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    <titel>Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes</titel>
    <vorgangstyp>Gesetzgebung</vorgangstyp>
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    <titel>Bundesministerium für Digitales und Verkehr</titel>
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    <verteildatum>2023-05-19</verteildatum>
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    <urheber>Bundesregierung</urheber>
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  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 20/6879 
20. Wahlperiode 17.05.2023 
Gesetzentwurf 
der Bundesregierung 
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren 
im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über 
die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung  
des transeuropäischen Verkehrsnetzes 
A. Problem und Ziel 
In Deutschland dauern die Verfahren zur Planung und Genehmigung von
Infrastrukturprojekten immer noch zu lange. Der Koalitionsvertrag für die 20.
Legislaturperiode sieht eine deutliche Verkürzung der Verfahrensdauer vor, um
Investitionen schnell, effizient und zielsicher umsetzen zu können. Der vorliegende
Gesetzentwurf soll dazu einen Beitrag leisten. 
B. Lösung; Nutzen 
Eine moderne und gut ausgebaute Verkehrsinfrastruktur ist wichtiger
Standortfaktor Deutschlands. Zur Sicherung und Modernisierung unserer Verkehrswege 
ist eine rasche Umsetzung der erforderlichen Aus- und Neubauprojekte
unerlässlich. Der Gesetzentwurf sieht daher rechtliche Anpassungen vor, um im
Verkehrsbereich die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Diese tragen auch zum 
Bürokratieabbau und einer effizienteren Verwaltung bei. Er greift zudem
Regelungen aus dem LNG-Beschleunigungsgesetz auf und macht sie für den
Verkehrsbereich anwendbar. 
Durch die Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes und des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes wird geregelt, dass die Realisierung besonders wichtiger 
Vorhaben im Bereich der Fernstraßen und der Eisenbahnen im überragenden
öffentlichen Interesse liegt. 
In der Digitalisierung der Planfeststellungverfahren liegt Potenzial zur
Vereinfachung und damit zur Beschleunigung der Prozesse insgesamt. Daher sind im
Bundesfernstraßengesetz, im Allgemeinen Eisenbahngesetz und im
Bundeswasserstraßengesetz Änderungen zur stärkeren und flexibleren Nutzung der
Möglichkeiten der Digitalisierung in den Verwaltungsverfahren vorgesehen. Perspektivisch 
sollen digitale Formate zum Regelfall werden. 
Zur zügigeren Realisierung von Vorhaben im Bereich der Bundesfernstraßen, 
Bundeseisenbahnen und Bundeswasserstraßen soll die vorzeitige
Besitzeinweisung frühzeitiger ermöglicht werden. Bei der Schaffung von Baurecht für
Schienenverkehrsprojekte sollen geänderte Verkehrsprognosen des Bundes nicht mehr
zu einer Verzögerung der Genehmigungsverfahren führen. Über den Ausgleich 
eventueller Auswirkungen der geänderten Verkehrsprognose auf den Lärmschutz 
betroffener Bürgerinnen und Bürger ist durch die Genehmigungsbehörde vor
Inbetriebnahme des Vorhabens zu entscheiden. 
Für die Bundesfernstraßen enthält der Gesetzentwurf eine Fortschreibung der 
Vorhabenliste zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts, Erleichterungen für den Ersatzneubau von Brücken und für den Bau von 
Windenergie- und Solaranlagen entlang von Bundesfernstraßen,
Gebührenregelungen für anbaurechtliche Verfahren, Regelungen zur Abwicklung des
Grunderwerbs sowie eine Regelung zur Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde bei 
ländergrenzenüberschreitenden Vorhaben. Zudem werden Erleichterungen für 
den Bau von straßenbegleitenden Radwegen an Bundesstraßen geschaffen. 
Mit dem Gesetzentwurf wird darüber hinaus die Richtlinie (EU) 2021/1187 über 
die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des
transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) auf Ebene des Bundesrechts umgesetzt. Die
Umsetzung beinhaltet insbesondere die Einführung einer Frist von vier Jahren für das 
Genehmigungsverfahren und wird im Bundesfernstraßengesetz, im Allgemeinen 
Eisenbahngesetz, im Bundeswasserstraßengesetz, im Luftverkehrsgesetz und im 
Wasserhaushaltsgesetz umgesetzt. 
Die Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes präzisiert die derzeit im 
Gesetz enthaltene Sammelposition „Deutschlandtakt“ und benennt ausdrücklich 
sämtliche für die Umsetzung des Deutschlandtakts konkret erforderlichen
Maßnahmen, um die Voraussetzungen zur Planungsaufnahme sämtlicher weiterer 
Deutschlandtakt-Maßnahmen zu schaffen. 
C. Alternativen 
Keine. 
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 
E. Erfüllungsaufwand 
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Durch das Gesetz entfällt bei den Bürgerinnen und Bürgern Zeitaufwand in der 
Höhe von rund 2.500 Stunden und Sachaufwand in Höhe von rund 21.000 Euro 
pro Jahr.  
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich durch das Gesetz insgesamt 
um rund 1,56 Mio. Euro jährlich.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten 
Durch die Regelungen zur digitalen Einreichung der Pläne für Schienenprojekte 
und die prognostizierte Verkehrsentwicklung im Schienenbereich kommt es zu 
einer Aufwandsverringerung von rund 1,51 Mio. Euro. 
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich um rund 2,65 Mio. Euro. Dabei 
verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand des Bundes um rund 2,38 Mio. 
Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen) reduziert 
sich um rund 260.000 Euro.  
Zudem reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auf Bundesebene 
um einmalig rund 1,34 Mio. Euro.  
F. Weitere Kosten 
Es werden keine weiteren Kosten erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und 
das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind 
nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 
DER BUNDESKANZLER 
 
 
Berlin, 17. Mai 2023 
An die 
Präsidentin des  
Deutschen Bundestages  
Frau Bärbel Bas 
Platz der Republik 1 
11011 Berlin 
Sehr geehrte Frau Präsidentin, 
 
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen 
 
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren 
im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über 
die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung  
des transeuropäischen Verkehrsnetzes 
 
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). 
 
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. 
 
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.  
 
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist 
als Anlage 2 beigefügt. 
 
Der Bundesrat hat in seiner 1033. Sitzung am 12. Mai 2023 gemäß Artikel 76 Absatz 2 
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich 
Stellung zu nehmen. 
 
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der 
als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Olaf Scholz
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren  
im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über  
die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung  
des transeuropäischen Verkehrsnetzes 
Vom ... 
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 
Artikel 1 
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes 
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das 
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie 
folgt geändert: 
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „behinderter und anderer Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung“ durch die Wörter „sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen 
mit Mobilitätsbeeinträchtigungen“ ersetzt. 
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: 
„Bei dem Bau oder der Änderung von Bundesautobahnen sollen zur Förderung der Klimaziele des
Bundes die Bundesautobahnen, ausgenommen der Straßengrund, für die Erzeugung erneuerbarer Energien 
genutzt werden. Nutzbare Flächen und Anlagen sind vom Träger der Straßenbaulast in einem Kataster 
festzuhalten.“ 
2. § 6 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 2 wird das Wort „Bundesautobahn“ durch die Wörter „Bundesfernstraße in
Bundesverwaltung“ ersetzt. 
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: 
„Der Antrag der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes muss von der Geschäftsführung nach Maßgabe der im Handelsregister eingetragenen
Vertretungsbefugnisse oder von einer von der Geschäftsführung bevollmächtigten Person
unterschrieben und mit dem in § 5 Absatz 5 Satz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
bezeichneten Siegel versehen werden.“ 
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 
„(4) Das Eigentum des Bundes an Bundesstraßen ist einzutragen für die „Bundesrepublik 
Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)“. Das Eigentum des Bundes an Bundesautobahnen und
Bundesstraßen in Bundesverwaltung ist einzutragen für die „Bundesrepublik Deutschland
(Bundesautobahnverwaltung)“.“ 
Anlage 1
3. In § 9 werden nach Absatz 2 die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt: 
„(2a) Die im Fall des Absatzes 2 erforderliche Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von zwei
Monaten nach Eingang aller für die straßenrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen 
Straßenbaubehörde als erteilt. Diese Frist beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und die für die 
Zustimmung zuständige Straßenbaubehörde dies innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Antrags 
der zuständigen Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilt. Im Fall der Ergänzung oder 
Änderung des Antrags beginnen die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 neu zu laufen, sofern durch die
Ergänzung oder Änderung des Antrags die Belange nach Absatz 3 betroffen sind. Die Zustimmungsfrist kann von 
der für die Zustimmung zuständigen Straßenbaubehörde um einen Monat verlängert werden, wenn dies
wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und der 
Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor Fristablauf mitzuteilen. 
(2b) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Genehmigungen von Windenergieanlagen, wenn nur deren 
Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt. In diesem Fall ist die oberste Landesstraßenbaubehörde 
an Bundesfernstraßen und, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das
Fernstraßen-Bundesamt nach § 10 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beteiligen. Dabei sind die in 
Absatz 3 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu beachten. 
(2c) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus 
solarer Strahlungsenergie. Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung 
einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt ist im Genehmigungsverfahren für eine Anlage 
nach Satz 1 zu beteiligen, wenn eine solche Anlage längs einer Bundesautobahn in Entfernung bis zu 100 
Meter oder längs einer Bundesstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn errichtet oder erheblich geändert werden soll. Bedarf eine Anlage nach Satz 1 keiner Genehmigung, 
hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der jeweils zuständigen Behörde nach Satz 2
anzuzeigen. Bei der Genehmigung, der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage nach Satz 1 sind die in Absatz 3 
und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu beachten.“ 
4. In § 16a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „notwendige“ die Wörter „Kampfmittelräumungen,
archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie“ eingefügt. 
5. § 17 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Eine Änderung im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Änderung der
Bundesfernstraße 
1. im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße 
vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des
Trassenverlaufs erfolgt oder 
2. unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, eine durchgehende Länge von höchstens 
1 500 Metern hat und deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung 
eines Brückenbauwerks erforderlich ist. 
Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 gilt eine Änderung 
der Bundesfernstraße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll, und keine 
unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. In den Fällen des Satzes 2, auch in
Verbindung mit Satz 3, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Plans nach Absatz 1 Satz 1
beantragen.“ 
b) Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst: 
„§ 17e gilt entsprechend.“
6. Die §§ 17a und 17b werden wie folgt gefasst: 
„§ 17a 
Anhörungsverfahren 
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Maßgabe der folgenden Absätze. 
(2) Die Anhörungsbehörde kann 
1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem
verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen; 
2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich 
elektronisch zugänglich machen; 
3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre
Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17 Absatz 2 des 
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln. 
(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des 
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer
Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die
Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 
Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung 
durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen 
Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die
Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch
veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann. 
(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen 
elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die
Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen. 
(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein 
ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb 
von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 
Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde
zuzuleiten. 
(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in 
digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und 
wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird. 
(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt
werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder
zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische 
Ausgestaltung zu bestimmen.
§ 17b 
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung 
(1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden 
Absätze. 
(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein 
Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt
werden. § 17a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit
Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. 
(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, 
Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan 
für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Auf Verlangen eines 
Beteiligten, das während der Dauer der Veröffentlichung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die
Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu 
stellen. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und 
ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit dem Hinweis 
auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren 
Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Im Fall 
des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem 
Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als 
zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 
(4) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft 
die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 5 
bis 7 sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-
Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde und 
Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem 
Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer 
Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr einzuholen. 
(5) Für ein Vorhaben, das teilweise von einer obersten Landesstraßenbaubehörde und teilweise vom 
Fernstraßen-Bundesamt durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung zugelassen werden muss, 
ist nur ein Verfahren durchzuführen, wenn für dieses Vorhaben oder für Teile davon nur eine einheitliche 
Entscheidung möglich ist. Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Vorhaben den
größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Sie hat das Verfahren nach den für sie geltenden 
Rechtsvorschriften durchzuführen. 
(6) Bestehen Zweifel, welche Behörde zuständig ist, führen das Bundesministerium für Digitales und 
Verkehr und die oberste Straßenbaubehörde des Landes das Benehmen darüber herbei, welche Behörde für 
das Vorhaben zuständig ist. 
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. 
(8) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine 
Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die
Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 
sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.“
7. § 17e wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
„(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen 
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses 
oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung 
hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die 
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.“ 
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 
c) Absatz 5 wird Absatz 3. 
8. Nach § 17h werden die folgenden §§ 17i bis 17k eingefügt: 
„§ 17i 
Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz 
(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben
durchgeführt, das 
1. auf einem in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 festgelegten vorermittelten Abschnitt des 
Kernnetzes gelegen ist, oder 
2. auf einem in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 2 festgelegten Kernnetzkorridor gelegen ist 
und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder 
des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten, 
ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 
Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. 
Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden 
des Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren 
nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen 
Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu 
beachten. 
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Bundesfernstraßen 
1. die vorermittelten Abschnitte des Kernnetzes nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und 
2. die Kernnetzkorridore nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b 
der Richtlinie (EU) 2021/1187 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. Juli 2021 über die
Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) 
(ABl. L 258 vom 20.07.2021, S. 1) festzulegen. 
(3) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über sämtliche 
für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringende Informationen 
und Unterlagen zu erteilen, einschließlich aller Stellungnahmen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder 
die Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen. Weist das Vorhaben nicht die erforderliche 
Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde
abzulehnen.
(4) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr 
die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. 
Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden. 
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 
bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde. 
§ 17j 
Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz 
(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 17i Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden 
zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen 
Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen. 
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 
Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der 
Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses 
Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren
Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten. 
(3) Wird die Frist nach § 17i Absatz 1 Satz 1 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf 
deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten. 
§ 17k 
Berichterstattung an die Europäische Kommission 
Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission haben die obersten
Landesstraßenbaubehörden und das Fernstraßen-Bundesamt dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr 
erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben 
aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen: 
1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren nach § 17i Absatz 1 und § 17j Absatz 1, 
2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren, 
3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum 
von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern, 
4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung 
sowie 
5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben.“ 
9. Nach § 18f Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 
„(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach 
§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine vorzeitige Besitzeinweisung in das Grundstück eines 
Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende
Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde 
zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein 
Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis
des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht
bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen
Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.“ 
10. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: 
„§ 23a 
Gebühren, Verordnungsermächtigung 
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundes in den Fällen nach § 8 Absatz 1, 
2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist das Bundesgebührengesetz anzuwenden. Das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates seine Befugnisse nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes auf das Fernstraßen-Bundesamt zu 
übertragen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. 
(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Länder in den Fällen nach § 8 Absatz 1, 
2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist das Bundesgebührengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, 
dass die Rechtsverordnungen nach § 22 des Bundesgebührengesetzes von den Landesregierungen erlassen 
werden. Die zuständige Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ihre Befugnisse nach 
Satz 3 auf eine oberste Landesbehörde zu übertragen.“ 
11. Dem § 24 werden die folgenden Absätze 14 und 15 angefügt: 
„(14)  Abweichend von § 23a Absatz 2 gelten für Bundesstraßen, die in Auftragsverwaltung verwaltet 
werden, für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Entscheidungen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 
und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 die landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2026 
fort.  
(15)  § 3 Absatz 1 Satz 4 ist nicht für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen anzuwenden, 
wenn das Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet 
worden ist.“ 
12. In § 5 Absatz 4 Satz 3, § 5b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 2 und 5, § 9a Absatz 3 Satz 1, 
4 und 5, den §§ 13b und 15 Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 24
Absatz 11 Satz 1 werden jeweils 
a) die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „des 
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“, 
b) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das 
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“, 
c) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ oder 
d) die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „vom 
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ 
ersetzt. 
13. Die Anlage wird wie folgt gefasst: 
„Anlage 
(zu § 17e Absatz 1) 
Vorbemerkung: 
Im Sinne dieser Anlage bedeuten 
1. A: Autobahn
2. B: Bundesstraße 
3. L: Landesstraße 
4. E: Europastraße 
5. OU: Ortsumgehung 
Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. 
Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem
bestehenden Straßennetz verbunden sind. 
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung  
1 A 1 Dreieck Hamburg-Südost – Hamburg-Harburg 
2 A 1 Kreuz Kamen – Hamm-Bockum/Werne mit Ersatzneubau der Brücken über die Lippe und den Datteln-Hamm-
Kanal 
3 A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43) 
4 A 1 Maschener Kreuz 
5 A 1 Westhofener Kreuz (A 45) 
6 A 1 Blankenheim – Kelberg 
7 A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen 
8 A 2 Kreuz Bottrop (A 31) 
9 A 3 Ersatzneubau Brückenbauwerk Lippe und Wesel-Datteln-Kanal mit Anschlussstelle Hünxe 
10 A 3 Kreuz Kaiserberg (A40) – Kreuz Oberhausen-West mit Ersatzneubau von Brücken 
11 A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/A 516) – Dinslaken Süd mit Ersatzneubauten von Brücken 
12 A 3 Leverkusen-Zentrum – Kreuz Leverkusen (A 1) 
13 A 3 Sinzing – Kreuz Regensburg mit Ersatzneubau der Donaubrücke Sinzing 
14 A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66) 
15 A 4 Kreuz Köln-Süd (A 555) – Kreuz Köln-Gremberg (A559) mit Ersatzneubau Rheinbrücke Rodenkirchen 
16 A 4 Dreieck Nossen – Hermsdorf 
17 A 5 Dreieck Karlsruhe 
18 A 6 Saarbrücken-Fechingen – St. Ingbert-West mit Ersatzneubau Talbrücke Fechingen 
19 A 6 Kreuz Frankenthal – Mannheim-Sandhofen mit Ersatzneubau Theodor-Heuss-Rheinbrücke 
20 A 6 Kreuz Mannheim – Schwetzingen/Hockenheim mit Ersatzneubau der Brückenbauwerke 
21 A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) – Landesgrenze Baden-Württemberg/Bayern 
22 A 7 Berkheim – Kreuz Memmingen mit Ersatzneubau der Brücke über die Iller bei Egelsee 
23 A 7 Dreieck Hittistetten – Vöhringen mit Ersatzneubau der Talbrücke Witzighausen 
24 A 7 Ersatzneubau Talbrücke Welkers im Abschnitt Fuldaer Dreieck – Bad Brückenau – Volkers 
25 A 8 Mühlhausen – Hohenstadt 
26 A 8 Kreuz München-Süd (A 99) – Bundesgrenze Deutschland/Österreich 
27 A 10 Ersatzneubau der Brücke über das Mühlenfließ im Abschnitt Rüdersdorf – Erkner 
28 A 10 Erkner – Freienbrink 
29 A 14 Leipzig-Ost – Dreieck Parthenaue  
30 A 20 Westerstede (A 28) – Weede 
31 A 26 Drochtersen (A 20) – Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1)
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung  
32 A 27 Ersatzneubauten der Moorbrücke, der Geestebrücke und des Überführungsbauwerks Bremerhaven-Zentrum im 
Abschnitt Bremerhaven-Geestemünde – Bremerhaven-Überseehäfen 
33 A 33 Bielefeld-Brackwede – Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln 
34 A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) – Osnabrück-Belm 
35 A 39 Lüneburg – Wolfsburg 
36 A 40 Kreuz Kaiserberg – Essen-Frohnhausen mit Ersatzneubauten der Brückenbauwerke 
37 A 42 Bottrop-Süd – Kreuz Essen-Nord mit Ersatzneubauten von Brücken über den Schienenweg, die Emscher und 
den Rhein-Herne-Kanal 
38 A 44 Ratingen (A 3) – Velbert 
39 A 44 Dreieck Lossetal – Helsa-Ost 
40 A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1) 
41 A 45 Haiger/Burbach – Dillenburg mit Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden 
42 A 45 Siegen-Süd – Siegen mit Ersatzneubau der Siegtalbrücke 
43 A 45 Talbrücke Rahmede im Abschnitt Lüdenscheid – Lüdenscheid-Nord 
44 A 46 Ersatzneubau der Rheinbrücke Düsseldorf-Flehe im Abschnitt Neuss-Uedesheim – Düsseldorf-Bilk 
45 A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418) 
46 A 48 Ersatzneubau der Rheinbrücke Bendorf im Abschnitt Kreuz Koblenz-Nord – Bendorf/Neuwied 
47 A 49 Bischhausen – A 5 
48 A 52 Kreuz Breitscheid – Essen-Rüttenscheid mit Ersatzneubau Ruhrtalbrücke Mintard 
49 A 52 Kreuz Mönchengladbach (A 61) – Kreuz Neersen (A 44) 
50 A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) – Kreuz Moers (A 40) 
51 A 59 Kreuz Duisburg (A 40) – Duisburg-Marxloh mit Ersatzneubau der Berliner Brücke, des Brückenzug Gartsträuch 
und des Brückenzugs Meiderich 
52 A 60 Ersatzneubau Rheinbrücke Weisenau im Abschnitt Mainz-Innenstadt/Mainz-Laubenheim – Ginsheim-
Gustavsburg 
53 A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) – Landesgrenze Rheinland-Pfalz – Baden-Württemberg einschließlich Ersatzneubau 
der Rheinbrücke Speyer 
54 A 61 Ersatzneubau der Talbrücke Pfeddersheim im Abschnitt Worms/Mörstadt – Worms  
55 A 64 (ehem. B 52) Ersatzneubau der Moselbrücke Ehrang im Abschnitt Trier-Ehrang – Trier 
56 A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein – Kreuz Wiesbaden 
57 A 81 Ersatzneubau der Brücken im Abschnitt Neuenstadt (Kocher) – Kreuz Weinsberg  
58 A 99 Dreieck München-Süd-West (A 96) – Kreuz München-Süd (A 8) 
59 A 100 Dreieck Neukölln (A 113) – Storkower Straße 
60 A 100 Dreieck Charlottenburg (A111) bis einschließlich Dreieck Funkturm (A115) einschließlich Ersatzneubau von 
Brücken u. a. Rudolf-Wissell-Brücke  
61 A 111 Stolpe – Dreieck Charlottenburg (A 100) 
62 A 255 Ersatzneubauten von Brücken im Abschnitt Hamburg-Veddel – Dreieck Norderelbe (A 1)  
63 A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2) 
64 A 553 Kreuz Köln-Godorf (A 555) – Dreieck Köln-Lind (A 59) 
65 A 565 Kreuz Bonn-Nord (A 565) – Dreieck Bonn-Nordost (A 59) mit Ersatzneubau der Rheinbrücke Bonn-Nord 
66 A 565 Bonn-Poppelsdorf – Kreuz Bonn-Nord (A 555) mit Ersatzneubau des Tausendfüßlers 
67 A 643 Dreieck Mainz (A 60) – Mainz-Mombach
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung  
68 A 671 Ersatzneubau der Mainbrücke Hochheim im Abschnitt Hochheim-Süd – Gustavsburg 
69 B 6 OU Bruckdorf 
70 B 6 OU Gröbers 
71 B 6 OU Großkugel 
72 B 7 Altenburg (B 93) – Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen 
73 B 7 Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen – nördlich Frohburg) 
74 B 19 OU Meiningen 
75 B 85 Altenkreith – Wetterfeld 
76 B 87 OU Naumburg – Wethau 
77 B 101 OU Elsterwerda 
78 B 112 OU Frankfurt (Oder) 
79 B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow 
80 B 169 OU Plessa 
81 B 178 Nostitz – A 4 (Weißenberg) 
82 B 87 OU Weißenfels 
83 B 181 Neu- und Ausbau westlich Leipzig (A 9 bis Stadtgrenze Leipzig) 
84 B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung 
85 B 221 OU Scherpenseel 
86 B 221 OU Unterbruch 
87 E 47 Feste Fehmarnbeltquerung 
(Puttgarden – Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone) 
88 B 402/B 213/B 72 (E 233) Meppen (A 31) – Cloppenburg (A 1)“. 
Artikel 2 
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes 
Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), 
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, wird 
wie folgt geändert: 
1. Dem § 1 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: 
„(3) Der Ausbau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, die in der Rechtsverordnung nach
Absatz 4 bezeichnet ist, liegt im überragenden öffentlichen Interesse. 
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vorhaben zum Ausbau oder zur Änderung einer
Bundesfernstraße nach Maßgabe des Satzes 3 bezeichnen, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Die 
oberste Landesstraßenbaubehörde des Landes, in dem ein in der Rechtsverordnung bezeichneter Abschnitt 
der Bundesfernstraßen liegen soll, ist anzuhören. In der Rechtsverordnung dürfen nur die Bundesfernstraßen 
bezeichnet werden, 
1. die in der Anlage in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Änderungsgesetzes] geltenden 
Fassung mit dem Zusatz „Engpassbeseitigung fest disponiert“ festgesetzt sind oder
2. für die in der Anlage in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Änderungsgesetzes] geltenden 
Fassung ein Vordringlicher Bedarf mit dem Zusatz „Engpassbeseitigung“ festgesetzt ist. 
Die in den laufenden Nummern 506 und 1267 der Anlage in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses 
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung bezeichneten Vorhaben liegen entgegen der Maßgabe des Satzes 3 
nicht im überragenden öffentlichen Interesse.“ 
2. In § 4 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie § 7 werden jeweils 
a) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ oder 
b) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das 
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ 
ersetzt. 
Artikel 3 
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das 
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie 
folgt geändert: 
1. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „notwendige“ die Wörter „Kampfmittelräumungen,
archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie“ eingefügt. 
2. § 18 Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst: 
„§ 18e gilt entsprechend.“ 
3. Die §§ 18a und 18b werden wie folgt gefasst: 
„§ 18a 
Anhörungsverfahren 
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Maßgabe der folgenden Absätze. 
(2) Die Anhörungsbehörde kann 
1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem
verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen; 
2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich 
elektronisch zugänglich machen; 
3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre
Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17 Absatz 2 des 
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln. 
(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des 
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer
Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die
Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 
Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung
durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen 
Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die
Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch
veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann. 
(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen 
elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die
Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen. 
(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein 
ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden.  
(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in 
digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und 
wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird. 
(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt
werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder
zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische 
Ausgestaltung zu bestimmen. 
§ 18b 
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung 
(1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden 
Absätze. 
(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein 
Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt
werden. § 18a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit
Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. 
(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, Absatz 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die
Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem
festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Auf
Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Veröffentlichung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist 
an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur 
Verfügung zu stellen. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die
Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit 
dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen
bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist 
hinzuweisen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist 
die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen 
erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.“
4. § 18e wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
„(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen 
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses 
oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung 
hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die 
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.“ 
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 
c) Absatz 5 wird Absatz 3. 
5. § 18g wird wie folgt geändert: 
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. 
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: 
„(2) Ändert sich die prognostizierte Verkehrsentwicklung nach der öffentlichen Bekanntmachung 
der Auslegung und werden hierdurch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Immissionsgrenzwerte oder
erstmalig die in Absatz 1 Satz 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten, kann das Verfahren auf 
Verlangen des Trägers des Vorhabens vorbehaltlich der Entscheidung zur Lärmvorsorge mit der bei 
Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende geführt werden. Der Träger des 
Vorhabens hat die Öffentlichkeit frühzeitig über Änderungen der prognostizierten
Verkehrsentwicklung zu unterrichten. 
(3) Die Planfeststellungsbehörde hat im Fall des Absatzes 2 ihre Entscheidung zur Lärmvorsorge 
auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verkehrsprognose durch Beschluss zu treffen. § 75 
Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Inbetriebnahme des 
Schienenwegs kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen zur Lärmvorsorge umgesetzt sind. Der Schutz 
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm bestimmt sich nach den §§ 41 bis 43 des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“ 
6. Nach § 19 werden die folgenden §§ 20 bis 20b eingefügt: 
„§ 20 
Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz 
(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben
durchgeführt, das 
1. im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder 
2. im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der 
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro 
überschreiten, 
ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 
Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. 
Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden 
des Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren 
nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen 
Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu 
beachten.
(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über sämtliche 
für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringende Informationen 
und Unterlagen zu erteilen, einschließlich aller Stellungnahmen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder 
die Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen. Weist das Vorhaben nicht die erforderliche 
Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde
abzulehnen. 
(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr 
die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. 
Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden. 
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 
bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde. 
§ 20a 
Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz 
(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden 
zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen 
Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen. 
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 
Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der 
Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses 
Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren
Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten. 
(3) Wird die Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für 
Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren 
auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder
Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten. 
§ 20b 
Berichterstattung an die Europäische Kommission 
Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die
Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei 
Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen: 
1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Absatz 1 und § 20a Absatz 1, 
2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren, 
3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum 
von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern, 
4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung 
sowie 
5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben.“ 
7. Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 
„(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach 
§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine vorzeitige Besitzeinweisung in das Grundstück eines
Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende
Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde 
zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein 
Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis 
des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht
bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen
Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.“ 
8. In den §§ 2a und 5 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 5 Satz 2, in § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, 
Absatz 4 und 8 Satz 1, den §§ 27 sowie 38 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils 
a) die Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „dem 
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“, 
b) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“, 
c) die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „vom 
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“, 
d) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das 
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“, 
e) die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die
Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“, 
f) die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die
Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ 
oder 
g) die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter „dem 
Bundesministerium der Justiz“ 
ersetzt. 
9. Die folgenden Anlagen 3 und 4 werden angefügt: 
„Anlage 3 
(zu § 20 Absatz 1 Satz 1) 
Lfd. 
Nr. 
TEN-V-Kernnetzkorridor Bezeichnung 
1 Nordsee – Ostsee (Świnoujście/Szczecin –) Grenze PL/DE – Berlin 
2 Orient/Östliches Mittelmeer Dresden – Grenze DE/CZ (– Praha/Kolín) 
3 Rhein-Alpen (Zevenaar –) – Grenze NL/DE – Emmerich – Oberhausen 
4 Rhein-Alpen Karlsruhe – Grenze CH/DE (– Basel) 
5 Rhein-Donau München – Grenze DE/CZ (– Praha) 
6 Rhein-Donau Nürnberg – Grenze DE/CZ (– Plzeň) 
7 Rhein-Donau München – Mühldorf – Freilassing – Grenze DE/AT (– Salzburg) 
8 Rhein-Donau (Strasbourg –) Grenze FR/DE – Kehl – Appenweier 
9 Rhein-Donau Stuttgart – Ulm 
10 Skandinavien – Mittelmeer (København –) Grenze DK/DE – Hamburg: Anschlussstrecke zur Festen 
Fehmarnbeltquerung 
11 Skandinavien – Mittelmeer München – Grenze DE/AT (– Wörgl): Brenner-Basistunnel und seine 
Anschlussstrecken 
12 Skandinavien – Mittelmeer (København–) Grenze DK/DE – Hamburg: Feste Fehmarnbeltquerung
Anlage 4 
(zu § 20 Absatz 1 Satz 2) 
Lfd. 
Nr. 
TEN-V-Kernnetzkorridor Bezeichnung 
1 Atlantik (Metz –) Grenze FR/DE – Mannheim 
2 Nordsee – Ostsee (Poznań –) Grenze PL/DE – Frankfurt (Oder) – Berlin – Hamburg 
3 Nordsee – Ostsee (Wrocław –) Grenze PL/DE – Falkenberg – Magdeburg 
4 Nordsee – Ostsee (Szczecin/Świnoujście –) Grenze PL/DE – Berlin – Magdeburg –
Braunschweig – Hannover 
5 Nordsee – Ostsee Berlin – Wolfsburg – Hannover 
6 Nordsee – Ostsee Hannover – Bremen 
7 Nordsee – Ostsee Bremen – Bremerhaven 
8 Nordsee – Ostsee Bremen – Wilhelmshaven 
9 Nordsee – Ostsee Hannover – Osnabrück – Grenze DE/NL (– Hengelo) 
10 Nordsee – Ostsee Osnabrück – Grenze DE/NL (– Hengelo) 
11 Nordsee – Ostsee Osnabrück – Dortmund – Hagen 
12 Nordsee – Ostsee Hannover – Bielefeld – Hagen 
13 Nordsee – Ostsee Hagen – Köln – Aachen 
14 Nordsee – Ostsee Aachen – Grenze DE/BE (– Visé – Antwerpen) 
15 Nordsee – Ostsee Aachen – Grenze DE/BE (– Liege – Antwerpen) 
16 Orient/Östliches Mittelmeer Hamburg – Berlin 
17 Orient/Östliches Mittelmeer Rostock – Berlin – Dresden 
18 Orient/Östliches Mittelmeer Grenze DE/NL (– Hengelo) 
19 Orient/Östliches Mittelmeer Dresden – Grenze DE/CZ (– Usti nad Labem – Praha) 
20 Orient/Östliches Mittelmeer Dresden – Grenze DE/CZ (– Děčín – Praha) 
21 Orient/Östliches Mittelmeer Wilhelmshaven – Bremen 
22 Orient/Östliches Mittelmeer Bremerhaven – Bremen 
23 Orient/Östliches Mittelmeer Bremen – Magdeburg – Roßlau 
24 Orient/Östliches Mittelmeer Roßlau – Elsterwerda 
25 Orient/Östliches Mittelmeer Roßlau – Leipzig – Dresden 
26 Rhein-Alpen (Basel –) Grenze CH/DE – Müllheim (Baden) 
27 Rhein-Alpen Müllheim (Baden) – Freiburg – Kenzingen 
28 Rhein-Alpen Müllheim (Baden) – Kenzingen 
29 Rhein-Alpen Kenzingen – Karlsruhe 
30 Rhein-Alpen Karlsruhe – Heidelberg – Mannheim 
31 Rhein-Alpen Heidelberg – Darmstadt – Frankfurt am Main 
32 Rhein-Alpen Darmstadt – Bischofsheim – Mainz-Kastel – Rüdesheim – Troisdorf – Köln 
33 Rhein-Alpen Köln – Aachen 
34 Rhein-Alpen Aachen – Grenze DE/BE (– Visé – Antwerpen) 
35 Rhein-Alpen Aachen – Grenze DE/BE (– Liege – Antwerpen) 
36 Rhein-Alpen Bischofsheim – Mainz – Bingen – Koblenz – Köln 
37 Rhein-Alpen Karlsruhe – Hockenheim – Schwetzingen – Mannheim
Lfd. 
Nr. 
TEN-V-Kernnetzkorridor Bezeichnung 
38 Rhein-Alpen Hockenheim – Mannheim 
39 Rhein-Alpen Mannheim – Frankfurt am Main 
40 Rhein-Alpen Bischofsheim – Frankfurt am Main 
41 Rhein-Alpen Oberhausen – Duisburg – Hilden – Köln 
42 Rhein-Alpen Köln – Troisdorf – Siegburg – Frankfurt am Main 
43 Rhein-Alpen (Zevenaar –) Grenze NL/DE – Emmerich – Oberhausen – Duisburg –
Leverkusen – Köln 
44 Rhein-Donau (Strasbourg –) Grenze FR/DE – Kehl – Appenweier – Karlsruhe 
45 Rhein-Donau Karlsruhe – Mühlacker – Vaihingen (Enz) 
46 Rhein-Donau Karlsruhe – Bruchsal – Heidelberg – Mannheim 
47 Rhein-Donau Karlsruhe – Hockenheim – Schwetzingen – Mannheim 
48 Rhein-Donau Mannheim – Frankfurt am Main 
49 Rhein-Donau Mannheim – Vaihingen (Enz) – Stuttgart 
50 Rhein-Donau Heidelberg – Darmstadt – Frankfurt am Main 
51 Rhein-Donau Bruchsal – Mühlacker 
52 Rhein-Donau Vaihingen (Enz) – Bietigheim-Bissingen – Stuttgart 
53 Rhein-Donau Vaihingen (Enz) – Stuttgart 
54 Rhein-Donau Stuttgart – Ulm 
55 Rhein-Donau Stuttgart – Plochingen – Ulm 
56 Rhein-Donau Ulm – München 
57 Rhein-Donau München – Freilassing – Grenze DE/AT (– Salzburg) 
58 Rhein-Donau (Salzburg –) Grenze AT/DE – Wels 
59 Rhein-Donau Wels – Grenze DE/AT (– Linz) 
60 Rhein-Donau München – Regensburg 
61 Rhein-Donau Regensburg – Passau – Wels 
62 Rhein-Donau Regensburg – Furth im Wald – Grenze DE/CZ (– Praha) 
63 Rhein-Donau Nürnberg – Regensburg 
64 Rhein-Donau Nürnberg – Marktredwitz – Grenze DE/CZ (– Praha) 
65 Rhein-Donau Frankfurt am Main – Würzburg – Nürnberg 
66 Skandinavien – Mittelmeer Bremerhaven – Bremen 
67 Skandinavien – Mittelmeer Bremen – Hannover 
68 Skandinavien – Mittelmeer Bremen – Hamburg 
69 Skandinavien – Mittelmeer Hamburg – Walsrode – Hannover 
70 Skandinavien – Mittelmeer Hannover – Hildesheim 
71 Skandinavien – Mittelmeer Hannover – Göttingen 
72 Skandinavien – Mittelmeer Göttingen – Kassel – Fulda 
73 Skandinavien – Mittelmeer Göttingen – Bad Hersfeld – Fulda 
74 Skandinavien – Mittelmeer Fulda – Würzburg 
75 Skandinavien – Mittelmeer Würzburg – Nürnberg 
76 Skandinavien – Mittelmeer Würzburg – Treuchtlingen 
77 Skandinavien – Mittelmeer Nürnberg – Treuchtlingen
Lfd. 
Nr. 
TEN-V-Kernnetzkorridor Bezeichnung 
78 Skandinavien – Mittelmeer Treuchtlingen – Augsburg – München 
79 Skandinavien – Mittelmeer Nürnberg – Ingolstadt – München 
80 Skandinavien – Mittelmeer München – Rosenheim – Grenze DE/AT (– Innsbruck) 
81 Skandinavien – Mittelmeer (Kolding –) Grenze DK/DE – Flensburg – Hamburg 
82 Skandinavien – Mittelmeer (København –) Grenze DK/DE – Lübeck – Hamburg 
83 Skandinavien – Mittelmeer Hamburg – Uelzen – Hildesheim – Göttingen 
84 Skandinavien – Mittelmeer Rostock – Berlin – Bitterfeld 
85 Skandinavien – Mittelmeer Bitterfeld – Leipzig – Hof – Regensburg – München 
86 Skandinavien – Mittelmeer Bitterfeld – Halle – Erfurt – Nürnberg“. 
Artikel 4 
Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes 
Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: 
„(3) Der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der 
Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse.“ 
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Satz 1 sowie § 7 werden jeweils 
a) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ oder 
b) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das 
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ 
ersetzt. 
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: 
„Anlage (zu § 1 Absatz 1) 
Bedarfsplan für die Bundesschienenwege 
Abschnitt 1 
Laufende und fest disponierte Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs1  
Lfd. Nr. Vorhaben 
1 Maßnahmen mit einem Restvolumen &lt; 50 Mio. Euro 
2 ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund 
3 ABS Berlin – Dresden 
4 ABS/NBS Nürnberg – Erfurt 
5 ABS/NBS Leipzig – Dresden 
6 ABS Karlsruhe – Stuttgart – Nürnberg – Leipzig/Dresden 
7 ABS Berlin – Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL 
8 ABS Köln – Aachen
Lfd. Nr. Vorhaben 
9 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, ABS Kehl – Appenweier 
10 ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg 
11 ABS/NBS München – Mühldorf – Freilassing – Grenze D/A / – Simbach – Grenze D/A  
12 Ausbau von Knoten (Berlin, Dresden, Erfurt, Halle/Leipzig, Magdeburg) 
13 ABS Oldenburg – Wilhelmshaven 
14 ABS Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen 
15 ABS München – Lindau – Grenze D/A 
16 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe (2. Stufe) 
Abschnitt 2 
Neue Vorhaben 
Unterabschnitt 1 
Vordringlicher Bedarf (VB-E (in Fettdruck) u. VB)1 
lfd. Nr. Vorhaben  
1 Projektbündel 1: ABS Berlin – Wittenberge – Hamburg, ABS Berlin – Rostock 
2 Projektbündel 2: ABS/NBS Hannover – Hamburg 
3 Projektbündel 3: ABS Bremerhaven – Bremen – Langwedel – Uelzen, ABS Magdeburg – Stendal – Uelzen2, ABS 
Magdeburg – Halle, ABS Wunstorf – Verden – Rotenburg, ABS Minden – Nienburg, ABS Elze – Hameln, ABS Lehrte 
– Braunschweig – Magdeburg – Roßlau – Falkenberg, ABS Sandersleben – Halle 
4 Projektbündel 4: ABS/NBS Frankfurt am Main – Aschaffenburg – Würzburg – Nürnberg– Ingolstadt – München3 
5 Projektbündel 5: ABS/NBS Hanau/Gießen – Fulda, ABS/NBS Berlin – Halle/Leipzig – Erfurt – Fulda 
6 Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln – Frankfurt am Main, ABS/NBS Mainz – Frankfurt am Main, ABS/NBS
Frankfurt am Main – Mannheim, ABS/NBS Mannheim – Karlsruhe, ABS/NBS Mannheim – Stuttgart – Ulm, ABS/NBS 
München – Augsburg – Ulm, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau 
7 Projektbündel 7: ABS/NBS Karlsruhe – Basel, ABS Appenweier – Kehl – Grenze D/F 
8 Projektbündel 8: ABS/NBS Dortmund – Hamm, ABS/NBS Hannover – Bielefeld – Hamm, ABS Berlin – Hannover 
9 Projektbündel 9: ABS München – Landshut – Obertraubling – Regensburg – Marktredwitz – Hof, ABS Mühldorf – 
Landshut, ABS Nürnberg – Schwandorf – Furth im Wald – Grenze D/CZ 
10 Projektbündel 10: ABS Oldenburg – Bremen, ABS Oldenburg – Emden 
11 Projektbündel 11: ABS Regensburg – Ingolstadt – Donauwörth – Ulm 
12 ABS Ulm – Friedrichshafen – Lindau 
13 ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A 
14 ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden4  
15 ABS Nürnberg – Passau 
16 ABS/NBS Paderborn – Halle  
17 ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ  
18 ABS Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster5  
19 ABS Angermünde – Grenze D/PL 
20 ABS/NBS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH 
21 Projekte des Potentiellen Bedarfs (Streckenmaßnahmen) 
22 Großknoten (Frankfurt, Hamburg6, Hannover, Köln, Mannheim, München) 
23 Knoten (Aachen, Leipzig) 
24 ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt-Odenkirchen7
lfd. Nr. Vorhaben  
25 ABS Augsburg – Donauwörth 
26 ABS Gotha – Leinefelde 
27 ABS Stuttgart – Backnang – Nürnberg 
28 ABS Landshut – Plattling 
29 ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg 
30 ABS Weimar – Gera – Gößnitz 
31 ABS Niebüll – Klanxbüll – Westerland 
32 NBS Dresden – Grenze D/CZ 
33 ABS Cuxhaven – Stade 
34 ABS Münster – Lünen 
35 ABS Leipzig – Chemnitz 
36 ABS Itzehoe – Wilster – Brunsbüttel 
37 ABS Berlin – Angermünde – Pasewalk – Stralsund – Sassnitz  
38 Überholgleise für 740m-Züge 
39 Bahnhof Fangschleuse 
40 Projekte des Potenziellen Bedarfs (weitere Knoten, mikroskopische Maßnahmen) 
41 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe 
Unterabschnitt 2 
Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den Vordringlichen Bedarf (VB) aufsteigen können. Sobald
nachgewiesen ist, dass diese Projekte die Kriterien für die Aufnahme in den VB erfüllen, werden sie in den VB 
aufgenommen.  
Lfd. Nr. Vorhaben  
1 ABS Bremerhaven – Bremervörde – Rotenburg – Verden 
2 Korridor Mittelrhein: Zielnetz II  
3 ABS Grenze D/NL – Bad Bentheim – Löhne 
4 ABS Nürnberg – Weiden – Hof/Schirnding – Grenze D/CZ 
5 ABS Hochstadt-Marktzeuln – Hof/Nürnberg – Bayreuth – Neuenmarkt-Wirsberg 
6 ABS Cottbus – Görlitz 
7 ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL 
8 ABS Gruiten – Wuppertal – Schwelm 
9 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken – Grenze D/F 
10 NBS Rheydter Kurve 
11 ABS Köln – Aachen 
12 ABS Berlin – Neustrelitz – Neubrandenburg – Stralsund  
13 ABS Koblenz – Mainz  
14 ABS Cottbus – Forst (Lausitz) – Grenze D/PL  
15 Weitere Streckenmaßnahmen zur Engpassauflösung 
16 Weitere Knotenmaßnahmen, mikroskopische Maßnahmen 
17 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe
Unterabschnitt 3 
Neue Vorhaben, Weiterer Bedarf (WB) 
Erläuterungen: 
ABS: Ausbaustrecke 
NBS: Neubaustrecke 
VB: Vordringlicher Bedarf 
VB-E: Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung 
WB: Weiterer Bedarf 
1 Die Maßnahmen dienen der Umsetzung des Deutschlandtakts. 
2 Bei der baulichen Umsetzung der Abschnitte Veerßen – Salzwedel und Hohenwulsch – Stendal sollen 
die aktuellen Standards des vorsorgenden Lärmschutzes angewendet werden. Der Abschnitt Salzwedel – 
Hohenwulsch ist nachträglich mit vergleichbarem vorsorgenden Lärmschutz auszustatten. 
3 Mit Infrastruktur für Fernverkehrshalt in Aschaffenburg. 
4 Aus- und Neubau für eine Zielreisezeit im Taktfahrplan Hamburg – Kopenhagen von unter 150 Minuten 
und Berlin – Kopenhagen von unter 240 Minuten. 
5 Mit Halt Köln-Mülheim ohne Infrastrukturausbau laut Betriebsprogramm der Aufgabenträger. 
6 Unter Berücksichtigung des viergleisigen Ausbaus des Bahnhofs Elmshorn. 
7 Oder mit stadtverträglicher umfahrender Alternative zur Viersener Kurve – Prüfung und Planung kann 
zu nachrangiger Umsetzung des Teilabschnitts führen.“ 
Artikel 5 
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes 
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden 
ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 14 Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst: 
„§ 14e gilt entsprechend.“ 
2. § 14a wird wie folgt gefasst: 
„§ 14a 
Anhörungsverfahren 
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Maßgabe der folgenden Absätze. 
(2) Die Anhörungsbehörde kann 
1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem
verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich 
elektronisch zugänglich machen; 
3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre
Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17 Absatz 2 des 
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln. 
(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des 
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer
Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die
Anhörungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. 
Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung 
durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen 
Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die
Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch
veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann. 
(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen 
elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die
Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen. 
(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein 
ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden.  
(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in 
digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und 
wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird. 
(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt
werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder
zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische 
Ausgestaltung zu bestimmen.“ 
3. § 14b wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ gestrichen. 
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 
„(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die 
Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der 
Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem 
festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht 
wird. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Veröffentlichung bis zum Ablauf 
der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende 
Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich ist der verfügende Teil des
Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite 
der Planfeststellungsbehörde mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den 
örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben
voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens 
gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den
Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der 
Bekanntmachung hinzuweisen.“
4. § 14e wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
„(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen 
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses 
oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung 
hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die 
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.“ 
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 
c) Absatz 5 wird Absatz 3. 
5. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „notwendige“ die Wörter „Kampfmittelräumungen,
archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie“ eingefügt. 
6. Nach § 17 werden die folgenden §§ 18 bis 18b eingefügt: 
„§ 18 
Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz 
(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben
durchgeführt, das 
1. im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder 
2. im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der 
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro 
überschreiten, 
ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 
Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. 
Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden 
des Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren 
nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen 
Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu 
beachten. 
(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über sämtliche 
für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringende Informationen 
und Unterlagen zu erteilen, einschließlich aller Stellungnahmen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder 
die Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen. Weist das Vorhaben nicht die erforderliche 
Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde
abzulehnen. 
(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr 
die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. 
Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden. 
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 
bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.
§ 18a 
Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz 
(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden 
zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen 
Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen. 
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 
Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der 
Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses 
Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren
Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten. 
(3) Wird die Frist nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für 
Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren 
auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten. 
§ 18b 
Berichterstattung an die Europäische Kommission 
Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die
Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei 
Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen: 
1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren nach § 18 Absatz 1 und § 18a Absatz 1, 
2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren, 
3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum 
von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern, 
4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung 
sowie 
5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden.“ 
7. Nach § 20 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 
„(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach 
§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine vorzeitige Besitzeinweisung in das Grundstück eines 
Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist die nach dem Verfahrensstand zu erwartende Feststellung des 
Plans oder die zu erwartende Plangenehmigung dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu 
legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein
Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis 
des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht
bestätigt, ist die vorzeitige Besitzeinweisung auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses 
oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.“ 
8. In § 1 Absatz 7, § 2 Absatz 1 Satz 2, § 5 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 34 Absatz 6, 
§ 41 Absatz 7, § 42 Absatz 4a Satz 2, § 46 Satz 1 und 2 sowie § 51 Absatz 3 werden jeweils 
a) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das 
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
b) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“, 
c) die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „vom 
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“, 
d) die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die
Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ 
oder 
e) die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ 
ersetzt. 
9. Der Anlage 2 „Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts“ 
werden die folgenden laufenden Nummern 8 bis 10 angefügt: 
„Lfd. Nr. Bezeichnung 
8 Rhein 
9 Nord-Ostsee-Kanal 
10 Wesel-Datteln-Kanal“. 
10. Nach Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 und 4 eingefügt: 
„Anlage 3 
(zu § 18 Absatz 1 Satz 1) 
Lfd. Nr. TEN-V Kernnetzkorridor Bezeichnung 
1 Nordsee – Ostsee (Świnoujście/Szczecin –) Grenze PL/DE–Berlin 
2 Nordsee – Ostsee Nord-Ostsee-Kanal 
3 Nordsee – Ostsee Berlin – Magdeburg – Hannover; Mittellandkanal; westdeutsche
Kanäle 
4 Nordsee – Ostsee Rhein – Grenze DE/NL (– Waal) 
5 Orient/Östliches Mittelmeer Hamburg – Dresden – Grenze DE/CZ (– Praha) 
6 Rhein-Alpen (Basel –) – Grenze CH/DE – Grenze DE/NL (–Antwerpen/Rotterdam) 
7 Rhein-Donau Donau (Kehlheim – Grenze DE/AT (– Constanța/Midia/Sulina)) 
Anlage 4  
(zu § 18 Absatz 1 Satz 2) 
Lfd. Nr. TEN-V Kernnetzkorridor Bezeichnung 
1 Nordsee – Ostsee Szczecin/Świnoujście – Grenze PL/DE – Berlin (Havel-Oder-
Wasserstraße) 
2 Nordsee – Ostsee Berlin – Magdeburg (Untere Havelwasserstraße/Elbe-Havel-Kanal/ 
Mittellandkanal) 
3 Nordsee – Ostsee Magdeburg – Braunschweig – Hannover (Mittellandkanal) 
4 Nordsee – Ostsee Hannover – Minden (Mittellandkanal) 
5 Nordsee – Ostsee Minden –Bremen – Bremerhaven (Weser) 
6 Nordsee – Ostsee Minden – Rheine – Nordsee (Mittellandkanal/Dortmund-Ems-Kanal/ 
Ems) 
7 Nordsee – Ostsee Bremen/Elsfleth – Oldenburg – Dörpen (Weser/Küstenkanal) 
8 Nordsee – Ostsee Rheine – Minden (Mittellandkanal/Weser)
Lfd. Nr. TEN-V Kernnetzkorridor Bezeichnung 
9 Nordsee – Ostsee Datteln – Hamm (Datteln-Hamm-Kanal) 
10 Nordsee – Ostsee Dortmund – Datteln – Rheine (Dortmund-Ems-Kanal) 
11 Nordsee – Ostsee Datteln – Duisburg (Rhein-Herne-Kanal) 
12 Nordsee – Ostsee Mühlheim – Duisburg – Grenze DE/NL (Ruhr/Rhein) 
13 Nordsee – Ostsee Wesel – Datteln (Wesel-Datteln-Kanal) 
14 Nordsee – Ostsee Nord-Ostsee-Kanal 
15 Orient/Östliches Mittelmeer Brunsbüttel – Hamburg – Lauenburg – Magdeburg – Dresden – Grenze 
DE/CZ (– Usti nad Labem) (Elbe) 
16 Orient/Östliches Mittelmeer Lauenburg – Lübeck (Elbe-Lübeck-Kanal) 
17 Orient/Östliches Mittelmeer Bremerhaven – Bremen – Minden (Weser) 
18 Orient/Östliches Mittelmeer Minden – Edesbüttel – Magdeburg (Mittellandkanal) 
19 Orient/Östliches Mittelmeer Lauenburg – Edesbüttel (Elbeseitenkanal) 
20 Rhein-Alpen (Basel –) Grenze CH/DE – Koblenz – Grenze NL/D (– Rotterdam) 
(Rhein) 
21 Rhein-Alpen Koblenz – Wasserbillig GrenzeDE/LU – Apach Grenze D/LU/FR
(Mosel) 
22 Rhein-Alpen Mannheim – Stuttgart – Plochingen (Neckar) 
23 Rhein-Donau Grenzen AT/DE Jochenstein/Passau – Kehlheim (Donau) 
24 Rhein-Donau Kehlheim – Bamberg/Hallstadt (Main-Donau-Kanal) 
25 Rhein-Donau Hallstadt – Aschaffenburg – Mainz (Main)“. 
Artikel 6 
Änderung des Luftverkehrsgesetzes 
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt 
durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt 
geändert: 
1. Nach § 10a werden die folgenden §§ 10b und 10c eingefügt: 
„§ 10b 
Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz 
(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben der 
Anlage durchgeführt, dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des
Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten, ist dieses innerhalb von 
vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am
Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der
Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei 
der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im
überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten. 
(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über sämtliche 
für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringende Informationen 
und Unterlagen zu erteilen, einschließlich aller Stellungnahmen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder
die Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen. Weist das Vorhaben nicht die erforderliche 
Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde
abzulehnen. 
(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr 
die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. 
Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden. 
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 
bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde. 
§ 10c 
Berichterstattung an die Europäische Kommission 
Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die
Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei 
Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen: 
1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren nach § 10b Absatz 1, 
2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren, 
3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum 
von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern, 
4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung.“ 
2. § 12 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Die Frist nach Satz 2 beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und die Luftfahrtbehörde dies der 
zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Ersuchens mitteilt. Im Fall der
Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnt die Frist nach den Sätzen 2 und 3 ab dem Zeitpunkt der
Ergänzung oder Änderung erneut. Die Frist nach Satz 2 kann von der zuständigen Luftfahrtbehörde um einen 
Monat verlängert werden, wenn dies wegen eines erhöhten Prüfaufwandes insbesondere für die Erstellung 
von Risikoanalysen erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.“ 
3. § 18a wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 
„Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch die folgenden Einrichtungen gestört
werden können: 
1. Flugsicherungseinrichtungen oder 
2. stationäre militärische Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs.“ 
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet“ durch die 
Wörter „Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ 
ersetzt. 
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: 
„Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann andere gutachterliche Stellungnahmen zur
Entscheidungsfindung heranziehen.“
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ durch die 
Wörter „Die zuständige Behörde“ ersetzt und wird nach dem Wort „Bauherrn“ das Wort
„unverzüglich“ eingefügt. 
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 
„(1a) Bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land hat die zuständige
Immissionsschutzbehörde über die zuständige Landesluftfahrtbehörde dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die für 
die Entscheidung nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen und Informationen zu übersenden und dabei 
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des zuständigen Bearbeiters in der zuständigen 
Immissionsschutzbehörde mitzuteilen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat nach Eingang 
der Unterlagen binnen zehn Werktagen der vorlegenden Immissionsschutzbehörde mitzuteilen, ob die 
Unterlagen und Informationen vollständig sind. Sind diese nicht vollständig, so hat das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die zuständige Immissionsschutzbehörde unverzüglich aufzufordern, die 
Unterlagen und Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Teilprüfungen sollen 
vor Vorlage der vollständigen Unterlagen und Informationen vorgenommen werden, soweit dies nach 
den bereits vorliegenden Unterlagen und Informationen möglich ist. Das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung soll seine Entscheidung nach Absatz 1 spätestens zwei Monate nach Erhalt aller
angeforderten und vollständigen Unterlagen und Informationen mitteilen. Das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung hat ihre Aufsichtsbehörde quartalsweise über die Einhaltung der Fristen zu unterrichten. Die Sätze 
1 bis 6 gelten entsprechend für Einrichtungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2.“ 
c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b. 
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 
(4) „ Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit 
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung 
des Bundesrates die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 zu regeln.“ 
4. § 30 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Flugplätzen“ die Wörter „und militärischen Einrichtungen 
zur Kontrolle des Flugbetriebs“ eingefügt. 
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ 
durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt. 
5. Dem § 73 wird folgender Absatz 5 angefügt: 
(5) „ § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist erst anzuwenden, wenn 
1. das Bewertungs- und Nachweisverfahren einer Störung an stationären militärischen Einrichtungen zur 
Kontrolle des Flugbetriebs (Luftverteidigungsradare) einer unabhängigen wissenschaftlichen Studie 
unterzogen wurde und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht und 
2. durch das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 
Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wird, dass die Voraussetzung nach 
Nummer 1 erfüllt ist.“ 
6. Nach § 73 wird folgende Anlage eingefügt: 
„Anlage 
(zu § 10b Absatz 1) 
– Flughafen Berlin Brandenburg 
– Flughafen Bremen 
– Flughafen Düsseldorf 
– Flughafen Frankfurt am Main
– Flughafen Hamburg 
– Flughafen Hannover 
– Flughafen Köln/Bonn 
– Flughafen Leipzig/Halle 
– Flughafen München 
– Flughafen Nürnberg 
– Flughafen Stuttgart“. 
7. Es werden ersetzt: 
a) in § 3a Absatz 2, § 27d Absatz 1b, in den §§ 31a und 31c Satz 1, in § 31d Absatz 2 Satz 3, § 31f
Absatz 3 Satz 2, Absatz 3a Satz 1 und 2, § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3, 4 und 4c Satz 1, Absatz 5 
Satz 1, Absatz 5a sowie 6 Satz 1 die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ jeweils durch die Wörter „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr“, 
b) in § 9 Absatz1, § 26a Absatz 4, § 31b Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 31d Absatz 2 Satz 1, § 31f 
Absatz 2 Satz 2, § 32a Absatz 2 Satz 3, § 32d Satz1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 2 die Wörter „des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ jeweils durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“, 
c) in § 26a Absatz 1, § 27a Absatz 2 Satz 1, § 27d Absatz 1, 1a und 4 Satz 3, § 27f Absatz 1, 4 Satz 3, 
Absatz 5 Satz 1 und 2, § 31 Absatz 2 Nummer 12 und 18, § 31b Absatz 2 Satz 1 und 3, § 31b Absatz 6 
Satz 1, § 31d Absatz 4 Satz 6, § 31f Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 4a, § 32a Absatz 3 Satz 3, § 63
Nummer 1 und 2, § 70 Absatz 2 sowie § 73 Absatz 1 Satz 6 die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr 
und digitale Infrastruktur“ jeweils durch die Wörter „das Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“, 
d) in § 10 Absatz 3, § 19b Absatz 6 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 3, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 
Satz 1, § 32a Absatz 1 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 
die Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ jeweils durch die Wörter 
„dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr“, 
e) in § 27d Absatz 4 Satz 1, § 27f Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 2a, § 31b Absatz 1 Satz 2, § 31e Satz 1, 
§ 32 Absatz 1 Satz 5, Absatz 6 Satz 3 sowie § 32a Absatz 2 Satz 1 die Wörter „vom Bundesministerium 
für Verkehr und digitale Infrastruktur“ jeweils durch die Wörter „vom Bundesministerium für Digitales 
und Verkehr“, 
f) in § 32a Absatz 2 Satz 2 die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare 
Sicherheit“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit 
und Verbraucherschutz“, 
g) in § 32a Absatz 3 Satz 3 die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare 
Sicherheit“ durch die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit 
und Verbraucherschutz“, 
h) in § 32a Absatz 1 Satz 1 die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare 
Sicherheit“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit 
und Verbraucherschutz“, 
i) in § 32 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 6 Satz 3 sowie § 32a Absatz 2 Satz 1 die Wörter „vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ jeweils durch die Wörter „vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“, 
j) in § 32 Absatz 1 Satz 4, § 32 Absatz 4b Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c 
Absatz 1 und 3 die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ jeweils durch die 
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“,
k) in § 32 Absatz 1 Satz 6 die Wörter „dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch 
die Wörter „dem Bundesministerium des Innern und für Heimat“, 
l) in § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ jeweils durch die Wörter „Das Bundesministerium der 
Justiz“, 
m) in § 57 Absatz 7 Satz 3 sowie § 57a Absatz 4 Satz 1 die Wörter „das Bundesministerium der Justiz und 
für Verbraucherschutz“ jeweils durch die Wörter „das Bundesministerium der Justiz“ und 
n) in § 57 Absatz 5 Satz 3 die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ 
durch die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz“. 
Artikel 7 
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes 
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes 
vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren“ die Angabe 
„§ 70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz“ eingefügt. 
2. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: 
„§ 70a 
Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz 
(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für einen
Gewässerausbau nach § 68 durchgeführt, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn  
1. dieser der Erweiterung eines Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 dient 
und 
2. die geschätzten Gesamtkosten der Erweiterung zum Zeitpunkt der Einleitung des
Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten. 
Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen Plans bei der einheitlichen Stelle nach Absatz 2 oder 
bei der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren 
oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren 
oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das
Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der 
öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten. 
(2) Auf Antrag des Trägers eines Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 sind das Planfeststellungsverfahren 
oder Plangenehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Erweiterung des 
Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 nach Bundesrecht oder Landesrecht
erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Die einheitliche Stelle hat im Internet
Informationen dazu zu veröffentlichen, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen 
im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind. 
(3) Die Planfeststellungsbehörde oder die einheitliche Stelle hat dem Vorhabenträger auf dessen
Antrag Auskunft zu erteilen über 
1. sämtliche für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringende 
Informationen und Unterlagen, einschließlich aller Stellungnahmen, die für den
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen,
2. weitere Zulassungen, die für die Erweiterung des Seehafens oder Binnenhafens erforderlich sind, und 
die für die Erteilung dieser Zulassungen zuständigen Behörden. 
Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem 
Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen. 
(4) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann die zuständige oberste Landesbehörde die Frist 
nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine 
weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden. 
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 
bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde oder bei der einheitlichen Stelle eingereicht wurde. 
(6) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission gilt für
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Gewässerausbauten nach Absatz 1 Satz 1 § 10c des
Luftverkehrsgesetzes entsprechend. 
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn für die Erweiterung eines Seehafens oder 
Binnenhafens für den Güterverkehr anstelle eines Planfeststellungsverfahrens oder
Plangenehmigungsverfahrens nach § 68 nach landesrechtlichen Vorschriften ein anderes Zulassungsverfahren durchzuführen ist.“ 
3. In § 7 Absatz 4 Satz 2, den §§ 45l und 62 Absatz 4 Nummer 2 sowie § 62a Satz 1 werden jeweils 
a) die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die
Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“, 
b) die Wörter „Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die
Wörter „Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ 
oder 
c) die Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „dem 
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ 
ersetzt. 
4. Folgende Anlage 3 wird angefügt: 
„Anlage 3 
(zu § 70a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7) 
Seehäfen und Binnenhäfen für den Güterverkehr 
– Binnenhafen Berlin 
– Binnenhafen Braunschweig 
– See- und Binnenhafen Bremen 
– See- und Binnenhafen Bremerhaven 
– Binnenhafen Dortmund 
– Binnenhafen Duisburg, ausgenommen Hafen Homberg 
– Binnenhafen Düsseldorf/Neuss 
– Binnenhafen Frankfurt am Main 
– See- und Binnenhafen Hamburg
– Binnenhafen Hamm 
– Binnenhafen Hannover 
– Binnenhafen Karlsruhe 
– Binnenhafen Koblenz 
– Binnenhafen Köln 
– See- und Binnenhafen Lübeck 
– Binnenhafen Magdeburg 
– Binnenhafen Mainz 
– Binnenhafen Mannheim 
– Binnenhafen Nürnberg 
– Binnenhafen Regensburg 
– Seehafen Rostock 
– Binnenhafen Stuttgart 
– Seehafen Wilhelmshaven“ 
Artikel 8 
Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes 
Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das zuletzt 
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 5 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ 
durch die Wörter „das Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt. 
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 
(5) „ Zur Ausführung der Aufgaben des Bundes nach § 1 Absatz 1 führt die Gesellschaft privaten 
Rechts mit Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes ein Siegel (kleines Bundessiegel). Die
Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes kann mit Bedingungen, Auflagen und unter dem Vorbehalt des 
Widerrufs erteilt werden.“ 
2. In § 1 Absatz 1, den §§ 3 und 6 Satz 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils 
a) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das 
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ oder 
b) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ 
ersetzt.
Artikel 9 
Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen 
Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) wird wie folgt geändert: 
1. § 23 wird wie folgt gefasst: 
„§ 23  
Sofortvollzug 
Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des
Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden.“ 
2. In § 1 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 3 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 15 Absatz 1 
Satz 1 und 4, § 17 Nummer 3, § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 25
Absatz 2 Satz 1 sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils 
a) die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“, 
b) die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“, 
c) die Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“, 
d) die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „des 
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“, 
e) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“, 
f) die Wörter „Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Beim
Bundesministerium des Innern und für Heimat“, 
g) die Wörter „des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ und 
h) die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die
Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ 
ersetzt. 
Artikel 10 
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 
2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 14b die folgenden Angaben eingefügt: 
„§ 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau 
§ 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen“.
2. Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c und 14d eingefügt: 
„§ 14c 
Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau 
(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen, 
die im Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen eine durchgehende Länge von bis zu 1 500
Metern haben, soweit deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von
Brückenbauwerken erforderlich ist. Als unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 gelten 
vorgezogene Abschnitte eines Streckenausbaus, wenn der unselbständige Teil der Ausbaumaßnahme keine 
unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. 
(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 1 zur
Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen, wenn durch die vorgezogene Baumaßnahme ein Natura 2000-
Gebiet betroffen sein kann. 
§ 14d 
Bau von Radwegen an Bundesstraßen 
(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau 
eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern. 
(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur 
Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen 
sein kann.“ 
3. In § 1 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 3 und 4 sowie § 66 Absatz 6 Satz 3 und 6 werden jeweils 
a) die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die
Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“, 
b) die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die
Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“, 
c) die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die
Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ 
oder 
d) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das 
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ 
ersetzt. 
Artikel 11 
Inkrafttreten 
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung 
A. Allgemeiner Teil 
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 
Artikel 1 bis 3 und Artikel 5 bis 10 
Ziel ist die weitere Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren von
Verkehrsinfrastrukturprojekten sowie die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187. 
Artikel 4 
Ziel ist die Herstellung der rechtlichen Grundlage zur Planungsaufnahme von Vorhaben des Planfalls
Deutschlandtakt. 
Maßgeblicher Inhalt der im Jahr 2016 erfolgten Novellierung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes war die 
Neufassung des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege (Anlage 1 zu § 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz), 
der u. a. die Aufnahme der Kategorie Potenzieller Bedarf in Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 beinhaltet. Die
automatische Aufnahme dieser Projekte in den Vordringlichen Bedarf erfolgt, nachdem der Nachweis der
gesamtwirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit vorliegt. 
Die volkswirtschaftliche Bewertung der Projekte des Potenziellen Bedarfs ist inzwischen abgeschlossen. Im
Ergebnis sind 31 Vorhaben inklusive des Planfalls Deutschlandtakt in den Vordringlichen Bedarf aufgestiegen. 
Mit der Aufnahme der Sammelposition Deutschlandtakt hat der Gesetzgeber mit der letzten Anpassung des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes im Jahr 2016 bereits entschieden, Maßnahmen zur Realisierung des
Deutschlandtakts umzusetzen. Mit Abschluss der volkswirtschaftlichen Bewertung des Gesamtplanfalls Deutschlandtakt 
sind alle im Jahr 2016 aufgenommenen Vorhaben des Potenziellen Bedarfs gemäß Anlage zu § 1
Bundesschienenwegeausbaugesetz bewertet. Die Maßnahmen sind nun identifiziert, in der Sammelposition Deutschlandtakt 
hinterlegt und positiv als Gesamtplanfall bewertet. 
Das Bundesschienenwegeausbaugesetz stellt gemäß § 1 Absatz 2 den Bedarf für die im Bedarfsplan genannten 
Vorhaben fest. Aufgrund der räumlichen und sachlichen Unbestimmtheit der Sammelposition Deutschlandtakt 
bedarf es zur Umsetzung aller Maßnahmen aus plan- und haushaltsrechtlichen Erwägungen heraus einer
Präzisierung des Gesetzes. Konkret betrifft dies Maßnahmen des Gesamtplanfalls, deren Ausgestaltung als Neubaustrecke 
(NBS) und/oder Ausbaustrecke (ABS) bzw. Knoten nicht mit den Vorhabenbezeichnungen in der geltenden
Anlage zu § 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz übereinstimmt (sachlicher Umgriff) und/oder deren räumliche
Umgrenzung in den Vorhabenbezeichnungen des Bedarfsplans nicht enthalten ist (räumlicher Umgriff). 
Die bisherige Sammelposition Deutschlandtakt ist demgemäß in konkrete Vorhaben bzw. Projektbündel, die den 
jeweiligen räumlichen und sachlichen Umgriff analog zu den bisher im Vordringlichen Bedarf enthaltenen
Vorhaben beschreiben, zu untergliedern. Dies ist in Teil B detailliert erläutert. 
Eine Konkretisierung des Gesamtplanfalls Deutschlandtakt konnte im Wege der dritten Änderung des Gesetzes 
im Jahr 2016 nicht erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt der Zielfahrplan Deutschlandtakt als Instrument zur
Ableitung von Infrastrukturmaßnahmen noch nicht vorlag. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bereits zu diesem Zeitpunkt 
gesetzlich festgeschrieben, dass Maßnahmen zur Realisierung des Deutschlandtakts zu identifizieren und bei 
Nachweis der Wirtschaftlichkeit entsprechend umzusetzen sind. Die für den Deutschlandtakt erforderlichen
Maßnahmen wurden auf Grundlage eines mit Ländern, Aufgabenträgern und Eisenbahnwirtschaft iterativ in drei
Entwürfen erarbeiteten Zielfahrplans abgeleitet und als Planfall Deutschlandtakt gemäß der Methodik des
Bundesverkehrswegeplans (BVWP) positiv bewertet.
Die Gesetzesänderung ist eine notwendige Folge aus der Bewertung des Potenziellen Bedarfs und keine
Fortschreibung des Bedarfsplans Schiene im Wege einer Bedarfsplanüberprüfung. Ziel ist es, die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Planungsaufnahme aller Deutschlandtakt-Maßnahmen zu schaffen. 
Die Gesetzesänderung dient des Weiteren der Umsetzung von redaktionellen Anpassungen, wie der
Aktualisierung des Bedarfsplans entsprechend des erreichten Umsetzungsstands der einzelnen Vorhaben. Dies betrifft
Maßnahmen mit einem Restvolumen von weniger als 50 Mio. Euro, die der entsprechenden Sammelposition des
Bedarfsplans zugeordnet werden, und abgeschlossene Maßnahmen. 
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 
Bei dem Gesetzentwurf handelt es sich um ein Mantelgesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes, des 
Fernstraßenausbaugesetzes, des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, des 
Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, des Investitionsgesetzes Kohleregionen sowie des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung. 
Artikel 1 – Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) 
Die Änderungen beinhalten Regelungen, die die Verfahren für Ersatzneubauten bei Brückenbauwerken der
Bundesfernstraßen vereinfachen und beschleunigen, für erneuerbare Energie auf Bundesautobahnen, zur
Digitalisierung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens, zur Ausweitung von Duldungspflichten und einer 
frühzeitigeren vorzeitigen Besitzeinweisung, eine Fortschreibung der Vorhabenliste zur erstinstanzlichen
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, Erleichterungen für den Bau von Windenergie- und Solaranlagen entlang 
von Bundesfernstraßen, Gebührenregelungen für anbaurechtliche Verfahren, Regelungen zur Abwicklung des 
Grunderwerbs sowie eine Regelung zur Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde bei
ländergrenzenüberschreitenden Vorhaben. Des Weiteren wird die in der Richtlinie (EU) 2021/1187 enthaltene Vierjahresfrist für
Genehmigungsverfahren umgesetzt. Zudem werden Erleichterungen für den Bau von straßenbegleitenden Radwegen an 
Bundesstraßen geschaffen. 
Artikel 2 – Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) 
Es wird festgelegt, dass der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, die in der neuen Anlage aufgeführt 
ist und die mit dem Zusatz Engpassbeseitigung fest disponiert ist oder für die der Bedarfsplan einen
Vordringlichen Bedarf mit dem Zusatz Engpassbeseitigung feststellt, im überragenden öffentlichen Interesse liegt. 
Artikel 3 – Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) 
Die Änderungen beinhalten Regelungen zur Digitalisierung der Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren, zur Ausweitung von Duldungspflichten und einer frühzeitigeren vorzeitigen Besitzeinweisung. Darüber
hinaus kann die Planfeststellungsbehörde in bestimmten Fällen eine Entscheidung über die planfestgestellten
Verkehrsanlagen vorbehaltlich des Lärmschutzes treffen. Des Weiteren wird die in der Richtlinie (EU) 2021/1187 
enthaltene Vierjahresfrist für Genehmigungsverfahren umgesetzt. 
Artikel 4 – Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) 
Es wird festgelegt, dass der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für 
den der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, im überragenden öffentlichen Interesse liegt. 
Zudem werden die in der Anlage zu § 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz genannten Vorhaben im Ergebnis der 
Bewertung des Potenziellen Bedarfs im Hinblick auf den für die Bedarfsfeststellung erforderlichen räumlichen 
und sachlichen Umgriff konkretisiert sowie Anpassungen an den Projektfortschritt vorgenommen. 
Artikel 5 – Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) 
Die Änderungen beinhalten Regelungen zur Digitalisierung der Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren, zur Ausweitung von Duldungspflichten, einer frühzeitigeren vorzeitigen Besitzeinweisung sowie eine
Erweiterung der Anlage 2 um Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. 
Des Weiteren wird die in der Richtlinie (EU) 2021/1187 enthaltene Vierjahresfrist für Genehmigungsverfahren 
umgesetzt.
Artikel 6 – Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) 
Es wird die in der Richtlinie (EU) 2021/1187 enthaltene Vierjahresfrist für Genehmigungsverfahren umgesetzt. 
Artikel 7 – Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) 
Es wird die in der Richtlinie (EU) 2021/1187 enthaltene Vierjahresfrist für Genehmigungsverfahren umgesetzt. 
Artikel 8 und 9 – Änderungen des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) und des
Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) 
Es handelt sich um Folgeänderungen sowie redaktionelle Anpassungen.  
Artikel 10 – Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird geregelt, dass beim Ersatzneubau von Brücken der
Bundesfernstraßen unter bestimmten Voraussetzungen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Gleiches gilt in bestimmten Fällen für straßenbegleitende Radwege an Bundesstraßen. 
III. Alternativen 
Keine. 
IV. Gesetzgebungskompetenz 
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 , 2 und 8 des Gesetzentwurfs (Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes, des Fernstraßenausbaugesetzes und des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes) ergibt sich 
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 2 Satz 6 und
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 (Luftreinhaltung) des Grundgesetzes (GG). Eine bundeseinheitliche Regelung der in 
dem Gesetzentwurf angesprochenen Vereinfachung und Beschleunigung von Straßenbaumaßnahmen ist im
gesamtstaatlichen Interesse zur Wahrung der Rechtssicherheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz
erforderlich. Eine Vielzahl entsprechender Planungen betrifft länderübergreifende Vorhaben oder solche mit
länderübergreifenden Auswirkungen auf Umwelt und Betroffene. Unterschiedliche Regelungen wären daher
kontraproduktiv. Für eine angemessene Infrastrukturausstattung von überregionaler Verkehrsbedeutung ist es geboten, 
dass eine Planung unter einheitlichen rechtlichen Bedingungen möglich ist. Ohne einheitliches Planungsrecht 
besteht die Gefahr, dass Planungen durch Fragen des anwendbaren Rechts zu Lasten der Verkehrs- und
Umweltbelange beeinflusst werden. 
Mit Blick auf Artikel 3 und 4 des Gesetzentwurfs (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes) steht dem Bund neben der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für
Eisenbahnen des Bundes (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6a Grundgesetz) auch die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz für nichtbundeseigene Eisenbahnen (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 23 Grundgesetz) zu. 
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes) ergibt sich 
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 Grundgesetz. 
Für Artikel 6 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes) steht dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit nach
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 Grundgesetz zu. 
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 7 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) ergibt sich aus 
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 Grundgesetz. 
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 9 (Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen) 
ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6a und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 in Verbindung mit Artikel 72 
Absatz 2 Grundgesetz. Eine bundeseinheitliche Regelung ist im gesamtstaatlichen Interesse zur Wahrung der 
Rechtssicherheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz auch hier erforderlich. 
Dem Bund steht die Gesetzgebungszuständigkeit für Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung) nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 Grundgesetz zu.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen 
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. 
Die Regelungen in Artikel 4 Nummer 3 tragen den Bestrebungen der Europäischen Union Rechnung, den
Verkehrsträger Schiene zu fördern. Die in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlamentes und 
des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen
Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20. Dezember 2013, S. 1) wurden 
berücksichtigt. 
Die Regelung in Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzentwurfs – (§ 14b Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPG-neu) ist insbesondere vereinbar mit der Richtline 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten 
Projekten, ABl. L 26/1 vom 28.1.2012, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU der Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 124/1 vom 25.4.2014 (UVP-Richtlinie). 
Die UVP-Richtlinie legt in Artikel 4 und Anhang I und II fest, für welche Projekte zwingend eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist bzw. es einer Vorprüfung im Einzelfall bedarf. Darüber hinaus 
besteht die Möglichkeit, für Projekte des Anhangs II Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen. 
Die in § 14b UVPG-neu beschriebene Fallkonstellation unterfällt keiner der in Anhang I oder II genannten
Projekte der UVP-Richtlinie. Sie stellt keinen Bau oder Ausbau einer Autobahn bzw. Straße in diesem Sinne dar, 
sondern ist ein vorgezogener unselbständiger Teil derartiger Bau- bzw. Ausbaumaßnahmen im Rahmen einer 
UVP-freien erhaltungsbedingten Brückenerneuerung. Es gibt unionsrechtlich keine Veranlassung, diesen
unselbständigen Teil einer Bau- oder Ausbaumaßnahme, der bis zur Realisierung des späteren Streckenausbaus noch 
keine Kapazitätserweiterung bewirkt, einer UVP-Pflicht zu unterziehen, zumal für den anschließenden
Streckenausbau ohnehin noch ein Zulassungsverfahren durchzuführen ist. Mit dem erhaltungsbedingten Ersatzneubau des 
Brückenbauwerks wird eine Entscheidung über den späteren kapazitätserweiternden Ausbau der Strecke noch 
nicht präjudiziert. Dieser stellt ein Projekt im Sinne des Anhangs I bzw. Anhangs II der UVP-Richtlinie dar und 
bedarf einer UVP bzw. Vorprüfung im Einzelfall. 
Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) steht der Regelung des § 14b UVPG-neu nicht 
entgegen. Der EuGH hat sich mit dieser oder einer vergleichbaren Fallkonstellation bisher nicht
auseinandergesetzt. 
Durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzentwurfs (§ 14c UVPG-neu) wird im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2b 
der UVP-Richtlinie und den Auswahlkriterien des Anhangs III der UVP-Richtlinie ein längenbezogener
Schwellenwert festgelegt, bei dessen Unterschreitung einzelne Vorhaben nicht UVP-pflichtig sind. Die EU-
Mitgliedstaaten haben insofern einen Ermessensspielraum bei der Festlegung von Projektarten, die einer Prüfung zu
unterziehen sind bzw. bei der Festlegung der anzuwendenden Kriterien und/oder Schwellenwerte. Dieser Spielraum wird 
durch Artikel 2 Absatz 1 der UVP-Richtlinie begrenzt, der festlegt, dass Projekte, bei denen unter anderem
aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, 
einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen sind. Durch den Bau oder die Erweiterung von 
straßenbegleitenden (unselbständigen) Radwegen ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt indessen 
nicht zu rechnen. Zu berücksichtigen sind insofern der gegenüber sonstigen Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen 
geringere Ausbauumfang, das Fehlen betriebsbedingter Beeinträchtigungen durch Lärm, Schadstoffe und
Erschütterungen sowie die positiven Umwelteffekte von Trassenbündelungen bei der Anlage von Radwegen neben 
vorhandenen Straßen. 
VI. Gesetzesfolgen 
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung 
Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung, Straffung und Optimierung der Verwaltungsverfahren 
bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte 
Artikel 1 bis 3 , 4 Nummer 1 und Artikel 5 bis 10 
Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. 
Nach Überprüfung der Indikatoren und Prinzipien für nachhaltige Entwicklung trägt das Regelungsvorhaben
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9.1 bei, nämlich eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige 
und widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen, einschließlich regionaler und grenzüberschreitender
Infrastruktur, um die wirtschaftliche Entwicklung und das menschliche Wohlergehen zu unterstützen, und dabei den 
Schwerpunkt auf einen erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang für alle zu legen. Denn sowohl die zügige 
Realisierung von Brückenersatzneubauten als auch eine stärkere Digitalisierung von Planfeststellungsverfahren 
bei den Verkehrsträgern Straße, Schiene und Wasserstraße fördern ein hochwertiges und nachhaltiges
Infrastrukturangebot. Dies gilt auch für Anlagen für erneuerbare Energien auf Bundesautobahnen. Zudem dient die neu 
eingeführte Vierjahresfrist im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes der Schaffung
grenzüberschreitender Infrastruktur. 
Artikel 4 Nummer 3 
Durch die Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes wird ermöglicht, mit den beim Ausbau der
Schieneninfrastruktur eingesetzten Ressourcen eine größere Effizienz zu erreichen. So wird zum einen das Angebot im 
Schienenpersonenverkehr (SPV) bundesweit besser am Bedarf der Fahrgäste ausgerichtet und die
Zugverbindungen werden dementsprechend besser aufeinander abgestimmt. Zum anderen werden durchgängige Kapazitäten 
für den Schienengüterverkehr (SGV) bereitgestellt. Gleichzeitig berücksichtigt der Zielfahrplan attraktive SGV-
Trassen systematisch im Taktgefüge und stärkt grenzüberschreitende Verbindungen sowie die transeuropäischen 
Verkehrsnetze. 
Das Regelungsvorhaben dient auch dem Unterziel 9.1 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, nämlich eine
hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen, einschließlich regionaler und 
grenzüberschreitender Infrastruktur, um die wirtschaftliche Entwicklung und das menschliche Wohlergehen zu 
unterstützen und dabei den Schwerpunkt auf einen erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang für alle zu 
legen. Dies gewährleistet der Zielfahrplan, der gemeinsam mit allen Beteiligten (insbesondere allen Ländern und 
Aufgabenträgern des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV), Eisenbahnverkehrsunternehmen,
Güterverkehrswirtschaft, Verbänden, Nachbarstaaten) entwickelt und abgestimmt worden ist. Damit sind neben den
Anforderungen der Länder für den SPNV auch die Anforderungen des Marktes unter Berücksichtigung der
prognostizierten Nachfrageentwicklung eingeflossen. Im Ergebnis liegt mit dem Zielfahrplan ein leistungsfähiges,
nachfragestarkes und wirtschaftlich optimiertes Gesamtangebot vor. 
Das Regelungsvorhaben betrifft zudem den Indikator 11.1.a der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Denn die 
fahrplanbasierte Ableitung von Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenwirken mit einer gesamtwirtschaftlich in 
einem Gesamtplanfall unter Zugrundlegung der geltenden Verkehrsprognose 2030 erfolgenden
volkswirtschaftlichen Bewertung führt dazu, dass Flächen für den Ausbau der Schieneninfrastruktur nur dort in Anspruch
genommen werden, wo dem Vorhaben ein großer Nutzen gegenübersteht. 
Indem das Regelungsvorhaben den Ausbau des Bundesschienenwegenetzes in unmittelbare Beziehung zum
Fahrplan setzt, werden die Transportabläufe auf dem Netz reibungsloser. Dies führt automatisch zu einem geringeren 
Endenergieverbrauch sowohl im Güter- wie auch im Personenverkehr. 
Der Gesetzentwurf dient des Weiteren dem Indikator 13.1.a der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, weil eine 
effizientere Schieneninfrastruktur die Kapazitäten des Schienennetzes insgesamt erweitert und somit eine größere 
Verlagerung von Transporten von der Straße auf den umweltfreundlichen Verkehrsträger Schiene ermöglicht. Ein 
effizienteres Schienennetz zeichnet sich durch eine höhere Qualität, insbesondere in Form von Pünktlichkeit, aus 
und trägt so dazu bei, die Attraktivität des Verkehrsträgers Schiene insgesamt zu steigern. 
Schließlich entspricht das Regelungsvorhaben auch dem vierten in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
verankerten Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung, nämlich einer Entkopplung von Energie- und
Ressourcenverbrauch sowie Verkehrsleistung auf der einen und Wirtschaftswachstum auf der anderen Seite. Denn ein
fahrplanbasierter Ausbau der Schieneninfrastruktur optimiert die Transporte sowohl im Personen- als auch im
Güterverkehr. Wird also das Schienennetz infolge eines Wirtschaftswachstums mehr genutzt, so führt dies künftig nicht 
mehr zu Engpässen, was insbesondere auch einer Rückverlagerung von Transporten von der Schiene auf die 
Straße vorbeugt. 
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Durch dieses Gesetz entstehen voraussichtlich keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Mit Blick auf 
Artikel 4 Nummer 1 wird darauf hingewiesen, dass nur der Bedarf gesetzlich festgelegt und für die
Linienbestimmung und Planfeststellung vorgegeben wird; haushaltswirksam wird jedoch erst die Planung und Umsetzung der 
einzelnen Projekte. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b wird darauf hingewiesen, dass die Installation von
Anlagen erneuerbarer Energien auf Bundesautobahnen mit Investitionsausgaben verbunden sein wird, deren Höhe 
derzeit nicht belastbar abgeschätzt werden kann. Dies gilt auch für ggf. künftig ersparte Betriebsaufwendungen 
(z. B. Stromkosten). 
4. Erfüllungsaufwand 
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Durch das Gesetz entfällt bei den Bürgerinnen und Bürgern Zeitaufwand in der Höhe von rund 2.500 Stunden 
und Sachaufwand in Höhe von rund 21 000 Euro pro Jahr. 
Artikel 1 Nummer 6, Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 2 – Erörterung in digitaler Form 
Die Anhörungsbehörde kann auf Grundlage der Regelungen die Erörterung ganz oder teilweise in digitaler Form 
durchführen. Es ist abzusehen, dass dadurch Wegezeiten und -sachkosten für die Bürgerinnen und Bürger
reduziert werden bzw. entfallen. Ausgehend davon, dass Infrastrukturprojekte zumeist zu Betroffenheiten in mehreren 
Gemeinden führen, wird zur Bemessung die Verwaltungsebene der Kreise herangezogen. Pro Teilnehmenden ist 
von 22 Minuten Wegezeit auszugehen. Hinzu treten jeweils Wegesachkosten in Höhe von 3,10 Euro. Die zu 
erwartende Anzahl je Erörterungstermin divergiert je nach Vorhaben erheblich und lässt sich nur annähernd
bestimmen. Es wird davon ausgegangen, dass durchschnittlich 100 Bürgerinnen und Bürger je Erörterungstermin 
zu erwarten sind. Die Wegezeitersparnis je Erörterungstermin wird auf dieser Grundlage auf 2 200 Minuten
geschätzt, während im Bereich der Wegesachkosten durchschnittlich 310 Euro entfallen dürften. Es wird von einer 
Gesamtzahl von 275 Planfeststellungsverfahren pro Jahr, verteilt auf alle betroffenen Verkehrsträger,
ausgegangen. Es wird zudem davon ausgegangen, dass in 75 Prozent der Verfahren Erörterungstermine durchgeführt
werden. Ausgehend von einer Quote von einem Drittel an digital geführten Erörterungen ergibt sich laufend eine 
Reduzierung der Wegezeiten in Höhe von 151 250 Minuten sowie eine Kostenreduktion um 21 312,50 Euro. 
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 
Durch die Regelungen reduziert sich der laufende Erfüllungsaufwand der Wirtschaft insgesamt um 1,56 Mio. 
Euro. Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 3 Nummer 5 führen dabei zu einer Verringerung von Bürokratiekosten aus 
Informationspflichten in Höhe von 1,51 Mio. Euro. Die Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one 
out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) dar. 
Artikel 1 Nummer 6, Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 2 – Erörterung in digitaler Form 
Die Anhörungsbehörde kann auf Grundlage der Regelungen die Erörterung ganz oder teilweise in digitaler Form 
durchführen. Es ist abzusehen, dass dadurch Wegezeiten und -sachkosten für Teilnehmende der Wirtschaft
reduziert werden bzw. entfallen. Ausgehend davon, dass Infrastrukturprojekte zumeist zu Betroffenheiten in mehreren 
Gemeinden führen, wird zur Bemessung der Kostenhöhe die Verwaltungsebene der Kreise herangezogen. Pro 
Teilnehmenden ist von 22 Minuten Wegezeit auszugehen. Auf die Gesamtwirtschaft gesehen ist bei hier
vorliegenden höherwertigen Leistungen von durchschnittlichen Lohnkosten in Höhe von 58,40 Euro/Stunde
auszugehen, womit pro Teilnehmenden je Erörterungstermin Lohnkosten von 21,41 Euro entstehen. Hinzu treten
Wegesachkosten in Höhe von je 3,10 Euro, demnach insgesamt 24,51 Euro. Ferner wird davon ausgegangen, dass 30 
Teilnehmende der Wirtschaft je Erörterungstermin zu erwarten sind. Die Gesamtkostenersparnis pro
Erörterungstermin wird auf dieser Grundlage auf durchschnittlich 735,30 Euro geschätzt. Es wird von einer Gesamtzahl von 
275 Planfeststellungsverfahren pro Jahr, verteilt auf alle betroffenen Verkehrsträger, ausgegangen. Es wird zudem 
davon ausgegangen, dass in 75 Prozent der Verfahren Erörterungstermine durchgeführt werden. Ausgehend von
einer Quote von einem Drittel an digital geführten Erörterungen ergibt sich eine Kostenreduktion um 50 551,87 
Euro. 
Artikel 3 Nummer 3 – digitale Einreichung der Pläne für Schienenprojekte 
Artikel 3 Nummer 3 sieht vor, dass die Anhörungsbehörden die Vorhabenträger verpflichten können, den Plan in 
einem elektronischen Format einzureichen. Wird auf eine analoge Übersendung verzichtet, so werden Kosten für 
den Druck eingespart. Die Einsparungen belaufen sich bei einem geschätzten Planumfang von im Mittel 2 000 
Seiten A4 zu je 0,20 Euro Druckkosten pro Seite bei im Mittel fünf Auslegungsstellen auf 2 000 Euro pro
Verfahren. Im Bereich der Eisenbahnen sind 130 Verfahren pro Jahr anzusetzen. Davon ausgehend, dass 70 Prozent 
der hierfür erstellten Pläne digital eingereicht werden, ergibt sich eine Reduktion des Erfüllungsaufwandes für die 
Wirtschaft in Höhe von insgesamt 182 000 Euro. 
Artikel 3 Nummer 5 – Prognostizierte Verkehrsentwicklung 
Durch die Änderungen entfallen eventuelle verkehrsanlagenbezogene Neuplanungen aufgrund der Aktualisierung 
der schalltechnischen Untersuchungen, da die planfestgestellten Verkehrsanlagen über den Lärmschutz im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden dürfen. Zudem werden wiederholende 
Planungsschleifen in laufenden Planfeststellungsverfahren bei sich in kürzeren zeitlichen Abständen ändernden 
prognostizierten Verkehrsentwicklungen vermieden. Hierdurch reduziert sich der Erfüllungsaufwand des
Vorhabenträgers. Eine konkrete Bezifferung der Minderungswirkung ist nicht abschließend möglich, da erst die
Anwendung in der Praxis die konkreten Auswirkungen ergeben wird. Einen Anhaltspunkt könnte das vom
Statistischen Bundesamt geführte Projekt „Erfüllungsaufwand im Bereich Planungs- und Baurecht von
Infrastrukturvorhaben“ aus dem Jahr 2012 bieten. Dabei wurde der Zeitaufwand für die Erstellung der Lärmschutzunterlagen bei 
Autobahnbauten im Maximum auf 252 Tage je Vorhaben geschätzt. Angenommen wird, dass dieser Aufwand 
mit dem des Vorhabenträgers im Bereich der Schiene vergleichbar ist. Geht man davon aus, dass durch die
Regelung wiederholende Planungsschleifen und eventuelle verkehrsanlagenbezogene Neuplanungen in laufenden 
Planfeststellungsverfahren vermieden werden, wird eine Reduzierung des Aufwandes je Verfahren um 10 Prozent 
angenommen, was einer Reduzierung um etwa 25 Tage pro Verfahren entspricht. Bei gewichteten Lohnkosten in 
Höhe von 51 Euro/Stunde im Bereich höherwertiger Tätigkeiten im Bauwesen entspricht dies einer Summe von 
10 200 Euro pro Verfahren. Jährlich ist mit einer Fallzahl von zirka 130 Verfahren zu rechnen, sodass sich ein 
negativer Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 326 800 Euro pro Jahr ergibt. 
Artikel 4 Nummer 3 – Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes 
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die notwendigen Planungs- und
Verfahrensschritte für den Neu- und Ausbau von Bundesschienenwegen unverändert bleiben. Neue Informationspflichten 
werden nicht eingeführt. 
Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den laufenden Erfüllungsaufwand der Wirtschaft, so dass 
dieses Vorhaben nicht der „One in, one out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) unterliegt. 
Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich um rund 2,65 Mio. Euro. Dabei verringert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand des Bundes um rund 2,38 Mio. Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder (inkl.
Kommunen) reduziert sich um rund 260 000 Euro.  
Zudem reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auf Bundesebene um einmalig rund 1,34 Mio. 
Euro. Bund 
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b – Anlagen für erneuerbare Energien auf Bundesautobahnen 
Für die Umsetzung dieser Regelung lässt sich der Erfüllungsaufwand derzeit nicht belastbar abschätzen,
insbesondere da noch nicht bekannt ist, ob und in welchem Umfang die Autobahn GmbH des Bundes selbst tätig 
werden wird, oder Dritten die Umsetzung ermöglicht.  
Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 8 – Abwicklung des Grunderwerbs und Einführung Dienstsiegel für die
Autobahn GmbH des Bundes
Durch die Regelung des neuen § 6 Absatz 3 Satz 4 Bundesfernstraßengesetz (Artikel 1 Nummer 2) reduziert sich 
der Verwaltungsaufwand für die Autobahn GmbH des Bundes, indem der Eigentumsübergang an
Straßengrundstücken im Falle eines Wechsels des Trägers der Straßenbaulast auch ohne notarielle Beglaubigung bewirkt
werden kann. Dies ergibt sich im Zusammenhang mit der durch Artikel 8 vorgesehenen Befugnis der Autobahn 
GmbH des Bundes, ein Dienstsiegel zu führen. Infolge der Differenzierung bezüglich der Eigentümerbezeichnung 
des Bundes für die Bundesfernstraßen durch den neuen § 6 Absatz 4 Bundesfernstraßengesetz sind die
Grundbuchbezeichnungen für Grundstücke des Bundes an Bundesfernstraßen künftig entsprechend einzutragen. Im 
Zuge der Einführung eines Dienstsiegels für die Autobahn GmbH des Bundes als Gesellschaft privaten Rechts im 
Sinne des § 1 Absatz 1 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (kleines Bundessiegel) entsteht zunächst ein 
einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 4 095 Euro. Dieser Aufwand beruht auf der Anschaffung von ca. 
56 Stempeln in den Niederlassungen (inklusive Außenstellen) und der Zentrale der Autobahn GmbH des Bundes 
bei einem für die Anfertigung des kleinen Bundessiegels zertifizierten Fachunternehmen. Einen mittleren Preis 
von 15 Euro pro Stempel angenommen, ergeben sich Sachkosten in Höhe von 840 Euro. Für die Beschaffung, 
Verteilung und Beantragung der Nutzungsgenehmigung beim Fernstraßen-Bundesamt wird bei der Autobahn 
GmbH des Bundes bei gewichteten Personalkosten (Bund) ein Personalaufwand im gehobenen Dienst von
insgesamt 70 Stunden zu 46,50 Euro, also insgesamt 3 255 Euro angesetzt. 
Diesem Erfüllungsaufwand steht allerdings eine große Entlastung der Autobahn GmbH des Bundes gegenüber. 
Mithilfe des Dienstsiegels ist es ihr möglich, ihre im Rahmen ihrer Beleihung aufgrund der Verordnung über die 
Beleihung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
bestehende Behördeneigenschaft unmittelbar zu belegen. Dies führt in einer Vielzahl von Prozessen wie zum Beispiel 
dem Grundstücksverkehr zu einer Verkürzung der Verfahren. Aufwand fällt derzeit dadurch an, dass ohne das 
Dienstsiegel eine notariell beglaubigte Unterschrift als Berechtigungsnachweis vor dem Grundbuchamt eingeholt 
werden muss. Erforderlich hierfür sind die Versendung von Unterlagen an das Notariat, Vereinbarung und
Wahrnehmung des Notartermins sowie Zahlungsabwicklung. Ferner entstehen Beglaubigungskosten von
durchschnittlich jeweils 48 Euro, also 597 840 Euro bei insgesamt 12 455 zu ändernden Grundbüchern. Diese Vorgänge
werden durch Mitarbeitende des gehobenen Dienstes oder erfahrene Mitarbeitende des mittleren Dienstes bei einem 
gemittelten Zeitaufwand von 1,5 Stunden erledigt, was zu geschätzten Kosten von 60,20 Euro pro Vorgang führt. 
Bei einer Zahl von 12 455 Grundbüchern, für die eine Änderung beantragt werden müsste, ergibt sich eine
Reduzierung der Personalkosten von knapp 750 000 Euro und zuzüglich ersparter Beglaubigungskosten eine Summe 
von einmalig 1 347 840 Euro. 
Gleichzeitig fällt für den Adressaten, das Fernstraßen-Bundesamt, durch die Vorgabe der Bearbeitung des
Genehmigungsantrags für die Nutzung des Siegels ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 1 128 Euro als
Personalaufwand an, der sich aus der Bearbeitung des Genehmigungsantrags durch eine Person aus der Laufbahngruppe des 
höheren Dienstes für geschätzte zwei Arbeitstage ergibt.  
Abschließend ergibt sich daher eine einmalige Verringerung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung von
insgesamt rund 1 342 617 Euro. 
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und Artikel 10 Nummer 2 – Entfall von Genehmigungsverfahren und
Umweltverträglichkeitsprüfung bei Ersatzneubauten der Bundesfernstraßen 
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a stellt den Ersatzneubau von Brückenbauwerken von dem Erfordernis der
Planfeststellung und Artikel 10 Nummer 2 vom Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung 
frei, soweit dieser unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, im Vorgriff auf einen beabsichtigten
Streckenausbau erfolgt und selbst keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.  
Dies entlastet das Fernstraßen-Bundesamt und, soweit die Länder in Auftragsverwaltung für die Planfeststellung 
zuständig sind oder soweit Länder für Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung weiterhin auf der Grundlage von 
§ 3 Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörden auf
Landesebene vorsehen, auch diese. Geschätzt werden jährlich rund 30 Vorhaben, wovon 25 durch den Bund und fünf 
durch die Länder durchgeführt werden und unter die neue Regelung fallen könnten. Eine konkrete Bezifferung 
der Minderungswirkung ist nicht abschließend möglich, da erst die Anwendung in der Praxis die konkreten
Auswirkungen ergeben wird. Einen Anhaltspunkt bietet das vom Statistischen Bundesamt geführte Projekt
„Erfüllungsaufwand im Bereich Planungs- und Baurecht von Infrastrukturvorhaben“ aus dem Jahr 2012. Dabei wurde 
der Zeitaufwand für die Planfeststellungsbehörde je Vorhaben im Bereich des Straßenbaus berechnet. Da es sich
bei den durch das Gesetz adressierten Projekte um Ersatzbauten für bereits bestehende Brücken handelt, werden 
sie zur Ermittlung der Größenordnung der möglichen Einsparung mit dem Minimalwert des Ausbaus von
Autobahnen verglichen, wonach eine Bearbeitungszeit von 65 Tagen zu erwarten ist. Geht man davon aus, dass durch 
die Befreiung von der Planfeststellungs- und UVP-pflicht ein Drittel der Bearbeitungszeit entfiele, entspräche 
dies einer Einsparung von etwa 21 Tagen. Bei gewichteten Lohnkosten (Bund) in Höhe von 70,50 Euro/Stunde 
im höheren Dienst je Vorhaben ergibt sich eine Einsparung von 11 844 Euro. Bei jährlich 25 Verfahren auf
Bundesebene ergibt sich damit ein negativer Erfüllungsaufwand in Höhe von 296 100 Euro pro Jahr. Bei der Autobahn 
GmbH des Bundes entfällt der Aufwand für die Erstellung der für die Durchführung der Verwaltungsverfahren 
benötigten Unterlagen sowie der für die Erwiderungsbearbeitung anfallende Aufwand, soweit eine
Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist. Die bei Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren erforderlichen
Abstimmungen mit den zuständigen Fachbehörden dürften in dem hierfür ohnehin anfallenden Aufwand innerhalb 
der Planungsstufen vor Planfeststellung bzw. Plangenehmigung aufgehen. Eine konkrete Bezifferung der
Minderungswirkung ist nicht abschließend möglich, da erst die Anwendung in der Praxis die konkreten Auswirkungen 
ergeben wird. Einen Anhaltspunkt bietet das vom Statistischen Bundesamt geführte Projekt „Erfüllungsaufwand 
im Bereich Planungs- und Baurecht von Infrastrukturvorhaben“ aus dem Jahr 2012. Dabei wurde der Zeitaufwand 
für die Erstellung und Prüfung der Planfeststellungsunterlagen berechnet. Da es sich bei Ersatzneubauten um 
kleine Maßnahmen handelt, werden sie zur Ermittlung der Größenordnung der möglichen Einsparung mit einer 
einfach gelagerten Ortsumgehung verglichen. Bei solchen Projekten geht das Statistische Bundesamt von einer 
Bearbeitungszeit von 284 Tagen für die Erstellung der Entwurfsunterlagen aus. Wenn durch die Befreiung von 
der Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungspflicht ein Drittel der Bearbeitungszeit entfiele, ergibt sich bei
gewichteten Lohnkosten (Bund) in Höhe von 70,50 Euro/Stunde im höheren Dienst je Vorhaben eine Einsparung 
von 53 392 Euro. Bei jährlich 30 Verfahren ergibt sich damit ein negativer Erfüllungsaufwand in Höhe von 
1 601 760 Euro pro Jahr. 
Artikel 1 Nummer 6 – Regelung zur Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde bei bestimmten
ländergrenzenüberschreitenden Vorhaben 
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Fernstraßen-Bundesamt und Planfeststellungsbehörde des Landes) 
verringert sich, da nur ein statt zwei Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Eine konkrete
Bezifferung der Minderungswirkung ist nicht abschließend möglich, da erst die Anwendung in der Praxis die konkreten 
Auswirkungen ergeben wird. Einen Anhaltspunkt bietet das vom Statistischen Bundesamt geführte Projekt
„Erfüllungsaufwand im Bereich Planungs- und Baurecht von Infrastrukturvorhaben“ aus dem Jahr 2012. Dabei wurde 
der Zeitaufwand für die Planfeststellungsbehörde je Verfahren berechnet. Da es sich bei den hier gegenständlichen 
Genehmigungsverfahren um, verglichen mit der Planfeststellung, weniger aufwendige Verfahren handelt, wird 
zur Bemessung der Größenordnung der niedrigste Wert eines Autobahnausbaus herangezogen. Bei solchen
Projekten geht das Statistische Bundesamt von einer Bearbeitungszeit von 65 Tagen aus. Es wird jährlich von zwei 
Vorhaben ausgegangen, welche ländergrenzenübergreifend bearbeitet wurden und zu vier
Genehmigungsverfahren geführt haben. Diese Anzahl wird durch die Regelung um die Hälfte auf zwei Verfahren reduziert. Es wird 
angenommen, dass sich die Reduzierung gleichmäßig auf das Fernstraßen-Bundesamt und die Behörden der
Länder verteilt, also im jährlichen Mittel jeweils ein Verfahren entfällt. Durch die Reduzierung der
Genehmigungsverfahren auf Bundesebene ergibt sich bei gewichteten Lohnkosten (Bund) in Höhe von 70,50 Euro/Stunde im 
höheren Dienst je Vorhaben eine Einsparung von 36 660 Euro. Bei jährlich einem vermiedenen Verfahren ergibt 
sich damit auf Bundesebene ein negativer Erfüllungsaufwand in Höhe von 36 660 Euro pro Jahr. 
Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 5 Nummer 2 – digitale Einreichung der Pläne bei Bundesfernstraßen und
Bundeswasserstraßen 
Insofern die Regelungeneine Möglichkeit zur digitalen Einreichung der Pläne im Bereich der Bundesfernstraßen 
und Bundeswasserstraßen vorsieht und die Autobahn GmbH des Bundes bzw. die Generaldirektion Wasserstraßen 
und Schifffahrt als Trägerin des Vorhabens tätig wird, ist von einer Reduzierung des Erfüllungsaufwandes der 
Verwaltung auszugehen. Es kann auf die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (vgl. 
Artikel 3 Nummer 3 – digitale Einreichung der Pläne bei Bundeseisenbahnen) verwiesen werden. Anzusetzen 
sind auch hier Einsparungen des Sachaufwandes, die sich bei geschätzten 125 Planfeststellungsverfahren bei
Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung mit der Autobahn GmbH des Bundes als Vorhabenträgerin pro Jahr und 20 
Planfeststellungsverfahren bei der Wasserstraße pro Jahr auf insgesamt 290 000 Euro belaufen.
Artikel 1 Nummer 6, Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 2 – Zugänglichmachung des Plans 
Durch die Regelungen wird für die Verkehrsträger Bundesfernstraßen, Bundeseisenbahnen und
Bundeswasserstraßen die Möglichkeit geschaffen, die Auslegung des Plans und der Unterlagen zur Umweltverträglichkeit durch 
eine elektronische Zugänglichmachung zu ersetzen. Dadurch entfällt die Auslegung in Papierform in den
Gemeinden, wodurch der Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt. Eine konkrete Bezifferung der
Minderungswirkung ist nicht abschließend möglich, da erst die Anwendung in der Praxis die konkreten Auswirkungen ergeben 
wird. Einen Anhaltspunkt bietet jedoch das vom Statistischen Bundesamt geführte Projekt „Erfüllungsaufwand 
im Bereich Planungs- und Baurecht von Infrastrukturvorhaben“ aus dem Jahr 2012. Dabei wurde der Zeitaufwand 
für die Veranlassung der Auslegung in den Gemeinden durch die Anhörungsbehörde berechnet. Je
Anhörungsverfahren wurde dabei ein Aufwand in Höhe von gemittelt 1 528 Euro ausgewiesen, welche sich aus dem
Aufwand für die Abstimmung von Auslegungsterminen, die Ermittlung von Adressen und Ansprechpartnern sowie 
für die Überwachung des Vollzugs der Auslegung ergeben. Dieser Aufwand entfällt, wenn der Plan und die
Unterlagen elektronisch zugänglich gemacht werden. Es wird davon ausgegangen, dass pro Jahr 275
Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden (125 im Bereich Bundesfernstraßen, nur Bundesverwaltung, 130 im Bereich 
Bundeseisenbahnen und 20 im Bereich Bundeswasserstraßen). Es wird weiterhin davon ausgegangen, dass in 
50 Prozent dieser Verfahren die elektronische Zugänglichmachung zur Anwendung gelangen wird. Es wird damit 
eine Verringerung des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung in Höhe von 210 100 Euro erwartet. 
Artikel 1 Nummer 6, Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 2 – Erörterung in digitaler Form 
Die Anhörungsbehörde kann auf Grundlage der Regelungen die Erörterung ganz oder teilweise in digitaler Form 
durchführen. Es ist abzusehen, dass dadurch etwa Saalmieten, Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwände
reduziert werden bzw. entfallen. Zudem bestehen in Folge der SARS-CoV-2-Pandemie auf Seiten der Behörden 
geeignete technische Lösungen, um die Erörterung im Bedarfsfall digital vorzunehmen, sodass durchweg ein
negativer Erfüllungsaufwand zu erwarten ist. Die Gesamtkostenersparnis pro Erörterungstermin wird auf
durchschnittlich 500 Euro geschätzt. Es wird von einer Gesamtzahl von 275 Planfeststellungsverfahren pro Jahr, verteilt 
auf alle betroffenen Verkehrsträger, ausgegangen. Es wird zudem davon ausgegangen, dass in 75 Prozent der 
Verfahren Erörterungstermine durchgeführt werden. Ausgehend von einer Quote von einem Drittel an digital 
geführten Erörterungen ergibt sich eine Kostenreduktion um 34 375 Euro. 
Artikel 1 Nummer 8 (§ 17i FStrG neu), Artikel 3 Nummer 6 (§ 20 AEG neu), Artikel 5 Nummer 6 (§ 18 WaStrG 
neu), Artikel 6 Nummer 1 (§ 10b LuftVG) und Artikel 7 (§ 70a WHG neu) – Umsetzung der Richtlinie (EU) 
2021/1187 
Die vorgesehene Begrenzung der Gesamtverfahrensdauer auf vier Jahre bedeutet, verglichen mit dem bisher 
durchschnittlich erreichten Wert von fünf Jahren, eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens um ein Jahr. 
Die Zahl der Genehmigungsverfahren ist jedoch nicht von ihrer Dauer abhängig; zudem ist keine Veränderung 
des Aufwands je Verfahren zu erwarten. Insoweit ergibt sich keine Veränderung des Erfüllungsaufwandes der 
Verwaltung. 
Artikel 1 Nummer 8 (§ 17k FStrG neu), Artikel 3 Nummer 6 (§ 20b AEG neu) und Artikel 5 Nummer 6 –
Berichtspflichten 
Die Regelungen sehen zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission, wie sie durch 
Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2021/1187 vorgegeben ist, Berichtspflichten für die jeweils zuständigen Behörden 
gegenüber dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr vor. Es wird davon ausgegangen, dass für die
Zusammenstellung der Unterlagen bei den Verkehrsträgern Straße, Schiene und Wasserstraße für einen
Mitarbeitenden im gehobenen Dienst ein Aufwand von 80 Stunden entsteht. Bei gewichteten Lohnkosten (Bund) in Höhe 
von 46,50 Euro/Stunde ergibt sich für den Bereich der Bundesfernstraßen, der Bundeseisenbahnen und der
Bundeswasserstraßen jeweils alle zwei Jahre eine Steigerung des verwaltungsseitigen Erfüllungsaufwandes in Höhe 
von 3 720 Euro. Jährlich ergibt sich somit eine Erhöhung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung von insgesamt 
5 580 Euro. 
Artikel 1 Nummer 10 – Gebühren für anbaurechtliche Verfahren 
Mit dem neuen § 23a Bundesfernstraßengesetz wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Bund für die Erteilung 
von anbaurechtlichen Befreiungen nach § 9 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz sowie
anbaurechtlicher Genehmigungen nach § 9 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 bis 2c und 3
Bundesfernstraßengesetz Gebühren erheben kann. Dem Bund (Fernstraßen-Bundesamt) entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand 
in Höhe von 90 628,50 Euro. 
Es handelt sich um eine Schätzung auf Grundlage der im Jahr 2021 beim Fernstraßen-Bundesamt anhängig
gewordenen 3 898 Vorgänge. Der Gebührenbescheid ergeht zusammen mit dem Bescheid der Hauptsache und
umfasst die Ermittlung des Gebührenrahmes, die Festlegung der Gebühr im Einzelfall und die Kontrolle des
Zahlungseingangs. Die Bearbeitung erfolgt durch Personal des gehobenen Dienstes. Pro Fall ist mit 30 Minuten
zusätzlichem Aufwand zu rechnen. Die gewichteten Lohnkosten (Bund) betragen 46,50 Euro/Stunde im gehobenen 
Dienst. Der Erfüllungsaufwand wird auf 90 628,50 Euro geschätzt (3 898 Fälle x 46,50 Euro pro Stunde x 0,5). 
Artikel 3 Nummer 5 – Prognostizierte Verkehrsentwicklung 
Beim Eisenbahn-Bundesamt ist künftig im Nachgang zur Entscheidung über die planfestgestellten
Verkehrsanlagen vorbehaltlich des Lärmschutzes ein weiteres Verfahren zur Auflösung des Vorbehaltes durchzuführen. Dieses 
Verfahren wird entsprechend § 74 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz unter Anwendung des § 75 Absatz 2 
Satz 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz durchgeführt. Auf der anderen Seite ergibt sich durch die Vermeidung 
von Planungsschleifen insbesondere bei sich in kürzeren zeitlichen Abständen ändernden prognostizierten
Verkehrsentwicklungen eine Reduzierung, so dass im Ergebnis mit einem gleichbleibenden Erfüllungsaufwand zu 
rechnen ist. 
Artikel 4 Nummer 3 – Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes 
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für den Bund entsteht nicht. Es handelt sich um eine notwendige Präzisierung 
im Sinne einer Anpassung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz. Die damit verbundenen 
Vorbereitungsarbeiten stellen keinen Erfüllungsaufwand dar. Darüber hinaus bleiben die notwendigen Planungs- 
und Verfahrensschritte für den Neu- und Ausbau von Bundesschienenwegen unverändert. Neue
Informationspflichten werden nicht eingeführt. 
Auch für Länder und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es handelt sich um eine
notwendige Präzisierung im Sinne einer Anpassung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz und 
hat durch Gesetz zu erfolgen. Die damit verbundenen Vorbereitungsarbeiten stellen keinen Erfüllungsaufwand 
dar. 
Die Planungs- und Verfahrensschritte für den Neu- und Ausbau von Bundesschienenwegen bleiben unverändert. 
Neue Informationspflichten werden nicht eingeführt. 
Länder inkl. Kommunen  
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und Artikel 10 Nummer 2 – Entfall von Genehmigungsverfahren und
Umweltverträglichkeitsprüfung bei Ersatzneubauten der Bundesfernstraßen 
Wie bereits für den Bund dargestellt stellt Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a den Ersatzneubau von
Brückenbauwerken von dem Erfordernis der Planfeststellung und Artikel 10 Nummer 2 vom Erfordernis der Durchführung 
einer Umweltverträglichkeitsprüfung frei, soweit dieser unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, im
Vorgriff auf einen beabsichtigten Streckenausbau erfolgt und selbst keine unmittelbare verkehrliche
Kapazitätserweiterung bewirkt.  
Dies entlastet nicht nur das Fernstraßen-Bundesamt, sondern, soweit die Länder in Auftragsverwaltung für die 
Planfeststellung zuständig sind oder soweit Länder für Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung weiterhin auf der 
Grundlage von § 3 Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz zuständige Anhörungs- und
Planfeststellungsbehörden auf Landesebene vorsehen, auch diese. Geschätzt werden jährlich rund 30 Vorhaben, wovon 25 durch den 
Bund und fünf durch die Länder durchgeführt werden und unter die neue Regelung fallen könnten. Eine konkrete 
Bezifferung der Minderungswirkung ist nicht abschließend möglich, da erst die Anwendung in der Praxis die 
konkreten Auswirkungen ergeben wird. Einen Anhaltspunkt bietet erneut das vom Statistischen Bundesamt
geführte Projekt „Erfüllungsaufwand im Bereich Planungs- und Baurecht von Infrastrukturvorhaben“ aus dem Jahr 
2012. Dabei wurde der Zeitaufwand für die Planfeststellungsbehörde je Vorhaben im Bereich des Straßenbaus 
berechnet. Da es sich bei den durch das Gesetz adressierten Projekte um Ersatzbauten für bereits bestehende 
Brücken handelt, werden sie zur Ermittlung der Größenordnung der möglichen Einsparung mit dem Minimalwert 
des Ausbaus von Autobahnen verglichen, wonach eine Bearbeitungszeit von 65 Tagen zu erwarten ist. Geht man
davon aus, dass durch die Befreiung von der Planfeststellungs- und UVP-pflicht ein Drittel der Bearbeitungszeit 
entfiele, entspräche dies einer Einsparung von etwa 21 Tagen. Bei gewichteten Lohnkosten (Länder) in Höhe von 
65,20 Euro/Stunde im höheren Dienst je Vorhaben ergibt sich eine Einsparung von 10 953 Euro. Bei jährlich fünf 
Verfahren mit Zuständigkeit der Landesbehörden ergibt sich damit ein negativer Erfüllungsaufwand in Höhe von 
54 768 Euro pro Jahr.  
Artikel 1 Nummer 6 – Zugänglichmachung des Plans 
Soweit die Länder für die Planfeststellung von Vorhaben der Bundesfernstraße in Auftragsverwaltung zuständig 
sind, reduziert sich auch für diese der Erfüllungsaufwand durch die Möglichkeit, die Auslegung des Plans und der 
Unterlagen zur Umweltverträglichkeit durch eine elektronische Zugänglichmachung zu ersetzen. Es kann
hinsichtlich der Bemessung auf die Ausführungen für die Bundesverwaltung verwiesen werden. Anzusetzen sind auf 
Ebene der Länder 26 Verfahren, womit sich eine Verringerung des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung in 
Höhe von 39 728 Euro ergibt. 
Bei den Gemeinden reduziert sich der Erfüllungsaufwand verkehrsträgerübergreifend durch den Wegfall der
Verpflichtung, den Plan in den vom Vorhaben betroffenen Gemeinden auszulegen und hierauf vorab durch
ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Eine konkrete Bezifferung der Minderungswirkung ist nicht abschließend 
möglich, da erst die Anwendung in der Praxis die konkreten Auswirkungen ergeben wird. Einen Anhaltspunkt 
bietet jedoch das vom Statistischen Bundesamt geführte Projekt „Erfüllungsaufwand im Bereich Planungs- und 
Baurecht von Infrastrukturvorhaben“ aus dem Jahr 2012. Für die Auslegung des Plans wurden Kosten in Höhe 
von 73 Euro und für die ortsübliche Bekanntmachung Kosten in Höhe von 21 Euro, also insgesamt 94 Euro 
ausgewiesen, welche nunmehr entfallen. Es wird ferner davon ausgegangen, dass je Verfahren eine Auslegung in 
etwa fünf Gemeinden erfolgt. Es wird damit bei 275 Verfahren jährlich von 1 375 Auslegungen ausgegangen, die 
entfallen können. Daraus ergibt sich eine erwartete Verringerung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung um 
129 000 Euro.  
Insgesamt wird damit eine Verringerung des jährlichen Erfüllungsaufwandes der Länder inklusive der Kommunen 
von 168 728 Euro erwartet.  
Artikel 1 Nummer 6 – Regelung zur Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde bei bestimmten
ländergrenzenüberschreitenden Vorhaben 
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung verringert sich sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene
(Fernstraßen-Bundesamt und Planfeststellungsbehörden der Länder), da nur ein statt zwei Genehmigungsverfahren 
durchgeführt werden muss. Eine konkrete Bezifferung der Minderungswirkung im Bereich der Verwaltung der 
Länder ist nicht abschließend möglich, da erst die Anwendung in der Praxis die konkreten Auswirkungen ergeben 
wird. Einen Anhaltspunkt bietet wie auch schon für den Bund dargelegt das vom Statistischen Bundesamt geführte 
Projekt „Erfüllungsaufwand im Bereich Planungs- und Baurecht von Infrastrukturvorhaben“ aus dem Jahr 2012. 
Dabei wurde der Zeitaufwand für die Planfeststellungsbehörde je Verfahren berechnet. Da es sich bei den hier 
gegenständlichen Genehmigungsverfahren um, verglichen mit der Planfeststellung, weniger aufwendige
Verfahren handelt, wird zur Bemessung der Größenordnung der niedrigste Wert eines Autobahnausbaus herangezogen. 
Bei solchen Projekten geht das Statistische Bundesamt von einer Bearbeitungszeit von 65 Tagen aus. Es wird 
jährlich von zwei Vorhaben ausgegangen, welche ländergrenzenübergreifend bearbeitet wurden und zu vier
Genehmigungsverfahren geführt haben. Diese Anzahl wird durch die Regelung um die Hälfte auf zwei Verfahren 
reduziert. Es wird angenommen, dass sich die Reduzierung gleichmäßig auf das Fernstraßen-Bundesamt und die 
Behörden der Länder verteilen, also auf die Länder eine Reduzierung um im Mittel ein Verfahren pro Jahr entfällt. 
Durch diese Reduzierung der Genehmigungsverfahren auf Landesebene ergibt sich bei gewichteten Lohnkosten 
(Länder) in Höhe von 65,20 Euro/Stunde im höheren Dienst je Vorhaben eine Einsparung von 33 800 Euro. Bei 
jährlich einem vermiedenen Verfahren ergibt sich damit ein negativer Erfüllungsaufwand in Höhe von 33 800 
Euro pro Jahr. 
Artikel 6 Nummer 1 (§ 10c LuftVG) und Artikel 7 Nummer 2 (§ 70a WHG) – Berichtspflichten 
Die Regelungen sehen zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission, wie sie durch 
Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2021/1187 vorgegeben ist, Berichts-pflichten für die jeweils zuständigen Behörden 
gegenüber dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr vor. Es wird davon ausgegangen, dass für die
Zusammenstellung der Unterlagen bei dem Verkehrsträger Luft sowie für einen Gewässerausbau, der der
Erweiterung eines See- oder Binnenhafens für den Güterverkehr dient, für einen Mitarbeitenden im gehobenen Dienst ein
Aufwand von 80 Stunden entsteht. Für den Luftverkehrsbereich sind bei 80 Stunden im gehobenen Dienst
gewichtete Lohnkosten (Länder) in Höhe von 43,90 Euro/Stunde anzusetzen, also alle zwei Jahre 3 512 Euro.
Gleiches gilt für den Gewässerausbau (Erweiterung eines See- oder Binnenhafens für den Güterverkehr), bei dem 80 
Stunden im gehobenen Dienst gewichtete Lohnkosten (Länder) in Höhe von 43,90 Euro/Stunde zu einem
Mehraufwand in Höhe von 3 512 Euro alle zwei Jahre führen. Jährlich ergibt sich somit eine Erhöhung des
Erfüllungsaufwandes der Verwaltung der Länder von insgesamt 3512 Euro. 
5. Weitere Kosten 
Weitere Kosten entstehen nicht; Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau sind nicht zu 
erwarten. 
Artikel 1 Nummer 10 schafft lediglich die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren der in § 9 Absatz 2 
bis 2c, Absatz 5 und Absatz 8 FStrG genannten Amtshandlungen. Diese können anschließend in einer gesonderten 
Rechtsverordnung geregelt werden. 
6. Weitere Gesetzesfolgen 
Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen hat ergeben, 
dass die Regelungen zu deren Verbesserung beitragen. Durch die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren 
und deren Digitalisierung insbesondere im Bereich der Bundesfernstraßen, Bundeseisenbahnen und der
Bundeswasserstraßen wird die Bereitstellung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur gestärkt. 
Zudem werden durch die Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes die zur Umsetzung des
Deutschlandtaktes erforderlichen Maßnahmen getroffen, um ein flächendeckend verfügbares Mobilitätsangebot zu
fördern und Personen- sowie Güterverkehr im gesamten Bundesgebiet optimal zu vernetzen. Damit soll eine
bestmögliche Nutzung und infrastrukturelle Weiterentwicklung des Bahnnetzes erreicht und Zuganbindungen für alle 
Bürgerinnen und Bürger sowohl in urbanen als auch in ländlichen Räumen öfter und schneller zur Verfügung 
gestellt werden. 
Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und
Männer von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher Weise betroffen. Auch demografische Auswirkungen sind nicht 
erkennbar. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. 
VII. Befristung; Evaluierung 
Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung erfolgt für die Artikel 1 , 3 und 5 bis 10 jeweils acht Jahre nach 
deren Inkrafttreten. Eine frühere Evaluierung ist angesichts der langen Planungsvorläufe nicht zweckdienlich.  
Die Regelungen in Artikel 2 und 4 werden fünf Jahre nach deren Inkrafttreten überprüft. 
Im Zentrum der Evaluierung wird die Frage stehen, inwieweit mit den Regelungen die betreffenden
Genehmigungsverfahren beschleunigt werden konnten. Dies soll sowohl anhand von quantitativen Kriterien (z. B. durch 
den Vergleich von Zeiträumen im Genehmigungsprozess vor und nach Inkrafttreten der Regelungen) sowie
qualitativen Kriterien (z. B. Erfahrungsberichte) ermittelt werden. Als Datengrundlagen kommen hierfür u. a.
Erhebungen durch Genehmigungsbehörden sowie Vorhabenträger in Betracht. 
B. Besonderer Teil 
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes) 
Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 FStrG) 
Zu Buchstabe a 
Die geänderte Formulierung in § 3 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) soll 
unterstreichen, dass der Mensch im Mittelpunkt steht und seine Beeinträchtigung nur eines der vielen
Persönlichkeitsmerkmale ist.
Zu Buchstabe b 
Ziel der Regelung ist es, die Flächenpotentiale im Bereich der Bundesautobahnen (§ 1 Absatz 4 FStrG) für den 
Ausbau von erneuerbaren Energien zu nutzen. § 3 Absatz 1 Satz 4 flankiert somit die Umsetzung des § 2
Erneuerbare-Energien-Gesetz. Ausgenommen ist lediglich der Straßengrund, beispielsweise die befestigte Fahrbahn. 
Der stufenweise Ausbau insbesondere von Photovoltaikanlagen auf Flächen der Bundesautobahnen soll einen 
wichtigen Beitrag dazu leisten, die Autobahninfrastruktur bis 2040 netto-klimaneutral zu betreiben und zu
unterhalten. Bei dem Bau oder der Änderung von Bundesautobahnen soll die Nutzung der Strecken zur Erzeugung 
erneuerbarer Energien künftig integraler Bestandteil der Planungen der Autobahn GmbH des Bundes sein. Bei 
der Umsetzung sind die anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung, welche
Flächen für den Ausbau genutzt werden, ist das überragende öffentliche Interesse am Ausbau der Erneuerbaren
Energien mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abzuwägen. Ferner sind die Grundsätze der 
Wirtschaftlichkeit zu beachten, damit eine bedarfsgerechte Errichtung gewährleistet ist. Neben einer eigenen
Nutzung der bundeseigenen Grundstücke hat die Autobahn GmbH des Bundes die Möglichkeit, das entsprechende 
Nutzungsrecht auf Dritte vertraglich zu übertragen. Die Autobahn GmbH des Bundes übt im Auftrag des Bundes 
Aufgaben der Straßenbaulast auf den Bundesautobahnen aus. Ihr obliegt die Erstellung eines Katasters mit den 
grundsätzlich nutzbaren Flächen und Anlagen. Die Prüfung, ob eine Fläche oder Anlage im konkreten Fall
geeignet ist, erfolgt im weiteren Verlauf des Planungsprozesses gesondert und ist nicht Bestandteil der vom Kataster 
umfassten Informationen beziehungsweise Daten. 
Zu Nummer 2 (§ 6 Absatz 3 FStrG) 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2) 
Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass in Bundesverwaltung nicht nur die Bundesautobahnen, sondern 
derzeit auch Bundesstraßen in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg geführt werden. 
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4 neu) 
Bisher war die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafterrichtungsgesetzes zwar
befugt, einen Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen, wenn der Übergang des Eigentums eine
Bundesautobahn betraf. Die Voraussetzungen für die Legitimation ihrer Vertretung gegenüber dem Grundbuchamt waren
jedoch nicht verbindlich festgelegt. Ohne derartige verbindliche Festlegungen sind in jedem Einzelfall zur Erfüllung 
der Eintragungsvoraussetzungen notarielle Beglaubigungen der Anträge erforderlich. Um den damit verbundenen 
Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird mit dem neuen Satz 4 auch für den Bereich der Bundesfernstraßen in 
Bundesverwaltung ermöglicht, den Eigentumsübergang an Straßengrundstücken im Falle eines Wechsels des
Trägers der Straßenbaulast ohne notarielle Beglaubigung in jedem Einzelfall zu bewirken. 
Zu Buchstabe b (§ 6 Absatz 4 FStrG) 
Bisher ist das Eigentum des Bundes an sämtlichen Bundesfernstraßen eingetragen für die „Bundesrepublik 
Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)“. Wegen der seit dem 1. Januar 2021 divergierenden Verwaltungsträger 
ist in der Praxis der Bedarf nach einer grundbuchmäßig getrennten Behandlung dieser Liegenschaften entstanden. 
Eine klare Abgrenzung der verantwortlichen Stellen für die Liegenschaften durch die Klammerzusätze
„Bundesautobahnverwaltung“ bzw. „Bundesstraßenverwaltung“ dient für Eintragungen in das Grundbuch ab Inkrafttreten 
dieses Gesetzes der Verwaltungsvereinfachung und Prozessbeschleunigung bei Eintragungen in das Grundbuch 
nicht nur bei den Straßenbauverwaltungen (Auftragsverwaltungen der Länder und Autobahn GmbH des Bundes), 
sondern auch bei Finanzämtern, Grundbuchämtern und Liegenschaftsverwaltungen. 
Zu Nummer 3 (§ 9 Absätze 2a bis 2c neu) 
Absatz 2a regelt, dass Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen unter den 
in § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde 
bedürfen und, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-
Bundesamtes. Für die Entscheidung über die Zustimmungsbedürftigkeit ist bislang keine Frist vorgesehen. Zur 
Verfahrensbeschleunigung wird eine Zustimmungsfiktion geregelt. Nach Satz 1 gilt die Zustimmung nach Ablauf 
einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Um Entscheidungen über die 
Zustimmungsbedürftigkeit auf der Grundlage notwendiger Unterlagen treffen zu können, ist in Satz 2 geregelt,
dass die Zustimmungsfrist nicht beginnt, wenn der Antrag unvollständig ist und die für die Zustimmung
zuständige Straßenbaubehörde dies innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen
Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilt. Nach Satz 3 beginnen im Fall der Ergänzung oder
Änderung des Antrags die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 neu zu laufen, sofern durch die Ergänzung oder Änderung 
des Antrags die Belange nach Absatz 3 (Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten oder
Straßenbaugestaltung) betroffen sind. Nach Satz 4 kann die Zustimmungsfrist von der für die Zustimmung
zuständigen Straßenbaubehörde um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der
Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist nach Satz 5 in diesem Fall von der für die Zustimmung
zuständigen Straßenbaubehörde zu begründen und rechtzeitig der für die Genehmigung zuständigen Behörde mitzuteilen. 
Bei Windenergieanlagen, die in der Anbaubeschränkungszone eine Zustimmungspflicht nach § 9 Absatz 2
auslösen, ist im Regelfall verfahrensrechtlich davon auszugehen, dass eine Fristverlängerung wegen der Schwierigkeit 
der Angelegenheit nach Satz 4 in Anbetracht der Standardisierung von Windenergieanlagen nicht erfolgen wird. 
Absatz 2b Satz 1 nimmt Windenergieanlagen vom Zustimmungserfordernis nach den Absätzen 2 und 2a aus, 
wenn nur deren Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt, der Turm sich aber außerhalb der
Anbaubeschränkungszone befindet. An die Stelle des Zustimmungserfordernisses nach Absatz 2 tritt nach Satz 2 die
Beteiligung der obersten Landesstraßenbaubehörde an Bundesfernstraßen und, soweit dem Bund die Verwaltung 
einer Bundesfernstraße zusteht, des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 10 Absatz 5 Bundes-
Immissionsschutzgesetz. Satz 3 stellt klar, dass im Rahmen der Beteiligung die in Absatz 3 genannten Belange (Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten oder Straßenbaugestaltung) zu beachten sind. In diesem Zusammenhang 
kann die beteiligte Straßenbaubehörde der Genehmigungsbehörde Nebenbestimmungen zur Aufnahme in den 
Genehmigungsbescheid empfehlen, um den in Absatz 3 genannten Belangen Rechnung zu tragen (z. B. in Bezug 
auf Anforderungen an Nachweise von Vorkehrungen gegen Kipp- oder Bruchgefahr der Windenergieanlage,
Anforderungen an Vorkehrungen gegen von der Windenergieanlage ausgehenden Eiswurf und -abfall oder
Anforderungen an einzuhaltende Wartungsintervalle). Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den
dazugehörigen Nebenanlagen im Bereich der erneuerbaren Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse und 
dienen der öffentlichen Sicherheit (§ 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz). Dies ist bei der Entscheidung zu
berücksichtigen. 
Absatz 2c Satz 1 nimmt Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie vom Anbauverbot nach 
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und vom Zustimmungserfordernis in der Anbaubeschränkungszone nach Absatz 2 
aus. An die Stelle der Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines Vorhabens in der Anbauverbotszone nach 
Absatz 8 oder an die Stelle des Zustimmungserfordernisses nach Absatz 2 tritt nach Satz 2 die Beteiligung der 
obersten Landesstraßenbaubehörde an Bundesfernstraßen und, soweit dem Bund die Verwaltung einer
Bundesfernstraße zusteht, des Fernstraßen-Bundesamtes in dem von Dritten durchzuführenden jeweiligen
Genehmigungsverfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren einer kommunalen Bauordnungsbehörde). Diese Beteiligung 
beschränkt sich räumlich auf die in Satz 2 genannten Bereiche. Satz 3 normiert eine Anzeigepflicht des
Vorhabenträgers vor Baubeginn bei der zuständigen Straßenbaubehörde, wenn die Anlage keiner Genehmigung bedarf. 
Satz 4 stellt klar, dass im Rahmen der Beteiligung die in Absatz 3 genannten Belange (Sicherheit oder Leichtigkeit 
des Verkehrs, Ausbauabsichten oder Straßenbaugestaltung) bei Genehmigung, Errichtung und Betrieb einer
Anlage nach Satz 1 zu beachten sind. In diesem Zusammenhang kann die beteiligte Straßenbaubehörde der
Genehmigungsbehörde Nebenbestimmungen zur Aufnahme in den Genehmigungsbescheid empfehlen, um den in
Absatz 3 genannten Belangen Rechnung zu tragen (z. B. Vermeidung von Blendwirkungen für die
Verkehrsteilnehmenden auf der Bundesfernstraße, Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der autobahneigenen Anlagen). Die
Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im Bereich der erneuerbaren
Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (§ 2 Erneuerbare-
Energien-Gesetz). Dies ist bei der Entscheidung zu beachten.  
Zu Nummer 4 (§ 16a Absatz 1 Satz 1 FStrG) 
Durch die Änderung werden Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen
ausdrücklich den übrigen in § 16a Absatz 1 Satz 1 FStrG genannten Vorarbeiten gleichgestellt. Auch mit Blick auf diese 
Vorarbeiten obliegt dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten eine Duldungspflicht nach Satz 1. 
Als gesetzliche Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums (Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG)
müssen diese Ergänzungen verhältnismäßig sein. Entscheidend dafür ist die Intensität des Eingriffs, der dem oder der
Betroffenen zugemutet wird. Die Kampfmittelräumungen, archäologischen Untersuchungen und Bergungen
dürfen daher im Einzelfall nicht dauerhaft auf das Grundstück einwirken. 
Zu Nummer 5 
Zu Buchstabe a (§ 17 Absatz 1 FStrG) 
§ 17 Absatz 1 Satz 3 FStrG wird neu gefasst. Der bisherige Satz 3, wonach keine Änderung vorliegt, wenn sie im 
Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor
Naturereignissen zu schützen und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt, wird
unverändert übernommen und zur neuen Nummer 1. 
Neu eingefügt wird die Nummer 2. Danach sind bestimmte Ausbaumaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem 
Ersatz eines Brückenbauwerks erfolgen, zukünftig keine Änderung im Sinne von § 17 Absatz 1 Satz 2 FStrG. Sie 
bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Die neue Nummer 2 ist eine Sonderregelung 
gegenüber Satz 2 und erfasst Fälle, in denen zwar eine Bundesfernstraße durch einen oder mehrere durchgehende 
Fahrstreifen baulich erweitert wird oder eine erhebliche bauliche Umgestaltung einer Bundesfernstraße vorliegt, 
dies aber nicht den gesamten Streckenabschnitt einer Bundesfernstraße umfasst, sondern räumlich begrenzt ist 
auf den Bereich eines Brückenbauwerks. 
Die Genehmigungsfreiheit ist demzufolge an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Die Änderung muss
unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme sein, die eine durchgehende Länge von 1 500 Metern nicht überschreitet 
und für die vorgezogene Durchführung einer unterhaltungsbedingten Erneuerung eines Brückenbauwerkes
erforderlich ist. Der neu eingefügte Satz 4 definiert, wann die Änderung ein unselbständiger Teil einer solchen
Ausbaumaßnahme ist. Als unselbstständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne von Satz 3 gilt eine Änderung, 
die im Vorgriff auf einen beabsichtigten Streckenausbau erfolgt, die keine unmittelbare verkehrliche
Kapazitätserweiterung bewirkt. 
Damit wird der Ausnahmecharakter der Vorschrift deutlich. Sie gilt nur für Baumaßnahmen im Zusammenhang 
mit dem Ersatz eines Brückenbauwerks und nicht für Maßnahmen zur Änderung eines kompletten
Streckenabschnitts. Die Maßnahmen sind zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung nicht auf die Steigerung des Verkehrs ausgerichtet, 
sondern auf die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der Infrastruktur. Die Vorwegnahme des
zukünftigen Ausbaus (beispielsweise die Erweiterung eines Brückenbauwerks um zwei Fahrstreifen) erfolgt aus rein 
wirtschaftlichen Gründen. Dem zukünftigen Planfeststellungsverfahren für den späteren Ausbau der Strecke wird 
dadurch nicht vorgegriffen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit können zusätzlich auf einer Ersatzbrücke
gebaute Fahrstreifen ohnehin erst dann freigegeben werden, wenn auch die sich anschließenden Streckenbereiche 
ausgebaut sind. Im Übrigen bleiben gesetzliche Änderungen der Fernstraßenbedarfsplanung, aufgrund derer ein 
Ausbaubedarf für die Strecke nicht mehr besteht, nicht ausgeschlossen. 
Die Freistellung von der Genehmigungspflicht soll den schnellen Ersatz eines abgängigen Brückenbauwerks
ermöglichen. Erfasst werden damit Fälle, in denen mit einer vollständigen oder teilweisen Sperrung der
Bundesfernstraße für bestimmte Verkehrsarten (zum Beispiel nur Lastkraftwagen mit einem bestimmten zulässigen
Gesamtgewicht) zu rechnen ist. Die Regelung berücksichtigt, dass die Auswirkungen des Vorhabens räumlich
begrenzt sind und die betroffenen öffentlichen und privaten Belange gewürdigt werden können, ohne dass es hierfür 
eines umfangreichen förmlichen Planfeststellungsverfahrens oder einer Plangenehmigung bedarf. Ist im Vorfeld 
der Planung erkennbar, dass dieses Ziel nicht erreicht werden kann, soll der Träger des Vorhabens einen Antrag 
auf Planfeststellung oder Plangenehmigung stellen. Der neue Satz 5 schafft hierzu die Möglichkeit. 
Satz 3 befreit nur von der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens, nicht hingegen von der Einhaltung der 
gesetzlichen Vorgaben, die bei der Änderung einer Bundesfernstraße zu beachten sind, wie beispielsweise die 
Anforderungen an den Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft oder des Artenschutzes. 
Das neue Brückenbauwerk ist so auszugestalten, dass im Zuge eines Streckenausbaus notwendige
Lärmschutzmaßnahmen bautechnisch umgesetzt werden können. 
Der neu eingefügte Satz 4 definiert, wann die Änderung ein unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist. Als 
unselbstständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne von Satz 3 gilt eine Änderung, die im Vorgriff auf einen 
beabsichtigten Streckenausbau erfolgt und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.
Der neue Satz 5 ermöglicht es, auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Trotz aller Bemühungen, eine für den Rechtsanwender klare Regelung in Bezug auf die 
Definition des Änderungsbegriffs zu erzielen, sind im Einzelfall bestehende Unsicherheiten nicht auszuschließen. 
Liegt keine Änderung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 FStrG vor, wäre ein gleichwohl gestellter Antrag auf 
Planfeststellung oder Plangenehmigung eines Vorhabens mangels Antragsbefugnis unzulässig. Der
Regelungsvorschlag greift diese Situation auf und führt sie insbesondere einer für Zweifelsfälle bewährten Lösung zu: Dem 
gewillkürten Antrag trotz eigentlich fehlender Antragsbefugnis. Auf diese Weise lässt sich eine für alle
Rechtsanwender sichere Lösung herstellen. Auch hieraus kann sich eine Beschleunigung ergeben. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Neufassung von § 17e FStrG, siehe Nummer 7. 
Zu Nummer 6 (§§ 17a und 17b FStrG) 
§ 17a FStrG regelt das anzuwendende Verfahrensrecht bei Planfeststellungsverfahren als Sonderregelung zu § 73 
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), den §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). 
Der bisherige Regelungsgehalt des § 17a FStrG wird inhaltlich übernommen und im neuen Absatz 5 aufgegriffen. 
Durch die weiteren Regelungen in den übrigen Absätzen werden Digitalisierungsmöglichkeiten für das
Planfeststellungsverfahren eingeführt. Die Digitalisierung erfasst dabei sowohl das Verhältnis von Anhörungs- und
Planfeststellungsbehörde zum Träger des Vorhabens, als auch die Behördenbeteiligung und das Anhörungsverfahren 
für von der Planung Betroffene einschließlich der Verbände. 
In der Praxis wird bei Vorhaben, für die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, das
Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG mit der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 17 bis 19 sowie § 21 
UVPG verbunden. Das UVPG verweist dabei in den § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 1 Satz 3 UVPG vorwiegend 
auf Regelungen in § 73 VwVfG und enthält damit selbst keine Regelungen zur Digitalisierung der Behörden- und 
Öffentlichkeitsbeteiligung. Um hier einen Gleichlauf der Verfahrensschritte zum parallel laufenden
Anhörungsverfahren nach dem VwVfG zu schaffen, gilt § 17a FStrG auch für die Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung 
nach dem UVPG. 
Zu § 17a (Anhörungsverfahren) 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 stellt klar, dass für das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren die allgemeinen Vorschriften des § 73 
VwVfG, der §§ 17 bis 19 sowie § 21 UVPG nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 7 gelten. 
Zu Absatz 2 
Zu Nummer 1 
Die Regelung betrifft das Verhältnis von Anhörungsbehörde und des Trägers des Vorhabens. Die
Anhörungsbehörde kann vom Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ergänzend oder ausschließlich in einem
verkehrsüblichen elektronischen Format einzureichen. Der digitale Plan kann dann im Rahmen der weiteren Beteiligung von 
Behörden, Privaten und Verbänden digital zugänglich gemacht werden. 
Zu Nummer 2 
Nummer 2 regelt das Verfahren der Behördenbeteiligung. Die bisherige Praxis, wonach die in ihrem
Zuständigkeitsbereich betroffenen Behörden den Plan digital erhalten und ihre Stellungnahme digital abgeben, wird
übernommen. Der Plan kann auch ausschließlich elektronisch übermittelt oder über die Internetseite der
Anhörungsbehörde oder ein Internetportal zugänglich gemacht werden. Damit ist auch der Fall erfasst, dass die Unterlagen 
auf einem zentralen Datenportal hinterlegt und von Berechtigten abgerufen werden können. 
Zu Nummer 3 
Nach Absatz 2 Nummer 3 kann die Anhörungsbehörde von den Behörden im Rahmen der Behördenbeteiligung 
verlangen, ihre Stellungnahmen elektronisch zu übermitteln. Dies kann auch über ein entsprechendes
Internetportal erfolgen.
Zu Absatz 3 
Die Regelung sieht eine elektronische Zugänglichmachung der Planunterlagen vor und gestaltet damit die
Beteiligung der Privatbetroffenen und der Verbände digital aus. Nach Satz 1 soll die Planauslegung in den Gemeinden 
durch die elektronische Zugänglichmachung durch die Anhörungsbehörden ersetzt werden. Ihnen obliegt die
Entscheidung darüber. Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch die Veröffentlichung auf der Internetseite 
der Anhörungsbehörde und unter Wahrung schützenswerter Betriebsgeheimnisse und des Datenschutzes. 
Die Regelungen sollen den Verwaltungsaufwand reduzieren und lehnen sich an § 22 Absatz 3 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz an. Erfahrungswerte haben gezeigt, dass die Möglichkeit, die physisch 
ausgelegten Unterlagen einzusehen, auch in Zeiten ohne Pandemie nur sehr geringfügig genutzt wird. Die
Änderung soll somit der Verfahrensbeschleunigung durch die Umstellung auf eine zeitgemäße Auslegungsform dienen, 
ohne einen Teil der Öffentlichkeit auszuschließen. Es werden daher auch die Belange von Personen in den Blick 
genommen, die keinen bzw. keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben. Um auch diesen Personen eine 
Kenntnisnahme der auszulegenden Unterlagen zu ermöglichen, muss diesen auf Verlangen eine leicht zu
erreichende Zugangsmöglichkeit durch die Anhörungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.  
Die Sätze 4 und 5 modifizieren die Regelungen zur Bekanntmachung der Auslegung für den Regelfall der
digitalen Auslegung. Die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung durch die Gemeinden nach § 73 Absatz 5 Satz 1 
VwVfG soll – wie die Auslegung des Plans – durch deren elektronische Zugänglichmachung ersetzt werden. 
Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 VwVfG erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde und 
nicht durch die Gemeinde. Die Bekanntmachung erfolgt, wenn die Option der digitalen Auslegung gewählt wird, 
zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirken wird. Satz 5 modifiziert den Inhalt der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 5 Satz 2 VwVfG, soweit die 
elektronische Zugänglichmachung greift. Ansonsten verbleibt es bei dessen Inhalt.  
Zu Absatz 4 
Der neue Absatz 4 regelt ergänzend zu § 73 Absatz 4 und Absatz 8 VwVfG und zu § 21 Absatz 1 UVPG, dass 
Privatbetroffene und Verbände ihre Einwendungen und Stellungnahmen zu den Planunterlagen in elektronischer 
Form abgeben sollen, wobei auch eine schriftliche Übermittlung möglich bleibt. Die Abgabe erfolgt nunmehr 
gegenüber der Anhörungsbehörde. Deren Abgabe zur Niederschrift bei der Gemeinde oder der Anhörungsbehörde 
(§ 73 Absatz 4 Satz 1 VwVfG) wird ausgeschlossen. Es hat sich gezeigt, dass diese in der Praxis keine größere 
Bedeutung mehr hat. 
Bei der elektronischen Kommunikation findet § 3a Absatz 2 VwVfG keine Anwendung. Die jeweilige
Ausgestaltung der elektronischen Abgabe von Stellungnahmen, Einwendungen, Äußerungen oder sonstigen Erklärungen 
bestimmt nach Absatz 7 die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. 
Zu Absatz 5 
Der neue Absatz 5 übernimmt inhaltlich die bisherigen Regelungen in § 17a Nummer 1 und Nummer 2 FStrG. 
Darüber hinaus soll im Falle der Änderung eines bereits ausgelegten, aber noch nicht festgestellten Plans im 
Regelfall von einer Erörterung abgesehen werden. 
Zu Absatz 6 
Für den Fall, dass eine Erörterung stattfindet, eröffnet der neue Absatz 6 die Möglichkeit, diese ganz oder
teilweise in digitaler Form durchzuführen. Die Anhörungsbehörde kann die technische Ausgestaltung wählen. Dabei 
hat sie die berechtigten Interessen der Beteiligten, insbesondere die digitale Infrastruktur in den betroffenen
Gemeinden, zu berücksichtigen und eine angemessene Zugangsmöglichkeit sicherzustellen. Die Regelung lehnt sich 
an das während der COVID-19-Pandemie geschaffenen Planungssicherstellungsgesetz an. 
Zu Absatz 7 
Angesichts der vielen technischen Möglichkeiten, den Plan oder die Planunterlagen und darauf bezogene
Erklärungen, insbesondere Stellungnahmen von Behörden und Einwendungen sowie Äußerungen Privater und von 
Umweltverbänden elektronisch zu übersenden oder zugänglich zu machen, obliegt es im Bedarfsfall der
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, einen geeigneten Weg des Informationsaustauschs festzulegen und
anzuwenden. Nach Absatz 7 bestimmen daher die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörden die technische
Ausgestaltung des Zugangs. 
Zu § 17b (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung) 
Zu Absatz 1 
Durch die Neuregelungen in § 17b Absatz 1 FStrG werden die Digitalisierungsmöglichkeiten im Wesentlichen 
auch auf Verfahrensschritte nach § 74 VwVfG und bei Vorhaben, die der Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen, auch auf § 27 UVPG erstreckt. Die bisherigen Regelungen in § 17b FStrG werden übernommen 
§ 17b Absatz 1 FStrG regelt das anzuwendende Verfahrensrecht bei Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren als Sonderregelung zu § 74 VwVfG und § 27 UVPG. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 übernimmt inhaltlich die bisherige Regelung in § 17b Absatz 1 Nummer 1 FStrG und erweitert sie durch 
den Verweis auf § 17a FStrG um die Möglichkeit, Verfahrensschritte digital vorzunehmen. 
Zu Absatz 3 
Die Regelung bezieht sich auf die Zustellung, die Auslegung und die Bekanntmachung der Auslegung des
Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung einschließlich der dazugehörigen Unterlagen. Es gelten dabei 
die gleichen Grundsätze wie bei der Auslegung des Plans. Auch hier kann auf die physische Auslegung von
Papierunterlagen in den Gemeinden verzichtet und diese stattdessen elektronisch zugänglich gemacht werden. Die 
in § 17a Absatz 3 FStrG enthaltenen Regelungen zur Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung werden 
daher weitestgehend übernommen. Einziger Unterschied ist, dass nunmehr mangels Zuständigkeit nicht die
Anhörungsbehörde entscheidet, sondern die Planfeststellungsbehörde und der Inhalt des Bekanntmachungstextes 
sich an § 74 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 VwVfG orientiert. 
Für den Fall der elektronischen Zugänglichmachung enthält Satz 5 ergänzende Regelungen zur Zustellung. Diese 
orientieren sich an den bestehenden Regelungen in § 74 Absatz 4 und 5 VwVfG. Im Fall der elektronischen
Zugänglichmachung gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den 
Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. In der Bekanntmachung 
ist hierauf hinzuweisen. Neu ist insofern, dass die Zustellungsfiktion auch gegenüber dem Träger des Vorhabens 
eintritt, wenn auch ihm gegenüber auf die analoge Zustellung verzichtet wird. Wird ihm oder einzelnen Beteiligten 
der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung dagegen zugestellt, verbleibt es auch im Fall der
elektronischen Zugänglichmachung gegenüber den übrigen Betroffenen bei dem Grundsatz, dass der Zeitpunkt der 
Individualzustellung maßgebend ist.  
Zu Absatz 4 
Der neue Absatz 4 übernimmt die bisherige Regelung in § 17b Absatz 1 Nummer 2 FStrG. 
Zu Absatz 5 
Die neuen Absätze 5 bis 7 sind eine Sonderregelung gegenüber Absatz 4. Nach Absatz 5 ist für ein Vorhaben, das 
sowohl von der Planfeststellungsbehörde eines Landes als auch vom Fernstraßen-Bundesamt zuzulassen ist, nur 
ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Zugleich wird festgelegt, ob die Planfeststellung durch das Land oder 
den Bund erfolgt und wer die zuständige Planfeststellungsbehörde ist (oberste Landesstraßenbaubehörde oder 
Fernstraßen-Bundesamt). 
Die Zuständigkeit für die Durchführung eines Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens richtet sich 
nach den Regelungen in Absatz 4 danach, in welchem Land das Vorhaben liegt. Zudem muss das Land die
Zuständigkeit für die Planfeststellung bei Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung behalten haben (Artikel 143e
Absatz 3 Grundgesetz) oder Bundesstraßen in Auftragsverwaltung weiterführen (Artikel 90 Absatz 3, Artikel 143e 
Absatz 2 Grundgesetz). Zuständig ist damit entweder der Bund (Fernstraßen-Bundesamt) oder das Land (oberste 
Landesstraßenbaubehörde), in dem das Vorhaben liegt. Bei einem Vorhaben, das durch eine Landesgrenze
„zerschnitten“ wird, führt dies zu einer geteilten Zuständigkeit für ein und dasselbe Vorhaben. Dies hat zur Folge, 
dass aktuell zwei Planrechtsverfahren durchgeführt werden müssen, was zum einen sehr fehleranfällig sein, und
zum anderen zu einer Verzögerung führen kann. Auch müssen sich die Betroffenen in zwei Verfahren beteiligen, 
wenn sie Einwendungen erheben wollen. 
Absatz 5 sieht daher vor, dass in diesem Fall nur ein Verfahren durchzuführen ist. Es ist die Behörde zuständig, 
in deren Zuständigkeitsbereich der größere Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt ist, da dort der 
Schwerpunkt des Verfahrens liegen wird. Dies entspricht dem Rechtsgedanken von § 78 VwVfG, der für den 
vergleichbaren Fall des Zusammentreffens mehrerer Vorhaben ebenfalls auf die möglichen Betroffenheiten
abstellt. Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Beziehung ist hier weit zu verstehen und meint sowohl öffentliche 
als auch private Belange. 
Zu Absatz 6 
Die Regelung in Absatz 6 geht davon aus, dass sich oberste Landesstraßenbaubehörde und Fernstraßen-
Bundesamt über die Zuständigkeitsverlagerung ins Benehmen setzen. Absatz 6 greift nur in Fällen ein, in denen keine 
Einigung zustande kommt. Die Regelung orientiert sich an § 78 Absatz 2 VwVfG, modifiziert sie jedoch für den 
Bereich der Bundesfernstraße: Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und die oberste
Straßenbaubehörde des betroffenen Landes stellen das Benehmen darüber her, in welchen Zuständigkeitsbereich das Vorhaben 
fällt. 
Zu Absatz 7 
Absatz 7 stellt klar, dass die Absätze 5 und 6 entsprechend für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 VwVfG 
gelten, d. h., die Entscheidung für das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung trifft entweder der 
Bund (Fernstraßen-Bundesamt) oder das Land (oberste Landesstraßenbaubehörde). 
Zu Absatz 8 
Der neue Absatz 8 übernimmt die bisherige Regelung in § 17b Absatz 2 FStrG. 
Zu Nummer 7 (§ 17e FStrG) 
Zu Buchstabe a (Absatz 2) 
Die Änderung in den bisherigen Absätzen 2 bis 4 berücksichtigt, dass nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a der 
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die
Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege zum Inhalt haben, keine aufschiebende Wirkung haben. Die 
Regelung in der VwGO ist als allgemeine Regelung angelegt. Damit ist eine spezialgesetzliche Regelung in den 
Fachgesetzen entbehrlich. Durch die Neuregelung richtet sich der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zukünftig 
nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO und erfasst somit, da nicht mehr auf Vorhaben der im
Fernstraßenausbaugesetz genannten Bundesfernstraßen beschränkt, alle Bundesfernstraßenvorhaben. Der neue § 17e
Absatz 2 FStrG regelt wie bisher die Frist für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 
Absatz 5 Satz 1 VwGO. Zur Vereinheitlichung ist diese nicht mehr nur auf Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs 
beschränkt. Die bisherige Regelung in § 17e Absatz 4 FStrG wird in die Sätze 4 und 5 übernommen. 
Zu Buchstabe b (Absätze 3 und 4) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 
Zu Buchstabe c (Absatz 3 neu) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Aufhebung der Absätze 3 und 4.  
Zu Nummer 8 
Zu § 17i FStrG neu (Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz) 
Zu Absatz 1 
§ 17i Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187. Die Sätze 1 und 2 legen den 
Anwendungsbereich der neuen §§ 17i, 17j und 17k FStrG fest. Dabei sind von den Vorhaben nach § 17i Absatz 1 
FStrG nur Aus- und Neubauvorhaben erfasst. Nicht erfasst sind beispielsweise Ersatzneubauten, auch wenn sie 
eine geringfügig höhere Kapazität ermöglichen. Wenn Vorhaben aus mehreren Teilprojekten bestehen, bezieht 
sich die Vierjahresfrist auf die jeweiligen Teilprojekte.
Das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren schließt mit einem Planfeststellungbeschluss oder einer 
Plangenehmigung ab. Die Fristenregelung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfolgt in Umsetzung von Artikel 5
Absatz 1 sowie Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2021/1187. Satz 1 Ziffer 1 regelt, dass wenn für ein Vorhaben, 
das auf einem in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten vorermittelten Abschnitt des Kernnetzes
gelegen ist, ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird, dieses innerhalb von vier
Jahren abzuschließen ist. Satz 1 Ziffer 2 regelt, dass dies ebenso bei Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben gilt, das auf einem in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Kernnetzkorridor 
gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Genehmigungsverfahrens 
300 000 000 Euro überschreiten. Satz 2 legt fest, wann die Frist beginnt. 
Im Vierjahreszeitraum sind – nach ausdrücklicher Mitteilung der Europäischen Kommission unter Verweis auf 
Erwägungsgrund 3 der Richtlinie (EU) 2021/1187 – vorhabenbezogene Umweltprüfungen mitinbegriffen. Vom 
Vierjahreszeitraum nicht berührt sind die aus Völkerrecht und Unionsrecht resultierenden Verpflichtungen. Nicht 
davon erfasst sind zudem diejenigen Zeiträume, die für die Durchführung von verwaltungsrechtlichen und
gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie für die Durchsetzung dieser Rechtsbehelfe vor Gericht erforderlich sind, 
sowie alle Zeiträume, die erforderlich sind, um daraus resultierende Entscheidungen oder Rechtsbehelfe
umzusetzen. 
Die Vorschrift des § 17i Absatz 1 Satz 3 FStrG betreffend den Vorrangstatus der in den Anwendungsbereich
gemäß Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 fallenden Vorhaben beruht auf Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 
(EU) 2021/1187. Die Behörden haben bei der Anwendung dieses Bearbeitungsvorrangs nach Satz 4 das
Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen 
Sicherheit dienen, zu beachten.  Insbesondere für den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromnetze wird 
vor dem Hintergrund der Klimaziele und der Energiekrise wie in § 2 EEG und § 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) nicht nur das überragende öffentliche Interesse festgeschrieben,
sondern ist auch ein beschleunigter Ausbau prioritär. Diese Vorhaben dürfen deshalb nicht zurückgestellt werden. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 enthält eine Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare 
Sicherheit und Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates für die Bundesfernstraßen die
vorermittelten Abschnitte des Kernnetzes nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und die Kernnetzkorridore nach Artikel 1 
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2021/1187 festzulegen.  
Zu Absatz 3 
Die Regelung des Absatzes 3 erfolgt in Umsetzung und Konkretisierung von Artikel 6 und Artikel 4 Absatz 7 
Buchstabe d) der Richtlinie (EU) 2021/1187. Der Begriff des Antrags meint die Anzeige im Sinne des Artikels 6 
Absatz 1 der Richtlinie. Die Erstellung einer ausführlichen Antragsübersicht für den Vorhabenträger durch die 
Planfeststellungsbehörde ist nicht erforderlich. Die Hinweise können auch allgemein bekanntgegeben werden, 
beispielsweise durch Richtlinien (z. B. Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz 
(Planfeststellungsrichtlinien 2019 – PlafeR19)) oder Leitfäden. Der Begriff der „erforderlichen Reife“ bedeutet, 
dass die zuständige Behörde prüft, ob die eingereichten Antragsunterlagen den Anforderungen der Anhörung 
genügen, sie also Dritten eine Prüfung ermöglichen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie 
deshalb im Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte oder Interessen Einwendungen erheben wollen. 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 setzt Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187 um. Auf begründeten Antrag der
Planfeststellungsbehörde hin entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach pflichtgemäßem Ermessen 
über die Gewährung einer Fristverlängerung. Die Gründe für die Fristverlängerung sind durch die
Planfeststellungsbehörde anzugeben. Die Gewährung einer Fristverlängerung kommt beispielsweise regelmäßig in Betracht, 
wenn aufgrund von Einwendungen oder Stellungnahmen das Vorhaben umgeplant wird oder unvorhergesehene 
Umstände eintreten. Eine Fristverlängerung kann höchstens zwei Mal gewährt werden.
Zu Absatz 5 
Absatz 5 enthält eine Übergangsvorschrift und stellt entsprechend Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 
2021/1187 klar, dass die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung auf Vorhaben finden deren Planunterlagen vor Ablauf 
des 10. August 2023 eingereicht wurden. 
Zu § 17j FStrG neu (Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz) 
Die Vorschrift betrifft grenzüberschreitende Vorhaben nach § 17i Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 
also solche, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, vgl. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187. 
Die Regelung des Absatzes 1 erfolgt in Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187;
Absatz 2 in Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie und Absatz 3 in Umsetzung des Artikels 7 Absatz 4 
der Richtlinie. 
Zu § 17k FStrG neu (Berichterstattung an die Europäische Kommission) 
Die Vorschrift beruht auf Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2021/1187 und setzt die Vorbereitung der
Berichtspflichten an die Europäische Kommission um. 
Zu Nummer 9 (§ 18f Absatz 1a FStrG neu) 
Die Vorschrift ermöglicht eine vorzeitige Besitzeinweisung zu einem früheren Zeitpunkt, was zu einer zügigeren 
Umsetzung des Vorhabens beitragen kann. 
Durch den neuen Absatz 1a kann eine vorzeitige Besitzeinweisung bereits vor Erlass und Vollziehbarkeit des 
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung erlassen werden. Frühester maßgeblicher Zeitpunkt für 
die Antragstellung und damit Einleitung des Verfahrens ist der Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 
VwVfG, bei dem bereits davon ausgegangen werden kann, dass die Planfeststellungsbehörde ausreichende
Kenntnisse über das Vorhaben verfügt, um eine Prognoseentscheidung zu treffen. Hierzu hat die
Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung anhand des derzeitigen Verfahrensstandes zu 
antizipieren. Die für die Besitzeinweisung zuständige Enteignungsbehörde des Landes kann diese dann ihrer
Entscheidung zugrunde legen. Vom Zeitpunkt des Erlasses des Besitzeinweisungsbeschlusses zu unterscheiden ist 
der Zeitpunkt, ab dem dessen Inhalt verbindlich wird. Satz 3 stellt klar, dass der Besitzeinweisungsbeschluss mit 
der aufschiebenden Bedingung zu erlassen ist, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die 
Plangenehmigung bestätigt wird. Dies bedeutet, dass erst ab diesem Zeitpunkt der Besitzeinweisungsbeschluss 
materielle Rechtswirkungen- bzw. Rechtsfolgen auslöst. Satz 4 regelt den Fall, dass der
Planfeststellungsbeschluss den Besitzeinweisungsbeschluss nicht oder nicht vollständig bestätigt. Anstatt ein neues
Besitzeinweisungsverfahren zu starten, wird das bestehende Besitzeinweisungsverfahren wiederaufgegriffen und der
Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen
Plangenehmigung ergänzt. 
Die weiteren Voraussetzungen des § 18f Absatz 1 FStrG müssen gleichwohl vorliegen. Das bedeutet, dass der 
sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten sein muss und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz 
eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller
Entschädigungsansprüche zu überlassen. 
Zu Nummer 10 (§ 23a FStrG neu) 
Der neue § 23a schafft eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die in § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 
7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 genannten Amtshandlungen. Die neue Vorschrift schließt eine Regelungslücke. 
Im Rahmen der Auftragsverwaltung können die Gebühren von den Ländern, die die Bundesfernstraßen verwalten, 
auf landesrechtlicher Grundlage erhoben werden. Für die Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung fehlt es bislang 
an einer solchen Regelung. Das Bundesgebührengesetz (BgebG) findet nach § 2 Absatz 2 Satz 2 BgebG für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Bundesfernstraßengesetz bislang keine Anwendung. Die 
Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung wird nun für die Auftragsverwaltung klargestellt und für die
Bundesverwaltung nachgezogen. Für die nähere Ausgestaltung der Gebührenerhebung verweist § 23a auf das BgebG. 
Dies ist eine Sonderregelung zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BgebG, der vorsieht, dass für Leistungen nach 
dem FStrG, wie beispielsweise die Erhebung von Sondernutzungsgebühren, das BgebG nicht gilt. Nach Maßgabe
von § 22 Absatz 4 BgebG kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ohne Zustimmung des
Bundesrates für seinen Zuständigkeitsbereich eine besondere Gebührenverordnung erlassen, soweit keine Regelungen 
durch eine Allgemeine Gebührenverordnung der Bundesregierung erfolgt. Das Bundesministerium für Digitales 
und Verkehr wird zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine
Befugnisse nach § 22 Absatz 4 Bundesgebührengesetz auf das Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen. Dies gilt, soweit 
dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Das Gebührenaufkommen steht dem
Straßenbaulastträger Bund zu. Gebühren werden demnach erhoben, wenn die zuständige Straßenbaubehörde bzw. auf
Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (die
Autobahn GmbH des Bundes) 
• die Benutzung von Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) befristet oder
widerruflich sowie ggf. mit Bedingungen oder Auflagen erlaubt oder die erforderlichen Maßnahmen zur
Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnet (§ 8 Absatz 1 und 2 FStrG),  
• Arbeiten an der Straße zustimmt (§ 8 Absatz 2a Satz 2 FStrG), 
• im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens für eine übermäßige Straßenbenutzung (§ 29 Absatz 3 der
Straßenverkehrsordnung – StVO, vgl. auch Nummer V.4. Buchstabe a (Randnummer 105) der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu § 29 Absatz 3 StVO) Stellung nimmt (§ 8 Absatz 6 Satz 2 
FStrG), 
• die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung einer unerlaubten Benutzung oder zur Erfüllung der
Auflagen einer erlaubten Sondernutzung anordnet (§ 8 Absatz 7a FStrG), 
• der Errichtung einer baulichen Anlage eines Dritten entlang der Bundesfernstraße zustimmt, sie genehmigt 
oder für die Errichtung eine Ausnahme erteilt oder sich in einem Verfahren beteiligt (§ 9 Absatz 2 bis 2c, 5 
und 8 FStrG), 
Die Höhe der Gebühren wird durch eine Gebührenordnung in Form einer Rechtsverordnung festgelegt. Das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates für die vorstehend aufgelisteten Amtshandlungen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund 
die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Die Ermächtigung des Absatzes 1 Satz 2 kann durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ohne Zustimmung des Bundesrates auf das
Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. 
Für die Bundesstraßen, die in Auftragsverwaltung von den Ländern verwaltet werden, ermächtigt Absatz 2 die 
Landesregierungen durch Rechtsverordnung, Gebührenordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann nach
Absatz 2 durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde
übertragen werden. Durch diese Regelungen wird klargestellt, dass die Länder nach wie vor die Kompetenz haben, 
auf landesrechtlicher Grundlage Gebühren zu erheben.  
Zu Nummer 11 (§ 24 Absatz 14 und 15 FStrG neu) 
Der neu eingefügte Absatz 14 schafft eine Übergangsregelung zu Gunsten der Länder. Für die Erhebung von 
Gebühren und Auslagen für die Entscheidungen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 
FStrG gelten für Bundesstraßen, die in Auftragsverwaltung verwaltet werden, landesrechtliche Regelungen
abweichend von § 23a Absatz 2 fort. Von der in § 23a FStrG vorgesehenen Möglichkeit, durch Rechtsverordnung 
eine Gebührenordnung zu erlassen, müssen die Länder daher keinen Gebrauch machen, sondern können ihre
bisherigen Regelungen weiter anwenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die landesrechtlichen Regelungen nicht 
den Maßgaben des Bundesgebührengesetzes entsprechen. In diesen Fällen gelten die Regelungen bis längstens 
zum 31.12.2026 fort. Bis dahin müssen die Landesregelungen entweder ganz oder teilweise angepasst werden. 
Die Übergangsregelung im neu eingefügten Absatz 15 soll dazu dienen, erhebliche Verzögerungen von
Straßenbauprojekten, bei denen die Planung bereits weit fortgeschritten ist, zu vermeiden. Bei entsprechenden Planungen 
steht es im Ermessen des Vorhabenträgers, diese nochmals zu überarbeiten.  
Zu Nummer 12 
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der geänderten Ministeriumsbezeichnung.
Zu Nummer 13 (Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG) 
Die Vorhabenliste in der Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG ist aufgrund des fortgeschrittenen Planungs- und
Realisierungstandes zu aktualisieren und fortzuschreiben. 
In der Vorhabenliste bleiben 47 Projekte unverändert, so wie sie bislang in der geltenden Fassung der Anlage zu 
§ 17e Absatz 1 FStrG enthalten sind. 
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Projekte: 
1. A 1 Dreieck Hamburg-Südost – Hamburg-Harburg 
2. A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43) 
3. A 1 Westhofener Kreuz (A 45) 
4. A 1 Blankenheim – Kelberg 
5. A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen 
6. A 2 Kreuz Bottrop (A 31) 
7. A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66) 
8. A 8 Mühlhausen – Hohenstadt 
9. A 8 Kreuz München Süd (A 99) – Bundesgrenze Deutschland – Österreich 
10. A 14 Leipzig-Ost – Dreieck Parthenaue 
11. A 20 Westerstede (A 28) – Weede 
12. A 26 Drochtersen (A 20) – Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1) 
13. A 33 Bielefeld/Brackwede – Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln 
14. A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) – Osnabrück-Belm 
15. A 39 Lüneburg – Wolfsburg 
16. A 44 Ratingen (A 3) – Velbert 
17. A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1) 
18. A 46 Westring – Kreuz Sonneborn (L 418) 
19. A 49 Bischhausen – A 5 
20. A 52 Kreuz Mönchengladbach (A 61) – Kreuz Neersen (A 44) 
21. A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) – Kreuz Moers (A 40) 
22. A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein – Kreuz Wiesbaden 
23. A 99 Dreieck München Süd-West (A 96) – Kreuz München Süd (A 8) 
24. A 100 Dreieck Neukölln (A 113) – Storkower Straße 
25. A 445 Werl-Nord – Hamm Rhynern (A 2) 
26. A 553 Kreuz Köln-Godorf (A 555) – Dreieck Köln-Lind (A 59) 
27. A 643 Dreieck Mainz (A 60) – Mainz-Mombach 
28. B 6 OU Bruckdorf 
29. B 6 OU Gröbers 
30. B 6 OU Großkugel
31. B 7 Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen – Freistaat Sachsen – nördlich
Frohburg) 
32. B 7 Altenburg (B 93) – Landesgrenze Freistaat Thüringen – Freistaat Sachsen 
33. B 19 OU Meiningen 
34. B 85 Altenkreith – Wetterfeld 
35. B 87 OU Naumburg – Wethau 
36. B 101 OU Elsterwerda 
37. B 112 OU Frankfurt (Oder) 
38. B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow 
39. B 169 OU Plessa 
40. B 178 Nostitz – A 4 (AS Weißenberg) 
41. B 87 OU Weißenfels 
42. B 181 Neu- und Ausbau westlich Leipzig (A 9 bis Stadtgrenze Leipzig) 
43. B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung 
44. B 221 OU Scherpenseel 
45. B 221 OU Unterbruch 
46. E 47 Feste Fehmarnbeltquerung (Puttgarden – Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone) 
47. B 402/B 213/B 72 (E 233) Meppen (A 31) – Cloppenburg (A 1). 
In der Vorhabenliste werden zehn Projekte gegenüber der geltenden Fassung der Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG 
abgeändert. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Projekte, wobei die Begründung für die Änderung jeweils 
zu dem einzelnen Projekt aufgeführt ist und die Aufzählung anhand der neuen Bezeichnung erfolgt: 
1. A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40) – Kreuz Oberhausen-West mit Ersatzneubauten von Brücken 
Für den Eintrag „A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40)“ ist die Ergänzung um den Streckenabschnitt „Kreuz Kaiserberg 
– Kreuz Oberhausen-West“ erforderlich. In diesem Streckenabschnitt wird der Ersatzneubau mehrerer defizitärer 
Brückenbauwerke erfolgen, insbesondere Bauwerk „Rhein-Herne-Kanal“ (Bauwerksnummer 4506 756;
Brückenklasse 45). Die Maßnahme wird erforderlich, um schwerwiegende Verkehrsengpässe zu vermeiden (§ 17e 
Absatz 1 Nr. 5 FStrG). Das Planfeststellungsverfahren ist eingeleitet. 
2. A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/A 516) – Dinslaken-Süd mit Ersatzneubauten von Brücken 
Der Eintrag „A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/A 516)“ wird um den Streckenabschnitt von Kreuz Oberhausen bis 
Dinslaken-Süd ergänzt. In dem Streckenabschnitt wird der Ersatzneubau mehrerer defizitärer Brückenbauwerke 
erfolgen, unter anderem Bauwerk „Neukölner Straße“ (Bauwerksnummer 4406 567) und Bauwerk „Zum
Ravenhorst“ (Bauwerksnummer 4406 565; beide Bj 1959, Hohlkörperplatte). Die Maßnahme wird erforderlich, um 
schwerwiegende Verkehrsengpässe (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG) zu vermeiden. Das Planfeststellungsverfahren 
ist eingeleitet. 
3. A 3 Leverkusen-Zentrum – Kreuz Leverkusen (A 1) 
Die bisherige Bezeichnung Abschnitt A 3 Köln-Mülheim – Kreuz Leverkusen (A 1) wird geändert, da der
Abschnitt von Köln-Mülheim bis Leverkusen-Zentrum fertig gestellt und unter Verkehr ist. Daher ist nur noch der 
verbleibende Streckenabschnitt von Leverkusen-Zentrum bis Kreuz Leverkusen mit Ersatzneubau des
Kreuzungsbauwerks „AK Leverkusen“ (Bauwerksnummer 4908 697; Restnutzungsdauer 2024) auszuführen. Im benannten 
Abschnitt ist mit der Vorplanung begonnen.
4. A 4 Kreuz Köln Süd (A 555) – Kreuz Köln-Gremberg (A 559) mit Ersatzneubau Rheinbrücke Rodenkirchen 
Für den Eintrag „A 3 Köln-Mülheim – Kreuz Leverkusen (A 1)“ ist eine Ergänzung um den Streckenabschnitt bis 
Kreuz Köln-Gremberg mit Ersatzneubau der Rheinbrücke Rodenkirchen (Bauwerksnummer 5007 829)
erforderlich. Die Maßnahme ist notwendig, um schwerwiegende Verkehrsengpässe im Zuge der A4 zu vermeiden (§ 17e 
Absatz 1 Nr. 5 FStrG). Die Vorplanung ist in Bearbeitung. 
5. A 4 Dreieck Nossen – Hermsdorf 
Die bisherige Bezeichnung Abschnitt A 4 Dreieck Nossen – Bundesgrenze Deutschland/Polen wird geändert, da 
sich die Planung auf den Abschnitt A 4 Dreieck Nossen – Hermsdorf konzentriert. 
6. A 6 Saarbrücken – Fechingen – St. Ingbert-West mit Ersatzneubau Talbrücke Fechingen 
Die bisherige Bezeichnung wurde dahingehend konkretisiert, dass der Ersatzneubau der Talbrücke Fechingen nun 
auch in der Bezeichnung des Vorhabens aufgenommen wird, beinhaltet war dieser aber auch schon nach der 
bisherigen Vorhabenbezeichnung. 
7. A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) – Landesgrenze Baden-Württemberg/Bayern 
Es ist eine Änderung der Bezeichnung zur Anpassung an den Bearbeitungsstand erforderlich. Diese lautete bislang 
„A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) – Kreuz Feuchtwangen/Crailsheim (A 7) Landesgrenze Baden-Württemberg – 
Bayern“. Im Abschnitt Landesgrenze BW/BY bis Kreuz Feuchtwangen liegt Baurecht vor, die weiteren sechs 
Abschnitte befinden sich im Planfeststellungsverfahren bzw. in der Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens. 
Die Maßnahme wird erforderlich, um schwerwiegende Verkehrsengpässe im Zuge der A 6 bei Weinsberg zu 
vermeiden (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). 
8. A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) – Landesgrenze Rheinland-Pfalz – Baden-Württemberg einschließlich
Ersatzneubau Rheinbrücke Speyer 
Der bereits in der Liste geführte Abschnitt A 61 Frankenthal (A 6) – Landesgrenze Rheinland-Pfalz – Baden-
Württemberg umfasst nun auch den Ersatzneubau der Rheinbrücke „Speyer“ (Bauwerksnummer 6616 505) im 
Zuge der A 61, die aufgrund des Zustandes und des Alters nicht mehr den gegenwärtigen verkehrlichen und 
technischen Anforderungen genügt. Die Aufnahme erfolgt zur Verhinderung eines schwerwiegenden
Verkehrsengpasses (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). 
9. A 100 Dreieck Charlottenburg (A 111) bis einschließlich Dreieck Funkturm (A 115) einschließlich
Ersatzneubauten von Brücken, unter anderem Rudolf-Wissell-Brücke 
Zum bestehenden Eintrag Nr. 41 „A 111 Landesgrenze Berlin – Brandenburg – einschließlich Rudolf-Wissell-
Brücke (A 100)“ sind Änderungen und Ergänzungen erforderlich. Die Rudolf-Wissell-Brücke (A 100) ist ein 
Autobahnbauwerk im Zuge der A 100 und wegen des kritischen Zustandes und der hohen Komplexität der
Maßnahme bereits erfasst. Aus formalen Gründen wird der bisherige Eintrag Nr. 41 in zwei Einträge umgewandelt 
und um die Maßnahmen im Zuge der A 100 mit gleicher Dringlichkeit bis einschließlich zum Dreieck Funkturm 
(A 115) erweitert. Im Zuge der Maßnahmen der A 100 sind für folgende Bauwerke im stätischen Umfeld
zahlreiche Ersatzneubauten erforderlich, diese sind u. a.: 
– Rudolf-Wissell-Brücke, Bauwerks-Nr. 3445038, 
– Spundwand Rognitzstraße II/Wendeplatte, Bauwerks-Nr. 3445039, 
– Kastenbauwerk Ausf. Spandauer Damm, Bauwerks-Nr. 3445041, 
– Brücke über Ausfahrt zur Avus, Bauwerks-Nr. 3445048, 
– Brücken über die Halenseestr. Ost (07044 b-d), Bauwerks-Nr. 3445050), 
– Ringbahnbrücke und Rampenbrücke/Ringbahnbrücke (07044h), Bauwerks-Nr. 3445051, 
– Brücke über Ein- und Ausfahrt zur Avus am AD Funkturm, Bauwerks-Nr. 3445052, 
– Ausbrücke Überbau 1-3, Bauwerks-Nr. 3445071, 
– Westendbrücke, Bauwerks-Nr. 3445079,
– Rampenbrücke Ausfahrt Siemensdamm, Bauwerks-Nr. 3445080, 
– Westl. u. östl. Rampenbrücke Kurt-Schumacher-Damm, Bauwerks-Nr. 3445082, 
– Östliche Brücke über den Siemensdamm, Bauwerks-Nr. 3445083, 
– Westliche Brücke über den Siemensdamm, Bauwerks-Nr. 3445084, 
– Brücke Ausfahrt BAB Siemensstadt, Bauwerks-Nr. 3445085, 
– Rampenbrücke Siemensstadt Einfahrt zur BAB A 100, Bauwerks-Nr. 3445086, 
– Brücke über den Tegeler Weg, Bauwerks-Nr. 3445105, 
– Tunnel Jafféstraße, Bauwerks-Nr. 3445112, 
– Brücke Avus-Stadtring, Bauwerks-Nr. 3445113, 
– Brücke Ausfahrt Avus-Stadtring, Bauwerks-Nr. 3445114, 
– Brücke über die Bahnanlagen am S-Bhf Eichkamp, Bauwerks-Nr. 3445116, 
– Halenseestraßenbrücke FR Nord Bauwerks-Nr. 3445168, 
– Halenseestraßenbrücke FR Süd Bauwerks-Nr. 3445169, 
– Cordesstraßenbrücke Bauwerks-Nr. 3545023. 
Es sind alle Überführungsbauwerke im Zuge der Erneuerung der Strecke zu erneuern. Die genannten Bauwerke 
sind zwingend erneuerungsbedürftig, um schwerwiegende Verkehrsengpässe zu vermeiden (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 
FStrG). 
10. A 111 Stolpe – Dreieck Charlottenburg (A 100) 
Die bisherige Eintragung der lfd. Nr. 41 „A 111 Landesgrenze Berlin/Brandenburg – einschließlich Rudolf-
Wissell-Brücke (A 100)“ wird in die beiden Abschnitte „A 100 Dreieck Charlottenburg (A 111) bis einschließlich 
Dreieck Funkturm (A115)“ und „A 111 Stolpe – Dreieck Charlottenburg (A 100)“ gegliedert. Das Vorhaben hat 
eine besondere Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe im Sinne des § 17e Absatz 1 Nr. 5 
FStrG. Vorhabensgrenze ist nicht mehr die Landesgrenze Berlin – Brandenburg, sondern die nächste
verkehrswirksame Anschlussstelle. 
In der Vorhabenliste werden neun Projekte gegenüber der geltenden Fassung der Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG 
gestrichen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende neun Projekte, wobei die Begründung für die Streichung 
jeweils zu dem einzelnen Projekt aufgeführt ist: 
1. A 1 Neuenkirchen/Vörden – Münster-Nord 
Es liegt bereits Baurecht vor und die Maßnahme ist im Bau. 
2. A 3 Kreuz Biebelried (A 7) – Kreuz Fürth/Erlangen (A 73) 
Es liegt bereits Baurecht vor und die Maßnahme ist im Bau. 
3. A 6 Heilbronn/Untereisesheim – Heilbronn/Neckarsulm 
Es liegt bereits Baurecht vor und die Maßnahme ist im Bau. 
4. A 7 Hamburg/Heimfeld – Hamburg/Volkspark 
Es liegt bereits Baurecht vor und die Maßnahme ist im Bau. 
5. A 7 Kreuz Rendsburg – Rendsburg/Büdelsdorf 
Es liegt bereits Baurecht vor und die Maßnahme ist im Bau. 
6. A 40 Duisburg Homberg – Duisburg Häfen 
Es liegt bereits Baurecht vor und die Maßnahme ist im Bau.
7. A 81 Böblingen/Hulb – Sindelfingen Ost 
Es liegt bereits Baurecht vor und die Maßnahme ist im Bau. 
8. A 94 Malching – Pocking (A 3) 
Es liegt bereits Baurecht vor und die Maßnahme ist im Bau. 
9. A 281 Eckverbindung in Bremen 
Es liegt bereits Baurecht vor und die Maßnahme ist im Bau. 
In der Vorhabenliste werden 31 Projekte gegenüber der geltenden Fassung der Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG 
neu ergänzt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Projekte, wobei die Begründung für die Neuaufnahme 
jeweils zu dem einzelnen Projekt aufgeführt ist: 
1. A 1 Kreuz Kamen – Hamm-Bockum/Werne mit Ersatzneubau der Brücken über die Lippe und den Datteln-
Hamm-Kanal 
Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im
„Vordringlichen Bedarf“ eingestuft und das Planfeststellungsverfahren wurde eingeleitet. Innerhalb dieses Abschnittes liegt 
die Brücke über die Lippe (Bauwerksnummer 4312 638). Der Ersatzneubau muss schnellstmöglich errichtet
werden, um schwerwiegende Verkehrsengpässe zu vermeiden (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). Ebenfalls ist die Brücke 
im Zuge der A 1 über den Datteln-Hamm-Kanal (Bauwerksnummer 4312 637) in diesem Abschnitt dringend zu 
ersetzen. 
2. A 1 Maschener Kreuz 
Die Aufnahme dieses in der Entwurfsplanung befindlichen Vorhabens ist aufgrund statischer Defizite und
bestehender Verkehrsbeeinträchtigungen für den Großraum- und Schwerverkehr, die einen Transit durch Hamburg 
teilweise unmöglich machen, dringend erforderlich. Das Bauwerk 430 (Bauwerksnummer 2626 525) erfordert 
einen Ersatzneubau und ist schnellstmöglich zu realisieren. Die Aufnahme erfolgt zur Beseitigung eines
schwerwiegenden Verkehrsengpasses (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). 
3. A 3 Ersatzneubau Bauwerk Lippe und Wesel-Datteln-Kanal mit Anschlussstelle Hünxe 
Das Brückenbauwerk „Lippe und Wesel-Datteln-Kanal“ (Bauwerksnummer 4306 550) muss erneuert werden. 
Das Vorhaben ist nicht im Bundesverkehrswegeplan 2030 enthalten. Die Aufnahme des Vorhabens kann für
dieses Vorhaben einen Beitrag zur Planungsbeschleunigung sein, um einen erheblichen Verkehrsengpass zu
vermeiden (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). 
4. A 3 Sinzing – Kreuz Regensburg mit Ersatzneubau Donaubrücke Sinzing 
Im aktuellen Bedarfsplan 2030 ist der Abschnitt in der höchsten Dringlichkeitsreihung „Vordringlicher Bedarf 
mit Engpassbeseitigung (VB-E)“ eingestuft. Aufgrund des überdurchschnittlich hohen Schwerverkehrsanteils und 
der massiven Verkehrssteigerungen ist ein Ausbau zwingend erforderlich. Teil des Abschnitts ist die Donaubrücke 
Sinzing (Bauwerksnummer 7038 672). Aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands ist ein Ersatzneubau
dringend geboten, um einen erheblichen Verkehrsengpass zu vermeiden (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). 
5. A 5 Dreieck Karlsruhe 
Die Ersatzneubauten der beiden zentralen Bauwerke (Bauwerksnummer 7016 505 und 7016 530) des Dreiecks 
Karlsruhe sind aufgrund des baulichen Zustandes dringlich und dienen somit zur Verhinderung schwerwiegender 
Verkehrsengpässe (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG) der anschließenden Streckenabschnitte der A 5 und A 8. Für die 
Bauwerke wird derzeit die Vorplanung und für die Straßenplanung der RE-Streckenentwurf erarbeitet. 
6. A 6 Kreuz Frankenthal – Mannheim Sandhofen mit Ersatzneubau Theodor-Heuss-Rheinbrücke 
Mit dem Ersatzneubau einer der wenigen Rheinübergänge im Ballungsraum Rhein-Neckar, der Theodor-Heuss-
Rheinbrücke (Bauwerksnummer 6416 509, 6416 707 &amp; 6416 708), die aufgrund des Zustandes und des Alters 
nicht mehr den gegenwärtigen verkehrlichen und technischen Anforderungen genügt, wird zur Verhinderung
eines schwerwiegenden Verkehrsengpasses (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG) beigetragen.
7. A 6 Kreuz Mannheim – Schwetzingen/Hockenheim mit Ersatzneubauten der Brückenbauwerke 
Der Ersatzneubau der Brücken im Zuge der A 6 über einen Schienenweg (Bauwerksnummer 6517 552 und 
6517 547) ist erforderlich, um in diesem Bereich der A6, einer bedeutenden Ost-West-Verbindung,
schwerwiegende Verkehrsengpässe zu vermeiden (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). 
8. A 7 Berkheim – Kreuz Memmingen mit Ersatzneubau über die Iller bei Egelsee 
Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im „Weiteren 
Bedarf mit Planungsrecht“ eingeordnet. Die Maßnahme hat eine besondere Funktion zur Beseitigung
schwerwiegender Verkehrsengpässe (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). Ein wesentlicher Bestandteil des Abschnitts ist die
Brücke über die Iller bei Egelsee (Bauwerksnummer 7926931). Aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands ist ein 
Ersatzneubau dringend geboten, um weitere verkehrliche Einschränkungen zu vermeiden. 
9. A 7 Dreieck Hittistetten – Vöhringen mit Ersatzbau Talbrücke Witzighausen 
Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im
„Vordringlichen Bedarf“ eingestuft. Teil des Abschnitts ist die Talbrücke bei Witzighausen (Bauwerksnummer 7626 662). 
Aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands ist ein Ersatzneubau dringend geboten. Die Maßnahme hat eine 
besondere Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). 
10. A 7 Ersatzneubau Talbrücke Welkers im Abschnitt Fuldaer Dreieck – Bad Brückenau-Volkers 
Der Ersatzneubau der Talbrücke Welkers (Bauwerksnummer 5524 535) ist dringend erforderlich. Die
Erhaltungsmaßnahme dient der Verhinderung eines schwerwiegenden Verkehrsengpasses im Zuge der A 7 (§ 17e Absatz 1 
Nr. 5 FStrG). 
11. A 10 Ersatzneubau der Brücke über das Mühlenfließ im Abschnitt Rüdersdorf – Erkner 
Zur Beseitigung eines besonders schwerwiegenden Verkehrsengpasses (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG) in
unmittelbarer Nähe zur Industrieansiedlung „Tesla“ ist auf dem äußeren Berliner Ring für die „Brücke über das
Mühlenfließ“ in Rüdersdorf (Bauwerksnummer 3548 510) ein Ersatzneubau unumgänglich. Zur Wiederaufnahme von 
Schwertransporten und der Vermeidung weiterer Einschränkungen muss schnellstmöglich Bauwerk gesichert und 
erneuert werden. Derzeitig laufen die Untersuchungen im Zuge der Vorplanung und die bis zum Ersatzneubau 
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Es liegen bereits verkehrliche Einschränkungen vor, so dass ein Teil des 
Überbaus nicht mehr befahren werden kann. 
12. A 10 Erkner – Freienbrink 
Im Bereich der Industrieansiedlung „Tesla“ sind Erweiterungsmaßnahmen zur funktionalen Anbindung des
Standortes ans Netz der Bundesautobahn und zur Vermeidung eines schwerwiegender Verkehrsengpässe in Planung 
(§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). 
13. A 27 Ersatzneubauten Moorbrücke, Geestebrücke und Überführungsbauwerk Bremenhaven Zentrum im
Abschnitt Bremerhaven-Geestemünde – Bremerhaven-Überseehäfen 
Die Ersatzneubauten der Moorbrücke (Bauwerksnummer 2417 593 und 594), der Geestebrücke
(Bauwerksnummer 2417573) sowie des Überführungsbauwerkes Bremerhaven-Zentrum (Bauwerksnummer 2417572) sind
aufgrund des Bauwerkszustandes erforderlich. Zusätzlich ergibt sich das Erfordernis der Anpassung der
Fahrbahnquerschnitte im Bereich der Anschlussstelle Bremerhaven-Zentrum, da ansonsten keine ausreichende
Verkehrsqualität im Knotenpunkt der Anschlussstelle gewährleistet ist. Die Maßnahme dient damit der Verhinderung 
schwerwiegender Verkehrsengpässe und der Sicherung der Anbindung des Seehafens (§ 17e Absatz 1 Nr. 3 und 
5 FStrG). 
14. A 40 Kreuz Kaiserberg – Essen-Frohnhausen mit Ersatzneubauten der Brückenbauwerke 
Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im
„Vordringlichen Bedarf mit Engpassbeseitigung“ eingestuft. Der Ausbau hat eine besondere Funktion zur Beseitigung von 
schwerwiegenden Verkehrsengpässen (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). Im Streckenabschnitt wird der Ersatzneubau 
mehrerer defizitärer Brückenbauwerke erfolgen, unter anderem die Bauwerke „Ruhrschifffahrtskanal“
(Bauwerksnummer 4506 925), „Hardenbergbrücke“ (Bauwerksnummer 4507 873) sowie „Nördliche B1“
(Bauwerksnummer 4507 876). In Teilabschnitten ist das Planfeststellungsverfahren bereits begonnen, in weiteren Teilen 
wird die Vorplanung erarbeitet. 
15. A 42 Bottrop-Süd – Kreuz Essen-Nord mit Ersatzneubauten von Brücken über den Schienenweg, die
Emscher und den Rhein-Herne-Kanal 
Das Bauwerk im Zuge der A 42 über den Schienenweg und die Emscher (Bauwerksnummer 4407 504) hat eine 
Restnutzungsdauer bis 2027. Das Bauwerk im Zuge der A 42 über den Rhein-Herne-Kanal (Bauwerksnummer 
4407 510) hat erhebliche Schäden. Zur Vermeidung eines schwerwiegenden Engpasses (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 
FStrG) müssen die Bauwerke unverzüglich ersetzt werden. Das Planfeststellungsverfahren ist bereits beantragt. 
16. A 44 Dreieck Lossetal-Helsa-Ost 
Für dieses Verkehrsprojekt Deutsche Einheit (VKE) erfolgt ein Lückenschluss im Netz der Bundesautobahn, der 
der Herstellung der Deutschen Einheit dient (§ 17e Absatz 1 Nr. 1 FStrG). Das Vorhaben ist im
Bundesverkehrswegeplan 2030 bereits fest disponiert und das Planfeststellungsverfahren ist eingeleitet. 
17. A 45 Haiger/Burbach – Dillenburg mit Ersatzneubau Talbrücke Sechshelden 
Die Talbrücke Sechshelden (Bauwerksnummer 5215 556) wurde bereits baulich verstärkt und notunterstützt.
Zudem unterliegt die Brücke einem permanenten Monitoring. Zur Vermeidung eines schwerwiegenden Engpasses 
(§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG) muss das Bauwerk unverzüglich ersetzt werden. Das Vorhaben ist im
Bundesverkehrswegeplan 2030 in der höchsten Dringlichkeitsreihung „Vordringlicher Bedarf mit Engpassbeseitigung (VB-
E)“ eingestuft und das Planfeststellungsverfahren ist bereits eingeleitet. 
18. A 45 Siegen-Süd – Siegen mit Ersatzneubau Siegtalbrücke 
Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als
„Vordringlicher Bedarf“ eingestuft. Im Abschnitt befindet sich das Bauwerk „Siegtalbrücke“ (Bauwerksnummer 
5113 621) mit einer Länge von fast 1 000 Meter und einer Höhe von bis zu 100 Meter, die dringend zu ersetzen 
ist. Zur Vermeidung eines schwerwiegenden Engpasses (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG) bzw. der Sperrung der A 45 
muss das Bauwerk unverzüglich innerhalb der Restnutzungsdauer ersetzt werden. Derzeit wird die Vorplanung 
ausgearbeitet. 
19. A 45 Talbrücke Rahmede im Abschnitt Lüdenscheid – Lüdenscheid Nord 
Auf Grund des Bauwerkszustandes musste die Talbrücke Rahmede (Bauwerksnummer 4711 701) außer Betrieb 
genommen werden. Die A 45 bei Lüdenscheid ist von der Anschlussstelle Lüdenscheid Nord bis zur
Anschlussstelle Lüdenscheid in beiden Richtungen bis auf weiteres vollgesperrt. Damit ergibt sich ein schwerwiegender 
Engpass (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). Der Planungsabschnitt selbst ist bereits ist im Bundesverkehrswegeplan 
2030 und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als „Vordringlicher Bedarf“ eingestuft. Gegenwärtig wird an 
der Bauvorbereitung gearbeitet. Die Aufnahme des Vorhabens in diese Anlage stellt kein Präjudiz für die
Entscheidung über die Art der Baurechtsschaffung dar. 
20. A 46 Ersatzneubau Rheinbrücke Düsseldorf-Flehe im Abschnitt Neuss-Uedesheim – Düsseldorf-Bilk 
Im Streckenabschnitt Neuss-Uedesheim – Düsseldorf-Bilk wird der Ersatzneubau der Rheinbrücke Düsseldorf-
Flehe erfolgen. Die Rheinbrücke Flehe (Bauwerksnummer 4806 675) muss aufgrund statisch-konstruktiver
Defizite erneuert werden. Bis zum Ersatzneubau ist der Verkehr je Fahrtrichtung von ursprünglich drei auf zwei
Fahrstreifen eingeschränkt. Die Aufnahme des Vorhabens in die Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG erfolgt, um einen 
schwerwiegenden Verkehrsengpass zu beseitigen (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). Das Vorhaben ist nicht im
Bundesverkehrswegeplan 2030 enthalten. 
21. A 48 Ersatzneubau Rheinbrücke Benndorf im Abschnitt Kreuz Koblenz Nord – Bendorf/Neuwied 
Die Rheinbrücke „Benndorf“ (Bauwerksnummer 5511 515) muss aufgrund statisch-konstruktiver Defizite
erneuert werden. Das Vorhaben ist nicht im Bundesverkehrswegeplan 2030 enthalten. Die Aufnahme des Vorhabens 
erfolgt, um einen erheblichen Verkehrsengpass zu vermeiden (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG).
22. A 52 Kreuz Breitscheid – Essen-Rüttenscheid mit Ersatzneubau Ruhrtalbrücke Mintard 
In dem Streckenabschnitt wird der Ersatzneubau der Ruhrtalbrücke Mintard (Bauwerksnummer 4607 589)
erfolgen, der sich in der Vorplanung befindet. Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 und im Bedarfsplan 
für die Bundesfernstraßen als „Vordringlicher Bedarf mit Engpassbeseitigung (VB-E)“ eingestuft. Der Ausbau 
hat eine besondere Funktion zur Beseitigung von schwerwiegenden Verkehrsengpässen (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 
FStrG). 
23. A 59 Kreuz Duisburg (A 40) – Duisburg-Marxloh mit Ersatzneubau der Berliner Brücke, des Brückenzuges 
Gartsträuch und des Brückenzuges Meiderich 
Die Maßnahme hat eine besondere Funktion zur Beseitigung von schwerwiegenden Verkehrsengpässen (§ 17e 
Absatz 1 Nr. 5 FStrG). Wesentlicher Bestandteil des Gesamtvorhabens ist der Streckenabschnitt Kreuz Duisburg 
(A 40) – Kreuz Duisburg Nord (A 42). In diesem Abschnitt wird der Ersatzneubau u. a. der defizitären
Brückenbauwerke „Berliner Brücke“ (Bauwerksnummer 4506 818 A-G), „Brückenzug Gartsträuch“ (Bauwerksnummer 
4506 827) sowie „Brückenzug Meiderich“ (Bauwerksnummer 4506 824) erfolgen. Das Vorhaben ist im
Bundesverkehrswegeplan 2030 und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als „Vordringlicher Bedarf mit
Engpassbeseitigung (VB-E)“ eingestuft. Derzeit werden die Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren
zusammengestellt. 
24. A 60 Ersatzneubau Rheinbrücke Weisenau im Abschnitt Mainz-Innenstadt/Mainz-Laubenheim – Ginsheim-
Gustavsburg 
Die Rheinbrücke „Weisenau“ (Bauwerksnummer 6015 580) muss aufgrund statisch-konstruktiver Defizite und 
des Bauwerkszustandes erneuert werden. Das Vorhaben ist nicht im Bundesverkehrswegeplan 2030 enthalten. 
Die Aufnahme des Vorhabens erfolgt, um einen erheblichen Verkehrsengpass zu vermeiden (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 
FStrG). 
25. A 61 Ersatzneubau Talbrücke Pfeddersheim Worms/Mörstadt – Worms A 61 
Die Talbrücke Pfeddersheim (Bauwerksnummer 6315 537) wurde bereits baulich verstärkt. Zur Vermeidung
eines schwerwiegenden Verkehrsengpasses (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG) muss das Bauwerk ersetzt werden. 
26. A 64 (ehem. B 52) Ersatzneubau Moselbrücke Ehrang im Abschnitt Trier-Ehrang – Trier 
Der Ersatzneubau muss wegen des Bauwerkszustandes schnellstmöglich begonnen werden, um schwerwiegende 
Verkehrsengpässe zu vermeiden (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). 
27. A 81 Ersatzneubau der Brücken im Abschnitt Neuenstadt (Kocher) – Kreuz Weinsberg 
Mit dem Projekt sind mehrere kritische Bauwerke, die den gegenwärtigen Anforderungen nicht mehr gerecht 
werden, einschließlich des Kreuz Weinsberg, zu erneuern. Die prioritäre Abwicklung der Maßnahme ist
erforderlich, um schwerwiegende Verkehrsengpässe zu vermeiden (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG) und um Einschränkungen 
beim Schwertransport zu beseitigen. Es handelt sich insbesondere um folgende Bauwerke: 
– Unterführung Wirtschaftsweg 19 bei Hölzern, Bauwerks-Nr. 6822502 
– A 81 Unterführung Eberbachtalbrücke, L 1036 bei Eberstadt, Bauwerks-Nr. 6822503 
– A 81 Unterführung Wirtschaftsweg 2, Bauwerks-Nr. 6822504 
– A 6 AK Weinsberg Tangente Walldorf-Nürnberg, Bauwerks-Nr. 6821518 
– A 81 Unterführung A6/A81 / UF A6 (Würzburg-Stuttgart), Bauwerks-Nr. 6821519 
– A 81 AK Weinsberg (FB Wü-Stgt) UF Tangente S-MA-S, Bauwerks-Nr. 6821525. 
28. A 255 Ersatzneubauten von Brücken Abschnitt Hamburg-Veddel – Dreieck Norderelbe (A 1) 
Dieser Streckenabschnitt hat eine besondere Funktion für die Anbindung Hamburgs und des östlichen
Hafengebietes an das europäische Autobahnnetz. Die Netzfunktion über die A 1 wäre ohne die A 255 enorm beeinträchtigt. 
Die Aufnahme des Vorhabens in die Anlage erfolgt zur Beseitigung eines schwerwiegenden Verkehrsengpasses 
sowie um die Verbesserung der Anbindung des Hamburger Hafengebiets zu gewährleisten (§ 17e Absatz 1 Nr. 3
und 5 FStrG). Die genannten Teilbauwerke im Streckenabschnitt Dreieck Norderelbe bis Hamburg-Veddel
weisen große statische Defizite und eine begrenzte Restnutzungsdauer auf. Hier werden kurzfristig Ersatzneubauten 
notwendig. Es handelt sich insbesondere um die Bauwerke A 25 Rampe 3 (Bauwerks-Nr. 2426082),
Zollhafenbrücke (Bauwerks-Nr. 2426029) und Packersweide/A 255 Rifa Nord/Packersweide (Bauwerks-Nr. 2426027). 
29. A 565 Kreuz Bonn-Nord (A 555) – Dreieck Bonn-Nordost (A 59) mit Ersatzneubau Rheinbrücke Bonn-
Nord 
In diesem Streckenabschnitt wird der Ersatzneubau der Rheinbrücke Bonn-Nord (Bauwerksnummer 5208 706) 
einschließlich der Vorlandbrücken erfolgen. Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 und im
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im „Weiteren Bedarf mit Planungsrecht (WB*)“ eingestuft. Die Maßnahme hat 
eine besondere Funktion zur Beseitigung von Verkehrsengpässen (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG) insbesondere zur 
Rheinquerung. Derzeitig werden die Grundlagen für das Projekt ermittelt und die Vorplanung vorbereitet. 
30. A 565 Bonn-Poppelsdorf – Kreuz Bonn-Nord (A 555) mit Ersatzneubau des Bauwerks „Tausendfüßler“ 
Mit dieser Maßnahme wird der Ersatzneubau des Bauwerks „Tausendfüßler“ (Bauwerksnummer 5208 717)
erfolgen. Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im 
„Vordringlichen Bedarf“ eingestuft. Der Ausbau hat eine besondere Funktion zur Beseitigung von
Verkehrsengpässen (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). Das Planfeststellungsverfahren ist beantragt. 
31. A 671 Ersatzneubau Mainbrücke Hochheim im Abschnitt Hochheim-Süd – Gustavsburg 
Der Ersatzneubau der Mainbrücke Hochheim (Bauwerksnummer 5916 565, B bis D) ist aufgrund des
Bauwerkszustandes dringlich. Das Bauwerk wird bereits notunterstützt und über ein Monitoring überwacht. Die
Erhaltungsmaßnahme dient der Verhinderung schwerwiegender Verkehrsengpässe (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). Das
Projekt befindet sich bereits im Planfeststellungsverfahren. 
Zu Artikel 2 (Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes) 
Zu Nummer 1 
Der neue § 1 Absatz 3 Fernstraßenausbaugesetz (FstrAbG) legt fest, dass der Bau oder die Änderung einer
Bundesfernstraße, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 aufgeführt ist, im überragenden öffentlichen Interesse 
liegt. Die Bundesregierung schöpft damit die rechtlichen Möglichkeiten aus, um die Erfahrungen mit den
Gesetzgebungen des vergangenen Jahres zu Planungs- und Genehmigungsbeschleunigungen für weitere Planungs- und 
Genehmigungsverfahren zu nutzen. 
Eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist für die Wirtschaftskraft und damit verbunden für Wachstum und 
Wohlstand von grundsätzlicher Bedeutung. Mobilität ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern die Teilhabe am 
gesellschaftlichen Leben. Für Unternehmen ist sie eine wichtige Voraussetzung ihrer wirtschaftlichen Aktivität. 
Ihre Bereitstellung stellt zudem eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge dar. Die Grundversorgung, etwa 
mit Lebensmitteln, medizinischen Produkten, Dienstleistungen oder Energie sowohl in urbanen als auch
ländlichen Gebieten bedarf ausreichender, flächendeckender Transportkapazitäten. Bedarfsplanvorhaben, die fest
disponiert sind oder für die ein Vordringlicher Bedarf jeweils mit dem Zusatz „Engpassbeseitigung“ festgestellt ist, 
leisten dazu einen wesentlichen Beitrag. Vorhaben sind als Vordringlicher Bedarf mit Engpassbeseitigung (VB-E) 
gekennzeichnet, wenn sie aus fachlicher Sicht eine besonders hohe verkehrliche Bedeutung haben und deshalb 
frühzeitig umgesetzt werden sollen. Voraussetzung dafür ist ein in der Regel hohes Nutzen-Kosten-Verhältnis 
und ein hoher Beitrag des Vorhabens zur Minderung bzw. Beseitigung von Engpässen. Projekte werden zudem 
nur dann in den VB-E eingestuft, wenn sie keine hohe Umweltbetroffenheit aufweisen. Sie dienen grundlegenden 
Gemeinwohlzwecken und liegen im überragenden öffentlichen Interesse.  
Der neue Absatz 4 Satz 1 ermächtigt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, die Abschnitte, die unter 
die Regelung des neuen § 1 Absatz 3 fallen, durch Rechtsverordnung festzulegen. Satz 2 stellt dabei klar, dass es 
sich hierbei um Vorhaben handeln muss, die nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen der Kategorie 
„Vordinglicher Bedarf – Engpassbeseitigung“ (VB-E) oder der Kategorie „Laufend und fest disponiert –
Engpassbeseitigung“ (FD-E) zuzurechnen sind. In den betroffenen Ländern sind die obersten
Landesstraßenbaubehörden anzuhören. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und die jeweils betroffenen Länder streben 
eine politische Einigung zu den Projekten an.
Zu Nummer 2 
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der geänderten Ministeriumsbezeichnung.  
Zu Artikel 3 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) 
Zu Nummer 1 (§ 17 Absatz 1 Satz 1 AEG) 
Durch die Änderung werden Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen
ausdrücklich den übrigen in § 17 Absatz 1 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) genannten Vorarbeiten
gleichgestellt. Auch mit Blick auf diese Vorarbeiten obliegt dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten eine 
Duldungspflicht nach Satz 1. 
Als gesetzliche Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums (Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG)
müssen diese Ergänzungen verhältnismäßig sein. Entscheidend dafür ist die Intensität des Eingriffs, der dem oder der 
Betroffenen zugemutet wird. Die Kampfmittelräumungen, archäologischen Untersuchungen und Bergungen
dürfen daher im Einzelfall nicht dauerhaft auf das Grundstück einwirken. 
Zu Nummer 2 (§ 18 Absatz 2 Satz 10 AEG) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Neufassung von § 18e AEG, siehe Nummer 4. 
Zu Nummer 3 (§§ 18a und 18b AEG) 
§ 18a AEG regelt das anzuwendende Verfahrensrecht bei Planfeststellungsverfahren als Sonderregelung zu § 73 
VwVfG, den §§ 17 bis 19 sowie 21 UVPG. 
Der bisherige Regelungsgehalt des § 18a AEG wird im Wesentlichen übernommen und im neuen Absatz 5
aufgegriffen. Durch die weiteren Regelungen in den übrigen Absätzen werden Digitalisierungsmöglichkeiten für das 
Planfeststellungsverfahren eingeführt. Die Digitalisierung erfasst dabei sowohl das Verhältnis von Anhörungs- 
und Planfeststellungsbehörde zum Träger des Vorhabens, als auch die Behördenbeteiligung und das
Anhörungsverfahren für von der Planung Betroffene einschließlich der Verbände. 
In der Praxis wird bei Vorhaben, für die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, das
Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG mit der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 17 bis 19 sowie § 21 
UVPG verbunden. Das UVPG verweist dabei in den § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 1 Satz 3 UVPG vorwiegend 
auf Regelungen in § 73 VwVfG und enthält damit selbst keine Regelungen zur Digitalisierung der Behörden- und 
Öffentlichkeitsbeteiligung. Um hier einen Gleichlauf der Verfahrensschritte zum parallel laufenden
Anhörungsverfahren nach dem VwVfG zu schaffen, gilt § 18a AEG auch für die Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung 
nach dem UVPG. 
Zu § 18a (Anhörungsverfahren) 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 stellt klar, dass für das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren die allgemeinen Vorschriften des § 73 
VwVfG, der §§ 17 bis 19 sowie § 21 UVPG nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 7 gelten. 
Zu Absatz 2 
Zu Nummer 1 
Die Regelung betrifft das Verhältnis von Anhörungsbehörde und des Trägers des Vorhabens. Die
Anhörungsbehörde kann von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ergänzend oder ausschließlich in einem
verkehrsüblichen elektronischen Format einzureichen. Der digitale Plan kann dann im Rahmen der weiteren Beteiligung 
von Behörden, Privaten und Verbänden digital zugänglich gemacht werden. 
Zu Nummer 2 
Nummer 2 regelt das Verfahren der Behördenbeteiligung. Die bisherige Praxis, wonach die in ihrem
Zuständigkeitsbereich betroffenen Behörden den Plan digital erhalten und ihre Stellungnahme digital abgeben, wird
übernommen. Der Plan kann auch ausschließlich elektronisch übermittelt oder über die Internetseite der
Anhörungsbehörde oder ein Internetportal zugänglich gemacht werden. Damit ist auch der Fall erfasst, dass die Unterlagen 
auf einem zentralen Datenportal hinterlegt und von Berechtigten abgerufen werden können.
Zu Nummer 3 
Nach Absatz 2 Nummer 3 kann die Anhörungsbehörde von den Behörden im Rahmen der Behördenbeteiligung 
verlangen, ihre Stellungnahmen elektronisch zu übermitteln. Dies kann auch über ein entsprechendes
Internetportal erfolgen. 
Zu Absatz 3 
Die Regelung sieht eine elektronische Zugänglichmachung der Planunterlagen vor und gestaltet damit die
Beteiligung der Privatbetroffenen und der Verbände digital aus. Nach Satz 1 soll die Planauslegung in den Gemeinden 
durch die elektronische Zugänglichmachung durch die Anhörungsbehörden ersetzt werden. Ihnen obliegt die
Entscheidung darüber. Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch die Veröffentlichung auf der Internetseite 
der Anhörungsbehörde und unter Wahrung schützenswerter Betriebsgeheimnisse und des Datenschutzes. 
Die Regelungen sollen den Verwaltungsaufwand reduzieren und lehnen sich an § 22 Absatz 3 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz an. Erfahrungswerte haben gezeigt, dass die Möglichkeit, die physisch 
ausgelegten Unterlagen einzusehen, auch in Zeiten ohne Pandemie nur sehr geringfügig genutzt wird. Die
Änderung soll somit der Verfahrensbeschleunigung durch die Umstellung auf eine zeitgemäße Auslegungsform dienen, 
ohne einen Teil der Öffentlichkeit auszuschließen. Es werden daher auch die Belange von Personen in den Blick 
genommen, die keinen bzw. keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben. Um auch diesen Personen eine 
Kenntnisnahme der auszulegenden Unterlagen zu ermöglichen, muss diesen auf Verlangen eine leicht zu
erreichende Zugangsmöglichkeit durch die Anhörungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.  
Die Sätze 4 und 5 modifizieren die Regelungen zur Bekanntmachung der Auslegung für den Regelfall der
digitalen Auslegung. Die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung durch die Gemeinden nach § 73 Absatz 5 Satz 1 
VwVfG soll – wie die Auslegung des Plans – durch deren elektronische Zugänglichmachung ersetzt werden. 
Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 VwVfG erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde und 
nicht durch die Gemeinde. Die Bekanntmachung erfolgt, wenn die Option der digitalen Auslegung gewählt wird, 
zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirken wird. Satz 5 modifiziert den Inhalt der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 5 Satz 2 VwVfG, soweit die 
elektronische Zugänglichmachung greift. Ansonsten verbleibt es bei dessen Inhalt.  
Zu Absatz 4 
Der neue Absatz 4 regelt ergänzend zu § 73 Absatz 4 und Absatz 8 VwVfG und zu § 21 Absatz 1 UVPG, dass 
Privatbetroffene und Verbände ihre Einwendungen und Stellungnahmen zu den Planunterlagen in elektronischer 
Form abgeben sollen, wobei auch eine schriftliche Übermittlung möglich bleibt. Die Abgabe erfolgt nunmehr 
gegenüber der Anhörungsbehörde. Deren Abgabe zur Niederschrift bei der Gemeinde oder der Anhörungsbehörde 
(§ 73 Absatz 4 Satz 1 VwVfG) wird ausgeschlossen. Es hat sich gezeigt, dass diese in der Praxis keine größere 
Bedeutung mehr hat. 
Bei der elektronischen Kommunikation findet § 3a Absatz 2 VwVfG keine Anwendung. Die jeweilige
Ausgestaltung der elektronischen Abgabe von Stellungnahmen, Einwendungen, Äußerungen oder sonstigen Erklärungen 
bestimmt nach Absatz 7 die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. 
Zu Absatz 5 
Der neue Absatz 5 übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen in § 18a Nummer 1 und Nummer 2 
AEG. Darüber hinaus soll im Falle der Änderung eines bereits ausgelegten, aber noch nicht festgestellten Plans 
im Regelfall von einer Erörterung abgesehen werden. 
Zu Absatz 6 
Für den Fall, dass eine Erörterung stattfindet, eröffnet der neue Absatz 6 die Möglichkeit, diese ganz oder
teilweise in digitaler Form durchzuführen. Die Anhörungsbehörde kann die technische Ausgestaltung wählen. Dabei 
hat sie die berechtigten Interessen der Beteiligten, insbesondere die digitale Infrastruktur in den betroffenen
Gemeinden, zu berücksichtigen und eine angemessene Zugangsmöglichkeit sicherzustellen. Die Regelung lehnt sich 
an das während der COVID-19-Pandemie geschaffenen Planungssicherstellungsgesetz an.
Zu Absatz 7 
Angesichts der vielen technischen Möglichkeiten, den Plan oder die Planunterlagen und darauf bezogene
Erklärungen insbesondere Stellungnahmen von Behörden und Einwendungen sowie Äußerungen Privater und von
Umweltverbänden elektronisch zu übersenden oder zugänglich zu machen, obliegt es der Anhörungs- und
Planfeststellungsbehörde, einen geeigneten Weg des Informationsaustauschs festzulegen und anzuwenden. Nach Absatz 7 
bestimmen daher die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörden die technische Ausgestaltung des Zugangs. 
Zu § 18b (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung) 
Zu Absatz 1 
Durch die Neuregelungen in § 18b Absatz 1 AEG werden die Digitalisierungsmöglichkeiten im Wesentlichen 
auch auf Verfahrensschritte nach § 74 VwVfG und bei Vorhaben, die der Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen, auch auf § 27 UVPG erstreckt. Die bisherigen Regelungen in § 18b AEG werden übernommen. 
§ 18b Absatz 1 AEG regelt das anzuwendende Verfahrensrecht bei Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren als Sonderregelung zu § 74 VwVfG und § 27 UVPG. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die bisherige Regelung in § 18b Absatz 1 Nummer 1 AEG und erweitert 
sie durch Verweis auf § 18a AEG um die Möglichkeit, Verfahrensschritte digital vorzunehmen. 
Zu Absatz 3 
Die Regelung bezieht sich auf die Zustellung, die Auslegung und die Bekanntmachung der Auslegung des
Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung einschließlich der dazugehörigen Unterlagen. Es gelten dabei 
die gleichen Grundsätze wie bei der Auslegung des Plans. Auch hier kann auf die physische Auslegung von
Papierunterlagen in den Gemeinden verzichtet und diese stattdessen elektronisch zugänglich gemacht werden. Die 
in § 18a Absatz 3 AEG enthaltenen Regelungen zur Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung werden
daher weitestgehend übernommen. Einziger Unterschied ist, dass nunmehr mangels Zuständigkeit nicht die
Anhörungsbehörde entscheidet, sondern die Planfeststellungsbehörde und der Inhalt des Bekanntmachungstextes sich 
an § 74 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 VwVfG orientiert. 
Für den Fall der elektronischen Zugänglichmachung enthält Satz 5 ergänzende Regelungen zur Zustellung. Diese 
orientieren sich an den bestehenden Regelungen in § 74 Absatz 4 und 5 VwVfG. Im Fall der elektronischen
Zugänglichmachung gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den 
Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. In der Bekanntmachung 
ist hierauf hinzuweisen. Neu ist insofern, dass die Zustellungsfiktion auch gegenüber dem Träger des Vorhabens 
eintritt, wenn auch ihm gegenüber auf die analoge Zustellung verzichtet wird. Wird ihm oder einzelnen Beteiligten 
der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung dagegen zugestellt, verbleibt es auch im Fall der
elektronischen Zugänglichmachung gegenüber den übrigen Betroffenen bei dem Grundsatz, dass der Zeitpunkt der 
Individualzustellung maßgebend ist.  
Zu Nummer 4 (§ 18e AEG) 
Zu Buchstabe a (Absatz 2) 
Die Änderung in den bisherigen Absätzen 2 bis 4 berücksichtigt, dass nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a 
VwGO Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend 
Bundesschienenwege zum Inhalt haben, keine aufschiebende Wirkung haben. Die Regelung in der VwGO ist als 
allgemeine Regelung angelegt. Damit ist eine spezialgesetzliche Regelung in den Fachgesetzen entbehrlich. 
Durch die Neuregelung richtet sich der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zukünftig nach § 80 Absatz 2 Satz 1 
Nummer 3a VwGO und erfasst somit, da nicht mehr auf Vorhaben der im Bundesschienenwegeausbaugesetz 
genannten Bundesschienenwege beschränkt, alle Bundesschienenwegevorhaben. Der neue § 18e Absatz 2 AEG 
regelt wie bisher die Frist für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 
VwGO. Zur Vereinheitlichung ist diese nicht mehr nur auf Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs beschränkt. Die 
bisherige Regelung in § 18e Absatz 4 AEG wird in die Sätze 4 und 5 übernommen.
Zu Buchstabe b (Absätze 3 und 4) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Aufhebung der Absätze 3 und 4. 
Zu Nummer 5 (§ 18g Absätze 2 und 3 AEG neu) 
Zu Buchstabe a 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Buchstabe b 
Aufgrund der sich in kurzen Zeiträumen aktualisierenden prognostizierten Verkehrsentwicklungen für die 
Schiene ist es Ziel der Neuregelung, die sich hieraus ergebenden wiederholenden Planungsschleifen in den
laufenden Planfeststellungsverfahren zu durchbrechen. Wesentlicher Inhalt der neuen Absätze 2 und 3 ist vor diesem 
Hintergrund: 
Ändert sich die prognostizierte Verkehrsentwicklung nach der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung und 
werden hierdurch die in Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte oder erstmals die Immissionsgrenzwerte der 
Verkehrslärmschutzverordnung überschritten, kann das Verfahren auf Verlangen des Trägers des Vorhabens
vorbehaltlich der Entscheidung zur Lärmvorsorge zu Ende geführt werden. Die Genehmigungsbehörde trifft insoweit 
ihre Entscheidung auf Basis der Berechnungen des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden
Verkehrslärm, die dem Antrag bei Bekanntmachung in Form des Betriebsprogramms der
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu Grunde lagen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet in diesem Fall über Ansprüche der
Betroffenen auf Lärmschutz im Nachgang durch Beschluss entsprechend § 75 Absatz 2 Satz 3 VwVfG. Dabei ist die
fortgeschriebene, zu diesem Zeitpunkt aktuelle Verkehrsprognose zugrunde zu legen. 
Mit dem Regelungsvorschlag soll die schnellere Schaffung von Baurecht ermöglicht werden, indem
zwischenzeitlich geänderte Verkehrsprognosen nicht zu einer Verzögerung der Verfahren führen. Gleichzeitig wird über 
Absatz 3 gewährleistet, dass die entstehenden Auswirkungen für den Lärmschutz betroffener Bürgerinnen und 
Bürger berücksichtigt werden. Diese Zielsetzung wird durch ein zweistufiges Verfahren erreicht. 
Gemäß Absatz 1 (erste Stufe) ist die Planfeststellungsbehörde trotz erheblich geänderter prognostizierter
Verkehrsentwicklungen auf Verlangen des Vorhabenträgers befugt, auf Grundlage des Betriebsprogramms das der 
Bekanntmachung der Auslegung zu Grunde lag, vorbehaltlich einer Entscheidung zum Lärmschutz, Baurecht zu 
schaffen. 
Mit der neuen Regelung wird vermieden, dass der Vorhabenträger bei potenzieller Überschreitung der Grenzwerte 
sein Betriebsprogramm (Zugzahlen, Zuggattungen, etc.), das maßgebend für die Festlegung von
Schutzmaßnahmen vor Lärm und Erschütterung ist, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses neu zu erstellen hat. Es wird 
auch vermieden, dass die schalltechnischen Untersuchungen zu diesem Verfahrenszeitpunkt überarbeitet werden 
müssen und die Planfeststellungsbehörde die aktualisierten Planunterlagen erneut auszulegen und hierzu die
Betroffenen anzuhören hat. Je nach Projektgröße und Verfahrensstand des Genehmigungsverfahrens kann durch die 
neue Regelung eine Beschleunigung von bis zu drei Jahren erreicht werden. 
Gemäß Absatz 3 (zweite Stufe) entscheidet die Genehmigungsbehörde über Ansprüche der Betroffenen auf
aktiven und passiven Lärmschutz durch Beschluss. Grundlage für den Beschluss sind die zum Zeitpunkt des
Beschlusses aktuellen Unterlagen. Bei der Beurteilung der zu ergreifenden Lärmschutzmaßnahmen findet das
Regelungsregime der §§ 41 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wonach im Grundsatz der aktive Lärmschutz 
dem passiven Lärmschutz vorgeht, in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 4 VwVfG Anwendung. 
Der Träger des Vorhabens informiert frühzeitig die Öffentlichkeit über Änderungen der prognostizierten
Verkehrsentwicklung. Durch die Planfeststellungsbehörde ist dem betroffenen Anwohnerkreis und den nach § 3 
UVPG anerkannten Umweltvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (§ 73 Absatz 8 VwVfG).  
Absatz 3 Satz 2 stellt den Bezug zu § 75 Absatz 2 Satz 3 VwVfG her. Vergleichbar mit der Sachlage bei
nachträglichen Schutzauflagen zu einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss können die nach Absatz 2
planfestgestellten Verkehrsanlagen durch die Entscheidung über den Lärmschutz nicht mehr in Frage gestellt werden.
Gemäß Absatz 3 Satz 3 darf die Inbetriebnahme des Schienenweges erst nach vollständiger Umsetzung der
Maßnahmen zur Lärmvorsorge erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass der Beschluss zur Lärmvorsorge rechtzeitig 
getroffen wird. 
Zu Nummer 6 
Zu § 20 AEG neu (Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz) 
Zu Absatz 1 
Der neue § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 AEG mit den entsprechenden Anlagen 3 und 4 dient der Umsetzung von 
Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187. Sie legen den Anwendungsbereich der neuen §§ 20, 20a und 20b AEG 
fest. Dabei sind von den Vorhaben nach § 20 Absatz 1 AEG nur Aus- und Neubauvorhaben erfasst. Nicht erfasst 
sind beispielsweise Ersatzneubauten, auch wenn sie eine geringfügig höhere Kapazität ermöglichen. Ebenfalls 
nicht vom Anwendungsbereich des Absatzes 1 erfasst sind Vorhaben des European Train Control System (ETCS). 
Wenn Vorhaben aus mehreren Teilprojekten bestehen, bezieht sich die Vierjahresfrist auf die jeweiligen
Teilprojekte. Das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren schließt mit einem Planfeststellungbeschluss oder 
einer Plangenehmigung ab. Die Fristenregelung des Absatzes 1 Satz 1 und 3 erfolgt in Umsetzung von Artikel 5 
Absatz 1 sowie Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2021/1187. 
Im Vierjahreszeitraum sind – nach ausdrücklicher Mitteilung der Europäischen Kommission unter Verweis auf 
Erwägungsgrund 3 der Richtlinie (EU) 2021/1187 – vorhabenbezogene Umweltprüfungen mitinbegriffen. Vom 
Vierjahreszeitraum nicht berührt sind die aus Völkerrecht und Unionsrecht resultierenden Verpflichtungen. Nicht 
davon erfasst sind zudem diejenigen Zeiträume, die für die Durchführung von verwaltungsrechtlichen und
gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie für die Durchsetzung dieser Rechtsbehelfe vor Gericht erforderlich sind, 
sowie alle Zeiträume, die erforderlich sind, um daraus resultierende Entscheidungen oder Rechtsbehelfe
umzusetzen. 
Die Vorschrift des § 20 Absatz 1 Satz 3 AEG betreffend den Vorrangstatus der in den Anwendungsbereich gemäß 
Absatz 1 Satz 1 fallenden Vorhaben beruht auf Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187. Die Behörden 
haben bei der Anwendung dieses Bearbeitungsvorrangs nach Satz 4 das Beschleunigungsinteresse an anderen 
Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten. 
Insbesondere für den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromnetze wird vor dem Hintergrund der
Klimaziele und der Energiekrise wie in § 2 EEG und § 1 NABEG nicht nur das überragende öffentliche Interesse 
festgeschrieben, sondern ist auch ein beschleunigter Ausbau prioritär. Diese Vorhaben dürfen deshalb nicht
zurückgestellt werden. 
Zu Absatz 2 
Die Regelung des Absatzes 2 erfolgt in Umsetzung und Konkretisierung von Artikel 6 und Artikel 4 Absatz 7 
Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2021/1187. Der Begriff des Antrags meint die Anzeige im Sinne des Artikels 6 
Absatz 1 der Richtlinie. Die Erstellung einer ausführlichen Antragsübersicht für den Vorhabenträger durch die 
zuständige Behörde ist nicht erforderlich. Es wird insoweit auf § 25 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz sowie 
auf die Richtlinien über den Erlass von Planrechtsentscheidungen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des
Bundes nach § 18 Absatz 1 AEG sowie der Magnetschwebebahnen nach § 1 MBPlG (Planfeststellungsrichtlinien) 
des Eisenbahn-Bundesamtes verwiesen. Der Begriff der „erforderlichen Reife“ bedeutet, dass die zuständige
Behörde prüft, ob die eingereichten Antragsunterlagen den Anforderungen der Anhörung genügen, sie also Dritten 
eine Prüfung ermöglichen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im
Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte oder Interessen Einwendungen erheben wollen. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 setzt Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187 um. Auf begründeten Antrag der zuständigen 
Behörde hin entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach pflichtgemäßem Ermessen über 
die Gewährung einer Fristverlängerung. Die Gründe für den Antrag sind anzugeben. Die Gewährung einer
Fristverlängerung kommt beispielsweise regelmäßig in Betracht, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten oder 
etwa der Vorhabenträger ihm gesetzte Fristen überschritten oder mit ungebührlicher Verzögerung gehandelt hat. 
Eine Fristverlängerung aufgrund personeller Engpässe oder Überlastung der Genehmigungsbehörde kann
grundsätzlich nicht gewährt werden. Eine Fristverlängerung kann höchstens zwei Mal gewährt werden.
Zu Absatz 4 
Absatz 4 enthält eine Übergangsvorschrift und stellt entsprechend Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 
2021/1187 klar, dass die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung auf Vorhaben finden deren Planunterlagen vor Ablauf 
des 10. August 2023 eingereicht wurden. 
Zu § 20a AEG neu (Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz) 
Die Vorschrift betrifft grenzüberschreitende Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Satz 1, also solche, die zwei oder mehr 
Mitgliedstaaten betreffen, vgl. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187. 
Die Regelung des Absatzes 1 erfolgt in Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187;
Absatz 2 in Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie und Absatz 3 in Umsetzung des Artikels 7 Absatz 4 
der Richtlinie. 
Zu § 20b AEG neu (Berichterstattung an die Europäische Kommission) 
Die Vorschrift beruht auf Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2021/1187 und setzt die Vorbereitung der
Berichtspflichten an die Europäische Kommission um. 
Zu Nummer 7 (§ 21 Absatz 1a AEG neu) 
Die Vorschrift ermöglicht eine vorzeitige Besitzeinweisung zu einem früheren Zeitpunkt, was zu einer zügigeren 
Umsetzung des Vorhabens beitragen kann. 
Durch den neuen Absatz 1a wird eine vorzeitige Besitzeinweisung bereits vor Erlass und Vollziehbarkeit des 
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ermöglicht. Frühester maßgeblicher Zeitpunkt ist der 
Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 VwVfG, bei dem bereits davon ausgegangen werden kann, dass 
die Behörde über ausreichende Kenntnisse des Vorhabens verfügt, um eine Prognoseentscheidung zu treffen. 
Hierzu hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung anhand des 
derzeitigen Verfahrensstandes zu antizipieren und der Besitzeinweisung zugrunde zu legen. 
Die weiteren Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 AEG müssen gleichwohl vorliegen. Das bedeutet, dass der
sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten sein muss und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz 
eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch
Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. 
Zu Nummer 8 
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der geänderten Ministeriumsbezeichnungen. 
Zu Nummer 9 
Zu Anlage 3 neu zu § 20 Absatz 1 Satz 1 AEG 
Die neue Anlage 3 enthält eine Auflistung der Streckenabschnitte mit Blick auf Vorhaben nach § 20 Absatz 1 
Satz 1. Sie entspricht den vorermittelten Abschnitten im Anhang der Richtlinie (EU) 2021/1187 im Bereich der 
Bundeseisenbahn. 
Zu Anlage 4 neu zu § 20 Absatz 1 Satz 2 AEG 
Die neue Anlage 4 enthält eine Auflistung der Streckenabschnitte mit Blick auf Vorhaben nach § 20 Absatz 1 
Satz 2 AEG. Sie beschreibt die Schieneninfrastrukturen in Deutschland betreffenden Verläufe der nach Artikel 1 
Absatz 1 b) der Richtlinie (EU) 2021/1187 zu berücksichtigenden TEN-V-Kernnetzkorridore. Grundlage der
Auflistung sind die am 1. September 2022 im TENtec Map Viewer öffentlich zugänglichen Informationen zu durch 
Deutschland verlaufenden TEN-V-Kernnetzkorridoren. Mit den im TENtec Map Viewer hinterlegten
Informationen kommt die Europäische Kommission der sich aus Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1315/2013 vom 
11. Dezember 2013 ergebenden Verpflichtung nach, schematische indikative Karten der TEN-V-
Kernnetzkorridore in einem für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Format zur Verfügung zu stellen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes) 
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 BSWAG neu) 
Der neue § 1 Absatz 3 Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG) legt fest, dass der Bau oder die Änderung 
eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf 
feststellt, im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Die Bundesregierung schöpft damit die rechtlichen
Möglichkeiten aus, um die Erfahrungen mit der bisherigen Gesetzgebung des vergangenen Jahres zu Planungs- und 
Genehmigungsbeschleunigung für weitere Planungs- und Genehmigungsverfahren zu nutzen. 
Eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist für die Wirtschaftskraft und damit verbunden für Wachstum und 
Wohlstand von grundsätzlicher Bedeutung. Mobilität ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern die Teilhabe am 
gesellschaftlichen Leben. Für Unternehmen ist sie eine wichtige Voraussetzung ihrer wirtschaftlichen Aktivität. 
Ihre Bereitstellung stellt zudem eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge dar. Die Grundversorgung, etwa 
mit Lebensmitteln, medizinischen Produkten, Dienstleistungen oder Energie sowohl in urbanen als auch
ländlichen Gebieten bedarf ausreichender, flächendeckender Transportkapazitäten. Die Bedarfsplanvorhaben, die fest 
disponiert sind oder für die ein Vordringlicher Bedarf festgestellt ist, leisten dazu einen wesentlichen Beitrag. Sie 
dienen somit grundlegenden Gemeinwohlzwecken und liegen im überragenden öffentlichen Interesse. 
Der Ausbau des Bundesschienenwegenetzes dient zudem der Transformation hin zu einer klimaneutralen
Mobilität von Personen und Gütern. 
Zu Nummer 2 
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der geänderten Ministeriumsbezeichnung. 
Zu Nummer 3 (Anlage 1 zu § 1 BSWAG) 
Das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG) stellt den Ausbaubedarf der Schienenwege des Bundes fest 
und ist damit Grundlage für den Ausbau der Eisenbahnen des Bundes. Mit den Planungen zum Zielfahrplan für 
den Deutschlandtakt greift der Bund die Strategie einer fahrplanbasierten Infrastrukturentwicklung gemäß dem 
Prinzip „erst der Fahrplan, dann der Aus- und Neubau des Schienennetzes“ auf. Ziel ist es, das Angebot im
Schienenpersonenverkehr (SPV) bundesweit besser zu vertakten und durchgängige Kapazitäten für den
Schienengüterverkehr (SGV) bereitzustellen. Gleichzeitig berücksichtigt der Zielfahrplan attraktive SGV-Trassen
systematisch im Taktgefüge und stärkt grenzüberschreitende Verbindungen sowie die transeuropäischen Verkehrsnetze. 
In einem transparenten Prozess über drei Gutachterentwürfe wurde der Zielfahrplan gemeinsam mit allen
Beteiligten (insbesondere allen Ländern und Aufgabenträgern des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV),
Eisenbahnverkehrsunternehmen, Güterverkehrswirtschaft, Verbänden, Nachbarstaaten) entwickelt und abgestimmt. Damit 
sind neben den Anforderungen der Länder für den SPNV auch die Anforderungen des Marktes unter
Berücksichtigung der prognostizierten Nachfrageentwicklung eingeflossen. Ferner unterstellt der Zielfahrplan bereits
sämtliche Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs. Im Ergebnis liegt mit dem Zielfahrplan ein leistungsfähiges,
nachfragestarkes und wirtschaftlich optimiertes Gesamtangebot vor. 
Auf dieser Basis wurden Infrastrukturmaßnahmen fahrplanbasiert abgeleitet und gesamtwirtschaftlich in einem 
Gesamtplanfall unter Zugrundlegung der geltenden Verkehrsprognose 2030 volkswirtschaftlich bewertet. Da der 
Zielfahrplan für den Deutschlandtakt ein Gesamtverkehrskonzept darstellt, profitieren von den im Gesamtplanfall 
enthaltenen bedarfsplanrelevanten Maßnahmen alle Verkehrsarten. 
Im Bedarfsplan sind bereits heute örtlich und sachlich konkretisierte Projektbündel enthalten (z. B. Optimiertes 
Alpha-E + Bremen, Korridor Mittelrhein: Zielnetz 1). Dieser Ansatz wurde für die Integration der Maßnahmen 
des Gesamtfalls Deutschlandtakt in den Bedarfsplan der Bundesschienenwege übernommen. 
Zur übersichtlichen sowie bestimmten Benennung der Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs werden die
Vorhaben Projektbündeln zugeordnet. Dazu wurde wie folgt vorgegangen: Einzelmaßnahmen des Gesamtplanfalls 
Deutschlandtakt werden einer bestehenden, einer ggf. zu erweiternden Bedarfsplanmaßnahme oder einem neuen 
Projektbündel zugeordnet, wenn sie 
– Synergieeffekte sowie gemeinsame verkehrliche Hauptrelationen aufweisen (z. B. entlang eines Korridors) 
und/oder
– im räumlichen (z. B. Maßnahmen in einem Knoten) und/oder fahrplanerischen Zusammenhang (z. B. zur 
Anschlusssicherung) stehen. 
Zur Sicherstellung der sachlichen und räumlichen Bestimmtheit der im Gesamtplanfall Deutschlandtakt
enthaltenen Maßnahmen ergeben sich damit drei Fallkonstellationen: 
1. Zuordnung zu einer bestehenden Bedarfsplanmaßnahme, sofern der räumliche und sachliche Umgriff bereits 
jetzt aus der geltenden Anlage hervorgeht (keine Anpassung des Gesetzes erforderlich), 
2. Erweiterung einer bestehenden Bedarfsplanmaßnahme um den jeweiligen räumlichen und/oder sachlichen 
Umgriff und Zuordnung zu ebendieser (Anpassung des Gesetzes erforderlich), 
3. Bildung eines neuen Deutschlandtakt-Projektbündels und Zuordnung zu ebendieser (Anpassung des
Gesetzes erforderlich). 
Die Bedarfsplanung ist als eine der ersten Planungsstufen zur Verwirklichung eines Vorhabens auf eine
großräumige, strategische Betrachtung angelegt. Sie schließt ab mit der gesetzgeberischen Entscheidung, dass für ein 
nach Art und Ausbauziel beschriebenes Projekt ein Bedarf besteht und es planerisch weiterzuverfolgen ist. Andere 
betroffene Belange werden erst im Zuge der nachfolgenden Planungsstufen in immer detaillierterer Form
untersucht und in eine Abwägung eingestellt. Die abschließende Entscheidung über Realisierbarkeit und Gestaltung 
des Vorhabens fällt erst auf der letzten Planungsstufe des öffentlich-rechtlichen Verfahrens, in der Regel im
Planfeststellungsverfahren. 
Gemäß § 4 Absatz 1 BSWAG wird nach Ablauf von jeweils fünf Jahren der Bedarfsplan unter Berücksichtigung 
der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung geprüft und ggf. angepasst. Die
Anpassung erfolgt durch ein Gesetz. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr stellt gemäß § 5 BSWAG 
Fünfjahrespläne zur Verwirklichung des Aus- und Neubaus nach dem Bedarfsplan auf. Über den Fortgang des 
Ausbaus des Bundesschienennetzes berichtet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr dem Deutschen 
Bundestag jährlich. 
Mit dem Aufstieg des Planfalls Deutschlandtakt in den Vordringlichen Bedarf werden demgemäß auch die
Projekte bzw. Projektbündel für den Deutschlandtakt als Teil des Bedarfsplans Schiene im Rahmen der
Bedarfsplanüberprüfung (BPÜ) überprüft; im Ergebnis der BPÜ wird im Anschluss daran der Zielfahrplan Deutschlandtakt 
den neuen verkehrlichen Entwicklungen gemäß der Langfrist-Verkehrsprognose entsprechend fortgeschrieben 
bzw. angepasst. 
Der BVWP bzw. der Bedarfsplan sind keine Investitions- bzw. Finanzierungspläne. Die Realisierung der
einzelnen Maßnahmen erfolgt nach Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 
Durch Artikel 3 des Gesetzentwurfs erhält der Bedarfsplan nach § 1 BSWAG seine neue Fassung und wird im 
Sinne des Deutschlandtakts entsprechend konkretisiert. Die genaue Ausgestaltung der darin bezeichneten
Vorhaben hängt von der weiteren operativen Projektplanung durch die Vorhabenträgerin ab. Der Bedarfsplan enthält 
daher keine Festsetzungen oder Vorfestlegungen auf etwaige Trassenführungen. 
Der Neu- und Ausbau nach dem Bedarfsplan erfolgt gemäß § 2 Absatz 1 BSWAG nach Stufen, die im
Bedarfsplan unterschieden werden. Die bereits im Gesetz enthaltenen Dringlichkeitsstufen Vordringlicher Bedarf (VB), 
Vordringlicher Bedarf-Engpassbeseitigung (VB-E) sowie Weiterer Bedarf (WB) ändern sich durch die
Konkretisierung im Wege des Abschlusses der Bewertung des Potenziellen Bedarfs bzw. des Deutschlandtakts nicht. 
Im Ergebnis der volkswirtschaftlichen Bewertung des Potenziellen Bedarfs des Bedarfsplans für die
Bundesschienenwege sind folgende Maßnahmen von Unterabschnitt 2, Vorhaben des Potenziellen Bedarfs, in den
Abschnitt  2, Neue Vorhaben, Unterabschnitt 1, Vordringlicher Bedarf (VB-E (in Fettdruck) u. VB) aufgestiegen: 
– ABS/NBS München – Mühldorf – Freilassing, 
– ABS/NBS Nürnberg – Erfurt, 
– ABS Nürnberg – Schwandorf/München – Regensburg – Furth im Wald – Grenze D/CZ, 
– ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt-Odenkirchen, 
– ABS Augsburg – Donauwörth,
– ABS Gotha – Leinefelde, 
– ABS Stuttgart – Backnang/Schwäbisch Gmünd – Aalen – Nürnberg, 
– ABS Kehl – Appenweier, 
– ABS Landshut – Plattling, 
– ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg, 
– ABS Weimar – Gera – Gößnitz, 
– ABS Regensburg – Mühldorf – Rosenheim, 
– ABS Niebüll – Klanxbüll, 
– NBS Studernheimer Kurve, 
– ABS Hamburg – Ahrensburg, 
– NBS Dresden – Prag, 
– ABS Lehrte/Hameln – Braunschweig – Magdeburg – Roßlau, 
– ABS Cuxhaven – Stade, 
– ABS Münster – Lünen, 
– ABS Leipzig – Chemnitz, 
– ABS Wilster – Brunsbüttel, 
– ABS Berlin – Angermünde – Pasewalk – Stralsund, 
– Weitere Streckenmaßnahmen zur Engpassauflösung (umfasst unter anderem ein Projekt „Überholgleise für 
740m-Züge“): Überholgleise für 740m-Züge, 
– Weitere Streckenmaßnahmen zur Engpassauflösung (umfasst unter anderem ein Projekt „Überholgleise für 
740m-Züge“): Bahnhof Fangschleuse, 
– Knoten Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, München, 
– Deutschland-Takt. 
Aufgrund des Projektzuschnitts im Zuge der wirtschaftlich positiven Bewertung des Potentiellen Bedarfs hat sich 
der örtliche Umgriff der folgenden Vorhaben geändert. Diese werden wie folgt umbenannt: 
Alt (vor der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung) Neu (im Ergebnis der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung) 
ABS Niebüll – Klanxbüll  ABS Niebüll – Klanxbüll – Westerland  
ABS Wilster – Brunsbüttel  ABS Itzehoe – Wilster – Brunsbüttel  
ABS Stuttgart – Backnang/Schwäbisch Gmünd – 
Aalen – Nürnberg 
ABS Stuttgart – Backnang – Nürnberg 
Die NBS Studernheimer Kurve wird dem Knoten Mannheim zugeordnet. 
Die NBS Dresden – Prag wird neu als NBS Dresden – Grenze D/CZ bezeichnet. 
Die ABS Hamburg – Ahrensburg wird als S4 Ost dem Knoten Hamburg zugeordnet. 
Im Zuge der Investition zur Ansiedlung der Automobilindustrie am Standort Grünheide wurde der Ausbau des 
Bahnhofs Fangschleuse an der Strecke Berlin – Frankfurt (Oder) für den Güterverkehr positiv bewertet. Dieser 
steigt als Teil der Bedarfsposition Nr. 37 des Potenziellen Bedarfs „Weitere Streckenmaßnahmen zur
Engpassauflösung“ in den Vordringlichen Bedarf auf.
Das Herunterbrechen der in der Sammelposition Deutschlandtakt enthaltenen Maßnahmen gemäß dem oben
beschriebenen Vorgehen ergibt folgende Projektbündel bzw. erweiterte Bedarfsplanmaßnahmen: 
– Projektbündel 1: ABS Berlin – Wittenberge – Hamburg, ABS Berlin – Rostock, 
– Projektbündel 2: ABS/NBS Hannover – Hamburg, 
– Projektbündel 3: ABS Bremerhaven – Bremen – Langwedel – Uelzen, ABS Magdeburg – Stendal – Uelzen, 
ABS Magdeburg – Halle, ABS Wunstorf – Verden – Rotenburg, ABS Minden – Nienburg, ABS Elze – 
Hameln, ABS Lehrte – Braunschweig – Magdeburg – Roßlau – Falkenberg, ABS Sandersleben – Halle, 
– Projektbündel 4: ABS/NBS Frankfurt am Main – Aschaffenburg – Würzburg – Nürnberg – Ingolstadt – 
München, 
– Projektbündel 5: ABS/NBS Hanau/Gießen – Fulda, ABS/NBS Berlin – Halle/Leipzig – Erfurt – Fulda, 
– Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln – Frankfurt am Main, ABS/NBS Mainz –/ Frankfurt am Main, 
ABS/NBS Frankfurt am Main – Mannheim, ABS/NBS Mannheim – Karlsruhe, ABS/NBS Mannheim – 
Stuttgart – Ulm, ABS/NBS München – Augsburg – Ulm, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau, 
– Projektbündel 7: ABS/NBS Karlsruhe – Basel, ABS Appenweier – Kehl – Grenze D/F, 
– Projektbündel 8: ABS/NBS Dortmund – Hamm, ABS/NBS Hannover – Bielefeld – Hamm, ABS Berlin – 
Hannover, 
– Projektbündel 9: ABS München – Landshut – Obertraubling – Regensburg – Marktredwitz – Hof, 
ABS Mühldorf – Landshut, ABS Nürnberg – Schwandorf – Furth im Wald – Grenze D/CZ, 
– Projektbündel 10: ABS Oldenburg – Bremen, ABS Oldenburg – Emden, 
– Projektbündel 11: ABS Regensburg – Ingolstadt – Donauwörth – Ulm, 
– Großknoten Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, München, 
– Knoten Aachen, Leipzig, 
– ABS/NBS München – Mühldorf – Freilassing – Grenze D/A / – Simbach – Grenze D/A, 
– ABS/NBS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH, 
– ABS Berlin – Angermünde – Pasewalk – Stralsund – Sassnitz. 
Sofern vom sachlichen und räumlichen Umgriff der neuen Deutschlandtakt-Projektbündel erfasst, werden die 
bereits im Vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans Schiene enthaltenen Vorhaben den neuen Bündeln zugeordnet. 
Die Projektbündel wurden wie folgt aus den (Teil-) Maßnahmen des Vordringlichen Bedarfs und den
Teilmaßnahmen zum Deutschlandtakt gebildet: 
Die variantenoffene Ausgestaltung der jeweiligen hier genannten, aus dem Zielfahrplan abgeleiteten
Infrastrukturmaßnahmen obliegt der späteren vertieften Projektplanung. 
 
Das Projektbündel 1: ABS Berlin – Wittenberge – Hamburg, ABS Berlin – Rostock umfasst folgende detaillierte 
Infrastrukturmaßnahmen: 
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Berlin Umbau des Westkopfes in Berlin-Spandau zur viergleisigen Einbindung 
der Hamburger Bahn, zweigleisiger Ausbau der Strecke 6179 zwischen 
Nennhauser Damm und Berlin-Spandau, Errichtung eines zusätzlichen 
Bahnsteigs mit zwei Bahnsteigkanten an der Güterstrecke bzw. den
beiden südlichen Gleisen 
Hamburg – Berlin Bau eines dritten Gleises zwischen Neustadt und Nauen (SPNV in der 
Mitte mit Bahnsteigen, SPFV außen ohne Bahnsteige); Bau eines dritten
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
und vierten Gleises zw. Nauen und Berlin-Spandau (Richtungsbetrieb, 
langsame Gleise mit Mittelbahnsteig innen) 
Hamburg – Berlin 
Wittenberge: Bau einer zusätzlichen Bahnsteigkante und
Weichenverbindung; Optimierung der Leit- und Sicherungstechnik (LST) für
gleichzeitige Ein- und Ausfahrten; Verkürzung der Zugfolgezeiten von/nach 
Berlin und Ludwigslust 
Hamburg – Berlin Bau einer zusätzlichen Weichenverbindung im Nordkopf von Ludwigs-lust 
Hamburg – Berlin Herstellung der durchgehenden Zweigleisigkeit im Bahnhof Hagenow Land für die Relation Hamburg – Schwerin 
Knoten Neustrelitz Neustrelitz: Bau einer zusätzlichen, beidseitig angebundenen Bahnsteig-kante 
 
Projektbündel 2: ABS/NBS Hannover – Hamburg umfasst folgende detaillierte Infrastrukturmaßnahmen: 
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Hamburg 
Maschen – Stelle – Ashausen: Umbau des Knotens, sodass zwei Züge 
parallel und niveaufrei sowohl in das außenliegende als auch in das
innenliegende Gleis der Strecke Hamburg – Lüneburg ein- und ausfahren 
können 
Hannover – Hamburg  
Herstellung paralleler Fahrmöglichkeiten durch zusätzliche
Weichenverbindungen in Celle für die S-Bahn Richtung Lehrte und den SGV 
Richtung Hamburg 
Hannover-Vinnhorst – Maschen 
Personenbahnhof (Pbf)  
Bau eines Güterüberholbahnhofs im Bereich von etwa einem Drittel der 
Länge der NBS zwischen Hannover und Hamburg mit 740 m Nutzlänge 
ABS/NBS Hamburg –
Hannover, ABS Langwedel – Uelzen, 
Rotenburg – Verden –
Minden/Wunstorf, Bremerhaven – 
Bremen – Langwedel
(Optimiertes Alpha-E + Bremen) 
Abschnitt Hamburg – Hannover des bisherigen Bedarfsplanvorhabens 
(siehe auch Projektbündel 3), Bau einer Aus-/Neubaustrecke
(Höchstgeschwindigkeit mind. 250 – 300 km/h je nach Trassierung) zur
Erreichung der angestrebten Zielfahrzeit im Zielfahrplan Deutschlandtakt 
 
Projektbündel 3: ABS Bremerhaven – Bremen – Langwedel – Uelzen, ABS Magdeburg – Stendal – Uelzen, ABS 
Magdeburg – Halle, ABS Wunstorf – Verden – Rotenburg, ABS Minden – Nienburg, ABS Elze – Hameln, ABS 
Lehrte – Braunschweig – Magdeburg – Roßlau – Falkenberg, ABS Sandersleben – Halle umfasst folgende
detaillierte Infrastrukturmaßnahmen: 
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Bremerhaven-Wulsdorf – 
Bremervörde – Verden (NE-
Bahn) 
Elektrifizierung Bremerhaven-Wulsdorf – Bremervörde 
Bremerhaven-Wulsdorf – 
Bremervörde – Verden (NE-
Bahn) 
zweigleisiger Ausbau Sellstedt (Höhe Heidekultur) – Wehdel
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Bremerhaven-Wulsdorf – 
Bremervörde – Verden (NE-
Bahn) 
Elsdorf: Ausbau zum Kreuzungsbahnhof mit 740 m Nutzlänge 
Bremerhaven-Wulsdorf – 
Bremervörde – Verden (NE-
Bahn) 
Bau einer Verbindungskurve Waffensen – Unterstedt  
Bremerhaven-Wulsdorf – 
Bremervörde – Verden (NE-
Bahn) 
Elektrifizierung Rotenburg – Bremervörde inkl. Der neu zu
bauenden Kurve Waffensen – Unterstedt  
Uelzen – Bremen Brockhöfe Ausweichanschlussstelle (Awanst): Umbau zum
Kreuzungsbahnhof für den Güterverkehr mit 740 m Nutzlänge und
einem zusätzlichen Gleis für den SPNV 
Uelzen – Bremen Harber Ausweichanschlussstelle: Ausbau zum Kreuzungsbahnhof 
für den Güterverkehr mit 740 m Nutzlänge 
Uelzen – Bremen zweigleisiger Ausbau Frielingen – Stadt Visselhövede Awanst 
Uelzen – Bremen Visselhövede: Ausbau zum Kreuzungsbahnhof für den
Güterverkehr mit 740 m Nutzlänge 
Uelzen – Bremen Kirchlinteln: Ausbau zum Kreuzungsbahnhof für den Güterverkehr 
mit 740 m Nutzlänge 
Uelzen – Bremen Langwedel: niveaufreie Anbindung der Strecke Langwedel –
Uelzen 
Nienburg – Minden  Nienburg: Bau eines Überwerfungsbauwerkes für die Relation 
Minden – Verden 
Nienburg – Minden  Betriebsstelle Leese RWG: Ausbau zum Kreuzungsbahnhof mit 
740 m Nutzlänge 
Hannover – Lehrte –
Braunschweig 
Bau eines Überwerfungsbauwerkes von Beddingen in Richtung 
Lehrte im Ostkopf von Groß Gleidingen 
Sandersleben – Halle  Bau eines Kreuzungsgleises in Nauendorf zur Erfüllung des SGV 
Mengengerüsts mit 740 m Nutzlänge 
Schönebeck – Glindenberg  Ertüchtigung der Güterstrecke Schönebeck – Magdeburg für den 
SPV 
Stendal – Uelzen Bau eines dritten Streckengleises zwischen Uelzen und Veerßen 
neben dem Streckengleis der Strecke 6899 der Fahrtrichtung
Uelzen – Veerßen (somit zweigleisiger Ausbau Uelzen Bahnhof
Westseite – Veerßen) 
ABS/NBS Hamburg –
Hannover, ABS Langwedel – 
Uelzen, Rotenburg – Verden 
– Minden/Wunstorf,
Bremerhaven – Bremen –
Langwedel (Optimiertes Alpha-E 
+ Bremen) 
Abschnitte Langwedel – Uelzen, Rotenburg – Verden –
Minden/Wunstorf, Bremerhaven – Bremen – Langwedel des bisherigen 
Bedarfsplanvorhabens (siehe auch Projektbündel 2)
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
ABS Uelzen – Stendal – 
Magdeburg – Halle
(Ostkorridor Nord) 
bisheriges Bedarfsplanvorhaben 
ABS Lehrte/Hameln – 
Braunschweig – Magdeburg 
– Falkenberg 
ABS Lehrte/Hameln – Braunschweig – Magdeburg – Falkenberg 
im Ergebnis der Bewertung in den VB aufgestiegen 
 
Projektbündel 4: ABS/NBS Frankfurt am Main – Aschaffenburg – Würzburg – Nürnberg– Ingolstadt – München 
umfasst folgende detaillierte Infrastrukturmaßnahmen: 
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Hanau – Aschaffenburg  viergleisiger Ausbau Großkrotzenburg – Steinerts,
Geschwindigkeitserhöhung auf den Ferngleisen auf 230 km/h (Abschnitt
Großauheim – Steinerts), Bau niveaufreier Abzweige in
Großkrotzenburg und Steinerts (in Steinerts sowohl von den schnellen als auch 
von den langsamen Gleisen in die Kurve Richtung Mainaschaff) 
Ingolstadt – München  Ingolstadt – Petershausen: Ergänzung um ein drittes und viertes 
Gleis 
Ingolstadt – München  Petershausen: Bau je eines seitenrichtigen Überholgleises für den 
Güterverkehr mit 740 m Nutzlänge 
Ingolstadt – München Bau eines dritten Gleises Dachau – München Hbf entlang der 
SPFV-Gleise 
Knoten Ingolstadt Errichtung eines neuen Zugdeckungssignals an Gleis 1 in
Ingolstadt Hbf1 
Würzburg – Nürnberg  Bau eines Tunnels für den SPFV im Abschnitt Fürth-Bislohe – 
Nürnberg Hbf 
Würzburg – Nürnberg  Errichtung einer NBS Würzburg (ggf. Rottendorf) – Nürnberg 
(Fürth-Bislohe) inkl. Einbindung in den Knoten Nürnberg, Neu-
/Ausbau auf bis zu 300 km/h 
Würzburg – Nürnberg  Bau von mindestens einem Überholgleis an geeigneter Stelle im 
Abschnitt Rottendorf – Fürth-Bislohe mit 740 m Nutzlänge 
Würzburg – Nürnberg  Bau eines mittigen Wendegleises in Neustadt (Aisch) für den
Personenverkehr mittels Gleisverschwenkung 
Würzburg – Nürnberg viergleisiger Ausbau Würzburg Hbf – Rottendorf; 
Bau eines Überwerfungsbauwerkes vom Streckengleis aus Fürth 
auf das Streckengleis aus Schweinfurt sowie Bau von mehreren
zusätzlichen Weichenverbindungen in Würzburg Hbf (zum Teil mit 
Rückbau bestehender Weichen und Verschiebung von Bahnsteigen 
zur Gewährleistung der erforderlichen Nutzlängen) 
Gemünden – Würzburg  Veitshöchheim – Würzburg Rbf (Rangierbahnhof): Bau eines
mittigen Puffergleises für den SGV (Einfahrt Würzburg Rbf) mit 
740 m Nutzlänge 
                                                        
1  Alternative: Bau eines zusätzlichen Bahnsteigs.
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Gemünden – Würzburg  Gemünden: Bau eines mittigen Puffergleises für 740 m lange
Güterzüge 
Aschaffenburg – Würzburg  Bau einer zweigleisigen Strecke Heigenbrücken (Abzweig (Abzw.) 
niveaufrei) – Abzweig Nantenbach (Abzw. Niveaufrei) für 230 
km/h 
ABS/NBS Hanau –
Würzburg/Fulda – Erfurt1 
Abschnitt Hanau – Würzburg des bisherigen Bedarfsplanvorhabens 
(siehe auch Projektbündel 5) 
ABS Burgsinn – Gemünden 
– Würzburg – Nürnberg 
bisheriges Bedarfsplanvorhaben 
 
Projektbündel 5: ABS/NBS Hanau/Gießen – Fulda, ABS/NBS Berlin – Halle/Leipzig – Erfurt – Fulda umfasst 
folgende detaillierte Infrastrukturmaßnahmen: 
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Kassel – Gießen/Bebra Errichtung von neuen Bahnsteiggleisen in Baunatal-
Guntershausen: ein Bahnsteiggleis auf der Außenseite (Strecke Guxhagen – 
Kassel, in Fahrtrichtung Kassel) und ein Bahnsteiggleis auf der
Innenseite (Strecke Wabern – Kassel, in Fahrtrichtung Kassel),
zusätzlich Verschwenkung der bestehenden Hauptgleise nach
Westen; 
Südkopf: neue Weichenverbindung von Gleis 3 in das
Streckengleis nach Guxhagen 
Fulda – Eisenach Erhöhung der Geschwindigkeit (Verbindung von der NBS
Würzburg – Hannover an die Strecke Bebra – Eisenach) von 200 km/h 
auf 230 km/h zur Erreichung der Zielfahrzeit 
Frankfurt am Main – Fulda/ 
Gersfeld – Fulda 
Umbau der Weichenverbindungen im Bft (Bahnhofsteil) Fulda-
Bronnzell 
Gießen – Fulda  zweigleisiger Ausbau westlich des Kreuzungsbahnhofs Großen
Buseck (Richtung Gießen); Anpassung der Leit- und
Sicherungstechnik 
Gießen – Fulda  Streckenausbau mit Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit
zwischen Reiskirchen und Grünberg 
Gießen – Fulda  zweigleisiger Ausbau Grünberg – östlich von Grünberg im Bereich 
des Kreuzungsbahnhofs; Anpassung der Leit- und
Sicherungstechnik 
Gießen – Fulda  Ausbau des Bahnhofes Burg- und Niedergemünden zum
Kreuzungsbahnhof; Anpassung der Leit- und Sicherungstechnik 
Gießen – Fulda  zweigleisiger Ausbau im Bereich des Kreuzungsbahnhofs Zell-
Romrod; Anpassung der Leit- und Sicherungstechnik 
Gießen – Fulda  Errichtung eines zweiten Bahnsteigs in Wallenrod; Anpassung der 
Leit- und Sicherungstechnik
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Gießen – Kassel je eine neue Weichenverbindung im nördlichen und südlichen 
Bahnhofskopf von Cölbe zwischen Gleis 4, 3 und 2 sowie der
Strecke 2870, Verschwenkung des Durchfahrtsgleises Nord-Süd auf 
Gleis 2 
Knoten Erfurt  Bau von Überwerfungsbauwerken im West- und Ostkopf von
Erfurt Hbf 
Jüterbog – Falkenberg  Linda – Holzdorf: Errichtung eines Begegnungsabschnitts (ohne 
Ausbau der Stationen) 
Berlin – Halle (Saale)  Reaktivierungen des Bahnsteigs an Gleis 5 in Jüterbog für Züge 
von/nach Treuenbrietzen 
Berlin – Halle (Saale)  dreigleisiger Ausbau des Abschnitts Muldenstein – Radis mit
Kreuzungsmöglichkeit in Radis 
Berlin – Halle (Saale)  viergleisiger Ausbau Berlin Südkreuz – Ludwigsfelde inklusive 
Einbindung in Berlin Südende  
Berlin – Dresden/BER Abzweig Selchow: Bau eines Überwerfungsbauwerkes zur
niveaufreien Fahrmöglichkeit von Berlin Flughafen BER auf den Berliner 
Außenring 
Knoten Berlin  Berlin Hbf (Nord-Süd-Tunnel): Einbau der Optionsweichen zur 
Herstellung weiterer Fahrstraßen 
ABS/NBS Hanau –
Würzburg/Fulda – Erfurt 
Abschnitt Hanau – Fulda – Erfurt des bisherigen
Bedarfsplanvorhabens (siehe auch Projektbündel 4)  
 
Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln – Frankfurt am Main, ABS/NBS Mainz – Frankfurt am Main, ABS/NBS 
Frankfurt am Main – Mannheim, ABS/NBS Mannheim – Karlsruhe, ABS/NBS Mannheim – Stuttgart – Ulm, 
ABS/NBS München – Augsburg – Ulm, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau umfasst folgende detaillierte
Infrastrukturmaßnahmen: 
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Wiesbaden Abzweig Kaiserbrücke Ost – Wiesbaden Hbf: Reaktivierung des 
zweiten Gleises der Strecke 3528 zwischen Wiesbaden Ost und 
Wiesbaden Salzbach mit zusätzlichem Bau von
Weichenverbindungen in Wiesbaden Salzbach zur Ermöglichung paralleler
Fahrten von Wiesbaden in Richtung Mainz (via Strecken 3603 und 
2528) und Frankfurt am Main (via Strecken 3505 – 3603) 
Groß-Gerau-Dornberg – 
Klein-Gerau Eichmühle  
zweigleisiger Ausbau Groß-Gerau-Dornberg – Klein-Gerau
Eichmühle 
Mainz- Bischofsheim – 
Darmstadt Hbf  
Bau einer niveaufreien Kreuzung der Strecke Mainz –
Aschaffenburg mit der Nordanbindung von Darmstadt an die NBS 
Rhein/Main – Rhein/Neckar im Bereich Abzw. (Abzweig)
Weiterstadt Stockschneise 
Darmstadt – NBS R/M-R/N 
– Mannheim 
Bau einer eingleisigen Südanbindung von Darmstadt an die 
Schnellfahrstrecke (SFS) Rhein/Main – Rhein/Neckar mit
niveaufreier Einbindung
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Mannheim Mannheim Hbf: Bau von Schnellfahrweichen im Südkopf des 
Bahnhofes für schnellere Ein- und Ausfahrten 
Knoten Stuttgart Neubaustrecke Langes Feld – Stuttgart Hbf im Nordzulauf Stuttgart 
Knoten Stuttgart Stuttgart Hbf – Stuttgart-Feuerbach: Einbindung der
Bestandsstrecke aus Richtung Feuerbach/Zuffenhausen in den Zulauf Tunnel 
Bad Cannstatt (sogenannte „P-Option“)2 
Knoten Stuttgart Stuttgart-Bad Cannstatt: Bau einer Weichenverbindung für eine 
verbesserte Anbindung des Abstellbahnhofs 
Augsburg – Ulm Errichtung einer Aus-/Neubaustrecke Neu-Ulm – Augsburg inkl. 
Anbindung von Günzburg 
Augsburg – Ulm Beseitigung des höhengleichen Bahnsteigzugangs in Nersingen 
Donauwörth – Augsburg  Augsburg-Oberhausen: Ertüchtigung von Gleis 170 zum
Hauptgleis zur Durchführung von Zugfahrten 
Augsburg – München  Augsburg Hbf – München: Bau von Überholgleisen in beide
Richtungen für SGV zwischen Malching und Maisach 
Knoten München Augsburg Hbf – München: Bau einer zusätzlichen Bahnsteigkante 
in München-Pasing auf der Nordseite 
Bruchsal – Rheinsheim, 
Rheinsheim – Rohrbach 
zweigleisiger Ausbau Germersheim – Graben-Neudorf sowie
Ertüchtigung Graben-Neudorf für SGV mit 740 m Nutzlänge 
Korridor Mittelrhein:
Zielnetz I (umfasst unter
anderem NBS/ABS Mannheim – 
Karlsruhe, NBS Frankfurt 
am Main – Mannheim, ABS 
Köln/Hagen – Siegen –
Hanau) 
bisheriges Bedarfsplanvorhaben 
ABS/NBS Ulm – Augsburg bisheriges Bedarfsplanvorhaben 
 
Projektbündel 7: ABS/NBS Karlsruhe – Basel, ABS Appenweier – Kehl – Grenze D/F umfasst folgende
detaillierte Infrastrukturmaßnahmen: 
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Abzw. Appenweier
Renchtal – Bad Griesbach 
höhenfreier Ausbau der Einbindung der Renchtalbahn in die
badische Rheintalbahn am Abzw. Appenweier Renchtal 
Appenweier Kurve –
Appenweier Muhrhaag 
zweigleisiger Ausbau Appenweier Kurve – Appenweier Muhrhaag 
mit mittigem Wartegleis für den Güterverkehr auf der SFS
Karlsruhe – Basel 
ABS/NBS Karlsruhe – Basel bisheriges Bedarfsplanvorhaben 
ABS Kehl – Appenweier ABS Kehl – Appenweier im Ergebnis der Bewertung in den
Vordringlichen Bedarf aufgestiegen. 
 
                                                        
2 Zudem mögliche Entlastungsstrecke während der Bauphase des neuen Nordzulaufs.
Projektbündel 8: ABS/NBS Dortmund – Hamm, ABS/NBS Hannover – Bielefeld – Hamm, ABS Berlin –
Hannover umfasst folgende detaillierte Infrastrukturmaßnahmen: 
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Bodenburg – Groß Düngen  Ertüchtigung der Strecke Bodenburg – Groß Düngen für eine
Streckengeschwindigkeit von 80 km/h 
Hamm – Bielefeld –
Hannover  
NBS/ABS Bielefeld – Seelze 
Hamm – Bielefeld –
Hannover 
Ausbau der Fernbahn Hamm – Bielefeld 
Knoten Bielefeld Bau eines Mittelbahnsteigs in Bielefeld Hbf zwischen den Gleisen 
7 und 8; Bau zusätzlicher Weichen 
Hamm – Bielefeld –
Hannover  
Bau eines zusätzlichen Außenbahnsteigs in Minden an Gleis 14  
Hamm – Hannover Errichtung eines zusätzlichen Bahnsteigs an Gleis 4 im Bahnhof 
Haste 
Hamm – Hannover Wunstorf – Hannover: Bau eines Überwerfungsbauwerkes in 
Seelze 
Knoten Hannover Bau einer eingleisigen Verbindungskurve Hannover-Leinhausen 
von der Strecke Bielefeld – Hannover (niveaugleiche Ausfädelung) 
zur Strecke Hannover – Hamburg (niveaufreie mittige Einbindung) 
Löhne – Rheine  Geschwindigkeitserhöhung Löhne – Osnabrück auf bis zu 160 
km/h und Weichen für höhere Geschwindigkeiten in Löhne3 
Knoten Hamm Umbau des Knotens Hamm (mit ABS/NBS Dortmund – Hamm – 
Bielefeld – Seelze): 
– Bau eines Überwerfungsbauwerkes von Dortmund auf Gleis 712 
und von Gleis 711 nach Unna 
– Gleis 713 wird durchgehendes Rhein-Ruhr-Express (RRX)-
Hauptgleis Richtung Dortmund 
– Gleis 712 wird durchgehendes RRX-Hauptgleis Richtung
Bielefeld 
– Bau eines mittigen Wartegleises für den SGV Richtung Bielefeld 
im Nordkopf (740 m Nutzlänge) 
– Umfahrung der Doppelkreuzungsweiche (DKW) 804 in Richtung 
Hamm – Dortmund (Eilgutgleis) durch Bau einer Verbindung 
DKW 842 – Gleis 670 – Eilgutgleis 
– Ertüchtigung der Gütergleise zwischen Abzw. Selmig und Hamm 
Rbf Hps 
Dortmund – Hamm  Bau eines dritten Gleises Abzw. Dortmund Dbw – Hamm;
zusätzlich Bau eines vierten Gleises Dortmund Dbw – Dortmund-
Scharnhorst 
                                                        
3  Maßnahme kann ggf. entfallen, wenn Fahrzeitziel durch eine Anbindung an die ABS/NBS Bielefeld – Seelze erreicht werden kann.
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Dortmund Bau von Bahnsteigabschnittssignalen in Dortmund Hbf an Gleis 26 
zur Doppelbelegung durch Züge der Emschertalbahn und
Westmünsterlandbahn4 
Knoten Dortmund Dortmund Hbf: Verlängerung des Bahnsteigs an Gleis 21 auf 400 
m inkl. Verschiebung von Weichen zur Nutzung durch den SPFV 
und Aufgabe des bahnsteiglosen Gleises 24 
Berlin – Lehrte  Bau von Weichenverbindungen für parallele Fahrmöglichkeiten im 
Westkopf Wustermark zur Kapazitätssteigerung 
Berlin – Lehrte  Bau eines Überholgleises in Rathenow mit 740 m Nutzlänge 
Wolfsburg – Stendal  Bau eines Überholgleises in Oebisfelde für den Güterverkehr der 
Ost-West-Richtung mit 740 m Nutzlänge 
Wolfsburg – Stendal –
Berlin  
Ausbau für 300 km/h (280 bis 300 km/h von Oebisfelde bis Bamme 
mit 2 Einbrüchen bei Staffelde und Rathenow, Ribbeck – Bamme 
für 250 bis 300 km/h, Ribbeck – Wustermark für 280 km/h) 
Wolfsburg – Stendal –
Berlin  
zweigleisiger Ausbau Uchtspringe – Vinzelberg – Abzw. Nahrstedt 
Wolfsburg – Stendal –
Berlin 
Ermöglichung paralleler Fahrmöglichkeiten am Abzw. Nahrstedt 
von der Schnellfahrstrecke in Richtung Stendal und von Stendal in 
Richtung Gardelegen 
ABS/NBS Hannover – 
Bielefeld 
bisheriges Bedarfsplanvorhaben 
ABS Hannover – Berlin 
(Lehrter Stammbahn) 
bisheriges Bedarfsplanvorhaben 
 
Projektbündel 9: ABS München – Landshut – Obertraubling – Regensburg – Marktredwitz – Hof, ABS Mühldorf 
– Landshut, ABS Nürnberg – Schwandorf – Furth im Wald – Grenze D/CZ umfasst folgende detaillierte
Infrastrukturmaßnahmen: 
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
München – Landshut –
Regensburg  
Erhöhung der Streckengeschwindigkeit auf 160 km/h zwischen 
Freising und Regensburg 
München – Landshut –
Regensburg  
Neufahrn Nord – Freising: viergleisiger Ausbau  
München – Landshut –
Regensburg  
Neufahrn Nord – Freising: Einbindung des viergleisigen Ausbaus 
zur flexiblen Nutzung der Gleise 
München – Landshut –
Regensburg  
viergleisiger Ausbau Regensburg – Obertraubling inkl.
Überwerfungsbauwerk in Obertraubling 
Schwandorf – Furth im 
Wald  
zweigleisiger Ausbau Altenschwand – Bodenwöhr Nord  
Schwandorf – Furth im 
Wald  
zweigleisiger Ausbau Cham – Cham Schwedenschanze 
                                                        
4  Je nach zukünftigem Fahrzeugeinsatz kann eine Bahnsteigverlängerung notwendig werden.
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Schwandorf – Furth im 
Wald  
zweigleisiger Ausbau Weiding – Arnschwang  
ABS Hof – Marktredwitz – 
Regensburg – Obertraubling 
(Ostkorridor Süd) 
bisheriges Bedarfsplanvorhaben 
ABS Nürnberg –
Schwandorf/München – Regensburg 
– Furth im Wald – Grenze 
D/CZ 
ABS Nürnberg – Schwandorf/München – Regensburg – Furth im 
Wald – Grenze D/CZ im Ergebnis der Bewertung in den
Vordringlichen Bedarf aufgestiegen 
ABS Regensburg –
Mühldorf 
ABS Regensburg – Landshut – Mühldorf im Ergebnis der
Bewertung in den Vordringlichen Bedarf aufgestiegen 
 
Projektbündel 10: ABS Oldenburg – Bremen, ABS Oldenburg – Emden umfasst folgende detaillierte
Infrastrukturmaßnahmen: 
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Oldenburg – Leer  zweigleisiger Ausbau des Abschnitts Bad Zwischenahn –
Westerstede-Ocholt  
Oldenburg – Leer  Stickhausen-Velde: Bau eines dritten Gleises für die
Eigenkreuzung des SGV bei gleichzeitig passierendem SPV 
Bremen – Oldenburg zweigleisiger Ausbau der SGV-Kurve Bremen Hbf ehem. Bwn – 
Bremen Hbf 
Osnabrück – Bremen  Bau eines mittigen Wendegleises in Twistringen für die S-Bahn 
Bremen 
Wanne-Eickel – Hamburg  Bau eines mittigen Puffergleises hinter dem Abzw. Utbremen mit 
740 m Nutzlänge 
 
Projektbündel 11: ABS Regensburg – Ingolstadt – Donauwörth – Ulm umfasst folgende detaillierte
Infrastrukturmaßnahmen: 
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Donauwörth Achsverschwenkung des Hauptgleises Treuchtlingen – Augsburg in 
Donauwörth auf Gleis 4 und Errichtung einer parallelen Fahrstraße 
zur Führung der Züge der Riesbahn nach Gleis 5 
Knoten Donauwörth Bau eines Überwerfungsbauwerks in Donauwörth für durchgehende 
Züge auf der Strecke 5381 
Ingolstadt – Donauwörth – 
Günzburg  
Weichering: Nutzbarmachung des dritten Gleises für den SGV
(Anpassung der Nutzlänge und Leit- und Sicherungstechnik) 
Ingolstadt – Donauwörth – 
Günzburg  
Rohrenfeld: Bau eines dritten Gleises für den Güterverkehr mit 740 m 
Nutzlänge 
Ingolstadt – Donauwörth – 
Günzburg  
Blindheim: Bau eines dritten Gleises mit 740 m Nutzlänge
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Regensburg – Ingolstadt  Thaldorf-Weltenburg: Errichtung eines neuen Kreuzungsbahnhofs 
für Güterzugkreuzungen mit 740 m Nutzlänge 
Regensburg – Ingolstadt  Zweigleisiger Ausbau Vohburg – Münchsmünster 
 
Dem Knoten Aachen werden folgende aus dem Zielfahrplan abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Aachen  Aachen Hbf: Bau einer doppelten Weichenverbindung zu Gleis 28 im 
Westkopf und Anbindung des Gleises 26 von Aachen West,
Herstellung zweier mittiger Überholgleise in Aachen Hbf als Warteposition 
für Güterzüge mit 740 m Nutzlänge 
 
Dem Großknoten Frankfurt am Main werden zusätzlich zu den im BVWP (https://bvwp-projekte.de/) genannten 
Maßnahmen folgende aus dem Zielfahrplan abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Wiesbaden 
Bau paralleler Weichenverbindungen auf der Strecke Wiesbaden Hbf 
– Abzw. Wiesbaden Kinzenberg am Abzw. Kinzenberg, Ausrüstung 
des Abschnittes Wiesbaden Hbf – Abzw. Kinzenberg für
Gleiswechselbetrieb (GWB) (Nutzung durch die Linie N21 HE) 
Mainz – Frankfurt
Flughafen  
Bau eines dritten Gleises Mainz-Bischofsheim Pbf – Abzw.
Mönchwald und niveaufreie Anbindungen an das Bestandsnetz 
Mainz – Frankfurt
Flughafen  
Zweigleisiger Ausbau der Strecke Abzw. Mönchhof – Abzw.
Mönchwald, niveaufreier Ausbau beider Abzweige mittels
Überwerfungsbauwerken 
Gießen – Frankfurt am Main  
Frankfurt-West: Achsverschwenkung um eine Achse nach Westen, 
um Gleis 4 für das Puffern der Züge von der S-Bahn-Strecke (3684) 
auf die Strecke 3900 nutzen zu können 
Offenbach West Abzw. – 
Hanau Nordseite  
Bau einer zusätzlichen zweigleisigen Strecke Offenbach West Abzw. 
– Hanau Nordseite mit bis zu 200 km/h5 
Knoten Hanau Bau eines Überwerfungsbauwerkes im Ostkopf von Hanau Hbf 
 
Dem Großknoten Hamburg werden zusätzlich zu den im BVWP (https://bvwp-projekte.de/) genannten
Maßnahmen folgende aus dem Zielfahrplan abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Hamburg Hamburg-Altona – Hamburg Hbf: Bau eines Überwerfungsbauwer-kes zwischen Hamburg Dammtor und Hamburg-Altona 
Knoten Hamburg 
Hamburg-Altona – Hamburg Hbf: Umbau der S-Bahn-Strecke auf der 
Verbindungsbahn für die Nutzung durch den Fern- und
Regionalverkehr 
                                                        
5 Die Maßnahme kann alternativ durch eine zweiseitige Anbindung (nordmainisch und südmainisch) auf der Ostseite des Fernbahntunnels
Frankfurt ersetzt werden.
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Hamburg 
Hamburg Hbf: Umbau der Gleise 3/4 für den Fern- und
Regionalverkehr und Tieflegung der S-Bahn von der Verbindungsbahn mit zwei 
zusätzlichen Bahnsteigkanten für die S-Bahn 
Knoten Hamburg Hamburg Hbf: Bau eines Gleises 15 in Form eines Stumpfgleises 
Knoten Hamburg 
Hamburg Hbf: Umbau Südkopf: Verkürzung des Bahnsteiges 7/8, 
Anbindung der Gleise 6 und 7 in Richtung des Abstellbahnhofes bzw. 
der Strecke 1245 (Alternative: durchgehende Zweigleisigkeit
Anckelmannsplatz – Rothenburgsort, Strecke 6100) 
Knoten Hamburg 
Hamburg Hbf – Hamburg-Bergedorf: Ertüchtigung der Strecke 1245 
für eine zusätzliche Fahrmöglichkeit Hamburg – Berlin (Alternative: 
durchgehende Zweigleisigkeit Anckelmannsplatz – Rothenburgsort, 
Strecke 6100) 
Knoten Hamburg Buchholz (Nordheide): Bau eines Überwerfungsbauwerkes zur ni-veaufreien Führung der Züge von Maschen in Richtung Rotenburg 
 
Dem Großknoten Hannover werden zusätzlich zu den im BVWP (https://bvwp-projekte.de/) genannten
Maßnahmen folgende aus dem Zielfahrplan abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Hannover Bau einer zusätzlichen Personenunterführung Hannover Hbf 
Knoten Hannover Lehrte West – Lehrte Nord: Bau einer niveaufreien Verbindung 
Knoten Hannover Ostkopf Lehrte: Bau zusätzlicher Gleisachsen und Weichen mit Kreu-zungsbauwerk 
 
Dem Großknoten Köln werden zusätzlich zu den im BVWP (https://bvwp-projekte.de/) genannten Maßnahmen 
folgende aus dem Zielfahrplan abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Köln  
Abzw. Flughafen Nordwest (Köln-Kalk Bft – Gremberghoven):
zusätzliche Verknüpfungen der Strecke 2651 (Siegstrecke) mit der
Strecke 2690 (SFS Köln – Rhein/Main) 
Koblenz – Trier  Bau eines Bahnsteigs in Bullay (DB) am Ausweichgleis in Richtung Trier (heute Gleis 3) 
 
Dem Knoten Leipzig werden zusätzlich zu den im BVWP (https://bvwp-projekte.de/) genannten Maßnahmen 
folgende aus dem Zielfahrplan abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Leipzig  Bau eines mittigen Wartegleises in Leipzig-Plagwitz für den Güter-verkehr zum Abkreuzen der S-Bahn mit 740 m Nutzlänge 
Knoten Leipzig  
Bau von Weichenverbindungen zwischen den Strecken 6403 und 
6382 am Westkopf Leipzig-Wahren zur zweigleisigen Verknüpfung 
der Strecken in Leipzig-Wahren
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Leipzig  
Bau einer Gleisverbindung zwischen Leipzig Radefeld/
Güterverkehrszentrum – Leipzig Messe für die konfliktfreie Einbindung der 
S-Bahn auf die S-Bahn Gleise (6411) in Leipzig Messe 
Knoten Leipzig  Anpassung und Bau von Weichen im Bereich Leipzig Messe Nord – Leipzig Messe 
Knoten Leipzig  
Leipzig Volkmarsdorf Bft – Leipzig Hbf: Bau einer
Weichenverbindung im Bahnhofsvorfeld, damit Gleis 11 von den Dresdner Gleisen 
(Strecke 6363) aus angefahren werden kann 
Leipzig – Dresden-Neustadt  Bau eines zusätzlichen Gleises für die S-Bahn vom Abzweig Engels-dorf KV bis Borsdorf 
 
Dem Großknoten Mannheim werden zusätzlich zu den im BVWP (https://bvwp-projekte.de/) genannten
Maßnahmen folgende aus dem Zielfahrplan abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten Ludwigshafen Bau zweier Weichenverbindungen in Ludwigshafen Hbf hoch (Süd): 
– durchgehend zweigleisiger Ausbau der Strecke 3522 (Mainz – 
Mannheim) im Bahnhofsbereich Ludwigshafen 
– Bau einer Verbindung vom südlichen Bahnsteiggleis in
Ludwigshafen Hoch zu Gleis 12 (ohne Bahnsteig) in gleicher Richtung (östlich 
der Bahnsteige) 
Knoten Ludwigshafen Ludwigshafen-Mundenheim: zweigleisige Einbindung des Gbf
Ludwigshafen in die Strecke Richtung Schifferstadt sowie Bau von zwei 
Weichenverbindungen vom mittigen Puffergleis 503 ins Gleis 502 
(Richtung Güterbahnhof (Gbf) und Richtung Ludwigshafen-
Rheingönheim) 
Knoten Mannheim Bau eines Wartegleises in Friedrichsfeld Süd für den Güterverkehr 
der Relation Heidelberg – Mannheim Rbf mit 740 m Nutzlänge 
 
Dem Großknoten München werden zusätzlich zu den im BVWP (https://bvwp-projekte.de/) genannten
Maßnahmen folgende aus dem Zielfahrplan abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Knoten München  viergleisiger Ausbau München-Pasing – Eichenau  
Knoten München  Bau zusätzlicher Fußgängerstege/-unterführungen in München Hbf 
Knoten München  Optimierung des Gleisvorfeldes in München Hbf:  
– Umbau Kreuzung IV in eine einfache Kreuzungsweiche (Gleis 11) 
– Bau einer zusätzlichen Weichenverbindung Haupthalle –
Starnberger Flügelbahnhof 
– Versetzung des Lichtsperrsignals 216 (Gleis 15) in Richtung des 
Weichengrenzzeichens
Der Bedarfsplanmaßnahme ABS Berlin – Angermünde – Pasewalk – Stralsund – Sassnitz werden folgende aus 
dem Zielfahrplan abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Stralsund – Sassnitz Geschwindigkeitsanhebung Rügendamm – Lietzow auf 100 km/h 
Stralsund – Sassnitz Verlängerung der Bahnsteige in Lietzow 
 
Der Bedarfsplanmaßnahme ABS Landshut – Plattling werden folgende aus dem Zielfahrplan abgeleitete
Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Landshut – Plattling  Errichtung eines neuen Bahnhofs Ergolding mit zwei zusätzlichen 
Gleisen für den SGV mit 740 m Nutzlänge 
Landshut – Plattling Niederaichbach KKW Isar: Bau von zwei Gleisen für Begegnungen 
bzw. Überholungen von Güterzügen mit 740 m Nutzlänge 
 
Der Bedarfsplanmaßnahme ABS/NBS Leipzig – Dresden werden folgende aus dem Zielfahrplan abgeleitete
Maßnahmen zugeordnet: 
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Coswig – Pirna  Dresden Neustadt – Dresden Hbf (S-Bahn): Bau von
Weichenverbindungen im Gleisvorfeld von Dresden Hbf, damit von den S-
Bahngleisen auf die Kopfgleise eingefahren werden kann 
 
Der Bedarfsplanmaßnahme ABS Lübeck – Schwerin/– Büchen – Lüneburg werden folgende aus dem Zielfahrplan 
abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Lübeck – Büchen Lübeck Hochschulstadtteil: Bau eines zusätzlichen Kreuzungsgleises 
und Herstellung von 740 m Nutzlänge an mindestens einem
Bahnhofsgleis (ergänzend zum zweigleisigen Ausbau für den SPNV) 
Lübeck – Büchen Ratzeburg: Herstellung von 740 m Nutzlänge in den Bahnhofsgleisen 
Lübeck – Büchen Lauenburg: Bau eines dritten Gleises mit 740 m Nutzlänge zur
Kreuzung/Überholung von Güterzügen 
Lübeck – Büchen  zweigleisiger Ausbau Mölln – Güster 
Lübeck – Büchen zweigleisiger Ausbau der Strecke Ratzeburg – Büchen zwischen
Güster und Büchen 
Büchen – Lüneburg Adendorf: Ausbau zum verkehrlichen Kreuzungsbahnhof ergänzend 
zum Ausbau für den SPNV, d. h. Bau eines dritten Gleises und
Herstellung von 740 m Nutzlänge für mindestens zwei Bahnhofsgleise
Der Bedarfsplanmaßnahme ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund werden folgende aus dem
Zielfahrplan abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Rostock – Stralsund Umbau Rövershagen zum Kreuzungsbahnhof von/nach Graal-Müritz 
mit Bau von zwei Bahnsteigen mit Personentunnel 
 
Der Bedarfsplanmaßnahme ABS München – Lindau – Grenze D/A werden folgende aus dem Zielfahrplan
abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
München – Lindau  Bau eines Kreuzungsgleises in Buxheim für den Güterverkehr mit 
740 m Nutzlänge 
München – Lindau  Kißlegg: Bau eines zusätzlichen Überhol-/Begegnungsgleises für den 
SGV mit 740 m Nutzlänge 
München – Lindau  Bau eines weiteren Gleises für den SGV zusätzlich zu den SPV-
Planungen (Verlängerung des Überholgleises im Bf Tannheim mit 740 m 
Nutzlänge) 
 
Der Bedarfsplanmaßnahme ABS/NBS München – Mühldorf – Freilassing – Grenze D/A / – Simbach – Grenze 
D/A werden folgende aus dem Zielfahrplan abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
München – Mühldorf Ergänzung des zweigleisigen Ausbaus der Daglfinger Kurve (BVWP-
Maßnahme) mit einer niveaufreien Anbindung an München-Riem
Umschlagbahnhof (Ubf) bzw. die Strecke 5600 
Mühldorf – Braunau Elektrifizierung der Strecke Mühldorf – Grenze D/A (Braunau)  
Mühldorf – Braunau  Bau eines Kreuzungsbahnhofes in Julbach 
 
Der Bedarfsplanmaßnahme ABS Münster – Lünen werden folgende aus dem Zielfahrplan abgeleitete Maßnahmen 
zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Lünen – Münster vollständig zweigleisiger Ausbau Werne an der Lippe – Münster- 
Amelsbüren 
 
Der Bedarfsplanmaßnahme ABS Nürnberg – Passau werden folgende aus dem Zielfahrplan abgeleitete
Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Nürnberg – Regensburg – 
Passau  
Beratzhausen: Bau eines mittigen Überholgleises mit 740 m Nutzlänge 
Nürnberg – Regensburg – 
Passau  
Undorf: Bau eines mittigen Überholgleises mit 740 m Nutzlänge 
Nürnberg – Regensburg – 
Passau  
Straßkirchen: Bau eines mittigen Überholgleises mit 740 m Nutzlänge
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Nürnberg – Regensburg – 
Passau  
Plattling: Bau eines mittigen Wendegleises für den SPV mittels einer 
Gleisverschwenkung 
 
Der Bedarfsplanmaßnahme ABS Stuttgart – Backnang – Nürnberg werden folgende aus dem Zielfahrplan
abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Stuttgart – Backnang – 
Nürnberg  
Erhöhung der Einfahrgeschwindigkeit in Waiblingen aus Richtung 
Backnang auf 80 km/h 
Stuttgart – Backnang – 
Nürnberg  
Ermöglichung gleichzeitiger Einfahrten in Sulzbach durch
entsprechende technische Umbauten 
 
Der Bedarfsplanmaßnahme ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden werden folgende aus dem Zielfahrplan 
abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Lübeck – Bad Schwartau Bau eines dritten Gleises Lübeck – Bad Schwartau zur Ermöglichung 
paralleler Fahrten 
 
Der Bedarfsplanmaßnahme ABS/NBS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH werden folgende aus dem Zielfahrplan 
abgeleitete Maßnahmen zugeordnet:  
Strecke (von – nach) Infrastrukturmaßnahme 
Stuttgart – Singen Böblingen: Bau eines mittigen Wartegleises für den SGV in Richtung 
Kornwestheim mit 740 m Nutzlänge 
Stuttgart – Horb – Singen Bau eines mittigen Überholgleises Wurmlingen – Tuttlingen für den 
Güterverkehr mit 740 m Nutzlänge 
 
Die in der Sammelposition Deutschlandtakt hinterlegten und bewerteten Maßnahmen sind dem Abschlussbericht 
zum Deutschlandtakt inkl. Der verkehrlichen Zielstellung aus dem Zielfahrplan als Anlage beigefügt und können 
unter www.deutschlandtakt.de abgerufen werden. 
Die Fußnoten der Anlage wurden an den aktualisierten Bewertungsstand angepasst. Dies ist wie folgt begründet: 
Fußnote 2 (bisher 4), Fußnote 3 (bisher 1), Fußnote 4 (bisher 2), Fußnote 5 (identisch mit 5), Fußnote 6 (bisher 
8), Fußnote 7 (identisch mit 7): 
Die Fußnoten wurden dem jeweiligen Projektbündel zugeordnet, in dem das Bedarfsplanvorhaben aufgegangen 
ist bzw. die Nummerierung wurde an die geänderte Reihenfolge der Vorhaben angepasst. 
Entfall der Fußnote 6 zu ABS München – Mühldorf – Freilassing: 
„Das Projekt beinhaltet ergänzend zur lfd. Nr. 6 des Unterabschnitts 1 (Vordringlicher Bedarf) noch zweigleisige 
Begegnungsabschnitte Tüßling – Freilassing.“ 
Begründung: 
Durch die Zusammenfassung der bisherigen Teilvorhaben auf der Strecke zu einem Vorhaben (siehe Abschnitt 1, 
lfd. Nr. 22) kann die Fußnote entfallen.
Entfall der Fußnote 9 zu Knoten Köln: 
„Unter Berücksichtigung der Eisenbahnspange Köln/Brühl – Porz-Wahn (Rheinquerung).“ 
Begründung: 
Im Ergebnis der Knotenstudie Köln wurde ein Konzept zum engpassfreien Betrieb des Knotens entwickelt, das 
keine Brücke bei Porz vorsieht. 
Redaktionelle Anpassungen der Anlage erfolgen im Wesentlichen aufgrund des erreichten Umsetzungsstands von 
Vorhaben des Abschnitts 1 (Laufende und fest disponierte Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs). Die folgenden 
Vorhaben werden aufgrund der bereits in der Regel erfolgten Inbetriebnahme nicht mehr aufgeführt bzw. dem 
Sammelvorhaben „Maßnahmen mit einem Restvolumen &lt; 50 Mio. Euro“ zugeordnet: 
 
Beendete Vorhaben 
Lfd. Nr. Vorhaben 
3 ABS Hamburg – Büchen – Berlin 
6 ABS Hannover – Lehrte 
8 ABS Dortmund – Paderborn – Kassel 
23 NBS/ABS Nürnberg – Ingolstadt – München 
25 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe (1. Baustufe) 
27 ABS Hamburg – Lübeck 
32 ABS Nürnberg – Marktredwitz – Reichenbach/Grenze D/CZ (– Prag) 
34 ABS Berlin – Görlitz 
 
Vorhaben mit einem Restvolumen von &lt; 50 Mio. Euro 
Lfd. Nr. Vorhaben 
4 ABS Stelle – Lüneburg 
7 ABS Löhne – Braunschweig – Wolfsburg (1. Baustufe) 
10 NBS/ABS Erfurt – Leipzig/Halle 
12 ABS Paderborn – Bebra – Erfurt – Weimar – Jena – Glauchau – Chemnitz (1. und 2.
Baustufe) 
16 ABS/NBS Hanau – Nantenbach 
18 ABS Mainz – Mannheim 
19 ABS Fulda – Frankfurt am Main 
21 ABS Augsburg – München (1. und 2. Baustufe) 
29 ABS Uelzen – Stendal 
31 ABS Hoyerswerda – Horka – Grenze D/PL 
33 ABS Luxemburg – Trier – Koblenz – Mainz 
36 Ausbau von Knoten (2. Baustufe) (Bremen, Frankfurt/Main, Hamburg, Mannheim,
München)
Weitere redaktionelle Änderungen der Anlage sind nachfolgend aufgeführt: 
– Die Bezeichnung von Neu- und Ausbaustrecken wurde von NBS/ABS einheitlich in ABS/NBS geändert, 
ohne dass dies eine Aussage zur Lage der Aus- und Neubauabschnitte darstellt. 
– Auf ergänzende, in Klammern gefasste Vorhabenbezeichnungen wird grundsätzlich verzichtet, um eine 
möglichst einheitliche Vorhabenbeschreibung zur Bedarfsfeststellung zu gewährleisten. 
– Die Bezeichnung von Vorhaben, die die Staatsgrenze überschreiten, endet mit der Grenzbezeichnung. Die 
Benennung des nächsten größeren Ortes im Nachbarstaat entfällt. 
– Die ABS Leipzig – Dresden, ABS München – Mühldorf – Freilassing und ABS Stuttgart – Singen – Grenze 
D/CH werden wegen des Neubauabschnittes bei Böhla, des Neubaus der Walpertskirchener Spange, des 
Neubaus des Pfaffensteigtunnels und weiterer Neubauabschnitte in Aus-/Neubaustrecke (ABS/NBS)
umbenannt. 
– Im Abschnitt 2 entfallen die Vorhaben ABS München – Mühldorf – Freilassing und ABS/NBS Nürnberg – 
Erfurt (VDE 8.1). Die Vorhaben werden ausschließlich im Abschnitt 1 aufgeführt. 
– Die Vorhaben des RRX werden als ABS Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster zusammengefasst. 
– Die Bezeichnung des Vorhabens ABS Oldenburg – Wilhelmshaven/Langwedel – Uelzen wird angepasst, da 
der Ausbau im Abschnitt Langwedel – Uelzen im Zuge des Projektbündels 3 als neues Vorhaben enthalten 
ist. 
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes) 
Zu Nummer 1 (§ 14 Absatz 2 Satz 10 WaStrG) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Neufassung von § 14e Bundeswasserstraßengesetz 
(WaStrG), siehe Nummer 4. 
Zu Nummer 2 (§ 14a WaStrG) 
§ 14a WaStrG regelt das anzuwendende Verfahrensrecht bei Planfeststellungsverfahren als Sonderregelung zu 
§ 73 VwVfG, den §§ 17 bis 19 sowie 21 UVPG. 
Der bisherige Regelungsgehalt des § 14a WaStrG wird im Wesentlichen übernommen und im neuen Absatz 5 
aufgegriffen. Durch die weiteren Regelungen in den übrigen Absätzen werden flexible
Digitalisierungsmöglichkeiten für das Planfeststellungsverfahren eingeführt. Die Digitalisierung erfasst dabei sowohl das Verhältnis von 
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zum Träger des Vorhabens als auch die Behördenbeteiligung und das 
Anhörungsverfahren für von der Planung Betroffene einschließlich der Verbände. 
In der Praxis wird bei Vorhaben, für die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, das
Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG mit der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 17 bis 19 sowie § 21 
UVPG verbunden. Das UVPG verweist dabei in den § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 1 Satz 3 UVPG vorwiegend 
auf Regelungen in § 73 VwVfG und enthält damit selbst keine Regelungen zur Digitalisierung der Behörden- und 
Öffentlichkeitsbeteiligung. Um hier einen Gleichlauf der Verfahrensschritte zum parallel laufenden
Anhörungsverfahrens nach dem VwVfG zu schaffen, gilt § 14a WaStrG auch für die Behörden und
Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem UVPG. 
Zu § 14a (Anhörungsverfahren) 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 stellt klar, dass für das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren die allgemeinen Vorschriften des § 73 
VwVfG, der §§ 17 bis 19 sowie 21 UVPG nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 7 gelten.
Zu Absatz 2 
Zu Nummer 1 
Die Regelung betrifft das Verhältnis von Anhörungsbehörde und des Trägers des Vorhabens. Die
Anhörungsbehörde kann vom Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ergänzend oder ausschließlich in einem
verkehrsüblichen elektronischen Format einzureichen. Der digitale Plan kann dann im Rahmen der weiteren Beteiligung von 
Behörden, Privaten und Verbänden digital zugänglich gemacht werden. 
Zu Nummer 2 
Nummer 2 regelt das Verfahren der Behördenbeteiligung. Die bisherige Praxis, wonach die in ihrem
Zuständigkeitsbereich betroffenen Behörden den Plan digital erhalten und ihre Stellungnahme digital abgeben, wird
übernommen. Der Plan kann auch ausschließlich elektronisch übermittelt oder über die Internetseite der
Anhörungsbehörde oder ein Internetportal zugänglich gemacht werden. Damit ist auch der Fall erfasst, dass die Unterlagen 
auf einem zentralen Datenportal hinterlegt und von Berechtigten abgerufen werden können. 
Zu Nummer 3 
Nach Absatz 2 Nummer 3 kann die Anhörungsbehörde von den Behörden im Rahmen der Behördenbeteiligung 
verlangen, ihre Stellungnahmen elektronisch zu übermitteln. Dies kann auch über ein entsprechendes
Internetportal erfolgen. 
Zu Absatz 3 
Die Regelung sieht eine elektronische Zugänglichmachung der Planunterlagen vor und gestaltet damit die
Beteiligung der Privatbetroffenen und der Verbände digital aus. Nach Satz 1 soll die Planauslegung in den Gemeinden 
durch die elektronische Zugänglichmachung durch die Anhörungsbehörden ersetzt werden. Ihnen obliegt die
Entscheidung darüber. Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch die Veröffentlichung auf der Internetseite 
der Anhörungsbehörde und unter Wahrung schützenswerter Betriebsgeheimnisse und des Datenschutzes. 
Die Regelungen sollen den Verwaltungsaufwand reduzieren und lehnen sich an § 22 Absatz 3 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz an. Erfahrungswerte haben gezeigt, dass die Möglichkeit, die physisch 
ausgelegten Unterlagen einzusehen, auch in Zeiten ohne Pandemie nur sehr geringfügig genutzt wird. Die
Änderung soll somit der Verfahrensbeschleunigung durch die Umstellung auf eine zeitgemäße Auslegungsform dienen, 
ohne einen Teil der Öffentlichkeit auszuschließen. Es werden daher auch die Belange von Personen in den Blick 
genommen, die keinen bzw. keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben. Um auch diesen Personen eine 
Kenntnisnahme der auszulegenden Unterlagen zu ermöglichen, muss diesen auf Verlangen eine leicht zu
erreichende Zugangsmöglichkeit durch die Anhörungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.  
Die Sätze 4 und 5 modifizieren die Regelungen zur Bekanntmachung der Auslegung für den Regelfall der
digitalen Auslegung. Die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung durch die Gemeinden nach § 73 Absatz 5 Satz 1 
VwVfG soll – wie die Auslegung des Plans – durch deren elektronische Zugänglichmachung ersetzt werden. 
Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 VwVfG erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde und 
nicht durch die Gemeinde. Die Bekanntmachung erfolgt, wenn die Option der digitalen Auslegung gewählt wird, 
zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirken wird. Satz 5 modifiziert den Inhalt der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 5 Satz 2 VwVfG, soweit die 
elektronische Zugänglichmachung greift. Ansonsten verbleibt es bei dessen Inhalt.  
Zu Absatz 4 
Der neue Absatz 4 regelt ergänzend zu § 73 Absatz 4 und 8 VwVfG und zu § 21 Absatz 1 UVPG, dass
Privatbetroffene und Verbände ihre Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen zu den Planunterlagen in
elektronischer Form abgeben sollen, wobei auch eine schriftliche Übermittlung möglich bleibt. Die Abgabe erfolgt
nunmehr gegenüber der Anhörungsbehörde. Deren Abgabe zur Niederschrift bei der Gemeinde oder der
Anhörungsbehörde (§ 73 Absatz 4 Satz 1 VwVfG) wird ausgeschlossen. Es hat sich gezeigt, dass diese in der Praxis keine 
größere Bedeutung mehr hat. 
Bei der elektronischen Kommunikation findet § 3a Absatz 2 VwVfG keine Anwendung. Die jeweilige
Ausgestaltung der elektronischen Abgabe von Stellungnahmen, Einwendungen, Äußerungen oder sonstigen Erklärungen 
bestimmt nach Absatz 7 die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.
Zu Absatz 5 
Der neue Absatz 5 übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen in § 14a Nummer 1 und Nummer 2 
WaStrG. Darüber hinaus soll im Falle der Änderung eines bereits ausgelegten, aber noch nicht festgestellten Plans 
im Regelfall von einer Erörterung abgesehen werden. 
Zu Absatz 6 
Für den Fall, dass eine Erörterung stattfindet, eröffnet der neue Absatz 6 die Möglichkeit, diese ganz oder
teilweise in digitaler Form durchzuführen. Die Anhörungsbehörde kann die technische Ausgestaltung wählen. Dabei 
hat sie die berechtigten Interessen der Beteiligten, insbesondere die digitale Infrastruktur in den betroffenen
Gemeinden, zu berücksichtigen und eine angemessene Zugangsmöglichkeit sicherzustellen. Die Regelung lehnt sich 
an das während der COVID-19-Pandemie geschaffenen Planungssicherstellungsgesetz an. 
Zu Absatz 7 
Angesichts der vielen technischen Möglichkeiten, den Plan oder die Planunterlagen und darauf bezogene
Erklärungen, insbesondere Stellungnahmen von Behörden und Einwendungen sowie Äußerungen Privater und von 
Umweltverbänden elektronisch zu übersenden oder zugänglich zu machen, obliegt es im Bedarfsfall der
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde einen geeigneten Weg des Informationsaustauschs festzulegen und
anzuwenden. Nach Absatz 7 bestimmen daher die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörden die technische
Ausgestaltung des Zugangs. 
Zu Nummer 3 (§ 14b WaStrG) 
Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 2) 
Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die bisherige Regelung in § 14b Absatz 2 WaStrG und erweitert sie durch 
den umfänglichen Verweis auf den neu gefassten § 14a WaStrG um die Möglichkeit, Verfahrensschritte digital 
vorzunehmen. 
Zu Buchstabe b (Absatz 3 neu) 
Die Regelung bezieht sich auf die Zustellung, die Auslegung und die Bekanntmachung der Auslegung des
Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung einschließlich der dazugehörigen Unterlagen. Es gelten dabei 
die gleichen Grundsätze wie bei der Auslegung des Plans. Auch hier kann auf die physische Auslegung von
Papierunterlagen in den Gemeinden verzichtet und diese stattdessen elektronisch zugänglich gemacht werden. Die 
in § 14a Absatz 3 WaStrG enthaltenen Regelungen zur Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung werden 
daher weitestgehend übernommen. Einziger Unterschied ist, dass nunmehr mangels Zuständigkeit nicht die
Anhörungsbehörde entscheidet, sondern die Planfeststellungsbehörde und der Inhalt des Bekanntmachungstextes 
sich an § 74 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 VwVfG orientiert. 
Für den Fall der elektronischen Zugänglichmachung enthält Satz 5 ergänzende Regelungen zur Zustellung. Diese 
orientieren sich an den bestehenden Regelungen in § 74 Absatz 4 und 5 VwVfG. Im Fall der elektronischen
Zugänglichmachung gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den 
Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. In der Bekanntmachung 
ist hierauf hinzuweisen. Neu ist insofern, dass die Zustellungsfiktion auch gegenüber dem Träger des Vorhabens 
eintritt, wenn auch ihm gegenüber auf die analoge Zustellung verzichtet wird. Wird ihm oder einzelnen Beteiligten 
der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung dagegen zugestellt, verbleibt es auch im Fall der
elektronischen Zugänglichmachung gegenüber den übrigen Betroffenen bei dem Grundsatz, dass der Zeitpunkt der 
Individualzustellung maßgebend ist.  
Zu Nummer 4 (§ 14e WaStrG) 
Zu Buchstabe a (Absatz 2) 
Die Änderung in den bisherigen Absätzen 2 bis 4 berücksichtigt, dass nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a 
VwGO Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend 
Bundesverkehrswege zum Inhalt haben, keine aufschiebende Wirkung haben. Die Regelung in der VwGO ist als 
allgemeine Regelung angelegt. Damit ist eine spezialgesetzliche Regelung in den Fachgesetzen entbehrlich. 
Durch die Neuregelung richtet sich der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zukünftig nach § 80 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3a VwGO und erfasst somit, da nicht mehr auf Vorhaben an in der Anlage 2 genannten
Bundeswasserstraßen beschränkt, alle Bundeswasserstraßenvorhaben. Der neue § 14e Absatz 2 WaStrG regelt wie bisher die 
Frist für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO. Zur
Vereinheitlichung ist diese nicht mehr nur auf Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs beschränkt. Die bisherige Regelung 
in § 14e Absatz 4 WaStrG wird in die Sätze 4 und 5 übernommen. 
Zu Buchstabe b (Absätze 3 und 4) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Aufhebung der Absätze 3 und 4. 
Zu Nummer 5 (§ 16 Absatz 1 Satz 1 WaStrG) 
Durch die Änderung werden Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen
ausdrücklich den übrigen in § 16 Absatz 1 Satz 1 WaStrG genannten Vorarbeiten gleichgestellt. Auch mit Blick auf diese 
Vorarbeiten obliegt dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten eine Duldungspflicht nach Satz 1. 
Als gesetzliche Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums (Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG)
müssen diese Ergänzungen verhältnismäßig sein. Entscheidend dafür ist die Intensität des Eingriffs, der dem oder der 
Betroffenen zugemutet wird. Die Kampfmittelräumungen, archäologischen Untersuchungen und Bergungen
dürfen daher im Einzelfall nicht dauerhaft auf das Grundstück einwirken. 
Zu Nummer 6 
Zu § 18 WaStrG neu (Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz) 
Zu Absatz 1 
§ 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 WaStrG mit den entsprechenden Anlagen 3 und 4 dient der Umsetzung von Artikel 1 
der Richtlinie (EU) 2021/1187. Sie legen den Anwendungsbereich der neuen §§ 18, 18a und 18b WaStrG fest. 
Dabei sind von den Vorhaben nach § 18 Absatz 1 WaStrG nur Aus- und Neubauvorhaben erfasst. Nicht erfasst 
sind beispielsweise Ersatzneubauten, auch wenn sie eine geringfügig höhere Kapazität ermöglichen. Wenn
Vorhaben aus mehreren Teilprojekten bestehen, bezieht sich die Vierjahresfrist auf die jeweiligen Teilprojekte. 
Das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren schließt mit einem Planfeststellungbeschluss oder einer 
Plangenehmigung ab. Die Fristenregelung des Absatzes 1 Satz 1 und 3 erfolgt in Umsetzung von Artikel 5
Absatz 1 sowie Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2021/1187. 
Im Vierjahreszeitraum sind – nach ausdrücklicher Mitteilung der Europäischen Kommission unter Verweis auf 
Erwägungsgrund 3 der Richtlinie (EU) 2021/1187 – vorhabenbezogene Umweltprüfungen mitinbegriffen. Vom 
Vierjahreszeitraum nicht berührt sind die aus Völkerrecht und Unionsrecht resultierenden Verpflichtungen. Nicht 
davon erfasst sind zudem diejenigen Zeiträume, die für die Durchführung von verwaltungsrechtlichen und
gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie für die Durchsetzung dieser Rechtsbehelfe vor Gericht erforderlich sind, 
sowie alle Zeiträume, die erforderlich sind, um daraus resultierende Entscheidungen oder Rechtsbehelfe
umzusetzen. 
Die Vorschrift des § 18 Absatz 1 Satz 3 WaStrG betreffend den Vorrangstatus der in den Anwendungsbereich 
gemäß Absatz 1 Satz 1 fallenden Vorhaben beruht auf Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187. Die 
Behörden haben bei der Anwendung dieses Bearbeitungsvorrangs nach Satz 4 das Beschleunigungsinteresse an 
anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu 
beachten. Insbesondere für den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromnetze wird vor dem Hintergrund 
der Klimaziele und der Energiekrise wie in § 2 EEG und § 1 NABEG nicht nur das überragende öffentliche
Interesse festgeschrieben, sondern ist auch ein beschleunigter Ausbau prioritär. Diese Vorhaben dürfen deshalb nicht 
zurückgestellt werden. 
Zu Absatz 2 
Die Regelung des Absatzes 2 erfolgt in Umsetzung und Konkretisierung von Artikel 6 und Artikel 4 Absatz 7 
Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2021/1187. Der Begriff des Antrags meint die Anzeige im Sinne des Artikels 6 
Absatz 1 der Richtlinie. Die Erstellung einer ausführlichen Antragsübersicht für den Vorhabenträger durch die
zuständige Behörde ist nicht erforderlich. Es wird insoweit auf § 25 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz sowie 
auf die Richtlinien für das Planfeststellungsverfahren zum Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen 
(PlanfR-WaStrG) verwiesen. Der Begriff der „erforderlichen Reife“ bedeutet, dass die zuständige Behörde prüft, 
ob die eingereichten Antragsunterlagen den Anforderungen der Anhörung genügen, sie also Dritten eine Prüfung 
ermöglichen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im Anhörungsverfahren zur 
Wahrung ihrer Rechte oder Interessen Einwendungen erheben wollen. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 setzt Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187 um. Auf begründeten Antrag der zuständigen 
Behörde hin entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach pflichtgemäßem Ermessen über 
die Gewährung einer Fristverlängerung. Die Gründe für den Antrag sind anzugeben. Die Gewährung einer
Fristverlängerung kommt beispielsweise regelmäßig in Betracht, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten oder 
etwa der Vorhabenträger ihm gesetzte Fristen überschritten oder mit ungebührlicher Verzögerung gehandelt hat. 
Eine Fristverlängerung kann höchstens zwei Mal gewährt werden. 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 enthält eine Übergangsvorschrift und stellt entsprechend Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 
2021/1187 klar, dass die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung auf Vorhaben finden, deren Planunterlagen vor Ablauf 
des 10. August 2023 eingereicht wurden. 
Zu § 18a WaStrG neu (Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz) 
Die Vorschrift betrifft grenzüberschreitende Vorhaben nach § 18 Absatz 1 Satz 1, also solche, die zwei oder mehr 
Mitgliedstaaten betreffen, vgl. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187. 
Die Regelung des Absatzes 1 erfolgt in Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187;
Absatz 2 in Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie und Absatz 3 in Umsetzung des Artikels 7 Absatz 4 
der Richtlinie. 
Zu § 18b WaStrG neu (Berichterstattung an die Europäische Kommission) 
Die Vorschrift beruht auf Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2021/1187 und setzt die Vorbereitung der
Berichtspflichten an die Europäische Kommission um. 
Zu Nummer 7 (§ 20 Absatz 1a WaStrG neu) 
Die Vorschrift ermöglicht eine vorzeitige Besitzeinweisung zu einem früheren Zeitpunkt, was zu einer zügigeren 
Umsetzung des Vorhabens beitragen kann. 
Durch den neuen Absatz 1a kann eine vorzeitige Besitzeinweisung bereits vor Erlass und Vollziehbarkeit des 
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung erlassen werden. Frühester maßgeblicher Zeitpunkt für 
die Antragstellung und damit Einleitung des Verfahrens ist der Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 
VwVfG, bei dem bereits davon ausgegangen werden kann, dass die Planfeststellungsbehörde über ausreichende 
Kenntnisse des Vorhabens verfügt, um eine Prognoseentscheidung zu treffen. Hierzu hat die Generaldirektion 
Wasserstraßen und Schifffahrt den Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung anhand des derzeitigen 
Verfahrensstandes zu antizipieren. Die für die Besitzeinweisung zuständige Enteignungsbehörde des Landes kann 
diese dann ihrer Entscheidung zugrunde legen. Vom Zeitpunkt des Erlasses des Besitzeinweisungsbeschlusses zu 
unterscheiden ist der Zeitpunkt, ab dem dessen Inhalt verbindlich wird. Satz 3 stellt klar, dass der
Besitzeinweisungsbeschluss mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen ist, dass sein Ergebnis durch den
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Dies bedeutet, dass erst ab diesem Zeitpunkt der
Besitzeinweisungsbeschluss materielle Rechtswirkungen- bzw. Rechtsfolgen auslöst. Satz 4 regelt den Fall, dass der
Planfeststellungsbeschluss den Besitzeinweisungsbeschluss nicht oder nicht vollständig bestätigt. Anstatt ein neues 
Besitzeinweisungsverfahren zu starten, wird das bestehende Besitzeinweisungsverfahren wiederaufgegriffen und 
der Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der
ergangenen Plangenehmigung ergänzt. 
Die weiteren Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 WaStrG müssen gleichwohl vorliegen. Das bedeutet, dass der 
sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten sein muss und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz
eines für den Neubau oder den Ausbau einer Bundeswasserstraße benötigten Grundstücks durch Vereinbarung 
unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. 
Zu Nummer 8 
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der geänderten Ministeriumsbezeichnungen. 
Zu Nummer 9 (Anlage 2 zu § 14e Absatz 1 WaStrG) 
Aus § 14e Absatz 1 WaStrG ergibt sich, dass § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO – erstinstanzliche Zuständigkeit 
des Bundesverwaltungsgerichts – für solche Vorhaben an Bundeswasserstraßen gilt, die wegen der Herstellung 
der deutschen Einheit, der Einbindung der Mitgliedstaaten in die Europäische Union, der Verbesserung der
seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung, ihres sonstigen internationalen 
Bezuges oder der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe in der Anlage 2 zum 
WaStrG aufgeführt sind. Den Vorhaben hinsichtlich der privilegierten Bundeswasserstraßen wird somit eine
besonders hohe verkehrliche Priorität zuerkannt. 
Die in den laufenden Nummern 8 bis 10 neu ergänzten Bundeswasserstraßen erfüllen mindestens eines der in 
§ 14e Absatz 1 WaStrG genannten Kriterien. So dienen Vorhaben hinsichtlich der Bundeswasserstraße nach der 
neuen laufenden Nummer 8 der Anlage 2 (Rhein) der Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe (§ 14e Absatz 1 
Nummer 5 WaStrG). Maßnahmen für die Bundeswasserstraße nach der neuen laufenden Nummer 9 der Anlage 
2 (Nord-Ostsee-Kanal) dienen ebenfalls der Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe und haben darüber
hinaus – durch die Verbindung der Nordsee mit der Ostsee – internationalen Bezug (§ 14e Absatz 1 Nummer 4 
WaStrG) und dienen der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union (§ 14e Absatz 1
Nummer 2 WaStrG). Die Vorhaben nach der neuen laufenden Nummer 10 der Anlage 2 (Wesel-Datteln-Kanal) haben 
– auch in Verbindung mit Nummer 8 – besondere Bedeutung zur Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe und 
durch die Verbindung mit den Seehäfen Rotterdam, Antwerpen, Amsterdam und Zeebrugge einen internationalen 
Bezug (§ 14e Absatz 1 Nummer 4 WaStrG). 
Zu Nummer 10 
Zu Anlage 3 neu zu § 18 Absatz 1 Satz 1 WaStrG 
Die neue Anlage 3 enthält eine Auflistung der Streckenabschnitte mit Blick auf Vorhaben nach § 18 Absatz 1 
Satz 1 WaStrG. Sie entspricht den vorermittelten Abschnitten im Anhang der Richtlinie (EU) 2021/1187 im
Bereich der Binnenwasserstraßen. 
Zu Anlage 4 neu zu § 18 Absatz 1 Satz 2 WaStrG 
Die neue Anlage 4 enthält eine Auflistung der Streckenabschnitte mit Blick auf Vorhaben nach § 18 Absatz 1 
Satz 2 WaStrG. Sie beschreibt die Binnenwasserstraßeninfrastrukturen in Deutschland betreffenden Verläufe der 
nach Artikel 1 Absatz 1 b der Richtlinie (EU) 2021/1187 zu berücksichtigenden TEN-V-Kernnetzkorridore. 
Grundlage der Auflistung sind die am 1. September 2022 im TENtec Map Viewer öffentlich zugänglichen
Informationen zu durch Deutschland verlaufenden TEN-V-Kernnetzkorridoren. Mit den im TENtec Map Viewer
hinterlegten Informationen kommt die Europäische Kommission der sich aus Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung 
(EU) 1315/2013 vom 11. Dezember 2013 ergebenden Verpflichtung nach, schematische indikative Karten der 
TEN-V-Kernnetzkorridore in einem für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Format zur Verfügung zu stellen. 
Zu Artikel 6 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Zu § 10b LuftVG neu (Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz) 
Zu Absatz 1 
§ 10b Absatz 1 Satz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) mit der entsprechenden Anlage dient der Umsetzung von 
Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187. Die Vorschrift legt den Anwendungsbereich der neuen §§ 10b und 10c 
LuftVG fest. Dabei sind von den Vorhaben nach § 10b Absatz 1 LuftVG nur Aus- und Neubauvorhaben erfasst. 
Das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren schließt mit einem Planfeststellungbeschluss oder einer 
Plangenehmigung ab. Die Fristenregelung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfolgt in Umsetzung von Artikel 5
Absatz 1 sowie Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2021/1187.
Im Vierjahreszeitraum sind – nach ausdrücklicher Mitteilung der Europäischen Kommission unter Verweis auf 
Erwägungsgrund 3 der Richtlinie (EU) 2021/1187 – vorhabenbezogene Umweltprüfungen mitinbegriffen. Vom 
Vierjahreszeitraum nicht berührt sind die aus Völkerrecht und Unionsrecht resultierenden Verpflichtungen. Nicht 
davon erfasst sind zudem diejenigen Zeiträume, die für die Durchführung von verwaltungsrechtlichen und
gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie für die Durchsetzung dieser Rechtsbehelfe vor Gericht erforderlich sind, 
sowie alle Zeiträume, die erforderlich sind, um daraus resultierende Entscheidungen oder Rechtsbehelfe
umzusetzen. 
Die Vorschrift des § 10b Absatz 1 Satz 3 LuftVG betreffend den Vorrangstatus der in den Anwendungsbereich 
gemäß Absatz 1 Satz 1 fallenden Vorhaben beruht auf Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187. Die 
Behörden haben bei der Anwendung dieses Bearbeitungsvorrangs nach Satz 4 das Beschleunigungsinteresse an 
anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu 
beachten. Insbesondere für den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromnetze wird vor dem Hintergrund 
der Klimaziele und der Energiekrise wie in § 2 EEG und § 1 NABEG nicht nur das überragende öffentliche
Interesse festgeschrieben, sondern ist auch ein beschleunigter Ausbau prioritär. Diese Vorhaben dürfen deshalb nicht 
zurückgestellt werden. 
Zu Absatz 2 
Die Regelung des Absatzes 2 erfolgt in Umsetzung und Konkretisierung von Artikel 6 und Artikel 4 Absatz 7 
Buchstabe d) der Richtlinie (EU) 2021/1187. Der Begriff des Antrags meint die Anzeige im Sinne des Artikels 6 
Absatz 1 der Richtlinie. Die Erstellung einer ausführlichen Antragsübersicht für den Vorhabenträger durch die 
zuständige Behörde ist nicht erforderlich. Es wird insoweit auf § 25 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz sowie 
ggf. einschlägige Planfeststellungsrichtlinien verwiesen. Der Begriff der „erforderlichen Reife“ bedeutet, dass die 
zuständige Behörde prüft, ob die eingereichten Antragsunterlagen den Anforderungen der Anhörung genügen, sie 
also Dritten eine Prüfung ermöglichen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im 
Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte oder Interessen Einwendungen erheben wollen. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 setzt Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187 um. Auf Antrag der zuständigen Behörde
entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung 
einer beantragten Fristverlängerung. Eine Fristverlängerung aufgrund personeller Engpässe oder Überlastung der 
Genehmigungsbehörde kann grundsätzlich nicht gewährt werden. Eine Fristverlängerung kann höchstens zwei 
Mal gewährt werden. 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 enthält eine Übergangsvorschrift und stellt entsprechend Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 
2021/1187 klar, dass die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung auf Vorhaben finden, deren Planunterlagen vor Ablauf 
des 10. August 2023 eingereicht wurden. 
Zu § 10c LuftVG neu (Berichterstattung an die Europäische Kommission) 
Die Vorschrift beruht auf Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2021/1187 und setzt die Vorbereitung der
Berichtspflichten an die Europäische Kommission um. 
Zu Nummer 2 (§ 12 Absatz 2 LuftVG) 
Die Änderungen in § 12 Absatz 2 konkretisieren und straffen die Fristenregelung für die notwendige Zustimmung 
der Luftfahrtbehörde zu Bauvorhaben. Satz 3 stellt klar, dass die Frist für die Behörde erst mit Vorlage aller 
entscheidungsrelevanten Unterlagen zu laufen beginnt. Satz 4 ergänzt diese Klarstellung und ist an die Regelung 
in § 127 Absatz 3 Telekommunikationsgesetz angelehnt. Satz 5 gewährt der Luftfahrtbehörde die Möglichkeit der 
Fristverlängerung um einen Monat, wenn dies aufgrund erhöhtem Prüfungsbedarf gerechtfertigt ist. Die
Fristverlängerung wurde zur Verfahrensstraffung auf einen Monat begrenzt. Dem Antragsteller ist dies rechtzeitig
mitzuteilen und zu begründen.
Zu Nummer 3 (§ 18a LuftVG) 
Zu Buchstabe a (Absatz 1) 
Die Aufnahme der stationären militärischen Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs in Absatz 1 Satz 1 
Nummer 2 erfolgt, da neben den zivilen und militärischen Flugsicherungseinrichtungen, die bereits durch § 18a 
Absatz 1 Satz 1 LuftVG geschützt sind, auch die Radaranlagen des Einsatzführungsdienstes wichtige
Positionsdaten liefern, um Luftfahrzeuge im deutschen Luftraum sicher, geordnet und flüssig führen zu können.
Beauftragte beliehene zivile Flugsicherungsorganisationen haben die Möglichkeit, im gemeinsamen Radardatennetz auf 
diese Daten zuzugreifen und diese für Flugsicherungsdienste zu nutzen. Der Einsatzführungsdienst verwendet 
diese Daten sowie seine Systeme, um die sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs in seinem 
militärischen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen. Diese Aufgabe ist in Art und Qualität hinsichtlich der
Flugführung identisch mit den Aufgaben der Flugsicherung (z. B. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH) und daher 
folgerichtig als Flugsicherungsaufgabe gemäß § 18a LuftVG anzusehen. Lückenhafte oder fehlende
Radarerfassungen senken die Sicherheit des Luftverkehrs im gemeinsam genutzten Luftraum signifikant, da eine
kontinuierliche Zielverfolgung dann nicht mehr möglich ist. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird eine systemwidrige 
Regelungslücke geschlossen. Dies gilt umso mehr, als nach Artikel 87a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes die 
Streitkräfte im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis haben, Aufgaben der Verkehrsregelung 
wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist, und diese gemäß § 30 
Absatz 2 Satz 2 LuftVG für die notwendigen Vorbereitungen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind. 
Die Änderung in Satz 2 stellt klar, dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nur dann auf der Grundlage 
der Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation entscheidet, wenn durch das Bauwerk
Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Die Zuständigkeit der Dienststellen der Bundeswehr für stationäre militärische 
Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs im Sinne von § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt sich aus § 30 
Absatz 2 Satz 4.  
Durch den neuen Satz 3 kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung neben der Stellungnahme der
Flugsicherungsorganisation auch auf die Kompetenzen von weiteren Organisationen zugreifen und auf deren Grundlage zu 
entscheiden. 
Die Änderung in dem neuen Satz 4 dient der Beschleunigung. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung soll 
seine Entscheidung unverzüglich der Genehmigungsbehörde bzw. dem Bauherrn mitteilen und diese begründen. 
Durch die Änderung soll der Antragsteller unverzüglich Kenntnis über die Entscheidung zu seinem Antrag
erhalten und entsprechende Handlungen einleiten können.  
Zu Buchstabe b (Absatz 1a neu) 
Zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land wird in dem neuen Absatz 1a 
eine Frist von zwei Monaten für die Entscheidung durch das Bundesaufsichts-amt für Flugsicherung nach
Absatz 1 eingeführt. Außerdem wird ein Verfahren geregelt, um sicherzustellen, dass die Vollständigkeit der
Unterlagen zur Prüfung zügig erreicht wird. Eine Sonderregelung für Windenergieanlangen an Land ist erforderlich, da 
bei ihrer Genehmigung aufgrund ihrer Höhe und Bewegung häufig eine Störung der Flugsicherungseinrichtungen 
geprüft wird. Es besteht aber ein überragendes öffentliches Interesse an ihrer Errichtung. Die Prüfung soll daher 
so effizient wie möglich gestaltet werden. 
Zu Buchstabe c (Absatz 1b neu) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch das Einfügen des neuen Absatzes 1a. 
Zu Buchstabe d (Absatz 4 neu) 
Die Regelung sieht vor, dass das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Einzelheiten der Absätze 1 bis 3 in einer Rechtsverordnung 
regeln kann. In dieser Rechtsverordnung können insbesondere für Drehfunkfeuer folgende Punkte geregelt
werden, soweit diese nicht bereits durch ICAO Annex 10, Volume 1, festgelegt sind: 
• Festlegung, welche Aufgaben und Funktionen der betroffenen Flugsicherungseinrichtungen zur Kontrolle 
des Flugbetriebs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu schützen sind (siehe § 73 Absatz 5 zu § 18a Absatz 1 
Satz 1 Nummer 2),
• Festlegung von Parametern, durch die Störungsintensitäten für die jeweiligen Flugsicherungseinrichtungen 
gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschrieben werden können, 
• Festlegung von Grenzwerten, bei deren Überschreitung Störungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 als 
erheblich zu bewerten sind bezogen auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten
Flugsicherungseinrichtungen, 
• Festlegung der von den zuständigen Behörden und Sachverständigen zu Grunde zu legenden Methoden zur 
Ermittlung und zur Berechnung von Störungen bei den jeweiligen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
benannten Flugsicherungseinrichtungen, 
• Lage und Größe von Bauverbots-, Anlagenschutz- oder Prüfbereichen, in denen Bauwerken in der Regel 
nicht genehmigt werden können oder in denen potenzielle Störungen durch geplante Bauwerke zu überprüfen 
sind, 
• Form und Inhalt von gutachterlichen Stellungnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2, 
• Festlegung der vorzulegenden Unterlagen, damit potenzielle Störungen durch geplante Bauwerke auf die in 
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Flugsicherungseinrichtungen ermittelt und geprüft werden können, 
• Festlegung, wie bereits vorhandene Störungen in Form von Vorbelastungen der
Flugsicherungseinrichtungen bei der Prüfung neuer Windenergieanlagen berücksichtigt werden müssen. 
Für stationäre militärische Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 gilt der neue § 73 Absatz 5. 
Zu Nummer 4 (§ 30 LuftVG) 
Zu Buchstabe a 
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der vorangegangenen Anpassungen. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der geänderten Ministeriumsbezeichnung. 
Zu Nummer 5 (§ 73 LuftVG) 
Das Bewertungs- und Nachweisverfahren einer Störung von stationären militärischen Einrichtungen zur Kontrolle 
des Flugbetriebs (Luftverteidigungsradare) wird aktuell einer unabhängigen Studie unterzogen. Daher tritt § 18a 
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erst in Kraft, sobald diese Studie abgeschlossen ist und eine entsprechende
gemeinsame Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. 
Zu Nummer 6 (Anlage neu zu § 10b Absatz 1 LuftVG) 
Die neue Anlage enthält eine Auflistung der Vorhaben im Anwendungsbereich des § 10b Absatz 1 Satz 1 LuftVG. 
In ihr sind die in Deutschland liegenden Flughäfen aufgelistet, die den nach Artikel 1 Absatz 1 b) der Richtlinie 
(EU) 2021/1187 zu berücksichtigenden TEN-V-Kernnetzkorridoren zugeordnet sind. Grundlage der Auflistung 
sind die am 1. September 2022 im TENtec Map Viewer öffentlich zugänglichen Informationen zu durch
Deutschland verlaufenden TEN-V-Kernnetzkorridoren. Mit den im TENtec Map Viewer hinterlegten Informationen 
kommt die Europäische Kommission der sich aus Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1315/2013 vom 
11.  Dezember 2013 ergebenden Verpflichtung nach, schematische indikative Karten der TEN-V-
Kernnetzkorridore in einem für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Format zur Verfügung zu stellen. 
Zu Nummer 7 
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der geänderten Ministeriumsbezeichnung.  
Zu Artikel 7 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) 
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) 
Die Inhaltsübersicht wird im Hinblick auf die Einfügung des neuen § 70a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) 
entsprechend ergänzt.
Zu Nummer 2 (§ 70a WHG neu) 
Zu § 70a WHG neu (Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz) 
Der neue § 70a dient der Umsetzung der Verfahrensvorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1187 im Hinblick auf 
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Gewässerausbauten, die der Erweiterung bestimmter
Seeoder Binnenhäfen für den Güterverkehr dienen. 
Zu Absatz 1 
Nach Satz 1 sind Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Gewässerausbauten, die der
Erweiterung von See- oder Binnenhäfen für den Güterverkehr nach der neuen Anlage 3 zum WHG dienen, innerhalb von 
vier Jahren abzuschließen, wenn die geschätzten Gesamtkosten der Erweiterung zum Zeitpunkt der Einleitung 
des Verfahrens 300 Mio. Euro überschreiten. Bei solchen Erweiterungen handelt es sich um sog. Sonstige
Vorhaben in den Kernnetzkorridoren des transeuropäischen Verkehrsnetzes im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 
Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2021/1187, für die die Vorgaben der Richtlinie ebenfalls gelten. Satz 1 legt
zugleich den Anwendungsbereich des gesamten neuen § 70a WHG fest. Mit der Vierjahresfrist nach Satz 1 wird die 
entsprechende Fristvorgabe nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187 in deutsches Recht 
umgesetzt. Vom Vierjahreszeitraum nicht erfasst sind diejenigen Zeiträume, die für die Durchführung von
verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie für die Durchsetzung dieser Rechtsbehelfe 
vor Gericht erforderlich sind, sowie alle Zeiträume, die erforderlich sind, um daraus resultierende Entscheidungen 
oder Rechtsbehelfe umzusetzen (Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187). 
Der neue § 70a Absatz 1 Satz 1 knüpft an die Durchführung von Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren für Gewässerausbauten nach § 68 an, die der Erweiterung bestimmter See- oder Binnenhäfen für den
Güterverkehr dienen. Die Vorschrift setzt damit voraus, dass ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren 
für einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 1 WHG für einen See- oder Binnenhafen durchgeführt 
wird, der in Anlage 3 (neu) WHG aufgeführt wird; sie begründet jedoch kein (neues) Erfordernis, ein solches 
Verfahren durchzuführen. Eine Erweiterung des Begriffes „Gewässerausbau“ ist daher mit der Neuregelung nicht 
verbunden, d. h. der bisherige räumlich-gegenständliche Bereich des Gewässerausbaus im Sinne von § 67
Absatz 2 WHG bleibt unangetastet. Dementsprechend umfasst der Gewässerausbau nur den Bereich eines Gewässers 
oder seines Ufers, d. h., insbesondere das Hafenbecken und den wasserseitigen Zufahrtsbereich, nicht aber
landseitige Infrastruktureinrichtungen wie etwa Straßen- oder Schienenanbindungen oder Lagerhallen (siehe 
BVerwG, Urteil in der Rechtssache 7 C 10.12 vom 19. Februar 2015 zum Hafen Köln-Godorf). Soweit für
Seeoder Binnenhäfen nach Anlage 3 Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt dieses 
Erfordernis auch künftig unberührt. Auch sind weiterhin bei Maßnahmen des Gewässerausbaus in Teilen einer 
Bundeswasserstraße, die in einen nicht vom Bund betriebenen Hafen einbezogen sind, die bisherigen
planungsrechtlichen Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen Wasserrecht und Bundeswasserstraßengesetz zu beachten. In 
diesen Teilen der Bundeswasserstraße ist der Verkehrsbezug das Abgrenzungskriterium, wobei maßgeblich auf 
die Zweckrichtung des Vorhabens abzustellen ist. Soweit es einen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang
aufweist und damit eine auf den Verkehrsweg zielende Zweckrichtung hat (z. B. Vertiefung oder Verbreiterung einer 
Fahrrinne für den durchgängigen Schiffsverkehr), liegt kein Gewässerausbau im Sinne von § 67 Absatz 2 WHG 
vor. Dient das Vorhaben spezifischen Belangen des Hafens, wie z. B. dem Umschlag, dem Hafenbetrieb, der 
Sicherheit des Hafenverkehrs, handelt es sich nicht um einen verkehrlichen Ausbau einer Bundeswasserstraße. 
Fördert das Vorhaben mehrere Zwecke, ist für die Zuständigkeit und das anzuwendende Verfahren darauf
abzustellen, ob der Gewässerausbau überwiegend im Wasserwirtschafts- oder überwiegend im Verkehrsinteresse
erfolgt.  
Die Regelung zum Fristbeginn in Absatz 1 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 
2021/1187.  
Die Vorschrift in Satz 3 betreffend den Vorrangstatus der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren 
nach Absatz 1 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187. Die Behörden 
haben bei der Anwendung dieses Bearbeitungsvorrangs nach Satz 4 das Beschleunigungsinteresse an anderen 
Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.  
Insbesondere für den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromnetze wird vor dem Hintergrund der
Klimaziele und der Energiekrise wie in § 2 EEG und § 1 NABEG nicht nur das überragende öffentliche Interesse
festgeschrieben, sondern ist auch ein beschleunigter Ausbau prioritär. Diese Vorhaben dürfen deshalb nicht
zurückgestellt werden. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 dient der Umsetzung der Regelungen über die „benannte Behörde“ in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 
2021/1187. Nach Satz 1 werden das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren sowie alle sonstigen
Zulassungsverfahren, die für die Erweiterung des See- oder Binnenhafens nach Bundes- oder Landesrecht
erforderlich sind, auf Antrag des Vorhabenträgers über eine sog. Einheitliche Stelle abgewickelt. Damit sind die §§ 71a 
bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Landes anwendbar. Satz 1 entspricht § 11a Absatz 2 
WHG. Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 und 7 Satz 1 Buchstabe d) der Richtlinie (EU) 
2021/1187. Die Regelung entspricht § 11a Absatz 3 Satz 3 WHG.  
Zu Absatz 3 
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe d und Artikel 6
Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187. Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 4
Absatz 7 Satz 1 Buchstabe d) und Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/1187. Die Erstellung einer
ausführlichen Antragsübersicht für den Vorhabenträger durch die zuständige Behörde (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 
(EU) 2021/1187) ist nicht erforderlich. Es wird insoweit auf § 25 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz 
(VwVfG) sowie ggf. einschlägige Planfeststellungsrichtlinien verwiesen. Satz 2 dient der Umsetzung von
Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187. Dass die ablehnende Entscheidung zu begründen ist, ergibt 
sich aus § 39 VwVfG.  
Zu Absatz 4 
Absatz 4 setzt Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187 um. Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde 
entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung einer
beantragten Fristverlängerung (Satz 1). Nach Satz 2 sind im Antrag die Gründe für die Fristüberschreitung
darzulegen. Eine Fristverlängerung kann unter denselben Bedingungen höchstens zwei Mal gewährt werden (Satz 3).  
Zu Absatz 5 
Absatz 5 enthält eine Übergangsvorschrift und stellt entsprechend Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 
2021/1187 klar, dass die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung auf Vorhaben finden, deren Planunterlagen vor Ablauf 
des 10. August 2023 eingereicht wurden.  
Zu Absatz 6 
Absatz 6 dient dazu, die Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187 
gegenüber der Europäischen Kommission vorzubereiten und sieht durch Verweis auf § 10c des
Luftverkehrsgesetzes zu diesem Zweck vor, dass die Planfeststellungsbehörden dem Bundesministerium für Digitales und
Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich Angaben zu
laufenden und abgeschlossenen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Gewässerausbauten nach
Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen haben. 
Zu Absatz 7 
Nach landesrechtlichen Vorschriften ist in einigen Ländern für die Errichtung oder die Änderung von Häfen ein 
Planfeststellungsverfahren oder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Da in diesen Fällen das
landesrechtlich geregelte Zulassungsverfahren für Häfen in räumlich-gegenständlicher Hinsicht weiter greift als das
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Gewässerausbauten nach § 68 WHG, entfällt letzteres.
Dementsprechend finden nach Absatz 7 die Absätze 1 bis 6 keine Anwendung, wenn für die Erweiterung eines
Seeoder Binnenhafens für den Güterverkehr anstelle eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens nach 
§ 68 Absatz 1 WHG nach landesrechtlichen Vorschriften ein anderes Zulassungsverfahren durchzuführen ist.  
Zu Nummer 3 
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der geänderten Ministeriumsbezeichnung.
Zu Nummer 4 (zu Anlage 3) 
Die neue Anlage 3 enthält die Liste der nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2021/1187 zu 
berücksichtigenden See- und Binnenhäfen für den Güterverkehr, entsprechend den im Anhang Teil III der
Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität 
„Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. 
L 249 vom 14.7.2021, S. 38) beschriebenen Kernnetzkorridoren sowie der Auflistung der See- und Binnenhäfen 
des Kernnetzes in Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes 
und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). Grundlage der
Auflistung sind die am 14.03.2023 im TENtec Map Viewer öffentlich zugänglichen Informationen zu durch
Deutschland verlaufenden TEN-V Kernnetzkorridoren. Mit den im TENtec Map Viewer hinterlegten Informationen 
kommt die Europäische Kommission der sich aus Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1315/2013
ergebenden Verpflichtung nach, schematische indikative Karten der TEN-V Kernnetzkorridore in einem für die
Öffentlichkeit leicht zugänglichen Format zur Verfügung zu stellen. 
Zu Artikel 8 (Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Zu Buchstabe a 
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der geänderten Ministeriumsbezeichnung. 
Zu Buchstabe b 
Der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafterrichtungsgesetzes sind gesetzlich die 
Ausführung öffentlicher und auch hoheitlicher Aufgaben zugewiesen worden. Im Rechtsverkehr kann das Führen 
des Siegels den Verwaltungsaufwand für die notwendige Legitimation von Erklärungen und Entscheidungen, die 
die Gesellschaft für den Bund abzugeben bzw. zu treffen hat, erheblich reduzieren. Vor diesem Hintergrund ist es 
sachgerecht, der Gesellschaft gesetzlich den Status einer siegelführenden Stelle zuzuweisen. Um den damit
verbundenen Anforderungen an einen pflichtgemäßen Umgang mit dem Siegel gerecht zu werden, sind Richtlinien 
vorzusehen, die im Rahmen der Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes für die Gesellschaft verbindlich 
werden. 
Zu Nummer 2 
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der geänderten Ministeriumsbezeichnungen. 
Zu Artikel 9 (Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen) 
Zu Nummer 1 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Änderung von § 17e Absatz 2 und 3 FStrG und von 
§ 18e Absätze 2 bis 5 AEG. Die bisherigen Verweise auf das FStrG und auf das AEG sind anzupassen. Durch den 
Verweis auf § 17e FStrG und § 18e AEG insgesamt kommt nun deutlicher als zuvor zum Ausdruck, dass auch 
die Klagebegründungsfrist nach § 17e Absatz 3 FStrG und § 18e Absatz 3 (neu) AEG gilt. 
Zu Nummer 2 
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der geänderten Ministeriumsbezeichnungen. 
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) 
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) 
Die Inhaltsangabe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist als Folgeänderung an die 
neu eingefügten §§ 14c und 14d UVPG anzupassen.
Zu Nummer 2 (§§ 14c und 14d UVPG neu) 
Zu § 14c UVPG neu (Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau) 
Der neu eingefügte § 14c UVPG schafft als Sonderregelung zu § 9 Verfahrensvereinfachungen für die
erhaltungsbedingte Erneuerung von Brückenbauwerken im Zuge von Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die mit einer 
baulichen Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau der jeweiligen Strecke verbunden werden. Sie gilt 
nur für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Brückenbauwerks und nicht für Maßnahmen 
zur Änderung eines kompletten Streckenabschnitts. Die Maßnahmen sind zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung nicht 
auf die Steigerung des Verkehrs ausgerichtet, sondern auf die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs 
der Infrastruktur. Die Vorwegnahme des zukünftigen Ausbaus (beispielsweise die Erweiterung eines
Brückenbauwerks um zwei Fahrstreifen) erfolgt aus rein wirtschaftlichen Gründen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit 
können zusätzlich auf einer Ersatzbrücke gebaute Fahrstreifen ohnehin erst dann freigegeben werden, wenn auch 
die sich anschließenden Streckenbereiche ausgebaut sind. 
Auf Grundlage dieser Sonderregelung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich, wenn der
Bauwerkszustand eine vorgezogene erhaltungsbedingte Erneuerung erfordert. Die erhaltungsbedingte Erneuerung bedarf 
als Unterhaltungsmaßnahme keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (BverwG, Urt. V. 11.08.2016, 7 A 1.15,
Leitsatz 1 und Rn. 34). Von der erhaltungsbedingten Erneuerung ist auch die Anpassung des Bauwerks an aktuelle 
Regelwerke, Standards, Sicherheits- und Verkehrsbedürfnisse erfasst, die Bestandteil der
Unterhaltungsmaßnahme und keine bauliche Änderung sind (vgl. BT-Drs. 19/15626, S. 11). Die Planung und die Durchführung 
dieser Maßnahmen werden damit beschleunigt, ohne das materielle Schutzniveau für Natur und Umwelt
abzusenken. Durch die beschleunigte Erneuerung von Brücken mit einer geringen Restnutzungsdauer soll vermieden 
werden, dass Streckenabschnitte der Bundesfernstraßen wegen eines unzureichenden Bauwerkszustands über
längere Zeiträume vollständig gesperrt werden müssen. Die vollständige Sperrung von Autobahnabschnitten hat
gravierende Verkehrsbeeinträchtigungen zur Folge und kann in der betroffenen Region mit wirtschaftlichen und
sozialen Nachteilen verbunden sein. Im Bereich der Umleitungsstrecken sind die Anwohner regelmäßig erheblichen 
Belästigungen durch gestiegenen Verkehrslärm sowie zusätzliche Luftschadstoffe und damit gesundheitlichen 
Risiken ausgesetzt. Zudem werden durch den gestörten Verkehrsfluss höhere CO2-Emissionen verursacht. 
Mit dem vorgezogenen Ausbau des Brückenbauwerks wird die Entscheidung über den später geplanten Ausbau 
der Strecke nicht vorweggenommen. Diese Entscheidung ist in einem nachgelagerten Planfeststellungsverfahren 
zu treffen, welches die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer Vorprüfung im Einzelfall 
beinhaltet, in der u. a. die verkehrsbedingten Umwelteinwirkungen durch die kapazitätserhöhende Wirkung des 
Gesamtvorhabens ermittelt und bewertet werden. 
§ 14c Absatz 1 Satz 1 UVPG bestimmt, dass für unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen von
Bundesautobahnen oder Bundesstraßen, soweit deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung 
von Brückenbauwerken erforderlich ist, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Absatz 1 Satz 2 
definiert den Begriff der unselbstständigen Teile von Ausbaumaßnahmen im Sinne von Satz 1. Dies sind
vorgezogene Abschnitte des Streckenausbaus, welche für sich genommen – also ohne den Ausbau der anschließenden 
Streckenabschnitte – keine verkehrlichen Kapazitätserweiterungen bewirken und somit einen Anstieg der
durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke nicht erwarten lassen. 
Die Durchführung vorgezogener Ausbaumaßnahmen, die eine Länge von 1 500 Meter nicht überschreiten, sind 
nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. Umweltauswirkungen, die auf die kapazitätserhöhende 
Wirkung des Ausbaus zurückzuführen sind, entstehen erst nach der Verkehrsfreigabe des ausgebauten
Streckenabschnitts. Die mit dem vorgezogenen Ausbau des Brückenbauwerks verbundenen verkehrsmengenunabhängigen 
zusätzlichen Umweltauswirkungen sind als gering zu bewerten. Maßgeblich sind die über eine erhaltungsbedingte 
Erneuerung hinausgehenden – also nur durch den Ausbau bedingten – Umweltauswirkungen. In dieser Hinsicht 
ist nur in geringem Maße mit zusätzlichen Flächeninanspruchnahmen zu rechnen. Dies betrifft zum einen die 
baubedingten Flächeninanspruchnahmen (Baufeldfreimachungen, Zuwege), als auch die
Flächeninanspruchnahmen durch das Brückenbauwerk selbst. Dies wird durch die Einschränkung auf eine durchgehende Länge von 
1 500 Meter sichergestellt. Die Erweiterung um zusätzliche Fahrstreifen einschließlich u. U. notwendiger
Anpassung von Ein- und Ausfädelungsstreifen dürfen demnach eine Länge von 1 500 Meter nicht überschreiten. Dabei 
ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der Trasse keine Vollversiegelung erfolgt. Lediglich die Brückenpfeiler
sind zu versetzen bzw. zu verbreitern. Auch eventuell zusätzliche Barrierewirkungen durch die Verbreiterung des 
Brückenbauwerks wären als gering einzustufen. 
Mit Absatz 2 wird sichergestellt, dass in Fällen des Absatzes 1, in denen ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein 
kann, eine Vorprüfung im Einzelfall durchgeführt wird, da in diesen Fällen erhebliche Umweltauswirkungen nicht 
ausgeschlossen werden können. 
Zu § 14d UVPG neu (Bau von Radwegen an Bundesstraßen) 
Mit dem neuen § 14d UVPG wird im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2b der UVP-Richtlinie und den
Auswahlkriterien des Anhangs III der UVP-Richtlinie ein längenbezogener Schwellenwert festgelegt, bei dessen
Unterschreitung einzelne Vorhaben nicht UVP-pflichtig sind. Die EU-Mitgliedstaaten haben insofern einen
Ermessensspielraum bei der Festlegung von Projektarten, die einer Prüfung zu unterziehen sind bzw. bei der Festlegung der 
anzuwendenden Kriterien und/oder Schwellenwerte. Dieser Spielraum wird durch Artikel 2 Absatz 1 der UVP-
Richtlinie begrenzt, der festlegt, dass Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres 
Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre
Auswirkungen zu unterziehen sind. Durch den Bau oder die Erweiterung von straßenbegleitenden (unselbständigen) 
Radwegen ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt indessen nicht zu rechnen. Zu berücksichtigen sind 
insofern der gegenüber sonstigen Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen geringere Ausbauumfang, das Fehlen
betriebsbedingter Beeinträchtigungen durch Lärm, Schadstoffe und Erschütterungen sowie die positiven
Umwelteffekte von Trassenbündelungen bei der Anlage von Radwegen neben vorhandenen Straßen. 
Zu Nummer 3 
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der geänderten Ministeriumsbezeichnungen. 
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten) 
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage 2 
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG 
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im 
Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die  
Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des  
transeuropäischen Verkehrsnetzes (NKR-Nr. 6612) 
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: 
I Zusammenfassung 
Bürgerinnen und Bürger  
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): - Rund 2.500 Stunden  
Einmaliger Zeitaufwand: Keine Auswirkungen 
Jährliche Sachkosten (Entlastung): - Rund 21.000 Euro 
Einmalige Sachkosten: Keine Auswirkungen 
Wirtschaft  
Jährlicher Erfüllungsaufwand
(Entlastung): 
- Rund 1,6 Mio. Euro 
davon aus Bürokratiekosten
(Entlastung): 
- Rund 1,5 Mio. Euro 
Einmaliger Erfüllungsaufwand: Keine Auswirkungen 
Verwaltung  
Bund  
Jährlicher Erfüllungsaufwand
(Entlastung): 
- Rund 2,4 Mio. Euro 
Einmaliger Erfüllungsaufwand
(Entlastung): 
- Rund 1,3 Mio. Euro 
Länder  
Jährlicher Erfüllungsaufwand
(Entlastung): 
- Rund 260.000 Euro 
Einmaliger Erfüllungsaufwand: Keine Auswirkungen 
‘One in one out’-Regel Im Sinne der ‚One in one out‘-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand 
der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein 
„Out“ von rund 1,6 Mio. Euro dar. 
Weitere Kosten (Gebühren) 
 
Die Planungsträger werden mit Gebühren
belastet. Die Höhe der Gebühren wird durch
nachfolgende Rechtsverordnungen bestimmt und dort 
ausgewiesen.
Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen 
Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und die Ergebnisse des Digitalchecks 
nachvollziehbar dargestellt.  
Der NKR macht hinsichtlich der Digitalisierung in 
dieser Stellungnahme weitergehende
Vorschläge (siehe hierzu III.2 und III.5).  
Evaluierung 
 
 
 
 
Die Neuregelung (Artikel 1, 3 und 5 bis 10) wird 
acht Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. 
Die Regelungen in Artikel 2 und 4 werden fünf 
Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. 
Ziel: 
 
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren 
im Verkehrsbereich 
Kriterien/Indikatoren: 
 
• Dauer der Genehmigungsprozesse vor 
und nach Inkrafttreten der Regelung 
(quantitativ) 
• Erfahrungen (qualitativ) 
Datengrundlage: 
 
Erhebungen durch Genehmigungsbehörden 
und Vorhabenträger 
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im 
Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt
beschrieben:  
• Sicherung und Modernisierung der
Verkehrswege 
• Schnellere Realisierung von Vorhaben 
• Bürokratieabbau  
• Effizientere Verwaltung 
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine 
Einwände. 
Der NKR begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung das Thema der
Genehmigungsbeschleunigung nun anpackt und dabei Instrumente des LNG-Beschleunigungsgesetzes 
auf andere Genehmigungsprozesse anwendet. Der NKR betrachtet das vorliegende
Regelungsvorhaben dabei als ersten Schritt und macht in dieser Stellungnahme konkrete
Vorschläge für den weiteren Prozess. 
Das aktuelle Regelungsvorhaben wurde mit einer Frist von nur wenigen Tagen übermittelt. 
Der NKR kritisiert dies umso mehr, als die für dieses Vorhaben besonders erwünschten 
Erkenntnisse aus der Vollzugspraxis nicht einfließen konnten.  
II Regelungsvorhaben 
Durch das Gesetz sollen Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich beschleunigt werden. 
Hierzu werden Regelungen aus dem LNG-Beschleunigungsgesetz auf den Verkehrsbereich 
angewendet. Dabei wird unter anderem geregelt, dass die Realisierung besonders wichtiger
Vorhaben im Bereich der Fernstraßen und der Eisenbahnen im überragenden öffentlichen 
Interesse liegt.  
Des Weiteren sehen die Änderungen des Bundesfernstraßengesetzes, des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes und des Bundeswasserstraßengesetzes Regelungen zu der Digitalisierung 
der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, zu der Ausweitung von
Duldungspflichten sowie zu einer frühzeitigen vorzeitigen Besitzeinweisung vor.  
Darüber hinaus enthält der Entwurf Erleichterungen für den Ersatzneubau von Brücken und 
für den Bau von Windenergieanlagen entlang von Bundesfernstraßen sowie bei
straßenbegleitenden Radwegen an Bundesstraßen. Zudem wird die Richtlinie (EU) 2021/1187
umgesetzt. Dabei wird eine Frist von vier Jahren für das Genehmigungsverfahren eingefügt und im 
Bundesfernstraßengesetz, im Allgemeinen Eisenbahngesetz, im
Bundeswasserstraßengesetz, im Luftverkehrsgesetz und im Wasserhaushaltsgesetz umgesetzt. 
III.1 Erfüllungsaufwand 
Bürgerinnen und Bürger 
Durch die digitale Durchführung der Erörterungstermine entfallen pro Jahr nachvollziehbar 
Zeitaufwand von rund 2.500 Stunden und Sachaufwand von rund 21.000 Euro. 
Wirtschaft 
Das Regelungsvorhaben entlastet die Wirtschaft nach Darstellung des Ressorts jährlich 
um rund 1,6 Mio. Euro. Dabei sinken die Bürokratiekosten um rund 1,5 Mio. Euro. Die 
Entlastung resultiert aus den folgenden Vorgaben: 
• Digitale Erörterungstermine 
Auch bei der Wirtschaft entfallen aufgrund der Erörterung in digitaler Form Wegezeiten- und 
Wegesachkosten. Die Entlastung schätzt das BMDV nachvollziehbar auf rund 50.000 Euro 
p.a.  
• Prognostizierte Verkehrsentwicklung 
Künftig kann ein Vorhaben auch bei einer Änderung der prognostizierten Verkehrslage nach 
Bekanntmachung und Auslegung - vorbehaltlich der Entscheidung zur Lärmvorsorge - zu 
Ende geführt werden. Dadurch können wiederholende Planungsschleifen vermieden werden, 
woraus nachvollziehbar eine Entlastung an Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Mio. Euro p.a. 
resultiert. 
• Digitale Einreichung der Pläne für Schienenprojekte 
Dadurch, dass die Anhörungsbehörden die Vorgabenträger verpflichten können, Pläne für 
Schienenprojekte in einem elektronischen Format einzureichen, können nachvollziehbar 
Druckkosten in Höhe von rund 180.000 Euro p.a. eingespart werden.  
Verwaltung 
Das Ressort schätzt eine jährliche Entlastung in Höhe von rund 2,7 Mio. Euro. Dabei
werden die Länder jährlich um 260.000 Euro und der Bund jährlich um 2,4 Mio. Euro
entlastet. Zudem wird die Bundesverwaltung einmalig um rund 1,3 Mio. Euro entlastet. Die
Entlastungen resultieren aus den folgenden Vorgaben:
• Entfall von Genehmigungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung bei
Ersatzneubauten der Bundesfernstraßen 
Ersatzneubauten von Brückenbauwerken werden unter bestimmten Voraussetzungen von 
dem Erfordernis der Durchführung einer UVP freigestellt. Das BMDV ermittelt nachvollziehbar 
eine jährliche Entlastung an Erfüllungsaufwand von rund 300.000 Euro auf Bundes- und 
55.000 Euro auf Landesebene. 
Des Weiteren entfällt bei der Autobahn GmbH des Bundes nachvollziehbar
Erfüllungsaufwand für die Erstellung der benötigten Unterlagen in Höhe von rund 1,6 Mio. Euro p.a.  
• Abwicklung des Grunderwerbs und Einführung Dienstsiegel für die Autobahn GmbH des 
Bundes 
Da für die Autobahn GmbH des Bundes die Befugnis vorgesehen ist, künftig ein eigenes 
Dienstsiegel zu führen, sind für den Wechsel des Trägers der Straßenbaulast künftig keine 
notariellen Beglaubigungen mehr notwendig. Dadurch ergibt sich nachvollziehbar eine
einmalige Entlastung in Höhe von rund 1,3 Mio. Euro.   
Für die Anschaffung von Stempeln und die Beschaffung, Verteilung und Beantragung der 
Nutzungsgenehmigung entsteht nachvollziehbar Umstellungsaufwand von rund 5.000 Euro. 
• Gebührenerhebung für anbaurechtliche Verfahren 
Durch die neu geschaffene Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren für die Erteilung
anbaurechtlicher Befreiungen und Genehmigungen entsteht nachvollziehbar Erfüllungsaufwand von 
rund 90.000 Euro p.a.  
• Regelung zur Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde bei bestimmten
ländergrenzenüberschreitenden Vorhaben 
Der Erfüllungsaufwand beim Fernstraßen-Bundesamt verringert sich nachvollziehbar um 
37.000 Euro p.a., da nur ein statt zwei Genehmigungsverfahren durchzuführen sind. Für die 
Verwaltung auf Landesebene geht das Ressort nachvollziehbar von einer Entlastung an 
Erfüllungsaufwand von rund 34.000 p.a. aus. 
• Digitale Einreichung der Pläne bei Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen 
Auch bei öffentlichen Vorhabenträgern stellt sich eine Entlastung durch die digitale
Einreichung der Planungsunterlagen ein, welche das BMDV nachvollziehbar mit rund 290.000 Euro 
beziffert. 
• Elektronische Zugänglichmachung des Plans und Unterlagen zur UVP  
Künftig können Verkehrsträger den Plan und die Unterlagen zur UVP elektronisch zugänglich 
machen, wodurch die Auslegung in Papierform entfällt. Das Ressort geht für die
Bundesverwaltung nachvollziehbar von einer Entlastung an Erfüllungsaufwand von rund 
210.000 Euro und für die Verwaltung auf Landesebene von einer Entlastung von rund 
40.000 Euro p.a. aus. Für die Kommunen verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand 
nachvollziehbar um rund 130.000 Euro p.a. 
• Erörterung in digitaler Form 
Die Anhörungsbehörde kann die Erörterung ganz oder teilweise digital durchführen, woraus 
nachvollziehbar eine Entlastung an Erfüllungsaufwand von 34.000 Euro p.a. resultiert.
• Berichtspflichten 
Es werden Berichtspflichten der zuständigen Behörde an das BMDV vorgesehen. Den damit 
verbundenen zusätzlichen Erfüllungsaufwand schätzt das Ressort nachvollziehbar auf 
rund 4.000 Euro p.a. für den Bund und auf 3.500 Euro p.a. für die Länder. 
 
III.2 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung 
Bei der gesamtgesellschaftlichen Herausforderung der Modernisierung Deutschlands spielt 
die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren eine zentrale Rolle. Insofern 
begrüßt der Nationale Normenkontrollrat (NKR) den Gesetzentwurf ausdrücklich, bedauert 
jedoch, dass darin weitergehende Vorschläge von Verbänden und NKR nicht enthalten sind:  
• Digitalisierung als wesentlichen Beschleunigungshebel stärker nutzen
(Standardisierung, digitale Kollaborationsplattformen, Dokumente in digital durchsuchbarer Form) 
• Verstärkt externe Projektmanager einsetzen (zur Abwendung von Verzögerung wegen 
Personalmangel, vgl. NKR 2021: „Deutschland ist, denkt und handelt zu kompliziert. Was 
jetzt getan werden muss, um Staat und Verwaltung zukunftsfest zu machen.“6 und
Koalitionsvertrag für die LP 20) 
• Datenbasis für informiertes politisches Handeln schaffen (vgl. NKR 2019:
„Möglichkeiten zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren über Vorhaben zur
Errichtung von Infrastruktureinrichtungen und Industrieanlagen“. Seite 141 ff.,)7 
III.3 Weitere Kosten 
Die Planungsträger werden mit Gebühren belastet. Die Höhe der Gebühren wird durch
nachfolgende Rechtsverordnungen bestimmt und dort ausgewiesen. 
III.4 Evaluierung 
Für die Artikel 1, 3 und 5 bis 10 erfolgt eine Evaluierung acht Jahre und für die Artikel 2 und 4 
fünf Jahre nach Inkrafttreten. Dabei soll untersucht werden, ob und inwieweit die angestrebte 
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren erreicht wurde (Ziel). Dazu sollen die Dauer 
der Genehmigungsprozesse vor und nach Inkrafttreten der Regelung gegenübergestellt
sowie Erfahrungsberichte herangezogen werden (Kriterien). Hierzu sind Erhebungen bei
Genehmigungsbehörden sowie Vorhabenträgern durchzuführen (Datengrundlage). 
III.5 Digitalcheck 
Das Ressort hat die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug (Digitaltauglichkeit) geprüft und
einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt: 
                                                        
6 Online abrufbar unter: https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Positionspapiere/2021-09-deutschland-
ist-zu-kompliziert.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=11.  
7 Online abrufbar unter https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/DE/veroeffentlichungen/gutachten/_documents moeglichkeiten-zur-
beschleunigung.html.
• Der Vollzugsprozess wurde bei der Erarbeitung des Regelungsvorhabens nicht visuell 
dargestellt. 
• Bedürfnisse der Betroffenen wurden berücksichtigt 
• Fachexpertise wurde zu Rate gezogen 
• Die Regelung schafft Voraussetzungen für digitale Kommunikation  
• Die Regelung schafft Voraussetzung für eine Wiederverwendung von Daten und
Standards 
• Die Regelung schafft Voraussetzungen für eine Gewährleistung von Datenschutz und 
Informationssicherheit 
• Das Vorhaben enthält klare Regelungen für eine digitale Ausführung 
• Das Regelungsvorhaben ermöglicht eine Automatisierung von Prozessen 
Der NKR weist auf folgende Aspekte der Digitaltauglichkeit hin: 
Das Regelungsvorhaben zeigt, dass das Ressort die Digitalisierung als notwendige
Bedingung für die Realisierung weitgehender Beschleunigungseffekte erkennt. 
Neben der Möglichkeit der digitalen Einreichung von Plänen und Stellungnahmen sieht der 
NKR jedoch den Bedarf der Standardisierung hinsichtlich der genutzten elektronischen
Formate und Wege des Informationsaustauschs. Der Regelungsentwurf sieht vor, dass diese 
von den Anhörungs-/ Planfeststellungsbehörden vorgegeben werden soll. Eine
Voraussetzung für die Wiederverwendung von Standards ist, dass diese erarbeitet werden und deren 
Verwendung verbindlich ist. Die Rückmeldungen der Verbändebeteiligung unterstreichen die 
Notwendigkeit der Standardisierung. Zur Standardkonformität gehören dabei auch
Anforderungen an Barrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit insbesondere mit Blick auf Kartenmaterial 
und Pläne. Der NKR empfiehlt, dass das Ressort zeitnah eine visuelle Darstellung des
Vollzugs nachholt, um das beschriebene Standarisierungspotenzial konkret zu identifizieren und 
gewinnbringend zu heben. 
IV Ergebnis 
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände. 
Der NKR begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung das Thema der
Genehmigungsbeschleunigung nun anpackt und dabei Instrumente des LNG-Beschleunigungsgesetzes auf
andere Genehmigungsprozesse anwendet. Der NKR betrachtet das vorliegende
Regelungsvorhaben dabei als ersten Schritt und macht in dieser Stellungnahme konkrete Vorschläge für 
den weiteren Prozess. 
Das aktuelle Regelungsvorhaben wurde mit einer Frist von nur wenigen Tagen übermittelt. 
Der NKR kritisiert dies umso mehr, als die für dieses Vorhaben besonders erwünschten
Erkenntnisse aus der Vollzugspraxis nicht einfließen konnten.  
Lutz Goebel Gudrun Grieser 
Vorsitzender Berichterstatterin
Anlage 3 
Stellungnahme Bundesrat 
Der Bundesrat hat in seiner 1033. Sitzung am 12. Mai 2023 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 
 
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 9 Absatz 2a Satz 2 FStrG) 
In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 9 Absatz 2a Satz 2 das Wort „Werktagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ zu 
ersetzen.  
Begründung: 
Nach allgemeiner Rechtsauffassung sind mit Werktagen alle Tage einer Woche mit Ausnahme von Sonn- 
und Feiertagen gemeint, also auch Samstage. Die Straßenbaubehörden, die über die Zustimmung nach § 9 
Absatz 2 Bundesfernstraßengesetz zu entscheiden haben, sind üblicherweise samstags nicht besetzt. Die mit 
zehn Tagen ohnehin sehr knappe Frist zur Mitteilung der Unvollständigkeit der Anträge würde daher
tatsächlich in der Regel nur acht Arbeitstage umfassen. Das wird für die Prüfung der Anträge als zu kurz
erachtet. In der Folge würde das bedeuten, dass eine Vielzahl von unzureichenden Anträgen als vollständig 
gelten würden und im Genehmigungsverfahren zeitintensiv nachgesteuert werden müsste, um die
Zustimmungsfiktion zu vermeiden. 
 
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 9 Absatz 2a und Absatz 2b FStrG) 
a) Zum Absatz 2a ist anzumerken, dass die vorgesehenen Fristen mit den im BImSchG vorgesehenen
Entscheidungsfristen kollidieren können. 
b) Zum Absatz 2b ist anzumerken, dass nicht alle Windenergieanlagen immissionsschutzrechtlich zu
genehmigen sind. Nur Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 
Metern (Nummer 1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV). Hier dürfte für die nicht
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Regelungslücke entstehen, da nach Satz 1 alle
Windenergieanlagen ausgenommen sind, aber die Sätze 2 und 3 sich nur auf genehmigungsbedürftige Anlagen 
nach  
BImSchG zu beziehen scheinen. Des Weiteren könnte Satz 3 besser formuliert werden, so dass die 
Einhaltung der Anforderungen durch die Anlage als Genehmigungsvoraussetzung deutlich wird, also 
als einzuhaltende öffentlich-rechtliche Vorschrift gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG. Die am 
Anfang von Satz 3 aktuell vorgesehene Formulierung „Dabei“ könnte auch so interpretiert werden, dass 
die Beachtung sich nur auf die Beteiligung (also die abzugebende Stellungnahme) bezieht.  
c) Zusätzlich ist anzumerken, dass mit der Gesetzesänderung die Verantwortung für die abschließende 
Entscheidung in Bezug auf das FStrG allein in die Genehmigungsbehörden verlagert wird.  
d) Schwer nachvollziehbar ist, warum – das nachfolgende Beispiel ist stark vereinfacht dargestellt – für 
eine Anlage an einer Bundesautobahn mit zum Beispiel nur 51 Meter Gesamthöhe mit einem Abstand 
des Mastes von 99 Meter vom äußersten Rand der befestigten Fahrbahn eine Zustimmung erforderlich 
sein soll, bei einer 250 Meter hohen Anlage mit einem Abstand des Mastes von 101 Meter hingegen 
nicht, denn die kleinere Anlage kann im Gegensatz zur großen beim Umkippen nicht auf die Fahrbahn 
fallen und die Rotorblätter der großen Anlage könnten weiter in die Anbaubeschränkungszone
hineinragen als die der kleinen Anlage.
Begründung zu Buchstabe b: 
Beispielsweise wird in § 9 Absatz 3a FStrG deutlich herausgestellt, dass sich die Beachtung der Belange 
nach Absatz 3 auf die Baugenehmigung bezieht. Die Begründung des Gesetzentwurfes zu Artikel 1
Nummer 3 (sinngemäß: „Satz 3 stellt klar, dass im Rahmen der Beteiligung die in Absatz 3 genannten Belange 
(Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten oder Straßenbaugestaltung) zu beachten sind.“) 
stützt die These, dass die Berücksichtigung sich nur auf die Beteiligung bezieht, nicht aber auf eine
einzuhaltende Genehmigungsanforderung. Wenn dies aber nur in der Beteiligung beziehungsweise Stellungnahme 
eine Rolle spielen soll, aber keine feste Anforderung an die Anlage darstellt, dann dürfte zum einen eine 
Forderung in der Genehmigung beziehungsweise Versagung aus diesen Gründen rechtswidrig sein und zum 
anderen unnötiger Verwaltungsaufwand für die Behörden und Ämter entstehen. 
 
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a, 
 Artikel 3 Nummer 6 und 
 Artikel 10 Nummer 2 (§ 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3 FStrG, 
   § 20a Absatz 1 AEG und 
   § 14c und d UVPG) 
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: 
a) Der Bundesrat bittet, eine Übertragung der vorgeschlagenen Regelungen zur Genehmigungsfreistellung 
im Straßenbereich auch auf den Bereich der Eisenbahnen zu prüfen. Auch hier kann es im Zuge von 
Ersatzneubauten von Brücken aus rein wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein, räumlich begrenzte
unselbstständige Teile späterer Ausbaumaßnahmen vorgezogen durchzuführen. Denkbar wäre es zum 
Beispiel, den Bereich um die zu ersetzende Brücke und diese selber bereits vorgezogen für die in
späteren Ausbaumaßnahmen vorgesehene höhere Geschwindigkeiten im gesamten Streckenabschnitt
auszubauen. Solche Regelungen für den Verkehrsträger Schiene könnten hinter § 18 Absatz 1 Satz 5 AEG 
beziehungsweise im UVPG bei den §§ 14 c, d angeordnet werden. 
b) In Artikel 3 Nummer 6 ist in § 20a Absatz 1 das Wort „sollen“ durch das Wort „müssen“ zu ersetzen. 
Begründung:  
Es ist sinnvoll, den Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 der EU-Richtlinie 2021/1187 anstatt des hiesigen
Vorschlages zu verwenden. Dort ist außerdem geschrieben, dass die Mitgliedstaaten das „sicherstellen“ müssen. 
Mit dem „weichen“ Wort „sollen“ wird dem Anliegen des europäischen Gesetzgebers nicht ausreichend 
genüge getan. Denn dort gibt es ein Abstimmungsgebot und keine Abstimmungsempfehlung.  
 
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17i Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a – neu – FStrG) 
In Artikel 1 Nummer 8 ist § 17i Absatz 2 wie folgt zu ändern: 
a) In Satz 1 sind nach den Wörtern „und Verbraucherschutz“ die Wörter „und den jeweiligen betroffenen 
Ländern“ einzufügen sowie die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates“ zu streichen. 
b) Folgender Satz ist anzufügen: 
„Bei Vorhaben an Bundesstraßen ist die Zustimmung der Länder erforderlich.“ 
Begründung:  
Mit dem Koalitionsausschuss am 28. März 2023 wurde im „Modernisierungspaket für Klimaschutz und
Planungsbeschleunigung“ vereinbart, dass die Festschreibung der einzelnen Engpassbeseitigungsmaßnahmen 
„im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Land“ erfolgt. Die 
Gesetzesänderungen sind deshalb so anzupassen, dass das Einvernehmen der betroffenen Länder
beziehungsweise im Bereich der Auftragsverwaltung die Zustimmung des Bundesrates erforderlich wird.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des § 17i Absatz 2 Bundesfernstraßengesetz ist mit § 80
Absatz 2 GG nicht vereinbar. Gemäß § 80 Absatz 2 GG bedürfen Rechtsverordnungen auf Grund von
Bundesgesetzen, die von den Ländern im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, der 
Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesfernstraßen werden gemäß § 1 Absatz 2 Fernstraßengesetz
eingeteilt in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten. Gemäß Artikel 90 Absatz 2 GG ist 
der Bund für die Autobahnen zuständig. Im Übrigen ist die Verwaltung der Bundesfernstraßen gemäß
Artikel 90 Absatz 3 GG Auftragsverwaltung der Länder.  
 
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17i Absatz 3 Satz 1, 
 Satz 2 FStrG) 
In Artikel 1 Nummer 8 ist § 17i Absatz 3 wie folgt zu ändern: 
a) Satz 1 ist wie folgt zu fassen: 
„Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei
Vorlage des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringende Informationen 
und Unterlagen zu erteilen.“ 
b) Satz 2 ist wie folgt zu fassen: 
„Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 
nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung 
oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde
abzulehnen.“ 
Begründung: 
Die in der Gesetzesbegründung als Grundlage des bisherigen Absatz 3 genannten Regelungen der Artikel 4 
Absatz 7 und 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 
7. Juli 2021 beziehen sich auf unterschiedliche Verfahrenszeitpunkte und Inhalte, die hier durch die
Verwendung des Begriffs „Antrag“ in beiden Sätzen des Absatzes 3 scheinbar verknüpft werden, obwohl hier
unterschiedliche Anträge gemeint sind.  
Die Streichung der Begriffe „sämtliche“ und „Stellungnahmen“ in Satz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass 
die Planfeststellungsbehörde vor Antragsstellung ohne Planunterlagen nicht abschließend beurteilen kann, 
welche Unterlagen im Detail vorzulegen sind, da häufig erst im Anhörungsverfahren vorher nicht absehbare 
Konflikte erkennbar werden. Verbindliche und abschließende Festlegungen hinsichtlich der vorzulegenden 
Unterlagen sind vor Beginn des Genehmigungsverfahrens nicht möglich. Die Regelung entspricht nunmehr 
der Zielrichtung des Artikels 4 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2021/1187, der ebenfalls 
von einem Antrag des Vorhabenträgers auf eine „Orientierungshilfe“ spricht.  
Durch die Ergänzung des Satzes 2 um den bereits in § 17i Absatz 1 verwendeten Verweis auf § 73 Absatz 1 
VwVfG wird verdeutlicht, dass hier ein anderer Antrag gemeint ist und dass die Erläuterungen bezüglich der 
vorzulegenden Unterlagen vor Beginn des Verfahrens erfolgen sollen. 
 
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 24 Absatz 14 und 15, 
  Absatz 16 – neu – FStrG) 
Artikel 1 Nummer 11 ist wie folgt zu fassen: 
‚11. Dem § 24 werden folgende Absätze 14 bis 16 angefügt: 
„(14) Abweichend … &lt; weiter wie Regierungsvorlage >. 
(15) § 3 Absatz 1 Satz 4 … &lt; weiter wie Regierungsvorlage >. 
(16) Vor dem … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Änderungsgesetzes] beantragte
Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in der vor dem … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung
weitergeführt.“ ‘ 
Begründung: 
Die Aufnahme einer Übergangsregelung dient der Klarstellung bezüglich laufender Verfahren. 
 
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 18 Absatz 1 Satz 4a – neu – und 
      Absatz 2 Satz 10 AEG) 
Artikel 3 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen: 
‚2. § 18 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: 
„Bei dem Bau oder der Änderung von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen zur Förderung 
der Klimaziele diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die 
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.“ 
b) Absatz 2 Satz 10 … &lt; weiter wie Regierungsvorlage Nummer 2 >.‘ 
Begründung: 
Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (neuer Satz 3 in § 3 Absatz 1 
Bundesfernstraßengesetz) für den Bereich des Verkehrsträgers Straße kann auch für den Verkehrsträger 
Schiene fruchtbar gemacht werden. Denn auch dort sollte eine Nutzung von Flächenpotentialen im Bereich 
der Bahnanlagen für den Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere für Photovoltaikanlagen, möglich 
sein. Natürlich haben Sicherheit und Leichtigkeit des Schienenverkehrs auch hier Vorrang, solche Anlagen 
dürfen damit die Eisenbahnbetriebssicherheit nicht schwächen. 
Eine Flankierung dieser Soll-Vorschrift wäre durch Verfahrensfreiheit von der Planfeststellung nach § 18 
Absatz 1a AEG sinnvoll. 
 
8. Zu Artikel 3 Nummer 1a – neu –, 
 Artikel 10 Nummer 1a – neu – und 
  Nummer 4 – neu – (§ 18 Absatz 1a AEG und 
    § 14a sowie Anlage 1 UVPG) 
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: 
a) In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen: 
‚1a. § 18 Absatz 1a wird wie folgt gefasst: 
„(1a) Für folgende Vorhaben, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer 
Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung; gleiches 
gilt für Folge- und Rückbaumaßnahmen, die durch die folgenden Vorhaben ausgelöst werden: 
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür 
notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit
geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken sowie die zum Betrieb der Oberleitung
notwendigen Energieanlagen, 
2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards 
European Rail Traffic Management System (ERTMS), einschließlich dafür notwendiger 
räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Bahnsteigen,
Bahnübergängen, Gleislageanpassungen, Überwegen zu Reisendenübergängen,
3. der Neubau, der Umbau, die Verlegung, die Erhöhung oder die Anpassung von Bahnsteigen 
in Länge oder Breite, Bahnsteigzugängen (auch Personenüber- und unterführungen sowie  
Reisendenübergänge), Bahnsteigdächern einschließlich deren Lageänderung und den dafür 
notwendigen räumlich begrenzten baulichen Anpassungen von angrenzenden
Betriebsanlagen, insbesondere von Signalen, Gleisen, Weichen, Oberleitungen oder Brücken, 
4. die Errichtung von Lärmschutzwänden, 
5. die Herstellung von Überleitstellen, insbesondere für Gleiswechselbetriebe,  
6. die Errichtung von Kreuzungsgleisen und Überholgleisen, 
7. der Ein- und Rückbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte
Gleislageänderungen, 
8. die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und
Industriestammgleisen bis 3 000 Meter, 
9. Umbaumaßnahmen in oder an bestehenden Empfangsgebäuden, wenn diese Maßnahmen 
keine wesentlichen Auswirkungen auf das Brandschutzkonzept und keine Auswirkungen auf 
die Standsicherheit des Gesamtgebäudes haben, 
10. Neu- und Umbau von Bahnstromschaltanlagen, insbesondere Umrichter-, Umformer-
Unterwerke, Kuppelstellen, Schaltposten, Kraftwerke, 
11. Änderungen von Bahnstromleitungen,  
12. Änderungen der Gleislagen an bestehenden Gleisen bis zu 3 Meter in der Horizontalen und 
0,50 Meter in der Vertikalen,  
13. Errichtung von Strom- oder Antennenmasten bis zu 10 Meter (Traversenunterkante und 
Mastspitze) und Mastaustrittsfläche bis zu 2 Quadratmetern,  
14. Errichtung von Stelleinheiten, insbesondere Signalen, und die dafür notwendigen baulichen 
Anlagen. 
Ein Vorhaben im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bis 14 bedarf auch dann keiner vorherigen
Planfeststellung oder Plangenehmigung, wenn es in einem Zusammenhang mit einem im übrigen
planfeststellungsbedürftigen oder plangenehmigungsbedürftigen Vorhaben gebaut oder geändert wird, 
insbesondere in einem räumlichen, zeitlichen, technischen oder sachlichen Zusammenhang. Für 
die in Satz 1 Nummer 1 bis 14 genannten Vorhaben ist keine weitere baurechtliche Zulassung
erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben im Übrigen unberührt. Werden durch das
Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der 
Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet 
dessen hat sich der Träger eines Vorhabens im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 vor dessen 
Durchführung durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der 
Bundeswehr bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Satz 1
Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die 
Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer
elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 
Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten 
sind.“ ‘
b) Artikel 10 ist wie folgt zu ändern:  
aa) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer einzufügen: 
‚1a. § 14a wird wie folgt gefasst: 
„§ 14a 
Besondere Vorhaben zur Modernisierung  
und Digitalisierung von Schienenwegen 
(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung eines Schienenwegs nach 
Nummer 14.7 der Anlage 1, soweit sie lediglich aus den folgenden Vorhaben besteht: 
1. der Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür 
notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit
geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, 
2. den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
insbesondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards 
European Rail Traffic Management System (ERTMS), einschließlich dafür notwendiger 
räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Bahnsteigen,
Bahnübergängen, Gleislageanpassungen, Überwegen zu Reisendenübergängen, 
3. der Neubau, der Umbau, die Verlegung, die Erhöhung oder Anpassung von Bahnsteigen in 
Länge oder Breite, Bahnsteigzugängen (auch Personenüber- und -unterführungen sowie
Reisendenübergänge), Bahnsteigdächern einschließlich deren Lageänderung und den dafür
notwendigen räumlich begrenzten baulichen Anpassungen von angrenzenden Betriebsanlagen, 
insbesondere von Signalen, Gleisen, Weichen, Oberleitungen oder Brücken, 
4. der technischen Sicherung oder der Erneuerung eines Bahnübergangs, 
5. der Erneuerung und Änderung eines Durchlasses, 
6. der Herstellung von Überleitstellen, insbesondere für Gleiswechselbetriebe, 
7. die Errichtung von Lärmschutzwänden, 
8. die Errichtung von Kreuzungsgleisen und Überholgleisen, 
9. der Ein- und Rückbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte
Geleislageänderungen, 
10. die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und
Industriestammgleisen bis 3 000 Meter, 
11. Umbaumaßnahmen in oder an bestehenden Empfangsgebäuden, wenn diese Maßnahmen 
keine wesentlichen Auswirkungen auf das Brandschutzkonzept und keine Auswirkungen auf 
die Standsicherheit des Gesamtgebäudes haben, 
12. Neu- und Umbau von Bahnstromschaltanlagen, insbesondere Umrichter-, Umformer-
Unterwerke, Kuppelstellen, Schaltposten, Kraftwerke, 
13. den Änderungen von Bahnstromleitungen, 
14. den Änderungen der Gleislagen an bestehenden Gleisen bis zu 3 Meter in der Horizontalen 
und 0,50 Meter in der Vertikalen sowie 
15. der Errichtung von Strom- oder Antennenmasten bis zu 10 Meter (Traversenunterkante und 
Mastspitze) und Mastaustrittsfläche bis zu 2 Quadratmetern, 
16. der Errichtung von Stelleinheiten, insbesondere Signalen, und die dafür notwendigen
baulichen Anlagen.
(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der 
UVP-Pflicht durchgeführt für die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines
Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer Flächeninanspruchnahme von 2 000 bis weniger 
als 5 000 Quadratmetern. 
(3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-
Pflicht durchgeführt für 
1. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach
Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer Flächeninanspruchnahme von 5 000 Quadratmetern oder 
mehr,  
2. die sonstige Änderung eines Schienenwegs oder einer intermodalen Umschlaganlage oder 
eines Terminals nach den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, soweit nicht von den
Absätzen 1, 2 und 3 Nummer 1 oder 2 erfasst.“ ‘ 
bb) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer einzufügen: 
‚4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: 
a) Ziffer 14.7 wird wie folgt gefasst: 
„14.7 Bau eines Schienenwegs von Eisenbahnen mit dazugehörigen Betriebsanlagen, 
insbesondere Bahnstromfernleitungen;“ 
b) Ziffern 14.8, 14.8.1 und 14.8.2 werden gestrichen. 
c) Ziffer 14.8.3 wird zu Ziffer 14.8 und die Wörter „einer sonstigen Betriebsanlage von 
Eisenbahnen, insbesondere“ werden gestrichen. 
d) Ziffer 14.8.3.1 wird zu Ziffer 14.8.1. 
e) Ziffer 14.8.3.2 wird zu Ziffer 14.8.2.‘ 
Begründung: 
Zu Buchstabe a: 
Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die bisherige Ausgestaltung des Absatzes 1a des § 18 AEG, der die 
Verfahrensfreiheit von der Planfeststellung regelt, leider unvollkommen und zum Teil nicht praktikabel ist, 
um die angedachte Beschleunigung des Eisenbahninfrastrukturbaus zu gewährleisten. Daher wurden die
bisherigen Nummern 1, 2, 3 und 5 sinnvoll ergänzt. Neu aufgenommen wurden die Ziffern 6 und 7 sowie die 
Ziffern 9 bis einschließlich 14. Gerade „kleine“ und unspektakuläre, aber hochwirksame Maßnahmen zur 
Verbesserung der Eisenbahninfrastruktur können hiervon besonders profitieren und schneller als bisher ins 
Werk gesetzt werden.  
Gleichzeitig wurde für Folge- und Rückbaumaßnahmen, die durch diese Vorhaben ausgelöst werden,
ebenfalls die Verfahrensfreiheit vorgesehen.  
Durch diese Regelungen können die Planfeststellungsbehörden von vielen überflüssigen Verfahren entlastet 
werden und sich auf die Fälle konzentrieren, die erfahrungsgemäß größeres Konfliktpotential beinhalten und 
für die deswegen gerade ein Planfeststellungs- beziehungsweise Plangenehmigungsverfahren besonders
geeignet und geboten ist. Beobachtet man die Praxis des Landesbaurechts, so zeigt sich, dass dort ebenfalls 
Kataloge zu verfahrensfreien Vorhaben bestehen; gegebenenfalls wäre zu überlegen, die Aufzählung der 
verfahrensfreien Vorhaben in einer Anlage zum AEG auszulagern, um den Absatz 1a übersichtlich zu halten.  
Neu ist auch, dass die Verfahrensfreiheit zwingend mit einer Freistellung von einer Pflicht zur Durchführung 
einer Umweltverträglichkeitsprüfung einhergeht; insofern war die bisherige mangelnde Abstimmung mit 
dem UVPG nicht gerade praxisgerecht. Gerade die aufgezählten Fälle zeigen, dass hier aufgrund der
geringen Eingriffsintensität regelmäßig keine umweltproblematischen Konfliktlagen bestehen, die es angezeigt 
scheinen lassen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Daher wird parallel das UVPG 
insoweit angepasst. Auch dadurch wird die UVP selbst gestärkt, da sich diese auf wirklich umweltrelevante
Sachverhalte beschränken kann und letztlich sich der Umweltschutz dort maßgeblich verbessern kann. Die 
weitgehende Synchronisation der Verfahrensfreiheit nach AEG und dem UVPG ist auch eine Erleichterung 
für die Bearbeitung der Verfahren in den Planfeststellungsbehörden.  
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: 
Die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für den Schienenwegebau ist elementar für die angestrebte 
Erhöhung des Schienenverkehrs. Daher sind neben Beschleunigungsmaßnahmen für Bundesautobahnen, 
Bundesstraßen und Radwegen an Bundesstraßen Beschleunigungsmaßnahmen für den Verkehrsträger 
Schiene dringend geboten. Bei 90 Prozent der Schienenvorhaben ist nach deutschem Recht derzeit eine
verzögernde zeitintensive UVP-Prüfung obligatorisch, obwohl diese UVP-Pflicht nach europäischem Recht 
nicht vorgegeben ist. Hier „übererfüllt“ der deutsche Gesetzgeber die europarechtliche Vorgabe, belastet 
Behörden unnötig, treibt die Projektkosten hoch und verzögert Genehmigungsverfahren. Das ist besonders 
befremdlich, weil der Verkehrsträger Schiene in der Regel schon besonders umweltfreundlich ist. Zwar wird 
sich in Folge des Ende 2020 beschlossenen Investitionsbeschleunigungsgesetzes die Zahl dieser Projekte 
reduzieren, damit sind jedoch noch nicht alle europarechtlichen Möglichkeiten zum UVP-Verzicht - und 
damit zur Planungsbeschleunigung - ausgeschöpft. 
Ferner ist durch eine Anpassung des Katalogs des § 14a Absatz 1 UVPG an die oben vorgeschlagene
Erweiterung des § 18 Absatz 1a AEG sicherzustellen, dass zukünftig alle in § 18 Absatz 1a aufgeführten Vorhaben 
planrechtsfrei sind. Die Maßnahmen des § 18 Absatz 1a AEG sollten zudem alle von einer UVP-Pflicht 
freigestellt werden. Die UVP-freien Vorhaben im deutschen UVPG werden entsprechend den europäischen 
Vorgaben um alle Eisenbahnbetriebsanlagen, die nicht Schienenwege sind, erweitert. Dies könnte die  
Planungs- und Genehmigungsphase der Projekte um mindestens 1 ½ Jahre beschleunigen. Nachteile für den 
Umweltschutz wären damit nicht verbunden, da allein das Verfahrensrecht und nicht das materielle Recht 
geändert würde. Die für den Artenschutz und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
relevanten materiellen naturschutzrechtlichen Vorgaben blieben unverändert.  
Zu den Änderungen im Einzelnen: 
§ 14a Absatz 1 enthält angesichts der fachplanungsrechtlichen Vorschriften in § 18 Absatz 1 und Absatz 1a 
AEG Klarstellungen, dass bestimmte Vorhaben schon keine Änderungsvorhaben im UVP-rechtlichen Sinne 
sind. Zum anderen stellt die Regelung klar, dass einige der genannten Vorhaben zwar Änderungen von
(sonstigen) Eisenbahnbetriebsanlagen im fachplanungsrechtlichen Sinne sein können, diese aber keine Änderung 
von Schienenwegen (Strecken) im UVP-rechtlichen Sinne sind. Ungeachtet der fachplanungsrechtlichen
Bewertung besteht für diese Vorhaben daher keine UVP-Pflicht. Mit den in § 14a vorgeschlagenen
Vereinfachungen können Kapazitätssteigerungen im Schienenverkehr einschließlich Lärmschutzmaßnahmen leichter 
erreicht werden.  
Die Absätze 2 und 3 beinhalten Regelungen zu Änderungen von Schienenwegen und intermodalen
Umschlaganlagen oder Terminals, deren Neubau nach Anlage 1 Nummer 14.7 beziehungsweise 18 UVP-
beziehungsweise vorprüfungspflichtig ist. Die Norm stellt in Absatz 2 und 3 auf die entsprechenden
Schwellenwerte der Anlage 1 ab. 
Insbesondere § 14a Absatz 2 Nummer 2 UVPG kann gestrichen werden, da der Bau von Lärmschutzwänden 
keine Änderung eines Schienenweges darstellt, sondern den Bau einer „sonstigen Eisenbahnbetriebsanlage“ 
betrifft, der im Einklang mit der UVP-Richtlinie weder einer UVP noch einer Vorprüfung bedarf. 
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb: 
Zusätzlich zu den oben genannten Anpassungen wird die UVP-Pflicht für Schienenmaßnahmen in der
Anlage 1 zum UVP-Gesetz geändert, um Beschleunigungen beim Ausbau des Schienennetzes zu erreichen. Die 
vorgeschlagenen Änderungen orientieren sich an Punkt 14.6 der Anlage, wonach für den Bau einer sonstigen 
Bundesstraße lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Kennzeichen „A“ in Spalte 2)
erforderlich ist. Mit der Anpassung der UVP-Anlage 1 werden die Anforderungen der UVP-Richtlinie besser erfüllt. 
Denn die UVP-Richtlinie enthält lediglich die Anforderung einer UVP beim „Bau von Eisenbahn-
Fernverkehrsstrecken“. Alle weitergehenden Anforderungen sind nationale Vorgaben. 
Die Anlage 1 wird somit an den geänderten § 14a UVPG angepasst. Die europäische UVP-Richtlinie kennt 
den Begriff der „Eisenbahnbetriebsanlage“ (– wie in § 18 AEG genannt –) oder „sonstigen Betriebsanlage“
nicht, sondern bezieht sich nur auf Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und intermodale Umschlaganlagen. Es 
besteht daher kraft Europarechts kein Bedürfnis, Bau und Änderung sonstiger Eisenbahnbetriebsanlagen im 
Sinne des § 18 AEG einer Vorprüfungs- oder UVP-Pflicht zu unterwerfen. Erst wenn der Bau einer sonstigen 
Eisenbahnbetriebsanlage im fachplanungsrechtlichen Sinne als Änderung der Eisenbahnstrecke zu werten 
wäre, müsste das UVPG dies erfassen.  
 
9. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 18 Absatz 2 Satz 10,  
 Absatz 3 und 4 – neu – AEG) 
Artikel 3 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen: 
‚2. § 18 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 Satz 10 wird folgt gefasst: 
„§ 18e gilt entsprechend.“ 
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 
„(3) Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag des Trägers des Vorhabens und unter dem 
Vorbehalt des Widerrufs vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung 
der Plangenehmigung mit dem Bau oder der Änderung des Vorhabens in Teilen begonnen wird, 
wenn 
1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich 
der Gebietskörperschaften bei einer summarischen Prüfung mit einer Entscheidung im
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Antragstellers gerechnet
werden kann, 
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des
Antragstellers besteht und 
3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, 
a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und 
b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, einen im 
Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. 
Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, 
um die Erfüllung der Pflichten des Antragstellers zu sichern. 
Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für
unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, 
einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf 
Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde. Absatz 2 Satz 9 und 10 gelten 
entsprechend. Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den
anliegenden Gemeinden und den Beteiligten entsprechend § 18a Absatz 3 bekanntzumachen.“ 
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.‘ 
Begründung: 
Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 10): 
Die Bezugnahme auf § 18e Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) wird ausgeweitet.  
Dadurch kommt bei der vorläufigen Anordnung auch die Frist zur Beantragung von Eilverfahren zur
Anwendung.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 – neu –): 
Mit der Vorschrift soll eine deutliche Beschleunigung der Realisierung des Gesamtvorhabens für den
Verkehrsträger Schiene erreicht werden.  
Der neue Absatz 3 ermächtigt die Planfeststellungsbehörde, in einem Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag den Beginn des Baus oder der Änderung des 
Vorhabens bereits vor Erteilung der Genehmigung vorzeitig zuzulassen. Auf Grundlage der Entscheidung 
über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darf mit der Durchführung des Baus oder der Änderung des 
Vorhabens entsprechend der im Antrag vorgesehenen baulichen und konstruktiven Maßnahmen in Teilen 
begonnen werden. Dies gilt auch, wenn und soweit das Vorhaben UVP-pflichtig ist. 
Die vorläufige Entscheidung über den vorzeitigen Baubeginn erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 
Sie stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar. Allerdings trifft sie keine endgültigen 
Regelungen, da sie die Planfeststellung nicht ersetzt; sie stellt den Träger des Vorhabens lediglich
vorübergehend vom Bedürfnis der vorherigen Planfeststellung frei, endgültige Entscheidungen bleiben der
Planfeststellung vorbehalten. Wird der Plan festgestellt, so ersetzt diese die Zulassung des vorzeitigen Beginns,
welche mit der Feststellung des Plans gegenstandslos wird. 
Die Nummern 1 bis 3 regeln die Voraussetzungen, unter denen der vorzeitige Beginn zugelassen werden 
kann. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann nur auf schriftlichen Antrag des Trägers des Vorhabens 
erteilt werden.  
Nach Nummer 1 muss mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden können. Dies 
setzt die positive Prognose zugunsten des Gesamtvorhabens voraus, also eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit der Feststellung des Plans. Für die Begründung des berechtigten Interesses des Antragstellers an der 
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach Nummer 2 genügt jedes verständige, durch die besondere
Sachlage gerechtfertigte Interesse, etwa das Interesse an einer zeitlichen Beschleunigung des Vorhabens.
Alternativ kann die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns auch bei einem öffentlichen Interesse erfolgen. Dabei 
muss das öffentliche Interesse gerade an dem vorzeitigen Beginn und dem mit ihm verbundenen Zeitgewinn 
bestehen. So können beispielsweise eine verkehrsinfrastrukturelle Gesamtplanung eine möglichst kurze
Bauzeit erfordern oder der vorzeitige Beginn der Bauarbeiten aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich 
sein.  
Wie Nummer 3 zeigt, erfolgt der vorzeitige Beginn auf Risiko des Trägers des Vorhabens; er verpflichtet 
sich, alle bis zur Entscheidung über den Planfeststellungsantrag durch den Bau oder die Änderung des
Vorhabens verursachte Schäden zu ersetzen und, falls die kein Planfeststellungsbeschluss oder keine
Plangenehmigung erfolgt, oder der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde, einen im Wesentlichen 
gleichartigen Zustand herzustellen. 
Nach Satz 2 steht es im Ermessen der Planfeststellungsbehörde vom Träger des Vorhabens eine
Sicherheitsleistung zur Absicherung der Erfüllung seiner Pflichten aus Satz 1 Nummer 3 zu verlangen, deren Höhe von 
den Umständen des Einzelfalls anhängt.  
Der Verweis in Satz 5 auf Absatz 2 Satz 9 und 10 stellt klar, dass die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns 
gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, sodass Rechtsbehelfe 
keine aufschiebende Wirkung haben und kein Vorverfahren stattfindet. 
Gemäß Satz 6 ist die Entscheidung den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten bekanntzugeben. Dafür 
gelten die Digitalisierungsregelungen des § 18a Absatz 3 entsprechend.  
Zu Buchstabe c (Absatz 4): 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch den neuen Absatz 3.
10. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 18a Absatz 8 – neu – AEG) 
In Artikel 3 Nummer 3 ist § 18a folgender Absatz 8 anzufügen: 
„(8) Innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Plans prüft die Anhörungsbehörde dessen
Vollständigkeit und, soweit erforderlich, fordert den Träger des Vorhabens unter genauer Bezeichnung der noch 
erforderlichen Unterlagen oder Daten zur Vervollständigung auf.“ 
Begründung: 
Gemäß § 73 Absatz 1 und 2 VwVfG des Bundes und der Länder reicht der Vorhabenträger die
Planunterlagen bei der Anhörungsbehörde ein. Diese hat die Unterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Innerhalb 
eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die betroffenen
Fachbehörden zur Stellungnahme auf und veranlasst die Auslegung des Plans in den betroffenen Gemeinden.  
Weder das VwVfG noch die einzelnen Fachgesetze bestimmen aber eine Frist, innerhalb welcher die
Planunterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen sind. Erfahrungsgemäß nimmt die – nicht fristgebundene – 
Vollständigkeitsprüfung viel Zeit in Anspruch. Dies führt regelmäßig bereits vor formeller Einleitung der 
Planfeststellungsverfahren zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung.  
Hierzu wird auf folgenden Bericht verwiesen, der im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums erstellt
worden ist (zum Beispiel Seiten 66, 95 ff.): Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung,
Optimierung der Anhörungsverfahren im Planfeststellungsverfahren für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des
Bundes, 2. August 2018. Dort wird festgestellt, dass von der Stellung des Planfeststellungsantrages bis zum 
Abschluss der Vollständigkeitsprüfung der Planfeststellungsunterlagen regelmäßig eine geraume Zeit
vergeht. 
Daher sollte insbesondere wegen der hohen Bedeutung des Verkehrsträgers Schiene für die Verkehrswende 
in § 18a AEG eine Regelung eingeführt werden, demgemäß die Vollständigkeitsprüfung innerhalb einer
bestimmten Frist zu erfolgen hat; vorgeschlagen wird hier eine Frist von zwei Monaten. Von einer solchen 
Neuregelung ist eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten. 
Eine solche Fristenregelung kennt bereits das Raumordnungsgesetz in Bezug auf Raumordnungsverfahren. 
Hier hat die Prüfung der Verfahrensunterlagen auf Vollständigkeit innerhalb eines Monats zu erfolgen 
(vgl. § 15 Absatz 2 Satz 3 ROG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und 
anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023 (BGBl I Nr. 88)). 
 
11. Zu Artikel 3 Nummer 6 (§ 20 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,  
 Nummer 3 – neu – AEG) 
In Artikel 3 Nummer 6 ist § 20 wie folgt zu ändern: 
a) In der Überschrift sind nach den Wörtern „transeuropäischen Verkehrsnetz“ die Wörter „und nach dem 
Investitionsgesetz Kohleregionen“ anzufügen. 
b) Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: 
aa) In Nummer 2 ist nach dem Komma das Wort „oder“ einzufügen. 
bb) Folgende Nummer 3 ist anzufügen: 
„3. in den Anlagen 4 Abschnitt 2 oder 5 Abschnitt 2 zum Investitionsgesetz Kohleregionen vom 
8. August 2020 (BGBl. S. 1795) aufgeführt ist,“ 
Begründung: 
Die Einführung einer Vier-Jahresfrist bei Genehmigungsverfahren zum Schienenausbau im Kernnetz der 
TEN ist als Maßnahme der Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich zu begrüßen. Auf Antrag der
Planfeststellungsbehörde kann diese Frist durch das BMDV zweimal verlängert werden (§ 20 Absatz 3 AEG).
Der Anwendungsbereich dieser Regelung muss um alle in den Anlagen 4 Abschnitt 2 oder 5 Abschnitt 2 
zum Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) aufgeführten Neu- und Ausbaumaßnahmen im
Schienenverkehrsnetz erweitert werden. Diese Maßnahmen dienen der Kompensation des Kohleausstieges.  
Deren verkehrlicher und volkswirtschaftlicher Nutzen wird in § 21 Absatz 2 Satz 2 InvKG per Gesetz „aus 
Gründen der Strukturförderung“ festgestellt. Sie sind den TEN-Kernnetz-Maßnahmen in ihrer verkehrlichen 
und volkswirtschaftlichen Bedeutung gleichzustellen. Eine beschleunigte Realisierung dieser Projekte ist aus 
Sicht der Kohleländer dringend geboten, da die Planung vieler dieser Maßnahmen wegen der ungelösten 
Auskömmlichkeitsproblematik  
immer noch nicht begonnen hat. Im Oktober 2021 hatte die DB AG den Kohleländern mitgeteilt, dass mit 
der Planung betriebswirtschaftlich nicht auskömmlicher Maßnahmen erst dann begonnen werden kann, wenn 
der DB AG entweder vom Bund oder von den Ländern ein finanzieller Ausgleich gezahlt wird. Bislang 
haben Bund, Länder und DB sich hierzu noch nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können. 
Zudem folgt aus § 27 Absatz 2 Satz 1 InvKG, dass die Länder eigene Mittel zur Beendigung der Maßnahmen 
einsetzen müssen, wenn diese bis Ende 2038 noch nicht abgeschlossen oder ausfinanziert sind. Auch dieser 
Umstand gebietet eine beschleunigte Planung der Maßnahmen. Die Notwendigkeit einer beschleunigten
Umsetzung der InvKG-Schienenprojekte ergibt sich auch aus dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 29. 
März 2023, der feststellt, dass „die Geschwindigkeit der Umsetzung von Verkehrsinfrastrukturprojekten – 
Straße und Schiene – erhöht werden“ muss. 
 
12. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 1 Absatz 2,  
 Absatz 3 BSWAG) 
Artikel 4 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen: 
‚1. § 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „sowie die verkehrlichen Ziele des
Deutschlandtaktes sind“ ersetzt. 
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 
„(3) Der Bau … &lt; weiter wie Regierungsvorlage >.“ ‘ 
Begründung: 
Mit dem Deutschlandtakt im Sinne eines integralen Taktfahrplans greift der Bund den Ansatz einer
fahrplanbasierten Infrastrukturentwicklung auf. Aus dem Zielfahrplan für den Deutschlandtakt sollen insbesondere 
umfassende  
Infrastrukturmaßnahmen abgeleitet und bestehende Lücken in der Infrastruktur geschlossen werden.  
Damit Eisenbahnvorhaben, die – nach der Änderung der Anlage des BSWAG in Artikel 4 des vorliegenden 
Gesetzentwurfs – der Verwirklichung des Deutschlandtaktes dienen sollen, auch entsprechend dessen
Vorgaben geplant werden, sollte § 1 Absatz 2 BSWAG geändert werden. 
Die verkehrspolitische Leitentscheidung des Deutschlandtaktes liegt – wie die Bedarfsfeststellung – auf einer 
der konkreten Vorhabenplanung vorgelagerten Ebene und stellt eine Leitlinie für den Planungsprozess dar. 
Diese gilt es – wie die Bedarfsfeststellung – gesetzlich zu verankern, damit die Vorgaben des
Deutschlandtaktes in den Planungsprozess einfließen können. 
 
13. Zu Artikel 4 Nummer 1 und Nummer 3 (§ 1 Absatz 3 und Anlage zu § 1 Absatz 1 BSWAG) 
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, für die zusätzlichen Investitionen in die Schienenwege 
nach § 21 des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) mit den benannten Schienenverkehrsvorhaben in 
Anlage 4 Abschnitt 2 InvKG ebenso das überragende öffentliche Interesse festzustellen. Entsprechend ist in 
Artikel 4 Nummer 3 – „Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege“ – die Anlage 
um die Vorhaben zum Ausbau von Schieneninfrastrukturen nach § 21 InvKG zu erweitern.
Begründung: 
Die zusätzlichen Investitionen in die Schienenwege nach § 21 InvKG sind ein Ergebnis aus den Festlegungen 
zur regionalwirtschaftlichen Strukturstärkung der von der schrittweisen Beendigung der Kohleverstromung 
in Deutschland besonders betroffenen Regionen. In § 21 InvKG ist festgelegt, dass für die in Anlage 4
Abschnitt 2 InvKG genannten Vorhaben zum Ausbau von Schieneninfrastrukturen ein Bedarf besteht und der 
verkehrliche sowie volkswirtschaftliche Nutzen der Projekte aus Gründen der Strukturförderung für diese 
Projekte im Lausitzer, Mitteldeutschen und Rheinischen Revier gegeben ist. 
Vor dem Hintergrund der Entwicklungen auf den europäischen Energiemärkten ist eine beschleunigte
Umsetzung dieser Projekte zum Zwecke der Strukturförderung im Lausitzer, Mitteldeutschen und Rheinischen 
Revier zu prüfen. Daher wird die Bundesregierung aufgefordert zu prüfen, inwieweit die zusätzlichen
Investitionen in die Schienenwege nach § 21 InvKG zum überragenden öffentlichen Interesse erklärt werden
können. 
 
14. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 BSWAG) 
In Artikel 4 Nummer 1 sind in § 1 Absatz 3 die Wörter „oder für den der Bedarfsplan einen Vordringlichen 
Bedarf feststellt“ durch die Wörter „ , für den der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt oder 
die in den Anlagen 4 Abschnitt 2 oder 5 Abschnitt 2 zum Investitionsgesetz Kohleregionen aufgeführt sind“ 
zu ersetzen. 
Begründung: 
Mit dem neuen § 1 Absatz 3 Bundesschienenwegeausbaugesetz wird gesetzlich festgestellt, dass fest
disponierte und Vorhaben, für die im Bedarfsplan Schiene ein Vordringlicher Bedarf besteht, im „überragenden 
öffentlichen Interesse“ liegen und „der öffentlichen Sicherheit“ dienen. Das ist zu begrüßen, da dadurch 
naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen vereinfacht werden, was zu einer zügigeren
Projektrealisierung führt. 
Der Anwendungsbereich dieser Regelung muss jedoch um alle in den Anlagen 4 Abschnitt 2 und 5 Abschnitt 
2 zum Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) aufgeführten Neu- und Ausbaumaßnahmen im
Schienenverkehrsnetz erweitert werden. 
Diese Maßnahmen dienen der Kompensation des Kohleausstieges. Deren verkehrlicher und
volkswirtschaftlicher Nutzen wird in § 21 Absatz 2 Satz 2 InvKG per Gesetz „aus Gründen der Strukturförderung“
festgestellt. Sie sind den Bedarfsplanmaßnahmen in ihrer verkehrlichen und volkswirtschaftlichen Bedeutung 
gleich zu setzen. Eine beschleunigte Realisierung dieser Projekte ist aus Sicht der Kohleländer dringend 
geboten, da die Planung vieler dieser Maßnahmen wegen der ungelösten Auskömmlichkeitsproblematik 
noch nicht begonnen hat. Im Oktober 2021 hatte die DB AG den Kohleländern mitgeteilt, dass mit der
Planung betriebswirtschaftlich nicht auskömmlicher Maßnahmen erst dann begonnen werden kann, wenn der 
DB AG entweder vom Bund oder von den Ländern ein finanzieller Ausgleich gezahlt wird. Bislang haben 
Bund, Länder und DB sich hierzu noch nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können.  
Zudem folgt aus § 27 Absatz 2 Satz 1 InvKG, dass die Länder eigene Mittel zur Beendigung der Maßnahmen 
einsetzen müssen, wenn diese bis Ende 2038 noch nicht abgeschlossen oder ausfinanziert sind. Auch dieser 
Umstand gebietet eine beschleunigte Planung der Maßnahmen. 
Die Sinnhaftigkeit einer Gleichbehandlung der genannten Maßnahmen nach dem InvKG mit den
Bedarfsplanmaßnahmen ergibt sich auch aus § 21 Absatz 2 Satz 1 InvKG, der feststellt, dass ein Bedarf für diese 
Projekte besteht, ebenso aus § 21 Absatz 2 Satz 3 InvKG, wonach die für Bedarfsplanmaßnahmen geltenden 
§§ 8 bis 11 Bundesschienenwegeausbaugesetz sinngemäß anzuwenden sind. 
 
15. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 BSWAG) 
In Artikel 4 Nummer 1 sind in § 1 Absatz 3 die Wörter „liegt im überragenden öffentlichen Interesse“ durch 
die Wörter „liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit“ zu ersetzen.
Begründung: 
Die Änderung entspricht dem Gesetzentwurf in seiner aktuellen Fassung mit der Erweiterung, dass die
bezeichneten Vorhaben auch der öffentlichen Sicherheit dienen.  
Die überragende Bedeutung einer leistungsfähigen Schieneninfrastruktur für die öffentliche Sicherheit zeigt 
sich insbesondere in der derzeitigen politischen Situation. Die Schienenverkehrsinfrastruktur muss neben 
dem Transport von Personen und Gütern in der Lage sein, militärisch notwendige Transporte mit erhöhten 
Lasten sowie Transporte der anderen Verkehrsträger aufzunehmen. Aus diesen Erwägungen ist es
erforderlich gesetzlich festzuschreiben, dass entsprechende Vorhaben der öffentlichen Sicherheit dienen, und damit 
Entscheidungen zum Beispiel über naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach § 34 Absatz 4
beziehungsweise § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 Bundesnaturschutzgesetz zu erleichtern. 
 
16. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 2 – neu – BSWAG) 
In Artikel 4 Nummer 1 ist dem Absatz 3 folgender Satz anzufügen: 
„Das Gleiche gilt für den Bau oder die Änderung von Bundesschienenwegen, die bisher nicht in den
Bedarfsplan aufgenommen wurden und stattdessen unter Zuhilfenahme des § 11
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder anderweitig finanziert werden; Absatz 2 gilt entsprechend.“  
Begründung: 
Die Änderung des § 1 BSWAG durch Hinzufügung eines neuen Absatzes 3, dass Bedarfsplanvorhaben des 
vordringlichen Bedarfs im überragenden öffentlichen Interesse liegen, wird ausdrücklich begrüßt.  
Sie entspricht auch dem Vorschlag in Modul 5.1 im Cluster 5 des Ergebnisberichts der
„Beschleunigungskommission Schiene“ (BKS), Seiten 85 ff. Die Formulierung ist die gleiche, wie sie in § 2 Erneuerbare-
Energien-Gesetz (EEG) verwendet wird.  
Allerdings unterscheidet die BKS Schiene zutreffend nicht zwischen EdB-Infrastrukturen, die mit
Bedarfsplanmittel gebaut werden, und solchen, wo die Finanzierung derzeit nach dem GVFG erfolgt. Dieser
überkommene „Dualismus“ ist auch insofern nicht einsichtig, da auch letztere Aus- und Neubauten im
„überragenden öffentlichen Interesse“ zur infrastrukturellen Anbindung der Regionen über die Schiene sowie zur 
Erreichung der Klimaschutzziele liegen.  
Zum anderen sollten auch diese Eisenbahninfrastrukturen in den Genuss der gesetzlichen Planrechtfertigung 
im Planfeststellungsverfahren kommen können, daher ordnet der zweite Halbsatz des neuen Satzes 2 hier 
eine Gleichstellung im Verfahren an. Ohnehin sollte sich das BSWAG perspektivisch zu einem
Schienenwegeausbaugesetz weiterentwickeln, das alle Eisenbahninfrastrukturen in Deutschland umfasst. 
 
17. Zu Artikel 4 Nummer 1a – neu – (§ 3 Absatz 1 Satz 1 und  
 Satz 1a – neu – BSWAG) 
In Artikel 4 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen: 
‚1a. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Fern- und Nahverkehrs“ gestrichen und das Wort
„Fernverkehrsstrecken“ durch das Wort „Schienenverkehrsstrecken“ ersetzt. 
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 
„Desgleichen sind in den Bedarfsplan Schienenverkehrsstrecken aufzunehmen, deren
Ausoder Neubau in zwischenstaatlichen oder europäischen Vereinbarungen oder Verträgen
vorgesehen ist.“ ‘
Begründung:  
Zu Buchstabe a: 
Es gibt im Recht der Eisenbahninfrastruktur keine Strecken, die dem Fern- oder Nahverkehr vorbehalten 
sind, etwa im Sinne einer Widmung. Die gesamte Eisenbahninfrastruktur steht grundsätzlich jeder
Verkehrsart zur Benutzungoffen, dies ist volkswirtschaftlich und ökologisch sinnvoll. Von daher sind diese Worte 
überflüssig. Sie könnten auch insofern missverständlich sein, dass man glauben könnte, dass nur Strecken, 
auf denen diese beiden Verkehrsarten verkehren, in den Bedarfsplan aufgenommen werden könnten. Dies 
ist nicht der Fall. Die Streichung setzt daher die Gewährleistungs- und Finanzierungsverantwortung des
Bundes hinsichtlich der Eisenbahninfrastruktur des Bundes (EdB) nach Artikel 87e des Grundgesetzes
konsequenter, präziser und eindeutiger um. Auch derzeit tatsächlich rein vom Schienenpersonennahverkehr 
(SPNV) befahrene Strecken der EdB können und sollen in den Bedarfsplan aufgenommen werden können. 
Zu Buchstabe b: 
Dieser Satz soll die besondere Verantwortung und Verpflichtung des Bundes im Hinblick auf die
grenzüberschreitenden Eisenbahninfrastrukturen in einem zusammenwachsenden Europa verdeutlichen. Deutschland 
ist aufgrund seiner Mittellage eine zentrale Drehscheibe des Schienenverkehrsnetzes in Europa. Satz 2
unterstreicht diese europäische und internationale Offenheit, indem das „sollen“ von Satz 1 zum „müssen“ 
wird. Sind bereits Staatsverträge oder andere internationale Vereinbarungen zwischen Deutschland und
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz zum Zusammenwachsen der
Eisenbahninfrastrukturen und/oder zu deren Ausbau getroffen worden, so müssen diese in den Bedarfsplan aufgenommen 
werden, da sich Deutschland damit international gebunden beziehungsweise positioniert hat. Dem Satz 2 
kommt besondere Bedeutung für die Strecken des Transeuropäischen Eisenbahnnetzes (TEN) zu, aber auch 
für sonstige „Missing-Links“ zu Deutschlands Nachbarstaaten.  
Als Beispiel für Baden-Württemberg ist die im deutsch-französischen Vertrag von Aachen zur deutsch-
französischen Zusammenarbeit und Integration von 2019 enthaltene Strecke Freiburg-Colmar zu nennen, die 
dort als ein Projekt zur prioritären Umsetzung aufgeführt wird. Hier sei aber auch auf die deutsch-
schweizerische Vereinbarung von Lugano (1996; Folgevereinbarung von 2021) oder die deutsch-französische
Vereinbarung von La Rochelle (1992) hingewiesen. Aber auch in anderen Ländern mag es ähnliche Situationen 
und Projekte geben, denn Deutschland hat insgesamt neun Nachbarstaaten (im Uhrzeigersinn: DK, PL, CZ, 
A, CH, F, LUX, BE, NL), sodass es bestimmt weitere zwischenstaatliche beziehungsweise europäische
Vereinbarungen oder Staatsverträge geben mag. 
Die Rechtsänderung unterstützt insofern auch aktiv die Bemühungen der Europäischen Union zum
Zusammenwachsen der Eisenbahnnetze der Mitgliedstaaten und wäre ein deutliches und positives Signal an die 
Nachbarländer. 
Zwar könnte nach der Rechtsprechung der Bedarf für ein Verkehrsvorhaben auch in einem Staatsvertrag mit 
der gleichen Bindungswirkung für die Planfeststellung wie in den straßen- und eisenbahnrechtlichen
Bedarfsplänen (§ 1 BSWAG, § 1 FStrAbG) festgelegt werden. Oft aber bestehen schon vor dem Abschluss eines 
Staatsvertrages – sofern es denn einen für die jeweilige Verbindung geben soll – schon andere internationale 
Vereinbarungen zur Vorhabenrealisierung. Dann ist es aber nur konsequent, dass diese Vorhaben in den 
Bedarfsplan aufgenommen werden müssen, und damit auch insbesondere in den Genuss der gesetzlichen 
Planrechtfertigung nach § 1 Absatz 2 BSWAG kommen. 
Eine Aufnahme kann durch Einzeländerung des BSWAG oder durch die regelmäßige
Bedarfsplanaktualisierung nach § 4 BSWAG vorgenommen werden.
18. Zu Artikel 4 Nummer 2a – neu – (§ 8 Absatz 6 BSWAG) 
In Artikel 4 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen: 
‚2a. § 8 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 
„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die infrastruktur- und fahrzeugseitige
Ausrüstung mit Betriebsleit-, Kommunikations-, Kapazitäts- und Verkehrsmanagementsystemen, die 
die Sicherheit gewährleisten, die Kapazität der Schienenwege steuern, steigern oder andere
aufwendigere Investitionen in diese ersetzen oder vermeiden. Der Bund trägt im Rahmen der
Digitalisierung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes die Kosten für Entwicklungs-,
Zulassungs- und IT-Leistungen, soweit diese nicht die Kosten für reine Forschungsleistungen ohne
Produktbezug beinhalten.“ ‘ 
Begründung:  
Mit der Neufassung des § 8 Absatz 6 sollen bereits im Zuge des Genehmigungsbeschleunigungsgesetzes die 
von der Beschleunigungskommission Schiene im Dezember 2022 für die schnelle und umfassende
Digitalisierung der Schiene vorgeschlagenen gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu zählt
insbesondere die Förderung der Ausrüstung von Neu- und Bestandsfahrzeugen mit den notwendigen digitalen 
(ETCS)-Bordgeräten (sogenannte DSD-/ETCS-Fahrzeugausrüstung) entsprechend des Zielbildes des
Programms „Digitale Schiene Deutschland“ (DSD). 
Die bisherige Formulierung des § 8 Absatz 6 BSWAG steht auch wegen des Wortes „ortsfest“ nach Auskunft 
des Bundesfinanzministeriums einer Förderung der DSD-/ETCS-Fahrzeugausrüstung entgegen. Zudem fehlt 
ein eindeutiger Fördertatbestand, für die Entwicklung und Implementierung weiterer Technologien (ATO – 
Automatic Train Operation; CTMS – Capacity &amp; Traffic Management System; FRMCS – Future Railway 
Mobile Communication System) des „Digitalen Bahnbetriebs“ (DBS) als Bestandteil des Zielbilds der
„Digitalen Schiene Deutschland“. Die Platzierung im § 8 Absatz 6 BSWAG stellt sicher, dass die Digitalisierung 
der Schiene nicht nur im Rahmen der Unterhaltung und Instandsetzung (Leistungs- und
Finanzierungsvereinbarung) im Wege eines 1:1-Ersatzes durchgeführt werden kann. 
Die gesetzliche Grundlage muss daher schnellstmöglich geschaffen werden, um die von der
Beschleunigungskommission geforderte dramatische Beschleunigung und Verfünffachung der
Modernisierungsgeschwindigkeit erreichen zu können.  
Nach aktueller Bestimmung des § 8 Absatz 6 BSWAG gelten die Regelungen zu Investitionen des Bundes 
in § 8 Absatz 1 bis 4 BSWAG entsprechend auch „für ortsfeste Betriebsleitsysteme, die die Kapazität der 
Schienenwege steigern und andere aufwendigere Investitionen ersetzen oder vermeiden“. Die bestehende 
Regelung bildet jedoch nicht ab, dass durch die Einführung von ETCS und den Technologien des „Digitalen 
Bahnsystems“ (DBS) die bislang nur streckenseitige konventionelle Leit- und Sicherungstechnik der
Bundesschienenwege im Zuge der Digitalisierung der Schiene teilweise in die Fahrzeuge verlagert wird, die 
wiederum auf Bundesschienenwegen verkehren.  
Damit einhergehend sollte geprüft werden, ob – zum Beispiel in einem neuen § 13 – eine Ermächtigung zum 
Erlass einer Rechtsverordnung zum Vollzug dieses BSWAG geschaffen werden sollte, die die Details – auch 
zum neuen § 8 Absatz 6 BSWAG – festlegt. Für die Umsetzung wird auf jeden Fall der Erlass einer
Verwaltungsvorschrift beziehungsweise einer Förderrichtlinie unter Beteiligung der Länder (vgl. Artikel 87e
Absatz 5 Satz 1, 2 GG) für nützlich erachtet. 
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Beschleunigungskommission Schiene zur Umsetzung des neuen 
Kapazitätsmodells Deutschlandtakt eine explizite Aufnahme der Finanzierungsfähigkeit digitaler Systeme 
zur Kapazitätssteigerung/DCM in § 8 BSWAG durch das BMDV bis Mitte 2023 vorgeschlagen hat, siehe 
Cluster 1.2. Ebenso hat der Koalitionsausschuss im Bund in seinem Modernisierungspaket für Klimaschutz 
und Planungsbeschleunigung vom 28. März 2023 ein Digitalisierungspaket Schiene beschlossen, mit dem 
die Nutzung der Kapazität der Infrastruktur des Bundes wesentlich gesteigert werden soll. Zu diesem Paket 
gehört erstens die Einführung des digitalen Kapazitätsmanagements, zweitens die Ausweitung der
Bundesförderung der ETCS-Fahrzeugausrüstung über das laufende Modellvorhaben im „Digitalen Knoten
Stuttgart“ des Starterpakets Digitale Schiene Deutschland (DSD) hinaus und drittens die Einführung der
Technologien des Digitalen Bahnsystems“ (DBS).  
 
19. Zu Artikel 4 Nummer 3 (Anlage (zu § 1 Absatz 1) Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 laufende Nummer 9,  
 laufende Nummer 17  
 BSWAG) 
In Artikel 4 Nummer 3 ist die Anlage Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wie folgt zu ändern: 
a) In der laufenden Nummer 9 sind in der Spalte „Vorhaben“ nach den Wörtern „Projektbündel 9: ABS 
München – Landshut – Obertraubling – Regensburg – Marktredwitz – Hof, ABS Mühldorf – Landshut, 
ABS Nürnberg – Schwandorf – Furth im Wald – Grenze D/CZ“ die Wörter „ , ABS Nürnberg –
Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ“ anzufügen. 
b) Die laufende Nummer 17 ist zu streichen. 
Begründung: 
Die vier genannten Bedarfsplanmaßnahmen sind eng miteinander verwoben. Sowohl die ABS Nürnberg – 
Schwandorf – Furth im Wald – Grenze D/CZ als auch die ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze 
D/CZ sind jeweils durch einen gemeinsamen Abschnitt mit der ABS München – Landshut – Obertraubling 
– Regensburg – Marktredwitz – Hof verbunden, die ABS Mühldorf – Landshut ist eine
Lückenschlussmaßnahme. Es ist daher zweckmäßig, das Projektbündel um die ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze 
D/CZ (Franken-Sachsen-Magistrale) zu erweitern. Zudem ist auch die Realisierung der ABS Nürnberg – 
Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ notwendig, um das geplante Angebot im Deutschlandtakt umsetzen zu 
können.  
 
20. Zu Artikel 4 Nummer 3 (Anlage (zu § 1 Absatz 1) Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 laufende Nummer 27 
BSWAG) 
Der Bundesrat bittet, die Bezeichnung der laufenden Nummer 27 in Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 
zu § 1 Absatz 1 in „ABS Stuttgart – Backnang/Schwäbisch Gmünd – Aalen – Nürnberg“ zu ändern. 
Begründung:  
Die Bezeichnung der bislang im potenziellen Bedarfs enthaltenen Maßnahme „ABS Stuttgart –
Backnang/Schwäbisch Gmünd – Aalen – Nürnberg“ ist fortzuführen und nicht in „ABS Stuttgart – Backnang – 
Nürnberg“ zu ändern.  
Die bisherige Bezeichnung des Schienenkorridors Stuttgart-Nürnberg ist fortzuführen, bis der gesamte
Korridor bei anstehen Fortschreibungen des Bedarfsplans beziehungsweise des Zielfahrplans zum
Deutschlandtakts unter Berücksichtigung der Ergebnisse des von den Ländern Bayern und Baden-Württemberg sowie 
der Region in Auftrag gegebenen Gutachtens „Angebots- und Infrastrukturkonzept für den Schienenkorridor 
Stuttgart – Nürnberg“ neu bewertet wurde.  
Ferner ist die Maßnahme „Gleichzeitige Einfahrten Ellwangen“ – die auch Bestandteil der oben genannten 
Untersuchung ist – bereits für sich bedarfsplan-relevant, da sie vom gegenwärtigen Zielfahrplan abzuleiten 
ist. Sie ist daher als Maßnahme des Gesamtplanfalls Deutschlandtakt in die Anlage des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes aufzunehmen. Die notwendige Kapazitätssteigerung im Bahnhof Ellwangen beruht 
auch auf einer Leistungsmehrung des Fernverkehrs von heute zweistündlich auf im Deutschlandtakt
einstündlich.
21. Zu Artikel 4 Nummer 3 (Anlage (zu § 1 Absatz 1) Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 laufende Nummer 42 – neu – 
 und laufende Nummer 43 – neu – 
 BSWAG) 
In Artikel 4 Nummer 3 sind der Tabelle in der Anlage zu § 1 Absatz 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 folgende 
Zeilen anzufügen: 
 Nr. 42 Breisach – Grenze D/F [– Neuf-Brisach – Colmar] “ 
„ Nr. 43 Rastatt – Grenze D/F [– Roeschwoog – Haguenau]  
Begründung:  
Die beiden Vorhaben sind Bestandteile der deutsch-französischen Vereinbarung von Aachen. Folgerichtig 
sind diese Vorhaben auch in der Anlage mit aufzuführen. Die Einordnung in den Vordringlichen Bedarf – 
anstatt in den Unterabschnitt 3 („Neue Vorhaben, Weiterer Bedarf (WB)“, wo sich bisher kein Vorhaben 
findet) – rechtfertigt sich aus der Europafreundlichkeit des BSWAG und der Tatsache, dass teilweise (bei 
der Nummer 42) schon vertiefte Planungen existieren und bilaterale Arbeitsgruppen aus Deutschland wie 
Frankreich an der Umsetzung arbeiten. 
 
22. Zu Artikel 4 allgemein  
Der Bundesrat bittet sicherzustellen, dass bei der Fortschreibung des Zielfahrplans Deutschlandtakt und
insbesondere bei der Erarbeitung der Langfrist-Verkehrsprognose 2040 im Zuge der Überprüfung des
Bedarfsplans die  
Planungen der Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr vollumfänglich in den
Bewertungsprozess aufgenommen werden.  
Begründung:  
Die Projekte beziehungsweise Projektbündel für den Deutschlandtakt sind als Teil des Bedarfsplans Schiene 
im Rahmen der Bedarfsplanüberprüfung (BPÜ) nach § 4 BSWAG hinsichtlich der zwischenzeitlich
eingetretenen Wirtschaft- und Verkehrsentwicklung zu überprüfen. Im Ergebnis der BPÜ ist der Zielfahrplan 
Deutschlandtakt den neuen verkehrlichen Entwicklungen gemäß der Langfrist-Verkehrsprognose
entsprechend fortzuschrieben beziehungsweise anzupassen.  
Der Gutachter des Bundes hat angekündigt, für die Fortschreibung der Lang-frist-Verkehrsprognose die
bereits für den SPNV vorhandenen Daten aus dem vorliegenden Zielfahrplan (Prognosehorizont 2030) zu
übernehmen und nur punktuell Abfragen (zum Beispiel zu neuen Fahrzeugkonzepten) vorzunehmen. 
In dem Bewertungsprozess müssen die Planungen der Aufgabenträger für den SPNV aber vollumfänglich 
für den Prognosehorizont 2040 aufgenommen werden. Nur in dieser Form kann sichergestellt werden, dass 
diese Zielsetzungen bei den Planungen des Bundes berücksichtigt werden, eine dementsprechende
Dimensionierung der Infrastruktur erfolgen wird und die Klimaschutzziele des Bundes und der Länder tatsächlich 
auch erreicht werden können. Letztlich würde ohne die Berücksichtigung der Planungen der Aufgabenträger 
für den Schienenpersonennahverkehr das wesentliche Ziel des Deutschlandtakts, ein verlässliches und
aufeinander abgestimmtes Angebotskonzept von Fern- und Nahverkehr, verfehlt werden.
23. Zu Artikel 5a – neu – (§ 1 Absatz 3 – neu – WaStrAbG) 
Nach Artikel 5 ist folgender Artikel einzufügen: 
‚Artikel 5a 
Änderung des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes 
Dem § 1 des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3224) wird
folgender Absatz 3 angefügt: 
„(3) Die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert sind oder für die 
der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient 
der öffentlichen Sicherheit.“ ‘ 
Begründung: 
Der großen Bedeutung des Verkehrsträgers Wasserstraße wird in dem Gesetzentwurf in seiner aktuellen 
Fassung nicht ausreichend Rechnung getragen. Dies gilt gerade auch mit Blick auf den Nord-Ostsee-Kanal 
als einer zentralen Verkehrsachse in Norddeutschland. Alle Vorhaben erhöhen die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundeswasserstraßen. Sie wirken kapazitätserhöhend und ermöglichen bestimmte 
Verkehre erst. 
Eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist für die Wirtschaftskraft und damit verbunden für Wachstum 
und Wohlstand von grundsätzlicher Bedeutung. Für Unternehmen ist sie eine wichtige Voraussetzung ihrer 
wirtschaftlichen Aktivität. Ihre Bereitstellung stellt zudem eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge 
dar. Die Grundversorgung, etwa mit Lebensmitteln, medizinischen Produkten, Dienstleistungen oder
Energie bedarf ausreichender, flächendeckender Transportkapazitäten. Die Bedarfsplanvorhaben, die laufend und 
fest disponiert sind oder für die ein Vordringlicher Bedarf festgestellt ist, leisten dazu einen wesentlichen 
Beitrag. Sie dienen somit grundlegenden Gemeinwohlzwecken und liegen im überragenden öffentlichen
Interesse. 
Die überragende Bedeutung einer leistungsfähigen Wasserstraßeninfrastruktur für die öffentliche Sicherheit 
zeigt sich insbesondere in der derzeitigen politischen Situation. Viele Energieträgertransporte werden über 
die Wasserstraße abgewickelt. Die Wasserstraße kann zudem in Krisensituationen (zum Beispiel Ausfall von 
Pipelines) weitere Kapazitäten aufnehmen. Die aktuellen Erfahrungen mit Niedrigwasserperioden machen 
deutlich, dass in solchen Situationen die Gütertransporte nur schwer von anderen Verkehrsträgern ersetzt 
werden können. Daher gilt es, durch die Vorhaben diese Transportkapazitäten zu sichern und zu erhöhen. 
Durch die gesetzliche Klarstellung, welche Bedarfsplanprojekte der öffentlichen Sicherheit dienen und im 
überragenden öffentlichen Interesse liegen, werden die Prüfungen und Entscheidungen über gegebenenfalls 
notwendige naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise 
§ 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 oder 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vereinfacht und eine zügigere
Projektrealisierung gewährleistet. 
 
24. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a0 – neu – (§ 12 Absatz 2 Satz 2 LuftVG) 
In Artikel 6 Nummer 2 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 voranzustellen: 
‚a0) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:  
„bei der Errichtung von Windenergieanlagen beträgt die Frist einen Monat.“ ‘ 
Begründung: 
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen hat die beteiligte
Behörde nach § 10 Absatz 5 Satz 2 BImSchG eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat
abzugeben. Diese Frist sollte zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren auch für die Zustimmung der
Luftfahrtbehörde nach § 12 Absatz 2 Satz 1 LuftVG gelten. Denn bei der Entscheidung nach § 12 Absatz 2 
Satz 1 LuftVG handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine interne Stellungnahme an 
die Genehmigungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 – IV C 30.65 –, juris). Daher sollte die Frist 
des § 10 Absatz 5 Satz 2 BImSchG auch für die Beteiligung der Luftfahrtbehörde angewendet werden. 
 
25. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b (§ 18a Absatz 1a Satz 5 LuftVG) 
In Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b sind in § 18a Absatz 1a Satz 5 die Wörter „zwei Monate“ durch die 
Wörter „einen Monat“ zu ersetzen. 
Begründung: 
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen hat die beteiligte
Behörde nach § 10 Absatz 5 Satz 2 BImSchG eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat
abzugeben. Diese Frist sollte zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren auch für die Beteiligung des 
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung im Rahmen des § 18a Absatz 1 LuftVG gelten. Denn bei der
Entscheidung nach § 18a Absatz 1 LuftVG handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine 
interne Stellungnahme an die Genehmigungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 – 4 C 1/15 –, 
Rn. 10, juris). Daher sollte die Frist des § 10 Absatz 5 Satz 2 BImSchG auch für die Beteiligung des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung angewendet werden. 
 
26. Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 70a WHG) 
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit der Neuregelung des § 70a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die 
Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des
transeuropäischen Verkehrsnetzes auch in Bezug auf Häfen in Bundesrecht umgesetzt werden soll. 
b) Der Bundesrat bittet, § 70a WHG im weiteren Gesetzgebungsverfahren daraufhin zu überprüfen, ob die 
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1187 in Bezug auf Häfen vollständig umgesetzt werden. Es sollten 
Umsetzungslücken vermieden werden, die gegebenenfalls durch Änderung des Landesrechts zu
schließen wären. Unter anderem sollten folgende Fragen geprüft und der Gesetzestext zu § 70a WHG
gegebenenfalls angepasst werden: 
aa) Die Neuregelung des § 70a Absatz 1 WHG knüpft ausdrücklich an eine Erweiterung eines in der 
neuen Anlage 3 des WHG aufgeführten Hafens an. Nicht erfasst ist der Neubau betroffener Häfen. 
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob § 70a Absatz 1 WHG statt an einer Hafenerweiterung allgemein 
an Vorhaben in Bezug auf Anlage 3 des WHG anknüpfen sollte, angelehnt an § 10b Absatz 1 
Satz 1 LuftVG (Artikel 6 Nummer 1). 
bb) Der Bundesrat begrüßt, dass alle bundes- oder landesrechtlich geregelten Zulassungsverfahren im 
Hinblick auf eine landseitige Hafenerweiterung (wie Gebäude, Anlagen nach BImSchG oder
Straßen-/Eisenbahnanbindung), die zu einer wasserseitigen Hafenerweiterung (das heißt einem
Gewässerausbau) hinzukommt, fakultativ über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden (§ 70a 
Absatz 2 WHG).  
Jedoch wird für diese Zulassungsverfahren – im Unterschied zu Verfahren hinsichtlich eines
Gewässerausbaus (vgl. § 70a Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG) – weder ein Vorrangstatus begründet noch 
eine Fristenregelung von vier Jahren getroffen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2021/1187).  
Ferner wird für diese Zulassungsverfahren in § 70a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WHG keine
erweiterte Informationspflicht der einheitlichen Stelle begründet, was sämtliche für die Erteilung dieser 
Zulassungen beizubringenden Informationen und Unterlagen betrifft, einschließlich aller
Stellungnahmen, die für die Zulassungen eingeholt und vorgelegt werden müssen (vgl. Artikel 4 Absatz 7 
der Richtlinie (EU) 2021/1187).
cc) § 70a Absatz 2 WHG betrifft den Fall, dass eine Hafenerweiterung sowohl wasser- als auch
landseitig erfolgt. Für eine wasserseitige Hafenerweiterung (das heißt einen Gewässerausbau) ist § 68 
WHG einschlägig, für eine landseitige die jeweils einschlägigen Zulassungstatbestände des
Bundes- wie Landesrechts (wie Anlagen- oder Gebäudeerweiterung nach der jeweiligen
Landesbauordnung beziehungsweise dem BImSchG oder Straßen- oder Eisenbahnanbindung nach dem 
FStrG, dem jeweiligen Straßengesetz des Landes oder dem AEG). 
Der Gesetzentwurf enthält aber keine Regelung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 für 
den Fall einer ausschließlich landseitigen Hafenerweiterung. Diesbezüglich bittet der Bundesrat 
zu prüfen, ob § 70a WHG ergänzt werden sollte.  
Falls die Bundesregierung insoweit kompetenzrechtliche Probleme sieht, könnte die
entsprechende Ergänzung des WHG gegebenenfalls auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der 
Wirtschaft) gestützt werden, da Erweiterung und Betrieb eines Hafens im Rahmen wirtschaftlicher 
Tätigkeit erfolgen.  
Falls die Bundesregierung aber der Auffassung sein sollte, dass eine ausschließlich landseitige 
Hafenerweiterung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 fällt, sollte dies 
ausdrücklich klargestellt werden. Damit würde den Ländern verdeutlicht werden, dass insoweit 
keine Umsetzungslücken bestehen, die gegebenenfalls durch Änderung des Landesrechts zu 
schließen wären. 
 
27. Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 70a Absatz 4 Satz 1 WHG) 
In Artikel 7 Nummer 2 sind in § 70a Absatz 4 Satz 1 nach dem Wort „Landesbehörde“ die Wörter „oder eine 
von ihr bestimmte Behörde“ einzufügen.  
Begründung: 
Den zuständigen obersten Landesbehörden sollte die Entscheidung überlassen werden, nach ihrem Ermessen 
die Zuständigkeit für die Verlängerung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 einer von ihr bestimmten Behörde zu 
übertragen. Eine abschließende Festsetzung der Zuständigkeit durch eine bundesrechtliche Regelung ist 
nicht erforderlich. 
 
28. Zu Artikel 9 Nummer 01 – neu – (§ 22 Absatz 3 Satz 3 – neu –InvKG) 
Artikel 9 Nummer 1 ist folgende Nummer voranzustellen: 
‚01. § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 
„Die Realisierung der Schieneninfrastrukturmaßnahmen nach Anlage 4 Abschnitt 2 und Anlage 5
Abschnitt 2 darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie für den Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur betriebswirtschaftlich auskömmlich oder dass bei fehlender betriebswirtschaftlicher
Auskömmlichkeit finanzielle Ausgleichszahlungen zu entrichten sind.“ ‘ 
Begründung: 
Artikel 9 ist um eine neue Nummer 01 zu erweitern, wonach alle in der Anlage 4 Abschnitt 2 und Anlage 5 
Abschnitt 2 zum InvKG aufgeführten Neu- und Ausbaumaßnahmen im Schienenverkehrsnetz auch dann 
realisiert werden können, wenn deren betriebswirtschaftliche Auskömmlichkeit nicht vorliegt oder nur durch 
Zahlung von Ausgleichsmaßnahmen herbeigeführt werden kann. 
Damit wird gewährleistet, dass diese Maßnahmen geplant und gebaut werden können und eine echte
Kompensation für den Kohleausstieg sind. Es hat sich nach Inkrafttreten des Investitionsgesetzes Kohleregionen 
(InvKG) herausgestellt, dass die Kohleländer wegen der fehlenden betriebswirtschaftlichen
Auskömmlichkeit ansonsten zur Realisierung der Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht unerhebliche eigene 
Mittel einsetzen müssten. Das würde dem Hauptzweck des InvKG zuwiderlaufen, mit Bundesmitteln echte
Kompensationen für den Ausstieg aus der Kohleverstromung zu leisten. Die Projekte sollen infrastrukturelle 
Grundlage für den Strukturwandel sein. Sie sollen die Verkehrsnachfrage erst möglich machen und sollten 
nicht von einer in den strukturschwachen Kohleregionen nur schwer zu prognostizierenden zukünftigen 
Nachfrage abhängig gemacht werden. Der Kohleausstieg ist eine singuläre Sondersituation, die
Abweichungen von den allgemeinen Regelungen für den Ausbau des Schienennetzes rechtfertigt. Eine Finanzierung der 
durch die DB Netz AG wegen Nicht-Auskömmlichkeit geltend gemachten Ausgleichsbeträge mit
Bundesmitteln könnte dabei gegebenenfalls durch Mittel des im Koalitionsausschuss vom 29. März 2023
beschlossenen „Investitionshochlauf Schiene“ ermöglicht werden. Die Zahlung von Ausgleichsbeträgen durch den 
Bund soll durch die Regelung nicht ausgeschlossen werden. Sie darf jedoch nicht Voraussetzung für die 
Realisierung der Maßnahmen sein. 
Die vorgeschlagene Regelung wäre ein erster sichtbarer Schritt zur Schaffung der – im Koalitionsvertrag des 
Bundes geforderten – gemeinwohlorientieren einheitlichen Infrastrukturgesellschaft, der in der singulären 
Sondersituation Kohleausstieg das Gemeinwohl gegenüber den Unternehmensinteressen der DB AG
überwiegen lässt. 
 
29. Zu Artikel 9 Nummer 3 – neu – (§ 27 Absatz 2 Satz 1 InvKG) 
In Artikel 9 ist nach Nummer 2 folgende Nummer anzufügen: 
‚3. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zum Jahr 2038“ gestrichen.‘ 
Begründung: 
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die Finanzierung der Kompensationsmaßnahmen nach den Kapiteln 
3 und 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) von der Fertigstellung und Ausfinanzierung bis 
Ende 2038 entkoppelt. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass einzelne Schienenmaßnahmen nach Kapitel 4 des 
InvKG wegen der noch nicht gelösten Auskömmlichkeitsproblematik des Bundes bis dahin nicht
fertiggestellt oder ausfinanziert werden können. Dies hätte zur Folge, dass die Kohleländer Mittel der
Landeshaushalte in erheblichem Umfang zur Fertigstellung der Projekte einsetzen müssten. Die DB AG geht
beispielsweise schon jetzt davon aus, dass mindestens die Maßnahme (Berlin) – Cottbus – Görlitz (Anlage 4 Abschnitt 
1 Laufende Nummer 19 zum InvKG) voraussichtlich erst 2040 in Betrieb gehen kann. 
Eine Beibehaltung der jetzigen Regelung läuft dem eigentlichen Hauptzweck des InvKG zuwider, mit
Bundesmitteln echte Kompensationen für den Ausstieg aus der Kohleverstromung zu leisten. Die geltende
Koppelung der Ausreichung der InvKG-Mittel für Schienenmaßnahmen an die Fertigstellung und
Ausfinanzierung bis Ende 2038 wäre im hohen Maße unbillig, da die Verzögerung des Planungsbeginns dieser
Maßnahmen nicht im Verantwortungsbereich der Länder liegt. Erst im Oktober 2021 haben die Kohleländer von den 
Ausgleichsforderungen der DB AG erfahren. Bis heute ist es dem Bund und der DB AG nicht gelungen eine 
Lösung zu finden, die finanzielle Belastungen der Länder ausschließt.  
Zur Klarstellung wird betont, dass die vorgeschlagene Regelung keine Änderung des Kohleausstiegsdatums 
2038 bewirken soll, sondern lediglich die Koppelung der Fertigstellung und Ausfinanzierung der genannten 
Infrastrukturmaßnahmen vom Kohleausstiegsdatum beseitigen soll. 
 
30. Zu Artikel 10 Nummer 2 (§ 14c Absatz 1 Satz 1 UVPG) 
In Artikel 10 Nummer 2 sind in § 14c Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Bundesautobahnen oder Bundesstraßen“ 
durch die Wörter „Bundesautobahnen, Bundesstraßen oder Bundesschienenwegen“ zu ersetzen. 
Begründung: 
Der im Gesetzentwurf neu eingefügte § 14c UVPG schafft als Sonderregelung zu § 9 UVPG
Verfahrensvereinfachungen für die erhaltungsbedingte Erneuerung von Brückenbauwerken im Zuge von
Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die mit einer baulichen Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau der 
jeweiligen Strecke verbunden werden. Diese Regelung ist im Hinblick auf die avisierte Verkehrsverlagerung
von der Straße auf die Schiene in Korrespondenz mit den Herausforderungen im Schienennetzausbau sowie 
den geplanten Korridorsanierungen auf Bundesschienenwege auszuweiten. 
Auf Grundlage dieser Sonderregelung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich, wenn der
Bauwerkszustand eine vorgezogene erhaltungsbedingte Erneuerung erfordert. Die Planung und die
Durchführung dieser Maßnahmen werden damit beschleunigt, ohne das materielle Schutzniveau für Natur und Umwelt 
abzusenken. Durch die beschleunigte Erneuerung von Brücken mit  
einer geringen Restnutzungsdauer soll vermieden werden, dass Streckenabschnitte der Bundesschienenwege 
wegen eines unzureichenden Bauwerkszustands wiederholt gesperrt werden müssen. Die vollständige
Sperrung von Schienenwegen hat gravierende Verkehrsbeeinträchtigungen zur Folge und kann in der betroffenen 
Region mit wirtschaftlichen und sozialen Nachteilen verbunden sein. Eine Umleitung der betroffenen Züge 
ist nur mit erheblichem Aufwand umzusetzen und setzt die Anwohner der Umleitungsstrecken regelmäßig 
erheblichen Belästigungen durch gestiegenen Verkehrslärm aus. 
Mit dem vorgezogenen Ausbau des Brückenbauwerks wird die Entscheidung über den später geplanten
Ausbau der Strecke nicht vorweggenommen. Diese Entscheidung ist in einem nachgelagerten
Planfeststellungsverfahren zu treffen, welches die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beziehungsweise einer 
Vorprüfung im Einzelfall beinhaltet, in der unter anderem die verkehrsbedingten Umwelteinwirkungen 
durch die kapazitätserhöhende Wirkung des Gesamtvorhabens ermittelt und bewertet werden. 
 
31. Zu Artikel 10a – neu – (Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes) 
Nach Artikel 10 ist folgender Artikel einzufügen: 
‚Artikel 10a 
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes 
§ 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 
1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) 
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 
„(2) Bei Vorhaben zur Elektrifizierung einer Schienenstrecke oder zur Errichtung von Tank- und 
Ladeeinrichtungen für lokal emissionsfreie Antriebe muss kein gesonderter
Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Absatz 1 Buchstabe erfolgen.“ ‘ 
Begründung: 
Die neue Version (2016+) der Standardisierten Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen im öffentlichen 
Personennahverkehr bewirkt, insbesondere durch die Erhöhung des Kostensatzes für CO2-Emissionen, dass 
Elektrifizierungsmaßnahmen auf Bahnstrecken grundsätzlich einen hohen positiven Nutzen-Kosten-
Indikator aufweisen. Um entsprechende Maßnahmen zu beschleunigen, sollte daher zukünftig auf eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung in diesen Fällen verzichtet werden. Das gleiche gilt für die Errichtung von Tank- und 
Ladeeinrichtungen für lokal emissionsfreie Antriebe. 
 
32. Zum Gesetzentwurf allgemein 
a) Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehenen rechtlichen Änderungen in den
Fachplanungsgesetzen der Verkehrsträger, um die Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich zu
beschleunigen. Die Regelungen zur Vereinfachung, Straffung und Digitalisierung sind geeignet, die
Genehmigungsverfahren effizienter zu gestalten und damit insgesamt deutlich zu verkürzen.
b) Der Bundesrat hält es allerdings für geboten, die Regelungen zur Genehmigungsbeschleunigung und 
zur Digitalisierung sinngemäß auch im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), im
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) anzupassen. Der Bundesrat bittet daher 
die Bundesregierung, dazu zeitnah einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. 
Begründung 
Zur Vereinfachung des Fachplanungsrechts ist es sachgerecht und notwendig, die Regelungen in allen
Fachgesetzen anzupassen, um eine Zersplitterung des Fachplanungsrechts zu vermeiden und die Planung bei
Infrastrukturvorhaben unter rechtlich einheitlichen Bedingungen und Standards durchführen zu können. Die 
Zersplitterung des Fachplanungsrechts kann zu Anwendungsfehlern in den Behörden führen. Zudem erhöht 
ein einheitliches Planungsrecht die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber verkehrlichen
Infrastrukturvorhaben. Ferner können standardisierte Arbeitsabläufe erarbeitet werden, die ebenfalls zur
Planungsbeschleunigung beitragen und die Vorhabenträger und Genehmigungsbehörden entlasten.
Anlage 4 
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates  
Unbeschadet etwaiger erforderlicher rechtsförmlicher Änderungen äußert sich die Bundesregierung zur
Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: 
 
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 9 Absatz 2a Satz 2 FStrG) 
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.  
 
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 9 Absatz 2a und Absatz 2b FStrG)  
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. 
 
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 10 Nummer 2 (§ 17 Absatz 1 Satz 1 
bis 3 FStrG, § 20a Absatz 1 AEG und § 14c und d UVPG) 
Zu Buchstabe a:  
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. 
Zu Buchstabe b: 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.  
Die Formulierung „sollen“ ist für die internationale Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Vorhaben 
ausreichend. Die weichere Formulierung eröffnet es den zuständigen deutschen Behörden, bei zu weit
gehenden Prüfungsbitten anderer Vertragsstaaten differenzierend zu antworten. 
 
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17i Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a – neu – FStrG) 
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag zum Anlass, § 17i Absatz 2 Satz 1 FStrG dahingehend zu
ergänzen, dass sich die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung auf „Bundesfernstraßen in
Bundesverwaltung“ bezieht.  
Im Übrigen lehnt die Bundesregierung den Vorschlag ab. Nach Artikel 80 Absatz 2 GG bedürfen
Rechtsverordnungen eines Bundesministers unter anderem dann der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie auf Grund 
von Bundesgesetzen erlassen werden, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den
Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. 
Die von der Ermächtigungsgrundlage umfassten Bundesfernstraßen werden ausschließlich in
Bundesverwaltung geführt. Die Rechtsverordnung ergeht damit nicht aufgrund eines Bundesgesetzes, das von den Ländern 
im Auftrag des Bundes ausgeführt wird. Dies wäre nur der Fall, wenn von den Bundesfernstraßen zur
Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes auch solche umfasst wären, die von den Ländern im
Auftrag des Bundes verwaltet werden.  
 
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17i Absatz 3 Satz 1, Satz 2 FStrG) 
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 24 Absatz 14 und 15, Absatz 16 – neu – FStrG) 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.  
Ein Bedarf für eine Übergangsregelung wird nicht gesehen. Die gesetzlichen Regelungen im FStrG und im 
FStrAbG ergänzen größtenteils lediglich die Möglichkeiten der Planfeststellungsbehörde, bspw. die
Regelungen zur Digitalisierung. Einzig die Regelung in § 17i Absatz 1 Satz 1 FStrG, wonach
Genehmigungsverfahren bei bestimmten Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz innerhalb von vier Jahren
abgeschlossen sein müssen, kann sich auf ein bereits eingeleitetes Verfahren auswirken. Dazu enthält jedoch § 17i
Absatz 5 FStrG eine spezielle Übergangsregelung. 
 
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 18 Absatz 1 Satz 4a – neu – und Absatz 2 Satz 10 AEG) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.  
 
8. Zu Artikel 3 Nummer 1a – neu –, Artikel 10 Nummer 1a – neu – und Nummer 4 – neu – (§ 18 Absatz 1a 
AEG und § 14a sowie Anlage 1 UVPG) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.  
 
9. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 18 Absatz 2 Satz 10, Absatz 3 und 4 – neu – AEG) * 
 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.  
Der Vorschlag lässt gegenüber der bestehenden Regelung kein relevantes Beschleunigungspotenzial
erwarten.  
 
10. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 18a Absatz 8 – neu – AEG) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.  
 
11. Zu Artikel 3 Nummer 6 (§ 20 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 – neu – AEG) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.  
 
12. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 1 Absatz 2, Absatz 3 BSWAG) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.  
 
13. Zu Artikel 4 Nummer 1 und Nummer 3 (§ 1 Absatz 3 und Anlage zu § 1 Absatz 1 BSWAG) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.  
 
14. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 BSWAG) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
15. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 BSWAG) 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.   
Die Formulierung entspricht dem im Rahmen der Ressortabstimmung gefundenen politischen Kompromiss.  
 
16. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 2 – neu – BSWAG) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. 
 
17. Zu Artikel 4 Nummer 1a – neu – (§ 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a – neu –BSWAG) 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.  
Die Aufgabe des Bundes liegt maßgeblich in der Herstellung einer bedarfsgerechten
Fernverkehrsinfrastruktur, da die Zuständigkeit für den Nahverkehr bei den Ländern liegt. Insofern sollte der Gegenstand des
Bedarfsplans nicht geändert werden. Der Begriff „Fern- und Nahverkehr“ schließt alle Verkehre, ob
Güteroder Personenverkehr, ein und dient damit der Klarheit.  
 
18. Zu Artikel 4 Nummer 2a – neu – (§ 8 Absatz 6 BSWAG) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.  
 
19. Zu Artikel 4 Nummer 3 (Anlage (zu § 1 Absatz 1) Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 laufende Nummer 9,
laufende Nummer 17 BSWAG) 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.  
Die Aufnahme des Vorhabens ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ in das Projektbündel 9 
sollte nicht erfolgen, da das Vorhaben in Bezug auf die Verkehrsströme in Konkurrenz zum Vorhaben ABS 
Nürnberg – Schwandorf – Furth im Wald – Grenze D/CZ steht, statt wie beabsichtigt Synergien zu entfalten. 
Eine Aufnahme hätte zur Folge, dass bei einer späteren Bewertung die prognostizierten Verkehre auf der 
Ost-West-Achse auf die beiden Vorhaben aufgeteilt würden. Dies würde das Nutzen-Kosten-Verhältnis 
deutlich verschlechtern. Bei jeweils unabhängigen Projektbewertungen können die prognostizierten
Verkehre im jeweiligen projektspezifischen Planfall dem jeweiligen Vorhaben umfänglich zugeordnet werden. 
 
20. Zu Artikel 4 Nummer 3 (Anlage (zu § 1 Absatz 1) Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nummer 27 BSWAG) 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. 
Sollte sich im Ergebnis der Fortschreibung des Deutschlandtakts eine andere Infrastrukturanforderung
ergeben, ist diese im Zuge der zukünftigen Bundesverkehrswege- und -mobilitätsplanung in den Bedarfsplan 
einzubringen. 
 
21. Zu Artikel 4 Nummer 3 (Anlage (zu § 1 Absatz 1) Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nummer 42 – neu – und 
Nummer 43 – neu – BSWAG) 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. 
Bei der Änderung der Anlage handelt es sich nicht um eine inhaltliche Neuaufstellung, sondern um eine 
Anpassung an die Ergebnisse der Bewertung der Vorhaben des potenziellen Bedarfs.
22. Zu Artikel 4 allgemein 
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.  
 
23. Zu Artikel 5a – neu – (§ 1 Absatz 3 – neu – WaStrAbG) 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.   
Die Formulierung entspricht dem im Rahmen der Ressortabstimmung gefundenen politischen Kompromiss.  
 
24. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a – neu – (§ 12 Absatz 2 Satz 2 LuftVG) 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.   
Weitere Verkürzungen von Fristen bei komplexen Prüfungen wie denen in § 12 LuftVG führen zu nicht 
akzeptablen Risiken für die Luftfahrt und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sollte die
Prüfung aufgrund eines einfacheren Sachverhalts vor Ablauf der Frist beendet sein, geben die Luftfahrtbehörden 
ihre Entscheidung bereits jetzt entsprechend früher bekannt. 
 
25. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b (§ 18a Absatz 1a Satz 5 LuftVG) 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.   
Die Entscheidung setzt eine Begutachtung durch die Flugsicherungsorganisation voraus; innerhalb von nur 
einem Monat sind die verschiedenen Prozessschritte nicht sicher umzusetzen. 
 
26. Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 70a WHG) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. 
 
27. Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 70a Absatz 4 Satz 1 WHG) 
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag mit einer Änderung zu und schlägt vor, nach dem Wort
„Landesbehörde“ die Wörter „oder eine andere von ihr bestimmte Behörde“ einzufügen.  
Die oberste Landesbehörde darf nicht die Planfeststellungsbehörde als zuständige Behörde bestimmen, da 
diese sich sonst ihre Verlängerungsanträge selbst genehmigen könnte. 
 
28. Zu Artikel 9 Nummer 01 – neu – (§ 22 Absatz 3 Satz 3 – neu – InvKG) 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.  
Die vorgeschlagene Änderung betrifft eine Thematik, an deren Lösung im Rahmen des bestehenden Systems 
derzeit auf verschiedenen Ebenen innerhalb der Bundesregierung und mit den betroffenen Ländern gearbeitet 
wird. Den zu erarbeitenden Lösungsvorschlägen sollte an dieser Stelle nicht vorggegriffen werden.   
 
29. Zu Artikel 9 Nummer 3 – neu – (§ 27 Absatz 2 Satz 1 InvKG) 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.  
§ 27 Absatz 2 Satz 1 InvKG stellt – wie bereits die Eckpunkte der Bundesregierung vom 22. Mai 2019 – 
klar, dass die weiteren Maßnahmen des Bundes nach den Kapiteln 3 und 4 InvKG in einem Umfang von bis 
zu 26 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 realisiert werden können. Nach Ansicht der Bundesregierung sollte
diese auf breitem gesellschaftlichen Konsens basierende politische Übereinkunft nicht verändert werden, in 
dem der Zeitrahmen auf unbestimmte Zeit verlängert wird.   
 
30. Zu Artikel 10 Nummer 2 (§ 14c Absatz 1 Satz 1 UVPG) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.  
 
31. Zu Artikel 10a – neu – (Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes) 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.  
Das Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) ist mit Blick auf § 7 BHO zwingend zu beachten.  
 
32. Zum Gesetzentwurf allgemein 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. 
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ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes</titel>
  <datum>2023-05-17</datum>
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