösung finden 
können. 
VII. Digitaltauglichkeit 
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) 
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit folgendem Ergebnis durchgeführt: Eine Vorprüfung 
sowie ein Erweiterter Digitalcheck liegen vor.  
Das Ressort hat bis auf die Frage 1 (zum Vorliegen einer Prozessvisualisierung) im
Erweiterten Digitalcheck alles mit „Ja“ beantwortet. Durch ein Erläuterungsschreiben sind die
Antworten plausibel und nachvollziehbar:  
• ein Vollzugsprozess wurde im Rahmen von Fach-Diskussionen der Arbeitsebene mit 
einem Konsortium aus Expertinnen und Experten diskutiert, jedoch nicht modelliert. Für 
die Zukunft ist eine professionelle Modellierung empfehlenswert. 
• Im Rahmen einer Verbändekonsultation sowie durch intensiven Austausch mit dem
Konsortium, in dem auch Menschen aus der Praxis vertreten sind, wurde die Einbindung der 
Expertise Betroffener sowie der Fachebene nachvollziehbar gemacht. 
• Hinsichtlich der Schaffung von Voraussetzungen einer digitalen Kommunikation wurde 
plausibel dargestellt, dass im Gesetzesentwurf Technikneutralität verankert wurde. 
• Die Wiederverwendung von Daten und Standards sowie die Gestaltung klarer
Regelungen für eine digitale Ausführung hat das Ressort durch den Bezug auf DIN-Normen
gelöst; dem NKR ist keine alternative Lösungsmöglichkeit bekannt.  
• Ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der
kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt muss bis zum Ablauf 
des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -
steuerung ausgerüstet werden; diesbezüglich werden konkrete Vorgaben zu Schnittstellen 
und dem Automatisierungsgrad gemacht. Folglich geht das Gesetz im Bereich der
Messung von Energieeffizienz über eine Ermöglichung einer Prozessautomatisierung hinaus 
und schreibt diese explizit vor. 
VIII. Evaluierung 
Die Neuregelung soll fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden, wobei die Kriterien hierfür 
nicht festgelegt und eine Datengrundlage nicht angegeben ist.  
IX. Nutzen 
Der Nutzen des Regelungsentwurfs liegt in der Erreichung von Klimazielen durch Einsparung 
von Treibhausgasemissionen, außerdem soll damit Energiesicherheit durch eine langfristige 
Abkehr von der Abhängigkeit importierter fossiler Energieträger erzielt werden. Zudem sollen 
langfristig Kosten bei der Beheizung von Gebäuden eingespart werden als auch eine
Preisstabilität bei den Heizkosten zur Folge haben.
Das Ressort hat die Einsparungen bei den Betriebskosten in Verbindung mit der Aus- und 
Umrüstung wie folgt geschätzt: 
• Für Bürgerinnen und Bürger geht das Ressort von Kosteneinsparungen von rund 182 
Mio. Euro pro Jahr für Neubauten aus (über die durchschnittliche Lebensdauer einer 
Anlage berechnet). Für bestehende Gebäude werden Kosteneinsparungen von
insgesamt rund 989 Mrd. Euro über die durchschnittliche Lebensdauer der Anlagen erwartet.  
• Für die Wirtschaft schätzt das Ressort diese Einsparungen auf rund 1,6 Mrd. bzw. 35,9 
Mrd. Euro. 
• Für die Verwaltung geht das Ressort von Einsparungen von 158 Mio. bzw. 3,6 Mrd. Euro 
aus. 
Für die Vorgaben zum Heizen mit erneuerbaren Energien werden ebenfalls die Einsparungen 
der Betriebskosten dargestellt. Dabei handelt es sich um einen Saldo der erwarteten
Einsparungen für alle in einem Kalenderjahr ausgetauschten Heizungen (pro Heizungstausch über 
eine Betriebsdauer von 18 Jahren berechnet). 
 Bürgerinnen und Bürger Wirtschaft Verwaltung 
Bis 2028  11,0 Mrd. Euro  8,3 Mrd. Euro  974 Mio. Euro  
Ab 2029  11,1 Mrd. Euro  8,2 Mrd. Euro  945 Mio. Euro  
 
IV Ergebnis 
Das Ressort hat sich mit erheblichem Aufwand bemüht, den Erfüllungsaufwand einer
komplexen Regelung im Detail darzustellen. Dies ist ausdrücklich anzuerkennen. Die Darstellung 
der Regelungsfolgen ist insgesamt nachvollziehbar, jedoch nicht in jeder Hinsicht
methodengerecht. So ist nicht in jedem Einzelfall verständlich, auf welchen Annahmen und
Schätzungen der Erfüllungsaufwand und die dargestellten Nutzeneffekte beruhen.  
Als positiv ist die Absicht zu bewerten, durch die Gegenüberstellung von belastendem
Erfüllungsaufwand und entlastenden Nutzeneffekten, den politischen Entscheiderinnen und
Entscheidern eine gesamthafte Kosten-Nutzen-Betrachtung zu liefern. Dass diese Effekte
aufgrund der geltenden Methodik nicht miteinander verrechnet werden, ist richtig dargestellt. 
Kern des Gesetzes ist die Maßgabe, ab 2024 Heizungsanlagen mit einem Anteil von
mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien einzubauen. Hinsichtlich Umsetzbarkeit und
Praktikabilität dieser Vorgabe stellt sich zum einen die Frage, ob ausreichend Fachkräfte vorhanden 
und Anlagen im erforderlichen Maße verfügbar sind. Zum anderen sollten die in vielen
Stellungnahmen zum Gesetzentwurf geäußerten Zweifel an der Praxistauglichkeit der
Regelungen nach Ansicht des NKR dazu führen, das Inkrafttreten des Gesetzes zu verschieben bzw. 
deutlich längere Übergangsfristen zu verankern. Obwohl auf die Innovationskraft des Marktes 
und Handwerks gesetzt werden kann, ist aus Sicht des NKRs nicht ausgeschlossen, dass 
eine große, vor allem kurzfristige, Nachfragesteigerung, zumindest übergangsweise, zu
Engpässen und dadurch auch zu zusätzlichen Kostensteigerungen führt. Hinzu kommen weitere 
Kosten für notwendige begleitende Maßnahmen an Gebäuden (z. B. Dämmung), die bislang 
weitestgehend unberücksichtigt und im Gesetzentwurf nicht ausgewiesen sind. Die von
Vielen als dringend notwendig erachteten, flankierenden finanziellen Fördermaßnahmen für
Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, werden weiteren Erfüllungsaufwand zur
Administration nach sich ziehen.  Aufgrund der erheblichen Unsicherheiten für den Vollzug bedarf die 
Umsetzung des Regelungsvorhabens aus Sicht des NKRs einer intensiven Begleitung und 
ggf. kontinuierlichen Nachsteuerung. Eine Evaluierung ist seitens des Ressorts nach 5 Jahren 
geplant. Der NKR regt an, eine frühzeitigere, de facto begleitende Evaluierung vorzusehen.    
Lutz Goebel Garrelt Duin 
Vorsitzender Berichterstatter
Anlage 3 
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Normenkontrollrates  
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zur Kenntnis.  
 
Der Nationale Normenkontrollrat beanstandet:  
1. Die Darstellung der Kompensation im Rahmen der „One in, one out“-Regel‘ entspräche nicht den Vorgaben. 
Stellungnahme der Bundesregierung:  
Auf Grundlage des Monitorings des Statistischen Bundesamts zur „One in, one out“-Bilanz kann BMWK 
spätestens bis zum Ende der Legislaturperiode für Kompensation sorgen. Dies entspricht dem Konzept der 
Bundesregierung zur „One in, one out“-Regel. 
 
2. Die Darstellung der Regelungsfolgen sei nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und methodengerecht. Im 
Einzelfall seien Annahmen und Schätzungen sowie Berechnungen nicht nachvollziehbar.  
Stellungnahme der Bundesregierung:  
Die Darstellung des Erfüllungsaufwandes erfolgte in enger Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt. 
Das Gutachten mit den Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die Grundlage für den Erfüllungsaufwand für die 
Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe waren, wurde nun, nach zeitlicher Verzögerung, auch veröffentlicht. Die 
Quellen sind jeweils im Text angegeben.  
Nicht in jedem Fall waren jedoch Daten verfügbar. In diesen Fällen wird transparent dargestellt, dass die 
Annahmen auf Schätzungen beruhen.  
 
3.  Eine Evaluation des Gesetzes könnte früher als in 5 Jahren erfolgen  
Stellungnahme der Bundesregierung: 
Der Gesetzesentwurf enthält zahlreiche Übergangsfristen. Bei Gasetagenheizungen liegen die
Übergangsfristen bei bis zu 13 Jahren bzw. für den Anschluss an ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz bis 2035. 
Die kürzeste Übergangsfrist ist bei Heizungshavarien auf 3 Jahre angesetzt. Vor diesem Hintergrund sind 
erst nach einem gewissen Zeitablauf (kürzeste Übergangsfrist plus 2 Jahre) repräsentative Aussagen zu den 
Wirkungen des Gesetzes möglich. Daher ist eine Evaluation nach 5 Jahren angemessen.  
 
4. Darüber hinaus bemerkt der NKR:  
Die Umsetzbarkeit und Praktikabilität der Regelungen sei fragwürdig, Preisentwicklungen wegen
Fachkräftemangel, Nachfrageerhöhung und notwendiger begleitender Maßnahmen an Gebäuden (Dämmung) nicht 
ausreichend im Rahmen der Kosten berücksichtigt. Um weitere Preissteigerungen zu verhindern, wird
angeregt, den zeitlichen Beginn der Maßnahme zu verschieben.  
Stellungnahme der Bundesregierung:  
Die gesetzlichen Vorgaben knüpfen an den Neueinbau einer Heizungsanlage bzw. den Austausch einer
bestehenden Heizungsanlage an. Die Erfüllung der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe wird auch durch teils 
sehr lange Übergangsfristen (bis zu 13 Jahre bzw. bis Ende 2034) zeitlich entzerrt. Gleichzeitig ist zum einen
durch den mit der Branche verabredeten Wärmepumpenhochlauf (neben einem Hochlauf der
Produktionskapazitäten sind davon auch gezielte Maßnahmen zum Aufbau der Fachkräftekapazitäten umfasst) aber auch 
durch technologische Fortentwicklungen (z.B. Plug-and-Play-Lösungen für den Einbau von Wärmepumpen) 
eine Entspannung zu erwarten, etwa indem sich die Installationszeit für Wärmepumpen verkürzt. Zudem soll 
durch das Förderkonzept, das eine zeitliche Staffelung der Antragstellung für die ersten drei Jahre bei den 
„Klimaboni I und II“ vorsieht, eine weitere zeitliche Streckung beim Austausch von Heizungen erreicht 
werden.
Anlage 4 
Stellungnahme des Bundesrates  
Der Bundesrat hat in seiner 1033. Sitzung am 12. Mai 2023 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 
 
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff (§ 3 Absatz 1 Nummer 14a GEG) 
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff sind in § 3 Absatz 1 Nummer 14a die Wörter „oder 
einer Kombination davon einschließlich Hausübergabestationen, mit Ausnahme von handbeschickten
Einzelraumfeuerungsanlagen“ durch die Wörter „oder einer Kombination davon einschließlich
Hausübergabestationen und Wärmeüberträger, mit Ausnahme von nicht wasserführenden handbeschickten
Einzelraumfeuerungsanlagen“ zu ersetzen. 
Begründung: 
Nach dieser Definition werden zum Beispiel Kombinationen vom Wärmequellen mit einem
wasserführenden Kamin ausgeschlossen. Wärmeüberträger für unvermeidbare Abwärme sind ebenfalls nicht enthalten. 
Gerade im Bereich von hochgedämmten Niedrigst- oder Plusenergiehäusern spielen Kombinationen aus
Solarthermie, PV (PtH), großen Speichervolumina und ergänzenden (wasserführenden) Kleinfeuerungsanlagen 
eine wesentliche Rolle bei nicht ausreichenden internen und solaren Wärmegewinnen. Der Beitrag der
wasserführenden Kleinfeuerungsanlage ist dabei im Jahresverlauf auslegungsgemäß zu vernachlässigen.  
Im Zusammenhang zwischen der Formulierung in Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff (§ 3 
Absatz 1 Nummer 14a GEG) und den vorgesehenen Festlegungen in Artikel 1 Nummer 26 (§ 71g Absatz 3 
GEG) wären derartige Kombinationen aber ausgeschlossen. 
Ebenso denkbar ist die Nutzung externer Abwärmequellen (zum Beispiel Wohngebäude in unmittelbarer 
Nähe zu wärmeabgebendem Gewerbebetrieb).  
Daher sollte die oben genannte Definition wie vorgeschlagen erweitert werden. 
 
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 4 Absatz 4 Satz 1 GEG) 
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b sind in § 4 Absatz 4 Satz 1 die Wörter „von den Vorschriften dieses 
Gesetzes abweichen“ durch die Wörter „über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen“ zu ersetzen. 
Begründung: 
Zur Erfüllung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand muss zwangsläufig ein ambitionierter Weg gewählt 
werden, der nicht zu einem Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen Standards führt. Wenngleich der 
Zweck der Vorbildfunktion nur durch eine Steigerung der Anforderungen erfüllt werden kann, sollte die 
Formulierung klarstellend geändert werden. 
 
3. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 – neu – GEG) 
In Artikel 1 Nummer 26 ist § 71 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu ändern: 
a) In Nummer 6 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen.
b) Folgende Nummer 7 ist anzufügen: 
„7. raumlufttechnische Anlagen.“ 
Begründung: 
Besonders bei Gebäuden mit einem sehr niedrigen Endenergiebedarf (beispielsweise bei Passivhäusern), 
muss durch eine bewusste Anordnung der Verglasung sowie dem Einsatz von hocheffizienter
Wärmedämmung dem Gebäude nur noch ein niedriger Endenergiebedarf zugeführt werden. Durch die Nutzung der 
Wärmeenergie in der Abluft durch Luft/Luft-Wärmeüberträger sowie bei Vorerwärmung der Frischluft 
durch eine Zirkulation im Erdreich reicht dies aus, um das Gebäude zu beheizen. Daher sollten
raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung zugelassen werden.  
 
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 71i Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GEG und  
 § 71l Absatz 2 Satz 7 GEG) 
Artikel 1 Nummer 26 ist wie folgt zu ändern: 
a) § 71i ist wie folgt zu ändern: 
aa) In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter „neue Heizungsanlage“ durch die Wörter „andere
Heizungsanlage“ zu ersetzen. 
bb) In Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter „einer neuen Heizungsanlage“ durch die Wörter „einer
anderen Heizungsanlage“ und die Wörter „eine neue Heizungsanlage“ durch die Wörter „eine andere 
Heizungsanlage“ zu ersetzen. 
b) In § 71l Absatz 2 Satz 7 sind die Wörter „eine alte Etagenheizung ausgetauscht und eine neue
Heizungsanlage“ durch die Wörter „eine andere Heizungsanlage“ zu ersetzen. 
Begründung: 
Laut Begründung des Gesetzentwurfs sollen die Sonderregelungen für alle rein fossilen Heizungen, egal ob 
neu oder gebraucht, gelten. Um die Sonderregelung nicht nur auf neue fossile Heizungen zu beschränken, 
ist das Wort „neu“ durch „andere“ zu ersetzen. Damit werden auch gebrauchte fossile Heizungen erfasst. 
 
5. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 71j GEG) 
Der Bundesrat begrüßt die Regelungen zum Anschluss an ein Wärmenetz, da an dieser Stelle auch
Übergangsfristen gewährt werden und nicht jedes Wärmenetz sofort die 65 Prozent-Vorgaben erfüllen muss. Über 
die Transformationspläne werden die Wärmenetzbetreiber verpflichtet, sich konkret mit dem Umstieg auf 
Erneuerbaren Energien zu befassen und in die Umsetzung zu bringen. Da bei den meisten Netzen,
insbesondere in städtischen Gebieten, neue Anschlüsse hinzukommen, ist davon auszugehen, dass für alle diese Netze 
ein Transformationsplan erstellt werden muss. 
 
6. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 71o GEG) und Nummer 37 (§ 102 Absatz 5 GEG) 
a) Der Bundesrat stellt fest: 
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes sieht in § 71o
Entlastungsmaßnahmen vor, mit denen Mieter vor der Umlage hoher Betriebskosten und vor der Übertragung des
Preisrisikos, die der Einsatz biogener Ersatzbrennstoffe birgt, geschützt werden sollen. Darüber hinaus wird 
§ 102 GEG um einen Absatz 5 ergänzt, der Eigentümer von den Anforderungen nach § 71 GEG
befreien können soll, soweit es sich um Bezieher von einkommensabhängigen Sozialleistungen handelt. 
Der mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ansatz des Schutzes bestimmter Personengruppen vor spürbaren 
Kostensteigerungen wird ausdrücklich begrüßt.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu achten, dass Menschen in
einkommensarmen Haushalten, unabhängig davon, ob sie im Transferbezug stehen, vor möglichen
Kostensteigerungen durch Maßnahmen zur Sanierung, Erneuerung, Erweiterung oder Umgestaltung der
Heizungssysteme (und) zur Verbesserung der Gebäudeeffizienz angemessen geschützt werden. Der
Verweis auf zu erwartende Kosteneinsparungen kann nur dann herangezogen werden, wenn diese in einem 
unmittelbaren zeitlichen Bezug zu möglichen Mehrausgaben stehen. 
Klimaschutz im Gebäudebereich stellt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar, eine gerechte
Verteilung der notwendigen Kosten ist notwendig, um alle Bürgerinnen und Bürger bei diesem Prozess
mitzunehmen. Neben der Vermeidung von Überforderungen von Eigentümern durch klimaschutzbedingte 
Investitionen muss dabei ein besonderes Augenmerk auf den Schutz von einkommensarmen
Mieterinnen und Mietern gelegt werden. 
 
7. Zu Artikel 1 Nummer 27 (§ 72 Absatz 3 Nummer 3 – neu – GEG) 
Artikel 1 Nummer 27 ist wie folgt zu fassen: 
‚27. § 72 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt. 
bb) Folgende Nummer wird angefügt:  
„3. heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als 
Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung nach § 71h, soweit diese nicht mit 
fossilen Brennstoffen betrieben werden.“ 
b) Absatz 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt: 
(4) „Heizkessel … &lt;weiter wie Vorlage>.“ ‘ 
Begründung: 
Das Betriebsverbot von Heizkesseln nach § 72 Absatz 1 und Absatz 2 GEG ist nur auf solche Teile der
Wärmeerzeugung einer Wärmepumpenhybridheizung (Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung)
anzuwenden, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. 
Mit den Festlegungen des § 71h Satz 2 Nummer 1 und 2 GEG sind in der Praxis derzeit nur Wärmeerzeuger 
eines Herstellers mit einer Wärmepumpe des gleichen Herstellers kombinierbar, da fabrikatsübergreifend 
keine entsprechende steuerungstechnische Umsetzung der Anforderungen „Vorrangschaltung“ und
„Fernansprechbarkeit“ praktisch möglich erscheint. 
Hier ist durch die Gesetzesvorgabe und die daraus resultierende Fabrikatsgebundenheit ein effektiver und 
weitestgehend gegen missbräuchliche Verwendung geschützter Betrieb der Hybridheizung im Sinne des
Gesetzeszwecks sichergestellt. 
 
8. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 91 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 GEG) 
Artikel 1 Nummer 34 ist wie folgt zu fassen: 
‚34. § 91 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 wird … &lt;weiter wie Vorlage>.  
b) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt gefasst:  
„3. Maßnahmen, die technische oder sonstigen Anforderungen erfüllen, die 
a) den Anforderungen der §§ 71, 71a, 71c, 71d Absatz 1 und 2, 71e bis 71h entsprechen
oder  
b) in den Fällen des §§ 4 Absatz 4 und § 9a anspruchsvoller als die Anforderungen nach 
der landesrechtlichen Pflicht sind, 
 4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kältebedarf zu einem Anteil decken, der 
a) den §§ 71 bis 71h entsprechen oder 
b) in den Fällen des § 4 Absatz 4 und § 9a höher als der landesrechtlich vorgeschriebene 
Mindestanteil ist,“ ‘ 
Begründung:  
Die neuen Regelungen sind in Anbetracht der notwendigen Wärmewende grundsätzlich zu begrüßen.  
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen ordnungsrechtlichen Pflichten werden aber für die Pflichtigen und
Mieterinnen und Mieter zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Um diese nicht zu überfordern, muss 
die Umsetzung ordnungsrechtlicher Pflichten staatlicherseits unterstützt werden können; andernfalls
bestehen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Pflichten. Es bedarf daher in § 91 GEG einer
gesetzlichen Klarstellung, dass ordnungsrechtliche Pflichten die Gewährung von Fördermitteln nicht
ausschließen, auch wenn die geförderten Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was gesetzlich vorgeschrieben wird 
(Prinzip „Fordern und Fördern“).  
Im Gesetzentwurf sind hingegen nur Maßnahmen förderfähig, die überobligatorisch sind. 
 
9. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b (§ 102 Absatz 5 Satz 2 – neu – GEG) 
In Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b ist dem § 102 Absatz 5 folgender Satz anzufügen: 
„Die Befreiung kann auf den Zeitraum des einkommensabhängigen Sozialleistungsbezuges befristet
werden.“ 
Begründung: 
In Bezug auf § 102 Absatz 5 GEG stellt sich die Frage, wie die zuständige Vollzugsbehörde vom Wegfall 
von einkommensabhängigen Sozialleistungen Kenntnis erhält. Die Befreiung darf keinesfalls auf Dauer
ausgesprochen werden müssen, sondern sollte für die Dauer des Leistungsbezuges befristet werden können. 
 
10. Zum Gesetzentwurf allgemein: 
a) Der Bundesrat begrüßt, dass im vorliegenden Gesetzentwurf eine Erweiterung der Härtefallklausel
vorgenommen wurde. Hier wird es jedoch entsprechender Auslegungshinweise bedürfen, um den Vollzug 
einheitlich gestalten zu können. Die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht nach § 71 GEG für 
Empfänger von Transferleistungen wird gegebenenfalls nicht ausreichen, um alle sozialen Härten
abzufedern. Grundsätzlich wird es bei den Anforderungen dieses Gesetzes einer ausreichenden Förderung 
bedürfen, so dass der Umstieg auf Erneuerbare Wärme für Bürgerinnen und Bürger ermöglicht wird. 
Hier sollten schnellstmöglich die Förderbedingungen erweitert werden, um das neue Förderregime 
rechtzeitig starten lassen zu können. Zudem sollte in § 91 GEG klargestellt werden, dass auch der
Anschluss an ein Wärmenetz weiterhin förderfähig sein wird. 
b) Hinsichtlich des von der Bundesregierung angestrebten Umsetzungszeitpunktes bestehen im Hinblick 
auf Lieferengpässe und erforderliche Ressourcen bei Fachhandwerkern weitere Handlungsbedarfe,
gerade auch im Hinblick auf Bestandsgebäude. 
c) Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die älter als 80 Jahre alt sind, sieht der Gesetzentwurf eine
unbefristete Ausnahme vor, so dass in diesen Fällen die EE-Anforderungen nicht erfüllt werden müssen. 
Diese Altersschwelle von 80 Jahren sollte durch eine einfach zu administrierende Härtefallklausel
ersetzt werden, die auch konkrete Sachgründe einbezieht und insbesondere soziale Kriterien
berücksichtigt oder auf eine sachlich begründbare Altersgrenze, wie zum Beispiel das Renteneintrittsalter
abgesenkt werden. 
d) Quartierslösungen sind ein unverzichtbarer Bestandteil einer erfolgreichen Strategie zur Umsetzung 
von Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudebereich. Mindestens in Städten wird es nur durch den
Quartiersansatz gelingen, Erfüllungsprobleme bei Einzelgebäuden zu überwinden und ausreichend Dynamik 
für die Sanierung von Bestandsquartieren auszulösen. Denn erst durch die Einbindung aller privaten 
und öffentlichen Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Umsetzung von Quartierslösungen können 
die CO2-Einsparziele zum Jahr 2030 noch erreicht werden. Der Bundesrat bittet daher die
Bundesregierung, den Quartiersansatz im weiteren Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz sowie im 
Verfahren zu den europäischen Rechtsvorschriften umfassend zu verankern und den
Anwendungsbereich im Gebäudeenergiegesetz deutlich auszuweiten. 
e) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelungen über Quartierskonzepte so 
auszugestalten, dass Quartierskonzepte tatsächlich so umgesetzt werden können, dass es ihrem
Potenzial für die Ziele des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entspricht. 
Mindestens sind im geltenden Recht die Voraussetzungen zu schaffen, dass Quartierskonzepte praxis- 
und klimaschutzgerecht umgesetzt werden können. Dafür bedarf es einer besseren Kohärenz der 
§§ 102, 103, 107 GEG.  
Wichtig ist in jedem Fall, die Zulässigkeit einer praxistauglichen Nachweisführung zur Erreichung der 
Ziele des GEG. 
f) An der Wärmeversorgung sind neben privaten Eigentümerinnen und Eigentümern sowie der
Wohnungswirtschaft insbesondere die Wärmenetzbetreiber und auch Gewerbe- und Industriebetriebe
beteiligt. Um die Wärmeversorgung auf nicht-fossile Brennstoffe umzustellen, besteht mithin ein erheblicher 
Koordinierungsbedarf. Eine kommunale Wärmeplanung kann diesen Veränderungsprozess planerisch 
gestalten. Kommunale Wärmepläne stellen auf der Grundlage von Bestands- und Potenzialanalysen die 
Wärmeversorgungsstruktur und die Wärmenachfrage der Abnehmenden räumlich dar. Sie schaffen eine 
belastbare Grundlage für die Planung von Umsetzungsmaßnahmen und damit Planungssicherheit für 
die an der Wärmewende beteiligten Akteure. Sowohl die gewerblichen als auch die privaten
Eigentümerinnen und Eigentümer benötigen für ihre eigenen Investitionsentscheidungen die aus der
kommunalen Wärmeplanung resultierenden Informationen wie zum Beispiel, ob ein Anschluss an ein
Nahoder Fernwärmenetz ansteht. Die Bundesregierung wird gebeten, eine bundesweit geltende
Verpflichtung einer kommunalen Wärmeplanung zu schaffen, die bereits bestehende Länderregelungen
berücksichtigt. Zudem ist sicherzustellen, dass die besonderen Übergangsvorschriften des GEG für
kommunale wie auch private Planungen von Wärmenetzen Anwendung finden. Außerdem wird die
Bundesregierung aufgefordert, die Förderung von perspektivisch auf erneuerbaren Energien basierenden
Wärmenetzen zu verbessern. 
g) Nah- und Fernwärmenetze, die perspektivisch auf erneuerbaren Energien oder Abwärme basieren,
bieten aus Sicht des Bundesrates eine herausragende Möglichkeit für eine breit wirkende CO2-Neutralität 
in der Wärmeversorgung. Die Ausgestaltung solcher Netze bedarf jedoch erfahrungsgemäß längerer 
Vorläufe. Die für eine Anerkennung der Fernwärme aktuell im Gesetzentwurf vorgesehenen
Umsetzungsfristen und zu erreichenden Anteile an erneuerbaren Quellen sollten noch einmal auf
Angemessenheit überprüft werden. Zumindest Übergangsfristen sind – zum Beispiel für Wärmenetze beim
Einsatz von KWK-Anlagen – beim Vorliegen einer Transformationsplanung dringend notwendig. Dies 
zeigen Erfahrungen in schon laufenden Projekten zur Nutzung von Tiefengeothermie,
Flächensolarthermie oder Wärmespeicher für überschüssigen Wind- und Solarstrom. 
h) Auch Geothermie kann zur kommunalen Wärmeversorgung beitragen. Die größten wirtschaftlichen 
Risiken bei Geothermieprojekten sind das Fündigkeitsrisiko sowie im Falle der Nachnutzung
existierender Erdöl- und Erdgasbohrungen die damit zusammenhängenden Fragen zu Haftungsrisiken für die 
Unternehmen. Vor dem Hintergrund des Potenzials der mitteltiefen und tiefen Geothermie für eine
verlässliche, dekarbonisierte und kommunale Wärmeversorgung ist es daher geboten, weitere finanzielle
Anreize zur Nutzung dieser Energiequelle zu schaffen, um diese zu entwickeln und erfolgreich
umsetzen zu können. Um die finanziellen Risiken abzumildern, wird die Bundesregierung gebeten die
Förderung von Geothermieprojekten zur kommunalen Wärmeversorgung sowie die Risikoabsicherung
dieser Geothermieprojekte zu stärken. 
i) Es sollte ein auf die CO2-Neutralität ausgerichteter, technologieoffener und effizienzorientierter Ansatz 
verfolgt werden, welcher insbesondere für Bestandsgebäude auch eine Wärmeerzeugung auf der
Grundlage von Biomasse wie Holz, Biogas sowie anderen CO2-neutralen Kreisläufen dienenden
Wärmeerzeugungen oder auch auf Grundlage von Wasserstoff zulässt. Gerade im ländlichen Raum kann der 
Einsatz von Biomasse und klimaneutralen Gasen in Heizungsanlagen eine lokale und klimaneutrale 
Möglichkeit zur Beheizung von Gebäuden bei gleichzeitigem Aufbau regionaler Wertschöpfungsketten 
bieten. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung sicherzustellen, dass insbesondere auch im
ländlichen Raum Biomasse und klimaneutrale Gase zur Beheizung von Gebäuden eingesetzt werden können 
und der Einsatz nicht durch vorgegebene Kombinationspflichten oder son-stige Hemmnisse erschwert 
wird. Für die Planungen solcher Netze sollte es vergleichbare Übergangsvorschriften wie bei
Wärmenetzen geben. 
j) aa) Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), welche sich auf die Dekarbonisierung der 
Wärmeversorgung beschränkt, werden die für die Erfüllung der Klimaschutzziele zwingend
erforderlichen und im Rahmen des Bündnisses für bezahlbares Wohnen zugesagten
Weiterentwicklungen des GEG aufgeschoben.  
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese grundlegenden Anpassungen zur  
– Umstellung auf THG-Emissionen als zentrale Ziel- und Steuerungsgröße,  
– die Berücksichtigung des gesamten Gebäude-Lebenszyklus einschließlich grauer Emissionen 
und  
– die Einführung entsprechender Erfassungs- und Berechnungsmethoden und eines
praxistauglichen Quartiersnachweises  
dringend voranzutreiben. Der Beschluss der Bauministerkonferenz (Leitlinien zur Fortschreibung 
des GEG und der Förderstandards auf Basis THG-Emissionen) ist dabei zu berücksichtigen.  
bb) Der Bundesrat fordert im weiteren Gesetzgebungsverfahren, die Umsetzung dieser Ziele im GEG 
durch eine konkrete Zeitplanung zu unterlegen. Die Länder sind dabei frühzeitig und effektiv in 
die Weiterentwicklung der Vorschrift einzubeziehen. 
Begründung:  
Zu Buchstabe e: 
Neben der einzelgebäudebezogenen Betrachtung ist die Erfüllung der Ziele des GEG in Quartieren ein
unverzichtbarer Ansatz. Denn diese Ziele sind nur zu erreichen, wenn die Sanierungsgeschwindigkeit erhöht 
und die Energieversorgung auf nicht-fossile Energieträger umgestellt wird. Dafür bieten Quartiere die besten 
Voraussetzungen, weil sie im Gegensatz zu Einzelgebäuden aufgrund ihrer Großflächigkeit ein größerer
Hebel zur Umsetzung der Ziele des GEG sind. 
Die Beschleunigung der Sanierung ist durch Quartierslösungen möglich, bei denen Bestandsgebäude mit 
einem schlechteren energetischen Standard, zum Beispiel aufgrund von Sanierungsrestriktionen bei
denkmalgeschützten Gebäuden, bilanziell durch Bestandsgebäude oder Neubauten mit einem höheren
energetischen Standard ausgeglichen werden.  
Auch die Umstellung der Energieversorgung kann durch Quartierslösungen beschleunigt werden. Die
Energieversorgung im Quartier mit einer gemeinsamen Energiezentrale bietet Synergie-Effekte für die Nutzung 
und Verteilung von Erneuerbaren Energien im räumlichen Zusammenhang. Hierdurch erhöht sich das
Treibhausgaseinsparpotenzial und die Klimaschutzziele können schneller erreicht werden.  
Die §§ 103 und 107 GEG ermöglichen bereits nach geltendem Recht die Umsetzung bestimmter Maßnahmen 
im Quartier. Auf dieser Grundlage kann aber das oben skizzierte Potenzial der Quartiere nicht ausgeschöpft
werden. Dafür bedarf es eines Regelungskonzeptes, das neben der Erweiterung der zulässigen Maßnahmen 
insbesondere darauf gerichtet ist, den Quartiersansatz als gleichwertigen Ansatz neben den
einzelgebäudebezogenen Ansatz zu stellen.  
Zunächst ist dazu mindestens eine bessere Kohärenz der §§ 102, 103, 107 GEG herzustellen.  
Für eine ebenso effektive wie effiziente Umsetzung von Quartierslösungen ist eine Vereinfachung der
Nachweisführung essentiell. Die Nachweisführung auf Einzelgebäudeebene ist zu aufwändig und zeitintensiv. 
Daher muss es möglich sein, den Nachweis auf Quartiersebene zu führen. Hierzu muss es ausreichen, dass 
im Rahmen der Umsetzung eines konkreten Quartierskonzeptes die Erreichung der Ziele des GEG mit den 
geplanten quartiersbezogenen Maßnahmen plausibilisiert wird.  
Zu Buchstabe j: 
Mit der Novelle des GEG, welche sich auf die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung beschränkt, werden 
die für die Erfüllung der Klimaschutzziele zwingend erforderlichen und im Rahmen des Bündnisses für
bezahlbares Wohnen zugesagten Weiterentwicklungen des GEG aufgeschoben. Die Beschlüsse der
Bauministerkonferenz (Leitlinien zur Fortschreibung des GEG und der Förderstandards auf Basis THG-Emissionen) 
und der Ministerpräsidentenkonferenz zur Fortschreibung des GEG enthalten wichtige und zielführende
Vorschläge und Hinweise für die zur Einhaltung der Klimaschutzziele im Gebäudebereich essentiellen
Anpassungen.  
Trotz anderslautender Ankündigung wurden die Länder bisher unzureichend in die Entwicklung der GEG-
Novellen einbezogen. Dies ist durch eine frühzeitige und effektive Einbeziehung zu ändern.
Anlage 5 
Gegenäußerung der Bundesregierung 
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: 
 
Zu Ziffer 1 (Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff (§ 3 Absatz 1 Nummer 14a GEG)) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates zur Änderung der Definition der Heizungsanlage in 
§ 3 Nummer 14a GEG im weiteren Verfahren prüfen.  
 
Zu Ziffer 2 (Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 4 Absatz 4 Satz 1 GEG)) 
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrats nicht zu.  
Der bestehende Wortlaut des bisherigen § 56 Nummer 1 GEG ist lediglich in den neuen § 4 Absatz 4 GEG
überführt worden. 
 
Zu Ziffer 3 (Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 – neu – GEG)) 
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrats im weiteren Verfahren. 
Raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung werden im Rahmen der DIN 18599-Berechnung bereits 
bei der Berechnung des Wärmebedarfs berücksichtigt.  
 
Zu Ziffer 4 (Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 71i Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GEG und § 71l Absatz 2 Satz 7 
GEG)) 
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.  
 
Zu Ziffer 5 (Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 71j GEG)) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.  
 
Zu Ziffer 6 (Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 71o GEG und Nummer 37 (§ 102 Absatz 5 GEG)) 
Zu a) 
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis.  
Zu b)  
Die Bundesregierung wird im weiteren Verfahren weiterhin darauf achten und prüfen, dass Eigentümerinnen und 
Eigentümer und einkommensarme Mieterinnen und Mieter vor Überforderungen geschützt werden.  
 
Zu Ziffer 7 (Zu Artikel 1 Nummer 27 (§ 72 Absatz 3 Nummer 3 – neu – GEG)) 
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrats zu.
Zu Ziffer 8 (Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 91 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 GEG)  
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrats nicht zu.  
Gesetzliche Verpflichtungen sind zu erfüllen. § 91 GEG hat nur klarstellenden Charakter. Die tatsächliche
Ausgestaltung des Förderregimes erfolgt durch Förderrichtlinien.  
 
Zu Ziffer 9 (Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b (§ 102 Absatz 5 Satz 2 – neu – GEG)) 
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrats im weiteren Verfahren. 
 
Zu Ziffer 10 (Zum Gesetzesentwurf allgemein) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrats im Hinblick auf die Buchstaben b, c, d, e, f, g, h und i 
im weiteren Verfahren prüfen. Im Hinblick auf Buchstabe j lehnt sie den Vorschlag ab, Buchstabe a nimmt sie 
zur Kenntnis. 
Zu a) 
Die Bundesregierung nimmt die Vorschläge des Bundesrates zur Kenntnis. 
Zu b) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Verfahren prüfen. 
Diese Novelle dient der Umsetzung der Vorgabe aus dem Koalitionsausschuss, dass ab dem Jahr 2024 jede neu 
eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden soll.  
Zu c)  
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Verfahren prüfen. 
Zu d) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates zur Ausweitung des Quartiersansatzes im weiteren 
Verfahren prüfen. 
Zu e) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Verfahren prüfen. 
Zu f) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates für ein Wärmeplanungsgesetz prüfen. 
Zu g) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Verfahren prüfen. 
Zu h) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Verfahren prüfen. 
Zu i) 
Die GEG-Novelle verfolgt einen technologieoffenen Ansatz, um auch die Herausforderungen im ländlichen Raum 
gebührend zu berücksichtigen. Dies beinhaltet unter anderem die Möglichkeit, beim Betrieb einer dezentralen, 
handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlage im Nachweis der Pflichterfüllung nach § 71 Absatz 1 ein vom
Standardwert der DIN V 18599-5:2018-09 abweichenden Wert von 0,10 für den Deckungsanteil am Nutzwärmebedarf 
anrechnen zu können.  
Die GEG-Novelle verfolgt einen technologieoffenen Ansatz. Die Überarbeitung der Anforderungssystematik auf 
die Reduktion von THG-Emissionen wird nach der Beschlussfassung über die Novelle der EU-Richtlinie über die 
Gesamteffizienz von Gebäuden (EPBD) erfolgen.
Der Gesetzentwurf ermöglicht nach § 71 Abs. 3 Nummer 6 den Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung
bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder
Flüssigbrennstofffeuerung als Erfüllungsoption der 65%-EE-Vorgabe sowohl für den Neubau als auch für
Bestandsgebäude. Entscheidet sich der Verpflichtete für feste Biomasse in besagtem Hybridsystem, kann die Abdeckung 
der Spitzenlast neben der Wärmepumpe durch eine Pelletheizung auch im Neubau erfolgen. 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Verfahren prüfen. 
Zu j) 
Die Überarbeitung der Anforderungssystematik wird nach der Beschlussfassung über die Novelle der EU-
Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden (EPBD) geprüft werden. Die Bundesregierung wird im weiteren 
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens besonderes Augenmerk auf die Kohärenz der Novelle mit den europäischen 
Vorgaben aus der Umsetzung der EPBD-Richtlinie sowie aus der Ökodesign-Verordnung legen. Bei der
Weiterentwicklung der Vorschriften werden die Länder frühzeitig und effektiv einbezogen. 
 
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung</titel>
  <datum>2023-05-17</datum>
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