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    <titel>Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG)</titel>
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    <titel>Bundesministerium für Gesundheit</titel>
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  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 20/8704 
20. Wahlperiode 09.10.2023 
Gesetzentwurf 
der Bundesregierung 
Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und 
zur Änderung weiterer Vorschriften 
(Cannabisgesetz – CanG) 
A. Problem und Ziel 
Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass der Konsum von Cannabis trotz der
bestehenden Verbotsregelungen, insbesondere auch unter jungen Menschen, ansteigt. 
Der Konsum von Cannabis, das vom Schwarzmarkt bezogen wird, ist häufig mit 
einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der Tetrahydrocanabinol-Gehalt 
unbekannt ist und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische 
Cannabinoide enthalten sein können, deren Wirkstärke von den Konsumentinnen 
und Konsumenten nicht abgeschätzt werden kann. Das Gesetz zielt darauf ab, zu 
einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene
Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis
einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Zum Schutz von
Konsumentinnen und Konsumenten soll die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert 
und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden. 
B. Lösung 
Konsumentinnen und Konsumenten wird durch den Gesetzentwurf ein
verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis erleichtert. Privater Eigenanbau,
gemeinschaftlicher nichtgewerblicher Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von 
Konsumcannabis durch Anbauvereinigungen an Erwachsene zum Eigenkonsum 
werden ermöglicht. Durch Information, Beratungs- und Präventionsangebote 
werden gesundheitliche Risiken für Konsumentinnen und Konsumenten von
Konsumcannabis reduziert. Die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention werden 
gezielt gestärkt, insbesondere wird die Teilnahme von durch den Umgang mit 
Cannabis auffällig gewordenen Kindern und Jugendlichen an
Frühinterventionsprogrammen gefördert. Darüber hinaus sollen Bürgerinnen und Bürger, die kein 
Cannabis konsumieren, vor den direkten und indirekten Folgen des
Cannabiskonsums geschützt werden. 
C. Alternativen 
Es bestehen keine Alternativen zu den vorgesehenen Regelungen, welche die 
Ziele des Gesetzes im gleichen Maße erreichen würden. Aktuelle Entwicklungen
zeigen, dass der Konsum von Cannabis trotz der derzeitigen Verbotsregelungen 
ansteigt. Im Fall der Beibehaltung der derzeitigen Regelungen oder einer bloßen 
Duldung des Konsums von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken trotz
Verbots durch die Strafverfolgungsbehörden könnten der Schwarzmarkt sowie die 
organisierte Kriminalität nicht wirksamer eingedämmt und der Gesundheits-, 
Kinder- und Jugendschutz nicht verbessert werden. Um eine evidenzbasierte
Entscheidung über die etwaige Einführung kommerzieller Lieferketten für Cannabis 
zu nichtmedizinischen Zwecken zu ermöglichen, werden unter Berücksichtigung 
der völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen schrittweise zunächst der 
Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum, der private Eigenanbau 
durch Erwachsene von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zwecke des
Eigenkonsums zur nichtgewerblichen Verwendung sowie der gemeinschaftliche,
nichtgewerbliche Eigenanbau nebst Weitergabe von Cannabis zu nichtmedizinischen 
Zwecken in Anbauvereinigungen für den Eigenkonsum straffrei ermöglicht. In 
einem weiteren, einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehaltenen
zweiten Schritt sollen in regional und zeitlich begrenzten Modellvorhaben die
gewerbliche Produktion und der gewerbliche Vertrieb von Cannabis zu
nichtmedizinischen Zwecken erprobt und ihre Auswirkungen auf den Gesundheits-, Kinder- 
und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden.  
Ebenfalls bestehen keine Alternativen zum Medizinal-Cannabisgesetz. Die
bestehenden Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die einen Anbau von 
Cannabis zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle vorsehen, haben 
sich im Grundsatz in vielen Teilen ergänzend zur Versorgung mit importiertem 
Cannabis zu medizinischen Zwecken aus staatlich kontrolliertem Anbau bewährt. 
Ein Eigenanbau von Cannabis durch Patientinnen und Patienten zur
medizinischen Selbsttherapie birgt die Gefahr einer Über- oder Unterdosierung aufgrund 
unbekannter Schwankungen der Wirkstoffgehalte, da arzneimittel- und
apothekenrechtliche Vorgaben unbeachtet bleiben, und ist aus gesundheitspolitischer 
Sicht nicht zielführend. 
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Bund, Länder und Kommunen 
Es entstehen Ausgaben für den Bundeshaushalt in Höhe von 1 Million Euro
jährlich im Jahr 2024 und den Folgejahren bis einschließlich 2027 für die Evaluation 
des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Um die Informations-, Aufklärungs- und 
Präventionsangebote der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
aufbzw. auszubauen, fallen im Jahr 2024 einmalig zusätzliche Ausgaben für den 
Bundeshaushalt in Höhe von 6 Millionen Euro an. In den Folgejahren fallen
zusätzliche jährliche Ausgaben in Höhe von je 2 Millionen Euro an.  
Beim Bundesamt für Justiz (BfJ) entstehen aufgrund der Tilgung von
Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 47 KCanG einmalig zusätzliche
Personalausgaben in Höhe von rund 1 520 000 Euro.  
Mehrbedarfe im Bereich des Bundes sollen finanziell und (plan-)stellenmäßig im 
jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden. Über die Einzelheiten zur
Deckung der Mehrbedarfe wird im Rahmen kommender
Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden sein. 
Sozialversicherung 
Für die gesetzlichen Krankenkassen ergeben sich infolge der Überführung von 
Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem BtMG in das Cannabisgesetz keine
Mehrausgaben. Die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch, die den
Bürgerinnen und Bürgern unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch 
auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln geben, bleiben unverändert. Daher ist 
insgesamt mit einer unveränderten Situation bei den Ausgaben der gesetzlichen 
Krankenkassen für Cannabis zu medizinischen Zwecken zu rechnen. 
E. Erfüllungsaufwand 
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Bei den Bürgerinnen und Bürgern entsteht ein einmaliger Zeitaufwand von 
542 000 Stunden und einmalige Sachkosten von 36 Millionen Euro. Jährlich
entsteht ein Zeitaufwand von 1,55 Millionen Stunden und Sachkosten von 5,3
Millionen Euro. 
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 
Für die Wirtschaft entsteht ein verminderter Erfüllungsaufwand in einer
Kostenspanne von insgesamt 3,3 Millionen Euro bis 7,9 Millionen Euro pro Jahr, was 
einem Mittelwert von 5,9 Millionen Euro entspricht. Dieser verteilt sich wie folgt: 
Bei etwa 60 Anbauern, die Medizinalcannabis und Cannabis und/oder Nutzhanf 
zu wissenschaftlichen Zwecken anbauen, entsteht ein verminderter
Erfüllungsaufwand in einer Kostenspanne von etwa 26 000 bis etwa 1,1 Millionen Euro je Jahr 
abhängig vom Umfang der jeweiligen (Geschäfts-)Tätigkeit. Im rechnerischen 
Mittel ist von einer Ersparnis von etwa 540 000 Euro je Jahr auszugehen, während 
zumindest für die drei in größerem Maßstab tätigen gewerblichen Anbauer von 
Medizinalcannabis unter staatlicher Kontrolle eher ein höherer Wert im Rahmen 
der Kostenspanne einschlägig sein wird.  
Für Medizinalcannabis verarbeitende Unternehmen ist von einem reduzierten
Erfüllungsaufwand in einer Kostenspanne von etwa 24 000 Euro bis etwa 198 000 
Euro je Jahr auszugehen. Die Kostenspanne ergibt sich auch hier aus dem jeweils 
unterschiedlichen Geschäftsumfang. Hieraus folgt ein rechnerisches Mittel an
Ersparnis je Jahr von etwa 87 000 Euro. 
Für die mit Medizinalcannabis Handel treibenden pharmazeutischen Großhändler 
ergeben sich Einsparungen je nach Umfang der Geschäftstätigkeit in einer
Kostenspanne von etwa 274 000 Euro bis etwa 3,6 Millionen Euro je Jahr. Im
geschätzten Mittel ist von Einsparungen in Höhe von etwa 2,3 Millionen Euro je 
Jahr auszugehen.  
Für Arztpraxen mindert sich der Erfüllungsaufwand in einer Höhe von etwa 
719 000 Euro jährlich. Für Apotheken mindert sich der Erfüllungsaufwand in
einer Höhe von etwa 2,3 Millionen Euro jährlich. 
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
Für die Verwaltung verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 6,1
Millionen Euro. Die Verringerung des Erfüllungsaufwands entfällt zu einem
überwiegenden Anteil auf Länder und Kommunen. Der einmalige Erfüllungsaufwand 
beträgt rund 2 554 000 Euro. Zu einem großen Teil ist dieser Aufwand auf die
Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 47 KCanG
zurückzuführen. Hierdurch entsteht dem BfJ ein einmaliger personeller Mehraufwand von 
rund 1 554 000 Euro. 
F. Weitere Kosten 
Durch die straffreie Ermöglichung des privaten und gemeinschaftlichen
Eigenanbaus sowie des Besitzes von Cannabis bis zu den im Konsumcannabisgesetz
genannten Höchstmengen ist eine stark verringerte Anzahl der gerichtlichen
Strafverfahren wegen cannabisbezogener Delikte zu erwarten. Die Einsparungen bei 
den Gerichten belaufen sich voraussichtlich auf rund 225 Millionen pro Jahr.
  BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 
DER BUNDESKANZLER 
 
 
Berlin, 9. Oktober 2023 
An die 
Präsidentin des  
Deutschen Bundestages  
Frau Bärbel Bas 
Platz der Republik 1 
11011 Berlin 
Sehr geehrte Frau Präsidentin, 
 
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen 
 
Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und  
zur Änderung weiterer Vorschriften  
(Cannabisgesetz – CanG)  
 
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). 
 
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. 
 
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.  
 
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als 
Anlage 2 beigefügt. 
 
Der Bundesrat hat in seiner 1036. Sitzung am 29. September 2023 gemäß Artikel 76 Absatz 2 
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung 
zu nehmen. 
 
Die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates wird
nachgereicht. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Olaf Scholz
Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und 
zur Änderung weiterer Vorschriften 
(Cannabisgesetz – CanG) 
Vom ... 
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 
I n h a l t s ü b e r s i c h t  
Artikel 1 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) 
Artikel 2 Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen 
Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG) 
Artikel 3 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes 
Artikel 4 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung 
Artikel 5 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung 
Artikel 6 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG 
Artikel 7 Änderung des Arzneimittelgesetzes 
Artikel 8 Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes 
Artikel 9 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes 
Artikel 10 Änderung der Arbeitsstättenverordnung 
Artikel 11 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes 
Artikel 12 Änderung des Strafgesetzbuchs 
Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch 
Artikel 14 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung 
Artikel 15 Inkrafttreten 
Artikel 1 
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis 
(Konsumcannabisgesetz – KCanG) 
I n h a l t s ü b e r s i c h t  
Kapitel 1 
Allgemeine Vorschriften 
§ 1 Begriffsbestimmungen 
Anlage 1
§ 2 Umgang mit Cannabis 
§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis 
§ 4 Umgang mit Cannabissamen 
Kapitel 2 
Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention 
§ 5 Konsumverbot 
§ 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot 
§ 7 Frühintervention 
§ 8 Suchtprävention 
Kapitel 3 
Privater Eigenanbau durch Erwachsene 
§ 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau 
§ 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum, Auswirkungen auf die Nachbarschaft 
Kapitel 4 
Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial 
in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum 
A b s c h n i t t  1  
E r l a u b n i s  f ü r  d e n  g e m e i n s c h a f t l i c h e n  E i g e n a n b a u  u n d  d i e  
W e i t e r g a b e  v o n  C a n n a b i s  i n  A n b a u v e r e i n i g u n g e n  
§ 11 Erlaubnispflicht 
§ 12 Versagung der Erlaubnis 
§ 13 Inhalt der Erlaubnis 
§ 14 Dauer der Erlaubnis 
§ 15 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis 
A b s c h n i t t  2  
G e m e i n s c h a f t l i c h e r  E i g e n a n b a u  i n  A n b a u v e r e i n i g u n g e n  
§ 16 Mitgliedschaft 
§ 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung 
§ 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
A b s c h n i t t  3  
K o n t r o l l i e r t e  W e i t e r g a b e  u n d  S i c h e r u n g  v o n  C a n n a b i s  u n d  
V e r m e h r u n g s m a t e r i a l  i n  A n b a u v e r e i n i g u n g e n  
§ 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis 
§ 20 Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial 
§ 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial 
§ 22 Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial 
A b s c h n i t t  4  
K i n d e r -  u n d  J u g e n d s c h u t z ,  S u c h t p r ä v e n t i o n  i n  
A n b a u v e r e i n i g u n g e n  
§ 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen 
A b s c h n i t t  5  
M i t g l i e d s b e i t r ä g e  u n d  S e l b s t k o s t e n d e c k u n g  i n  
A n b a u v e r e i n i g u n g e n  
§ 24 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge 
§ 25 Selbstkostendeckung 
A b s c h n i t t  6  
B e h ö r d l i c h e  Ü b e r w a c h u n g  v o n  A n b a u v e r e i n i g u n g e n  
§ 26 Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen 
§ 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung 
§ 28 Befugnisse der Behörden zur Überwachung 
§ 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten 
§ 30 Verordnungsermächtigung 
Kapitel 5 
Anbau von Nutzhanf 
§ 31 Überwachung des Anbaus von Nutzhanf 
§ 32 Anzeige des Anbaus von Nutzhanf 
Kapitel 6 
Zuständigkeiten 
§ 33 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
Kapitel 7 
Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen 
A b s c h n i t t  1  
S t r a f v o r s c h r i f t e n  
§ 34 Strafvorschriften 
§ 35 Strafmilderung und Absehen von Strafe 
A b s c h n i t t  2  
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n  
§ 36 Bußgeldvorschriften 
A b s c h n i t t  3  
E i n z i e h u n g  u n d  F ü h r u n g s a u f s i c h t  
§ 37 Einziehung 
§ 38 Führungsaufsicht 
A b s c h n i t t  4  
B e s o n d e r e  R e g e l u n g e n  b e i  V o r l i e g e n  e i n e r  c a n n a b i s b e z o g e n e n  
A b h ä n g i g k e i t s e r k r a n k u n g  
§ 39 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung 
A b s c h n i t t  5  
T i l g u n g  v o n  E i n t r a g u n g e n  i m  B u n d e s z e n t r a l r e g i s t e r  
§ 40 Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister 
§ 41 Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister 
§ 42 Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister 
Kapitel 8 
Schlussvorschriften 
§ 43 Evaluation des Gesetzes
Kapitel 1 
Allgemeine Vorschriften 
§ 1 
Begriffsbestimmungen 
Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind 
1. Cannabinoide: Inhaltsstoffe von Cannabis, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoidsystems im
menschlichen Körper binden können; 
2. Tetrahydrocannabinol (THC): die natürliche Wirkstoffgruppe Delta-9-Tetrahydrocannabinol; 
3. Cannabidiol (CBD): die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol; 
4. Marihuana: die getrockneten Blüten und die blütennahen Blätter der Cannabispflanze; 
5. Haschisch: das abgesonderte Harz der Cannabispflanze; 
6. Stecklinge: Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen 
verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen; 
7. Vermehrungsmaterial: Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen; 
8. Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden 
Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller
vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von 
a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im 
Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes, 
b) CBD, 
c) Vermehrungsmaterial, 
d) Nutzhanf und 
e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte
vernichtet werden; 
9. Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, 
a) wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder
wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und 
aa) sie aus dem Anbau in Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von 
Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für
landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG 
des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche
Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. 
L 268 vom 18.10.2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die 
Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder 
bb) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt oder
b) wenn  
aa) sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die  
aaa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und 
Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der 
Wanderschäferei, oder 
bbb) für eine Direktzahlung nach den Vorschriften über GAP-Direktzahlungen in Betracht 
kommen, und 
bb) der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des 
Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind 
und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG in der jeweils geltenden Fassung durch die 
Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind; 
10. Zubereitung: ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich
vorkommenden Stoffgemischen und Lösungen, unabhängig von dem Aggregatzustand des Stoffgemischs oder der
Lösung; 
11. Eigenanbau: nichtgewerblicher Anbau zum Zweck des Eigenkonsums; 
12. privater Eigenanbau: der Eigenanbau im Bereich der Wohnung; 
13. Anbauvereinigungen:  
a) eingetragene nicht wirtschaftlicher Vereine oder  
b) eingetragene Genossenschaften, 
deren Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum 
Eigenkonsum durch und an Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist; 
14. Werbung: jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der
wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern,
unabhängig davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in 
der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume 
einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, 
bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und 
Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird; 
15. Sponsoring: jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von 
Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den 
Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind
Förderungen im Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern; 
16. Wohnsitz: der Ort, an dem eine Person eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, 
dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird; 
17. gewöhnlicher Aufenthalt: der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, 
dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; solche Umstände sind bei 
einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt an einem Ort von mindestens sechs Monaten Dauer
anzunehmen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben; 
18. Kinder: Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 
19. Jugendliche: Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben; 
20. Heranwachsende: Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben; 
21. Gewächshäuser: in oder außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten befindliche, in sich abgeschlossene 
Anbauorte für Cannabispflanzen oder Vermehrungsmaterial;
22. befriedetes Besitztum: eine Anbaufläche, ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Teil eines 
Gebäudes, die, das oder der von der berechtigten Person in äußerlich erkennbarer Weise durch
Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert ist; 
23. Präventionsbeauftragter: die für den Gesundheits- und Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen 
beauftragte Person; 
24. Angehörige: 
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte oder der Lebenspartner, der Verlobte,
Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder
Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet 
hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie 
b) Pflegeeltern und Pflegekinder. 
§ 2 
Umgang mit Cannabis 
(1) Es ist verboten,  
1. Cannabis zu besitzen,  
2. Cannabis anzubauen, 
3. Cannabis herzustellen, 
4. mit Cannabis Handel zu treiben,  
5. Cannabis einzuführen, auszuführen oder durchzuführen, 
6. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben, 
7. sich Cannabis zu verschaffen oder 
8. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen. 
(2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die 
1. Extraktion von CBD, 
2. Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 erforderlich ist. 
(3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 
1. der Besitz von Cannabis nach § 3, 
2. der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und 
3. der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in
Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29. 
Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr. 
(4) Bei Verstößen gegen das Verbot nach Absatz 1 ist das jeweils aufgefundene Cannabis von der
zuständigen Behörde 
1. nach den §§ 94 und 98 der Strafprozessordnung sicherzustellen oder in Beschlag zu nehmen, wenn der
Verdacht besteht, dass der Verstoß gegen Absatz 1 eine Straftat darstellt, oder 
2. nach dem jeweiligen Landesgesetz sicherzustellen, wenn eine minderjährige Person gegen Absatz 1 verstößt, 
jedoch kein Verdacht besteht, dass dadurch eine Straftat begangen wurde. 
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 können die Zollbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben 
nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um
Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten 
entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom
Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere
Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben
werden. 
§ 3 
Erlaubter Besitz von Cannabis 
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum 
Eigenkonsum erlaubt. 
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist über den erlaubten Besitz von Cannabis nach 
Absatz 1 hinaus im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt 
der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt. 
(3) Unbeschadet von Absatz 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein über Absatz 1
hinausgehender Besitz von Cannabis nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit 
einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder zum Zweck des Transports nach § 22 Absatz 3. 
§ 4 
Umgang mit Cannabissamen 
(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau 
bestimmt sind. 
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus 
von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach
Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt. 
(3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von
Absatz 1 unberührt. 
(4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können 
sichergestellt werden; § 2 Absatz 5 gilt entsprechend. 
Kapitel 2 
Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention 
§ 5 
Konsumverbot 
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, ist verboten.  
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten: 
1. in Schulen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen,  
2. auf Kinderspielplätzen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von
Kinderspielplätzen,
3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von 
Kinder- und Jugendeinrichtungen, 
4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten, 
5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und 
6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in einem Bereich von 200 Metern um 
den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen. 
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.  
§ 6 
Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot 
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten. 
§ 7 
Frühintervention 
(1) Verstößt eine minderjährige Person gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 8, ohne sich nach 
§ 34 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 8 strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde 
unverzüglich die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren. 
(2) Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen hat 
die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde darüber hinaus unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der 
öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos
erforderlichen Daten zu übermitteln. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere bei
Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen
Person vorliegen. § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend. 
(3) Das Jugendamt hat unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, dass Kinder 
und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer
Leistungsträger in Anspruch nehmen. 
§ 8 
Suchtprävention 
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 
1. errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt 
zu  
a) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,  
b) Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie  
c) diesem Gesetz, 
2. entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für
Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert 
weiter und baut dieses aus, 
3. baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und
Konsumenten von Cannabis auf und 
4. berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
a) Suchtpräventionsmaßnahmen, 
b) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie 
c) den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe. 
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen die von ihnen nach 
§ 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital 
zum Herunterladen bereit. 
Kapitel 3 
Privater Eigenanbau durch Erwachsene  
§ 9 
Anforderungen an den privaten Eigenanbau 
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem 
Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei
Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt. 
(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.  
§ 10 
Schutzmaßnahmen im privaten Raum, Auswirkungen auf die Nachbarschaft 
(1) Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch
geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und
Jugendliche, zu schützen.  
(2) Privater Eigenanbau darf keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft
verursachen. 
Kapitel 4 
Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und
Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum 
A b s c h n i t t  1  
E r l a u b n i s  f ü r  d e n  g e m e i n s c h a f t l i c h e n  E i g e n a n b a u  u n d  d i e  
W e i t e r g a b e  v o n  C a n n a b i s  i n  A n b a u v e r e i n i g u n g e n  
§ 11 
Erlaubnispflicht 
(1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer 
Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden. 
(3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis auf Antrag, wenn 
1. die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für 
den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, 
2. die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten 
Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, 
geschützt ist, und 
3. die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses 
Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet. 
(4) Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat folgende Angaben und 
Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten: 
1. Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung, 
2. zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung, 
3. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der 
sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,  
4. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten 
der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten, 
5. ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei 
einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor 
der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 
Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte
Person der Anbauvereinigung, 
6. die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung, 
7. Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und 
Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des
Gebäudeteils, 
8. Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar 
oder Quadratmetern, 
9. die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr
angebaut und weitergegeben werden, 
10. Darlegung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1, 
11. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach § 23 Absatz 4 Satz 2 
ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden
Beratungs- und Präventionskenntnisse, 
12. das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. 
(5) Nach Erlaubniserteilung eingetretene Änderungen in Bezug auf die in Absatz 4 genannten Angaben 
und Nachweise hat die Anbauvereinigung der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. 
(6) Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden. 
§ 12 
Versagung der Erlaubnis 
(1) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung nicht die für 
seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,  
2. ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, 
3. die Anbauvereinigung keinen Präventionsbeauftragten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannt hat oder keinen 
Nachweis für dessen nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse 
vorgelegt hat,  
4. in der Satzung der Anbauvereinigung 
a) als Zweck der Anbauvereinigung nicht ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die
Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum 
Eigenkonsum sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem
Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorgesehen ist,  
b) keine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen ist,  
c) nicht vorgesehen ist, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen,  
d) nicht vorgesehen ist, dass der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz oder 
einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden, oder 
e) bei Genossenschaften nicht vorgesehen ist, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern 
der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird, 
5. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe 
des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an ihre
Mitglieder nicht geeignet ist, weil es in einem Bereich von 200 Meter um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- 
und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gesichert ist oder 
nicht nach § 23 Absatz 3 gegen eine Einsicht von außen geschützt ist, 
6. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten 
Wohnung befindet, 
7. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb eines militärischen 
Bereiches befindet oder 
8. der gemeinschaftliche Eigenanbau oder die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten 
Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum im Hinblick auf die örtliche Lage, die geplante 
Nutzung, die Ausstattung oder die sonstigen Gegebenheiten des befriedeten Besitztums schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befürchten lässt. 
(2) Ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung besitzt 
die nach Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere nicht, wenn  
1. die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder eines der folgenden Vergehen, das sie in den letzten 
fünf Jahren vor der Antragstellung begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist: 
a) Erpressung, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Hehlerei oder Geldwäsche, 
b) ein Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes oder nach § 58 Absatz 5 oder Absatz 6 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes, 
c) ein Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, 
d) ein Vergehen nach diesem Gesetz oder 
e) ein Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz mit Ausnahme von
Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz straffrei sind, oder
2. nach Anhörung der betreffenden Person Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 
a) dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis durch andere Personen Vorschub leistet oder leisten wird 
oder 
b) sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 
26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen hält. 
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn nach Anhörung eines Vorstandsmitglieds oder einer
sonstigen vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
betreffende Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet, dass sie sich an die in den §§ 2, 5, 6, 19 
bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 
17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen hält.  
(4) Die zuständige Behörde kann von der Anbauvereinigung Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und 
den Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung außerhalb einer Wohnung zu den üblichen
Öffnungszeiten verlangen, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 11 Absatz 3 sowie mögliche
Versagungsgründe nach Absatz 1 zu prüfen. 
§ 13 
Inhalt der Erlaubnis 
(1) Die Erlaubnis umfasst den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in
gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum 
gemäß den Vorgaben dieses Kapitels. 
(2) Die Erlaubnis muss das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung eindeutig bezeichnen. Sie darf sich 
nur auf Tätigkeiten innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung erstrecken. 
(3) Die Erlaubnis ist auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis zu begrenzen, die 
für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum voraussichtlich 
erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis in Bezug auf die jährlichen Eigenanbau- und
Weitergabemengen an Cannabis nachträglich anzupassen, wenn die Anbauvereinigung auf Grund veränderter
Mitgliedzahlen nachweist, dass sich die für die Deckung des Eigenbedarfs nötige jährliche Eigenanbau- und
Weitergabemenge verändert hat. 
(4) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis auch nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen, 
um die Erfüllung der nach diesem Gesetz für die Erteilung der Erlaubnis festgelegten Voraussetzungen
sicherzustellen. 
§ 14 
Dauer der Erlaubnis 
Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von 
mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden; die Vorschriften der §§ 11 bis 13 gelten entsprechend für 
die Verlängerung der Erlaubnis. 
§ 15 
Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis 
(1) Die Erlaubnis kann vollständig oder in Bezug auf die Eigenanbau- oder Weitergabemengen oder das 
befriedete Besitztum der Anbauvereinigung teilweise insbesondere dann widerrufen werden, wenn die
Anbauvereinigung 
1. ein befriedetes Besitztum nutzt, das nicht in der Erlaubnis bezeichnet ist,
2. die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen wiederholt überschreitet, 
3. wiederholt Cannabis mit einem höheren THC-Gehalt als 10 Prozent an Heranwachsende weitergibt oder 
wiederholt die nach § 19 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Weitergabemengen überschreitet, 
4. von der Erlaubnis innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat; 
die Frist kann von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn von der Anbauvereinigung ein
berechtigtes Interesse an einer Verlängerung der Frist glaubhaft gemacht wird, oder 
5. ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 29 wiederholt nicht oder nicht vollständig nachkommt. 
(2) Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. 
A b s c h n i t t  2  
G e m e i n s c h a f t l i c h e r  E i g e n a n b a u  i n  A n b a u v e r e i n i g u n g e n  
§ 16 
Mitgliedschaft 
(1) Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 
(2) Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur Mitglied in einer 
Anbauvereinigung sein. 
(3) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der
Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung 
ist. Die Selbstauskunft nach Satz 1 ist von der Anbauvereinigung drei Jahre aufzubewahren. 
(4) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der
Anbauvereinigung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente
nachweist, dass er oder sie 
1. einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und 
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat. 
Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies der Anbauvereinigung
unverzüglich mitzuteilen.  
(5) Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten 
sowie den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des 
Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen.  
§ 17 
Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung 
(1) In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Die 
Mitglieder können durch volljährige geringfügig Beschäftigte der Anbauvereinigung im Sinne des § 8 Absatz 1 
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beim gemeinschaftlichen Eigenanbau unterstützt werden. Eine
Beauftragung sonstiger entgeltlich Beschäftigter der Anbauvereinigung oder Dritter mit dem gemeinschaftlichen
Eigenanbau oder den unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv 
mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim 
gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen
Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.  
(3) Anbauvereinigungen haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau die Grundsätze der guten fachlichen 
Praxis einzuhalten. Sie haben ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit Risiken für die menschliche
Gesundheit, die durch die in Absatz 4 genannten Stoffe, Materialien oder Gegenstände entstehen können, minimiert
werden.  
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum 
Schutz der Gesundheit erforderlich ist, Folgendes festzulegen:  
1. Höchstgehalte der folgenden Stoffe oder von deren Abbau-, Umwandlungs- oder Reaktionsprodukten in oder 
auf in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial: 
a) Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 
und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 
24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1438 (ABl. 
L 227 vom 1.9.2022, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,  
b) Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes, 
c) andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, 
d) Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz oder der
Schädlingsbekämpfung dienen, 
e) Mykotoxine, Schwermetalle oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe und 
f) Mikroorganismen, 
2. Höchstgehalte für 
a) Stoffe in Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit
Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, und 
b) den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu 
bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, in oder auf Cannabis 
oder Vermehrungsmaterial, 
3. das Verfahren zur Festsetzung von Höchstgehalten sowie Vorgaben für die Datenanforderungen zur
Festsetzung von Höchstgehalten und 
4. landwirtschaftliche, gartenbauliche oder sonstige Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in 
Anbauvereinigungen, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Trocknung, Lagerung oder den Wassergehalt von 
in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial. 
§ 18 
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen 
(1) Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei ihrer Tätigkeit jederzeit die Vorgaben dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben Risiken für die 
menschliche Gesundheit zu vermeiden, die über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehen. 
Ein Risiko im Sinne von Satz 2 ist zu vermuten, wenn das von der Anbauvereinigung weitergegebene Cannabis 
oder Vermehrungsmaterial gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht weitergabefähig ist. 
(2) Zur Überprüfung der Qualität des angebauten Cannabis, des beim gemeinschaftlichen Eigenanbau
gewonnenen Vermehrungsmaterials und des erworbenen Vermehrungsmaterials sowie zur Einhaltung der Vorgaben
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere zur Einhaltung der 
Vorgaben des § 19 Absatz 3 Satz 2, haben die Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem angebauten 
Cannabis und dem genannten Vermehrungsmaterial zu nehmen und zu untersuchen und deren
Weitergabefähigkeit nach den Absätzen 4 und 5 sicherzustellen.  
(3) Anbauvereinigungen haben nicht weitergabefähiges Cannabis und nicht weitergabefähiges
Vermehrungsmaterial unverzüglich zu vernichten.  
(4) Cannabis ist nicht weitergabefähig, wenn 
1. das Cannabis nicht selbst von der Anbauvereinigung gemeinschaftlich innerhalb ihres befriedeten
Besitztums angebaut worden ist, 
2. die Anbauvereinigung, die das Cannabis weitergeben will, nicht über eine wirksame Erlaubnis nach 
§ 11 Absatz 1 verfügt, 
3. das angebaute oder das zur Weitergabe bestimmte Cannabis die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen 
Eigenanbau- oder Weitergabemengen übersteigt, 
4. in oder auf dem Cannabis oder Vermehrungsmaterial Stoffe in einem Umfang enthalten sind, der die in einer 
Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 festgelegten Höchstgehalte übersteigt,  
5. das Cannabis nicht in Reinform als Marihuana oder Haschisch weitergeben wird oder 
6. das Cannabis mit den in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Stoffen vermischt, vermengt oder verbunden ist. 
(5) Vermehrungsmaterial ist nicht weitergabefähig, wenn 
1. das Vermehrungsmaterial nicht beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis innerhalb des
befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung gewonnen wurde oder 
2. die Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial weitergeben will, nicht über eine Erlaubnis nach 
§ 11 Absatz 1 verfügt. 
A b s c h n i t t  3  
K o n t r o l l i e r t e  W e i t e r g a b e  u n d  S i c h e r u n g  v o n  C a n n a b i s  u n d  
V e r m e h r u n g s m a t e r i a l  i n  A n b a u v e r e i n i g u n g e n  
§ 19 
Kontrollierte Weitergabe von Cannabis 
(1) Anbauvereinigungen dürfen nur das innerhalb ihres befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaute 
Cannabis weitergeben. Die Weitergabe von Cannabis ist ausschließlich in Reinform als Marihuana oder
Haschisch gestattet. 
(2) Cannabis darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder der 
Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit des
weitergebenden und des entgegennehmenden Mitglieds weitergegeben werden. Anbauvereinigungen haben
sicherzustellen, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch
Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt. 
(3) Anbauvereinigungen dürfen an jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, höchstens 
25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat zum Eigenkonsum weitergeben. An 
Heranwachsende dürfen Anbauvereinigungen höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 30 Gramm 
Cannabis pro Kalendermonat weitergeben. Das Cannabis, das an Heranwachsende weitergegeben wird, darf einen 
THC-Gehalt von 10 Prozent nicht überschreiten.
(4) Mitglieder dürfen Cannabis, das sie von den Anbauvereinigungen erhalten haben, nicht an Dritte
weitergeben. Der Versand und die Lieferung von Cannabis sind verboten. 
§ 20 
Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial 
(1) Anbauvereinigungen dürfen nur das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene
Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben an  
1. ihre Mitglieder,  
2. Nichtmitglieder, die 
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und  
b) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder  
3. andere Anbauvereinigungen. 
Bei der Weitergabe müssen die weitergebende Person und die entgegennehmende Person persönlich anwesend 
sein. 
(2) Bei jeder Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben 
Anbauvereinigungen sicherzustellen, dass eine strikte Kontrolle des Alters sowie des Wohnsitzes oder des
gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt. 
(3) Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte Person pro
Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt sieben Samen und Stecklinge 
weitergeben. 
(4) Eine Weitergabe von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 darf ausschließlich zu folgenden Zwecken 
erfolgen: 
1. zum privaten Eigenanbau im Fall einer Weitergabe an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 
genannten Personen, 
2. zur Qualitätssicherung des Cannabis, das in der Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial annimmt, 
angebaut wird, im Fall einer Weitergabe an andere Anbauvereinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. 
(5) Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten.  
§ 21 
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial 
(1) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nicht weitergeben, das vermischt, vermengt oder verbunden ist 
mit 
1. Tabak,  
2. Nikotin,  
3. Lebensmitteln,  
4. Futtermitteln oder 
5. sonstigen Zusätzen. 
Sie dürfen die in Satz 1 aufgeführten Stoffe auch nicht einzeln weitergeben.
(2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nur in einer neutralen Verpackung 
weitergeben. Bei der Weitergabe haben sie der entgegennehmenden Person einen Beipackzettel mit mindestens 
den folgenden Angaben zum weitergegebenen Cannabis auszuhändigen: 
1. Gewicht in Gramm, 
2. Erntedatum, 
3. Mindesthaltbarkeitsdatum, 
4. Sorte, 
5. durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent, 
6. durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent, 
7. die in Absatz 3 Satz 2 genannten Hinweise. 
Anbauvereinigungen müssen bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial mindestens die in Satz 2 Nummer 3 
bis 6 genannten Angaben auf einem Beipackzettel machen. 
(3) Anbauvereinigungen haben bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial aufklärende 
evidenzbasierte Informationen zur Dosierung und Anwendung von Cannabis und zu den Risiken des
Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum 
zur Verfügung zu stellen. Die Anbauvereinigung hat insbesondere hinzuweisen auf 
1. mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 
25 Jahren, 
2. notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in
Schwangerschaft und Stillzeit, 
3. Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirksamen
Substanzen, 
4. Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen sowie 
5. weitergehende Informationen auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten Plattform.  
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass 
auf dem nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 auszuhändigen Beipackzettel weitere zum Schutz der Gesundheit oder 
aus anderen gleichwertigen Gründen erforderliche Angaben zu machen sind. 
§ 22 
Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial 
(1) Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte 
Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu schützen. Befriedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis 
und Vermehrungsmaterial angebaut, gewonnen oder gelagert wird, ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen 
und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme von 
Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu sichern. 
(2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht außerhalb des in der Erlaubnis 
nach § 11 Absatz 1 genannten befriedeten Besitztums lagern oder mit Ausnahme des in den Absätzen 3 und 5 
genannten Falls an andere Orte als das in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannte befriedete Besitztum
verbringen.
(3) Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben 
Anbauvereinigung ist zulässig, wenn die Teile räumlich unmittelbar miteinander verbunden sind oder wenn 
1. die Menge des jeweils transportierten Cannabis ein Zwölftel der nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen 
Eigenanbau- und Weitergabemenge nicht überschreitet, 
2. das transportierte Cannabis gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und
Jugendliche, geschützt und das zum Transport verwendete Behältnis durch geeignete Schutzmaßnahmen gegen 
die Wegnahme des Cannabis gesichert ist, 
3. die Anbauvereinigung das Datum, die Start- und Zieladresse des Transports sowie die Mengen in Gramm 
und Sorten des transportierten Cannabis spätestens einen Werktag vor Beginn des Transports gegenüber der 
zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigt, 
4. der Transport durch mindestens ein Mitglied oder in Begleitung mindestens eines Mitglieds der
Anbauvereinigung durchgeführt wird und 
5. das den Transport durchführende oder begleitende Mitglied beim Transport seinen Mitgliedsausweis der 
Anbauvereinigung, eine Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung nach § 11 Absatz 1 sowie eine von der 
Anbauvereinigung ausgestellte und von einer vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung
eigenhändig unterzeichnete Transportbescheinigung mit sich führt. 
(4) Die in Absatz 3 Nummer 5 genannte Transportbescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: 
1. Name und Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung, 
2. Datum des Transports, 
3. Start- und Zieladresse des Transports, 
4. Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis und  
5. Name und Kontaktdaten der für die Anzeige nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Behörde. 
(5) Der Transport von Vermehrungsmaterial zwischen den Teilen des befriedeten Besitztums derselben 
Anbauvereinigung oder zwischen dem befriedeten Besitztum unterschiedlicher Anbauvereinigungen ist zulässig; 
§ 20 Absatz 5 bleibt unberührt. 
A b s c h n i t t  4  
K i n d e r -  u n d  J u g e n d s c h u t z ,  S u c h t p r ä v e n t i o n  i n  
A n b a u v e r e i n i g u n g e n  
§ 23 
Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen 
(1) Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt 
zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren. 
(2) Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende
Beschilderungen oder andere auffällige gestalterischen Elemente erkennbar machen. Eine sachliche Angabe des Namens der 
Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig. 
(3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder 
andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.
(4) Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz
beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck 
ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Der
Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur 
Verfügung. Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines
umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der 
Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes nach 
Absatz 6 ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der
Anbauvereinigung nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch
Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten
Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung 
der Teilnahme an einer der in Satz 5 genannten Schulungen erbracht. 
(5) Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise kooperieren, dass
Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum
Suchthilfesystem ermöglicht wird.  
(6) Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in dem geeignete 
Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung,
insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention, dargelegt werden. 
A b s c h n i t t  5  
M i t g l i e d s b e i t r ä g e  u n d  S e l b s t k o s t e n d e c k u n g  i n  
A n b a u v e r e i n i g u n g e n  
§ 24 
Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge 
Anbauvereinigungen können, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften 
sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder als Grundbeträge mit zusätzlichen Pauschalen, gestaffelt im
Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial, festlegen. 
§ 25 
Selbstkostendeckung 
(1) Die unentgeltliche Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial durch Anbauvereinigungen ist 
verboten. 
(2) Anbauvereinigungen dürfen für die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial an ihre
Mitglieder neben den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen oder laufenden Beiträgen nach § 24 keine Entgelte
verlangen. 
(3) Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen nach § 20 Absatz 1 
Satz 1 Nummer 3 oder an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben Anbauvereinigungen 
vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen 
Vermehrungsmaterials entstanden sind.
A b s c h n i t t  6  
B e h ö r d l i c h e  Ü b e r w a c h u n g  v o n  A n b a u v e r e i n i g u n g e n  
§ 26 
Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen 
(1) Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der §§ 18 bis 20 und 22 für 
die Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und Vermehrungsmaterials fortlaufend folgende Angaben 
zu dokumentieren: 
1. Name, Vorname und Anschrift einer Person, Name und Sitz einer Anbauvereinigung oder Name und Sitz 
einer juristischen Person, von der sie Vermehrungsmaterial erhalten haben, 
2. Mengen an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials, die sich in oder auf ihrem
befriedeten Besitztum befinden, 
3. Mengen des angebauten Cannabis in Gramm, 
4. Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und Stückzahl des vernichteten Vermehrungsmaterials,  
5. Name, Vorname und Geburtsjahr eines Mitglieds, an das Cannabis weitergeben wurde, sowie die folgenden 
Angaben zu dem weitergegebenen Cannabis: 
a) Menge in Gramm, 
b) durchschnittlicher THC-Gehalt, 
c) Datum der Weitergabe,  
6. Name, Vorname und Geburtsjahr eines Mitglieds, an das Vermehrungsmaterial weitergegeben wurde, sowie 
folgende Angaben zu dem weitergegebenen Vermehrungsmaterial: 
a) Stückzahl des weitergegebenen Vermehrungsmaterials, 
b) Datum der Weitergabe und 
7. Mengen in Gramm und Sorten des gemäß § 22 Absatz 3 transportierten Cannabis, Name und Vorname des 
jeweils den Transport durchführenden oder begleitenden Mitglieds sowie Datum, Start- und Zieladresse des 
jeweiligen Transports. 
Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen 
haben die Anbauvereinigungen abweichend von Satz 1 Nummer 6 nur die Stückzahl und das Datum der
Weitergabe zu dokumentieren. 
(2) Anbauvereinigungen haben die Aufzeichnungen der Angaben nach Absatz 1 fünf Jahre aufzubewahren 
und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Anbauvereinigungen haben der
zuständigen Behörde zum Zweck der Evaluation nach § 43 die Angaben nach Absatz 1 anonymisiert bis zum 31. Januar 
eines jeden Kalenderjahres elektronisch zu übermitteln, wobei anstelle vollständiger Geburtsdaten lediglich
Geburtsjahre zu übermitteln sind. 
(3) Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der nach § 13 Absatz 3 festgelegten
Eigenanbau- und Weitergabemengen der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres
elektronisch die folgenden Angaben zu den Mengen an Cannabis in Gramm zu übermitteln, die 
1. im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnen 
a) angebaut wurden,
b) weitergegeben wurden, 
c) vernichtet wurden und  
2. am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden waren. 
Die Angaben sind nach Sorten von Cannabis und nach dem jeweiligen durchschnittlichen Gehalt an THC und 
CBD aufzugliedern. 
(4) Anbauvereinigungen haben unverzüglich die jeweils zuständige Behörde zu informieren, wenn sie
wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung vermuten, dass der Konsum des 
von ihnen weitergegebenen Cannabis oder die Verwendung des von ihnen weitergegebenen
Vermehrungsmaterials ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das über die typischen Gefahren des Konsums von
Cannabis hinausgeht. Die Anbauvereinigungen haben unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung 
des Risikos zu treffen, insbesondere ihre Mitglieder zu informieren und das betroffene Cannabis oder
Vermehrungsmaterial zurückzurufen, zurückzunehmen und zu vernichten.  
(5) Besteht der Verdacht eines Abhandenkommens oder einer unerlaubten Weitergabe von Cannabis oder 
Vermehrungsmaterial, so hat die Anbauvereinigung unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. 
§ 27 
Maßnahmen der behördlichen Überwachung 
(1) Die zuständige Behörde nimmt im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen regelmäßig
Stichproben von dem vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterial und untersucht im Rahmen von regelmäßigen 
Kontrollen vor Ort auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob es den Anforderungen dieses 
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht und ob die Anbauvereinigungen 
beim gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial die
Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere für den
Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz, sowie nach § 13 Absatz 4 vorgesehene Auflagen einhalten. Die regelmäßigen 
Kontrollen vor Ort und die Probenahmen sollen bei jeder Anbauvereinigung einmal jährlich und darüber hinaus 
anlassbezogen stattfinden. 
(2) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 die ihr
übermittelten Angaben und Informationen nach § 26 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie die bei ihr eingegangenen 
Beschwerden und Hinweise über Anbauvereinigungen. Sie fordert ergänzende Informationen von der gemäß 
§ 26 Absatz 4 Satz 1 informierenden Anbauvereinigung an, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen von 
über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit 
zu überprüfen. Vermutet die zuständige Behörde das Vorliegen eines über die typischen Gefahren des Konsums 
von Cannabis hinausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit, so kann sie außer die in Absatz 3
genannten Maßnahmen zu treffen, selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder einer Anbauvereinigung warnen, wenn 
die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergegeben hat oder weitergeben wollte, 
nicht oder nicht rechtzeitig gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme, 
insbesondere den Rückruf, die Rücknahme und die Vernichtung des Cannabis oder Vermehrungsmaterials, nicht 
oder nicht rechtzeitig trifft. 
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, 
dass das von einer Anbauvereinigung angebaute oder weitergegebene Cannabis oder das erhaltene oder zur
Weitergabe vorgesehene Vermehrungsmaterial nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses 
Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht oder dass eine Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen
Eigenanbau oder bei der Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial die Vorgaben dieses Gesetzes für den
Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz oder die nach § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen nicht oder nicht
vollständig einhält. Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, 
1. Maßnahmen gegen eine Anbauvereinigung anzuordnen, die gewährleisten, dass Cannabis erst dann
weitergegeben wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen 
Vorschriften entspricht,
2. anzuordnen, dass eine Anbauvereinigung das von ihr angebaute Cannabis oder das von ihr zur Weitergabe 
vorgesehene Vermehrungsmaterial oder das von ihr erhaltene Vermehrungsmaterial prüft oder prüfen lässt 
und der zuständigen Behörde das Ergebnis der Prüfung mitteilt, 
3. einer Anbauvereinigung vorübergehend zu verbieten, dass diese Cannabis anbaut oder weitergibt oder
Vermehrungsmaterial weitergibt, 
4. den Rückruf und die Rücknahme von weitergegebenem Cannabis oder Vermehrungsmaterial durch die
Anbauvereinigung anzuordnen,  
5. im befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung vorhandenes Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das 
ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche 
Gesundheit darstellt, sicherzustellen und dieses Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu vernichten oder
vernichten zu lassen, 
6. einer Anbauvereinigung ihre Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 
7. anzuordnen, dass die Anbauvereinigung die Öffentlichkeit oder ihre Mitglieder vor den über die typischen 
Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken warnt, die mit dem weitergegebenen
Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbunden sind,  
8. die Beseitigung von Werbe- und Sponsoringmaterial oder die Unterlassung von Werbe- oder
Sponsoringmaßnahmen anzuordnen. 
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 6 setzen voraus, dass die Weitergabe des jeweiligen 
Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis
hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das auf Grund der Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefahr und 
der Schwere des drohenden Schadens unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des 
jeweiligen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein rasches Eingreifen der zuständigen Behörde erfordert, auch 
wenn das Risiko sich noch nicht verwirklicht hat. Die zuständige Behörde hat ihre Entscheidung über das Treffen 
einer Maßnahme auf der Grundlage einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art und Schwere des
Schadens und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens zu treffen. Die Möglichkeit, einen höheren
Sicherheitsgrad in Bezug auf die menschliche Gesundheit zu erreichen, oder die Verfügbarkeit von anderem Cannabis 
oder Vermehrungsmaterial, das ein geringeres Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, ist kein
ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein rasches Eingreifen im Sinne von Satz 1 erforderlich ist. 
(5) Die zuständige Behörde widerruft oder ändert eine nach Absatz 3 angeordnete Maßnahme, sobald die 
Anbauvereinigung, die das Cannabis oder das Vermehrungsmaterial weitergegeben hat oder weitergeben wollte, 
schlüssig darlegt, dass sie wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, der auf Grund 
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und der nach § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen getroffen hat.  
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 haben 
keine aufschiebende Wirkung.  
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über 
das Verfahren der Probennahme und Untersuchung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1 festzulegen. 
§ 28 
Befugnisse der Behörden zur Überwachung 
(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erforderlich ist, ist die zuständige Behörde befugt, 
1. befriedetes Besitztum von Anbauvereinigungen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung und
Fahrzeuge von Anbauvereinigungen, in, auf oder mit denen im Rahmen der Tätigkeit von Anbauvereinigungen 
Cannabis oder Vermehrungsmaterial gemeinschaftlich erhalten, angebaut, gewonnen, weitergegeben,
gelagert oder transportiert wird, zu den üblichen Öffnungszeiten zu betreten;
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1
bezeichneten Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge sowie das befriedete Besitztum auch außerhalb der dort genannten 
Zeiten zu betreten. 
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.  
(2) Die zuständige Behörde ist, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 erforderlich ist, befugt, 
Folgendes einzusehen, zu prüfen oder prüfen zu lassen: 
1. Cannabis und Vermehrungsmaterial, das sich im Besitz von Anbauvereinigungen befindet,  
2. das von den Anbauvereinigungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau genutzte befriedete Besitztum und 
Gerätschaften und 
3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger von Anbauvereinigungen. 
Die zuständige Behörde darf Abschriften, Kopien, Ablichtungen und Auszüge von Unterlagen anfertigen und 
digitale Daten sicherstellen. 
(3) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen können die für ihre Aufgabenerfüllung 
nach § 27 erforderlichen Unterlagen und Informationen von der Anbauvereinigung, deren vertretungsberechtigten 
Personen, Mitgliedern oder entgeltlich Beschäftigten anfordern. Die betroffene Anbauvereinigung oder die
betroffenen Personen sind über den Grund der Anforderung zu informieren. 
(4) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, Name, Vorname,
Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten sowie die bei Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 1 
bis 3 erlangten Informationen folgender Personen zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer 
Aufgaben nach § 27 oder zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist: 
1. vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung, 
2. Mitglieder der Anbauvereinigung,  
3. entgeltlich Beschäftigte einer Anbauvereinigung,  
4. von der Anbauvereinigung beauftragte Dritte, 
5. sonstige im befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung angetroffene Personen oder 
6. Personen, die Cannabis oder Vermehrungsmaterial von der Anbauvereinigung erhalten haben. 
Die zuständige Behörde ist befugt, die Angaben nach § 26 Absatz 1 und 3 sowie die Aufzeichnungen nach § 26 
Absatz 2 zu erheben und zu verarbeiten.  
(5) Die zuständige Behörde ist befugt, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse nach 
den Absätzen 1 bis 4 sowie § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 erhoben oder verarbeitet hat, an andere Behörden 
weiterzugeben, soweit dies zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem 
Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist. Die zuständige Behörde hat die ihr nach § 26
Absatz 2 Satz 2 übermittelten Angaben zum Zweck der Evaluation nach § 43 an eine vom Bundesministerium für 
Gesundheit benannte Stelle weiterzugeben. Eine über die Sätze 1 und 2 hinausgehende Weitergabe von Daten an 
Dritte ist verboten. 
(6) Die zuständige Behörde hat die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 26 Absatz 2 Satz 1 und 
Absatz 3 erhobenen oder verarbeiteten Daten zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind, spätestens jedoch mit 
Ablauf des fünften Jahres, bei personenbezogenen Daten mit Ablauf des zweiten Jahres, nach ihrer Erhebung oder 
Verarbeitung. Die Frist des Satzes 1 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens,
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesem 
Fall sind die erhobenen und verarbeiteten Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
§ 29 
Duldungs- und Mitwirkungspflichten 
(1) Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre 
Mitglieder haben Maßnahmen nach den §§ 27 und 28 zu dulden und die zuständige Behörde sowie die von dieser 
beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 zu unterstützen, insbesondere ihnen auf
Verlangen Zugang zum befriedeten Besitztum zu gewähren, das der jeweiligen Anbauvereinigung zur
Vereinstätigkeit dient, sowie Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. Proben von Cannabis, von 
Vermehrungsmaterial oder von bei dem gemeinschaftlichen Eigenanbau, der Weitergabe oder der Lagerung zum 
Einsatz kommenden Bedarfsgegenständen sind der zuständigen Behörde oder den von dieser beauftragten
Personen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 
(2) Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre 
Mitglieder haben der zuständigen Behörde und den von dieser beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte, 
die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erforderlich sind, zu erteilen. Die Auskunftspflichtigen können die 
Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr 
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 
Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. 
§ 30 
Verordnungsermächtigung 
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen, die 
in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erhalten dürfen, auf eine
Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner zu begrenzen. Sie sollen hierbei insbesondere die
bevölkerungsbezogene Dichte je Anbauvereinigung sowie Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes
berücksichtigen. 
Kapitel 5 
Anbau von Nutzhanf 
§ 31 
Überwachung des Anbaus von Nutzhanf 
(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b unterliegt der Überwachung durch 
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. 
(2) Die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf gelten 
entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die Daten, die ihr nach den Vorschriften 
des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen 
übermittelt werden, sowie die Ergebnisse von THC-Kontrollen, die im Rahmen der Regelungen über die
Direktzahlungen durchgeführt werden, zum Zweck der Überwachung nach dieser Vorschrift verwenden.
§ 32 
Anzeige des Anbaus von Nutzhanf 
(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres 
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen. 
(2) Für die Anzeige nach Absatz 1 ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
herausgegebene amtliche Formblatt oder elektronische Formular zu verwenden. Die Anzeige muss enthalten: 
1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes oder der Landwirtin, bei juristischen Personen 
den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie den Namen des gesetzlichen Vertreters oder der 
gesetzlichen Vertreterin, 
2. die dem Landwirt, der Landwirtin oder dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen
Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds- oder Katasternummer, 
3. die Sorte des Nutzhanfs unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der
Regelungen über die Direktzahlungen der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind, 
4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht
vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der 
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur 
und Flurstück, angegeben werden. 
Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem 1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen Etiketten nach Satz 1 
Nummer 3 bis zum 1. September des Anbaujahres vorzulegen. 
(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der 
Anzeige unverzüglich nach der Abzeichnung der Ausfertigung der anzeigenden Person zu übersenden. Sie hat 
ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren
Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der 
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anbau von Nutzhanf nicht 
den Anforderungen dieses Kapitels entspricht, so teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit. 
Kapitel 6 
Zuständigkeiten 
§ 33 
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden 
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 und die behördliche Überwachung nach § 27 sind 
die Behörden des Landes örtlich zuständig, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. Liegen der Sitz und Teile 
des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung in unterschiedlichen Ländern, kann die Behörde des Landes, 
in dem der nach seiner Größe überwiegende Teil des befriedeten Besitztums liegt, im Einvernehmen mit der nach 
Satz 1 örtlich zuständigen Behörde die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1
übernehmen und die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der betroffenen
Länder länderübergreifend erteilen. Im Fall einer länderübergreifenden Erlaubnis nach Satz 2 wirken die zuständigen 
Behörden der betroffenen Länder bei der behördlichen Überwachung nach § 27 entsprechend ihren
Zuständigkeiten zusammen. Soweit bei länderübergreifender Erlaubnis nach Satz 2 Teile des befriedeten Besitztums einer 
Anbauvereinigung vor Ort zu kontrollieren sind, die in einem anderen Land liegen als dem Land der für die 
Erteilung der länderübergreifenden Erlaubnis zuständigen Behörde, ist die Kontrolle, wenn sie nicht durch die für 
die Erlaubniserteilung zuständige Behörde durchgeführt werden kann, durch die zuständige Behörde des Landes
durchzuführen, in dem die betreffenden Teile des befriedeten Besitztums liegen. Die zuständige Behörde dieses 
Landes hat die Kontrolle nach Abstimmung mit der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde
durchzuführen und ihr die Kontrollergebnisse zu übermitteln. Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 trifft im Fall einer
länderübergreifenden Erlaubnis nach Satz 2 die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde. Soweit sich Maßnahmen 
nach Satz 6 auf Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung erstrecken, die in einem anderen Land 
liegen, sind die Maßnahmen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes zu treffen. 
(2) Die Länder stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Aufgaben nach diesem Gesetz
ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die zuständigen Behörden haben sich gegenseitig die für den Vollzug des Gesetzes 
zuständigen Stellen mitzuteilen und sich im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit bei der behördlichen
Überwachung nach § 27 zu unterstützen. 
Kapitel 7 
Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen 
A b s c h n i t t  1  
S t r a f v o r s c h r i f t e n  
§ 34 
Strafvorschriften 
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer 
1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1  
a) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt oder 
b) mehr als 25 Gramm Cannabis besitzt, 
2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2  
a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder 
b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut, 
3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt, 
4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt, 
5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt, ausführt oder durchführt, 
6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis ab- oder weitergibt,  
7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 sich Cannabis verschafft, 
8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8  
a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt, 
b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Monat erwirbt oder entgegennimmt, 
9. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert, 
10. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut oder weitergibt oder 
11. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 11 ist der Versuch strafbar. 
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein 
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 9 bis 11 gewerbsmäßig handelt, 
2. durch eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 9 bis 11 bezeichnete Handlung die Gesundheit
mehrerer Menschen gefährdet, 
3. als Person über 21 Jahre eine in Absatz 1 Nummer 6 genannte Handlung begeht und dabei Cannabis an ein 
Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder 
4. eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 1 bis 11 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge 
bezieht. 
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 
1. im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 gewerbsmäßig handelt, 
2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 3 bis 7, 9 oder 
Nummer 10 genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern, 
3. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 7 oder Nummer 10 genannte Handlung begeht und dabei als Mitglied einer 
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder 
4. eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von 
Personen geeignet und bestimmt ist, und 
a) sich Cannabis in nicht geringer Menge verschafft oder  
b) eine in Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe 
Menge bezieht. 
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 8, 10 oder Nummer 11 fahrlässig, so ist 
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 
§ 35 
Strafmilderung und Absehen von Strafe 
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine 
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter 
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 34, 
die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder 
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 34 Absatz 4, die 
mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. 
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen 
Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
A b s c h n i t t  2  
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n  
§ 36 
Bußgeldvorschriften 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Cannabis in militärischen Bereichen besitzt, 
2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis in militärischen Bereichen anbaut, 
3. entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt, 
4. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert, 
5. entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt, 
6. entgegen § 10 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht
richtig vor dort genanntem Zugriff schützt, 
7. entgegen § 11 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht, 
8. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt, 
9. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist, 
10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt, 
11. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt, 
12. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 einen sonstigen entgeltlichen Beschäftigten oder einen Dritten beauftragt, 
13. einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen 
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese 
Bußgeldvorschrift verweist, 
14. entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges
Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet, 
15. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt, 
16. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt, 
17. entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert, 
18. entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen
Aufenthalts erfolgt, 
19. entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt, 
20. entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert, 
21. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt, 
22. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige Zusätze weitergibt, 
23. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt, 
24. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Beipackzettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig aushändigt,
25. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 
macht, 
26. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 
zur Verfügung stellt, 
27. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert, 
28. entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt,  
29. entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig anzeigt, 
30. entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt, 
31. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar 
macht, 
32. entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht 
richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt, 
33. entgegen § 26 Absatz 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 
34. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 
35. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder 
36. entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 14, 15, 17, 
19 bis 23, 27, 28 und 30 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 
1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. 
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 
ist im Fall von Absatz 1 Nummer 36 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. 
A b s c h n i t t  3  
E i n z i e h u n g  u n d  F ü h r u n g s a u f s i c h t  
§ 37 
Einziehung 
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 bezieht, können 
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden. 
§ 38 
Führungsaufsicht 
In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen.
A b s c h n i t t  4  
B e s o n d e r e  R e g e l u n g e n  b e i  V o r l i e g e n  e i n e r  c a n n a b i s b e z o g e n e n  
A b h ä n g i g k e i t s e r k r a n k u n g  
§ 39 
Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung 
Die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener
Abhängigkeitserkrankung Anwendung. 
A b s c h n i t t  5  
T i l g u n g  v o n  E i n t r a g u n g e n  i m  B u n d e s z e n t r a l r e g i s t e r  
§ 40 
Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister 
(1) Eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des
Betäubungsmittelgesetzes ist tilgungsfähig, wenn 
1. die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial
strafgerichtlich verurteilt worden ist und 
2. das geltende Recht 
a) für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder 
b) für die Handlungen nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge
androht. 
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch solche Eintragungen im Bundeszentralregister 
tilgungsfähig, die auf Entscheidungen beruhen, durch die nachträglich aus mehreren Einzelstrafen auf Grund von 
Verurteilungen nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtstrafe gebildet worden ist. 
(3) Ist die Person in einer Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes auch wegen Taten
verurteilt worden, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht, so ist die Tilgung einer auf dieser Verurteilung
beruhenden Eintragung im Bundeszentralregister ausgeschlossen. Hierbei ist unbeachtlich, ob die Taten zueinander in 
Tateinheit oder Tatmehrheit stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintragungen, die auf
Entscheidungen über nachträglich gebildete Gesamtstrafen beruhen. 
§ 41 
Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister 
(1) Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag der verurteilten Person fest, ob eine die Person betreffende 
Eintragung im Bundeszentralregister nach § 40 tilgungsfähig ist. 
(2) Im Rahmen der Feststellung durch die Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 genügt es zum Nachweis der 
Voraussetzungen nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn diese durch die verurteilte Person glaubhaft gemacht 
werden. Zur Glaubhaftmachung kann die Staatsanwaltschaft auch die eidesstattliche Versicherung der verurteilten 
Person zulassen. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach dem Gericht, das im ersten 
Rechtszug die in § 40 Absatz 1 Nummer 1 genannte Verurteilung ausgesprochen oder die Entscheidung nach 
§ 40 Absatz 2 erlassen hat. Lässt sich diese Staatsanwaltschaft nicht nach Satz 1 bestimmen, so ist diejenige 
Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren 
Wohnsitz im Inland hat. Hat die verurteilte Person ihren Wohnsitz im Ausland, so ist die Staatsanwaltschaft Berlin 
zuständig. Der Antrag kann bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt werden. 
(4) Nimmt die Staatsanwaltschaft eine zu Unrecht getroffene Feststellung nach Absatz 1 zurück, so teilt sie 
der Registerbehörde die Rücknahme und die nach § 5 des Bundeszentralregistergesetzes erforderlichen Daten für 
die im Bundeszentralregister vorzunehmende Wiedereintragung der getilgten Verurteilung oder der getilgten
Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit. Die Staatsanwaltschaft hat vor ihrer
Entscheidung darüber, ob eine Feststellung nach Absatz 1 zurückgenommen wird, der verurteilten Person Gelegenheit zur 
Stellungnahme zu geben. § 50 des Bundeszentralregistergesetzes ist nicht anzuwenden. 
§ 42 
Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister 
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft die Tilgungsfähigkeit einer Eintragung im Bundeszentralregister über eine 
strafgerichtliche Verurteilung oder über eine strafgerichtliche Entscheidung fest (§ 41), so hat sie dies der
Registerbehörde und der verurteilten Person mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Tilgung nicht vor, so hat 
die Staatsanwaltschaft die verurteilte Person darüber unter Angabe der Gründe zu bescheiden. 
(2) Eintragungen im Bundeszentralregister über strafgerichtliche Verurteilungen oder Entscheidungen,
deren Tilgungsfähigkeit nach § 41 durch die Staatsanwaltschaft festgestellt und von dieser der Registerbehörde
mitgeteilt worden ist, sind durch die Registerbehörde zu tilgen. 
Kapitel 8 
Schlussvorschriften 
§ 43 
Evaluation des Gesetzes 
(1) Die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, 
auf den Gesundheitsschutz und auf die cannabisbezogene Kriminalität, sind zu evaluieren. Die Evaluation soll 
begleitend zum Vollzug des Gesetzes erfolgen.  
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der
Evaluation. Spätestens bis … [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 
sowie die Jahreszahl des vierten auf das Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1 folgenden Jahres] soll dem
Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden.  
(3) Zur Unterstützung der Evaluation übermitteln die zuständigen Behörden jährlich bis zum 31. Januar 
des Folgejahres die ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 26 Absatz 2 und 3 übermittelten Angaben an 
eine vom Bundesministerium für Gesundheit benannte Stelle.  
(4) Die Anbauvereinigungen sollen die Evaluation unterstützen, indem sie Befragungen ihrer Mitglieder, 
der vertretungsberechtigten Personen und der entgeltlich Beschäftigten durch die mit der Evaluation nach
Absatz 2 Satz 1 beauftragten Dritten ermöglichen.
Artikel 2 
Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
(Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG) 
I n h a l t s ü b e r s i c h t  
Kapitel 1 
Allgemeine Vorschriften 
§ 1 Anwendungsbereich 
§ 2 Begriffsbestimmungen 
Kapitel 2 
Verschreibung und Abgabe 
§ 3 Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken 
Kapitel 3 
Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel 
A b s c h n i t t  1  
E r l a u b n i s  
§ 4 Erlaubnispflicht 
§ 5 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht 
§ 6 Inhalt der Erlaubnis 
§ 7 Antrag 
§ 8 Änderung von Angaben im Antrag 
§ 9 Versagung der Erlaubnis 
§ 10 Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen 
§ 11 Widerruf der Erlaubnis 
A b s c h n i t t  2  
G e n e h m i g u n g  z u r  E i n f u h r  u n d  A u s f u h r ;  D u r c h f u h r  
§ 12 Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr 
§ 13 Durchfuhr 
§ 14 Geltung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
A b s c h n i t t  3  
A b g a b e  u n d  E r w e r b  
§ 15 Abgabe und Erwerb 
A b s c h n i t t  4  
A u f z e i c h n u n g e n  u n d  M e l d u n g e n  
§ 16 Aufzeichnungen und Meldungen 
Kapitel 4 
Überwachung; Berichtspflicht 
A b s c h n i t t  1  
Ü b e r w a c h u n g  
§ 17 Zuständige Behörden 
§ 18 Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken 
§ 19 Probenahme 
§ 20 Duldungs- und Mitwirkungspflicht 
§ 21 Sicherungsanordnung 
§ 22 Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz 
A b s c h n i t t  2  
J a h r e s b e r i c h t  a n  d i e  V e r e i n t e n  N a t i o n e n  
§ 23 Jahresbericht an die Vereinten Nationen 
Kapitel 5 
Kinder- und Jugendschutz 
§ 24 Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum 
Kapitel 6 
Straf- und Bußgeldvorschriften 
A b s c h n i t t  1  
S t r a f v o r s c h r i f t e n  
§ 25 Strafvorschriften 
§ 26 Strafmilderung und Absehen von Strafe
A b s c h n i t t  2  
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n  
§ 27 Bußgeldvorschriften 
Kapitel 7 
Einziehung und Führungsaufsicht 
§ 28 Einziehung 
§ 29 Führungsaufsicht 
Kapitel 8 
Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung 
§ 30 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung 
Kapitel 9 
Schlussvorschriften 
§ 31 Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes 
Kapitel 1 
Allgemeine Vorschriften 
§ 1 
Anwendungsbereich 
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2. 
§ 2 
Begriffsbestimmungen 
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: 
1. Cannabis zu medizinischen Zwecken: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis 
gehörenden Pflanzen, die aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher
Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 
30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) erfolgt, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich
Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe; 
2. Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken: Cannabis zu medizinischen Zwecken nach
Nummer 1 mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, das abgesonderte Harz der Cannabispflanze aus einem
erlaubten Anbau mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, folgende Tetrahydrocannabinole und ihre
stereochemischen Varianten
a) Delta-6a(10a)-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-
tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol, 
b) Delta-6a-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10
atetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol, 
c) Delta-7-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol, 
d) Delta-8-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10
atetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol, 
e) Delta-10-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-
tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol, 
f) Delta-9(11)-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-
pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol 
sowie die Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung; 
3. Zubereitung: ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich
vorkommenden Stoffgemischen und Lösungen, unabhängig von dem Aggregatzustand des Stoffgemischs oder der
Lösung; 
4. Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln; 
5. verantwortliche Person: eine Person, die in einer Betriebsstätte oder mehreren Betriebsstätten für die
Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 16 und der Anordnungen der Überwachungsbehörden nach den §§ 17 bis 
23 verantwortlich ist; 
6. internationale Suchtstoffübereinkommen:  
a) das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354),  
b) das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 (BGBl. 1976 II S. 1478) 
und  
c) das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr 
mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. II S. 1993 S. 1137). 
Kapitel 2 
Verschreibung und Abgabe 
§ 3 
Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken 
Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des 
Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden. Zahnärztinnen und 
Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verschreibung berechtigt. Die §§ 2 und 4 der
Arzneimittelverschreibungsverordnung gelten entsprechend. § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes bleibt unberührt.
Kapitel 3 
Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel 
A b s c h n i t t  1  
E r l a u b n i s  
§ 4 
Erlaubnispflicht 
(1) Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr
bringen, sich verschaffen oder erwerben will, bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte. 
(2) Eine Erlaubnis für den Umgang mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken kann das 
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu wissenschaftlichen oder nur ausnahmsweise zu anderen 
im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen. 
§ 5 
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht 
(1) Einer Erlaubnis nach § 4 bedarf nicht, wer 
1. im Rahmen des Betriebs einer Apotheke 
a) Cannabis zu medizinischen Zwecken herstellt, erwirbt, auf Grund einer ärztlichen Verschreibung nach 
§ 3 abgibt, an eine andere Apotheke weitergibt, an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis 
zu medizinischen Zwecken zurückgibt oder an die Nachfolgerin oder den Nachfolger als Inhaber einer 
Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke weitergibt oder 
b) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zur 
Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Cannabis zu medizinischen Zwecken 
oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken berechtigte Stelle oder zur Vernichtung 
entgegennimmt, 
2. Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund ärztlicher Verschreibung nach § 3 erwirbt, 
3. Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund ärztlicher Verschreibung nach § 3 erworben hat und als 
Reisebedarf einführt oder ausführt, 
4. gewerbsmäßig 
a) an der Beförderung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken zwischen befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder 
für eine befugte Teilnehmerin oder einen befugten Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken übernimmt oder
b) die Versendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken zwischen befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis 
zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch
andere besorgt oder vermittelt oder 
5. Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken als
Probandin oder Proband oder Patientin oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen 
nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung 
(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der
Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer 
Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung 
(EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, erwirbt. 
(2) Einer Erlaubnis nach § 4 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen 
Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis 
zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken beauftragten Behörden oder Einrichtungen. 
§ 6 
Inhalt der Erlaubnis 
Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln: 
1. die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbezeichnung, 
2. die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen erlaubt 
werden, und 
3. die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken, mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden dürfen. 
§ 7 
Antrag 
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte zu stellen. 
(2) Der Antrag hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten: 
1. Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Person und aller verantwortlichen Personen sowie
gegebenenfalls Name und Anschrift der Firma; im Fall der gesetzlichen Vertretung der antragstellenden Person 
Name, Vorname und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, bei juristischen Personen oder nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen die Angabe des Namens, des Vornamens und der Anschrift der nach Gesetz, 
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person, 
2. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes 
für die antragstellende Person und jede der verantwortlichen Personen, 
3. für jede verantwortliche Person der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob 
und auf Grund welcher Umstände sie die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann, 
4. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach dem Ort, wenn möglich mit Flurbezeichnung, sowie 
Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil,
5. die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken beantragt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen mit dem 
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit dem Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
erlaubt werden sollen, 
6. die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken, mit der die zu erlaubenden Handlungen vorgenommen werden sollen, und 
7. im Fall des Verwendens zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erläuterung des verfolgten wissenschaftlichen 
Zwecks unter Bezugnahme auf die einschlägige wissenschaftliche Literatur. 
(3) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach Absatz 2 Nummer 3 wird erbracht  
1. im Fall des Herstellens von Cannabis zu medizinischen Zwecken, das ein Arzneimittel ist, durch den
Nachweis der Sachkenntnis nach § 15 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, 
2. im Fall des Anbaus, Herstellens und Verwendens von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
für wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem
Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte 
Prüfung, 
3. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kauffrau im Groß- 
und Außenhandel oder Kaufmann im Groß- und Außenhandel und durch die Bestätigung einer mindestens 
einjährigen praktischen Tätigkeit im Arzneimittelverkehr. 
(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den in Absatz 3
genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen oder andere Nachweise der erforderlichen Sachkenntnis 
verlangen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit 
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken gewährleistet sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel 
und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über seine Entscheidung 
nach § 4. 
§ 8 
Änderung von Angaben im Antrag 
(1) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, haben jede Änderung der in § 7 Absatz 2 genannten 
Angaben und Nachweise dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen.  
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es 
einer Änderung der erteilten Erlaubnis oder der Neuerteilung der Erlaubnis bedarf. Wird die erteilte Erlaubnis 
geändert, unterrichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die zuständige oberste
Landesbehörde unverzüglich über diese Änderung. 
§ 9 
Versagung der Erlaubnis 
(1) Die Erlaubnis nach § 4 ist zu versagen, wenn 
1. nicht gewährleistet ist, dass in der Betriebsstätte, für die der Antrag auf Erlaubnis gestellt wurde, eine
verantwortliche Person bestellt wird; die den Antrag auf Erlaubnis stellende Person kann selbst die Stelle einer 
verantwortlichen Person einnehmen, 
2. nicht gewährleistet ist, dass, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in 
jeder dieser Betriebsstätten eine verantwortliche Person bestellt wird, 
3. die verantwortliche Person nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihr obliegenden Verpflichtungen 
nicht ständig erfüllen kann,
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben  
a) gegen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person, der antragstellenden Person oder ihrer
gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters oder 
b) bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gegen die Zuverlässigkeit 
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, 
5. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das 
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken bei der Versendung in eine Postsendung eingelegt 
werden soll, obwohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins 
verboten ist, oder 
6. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde einem Mangel nicht
innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen wird. 
(2) Die Erlaubnis nach § 4 kann versagt werden, wenn  
1. sie den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen entgegensteht, 
2. sie den Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der
Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder  
3. die Versagung der Erlaubnis wegen Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist. 
§ 10 
Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen 
Wenn eine Erlaubnis den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder den Beschlüssen, 
Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder 
es wegen Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist oder wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des
Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
erforderlich ist, kann die Erlaubnis 
1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder 
2. nach ihrer Erteilung geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden. 
§ 11 
Widerruf der Erlaubnis 
(1) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei
Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Der Zeitraum kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse 
glaubhaft gemacht wird. 
(2) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis unterrichtet das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich die zuständige oberste Landesbehörde.
A b s c h n i t t  2  
G e n e h m i g u n g  z u r  E i n f u h r  u n d  A u s f u h r ;  D u r c h f u h r   
§ 12 
Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr 
Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im 
Einzelfall in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausführen will, bedarf dazu neben der Erlaubnis nach § 4 einer Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel 
und Medizinprodukte. 
§ 13 
Durchfuhr 
Die Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur unter zollamtlicher Überwachung zulässig 
1. ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und 
2. ohne, dass das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende Cannabis 
zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken während des Verbringens der durchführenden oder einer
anderen dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht.  
Während der Durchfuhr darf das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende 
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, 
die Beschaffenheit, die Kennzeichnung, die Verpackung oder die Markierungen zu verändern. 
§ 14 
Geltung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung 
Auf das Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 und die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr 
von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken finden 
die Vorschriften der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die 
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, dass § 15 Absatz 1 Nummer 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung auch 
auf Cannabis zu medizinischen Zwecken in Form von getrockneten Blüten Anwendung findet.
A b s c h n i t t  3  
A b g a b e  u n d  E r w e r b  
§ 15 
Abgabe und Erwerb 
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur 
von befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit 
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken abgegeben und erworben werden.  
A b s c h n i t t  4  
A u f z e i c h n u n g e n  u n d  M e l d u n g e n  
§ 16 
Aufzeichnungen und Meldungen 
(1) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, fortlaufend Aufzeichnungen zu 
führen, getrennt für jede Betriebsstätte und für jede Art an Cannabis zu medizinischen oder Cannabis zu
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: 
1. das Datum, 
2. die zugegangene oder die abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand, 
3. im Fall der Ein- oder Ausfuhr Name und Anschrift des im Ausland ansässigen Ausführenden oder des im 
Ausland ansässigen Einführenden sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der jeweiligen Firma, 
4. im Fall des Anbaus die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat, 
5. im Fall des Herstellens zusätzlich die Angabe des eingesetzten Cannabis zu medizinischen Zwecken oder 
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken und die Produktausbeute. 
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind drei Jahre aufzubewahren. 
(3) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinischen
Zwecken und die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zu melden, die 
1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe, 
2. zur Herstellung von Dronabinol eingesetzt wurde, sowie die hergestellten Mengen Dronabinol,
aufgeschlüsselt nach dem Herstellungsweg, 
3. zur Herstellung von Zubereitungen verwendet wurde, sowie die summierten Mengen Tetrahydrocannabinol, 
die in den hergestellten Zubereitungen enthalten sind, und 
4. am Ende des jeweiligen Kalenderjahres als Bestand vorhanden war. 
Die Meldungen sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar für das 
vergangene Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Formvorgaben des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte zu beachten.
(4) Die in den Aufzeichnungen nach Absatz 1 und den Meldungen nach Absatz 3 anzugebenden Mengen 
sind 
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und 
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl. 
Kapitel 4 
Überwachung; Berichtspflicht 
A b s c h n i t t  1  
Ü b e r w a c h u n g  
§ 17 
Zuständige Behörden 
(1) Der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und 
die von diesem beauftragten Personen. Abweichend von Satz 1 unterliegt der Verkehr durch Ärztinnen und Ärzte 
und Apotheken der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. Den zuständigen Behörden und 
den von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§ 18 und 19 geregelten Befugnisse 
zu. 
(2) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt der 
Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses nimmt die Aufgaben einer
staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 
1961 über Suchtstoffe wahr. Der Kauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für 
Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der Kosten, die für die Erfüllung der 
Aufgaben nach Satz 2 entstehen, seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen 
Zwecken fest.  
§ 18 
Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken 
(1) Die zuständige Behörde und die von dieser mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, 
1. Unterlagen über den Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit die 
Unterlagen für die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit 
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken von Bedeutung sein können, 
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle Auskünfte zu 
verlangen, die zur Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis 
zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich sind,
3. geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen, in denen der Verkehr mit 
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erfolgt, 
zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, um die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes 
zu prüfen.  
4. soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis 
zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken geboten ist,
vorläufig 
a) die weitere Teilnahme am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ganz oder teilweise zu untersagen und  
b) die Bestände an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken unter amtlichen Verschluss zu nehmen. 
Über eine vorläufige Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 hat die zuständige Behörde innerhalb von einem Monat 
nach Erlass der vorläufigen Anordnung endgültig zu entscheiden.  
(2) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der
Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken und von Cannabis zu
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken mit. 
(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der
Zollabfertigung ergeben, unterrichten die nach Absatz 2 mitwirkenden Behörden unverzüglich das Bundesinstitut für 
Arzneimittel und Medizinprodukte. 
§ 19 
Probenahme 
(1) Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes über den Verkehr mit Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist, sind die
zuständigen Behörden und die von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen
Empfangsbestätigung Proben des Cannabis zu medizinischen Zwecken und des Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Sofern nicht ausdrücklich 
darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des
Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe 
entnommene zurückzulassen. 
(2) Zurückzulassende Teile der Proben oder zurückzulassende Stücke sind amtlich zu verschließen oder zu 
versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf 
der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt. 
(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, sofern nicht ausdrücklich
darauf verzichtet wird. 
§ 20 
Duldungs- und Mitwirkungspflicht 
(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 18 und 19 zu 
dulden und die zuständigen Behörden und die von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen bei der 
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken haben der zuständigen Behörde und den von dieser
beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 18 erforderlich sind, zu erteilen. 
Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie 
selbst oder einen ihrer Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches der Gefahr 
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 
Sie ist über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.  
§ 21 
Sicherungsanordnung 
(1) Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ist 
durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch unbefugte Personen zu
schützen. 
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall Maßnahmen zur
Sicherung vor dem Zugriff durch unbefugte Personen gegenüber befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am
Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
anordnen, soweit diese das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken nicht ausreichend gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert haben und soweit es zur
Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. 
§ 22 
Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz 
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 4 entsprechend
Anwendung auf 
1. Einrichtungen, die der Versorgung der Bundeswehr und der Bundespolizei mit Cannabis zu medizinischen 
Zwecken dienen,  
2. Einrichtungen, die der Versorgung der Bereitschaftspolizeien der Länder mit Cannabis zu medizinischen 
Zwecken dienen, sowie  
3. die Bevorratung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken für den Zivilschutz. 
(2) In den Bereichen der Bundeswehr und der Bundespolizei obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die 
Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken den jeweils zuständigen Stellen und
Sachverständigen der Bundeswehr und der Bundespolizei. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses 
Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und Landesbehörden. 
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem 
Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht 
entgegenstehen und soweit zwingende Gründe der Verteidigung dies erfordern.
A b s c h n i t t  2  
J a h r e s b e r i c h t  a n  d i e  V e r e i n t e n  N a t i o n e n  
§ 23 
Jahresbericht an die Vereinten Nationen 
Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Jahresberichtes der Bundesregierung 
über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gemäß § 28 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für das 
vergangene Kalenderjahr bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit die im
Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen. 
Kapitel 5 
Kinder- und Jugendschutz 
§ 24 
Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum 
§ 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu 
medizinischen Zwecken mittels Inhalation. 
Kapitel 6 
Straf- und Bußgeldvorschriften 
A b s c h n i t t  1  
S t r a f v o r s c h r i f t e n  
§ 25 
Strafvorschriften 
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 
1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen eine ärztliche Verschreibung 
von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu erlangen, 
2. entgegen § 3 Cannabis zu medizinischen Zwecken ohne ärztliche Verschreibung abgibt, 
3. ohne Erlaubnis nach § 4 und ohne nach den §§ 5 oder 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, 
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
a) anbaut,
b) herstellt, 
c) einführt oder ausführt,  
d) abgibt, 
e) veräußert,  
f) sonst in den Verkehr bringt, 
g) sich verschafft,  
h) erwirbt oder 
i) mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
Handel treibt,  
4. Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken besitzt, 
ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis für den Erwerb oder ohne nach den §§ 5 oder 22 von der
Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, 
5. entgegen § 13 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken durchführt. 
(2) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, g und h findet keine Anwendung in den Fällen, in denen die Tat 
1. nicht mehr  
a) als 25 Gramm pro Tag, 
b) als 50 Gramm pro Monat 
an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken oder 
2. nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig  
zum Gegenstand hat.  
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b bis j und Nummer 5 ist der Versuch strafbar. 
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein 
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 
1. in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt, 
2. durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet, 
3. entgegen § 3 oder ohne Erlaubnis nach § 4 und ohne nach den §§ 5 oder 22 von der Erlaubnispflicht
ausgenommen zu sein als Person über 21 Jahre Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt, ihm verabreicht oder ihm 
zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder 
4. eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge 
bezieht. 
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren, wird bestraft, wer 
1. im Fall des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 3 gewerbsmäßig handelt, 
2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 3 genannte
Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern, 
3. eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte Handlung nach begeht und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die 
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder 
4. eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von 
Personen geeignet und bestimmt ist, und
a) sich Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
in nicht geringer Menge verschafft oder 
b) eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht. 
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a bis f und i und Nummer 5
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 
§ 26 
Strafmilderung und Absehen von Strafe 
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine 
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter 
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 25, 
die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder 
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 25 Absatz 4, die 
mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. 
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen 
Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. 
A b s c h n i t t  2  
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n  
§ 27 
Bußgeldvorschriften 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
1. entgegen § 8 Absatz 1 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht, 
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 zuwiderhandelt, 
3. ohne Genehmigung nach § 12 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken ein- oder ausführt, 
4. entgegen § 1 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 7 Absatz 2 der
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige 
oder unvollständige Angaben macht, 
5. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 12
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung 
mit § 14, die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder 
nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht, 
6. entgegen § 16 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 
7. entgegen § 16 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 
8. entgegen § 16 Absatz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 
9. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. 
Kapitel 7 
Einziehung und Führungsaufsicht 
§ 28 
Einziehung 
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 bezieht, können 
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden. 
§ 29 
Führungsaufsicht 
In den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen. 
Kapitel 8 
Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung 
§ 30 
Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung 
Die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener
Abhängigkeitserkrankung Anwendung. 
Kapitel 9 
Schlussvorschriften 
§ 31 
Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes 
Genehmigungen nach § 12 können, soweit eine Erlaubnis nach § 4 noch nicht erteilt wurde, bis zum … 
[einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 sowie die Jahreszahl des 
ersten auf das Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1 folgenden Kalenderjahres] auf der Grundlage einer Erlaubnis 
nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), 
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, erteilt 
werden.
Artikel 3 
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes 
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das 
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt 
geändert: 
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24a wie folgt gefasst: 
„§ 24a (weggefallen)“. 
2. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  
„Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte zu stellen.“ 
3. § 19 Absatz 2a und 3 wird aufgehoben. 
4. § 24a wird aufgehoben.  
5. § 32 wird wie folgt geändert 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 13 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt. 
bb) Nummer 14 wird aufgehoben. 
cc) Nummer 15 wird Nummer 14. 
b) In Absatz 3 werden die Wörter „, im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft 
und Ernährung“ gestrichen. 
6. Anlage I (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt geändert: 
a) Die folgenden Positionen werden gestrichen: 
„- Cannabis  
- (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)  
- ausgenommen 
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,  
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von 
Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für 
landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 
2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für
landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 
durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C
veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt und der
Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder
wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, 
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet
werden,  
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die 
aa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und
Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der 
Wanderschäferei, oder 
bb) für eine Direktzahlung nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz in Betracht kommen  
und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. 
März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 
aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 
über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 
20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im
Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind (Nutzhanf) oder 
e) zu den in Anlage III bezeichneten Zwecken - 
- Cannabisharz  
- (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“. 
b) Die Positionen „Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten:“ bis 
„Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol (Δ9(11)-THC)“ werden wie folgt gefasst: 
„INN andere nicht geschützte 
oder Trivialnamen 
chemische Namen (IUPAC) 
- Tetrahydrocannabinole, 
folgende Isomeren und ihre 
stereochemischen
Varianten: 
 
- Δ6a(10a)-
Tetrahydrocannabinol 
(Δ6a(10a)-THC) 
6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo[c]
chromen-1-ol 
- Δ6a-
Tetrahydrocannabinol 
(Δ6a-THC) 
(9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10a-tetrahydro-6H-
benzo[c]chromen-1- ol 
- Δ7-Tetrahydrocannabinol 
(Δ7-THC) 
(6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,9,10,10a-
tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol 
- Δ8-Tetrahydrocannabinol 
(Δ8-THC) 
(6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10a-tetrahydro-
6H-benzo[c]chromen-1-ol 
- Δ10-
Tetrahydrocannabinol 
(Δ10-THC) 
(6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-tetrahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol 
- Δ9(11)-
Tetrahydrocannabinol 
(Δ9(11)-THC) 
(6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl-6a,7,8,9,10,10
ahexahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
- ausgenommen, 
a) wenn es sich um Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des
Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder 
b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken 
im Verkehr ist.“ 
7. In Anlage II (zu § 1 Abs. 1) wird die Position „Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC)“ wie folgt gefasst:  
„INN andere nicht geschützte oder 
Trivialnamen 
chemische Namen (IUPAC) 
- Δ9-Tetrahydrocannabinol  
(Δ9-THC) 
6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol 
- ausgenommen, 
a) wenn es sich um Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder 
b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im
Verkehr ist.“ 
8. Anlage III (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt geändert:  
a) Folgende Position wird gestrichen: 
„- Cannabis  
- (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) 
- nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den
Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt,
sowie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind -“. 
b) Die Position „Dronabinol“ wird wie folgt gefasst:  
„INN andere nicht geschützte 
oder Trivialnamen 
chemische Namen (IUPAC) 
Dronabinol - (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-
tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol 
- ausgenommen, 
a) wenn es sich um Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder 
b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im 
Verkehr ist.“ 
c) Der Position dritter Spiegelstrich, Buchstabe b wird folgender Satz angefügt: 
„Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr für die nach der Position Dronabinol ausgenommenen
Zubereitungen richten sich nach dem Medizinal-Cannabisgesetz.“
Artikel 4 
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung 
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I. S. 74, 80), die zuletzt 
durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt 
geändert: 
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter „Cannabis auch in Form von getrockneten 
Blüten,“ gestrichen. 
2. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Cannabis,“ und das Wort „Dronabinol,“ gestrichen. 
Artikel 5 
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung 
§ 15 Absatz 1 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I 
S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird 
aufgehoben. 
Artikel 6 
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG 
Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391), die zuletzt durch 
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 
1. § 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 
b) Folgende Nummer 19 wird angefügt: 
19. „ Medizinal-Cannabisgesetz.“ 
2. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt geändert: 
a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu Abschnitt 15 angefügt: 
„Abschnitt 15 Medizinal-Cannabisgesetz“. 
b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 1.1 wird der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile 
der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ ist jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu 
berechnen.“ aufgehoben. 
bb) In Nummer 1.2 wird der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile 
der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ ist jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu 
berechnen.“ aufgehoben.
cc) In Nummer 3 wird der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile 
der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ ist jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu 
berechnen.“ aufgehoben. 
dd) In Nummer 5 wird der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile 
der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ ist jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu 
berechnen.“ aufgehoben. 
ee) In Nummer 9 wird der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile 
der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ ist jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu 
berechnen.“ aufgehoben. 
c) Folgender Abschnitt 15 wird angefügt: 
„Abschnitt 15 
Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) 
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 
Höhe der Gebühren 
oder Auslagen in 
Euro 
1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG   
1.1 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu 
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte 
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu 
berechnen. 
  
1.1.1 Anbau einschließlich Gewinnung 240 
1.1.2 Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der 
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden 
480 
1.1.2.1 Wenn das hergestellte Cannabis zu medizinischen Zwecken und 
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen soll, ohne am 
oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu
werden 
240 
1.1.3 Binnenhandel 590 
1.1.3.1 Befristete Einmalerlaubnis 295 
1.1.3.2 Höchstgrenze je Betriebsstätte 8 850 
1.1.4 Außenhandel einschließlich Binnenhandel 1 040
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 
Höhe der Gebühren 
oder Auslagen in 
Euro 
1.1.4.1 Befristete Einmalerlaubnis 520 
1.1.4.2 Höchstgrenze je Betriebsstätte  15 600 
1.2 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu 
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte, wenn der Verkehr nur 
wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder er ohne 
wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt 
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu 
berechnen. 
  
1.2.1 Anbau einschließlich Gewinnung 190 
1.2.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der 
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und 
von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) 
190 
1.2.3 Erwerb 190 
1.2.3.1 Wenn mehrere Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder 
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken umfasst sind, 
insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu 
berechnen. 
4425 
1.2.4 Abgabe 190 
1.2.5 Einfuhr 190 
1.2.6 Ausfuhr 190
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 
Höhe der Gebühren 
oder Auslagen in 
Euro 
2 Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in 
Verbindung mit § 4 MedCanG 
  
2.1 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener 
Verkehrsarten oder Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken 
oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu 
berechnen. 
Die in Nummer 1 
für die Erteilung einer 
entsprechenden
Erlaubnis nach § 4 
MedCanG festgelegte 
Gebühr 
2.2 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der 
Person der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers 
50 Prozent der in 
Nummer 1 für die 
Erteilung einer
entsprechenden
Erlaubnis nach § 4 
MedCanG
festgelegten Gebühr 
2.3 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage 
der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes 
50 Prozent der in 
Nummer 1 für die 
Erteilung einer
entsprechenden
Erlaubnis nach § 4 
MedCanG
festgelegten Gebühr 
3 Erteilung einer geänderten Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 
in Verbindung mit § 4 MedCanG 
 
3.1 Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur
wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche 
Zwecksetzung erfolgt, je Änderung 
90 
3.2 Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung 190
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 
Höhe der Gebühren 
oder Auslagen in 
Euro 
4 Verlängerung einer nach § 10 Nummer 1 MedCanG erteilten 
befristeten Erlaubnis 
25 Prozent der in 
Nummer 1 für die 
Erteilung einer
entsprechenden
Erlaubnis nach § 4 
MedCanG
festgelegten Gebühr 
5 Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 10 Nummer 2 
MedCanG 
190 
6 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in 
Verbindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV, einer
Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 
BtMAHV, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder 
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu 
berechnen. 
70 
6.1 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in
Verbindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV oder einer
Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 
BtMAHV, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder
analytischen Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder ohne
wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen 
Zwecken 
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu 
berechnen. 
35 
7 Begehungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 MedCanG 660 bis 15 000 
8 Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 21 Absatz 2 
MedCanG 
150
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 
Höhe der Gebühren 
oder Auslagen in 
Euro 
9 Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare 
öffentliche Leistungen 
  
9.1 Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte 50 bis 500 
9.2 Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen, sofern 
diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind 
50 bis 250 
9.3 Fachliche Beratung der antragstellenden Person
(Beratungsgespräch) 
500 bis 5 000 
10 Auslagen   
10.1 Kosten für Dienstreisen im Fall der Nummer 7 In tatsächlich 
entstandener Höhe 
10.2 Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich 
entstandener Höhe“. 
Artikel 7 
Änderung des Arzneimittelgesetzes 
In § 81 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I 
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden 
ist, werden nach dem Wort „Atomrechts,“ die Wörter „des Konsumcannabisgesetzes, des Medizinal-
Cannabisgesetzes,“ eingefügt. 
Artikel 8 
Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes 
Das Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. In § 1 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „Rauchen“ die Wörter „von 
Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten 
Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten“ eingefügt. 
2. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „(zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1“ durch die Angabe
„Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 9 
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes 
§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch 
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. 
2. Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:  
5. „ wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizinal-Cannabisgesetz 
oder 
6.  wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz wenigstens zweimal“. 
Artikel 10 
Änderung der Arbeitsstättenverordnung 
In § 5 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt 
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird das Wort 
„Tabakrauch“ durch die Wörter „Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen 
Zigaretten“ ersetzt. 
Artikel 11 
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes 
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I 
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  
„Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 
nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes – auch in Verbindung mit § 38 des Betäubungsmittelgesetzes, § 39 
des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes – zurückgestellt, so ist dies in das 
Register einzutragen.“ 
2. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:  
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes“ die Wörter „, – auch in Verbindung 
mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes – “ eingefügt. 
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert: 
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes“ durch die
Wörter „§ 35 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes – auch in
Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes –“ ersetzt. 
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 56 
des Strafgesetzbuchs oder § 57 des Strafgesetzbuchs“ ersetzt.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes“ die Wörter „– auch in Verbindung 
mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes –“ eingefügt. 
3. Dem § 48 werden die folgenden Sätze angefügt: 
„Die Tilgung erfolgt nur, wenn sich die Voraussetzungen des Satzes 1 anhand der nach § 5 eingetragenen 
Daten feststellen lassen. Andere gesetzliche Bestimmungen über die Tilgung von Eintragungen wegen 
Rechtsänderungen bleiben unberührt.“ 
Artikel 12 
Änderung des Strafgesetzbuchs 
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das 
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, wird wie folgt 
geändert: 
1. § 145d Absatz 3 wird wie folgt geändert:  
a) In Nummer 2 werden die Wörter „in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a 
Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes“ durch die Wörter „in § 31 Satz 1 Nummer 2 des
Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2 des 
Konsumcannabisgesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes“ ersetzt.  
b) In dem Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a 
des Anti-Doping-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-
Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes“ ersetzt.  
2. In § 164 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-
Gesetzes“ durch die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des 
Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes“ ersetzt. 
Artikel 13 
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch 
Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I 
S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) 
geändert worden ist, wird folgender Artikel 316… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier
Buchstabenzusatz] eingefügt: 
„Artikel 316… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] 
Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz 
Im Hinblick auf vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] 
verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-
Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend
anzuwenden.“
Artikel 14 
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung 
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der 
Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 14 das Wort „, Cannabis“ angefügt.  
2. § 14 wird wie folgt geändert: 
a) Der Überschrift wird das Wort „, Cannabis“ angefügt. 
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 
2. „ Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von
Cannabis oder“. 
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes“ 
die Wörter „oder Cannabis“ eingefügt. 
3. In Anlage 4 werden in der Tabelle in Nummer 9.1 in der ersten Spalte die Wörter „(ausgenommen
Cannabis)“ gestrichen. 
4. In Anlage 4a Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder
Arzneimitteln“ jeweils durch die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln“ ersetzt. 
Artikel 15 
Inkrafttreten 
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
(2) In Artikel 1 treten die §§ 40 bis 42 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die
Verkündung folgenden Kalenderquartals] in Kraft.
Begründung 
A. Allgemeiner Teil 
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 
Das Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene
Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und
Jugendschutz zu stärken. Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten soll die Qualität von Konsumcannabis 
kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden.  
Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass der Konsum von Cannabis trotz der derzeitigen Verbotsregelungen ansteigt. 
In Deutschland haben nach einer Erhebung aus dem Jahr 2021, mehr als vier Millionen Menschen zwischen 
18 und 64 Jahren innerhalb von zwölf Monaten Cannabis konsumiert (Zwölf-Monats-Prävalenz). Wie bei anderen 
psychoaktiven Substanzen auch, ist der Konsum von Cannabis mit gesundheitlichen Risiken, wie beispielsweise 
cannabisinduzierte Psychosen, verbunden. Daher sollte auf den Konsum von Cannabis verzichtet werden. Ein 
risikoreduzierter Umgang mit Konsumcannabis ist unter anderem gekennzeichnet durch nur gelegentlichen
Konsum, die Nutzung von Produkten mit geringem Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt, Verzicht auf den Konsum 
zusammen mit Tabak oder anderen psychoaktiven Substanzen (unter anderem Alkohol) sowie Konsumverzicht, 
wenn individuelle gesundheitliche Risikofaktoren vorliegen. Der Konsum von Cannabis, das vom Schwarzmarkt 
bezogen wird, ist häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden. Bei Cannabis, das vom Schwarzmarkt 
bezogen wird, ist der THC-Gehalt unbekannt, es können giftige Beimengungen und Verunreinigungen im
Cannabis enthalten sein oder synthetische Cannabinoide, deren Wirkstärke von den Konsumentinnen und
Konsumenten nicht abgeschätzt werden kann.  
Auch unter jungen Menschen ist der Cannabiskonsum verbreitet. Laut einer aktuellen Studie berichtet jeder
Dreizehnte zwischen zwölf und 17 Jahren und jeder Vierte zwischen 18 und 25 Jahren, in den letzten zwölf Monaten 
Cannabis konsumiert zu haben. Insbesondere bei Letzteren ist der Konsum von Cannabis in den letzten zehn 
Jahren deutlich angestiegen. Beim Konsum von Cannabis sind junge Altersgruppen besonderen gesundheitlichen 
Risiken ausgesetzt. Solange die Gehirnentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, kann die
Gedächtnisleistung nachhaltig beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere bei einem früh einsetzenden regelmäßigen 
Konsum und bei einem Konsum von Cannabis mit einem hohen THC-Gehalt. Zudem bringt regelmäßiger
Konsum im jungen Alter besondere gesundheitliche Risiken mit sich. 
Mit der Neuregelung werden der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau und der private Eigenanbau 
von Konsumcannabis erlaubt. Zugleich werden strenge Anforderungen an den Kinder- und Jugendschutz und den 
Gesundheitsschutz gestellt. In diesem Sinne werden Präventionsangebote ausgebaut und ein allgemeines Werbe- 
und Sponsoringverbot für Cannabis für nicht medizinische Zwecke und Anbauvereinigungen eingeführt. 
Der medizinische Gebrauch von Cannabis hat sich als therapeutische Option bei der Versorgung insbesondere 
von chronisch kranken oder ansonsten austherapierten Patientinnen und Patienten etabliert. Die Forschung in 
diesem Bereich, insbesondere auch zur Entwicklung neuer Arzneimittel, nimmt zu. Dabei haben sich die
diesbezüglichen Regelungen im Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich bewährt. Um gleichwohl der geänderten
Risikobewertung von Cannabis insgesamt gerecht zu werden, werden die Regelungen in ein eigenes Gesetz überführt 
und wo nötig modifiziert. 
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 
Konsumentinnen und Konsumenten wird ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis erleichtert. Durch eine 
kontrollierte Weitergabe von Konsumcannabis an Erwachsene sowie der Beratungsmöglichkeit werden
gesundheitliche Risiken für Konsumentinnen und Konsumenten reduziert. Das Wissen wird durch cannabisbezogene
Aufklärung und Prävention vermittelt, die gezielt gestärkt wird. Darüber hinaus sollen nichtkonsumierende
Bürgerinnen und Bürger vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums geschützt werden. Anreize 
zur Ausweitung des Cannabiskonsums sollen nicht geschaffen werden.  
Der Gesetzentwurf sieht deshalb zahlreiche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sowie des Kinder- und
Jugendschutzes vor, u. a.: 
– Begrenzung der zulässigen Besitzmenge an Konsumcannabis außerhalb von Anbauvereinigungen auf 
25 Gramm. 
– Nichtgewerbliche Anbauvereinigungen dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis Konsumcannabis
gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder
weitergeben. Enge gesetzliche Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden. 
– Einhaltung von strengen Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben erforderlich,
gesichert durch behördliche Kontrolle. 
– Begrenzung der Weitergabe von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen: Mengenbegrenzung, Weitergabe 
nur an volljährige Mitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, verbunden mit 
einer strikten Pflicht zur Überprüfung der Mitgliedschaft und des Alters, Begrenzung des zulässigen THC-
Gehalts auf zehn Prozent bei Weitergabe an Heranwachsende, Weitergabe nur in Reinform, d. h. Marihuana 
oder Haschisch. 
– Konsumverbot von Cannabis in bzw. auf und in einer Schutzzone von 200 Metern Abstand zum
Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in 
öffentlich zugänglichen Sportstätten. 
– Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Konsumcannabis und für Anbauvereinigungen. 
– In begrenztem Umfang zulässiger privater Eigenanbau mit Pflicht zum Schutz des privat angebauten
Konsumcannabis vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche. 
– Stärkung der Prävention: Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 
(BZgA) sowie in den Anbauvereinigungen Information und Beratung durch Präventionsbeauftragte mit 
nachgewiesenen Sachkenntnissen und Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen. 
Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken wird in ein eigenes Gesetz überführt. 
Das Gesetz lehnt sich im Wesentlichen an die in der Praxis bewährten Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes 
an. Es bleibt bei der Verschreibungspflicht. 
Um der geänderten Risikobewertung von Cannabis gerecht zu werden, entfallen bestimmte Vorgaben, wie sie 
bisher im Betäubungsmittelrecht bestanden, wie zum Beispiel bürokratischer Aufwand durch das
Abgabebelegverfahren und die Verschreibung auf Betäubungsmittelrezept. 
III. Alternativen 
Zur Erreichung der Ziele eines umfassenderen Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutzes und der
Eindämmung des Schwarzmarktes bestehen keine gleichwertigen Alternativen zu den vorgesehenen Regelungen.  
Die Beibehaltung des rechtlichen Status quo würde der gesellschaftlichen Realität nicht ge-recht werden und 
weder eine Verbesserung des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes, noch eine erfolgreichere Bekämpfung 
des illegalen Marktes ermöglichen (vgl. A. I. und II.).  
Erfahrungen anderer Staaten im Umgang mit Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken wurden in einem vom 
Bundesministerium für Gesundheit beauftragten externen Gutachten aus April 2023 ermittelt und bei der
Umsetzung des Vorhabens einbezogen.  
Die mit diesem Gesetz bezweckte Entkriminalisierung des Besitzes von Cannabis von bis zu 25 Gramm zum 
Eigenkonsum wäre nicht zu erreichen, wenn an den derzeitigen strafbewehrten Vorschriften festgehalten und 
Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis lediglich geduldet würden. Das in manchen Staaten angewandte 
Modell einer tatsächlichen Duldung des Besitzes und Erwerbs von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken
würde den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz außer Acht lassen, dem illegalen Drogenhandel Vorschub 
leisten und dem strafprozessrechtlichen Legalitätsprinzip widersprechen, sofern die Strafverfolgungsbehörden 
cannabisbezogene Taten trotz Strafbarkeit tatsächlich nicht verfolgen. Zudem würde keine ausreichende
Rechtssicherheit für Konsumierende sowie Strafverfolgungsbehörden und Gerichte geschaffen werden, da aufgrund des 
föderalen Justizsystems mit einer uneinheitlichen Praxis der Rechtsanwendung zu rechnen wäre. 
Für den Umgang mit Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken bestehen völker- und europarechtliche
Rahmenbedingungen (vgl. A. V.), die zu berücksichtigen sind. Die Bundes-regierung hat sich daher für ein zweistufiges 
Vorgehen entschieden, bei dem zunächst der Besitz von bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum, der gleichzeitige 
private Eigenanbau durch Erwachsene von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums zur nicht 
gewerblichen Verwendung sowie der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau nebst Weitergabe von 
Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum straffrei möglich gemacht 
werden. In einem weiteren, einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehaltenen zweiten Schritt sollen in 
regional und zeitlich begrenzten Modellvorhaben die gewerbliche Produktion und der gewerbliche Vertrieb von 
Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken in kommerziellen Lieferketten erprobt und ihre Auswirkungen auf den 
Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden. Das
zweistufige Vorgehen ist erforderlich, um eine evidenzbasierte Grundlage für die Entscheidung über die Erschließung 
eines neuen Wirtschaftszweiges zu schaffen und zugleich den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz zu
verbessern und den Schwarzmarkt wirksam zurückdrängen zu können.  
Mit den geplanten Maßnahmen des stufenweisen Vorgehens werden die Erfahrungen und Modelle anderer Staaten 
mit Blick auf den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie den illegalen Markt bestmöglich berücksichtigt 
(vgl. A. V.). Zudem strebt die Bundesregierung mittelfristig eine Initiative mit anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union an, um die bestehenden europarechtlichen Rahmenbedingungen zu flexibilisieren und
weiterzuentwickeln.  
Ebenfalls bestehen keine Alternativen zu dem Medizinal-Cannabisgesetz. Ein Eigenanbau von Cannabis durch 
Patientinnen und Patienten zur medizinischen Selbsttherapie birgt die Gefahr einer Über- oder Unterdosierung 
aufgrund unbekannter Schwankungen der Wirkstoffgehalte. Zudem bleiben arzneimittel- und
apothekenrechtliche Vorgaben unbeachtet. Aus Gründen des Patientenschutzes sollte daher an einem staatlich kontrollierten
Anbau festgehalten werden.  
IV. Gesetzgebungskompetenz 
Die Regelungen in Artikel 1 beruhen im Schwerpunkt auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes (GG, Genussmittelrecht) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 
GG. Im Hinblick auf die Regelungen zu den Anbauvereinigungen folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes 
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 3 GG (Vereinsrecht). Regelungen zu den Grenzen des erlaubten Besitzes und 
Konsums sowie zum gewerblichen Anbau von Nutzhanf sind auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus 
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Betäubungsmittelrecht) gestützt, Regelungen zur Einfuhr von Saatgut sowie 
zu Vermehrungsmaterial auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG (Verkehr mit landwirtschaftlichem Saat- und 
Pflanzgut) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die bundesgesetzlichen Regelungen des Umgangs mit 
Konsumcannabis sowie des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Saat- und Pflanzengut sind insbesondere zur
Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Voraussetzungen für den Anbau und
Konsum von Cannabis sind nicht von den örtlichen oder regionalen Besonderheiten eines Landes geprägt, sondern 
weisen über deren Grenzen hinaus. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung des Umgangs mit Cannabis würde 
erhebliche Rechtsunsicherheiten erzeugen.  
Die gesetzlichen Inhalte zu Kinder- und Jugendschutz sowie Präventionsmaßnahmen sind auf die
Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge, Jugendschutz) in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 GG gestützt. Eine bundesgesetzliche Regelung der Frühinterventions- und
Suchtpräventionsmaßnahmen ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse sowie zur Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Jugendschutz- und Präventionsmaßnahmen stehen in unmittelbarem
Zusammenhang mit den bundesweit einheitlichen Verbotsnormen. Im Einklang hiermit ist ein bundesweit
einheitliches Schutzkonzept zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisses ebenso erforderlich, wie die Vermeidung 
unterschiedlicher Konsequenzen aus demselben Lebenssachverhalt. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung
des Umgangs mit Cannabis würde auch hier zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. In Bezug auf die
zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Vorschriften zum Strafregisterrecht folgt die
Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht, gerichtliches Verfahren). 
Im Hinblick auf die in Artikel 2 vorgesehenen Regelungen zum Medizinalcannabis einschließlich der
Herausnahme aus dem Betäubungsmittelrecht (Artikel 3) sowie Folgeänderungen in Artikel 4 bis Artikel 7 folgt die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 (Recht der Arzneien,
Betäubungsmittelrecht). In Bezug auf die zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften folgt die Gesetzgebungskompetenz aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). 
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehenen Änderungen im Bereich des
Nichtraucherschutzes (Artikel 8) folgt aus den für die zu ändernden Regelungen in Anspruch genommenen Kompetenztiteln (vgl. 
Bundesratsdrucksache 16/5049 vom 20. April 2007, Seite 8). 
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Änderungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Artikel 9) und der 
Arbeitsstättenverordnung (Artikel 10) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsrecht). Für die
Änderungen in den Artikeln 11 bis 13 folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 GG (Strafrecht, gerichtliches Verfahren). Die Änderung in Artikel 14 wird auf die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG (Straßenverkehr) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 
GG gestützt. Eine bundesgesetzliche Änderung der Fahrerlaubnisverordnung ist insbesondere zur Wahrung der 
Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Straßenverkehr findet in erheblichem Umfang auch 
über Ländergrenzen hinweg statt. Unterschiedliche Regelungen in den Ländern könnten somit dazu führen, dass 
während eines Betriebsvorgangs unterschiedliche Rechtsnormen zur Anwendung kommen. Eine Gesetzesvielfalt 
auf Länderebene stellte damit eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen dar, die im Interesse sowohl 
des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. 
 
V. Vereinbarkeit mit den völkerrechtlichen Verträgen und dem Recht der Europäischen Union 
Das Gesetz ist mit den bestehenden völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar.  
Der völkerrechtliche Rahmen für den Umgang mit Suchtstoffen wird durch drei internationale
Suchtstoffübereinkommen geregelt. Es handelt sich dabei zum einen um das Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961 
in der Fassung von 1972 (Single Convention on Narcotic Drugs; „Einheitsübereinkommen“). Dieses dient als 
Basis der weltweiten Drogenkontrolle. Es teilt Drogen nach ihrer Verkehrsfähigkeit in vier Klassen ein (für die 
zum Teil verschiedene Vorschriften des Einheitsübereinkommens gelten) und erfasst dabei Cannabis. Daneben 
gilt das Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 (Convention on Psychotropic Substances;
„Übereinkommen 1971“), das die internationale Drogenkontrolle auf insbesondere synthetische psychotrope Stoffe
erstreckt. Ergänzt werden beide Übereinkommen durch das Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit 
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (UN Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and 
Psychotropic Substances; „Übereinkommen 1988“). Die Bundesrepublik hat alle drei Übereinkommen ratifiziert.  
Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur weitreichenden Drogenkontrolle finden nach den internationalen 
Suchtstoffübereinkommen ihre Begrenzung in den Verfassungsgrundsätzen und den Grundzügen der
Rechtsordnung der Vertragsstaaten, vgl. Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens 1988. Dies gilt unter anderem auch
bezogen auf die Pflicht der Vertragsstaaten zur strafrechtlichen Verfolgung des Kaufs oder Anbaus von Suchtstoffen 
für den persönlichen Gebrauch. Darüber hinaus gestatten sie Ausnahmen für Cannabis zu wissenschaftlichen und 
medizinischen Zwecken. Zu den Verfassungsgrundsätzen und Grundzügen der deutschen Rechtsordnung gehört 
insbesondere auch die Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit. Bei der Ratifikation des Übereinkommens 
1988 hat die Bundesrepublik Deutschland bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. November 1993 
folgende Interpretationserklärung abgegeben: „Nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland können 
die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Grundzüge der Rechtsordnung einem Wandel unterliegen.“ (BGBl 1994 II – 
Nr. 17 vom 27.4.1994 – S. 496). Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem sogenannten „Cannabis-
Beschluss“ aus dem Jahr 1994 klargestellt, dass für den Konsum von Cannabis der Schutzbereich der allgemeinen 
Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 GG eröffnet ist und dass „[s]oweit die Strafvorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch
geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, (...) 
die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten
Straftaten grundsätzlich abzusehen haben.“ (BVerfGE 90, 145). Daraus folgt, dass das verfassungsrechtliche Prinzip 
der Verhältnismäßigkeit bei Handlungen in Bezug auf den Eigenkonsum ein Absehen von Strafverfolgung bzw. 
Bestrafung im Sinne der Suchtstoffübereinkommen rechtfertigt. Der vorliegende Gesetzesentwurf stellt die
Legalisierung von Cannabis unter Berücksichtigung dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Ausnahmen zu 
wissenschaftlichen und medizinischen Zwecken dar, er geht von einem weiterhin bestehenden grundsätzlichen 
Verbots des Umgangs mit Cannabis aus (Artikel 1 § 2 Absatz 1), das jedoch zulässigen und gebotenen
Ausnahmen unterliegt und hält an Straf- und Bußgeldvorschriften fest (Artikel 1 §§ 34 ff.). 
Bezugnehmend auf die Interpretationserklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 30. November 1993 zum 
Übereinkommen 1988 unterliegen die Grundzüge der Rechtsordnung zudem einem Wandel (BGBl. 1994 II – 
Nr. 17 vom 27.4.1994 – S. 496). Nach dem Willen der Bundesrepublik Deutschland sollte und soll die Erklärung 
mit dem Ziel vorausschauender Flexibilität gewährleisten, dass die Vorgaben des Übereinkommens einer
eventuell späteren Änderung des deutschen Regelungsansatzes im Umgang mit Suchtstoffen aufgrund der
Entwicklungen im Drogenbereich sowie insbesondere aufgrund eines damit einhergehenden, fortentwickelten gesundheits- 
und drogenpolitischen Verständnisses, etwa hin zu einer moderneren Cannabispolitik, nicht im Wege stehen.  
Die völkerrechtlichen Pflichten aus den Übereinkommen sind darüber hinaus im Lichte sonstiger
völkerrechtlicher Pflichten sowie des Sinns und Zwecks der Übereinkommen zu interpretieren. Gemeinsamer Sinn und Zweck 
der drei Übereinkommen sind insbesondere die Eindämmung grenzüberschreitenden illegalen Drogenhandels, 
vor allem in Form organisierter Kriminalität, sowie der Jugend- und Gesundheitsschutz. Die Stärkung des
Gesundheits- und Jugendschutzes ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil derzeit Cannabis vom illegalen Markt 
häufig verunreinigt oder vermengt mit teils gesundheitsgefährdenden Beimischungen an Konsumentinnen und 
Konsumenten gelangt. Die bisherige restriktive Cannabis-Politik hat die Ziele eines ausreichenden Gesundheits-, 
Kinder- und Jugendschutzes sowie einer wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht erreicht. Eine 
große und weiter zunehmende Zahl von Menschen in Deutschland erwerben und konsumieren Cannabis vom 
Schwarzmarkt mit unkalkulierbaren Risiken für die Gesundheit und den Jugendschutz. Dieser gesellschaftlichen 
Realität stellt sich dieses Gesetz. 
Die von Deutschland bereits vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts anlässlich der Ratifikation des 
Übereinkommens 1988 abgegebene Interpretationserklärung sowie der Verweis auf die völkerrechtlichen
Übereinkommen unterstreichen die Absicht Deutschlands, auch weiterhin auf Grundlage des dargelegten Wandels der 
Grundsätze der Rechtsordnung den Anforderungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen
nachzukommen. Ausdruck dieses Wandels ist dieses Gesetz. Die darin enthaltenen Regelungen spiegeln die grundlegenden 
Bestimmungen einer geänderten Rechtsordnung wider und stehen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des
Übereinkommens 1988 mit diesem in Einklang.  
Vorgaben des Unionsrechts stehen dem Gesetz ebenfalls nicht entgegen. 
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25.10.2004 zur Festlegung von
Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen 
Drogenhandels (ABl. L 335 S. 8), der zuletzt durch Artikel 1 Richtlinie (EU) Nr. 2021/802 (ABl. L 178 vom 
12.03.2021, S. 1) geändert worden ist („Rahmenbeschluss 2004“) haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen 
Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass unter anderem das Ein- und Ausführen, Herstellen, Zubereiten, 
Anbieten, Verkaufen, Liefern von Drogen, zu denen auch Cannabis gehört, unter Strafe gestellt wird, wenn die 
Handlungen „ohne entsprechende Berechtigung“ erfolgen. Nach Artikel 2 Absatz 2 Rahmenbeschluss 2004 sind 
die unter anderem genannten Handlungen jedoch nicht vom Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2004 
erfasst, „wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des nationalen Rechts
begangen haben“, so dass der im vorliegenden Gesetz vorgesehene private Eigenanbau zum Eigenkonsum sowie der 
gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Anbau in Anbauvereinigungen als Vorbereitungshandlungen für den
ausschließlich persönlichen Konsum nicht unter den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2004 fallen. 
Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zum
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen betrifft von seiner Zielrichtung her Fragen des
grenzüberschreitenden Drogenhandels beziehungsweise des grenzüberschreitenden Inverkehrbringens von Drogen. 
Handlungen, die allein auf den Eigenanbau zum ausschließlichen persönlichen Konsum abzielen, sind von seinem 
Anwendungsbereich nicht erfasst.
Auf europäischer Ebene ist darüber hinaus auf die geänderte Cannabis-Politik in den Niederlanden, Luxemburg 
sowie Malta hinzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch Portugal zu nennen. Dort wurde die
Entkriminalisierung mit einem ausdrücklich gesundheitspolitischen Ansatz materiell-rechtlich umgesetzt. Diese Änderungen 
der Cannabispolitik mehrerer EU-Mitgliedstaaten verdeutlichen, dass es sich nicht lediglich um ein in
Deutschland geändertes Verständnis der Grundsätze seiner Rechtsordnung handelt, sondern sich in der EU eine
Richtungsänderung hin zu einer modernen, zielgerichteten Cannabispolitik abzeichnet, die den Gesundheitsschutz der 
Bevölkerung und des Einzelnen und weniger eine Strafverfolgung in den Mittelpunkt stellt. Dabei reichen die in 
den EU-Mitgliedstaaten verfolgten Ansätze von einer Tolerierung und Pilotprojekten wie in den Niederlanden bis 
zu einer Legalisierung bzw. Entkriminalisierung des Eigenanbaus und Besitzes ausschließlich zum Eigenkonsum 
in Malta und in Luxemburg. 
Auf Ebene der Drittstaaten ist insbesondere auf Kanada und Uruguay hinzuweisen, die die Legalisierung bereits 
durchgeführt haben und mit denen Deutschland im engen Austausch steht, um von den gemachten Erfahrungen 
zu profitieren. 
Deutschland bekennt sich zu einer regelbasierten internationalen Ordnung und wird als verlässlicher Partner bei 
der internationalen Zusammenarbeit weiterhin seinen internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung der
grenzüberschreitenden Kriminalität aus dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Übereinkommen 
nachkommen. Dabei wird die Bundesregierung – wie bisher – mit den entsprechenden internationalen Gremien 
im Austausch bleiben, um unter Berücksichtigung des erläuterten Verständnisses die Völker- und
Europarechtskonformität des Vorhabens bei dessen Umsetzung sicherzustellen. Insbesondere wird die Bundesregierung
weiterhin der sicherheits-, rechts- und gesundheitspolitischen Anliegen der Nachbarstaaten Rechnung tragen. 
VI. Gesetzesfolgen 
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung 
Die bürokratischen Vorgaben für Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken werden verringert. Das Abgabebelegverfahren nach der Betäubungsmittel-
Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) ist nicht mehr anzuwenden, die Pflicht zur halbjährlichen Meldung entfällt zugunsten 
einer jährlichen Verpflichtung, die Vorgabe der Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept entfällt und auf 
besondere Sicherungsmaßnahmen wird künftig verzichtet. 
2. Nachhaltigkeitsaspekte 
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) und trägt insbesondere 
zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele 3, 12 und 16 bei: 
Mit dem Konsumcannabisgesetz (Artikel 1) wird das Ziel verfolgt, den Gesundheitsschutz für Konsumentinnen 
und Konsumenten von Cannabis sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Darüber hinaus wird die
Versorgung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Medizinal-Cannabisgesetz (Artikel 2) weiterhin
gewährleistet. Durch diese Regelungen wird im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 3 der DNS ein gesundes Leben für 
alle Menschen jeden Alters gewährleistet und ihr Wohlergehen gefördert. Die Regelungen entsprechen zugleich 
dem Nachhaltigkeitsprinzip 3 b der DNS, nach dem Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche 
Gesundheit zu vermeiden sind. 
Beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen (Artikel 1, Kapitel 4) sind die
landwirtschaftlichen Grundsätze der guten fachlichen Praxis sicherzustellen (vgl. insbesondere Artikel 1, § 17
Absatz 3 Satz 1). Dazu zählen unter anderem die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die
Beachtung bestimmter Umweltschutzstandards. Ein umweltschonender und nachhaltiger Eigenanbau von Cannabis 
wird somit gefördert. Diese Regelungen entsprechen dem Nachhaltigkeitsziel 12 der DNS, nachhaltige
Produktions- und Konsummuster sicherzustellen sowie dem Nachhaltigkeitsprinzip 4 c, nach dem eine nachhaltige
Landwirtschaft nicht nur produktiv, wettbewerbsfähig und sozial- und umweltverträglich sein soll, sondern auch
Biodiversität, Böden und Gewässer schützen und den vorsorgenden bzw. gesundheitlichen Verbraucherschutz
beachten muss.
Indem durch das Konsumcannabisgesetz ein legaler Zugang zu Konsumcannabis geschaffen wird, soll einerseits 
der Schwarzmarkt sowie die organisierte Kriminalität eingedämmt und somit die Sicherheit des Einzelnen und 
der Allgemeinheit gestärkt werden. Aufgrund der neuen Risikobewertung im Umgang mit Cannabis werden
andererseits – im Vergleich zum bisher für Cannabis geltenden Strafrahmenregime des Betäubungsmittelgesetzes – 
die Strafrahmen bei Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz oder das Medizinal-Cannabisgesetz
herabgesetzt. Damit wird dem Leitgedanken der Verhältnismäßigkeit einer Sanktionierung Rechnung getragen. Mit
diesen Regelungen werden wichtige Aspekte des Nachhaltigkeitsziels 16 erfüllt, das auf Frieden, Gerechtigkeit und 
starke Institutionen abstellt. Dies bedeutet u. a. die organisierte Kriminalität zu bekämpfen und die Anzahl der 
erfassten Straftaten zu senken, die durch den Nachhaltigkeitsindikator 16.1 der DNS erfasst wird (gemessen pro 
100.000 Einwohnerinnen und Einwohner).  
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Bund, Länder und Kommunen 
Um die mit dem Konsumcannabisgesetz einhergehenden erhöhten Informations- und Aufklärungsbedarfe der 
Bürgerinnen und Bürger zu erfüllen, wird die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung entsprechende
evidenzbasierte Materialien und Informationen auf einer zentralen Plattform bereitstellen. Zudem werden
zielgruppenspezifische Angebote ausgebaut. Um die Informations-, Aufklärungs- und Präventionsangebote auf- bzw.
auszubauen, fallen im Jahr 2024 zusätzliche Ausgaben für den Bundeshaushalt in Höhe von 6 Millionen Euro an. In 
den Folgejahren fallen zusätzliche jährliche Ausgaben in Höhe von je 2 Millionen Euro an. Hinzu kommen
folgende zusätzliche Personalausgaben, die für die Umsetzung der zusätzlichen Vorhaben jährlich entstehen: 1,0 
VZÄ der Wertigkeit E 13 (66 609 Euro jährlich) und 0,5 VZÄ der Wertigkeit E 11 (30 088 Euro). 
Für die Evaluation des Konsumcannabisgesetzes müssen Daten aus vielfältigen Bereichen erfasst bzw. mit
unterschiedlichen methodischen Ansätzen (u. a. qualitativ und quantitativ) erhoben werden. Die Datenerfassung bzw. 
-erhebung muss in weiten Teilen sowohl vor Inkrafttreten des Gesetzes (Baseline-Erhebung) als auch danach in 
regelmäßigen Abständen erfolgen, um belastbare Hinweise für möglicherweise notwendige Anpassungen ableiten 
zu können. Für diese umfangreichen, multidisziplinären Evaluationsvorhaben fallen für den Bundeshaushalt im 
Jahr 2024 und den Folgejahren bis einschließlich 2027 Kosten in Höhe von 1 Million Euro jährlich an. 
Gleichzeitig entstehen im Bundeshaushalt Einsparungen von 150 000 Euro jährlich durch einen verringerten
Erfüllungsaufwand beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. 
Die im Zusammenhang mit der Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 42 KCanG
anfallenden Aufgaben können durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) nicht mit dem vorhandenen Personal bewältigt
werden. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes von den
Staatsanwaltschaften für bis zu 328 000 Personen zu tilgende Eintragungen mitgeteilt werden. Hinzu kommen voraussichtlich 
rund 50 000 zusätzliche Anfragen von potentiell betroffenen Personen. Für das Referat IV 3 (unter anderem
zuständig für die Registerverwaltung von Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister) werden daher 21,5 
Planstellen mit kw-Vermerk „Wegfall der Aufgabe“ (1 A 13g / 7,5 A 12 / 7 A 11 / 3 A 9m / 3 A 8) benötigt. Dies 
entspricht einmaligen Mehrausgaben in Höhe von rund 1 520 000 Euro.  
Mehrbedarfe im Bereich des Bundes sollen finanziell und (plan-)stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
gegenfinanziert werden. Über die Einzelheiten zur Deckung der Mehrbedarfe wird im Rahmen kommender
Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden sein. 
Sozialversicherung 
Für die gesetzlichen Krankenkassen ergeben sich infolge der Überführung von Cannabis zu medizinischen
Zwecken aus dem BtMG in das Cannabisgesetz keine Mehrausgaben. Die Regelungen im Fünften Buch
Sozialgesetzbuch, die den Bürgerinnen und Bürgern unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf
Versorgung mit Cannabisarzneimitteln geben, bleiben unverändert. Daher ist insgesamt mit einer unveränderten
Situation bei den Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Cannabis zu medizinischen Zwecken zu rechnen.
4. Erfüllungsaufwand 
Bürgerinnen und Bürger 
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Bürgerinnen und Bürger für die einzelnen
Vorgaben dargestellt. 
Vorgabe: Schutzmaßnahmen bei privatem Eigenanbau zum Eigenkonsum (§ 10 Absatz 1 KCanG) 
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in 
Minuten) 
Sachkosten pro Fall (in 
Euro)  
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 
1 000 000 30 20 500 000 20 000 
§ 10 Absatz 1 KCanG verpflichtet Bürgerinnen und Bürger, das im privaten Eigenanbau angebaute Cannabis und 
Vermehrungsmaterial vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche oder Dritte durch geeignete Maßnahmen und 
Sicherheitsvorkehrungen zu schützen. Die genaue Ausgestaltung dieser Maßnahmen steht den Bürgerinnen und 
Bürgern frei. Da angenommen werden kann, dass der durchschnittliche Haushalt über Schränke, Kommoden, 
Abstellkammern oder ähnliches verfügt, sollte die Anschaffung und das Anbringen eines Sicherheitsschlosses an 
den gewählten Lager- sowie Anbaueinrichtungen bzw. den entsprechenden Raumtüren ausreichen, um die
rechtlichen Bedingungen zu erfüllen. 
Geht man von der Annahme aus, dass 1 Million Bürgerinnen und Bürger privaten Eigenanbau betreiben werden 
und jeweils Schlösser für insgesamt 20 Euro zur Sicherung der Lager- sowie Anbauorte anbringen muss, entstehen 
einmalige Sachkosten in Höhe von 20 000 000 Euro (1 Million Bürger * 20 Euro = 20 000 000 Euro).   
Beschaffung und Anbringen der Schlösser erfordert einen Zeitaufwand von insgesamt 30 Minuten pro Fall. Bei 
angenommenen 1 Million Bürgerinnen und Bürgern, die privaten Eigenanbau betreiben, entsteht ein einmaliger 
zeitlicher Aufwand von 30 000 000 Minuten = 500 000 Stunden (1 Million Bürgerinnen und Bürger * 30 Minuten 
= 30 000 000 Minuten = 500 000 Stunden). 
Vorgabe: Beantragung einer Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von 
Cannabis in Anbauvereinigungen (§ 11 Absatz 1 und 4, § 12 Absatz 4 KCanG) 
Unter der Annahme, dass im ersten Jahr 1 000 Anbauvereinigungen und im zweiten bis fünften Jahr jeweils 500 
Anbauvereinigungen eine Erlaubnis für den Anbau und die Weitergabe von Konsumcannabis an Erwachsene 
erhalten, entsteht der im Folgende dargestellte Erfüllungsaufwand für die nichtgewerblich tätigen
Anbauvereinigungen bzw. deren aktiv beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gemäß § 17 Absatz 2 KCanG mitwirkende
Mitglieder. 
Einmaliger Erfüllungsaufwand 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in 
Minuten) 
Sachkosten pro Fall (in 
Euro)  
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 
3 000 188 337 9 400 1 011 
Nach § 11 Absatz 1 KCanG müssen Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich Cannabis anbauen und zum 
Zweck des Eigenkonsums an Mitglieder weitergeben möchten, bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis
beantragen.   
Nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 KCanG müssen sie zu diesem Zweck nachweisen, dass ihre
vertretungsberechtigten Personen die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 
Es wird angenommen, dass diese Zuverlässigkeit dadurch nachgewiesen wird, dass Anbauvereinigungen die nach 
§ 11 Absatz 4 KCanG geforderten Führungszeugnisse und die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister
vorlegen und nach Prüfung durch die zuständige Behörde keine Beanstandung der Zuverlässigkeit erfolgt.  
Gemäß dem Leitfaden des Bundesministeriums der Justiz zum Vereinsrecht (veröffentlicht unter 
https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Leitfaden_Vereinsrecht.pdf?__blob=public
ationFile&amp;v=5) ist es zwar ausreichend, wenn der Vorstand eines Vereines aus einer Person besteht. Dies wird aber 
nicht empfohlen. So heißt es auf Seite 35: „Besteht der Vorstand eines Vereins nur aus einer Person, kann –
beispielsweise, wenn das Vorstandsmitglied stirbt oder durch Krankheit an der Vertretung des Vereins gehindert 
ist – niemand mehr wirksam für den Verein handeln“. Bei Genossenschaften (vgl. § 24 Absatz 2 GenG) besteht 
der Vorstand grundsätzlich aus mindestens zwei Personen, nur bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20
Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht. Aus diesen Gründen wird 
angenommen, dass pro Anbauvereinigung zwei vertretungsberechtigte Personen ihre Zuverlässigkeit nachweisen 
müssen. Die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des 
Bundeszentralregistergesetzes kostet 13 Euro. Die Beantragung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister 
kostet ebenfalls 13 Euro. Da beide Dokumente für je zwei vertretungsberechtigte Personen pro Anbauvereinigung 
abgeben werden müssen, entstehen Sachkosten in Höhe von 52 Euro pro Fall (26 Euro *2= 52 Euro).  
Nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 KCanG darf eine Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis nicht 
gewährt werden, wenn in der Satzung der Anbauvereinigung die in der Norm genannten Regelungen nicht
enthalten sind. Es wird angenommen, dass eine Satzung mit den gesetzlich genannten Regelungen notariell
beglaubigt werden muss. Pro Anbauvereinigung fallen für die notarielle Beglaubigung ihrer Satzung Gebühren in Höhe 
von 210 Euro an.  
Nach § 11 Absatz 4 Satz 2 muss eine Anbauvereinigung bei der Beantragung der Erlaubnis der zuständigen
Behörde ihre Vereinsregisternummer mitteilen. Für die Eintragung ins Vereinsregister fallen Gebühren in Höhe von 
75 Euro an.   
Somit entstehen jeder Anbauvereinigung für das Einholen der für die Beantragung der Erlaubnis erforderlichen 
Informationen und Unterlagen Sachkosten in Höhe von 337 Euro (52 Euro für Führungszeugnisse und Auskünfte 
aus dem Gewerbezentralregister für zwei Personen + 210 Euro für die notarielle Beglaubigung der Satzung + 75 
Euro für die Eintragung ins Vereinsregister = 337 Euro). Bei 3 000 Anbauvereinigungen entstehen einmalige 
Kosten in Höhe von 1 755 000 Euro (337 Euro * 3 000 Anbauvereinigungen = 1 011 000 Euro).     
Es wird angenommen, dass für die Beantragung der Erlaubnis und das Zusammenstellen der dem Antrag
beizufügenden Angaben und Nachweise ein Zeitaufwand von 188 Minuten pro Anbauvereinigung anfällt. Dieser
Zeitaufwand setzt sich zusammen aus dem Zusammenstellen der notwendigen Informationen (120 Minuten), dem 
Ausfüllen der notwendigen Formulare (15 Minuten), dem Aufsetzten von Schriftstücken (10 Minuten), der
eigentlichen Übermittlung der Anträge an die zuständige Behörde (5 Minuten) und dem Zeitaufwand, um die
Prüfung dieser Anträge durch die zuständigen Stellen durchführen zu lassen (23 Minuten) und zur Beantwortung 
aufkommender Rückfragen Informationen an die zuständigen Stellen weiterzuleiten (15 Minuten). Bei 3 000
Anbauvereinen fällt somit für die Beantragung der Erlaubnis ein einmaliger zeitlicher Aufwand von 564 000 Minuten 
(=9.400 Stunden) an (3 000 Vereine * 188 Minuten = 564 000 Minuten).   
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 
150 188 337 470 51 
Es wird angenommen, dass 5 Prozent aller Anbauvereinigungen jährlich die Anbauerlaubnis durch Widerruf
gemäß § 15 Absatz 1 KCanG entzogen wird. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Gesamtanzahl der
Anbauvereinigungen stabil bleibt, wird angenommen, dass etwa genauso viele Anbauvereinigungen eine Erlaubnis neu
beantragen. Bei 3 000 Anbauvereinigungen insgesamt, entstehen, wenn 5 Prozent der Erlaubnisse neu beantragt
werden müssen, ein jährlicher Zeitaufwand von 470 Stunden und Sachkosten von 51 000 Euro (150
Anbauvereinigungen * 188 Minuten + 337 Euro Sachkosten * 150 Anbauvereinigungen = 51 000 Euro). 
Vorgabe: Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial (§ 22 Absatz 1, § 23 Absatz 3 KCanG) 
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in 
Minuten) 
Sachkosten pro Fall (in 
Euro)  
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 
3 000 170 5 000 8 500  15 000 
Gemäß § 22 Absatz 1 KCanG haben Anbauvereinigungen ihr befriedetes Besitztum durch Umzäunung,
einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnehme gegen unbefugtes Betreten und Wegnahme
von Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu sichern. Gemäß § 23 Absatz 3 KCanG haben sie ihre Anbauflächen 
und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen 
gegen eine Einsicht von außen zu schützen.  
Es wird angenommen, dass für die notwendigen Sicherungs- und Schutzmaßnamen etwa 170 Minuten an
Arbeitsaufwand pro Anbauvereinigung anfallen. Hierbei entstehen für den Kauf von Zäunen, Sichtschutz, Schlössern 
etc. Sachkosten in Höhe von 5 000 Euro je Anbauvereinigung. Bei 3 000 Anbauvereinen entstehen somit ein 
jährlicher Zeitaufwand von 8 500 Stunden und Sachkosten in Höhe von insgesamt 15 000 000 Euro (3 000 zu 
sichernde Anbauvereinigungen * 5000 Euro Kosten für Zäune, Sichtschutz etc. = 15 000 000 Euro).  
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in 
Minuten) 
Sachkosten pro Fall (in 
Euro)  
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 
150 170 5 000 425 750 
Von der Annahme ausgehend, dass jährlich 5 Prozent der Anbauvereinigungen eine Erlaubnis neu beantragen 
(vgl. 4.12) – und folglich gesichert werden müssen– entsteht den Anbauvereinigungen insgesamt ein zusätzlicher 
jährlicher Zeitaufwand von 425 Stunden sowie Sachkosten von 750 000 Euro (150 Anbauvereinigungen * 5 000 
Euro Materialkosten = 750 000 Euro). 
Vorgabe: Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen (§ 18 KCanG) 
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 
3 000 240 40 12 000 240 
3 000 20 0 1 000 0 
Nach § 18 Absatz 1 KCanG sind die Anbauvereinigungen verpflichtet, über die typischen Gefahren des Konsums 
von Cannabis hinausgehende Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Hierzu müssen sie von dem 
gemeinschaftlich angebauten Cannabis und dem vorhandenen Vermehrungsmaterial regelmäßig Stichproben
nehmen und die Weitergabefähigkeit von Cannabis und Vermehrungsmaterial sicherstellen (§ 18 Absatz 2 KCanG). 
Hierdurch soll die Qualität der Anbauprodukte garantiert und gleichzeitig sichergestellt werden, dass Cannabis 
nur in selbst angebauter Reinform vorliegt und weitergegeben wird (vgl. § 19 Absatz 1 KCanG) sowie die nach 
§ 17 Absatz 4 KCanG festzulegenden Grenzwerte in Bezug auf eine Belastung mit Schwermetallen,
Mykotoxinen, Mikroorganismen etc. nicht überschreitet und Cannabis, welches an Heranwachsende weitergegeben werden 
soll, einen THC-Gehalt von 10 Prozent nicht übersteigt (vgl. § 19 Absatz 3 Satz 2 KCanG).  
Laut der Befragung von Anbietern von THC-Tests und THC-Testgeräten konnte ermittelt werden, dass Testgeräte 
für eine zuverlässige Messung des THC-Gehalts von Cannabis, die den notwendigen Qualitätsstandards
entsprechen, auf dem Markt für Preise ab 5 000 Euro angeboten werden. Für die Bestimmung der Höchstmengen
hinsichtlich von Schadstoffen wie Schwermetalle, Mykotoxine, Düngemittel etc. oder deren Abbau-,
Umwandlungsoder Reaktionsprodukte in oder auf Cannabis (vgl. § 17 Absatz 4 KCanG) ist ein Labortest notwendig. Nach 
Expertenaussagen werden solche Tests voraussichtlich jeweils 40 Euro kosten. Dies beruht auf der Annahme, 
dass für Cannabis die gleichen Schutzstandards wie für Lebensmittel gelten werden und die gängigen
Testverfahren, wie sie in der Lebensmittelindustrie angewendet werden, auch zum Testen von Cannabis eingesetzt werden 
können. Der THC-Gehalt kann im Zuge dieser Testverfahren mitbestimmt werden, daher wird für die
Sachkostenschätzung angenommen, dass gesonderte Messgeräte nicht erforderlich sind. Bei durchschnittlich zwei Ernten 
pro Anbauvereinigung und Jahr, die jeweils einen Labortest zu je 40 Euro erforderlich machen, entstehen bei 
3 000 Anbauvereinigungen jährlich zusätzliche Sachkosten von 240 000 Euro (3 000 Anbauvereinigungen * 2 
Ernten * 40 Euro pro Test = 240 000 Euro).  
Das Beauftragen der Labore zur Durchführung der erforderlichen Tests erfordert einen zusätzlichen Zeitaufwand 
von 120 Minuten pro Test. Bei zwei Proben, die jährlich in Auftrag gegeben werden müssen, entsteht für die 
3 000 Anbauvereinigungen ein Zeitaufwand von 720 000 Minuten = 12 000 Stunden pro Jahr.
Neben der Prüfung der Proben durch die Labore fällt bei den Vereinen Erfüllungsaufwand in Form des
Zusammenstellens der Proben an. Es wird angenommen, dass die Entnahme einer Probe 10 Minuten Zeitaufwand
erfordert. Bei zwei Proben, die jährlich zu entnehmen sind, entsteht für die 3 000 Anbauvereine ein Zeitaufwand von 
60 000 Minuten = 1 000 Stunden pro Jahr.    
Vorgabe: Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen (§ 26 Absatz 1 bis 4, Absatz 7 
KCanG) 
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 
3 000 52 2 2 600 6 
3 000 26 4 1 300 12 
Für die regelmäßige Dokumentation der angebauten und weitergegebenen Mengen und für die jährliche Meldung 
der angebauten, weitergegebenen, transportierten, vernichteten und vorhandenen Mengen an Cannabis und
Vermehrungsmaterial in einer Anbauvereinigung fallen pro Jahr die folgenden Standardaktivitäten an: 
– Sich mit der gesetzlichen Vorgabe vertraut machen (mittlere Komplexität): 5 min 
– Kopieren, Archivieren, Verteilen (hohe Komplexität): 12 min pro Halbjahr = 24 min 
– Formulare ausfüllen, Beschriftung, Kennzeichnung (hohe Komplexität): 30 min pro Jahr 
– Datenübermittlung und Veröffentlichung (mittlere Komplexität): 5 min pro Jahr 
Zudem werden 2 Euro Portokosten angenommen. 
Für die jährliche Meldung von nicht weitergabefähigem Cannabis oder Vermehrungsmaterials an die zuständige 
Behörde fallen je Anbauvereinigung die folgenden Standardaktivitäten an: 
– Formulare ausfüllen, Beschriftung, Kennzeichnung (mittlere Komplexität): 5 min pro Halbjahr = 10 min 
– Datenübermittlung und Veröffentlichung (einfache Komplexität): 1 min pro Halbjahr = 2 min Kopieren, 
Archivieren, Verteilen (mittlere Komplexität): 2 min pro Halbjahr = 4 min 
– Weitere Informationsbeschaffung, im Falle von Schwierigkeiten mit den zuständigen Stellen (mittlere
Komplexität): 5 min pro Halbjahr = 10 min 
Zudem werden 4 Euro Portokosten angenommen. 
Vorgabe: Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und
Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen (§ 21 Absatz 2 und 3 CanG) 
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in 
Minuten) 
Sachkosten pro Fall (in 
Euro)  
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 
3 000 30 000  0 1 500 000 0 
3 000 125 900 6 250 2 700 
Für die Aushändigung eines Beipackzettels sowie das Angebot von Aufklärungsinformationen bei der Weitergabe 
an Mitglieder fällt in Anbauvereinigungen je Fall die folgende Standardaktivität an: 
– Datenübermittlung und Veröffentlichung (mittlere Komplexität): 5 min pro Jahr 
Bei einer Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial pro Monat und Mitglieder und der Annahme, dass 
eine Anbauvereinigung 500 Mitglieder hat, entsteht ein jährlicher Zeitaufwand für die Weitergabe von insgesamt 
1 500 000 Stunden (3 000 Anbauvereinigungen * 500 * 12 * 5 min= 90 000 000 Minuten).  
Für die Erarbeitung eines Beipackzettels sowie von Aufklärungsinformationen anhand der Informationen auf der 
Plattform der BZgA fallen die folgenden Standardaktivitäten an:
– Einarbeitung in die Informationspflicht (mittlere Komplexität): 5 min  
– Beschaffung von Daten (hohe Komplexität): 120 min  
Insgesamt entsteht ein einmaliger Zeitaufwand für Anbauvereinigungen von 6 250 Stunden (3 000
Anbauvereinigungen* 125 min= 375 000 min). 
Zudem entstehen jeder Anbauvereinigung Druckkosten in Höhe von 900 Euro. 
Vorgabe: Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen – Prüfung bei Abschluss einer
Mitgliedschaftsvereinbarung (§ 16 Absatz 1 bis 3 KCanG)  
Die Prüfung der Volljährigkeit und des Vorliegens eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in
Deutschland kann in der Regel anhand der Vorlage des Personalausweises oder eines anderen amtlichen
Lichtbildausweises der antragstellenden Person überprüft werden. Hierdurch sollte kein nennenswerter Erfüllungsaufwand bei 
Anbauvereinigungen anfallen. Die Dokumentation der Selbstauskunft, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen 
Anbauvereinigung besteht, kann durch eine Ergänzung des Aufnahmeformulars auf Mitgliedschaft in der
Anbauvereinigung ohne zusätzlichen Mehraufwand für die Anbauvereinigungen erfolgen. 
Vorgabe: Erstellung eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes (§ 23 Absatz 6 KCanG) 
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in 
Minuten) 
Sachkosten pro Fall (in 
Euro)  
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 
3 000 480 0 24 000 0 
Anbauvereinigungen haben bei der Beantragung einer Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur 
Weitergabe von Cannabis der zuständigen Behörde ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept vorzulegen. Darin 
ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes 
in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Cannabiskonsum sowie zur Suchtprävention, 
umgesetzt werden sollen. Der von der Anbauvereinigung zu ernennende Präventionsbeauftragte kann seine
Expertise einbringen. Das Konzept soll regelmäßig auf seine Aktualität überprüft werden, damit die gesetzlichen 
und behördlichen Vorgaben zum Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz beingehalten werden können.   
Für die Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes fällt in Anbauvereinigungen einmalig die
folgende Standardaktivität an: 
– Informationen oder Daten sammeln und zusammenstellen (hohe Komplexität): 480 min  
Bei 3 000 Anbauvereinigungen entsteht ein einmaliger Zeitaufwand von insgesamt 24 000 Stunden (3 000
Anbauvereinigungen* 480 min=1 440 000 min). 
Vorgabe: Schulung des Präventionsbeauftragten (§ 23 Absatz 4 KCanG) 
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 
3 000 480  0 24 000 1 500  
Anbauvereinigungen haben bei der Beantragung einer Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur 
Weitergabe von Cannabis gegenüber der zuständigen Behörde einen Präventionsbeauftragten mit spezifischen 
Beratungs- und Präventionskenntnissen zu benennen und einen Nachweis dieser Kenntnisse beizufügen (vgl. § 11 
Absatz 3 Nummer 11 KCanG). Der Präventionsbeauftragte hat zu diesem Zweck an Suchtpräventionsschulungen 
bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen
teilzunehmen. Die Schulungen sollen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, wiederholt werden. Es wird davon
ausgegangen, dass eine Schulung drei Arbeitstage zu je acht Stunden umfasst. Im Durchschnitt entsteht daher ein
Schulungsbedarf je Präventionsbeauftragten und Anbauvereinigung von acht Stunden pro Jahr. Für die jährlichen 
Schulungen entstehen jeweils Sachkosten von 500 Euro.
Für die Schulung des Präventionsbeauftragten fällt in Anbauvereinigungen jährlich die folgende Standardaktivität 
an: 
– Fortbildungs- und Schulungsteilnahmen (einfache Komplexität): 480 min 
Bei 3 000 Anbauvereinigungen entsteht ein jährlicher Zeitaufwand von insgesamt 24 000 Stunden (3 000
Anbauvereinigungen* 480 min=1 440 000 min) und Sachkosten von 1 500 000 Euro (3 000 Anbauvereinigungen* 200 
Euro=1 500 000 Euro). 
Wirtschaft 
Für den Kreis derjenigen Wirtschaftsbeteiligten, die zukünftig Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG sind 
und zuvor einer Erlaubnis nach § 3 BtMG bedurften, verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand durch den 
Wegfall zuvor betäubungsmittelrechtlich begründeter Pflichten.  
Folgende Pflichten entfallen: Für Erlaubnisinhaber nach § 4 MedCanG entfällt das bisher bei der Teilnahme am 
Betäubungsmittelverkehr mit Medizinalcannabis erforderliche Abgabebelegverfahren nach der BtMBinHV.
Daneben entfällt die bisher für Inhaber einer Erlaubnis zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr mit
Medizinalcannabis vorgesehene Verpflichtung zum Nachweis von Sicherungsmaßnahmen für Medizinalcannabis zum 
Schutz vor unbefugtem Zugriff. § 16 Absatz 3 MedCanG sieht zudem nur noch eine jährliche Meldepflicht vor 
anstatt einer bisher nach § 18 BtMG halbjährlich erforderlichen Meldung. 
Die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand zeigen sich in den folgenden Fallgruppen von
Wirtschaftsbeteiligten. 
Fallgruppe: Anbauende Unternehmen 
Minderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Stunden 
pro Jahr ) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten 
(in Tsd. Euro) 
60 
12- 500 
Rechnerisches
Mittel: 250 
36,00  
-26 bis -1.080 
 
 
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 
-26 bis -1.080 
Rechnerisches Mittel: -540 
Bei etwa 60 Anbauern, die Medizinialcannabis und Cannabis und/oder Nutzhanf zu wissenschaftlichen Zwecken 
anbauen, entfallen die oben genannten zuvor betäubungsmittelrechtlich begründeten Tätigkeiten insoweit
vollständig. 
Der individuelle zeitliche Gesamtaufwand für die auf die oben genannten, wegfallenden Tätigkeiten der
anbauenden Unternehmen ist sehr stark abhängig vom Umfang der jeweiligen Teilnahme eines Anbauers am
Betäubungsmittelverkehr. Er reicht von aufgerundet 1 Stunde pro Monat (Fall: Anbauer von Nutzhanf zu
wissenschaftlichen Zwecken = 12 Arbeitsstunden je Jahr) bis zu 2,5 Stunden je Tag je Anbauer (Fall etwa: Anbau von
Medizinalcannabis; gerundeter Mittelwert zwischen 0,5 bis 4 Arbeitsstunden zugrunde zu legen). Dies ergibt für die 
Anbauer eine Spanne von individuell 12 bis 500 Arbeitsstunden für diese Tätigkeiten je Jahr unter
Zugrundelegung von 200 Arbeitstagen je Jahr. Legt man als Lohnkosten je Stunde für hochqualifizierte Beschäftigte im 
verarbeitenden Gewerbe (36,00 Euro) zugrunde, so ergibt sich für die anbauenden Unternehmen, bei denen der 
bisher betäubungsmittelrechtlich begründete Aufwand vollständig entfällt, abhängig vom Umfang der jeweiligen 
Teilnahme eines Anbauers am Betäubungsmittelverkehr, eine Gesamtersparnis in einer Kostenspanne von etwa 
26 000 bis 1 080 000 Euro je Jahr (60 Anbauer x 12 Stunden x 36 Euro bis 60 Anbauer x 500 Stunden x 36 Euro). 
Für die gewerblichen Anbauer von Medizinalcannabis unter staatlicher Kontrolle ist der höhere Wert einschlägig. 
Für Anbauer von Nutzhanf zu wissenschaftlichen Zwecken ist der untere Wert einschlägig. Eine weiter
differenzierte, nach Sektoren aufgegliederte Ermittlung ist nicht möglich. Im rechnerischen Mittel bei 250 Stunden
Aufwand je Jahr je Anbauer beträgt der Gesamtersparniswert für die 60 Anbauer etwa 540 000 Euro.
Fallgruppe: Verarbeitende Unternehmen 
Minderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Stunden 
pro Jahr) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten 
(in Tsd. Euro) 
11 
60- 500 
Rechnerisches
Mittel: 250 
36,00  
-24 bis -198 
 
 
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 
-24 bis -198 
Rechnerisches Mittel: -87 
Für Unternehmen, die Medizinalcannabis verarbeiten (Herstellung im Sinne von § 3 Absatz 1 BtMG, z. B. bei 
Cannabisarzneimittelherstellern), entfallen die gleichen Tätigkeiten wie bei Cannabis anbauenden Unternehmen. 
Damit reduziert sich der Erfüllungsaufwand für Medizinalcannabis verarbeitende Unternehmen in einer
Kostenspanne von etwa 24 000 Euro bis 198 000 Euro je Jahr. Im rechnerischen Mittel ist bei Zugrundelegung von 250 
Stunden pro Jahr eine Reduzierung des Erfüllungsaufwandes von 87 000 Euro anzunehmen. 
Wie bei Medizinalcannabis anbauenden Unternehmen sind bei elf herstellenden Unternehmen ebenfalls
qualifizierte Beschäftigte bei der Erfüllung der bisher betäubungsmittelrechtlich begründeten Pflichten eingesetzt, deren 
Tätigkeit aufgrund Wegfall zuvor betäubungsmittelrechtlicher Pflichten entfällt. Kostenspanne je nach
individuellem Geschäftsumfang: 11 verarbeitende Unternehmen x 60 Arbeitsstunden x 36 Euro Lohnkosten je Stunde = 
etwa 24 000 Euro je Jahr / 11 verarbeitende Unternehmen x 500 Arbeitsstunden x 36 Euro Lohnkosten pro Stunde 
= etwa 198 000 Euro je Jahr).  
Fallgruppe: Großhändler 
Minderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Stunden 
pro Jahr ) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten 
(in Tsd. Euro) 
160 
60- 800 
Geschätztes Mittel: 
500 
28,50  
-274 bis -3.648 
 
 
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 
-274 bis -3.648 
Geschätztes Mittel: -2.280 
Für mit Medizinalcannabis Handel treibende pharmazeutische Großhändler ergeben sich ebenfalls jährliche
Einsparungen. 
Insgesamt mindert sich der Erfüllungsaufwand für mit Medizinalcannabis Handel treibende pharmazeutische 
Großhändler in einer Kostenspanne von etwa 273 600 Euro bis 3 648 000 Euro je Jahr. Der zeitliche Umfang der 
bisher betäubungsmittelrechtlich begründeten Tätigkeiten pharmazeutischer Großhändler beträgt auch hier, je 
nach Umfang der Geschäftstätigkeit 60 bis 800 Arbeitsstunden je Jahr. 
Bei ca. 160 pharmazeutischen Händlern, die mit Cannabis, Cannabisextrakten, Dronabinol oder Sativex handeln, 
entfällt der bisher betäubungsmittelrechtlich begründete Aufwand im Umgang mit Medizinalcannabis vollständig. 
Unter Zugrundelegung von Lohnkosten im Bereich Verkehr und Lagerei für Beschäftigte mit mittlerem
Qualifikationsniveau (28,50 Euro Lohnkosten je Stunde) ergibt sich in diesem Bereich eine Aufwandsminderung in einer 
Kostenspanne von etwa 274 000 Euro (160 pharmazeutische Großhändler x 60 Arbeitsstunden x 28,50 Euro 
Lohnkosten je Stunde) bis etwa 3 648 000 Euro (160 pharmazeutische Großhändler x 800 Arbeitsstunden x 28,50 
Euro Lohnkosten je Stunde) je Jahr. 
Für die Großhändler ohne eigene Lagerhaltung und ohne Ein-/Ausfuhrtätigkeit ist tendenziell eher der untere Wert 
einschlägig, während für Großhändler mit Volltätigkeit tendenziell der höhere Wert einschlägig ist. Eine weiter 
differenzierte, nach Sektoren aufgegliederte Ermittlung ist nicht möglich. Im geschätzten Mittel bei etwa 500
Stunden Aufwand je Jahr je Großhändler, in individueller Abhängigkeit vom Umfang des jeweiligen
Geschäftsbetriebes, beträgt der Gesamtersparniswert etwa 2 280 0000 Euro. 
Fallgruppe: Arztpraxen 
Minderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Minute ) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten 
(in Tsd. Euro) 
6150 8 33,80  -28  
800.000 2 25,90  -691  
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) -719 
Für Arztpraxen mindert sich der Erfüllungsaufwand in einer Höhe von etwa 719 000 Euro jährlich. Gemäß den 
Angaben des GKV-Spitzenverbandes Bund, Sonderbeilage zur GKV-Arzneimittel-Schnellinformation für 
Deutschland nach § 84 Absatz 5 SGB V, wurden im Jahr 2022 etwa 400 000 Betäubungsmittelrezepte über
cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel und Zubereitungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
abgerechnet. Unter der Annahme, dass eine ähnlich hohe Anzahl an Cannabisprivatverschreibungen erfolgt, würden
jährlich etwa 800 000 Betäubungsmittelrezepte für die Verschreibung von Cannabisarzneimitteln verwendet. 
Für Ärztinnen und Ärzte entfällt die bisherige Pflicht, Cannabis zu medizinischen Zwecken auf einem
Betäubungsmittelrezept zu verschreiben. Gleichwohl besteht die Verschreibungspflicht für Cannabis zu medizinischen 
Zwecken nach § 3 Absatz 2 MedCanG fort, allerdings nur noch entsprechend den Anforderungen nach den §§ 2 
und 4 der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMVV), wie es auch der Fall für andere auf „Normalrezept“ 
– sogenanntes Muster 16 oder Privatrezept“ verschreibungspflichtige Arzneimittel ist. Im Vergleich der beiden 
Verschreibungsarten mindert sich der Erfüllungsaufwand bei Ärztinnen und Ärzten in Folge des Wegfalls der 
Verpflichtung zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln auf einem Betäubungsmittelrezept wie folgt.  
Es reduziert sich der Umfang der Bestellung von Betäubungsmittelrezepten beim BfArM. Bei 800 000
Betäubungsmittelrezepten, die vom BfArM in der Regel in Päckchen von 130 Rezepten an die Ärztinnen und Ärzte 
versandt werden, verringert sich die Zahl der anzufordernden Päckchen um 6 150 je Jahr. Unter Zugrundelegung 
eines Zeitaufwandes für die ärztliche Praxis von etwa acht Minuten pro Anforderung beim BfArM, erwächst 
hieraus ein Zeitaufwand von etwa 49 200 Minuten (etwa 820 Stunden) bei ärztlichen Praxen. Bei einem Lohnsatz 
für Personalkosten in Höhe von 33,80 Euro folgt hieraus eine Kosteneinsparung von etwa 28 000 Euro je Jahr für 
ärztliche Praxen. 
Zudem entfällt der Aufwand für die Pflicht zur Aufbewahrung (Dokumentation) des Teils III eines jeden
ausgestellten Betäubungsmittelrezeptes in der ärztlichen Praxis. Unter Zugrundelegung eines Zeitaufwandes für eine 
ärztliche Praxis von etwa zwei Minuten pro Dokumentationsfall, erwächst hieraus ein Zeitaufwand von etwa 
1 600 000 Minuten (etwa 26 700 Stunden) bei ärztlichen Praxen. Bei einem Lohnsatz für Personalkosten in Höhe 
von 25,90 Euro folgt hieraus eine Kosteneinsparung von etwa 691 000 Euro je Jahr für ärztliche Praxen. 
In welchem Umfang der vorgenannten Minderung ein für ärztliche Praxen erforderlicher Aufwand im Rahmen 
der Verschreibung von Cannabis auf „Normalrezept“ gegenübersteht, kann nicht quantifiziert werden. 
Fallgruppe: Apotheken 
Minderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Minute ) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten 
(in Tsd. Euro) 
800.000 5 33,80  -2.255  
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) -2.255 
Für Apotheken mindert sich der Erfüllungsaufwand in einer Höhe von etwa 2 255 000 Euro jährlich. Auch in 
Apotheken müssen Cannabisrezepte zukünftig nicht mehr im Format eines Betäubungsmittelrezeptes, sondern im 
Format nach den Anforderungen der AMVV und damit mit weniger Aufwand geprüft werden. Hierdurch entfällt
die dreijährige Aufbewahrungspflicht für die bisherigen Betäubungsmittelrezepte. Darüber hinaus entfallen
Sicherungsmaßnahmen für die in der Apotheke gelagerten Cannabisarzneimittel. Das Abgabebelegverfahren muss 
weder bei Erwerben noch bei Retouren genutzt werden, was zu einer weiteren Reduzierung des Personalaufwands 
führt. Hierdurch ergeben sich Reduzierungen des Personalaufwands von etwa fünf Minuten je Rezept (zwei
Minuten beim Abgabebelegverfahren einschließlich Aufbewahrung des Lieferscheins und Gegenzeichnung der 
Empfangsbestätigung, eine Minute bezüglich Aufbewahrung Betäubungsmittelrezepte, eine Minute Aufwand zur 
Prüfung des Betäubungsmittelrezeptes, eine Minute gesonderte Aufbewahrung des Betäubungsmittels im
Betäubungsmitteltresor einschließlich Verbringen dorthin und Holen von dort zur Abgabe). Somit bei etwa 800 000 
Rezepten insgesamt von etwa 4 000 000 Minuten (etwa 66 700 Stunden), was bei Lohnkosten von 33,80 je Stunde 
etwa 2 255 000 Euro Kosteneinsparung je Jahr entspricht. 
Grundsätzlich bleiben die Bürokratiekosten aus Informationspflichten gleich. Aus den Verpflichtungen des § 23 
MedCanG ergeben sich insbesondere für die Länder keine neuen Informationspflichten. Für Cannabis zu
medizinischen Zwecken wurde die bisherige Verpflichtung aus § 28 Absatz 1 Satz 2 BtMG in das MedCanG überführt. 
Verwaltung 
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben des 
KCanG dargestellt. 
Vorgabe: Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau 
und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen sowie Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis 
(§ 11 Absatz 3, §§ 12, 13 und 15 KCanG) 
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Minuten) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten 
(in Tsd. Euro) 
3000 468 43,80  1.025  
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 1.025 
Die zuständigen Behörden haben die Anträge von Anbauvereinigungen auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 
Absatz 1 KCanG zu prüfen und zu bescheiden. Hierzu haben sie die vorgelegten Antragsunterlagen zu sichten, 
ergänzende Informationen bei der Anbauvereinigung einzuholen, gegebenenfalls die Räumlichkeiten und
Anbauflächen der Anbauvereinigung zu besichtigen und Versagungsgründe, insbesondere aufgrund fehlender
Zuverlässigkeit von vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung, zu prüfen. Es wird angenommen, dass für 
die Prüfung von Erlaubnisanträgen ein einmaliger Zeitaufwand von 468 Minuten pro Antrag anfällt.  
Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 43,80 Euro (Lohnkostentabelle im Leitfaden zur Ermittlung des
Erfüllungsaufwands, Seite 69) fällt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 1 025 000 Euro für die Verwaltung von 
Ländern und Kommunen an (3 000 zu prüfende Anträge * 468 Minuten=7,8 Stunden Arbeitsaufwand * 43,80 
Euro Stundenlohn = 1.025.000 Euro). 
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Minuten) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten 
(in Tsd. Euro) 
150 90  43,80  10  
150 468 43,80  51  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 61 
Sofern die Anbauvereinigungen die Voraussetzungen einer Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und 
die Weitergabe von Cannabis nicht länger erfüllen oder gegen bestimmte gesetzliche Vorgaben oder behördliche 
Auflagen verstoßen, können die zuständigen Behörden die Erlaubnis nach § 15 KCanG widerrufen. Ob die
Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind, wird im Rahmen der behördlichen Überwachung durch die
zuständigen Behörden festgestellt. Es wird angenommen, dass jährlich 5 Prozent der Anbauvereinigungen die
Erlaubnis durch Widerruf entzogen wird. Bei 3 000 Anbauvereinigungen sind dies 150 im Jahr (3 000 * 0,05 = 150). 
Es wird angenommen, das für den Widerruf der Erlaubnis ein zeitlicher Aufwand von 90 Minuten pro Fall anfällt.
Dieser setzt sich aus der formellen Prüfung der Rücknahme der Erlaubnis (30 Minuten) und der Erstellung des 
entsprechenden Bescheids an die Anbauvereinigung (60 Minuten) zusammen. Bei durchschnittlichen Lohnkosten 
von 43,80 Euro (Lohnkostentabelle im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands, Seite 69) fällt für die 
Rücknahme der Erlaubnis ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von Ländern und Kommunen von 
zusätzlich 10 000 Euro an (150 Bescheide * 90 Minuten Zeitaufwand * 43,80 Euro = 10.000 Euro).   
Ausgehend von einer gleichbleibenden Anzahl Anbauvereinigungen wird wie oben erläutert angenommen, dass 
150 Anbauvereinigungen jährlich eine Erlaubnis neu beantragen. Hierdurch entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von Ländern und Kommunen von zusätzlich 51 000 Euro (150 Bescheide * 468 Minuten 
Zeitaufwand * 43,80 Euro = 51 000 Euro).   
Vorgabe: Behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen (§ 27 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 KCanG) 
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Minuten) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten 
(in Tsd. Euro) 
3 000 120 43,80  263  
3 000 207 43,80  453  
3 000 90 43,80  197  
3 000 60 43,80  131  
3 000 60 43,80  131  
3 000 80 43,80  175  
3 000 30 43,80  66  
3 000 60 43,80  131  
1 192.000 43,75  140  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1 908 
Es wird angenommen, dass fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes etwa 3 000 Anbauvereinigungen existieren 
werden, welche eine Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis besitzen 
und regelmäßigen behördlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Kommunen und Länder
unterzogen werden müssen.  
Gemäß § 27 Absatz 1 KCanG nimmt die zuständige Behörde regelmäßig (einmal jährlich) Stichproben des in der 
jeweiligen Anbauvereinigung angebauten Cannabis. Dies müssen labortechnisch untersucht werden um
sicherzustellen, dass alle Grenzwerte eingehalten werden und keine zusätzlichen Gesundheitsrisiken von dem
weitergegebenen Cannabis ausgehen. Es wird angenommen, dass pro labortechnischer Untersuchung ca. 120 Minuten 
Arbeitsaufwand anfallen. Dieser Wert ist der Zeitwerttabelle Verwaltung im Leitfaden zur Ermittlung des
Erfüllungsaufwands entnommen. Laut diesem fallen für die Durchführung notwendiger Berechnungen, wie sie eine 
Laborprüfung darstellt, 120 Minuten bei mittlerem Komplexitätsniveau an (Seite 67). Bei durchschnittlichen 
Lohnkosten von 43,80 Euro (Lohnkostentabelle im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands, Seite 69) 
fällt für die jährlich stattfindende Probenentnahme ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von 263 000 
Euro an (3 000 zu entnehmende Proben * 120 Minuten Arbeitsaufwand * 43,80 Euro Stundenlohn = 263 000 
Euro).  
Nach § 27 Absatz 1 KCanG sind die zuständigen Behörden verpflichtet, alle Anbauvereinigungen mindestens 
einmal jährlich einer physischen Kontrolle zu unterziehen. Mit Hilfe dieser Kontrollen soll sichergestellt werden, 
dass die Anbauvereinigungen alle gesetzlichen und behördlichen Anforderungen an den Eigenanbau und die
Weitergabe von Cannabis erfüllen. Hierunter fallen beispielsweise die Begutachtung der vorgenommenen
Sicherheitsvorkehrungen, um Anbau- und Lagerorte vor dem Zugriff Unbefugter sowie Kinder und Jugendlicher zu schützen, 
sowie die Überprüfung, ob das Werbeverbot und die Mengenbegrenzungen in Bezug auf das weitergegebene 
Cannabis und Vermehrungsmaterial eingehalten werden. Es wird angenommen, dass für diese
Überwachungsmaßnahmen pro Anbauvereinigung jährlich 207 Minuten an Arbeitsaufwand für die zuständige Behörde anfallen.
Dieser Wert ist der Zeitwerttabelle Verwaltung im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands entnommen. 
Laut diesem fallen für die Durchführung von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen bei mittlerem
Komplexitätsniveau 207 Minuten Aufwand pro Fall an (Seite 67). Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 43,80 Euro 
(Lohnkostentabelle im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands, Seite 69) fällt für die jährlich
durchzuführenden physischen Kontrollen ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von 453 000 Euro an (3000 zu 
kontrollierende Vereine * 207 Minuten Arbeitssaufwand * 43,80 Euro Stundenlohn = 453 000 Euro). 
Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 KCanG verpflichtet, die Einhaltung der
Vorgaben für den Jugendschutz und die Suchtprävention durch die einzelnen Anbauvereinigungen nach § 23 KCanG 
zu überprüfen. Zu diesem Zweck muss nicht nur überprüft werden, ob die jeweilige Anbauvereinigung die
Schutzstandards formell erfüllt (Ernennung eines Präventionsbeauftragten, Vorliegen eines Gesundheits- und
Jugendschutzkonzepts). Insbesondere ist vielmehr zu prüfen, ob das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept tatsächlich 
umgesetzt wird. Es wird angenommen, dass für die formelle Prüfung dieser Schutzstandards ein zusätzlicher
jährlicher Zeitaufwand von 30 Minuten und für die inhaltliche Prüfung weitere 60 Minuten zusätzlicher jährlicher 
Zeitaufwand pro Anbauvereinigung anfallen. Beide Annahmen basieren auf den Werten der Zeitwerttabelle
Verwaltung im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands (Seite 67). Nach dieser fallen für die formelle
Prüfung auf mittlerem Komplexitätsniveau 30 Minuten pro Fall Zeitaufwand und für die inhaltliche Prüfung auf 
mittlerem Komplexitätsniveau 60 Minuten pro Fall an. Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 43,80 Euro
(Lohnkostentabelle im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands, Seite 69) fällt für die jährlich durchzuführende 
formale (30 Minuten) und inhaltliche (60 Minuten) Überprüfung der Einhaltung des Jugendschutzes sowie der 
Suchtprävention bei insgesamt 3 000 zu überprüfenden Anbauvereinigungen ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand 
von jährlich 197 000 Euro an (3 000 * 90 Minuten Arbeitsaufwand * 43,80 Euro Stundenlohn = 197 000 Euro). 
Die zuständigen Behörden führen neben den regelmäßigen Kontrollen risikobasiert zusätzliche Überprüfungen 
durch (vgl. § 27 Absatz 1 Satz 2 KCanG). Um risikobasiert die Erforderlichkeit zusätzlicher Kontrollen
einschätzen zu können, bedarf es einer Evaluierung der möglichen Gefahrenlage durch die zuständige Behörde. Hierfür 
wird ein zusätzlicher Zeitaufwand von 60 Minuten pro Anbauvereinigung bei der zuständigen Behörde
angenommen. Dieser Wert ist der Zeitwerttabelle Verwaltung im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands
entnommen. Laut dieser fallen für die Durchführung von internen Sitzungen (in denen die Risiken evaluiert werden) 
bei mittlerem Komplexitätsniveau 60 Minuten Aufwand pro Fall an (Seite 67). Bei durchschnittlichen Lohnkosten 
von 43,80 Euro (Lohnkostentabelle im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands (Seite 69) fällt für die 
Evaluierung des Risikos (60 Minuten) bei insgesamt 3 000 zu überprüfenden Anbauvereinigungen ein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand von jährlich 131 000 Euro an (3 000 * 60 Minuten Arbeitsaufwand * 43,80 Euro
Stundenlohn = 131 000 Euro). 
Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Überwachung von Anbauvereinigungen zu prüfen, ob über die
typischen Gefahren des Konsums hinausgehende Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen im Sinne des § 18 
Absatz 1 Satz 2 KCanG. Hierzu hat sie zur Auswertung von gezogenen Proben regelmäßige Sitzungen mit
Sachverständigen durchführen. Hierfür wird ein zusätzlicher Zeitaufwand von 60 Minuten pro Anbauvereinigung und 
Jahr bei der zuständigen Behörde angenommen. Dieser Wert ist der Zeitwerttabelle Verwaltung im Leitfaden zur 
Ermittlung des Erfüllungsaufwands entnommen. Laut dieser fallen für die Durchführung von externen Sitzungen 
mit Sachverständigen bei mittlerem Komplexitätsniveau 60 Minuten Aufwand pro Fall an (Seite 67). Bei
durchschnittlichen Lohnkosten von 43,80 Euro (Lohnkostentabelle im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungs-
aufwands, Seite 69) fällt für die Evaluierung des Risikos (60 Minuten) bei insgesamt 3 000 zu überprüfenden
Anbauvereinigungen ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von jährlich 131 000 Euro an (3 000 * 60 Minuten
Arbeitsaufwand * 43,80 Euro Stundenlohn = 131 000 Euro).  
Wenn die zuständige Behörde nach § 27 Absatz 3 KCanG feststellt, dass eine Anbauvereinigung die für sie
geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben für den gemeinschaftlichen Eigenanbau oder die Weitergabe 
von Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht einhält oder angebautes Cannabis nicht den gesetzlichen
Anforderungen entspricht, so trifft sie die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung der Mängel bzw. Verstöße. Hierzu 
hat die zuständige Behörde ihre Erkenntnisse aufzubereiten, zu validieren und einen Bescheid zu erstellen. Hierfür 
wird ein zusätzlicher Zeitaufwand von 80 Minuten (20 Minuten für das Einholen fehlender Daten auf hohem 
Komplexitätsniveau + 60 Minuten für das Erstellen von Bescheiden auf mittlerem Komplexitätsniveau) pro
Anbauvereinigung bei der Behörde angenommen. Diese Werte sind der Zeitwerttabelle Verwaltung im Leitfaden zur 
Ermittlung des Erfüllungsaufwands entnommen. Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 43,80 Euro
(Lohnkostentabelle im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands, Seite 69) fällt hierfür bei insgesamt 3 000 zu
überprüfenden Anbauvereinigungen ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von jährlich 175 000 Euro an (3 000 * 
80 Minuten Arbeitsaufwand * 43,80 Euro Stundenlohn = 175 000 Euro). 
Bei ihrer behördlichen Überwachung gemäß § 27 KCanG stehen die zuständigen Behörden im Austausch mit den 
Anbauvereinigungen. Es wird angenommen, dass die notwendige Durchführung von Beratung und
Vorgesprächen (30 Minuten pro Fall) und die Beantwortung von Rückfragen (60 Minuten pro Fall) zusätzliche Kosten von 
jährlich 66 000 bzw. 131 000 Euro bei den zuständigen Behörden verursacht. Auch diese Angaben sind dem 
Leitfaden entnommen und weiterhin wurde angenommen, dass bei den zuständigen Behörden Lohnkosten von 
43,80 Euro pro Stunde anfallen.  
Um die Durchführung der oben genannten Aufgaben im Rahmen der behördlichen Überwachung zu ermöglichen, 
bedarf es einer umfassenden Schulung der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen
Behörden. Hierfür wird ein Umfang von jährlich insgesamt 3 200 Stunden in den Behörden von Ländern und
Kommunen angenommen. Bei einem Lohnsatz von 43,75 Euro entstehen einmalige Kosten für die Fortbildung der 
Mitarbeiter von insgesamt 140 000 Euro.  
Vorgabe: Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten (§§ 34 bis 38 KCanG) 
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Minuten) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten 
(in Tsd. Euro) 
-180 000 60 43,80  -7 902  
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) - 7 902 
Mit der gesetzlichen Ermöglichung des straffreien Besitzes von Cannabis im Rahmen der in § 3 KCanG genannten 
Höchstmengen sowie der straffreien Weitergabe in Anbauvereinigungen reduziert sich der Aufwand für die
Strafverfolgung durch die Polizei- und Ordnungsbehörden sowie die Staatsanwaltschaften im Bereich der
cannabisbezogenen Delikte. 
Bei der Schätzung der eingesparten Kosten für die Strafverfolgung ist zu berücksichtigen, dass der Zeitaufwand 
für die einzelnen Delikte eine hohe Varianz aufweist. Die Strafverfolgung konsumnaher Cannabisvergehen nimmt 
in Anbetracht der Tatsache, dass derzeit bei geringen, für den Eigenkonsum bestimmten Mengen an Cannabis in 
der Praxis häufig von einer Strafverfolgung abgesehen wird, weniger Zeit in Anspruch als bei vergleichbaren 
Delikten. Hinzu kommt, dass der Besitz größerer Mengen Cannabis sowie der Handel, das Inverkehrbringen und 
jeglicher sonstige, nicht ausdrücklich in § 2 Absatz 3 KCanG genannte Umgang mit Cannabis weiterhin
strafbewehrt bleiben. Zudem sind die Jugend- und Gesundheitsschutzvorgaben, insbesondere die Abstandsgebote beim 
öffentlichen Konsum (vgl. § 5 Absatz 2 KCanG) polizeilich und strafrechtlich durchzusetzen.  
Eine Entlastung dürfte demnach vor allem beim Verfassen von Strafanzeigen entstehen. Es wird der (mittlere) 
Zeitaufwand für die Erfassung von Daten aus der Zeitwerttabelle der Verwaltung in Höhe von 60 Minuten pro 
Fall angenommen. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist für 2021 bundesweit rund 180 000 konsumnahe
Cannabisdelikte aus. Unter der Prämisse, dass konsumnahe Delikte künftig nicht mehr strafverfolgt werden, diese 
Fallzahl jährlich konstant bleibt und bei angenommenen Lohnkosten von 43,90 Euro (gehobener Dienst,
Verwaltung) wird eine Änderung des Erfüllungsaufwands der Länder um -7 902 000 Euro geschätzt. 
Da davon ausgegangen wird, dass konsumnahe Delikte bereits nach dem geltenden Recht in der Regel keine 
Haftstrafe nach sich ziehen, wird angenommen, dass sich der Erfüllungsaufwand für den Justizvollzug nicht
verändert. Die Strafvorschriften bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung (§§ 41 bis 44) in 
Bezug auf Konsumcannabis haben keine Auswirkungen auf die Gerichts- oder Justizvollzugskosten, da die
Regelungen der bereits geltenden Rechtslage nach dem Betäubungsmittelgesetz entsprechen. 
Aufgrund der Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 42 KCanG entsteht für das BfJ einmalig 
personeller Mehraufwand. Für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands wurden folgende Grundannahmen
getroffen: 
Es wird davon ausgegangen, dass für bis zu 328 000 Personen einschlägige Verurteilungen im
Bundeszentralregister eingetragen sind. Hierbei handelt es um einen Schätzwert, da im Bundeszentralregister lediglich die der
Verurteilung zugrundeliegende Norm (hier: § 29 BtMG) eingetragen ist. Eine Differenzierung nach
Tathandlungen oder den betroffenen Betäubungsmitteln ist daher nicht möglich. Aktuell sind im Bundeszentralregister rund 
1 048 000 Verurteilungen nach § 29 BtMG eingetragen. Dieser Wert wurde reduziert um Verurteilungen, für die 
davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Tilgung nach § 42 KCanG nicht vorliegen, weil zu der 
Verurteilung die Tatbezeichnung „Handeltreiben“ vermerkt worden ist oder die Verurteilung in Tateinheit mit 
einer nicht entkriminalisierten Straftat steht. Diese Bereinigung ergab eine Zahl von rund 761 000 Verurteilungen 
bzw. 520 000 Personen. Ausgehend davon, dass es sich – entsprechend der polizeilichen Kriminalstatistik – bei 
rund 63 Prozent aller Rauschgiftdelikte um Cannabisdelikte handelt, ergibt sich eine Gesamtzahl von rund 
328 000 Personen, für die mit Tilgungsmitteilungen durch die Staatsanwaltschaften zu rechnen ist. 
Zudem wird davon ausgegangen, dass das BfJ rund 50 000 zusätzliche Anfragen zur Tilgung von Eintragungen 
mit Cannabisbezug beantworten muss. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen Schätzwert. Eine Herleitung 
aus vorhandenen Statistiken ist hier nicht zielführend, da es sich bei der Entkriminalisierung um ein neues
rechtspolitisches Phänomen handelt, für das es kaum Erfahrungswerte gibt. Gegen ein hohes Aufkommen von
allgemeinen Anfragen spricht, dass aufgrund der hohen medialen Präsenz des Themas davon auszugehen ist, dass viele 
Betroffene nach Inkrafttreten des Gesetzes direkt und ohne vorherige Nachfragen einen Antrag auf Entfernung 
der Eintragungen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen werden. Es ist aber davon auszugehen, dass es 
einen gewissen Prozentsatz an Personen geben wird, die vorab klären möchten, ob ein solcher Antrag in ihrem 
Fall Aussicht auf Erfolg hätte. Mit Blick auf die im Gesetz geregelten Zuständigkeiten erscheint die Annahme 
realistisch, dass sich auch ein Großteil dieser Personen direkt an die Staatsanwaltschaften wenden wird. Es wird 
aber auch bestimmte Fallkonstellationen geben, in denen sich die Betroffenen direkt an das BfJ wenden (zum 
Beispiel Nachfragen zum aktuellen Registerstand oder Personen, die sich in Unkenntnis des eigentlichen
Verfahrens statt an die Staatsanwaltschaft an das BfJ wenden). Bezogen auf die Gesamtzahl der Betroffenen ist hier 
jedoch mit Blick auf die oben getroffenen Annahmen mit einem eher geringen Prozentsatz zu rechnen. Es wird 
daher geschätzt, dass maximal 15 Prozent der Betroffenen allgemeine Anfragen an das BfJ stellen werden. Melden 
sich 15 Prozent der rund 328 000 betroffenen Personen beim BfJ, ergibt sich eine Zahl von rund 50 000 Anfragen. 
Unter Berücksichtigung dieser Grundannahmen ergibt sich für das BfJ ein einmaliger personeller Mehraufwand 
von rund 1 554 000 Euro. Dies entspricht rund 15,5 Arbeitskräften des gehobenen Dienstes und rund 6,2
Arbeitskräften des mittleren Dienstes. Dieser Mehraufwand entsteht voraussichtlich ausschließlich im Referat IV 3
(zuständig unter anderem für die Registerverwaltung von Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister). Für 
den gehobenen Dienst entsteht dieser Mehraufwand vorrangig bei der Bearbeitung der bis zu 328 000
Tilgungsmitteilungen der Staatsanwaltschaften im Register sowie bei der inhaltlichen Prüfung der rund 50 000
zusätzlichen Anfragen. Für den mittleren Dienst entsteht der Mehraufwand im Bereich der unterstützenden
Geschäftsstellentätigkeit. 
In der folgenden Übersicht wird der Personalaufwand für das BfJ zusammenfassend dargestellt: 
Personalaufwand für das BfJ  
Laufbahn 
 
Zeitaufwand in Min. Zeitaufwand in Std.  
(gerundet) 
Lohnkosten 
pro Std. 
Personalaufwand in €  
(gerundet) 
gD 1 573 047 26 218 46,50 € 1 219 137 
mD 593 578 9 893 33,80 € 334 383 
Erfüllungsaufwand gesamt (in €) 1 553 520 
Vorgabe: Frühintervention (§ 7 KCanG) 
Für die in § 7 KCanG vorgesehenen Maßnahmen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Nach noch
geltender Rechtslage werden Polizeibehörden im Rahmen der Strafverfolgung tätig und haben Meldepflichten
gegenüber den Personensorgeberechtigten und Staatsanwaltschaften (betrifft die Absätze 1 und 2 der Regelung). 
Bereits heute gehört das Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten und
Frühinterventionsprogrammen zu den Aufgaben der Jugendämter im Rahmen der Wahrnehmung des Schutzauftrags bei
Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII (betrifft Absatz 3 der Regelung).
Vorgabe: Verwaltungsverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 
(BtMG/MedCanG) 
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Minute ) 
Lohnsatz pro Stunde 
(in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten (in Euro) Sachkosten (in Euro) 
40 0,5 Stunde 33,80  -700  
20 22 Minuten 33,80  -300  
110 10 Stunden 33,80  -37.200  
80 7,5 Stunden 33,80  -20.300  
11 
5 Stunden 
0,5 Stunden 
46,50 
70,50 
 
-2.600 
-400 
 
6150 5 Minuten 
33,80 
46,50 
11 -20.000 -68.000 
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) -150.000 
Für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mindert sich zunächst der
Erfüllungsaufwand in Bezug auf Aufwände, die sich bisher aus betäubungsmittelrechtlichen Verfahrensvorgaben ergeben, in 
einer Höhe von rund 150 000 Euro jährlich. Dieser Minderung steht jedoch ein sich aus dem MedCanG
ergebender, derzeit nicht hinreichend quantifizierbarer neuer Erfüllungsaufwand gegenüber, der in der Höhe etwa den 
Kosten des reduzierten Erfüllungsaufwandes entsprechen könnte. 
Infolge der Überführung von Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken heraus 
aus dem Anwendungsbereich des BtMG in den des MedCanG entfällt das Abgabebelegverfahren nach BtM-
BinHV sowie – ausgenommen die Anbauer von Cannabis und Nutzhanf –, die Pflicht zur Erstattung einer
Halbjahresmeldung nach § 18 BtMG zugunsten einer nur noch jährlichen Meldung. Der diesbezügliche Aufwand des 
BfArM mindert sich um rund 61 500 Euro je Jahr. 
Die Prüfung der Abgabebelege erfolgte bisher im Rahmen der Prüfung der Halbjahresmeldungen. Mit der
Umstufung von Cannabis heraus aus dem BtMG entfallen die Hälfte der Meldungen, da zukünftig nur noch eine 
jährliche Meldung erforderlich ist. Hiervon ausgenommen sind die Anbauer von Cannabis und Nutzhanf, die 
bereits zuvor nur einer jährlichen Meldeverpflichtung unterlagen. In Fällen, in denen die Meldeverpflichteten zu 
mehreren Betäubungsmitteln der Meldepflicht unterliegen, reduziert sich der Aufwand nur anteilig in Bezug auf 
Cannabis. Vor diesem Hintergrund entfallen aus dem Bereich des Anbaus von Betäubungsmitteln etwa 40
Meldungen der Anbauer je Jahr. Bei 20 weiteren Meldungen von Anbauern mehrerer Betäubungsmittel wird sich der 
Prüfaufwand um etwa 25 Prozent reduzieren. 
Auf die Prüfung einer solchen Meldung entfällt durchschnittlich beim BfArM eine Arbeitszeit von einer halben 
Stunde für den Mittleren Dienst (MD). Insgesamt reduziert sich der Erfüllungsaufwand des BfArM aufgrund 
wegfallender bisher betäubungsmittelrechtlich begründeter Tätigkeiten im Bereich des Anbaus um etwa 27
Arbeitsstunden (40 Meldungen x 0,5 Stunden + 20 Meldungen x 0,75 x 0,5 Stunden) je Jahr. 
Im Bereich des Handels sind etwa 110 Halbjahresmeldungen je Jahr von den rechtlichen Änderungen betroffen 
(Reduzierung von halbjährlicher auf Jahresmeldung). Bezüglich weiterer etwa 40 Erlaubnisinhaber, die auch
weitere Betäubungsmittel in ihrem Portfolio haben, reduziert sich der Prüfaufwand des BfArM zu ihren insgesamt 80 
Halbjahresmeldungen pro Jahr um etwa 25 Prozent. Auf die Prüfung einer solchen Händlermeldung entfällt beim 
BfArM durchschnittlich eine Arbeitszeit von zehn Stunden für den MD. Danach reduziert sich der
Erfüllungsaufwand des BfArM in diesem Bereich um schätzungsweise 1.700 Arbeitsstunden (110 Halbjahresmeldungen x 10 
Stunden + 80 Halbjahresmeldungen x 0,75 x 10 Stunden) je Jahr. 
Bei der Prüfung der Meldungen elf herstellender Unternehmen reduziert sich der Aufwand des BfArM um fünf 
Stunden im Bereich des Gehobenen Dienstes (GD) und um eine halbe Stunde im Bereich des Höheren Dienstes 
(HD). Gesamt ergibt sich hier eine Einsparung von ca. 55 Arbeitsstunden für den GD und etwa sechs Stunden für 
den HD je Jahr.
Insgesamt ergibt sich durch den Wegfall des Abgabebelegverfahrens und den Wechsel von einer halbjährlichen 
zu einer jährlichen Meldung für Cannabis als Medizin eine Minderung des Erfüllungsaufwandes beim BfArM 
von etwa 1 730 Arbeitsstunden für den Mittleren Dienst, 55 Arbeitsstunden für den GD und sechs Arbeitsstunden 
für den HD. Unter Zugrundelegung der Lohnkosten pro Stunde für die Bundesverwaltung (70,50 Euro Lohnkosten 
HD je Stunde / 46,50 Euro Lohnkosten GD je Stunde / 33,80 Euro Lohnkosten MD je Stunde) ergibt sich damit 
beim BfArM eine Ersparnis von etwa 61.500 Euro (sechs Stunden x 70,50 Euro Lohnkosten HD je Stunde + 55 
Stunden x 46,50 Euro Lohnkosten GD je Stunde + 1 730 x 33,80 Euro Lohnkosten MD je Stunde) je Jahr für den 
Bereich der Prüfung der Abgabebelege und der Meldungen. 
Auch für den Bereich der Bestellung und Lieferung von Betäubungsmittelrezepten von/an Ärztinnen und Ärzte 
beim/durch das BfArM vermindert sich der Aufwand des BfArM durch die Umstufung von Cannabis zu
medizinischen Zwecken heraus aus dem Anwendungsbereich des BtMG in den des MedCanG um rund 88 000 Euro je 
Jahr. 
Derzeit werden von der Bundesopiumstelle des BfArM in Bezug auf die nach dem Betäubungsmittelrecht
verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel jährlich nahezu 16 Millionen Betäubungsmittelrezepte an Ärztinnen und 
Ärzte in Deutschland geliefert. Laut Arzneimittel Schnellinformation des GKV Spitzenverbandes wurden in 2022 
annähernd 400 000 Betäubungsmittelrezepte zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln zulasten der GKV 
verwendet. Selbst bei der Annahme, dass eine ähnlich hohe Anzahl an Privatverschreibungen für Cannabis erfolgt, 
würden lediglich fünf Prozent (800 000) der 16 Millionen Betäubungsmittelrezepte für die Verschreibung von 
Cannabisarzneimitteln verwendet. Bei der Versendung der Betäubungsmittelrezepte durch das BfArM an die
anfordernden Ärztinnen und Ärzte enthält ein Rezeptpäckchen durchschnittlich 130 Rezepte, so dass pro Jahr etwa 
6 150 Päckchen weniger vom BfArM versendet werden müssten. Die Fertigung der Päckchen und die Prüfung 
der Bestellungen erfolgt sowohl durch den MD als auch durch den GD des BfArM jeweils mit etwa hälftigem 
Anteil. Die Prüfung der Bestellung und die Fertigung des Versands erfordern je Bestellung etwa fünf Minuten 
Arbeitsaufwand beim BfArM, so dass insgesamt je Jahr jeweils 250 Stunden für den MD und den GD eingespart 
werden. Unter Zugrundelegung der Lohnkosten pro Stunde für die Bundesverwaltung (33,80 Euro Lohnkosten 
MD je Stunde / 46,50 Euro Lohnkosten GD je Stunde) ergibt sich damit eine Ersparnis beim BfArM von etwa 
20 000 Euro (250 Stunden x 33,80 Euro Lohnkosten MD je Stunde + 250 Stunden x 46,50 Euro Lohnkosten GD 
je Stunde) je Jahr für den Bereich der Bestellung und Lieferung von Betäubungsmittelrezepten. Hinzu kommt die 
Einsparung von Portokosten beim BfArM (vier Euro/Päckchen) und Materialkosten (BtM-Rezepte: 46 Euro/1 000 
Rezepte + Kartonagen 40ct/Päckchen) in Höhe von 6.150 x 11 Euro = etwa 68 000 Euro. 
Der Minderung in Höhe von etwa 150 000 Euro steht beim BfArM neuer Aufwand aufgrund des MedCanG
entgegen, der nicht hinreichend quantifiziert werden kann. Dieser kann gegebenenfalls in einer Übergangszeit der 
ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes das Maß der Einsparungen erreichen. Der neue Aufwand folgt 
daraus, dass das MedCanG manche zu medizinischem Cannabis bisher betäubungsmittelrechtlich vorgesehene 
Aufgaben des BfArM im Bereich der Erlaubnis- und Genehmigungserteilung für den Verkehr mit medizinischem 
Cannabis fortführt. Die bestehenden Erlaubnisse müssen ebenso wie die Frage einer Neuerteilung von
Erlaubnissen nach dem MedCanG vom BfArM auf Anpassungen an die Vorgaben des MedCanG geprüft werden. Damit 
einher geht die Identifizierung und Beratung desjenigen Kreises von Wirtschaftsbeteiligten, deren Erlaubnisse 
bisher nach dem Betäubungsmittelrecht geführt wurden. Zudem bedarf es der Neukonzeption und -einführung 
von Antragsunterlagen nach Maßgabe des MedCanG. Für die Übergangszeit wird wahrscheinlich ein erhöhter 
Umstellungsaufwand mit jährlichen Kosten etwa zwischen 150 000 Euro und 200 000 Euro entstehen, was einem 
jährlichen Mittelwert von etwa 175 000 Euro entspricht. Nach der Übergangszeit wird der regelmäßige Aufwand 
wahrscheinlich bei 125 000 Euro bis 175 000 Euro jährlich liegen, was einem Mittelwert von etwa 150 000 Euro 
entspricht. Hierfür wird es maßgeblich auf die nicht prognostizierbare Entwicklung der Fallzahlen und den dafür 
erforderlichen Bearbeitungsaufwand im Bereich der nach dem MedCanG neuen Verfahren ankommen. 
5. Weitere Kosten 
Durch die straffreie Ermöglichung des privaten und gemeinschaftlichen Eigenanbaus sowie des Besitzes von
Cannabis bis zu den im Konsumcannabisgesetz genannten Höchstmengen ist eine stark verringerte Anzahl der
gerichtlichen Strafverfahren wegen cannabisbezogener Delikte zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass es
künftig deutlich weniger Strafgerichtsverfahren aufgrund von Handlungen geben wird, die den Anbau und den Besitz 
von Cannabis zum Zwecke des Eigenkonsums betreffen.
In 2021 wurden insgesamt 181 040 konsumnahe Cannabisdelikte begangen (vgl. Bundeskriminalamt,
Rauschgiftkriminalität, Bundeslagebild 2021, Seite 23). Unter der Annahme, dass jedes dieser Delikte Gerichtskosten 
von jeweils 1 659 Euro verursacht hat (vgl. Düsseldorfer Institut für Wettbewerbsökonomie (DICE), Prof. Dr. 
Justus Haucap und Leon Knoke, Fiskalische Auswirkungen einer Cannabislegalisierung in Deutschland: Ein
Update, Dezember 2021, Seite 51), entstanden Gerichtskosten für konsumnahe Cannabisdelikte von insgesamt rund 
300 Millionen Euro. Unter Berücksichtigung künftiger Verstöße gegen Beschränkungen des öffentlichen
Konsums sowie gegen Höchstbesitzmengen ist davon auszugehen, dass sich die bundesweite Zahl der
Gerichtsverfahren wegen konsumnaher Cannabisdelikte um mindestens drei Viertel verringern wird. Auf der Grundlage
dieser Annahmen werden bei den Gerichten künftig jährlich 225 Millionen Euro eingespart.    
6. Weitere Gesetzesfolgen 
Keine. 
IV. Befristung; Evaluierung 
Inwiefern die intendierten Ziele des Gesetzentwurfes erreicht werden, wird nach vier Jahren durch eine Evaluation 
überprüft, vgl. § 43 KCanG. Ziele des Gesetzes sind es, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz sowie zu einem 
verbesserten Kinder- und Jugendschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken 
sowie den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen. Inwieweit diese Ziele erreicht werden und wie sich das 
Gesetz auf weitere gesellschaftliche Bereiche auswirkt, soll durch eine unabhängige wissenschaftliche Evaluation 
ermittelt werden. 
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die für die Zulässigkeit des Führens von Kraftfahrzeugen 
auf öffentlichen Straßen maßgeblichen Grenzwerte für Tetrahydrocannabinol (THC) im Rahmen des § 24a des 
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auf wissenschaftlicher Grundlage untersuchen und ermitteln. Hierzu wird eine 
interdisziplinäre Arbeitsgruppe bestehend aus Experten der Bereiche Medizin, Recht und Verkehr unter
Federführung des BMDV mit dem Ziel einer ergebnisoffenen Untersuchung und Ermittlung eines ggf. gesetzlich
festzulegenden THC-Grenzwertes im Rahmen des § 24a Absatz 2 StVG eingerichtet. Ergebnisse der Arbeitsgruppe 
sollen im Frühjahr 2024 vorliegen. 
B. Besonderer Teil 
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis)  
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften) 
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen) 
In § 1 werden die für das Gesetz wesentlichen und wiederkehrenden Begriffe definiert, die in den nachfolgenden 
Paragraphen verwendet werden. 
Zu Nummer 1 
Cannabinoide sind die Inhaltsstoffe, die in der Cannabispflanze vorkommen. 
Zu Nummer 2 
Tetrahydrocannabinol bezeichnet die natürliche Wirkstoffgruppe des Cannabinoids Tetrahydrocannabinol, die in 
der Cannabispflanze enthalten ist, und deren natürliche vorkommende Isomere wie (-)-trans-Δ9-
Tetrahydrocannabinol (Dronabinol) sowie stereochemische Varianten.  
Zu Nummer 3 
Cannabidiol bezeichnet die natürliche Wirkstoffgruppe des Cannabinoids Cannabidiol, die in der Cannabispflanze 
enthalten ist.
Zu Nummer 4 
Marihuana bezeichnet die getrockneten, harzhaltigen Blüten und die blütennahen, kleinen Blätter der weiblichen 
Cannabispflanze. 
Zu Nummer 5 
Haschisch bezeichnet das abgesonderte Harz der Pflanze, das die weiblichen Cannabispflanzen zur Blütezeit vor 
allem in den Drüsenköpfchen der Blütenstände produzieren. 
Zu Nummer 6 
Stecklinge besitzen keine Blüten- oder Fruchtstände und einen THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent, so dass 
der Konsum ihrer Bestandteile keine psychoaktiv berauschende Wirkung entfaltet. Unter Stecklinge fallen sowohl 
Jungpflanzen als auch Sprossteile (Klone), sie werden mit dem Einpflanzen zum Setzling. 
Zu Nummer 7 
Vermehrungsmaterial umfasst Samen und Stecklinge, die zur Anzucht (Vermehrung) von erntefähigen weiblichen 
Pflanzen verwendet werden können. Es besitzt keinen THC-Gehalt. 
Zu Nummer 8 
Die Definition von Cannabis orientiert sich an den jetzigen Regelungen in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes 
(BtMG). Unter Cannabis fallen die Cannabispflanze, sonstige Pflanzenteile, Marihuana und Haschisch.
Außerdem zählen die pflanzlichen Wirkstoffe der Cannabispflanze, d. h. insbesondere Cannabinoide wie Delta-9-
Tetrahydrocannabinol zum Begriff Cannabis mit Ausnahme von Cannabidiol, das keine psychoaktiv berauschende 
Wirkung hat. Um Strafbarkeitslücken zu vermeiden, können Zubereitungen nach Nummer 10 ebenfalls unter den 
Begriff Cannabis subsumiert werden. 
In Abgrenzung zu Cannabis zu medizinischen Zwecken, wird Cannabis nach dem KCanG zu Konsumzwecken 
angebaut und weitergegeben. Nutzhanf, der einen THC-Gehalt von 0,3 Prozent nicht übersteigt und damit keine 
psychoaktiv berauschende Wirkung hat, fällt nicht unter den Begriff Cannabis nach dem KCanG. Auch der Fall 
bei der Rübenzüchtung gepflanzte Schutzstreifen, der vor der Blüte vernichtet wird, ist von der Definition von 
Cannabis ausgenommen, da er sich lediglich zu industriellen bzw. gärtnerischen, jedoch nicht zu Rauschzwecken 
eignet. 
Wurde die angebaute Cannabispflanze noch nicht geerntet, insbesondere wenn es sich um einen Setzling oder 
eine ungeerntete Jungpflanze handelt, und beträgt der jeweilige THC-Gehalt nicht mehr als 0,3 Prozent, so gilt 
die ungeerntete Cannabispflanze gleichwohl als Cannabis im Sinne dieses Gesetzes. 
Zu Nummer 9 
Bei Nutzhanf handelt es sich um Cannabissorten, die aus EU-zertifiziertem Saatgut stammen oder keinen höheren 
THC-Gehalt als 0,3 Prozent aufweisen und deren Verkehr bzw. Umgang ausschließlich gewerblichen oder
wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Die näheren
Voraussetzungen der EU-Zertifizierung sind unter Buchstabe a Buchstabe aa aufgeführt. Um einen Anbau von Nutzhanf 
handelt es sich, wenn die gesonderten Bestimmungen des Buchstaben b erfüllt sind.  
Die Begriffsbestimmungen unter § 1 Nummer 9 Buchstaben a und b entsprechen den bisherigen
Ausnahmeregelungen b und d zur Position „Cannabis“ in Anlage I des BtMG. An der rechtlichen Einstufung von Nutzhanf 
ergeben sich durch die Verabschiedung des KCanG keine Änderungen, sondern es werden die bisherigen
Regelungen zu Nutzhanf aus dem BtMG in das KCanG übertragen (vgl. auch Kapitel 5).  
Wenn es sich um den Umgang mit Cannabis handelt, das die Voraussetzungen von Nutzhanf im Sinne von
Nummer 9 nicht erfüllt, wohl aber die Begriffsbestimmung von Cannabis nach Nummer 8, findet folglich das im 
KCanG verankerte Regelungsregime zu Cannabis Anwendung.  
Zu Nummer 10 
Die Definition von Zubereitung orientiert sich an der Definition aus § 2 Absatz 1 Nummer 2 BtMG.
Zu Nummer 11 
Eigenanbau wird definiert als nichtgewerbliche Form des Anbaus zum Zwecke des Eigenkonsums von Cannabis. 
Die Definition von privatem Eigenanbau in Nummer 12 sowie die Regelungen in Kapitel 4 zum
gemeinschaftlichen Eigenanbau beziehen sich auf diese Legaldefinition. 
Zu Nummer 12 
Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten Wohnung. Der Begriff der
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich 
Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen o.ä. Der Wohnungsinhaber muss nicht der Eigentümer 
sein.  
Der private Eigenanbau ist nur zum Eigenkonsum erlaubt und darf nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.  
Zu Nummer 13 
Die Legaldefinition der Anbauvereinigung schreibt ihre Ausgestaltung als nicht wirtschaftlicher, im
Vereinsregister eingetragener Idealverein im Sinne von § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder als eingetragene 
Genossenschaft zu nichtgewerblichen Zwecken vor. Andere Rechtsformen, insbesondere Gesellschaften, nicht 
rechtsfähige Vereine oder im Ausland ansässige Vereinigungen, können keine Anbauvereinigungen im Sinne 
dieses Gesetzes bilden.  
Die konstitutiven Voraussetzungen für die Gründung sowie die Rechtsfähigkeit der Anbauvereinigung als Verein 
bestimmen sich nach dem geltenden Vereinsrecht der §§ 21 ff. BGB bzw. dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 
und werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Insbesondere hat das zuständige Registergericht keine 
über das geltende Vereins- oder Genossenschaftsrecht hinausgehenden Voraussetzungen für die Eintragung einer 
Anbauvereinigung im Vereins- oder Genossenschaftsregister zu prüfen. 
Anbauvereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist ein nicht wirtschaftlicher Verein oder eine Genossenschaft indes 
nur, wenn der satzungsgemäße Zweck ausschließlich der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Anbau und die
Weitergabe des gemeinschaftlich angebauten Cannabis zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder sowie die Weitergabe 
von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstandenem Vermehrungsmaterial ist. Der satzungsgemäße Zweck 
einer Anbauvereinigung muss beinhalten, dass nur beim gemeinschaftlichen Eigenanbau durch die
Anbauvereinigung selbst entstandenes Vermehrungsmaterial an Mitglieder der Anbauvereinigung, an volljährige Nicht-
Mitglieder oder an andere Anbauvereinigungen weitergegeben wird.  
Auf sämtliche, nicht in diesem Gesetz ausdrücklich geregelte Fragen im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen 
findet das geltende Vereinsrecht bzw. Genossenschaftsrecht Anwendung, insbesondere in Bezug auf die
Voraussetzungen für den Bestand und die Rechtspersönlichkeit der Anbauvereinigung sowie auf die Haftung von
Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen. Sind solche Personen unentgeltlich für die 
Anbauvereinigung tätig oder erhalten eine Vergütung von höchstens 840 Euro jährlich, so haften sie gemäß § 31a 
Absatz 1 Satz 1 BGB der Anbauvereinigung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden 
nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt gemäß § 31a Absatz 1 Satz 2 BGB auch für 
die Haftung von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen gegenüber den
Mitgliedern der Anbauvereinigung. Bei Genossenschaften ist in § 34 Absatz 2 Satz 3 GenG geregelt, dass, wenn ein 
Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen
Gunsten berücksichtigt werden muss. 
Zu Nummer 14 
Der Begriff der Werbung wird umfassend definiert und umfasst sowohl Werbung im Hörfunk in gedruckter als 
auch digitaler Form. Werbung im Internet und in Sozialen Medien, auch durch Influencerinnen und Influencer 
wird erfasst, sofern davon ausgegangen werden kann, dass Adressatinnen und Adressaten die Darstellung als 
Werbung für Cannabis wahrnehmen. 
Zu Nummer 15 
Der Begriff des Sponsorings wird weit gefasst und umfasst jegliche Form der Förderung, außerhalb der
Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung, insbesondere im Zusammenhang mit einem medienwirksamen Ereignis, mit
der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis zu steigern oder 
Konsumanreize zu schaffen.  
Zu Nummer 16 
Die Definition „Wohnsitz“ entspricht der Definition in § 30 Absatz 3 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 
(SGB I) und § 8 der Abgabenordnung (AO). 
Zu Nummer 17 
Die Definition „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist angelehnt an die Definition in § 9 AO und § 30 Absatz 3 Satz 2 
SGB I. Zur Verhinderung von Drogentourismus wird ein zeitlich zusammenhängender Zusammenhang von sechs 
Monaten festgelegt. 
Zu Nummer 18 
Die Definition „Kinder“ orientiert sich an der Definition in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII). 
Zu Nummer 19 
Die Definition „Jugendliche“ entspricht der Definition in § 7 Absatz 1 Nummer 2 SGB VIII. 
Zu Nummer 20 
Die Altersgrenzen für „Heranwachsende“ sind angelehnt an § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). 
Zu Nummer 21 
Die Definition von Gewächshäusern umfasst neben ortsfesten Anbaustandorten für Kulturpflanzen mit
lichtdurchlässiger Außenhülle auch in Innenräumen aufstellbare sogenannte Grow-Boxen zur Aufzucht von Pflanzen unter 
künstlichem Licht. 
Zu Nummer 22 
Befriedet ist ein Besitztum im Sinne der Definition insbesondere dann, wenn es durch eine Umzäunung,
mechanische oder elektronische Schließvorrichtungen gegen ein Betreten durch unbefugte Personen gesichert ist. Die 
Sicherung muss eindeutig für Dritte erkennbar sein. 
Zu Nummer 23 
Der Präventionsbeauftragte ist eine für den Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen beauftragte 
Person, die von jeder Anbauvereinigung ernannt wird und der als zentrale Ansprechperson für die Mitglieder 
entsprechend der Vorgaben in § 23 Absatz 4 zur Verfügung steht. 
Zu Nummer 24 
Die Definition „Angehöriger“ entspricht der Definition in § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches 
(StGB). 
Zu § 2 (Umgang mit Cannabis) 
§ 2 regelt, welche Handlungen im Umgang mit Cannabis künftig verboten und welche künftig zulässig und
straffrei sind. Absatz 1 sieht ein allgemeines Verbot für den Umgang mit Cannabis vor, Absatz 3 nimmt im Anschluss 
bestimmte, ausdrücklich im vorliegenden Gesetz erlaubte Handlungen vom Verbot aus. Die Regelung spiegelt 
die geänderte Risikobewertung von Cannabis wider. Gleichzeitig legt sie fest, dass nicht jede Tätigkeit in Bezug 
auf Cannabis erlaubt ist. Insbesondere der gewerbliche Umgang mit Cannabis sowie die Verschaffung des
Zugriffs auf Cannabis für Kinder und Jugendliche bleiben weiterhin verboten und strafbewehrt. 
Die Herstellung und das Inverkehrbringen von synthethischen Cannabinoiden bleibt weiterhin verboten nach dem 
Betäubungsmittelgesetz.
Zu Absatz 1 
Gemäß Absatz 1 sind alle dort abschließend genannten Umgangsformen mit Cannabis verwaltungsrechtlich
verboten. Bestimmte Handlungen werden in den Straf- und Bußgeldvorschriften zusätzlich straf- bzw.
bußgeldbewehrt. Die Liste der verbotenen Handlungen in Absatz 1 orientiert sich an den gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 
Betäubungsmittelgesetz einer Erlaubnispflicht unterworfenen Tätigkeiten. Zu den verbotenen Tätigkeiten zählt 
nicht der Eigenkonsum von Cannabis, da dieser gemäß den völkerrechtlichen Rahmenbedingungen weder einem 
Verbot unterliegt, noch durch die Vertragsstaaten mit Strafe zu bewehren ist. 
Zu Nummer 1 
Das Verbot des Besitzes von Cannabis gemäß Nummer 1 umfasst den Besitz im privaten Bereich sowie das
Mitführen im öffentlichen Raum. 
Zu Nummer 2 
Nummer 2 verbietet den Anbau von Cannabis. Die Auslegung des Begriffs „Anbau“ im Rahmen des BtMG (vgl. 
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG) soll auch im KCanG gelten. 
Zu Nummer 3 
Nummer 3 verbietet das Herstellen von Cannabis. Die Auslegung des Begriffs „Herstellen“ im Rahmen des BtMG 
(vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG) soll auch im KCanG gelten. 
Zu Nummer 4 
Handeltreiben nach Nummer 4 ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn diese sich nur 
als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt. Form und Häufigkeit, in der Handel getrieben 
werden, sowie der Zweck der Geschäftstätigkeit bleiben außer Betracht. Die Definition entspricht der
Begriffsbestimmung in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG. Die hierzu ergangene
Rechtsprechung ist weiterhin zu berücksichtigen. Handeltreiben umfasst im Gegensatz zu den Tatbeständen des
Erwerbens und Veräußerns von Cannabis (Nummern 4 und 8) die dem Erwerb oder der Veräußerung vor- oder
nachgelagerten Tätigkeiten wie Transport, Lagerhaltung, Kommission oder Maklerdienste. 
Zu Nummer 5 
Nummer 5 verbietet den Im- und Export sowie die Durchfuhr von Cannabis in den, aus dem bzw. durch den 
Geltungsbereich des KCanG. 
Zu Nummer 6 
Nummer 6 verbietet die Ab- und Weitergabe von Cannabis. Abgabe betrifft die Besitzverschaffung für Dritte 
einschließlich des Tausches. Weitergabe meint die Weitergabe im Sinne des Kapitel 4 als Form der Abgabe
zwischen natürlichen Personen oder natürlichen und juristischen Personen. 
Zu Nummer 7 
Nummer 7 verbietet es, sich Cannabis zu verschaffen. Die betäubungsmittelrechtliche Auslegung der Handlung, 
sich Cannabis zu verschaffen (vgl. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) soll auch im Rahmen des KCanG gelten. 
Zu Nummer 8 
Nummer 8 enthält sowohl ein Verbot des entgeltlichen Erwerbs von Cannabis, insbesondere durch Kauf, als auch 
der unentgeltlichen Entgegennahme. 
Zu Absatz 2 
Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist grundsätzlich verboten, weil daraus synthetische 
Cannabinoide oder Öle oder Extrakte mit einem hohen THC-Gehalt hergestellt werden könnten, die erhebliche 
Gesundheitsgefahren mit sich bringen. Die Gewinnung von Haschisch durch Siebtechniken, Reiben o. ä. bleibt 
zulässig.
Eine Ausnahme vom Extraktionsverbot besteht zum einen für CBD (Satz 2 Nummer 1), da CBD ein Inhaltsstoff 
der Cannabispflanze ist, der keine psychoaktive Wirkung hat und bei der Extraktion von CBD aus der
Cannabispflanze allenfalls sehr niedrigprozentige THC-Restgehalte vorhanden sind. 
Eine weitere Ausnahme besteht für die Extraktion von Cannabinoiden, die für die Maßnahmen des
Gesundheitsschutzes in Anbauvereinigungen erforderlich sind, um den durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt des zur 
Weitergabe bestimmten Cannabis angeben zu können (Satz 2 Nummer 2). 
Einer gesonderten Ausnahmeregelung hinsichtlich der Extraktion von Cannabinoiden aus der Nutzhanfpflanze 
bedarf es nicht, da Nutzhanf gemäß § 1 Nummer 8 Buchstabe c von der Definition „Cannabis“ ausgenommen und 
der Verkehr von Nutzhanf nach § 1 Nummer 9 Buchstabe a zulässig ist, wenn der Verkehr gewerblichen oder 
wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Unter diesen
Voraussetzungen können Cannabinoide aus der Nutzhanfpflanze extrahiert werden.      
Zu Absatz 3 
Absatz 3 normiert abschließend die nach diesem Gesetz zulässigen Umgangsformen mit Cannabis. 
Zu Nummer 1 
Nach Nummer 1 ist der Besitz von Cannabis nach Maßgabe von § 3 für Erwachsene straffrei zulässig. 
Zu Nummer 2 
Der private Eigenanbau wird Volljährigen straffrei ermöglicht nach Maßgabe des § 9. 
Zu Nummer 3 
Abschließend nimmt Nummer 3 den gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau, die Weitergabe und
Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen vom allgemeinen Verbot aus. Der Verweis auf die Regelungen 
des Kapitel 4 (§§ 11 bis 30) verdeutlicht den Erlaubnisvorbehalt des Gesetzes für eine satzungsgemäße Tätigkeit 
von Anbauvereinigungen. 
Satz 2 stellt klar, dass es in militärischen Bereichen der Bundeswehr keine Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 
gibt. Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Anwendung 
unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und
verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) aufgeführten Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der 
Bundeswehr. In der Bundeswehr gibt es eine Vielzahl gefährlicher Anlagen und beruflicher Tätigkeiten, zum 
Beispiel im Zusammenhang mit Munition, Kriegswaffen, Gefechtsfahrzeugen und gefährlichen Maschinen.
Daher bleibt der Umgang mit Cannabis in militärischen Bereichen für jedermann verboten. 
Zu Absatz 4 
Die zuständigen Behörden stellen Cannabis, mit dem ein unerlaubter Umgang festgestellt worden ist, sicher oder 
beschlagnahmen es. 
Zu Nummer 1 
Wenn der Verdacht besteht, dass durch den Verstoß gegen das Umgangsverbot mit Cannabis eine Straftat
begangen wurde, ist das Cannabis gemäß den §§ 94 und 98 der Strafprozessordnung (StPO) sicherzustellen bzw. zu 
beschlagnahmen, um zu ermöglichen, dass das Cannabis in dem Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden 
kann. 
Zu Nummer 2 
Sofern durch Minderjährige gegen das Umgangsverbot mit Cannabis verstoßen wurde, jedoch kein Verdacht
besteht, dass die minderjährige Person dadurch eine Straftat begangen hat, ist das Cannabis verwaltungsrechtlich 
nach den jeweils geltenden Landesgesetzen sicherzustellen. Dies betrifft die Fälle, dass Minderjährige gegen das 
verwaltungsrechtliche Verbot verstoßen, sie sich aber im für Erwachsene straffreien Rahmen verhalten haben, 
sodass für sie keine Strafbarkeit gegeben ist, wohl aber Maßnahmen der Frühintervention greifen (vgl. § 7 und 
Kapitel 7).
Zu Absatz 5 
Es wird geregelt, nach welchen Vorgaben Zollbehörden Cannabis, mit dem ein unerlaubter Umgang festgestellt 
worden ist, sicherstellen können. Für die Verwahrung und Vernichtung gelten die Vorgaben des
Bundespolizeigesetzes.   
Zu § 3 (Erlaubter Besitz von Cannabis) 
§ 3 regelt den erlaubten Besitz von Cannabis. Besitz meint die tatsächliche Sachherrschaft. Die Besitzmenge muss 
ausschließlich für den persönlichen Eigenkonsum von Cannabis durch die unmittelbare Besitzerin oder den
unmittelbaren Besitzer bestimmt sein. 
Zu Absatz 1 
Nach Absatz 1 ist Erwachsenen generell der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. 
Dies bezieht sich auf konsumfähiges getrocknetes Pflanzenmaterial. Diese Erlaubnis bezieht sich also sowohl auf 
den privaten Raum als auch auf ein Mitsichführen in der Öffentlichkeit.    
Zu Absatz 2 
Erwachsenen ist an ihrem in Deutschland befindlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt neben dem Besitz 
von 25 Gramm Cannabis (Absatz 1) außerdem der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt. Dies 
korrespondiert mit der Erlaubnis für Erwachsene nach § 9 Absatz 1, privat drei Cannabispflanzen anbauen zu 
dürfen. Diese spezielle Regelung für den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt liegt darin begründet, dass 
unter die Definition „Cannabis“ nach § 1 Nummer 8 sowohl die Cannabispflanze an sich als auch deren
Pflanzenteile, wie zum Beispiel Blüten, fallen. Eine erwachsene Person soll sich jedoch nicht deshalb im Bereich des 
verwaltungsrechtlichen Besitzverbots nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und der Strafbarkeit nach § 34 Absatz 1
Nummer 1 bewegen, weil die ungeerntete Cannabispflanze an sich schon mehr als 25 Gramm wiegt. Vielmehr soll 
gewährleistet sein, dass Erwachsene ihre angebaute Cannabispflanze sukzessive soweit ernten können, dass sie 
maximal 25 Gramm geerntetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. 
Ein Mitsichführen von ganzen Cannabispflanzen in der Öffentlichkeit ist verboten, da der Eigenanbau und der 
damit verbundene Besitz der ungeernteten Cannabispflanze dem privaten Raum (vgl. § 9) und den
Anbauvereinigungen (vgl. Kapitel 4) vorbehalten sein soll.   
Zu Absatz 3 
Abgesehen von der Besitzregelung für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Absatz 2 soll sich eine 
höhere zulässige Besitzmenge als nach Absatz 1 nur aus einer Erlaubnis für eine Anbauvereinigung nach § 11
Absatz 1 oder zum Zweck des Transports im Rahmen der Vorschriften des § 22 Absatz 3 ergeben können.  
Erwachsene, die im Rahmen einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Zugang zu Cannabis erhalten, dürfen Cannabis 
innerhalb des befriedeten Besitztums der jeweiligen Anbauvereinigung straffrei im Rahmen der in der Erlaubnis 
festgelegten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen besitzen bzw. mitführen (vgl. § 13 Absatz 3). 
Zu § 4 (Umgang mit Cannabissamen) 
Zu Absatz 1 
Wenn Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, ist der Umgang mit ihnen erlaubt. Diese 
Regelung ist an die bisherige Ausnahmeregelung a) zur Position „Cannabis“ in Anlage I des BtMG angelehnt. 
Sie ist sachgerecht, da Cannabissamen über keinen THC-Gehalt verfügen und somit keine psychoaktive Wirkung 
haben. Die Regelung stellt klar, dass der Umgang mit Cannabissamen beispielsweise in der Lebensmittel- und 
Futtermittelbranche – vorbehaltlich dort geltender spezieller Regelung – wie bisher weiterhin zulässig ist. 
Zu Absatz 2 
Die Einfuhr von Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten für den privaten Eigenanbau und den
gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen ist gestattet. Absatz 2 ermöglicht den
Erwerb von Cannabissamen durch Erwachsene innerhalb der EU zum Zweck des privaten Eigenanbaus und durch
Anbauvereinigungen zum Zweck des gemeinschaftlichen Eigenanbaus im Wege des Internethandels oder
sonstigen Fernabsatzes. Cannabissamen dürfen zu den genannten Zwecken per Post, Kurier- oder Lieferdienst innerhalb 
der EU nach Deutschland versendet und eingeführt werden. 
Die Einfuhr von Cannabissamen ist mit den betäubungsrechtlichen Bestimmungen des Völker- und Europarechts 
vereinbar. Cannabissamen fallen nicht in den Anwendungsbereich der völkerrechtlichen
Suchtstoffübereinkommen. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe bezeichnet 
der „Ausdruck ‚Cannabis‘ die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen 
worden ist, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Benennung; ausgenommen sind die nicht mit solchen Ständen 
vermengten Samen und Blätter“. Eine abweichende Definition von „Cannabis“ ist in keinem anderen völker- oder 
europarechtlichen Regelungstext enthalten, sodass die aus dem Einheits-Übereinkommen von 1961 zitierte
Begriffsbestimmung von „Cannabis“ in das übrige Völker- sowie das Europarecht ausstrahlt und zu übertragen ist. 
Aus dem EU-Landwirtschaftsrecht folgt jedoch, dass ein Import von Cannabissamen aus Staaten außerhalb der 
Europäischen Union nicht möglich ist. Der Verkehr von Cannabissamen innerhalb der Europäischen Union ist 
hingegen zulässig. Dem steht auch die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit 
Saatgut von Öl- und Faserpflanzen nicht entgegen, denn ihr Anwendungsbereich beschränkt sich darauf, dass 
Saatgut für den kommerziellen Anbau einer Öl- oder Faserpflanze verwendet wird. Das KCanG regelt im
Gegensatz zum Anwendungsbereich der genannten Richtlinie gerade den privaten und gemeinschaftlichen,
nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis. 
Zu Absatz 3 
Auch wenn Vermehrungsmaterial zum erlaubten Anbau von Cannabis verwendet wird, sind die Vorschriften des 
KCanG zur Sicherung und Weitergabe von Vermehrungsmaterial, insbesondere in § 10 sowie in den §§ 20 bis 22, 
zwingend einzuhalten, um einen effektiven Jugend- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Daher bleiben § 10 
sowie die Vorschriften des Kapitels 4 zum Umgang mit Vermehrungsmaterial von der allgemeinen Erlaubnisnorm 
in Absatz 1 unberührt. 
Zu Absatz 4 
Ein Verstoß gegen § 4 Absatz 2 ist gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3 bußgeldbewehrt. Damit die Zollverwaltung 
befugt ist, entgegen § 4 Absatz 2 unerlaubt im Verkehr befindliche Cannabissamen sicherzustellen, wird § 2
Absatz 5 analog angewendet. 
Zu Kapitel 2 (Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention) 
Zu § 5 (Konsumverbot) 
Zu Absatz 1 
Im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes sind Konsumanreize für Kinder und Jugendliche weitestgehend zu 
vermeiden. Der Konsum von Cannabis wird daher dahingehend eingeschränkt, dass Erwachsene nicht in
unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen Cannabis konsumieren dürfen (Satz 1). Unter unmittelbarer 
Gegenwart ist eine gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder 
mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlichen Nähe zueinander zu
verstehen, sodass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht. 
Der öffentliche Cannabiskonsum ist an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten,
verboten; diese Orte werden abschließend festgelegt (Satz 2). 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 regelt, dass der Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit in den genannten Einrichtungen bzw. an den 
genannten Orten sowie in einer „Schutzzone“ von 200 Metern um diese herum untersagt ist. Beim öffentlichen 
Konsum von Cannabis ist ein Mindestabstand von 200 Metern einzuhalten. Der Abstand von 200 Metern orientiert 
sich an den Bedürfnissen des Kinder- und Jugendschutzes und dient dazu, Konsumanreize zu verhindern. Er ist 
linear bis zur Eingangstür der jeweiligen Einrichtung zu bemessen (Luftlinie).
Zu Nummer 1 
Nummer 1 verbietet den Konsum von Cannabis in Schulen sowie in einem Umkreis von 200 Metern um den 
Eingangsbereich von Schulen herum.  
Zu Nummer 2 
Nummer 2 verbietet den Konsum von Cannabis auf Kinderspielplätzen sowie in einem Umkreis von 200 Metern 
um den Eingangsbereich von Kinderspielplätzen herum. 
Zu Nummer 3 
Nummer 3 verbietet den Konsum von Cannabis in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in einem Umkreis von 
200 Metern um den Eingangsbereich von Kinder- und Jugendeinrichtungen herum. Als Kinder- und
Jugendeinrichtungen kommen insbesondere Kindertagesstätten, Kindergärten, Kindertagesbetreuungen (Hort) sowie
Jugendzentren in Betracht. 
Zu Nummer 4 
Nummer 4 verbietet den Konsum von Cannabis in öffentlichen Sportstätten. 
Zu Nummer 5 
Nummer 5 verbietet den Konsum von Cannabis in Fußgängerzonen während der üblichen Öffnungszeiten von 
Läden und Geschäften zwischen 7 und 20 Uhr. Während dieser Zeiten sind in Fußgängerzonen regelmäßig Kinder 
und Jugendliche anzutreffen. 
Zu Nummer 6 
Zudem ist der Konsum von Cannabis in allen Teilen des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen sowie 
innerhalb einer Schutzzone von 200 Metern um ihren Eingangsbereich herum verboten. Zweck der Regelung ist, 
keine geselligen Orte mit erhöhten Konsumanreizen zu schaffen. Das KCanG soll nicht zu einem steigenden 
Konsum von Cannabis beitragen. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 Satz 1 verbietet den Konsum von Cannabis in militärischen Bereichen der Bundeswehr. Militärische 
Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren 
Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte 
sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) aufgeführten Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr.  
In der Bundeswehr gibt es eine Vielzahl gefährlicher Anlagen und beruflicher Tätigkeiten, zum Beispiel im
Zusammenhang mit Munition, Kriegswaffen, Gefechtsfahrzeugen und gefährlichen Maschinen. 
Der Konsum von Cannabis kann im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung Gefahren 
für Leib und Leben von Bundeswehrangehörigen sowie für die öffentliche Sicherheit, die militärische Ordnung, 
die Schlagkraft der Truppe und ihre Einsatzbereitschaft hervorrufen. Daher wird der Cannabiskonsum in
militärischen Bereichen für jedermann verboten. 
Beschränkungen des Konsums von Cannabis für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr aufgrund des
Soldatengesetzes – auch außerhalb des Dienstes und außerhalb militärischer Bereiche – bleiben unberührt. 
Zu § 6 (Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot) 
Es gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis, insbesondere zum Schutze der Jugend und 
der Gesundheit der Bevölkerung durch Verhinderung von Konsumanreizen, vgl. auch umfassende Definition in 
§ 1 Nummer 11 und 12. Auch Werbung und Marketing für Anbauvereinigungen, etwa in Schaufenstern, ist
unzulässig. Nach der umfassenden Definition sind u. a. Hörfunkwerbung, Werbung in Druckerzeugnissen, Werbung 
in digitalen Medien und audiovisueller kommerzieller Kommunikation sowie Außenwerbung erfasst.
Zu § 7 (Frühintervention) 
Die Strafvorschriften (§ 34) sind so ausgestaltet, dass eine Strafbarkeit für Jugendliche auch erst dann gegeben 
ist, wenn auch der zulässige Handlungsrahmen für Erwachsene überschritten ist. Relevant ist dies für die
Umgangsformen des Besitzes, Anbaus sowie des Erwerbs und der Entgegennahme von Cannabis (vgl. § 34 Absatz 1 
Nummer 1, 2 und 8). Bei minderjährigen Personen, die zwar gegen die verwaltungsrechtlichen Verbote des
Besitzes, Anbaus, Erwerbs oder der Entgegennahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8 verstoßen, sich jedoch 
nicht nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8 strafbar machen, soll zur Sicherung des Kindeswohls möglichst 
frühzeitig interveniert werden.   
Zur Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrechts gemäß Artikel 6 Absatz 2 des 
Grundgesetzes verpflichtet Absatz 1 die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörden daher, die für die
Gewährleistung des Kindeswohls primär verantwortlichen (personensorgeberechtigten) Eltern über einen Verstoß gegen 
§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8 zu informieren, sofern keine Strafbarkeit der minderjährigen Person nach § 34 
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8 gegeben ist. Den Eltern obliegt es zunächst, die aus ihrer Sicht notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, Hilfen in Anspruch zu nehmen und ggf. eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Die
Information an die Eltern kann mit Hinweisen auf Beratungs- und Unterstützungsangeboten verbunden werden. 
Begründet der Verstoß gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8 – bei Nichtvorliegen einer Strafbarkeit der
minderjährigen Person – aus Sicht der zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörde gewichtige Anhaltspunkte für eine 
Kindeswohlgefährdung, ist diese nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet, neben den Personensorgeberechtigten auch 
das Jugendamt zum Schutz der minderjährigen Person zu informieren. Die Entscheidung über die Mitteilung trifft 
die übermittelnde Stelle danach, ob aus ihrer Sicht die Übermittlung der Daten und Tatsachen zur Abwehr einer 
Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind. Die Mitteilungspflicht ist beschränkt auf die zur Einschätzung 
des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten. Mitteilungspflichtige Daten und Tatsachen sind diejenigen, deren 
Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos oder zur Abwendung einer 
Gefährdung durch das Jugendamt erforderlich ist. Hierzu gehören die Personalien des jungen Menschen sowie 
die Tatsachen, die aus Sicht der übermittelnden Stelle gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung 
begründen.  
Absatz 2 Satz 2 bietet Anhaltspunkte für die Konkretisierung des Begriffs der gewichtigen Anhaltspunkte im 
Kontext von Verbotsverstößen durch minderjährige Personen nach dem KCanG dadurch, dass beispielhaft auf 
Hinweise auf ein riskantes Konsumverhalten Bezug genommen wird. Besondere Berücksichtigung muss hierbei 
das Alter des jungen Menschen finden, da Konsumrisiken vor allem im Hinblick auf die kindliche Entwicklung 
indirekt proportional zum Alter des jungen Menschen steigen.   
Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass bei Bedarf auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei- und
Ordnungsbehörden einen Anspruch auf Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung durch eine insoweit
erfahrene Fachkraft gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall haben. Durch den
Anspruch auf Beratung wird die übermittelnde Stelle nicht nur bei der Einschätzung der Gefährdungslage unterstützt. 
Sie wird auch dazu beraten, welche Informationen das Jugendamt benötigt, um seinen Schutzauftrag
wahrzunehmen. 
Nach Information des Jugendamtes kommt dessen Schutzauftrag nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch 
(SGB VIII) zum Tragen. Das Jugendamt muss eine Einschätzung des Gefährdungsrisikos vornehmen und auf 
deren Grundlage die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen ergreifen, die von Angeboten des erzieherischen 
Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII), vom Angebot erzieherischer Hilfen gegenüber den
Personensorgeberechtigten (§ 8a Absatz 1 Satz 3 SGB VIII), der Anrufung des Familiengerichts (§ 8a Absatz 2 Satz 1 SGB 
VIII) bis zur Inobhutnahme (§ 8a Absatz 2 Satz 2 SGB VIII) reichen können. Soweit zur Abwendung der
Gefährdung notwendig, wirkt das Jugendamt auch auf die Inanspruchnahme von Maßnahmen anderer Leistungsträger, 
wie z. B. der Einrichtungen der Suchthilfe, durch die Erziehungsberechtigten hin bzw. schaltet diese Stellen selbst 
ein, wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht mitwirken (§ 8a Absatz 3 SGB VIII).  
Zu Maßnahmen dieser Stellen gehören insbesondere auch Frühinterventionsprogramme. Sie haben das Ziel, dem 
jungen Menschen eine kritische Reflexion seines Verhaltens zu ermöglichen, ihn durch Aufklärung und Beratung 
zu motivieren, mehr Selbstverantwortung zu übernehmen und auf eine Verhaltensänderung hinzuwirken.
Als Beispiel eines gut etablierten, wirksamen Frühinterventionsprogramms ist das Programm „Frühintervention 
bei erstauffälligen Drogenkonsumenten (FreD)“ zu nennen. In der Regel umfasst es neben einem Erst- und
Abschlussgespräch einen Gruppenkurs von insgesamt acht Stunden. 
Es wird angestrebt, das Angebot an Frühinterventionsmaßnahmen soweit auszubauen, dass allen jungen
Menschen, die gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8 verstoßen, sich aber nicht strafbar machen, Zugang zu
entsprechenden Maßnahmen mit verhältnismäßigem Aufwand ermöglicht werden kann. Um eine niedrigschwellige
Teilnahme zu ermöglichen, sollen nach Möglichkeit auch digitale Angebote zur Verfügung gestellt werden.
Behandlungsangebote für Kinder und Jugendliche mit einem riskanten Konsum oder einer bereits bestehenden
Abhängigkeit sollen ausgebaut werden.  
Soweit sich Minderjährige – wie Erwachsene – strafbar machen, gelten zwar nicht die Regelungen des § 7 zur 
Frühintervention, jedoch weiterhin die besonderen Rechtsfolgenbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (§ 2 
Absatz 2 JGG, §§ 5 ff. JGG). 
Bei Minderjährigen, die noch nicht strafmündig sind (Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben) und gegen das verwaltungsrechtliche Umgangsverbot mit Cannabis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8 
verstoßen, sind die Maßnahmen der Frühintervention eine Ergänzung zu den bereits bestehenden Maßnahmen, 
die bei strafunmündigen Personen, die gegen Verbotsnormen verstoßen, angewendet werden können. 
Zu § 8 (Suchtprävention) 
Zu Absatz 1 
Die Legalisierung von Cannabis birgt gesundheitliche Risiken, vor allem für Heranwachsende und junge
Erwachsene. Sie geht einher mit deutlich erhöhten Informations- und Aufklärungsbedarfen der Bürgerinnen und Bürger 
zum Thema Cannabis. Diese Bedarfe werden einerseits die Rahmenbedingungen der Legalisierung und
andererseits die gesundheitlichen Risiken von bzw. den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis betreffen.  
Entsprechende Informationen werden direkt im Zusammenhang mit der Weitergabe (§ 21 Absatz 3) von Cannabis 
und unabhängig davon vermittelt. Auf einer zentralen Plattform wird die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung (BZgA) entsprechende evidenzbasierte und qualitätsgesicherte Materialien, Leitfäden oder
Handreichungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren (Präventionsbeauftragte von 
Anbauvereinigungen (siehe § 23 Absatz 4), Beraterinnen und Berater, Pädagoginnen und Pädagogen,
Jugendhilfe, (Schul-) Sozialarbeit, etc.) bereitstellen (Nummer 1). Über die Aufklärung hinaus werden cannabisbezogene 
Präventions- und Beratungsmaßnahmen der BZgA ergänzt und ausgeweitet. Den unterschiedlichen Bedarfen und 
Bedürfnissen der verschiedenen Zielgruppen (unter anderem konsumunerfahrene Personen, Vielkonsumierende, 
Erziehungsberechtigte, Schwangere, Verkehrsteilnehmende, Ältere) soll dabei Rechnung getragen werden
(Nummer 2 bis 4). 
Für Jugendliche und junge Erwachsene ist der Konsum von Cannabis mit besonderen Risiken verbunden. Früh 
ansetzende Präventionsprogramme können Kindern die Kompetenzen vermitteln, die ihnen später einen
verantwortungsvollen Umgang mit Suchtmitteln ermöglichen. Für diese Präventionsangebote wurde vielfach die
Wirksamkeit belegt.1 Im Sinne eines umfassenden und effektiven Kinder- und Jugendschutzes wird das Angebot an 
entsprechenden frühen Präventionsmaßnahmen ausgebaut.  
Präventionsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene müssen deutlich verstärkt und ausgeweitet werden. 
Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die direkt bei den jungen Zielgruppen ansetzen als auch solche, die in den 
Lebenswelten (v. a. in Schulen, Berufsschulen, in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, in Einrichtungen, die 
mit kognitiv eingeschränkten Personen arbeiten, in Sportvereinen sowie in der Arbeitswelt) wirken. Die
langfristige Finanzierung dieser Maßnahmen kann auch über die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 20a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. 
Die in § 8 Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen sind im Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes umzusetzen. 
                                                        
1 siehe UNITED NATIONS OFFICE ON DRUGS AND CRIME (Hg.) (2018): International Standards on Drug Use Prevention. Second updated 
edition. Wien.
Zu Absatz 2 
Die BZgA stellt zentral aufklärende evidenzbasierte Informationen über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung 
und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im
Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung, die nach § 21 Absatz 3 durch die Anbauvereinigungen bei der
kontrollierten Weitergabe von Cannabis oder von Vermehrungsmaterial zur Verfügung gestellt werden. 
Zu Kapitel 3 (Privater Eigenanbau durch Erwachsene ) 
Zu § 9 (Anforderungen an den privaten Eigenanbau) 
Die Regelung sieht den straffreien Eigenanbau von Cannabispflanzen in der eigenen Häuslichkeit durch
Erwachsene zum Zwecke des Eigenkonsums von Cannabis vor.  
Die Straffreiheit des privaten Eigenanbaus von Cannabis zum Eigenkonsum ist mit den geltenden europa- und 
völkerrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar (vgl. Allgemeiner Teil, V.). 
Zu Absatz 1 
Erwachsene dürfen bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig in ihrer Wohnung anbauen, unabhängig davon, ob 
es sich um männliche oder weibliche Cannabispflanzen handelt. Die Anzahl gilt jeweils für jede volljährige
Person eines Haushalts. Wachsen aus dem für die Anzucht verwendeten Vermehrungsmaterial im selben Zeitpunkt 
mehr als drei Jungpflanzen pro volljähriger Person desselben Haushalts heran, so hat die anbauende Person
sämtliche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden Cannabispflanzen unverzüglich und vollständig zu
vernichten, unabhängig davon, ob diese Pflanzen Fruchtstände oder Blüten entwickelt haben oder nicht.  
Der Zweck des Anbaus der Cannabispflanzen muss auf den persönlichen Eigenkonsum von Cannabis gerichtet 
sein. Die anbauende Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des privaten
Eigenanbaus am Ort des privaten Eigenanbaus haben. 
Der Besitz des im Rahmen des privaten Eigenanbaus angebauten Cannabis für den persönlichen Eigenkonsum im 
Bereich der eigenen Wohnung der anbauenden Person ist im Rahmen der Mengenbegrenzung des § 3 Absatz 1 
straffrei zulässig. Für das Mitführen von privat angebautem Cannabis im öffentlichen Raum gilt § Absatz 2. 
Zu Absatz 2 
Im privaten Eigenanbau erzeugtes Cannabis ist für den persönlichen Eigenkonsum der anbauenden Person
bestimmt und darf daher nicht an Dritte weitergegeben werden. 
Zu § 10 (Schutzmaßnahmen im privaten Raum, Auswirkungen auf die Nachbarschaft) 
Zu Absatz 1 
Die Regelung dient in erster Linie dem Kinder- und Jugendschutz. Wer Cannabis oder Vermehrungsmaterial an 
seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt aufbewahrt, hat dieses konsequent vor dem Zugriff durch 
Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen, insbesondere durch Schutzvorrichtungen gegen
einfachen Diebstahl. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt. 
Geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen umfassen die Sicherung von Grow-Boxen und sonstigen 
Gewächshäusern oder Anbauflächen durch mechanische oder elektronische Verriegelungsvorrichtungen sowie 
die Verwahrung des geernteten und verarbeiteten Cannabis und nicht genutzter Cannabissamen in kindersicheren 
Behältnissen oder in gegen Zutritt bzw. Zugriff gesicherten Räumen oder Schränken. Auch Kinder und
Jugendliche, die im gleichen Haushalt leben, dürfen keinen Zugriff auf Cannabis erhalten. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 normiert ein Rücksichtnahmegebot gegenüber den in der räumlich an den Ort des privaten Eigenanbaus 
angrenzenden Nachbarschaft lebenden Personen. Personen, die privaten Eigenanbau betreiben, haben
insbesondere durch weibliche blühende Cannabispflanzen entstehende Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zu 
vermeiden, z. B. durch Verwendung von Lüftungs- oder Luftfilteranlagen. Maßstab des Nachbarschutzes ist die 
individuelle Zumutbarkeit der Beeinträchtigung, die im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist. Die Vorschriften 
des Nachbarschutzes nach den §§ 906 und 1004 BGB sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze 
des zivilrechtlichen Nachbarschutzrechtes finden Anwendung.
Zu Kapitel 4 (Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und
Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum) 
Zu Abschnitt 1 (Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in 
Anbauvereinigungen) 
Zu § 11 (Erlaubnispflicht) 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 normiert einen Erlaubnisvorbehalt für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von
Cannabis für den Eigenkonsum an Mitglieder in Anbauvereinigungen. Anbauvereinigungen dürfen erst nach
Bekanntgabe eines Erlaubnisbescheids der zuständigen Behörde ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit nachgehen und nicht 
bereits ab ihrer Gründung oder Eintragung im Vereinsregister. Die Erlaubnispflicht stellt sicher, dass der
gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis für den Eigenkonsum an Mitglieder ausschließlich unter 
strikter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes erfolgt. Die
zuständige Behörde hat im Rahmen einer gebundenen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob eine Anbauvereinigung 
alle gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt. 
Zu Absatz 2 
Ausschließlich Anbauvereinigungen können eine Erlaubnis erhalten. Andere Rechtsformen als eingetragene
Vereine und Genossenschaften, insbesondere gewerbliche Anbieter, Apotheken, gemeinnützige Gesellschaften,
Stiftungen oder sonstige Institutionen und Organisationen sind nicht antragsberechtigt. Die Privilegierung von
eingetragenen Vereinen und Genossenschaften ermöglicht die Umsetzung eines gemeinschaftlichen,
nichtgewerblichen Eigenanbaus von Cannabis. Der nicht gewinnorientierte Ansatz mit einem Eigenanbau von Cannabis für den 
Eigenkonsum durch vornehmlich ehrenamtliche Strukturen unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder orientiert 
sich an den engen Rahmenbedingungen der bestehenden völker- und europarechtlichen Vorschriften (vgl.
Allgemeiner Teil, Abschnitt V). 
Zu Absatz 3 
Anbauvereinigungen haben einen Anspruch auf Erlaubniserteilung, wenn sie die in Absatz 3 genannten
gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Bei der Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hat die 
zuständige Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob Versagungsgründe nach § 12 vorliegen. Die zuständige 
Behörde hat dazu die ihr von der Anbauvereinigung vorgelegten Antragsunterlagen nach Absatz 4 zu prüfen, 
fehlende Dokumente nachzufordern und, sofern erforderlich, Auskünfte anderer Behörden selbst einzuholen und 
Nachforschungen ggf. auch vor Ort an den vorgesehenen Anbau- und Abgabestandorten anzustellen (vgl. § 12 
Absatz 4). 
Zu Nummer 1 
Die Erlaubnisvoraussetzungen in Nummer 1 knüpfen an die vertretungsberechtigten natürlichen Personen an. 
Vertretungsberechtigt können neben den Vorstandsmitgliedern als gesetzliche Vertreter nach § 26 BGB weitere 
von der Anbauvereinigung bevollmächtigte Personen sein. Alle vertretungsberechtigten Personen müssen
zuverlässig und unbeschränkt geschäftsfähig sein. 
Die Geschäftsfähigkeit der vertretungsberechtigten Personen darf nicht beschränkt sein, beispielsweise darf keine 
Betreuung gerichtlich angeordnet sein, die die Geschäftsfähigkeit beschränkt.  
Der Begriff der Zuverlässigkeit orientiert sich im Hinblick auf den Umgang mit Vermögenswerten sowie die zu 
erwartende Einhaltung des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes an vergleichbaren Grundsätzen der
Zuverlässigkeit aus dem Gewerberecht.  
Zu Nummer 2 
Anbauvereinigungen müssen gewährleisten, dass das gemeinschaftlich angebaute Cannabis und
Vermehrungsmaterial für Kinder und Jugendliche sowie für unbefugte Dritte unzugänglich gemacht wird. Dies ist anzunehmen, 
wenn die Anbauvereinigung bei der Beantragung der Erlaubnis gemäß Absatz 4 Nummer 10 hinreichend darlegt, 
dass sie die nach § 22 erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vornimmt.
Zu Nummer 3 
Die Anbauvereinigung hat darüber hinaus zu gewährleisten, dass die Vorgaben dieses Gesetzes und des darauf 
beruhenden Durchführungsrechts eingehalten werden. Von besonderer Bedeutung bei der Ermessensentscheidung 
über die Erteilung der Erlaubnis ist die Einhaltung der Regelungen für den Gesundheits-, Kinder- und
Jugendschutz sowie für die Bekämpfung der illegalen Drogenkriminalität. 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 enthält eine abschließende Liste aller der zuständigen Behörde vorzulegenden Antragsunterlagen. Der 
administrative Aufwand von Anbauvereinigungen für die Beantragung der Erlaubnis muss verhältnismäßig sein. 
Bei vollständigem Vorliegen der abschließend aufgelisteten Nachweise und Angaben hat die zuständige Behörde 
über den Antrag auf Erlaubnis zu entscheiden. Die zuständige Behörde darf die Entscheidung über eine
Erlaubniserteilung nicht von der Vorlage weiterer Unterlagen oder Angaben abhängig machen. Sie kann weitere
Informationen und Unterlagen nur dann bei der den Antrag stellenden Anbauvereinigung anfordern, wenn die
eingereichten Angaben und Nachweise unvollständig sind.  
Die Angaben und Nachweise sind schriftlich oder elektronisch durch die antragstellende Anbauvereinigung
vorzulegen. Das bedeutet, dass Nachweise und Angaben sowohl in der herkömmlichen Schriftform einschließlich 
ihrer Ersatzformen (u. a. nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), als auch in der einfachsten 
elektronischen Variante – z. B. als einfache E-Mail – übermittelt werden können. Sofern ein Nachweis der
antragstellenden Person nicht vorliegt, hat die Anbauvereinigung deren Übermittlung an die Erlaubnisbehörde zu 
veranlassen. Führungszeugnisse werden gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)
unmittelbar von der Registerbehörde an die Erlaubnisbehörde im Rahmen der dafür maßgeblichen rechtlichen und
technischen Vorgaben übermittelt. Die Satzung der Anbauvereinigung kann die zuständige Behörde über das
elektronische gemeinsame Registerportal der Länder einsehen. Daher ist die Satzung dem Antrag nicht zwingend
beizufügen. 
Zu Nummer 1 
Sitz der Anbauvereinigung ist ihr satzungsgemäßer Sitz, der im Vereins- oder Genossenschaftsregister
eingetragen ist. Der Sitz (sowie sonstige Teile des befriedeten Besitztums) darf nicht in einer Privatwohnung oder
sonstigen Wohnzwecken dienenden Immobilie untergebracht sein (vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 6).  
Die Angabe einer Telefonnummer ist erforderlich, damit die zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer 
Überwachungsaufgaben kurzfristig mit der Anbauvereinigung Kontakt aufnehmen kann. Unter elektronische 
Kontaktdaten ist eine E-Mail-Adresse zu verstehen. 
Zu Nummer 2 
Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht, bei dem die Anbauvereinigung als Verein oder
Genossenschaft mit einer Registernummer eingetragen worden ist. 
Zu Nummer 3 
Die vertretungsberechtigten Personen sind die eingetragenen Vorstandsmitglieder der Anbauvereinigung und 
sonstige für die Vertretung der Anbauvereinigung nach außen bevollmächtigte Personen.  
Zu Nummer 4 
Entgeltlich beschäftigte Personen umfassen volljährige bei der Anbauvereinigung angestellte Mitarbeitende sowie 
geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 SGB IV (sogenannte Mini-Jobber). Eine Beauftragung von Dritten, 
d. h. selbständig Tätigen oder Unternehmen durch die Anbauvereinigung ist nur gestattet für Tätigkeiten, die nicht 
unmittelbar den Anbau betreffen oder mit ihm unmittelbar verbunden sind, beispielsweise Reinigungs-,
Sicherheits-, Buchhaltungs- oder Labordienstleistungen (vgl. § 17 Absatz 1 Satz 2).  
Ehrenamtlich für die Anbauvereinigung tätige, volljährige Mitglieder fallen nicht unter den Begriff der entgeltlich 
Beschäftigten.  
Die Anbauvereinigung muss nur solche entgeltlich Beschäftigten gegenüber der Erlaubnisbehörde nebst
personenbezogener Daten benennen, die in der Anbauvereinigung unmittelbaren Zugang zu Cannabis oder
Vermehrungsmaterial erhalten bzw. erhalten sollen.
Zu Nummer 5 
Die zuständige Behörde muss in die Lage versetzt werden, umfassend Anhaltspunkte für den Missbrauch einer 
Anbauvereinigung durch organisierte Kriminalität zu erkennen, insbesondere zu Zwecken der Geldwäsche oder 
des illegalen Handels mit Cannabis. Das für alle vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung
erforderliche Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG ermöglicht der zuständigen 
Behörde die Prüfung, ob in diesem für die betroffenen Personen einschlägige Verurteilungen als Versagungsgrund 
gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 aufgeführt sind. Es muss aktuell sein, d. 
h. höchstens drei Monate vor Antragstellung erteilt worden sein. 
Die ebenfalls für alle vertretungsberechtigen Person erforderliche Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
gemäß § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) dient der zuständigen Behörde als Erkenntnisquelle bei 
der Prüfung der Zuverlässigkeit. Im Gewerbezentralregister sind u. a. Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde 
eingetragen, durch die in der Vergangenheit wegen Unzuverlässigkeit ein Antrag auf Zulassung zu einem
Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden ist (§ 149 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a GewO). 
Zu Nummer 6 
Die Anbauvereinigung hat der Erlaubnisbehörde die geschätzte zukünftige Anzahl der Mitglieder zum Zeitpunkt 
der Antragstellung mitzuteilen, damit geprüft werden kann, ob die nach § 16 Absatz 2 zulässige Mitgliederzahl 
von höchstens 500 überschritten wird. Ändert sich die Mitgliederzahl nach Beantragung oder Erteilung der
Erlaubnis und überschreitet die Zahl von 500, so hat die Anbauvereinigung der zuständigen Behörde die geänderte 
Mitgliederzahl mitzuteilen (vgl. Absatz 5). 
Zu Nummer 7 
Genaue Informationen zur geographischen Lage der Anbau- und Weitergabeorte ermöglichen der
Erlaubnisbehörde eine prospektive Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft sowie eine behördliche 
Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach Erlaubniserteilung insbesondere für den
Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz. Daher muss die jeweilige Lage der Räumlichkeiten, Grundstücke,
Anbauflächen und Gewächshäuser (befriedetes Besitztum) mit postalischer Anschrift und falls möglich unter Angabe der 
Flurbezeichnung für Anbauflächen und des Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem insbesondere Gewächshäuser 
untergebracht werden sollen, genau bezeichnet werden.  
Eine Anbauvereinigung kann im Erlaubnisantrag unterschiedliche Anbau- und Weitergabeorte angeben. Befinden 
sich die Anbau- und Weitergabeorte der Anbauvereinigung in unterschiedlichen Ländern, so bestimmt sich die 
örtliche Zuständigkeit der Erlaubnis- und Überwachungsbehörden nach § 35 Absatz 1. 
Mehrere Anbauvereinigungen können Anbauflächen gemeinsam bewirtschaften, sofern diese klar voneinander 
abgegrenzt sind, eine zweifelsfreie Zuordnung der Pflanzen und Erträge gewährleistet ist und die
Anbauvereinigungen die gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben einhalten und ihre jeweiligen Pflichten nach diesem 
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften jeweils individuell erfüllen. Hierzu zählen auch 
etwaige landesrechtliche Vorgaben zur zulässigen Anzahl von Anbauvereinigungen nach § 30. 
Stehen die Liegenschaften des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung zum Zeitpunkt des Erlaubnisantrags 
noch nicht fest, weil etwa noch keine Miet-, Pacht- oder Kaufverträge geschlossen wurden, so kann die
voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums dargelegt werden, z. B. anhand vorliegender Vertragsentwürfe oder 
schriftlicher Angebote möglicher Vermieter. In diesem Fall kann die zuständige Behörde die Erlaubnis unter der 
Bedingung erlassen, dass die endgültigen Nachweise über die Lage der Anbau- und Weitergabeorte nach
Vertragsschluss nachgereicht werden (vgl. § 13 Absatz 4). 
Zu Nummer 8 
Die Anbauvereinigung hat im Erlaubnisantrag die genaue Größe der Anbauorte anzugeben, damit die zuständige 
Behörde die von der Anbauvereinigung geplanten und gemäß Nummer 9 ebenfalls im Erlaubnisantrag zu
nennenden Anbau- und Weitergabemengen plausibilisieren und die Anbauflächen und Gewächshäuser nach
Erlaubniserteilung vollständig überwachen kann. Stehen die Anbauorte zum Zeitpunkt der Erlaubnisbeantragung noch 
nicht abschließend fest, so hat die Anbauvereinigung die voraussichtliche Größe von Anbauflächen und
Gewächshäusern anhand von Konstruktionsplänen, Vertragsentwürfen, Angeboten o. ä. nachvollziehbar darzulegen.
Zu Nummer 9 
Angaben zu dem von der Anbauvereinigung pro Jahr geplanten Umfang des gemeinschaftlich angebauten und 
weitergegebenen Cannabis sollen eine behördliche Überwachung der Cannabismengen ermöglichen. Die
zuständige Behörde soll den Umfang und die Frequenz ihrer Überwachungstätigkeit an den zu erwartenden Mengen des 
gemeinschaftlich angebauten und weitergegebenen Cannabis ausrichten können. Zudem dient die
Mengenüberwachung der zuständigen Behörde dazu, einen Eintrag von Cannabis vom illegalen Schwarzmarkt in die
Anbauvereinigungen und umgekehrt zu verhindern. Die Anbauvereinigung hat im Rahmen einer vorläufigen Schätzung 
die prognostizierten Mengen anzugeben, die sie anbauen und an ihre Mitglieder abgeben möchte. Ergeben sich 
nachträglich erhebliche Änderungen, sind diese gemäß Absatz 5 der zuständigen Behörde unverzüglich
mitzuteilen.  
Zu Nummer 10 
Die Anbauvereinigung hat ihre Maßnahmen zur Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den 
Zugriff unbefugter Dritter sowie durch Kinder oder Jugendliche gemäß § 22 darzulegen. Diese Angaben sind 
erforderlich, damit die zuständige Behörde die Erlaubnisvoraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 2 prüfen kann. 
Sind bei der Antragstellung Schutzmaßnahmen noch nicht durchgeführt worden, so hat die Anbauvereinigung die 
vorgesehenen Maßnahmen konkret zu beschreiben. Die zuständige Behörde kann die Wirksamkeit der Erlaubnis 
von der Bedingung abhängig machen, dass die geplanten Schutzmaßnahmen nach Erteilung der Erlaubnis
tatsächlich umgesetzt werden (vgl. § 13 Absatz 4). 
Zu Nummer 11 
Bei Beantragung der Erlaubnis hat die Anbauvereinigung ihren nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten
Präventionsbeauftragten namentlich mit Angabe von Geburtsdatum, Anschrift sowie elektronischen Kontaktdaten zu
benennen. Zudem hat sie einen Nachweis der spezifischen Beratungs- und Präventionskenntnisse des ernannten
Präventionsbeauftragten vorzulegen, die dieser nach § 23 Absatz 3 Satz 6 nachzuweisen hat. Der fehlende Nachweis 
ausreichender spezifischer Kenntnisse führt zur Versagung der Erlaubnis (vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 3).  
Zu Nummer 12 
Schließlich hat die Anbauvereinigung ihren Antragsunterlagen ein gemäß § 23 Absatz 6 zu erstellendes
Gesundheits- und Jugendschutzkonzept beizufügen. Das Konzept hat die vorgesehenen Maßnahmen für den Gesundheits- 
und Jugendschutz sowie die Suchtprävention zu enthalten und die Kooperation mit Suchtberatungsstellen zu
erläutern. Es dient der zuständigen Behörde als entscheidende Erkenntnisquelle bei der Prüfung, ob die
Anbauvereinigung die Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzbestimmungen dieses Gesetzes gemäß Absatz 3 Nummer 3 
einhalten wird. 
Zu Absatz 5 
Ändern sich nach Erlaubniserteilung Tatsachen, die die in den Antragsunterlagen nach Absatz 4 enthaltenen
Angaben und Nachweise betreffen, so hat die Anbauvereinigung die Änderungen der zuständigen Behörde
unverzüglich mitzuteilen. Sofern die zuständige Behörde die Erlaubnis im Fall einer Kenntnis der geänderten Tatsachen 
nicht hätte erteilen dürfen oder die Erlaubnis hätte ablehnen können, so kann sie die Erlaubnis nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen (§ 15 Absatz 2). 
Zu den unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilenden Änderungen zählen insbesondere ein Wechsel von 
Vorstandsmitgliedern, die entgeltliche Beschäftigung anderer oder zusätzlicher Personen mit Zugang zu Cannabis 
oder Vermehrungsmaterial oder ein teilweise oder vollständiger Wechsel des in der Erlaubnis bezeichneten
befriedeten Besitztums. 
Zu Absatz 6 
Die Erlaubnis ist an die beantragende Anbauvereinigung gebunden und kann nicht auf andere
Anbauvereinigungen, Nachfolgeorganisationen oder sonstige Dritte übertragen werden.
Zu § 12 (Versagung der Erlaubnis) 
Zu Absatz 1 
Die Regelungen nennen zwingende Versagungsgründe für die Erlaubnis, die das Ermessen der zuständigen
Behörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Null reduzieren. 
Zu Nummer 1 
Nummer 1 erlaubt eine Versagung der Erlaubnis, wenn einer vertretungsberechtigten natürlichen Person die für 
ihre konkrete Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Regelungen soll
gewährleisten, dass die Anbauvereinigungen von Personen geleitet werden, die einen verantwortlichen Umgang mit
Cannabis und einen ausreichenden Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention gemäß den Zielen 
dieses Gesetzes sicherstellen. Zudem soll verhindert werden, dass Anbauvereinigungen für Zwecke organisierter 
Drogenkriminalität missbraucht werden. 
Absatz 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Fällen, in denen die Zuverlässigkeit fehlt. Maßgebliche
Erkenntnisquelle für die Durchführung der Prüfung auf Versagungsgründe nach Absatz 1 sind das gemäß 
§ 11 Absatz 4 Nummer 5 erforderliche Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde sowie die Auskunft aus 
dem Gewerbezentralregister. Daneben kann die zuständige Behörde weitere Erkenntnisquellen heranziehen, um 
die Zuverlässigkeit zu beurteilen, sofern dies begründete Rückschlüsse auf das prognostizierte Verhalten der
betreffenden Person bei der Vertretung oder Leitung der Anbauvereinigung erlaubt. Die zuständige Behörde darf 
bei der Prüfung der Zuverlässigkeit jedoch aufgrund der in den §§ 32 bis 34 BZRG enthaltenen gesetzgeberischen 
Wertung keine Verurteilungen berücksichtigen, die nicht aus dem Führungszeugnis ersichtlich sind. 
Für eine Versagung der Erlaubnis aufgrund fehlender Zuverlässigkeit muss die zuständige Behörde substantielle 
Anhaltspunkte besitzen. Bloße Vermutungen zu erwartender Verstöße genügen für eine Versagung der Erlaubnis 
nicht. Insbesondere ist für die Versagung der Erlaubnis nicht ausreichend, wenn die zuständige Behörde die
Annahme einer fehlenden Zuverlässigkeit einer vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung nach 
Nummer 1 allein auf deren persönliches Konsumverhalten in Bezug auf Cannabis stützt, ohne dass
tatsachenbasierte, konkrete Hinweise vorliegen, die zwingend vermuten lassen, dass die betreffende Person bei der
Wahrnehmung ihrer individuellen Aufgaben in der Anbauvereinigung aufgrund ihres persönlichen Cannabiskonsums
Vorgaben des Gesetzes oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften insbesondere für den Gesundheits-, 
Kinder- und Jugendschutz nicht beachten oder deren Nichtbeachtung durch andere Personen in der
Anbauvereinigung verursachen wird.  
Zu Nummer 2 
Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn eine vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung in ihrer
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (vgl. § 11 Absatz 3 Nummer 1). 
Zu Nummer 3 
Die Erlaubnis ist zwingend zu versagen, wenn die Anbauvereinigung keinen Präventionsbeauftragten nach 
§ 23 Absatz 4 ernannt hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits-
, Kinder- und Jugendschutzes nicht eingehalten werden. Gleiches gilt, wenn kein Nachweis der Beratungs- und 
Präventionskenntnisse des ernannten Präventionsbeauftragten vorgelegt wurden, die der ernannte
Präventionsbeauftragte nach § 23 Absatz 4 Satz 6 nachzuweisen hat, oder die vorgelegten Nachweise nicht den Anforderungen 
des § 23 Absatz 4 Satz 6 entsprechen. 
Zu Nummer 4 
Ein Versagungsgrund ist ebenfalls gegeben, wenn die Satzung der Anbauvereinigung nicht die aufgelisteten
Regelungen enthält. Die Satzung muss als Vereinszweck ausschließlich den in Buchstabe a genannten Zweck
enthalten und darf nicht über diesen hinausgehen, insbesondere nicht vorsehen, dass Cannabis an andere Personen 
als die eigenen Mitglieder weitergegeben oder durch Dritte angebaut werden soll. In diesen Fällen darf die
Anbauvereinigung keine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erhalten. Zu versagen ist die Erlaubnis auch, wenn die
Satzung nicht vorsieht, dass Mitglieder volljährig sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland haben müssen (Buchstabe b und d). Die Anbauvereinigung darf auch dann keine Erlaubnis erhalten, wenn
ihre Satzung keine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten für die eines Mitglieder vorsieht
(Buchstabe b, § 16 Absatz 5). Bei Genossenschaften ergibt sich eine mindestens dreimonatige Dauer der Mitgliedschaft 
bereits aus § 65 Absatz 2 Satz 1 GenG, wonach die Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und
mindestens drei Monate vor dessen Ablauf erklärt werden kann, wobei gemäß § 65 Absatz 5 GenG Vereinbarungen, 
die dagegen verstoßen, unwirksam sind. Bei Genossenschaften muss die Satzung zusätzlich die Gewinnverteilung 
an die Mitglieder ausschließen (Buchstabe e); auch wenn faktisch eine Anbauvereinigung aufgrund der engen 
gesetzlichen Vorgaben gar keinen Gewinn erwirtschaften können dürfte, soll mit dieser Satzungsvorgabe
unterstrichen werden, dass nur nichtgewerbliche Anbauvereinigungen zulässig sind. 
Die Vorschrift verdeutlicht, dass die Satzungsautonomie der Anbauvereinigung als Verein (bzw. die nach GenG 
zulässigen Satzungsgestaltungsmöglichkeiten, wenn die Anbauvereinigung eine Genossenschaft ist) unberührt 
bleibt, sie jedoch keine Erlaubnis für eine satzungsgemäße Tätigkeit erhalten kann, wenn sie ihre Satzung nicht 
gemäß den Vorgaben von Nummer 4 ausgestaltet. 
 
Zu Nummer 5 
Nach Nummer 5 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Räumlichkeiten, Gewächshäuser, Grundstücke oder
Anbauflächen (befriedetes Besitztum) der Anbauvereinigung für den Anbau oder die Weitergabe von Cannabis nicht 
geeignet sind. Das ist der Fall, wenn der erforderliche Mindestabstand der Anbauvereinigung von 200 Metern 
zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen nicht eingehalten 
wird oder Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht ausreichend mit einem Blickschutz geschützt sowie gegen 
einen Zugriff durch Unbefugte, Kinder und Jugendliche gesichert werden können. Letzteres kann etwa der Fall 
sein, wenn Denkmalschutzauflagen für eine Liegenschaft entsprechende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen 
nicht erlauben. Der Mindestabstand von 200 Metern ist linear bis zur Eingangstür der jeweiligen Einrichtung zu 
bemessen (Luftlinie). Er dient dazu, Konsumanreize für Kinder und Jugendliche zu verhindern. 
Die Prüfung des Versagungsgrundes nach Nummer 5 kann auch nach Erteilung der Erlaubnis erfolgen, falls bei 
Beantragung der Erlaubnis noch kein befriedetes Besitztum vorhanden war und die zuständige Behörde die
Erlaubnis unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt hat (vgl. Ausführungen zu § 13 Absatz 4). 
Zu Nummer 6 
Nach Nummer 6 besteht ein zwingender Versagungsgrund, wenn die Anbauvereinigung ganz oder teilweise 
Räumlichkeiten oder Grundstücke einer privaten Wohnung nutzen möchte. Hierzu zählen private Gärten oder 
Grundstücke, die zu Wohnzwecken dienen. Zweck der Regelung ist, eine eindeutige Abgrenzung von privatem 
Eigenanbau und gemeinschaftlichen Anbau in einer zu gewährleisten. Die Tätigkeit einer Anbauvereinigung muss 
wirksam überwacht werden können. Betretungs- und Durchsuchungsrechte der zuständigen Behörde nach § 28 
Absatz 1 wären aufgrund des hohen Schutzniveaus der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 7 GG
verfassungsrechtlich nur eingeschränkt gewährleistet, so dass eine ausreichende behördliche Überwachung nicht
sichergestellt werden könnte. 
Zu Nummer 7 
Nach Nummer 7 besteht ein zwingender Versagungsgrund, wenn die Anbauvereinigung ganz oder teilweise
innerhalb militärischer Bereiche räumlich verortet werden soll. Die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der
Bundeswehr macht eine Versagung der Erteilung einer Erlaubnis innerhalb militärischer Bereiche und
Sicherheitsbereiche erforderlich. 
Zu Nummer 8 
Nach Nummer 8 besteht ein zwingender Versagungsgrund, wenn die konkrete Gefahr schädlicher
Umwelteinwirkungen durch den gemeinschaftlichen Eigenanbau oder die Weitergabe von Cannabis in der Anbauvereinigung 
besteht. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes können insbesondere
Verschmutzungen der Umwelt oder von Gewässern oder unzumutbare Störungen für die Nachbarschaft durch
Lärmoder Geruchsbelästigung sein. Die zu befürchtenden Umwelteinwirkungen müssen auf die Lage des befriedeten 
Besitztums, dessen geplante Nutzung oder Ausstattung oder auf sonstige Gegebenheiten des befriedeten
Besitztums zurückzuführen sein, beispielsweise bei geplantem Freilandanbau auf großen Anbauflächen in reinen
Wohngebieten.
Zu Absatz 2 
Absatz 2 legt exemplarisch fest, in welchen Fällen eine vertretungsberechtigte Person die in Absatz 1 Nummer 1 
genannte erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Liste ist nicht abschließend.  
Zu Nummer 1 
Vom Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Person fünf Jahre vor
Antragsstellung eine unter den Buchstaben a bis e aufgezählte Straftat begangen hat und deswegen rechtskräftig 
verurteilt wurde. 
Die Auflistung in Buchstabe a orientiert sich an Delikten, die typischerweise im Rahmen der organisierten
Kriminalität begangen werden.  
Buchstabe b nimmt Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit dem Jugendschutz, die als Hinweis auf eine 
fehlende Zuverlässigkeit insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Jugendschutzvorgaben des
vorliegenden Gesetzes zu werten sind.  
Buchstabe c enthält Straftaten mit Bezug zu neuen psychoaktiven Stoffen, insbesondere den Umgang mit
verbotenen synthetischen Cannabinoiden.  
Buchstabe d umfasst Straftaten nach dem KCanG. Straftaten wegen cannabisbezogenen Handlungen, die nach 
dem vorliegenden Gesetz oder dem in Artikel 2 enthaltenen Medizinal-Cannabisgesetz straffrei wären, berühren 
die Zuverlässigkeit der jeweiligen Person nicht (Buchstabe e), beispielsweise der Besitz von bis zu 25 Gramm 
Cannabis. Damit wird die geänderte Risikobewertung des Umgangs mit Cannabis widergespiegelt.  
Maßgebliche Erkenntnisquelle für die zuständige Behörde ist das gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 5 erforderliche 
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und die darin aufgeführten Straftaten. Nicht entnehmen lässt sich 
dem Führungszeugnis, ob einer Straftat eine cannabisbezogene Handlung zugrunde lag, da in das
Bundeszentralregister gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 BZRG lediglich die rechtliche Bezeichnung der Tag mit den
angewendeten Strafvorschriften eingetragen wird. Bei Anhaltspunkten für eine cannabisbezogene Eintragung muss die
zuständige Erlaubnisbehörde daher weitere Erkenntnisquellen heranziehen, beispielsweise von der betreffenden
Person nähere Auskünfte über im Führungszeugnis eingetragene Straftaten einholen. Im Übrigen eröffnet § 45
Betroffenen die Möglichkeit, cannabisbezogene Straftaten, die nach dem vorliegenden Gesetz straffrei wären, auf 
Antrag aus dem Bundeszentralregister tilgen zu lassen. Getilgte Eintragungen werden nicht mehr in ein
Führungszeugnis aufgenommen.  
Zu Nummer 2 
Die zuständige Behörde hat der betreffenden Person die Möglichkeit zu geben, die Annahme eines
Versagungsgrundes nach Nummer 2 im Rahmen einer Anhörung auszuräumen. 
Zu Buchstabe a 
Die erforderliche Zuverlässigkeit der betreffenden Person ist insbesondere nicht gegeben, wenn konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, dass eine vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung dem missbräuchlichen Konsum 
von Cannabis Vorschub leisten wird, beispielsweise weil sie die Risiken des Cannabiskonsums für Kinder,
Jugendliche oder Heranwachsende verharmlost. Die Regelung ist angelehnt an Vorschriften des Gaststättenrechts. 
Der Begriff des missbräuchlichen Konsums umfasst sowohl einen zu einer Abhängigkeitserkrankung im
medizinischen Sinne führenden Konsum, als auch einen sonstigen Cannabismissbrauch, der aufgrund seines
Schweregrads unterhalb einer Abhängigkeitserkrankung medizinisch behandlungsbedürftig ist gemäß den ICD-10-
Diagnosecodes. Vorschub leisten ist das Befördern durch aktives Bewerben oder Verharmlosen eines
missbräuchlichen Konsums gegenüber anderen Personen durch ausdrückliche mündliche oder schriftliche Äußerungen,
insbesondere gegenüber Mitgliedern der Anbauvereinigung oder Kindern und Jugendlichen.    
Zu Buchstabe b 
Nach Buchstabe b ist die erforderliche Zuverlässigkeit der betreffenden Person auch dann nicht gegeben, wenn 
die konkrete Gefahr besteht, dass eine vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung die aufgezählten
Vorgaben des KCanG für den Gesundheits-, Kinder- oder Jugendschutz oder entsprechende Anordnungen der
Überwachungsbehörden nicht einhalten wird oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Anbauvereinigung die Einhaltung
dieser Vorgaben durch andere Personen nicht gewährleisten wird. Die Ausübung des Beurteilungsspielraums der 
zuständigen Behörde bei der Auslegung des Begriffs „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ist
vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. Die Erlaubnisbehörde hat ihre Entscheidung über das Vorliegen eines
Versagungsgrundes auf Tatsachen zu stützen, die nicht allein auf dem persönlichen Konsumverhalten von
vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung beruhen.  
Das Vorliegen eines Falles nach Buchstabe a oder Buchstabe b wird beispielsweise zu bejahen sein, wenn die 
betreffende Person einen entsprechenden Willen ausdrücklich gegenüber der zuständigen Behörde oder öffentlich 
zum Ausdruck gebracht hat. 
Zu Absatz 3 
Die Regelung stellt eine Versagung der Erlaubnis in das Ermessen der zuständigen Behörde, wenn von einer 
abstrakten Gefahr des Verstoßes gegen die aufgezählten Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes 
oder Anordnungen der Überwachungsbehörden durch vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung 
auszugehen ist und die betreffende Person diese Annahme nicht zweifelsfrei widerlegen kann. Dies ist der Fall, 
wenn die zuständige Behörde davon auszugehen hat, dass eine vertretungsberechtigte Person der
Anbauvereinigung insbesondere Vorgaben nicht einhalten oder die Einhaltung von Vorgaben durch andere Personen behindern 
wird, die von der Anbauvereinigung bei der Weitergabe von Cannabis beachtet werden müssen im Hinblick auf 
die Alterskontrolle, den Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, die Sicherung von 
Cannabis gegen den Zugriff unbefugter Dritter, Kinder oder Jugendliche, die Beratung und Suchtprävention sowie 
die Begrenzung von Weitergabemengen. 
Die zuständige Behörde hat der betreffenden Person die Möglichkeit zu geben, die Annahme im Rahmen einer 
Anhörung auszuräumen. Bei der Ermessensentscheidung über eine Erlaubnisversagung hat die zuständige
Behörde auch die Möglichkeit eines späteren Widerrufs der Erlaubnis zu berücksichtigen. 
Zu Absatz 4 
Die in Absatz 4 festgelegten Befugnisse sollen der nach § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur
Amtsermittlung verpflichteten zuständigen Behörde die Ermittlung des für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen 
Sachverhalts erleichtern. Die zuständige Behörde wird befugt, für die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen und 
etwaiger Versagungsgründe erforderliche Unterlagen anzufordern sowie den Zutritt für Besuche und
Inaugenscheinnahmen in den Anbauvereinigungen zu verlangen. Wohnungen sind von den Betretensrechten nicht berührt. 
Der datenschutzrechtliche Grundsatz einer zweckkonformen Nutzung personenbezogener Daten wird gewahrt 
durch Bezugnahme auf die Prüfung von Versagungsgründen. 
Zu § 13 (Inhalt der Erlaubnis) 
Zu Absatz 1 
Es wird der Umfang der Erlaubnis geregelt. Die Erlaubnis erstreckt sich auf den gemeinschaftlichen
nichtgewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den Vorschriften zu
Anbauvereinigungen in Kapitel 4. Ein anderweitiger Anbau, etwa zu anderen Zwecken als zum Eigenkonsum durch die 
Mitglieder, ist aufgrund des allgemeinen Verbots des § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht erlaubnisfähig und kann daher 
nicht Inhalt einer Erlaubnis sein.  
Gemeinschaftlich ist der Eigenanbau, wenn er durch eine Anbauvereinigung unter aktiver Mitwirkung ihrer
Mitglieder gemäß § 17 Absatz 1 stattfindet. Eigenanbau-, Ernte- und Weitergabemengen sind auf Bedarfsdeckung 
ausgerichtet. Der Anbau darf nur zum Eigenkonsum der Mitglieder erfolgen und keinerlei kommerziellen Zwecke 
verfolgen, insbesondere darf Cannabis nicht unentgeltlich an die Mitglieder weitergegeben werden, sondern nur 
bei Zahlung von Mitgliedsbeiträgen (vgl. § 25 Absatz 2).  
Die Herstellung und Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist nicht erlaubnispflichtig. Bei der Herstellung von 
Vermehrungsmaterial hat die Anbauvereinigung Vorgaben zu Weitergabemengen, THC-Grenzen für
Heranwachsende und zur Sicherung einzuhalten (vgl. §§ 20, 21). Die Anbauvereinigung darf nur im eigenen Eigenanbau 
entstandenes Vermehrungsmaterial in begrenzten Mengen an Mitglieder weitergeben. Volljährige Nicht-
Mitglieder und andere Anbauvereinigungen können Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau zu Selbstkosten 
durch Anbauvereinigungen erhalten.
Zu Absatz 2 
In der Erlaubnis ist das befriedete Besitztum, in dem die Anbauvereinigung tätig werden darf, gemäß Satz 1
konkret zu bezeichnen anhand der von der Anbauvereinigung im Antrag vorgelegten geographischen Daten nach § 11 
Absatz 4 Nummer 7. 
Nach Satz 2 darf sich die Erlaubnis nur auf Tätigkeiten des Eigenanbaus und der Weitergabe von Cannabis
erstrecken, die innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung erfolgen. Ein Anbau auf Anbauflächen, 
die nicht zum befriedeten Besitztum gehören, kann nicht Inhalt der Erlaubnis sein. Auch eine Weitergabe an 
Mitglieder in Räumlichkeiten, die nicht zum befriedeten Besitztum gehören, etwa in einer Wohnung eines
Mitglieds oder einem Vereinshaus einer anderen Anbauvereinigung, ist nicht zulässig. Tätigkeiten von
Anbauvereinigungen im Ausland sind ebenfalls nicht von der Erlaubnis umfasst. 
Zu Absatz 3 
Die Erlaubnis ist bedarfsgerecht für eine begrenzte Eigenanbau- sowie Weitergabemenge Cannabis pro
Kalenderjahr zu erteilen (Satz 1). Die zu erlaubenden Mengen bemessen sich nach dem jährlichen Bedarf für den
Eigenkonsum der Mitglieder. Diesen soll die Anbauvereinigung gegenüber der zuständigen Behörde plausibel
darlegen. Bei der Festlegung der Mengenbegrenzung ist als Höchstmenge die maximale monatliche
Weitergabemenge von 50 Gramm pro Mitglied über 21 Jahre bzw. 30 Gramm pro Mitglied zwischen 18 und 21 Jahren 
heranzuziehen.  
Verändert sich der Bedarf der Mitglieder nach Erlaubniserteilung, etwa durch eine gestiegene Mitgliederzahl, so 
hat die Erlaubnisbehörde die in der Erlaubnis bezeichneten Mengen anzupassen (Satz 2). Die Anbauvereinigung 
muss dies unter Darlegung der geänderten Mitgliederzahl plausibel begründen. 
Zu Absatz 4 
Die zuständige Behörde kann der Anbauvereinigung im Erlaubnisbescheid oder nachträglich per Verwaltungsakt 
Auflagen erteilen oder Bedingungen gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vorsehen, um die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen des § 11 Absatz 3 sicherzustellen. In Betracht kommen
beispielsweise Beschäftigungsverbote für entgeltlich Beschäftigte, die die Vorgaben des vorliegenden Gesetzes für 
den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhalten, Auflagen für bestimmte Sicherungsmaßnahmen an 
Gebäuden oder Anbauflächen oder Auflagen, um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes zu verhindern, beispielsweise eine Verpflichtung zum Einbau von Lüftungs- oder 
Luftfilteranlagen. 
Fehlen im Erlaubnisantrag einer Anbauvereinigung Angaben oder Nachweise nach § 11 Absatz 4 oder sind diese 
nicht vollständig, so kann die zuständige Behörde die Erlaubnis unter der Bedingung erlassen, dass sämtliche 
erforderlichen Angaben und Nachweise nachgereicht werden. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass die
zuständige Behörde das Vorliegen zwingender Versagungsgründe gemäß § 12 Absatz 1 anhand der bereits vorliegenden 
Angaben und Nachweise abschließend prüfen kann. Bis zur vollständigen Vorlage aller Angaben und Nachweise 
bleibt die Erlaubnis schwebend unwirksam. Dieses Vorgehen kann insbesondere dann gewählt werden, wenn das 
befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung bei Beantragung einer Erlaubnis noch nicht feststeht, z. B. weil die 
Anbauvereinigung noch keinen wirksamen Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag abgeschlossen hat, jedoch aufgrund 
bereits eingeholter Angebote, Vertragsentwürfe oder geschlossener Vorverträge etc. Angaben zur
voraussichtlichen Lage und Nutzung der geplanten Grundstücke und Räumlichkeiten machen kann. Die Anbauvereinigung 
reicht in diesem Fall die Nachweise zu den befriedeten Besitztümern nach Abschluss der entsprechenden Miet-, 
Pacht- oder Kaufverträge nach. Die Erlaubnis wird mit Eingang der nachgereichten Nachweise bei der
zuständigen Behörde wirksam. 
Zu § 14 (Dauer der Erlaubnis) 
Die Erlaubnis ist auf eine Dauer von sieben Jahren zu befristen, um eine ergebnisoffene Evaluation nach § 43 und 
gegebenenfalls erforderliche Anschlussmaßnahmen zu ermöglichen. Die zeitlich befristete Erlaubnis kann auf 
schriftlichen Antrag der Anbauvereinigung verlängert werden, sofern seit Erlaubniserteilung mindestens fünf 
Jahre verstrichen sind. Die Vorschriften für die Erlaubniserteilung (Erlaubnisanforderungen, Versagungsgründe, 
Inhalt der Erlaubnis) sind entsprechend auf die Prüfung der Erlaubnisverlängerung anzuwenden.
Zu § 15 (Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis) 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Erlaubnis in bestimmten Fällen zu widerrufen. Ein 
teilweiser Widerruf kann erfolgen, wenn die Erlaubnis nur noch für verringerte Eigenanbau- oder
Weitergabemengen oder Teile des befriedeten Besitztums fortgelten soll.  
Zu Nummer 1 
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung auf einem befriedeten Besitztum anbaut oder 
dort Cannabis weitergibt, das nicht von der Erlaubnis umfasst ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn 
eine Anbauvereinigung ihren Sitz geändert hat und dies der zuständigen Behörde nicht gemäß § 11 Absatz 6
mitteilt. Gleiches gilt, wenn eine Anbauvereinigung nach Erlaubniserteilung zusätzliche Anbauflächen oder
Gewächshäuser nutzt, als in der Erlaubnis bezeichnet sind.  
Zu Nummer 2 
Nummer 2 erlaubt einen Widerruf, wenn die Anbauvereinigung die Mengenbegrenzungen in der Erlaubnis in 
mehreren Kalenderjahren missachtet, z. B. wenn die Anbauvereinigung mehr als zur Bedarfsdeckung der
Mitglieder erforderlich ist anbaut oder mehr Cannabis weitergibt als erlaubt. 
Zu Nummer 3 
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung die THC-Höchstgrenze oder die
Weitergabemengen für Heranwachsende bei der Weitergabe von Cannabis wiederholt nicht beachtet. 
Zu Nummer 4 
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung nicht von der
Anbauvereinigung genutzt wird. Dies soll die behördliche Überwachung erleichtern und anderen Anbauvereinigungen 
die Möglichkeit geben, eine Erlaubnis zu erhalten, sofern im jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt die Zahl 
der zulässigen Anbauvereinigungen durch Landesrecht nach § 30 begrenzt worden ist. 
Zu Nummer 5 
Die Regelung in Nummer 5 erlaubt einen Widerruf der Erlaubnis, wenn die Anbauvereinigung bzw.
vertretungsberechtigte Personen, Mitglieder oder entgeltlich Beschäftigte oder sonstige von der Anbauvereinigung
beauftragte Dritte ihren Duldungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber der für die behördliche Überwachung
zuständigen Behörden nicht nachkommen, beispielsweise Dokumentationsunterlagen über die Weitergabe von Cannabis 
nicht herausgeben, das Ziehen von Stichproben nicht ermöglichen oder Auskünfte zu den von der
Anbauvereinigung einzuhaltenden Pflichten zur Suchtprävention oder zum Kinder- und Jugendschutz verweigern. 
Zu Absatz 2 
Die Widerrufsgründe des Absatzes 1 sind nicht abschließend. Ergänzend finden auf die Rücknahme und den
Widerruf der Erlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere die §§ 48 und 49 des 
Verwaltungsverfahrensgesetzes, Anwendung. Insbesondere ist ein Widerruf der Erlaubnis gemäß § 49 Absatz 2 
Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei mehrmaligen, auch nur teilweisen Verstößen gegen 
Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes gerechtfertigt, die bei Erteilung der Erlaubnis einen 
Versagungsgrund gemäß § 12 Absatz 1 dargestellt hätten. 
Zu Abschnitt 2 (Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen) 
Zu § 16 (Mitgliedschaft) 
Zu Absatz 1 
Mitglieder in Anbauvereinigungen können ausschließlich Erwachsene sein. Das allgemeine Verbot für den
Umgang von Cannabis gemäß § 2 Absatz 1 gilt ohne Ausnahme für Kinder und Jugendliche. Eine Mitgliedschaft für 
Kinder und Jugendliche in Anbauvereinigungen ist ausgeschlossen. Es gilt eine strikte Alterskontrolle.
Zu Absatz 2 
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder aufnehmen (Satz 1).  
Zu Absatz 3 
Ein Mitglied einer Anbauvereinigung darf kein Mitglied in einer weiteren Anbauvereinigung sein.
Anbauvereinigungen haben bei Aufnahme von Mitgliedern eine Selbstauskunft zu verlangen, in der die Mitglieder versichern, 
dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung besteht. Anbauvereinigungen haben die
Selbstauskunft drei Jahre lang aufzubewahren. 
Zu Absatz 4 
Eine Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen setzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland 
voraus. Dies soll grenzüberschreitenden Drogentourismus vermeiden. Das KCanG sieht zudem eine Reihe von 
Schutzvorschriften in Form von Regulierungsmaßnahmen, behördliche Kontrolle sowie Aufklärungs- und
Präventionsmaßnahmen vor, von denen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb von 
Deutschland nicht profitieren. Der gewöhnliche Aufenthalt oder Wohnsitz muss bei Abschluss der Mitgliedschaft 
nachgewiesen werden (Satz 1 Nummer 1). Zusätzlich ist für die Mitgliedschaft die Volljährigkeit nachzuweisen 
(Satz 1 Nummer 2). Der Nachweis ist von der die Mitgliedschaft anstrebenden Person gegenüber der
Anbauvereinigung zu erbringen durch Vorlage amtlicher Lichtbildausweise oder sonstiger geeigneter amtlicher
Dokumente. Sonstige geeignete amtliche Dokumente können aktuelle Meldebescheinigungen oder Nachweise über den 
aufenthaltsrechtlichen Status sein. 
Im Fall der Aufnahme von Minderjährigen oder Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in 
Deutschland in eine Anbauvereinigung kann die zuständige Behörde die Erlaubnis der Anbauvereinigung
widerrufen.  
Änderungen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts hat das betreffende Mitglied der
Anbauvereinigung unverzüglich gemäß Satz 2 mitzuteilen.  
Hat eine Anbauvereinigung in ihrer Satzung nicht vorgesehen, dass Mitglieder volljährig sein und einen Wohnsitz 
oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen, so ist die Erlaubnis gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 
Buchstabe c zwingend zu versagen. 
Zu Absatz 5 
Der Austritt aus einer Anbauvereinigung darf nur nach einer Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei erfolgen. 
Mitglieder sollen in der Anbauvereinigung aktiv mitwirken und möglichst einen gesamten Anbauzyklus beim 
gemeinschaftlichen Eigenanbau betreuen. Dies soll durch die Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten 
gewährleistet werden. Mit einer Mindestmitgliedschaft von drei Monaten wird auch Gelegenheitskonsumierenden 
die Möglichkeit einer Mitgliedschaft eröffnet, um so weit wie möglich einen illegalen Erwerb von Cannabis auf 
dem Schwarzmarkt zu unterbinden und gleichzeitig keinen Anreiz für einen Probe- oder Erstkonsum zu setzen. 
Anbauvereinigungen, die Vereine sind, sind verpflichtet, in ihrer Satzung eine Kündigungsfrist gemäß § 39
Absatz 2 BGB für den Austritt aus dem Verein vorzusehen. Der Eingriff in die Satzungsautonomie der
Anbauvereinigungen ist gerechtfertigt durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit. 
Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung außerdem zu regeln, dass ein Mitglied ausgeschlossen wird, wenn es 
ins Ausland umzieht und keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland besitzt. 
Zu § 17 (Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis;
Verordnungsermächtigung) 
Zu Absatz 1 
Der Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen darf nur durch Mitglieder erfolgen. Um den Eigenanbau- 
und Vereinscharakter zu wahren, muss der Anbau gemeinschaftlich durch die Mitglieder vorgenommen werden. 
Volljährige geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobber“) können den Anbau mit Hilfstätigkeiten wie etwa dem
Wässern oder Trimmen der Pflanzen unterstützen. Eine Beauftragung sonstiger entgeltlicher Beschäftigter der
Anbauvereinigung oder Dritter mit dem Eigenanbau oder unmittelbar mit dem Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten ist
ausgeschlossen. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass Vollzeitbeschäftigte, selbständige oder
freiberufliche Personen oder Unternehmen mit dem Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen beauftragt werden, 
denn eine solche Beauftragung Dritter würde dem Hauptzweck der Anbauvereinigungen zuwiderlaufen, dass ein 
gemeinschaftlicher Anbau zum Eigenkonsum stattfinden soll. Die Regelung trägt den engen Grenzen der völker- 
und europarechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung. Vollzeitbeschäftigte, Selbstständige, freiberufliche
Personen oder Unternehmen können daher nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die keinen direkten Bezug zum 
Anbau- und Ernteprozess haben, wie zum Beispiel Hausmeisterei oder Buchhaltung. 
Zu Absatz 2 
Um den Leitgedanken eines gemeinschaftlichen Anbaus zum Eigenkonsum zu stärken, sind die Mitglieder der 
Anbauvereinigung dazu verpflichtet, beim Anbau von Cannabis und den unmittelbar mit dem Anbau verbundenen 
Tätigkeiten mitzuwirken. Eine Mitwirkung der Mitglieder kann insbesondere darin bestehen, dass sie sich
eigenhändig bei der Pflanzung, der Pflege, der Schädlingsbekämpfung oder der Ernte der Cannabispflanze betätigen. 
Zu Absatz 3 
Beim Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen sind die landwirtschaftlichen Grundsätze der guten fachlichen 
Praxis sicherzustellen. Die Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz
gewährleistet einen bestimmungsgemäßen und sachgerechten Pflanzenschutz bei gleichzeitiger Berücksichtigung der
Belange des vorbeugenden Verbraucherschutzes sowie Schutzes des Naturhaushaltes. 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung, 
um im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates
Höchstgehalte für die in Nummer 1 genannten Stoffe oder deren Abbau-, Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte
festzulegen, die beim Anbau bis zur Ernte von Cannabis in Anbauvereinigungen maximal in oder auf dem Cannabis 
oder Vermehrungsmaterial enthalten sein dürfen. Die Verordnungsermächtigung in Nummer 2 bezieht sich auf 
Höchstgehalte für Verpackungsstoffe und -materialien, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder
Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen. Nach Nummer 3 kann das Verfahren der Festlegung der Höchstgrenzen
geregelt werde, insbesondere die Einbeziehung wissenschaftlicher Gremien. In der Verordnung können darüber hinaus 
weitere Anforderungen an den Eigenanbau in Anbauvereinigungen vorgesehen werden, sofern sie für den
Gesundheitsschutz erforderlich sind und landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Charakter haben. Insbesondere 
sollen Vorgaben der guten Hygienepraxis festgelegt werden können, um eine geeignete mikrobiologische
Beschaffenheit von Cannabis sicherzustellen (Trocknung, sachgerechte Lagerung etc., Nummer 4). Die
Verordnungsermächtigung dient dem Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten. 
Zu § 18 (Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen) 
Ziel des Gesetzes ist u. a. ein verbesserter Gesundheitsschutz von Konsumierenden. Angebautes und
weitergegebenes Cannabis soll von guter Qualität und Reinheit sein, um über die typischen Gefahren des Konsums von 
Cannabis hinausgehende Gesundheitsrisiken für Konsumierende zu vermeiden. Das bislang auf dem
Schwarzmarkt erhältliche Cannabis ist häufig mit Beimengungen oder anderen psychoaktiven Stoffen verunreinigt oder 
gestreckt. Zudem ist der THC-Gehalt von Produkten des Schwarzmarktes in der Regel nicht verlässlich, was zur 
Gefahr von Überdosierungen mit entsprechenden gesundheitlichen Nebenwirkungen bei Konsumierenden führt. 
Zu Absatz 1 
§ 18 Absatz 1 regelt, dass sich die Anbauvereinigungen an die Vorgaben dieses Gesetzes zu halten und ein über 
die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die Gesundheit zu vermeiden
haben. Die Anbauvereinigungen tragen besondere Verantwortung für ihre Mitglieder, insbesondere für
Heranwachsende. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis ergeben sich Risiken für die menschliche Gesundheit, 
weshalb Anbauvereinigungen eine Fürsorgepflicht für ihre Mitglieder haben, die ihnen durch diese Regelung 
verdeutlicht wird und den Rahmen ihrer Tätigkeit und Verantwortlichkeit absteckt. Das Vorliegen eines Risikos 
ist zu vermuten, wenn Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht weitergabefähig im Sinne der Absätze 4 und 5 
ist, insbesondere, wenn es nicht selbst von Anbauvereinigungen angebaut worden ist.
Zu Absatz 2 
Zum Qualitätsmanagement der Anbauvereinigungen zählt, dass Mitglieder oder entgeltlich Beschäftigte der
Anbauvereinigung regelmäßig Stichproben nehmen und untersuchen, um die Qualität des Cannabis zu prüfen.
Stichproben umfassen sowohl Sicht- und Geschmacksproben als auch Laboranalysen, um insbesondere den THC-
Gehalt zu bestimmen und auszuschließen, dass Höchstgehalte für Pflanzenschutz-, Düngemittel, Mykotoxine und 
sonstige Kontaminanten überschritten werden. Als kostengünstigere Alternative zu Laboruntersuchungen sind 
Schnelltestungen möglich. Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial 
weitergabefähig sind, insbesondere, dass kein Cannabis vom Schwarzmarkt auf ihr befriedetes Besitztum gelangt 
und an Mitglieder weitergegeben wird. Diese Pflicht zum Qualitätsmanagement ist im Interesse der
Anbauvereinigungen und ihrer Mitglieder selbst, da sie sich für einen eigenverantwortlichen Konsum entschieden haben. 
Infolgedessen sind die Verantwortung und die Kosten für die vorzunehmenden Stichproben zur
Qualitätssicherung durch die Anbauvereinigungen zu tragen. 
Zu Absatz 3 
Die Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass Anbauvereinigungen als Erzeugerinnen die Risiken von nicht 
weitergabefähigem Cannabis und Vermehrungsmaterial tragen und ein Eigeninteresse an der Vernichtung nicht 
weitergabefähigen Cannabis und Vermehrungsmaterial haben. Sie haben die Kosten und den Aufwand für die 
Vernichtung zu tragen. Die Vernichtung muss umweltschonend erfolgen und darf nicht zu Gefahren für Gewässer 
führen. Sie hat so zu erfolgen, dass keinerlei für den Konsum verwertbaren Bestandteile von Pflanzen oder
Vermehrungsmaterial bestehen bleiben. In Betracht kommt beispielsweise ein Verbrennen in einer geschlossenen 
Feuerstelle, gegebenenfalls mit Luftfilteranlage. 
Zu Absatz 4 
Es wird definiert, wann Cannabis nicht weitergabefähig ist und daher nicht weitergegeben werden darf, sondern 
unverzüglich gemäß Absatz 3 vernichtet werden muss. Die Regelung enthält eine abschließende Aufzählung der 
Fälle, in denen die Weitergabefähigkeit von Cannabis fehlt.  
Zu Nummer 1 
Nummer 1 verhindert, dass Anbauvereinigungen Cannabis und Vermehrungsmaterial weitergeben, das sie nicht 
selbst gemeinschaftlich angebaut bzw. hergestellt haben. Anbauvereinigungen dienen dem gemeinschaftlichen 
Eigenanbau. Es soll verhindert werden, dass Cannabis vom Schwarzmarkt über die Anbauvereinigungen
weitergegeben wird. Damit wird das Ziel verfolgt, den Missbrauch von Anbauvereinigungen durch organisierte
Drogenkriminalität zu verhindern. Cannabis soll weder vom illegalen Markt in die Anbauvereinigung hinein, noch 
aus der Anbauvereinigung hinaus auf den Schwarzmarkt gelangen. 
Zu Nummer 2 
Nummer 2 soll verhindern, dass Anbauvereinigungen, die über keine wirksame Erlaubnis verfügen, Cannabis 
weitergeben. Dies ist Ausdruck dessen, dass die Erlaubnis nur bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erteilt 
wird und nur in diesem Fall der Qualitätssicherung und dem damit einhergehenden Gesundheitsschutz Rechnung 
getragen werden kann. Nicht wirksam ist die Erlaubnis auch, wenn ihre nach § 14 festgelegte Befristung
abgelaufen ist oder sie nicht das in der Erlaubnis gemäß § 13 Absatz 2 bezeichnete befriedete Besitztum umfasst, auf dem 
das betreffende Cannabis von der Anbauvereinigung angebaut worden ist. 
Zu Nummer 3 
Nummer 3 soll verhindern, dass im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigung unbeschränkte Mengen an
Cannabis und Vermehrungsmaterial befindlich sind. Der gemeinschaftliche Eigenanbau ist auf den Bedarf ihrer
Mitglieder für den Eigenkonsum ausgerichtet und darf diesen nicht übersteigen. Über den Bedarf hinausgehendes 
geerntetes Cannabis ist durch die Anbauvereinigung zu vernichten. Ändert sich der Bedarf der Mitglieder, so kann 
die Anbauvereinigung die Eigenanbau- und Weitergabemengen durch die zuständige Behörde anpassen lassen 
gemäß § 13 Absatz 3.
Zu Nummer 4 
Cannabis, das mit unzulässigen Pflanzenschutz-, Dünge- oder anderen Mitteln kontaminiert ist oder bei dem die 
in einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 festgelegten Höchstgrenzen für solche Stoffe überschritten werden, 
ist nicht weitergabefähig. Die Regelung dient dem Gesundheitsschutz. 
Zu Nummer 5 
Cannabis, das nicht in Reinform von Marihuana oder Haschisch vorliegt, ist nicht weitergabefähig und muss 
vernichtet werden, z. B. sogenannte Edibles. Dadurch soll verhindert werden, dass durch eine andere
Darreichungsform als die Darreichung in Form von Marihuana oder Haschisch, ein Konsumanreiz geschaffen wird, 
beispielsweise durch geschmacksverstärkende Behandlung. Gleiches gilt für Cannabis, das mit unzulässigen
Beimengungen gestreckt oder vermengt ist, etwa mit Tabak. 
Zu Nummer 6 
Es wird definiert, wann Vermehrungsmaterial nicht weitergabefähig ist und daher nicht weitergegeben werden 
darf, sondern unverzüglich vernichtet werden muss gemäß Absatz 3. Die Regelung enthält eine abschließende 
Aufzählung der Fälle, in denen die Weitergabefähigkeit von Vermehrungsmaterial fehlt. Gemäß § 26 Absatz 4 
Satz 1 haben Anbauvereinigungen die jeweils zuständige Behörden unverzüglich zu informieren, wenn sie wissen 
oder vermuten, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das sie weitergegeben haben, ein über die typische 
Gefahr des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko birgt. Ein solches Risiko wird gemäß § 18 Absatz 1 
Satz 3 vermutet, wenn das Cannabis oder das Vermehrungsmaterial nicht weitergabefähig sind. 
Zu Absatz 5 
Zu Nummer 1 
Nummer 1 verhindert, dass Anbauvereinigungen Vermehrungsmaterial weitergeben, das sie nicht selbst
gemeinschaftlich angebaut bzw. gewonnen haben. Anbauvereinigungen dienen dem gemeinschaftlichen Eigenanbau. Es 
soll verhindert werden, dass Vermehrungsmaterial, insbesondere Stecklinge, vom Schwarzmarkt über die
Anbauvereinigungen weitergegeben wird. Zudem soll verhindert werden, dass Anbauvereinigungen
Vermehrungsmaterial in Umlauf bringen, das nicht von ihnen gewonnen und keiner Form von Qualitätsprüfung unterfallen. 
Zu Nummer 2 
Vermehrungsmaterial einer Anbauvereinigung, die über keine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 verfügt, ist nicht 
weitergabefähig. Es wird auf die Begründung zu Absatz 4 Nummer 2 verwiesen. 
Zu Abschnitt 3 (Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial in
Anbauvereinigungen) 
Zu § 19 (Kontrollierte Weitergabe von Cannabis) 
Zu Absatz 1 
Anbauvereinigungen dürfen ausschließlich selbst von ihr angebautes Cannabis weitergeben. Im befriedeten
Besitztum von Anbauvereinigungen darf nur Cannabis in Reinform, d. h. Marihuana und Haschisch an die Mitglieder 
unter Einhaltung der Gesundheits- und Jugendschutzvorgaben weitergegeben werden. Cannabis vom illegalen 
Markt oder aus anderen Quellen ist nicht weitergabefähig und muss von der Anbauvereinigung unverzüglich 
vernichtet werden, sobald es im befriedeten Besitztum aufgefunden wird (vgl. § 18 Absatz 3 in Verbindung mit 4 
Nummer 1). Nutzhanf darf in Anbauvereinigungen nicht angebaut werden, da der Zweck der Anbauvereinigungen 
gemäß § 1 Nummer 13 auf den gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe von Cannabis und
Vermehrungsmaterial zu Konsumzwecken gerichtet ist. 
Zu Absatz 2 
Eine kontrollierte Weitergabe von Cannabis darf nur durch Mitglieder der Anbauvereinigung erfolgen. Absatz 2 
Satz 1 normiert damit einen Ausschluss der Weitergabe der Anbauvereinigungen durch entgeltlich Beschäftigte 
oder beauftragte Dritte. Die Regelung unterstreicht im Einklang mit den Rahmenbedingungen des Völker- und 
Europarechts den nichtgewerblichen Charakter der Anbauvereinigung, des Eigenanbaus und der Weitergabe von 
Cannabis. Absatz 2 Satz 2 legt überdies fest, dass eine Weitergabe von Cannabis nur nach erfolgter Kontrolle des
Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgen darf, d. h. ein von einer
Behörde ausgestellter, mit einem Lichtbild versehene Ausweis zum Nachweis der Identität, wie beispielsweise
Personalausweis, Reisepass oder Führerschein. Hierdurch kann die Anbauvereinigung sicherstellen, dass die Person, 
an die Cannabis von der Anbauvereinigung weitergegeben wird, tatsächlich Mitglied der Anbauvereinigung und 
volljährig ist. Die regelhafte Alterskontrolle bei der Weitergabe stellt sicher, dass eine Weitergabe nur an
volljährige Personen erfolgt und dass an Heranwachsende nur Produkte mit dem für sie zugelassenen maximalen THC-
Gehalt von 10 Prozent abgegeben werden. 
Zu Absatz 3 
Die Weitergabemengen werden begrenzt auf 25 Gramm pro Tag bzw. 50 Gramm pro Monat, um Suchtrisiken der 
Mitglieder zu verringern. Zum Schutze Heranwachsender gelten striktere Vorgaben im Hinblick auf die zulässige 
Höchstweitergabemenge und den maximal zulässigen THC-Gehalt. Da die Gehirnentwicklung bei
Heranwachsenden noch nicht vollständig abgeschlossen ist, kann durch den Konsum von Cannabis die Gedächtnis- und 
Aufmerksamkeitsleistung zum Teil nachhaltig beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere beim Konsum von 
Cannabis mit einem hohen THC-Gehalt.2 Bei der Festlegung des Grenzwertes ist eine Abwägung zwischen
direktem Gesundheitsschutz (Schutz Heranwachsender vor den Gesundheitsgefahren durch hohe THC-Gehalte) und 
indirektem Gesundheitsschutz (Schutz vor unkontrollierten, illegalen Cannabisprodukten) erforderlich. In einer 
internationalen Studie wurde ein Grenzwert von 10 Prozent THC genutzt, um zwischen niedrig- und
hochpotentem Cannabis zu unterscheiden.3 Sich daran orientierend ist ein Grenzwert von 10 Prozent THC geeignet,
Heranwachsende vor den für sie besonderen gesundheitlichen Risiken von hochpotentem Cannabis zu schützen.
Gleichzeitig ist er, verbunden mit den Alterskontrollen sowie den Angaben in dem nach § 21 Absatz 2 auszuhändigen 
Beipackzettel und den nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen, ein deutliches Signal an
konsumierende Heranwachsende, dass ein verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis für sie besonders wichtig ist.  
Zu Absatz 4 
Da der Ausgangpunkt der gesetzlichen Regelungen der persönliche Eigenkonsum von Erwachsenen und die
Aufrechterhaltung hoher Standards beim Gesundheitsschutz ist, erfolgt eine Weitergabe von Cannabis ausschließlich 
bei persönlicher Anwesenheit des Mitglieds in den Räumlichkeiten der Anbauvereinigung. Hierdurch wird auch 
sichergestellt, dass die evidenzbasierten Informationen sowie Hinweise auf Beratungsangebote in den
Anbauvereinigungen erfolgen und wahrgenommen werden können, vgl. § 21 Absatz 3. Versand und Lieferung von
Cannabis werden explizit ausgeschlossen. Ein Bezug für Dritte ist verboten. Das Verbot des Handels gemäß § 2 Absatz 1 
umfasst auch Fernabsatz bzw. Internethandel. 
Zu § 20 (Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial) 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 erweitert den in § 19 Absatz 2 beschriebenen Zweck des Eigenanbaus auf die Weitergabe von
Vermehrungsmaterial. Innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen dürfen Cannabispflanzen auch
angebaut werden, damit dabei Vermehrungsmaterial entsteht. Das entstandene Vermehrungsmaterial darf entweder 
an Mitglieder, volljährige Nicht-Mitglieder oder an andere Anbauvereinigungen weitergegeben werden. Von der 
Anbauvereinigung erworbenes und gemäß § 4 eingeführtes Saatgut darf nicht weitergegeben werden. 
Zu Absatz 2 
Die regelhafte Alterskontrolle bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial stellt stellt zum Schutz von Kindern 
und Jugendlichen sicher, dass eine Weitergabe nur an volljährige Personen erfolgt. Eine Mitgliedschaft in der 
abgebenden Anbauvereinigung ist für den Bezug des Vermehrungsmaterials nicht erforderlich. Die Kontrolle 
eines gewöhnlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes in Deutschland dient der Vermeidung von Drogentourismus. 
Das KCanG sieht zudem eine Reihe von Schutzvorschriften in Form von Regulierungsmaßnahmen, behördliche 
                                                        
2 Vgl. PRSC Cannabis Concentration Workgroup (Hg.) (2020): Cannabis Concentration and Health Risks. A Report for the Washington State 
Prevention Research Subcommittee (PRSC). University of Washington. Seattle, WA; Studie Hall, Wayne; Leung, Janni; Carlini, Beatriz H. 
(2023): How should policymakers regulate the tetrahydrocan-nabinol content of cannabis products in a legal market? In: Addiction (Abingdon, 
England). DOI: 10.1111/add. 16135. Höherer THC-Gehalt führt zu Zunahme von gesundheitlichen Problemen, Ländervergleich: Kalifornien –  
Abgabe ab 21 Jahren, Québec: Mindestalter auf 21 Jahre angehoben 
3 Vgl. Di Forti, Marta; Quattrone, Diego; Freeman, Tom P.; Tripoli, Giada; Gayer-Anderson, Charlotte; Quigley, Harriet et al. (2019): The
contribution of cannabis use to variation in the incidence of psychotic disorder across Europe (EU-GEI): a multicentre case-control study. In: The 
lancet. Psychiatry 6 (5), S. 427–436. DOI: 10.1016/S2215-0366(19)30048-3.
Kontrolle sowie Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen vor, von denen Personen mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb von Deutschland nicht profitieren. Bei Mitgliedern der Anbauvereinigung erfolgt 
die Kontrolle eines gewöhnlichen Aufenthaltes oder Wohnsitzes bereits bei Abschluss der Mitgliedschaft gemäß 
§ 16 Absatz 4. 
Zu Absatz 3 
Die Menge an Vermehrungsmaterial, die von einer Anbauvereinigung weitergegeben werden kann, ist auf sieben 
Samen oder fünf Stecklinge pro Monat pro Person begrenzt. Eine gemischte Weitergabe von Samen und
Stecklingen ist möglich, in diesem Fall ist die Gesamtanzahl der weitergegebenen Samen und Stecklingen auf sieben 
begrenzt. Bei Weitergabe an volljährige Nichtmitglieder hat die Anbauvereinigung die Erstattung der für die
Herstellung entstandenen Selbstkosten zu verlangen (vgl. § 25 Absatz 3). 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 sieht vor, dass Vermehrungsmaterial nur für den privaten Eigenanbau an natürliche Personen
weitergegeben werden darf. Eine Weitergabe zu gewerblichen Zwecken ist verboten (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 6). Die 
Weitergabe von selbst hergestelltem Saatgut und Stecklingen zwischen Anbauvereinigungen muss der
Qualitätssicherung dienen (Nummer 2). Anbauvereinigungen haben die Erstattung der für die Herstellung entstandenen 
Selbstkosten von Anbauvereinigungen zu verlangen (vgl. § 25 Absatz 3). 
Zu Absatz 5 
Mitglieder sollen in den Anbauvereinigungen mitwirken und daher regelmäßig dort persönlich erscheinen. Daher 
wird ein Versand von Vermehrungsmaterial per Post, Kurier- oder Botendienst an Mitglieder zum Zweck des 
privaten Eigenanbaus in der Regel nicht erforderlich sein. Der Versand von Cannabissamen durch
Anbauvereinigungen innerhalb Deutschlands ist zulässig: Anbauvereinigungen dürfen das beim gemeinschaftlichen
Eigenanbau entstandene Saatgut an Mitglieder, Nicht-Mitglieder oder andere Anbauvereinigungen versenden. Der
Versand von Stecklingen ist nicht gestattet, da diese sich nicht für einen Transport eignen. 
Zu § 21 (Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und
Vermehrungsmaterial) 
Zu Absatz 1 
Cannabis darf nur in Reinform in Form von Haschisch und Marihuana gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 weitergegeben 
werden. Ergänzend dazu wird in § 21 Absatz 1 Satz 1 geregelt, dass Cannabis nicht vermischt, vermengt oder 
verbunden mit Tabak oder Nikotin oder Lebensmitteln, einschließlich Alkohol und Aromen, Futtermitteln sowie 
sonstiger Zusätze weitergegeben werden darf, da es sich hierbei um zusätzliche gesundheitsschädliche Substanzen 
handelt. Die gesundheitlichen Risiken, die mit Cannabiskonsum einhergehen, verstärken sich oder treten unter 
Umständen erst auf, wenn der Konsum zusammen mit Tabak oder anderen psychoaktiven Substanzen, wie
beispielsweise Alkohol, erfolgt.  
Die eingeschränkte Auswahl der abzugebenden Cannabiserzeugnisse ist insbesondere mit Blick auf den Schutz 
der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen erforderlich. Sie unterstützt aber auch Erwachsene bei einem
verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis. Zur Verhinderung von Konsumanreizen ist auch der Zusatz von
Aromen oder sonstigen Zusätzen verboten.  
Zur Verhinderung von Konsumanreizen sieht Satz 2 ein allgemeines Weitergabeverbot von Tabakerzeugnissen, 
Alkohol, anderen berauschenden Mitteln und Genussmitteln in Anbauvereinigungen vor. Die zuvor benannten 
Stoffe sollen weder einzeln noch gleichzeitig mit Cannabis weitergegeben werden, um eine Anreizwirkung zu 
vermeiden und einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu fördern. 
Zu Absatz 2 
Durch die Verpackung von Cannabis und Vermehrungsmaterial sollen insbesondere für Kinder- und Jugendliche 
keine Konsumanreize gesetzt werden. Sie ist daher neutral zu gestalten. Die Angabe des THC- und des CBD-
Gehaltes ermöglicht einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis und trägt damit wesentlich zum
Gesundheitsschutz bei. Der zwingend beizufügende Beipackzettel muss mindestens die aufgezählten Angaben,
insbesondere zum THC-Gehalt, enthalten. In Verbindung mit den in Absatz 3 vorgesehenen Hinweisen wird damit
verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis gefördert.
Zu Absatz 3 
Für einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis benötigen Konsumierende aufklärende evidenzbasierte 
Informationen, die bei der Weitergabe bereitgestellt werden müssen. Ergänzende Informationen werden auf der 
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 zu errichtenden Plattform zur Verfügung gestellt. Die in den Nummern 1 bis 5
aufgezählten Hinweise müssen ebenso auf dem Beipackzettel enthalten sein, der bei der Weitergabe von Cannabis 
nach Absatz 2 Satz 2 beizufügen ist. 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 eröffnet die Möglichkeit weitere Kennzeichnungsvorgaben nach Absatz 3 festzulegen, die zum Schutze 
der Gesundheit oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen erforderlich sind. Hierunter können beispielsweise 
Angaben zur Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Düngemittel etc. fallen. 
Zu § 22 (Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial) 
Zu Absatz 1 
Um das Gesetzesziel eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes zu gewährleisten, haben
Anbauvereinigungen individuelle, wirksame Maßnahmen gegen den Zugriff Dritter, insbesondere durch Minderjährige auf
Cannabis und Samen und Stecklinge zu treffen. Dazu zählen insbesondere einbruchsichere Türen und Fenster,
Umzäunungen von Anbauflächen sowie gegebenenfalls Alarmanlagen. Die Maßnahmen sind an die jeweiligen
Gegebenheiten der Örtlich- und Räumlichkeiten, der Anbauflächen sowie des räumlichen Umfelds anzupassen. Bei der 
Beurteilung der Geeignetheit von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist die veränderte gesetzliche
Risikobewertung des Umgangs mit Cannabis und die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit einerseits sowie das öffentliche
Interesse an einem wirksamen Kinder- und Jugendschutz andererseits zu berücksichtigen. 
Zu Absatz 2 
Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nur innerhalb des in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannten
befriedeten Besitztums lagern. Diese Regelung dient der Eindämmung des Schwarzmarktes, da sie verhindert, dass
Cannabis an unüberschaubar vielen Orten lagert und deshalb nicht mehr nachvollzogen werden kann, vom wem es 
wo angebaut wurde. Organisierter Kriminalität könnte nicht wirksam entgegengetreten werden. 
Um jedoch den Mitgliedern von Anbauvereinigungen auch in Ballungsräumen, wo absehbar keine oder keine 
ausreichenden Anbauflächen entstehen können und in der Folge weite Wege zur Weitergabestelle auf sich
genommen werden müssen, den unkomplizierten Zugang zum gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis zu 
ermöglichen, soll unter engen Voraussetzungen der Transport von Cannabis von Anbauflächen der
Anbauvereinigung zum Vereinssitz möglich sein.  
Zu Absatz 3 
Zusätzlich ist ein Transport zwischen Teilen der befriedeten Besitztümer einer Anbauvereinigung unter engen 
Voraussetzungen möglich, die eine Kontrolle der zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden ermöglichen. Die 
Voraussetzungen dienen mittelbar der Bekämpfung des Schwarzmarktes, da ohne die vorgesehenen Regelungen 
durch die Polizei- und Ordnungsbehörden bei Verkehrskontrollen eine Unterscheidung zwischen Cannabis aus 
Anbauvereinigungen und Cannabis vom Schwarzmarkt nicht möglich ist. Zudem soll die Vermischung von
Cannabis aus Anbauvereinigungen und Cannabis vom Schwarzmarkt verhindert werden und so organisierter
Kriminalität kein Vorschub geleistet werden. 
Zu Absatz 3 
Zu Nummer 1 
Um Transporte von unüberschaubarer und nur schwerlich kontrollierbarer Größe zu vermeiden, ist es
Anbauvereinigungen lediglich erlaubt, ein Zwölftel der in der Erlaubnis bezeichneten Eigenanbau- und Weitergabemenge 
nach § 13 Absatz 3 im Rahmen eines Transportes zu transportieren. Dies dient nicht zuletzt auch dem Eigenschutz 
der Anbauvereinigungen, da größere Transporte durch den Wert den Cannabis einen Anreiz für Straftaten
schaffen können.
Zu Nummer 2 
Zudem sind die Vorgaben des Absatzes 1 entsprechend einzuhalten, das heißt die transportierende
Anbauvereinigung hat Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um den Zugriff Dritter, insbesondere Kinder und
Jugendlicher, auch während des Transports zu verhindern, zum Beispiel durch gesicherte Transportkisten. 
Zu Nummer 3 
Damit die Polizei- und Ordnungsbehörden bei Verkehrskontrollen die Angaben der Anbauvereinigungen
überprüfen können, haben die Anbauvereinigungen spätestens einen Werktag vor Beginn des Transports der
zuständigen Behörde den Transport anzuzeigen. An diese kann sich die Polizei- und Ordnungsbehörde wenden, um 
einen Abgleich vornehmen zu können. Diesem Zweck entspricht es zudem, dass eine Transportbescheinigung 
mitgeführt werden muss, die durch Vergleich mit den tatsächlich angetroffenen Umständen und der
Transportanzeige der Behörde abgeglichen werden kann (vgl. auch § 22 Absatz 4). 
Zu Nummer 4 
Der Transport durch oder begleitet von einem Mitglied dient der leichteren Überprüfbarkeit und Verifikation des 
Transportes durch die Polizei- und Ordnungsbehörden. Darüber hinaus schafft dies eine weitere Hürde für die 
mögliche Vermischung des transportieren Cannabis mit Cannabis vom Schwarzmarkt durch Dritte, die den
Transport vornehmen, da Mitglieder der Anbauvereinigung nicht zuletzt ein Eigeninteresse daran haben, lediglich das 
Cannabis in ihrer Anbauvereinigung zu haben, das sie selbst angebaut haben. 
Zu Nummer 5 
Die mitzuführenden Dokumente dienen der schnellen Verifikations- und Kontrollmöglichkeit durch die Polizei- 
und Sicherheitsbehörden bei der Überprüfung von Transporten und damit der Eindämmung des Schwarzmarktes 
und der Bekämpfung organisierter Kriminalität, dem bei fehlenden effektiven Kontrollmöglichkeiten Vorschub 
geleistet würde. 
Zu Absatz 4 
Der Transportschein dient der praktikablen Verifikation und Kontrolle durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden 
und dokumentiert die Transporte sowohl für die Anbauvereinigungen als auch für die zuständige Behörde. 
Zu Absatz 5 
Der Transport von Vermehrungsmaterial zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben
Anbauvereinigung ist erlaubt. Diese Regelung dient dazu, dass der Transport zwischen miteinander verbundenen eigenen 
Grundstücken der Anbauvereinigung, etwa von einer Anbaufläche zu einem Vereinshaus über einen nicht
befriedeten Weg, der zum Besitztum der Anbauvereinigung zählt, straffrei möglich ist. 
Zudem ist der Transport von Vermehrungsmaterial zwischen den befriedeten Besitztümern verschiedener
Anbauvereinigungen möglich. Der Transport von Cannabissamen ist erlaubt, da der Versand ebenfalls erlaubt ist. Der 
Transport von Stecklingen zwischen Anbauvereinigungen ist ebenfalls erlaubt, da diese nicht versendet werden 
dürfen (vgl. § 20 Absatz 5). 
Zu Abschnitt 4 (Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention in Anbauvereinigungen) 
Zu § 23 (Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen) 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 stellt klar, dass Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu Anbauvereinigungen verboten ist und dass
innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen kein Cannabis an sie weitergegeben werden darf. 
Zu Absatz 2 
Anbauvereinigungen sollen diskret tätig sein und möglichst wenig Aufmerksamkeit von Kindern und
Jugendlichen auf sich ziehen. Das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen darf daher nicht mit auffallenden
Beschilderungen, Werbetafeln, Logos oder ähnliches versehen werden. Die Bezeichnung der Anbauvereinigung mit 
Namen auf Tür- und Klingelschildern ist zulässig, um Mitgliedern das Auffinden zu ermöglichen, muss jedoch 
sachlich gestaltet sein.
Zu Absatz 3 
Die verpflichtenden Schutzmaßnahmen umfassen auch den optischen Schutz von Anbauorten, um keine
Konsumanreize insbesondere für Kinder und Jugendliche zu setzen. Insbesondere sind Zäune um Anbauflächen mit einem 
Blickschutz zu versehen. 
Zu Absatz 4 
Durch den kontrollierten gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis und die Weitergabe durch
Anbauvereinigungen an erwachsene Mitglieder werden die Voraussetzungen für die Förderung eines verantwortungsvollen 
Umgangs mit Cannabis geschaffen. Den Anbauvereinigungen kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Damit
sichergestellt ist, dass in der jeweiligen Anbauvereinigung die notwendigen Kompetenzen zur Verfügung stehen,
ernennt der Vorstand ein Mitglied als eine für den Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen beauftragte 
Person (Präventionsbeauftragter). Die entsprechenden Kenntnisse erwirbt diese Person im Rahmen der Teilnahme 
an Suchtpräventionsschulungen zu Cannabis bei den Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei
vergleichbar qualifizierten Einrichtungen. Die Schulungen können auch digital angeboten werden. Der
Präventionsbeauftragte hält sein Wissen aktuell, indem er regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an einer
Auffrischungsoder alternativ an einer Aufbauschulung teilnimmt. Eine Bescheinigung über die Teilnahme des
Präventionsbeauftragten an der bzw. den Schulungsmaßnahmen dient als Nachweis der spezifischen Beratungs- und
Präventionskenntnisse. Die Curricula der Schulungen werden von den ausrichtenden Einrichtungen erstellt. In ihnen wird 
unter anderem der aktuelle Wissensstand zu Risiken von Cannabis, zu risikoreduzierten Konsumformen, zu
Beratungsgesprächen und -angeboten sowie zu Möglichkeiten der Suchtberatung und -therapie bei abhängigem oder 
riskantem Konsummuster berücksichtigt. Auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse stellt der
Präventionsbeauftragte sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes 
sowie zur Suchtprävention getroffen werden. Evidenzbasierte Materialien und Informationen, die im Rahmen 
dieser Maßnahmen eingesetzt werden können, werden ebenfalls auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten 
zentralen Plattform des Bundes bereitgestellt. 
Zu Absatz 5 
Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der Mitglieder der Anbauvereinigung, trotz umfangreicher Aufklärungs- 
und Informationsangebote, problematische Konsummuster bis hin zu einer Cannabisgebrauchsstörung zeigen 
bzw. entwickeln werden. Durch eine Kooperation der Anbauvereinigung mit Suchtberatungsstellen vor Ort, soll 
diesen Mitgliedern bei Bedarf ein direkter Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht werden. Insbesondere der 
Präventionsbeauftragte kann hierbei von Seiten der Anbauvereinigung eine vermittelnde Rolle einnehmen. Zur 
Ermittlung geeigneter Einrichtungen können die Anbauvereinigungen auf das Suchthilfeverzeichnis der
Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (DHS) zurückgreifen. Bei der konkreten Ausgestaltung der Kooperation 
kann lokalen Gegebenheiten als auch den verschiedenen Bedarfen sowohl der Anbauvereinigungen als auch der 
Suchtberatungsstellen Rechnung getragen werden. 
Zu Absatz 6 
Jede Anbauvereinigung erarbeitet ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. In diesem werden konkrete
Maßnahmen der Anbauvereinigung zur Erreichung eines bestmöglichen Gesundheits- und Jugendschutzes ausgeführt. 
Leitfäden für die Erstellung, an denen sich die Anbauvereinigungen orientieren sollen, können auf der nach 
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten Plattform abgerufen werden. Der Präventionsbeauftragte bringt seine
Kenntnisse in das Konzept ein und sorgt für dessen Umsetzung. 
Zu Abschnitt 5 (Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in Anbauvereinigungen) 
Zu § 24 (Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge) 
Die Anbauvereinigungen, die Vereine sind, können in ihrer Satzung ihre Mitgliedsbeiträge, und
Anbauvereinigungen, die Genossenschaften sind, laufende Beiträge ihrer Mitglieder gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 GenG, derart 
festlegen, dass Mitglieder neben einem Grundbetrag eine zusätzliche Pauschale zu entrichten haben, die gestaffelt 
ist nach der Menge Cannabis oder Vermehrungsmaterial, die Mitglieder von der Anbauvereinigung erhalten.
Beispielsweise können unterschiedliche Pauschalen je nach der maximal ermöglichten täglichen, monatlichen oder
jährlichen Annahmemenge Cannabis in Gramm bemessen werden. Eine solche Ausgestaltung der
Mitgliedsbeiträge ermöglicht eine faire Kostenverteilung zwischen den Mitgliedern und berücksichtigt die unterschiedliche 
Inanspruchnahme der Weitergabe durch die Mitglieder je nach dem individuellen Konsumverhalten. 
Zu § 25 (Selbstkostendeckung) 
Zu Absatz 1 
Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht kostenlos weitergeben. Eine Weitergabe 
darf nur gegen Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen bzw. laufenden Beiträgen an Mitglieder (vgl. § 24) oder gegen 
Erstattung der für die Herstellung entstandenen Selbstkosten an Nicht-Mitglieder oder andere
Anbauvereinigungen (vgl. Absatz 3) erfolgen. Die Regelung unterstreicht die Zielrichtung des gemeinschaftlichen Anbaus für den 
Eigenkonsum und soll verhindern, dass der Konsum von Cannabis zulasten des Gesundheitsschutzes ausgeweitet 
wird. 
Zu Absatz 2 
Es wird geregelt, dass neben den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen bzw. laufenden Beiträgen keine Entgelte 
für die einzelne Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial durch die Anbauvereinigung von
Mitgliedern erhoben werden dürfen. Die Regelung betont die nichtkommerzielle Tätigkeit der Anbauvereinigungen für 
den Eigenkonsum. In Anbauvereinigungen gilt das Prinzip der Selbstkostendeckung. Daher haben
Anbauvereinigungen grundsätzlich sämtliche Sach- und Personalkosten für ihre Tätigkeiten anhand von erhobenen
Mitgliedsbeiträgen bzw. laufenden Beiträgen zu decken.  
Zusätzlich können sie andere Einnahmen generieren, die nicht im Zusammenhang mit der Weitergabe von
Cannabis oder Samen und Stecklingen stammen, z. B. durch die Vermietung oder Verpachtung von nicht für
Vereinszwecke benötigten Grundstücken oder Gebäudeteilen. Um insbesondere Investitionen in Immobilien, Geräte oder 
Ausstattung zu refinanzieren, können Anbauvereinigungen gemäß den geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen 
im Rahmen ihrer jeweiligen Satzung Bankkredite aufnehmen und wie jeder andere Verein Sonderumlagen für 
ihre Mitglieder beschließen. 
Zu Absatz 3 
Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an Nicht-Mitglieder oder an andere Anbauvereinigungen hat sich 
die Anbauvereinigung die ihr für die gemeinschaftliche Herstellung des Vermehrungsmaterials entstandenen 
Selbstkosten erstatten zu lassen. Die Selbstkosten können Sach- sowie ggf. anteilige Personalkosten in brutto 
enthalten. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder sonstigen Entgelten ist unzulässig.  
Die Regelung stellt den nichtgewerblichen Charakter der Anbaubereinigungen insbesondere bei der Weitergabe 
von Vermehrungsmaterial zwischen Anbauvereinigungen sicher. Möglichkeiten der annehmenden
Anbauvereinigung, nach dem geltenden Zivilrecht eigene Forderungen gegen Erstattungsansprüche der weitergebenden
Anbauvereinigung nach Absatz 3 aufzurechnen, bleiben unberührt. 
Zu Abschnitt 6 (Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen) 
Zu § 26 (Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen) 
Zu Absatz 1 
Die Regelung in Satz 1 soll gewährleisten, dass nicht weitergabefähiges Cannabis zügig ermittelt und vernichtet 
werden kann. Zweck ist die Qualitätssicherung und die Rückverfolgbarkeit von nicht weitergabefähigem
Cannabis und Vermehrungsmaterial, die voraussetzt, dass Anbauvereinigungen jederzeit nachvollziehen können, von 
wem sie Vermehrungsmaterial erhalten haben, an wen sie Cannabis und Vermehrungsmaterial weitergegeben 
haben und über welchen Bestand sie verfügen, um Gesundheitsschutz zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten. 
Hierzu wird in Absatz 1 eine fortlaufende Dokumentationspflicht für die Anbauvereinigungen normiert. Den
Anbauvereinigungen soll die Möglichkeit gegeben werden, die Aktualisierungsfrequenz der zu dokumentierenden 
Angaben an ihre individuellen Abläufe anzupassen, um zu vermeiden, dass bei längeren Phasen der Untätigkeit 
oder Phasen ohne Veränderung des Bestands, keine gegenstandslosen Dokumentationspflichten entstehen sowie 
den Bürokratieaufwand zu reduzieren. Die Anbauvereinigungen müssen allerdings jederzeit im Stande sein,
gegenüber der zuständigen Behörde die aktuelle Angaben gemäß Absatz 1 zu gewährleisten.
Darüber hinaus erlaubt die Dokumentationspflicht der Anbauvereinigungen der zuständigen Behörde, die
Einhaltung von Weitergabe- und Eigenanbauvorgaben im Rahmen der Überwachung zu kontrollieren. Die
Überwachungsbehörde soll in der Lage sein, die Dokumentation der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial 
bei ihren Kontrollen vor Ort einzusehen oder sich nach Absatz 2 Satz 2 übermitteln zu lassen. Ziel der
Dokumentationspflicht ist somit auch, die Einhaltung der Jugend- und Gesundheitsschutzvorgaben zu überwachen und den 
Missbrauch der Anbauvereinigungen durch organisierte Drogenkriminalität zu verhindern. Die Vermischung mit 
oder das Einschleusen von Cannabis vom Schwarzmarkt soll verhindert werden. 
Der Dokumentationsaufwand entspricht den gewöhnlichen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Buchführung. 
Die Dokumentation kann IT-gestützt erfolgen. Dabei haben die Anbauvereinigungen auf die Einhaltung
datenschutzrechtlicher Vorschriften zu achten, um die Integrität und Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten zu 
sichern und gegen den Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. 
Zu Nummer 1 
Anbauvereinigungen sollen dokumentieren, von welchen gewerblichen Anbietern oder anderen
Anbauvereinigungen sie ihr Saatgut bzw. Stecklinge erhalten haben. 
Zu Nummer 2 
Anbauvereinigungen haben fortlaufend ihren Bestand an Cannabis und Vermehrungsmaterial in oder auf ihrem 
befriedeten Besitztum zu dokumentieren, um der zuständigen Behörde jederzeit eine Kontrolle der
weitergegebenen Mengen zu ermöglichen. 
Zu Nummer 3 
Aufzuzeichnen ist fortlaufend, wie viel Cannabis in Gramm angebaut wird. 
Zu Nummer 4 
Die Menge des vernichteten Cannabis in Gramm und die Stückzahl des Vermehrungsmaterials sind ebenfalls 
aufzuzeichnen, damit die zuständige Behörde die Angaben der Anbauvereinigung zu den weitergegebenen
Mengen zu jedem Zeitpunkt plausibilisieren kann. 
Zu Nummer 5 
Die Anbauvereinigung hat zu dokumentieren, wieviel Marihuana und Haschisch sie an die einzelnen Mitglieder 
weitergegeben hat. Zusätzlich ist der jeweilige durchschnittliche THC-Gehalt zu dokumentieren. Die
Anbauvereinigung kann sich dabei an den Angaben des gewerblichen Anbieters orientieren, von dem sie das Saatgut
erhalten hat. Gleichwohl hat sie durch regelmäßige Stichproben nach § 18 Absatz 2 sicherzustellen, dass die
durchschnittlichen THC-Gehalte, die in dem von der Anbauvereinigung bei Weitergabe von Cannabis und
Vermehrungsmaterial an Mitglieder beigefügten Beipackzettel genannt sind, zutreffen.  
Die Anbauvereinigung hat Namen und Vornamen sowie das Geburtsjahr der Mitglieder zu dokumentieren, die 
Cannabis oder Vermehrungsmaterial erhalten sowie den Tag der Weitergabe. Anhand der Mitgliederliste kann 
die zuständige Behörde somit Weitergabemengen einzelnen Mitgliedern zuordnen und überprüfen, ob die
Vorgaben zu Mengenbegrenzungen sowie zum THC-Gehalt bei Weitergabe an Heranwachsende eingehalten werden.  
Die Erhebung personenbezogener Daten ist gerechtfertigt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu
Jugend- und Gesundheitsschutz sowie die Eindämmung des Schwarzmarktes wirksam überwachen und die
organisierte Kriminalität bekämpfen zu können.  
Zu Nummer 6 
Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an Mitglieder hat die Anbauvereinigung Namen und Vornamen 
des jeweiligen Mitglieds, Datum der Weitergabe sowie Stückzahl zu dokumentieren, um auch hier die Einhaltung 
der Vorgaben dieses Gesetzes gegenüber der zuständigen Behörde darlegen zu können. Eine Pflicht zur
Dokumentation der Weitergabe von Cannabissamen oder Stecklingen an andere Anbauvereinigungen besteht nicht. 
Eine Aufzeichnung der weitergegebenen Mengen und Stückzahlen liegt dennoch im eigenen Interesse der
Anbauvereinigung, um den aktuellen Bestand zu kennen.
Eine Pflicht zur Dokumentation des Namens und Vornamens bei der Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-
Mitglieder für den privaten Eigenanbau besteht nicht, um den Erhalt von Cannabissamen mit mittelbarer
Qualitätsprüfung niederschwellig zu ermöglichen (vgl. Satz 2). 
Zu Nummer 7 
Anbauvereinigungen haben zudem ihre Transporte zu dokumentieren. Dies dient der Überprüfbarkeit der
Herkunft des Cannabis durch die zuständige Behörde und soll verhindern, dass Cannabis vom Schwarzmarkt in den 
Anbauvereinigungen weitergegeben wird. 
Zu Absatz 2 
Die von der Anbauvereinigung erhaltenen Daten über die Weitergabe, über angebaute und vernichtete Mengen 
sowie über entdecktes nicht weitergabefähiges Cannabis, das den Vorgaben dieses Gesetzes nicht entspricht,
dürfen von der zuständigen Behörde nur für ihre behördlichen Überwachungsaufgaben verwendet werden (Satz 2). 
Personenbezogene Weitergabedaten mit Bezug zu Mitgliedern sind datenschutzrechtlich sensibel und dürfen nicht 
an unbefugte Stellen gelangen, etwa Arbeitgeber oder Krankenversicherungen von Mitgliedern.
Anbauvereinigungen haben personenbezogene Daten deshalb vor Zugriff durch Unbefugte Dritte zu schützen, etwa durch IT-
gestützte Verschlüsselung. 
Die Vorschrift sieht zudem eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht der Anbauvereinigungen vor. Die Evaluation 
nach § 43 soll begleitend erfolgen und spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll dem
Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht vorgelegt werden. Zur Evaluation der gesellschaftlichen
Auswirkungen dieses Gesetzes, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, den Gesundheitsschutz und auf die 
cannabisbezogene Kriminalität, ist die Aufbewahrung der Angaben mindestens über den Zeitraum der laufenden 
Evaluation erforderlich. Da eine gewisse Anlaufzeit erwartet wird, ist die Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren 
zweckgemäß. Gemäß Absatz 2 Satz 2 sind die zur Evaluation herangezogenen personenbezogenen Daten durch 
die Anbauvereinigung vor Weitergabe an die Behörde zu anonymisieren. Anbauvereinigungen haben ihre
dokumentierten Weitergabedaten der zuständigen Behörde per E-Mail bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres 
zu übermitteln. Anstelle der bei der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder gemäß § 26 Absatz 1 Nummern 5 
und 6 dokumentierten Geburtsdaten haben die Anbauvereinigungen im Sinne der Anonymisierung lediglich
Geburtsjahre an die zuständigen Behörde zu übermitteln, um ihrer Pflicht aus § 26 Absatz 2 Satz 2 nachzukommen. 
Diese Angaben sind erforderlich, um Auswertungen in Bezug auf die Menge und den THC-Gehalt des an
Heranwachsende weitergegebenen Cannabis treffen zu können. Die Datennutzungszwecke bei der Verwendung der 
Daten durch die zuständige Behörde sind in § 28 Absatz 5 geregelt. 
Zu Absatz 3 
Die Vorschrift sieht eine jährliche Berichtspflicht der Anbauvereinigung über die angebauten, weitergegebenen 
und vernichteten Mengen an Cannabis vor. Zweck der Regelung ist, der zuständigen Behörde die behördliche 
Überwachung der angebauten und weitergegegebenen Mengen Cannabis zu ermöglichen. Daneben sollen die 
Mengendaten zu Evaluationszwecken herangezogen werden. 
Die Berichtspflicht der Anbauvereinigung führt nicht zu einer doppelten Dokumentation. Die Anbauvereinigung 
kann die Daten aus ihrer fortlaufenden Dokumentation der Weitergabe nach Absatz 1 heranziehen, um ihrer
Berichtspflicht nachzukommen. Die Daten der Berichtspflicht nach Absatz 3 ergänzen die fortlaufenden
Dokumentationsdaten über die Weitergabe. Die Überwachungsbehörde soll jederzeit bei Kontrollen und Stichproben die 
Weitergabedokumentation überprüfen können, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben insbesondere des 
Gesundheits- und Jugendschutzes überprüfen zu können. Anhand der zusätzlichen jährlichen Mengendaten soll 
sie in die Lage versetzt werden, die die Weitergabe von Cannabis aus dem Schwarzmarkt in Anbauvereinigungen 
oder anders herum den Vertrieb von gemeinschaftlich in Anbauverinigungen angebauten Cannabis auf dem
illegalen Markt ermitteln zu können. Vom Schwarzmarkt über Anbauvereinigungen weitergegegebenes oder
umgekehrt von Anbauvereinigungen auf den Schwarzmarkt gelangtes Cannabis soll zügig durch die zuständigen
Behörden erkannt, sichergestellt und vernichtet werden können. Dies dient dem Zweck, den illegalen Markt für 
Cannabis einzudämmen und dadurch Gesundheitsgefahren für Konsumentinnen und Konsumenten durch
Beimischungen zu reduzieren. Dazu sind die Berichtsdaten nach Absatz 3 für einen Abgleich der Mengen und der
Erkennung von Auffälligkeiten erforderlich. Zudem ist von einem Eigeninteresse der Anbauvereinigungen an der
Dokumentation auszugehen, da auch sie für ihre Vereinstätigkeit einen Überblick über ihren Bestand und Bedarf 
ihrer Mitglieder haben müssen.  
Damit die Daten für die Evaluation der Folgen dieses Gesetzes nach § 43 verwendet werden können, sind neben 
den Mengenangaben zusätzlich die jeweilige Sorte sowie der jeweilige mittlere durchschnittliche Gehalt an THC 
und CBD mitzuteilen. Die Angaben erlauben im Rahmen der Evaluation des Gesetzes Aufschluss über das
Konsumverhalten und seine Entwicklung in der Bevölkerung im Hinblick auf THC- und CBD-Gehalte. Bei der
Ermittlung des durchschnittlichen, mittleren THC- und CBD-Gehalts können sich Anbauvereinigungen an den
Angaben der Anbieter des für den Anbau verwendeten Vermehrungsmaterials orientieren. Zudem sind
Testungsmöglichkeiten im Rahmen von Laboruntersuchungen sowie kostengünstigeren Schnellverfahren möglich (vgl. 
§ 18). 
Zu Absatz 4 
Satz 1 sieht eine Meldepflicht der Anbauvereinigungen an die zuständige Behörde für den Fall vor, dass von ihnen 
weitergegebenes Cannabis oder angebautes oder weitergegebenes Vermehrungsmaterial ein über die typischen 
Gefahren des Konsums hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Die Regelung soll einen 
zeitnahen Gesundheits- und Verbraucherschutz durch die Überwachungsbehörden ermöglichen. Die Meldung
befreit die Anbauvereinigung jedoch nicht von der Verantwortung, das entdeckte Risiko durch eigene Maßnahmen 
umgehend zu beseitigen, insbesondere durch Information ihrer Mitglieder per E-Mail oder andere
Kommunikationswege sowie durch die Rücknahme des weitergegebenen Cannabis und dessen sofortiger Vernichtung.
Anbauvereinigungen haben der Überwachungsbehörde ihre dokumentierten Mengenangaben sowie die Kontaktdaten 
der Personen zu übermitteln, die nicht weitergabefähiges Cannabis oder Vermehrungsmaterial von ihr erhalten 
haben oder von denen sie nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial erhalten haben. 
Zu Absatz 5 
Anbauvereinigungen haben bei Verdacht eines Abhandenkommens oder einer unerlaubten Weitergabe
unverzüglich die zuständigen Behörden zu informieren. Die Mitteilungspflicht sowie alle anderen Schutz- und
Sicherungspflichten sind bußgeldbewehrt. Dabei wird auf das Abhandenkommen und nicht auf bestimmte Straftatbestände 
abgestellt, um auch dann eine Meldepflicht der Anbauvereinigungen auszulösen, wenn sich nicht strafmündige 
Personen Cannabis oder Vermehrungsmaterial von Anbauvereinigungen zu Eigen machen. 
Zu § 27 (Maßnahmen der behördlichen Überwachung) 
Zu Absatz 1 
Die Überwachungsbehörden sollen einmal jährlich jede Anbauvereinigung aufsuchen und sich im Rahmen einer 
Kontrolle vor Ort anhand einer Prüfung der Dokumentation und sonstiger Unterlagen sowie einer
Inaugenscheinnahme der Anbauorte und -einrichtungen vergewissern, dass beim Anbau und der Weitergabe von Cannabis und 
Vermehrungsmaterial die Vorgaben dieses Gesetzes sowie der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen umgesetzt 
werden. Bei ihren Kontrollbesuchen haben die Überwachungsbehörden stichprobenhaft Proben von Cannabis und 
Vermehrungsmaterial zu ziehen und zu untersuchen, um die Inhaltsstoffe sowie den THC- und CBD-Gehalt zu 
überprüfen. Die Probenahmen dienen vor allem dazu, im Sinne des Konsumierendenschutzes, die Reinheit des 
angebauten Cannabis und die korrekte Ausweisung des THC- sowie CBD-Gehalts zu gewährleisten. Für die 
Stichprobenauswertung kann die zuständige Behörde Laboruntersuchungen oder Schnelltestungen durchführen 
oder beauftragen. 
Die Vorschrift gibt mit einer Soll-Frequenz der Kontrollen von einmal jährlich die Zielrichtung des intendierten 
Ermessens der Überwachungsbehörde vor. Neben den regelmäßigen Kontrollen vor Ort und Probenahmen kann 
die zuständige Behörde jederzeit und wenn dies aufgrund ihr vorliegender Hinweise oder Informationen
anlassbezogen angezeigt ist, Kontrollmaßnahmen nach Satz 1 ergreifen. Anlass für anlassbezogene Kontrollen kann 
insbesondere die Meldung einer Anbauvereinigung über das Auftreten nicht weitergabefähigen Cannabis gemäß 
§ 18 Absatz 4, z. B. aufgrund einer Verunreinigung oder Kontamination, aber auch ein Hinweis einzelner
Mitglieder oder Dritter sein.
Zu Absatz 2 
Die Überwachungsbehörde hat gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz im Rahmen ihrer Entscheidung über die 
zu treffenden Maßnahmen neben den geltenden Grundsätzen der Risikobewertung, ebenso eingegangene
Beschwerden und sonstige Informationen einfließen zu lassen. Sie holt ggf. erforderliche, ergänzende Auskünfte 
und Informationen der Anbauvereinigung ein. Stellt die Überwachungsbehörde fest, dass nicht weitergabefähiges 
Cannabis oder Vermehrungsmaterial vorhanden ist, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, damit betroffene 
Personen vor den mit bereits weitergegebenem Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbundenen Risiken
gewarnt werden und das Cannabis und Vermehrungsmaterial unverzüglich vernichtet wird. Die zuständige Behörde 
hat im Sinne der effektiven Gefahrenabwehr die Möglichkeit, selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder einer 
Anbauvereinigung zu warnen, wenn die Anbauvereinigung dies nicht selbst oder nicht rechtzeitig getan hat, d. h. 
das Cannabis oder das Vermehrungsmaterial zurückzurufen, zurückzunehmen und die zu vernichten. 
Zu Absatz 3 
Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen gesetzliche, untergesetzliche oder Erlaubnisauflagen hat die 
zuständige Behörde unverzüglich nach pflichtgemäßem Ermessen geeignete Maßnahmen zur
Gefahrenbeseitigung zu treffen, sofern der Verstoß nicht zeitnah durch die Anbauvereinigung selbst abgestellt werden kann.
Dabei ist ein Verdacht insbesondere dann begründet, wenn Hinweise verschiedener Quellen vorliegen, die Verstöße 
gegen die gesetzlichen Vorgaben für Anbauvereinigungen nahelegen oder Auffälligkeiten in der übermittelten 
Dokumentation auftauchen. 
Satz 2 enthält eine nicht abschließende Liste der behördlichen Maßnahmen. 
Zu den Nummern 1 und 2 
Mit Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 können die Qualitätsvorgaben für Cannabis durchgesetzt werden, 
falls erforderlich durch eine von der Anbauvereinigung selbst vorgenommene oder beauftragte Qualitätsprüfung 
gezogener Proben. Die Qualitätsprüfung sollte in der Regel durch ein Labor vorgenommen werden. Eine
Laboruntersuchung von Vermehrungsmaterial kommt insbesondere in Betracht, um den THC-Gehalt ermitteln zu 
können, den das bei Nutzung des jeweiligen Saatguts oder Stecklinge angebaute Cannabis voraussichtlich haben 
wird. 
Zu Nummer 3 
Nummer 3 ermöglicht die Anordnung eines vorrübergehenden Weitergabeverbots gegenüber der
Anbauvereinigung. Dies dient unter anderem der Verhinderung der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in der 
Zeit, in der die Anbauvereinigungen oder die zuständige Behörde die Weitergabefähigkeit kontrolliert. 
Zu Nummer 4 
Wurde nicht weitergabefähiges Cannabis oder Vermehrungsmaterial bereits an Mitglieder oder im Fall des
Vermehrungsmaterials an andere Erwachsene oder an andere Anbauvereinigungen weitergegeben, kann die
Überwachungsbehörde den Rückruf oder die Rücknahme durch die Anbauvereinigung anordnen. Wie im sonstigen
Verbraucherschutz- und Lebensmittelbereich sind in diesem Fall durch geeignete Informationsmaßnahmen die
Öffentlichkeit sowie die Mitglieder der betreffenden Anbauvereinigung über die Gesundheitsgefahren der
weitergegegebenen Erzeugnisse (vgl. Nummer 7), z. B. durch einen Warnhinweis auf der Internetseite der
Anbauvereinigung sowie persönliche Benachrichtigungen der Mitglieder. 
Zu Nummer 5 
Nach Nummer 5 kann nicht weitergabefähiges Cannabis oder Vermehrungsmaterial sichergestellt und die
Vernichtung angeordnet oder veranlasst werden, um die Konsumentinnen und Konsumenten vor Gefahren für die 
Gesundheit zu schützen. 
Zu Nummer 6 
Die vollständige oder teilweise Untersagung der Tätigkeit einer Anbauvereinigung ist als ultima-ratio-Maßnahme 
nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen mit nicht durch mildere Mittel zu beseitigenden Gefahrenfolgen
zulässig, beispielsweise wenn wiederholt gegen Kinder- und Jugendschutzvorschriften verstoßen wird, die
Anbauvereinigung für kriminelle Zwecke missbraucht wird oder zu erwarten ist, dass Anordnungen anderer
Maßnahmen von ihr ignoriert werden. 
Zu Nummer 7 
Eine Warnung der Öffentlichkeit oder der Mitglieder einer Anbauvereinigung über digitale oder analoge Kanäle 
kann erforderlich sein, um den Rückruf nicht weitergabefähigen Cannabis oder Vermehrungsmaterials und den 
Ort der Rücknahme bekannt zu machen. Neben Cannabis kann auch Vermehrungsmaterial durch
Verunreinigungen Risiken für die Gesundheit bergen und ist durch diese Vorschrift miterfasst. Eine Warnung durch die Behörde 
selbst im Wege der Ersatzvornahme ist zulässig, wenn die Anbauvereinigung nicht rechtzeitig warnt oder das 
abgegebene Cannabis nicht auf andere Weise von ihren Mitgliedern zurückholt (vgl. Absatz 2 Satz 3). 
Zu Nummer 8 
Nummer 8 dient der Durchsetzung des Werbe- und Sponsoringverbots für Cannabis und die Anbauvereinigungen 
selbst und kann etwa die Anordnung einer Beseitigung von Werbe- und Sponsoringmaterial, Schildern oder 
Schriftzügen beinhalten.  
Zu Absatz 4 
Es werden ermessenslenkende Maßgaben für die Überwachungsbehörden festgelegt. Bei der Ausübung ihres
Auswahlermessens hat die zuständige Behörde sämtliche ihr vorliegenden Informationen sowie die
verbraucherschutzrechtlichen Grundsätze der Risikobewertung zu berücksichtigen (vgl. § 29 Absatz 4 des
Tabakerzeugnisgesetzes; Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die 
Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung 
der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) 
Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. 
L 231 vom 6. September 2019, S. 1-28); Leitfaden für gesundheitliche Bewertungen des Bundesinstituts für
Risikobewertung, Juli 2020). Die besonders tief in die Tätigkeit der Anbauvereinigungen eingreifenden Maßnahmen 
eines Weitergabeverbots, einer Vernichtung, einer Rücknahme oder eines Rückrufs von Erzeugnissen, einer
Sicherstellung oder einer Schließung der Anbauvereinigung sind nur dann verhältnismäßig, wenn die zuständige 
Behörde im Rahmen einer sorgfältigen Risikobewertung unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Gesundheitsschäden die Erforderlichkeit eines raschen Eingreifens ermittelt hat. 
Zu Absatz 5 
Anordnungen zur Gefahrenbeseitigung nach Absatz 3 sind zu widerrufen oder zu ändern, sobald die
Anbauvereinigung nachweislich eigene, wirksame Maßnahmen ergriffen hat. Dabei ist eine Maßnahme der
Anbauvereinigung wirksam, wenn dadurch die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften und der nach § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen eingehalten werden. 
Zu Absatz 6 
Die Regelung ordnet die sofortige Vollziehbarkeit von Anordnungen der Überwachungsbehörde nach Absatz 3 
Satz 2 an. Dies ist aufgrund des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich. 
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist dabei sachlich gerechtfertigt und sinnvoll, da es sich bei den 
Anordnungen und Maßnahmen des Absatzes 3 Satz 2 um solche handelt, durch die akut bestehenden Risiken für 
die Gesundheit begegnet werden soll. Sinn und Zweck ist es, den Gesundheitsschutz durch schnelles Einschreiten 
der zuständigen Behörde zu sichern. Die Anordnungen und Maßnahmen erfolgen damit nicht zuletzt im Interesse 
der Konsumierenden und Betroffenen selbst. Neben dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des
Rechtsmittels, bleibt die Möglichkeit zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Ausschlusses auf dem Rechtsweg
vollumfänglich bestehen. 
Zu Absatz 7 
Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft dient dazu, dass bestimmte
Vorgaben für die Probennahme und Untersuchung gemacht werden können, zum Beispiel im Hinblick auf Rückstände 
von Pflanzenschutzmitteln oder Mykotoxine und dient einer einheitlichen Qualitätssicherung und dem
Gesundheitsschutz von Konsumierenden.
Zu § 28 (Befugnisse der Behörden zur Überwachung) 
Zu Absatz 1 
Es werden umfassende Betretungsrechte für das befriedete Besitztum, Transportfahrzeuge und -geräte von
Anbauvereinigungen vorgesehen, die der Informationsbeschaffung im Sinne eines „Nachschauens“ zur Kontrolle 
der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften dienen. Die Betretungsrechte erstrecken sich ausschließlich auf die
Vereinsräume oder Grundstücke der Anbauvereinigungen und nicht auf private Räumlichkeiten oder Grundstücke 
einzelner Mitglieder. Anbauvereinigungen können ihren Sitz nicht in Wohnungen haben, sodass zur Kontrolle 
von Wohnungen durch die zuständige Überwachungsbehörde kein Bedürfnis besteht.  
Eine Gefahr im Verzug, die ein Betreten von befriedetem Besitztums oder Transportfahrzeugen von
Anbauvereinigungen, die ihrer Tätigkeit dienen, auch außerhalb der üblichen Vereinsöffnungszeiten erlaubt, liegt
insbesondere vor, wenn die Weitergabe von mit verbotenen synthetischen Cannabinoiden verunreinigtem, aus dem
Ausland eingeführten oder auf dem illegalen Markt erworbenen Cannabis zu befürchten steht und nur durch eine 
sofortige Sicherstellung unterbunden werden kann. Die Weitergabe dieses Cannabis ist zur effektiven Abwehr 
von Gesundheitsgefahren, die ein hinreichend wichtiges Rechtsgut darstellen, zu verhindern und rechtfertigt einen 
Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Grundgesetz, in dessen
Schutzbereich auch die Vereinsräume von Anbauvereinigungen fallen. 
Zu Absatz 2 
Es werden umfassende Prüf- und Besichtigungsbefugnisse in Bezug auf Erzeugnisse, Anbauflächen und für den 
Eigenanbau in der Anbauvereinigung genutzte Einrichtungen und Geräte sowie die entsprechende Dokumentation 
der Anbauvereinigung festgelegt. Solche Befugnisse sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben für
Anbauvereinigungen zu überprüfen und Verstöße aufzudecken. Nur so können die mit diesem Gesetz verfolgten 
Zwecke des Gesundheitsschutzes und der Eindämmung des illegalen Marktes gewährleistet und durchgesetzt 
werden. Dabei umfasst die Befugnis zur Einsicht geschäftlicher Schrift- und Datenträger solche Daten, die über 
die Dokumentations- und Berichtspflichten des § 26 hinausgehen. 
Zu Absatz 3 
Die Überwachungsbehörde kann alle für ihre Aufgabenerfüllung nach § 27 erforderlichen Informationen von der 
Anbauvereinigung, deren vertretungsberechtigten Personen, Mitgliedern oder entgeltlich Beschäftigten
anfordern. Bei diesem Personenkreis ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie über für die Überwachung erforderliche 
Informationen verfügen können. Die Anbauvereinigung oder die betroffenen Personen ist oder sind über den 
Grund der Anforderung zu informieren, um nachvollziehen zu können, von welcher Sachlage die
Überwachungsbehörde ausgeht. 
Zu Absatz 4 
Es werden Datenerhebungsbefugnisse der zuständigen Behörde geregelt, um unter anderem die Möglichkeit zu 
eröffnen, dass die zuständige Behörde bei den jährlichen beziehungsweise anlassbezogenen Kontrollen nach § 27 
Absatz 1 Satz 2 die personenbezogenen Daten der auf dem befriedeten Besitztum angetroffenen Personen
verarbeitet kann. Dies ist erforderlich, da nur so die Dokumentation durch die zuständige Behörde ermöglicht und die 
Einhaltung der Pflichten dieses Gesetzes gewährleistet werden kann. Dazu ist das Geburtsdatum zur Ermittlung 
des Alters notwendig, um dem Gedanken des Kinder- und Jugendschutzes Rechnung zu tragen. Der zuständigen 
Behörde muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sollte sie den Verdacht haben, die Anbauvereinigung gibt 
Cannabis oder Vermehrungsmaterial unerlaubterweise an Minderjährige ab, personenbezogene Daten verarbeiten 
zu können, um dem Verdacht nachgehen zu können. 
Zu Absatz 5 
Die zuständige Behörde ist befugt, Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten zu übermitteln. Damit soll 
es den Strafverfolgungsbehörden insbesondere ermöglicht werden, dass sie potenzielle Zeugen und Zeuginnen 
ermitteln und vernehmen und Beweise sichern können. Gerade in Anbetracht der in Frage stehenden Schutzgüter 
wie der körperlichen Unversehrtheit ist dies ein geeignetes Mittel zur Kontrolle der Einhaltung und
Sanktionierung von Verstößen gegen Vorgaben dieses Gesetzes oder anderer strafgesetzlicher Regelungen.
Satz 2 erlaubt die Weitergabe von Daten durch die zuständige Behörden zum Zweck der Evaluation nach § 43. 
Die Daten für die Evaluation hat die zuständige Behörde jährlich an die vom Bundesministerium für Gesundheit 
benannte Stelle zu übermitteln (Satz 2 Nummer 1). Anbauvereinigungen haben die Weitergabedaten im Sinne des 
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 vor Weitergabe an die zuständige Behörde zu 
anonymisieren. Die Anonymisierung läuft der Evaluation nicht zuwider, da bereits aus der Kombination von
Geburtsjahr und erhaltener Menge das Konsumverhalten in verschiedenen Alterskohorten untersucht werden kann, 
ohne dass Rückschlüsse auf die konkrete Person möglich sind. Diese Regelung trägt datenschutzrechtlichen
Bedenken Rechnung. 
Zu Absatz 6 
Die anonymisierten personenbezogenen Daten sind spätestens fünf Jahre nach Übermittlung durch die Behörde 
zu löschen, wobei bezüglich der Aufbewahrungsdauer auf die Begründung zu § 26 Absatz 2 zu verweisen ist.  
Nicht anonymisierte personenbezogene Daten, sind spätestens zwei Jahren nach Übermittlung zu löschen, da es 
sich um sensibelste personenbezogene Daten handelt, die Rückschluss auf das Konsumverhalten ermöglichen. 
Zudem werden auch die regelmäßigen Kontrollen nach § 23 Absatz 3 Satz 2 jährlich ausgeführt, sodass beim 
Aufdecken von Unregelmäßigkeiten noch über einen zweckmäßigen Zeitraum auf die personenbezogenen Daten 
zurückgegriffen werden kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass ausgegebenes Cannabis und
Vermehrungsmaterial in der Regel nach zwei Jahren aufgebraucht bzw. genutzt wurde und über den Zeitpunkt hinaus 
keine Erforderlichkeit zur Aufbewahrung personenbezogener Daten mehr besteht. 
Zu § 29 (Duldungs- und Mitwirkungspflichten) 
Spiegelbildlich zu den Befugnissen der Überwachungsbehörden werden entsprechende Duldungs- und
Mitwirkungspflichten der Anbauvereinigungen bzw. deren Beschäftigten und Mitglieder vorgesehen. Natürliche
Personen haben gegenüber der Überwachungsbehörde ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn sie sich durch die
Auskunft zu einem Sachverhalt der Gefahr einer (neben)strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden (Absatz 2 
Satz 2). Die Überwachungsbehörde hat Auskunftspflichtige vor einer Befragung über dieses Recht zu belehren. 
Zu § 30 (Verordnungsermächtigung) 
Die Landesregierungen werden gemäß Artikel 80 Absatz 1 GG ermächtigt, in einer Rechtsverordnung eine
bevölkerungsbezogene Begrenzung der Zahl von Anbauvereinigung pro Kreis oder kreisfreier Stadt vorzusehen. 
Die zulässige Zahl kann auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt werden, 
um möglichst zielgenau den Bedarf der Konsumierenden für ihren Eigenkonsum zu decken. Die Regelung dient 
dem Gesundheitsschutz und soll gewährleisten, dass Anbaukapazitäten an den bestehenden Konsumbedarf
angepasst werden können und damit Anreize für den Erst- und Probekonsum vermieden werden. 
Bei der Verordnungsermächtigung handelt es sich um eine Kann-Regelung, d. h. es steht im Ermessen der Länder, 
eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die Verordnungsermächtigung soll ermöglichen, anhand der
Bevölkerungsdichte regionale Besonderheiten bei der Erlaubniserteilung für Anbauvereinigungen berücksichtigen zu können. 
Bei der Ausgestaltung der Rechtsverordnung sollen die Länder Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und
Jugendschutzes im Sinne der Zielrichtung des Gesetzes beachten, insbesondere den Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor Konsumanreizen. 
Zu Kapitel 5 (Anbau von Nutzhanf) 
Die Regelungen zu Nutzhanf entsprechen den bisherigen im BtMG. Im Verhältnis zu Cannabis hat Nutzhanf nur 
einen kleinen Anwendungsbereich. Das spiegelt sich auch darin wider, dass Nutzhanf gemäß § 1 Nummer 8
Buchstabe c von der Begriffsbestimmung „Cannabis“ ausgenommen und in § 1 Nummer 9 anhand der bisherigen
Ausnahmeregelungen b) und d) zur Position „Cannabis“ in Anlage I des BtMG gesondert definiert wird. 
Nach § 1 Nummer 9 Buchstabe a liegt ein Verkehr (bzw. Umgang) mit Nutzhanf (ausgenommen der Anbau) nur 
dann vor, wenn einerseits entweder die genannten EU-zertifizierten Nutzhanfsorten oder ein THC-Gehalt von 
maximal 0,3 Prozent der Hanfsorte vorliegen und zusätzlich zu den vorgenannten alternativen Bedingungen
ausschließlich gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke des Verkehrs vorliegen, die einen Missbrauch zu
Rauschzwecken ausschließen. Daraus folgt, dass im KCanG abgesehen vom Anbau von Nutzhanf kein Regelungsregime 
für den Umgang mit Nutzhanf normiert werden muss, da von Nutzhanf nach den vorgenannten Bedingungen 
keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Sobald die vorgenannten Bedingungen zum Verkehr mit Nutzhanf nicht
erfüllt sind, fällt der Hanf unter die Begriffsbestimmung von „Cannabis“ nach § 1 Nummer 8, sodass dann die 
Regelungen zu Cannabis im KCanG Anwendung finden. Ergänzend wird auf die bisherige Rechtsprechung zu 
Nutzhanf (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2021, Aktenzeichen: 6 StR 240/20) verwiesen. 
Aus § 1 Nummer 9 Buchstabe b geht außerdem hervor, dass es sich definitorisch nur um den Anbau von Nutzhanf 
handelt, wenn die dort genannten Voraussetzungen des Landwirtschaftsrechts erfüllt sind. Dafür gelten die
Regelungen des Kapitel 5, die den bisherigen im BtMG entsprechen. 
Zu § 31 (Überwachung des Anbaus von Nutzhanf) 
Die Regelungen dieses Paragraphen sind den bisherigen in § 19 Absatz 3 BtMG nachgebildet. 
Zu Absatz 1 
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Überwachung des Anbaus von Nutzhanf 
zuständig.  
Zu Absatz 2 
Es wird auf die bestehenden nationalen Vorschriften zum Anbau von Nutzhanf Bezug genommen. Darüber hinaus 
sind die geltenden europarechtlichen Regelungen zum Anbau von Nutzhanf zu beachten. Aus dem geltenden 
Europarecht sowie den zitierten Normen ergeben sich die Kontrollbefugnisse der BLE, die ihr zur Überwachung 
des Anbaus von Nutzhanf zustehen, wie zum Beispiel Regelungen zur Entnahme und Untersuchung von Proben 
sowie Duldungs- und Mitwirkungspflichten von Nutzhanfanbauenden.  
Zu § 32 (Anzeige des Anbaus von Nutzhanf) 
Die Regelungen dieses Paragraphen entsprechen den bisherigen in § 24a BtMG. 
Zu Absatz 1 
Damit der Anbau von Nutzhanf gegen Missbrauch gesichert wird, ist er zum 1. Juli des Anbaujahres der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen. 
Zu Absatz 2 
Es wird geregelt, welche Unterlagen in welcher Form im Rahmen der Anzeige der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung vorzulegen sind. Es wird die Möglichkeit geschaffen, die Anzeige mittels eines
elektronischen Formulars zu tätigen. 
Zu Absatz 3 
Zur Rechtssicherheit hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine von ihr abgezeichnete
Ausfertigung der Anzeige unverzüglich der Anzeigenden oder dem Anzeigenden zu übersenden. Es wird zudem geregelt, 
unter welchen Voraussetzungen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den zuständigen
Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften eine Ausfertigung der Anbauanzeige zu übersenden oder die örtliche
Staatsanwaltschaft zu informieren hat. 
Zu Kapitel 6 (Zuständigkeiten) 
Zu § 33 (Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden) 
Zu Absatz 1 
Für den Fall einer länderübergreifenden Tätigkeit einer Anbauvereinigung wird eine Regelung zur örtlichen
Zuständigkeit für das Erlaubnisverfahren sowie die Überwachung getroffen. Hat eine Anbauvereinigung in
unterschiedlichen Ländern befriedete Besitztümer, so sind gemäß Satz 1 für das Erlaubnisverfahren und die
Überwachung die Behörden des Landes örtlich zuständig, in dem der Sitz der Anbauvereinigung liegt.  
Satz 2 ermöglicht abweichend davon, dass eine andere Landesbehörde die örtliche Zuständigkeit im
Einvernehmen mit der Behörde am Sitz der Anbauvereinigung übernimmt, wenn in deren Land der überwiegende Teil des 
befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung liegt. Das ist etwa der Fall, wenn die Mehrheit der Anbauflächen 
oder Gewächshäuser oder der überwiegende Teil einer einzigen Anbaufläche einer Anbauvereinigung in einem 
anderen Land als ihr Sitz liegt. Durch diese Regelung soll den Ländern die Möglichkeit eröffnet werden, eine 
einheitliche Erlaubniserteilung und eine effiziente Überwachung länderübergreifend tätiger Anbauvereinigungen
zu gewährleisten, insbesondere für Anbauvereinigungen mit Sitz in Stadtstaaten und befriedeten Besitztümern in 
angrenzenden Ländern. 
Ziel ist, dass möglichst diejenige Behörde die örtliche Zuständigkeit übernimmt, die die regionalen Gegebenheiten 
am besten kennt und so die vorhandenen Ressourcen möglichst schonend eingesetzt werden.   
Zu Absatz 2 
Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre jeweiligen Behörden die gesetzlichen Aufgaben vollständig 
umsetzen können, indem sie sie mit ausreichenden Personal- und Sachmitteln ausstatten sowie durch geeignete 
rechtliche Vorgaben einen ausreichenden Informationsfluss und eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den 
Behörden sicherstellen.  
Die erfolgreiche Durchführung dieses Gesetzes erfordert ein Zusammenwirken aller zuständigen Behörden. Zur 
Zusammenarbeit der Behörden gehört insbesondere eine gegenseitige Information über die Ansprechpersonen bei 
den jeweils zuständigen Stellen sowie ein ergebnis- und effizienzorientierter Austausch von Erkenntnissen im 
Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten. Die Unterstützung bei der Überwachung beinhaltet insbesondere, dass 
die Landesbehörden die nach Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständige Behörde eines anderen Landes am Sitz der
Vereinigung über örtliche Gegebenheiten in Bezug auf das befriedete Besitztum informiert und sich die zuständigen 
Landesbehörden über ihre Erkenntnisse bei der Überwachung der Vereinigungen austauschen, insbesondere zur 
Ermittlung nicht weitergabefähigen Cannabis vom Schwarzmarkt.  
Zu Kapitel 7 (Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen) 
Zu Abschnitt 1 (Strafvorschriften) 
In den Anwendungsbereich der Strafvorschriften des KCanG fallen entsprechend der Begriffsbestimmung von 
Cannabis in § 1 Nummer 8 pflanzliches Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken, seine pflanzlichen
Inhaltsstoffe und Zubereitungen aus dem Vorgenannten. Die Strafvorschriften der §§ 29 ff. BtMG gelten daher in diesem 
Rahmen nicht mehr für cannabisbezogene Handlungen. Cannabis zu medizinischen Zwecken unterfällt dem
Medizinal-Cannabisgesetz (Artikel 2), synthetische Cannabinoide unterfallen weiterhin dem Anwendungsbereich 
des BtMG oder Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG). Besonderheiten gelten für synthetische Cannabinoide 
zu medizinisch oder medizinsich-wissenschaftlichen Zwecken. 
Dementsprechend werden in Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a die Positionen „Cannabis“ und „Cannabisharz“ 
aus Anlage I des BtMG gestrichen. Außerdem werden in Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b bis Nummer 7
Buchstabe b Tetrahydrocannabinole, die auch Inhaltsstoffe der Cannabispflanze sein können, nur insoweit aus dem 
Anwendungsbereich genommen, als sie in nichtsynthetischer Form zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr 
sind oder zu medizinisch bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Verkehr sind und dem
Anwendungsbereich des MedCanG unterfallen. Damit wird etwaigen Strafbarkeitslücken im Umgang mit Cannabis
vorgebeugt.   
Die Bezeichnung der strafbar bleibenden Handlungsformen im KCanG (Anbau, Handeltreiben, Besitz, Herstellen 
usw.) orientiert sich an der Terminologie des BtMG.  
Die Einteilung in Grundtatbestand, besonders schwere Fälle und Qualifikationstatbestände orientiert sich
grundsätzlich an den Vorgaben des BtMG. Es findet jedoch weder eine Übernahme der dortigen Einteilung in fünf 
Strafrahmen statt noch werden die BtMG-Strafrahmen 1:1 in das Konsumcannabisgesetz übernommen. Denn die 
Einführung einer kontrollierten Weitergabe von Cannabis an Erwachsene zu nichtmedizinischen Zwecken ist eine 
Reaktion auf eine geänderte Risikobewertung, sodass geringere Strafrahmen sachgerecht sind.  
Zu § 34 (Strafvorschriften) 
Zu Absatz 1 
Der Strafrahmen für die vorsätzliche Begehung des Grundtatbestandes ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 
Geldstrafe. Im BtMG gilt für die vorsätzliche Begehung des Grundtatbestandes ein Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 
§ 2 Absatz 1 sieht für die Cannabis-Umgangsformen, die in § 34 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 genannt sind, ein 
grundsätzliches Verbot vor. Ausnahmen sind nach § 2 Absatz 3 nur für Volljährige vorgesehen. Das
Konsumcannabisgesetz verfolgt im Sinne des Jugendschutzes die Intention, dass der Umgang mit Cannabis für Minderjährige
verwaltungsrechtlich verboten bleibt (vgl. insbesondere § 5 Absatz 1). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – 
Strafrecht dient nur als ultima ratio – sollen aber die Handlungen, die Erwachsenen gestattet werden, auch für 
Minderjährige nicht strafbewehrt sein. Obwohl das verwaltungsrechtliche Umgangsverbot mit Cannabis für
Minderjährige nach § 2 Absatz 1 also uneingeschränkt gilt, sind insbesondere die Straftatbestände § 34 Absatz 1 
Nummer 1, 2, 6 und 8 (straffreier Besitz und Erwerb von Cannabis bis zu 25 Gramm; straffreier gleichzeitiger 
Anbau von maximal drei Cannabispflanzen; straffreie Weitergabe von Cannabis unter sehr engen Grenzen) so 
ausgestaltet, dass eine Strafbarkeit für Jugendliche erst dann gegeben ist, wenn auch der zulässige
Handlungsrahmen für Erwachsene überschritten ist. Soweit sich Minderjährige – wie Erwachsene – strafbar machen, gelten 
weiterhin nicht die allgemeinen Strafrahmen und Strafzumessungsvorschriften, sondern die besonderen
Rechtsfolgenbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (§ 2 Absatz 2 JGG, §§ 5 ff. JGG). 
Der Besitz und Erwerb von Cannabis sind nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 8 erst bei Überschreiten 
der Menge von 25 Gramm strafbar. Dies gilt unabhängig davon, ob das Cannabis auf dem Schwarzmarkt oder auf 
legalem Weg erworben wurde. Dieser Ansatz ist sachgerecht, um die Strafverfolgungsbehörden zu entlasten
sowie aufwendige und unverhältnismäßige labortechnische Untersuchungen zu vermeiden. 
Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis bleibt generell verboten und strafbewehrt (vgl. § 34
Absatz 1 Nummer 5). Damit werden sowohl die cannabisbezogenen Regelungsregime anderer Staaten berücksichtigt 
als auch den europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen. 
Die Strafnormen in § 34 Absatz 1 sanktionieren ebenso schwerwiegende Verstöße im Rahmen des privaten
Eigenanbaus und des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen. Die jeweiligen
Erlaubnistatbestände in den verwaltungsrechtlichen Normen lassen bei deren Vorliegen auch die Strafbarkeit
entfallen. Ferner gehen speziellere Bußgeldvorschriften den Strafvorschriften vor. Soweit eine Anbauvereinigung es 
also unterlässt, gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft
sicherzustellen, bei der Abgabe aber die Vorgaben des § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 eingehalten wurden, also die
Weitergabe an ein Mitglied mit dem für die jeweilige Abgabe vorgeschriebenen Alter erfolgte, verdrängt die
speziellere Bußgeldvorschrift des § 38 Absatz 1 Nummer 11 den ebenfalls tatbestandlich verwirklichten § 36 Absatz 1 
Nummer 6. 
Zu Absatz 2 
Da es sich bei dem Grundtatbestand nach Absatz 1 um ein Vergehen gemäß § 12 Absatz 2 StGB handelt, werden 
die Tatbestandsvarianten genannt, bei deren Versuch eine Strafbarkeit gegeben sein soll (vgl. auch § 23 Absatz 1 
StGB). Die Einordnung der Versuchsstrafbarkeit orientiert sich an dem Handlungsunrecht und der daraus
resultierenden Gefahren insbesondere für den Jugend- und Gesundheitsschutz beim Verkehr mit Cannabis. 
Zu Absatz 3 
Es werden die Regelbeispiele der besonders schweren Fälle genannt, deren Verwirklichung grundsätzlich zu
einem erhöhten Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren führt. 
Zu Nummer 1 
Gewerbsmäßiges Handeln in Bezug auf eine der genannten Tatbestandsvarianten stellt ein Regelbeispiel für einen 
besonders schweren Fall dar. Die besondere Schwere liegt darin begründet, dass der Täter sich eine wesentliche 
illegale Quelle für fortlaufende Einnahmen schafft. 
Zu Nummer 2 
Ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall liegt auch dann vor, wenn durch eine der bezeichneten
Handlungen eine konkrete Gesundheitsgefährdung für mindestens zwei Personen geschaffen wird, beispielsweise 
durch das Inverkehrbringen von verunreinigtem Cannabis. 
Zu Nummer 3 
Um den Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten, stellt es ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall 
dar, wenn eine Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, einem Kind oder einem Jugendlichen Cannabis
aboder weitergibt. Hintergrund sind die erhöhten Gesundheitsgefahren für Kinder und Jugendliche, die Cannabis 
konsumieren. Bei einer Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist zudem der Status eines Heranwachsenden 
nicht mehr gegeben, sodass die Reife vorliegen sollte, um die Gefahren der Tathandlung einschätzen zu können.
Zu Nummer 4 
Sofern sich eine der genannten Tathandlungen auf eine nicht geringe Menge bezieht, liegt ein Regelbeispiel für 
einen besonders schweren Fall vor, denn durch den illegalen Umgang mit nicht geringen Mengen wird
insbesondere gefördert, dass Cannabis in einem nicht geringen Ausmaß illegal in den Verkehr kommt bzw. in ihm bleibt. 
Der konkrete Wert einer nicht geringen Menge wird abhängig vom jeweiligen THC-Gehalt des Cannabis von der 
Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln sein. Im Lichte der legalisierten
Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der 
Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit. 
Zu Absatz 4 
Als Verbrechen mit einem Strafmaß von nicht unter einem Jahr werden Tathandlungen mit besonderem
Gefährdungspotential qualifiziert. Dazu zählen insbesondere solche, die üblicherweise mit organisierter Kriminalität im 
Zusammenhang stehen oder besonders kinder- und jugendgefährdend sind. Die Tatbestände sind an die
bestehenden Tatbestände im BtMG angelehnt. Die Strafrahmen wurden jedoch vor dem Hintergrund der geringeren
Risikobewertung hinsichtlich des Verkehrs mit Cannabis herabgesetzt. Auf eine Regelung entsprechend § 30 Absatz 1 
Nummer 3 BtMG (Abgabe oder ähnliches an eine andere Person und dadurch leichtfertige Herbeiführung von 
deren Tod) wird verzichtet, da der Konsum von rein pflanzlichem Cannabis nach dem Stand der Wissenschaft 
nicht tödlich ist. 
Zu Nummer 1 
Die Vorschrift erhebt die gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis an Minderjährige durch eine Person, die das 21. 
Lebensjahr vollendet hat, in den Verbrechenstatbestand und ist an § 30 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit 
§ 29a Absatz 1 Nummer 1 BtMG angelehnt. 
Zu Nummer 2 
Der Tatbestand ist an denjenigen des § 30a Absatz 2 Nummer 1 BtMG angelehnt. 
Zu Nummer 3 
Nummer 3 regelt das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der genannten Taten 
verbunden hat. 
Zu Nummer 4 
Nummer 4 erhebt bestimmte Umgangsformen mit Cannabis in nicht geringen Mengen unter Mitsichführen einer 
Schusswaffe oder sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt 
sind, in den Verbrechenstatbestand. Er ist dem § 30a Absatz 2 Nummer 2 BtMG nachgebildet.  
Zu Absatz 5 
Es werden die Tatbestandsvarianten aufgezählt, bei deren fahrlässiger Begehungsweise eine Strafbarkeit
begründet werden soll (vgl. auch § 15 StGB). Der Maßstab für die Nennung der Tatbestandsvarianten ist wiederum die 
Gefahr für den Jugend- und Gesundheitsschutz beim Verkehr mit Cannabis, sofern eine der genannten
Tatbestandsvarianten verwirklicht wird.  
Zu § 35 (Strafmilderung und Absehen von Strafe) 
Die Regelung entspricht der Kronzeugenregelung in § 31 BtMG. Ihr Ziel ist es, wirksamer gegen die organisierte 
Kriminalität vorgehen zu können. 
Die Option des Absehens von Strafe besteht sowohl in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 als auch in den Fällen 
von Satz 1 Nummer 2 nur, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat. Bei der 
Anwendung von § 37 gilt § 46b Absatz 2 und Absatz 3 StGB (Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von 
schweren Straftaten) entsprechend. 
Hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses zu § 46b StGB gilt nach dem allgemein anerkannten Grundsatz des 
Vorrangs der jeweiligen Spezialregelung, dass ein Rückgriff auf die Anwendung der allgemeinen
Kronzeugenregelung immer dann möglich ist, wenn die Spezialbestimmung den jeweiligen Sachverhalt gar nicht erfasst und 
die Anwendung der allgemeinen Regelung für den Offenbarenden im Einzelfall – ausnahmsweise – günstiger sein
sollte (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/28676, S. 14; Bundestagsdrucksache 16/6268, S. 14 f.). Dies kann 
namentlich bei einer deliktsgruppenübergreifenden Aufklärungs- oder Präventionshilfe der Fall sein. 
Das zum 1. August 2013 in § 46b Absatz 1 Satz 1 StGB und § 31 Satz 1 BtMG aufgenommene
Zusammenhangserfordernis gilt selbstverständlich auch hier (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/9695, S. 6 ff.). 
Zu Nummer 1 
Durch die Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe soll dem Täter ein Anreiz gesetzt werden, 
mit einem freiwilliges Offenbaren seines Wissens zur Aufdeckung einer bereits begangenen Straftat nach 
§ 34 Absatz 1 bis 4 (Grundtatbestand, Versuch, besonders schwerer Fall oder Qualifikationstatbestand)
wesentlich beizutragen, die mit seiner eigenen Tat in Zusammenhang steht (Aufklärungshilfe). Sofern der Täter selbst 
an der Tat beteiligt war, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über seinen eigenen Tatbeitrag erstrecken. 
Zu Nummer 2 
Diese Regelung soll der Verhinderung noch nicht begangener Straftraten dienen (Präventionshilfe). Die
Milderungsmöglichkeit gilt indes nur, wenn sich die Präventionshilfe auf die Verhinderung eines in § 34 Absatz 4
genannten Verbrechens bezieht. Eine derartige Einschränkung ist sachgemäß, denn – anders als bei der
Aufklärungshilfe – hat hier noch gar keine Straftat stattgefunden und die Privilegierung würde zu weit greifen. Das Ziel 
der Regelung besteht nicht darin, dass etwa eine Täterin oder ein Täter, die oder der sich gegebenenfalls eines 
Verbrechens schuldig gemacht hat, straffrei wird, wenn sie oder er hilft, ein Vergehen zu verhindern. Die
Präventionshilfe soll sich nur dann „lohnen“, wenn die Täterin oder der Täter eine schwere Tat verhindert. Auch § 31 
Satz 1 Nummer 2 BtMG gilt nur für die Verhinderung von Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe 
von einem Jahr bedroht sind. Die Rechtfertigung für die besondere Honorierung einer solchen Präventionshilfe 
ergibt sich auch daraus, dass es aus rechtsstaatlichen Gründen die wesentliche Aufgabe des Staates ist, gerade 
schwere Straftaten zu verhindern (vergleiche erneut Bundestagsdrucksache 19/28676, S. 14;
Bundestagsdrucksache 16/6268, S. 11). Im Übrigen kann in anderen Fällen eine Aussage immer noch über die §§ 153 und 153a der 
Strafprozessordnung (StPO) oder § 46 Absatz 2 StGB honoriert werden 
Zu Abschnitt 2 (Bußgeldvorschriften) 
Zu § 36 (Bußgeldvorschriften) 
Zu Absatz 1 
Als Ordnungswidrigkeiten werden Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes eingeordnet, die die Standards 
des Jugendschutzes und des Gesundheitsschutzes der Konsumentinnen und Konsumenten beim Umgang mit
Cannabis konterkarieren, indem beispielsweise örtliche Konsumverbote, allgemeine Werbeverbote, Zutrittsverbote, 
Kontroll- und Meldepflichten oder Schutzmaßnahmen missachtet werden. Die in § 36 Absatz 1 genannten
rechtswidrigen Handlungen werden aufgrund ihrer geringeren Schwere im Vergleich zu Straftaten als
Ordnungswidrigkeiten eingeordnet.  
Der rechtswidrige Umgang mit Cannabis-Vermehrungsmaterial (vgl. insbesondere § 38 Absatz 1 Nummer 1, 14 
und 22) wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Dies ist vor dem Hintergrund sachgerecht, dass Cannabissamen 
selbst über keinen Gehalt des psychoaktiven THC verfügen und der Umgang mit Vermehrungsmaterial nur die 
Vorstufe des Anbaus von Cannabis ist, der – sofern er rechtswidrig ist – nach § 34 strafbewehrt ist. Zu dem 
Verhältnis der Bußgeldvorschriften zu den Strafvorschriften in § 34 vergleiche die Ausführungen unter Abschnitt 
1 zu § 34 Absatz 1. 
Zu Absatz 2 
Bei Ordnungswidrigkeiten, die im Schwerpunkt Informations- oder Meldepflichten verletzen, kann ein Bußgeld 
von bis zu dreißigtausend Euro verhängt werden. Bei den übrigen Ordnungswidrigkeitstatbeständen, die den
Jugend- und Gesundheitsschutz im engeren Sinne betreffen, ist die Verhängung eines Bußgelds von bis zu
einhunderttausend Euro möglich. 
Zu Absatz 3 
Nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Verwaltungsbehörde zur 
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, die durch Gesetz bestimmt wird. Sofern die
Länder für die Ausführung eines Gesetzes zuständig sind, ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit keine andere Verwaltungsbehörde durch 
Gesetz dazu bestimmt ist (vgl. § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a OWiG).  
Der in Kapitel 5 normierte Anbau von Nutzhanf wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung 
überwacht. Die anderen Kapitel des Konsumcannabisgesetzes werden durch die Länder ausgeführt. Folglich trifft 
Absatz 3 lediglich die Regelung, dass die zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist, sofern die Pflicht zur Anzeige des 
Anbaus von Nutzhanf entgegen § 32 Absatz 1 verletzt wird. Hinsichtlich der Verfolgung und Ahndung der
anderen Bußgeldtatbestände ist die sachlich zuständige Behörde durch die Länder festzulegen.   
Zu Abschnitt 3 (Einziehung und Führungsaufsicht) 
Die §§ 37 und 38 sind an die §§ 33 und 34 BtMG angelehnt. 
Zu § 37 (Einziehung) 
Tatobjekte einer Straftat nach § 34 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 sollen eingezogen werden können. 
Diese Vorschrift richtet sich insbesondere gegen die organisierte Kriminalität, damit z. B. illegal gehandeltes 
Cannabis aus dem Verkehr gezogen werden kann und mit ihm keine weiteren illegalen Einnahmen generiert
werden können. 
Zu § 38 (Führungsaufsicht) 
Wenn der Täter eine Straftat, die ein Verbrechen nach § 34 Absatz 4 darstellt, verwirklicht hat, kann das Gericht 
Führungsaufsicht anordnen. Aufgrund der Eingriffsintensität ist dies – entsprechend der Regelung in § 34 BtMG 
– nur bei Straftaten möglich, für die das Gesetz Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, hier also nur bei 
Verbrechen. Bei der Führungsaufsicht handelt es sich nach § 61 Nummer 4 StGB um eine Maßregel der
Besserung und Sicherung. Sie dient insbesondere dazu zu verhindern, dass der Täter weitere Straftaten begeht. Die 
Voraussetzungen der Führungsaufsicht richten sich nach § 68 StGB. 
Zu Abschnitt 4 (Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung) 
Zu § 39 (Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung) 
§ 39 verweist auf die §§ 35 bis 38 BtMG. Diese Vorschriften enthalten nach bisheriger Rechtslage gesonderte 
Regelungen hinsichtlich der Strafvollstreckung und der Anklageerhebung, auch sofern der Angeklagte bzw.
Beschuldigte an einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung leidet. Betäubungsmittel im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes sind aber nach dessen § 1 Absatz 1 die in seinen Anlagen I bis III aufgeführten. Wegen der 
vorliegend vorgesehenen Änderungen dieser Anlagen wird durch § 39 sichergestellt, dass die auf eine
Betäubungsmittelabhängigkeit bezogenen Bestimmungen der §§ 35 bis 38 BtMG weiterhin auch Anwendung finden, 
wenn die zugrundeliegende Tat aufgrund einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung verübt wurde. 
Zu Abschnitt 5 (Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister) 
Im Rahmen der Einführung eines kontrollierten Umgangs mit Cannabis ist zu entscheiden, wie mit bereits
rechtskräftigen inländischen Verurteilungen umzugehen ist, die auf Taten zurückgehen, die künftig straffrei sein
werden. Um dem Interesse Betroffener an ihrer Resozialisierung Rechnung zu tragen, sollen die Eintragungen dieser 
Verurteilungen im Bundeszentralregister getilgt werden können. Dies erfasst Eintragungen sowohl im
Zentralregister als auch im Erziehungsregister, die zusammen nach § 1 Absatz 1 BZRG das Bundeszentralregister bilden. 
Rechtskräftige Verurteilungen zu den künftig straffreien Handlungen werden der Registerbehörde – dem
Bundesamt für Justiz (BfJ) – von den Vollstreckungsbehörden in der Regel jedoch nur als „Verstoß gegen § 29 BtMG“ 
mitgeteilt. Im Bundeszentralregister sind derzeit mehr als eine Million Verurteilungen mit dieser Tatbezeichnung 
eingetragen. Bei den Urteilsmitteilungen werden entsprechend der geltenden Rechtslage üblicherweise weder das 
Betäubungsmittel bezeichnet noch die Menge oder der Wirkstoffgehalt angegeben, weshalb die Zahl der
Verurteilungen mit Bezug zur Einführung eines kontrollierten Umgangs mit Cannabis nicht genau eingegrenzt werden 
kann. Zweifelsfrei kann auch nicht bestimmt werden, auf welche Handlung sich die Verurteilung bezogen hat 
(Erwerb, Anbau, Herstellung usw.). Aus diesen Gründen ist es dem BfJ nicht möglich, die eingetragenen
Verurteilungen wegen künftig straffreier Handlungen in einem automatisierten Verfahren auszulesen und IT-technisch 
zu tilgen. Erforderlich wären also aufwendige Ermittlungen außerhalb des der Registerbehörde zugänglichen
Datenbestandes, insbesondere eine intellektuelle Überprüfung der Strafakte in jedem Einzelfall, selbst bei im
Ergebnis unbegründeten Tilgungsanträgen. Hierdurch würde Mehraufwand beim BfJ, aber auch bei den
Staatsanwaltschaften entstehen. Diese wären ohnehin einzubeziehen, weil dort die Strafakten aufbewahrt werden und die zur 
Feststellung der Tilgungsfähigkeit erforderlichen Informationen vorhanden sind. Solche Ermittlungstätigkeiten 
würden jedoch dem Wesen der Registerbehörde als rein dokumentierende Stelle widersprechen und bei der
Vielzahl der zu erwartenden Tilgungsanträgen zu einer völligen Überforderung des BfJ führen. Dadurch wäre die 
Funktionsfähigkeit des Bundeszentralregisters gefährdet, was im Hinblick auf dessen wichtige kriminal- und
sicherheitspolitische Bedeutung unbedingt zu vermeiden ist. Daher ist zur Tilgung der entsprechenden
Eintragungen und zur Resozialisierung der Betroffenen ein effizientes Verfahren mittels einer gesonderten gesetzlichen 
Regelung außerhalb des BZRG einzuführen. Ein solches wird mit den nachfolgenden Vorschriften dieses
Abschnitts vorgeschlagen. 
Zu § 40 (Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister) 
Zu Absatz 1 
§ 40 Absatz 1 bestimmt, welche Eintragungen im Bundeszentralregister aus Anlass der Einführung eines
kontrollierten Umgangs mit Cannabis tilgungsfähig sind. Dies sind in erster Linie Eintragungen über Verurteilungen, 
durch die eine Person ausschließlich wegen des unerlaubten Besitzes oder Anbaus von Cannabis nach § 29 BtMG 
strafgerichtlich verurteilt worden ist und das geltende Recht für die der Verurteilung zugrundeliegenden Tat keine 
Strafe mehr vorsieht. Solche Taten sollen künftig weder für Erwachsene noch für Jugendliche oder
Heranwachsende strafbar sein, weshalb sowohl Eintragungen im Zentralregister als auch im Erziehungsregister grundsätzlich 
von der Tilgung erfasst sein können. 
Zu Absatz 2 
Tilgungsfähig sind neben entsprechenden Verurteilungen grundsätzlich auch Entscheidungen nach § 40 Absatz 2, 
durch die nachträglich aus mehreren Einzelstrafen nach Absatz 1 eine Gesamtstrafe gebildet worden ist. Denn 
nach § 6 BZRG werden auch diese Entscheidungen im Bundeszentralregister eingetragen. 
Zu Absatz 3 
Nicht alle eingetragenen Verurteilungen wegen künftig straffreier Taten sind jedoch auch tilgungsfähig. Es
können nur solche Verurteilungen berücksichtigt werden, die ausschließlich eine oder mehrere Handlungen zum
Gegenstand hatten, die künftig nicht mehr strafbar sein werden. Sobald jedoch mit der gleichen Verurteilung auch 
ein Verhalten sanktioniert worden ist, das auch künftig strafbewehrt sein wird, scheidet eine Tilgung von
vornherein aus. Hierbei ist unbeachtlich, ob die künftig straffreie Handlung zu der auch weiterhin strafbewehrten
Handlung in Tateinheit oder in Tatmehrheit steht. Der Grund hierfür ist, dass die künftig entkriminalisierte Handlung 
zum Zeitpunkt des Urteils für die Strafzumessung eine Rolle gespielt hat. So ist im Fall der Tatmehrheit für die 
künftig entkriminalisierte Handlung schließlich eine Einzelstrafe festgesetzt und diese dann zur Bildung einer 
Gesamtstrafe herangezogen worden. Aber auch im Fall der Tateinheit spielt es im Rahmen der Strafzumessung 
regelmäßig eine Rolle, dass mehrere Straftatbestände verwirklicht worden sind. Würde man in solchen
Konstellationen nun lediglich die künftig straffreie Handlung tilgen, stünde der verbleibende Registerinhalt im
Widerspruch zur ursprünglichen richterlichen Urteilsfindung. Letztlich müssten alle betroffenen Strafverfahren erneut 
vor Gericht verhandelt und angepasste Strafen ausgesprochen werden. Ein solches Vorgehen ist jedoch nicht
vorgesehen und würde für die justizielle Praxis vor dem Hintergrund der großen Zahl an einschlägigen Verfahren 
einen kaum zu bewältigenden Mehraufwand bedeuten. Aus den vorgenannten Gründen regelt § 40 Absatz 3
daher, dass von vornherein nur Eintragungen tilgungsfähig sind, die auf einer Verurteilung ausschließlich wegen 
künftig straffreier Handlungen beruhen. In allen anderen Fällen ist eine Tilgung ausgeschlossen. Dies gilt auch 
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe, wenn sich eine einbezogene Strafe auf eine Tat bezieht, die auch 
künftig strafbar ist. 
Zu § 41 (Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister) 
Zu Absatz 1 
§ 41 regelt das Verfahren zur Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister. Für 
die Feststellung der Tilgungsfähigkeit wird in der Regel eine intellektuelle Prüfung der relevanten Strafakten 
erforderlich sein. Nur auf diese Weise lässt sich vergleichend feststellen, ob der Sachverhalt, der zu der
Verurteilung geführt hat, nach nunmehr geltender Rechtslage straflos wäre oder allenfalls als Ordnungswidrigkeit nur
noch mit Geldbuße allein oder in Verbindung mit einer Nebenfolge bedroht wird. Die Strafakten befinden sich 
bei den Strafvollstreckungsbehörden, also insbesondere den Staatsanwaltschaften. Um ein effizientes Verfahren 
zu gewährleisten, sollen sich entsprechend verurteilte Personen direkt an die Staatsanwaltschaft wenden können, 
die bei dem Gericht besteht, das das Urteil im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 oder die Entscheidung im Sinne 
des § 40 Absatz 2 im ersten Rechtszug erlassen hat. Die Staatsanwaltschaft ist auch dann zuständig, wenn sie 
selbst nicht Vollstreckungsbehörde ist, insbesondere in Jugendstrafsachen. Im Interesse eines bürgernahen
Verfahrens kann der Antrag bei jeder Staatsanwaltschaft eingereicht werden, von wo aus dieser dann der eigentlich 
zuständigen Staatsanwaltschaft zugeleitet wird. Dort kann dann ein Abgleich zwischen den abgeurteilten Taten 
und der geltenden Rechtslage erfolgen. Aufgrund der sehr ausdifferenzierten Regelungen zur Einführung eines 
kontrollierten Umgangs mit Cannabis bedarf es hierzu spezifischer juristischer Fachkompetenz, die bei den
Staatsanwaltschaften vorhanden ist. Da das Bundeszentralregister grundsätzlich vollautomatisch betrieben wird und nur 
wenige Ausnahmefälle vornehmlich zur Identifizierung der betroffenen Person überhaupt intellektuell zu prüfen 
sind, ist beim BfJ hingegen entsprechend juristisch geschultes Personal nicht in hinreichender Zahl vorhanden. 
Durch das Verfahren bei den Staatsanwaltschaften wird erreicht, dass sich die große Menge an zu erwartenden 
Tilgungsanträgen auf viele dezentrale Stellen verteilt, weshalb voraussichtlich auf die einzelnen Behörden kein 
erheblicher Mehraufwand zukommen wird. Außerdem wird dieser durch die Tatsache aufgefangen, dass eine 
Vielzahl an Ermittlungsverfahren durch die Einführung einer kontrollierten Weitergabe von Cannabis an
Erwachsene zu nichtmedizinischen Zwecken wegfallen wird. Weil gerade die häufigen Strafverfahren wegen Besitzes 
oder Anbaus von Kleinstmengen entfallen, geben sie Personalressourcen für andere Tätigkeiten frei. Im Übrigen 
würde für die Staatsanwaltschaften in jedem Fall ein gewisser Mehraufwand entstehen, selbst wenn das
Tilgungsverfahren beim BfJ durchgeführt werden würde. Auch dann wäre die Prüfung der einzelnen Strafakten
erforderlich, sodass die Staatsanwaltschaften, die die Strafakten aufbewahren, ohnehin in das Verfahren eingebunden 
werden müssten. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine relevante Verurteilung oder eine Entscheidung über die Bildung 
einer Gesamtstrafe bereits lange zurückliegen kann, im Bundeszentralregister für die betroffene Person aber 
gleichwohl die Eintragung noch gespeichert ist. Dies kann insbesondere dann vorkommen, wenn für die
betroffene Person vor Ablauf der entsprechenden Tilgungsfrist weitere Eintragungen im Bundeszentralregister
hinzukommen (§ 47 Absatz 3 Satz 1 BZRG). Aussonderungsfristen für Akten zur Strafverfolgung und zur
Strafvollstreckung laufen hiervon jedoch gänzlich unabhängig. Daher ist es möglich, dass die Staatsanwaltschaft auf einen 
Tilgungsantrag hin keine Prüfung der Strafakten mehr vornehmen und damit nicht ohne weiteres feststellen kann, 
ob die Verurteilung oder die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe ausschließlich auf einer künftig 
straffreien Handlung beruhte. Aus diesem Grund soll die Glaubhaftmachung einer erfolgten Verurteilung oder 
einer erlassenen Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe genügen. Als Mittel der Glaubhaftmachung 
kommen in erster Linie Urteilsausfertigungen und Bescheinigungen über verbüßte Haftzeiten in Betracht sowie 
anderweitige Schriftstücke oder Zeugenaussagen. Die eidesstattliche Versicherung wird ebenfalls zugelassen. 
Hierfür wird, wie auch für die Zuständigkeit der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung, in Absatz 2 die 
gesetzliche Grundlage geschaffen. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen des
Feststellungsverfahrens soll die Staatsanwaltschaft zuständig sein, wobei hier nicht nur die nach Absatz 3 örtlich
zuständige Staatsanwaltschaft in Betracht kommt. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 regelt die örtliche Zuständigkeit und knüpft analog § 143 des Gerichtsverfassungsgesetzes daran an, 
welches Gericht das Urteil nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 oder die Entscheidung nach § 40 Absatz 2 im ersten 
Rechtszug erlassen hat. Betroffene Personen, die nicht mehr wissen, durch welches Gericht sie verurteilt wurden, 
sollen sich auch an die im Zeitpunkt der Antragstellung für ihren Wohnsitz zuständige Staatsanwaltschaft im 
Inland wenden können, die dann das Verfahren an die örtliche zuständige Staatsanwaltschaft abgibt. Zudem ist 
damit zu rechnen, dass betroffene Personen gegenwärtig im Ausland leben. Um auch diesen Personen die
Möglichkeit zu geben, die Tilgungsfähigkeit von Eintragungen feststellen zu lassen, wird für diese Zwecke eine
zentrale Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin bestimmt. 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass unter anderem durch falsche 
Angaben die Feststellung der Tilgungsfähigkeit nach Absatz 1 erlangt wird, obwohl die bei der Antragstellung in
Bezug genommene Verurteilung oder Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe tatsächlich nicht von 
§ 40 erfasst ist. Eine solche rechtwidrige Feststellung kann zurückgenommen werden. Vor dem Hintergrund, dass 
es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen zur Rücknahme von Justizverwaltungsakten gibt, sprechen sich 
Literatur und Rechtsprechung insoweit überwiegend für eine entsprechende Anwendung des § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) aus (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., § 48 Rn. 21; OLG Stuttgart, 
Beschluss vom 4. Februar 2014 – 4 VAs 1/13 –, juris, m. w. N.). Wird eine Feststellung, dass eine Eintragung der 
Tilgung unterliegt, zurückgenommen, teilt die Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 dazu der Registerbehörde die 
Rücknahme mit. Damit die zu Unrecht getilgte Verurteilung wieder eingetragen werden kann, teilt die
Staatsanwaltschaft der Registerbehörde die nach § 5 BZRG dafür erforderlichen Daten mit. Die Staatsanwaltschaft hat 
vor ihrer Entscheidung der verurteilten Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 50 BZRG findet im 
Hinblick auf dieses gesonderte Verfahren keine Anwendung. 
Zu § 42 (Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister) 
Zu Absatz 1 
Stellt die zuständige Staatsanwaltschaft fest, dass die Verurteilung der antragstellenden Person ausschließlich 
einen Sachverhalt betrifft, der künftig straffrei ist, teilt sie dies nach § 42 Absatz 1 der Registerbehörde
elektronisch auf dem bestehenden Leitungswege sowie der verurteilten Person mit. Lehnt die Staatsanwaltschaft die 
Feststellung der Tilgungsfähigkeit ab, teilt sie dies der verurteilten Person mit den tragenden Gründen mit. Nach 
§ 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) kann die betroffene Person die
Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung durch ein ordentliches Gericht überprüfen lassen, weil es sich dabei um 
einen Justizverwaltungsakt handelt. Zuständig ist nach § 25 EGGVG und vorbehaltlich anderer landesrechtlicher 
Zuständigkeitsbestimmungen das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. 
Zu Absatz 2 
Teilt die Staatsanwaltschaft der Registerbehörde die Tilgungsfähigkeit einer Eintragung mit, nimmt die
Registerbehörde daraufhin die Tilgung im Bundeszentralregister grundsätzlich automatisiert vor, wodurch die Eintragung 
dauerhaft aus dem Bundeszentralregister gelöscht wird. In der Folge wird sie weder in Führungszeugnisse noch 
in unbeschränkte Auskünfte der betroffenen Person aufgenommen. 
Zu Kapitel 8 (Schlussvorschriften) 
Zu § 43 (Evaluation des Gesetzes) 
Zu Absatz 1 
Ziele des Gesetzes sind es, zu einem verbesserten Kinder- und Jugendschutz sowie einem verbesserten
Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken sowie den illegalen Markt 
für Cannabis einzudämmen. Inwieweit diese Ziele erreicht werden und wie sich das Gesetz auf weitere
gesellschaftliche Bereiche auswirkt, soll durch eine unabhängige wissenschaftliche Evaluation ergebnisoffen ermittelt 
werden. Gegenstand der Evaluation wird auch die Frage sein, ob eine Zulassungs- oder Registrierungspflicht zur 
Qualitätssicherung eingeführter Cannabissamen erforderlich ist. 
Zu Absatz 2 
Für die Evaluation werden Daten aus vielfältigen Bereichen erfasst bzw. mit unterschiedlichen methodischen 
Ansätzen (u. a. qualitativ und quantitativ) erhoben und mit einem multidisziplinären Ansatz zusammengeführt. 
Die Datenerfassung bzw. -erhebung soll in Teilen sowohl vor Inkrafttreten des Gesetzes (Baseline-Erhebung) als 
auch danach in regelmäßigen Abständen erfolgen, um belastbare Hinweise für möglicherweise notwendige
Anpassungen ableiten zu können. Dafür werden neben allgemeinen Zielindikatoren, wie beispielsweise der
Prävalenz des Cannabiskonsums bei Jugendlichen, auch Indikatoren für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen, 
wie beispielsweise die Ausweitung der Präventionsangebote oder die erfolgreiche Alterskontrolle bei der
Weitergabe von Cannabis, berücksichtigt. Unabhängige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden mit der
Evaluation beauftragt und legen dem Bundesministerium für Gesundheit zwei Jahre nach Inkrafttreten des KCanG 
einen Zwischenbericht sowie vier Jahre nach Inkrafttreten einen umfassenden Bericht über die Ergebnisse der 
Evaluation vor. Das Bundesministerium für Gesundheit wird dafür Sorge tragen, dass Sichtweisen verschiedener 
wissenschaftlicher Disziplinen sowohl in die Konzeption der Evaluation als auch in die Interpretation der Befunde 
einfließen.
Zu Absatz 3 
Die Überwachungsbehörden der Länder übermitteln jährlich die von den Anbauvereinigungen an sie
übermittelten Cannabisdaten über angebaute, vernichtete und weitergegebene Mengen, Sorten, THC- bzw. CBD-Gehalte 
(vgl. § 26 Absatz 3), Daten aus Mitteilungen der Anbauvereinigungen über vorhandenes nicht weitergabefähiges 
Cannabis und Vermehrungsmaterial (vgl. § 26 Absatz 4 Satz 1) sowie durch die Anbauvereinigungen
anonymisierte Dokumentationsdaten zur Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 2) 
an eine vom Bundesministerium für Gesundheit benannte Stelle. Diese Daten fließen in die Evaluation ein.
Anstelle der bei der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder gemäß § 26 Absatz 1 Nummern 5 und 6 dokumentierten 
Geburtsdaten haben die Anbauvereinigungen im Sinne der Anonymisierung lediglich Geburtsjahre an die
zuständigen Behörde zu übermitteln, um ihrer Pflicht aus § 26 Absatz 2 Satz 2 nachzukommen.. Diese Angaben sind 
erforderlich, um Auswertungen in Bezug auf die Menge und den THC-Gehalt des an Heranwachsende
weitergegebenen Cannabis treffen zu können. 
Zu Absatz 4 
Die Anbauvereinigungen sind gehalten, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu beauftragende Evaluation 
zu unterstützen. Sie sollen anonymisierte Befragungen ihrer Mitglieder, vertretungsberechtigter Personen sowie 
entgeltlich Beschäftigten ermöglichen, indem sie beispielsweise Fragebögen an diese Zielgruppen weiterleiten 
und die ausgefüllten Fragebögen gesammelt der mit der Evaluation beauftragten Person zur Verfügung stellen. 
Wissenschaftliche Auswertungen der von den Anbauvereinigungen und ihren Mitgliedern erhobenen Daten
erfolgen so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sind (beispielsweise durch entsprechende
Aggregation von Daten). Die Regelung soll darauf hinwirken, dass weitere erforderliche Daten der
Anbauvereinigungen für die Evaluation erhoben werden können. Ein Kostenerstattungsanspruch der Anbauvereinigungen
entsteht nicht. 
Zu Artikel 2 (Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen 
Zwecken) 
Mit dem Cannabisgesetz (CanG) werden unter anderem Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu 
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des § 2 Nummer 1 und 4 dieses Gesetzes aus dem
Anwendungsbereich des BtMG herausgenommen. Auf Grund einer neuen Risikobewertung entfällt damit die
Eigenschaft als Betäubungsmittel.  
Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ist von Cannabis 
zu nichtmedizinischen Zwecken im Sinne des KCanG abzugrenzen. Die bisherigen Bestimmungen zu Cannabis 
zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken haben sich in der Praxis 
bewährt und sollen daher grundsätzlich beibehalten werden. Cannabis zu medizinischen Zwecken bewegt sich 
dabei im Spannungsfeld zwischen Arzneimittel und Suchtstoff. Die internationalen Suchtstoffübereinkommen 
betrachten Cannabis unabhängig von seiner Eigenschaft als Betäubungsmittel weiterhin als Suchtstoff, was
Konsequenzen für die Behandlung von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das nationale Recht hat. Dies 
macht es erforderlich, für Cannabis zu medizinischen Zwecken über das Arzneimittelrecht hinausgehende
Sondervorschriften zu schaffen. 
Cannabis zu medizinischen Zwecken wird dazu in das neue Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) überführt. Die 
Regelungen des MedCanG sind dabei an die Regelungen des BtMG angelehnt und tragen den Vorgaben der
internationalen Suchstoffübereinkommen Rechnung. Deswegen sieht das MedCanG unter anderem weiterhin ein 
Erlaubnisverfahren zum Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken sowie Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen, Erstattung von Meldungen und
Überwachungsmaßnahmen vor. Der geänderten Risikobewertung wird zum einen dadurch Rechnung getragen, dass 
Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht mehr auf Betäubungsmittelrezept, sondern auf einem normalen Rezept 
verschrieben werden kann. Zum anderen wird für Cannabis zu medizinischen Zwecken und für Cannabis zu
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken das Abgabebelegverfahren abgeschafft und damit bürokratischer Aufwand 
vermindert. Des Weiteren entfällt der Nachweis einer Sicherung, zugunsten der Möglichkeit des Bundesinstitutes 
für Arzneimittel und Medizinprodukte, im begründeten Einzelfall eine Sicherungsanordnung zu treffen. 
Neben Cannabis zu medizinischen Zwecken regelt das neue Gesetz auch den Umgang mit Cannabis zu
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken in gleicher Weise. Damit soll insbesondere die medizinische, biologische und
pharmazeutische Forschung an der Cannabispflanze, deren Stoffe und Zubereitungen ermöglicht und auf eine 
neue Rechtsgrundlage gestellt werden, die sowohl der Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu 
medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken dient als auch die
Forschungsfreiheit gleichermaßen wahrt. 
Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) bleiben neben den Regelungen des MedCanG anwendbar,
sofern das MedCanG für einen Bereich keine spezielleren Regelungen trifft. Insoweit bleibt die Rechtslage und das 
Verhältnis beider Regelungsbereiche gleich und entspricht dem Verhältnis zwischen dem AMG und dem BtMG. 
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften) 
Zu § 1 (Anwendungsbereich) 
§ 1 des Gesetzes bestimmt den Anwendungsbereich des MedCanG. Das Gesetz ist ausschließlich auf Cannabis 
zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anzuwenden. Cannabis zu 
medizinischen Zwecken wird dabei in § 2 Nummer 1 legal definiert. § 2 Nummer 4 definiert den Begriff des 
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. 
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) 
In § 2 werden die für das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken wesentlichen und wiederkehrenden Begriffe definiert, die in den nachfolgenden Paragraphen 
verwendet werden. § 2 dient damit der Übersichtlichkeit und Straffung des Gesetzestextes. 
Zentral sind die Definition von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Nummer 1 und die Bestimmung des
Begriffes Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken in Nummer 4. Unter den Begriff Cannabis zu
medizinischen Zwecken fällt angelehnt an die bisherige Regelung zu Cannabis in Anlage III des BtMG die Pflanzen, 
Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem Anbau, der zu 
medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-
Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) erfolgt, sowie Delta-9-
Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und die Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe.  
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken umfasst Cannabis zu medizinischen Zwecken sowie das 
Harz der Cannabispflanze (Haschisch) aus einem erlaubten Anbau mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, 
welches zuvor in Anlage I des BtMG gelistet war. Darüber hinaus beinhaltet Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken auch die in der Anlage I des BtMG geführten Tetrahydrocannabinole, ihre
stereochemischen Varianten und die Zubereitungen dieser Stoffe mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung. Dabei soll
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken nicht nur zur medizinischen Forschung, sondern zu jeglicher 
Forschung, sei sie pharmazeutisch, biologisch, chemisch oder Grundlagenforschung, eingesetzt werden dürfen. 
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken umfasst dabei den Begriff des Cannabis zu medizinischen 
Zwecken nach Nummer 1. Darüber hinaus umfasst der Begriff aber auch das Harz der Cannabispflanze
(Haschisch) und die in den Buchstaben a bis f aufgeführten Tetrahydrocannabinole und ihre Stereochemischen
Varianten sowie die Zubereitungen dieser Stoffe zu wissenschaftliche Zwecken. An diesen darf geforscht werden.  
Dabei impliziert der Begriff des Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, dass die Forschung zwar 
grundsätzlich auf die medizinische Verwendung der Medizinal-Cannabis-Produkte gerichtet ist, jedoch sich nicht 
ausschließlich auf medizinische Zwecke beschränkt. Denkbar ist insoweit Forschung, die über den unmittelbar 
medizinischen Kontext hinausgeht, jedoch mit diesem in Zusammenhang steht, wie zum Beispiel
pharmazeutische, biologische und chemische Forschung. Auch die Grundlagenforschung zu medizinischen Zwecken ist
erlaubnisfähig. 
Darüber hinaus werden weitere wichtige Begriffe des Gesetzes definiert, wobei die Begriffsbestimmungen im 
Wesentlichen denen des BtMG entsprechen. So wird zum Beispiel die verantwortliche Person als die Person 
bestimmt, die in einer oder mehreren Betriebsstätten für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 16 und der 
Anordnungen der Überwachungsbehörden nach den §§ 17 bis 23 dieses Gesetzes verantwortlich ist. Wie bereits 
im BtMG ist die Pflicht zur Benennung einer verantwortlichen Person auch hier an die Erlaubnispflicht geknüpft. 
Personen oder Einrichtungen, die nach den §§ 5 und 22 erlaubnisfrei handeln, sind von dieser Verpflichtung zur 
Benennung einer verantwortlichen Person folglich ausgenommen.
Zu Kapitel 2 (Verschreibung und Abgabe) 
Zu § 3 (Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken) 
Die Vorschrift regelt, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Apotheken an Endverbraucherinnen und 
Endverbraucher abgegeben werden darf. Sie regelt darüber hinaus die Verschreibungspflicht von Cannabis zu 
medizinischen Zwecken. Danach kann Cannabis zu medizinischen Zwecken nur gegen Vorlage einer ärztlichen 
Verschreibung von Apotheken abgegeben werden. Satz 2 regelt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
Tierärztinnen und Tierärzte nicht zur Verschreibung berechtigt sind. Für die Verschreibung gelten die Vorgaben der 
§§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung entsprechend. Satz 4 stellt klar, dass § 14 Absatz 7 des 
Apothekengesetzesunberührt bleibt. Damit wird klargestellt, in welchen Fällen Krankenhausapotheken und
krankenhausversorgende Apotheken Arzneimittel liefern dürfen. Der Versorgungsauftrag der Krankenhausapotheken 
und krankenhausversorgenden Apotheken bleibt auf den üblichen Rahmen beschränkt. 
Zu Kapitel 3 (Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel) 
Zu Abschnitt 1 (Erlaubnis) 
Zu § 4 (Erlaubnispflicht) 
Zu Absatz 1 
Die Erlaubnispflicht nach Absatz 1 ist der Regelung des § 3 Absatz 1 BtMG nachgebildet. Danach ist für alle 
Handlungen (Verkehrsarten) mit Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken, für die das BtMG eine Erlaubnispflicht vorgesehen hat, auch nach dem MedCanG eine 
Erlaubnis notwendig. Einer Erlaubnis bedarf folglich, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis 
zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, 
abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder erwerben will. Das Verständnis davon, was unter den 
einzelnen Verkehrsarten zu verstehen ist, folgt der bisherigen Rechts- und Verwaltungspraxis zu § 3 Absatz 1 
BtMG. So ist insbesondere auch die Extraktion von Cannabinoiden vom Herstellungsbegriff mit abgedeckt.
Darüber hinaus wird das sich Verschaffen von Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Die Erlaubnis erteilt das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). 
Zu Absatz 2 
Die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 2 ist der Vorschrift des § 3 Absatz 2 BtMG
nachgebildet. Danach kann das BfArM zu wissenschaftlichen oder ausnahmsweise zu anderen im öffentlichen Interesse 
liegenden Zwecken eine Erlaubnis für den Umgang mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
erteilen. Ein wissenschaftlicher Zweck liegt in der Regel vor, wenn das Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken zur medizinischen, pharmazeutischen, biologischen, chemischen oder Grundlagenforschung
dienen soll. 
Zu § 5 (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht) 
Die Vorschrift ist dem Ausnahmetatbestand des § 4 BtMG nachgebildet. 
Zu Absatz 1 
Zu Nummer 1 
Die Nummer 1 ist dem § 4 Absatz 1 Nummer 1 BtMG nachgebildet. Wer danach im Rahmen des Betriebs einer 
Apotheke, Cannabis zu medizinischen Zwecken herstellt, erwirbt, auf Grund ärztlicher Verschreibung nach § 3 
abgibt, an eine andere Apotheke weitergibt, an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zu
medizinischen Zwecken zurückgibt oder an die Nachfolgerin oder den Nachfolger als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb 
der Apotheke weitergibt oder Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Cannabis zu medizinischen 
Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken berechtigte Stelle oder zur Vernichtung
entgegennimmt, benötigt dazu keine Erlaubnis nach § 4. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass Apotheken 
bereits nach arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Vorschriften überwacht werden und die
entsprechende Sachkunde im Umgang mit Arzneimitteln und Suchtstoffen nachgewiesen haben. Eine zusätzliche
Erlaubnispflicht kann daher entfallen. Gemäß § 22 Absatz 1 bedürfen Einrichtungen, die der Versorgung der
Bundeswehr und Bundespolizei mit Cannabis zu medizinischen Zwecken dienen, nicht der Erlaubnis nach § 4. Dies 
trifft beispielsweise auf Bundeswehrapotheken zu. 
Zu Nummer 2 
Nummer 2 ist an § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BtMG angelehnt. Danach ist zum Erwerb und Besitz von 
Cannabis zu medizinischen Zwecken berechtigt, wer dieses auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erworben 
hat. Die Vorschrift gewinnt in der Praxis besondere Bedeutung, weil Patientinnen und Patienten, die mit Cannabis 
zu medizinischen Zwecken therapiert werden oft mehr als 25 g auf einmal erwerben und daher bei entsprechenden 
Kontrollen durch Beamtinnen und Beamte der Polizei zum Nachweis ihrer Berechtigung auf die entsprechende 
Verschreibung verweisen können.  
Zu Nummer 3 
Die Vorschrift ist an § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b BtMG angelehnt und stellt sicher, dass die Mitnahme 
von Cannabis zu medizinischen Zwecken als Reisebedarf ohne Erlaubnis für die Patientinnen und Patienten
möglich ist, wenn dieses zuvor auf Grund einer ärztlichen Verschreibung von einer Apotheke erworben wurde.
Unabhängig von den Regelungen des MedCanG sind die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder
Transitlandes zu berücksichtigen. Den Patientinnen und Patienten ist dringend angeraten, die Rechtslage in dem zu
bereisenden Land vor Antritt der Reise abzuklären. Bei Reisen von Bürgerinnen und Bürgern aus den
Vertragsstaaten des Schengener Abkommens in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ist eine von den zuständigen 
Landesbehörden beglaubigte Bescheinigung der verschreibenden ärztlichen Person nach Artikel 75 des
Schengener Durchführungsübereinkommens mitzuführen. 
Zu Nummer 4 
Nummer 4 ist § 4 Absatz 1 Nummer 5 BtMG nachgebildet. Wer danach gewerbsmäßig an der Beförderung von 
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zwischen
befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis 
zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Cannabis zu 
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Zusammenhang mit einer 
solchen Beförderung oder für eine befugte Teilnehmerin oder einen befugten Teilnehmer am Verkehr mit
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken übernimmt oder die 
Versendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken zwischen befugten Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu 
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch andere besorgt oder vermittelt, handelt erlaubnisfrei. 
Zu Nummer 5 
Die Vorschrift stellt sicher, dass wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken als Probandinnen und Probanden oder Patientinnen und Patienten im Rahmen einer
klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit 
Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 
zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und 
zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die 
Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, erwirbt, keiner Erlaubnis bedarf. 
Die Vorschrift entspricht § 4 Absatz 1 Nummer 6 BtMG und dient insbesondere der Erleichterung von
pharmakologischer Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, Arzneimittel mit Cannabis zu medizinischen Zwecken 
oder Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken zu entwickeln. 
Zu Absatz 2 
Nach dieser Vorschrift sind Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit von der 
Erlaubnispflicht freigestellt. Erfasst hiervon sind insbesondere die Strafverfolgungsbehörden und der Zoll.
Darüber hinaus sind die von den Bundes- und Landesbehörden mit der Untersuchung von Cannabis zu medizinischen 
Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken beauftragten Behörden von der Pflicht, 
einer Erlaubnis zu bedürfen, befreit.
Zu § 6 (Inhalt der Erlaubnis) 
§ 6 regelt den Mindestinhalt einer zu erteilenden Erlaubnis zum Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken 
oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Die Regelung ist angelehnt an § 9 Absatz 1 
BtMG. 
Zu § 7 (Antrag)  
Zu Absatz 1 
§ 7 regelt das Antragsverfahren. Die Regelung entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des § 7 BtMG. Der 
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 ist weiterhin beim BfArM zu stellen.  
Nach bislang geltendem Recht war der Antrag beim BfArM zudem in doppelter Ausfertigung zu stellen. Das 
BfArM übermittelte eine Ausfertigung des Antrags an die zuständige oberste Landesbehörde. In der Praxis hat es 
sich als ausreichend erwiesen, dass die zuständige oberste Landesbehörde vom BfArM über dessen Entscheidung 
unterrichtet wird. Die Übermittlung bereits des Antrags an die Landesbehörde entfällt, so dass es der
Antragstellung in doppelter Ausfertigung nicht mehr bedarf. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 Nummer 1 bis 7 nennt die Angaben und Nachweise, die der Antrag zu enthalten hat. Die Nummern 1 
und 3 bis 7 entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage für Cannabis zu medizinischen Zwecken. 
Hinzu kommt die Verpflichtung für die antragstellende und die verantwortlichen Personen, zukünftig ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG vorzulegen. Dieses wird bisher regelmäßig 
vom BfArM angefordert. 
Der Nachweis einer ausreichenden Sicherung entfällt zukünftig, da diese im Regelfall über andere Vorschriften 
bereits sichergestellt ist. Cannabis zu medizinischen Zwecken wird im Wesentlichen über pharmazeutische
Großhändler eingeführt und weitervertrieben. Diese haben auf Grund der Lagerung von Arzneimitteln bestimmte
Anforderungen, auch hinsichtlich der sicheren Lagerung von Arzneimitteln zu erfüllen. Die Lagerung von
Arzneimitteln richtet sich bei der Erteilung einer Großhandelserlaubnis nach § 52a AMG und der
Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV). Die für die Erteilung der Großhandelserlaubnis zuständige Landesbehörde prüft im 
Rahmen des Antragsverfahrens, ob die Voraussetzungen nach § 52a Absatz 2 AMG vorliegen. Dabei ist durch 
den Antragsteller auch nachzuweisen, dass er über geeignete und ausreichende Räumlichkeiten, Anlagen und 
Einrichtungen verfügt, um eine ordnungsgemäße Lagerung und einen ordnungsgemäßen Vertrieb zu
gewährleisten. Es ist im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem MedCanG nicht mehr notwendig, die Sicherungen gegen 
die Entnahme durch unbefugte Personen gesondert vorzugeben. Auf erhöhte Sicherungsanforderungen gegen
unbefugte Entnahme wie im BtMG wird für Cannabis zu medizinischen Zwecken und für Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken verzichtet. Es gelten die Anforderungen an den Betrieb einer pharmazeutischen 
Großhandlung. Hinsichtlich der Dokumentation sind die Dokumentationspflichten nach § 7 der AM-HandelsV 
zu beachten. Analog sind auch bei Apotheken keine zusätzlichen Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen mehr 
notwendig. Diese müssen Cannabis zu medizinischen Zwecken im Rahmen der allgemein für Arzneimittel
geltenden Regelungen einwandfrei lagern; entsprechend sind u. a. nach § 4 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung 
die Apothekenbetriebsräume durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zutritt zu schützen. Sollte im
Einzelfall eine Sicherung nicht ausreichend sein, so hat das BfArM die Möglichkeit eine gesonderte
Sicherungsanordnung nach § 21 zu treffen. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 regelt, wie der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach Absatz 2 Nummer 3 zu erfolgen hat.  
Zu Absatz 4 
Im Einzelfall hat das BfArM die Möglichkeit, von den Anforderungen des Absatzes 3 an die Sachkenntnis
abzuweichen oder andere Nachweise der erforderlichen Sachkenntnis zu verlangen, wenn die Sicherheit und Kontrolle 
des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
trotzdem gewährleistet sind. Relevant wird diese Möglichkeit insbesondere dann, wenn weder die Person, der eine 
Erlaubnis erteilt wird, noch seine Mitarbeitenden die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen und die
Einstellung eines entsprechend befähigten Mitarbeitenden unverhältnismäßig erscheint. Hier ist die Möglichkeit der
Abweichung regelmäßig zu prüfen.Das BfArM unterrichtet zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über 
seine Entscheidung über die Erlaubniserteilung. 
Zu § 8 (Änderung von Angaben im Antrag) 
Zu Absatz 1 
Diese Vorschrift statuiert die Verpflichtung von Personen, denen eine Erlaubnis erteilt wurde, jede Änderung der 
nach § 7 Absatz 2 gemachten Angaben und vorgelegten Nachweise unverzüglich mitzuteilen. 
Zu Absatz 2 
Das BfArM entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die erteilte Erlaubnis geändert werden kann oder ob es eines 
Neuantrages bedarf. Bei dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Änderung 
nach Art und Umfang einen Prüfungsumfang auslöst, der dem eines Neuantrages entspricht. In diesem Fall ist die 
Mitteilung der Änderung regelmäßig wie ein Neuantrag zu werten. Satz 3 statuiert die Pflicht des BfArM, die 
zuständige oberste Landesbehörde über Änderungen einer erteilten Erlaubnis zu informieren. 
Zu § 9 (Versagung der Erlaubnis) 
Zu Absatz 1 
Die Regelung tritt an die Stelle von § 5 BtMG. Die Nummern 1 und 2 treten an die Stelle von § 5 Absatz 1 
Nummer 1 BtMG. Nummer 3 entspricht § 5 Absatz 1 Nummer 2 BtMG. Nummer 4 entspricht § 5 Absatz 1
Nummer 3 BtMG. Dabei können sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit insbesondere aus einschlägigen Vorstrafen 
ergeben, welche der Behörde durch die Vorlage des Führungszeugnisses offenbar werden. Nummer 6 entspricht 
des Weiteren § 5 Absatz 1 Nummer 7 BtMG. Damit werden die bisherigen Versagungsgründe des BtMG auf die 
Gründe beschränkt, die erforderlich sind, um der gegenüber der bisherigen betäubungsmittelrechtlichen
Einstufung veränderten Risikobewertung für Cannabis Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sieht die neu eingeführte 
Nummer 5 die Versagung der Erlaubnis vor, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass das 
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken bei der
Versendung in eine Postsendung eingelegt werden soll, obwohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder 
ein Abkommen des Weltpostvereins verboten ist. Der Versagungsgrund stellt damit sicher, dass die
Verpflichtungen aus dem Weltpostvertrag weiterhin eingehalten werden. 
Zu Absatz 2 
Die Regelung entspricht § 5 Absatz 2 BtMG. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens prüft das BfArM, ob die
beantragte Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Rechtsakten der
Europäischen Union entgegensteht. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde, ist jedoch im Falle
unionsrechtlicher Vorgaben auf Null reduziert. 
Zu § 10 (Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen) 
Die Regelung des § 10 knüpft an § 9 Absatz 2 BtMG an und räumt dem BfArM entsprechend dem bislang
geltenden Recht die Möglichkeit ein, eine Erlaubnis zeitlich zu befristen oder diese auch nachträglich an die
Erfüllung von Auflagen zu knüpfen. Wie zu § 9 kann sich auch hier durch unionsrechtliche Vorgaben eine
Ermessensreduzierung auf Null ergeben. 
Zu § 11 (Widerruf der Erlaubnis) 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 entspricht der Regelung des § 10 Absatz 1 BtMG und regelt die Möglichkeit des Widerrufs, wenn von 
einer erteilten Erlaubnis innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kein
Gebrauch gemacht wurde. Sollte die Person, der die Erlaubnis erteilt wurde ein berechtigtes Interesse am Fortbestand 
der Erlaubnis geltend machen können, so kann die Frist verlängert werden. Die Vorschrift dient der Beschränkung 
der erteilten Erlaubnisse auf das notwendige Maß.Neben der Möglichkeit des Widerrufs nach dieser Vorschrift 
ist die Möglichkeit einer Rücknahme oder eines Widerrufs nach den allgemeinen Regeln der §§ 48 und 49 des 
Verwaltungsverfahrensgesetzes gegeben.
Zu Absatz 2 
Die Informationspflicht des BfArM nach Absatz 2 stellt sicher, dass die zuständige oberste Landesbehörde über 
die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis informiert ist. Dabei ist unerheblich, ob der Widerruf nach 
Absatz 1 erfolgt ist oder ob es sich um eine Rücknahme oder einen Widerruf nach den allgemeinen Regeln der 
§§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt. 
Zu Abschnitt 2 (Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr; Durchfuhr) 
Zu § 12 (Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr) 
§ 12 statuiert entsprechend der bislang geltenden Rechtslage nach § 11 BtMG eine Genehmigungspflicht für die 
Fälle der Ein- oder Ausfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage im Betäubungsmittel- und Suchtstoffrecht.
Daneben finden die arzneimittelrechtlichen Vorgaben zur Ein- und Ausfuhr Anwendung. 
Zu § 13 (Durchfuhr) 
Gemäß § 13 darf die Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken nur unter zollamtlicher Überwachung erfolgen. Da die Durchfuhr stets im
internationalen Kontext steht, entsprechen die Anforderungen an die Überwachung einer Durchfuhr den Vorgaben der 
internationalen Suchtstoffübereinkommen im Sinne des § 2 Nummer 8. Satz 2 stellt klar, dass während einer 
Durchfuhr die Beschaffenheit des Cannabis zu medizinischen Zwecken oder des Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken, die Kennzeichnung, die Verpackung oder die Markierungen nicht verändert werden 
dürfen. Die Regelung ist an § 11 BtMG und § 13 BtMAHV angelehnt. Sie beinhaltet daher für die Zollverwaltung 
keine neuen Aufgaben, sondern stellt die bisher schon vorhandenen Aufgaben des Zolls bezogen auf die
Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
lediglich auf eine neue Rechtsgrundlage mit wesentlich gleichem rechtlichem Inhalt. 
Zu § 14 (Geltung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung) 
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken bleibt bei der 
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ein Suchtstoff im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen.
Deswegen ist es gerechtfertigt für die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 und das Verfahren der Einfuhr, Ausfuhr 
und Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken weiterhin die für Betäubungsmittel geltenden Vorschriften der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung 
vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I 
S. 403) geändert worden ist, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 15 Absatz 1 Nummer 2 der
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung auch auf Cannabis zu medizinischen Zwecken in Form von
getrockneten Blüten Anwendung findet. 
Zu Abschnitt 3 (Abgabe und Erwerb) 
Zu § 15 (Abgabe und Erwerb) 
Die Vorschrift ist an § 12 des BtMG angelehnt. Danach darf Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis 
zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken nur von befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr 
mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
abgegeben und erworben werden. Zu den befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern gehören neben den Personen, 
denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, auch die Personen, die nach den §§ 5 und 22 von der Erlaubnispflicht 
freigestellt sind. Auf Grund der geänderten Risikobewertung wird das Abgabeverfahren nach § 12 Absatz 2 BtMG 
jedoch nicht mehr vorgeschrieben und Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken insoweit einem regulären Arzneimittel angenähert. 
Zu Abschnitt 4 (Aufzeichnungen und Meldungen) 
Zu § 16 (Aufzeichnungen und Meldungen) 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 regelt die Dokumentationspflichten von Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist. Die
Dokumentationspflicht gilt nicht für Personen und Handlungen, die nicht der Erlaubnispflicht unterfallen. Vor dem
Hintergrund der allgemeinen arzneimittelrechtlichen Dokumentationspflichten, die auf Cannabis zu
medizinischen Zwecken Anwendung finden, ist die Regelung im Vergleich zu der Aufzeichnungspflicht nach § 17
Absatz 1 BtMG reduziert.  
Zu Absatz 2 
Absatz 2 knüpft an § 17 Absatz 3 BtMG an und regelt die Aufbewahrungsfristen für die Aufzeichnungen nach 
Absatz 1. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 regelt in Anlehnung an § 18 BtMG die Meldepflichten von Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 
erteilt ist. Die Meldungen sind dem BfArM unter Beachtung der Formvorgaben jeweils spätestens zum 31. Januar 
für das vergangene Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln. Die Meldungen nach Absatz 3 versetzen das BfArM 
in die Lage, den Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken und mit Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken zu kontrollieren und zu überwachen sowie seine Berichtspflicht gegenüber dem
Internationalen Suchtstoffkontrollrat gemäß den Artikeln 13 und 20 des Einheits-Übereinkommens von 1961 zu erfüllen. 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 entspricht der Regelung des § 17 Absatz 2 BtMG und § 18 Absatz 2 BtMG. Er stellt so sicher, dass der 
Berichterstattung gegenüber dem Internationalen Suchtstoffkontrollrat ein einheitliches Mengenverständnis
zugrunde liegt. 
Zu Kapitel 4 (Überwachung; Berichtspflicht) 
Zu Abschnitt 1 (Überwachung) 
Zu § 17 (Zuständige Behörden) 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 Satz 1 schreibt entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 1 BtMG die Zuständigkeit des BfArM für die 
Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs fort, jedoch reduziert entsprechend dem Anwendungsbereich dieses 
Gesetzes auf Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. 
Das BfArM ist entsprechend der Zuweisung des § 19 Absatz 2 BtMG weiterhin die besondere
Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen. Gemäß Satz 2 unterliegt der Verkehr durch
Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken weiterhin der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. 
Satz 3 regelt die Befugnisse der zuständigen Behörden und der von diesen mit der Überwachung beauftragten 
Personen. Die Überwachung richtet sich darüber hinaus nach den Vorgaben des AMG. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 Sätze Satz 1 bis 4 entsprechen der bisherigen Rechtslage in § 19 Absatz. 2a BtMG. Damit bildet § 1733 
Absatz 21 zukünftig die Rechtsgrundlage für die Übertragung der Aufgaben einer staatlichen Stelle, der sog.
Cannabisagentur, nach Artikel 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe auf das 
BfArM. Entsprechend der bisherigen Rechtslage findet der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken
ausschließlich unter Verantwortung der Cannabisagentur statt. Die Cannabisagentur kauft die geernteten Mengen auf 
und nimmt sie in Besitz. Sie schreibt die zu beschaffenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken aus 
und beachtet bei Erreichen der maßgeblichen Schwellenwerte die Vorgaben des Teil 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen. Von der Ausschreibung und den Verträgen mit den Anbauern sind insbesondere die Art 
und Menge des zu medizinischen Zwecken benötigten Cannabis umfasst. Mit den erfolgreich bietenden Personen 
schließt das BfArM zivilrechtliche Liefer- und Dienstleistungsverträge. Das Cannabis zu medizinischen Zwecken 
verkauft die Cannabisagentur anschließend unter anderem an Apotheken, Großhändler und Hersteller von
Cannabisarzneimitteln zu einem Herstellerabgabepreis.
Zu § 18 (Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken) 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 überführt die bisherige Rechtlage im Hinblick auf die Überwachung des Verkehrs von Cannabis zu 
medizinischen Zwecken und von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken in das Medizinal-
Cannabisgesetz. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit sind das Betreten und das Besichtigen auf die üblichen Geschäfts- 
und Betriebszeiten beschränkt. Zu diesen Zeiten ist anzunehmen, dass die Räume normalerweise für die jeweilige 
geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen. Dabei dient das Betretens- und Besichtigungsrecht 
dem Zwecke, die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu prüfen. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 entspricht inhaltsgleich dem § 21 Absatz 1 BtMG und damit der bisherigen Rechtslage. Er legt fest, dass 
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die von ihm bestimmten Zollstellen bei der Überwachung der 
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken mitwirken. Das BMF und seine Zollstellen sind sowohl zuständig für die Überwachung des 
legalen grenzüberschreitenden Verkehrs als auch für den illegalen Verkehr von Cannabis zu medizinischen
Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Bei der Durchfuhr von Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch den Geltungsbereich dieses 
Gesetzes, die gemäß § 4 Absatz 1 erlaubnisfrei ist, jedoch nur unter zollamtlicher Überwachung zulässig ist, 
kommt der Überwachung durch das BMF und den Zollstellen eine besondere Bedeutung zu. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 verpflichtet die nach Absatz 2 mitwirkenden Behörden, jeden Verdacht von Verstößen gegen Verbote 
und Beschränkungen des Cannabisgesetzes MedCanG dem BfArM mitzuteilen. 
Zu § 19 (Probenahme) 
Die Vorschrift zur Probennahme durch die zuständigen Behörden und den von diesen mit der Überwachung
beauftragten Personen entspricht der Regelung des § 23 BtMG. Sie dient unter anderem der zweifellosen
Identifizierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
nach Herkunft und Sorte, welches das im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 18 Absatz 21
aufgefunden wird. § 19 regelt, wie die zuständigen Behörden und die von diesen beauftragten Überwachungspersonen die 
Probenahme vorzunehmen und zu entschädigen haben. 
Zu § 20 (Duldungs- und Mitwirkungspflicht) 
Die Vorschrift zur Probennahme durch die zuständigen Behörden und den von diesen mit der Überwachung
beauftragten Personen entspricht der Regelung des § 23 BtMG. Sie dient unter anderem der zweifellosen
Identifizierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
nach Herkunft und Sorte, welches das im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 18 Absatz 2
aufgefunden wird. § 19 regelt, wie die zuständigen Behörden und die von diesen beauftragten Überwachungspersonen die 
Probenahme vorzunehmen und zu entschädigen haben.  
Zu § 21 (Sicherungsanordnung) 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 ordnet an, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen 
Zwecken durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch unbefugte Personen 
zu schützen ist. Dabei genügt die Aufbewahrung in verschlossenen Behältnissen oder Räumen oder ähnlich
wirksame Sicherungsmaßnahmen. Die „Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten 
bei Erlaubnisinhabern nach § 3 Betäubungsmittelgesetz“ des BfArM finden dabei keine Anwendung. 
Zu Absatz 2 
Sollten im Einzelfall die Maßnahmen zur Sicherung der befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr 
mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken nicht
ausreichend sein, so hat das BfArM die Möglichkeit, eine gesonderte Sicherungsanordnung nach § 21 zu treffen,
soweit es zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Welche 
Maßnahmen dies sein können, ist maßgeblich durch das BfArM im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens im
konkreten Einzelfall festzulegen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 
Zu § 22 (Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz) 
Zu Absatz 1 
Absatz 1 entspricht § 26 Absatz 1 BtMG. Er legt fest, dass das CanMedG auf Einrichtungen, die der Versorgung 
der Bundeswehr und der Bundespolizei mit Cannabis zu medizinischen Zwecken dienen, sowie auf die
Bevorratung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken für den Zivilschutz entsprechend Anwendung findet. Zugleich legt 
die Vorschrift fest, dass keine Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 für die vorgenannten Institutionen notwendig ist. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 entspricht § 26 Absatz 2 BtMG und legt fest, dass in den Bereichen der Bundeswehr und der
Bundespolizei der Vollzug des MedCanG und die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken den 
jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr und der Bundespolizei obliegt und nicht dem 
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug des 
MedCanG den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und Landebehörden. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 entspricht § 26 Absatz 3 BtMG. 
Zu Abschnitt 2 (Jahresbericht an die Vereinten Nationen) 
Zu § 23 (Jahresbericht an die Vereinten Nationen) 
Gemäß § 28 BtMG erstattet die Bundesregierung jährlich bis zum 30. Juni für das vergangene Kalenderjahr dem 
Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über die Durchführung der internationalen
Suchtstoffübereinkommen. Satz 1 verpflichtet die zuständigen Behörden der Länder bei der Erstellung des Jahresberichtes 
in Bezug auf Cannabis zu medizinischen Zwecken und auf Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
mitzuwirken und ihre Beiträge dem BfArM bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr zu übermitteln. 
Satz 2 verpflichtet zur Schätzung, soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können. 
Zu Kapitel 5 (Kinder- und Jugendschutz) 
Zu § 24 (Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum) 
Im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes sind Konsumanreize für Kinder und Jugendliche weitestgehend zu 
vermeiden. Das gilt auch für die Inhalation, das heißt das Rauchen oder Verdampfen von Cannabis zu
medizinischen Zwecken, da hierbei in der Außenwirkung auf Kinder und Jugendliche nicht vom Konsum von Cannabis 
zu nichtmedizinischen Zwecken unterschieden werden kann. 
Zu Kapitel 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften) 
Zu Abschnitt 1 (Strafvorschriften) 
Zu § 25 (Strafvorschriften) 
Zu Absatz 1 
Die Bezeichnung der strafbar bleibenden Handlungsformen orientiert sich grundsätzlich an der Terminologie des 
BtMG. Es findet jedoch keine Übertragung der Strafrahmen des BtMG statt, da die Strafrahmen des BtMG das 
hohe Gefährdungspotential der als Betäubungsmittel eingestuften Stoffe abbilden. 
Der Strafrahmen für die vorsätzliche Begehung des Grundtatbestandes ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 
Geldstrafe.  
In Nummer 1 wird eine Strafbarkeit für das Erlangen einer Verschreibung von Cannabis zu medizinischen
Zwecken durch unrichtige oder unvollständige Angaben vorgesehen. Zudem wird in Nummer 2 eine Strafbarkeit für 
den Fall der Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken an Endverbraucherinnen und Endverbraucher ohne 
ärztliche Verschreibung vorgesehen. Dies entspricht der Wertung, die das Arzneimittelgesetz für die Fälle einer
Abgabe von Arzneimitteln ohne Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung vorsieht. Dieser Tatbestand bestraft 
damit eine Tat gleichen Unrechtsgehalts wie die Tat in Nummer 1.  
Nummer 3 ist an § 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG angelehnt. Danach wird jede Handlung in Bezug auf Cannabis 
zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, die in § 4 unter
Erlaubnisvorbehalt gestellt wurde, unter Strafe gestellt, wenn eine solche Erlaubnis nicht vorliegt oder die Person nicht 
von der Erlaubnispflicht nach den §§ 5 und 22 befreit ist. Außerdem trägt die Strafbarkeit der unerlaubten Ein- 
und Ausfuhr und der Durchfuhr nach Nummer 5 den Erfordernissen des Einheits-Übereinkommens von 1961 
Rechnung, da Cannabis nach den dortigen Übereinkünften im grenzüberschreitenden Verkehr weiterhin
Suchtstoff bleibt und die Ahndung von Verstößen hiergegen mittels entsprechender Straftatbestände gewährleistet
werden muss. 
Die Strafbarkeit in Nummer 4 knüpft an § 29 Absatz 1 Nummer 3 BtMG an. Bestraft wird, wer Cannabis zu 
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken besitzt, ohne zugleich im 
Besitz einer Erlaubnis für den Erwerb oder nach den §§ 5 oder 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist. Das 
korrespondierende verwaltungsrechtliche Verbot ergibt sich aus § 4. 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 regelt Freimengen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem Medizinal-
Cannabisgesetz und dem Konsumcannabisgesetzes. 
Zu Absatz 3 
Da es sich bei dem Grundtatbestand nach Absatz 1 um ein Vergehen gemäß § 12 Absatz 2 StGB handelt, werden 
die Tatbestandsvarianten genannt, bei deren Versuch eine Strafbarkeit gegeben sein soll (vgl. auch § 23 Absatz 1 
StGB). Die Einordnung der Versuchsstrafbarkeit orientiert sich an dem Handlungsunrecht und der daraus
resultierenden Gefahren insbesondere für den Gesundheitsschutz beim Verkehr mit Cannabis zu medizinischen
Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. 
Zu Absatz 4 
Es werden die Regelbeispiele der besonders schweren Fälle genannt, deren Verwirklichung grundsätzlich zu
einem erhöhten Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren führt. 
Zu Nummer 1 
Gewerbsmäßiges Handeln in Bezug auf eine der alle Tatbestandsvarianten stellt ein Regelbeispiel für einen
besonders schweren Fall dar. Die besondere Schwere liegt darin begründet, dass der Täter sich eine wesentliche 
illegale Quelle für fortlaufende Einnahmen schafft. 
Zu Nummer 2 
Ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall liegt auch dann vor, wenn durch eine der
Tatbestandsvarianten eine konkrete Gesundheitsgefährdung für mindestens zwei Personen geschaffen wird. 
Zu Nummer 3 
Um den Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten, stellt es ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall 
dar, wenn eine Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, einem Kind oder einem Jugendlichen Cannabis zu 
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken abgibt, verabreicht oder zum 
unmittelbaren Verbrauch überlässt. Hintergrund sind die erhöhten Gesundheitsgefahren für Kinder und
Jugendliche, die Cannabis konsumieren. Bei einer Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist zudem der Status eines 
Heranwachsenden nicht mehr gegeben, sodass die Reife vorliegen sollte, um die Gefahren der Tathandlung
einschätzen zu können. 
Zu Nummer 4 
Sofern sich eine der genannten Tathandlungen auf eine nicht geringe Menge bezieht, liegt ein Regelbeispiel für 
einen besonders schweren Fall vor, denn es wird insbesondere durch diese Tatbestandsvarianten gefördert, dass 
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken in einem nicht 
geringen Ausmaß illegal in den Verkehr gebracht wird. Der konkrete Wert einer nichtgeringen Menge wird
abhängig vom jeweiligen THC-Gehalt des Cannabis von der Rechtsprechung aufgrund der geänderten
Risikobewertung zu entwickeln sein. Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht 
geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der 
Vergangenheit. 
Zu Absatz 5 
Als Verbrechen mit einem Strafmaß von nicht unter einem Jahr werden Tathandlungen mit besonderem
Gefährdungspotential qualifiziert. Dazu zählen insbesondere solche, die üblicherweise der organisierten Kriminalität 
oder besonders kinder- und jugendgefährdend sind. Die Tatbestände sind an die bestehenden im BtMG angelehnt. 
Die Strafrahmen wurden jedoch vor dem Hintergrund der geringeren Risikobewertung hinsichtlich des Verkehrs 
mit Cannabis herabgesetzt. Auf eine Regelung entsprechend § 30 Absatz 1 Nummer 3 BtMG (Abgabe oder
ähnliches an eine andere Person und dadurch leichtfertige Herbeiführung von deren Tod) wird verzichtet, da der 
Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken nach dem Stand der Wissenschaft nicht tödlich ist. 
Zu Nummer 1 
Die gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken wird nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie sich als minder schwerer Fall erweist. 
Zu Nummer 2 
Betraft wird nach dieser Vorschrift derjenige, der als Erwachsener einen Minderjährigen zur Begehung einer der 
in Absatz 1 Nummer 3 der genannten Handlungen nach Absatz 1 Nummer 3 oder zur Förderung einer dieser 
Handlungen bestimmt. 
Zu Nummer 3 
Die Vorschrift bestraft denjenigen, der eine in Absatz 1 Nummer 3 genannten Handlung nach Absatz 1 Nummer 3 
mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
vornimmt und dabei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der genannten Taten verbunden 
hat, handelt. 
Zu Nummer 4 
Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer sich Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken in nicht geringen Mengen verschafft oder eine in Absatz 1 Nummer 2
genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei eine Schusswaffe oder einen 
sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. 
Zu Absatz 6 
Entsprechend der Vorgabe von § 15 StGB werden die Tatbestandsvarianten aufgezählt, bei deren fahrlässiger 
Begehungsweise eine Strafbarkeit begründet werden soll. Der Maßstab für die Nennung der Tatbestandsvarianten 
ist wiederum die Gefahr für den Gesundheitsschutz beim Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken und 
mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, sofern eine der genannten Tatbestandsvarianten
verwirklicht wird. 
Zu § 26 (Strafmilderung und Absehen von Strafe) 
Die Regelung ist an § 31 BtMG angelehnt. Ihr Ziel ist es, wirksamer gegen die organisierte Kriminalität vorgehen 
zu können. 
Die Option des Absehens von Strafe besteht sowohl in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 als auch in den Fällen 
von Satz 1 Nummer 2 nur, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat. Bei der 
Anwendung von § 26 gilt § 46b Absatz 2 und Absatz 3 StGB (Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von 
schweren Straftaten) entsprechend. 
Zu Nummer 1 
Durch die Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe soll dem Täter ein Anreiz gesetzt werden, 
mit einem freiwilliges Offenbaren seines Wissens zur Aufdeckung einer bereits begangenen Straftat nach den
§ 25 Absatz 1 bis 4 (Grundtatbestand, Versuch, besonders schwerer Fall oder Qualifikationstatbestand)
wesentlich beizutragen, die mit seiner eigenen Tat in Zusammenhang steht. Sofern der Täter selbst an der Tat beteiligt 
war, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über seinen eigenen Tatbeitrag erstrecken. 
Zu Nummer 2 
Diese Regelung soll der Verhinderung noch nicht begangener Straftraten dienen. Sofern es sich um ein
Verbrechen (§ 25 Absatz 4) handelt, besteht die Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe, wenn 
der Täter sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 25 Absatz 4, die mit 
seiner Tat in Zusammenhang steht oder von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. 
Zu Abschnitt 2 (Bußgeldvorschriften) 
Zu § 27 (Bußgeldvorschriften) 
Zu Absatz 1 
Als Ordnungswidrigkeiten werden Verstöße gegen Vorschriften des MedCanG eingeordnet, die aufgrund ihrer 
geringeren Schwere nicht als Straftat gelten sollen. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände sind im Wesentlichen 
den entsprechenden Tatbeständen des § 32 Absatz 1 BtMG beziehungsweise den entsprechenden Wertungen des 
Arzneimittelgesetzes (Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken an Endverbraucherinnen und
Endverbraucher durch andere als Apotheken) nachgebildet. Sie helfen, den bisher hohen Standard sowie die notwendige 
Sicherheit und Kontrolle bei der Versorgung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken weiterhin zu erhalten,
indem Verstöße gegen die Pflichten einer Person, der eine Erlaubnis nach § 4 oder eine Genehmigung nach § 12 
erteilt wurde, entsprechend bewehrt werden.  
Zu Absatz 2 
Der Rahmen der Geldbuße, bis zu dem eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, wird auf 100 000 Euro 
festgesetzt. 
Zu Kapitel 7 (Einziehung und Führungsaufsicht) 
Die §§ 28 und 29 sind an die §§ 33 und 34 BtMG angelehnt. 
Zu § 28 (Einziehung) 
§ 28 berechtigt zur Einziehung der Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder einer
Ordnungswidrigkeit nach § 27 bezieht. Diese Vorschrift richtet sich insbesondere auch gegen die organisierte Kriminalität, damit 
z. B. illegal gehandeltes Cannabis zu medizinischen Zwecken oder illegal gehandeltes Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken aus dem Verkehr gezogen werden kann und mit ihm keine weiteren illegalen
Einnahmen generiert werden können. Gleichzeitig dient die Regelung dem Schutz vor Gesundheitsgefahren, die mit 
illegal hergestelltem oder gehandeltem Cannabis zu medizinischen Zwecken verbunden ist. 
Zu § 29 (Führungsaufsicht) 
Wenn der Täter eine Straftat, die ein Verbrechen nach § 25 Absatz 5 darstellt, verwirklicht hat, kann das Gericht 
Führungsaufsicht anordnen. Bei der Führungsaufsicht handelt es sich um eine Maßregel der Besserung und
Sicherung. Sie dient insbesondere dazu zu verhindern, dass der Täter weitere Straftaten begeht. Die
Voraussetzungen der Führungsaufsicht richten sich nach § 68 StGB. 
Zu Kapitel 8 (Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung) 
Zu § 30 (Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung) 
§ 30 wiederholt zur Klarstellung die bereits in Artikel 1 in § 39 KCanG vorgesehene Bestimmung. Auf die dortige 
Begründung wird verwiesen. 
Zu Kapitel 9 (Schlussvorschriften) 
Zu § 31 (Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes) 
Entsprechend der betäubungsmittelrechtlichen Rechtslage setzt die Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis zu
medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken weiterhin eine entsprechende Genehmigung voraus, die 
nur dann erteilt werden kann, wenn bereits eine Erlaubnis des BfArM erteilt ist. Während die Genehmigung einen
konkreten Einzelfallbezug aufweist, hat die Erlaubnis sowohl nach § 4 MedCanG als auch nach § 3 BtMG
vielfach Dauerwirkung. Die Übergangsregelung sieht daher vor, dass innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des 
Gesetzes Ein- und Ausfuhrgenehmigungen nach § 12 MedCanG auch erteilt werden können, wenn eine Erlaubnis 
nach § 3 BtMG vorliegt, jedoch eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG aus Zeitgründen noch nicht erteilt werden 
konnte. Die Regelung ermöglicht damit einen kontinuierlichen Verkehr mit Cannabis zu medizinischen und
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Sie ermöglicht es dem BfArM, die bereits erteilten Erlaubnisse in dieser 
Zeit einer Prüfung zu unterziehen und etwaig erforderliche Anpassungen auf Antrag oder von Amts wegen
vorzunehmen. 
Zu Artikel 3 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes) 
Zu Nummer 2 
Nach bislang geltendem Recht war der Antrag beim BfArM in doppelter Ausfertigung zu stellen. Das BfArM 
übermittelte eine Ausfertigung des Antrags an die zuständige oberste Landesbehörde. In der Praxis hat es sich als 
ausreichend erwiesen, dass die zuständige oberste Landesbehörde vom BfArM über dessen Entscheidung
unterrichtet wird. Die Übermittlung bereits des Antrags an die Landesbehörde sowie die Antragstellung in doppelter 
Ausfertigung kann daher entfallen. 
Zu Nummer 3 
Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, sämtliche Bestimmungen, die Cannabis im weiteren Sinne betreffen in das 
neue KCanG und das neue MedCanG zu überführen. Dementsprechend sollen auch die Regelungen zu Cannabis 
zu medizinischen Zwecken und zu Nutzhanf in das Konsumcannabisgesetz übernommen und gegebenenfalls dort 
neu geregelt werden. Auf Grund dessen waren die Regelungen im BtMG zu streichen. 
Zu Nummer 4 
Die Regelungen zu Nutzhanf werden in das neue KCanG überführt. Auf Grund dessen sind die Regelungen im 
BtMG zu streichen. 
Zu Nummer 5 
Die Regelungen zu Nutzhanf werden in das neue KCanG überführt. Es handelt sich um eine redaktionelle
Folgeänderung. 
Zu Nummer 6 
Zu Buchstabe a 
Nach § 1 Absatz 1 BtMG sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG die in den Anlagen I bis III aufgeführten 
Stoffe und Zubereitungen. Nach der gegenüber der bisherigen betäubungsmittelrechtlichen Einstufung
veränderten Risikobewertung für Cannabis wird Cannabis, so wie es in den Anlagen des BtMG definiert ist, aus den
Anlagen des BtMG entnommen und in das neue KCanG und MedCanG überführt. Damit ist Cannabis zukünftig kein 
Betäubungsmittel mehr und unterliegt nicht mehr den Vorschriften des BtMG. Die Erlaubnispflicht für Cannabis 
ist zukünftig nicht im BtMG, sondern für Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken in § 11 KCanG und für
Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken in § 4 MedCanG 
geregelt. Da auch Nutzhanf und Cannabisharz zukünftig einheitlich im KCanG und im MedCanG geregelt werden 
soll, sind auch diese Positionen aus der Anlage I zu streichen.  
Zu Buchstabe b 
Tetrahydrocannabinole, ihre Isomeren und ihre stereochemischen Varianten werden zukünftig, soweit sie
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken dienen, im MedCanG geregelt. Soweit sie nichtmedizinischen Zwecken
dienen und natürlichen Ursprungs sind, werden sie vom KCanG erfasst. Soweit sie dagegen nicht medizinischen 
Zwecken dienen und synthetisch hergestellt sind, sind sie weiterhin dem BtMG unterstellt. 
Zu Nummer 7 
In Anlage II wird die genannte Position neu gefasst. Delta9-Tetrahydrocannabinol (Delta9-THC) 6,6,9-Trimethyl-
3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol wird zukünftig, soweit es medizinischen Zwecken oder 
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken dient, im MedCanG geregelt. Soweit es nichtmedizinischen Zwecken
dient und natürlichen Ursprungs ist, wird es vom KCanG erfasst. Soweit es dagegen nicht medizinischen Zwecken 
dient und synthetisch hergestellt ist, ist es weiterhin dem BtMG unterstellt. 
Zu Nummer 8 
Zu Buchstabe a 
In Anlage III kann die Position „Cannabis“ entfallen, da der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken 
MedCanG geregelt ist. 
Zu Buchstabe b 
Anlage III wird die genannte Position neu gefasst. Dronabinol wird zukünftig, soweit es medizinischen Zwecken 
oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken dient, im MedCanG geregelt. Soweit es nichtmedizinischen
Zwecken dient und natürlichen Ursprungs ist, wird es vom KCanG erfasst. Soweit es dagegen nicht medizinischen 
Zwecken dient und synthetisch hergestellt ist, ist es weiterhin dem BtMG unterstellt. 
Der Umgang mit Dronabinol ist zukünftig im MedCanG geregelt. 
Zu Buchstabe c 
Ausgenommene Zubereitungen sind bei Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr grundsätzlich den
betäubungsmittelrechtlichen Regelungen unterworfen. Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass sich Einfuhr, Ausfuhr und 
Durchfuhr der nach der Position Dronabinol ausgenommenen Zubereitungen nach den Vorgaben des MedCanG 
richten. Damit wird klargestellt, dass für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der nach der Position Dronabinol
ausgenommenen Zubereitungen weder eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis nach § 3 BtMG noch eine
Genehmigung nach § 11 MedCanG erforderlich ist. 
Zu Artikel 4 (Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung) 
Zu Nummer 1 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Cannabis soll nicht mehr in Anlage III des BtMG als
verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt werden und ist daher auch aus den
Regelungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zu streichen. 
Zu Nummer 2 
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Cannabis und Dronabinol sollen nicht mehr in Anlage III des 
BtMG als verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel aufgeführt werden und sind daher auch aus 
den Regelungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zu streichen. 
Zu Artikel 5 (Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Herausnahme von Cannabis, insbesondere in Form von 
Blüten, aus dem BtMG. 
Zu Artikel 6 (Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG) 
Durch die Herausnahme von Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zum medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken aus der BtMG ist der Abschnitt 1 der Anlage zur Besonderen Gebührenverordnung BMG 
(BMGBGebV) entsprechend zu bereinigen. Darüber hinaus wird mit dem neu einzufügenden Abschnitt 15 die 
Grundlage für die Gebührenerhebung für die zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem MedCanG
geschaffen. 
Zu Artikel 7 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) 
Bei Cannabisprodukten kann es sich um Arzneimittel oder Wirkstoffe handeln, die grundsätzlich dem
Arzneimittelgesetz unterfallen. Durch die Ergänzung in § 81 AMG wird geregelt, dass die Vorschriften des
Konsumcannabisgesetz und des Medizinal-Cannabisgesetzes unberührt bleiben.
Zu Artikel 8 (Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Nummer 1 erweitert das bestehende Rauchverbot im Bundesnichtraucherschutzgesetz umfassend. Nach dem
bisherigen Wortlaut des § 1 wird ein grundsätzliches Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen des Bundes und 
öffentlichen Verkehrsmitteln bestimmt, ohne dabei hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen zu
differenzieren. Sowohl die zunehmende Etablierung neuartiger Produktgruppen wie elektronische Zigaretten und 
erhitzter Tabakerzeugnisse auf dem Markt als auch der mit diesem Gesetz gemeinschaftliche nichtgewerbliche 
Anbau nebst kontrollierter Weitergabe von Cannabis erfordern eine Anpassung und Konkretisierung der
bisherigen gesetzlichen Regelung, um dem Gesundheitsschutz ausreichend Rechnung zu tragen und Rechtssicherheit zu 
schaffen.  
Das Rauchverbot bezweckt primär den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren, wobei dem
Gesetzgeber bei der Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit ein weiter Prognose- und Einschätzungsspielraum 
zukommt. Der Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens rechtfertigt den mit dem Rauchverbot 
verbundenen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG, unabhängig ob
Tabakoder Cannabiserzeugnisse geraucht oder verdampft werden. Die Erweiterung der gesetzlichen
Rauchverbotsregelung auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Verdampfung von Tabak- und
Cannabisprodukten rechtfertigt sich dadurch, dass der durch die Benutzung dieser Produkte in die Raumluft
abgegebene Dampf nach derzeitiger Studienlage als potentiell gesundheitsschädlich zu bewerten ist. Die
Schadstoffbelastung kann insbesondere für sensible Bevölkerungsgruppen wie Kinder, Schwangere, sowie alte oder chronisch 
kranke Menschen eine Gesundheitsgefahr bedeuten. Zudem erschwert die große Produktvielfalt und schnelle 
Weiterentwicklung der neuartigen Produkte abschließende Einschätzungen. Im Sinne eines vorbeugenden
Gesundheitsschutzes befürworten das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Deutsche
Krebsforschungszentrum ein Konsumverbot in Innenräumen und Nichtraucherbereichen. Durch einen fortgesetzten Konsum von
elektronischen Zigaretten, erhitzten Tabakerzeugnissen und Geräten zur Verdampfung von Tabak- und
Cannabisprodukten in Nichtraucherbereichen wird der durch die Nichtraucherschutzgesetzgebung vollzogene
Paradigmenwechsel hin zum Nichtrauchen als Normalität zunehmend in Frage gestellt. Die Erweiterung der gesetzlichen 
Rauchverbotsregelung auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Verdampfung von 
Tabak- und Cannabisprodukten rechtfertigt sich zudem dadurch, dass Cannabis in ähnlicher Weise wie andere 
Rauchprodukte (in Form einer Zigarette, elektronischen Zigarette oder anderer Form) konsumiert werden kann 
und daher rein äußerlich keine eindeutige Abgrenzbarkeit zwischen den konsumierten Rauchprodukten möglich 
ist. 
Das Rauchverbot erstreckt sich auf die Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen 
und Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukte, unabhängig von deren Modell oder Typ sowie 
deren Nikotin- bzw. Tabakgehalt.  
Das vorliegende Gesetz macht die Ausweitung der gesetzlichen Nichtraucherschutzregelung auf den Konsum von 
Cannabisprodukten erforderlich. Die bei Inkrafttreten des Gesetzes am weitesten verbreitete Form des
Cannabiskonsums in Deutschland ist das Rauchen – allein oder in Kombination mit Tabak. Deutlich seltener wird 
Cannabis mittels spezieller Geräte (z. B. Vaporizer, Wasserpfeifen oder elektronischer Zigaretten) als Dampf 
inhaliert. Bei beiden Konsumformen werden entweder Rauch oder Aerosole in die Raumluft abgegeben und
können dort zu nicht intendiertem Einatmen durch Dritte führen. Die Risiken des Passivrauchens von Tabak sind 
wissenschaftlich umfänglich belegt. Bekannt ist, dass viele der in Tabakrauch enthaltenen toxischen und
krebserregenden Substanzen auch im Cannabisrauch vorhanden sind (National Center for Complementary and Integrative 
Health 2019). Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes und wirksamen Kinder- und Jugendschutzes ist 
es deshalb notwendig, das Rauchen und Verdampfen von Cannabis den bestehenden gesetzlichen Regelungen 
zum Nichtraucherschutz zu unterwerfen.  
Das Rauch- und Verdampfverbot für Cannabis erstreckt sich auf den Konsum von Cannabis sowohl zu
nichtmedizinischen als auch zu medizinischen Zwecken sowie auf sämtliche dafür in Frage kommenden Geräte. 
Zu Nummer 2 
Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisfehlers.
Zu Artikel 9 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Es handelt sich um Folgeänderungen. Strafbare Handlungen nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem 
Medizinal-Cannabisgesetz sollen ein Beschäftigungsverbot gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 nach sich ziehen. Daher 
werden Straftaten nach dem Konsumcannabisgesetz und nach dem Medizinal-Cannabisgesetz als Nummer 5 in 
den Katalog aufgenommen. Dies dient einem umfassenden Kinder- und Jugendarbeitsschutz. 
Zu Nummer 2 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. 
Außerdem dient die Neufassung der Rechtsbereinigung. Das bisher in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
Jugendarbeitsschutzgesetz genannte Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte ist zum 
1. April 2003 aufgehoben worden. Da für die Regelung in § 25 nur Verurteilungen berücksichtigt werden, deren 
Rechtskraft nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, kommt Verurteilungen nach dem genannten Gesetz inzwischen 
keine Bedeutung mehr zu. 
Zu Artikel 10 (Änderung der Arbeitsstättenverordnung) 
Der Nichtraucherschutz in der Arbeitsstättenverordnung wird ausgeweitet und um Dämpfe von Tabak- und
Cannabisprodukten sowie elektronische Zigaretten ergänzt. 
Zu Artikel 11 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes) 
Zu Nummer 1 
§ 17 BZRG regelt, welche sonstigen Entscheidungen und gerichtlichen Feststellungen in das
Bundeszentralregister eingetragen werden. Dazu gehört auch die Zurückstellung einer Strafe, eines Strafrestes oder der
Unterbringung in einer Erziehungsanstalt nach § 35 BtMG. Der Umgang mit Cannabis soll künftig jedoch nicht mehr durch 
das BtMG, sondern durch das KCanG und das MedCanG geregelt werden. Dementsprechend finden sich in § 39 
KCanG und § 30 MedCanG besondere Regelungen für das Vorliegen einer cannabisbezogenen
Abhängigkeitserkrankung. Für diese Fälle sollen auch die §§ 35 bis 38 BtMG Anwendung finden. Die Zurückstellung einer Strafe, 
eines Strafrestes oder die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt sollen auch bei Vorliegen einer
cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung künftig weiterhin in das Bundeszentralregister eingetragen werden, weshalb 
der Anwendungsbereich des § 17 Absatz 1 BZRG entsprechend zu erweitern ist. 
Zu Nummer 2 
§ 32 Absatz 2 BZRG regelt, welche Eintragungen im Bundeszentralregister nicht in das Führungszeugnis
aufgenommen werden. Dazu gehören nach § 32 Absatz 2 Nummern 3, 6a und 7 BZRG unter den dort genannten
Voraussetzungen auch Verurteilungen, deren Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zurückgestellt oder nach § 36 
BtMG zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Umgang mit Cannabis soll künftig jedoch nicht mehr durch das 
BtMG, sondern durch das KCanG und das MedCanG geregelt werden. Dementsprechend finden sich in § 39 
KCanG sowie § 30 MedCanG besondere Regelungen für das Vorliegeneiner cannabisbezogenen
Abhängigkeitserkrankung. Für diese Fälle sollen auch die §§ 35 bis 38 BtMG Anwendung finden. Die Zurückstellung der
Vollstreckung einer Strafe oder die Strafaussetzung zur Bewährung sollen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen 
Abhängigkeitserkrankung hinsichtlich der Aufnahme in ein Führungszeugnis auch künftig gleichbehandelt
werden mit den sonstigen Zurückstellungen oder Bewährungsaussetzungen nach dem BtMG. Daher ist der
Anwendungsbereich von § 32 Absatz 2 Nummern 3, 6 Buchstabe a und Nummer 7 BZRG entsprechend zu erweitern. In 
32 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b erfolgt reine rein redaktionelle Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen. 
Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. 
Zu Nummer 3 
§ 48 BZRG wurde zuletzt durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. Juli 
2017 (BGBl. I S. 2732), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146)
geändert worden ist, neugefasst. Damit wurde die Vorschrift auch auf solche Fälle erstreckt, in denen die
Rechtsänderung zu einer vollständigen Straflosigkeit führt. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise zugleich eine abschließende
Regelung im BZRG zu den Folgen einer Rechtsänderung und der dadurch eingetretenen Straflosigkeit einer
Handlung getroffen. Damit sollte es entbehrlich werden, dass betroffene Personen zur Erreichung einer vorzeitigen 
Tilgung auf Anträge nach § 49 BZRG und eine Ermessensentscheidung der Registerbehörde angewiesen sind. 
Soweit das BZRG also Härtefallentscheidungen vorsieht, können Anträge damit nicht allein oder im Wesentlichen 
mit einer Rechtsänderung begründet werden. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung das Ziel verfolgt, über das 
Antragserfordernis die Registerbehörde zu entlasten, der nicht die Verantwortung für die Nachverfolgung der 
Rückstufung aller Straftatbestände und entsprechende Berichtigung derartiger Registereintragungen auferlegt 
werden kann. Zudem wurde berücksichtigt, dass die Registerbehörde keine materiell-rechtliche Neubewertung 
des zur Aburteilung gelangten Sachverhalts vornehmen darf und daher nur Fälle von der Regelung erfasst werden 
können, in denen die Verurteilung ausschließlich auf der geänderten Strafvorschrift beruht. Fälle der Tateinheit 
und der Tatmehrheit fallen nicht hierunter, weil dies zu einer Änderung der gerichtlichen Entscheidung führen 
würde. Vor diesem Hintergrund wird mit der Anfügung des Satzes 2 eine weitere Klarstellung vorgenommen. 
Danach ist eine Tilgung wegen einer Rechtsänderung durch die Registerbehörde ausgeschlossen, wenn sich die 
Voraussetzungen dafür nicht dem Datenbestand des Bundeszentralregisters nach § 5 BZRG entnehmen lassen. 
Dies gilt insbesondere für solche Fälle, in denen die Rechtsänderung nur bestimmte Tatmodalitäten straflos stellt, 
ohne dass die Strafvorschrift ganz aufgehoben wird. Denn einzelne Tatmodalitäten lassen sich in der Regel den 
nach § 5 BZRG eingetragenen Daten nicht entnehmen. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 BZRG werden zu einer 
Verurteilung die mitgeteilte rechtliche Bezeichnung der Tat und die angewendeten Strafvorschriften eingetragen, 
so wie sie der Registerbehörde mitgeteilt worden sind. Es würde dem Wesen der Registerbehörde als rein
dokumentierender Stelle widersprechen, wenn sie aufwändige Ermittlungen außerhalb des ihr zugänglichen
Datenbestandes anstellen müsste. Sollten beispielweise von der Rechtsänderung eine Vielzahl von Eintragungen betroffen 
sein, könnte der damit einhergehende Aufwand die Funktionsfähigkeit der Registerbehörde insgesamt
beeinträchtigen. Das Bundeszentralregister als maßgeblichem Vorstrafenregister, das sowohl wichtigen rechts- als auch
kriminalpolitischen Zwecken dient, darf in seiner Funktionsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigt werden. In der
Vergangenheit hat der Gesetzgeber daher zum Beispiel mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer
Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501), das zuletzt durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, außerhalb des Registerrechts Verfahren 
zur Tilgung von Eintragungen aufgrund von Rechtsänderungen geregelt. Satz 3 stellt klar, dass diese außerhalb 
des Registerrechts liegenden Verfahren und Tilgungstatbestände unberührt bleiben. 
Zu Artikel 12 (Änderung des Strafgesetzbuchs) 
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen.  
Um der spezifischen Missbrauchsgefahr der neuen Kronzeugenregelung bei der Erlangung von Strafmilderung 
oder dem Absehen von Strafe entgegenzuwirken, sollen wie bei § 46b StGB, § 31 BtMG und § 4a AntiDopG 
auch § 35 des Konsumcannabisgesetzes und § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes in die erhöhten
Strafandrohungen nach § 145d Absatz 3 StGB und § 164 Absatz 3 StGB aufgenommen werden. Zu den Einzelheiten wird auf 
die entsprechenden Ausführungen in Bundestagsdrucksache 16/6268, S. 15 f., verwiesen. 
Zu Artikel 13 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch) 
Hinsichtlich noch nicht vollstreckter Strafen ist die Übergangsvorschrift in Artikel 313 entsprechend anzuwenden, 
d. h. rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch 
nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht
vollstreckt sind. Dasselbe gilt gemäß Artikel 313 Absatz 2 in bestimmten Konstellationen, in denen ein zuvor
erlassenes Urteil nach Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig wird. Im Fall einer Verurteilung wegen einer
Handlung, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift 
verletzt hat (§ 52 StGB) ist entsprechend Artikel 313 Absatz 3 die Strafe neu festzusetzen beziehungsweise zu 
ermäßigen. Dies gilt gemäß Artikel 313 Absatz 4 entsprechend für Gesamtstrafen und Einheitsstrafen nach dem 
Jugendgerichtsgesetz.  
Im Hinblick auf noch laufende Ermittlungs- und Strafverfahren besteht kein Bedarf an Übergangsvorschriften, da 
die StPO Möglichkeiten vorsieht, diese zu beenden.
Zu Artikel 14 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung) 
Zu Nummer 2 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Überführung der Regelungen zu Cannabis vom
Betäubungsmittelgesetz in das KCanG und das MedCanG. Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) 
meint pflanzliches Cannabis. Cannabis, das den EU-rechtlich harmonisierten Arzneimittelbegriff des
Arzneimittelgesetzes erfüllt, ist im Sinne der FeV als Arzneimittel einzuordnen. Es greifen insoweit die Ziffern 9.4
beziehungsweise 9.6 der Anlage 4 FeV.  
Zu Nummer 3 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Überführung der Regelungen zu Cannabis vom
Betäubungsmittelgesetz in das KCanG und das MedCanG. 
Zu Nummer 4 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Überführung der Regelungen zu Cannabis vom
Betäubungsmittelgesetz in das KCanG und das MedCanG. 
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten) 
Die Regelungen zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister (Artikel 1 §§ 40 bis 42) treten am 
ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalenderquartals in Kraft. Damit soll den Ländern eine 
ausreichende Umsetzungszeit eingeräumt werden, um die bei den Staatsanwaltschaften durchzuführenden
Feststellungsverfahren nach Artikel 1 § 41 im Interesse eines zügigen Verfahrens vorbereiten zu können. Auch das 
BfJ benötigt eine entsprechende Vorbereitungszeit, um die technischen und fachlichen Voraussetzungen für das 
Tilgungsverfahren nach Artikel 1 § 42 zu schaffen. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in 
Kraft.
Anlage 2 
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG 
Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und  
zur Änderung weiterer Vorschriften (NKR-Nr. 6804) 
I Zusammenfassung 
Bürgerinnen und Bürger  
Jährlicher Zeitaufwand: Rund 1,55 Mio. Stunden 
Einmaliger Zeitaufwand: Rund 623.000 Stunden 
Jährliche Sachkosten: Rund 5,3 Mio. Euro 
Einmalige Sachkosten: Rund 36,3 Mio. Euro 
Wirtschaft  
Jährlicher Erfüllungsaufwand
(Entlastung): 
-3,3 Mio. Euro bis -7,9 Mio. Euro, 
im Mittelwert rund -5,9 Mio. Euro 
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): -3,3 Mio. Euro bis -7,9 Mio. Euro, 
im Mittelwert rund -5,9 Mio. Euro  
Verwaltung  
Bund  
Jährlicher Erfüllungsaufwand
(Entlastung): 
Rund -150.000 Euro 
Einmaliger Erfüllungsaufwand Rund 1,6 Mio. Euro 
Länder  
Jährlicher Erfüllungsaufwand
(Entlastung): 
Rund -6 Mio. Euro 
Einmaliger Erfüllungsaufwand: Rund 1 Mio. Euro 
‘One in one out’-Regel Im Sinne der ‚One in one out‘-Regel der 
Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von 3,3 Mio. 
Euro bis zu 7,9 Mio. Euro dar. 
Weitere Kosten 
 
Es wird prognostiziert, dass es aufgrund 
von einer stark verringerten Anzahl von 
Strafverfahren mit Cannabisbezug zu
Einsparungen bei der richterlichen
Entscheidungstätigkeit und der Tätigkeit der
Strafverfolgungsbehörden im justitiellen
Kernbereich kommen wird. 
Insgesamt -225 Mio. Euro jährlich
Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
vorgelegt. 
Evaluierung 
 
Die Neuregelung wird 4 Jahre nach
Inkrafttreten evaluiert.  
Ziele: 
 
• Verbesserter Gesundheitsschutz 
• Verbesserter Kinder- und Jugendschutz 
• Stärkung der cannabisbezogenen
Aufklärung und Prävention 
• Eindämmung des illegalen Marktes für 
Cannabis 
Kriterien/Indikatoren: 
 
• Erfassung des Konsums von Cannabis 
und seiner Auswirkungen auf die
Gesundheit 
• Situation auf dem Schwarzmarkt für 
Cannabis 
• Ausweitung von Präventionsangeboten 
• Alterskontrollen bei der Weitergabe von 
Cannabis 
Datengrundlage: 
 
• Suchthilfestatistik 
• Krankenhausdiagnosestatistik 
• Rauschgiftlagebild 
• Polizeiliche Kriminalstatistik 
Ergebnis 
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags 
keine Einwände. 
II Regelungsvorhaben 
Mit der Einführung eines Konsumcannabisgesetzes soll der Besitz von Cannabis zum
Eigenkonsum entkriminalisiert werden (außerhalb von Cannabisanbauvereinigungen bis zu 
25 Gramm). Daneben soll der private Eigenanbau durch Erwachsene von bis zu drei
Cannabispflanzen unter Einhaltung von Jugendschutzvorschriften erlaubt sein. Auch der
gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zu
nichtmedizinischen Zwecken in behördlich genehmigten Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum sollen 
straffrei ermöglicht werden. 
Regelungen in Bezug auf Cannabis zu medizinischen Zwecken sollen aus dem
Betäubungsmittelgesetz in ein eigenes Medizinal-Cannabisgesetz überführt und dabei gelockert werden.
III Bewertung 
III.1 Erfüllungsaufwand 
Bürgerinnen und Bürger 
Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen ein einmaliger Zeitaufwand von rund 623.000
Stunden bei einmaligen Sachkosten von rund 36,3 Mio. Euro. Zudem entstehen ein jährlicher
Zeitaufwand von 1,55 Mio. Stunden sowie 5,3 Mio. Euro jährlich Sachkosten. Dieser Aufwand 
resultiert im Wesentlichen aus den folgenden Vorgaben: 
• Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister 
Geschätzt 328.000 Bürgerinnen und Bürger werden Anträge auf Tilgung eingetragener
Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister stellen, die im Zusammenhang mit zukünftig
entkriminalisierten Handlungen im Cannabiskontext stehen. Für diese Anträge werden ein
Zeitaufwand von 15 Minuten pro Fall und Sachkosten in Höhe von 1 Euro angenommen, so dass 
hierfür ein einmaliger Zeitaufwand von 82.000 Stunden und ein einmaliger Sachaufwand im 
Umfang von 328.000 Euro entsteht. 
• Ergreifung von Schutzmaßnahmen bei dem Eigenanbau von Cannabis 
Es wird angenommen, dass ca. 1 Mio. Bürgerinnen und Bürger zukünftig Eigenanbau von 
Cannabis betreiben werden und demzufolge Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, um
Cannabis und entsprechendes Pflanzenmaterial vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die
Sicherung erfolgt z. B. durch das Anbringen von Sicherheitsschlössern an geeigneten vorhandenen 
Aufbewahrungsorten (Möbelstücke, Räumlichkeiten o.ä.). Dabei wird von einem Zeitaufwand 
für die Beschaffung und das Anbringen der Schlösser im Umfang von 30 Minuten
ausgegangen. Die Kosten für den Erwerb der notwendigen Schlösser werden auf 20 Euro geschätzt. 
Es entstehen damit einmalige Sachkosten von rund 20 Mio. Euro und ein einmaliger
Zeitaufwand von rund 500.000 Stunden. 
• Beantragung einer behördlichen Genehmigung für Anbauvereinigungen 
Es wird prognostiziert, dass bundesweit insgesamt ca. 3.000 Anbauvereinigungen entstehen 
werden, die jeweils 500 Mitglieder haben. Jede Anbauvereinigung muss eine behördliche
Genehmigung beantragen. Dazu muss u. a. die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen 
nachgewiesen werden. Pro Anbauvereinigung ist dies grundsätzlich für zwei Personen
erforderlich. Dabei entsteht ein Zeitaufwand von geschätzt 188 Minuten pro Anbauvereinigung. 
Der einmalige Zeitaufwand beläuft sich damit auf 9.400 Stunden. Sachkosten entstehen pro 
Anbauvereinigung in Höhe von geschätzt 337 Euro. Somit entsteht nachvollziehbar
einmaliger Sachaufwand für die Anbauvereinigungen in Höhe von rund 1 Mio. Euro. 
Es wird davon ausgegangen, dass jährlich 150 neue Anbauvereinigungen entstehen, die eine 
Erlaubnis benötigen. Damit entsteht jährlicher Zeitaufwand im Umfang von 470 Stunden und 
jährliche Sachkosten in Höhe von 51.000 Euro. 
• Von den Anbauvereinigungen zu ergreifende Schutzmaßnahmen 
Die Anbauvereinigungen müssen Cannabis und Pflanzenmaterial in geeigneter Weise vor 
dem Zugriff Unbefugter schützen. Dazu sind z. B. Zäune zu bauen sowie Fenster und Türen 
zu sichern. Hierfür wird ein Zeitaufwand von einmalig 170 Minuten bei Sachkosten in Höhe 
von 5.000 Euro pro Anbauvereinigung angenommen. Der einmalige Zeitaufwand beträgt bei 
prognostizierten 3.000 Anbauvereinigungen insgesamt ca. 8.000 Stunden. Die einmaligen 
Sachkosten belaufen sich auf rund 15 Mio. Euro.
Jährlich beträgt der Zeitaufwand für neue Anbauvereinigungen vorzunehmende
Sicherungsmaßnahmen 425 Stunden. Hinzu kommen jährliche Sachkosten in Höhe von 750.000 Euro. 
• Maßnahmen zur Qualitätssicherung 
Die Anbauvereinigungen haben laufend Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen, um 
über den bloßen Konsum hinausgehende Risiken für die menschliche Gesundheit zu
vermeiden. Dazu ist es notwendig, regelmäßige Stichproben von angebautem Cannabis und dem 
genutzten Pflanzenmaterial zu nehmen und diese im Labor untersuchen zu lassen. Pro Jahr 
fallen durchschnittlich zwei Ernten pro Anbauvereinigung an. Ein Labortest kostet ca. 40 Euro. 
Damit entstehen jährliche Sachkosten in Höhe von 240.000 Euro (3.000 * 2 Ernten * 40 Euro). 
Das Beauftragen der Labore verursacht einen Zeitaufwand in Höhe von 120 Minuten, die 
Probenahme, Vorbereitung und Versand dauern ca. 10 Minuten. Jährlich entsteht damit ein 
Zeitaufwand im Umfang von 13.000 Stunden (3.000 * 2 * 130 Minuten). 
• Dokumentations- und Berichtspflichten 
Die Anbauvereinigungen unterliegen jährlichen Dokumentations- und Berichtspflichten
gegenüber den Behörden in Bezug auf angebaute, weitergegebene und vernichtete Mengen an 
Cannabis und Pflanzenmaterial. Dabei fallen Portokosten in Höhe von 6 Euro und
Zeitaufwand von geschätzt 78 Minuten pro Anbauvereinigung an. Der jährliche Sachaufwand beträgt 
ca. 18.000 Euro und der jährliche Zeitaufwand 3.900 Stunden. 
• Maßnahmen zum Gesundheitsschutz 
Die Anbauvereinigung müssen bei der Weitergabe von Cannabis und Pflanzenmaterial
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes ergreifen (Aushändigen eines Beipackzettels und Angebot 
von Aufklärungsinformationen). Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Anbauvereinigung 
500 Mitglieder hat. Der Beipackzettel muss erarbeitet, aktuell gehalten und gedruckt werden. 
Dafür fallen pro Anbauvereinigung geschätzt 125 Minuten jährlich an Zeitaufwand und 900 
Euro Druckkosten an. Die Informationen sind jedem Mitglied auszuhändigen (Zeitaufwand pro 
Mitglied 5 Minuten). Damit entstehen jährliche Sachkosten in Höhe von 2.7 Mio. Euro und 
jährlicher Zeitaufwand im Umfang von ca. 1,51 Mio. Stunden. 
• Gesundheits- und Jugendschutzkonzept sowie Suchtprävention 
Jede Anbauvereinigung hat ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept auszuarbeiten und 
der für die Genehmigung zuständigen Behörde vorzulegen. Hierfür wird ein einmaliger
Zeitaufwand im Umfang von 8 Stunden pro Anbauvereinigung angenommen. Es entsteht
insgesamt einmaliger Zeitaufwand im Umfang von 24.000 Stunden. 
Jede Anbauvereinigung muss eine oder einen Präventions- und Suchtbeauftragte(n)
benennen, die oder der über einschlägige Kenntnisse verfügt und regelmäßig geschult wird. Dabei 
wird angenommen, dass eine Schulung pro Jahr 8 Stunden dauert und Sachkosten in Höhe 
von 500 Euro verursacht. Es entsteht damit ein jährlicher Zeitaufwand von 24.000 Stunden 
und jährliche Sachkosten in Höhe von 1,5 Mio. Euro. 
Wirtschaft 
Veränderungen des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft ergeben sich durch die
Neuregelungen des Medizinal-Cannabisgesetzes. Wirtschaftsunternehmen, die bisher Cannabis
hergestellt oder gehandelt haben, unterfallen zukünftig nicht mehr den strengeren Regelungen des 
Betäubungsmittelgesetzes. Dabei entfallen das sogenannte Abgabebelegverfahren, die
Verpflichtung zum Nachweis von Sicherungsmaßnahmen für Medizinalcannabis zum Schutz vor 
unbefugtem Zugriff und die Pflicht einer halbjährlichen Meldung (ersetzt durch eine jährliche 
Meldepflicht).
• Anbauende Unternehmen 
Für die gegenwärtig ca. 60 anbauenden Unternehmen entfallen die genannten Aufwände
vollständig. Dabei ist der Aufwand für betroffene Unternehmen sehr unterschiedlich. Er reicht von 
12 Stunden pro Jahr bis zu 500 Stunden pro Jahr. Bei einem Lohnkostensatz von 36 Euro 
pro Stunde ergibt das eine Minderung der jährlichen Bürokratiekosten in einer Spanne von 
26.000 Euro bis zu ca. 1 Mio. Euro. 
• Verarbeitende Unternehmen 
Für die gegenwärtig 11 Unternehmen, die Medizinalcannabis verarbeiten, reduziert sich der 
jährliche Zeitaufwand in einem Umfang von 60 Stunden bis zu 500 Stunden je Fall. Dies
entspricht einer Verringerung der jährlichen Bürokratie in einer Spanne von 24.000 Euro bis zu 
ca. 200.000 Euro. 
Auch bei den ca. 160 Großhändlern reduziert sich der zeitliche Aufwand für die Einhaltung 
der bisher gültigen gesetzlichen Regelungen in einem Umfang von 60 Stunden bis zu 800 
Stunden. Somit resultieren Ersparnisse bei den Bürokratiekosten in einer Spanne von 
274.000 Euro bis zu 3,65 Mio. Euro jährlich. 
• Arztpraxen 
Auch für die Arztpraxen, die gegenwärtig Cannabis auf Rezept verschreiben, ergeben sich 
Erleichterungen. Zukünftig muss Cannabis nicht mehr auf speziell dafür vorgesehenen
sogenannten Betäubungsmittelrezepten verschrieben werden. Stattdessen können herkömmliche 
Rezepte genutzt werden. Bislang mussten von den Arztpraxen jährlich rund 6.150
Betäubungsmittelrezeptblöcke beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
angefordert werden. Der Zeitaufwand betrug pro anzuforderndem Rezeptblock 8 Minuten,
sodass künftig jährliche Personalkosten in Höhe von 28.000 Euro eingespart werden können. 
Jährlich wurden ca. 800.000 Rezepte für die Verschreibung cannabinoidhaltiger Arzneimittel 
ausgestellt. Jedes ausgestellte Betäubungsmittelrezept musste bisher aufbewahrt und
dokumentiert werden. Dafür fielen pro Rezept ca. 2 Minuten an. Durch die Rechtsänderungen
entfallen damit Bürokratiekosten in Höhe von 691.000 Euro p.a. 
• Apotheken 
Auch Apotheken werden zukünftig entlastet, da kein Betäubungsmittelrezept mehr verwendet 
werden muss. Pro Rezept ergeben sich zeitliche Einsparungen in Höhe von 5 Minuten, 
wodurch jährliche Bürokratiekosten Höhe von 2,26 Mio. Euro entfallen. 
• Verwaltung 
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt einmalig rund 1,6 Mio. Euro für den Bund und 
rund 1 Mio. Euro für die Länder bei jährlichen Entlastungen von rund 6 Mio. Euro für die 
Länder und rund 150.000 Euro für den Bund. Dieser Aufwand resultiert im Wesentlichen aus 
den folgenden Vorgaben: 
• Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister 
Das Bundesamt für Justiz muss bei geschätzt 328.000 Personen Anträge auf Tilgung von 
Eintragungen im Bundeszentralregister vornehmen und geschätzt 50.000 allgemeine
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern zu möglichen Tilgungen beantworten. Bei einem
geschätzten Zeitaufwand von rund 26.200 Stunden für den gehobenen Dienst und einem geschätzten 
Zeitaufwand von rund 9.900 für den mittleren Dienst ergibt sich so ein einmaliger
Personalaufwand in Höhe von ca. 1,6 Mio. Euro.
• Genehmigung der Anbauvereinigungen 
Die zuständigen Landesbehörden müssen einmalig 3.000 Anträge von Anbauvereinigungen 
auf Genehmigung ihrer Tätigkeit prüfen und bescheiden. Pro Antrag wird Zeitaufwand von 
468 Minuten angenommen, woraus einmaliger Personalkostenaufwand in Höhe von ca. 1 
Mio. Euro resultiert. 
Es wird davon ausgegangen, dass jährlich ca. 5% aller Genehmigungen (entspricht 150
Fällen) widerrufen und im selben Umfang Neugenehmigungen vorgenommen werden müssen. 
Der zeitliche Umfang des Widerrufs einer Genehmigung beträgt ca. 90 Minuten. Damit ergibt 
sich ein jährlicher Personalkostenaufwand in Höhe von 10.000 Euro. Für Neugenehmigungen 
beträgt der jährliche Personalkostenaufwand ca. 50.000 Euro. 
• Überwachung der Anbauvereinigungen 
Die zuständigen Landes- und Kommunalbehörden haben die genehmigten
Anbauvereinigungen zu überwachen: 
Die jährliche Probennahme und Untersuchung der Probe (120 Minuten bei 43,80 
Euro/Stunde) verursacht Personalkosten in Höhe von 263.000 Euro (3.000 * 120 Minuten * 
43,80 Euro/Stunde). 
Die physische Kontrolle jeder Anbauvereinigung einmal pro Jahr (Einhaltung von
Sicherheitsvorkehrungen, Werbeverbot und Mengenbegrenzungen) verursacht einen Zeitaufwand von 
durchschnittlich 207 Minuten, dies entspricht in Summe jährliche Personalkosten in Höhe von 
453.000 Euro. 
• Überprüfung Jugendschutz und Suchtprävention 
Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Jugendschutzes und der
Suchtprävention in jeder Anbauvereinigung zu überprüfen. Dafür werden pro Anbauvereinigung jährlich 
30 Minuten für die formelle Prüfung und 60 Minuten für die inhaltliche Prüfung angenommen, 
woraus jährliche Personalkosten in Höhe von ca. 200.000 Euro resultieren. 
• Risikobasierte Überprüfungen 
Neben den regelmäßigen Kontrollen müssen zusätzlich risikobasierte Überprüfungen
durchgeführt werden. Der zusätzliche jährliche Zeitaufwand wird hierfür auf 60 Minuten pro
Anbauvereinigung geschätzt, sodass pro Jahr ca. 130.000 Euro Personalkosten entstehen. 
Für Überprüfungen, ob besondere Gesundheitsgefahren bestehen, fällt ein jährlicher
Zeitaufwand von geschätzt 60 Minuten pro Anbauvereinigung bei den zuständigen Behörden an 
(u. a. für die Auswertung von Laborergebnissen mit Hilfe von Sachverständigen). Es
entstehen damit jährliche Personalkosten in Höhe von ebenfalls ca. 130.000 Euro (3.000 * 60
Minuten * 43,80 Euro). 
• Behördliche Anordnungen 
Die zuständigen Behörden haben Anordnungen zu treffen, um die Einhaltung der
gesetzlichen und behördlichen Vorgaben durch die Anbauvereinigungen sicherzustellen. Der
jährliche Aufwand für die Behörden wird pro Anbauvereinigung auf 80 Minuten geschätzt, sodass 
insgesamt jährliche Personalkosten in Höhe von ca. 175.000 Euro entstehen. 
Der notwendige Austausch der Behörden mit den Anbauvereinigungen (Beratung,
Vorgespräche, Beantwortung von Rückfragen) wird auf 90 Minuten jährlich pro Anbauvereinigung
geschätzt und verursacht jährlichen Personalkostenaufwand von ca. 200.000 Euro.
• Schulungen der Beschäftigten 
Die Behörden müssen die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schulen. Dafür wird 
ein Zeitaufwand von jährlich 3.200 Stunden angenommen, so dass Personalkosten in Höhe 
von ca. 140.000 Euro jährlich anfallen. 
• Wegfall von Strafanzeigen 
Eine Entlastung der Verwaltung wird dadurch prognostiziert, dass zukünftig im Vergleich zur 
gegenwärtigen Rechtslage weniger Strafanzeigen geschrieben werden müssen (Besitz und 
Weitergabe von Cannabis ist zukünftig unter gewissen Umständen straffrei). Dabei wird
davon ausgegangen, dass pro Strafanzeige bei bisher jährlich 180.000 konsumnahen
Cannabisdelikten ein Zeitaufwand von 60 Minuten entfällt. Damit entfällt jährlicher
Personalaufwand in Höhe von rund 7,9 Mio. Euro. 
• Umstellung des Belegmeldeverfahrens 
Beim BfArM reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand dadurch, dass zukünftig für
Cannabisprodukte keine Betäubungsmittelrezepte mehr ausgestellt werden müssen. Zudem wird 
die gegenwärtige Pflicht zur Erstattung einer Halbjahresmeldung der Cannabishersteller an 
das BfArM durch eine nur noch jährlich durchzuführende Meldung ersetzt. Die jährlichen
Einsparungen beim BfArM betragen insgesamt ca. 82.000 Euro an Personalkosten und ca. 
68.000 Euro an Sachkosten. 
III.2 Weitere Kosten 
Aufgrund der teilweisen Entkriminalisierung von Besitz und Weitergabe von Cannabis kommt 
es zu Einsparungen im justitiellen Kernbereich (Strafverfolgung). Bei ca. 180.000
konsumnahen Cannabisdelikten im Jahr 2021 wurden geschätzt 1.659 Euro Gerichtskosten pro Fall 
verursacht. Dies entspricht geschätzten Gesamtkosten pro Jahr für die Verfolgung
konsumnaher Cannabisdelikte in Höhe von ca. 300 Mio. Euro. Schätzungen gehen davon aus, dass 
sich die Anzahl dieser Delikte nach Inkrafttreten der Neuregelung um mindestens drei Viertel 
verringern wird. Dies entspricht einer Reduzierung der weiteren Kosten in Höhe von 225 Mio. 
Euro pro Jahr. 
III.3 Evaluierung 
Die Neuregelung soll vier Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Dabei soll untersucht 
werden ob, ein verbesserter Gesundheitsschutz, ein verbesserter Kinder- und Jugendschutz, 
eine Stärkung der cannabisbezogenenen Aufklärung und Prävention sowie die Eindämmung 
des illegalen Marktes für Cannabis eingetreten ist (Ziele). Dies soll auf Grundlage von Daten 
aus der Suchthilfestatistik, der Krankenhausdiagnosestatistik, dem Rauschgiftlagebild und 
der polizeilichen Kriminalstatistik überprüft werden. Kriterien und Indikatoren sind dabei die 
Erfassung des Konsums von Cannabis und seiner Auswirkungen auf die Gesundheit, die
Situation auf dem Schwarzmarkt für Cannabis, die Ausweitung von Präventionsangeboten
sowie die Alterskontrollen bei der Weitergabe von Cannabis. 
III.4 Digitaltauglichkeit 
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) 
geprüft. In der vorgelegten Dokumentation wurde festgehalten, dass das Ressort unter
anderem
• Bedürfnisse der Betroffenen berücksichtigt, 
• Fachexpertise zu Rate gezogen, 
• Voraussetzungen für digitale Kommunikation geschaffen, 
• die digitale Ausführung klar geregelt, 
• Automatisierung ermöglicht 
hat. 
Die Dokumentation der Prüfung der Digitaltauglichkeit ist weitestgehend nachvollziehbar und 
methodengerecht. 
Der NKR weist darauf hin, dass die Visualisierung von Prozessen und Datenflüssen ein
wichtiges Werkzeug zur Gestaltung digitaltauglicher Regelungen ist. Insbesondere für die
Erlaubnisanträge hätte eine Visualisierung des geplanten Vollzugs einen Mehrwert bieten können. 
Der NKR merkt kritisch an, dass die digitale Ausführung der Erlaubnisanträge durch die
Länder klarer hätte geregelt werden können. Insbesondere hätten Regelungen getroffen werden 
sollen, die dazu führen, dass die Verwaltung Daten und Nachweise direkt von anderen
Behörden erhält (Once-Only-Prinzip) anstatt diese von den Antragstellenden von einer Behörde 
zur anderen zu transportieren. Die Begründung des Ressorts, dass das Gesetz bei klareren 
Regelungen einer Zustimmung durch den Bundesrat bedürfe, entkräftet diese inhaltliche
Forderung des NKR nicht. 
IV Ergebnis 
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände. 
Lutz Goebel Andrea Wicklein 
Vorsitzender Berichterstatterin
Anlage 3 
Stellungnahme des Bundesrates 
Der Bundesrat hat in seiner 1036. Sitzung am 29. September 2023 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß 
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 
1. Zum Gesetzentwurf allgemein 
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf darauf abzielen soll, einen transparenten,
berechenbaren und nachhaltigen Rechtsrahmen zu schaffen. Diesem Anspruch wird der Gesetzentwurf jedoch nicht 
in allen Teilen gerecht. 
b) Der Entwurf des Konsumcannabisgesetzes in Artikel 1 wird bei den Ländern gravierende Kontroll- und 
Vollzugsaufgaben sowie umfassende Präventions- und Interventionsaufgaben zur Folge haben, die nur 
mit erheblichen personellen Aufwand zu bewältigen sind. Das betrifft zum Beispiel die  
Erlaubniserteilungsverfahren, in denen umfangreiche Unterlagen vorzulegen und (innerhalb einer zu 
kurz bemessenen Frist) zu prüfen sind; 
die Prüfung aller Anbauvereinigungen mindestens einmal pro Jahr sowie bei Bedarf die zusätzlichen 
anlassbezogenen Prüfungen, 
Präventions- und Interventionsaufgaben nach §§ 7, 8 sowie § 23 KCanG. 
Der Bundesrat erwartet daneben hohe finanzielle Folgebelastungen der Länder. Es erscheint dem
Bundesrat vollkommen unrealistisch, diese Kosten über Gebühren und Auslagen vollständig auf die
Erlaubnisnehmer abwälzen zu können. 
Der Bundesrat stellt fest, dass die Finanzmittel für die Suchtprävention nach § 8 KCanG – ausweislich 
der Begründung – langfristig auch über die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 20a SGB V
erfolgen können. Der Verweis auf eine mögliche (alleinige) Finanzierung über Gelder der gesetzlichen 
Krankenversicherung ist für den Bundesrat nicht tragfähig. § 20 SGB V in Verbindung mit § 20a SGB 
V benennt prioritäre Präventionsbereiche sowie die pro Versicherten von den Krankenkassen für
Prävention zu verwendenden Gelder. Die Finanzierung von Präventionsmaßnahmen für den Ausbau von 
Cannabis-Präventionsmaßnahmen im Rahmen des geplanten Gesetzes geht zu Lasten anderer und vom 
Gesetzgeber priorisierter Präventionsbereiche. 
Bezüglich der notwendigen Präventions- und Interventionsangebote sind die Kosten nach Auffassung 
des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren differenzierter auszuweisen und eine alternative 
Finanzierung außerhalb der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorzuzusehen. 
c) Auch die Prognosen für die nach dem KCanG zu schaffenden sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungen in Anbauvereinigung sind für den Bundesrat nicht nachvollziehbar. Die Annahme, dass
"nichtgewinnorientierte" Vereine mit maximal 500 Mitgliedern im ersten Jahr 100 Teilzeitbeschäftigte, im 
zweiten Jahr 150 im vierten Jahr 250 und dann in den Folgejahren jeweils 300 Teilzeitbeschäftigte 
haben werden wird nicht annähernd untersetzt, weshalb die damit verbundenen Einnahmeprognosen 
vom 380 000 Euro im ersten Jahr, 570 000 Euro im zweiten Jahr, 950 000 Euro im vierten Jahr und 1,1 
Millionen Euro in den Folgejahren nicht objektiv nachvollzogen werden können. 
Der Bundesrat stellt weiterhin fest, dass die Prognosen im Entwurf eines Cannabisgesetzes zum
Erfüllungsaufwand der Verwaltung ebenso nicht annähernd nachvollziehbar sind und sie an den Realitäten 
vorbeizugehen scheinen.
Der Bundesrat bezweifelt die Annahme, dass im ersten Jahr deutschlandweit lediglich 1 000
Anbauvereinigungen eine Erlaubnis beantragen würden. Er ist der Auffassung, dass dies deutlich zu niedrig
gegriffen sein dürfte. Aber auch unter Zugrundelegung dieser Annahme ist nicht zu erwarten, dass sich 
der Erfüllungsaufwand der Verwaltung pro Anbauvereinigung im ersten Jahr durchschnittlich lediglich 
auf 1 200 Euro (1,2 Millionen Euro / 1 000 Anbauvereinigungen) beläuft.  
Allein die Personalkosten für die jährliche Kontrolle der Anbauvereinigung dürften eher deutlich über 
den genannten Betrag liegen. 
d) Nach § 33 Absatz 2 KCanG und entsprechend der Begründung zum Gesetzentwurf haben die Länder 
dafür Sorge zu tragen, dass ihre jeweiligen Behörden die gesetzlichen Aufgaben vollständig umsetzen 
können, indem sie diese mit ausreichenden Personal- und Sachmitteln ausstatten sowie durch geeignete 
rechtliche Vorgaben einen ausreichenden Informationsfluss und eine effiziente Zusammenarbeit
zwischen den Behörden sicherstellen. Der Bundesrat stellt fest, dass im Gesetzentwurf zum
Erfüllungsaufwand der Länder und Kommunen für die Umsetzung dieses Aufgabenzuwachses nichts Näheres
ausgeführt wird, obgleich den kommunalen und Landesbehörden neue Aufgaben zugewiesen werden. Er 
fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Erfüllungsaufwand der Länder und Kommunen
nochmals zu prüfen und die erforderlichen Mittel hierfür bereitzustellen. 
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren das Cannabisgesetz daher 
so auszugestalten ist, dass ein annährend sachgerechter Erfüllungsaufwand dargestellt wird und die 
Kontroll- und Vollzugsaufgaben für die Länder so geregelt werden, dass diese keinen zusätzlichen
Personal- und Finanzbedarf erzeugen. 
e) Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit dem Protein CRISPR Cas9 die Möglichkeit besteht, genetische 
Sequenzen buchstäblich zu schneiden und den entfernten Abschnitt durch ein beliebiges Gen zu
ersetzen. Damit bestehen vielfältige Möglichkeiten Pflanzen zu verändern. Und dies nicht im Großlaboren, 
sondern in viel kleineren Einrichtungen, Anleitungen dazu finden sich bereits im Internet. 
Gen-editierte Pflanzen, die keine artfremden Gene enthalten, sollen nach einem Verordnungsvorschlag 
der EU-Kommission von den strengen Regeln des Gentechnikrechts ausgenommen werden. Der
Verordnungsvorschlag sieht vor, dass sogenannte NGT-Pflanzen, dann vereinfacht zugelassen werden
können, wenn sie bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, die den Zielen des „European Green Deal“ 
dienen. Dazu zählen Stresstoleranz gegenüber abiotischem Stress (zum Beispiel Trockenheit oder 
Hitze) und biotischem Stress (zum Beispiel Resistenzen gegen Krankheitserreger von Nutzpflanzen), 
sowie höherer Ertrag, andere agronomische Merkmale oder auch eine „verbesserte“
Nährstoffzusammensetzung. 
Für den Bundesrat ist daher vorstellbar, dass in der näheren Zukunft auch Hanfpflanzen genetisch
verändert werden, in dem zum Beispiel der THC-Gehalt der Pflanze um ein Vielfaches gesteigert wird. 
Dies wirft für den Bundesrat die Frage auf, wie verhindert werden kann, dass beim Eigenanbau von 
Cannabis der im Gesetzentwurf enthaltenen Höchstwert von 10 Prozent THC mittels geschickter
Anwendung der sogenannten Genschere überschritten wird und welche Kontrollmöglichkeiten bestehen. 
Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren diese Aspekte und 
die möglichen Auswirkungen auf die Cannabisteillegalisiserung mit in die weiteren Betrachtungen
insbesondere unter dem Aspekt des Gesundheits-und Jugendschutzes einbezogen werden müssen. 
f) Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, wobei 
insbesondere § 5 Absatz 1 und Absatz 2 KCanG „Konsumverbot“ und § 10 Absatz 1 KCanG
„Schutzmaßnahmen im privaten Raum, Auswirkungen auf die Nachbarschaft“ zu nennen sind. Obgleich der 
Bundesrat das Ziel des wirksamen Jugendschutzes im KCanG begrüßt, bezweifelt er, dass die
„Schutzzonen“ in der Praxis die gewünschte Schutzwirkung erzielen werden, da die Kontrolle schwer
umsetzbar erscheint. Gleiches gilt für die Kontrollmöglichkeiten innerhalb privater Räume. Hier gilt es, die 
Grenzen von Artikel 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) zu beachten. Der Bundesrat fordert daher, 
im weiteren Gesetzgebungsverfahren diese jugendschutzrelevanten Regelungen auf ihre
Praxistauglichkeit und Umsetzbarkeit hin zu überprüfen. In der Fassung des Gesetzentwurfs ist aus Sicht des
Bundesrates ein strukturelles Vollzugsdefizit zu erwarten.
g) Der Bundesrat stellt außerdem fest, dass mit der geplanten Regelung zu Frühinterventionsprogrammen 
(§ 7 Absatz 3 KCanG) eine neue Pflichtaufgabe der Jugendämter vorgesehen ist. Dies wird zu einer 
Mehrbelastung der Jugendämter und zu einer deutlichen Ausweitung von
Frühinterventionsprogrammen führen. Schätzungen des Bundes zum Mehrbedarf an Interventionsprogrammen bleiben jedoch 
aus. Allerdings wird in der Begründung des Gesetzentwurfs zum erforderlichen Erfüllungsaufwand des 
§ 7 KCanG ausgeführt, dass kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehe. Der Bundesrat fordert daher, 
im weiteren Gesetzgebungsverfahren den diesbezüglichen Erfüllungsaufwand erneut zu bewerten. Er 
fordert die Bundesregierung zudem auf, die dafür erforderlichen Mittel bereitzustellen. 
h) Der Bundesrat stellt zudem fest, dass der Gesetzentwurf zum Cannabisgesetz dazu beitragen soll, dass 
der Gesundheitsschutz sowie die cannabisbezogene Aufklärung, Prävention und Intervention verbessert 
und der Kinder- und Jugendschutz gestärkt werden sollen. Diese Ziele teilt auch der Bundesrat. Er
fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren verbindliche Instrumente zur effektiven Aufklärung,
Prävention und Intervention in das Gesetz aufzunehmen, einschließlich realistischer Finanzierungsmodalitäten 
insbesondere der verpflichtenden Präventions- und Frühinterventionsmaßnahmen. 
i) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es zur Schließung von
Strafbarkeitslücken nicht angezeigt ist, die in § 29 Absatz 1 Nummer 1 und 3 BtMG normierten
Tatbestandsvarianten in §§ 2 Absatz 1 und 34 Absatz 1 KCanG sowie § 25 Absatz 1 MedCanG zu übernehmen und 
die Tatbestandsvarianten des KCanG und des MedCanG diesbezüglich zu vereinheitlichen. 
j) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Überprüfung der vorgesehenen
Regelungen insbesondere hinsichtlich der Rauschwirkung, der Zuständigkeit, der Verordnungsermächtigung 
sowie der Strafvorschriften. Entsprechende Änderungen im Cannabisgesetz (CanG) werden als
erforderlich erachtet, da die Umsetzbarkeit des Gesetzes nach derzeitigem Stand nicht realisierbar wäre.  
k) Der Bundesrat fordert eine gesetzliche Klarstellung, dass Bestimmungen in der Strafprozessordnung, 
die nach ihrem Wortlaut auf „Betäubungsmittelabhängigkeit“, „Betäubungsmittelverkehr“ oder
„Betäubungsmittelhandel“ abstellen, auch bei Straftaten mit Cannabis-Bezug anwendbar sind. Soweit
derzeit auf konkrete Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz verwiesen wird, ist zu prüfen, ob 
zusätzlich auch auf die entsprechenden Straftatbestände nach den Artikeln 1 und 2 des Gesetzentwurfs 
zu verweisen ist. 
l) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf: 
aa) Maßnahmen hinsichtlich der Verkehrsunfallprävention in das Gesetz zum kontrollierten Umgang 
mit Cannabis (Cannabisgesetz – CanG) aufzunehmen, die Federführung für entsprechende
Kampagnen und Maßnahmen zu übernehmen und den Ländern die zugehörigen Materialien kostenfrei 
zur Verfügung zu stellen. Der Aufklärung mit Blick auf die verkehrsrechtlichen Vorschriften und 
der fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen von regelmäßigem Konsum und/oder der Teilnahme 
am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss kommt eine wichtige Bedeutung zu; 
bb) zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sämtliche einschlägigen Vorschriften im Hinblick auf 
Drogenfahrten gemäß §§ 315c, 316 StGB sowie § 24a Absatz 2 StVG auf Möglichkeiten der
Sanktionsverschärfung, insbesondere eine deutliche Anhebung der Bußgeldregelsätze bei Fahrten unter 
dem Einfluss berauschender Mittel (Cannabis) gemäß § 24a Absatz 2 StVG, zu prüfen;  
cc) mit Blick auf die Erfüllung des Tatbestands gemäß § 24a StVG klare Regelungen zum
Mischkonsum von Cannabis und Alkohol unterhalb der Grenzwerte zu treffen; 
dd) im Sinne der Verkehrssicherheit einer Liberalisierung des Fahrerlaubnisrechts entgegenzuwirken. 
Die ausschließlich redaktionellen Änderungen in der FeV in Bezug auf Cannabis werden
ausdrücklich begrüßt. So soll an dem weiterhin enthaltenen Fahrerlaubnisentzug aufgrund fehlender 
Eignung bei regelmäßigem beziehungsweise – bei fehlendem Trennungsvermögen – bereits bei 
gelegentlichem Cannabiskonsum gem. Anlage 4, Ziffer 9.2 der FeV festgehalten werden. Die
gutachterliche Feststellung eines möglicherweise fehlenden Trennungsvermögens, sollte
niederschwellig möglich sein;
ee) bei der Festlegung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung zu berücksichtigen, dass die
Intensivierung der Verkehrsüberwachung steigende Personal- sowie Sachkosten, nicht zuletzt durch die 
Zunahme von Blutentnahmen zur Nachweisführung des Fahrens unter dem Einfluss von Cannabis 
mit sich bringt. Gleiches gilt für erhöhte Aufwände im Zusammenhang mit der
Verkehrsunfallbearbeitung. Bei der Prognose der Bundesregierung im Vorblatt unter Punkt E.3 zu den jährlichen 
Einsparungen bei Strafverfolgungsbehörden in Höhe von 800 Millionen Euro ist dies nicht
berücksichtigt.  
m) Der Bundesrat begrüßt, dass das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die für die Zulässigkeit 
des Führens von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen maßgeblichen Grenzwerte für
Tetrahydrocannabinol (THC) im Rahmen des § 24a StVG auf wissenschaftlicher Grundlage untersuchen und
ermitteln wird. 
n) Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass diese Grenzwerte schnellstmöglich ermittelt und als
rechtlich bindende Vorgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des CanG eingeführt werden. 
Begründung: 
Zu Buchstabe i: 
§ 29 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 BtMG stellt folgende Tathandlungen unter Strafe: Den Anbau, das 
Herstellen, das Handeltreiben, das Einführen, Ausführen, Veräußern, Abgeben oder sonstige in den Verkehr 
bringen ohne Handel zu treiben, den Erwerb, das sich in sonstiger Weise verschaffen und den Besitz. 
Im Gegensatz zum Referentenentwurf wurde der Begriff des Herstellens nunmehr in den Gesetzentwurf 
übernommen. Allerdings finden sich im Gesetzentwurf gemäß § 2 Absatz 1 und § 34 Absatz 1 KCanG keine 
Regelungen zur Veräußerung oder dem sonstigen in den Verkehr bringen ohne Handel zu treiben. Gesondert 
geregelt ist hingegen die Strafbarkeit der Entgegennahme. In § 25 Absatz 1 MedCanG sind die Veräußerung 
und das sonstige in den Verkehr bringen ohne Handel zu treiben gemäß Nummer 3 als strafbare
Tatbestandsvarianten geregelt. Eine Regelung zur Entgegennahme findet sich nicht. 
Diese uneinheitliche Handhabung der Begrifflichkeiten dürfte in der Praxis dazu führen, dass zum Beispiel 
eine Veräußerung, das heißt eine rechtsgeschäftliche und entgeltliche Übereignung von Cannabis,
einschließlich der Einräumung der Verfügungsgewalt ohne Gewinnerzielungsabsicht (Tausch, Verkauf zum 
Selbstkostenpreis) unter Umständen vom KCanG nicht erfasst wäre, nach dem MedCanG allerdings unter 
Strafe stünde. Unter den Begriff der Abgabe gemäß KCanG, das heißt die Weitergabe an Dritte ohne
Gegenleistung (Verschenken, Aufteilen eines Vorrats), wird sich diese Fallgruppe zum Beispiel nicht ohne
Weiteres subsumieren lassen. 
Zu Buchstabe j: 
a) Rauschwirkung – § 1 KCanG 
In seiner jetzigen Fassung umfasst die unter § 1 Nummer 8 Buchstabe a bis e KCanG gefasste
Begriffsbestimmung neben Marihuana auch das „Harz der Gattung“. Dies würde nach hiesiger Lesart bedeuten, 
dass auch der Besitz von 25 Gramm Haschisch (Harz der Gattung) legal wäre. Erfahrungswerte der 
Polizei Hamburg zeigen, dass Haschisch einen ungleich höheren THC Wirkstoffgehalt beinhaltet als 
herkömmliches Marihuana. So war der festgestellte maximale THC Wirkstoffgehalt im Jahr 2022 in 
Dolden 23,9 Prozent (Mittelwert 2022: 13,7 Prozent). Bei Haschisch hingegen lag der festgestellte
Maximalwert 2022 bei 58,1 Prozent (Mittelwert 2022: 24,2 Prozent). Diesem Umstand zur Folge ist die 
mögliche Rauschwirkung bei Haschisch ungleich höher als bei Marihuanadolden.  
b) Unklare Zuständigkeiten 
§ 9, 10, 11 und 12 KCanG 
Diese Paragraphen stellen die Erlaubnisregelungen für den privaten Cannabisanbau sowie deren
Versagung dar. Offen bleibt hier jedoch, wer die Einhaltung dieser Regelungen überprüft, widerruft und/
oder etwaige Maßnahmen vor Ort trifft.
Analog zu beispielsweise Kontrollen in Shisha-Bars oder Diskotheken ist hier anzunehmen, dass die 
Polizei massiv von Amtshilfeersuchen der Prüfstellen betroffen sein wird, solange dort keine eigenen 
Kontrollkräfte ausgebildet und eingesetzt werden. Diese Amtshilfeersuchen sind in vielen Bereichen 
der Durchsetzung der Kontrollen nach dem KCanG für die Polizei zu erwarten und werden, entgegen 
der in der Begründung genannten Entlastung der Strafverfolgungsbehörden, prognostisch zu einem
erheblichen Mehraufwand führen.  
Auch die Prüfung der unter § 9 KCanG erforderliche Zuverlässigkeitsüberprüfung könnte zumindest in 
Teilen durch die Polizei (in Amtshilfe oder sogar originär) geleistet werden müssen. Neben der reichlich 
unklaren Formulierung ist auch hier eine Einbindung der Polizei hinreichend wahrscheinlich.  
Im Weiteren dürften im Sinne der Normen nicht die Polizei- und Ordnungsbehörden die zuständigen 
Behörden sein, weil diese in Abgrenzung zur „zuständigen Behörde“ beispielsweise in § 7 KCanG
explizit genannt werden. Die Polizei dürfte daher nach hiesigem Verständnis nur dann von der zuständigen 
Behörde einbezogen werden, sofern diese im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung um Auskunft
gebeten werden würden. Jedenfalls nach der aktuellen Gesetzesfassung dürfte dies jedoch nicht zulässig 
sein. 
Die Normen enthalten keine konkreten Regelungen für die Nutzung weiterer Erkenntnisquellen im
Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung. Die Gesetzesbegründung stellt ausschließlich auf Eintragungen 
im Bundeszentralregister ab und nennt die betroffene Person als mögliche weitere Informationsquelle 
zu bestehenden Bundeszentralregister-Eintragungen. Eine Befragung anderer öffentlicher Stellen (zum 
Beispiel Polizei- oder Justizbehörden) sieht § 12 Absatz 2 Nummer 1 KCanG gerade nicht vor. 
Zusätzlich wäre selbst bei Normierung einer entsprechenden Abfragemöglichkeit die Polizei bezüglich 
§ 12 Absatz 2 Nummer 1 KCanG nicht betroffen, weil sich diese Ziffer auf rechtskräftige
Verurteilungen bezieht. Hierzu ist die Polizei nicht aussagefähig, insofern wären vorrangig die Justizbehörden
zuständig. 
§ 26 KCanG – Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen: 
Gegenständiger Paragraph regelt die notwendigen Dokumentationspflichten für Anbauvereine. Fraglich 
ist, wen die Landesregierung mit der notwendigen Überwachung beauftragt und welche weiteren
Behörden hier direkten Zugang zu den Dokumentationen erhalten. Nach rechtlicher, Einschätzung dürfte 
diese Aufgabe nicht der Polizei zugetragen werden.  
Ein unmittelbarer Zugang für die Polizei zu diesen Dokumenten im begründeten, strafrechtlich
relevanten Einzelfall wäre notwendig und wünschenswert. 
§ 27 KCanG – Maßnahmen der behördlichen Überwachung: 
Bezugnehmend auf Absatz 1 des gegenständigen Paragraphen wird hier festgelegt, dass das von
Anbauvereinigungen abgegebene Cannabis regelmäßig auf seine Beschaffenheit kontrolliert werden muss. 
Nicht näher beschrieben wird hingegen, in welchen Zuständigkeitsbereich diese technische
Untersuchung des Cannabis fällt. 
Dies darf nicht in den Aufgabenbereich der Polizei (auch nicht in Amtshilfe) fallen, da andernfalls die 
Belastung der zuständigen Dienststellen massiv steigen würde und somit die originären Aufgaben kaum 
noch erfüllt werden könnten. Dieser Umstand hätte starke Auswirkungen auf die Dauer von
Ermittlungen oder Gutachten. 
In § 27 Absatz 2 KCanG des hier zugrundeliegenden Verfahrens wird zudem festgelegt, dass
eingehende Beschwerden von der zuständigen Behörde zu berücksichtigen sind. Erfahrungen zeigen, dass 
eine große Anzahl der Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern bei der Polizei eingehen, unabhängig 
davon, ob diese für die jeweilige Beschwerde sachlich zuständig ist. Es gilt daher zu klären, wie und in 
welcher Form die bei der Polizei eingehenden Beschwerden an die dann originär zuständige Behörde 
zur Bearbeitung weitergeleitet werden sollen.
§ 28 KCanG – Befugnisse der Behörden zur Überwachung 
Auch hier dürfte die Polizei im Sinne des § 28 Absatz 5 Satz1 KCanG nicht die zuständige Behörde 
sein. Ob und sofern eine Datenübermittlung auch zu gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken erforderlich 
beziehungsweise rechtlich zulässig wäre, wurde nicht geprüft.  
§ 36 KCanG – Bußgeldvorschriften 
Auch hier ist eindeutig festzuschreiben, welche Behörde für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten 
zuständig sein wird und wie von hiesiger Seite dort die erforderlichen Informationen für polizeiliche 
Ermittlungsverfahren bei Straftaten erfragt/erlangt werden können.   
c) Uneinheitliche Regelungen in den Ländern 
§ 30 KCanG – Verordnungsermächtigung:  
Durch unterschiedliche Landesverordnungen – zur Zahl der Anbauvereinigungen – besteht die Gefahr, 
dass ein Gefälle zwischen den Bundesländern entstehen wird. So werden prognostisch die Bundesländer 
mit einer liberaleren Einstellung zur Cannabislegalisierung eine deutlich höhere Anzahl an
Anbauvereinigungen zulassen als Bundesländer mit einer konservativeren Einstellung. 
Dies wird zwangsläufig dazu führen, dass die Belastungen der zuständigen Behörden (Gesundheits-, 
Schul-, Strafverfolgungsbehörden et cetera) in den liberalen eingestellten Bundesländern gegenüber den 
Behörden der konservativ eingestellten Bundesländer steigen werden.  
Die aufgeführte mögliche Begrenzung der Anbauvereinigungen auf eine pro 6 000 Menschen könnte 
zudem zu einer Stärkung des Schwarzmarktes führen. So wären beispielsweise in Hamburg bei 1,8 
Millionen Einwohnern rund 300 Anbauvereinigungen möglich, sollte diese Begrenzung eingeführt
werden.  
Pro Anbauvereinigung sind gesetzlich vorgeschrieben maximal 500 Mitglieder möglich.
Hochgerechnet wären dies mögliche 150 000 Mitgliedsplätze in Hamburger Anbauvereinigungen. Gerade zu
Beginn der Cannabislegalisierung ist mit einem großen Zustrom auf die Anbauvereinigungen zu rechnen, 
sodass die Kapazitäten in keinem Fall ausreichen dürften.  
Dies dürfte, abhängig von den Kosten von Cannabis zu einem hohen Schwarzmarktanteil führen.  
Legt man die Abstandsregelung von 200 m zugrunde (vgl. § 5 KCanG), dürfte aus Platzgründen in 
Stadtgebieten die zulässige Zahl von Anbauvereinen kaum zu erreichen sein, sodass sich diese dann 
vorrangig in den Industrie- oder den kaum bewohnten Gebieten wiederfinden.  
Abhängig davon, wie sich der Verkauf von Marihuana über lizensierte Geschäfte nach Regeln der freien 
Marktwirtschaft darstellt (insbesondere Kosten für den Endverbraucher), könnte eine geringe Anzahl 
an Mitgliederplätzen in Anbauvereinigungen und die etwaigen hohen Kosten in den lizensierten
Geschäften zum Weiterbestehen des aktuellen Schwarzmarktes führen. 
Auf diesem könnte weiterhin kostengünstiger Cannabis bezogen werden, sodass es zu keiner
Entlastung, sondern eher weiterhin steigenden Belastung der Strafverfolgungsbehörden kommt.  
d) Normen und Strafvorschriften 
§ 10 KCanG – Schutzmaßnahmen im privaten Raum, Auswirkungen auf die Nachbarschaft: 
Verstöße gegen die ordnungsgemäße Sicherung vor einem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder 
und Jugendliche (§ 10 Absatz 1 KCanG) werden lediglich als Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Absatz 1 
Nummer 6 KCanG geahndet. Hier wird kritisch gestellt, ob dies dem Ansinnen, gerade Kinder und 
Jugendliche vor den Gefahren, die in der Gesetzesbegründung beschrieben werden, zu schützen, gerecht 
wird.  
Ebenso wird kritisch gestellt, ob die Ausführungen in der Gesetzesbegründung ausreichend sind, um 
ein Einschreiten in Fällen des § 10 Absatz 2 KCanG rechtssicher zu ermöglichen. Ein Durchsuchen 
oder Betreten der Wohnung wäre unter diesen Gesichtspunkten gemäß den sicherheits- und
ordnungsrechtlichen Regelungen daran zu messen.
§ 34 KCanG – Strafvorschriften: 
Die Strafvorschrift § 34 Absatz 4 KCanG ist als Katalogtat in der Strafprozessordnung zu erfassen, um 
die zugrundeliegenden Tathandlungen auch nachweisbar zu machen.  
§ 36 KCanG – Bußgeldvorschriften:  
Es gilt hier zu klären, welche Behörde für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zuständig sein wird 
und wie dort die erforderlichen Informationen für polizeiliche Ermittlungsverfahren bei Straftaten
erfragt/erlangt werden können.  
e) Weitere Kritikpunkte 
§ 19 Absatz 4 KCanG verbietet den Versand von Cannabis bei kontrollierter Weitergabe durch
Anbauvereinigungen. Gleichzeitig legt § 36 Absatz 1 Nummer 17 KCanG den Verstoß gegen dieses Verbot 
als Ordnungswidrigkeit fest. Nach hiesiger Einschätzung eröffnet diese Klassifizierung dem illegalen 
Versandmarkt durch legale Anbauvereinigungen viele Möglichkeiten und beschneidet die
Verfolgungsmöglichkeiten stark. Diese Bezugsart dürfte insbesondere auch für Jugendliche besonders attraktiv sein. 
§ 22 KCanG – Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial: 
Es wird kritisch gestellt, inwieweit durch den Transport, der zwar gemäß § 22 Absatz 3 KCanG
„besonders“ gesichert werden muss, gegebenenfalls Straftaten/Gefahren zum Nachteil der Transporteure 
zu erwarten sind und dadurch eine Mehrbelastung für den Polizeivollzug entsteht.    
§ 23 KCanG – Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen: 
§ 23 Absatz 5 KCanG stellt sich als Sollvorschrift dar. Anzumerken hierbei ist, dass unter der
Primärzielsetzung des Jugend- und Gesundheitsschutzes die Einführung einer Sollvorschrift in Bezug auf die 
Zusammenarbeit von Anbauvereinen mit Suchthilfestellen der eigentlichen Zielsetzung nicht gerecht 
wird.  
Fraglich ist zudem auch, wie und mit welchen Mitteln das Suchthilfesystem ausgebaut werden soll, da 
die aktuellen Kapazitäten bei den Hilfseinrichtungen nach hiesigem Kenntnisstand bereits jetzt nicht 
ausreichend sind. 
Unklar ist weiterhin auch, inwieweit sich der Gesetzentwurf auf die Regelungen im Straßenverkehr 
(Verkehrstüchtigkeit) auswirken wird.   
Mit heutigem Stand ist die in der Begründung zu diesem Gesetzentwurf der Bundesregierung avisierte 
Entlastung der Sicherheitsbehörden aufgrund der noch offenen Fragen nicht erkennbar. 
Zu Buchstabe k: 
Zahlreiche Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) setzen an dem Begriff „Betäubungsmittel“ an (zum 
Beispiel § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b – Beratungsstellen für Betäubungsmittelabhängigkeit; § 104
Absatz 2 – Orte, an denen Betäubungsmittelhandel betrieben wird), setzen eine Betäubungsmittelabhängigkeit 
voraus (§§ 260 Absatz 5 Satz 2, 454b Absatz 3) oder knüpfen an das Vorliegen einer
Betäubungsmittelstraftat an (zum Beispiel §§ 98a, 104, 110a, 112a, 443). Aufgrund der Herauslösung von Cannabis aus dem BtMG 
ist künftig zweifelhaft, ob die entsprechenden Regelungen auch bei Straftaten nach Artikel 1 § 34
beziehungsweise Artikel 2 § 25 des Gesetzentwurfs anwendbar sein sollen beziehungsweise ob sie auch bei
Straftaten gelten sollen, die aufgrund von Cannabis-Abhängigkeit begangen wurden. Bei Beratungsstellen, die 
sich auf Cannabisabhängigkeit spezialisieren, ist fraglich, ob noch ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b StPO bestehen soll.  
Der Gesetzgeber muss hier Klarstellung schaffen. Dabei geht es einerseits darum, dass eine effektive
Strafverfolgung von (schweren) Straftaten nach dem Gesetzentwurf weiterhin möglich bleibt (zum Beispiel bei 
der Anwendung von § 110a StPO oder § 112a StPO), andererseits aber auch um den Beibehalt von
Vorschriften zugunsten des Verurteilten (§§ 260 Absatz 5 Satz 2, 454b Absatz 3 StPO) oder von Dritten (§ 53 
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b StPO).
Zu Buchstabe l: 
Der Aspekt der Verkehrssicherheit findet in den gegenständlichen Änderungen kaum Berücksichtigung. 
Durch die Legalisierung von Cannabis ist mit einem erheblichen Anstieg der Fahrten unter Drogeneinfluss, 
der entsprechenden Verkehrsunfallzahlen und damit einhergehend auch der Verunglückten im
Straßenverkehr zu rechnen. Zu bedenken ist insbesondere, dass im Unterschied zum körpereigenen Abbau von Alkohol, 
der Abbau von THC keiner Regelmäßigkeit unterliegt. Der Zeitpunkt der Fahrtüchtigkeit nach erfolgtem 
Cannabiskonsum ist für Konsumentinnen und Konsumenten daher nur schwer abschätzbar, ein
Mischkonsum mit Alkohol macht dies noch unberechenbarer. Dies erfordert umfangreiche Aufklärungsmaßnahmen 
und mit Blick auf den § 24a StVG klare Regelungen zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol unterhalb 
der Grenzwerte. Es muss verdeutlicht werden, dass der Konsum von und das Führen eines Fahrzeugs
beziehungsweise Kraftfahrzeugs strikt zu trennen ist. Die Wirkzusammenhänge von Kontrolldruck,
Sanktionshöhe und Verhaltensänderung sind wissenschaftlich erwiesen, sodass zudem eine Sanktionsverschärfung
geboten erscheint. 
Zu Buchstabe m: 
Es ist zu erwarten, dass mit einer Legalisierung von Cannabis hohe Anforderungen und Aufwände für die 
Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden aufgrund der geplanten Änderungen und der damit
zusammenhängenden Kontrollerfordernisse verbunden sein werden. Gerade im Bereich des Straßenverkehrs ergeben sich 
noch Unklarheiten im Hinblick auf die zukünftige Praxis im Umgang mit Cannabiskonsumentinnen und 
Cannabiskonsumenten sowie insbesondere bezüglich der dann einzuhaltenden Grenzwerte von
Tetrahydrocannabinol (THC) im Straßenverkehr. 
Die wissenschaftliche Ermittlung der THC-Grenzwerte wird insofern begrüßt, als dass es auch im Bereich 
des Straßenverkehrsrechts wissenschaftlich fundierter und realistischer neuer Grenzwerte bedarf, um sowohl 
dem Ziel der „vision zero“ – also eine Welt ohne Verunglückte und Verkehrsunfälle auf unseren Straßen – 
als auch dem Zweck der angestrebten Gesetzesänderung gerecht zu werden. 
Zu Buchstabe n: 
Damit auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des CanG Regelungslücken vermieden werden, ist eine
gesetzliche Festlegung der Grenzwerte für THC im Straßenverkehr bis zum 1. Januar 2024 erforderlich. Bis zu 
diesem Zeitpunkt sind entsprechende Grenzwerte sowohl für den Bereich des Strafrechts als auch für das 
Ordnungswidrigkeitenrecht jeweils konkret festzulegen, um insbesondere auch Rechtsunsicherheit im
Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden zu vermeiden. Sofern eine Einführung der 
Grenzwerte zum 1. Januar 2024 nicht realisiert werden kann, ist eine entsprechende Übergangsregelung zu 
schaffen, um für diese Übergangszeit Regelungslücken zu vermeiden. 
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Nummer 23 KCanG) 
In Artikel 1 sind in § 1 Nummer 23 nach dem Wort „den“ die Wörter „Gesundheits- und“ einzufügen. 
Begründung: 
Es sollte auch der Gesundheitsschutz als Zuständigkeit des Präventionsbeauftragten einbezogen werden. Die 
Beauftragten der Vereinigungen sollten vorrangig koordinierend die Verhältnisse für Präventionsaktivitäten 
schaffen, zum Beispiel durch die Organisation der Aktivitäten mit den kooperierenden Fachkräften,
Bereitstellen von qualitätsgesicherten Materialien vor Ort sowie an Beratungsstellen und einschlägige Fachstellen 
der Suchtprävention weitervermitteln, die wiederum mit einem einschlägigen professionellen Hintergrund 
Präventions- und Beratungsarbeit leisten.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3a – neu – KCanG) 
In Artikel 1 ist in § 2 nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzufügen: 
„(3a) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bundes- und Landesbehörden im
Zusammenhang mit ihren dienstlichen Tätigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes sowie für die von ihnen in 
diesem Rahmen beauftragten Stellen und Personen.“ 
Begründung: 
Vom grundsätzlich umfassenden Umgangsverbot für Cannabis ist bisher keine Ausnahme für behördliche 
Zwecke (einschließlich der gutachterlichen Bestimmung von Wirkstoffgehalten) vorgesehen (siehe bisher 
§ 4 Absatz 2 BtMG oder auch § 3 Absatz 2 Nummer 2 NpSG – oder auch – bezogen auf die Erlaubnispflicht 
– § 5 Absatz 2 MedCanG). Eine solche Ausnahme ist für den Vollzug dieses Gesetzes und für die
Gewährleistung der dienstlichen Tätigkeiten der Behörden erforderlich. 
Damit wird klargestellt, dass neben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Verwaltungsbehörden 
insbesondere auch Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie Gerichte bei dienstlichen 
Handlungen im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren ausgenommen sind. Gleiches gilt für von
diesen Stellen (zum Beispiel mit der Untersuchung von Cannabis) beauftragte Dritte.  
Insbesondere wird durch die Änderung die Zulässigkeit von Sicherstellung, Transport und Aufbewahrung 
von Cannabis durch Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte, aber auch die gutachterliche Bestimmung 
von Wirkstoffgehalten eindeutig klargestellt. Von Bedeutung ist die Regelung ferner beim Einsatz von
Verdeckten Ermittlern oder nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, da sie klarstellt, dass der grundsätzlich 
verbotene Umgang mit Cannabis im Rahmen eines Einsatzes nicht zu einer cannabisbezogenen Strafbarkeit 
der Beamten führt. 
4. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 KCanG) 
In Artikel 1 sind in § 3 Absatz 2 die Wörter „an ihrem Wohnsitz“ durch die Wörter „in ihrer Wohnung“ zu 
ersetzen. 
Folgeänderungen: 
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: 
a) In § 1 ist nach Nummer 15 folgende Nummer 15a einzufügen: 
„15a. Wohnung: jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen 
und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich 
fortbewegt werden.“ 
b) In § 9 Absatz 1 sind die Wörter „an ihrem Wohnsitz“ durch die Wörter „in ihrer Wohnung“ zu ersetzen. 
c) In § 10 Absatz 1 sind die Wörter „am Wohnsitz“ durch die Wörter „in der Wohnung“ zu ersetzen. 
Begründung: 
Es sollte eine Beschränkung des Anbaus von Cannabispflanzen auf die „Wohnung“ (statt bisher:
„Wohnsitz“) erfolgen, um zu vermeiden, dass die Pflanzen beispielsweise auch im Garten angebaut werden.
Außerhalb von Wohnungen sind im privaten Bereich die Maßnahmen gegen eine Zugriffssicherung sowie ein
zuverlässiger Blickschutz kaum umsetzbar. Innerhalb einer geschlossenen Wohnung ist dagegen zumindest 
eine Sicherung gegen den unbefugten Zugriff nicht zum Haushalt gehörender Dritter, leichter möglich.
Außerdem besteht beim Anbau im Freien ein signifikantes Risiko, dass Cannabispflanzen aussamen und sich 
unkontrolliert in der Umgebung verbreiten.
5. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 KCanG) 
In Artikel 1 sind in § 8 Absatz 1 Nummer 2 nach dem Wort „Cannabis“ die Wörter „auf Ebene der
universellen, selektiven und indizierten Prävention“ einzufügen. 
Begründung: 
Der Ausbau der Präventionsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene sollte explizit die universelle 
Prävention, zum Beispiel im Setting Schule und Jugendarbeit, an Hochschulen, Angebote der selektiven 
Prävention, zum Beispiel für Kinder aus suchtbelasteten Familien, sowie der indizierten Prävention, bei
Personen mit einem Risikokonsum, auf allen drei Ebenen umfassen. Dabei ist Niedrigschwelligkeit und das 
Thema Gesundheitliche Chancengleichheit zentral. Neben cannabisspezifischen Präventionsangeboten
sollten auch Lebenskompetenzprogramme zur Suchtprävention bereits für jüngere Kinder ausgebaut werden und 
auch Erwachsene bei den Präventionsbemühungen berücksichtigt werden. 
6. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 KCanG) 
In Artikel 1 sind in § 8 Absatz 2 nach dem Wort „bereit“ die Wörter „und aktualisiert diese in regelmäßigen 
Abständen gemäß der aktuellen Evidenzlage“ anzufügen. 
Begründung: 
Die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung digital bereitzustellenden Informationen sollten 
regelmäßig aktualisiert werden, um eine Anpassung der Informationen an die aktuelle Evidenzlage
sicherzustellen.  
7. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 – neu – KCanG und § 23 Absatz 4 Satz 5 KCanG) 
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: 
a) Dem § 8 ist folgender Absatz 3 anzufügen: 
„(3) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung führt Schulungen zur
Suchtprävention nach § 23 Absatz 4 Satz 5 durch. Diese Schulungen können digital durchgeführt werden.“ 
b) In § 23 Absatz 4 Satz 5 sind die Wörter „Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei
vergleichbar qualifizierten Einrichtungen“ durch die Wörter „der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung“ zu ersetzen. 
Begründung: 
Nach § 23 KCanG hat die oder der Präventionsbeauftragte gegenüber der Anbauvereinigung nachzuweisen, 
dass sie oder er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die sie oder er bei
Landesoder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen erworben hat. 
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt nach § 8 Absatz 2 KCanG
Informationsmaterialien in leicht verständlicher Sprache auch digital zum Herunterladen bereit. Im Sinne der
gewünschten bundesweit einheitlichen Standards wird die BZgA beauftragt, ein Curriculum für die Schulung von 
Präventionsbeauftragten in Anbauvereinigungen zu entwickeln und darauf aufbauend Schulungen
anzubieten. Diese können auch digital angeboten werden.  
8. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 3 KCanG) 
In Artikel 1 sind in § 11 Absatz 3 nach den Wörtern „Die zuständige Behörde erteilt“ die Wörter „mit
Beteiligung der Ordnungsbehörden und der Polizei“ einzufügen.
Begründung: 
Die Beteiligung von Ordnungs-/Sicherheitsbehörden und der Polizei im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist 
derzeit nicht vorgesehen und sollte zwingend ergänzt werden. Die Polizei- und Sicherheitsbehörden haben 
die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung 
und Beseitigung von Störungen aufrecht zu erhalten. Nur wenn die genannten Behörden im Rahmen des 
Erlaubnisverfahrens beteiligt werden, können die dort im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung erlangten 
Erkenntnisse (zur Sicherheitslage, zu Sicherheitsstörungen et cetera) einfließen und berücksichtigt werden. 
Durch die Einbindung dieser Behörden kann sichergestellt werden, dass sowohl Gefahren für die öffentliche 
Sicherheit und Ordnung als auch Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder
Nachbarschaft im Vorfeld vermieden werden können. 
9. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 3 Nummer 2a – neu – und Absatz 4 Nummer 10a – neu – KCanG) 
In Artikel 1 ist § 11 wie folgt zu ändern: 
a) In Absatz 3 Nummer 2 ist nach den Wörtern „geschützt ist,“ das Wort „und“ zu streichen und folgende 
Nummer 2a einzufügen: 
„2a. die Anbauvereinigung darlegt, wie die geschätzten Kosten für die Ersteinrichtung und den
laufenden Betrieb gedeckt werden können, und“. 
b) In Absatz 4 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen: 
„10a. eine detaillierte Gegenüberstellung von geschätzten Kosten für Ersteinrichtung und laufenden 
Betrieb mit den erwarteten Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen,“. 
Begründung: 
Der Nachweis einer ausreichend gesicherten finanziellen Ausstattung der Anbauvereinigung sollte zwingend 
mit als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung aufgenommen werden. Unzureichende finanzielle Mittel 
stellen sonst einen erheblichen Anreiz zur Abweichung von rechtlichen Vorschriften dar. Der Nachweis kann 
zum Beispiel durch eine detaillierte Gegenüberstellung von geschätzten Kosten und Einnahmen aus
Mitgliederbeiträgen erbracht werden. 
10. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 – neu – KCanG) 
In Artikel 1 ist § 11 Absatz 5 wie folgt zu ändern:  
a) Im bisherigen Wortlaut sind nach der Angabe „Absatz 4“ die Wörter „Nummern 1 bis 4 und 6 bis 12“ 
einzufügen. 
b) Folgender Satz ist anzufügen: 
„Sofern nach Erteilung eines nach Absatz 4 Nummer 5 vorgelegten Führungszeugnisses Eintragungen 
im Bundeszentralregister erfolgen, die bei Beantragung in einem Führungszeugnis aufzuführen sind, 
hat die Anbauvereinigung dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“ 
Begründung: 
Die bußgeldbewehrte Mitteilungsverpflichtung in § 11 Absatz 5 KCanG geht in der Formulierung, soweit 
sie sich auf § 11 Absatz 4 Nummer 5 KCanG bezieht, an der beabsichtigten Wirkung vorbei:  
Beabsichtigt ist eine bußgeldbewehrte Mitteilungsverpflichtung für den Fall, dass nach Antragstellung bei 
einem Vorstandsmitglied oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung eine 
Neueintragung im Bundeszentralregister stattfindet, die in einem Führungszeugnis aufgenommen werden 
würde („Ändern sich nach Erlaubniserteilung Tatsachen, die die in den Antragsunterlagen nach Absatz 4
enthaltenen Angaben und Nachweise betreffen (...),“. Begründung zum Gesetzentwurf Seite 117 zu § 11 
Absatz 5 KCanG). 
In der aktuellen Formulierung des Gesetzentwurfs bezieht sich die notwendige Änderung jedoch auf das 
konkret nach § 11 Absatz 4 Nummer 5 KCanG bei der Antragstellung vorgelegte, höchstens drei Monate 
alte Führungszeugnis als Nachweis. Dieses kann nachträglich nur Änderungen erfahren, falls es bei Erteilung 
unrichtig war; nicht jedoch durch Neueintragungen im Bundeszentralregister, die nach dem
Erteilungszeitpunkt liegen.  
Das Regelungsziel, die Anbauvereinigungen zu verpflichten, spätere Einträge im Bundeszentralregister
mitzuteilen, soll mit der vorgeschlagenen Umformulierung erreicht werden. Zeitlich ist auf das Erteilungsdatum 
des bei Antragstellung vorgelegten Führungszeugnisses und nicht auf die Erlaubniserteilung abzustellen, um 
keine zeitliche Lücke eintreten zu lassen. Inhaltlich ist für die bußgeldwehrte Mitteilungsverpflichtung nur 
auf solche Änderungen abzustellen, die Neueinträge oder Berichtigungen zu Lasten der betroffenen Person 
darstellen. Nach Erlaubniserteilung eingetragene Tilgungen beziehungsweise Änderungen zu Gunsten der 
betroffenen Person müssen keiner bußgeldbewehrten Mitteilungsverpflichtung unterfallen. 
11. Zu Artikel 1 (§§ 11, 12 KCanG) 
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Klarstellung, dass auf die Erteilung der
Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen 
ein Anspruch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht und es sich bei der Erlaubniserteilung 
nicht um eine im Ermessen der zuständigen Behörde stehende Entscheidung handelt. 
Er regt an, die Regelungen entsprechend zu überarbeiten. 
Begründung: 
Es ist nach §§ 11, 12 KCanG nicht klar, ob es sich bei der Erlaubniserteilung um eine gebundene oder
Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde handelt.  
Die Formulierung des § 11 Absatz 3 KCanG legt eine gebundene Entscheidung nahe, nach der die Erlaubnis 
zu erteilen ist, wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. In der
Einzelbegründung zu § 11 Absatz 3 KCanG heißt es im ersten Satz, dass Anbauvereinigungen einen Anspruch auf 
Erlaubniserteilung haben, wenn sie die in Absatz 3 genannten gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt. 
Demgegenüber wird in der Einzelbegründung zu § 11 Absatz 3 Nummer 3 KCanG von besonderer
Bedeutung bei der Ermessensentscheidung gesprochen.  
§ 12 Absatz 1 KCanG nennt Gründe, nach denen eine Erlaubnis zwingend zu versagen ist. Dabei erweisen 
sich einige der aufgeführten Versagungsgründe als direkte Kehrseiten der in § 11 Absatz 3 KCanG
genannten Erlaubnisvoraussetzungen. Die fehlende Zuverlässigkeit eines Vorstandmitglieds als Versagungsgrund 
(§ 12 Absatz 1 Nummer 1 KCanG) zu regeln, wäre schon deswegen nicht erforderlich, weil die erforderliche 
Zuverlässigkeit nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 KCanG bereits zwingende Voraussetzung ist, damit die
Erlaubnis erteilt werden könnte. Neben den zwingenden Versagungsgründen nach § 12 Absatz 1 regelt § 12 
Absatz 3 KCanG, unter welchen Voraussetzungen eine Erlaubnis versagt werden kann. Die Begründung 
führt insoweit aus, die Regelung stellt eine Versagung der Erlaubnis in das Ermessen der Behörde. Es ist 
nicht verständlich, warum eine Versagung im Ermessen der Behörde stehen soll, wenn diese nach § 11
Absatz 3 KCanG zu prüfen hat, ob die Erlaubnis zu erteilen ist.  
Es sollte darüber hinaus erwogen werden, die §§ 11 und 12 KCanG zu überarbeiten. Sinnvoll könnte eine 
Aufteilung der Regelungsinhalte etwa dergestalt sein, dass in § 11 Absatz 1 KCanG die Erlaubnispflicht 
sowie die formellen Voraussetzungen (§ 11 Absatz 4), die Befugnisse der Behörde (§ 12 Absatz 4 KCanG) 
und die Inhalte der Absätze 5 und 6 zusammengefasst werden und in  
§ 12 KCanG die materiellen Voraussetzungen (§ 11 Absatz 3 KCanG) mit Beispielen, wann bestimmte
Voraussetzungen nicht (§ 12 Absatz 1 und 2 KCanG) und gegebenenfalls regelmäßig nicht vorliegen (§ 12
Absatz 3 KCanG).
12. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Nummer 8 KCanG) 
In Artikel 1 ist § 12 Absatz 1 Nummer 8 zu streichen.  
Folgeänderungen: 
In Artikel 1 ist § 12 Absatz 1 wie folgt zu ändern: 
a) In der Nummer 6 ist das Komma am Ende durch das Wort „oder“ zu ersetzen. 
b) In der Nummer 7 ist das Wort „oder“ durch einen Punkt zu ersetzen.  
Begründung: 
Durch den gemeinschaftlichen Eigenanbau oder die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau
angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum sind schädliche Umwelteinwirkungen 
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) weder im Hinblick auf die örtliche Lage, die 
geplante Nutzung, die Ausstattung noch aufgrund sonstiger Gegebenheiten des befriedeten Besitztums in 
einem Ausmaße zu erwarten, dass dies die regelmäßige Beteiligung der Immissionsschutzbehörden vorab 
oder gar ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren rechtfertigen würde. Sollte es in seltenen 
Ausnahmefällen dennoch zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommen (evtl. durch Lichtimmissionen von 
Gewächshäusern et cetera), hätten die Immissionsschutzbehörden immer noch die Möglichkeit nachträgliche 
Anordnungen nach § 24 BImSchG zu treffen. 
Die beabsichtigte Regelung steht zudem auch den derzeitigen vielfältigen Beschleunigungs- und
Deregulierungsbemühungen im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entgegen.  
13. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 – neu – KCanG) 
In Artikel 1 ist § 13 Absatz 4 wie folgt zu ändern: 
a) In Satz 1 sind die Wörter „auch nachträglich“ zu streichen. 
b) Folgender Satz ist anzufügen: 
„Sie kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch nachträglich Auflagen aufnehmen, ändern oder 
ergänzen.“ 
Begründung: 
Nach § 13 Absatz 4 KCanG kann die Erlaubnis bei Erlass und nach ihrem Erlass („nachträglich“) mit
Bedingungen und Auflagen versehen werden. Da eine Bedingung den Eintritt der Wirksamkeit der Erlaubnis 
von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses anhängig machen würde, kann eine Bedingung 
nicht mehr nach Wirksamwerden der Erlaubnis erlassen werden. Nach Wirksamwerden der Erlaubnis kann 
sinnvollerweise nur noch eine Auflage zur Sicherstellung der Voraussetzungen eingesetzt werden.  
Dies soll durch die vorgeschlagene Änderung abgebildet werden, wobei nicht nur die Aufnahme einer
Auflage in die Erlaubnis möglich sein soll, sondern – orientiert an § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG – auch 
deren Änderung und Ergänzung. 
14. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 KCanG) 
In Artikel 1 sind in § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 die Wörter „oder gewöhnlichen Aufenthalt“ zu streichen.
Folgeänderungen:  
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: 
a) § 12 Absatz 1 Nummer 4 ist wie folgt zu ändern: 
aa) In Buchstabe c sind die Wörter „oder gewöhnlichen Aufenthalt“ zu streichen. 
bb) In Buchstabe d sind die Wörter „oder einen gewöhnlichen Aufenthalt“ zu streichen.  
b) In § 16 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 sind jeweils die Wörter „oder der gewöhnliche Aufenthalt“ zu 
streichen. 
Begründung: 
Um Drogentourismus zu vermeiden sollte die Mitgliedschaft nur Personen mit Wohnsitz in Deutschland 
möglich sein. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland als Voraussetzung für eine Mitgliedschaft wird 
gerade von grenzüberschreitenden Pendlern leicht zu erfüllen sein und vor allem in Grenzregionen den
Drogentourismus stärken. 
15. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 6 – neu – , Absatz 7 – neu – und Absatz 8 – neu – KCanG) 
In Artikel 1 sind dem § 16 folgende Absätze 6 bis 8 anzufügen: 
„(6) Die Anbauvereinigungen führen eine fortlaufend zu aktualisierende Mitgliederliste. 
(7) Anbauvereinigungen im Sinne des § 1 Nummer 13 Buchstabe a haben in ihrer Satzung
vorzusehen, dass nur Mitglieder der Anbauvereinigung zum Vorstand bestellt werden dürfen. 
(8) Die Mitglieder dürfen nicht entgeltlich für die Anbauvereinigung tätig werden.“ 
Begründung: 
Zu Absatz 6: 
Damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der in § 16 KCanG enthaltenen Vorgaben nach Inkrafttreten 
des CanG wirksam überwachen und kontrollieren können, sollte den Anbauvereinigungen vorgeschrieben 
werden, Listen über die Mitglieder der Anbauvereinigungen anzufertigen. Diese sollte stets aktuell gehalten 
werden, um einen Wechsel des Mitgliederbestands für die Kontrollbehörden zu dokumentieren. 
Zu Absatz 7 und 8: 
Als Rechtsform der Anbauvereinigungen wird in § 1 Nummer 13 KCanG der eingetragene nicht
wirtschaftliche Verein (Buchstabe a) oder die eingetragene Genossenschaft, deren Zweck der gemeinschaftliche
nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder
sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist (Buchstabe b), vorgesehen. Vereine verfügen über eine 
große Gestaltungsfreiheit durch Satzung. So ist es etwa möglich, dass zum Vorstand auch Personen bestellt 
werden, die selbst nicht dem Verein angehören (Grundsatz der Fremdorganschaft). Es bestünde damit
insbesondere die Möglichkeit einer professionalisierten Fremdgeschäftsführung durch einen entgeltlich tätigen 
Vorstand. Derartiges ist mit Blick auf europa- und völkerrechtliche Regelungen kritisch zu betrachten. Durch 
Vereinssatzung kann jedoch vorgegeben werden, dass nur Vereinsmitglieder zum Vorstand bestellt werden 
können. Zur Vermeidung einer professionalisierten Fremdgeschäftsführung in den Anbauvereinigungen ist 
diesen daher die Aufnahme einer Satzungsregelung, wonach zum Vorstand nur Mitglieder der
Anbauvereinigung bestellt werden können, zwingend vorzugeben. Hierdurch würde zugleich vorgegeben, dass eine
Person jeweils nur in einer Anbauvereinigung Vorstandsmitglied sein kann.
Demgegenüber müssen die Mitglieder des Vorstands einer Genossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenG 
Mitglieder derselben und natürliche Personen sein (Grundsatz der Selbstorganschaft), so dass für
Anbauvereinigungen im Sinne des § 1 Nummer 13 Buchstabe b KCanG kein Bedürfnis nach einer entsprechenden 
Satzungsvorgabe besteht. 
Ebenso muss aus völker- und europarechtlichen Gründen ein – grundsätzlich denkbares – entgeltliches
Tätigwerden der Mitglieder für die Anbauvereinigung ausgeschlossen werden. Hier bedarf es einer
entsprechenden Regelung sowohl für die Anbauvereinigungen im Sinne des § 1 Nummer 13 Buchstabe a KCanG 
als auch für diejenigen im Sinne des § 1 Nummer 13 Buchstabe b KCanG, da ein entgeltliches Tätigwerden 
von Mitgliedern grundsätzlich sowohl bei Vereinen als auch bei Genossenschaften (vgl. dazu auch § 34
Absatz 2 Satz 3 GenG) in Betracht kommt. 
16. Zu Artikel 1 (§ 16 KCanG) 
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Beschränkung, nach der eine Person nur in einer Anbauvereinigung 
Mitglied sein darf, durch die zuständigen Behörden kaum zu kontrollieren ist und auch die geforderte
Selbstauskunft insoweit kaum regulierende Wirkung entfalten kann. Er bittet deshalb, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung der Belange des Datenschutzes die Einrichtung eines zentralen
Melderegisters für die Mitglieder von Anbauvereinigungen nach § 16 KCanG zu prüfen. 
Begründung:  
Die zuständigen Behörden benötigen eine Kontroll- beziehungsweise Überprüfungsmöglichkeit im Hinblick 
auf mögliche Mehrfachmitgliedschaften in Anbauvereinigungen. Der Entwurf enthält hier keinen Hinweis 
darauf, inwiefern zum Beispiel ein zentrales Mitgliedsregister geführt wird und/oder die
Anbauvereinigungen selbst gespeichert, abgefragt und so eine illegale Mehrfachmitgliedschaft festgestellt werden kann. 
17. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 3 KCanG) 
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren die aktuell festgelegten Mengenbegrenzungen
unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Fachgesellschaften und den Zielen des Gesetzes –
Verbesserung des Jugend- und Gesundheitsschutzes – zu überprüfen. 
Begründung: 
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausgeführt, dass mit der Begrenzung der Abgabemengen auf 
25 g Cannabis pro Tag beziehungsweise 50 g pro Monat/30 g pro Monat für Heranwachsende bei
gleichzeitiger Begrenzung des THC-Gehaltes auf 10 Prozent das Ziel verfolgt wird, die Suchtrisiken zu verringern. 
Fachkräfte der Suchtberatung sowie medizinische Fachgesellschaften verweisen darauf, dass
cannabisabhängige Jugendliche und Heranwachsende in der Regel zwischen 1 g und 2 g Cannabis pro Tag konsumieren 
und die vorgesehene Abgabemenge den üblichen Bedarf von behandlungsbedürftigen Abhängigen deckt. 
Das bedeutet, die Abgabemenge ist für Genusskonsumierende zu hoch. 
18. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KCanG) 
In Artikel 1 ist § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu streichen. 
Folgeänderung:  
In Artikel 1 ist § 26 Absatz 1 Satz 2 zu streichen.
Begründung: 
Im Gleichklang mit der Abgabe von Cannabis sollte auch die Weitergabe von Vermehrungsmaterial nur an 
Mitglieder erlaubt werden. Andernfalls ist kaum eine Kontrolle möglich, woher Eigenanbauer ihr
Vermehrungsmaterial beziehen, zumal die Anbauvereinigungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 KCanG nicht
verpflichtet sein sollen, bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an Nichtmitglieder deren Identität zu
dokumentieren. 
19. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 1 Satz 3 – neu – KCanG) 
In Artikel 1 ist dem § 20 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:  
„Die weitergebende Person muss Mitglied der Anbauvereinigung sein.“ 
Begründung: 
Die Regelung enthält – anders als die Regelung für die Abgabe von Cannabis nach § 19 Absatz 2 KCanG – 
bislang keine Einschränkung auf die Abgabe von Vermehrungsmaterial nur durch Mitglieder. Damit wäre 
beispielsweise auch die Abgabe von Vermehrungsmaterial auch durch geringfügig Beschäftigte im Sinne 
des § 17 Absatz 1 KCanG zulässig. Eine mögliche Abgabe in § 20 KCanG auch durch geringfügig
Beschäftigte würde auch § 17 Absatz 1 Satz 2 KCanG widersprechen, wonach geringfügige Beschäftigte
ausdrücklich nur beim Anbau (beispielsweise Wässern der Pflanzen) unterstützen dürfen. Eine Klarstellung ist daher 
erforderlich.  
20. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 2 und § 36 Absatz 1 Nummer 18 KCanG) 
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: 
a) In § 20 Absatz 2 sind die Wörter „oder des gewöhnlichen Aufenthalts“ zu streichen. 
b) In § 36 Absatz 1 Nummer 18 sind die Wörter „oder des gewöhnlichen Aufenthalts“ zu streichen. 
Begründung: 
Mitglied einer Anbauvereinigung soll nur werden können, wer einen Wohnsitz in Deutschland hat. 
Im Gleichklang mit der Abgabe von Cannabis sollte auch die Weitergabe von Vermehrungsmaterial nur an 
Mitglieder erlaubt werden. Andernfalls ist kaum eine Kontrolle möglich, woher Eigenanbauer ihr
Vermehrungsmaterial beziehen, zumal die Anbauvereinigungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 KCanG nicht
verpflichtet sein sollen, bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an Nichtmitglieder deren Identität zu
dokumentieren. 
In diesem Fall sind die Vorschriften der § 20 Absatz 2 und § 36 Absatz 1 Nummer 18 KCanG zu ändern, da 
sie an den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds anknüpfen. 
21. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 5 KCanG) 
In Artikel 1 ist § 20 Absatz 5 zu streichen.  
Folgeänderungen: 
In Artikel 1 ist in § 22 Absatz 5 das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen und der zweite Halbsatz ist zu 
streichen.
Begründung: 
Eine Abgabe von Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) sollte – mit Blick auf den Gesundheits-, 
Kinder- und Jugendschutz, sowie auch aus Sicht der Prävention – nur im direkten Kontakt erfolgen. Dies ist 
letztlich auch bereits in § 20 Absatz 1 Satz 2 KCanG so vorgesehen, der richtigerweise bei der Weitergabe 
von Vermehrungsmaterial die persönliche Anwesenheit von der weitergebenden und der
entgegennehmenden Person fordert, was aber einen Versand ausschließt. Insofern dient die Streichung von § 20 Absatz 5 
KCanG auch der Vermeidung von Widersprüchen. 
22. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 1 Satz 1 KCanG) 
In Artikel 1 sind in § 22 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort „Jugendliche,“ die Wörter „nach den hierfür
festgelegten Standards“ einzufügen. 
Begründung: 
Die Sicherung von Anbaueinrichtungen (Einbruchschutz und andere) sollte sich an festgelegten Standards 
(DIN) orientieren, da ansonsten zu viel Interpretationsspielraum besteht. 
Der Gesetzentwurf sieht lediglich vor, dass befriedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis angebaut,
gewonnen und gelagert wird, durch „Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete 
Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten“ zu sichern ist. Diese Festlegungen sind nicht konkret genug. 
Sie lassen nicht nur entsprechenden Spielraum für Anbauvereinigungen, niedrige Standards zu verwenden 
(„Tür in Leichtbauweise mit Vorhängeschloss“), sondern machen auch den Vollzug des Gesetzes in der 
Praxis schwierig und erfordert in der Folge eine entsprechende Auslegung. Dies führt wiederum zu einer 
unterschiedlichen Handhabungspraxis in Deutschland. Ferner besteht das Risiko, dass Cannabis
unzureichend gesichert gelagert wird und leichten Zugriff durch Unbefugte ermöglicht. Insoweit dürfte sich zum 
Beispiel ein Rückgriff auf die DIN-Normenreihe EN 1627-1630 anbieten, eine Prüfnorm für Türen, Fenster, 
Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse. 
23. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 2 Satz 2 KCanG) 
In Artikel 1 ist § 23 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:  
„Die Anbauvereinigung hat ihren Namen am Eingangsbereich sachlich zu kennzeichnen.“ 
Begründung: 
Die sachliche Kennzeichnung des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich sollte verpflichtend 
und nicht nur zulässig sein. Anderenfalls lässt sich das Konsumverbot des § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG 
von vorneherein nicht durchsetzen. 
24. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 6 KCanG) 
Der Bundesrat hält fest, dass § 23 Absatz 6 KCanG die Entwicklung und Erstellung eines Gesundheits- und 
Jugendschutzkonzeptes in die Hände der Anbauvereinigung, sowie unter die – nicht verpflichtenden –
Mitwirkung der benannten präventionsbeauftragten Person legt. Der Bundesrat bezweifelt, ob die benannten 
Personen qualifiziert sind „geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und
Gesundheitsschutzes“ im Sinne des Gesetzes zu entwickeln. Selbst wenn von der Entwicklung eines solchen
Schutzkonzeptes ausgegangen wird, stellt die inhaltliche Überprüfung der Konzepte in sich, sowie die Überprüfung 
der Konzepte in Zusammenhang mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten jeder individuellen
Anbauvereinigung einen enormen Verwaltungsaufwand dar. Dieser – in der Sache zumindest reduzierbare –
Verwaltungsaufwand wird in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Erfüllungsaufwand weder benannt noch 
beachtet oder kalkuliert. Durch einheitliche, bundesweite Mindeststandards könnte das Prüfungsverfahren 
für die zuständigen Genehmigungsbehörden vereinheitlicht und effizienter erfolgen. Darüber hinaus würden
bundesweit die gleichen Standards gelten und unterschiedliche Regelungen in den Ländern vermieden
werden.  
Der Bundesrat fordert daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 23 Absatz 6 KCanG um gesetzlich
vorgeschriebene Mindeststandards für die Erstellung von Gesundheits- und Jugendschutzkonzepten zu
ergänzen, die sich zum Beispiel an den Vorschriften über die „Sozialkonzepte“ des Glücksspielstaatsvertrags der 
Länder orientieren und exemplarisch enthalten sollten: 
Die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung und der Präventionsbeauftragte sind
verpflichtet den Gesundheits- und Jugendschutz sicherzustellen. 
Sie sind zur Umsetzung des entwickelten Schutzkonzeptes und der Identitätskontrolle verpflichtet. 
Für die Einhaltung des Betretungs- und Abgabeverbots Jugendlicher ist Sorge zu tragen. 
Dazu ist an jeder Zutrittsmöglichkeit zu der Anbauvereinigung ein deutlich lesbares Schild mit dem Hinweis 
anzubringen, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet ist. Wenn Zweifel hinsichtlich des 
Alters bestehen, ist die Vorlage eines amtlichen Ausweises zu verlangen. Kann dies nicht geklärt werden, ist 
der Zutritt zu verweigern. Falls Personen unter 18 Jahren die Anbauvereinigungen betreten, sind diese
unverzüglich des Hauses zu verweisen. 
Das Zutrittsverbot ist darüber hinaus gegebenenfalls durch Personenkontrollen am Eingangsbereich (vgl. 
Tanzveranstaltungen) oder durch (technische) Altersverifikationssystem (ähnlich Zigarettenautomaten) 
durchzusetzen. 
Die Abgabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial hat ausschließlich unter der Vorlage eines gültigen 
Personalausweises und dem Beleg über die Mitgliedschaft in der Anbauvereinigung zu erfolgen. 
Ein unkontrollierter Zugriff auf die Cannabispflanzen muss durch Sicherheitsmaßnahmen ausgeschlossen 
sein, um eine geregelte Abgabe an überprüfte Mitglieder, die Menge und gegebenenfalls limitierter THC-
Gehalt sicherzustellen. 
Das Betreten und Einsteigen muss durch Schutzvorrichtungen von Türen, Fenstern und gegebenenfalls
Zäunen gesichert werden. 
25. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 7 – neu – KCanG) 
In Artikel 1 ist dem § 23 folgender Absatz 7 anzufügen: 
„(7) Der Ausschank oder die Abgabe alkoholischer Getränke sowie deren Konsum ist in
Anbauvereinigungen untersagt.“ 
Begründung: 
Ein Konsumverbot sowie Ausschank- und Abgabeverbot sollte zumindest für alkoholische Getränke in
Anbauvereinigungen vorgeschrieben werden, um zu vermeiden, dass dort Feierlichkeiten oder Ähnliches
stattfinden und um den Jugend- und Gesundheitsschutz zu stärken. 
26. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a – neu – KCanG) 
In Artikel 1 ist in § 26 Absatz 1 Satz 1 nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen: 
„1a. Name, Vorname und Anschrift der Personen, die Cannabis oder Vermehrungsmaterial abgegeben
haben,“. 
Begründung: 
Insbesondere mit Blick auf Straf- und Bußgeldvorschriften sollte eindeutig dokumentiert werden, wer
relevante Substanzen abgegeben hat.
27. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 2 Satz 2 KCanG) 
In Artikel 1 sind in § 26 Absatz 2 Satz 2 die Wörter „ , wobei anstelle vollständiger Geburtsdaten lediglich 
Geburtsjahre zu übermitteln sind“ zu streichen. 
Begründung: 
Die vorgesehene Regelung läuft ins Leere, da nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und 6 KCanG bereits nur das 
Geburtsjahr zu dokumentieren ist und vollständige Geburtsdaten gar nicht erfasst werden. 
28. Zu Artikel 1 (§ 28 Absatz 2 Satz 3 – neu – KCanG) 
In Artikel 1 ist dem § 28 Absatz 2 folgender Satz anzufügen: 
„Die zuständige Behörde kann sich im Rahmen der behördlichen Überwachung nach Satz 1 dritter Stellen 
bedienen.“  
Begründung: 
Die zuständige Behörde wird im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung Cannabis oder
Vermehrungsmaterial regelmäßig nicht selbst analysieren (können), sondern auf die Unterstützung durch andere Behörden 
oder auch private Labore zurückgreifen müssen. Die Zulässigkeit der Einbindung dritter – insbesondere
privater – Stellen im Rahmen der Überwachung sollte ausdrücklich geregelt werden, um für alle beteiligten 
Akteure Rechtssicherheit hinsichtlich des Rechts zum Umgang mit Cannabis zu schaffen. 
29. Zu Artikel 1 (§ 28 Absatz 5 Satz 1 KCanG) 
In Artikel 1 ist in § 28 Absatz 5 Satz 1 die Angabe „und Absatz 3“ zu streichen. 
Begründung: 
Die vorgesehene Regelung läuft ins Leere. Bei den Daten nach § 26 Absatz 3 KCanG handelt es sich nicht 
um personenbezogene Daten. 
30. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 1 Satz 1 KCanG) 
In Artikel 1 ist § 29 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:  
a) Nach den Wörtern „zu öffnen“ ist das Wort „und“ durch ein Komma zu ersetzen. 
b) Nach den Wörtern „zu ermöglichen“ sind die Wörter „und relevante Unterlagen vorzulegen“
anzufügen. 
Begründung: 
Die Unterstützungspflicht der Anbauvereinigungen gegenüber den zuständigen Behörden und den von
diesen beauftragten Personen ist nicht umfassend genug geregelt. Es sollte gezielt die Pflicht zur Vorlage
relevanter Unterlagen der Anbauvereinigungen gegenüber den zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer 
Maßnahmen zur behördlichen Überwachung nach § 27 KCanG festgeschrieben werden. 
31. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KCanG) 
In Artikel 1 ist § 31 Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu fassen: 
„Artikel 5 Unterabsatz 1 und 2 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 
vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und
des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-
Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien 
sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen 
Zustand (GLÖZ-Standard) Nummer 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) sowie die Verordnung zur
Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) in der jeweils
geltenden Fassung gelten entsprechend.“ 
Begründung: 
Zur Klarstellung ist wie bisher in § 19 Absatz 3 BtMG auf die Delegierte Verordnung (EU)
Nummer 2022/126 zu verweisen, deren Regelungen zum Anbau von Nutzhanf zu beachten sind.  
Die Verweise auf die „Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems“ sind außerdem nicht 
ausreichend konkret gefasst und daher durch den Verweis auf die „Verordnung zur Durchführung des
Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung)“ zu ersetzen. 
32. Zu Artikel 1 (§§ 31 und 32 KCanG)  
Der Bundesrat fordert hinsichtlich der Regelungen zum Nutzhanf eine Überprüfung der Befugnisse der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.  
Begründung 
Im Referentenentwurf vom 5. Juli 2023 waren die Befugnisse der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung ausdrücklich normiert, eine solche Regelung fehlt nunmehr im vorliegenden Gesetzentwurf. Da 
diese Befugnisse nicht vollumfänglich in den Vorschriften zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- 
und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) geregelt sind, könnte eine Regelungslücke bestehen. 
33. Zu Artikel 1 (§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 KCanG) 
In Artikel 1 ist in § 33 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 jeweils das Wort „Sitz“ durch die Wörter „Verwaltungssitz 
als Ort der tatsächlichen Geschäftsführung“ zu ersetzen. 
Begründung: 
Gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 KCanG richtet sich örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Anbauvereinigung. 
Da dieser durch die Satzung des Vereins (§§ 24, 25 BGB) oder der Genossenschaft (§ 6 Nummer 1 GenG) 
grundsätzlich frei bestimmt werden kann, droht ein Auseinanderfallen des Satzungssitzes und des
tatsächlichen Tätigkeitsortes. Die Anbauvereinigungen könnten versucht sein, ihren satzungsmäßigen Sitz in Ländern 
zu nehmen, von denen sie sich einen für sie günstigeren Vollzug und eine weniger enge Überwachung
erhoffen. In diesem Fall könnte die Zuständigkeit lediglich im gegenseitigen Einvernehmen auf die Behörde 
des Landes, in dem der nach seiner Größe überwiegende Teil des befriedeten Besitztums liegt, übertragen 
werden, vgl. § 33 Absatz 1 Satz 2 KCanG. 
Sinnvoller ist die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Verwaltungssitz als Ort der tatsächlichen 
Geschäftsführung der Anbauvereinigung und damit den Schwerpunkt der tatsächlichen Vereinsführung. 
34. Zu Artikel 1 (§ 33 Absatz 3 – neu – KCanG) 
In Artikel 1 ist dem § 33 folgender Absatz 3 anzufügen: 
„(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne 
dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder 
vollzogen wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
Stellen übertragen.“
Begründung: 
Auch wenn für den Vollzug des KCanG nach Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes die Länder zuständig 
sind und in diesem Rahmen auch die zuständigen Behörden festlegen können, ist es üblich und zielführend, 
den Ländern hierfür bereits im Gesetz selbst eine entsprechende Verordnungsermächtigung zuzuweisen. 
35. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 1 KCanG) Artikel 2 (§ 25 Absatz 1 MedCanG) 
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es vor dem Hintergrund des Ziels 
der einheitlichen Rechtsanwendung nicht angezeigt ist, Regelungen zu den Konkurrenzverhältnissen der 
Tathandlungen der § 34 Absatz 1 KCanG beziehungsweise § 25 Absatz 1 MedCanG zu treffen.  
Begründung:  
Dem Gesetzentwurf lassen sich bislang keine Ausführungen hinsichtlich der Konkurrenzen der einzelnen 
Tatbestandsvarianten des § 34 Absatz 1 KCanG und des § 25 Absatz 1 MedCanG untereinander entnehmen. 
So ergibt sich zum Beispiel nicht, ob der Besitztatbestand – wie § 29 Absatz 1, Satz 1, Nummer 3 BtMG – 
als Auffangtatbestand oder als ein selbstständig neben den übrige Tatbestandsvarianten stehender Tatbestand 
verstanden werden soll.  
Aus diesen gesetzlichen Unklarheiten können sich relativ schnell praktische Probleme ergeben. So ist gemäß 
§ 9 des Gesetzentwurfs der private Eigenanbau von drei Cannabispflanzen erlaubt. Aufgrund von
Schwierigkeiten bei der Aufzucht wird pro Pflanze im Fall der Hochrechnungen aktuell von lediglich 25 Gramm 
Ertrag ausgegangen. Dies ist jedoch regelmäßig die Untergrenze. Je nach Züchtung können bis zu 40 Gramm 
Marihuana aus einer Pflanze gewonnen werden. Gelegentlich wurden bereits einzelne Pflanzen
sichergestellt, die einen Ertrag von 75 Gramm Marihuana aufwiesen und damit die nicht geringe Menge erreichten. 
Werden diese Pflanzen nunmehr abgeerntet, überschreiten sie die erlaubt zu besitzende Menge von 25 
Gramm und gegebenenfalls auch die nicht geringe Menge. 
Es stellen sich eine Reihe von Fragen: Gilt die Mengenobergrenze von 25 Gramm auch für den Besitz der 
eigenen Ernte? Gibt es eine Höchstgrenze für die Erntemenge? Stehen Besitz und Anbau hier in Tatmehrheit? 
Wenn es keine Höchstgrenze für die eigene Ernte gibt, soll dann der Besitz einer abgeernteten nicht geringen 
Menge straflos sein? Wenn es eine Höchstgrenze gibt, welche Sanktionen sind dann für den Fall der
unterlassenen Vernichtung des privaten Ernteüberschusses vorgesehen? Der Gesetzentwurf verhält sich zu diesen 
Fragestellungen nicht.  
Eine Regelung zu den Konkurrenzen der einzelnen Tatbestandsvarianten, gegebenenfalls in Anlehnung an 
die Konkurrenzen des Betäubungsmittelgesetzes, erscheint daher zielführend. 
36. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 4 Nummer 3 KCanG) 
In Artikel 1 ist in § 34 Absatz 4 Nummer 3 die Angabe „Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ durch die Angabe
„Absatz 1 Nummer 2 bis 5“ zu ersetzen. 
Begründung: 
Mit dem Gesetzentwurf soll der Umgang mit Cannabis in weiten Teilen entkriminalisiert werden. Der
Begründung zufolge zielt der Entwurf darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, die cannabisbezogene 
Aufklärung und Prävention zu stärken sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Schwarzmarkt und 
Organisierte Kriminalität sollen wirksamer als bislang eingedämmt werden.  
Der Gesetzentwurf nimmt nicht nur eine geänderte Risikobewertung von Cannabis vor. Cannabis soll künftig 
auch kein Betäubungsmittel mehr sein und somit nicht mehr den Vorschriften des BtMG unterliegen. Damit 
gelten auch die Strafvorschriften der §§ 29 BtMG nicht mehr für cannabisbezogene Handlungen. In
Konsequenz dessen sehen Konsumcannabisgesetz (KCanG) und Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) eigene 
Strafvorschriften vor.
Nach bisher geltendem Recht ist die bandenmäßige Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge gemäß § 30a Absatz 1 BtMG mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren bedroht.  
Nach den im Gesetzentwurf vorgesehenen Strafvorschriften soll zwar künftig die gewerbsmäßige Ein-, Aus- 
und Durchfuhr und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge mit einer
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. An einer Norm, die die Ein- und Ausfuhr bei 
bandenmäßigem Handeln unter einen erhöhten Strafrahmen stellt, fehlt es jedoch, da § 34 Absatz 4
Nummer 3 KCanG nicht auf § 34 Absatz 1 Nummer 5 KCanG Bezug nimmt.  
Sofern es sich hier nicht um einen Redaktionsfehler handelt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
bandenmäßige Ein-, Aus- und Durchfuhr anders als der bandenmäßige Handel oder die bandenmäßige Herstellung 
behandelt werden soll, zumal gerade die Bekämpfung der Einfuhr von Cannabis den Zielen des
Gesetzentwurfs entspricht und zur wirksamen Eindämmung grenzüberschreitend tätiger Organisierter Kriminalität 
eine entsprechende Strafnorm nicht fehlen darf. 
37. Zu Artikel 1 (§ 34 KCanG) 
Der Bundesrat fordert, die bislang bei schweren Straftaten im Betäubungsmittelbereich vorgesehene,
besonders wichtige Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht in unverändertem Umfang beizubehalten. 
Begründung: 
Die bei schweren Straftaten im Betäubungsmittelbereich besonders wichtige Möglichkeit der Anordnung der 
Führungsaufsicht muss in unverändertem Umfang bestehen bleiben. Die niedrigeren Strafrahmen in § 34 
KCanG führen jedoch dazu, dass beispielsweise für den Handel mit nicht geringen Mengen keine
Führungsaufsicht mehr angeordnet werden kann. 
38. Zu Artikel 1 (§ 38 KCanG) Artikel 2 (§ 29 MedCanG) 
a) In Artikel 1 sind in § 38 die Wörter „§ 34 Absatz 4“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 3 und 4“ zu ersetzen. 
b) In Artikel 2 sind in § 29 die Wörter „§ 25 Absatz 5“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 4 und Absatz 5“ zu 
ersetzen.  
Begründung: 
Nach § 38 KCanG beziehungsweise § 29 MedCanG kann das Gericht lediglich in den Fällen des § 34
Absatz 4 KCanG und § 25 Absatz 5 MedCanG Führungsaufsicht anordnen. 
Die Anordnung von Führungsaufsicht in Fällen des § 34 Absatz 3 KCanG und § 25 Absatz 4 MedCanG, das 
heißt bei der Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen, der Abgabe an Personen unter 18 Jahren und die 
Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 36 Absatz 1 im Hinblick auf eine nicht geringe Menge ist
demnach nicht möglich.  
Da die Führungsaufsicht zum einen der Hilfestellung für entlassene Strafgefangene und zum anderen auch 
der Kontrolle von verurteilten Straftätern dienen soll, bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich des Jugend- 
und Gesundheitsschutzes und der Bekämpfung der organisierten Betäubungsmittelkriminalität. 
Auf die Ausführungen in den hiesigen Anträgen zur Änderung von § 34 Absatz 3 und Absatz 4 KCanG und 
§ 25 Absatz 4 und Absatz 5 MedCanG kann verwiesen werden. 
39. Zu Artikel 2 allgemein 
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die rechtlichen
Rahmenbedingungen für eine optimale Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Medizinalcannabis verbessert 
werden können.
Dies betrifft insbesondere  
die Möglichkeit einer Ausweitung des Angebots von Medizinalcannabis in Deutschland durch Erhöhung 
oder Aufhebung der nationalen Produktionsmengen,  
die Aufhebung der Begrenzung des Anbaus auf bestimmte Sorten und  
den Wegfall der Deckelung der Abgabepreise, 
um die stark steigenden Importe von Medizinalcannabis zugunsten der heimischen Produktion in
entsprechender Qualität angemessen zu drosseln.  
Begründung:  
Seit März 2017 ist medizinisches Cannabis in Deutschland verkehrs- und verschreibungsfähig. Seither haben 
Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, verschiedene Cannabinoidarzneimittel nach § 31 Absatz 6 SGB 
V zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet zu bekommen. Der Bedarf steigt seitdem
kontinuierlich an: während im Jahr 2020, also drei Jahre nach Einführung der Erlaubnis, 7,2 Tonnen Cannabisblüten 
zu medizinischen Zwecken an die Apotheken geliefert wurden, hat sich diese Summe im Jahr 2022 auf 14,8 
Tonnen verdoppelt. Derzeit ist die Produktion und Abgabe von Medizinalcannabis in Deutschland stark
reglementiert. Nach Ausschreibung des Bundes dürfen in Deutschland pro Jahr 2,6 Tonnen Cannabisblüten 
angebaut und abgenommen werden. Gleichzeitig wurden Jahr 2022 laut dem Bundesinstitut für Arzneimittel 
und Medizinprodukte rund 24,8 Tonnen Cannabis zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken
importiert. Die Importe steigen zudem seit 2017 stark an (2017: 1,8 Tonnen).  
Demgegenüber wären Produzenten in Deutschland in der Lage, die Produktion der geforderten Sorten in der 
notwendigen Qualität zu liefern. Es erschließt sich nicht, warum das in Deutschland vorhandene
Produktionspotenzial nicht genutzt wird. Darüber hinaus erscheint es wirtschaftlich fraglich, den Großteil von
medizinischem Cannabis zu Marktpreisen zu importieren, während für heimisch produziertes medizinisches
Cannabis strenge Preis- und Mengenvorgaben existieren.  
Eine dem steigenden Bedarf angepasste vorsichtige und schrittweise Lockerung der diesbezüglichen
Reglementierungen könnte heimischen Unternehmen weitere Chancen eröffnen. Damit verbunden wären positive 
Auswirkungen auf Versorgungsituation, Preisbildung und -gestaltung, welche im Ergebnis den Patientinnen 
und Patienten und den gesetzlichen Krankenkassen zu Gute kämen. 
40. Zu Artikel 2 (§ 3 Satz 1a – neu – MedCanG) 
In Artikel 2 ist in § 3 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: 
„Die Verschreibung durch Ärztinnen und Ärzte darf nur erfolgen, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere 
Weise nicht erreicht werden kann.“ 
Begründung: 
Nach den Plänen des BMG ist Cannabis zukünftig kein Betäubungsmittel mehr und unterliegt nicht mehr 
den Vorschriften des BtMG. In § 13 Absatz 1 Satz 2 BtMG ist bislang geregelt, dass eine Verschreibung von 
Betäubungsmitteln und somit auch von Medizinal-Cannabis insbesondere dann nicht begründet ist, wenn der 
beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die Voraussetzung für eine ärztliche
Verschreibung sollten mit Blick auf die Verkehrssicherheit nicht gelockert werden. Der Verzicht auf Verwendung 
eines Betäubungsmittelrezeptes und der Verzicht auf das Ultima-Ratio-Prinzip bei der Verschreibung von 
Medizinal-Cannabis läuft außerdem dem mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ziel des Gesundheitsschutzes 
zuwider. Es ist zu befürchten, dass Cannabis künftig großzügiger und ohne ausreichende Prüfung der
Begründung verschrieben wird.
41. Zu Artikel 2 (§ 4 Absatz 2 MedCanG) 
In Artikel 2 sind in § 4 Absatz 2 die Wörter „oder nur ausnahmsweise zu anderen im öffentlichen Interesse 
liegenden“ zu streichen. 
Begründung: 
Es erschließt sich nicht, inwiefern eine Erlaubnis von Cannabis zu „medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken“ darüber hinaus „zu anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken“ erteilt werden sollte. Dann 
wäre der Begriff „Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken“ irreführend. 
42. Zu Artikel 2 (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 – neu – MedCanG) 
In Artikel 2 ist § 8 Absatz 1 wie folgt zu ändern:  
a) Nach der Angabe „Absatz 2“ sind die Wörter „Nummern 1 und 3 bis 7“ einzufügen. 
b) Dem Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen: 
„Sofern nach Erteilung eines nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegten Führungszeugnisses
Eintragungen im Bundeszentralregister erfolgen, die bei Beantragung in einem Führungszeugnis aufzuführen 
sind, hat die antragstellende Person dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
unverzüglich mitzuteilen.“ 
Begründung: 
Die bußgeldbewehrte Mitteilungsverpflichtung in § 8 Absatz 1 MedCanG geht in der Formulierung, soweit 
sie sich auf § 7 Absatz 2 Nummer 2 MedCanG bezieht, an der beabsichtigten Wirkung vorbei:  
Beabsichtigt ist eine bußgeldbewehrte Mitteilungsverpflichtung für den Fall, dass nach Antragstellung bei 
der antragstellenden oder verantwortlichen Person eine Neueintragung im Bundeszentralregister stattfindet, 
die in einem Führungszeugnis aufgenommen werden würde. („Diese Vorschrift statuiert die Verpflichtung 
von Personen, denen eine Erlaubnis erteilt wurde, jede Änderung der nach § 7 Absatz 2 MedCanG
gemachten Angaben und vorgelegten Nachweise unverzüglich mitzuteilen“; vgl. Begründung Seite 166 zu
Absatz 1). 
In der aktuellen Formulierung des Gesetzentwurfes bezieht sich die notwendige Änderung jedoch auf das 
konkret nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 MedCanG bei der Antragstellung vorgelegte Führungszeugnis als 
Nachweis. Dieses kann nachträglich nur Änderungen erfahren, falls es bei Erteilung unrichtig war; nicht 
jedoch durch Neueintragungen im Bundeszentralregister, die nach dem Erteilungszeitpunkt liegen.  
Das Regelungsziel, die antragstellende Person zu verpflichten, spätere Eintragungen im
Bundeszentralregister mitzuteilen, soll mit der vorgeschlagenen Umformulierung erreicht werden. Zeitlich ist auf das
Erteilungsdatum des bei Antragstellung vorgelegten Führungszeugnisses und nicht auf die Erlaubniserteilung
abzustellen, um keine zeitliche Lücke eintreten zu lassen. Inhaltlich ist für die bußgeldwehrte
Mitteilungsverpflichtung nur auf solche Änderungen abzustellen, die Neueinträge oder Berichtigungen zu Lasten der
betroffenen Person darstellen. Nach Erlaubniserteilung eingetragene Tilgungen beziehungsweise Änderungen 
zu Gunsten der betroffenen Person müssen keiner bußgeldbewehrten Mitteilungsverpflichtung unterfallen.  
43. Zu Artikel 2 (§ 9 Absatz 1 Nummer 5 MedCanG) 
In Artikel 2 ist § 9 Absatz 1 Nummer 5 zu streichen. 
Folgeänderung: 
In Artikel 2 ist in § 9 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nach dem Komma am Ende das Wort „oder“
anzufügen.
Begründung: 
Bei Tatsachen, die entsprechenden Verdacht begründen, dürften regelmäßig bereits Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 MedCanG vorliegen. § 9 Absatz 1 Nummer 5 MedCanG 
ist daher überflüssig. 
44. Zu Artikel 2 (§ 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,  
 Nummer 3a – neu –,  
 Nummer 3b – neu –,  
 Nummer 3c – neu –,  
 Nummer 3d – neu –, 
 Nummer 3e – neu – und  
 Nummer 3f – neu – MedCanG) 
In Artikel 2 ist § 16 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu ändern: 
a) In Nummer 3 ist das Wort „und“ zu streichen. 
b) Nach Nummer 3 sind folgende Nummern 3a bis 3f einzufügen:  
„3a. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,  
3b. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern, 
3c.  erworben wurde,  
3d.  abgegeben wurde,  
3e.  vernichtet wurde,  
3f. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 3 angegebenen Zwecken verwendet wurde,
aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken, und“ 
Begründung: 
Die Vorschrift soll an § 18 Absatz 1 BtMG anknüpfen und das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte in die Lage versetzen, den Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken zu kontrollieren 
und zu überwachen sowie seine Berichtspflichten gegenüber dem Internationalen Suchtstoffkontrollrat
erfüllen zu können. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb sich die Meldepflicht des § 16 Absatz 3 
MedCanG nicht wie in § 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 11 BtMG auch auf die Menge des eingeführten,
ausgeführten, erworbenen, abgegebenen, vernichteten oder zu anderen Zwecken verwendeten Cannabis erstreckt. 
Die Meldepflicht bietet, so wie sie in § 16 Absatz 3 MedCanG vorgeschrieben ist, keinerlei Aufschluss über 
den Cannabisverkehr der Erlaubnisinhaber. 
45. Zu Artikel 2 (§ 25 Absatz 5 Nummer 3 und 4 MedCanG) 
In Artikel 2 ist § 25 Absatz 5 wie folgt zu ändern: 
a) In Nummer 3 sind die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3“ zu
ersetzen. 
b) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen: 
„4. eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur
Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, und eine in Absatz 1 Nummer 3 genannte Handlung 
begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht.“
Begründung: 
Mit dem Gesetzentwurf soll der Umgang mit Cannabis in weiten Teilen entkriminalisiert werden. Nach
seiner Begründung zielt der Entwurf darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, die cannabisbezogene 
Aufklärung und Prävention zu stärken sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Schwarzmarkt und 
Organisierte Kriminalität sollen wirksamer als bislang eingedämmt werden.  
Der Gesetzentwurf nimmt nicht nur eine geänderte Risikobewertung von Cannabis vor. Cannabis soll künftig 
auch kein Betäubungsmittel mehr sein und somit nicht mehr den Vorschriften des BtMG unterliegen. Damit 
gelten auch die Strafvorschriften der §§ 29 BtMG nicht mehr für cannabisbezogene Handlungen. In
Konsequenz dessen sehen Konsumcannabisgesetz (KCanG) und Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) eigene 
Strafvorschriften vor.  
Aufgrund der Verweisung in § 25 Absatz 5 Nummer 3 MedCanG auf § 25 Absatz 1 Nummer 2 MedCanG 
bedroht der Gesetzentwurf die Abgabe von Cannabis ohne ärztliche Verschreibung als Mitglied einer Bande 
mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Demgegenüber geht die Begründung davon aus, dass mit 
der Norm in Absatz 1 Nummer 3 genannte Handlungen (darunter das Handeltreiben) unter diese erhöhte 
Strafdrohung gestellt werden. Es handelt sich folglich um einen Redaktionsfehler, der zu beheben ist.  
Auch § 25 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b MedCanG verweist auf § 25 Absatz 1 Nummer 2 MedCanG. 
Hier handelt es sich ebenfalls um einen Redaktionsfehler, was sich aus einem Vergleich der Norm mit § 34 
Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b KCanG ergibt. Richtigerweise ist auf Nummer 3 zu verweisen. 
Der Verweis auf § 25 Absatz 1 Nummer 3 MedCanG bezieht sich auch auf Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe 
g „sich verschafft“, so dass diese Tathandlung von Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b nach Änderung
mitumfasst und eine gesonderte Benennung in Nummer 4 Buchstabe a entbehrlich ist. 
46. Zu Artikel 8 Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 – neu – BNichtrSchG) 
Artikel 8 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:  
‚1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  
a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach dem Wort „Rauchen“ die Wörter „von Tabak- und 
Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten
Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabis-produkten“
eingefügt.  
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer wird
angefügt:  
„4. in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren.“ ‘ 
Begründung: 
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der noch im Referentenentwurf vom 5. Juli 2023 enthaltene gute
Vorschlag, das Rauchverbot auch auf geschlossene Fahrzeuge in Anwesenheit von Minderjährigen oder
Schwangeren zu erweitern, gestrichen wurde.  
Ein solches Rauchverbot ist mit Blick auf den Kinder- und Jugendschutz sowie für den Gesundheitsschutz 
zwingend notwendig. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des
Bundesnichtraucherschutzgesetzes in der Vergangenheit bereits wiederholt gefordert und – zuletzt erneut im März 2022 – auch bereits einen 
konkreten Gesetzentwurf eingebracht (vgl. BR-Drucksache 77/22 (Beschluss)). 
Studien legen nahe, dass 40 bis 50 Prozent des schädlichen Tetrahydrocannabinols (THC) in einer
Cannabiszigarette beim Rauchen in die Umgebungsluft abgegeben werden. Gerade in engen und schlecht belüfteten 
Räumen kann das dazu führen, dass passiv THC aufgenommen wird. Das ist eine Gefahr, der man gerade 
Kinder und beispielsweise Schwangere nicht aussetzen darf.
Cannabis wird häufig in Kombination mit Tabak geraucht. Somit enthält auch der beim Passivrauchen
inhalierte Rauch von Cannabis zusätzlich zu THC viele der gesundheitsschädlichen Substanzen aus dem
Tabakrauch. Dadurch können gesundheitsschädliche Effekte wie beim passiven Tabakrauchen entstehen. 
Wie in wissenschaftlichen Studien gezeigt werden konnte, geht der Konsum von elektronischen und
konventionellen Rauchmitteln im Auto die Luftqualität durch Freisetzung von Partikeln sowie organischen
Verbindungen maßgeblich beeinträchtigt und die entstehende Schadstoffbelastung nachweislich mit einem
erheblichen Gesundheitsrisiko für Mitfahrende einher. Insbesondere Minderjährige und ungeborene Kinder 
sind dadurch massiv gefährdet. 
Rauchen ist das bedeutendste einzelne vermeidbare Gesundheitsrisiko und die führende Ursache für
vorzeitige Sterblichkeit in Deutschland. Tabakrauchen begünstigt die Entstehung schwerwiegender
gesundheitlicher Beeinträchtigungen (wie insbesondere Krebs-, Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen).
Tabakrauch gehört demnach zu den gefährlichsten Substanzgemischen mit Inhaltsstoffen, die die menschliche
Psyche beeinflussen. Mit der regelmäßigen Inhalation des Tabakrauchs werden große Mengen krebserzeugende, 
Fehlbildungen in der Embryonalentwicklung und Herz-Kreislauf-Erkrankungen fördernde Stoffe
aufgenommen, ohne dass regelmäßige Raucherinnen und Raucher kurzfristig eine störend wahrgenommene
Beeinträchtigung ihrer körperlichen, psychischen oder sozialen Funktionsfähigkeit erleben. Dabei ist
Passivrauchen mit vergleichbaren gesundheitlichen Risiken verbunden wie aktives Rauchen. 
Durch die Ausweitung des Rauchverbots auf geschlossene Fahrzeuge bei Anwesenheit von Minderjährigen 
und Schwangeren würden diese besonders gefährdeten Personengruppen künftig besser geschützt. 
47. Zu Artikel 13 (Artikel 316o EGStGB) 
In Artikel 13 ist Artikel 316o wie folgt zu fassen: 
„Artikel 316o 
Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis  
nach dem Betäubungsmittelgesetz 
Die Vollstreckung von vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 dieses 
Gesetzes] verhängten Strafen für Verhalten, das nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-
Cannabisgesetz nicht mehr strafbar ist, bleibt unberührt.“ 
Begründung: 
a) Der durch die entsprechende Anwendung von Artikel 313 EGStGB vorgesehene rückwirkende
Straferlass ist sachlich durch die Zwecke des Gesetzentwurfs weder geboten noch begründbar: 
Die vorgesehene Entkriminalisierung wird im Gesetzentwurf damit gerechtfertigt, dass ein
umfangreiches Gesamtpaket für die Zukunft den Gefahren des Cannabishandels und -konsums anders und nach 
der Entwurfsbegründung erfolgreicher als durch die strafrechtliche Sanktionierung begegnen soll. So 
ziele das Gesetz darauf ab, „zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die
cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den 
Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten soll die 
Qualität von Konsumcannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert 
werden.“ (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs Seite 1). 
Erst dieses Gesamtpaket soll einen Verzicht auf die aufgrund völkerrechtlicher und unionsrechtlicher 
Verpflichtungen grundsätzlich gebotene strafrechtliche Verfolgung des Umgangs mit dem
Betäubungsmittel Cannabis im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung rechtfertigen. Auf dieser Grundlage 
rechtfertige „das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei Handlungen in Bezug auf 
den Eigenkonsum ein Absehen von Strafverfolgung beziehungsweise Bestrafung im Sinne der
Suchtstoffübereinkommen“ (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs Seite 79). Der vorliegende Gesetzentwurf 
stelle die Legalisierung von Cannabis unter Berücksichtigung dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung und 
der Ausnahmen zu wissenschaftlichen und medizinischen Zwecken dar.
Für die bis zum Inkrafttreten begangenen Taten hingegen bestehen diese zukünftigen, eine
Entkriminalisierung nach der Zielsetzung des Entwurfs rechtfertigenden Rahmenbedingungen gerade noch nicht. 
Vielmehr zielt die vorgesehene Rückwirkung auf Straftaten, die nach den Feststellungen des Entwurfs 
selbst vom Schwarzmarkt geprägt sind, wobei „derzeit Cannabis vom illegalen Markt häufig
verunreinigt oder vermengt mit teils gesundheitsgefährdenden Beimischungen an Konsumentinnen und
Konsumenten gelangt. (…) Eine große und weiter zunehmende Zahl von Menschen in Deutschland erwerben 
und konsumieren Cannabis vom Schwarzmarkt mit unkalkulierbaren Risiken für die Gesundheit und 
den Jugendschutz.“ (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs Seite 80). Eine Rechtfertigung des
rückwirkenden Straferlasses für in diesem ungeregelten Schwarzmarktumfeld begangene Taten ist nicht
erkennbar. 
b) Die Regelung, mit der ein rückwirkender Straferlass bewirkt werden soll, führt zudem zu
unannehmbaren und nicht leistbaren Anforderungen an die Länderjustiz betreffend eine sehr große Zahl von
Strafvollstreckungsverfahren.  
Mit der vorgesehenen Übergangsregelung, nach der Artikel 313 EGStGB entsprechend zur Anwendung 
kommen soll, würden mit dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelung alle bisherigen Verurteilungen 
ipso iure „erlassen“, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.  Nach seinem Wortlaut bewirkt Artikel 313 
EGStGB, dass nur teilweise vollstreckte Verfahren auch in ihrem noch nicht vollstreckten Teil
entfallen, also nicht einfach „zu Ende“ vollstreckt werden dürfen.  
Das würde bedeuten, dass sich ohne weitere Regelungen zum jeweiligen Stichtag eine Vielzahl von 
Verfahren noch in der Vollstreckung befinden würden, unteranderem auch in Strafhaft, in der
Ersatzfreiheitsstrafe oder auch in einer Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Verurteilten wären dann 
am Stichtag (siehe hierzu auch die vorgesehene Inkrafttretensregelung in Artikel 15 des
Gesetzentwurfs) sofort aus der Haft oder der Maßregeleinrichtung zu entlassen.  
Da die betroffenen Verfahren aus dem Bereich der Massenkriminalität jedoch in der EDV nur unter 
„§ 29 BtMG“ erfasst sind und diese Vorschrift auch eine Vielzahl anderer, von der Entkriminalisierung 
nicht erfasster Fälle umfasst, wird es kaum möglich sein, die betroffenen Verfahren zeitgleich zu
identifizieren, zu bearbeiten und erforderlichenfalls die sofortige Entlassung zu bewirken.  
In deliktischen Mischfällen (Artikel 313 Absatz 3 EGStGB) wäre zunächst eine gerichtliche
Entscheidung zur Neufestsetzung der Strafe herbeizuführen. Hier wird die Lokalisierung der betroffenen
Verfahren endgültig zum Problem, da diese Verfahren oftmals auch unter anderen Strafvorschriften
(insbesondere der schwersten der zur Verurteilung gelangten Norm) eingetragen sind und sich ohne
Sichtung des Urteils die Betroffenheit von dem rückwirkenden Straferlass unter Umständen nicht einmal 
erahnen lässt.  
In den laufenden Strafvollstreckungsverfahren, in denen eine Neufestsetzung der Sanktion erforderlich 
wird, droht eine Unterbrechung nicht nur der laufenden Haft auch bei schwersten Straftaten –
ungeachtet etwaiger Fluchtrisiken – sondern auch eine Unterbrechung von Maßregelvollstreckungen etwa in 
psychiatrischen Krankenhäusern oder in Entziehungsanstalten – ungeachtet der davon ausgehenden
Gefahren und der naheliegenden Beeinträchtigung der Therapie- und Resozialisierungsziele. 
Es ist im Übrigen eine Flut von Neufestsetzungsverfahren zu erwarten, die sowohl bei den
Strafvollstreckungsbehörden wie auch den Gerichten zu erheblichen Mehrbelastungen und
Verfahrensverzögerungen führen dürften. 
48. Zu Artikel 14a – neu – (§ 74a Absatz 1 Nummer 4 GVG) 
Nach Artikel 14 ist folgender Artikel 14a einzufügen: 
,Artikel 14a 
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 
In § 74a Absatz 1 Nummer 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetz“ die Wörter, „nach 
dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis oder nach dem Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu 
medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken“ eingefügt.‘ 
Folgeänderung: 
Im Inhaltverzeichnis ist nach Artikel 14 folgender Artikel 14a einzufügen: 
„Artikel 14a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes“. 
Begründung:  
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung 
weiterer Vorschriften sollen alle Cannabisdelikte nicht mehr vom Betäubungsmittelgesetz erfasst werden, 
sondern allein dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG)
beziehungsweise dem Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen 
Zwecken (Medizinalcannabisgesetz – MedCanG) unterfallen.  
Der Gesetzentwurf enthält bislang keine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
Aufgrund der Entfernung von Cannabisdelikten aus dem Betäubungsmittelgesetz wären wegen der fehlenden 
Änderung von § 74a Absatz 1 Nummer 4 GVG Mitglieder oder Unterstützer von kriminellen Vereinigungen 
gemäß § 129 StGB, die sich auf Cannabisdelikte beziehen (denkbar bei kriminellen Anbauvereinigungen), 
vor der Staatsschutzkammer des jeweiligen Landgerichts anzuklagen und nicht bei einer allgemeinen
Strafkammer, wie dies bei kriminellen Vereinigungen, die auf Taten nach dem Betäubungsmittelgesetz bezogen 
sind, der Fall ist. 
Aus diesem Grund ist § 74a Absatz 1 Nummer 4 GVG um den vorgenannten Passus zu ergänzen, damit die 
Zuständigkeit der Staatsschutzkammern auch dann nicht gilt, wenn die zur Erfüllung des Tatbestandes des 
§ 129 StGB relevante Handlung eine Straftat nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis oder nach 
dem Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken 
darstellt. 
Dies erscheint gerade unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
erforderlich. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss 3 StR 61/21 vom 2. Juni 2021 klargestellt, dass 
auch eine das Hawala-System betreibende Organisation dem § 129 StGB unterfallen kann, und dies in
seinem Urteil vom 2. Juni 2021 (Az. 3 StR 21/21) auch für Zusammenschlüsse aus dem Bereich der
organisierten Wirtschaftskriminalität (so genannte Callcenter-Betrugstaten) nicht generell ausgeschlossen. Es ist
demnach eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 129 StGB in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs festzustellen. 
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung 3 StR 33/21 vom 2. Juni 2021 zudem im Bezug auf 
Zusammenschlüsse aus dem Bereich der organisierten Betäubungsmittelkriminalität ausgeführt, dass es für 
die Annahme des § 129 StGB erforderlich sei, dass der Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames 
Interesse verfolge. Lediglich individuelle Einzelinteressen der Mitglieder der Gruppierung sollten hingegen 
nicht genügen, so dass die in erster Linie durch wirtschaftliche Einzelinteressen bestimmten
Zusammenschlüsse aus dem Bereich des organisierten Cannabishandels demnach auch weithin oft von der Anwendung 
des § 129 StGB ausgeschlossen sein dürften.  Ohne einen ausdrücklichen Ausschluss dieser Taten gemäß 
§ 74a Absatz 1 Nummer 4 GVG verbleibt jedoch eine gewisse Rechtsanwendungsunsicherheit sowie die 
gegebenenfalls von den jeweiligen Staatsschutzkammern vorzunehmende zeitaufwändige Einzelfallprüfung. 
49. Zu Artikel 15 Absatz 1 (Inkrafttreten) 
Artikel 15 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen: 
„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2025 in Kraft.“
Begründung: 
Die Bestimmung des Inkrafttretens auf den Tag nach der Verkündung ist aufgrund der vielfältigen
Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Länder und Kommunen nicht annähernd umsetzbar. So sind für die
Umsetzung der geplanten Regelungen auf der Vollzugsebene umfangreiche neue organisatorische Strukturen 
aufzubauen. Dies bedürfte bei der Vielzahl der zu bestimmenden und zu beteiligenden Behörden einer
längeren Vorbereitungszeit.  
Zudem wäre ohne eine Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens keinerlei zeitlicher Vorlauf
vorgesehen, um die geplante Datenerfassung beziehungsweise -erhebung vor Inkrafttreten des Gesetzes (Baseline-
Erhebung) durchzuführen. 
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ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften&#xd;
(Cannabisgesetz - CanG)</titel>
  <datum>2023-10-09</datum>
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