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    <titel>Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland im Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023</titel>
    <vorgangstyp>Bericht, Gutachten, Programm</vorgangstyp>
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    <bezeichnung>DIMR</bezeichnung>
    <titel>Deutsches Institut für Menschenrechte</titel>
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    <dokumentnummer>20/9650</dokumentnummer>
    <datum>2023-12-05</datum>
    <verteildatum>2023-12-12</verteildatum>
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    <herausgeber>BT</herausgeber>
    <urheber>Deutsches Institut für Menschenrechte</urheber>
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  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 20/9650 
20. Wahlperiode 05.12.2023
Unterrichtung 
durch das Deutsche Institut für Menschenrechte 
Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland 
im Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023* 
* Zugeleitet mit Schreiben des Deutschen Instituts für Menschenrechte gemäß § 2 Absatz 5 des Gesetz über die
Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte.
Das Institut
Das Deutsche Institut für Menschenrechte  
ist die unabhängige Nationale
Menschenrechtsinstitution Deutschlands (§ 1 DIMR­Gesetz).  
Es ist gemäß den Pariser Prinzipien der Vereinten  
Nationen akkre ditiert (A­Status). Zu den Aufgaben 
des Instituts gehören Politikberatung,
Menschenrechtsbildung, Information und Dokumentation,  
anwendungsorientierte Forschung zu
menschenrechtlichen Themen sowie die Zusammenarbeit  
mit internationalen Organisationen. Es wird vom 
Deutschen Bundestag finanziert. Das Institut ist  
zudem mit dem Monitoring der Umsetzung von  
UN­Behin dertenrechtskonvention und UN­
Kinderrechts konvention sowie der Berichterstattung zu 
den Konventionen des Europarats zu
Menschenhandel und zu Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt betraut worden. Hierfür hat es  
entsprechende Monitoring­ und
Berichterstattungsstellen eingerichtet.
Redaktion
Dr. Magdalena Otto, wissenschaftliche Mitarbeiterin 
der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland / Europa, 
Deutsches Institut für Menschenrechte
Dr. Claudia Engelmann, stellvertretende Leitung  
der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland / Europa, 
Deutsches Institut für Menschenrechte
Mitwirkung
Nele Allenberg, Dr. Claudia Engelmann, Nina Eschke, 
Judith Feige, Lena Franke, Sophie Funke, Helga  
Gläser, Bettina Hildebrand, Dr. Catharina Hübner, 
Markus Jehle, Defne Keltek, Claudia Kittel,  
Katharina Koch, Kerstin Krell, Daniela Marquordt, 
Franca Maurer, Helene Middelhauve, Sarah Molter, 
Mira Sophia Oelmayer, Dr. Magdalena Otto,  
Dr. Leander Palleit, Prof. Dr. Beate Rudolf, Carolin 
Schröder, Lina Schwarz, Müşerref Tanriverdi,  
Eric Töpfer, Dr. Dieter Weingärtner, Anna­Bußmann 
Welsch, Paulina Louise Wiesel, Michael Windfuhr, 
Dr. Anna Würth
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 2 –
Entwicklung der 
Menschenrechtssituation 
in Deutschland
Juli 2022 – Juni 2023
Bericht an den Deutschen Bundestag 
gemäß § 2 Absatz 5 DIMRG
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 3 – 
Vorwort
Dies ist der achte Bericht über die Entwicklung der 
Menschenrechtssituation in Deutschland, den das 
Deutsche Institut für Menschenrechte („Institut“) 
jährlich dem Bundestag vorlegt. Der Bericht befasst 
sich in diesem Jahr vertieft mit rassistischer
Diskriminierung bei der polizeilichen Datenverarbeitung. 
Wir untersuchten, inwiefern bei der Erhebung und 
Nutzung personenbezogener Daten durch die
Polizei Diskriminierungsrisiken bestehen. 
Gemäß der EU­Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei 
und Strafjustiz dürfen „sensible Daten“, also solche, 
aus denen etwa die Hautfarbe oder die vermeintliche 
„ethnische Herkunft“ hervorgeht, nur unter strengen 
Anforderungen verarbeitet werden. Diese Richtlinie 
ist hierzulande jedoch nicht ausreichend umgesetzt. 
Bund und Länder sind gemeinsam in der Pflicht, die 
gesetzlichen Vorschriften anzupassen und
verbindliche Regeln für Schutzmaßnahmen festzuschreiben, 
um einen adäquaten Schutz vor rassistischer
Diskriminierung zu gewährleisten.
Darüber hinaus greift der Bericht fünf weitere 
Themen auf, die im Berichtszeitraum (1. Juli 2022–
30. Juni 2023) von hoher menschenrechtlicher
Relevanz waren. Dabei stellen wir Entwicklungen
in diesen Themenfeldern dar, bewerten wichtige
politische und gesetzgeberische Maßnahmen
menschenrechtlich und formulieren Empfehlungen.
Für den Bericht hat das Institut öffentlich
verfügbare Statistiken, Dokumente und Studien, darunter 
auch Drucksachen des Deutschen Bundestages  
und der Länder, sowie Medienberichte ausgewertet. 
Außerdem hat das Institut mithilfe eines
Fragebogens Daten bei den Innenministerien der
Bundesländer erhoben und Interviews mit Expert*innen 
aus Polizei, Datenschutzaufsicht und
zivilgesellschaftlichen Organisationen durchgeführt. Wir 
danken allen, die uns für den
Menschenrechtsbericht Auskunft gegeben haben.
Auch dieses Berichtsjahr war von den Auswirkungen 
des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine 
und von den gravierenden Folgen des
fortschreitenden Klimawandels geprägt. Hinzu kamen die
wachsende Wohnungsnot in Ballungsgebieten und die 
Auswirkungen hoher Inflation. Hieraus erwachsen  
für viele Menschen Gefühle der Unsicherheit, des 
Abgehängt­Seins und Zukunftsangst. Die Politik 
bleibt deshalb aufgerufen, die Menschenrechte  
zum Maßstab ihres Handelns zu machen. Nicht 
zuletzt bezieht der Staat seine Legitimation daher, 
dass er für alle Menschen die sozialen
Menschenrechte gewährleistet, indem er insbesondere auch 
die Erfüllung lebenswichtiger Bedürfnisse sichert.
Über die notwendige finanzielle Unterstützung der 
Kommunen für die Aufnahme aller
Schutzsuchenden, einschließlich der ukrainischen Geflüchteten, 
zu der das Institut im vergangenen Bericht
aufgerufen hat, wurde noch bis in den November 2023 
diskutiert. Mit großer Besorgnis beobachten wir, 
dass die Debatte über die Verteilung der Kosten  
für die Aufnahme geflüchteter Menschen zu einer 
Debatte über die Abschreckung von Schutzsuchenden 
geworden ist. Dabei werden zentrale Erkenntnisse 
der Migrationsforschung ignoriert. Schutzsuchende 
wählen Deutschland keineswegs aufgrund der 
Sozial leistungen als Zielland aus. Wichtig sind ihnen 
stattdessen Familienbeziehungen,
Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Besorgniserregend ist die 
Zunahme von Vorschlägen, die die grund­ und 
menschenrechtlichen Bindungen Deutschlands 
missachten. Bestrebungen, Sozialleistungen für 
Asylsuchende noch länger abzusenken oder  
gar als Sanktion auf Null zu setzen, ist mit dem 
Bundes verfassungsgericht entgegenzuhalten: Die 
Menschen würde ist migrationspolitisch nicht zu 
relativieren.
Die weltweiten Folgen des Klimawandels und die 
näherkommenden Klima­Kipppunkte haben im 
Berichtsjahr Politik und Öffentlichkeit beschäftigt. 
Hinzu kam die Abschwächung des
Klimaschutzgesetzes durch Einführung einer
sektorenübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung. 
Klimaaktivist*innen verstärkten ihre Protestaktionen. 
Aus menschenrechtlicher Sicht höchst bedenklich 
sind übermäßige staatliche Reaktionen wie generelle 
Demonstrationsverbote und die hasserfüllte
öffentliche Debatte.
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 4 –
Der vorliegende Bericht soll dazu beitragen, dass 
Deutschland die Menschenrechte schützt und 
fördert, im Inneren wie in seiner Politik nach außen. 
Wir hoffen, dass Bund und Länder unsere Impulse 
aufgreifen. 
Der Bericht
Das Deutsche Institut für Menschenrechte legt dem Deutschen Bundestag gemäß § 2 Abs. 5 DIMRG 
(Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom 
16.07.2015) jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland 
vor.
Die Menschenrechte bilden in Deutschland den zentralen verbindlichen Referenzrahmen für die  
Gestaltung unseres Gemeinwesens. Das gebietet das Grundgesetz und wird auch in der politischen 
Wirklichkeit anerkannt. Mit der Anforderung eines jährlichen Berichts über die Entwicklung der 
Menschenrechtssituation in Deutschland haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat
unterstrichen: Die Menschenrechte aller Menschen in Deutschland zu achten und zu verwirklichen, ist  
eine dauerhafte und sich immer wieder neu stellende Aufgabe für alle Staatsgewalt. 
Das Grundgesetz verlangt, regelmäßig die menschenrechtlichen Auswirkungen von Gesetzen zu
überprüfen und gegebenenfalls durch Gesetze oder Änderung der Verwaltungspraxis nachzusteuern. Zudem 
können durch politische und gesellschaftliche Veränderungen, internationale und innerstaatliche 
Entwicklungen sowie wissenschaftlichen und technischen Fortschritt neue Bedrohungen für die 
Menschenrechte entstehen. Diese müssen erkannt und Lösungen am Maßstab der Menschenrechte 
entwickelt werden. 
Der Bericht des Instituts leistet einen wichtigen Beitrag, damit die Menschenrechte aller Menschen 
hierzulande tatsächlich beachtet und verwirklicht werden. Dazu beleuchtet er, welche Auswirkungen 
gesetzliche Regelungen, gerade auch in ihrer Anwendung, haben und wie sich andere
Politikmaßnahmen auswirken. Nur so lässt sich erkennen, wo gegebenenfalls Handlungsbedarf besteht. Deshalb sieht 
das Gesetz vor, dass der Deutsche Bundestag zu dem Bericht des Instituts Stellung nehmen soll. Die 
menschenrechtliche Berichterstattung nach § 2 Abs. 5 DIMRG ist also Ausdruck einer selbstkritischen 
Grundhaltung und damit des rechtsstaatlichen Selbstverständnisses des Parlaments.
Mit der Mandatierung des Deutschen Instituts für Menschenrechte haben Bundestag und Bundesrat  
die internationale Einbindung des Menschenrechtsschutzes in Deutschland bekräftigt. Als Nationale 
Menschenrechtsinstitution Deutschlands gemäß den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen hat das 
Institut die Aufgabe, eine Brücke zwischen den nationalen und internationalen
Menschenrechtsgarantien zu schlagen. Die internationale Einbindung des Menschenrechtsschutzes in Deutschland schlägt 
sich ferner darin nieder, dass über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland
sinnvoll nur berichtet werden kann, wenn auch die Empfehlungen internationaler Menschenrechtsgremien 
erfasst werden, die die Menschenrechtssituation in Deutschland aus der Perspektive des jeweiligen 
Menschenrechtsvertrages beleuchten. Diesen Aspekt greift der Bericht in den jeweiligen Kapiteln auf. 
Über die Zeit ergeben die Berichte so ein Gesamtbild der Menschenrechtssituation in Deutschland.
Professorin Dr. Beate Rudolf 
Direktorin
Michael Windfuhr 
Stellv. Direktor
Berlin, im Dezember 2023
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 5 – 

Inhalt
Kurzfassung 11
1  Risiken rassistischer Diskriminierung durch 
polizeiliche Daten verarbeitung  23
In Kürze 24
1.1 Einleitung 25
1.2 Rechtliche Grundlagen  29
1.2.1 Das Verbot rassistischer Diskrimi nierung  29
1.2.2 Die besondere Schutzwürdigkeit sensibler Daten 31
1.2.3  Unzureichende Umsetzung von Artikel 10 der  
JI­Richtlinie ins deutsche Recht 35
1.3 Sensible Daten in der polizeilichen Praxis 38
1.3.1  Kategorien sensibler Daten zu  
„rassischer oder ethnischer Herkunft“ 42
1.3.2 Datenspeicherung  47
1.3.3 Nutzung gespeicherter Daten  49
1.4 Fazit 55
1.5 Literatur 57
2  Schutz vor geschlechts spezifischer Gewalt 
sicherstellen  65
2.1 Entwicklungen im Berichts zeitraum 67
2.1.1  Evaluation der Expert*innengruppe GREVIO zur 
Umsetzung der Istanbul­ Konvention 67
2.1.2  Strukturelle Entwicklungen auf Bundes­ und
 Länderebene zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt  69
2.1.3 Verbesserung der Datenlage 71
2.1.4  Nationale und internationale Rechtsprechungen 73
2.1.5  Aufnahme geschlechtsspezifischer Tatmotive in  
das Strafgesetzbuch 75
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 7 – 
2.2 Im Fokus: Schutz für alle von geschlechtsspezifischer Gewalt 
betroffenen Migrant*innen  75
2.2.1  Auslaufen der Vorbehalte Deutschlands gegen Teile  
der Istanbul­Konvention 75
2.2.2  Schutzlücken schließen  77
2.3 Empfehlungen 79
2.4 Literatur  80
3  Versammlungsfreiheit in Gefahr?  
Raum für Klima aktivismus erhalten 83
3.1 Entwicklungen im Berichts zeitraum  86
3.1.1 Strafrechtliche Maßnahmen  86
3.1.2  Versammlungsrechtliche und polizeiliche 
Maßnahmen  90
3.1.3 Gesetzgeberische Maßnahmen 92
3.1.4 Politischer Diskurs  93
3.2 Im Fokus: Präventivhaft  95
3.2.1 Ingewahrsamnahme von Klima aktivist*innen 95
3.2.2 Menschenrechtliche Bewertung  96
3.3 Empfehlungen 97
3.4 Literatur  98
4  Politische Mitbestimmung von Kindern und 
Jugendlichen stärken  101
4.1 Entwicklungen im Berichts zeitraum  104
4.1.1  Start des Nationalen Aktionsplans 
Kinder­ und Jugendbeteiligung  104
4.1.2  Empfehlungen des UN­Ausschusses zur Umsetzung 
der Kinderrechtskonvention an Deutschland 104
4.2 Im Fokus: Absenkung des Mindestalters bei Wahlen 105
4.2.1  Herabsetzung des Mindestalters bei Wahlen  
zum EU­Parlament  107
4.2.2  Debatte zur Absenkung des Wahlalters auf 
Bundesebene  108
4.2.3  Uneinheitliche Wahlaltersgrenzen auf 
Kommunal­ und Landesebene  108
4.2.4  Menschenrechtliche Bewertung 110
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 8 –
4.3 Empfehlungen 111
4.4 Literatur  112
5  Gesetzlichen Diskriminierungs schutz für Menschen 
mit Behinderungen verbessern  117
5.1 Entwicklungen im Berichtszeitraum 119
5.1.1  Notwendige Reform des  
Behindertengleichstellungsgesetzes 122
5.1.2  Reformdebatten zum Allgemeinen  
Gleichbehandlungsgesetz 126
5.2 Im Fokus: Notwendigkeit eines effektiven  
Verbandsklagerechts  127
5.2.1 Probleme beim aktuellen Gesetzes rahmen 128
5.2.2 Menschenrechtliche Bewertung  129
5.3 Empfehlungen 129
5.4 Literatur  130
6  Selbstbestimmtes Leben braucht barrierefreien 
Wohnraum  133
6.1 Entwicklungen im Berichtszeitraum  139
6.1.1  Positionen zum barrierefreien Wohnraum 139
6.1.2  Barrierefreiheit im Förderprogramm  
„Klimafreundlicher Neubau“ 141
6.2 Im Fokus: Barrierefreiheit in der sozialen  
Wohnraumförderung  142
6.2.1  Bundesmittel zur Förderung der sozialen 
Wohnraumförderung  142
6.2.2  Menschenrechtliche Bewertung 143
6.3 Empfehlungen 143
6.4 Literatur  144
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 9 – 
7  Deutschland im Menschenrechtsschutzsystem 147
7.1 Die menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands 148
7.2 Deutschland im Blick internatio naler und europäischer 
Menschenrechtsgremien  148
7.3 Literatur 157
8  Anhang 159
8.1 Abbildungen 160
8.2 Tabellen 160
8.3 Abkürzungen 161
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 10 –
Kurzfassung
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 11 –

KUR ZFASSUNG 13
Einleitung
Dies ist der achte Bericht über die Entwicklung der 
Menschenrechtssituation in Deutschland, den das 
Deutsche Institut für Menschenrechte („Institut“) 
jährlich dem Bundestag vorlegt. Der Bericht befasst 
sich in diesem Jahr vertieft mit rassistischer
Diskriminierung bei der polizeilichen Datenverarbeitung. 
Wir untersuchten, inwiefern bei der Erhebung und 
Nutzung personenbezogener Daten durch die
Polizei Diskriminierungsrisiken bestehen. 
Gemäß der EU­Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei 
und Strafjustiz dürfen „sensible Daten“, also solche, 
aus denen etwa die Hautfarbe oder die vermeintliche 
„ethnische Herkunft“ hervorgeht, nur unter strengen 
Anforderungen verarbeitet werden. Diese Richtlinie 
ist hierzulande jedoch nicht ausreichend umgesetzt. 
Bund und Länder sind gemeinsam in der Pflicht, die 
gesetzlichen Vorschriften anzupassen und
verbindliche Regeln für Schutzmaßnahmen festzuschreiben, 
um einen adäquaten Schutz vor rassistischer
Diskriminierung zu gewährleisten.
Darüber hinaus greift der Bericht fünf weitere 
Themen auf, die im Berichtszeitraum (1. Juli 2022–
30. Juni 2023) von hoher menschenrechtlicher  
Relevanz waren. Dabei stellen wir Entwicklungen  
in diesen Themenfeldern dar, bewerten wichtige 
politische und gesetzgeberische Maßnahmen 
menschenrechtlich und formulieren Empfehlungen.
Für den Bericht hat das Institut öffentlich
verfügbare Statistiken, Dokumente und Studien, darunter 
auch Drucksachen des Deutschen Bundestages und 
der Länder, sowie Medienberichte ausgewertet. 
Außerdem hat das Institut mithilfe eines
Fragebogens Daten bei den Innenministerien der
Bundesländer erhoben und Interviews mit Expert*innen 
aus Polizei, Datenschutzaufsicht und
zivilgesellschaftlichen Organisationen durchgeführt. Wir 
danken allen, die uns für den
Menschenrechtsbericht Auskunft gegeben haben.
Auch dieses Berichtsjahr war von den Auswirkungen 
des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine 
und von den gravierenden Folgen des
fortschreitenden Klimawandels geprägt. Hinzu kamen die
wachsende Wohnungsnot in Ballungs gebieten und die 
Auswirkungen hoher Inflation. Hieraus erwachsen für 
viele Menschen Gefühle der Unsicherheit, des
Abgehängt­Seins und Zukunftsangst. Die Politik bleibt 
deshalb aufgerufen, die Menschenrechte zum 
Maßstab ihres Handelns zu machen. Nicht zuletzt 
bezieht der Staat seine Legitimation daher, dass er 
für alle Menschen die sozialen Menschenrechte 
gewährleistet, indem er insbesondere auch die 
Erfüllung lebenswichtiger Bedürfnisse sichert.
Über die notwendige finanzielle Unterstützung der 
Kommunen für die Aufnahme aller
Schutzsuchenden, einschließlich der ukrainischen Geflüchteten, 
zu der das Institut im vergangenen Bericht
aufgerufen hat, wurde noch bis in den November 2023 
diskutiert. Mit großer Besorgnis beobachten wir, 
dass die Debatte über die Verteilung der Kosten  
für die Aufnahme geflüchteter Menschen zu einer 
Debatte über die Abschreckung von Schutzsuchenden 
geworden ist. Dabei werden zentrale Erkenntnisse  
der Migrationsforschung ignoriert. Schutzsuchende 
wählen Deutschland keineswegs aufgrund der  
Sozialleistungen als Zielland aus. Wichtig sind ihnen 
stattdessen Familienbeziehungen,
Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Besorgniserregend ist die 
Zunahme von Vorschlägen, die die grund­ und 
menschenrechtlichen Bindungen Deutschlands 
missachten. Bestrebungen, Sozialleistungen für 
Asylsuchende noch länger abzusenken oder  
gar als Sanktion auf Null zu setzen, ist mit dem 
Bundes verfassungsgericht entgegenzuhalten: Die 
Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu 
relativieren.
Die weltweiten Folgen des Klimawandels und die 
näherkommenden Klima­Kipppunkte haben im 
Berichtsjahr Politik und Öffentlichkeit beschäftigt. 
Hinzu kam die Abschwächung des
Klimaschutzgesetzes durch Einführung einer
sektorenübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung. 
Klimaaktivist*innen verstärkten ihre Protestaktionen. 
Aus menschenrechtlicher Sicht höchst bedenklich 
sind übermäßige staatliche Reaktionen wie generelle 
Demonstrationsverbote und die hasserfüllte
öffentliche Debatte.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 13 – 
KUR ZFASSUNG14
Der vorliegende Bericht soll dazu beitragen, dass 
Deutschland die Menschenrechte schützt und 
fördert, im Inneren wie in seiner Politik nach außen. 
Wir hoffen, dass Bund und Länder unsere Impulse 
aufgreifen.
1 Risiken rassistischer  
Diskriminierung durch  
polizeiliche Datenverarbeitung
Allein der Name kann dazu führen, dass Menschen 
von der Polizei anders behandelt werden als der 
Rest der Bevölkerung. So werden im Kontext der 
Bekämpfung organisierter Kriminalität in manchen 
Bundesländern bestimmte Nachnamen als Hinweis 
auf eine familiäre oder „ethnische“ Verbundenheit mit 
sogenannten Clans gelesen. Personen mit
entsprechenden Namen sind damit einem deutlich
größeren Risiko ausgesetzt, zum Ziel weiterer polizeilicher 
Maßnahmen zu werden.
Das Diskriminierungsverbot verbietet der Polizei 
und anderen Behörden, Menschen aufgrund der 
Hautfarbe oder anderer physischer Merkmale, 
tatsächlicher oder vermeint licher Herkunft 
oder Religionszugehörigkeit zu benachteiligen. 
Verfassungsrechtlich ergibt sich dies aus Artikel 3 
Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz, europarechtlich aus 
Artikel 21 der EU­Grundrechtecharta. Auch
völkerrechtlich ist Deutschland dem
Diskriminierungsverbot verpflichtet – unter anderem durch die 
Ratifikation der UN­Konvention gegen rassistische 
Diskriminierung und der Europäischen
Menschenrechtskonvention. 
Das Verbot rassistischer Diskriminierung gilt auch 
für die polizeiliche Datenverarbeitung. Aufgrund 
der besonderen Risiken, die mit der Verarbeitung 
von Daten etwa zu Hautfarbe, vermeintlicher
„ethnischer Herkunft“ oder Sprache einhergehen, gelten 
solche Daten als „sensible Daten“. Sie dürfen  
nur in absoluten Ausnahmefällen verarbeitet 
werden und sind besonders zu schützen.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat sich 
mit der Frage beschäftigt, inwiefern in Deutschland 
Risiken einer rassistischen Diskriminierung bei der 
polizeilichen Datenverarbeitung bestehen. Das 
Institut hat dafür Expert*innen aus Polizei,
Datenschutz und Zivilgesellschaft interviewt sowie mit 
Hilfe von Fragebögen Daten zu Art und Umfang  
der polizeilichen Verarbeitung personenbezogener, 
sensibler Daten sowie zu internen
Verarbeitungsvorschriften und Schutzmaßnahmen bei den
Innenministerien der Länder erhoben. Die Ergebnisse 
sind grund- und menschenrechtlich sehr
problematisch: Der Schutz für die polizeiliche
Verarbeitung sensibler Daten unterscheidet sich 
kaum von dem für nicht sensible Daten.
Für INPOL, das Informationssystem der
Bundesund Landespolizeien, gibt es beispielsweise die 
Datenkategorie „Volkszugehörigkeit“. Der
INPOLKatalog umfasst mehr als 100 Werte – von „Abchase“ 
bis „Weißrusse“. Zwar ist in den vergangenen  
20 Jahren aufgrund der Kritik insbesondere von 
Sinti*zze und Rom*nja die Sensibilität für den 
Umgang mit dieser Datenkategorie gewachsen. 
Gleichwohl dient die Kategorie „Volkszugehörigkeit“ 
in der polizeilichen Datenverarbeitung nach wie vor 
der Erfassung ethnischer Zuschreibungen und birgt 
dadurch ein Diskriminierungsrisiko.
Ähnlich problematisch ist die Datenkategorie 
„äußere Erscheinung“ („Phänotyp“), die im Rahmen 
erkennungsdienstlicher Maßnahmen erfasst wird. 
Der INPOL­Katalog enthält 19 „Phänotypen“, zum 
Beispiel „afrikanisch“, „europäisch“,
„westeuropäisch“ oder „südosteuropäisch“. Damit reproduziert 
die Datenerfassung Stereotype: Wer nicht der 
polizeilichen Vorstellung eines „Westeuropäers“ 
entspricht, wird nicht als solcher erfasst, selbst 
wenn seine Staatsangehörigkeit ihn als solchen 
ausweist.
Den rechtlichen Rahmen für die polizeiliche
Sammlung und Verarbeitung personenbezogener Daten 
bildet die EU-Richtlinie 2016/680 („JI-
Richtlinie“). Danach ist die Verarbeitung sensibler Daten 
nur dann erlaubt, wenn dies „unbedingt erforderlich 
ist und vorbehaltlich geeigneter Garantien für die 
Rechte und Freiheiten der betroffenen Person 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 14 – 
KUR ZFASSUNG 15
erfolgt“. Für die Bundesebene wurde dieser
Wortlaut der JI­Richtlinie 2017 in das
Bundesdatenschutzgesetz übernommen. Die Länder haben zur 
Umsetzung der Richtlinie ihr Datenschutzrecht 
beziehungsweise ihr Polizeirecht geändert. Aus 
Sicht des Deutschen Instituts für Menschenrechte 
reichen diese Schritte nicht aus: Für einen
wirksamen Schutz Betroffener fehlen eine
Präzisierung der tatbestandlichen Voraussetzung für 
die Verarbeitung sensibler Daten und
verbindliche Vorgaben für ihren Schutz. 
Unsere Studie zeigt: In Deutschland werden 
Daten, aus denen eine vermeintliche „rassische 
oder ethnische Herkunft“ Betroffener gelesen 
werden kann, in regional unterschiedlichem, 
aber erheblichem Ausmaß polizeilich erfasst.  
In zahlreichen polizeilichen Datenbanken werden 
Angaben über zugeschriebene „Phänotypen“ 
oder „Volkszugehörigkeiten“ von Beschuldigten, 
Tatverdächtigen und sogenannten Anlasspersonen 
standardisiert verarbeitet. Regelmäßig werden 
die Vor­ und Nachnamen, Staatsangehörigkeiten 
oder Geburtsorte gespeichert, dies gilt auch für 
Geschädigte oder Zeug*innen. Unter Umständen 
werden solche Daten als „proxy data“
stellvertretend für eine zugeschriebene „rassische oder
ethnische Herkunft“ gelesen. In diesem Fall müssten sie 
ebenfalls als sensible Daten geschützt werden. 
Dazu kommt: Die polizeiliche Datenverarbeitung  
ist aufgrund staatlicher Geheimhaltungsgründe 
insgesamt wenig transparent und viele der 
internen Vorgaben sind nicht öffentlich
zugänglich.
Derzeit sind keine politischen Bestrebungen zu 
erkennen, das polizeiliche Sammeln und
Verarbeiten sensibler Daten strenger zu reglementieren. 
Vielmehr wachsen die Diskriminierungsrisiken 
mit dem Umbau der polizeilichen
Informationsarchitektur im Rahmen des Projektes „P20“.  
Ziel des bundesweiten Projekts ist die
Zusammenlegung der Datenbestände in einem gemeinsamen 
„Datenhaus“ und der verstärkte Einsatz
„intelligenter“ algorithmengestützter Analysen zur
Auswertung der gesammelten Daten.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte 
empfiehlt
 − den Gesetzgebern in Bund und Ländern, mit 
Blick auf eine vollständige Umsetzung der 
JI­Richtlinie präzise und verbindliche Vorgaben 
im Bundesdatenschutzgesetz sowie in den 
landesrechtlichen Regelungen zur polizeilichen 
Datenverarbeitung zu machen. Diese sollten 
vorschreiben, wann sensible Daten erhoben, 
gespeichert und weiterverarbeitet werden 
dürfen und welche Schutzmaßnahmen nötig 
sind. Dabei muss sichergestellt werden, dass 
Menschen vor rassistischer Diskriminierung 
geschützt und Vorstellungen von „rassischer 
oder ethnischer Herkunft“ nicht reproduziert 
werden.
 − der Polizei und den Innenministerien, über 
Konzepte, Umfang und Praxis der polizeilichen 
Verarbeitung sensibler Daten mehr Transparenz 
herzustellen. Sie sollten sich einer kritischen 
Diskussion stellen und ihre Routinen
hinterfragen. Für diese Selbstreflexion braucht es  
die Beteiligung von Datenschutzexpert*innen, 
Wissenschaft und Zivilgesellschaft, insbesondere 
von Menschen mit Rassismuserfahrungen. Den 
Diskussionen zugrundliegen sollte ein
Verständnis von „Rasse“ als sozialer Konstruktion.
 − den Innen­ und Forschungsministerien, Zugänge 
und Mittel für Forschung bereitzustellen, um die 
Risiken rassistischer Diskriminierung in der  
polizeilichen Datenverarbeitung untersuchen zu 
können.
2 Schutz vor
geschlechtsspezifischer Gewalt  
sicherstellen
Geschlechtsspezifische Gewalt ist weltweit eine 
weitverbreitete Menschenrechtsverletzung. In 
Deutschland erfährt jede dritte Frau
mindestens einmal in ihrem Leben physische und/ 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 15 – 
KUR ZFASSUNG16
oder sexualisierte Gewalt. Zudem mangelt es  
an Schutzräumen. Insbesondere für Frauen mit  
Behinderungen, Migrant*innen, Asylsuchende und 
wohnungslose Frauen ist der Zugang zu
Beratungsund Hilfsangeboten nicht gesichert.
Seit Februar 2018 ist in Deutschland die Istanbul-
Konvention des Europarats in Kraft. Sie 
verpflichtet die Vertragsstaaten zu
Gewaltprävention, Gewaltschutz, effektiver
Strafverfolgung und zu einem umfassenden 
koordinierten Ansatz bei der Umsetzung  
entsprechender Maßnahmen. 
Im Jahr 2022 untersuchte die Expert*innengruppe 
des Europarates GREVIO, wie die Konvention in 
Deutschland umgesetzt wird. GREVIO begrüßte 
etwa den rechtlichen Rahmen zur Bekämpfung von 
Gewalt gegen Frauen, das bundesweite Hilfetelefon, 
die Statistik des Bundeskriminalamts zu Gewalt in 
Paarbeziehungen und die Schaffung des
Straftatbestandes Cyberstalking. GREVIO mahnte unter 
anderem Nachbesserungen im Strafrecht an, 
etwa bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung. 
Zudem sollten Aus- und Weiterbildung für 
Berufsgruppen, die mit Opfern oder Täter*innen 
arbeiten (z.B. Mitarbeitende der Gesundheits­ und 
Sozialdienste, Richter*innen, Staatsanwält*innen), 
verbessert werden. Bis Ende 2025 muss die 
Bundesregierung die Maßnahmen, die zur
Umsetzung der GREVIO­Empfehlungen ergriffen wurden, 
darlegen.
Im November 2022 nahm die
Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt des  
Deutschen Instituts für Menschenrechte ihre Arbeit 
auf. Mit der Einrichtung dieser Stelle erfüllt die 
Bundesregierung eine Verpflichtung aus der 
Istanbul-Konvention. Die Berichterstattungsstelle 
beobachtet Gesetzgebung und Rechtsprechung und 
sammelt Daten als Grundlage für Empfehlungen an 
die Politik. Künftig will die Bundesregierung
außerdem eine staatliche Koordinierungsstelle einrichten, 
deren zentrale Aufgabe die Entwicklung einer 
ressortübergreifenden Strategie ist.
Bei der Rechtsprechung bezüglich
geschlechtsspezifischer Gewalt gab es im Berichtszeitraum
wichtige Fortschritte: Das Oberlandesgericht Köln etwa 
bezog sich in einer Entscheidung zum Umgangs- 
und Sorgerecht ausdrücklich auf Artikel 31 der 
Istanbul­Konvention, wonach häusliche Gewalt in 
diesen Fällen zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch, 
so das Gericht, wenn das betroffene Kind nicht 
selbst unmittelbar Gewalt erfahren hat.
Entscheidend seien vielmehr die Auswirkungen solcher 
Gewalt auf alle Familienmitglieder.
Aus Sicht des Deutschen Instituts für
Menschenrechte besteht weiterer Handlungsbedarf, um von 
geschlechtsspezifischer Gewalt Betroffene in 
Deutschland umfassend zu schützen. So ist zwar  
zu begrüßen, dass die Istanbul­Konvention – nach 
dem Auslaufen der entsprechenden Vorbehalte 
durch die Bundesregierung – seit Februar 2023 
uneingeschränkt für alle Migrant*innen in
Deutschland gilt. Allerdings sind weitere rechtliche 
Umsetzungsschritte nötig, um Betroffene von 
häuslicher Gewalt mit prekärem
Aufenthaltsstatus (Duldung oder in aufenthaltsrechtlicher  
Illegalität) effektiv zu schützen.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte 
empfiehlt dem Bundesgesetzgeber, 
− das Aufenthaltsgesetz in § 25 um zwei
verlängerbare Aufenthaltstitel für Betroffene häuslicher
Gewalt zu ergänzen (aufgrund der persönlichen
Lage und zur Mitwirkung im Ermittlungs­ oder
Strafverfahren). Der Schutz von Betroffenen mit
ehegattenabhängigem Aufenthaltsrecht sollte
nachgeschärft werden.
− die Berichterstattungsstelle
geschlechtsspezifische Gewalt gesetzlich zu verankern.
− in dieser Legislaturperiode eine staatliche
Koordinierungsstelle einzurichten, die eine
langfristige und umfassende Strategie zur
Verhütung und Bekämpfung aller Formen von
Gewalt erarbeitet, die unter die
IstanbulKonvention fallen.
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 16 –
KUR ZFASSUNG 17
3 Versammlungsfreiheit  
in Gefahr? Raum für  
Klimaaktivismus erhalten 
Viele Menschen engagieren sich für eine veränderte 
Klimapolitik und kritisieren die Untätigkeit der 
Bundesregierung. Sie berufen sich unter anderem 
auf den Klima­Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom März 2021. Darin bestätigte das Gericht 
die Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasen 
im Einklang mit dem 1,5°C­Ziel des Pariser
Klimaabkommens als verfassungsrechtliches
Klimaschutzziel.
In der öffentlichen Kritik stehen vor allem die 
Proteste der „Letzten Generation“. Ihre Aktionen 
haben eine Debatte über Präventivhaft, Straf ­
verschärfungen sowie die Legitimität von zivilem  
Ungehorsam entfacht. Grundsätzlich gilt:  
Deutschland ist menschenrechtlich verpflichtet, 
die Versammlungsfreiheit zu schützen. Aber 
staat liche Maßnahmen greifen in Deutschland 
unter schiedlich intensiv in das Recht auf 
Versammlungsfreiheit ein. Dies zeigt sich auch 
beim strafrechtlichen Umgang mit Sitzblockaden. 
Aus grund­ und menschenrechtlicher Sicht sind 
Sitzblockaden Versammlungen und fallen unter  
den Schutz der Versammlungsfreiheit. 2020 hat  
der UN­Menschenrechtsausschuss das Recht auf 
Versammlungsfreiheit konkretisiert: Die
Vertragsstaaten – also auch Deutschland – müssen
friedliche Versammlungen schützen. Friedlich bedeutet, 
dass sie frei von „schwerwiegender Gewalt“ sind. 
Störungen des Verkehrs seien keine Gewalt in 
diesem Sinn, so der Ausschuss. Der UN­
Sonderberichterstatter zum Recht auf Versammlungs­ und 
Vereinigungsfreiheit erklärte 2021, dass ein
gewisses Maß an Beeinträchtigung des öffentlichen 
Lebens – einschließlich Verkehrsstörungen –
hingenommen werden müsse. Deutsche Gerichte werten 
die Strafbarkeit von Sitzblockade uneinheitlich – je 
nachdem, welches Gewicht sie der
Versammlungsfreiheit der Klimaaktivist*innen oder ihren Motiven 
im Einzelfall zuerkennen.
Staatliche Maßnahmen wie
Hausdurchsuchungen, aber auch die Diffamierung durch Politik 
und Medien können eine einschüchternde 
Wirkung auf betroffene Klimaaktivist*innen 
und ihr Umfeld hinsichtlich der Ausübung ihrer 
Versammlungsfreiheit haben (sogenannter  
chilling effect): So war der Anfangsverdacht der 
Bildung und Unterstützung einer kriminellen  
Vereinigung Grundlage für die durch die
Generalstaatsanwaltschaft München genehmigten
Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern der Letzten 
Generation. Zudem diffamierten Politiker*innen 
Protestierende als „Klima­Terroristen“. Führende 
Klima­ und Umweltorganisationen kritisieren diese 
pauschale Kriminalisierung von Klimaaktivist*innen.
Um Straftaten durch Klimaaktivist*innen zu 
verhindern, ergriff die Polizei Maßnahmen im 
Vorfeld von Klimaaktionen, insbesondere die
freiheitsentziehende Präventivhaft, die etwa in Bayern 
gegen Klimaaktivist*innen teilweise für 30 Tage 
angeordnet wurde. Aus Sicht des Deutschen
Instituts für Menschenrechte stellt dieser Einsatz der 
Präventivhaft von Menschen, die ihr Recht auf 
Versammlungsfreiheit friedlich, wenngleich störend 
für die Allgemeinheit, wahrnehmen wollen, eine 
Verletzung der Grund- und Menschenrechte dar.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte 
empfiehlt
− den Innenministerien der Länder,
sicherzustellen, etwa durch Weisung an Polizeibehörden,
dass Präventivhaft nur mit äußerster
Zurückhaltung und im Einklang mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden ist. Die
Präventivhaft darf nicht zur Verhinderung der
bloßen Teilnahme an Sitzblockaden eingesetzt
werden.
− das Recht auf Versammlungsfreiheit bei
staatlichen Maßnahmen gegen Sitzblockaden
angemessen zu berücksichtigen.
− Bund und Ländern, zu einer Versachlichung der
Debatte beizutragen: Die Anliegen der
Klimabewegung, die im Einklang mit dem Pariser
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 17 – 
KUR ZFASSUNG18
Klimaabkommen stehen, sollten wieder in den 
Fokus rücken. Bürger*innen sollten an der 
Entwicklung sowie Umsetzung von
klimapolitischen Maßnahmen beteiligt werden,
beispielsweise in Form von Bürgerräten auf Kommunal­, 
Länder­ und Bundesebene.
4 Politische Mitbestimmung 
von Kindern und Jugendlichen 
stärken
In Deutschland leben rund 15 Millionen Kinder und 
Jugendliche, viele von ihnen wollen mitbestimmen – 
und sie haben auch das Recht dazu. Doch die 
Möglichkeiten zur politischen Mitbestimmung sind 
für Kinder und Jugendliche begrenzt, in Deutschland 
gesetzlich nur unzureichend verankert und müssen 
dringend weiter ausgebaut werden. Deutschland 
ist gemäß der UN-Kinderrechtskonvention 
verpflichtet, das Recht auf Beteiligung von 
Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.  
Die Konvention gilt seit 1992 in Deutschland.
Der Start des Nationalen Aktionsplans für
Kinderund Jugendbeteiligung im November 2022, der 
mehr direkte Beteiligung und neue Schwerpunkte 
setzt, ist ein Baustein, um Kinderrechte wirksam 
umzusetzen. Künftig soll die politische
Mitbestimmung auf Kommunal­ und Landesebene gestärkt 
werden. Außerdem sollen Kinder unter zwölf Jahren 
mehr in den Fokus rücken.
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes 
prüfte im September 2022 die Umsetzung der 
UN­Kinderrechtskonvention in Deutschland und 
würdigte unter anderem die gemeinsame 
Jugendstrategie des Bundes und die Absenkung 
des Wahlalters in einigen Bundesländern. Der 
Ausschuss empfiehlt sicherzustellen, dass alle 
Kinder bei den sie betreffenden Entscheidungen, 
auch bei Verwaltungs­ und Zivilverfahren, angehört 
werden können und diese kindgerecht gestaltet 
sind. Zudem soll die selbstbestimmte Teilhabe von 
Kindern in Familien, Gemeinden und Schulen sowie 
der Bundes­, Landes­ und Kommunalpolitik gefördert 
werden. Die Meinungen von Kindern sollen dabei 
angemessen gehört und berücksichtigt werden. 
Eine Möglichkeit der politischen Mitbestimmung ist 
die Ausübung des Wahlrechts.
Wissenschaftler*innen sind sich einig, dass schon bei Kindern und 
Jugendlichen ein Interesse an politischen und
gesellschaftlichen Themen besteht und sich ein politisches 
Bewusstsein entwickelt. Das Deutsche Institut  
für Menschenrechte begrüßt, dass die
Ampelkoalition im Koalitionsvertrag vereinbart hat,  
das Grundgesetz zu ändern und das
Mindestwahlalter bei Bundestagswahlen auf 16 Jahre  
zu senken. Für die Wahlen zum Euro päischen
Parlament hat der Bundestag bereits im November 2022 
die Absenkung auf 16 Jahre beschlossen. Die
Erfahrung auf Länderebene zeigt: Dort, wo das
Mindestwahlalter 16 Jahre beträgt, ist ein anhaltender 
Anstieg in der Wahlbeteiligung junger Menschen – 
auch über die Erstwahl hinaus – zu beobachten.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte 
empfiehlt 
− der Bundesregierung, ihr Vorhaben aus dem
Koalitionsvertrag umzusetzen und beim
Bundestag einen Gesetzentwurf zur Absenkung des
Wahlalters bei Bundestagswahlen einzubringen.
− den Ländern, ihre Verfassungen und
Landeswahlgesetze so anzupassen, dass das Wahlalter
in allen Bundesländern auf Kommunal­ und
Landesebene einheitlich abgesenkt wird, damit
gleiche Bedingungen für alle Kinder und
Jugendlichen in Deutschland bestehen.
− begleitende Maßnahmen vorzusehen, wie die
Mobilisierung junger Erstwähler*innen, die
finanzielle und personelle Förderung von
politischer Bildungsarbeit, das Sichtbarmachen
junger Wähler*innen und ihrer Meinungen.
− Beteiligungsstrukturen wie Kinder­ und
Jugendparlamente oder Kinder­ und
Jugendrechtsbeauftragte finanziell und personell zu fördern, damit
sich Kinder und Jugendliche selbst organisieren
und ihre Meinungen zu Gehör bringen können.
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 18 –
KUR ZFASSUNG 19
5 Gesetzlichen
Diskriminierungsschutz für Menschen 
mit Behinderungen  
verbessern
Ein Bescheid vom Finanzamt, der nicht in Leichter 
Sprache geschrieben ist, die fehlende
Gebärdendolmetscherin bei einer Veranstaltung oder
räumliche Barrieren beim Besuch von Arztpraxen oder 
Geschäften – Menschen mit Behinderungen erleben 
in Deutschland sehr häufig Diskriminierung.
Das Verbot der Diskriminierung wegen einer
Behinderung ist zwar verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 3 S. 2 
GG) und durch die UN­Behindertenrechtskonvention 
(Art. 5 UN­BRK) verankert, doch es gibt in der  
deutschen Gesetzgebung großen Reform bedarf.  
Deshalb müssen dringend wirksame Maß nahmen 
ergriffen werden, die eine gleich berechtigte  
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am 
gesellschaftlichen Leben ermög lichen. Hiervon 
umfasst sein müssen „angemessene Vorkehrungen“, 
also spezifische, auf den Einzelfall bezogene
Maßnahmen (Art. 2 UN­BRK), beispielsweise ein Computer 
mit Blindenschrift am Arbeitsplatz.
Die Vorschriften des
Behindertengleichstellungsgesetzes inklusive derjenigen zu
Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen gelten 
nicht umfassend für private Akteur*innen: So 
darf Menschen mit Behinderungen zwar der Zutritt 
in Begleitung ihres Assistenzhundes in Restaurants 
oder im Friseursalon nicht mehr verweigert werden. 
Doch mit Blick auf barrierefreie Reisen, den Besuch 
von Arztpraxen, Geschäften oder Sportstätten gibt 
es keine verpflichtenden Vorgaben. Zusätzlich sind 
effektive Sanktionsmöglichkeiten notwendig, um 
Diskriminierung zu ahnden.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz 
schützt Menschen mit Behinderungen nicht  
bei allen zivilrechtlichen Verträgen (zum Beispiel 
nicht bei Mietverträgen). Auch der Anspruch auf 
Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen 
im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften sollte  
im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verankert 
werden. Eine solche Regelung würde Betroffenen 
Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung 
ermöglichen.
Nur den wenigsten Betroffenen von Diskriminierung 
ist es möglich, die zeitlichen, emotionalen und 
finanziellen Belastungen zu tragen, die mit
langwierigen Verfahren im Falle einer Klage einhergehen. 
Um diese Hürden abzubauen, ist ein effektives 
Verbandsklagerecht im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz nötig. Mittels einer Verbandsklage 
können Verbände Rechtsverstöße – etwa gegen 
das Diskriminierungsverbot – unabhängig von 
eigener Betroffenheit geltend machen. Zwar gibt 
es im Behindertengleichstellungsgesetz bereits ein 
Verbandsklagerecht. Es wird jedoch kaum genutzt, 
unter anderem deswegen, da nur
Feststellungsklagen, aber keine Leistungs­ und
Verpflichtungsklagen möglich sind. Hinderlich ist außerdem, 
insbesondere für kleine Verbände, das
Prozesskostenrisiko.
Im Koalitionsvertrag von 2021 erklärten die  
Regierungsparteien, dass die relevanten Gesetze 
über arbeitet würden. Bislang wurden lediglich 
Empfehlungen geprüft, rechtliche Schutzlücken 
aber noch nicht geschlossen.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte 
empfiehlt dem Bundesgesetzgeber,
− im Behindertengleichstellungsgesetz wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende
Sanktionen bei einer Verletzung des
Diskriminierungsverbots zu verankern.
− das Verbandsklagerecht im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz einzuführen und die
Ausgestaltung des existierenden Verbandsklagerechts
im Behindertengleichstellungsgesetz zu
verbessern.
− die Barrierefreiheit – inklusive der Pflicht
Gewährleistung von angemessenen
Vorkehrungen – auch für private Akteur*innen
verpflichtend zu regeln.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 19 – 
KUR ZFASSUNG20
6 Selbstbestimmtes Leben 
braucht barrierefreien  
Wohnraum
In Deutschland gibt es nicht annähernd genug 
Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sowie 
für ältere und pflegebedürftige Menschen. Für 
Betroffene bedeutet das eine Einschränkung ihrer 
Grund­ und Menschenrechte. So können etwa 
Menschen mit körperlichen Einschränkungen keine 
Arbeitsstelle an einem anderen Wohnort
annehmen, wenn sie keine angemessene und bezahlbare 
Wohnung finden. Oder sie müssen in stationären 
Wohnformen leben, wenn Stufen, zu kleine Bäder 
und schmale Durchgänge den Alltag in der eigenen 
Wohnung für sie, ihre pflegenden Angehörigen oder 
Pflegekräfte unmöglich machen.
Die UN­Behindertenrechtskonvention, die in 
Deutschland geltendes Recht ist, schreibt fest: 
Menschen mit Behinderungen haben – genau 
wie alle anderen Menschen auch – das Recht, 
selbst zu entscheiden, wo und mit wem sie 
leben. Dem steht ein eklatanter Mangel an
barrierefreiem Wohnraum entgegen. Im Jahr 2018 gab es 
586.000 barrierearme Wohnungen, aber 2,98
Millionen Haushalte, die auf eine solche angewiesen 
sind. Auch für die kommenden Jahre wird eine 
Versorgungslücke von über zwei Millionen 
Wohnungen prognostiziert. Der UN­Ausschuss  
für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 
kritisierte Deutschland im September 2023 für 
diesen Mangel an bezahlbarem und barrierefreiem 
Wohnraum. Er empfiehlt, den Bau neuer nicht  
barrierefreier Wohnungen nur noch in
Ausnahmefällen zuzulassen.
Zwar haben die Bundesländer in ihren
Bauordnungen festgelegt, dass bei Neubauten ein bestimmter 
Anteil barrierefreier Wohnungen realisiert werden 
muss. Jedoch ist dieser zu gering, um die
Versorgungslücke schließen zu können. Zudem wird die 
vorgesehene Mindestanzahl zu bauender
barrierefreier Wohnungen durch zahlreiche
Ausnahmeregelungen in den Bauordnungen nicht 
erreicht. Und: Bereits bestehende barrierearme 
Wohnungen werden häufig nicht von den Menschen 
bewohnt, die einen Bedarf haben. Hier fehlt bisher 
eine Antwort aus der Politik, insbesondere fehlen 
Maßnahmen zur Steuerung der Belegung von  
bestehendem barrierefreiem Wohnraum.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte 
begrüßt die Beteiligung des Bundes an der  
sozialen Wohnraumförderung, die zusätzliche 
Anreize zum Bau barrierefreier Wohnungen schafft. 
Auch das Bündnis für bezahlbaren Wohnraum, das 
die Bundesbauministerin 2022 ins Leben gerufen 
hat, war ein wichtiger Schritt. Bisher bleibt das 
verabschiedete Maßnahmenpaket im Hinblick auf 
die Barrierefreiheit jedoch zu vage.
Insgesamt reichen die Maßnahmen nicht aus, um 
das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben und 
gesellschaftliche Teilhabe für alle Bürger*innen 
durch ausreichend barrierefreien Wohnraum zu 
ermöglichen. 
Das Deutsche Institut für Menschenrechte 
empfiehlt
− dem Bund, seine Beteiligung an der sozialen
Wohnraumförderung über das Ende der
laufenden Wahlperiode hinaus fortzusetzen und die
2023 verbesserten Berichtspflichten der Länder
zum Umfang der geförderten altersgerechten,
barrierefreien und rollstuhlgerechten
Wohnungen beizubehalten.
− Bund und Ländern, im Rahmen der sozialen
Wohnraumförderung nur noch barrierefreie
Wohnungen zu fördern.
− den Ländern, eng gefasste Kriterien für
Ausnahmeregelungen in ihren Bauordnungen zu
erarbeiten, die sich an völkerrechtlichen Vorgaben
orientieren.
− dem Bundesministerium der Justiz, Maßnahmen
zur Belegungssteuerung zu erarbeiten.
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 20 –
KUR ZFASSUNG 2 1
7 Deutschland im
Menschenrechtsschutzsystem
Das Grundgesetz enthält in Artikel 1 Absatz 2  
das Bekenntnis zu „unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft“. Grund­ und Menschen rechte 
sind dementsprechend im Grundgesetz garantiert. 
Zudem ist Deutschland als Mitglied im Europarat 
und den Vereinten Nationen sowie mit der
Ratifikation zahlreicher Menschenrechtsverträge in 
das europäische und das internationale
Menschenrechtsschutz system eingebunden. Dazu gehören 
zum Beispiel der UN­Zivilpakt und der UN­
Sozialpakt, die UN­Behindertenrechtskonvention und die 
UN­Kinderrechtskonvention sowie die Euro päische 
Menschenrechtskonvention. 
Am 20. Juli 2023 trat das Fakultativprotokoll  
zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, 
soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) 
für Deutschland in Kraft. Es ermöglicht
Einzelpersonen und zivilgesellschaftlichen Akteuren, Verstöße 
gegen diese Rechte vor dem UN­Ausschuss für  
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
anzuzeigen und bei Menschenrechtsverstößen Abhilfe 
und gegebenenfalls Entschädigung von
Deutschland zu verlangen. Mit der Ratifikation des  
Fakultativprotokolls wurde eine Lücke im
Menschenrechtsschutz in Deutschland geschlossen.
Die durch die Menschenrechtsverträge
begründeten individuellen Rechte und staatlichen
Verpflichtungen sind völkerrechtlich verbindlich und 
Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Alle 
Menschen unter deutscher Hoheitsgewalt können 
sich gegen deutsche staatliche Stellen auf diese 
Verträge berufen. Individual­ sowie
Staatenbeschwerden können vor dem Europäischen 
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
eingelegt werden.
Im Berichtszeitraum Juli 2022 bis Juni 2023 stellte 
der EGMR in zwei Urteilen eine Rechtsverletzung 
durch Deutschland fest: Im Fall Basu beschäftigte 
sich der EGMR erstmals mit einem Racial­
ProfilingVorwurf bei Identitätskontrollen. Im Fall Saure ging 
es um presserechtliche Informationsansprüche 
eines Journalisten gegen das brandenburgische 
Justizministerium.
Auf der Website des Deutschen Instituts für 
Menschenrechte gibt es ausführliche Informationen 
zu allen Menschenrechtsinstrumenten,
Staatenberichtsverfahren und Individualbeschwerden.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 21 – 

1  Risiken rassistischer 
Diskriminierung durch  
polizeiliche Daten verarbeitung
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 23 –
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 2524
In Kürze
− Das grund­ und menschenrechtliche
Diskriminierungsverbot umfasst das Verbot rassistischer
Diskriminierung. Es verbietet staatlichen
Hoheitsträgern wie der Polizei bei allem Handeln auch
die Unterscheidung aufgrund von physischen
Merkmalen wie Hautfarbe, tatsächlicher oder
vermeintlicher (nationaler) Herkunft oder
Religionszugehörigkeit. Das Verbot umfasst auch das
Differenzierungsmerkmal „Ethnie“. Vom Verbot
sind Ausnahmen nur zulässig, wenn damit
keine rassis tische Zuschreibung verbunden ist,
sondern ein schwerwiegender sachlicher Grund
vorliegt. Das Verbot gilt auch für die polizei liche
Datenverarbeitung.
− Gemäß der EU­Richtlinie zum Datenschutz bei
Polizei und Strafjustiz („JI­Richtlinie“) ist eine
Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten („sensible Daten“), „aus denen
die rassische oder ethnische Herkunft […]
hervorgehen“, nur dann erlaubt, wenn sie
unbedingt erforderlich ist, der Schutz der Rechte und
Freiheiten Betroffener durch geeignete
Maßnahmen garantiert wird und wenn die Verarbeitung
gesetzlich normiert ist, sie lebenswichtigen
Interessen dient oder sich auf Daten bezieht, die
Betroffene öffentlich gemacht haben.
− Die Umsetzung der JI­Richtlinie in deutsches
Recht garantiert kein ausreichend hohes
Schutzniveau für die Verarbeitung sensibler Daten.
§ 48 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie die
einschlägigen landesrechtlichen Regelungen zur
polizeilichen Datenverarbeitung übernehmen
regelmäßig mehr oder weniger nur den Wortlaut
der JI­Richtlinie. Es fehlen jedoch eine
Präzisierung der tatbestandlichen Voraussetzung für die
Verarbeitung sensibler Daten und verbindliche
Vorgaben für deren Schutz.
− In Deutschland werden Daten, aus denen
eine vermeintliche „rassische oder ethnische
Herkunft“ Betroffener gelesen werden kann, in
regional unterschiedlichem, aber erheblichem
Ausmaß durch die Polizeien von Bund und
Ländern erfasst. In zahlreichen polizeilichen
Datenbanken werden Angaben über
zugeschriebene „Phänotypen“ oder „Volkszugehörigkeiten“ 
von Beschuldigten, Tatverdächtigen und  
sogenannten Anlasspersonen standardisiert 
gespeichert. Regelmäßig werden die Vor­ und 
Nachnamen, Staatsangehörigkeiten oder 
Geburtsorte gespeichert, dies gilt auch für 
Geschädigte oder Zeug*innen. Unter
Umständen werden solche Daten als „proxy data“
stellvertretend für eine zugeschriebene „rassische 
oder ethnische Herkunft“ gelesen und sind dann 
ebenfalls als sensible Daten zu schützen. 
− Angestoßen durch die Kritik an der
jahrzehntelangen Sondererfassung von Sinti*zze und
Rom*nja wird bis heute etwa polizeiintern
kontrovers diskutiert, unter welchen Umständen
die polizeiliche Verarbeitung des Merkmals
„Volkszuge hörigkeit“ erforderlich ist.
Ministerialerlasse zu seiner Vermeidung in der
polizeiinternen Kommunikation geben keine konkreten
Hinweise für die Praxis, sondern stellen die
Entscheidung ins polizeiliche Ermessen. In
Einzelfällen haben Datenschutzaufsichtsbehörden die
Erfassungspraxis beanstandet. Eine
systematische Über prüfung der Speicherung sensibler
Daten zu vermeintlicher „rassischer oder
ethnischer Herkunft“ erfolgte aber bislang nicht.
− Fraglich ist, ob die Garantien zum besonderen
Schutz sensibler Daten bei der Polizei
ausreichen. Zwar sollen
Datenschutzfolgeabschätzungen helfen, Risiken für die Rechte Betroffener zu
erkennen und zu minimieren. Ob solche Risiken
bestehen und ob es überhaupt eine
Folgeabschätzung braucht, wird jedoch allein
polizeiintern und ohne Anhörung von Betroffenen
entschieden. Mit wenigen Ausnahmen herrscht
dabei ein enges Verständnis vor, was sensible
Daten zu „rassischer oder ethnischer Herkunft“
sind, sodass sie in der Regel kaum anders
behandelt werden als sonstige Daten.
− Die polizeiliche Nutzung einmal rechtmäßig
erhobener und gespeicherter Daten ist
einfachgesetzlich bislang wenig reguliert. Dies gilt auch
für die Nutzung sensibler Daten. So sind aus
der polizeilichen Praxis Fälle bekannt, in denen
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 24 –
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 2524
ursprünglich für Identifizierungszwecke
erhobene Daten als „proxy data“ für rassifizierende  
Zuschreibung genutzt werden, um Einsätze zu  
planen, Lagebilder zu erstellen oder
Analyseprojekte durchzuführen. In der Folge erfahren 
Menschen etwa aufgrund ihres Nachnamens oder 
ihrer Staatsangehörigkeit eine andere polizeiliche 
Behandlung als der Rest der Bevölkerung.
− Mit dem aktuell laufenden Umbau der
polizeilichen Informationsarchitektur im Rahmen des
Projektes „P20“, das die Zusammenlegung der
polizeilichen Datenbestände in einem
gemeinsamen „Datenhaus“ und den verstärkten Einsatz
„intelligenter“ algorithmengestützter Analysen
anstrebt, wachsen die Diskriminierungsrisiken
bei der Nutzung sensibler Daten.
− Der Schutz Betroffener vor rassistischer
Diskriminierung bei der Verarbeitung sensibler Daten
muss dringend gestärkt werden. Gesetzgeber in
Bund und Ländern müssen die gesetzlichen
Vorschriften anpassen, um die tatbestandlichen
Voraussetzungen eng gefasst zu präzisieren und
verbindliche Regeln für Schutzmaßnahmen zu
normieren.
− Zudem sollte die Polizei Transparenz über die
Konzepte, den Umfang und die Praxis der
polizeilichen Verarbeitung solcher Daten herstellen, sich
einer kritischen Diskussion stellen und ihre
Routinen hinterfragen. Dafür braucht es ein
Verständnis für die Entstehung und Wirkungsweise von
Rassismus, insbesondere für die soziale
Konstruktion von „Rasse“. Besonderes Gewicht ist dabei
der Stimme rassifizierter Menschen zu geben.
1.1 Einleitung
Seit einigen Jahren hat die Diskussion über
Rassismus in der deutschen Gesellschaft auch die Polizei 
1 Dengler / Foroutan (2017); Bosch (2020).
2 Eine Übersicht in: Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration / Die Beauftragte der Bundesregierung für 
Antirassismus (2023), S. 46 ff.
3 Rose (2000); Reuss (2023); Deutscher Bundestag (21.05.2021), S. 366 ff.
4 Wegner (2023).
erreicht.1 In der Folge wurden durch Politik,
Zivilgesellschaft, Polizei und Wissenschaft zahlreiche 
Projekte angestoßen, um Rassismus in der Polizei 
zu beforschen und diskriminierungsfreie
Polizeiarbeit sicherzustellen.2
Bisher spielt die polizeiliche Datenverarbeitung  
dabei keine Rolle – und dies, obwohl Polizeiarbeit  
inzwischen viel Computerarbeit ist und
insbesondere die Bürgerrechtsbewegung der Sinti*zze und 
Rom*nja die Bedeutung polizeilicher
Datenverarbeitung für die Reproduktion rassistischer Stereotype 
immer wieder problematisiert hat.3 Aktuell in der 
Diskussion sind insbesondere Auswertungen nach 
Namen, die stellvertretend für eine vermeintliche 
„ethnische Zugehörigkeit“ gelesen werden und 
Betroffene als Angehörige krimineller Milieus 
einstufen und stigmatisieren.4
Dabei bestehen Diskriminierungsrisiken in allen 
Phasen der polizeilichen Datenverarbeitung – von 
der Erhebung über die Speicherung und Nutzung 
bis zur Übermittlung und Löschung (vgl.
Abbildung 1): Sehen sich etwa Menschen aufgrund ihres 
Äußeren verstärkt polizeilichen Personenkontrollen 
ausgesetzt, bedeutet dies nicht nur, dass ihre Daten 
im Rahmen einer Identitätsfeststellung erhoben 
werden. Es bedeutet oft auch, dass ihre Daten im 
Zusammenhang mit Folgemaßnahmen in
polizeilichen Datenbanken gespeichert werden, weil zum 
Beispiel Anhaltemeldungen geschrieben oder  
erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt 
werden. Im Ergebnis werden betroffene Gruppen 
nicht nur häufiger kontrolliert, sondern auch
registriert. Dies erhöht, anders als für die nicht polizeilich 
registrierte Bevölkerung, die Wahrscheinlichkeit, 
dass die Betroffenen erneut zum Ziel polizeilicher 
Maßnahmen werden, etwa weil ein Datenabgleich 
anlässlich einer Identitätsfeststellung einen  
„Treffer“ mit ihren Daten erzeugt. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 25 – 
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 2726
Im Rahmen der weiteren Verarbeitung ist
rassistische Diskriminierung möglich, wenn etwa an  
Herkunft anknüpfende Profile zur Rasterung von  
Datenbeständen genutzt, einschlägige
Diskriminierungsmerkmale als Gefahrenindikator kommuniziert 
oder als Prognosemaßstab herangezogen werden, 
oder um zu entscheiden, ob Daten zu löschen oder 
weiterhin zu speichern sind. 
Eine (Re)Produktion rassistischer Diskriminierung 
droht zudem, wenn Menschen
informationstechnisch klassifiziert, sortiert und bestimmten
Kategorien zugeordnet werden und diese Informationen 
aggregiert und für polizeiliche oder
kriminalpolitische Zwecke zu Lagebildern oder Statistiken etwa 
über „Ausländerkriminalität“ aufbereitet werden, 
obwohl Nationalität kein kriminogener Faktor ist.5
Seit dem 19. Jahrhundert sammelt und verarbeitet 
die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben in
erheblichem Umfang personenbezogene Daten.6 Mit dem 
Siegeszug der Informations­ und Kommunikations­
5 Zur Kritik an der Erfassung von „Ausländerkriminalität“ sowie ihrer rassistischen Traditionen siehe u. a.: Feltes / Weingärtner / Weigert 
(2016); Fischer (20.04.2023).
6 Heinrich (2007), S. 121 ff.
7 So waren bereits 2021 bei der Bundespolizei rund 9.100 Mobiltelefone mit Zugriff auf polizeiliche Datenbanken, mobiler Vorgangsbearbeitung 
und Fast­ID im Testbetrieb im Einsatz. Siehe: Deutscher Bundestag (07.05.2021), S. 14.
8 Der Begriff „Interoperabilität“ meint in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, dass IT­Systeme Daten miteinander austauschen und auf 
diese Weise Informationen leichter genutzt werden können, die zuvor getrennt vorgehalten wurden.
technologien wird die polizeiliche
Informationsverarbeitung seit den späten 1960er­Jahren in 
wachsendem Maße digitalisiert. Anfänglich ging  
es dabei primär um den Aufbau von elektronischen 
Datenbanken, die bestehende Papierarchive
ablösten und auf die nur eine sehr begrenzte Zahl von 
Nutzer*innen unmittelbaren Zugriff hatte. Heute 
werden immer mehr Polizeibeamt*innen mit
mobilen Geräten zur Erfassung und Abfrage der Daten 
ausgestattet und so auch die Kräfte in der Fläche 
mit den digitalen Informationssystemen vernetzt.7
Aktuell treiben Innenministerien und
Polizeibehörden in Bund und Ländern im Rahmen des Projektes 
„P20“ (früher „Polizei 2020“) die Zusammenführung 
der polizeilichen Datenbestände in einem zentralen 
„Datenhaus“ voran. Das Ziel ist, die Informationen 
künftig allen Polizist*innen schneller bereitstellen 
zu können und die Möglichkeiten ihrer
(automatisierten) Auswertung zu verbessern. Ähnliche Pläne 
werden auf europäischer Ebene durch die Initiative 
zur Interoperabilität8 der großen IT­Systeme der  
Abbildung 1: Phasen/Formen der Datenverarbeitung
Erhebung LöschungSpeicherung
Übermittlung an Dritte
Nutzung
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 26 –
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 2726
Europäischen Union (EU) im Bereich Asyl, Migration 
und Sicherheit verfolgt. Mit der zunehmenden
Digitalisierung und der Schaffung großer „Datenhäuser“ 
wächst die Bedeutung der Datenverarbeitung für 
das polizeiliche Management von Wissen und seine 
Übersetzung in praktische Maßnahmen.
Vor diesem Hintergrund hat sich das Deutsche 
Institut für Menschenrechte mit der Frage befasst,  
inwiefern Risiken einer rassistischen
Diskriminierung bei der polizeilichen Datenverarbeitung in 
Deutschland bestehen. Denn auch für die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei  
gilt nicht nur das Grund­ und Menschenrecht auf  
informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz 
und Privatsphäre,9 sondern ebenso das Verbot 
rassistischer Diskriminierung.10 Dementsprechend 
gilt, dass die Verarbeitung personenbezogener 
Daten durch die Polizei weder willkürlich und
unverhältnismäßig erfolgen noch rassistische
Diskriminierung bezwecken oder bewirken darf. 
Im Einzelnen werden folgende Fragen untersucht:
− Welche Bedeutung hat das menschenrechtliche
Diskriminierungsverbot für die polizeiliche
Datenverarbeitung?
− Wie wird die staatliche Pflicht zur Achtung des
Diskriminierungsverbotes im Recht der
polizeilichen Datenverarbeitung umgesetzt?
− Wie wird die Pflichterfüllung in der polizeilichen
Praxis gewährleistet?
Dafür werden die grund­ und menschenrechtlichen 
Vorgaben beschrieben (Kapitel 1.2.1 und 1.2.2) und 
ihre Umsetzung in das Recht der polizeilichen  
Datenverarbeitung untersucht (Kapitel 1.2.3).  
Anschließend wird der Frage nachgegangen, wie  
die Polizei sogenannte besondere Kategorien  
per sonenbezogener Daten zu „rassischer oder 
ethnischer Herkunft“ verarbeitet und dabei den 
Schutz vor Risiken rassistischer Diskriminierung 
sicherstellt (Kapitel 1.3). Dabei geht es nicht um die 
Phase der Datenerhebung zum Beispiel bei Personen­
9 Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 7 und 8 Grundrechtecharta der EU, Art. 8 EMRK, Art. 17 UN­Zivilpakt.
10 Art. 3 Abs. 3, S. 1 GG, Art. 14 EMRK, Art. 21 EU­Grundrechtecharta, Art. 2 Abs. 1 UN­Zivilpakt, Art. 2 Abs. 1 ICERD.
11 Der Fragebogen enthielt sechs Fragen. Diese wurden von den Innenministerien und ­senator*innen zwischen März und September 2023 
unterschiedlich detailliert, und zum Teil mit Verweis auf technische Hürden oder Geheimschutzbelange gar nicht, beantwortet.
kontrollen. Die Untersuchung fokussiert auf die
Speicherung und weitere Datennutzung durch die Polizei.
Dafür hat das Deutsche Institut für
Menschenrechte einen standardisierten Fragebogen an die  
Innenministerien und senator*innen aller 16
Bundesländer geschickt. Erfragt wurden Informationen zu 
Art und Umfang der polizeilichen Verarbeitung 
personen bezogener, sensibler Daten sowie zu  
internen Ver arbeitungsvorschriften und
Schutzmaßnahmen. Der Fragebogen wurde von allen 
16 Bundes länder beantwortet.11 Zusätzlich wurden 
Gespräche mit 17 Expert*innen aus Polizei,
Datenschutzaufsicht und von zivilgesellschaftlichen
Organisationen zu Risiken und Problemen sowie der 
Wirksamkeit oder Reformbedürftigkeit von
Schutzmechanismen geführt und öffentlich verfügbare  
Informationen, Studien und Parlamentsdrucksachen 
aus Bund und Ländern ausgewertet. 
Die Studie erlaubt keine umfassenden Aussagen 
dazu, ob es bei oder durch die polizeiliche
Datenverarbeitung tatsächlich zu rassistischer
Diskriminierung kommt. Ob oder in welchem Ausmaß dies unter 
den dargestellten Rahmenbedingungen tatsächlich 
passiert, entscheidet sich jeweils in konkreten,
lokalen Situationen, die hier lediglich exemplarisch 
dargestellt werden können. Die Studie zeigt aber 
sehr deutlich, dass die rechtlichen Vorgaben zum 
Schutz sensibler Daten Betroffener mangelhaft 
umgesetzt wurden. Sie verdeutlicht außerdem, 
welche Risiken rassistischer Diskriminierung bei der 
polizeilichen Datenverarbeitung bestehen.
Forschungsstand: Rassismus, Polizei und  
Datenverarbeitung
Obwohl in der Forschung kein einheitlicher
Rassismus­Begriff existiert und häufiger im Plural von 
Rassismen gesprochen wird, um die
Vielschichtigkeit des Phänomens zu markieren, besteht in den 
Sozialwissenschaften inzwischen weitgehend 
Konsens, dass Rassismus ein System von Diskursen 
und Praktiken zur Rechtfertigung und Durchsetzung  
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 27 – 
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gesellschaftlicher Machtverhältnisse ist. Rassismus 
imaginiert Menschen aufgrund (vermeintlicher) 
biologischer oder kultureller Merkmale als
homogene Gruppen, schreibt diesen Gruppen bestimmte  
Eigenschaften zu und hierarchisiert sie. Auf diese 
Weise wird systematisch die Benachteiligung und 
Exklusion der abgewerteten Gruppen reproduziert 
und zur selbstverständlichen Routine. Dabei tritt 
Rassismus nicht nur als offener Rechtsextremismus 
zutage, sondern auch in Form unbewusster
Vorurteile und Mikroaggressionen. Dieser sogenannte 
Alltagsrassismus steht in Wechselbeziehung mit den 
Strukturen einer Gesellschaft. Daher reicht es für 
die Analyse nicht, nur individuelle Einstellungen und 
das Handeln Einzelner zu untersuchen. Vielmehr 
müssen auch die Institutionen, welche die
Reproduktion rassistischer Wissensbestände und
Praktiken bedingen, in den Blick genommen werden.12 
Dabei kommt der Polizei eine besondere Rolle zu, 
welche inzwischen auch in Deutschland verstärkt 
Forschungsthema ist. Der Anstoß dazu kam unter 
anderem von der Europäischen Kommission gegen 
Rassismus und Intoleranz (ECRI), die den Polizeien 
von Bund und Ländern im Frühjahr 2020 empfohlen 
hatte, eine Studie zu „Racial Profiling“ in Auftrag zu 
geben.13 Unterscheiden lassen sich in der Forschung 
zu Rassismus und Polizei drei Perspektiven:  
1) Forschung zu individuellen Einstellungsmustern
und Erfahrungen von Polizist*innen, 2) Studien zur
Handlungspraxis und institutionalisierten
Handlungsmustern und 3) Analysen der
Rahmenbedingungen des polizeilichen Handelns auf organi sationaler
oder politisch­rechtlicher Ebene.14 Bereits Mitte
der 1990er­Jahre wurden erstmals
Einstellungsmuster unter sucht, die bis heute ein
Schwerpunkt der Forschung sind. Inzwischen kommen,
teilweise finanziert durch Innenministerien
einiger Bundesländer, auch Studien zur Erforschung
12 Siehe etwa: Rommelspacher (2009); Tsianos / Karakayali (2014); Danielzik (2018); Foroutan (2020).
13 Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (2020), Ziff. 109.
14 Bergmann / Jacobsen (2021).
15  Siehe für Berlin: Howe u. a. (2022) und für Niedersachsen: Jacobsen / Bergmann (2022).
16 Hunold / Wegner (2020); Hunold / Singelnstein (2022).
17 Siehe etwa: Cremer (2013); End (2019).
18 Kritisch zum Stand der Polizeiforschung: Atali­Timmer / Fereidooni / Schroth (2022).
19 Reichertz / Wilz (2022).
20 Heinrich (2007).
lokaler Handlungspraktiken und Wissensbestände 
durch ethnographische Beobachtung oder
Interviews hinzu.15 In ihrer Summe hat die bisherige 
Forschung gezeigt, dass Rassismus auch innerhalb 
der deutschen Polizeien existiert; allerdings sind die 
Forschungslücken groß, da die Studien in der Regel 
nur regionale Ausschnitte beleuchten und meist auf 
die Schutzpolizei fokussieren.16 Arbeiten zur
Bedeutung der struk turellen Rahmenbedingungen für das 
polizeiliche Handeln finden sich bislang wenig; in 
den Blick genommen wurden rechtliche
Rahmenbedingungen und diskursive Muster.17 Insgesamt 
dominiert die Perspektive, dass Polizeiarbeit durch 
eine n erheb lichen individuellen
Ermessensspielraum gekennzeichnet ist und Diskriminierung 
primär das Er gebnis der Reproduktion rassistischer 
Wissens bestände ist, die lokal in einzelnen
Dienststellen tradiert werden.18
Seit etwa 30 Jahren gibt es insbesondere im  
angelsächsischen Raum sozialwissenschaftliche 
Forschung zu den Auswirkungen der
Computerisierung und Informatisierung auf die Polizei. Diese 
kommt zu dem Ergebnis, dass polizeiliches Handeln 
zunehmend durch die Formate und Standards von 
IT­Systemen vorstrukturiert wird und lokales 
Wissen angesichts der neuen Bedeutung der Daten 
und ihrer Analyst*innen an Bedeutung verliert.19 
Die Forschung zur Informatisierung der Polizei 
konstatiert außerdem, dass die polizeiliche
Informationstechnik sich ob ihrer Komplexität in
wachsendem Maße nicht nur der politischen Kontrolle 
entzieht, sondern auch der bürokratischen
Steuerung und damit unerwünschte Nebeneffekte 
drohen.20 Allerdings gilt auch hier, dass die 
Forschungslücken groß sind und Differenzierung 
geboten ist, da die Handlungslogiken, die
Techniknutzung und ihre Konsequenzen für die betroffene 
Bevölkerung je nach territorialer Verortung und 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 28 –
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entsprechend den vielfältigen polizeilichen
Arbeitsfeldern sehr unterschiedlich ausfallen dürften.21 
Kaum Beachtung hat dabei bislang die Frage
gefunden, welche Rolle die Strukturen der polizeilichen 
Informationstechnik für die Reproduk tion
rassistischer Wissensbestände in der Polizei spielen.
Vor diesem Hintergrund will die vorliegende Studie 
an der Schnittstelle der Forschung zu Rassismus 
und der Forschung zur polizeilichen Nutzung von  
Informationstechnik einen Beitrag leisten zum  
Verständnis von Diskriminierungsrisiken durch die 
Verarbeitung von besonderen Kategorien
personenbezogener Daten.
1.2 Rechtliche Grundlagen
Welche Bedeutung hat das menschenrechtliche 
Verbot rassistischer Diskriminierung für die
polizeiliche Datenverarbeitung? Zur Klärung dieser Frage 
erläutert das Kapitel in einem ersten Schritt, was 
der Begriff rassistische Diskriminierung meint. 
Anschließend wird dargestellt, wie das Konzept 
besonders schutzwürdiger Kategorien
personenbezogener Daten („sensible Daten“), durch welche 
eine „rassische oder ethnische Herkunft“22
zugeschrieben werden kann, Diskriminierungsrisiken 
minimieren soll. Abschließend erläutert das Kapitel 
die recht lichen Vorgaben zum besonderen Schutz 
sensibler Daten, insbesondere die Richtlinie (EU) 
2016/680 über den Datenschutz in Polizei und
Strafjustiz („JI­Richtlinie“), sowie ihre unzureichende 
Umsetzung in nationales Recht.
21 Nogala (2019).
22 So der Wortlaut von Artikel 10 der JI­Richtlinie (EU) 2016/680.
23 Die deutsche Fassung von ICERD übersetzt „ethnic origin“ mit „Volkstum“. Daneben und synonym dazu existiert der (rechtliche) Begriff 
„Volkszugehörigkeit“, so etwa in § 3 Antiterrordateigesetz, wo er eine polizeiliche Datenart beschreibt.
24 Barskanmaz (2022); Ruch (2022).
Die Begriffe „Rasse“, „rassische oder 
ethnische Herkunft“
Das Deutsche Institut für Menschenrechte lehnt 
die Verwendung des Begriffs „Rasse“ ab, um zu 
vermeiden, dass Vorstellungen von
unterschiedlichen „Rassen“ durch Normen zum
Diskriminierungsschutz oder bei ihrer Anwendung
reproduziert werden. Das Institut empfiehlt deshalb 
auch, den Begriff aus Artikel 3 Absatz 3
Grundgesetz zu streichen und durch „rassistisch“ zu 
ersetzen. 
Da der Begriff jedoch rechtlich etabliert ist, wird 
er hier in Anführungszeichen verwendet, wenn 
einschlägige Normen zitiert werden. Dies gilt 
auch für den Begriff der „rassischen oder
ethnischen Herkunft“, der im Datenschutzrecht eine 
besonders geschützte Kategorie
personenbezogener Daten markiert.23 
Die Nutzung dieser Begriffe ist jedoch nicht in 
dem Sinne zu verstehen, dass es tatsächlich 
„Rassen“ oder eine „rassische oder ethnische 
Herkunft“ gebe. Sie sind vielmehr als Kategorien 
zu begreifen, die durch Fremd­ oder
Selbstzuschreibungen sozial konstruiert werden.
1.2.1 Das Verbot rassistischer 
Diskrimi nierung
So wie alle staatlichen Behörden ist auch die Polizei 
an das grund­ und menschenrechtliche Verbot
rassistischer Diskriminierung gebunden.24
Verfassungsrechtlich ergibt sich das Verbot aus Artikel 3 Absatz 
3 Satz 1 Grundgesetz, wonach niemand wegen 
seiner „Rasse“ benachteiligt oder bevorzugt werden 
darf. Europarechtlich sind Diskriminierungen wegen 
„Rasse“ durch Artikel 21 der EU­Grundrechtecharta 
verboten. Völkerrechtlich bekennt sich Deutschland 
zur Einhaltung des Verbots unter anderem durch die 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 29 – 
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Ratifikation der UN­Konvention gegen rassistische 
Diskriminierung (ICERD) und der Europäischen 
Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach Artikel 2 
Absatz 1 ICERD verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, 
Handlungen oder Praktiken der
„Rassendiskriminierung“ gegenüber Personen, Personengruppen oder 
Einrichtungen zu unterlassen und dafür zu sorgen, 
dass alle staatlichen sowie kommunalen Behörden 
und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser 
Verpflichtung handeln. Ergänzend stellt Artikel 5 
ICERD ausdrücklich fest, dass sich das Verbot auch 
auf die Praxis aller Organe der Rechtspflege und  
damit auch auf die Polizei bezieht. Artikel 14 EMRK 
gewährleistet den Genuss der Konventionsrechte und 
­freiheiten ohne Diskriminierung wegen der „Rasse“.
Umstritten ist dabei, wie der Begriff „Rasse“
auszulegen ist.25 Traditionell dominieren im juristischen 
Schrifttum biologistische Positionen, die „Rasse“  
als Gruppe von Menschen mit tatsächlich oder 
vermeintlich vererbbaren Eigenschaften versteht.26  
Ihnen liegt immer noch die Vorstellung zugrunde, 
dass es „Rassen“ im biologistischen Sinne geben 
könnte. Andere Stimmen verstehen „Rasse“
dagegen als sozial konstruierte Kategorie, die auch  
anknüpft an (zugeschriebene,) angeblich kulturell 
bedingte Eigenschaften, denen sich die Mitglieder 
einer so konstruierten Gruppe nicht entziehen 
können.27 Das Deutsche Institut für
Menschenrechte28 sowie zahlreiche weitere Stimmen aus
Wissenschaft29 und Selbstvertretungsorganisationen30 
empfehlen hingegen, den Begriff „Rasse“ aus dem 
Grundgesetz zu streichen und durch „rassistisch“  
zu ersetzen, um dem Dilemma zu entkommen, 
Vorstellungen von „Rasse“ durch Normen zum 
Diskriminierungsschutz zu reproduzieren. 
Eine Legaldefinition rassistischer Diskriminierung 
findet sich in Artikel 1 Absatz 1 ICERD, wonach  
der „Ausdruck ‚Rassendiskriminierung‘ jede auf  
25 Die Diskussion kurz zusammenfassend: Liebscher (10.01.2023).
26 Stellvertretend für viele Kischel (2022).
27 U. a. Baer / Markard (2018), Rn. 470; Barskanmaz (2020); Kaneza (2020).
28 Cremer (2020).
29 U. a. Tabbara (2021).
30 U. a. Bundeskonferenz der Migrantenorganisationen (27.02.2020); Zentralrat Deutscher Sinti und Roma (15.06.2020).
31 Offizielle deutsche ICERD­Übersetzung nach Bundesgesetzblatt 1969 II, S. 961.
32 Siehe auch: Payandeh (2022), S. 220 f.
33 Barskanmaz (2019), S. 204–210; Payandeh (2022), S. 226 f.
der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem 
nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende 
Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung  
oder Bevorzugung umfasst, die zum Ziel oder zur 
Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes  
Anerkennen, Genießen oder Ausüben von 
Menschenrechten und Grundfreiheiten im
politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder 
jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens 
vereitelt oder beeinträchtigt wird“.31 Die Definition 
bringt zum Ausdruck, dass rassistische
Diskriminierung auf dem (biologistischen oder
kulturalistischen) Konstrukt „Rasse“ beruht, und sie benennt 
weitere Kriterien, die – je nach Staat und
Gesellschaft – typischerweise Anknüpfungspunkte für 
rassistische Diskriminierung waren und sind.32 
Diese weiteren Kriterien sind deshalb „verdächtige“ 
Kategorien, ihrer Nutzung wohnt ein hohes 
Diskriminierungs risiko inne. Andere
Menschenrechtsverträge und das Grund gesetz nennen aus 
demselben Grund noch die Kategorien Religion und 
Sprache, und der Vertragsausschuss zu ICERD 
wertet dementsprechend unter bestimmten
Bedingungen auch eine Benachteiligung aufgrund von 
Sprache oder Religion als rassis tische
Diskriminierung, etwa wenn hieran anknüpfende Regelungen 
Angehörige einer nationalen, ethnischen oder
religiösen Minderheit diskriminieren.33 
Während bei biologistisch oder kulturalistisch 
begründetem Rassismus die Diskriminierung
offenkundig ist, ist bei der Anknüpfung an die genannten 
Kategorien mit hohem Diskriminierungsrisiko zu 
überprüfen, ob sie zu einer rassistischen
Diskriminierung führt. Nach Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts kann eine Ungleichbehandlung 
nur in Ausnahmefällen und lediglich durch
kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.  
Dabei sind die Anforderungen sehr hoch; in jedem 
Fall muss eine Unterscheidung zwingend
erforderDrucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 30 –
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lich sein und auf hinreichend sachlichen Gründen 
beruhen, die nichts mit einer bestehenden
gesellschaftlichen Marginalisierung der Gruppe zu tun  
haben.34 Auch für den Europäischen Gerichtshof für 
Menschenrechte (EGMR) ist jede
Ungleichbehandlung ohne sachliche oder vernünftige Begründung 
eine verbotene Diskriminierung; in keinem Fall lässt 
sich eine Ungleichbehandlung in demokratischen 
und pluralistischen Gesellschaften rechtfertigen, 
die sich ausschließlich oder in entscheidendem 
Ausmaß auf eines der Merkmale stützt.35
Unter Umständen kann auch die
Ungleichbehandlung aufgrund von Staatsangehörigkeit eine
rassistische Diskriminierung darstellen. Zwar erlaubt 
Artikel 1 Absatz 2 ICERD Unterscheidungen, 
Ausschließungen, Beschränkungen oder
Bevorzugungen zwischen eigenen und fremden
Staatsangehörigen. Dies bedeutet jedoch keinen Freibrief für 
die Diskriminierung von Nicht­Staatsbürger*innen. 
Vielmehr ist die Ausnahme eng auszulegen. Eine 
Ungleich behandlung aufgrund von
Staatsangehörigkeit oder Einwanderungsstatus stellt demnach eine 
rassis tische Diskriminierung im Sinne von ICERD 
dar, „wenn die Kriterien für die unterschiedliche 
Behandlung, beurteilt im Lichte der Ziele und 
Zwecke des Übereinkommens, nicht zur Erreichung 
eines rechtmäßigen Ziels angewandt werden oder 
im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels
unverhältnismäßig sind.“36 Auch verfassungsrechtlich 
unterliegen Unterscheidungen, die an die
Staatsangehörigkeit anknüpfen, aufgrund der Nähe zu 
Merkmalen wie Heimat oder Sprache und zu
rassistischen Konstruktionen von Kollektiven strengen 
Rechtfertigungsanforderungen.37
34 Baer / Markard (2018), Rn. 432 f.
35 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2005): Timishev v. Russia, Urteil vom 13.12.2005, Beschwerde Nr. 55762/00 und 
55974/00, Ziff. 56­58.
36 UN, Committee on the Elimination of Racial Discrimination (05.08.2004): General recommendation No. 30 on discrimination against 
non­citizens, UN­Doc CERD/C/64/Misc.11/rev.3, Ziff. 4. Deutsche Übersetzung der Allgemeinen Empfehlung in: Bundesministerium der 
Justiz und für Verbraucherschutz (2017), S. 43–47 (44).
37 Baer / Markard (2018), Rn. 483.
Mit Blick auf die polizeiliche Datenverarbeitung 
lässt sich zusammenfassend feststellen: Die Polizei 
ist bei der Erhebung, Speicherung, Nutzung,
Übermittlung und Löschung von personenbezogenen  
Daten sowohl an das Recht auf Privatsphäre und 
Datenschutz als auch an das Verbot der
rassistischen Diskriminierung gebunden. Kategorien, die 
nach weltweiter Erfahrung im Kontext rassistischer 
Diskriminierung verwendet wurden und werden, wie 
Hautfarbe, Abstammung, nationale oder ethnische 
Herkunft, Sprache, Religion oder
Staatsangehörigkeit, sind grund­ und menschenrechtlich nur  
zul ässig, wenn ihre Verwendung einem strengen 
Maßstab standhält. Die Ungleichbehandlung der  
Angehörigen einer marginalisierten Gruppe anhand 
dieser Kriterien bedarf eines rechtmäßigen
Sachgrunds, muss zwingend erforderlich sein und darf 
nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. 
1.2.2 Die besondere Schutzwürdigkeit 
sensibler Daten
Aufgrund der erheblichen Diskriminierungsrisiken, 
die mit der Verarbeitung von Daten über Hautfarbe, 
Abstammung, nationale oder ethnische Herkunft, 
Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit verbunden 
sind, gilt für diese Daten ein erhöhter Schutz. 
Dieser ist für den Bereich der polizeilichen
Datenverarbeitung jedoch erst seit 2016 durch Artikel 10 
der EU­Richtlinie (EU) 2016/680 über den
Datenschutz bei Polizei und Strafjustiz („JI­Richtlinie“) 
ausdrücklich normiert. Die Richtlinie betrifft  
polizeiliche Datenverar beitung zum Zwecke der 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 31 – 
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Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung 
von Straftaten oder zur Strafvollstreckung.38
Grund- und menschenrechtlicher Rahmen
Seinen Ursprung hat das Konzept besonders
schützenswerter Daten in Artikel 6 der Konvention 108 
des Europarates (Konvention zum Schutz des 
Menschen bei der automatischen Verarbeitung 
personenbezogener Daten) aus dem Jahr 1981. 
Demnach dürfen personenbezogene Daten, „welche 
die rassische Herkunft, politische Anschauungen 
oder reli giöse oder andere Überzeugungen
erkennen las sen, sowie personenbezogene Daten, welche 
die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen”, 
nur automatisch verarbeitet werden, wenn das 
innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz 
gewährleistet. Die besondere Schutzwürdigkeit 
ergibt sich dabei aus dem höchstpersönlichen 
Charakter der Daten, die für Betroffene
identitätsprägend sind und deren Missbrauch ein hohes 
Schadenspoten zial hat.39 
Ursprünglich war das Konzept besonders
schützenswerter Daten dem deutschen Regelungsansatz 
fremd, weil dieser davon ausging, dass in Zeiten 
moderner Datenverarbeitung nicht die Art eines  
Datums entscheidend sei, sondern dessen
Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten und es somit 
keine Daten von mehr oder weniger Belang gebe.40 
Jedoch betonte auch das Bundesverfassungsgericht 
in seinen Entscheidungen zur Rasterfahndung und 
dem Antiterrordateigesetz die erhöhte Schutzwür­
38 Die vollständige Bezeichnung der JI­Richtlinie lautet: Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der 
Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur  
Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates. Die Richtlinie gilt nicht für jede Datenverarbeitung durch die Polizei, sondern  
nur für jene zu den aufgezählten Zwecken, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.  
Datenschutzrechtliche Fragen betreffend die innere Organisation der Polizei etwa im Rahmen der Personalverwaltung, zur allgemeinen  
Gefahrenprävention und ­aufklärung, zur Fahndung nach Vermissten ohne Bezug auf das Vorliegen einer Straftat und Ähnliches fallen in den 
Anwendungsbereich der Datenschutz­Grundverordnung (EU) 2016/679. Siehe: Johannes / Weinhold (2018), Rn. 47.
39 Weichert (2017). 
40 Albers (2005), S. 328.
41 In der Entscheidung ging es um die bundesweite Rasterfahndung, die nach dem 11. September 2001 zur Suche nach sogenannten 
„Schläfern“ durchgeführt wurde. Dafür wurden unter anderem Daten zur Religion und nationalen Herkunft von Einwohnermeldeämtern, 
Universitäten und aus dem Ausländerzentralregister erhoben und anschließend nach bestimmten Kriterien gerastert.
42 Bundesverfassungsgericht (2006): Rasterfahndung II. Beschluss vom 04.04.2006, 1 BvR 518/02, Rn. 99.
43 Ebd., Rn. 111 f.
44 Bundesverfassungsgericht (2013): Antiterrordateigesetz. Urteil vom 24.04.2013, 1 BvR 1215/07, Rn. 189. Eine Konsequenz aus der
Entscheidung war der Erlass einer öffentlich zugänglichen Verwaltungsvorschrift zum sogenannten Katalogmanual unter anderem zu den Datenarten 
„Volks­ und Religionszugehörigkeit“ durch das Bundeskriminalamt (2015).
digkeit bestimmter Datenkategorien: In seinem  
Beschluss zur bundesweiten Rasterfahndung nach 
9/1141 stellte das Gericht die besondere
Persönlichkeitsrelevanz von Informationen fest, die sich 
auf etwa in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz oder in 
Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 
136 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung 
verfassungsrechtlich geschützte Bereiche
beziehen.42 Zusätzlich erhöht sah das Gericht die
Intensität der Grundrechtseingriffe und damit auch die 
Anforderungen an ihre Rechtfertigung durch das 
Risiko, dass die Verarbeitung solch sensibler Daten 
– im konkreten Fall die Rasterung nach islamischer
Religionszugehörigkeit und der Herkunft aus
Ländern mit überwiegend muslimischer
Bevölkerung – Vorurteile reproduziert und ganze
Bevölkerungsgruppen stigmatisiert.43 In seinem Urteil
zum Antiterrordateigesetz von 2013 betonte das
Gericht erneut, dass für die Verarbeitung sensibler
Daten – hier die durch das Antiterrordateigesetz
vorgegebenen Datenkategorien Volks­ und
Religionszugehörigkeit – besonders hohe Anforderungen
gelten, da für sie gemäß Artikel 3 Absatz 3
Grundgesetz ein besonderer verfassungsrechtlicher
Diskriminierungsschutz besteht.44 
Auch der EGMR misst dem Schutz sensibler Daten 
eine besondere Rolle zu. So sah er sich im Fall Catt 
gegen das Vereinigte Königreich sogar dazu
veranlasst, die Erforderlichkeit einer polizeilichen
Datenspeicherung trotz des Einschätzungsspielraums 
(„margin of appreciation“), der Staaten
üblicherDrucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 32 –
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 3332
weise in Sicherheitsfragen eingeräumt wird, erneut 
zu prüfen, weil die britischen Gerichte den Aspekt 
der besonderen Schutzwürdigkeit der infrage  
stehenden Daten außer Acht gelassen hatten.45
Der Schutz sensibler Daten bei der Polizei  
und die „JI-Richtlinie“
Gleichwohl war lange unklar, wie der gebotene  
besondere Schutz sensibler Daten in der
polizeilichen Datenverarbeitung umzusetzen sei. Nachdem 
Deutschland die Konvention 108 des Europarates 
(Konvention zum Schutz des Menschen bei der  
automatischen Verarbeitung personenbezogener 
Daten) im Jahr 1985 ratifiziert hatte, blieb eine 
entsprechende Anpassung des nationalen Rechts 
der polizeilichen Datenverarbeitung aus. Vor dem 
Hintergrund von Artikel 9 der Konvention, die 
Aus nahmen für die Datenverarbeitung zum Schutz 
der öffentlichen Sicherheit erlaubte, und der bereits 
erwähnten Tatsache, dass das Konzept besonders 
schützenswerter Daten der deutschen
Datenschutztradition fremd war, gingen die deutschen
Gesetzgeber damals davon aus, dass das Recht der 
poli zeilichen Datenverarbeitung innerstaatlich einen 
geeigneten Schutz sicherstellte. Sie sahen weder 
Änderungsbedarf bei den Polizei­ noch bei den  
Datenschutzgesetzen in Bund und Ländern.
Einen ersten Standard zum Schutz sensibler Daten, 
der sich ausdrücklich auf die polizeiliche
Datenverarbeitung bezog, setzte die 1987 verabschiedete 
Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des  
Europarates. Demnach sollte die Erhebung von  
Daten über Personen allein aufgrund ihrer
„rassischen Herkunft“, ihrer religiösen Überzeugungen, 
45 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2019): Catt v. United Kingdom, Urteil vom 24.01.2019, Beschwerde Nr. 43514/15, Ziff.  
109–112.
46 Council of Europe (1987): Recommendation No. R (87) 15 of the Committee of Ministers to Member States regulating the use of personal 
data in the police sector, Principle 2.4. Eigene Übersetzung, eine Übersetzung in deutscher Sprache liegt nicht vor.
47 Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie bestimmte ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot für „besondere Kategorien personenbezogener Daten“, unter 
anderem zu „rassischer und ethnischer Herkunft”. Umgesetzt wurden die europarechtlichen Vorgaben im alten BDSG mit leicht abweichender 
Terminologie („besondere Arten personenbezogener Daten“) unter anderem durch die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 9 sowie die Regeln zur 
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung solcher Daten durch öffentliche Stellen in §§ 13, 14 und 16.
48 § 37 BKAG alte Fassung.
49 Dies gilt jedoch nicht für die polizeiliche Datenverarbeitung zur inneren Organisation, etwa zur Personalverwaltung, die bereits zuvor in den 
Anwendungsbereich der EU­Datenschutzrichtlinie 95/EG/46 fiel (und inzwischen durch die Datenschutzschutzgrundverordnung (EU) 
2016/679 reguliert wird), und den Informationsaustausch im Rahmen der innereuropäischen Polizeikooperation, für den seit 2009 der 
EU­Rahmenbeschluss 2008/977/JI gilt. Sowohl die EU­Datenschutzrichtlinie als auch der Rahmenbeschluss kannten mit Artikel 8 bzw. 
Artikel 6 Normen zum Schutz sensitiver Daten. 
ihres Sexualverhaltens, ihrer politischen
Überzeugungen oder ihrer Zugehörigkeit zu legalen Gruppen 
oder Organisationen verboten werden und eine  
Erhebung von Daten über diese Merkmale nur  
erfolgen dürfen, wenn dies für die Zwecke einer  
bestimmten Untersuchung unbedingt erforderlich 
ist.46 Damit sollte zum einen die Errichtung von 
Dateien zur Sondererfassung von Minderheiten 
ausgeschlossen und zum anderen sichergestellt 
werden, dass die Erhebung und Weiterverwendung 
sensibler Daten durch die Polizei nur
ausnahmsweise erfolgt. Allerdings handelte es sich bei den 
Vorgaben lediglich um rechtlich unverbindliche 
Empfehlungen.
Als das Konzept sensibler Daten durch die
Umsetzung der europäischen Datenschutz­Richtlinie 
95/46/EG47 in den 1990er­Jahren auch Einzug ins 
deutsche Datenschutzrecht hielt, blieb die
polizeiliche Datenverarbeitung davon weitgehend
unberührt. So bestimmte etwa die alte Fassung des 
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) ausdrücklich, 
dass die Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes 
(BDSG) zur Erhebung und Verarbeitung von
„besonderen Arten personenbezogener Daten“ durch  
öffentliche Stellen keine Anwendung bei der
Erfüllung von Aufgaben durch das Bundeskriminalamt 
(BKA) finden.48 Somit blieb die oben genannte 
Empfehlung R (87) 15 des Europarates von 1987 
über viele Jahre der einzige, jedoch rechtlich 
unverbind liche Standard zum Schutz sensibler Daten 
bei der Polizei.49
Dies änderte sich erst mit der Verabschiedung der 
Richtlinie (EU) 2016/680 über den Datenschutz bei 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 33 – 
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Polizei und Strafjustiz („JI­Richtlinie“), die bis Mai 
2018 in nationales Recht umgesetzt werden musste. 
Laut Artikel 10 der JI­Richtlinie ist die „Verarbeitung 
personenbezogener Daten, aus denen die rassische 
oder ethnische Herkunft, politische Meinungen,  
religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen 
oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, 
[…] nur dann erlaubt, wenn sie unbedingt
erforderlich ist und vorbehaltlich geeigneter Garantien für 
die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person 
erfolgt“.50 Außerdem muss die Verarbeitung nach 
nationalem oder EU­Recht zulässig sein, der 
Wahrung lebenswichtiger Interessen von
natürlichen Personen dienen oder sich auf Daten
beziehen, die Betroffene bereits öffentlich gemacht 
haben.
Der Begriff Daten „aus denen die rassische oder 
ethnische Herkunft […] hervorgehen“, wird in  
der Richtlinie nicht definiert. Zur Bedeutung  
und Reichweite des Begriffs können aber die 
Erwägungs gründe sowie Literatur zur Daten
schutzGrund verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)
beziehungsweise dem BDSG herange zogen werden: 
Erwägungsgrund 37 der JI­Richtlinie betont, dass 
die „Verwendung des Begriffs ‚rassische Herkunft‘ 
[…] nicht bedeutet, dass die Union Theorien, mit  
denen versucht wird, die Existenz verschiedener 
menschlicher Rassen zu belegen, gutheißt“.51  
Insofern soll die Formulierung kein biologistisches 
Verständnis von „rassischer Herkunft“ und „Rasse“ 
implizieren, sondern dem Schutz vor Rassismus  
dienen. Gleichwohl dominiert in der
datenschutzrechtlichen Diskussion die Lesart, dass der Begriff 
auf biologische Abstammung und vererbbare
Eigenschaften abstelle, womit – ähnlich wie durch die  
traditionell vorherrschende juristische Interpretation 
50 Art. 10 JI­Richtlinie nennt außerdem genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung als besondere Kategorien personenbezogener Daten.
51 In ähnlicher Form heißt es im sechsten Erwägungsgrund der Antirassismus­Richtlinie 2000/43/EG wörtlich: „Die Europäische Union weist 
Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, zurück. Die Verwendung des Begriffs ‚Rasse‘ 
in dieser Richtlinie impliziert nicht die Akzeptanz solcher Theorien.“ In der deutschen Fassung von Artikel 2 der Antirassismus­Richtlinie wird 
der Begriff „Rasse“ genutzt, wohingegen es in der englischen Fassung „racial […] origin“ heißt. Ausführlich zur Bedeutung des Begriffs „racial 
or ethnic origin“ in der Antirassismus­Richtlinie: Farkas (2017).
52 Petri (2019), Rn. 11–16; Weichert (im Erscheinen), Rn. 25 f.
53 Europäischer Gerichtshof (2022): Urteil vom 01.08.2022, C­184/20, Ziff. 125.
54 Siehe hierzu auch Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (2020), Ziff. 32.
des „Rasse“­Begriffs – rassistische Vorstellungen 
reproduziert werden, obwohl das Datenschutzrecht 
vor Diskriminierung schützen will.
Als Beispiele für sensible Daten zur
zugeschriebenen „rassischen oder ethnischen Herkunft“ (vgl. 
Kasten S. 29) gemäß Artikel 9 DSGVO nennt die 
Kommentarliteratur ethnische Zuschreibungen,  
aber auch Angaben zum äußeren Erscheinungsbild 
einer Person, etwa zur Hautfarbe, oder zu typischen, 
regional begrenzten Sprachen. Dabei müssen die 
verarbeiteten Daten nicht zwingend unmittelbar  
Informationen über ein Diskriminierungsmerkmal 
erhalten; vielmehr genügt es, wenn sich solche  
Hinweise mittelbar aus dem Gesamtzusammenhang 
der Verarbeitung ergeben.52 So entschied der
Europäische Gerichtshof im August 2022 anlässlich  
einer Vorlage aus Litauen, dass selbst die
Veröffentlichung von Informationen, die „mittels
gedanklicher Kombination“ nachteilige Hinweise auf 
besonders geschützte Daten geben könnten, durch 
Artikel 9 DSGVO geschützt seien.53 Somit kann  
unter Umständen auch abgeleitet aus Namen oder 
anderen „Stellvertreterdaten“ („proxy data“) wie der 
Postleitzahl eines überwiegend von einer
bestimmten Minderheit bewohnten Stadtviertels oder dem 
Wunsch eines Flugreisenden nach Essen ohne 
Schweinefleisch eine „rassische oder ethnische 
Herkunft“ zugeschrieben werden.54 
Zur Frage, was geeignete Garantien zum Schutz 
sensibler Daten sind, notieren die
Erwägungsgründe der JI­Richtlinie exemplarisch, „dass diese Daten 
nur in Verbindung mit anderen Daten über die 
betroffene natürliche Person erhoben werden 
dürfen, die erhobenen Daten hinreichend gesichert 
werden müssen, der Zugang der Mitarbeiter der 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 34 –
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zuständigen Behörde zu den Daten strenger
geregelt und die Übermittlung dieser Daten verboten 
wird“.55
Damit gelten zum Schutz vor Risiken rassistischer 
Diskriminierung für die polizeiliche Verarbeitung 
sensibler Daten besonders hohe Anforderungen.  
Europarechtlich erlaubt Artikel 10 JI­Richtlinie eine 
Verarbeitung solcher Daten nur dann, wenn sie 
unbedingt erforderlich ist, geeignete
Schutzgarantien vorgesehen sind und sie – von in der
Polizeipraxis seltenen Ausnahmen abgesehen – eine 
gesetzliche Grundlage hat. Welche Daten dabei das 
Risiko rassistischer Diskriminierung bergen und 
entsprechend zu schützen sind, ergibt sich
allerdings erst im konkreten Verarbeitungskontext. 
1.2.3 Unzureichende Umsetzung von  
Artikel 10 der JI-Richtlinie ins deutsche 
Recht
Für die polizeiliche Verarbeitung sensibler Daten 
gelten besonders hohe Anforderungen. Dieses  
Kapitel lenkt den Blick nun auf die Rechtslage in 
Deutschland und untersucht, welchen Schutz  
sensible Daten zu „rassischer oder ethnischer  
Herkunft“ (vgl. Kasten S. 29) genießen und wie  
Artikel 10 der JI­Richtlinie in nationales Recht  
um gesetzt wurde. Die Umsetzung der JI­Richtlinie  
in nationales Recht hätte gemäß Artikel 63 der
Richtlinie bis 6. Mai 2018 erfolgen müssen. Die folgende 
Analyse zeigt, dass die Anpassung des Polizeirechts 
beziehungsweise des Rechts der polizeilichen
Datenverarbeitung in Deutschland zumeist erst deutlich 
später und im Ergebnis unzureichend stattfand. In 
der Folge besteht kein hinreichender gesetzlicher 
Schutz vor Risiken rassistischer Diskrimi nierung bei 
der polizeilichen Verarbeitung sensibler Daten.
Umsetzung auf Bundesebene
Aus Sicht der Bundesregierung wurde die JI­
Richtlinie für die Polizeien des Bundes bereits weitgehend  
55 Erwägungsgrund 37 der JI­Richtlinie.
56 Siehe Deutscher Bundestag (09.02.2021), S. 2.
57 § 45 BDSG.
58 § 1 Abs. 1 BDSG.
59 Entsprechend verweist § 37 Bundespolizeigesetz weiterhin auf das BDSG in seiner alten Fassung vor der Umsetzung und Anpassung an die 
EU­Datenschutzreform.
60 Europäische Kommission (25.07.2022), S. 10.
durch Teil III des neu gefassten BDSG vom 30. Juni 
2017 umgesetzt.56 Teil III umfasst die
Bestimmungen über die Datenverarbeitung durch öffentliche 
Stellen, die für die Verhütung, Ermittlung,
Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten  
oder Ordnungswidrigkeiten sowie den Schutz und  
die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit zuständig sind,57 also im Wesentlichen für
Polizei, Zoll, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.  
Für Polizeibehörden und andere zuständige Stellen  
der Länder gelten die Regeln nur, soweit der
Datenschutz nicht durch Landesrecht geregelt ist,58 was  
inzwischen jedoch flächendeckend gegeben ist  
(siehe S. 36 ff. zu den Ländern). 
Maßgeblich ist Teil III des BDSG somit für die
Polizeien des Bundes, also Bundespolizei,
Bundeskriminalamt und die Polizei des Deutschen Bundestages. 
Anders als für das Bundeskriminalamt (BKA), das 
mit der Neufassung des BKA­Gesetzes von 2017 
auch die Verweise auf das neue BDSG aktualisierte, 
steht eine solche Neufassung des Gesetzes über  
die Bundespolizei weiterhin aus. Ein Anlauf zu  
sei ner Novellierung war in der 19. Legislaturperiode 
gescheitert.59 Somit ist auch fünf Jahre nach
Fristablauf die Umsetzung der JI­Richtlinie für die 
Bundespolizei nicht erfolgt, weswegen die
Europäische Kommission im April 2022 ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleitete.60 Mit 
der Neuauflage des Gesetzgebungsverfahrens, zu 
dessen Auftakt im Mai 2023 ein Referentenentwurf 
zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes 
vorgelegt wurde, könnte das Defizit nun beseitigt 
werden.
Das neu gefasste BDSG soll den polizeilichen 
Umgang mit sensiblen Daten regeln. § 46 Nr. 14 
BDSG übernimmt für die Bestimmung des Begriffs 
der besonderen Kategorien personenbezogener 
Daten den Katalog aus Artikel 10 der JI­Richtlinie 
textgleich. Nach § 48 Absatz 1 BDSG ist die
VerarDeutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 35 – 
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 3736
beitung besonderer Kategorien personenbezogener 
Daten nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung 
unbedingt erforderlich ist. Gemäß § 48 Absatz 2 
BDSG sind bei einer Verarbeitung solcher Daten  
geeignete Garantien für die Rechtsgüter der
betroffenen Personen vorzusehen, die in einem
unabgeschlossenen Katalog exemplarisch aufgezählt 
werden: Genannt werden spezifische
Anforderungen an die Datensicherheit oder die
Datenschutzkontrolle, die Fest legung besonderer Fristen zur 
Überprüfung der Datenspeicherung
(Aussonderungsprüffristen), die Sensibilisierung von
datenverarbeitendem Personal, Beschränkungen des 
Zugangs zu den Daten, die von anderen Daten  
getrennte Verarbeitung, die Pseudonymisierung 
oder Verschlüsselung der Daten sowie spezifische 
Verfahrensregeln bei Übermittlungen oder
Änderungen des Datenverarbeitungszwecks. 
Allerdings ist juristisch umstritten, inwiefern § 48 
BDSG überhaupt als Rechtsgrundlage für die Ver
arbeitung von sensiblen Daten dienen kann. Die Norm 
gilt als „unspezifische Generalklausel“ 61 oder  
„unvollständige Rechtsgrundlage“,62 welche die 
Voraussetzungen für die Datenverarbeitung nur 
„relativ abstrakt und vage“ bestimmt.63 Insbesondere 
eingriffsintensive Maßnahmen müssen jedoch hin
reichend bestimmt und normenklar geregelt sein. Somit 
lasse sich eine Verarbeitung sensibler Daten nicht 
pauschal auf § 48 BDSG stützen, da etwa die  
Speicherung sensibler Daten zur Dokumentation  
polizeilicher Vorgänge eine völlig andere Qualität habe 
als ihre Nutzung zur Rasterfahndung. Über wiegend 
wird daher die Auffassung vertreten, dass § 48 BDSG 
höchstens als Eingriffsbefugnis für
Datenverarbeitungsprozesse dienen kann, von denen ein geringes 
Risiko für die Rechte Betroffener aus gehe.64 Andere 
Stimmen argumentieren, dass die Verarbeitung 
sensibler Daten immer eine eingriffs intensive 
Maßnahme sei, und halten spezifische polizeirecht­
61 Schwichtenberg (2020), Rn. 7.
62 Frenzel (2021), Rn. 4.
63 Albers / Schimke (2023), Rn. 9.
64 So etwa: Schwichtenberg (2020), Rn. 7; Braun (2022), Rn. 3 ff.; Kampert (2022), Rn. 18; Albers / Schimke (2023), Rn. 12.
65 Johannes / Weinhold (2018), Rn. 149.
66 Siehe hierzu: Braun (2022), Rn. 15; Albers / Schimke (2023), Rn. 33.
67 Schwichtenberg (2020), Rn. 6; Braun (2022), Rn. 13.
68 Die folgenden Ausführungen stützen sich auf ein vom Deutschen Institut für Menschenrechte beauftragtes Rechtsgutachten aus dem Jahr 
2022. Die Ergebnisse sind teilweise nachzulesen in: Arzt (im Erscheinen).
liche Befugnisnormen insbesondere zur Klarstellung 
der Zwecke daher grundsätzlich für geboten.65 
Zudem hat der Gesetzgeber mit dem
unverbindlichen, nicht abschließenden Katalog von
Schutzmaßnahmen in § 48 Absatz 2 BDSG darauf verzichtet, 
Garantien explizit oder durch
Verordnungsermächtigung festzulegen. Damit bleibt die Wahl der Mittel 
der datenverarbeitenden Stelle überlassen.
Untergesetzliche Regelungen sind aber häufig nicht 
einsehbar und garantieren keinen
Umsetzungsanspruch. Mindestens für eingriffsintensive
Maßnahmen ist damit der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt.66  
Außerdem beschränkt sich der Katalog auf
technisch­organisatorische Maßnahmen, obwohl auch 
materiell­recht liche Maßnahmen wie
Richtervorbehalte, klare Vorgaben zur Kontrolle durch
Aufsichtsbehörden oder weitergehende Betroffenenrechte 
zielführend sein könnten.67
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass § 48 BDSG sein 
Ziel verfehlt. Er stellt keine hinreichend bestimmte 
Rechtsgrundlage für eine generelle Verarbeitung 
sensibler Daten durch die Polizeien des Bundes dar. 
Für einen wirksamen Schutz Betroffener im Sinne 
von Artikel 10 JI­Richtlinie fehlen Regelungen im 
Fachrecht, die spezifische Vorgaben zu
Voraussetzungen und Schutzmaßnahmen machen.
Umsetzung auf Landesebene
Mit teilweise deutlicher Verspätung haben
mittlerweile auch alle Bundesländer die JI­Richtlinie in  
Landesrecht umgesetzt. Für die Regelung der
polizeilichen Verarbeitung sensibler Daten lassen sich 
dabei drei Modelle der Umsetzung unterscheiden:68
− Allgemeines Datenschutzrecht: Sieben
Bundesländer setzen die europarechtlichen Vorgaben
überwiegend im allgemeinen Datenschutzrecht
um, das heißt in den jeweiligen
LandesdatenDrucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 36 –
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 3736
schutzgesetzen. Diese beinhalten, vergleichbar 
dem BDSG, ein gesondertes Kapitel zum
Datenschutz im Anwendungsbereich der JI­Richtlinie 
und entsprechende Vorgaben für die polizeiliche 
Verarbeitung sensibler Daten. Teilweise wurden 
allerdings auch Vorschriften des Polizeirechts 
angepasst und mit den Datenschutzgesetzen 
verknüpft, was der Verständlichkeit der Regeln 
wenig zuträglich ist. Bei den Ländern handelt es 
sich um Berlin, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein­Westfalen, Rheinland­Pfalz,
SchleswigHolstein und Thüringen. 
− Besonderes Datenschutzrecht: Fünf
Bundesländer normieren die polizeiliche Verarbeitung
sensibler Daten im besonderen
Datenschutzrecht, also in Spezialgesetzen über die
polizeiliche Datenverarbeitung, ebenfalls teilweise
verknüpft mit dem Polizeirecht. Diesen Weg
gewählt haben Brandenburg, Hamburg, das
Saarland, Sachsen und Sachsen­Anhalt.
− Landespolizeigesetze: Nur in vier Bundesländern
wird die polizeiliche Verarbeitung sensibler
Daten im Wesentlichen durch die Landes
polizeigesetze geregelt und ist damit sowohl für
Rechtsanwender*innen als auch Betroffene
leicht nachvollziehbar. Dies ist der Fall in
Baden­Württemberg, Bayern, Bremen und
Mecklenburg­Vorpommern.
Die Regelungen unterscheiden sich nicht nur in der 
Gesetzgebungstechnik, sondern auch inhaltlich
teilweise deutlich. So wird in Mecklenburg­
Vorpommern in der Legaldefinition besonderer Kategorien 
personenbezogener Daten bewusst auf den Begriff 
der „rassischen Herkunft“ verzichtet und lediglich 
69 § 3 Abs. 5 Nr. 3 Sicherheits­ und Ordnungsgesetz Mecklenburg­Vorpommern.
70 § 21 Nummer 21 Bremisches Polizeigesetz.
71 § 25 Absatz 3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz.
72 § 9 Abs. 1 Brandenburgisches Polizei­, Justizvollzugs­ und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz.
73 Braun (2022), Rn. 9.
74 Art. 30 Abs. 2 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz.
75 Art. 53 Abs. 5 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz.
76 § 46g Abs. 1 Nr. 9 Sicherheits­ und Ordnungsgesetz Mecklenburg­Vorpommern.
77 Grundsätzlich zur Kennzeichnung sensibler Daten als Voraussetzung für die Einhaltung spezifischer Verfahrensregelungen bei deren
Weiternutzung und Übermittlung: Weichert (2022), S. 847 f.
78 Art. 53 Abs. 5 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz.
79 § 58 Abs. 6 Bremisches Polizeigesetz.
auf „ethnische Herkunft“ abgestellt.69 In Bremen 
nennt die Definition Daten, aus denen eine
„zugeschriebene rassische Herkunft“ hervorgeht und 
weicht damit ebenfalls bewusst von der
Terminologie der JI­Richtlinie ab.70 
Auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Verarbeitung sensibler Daten haben einige
Landesgesetzgeber andere Begrifflichkeiten gewählt. Teilweise soll 
so der strengere Verarbeitungsmaßstab deutlicher 
markiert werden: In Niedersachsen71 und
Brandenburg72 ist die polizeiliche Verarbeitung sensibler  
Daten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie – wie in 
manchen Datenschutzkommentaren empfohlen73 – 
für die Aufgabenerfüllung „unerlässlich“ (statt 
„unbedingt erforderlich“) ist. Teilweise werden durch 
andere Begrifflichkeiten aber auch die Standards der 
JI­Richtlinie unterschritten: In Bayern ist die
Datenverarbeitung bereits zulässig, wenn „andernfalls die 
Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere die 
Verhütung oder Unterbindung von Straftaten,
gefährdet oder wesentlich erschwert” wäre.74 
Vereinzelt finden sich begrüßenswerte Ansätze für 
Maßnahmen, die einen besonderen Schutz
versprechen. So sehen etwa die Polizeigesetze in Bayern75 
und Mecklenburg76 – mit Einschränkungen –
Pflichten zur Kennzeichnung sensibler Daten vor, sodass 
entsprechend zum Beispiel Zugriffsrechte oder die 
Datenübermittlung beschränkt werden könnten.77 
In Bayern sollen sensible Daten außerdem bei der 
Festlegung von Fristen zur Löschung oder Prüfung 
besonders berücksichtigt werden.78 In Bremen ist 
sogar vorgesehen, dass bei sensiblen Daten
spätestens nach zwei Jahren geprüft werden muss, ob die 
Speicherung der Daten weiterhin erforderlich ist.79
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 37 – 
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 3938
In der Regel aber erfolgte die Umsetzung der
Vorgaben der JI­Richtlinie in den Ländern lediglich
schematisch, indem Artikel 10 der Richtlinie oder § 48 
BDSG mehr oder weniger im Wortlaut übernommen 
wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für 
die Datenverarbeitung werden in keinem
Bundesland präzisiert und verbindliche Vorgaben für 
konkrete Schutzmaßnahmen sind seltene
Ausnahmen. Damit gilt grundsätzlich auch für die Länder, 
dass die polizeiliche Verarbeitung sensibler Daten 
nur unzureichend geregelt ist.
1.3 Sensible Daten in der polizeilichen 
Praxis
Im Folgenden liegt der Fokus auf der polizeilichen 
Praxis und der Frage, wie die Polizei sensible Daten 
zu „rassischer und ethnischer Herkunft“ (vgl. Kasten 
S. 29) tatsächlich in ihren Informationssystemen
verarbeitet. Insbesondere vor dem Hintergrund der
unzureichenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. 2.3)
stellt sich die Frage, welche Kategorien sensibler
Daten gespeichert und genutzt werden. Die in
diesem Kapitel ausgeführten Beispiele aus der
Praxis verdeutlichen auch, welche Risiken
rassistischer Diskriminierung bestehen. Zum besseren
Verständnis der Darstellung wird zuerst eine kurze
Einführung in Stand und Perspektiven der
polizeilichen Datenverarbeitung in Deutschland gegeben.
Polizeiarbeit hat, wie der ehemalige BKA­Chef Horst 
Herold 1970 schrieb, „schon immer im Sammeln, 
Speichern und Verarbeiten von Daten bestanden“.80 
Diese Wissensarbeit ist zentraler Aspekt des 
Handelns der polizeilichen Eingriffsverwaltung.  
Was im 19. Jahrhundert mit dem Aufbau des  
Erkennungsdienstes, des kriminalpolizeilichen 
Meldedienstes, seiner zentralen Karteien,
Verbrecherlisten und Fahndungsbücher begann, wird seit 
den späten 1960er­Jahren in wachsendem Maße 
digitalisiert.81 Heute sind IT­Systeme das Rückgrat 
der Dokumentation und Verwaltung polizeilicher 
80 Herold (1970), S. 33.
81 Heinrich (2007), S. 121 ff.
82 Schäberle (2023), S. 1432.
83 Arzt (2021), Rn. 1110.
Vorgänge, der Speicherung von Informationen zur 
Gefahrenabwehr, zur Verhütung und Verfolgung von 
Straftaten sowie anderer polizei licher Aufgaben. 
Aktuell sind die Datenbestände der deutschen  
Polizeien in einer sehr heterogenen Landschaft  
von Informationssystemen verteilt. Eine offizielle  
Bestandsaufnahme im Rahmen des aktuellen 
Programms zur Modernisierung der polizeilichen 
IT­Architektur ergab rund 2000 relevante
Anwendungen in Deutschland, darunter zwölf verschiedene 
Vorgangsbearbeitungssysteme, 15
Fallbearbeitungssysteme und allein beim Bundeskriminalamt mehr 
als 70 Datenbanken, in denen Informationen von 
überregionaler Bedeutung gespeichert sind.82  
Die Dimension der Systeme unterscheidet sich  
entsprechend ihrer Zwecke, der Anzahl beteiligter 
Dienststellen und Behörden, des Umfangs der  
gespeicherten Daten und ihrer Funktionalitäten.83 
Abbildung 2 gibt einen knappen und damit
notwendigerweise vereinfachten Überblick über die
wichtigsten Systeme. Das Glossar (S. 40 f.) enthält 
Hintergrundinformationen zu den wichtigsten  
polizeilichen IT­Systemen und Datenbanken.
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 38 –
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 3938
Abbildung 2: Polizeiliche Informationssysteme (vereinfachte Darstellung)
INPOL
Einsatz
Auskunfts- und 
Informationssysteme 
zur Fahndung und
Ermittlungsunterstützung  
zum Beispiel POLAS oder, dann 
integriert mit den
Vorgangsbearbeitungssystemen, 
POLIKS oder ViVa
Vorgangsbearbeitungssysteme
zur Dokumentation polizeilicher Vorgänge 
(Strafanzeigen, Verkehrsunfälle etc.) 
zum Beispiel ComVor, POLIKS, ViVa 
oder @artus
Fallbearbeitungssysteme
zur Unterstützung komplexer 
Ermittlungsverfahren
zum Beispiel b­case, CRIME  
oder MERLIN
INPOL-Fall/
Polizeilicher Informations- und 
Analyseverbund (PIAV)
INPOL-Z
mit Verbunddateien unter anderem zur 
Personen­ und Sachfahndung,
erkennungsdienstlichen Daten, DNA­Analysedatei
Ermittlungen
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 39 – 
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 414 0
Glossar: Polizeiliche IT-Systeme
Vorgangsbearbeitungssysteme sind
traditionell das Rückgrat der polizeilichen
Informationsverarbeitung. Sie hören auf Namen wie @rtus, 
ComVor, EVA, IVO, POLIKS oder ViVa, dienen der 
Dokumentation aller polizeilich relevanten 
Vorgänge und enthalten neben dem Sachverhalt 
etwa zu angezeigten Ordnungswidrigkeiten, 
Straftaten oder Verkehrsunfällen in großem 
Umfang Daten über Verdächtige, Geschädigte 
oder Zeug*innen.84 So waren 2023 allein im 
Vorgangssystem @rtus­Bund der Bundespolizei 
3,5 Millionen Vorgänge mit 4,3 Millionen
Personendatensätzen gespeichert.85 Beim Anlegen  
eines Vorgangs werden die zuständige
Polizeidienststelle und das Aktenzeichen eingetragen 
und der Sachverhalt erfasst. Dabei wird die 
Erfassung durch standardisierte Formulare und 
Kataloge etwa zu Delikten strukturiert, lässt 
aber auch Raum für Erläuterungen im Freitext.86
Fallbearbeitungssysteme wie CASE, EASy, 
MERLIN, SAFIR oder KRISTAL werden zur
Unterstützung komplexer kriminalpolizeilicher
Ermittlungsverfahren auf Ebene einzelner
Dienststellen oder von den Kriminalämtern betrieben. Sie  
haben die analogen kriminalpolizeilichen
Karteikartensammlungen, Spurenakten etc. ersetzt.  
In den Systemen werden die zahlreichen
Einzelinformationen zu Straftaten, Personen, Orten,  
Waffen, Telefonnummern etc. erfasst, aber auch 
Fotos, Videos und gescannte Dokumente. Über 
Schnittstellen können andere polizeiliche
Datenbanken und weitere staatliche Register wie das 
Ausländerzentralregister oder die Daten der  
Meldebehörden abgefragt und im Trefferfall die 
Quell daten als neue Objekte gespeichert 
werden. All diese Informationen können
miteinander in Beziehung gesetzt und anschließend 
ausgewertet werden, um etwa
Beziehungsnetzwerke zwischen Personen oder Tatorte auf einer 
digitalen Karte abzubilden. Zugriff auf die Fallbe­
84 Arzt (2021), Rn. 1179 ff. 
85 Deutscher Bundestag (28.04.2023), S. 16 f.
86 Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Archivverwaltung des Bundes und der Länder (2020), S. 11 f.
87 Arzt (2021), Rn. 1289 ff.; Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Archivverwaltung des Bundes und der Länder (2020), S. 15 f.; Eder (2005).
arbeitungssysteme hat in der Regel nur ein
kleiner Kreis zuständiger Sachbearbeiter*innen.87
Auskunfts- und Fahndungssysteme und der 
polizei liche Informationsverbund INPOL:  
Aus den Vorgangsbearbeitungs­ und Fallbe
arbeitungs systemen werden (ausgewählte)
Informationen übermittelt an und zusammengeführt in  
INPOL, dem seit 1972 existierenden
elektronischen Informationsverbund der deutschen
Polizeien. INPOL dient sowohl der Fahndung nach 
Personen und Sachen als auch für Auskünfte 
etwa zu Identifizierungszwecken. Beteiligt sind 
alle 19 Polizeien des Bundes und der Länder 
sowie der Zoll. INPOL besteht aus zwei Säulen:
Die erste INPOL­Säule ist das zentrale System 
INPOL-Z, das vom Bundeskriminalamt (BKA) 
betrieben wird. Es umfasst verschiedene
sogenannte Verbunddateien etwa zur Personen­ oder 
Sachfahndung, mit Fingerabdrücken, DNA­
Profilen, Kriminalaktennachweisen oder Haftdaten. 
Zum anderen besteht INPOL aus den
Teilnehmersystemen der Verbundpartner (häufig, aber 
unzutreffend INPOL­Land genannt). Dort stellen 
die lokalen Dienststellen Informationen ein und 
übermitteln die Daten bei bundesweiter Relevanz 
außerdem an INPOL­Z. In manchen
Bundesländern sind die Vorgangsbearbeitungssysteme mit 
dem INPOL­Teilnehmersystem integriert und 
übernehmen damit gleichzeitig die Funktion 
eines Fahndungs­ und Auskunftssystems. In 
anderen Bundesländern sind die Systeme 
getrennt, sodass das INPOL­Teilnehmer system, 
häufig unter dem Namen POLAS, als polizeiliches 
Fahndungs­ und Auskunftssystem parallel zum 
Vorgangsbearbeitungssystem existiert. Aus den 
INPOL­Teilnehmersystemen können
üblicherweise auch andere staatliche Register wie etwa 
das Ausländerzentralregister oder die Daten der 
Meldeämter abgefragt werden. Zugriff haben alle 
Polizeibeamt*innen, Staatsanwaltschaften und 
Gerichte. 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 40 –
 R IS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 414 0
Die zweite INPOL-Säule ist INPOL­Fall, ein 
Auswerte­ und Analyse­Tool, das aus
verschiedenen Dateien besteht und vom BKA geführt wird. 
Technisch handelt es sich bei diesen Dateien um 
Fallbearbeitungssysteme, nur dass sie nicht  
Informationen zu einzelnen
Ermittlungskomplexen erfassen, sondern zu verschiedenen
Phänomenbereichen von bundesweiter Bedeutung, 
etwa zu Rauschgiftkriminalität oder
Staatsschutzdelikten. Seit 2016 werden die einzelnen 
Verbund dateien von INPOL­Fall sukzessive durch 
den Polizeilichen Informations- und
Analyseverbund (PIAV) abgelöst, der alle gemeldeten 
Personen­, Fall­, und Sachdaten unabhängig vom 
Phänomenbereich in einer gemeinsamen
Anwendung erfasst und für die operative und
strategische Kriminalitätsanalyse nutzbar machen soll. 
Neben den beschriebenen Systemen existieren 
im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes  
außerdem Projektdateien zur Unterstützung 
zeitlich befristeter Analyseprojekte oder auch  
auf Dauer angelegte Informationssysteme wie 
die Antiterror- und die
Rechtsextremismusdatei, die gemeinsam mit den Nachrichtendiensten 
und anderen Behörden genutzt werden. Für 
Zwecke der grenzüberschreitenden
Polizeikooperation werden zudem über das Schengen­
Informationssystem, die Computersysteme des
europäischen Polizeiamtes Europol, die Datenbanken 
Interpols sowie über diverse andere bi­ und
multilaterale Foren, Plattformen und Netzwerke Daten 
mit Partnerbehörden im Ausland geteilt.
Programm P20: Vor dem Hintergrund der 
äußerst zersplitterten polizeilichen IT­
Landschaft, die von Eigenentwicklungen,
inkompatiblen Insellösungen, Mehrfacherfassung von 
Daten, unterschiedlichen Standards,
Dateiformaten und Erhebungsregeln geprägt ist, hat die 
Innenministerkonferenz (IMK) am 30. November 
2016 die Saarbrücker Agenda verabschiedet. 
Als Ziele werden die bessere Verfügbarkeit  
88 Innenministerkonferenz (30.11.2016).
89 Gadorosi / Matthey (2023).
90 Brück (2019).
91 Deutscher Bundestag (28.04.2023).
polizeilicher Informationen, eine höhere
Wirtschaftlichkeit und ein stärkerer Datenschutz 
genannt.88 Zur Umsetzung der Saarbrücker 
Agenda haben die Innenminister*innen von 
Bund und Ländern das Programm „P20“ (früher 
„Polizei 2020“) ange stoßen, das bis etwa 2030 
umgesetzt werden soll. Herzstück des 
Programms ist die Vision eines polizeilichen 
„Datenhauses“, in dem alle polizeilichen Daten 
nach einheitlichen Standards zentral und
redundanzfrei vorgehalten werden. Im Rahmen von 
„P20“ wird aktuell an 35 Projekten gearbeitet, 
bei denen es insbesondere um die Bereitstellung 
einheitlicher Systeme für die
Vorgangsbearbeitung, Fallbearbeitung und das
Asservatenmanagement geht, die perspektivisch alle an das 
Datenhaus angebunden sein sollen.89 Die
polizeiliche Sachbearbeitung soll dann un abhängig von 
den Endgeräten durch intuitive „Apps“
unterstützt werden und das zentrale Datenhaus die 
Basis sein für den Einsatz neuer Technologien 
etwa zur „intelligenten“ Suche oder zur
automatischen Erkennung von Personen oder Objekten 
in Bildern und Videos.90
Abbildung 2 (S. 39) und das Glossar (S. 40 f.) 
verdeutlichen, dass die Polizei in zahlreichen
Systemen und in erheblichem Umfang
personenbezogene Daten verarbeitet. Dabei geht es sowohl um 
Daten von Verurteilten, Beschuldigten,
Tatverdächtigen und Personen, von denen angenommen wird, 
dass sie in Zukunft Straftaten begehen werden 
(„Anlassper sonen“), aber auch um Daten von deren 
Kontakt­ und Begleitpersonen, von Geschädigten 
und Opfern, Zeug*innen, Hinweisgeber*innen oder 
sonstigen Auskunftspersonen sowie von
Vermissten und unbekannten hilflosen oder toten Personen. 
So waren im April 2023 in INPOL knapp zehn
Millionen Datensätze mit Nachweisen zu
Fingerabdrücken, Lichtbildern und Personenbeschreibungen in 
der Datei „Erkennungsdienst“ erfasst und etwa 
860.000 Personen zur Fahndung ausgeschrieben.91 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 41 – 
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 4 342
Zusätzlich waren Daten zu Millionen von Menschen 
in den Vorgangsbearbeitungssystemen der
Polizeien in Bund und Ländern gespeichert. Genaue
Angaben zur Zahl der Betroffenen sind nicht möglich, da 
Personen in diesen Systemen häufig mehrfach 
erfasst werden; aber allein in Berlin und
SchleswigHolstein waren im Frühjahr 2023 jeweils rund zwei 
Millionen Einzelpersonen in den polizeilichen 
Vorgangsbearbeitungssystemen POLIKS
beziehungsweise @rtus registriert.92
1.3.1 Kategorien sensibler Daten zu  
„rassischer oder ethnischer Herkunft“
Seit jeher steht das polizeiliche Informationswesen 
vor der Herausforderung, den wachsenden
Datenbestand recherchierbar zu halten. Bereits Ende des 
19. Jahrhunderts wurden daher
Klassifizierungssysteme entwickelt, um die Wiedererkennung von
Verdächtigen zu ermöglichen und die gesammelten
Informationen besser nutzbar zu machen.93 In den
1920er­Jahren führte dies in Deutschland zur
reichsweiten Vereinheitlichung, Normierung und
Standardisierung des Fahndungswesens. Mit dem
Wiederaufbau der (west)deutschen Polizei nach
dem Zweiten Weltkrieg wurde bald an diese
Tradition angeknüpft.94 Als in den 1960er­Jahren die
Überlegungen zur Computerisierung des
Informationswesens in der Polizei begannen, verschärfte sich
die Herausforderung der Standardisierung mit der
Frage, wie „weiche“ in „harte“, computerlesbare
Daten umgewandelt werden könnten. Karl Reuter,
ehemaliger Ministerialrat im Bundesinnen
ministerium, brachte das Problem auf den Punkt, als er
1965 schrieb: „Ein denkender Sachbearbeiter kann
– um es an einem simplen Beispiel zu abstrahieren
– bei einem gesuchten ‚schlanken‘ Täter vielleicht
auf den Gedanken kommen, daß er mit einem
bekannten ‚schmächtigen‘ Täter identisch ist. Eine
solche Übereinstimmung kann und darf eine
Datenverarbeitungsmaschine nicht feststellen. Die
92 Antworten des Innenministeriums Schleswig­Holstein und der Berliner Innensenatorin auf Fragebogen des Deutschen Instituts für 
Menschenrechte (siehe Fußnote 11). 
93 Heinrich (2007), S. 126 ff.
94 Ebd., S. 145 ff.
95 Reuter (1965), S. 266.
96 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen. Obwohl die BKADV 
sich noch auf das alte BKA­Gesetz bezieht, gilt sie übergangsweise fort. Siehe: Graulich (2019), Rn. 4.
97 Bundesrat (28.05.2010), S. 1.
deutsche Sprache ist – gottlob – so reich, daß es 
möglich ist, die gleiche Person oder den gleichen 
Vorgang zutreffend mit ganz unterschiedlichen  
Worten und Begriffen zu umschreiben. Dieser 
Sprachreichtum kann in der elektronischen
Datenverarbeitung zu einer Sprachverwirrung führen, 
wenn man nicht vorher eine Sprachbereinigung 
vornimmt: die Einführung einer
maschinengerechten Sprache mit möglichst ‚fixen‘ Begriffen“.95 
Seitdem wird an einer bundesweit einheitlichen 
Struktur gearbeitet, um den elektronischen 
Austausch und die Vergleichbarkeit von
Datensätzen zwischen den deutschen Polizeien zu 
gewährleisten. Diese betrifft sowohl die Arten
beziehungsweise Kategorien der zu erfassenden Daten 
als auch die Frage, ob die Datenfelder mit Zahlen, 
Lichtbildern, gescannten Dokumenten, mit Freitext 
oder aus Listen mit standardisierten Werten
(„Katalogen“) gefüllt werden. Gesetzlich vorgegeben sind 
dabei lediglich grobe Rahmenbedingungen.
Grundsätze über die Art der Daten, die in Verbunddateien 
des polizeilichen Informationssystem INPOL
gespeichert werden, regelt aktuell (noch) die BKA­
Datenverordnung (BKADV) vom 4. Juni 201096 sowie 
Kataloge, die in polizeilichen Bund­Länder­Gremien 
abgestimmt werden. Nachdem lange nur interne 
Anordnungen zur Errichtung der Dateien
maßgeblich waren, sollte die BKADV Rechtssicherheit für 
das Führen polizeilicher Dateien beim BKA 
einschließlich der zu INPOL gehörenden
Verbunddateien schaffen.97 Aufgrund der Anbindung der 
Länderpolizeien an die Verbunddateien ergeben 
sich aus der BKADV auch verbind liche Vorgaben für 
die dortige Datenverarbeitung. 
Die BKADV definiert 21 Arten von Personen­ bzw. 
Grunddaten, acht weitere zur Identifizierung  
ge eignete Merkmale sowie 26 weitere Arten von  
personenbezogenen Daten, die in BKA­ oder
INPOLDrucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 42 –
 R IS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 4 342
Dateien zu Beschuldigten, Tatverdächtigen und  
teilweise auch anderen Personen gespeichert und 
weiterverarbeitet werden können. 
Die Verordnung legt nahe, dass Daten, die eine 
unmittelbare oder mittelbare Zuschreibung
„rassischer oder ethnischer Herkunft“ (vgl. Kasten S. 29) 
erlauben, in erheblichem Ausmaß durch die
deutsche Polizei verarbeitet werden. So kann das BKA 
als Zentralstelle in Dateien des Polizeilichen
Informationssystems INPOL neben Grundpersonalien  
wie Namen, Staatsangehörigkeit oder Geburtsort 
unter anderem die „Volkszugehörigkeit“ (§ 1 Abs. 1 
Nr. 17 BKADV), die „äußere Erscheinung“ (§ 1 
Abs. 2 Nr. 2e BKADV), „verwendete Sprachen“ (§ 1 
Abs. 2 Nr. 4 BKADV) oder eine „Mundart“ (§ 1 
Abs. 2 Nr. 5 BKADV) von Beschuldigten,
Tatverdächtigen und Anlasspersonen speichern.98 Soweit im 
Einzelfall zur Terrorismusbekämpfung erforderlich, 
kann auch die „Religionszugehörigkeit“ erfasst 
werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 BKADV). Dokumentiert ist 
die Existenz entsprechender Datenfelder in diversen 
Datei­Er richtungsanordnungen des BKA. Dies gilt 
sowohl für Dateien, die etwa im Bereich des
polizeilichen Staatsschutzes nur einem sehr begrenzten 
Nutzer*innenkreis zugänglich sind und wenige  
tausend Einträge haben,99 als auch für große,  
bundesweit genutzte Datenbanken wie die
INPOLVerbunddatei „Erkennungsdienst“ mit rund zehn 
Millionen Einträgen.100 Für die Antiterrordatei sind 
Datenfelder für die Erfassung von
„Volkszugehörigkeit“, „Sprachen“ und „Dialekten“ sogar gesetzlich 
normiert.101 
Am Beispiel der Datenkategorien
„Volkszugehörigkeit“ und „äußere Erscheinung“ beziehungsweise 
„Phänotyp“ soll im Folgenden detaillierter gezeigt 
werden, wie und aus welchen Anlässen sensible  
Daten durch die Polizei gespeichert werden können.
98 Bei Zeug*innen, Opfern, Hinweisgeber*innen oder sonstigen Auskunftspersonen können nach § 3 BKADV nur Grundpersonalien gespeichert 
werden.
99 Bundeskriminalamt (2007): Errichtungsanordnung der Amtsdatei „IntTE­S (Internationaler Terrorismus – Strafverfahren)“. Wiesbaden.
100 Bundeskriminalamt (2006): Errichtungsanordnung der Verbunddatei „Erkennungsdienst“. Wiesbaden.
101 Vgl. § 3 Abs. 1 ATDG. Anders die Rechtsextremismusdatei, in der nach § 3 RED­G zwar „Sprachkenntnisse“ in den erweiterten Grunddaten 
erfasst werden können, nicht jedoch Muttersprachen, Dialekte oder eine „Volkszugehörigkeit“.
102 Bundesrat (28.05.2010), S. 19.
103 Abgeordnetenhaus Berlin (13.10.2014), S. 1.
Volkszugehörigkeit
Laut Begründung der BKA­Datenverordnung dient 
die Datenkategorie „Volkszugehörigkeit“ der 
Eingrenzung der möglichen Herkunft oder
Nationalität einer Person: Da „die willkürliche Ziehung von 
Staatsgrenzen mancher Länder […] Völker in ihrer 
gewachsenen Struktur auseinandergerissen  
oder aber zum Miteinander mit anderen Völkern  
gezwungen“ habe, sei die Zugehörigkeit „zu einem 
bestimmten Volk oder Stamm“ aussagekräftiger  
als die Kenntnis über den Geburtsstaat, etwa bei  
„Kosovo­Albanern“. In Zweifelsfällen würde die 
Kenntnis der „Volkszugehörigkeit“ insbesondere bei 
fehlenden Informationen über einen Geburtsort 
eine bessere geographische Eingrenzung von 
polizei lichen Ermittlungen erlauben und die 
Beschaffung weiterführender Informationen über 
eine Person erlauben.102
In Berlin erläuterte die Innensenatsverwaltung, 
nach der polizeilichen Nutzung der Kategorie 
„Volks zu gehörigkeit“ befragt, im Herbst 2014,  
dass die Angabe der Ergänzung der
Staatsangehörigkeit diene und, so wie die Merkmale Alter oder 
Geschlecht, eine „ermittlungs­ und
fahndungsunterstützende Information“ darstelle. Sie könne aber 
auch bedeutsam werden, um Zugang zu Personen 
zu bekommen und interkulturell kompetent mit 
ihnen umzugehen, etwa damit vermieden wird, dass 
in Vernehmungs situa tionen ein Dolmetscher in der 
Amtssprache des Herkunftslandes hinzugezogen 
wird, obwohl ein Betroffener sich als Angehöriger 
einer sprachlich unterdrückten Minderheit  
versteht.103 Ebenfalls 2014 erklärte das
Bundesinnenministerium, dass die Erfassung der
Volkszugehörigkeit nicht obligatorisch sei, sondern es im 
Ermessen der polizeilichen Sachbearbeiter*innen 
liege, ob die „Zugehörigkeit zu einer bestimmten 
Ethnie ein tatauslösendes oder zumindest in der
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 43 – 
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 4 54 4
Kontexterfassung relevantes Moment darstellt  
(zum Beispiel bei türkisch­kurdischen
Auseinandersetzungen)“.104 
Der durch die AG Kripo105 abgestimmte Katalog für 
die Erfassung im Datenfeld „Volkszugehörigkeit“ 
umfasste im Jahr 2020 mehr als 100 Katalogwerte: 
von A wie Abchase bis W wie Weißrusse. Enthalten 
war aber auch der Wert „deutsch“ sowie Werte für 
alle 16 deutschen Bundesländer, offensichtlich um 
regionale Differenzierungen vornehmen zu können. 
In Berlin räumte der Senat ein, dass der Katalog zum 
Teil „historisch überholte und unpräzise
Begrifflichkeiten [enthält], welche auf historisch überholte 
Bestände zurückgehen, die durch nicht verjährende 
und somit keiner Löschfrist unterliegende Delikte 
entstanden sind“.106 Demnach hat sich das
zuständige Gremium der AG Kripo inzwischen darauf  
verständigt, sowohl Katalogwerte zu mehr oder  
weniger großen geographischen Regionen wie  
„Afrika“ oder „Baltikum“ als auch die deutschen 
Bundesländer oder historische Begriffe wie 
„Pommern (polnisch verwaltet)“ zu bereinigen  
und als dauerhafte Katalogwerte ausschließlich 
Zuschreibungen für ethnische beziehungsweise  
nationale Minderheiten zu verwenden.107 Deutlich 
wird in jedem Fall, dass die Katalogwerte zu
„Volkszugehörigkeit“ – trotz einiger erratischer
Katalogwerte – unmittelbar der Erfassung ethnischer 
Zuschreibungen dienen.
Die Erfassung der „Volkszugehörigkeit“ war und ist 
eines der zentralen Konfliktfelder, wenn es um die 
polizeiliche Erfassung sensibler Daten geht. Vor 
dem Hintergrund der systematischen Registrierung 
und Stigmatisierung durch „Zigeuner“108­ bezie­
104 Bundesministerium des Innern (2014), S. 33.
105 Die AG Kripo ist die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter mit dem Bundeskriminalamt (BKA), deren Leitung beim 
Präsidenten des BKA liegt. Das Gremium ist dem Arbeitskreis II der Innenministerkonferenz nachgeordnet.
106 Abgeordnetenhaus Berlin (13.10.2014), S. 1.
107 Abgeordnetenhaus Berlin (28.01.2020), S. 4–7. Aus der Antwort geht nicht eindeutig hervor, ob die Bereinigung bundesweit erfolgte oder nur 
für Berlin vollzogen wurde.
108 Nach dem Vorbild der Unabhängigen Kommission Antiziganismus wird der diskriminierende Begriff hier durchgestrichen, damit die
historischen und semantischen Zuschreibungen sichtbar bleiben, ihre Geltung jedoch verneint wird. Siehe: Unabhängige Kommission
Antiziganismus (2021), S. 10.
109 Rose (2000); Reuss (2023).
110 Details zur Erfassungspraxis bei Feuerhelm (1987); Stephan (2011); End (2019).
111 Stephan (2011), S. 273. In einigen Bundesländern führten die Polizeien den PHW HWAO allerdings weiter. Vgl. Töpfer (2020), S. 36 f. 
112 Deutscher Bundestag (25.06.1986), S. 3.
hungsweise „Landfahrer“­Karteien,
Fahndungsblätter und INPOL­Hinweise, die Ende des 
19. Jahrhunderts ihren Anfang nahm und mindestens
bis in die 1980er­Jahre andauerte, kämpft die
Bürgerrechtsbewegung der Sinti und Roma bis heute gegen
Praktiken der ethnischen Sondererfassung.109
Dabei gab es im Laufe der Jahre immer wieder  
semantische Verschiebungen, die es erlaubten,  
tradierte Erfassungsmethoden mit neuen Begriffen 
fortzuführen: aus „Zigeuner“ wurde „Landfahrer“, 
aus „Landfahrer“ wurden „mobile ethnische
Minderheit“ oder „häufig wechselnder Aufenthaltsort“.110 
Der personengebundene Hinweis „häufig
wechselnder Aufenthaltsort“ (PHW HWAO) wurde erst 1989 
aus dem bundesweiten INPOL­Katalog gestrichen.111 
Es ist unklar, ob oder in welchem Ausmaß durch die 
Nutzung von Stellvertreterbegriffen – aktuell etwa 
Hinweisen wie „Reisende Täter“ oder „Clan“ – die 
informationelle Stigmatisierung unter neuem 
Namen fortgeführt wird. 
Vor dem Hintergrund der Proteste gegen die
stigmatisierenden Benennungspraktiken forderte der  
Deutsche Bundestag 1986 die Bundesregierung  
einstimmig dazu auf, „sicherzustellen, daß
Sondererfassungen der Sinti und Roma bei polizeilichen  
Informationssystemen und anderen Dateien
ausgeschlossen werden“.112 Initiativen folgten auch auf 
Länderebene. So erließ zum Beispiel das
brandenburgische Innenministerium 1993 einen Erlass,  
der die Polizeibediensteten darauf hinwies, dass 
„Angaben über die Volkszugehörigkeit von
Personen, die einer Straftat verdächtig sind,
Diskriminierungen darstellen können, die Vorurteile verstärken 
und wecken“ und darum bat (sic!), zum Beispiel die 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 44 –
 R IS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 4 54 4
„Bezeichnung von tatverdächtigen Sinti oder Roma 
als Zigeuner beziehungsweise den Hinweis bei  
solchen Tatverdächtigen auf ihre Zugehörigkeit zu 
den Sinti oder Roma zu unterlassen“; dies betraf – 
mit Ausnahme der „Pflicht, Anzeigen und
Vernehmungen authentisch zu protokollieren“ – sowohl 
den internen Gebrauch als auch die Kommunikation 
nach außen.113
2007 führte eine Initiative des Zentralrats
Deutscher Sinti und Roma dazu, dass die
Innenministerkonferenz (IMK) auf ihrer Frühjahrstagung ihren 
Arbeitskreis II (AK II) damit beauftragte, die Erlasse 
zum Thema zu überprüfen und gegebenenfalls  
ergänzen zu lassen. Die Sichtung durch die
Projektgruppe des AK II ergab ein breites Spektrum, das 
vom völligen Fehlen einer individuellen Vorschrift 
zum Minderheitenschutz in damals fünf Ländern 
(Bremen, Hamburg, Nordrhein­Westfalen,
SachsenAnhalt und Thüringen) sowie beim BKA bis zu  
Erlassregelungen mit ausformulierten Vorgaben 
reichte. In Brandenburg, Baden­Württemberg,  
Bayern und Rheinland­Pfalz existierten demnach 
Vorschriften, welche die Polizeibeamt*innen dazu 
aufforderten, weder polizeiintern noch extern  
die ethnische Zugehörigkeit oder vergleichbare  
Be zeichnungen zu verwenden.114 Andere
Bundesländer (Berlin, Hessen, Mecklenburg­Vorpommern,  
Niedersachsen, Saarland, Sachsen und
SchleswigHolstein, Sachsen) regelten die Verwendung  
ent sprechender Bezeichnungen lediglich für die  
externe Kommunikation, damit in öffentlichen  
Fahndungsaufrufen oder Pressemitteilungen nicht  
auf die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder  
religiösen Minderheit oder die Hautfarbe eines  
Beschuldigten oder Tatverdächtigten hingewiesen 
wird. Als Mindeststandard für den „Schutz nationaler 
113 Ministerium des Innern des Landes Brandenburg (19.08.1993).
114 Für Baden­Württemberg wurde allerdings notiert, dass zur Vermeidung von Nachteilen bei der polizeilichen Aufgabenerfüllung und
Gewährleistung der fachlich notwendigen Bezeichnung spezifischer Tätergruppen erforderlichenfalls Begriffe wie „mobile Straftäter“ (bedarfsweise 
auch mit Verweis auf die regionale Herkunft oder Nationalität) verwendet werden dürften, wenn diese Beschreibungen in neutraler Form 
bestimmte Tat­ oder Tätermerkmale oder Charakteristika weitergeben oder den modus operandi beschreiben würden. Dabei müsse dann 
beachtet werden, dass diese Bezeichnungen nicht synonym für bestimmte Gruppierungen genutzt würde, also eine neue Ersatzbezeichnung 
generierten, sondern tatsächlich individuelle Tat­ und Tätermerkmale wiedergeben. 
115 Projektgruppe des AK II (10.10.2007), S. 6.
Minder heiten vor Verwendung diskriminierender 
Minderheitenkennzeichnungen durch
Polizeibehörden“ erarbeitete die Projektgruppe des AK II  
folgende Musterregelung:
„Die Polizei bedient sich keiner Stigmatisierungen, 
Kategorisierungen oder pauschalen Bezeichnungen 
von Menschen. Gleiches gilt für
Ersatzbezeichnungen oder Begriffe, unabhängig davon, ob sie 
tatsächlich oder subjektiv geeignet sind, einen 
Menschen, eine Ethnie, eine Volkszuge hörigkeit 
oder eine Minderheit zu diskriminieren, zu
stigmatisieren oder ab zuqualifizieren. Auf die Zugehörigkeit 
zu einer Minderheit darf in der internen und
externen Berichterstattung nur hingewiesen werden, 
wenn sie für das Verständnis eines Sach verhaltes 
oder für die Herstellung eines sach lichen Bezuges 
zwingend erforderlich ist. Die Polizei verwendet im 
internen wie im externen Gebrauch anstelle von 
Kategorien differenzierte und detaillierte
Darstellungen, ins besondere im Zusammenhang mit der 
Fahndung, der Personenbeschreibung oder der 
Schilderung eines Tatherganges. Form und Inhalt 
des polizeilichen Sprachgebrauchs im Innen­ und 
Außenverhältnis sind so zu halten, dass sie nicht 
diskriminieren oder Vorurteile schüren. Die Polizei 
berück sichtigt, dass sie im internen wie im externen  
Gebrauch jede Begrifflichkeit vermeiden muss,  
die von Dritten zur Abwertung von Menschen
missbraucht bzw. umfunktioniert oder in deren Sinne 
interpretiert werden kann. Dem muss auch im
internen Bereich Rechnung getragen werden, da interne 
Dokumen tationen nach außen dringen und dort 
Wirkung entfalten können. Die Verpflichtung zu 
einer authentischen oder wortgetreuen
Dokumentation von Angaben bei Anzeigen, Vernehmungen 
oder Berichten bleibt hiervon unberührt.“115
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 45 – 
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 474 6
Auf ihrer Herbstsitzung 2007 nahm die IMK den 
Abschlussbericht der Projektgruppe samt
Musterregelung zur Kenntnis,116 und in der Folge wurden 
etwa in Nordrhein­Westfalen (2008) und
Brandenburg (2014) Erlasse nach dem Vorbild der
Musterregelung verabschiedet oder neugefasst.117 Somit 
hat sich in den letzten zwanzig Jahren zwar die 
Sensi bilität für den Umgang mit der Kategorie 
„Volks zugehörigkeit“ insbesondere mit Blick auf 
anerkannte nationale Minderheiten wie Sinti*zze 
und Rom*nja erhöht,118 gleichwohl bleibt die
Kategorie als solche in der polizeilichen
Datenverarbeitung präsent (siehe Kapitel 3.2).
Äußere Erscheinung/„Phänotyp“
Das Datenfeld „äußere Erscheinung“ dient
zusammen mit anderen Merkmalen wie Gewicht oder 
Schuhgröße der Personenbeschreibung. Angaben 
über die „äußere Erscheinung“ werden
üblicherweise ihm Rahmen von erkennungsdienstlichen 
Maßnahmen oder für unbekannte gesuchte
Personen, zum Beispiel aufgrund von
Zeug*innenaussagen, erfasst. Das Datenfeld wird synonym für den 
Begriff „Phänotyp“ genutzt. Laut Begründung der 
BKA­Datenverordnung können entsprechende 
Angaben als Ausschlusskriterium oder Indiz für die 
Täterschaft bestimmter Personen dienen.119 
Genutzt wird es beispielsweise bei Fahndungen 
oder für das gezielte Filtern von
erkennungsdienstlichen Dateien, etwa wenn Zeug*innen anhand 
umfangreicher Lichtbildsammlungen Tatverdächtige 
identifizieren sollen. 
Für die „äußere Erscheinung“ beziehungsweise den 
„Phänotyp“ existiert ein standardisierter Katalog, 
der zuletzt im Jahr 2003 geändert wurde. Demnach 
können polizeiliche Sachbearbeiter*innen aus einer 
Liste mit 19 Katalogwerten auswählen.120
116 Innenministerkonferenz (10.12.2007), Beschluss zu TOP 11, S. 15.
117 Ministerium des Innern des Landes Nordrhein­Westfalen (15.12.2008); Ministerium des Innern des Landes Brandenburg (10.09.2014).
118 Unter den mehr als hundert Katalogwerten des besagten INPOL­Katalogs „Volkszugehörigkeit“ findet sich keine der vier in Deutschland  
anerkannten nationalen Minderheiten, sodass zumindest eine standardisierte Erfassung nicht möglich ist. Siehe: Abgeordnetenhaus Berlin 
(28.01.2020), S. 4–7. Die Nennung von „Sinti und Roma“ in Freitextfeldern oder auch der Polizeilichen Kriminalstatistik eines Landes wurden 
aber auch nach 2007 verschiedentlich bekannt und von Datenschutzaufsichtsbehörden beanstandet. Siehe etwa: Berliner Beauftragte für  
Datenschutz und Informationsfreiheit (2021), S. 76 ff.
119 Bundesrat (28.05.2010), S. 21 f.
120 Abgeordnetenhaus Berlin (28.01.2020), S. 8.
Tabelle 1: INPOL-Katalogwerte für die 
Kategorie „Phänotypus“
afrikanisch
nordafrikanisch
nordostafrikanisch
zentral­/südafrikanisch
afro­amerikanisch
indianisch
mittel­/südamerikanisch
nordamerikanisch
asiatisch
ostasiatisch
südasiatisch
südostasiatisch
westasiatisch
zentralasiatisch
europäisch
osteuropäisch
südeuropäisch
südosteuropäisch
westeuropäisch
Bereits Mitte der 1990er­Jahre hatte es Kritik an 
„rassistischen Typisierungen“ gegeben, die
polizeilichen Sachbearbeiter*innen für die
computergerechte, standardisierte Personenbeschreibung  
im sogenannten Erfassungsbeleg KP8 zur
Verfügung standen. Die Bundesregierung verteidigte die 
Typisierung damals als unverzichtbar und verwies 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 46 –
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auf langjährige polizeiliche „Erfahrungspraxis“.  
Weiter argumentierte sie, dass ein geeigneter 
Schutz der Daten dadurch gewährleistet sei, dass 
die Daten nur dem internen Polizeigebrauch
dienten, es sich lediglich um Zusatzangaben handle  
und es keine Dateien über die genannten Merkmale 
gebe.121 Letztlich aber bewirkten die Diskussionen 
eine Überarbeitung des Erfassungsbelegs KP8, bei 
der etwa Begriffe wie „südländisch“ oder „slawisch“ 
gestrichen wurden.
Gleichwohl zeigen die aktuellen INPOL­
Katalogwerte für die Kategorie „Phänotyp“, dass bis heute an  
einer Form der standardisierten Erfassung
festgehalten wird, die sich zumeist an der unterstellten 
(geographischen) Herkunft von Personen orientiert. 
Dabei wird deutlich, dass dem Katalog die
rassifizierende Annahme zugrunde liegt, dass es in 
geographischen Regionen angestammte autochthone 
Gruppen mit spezifischen Physiognomien gibt. So 
hieß es auf eine Anfrage zur Erfassungsmethodik 
der Erfassung in Berlin, dass die Zuordnung  
zum Katalogwert „Phänotyp“ grundsätzlich auf 
Grundlage der Staatsangehörigkeit erfolge, bei 
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der
Staatsangehörigkeit und dem Erscheinungsbild jedoch die 
Möglichkeit bestehe, einen anderen Katalogwert 
auszuwählen.122 Damit ist die Datenerfassung auf 
die Reproduktion von Stereotypen angelegt: Wer 
nicht der polizeilichen Vorstellung eines
„Westeuropäers“ entspricht, wird auch nicht als solcher 
erfasst, selbst wenn seine Staatsangehörigkeit ihn 
als solchen ausweist.
Der Katalog ist auch in der Polizei nicht gänzlich  
unumstritten. So strebt die Polizei in Berlin nach  
Angaben des Senats eine Prüfung der
Auswahlmöglichkeit der Kategorie „indianisch“ an.123 Eine
grundlegende Änderung ist jedoch nicht in Sicht, sodass 
die rassifizierende Typisierung weiterhin alltäglich  
in der Polizeiarbeit sichtbar tradiert werden wird.
121 Siehe etwa: Deutscher Bundestag (19.12.1996).
122 Abgeordnetenhaus Berlin (09.06.2023), S. 3.
123 Ebd., S. 2.
124 Gefragt wurde nach den Kategorien Vor­ und Nachname, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und ­land, Volks­ und Religionszugehörigkeit,  
„Phänotypus“, Sprache, Stimm­/Sprachmerkmale, Mundart und Personengebundene/Ermittlungsunterstützende Hinweise.
125 Antwort der Innenministerien und ­senator*innen der Länder auf Fragebogen des Deutschen Instituts für Menschenrechte (siehe Fußnote 11).
1.3.2 Datenspeicherung
In welchem Umfang die besonderen Kategorien  
personenbezogener Daten durch die Polizei ver
arbeitet werden und welche Relevanz sie für die  
Praxis haben, lässt sich angesichts der Komplexität 
und Intransparenz der polizeilichen
Datenverarbeitung nur punktuell bestimmen. Für diesen Zwecke 
hat das Deutsche Institut für Menschenrechte die 
Innenministerien der Bundesländer um Auskunft 
zum Bestand ausgewählter Datenkategorien124 in 
den polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystemen 
gebeten. Dabei wurde lediglich auf die
Vorgangsbearbeitungssysteme als das Rückgrat der
polizeilichen Datenverarbeitung (siehe Glossar) fokussiert, 
um den Bearbeitungsaufwand für die
Innenministerien in Grenzen zu halten.
Rückmeldung mit Statistiken zur Datenhaltung in 
den Vorgangsbearbeitungssystemen gab es aus  
den neun Ländern Berlin, Bremen, Niedersachsen,  
Nordrhein­Westfalen, Mecklenburg­Vorpommern, 
Rheinland­Pfalz, Saarland, Sachsen und
SachsenAnhalt.125 Aus den anderen Ländern hieß es, dass 
wegen Mehrfacherfassungen von Personen keine 
aussagekräftigen Aussagen möglich wären oder  
der Aufwand der Auswertung zu hoch sei. 
Der berichtete Bestand in den
Vorgangsbearbeitungssystemen liegt zwischen zwei Millionen in  
Bremen und knapp 30 Millionen
Personendatensätzen in Nordrhein­Westfalen. Oft handelt es sich 
dabei um Mehrfacherfassungen, weil ein und die
selbe Person im Zusammenhang mit
unterschiedlichen Vorgängen registriert wurde, sodass nicht für 
jedes Land klar ist, wie hoch die tatsächliche 
Anzahl Betroffener ist, und ein Vergleich absoluter 
Zahlen irreführend sein kann.
Deutlich wird aber, dass es zwischen den Ländern 
deutliche Unterschiede in der Datenerfassung gibt: 
Wenig überraschend rangieren Grunddaten zu 
Personen wie Namen und Geburtsort in den
StatisDeutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 47 – 
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tiken aller Vorgangsbearbeitungssysteme weit 
oben. Sie sind für die große Mehrheit der erfassten 
Personen hinterlegt. Meist gilt dies auch für die 
Staatsangehörigkeit, die allerdings in
RheinlandPfalz nur für jede zweite und im Saarland nur für 
jede dritte Person registriert ist. 
Da in den Vorgangsbearbeitungssystemen
zahlreiche Menschen nur als Geschädigte oder
Zeug*innen geführt werden, ohne erkennungsdienstlich 
erfasst worden zu sein, spielen dort Informationen 
zur Personenbeschreibung eine nachgeordnete  
Rolle. In Niedersachsen, Rheinland­Pfalz und
Sachsen­Anhalt ist eine Speicherung der Kategorien 
„Volkszugehörigkeit“ in den
Vorgangsbearbeitungssystemen nicht vorgesehen. Das gleiche gilt in  
diesen Ländern sowie im Saarland für
„Religionszugehörigkeit“. Dort, wo diese Kategorien gespeichert 
werden können, sind sie nur bei weniger als einem 
Prozent der registrierten Personen hinterlegt.126 Aus 
dem Saarland wurde berichtet, dass es sich bei den 
Angaben zur „Volkszugehörigkeit“ hauptsächlich um 
Angaben zu den Bundesländern handelt, aus denen 
die Personen kommen, und die Nennung „Saarland“ 
mit Abstand überwiegt. Informationen dazu liegen 
für andere Länder nicht vor. Die Kategorie
„Phänotyp“ kann in allen Vorgangsbearbeitungssystemen 
erfasst werden, was auch etwas häufiger passiert 
als für die Kategorie „Volkszugehörigkeit“ und in 
Niedersachsen und Nordrhein­Westfalen mehr  
als zwei Prozent der Personendatensätze betrifft –  
am häufigsten finden sich dort die Zuschreibungen 
126 Für Sachsen lassen sich die für die Kategorie „Volkszugehörigkeit“ berichteten Zahlen nicht vergleichen, weil sie sich auf ein Datenfeld 
„Ergänzung zu Staatsangehörigkeit/Geburtsland/Volkszugehörigkeit“ beziehen.
127 Deutscher Bundestag (07.03.2013), S. 38; Bundeskriminalamt (2017), S. 14 ff.; Bundeskriminalamt (2020), S. 9 ff.
„europäisch“ und „westeuropäisch“. In den anderen 
Ländern liegt die Quote nur im Promillebereich. 
Ähnlich stellt sich die Situation für die Kategorien 
„Sprache“ und „Mundart“ dar. 
In der polizeilichen Vorgangsbearbeitung
dominieren unter den abgefragten Kategorien Grunddaten 
wie Namen, Geburtsort und – wenngleich mit
deutlichen Unterschieden – Staatsangehörigkeit. Im 
Vergleich dazu spielen Kategorien wie „Phänotyp“ 
und „Sprache“ und – manchmal – auch
„Volkszugehörigkeit“ nur eine nachgeordnete Rolle. In
absoluten Zahlen geht es dabei allerdings in großen 
Bundesländern zahlenmäßig um Größenordnungen 
im fünf­ bis sechsstelligen Bereich. So wurde aus 
Nordrhein­Westfalen berichtet, dass dort etwa 
72.000 Personendatensätzen eine
„Volkszugehörigkeit“ zugeschrieben ist und 600.000
Personendatensätzen ein „Phänotyp“.
Mit ihrem Fokus auf die
Vorgangsbearbeitungssysteme blendet die Bestandsaufnahme notgedrungen 
andere Datenbestände aus. Einen kleinen Einblick 
eröffnen die Informationen zur Nutzung der
Antiterrordatei (ATD), einer Datei, die als Verbunddatei 
bundesweit vom polizeilichen Staatsschutz (und 
den Nachrichtendiensten) genutzt wird. Im
Folgenden wird auf Grundlage der ATD­Evaluation von 
2011 und regelmäßiger Berichte, die das BKA seit 
2013 veröffentlicht, die Befüllung der Datenfelder 
zu „Volkszugehörigkeit“ und
„Religionszugehörigkeit“ dargestellt.
Tabelle 2: Befüllung ausgewählter Datenfelder in der Antiterrordatei127
Belegung 
in %
2007 2008 2009 2010 2011 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Volkszu
gehörigkeit 1 4 4 4 4 8,7 8,7 12,4 12,6 10,4 14,3 30,2
Religionszugehörigkeit 5 7 7 7 7 21,7 25,9 22,2 21,1 35,2 43,3 29,5
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 48 –
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2020 waren in der Antiterrordatei rund
zehntausend Personen erfasst. Die Tabelle 2 zeigt, dass 
dabei inzwischen in erheblichem Umfang sensible 
Daten verarbeitet werden. Die Befüllung des
Datenfeldes „Volkszugehörigkeit“ ist von 2007 bis 2020 
deutlich angestiegen. Nach der Inbetriebnahme der 
Datei im Jahr 2007 waren entsprechende Angaben 
nur in jedem hundertsten Personendatensatz
hinterlegt. Der niedrige Stand korrespondierte mit der 
Aussage von ATD­Nutzer*innen, die bei der
Evaluierung von 2011 zu Protokoll gegeben hatten, dass das 
Datum „Volkszugehörigkeit“ nur eine marginale 
Bedeutung für die Ermittlungsarbeit habe.128 2020 
war das Datenfeld „Volkszugehörigkeit“ in jedem
dritten Personendatensatz befüllt. Die Zahlen für
„Religionszugehörigkeit“ sind seit 2007 von fünf Prozent 
auf 43 Prozent im Jahr 2019 gestiegen, bevor sie 
2020 auf knapp 30 Prozent sanken. 
Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von
Informationen konnte dieses Kapitel nur Schlaglichter 
werfen auf die polizeiliche Speicherung sensibler 
Daten zu vermeintlicher „rassischer oder ethnischer 
Herkunft“. Es ließ sich zeigen, dass
Datenkategorien wie „Volkszugehörigkeit“ oder „Phänotyp“  
gemessen am Gesamtvolumen der polizeilichen  
Datenspeicherung nur eine nachgeordnete Rolle 
spielen. In ab soluten Zahlen ist das Ausmaß jedoch 
auch in der Vorgangsbearbeitung in der Summe  
erheblich, wobei es deutliche Unterschiede in der 
Praxis der Länderpolizeien gibt, über deren Gründe 
sich nur spekulieren lässt. 
1.3.3 Nutzung gespeicherter Daten
Was passiert nun mit den sensiblen Daten, wenn 
sie einmal durch die Polizei gespeichert wurden? 
Wie können sie weiter genutzt werden? Welche 
Diskriminierungsrisiken bestehen dabei? Und wie 
steht es um ihren besonderen Schutz? Diesen 
Fragen geht das folgende Kapitel nach, indem es 
128 Deutscher Bundestag (07.03.2013), S. 38.
129 Siehe etwa Art. 53 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, § 42 Allgemeines Sicherheit­ und Ordnungsgesetz Berlin, § 23 Polizeigesetz
NordrheinWestfalen oder § 29 Bundespolizeigesetz. Zulässig ist die Weiterverarbeitung regelmäßig auch zur Dokumentation und Verwaltung von
polizeilichen Vorgängen, (kriminal)statistischen und einigen anderen Zwecken wie Aus­ und Fortbildung oder Forschung.
130 Bundesverfassungsgericht (2016): Bundeskriminalamtsgesetz. Urteil vom 20.04.2016, 1 BvR 966/09, Rn. 284 ff. Bei Daten, die aus
besonders eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen, wie einer Online­Durchsuchung oder Wohnraumüberwachung stammen, verlangt das 
Bundesverfassungsgericht zudem, dass auch die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erfüllt sind.
131 Kingreen / Poscher (2022): § 14, Rn. 14.
132 Ebd., Rn. 15.
kurz den all gemeinen rechtlichen Rahmen für die 
Nutzung von polizeilich gespeicherten Daten
erläutert und diskutiert, welche Maßnahmen existieren, 
um den besonderen Schutz dieser Daten zu
gewährleisten, und warum sie zu kurz greifen. Abschließend 
soll anhand einiger Beispiele gezeigt werden, welche 
Diskriminierungsrisiken sich daraus ergeben.
Einfachgesetzliche Voraussetzungen
Grundsätzlich kann die Polizei (sensible) Daten,  
die sie einmal rechtmäßig erhoben hat, speichern, 
verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung 
ihrer Aufgaben (unbedingt) erforderlich ist. Dies 
regeln die Generalklauseln zur Weiterverarbeitung 
von Daten, die sich in allen Polizeigesetzen in Bund 
und Ländern finden.129 Dabei gilt der Grundsatz der 
Zweckbindung. Das heißt, die weitere Nutzung von 
Daten darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem sie 
erhoben wurden. Möglich ist indes auch eine 
Nutzung der Daten zu einem anderen Zweck. 
Verfassungsrechtlich zulässig ist dies, wenn die 
Polizei die Daten auch zu diesem anderen Zweck 
erheben dürfte und mit der neuen Verarbeitung den 
Schutz ähnlich bedeutender Rechtsgüter oder die  
Aufdeckung ähnlich schwerwiegender Straftaten 
bezweckt wie mit der ursprünglichen
Datenerhebung.130 Ent sprechend lassen Polizeigesetze und 
Strafprozessordnung ausdrücklich zu, dass Daten, 
die zur Strafverfolgung erhoben werden, auch für 
präventivpolizeiliche Zwecke weiterverarbeitet 
werden können und umgekehrt.131 Während einige  
Länder eine neue Nutzung bereits erhobener Daten 
zu anderen Zwecken jedoch nur unter bestimmten 
Voraus setzungen erlauben, fehlt in den meisten  
Fällen eine solche Präzisierung der Zweckbindung.132 
Im Ergebnis wird die polizeiliche Weiterverarbeitung 
einmal erhobener Daten durch das Fachrecht im  
Detail wenig reguliert. Dies gilt auch für sensible  
Daten und insbesondere dann, wenn es sich dabei 
um Daten handelt, die massenhaft bei offenen 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 49 – 
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Standardmaßnahmen wie erkennungsdienstlichen 
Maßnahmen oder der Protokollierung von
Zeugenaussagen erhoben werden. 
Präzisere Vorgaben zur Nutzung von polizeilichen 
Dateien, etwa zum Nutzungszweck oder dem Kreis 
der zugriffsberechtigten Personen, werden durch 
polizeiinterne Errichtungsanordnungen oder
Verarbeitungsverzeichnisse festgelegt. Sie sind
Voraussetzung für den rechtmäßigen Betrieb solcher Dateien. 
Während vor der Umsetzung der JI­Richt linie ins
nationale Recht die Datenschutzaufsichtsbehörden zu 
den Anordnungen und Verzeichnissen vorab
beratend konsultiert werden mussten, ist diese Pflicht 
seitdem entfallen.133 Inzwischen müssen die
Polizeibehörden den Aufsichtsbehörden die
Errichtungsanordnungen oder Verarbeitungsverzeichnisse lediglich 
nachträglich zur Verfügung stellen.134 
Neben den Generalklauseln zur Weiterverarbeitung 
von Daten existieren nur für wenige Formen der 
Nutzung und Auswertung ihrer eigenen
Datenbestände durch die Polizei spezifische gesetzliche 
Eingriffsbefugnisse. Gesetzliche Vorgaben existieren 
für den Datenabgleich und die verfassungsrechtlich 
umstrittenen automatisierten Datenanalysen.
Daneben erlaubt das Polizeirecht die Rasterfahndung, 
deren Besonderheit aber ist, dass die Polizei dabei 
auch Datenbestände Dritter nutzt, weshalb dies 
hier nicht weiter vertieft wird.
Bei einem Datenabgleich werden Daten von
Personen, die etwa im Rahmen einer Personenkontrolle 
oder anderer polizeilicher Maßnahmen in den Fokus 
der Polizei geraten, mit bestehenden
Datensammlungen abgeglichen.135 Dabei geht es darum zu 
133 Art. 24 JI­Richtlinie.
134 Siehe etwa Art. 64 Abs. 1 S. 2 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, § 80 Abs. 4 Bremisches Polizeigesetz oder § 80 Abs. 6
Bundeskriminalamtgesetz.
135 Mit Nachweisen der einschlägigen Normen siehe Kingreen / Poscher (2022), § 14, Rn. 42.
136 Siehe etwa: Art. 61 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, § 48 Bremisches Polizeigesetz, § 25 Polizeigesetz Nordrhein­Westfalen oder § 34 
Bundespolizeigesetz. Für Zwecke der Strafverfolgung sind Datenabgleiche zudem nach § 98c Strafprozessordnung erlaubt. 
137 Zum Beispiel: § 188 Abs. 6 Landesverwaltungsgesetz Schleswig­Holstein.
138 § 25a Hessisches Sicherheits­ und Ordnungsgesetz, § 49 Hamburgisches Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei und § 23 Absatz 6 
Polizeigesetz Nordrhein­Westfalen.
139 Bundesverfassungsgericht (2020): Antiterrordateigesetz II. Beschluss vom 10.11.2020, 1 BvR 3214/15; Bundesverfassungsgericht (2023): 
Automatisierte Datenanalyse. Urteil vom 16.02.2023, 1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20.
prüfen, ob und welche Informationen bereits über 
die Betroffenen vorliegen, sie etwa zur Fahndung 
ausgeschrieben sind oder bereits an anderer Stelle 
ein Ermittlungsverfahren geführt wurde. Die Hürden 
für den Datenabgleich sind jedoch kaum höher als 
für eine Datennutzung auf Grundlage der
Generalklausel; zulässig ist regelmäßig ein Abgleich mit 
dem Fahndungsbestand oder wenn Tatsachen die 
Annahme rechtfertigen, dass der Datenabgleich für 
die polizeiliche Aufgabenerfüllung erforderlich ist.136 
Als besondere Form des Abgleichs mit polizeilichen 
Datenbeständen regeln einige wenige
Polizeigesetze außerdem ausdrücklich die Erstellung von
Lagebildern für Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung.137 
Der Einsatz automatisierter Analysemethoden 
wurde inzwischen in Hessen, Hamburg und
Nordrhein­Westfalen gesetzlich zugelassen.138 Bei 
solchen Datamining­Methoden soll eine Software 
im umfangreichen polizeilichen Datenbestand
automatisiert Netzwerke und andere Zusammenhänge 
zwischen Personen, Organisationen, Sachen und  
anderen Objekten erkennen, irrelevante
Informationen ausfiltern, Daten für digitale Karten aufbereiten 
oder sie statistisch auswerten. Das
Bundesverfassungsgericht hat solchen Methoden aufgrund der 
hohen Streubreite und Intensität der damit
verbundenen Grundrechtseingriffe in mittlerweile zwei  
Entscheidungen enge Grenzen gesetzt und die  
konkreten Regelungen in Hessen und Hamburg für 
verfassungswidrig erklärt.139 
Zu beachten sind bei automatisierten Verfahren  
zudem Vorgaben, die sich aus der Umsetzung von 
Artikel 11 JI­Richtlinie ergeben. Demnach dürfen 
ausschließlich auf einer automatisierten
Verarbeitung basierende Entscheidungen nicht auf sensiblen 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 50 –
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Daten beruhen, wenn keine geeigneten
Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen getroffen wurden. 
Ein automatisiertes Profiling140, das zur Folge hat, 
dass eine Person aufgrund des Anknüpfens an 
sensible Daten diskriminiert wird, ist ausdrücklich 
verboten.
Die Masse der polizeilichen Nutzung sensibler  
Daten, bei denen noch Menschen in den
Verarbeitungsprozess eingebunden sind, wird jedoch kaum 
anders gewertet als eine Weiterverarbeitung
anderer Datenkategorien und unterliegt somit nur
wenigen Beschränkungen durch das Polizeirecht.
Schutzmaßnahmen
Nachdem gezeigt wurde, dass die Nutzung sensibler 
Daten durch die Polizei rechtlich wenig beschränkt 
ist und die gesetzlichen Vorgaben für Garantien 
zum Schutz Betroffener unverbindlich und
unbestimmt sind, stellt sich die Frage, ob Maßnahmen 
vorgesehen sind, die dem erhöhten Schutzbedarf 
sensibler Daten Rechnung tragen.
Eine Antwort auf diese Frage ist nicht leicht, da die 
polizeiliche Datenverarbeitung aufgrund von 
Geheimschutz wenig transparent ist und viele
interne Vorgaben nicht öffentlich zugänglich sind. Die  
Ergebnisse der Umfrage des Deutschen Instituts  
für Menschenrechte unter den Innenministerien der 
Länder legen jedoch nahe, dass sich das
Schutzniveau für die polizeiliche Verarbeitung sensibler  
Daten kaum von jenem unterscheidet, das für die 
Verarbeitung nicht­sensibler Daten gilt: Zwar sollen 
technische Maßnahmen, Schulungen des Personals 
und Verfahrensregeln zur Übermittlung vor
unbefugten Zugriffen schützen und etwa Prüffristen zur  
Aussonderung der Daten eine verhältnismäßige  
Datenverarbeitung sicherstellen. Mit Ausnahme der 
wenigen positiven Ansätze, die gesetzlich in Bayern, 
140 Als „Profiling“ definiert Art. 3 der JI­Richtlinie jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass  
diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte zu bewerten und damit zum Beispiel die Interessen oder das Handeln 
einer Person zu analysieren oder vorherzusagen.
141 Antwort des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen­Anhalt auf Fragebogen des Deutschen Instituts für Menschenrechte 
(siehe Fußnote 11).
142 Antwort der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf Antworten des Innenministeriums Schleswig­Holstein und der Berliner
Innensenatorin auf Fragebogen des Deutschen Instituts für Menschenrechte (siehe Fußnote 11).
143 Antwort des Senators für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen Antworten des Innenministeriums Schleswig­Holstein und der 
Berliner Innensenatorin auf Fragebogen des Deutschen Instituts für Menschenrechte (siehe Fußnote 11).
Bremen und Mecklenburg­Vorpommern vorgesehen 
sind (siehe S. 37), sind jedoch kaum Unterschiede 
beim Schutzniveau ersichtlich. Das
Innenministerium Sachsen­Anhalt141 und die Berliner
Senatsverwaltung für Inneres schreiben explizit, dass sensible 
Datenkategorien nicht gesondert behandelt 
werden, sondern die allgemeinen Regeln zur
Datenverarbeitung gelten. Aus Berlin wird allerdings 
berichtet, dass es Pläne zur Überarbeitung  
einer Geschäftsanweisung gibt, die besonderen  
Bezug auf sensible Daten nehmen soll.142 In Bremen 
soll es zukünftig eine Rechtsverordnung zur
Konkretisierung der gesetzlich vorgesehenen verkürzten 
Aussonderungsprüfpflicht geben.143
Besondere Berücksichtigung finden sensible Daten 
demnach in der Regel nur im Kontext von
Datenschutzfolgeabschätzungen. Nach Artikel 27 der  
JI­Richtlinie haben die EU­Mitgliedstaaten gesetzlich 
dafür zu sorgen, dass datenverarbeitende Stellen 
immer dann eine Datenschutzfolgenabschätzung 
durchführen, wenn „eine Form der Verarbeitung, 
insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, 
aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und 
der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein  
hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen zur Folge“ hat. Entsprechende  
Regelungen finden sich in § 67 BDSG und dem  
Landesrecht. Die Folgenabschätzung soll eine
allgemeine Beschreibung der geplanten
Verarbeitungsvorgänge beinhalten sowie eine Bewertung der 
Risiken, der geplanten Abhilfemaßnahmen,  
Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren 
zum Datenschutz. Damit soll der Nachweis erbracht 
werden, dass die Vorgaben der Richtlinie
eingehalten werden. Zur Klärung der Frage, ob überhaupt 
ein Risiko bei der Datenverarbeitung gesehen wird 
und die Notwendigkeit besteht, eine
Datenschutzfolgeabschätzung zu erstellen, werden vorab  
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 51 – 
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 5352
sogenannte Schwellwertanalysen durchgeführt.  
Dabei findet, so zeigen etwa Dokumente der Polizei 
Hamburg, die geplante Verarbeitung sensibler 
Daten besondere Berücksichtigung, was eine 
anschließende Datenschutzfolgenabschätzung 
wahrscheinlich macht. 
Allerdings bleibt das ganze Verfahren – von der  
Erstellung der Schwellwertanalyse bis zur
Fertigstellung der Datenschutzfolgenabschätzung – ein 
rein interner Vorgang, bei dem höchstens
behördliche Datenschutzbeauftragte zu beteiligen sind.  
144 Eine Ausnahme wurde vom Bundesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle von Bundeskriminalamt und Bundespolizei berichtet, wo
weiterhin eine Beteiligung bei (wichtigen) Vorhaben stattfindet. Allerdings basiert diese Praxis auf informellen Absprachen beziehungsweise dem 
überholten Bundespolizeigesetz. E­Mail vom Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 30.06.2023.
Un abhängige Datenschutzaufsichtsbehörden sind,  
anders als im ersten Entwurf für die JI­Richtlinie  
ursprünglich vorgeschlagen, nur dann vorab zu 
konsultieren, wenn die Errichtung neuer
Dateisysteme geplant ist, die als hochriskant gelten. Potenziell 
Betroffene bleiben, anders als bei
Folgenabschätzungen nach der Datenschutzgrundverordnung, 
grundsätzlich außen vor. Die Entscheidung darüber, 
welche Formen der Datennutzung eigentlich als  
prüfungsbedürftige Verarbeitungsprozesse und 
welche Datenkategorien als sensibel gewertet 
werden, obliegt damit ausschließlich der Polizei.144 
Abbildung 3: Welche Datenkategorien behandeln Polizeien der Länder als sensible Daten?
Ba
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Vorname
Nachname
Staatsangehörigkeit
Geburtsort
Geburtsland
Volkszugehörigkeit
Religion
Phänotypus
Sprache
Mundart
 nicht sensibel   sensibel   abhängig vom Gesamtzusammenhang der Datenverarbeitung   keine Angabe
Eigene Darstellung basierend auf den Antworten der Innenministerien und - senator*innen der Länder auf Fragebogen des 
 Deutschen Instituts für Menschenrechte (Stand: 2023)
Anmerkungen: 
In Hessen erfolgt keine automatisierte Verarbeitung der Datenkategorien „Volkszugehörigkeit“ und „Religion“. 
Sachsen-Anhalt fehlt in der Tabelle, weil sich die Angaben von dort nur auf die Datenverarbeitung im polizeilichen 
 Vorgangsbearbeitungssystem beziehen und daher nicht vergleichbar sind.
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 52 –
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Dabei ist es keineswegs eindeutig, welche
Datenkategorien aus polizeilicher Perspektive als sensible 
Daten im Sinne von Artikel 10 JI­Richtlinie gewertet 
werden. Die Antworten aus den Bundesländern auf 
den Fragenkatalog des Deutschen Instituts für 
Menschenrechte zu dieser Frage variieren
erheblich, wie Abbildung 3 zeigt. Einigkeit herrscht nur 
hinsichtlich der Kategorie „Religionszugehörigkeit“, 
die in allen Bundesländern, die auf die Umfrage des 
Institutes geantwortet haben, als besonders
schutzwürdiges sensibles Datum gilt.145 Ganz
überwiegend werten die Innenministerien auch die 
Kategorie „Volkszu gehörigkeit“ als sensibles Datum; 
allerdings stufen Schleswig­Holstein und Sachsen 
„Volkszugehörigkeit“ nur in bestimmten
Verarbeitungskontexten entsprechend ein, was eventuell 
damit zu tun hat, dass die verfügbaren
Katalogwerte nicht in jedem Fall ethnischen Zuschreibungen 
entsprechen (siehe Kapitel 3.1.1). In der Mehrzahl 
wird auch äußere Erscheinung/„Phänotyp“ als 
sensible Datenkategorie gewertet. Allerdings 
nehmen vier Länder diese Wertung nur in
bestimmten Verarbeitungskontexten vor. So wertet etwa die 
Polizei in Hamburg das Merkmal nur dann als 
sensibles Datum, wenn zum Beispiel aus der
Kombination eines erfassten „Phänotypus“ mit weiteren 
Informationen eine „Ethnie“ bestimmbar sei. In 
Berlin und Bayern gelten auch „Sprache“,
„Stimmund Sprachmerkmale“ und „Mundarten“
grundsätzlich als besondere Datenkategorien; in der 
Mehrzahl der Länder wird dies nur in bestimmten 
Verarbeitungskontexten so gesehen; die
Innenministerien aus Hamburg, Rheinland­Pfalz und dem 
Saarland verneinten eine solche Wertung
grundsätzlich. Vor­ oder Nachnamen, Angaben zur 
Staatsange hörigkeit, zu Geburtsorten oder ­ländern 
wurden zwar überwiegend nicht als besondere 
Datenkategorien gewertet; in einigen wenigen 
Ländern wie Schleswig­Holstein gilt jedoch auch in 
diesen Fällen der Verarbeitungskontext als 
entscheidend.146
145 Ausnahme: Sachsen­Anhalt, wo eine differenzierte Bewertung mit Hinweis auf die einheitliche Behandlung der Datenkategorien nach den 
allgemeinen Datenverarbeitungsregeln im Vorgangsbearbeitungssystem nicht erfolgte. 
146 Antwort der Innenministerien und ­senator*innen der Länder auf Fragebogen des Deutschen Instituts für Menschenrechte (siehe Fußnote 11).
147 Hierzu: Grutzpalk (2016), S. 33 ff.
Somit ist es in hohem Maße kontextabhängig,  
welche Datenkategorien überhaupt als sensible  
Daten gelten und entsprechend im Zusammenhang 
mit polizeiinternen Risikoabschätzungen zum 
Tragen kommen.
Diskriminierungsrisiken – Fallbeispiele
Somit ist die Nutzung sensibler Daten in der
polizeilichen Praxis bis auf wenige Ausnahmen kaum 
eingehegt. Vor diesem Hintergrund wird im
Folgenden exemplarisch gezeigt, wie in der Polizeiarbeit 
an sensible Daten angeknüpft wird und welche 
Diskriminierungsrisiken sich daraus ergeben 
können.
Einsatzunterstützung durch Leitstellen
Welche Risiken sich aus der niedrigschwelligen  
Verfügbarkeit sensibler Daten auch im alltäglichen 
Streifendienst ergeben können, zeigt das Beispiel 
der Einsatzunterstützung durch die Leitstellen. Die 
Einsatzleitstellen spielen eine zentrale Rolle für die 
Arbeit der Schutzpolizei. Sie nehmen Notrufe an, 
bearbeiten stille Alarme, lenken über Funk
polizeiliche Einsätze und erstellen tägliche Lagemeldungen. 
Bei den Leitstellen handelt es sich um
hochtechnisierte Arbeitsplätze. Zur Registrierung, Vorbereitung 
und Unterstützung der Einsätze haben die
Mitarbeiter*innen der Leitstellen Zugriff auf zahlreiche
polizeiliche und nichtpolizeiliche Informationssysteme 
wie die Vorgangsbearbeitungs­ und
Fahndungssysteme, die Melderegister oder öffentlich
zugängliche Internetquellen.147 
Zur Arbeit der Beamt*innen in den Leitstellen gehört 
es, Notrufe zu „übersetzen“ und mit Informationen 
aus dem verfügbaren Datenbestand über das 
Einsatzziel anzureichern und an die zuständigen 
Streifenbeamt*innen weiterzugeben, damit diese 
sich möglichst gut auf den Einsatz vorbereiten 
können. Zentral sind dafür Informationen über die 
Personen vor Ort. Um wie viele handelt es sich, wie 
sehen sie aus, sind sie hilflos oder aggressiv, 
bewaffnet oder verletzt? Dabei wird in diesen 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 53 – 
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Einsatzmeldungen zur Beschreibung von Personen 
häufig auch die mutmaßliche oder tatsächliche 
Nationalität oder eine zugeschriebene
ethnischkulturelle Herkunft genannt.148 Damit sollen
relevante Personen am Einsatzort schnell identifizierbar 
gemacht oder auf mögliche Sprachbarrieren
hingewiesen werden. Mitunter sind sie aber als Warnung 
vor drohenden Widerstandshandlungen gemeint 
oder werden als solche verstanden, sodass
besondere Maßnahmen zur Eigensicherung veranlasst 
oder weiteres Personal angefordert werden.149 
Somit kann eine Angabe über die Nationalität oder 
„Volkszugehörigkeit“, deren Speicherung
ursprünglich reinen Identifizierungszwecken diente, in der 
Vorbereitung von Einsätzen zum Signum für
angeblich drohende Gefahren werden. Die Deutung der 
aus der Leitstelle übermittelten Informationen und 
die Entscheidung, wie robust der Einsatz
durchgeführt wird, obliegt den Beamt*innen vor Ort. Wenn 
sie aufgrund generalisierender Zuschreibungen  
Angaben über Nationalität oder vermeintliche  
„ethnische Herkunft“ mit individuellem Verhalten 
gleichsetzen, kann die Verfügbarkeit des sensiblen 
Datums somit den entscheidenden Unterschied  
dabei machen, ob ein Einsatz ohne Not eskaliert. 
Auswerteprojekt zur Suche nach „Gefährdern“ in  
Rheinland-Pfalz
Wie Auswerte­ oder Analyseprojekte der Polizei zur 
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und zur 
Terrorismusbekämpfung Menschen in den Fokus der 
Polizei rücken können, nur weil sie eine bestimmte 
„nationale Herkunft“ haben, zeigt ein Beispiel aus 
Rheinland­Pfalz. Dort führte das Landeskriminalamt 
im Dezember 2017 das „Auswerteprojekt Erkennen 
von Risikopersonen aus der
Zuwanderungsbewegung im Bereich des islamistischen Terrorismus“ 
(AERBiT). Ziel war es, Zugewanderte zu
identifizieren, die mögliche Bezüge zum Phänomenbereich 
„religiöse Ideologie“ der politisch motivierten
Kriminalität aufweisen könnten und bislang überwiegend 
148 Für Berlin beschrieben bei: Howe u.a. (2022), S. 72 ff.
149 Ebd.
150 Bundesverfassungsgericht (2006): Rasterfahndung II. Beschluss vom 04.04.2006, 1 BvR 518/02.
151 Landtag Rheinland­Pfalz (06.06.2018); Landtag Rheinland­Pfalz (27.06.2018). 
im Bereich der Allgemeinkriminalität polizeibekannt 
geworden waren. 
Auf Grundlage von Erkenntnissen über die Täter von 
dschihadistischen Anschlägen in jüngerer Zeit in  
Europa und weiteren Merkmalen entwickelte das 
Landeskriminalamt ein Personenprofil, mit dem im 
polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem
recherchiert wurde: Gesucht wurde nach männlichen  
Personen im Alter zwischen 14 und 35 Jahren aus 
18 Herkunftsstaaten. Um welche Staaten es sich 
dabei handelte, ist unbekannt. Auswahlkriterium 
war, dass dort islamistische Terrororganisationen 
aktiv sind oder die Staaten in Krisenregionen 
liegen. Methodisch entspricht die Recherche einer 
Rasterfahndung, die das Bundesverfassungsgericht 
nur unter der Voraussetzung einer konkreten Gefahr 
für zu lässig erklärt hat.150 Der Unterschied
gegenüber der Rasterfahndung war, dass keine Daten aus 
nichtpolizeilichen Quellen herangezogen wurden. 
Gleichwohl bedeutet die Suche im polizeilichen  
Vorgangsbearbeitungssystem, dass das
Auswerteprojekt eine große Streubreite hatte. 
Die ausgerasterten Personen wurden anschließend 
vom Staatsschutz des Landeskriminalamtes mit 
Unterstützung der lokalen Polizeipräsidien und  
gegebenenfalls in „Fallkonferenzen“ mit anderen  
Behörden auf Anzeichen einer islamistischen
Radikalisierung überprüft. Bis Juni 2018 wurden jedoch 
keine der mutmaßlichen „Risikopersonen“ als  
„Gefährder“ oder „relevante Personen“ eingestuft. 
Erkenntnisse zu strafrechtlichen Verurteilungen  
von insgesamt 146 Personen wurden jedoch an  
die für das Ausländer­ und Flüchtlingswesen
zuständige Verwaltungsbehörde des Landes übermittelt.  
Zusätzlich wurden die Namen aller
„Risikopersonen“ an das Integrationsministerium des Landes 
weitergegeben. Gegen mindestens 33 der 146 
Personen wurden anschließend ausländer­ oder 
asylrechtliche Maßnahmen zur Ausweisung
eingeleitet.151 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 54 –
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Im Gegensatz zu Menschen anderer Nationalität, 
deren Verurteilungen unentdeckt blieben, wurde 
den Betroffenen zum Verhängnis, dass sie ins
polizeiliche Risikoprofil passten, weil sie die „falsche“ 
Staatsbürgerschaft hatten. Ohne dass von ihnen 
eine terroristische Gefahr ausging, erfolgte durch 
das Analyseprojekt somit eine Benachteiligung  
aufgrund der nationalen Herkunft. 
Lagebilder zu „Clankriminalität“ in Nordrhein-Westfalen
Wie auch Namen zu einem sensiblen Datum werden 
können und welche stigmatisierenden Wirkungen 
sich daraus ergeben, lässt sich an der Erstellung 
der Lagebilder zur sogenannten „Clankriminalität“ 
in Nordrhein­Westfalen illustrieren. Als dort 2019 
erstmals ein solches Lagebild erstellt wurde, 
bediente sich das zuständige Landeskriminalamt 
einer an Familiennamen orientierten
Recherchemethode.152 Zuvor war in Zusammenarbeit mit anderen 
Landeskriminalämtern und Verwaltungsbehörden 
sowie den Kreispolizeibehörden eine Liste mit 
Familien namen erstellt worden, die als relevant  
erachtet wurden. Eine genauere Analyse des 
Landeskrimi nalamtes zeigte, dass die dabei
verwendeten Familiennamen auch Nachnamen
beinhalteten, die überdurchschnittlich häufig in muslimisch 
geprägten Ländern vorkommen, sodass schließlich 
211 Familiennamen extrahiert wurden, die aufgrund 
der unterschiedlichen Schreibweisen abschließend 
zu 104 „Clannamen“ geclustert wurden. Auf dieser 
Grundlage wurden zu einem bestimmten Stichtag 
im polizeilichen Vorgangs bearbeitungssystem
sämtliche Daten zu Straftaten auf Basis der besagten 
Familiennamen für den Zeitraum 2016 bis 2018 
erhoben. 
Die Auswertung beschränkte sich zudem auf Tat
verdächtige mit libanesischer, türkischer, syrischer 
oder deutscher Staatsangehörigkeit sowie auf  
Tatverdächtige mit ungeklärter Nationalität und 
Staatenlose. Die entsprechende Suche im 
152 Landeskriminalamt Nordrhein­Westfalen (2019). Dabei wird „Clankriminalität“ als „die vom Gewinn­ oder Machtstreben bestimmte Begehung 
von Straftaten unter Beteiligung Mehrerer, wobei in die Tatbegehung bewusst die gemeinsame familiäre oder ethnische Herkunft als
verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente einbezogen wird, die Tatbegehung von einer fehlenden 
Akzeptanz der deutschen Rechts­ oder Werteordnung geprägt ist und die Straftaten einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher
Bedeutung sind“ (S. 7). 
153 Ebd., S. 24.
154 Landeskriminalamt Nordrhein­Westfalen (2021).
Vorgangsbearbeitungssystem führte zu einem 
Daten bestand von 6.449 Tatverdächtigen und 
14.225 mutmaßlichen Straftaten. Zusätzlich
erfolgte unter der Prämisse, dass sich daraus
Rückschlüsse auf die Anerkennung der Rechtsordnung 
ziehen ließen, für den gleichen Zeitraum eine 
Auswertung von registrierten
Verkehrsordnungswidrigkeiten auf der Basis von zwei „Clannamen“. 
Das Lagebild bereitet die entsprechend
extrahierten Daten auf, um deliktspezifische und regionale 
Schwerpunkte, Staatsangehörigkeiten und 
Geschlecht von Tatverdächtigen darzustellen und 
behördliche Maßnahmen zu diskutieren.
Am Ende des Lagebildes schreibt das
Landeskriminalamt selbst, dass „dieser methodische Ansatz 
eine an ethnischen Kriterien orientierte
Profilbildung darstellt“.153 Gleichwohl wird an der
Lagebilderstellung zu „Clankriminalität“ auf Grundlage 
des namensbasierten Ansatzes weiterhin
festgehalten154, sodass Menschen nur aufgrund ihres 
Nachnamens Gefahr laufen, Ziel polizeilicher 
Maßnahmen und öffentlich stigmatisiert zu  
werden.
1.4 Fazit
Die deutschen Polizeien verarbeiten in erheblichem 
Ausmaß sensible Daten zu vermeintlicher „ras
sischer und ethnischer Herkunft“ (vgl. Kasten S. 29). 
Dabei geht es nicht nur um Angaben zu
„Volkszugehörigkeit“ oder „Phänotyp“. Je nach
Verarbeitungskontext kann es sich auch um Standarddaten wie 
Name oder Staatsangehörigkeit handeln, die unter 
Umständen stellvertretend für rassifi zierende 
Zuschreibung genutzt werden. Erhoben werden  
die Daten zum Beispiel bei erkennungsdienstlichen 
Maßnahmen, der Protokollierung von
Zeugenaussagen oder im Rahmen von Über
wachungsoperationen. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 55 – 
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 5756
Die Polizei ist bei der Erhebung, Speicherung,  
Nutzung, Übermittlung und Löschung von
personenbezogenen Daten sowohl an das Recht auf 
Privatsphäre und Datenschutz als auch an das 
Verbot der rassistischen Diskriminierung gebunden. 
Da die Verarbeitung sensibler Daten zu „rassischer 
oder ethnischer Herkunft“ immer das Risiko
rassistischer Diskriminierung birgt, gelten für sie
besonders hohe Anforderungen: 
Nach Artikel 10 der JI­Richtlinie ist eine
Verarbeitung nur zulässig, wenn sie „unbedingt erforderlich“ 
ist und entsprechende Garantien zum Schutz der 
Rechte und Freiheiten der Betroffenen bestehen. 
Zudem muss in der Regel eine gesetzliche
Grundlage für die Verarbeitung existieren. Die bisherige 
Umsetzung der JI­Richtlinie in deutsches Recht  
garantiert jedoch kein ausreichend hohes
Schutzniveau für die Verarbeitung sensibler Daten. § 48 
des Bundesdatenschutzgesetzes sowie die
einschlägigen landesrechtlichen Regelungen zur polizeilichen 
Datenverarbeitung übernehmen regelmäßig mehr 
oder weniger nur den Wortlaut der JI­Richtlinie. 
Das Ziel, einen adäquaten Schutz vor
Diskriminierungsrisiken zu gewährleisten, wurde bei der  
Um setzung der JI­Richtlinie weitgehend verfehlt: Es 
mangelt sowohl an hinreichend präzisen Vorgaben, 
die deutlich machen, welche Tatbestände eine  
unbedingte Erforderlichkeit der Datenverarbeitung  
begründen würden, als auch an verbindlichen 
Vorgaben für Maßnahmen zum Schutz der
Betroffenenrechte bei der Verarbeitung sensibler Daten. 
Mit der aktuell laufenden Modernisierung der
polizeilichen IT­Architektur, die auf eine bessere 
Verfügbarkeit der Daten und ihre „intelligente“ 
Auswertung zielt, wachsen die
Diskriminierungsrisiken: Durch intransparente algorithmengestützte 
Datenverarbeitung droht die Gefahr, dass Gruppen, 
die bereits jetzt in überproportionalem Maße durch 
die Polizei registriert sind, künftig verstärkt ins 
Visier der Polizei geraten. 
Das Deutsche Institut für Menschenrechte 
empfiehlt den Gesetzgebern in Bund und 
Ländern daher dringend nachzusteuern, um den 
Schutz vor rassistischer Diskriminierung auch bei 
der polizeilichen Datenverarbeitung zu
gewährleisten. Hierzu sollten Vorschriften erlassen werden, 
welche die tatbestandlichen Voraussetzungen für 
die Erhebung, Speicherung und weitere Nutzung 
sensibler Daten eng gefasst präzisieren und
verbindliche Regeln für Schutzmaßnahmen normieren.
Damit die Gesetzgeber dieser Aufgabe informiert 
nachkommen können, ist eine offene Diskussion 
über die polizeiliche Verarbeitung solcher Daten 
notwendig. Hierzu zählen insbesondere die Fragen: 
− In welchem Ausmaß und in welchen Systemen
werden Daten zu „rassischer und ethnischer
Herkunft“ derzeit verarbeitet?
− Wie werden Standarddaten für rassifizierende
Zuschreibungen genutzt?
− Wann und warum wird die Verarbeitung
sensibler Daten von der Polizei für erforderlich
gehalten?
− Sind die entsprechenden Grundannahmen zur
Erforderlichkeit zutreffend oder handelt es sich
um die Reproduktion rassistischer Stereotype?
− Welche gesetzlichen (und praktischen)
Maß nahmen sind erforderlich, um den
gebotenen Diskriminierungsschutz zu gewährleisten?
Eine solche Debatte braucht nicht nur eine kritische 
Selbstreflexion der Polizei, sondern auch die
Beteiligung von Datenschutzexpert*innen, Wissenschaft 
und zivilgesellschaftlichen Akteuren, insbesondere 
den Selbstorganisationen von Menschen mit 
Rassismuserfahrungen.
Bislang steht die Intransparenz der polizeilichen  
Datenverarbeitung einer solch offenen Debatte im 
Weg. Laufende und künftige Forschungsvorhaben 
und ein stärkeres Bewusstsein für die Risiken  
der Verarbeitung sensibler Daten zu vermeintlich 
„rassischer oder ethnischer Herkunft“ bei Polizei, 
Datenschutzaufsichtsbehörden, aber auch bei den 
Betroffenen selbst könnte helfen, Licht ins Dunkel 
zu bringen. 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 56 –
 R IS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 5756
Das Deutsche Institut für Menschenrechte  
empfiehlt daher den Innen- und
Forschungsministerien, Zugänge und Mittel für Forschung 
bereit zustellen. Die mit Diskriminierung und
Rassismus befassten Beauftragten der Bundesregierung 
könnten in Zusammenarbeit mit dem
Bundesdatenschutzbeauftragten oder der Konferenz der  
Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern 
entsprechende Dialogformate ausrichten und  
Bericht erstatten. 
Auf dieser Grundlage sollten die Gesetzgeber die 
laufenden Diskussionen über eine differenzierte 
Normierung der polizeilichen Weiterverarbeitung 
von Daten nutzen, um auch die Risiken
rassistischer Diskriminierung zu minimieren. Bis dahin 
braucht es die Wachsamkeit der Betroffenen und 
der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden. 
1.5 Literatur
Abgeordnetenhaus Berlin (13.10.2014): 
Polizeiliche Erfassung der „Volkszugehörigkeit“ und 
des „Phänotypus“ in Datenbanken. Schriftliche 
Anfrage der Abgeordneten Christopher Lauer und 
Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 18. September 
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(abgerufen am 16.10.2023)
Abgeordnetenhaus Berlin (28.01.2020): 
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Niklas 
Schrader und Anne Helm (LINKE) vom 09. Januar 
2020 zum Thema: „Racial Profiling“ und Erfassung 
von „Volkszugehörigkeit“ und Phänotyp von 
Ver dächtigen durch die Polizei Berlin und Antwort 
vom 28. Januar 2020, Drucksache 18/22057. 
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Anfrage der Abgeordneten Elif Eralp (LINKE) vom 
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Entschließungsantrag zum Antrag betr. Verbesserung der  
Situation der Sinti und Roma; Antrag betr. Lage der 
Sinti, Roma und verwandte Gruppen;
Entschließungsantrag zur Großen Anfrage betr. Lage und 
Forderungen der Sinti, Roma und verwandte
Gruppen; Antrag betr. Gesetzentwurf zur Regelung einer  
an gemessenen Versorgung für alle Opfer
nationalsozialistischer Verfolgung in der Zeit von 1933 bis 
1945; Antrag betr. Bestandsaufnahme, Bericht und 
Prüfung von verbesserten Leistungen an Opfer
nationalsozialistischer Verfolgung von 1933 bis 1945; 
Antrag betr. Entschädigung für Zwangsarbeit  
während der Nazi­Zeit sowie zur Entschließung zu 
Entschädigungsleistungen für ehemalige
Sklavenarbeiter der deutschen Industrie, Drucksache 
10/5765
Deutscher Bundestag (19.12.1996): „Kritik an  
rassistischen Typisierungen“ in polizeilichen
Erfassungsbögen. Antwort der Bundesregierung auf  
die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck 
(Köln), Cem Özdemir, Kerstin Müller (Köln), Manfred 
Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 
Drucksache 13/6623
Deutscher Bundestag (07.03.2013): Bericht zur 
Evaluierung des Antiterrordateigesetzes.
Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 
17/12665
Deutscher Bundestag (09.02.2021): Entwurf eines 
Gesetzes zur Modernisierung der Rechtsgrundlagen 
der Bundespolizei. Gesetzentwurf der Fraktionen 
der CDU/CSU und SPD, Drucksache 19/26541
Deutscher Bundestag (07.05.2021): Schriftliche 
Fragen mit den in der Woche vom 3. Mai 2021 
eingegangenen Antworten der Bundesregierung, 
Drucksache 19/26541 
Deutscher Bundestag (21.05.2021): Bericht der 
Unabhängigen Kommission Antiziganismus:  
Perspektivwechsel – Nachholende Gerechtigkeit –  
Partizipation. Unterrichtung durch die
Bundesregierung, Drucksache 19/30310
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 59 – 
RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG RIS IKEN R ASSIST ISCHER D ISKRIMINIERUNG DURCH POLIZE IL ICHE DATENVER ARBEITUNG 6160
Deutscher Bundestag (28.04.2023): Aktueller 
Stand der polizeilichen Datenhaltung in
Deutschland. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine 
Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole 
Gohlke, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und 
der Fraktion DIE LINKE (Drucksache 20/6341), 
Drucksache 20/6633
Die Beauftragte der Bundesregierung für
Migration, Flüchtlinge und Integration / Die
Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus 
(2023): Rassismus in Deutschland. Lagebericht. 
Ausgangslage, Handlungsfelder, Maßnahmen.  
Berlin. https://www.integrationsbeauftragte.de/ 
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streichungvon­ rasse­aus­dem­grundgesetz/ (abgerufen am 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 63 – 

 SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN 65
2   Schutz vor 
geschlechts spezifischer 
Gewalt sicherstellen
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 65 –
SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN66
Sowohl weltweit als auch in Deutschland stellt  
Gewalt gegen Frauen und Mädchen eine weit 
verbreitete Menschenrechtsverletzung dar. In 
Deutschland erfährt jede dritte Frau mindestens 
einmal in ihrem Leben aufgrund ihres Geschlechts 
physische und/oder sexualisierte Gewalt.155 Die 
Anzahl der Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt 
liegt aufgrund der Dunkelziffer noch höher, als der 
Umfang der Anzeigen suggeriert. Dies geht aus 
einer Dunkelfeldstudie des Bundeskriminalamts 
hervor, die im November 2022 erschienen ist.156
Begriffsklärung: geschlechtsspezifische 
Gewalt und häusliche Gewalt
Geschlechtsspezifische Gewalt bezeichnet  
Gewalt, die gegen eine Frau157 aufgrund ihres  
Geschlechts gerichtet ist oder die Frauen
unverhältnismäßig stark betrifft.158 Die Gewalt basiert 
auf stereotypen Geschlechtervorstellungen.159 
Frauen erfahren geschlechtsspezifische Gewalt 
unabhängig von ihrer sozialen Schicht und ihrem 
Alter sowohl im privaten Haushalt als auch in 
der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz oder im
digitalen Raum. Sie kann sich zudem in
unterschiedlichen Formen zeigen – als körperliche und  
sexualisierte Misshandlungen, in Form von 
emotionaler und psychischer Grausamkeit oder 
als ökonomischer Druck.160 Erscheinungsformen 
155 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (11.07.2023). Die Studie stammt aus dem Jahr 2004. Aktuell konzipieren 
Bundeskriminalamt, BMFSFJ und BMI gemeinsam eine neue Prävalenzstudie. Ergebnisse werden 2025 erwartet, vgl. Bundeskriminalamt 
(2023): LeSuBiA – Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag. https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Forschung/
ForschungsprojekteUndErgebnisse/Dunkelfeldforschung/LeSuBiA/lesubia_node.html (abgerufen am 29.09.2023).
156 Birkel (2022).
157 Die Bezeichnung „Frau“ erfasst alle Menschen, die sich als Frau identifizieren, zum Beispiel auch intergeschlechtliche und trans* Frauen und 
Mädchen. Die Istanbul­Konvention legt in Art. 4 Abs. 3 explizit fest, dass keine Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität stattfinden 
darf; der Erläuternde Bericht (Ziff. 53) erklärt, dass sich dies u.a. auf trans* Personen und andere Personen bezieht, „die nicht dem
entsprechen, was die Gesellschaft als den Kategorien ‚männlich‘ oder „‚weiblich‘ zugehörig anerkennt“ (Erläuternder Bericht, Ziff. 53).
158 Art. 3d) Istanbul­Konvention.
159 Istanbul­Konvention, Erläuternder Bericht, Ziff. 44.
160 Art. 3a) Istanbul­Konvention.
161 Art. 34) ff. Istanbul­Konvention.
162 Art. 3b) Istanbul­Konvention; Istanbul­Konvention, Erläuternder Bericht, Ziff. 42 f.
163 AWO (31.01.2023).
164 Die Kriminalstatistische Auswertung erschien bis zum Berichtsjahr 2021 jährlich. Sie war die einzige regelmäßige staatliche Veröffentlichung 
ausgewerteter Daten, die Umfang und Ausmaß einer Gewaltform (häusliche Gewalt bzw. Partnerschaftsgewalt) im Sinne der
IstanbulKonvention abbildete: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Partnerschaftsgewalt/
partnerschaftsgewalt_node.html (abgerufen am 29.09.2023). Mit dem Berichtsjahr 2022 ging die „Kriminalstatistische Auswertung 
Partnerschaftsgewalt“ in das „Bundeslagebild Häusliche Gewalt“ über: Bundeskriminalamt (2023); Deutsches Institut für Menschenrechte 
(11.07.2023): Pressemitteilung der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt: Lagebild Häusliche Gewalt: Prävention, 
Intervention, Schutz und Strafverfolgung müssen gestärkt werden. https://www.institut­fuer­menschenrechte.de/aktuelles/detail/
lagebildhaeusliche­gewalt­praevention­intervention­schutz­und­strafverfolgung­muessen­gestaerkt­werden (abgerufen am 29.09.2023).
sind beispielsweise Stalking, sexuelle
Belästigung und sexuelle Gewalt, Vergewaltigung, 
Zwangsheirat, Verstümmelung weiblicher
Genitalien, Sterilisation und Zwangsabtreibung.161
Häusliche Gewalt umfasst alle Gewaltformen  
innerhalb der Familie oder des Haushalts oder 
zwischen (ehemaligen)
Beziehungspartner*innen, also ebenfalls körperliche, sexuelle,  
psychische und wirtschaftliche sowie die digitale 
Dimension von Gewalt, unabhängig davon, ob 
die Beteiligten einen gemeinsamen Wohnsitz  
haben oder hatten.162
In Deutschland besteht ein Mangel an Schutz räumen 
für Betroffene von häuslicher Gewalt: Bundesweit 
fehlen rund 15.000 Familienplätze in
Frauenhäusern.163 Dieser Befund ist besonders alarmierend, da 
das aktuelle Bundeslagebild Häusliche Gewalt und 
die vorausgehenden kriminalstatistischen
Auswertungen zur Partnerschaftsgewalt belegen, dass die 
Zahl der Anzeigen im Laufe der letzten fünf Jahre 
angestiegen ist.164 Zudem bestehen beim Zugang zu 
Beratungs­ und Hilfsangeboten für bestimmte
Gruppen von Betroffenen erhebliche Hürden. Ein Beispiel 
hierfür sind Frauen mit Behinderungen. Sie sind 
besonders auf Schutz angewiesen, da sie fast 
doppelt so häufig körperliche Gewalt und etwa  
zwei­ bis dreimal häufiger sex ua lisierte Gewalt  
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 66 –
 SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN 67
erfahren als der weib liche
Bevölkerungsdurchschnitt.165 Weitere besonders vulnerable Gruppen 
sind Migrant*innen, Asyl su chende, wohnungslose 
Frauen und Frauen ohne Aufenthalts status. Ein 
umfassendes, niedrigschwelliges und
diskriminierungsfreies Hilfesystem ist für sie von besonders 
großer Bedeutung.
Ein zentraler Schritt, den Deutschland in der  
Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt  
unternommen hat, ist die Ratifikation der
IstanbulKonvention (Übereinkommen des Europarats zur 
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen  
Frauen und häuslicher Gewalt) im Jahr 2017. Die  
Istanbul­Konvention verpflichtet alle staatlichen  
Stellen zur Prävention und Bekämpfung
geschlechtsspezifischer Gewalt. Bund, Länder und Kommunen 
müssen demnach ein flächendeckendes Angebot  
an Unterstützungs­ und Hilfeleistungen (etwa
Fachberatungsstellen und Frauenhäuser) sicherstellen.
Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt 
durch die Istanbul-Konvention
In der Istanbul­Konvention ist festgeschrieben, 
dass nicht nur die tatsächlichen
Gewalthandlungen, sondern auch deren Androhung unter Strafe 
zu stellen sind.166 Des Weiteren werden explizit 
auch sexuelle Belästigung (Art. 40), Stalking 
(Art. 34), weibliche Genitalverstümmelung  
(Art. 38), Zwangsheirat (Art. 37) und erzwungene 
Abtreibung sowie Sterilisation ohne freie und 
informierte Zustimmung (Art. 39) von der
Istanbul­Konvention erfasst.167
In der Istanbul­Konvention schließt der Begriff 
„Frau“ explizit Mädchen unter 18 Jahren ein 
(Art. 3f). Im Bereich häusliche Gewalt ermutigt 
die Istanbul­Konvention die Vertragsstaaten, auch 
von Gewalt betroffene Männer in den
Anwendungsbereich der Konvention einzubeziehen.168
165 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2014), S. 21, 24.
166 Art. 3 a), 33, 34 Istanbul­Konvention.
167 Art. 3 d) Istanbul­Konvention.
168 Art. 2), 3) Istanbul­Konvention.
169 Rabe / Leisering (2018), S. 7.
Die Konvention gehört zu den umfassendsten 
Menschenrechtsverträgen gegen
geschlechtsspezifische Gewalt. Deutschland hat bereits  
einen Teil der Verpflichtungen aus der
Konvention umgesetzt, etwa die Einrichtung der 
bundesweiten Koordinierungsstelle im
Bundesfamilienministerium und der
Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt des
Deutschen Instituts für Menschenrechte (vgl. 2.1.2). 
Noch vor ihrer Ratifikation und ihrem
Inkrafttreten im Jahr 2018 setzte die Istanbul­Konvention 
bereits einen wichtigen Impuls bei der Reform 
des Sexualstrafrechts mit der Umsetzung des 
Prinzips „Nein heißt Nein“.169
Die Umsetzung der 2018 in Kraft getretenen 
Konvention wird durch die unabhängige 
Expert*innengruppe GREVIO (Group of experts 
on action against violence against women and 
domestic violence) überwacht. Diese evaluiert 
die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem 
Übereinkommen und formuliert auf dieser  
Grundlage Empfehlungen an die Vertragsstaaten 
(vgl. 2.1.1).
2.1 Entwicklungen im
Berichtszeitraum
2.1.1 Evaluation der Expert*innengruppe 
GREVIO zur Umsetzung der Istanbul- 
Konvention
Im Berichtszeitraum überprüfte die
Expert*innengruppe GREVIO (Group of experts on action against 
violence against women and domestic violence) 
zum ersten Mal die Umsetzung der
IstanbulKonvention in Deutschland. In ihrem im Oktober 
2022 veröffentlichten Abschlussbericht zeigt 
GREVIO auf, in welchen Bereichen die Konvention 
bereits erfolgreich umgesetzt ist und wo weiterer 
Handlungsbedarf besteht.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 67 – 
SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN68
GREVIO begrüßt die Einrichtung des bundesweiten 
Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“, das von  
Gewalt betroffenen Frauen kostenfrei erste Hilfe  
anbietet.170 Die Expert*innengruppe hebt außerdem 
die vom Bundeskriminalamt seit 2016
veröffentlichte Statistik zu Gewalt in Paarbeziehungen lobend 
hervor und erkennt die damit verbundenen
Anstrengungen zur Sichtbarmachung von
Partnerschaftsgewalt an.171 Zudem würdigt GREVIO den soliden 
recht lichen Rahmen zur Bekämpfung von Gewalt 
gegen Frauen in Deutschland.172 Hierzu zählen die 
am 10. November 2016 in Kraft getretenen
Änderungen des Sexualstrafrechts, insbesondere der 
Grundsatz „Nein heißt Nein“, der seither jede
sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des 
Opfers unter Strafe stellt. 
Allerdings braucht es laut GREVIO bei den
Straftatbeständen der Vergewaltigung und der sexuellen 
Nötigung Nachbesserungen, da diese nicht in  
vollem Umfang Artikel 36 der Istanbul­Konvention 
entsprechen. Laut § 177 des deutschen
Strafgesetzbuches ist keine Strafverfolgung von Fällen 
möglich, in denen das Opfer passiv bleibt, aber 
nicht einwilligt. GREVIO fordert deshalb die
deutschen Behörden auf, das Sexualstrafrecht zu
evaluieren und die Definition des Begriffs „Einwilligung“ 
an Artikel 36 Absatz 2 der Istanbul Konvention 
anzupassen, damit alle nicht einvernehmlichen 
sexuellen Handlungen kriminalisiert werden.173 
Bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt im
digitalen Raum lobt GREVIO etwa die Einführung des 
Straftatbestands des Cyberstalkings, wodurch auch 
härtere Strafen für die Verwendung von
StalkerSoft ware ermöglicht werden.174
Daneben fordert GREVIO die Bundesregierung 
auf, einheitliche Definitionen beim Thema  
170 Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO) (2022), Ziff. 178.
171 Ebd., Ziff. 55.
172 Ebd., Ziff. 236, 321; Ausschuss der Vertragsparteien (Committee of the Parties) (2022): Recommendation on the implementation of the
Council of Europe Convention on Preventing and Combating Violence against Women and Domestic Violence by Germany, IC­CP/Inf(2022)8, S. 2 f. 
https://rm.coe.int/ic­cp­inf­2022­8­cop­recommendation­germany­eng/1680a952e5 (abgerufen am 29.09.2023).
173 Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO) (2022), Ziff. 253.
174 Ebd., Ziff. 245.
175 Ebd., Ziff. 168.
176 Ebd., Ziff. 66a.
geschlechtsspezifische Gewalt und eine
Gesamtstrategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen 
zu ent wickeln. Diese nationale Strategie sollte  
einen institutionenübergreifenden Ansatz verfolgen 
und diskriminierungsfrei umgesetzt werden, mit 
intersektionaler Perspektive und Sensibilisierung 
der gesamten Bevölkerung, insbesondere von
Fachpersonal, das direkt mit Betroffenen arbeitet.
Problematisch seien beispielsweise Barrieren beim 
Zugang zu Beratungs­ und Schutzstrukturen für 
Menschen mit Behinderungen oder Personen ohne 
Aufenthaltsstatus. GREVIO merkt außerdem an, 
dass vulnerable Gruppen in Aufnahmeeinrichtungen 
häufig nicht ausreichend geschützt seien. Um eine 
sowohl umfassende als auch langfristige Strategie 
sicher zustellen, empfiehlt GREVIO die Einrichtung 
einer nationalen Koordinierungsstelle wie sie in  
Artikel 10 der Istanbul­Konvention vorgeschrieben 
ist (vgl. 2.1.2). Darüber hinaus fordert GREVIO die 
Bereitstellung angemessener Ressourcen. So sollte 
die Zahl verfügbarer Schutzräume wie
Frauenhäuser erhöht, dabei eine hinreichende bundesweite 
Verteilung sichergestellt und strukturelle Barrieren, 
zum Beispiel für Frauen mit vielen Kindern, Frauen 
mit Behinderungen oder mit einem unsicheren 
Aufenthaltsstatus, abgebaut werden.175
GREVIO kritisiert die Bundesregierung für die
bisherige Form der Datenerhebung, die keine
konventionskonforme vollständige Erfassung von 
geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher  
Gewalt ermöglicht. Empfohlen wird deshalb, dass 
Strafverfolgungs­ und Justizbehörden,
Gesundheitsund Sozialdienste Daten in vereinheitlichter Form 
erheben und diese Daten mindestens nach  
Geschlecht, Alter der Betroffenen und Täter*innen,  
ihrer Beziehung zueinander, dem geografischen 
Standort und der Art der Gewalt aufschlüsseln.176
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 68 –
 SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN 69
Verbesserungsbedarf besteht laut GREVIO
außerdem in der Aus­ und Weiterbildung von Angehörigen 
von Berufsgruppen, die mit Opfern oder
Täter*innen von geschlechtsspezifischer Gewalt zu tun  
haben. Der Bericht verweist in diesem
Zusammenhang auf eine Studie, der zufolge sich viele
Ärzt*innen nicht ausreichend qualifiziert fühlen, die 
Auswirkungen von körperlicher, sexualisierter oder 
häuslicher Gewalt zu diagnostizieren und zu
behandeln.177 GREVIO empfiehlt deshalb ein breit
aufgestelltes, systematisches Schulungsprogramm für 
Mitarbeitende der Gesundheits­ und Sozialdienste 
sowie für Richter*innen und Staatsanwält*innen.178 
Die Umsetzung der Empfehlungen von GREVIO 
durch Bund, Länder und Kommunen ist nun
angezeigt. Das Deutsche Institut für Menschenrechte 
empfiehlt, dabei die Expertise zivilgesellschaftlicher 
Akteure einzubeziehen. Bis Ende 2025 muss die 
Bundesregierung die Maßnahmen, die zur
Umsetzung der GREVIO­Empfehlungen ergriffen wurden, 
darlegen. In der Zwischenzeit soll Deutschland die 
Expert*innengruppe GREVIO fortlaufend über seine 
Anstrengungen zur Umsetzung der Istanbul
Konvention informieren.179
2.1.2 Strukturelle Entwicklungen auf  
Bundes- und Länderebene zum Schutz vor 
geschlechtsspezifischer Gewalt
Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische 
Gewalt
Am 1. November 2022 nahm die
Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt des 
Deutschen Instituts für Menschenrechte ihre Arbeit 
auf. Der Gründung der Berichterstattungsstelle ging 
eine Konzept­ und Planungsphase voraus, in der das 
Deutsche Institut für Menschenrechte ein
„Gesamtkonzept für zwei Berichterstattungsstellen zu 
177 Robert Koch­Institut (2020), S. 318, mit weiteren Referenzen.
178 Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO) (2022), Ziff. 92.
179 Ausschuss der Vertragsparteien (Committee of the Parties) (2022): Recommendation on the implementation of the Council of Europe
Convention on Preventing and Combating Violence against Women and Domestic Violence by Germany, IC­CP/Inf(2022)8. https://rm.coe.int/ic­
cpinf­2022­8­cop­recommendation­germany­eng/1680a952e5 (abgerufen am 29.09.2023).
180 Deutsches Institut für Menschenrechte (2022).
181 Ebd., S. 27–35, 66–74.
182 Deutsches Institut für Menschenrechte (2023): Rechtsprechungsdatenbank ius gender &amp; gewalt. https://www.institut­fuer­menschenrechte.
de/menschenrechtsschutz/datenbanken/rechtsprechungsdatenbank­ius­gender­gewalt (abgerufen am 29.09.2023).
geschlechtsspezifischer Gewalt und
Menschenhandel“ erarbeitete und im August 2022 fertigstellte.180 
Mit der Einrichtung der Berichterstattungsstelle  
geschlechtsspezifische Gewalt kommt die
Bundesregierung der Verpflichtung aus Artikel 10 der  
Istanbul­Konvention nach. Auf der Basis eines  
daten­ und evidenzbasierten Monitorings formuliert 
die Berichterstattungsstelle praxisorientierte
Handlungsempfehlungen. Damit wurde erstmals eine 
unabhängige wissenschaftliche Stelle etabliert, die 
langfristig den Umsetzungsprozess der
IstanbulKonvention in Deutschland begleitet und
überwacht. Sie stellt dabei einen umfassenden Blick  
auf alle Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt 
sicher und dient als Schnittstelle zwischen Politik 
und Zivilgesellschaft.181 
Die Berichterstattungsstelle beobachtet im Rahmen 
ihres rechtswissenschaftlichen Monitorings die  
Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich  
geschlechtsspezifische Gewalt. In dieser Funktion 
veröffentlichte sie im Mai 2023 die
Rechtsprechungsdatenbank „ius gender &amp; gewalt“, die zu  
dem gesamten Themenbereich
geschlechtsspezifische Gewalt zentral und rechtsgebietsübergreifend 
nationale und internationale Rechtsprechung, 
völker­ und europarechtliche Dokumente sowie 
weiterführende Informationen aus den Bereichen 
Praxis und Wissenschaft zur Verfügung stellt.182
Für ein datenbasiertes Monitoring der
menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands führt  
die Berichterstattungsstelle die von staatlichen  
und nicht­staatlichen Stellen erhobenen Daten  
syste ma tisch zusammen. Ein Überblick über  
die bereits jetzt verfügbaren Daten auf
Bundesund Landes ebene befindet sich im Datenbericht  
zu geschlechtsspezifischer Gewalt, den die 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 69 – 
SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN7 0
Bericht erstattungsstelle im August 2023
veröffentlicht hat.183
Koordinierungsstelle zu geschlechtsspezifischer 
Gewalt
Die Bundesregierung hat sich außerdem ent
schlossen, eine staatliche Koordinierungsstelle zu 
geschlechts spezifischer Gewalt gemäß der
IstanbulKonvention einzurichten.184 Die zentrale Aufgabe 
der Koordinierungsstelle soll die Entwicklung einer 
ressortübergreifenden Strategie zur Prävention und  
Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt 
sein.185 Im Berichtszeitraum erfolgte mit der
Einrichtung eines Stabs zum Aufbau der
Koordinierungsstelle hierfür ein erster wichtiger Schritt.186 
Weitere Instrumente auf Bundes- und Länderebene
Weiterhin besteht die Bund­Länder­Arbeitsgruppe 
„Häusliche Gewalt“, die bereits im Jahr 2000 beim 
BMFSFJ eingerichtet wurde. In der Arbeitsgruppe 
sind die zuständigen Bundesministerien, die
Fachministerkonferenzen der Bundesländer, die
Kommunen und Nichtregierungsorganisationen im Bereich 
Gewalt gegen Frauen sowie Fachverbände
vertreten. Die Arbeitsgruppe erarbeitete bisher unter  
anderem Empfehlungen zur Prävention von häus­
183 Deutsches Institut für Menschenrechte, Berichtserstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt (2023).
184 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) / BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN / Freie Demokratische Partei (FDP) (2021): Mehr Fortschritt 
wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021–2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei 
Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP). https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/
Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021­2025.pdf (abgerufen am 29.09.2023).
185 Auswärtiges Amt (2022); das Vorhaben ist bereits im Koalitionsvertrag festgehalten: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) / 
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN / Freie Demokratische Partei (FDP) (2021): Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und 
Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021–2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und 
den Freien Demokraten (FDP). https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021­2025.pdf (abgerufen 
am 29.09.2023), S. 91.
186 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (12.07.2023): Organigramm. https://www.bmfsfj.de/resource/blob/189904/
ab1dfd164d4fe547510d9e522338fa4f/organigramm­pdf­data.pdf (abgerufen am 29.09.2023).
187 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (27.01.2020): Bund­Länder­Arbeitsgruppe „Häusliche Gewalt“. https://www.
bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen­vor­gewalt­schuetzen/haeusliche­gewalt/bund­laender­arbeitsgruppe­haeusliche­gewalt/
bund­laender­arbeitsgruppe­haeusliche­gewalt­­80636 (abgerufen am 29.09.2023); Landeskriminalamt Baden­Württemberg (2021).
188 Vgl. ebd.
189 Bundeskriminalamt (2023).
190 Übersicht der Aktionspläne/Konzepte der Bundesländer mit Bezugnahme auf die Definitionen der Istanbul­Konvention vor Inkrafttreten bis 
2018: Rabe / Leisering (2018) S. 65 ff.; aktualisierte Version: Schürmann­Ebenfeld, Silvia (2023): Übersicht Landesaktionspläne
IstanbulKonvention, Stand März 2023. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte, Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt. 
https://www.institut­fuer­menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Sonstiges/Uebersicht_LAPs_IK.pdf (abgerufen am 29.09.2023).
191 Hessisches Ministerium der Justiz u.a (2022): 3. Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewalt im häuslichen Bereich. Kabinettbeschluss vom 
15. Dezember 2022. https://justizministerium.hessen.de/sites/justizministerium.hessen.de/files/2022­12/3._landesaktionsplan_
haeusliche_gewalt_kabinettbeschluss_15.12.2022.pdf (abgerufen am 29.09.2023).
192 Schürmann­Ebenfeld (2023), a.a.O.
licher Gewalt im schulischen Bereich,
Empfehlungen für notwendige Rahmenbedingungen zur 
Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes und
Empfehlungen zur kriminalstatistischen Erhebung.187 
Die Innenministerkonferenz beschloss auf ihrer  
Frühjahrssitzung 2021 die Bildung einer
BundLänder­Arbeitsgruppe „Bekämpfung von
geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“.188 
Sie ist mit der Erarbeitung von einer einheitlichen 
Begriffsde finition und von Fallgruppen zur
aussagekräftigeren Zu­ und Einordnung von Delikten als 
geschlechts spezifische Straftaten gegen Frauen 
betraut.189
Ein weiteres wichtiges Instrument zur Bekämpfung 
und Prävention von geschlechtsbezogener Gewalt 
sind Landesaktionspläne, die von den meisten 
Bundesländern verabschiedet wurden.190 Im 
Berichtszeitraum wurde in Hessen der dritte  
Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewalt im
häuslichen Bereich vom Kabinett beschlossen.191 Die 
Berichtserstattungsstelle geschlechtsspezifische 
Gewalt führt eine fortlaufend aktualisierte
Übersicht der Landes aktionspläne.192
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 70 –
 SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN 7 1
2.1.3 Verbesserung der Datenlage
Um Artikel 11 der Istanbul­Konvention umzusetzen, 
ist eine systematische und regelmäßige
Datenerhebung notwendig. Der Überprüfungsausschuss  
GREVIO des Europarates (vgl. 2.1.1) kritisiert,  
dass bei der Datenerfassung die Vorgaben der  
Istanbul­Konvention nicht erfüllt werden.193  
193 Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO) (2022a), Ziff. 65.
194 Grundlage für die Zusammenstellung der Themenbereiche sind Berichte der unabhängigen Expert*innengruppe GREVIO, Hinweise des 
UN­Fachausschusses zur UN­Frauenrechtskonvention CEDAW, eine Auswertung der nationalen Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie  
eine Analyse der Themen der Fachminister*innenkonferenzen der Länder sowie eine Stakeholder­Befragung mit NGOs und anderen  
zivilgesell schaftlichen Akteuren, vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte (2022), S. 36 f. 
195 Deutsches Institut für Menschenrechte, Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt (2023).
Auch der Daten bericht der Berichterstattungsstelle  
geschlechtsspezifische Gewalt verdeutlicht, dass  
die Datenlage in vielen Bereichen unzureichend ist.  
Die im Datenbericht betrachteten Themenbereiche 
werden im Kasten erläutert.194 Abbildung 4 gibt 
einen Überblick über die Verfügbarkeit von Daten  
in diesen Bereichen.195
Zentrale Themenbereiche der Istanbul-Konvention
Gewaltschutz (Art. 50–53)
Maßnahmen zum Schutz von Betroffenen, zum 
Beispiel Anzahl der Gefährdungsanalysen,
polizeilichen Wohnungsverweisungen bzw.
Wegweisungen und gerichtlichen Anordnungen von
Näherungsverboten
Fortbildungen (artikelübergreifend)
Fortbildungsangebote zu Themen der
IstanbulKonvention, zum Beispiel bei Polizei,
Richter*innen, Staatsanwält*innen und Lehrer*innen.
Schutz und Beratung (Art. 22–25)
Zugang zu Schutz und Beratung, zum Beispiel 
Anzahl, Finanzierung und Nutzung von
Angeboten wie Schutzunterkünfte und Telefonberatung
Strafverfolgung (Art. 30, 35, 36, 43, 46  
Bst. a und d, 49, 50, 54, 55 Abs. 2, 56, 57)
Strafverfolgung und Entschädigung bei
häuslicher und sexualisierter Gewalt, zum Beispiel 
Anzahl der Anzeigen, Strafanträge,
Ermittlungsverfahren und Verurteilungen
Prävention (Art. 12–17)
Maßnahmen zur Verhütung von
geschlechtsspezifischer Gewalt, wie zum Beispiel Kampagnen 
zur Bewusstseinsbildung, Bildungsmaßnahmen 
und Programme für Täter*innen von häuslicher 
oder sexualisierter Gewalt
Umfang und Ausmaß (Art. 11)
Anzahl der Betroffenen und Täter*innen, 
möglichst aufgeschlüsselt nach Geschlecht, 
Alter, Art der Gewalttat und Beziehung zwischen 
betroffener Person und Täter*in und
geographische Eingrenzung
Digitale Gewalt (Art. 17, 29 Abs. 1, 33, 34, 40, 
49, 50)
Erhebungen zum Beispiel zur Anzahl der
Ermittlungs­ und Strafverfahren, in denen digitale 
Gewalt eine Rolle spielt
Asyl und Migration (Art. 59 Abs. 1, 60, 61)
Geschlechtsspezifische Gewalt im Kontext von 
Asyl und Migration, zum Beispiel Anzahl der 
Aufenthalts titel für Betroffene von häuslicher 
Gewalt sowie Asylanträge und Erteilung eines 
Schutzstatus aufgrund (drohender)
geschlechtsspezifischer Verfolgung im Herkunftsland
Femizide (Art. 35, 43 und 46a)
Fälle von vorsätzlicher Tötung von Frauen und 
Mädchen aufgrund ihres (zugeschriebenen)  
Geschlechts
Sorge- und Umgangsrecht bei häuslicher 
Gewalt (Art. 31, 48 Abs. 1)
Berücksichtigung von häuslicher Gewalt bei 
Entscheidungen über Sorge­ und Umgangsrecht, 
zum Beispiel Anzahl der Anordnungen von 
begleitetem Umgang durch Gerichte
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 71 – 
SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN7 2
Deutschland ist jedoch grundsätzlich bemüht, 
Datensammlung und Forschung voranzutreiben, wie 
mehrere kriminalstatistische Auswertungen zeigen. 
Dazu zählt die vom Bundeskriminalamt seit 2016 
jährlich veröffentlichte Statistik zu Gewalt in
Paarbeziehungen. Im Berichtszeitraum gab es zudem 
zwei neue Statistiken: Im Juli 2023 wurde ein neues 
Lagebild zu Partnerschaftsgewalt veröffentlicht,  
das unter dem Oberbegriff „häusliche Gewalt“ auch 
196 Bundeskriminalamt (2023).
197 Birkel u. a. (2022).
die Gewalt abbildet, die sich gegen andere
Familienmitglieder richtet oder von anderen
Familienmitgliedern ausgeht.196 Im November 2022 wurde 
erstmalig die Viktimisierungsbefragung „Sicherheit 
und Kriminalität in Deutschland“ veröffentlicht.197 
Sie ist auf eine regelmäßige Wiederholung angelegt, 
um Veränderungen und Trends identifizieren zu  
können.
Abbildung 4: Verfügbarkeit von Daten zu geschlechtsspezifischer Gewalt
Datenlage im Bereich Bund Länder
nichtstaatliche 
Stellen
Gewaltschutz 15
Fortbildungen 14
Schutz und Beratung 14
Strafverfolgung und Entschädigung 14
Prävention 14
Umfang und Ausmaß 13
digitale Gewalt 12
Asyl und Migration 8
Femizide 7
Sorge- und Umgangsrecht 5
 Daten verfügbar   keine Daten verfügbar   Anzahl der Bundesländer, in denen Daten verfügbar sind
Eigene Darstellung basierend auf einer Befragung der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt bei 
Landes- und Bundesressorts sowie bei nichtstaatlichen Verbänden (April bis Juli 2022).
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 72 –
 SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN 7 3
Begrüßenswert ist außerdem die im Juli 2023
erstmals veröffentlichte kriminalstatistische
Auswertung zu „geschlechtsspezifisch gegen Frauen 
gerichtete[n] Straftaten“. Seit Januar 2022 können 
Straftaten, die frauenfeindlich motiviert sind, von 
den Landeskriminalämtern im „Kriminalpolizeilichen 
Meldedienst Politisch motivierte Kriminalität“ 
erfasst werden. Diese Neuerung erlaubt
Rückschlüsse darauf, ob sich die Straftat gegen eine 
Frau wegen ihres Geschlechts richtete und somit in 
den Bereich geschlechtsspezifische Gewalt fällt.198 
Des Weiteren konzipierten das Bundesministerium 
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das 
Bundesministerium des Innern und für
Heimatschutz und das Bundeskriminalamt eine
geschlechterübergreifende Opferbefragung, die für den 
Zeitraum 2023/2024 geplant ist. Bei dieser
Dunkelfeldbefragung liegt ein Fokus auf
Gewalterfahrungen in (Ex­)Paarbeziehungen, sexualisierter Gewalt 
und Gewalt im digitalen Raum.199 Die Ergebnisse 
sollen 2025 vorliegen.
2.1.4 Nationale und internationale
Rechtsprechungen
Gerichtsentscheidung zum Umgangs- und  
Sorgerecht
Im Berichtszeitraum erging mit der Entscheidung 
des Oberlandesgerichts Köln200 eine wichtige 
Entscheidung zum Thema Umgangs­ und
Sorgerecht. Sie benennt die Verpflichtung aus Artikel 31 
der Istanbul Konvention ausdrücklich, wendet diese 
im Rahmen der Bewertung der Gefährdung des 
Kindeswohls an und kommt zu einem konventions­
198 Bundesministerium des Innern und für Heimat / Bundeskriminalamt (21.04.2023), S.13.
199 Vgl. Fußnote 1.
200 Oberlandesgericht Köln (2022): Beschluss vom 29.9.2022, Az. II­14 UF 57/ 22.
201 Vgl. hierzu Hammer, Wolfgang (2022): Familienrecht in Deutschland – Eine Bestandsaufnahme. https://www.familienrecht­in­deutschland.
de/studie/. Die Studie ist die erste umfassende Forschungsarbeit, die Erkenntnisse zum Zusammenhang von häuslicher Gewalt und 
Umgangs­ und Sorgerecht zulässt. Die Resonanzen aus der Zivilgesellschaft sind durchmischt: Einige Verbände beziehen sich positiv auf die 
Studie, u. a. Frauenhauskoordinierung e.V. (2022­04­11_Hammer_Studie_Familienrecht_KurzeinschaetzungFHK.pdf), Verband 
alleinerziehender Mütter und Väter e. V. (Kommentar­Studie­Familienrecht­in­Deutschland_VAMV.pdf) und Landesfamilienrat
BadenWürttemberg (https://landesfamilienrat.de/keine­einzelfaelle­sondern­system­studie­kritisiert­praxis­von­familiengerichten­
undjugendaemtern­zu­lasten­von­muettern­und­kindern/). Negativ fallen etwa die Resonanzen der Organisationen „Neue Richtervereinigung“ 
(https://www.neuerichter.de/fileadmin/user_upload/fg_familienrecht/2022_04_NRV_Pressemitteilung_Hammer­Studie.pdf) und 
„Väteraufbruch für Kinder“ (https://vaeteraufbruch.de/fileadmin/user_upload/VAfK­StellungnahmeHammer__web_.pdf) aus. (alle abgerufen 
am 29.09.2023).
konformen Ergebnis. Die Berücksichtigung der 
Vorgaben der Istanbul­Konvention in Fällen von 
geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere im 
Umgangs­ und Sorgerecht, ist bisher leider noch 
nicht flächendeckend üblich.201 
Das Gericht befasste sich mit der Klage eines Vaters 
auf Umgang mit seinem leiblichen Sohn. Der Vater 
hatte die zuvor ebenfalls in der familiären
Gemeinschaft lebende Tochter seiner Frau aus einer  
anderen Beziehung sexuell missbraucht. Bei der 
Beur teilung über das Umgangsrecht bezog das  
Gericht die Übergriffe des Mannes gegenüber der 
Halbschwester ein. Das Gericht machte deutlich,  
es sei für die Entscheidung über das Umgangsrecht 
nicht relevant, ob eine konkrete körperliche Gefahr 
für den Sohn bestehe. Vielmehr seien die
Auswirkungen der Tat auf die Kindesmutter und die
Halbschwester des Sohnes und damit auf das gesamte 
familiäre System für die Ablehnung eines
Umgangsrechts für den übergriffigen Vater ausreichend.
Das Gericht bezog sich im Urteil ausdrücklich auf 
Artikel 31 der Istanbul­Konvention, wonach die  
Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen 
treffen müssen, um sicherzustellen, dass 
geschlechtsspezifische gewalttätige Vorfälle bei 
Entscheidungen über das Besuchs­ und Sorgerecht 
berücksichtigt werden. Die Ausübung des
Besuchsoder Sorgerechts darf nicht die Rechte und die  
Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährden. 
Das Urteil zitiert außerdem die Rechtsprechung des 
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 
(EGMR), nach der Kinder im Fall häuslicher Gewalt 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 73 – 
SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN74
besonders vulnerabel sind und damit eines
umfassenden staatlichen Schutzes bedürfen.202
Internationale Urteile zur effektiven Strafverfolgung 
Mit zwei Urteilen des EGMR ergingen außerdem 
auch auf internationaler Ebene relevante
Entscheidungen im Bereich geschlechtsspezifischer 
Gewalt.203 Der EGMR bezog sich im Rahmen seiner 
Auslegung in den beiden Urteilen explizit auf die  
Istanbul­Konvention. Diese Praxis setzt auch ein  
Signal an deutsche Behörden und Gerichte sowie 
Rechtsanwält*innen, in vergleichbaren Fällen die 
Vorgaben der Istanbul­Konvention zu
berücksichtigen. Beide Urteile richten sich zwar nicht gegen 
Deutschland, aber als Vertragspartei der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist 
Deutschland verpflichtet, die Entscheidungen des 
Gerichtshofs im Rahmen der Verfassungs­ und  
Gesetzesauslegung zu berücksichtigen. Ist eine  
Berücksichtigung im Rahmen der Auslegung nicht 
möglich, etwa weil der Wortlaut eine Auslegung im 
Sinne der EMRK verhindert, hat Deutschland sein 
Recht anzupassen.204 
In dem EGMR­Urteil gegen Rumänien205 geht es um 
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und die Art 
des Umgangs, den die Klägerin durch den
Vorgesetzten des Beschuldigten sowie durch die
staatlichen Ermittlungsbehörden erfahren hatte. Das 
Urteil setzt sich mit der Pflicht zur effektiven
Strafverfolgung aus Artikel 49 der Istanbul­Konvention 
auseinander. Der EGMR stellte fest, dass die
Strafverfolgung nicht mit den möglichen wirksamen 
Maßnahmen durchgeführt wurde, da unter anderem 
die vorhandenen Beweise nicht ausreichend 
berücksichtigt wurden.
202 Oberlandesgericht Köln (2022): Beschluss vom 29.9.2022, Az. II­14 UF 57/ 22, Rn. 23; vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 
(2021): Urteil vom 15.06.2021, Beschwerde Nr. 62903/15.
203 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2022): Urteil vom 30.8.2022, Beschwerde Nr. 47358/20; Europäischer Gerichtshof für 
Menschenrechte (2022): Urteil vom 10.11.2022, Beschwerde Nr. 25426/20.
204 Bundesverfassungsgericht (2004): Beschluss vom 14.10.2004, 2 BvR 1481/04.
205 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2022): Urteil vom 30.8.2022, Beschwerde Nr. 47358/20, Ziff. 85.
206 Sekundäre Viktimisierung bedeutet, dass bspw. Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden unangemessen auf die Tat reagieren und das erneut 
negative psychische, soziale und ggfs. wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen hat.
207 Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO) (2022), Ziff. 292.
208 Ebd.; Bündnis Istanbul Konvention (BIK) (2021), S. 150–157.
209 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2022): Urteil vom 10.11.2022, Beschwerde Nr. 25426/20.
210 Ebd. Ziff. 137.
Auch in Deutschland ist die Strafverfolgung von  
Täter*innen im Bereich sexualisierter Gewalt und 
Belästigung oftmals lückenhaft. Insbesondere in 
Aussage­gegen­Aussage­Konstellationen werden  
Betroffene bei Strafverfolgungsbehörden und  
Gerichten mit Genderstereotypen und
Vergewaltigungsmythen konfrontiert und sind oft einer  
sekundären Viktimisierung206 ausgesetzt.207 Bei  
besonders vulnerablen Gruppen sind die
Schutzlücken noch deutlich gravierender; so ist etwa die 
Wahrscheinlichkeit höher, dass ein Verfahren
eingestellt wird, wenn die Betroffene eine Frau mit  
Behinderungen ist.208 
Das zweite Urteil des EGMR gegen Italien209 befasst 
sich in einem Umgangs­ und Sorgerechtsfall mit  
einer Mutter, die sich aufgrund des aggressiven und 
gewalttätigen Verhaltens ihres Ex­Mannes auch 
nach der Trennung dagegen entschieden hatte, die 
gerichtlichen Auflagen für den Umgang des Vaters 
mit den gemeinsamen Kindern zu erfüllen. Dafür 
wurde sie durch ein italienisches Gericht in ihrem 
Sorgerecht beschränkt. Der EGMR stellte mit 
Bezugnahme auf Artikel 31 Istanbul Konvention 
fest, dass bei der Entscheidung die Gewalt des 
Mannes nicht ausreichend berücksichtigt worden 
sei und daher ein Verstoß gegen Artikel 8 EMRK 
vorliegt, der unter anderem das Recht auf
Familienleben schützt. Außerdem zeigte er sich besorgt 
darüber, dass es für Mütter in familiengerichtlichen 
Streitigkeiten regelmäßig nachteilig sei, von
häuslicher Gewalt zu berichten, da sie dann als
„unkooperativ“ und damit als „schlechte Mütter“ gelten.210
In Bezug auf Sorge­ und Umgangsverfahren ist auch 
in Deutschland die Gefahr für Mütter gegeben, als 
unkooperativ und zum Beispiel als nicht
„bindungsDrucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 74 –
 SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN 7 5
tolerant“ von Behörden und Gerichten eingeschätzt 
zu werden, wenn sie von häuslicher Gewalt
berichten. Das kann sogar die Zuweisung von Sorgerecht 
an den gewalttätigen Vater zur Folge haben.211
2.1.5 Aufnahme geschlechtsspezifischer 
Tatmotive in das Strafgesetzbuch
Im Juni 2023 hat der Bundestag ein Gesetz zur 
„Überarbeitung des Sanktionenrechts –
Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und  
Weisungen sowie Unterbringung in einer
Entziehungs anstalt“ beschlossen.212 Das Gesetz ist im  
Oktober 2023 in Kraft getreten. Es sieht unter 
anderem eine klarstellende Ergänzung des § 46 
Absatz 2 StGB vor. In § 46 Absatz 2 StGB werden 
Umstände genannt, die bei der Strafzumessung  
zu berücksichtigen sind. Bisher konnten auf das  
Geschlecht oder die sexuelle Orientierung des  
Opfers bezogene Motive als „menschenverachtende“ 
Beweggründe in der Strafzumessung strafschärfend 
berücksichtigt werden. Mit der Überarbeitung  
des strafrechtlichen Sanktionsrechts sind nun  
„geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle  
Orientierung gerichtete“ Beweggründe explizit  
als strafschärfend in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB  
aufgenommen.
Mit dem Begriff „geschlechtsspezifisch“ sollen  
dabei nicht nur die unmittelbar auf Hass gegen 
Menschen eines bestimmten Geschlechts
beruhenden Beweggründe erfasst werden, sondern  
auch Fälle, in denen die Tat von Vorstellungen 
geschlechtsbe zogener Ungleichwertigkeit geprägt 
ist. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn der  
Täter gegenüber seiner Partnerin oder Ex­Partnerin 
Gewalt anwendet und damit einen vermeintlichen 
211 Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO) (2022), Ziff. 227.
212 Bundestag (02.08.2023): Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen 
sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. 2023 I Nr. 203.
213 Bundesministerium der Justiz (o.J.): Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, 
Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, S. 72. https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/ 
Gesetzgebung/RefE/RefE_Ueberarbeitung_Sanktionsrecht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4 (abgerufen am 29.06.2023).
214 Bundesregierung (2022): Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen 
und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, S. 79. https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/
RegE/RegE_Ueberarbeitung_Sanktionsrecht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2 (abgerufen am 29.09.2023).
215 Deutsches Institut für Menschenrechte (2022a).
patriarchalischen Herrschafts­ und Besitzanspruch 
durchsetzen will.213
Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt 
die klarstellende Ergänzung von Tatmotiven in  
§ 46 Absatz 2 StGB. Das Institut regte bereits im 
Rahmen der Verbändebeteiligung zum Referen
tenentwurf in seiner Stellungnahme an, stärker  
zwischen Geschlecht oder Geschlechtsidentität  
und sexueller Orientierung zu differenzieren. Zudem 
muss sichergestellt sein, dass auch ein
zugeschriebenes Geschlecht oder eine zugeschriebene 
Geschlechts identität sowie eine zugeschriebene  
sexuelle Orientierung die Tatmotive
„geschlechtsspezifisch“ bzw. „gegen die sexuelle Orientierung 
gerichtet“ erfüllen kann. Dies stellt jetzt zumindest 
die Gesetzes begründung klar.214 Über das
beschlossene Gesetz hinaus ist es wichtig, eine eindeutige 
und rechts sichere Auslegung und Anwendung  
der jeweiligen Tatmotive in der Rechtspraxis zu  
gewährleisten, etwa durch verpflichtende
Fortbildungsmaßnahmen für Polizei, Richter*innen und 
Staats anwält*innen.215
2.2  Im Fokus: Schutz für alle von  
geschlechtsspezifischer Gewalt  
betroffenen Migrant*innen
2.2.1 Auslaufen der Vorbehalte
Deutschlands gegen Teile der Istanbul-Konvention
Die Istanbul­Konvention gilt in Deutschland seit 
2018. Das bedeutet, dass alle staatlichen Akteure 
uneingeschränkt die in der Konvention verankerten 
Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von  
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt  
befolgen müssen.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 75 – 
SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN76
Bei der Ratifikation der Istanbul­Konvention hatte 
die Bundesregierung Artikel 59 Absatz 2 und 3 
sowie Artikel 44 Absatz 1e)216 mit Vorbehalten 
belegt. Durch die Vorbehalte gegenüber Artikel 59 
Absatz 2 und 3 waren von häuslicher Gewalt
betroffene Migrant*innen in bestimmten
aufenthaltsrechtlichen Konstellationen von einem Schutz durch 
die Istanbul­Konvention ausgeschlossen. Die
Vorbehalte wurden von der Bundesregierung 2018 damit  
begründet, dass in Bezug auf die Auslegung der 
Norm Unsicherheiten bestünden.217
216 Artikel 44 Istanbul­Konvention enthält u.a. Vorgaben zur Geltung nationalen Strafrechts bei im Ausland durch Ausländer*innen begangenen 
Straftaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 
(28.10.2022): Bundesregierung zieht Vorbehalte gegen Istanbul­Konvention zurück. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/
allemeldungen/bundesregierung­zieht­vorbehalte­gegen­istanbul­konvention­zurueck­202866 (abgerufen am 29.09.2023).
217 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, S. 142; Deutsche Bundesregierung (25.01.2017): Denkschrift zum Übereinkommen des 
Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Istanbul 11. Mai 2011, SEV 210, S. 94–95. 
https://www.bmfsfj.de/resource/blob/119338/175450622ce5e37298bf54de5c9745e7/anhang­denkschrift­data.pdf (abgerufen am 
29.09.2023).
218 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (28.10.2022): Bundesregierung zieht Vorbehalte gegen Istanbul­Konvention 
zurück. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle­meldungen/bundesregierung­zieht­vorbehalte­gegen­istanbul­
konventionzurueck­202866 (abgerufen am 29.06.2023).
Die Bundesregierung hat die Vorbehalte nicht 
verlängert.218 Somit gilt die Istanbul­Konvention seit 
Februar 2023 uneingeschränkt für alle
Migrant*innen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt
betroffen sind. Allerdings sind Aufenthaltstitel, die gemäß 
der Istanbul­Konvention für Betroffene von
häuslicher Gewalt zur Verfügung stehen sollten, in 
Deutschland noch nicht (vollständig) umgesetzt 
(vgl. Abbildung 5). Für eine vollständige Umsetzung 
der seit Februar 2023 vorbehaltlos geltenden
Istanbul­Konvention sind einige Anpassungen nötig, die 
im Folgenden dargestellt werden.
Abbildung 5: Häusliche Gewalt: aufenthaltsrechtlicher Schutz gemäß Istanbul-Konvention 
und Umsetzungsstand
Gründe für aufenthaltsrechtlichen Schutz
Betroffene mit 
 ehegattenabhängigem 
Aufenthaltsrecht*
Betroffene mit  Duldung/ 
in der
aufenthaltsrechtlichen Illegalität**
 Sicherheit 
 Situation im Herkunftsland 
 Gesundheit 
 familiäre Situation 
 Mitwirkung in Ermittlungs- oder Strafverfahren 
 teilweise umgesetzt   nicht umgesetzt
*  Artikel 59 Absatz 1 Istanbul-Konvention schützt Betroffene häuslicher Gewalt, deren Aufenthaltsrecht abhängig von dem des
gewalttätigen Ehepartners ist.
**  Artikel 59 Absatz 3 Istanbul-Konvention schützt alle Betroffenen häuslicher Gewalt, unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen 
Ausgangslage, insbesondere solche, die in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität oder nur mit einer Duldung leben.
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 76 –
 SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN 7 7
2.2.2 Schutzlücken schließen
Verlängerbare Aufenthaltstitel für Betroffene von 
häuslicher Gewalt
Laut der Istanbul­Konvention sollen Betroffene von 
häuslicher Gewalt einen verlängerbaren
Aufenthaltstitel erhalten, wenn ihr Aufenthalt aufgrund  
ihrer persönlichen Lage (Art. 59 Abs. 3a) oder zur 
Mit wirkung in einem Ermittlungs­ oder
Strafverfahren (Art. 59 Abs. 3b) erforderlich ist.
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass 
Deutschland den Artikel 59 Absatz 3a) bereits  
heute vollständig umgesetzt hat, da die
persönliche Situation der Betroffenen bei jeder
aufenthaltsrecht lichen Prüfung berücksichtigt wird.219 Aktuell 
wird häus liche Gewalt zwar im Rahmen des Asyl ­
ver fah rens berücksichtigt, allerdings oft
unzureichend. Denn die asyl­ und aufenthaltsrechtlichen 
Tat be stände gewähren zwar unter bestimmten 
Vor aus setzungen einen Flüchtlingsstatus oder 
Abschiebe schutz aufgrund drohender häuslicher 
Gewalt im Herkunftsstaat oder wenn lebens
bedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen  
eine Abschiebung verhindern. Sie enthalten jedoch 
keine solche Absicherung für Betroffene von
häuslicher Gewalt mit einer Duldung oder in der
aufenthaltsrechtlichen Illegalität, die etwa Schutz vor 
häus licher Gewalt oder medizinische oder
therapeutische Versorgung nach einer Gewalterfahrung 
in Deutschland selbst benötigen.
Aus Sicht des Deutschen Instituts für
Menschenrechte ist es nach Artikel 59 Absatz 3a)
IstanbulKonvention notwendig, für solche Betroffenen 
zusätzlich einen Aufenthaltstitel zu schaffen.220  
Das Deutsche Institut für Menschenrechte 
empfiehlt die Einführung eines Tatbestandes, 
welcher Betroffenen von häuslicher Gewalt 
aufgrund der persönlichen Lage einen
verlängerbaren Aufenthaltstitel bereitstellt. In die
aufenthaltsrechtliche Prüfung sollen Faktoren wie 
beispielsweise die Sicherheit der Betroffenen,  
219 Ebd.
220 Middelhauve (2023), S. 17 f.
221 Ebd., S. 19 f.
222 Weiterführend: Ebd., S. 20
ihr Gesundheitszustand, ihre familiäre Situation 
oder die Situation in dem Herkunftsland einbezogen 
werden.221
Eine weitere Schutzlücke besteht in der
Umsetzung von Artikel 59 Absatz 3b) Istanbul­
Konvention, wonach Betroffenen von häuslicher Gewalt 
aufgrund der Zusammenarbeit im Ermittlungs­ oder 
Strafverfahren ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. 
Bislang ist für die Kooperation im Strafverfahren 
nur eine verlängerbare Duldung vorgesehen. Diese 
bescheinigt allerdings lediglich die
vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Geduldete sind 
gegenüber Menschen mit Aufenthaltstitel
schlechter gestellt, da sie zunächst nur Leistungen nach 
dem Asyl bewerberleistungsgesetz beziehen können 
und damit vom regulären Sozial­ und
Gesundheitssystem ausgeschlossen sind und Hürden beim 
Zugang zum Schutzsystem bestehen. Zudem ist für 
sie der Zugang zum Arbeitsmarkt beschränkt.
Deshalb empfiehlt das Deutsche Institut für 
Menschenrechte auch hier eine neue Regelung. 
Diese könnte dem § 25 Absatz 4a
Aufenthaltsgesetz nachgebildet werden. Dieser regelt, dass 
Betroffenen von Menschenhandel, die als
Zeug*innen in Ermittlungs­ oder Strafverfahren vor
deutschen Gerichten mitwirken, ein Aufenthaltstitel 
erteilt werden soll. Das Institut empfiehlt, auch für 
Betroffene von häuslicher Gewalt eine
Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Ermittlungs­ oder 
Strafverfahren einzuführen. Zudem sollte ihnen eine 
Verlängerung aufgrund von persönlichen Gründen, 
beispielsweise für die Behandlung physischer und 
psychischer Verletzungen infolge der
Gewalterfahrung, ermöglicht werden. 
Bei der Umsetzung der beiden Aufenthaltstitel nach 
Artikel 59 Absatz 3 sollte sichergestellt werden, dass 
diese in der Praxis für Betroffene auch tatsächlich  
zugänglich sind. Dafür muss unter anderem für die 
Betroffenen ein niedrigschwelliger Nachweis ihrer  
Situation möglich sein.222 Neben der Schaffung der 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 77 – 
SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN7 8
Aufenthaltstitel ist es auch wichtig, Migrant*innen 
über ihre Rechte aufzuklären, sodass sie in formiert 
und aufgeklärt staatliche Schutz­ und
Unterstützungsstrukturen in Anspruch nehmen können.223
Schutz von Gewaltbetroffenen vor Ausweisung
Droht Betroffenen von häuslicher Gewalt aufgrund 
eines Ausweisungs­ oder Abschiebeverfahrens  
gegen ihre*n Ehepartner*in der Verlust des
Aufenthaltsrechts, sollen sie die Möglichkeit haben, die 
Aussetzung ihrer Abschiebung zu erwirken. Es ist 
Aufgabe der Vertragsstaaten der Istanbul­
Konvention sicherzustellen, dass die Betroffenen unter  
diesen Umständen einen eigenständigen
Aufenthaltstitel beantragen können (Art. 59 Abs. 2).  
Artikel 59 Absatz 2 Istanbul­Konvention sichert  
das in Artikel 59 Absatz 1 enthaltene Recht
verfahrensrechtlich ab. Nach Artikel 59 Absatz 1
IstanbulKonvention ist Betroffenen ein eigenständiges 
Aufenthaltsrecht zu erteilen, wenn sie ihr
Aufenthaltsrecht von ihrem Ehepartner ableiten und  
häuslicher Gewalt in der Ehe ausgesetzt sind.
Die Bundesregierung sieht mit Stand Juni 2023 
keinen weiteren Handlungsbedarf und verweist auf 
die Härtefallregelung des § 31 Absatz 2 Satz 2 
Aufenthaltsgesetz, der zufolge Betroffene
häuslicher Gewalt unabhängig von der ansonsten
erforderlichen dreijährigen Mindestbestandszeit der Ehe 
ein eigenständiger Aufenthaltstitel erteilt werden 
kann.224
Frauenrechtsorganisationen wie beispielsweise  
DaMigra e. V., der Deutsche Juristinnenbund (djb) 
e. V. oder das Bündnis Istanbul­Konvention (BIK)
kritisieren, dass dieser Schutz in der Praxis
aufgrund der überhöhten Anforderungen an einen
Nachweis der erfahrenen Gewalt nicht ausreicht.
223 Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO) (2020), Ziff. 280.
224 Deutsche Bundesregierung (25.01.2017): Denkschrift zum Übereinkommen des Europarts zur Verhütung und Bekämpfung von 
Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, Istanbul 11. Mai 2011, SEV 210. https://www.bmfsfj.de/resource/
blob/119338/175450622ce5e37298bf54de5c9745e7/anhang­denkschrift­data.pdf; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und 
Jugend (28.10.2022): Bundesregierung zieht Vorbehalte gegen Istanbul­Konvention zurück. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/
allemeldungen/bundesregierung­zieht­vorbehalte­gegen­istanbul­konvention­zurueck­202866 (beide abgerufen am 29.09.2023).
225 DaMigra e. V. – Dachverband der Migrantinnenorganisationen (2021); Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb) (14.07.2023); 
Bündnis Istanbul Konvention (BIK) (2021), S. 176, 177.
226 Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO) (2022), Ziff. 347. 
227 Ebd., Ziff. 351.
228 Legaldefinition ist die Erklärung eines Rechtsbegriffs in einem Gesetz. Durch diese Erklärung wird die Bedeutung des betreffenden
Rechtsbegriffs festgelegt, um bei der Anwendung von Gesetzen Unklarheiten zu vermeiden.
Erschwerend komme die uneinheitliche Auslegung 
des Gewaltbegriffs durch Behörden und 
Verwaltungs gerichte hinzu. Diese zweifeln häufig 
die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Ehe an, 
wenn Betroffene von häuslicher Gewalt sich 
beispiels weise nicht unmittelbar trennen, in der 
gemeinsamen Wohnung wohnen bleiben oder in 
diese zurückkehren. Dass ein solches Verhalten 
häufig aber durch wirtschaftliche Abhängigkeiten 
oder angespannte Wohnungsmärkte bedingt ist, 
werde verkannt. Zudem greife die Härtefallregelung 
grundsätzlich nicht, wenn eine Verlängerung der 
Aufenthaltserlaubnis des sogenannten
Stammberechtigten ausgeschlossen ist.225
Die Expert*innengruppe GREVIO kritisiert in  
ihrem Evaluationsbericht zu Deutschland ebenfalls 
den mangelhaften Schutz von Betroffenen von  
geschlechtsspezifischer Gewalt in eheabhängigen 
Aufenthaltssituationen.226 GREVIO empfiehlt deshalb, 
dass in Deutschland alle Frauen, ungeachtet der Art 
des Aufenthaltstitels ihres gewalttätigen
Ehepartners, die Möglichkeit haben sollten, eine
eigenständige Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.227
Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte hält 
es für geboten, insbesondere die Anforderungen an 
den Gewaltnachweis zu reduzieren und den
Personenkreis, welcher sich auf die Härtefallregelung  
berufen kann, auf alle Betroffenen in eheabhängigen 
Aufenthaltssituationen zu erweitern. Weiterhin 
empfiehlt das Institut für eine vollständige
Umsetzung von Artikel 59 Istanbul­Konvention, den
Gewaltbegriff der Istanbul­Konvention (Art. 3
IstanbulKonvention) im Aufenthaltsgesetz als soge nannte  
Legaldefinition228 aufzunehmen, um eine einheit liche 
Auslegung zu gewährleisten. Der umfassende und 
diskriminierungsfreie Schutz von Betroffenen  
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 78 –
 SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN 7 9
erfordert zudem sensibilisierte Fachkräfte und 
Mitarbeitende in den Ausländerbehörden und 
Gerichten. Diese wiederum müssen angemessen 
aus­ und fortgebildet werden (Art. 15
IstanbulKonvention), um Gewaltformen und spezifische 
Dynamiken zu erkennen und angemessen reagieren 
zu können.229
2.3  Empfehlungen
Damit Deutschland seinen menschenrechtlichen 
Verpflichtungen zum Schutz vor
geschlechtsspezifischer Gewalt besser nachkommt, empfiehlt 
das Deutsche Institut für Menschenrechte nach dem 
Auslaufen der Vorbehalte zur Istanbul­Kon vention:
 − Der Gesetzgeber sollte zwei Tatbestände im  
Aufenthaltsgesetz schaffen, die für Opfer von 
häus licher Gewalt aufgrund der persönlichen 
Lage oder zur Mitwirkung im Strafverfahren  
einen verlängerbaren Aufenthaltstitel vorsehen. 
 − Die Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere  
die Nachweismöglichkeiten der Aufenthaltstitel, 
müssen vom Gesetzgeber niedrigschwellig 
ausgestaltet sein, sodass ein Zugang zu den 
Aufenthaltsrechten auch für Betroffene möglich 
ist, die sich in prekären aufenthaltsrechtlichen 
Situationen befinden.
 − Allen ausländischen Ehepartner*innen, die 
aufenthaltsrechtlich von der*dem Ehepartner*in 
abhängen, ist vom Gesetzgeber die Möglichkeit 
einzuräumen, einen frühzeitigen, eigenständigen 
Aufenthalt zu beantragen, wenn sie von
häuslicher Gewalt betroffen sind. Dafür sind vom  
Gesetzgeber die Anforderungen an den
Gewaltnachweis zu reduzieren und der Personenkreis, 
der sich auf die Härtefallregelung berufen kann, 
auf alle Betroffenen in eheabhängigen
Aufenthaltssituationen zu erweitern.
 − Der Gewaltbegriff der Istanbul­Konvention (Art. 3 
Istanbul­Konvention) sollte durch den Gesetz­
229 Franke / Schwarz (2023), S. 63.
230 Deutsches Institut für Menschenrechte, Berichtserstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt (2023).
geber im Aufenthaltsgesetz als Legaldefinition 
aufgenommen werden, um eine einheitliche  
Auslegung zu gewährleisten. 
 − Der Gesetzgeber sollte dafür sorgen, dass
Fachkräfte und Mitarbeitende in den
Ausländerbehörden und Gerichten angemessen aus­ und 
fortgebildet werden, um Gewaltformen und 
spezifische Dynamiken zu erkennen und
angemessen reagieren zu können.
 − Migrant*innen sind von den zuständigen
Behörden über ihre Rechte aufzuklären, sodass sie  
informiert und aufgeklärt staatliche Schutz­ und 
Unterstützungsstrukturen in Anspruch nehmen 
können.
Darüber hinaus empfiehlt das Deutsche Institut für 
Menschenrechte im Hinblick auf die Umsetzung der 
Istanbul­Konvention:
 − Alle Datenhalter*innen auf der Bundes­ und  
Landesebene sollten die menschenrechtlichen 
Anforde rungen an Datenerhebungen umsetzen. 
Die Daten sollten nach von Diskriminierung  
betroffenen Gruppen beziehungsweise nach  
Betroffenen unterschiedlicher – im Sinne der  
Istanbul­Konvention relevanter – Gewaltformen 
aufgeschlüsselt und für ein Monitoring der  
Umsetzung der Istanbul­Konvention zur
Verfügung gestellt werden. Datenerhebungen und 
aus wertungen sollten sich an den im Bericht  
des Deutschen Instituts für Menschenrechte  
zur Datenlage dargelegten
menschenrechtsbasierten Empfehlungen und Anforderungen  
orientieren.230
 − Die Bundesregierung sollte regelmäßige  
Dunkelfeldstudien in Auftrag geben, um ein  
voll ständiges Bild von Umfang und Ausmaß  
geschlechtsspezifischer Gewalt in Deutschland 
zu erhalten (Art. 11 Istanbul­Konvention).
 − Die Berichterstattungsstelle
geschlechtsspezifische Gewalt sollte gesetzlich verankert werden. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 79 – 
SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN80
Eine gesetzliche Grundlage schafft Klarheit  
bezüglich der Aufgaben und des Mandats der 
Berichterstattungsstelle und stellt eine
langfristige Finanzierung der Stelle und damit die 
kontinuierliche Sammlung und unabhängige  
Analyse relevanter Daten sicher.231
− Die staatliche Koordinierungsstelle sollte
entsprechend den GREVIO­Empfehlungen eine
langfristige umfassende Strategie entwickeln,
die ein bundesweites, wirksames und
koordiniertes Paket an Maßnahmen zur Verhütung und
Bekämpfung aller Formen von Gewalt enthält,
die unter die Istanbul­Konvention fallen.232 Diese
Strategie muss, entsprechend dem
menschenrechtlichen Ansatz der Istanbul­Konvention, die
Rechte der Betroffenen in den Mittelpunkt aller
Maßnahmen stellen.
2.4 Literatur
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Gesamtkonzept_BST_gG_und_MH_final.pdf 
(abgerufen am 29.09.2023)
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Bundesministeriums der Justiz. Entwurf eines 
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Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen  
und Weisungen sowie Unterbringung in einer  
Ent ziehungs anstalt im Rahmen der Verbände ­ 
be teili gung. Berlin. https://www.institut­
fuermenschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/
Publikationen/Stellungnahmen/Stellungnahme_
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Franke, Lena / Schwarz, Lina (2023): Die
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 81 – 
SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN82
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Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 82 –
 SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN 83
3  Versammlungsfreiheit 
in Gefahr? Raum für  
Klima aktivismus erhalten
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 83 –
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN8 4
Um die deutsche Klimapolitik wird in Politik und  
Gesellschaft gerungen. Im Juli 2022 beschloss  
die Bundesregierung das Sofortprogramm
Klimaschutz.233 Mit den darin enthaltenen Maßnahmen 
sollen die nach dem Bundes­Klimaschutzgesetz 
zulässigen Jahresemissionsmengen für die Sektoren 
Gebäude und Verkehr künftig eingehalten werden. 
Der Expertenrat für Klimafragen der
Bundesregierung schätzt das Programm als unzureichend ein 
und betont, dass die bisherigen Reduktionen der 
Emissionen nicht ausreichen, um die
Klimaschutzziele für 2030 zu halten.234 Stattdessen brauche es 
einen Paradigmenwechsel in der deutschen
Klimapolitik.235
Klimaschutzziele für das Jahr 2022 und 
Reform des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Laut Umweltbundesamt hat Deutschland die 
Zielwerte des Bundes­Klimaschutzgesetzes für 
das Jahr 2022 zwar in Summe eingehalten, das 
lag zum Teil allerdings an den Einsparungen im 
Gasverbrauch. Die Betrachtung nach einzelnen 
Sektoren zeigt, dass die beiden Sektoren 
Verkehr und Gebäude ihre im Bundes­
Klimaschutzgesetz festgelegten jährlichen Ziele 
erneut verfehlten.236 Außerdem sorgte der 
vermehrte Einsatz von Stein­ und Braunkohle zur 
Stromerzeugung für einen bedeutenden Anstieg 
der Emissionen im Energiesektor.
233 Bundesregierung (23.06.2021): Sofortprogramm 2022: Zusätzliches Geld für den Klimaschutz. https://www.bundesregierung.de/breg­de/
suche/sofortprogramm­klimaschutz­1934852 (abgerufen am 15.09.2023).
234 Expertenrat für Klimafragen (25.08.2022), S. 7.
235 Expertenrat für Klimafragen (04.11.2022): Pressemitteilung: Zweijahresgutachten. Zielerreichung 2030 fraglich ohne Paradigmenwechsel. 
https://expertenrat­klima.de/news/expertenrat­fuer­klimafragen­zielerreichung­2030­fraglich­ohne­paradigmenwechsel/ (abgerufen am 
15.09.2023).
236 Umweltbundesamt (15.03.2023): Pressemitteilung: UBA­Prognose: Treibhausgasemissionen sanken 2022 um 1,9 Prozent. Mehr Kohle und 
Kraftstoff verbraucht – mehr Erneuerbare und insgesamt reduzierter Energieverbrauch dämpfen Effekte. https://www.umweltbundesamt.de/
presse/pressemitteilungen/uba­prognose­treibhausgasemissionen­sanken­2022­um (abgerufen am 15.09.2023).
237 Bundesregierung (21.06.2023): Ein Plan fürs Klima. Klimaschutzgesetz und Klimaschutzprogramm. https://www.bundesregierung.de/ 
breg­de/aktuelles/klimaschutzgesetz­2197410 (abgerufen am 15.09.2023).
238 Deutscher Bundestag (11.09.2023): Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes­Klimaschutzgesetzes, Drucksache 20/8290. 
239 Siehe u. a. Klima­Allianz Deutschland e.V. (21.06.2023): Abschwächung des Klimaschutzgesetzes verhindern. https://www.klima­allianz.de/
fileadmin/user_upload/Dateien/Daten/Publikationen/Koop._Positionen/Verbaendepapier_Abschwaechung_des_KSG_verhindern.pdf; 
BUND (21.06.2023): Pressemitteilung: Klimaschutz ist Regierungsverantwortung. https://www.bund.net/service/presse/
pressemitteilungen/detail/news/klimaschutz­ist­regierungsverantwortung/ (beide abgerufen am 15.09.2023).
240 Tagesschau (06.04.2023): ARD­DeutschlandTrend. Klimawandel als wichtigstes Problem. https://www.tagesschau.de/inland/
deutschlandtrend/deutschlandtrend­3339.html (abgerufen am 15.09.2023).
241 ZDF heute (02.05.2023): Protest, Verzicht, Politik. So stehen junge Erwachsene zum Klimaschutz. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/
klimakleber­protest­bundesregierung­100.html (abgerufen am 15.09.2023).
Die Bundesregierung hat im Juni 2023 eine 
Reform des Bundes­Klimaschutzgesetzes 
beschlossen.237 Diese soll bis Ende 2023 vom 
Bundestag verabschiedet werden.238 Mit der 
Neufassung des Gesetzes sollen die jährlichen 
Vorgaben zur Emissionsminderung in den
einzelnen Sektoren, wie etwa Gebäude und Verkehr, 
abgeschafft und ein stärkerer Fokus auf den 
jahres­ und sektorübergreifenden
Gesamtausstoß an Treibhaus gasen in Deutschland gelegt 
werden. Klima­ und
Umweltschutzorganisationen sehen in der Reform eine Schwächung des 
Gesetzes, durch die es zu erheblichen
Verzögerungen beim Klimaschutz in Deutschland 
kommen wird.239 
In den vergangenen Jahren hat das Engagement für 
eine veränderte Klimapolitik weltweit und auch in 
Deutschland zugenommen. Repräsentative
Umfragen zeigen: 44 Prozent der Bürger*innen wünschen 
sich mehr Tempo beim Klimaschutz, der
Klimawandel gilt für sie als wichtigstes Problem.240 Vor allem 
junge Menschen sind mit der deutschen
Klimapolitik unzufrieden, wie die Ergebnisse einer
repräsentativen ZDF­Umfrage unter 25­ bis 34­Jährigen 
Anfang Mai 2023 zeigten: 21,8 Prozent sehen die 
Maßnahmen der Bundesregierung als „überhaupt 
nicht ausreichend“ und 39,8 Prozent als „eher nicht 
ausreichend“ an.241 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 84 –
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN 85
Überwiegend junge Menschen kritisieren in 
ver schiedenen Protest­ und Versammlungsformen 
– Schulstreiks, lokalen Klimacamps, Groß de
monstrationen und Straßenblockaden – die Untätigkeit 
der Bundesregierung beim Klima schutz. Sie
berufen sich dabei insbesondere auf den sogenannten 
Klima­Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 
vom März 2021. Darin bestätigte das Gericht die 
Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasen im 
Einklang mit dem 1,5°C­Ziel des Pariser
Klimaabkommens als ver fassungsrechtliches
Klimaschutzziel (Artikel 20a Grundgesetz). Das Gericht stellte 
fest, dass die Lasten des Klimaschutzes nicht 
einseitig in die Zukunft verschoben werden dürfen, 
da dies die Freiheitsrechte jüngerer Generationen 
künftig unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.242
Die Diskussion über Art, Ausmaß und Legitimität 
von Klimaprotesten fokussierte sich im
Berichtszeitraum vorwiegend auf die Handlungsweisen von  
Mitgliedern der „Letzten Generation“ und von  
„Extinction Rebellion“, die in Medien und Politik als 
„Klima­Terroristen“ (Unwort des Jahres 2022243), 
„Klima­Extremisten“ oder „Klima­Radikale“
bezeichnet werden.244 Strafrechtliche Ermittlungen und  
anschließende Gerichtsverfahren gegen einen  
geringen Teil der Klimabewegung, die an
Straßenblockaden, Besetzungen oder anderen strafrechtlich 
relevanten Aktionsformen teilnahmen, häuften 
sich.245 Gegenstand der rechtspolitischen Debatte 
waren Präventivhaft, Strafverschärfungen sowie  
die Legitimität von Aktionen zivilen Ungehorsams. 
Nicht nur in Deutschland geraten
zivilgesellschaftliche Akteur*innen, die sich für Klima­ oder 
242 Bundesverfassungsgericht (2021): Beschluss vom 24.3.2021, Az. 1 BvR 2656/18, 78/20, 96/20, 288/20. 
243 Unwort des Jahres (10.01.2023): Pressemitteilung: Wahl des 32. „Unwort des Jahres“. Unwort des Jahres 2022: Klimaterroristen. https://
www.unwortdesjahres.net/wp­content/uploads/2023/01/Pressemitteilung_Unwort_2022_Januar_2023_Version_final.pdf (abgerufen am 
15.09.2023). 
244 Siehe etwa: Welt (17.12.2022): „Ein Leben lang abtragen“ – Justizminister warnt Klima­Extremisten vor hohem Schadenersatz. https://www.
welt.de/politik/deutschland/article242734873/Sehr­grosse­Geldbetraege­Marco­Buschmann­warnt­Letzte­Generation­vor­Schadenersatz.
html; BILD (24.01.2023): Nächste Eskalations­Stufe bei der „Letzten Generation“. Klima­Extremisten drohen Deutschland. https://www.bild.
de/politik/inland/politik­inland/letzte­generation­droht­deutschland­widerstand­wird­groesser­als­je­zuvor­82655874.bild.html (beide
abgerufen am 15.09.2023).
245 Bundeskriminalamt (2023), S. 23–26.
246 UN, Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association (23.07.2021).
247 Bundesverfassungsgericht (1985): Beschluss vom 14.05.1985, Az. 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81.
248 Ebd., Rn. 86.
249 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2012): Strzelecki c. Pologne, Urteil vom 10.04.2012, Beschwerde Nr. 26648/03, Ziff. 41.
Umwelt schutz einsetzen, in Konflikt mit staatlichen 
Behörden. In seinem Bericht an die UN­
Generalversammlung vom September 2021 kommt der  
UN­Sonderberichterstatter zum Recht auf 
Versammlungs­ und Vereinigungsfreiheit zu dem 
Schluss: Obgleich die Zivilgesellschaft eine
wesentliche Rolle bei der Bewältigung der Folgen des  
Klimawandels und einem gerechten Übergang zu 
ökologisch nachhaltigen Volkswirtschaften spiele, 
werde sie in vielen Ländern dabei oft behindert und 
in der Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit
eingeschränkt oder verletzt: Friedliche Demonstrationen 
werden aufgelöst oder gar nicht erst zugelassen, 
Umwelt­ und Klimaschutzaktivist*innen diffamiert, 
krimi nalisiert und/oder angegriffen, sowohl durch 
staatliche Stellen als auch durch Privatpersonen 
oder Unternehmen.246
Deutschland ist grund­ und menschenrechtlich 
verpflichtet, die Versammlungsfreiheit zu schützen, 
zu achten und zu gewährleisten. Das Recht, durch 
Ausübung der Versammlungsfreiheit an der
politischen Meinungs­ und Willensbildung teilzunehmen, 
bildet laut Bundesverfassungsgericht eines der 
unentbehrlichen Funktionselemente eines
demokratischen Gemeinwesens.247 Die grundlegende
Bedeutung dieses Freiheitsrechts haben der Gesetzgeber 
beim Erlass von grundrechtseinschränkenden 
Normen und die Behörden und Gerichte bei deren 
Auslegung und Anwendung zu beachten. Sie alle 
sind ange halten, grundrechtsfreundlich zu
verfahren.248 Der Euro päische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) bezeichnet die Versammlungsfreiheit 
(Artikel 11 EMRK) als fundamentales Recht in einer 
demokratischen Gesellschaft.249 Der UN­
Menschenrechtsausschuss sieht im Recht auf friedliche 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 85 – 
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN86
Versammlung (Artikel 21 UN­Zivilpakt) ein
grundlegendes Menschenrecht, das die Teilnahme am 
politischen Prozess in gemeinschaftlicher Form 
ermöglicht (siehe Kasten).
Das Recht auf friedliche Versammlung – 
Allgemeine Bemerkung Nr. 37 des  
UN- Menschenrechtsausschusses
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten 
Nationen sieht im Recht auf friedliche
Versammlung gemäß Artikel 21 des Zivilpaktes ein
grundlegendes Menschenrecht, das die Teilnahme am 
politischen Prozess in gemeinschaftlicher Form 
ermöglicht, und hat dieses Recht in seiner
Allgemeinen Bemerkung Nr. 37 für die Staaten 
konkretisiert.250 
Die Vertragsstaaten müssen friedliche 
Versammlungen – ob in Gebäuden, unter freiem 
Himmel oder als Sit­ins und Flashmobs –
schützen. Konflikte mit den Rechten Dritter, die durch 
die Versammlung beispielsweise in ihrer
Bewegungsfreiheit beeinträchtigt werden, sind unter 
Beachtung der menschenrechtlichen Standards 
des Zivilpaktes zu lösen. Voraussetzung für den 
Schutz durch Artikel 21 des Zivilpakts ist, dass 
eine Versammlung friedlich, das heißt frei von 
weitverbreiteter und schwerwiegender Gewalt 
ist. Gewalt ist die Ausübung physischer Kraft 
gegen Personen, die Verletzungen, den Tod oder 
bedeutende Schäden an fremdem Eigentum zur 
Folge haben kann. Störungen des Verkehrs
stellen keine Gewalt in diesem Sinn dar. Verstöße 
gegen behördliche Auflagen oder Aktionen
zivilen Ungehorsams nehmen einer Versammlung 
nicht ihren friedlichen Charakter, solange sie  
gewaltfrei bleiben.251 Ob eine Versammlung als 
unfriedlich einzustufen ist, müssen die Behörden 
im Einzelfall unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände beurteilen.252 
250 Allgemeine Bemerkungen der UN­Vertragsausschüsse sind autoritative Auslegungen verbindlicher Menschenrechte. Anhand konkreter Bei
spiele verdeutlichen sie den Inhalt der menschenrechtlichen Verpflichtungen. Für Gerichte sind Stellungnahmen und Empfehlungen von 
UN­Vertragsausschüssen zwar nicht verbindlich, sie müssen sich mit ihnen aber im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung des 
Grundgesetzes auseinandersetzen (Bundesverfassungsgericht (2016): Beschluss vom 26.07.2023, Az. 1 BvL 8/15, Rn. 90).
251 UN, Human Rights Committee (2020), Ziff. 15–16.
252 Ebd., Ziff. 20.
253 Ebd., Ziff. 6, 7, 15, 16, 20, 24, 27, 22.
254 Ebd., Ziff. 67.
Versammlungen sind vor Eingriffen Dritter zu 
schützen. Allein die Tatsache, dass eine 
Versammlung potenziell ablehnende oder gar  
gewalttätige Reaktionen hervorrufen könnte, 
reicht nicht aus, um sie zu verbieten oder
einzuschränken. Staatliche Stellen müssen ihre Pflicht 
bezüglich des Versammlungsrechts also
unabhängig vom Inhalt der vertretenen Meinungen 
und der Identität der Teilnehmenden erfüllen.253
Wenn gesetzeswidriges Verhalten von
Veranstalter*innen oder Teilnehmenden einer
Versammlung ordnungs­ oder strafrechtlich sanktioniert 
wird, muss dies verhältnismäßig,
nichtdiskriminierend und auf der Grundlage klar und streng 
formulierter Regeln erfolgen. Außerdem dürfen 
dadurch friedliche Versammlungen und
Protestaktionen nicht unterdrückt werden.254
3.1  Entwicklungen im
Berichtszeitraum
Die Klimaproteste und ­aktionen im
Berichtszeitraum riefen weitreichende staatliche Reaktionen 
hervor. Eine Reihe dieser Maßnahmen stellt der  
Bericht im Folgenden dar und stellt sie
menschenrechtlichen Gewährleistungen gegenüber. Diese 
Maßnahmen greifen unterschiedlich intensiv in das 
Recht auf Versammlungsfreiheit und andere
betroffene Grund­ und Menschenrechte der
Klimaaktivist*innen ein. 
3.1.1 Strafrechtliche Maßnahmen
Die Aktionen von Klimaaktivist*innen führten zu 
zahlreichen Anzeigen, sich anschließenden
strafrechtlichen Ermittlungen und Gerichtsverfahren.  
Im Raum stehen dabei je nach Aktionsform
unterschiedliche Straftatbestände: Bei Straßenblockaden 
sind dies vor allem Nötigung, Widerstand gegen 
Vollstreckungsbeamte oder gefährlicher Eingriff in 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 86 –
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN 87
den Straßenverkehr.255 Bei anderen Aktionsformen 
(wie etwa dem Bewerfen von Gemälden und
anderen Kunst gegenständen mit Lebensmitteln) stehen 
die Straftat bestände der Sachbeschädigung oder 
des Haus friedensbruchs im Vordergrund. Beim 
Eindringen auf Flughafengelände geht es
insbesondere um den Straftatbestand „gefährlicher Eingriff 
in den Luftverkehr“, beim Abdrehen von
RohölLeitungen um den Straftatbestand „Störung
öffentlicher Betriebe“. 
Letzterer Straftatbestand bildete die Grundlage für 
bundesweite Hausdurchsuchungen im Dezember 
2022 bei Mitgliedern der „Letzten Generation“ 
aufgrund des Anfangsverdacht der Bildung
beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen
Vereinigung (§ 129 StGB).256 Dieses Vorgehen einer 
branden burgischen Staatsanwaltschaft wurde im 
April 2023 durch das Landgericht Potsdam
bestätigt.257 Im Mai 2023 erfolgten erneut bundesweit 
Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern der „Letzten  
Generation“ auf Grundlage von § 129 StGB auf  
Ver anlassung der Generalstaatsanwaltschaft 
München.258 Im Zusammenhang mit diesen Ereig­
255 Mit dem Aspekt der Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung in Fällen, in denen ein Rettungswagen infolge der
Sitzblockade im Stau stehen bleibt und damit später bei einer verletzten Person eintrifft, beschäftigen sich Katharina Reisch und Tim Nicklas
Festerling, Legal Tribune Online (08.02.2023): Strafrechtliche Fragen und Antworten zu den Klimaprotesten. https://www.lto.de/recht/
hintergruende/h/examensspezial­teil­2­strafrecht­klimaproteste/ (abgerufen am 15.09.2023).
256 Zeit Online (13.12.2022): Durchsuchungen bei Aktivisten der Letzten Generation. https://www.zeit.de/gesellschaft/2022­12/letzte­
generation­ermittlungen (abgerufen am 15.09.2023).
257 Märkische Oderzeitung (15.05.2023): Gericht sieht „Letzte Generation“ als kriminelle Vereinigung. https://www.moz.de/nachrichten/
brandenburg/letzte­generation_­landgericht­potsdam­sieht­klimakleber­als­kriminelle­vereinigung­70631589.html (abgerufen am 15.09.2023).
258 Tagesschau (24.05.2023): Bundesweite Razzia gegen „Letzte Generation“. https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/letzte­
generation­durchsuchungen­104.html; Legal Tribune Online (25.05.2023): Wie das Gericht die „kriminelle Vereinigung“ begründet. https://www.lto.
de/recht/hintergruende/h/letzte­generation­kriminelle­vereinigung­durchsuchungsbeschluss­muenchen­bayern­justiz­razzia/ (beide
abgerufen am 15.09.2023).
259 UNRIC – Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen (2023): UN fordern Schutz von Klimaaktivisten. https://unric.org/de/
klimaaktivisten26052023/; Zeit Online (26.05.2023): UN fordert Schutz von Klimaaktivisten. https://www.zeit.de/politik/
ausland/2023­05/razzia­klimaschuetzer­un­schutz­antonio­guterres. Nach Kritik der FAZ an einer dpa­Meldung, die die Aussagen des 
UN­Sprechers Stéphane Dujarric zusammenfasste, bestätigte Stéphane Dujarric die Richtigkeit seiner in der dpa­Meldung zitierten Aussagen 
gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, FAZ (06.06.2023): Wie war es gemeint, Herr Dujarric? https://www.faz.net/aktuell/
feuilleton/medien/un­sprecher­stephane­dujarric­ueber­die­dpa­und­die­letzte­generation­18946168.html (alle abgerufen am 15.09.2023).
260 U. a. Zeit Online (25.06.2023): Staatsanwaltschaft bestätigt Abhören von Klimaschutzaktivisten. https://www.zeit.de/gesellschaft/
zeitgeschehen/2023­06/letzte­generation­abhoeren­lka­bayern; BR24 (24.06.2023): Abhörung von Aktivisten: „Klarer Eingriff in die
Pressefreiheit“. https://www.br.de/nachrichten/bayern/eingriff­in­pressefreiheit­anwaeltin­zu­abhoeren­von­aktivisten,Ti6ezNN?utm_source=dlvr.
it&amp;utm_medium=twitter (beide abgerufen am 15.09.2023).
261 Gesellschaft für Freiheitsrechte (07.07.2023): Pressemitteilung: Abhören des Pressetelefons der Letzten Generation verstößt gegen die
Pressefreiheit – GFF und Reporter ohne Grenzen gehen mit betroffenen Journalisten vor Gericht. https://freiheitsrechte.org/ueber­die­gff/
presse/pressemitteilungen­der­gesellschaft­fur­freiheitsrechte/
abhoeren­pressetelefon­letzte­generation­verstoesst­gegen­pressefreiheit­gff­und­reporter­ohne­grenzen­gehen­mit­betroffenen­
journalistenvor­gericht; Bayerischer Journalisten­Verband e.V. (24.07.2023): Pressemitteilung: Pressefreiheit verletzt: BJV geht gegen unzulässige
Abhöraktion vor. https://www.bjv.de/news/pressefreiheit­verletzt­bjv­geht­gegen­unzulaessige­abhoeraktion­vor (beide abgerufen am 
15.09.2023).
nissen hob der Sprecher des UN­Generalsekretärs 
António Guterres einige Tage später die bedeutende 
Rolle von Klimaschützer*innen hervor. Er rief zum 
Schutz von Klimaaktivist*innen auf, betonte
gleichzeitig auch die Verantwortung von Regierungen 
trotz des Rechts auf friedliche Demonstrationen, 
Gesetze durchzusetzen und Sicherheit zu
gewährleisten.259 Laut Medienberichten ließ die
Generalstaatsanwaltschaft München im Rahmen der 
Ermittlungen unter anderem das Pressetelefon und 
­emailpostfach der Letzten Generation mehrere 
Monate lang über wachen, was erhebliche Kritik 
hervorrief.260 Betroffene Journalist*innen
beantragten im Juli 2023 die gerichtliche Prüfung der
Überwachungsmaßahmen durch das Amtsgericht 
München, da ihrer Ansicht nach die Pressefreiheit 
nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.261 Mit 
den Ermittlungsmaß nahmen kann eine
einschüchternde Wirkung auf Mitglieder und Umfeld der 
betroffenen Gruppe hinsichtlich der Ausübung der 
Versammlungsfreiheit verbunden sein (sogenannter 
chilling effect). Dies gilt insbesondere, wenn von 
der Staatsanwaltschaft pauschal eine Strafbarkeit 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 87 – 
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN88
der Aktionsformen der „Letzten Generation“, unter 
anderem der Sitz blockaden, angenommen wird.262
Daneben werden Strafverfahren gegen
Klimaaktivist*innen wegen Verstößen gegen das
Versammlungsrecht und, insbesondere in Zusammenhang 
mit Besetzungen, auch wegen Körperverletzungen 
an Polizeieinsatzkräften geführt. Ein Beispiel hierfür 
sind die gegenseitigen Gewaltvorwürfe von
Klimaaktivist*innen und Polizist*innen bei der Räumung 
des Dorfes Lützerath (siehe Kasten). 
In Strafverfahren, die mit einer Verurteilung der  
Klimaaktivist*innen endeten, verhängten die
Gerichte neben Geldstrafen insbesondere in
Wiederholungs fällen auch Freiheitsstrafen. So verurteilte 
das Amtsgericht Heilbronn im April 2023 fünf 
Mitglieder der Letzten Generation zu
mehrmonatigen Haft strafen ohne Bewährung wegen Nötigung, 
das laut der in Medienberichten zitierten
Staatsanwaltschaft bislang härteste Urteil in solchen 
Fällen.263
262 Bernstorff (2023). In seinem Beitrag weist von Bernstorff auf den Report of the Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful 
assembly and of association hin, laut dem insbesondere extensive Überwachungsmaßnahmen eine einschüchternde Wirkung entfalten 
können. UN, Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association (23.07.2021), Ziff. 34.
263 Spiegel Online (17.04.2023): Klimaaktivisten zu mehreren Monaten Gefängnis verurteilt. https://www.spiegel.de/panorama/justiz/
heilbronn­klimaaktivisten­der­letzten­generation­zu­mehreren­monaten­haft­verurteilt­a­fbb8ed61­f447­4e03­8792­644909fb0ca4 (abgerufen 
am 15.09.2023); kritisch hierzu: Wolf / Wenglarczyk (2023).
264 Siehe zur versammlungsrechtlichen Kritik an der gerichtlich bestätigten Räumungsverfügung des Kreises Heinsberg: Hohnerlein (2023).
265 Siehe: Alle Dörfer BLEIBEN (12.01.2023): Pressemitteilung: Polizeieinsatz in Lützerath: Menschenleben akut gefährdet. https://www. 
alle­doerfer­bleiben.de/presse/pressemitteilungen/ (abgerufen am 15.09.2023). 
266 Siehe mündlicher Bericht des Innenministers Herbert Reul (NRW): Landtag Nordrhein­Westfalen (19.01.2023): Ausschussprotokoll 
Innenausschuss des Landtags Nordrhein­Westfalen, APr 18/136, S. 18. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/
Dokument/MMA18­136.pdf (abgerufen am 15.09.2023).
267 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland des Landesverband Nordrhein­Westfalen (2023): Am Abgrund. Schwarz­Grün lässt Räumen – 
Lützerath ohne Not zerstört, S. 3 f. https://www.bund­nrw.de/fileadmin/nrw/dokumente/NRWinfo/2023_1_BUND_
Magazin_NordrheinWestfalen_web.pdf; Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V. (2023), S. 16; siehe auch Greenpeace (16.01.2023): Protest gegen 
Lützerath­Räumung. https://www.greenpeace.de/klimaschutz/energiewende/kohleausstieg/luetzerath­raeumung; Fridays for Future Germany 
[Twitter] (2023): Gleichzeitig sind wir schockiert über die #Polizeigewalt ..., [Twitter­Account FridayForFuture], veröffentlicht am 15.01.2023 um 
19:29 h. https://twitter.com/FridayForFuture/status/1614691295649320961?cxt=HHwWgsC­sbXLxOgsAAAA (alle abgerufen am 15.09.2023).
268 Ministerium des Innern des Landes Nordrhein­Westfalen (17.01.2023): Schriftlicher Bericht des Innenministers Reul für die Sitzung des 
Innenausschusses vom 19.01.2023 zu dem Tagungsordnungspunkt „Sachstand zur Situation in Lützerath“, S. 7. https://www.landtag.nrw.
de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV18­738.pdf (abgerufen am 15.09.2023).
269 Siehe mündlicher Bericht des Innenministers Herbert Reul (NRW): Landtag Nordrhein­Westfalen (19.01.2023): Ausschussprotokoll
Innenausschuss des Landtags Nordrhein­Westfalen, APr 18/136, S. 19 ff. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/
Dokument/MMA18­136.pdf; Zeit Online (16.01.2023): Gewaltvorwürfe: Bundesregierung kritisiert Gewalt in Lützerath. https://www.zeit.de/
news/2023­01/16/luetzerath­nrw­innenminister­verteidigt­polizei­einsatz?utm_referrer=https%3A%2F%2F (beide abgerufen am 15.09.2023).
Proteste in Lützerath
Im Januar 2023 kam es rund um das Dorf
Lützerath zu vielfältigem Protest verschiedenster
Gruppen der Umwelt­ und Klimabewegung. Anlass war 
die bevorstehende Abbaggerung des Dorfes zur 
Erweiterung des Kohletagebaus Garzweiler II. 
Klimaaktivist*innen hatten zu diesem Zeitpunkt 
das von den Bewohner*innen verlas sene, im 
Eigentum von RWE befindliche Dorf besetzt. Die 
Räumung des besetzten Geländes264 ging einher 
mit gegenseitigen Gewaltvorwürfen seitens der 
Besetzer*innen265 und der Polizei behörden266.
Am 14. Januar 2023 fand eine Großdemonstration 
statt, zu der ein breites, zivilgesellschaftliches 
Bündnis aufgerufen hatte. Die
versammlungsrechtlichen Beschränkungen sowie das Vorgehen 
der Polizeikräfte rief erhebliche Kritik in der
Zivilgesellschaft hervor.267 Im Zentrum der Kritik stand 
insbesondere der Einsatz von Schlag stöcken  
gegen den Teil der Demonstrierenden, die die von 
der Versammlungsbehörde vorgegebene Route 
Richtung Tagebau beziehungsweise Lützerath 
verlassen hatten.268 Staatliche Stellen kritisierten 
hingegen die gewalt tätigen Angriffe auf
Polizeibeamt*innen insbeson dere von Personen aus 
diesem Teil der Demonstrierenden.269
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 88 –
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN 89
Strafrechtliche Bewertung von Sitzblockaden
Häufigster Ansatzpunkt für eine Strafverfolgung von 
Klimaaktivist*innen sind die durch Sitzblockaden 
hervorgerufenen Behinderungen Außenstehender.  
In der bisherigen Rechtspraxis wird bislang
unterschiedlich beurteilt, inwieweit bei der
strafrechtlichen Bewertung der Sitzblockaden das Recht auf 
Versammlungsfreiheit und die zugrundeliegende 
Motivation, mehr Anstrengungen beim Klimaschutz 
zu erreichen, eine Rolle spielen. Aus grund­ und 
menschenrechtlicher Sicht stellen Sitzblockaden 
Versammlungen dar und fallen grundsätzlich unter 
den Schutz der Versammlungsfreiheit.270
Der bei der strafrechtlichen Bewertung von
Sitzblockaden herangezogene Straftatbestand der  
Nötigung (§ 240 StGB), der eine besondere
Verwerflichkeit der Tat voraussetzt, wird durch die
Strafgerichte unterschiedlich ausgelegt. Dies betrifft 
insbesondere die Frage, ob die Sitzblockade als 
besonders „verwerflich“ anzusehen ist, das heißt,  
ob die Nötigungshandlung oder das damit verfolgte 
Ziel schon für sich genommen oder gerade deren 
Verknüpfung in erhöhtem Maß sozial unerträglich 
ist.271 Dabei werden sämtliche im Einzelfall
betroffenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen
berücksichtigt und abgewogen. Eine Prognose, wie das Gericht 
hierüber im Einzelfall entscheiden wird, ist aufgrund 
der uneinheitlichen Rechtspraxis aus Sicht von 
Rechtsexpert*innen kaum zuverlässig möglich.272
So entschied das Amtsgericht Berlin­Tiergarten im 
August 2022, dass das Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit des angeklagten Klimaaktivisten außer 
Acht zu lassen sei, da die Ausübung der
Versammlungsfreiheit nicht dazu berechtigen könne, in die 
270 Zu Artikel 8 Grundgesetz siehe Bundesverfassungsgericht (2011): Beschluss vom 07. 03. 2011, Az. 1 BvR 388/05, Rn. 32; zu Artikel 21 des 
Zivilpakts siehe UN, Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association (23.07.2021), Ziff. 63; siehe auch 
UN, Human Rights Committee (2020), Ziff. 31, 85.
271 Ständige Rechtsprechung, siehe Bundesgerichtshof (2014): Beschluss vom 27.11.2014, Az. III ZA 19/14, Rn. 58.
272 Legal Tribune Online (14.02.2022): Die wilde Seite der Demokratie. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/
autobahnblockadesitzblockade­berlin­legal­strafbar­verfassungskonform­noetigung­versammlungsfreheit/ (abgerufen am 15.09.2023); Bernstorff (2022).
273 Amtsgericht Berlin­Tiergarten (2022): Urteil vom 30.08.2022, Az. (422 Cs) 231 Js 1831/22 (11/22) Jug, 422 Cs 11/22 Jug.
274 Legal Tribune Online (06.01.2023): Eine Blockade – Zwei Urteile. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ag­freiburg­
unterschiedlicherechtsansichten­klimaaktivisten­sitzblockade/ (abgerufen am 15.09.2023); LG Berlin (2023): Beschluss vom 31.05.2023, Az. 502 Qs 
138/22; LG Berlin (2022): Beschluss vom 21.11.2022, Az. 534 Qs 80/22.
275 Preuß (2023), S. 60 und 70.
276 Busche (2023), S. 103, 106–107.
277 OLG Celle (2022): Beschluss vom 29.07.2022, Az. 2 Ss 91/22 (AG Lüneburg).
Grundrechte anderer, hier die
Fortbewegungsfreiheit, einzugreifen.273 Andere Gerichte sahen die 
Versammlungsfreiheit hingegen bei der Prüfung der 
Verwerflichkeit als berücksichtigungsfähig an,  
kamen aber zu unterschiedlichen Ergebnissen. So 
werteten die Gerichte selbst vergleichbare Fälle 
uneinheitlich.274 Sie beurteilten unterschiedlich, ab 
welcher Dauer eine Blockade als sozial unerträglich 
und damit verwerflich anzusehen ist oder ob ein 
Sachzusammenhang zwischen dem Anliegen der 
Klimaaktivist*innen nach mehr Klimaschutz und den 
von der Blockade betroffenen Autofahrer*innen 
besteht. Nimmt das Gericht einen solchen
Zusammenhang an, kann dies dazu führen, dass eine 
Blockade nicht als verwerflich gilt.275 In der Regel 
bleibt das mit der Sitzblockade verbundene Anliegen 
„mehr Klimaschutz“ inhaltlich im Wesentlichen bei 
der Prüfung der Verwerflichkeit unberücksichtigt und 
wird erst bei der Entscheidung über das Strafmaß 
relevant.276
Die Beurteilung von Sitzblockaden, aber auch von 
anderen Aktionsformen wie beispielsweise
Baumbesetzungen, das Bewerfen von Gemälden mit  
Lebensmitteln oder Bemalen von Hauswänden, war 
außerdem durch die Frage geprägt, inwiefern  
„ziviler Ungehorsam“, das heißt die Verletzung von 
Regeln im Bewusstsein der rechtlichen
Konsequenzen, vorliegt und rechtlich beachtlich ist. Bislang 
wertet das deutsche Strafrecht das Vorliegen von 
zivilem Ungehorsam als irrelevant für die
strafrechtliche Beur teilung von solchen Aktionsformen.277 
Dies steht in Widerspruch zu menschenrechtlichen 
Ansätzen. Der UN­Sonderberichterstatter zum 
Recht auf Versammlungs­ und Vereinigungsfreiheit 
betont, dass ein gewisses Maß an Beeinträchtigung 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 89 – 
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN90
des normalen Lebens, einschließlich
Verkehrsstörungen, zu ertragen ist, wenn dem Menschenrecht 
auf fried liche Versammlung nicht die Bedeutung 
entzogen werden soll. Er führt weiter aus, dass 
Straßenblockaden seit Langem ein zentrales und 
legitimes Mittel sozialer Bewegungen bilden.278 
Verkehrs blockaden sollten aus Sicht des 
UN­Sonderberichterstatters zum Recht auf 
Versammlungs­ und Vereinigungsfreiheit
grundsätzlich keine strafrecht lichen Sanktionen zur Folge 
haben.279 Auch der UN­Menschenrechtsausschuss 
weist darauf hin, dass Störungen des Alltagslebens 
Dritter hinzunehmen sind, jedenfalls solange die 
Folgen der Verkehrs blockade nicht
unverhältnismäßig, insbesondere nicht schwerwiegend und 
langanhaltend sind.280 Aus menschenrechtlicher 
Sicht unterliegen staat liche Maßnahmen gegen 
Verkehrsblockaden einer strengen Prüfanforderung 
an die Verhältnismäßigkeit und erfordern die
Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit der 
Demonstrierenden und den Rechten betroffener 
Dritter im Einzelfall. 
Klimanotstand als Rechtfertigungsgrund
Darüber hinaus diskutieren Rechtsexpert*innen, ob 
der sogenannte Klimanotstand als
Rechtfertigungsgrund herangezogen werden kann. Dies würde dazu 
führen, dass Klimaprotestaktionen nicht strafbar 
wären. Besondere Aufmerksamkeit kam dem im  
November 2022 erfolgten Freispruch eines
Klimaaktivisten vom Tatvorwurf des Hausfriedensbruchs 
wegen Besetzen eines Baums zu.281 Das Amts­
278 UN, Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association (23.07.2021), Ziff. 62–63.
279 Ebd., Ziff. 63–64; Bernstorff (2023).
280 UN, Human Rights Committee (2020), Ziff. 47, 85.
281 Amtsgericht Flensburg (2022): Urteil vom 07.11.2022, Az. 440 Cs 107 Js 7252/22.
282 Ebd., Rn. 28–56.
283 NDR (10.11.2022): Flensburger Freispruch für Bahnhofswald­Besetzer schlägt Wellen. https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig­holstein/
Flensburger­Freispruch­fuer­Bahnhofswald­Besetzer­schlaegt­Wellen,bahnhofswald180.html (abgerufen am 15.09.2023), mit Verweis auf die 
Einschätzung u.a. von Prof. Dr. Anna Katharina Mangold.
284 Siehe Wolf (2022); Schmidt (2023), S. 16, 17, 20.
285 Wiedmann (2022).
286 Eine Meldeauflage ist die Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeitpunkten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden, Kirchhoff (2020), 
S. 1617; Gefährderansprachen sind die an einen potenziellen Gefahrenverursacher gerichtete Ermahnung, Störungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung zu unterlassen, siehe Hebeler (2011), S. 1364. Beide Maßnahmen erfordern die Bestätigung einer Gefahrenprognose,
dass die betroffene Person in naher Zukunft eine Straftat begeht. Siehe zum Beispiel Tagesspiegel (21.02.2022): Blockaden von kritischer
Infrastruktur. Berliner Polizei befürchtet Radikalisierung der Gruppe „Letzte Generation“. https://www.tagesspiegel.de/berlin/
berlinerpolizei­befurchtet­radikalisierung­der­gruppe­letzte­generation­8018464.html; auf der Innenministerkonferenz Ende 2022 sprachen sich die
Innenminister*innen ausdrücklich für dieses Vorgehen aus: Beschluss der 218. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und
­senatoren der Länder am 02.12.2022, S. 76–77. https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to­beschluesse/2022­12­02/
beschluesse.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2 (beide abgerufen am 15.09.2023).
gericht Flensburg sah hier die Baumbesetzung 
aufgrund des „Klimanotstands“ als gerechtfertigt 
an, da die dadurch verhinderte Rodung des Baums  
einen Beitrag zum Klimaschutz leiste.282 Das Urteil 
ist noch nicht rechtskräftig und eine Aufhebung 
wird von zahlreichen Wissenschaftler*innen
erwartet.283 Kommentator*innen würdigten, dass sich das 
Gericht mit wissenschaftlichen Erkenntnissen zum  
Klimawandel und, soweit ersichtlich, erstmalig in 
der deutschen Strafgerichtspraxis, mit dem
Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts sowie 
dem dort festgestellten Verfassungsrang des
Klimaschutzes (Artikel 20a Grundgesetz) vertieft aus
einandergesetzt hatte.284 An dieser Entscheidung wird 
deutlich, dass die rechtswissenschaftliche
Diskussion über den strafrechtlichen Umgang mit
Klimaaktivist*innen und die Vereinbarkeit der 
bestehenden Rechtsprechung mit den Wertungen 
von Artikel 20a Grundgesetz in der Auslegung durch 
das Bundes verfassungsgericht zur Erarbeitung
sachgerechter Lösungen fortgeführt werden muss.285
3.1.2 Versammlungsrechtliche und 
polizeiliche Maßnahmen
Zur Verhinderung von Straftaten durch
Klimaaktivist*innen ergriff die Polizei präventiv­
polizeiliche Maßnahmen im Vorfeld von Klimaaktionen, so 
etwa Meldeauflagen oder sogenannte
Gefährderansprachen.286 Gerichtlich wurde dabei – mit 
Verweis auf den mit der Meldeauflage verbundenen 
erheb lichen Eingriff in die Grundrechte des*der 
jeweiligen Klimaaktivisten*in – ein enger Rahmen 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 90 –
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN 9 1
vorgegeben. So hat etwa das Verwaltungsgericht 
Leipzig im Eilverfahren festgestellt, dass eine 
einmonatige Auf lage, sich zwei Mal am Tag bei 
einem konkreten Polizeirevier zu melden,
rechtswidrig ist. Das Gericht wies darauf hin, dass Aktionen 
von Klima aktivist*innen gerade nicht in zeitlicher 
oder örtlicher Hinsicht eingrenzbar sind und damit 
eine einher gehende Straftatbegehung nicht konkret 
prognos tizierbar ist. Unter Berücksichtigung dieser 
Ungewissheit sah das Gericht die Meldeauflage 
auch als unverhältnismäßig an, da diese erheblich  
in Grundrechte eingreift, ohne dass dem der Schutz 
gewichtiger Rechtsgüter wie etwa Leben oder  
körperliche Unversehrtheit gegenüberstünde.287
Darüber hinaus gingen die Behörden auch präventiv 
gegen die Aktionen von Klimaaktivist*innen vor.  
Das einschneidendste Instrument ist die
sogenannte Präventivhaft (siehe Kapitel 3.2). Daneben verbot 
die Berliner Polizei einzelnen Klimaaktivist*innen, 
sich im Stadtgebiet an Fahrbahnen festzukleben 
oder auf andere Weise fest mit der Fahrbahn 
beziehungs weise Personen oder Gegenständen  
zu verbinden. 
287 Verwaltungsgericht Leipzig (2023): Beschluss vom 02.01.2023, Az. 3 L 723/22, Rn. 17–18.
288 Verwaltungsgericht Berlin (17.04.2023): Pressemitteilung: Präventives Klebeverbot muss hinreichend bestimmt sein (Nr. 19/2023). https://
www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1314211.php#:~:text=19%2F2023),­
Pressemitteilung%20vom%2017.04&amp;text=Das%20gegen%20eine%20Person%20ausgesprochene,des%20Verwaltungsgericht%20Berlin%20
zu%20unbestimmt; dies wurde durch das Oberverwaltungsgericht Berlin­Brandenburg bestätigt: OVG Berlin­Brandenburg (02.05.2023): 
Pressemitteilung: OVG bestätigt: Präventives Klebeverbot zu unbestimmt (8/23). https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/
presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1319386.php (beide abgerufen am 15.09.2023).
289 Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat (09.12.2022): Vollzug des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG). 
Allgemeinverfügung vom 09.12.2022 zu Versammlungen im Zusammenhang mit Straßenblockaden und Protestaktionen von Klimaaktivist*innen 
auf bestimmten Straßen und Autobahnen. https://stadt.muenchen.de/dam/jcr:e8d48c86­1310­4f7d­886d­e48c022a1fa9/AV%20
Versammlungen%20im%20Zusammenhang%20mit%20Strassenblockaden%20und%20Protestaktionen%20auf%20Autobahnen%20vom%20
09.12.2022.pdf (abgerufen am 15.09.2023).
290 Darunter Passau: Allgemeinverfügungen vom 13.03.2023 und 18.04.2023. https://www.passau.de/Rathaus­Politik/Broschueren­Amtsblatt.
aspx; Nürnberg: Allgemeinverfügung vom 13.07.2023. https://www.nuernberg.de/imperia/md/ordnungsamt/dokumente/internet/
allgemeinverfuegung_nicht_angezeigte_klimaproteste.pdf; Stuttgart: Allgemeinverfügung zu Versammlungen im Zusammenhang mit 
Straßenblockaden und Protestaktionen von Klimaaktivist*innen auf bestimmten Straßen vom 07.07.2023. https://www.stuttgart.de/
medien/downloads/amtliche­bekanntmachungen/AV­Versammlung­Klima.pdf. Auch die Stadt München hat im August 2023 erneut 
unangemeldete Versammlungen im Zusammenhang mit Klimaprotesten bis 12.09.2023 verboten, siehe Allgemeinverfügung des 
Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München zu nicht angezeigten Versammlungen im Zusammenhang mit Straßenblockaden und 
Protestaktionen von Klimaaktivist*innen auf bestimmten Straßen und Autobahnen vom 25.08.2023. https://stadt.muenchen.de/dam/
jcr:bc8c7516­2c99­44d6­b4ef­2949a695c069/AV%20Versammlungen%20im%20Zusammenhang%20mit%20Strassenblockaden%20und%20
Protestaktionen%20auf%20Autobahnen%20vom%2025.08.2023.pdf (alle abgerufen am 15.09.2023).
291 Süddeutsche Zeitung (14.12.2022): Darf die Stadt München Klima­Blockaden einfach verbieten? https://www.sueddeutsche.de/muenchen/
muenchen­letzte­generation­verbot­allgemeinverfuegung­1.5713434?reduced=true; anders: RedaktionsNetzwerk Deutschland (12.12.2022): 
München gegen die „Klimakleber“: Juraprofessor sieht kein Verbot. https://www.rnd.de/panorama/muenchen­gegen­die­klima­
kleberjuraprofessor­sieht­kein­verbot­I3YYMCM2NRAIVPUYMJ3LX4KLAM.html (beide abgerufen am 15.09.2023).
292 Gutmann / Vetter (2023).
In einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin 
vom 14. April 2023 sah das Gericht die rechtlichen 
Anforderungen an ein solches Verbot nicht gewahrt, 
da nicht klar aus dem Bescheid hervorging, auf 
welchen konkreten Straßen im Stadtgebiet Berlins 
das Verbot galt.288 Anders in der Stadt München: 
Sie verbot im Dezember 2022 für einen Monat nicht 
angemeldete Versammlungen „im Zusammenhang 
mit Klimaprotesten“ auf Autobahnen und auf circa 
300 benannten Hauptverkehrsstraßen „in Form von  
Straßenblockaden, bei denen sich Teilnehmende 
fest mit der Fahrbahn oder an Gegenständen auf 
der Fahrbahn […] oder mit anderen Personen […] 
verbinden.“289 Weitere Städte erließen ähnliche  
Verbote von Klimaprotesten und verschärften diese 
Verbote zum Teil noch.290
Rechtswissenschaftler*innen beurteilen unterschiedlich, ob die erlassenen 
Verbote mit der Versammlungsfreiheit vereinbar 
sind.291 Insbesondere die pauschale, weitreichende 
Annahme im Vorfeld künftiger Sitzblockaden, dass 
diese unabhängig vom konkreten Einzelfall strafbar 
wären, spricht aus Sicht von einigen
Rechtsexpert*innen gegen die ausreichende
Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit.292
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 91 – 
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN92
Die Polizei ist auf Sitzblockaden als eine der 
häufigsten Protestformen von Klimaaktivist*innen 
etwa durch spezielle Schulungen zum Ablösen von 
festgeklebten Händen von Fahrbahnen
vorbereitet293 und leitet regelmäßig den Verkehr bei
Sitzblockaden um.294 Als im April 2023 Sitzblockaden 
unter anderem mit sogenannten polizeilichen 
Schmerzgriffen beendet wurden, löste dies in den 
Medien Debatten zur Verhältnismäßigkeit solcher 
Maßnahmen aus. Auslöser war hierbei
insbesondere ein Video, in dem zu sehen ist, wie ein
Polizeibeamter zunächst die Anwendung des Schmerzgriffes 
gegenüber einem Klimaaktivisten ankündigt und 
sodann durchführt. Der betroffene Klimaaktivist hat 
Klage gegen das Vorgehen des Polizeibeamten vor 
dem Verwaltungsgericht Berlin eingelegt. Der 
Klimaaktivist macht unter anderem geltend, dass 
die Anwendung des Schmerzgriffs sein Grundrecht 
auf körperliche Unversehrtheit verletzte, da das 
Vorgehen nicht erforderlich und damit nicht
verhältnismäßig gewesen sei: Alternativ und ebenso
zielführend hätten ihn die Polizeikräfte auch bloß 
wegtragen können. Auch stelle die Anwendung des 
Schmerzgriffs einen unverhältnismäßigen Eingriff in 
sein Recht auf Versammlungsfreiheit dar, da dies 
eine einschüchternde Wirkung auf ihn – und Dritte 
– mit Blick auf zukünftige Versammlungen habe.295
Gegen den Polizeibeamten wurden Ermittlungen
aufgrund von Körperverletzung im Amt
aufgenommen.296
293 Siehe zum Beispiel BILD (08.02.2023): 10.000 NRW­Polizisten lernen Klimakleber­Lösen. https://www.bild.de/regional/duesseldorf/
duesseldorf­aktuell/10000­nrw­polizisten­lernen­klimakleber­von­strasse­zu­loesen­82836606.bild.html (abgerufen am 15.09.2023).
294 Siehe zum Beispiel Merkurist (09.12.2022): „Letzte Generation“ in Mainz: So reagierte die Polizei auf die Straßenblockade. https://merkurist.
de/mainz/klima­kleber­letzte­generation­in­mainz­so­reagierte­die­polizei­auf­die­strassenblockade_dWK (abgerufen am 15.09.2023).
295 Klagschrift gegen das Land Berlin vom 27.06.2023, S. 5 ff. https://freiheitsrechte.org/uploads/documents/Demokratie/2023­06_ 
Klageschrift_Schmerzgriffe_anonymisiert.pdf (abgerufen am 15.09.2023).
296 Siehe: Zeit Online (22.04.2023): Video löst Debatte über Polizeigewalt aus. https://www.zeit.de/gesellschaft/2023­04/polizei­berlin­
gewaltletzte­generation­klimaprotest?utm_referrer=https%3A%2F%2F; Tagesschau (11.05.2023): Gericht weist Klage von Klima­Demonstrant wegen 
Schmerzgriff ab. https://www.tagesschau.de/inland/regional/berlin/rbb­gericht­weist­klage­von­klima­demonstrant­wegen­
schmerzgriffab­102.html; zur rechtlichen Bewertung von Schmerzgriffen, siehe Legal Tribune Online (02.03.2023): Öffentlich­rechtliche Fragen und 
Antworten zu den Klimaprotesten. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/examensspezial­teil­3­oeffentliches­recht­klimaproteste/  
(alle abgerufen am 15.09.2023).
297 Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (04.01.2023): Pressemitteilung: GFF erhebt mit Bündnis „Versammlungsgesetz NRW stoppen!“ 
Verfassungsbeschwerde gegen massive Einschränkungen der Versammlungsfreiheit in NRW. https://freiheitsrechte.org/ueber­die­gff/
presse/pressemitteilungen­der­gesellschaft­fur­freiheitsrechte/pm­vb­nrw (abgerufen am 15.09.2023).
298 Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 16.12.2022. https://freiheitsrechte.org/uploads/
documents/Demokratie/Versammlungsgesetz­NRW/2023­03­04_Beschwerdeschrift_VersG_NRW_geschwaerzt.pdf (abgerufen am 15.09.2023).
299 So die Einschätzung der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., die gemeinsam mit dem Bündnis „Versammlungsgesetz NRW stoppen!“ die 
Verfassungsbeschwerde unterstützt, siehe https://freiheitsrechte.org/themen/demokratie/vb­versammlungsrecht­nrw (abgerufen am 
15.09.2023).
3.1.3 Gesetzgeberische Maßnahmen 
Klimaaktivist*innen sind in ihrer Versammlungs
freiheit und anderen Grundrechten auch durch
Änderungen insbesondere im Versammlungsrecht betroffen. 
Im Zuge der Föderalismusreform des Jahres 2006 
ging die Gesetzgebungskompetenz für das
Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder über. Diese  
Möglichkeit nutzten verschiedene Bundes länder zu 
gesetzlichen Beschränkungen der
Versammlungsfreiheit, die teilweise direkt im Zusammenhang mit 
Protesten von Klimaaktivist*innen stehen.
Gegen das Versammlungsgesetz Nordrhein­
Westfalen (in Kraft seit Januar 2022) ist seit Januar 2023 
eine Verfassungsbeschwerde vor dem
nordrheinwestfälischen Verfassungsgerichtshof anhängig.297 
Die Beschwerde greift das ausnahmslose
Versammlungsverbot auf Autobahnen und die Ausweitung der 
Befugnisse zur staatlichen Videoüberwachung von 
Versammlungen an. Außerdem wenden sich die  
Beschwerdeführenden gegen das Vermummungs­, 
Gewalt­ und Einschüchterungsverbot, die unter 
Straf­ und Bußgeldbewehrung stehen und nach 
Ansicht der Beschwerdeführenden zu weitreichend 
und unbestimmt sind.298 Gerade das
Versammlungsverbot auf Autobahnen verkenne die enge inhaltliche 
Verbindung zwischen Autobahnverkehr und dem  
Anliegen, das eine Versammlung von
Klimaaktivist*innen wirkungsvoll zum Ausdruck bringen 
soll.299 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 92 –
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN 93
Auch Regelungen des neuen hessischen
Versammlungsgesetzes von März 2023 wurden von einigen 
Sachverständigen und der Zivilgesellschaft als 
einschränkend kritisiert, unter anderem aufgrund  
der Entscheidungsbefugnis über den Einsatz von 
Ordner*innen,300 der Befugnis zur
Videoüberwachung,301 der unkenntlichen Teilnahme von
Polizeibeamt*innen in Zivil302 und der Einführung eines 
Militanz­ und Einschüchterungsverbots.303 Die
Regierung in Berlin hat in ihrem Koalitionsvertrag von 
2023 beschlossen, das Berliner
Versammlungsfreiheitsgesetz zu evaluieren und das Schutzgut der 
„öffentlichen Ordnung“ wiedereinzuführen.304 Im 
Zuge einer Reform im Jahr 2021 ist die „Gefahr für 
die öffentliche Ordnung“ als Grundlage für
versammlungsrechtliche Eingriffe, insbesondere das Verbot 
oder die Auf lösung von Versammlungen, aus dem 
Gesetz gestrichen worden und durch Regelbeispiele 
ersetzt worden.305 Seitens der Zivilgesellschaft und 
Opposition wird kritisiert, dass mit der
Wiedereinführung der „öffentlichen Ordnung“ die versammlungs­
300 Siehe u. a. Stellungnahme von Prof. Dr. Uwe Volkmann, S. 23. https://starweb.hessen.de/cache/AV/20/INA/INA­AV­064­T1.pdf;
Stellungnahme von Prof. Dr. Mathias Hong, S. 206. https://starweb.hessen.de/cache/AV/20/INA/INA­AV­064­T3.pdf (beide abgerufen am 
15.09.2023).
301 Siehe u. a. Stellungnahme von Prof. Dr. Clemens Arzt, S. 127 f. https://starweb.hessen.de/cache/AV/20/INA/INA­AV­064­T3.pdf;
Stellungnahme von DGB Bezirk Hessen­Thüringen, S. 216 f. https://starweb.hessen.de/cache/AV/20/INA/INA­AV­064­T4.pdf (beide abgerufen am 
15.09.2023).
302 Siehe Stellungnahme von Dr. Jasper Prigge, S. 42 ff. https://starweb.hessen.de/cache/AV/20/INA/INA­AV­064­T1.pdf; Stellungnahme von 
Prof. Dr. Clemens Arzt, S. 118. https://starweb.hessen.de/cache/AV/20/INA/INA­AV­064­T3.pdf; siehe auch: Hessisches
Versammlungsgesetz stoppen! (21.03.2023): Appell an die Landesregierung. http://hessen­versammlungsgesetz­stoppen.de/appell­an­
dielandesregierung/#unterschriften (beide abgerufen am 25.03.2023).
303 Siehe Stellungnahme von DGB Bezirk Hessen­Thüringen, S. 217 f. https://starweb.hessen.de/cache/AV/20/INA/INA­AV­064­T4.pdf; siehe 
auch: Hessisches Versammlungsgesetz stoppen! (21.03.2023): Appell an die Landesregierung. http://hessen­versammlungsgesetz­stoppen.
de/appell­an­die­landesregierung/#unterschriften (beide abgerufen am 25.03.2023).
304 CDU Berlin / SPD Berlin (2023), S. 28.
305 Abgeordnetenhaus Berlin (02.06.2020): Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion Die Linke und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Gesetz 
über die Versammlungsfreiheit im Land Berlin, Drucksache 18/2764, S. 39.
306 Anlass der Debatte und Kritik waren vor allem Demonstrationen, die sich nicht auf das Thema Klimaschutz bezogen: taz (12.04.2023):
Spranger will Recht und „Ordnung“. https://taz.de/Nach­judenfeindlicher­Demo/!5924679/; nd (12.04.2023): Nach Berliner Palästina­Demo: 
Instrumentalisierter Antisemitismus. https://www.nd­aktuell.de/artikel/1172386.versammlungsrecht­nach­berliner­palaestina­demo­
instrumentalisierter­antisemitismus.html; taz (18.04.2023): „Justiz stärken, nicht die  
Polizei“. https://taz.de/Anwalt­ueber­innenpolitische­Verschaerfungen/!5926089/ (alle abgerufen am 15.09.2023).
307 Unwort des Jahres (10.01.2023): Pressemitteilung: Wahl des 32. „Unwort des Jahres“. Unwort des Jahres 2022: Klimaterroristen. https://www.
unwortdesjahres.net/wp­content/uploads/2023/01/Pressemitteilung_Unwort_2022_Januar_2023_Version_final.pdf (abgerufen am 
15.09.2023)
308 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (14.11.2022): Gemeinsame Erklärung zur Debatte um die Kriminalisierung von 
Klimaprotesten. https://www.bund.net/service/presse/pressemitteilungen/detail/news/gemeinsame­erklaerung­zur­debatte­um­
diekriminalisierung­von­klimaprotesten/ (abgerufen am 15.09.2023).
309 Gegenstand des Antrags war u.a. die Erhöhung des Strafrahmens für gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) von drei 
Monaten auf bis zu fünf Jahren sowie die Ergänzung des Straftatbestands des besonders schweren Falls der Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB), 
wonach auch Personen, die durch Blockaden eine große Anzahl von Menschen nötigen, bestraft werden können – zum Beispiel dann, wenn es 
durch Blockaden während des Berufsverkehrs zu sehr langen Staus kommt. Deutscher Bundestag (08.11.2022): Antrag der Fraktion der 
CDU/CSU: Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen – Menschen und Kulturgüter vor radikalem Protest schützen,
Drucksache 20/4310, Abschnitt II Nr. 2 und 3.
rechtlichen Eingriffsbefugnisse erweitert werden und 
damit die Versammlungsfreiheit beschränkt wird.306
3.1.4 Politischer Diskurs
Der öffentliche Diskurs zu Klimaprotesten hat sich 
deutlich aufgeheizt und polarisiert: Wegen ihrer  
Aktionen werden Klimaaktivist*innen von
politischen Entscheidungsträger*innen und in den  
Medien als „Klima­Terroristen“ (Unwort des Jahres 
2022307), „Klima­Extremisten“ oder „Klima­Radi kale“ 
diffamiert. Damit wird auch ihr Engagement für 
mehr Klimaschutz diskreditiert. In einer
gemeinsamen Erklärung vom November 2022 kritisierten 
führende Klima­ und Umweltorganisationen diese 
Etikettierung scharf als eine pauschale
Kriminalisierung von Klimaaktivist*innen.308 
Im November 2022 forderte die Bundestagsfraktion 
CDU/CSU in einem Antrag die Bundesregierung dazu 
auf, Strafen für Aktionen, insbesondere Sitz blockaden, 
von Klimaaktivist*innen zu verschärfen.309  
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 93 – 
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN94
Sachverständige einer Anhörung im Rechtsausschuss 
des Bundestags kamen Anfang Januar 2023
mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass neue Tatbestände und  
höhere Haftstrafen weder erforderlich noch hilfreich 
seien.310 Einige Sachverständige wiesen unter
anderem darauf hin, dass der Antrag eine
Strafverschärfung für eine bestimmte politische Bewegung 
fordere.311 Zudem würden Begriffe wie „Radikalität“ 
und „Extremismus“ dafür genutzt, um die
Protestierenden aus dem Schutzbereich des Artikels 8 des 
Grundgesetzes, der Versammlungs freiheit,
auszuschließen.312 Der Antrag der CDU/CSU Fraktion  
wurde Ende April 2023 im Bundestag abgelehnt.313 
Besonders deutlich wurde der aggressive Diskurs 
gegen Klimaproteste auch in den Medien geführt. 
So wurde in Print­ und sozialen Medien unter
anderem darüber diskutiert, ob Autofahrer*innen ein 
Notwehrrecht gegenüber Personen, die Straßen  
blockieren, haben und deshalb gegen sie Gewalt 
ausüben dürfen.314 Bis Juli 2023 wurden bundes ­
weit mindestens 142 Ermittlungsverfahren, davon 
99 Verfahren in Berlin, wegen Übergriffen durch  
Autofahrer*innen und Passant*innen auf Mitglieder 
der „Letzten Generation“ geführt; der Großteil  
davon wegen Körperverletzung.315 
310 Deutscher Bundestag (18.11.2023): Pressemitteilung zur öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am Mittwoch, 18. Januar 2023. https://
www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw03­pa­recht­926948 (abgerufen am 15.09.2023).
311 Deutscher Bundestag (18.01.2023): Wortprotokoll der 38. – öffentlichen – Sitzung, Protokoll­Nr. 20/38, S. 8, 12. https://www.bundestag.
de/resource/blob/943476/8a4e553428db1aa2c70964e9828ac5d0/Wortprotokoll­data.pdf (abgerufen am 15.09.2023).
312 Ebd., S. 8; Republikanischer Anwältinnen­ und Anwälteverein e.V. (15.01.2023): Stellungnahme des RAV zum Antrag der CDU/CSU Fraktion 
„Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen – Menschen und Kulturgüter vor radikalem Protest schützen“ anlässlich der 
Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 18. Januar 2023, Abschnitt 1 (e). https://www.bundestag.de/resource/
blob/929364/42918cd7a3c5d4cd6c9ae786dc1ab389/Stellungnahme­Furtwaengler­data.pdf (abgerufen am 15.09.2023).
313 Deutscher Bundestag (27.04.2023): 2./3. Lesung: Parlament weist Forderung nach härteren Strafen für Klimaaktivisten zurück. https://
www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw45­de­strassenblockierer­920026 (abgerufen am 15.09.2023).
314 Tagesschau (07.04.2023): Ist das Notwehr? https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/gewalt­klimaaktivisten­101.html; Berliner 
Zeitung (23.04.2023): Straßenblockaden der Letzten Generation: Darf man Klimaaktivisten vom Asphalt reißen? https://www.
berlinerzeitung.de/mensch­metropole/strassenblockaden­letzte­generation­darf­man­klimaaktivisten­vom­asphalt­reissen­li.340401; Correctiv 
(22.12.2022): Notwehr? Klimaaktivisten selbst von der Straße zu ziehen, ist rechtliches Glatteis. https://correctiv.org/
faktencheck/2022/12/22/notwehr­klimaaktivisten­selbst­von­der­strasse­zu­ziehen­ist­rechtliches­glatteis/ (alle abgerufen am 15.09.2023).
315 rbb24 (28.07.2023): Berliner Behörden ermitteln in 99 Fällen gegen aggressive Autofahrer und Passanten. https://www.rbb24.de/
panorama/beitrag/2023/07/berlin­letzte­generation­aggressive­autofahrer­keine­notwehr­angriffe­auf­aktivisten.html; Zeit Online 
(28.07.2023): Behörden ermitteln in 142 Fällen wegen Angriffen auf Klimaaktivisten. https://www.zeit.de/gesellschaft/2023­07/
ermittlungsverfahren­autofahrer­angriffe­letzte­generation (beide abgerufen am 15.09.2023).
316 Siehe UN, Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association (23.07.2021), Ziff. 21.
317 Ebd., Ziff. 79–80.
318 Siehe zum Beispiel Berliner Zeitung (06.11.2022): Dobrindt will härtere Strafen für Aktivisten: „Klima­RAF muss verhindert werden“. https://
www.berliner­zeitung.de/news/csu­alexander­dobrindt­will­haertere­strafen­fuer­aktivisten­klima­raf­muss­verhindert­werden­li.284159; 
Neue Zürcher Zeitung (11.07.2023): Klimaextremisten suchen die Nähe zur Politik: „Wenn das Schule macht, kleben demnächst auch bei 
anderen Themen Verrückte auf dem Asphalt“. https://www.nzz.ch/international/letzte­generation­warum­die­klimaextremisten­
mitpolitikern­vernetzen­ld.1746589 (beide abgerufen am 15.09.2023).
Laut dem UN­Sonderberichterstatter zum Recht auf 
Versammlungs­ und Vereinigungsfreiheit können 
Aufrufe zu Gewalt und Selbstjustiz gegen Menschen, 
die ihr Recht auf Versammlungsfreiheit wahrnehmen, 
eine abschreckende Wirkung, also den sogenannten 
chilling effect, entfalten. Dies könne zur Folge haben, 
dass Menschen dieses Recht nur noch eingeschränkt 
oder gar nicht mehr wahrnehmen (können).316
Staatlichen Stellen kommt hier die Verantwortung zu, ein 
förderliches öffentliches und politisches Umfeld zu 
schaffen, damit Klima aktivist*innen ihr Recht auf 
Versammlungsfreiheit ausüben können, ohne Angst 
vor Gewalt oder Stigmatisierung durch Dritte.317  
Aggressive Sprachetiketten wie „Klima­Terroristen“ 
oder „Klima­Extremisten“, von denen auch 
Entscheidungs träger*innen Gebrauch machten318, 
stehen dem entgegen. 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 94 –
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN 95
3.2 Im Fokus: Präventivhaft 
3.2.1 Ingewahrsamnahme von  
Klima aktivist*innen
Eine weitere polizeirechtliche Maßnahme, die im  
Berichtsraum eingesetzt und viel diskutiert wurde, 
ist die Präventivhaft, eine freiheitsentziehende 
Maßnahme zur Gefahrenabwehr, die von vielen 
Staaten nach den Anschlägen des 11. Septembers 
2001 zur Terrorismusbekämpfung eingeführt 
wurde.319 Die Präventivhaft im Kontext von
Klimaprotesten erfuhr eine breitere Aufmerksamkeit, als 
das Amtsgericht München ab Ende Oktober 2022 
die präventive Ingewahrsamnahme von 33
Klimaaktivist*innen anordnete und dabei in einigen Fällen 
die nach Landesrecht bei erstmaliger Anordnung 
zulässige Höchstdauer von einem Monat
ausschöpfte.320 Auch im weiteren Verlauf des Novembers und  
Dezembers 2022 wurde über zahlreiche neue  
Anordnungen der Präventivhaft berichtet.321
Neben Bayern griffen auch andere Bundesländer322 
zum Instrument des Präventivgewahrsams. Diese 
Möglichkeit findet sich in den Polizeigesetzen aller 
Bundesländer und des Bundes, wobei die Befugnis 
im Einzelnen auf unterschiedliche Weise geregelt ist. 
Unter den Bundesländern und auch auf
Bundesebene wird die Anwendung des Präventivgewahrsams 
gegenüber Klimaaktivist*innen unterschiedlich 
319 Müller (2006).
320 Amtsgericht München (11.11.2022): Pressemitteilung: Klimaaktivisten. https://www.justiz.bayern.de/gerichte­und­behoerden/amtsgerichte/
muenchen/presse/2022/37.php; Süddeutsche Zeitung (12.11.2022): Bisher 33 Klimaaktivisten in längerfristigem Gewahrsam. https://
www.sueddeutsche.de/bayern/demonstrationen­muenchen­bisher­33­klimaaktivisten­in­laengerfristigem­gewahrsam­dpa.urn­newsml­
dpacom­20090101­221112­99­488887 (beide abgerufen am 15.09.2023).
321 tz (01.12.2022): Nach Straßenblockade am Stachus – Gericht in München verurteilt Klima­Aktivisten der „Letzten Generation“. https://www.
tz.de/muenchen/stadt/hallo­muenchen/muenchen­klima­aktivisten­gericht­protest­stachus­gewahrsam­praeventivhaft­
stadelheimgeneration­91947582.html; Focus Online (23.12.2022): München greift durch – Klima­Kleber bleiben über Weihnachten in Haft. https://
www.focus.de/panorama/welt/nach­protestaktion­muenchen­greift­durch­klima­kleber­bleiben­ueber­weihnachten­in­haft_id_181075440.
html (beide abgerufen am 15.09.2023).
322 Laut Medienberichten u.a. Berlin, Hamburg und Sachsen.
323 Deutscher Bundestag (13.01.2023): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktionen der CDU/CSU – Drucksache 
20/5002 – Vereinsrechtliche Maßnahmen gegen die Gruppe „Letzte Generation“, Drucksache 20/5238, S. 4.
324 RedaktionsNetzwerk Deutschland (02.12.2022): Faeser für einheitliche Länderlinie bei Präventivhaft. https://www.rnd.de/politik/
praeventivhaft­nancy­faeser­fuer­einheitliche­linie­der­bundeslaender­AE54H7Z67ZAEFKYFD5YKHADYWA.html (abgerufen am 15.09.2023).
325 ntv (13.11.2022): Haft für Straßenblockaden: Söder will bundesweiten Präventiv­Arrest für Klimaaktivisten. https://www.n­tv.de/politik/
Soeder­will­bundesweiten­Praeventiv­Arrest­fuer­Klimaaktivisten­article23714486.html (abgerufen am 15.09.2023).
326 Ständige Konferenz der Innenminister und ­senatoren der Länder (01.12.2022): Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse 
der 218. Sitzung, S. 77. https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to­beschluesse/2022­12­02/beschluesse.pdf?__
blob=publicationFile&amp;v=2 (abgerufen am 15.09.2023).
beurteilt. So betonte die Bundesregierung in ihrer 
Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der 
CDU/CSU, dass die Präventivhaft nur als letztes 
Mittel unter strengen, verfassungsmäßigen Grenzen 
zum Einsatz kommen dürfe und das Vorliegen 
dieser Voraussetzungen bei Mitgliedern der
„Letzten Generation“ vom Einzelfall abhänge.323 Aus 
Sicht des ehemaligen niedersächsischen
Innenministers Pistorius reiche das „Festkleben“ an der 
Straße nicht aus.324 Der bayerische
Ministerpräsident Söder forderte hingegen den bundesweiten 
Einsatz des Präventivgewahrsams gegen
Klimaaktivist*innen.325 Laut Medienberichten diskutierten die 
Innenminister*innen der Länder auf ihrer
Herbstkonferenz 2022 hierzu kontrovers. In ihrem Beschluss 
zum Klima aktivismus wird die Wichtigkeit des 
präventiv­polizeilichen Vorgehens gegen strafbare 
Aktionen von Klimaaktivist*innen betont, der
Präventivgewahrsam wird jedoch nicht im Rahmen der 
beispielhaften Aufzählung von Maßnahmen 
genannt.326 
Neben der Diskussion, ob Präventivgewahrsam 
überhaupt gegen Klimaaktivist*innen zum Einsatz 
kommen sollte, bilden Klimaproteste auch den 
Anlass für Verschärfungen bei der – unter Bund und 
den Ländern uneinheitlich geregelten – zulässigen 
Höchstdauer des Gewahrsams. So planen die 
Parteien der Regierungskoalition in Berlin die 
Höchstdauer von bislang 48 Stunden auf fünf Tage 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 95 – 
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN96
zu erhöhen (Stand September 2023).327 Besonders 
weitgehend ist auf Länderebene das Bayerische  
Polizeiaufgabengesetz (BayPAG): Die Höchstdauer 
beträgt nach mehreren Gesetzesreformen nun 
einen Monat, mit der Möglichkeit einer
Verlängerung um einen weiteren Monat (siehe Art. 20 Abs. 2 
S. 2 BayPAG). Im Juni 2023 entschied der
Bayerische Verfassungsgerichtshof, dass die Regelungen
zur Dauer der Präventivhaft nach Landesrecht
verfassungsmäßig sind, die Anwendung und Dauer
der Präventivhaft im Einzelfall aber strengen
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit unterliegen.328
Ein Verfahren gegen diese (und weitere)
Regelungen des BayPAG ist mit Stand September 2023
noch vor dem Bundesverfassungsgericht
anhängig.329 Gleichwohl wird in Einzelfällen von der
Höchstdauer von einem Monat in Bezug auf
Klimaaktivist*innen vollumfänglich Gebrauch gemacht
(siehe oben).
3.2.2 Menschenrechtliche Bewertung
Nach Artikel 21 des Zivilpakts können staatliche  
Beschränkungen der Versammlungsfreiheit 
menschenrechtlich zulässig sein, wenn sie zum 
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder im 
Interesse der öffentlichen Ordnung erfolgen. Die 
öffentliche Ordnung stellt dabei die Gesamtheit der 
rechtlichen Regeln dar, die für das Funktionieren 
der Gesellschaft unerlässlich sind.330 Dabei ist eine 
zurück haltende und verhältnismäßige Reaktion 
geboten, die auch die Dringlichkeit der Ziele des 
Protestes berücksichtigt. Dies gilt insbesondere bei 
Freiheits entziehungen, aber auch bei allen anderen 
Maß nahmen. 
Die präventive Festnahme von Klimaaktivist*innen, 
wie sie das Bayerische Polizeiaufgabengesetz 
zulässt (Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2), greift in das Recht 
327 CDU Berlin / SPD Berlin (2023), S. 28.
328 Bayerischer Verfassungsgerichtshof (14.06.2023): Pressemitteilung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, S. 8 ff. 
https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/15­vii­18­pressemitt­entscheidung­23.pdf (abgerufen am 
15.09.2023).
329 Normenkontrollklage von den Bundestagsfraktionen der FDP, Grünen und Linken vor dem Bundesverfassungsgericht, siehe Deutschlandfunk 
(21.04.2023): Polizeiaufgabengesetz in Bayern bleibt umstritten (ab Minute 13:48). https://www.deutschlandfunk.de/praeventivhaft­
fuerklimakleber­polizeiaufgabengesetz­in­bayern­bleibt­umstritten­dlf­1e38df6a­100.html (abgerufen am 15.09.2023).
330 UN, Human Rights Committee (2020), Ziff. 44. Der menschenrechtliche Begriff der „öffentlichen Ordnung“ unterscheidet sich grundlegend 
von dem des deutschen Polizei­ und Ordnungsrechts (siehe Kapitel 3.1.3), der alle ungeschriebenen Normen umfasst, die als Voraussetzung 
für ein geordnetes menschliches Zusammenleben gelten. Grundlage sind die jeweils aktuellen Anschauungen und Einstellungen auf sozialer 
und ethischer Ebene.
331 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2018): S., V. and A. v. Denmark, Urteil vom 22.10.2018, Beschwerde Nr. 35553/12, Ziff. 127. 
auf persönliche Freiheit ein (Art. 9 Zivilpakt, Art. 5 
Abs. 1 EMRK). Daneben hindert sie die betroffenen 
Personen an der Ausübung des
Versammlungsrechts und beschränkt damit ihre
Versammlungsfreiheit (Art. 21 Zivilpakt, Art. 11 EMRK). Dies gilt 
nicht nur mit Blick auf eine konkret geplante
Teilnahme an einer Versammlung, die in den Zeitraum 
des Gewahrsams fällt. Der Gewahrsam kann auch 
eine abschreckende, einschüchternde Wirkung 
entfalten, die sowohl die betroffene Person als auch 
andere Aktivist*innen insgesamt von der künftigen 
friedlichen Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit 
abhält. 
Der Freiheitsentzug ist im Rechtsstaat das
schärfste Schwert des Staates. Aus Sicht des Deutschen 
Instituts für Menschenrechte darf der präventive 
Freiheitsentzug gerade im Umgang mit
Protestierenden, die von ihrer Meinungs­ und
Versammlungsfreiheit Gebrauch machen wollen, nur mit 
äußerster Zurückhaltung unter strenger Beachtung 
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewandt 
werden. 
Zwar lässt die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Freiheitsentzug zu, wenn dieser 
notwendig ist, um die betreffende Person an der 
Begehung einer Straftat zu hindern (Art. 5 Abs. 1  
lit. c). Doch setzt die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 
dabei voraus, dass eine spezifische Straftat bereits 
zum Zeitpunkt der Anordnung der Haft zeitlich, 
räumlich und in Bezug auf die Opfer konkret
absehbar ist und die unmittelbare Gefahr ihrer Begehung 
durch Tatsachen belegt werden kann.331 Bei
Sitzblockaden von Klimaaktivist*innen ist angesichts 
der unterschiedlichen gerichtlichen Auslegung des 
Straftatbestandes der Nötigung (§ 240 StGB) und 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 96 –
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN 97
der Notwendigkeit der einzelfallbezogenen Prüfung 
kaum vorhersehbar, inwieweit ein solches künftiges 
Verhalten überhaupt eine Straftat darstellen wird. 
Eine Inhaftierung von Klimaaktivist*innen, die auf 
der allgemeinen Annahme gründet, dass sie künftig 
im Rahmen von Versammlungen Straftaten
begehen werden, stellt eine Verletzung von Artikel 5 
Absatz 1 EMRK dar. Außerdem beschränkt der 
EGMR die Verhängung von Präventivhaft auf die 
Verhinderung schwerwiegender Straftaten,332 die 
Klimaaktivist*innen in aller Regel nicht begehen.  
Er weist darauf hin, dass auch die Dauer der
Präventivhaft strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen 
unterliegt und die Freilassung erfolgen muss, 
sobald die Gefahr der Begehung der Straftat  
vorüber ist. Ob diese Gefahr noch besteht, ist  
ständig zu beobachten.333
Auch der UN­Menschenrechtsausschuss äußert 
sich in seiner Allgemeinen Bemerkung 37 zum 
präventiven Freiheitsentzug mit Blick auf die
Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit: Präventiver 
Freiheits entzug, der auf den Zweck ausgerichtet ist, 
die Teil nahme der festgenommenen Personen an 
Ver sammlungen zu unterbinden, ist als willkürlich 
und mit Artikel 21 Zivilpakt unvereinbar
anzusehen.334 Dort, wo nationales Recht im
Zusammenhang mit Versammlungen Präventivhaft zulasse, 
dürfe diese nur in absoluten Ausnahmefällen zur 
Verhinderung von Gewaltakten angeordnet 
werden.335 
Die in Bayern eingeführte Maßnahme der
Verhängung von Präventivhaft sollte ursprünglich zur 
Verhinderung terroristischer Anschläge dienen.  
Die Form, in der dieses Instrument nunmehr gegen 
Menschen eingesetzt wird, die ihr Recht auf 
Meinungs­ und Versammlungsfreiheit friedlich, 
wenngleich störend für die Allgemeinheit,
wahrnehmen wollen, stellt aus Sicht des Deutschen 
Instituts für Menschenrechte eine Verletzung der 
Menschenrechte dar.
332 Ebd., Ziff. 161.
333 Ebd.
334 UN, Human Rights Committee (2020), Ziff. 82.
335 Ebd.
3.3 Empfehlungen
Nach Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts müssen staatliche Stellen die internationalen 
und europäischen menschenrechtlichen Standards 
bei der Auslegung der Grundrechte
berücksichtigen. Daher empfiehlt das Deutsche Institut für 
Menschenrechte:
 − Die Innenministerien der Länder sollten, etwa 
durch Weisung an die Polizeibehörden,
sicherstellen, dass die polizeiliche Präventivhaft 
gegenüber Klimaaktivist*innen nur mit äußerster 
Zurückhaltung und unter strenger Wahrung der 
Rechte auf persönliche Freiheit und
Versammlungsfreiheit sowie des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet wird. Dies beinhaltet 
insbesondere, dass die Präventivhaft nicht zur 
Verhinderung der bloßen Teilnahme an
Sitzblockaden eingesetzt wird und im Einklang mit der 
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 
für Menschenrechte die zeitliche Dauer auf ein 
Minimum beschränkt wird.
 − Die Länder sollten bei Gesetzesänderungen zum 
Versammlungsrecht das Menschenrecht auf 
Versammlungsfreiheit ausreichend
berücksichtigen und so in Übereinstimmung mit den
Vorgaben des UN­Menschenrechtsausschusses die 
effektive Ausübung der Versammlungsfreiheit 
ermöglichen. Beschränkungen der
Versammlungsfreiheit sollten dabei nur unter Achtung 
einer strengen, an den Vorgaben des Zivilpakts 
und der Europäischen
Menschenrechtskonvention orientierten, Verhältnismäßigkeitsprüfung 
erfolgen. Bestehende Gesetzeslagen, wie 
beispielsweise in Nordrhein­Westfalen sollten 
nach diesen Maßstäben reformiert werden.
 − Polizei­ und Versammlungsbehörden, Staats
anwaltschaft und Richter*innen sollten bei  
Maß nahmen und Entscheidungen gegenüber 
Klima aktivist*innen im Rahmen von
Abwägungsentscheidungen das Menschenrecht auf 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 97 – 
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN98
Versammlungsfreiheit angemessen
berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die
Verwerflichkeitsprüfung bei der strafrechtlichen 
Sanktionierung von Sitzblockaden auf Grundlage 
des Straftat bestands der Nötigung (§ 240 StGB). 
Verwaltung, Staatsanwaltschaft und
Richter*innen sollten in internationalen und europäischen  
Menschenrechtsstandards geschult werden,  
um die menschenrechtskonforme Auslegung  
und An wendung der Grundrechte und Gesetze  
zu fördern.
− Alle Entscheidungsträger*innen auf Bundes­,
Länder­ und kommunaler Ebene sollten der
öffentlichen und politischen Diffamierung von
Klimaaktivist*innen entgegenwirken und ein
förderliches Umfeld für die Ausübung des Rechts
auf Versammlungsfreiheit sicherstellen. Dazu
gehört, dass politische Akteur*innen die eigene
Rede und Praxis förderlich gestalten und Schutz
vor Eingriffen Dritter bieten. Politische
Entscheidungsträger*innen sollten die politische Debatte
um Klimaaktivismus entschärfen und dadurch
die sachorientierte und angemessene
Aufgabenerfüllung durch Polizei­ und
Versammlungsbehörden sowie durch die Justiz unterstützen.
− Entscheidungsträger*innen auf allen Ebenen
sollten sich dafür einsetzen, die Anliegen der
Klimabewegung für eine deutsche Klimapolitik,
die im Einklang mit den Vorgaben des Pariser
Klimaabkommens steht, wieder in den Fokus zu
rücken und so die öffentliche Debatte um
Klimaschutz zu versachlichen. Der Bund und die
Länder sollten gemeinsam sicherstellen, dass
Bürger*innen adäquat über klimapolitische
Maßnahmen informiert und an der Entwicklung
und Umsetzung dieser beteiligt werden,
beispielsweise in Form von Bürgerräten auf
kommunaler, Länder­ und Bundesebene.336
336 Als Vorbild könnte hier der im Mai 2023 vom Bundestag eingesetzte erste bundesweite Bürgerrat zum Thema „Ernährung und Wandel“ dienen, 
Deutscher Bundestag (10.05.2023): Pressemitteilung: Bundestag setzt Bürgerrat „Ernährung im Wandel“ ein. https://www.bundestag.de/
dokumente/textarchiv/2023/kw19­de­buergerrat­945440; Decker, Markus (15.05.2023): Losen statt wählen. Befürworter werben mit mehr 
direkter Beteiligung des Souveräns. Doch am Konzept gibt es auch Zweifel. In: Das Parlament 2023 (20/21). https://www.das­parlament.
de/2023/20_21/thema_der_woche/948590­948590 (beide abgerufen am 15.09.2023).
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Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 98 –
VERSAMMLUNGSFREIHEIT IN GEFAHR? R AUM FÜR KL IMA AK T IV ISMUS ERHALTEN 99
uploads/2022/08/ERK2022_Pruefbericht­
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Wir können alles. Außer Versammlungsfreiheit.  
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In: Verfassungsblog vom 13.01.2023. https://
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von Lützerath, Januar 2023. Köln. https://www.
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Schmidt, Finn-Lauritz (2023): Der „Klimanotstand“ 
als rechtfertigender Notstand? In: Klima und Recht 
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comment No. 37 (2020) on the right of peaceful 
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UN, Special Rapporteur on the rights to
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(23.07.2021): Exercise of the rights to freedom of 
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Wenglarczyk, Finn (2022): Feindbild
Klimaaktivismus. Über den Ruf nach (härteren) Strafe(n) für 
Klimaaktivist*innen. In: Verfassungsblog vom 
10.12.2022. https://verfassungsblog.de/
feindbildklimaaktivismus/ (abgerufen am 15.09.2023)
Wiedmann, Jan-Louis (2022): Den Baum vor  
lauter Wald nicht sehen – oder umgekehrt?  
In: Verfassungsblog vom 13.12.2022. https://
verfassungsblog.de/den­baum­vor­lauter­
waldnicht­sehen­oder­umgekehrt/ (abgerufen am 
15.09.2023)
Wolf, Jana (2022): Flensburger Einhorn.
Klimaschutz als rechtfertigender Notstand – ein Follow 
up. In: Verfassungsblog vom 16.12.2022.  
https://verfassungsblog.de/flensburger­einhorn/ 
(abgerufen am 15.09.2023)
Wolf, Jana / Wenglarczyk, Fynn (2023): Warum 
Haftstrafen für „Klima­Kleber“ die falsche Antwort 
sind. In: Verfassungsblog vom 02.05.2023. https://
verfassungsblog.de/warum­haftstrafen­fur­
klimakleber­die­falsche­antwort­sind/ (abgerufen am 
15.09.2023)
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 99 – 

 SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN 10 1
4  Politische Mitbestimmung 
von Kindern und Jugendlichen 
stärken
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 101 –
P OLIT ISCHE MITBEST IMMUNG VON K INDERN UND JUGENDLICHEN STÄRKEN102
In Deutschland leben rund 15 Millionen Kinder und 
Jugendliche.337 Sie befinden sich nicht nur in
unterschiedlichen Lebenslagen – als Auszubildende, als 
Schüler*innen, in der Stadt oder auf dem Land 
lebend, in Armut oder finanziell abgesichert – 
sondern haben auch verschiedene Meinungen und  
Perspektiven: Während sich beispielsweise
Fridaysfor­Future­Aktivist*innen für die Umwelt
engagieren, priorisieren andere Mobilitätsthemen oder 
Fragen der sozialen Gerechtigkeit. Viele von ihnen 
wollen bei politischen Entscheidungen
mitbestimmen – und sie haben auch das Recht dazu. Denn 
Deutschland ist gemäß der UN­
Kinderrechtskonvention (UN­KRK) dazu verpflichtet, das Recht  
auf Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu  
gewährleisten.338 
Die UN­KRK ist in Deutschland seit 1992 in Kraft. 
Deutschland hat entsprechend die Kinderrechte  
zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Die 
Konvention benennt Schutz­, Förder­ und
Beteiligungsrechte und ist für alle staatlichen Stellen 
verbindlich. Bund, Länder und Kommunen müssen 
sich daher bei allen Maßnahmen, die Kinder und 
Jugendliche betreffen, an sie halten und die 
Verwirklichung ihrer Rechte aktiv fördern.339 Mit 
Blick auf die politische Mitbestimmung und das 
Recht von Kindern und Jugendlichen auf Gehör 
bedeutet dies, dass der Staat neben der
angemessenen Berücksichtigung ihrer Meinung unter
anderem den Zugang zu angemessenen Informationen 
337 Kinder sind im Sinne der UN­Kinderrechtskonvention Menschen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Zahl vgl. 
Statista (2022): Anzahl der Kinder und Jugendlichen in Deutschland nach Altersgruppen im Jahr 2022. https://de.statista.com/statistik/
daten/studie/1174053/umfrage/minderjaehrige­in­deutschland­nach­altersgruppen/ (abgerufen am 26.09.2023). 
338 Das Recht des Kindes auf Gehör und Berücksichtigung der eigenen Meinung (Art. 12) ist neben dem Diskriminierungsverbot (Art. 3), dem 
Vorrang des Kindeswohls (Art. 3) und dem Recht auf Leben und Entwicklung (Art. 6) eines der vier Grundprinzipien der UN­KRK.
339 Siehe Cremer (2012). 
340 Artikel 17 (Zugang zu Medien; Kinder­ und Jugendschutz) ist eine Voraussetzung für die wirkungsvolle Umsetzung des Rechts aus Artikel 12: 
Kinder benötigen Zugang zu Informationen über sie betreffende Angelegenheiten in einer Aufbereitung, die ihrem Alter und ihren Fähigkeiten 
entspricht. UN, Ausschuss für die Rechte des Kindes (20.07.2009).
341 Artikel 13 (Recht der freien Meinungsäußerung) ist eng mit Artikel 12 verknüpft: Kinder haben das Recht, Meinungen zu haben und sie zu 
äußern. Vertragsstaaten müssen das Recht des Zugriffs auf Kommunikationsmittel und den Eintritt in den öffentlichen Dialog schützen. UND: 
Meinungsäußerung soll diskriminierungsfrei sein (Art. 2): Die Vertragsstaaten sollen der Diskriminierung entgegenwirken, insbesondere der 
von verletzlichen und marginalisierten Gruppen von Kindern, mit dem Ziel, ihr Recht auf Gehör zu sichern und sie in die Lage zu versetzen, 
sich an sämtlichen Angelegenheiten, die sie berühren, in gleicher Weise wie alle anderen Kinder zu beteiligen. UN, Ausschuss für die Rechte 
des Kindes (20.07.2009), Ziff. 75.
342 Ebd.; sowie UN, Ausschuss für die Rechte des Kindes (29.05.2013), Ziff. 48/49. 
343 UN, Ausschuss für die Rechte des Kindes (20.07.2009), Ziff. 132. 
344 LVR­Landesjugendamt Rheinland (2020); sowie §12 SGV VIII (Kinder­ und Jugendhilfegesetz). 
345 Roth / Stang (2020). 
sicherstellen340 sowie die aktive Beteiligung und 
freie Meinungsäußerung von Kindern und
Jugendlichen unterstützen muss341. Zudem sind staatliche 
Stellen dazu verpflichtet, Fortbildungen für alle 
Berufe anzubieten, die mit und für Kinder arbeiten, 
und mit Hilfe öffentlicher Kampagnen negativen, 
insbesondere bevormundenden, Vorstellungen über 
Kinder und Jugendliche entgegenzuwirken.342 
Machthierarchien zwischen Kindern und
Erwachsenen sind in allen Beteiligungsverfahren regelmäßig 
zu reflektieren.343
In Deutschland gibt es auf Bundes­, Landes­ und 
Kommunalebene bereits eine lange Tradition von  
Interessensvertretungen von Kindern und
Jugendlichen im politischen Raum. Hierzu zählen unter  
anderem die Landesjugendringe und ihr
Zusammenschluss im Bundesjugendring. Auf kommunaler  
Ebene können Kinder und Jugendliche
beispielsweise durch stimmberechtigte Teilhabe im
Jugendhilfeausschuss und Landesjugendhilfeausschuss 
Einfluss auf die Jugendamtsverwaltung nehmen.344  
Bundesweit engagieren sich zudem 30.000 junge 
Menschen in mehr als 500 Kinder­ und
Jugendparlamenten und knapp 300 Jugendforen auf kommunaler 
Ebene sowie vereinzelt auch auf Landesebene.345
Studien belegen trotz dieser positiven Beispiele, 
dass die Möglichkeiten zur politischen
Mitbestimmung im Sinne des Artikels 12 UN­KRK für Kinder 
und Jugendliche in Deutschland nicht annähernd  
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 102 –
POLIT ISCHE MITBEST IMMUNG VON K INDERN UND JUGENDLICHEN STÄRKEN 103
flächendeckend gewährleistet und gesetzlich nur 
unzureichend verankert sind sowie dringend weiter 
ausgebaut werden müssen.346 Die fehlenden 
Möglichkeiten zur Mitbestimmung zeigten sich in 
der Corona­Pandemie besonders deutlich. Laut 
einer Studie der Universitäten Hildesheim und 
Frankfurt am Main, in der über 6000 Jugendliche ab 
15 Jahren befragt wurden, fühlten sich viele junge 
Menschen während der Pandemie von politischen 
Verantwortungsträger*innen übergangen und sahen 
ihre Interessen nicht vertreten, etwa bei
Entscheidungen zur Schließung von Bildungsstätten.347 
Das Deutsche Institut für Menschenrechte befasste 
sich bereits in seinem Bericht zur Entwicklung der 
Menschenrechtssituation in Deutschland 2020–
2021 mit der Gewährleistung von Kinderrechten in 
Pandemiezeiten und kritisierte, dass die
Maßnahmen zur Eindämmung der Corona­Pandemie 
zunächst gänzlich ohne Anhörung von Kindern und 
Jugendlichen sowie ihrer Interessensvertretungen 
getroffen wurden. Im Krisenstab der
Bundesregierung wurden Vertreter*innen von Kindern und  
Jugendlichen erst nach mehreren Monaten der 
Pandemie gehört.348 Kinderrechte spielten in
politischen Entscheidungsprozessen kaum eine Rolle. 
Politische Akteur*innen sahen in Kindern und 
Jugendlichen eher „Treiber der Pandemie“ als 
Personen mit Rechten, denen Gehör geschenkt 
werden muss. 
Wie schätzen Kinder und Jugendliche ihre 
Mitbestimmungsmöglichkeiten ein? 
Verschiedene Studien zeigen, dass Kinder und 
Jugendliche nicht als homogene Gruppe
zusammengefasst werden können und dass sie, anders 
als oftmals dargestellt, politisch interessiert und 
aktiv sind, sich aber andere (politische)
Strukturen wünschen, um sich beteiligen zu können. 
346 Deutsches Kinderhilfswerk e. V. (2019). 
347 Andresen u. a. (2020). 
348 Deutsches Institut für Menschenrechte (2022), S. 83 ff. 
349 Hübner u. a. (2021). 
350 Vodafone Stiftung Deutschland gGmbH (2020). 
351 Weitere Informationen unter IJAB – Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V., verantwortlich für die 
Website www.jugendhilfeportal.de (Das Portal der Kinder­ und Jugendhilfe). https://jugendhilfeportal.de/magazin/youth­wiki/partizipation/
beteiligung­junger­menschen­an­der­politikgestaltung (abgerufen am 26.09.2023). 
Mit der „(NACH­)Wahlanalyse“ zur
Bundestagswahl 2021 werden die Konsequenzen der
Wahlergebnisse für die politische (Jugend­) Bildung 
dargestellt. Die Analyse zeigt deutlich: Junge 
Menschen wollen politisch mitwirken, aber haben 
aufgrund des demografischen Wandels der  
Gesellschaft, trotz steigender
Jugendwahlbeteiligung, wenig Einflussmöglichkeiten auf den
Wahlausgang.349 
Von der aktuellen Politik fühlen sich laut der 
Studie „Jugend will bewegen“ aus dem Jahr 2020  
73 Prozent der 14­ bis 24­Jährigen in ihren
Angelegenheiten und Interessen nur unzureichend  
repräsentiert. Gleichzeitig nimmt die Mehrheit 
der jungen Menschen ihre Generation als eine 
wahr, die politisch etwas ändern möchte. Es hat 
jedoch lediglich ein Drittel das Gefühl, die Politik 
beeinflussen zu können. Die Studie zeigt zudem, 
dass junge Menschen sich unter anderem eine 
stärkere Repräsentation durch junge
Politiker*innen und einen Jugendrat, digitale
Beteiligungsmöglichkeiten und Bürgerentscheide sowie eine 
Absenkung des Wahlalters wünschen.350
Die Möglichkeiten politischer Mitbestimmung für 
Kinder und Jugendliche sind vielseitig: Es gibt  
Beteiligung durch Selbstorganisationen, wie 
beispielsweise Jugendverbände; repräsentative 
Beteiligungsformen, wie
Schüler*innenvertretungen; offene oder punktuelle Beteiligungsformate, 
wie Konferenzen, Jugendforen, Jugendgipfel, Audits, 
etc.; Beteiligung an institutionellen Formaten, wie 
Beratungsgremien in der Verwaltung, oder
Beauftragtenmodelle, wie Kinder­ und
Jugendrechtsbeauftragte.351 Das Bundesministerium für Familie, 
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat unter  
anderem „Qualitätsstandards für Kinder­ und  
Jugendbeteiligung“ herausgegeben, um Impulse  
und Anregungen zur besseren Beteiligung von 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 103 – 
P OLIT ISCHE MITBEST IMMUNG VON K INDERN UND JUGENDLICHEN STÄRKEN10 4
jungen Menschen in der Praxis zu geben. Darin 
werden alters­ und lebenslagenbezogen
angemessene Formen der Ansprache, der Kommunikation 
und des Dialogs sowie die systematische
Auswertung von Beteiligungsprozessen auf Bundesebene 
mit Kindern und Jugendlichen genannt.352 Allerdings 
ist dies noch nicht ausreichend, um die Vorgaben 
der UN­KRK in Bezug auf eine umfassende und 
ressortübergreifende Beteiligung zu erfüllen und 
das Potenzial der Ideen und Wünsche junger 
Menschen anzuerkennen. Daher müssen die 
Möglichkeiten politischer Mitbestimmung von 
Kindern und Jugendlichen dringend verbessert 
werden.
4.1  Entwicklungen im
Berichtszeitraum
4.1.1 Start des Nationalen Aktionsplans 
Kinder- und Jugendbeteiligung
Im Berichtszeitraum war eine zentrale Entwicklung 
zur Stärkung der politischen Mitbestimmung von 
Kindern und Jugendlichen der Start des Nationalen 
Aktionsplans (NAP) am 14. November 2022.353 Der 
NAP ist eine Weiterentwicklung der seit 2020 
bestehenden Jugendstrategie der Bundesregierung, 
die unter anderem bereits Projekte und
Maßnahmen zur Beteiligung junger Menschen enthält.354 
Mit dem Aktionsplan wird die direkte Beteiligung 
von Selbstvertretungen junger Menschen stärker in 
den Blick genommen und durch neue Schwerpunkte 
ergänzt: Erstens sollen nun auch Kinder unter zwölf 
Jahren in den Fokus der Strategie rücken. Zweitens 
soll nun auch die politische Mitbestimmung auf 
Kommunal­ und Landesebene gestärkt werden.
Mit dem NAP wird ein Dialogprozess gestartet. Er 
dient dem Austausch von Kindern, Jugendlichen und 
352 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / Deutscher Bundesjugendring (2023).
353 Bundesministerium für Familie, Senioren und Jugend (14.11.2022): Pressemitteilung: Nationaler Aktionsplan stärkt die Beteiligung junger 
Menschen. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle­meldungen/nationaler­aktionsplan­staerkt­die­beteiligung­junger­
menschen­203966 (abgerufen am 26.09.2023). 
354 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2019). 
355 Jugendstrategie der Bundesregierung (o. J.): Der Nationale Aktionsplan für Kinder­ und Jugendbeteiligung. https://jugendstrategie.de/nap/ 
(abgerufen am 26.09.2023). 
356 Jugendstrategie der Bundesregierung (o.J.): Politik für Jugend durch Beteiligung. https://jugendstrategie.de/die­jugendstrategie/wer­
beteiligt­ist/ (abgerufen 26.09.2023). 
jungen Erwachsenen mit Vertreter*innen aus 
Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Bund, Ländern sowie 
Kommunen und soll die wirksame politische
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Deutschland 
stärken. Erste Überlegungen zu einer kinder­ und  
jugendgerechteren Politik wurden beispielsweise auf 
den JugendPolitikTagen im Mai 2023 entwickelt. 
Darüber hinaus sollen bis Anfang 2025 Dialogforen, 
Denkfabriken sowie Kinder­ und Jugend­Audits an 
unterschiedlichen Orten in Deutschland stattfinden. 
Die Ergebnisse werden in einem Abschlusspapier 
gesammelt und in Form von
Handlungsempfehlungen dem Bundeskabinett und der Jugend­ und
Familienministerkonferenz vorgelegt.355
Begleitet wird der NAP von der „Interministeriellen 
Arbeitsgruppe (IMA) Jugend“ und dem
Jugendpolitischen Beirat des BMFSFJ. In der IMA Jugend  
versammeln sich Vertreter*innen der
Bundesministerien und Bundesregierung. Der Beirat besteht aus 
Mitgliedern von Jugend­Interessenvertretungen,  
Kinder­ und Jugendhilfeverbänden,
Kinderrechtsorganisationen sowie Vertreter*innen aus
Wissenschaft und den kommunalen Spitzenverbänden  
und ist erstmalig auch mit jungen Menschen unter 
27 Jahren besetzt. Auch die Monitoring­Stelle 
UN­Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts 
für Menschenrechte ist im Beirat vertreten.356
4.1.2 Empfehlungen des UN-Ausschusses 
zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention 
an Deutschland
Der UN­Ausschuss für die Rechte des Kindes prüfte 
im Berichtszeitraum die Umsetzung der UN­KRK in 
Deutschland und veröffentlichte im September 2022 
seine Abschließenden Bemerkungen (Concluding 
Observations). In diesen werden sowohl die
positiven Entwicklungen in der Umsetzung der UN­KRK 
lobend hervorgehoben als auch Problembereiche 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 104 –
POLIT ISCHE MITBEST IMMUNG VON K INDERN UND JUGENDLICHEN STÄRKEN 105
benannt und Empfehlungen dazu formuliert, welche 
Maßnahmen der Vertragsstaat Deutschland
ergreifen sollte, um die Kinderrechte weiter zu stärken.357
In diesen Empfehlungen würdigt der UN­Ausschuss 
mit Blick auf die Vorgaben aus Artikel 12 UN­KRK 
unter anderem die gesetzlichen Regelungen und 
Strategien zur Förderung der Teilhabe von Kindern, 
beispielsweise durch die gemeinsame
Jugendstrategie des Bundes und die Absenkung des Wahlalters 
in manchen Bundesländern,358 spricht aber auch 
deutliche Sorge hinsichtlich einiger nicht
umgesetzter Empfehlungen aus dem vorhergehenden 
Staaten berichtsverfahren aus: Der UN­Ausschuss 
empfiehlt der Bundesregierung unter anderem 
sicherzustellen, dass alle Kinder bei den sie
betreffenden Entscheidungen, inklusive Verwaltungs­ und 
Zivilverfahren, angehört werden können und die 
Verfahren kindgerecht gestaltet sind. Zudem sollen 
die wirksame und selbstbestimmte Teilhabe von 
Kindern in Familie, Gemeinde und Schule sowie der 
Bundes­, Landes­ und Kommunalpolitik gefördert 
und dabei die Meinungen von Kindern von den  
zuständigen Behörden berücksichtigt werden.  
Außerdem seien Fortbildungen von Fachkräften,  
die für und mit Kindern arbeiten, sicherzustellen, 
damit diese zum Recht des Kindes auf Gehör und 
auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend 
seinem Alter und seiner Reife geschult sind.359 
Deutschland ist nun aufgefordert, die
Empfehlungen des UN­Ausschusses umzusetzen, und muss 
über die diesbezüglichen Erfolge und Hindernisse 
im April 2027 erneut dem UN­Ausschuss für die 
Rechte des Kindes berichten.
357 Feige (2017). 
358 UN, Ausschuss für die Rechte des Kindes (23.09.2022), S. 5, 7. 
359 Ebd., Ziff. 17.
360 Rechtfertigungsbedürftig ist nicht die Ausweitung der Gruppe der Stimmberechtigten, sondern der Ausschluss vom Wahlrecht, so
Bundesverfassungsgericht (2019): Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019, Az. 2 BvC 62/14 ­, Rn. 18; auch Palleit (2011), S. 15.; 
Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (05.07.2018); Pedroza (28.11.2022); Deutschlandfunk Kultur (26.09.2021): Wahlrecht und 
Staatsangehörigkeit. Keine Stimme ohne deutschen Pass. https://www.deutschlandfunkkultur.de/wahlrecht­und­staatsangehoerigkeit­
keinestimme­ohne­100.html (abgerufen am 26.09.2023); Deutscher Bundestag, Online­Dienste (2022).
361 Krennerich (2021). 
362 Siehe Bundesverfassungsgericht (2019): Urteil des Zweiten Senats vom 15. April 2019, Az. 2 BvQ 22/19, Rn. 1–53. 
4.2 Im Fokus: Absenkung des  
Mindestalters bei Wahlen
Das Wahlrecht – als eine Form der politischen 
Mitbestimmung – ist ein grundlegendes
demokratisches Recht, das im deutschen Grundgesetz  
(Artikel 38) und darüber hinaus in der Allgemeinen 
Erklärung der Menschenrechte, in Artikel 25 des 
Zivil paktes (ICCPR) und in zahlreichen weiteren 
inter nationalen Menschenrechtsabkommen
verankert ist. Als eine der stärksten Formen der
politischen Mitbestimmung ermöglicht das Wahlrecht 
Bürger*innen, an Entscheidungsprozessen im 
demokratischen Rechtsstaatssystem beteiligt zu 
werden, und legitimiert so politische
Entscheidungen. 
Damit Bürger*innen an Wahlen teilnehmen und  
dadurch politisch mitbestimmen können, müssen 
sie Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise das 
vor geschriebene Mindestalter. Geltende
Wahlrechtseinschränkungen – etwa durch Alter, Wohnsitz, 
Staatsangehörigkeit oder rechtliche
Handlungsfähigkeit – sind regelmäßig kritisch zu überprüfen, 
damit sie an gesellschaftliche Veränderungen
angepasst und demokratische Strukturen gestärkt 
werden können.360 Nur so lässt sich verhindern, 
dass einzelne gesellschaftliche Gruppen politisch 
nicht repräsentiert sind und damit ihre
Perspektiven, Bedarfe und Anliegen im politischen
Aushandlungsprozess unberücksichtigt bleiben.361 
Eine Anpassung der geltenden
Wahlrechtseinschränkungen geschah zuletzt beispielsweise mit 
der Einführung des inklusiven Wahlrechts.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht Teile des 
Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt 
hatte,362 entschied 2019 der Bundestag, die 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 105 – 
P OLIT ISCHE MITBEST IMMUNG VON K INDERN UND JUGENDLICHEN STÄRKEN106
entsprechenden Paragrafen zu streichen.363 Seitdem 
haben auch Menschen mit Behinderungen, die in 
allen Angelegenheiten rechtlich betreut werden, 
das aktive und passive Wahlrecht. 
Schon seit vielen Jahren wird immer wieder
aufgezeigt, dass die Stimmen von jungen Menschen nicht 
hinreichend gehört werden. Eine Absenkung des 
Wahlalters würde ihnen ein weiteres Instrument der 
politischen Mitbestimmung an die Hand geben. In 
Deutschland wurde das Wahl­ und Wählbarkeitsalter 
seit 1949 schrittweise gesenkt.364 Die
gesellschaftliche und politische Debatte um weitere
Absenkungen des Wahlrechtsalters dauert seither an.365  
In der Vergangenheit wurden dabei verschiedene 
Modelle kontrovers diskutiert: Hierzu zählt unter  
anderem das altersunabhängige Wahlrecht von  
Geburt an, bei dem jegliche Altersgrenzen als  
Wahlvoraussetzung aufgehoben sind (originäres 
Kinderwahlrecht).366 Ein weiteres Modell ist das 
Familien wahlrecht beziehungsweise
Elternwahlrecht, wonach die Eltern entweder für jedes Kind  
zusätzliche Stimmen erhalten oder das Kind zwar 
ein Wahlrecht besitzt, dieses bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt allerdings von den Eltern im Interesse 
des Kindes ausgeübt wird.367 Aktuell wird vor allem 
über die Absenkung des Wahlalters diskutiert.  
Besonders stark sind dabei die Stimmen für eine 
Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre; aber auch 
363 Siehe Informationen auf der Internetseite des Deutschen Bundestags zum Gesetzentwurf zur Einführung eines inklusiven Wahlrechts: 
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw11­de­teilhabe­wahlrecht­595320 (abgerufen am 26.09.2023). 
364 Die Bundeswahlleiterin (13.02.2023): Wahlalter: Bundestagswahlen. https://www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar/w/wahlalter.
html#id­0 (abgerufen am 26.09.2023).
365 Deutscher Bundestag (28.03.2002): Schlussbericht der Enquête­Kommission „Demographischer Wandel – Herausforderungen unserer älter 
werdenden Gesellschaft an den Einzelnen und die Politik“, Drucksache 14/8800, S. 41; Deutsches Kinderhilfswerk e.V. (2016), S. 10 ff. 
366 Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (07.09.2017). Siehe auch: Fraktionsübergreifender Antrag von 2003: Deutscher Bundestag 
(11.09.2003): Antrag: Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an, Drucksache 15/1544; Initiative „Wir wollen wählen!“ von 
der Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen. https://generationengerechtigkeit.info/projekte/kampagnen/verfassungsklage­
wirwollen­waehlen/ (abgerufen am 26.09.2023); Heimann (2021).
367 Siehe Rupprecht (2012), S. 17 ff.; Siehe Wapler (2015), S. 548 ff; Adrian (2021).
368 Maywald (2021); Deutsches Kinderhilfswerk (2019), S. 4; Deutscher Bundesjugendring (o.J.): Wahlalter senken. https://www.dbjr.de/
service/wahlaltersenken; sowie Deutscher Bundesjugendring (o.J.): Argumente: Wahlalter senken. https://www.dbjr.de/fileadmin/Grafiken/
wahlalter/2019­Argumente­Wahlalter.pdf; Deutschlandfunk Kultur (27.07.2022): Kinderschutzbund und Kinderhilfswerk für Wahlrecht ab 14. 
https://www.deutschlandfunkkultur.de/kinderschutzbund­und­kinderhilfswerk­fuer­wahlrecht­ab­100.html (alle abgerufen am 26.09.2023); 
Hurrelmann (1998).
369 U. a. Professorin Dr. Stefanie Schmahl, Prof. Dr. Bernd Grzeszick und Prof. Dr. Eckart Klein im Rahmen der Anhörung zur Absenkung des
Wahlalters bei den Europawahlen: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw41­pa­inneres­wahlalter­913446; Peeck (2014); 
Faas / Könneke (2021); Deutsches Kinderhilfswerk e.V. (2016); weitere Auseinandersetzung mit den Argumenten gegen eine
Wahlalterabsenkung: https://www.bundestag.de/resource/blob/914410/ba0c8c0b3b0da68917db77de69403af1/20­4­120­A­data.pdf (alle abgerufen 
am 26.09.2023).
eine Altersgrenze von 14 Jahre wird vermehrt
gefordert.368 
Von Gegner*innen der Absenkung des Wahlalters 
wird angeführt, dass sich die Volljährigkeit in der  
juristischen Praxis bei der Feststellung der Reife  
bewährt habe. Eine Abkopplung des
Mindestwahlalters von der Volljährigkeit sei erst dann
verantwortbar, wenn ein positiver Effekt sichergestellt und 
durch entwicklungspsychologische Untersuchungen 
abgesichert werden kann.369 Volljährigkeit ist 
jedoch keine feststehende Kategorie, sondern eine 
soziale und rechtliche Konstruktion. Dies wird 
beispiels weise daran deutlich, dass es weltweit 
keine einheitliche Altersgrenze bei der Bestimmung 
der Volljährigkeit gibt. Vielmehr reicht die Spanne 
von 15 Jahren in Indonesien bis zum Alter von 
21 Jahren, so zum Beispiel in Singapur oder im 
US­Staat Mississippi. Zudem ist die Reife nicht 
immer an eine Volljährigkeit gebunden. In
Deutschland zählen Menschen mit Vollendung des 
18. Lebensjahres als volljährig. Es gibt jedoch
Bereiche, in denen ihnen schon vorher die
notwendige Reife zugeschrieben wird, etwa bei der
Religionsmündigkeit oder dem Beitritt in eine Partei.
Wissenschaftler*innen sind sich einig, dass schon 
in jungen Jahren ein Interesse an politischen und 
gesellschaftlichen Themen besteht und ein
politiDrucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 106 –
POLIT ISCHE MITBEST IMMUNG VON K INDERN UND JUGENDLICHEN STÄRKEN 107
sches Bewusstsein entwickelt wird.370 Zudem ist in 
der UN­KRK explizit keine Altersgrenze für das 
Recht auf Gehör und Berücksichtigung der Meinung 
von Kindern und Jugendlichen genannt (Art. 12 
UN­KRK). Der UN­Ausschuss rät in diesem
Zusammenhang „Vertragsstaaten davon ab, in Gesetzen 
oder in der Praxis Altersgrenzen einzuführen, die 
das Recht des Kindes auf Gehör in das Kind
berührenden Angelegenheiten einschränken“.371 Darüber 
hinaus ist auch bei Erwachsenen das Argument der 
„Wahlreife“ keine Voraussetzung für das Wahlrecht, 
ebenso wenig wie die Beinflussbarkeit.372
Forschung aus anderen Ländern zeigt, dass mit der 
Einführung des Wahlrechts ab 16 Jahren die
Beteiligung junger Menschen und ihr Interesse an Politik 
ansteigen. In Österreich, Brasilien, Argentinien, 
Schottland sowie deutschen Bundesländern, in  
denen das Mindestwahlalter 16 Jahre beträgt, ist 
ein anhaltender Anstieg in der Wahlbeteiligung 
junger Menschen – auch über die Erstwahl hinaus – 
zu beobachten.373 Daran wird deutlich, dass junge 
Menschen sich politisch beteiligen und an
gesellschaftlichen Entscheidungen aktiv teilhaben. 
Einigkeit besteht bei den Befürworter*innen einer 
Absenkung, dass eine Wahlrechtsreform nicht für 
sich alleine stehen kann, sondern begleitender  
Maßnahmen bedarf: Hierzu zählen die
Mobilisierung junger Erstwähler*innen, die Förderung von 
(politischer) Bildungsarbeit, das Sichtbarmachen 
junger Wähler*innen und ihrer Meinungen in den 
Medien sowie eine wissenschaftliche Begleitung.374
370 Wapler (2015), S. 548 ff; Maywald (2021), S. 24; Shell Deutschland Holding (2019); Hurrelmann (2021); Vehrkamp / Im Winkel / Konzelmann 
(2015); Heußner (2021).
371 UN, Ausschuss für die Rechte des Kindes (20.07.2009), Ziff. 21.
372 Rupprecht (2012), S. 146 ff. Zur weiteren Auseinandersetzung mit den Pro­ und Contra Argumenten zur Wahlalterabsenkung siehe u. a.: 
Deutsches Kinderhilfswerk e. V. (2016); Pro und Contra Wahlalter ab 16 Jahren bei Bundestags­ und Europawahlen: Deutscher Bundestag 
(2022): Für und Wider einer Absenkung des Wahlalters bei Europawahlen auf 16 Jahre. https://www.bundestag.de/dokumente/
textarchiv/2022/kw17­pa­wahlrechtskommission­890198 (abgerufen am 26.09.2023); Faas / Könneke (2021). 
373 Eichhorn / Hübner (2022); Eichhorn / Bergh (2020); Eichhorn / Hübner (o.J.).
374 Deutscher Bundestag, Online­Dienste (30.08.2022).
375 Hübner u.a. (2021).
376 Faas / Leininger (2023).
377 Deutscher Bundestag (21.09.2022): Parlamentsnachrichten: Koalition: Aktives Wahlrecht ab 16 Jahren bei Europawahlen. https://www.
bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen­910964 (abgerufen am 26.09.2023); Deutscher Bundestag, Online­Dienste (10.11.2022).
378 Deutscher Bundestag (20.09.2022).
Sowohl die Meinungen als auch die gesetzlichen 
Grundlagen zu einer Wahlrechtsreform auf EU­, 
Bundes­ und Länderebene sind nach wie vor
heterogen. Für eine einheitliche Absenkung des
Wahlalters auf Kommunal­, Landes­ und Bundesebene 
wird angeführt, dass sich die Möglichkeit, bereits 
im Alter von 16 und 17 Jahren wählen zu dürfen, 
insgesamt positiv auf das Wahlverhalten auswirkt: 
Der Anstieg der Anzahl junger Erstwähler*innen 
(18­ bis 20­Jährige) bei der Bundestagswahl ist in 
den Bundesländern besonders stark, in denen die 
16­ und 17­Jährigen zuvor bereits auf Landesebene 
wählen durften.375 Ein weiteres rechtspolitisches 
Argument liefert eine im Januar 2023
veröffentlichte Studie der Otto Brenner Stiftung zum Wählen ab 
16. Laut dieser sorge der „Flickenteppich“ aus 
Wahlaltersgrenzen dafür, dass junge Menschen 
aufgrund von Unwissenheit nicht von ihrem
Wahlrecht Gebrauch machen, und verstärke den Trend 
zur sozial ungleichen Wahlbeteiligung.376
4.2.1 Herabsetzung des Mindestalters bei 
Wahlen zum EU-Parlament
Der Bundestag beschloss im November 2022, das 
Mindestwahlalter bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament auf 16 Jahre abzusenken. Damit 
setzte die Ampelkoalition ein Vorhaben aus dem  
Koalitionsvertrag um.377 In ihrer Begründung betont 
die Regierungskoalition, das bisherige Mindestalter 
von 18 Jahren schließe Menschen vom Wahlrecht 
aus, die sich in politische Prozesse einbringen 
können und wollen. Gerade die junge Generation 
sei durch Fragen betroffen, die Gegenstand
aktueller Debatten und Entscheidungen sind.378
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 107 – 
P OLIT ISCHE MITBEST IMMUNG VON K INDERN UND JUGENDLICHEN STÄRKEN108
Die Absenkung des Wahlalters folgt der legislativen 
Entschließung des Europaparlaments, die vorsieht, 
dass das Mindestwahlalter für das aktive Wahl recht 
bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
zukünftig 16 Jahre betragen soll.379 Mit seiner
begrüßenswerten Gesetzesänderung schließt Deutschland an 
Österreich, Malta und Griechenland an, in denen das 
aktive Mindestwahlalter zum Europäischen
Parlament bereits bei 16 beziehungsweise 17 Jahren liegt.
4.2.2 Debatte zur Absenkung des 
Wahlalters auf Bundesebene
Gemäß Artikel 38 Absatz 2 Grundgesetz ist bei  
Bundestagswahlen nur wahlberechtigt, wer das 
18. Lebensjahr vollendet hat und die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt (§ 12 Abs. 1 BWahlG,
Art, 16 Abs. 1 GG). Kinder und Jugendliche im Sinne
der UN­KRK sind somit ausgeschlossen. Die
Ampelkoalition bekundet im Koalitionsvertrag von 2021
ihre Absicht, das Grundgesetz zu ändern, sodass
das Mindestwahlalter bei Bundestagswahlen 16
Jahre beträgt. Die Bundestagspräsidentin warb im
Dezember 2022 erneut für dieses Vorhaben.380
Im Anschluss an die Allgemeine periodische
Überprüfung durch den UN­Menschenrechtsrat (UPR) 
erhielt Deutschland zuletzt 2018 die Empfehlung, 
das Mindestwahlalter in allen Wahlprozessen auf 
16 Jahre abzusenken, um die politische
Mitbestimmung junger Menschen sicherzustellen.381  
379 Deutscher Bundestag, Online­Dienste (10.11.2022). 
380 Zeit Online (22.12.2022): Bärbel Bas wirbt für längere Wahlperiode und niedrigeres Wahlalter. https://www.zeit.de/politik/
deutschland/2022­12/baerbel­bas­wahlperiode­wahlalter­wahlberechtigung?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F (abgerufen am 
26.09.2023); Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) / BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN / Freie Demokratische Partei (FDP) (2021).
381 UN, Generalversammlung (11.06.2018): Bericht der Arbeitsgruppe für die Allgemeine regelmäßige Überprüfung: Deutschland, UN Doc. A/
HRC/39/9, Ziff. 155.147.
382 Auswärtiges Amt (2022); der Deutsche Bundestag hat am 16. März 2022 auf Antrag der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und 
FDP (20/1023) die Einsetzung einer Kommission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit beschlossen. Es 
sollen zudem gesellschaftliche Reformdebatten, etwa zur Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre oder zur Dauer der
Legislaturperiode, aufgegriffen und Empfehlungen zu diesen erarbeitet werden. Die 26 Mitglieder der Kommission setzen sich aus dreizehn Abgeordneten 
und einer gleichen Anzahl von Sachverständigen zusammen. Weitere Informationen unter: https://www.bundestag.de/ausschuesse/
weitere_gremien/kommission­wahlrecht und https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw19­abschlussbericht­
wahlrechtskommission­947854 (beide abgerufen am 26.09.2023).
383 Deutscher Bundestag (12.05.2023), S. 11, Ziff. 2.5.
384 Deutscher Bundestag, Online­Dienste (30.08.2022).
385 Statista (2023): Altersgrenzen bei Landtagswahlen, Kommunalwahlen und der Bundestagswahl in Deutschland nach Bundesländern. https://
de.statista.com/statistik/daten/studie/1102383/umfrage/altersgrenzen­bei­wahlen­in­deutschland­nach­bundeslaendern/. Zur Einführung 
des Wahlalters ab 16 Jahren auf Kommunal­ und Länderebene: https://www.institut­fuer­menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/
Grafiken/Menschenrechtsbericht/2022/Abbildung_5_30_Jahre_UN­KRK.pdf (beide abgerufen am 26.09.2023).
Die Empfehlung wurde im Menschenrechtsbericht 
der Bundesregierung aufgegriffen, mit Verweis auf 
die nach § 55 des Bundeswahlgesetzes beim
Deutschen Bundestag in der 20. Wahlperiode eingesetzte 
Reform kommission, die sich mit der Absenkung  
des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre befasste. Die 
Kommission verabschiedete am 31. August 2022 
einen Zwischenbericht und legte am 12. Mai 2023 
ihren Abschlussbericht vor.382 Darin wiederholt die 
Kommission ihre Empfehlung, das Wahlalter bei den 
Bundestagswahlen auf 16 Jahre abzusenken.383 Aus 
Sicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder
sprechen für eine Absenkung des aktiven Wahlalters das 
politische Interesse und Engagement vieler junger 
Menschen, das Ziel der Generationengerechtigkeit 
und die positiven Erfahrungen bei Landtags­ und 
Kommunalwahlen in mehreren Bundesländern.384
4.2.3 Uneinheitliche Wahlaltersgrenzen auf 
Kommunal- und Landesebene
Die Bundesländer sind bei der Ausgestaltung des 
Landeswahlrechts grundsätzlich frei (Art. 28 Abs. 1 
S. 2 GG). Deshalb gibt es Länder, in denen für
Landtags­ und Kommunalwahlen das Mindestalter
16 Jahre beträgt, andere, in denen das Wahlalter
nur für Kommunalwahlen gesenkt wurde und
solche, in denen einheitlich ein Mindestwahlalter
von 18 Jahren besteht.385
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 108 –
POLIT ISCHE MITBEST IMMUNG VON K INDERN UND JUGENDLICHEN STÄRKEN 109
Abbildung 6: Wahlberechtigung ab 16 Jahren in Deutschland
 auf Landes- und auf Kommunalebene
 nur auf Kommunalebene
 weder auf Landes- noch auf Kommunalebene
Baden-Württemberg Bayern
Saarland
Rheinland-Pfalz
Nordrhein-Westfalen
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Schleswig-Holstein
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Niedersachsen
Thüringen
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 109 – 
P OLIT ISCHE MITBEST IMMUNG VON K INDERN UND JUGENDLICHEN STÄRKEN110
2022 gab es auf Länderebene eine aus
menschenrechtlicher Sicht begrüßenswerte Entwicklung: Der 
baden­württembergische Landtag beschloss im  
April 2022 eine Absenkung des Mindestwahlalters. 
Neben Brandenburg, Hamburg, Schleswig­Holstein 
und Bremen ist nun auch Baden­Württemberg eines 
der Bundesländer, die die Teilnahme bei
Landtagswahlen ab 16 Jahren ermöglicht (vgl. Abbildung 6386). 
Zudem wurde in Baden­Württemberg auf
kommunaler Ebene das passive Wahlrecht, also das
Wählbarkeitsalter, auf 16 Jahre beschlossen. Junge 
Menschen können von nun an in den Gemeinderat 
gewählt werden.387 Dies stellt aus kinderrechtlicher 
Perspektive einen wichtigen Schritt dar, um die  
Beteiligung von jungen Menschen an
kommunalpolitischen Entscheidungen zu erhöhen.
Der Berliner Senat beschloss im September 2023 
einen Gesetzentwurf zur Absenkung des Wahlalters 
auf 16 Jahre im Abgeordnetenhaus. Der Ausgang 
der Abstimmung bleibt mit Stand September 2023 
abzuwarten.388
4.2.4 Menschenrechtliche Bewertung
Die UN­KRK enthält zentrale bürgerliche und
politische Rechte des Kindes, darunter die
Meinungsund Informationsfreiheit (Art. 13), die Gedanken­, 
Gewissens­ und Religionsfreiheit (Art. 14) und die 
Vereinigungs­ und Versammlungsfreiheit (Art. 15). 
Zwar gibt es in der UN­KRK keinen Artikel, der
explizit ein Kinder­ und Jugendwahlrecht regelt. Aber  
gemäß Artikel 41 UN­KRK (weitergehende
inländische Bestimmungen) steht es jedem Vertragsstaat 
386 Die Datengrundlage für die Grafik bilden die Wahlgesetze auf Landes­ und Kommunalebene, vgl. https://landkarte­kinderrechte.de/ 
wahlberechtigung­von­unter­achtzehnjaehrigen­in­deutschland/ (abgerufen am 26.09.2023).
387 Baden­Württemberg.de (29.03.2023): Pressemitteilung: Änderung des Kommunalwahlrechts. https://www.baden­wuerttemberg.de/de/
service/presse/pressemitteilung/pid/aenderung­des­kommunalwahlrechts­1 (abgerufen am 26.09.2023).
388 „Die Koalition wird die Rechte junger Menschen stärken. Wir werden die Initiative für eine Senkung des Wahlalters auf 16 ergreifen.“ 
CDU Berlin / SPD Berlin (2023): Für Berlin das Beste. Koalitionsvertrag 2023–2026, S. 104. https://cdu.berlin/image/daten/
news_20230425105251_2023_koalitionsvertrag_cduspd_berlin.pdf (abgerufen am 26.09.2023). Bereits die Vorgängerregierung hatte sich 
auf dieses Vorhaben verständigt: „Zur Einführung des Wahlalters 16 werden verfassungsändernde Mehrheiten im Parlament ausgelotet und 
schnellstmöglich umgesetzt.“ Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Landesverband Berlin / Bündnis 90/ Die Grünen, 
Landesverband Berlin / DIE LINKE, Landesverband Berlin (2021): Zukunftshauptstadt Berlin. Sozial. Ökologisch. Vielfältig. Wirtschaftsstark. 
Entwurf zur Beschlussfassung des Koalitionsvertrages 2021–2026, S. 39. https://fragdenstaat.de/dokumente/142090­
koalitionsvertragberlin­2021­spd­gruene­linke/ https://fragdenstaat.de/dokumente/142090­koalitionsvertrag­berlin­2021­spd­gruene­linke/; Berlin.de 
(12.09.2023): Pressemitteilung: Berliner Senat beschließt Gesetzentwurf zum Wahlalter 16. https://www.berlin.de/aktuelles/8447646­
958090­berliner­senat­beschliesst­gesetzentwurf.html (alle abgerufen am 26.09.2023).
389 Reitz (2015).
390 UN, Ausschuss für die Rechte des Kindes (20.07.2009), Ziff. 21.
frei, zur Verwirklichung der Rechte des Kindes über 
die Konvention hinausgehende Bestimmungen
festzulegen.
Aus dem Recht auf Gehör und Berücksichtigung der 
Meinung von Kindern und Jugendlichen (Art. 12 
UN­KRK) lässt sich das Recht auf politische
Mitbestimmung ableiten. Denn gemäß Artikel 12 UN­KRK 
sichern die Vertragsstaaten dem „Kind, das fähig 
ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht 
zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden 
Angelegenheiten frei zu äußern“. Zudem sind die 
Vertragsstaaten verpflichtet, die Meinung des 
Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter 
und seiner Reife zu berücksichtigen. Somit haben 
Kinder gemäß der UN­KRK als Träger*innen eigener 
subjektiver Rechte einen Anspruch auf politische 
Mitbestimmung.389 
Wahlen sind eine Form, um Menschen an
politischen Prozessen zu beteiligen: sie sind eines der 
bedeutendsten politischen Gestaltungsrechte und 
bieten – ganz im Sinne von Artikel 12 – die
Möglichkeit, über die eigenen Angelegenheiten zu
entscheiden. Aus diesem Grund ist die Debatte um die 
Absenkung des Mindestwahlalters eine Debatte  
um die politische Mitbestimmung von Kindern und 
Jugendlichen. Eine Altersgrenze, ab der die Meinung 
des Kindes berücksichtigt werden muss, ist explizit 
nicht in der UN­KRK festgeschrieben.390
In seiner Interpretations­ und Auslegungshilfe, der 
Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 20 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 110 –
POLIT ISCHE MITBEST IMMUNG VON K INDERN UND JUGENDLICHEN STÄRKEN 111
zu den Rechten Jugendlicher, unterstreicht der 
Ausschuss: Jugendlichen ist die Möglichkeit
einzuräumen, im Rahmen politischer Mitbestimmung die 
Verwirklichung ihrer Rechte auszuhandeln und 
dadurch den Staat zur Verantwortung zu ziehen.391 
Der UN­Ausschuss verweist außerdem darauf, dass 
im Zuge der Absenkung des Wahlalters Maßnahmen 
ergriffen werden müssen, die Jugendliche dabei 
unterstützen, sich als aktive Bürger*innen zu 
verstehen und zu handeln.392
Deutschland ist deshalb dazu verpflichtet,
Möglichkeiten zu schaffen, damit die Meinungen von 
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gehört 
und berücksichtigt werden. Außerdem muss 
Deutschland in Maßnahmen investieren, die
Jugendliche dabei unterstützen, ihre Rolle als aktive 
Bürger*innen zu verstehen, zu würdigen und  
auszufüllen, unter anderem durch
Menschenrechtsbildung und die Beseitigung von
Beteiligungshindernissen.
Die Präambel der UN­KRK verweist auf die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die 
beiden Menschenrechtspakte, denen zufolge jeder 
Mensch Anspruch auf alle darin verkündeten
Rechte und Freiheiten hat, ohne Unterscheidung.393 Das 
Bedürfnis und die Reife, sich aktiv an
Wahlprozessen zu beteiligen, haben auch Menschen unter 
16 Jahren. Deshalb gilt es gerade mit Blick auf 
Unter­16­Jährige in den Bemühungen um einen 
flächen deckenden Auf­ und Ausbau von Kinder­ und 
Jugendparlamenten sowie ­foren und der Stärkung 
von Selbstver tretungen von Kindern und
Jugendlichen auf allen politischen Ebenen – Bund, Länder 
und Kommunen – nicht nachzulassen. Im Gegenteil 
sollten diese Anstrengungen noch weiter
intensiviert werden, um so der Machtasymmetrie 
zwischen den Generationen entgegenzuwirken.
391 Ebd., Ziff. 24.
392 Ebd., Ziff. 25.
393 Krappmann (2013), S. 7; sowie 4. Absatz der Präambel der UN­KRK.
394 Als Beispiel kann Baden­Württemberg dienen, dort wurde das passive Wahlrecht ab 16 Jahren 2023 eingeführt (vgl. 4.2.3.).
395 U 18 – die Wahl für Kinder und Jugendliche (2017): Methodensammlung. https://www.u18.org/fileadmin/user_upload/U18_Bund_2017/
Download/U18­Methodensammlung.pdf (abgerufen am 26.09.2023).
4.3  Empfehlungen
Das Deutsche Institut für Menschenrechte 
empfiehlt in Hinblick auf das Mindestwahlalter in 
Deutschland: 
 − Die Bundesregierung sollte ihrem Vorhaben aus 
dem Koalitionsvertrag dringend nachkommen 
und beim Bundestag einen Gesetzentwurf auf 
den Weg bringen, der die Absenkung des 
Mindestwahlalters bei Bundestagswahlen zum 
Gegenstand hat. 
 − Die Länder sollten darüber hinaus ihre
Verfassungen und Landeswahlgesetzes so anpassen, 
dass das Wahlalter einheitlich auf Landesebene 
und kommunaler Ebene gesenkt wird. Hierbei 
soll neben dem aktiven Wahlalter auch das  
passive Wahlalter berücksichtigt werden.394 
 − Damit Reformen zur Wahlaltersabsenkung
positive Auswirkungen haben, sind flankierende  
Bildungsmaßnahmen notwendig, die die
Information und das Empowerment von jugendlichen 
Wähler*innen als aktive Bürger*innen zum  
Gegenstand haben. Staatliche Stellen sind 
gemäß der UN­Kinderrechtskonvention (UN­KRK) 
dazu verpflichtet, Fortbildungen für alle Berufe 
anzubieten, die mit Kindern und für Kinder
arbeiten, und Bildungsprogramme für Kinder und 
Jugend liche zu stärken, beispielsweise durch 
die Entwicklung und Verbreitung von
Materialien, wie sie im Zuge der Methodenbox zu den 
U18­Wahlen bereits entwickelt wurden.395
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 111 – 
P OLIT ISCHE MITBEST IMMUNG VON K INDERN UND JUGENDLICHEN STÄRKEN112
Mit Blick auf eine generelle Stärkung der politischen 
Mitbestimmung von Kindern und Jugend lichen über 
das Wahlrecht hinaus empfiehlt das Deutsche
Institut für Menschenrechte der Bundesregierung: 
− Die Kinder­ und Jugendstrategie der
Bundesregierung sollte weiterentwickelt werden, um die
politische Mitbestimmung von Kindern und
Jugendlichen zu stärken (vgl. 4.1.1).
− Kinder­, Jugendparlamente und ­foren sollten auf
Ebene der Länder sowie auf kommunaler Ebene
verstärkt weiterentwickelt und gefördert werden
(vgl. 4.).
− Staatliche Stellen sollten
Unterstützungsstrukturen für alle Kinder und Jugendlichen (Artikel 2
UN­KRK: Recht auf Nicht­Diskriminierung)
finanziell und personell fördern, damit sich diese als
Interessens­ bzw. Selbstvertretungen
organisieren können und ihre Meinungen und Ansichten
kontinuierlich Gehör und Berücksichtigung in
allen sie berührenden Angelegenheiten erfahren.
4.4 Literatur
Adrian, Axel (2021): Wahlrecht ab Geburt mit
Stellvertretung durch die Eltern mit Hilfe des
Bundesverfassungsgerichts? In: Frühe Kindheit 24 (3),  
S. 12–19
Andresen, Sabine u. a. (2020): Erfahrungen und 
Perspektiven von jungen Menschen während  
der Corona­Maßnahmen. Erste Ergebnisse der 
bundesweiten Studie JuCo. Hildesheim: 
Universitätsverlag Hildesheim. https://hildok.
bsz­bw.de/frontdoor/index/index/docId/1078 
(abgerufen am 26.09.2023)
Auswärtiges Amt (2022): 15. Bericht der
Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik. 
Berichtszeitraum 1. Oktober 2020 bis 30 September 
2022. https://www.auswaertiges­amt.de/blob/25
68076/6ad3f2acb97f9f0fe0c3938dbf136b
8a/221207­mrb­15­pdf­data.pdf (abgerufen am 
26.09.2023)
Bundesministerium für Familie, Senioren,  
Frauen und Jugend (2019): In gemeinsamer 
Verantwortung: Politik für, mit und von Jugend.  
Die Jugendstrategie der Bundesregierung. https://
www.bmfsfj.de/resource/blob/146330/
a6f7b2c5fbd995374eb7e7c22b8a4777/
in­gemeinsamer­verantwortung­politik­fuer­mit­
undvon­jugend­die­jugendstrategie­der­
bundesregierungdata.pdf (abgerufen am 26.09.2023) 
Bundesministerium für Familie, Senioren, 
Frauen und Jugend / Deutscher 
Bundesjugendring (2023): Qualitätsstandards  
für Kinder­ und Jugendbeteiligung. Impulse zur 
Weiterentwicklung in Theorie und Praxis. Eine 
Einladung zum Mitmachen, Diskutieren und 
Ausprobieren, 3. Auflage.  
https://www.bmfsfj.de/resource/blob/204010/
affa15d77c0b4a8da7e6c476e77446fc/
mitwirkungmit­wirkung­qualitaetsstandards­fuer­kinder­
undjugendbeteiligung­data.pdf (abgerufen am 
26.09.2023)
Cremer, Hendrik (2012): Die UN­
Kinderrechtskonvention. Geltung und Anwendbarkeit in 
Deutschland nach der Rücknahme der Vorbehalte, 
2. Auflage. Berlin: Deutsches Institut für Men
schenrechte. https://www.institut­fuer­menschenrechte.
de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_
Publikationen/Die_UN­Kinderrechtskonvention_2_
Auflage.pdf (abgerufen am 26.09.2023)
Deutscher Bundestag (20.09.2022):
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen 
und FDP. Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur  
Änderung des Europawahlgesetzes, Drucksache 
20/3499 
Deutscher Bundestag (12.05.2023): Unterrichtung 
durch die Kommission zur Reform des Wahlrechts 
und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit.  
Abschlussbericht, Drucksache 20/6400 
Deutscher Bundestag, Online-Dienste (2022): 
Vor 50 Jahren: Bundestag ermöglicht 18­ bis 
20­Jährigen zu wählen. https://www.bundestag.
de/dokumente/textarchiv/2022/kw22­
kalenderblatt­wahlalter­897958 (abgerufen am
26.09.2023)
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 112 –
POLIT ISCHE MITBEST IMMUNG VON K INDERN UND JUGENDLICHEN STÄRKEN 113
Deutscher Bundestag, Online-Dienste 
(30.08.2022): Zwischenbericht mit Sondervoten 
mehrheitlich beschlossen. https://www.bundestag.
de/dokumente/textarchiv/2022/kw35­
pawahlrechtsreform­905988 (abgerufen am 
26.09.2023)
Deutscher Bundestag, Online-Dienste 
(10.11.2022): Wahlalter bei Europawahl auf  
16 Jahre abgesenkt. https://www.bundestag.de/
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 115 – 

 SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN 117
5    Gesetzlichen
Diskriminierungsschutz für Menschen mit  
Behinderungen verbessern
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 117 –
GESE T ZL ICHEN DISKRIMINIERUNGSSCHUT Z FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN VERBESSERN118
Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf 
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft wie alle anderen Menschen auch. Oft ver
hindern Barrieren im Alltag jedoch Inklusion und 
Teilhabe. Dies belegt nicht nur die im März 2022 
veröffentlichte „Repräsentativbefragung zur
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“,396 
sondern auch der Ende Juni 2023 vorgelegte
Jahresbericht 2022 der Antidiskriminierungsstelle des 
Bundes. Am zweithäufigsten berichten Menschen 
über Diskriminierungen aufgrund einer
Beeinträchtigung (27 Prozent der Anfragen), wobei im 
Vergleich zum Vorjahr ein leichter Zuwachs zu 
verzeichnen ist.397 Bei erfahrener Diskriminierung 
reichen Menschen mit Behinderungen zudem nur 
selten Klage ein.398
Die Barrieren, denen Menschen mit Behinderungen 
ausgesetzt sind, sind vielfältig: So erhalten
intellektuell beeinträchtige Personen etwa Bescheide vom 
Finanzamt oder der Krankenkasse, die sie nicht 
verstehen können. Denn diese liegen nicht in
einfacher oder Leichter Sprache vor. In der Folge sind 
die Betroffenen beim Lesen jedes Briefs auf Hilfe 
angewiesen. Räumliche Barrieren beim Besuch 
fachärztlicher Praxen, von Geschäften oder
öffentlichen Gebäuden hindern körperlich beeinträchtige 
Menschen am Zugang. Und der Mangel an
Gebärdensprachdolmetschung bei Veranstaltungen und 
Kulturangeboten schließt hörbeeinträchtigte und  
gehörlose Menschen aus.
Um solche und andere Formen der Diskriminierung 
zu verhindern, ist in Deutschland das
Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen 
verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) und 
durch die UN­Behindertenrechtskonvention 
(UN­BRK) verankert, die Deutschland 2009
ratifiziert hat. Die UN­BRK beinhaltet das Verbot der 
Diskriminierung aufgrund von Behinderungen und 
ver pflichtet Deutschland, gleichen und wirksamen 
396 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2022).
397 Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung (2023), S. 25.
398 Bündnis AGG Reform – Jetzt! (2022), S. 4.; Deutscher Bundestag (11.11.2022), S. 164, 344 (Abb. 99); Plagemann (2004), S.  813,  828 ff.
399 Vgl. Art. 5 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e) UN­BRK.
400 UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (03.10.2023), Ziff. 12 a).
rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu
garantieren (Art. 5 UN­BRK).
Zudem muss Deutschland, wie alle Vertragsstaaten, 
mit angemessenen Vorkehrungen sicherstellen, 
dass „Menschen mit Behinderungen
gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und
Grundfreiheiten genießen oder ausüben können“ (Art. 2 
UN­BRK). Dafür sind spezifische, auf den Einzelfall 
bezogene Maßnahmen zu ergreifen, die die
gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben 
ermöglichen. Dies können etwa ein ärztliches 
Aufklärungsgespräch in leicht verständlicher
Sprache, Einstiegshilfen in Züge, die Bereitstellung von 
barrierefreier Computersoftware oder die
Anpassung von Lernmaterialien und Unterrichtsmethoden 
sein.
Das Diskriminierungsverbot umfasst dabei den 
öffentlichen und den privaten Bereich: Es gilt für 
eine Benachteiligung aufgrund von Behinderungen 
in allen Bereichen staatlichen Handelns.
Deutschland ist durch die UN­BRK aber auch dazu
verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um 
die Diskriminierung von Menschen mit
Behinderungen durch private Akteur*innen zu beseitigen.399 
Aktuell sind in Deutschland private Unternehmen 
jedoch nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet. Dies 
ist eine zentrale Ursache dafür, dass Menschen mit 
Behinderungen im Alltag nach wie vor
Diskriminierung erfahren. Der UN­Fachausschuss für die
Rechte von Menschen mit Behinderungen sieht deshalb 
Nachbesserungsbedarf in der deutschen
Gesetzgebung, damit diese den Vorgaben der UN­BRK 
entspricht. Konkret empfiehlt er in seinen
Abschließenden Bemerkungen vom September 2023, die 
Ausweitung der Rechte aus der UN­BRK auf alle 
privaten Einrichtungen, die Güter und
Dienstleistungen für die Allgemeinheit bereitstellen.400
Zivilgesellschaftliche Organisationen,
Interessenvertretungen, Rechts­ und Sozialwissenschaftler*innen 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 118 –
GESE T ZL ICHEN DISKRIMINIERUNGSSCHUT Z FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN VERBESSERN 119
fordern daher eine Reform des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und des Allgemeinen 
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).401 Eine zentrale 
Empfehlung ist dabei die Verbesserung des 
Zugangs zum Recht, etwa durch die Einführung 
eines Verbandsklagerechts im AGG sowie eine 
verbesserte Ausgestaltung des bereits
existierenden Verbandsklagerechts im BGG, damit Verbände 
und Vereine stellvertretend die Rechte von 
Menschen mit Behinderungen einklagen können 
(vgl. Kapitel 5.2).
Aus Sicht des Deutschen Instituts für
Menschenrechte könnte eine Reform von BGG und AGG  
einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die UN­BRK in 
Deutschland schrittweise besser umzusetzen.402  
Für einen bundesweit einheitlichen Schutz vor 
Diskriminierung sind analog dazu auch Reformen 
der Behindertengleichstellungsgesetze auf
Landesebene sowie die Einführung von
Landesantidiskriminierungsgesetzen nötig.
Im Koalitionsvertrag von 2021 haben die Regie
rungsparteien erklärt, dass sie das Behinder
tengleichstellungsgesetz, das Barrierefreiheits stärkungsgesetz 
und das Allgemeine Gleich behandlungsgesetz
überarbeiten werden. Konkret wollen sie alle öffentlichen 
Gebäude des Bundes barrierefrei machen, private  
Anbieter*innen von Gütern und Dienstleistungen  
zum Abbau von Barrieren beziehungsweise zu  
angemessenen Vorkehrungen verpflichten und die  
Beratungsarbeit der Bundesfachstelle
Barrierefreiheit ausbauen.403 Bisher ist dies jedoch noch nicht  
geschehen, weshalb der UN­Fachausschuss für  
die Rechte von Menschen mit Behinderungen im  
September 2023 die Erfüllung der Zusagen aus  
dem Koalitionsvertag angemahnt hat.404
401 Deutscher Bundestag (11.11.2022); Bündnis AGG Reform – Jetzt! (2022); Deutscher Behindertenrat (15.03.2023); Deutscher Blinden­ und 
Sehbehindertenverband e.V. (12.05.2023); Berghahn u.a. (2016).
402 Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention (2021), S. 8.
403 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) / BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN / Freie Demokratische Partei (FDP) (2021), S. 78. 
404 UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (03.10.2023), Ziff. 12 a).
405 Die LGG sollen die UN­BRK auf Länderebene umsetzen und orientieren sich dabei in vielen Fällen am BGG. Sie unterscheiden sich teilweise 
voneinander.
406 Deutscher Bundestag (11.11.2022).
407 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2022): Assistenzhundeverordnung. https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze­und­
Gesetzesvorhaben/assistenzhundeverordnung.html (abgerufen am 29.09.2023).
5.1  Entwicklungen im Berichtszeitraum
Eine zentrale Rolle für die Umsetzung der UN­BRK 
in Deutschland spielen das
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) auf Bundesebene und die
Behindertengleichstellungsgesetze auf Landesebene 
(LGG).405 Sie enthalten grundlegende
Rahmenbestimmungen für eine inklusive,
diskriminierungsfreie und partizipative Gesellschaft. Das BGG und 
die LGG verpflichten in erster Linie die öffentliche 
Gewalt, etwa Bundes­ oder Landesbehörden, einen 
gleichberechtigten Zugang für Menschen mit
Behinderungen sicherzustellen und sie vor
Benachteiligung durch staatliche Stellen zu schützen (vgl. 
Abbildung 7 S. 121).
Das BGG trat 2002 in Kraft und wurde bereits 
mehrfach novelliert, zuletzt im Jahr 2021. Mit den 
Weiterentwicklungen sollten insbesondere 
Verpflichtungen zur Barrierefreiheit gesetzlich
festgeschrieben und die Teilhabe von Menschen mit 
Behinderungen verbessert werden. Beispielsweise 
wurde das BGG in Bezug auf die Änderung zum  
Zutrittsrecht von Menschen mit Behinderungen in 
Begleitung ihrer Assistenzhunde auch auf den
zivilrechtlichen Bereich ausgeweitet.406 Seit März 2023 
dürfen Eigentümer*innen und Betreiber*innen von 
beispielsweise Einzelhandel, Gastronomie,
Friseursalons, Kultur­ oder Gesundheitseinrichtungen 
Menschen mit Behinderungen den Zutritt in
Begleitung ihres Assistenzhundes nicht verweigern.407 Trotz 
dieser Neuerung gilt das BGG bislang jedoch nicht 
umfassend für private Akteur*innen (vgl. 5.1.1).
Auf Bundesebene schützt neben dem BGG das 
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor 
Dis kriminierung. Das 2006 in Kraft getretene AGG 
schützt nicht nur Menschen mit Behinderungen vor 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 119 – 
GESE T ZL ICHEN DISKRIMINIERUNGSSCHUT Z FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN VERBESSERN120
Diskriminierung, sondern verbietet darüber hinaus 
rassistische Diskriminierung sowie Diskriminierung 
aufgrund von Geschlecht, Religion oder
Weltanschauung, Alter und sexueller Identität. Für Menschen mit 
Behinderungen408 gilt es jedoch nur für das
Arbeitsleben und zivilrechtliche Massengeschäfte, also 
Geschäfte, die typischerweise für den all gemeinen 
Publikums­ und Benutzungsverkehr zugänglich sind 
und regelmäßig ohne Ansehen der Person
abgeschlossen werden (beispielsweise Einkäufe, Mitgliedschaft 
in Fitnessstudios oder Friseurbesuche) sowie  
privatrechtliche Versicherungen. Menschen mit 
Behinderungen sind also nicht umfassend in allen 
zivilrechtlichen Verträgen, wie beispielsweise  
individuellen Mietverträgen, geschützt.
Reformbedarf des Allgemeinen  
Gleich behandlungsgesetzes (AGG)
Aus Sicht vieler zivilgesellschaftlicher
Vereinigungen gilt das AGG schon lange als
reformbedürftig.409 2016 wurde das Gesetz im Auftrag der 
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
evaluiert.410 Dabei wurden bereits zahlreiche
Empfehlungen formuliert, die sich sowohl an
Gesetzgeber richten als auch auf die Praxis der 
Rechtsdurchsetzung beziehen. Zudem
veröffentlichte das „Bündnis AGG Reform – Jetzt!“ Anfang 
2023 in einer gemeinsamen Stellungnahme von 
100 Organisationen zahlreiche Vorschläge für 
eine Reform des Antidiskriminierungsrechts.411 
Im Juli 2023 legte die Unabhängige
Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, 
ein Grundlagenpapier mit 19 Maßnahmen zur  
Reform des AGG vor.412 
408 Diese Einschränkung gilt auch für Betroffene von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Religion, des Alters und der sexuellen 
Identität. Nur bei von rassistischer Diskriminierung Betroffenen gilt das AGG auch bei zivilrechtlichen Verträgen.
409 Bündnis AGG Reform – Jetzt! (2022); Deutscher Behindertenrat (15.03.2023); Deutscher Blinden­ und Sehbehindertenverband e. V. 
(12.05.2023). 
410 Berghahn u.a. (2016).
411 Bündnis AGG Reform – Jetzt! (2022). 
412 Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung (2023a).
413 UN, Committee on the Elimination of Racial Discrimination (30.06.2015), Ziff. 8.
414 UN, Committee on the Elimination of Discrimination against Women (31.05.2023), Ziff.  14; UN, Committee on the Rights of Persons with 
Disabilities (03.10.2023), Ziff.  8 c).
415 UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (03.10.2023), Ziff. 12 d); UN, Committee on the Elimination of Discrimination 
against Women (31.05.2023), Ziff.  14; UN, Committee on the Economic, Social and Cultural Rights (27.11.2018), Ziff.  23.
416 § 19 Absatz 3 AGG.
Auch mehrere UN­Ausschüsse gaben in den  
letzten Jahren konkrete Empfehlungen für eine 
Verbesserung des deutschen
Diskriminierungsschutzes ab. So bemängelte der UN­Ausschuss 
gegen rassistische Diskriminierung (CERD) im 
Jahr 2015, dass Sammelklagen nach dem AGG 
nicht möglich sind.413 Der UN­Ausschuss für  
die Beseitigung der Diskriminierung der Frau 
(CEDAW) und der UN­Ausschuss für die Rechte 
von Menschen mit Behinderungen (CRPD) 
empfahlen im Jahr 2023 die Einführung eines 
Verbandsklagerechts.414 
Weitere Empfehlungen von UN­Ausschüssen 
umfassen die Ausweitung der
Beweislasterleichterungen, die Verlängerung der Frist für die 
Einreichung von Diskri mi nie rungs klagen und die 
Ausweitung des Anwendungs bereichs des AGG 
auch auf staatliche Stellen, beispielsweise 
Verwaltung oder Sicher heits behörden.415 
Empfohlen wurde außerdem, die Bestimmung, 
die eine Diskriminierung auf dem
Wohnungsmarkt erlaubt,416 abzuschaffen, die Befugnisse 
der Antidiskriminierungsberatungsstelle des 
Bundes weiter zu stärken sowie bundesweit 
zugängliche nichtstaatliche
Antidiskriminierungsstellen einzurichten.
Der Koalitionsvertrag sieht vor, das AGG zu 
evaluieren, Schutzlücken zu schließen, den 
Rechtsschutz von Betroffenen zu verbessern und 
den Anwendungsbereich des Gesetzes zu
erweitern. Die Bundesregierung hat diese Vorhaben 
mit Stand September 2023 noch nicht
umgesetzt.
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 120 –
GESE T ZL ICHEN DISKRIMINIERUNGSSCHUT Z FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN VERBESSERN 12 1
Bundesebene
Landesebene
Gilt ausschließlich für 
Menschen mit Behinderungen
Merkmalsübergreifend*
Behindertengleichstellungsgesetz
verpflichtet in erster Linie die Träger 
öffentlicher Gewalt auf Bundesebene, 
einen gleichberechtigten Zugang für 
Menschen mit Behinderungen
sicherzustellen und sie vor Diskriminierung 
zu schützen.
Private Akteure sind nicht vollumfänglich 
zu Barrierefreiheit und angemessenen 
Vorkehrungen verpflichtet.  
Das Verbandsklagerecht ist auf die 
Feststellungsklage beschränkt.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
schützt Menschen mit Behinderungen vor 
Diskriminierung durch private Akteure, 
zum Beispiel durch Arbeit geber*innen 
oder  Vermieter*innen. 
Es verpflichtet sie jedoch nicht zu 
Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen.  
Ein Verbandsklagerecht fehlt.
BGG AGG
Landesgleichstellungsgesetze
gibt es in allen 16 Bundesländern. 
Sie verpflichten in erster Linie die Träger 
öffentlicher Gewalt auf Länderebene, 
einen gleichberechtigten Zugang für 
Menschen mit Behinderungen
sicherzustellen und sie vor Diskrimi nierung 
zu schützen.
Private Akteure sind nicht vollumfänglich 
zu Barrierefreiheit und angemessenen 
Vorkehrungen verpflichtet. Das
Verbandsklagerecht ist (außer in Berlin und 
Nordrhein­Westfalen) auf die
Feststellungsklage beschränkt.
Landesanti diskriminierungsgesetz
gibt es bislang nur in Berlin. 
Es schützt Menschen mit Behinderungen 
vor Diskriminierung durch Träger 
 öffentlicher Gewalt. 
Sie sind jedoch nicht zu Barrierefreiheit 
und angemessenen Vorkehrungen 
verpflichtet. Das Verbandsklagerecht ist 
auf die Feststellungsklage beschränkt.
LGG LADG
* Das AGG verbietet außerdem rassistische Diskriminierung, Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Religion oder 
 Weltanschauung, Alter und sexueller Identität. Das Berliner LADG verbietet zusätzlich dazu Diskriminierung aufgrund 
 chronischer Erkrankung, Sprache und sozialem Status.
Abbildung 7: Gesetzlicher Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 121 – 
GESE T ZL ICHEN DISKRIMINIERUNGSSCHUT Z FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN VERBESSERN122
Ein merkmalsübergreifendes
Antidiskriminierungsgesetz auf Landesebene gibt es bisher nur in Berlin 
(LADG). Andere Bundesländer – etwa Hessen,417 
Baden­Württemberg418 und Rheinland­Pfalz419 –  
prü fen oder planen die Einführung von Landes ­
antidiskriminierungsgesetzen.420
Landesantidiskrimi nierungsgesetze sollen vor Diskriminierung 
aufgrund verschiedener Merkmale schützen.421 Sie 
sind neben den
Behindertengleichstellungsgesetzen auf Landesebene wichtig, um den gesetzlichen 
Schutz vor intersektionaler Diskriminierung bei 
Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
5.1.1 Notwendige Reform des  
Behindertengleichstellungsgesetzes
Seit November 2022 liegt die vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Auftrag 
gegebene Evaluation des novellierten BGG vor. In 
der Evaluation werden konkrete Empfehlungen zur 
rechtlichen Weiterentwicklung des BGG und 
Verbesserung seiner Umsetzung in der Praxis 
formuliert.422 Mit Stand September 2023 prüft die 
417 SPD­Fraktion im Hessischen Landtag (29.03.2022): Schwarzgrün muss endlich aufhören, ein Antidiskriminierungsgesetz zu prüfen, sondern 
das Gesetz auf den Weg bringen. https://www.spd­fraktion­hessen.de/2022/03/29/schwarzgruen­muss­endlich­aufhoeren­ein­
antidiskriminierungsgesetz­zu­pruefen­sondern­das­gesetz­auf­den­weg­bringen/ (abgerufen am 29.09.2023).
418 Baden­Württemberg im Koalitionsvertrag 2021–2026: „Vor diesem Hintergrund führen wir ein entsprechendes
Landesantidiskriminierungsgesetz ein. Ziel ist es, Diskriminierungen wirkungsvoll zu verhindern und das Vertrauen zwischen der Bürgerschaft und allen öffentlichen Stellen 
des Landes weiter zu stärken.“ BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden­Württemberg / CDU Baden­Württemberg (2021): Jetzt für Morgen. Der 
Erneuerungsvertrag für Baden­Württemberg, S. 88. https://www.baden­wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/210506_
Koalitionsvertrag_2021­2026.pdf (abgerufen am 29.09.2023).
419 Rheinland­Pfalz im Koalitionsvertrag 2021–2026, S. 142 unten. https://www.rlp.de/fileadmin/02/Regierung/Regierungsbilanz/
rlp_Koalitionsvertrag2021­2026.pdf (abgerufen am 29.09.2023).
420 Mediendienst Integration (16.08.2023): Antidiskriminierung. Mehr Klarheit für Betroffene. https://mediendienst­integration.de/artikel/
mehrklarheit­fuer­betroffene.html; Mediendienst Integration (2021): Landesantidiskriminierungsgesetz. Was planen die Bundesländer? https://
mediendienst­integration.de/fileadmin/Dateien/Factsheet_LADG_Bundeslaender.pdf (beide abgerufen am 29.09.2023).
421 Vgl. etwa § 2 LADG Berlin: „…auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung, der 
Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und 
geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status“.
422 Umfassend zu den Reformbedarfen: Deutscher Bundestag (11.11.2022).
423 Im Koalitionsvertrag von 2021 der Parteien SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP ist eine Überarbeitung des BGG als Vorhaben
festgehalten. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) / BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN / Freie Demokratische Partei (FDP) (2021).
424 Deutscher Bundestag (11.11.2022), S. 5.
425 Siehe Art. 9 Abs. 2 b) UN­BRK: „[Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,] um sicherzustellen, dass private
Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der
Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen“; UN, Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (13.05.2015): 
Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands, UN Doc. CRPD/C/DEU/CO/1. Nicht amtliche Übersetzung der 
Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Ziff.  21, 22. https://www.institut­
fuermenschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/CRPD_Abschliessende_Bemerkungen_ueber_den_ersten_
Staatenbericht_Deutschlands.pdf (abgerufen am 29.09.2023); UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (03.10.2023), Ziff. 12 a).
Bundesregierung diese Empfehlungen und eine 
mögliche Überarbeitung des Gesetzes.423 Die  
Bundesregierung hat sich hierbei zu einem
partizipativen Prozess verpflichtet.424
Ausweitung des BGG-Anwendungsbereichs
Ein zentraler Reformbedarf besteht in Bezug auf die 
Barrierefreiheitsbestimmungen. Laut UN­BRK ist 
Deutschland zu geeigneten staatlichen – das heißt 
auch gesetzgeberischen – Maßnahmen zum Abbau 
von Barrieren verpflichtet und muss dies auch bei 
privaten Akteur*innen, die Einrichtungen und 
Dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten,  
sicherstellen.425 Dies betrifft beispielsweise im  
Bereich Verkehr die barrierefreie Beförderung von 
Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die 
gesamte Reisekette, im Gesundheitswesen unter 
anderem barrierefreie Arztpraxen oder barriere freie 
Veranstaltungsorte und Sportstätten in Kultur und 
Sport. Bisher beschränken sich die Regelungen  
im BGG jedoch auf die Begleitung durch
Assistenzhunde und die Bereitstellung barrierefreier
InforDrucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 122 –
GESE T ZL ICHEN DISKRIMINIERUNGSSCHUT Z FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN VERBESSERN 123
mations technik.426 Davon abgesehen gibt es keine 
Verpflichtung privater Akteur*innen. 
Zivilgesellschaftliche Organisationen sowie
Wissenschaftler*innen fordern deshalb, dass die
Barrierefreiheitsbestimmungen inklusive der angemessenen 
Vorkehrungen des BGG vollumfänglich auch private 
Akteur*innen verpflichten.427 Aus Sicht des
Deutschen Instituts für Menschenrechte wäre diese  
Änderung ein entscheidender Schritt, um die  
Gewährleistung der Rechte von Menschen mit  
Behinderungen zu verbessern.428
Dabei sollte auch das Mandat der Bundesfachstelle 
Barrierefreiheit erweitert werden – mit dem Ziel, 
Unternehmen und andere private Akteur*innen bei 
der Umsetzung von Barrierefreiheitsvorgaben und 
angemessenen Vorkehrungen zu unterstützen.429 
Die Bundesfachstelle berät und unterstützt bislang 
vor allem Behörden und Verwaltungen zur
Umsetzung der Barrierefreiheit, beispielsweise zum
baulichen Zugang oder zu barrierefreien Informationen. 
Die Bundesfachstelle sollte aber zusätzlich – etwa 
mit Schulungsangeboten in privaten Unternehmen 
– wichtige Impulse im privaten Sektor geben können. 
Dafür ist es laut den Autor*innen der Evaluation  
des Behindertengleichstellungsgesetzes notwendig, 
dass die Durchführung von Schulungen zur
Barrierefreiheit für Private in den gesetzlich verankerten 
Aufgabenkatalog aufgenommen wird.430
426 Gemäß § 12e BGG sind Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen 
und Einrichtungen verpflichtet, Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise für 
den allgemeinen Publikums­ und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren
Assistenzhund zu verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde. § 12 
BGG, welcher sich auf die Bereitstellung von barrierefreier Informationstechnik bezieht, umfasst neben den Trägern öffentlicher Gewalt auch 
sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen 
Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen.
427 Deutscher Behindertenrat (15.03.2023), S. 6–7; Deutscher Blinden­ und Sehbehindertenverband e.V. (12.05.2023); Deutscher Bundestag 
(11.11.2022), S. 354, 376.
428 So auch die Forderungen zum LGBG Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention 
(2019), S. 6–7; Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention (2023b), S. 15.
429 Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 13 BGG.
430 Deutscher Bundestag (11.11.2022), S. 381.
431 Dies zeigt eine Auswertung der Bundestags­Drucksachen der 19. Wahlperiode, vgl. Deutscher Bundestag (11.11.2022), S. 107.
432 Ebd., S. 107, 109.
433 Ebd., S. 109.
Stärkung angemessener Vorkehrungen
Ein zentraler Begriff im Abbau von Barrieren ist  
„angemessene Vorkehrungen“. Damit sind
einzelfallbezogene Maßnahmen gemeint, die die Teilhabe 
von Menschen mit Behinderungen sicherstellen,  
wie etwa ein Computer mit Blindenschrift am  
Arbeitsplatz.
Bis auf Brandenburg und Baden­Württemberg 
haben alle Bundesländer und der Bund den 
Anspruch auf angemessene Vorkehrungen in ihren 
Behindertengleichstellungsgesetzen verankert. 
Gleichwohl ergab die im Rahmen der BGG­
Evaluation durchgeführte Studie, dass das Prinzip der
angemessenen Vorkehrungen weder im politischen 
Diskurs431 noch in der Verwaltungspraxis
ausreichend Beachtung findet. Vor allem individuelle und 
unsichtbare Barrieren werden nur selten erkannt 
und berücksichtigt.432 So sind etwa Behörden
insbesondere für Menschen mit psychischen und
intellektuellen Beeinträchtigungen weniger barrierefrei 
als für Menschen mit anderen Beeinträchtigungen. 
Denn bei den Mitarbeiter*innen von Behörden 
bestehen bezüglich der Gewährleistung von
angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit
psychischen und intellektuellen Beeinträchtigungen große 
Unsicherheit, mangelnde Sensibilität und
Wissenslücken über spezielle Bedarfe.433 Um das
Bewusstsein für die Bedarfe und den Rechtsanspruch von 
Menschen mit Behinderungen zu verbessern,  
müssten die jeweiligen Normen in den
BehindertenDeutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 123 – 
GESE T ZL ICHEN DISKRIMINIERUNGSSCHUT Z FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN VERBESSERN124
gleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder 
um eine Handlungspflicht ergänzt werden.434 
Damit die Gleichberechtigung von Menschen mit 
Behinderungen durch angemessene Vorkehrungen 
gestärkt wird, bedarf es aber aus Sicht des
Deutschen Instituts für Menschenrechte darüber hinaus 
gesetzlicher Konkretisierungen. Diese sollten sich 
an den vom UN­Ausschuss für die Rechte von 
Menschen mit Behinderungen entwickelten
„Leitlinien zur Umsetzung der Pflicht zur Bereitstellung 
angemessener Vorkehrungen“ orientieren. 435 Darin 
ist beispielsweise festgehalten, dass Barrieren, die 
sich auf die Rechte von Menschen mit
Behinderungen auswirken, im Dialog mit der betreffenden 
Person ermittelt und beseitigt werden müssen. 
Außerdem müsse geprüft werden, ob die
Vorkehrung eine unzumutbare Belastung für den
Pflichtenträger, also etwa die Behörde oder eine Schule/
Hochschule, darstellt. Zudem ist laut den Leitlinien 
sicherzustellen, dass die angemessene Vorkehrung 
geeignet ist, das Ziel der Gleichberechtigung und 
der Beseitigung der Diskriminierung von Menschen 
mit Behinderungen zu erreichen.
Konkret wäre etwa im Fall von gehörlosen
Studierenden erforderlich, dass die (noch nicht barrierefreie) 
Hochschule in den Austausch mit den jewei ligen 
Studierenden tritt und deren Bedarfe erfragt. Als 
angemessene Vorkehrung kommt beispielsweise 
eine technische Kommunikationshilfe in Form einer 
Spracheingabesoftware in Betracht, die die
gesprochenen Wortbeiträge unmittelbar auf einem
Bildschirm für gehörlose Studierende lesbar macht. 
Gemäß der UN­Leitlinien ist die Hochschule dabei 
nicht zu unzumutbaren, also unverhältnis mäßigen 
Aufwendungen verpflichtet. Die vorhan denen Mittel 
sind jedoch auszuschöpfen und gegebenenfalls auch 
neue Ressourcen zu mobili sieren. Da es sich beim 
Abbau von Barrieren zur Vermeidung von
Diskriminierung um den erstrebenswerten Regelfall handelt, 
434 Ebd., S. 99; es sollte der Satz eingefügt werden: „Träger öffentlicher Gewalt sind zu angemessenen Vorkehrungen verpflichtet.“ (S. 369); UN, 
Committee on the Rights of Persons with Disabilities (03.10.2023), Ziff.  12 b).
435 UN, Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (26.04.2018); Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring­Stelle  
UN­Behindertenrechtskonvention (2020); so bereits im LGBG in der Gesetzesbegründung zu § 5 LGBG enthalten: Abgeordnetenhaus Berlin 
(08.06.2021): Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im 
Land Berlin, Drucksache 18/3817, S. 39–40. 
436 UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (03.10.2023), Ziff. 12 a).
437 Vgl. § 37 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
ist die Unterlassung rechtlich erforderlicher
Maßnahmen nur ausnahmsweise zulässig und stets
besonders begründungs bedürftig.
Einführung von Sanktionen
Darüber hinaus braucht es wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionsmöglichkeiten 
bei einer Verletzung des Diskriminierungsverbots.436 
Nur so können die in der UN­BRK
festgeschriebenen staatlichen Maßnahmen zum Abbau von
Barrieren und zur Gewährleistung von angemessenen 
Vorkehrungen auf Bundes­ und Landesebene in der 
Praxis sichergestellt werden. 
Diesem Zweck dienen beispielsweise die künftigen 
Regelungen im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 
(BFSG). Das BFSG, welches einige
Barrierefreiheitsbestimmungen für die Privatwirtschaft enthält, setzt 
die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen 
Parlaments und des Rates über die
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen 
(den sogenannten European Accessibility Act) in 
deutsches Recht um. Es wurde am 22. Juli 2021 im 
Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bestimmte digitale 
Produkte (etwa Computer, Smartphones) und 
Dienstleistungen (etwa Online­Handel, digitale  
Angebote im Fernverkehr) müssen ab dem 28. Juni 
2025 barrierefrei angeboten werden. Verstoßen  
private Anbieter*innen dagegen, können Sanktionen 
in Form von Geldbußen verhängt werden.437 Auch 
wenn es sich hierbei bedauerlicherweise nicht um 
eine verpflichtende Vorgabe handelt und zudem 
zweifelhaft ist, ob es sich um abschreckende und 
wirksame Sanktionen handelt, so zeigt das BFSG 
dennoch, dass das Instrument der Sanktionen zur 
Durchsetzung von Barrierefreiheitsbestimmungen 
durchaus in Betracht gezogen wird.
Das österreichische Bundes­
Behindertengleichstellungsgesetz sieht bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots einen Anspruch auf Ersatz des 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 124 –
GESE T ZL ICHEN DISKRIMINIERUNGSSCHUT Z FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN VERBESSERN 125
Vermögensschadens und auf eine Entschädigung 
für die erlittene persönliche Beeinträchtigung vor 
(§ 9 BGStG­Österreich). Es könnte als Vorbild für 
eine entsprechende Regelung im BGG dienen.
Verbindlichere Regelungen zur barrierefreien 
Kommunikation
Weiterer Reformbedarf wird im Bereich der
barrierefreien Kommunikation ausgemacht. Bislang sollen 
öffentliche Stellen Bescheide,
Allgemeinverfügungen, öffentlich­rechtliche Verträge und Vordrucke 
nur bei Bedarf in einfacher oder Leichter Sprache 
erläutern.438 Die Autor*innen der Evaluation des  
Behindertengleichstellungsgesetzes empfehlen, die 
schriftlichen oder mündlichen Erläuterungen
sämtlicher Dokumente in Verwaltungsverfahren rechtlich 
verpflichtend einzuführen, damit Menschen mit  
Behinderungen einen transparent einklagbaren 
Rechtsanspruch auf barrierefreie Kommunikation 
haben und explizit auf die Möglichkeit der
Erläuterung in Leichter Sprache hingewiesen werden.439 
Der Anwendungsbereich solle außerdem nicht wie 
bisher auf Menschen mit intellektuellen und
seelischen Behinderungen eingegrenzt, sondern auf alle 
Menschen erweitert werden, bei denen die
Benutzung einfacher und verständlicher Sprache wegen 
ihrer Beeinträchtigung erforderlich ist.440 Das
Deutsche Institut für Menschenrechte unterstreicht diese 
Notwendigkeit, die es bereits im Juni 2021 in seiner 
Stellungnahme zum
Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) Berlin sowie im Juli 2023 im Bund­ und 
Ländervergleich der Behindertengleichstellungs­
438 Vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGG.
439 Vgl. Deutscher Bundestag (11.11.2022), S. 380.
440 Vgl. ebd., S. 379.; in Berlin ist dies bereits vorgeschrieben, vgl. § 15 Abs. 1 LGBG Berlin.
441 Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention (2021a), S. 12; Deutsches Institut für
Menschenrechte, Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention (2023). 
442 Vgl. Deutscher Bundestag (11.11.2022), S. 380.; Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention 
(2023).
443 Ebd., S. 377.
444 § 18 LGBG.
445 Deutsches Institut für Menschenrechte (05.09.2022): Pressemitteilung: Berliner Bezirke: Politische Partizipation von Menschen mit 
Behinderungen. https://www.institut­fuer­menschenrechte.de/aktuelles/detail/berliner­bezirke­politische­partizipation­von­menschen­
mitbehinderungen (abgerufen am 29.09.2023).
446 Disability Mainstreaming bedeutet, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum wichtigen Bestandteil von Prozessen in Politik,  
Verwaltung, Gesellschaft und Wissenschaft werden ­ von Beginn an und nicht erst, nachdem die Entscheidungen gefallen sind. Deshalb ist  
Disability Mainstreaming einerseits ein Instrument zur Umsetzung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und andererseits ein 
Konzept, weil es eine andere Vorgehensweise und ein grundlegendes Umdenken bzw. einen Perspektivwechsel erfordert, vgl. Grüber (2007).
447 Diese Einschätzung beruht auf den Erfahrungen des Projekts Monitoring­Stelle Berlin der Monitoring­Stelle UN­BRK, angesiedelt am
Deutschen Institut für Menschenrechte.
gesetze betont hat.441 Die geforderte Änderung 
käme auch Menschen mit Hörbehinderungen oder 
beeinträchtigten älteren Menschen zugute. 
Ergänzend solle geregelt werden, dass behördliche 
Fristen angemessen verlängert werden, wenn eine 
Information nicht rechtzeitig in Leichter Sprache 
vorlag.442 
Koordinierungsstellen
In der BGG­Evaluation wird nicht zuletzt empfohlen, 
die Einrichtung einer Koordinierungs­ und
Kompetenzstelle für die Umsetzung der UN­BRK in allen 
obersten Bundebehörden zu prüfen.443 Eine 
vergleichbare Stelle gibt es auf Länderebene bisher 
ausschließlich in Berlin. In Berlin sind laut LGBG seit 
Herbst 2021 alle Senatsverwaltungen verpflichtet, 
für ihren Zuständigkeitsbereich
Koordinierungsstellen zu bestimmen.444 Obwohl sich diese
Neuerung noch in der Umsetzungsphase befindet, ist 
bereits ein positiver Effekt zu verzeichnen.445 So 
leisten die Koordinierungsstellen schon jetzt einen 
wichtigen Beitrag zum Disability Mainstreaming446 
innerhalb der einzelnen Senatsverwaltungen. Durch 
den regelmäßigen Austausch der
Koordinierungsstellen in einer ressortübergreifenden Arbeitsgruppe 
ist zudem ein Wissens­ und Erfahrungstransfer  
gewährleistet.447
Aus Sicht des Deutschen Instituts für
Menschenrechte ist die Bestimmung von
Koordinierungsstellen in den Zuständigkeitsbereichen aller Ministerien 
zur wirkungsvollen Erfüllung der Ziele des BGG und 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 125 – 
GESE T ZL ICHEN DISKRIMINIERUNGSSCHUT Z FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN VERBESSERN126
vor dem Hintergrund der strukturellen Vorgaben der 
UN­BRK (Art. 33 UN­BRK) geboten. Diese Stellen 
wären sowohl nach innen in ihren jeweiligen  
Häusern als auch nach außen, also zwischen den 
beteiligten Ministerien für bereichsübergreifende 
Umsetzungsfragen bezüglich der UN­BRK und des 
BGG zuständig. Die Koordinierungsstellen würden 
die Fachbereiche in den jeweiligen Ministerien in  
allen Entscheidungsprozessen, die Menschen mit 
Behinderungen betreffen, beraten und unterstützen 
und eine fachliche Abstimmung herbeiführen. Das 
Bewusstsein für die Berücksichtigung der Rechte 
von Menschen mit Behinderungen könnte auf diese 
Weise befördert werden (Art. 4 Abs. 1 UN­BRK in 
Verbindung mit Art. 8 UN­BRK).448
5.1.2 Reformdebatten zum Allgemeinen 
Gleichbehandlungsgesetz
Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag 
dazu verpflichtet, den Diskriminierungsschutz des 
AGG weiterzuentwickeln.449 Dennoch sind mit Stand 
September 2023 kaum Bestrebungen von Seiten 
des federführenden Bundesministeriums der Justiz 
(BMJ) erkennbar, das AGG zu novellieren. Für 2023 
ist eine ministeriumsinterne Befassung mit dem  
Gesetzesvorhaben vorgesehen.450
Das aus 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen 
bestehende „Bündnis AGG Reform – Jetzt!“ hat 
Anfang 2023 zahlreiche Vorschläge für eine Reform 
des Antidiskriminierungsrechts veröffentlicht.451 
Auch die Unabhängige Bundesbeauftragte für
Antidiskriminierung, Ferda Attaman, legte im Juli 2023 
ein Grundlagenpapier zur Reform des AGG vor.452 
448 Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention (2021a), S. 13; Vgl. auch Gesetzesbegründung 
§ 18 LGBG: Abgeordnetenhaus Berlin (08.06.2021): Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen im Land Berlin, Drucksache 18/3817, S. 52.
449 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) / BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN / Freie Demokratische Partei (FDP) (2021), S. 78.
450 In einem Brief an die LIGA­Selbstvertretung, die sich wegen der AGG­Reform an Bundesjustizminister Buschmann gewandt hatte, machte die 
Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz, Dr. Angelika Schlunck, deutlich, dass das Gesetzesvorhaben in diesem Jahr zunächst 
ministeriumsintern bearbeitet werde. Kobinet­Nachrichten (01.08.2023): Antidiskriminierungsreform lässt weiter auf sich warten. https://
kobinet­nachrichten.org/2023/08/01/antidiskriminierungsreform­laesst­weiter­auf­sich­warten/?slnquv2&amp;mc_cid=9a290ddeaf&amp;mc_
eid=67c47ce835 (abgerufen am 29.09.2023).
451 Bündnis AGG Reform – Jetzt! (2022).
452 Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung (2023a).
453 UN, Committee on the Elimination of Discrimination against Women (31.05.2023), Ziff. 14; UN, Committee on the Rights of Persons with 
Disabilities (03.10.2023), Ziff.  12d).
454 Bündnis AGG Reform – Jetzt! (2022), S. 5; Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung (2023a), Nr. 11.
455 Deutscher Behindertenrat (15.03.2023), S. 2.
Außerdem haben im Mai 2023 der UN­Ausschuss 
für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau 
(CEDAW) und im September 2023 der UN­
Ausschuss für die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (CRPD) empfohlen, das AGG zu ändern, um 
den Schutz vor Diskriminierung auszubauen.453 Zwei 
für den gesetzlichen Diskriminierungsschutz von 
Menschen mit Behinderungen besonders relevante 
Forderungen werden im Folgenden dargestellt.
Vereinheitlichung des Diskriminierungsschutzes
Die Unabhängige Bundesbeauftragte für
Antidiskriminierung und das „Bündnis AGG Reform – Jetzt!“ 
fordern einen vereinheitlichten
Diskriminierungsschutz. Bisher gilt der Schutz durch das AGG nicht 
für alle Personengruppen gleichermaßen: Im Fall von 
rassistischer Diskriminierung gilt der Schutz des 
Gesetzes im Zivilrechtsverkehr fast umfassend. Für 
alle anderen Diskriminierungskategorien ist der 
Schutz jedoch auf Massengeschäfte und
privatrechtliche Versicherungen beschränkt. Die Unabhängige 
Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung und das 
AGG­Bündnis sprechen sich deshalb dafür aus, dass 
im Gesetz allen Gruppen mit
Diskriminierungserfahrungen der gleiche Schutz zugesichert wird.454 
Diese Position teilt auch der Deutsche
Behindertenrat (DBR), der fordert, dass der Schutz vor
Diskriminierung auf alle der Öffentlichkeit angebotenen 
Dienstleistungen erweitert wird.455 Das Deutsche 
Institut für Menschenrechte schließt sich dieser 
Forderung ebenfalls an und stellte beispielsweise 
bereits im Jahr 2018 kritisch fest, dass im
deutschen Antidiskriminierungsrecht noch erhebliche 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 126 –
GESE T ZL ICHEN DISKRIMINIERUNGSSCHUT Z FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN VERBESSERN 127
Defizite, vor allem im Hinblick auf
Privatrechtsgeschäfte, bestehen.456
Aufnahme von Barrierefreiheit und angemessenen 
Vorkehrungen in das AGG 
Des Weiteren fordern die Unabhängige
Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung und das
AGGBündnis, dass Barrierefreiheit und angemessene 
Vorkehrungen Eingang ins AGG finden, um 
Menschen mit Behinderungen besser vor
Diskriminierungen zu schützen.457 Das Deutsche Institut für 
Menschenrechte forderte dies bereits im Oktober 
2021 anlässlich der neuen Legislaturperiode sowie 
im Juli 2023 in seinem Parallelbericht an den 
UN­Fachausschuss für die Rechte von Menschen 
mit Behinderungen.458 
Aus den Bestimmungen der UN­BRK ergibt sich 
zwingend, dass alle Menschen mit Behinderungen 
sowohl im Arbeitsleben als auch bei
Alltagsgeschäften Anspruch auf Barrierefreiheit haben. Dieses 
Recht im AGG zu verankern, würde Betroffenen  
Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung 
ermöglichen, wenn ihr Arbeitsplatz oder der Zugang 
zu Waren und Dienstleistungen nicht barrierefrei ist. 
Werden keine angemessenen Vorkehrungen
getroffen oder die Barrierefreiheit nicht sichergestellt, ist 
dies analog zum BGG auch im AGG als
Diskriminierung zu definieren, um einen umfassenden und 
einheitlichen Diskriminierungsschutz zu
gewährleisten.
5.2 Im Fokus: Notwendigkeit eines 
effektiven Verbandsklagerechts
Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der
antidiskriminierungsrechtlichen Vorgaben besteht
Handlungsbedarf, denn nur die wenigsten Betroffenen 
von Diskriminierung klagen. Das liegt daran, dass 
456 Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention (2018), S. 4; Deutsches Institut für  
Menschen rechte, Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention (2023a).
457 Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung (2023a), Nr. 5.
458 Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention (2023b), S.15; Deutsches Institut für  
Menschenrechte, Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention (2021), S. 8.
459 Deutscher Bundestag (11.11.2022), S. 164, 344; Plagemann (2004), S. 813, 828 ff.; Bündnis AGG Reform – Jetzt! (2022), S. 4.
460 UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (03.10.2023), Ziff. 8 c).
461 Deutscher Bundestag (11.11.2022), S. 47, 166 f.
462 So auch Bündnis AGG Reform – Jetzt! (2022); Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung (2023a), Nr. 17.
es vielen Betroffenen nicht möglich ist, die zeitlichen, 
emotionalen und finanziellen Belastungen zu tragen, 
die mit langwierigen Gerichtsverfahren einhergehen. 
Diskriminierung wird daher in den meisten Fällen 
weder gerichtlich festgestellt noch werden die
diskriminierenden Umstände beseitigt.459
Der UN­Fachausschuss für die Rechte von Menschen 
mit Behinderungen empfahl im September 2023, ein 
effektives Verbandsklagerecht einzuführen, um die 
von Diskriminierung betroffenen Per sonen vor den 
Belastungen eines individuellen Klageverfahrens zu 
schützen.460 Mittels einer Verbandsklage können 
(anerkannte) Verbände Menschenrechte geltend 
machen, ohne dass ihre eigenen Rechte verletzt 
wurden. Dadurch kann gegen Verstöße gegen das 
Diskriminierungsverbot unabhängig von individueller 
Betroffenheit geklagt werden.
Anders als im AGG existiert in den
Behindertengleichstellungsgesetzen auf Bundes­ und
Landesebene das Recht zu einer Verbandsklage. Es kann 
etwa auf die Feststellung eines Verstoßes gegen 
das Benachteiligungsverbot, gegen das Gebot der 
Barrierefreiheit und gegen das Gebot der
Verwendung von Gebärdensprache oder anderen
Kommunikationshilfen gerichtet sein. 
Die BGG­Evaluation zeigt allerdings: Obwohl es  
bereits Möglichkeiten zur Verbandsklage gibt, wird 
davon kaum Gebrauch gemacht. Als Gründe hierfür 
führen klageberechtigte Verbände mangelnde
finanzielle, personelle und zeitliche Ressourcen an.  
Außerdem werden die Zugangshürden zur Klage als 
zu hoch und die Wirkungen eines (Feststellungs­)
Urteils als zu gering eingeschätzt.461 Deshalb sehen 
die Unabhängige Bundesbeauftragte für
Antidiskriminierung und das AGG­Bündnis eine Verbesserung 
des Verbandsklagerechts im BGG und die
Aufnahme in das AGG als dringend geboten an.462
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 127 – 
GESE T ZL ICHEN DISKRIMINIERUNGSSCHUT Z FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN VERBESSERN128
5.2.1 Probleme beim aktuellen 
Gesetzes rahmen
Eingeschränkte Klagemöglichkeiten
Aus menschenrechtlicher Sicht ist das Fehlen des 
Verbandsklagerechts im AGG eine dringend zu 
schließende Rechtsschutzlücke. Durch die
Einführung eines umfassenden Verbandsklagerechts 
könnten nicht nur Diskriminierungstatbestände 
gerügt, sondern auch die Pflicht zur Barrierefreiheit 
sowie zur Schaffung angemessener Vorkehrungen 
von Verbänden geltend gemacht werden. 
Auch die Wirkung der bereits im BGG und den  
meisten Behindertengleichstellungsgesetzen auf 
Landesebene (LGG) verankerten Verbandsklagen ist 
begrenzt. Abgesehen von der Feststellung eines 
Rechtsverstoßes gibt es bislang keine Möglichkeit 
einer Leistungs­ oder Verpflichtungsklage. Deshalb 
empfiehlt der UN­Fachausschuss für die Rechte von 
Menschen mit Behinderungen, dass der deutsche 
Gesetzgeber wirksame Rechtsbehelfe schafft, die 
über bloße Feststellungsklagen hinausgehen.463 Nur 
Leistungs­ und Verpflichtungsklagen können zu einer 
unmittelbaren Beseitigung von Rechtsverstößen 
verpflichten. Positiv stechen bereits die Länder Berlin 
und Nordrhein­Westfalen heraus, in denen neben der 
Feststellungsklage auch alle anderen Klagearten 
möglich sind.464 
Neben den begrenzten Klagearten im BGG ist 
außerdem problematisch, dass eine Verbandsklage 
häufig nur bei einer Verletzung der abschließend 
aufgelisteten Normen zulässig ist. In § 15 Absatz 1 
Satz 1 BGG etwa wurde diese Liste mit den
späteren Änderungen des BGG nicht systematisch
fortgeführt, sodass nun zwar mangelnde kommunikative 
Barrierefreiheit im Kontakt mit
sinnesbeeinträchtigten Menschen einer Verbandsklage zugänglich ist, 
die später eingeführte Regelung des § 11 BGG zur 
463 UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (03.10.2023), Ziff. 8 c).
464 Vgl. § 32 LGBG­Berlin und § 6 BGG­NRW; Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention (2023c).
465 Deutscher Bundestag (11.11.2022), S. 361.
466 Ebd.; Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention (2023c).
467 UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (03.10.2023), Ziff. 8 c).
468 Deutscher Bundestag (11.11.2022), S. 170.
469 So werden etwa die Kosten für Rechtsanwält*innen nur bei Beiordnung übernommen.
470 Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring­Stelle UN­Behindertenrechtskonvention (2023c).
Leichten Sprache hingegen nicht.465 Statt einer  
abschließenden Aufzählung sollte daher eine
Generalklausel in die Regelungen zum
Verbandsklagerecht aufgenommen werden.466
Kostenrisiko
Ein weiteres Hindernis für die Nutzung der 
Verbandsklage stellt – wie ausgeführt – das damit 
verbundene Kostenrisiko insbesondere für kleinere 
Verbände auf der Landesebene dar. Ein
gerichtliches Verfahren ist mit Gerichtskosten (Gebühren, 
Auslagen) und außergerichtlichen Kosten (etwa  
Anwaltskosten) verbunden. Wer diese Kosten am 
Ende tragen muss, hängt vom Ausgang des
Verfahrens ab. Grundsätzlich gilt, dass der*die
unterlegene Beteiligte sämtliche Kosten des Verfahrens zu 
tragen hat – auch die Kosten der Gegenseite.
Der UN­Fachausschuss für die Rechte von 
Menschen mit Behinderungen empfiehlt deshalb, 
das Prozesskostenrisiko zu beseitigen.467 Hierfür 
gibt es verschiedene Möglichkeiten: Vorgeschlagen 
wird beispielsweise, die Gerichtskostenfreiheit in der 
Sozialgerichtsbarkeit (§ 183 SGG) auf
Verbandsklagen zu erstrecken, eine abgewandelte Form der 
Beratungs­ und Prozesskostenhilfe einzuführen 
oder einen Rechtshilfefonds zu etablieren.468  
Da sich die Gerichtskostenfreiheit in der
Sozialgerichtsbarkeit auf Sozialgerichte und „Versicherte,  
Leistungsempfänger einschließlich Hinter
bliebenenleistungs empfänger, behinderte Menschen oder 
deren Sonderrechtsnachfolger“ beschränkt und  
die Prozesskostenhilfe nicht jedes Kostenrisiko  
ausschließt469, empfiehlt das Deutsche Institut für 
Menschenrechte die Einrichtung eines
Rechtshilfefonds.470
Deshalb sollte – wie auch in der Evaluation des 
BGG, vom Deutschen Behindertenrats (DBR) und 
dem Bündnis „AGG Reform – Jetzt!“ gefordert –  
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 128 –
GESE T ZL ICHEN DISKRIMINIERUNGSSCHUT Z FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN VERBESSERN 129
im Rahmen einer Reform von AGG und BGG die 
Einrichtung eines Rechtshilfefonds, mit dem 
Verbands klagen finanziert werden können,
verankert werden. Wenn Verbände die Kosten der 
Prozessführung nicht oder nur zu einem Teil selbst 
aufbringen können und die Klage hinreichende 
Erfolgsaussichten hat, sollen finanzielle Hilfen aus 
dem Fonds gewährleistet werden.471
5.2.2 Menschenrechtliche Bewertung
Die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Rechte, die in 
AGG, BGG, LGG und LADG festgeschrieben sind, ist 
von hoher menschenrechtlicher Relevanz, damit die 
antidiskriminierenden Vorgaben nicht ins Leere 
laufen. Um sämtliche in Betracht kommende
Fallkonstellationen und Sachverhalte auf Bundes­ und 
auf Landesebene zu erfassen, ist es unabdingbar, 
dass ein effektives Verbandsklagerecht sowohl im 
AGG und den LADG als auch im BGG und den LGG 
verankert wird.472
Die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung in 
Deutschland bleibt hinter den Anforderungen von 
Artikel 5 UN­BRK zurück.473 Deshalb bedarf es einer 
umfassenden und einheitlichen Ausgestaltung der 
Verbandsklage in allen Gesetzen. Die
diesbezüglichen Reformvorschläge des Deutschen Instituts für  
Menschenrechte, von Wissenschaftler*innen und  
zivilgesellschaftlichen Akteur*innen sollten dabei 
berücksichtigt werden. Andernfalls drohen sich 
schlechte und unterschiedliche Standards im
Bundesgebiet bei der Durchsetzbarkeit der Rechte von 
Menschen mit Behinderungen weiter zu verfestigen.
5.3  Empfehlungen
Das Deutsche Institut für Menschenrechte 
empfiehlt, dass der Bundesgesetzgeber die beiden  
Bundesgesetze BGG und AGG reformiert. 
In Hinblick auf das Verbandsklagerecht ist dabei 
insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
471 Deutscher Bundestag (11.11.2022), S. 361/62; Deutscher Behindertenrat (15.03.2023); Bündnis AGG Reform – Jetzt! (2022).
472 UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (03.10.2023), Ziff. 8 c).
473 Vgl. UN, Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (26.04.2018), Ziff. 31, 73.
 − Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 
sollte ein Verbandsklagerecht verankert sein,  
damit nicht nur Betroffene selbst, sondern  
auch Verbände Missstände öffentlich sichtbar 
machen und gerichtlich Abhilfe einfordern 
können. Diese Änderung ist notwendig, um 
einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
 − Neben der Feststellungsklage sollten im AGG 
und im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) 
auch alle anderen Klagearten der
Verwaltungsgerichtsordnung (etwa Leistungs­ und
Verpflichtungsklage) möglich sein.
 − In Bezug auf die Klagegegenstände sollte sowohl 
im AGG als auch im BGG statt einer
abschließenden Aufzählung der Normen, die verletzt werden 
können, eine Generalklausel in den Regelungen 
zum Verbandsklagerecht verankert werden.
 − Ein Rechtshilfefonds sollte etabliert werden,  
um das Prozesskostenrisiko für die klagenden 
Verbände zu senken.
Daneben sollte der Bundesgesetzgeber den
Diskriminierungsschutz von Menschen mit Behinderungen 
durch folgende weitere gesetzgeberische
Maßnahmen verbessern:
 − Im BGG sollten auch für private Akteur*innen  
die Barrierefreiheitsbestimmungen inklusive  
der Pflicht zur Gewährleistung von
angemessenen Vorkehrungen vollumfänglich geregelt  
werden. Zudem ist die Regelung zu
angemessenen Vorkehrungen im Sinne der Allgemeinen  
Bemerkungen Nr. 6 des UN­Fachausschusses 
für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 
zu konkretisieren und um eine aktive
Handlungspflicht zu erweitern.
 − Des Weiteren müssen im BGG wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei 
einer Verletzung des Diskriminierungsverbots 
verankert werden. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 129 – 
GESE T ZL ICHEN DISKRIMINIERUNGSSCHUT Z FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN VERBESSERN130
− Insbesondere sollte im BGG festgehalten
werden, dass Bescheide, Allgemeinverfügungen,
öffentlich­rechtliche Verträge und Vordrucke in
Leichter Sprache angeboten werden müssen.
Dabei ist der persönliche Anwendungsbereich
auf alle Menschen mit Behinderungen zu
erweitern und sollte sich nicht auf Menschen mit
intellektuellen und seelischen Beeinträchtigungen
beschränken.
− In Orientierung am Berliner
Landesgleichberechtigungsgesetz sollten mit dem BGG alle
Ministerien verpflichtet werden, Koordinierungsstellen
in ihren Zuständigkeitsbereichen zu bestimmen.
− Im AGG sollte allen Gruppen mit Diskriminie ­
rungs erfahrungen der gleiche Schutz zugesichert
und dafür die Beschränkung auf Massengeschäfte
und privatrechtliche Versicherungen aufgehoben
werden.
− Die Barrierefreiheitsbestimmungen und die
Gewährleistung angemessener Vorkehrungen
sollten auch im AGG verankert werden.
Im Sinne der Rechtssicherheit für Menschen mit  
Behinderungen ist es notwendig, dass bei einer  
Reform des BGG auch die
Behindertengleichstellungsgesetze auf Landesebene angepasst werden. 
Für eine Verbesserung und Harmonisierung der  
Antidiskriminierungsgesetzgebung in Deutschland 
sollten in allen Bundesländern in Anlehnung an das 
AGG Landesantidiskriminierungsgesetze etabliert 
werden.
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Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 132 –
 SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN 133
6    Selbstbestimmtes Leben 
braucht barrierefreien 
Wohnraum
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 133 –
SELBSTBEST IMMTES LEBEN BR AUCHT BARRIEREFREIEN WOHNR AUM13 4
In Deutschland gibt es nicht annähernd
ausreichend barrierefreien Wohnraum. Dieser Mangel  
betrifft Menschen jeden Alters, etwa wenn sie keine 
Treppen steigen und keine Schwellen überwinden 
können oder wenn sie sich in zu kleinen Räumen 
und Durchgängen nicht mit Rollstühlen oder
Gehhilfen bewegen können. Auch für (pflegende)
Angehörige oder ambulante Pflegekräfte bedeutet dies 
eine große Kraftanstrengung. In der Folge leben 
sehr viele Menschen in Wohnraum, der nicht  
bedarfsgerecht ist, und sind in der Wahrnehmung 
ihrer Grund­ und Menschenrechte stark
eingeschränkt. Der fehlende barrierefreie Wohnraum hat 
für Menschen mit Beeinträchtigungen oft zur Folge, 
dass sie gezwungen sind, in stationären
Wohnformen – statt eigenständig – zu leben. 
Dabei verpflichtet das Menschenrecht auf Wohnen 
den Staat dazu, allen Menschen den Zugang zu 
angemessenem Wohnraum zu ermöglichen (Art. 11 
Abs. 1 UN­Sozialpakt, als Teil des Rechts auf einen 
angemessenen Lebensstandard). Das Recht auf 
Wohnen bedeutet dabei wesentlich mehr als nur 
„ein Dach über dem Kopf“. Vielmehr muss der 
Wohnraum angemessen sein. Zur Angemessenheit 
gehört auch, dass er – auch für Menschen, die auf 
Barrierefreiheit angewiesen sind – zugänglich und 
bezahlbar ist.474 Internationale und europäische 
Menschenrechtsverträge, zu deren Einhaltung  
sich Deutschland verpflichtet hat, spezifizieren  
das Recht auf Wohnen darüber hinaus noch für 
bestimmte Gruppen oder Aspekte, so etwa die  
UN­Antirassismuskonvention (Art. 5 lit. e) iii),  
die UN­Kinderrechtskonvention (Art. 27 Abs. 3) 
und die UN­Behindertenrechtskonvention.
474 Der Ausschuss zum UN­Sozialpakt definiert diese Angemessenheit anhand von sieben Kriterien: gesetzlicher Schutz, Verfügbarkeit von
Diensten, Bezahlbarkeit, Bewohnbarkeit, diskriminierungsfreier Zugang, Standort und kulturelle Angemessenheit. Ausführlicher dazu: UN,
Fachausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1991): Allgemeine Bemerkung Nr. 4. Das Recht auf angemessene Unterkunft (Art. 
11 Abs. 1), UN Doc. E/1992/23. In: Deutsches Institut für Menschenrechte (2005): Die „General Comments“ zu den VN­
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475 UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (08.09.2023): Concluding observations on the combined second and third periodic 
reports of Germany, UN Doc. CRPD/C/DEU/CO/2­3, Ziff.  20b,  44b; UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (27.10.2017): 
General comment No. 5 (2017) on living independently and being included in the community, UN Doc. CRPD/C/GC/5, Ziff.  34. In deutscher 
Übersetzung abrufbar unter: https://www.gemeinsam­einfach­machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/UN_BRK/AllgBemerkNr5.
pdf;jsessionid=7D60FC6A803B50485EFD6E839C694C7F.internet961?__blob=publicationFile&amp;v=6 (abgerufen am 25.09.2023). 
Die UN­Behindertenrechtskonvention (UN­BRK), die 
in Deutschland geltendes Recht ist, schreibt fest: 
Menschen mit Behinderungen haben – genau wie 
alle anderen Menschen auch – das Recht, selbst zu 
entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen 
(Art. 19 UN­BRK). Sie dürfen etwa nicht auf ein 
Leben in stationären Wohnformen festgelegt werden. 
Ein Leben in der Gemeinschaft muss unabhängig von 
Art und Schwere der Beeinträchtigung möglich sein. 
Eine zentrale Voraussetzung dafür ist genügend
barrierefreier Wohnraum (neben weiteren Faktoren, wie  
etwa wohnortnahen und bedarfsgerechten
Unterstützungsangeboten und einem inklusiven
Gemeinwesen). Dieser Wohnraum darf dabei nicht nur in 
besonders ausgewiesenen Gegenden, sondern muss 
überall in einer Gemeinde, sowohl für allein lebende 
Menschen als auch für diejenigen, die Teil einer 
Familie sind, verfügbar sein. Nur dann haben 
Menschen mit Behinderungen eine tatsächliche 
Wahlfreiheit, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, 
gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft 
leben zu können. Und nur dann erfüllt Deutschland 
seine Pflichten aus der UN­BRK und anderen 
Menschenrechtsverträgen.475
Vor dem Hintergrund der demografischen
Entwicklung, der zunehmenden Zahl an Single­Haushalten 
und veränderter familiärer Konstellationen besteht 
ein wachsender Bedarf an inklusiven Konzepten,  
damit eigenständiges Wohnen für
mobilitätseingeschränkte Personen und auch in höherem  
Lebensalter langfristig möglich ist. Sind
mobilitätseingeschränkte Personen (egal welchen Alters)  
wegen baulicher oder sonstiger Barrieren in ihrer 
sozialen Teilhabe beeinträchtigt, zählen sie zum 
Kreis der Menschen mit Behinderungen im Sinne 
der UN­BRK und fallen damit in den Schutzbereich 
der Konvention.
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 134 –
SELBSTBEST IMMTES LEBEN BR AUCHT BARRIEREFREIEN WOHNR AUM 135
2018
2.
98
4.
00
0
586.000
2.398.000
3.
03
7.0
00
707.000
2.330.000
3.
22
8.
00
0
1.086.000
2.142.000
3.
55
0.
00
0
1.406.000
2.144.000
VersorgungslückeAngebotNachfrage
2020 2025
2030
Eigene Darstellung basierend auf Deschermeier u. a. (2020). Die Zahlen wurden auf Tausenderwerte gerundet.
Abbildung 8: Barrierereduzierter Wohnraum: aktuelle und prognostizierte Versorgungslücke 
Begriffsklärung: barrierefrei,
barrierereduziert, barrierearm, altersgerecht
„Barrierefrei“ bedeutet in Anlehnung an § 4 des 
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), dass 
Wohnungen für „Menschen mit Behinderungen 
in der allgemein üblichen Weise, ohne
besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde 
Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ 
Dieses Begriffsverständnis folgt im Wesentlichen 
dem Konzept der Zugänglichkeit (accessibility) in 
der UN­BRK (Art. 9 UN­BRK).
Die Landesbauordnungen enthalten eigene
Definitionen dazu, was eine „barrierefreie“ oder 
„barrierefrei nutzbare“ Wohnung ist, und 
nehmen bei Bauvorschriften für Wohngebäude 
auf die sogenannte DIN 18040­2 Bezug. Die 
Norm enthält konkrete Vorgaben zu räumlicher 
Barrierefreiheit und zu Rollstuhlgerechtigkeit. 
Damit eine Wohnung als „rollstuhlgerecht“ gilt, 
müssen mehr Anforderungen erfüllt sein als bei 
einer „barrierefreien“ Wohnung. Die
Differenzierung in der DIN 18040­2 sorgt in der Praxis 
häufig für Verwirrung.476 Zudem ist sie auch 
rechtlich fragwürdig, denn sowohl nach der 
UN­BRK als auch nach § 4 BGG wäre eine 
Wohnung erst dann als barrierefrei anzusehen, 
wenn sie auch mit dem Rollstuhl ohne 
Einschränkungen nutzbar ist.
476 DIN 18040­2 – Wohnungen. https://nullbarriere.de/din18040­2.htm (abgerufen am 25.09.2023).
477 Vgl. Deschermeier u. a. (2020), S. 22–30; eine gute Zusammenfassung und Abgrenzung findet sich auch Interview mit Dr. Volker Sieger, Leiter 
der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, vom Mai 2022: Bundesfachstelle Barrierefreiheit (2022). 
478 Deschermeier u. a. (2020), S. 72. 
Die Begriffe „barrierearm“, „barrierereduziert“ 
oder „altersgerecht“ werden nicht einheitlich  
genutzt und sind unspezifischer: „Altersgerecht“ 
dient meist als Ausdruck für stufen­ und
schwellenlose Wohnungen. „Barrierearm“ verdeutlicht 
häufig Bemühungen zum barrierefreien (Um­)Bau. 
„Barrierereduziert“ wird vor allem in Bezug auf den 
Abbau von Barrieren im Bestand ver wen det.477
In diesem Kapitel wird der Begriff „barrierefrei“ 
im Sinne des
Behindertengleichstellungsgesetzes verstanden und schließt die
Rollstuhlgerechtigkeit nach DIN 18040­2 ein. Wohnraum, der 
dieses Kriterium nicht erfüllt, wird als
„barrierereduziert“ bezeichnet. 
Aktuell herrscht in Deutschland ein großer Mangel an 
barrierefreiem Wohnraum. Auch barrierearme,
barrierereduzierte oder altersgerechte Wohnungen (siehe 
Kasten) stehen nicht ausreichend zur Verfügung. Dies 
geht aus einer Evaluation des KfW­Förderprogramms 
„Altersgerecht umbauen“ hervor. In der Evaluation 
wurde auf Grundlage der Daten der Förderperiode 
von 2014 bis 2018 in Verbindung mit dem
Mikrozensus eine Prognose bis zum Jahr 2035 erstellt. Im Jahr 
2018 standen 586.000 barrierearme Wohnungen 
2,98 Millionen Haushalten gegenüber, die auf eine 
solche angewiesen sind. Auch für die kommenden 
Jahre wird eine massive Versorgungslücke von über  
2 Millionen Wohnungen prognostiziert.478
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 135 – 
SELBSTBEST IMMTES LEBEN BR AUCHT BARRIEREFREIEN WOHNR AUM136
Hinzu kommt, dass ein relevanter Teil der
vorhandenen barrierefreien oder barrierereduzierten  
Wohnungen gar nicht von Menschen mit
entsprechendem Bedarf bewohnt wird.479 In Deutschland 
gibt es kein gesetzliches Vorrecht, dass eine
barrierefreie oder barrierereduzierte Wohnung bevorzugt an 
Menschen vermietet oder verkauft wird, die sie zum 
Beispiel aufgrund einer Behinderung dringend
benötigen. Der Gesetzgeber steuert die Vergabe von 
Wohnungen an bestimmte Haushalte oder
Personengruppen bisher nur teilweise, etwa im sozialen 
Wohnungsbau über das Wohnraumförderungsgesetz 
und einschlägige Förderrichtlinien480. Das führt dazu, 
dass im Jahr 2019 lediglich vier Prozent der
Haushalte mit mindestens einer pflegebedürftigen Person in 
einer barrierereduzierten Wohnung leben481 und nur 
15 Prozent aller Senior*innenhaushalte (Haushalte 
mit Personen im Alter ab 65 Jahren) einen
stufenlosen Zugang zur Wohnung haben482.
Der Mangel an barrierefreiem Wohnraum in
Deutschland hat gravierende Folgen, wie etwa
Sozialverbände und Mietervereine seit Jahren berichten: So 
haben beispielsweise Menschen mit körperlichen 
Beeinträchtigungen teilweise große Schwierigkeiten, 
eine Arbeit anzunehmen, die mit einem
Wohnortwechsel verbunden ist, wenn sie angesichts des 
generell angespannten Wohnungsmarktes keine für 
sie nutzbare neue Wohnung finden. Junge
Erwachsene mit Behinderungen müssen zum Teil weiter bei 
ihren Eltern wohnen oder in ein Wohnheim ziehen, 
weil sie mitunter trotz jahrelanger Suche keine für 
sie nutzbare Wohnung finden. Viele ältere 
479 Vgl. Pestel Institut gGmbH (2023); Deschermeier u. a. (2020), S. 35, 67 f., 73 f. 
480 Vgl. beispielsweise Förderrichtlinie für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg (Gültig ab 1. Januar 2023), S. 21, Ziff. 5.1.1. 
https://www.ifbhh.de/api/services/document/760 (abgerufen am 25.09.2023). Die Vorgaben variieren je nach Fördermittelgeber*in. Eine 
Übersicht über die Förderprogramme gibt die Förderdatenbank des Bundes und der Länder: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/DE/
Foerderprogramme/foerderprogramme.html (abgerufen am 25.09.2023).
481 Deschermeier u. a. (2020), S. 67.
482 Statistische Ämter des Bundes und der Länder (2022), Tabelle 20. 
483 Die Übergangspflege im Krankenhaus wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11.07.2021 eingeführt.
484 Exemplarisch siehe etwa: BR24 (31.07.2023): Barrierefreie Wohnungen. Suche gleicht einer Lotterie. https://www.br.de/nachrichten/
bayern/barrierefreie­wohnungen­suche­gleicht­einer­lotterie,TlZtA25; Berliner Mieterverein (30.05.2023): Barrierefreie Wohnungen. Graue 
Wohnungsnot im Anmarsch. https://www.berliner­mieterverein.de/magazin/online/mm0623/barrierefreie­wohnungen­graue­
wohnungsnotim­anmarsch­062309b.htm; VdK (12.10.2022): Weichen für die Zukunft stellen: Neue Wohnungen müssen immer barrierefrei sein. https://
www.vdk.de/deutschland/pages/themen/behinderung/85658/weichen_fuer_die_zukunft_stellen_neue_wohnungen_muessen_immer_
barrierefrei_sein?dscc=essenc; Berliner Zeitung (14.11.2019): Menschen mit Behinderungen finden kaum Wohnungen in Berlin. https://www.
berliner­zeitung.de/politik­gesellschaft/barrierefrei­leben­menschen­mit­behinderungen­finden­kaum­wohnungen­in­berlin­li.1408 (alle 
abgerufen am 25.09.2023); Aktion Mensch (2022), S. 21. 
Menschen wohnen wiederum in einer Wohnung mit 
vielen Barrieren. Für die Betroffenen, ihre
pflegenden Angehörigen und ambulante Pflege kräfte 
bedeuten Stufen, Schwellen, zu kleine Bäder, 
mangelnde Bewegungsflächen und schmale
Durchgänge zusätzliche Zeit und Kraftanstrengungen, die 
auf Dauer nicht tragbar sind. Häufig müssen
alleinstehende pflegebedürftige Menschen nach einem 
Krankenhausaufenthalt in ein Pflegeheim umziehen, 
wenn aufgrund der baulichen Situation eine
Rückkehr in die eigene Wohnung nicht möglich ist. Denn 
die Übergangspflege im Krankenhaus483 oder eine 
anschließende Kurzzeitpflege können nur einige 
wenige Wochen überbrücken, die jedoch für
Umbaumaßnahmen (wie den Einbau eines Treppenlifts) in 
der Regel nicht ausreichen. Mitunter fehlt den 
Betroffenen auch das Geld zum barrierefreien 
Umbau.484
UN-Ausschuss mahnt Deutschland:  
Mehr barrierefreien Wohnraum schaffen
Im September 2023 legte der UN­Ausschuss für 
die Rechte von Menschen mit Behinderungen 
seine Empfehlungen an Deutschland bezüglich 
der Umsetzung der UN­BRK vor. Die
Empfehlungen (sogenannte Abschließende Bemerkungen) 
bilden den Abschluss eines mehrjährigen
Prüfverfahrens, in dem der Stand der Verwirklichung 
der Rechte von Menschen mit Behinderungen in 
Deutschland überprüft und bewertet wurde. In 
seinen Abschließenden Bemerkungen kritisiert 
der Ausschuss, dass in Deutschland nicht
ausreiDrucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 136 –
SELBSTBEST IMMTES LEBEN BR AUCHT BARRIEREFREIEN WOHNR AUM 137
chend bezahlbarer barrierefreier Wohnraum zur 
Verfügung steht.485 Um diesen Mangel zu
beheben, empfiehlt der Ausschuss, die gesetzlichen 
Anforderungen an barrierefreie Wohnungen für 
öffentlich und privat genutzte neue sowie
bestehende Gebäude auszuweiten und zu schärfen 
und den Bau neuer nicht barrierefreier
Wohnungen nur in eng definierten Ausnahmefällen
zuzulassen.486 Außerdem sollen durch den Staat 
weitere Maßnahmen ergriffen werden, um 
Hindernisse für Menschen mit Behinderungen 
bei der Wahl ihres Wohnorts abzubauen, etwa 
indem der Staat zu einem erhöhten Angebot an 
erschwinglichem und barrierefreiem Wohnraum 
verpflichtet und nötige Assistenz­ bzw.
Unterstützungsleistungen sicherstellt.487
Neben der regelmäßigen Prüfung, inwieweit die 
Vertragsstaaten die UN­BRK umgesetzt haben, 
konkretisierte der Ausschuss auch die in der 
Konvention normierten Staatenpflichten in seinen 
Allgemeinen Bemerkungen.488 Hierin stellte der 
UN­Fachausschuss unter anderem klar, dass die 
Vertragsstaaten – und somit auch Deutschland – 
dazu verpflichtet sind, einen
diskriminierungsfreien Zugang zu Wohnraum sicherzustellen und mit 
Hilfe von Bauvorschriften dafür Sorge zu tragen, 
dass bestehender und neuer Wohnraum
barrierefrei und für Menschen mit Behinderungen 
erschwinglich ist.489 Dies schließt auch ein, dass 
individualisierte Unterstützungsdienste für alle 
Menschen mit Behinderungen in Städten oder auf 
dem Land physisch und geographisch sicher 
erreichbar sind (Artikel 19 b) UN­BRK).
485 UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (08.09.2023): Concluding observations on the combined second and third periodic 
reports of Germany, UN Doc. CRPD/C/DEU/CO/2­3 , Ziff. 19b.
486 Ebd., Ziff. 20b.
487 Ebd., Ziff. 44b.
488 Allgemeine Bemerkungen sind zwar nicht rechtsverbindlich, haben aber erhebliches Gewicht für die Auslegung der UN­BRK. Behörden und 
Gerichte haben sich im Rahmen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung deutschen Rechts mit ihnen auseinanderzusetzen, siehe:
Bundesverfassungsgericht (2019): Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019, Az. 2 BvC 62/14, Rn. 65.
489 UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (2017): General comment No. 5 on living independently and being included in the 
community, UN Doc. CRPD/C/GC/5, S. 11. In deutscher Übersetzung abrufbar unter: https://www.gemeinsam­einfach­machen.de/
SharedDocs/Downloads/DE/AS/UN_BRK/AllgBemerkNr5.pdf;jsessionid=7D60FC6A803B50485EFD6E839C694C7F.internet961?__
blob=publicationFile&amp;v=6 (abgerufen am 25.09.2023).
490 Vergleichbare Beispiele gibt es auch in anderen Landesbauordnungen.
491 Als unverhältnismäßiger Mehraufwand gilt in der Regel, wenn die Mehrkosten, die für den barrierefreien Zugang anfallen, mehr als 20 Prozent 
der Gesamtinvestitionskosten ausmachen, vgl. zum Beispiel Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen­Anhalt (2010): Beschluss vom 
16.12.2010, Az. 2 L 246/09. https://www.landesrecht.sachsen­anhalt.de/perma?d=MWRE110000649 (abgerufen am 25.09.2023).
Für die Sicherstellung von barrierefreiem 
Wohnungsbau gibt es in Deutschland zwar
rechtliche Vorgaben, allerdings reichen sie nicht aus,  
um das in der UN­BRK verankerte Recht auf die 
freie Wahl des Wohnorts und der Wohnform zu 
erreichen. Da das Bauordnungsrecht in den 
Landesbauord nungen der Bundesländer definiert 
und dieses gemäß Grundgesetz Ländersache ist, sind 
die rechtlichen Vorgaben in den einzelnen
Bundesländern sehr unterschiedlich. Zur Angleichung ihrer 
Landesbauordnungen haben sich die Länder auf eine 
Musterbauordnung (MBO) verständigt. Diese regelt 
beispielsweise, dass in Wohngebäuden mit mehr als 
zwei Wohnungen die Wohnungen mindestens eines 
Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen 
(§ 50 Abs. 1 Satz 1 MBO).
Die Länder orientieren sich in ihren Bauordnungen 
und Verwaltungsvorschriften an der MBO. Sie 
können jedoch auch von ihr abweichen. So sieht 
etwa die Bauordnung in Niedersachsen vor, dass 
zwar erst ab mehr als vier Wohnungen die
Regelungen zum barrierefreien Bauen zu beachten sind, 
doch sind dann in diesen Gebäuden alle
Wohnungen barrierefrei zu errichten, soweit kein
Ausnahmetatbestand greift (§ 49 Abs. 1 NBauO).490
Problematisch ist, dass die Landesbauordnungen 
durchgängig Ausnahmeregelungen enthalten, die es 
den Bauverantwortlichen erlauben, bei
„unverhältnismäßigem Mehraufwand“ auf eine barrierefreie 
Gestaltung zu verzichten.491 Dadurch wird die in  
den Landesbauordnungen an sich vorgesehene 
Mindestanzahl barrierefreier Wohnung beim 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 137 – 
SELBSTBEST IMMTES LEBEN BR AUCHT BARRIEREFREIEN WOHNR AUM138
Abbildung 9: Wohnungen mit barrierereduzierenden Merkmalen
Die dargestellten Merkmale zur Barrierereduktion beruhen auf der Einschätzung des befragten Haushalts (dem im Regelfall keine 
Menschen mit Mobilitätseinschränkungen  angehörten) und stellen damit keine exakte Messung der Baunorm dar.
1.  Gefragt wurde, ob die gesamte Wohnung stufen- bzw. schwellenfrei ist (Schwellen/Unebenheiten niedriger als 2 cm).
2.  Gefragt wurde, ob der Zugang zur Wohnung bzw. zu allen Räumen stufen- bzw. schwellenlos möglich ist.
3.  Durchgangsbreiten und Bewegungsräume gelten als ausreichend, wenn Flächen mit Gehhilfe oder Rollstuhl nutzbar,
Türen mindestens 90 cm und Flure mindestens 120 cm breit sind.
Eigene Darstellung basierend auf Statistisches Bundesamt 2020 und 2023.
keine Schwellen 
oder
Bodenunebenheiten1
22 %
2 %
aller Wohnungen weisen alle 
aufgeführten Merkmale auf.
18 %  
aller Wohnungen weisen  keines 
der  aufgeführten Merkmale auf.
ausreichend breite 
Wohnungstür3
75 %
alle Räume 
stufenlos erreichbar2
37 %
genügend Raum 
Küchenzeile3
68 %
 genügend Raum 
Bad/Sanitär3
53 %
 ebenerdiger 
Einstieg Dusche
20 %
ausreichend breite
Flure3
66 %
ausreichend breite
Raumtüren3
62 %
Ergebnisse der Mikrozensus-Zusatzerhebung 2018 Erstergebnisse der Mikrozensus-Zusatzerhebung 2022
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 138 –
SELBSTBEST IMMTES LEBEN BR AUCHT BARRIEREFREIEN WOHNR AUM 139
Neubau de facto nicht realisiert. Für ein
menschenrechtlich gebotenes Mindestmaß an
Auswahlmöglichkeiten bei der Wahl des Wohnorts (Art. 19 
UN­BRK) reicht das bei den Ländern angesiedelte 
Bauordnungsrecht aufgrund der
Abweichmöglichkeiten von der MBO und der Ausnahmeregelungen 
nicht aus.492
Die vom „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“
erarbeiteten Maßnahmen für den barrierefreien
beziehungsweise barrierearmen Neu­ und Umbau von 
Wohnraum493 sind erste wichtige Schritte, um das 
Recht auf angemessenen Wohnraum für alle 
Menschen zu gewährleisten. Das Bündnis wurde 
Anfang 2022 durch die Bundesbauministerin ins 
Leben gerufen und vereint Vertreter*innen der 
Länder und Kommunen, aus der Bau­ und 
Wohnungswirtschaft, Mietervereinen,
Gewerkschaften und Umweltorganisationen (vgl. 6.1.2).
6.1  Entwicklungen im Berichtszeitraum
6.1.1 Positionen zum barrierefreien  
Wohnraum
Die Forderung nach bezahlbarem und
barrierefreiem Wohnraum war auch im Berichtszeitraum Teil 
der gesellschaftlichen und politischen
Auseinandersetzungen. Dabei ging es um Barrierefreiheit beim 
Wohnungsneubau, den Umbau bestehender 
Wohnungen und die Belegungssteuerung.
492 Gute Hinweise auf die typischen Probleme mit Bauordnungsregelungen: VdK NRW (23.04.2018): Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der 
Landesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein­Westfalen. Baurechtsmodernisierungsgesetz 
(BauModG NRW). https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17­528.
pdf;jsessionid=27076A23248D4543297D58BC5474565F (abgerufen am 25.09.2023).
493  Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (2022). 
494 epd (05.05.2023): Forderung: Barrierefreiheit beim Bauen berücksichtigen. https://www.evangelisch.de/inhalte/215449/05­05­2023/
forderung­barrierefreiheit­beim­bauen­beruecksichtigen (abgerufen am 25.09.2023).
495 Verbändebündnis Wohnungsbau (2023): Forderungen zum Wohnungsbautag 2023. https://www.bdb­bfh.de/downloads.html?file=files/
redaktion/bdb/froese/Forderungen%20zum%20Wohnungsbautag%202023_final.pdf (abgerufen am 25.09.2023).
496 Abgeschwächte Standards werden auch in den Bereichen Energetische Standards, Stellplatzanforderungen, Lüftungstechnik, Baukultur, 
Schallschutz und Raumhöhe gefordert. Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V. (2023), S. 35.
497 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (2016), S. 22. 
498 Siehe auch Interview mit Dr. Volker Sieger, Leiter der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, vom Mai 2022: „Die nahezu einhellige Meinung unter 
Fachleuten ist, dass die Mehrkosten für Barrierefreiheit im Wohnungsbau, insbesondere beim Neubau und fachgerechter Planung, maximal 1 
bis 2 % der Baukosten ausmachen.“ In: Bundesfachstelle Barrierefreiheit (2022). Außerdem: Terragon Investment GmbH (2017), S. 6.
Wohnungsneubau
Beim Neubau fordern zivilgesellschaftliche Akteure 
eine stärkere staatliche Regulierung. Ein Vorschlag 
hierfür lautet, dass nur noch barrierefreie
Neubauwohnungen eine Baugenehmigung erhalten 
sollen.494 Von Seiten der Wohnungswirtschaft wird 
hingegen eine Absenkung der Standards beim 
Wohnungsneubau gefordert.495 Aus einer im April 
2023 zum Wohnungsbautag veröffentlichten Studie 
im Auftrag des „Verbändebündnisses
Wohnungsbau“ geht hervor, dass die Wohnungsunternehmen 
abgeschwächte Standards – auch im Bereich
Barrierefreiheit – befürworten.496 Als Gründe führen sie 
stark gestiegene Baukosten an.
Der Verweis auf zusätzliche Kosten ist ein häufig  
angeführtes Argument gegen den barrierefreien 
Wohnungsbau. Allerdings werden die Kosten oft 
überschätzt.497 Es ist erwiesenermaßen kaum 
teurer, barrierefrei zu bauen, wenn die
Barrierefreiheit beim Neubau von Anfang an mitgeplant wird. 
Die Mehrkosten für Barrierefreiheit nach DIN 
18040­2 machen dann weniger als zwei Prozent der 
Gesamtbaukosten aus.498 Allerdings ist der
Flächenbedarf für Bewegungsflächen (beispielsweise in 
Treppenhäusern, Fluren, Zimmern) größer. Diesem 
Problem ließe sich mit Subventionen begegnen, die 
sicherstellen, dass sich auch Menschen mit  
geringem Einkommen die größeren und damit 
teureren Wohnungen leisten können. Der
Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von 
Menschen mit Behinderungen Jürgen Dusel
argumentiert, dass öffentliche Mittel für eine Stärkung 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 139 – 
SELBSTBEST IMMTES LEBEN BR AUCHT BARRIEREFREIEN WOHNR AUM14 0
des barriere freien Wohnraums aus
volkswirtschaftlicher Sicht sinnvoll seien, denn je mehr Menschen 
in ihrer Wohnung wohnen bleiben könnten, desto 
weniger Mittel müssten später in die stationäre 
Pflege investiert werden.499
Umbau bestehenden Wohnraums
Neben dem Neubau von Wohnungen ist der Umbau 
bestehenden Wohnraums eine mögliche
Maßnahme, um mehr barrierefreien Wohnraum zu schaffen. 
Laut der Präsidentin des Sozialverbands VdK  
Verena Bentele müsse sichergestellt werden, dass 
Neubauten später ohne größeren Aufwand
barrierefrei umgebaut werden können.500 Der Forderung 
schließt sich das „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ 
an (vgl. 6.1.2).
Die Erleichterung beim Umbau bereits bestehender 
Wohnungen wird auch auf Länderebene angestrebt. 
In vielen Bundesländern können für
Wohnungsumbauten zur Reduzierung von Barrieren
zinsgünstige Kredite in Anspruch genommen werden.501 
Manche Bundesländer fördern die Barrierefreiheit 
im Bestand auch mit Zuschüssen. Brandenburg 
bezu schusst etwa bis zu 14.000 € pro Wohnung.502 
Auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD 
in Berlin für 2023–2026 ist festgehalten, dass bei 
der Novellierung der Musterbauordnung der
barrierefreie Umbau im Bestand erleichtert werden 
soll.503 Verbesserte Umbaumöglichkeiten
ermöglichen, dass Menschen auch bei einer plötzlichen 
Änderung ihres Gesundheitszustands die Wohnung 
ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen (lassen) 
können und ihnen so ein Wohnungswechsel erspart 
bleibt.
499 Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (01.06.2022): Pressemitteilung: Dusel begrüßt Mittel für 
mehr barrierefreien Wohnraum. https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/AS/2022/PM09_KfW_
Foerderung.html (abgerufen am 25.09.2023).
500 Epd (05.05.2023), a. a. O.
501 Für eine Übersicht siehe die Förderdatenbank des Bundes und der Länder: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/DE/
Foerderprogramme/foerderprogramme.html (abgerufen am 25.09.2023).
502 Richtlinie zur Förderung des Abbaus von Barrieren bei vorhandenem Wohnraum (WohnraumanpassungsR)“ vom 16.02.2022. https://bravors.
brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/wranpassung_2022 (abgerufen am 25.09.2023).
503 CDU Berlin / SPD Berlin (2023): Für Berlin das Beste. Koalitionsvertrag 2023–2026. https://cdu.berlin/image/daten/
news_20230425105251_2023_koalitionsvertrag_cduspd_berlin.pdf (abgerufen am 25.09.2023). 
504 Deutscher Behindertenrat (2021), S. 11 f. 
505 Ebd. 
506 Etwa für den Landkreis Waldeck­Frankenberg in Hessen: https://www.landkreis­waldeck­frankenberg.de/informieren­beantragen/
verwaltung­verstehen/fachdienste/frauen­und­chancengleichheit/modellregion­barrierefreiheit/barrierefrei­wohnen/ (abgerufen am 25.09.2023).
Allerdings reichen verbesserte Möglichkeiten zum 
Umbau von Wohnungen allein nicht aus. Denn  
bislang besteht nach § 546 BGB die Pflicht, eine 
Mietwohnung zum Ende der Mietdauer im
ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Das heißt,
Umbauten müssen wieder rückgängig gemacht oder den 
Vermieter*innen die Rückbaukosten erstattet 
werden. Der Deutsche Behindertenrat fordert 
deshalb, die Rückbauverpflichtung von
Mieter*innen nach barrierefreier Umgestaltung von
Mietwohnungen gesetzlich auszuschließen.504 
Belegungssteuerung
Obwohl die UN­BRK in Deutschland bereits seit 
2009 in Kraft ist, gibt es weiterhin eine große 
Versorgungslücke beim barrierefreien Wohnraum 
(vgl. Abbildung 8 und 9). Damit der vorhandene 
barrierefreie Wohnraum von Menschen genutzt 
werden kann, die darauf angewiesen sind, ist neben 
dem Neubau und Umbau eine gezielte Steuerung 
der Wohnraumbelegung ein wichtiger Ansatzpunkt. 
Der Deutsche Behindertenrat hatte in seinen
behindertenpolitischen Forderungen zur Bundestagswahl 
2021 gefordert, ein bundesweites Register für  
barrierefreien Wohnraum einzuführen, um ein
ideales Matching zwischen vorhandenem Angebot und 
Wohnungssuchenden mit bestimmten
Beeinträchtigungen zu ermöglichen.505 Bislang gibt es derartige 
Plattformen nur vereinzelt auf regionaler Ebene.506
Maßnahmenpaket des „Bündnisses bezahlbarer 
Wohnraum“
Anfang 2022 wurde durch die Bundesbauministerin 
das „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ ins Leben  
gerufen. Es vereint Vertreter*innen der Länder und 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 140 –
SELBSTBEST IMMTES LEBEN BR AUCHT BARRIEREFREIEN WOHNR AUM 141
Kommunen, aus der Bau­ und Wohnungswirtschaft, 
Mietervereinen, Gewerkschaften und
Umweltorganisationen. Ziel des Bündnisses ist, bundesweit 
ausreichend bezahlbaren, klimaneutralen und 
barrierearmen Wohnraum zu schaffen.507
Im Oktober 2022 fand der erste Bündnistag des 
Bündnisses statt. Dabei stellte
Bundesbauministerin Klara Geywitz das Maßnahmenpaket für eine 
Bau­, Investitions­ und Innovationsoffensive vor, in 
dem auch Maßnahmen zur Förderung von
bezahlbarem und barrierefreiem Wohnraum enthalten sind. 
Hierin werden nicht nur die Länder, sondern auch 
der Bund adressiert: 
Die Bündnispartner*innen haben vereinbart, den  
altersgerechten Umbau von Wohnungen, die Bar
rierefreiheit sowie den Abbau von Barrieren im  
Wohnraum zu fördern und dabei Bundes­ und 
Landesförderprogramme besser abzustimmen.  
Laut dem „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ solle 
der Bund außerdem noch in dieser Legislaturperiode 
ein Bundesprogramm Barrierefreiheit entwickeln 
und umsetzen. Mit dem Bundesprogramm soll die 
Barrierefreiheit in allen Bereichen des öffentlichen 
und privaten Lebens, vor allem aber bei der
Mobilität, beim Wohnen, in der Gesundheit und im
digitalen Bereich, gestärkt werden. Die konkrete 
Ausgestaltung des Bundesprogramms bleibt im 
Maßnahmenpaket jedoch offen (und war mit Stand 
Oktober 2023 auch nicht klarer definiert). Weiterhin 
solle von Bund, Ländern und Bündnismitgliedern bis 
zum Jahr 2023/2024 eine Definition eines
Mindeststandards für den Neubau geprüft werden, die  
sicherstellt, dass neu gebaute Wohnungen im 
Bedarfsfall schnell und barrierefrei umgerüstet 
werden können.508
507 Bundesregierung (12.10.2022): Pressemitteilung: Bündnis für bezahlbares Wohnen: Schneller, modern und kostengünstig bauen. https://
www.bundesregierung.de/breg­de/suche/bezahlbares­wohnen­2133706 (abgerufen am 25.09.2023).
508 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (2022), S. 59, Nr. 5.17, 5.18, 5.21. 1.
509 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (21.01.2023): Pressemitteilung: Bundesbauministerium startet
Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau“. https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2023/01/
kfnneubau.html (abgerufen am 25.09.2023).
510 Siehe: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Neubau/F%C3%B6rderprodukte/Wohneigentum­f%C3%BCr­Familien­(300)/; 
https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/BMWSB/DE/2023/05/WEF.html (beide abgerufen am 25.09.2023).
511 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (2023): QNG Anforderungen. https://qng.tack­digital.de/qng/qng­
anforderungen/#besondere­anforderungen (abgerufen am 25.09.2023).
Aus Sicht des Deutschen Instituts für
Menschenrechte ist die Gründung des Bündnisses
begrüßenswert, jedoch greift das Maßnahmenpaket bislang zu 
kurz und bleibt in allen Punkten in Bezug auf den 
barrierefreien Wohnraum sehr vage. Es stellt bisher 
nicht sicher, dass Wohnungen im Neubau
standardmäßig barrierefrei gebaut werden. Zudem ist das 
Bundesprogramm Barrierefreiheit bislang noch 
nicht mit Haushaltsmitteln unterlegt.
6.1.2 Barrierefreiheit im Förderprogramm 
„Klimafreundlicher Neubau“
Eine weitere Entwicklung im Berichtszeitraum, die 
auf mehr Barrierefreiheit im Neubau hinwirken
könnte, sind die vom Bundesministerium für Wohnen, 
Stadtentwicklung und Bauwesen initiierten
Förderprogramme „Klimafreundlicher Neubau“ und
„Wohneigentum für Familien“. Der Bund unterstützt mit 
dem im März 2023 gestarteten Förderprogramm 
„Klimafreundlicher Neubau“ den Neubau sowie
Ersterwerb neu errichteter klimafreundlicher und
energieeffizienter Gebäude.509 Das Förderprogramm 
„Wohneigentum für Familien“ gibt es seit Juni 2023. 
Mit ihm werden Familien mit Kindern und mit
geringen bis mittleren Einkommen beim Neubau eines 
klimafreundlichen Hauses finanziell unterstützt.510 
Im Rahmen der beiden Förderprogramme gibt es  
zusätzliche Fördermittel für Gebäude, die das
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreichen.  
Für das QNG gelten neben ökologischen und
ökonomischen Anforderungen auch soziokulturelle  
Vor gaben, die den Aspekt der Barrierefreiheit  
ein schließen. Dies beinhaltet in Bezug auf
altersgerechtes Wohnen Vorgaben zu absatzfreien  
Zugängen, ausreichender Größe der Wege, Flure,  
Eingangs bereiche, Türen etc. sowie der
Treppensteigung.511 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 141 – 
SELBSTBEST IMMTES LEBEN BR AUCHT BARRIEREFREIEN WOHNR AUM142
Mit dem QNG werden bundesweit einheitliche  
Anforderungen in Bezug auf barrierefreie Gebäude 
gestellt, die weitergehender sind als dies in den 
Landesbauordnungen geregelt ist. Durch die
Knüpfung von Fördermitteln im Programm
„Klimafreundlicher Neubau“ an das Qualitätssiegel werden 
zusätzliche Anreize zur Barrierefreiheit geschaffen.
6.2  Im Fokus: Barrierefreiheit in der 
sozialen Wohnraumförderung
Die soziale Wohnraumförderung ist ein Programm 
zur Förderung des Baus von Wohnungen für
Personen, die am Wohnungsmarkt aufgrund ihrer  
finan ziellen Lage benachteiligt sind. Insbesondere  
kinderreiche Haushalte, Alleinerziehende und  
Menschen mit Behinderungen haben
Schwierigkeiten, eine ihren Bedürfnissen angemessene und  
bezahlbare Wohnung zu finden.512 Sie sollen mit der 
sozialen Wohnraumförderung durch preiswerte  
Mietwohnungen beziehungsweise beim Bau selbst  
genutzten Wohneigentums unterstützt werden.
Für Menschen mit Behinderungen ist die soziale 
Wohnraumförderung in zweierlei Hinsicht relevant. 
Denn Wohnungen aus dem Segment der sozialen 
Wohnraumförderung zeichnen sich durch – im 
Vergleich zum freien Wohnungsmarkt – günstigere 
Mieten aus. Darauf sind Menschen mit
Behinderungen angewiesen, weil ihr durchschnittliches 
Monatseinkommen etwa 260 Euro weniger beträgt 
als das von Menschen ohne Behinderungen.513 Aus 
diesem Grund sind sie einem signifikant höheren 
Armuts risiko ausgesetzt.514 Zweitens kann die
soziale Wohnraumförderung als wirksamer Anreiz 
dienen, um mehr barrierefreien oder zumindest 
512 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (2023): Soziale Wohnraumförderung. https://www.bmwsb.bund.de/Webs/
BMWSB/DE/themen/stadt­wohnen/wohnraumfoerderung/soziale­wohnraumfoerderung/soziale­wohnraumfoerderung­node.html
(abgerufen am 25.09.2023).
513 Statista (2023): Durchschnittliches Nettoäquivalenzeinkommen von Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen nach Haushaltstyp in 
Deutschland im Jahr 2017. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1261278/umfrage/nettoaequivalenzeinkommen­von­
menschenmit­beeintraechtigungen/ (abgerufen am 25.09.2023).
514 Deutsches Institut für Menschenrechte (2023), Ziff. 97. F.
515 Vgl. beispielsweise Förderrichtlinie für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg (Gültig ab 1. Januar 2023), S. 35 f., Ziff. 4. 
https://www.ifbhh.de/api/services/document/760 (abgerufen am 25.09.2023).
516 Die Bundesregierung (2022): Schneller, modern und kostengünstig bauen, abrufbar: https://www.bundesregierung.de/breg­de/suche/
bezahlbares­wohnen­2133706 (abgerufen am 25.09.2023).
barrierereduzierten Wohnraum zu schaffen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass im Rahmen der 
sozialen Wohnraumförderung
Mindestanforderungen an eine barrierereduzierte Grundausstattung 
der zu bauenden Wohnungen festgelegt werden.515 
Bislang ist dies jedoch nicht in allen
Förderrichtlinien festgeschrieben, da die Bundesländer  
innerhalb der Grenzen des
Wohnraumförderungsgesetzes in der Ausgestaltung der Kriterien frei 
sind. Ein wichtiger Ansatzpunkt für eine einheitliche 
Verankerung des Kriteriums Barrierefreiheit liegt 
deshalb in der Förderung Sozialen Wohnraums 
durch Bundesmittel.
6.2.1 Bundesmittel zur Förderung der 
sozialen Wohnraumförderung 
Mit dem im April 2019 in Kraft getretenen Gesetz 
zur Änderung des Grundgesetzes wurde es dem 
Bund ermöglicht, den Ländern ab 2020
zweckgebundene Finanzhilfen für die soziale
Wohnraumförderung zu gewähren. Für den Zeitraum 2022 bis 
2026 stellt der Bund Mittel in Höhe von 14,5
Milliarden zur Verfügung.516
Die Ausgestaltung der Finanzhilfen des Bundes ist 
durch klare Vorgaben geregelt. Diese werden für  
jedes Programmjahr in einer
Verwaltungsvereinbarung (VV) zwischen Bund und Ländern auf Ebene 
der Bauministerien festgehalten. Das Kriterium der 
Barrierefreiheit spielt in diesen Vereinbarungen  
aktuell keine Rolle. Allerdings gibt es mit der
Änderung in der jährlichen Berichterstattung der Länder 
über erteilte Förderzusagen einen ersten Schritt zur 
Stärkung des Kriteriums Barrierefreiheit im Rahmen 
der Förderung durch den Bund: In der aktuellen  
Verwaltungsvereinbarung für 2023 ist vorgesehen, 
dass die Länder nun durchgängig Angaben zu 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 142 –
SELBSTBEST IMMTES LEBEN BR AUCHT BARRIEREFREIEN WOHNR AUM 14 3
altersgerechten, barrierefreien und
rollstuhlgerechten Wohnungen machen müssen.517 Damit wird die  
Datenlage zum Bestand an barrierefreien
beziehungsweise barrierereduzierten Wohnungen
zumindest in der sozialen Wohnraumförderung verbessert 
und das Bewusstsein für die Notwendigkeit
barrierefreien Wohnraums geschärft. Sowohl die
Verbesserung der Datenlage als auch die Schärfung des 
Bewusstseins für die Belange von Menschen mit  
Behinderungen sind Vorgaben der UN­BRK (Art. 31, 
Art. 8 UN­BRK). Die Pflicht zur jährlichen
Berichterstattung der Länder zu altersgerechten,
barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen ist deshalb 
aus menschenrechtlicher Sicht begrüßenswert.
6.2.2 Menschenrechtliche Bewertung
Barrierefreiheit zählt zu den menschenrechtlichen 
Grundsätzen. Deutschland ist dazu verpflichtet, 
Menschen mit Behinderungen das Recht auf
selbstbestimmtes Leben und ihre gesellschaftliche  
Teilhabe zu gewährleisten. Dazu gehört auch die 
Reform oder Rücknahme von politischen Konzepten, 
Gesetzen oder Praktiken, wenn diese Menschen  
mit Behinderungen daran hindern, ihren Wohnort 
frei zu wählen, Zugang zu bezahlbarem Wohnraum 
zu haben oder diesen zu mieten.518
Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt 
deshalb die finanzielle Beteiligung des Bundes an 
der sozialen Wohnraumförderung, weil sie dem 
Bund eine Möglichkeit eröffnet, zusätzliche Anreize 
zum barrierefreien Wohnungsbau zu setzen, und 
durch günstigere Mieten den Zugang für Menschen 
mit Behinderungen zu diesem Wohnraum
erleichtert. Darüber hinaus sollten Wohnungen, die mit  
öffentlichen Fördermitteln errichtet werden, grund­
517 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (24.03.2023): Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von
Finanzhilfen des Bundes im Bereich des sozialen Wohnungsbaus im Programmjahr 2023 (VV Sozialer Wohnungsbau 2023) vom 20. Dezember 2022, 
Anlage 5, S. 24–27. https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/BMWSB/DE/veroeffentlichungen/wohnen/vv­
sozialerwohnungsbau.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2 (abgerufen am 25.09.2023). 
518 UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (27.10.2017): General comment No. 5 (2017) on living independently and being 
included in the community, UN Doc. CRPD/C/GC/5, S. 13, Ziff. 46. In deutscher Übersetzung abrufbar unter: https://www.
gemeinsameinfach­machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/UN_BRK/AllgBemerkNr5.pdf;jsessionid=7D60FC6A803B50485EFD6E839C694C7F.
internet961?__blob=publicationFile&amp;v=6 (abgerufen am 25.09.2023). 
519 So werden Menschen mit Behinderungen ausdrücklich als Zielgruppe der Wohnraumförderung genannt (§ 1 Abs. 2 WoFG), barrierefreies 
Bauen ist Teil der allgemeinen Fördergrundsätze (§ 6 Nr. 8 WoFG), die Länder können weitere Grundsätze aufstellen (§ 5 Abs.3 S. 2 WoFG) 
und der Mehraufwand für besondere bauliche Maßnahmen, mit denen Belangen behinderter oder älterer Menschen Rechnung getragen wird, 
kann zusätzlich gefördert werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 WoFG).
sätzlich barrierefrei sein. Eine solche Vorgabe wäre 
ein länderübergreifender, zusätzlicher Anreiz, um 
den Bestand von barrierefreiem Wohnraum zu  
erhöhen.
6.3  Empfehlungen
Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfiehlt 
mit Blick auf die Verankerung des Kriteriums
Barrierefreiheit in der sozialen Wohnraumförderung:
− Der Bund sollte seine Beteiligung an der sozialen
Wohnraumförderung über das Ende der
laufenden Wahlperiode hinaus fortsetzen.
− Bund und Länder sollten sich darauf
verständigen, dass sie im Rahmen der sozialen
Wohn raumförderung nur noch barrierefreien
Wohnungsbau fördern. Dafür sollte das Kriterium
der Barrierefreiheit in den zugehörigen
Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und
Ländern (jährliche „VV Sozialer Wohnungsbau“)
verankert werden. Im Gesetz über die soziale
Wohnraumförderung (WoFG) gibt es hierfür
bereits die nötigen Ansatzpunkte.519
− Die Länder sollten für Ausnahmeregelungen bei
der barrierefreien Gestaltung von Wohnraum
eng definierte Kriterien erarbeiten, die sich an
den völkerrechtlichen Vorgaben orientieren.
Der zeit sorgen die Ausnahmeregelungen in
den Landesbauordnungen dafür, dass das
menschen rechtlich gebotene Mindestmaß an
Auswahl mög lichkeiten bei der Wahl des
Wohnorts (Art. 19 UN­BRK) nicht realisiert wird.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 143 –
SELBSTBEST IMMTES LEBEN BR AUCHT BARRIEREFREIEN WOHNR AUM14 4
− Die Länder sollten gemäß der 2023 verbesserten
Berichtspflichten weiterhin Angaben zum
Umfang der geförderten altersgerechten,
barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen
machen müssen.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte 
empfiehlt darüber hinaus:
− Damit ein angemessener Anteil der verfügbaren
barrierefreien Wohnungen an Menschen mit
Behinderungen vergeben und damit ihrer
Benachteiligung auf dem freien Immobilien­ und
Wohnungsmarkt entgegengewirkt wird, müssen
Bund und Länder den Handlungsrahmen, den
ihnen Artikel 14 Grundgesetz bietet,
ausschöpfen und regulierend eingreifen. Das
Bundesministerium der Justiz sollte Maßnahmen für die
notwendige Belegungssteuerung erarbeiten.
6.4 Literatur
Aktion Mensch (2022): Gute Gründe, in
barrierefreies Bauen zu investieren. Eine
Argumentationshilfe für Architekt*innen und Entscheider*innen. 
https://aktion­mensch.stylelabs.cloud/api/public/
content/broschuere­gute­gruende­in­
barrierefreiesbauen­zu­investieren.pdf?v=42b5fd8a (abgerufen 
am 25.09.2023)
Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes  
Bauen e. V. (2023): Status und Prognose: So baut 
Deutschland – so wohnt Deutschland. Der
ChancenCheck für den Wohnungsbau. Kiel. https://www.
bdb­bfh.de/meldungsdetails/
parlamentarischesfruehstueck­zum­14­wohnungsbautag­in­berlin.
html?file=files/redaktion/bdb/froese/Final_
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baut%20Deutschland%20­%20so%20wohnt%20
Deutschland_2023­04­24.pdf (abgerufen am 
25.09.2023)
Bundesfachstelle Barrierefreiheit (2022): 
Interview mit Dr. Volker Sieger, Leiter der 
Bundesfachstelle Barrierefreiheit. https://www.
bundesfachstelle­barrierefreiheit.de/DE/
Presseund­Service/Newsletter/Ausgabe­2­22­Wohnen/
interview­dr­volker­sieger­
bundesfachstellebarrierefreiheit.html?nn=1261738 (abgerufen am 
25.09.2023)
Bundesministerium des Innern, für Bau und 
Heimat (2016): Leitfaden Barrierefreies  
Bauen. Hinweise zum inklusiven Planen von 
Baumaß nahmen des Bundes. https://www.
leitfadenbarrierefreiesbauen.de/fileadmin/
downloads/archiv/barrierefreies_bauen_leitfaden_
bf_4­Aufl.pdf (abgerufen am 25.09.2023)
Bundesministerium für Wohnen, Stadt
entwicklung und Bauwesen (2022): Bündnis 
bezahlbarer Wohnraum. Maßnahmen für eine Bau­, 
Investitions­ und Innovationsoffensive. https://
www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/
Webs/BMWSB/DE/veroeffentlichungen/wohnen/
buendnis­wohnraum/20221012­
buendnismassnahmen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1 
(abgerufen am 25.09.2023)
Deschermeier, Philipp u. a. (2020): Evaluation des 
KfW­Förderprogramms „Altersgerecht Umbauen 
(Barrierereduzierung – Einbruchschutz)“. End
bericht. Darmstadt: Institut Wohnen und Umwelt 
(IWU). https://www.kfw.de/PDF/
DownloadCenter/Konzernthemen/Research/
PDFDokumente­alle­Evaluationen/Evaluation­AU_2020.
pdf (abgerufen am 25.09.2023)
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Behindertenpolitische Forderungen des Deutschen
Behindertenrates (DBR) zur Wahl des 20. Deutschen Bundestages 
2021. https://www.vdk.de/deutscher­
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2./3. Staatenprüfverfahren Deutschlands. Berlin. 
https://www.institut­fuer­menschenrechte.de/
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DIMR_Parallelbericht_an_UN­Ausschuss_fuer_die_
Rechte_von_Menschen_mit_Behinderungen_2023.
pdf (abgerufen am 25.09.2023)
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 144 –
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RentenSituation der Baby­Boomer. Hannover.  
https://www.bdb­bfh.de/meldungsdetails/
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in­muenchen.html?file=files/redaktion/bdb/
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Statistische Ämter des Bundes und der Länder 
(2022): Wohnen in Deutschland. Zusatzprogramm 
des Mikrozensus 2022. https://www.statistikportal.
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(abgerufen am 25.09.2023)
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Barrierereduktion beim Zugang zur und in der 
bewohnten Wohnung. https://www.destatis.de/
DE/Themen/Gesellschaft­Umwelt/Wohnen/
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25.09.2023)
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Barrierereduktion der Wohnung. https://www.
destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft­Umwelt/
Wohnen/Tabellen/tabelle­wo11­barrierer­wohnung.
html (abgerufen am 25.09.2023)
Terragon Investment GmbH (2017): Barrierefreies 
Bauen im Kostenvergleich. Eine Analyse
notwendiger Mehrausgaben gegenüber konventionellen 
Bauweisen. https://www.neues­wohnen­nds.de/
media/20170407_terragon­
studie_kostenvergleichbarrierefreies­bauen.pdf (abgerufen am 25.09.2023)
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 145 – 

 SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN 147
7    Deutschland im 
Menschenrechtsschutzsystem
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 147 –
DEUTSCHL AND IM MENSCHENRECHTSSCHUT ZSYSTEM14 8
7.1  Die menschenrechtlichen  
Verpflichtungen Deutschlands
Das Grundgesetz (GG) enthält in Artikel 1 Absatz 2 
das Bekenntnis zu „unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft“. Grund­ und Menschenrechte 
sind dementsprechend im Grundgesetz garantiert. 
Zudem ist Deutschland als Mitglied im Europarat und 
den Vereinten Nationen (United Nations, UN) sowie 
mit der Ratifikation zahlreicher
Menschenrechtsverträge in das europäische und das internationale 
Menschenrechtsschutzsystem eingebunden. 
Dabei hat sich Deutschland sowohl internationalen 
Verträgen im Rahmen der Vereinten Nationen – 
zum Beispiel dem UN­Zivilpakt, dem UN­Sozialpakt 
und der UN­Behindertenrechtskonvention – als 
auch europäischen Menschenrechtsverträgen – 
zum Beispiel der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) – unterworfen. Außerdem ist 
Deutschland an die EU­Grundrechtecharta
gebunden, wenn es Recht der Europäischen Union (EU) 
umsetzt, zum Beispiel europäische Richtlinien in 
nationales Recht überführt oder eine Behörde in 
Umsetzung einer europäischen Verordnung handelt. 
Die durch die Menschenrechtsverträge begründeten 
individuellen Rechte und staatlichen Verpflichtungen 
sind völkerrechtlich verbindlich und Bestandteil der 
deutschen Rechtsordnung. Alle Menschen unter 
deutscher Hoheitsgewalt können sich gegen
deutsche staatliche Stellen auf sie berufen. 
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind die völkervertragsrechtlichen 
Menschenrechtsgarantien auch als Auslegungshilfe 
heranzuziehen. Mit ihnen werden Inhalt und
Reichweite der grundgesetzlich garantierten Grundrechte 
bestimmt. Die internationalen
Menschenrechtsstandards sind daher auch in den Verfahren vor 
deutschen Gerichten zu berücksichtigen –
unmittelbar oder bei der Auslegung von Grundrechten – und 
finden seit einigen Jahren zunehmend Eingang in  
die Rechtsprechung in Deutschland. 
Jenseits individuell einklagbarer Rechtspositionen 
machen die Menschenrechte auch verbindliche  
Vorgaben für Regierung, Gesetzgebung und
Verwaltung in Bund und Ländern. Demzufolge müssen  
politische Prozesse transparent, inklusiv sowie 
diskriminierungsfrei ablaufen und darauf abzielen, 
alle Menschenrechte weitestgehend zu
gewährleisten. 
Menschenrechte sind für Staaten nicht nur auf 
ihrem eigenen Territorium bindend, sondern auch 
im Rahmen internationalen staatlichen Handelns. 
Dies gilt sowohl für das Handeln außerhalb des 
Staats gebietes (zum Beispiel im Rahmen von 
Militär ein sätzen wie in Afghanistan und Mali oder in 
der Entwicklungszusammenarbeit) als auch für das  
Handeln in internationalen Organisationen (zum  
Beispiel bei der Rechtsetzung in der EU oder im  
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen). 
Welche Fortschritte die Staaten bei der Umsetzung 
ihrer Verpflichtungen auf diesen unterschiedlichen 
Ebenen gemacht haben, ist Gegenstand
internationaler Überprüfungsverfahren. Ausschüsse
unabhängiger Expert*innen (Fachausschüsse) in den 
Vereinten Nationen und im Europarat überprüfen 
die Vertragsstaaten regelmäßig und geben
Empfehlungen ab. Einen Überblick über die Empfehlungen 
an Deutschland aus den Überprüfungsverfahren 
findet sich in den jeweiligen thematischen  
Kapiteln dieses Berichts (zum Beispiel GREVIO in 
2.1.1, UN­Ausschuss für die Rechte des Kindes in 
4.2.1, UN­Ausschuss für die Rechte von Menschen 
mit Behinderungen in 6).
7.2  Deutschland im Blick  
internatio naler und europäischer 
Menschenrechtsgremien
Mit der Ratifikation von Menschenrechtsverträgen 
gehen Pflichten für Deutschland einher: Als  
Vertragsstaat verpflichtet es sich dazu, die
festgeschriebenen Normen einzuhalten und über  
die Umsetzung der vertraglichen Verpflichtungen  
regelmäßig Bericht zu erstatten. Dieser
Staatenbericht bildet – zusammen mit
Parallelberichten der Zivil gesellschaft und der Nationalen 
Menschenrechts institution, also des Deutschen 
Instituts für Menschenrechte – die Grundlage für 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 148 –
DEUTSCHL AND IM MENSCHENRECHTSSCHUT ZSYSTEM 149
Empfehlungen, die die UN­Fachausschüsse zu den 
einzelnen Menschenrechtsverträgen nach einem 
intensiven Dialog mit deutschen
Staatenvertreter*innen gegenüber Deutschland aussprechen. 
Das Berichtsverfahren ist dabei je nach
Menschenrechtsvertrag zeitlich unterschiedlich getaktet.  
In der Regel muss Deutschland den UN­
Fachausschüssen alle vier bis fünf Jahre Bericht über die 
Umsetzung des jeweiligen Menschenrechtsvertrags 
erstatten. 
Darüber hinaus gibt es für einzelne Betroffene  
teil weise die Möglichkeit, sich bei den
Fachausschüssen der UN­Menschenrechtsverträge über 
Menschen rechtsverletzungen zu beschweren  
(so genannte Individualbeschwerdeverfahren).520  
Im Fall systematischer oder schwerer
Menschenrechtsverletzungen können einige Fachausschüsse 
auch Untersuchungsverfahren durchführen.521
Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt – 
Stärkung der Durchsetzung wirtschaftlicher, 
sozialer und kultureller Rechte
Am 20. Juli 2023 trat das Fakultativprotokoll zum 
Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale 
und kulturelle Rechte (UN­Sozialpakt) für 
Deutschland in Kraft. Es ermöglicht
Einzelpersonen und zivilgesellschaftlichen Akteuren,
Verstöße gegen diese Rechte vor dem UN­Ausschuss 
für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 
anzuzeigen und bei Menschenrechtsverstößen 
Abhilfe und gegebenenfalls Entschädigung von 
Deutschland zu verlangen. Dies ist dann 
möglich, wenn der innerstaatliche Rechtsweg 
ausgeschöpft ist, der Zugang zur Justiz auf natio­
520 In der Rechtsprechungsdatenbank „ius menschenrechte“ des Deutschen Instituts für Menschenrechte sind ausgewählte Entscheidungen 
internationaler Spruchkörper, wie der UN­Fachausschüsse, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der 
Europäischen Union sowie ausgewählte menschenrechtlich relevante Entscheidungen staatlicher Gerichte abgebildet: https://www.
institutfuer­menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/datenbanken/rechtsprechungsdatenbank­ius­menschenrechte. In der
Rechtsprechungsdatenbank „ius gender &amp; gewalt“ des Deutschen Instituts für Menschenrechte befinden sich rechtsgebietsübergreifend Entscheidungen 
nationaler, europäischer und internationaler Gerichte und unabhängiger Menschenrechtsgremien, die im Zusammenhang mit
geschlechtsspezifischer Gewalt stehen, sowie relevante völker­ und europarechtliche Dokumente und Hintergrundinformationen: https://www.institut­
fuermenschenrechte.de/menschenrechtsschutz/datenbanken/rechtsprechungsdatenbank­ius­gender­gewalt. Die Datenbank „Menschenrechte 
und Behinderungen“ enthält wesentliche völkerrechtliche Dokumente der Vereinten Nationen zu den Rechten von Menschen mit
Behinderungen: https://www.institut­fuer­menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/datenbanken/datenbank­fuer­menschenrechte­behinderungen 
(alle abgerufen am 28.09.2023).
521 Da die Untersuchungsverfahren vertraulich sind, gibt es keine öffentlich zugänglichen Informationen über ihre Eröffnung.
522 Ausführlicher dazu: Deutsches Institut für Menschenrechte (2023).
naler Ebene verweigert wurde oder der
Rechtsschutz ineffektiv ist und somit im eigenen Land 
keine wirksamen Rechtsmittel gefunden 
wurden.522
Um die Menschenrechte völkerrechtlich
verbindlich zu machen, verabschiedeten die Vereinten 
Nationen 1966 zwei Menschenrechtspakte: den 
Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte (Zivilpakt) und den Internationalen 
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle 
Rechte (Sozialpakt). Beide sind in Deutschland 
seit 1976 in Kraft. Sie wurden jedoch in Hinblick 
auf ihre rechtliche Durchsetzbarkeit
unterschiedlich behandelt. Individualbeschwerdeverfahren 
zum Zivilpakt können in Deutschland bereits seit 
1993 eingereicht werden,
Individualbeschwerden zum Sozialpakt erst seit 2023.
Mit der Ratifikation des Fakultativprotokolls zum 
UN­Sozialpakt wurde eine Lücke im
Menschenrechtsschutz geschlossen und ein wichtiger  
Beitrag zur Gleichwertigkeit der Menschen rechte 
im Zivil­ und Sozialpakt geleistet.
Bedauerlicherweise wurden die beiden weiteren Verfahren, die 
das Fakultativprotokoll zum UN­Sozialpakt 
vorsieht (Staatenbeschwerdeverfahren,
Untersuchungsverfahren), von der Ratifikation
ausgenommen.
Die Einhaltung der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und ihrer Zusatzprotokolle  
überwacht der Europäische Gerichtshof für 
Menschenrechte (EGMR). Als ständiger Gerichtshof 
nimmt er Individual­ sowie Staatenbeschwerden 
entgegen und trifft rechtsverbindliche
EntscheidunDeutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 149 – 
DEUTSCHL AND IM MENSCHENRECHTSSCHUT ZSYSTEM150
gen. Damit bietet er den stärksten Schutz gegen  
die Verletzung von Menschenrechten. Das
Ministerkomitee des Europarates überwacht den Vollzug 
der Entscheidungen des EGMR.523
Im Berichtszeitraum Juli 2022 bis Juni 2023
veröffentlichte der EGMR insgesamt neun Urteile zu 
Beschwerden gegen Deutschland. In zwei Urteilen 
stellte das Gericht eine Rechtsverletzung fest: 
Im Fall Basu gegen Deutschland hatte ein
deutscher Staatsangehöriger Klage eingereicht, der 
gemeinsam mit seiner Tochter in einem Zug als
einzige Personen von der Bundespolizei überprüft 
wurde.524 Der Beschwerdeführer gab an, er und seine 
Tochter seien die einzigen Nicht­Weißen im Abteil 
gewesen. Er machte geltend, dass die
Identitätskontrolle aufgrund seiner dunklen Hautfarbe und somit in 
dis kriminierender Weise erfolgt sei und dass sein 
Vorwurf, es habe sich um Racial Profiling gehandelt, 
nicht ausreichend untersucht worden sei. Der EGMR 
urteilte, dass Deutschland gegen das
Diskriminierungsverbot und das Recht auf Privatsphäre (Art. 14 
in Verbindung mit Art. 8, Abs. 1 EMRK) verstoßen 
hat, da die vertretbare Behauptung des
Beschwerdeführers, rassistisch diskriminiert worden zu sein, 
nicht unabhängig überprüft wurde: Der internen 
Untersuchung durch die Bundespolizei fehlte es an 
institutionell­hierarchischer Distanz gegenüber den 
kontrollierenden Polizist*innen und die
Verwaltungsgerichte hatten auf eigene Ermittlungen verzichtet. 
Aufgrund dieses Mangels sah sich der EGMR nicht in 
der Lage festzustellen, ob es sich bei dem Fall 
tatsächlich um Racial Profiling handelte. Damit 
beschränkt sich das Urteil auf verfahrensrechtliche 
Aspekte, während die Frage nach einer materiellen 
Verletzung offenbleibt. Ein Richter kritisierte in 
einem Minderheitsvotum, dass keine
Beweislastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt ist, 
womit der EGMR gegen eigene Rechtsprechung und 
antidiskriminierungsrechtliche Standards der EU und 
523 Aktueller Bericht des Europarates zur Umsetzung der Urteile 2021: Council of Europe (2022).
524 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2022): Basu gegen Deutschland, Urteil vom 18.10.2021, Beschwerde Nr. 215/19.
525 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2022): Muhammad gegen Spanien, Urteil vom 18.10.2022, Beschwerde Nr. 34085/17.
526 Mehr Informationen in deutscher Sprache: Siegel, Johannes (2022).
527 Siehe: https://hudoc.exec.coe.int/eng?i=004­62530 (abgerufen am 29.09.2023). 
528 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2023): Saure gegen Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 28.03.2023, Beschwerde Nr. 6091/16.
529 Mehr Informationen in deutscher Sprache: Legal Tribune Online (28.03.2023).
des Europarats entschieden habe. Der EGRM 
beschäftigte sich zusammen mit dem am selben Tag 
gefällten Urteil in einem ähnlichen spanischen Fall525 
erstmals mit Racial­Profiling­Vorwürfen bei
Identitätskontrollen, die von der Polizei im öffentlichen 
Raum durchgeführt wurden.526 
Das Ministerkomitee des Europarates beobachtet 
die Umsetzung des Urteils nun aufgrund der
Bedeutung des Themas mit gesteigerter Aufmerksamkeit 
(„enhanced supervision“), das heißt auch in
direktem Austausch mit den umsetzenden Behörden in 
Deutschland. Die Bundesregierung legte im Mai 
2023 einen Aktionsplan zur Umsetzung der 
Entscheidung vor. Demnach hält sie die
Veröffentlichung und Verbreitung des Urteils für ausreichend 
und sieht jenseits dessen keinen weiteren
Handlungsbedarf. Zugleich weist sie aber auf die Pläne 
zur Novellierung des Bundespolizeigesetzes und zur 
Einrichtung einer unabhängigen Beauftragtenstelle 
für die Polizeien des Bundes als Anlaufstelle beim 
Deutschen Bundestag hin.527
Im Urteil zum Fall Saure gegen Deutschland ging 
es um presserechtliche Informationsansprüche, die 
ein Journalist gegen das brandenburgische
Justizministerium geltend machte.528 Dem
Beschwerdeführer waren Auskünfte über Richter*innen und 
einen Staatsanwalt mit Stasi­Vergangenheit
verweigert worden. Der EGMR urteilte, dass die
Weigerung des Landes, dem Journalisten Auskunft 
darüber zu geben, ob belastende Erkenntnisse 
vorliegen, eine Verletzung des Rechts auf freie 
Meinungsäußerung darstellt (Art. 10 EMRK).
Gleichzeitig bestätigte der EGMR aber, dass die Namen 
der Betroffenen aufgrund des vorrangigen
Persönlichkeitsrechts der Betroffenen nicht offengelegt 
werden müssen.529
In den anderen sieben Urteilen des EGMR gegen 
Deutschland wurden keine Rechtsverletzungen
festDrucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 150 –
DEUTSCHL AND IM MENSCHENRECHTSSCHUT ZSYSTEM 151
gestellt. Die Urteile bezogen sich auf Artikel 6 EMRK 
(Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 8 EMRK 
(Recht auf Achtung des Privat­ und Familienlebens), 
Artikel 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) 
und Artikel 11 EMRK (Versammlungs­ und
Vereinigungsfreiheit). In weiteren elf Fällen wurden die  
Beschwerden für unzulässig erklärt.
Die Deutschland betreffenden Verfahren vor dem 
EGMR werden durch das Bundesministerium der 
Justiz (BMJ) jährlich in dem Bericht über die
Rechtsprechung des EGMR und die Umsetzung seiner  
Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik 
Deutschland aufgearbeitet.530 In einem zweiten  
Bericht, dem Bericht über die Rechtsprechung des 
EGMR in Verfahren gegen andere Staaten als 
Deutschland, werden ausgewählte Verfahren gegen 
andere Vertragsstaaten und ihre Relevanz für 
Deutschland diskutiert.531
530 Bundesministerium der Justiz (2023a).
531 Bundesministerium der Justiz (2023b).
Ausführliche Informationen zu allen
Menschenrechtsinstrumenten und Dokumente zu den  
jeweiligen Staatenberichtsverfahren und
Individualbeschwerden finden sich auf der Website des  
Deutschen Instituts für Menschenrechte. Einen 
Überblick über die Berichtspflichten Deutschlands 
geben die nachfolgenden Tabellen 3 bis 7.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 151 – 
DEUTSCHL AND IM MENSCHENRECHTSSCHUT ZSYSTEM152
Tabelle 3: Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen
UN-Abkommen Inkrafttreten 
in
Deutschland
Individualbeschwerdeverfahren in 
Deutschland 
anwendbar
Letzter
Staatenbericht 
Deutschlands
Letzte  
Empfehlungen 
an
Deutschland
Nächster 
Staatenbericht 
Deutschlands
Internationaler 
Pakt über
bürgerliche und
politische Rechte
(UNZivilpakt, ICCPR)
23.03.1976 Ja, gemäß 
1.
Zusatzprotokoll
2020 2021 Fällig: 2028 
Zwischenbericht 
fällig: 2024
Zivilpakt 2.
Fakultativprotokoll 
(Abschaffung der 
Todesstrafe)
18.11.1992 Ja, gemäß 
Art. 5
Teil des
Staatenberichtsverfahrens zum 
UN­Zivilpakt
Teil des
Staatenberichtsverfahrens zum 
UN­Zivilpakt
Teil des
Staatenberichtsverfahrens zum  
UN­Zivilpakt
Internationaler 
Pakt über
wirtschaftliche,  
soziale und
kulturelle Rechte  
(UN­Sozialpakt, 
ICESCR)
03.01.1976 Ja, gemäß
Fakultativprotokoll
2017 2018 Fällig: 
31.10.2023
Übereinkommen 
zur Beseitigung 
jeder Form von
Rassendiskriminierung (ICERD)
15.06.1969 Ja, gemäß 
Art. 14
2020 (Prüfung 
des Berichts: 
November 
2023)
2015 Termin für  
nächsten
Staatenbericht steht 
noch aus. 
Übereinkommen 
zur Beseitigung 
jeder Form von 
Diskriminierung 
der Frau  
(CEDAW)
09.08.1985 Ja, gemäß
Fakultativprotokoll
2021 2023 Zwischenbericht 
fällig: 2025 
Termin für  
nächsten
Staatenbericht steht 
noch aus.
Übereinkommen 
gegen Folter und 
andere grausame, 
unmensch liche 
oder  
erniedrigende  
Behandlung oder 
Strafe (CAT)
31.10.1990 Ja, gemäß 
Art. 22
Deutschland 
beantwortete 
den
Fragenkatalog des
CATAusschusses 
2017; dies 
ersetzt den 6. 
Staatenbericht.
2019 Fällig: 
17.05.2023 
Mit Stand 
Oktober 2023 
nicht
eingereicht.  
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 152 –
DEUTSCHL AND IM MENSCHENRECHTSSCHUT ZSYSTEM 153
UN-Abkommen Inkrafttreten 
in
Deutschland
Individualbeschwerdeverfahren in 
Deutschland 
anwendbar
Letzter
Staatenbericht 
Deutschlands
Letzte  
Empfehlungen 
an
Deutschland
Nächster 
Staatenbericht 
Deutschlands
Fakultativprotokoll 
zum Über ein kom ­
men gegen Folter 
und andere
grausame, un
menschliche oder er nie
drigende Be hand lung 
oder Strafe 
(Einrichtung eines 
natio nalen unab ­
hän gigen Be
 suchsgremiums)
03.01.2009 Kein
Individualbeschwerdeverfahren
Internationaler 
und nationaler
Kontrollmechanismus
Besuch in 
Deutschland 
2013
Kein
Staatenberichtsverfahren
Übereinkommen 
über die Rechte 
des Kindes (CRC)
05.04.1992 Ja, gemäß 
3.
Zusatzprotokoll
2019 2022 Der kombinierte 
7. und 8. Bericht 
soll 2027
vorgelegt werden.
1.
Fakultativprotokoll zum 
Übereinkommen 
über die Rechte 
des Kindes 
(Kinder in
bewaffneten Konflikten)
13.01.2005 Ja, gemäß  
3.
Zusatzprotokoll
2019 2022 Teil des
Staatenberichtsverfahrens zur
UNKinderrechtskonvention
2.
Fakultativprotokoll zum
Übereinkommen über 
die Rechte des 
Kindes
(Kinderhandel)
15.07.2009 Ja, gemäß  
3.
Zusatzprotokoll
2019 2022 Teil des
Staatenberichtsverfahrens zur
UNKinderrechtskonvention
Übereinkommen 
zum Schutz der 
Rechte aller
Wanderarbeitnehmer und ihrer
Familienangehörigen (ICRMW)
Nicht ratifiziert Nein
(Möglichkeit gemäß  
Art. 77)
­ ­ ­
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 153 – 
DEUTSCHL AND IM MENSCHENRECHTSSCHUT ZSYSTEM15 4
UN-Abkommen Inkrafttreten 
in
Deutschland
Individualbeschwerdeverfahren in 
Deutschland 
anwendbar
Letzter
Staatenbericht 
Deutschlands
Letzte  
Empfehlungen 
an
Deutschland
Nächster 
Staatenbericht 
Deutschlands
Übereinkommen 
über die Rechte 
von Menschen 
mit
Behinderungen und
Fakultativprotokoll 
(CRPD)
26.03.2009 Ja, gemäß 
Zusatzprotokoll
2019 (Prüfung 
des Berichts: 
2023)
2023 2031
Übereinkommen 
zum Schutz aller 
Personen vor 
dem
Verschwindenlassen 
(CPED)
23.10.2010 Ja, gemäß 
Art. 31
2013 
Follow­
UpBerichte 
(gem. Art. 
29(4)) 2015 
und 2020.
2023 Laut Konvention 
keine weiteren 
periodischen 
Staatenberichte 
fällig, aber 
zusätzliche
Informationen können 
nach Art. 29(4) 
angefordert 
werden.
Tabelle 4: Weitere menschenrechtliche Überprüfungen im Rahmen der Vereinten Nationen 
Verfahren Überprüfung 
Deutschlands 
seit
Letzter
Staatenbericht
Deutschlands
Letzte
Empfehlungen an 
Deutschland
Nächster
Staatenbericht
Deutschlands
Allgemeines  
Länderüber
prüfungsverfahren 
(UPR)
2007 2023 2023
(Entscheidung 
Deutschlands über 
Annahme: Februar/
März 2024)
Termin für
nächsten Staatenbericht 
wird nach Ende der 
laufenden
Überprüfung festgelegt.
Hochrangiges
politisches Forum zur 
Überprüfung der 
Nachhaltigkeitsziele 
(SDGs)
2013 2021 Keine
Empfehlungen vorgesehen
Keine verbindlichen 
Vorgaben zum
zeitlichen Abstand der  
Überprüfung 
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 154 –
DEUTSCHL AND IM MENSCHENRECHTSSCHUT ZSYSTEM 155
Abkommen Inkrafttreten in 
Deutschland
Letzter (Staaten-)
Bericht
Deutschlands
Letzte
Empfehlungen an 
Deutschland
Nächster (Staaten-) 
Bericht
Deutschlands
Europäische
Sozialcharta
26.02.1965 2022 2022 Jährlich, aber 
jeweils nur Teile 
der (Revidierten) 
Europäischen  
Sozialcharta
Revidierte Europäische 
Sozialcharta
01.05.2021 – –
Zusatzprotokoll zur  
Europäischen
Sozialcharta
(Kollektivbeschwerden)
Nicht ratifiziert – – –
Rahmenübereinkommen zum Schutz
nationaler Minderheiten
01.02.1998 2019 2022 2024
Europäische Charta 
der Regional­ und  
Minderheitensprachen
01.01.1999 2021 2014 2026
Konvention des  
Europarates gegen 
Menschenhandel
01.04.2013 2023 (Prüfung des 
Berichts
voraussichtlich 2024)
2019 2026
Konvention des
Europarats zur Verhütung 
und Bekämpfung von 
Gewalt gegen Frauen 
und häuslicher Gewalt 
(Istanbul­Konven tion)
01.02.2018 2020 2022 2025
Tabelle 5: Menschenrechtsabkommen des Europarates mit Berichtsverfahren 
Tabelle 6: Menschenrechtliche Überprüfung des Europarates mit Besuchsmechanismus 
Abkommen Inkrafttreten in 
Deutschland
Letzter Besuch in 
Deutschland
Letzte Empfehlungen 
an Deutschland
Europäisches
Übereinkommen zur Verhütung 
von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender 
Behandlung oder Strafe 
(CPT)
01.06.1990 Dezember 2020 2022
Europäische Kommission 
gegen Rassismus und 
Intoleranz (ECRI)
Kein Abkommen 2019 2020
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 155 – 
DEUTSCHL AND IM MENSCHENRECHTSSCHUT ZSYSTEM156
Tabelle 7: Verpflichtungen Deutschlands im Rahmen der Europäischen Konvention zum 
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten532
532 Die Tabelle führt nur Zusatzprotokolle mit materiellen Rechten auf.
Abkommen Inkrafttreten in Deutschland Individualbeschwerde - 
ver fahren in Deutschland 
anwendbar
Europäische Konvention zum Schutz 
der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK)
03.09.1953 Ja (EGMR)
EMRK Zusatzprotokoll Nr. 1  
(Recht auf Achtung des Eigentums, 
auf Bildung und auf faire und  
geheime Wahlen)
13.02.1957 Ja, gemäß Art. 5 Zusatzprotokoll
EMRK Zusatzprotokoll Nr. 4  
(Frei zügigkeitsrecht und Aus
weisungsschutz)
01.06.1968 Ja, gemäß Art. 6 Zusatzprotokoll
EMRK Zusatzprotokoll Nr. 6 
(Verbot der Todesstrafe)
01.08.1989 Ja, gemäß Art. 6 Zusatzprotokoll
EMRK Zusatzprotokoll Nr. 7 (u. a. 
Verfahrensgarantien bei
Ausweisung, Verbot der Doppelbestrafung, 
Recht auf Rechtsmittel bei
strafrechtlicher Verurteilung, Gleichheit 
der Ehegatten)
Unterzeichnet am 19.03.1985, 
noch nicht ratifiziert
Nein
EMRK Zusatzprotokoll Nr. 12 
(Sachlich unbeschränktes  
Diskriminierungsverbot)
Unterzeichnet am 04.11.2000, 
noch nicht ratifiziert
Nein
EMRK Zusatzprotokoll Nr. 13  
(Abschaffung der Todesstrafe 
unter allen Umständen)
01.02.2005 Ja, gemäß Art. 5 Zusatzprotokoll
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 156 –
DEUTSCHL AND IM MENSCHENRECHTSSCHUT ZSYSTEM 157
7.3 Literatur
Bundesministerium der Justiz (2023a): Bericht 
über die Rechtsprechung des Europäischen 
Gerichtshofs für Menschenrechte und die 
Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die 
Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2022. https://
www.bmj.de/DE/themen/menschenrechte/eu_
gerichtshof/EGMR_Verfahren/egmr_verfahren_
node.html (in Kürze abrufbar)
Bundesministerium der Justiz (2023b): Bericht 
über die Rechtsprechung des Europäischen 
Gerichtshofs für Menschenrechte in Verfahren 
gegen andere Staaten als Deutschland im Jahr 
2022. https://www.bmj.de/DE/themen/
menschenrechte/eu_gerichtshof/EGMR_
Verfahren/egmr_verfahren_node.html (in Kürze 
abrufbar)
Council of Europe (2022): Supervision of the 
execution of judgements and decisions of the
European Court of Human Rights. 15th Annual report of 
the Committee of Ministers 2021. https://rm.coe.
int/2021­cm­annual­report­en/1680a60140
(abgerufen am 28.09.2023)
Deutsches Institut für Menschenrechte (2023): 
Individualbeschwerden beim UN­Ausschuss für 
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Eine 
Handreichung für Betroffene, Zivilgesellschaft und 
Anwaltschaft. Berlin. https://www.institut­
fuermenschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/
Publikationen/Informwation/Information_
Individualbeschwerden_WSK­Ausschuss.pdf 
abgerufen am 28.09.2023)
Legal Tribune Online (28.03.2023): Namen von 
Stasi­Richtern müssen nicht offengelegt werden. 
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr­
6091­16­richter­staatsanwalt­stasi­
vergangenheitauskunft­presse­offenlegung­namen/ (abgerufen 
am 28.09.2023)
Siegel, Johannes (2022): Ohne Beweislastumkehr 
doch kein Knaller für Racial­Profiling Prozesse. 
Welchen Reformdruck die Entscheidung Basu v. 
Deutschland dennoch auslöst. In: Verfassungsblog 
vom 24.10.2022. https://verfassungsblog.de/
basu­2/ (abgerufen am 28.09.2023)
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 157 – 

 SCHUT Z VOR GESCHLECHTS SPE Z IF ISCHER GE WALT S ICHERSTELLEN 159
8    Anhang
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 159 –
ANHANG160
8.1 Abbildungen
Abb. 1 Phasen/Formen der Datenverarbeitung 26
Abb. 2 Polizeiliche Informationssysteme (vereinfachte Darstellung) 39
Abb. 3 Welche Datenkategorien behandeln Polizeien der Länder als sensible Daten? 52
Abb. 4 Verfügbarkeit von Daten zu geschlechtsspezifischer Gewalt 72
Abb. 5  Häusliche Gewalt: aufenthaltsrechtlicher Schutz gemäß Istanbul­Konvention 
und Umsetzungsstand 76
Abb. 6 Wahlberechtigung ab 16 Jahren in Deutschland 109
Abb. 7 Gesetzlicher Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen 121
Abb. 8 Barrierereduzierter Wohnraum: aktuelle und prognostizierte Versorgungslücke 135
Abb. 9 Wohnungen mit barrierereduzierenden Merkmalen 138
8.2 Tabellen 
Tabelle 1 INPOL­Katalogwerte für die Kategorie „Phänotypus“ 46
Tabelle 2 Befüllung ausgewählter Datenfelder in der Antiterrordatei 48
Tabelle 3 Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen 152
Tabelle 4 Weitere menschenrechtliche Überprüfungen im Rahmen der Vereinten Nationen 154
Tabelle 5 Menschenrechtsabkommen des Europarates mit Berichtsverfahren 155
Tabelle 6 Menschenrechtliche Überprüfung des Europarates mit Besuchsmechanismus 155
Tabelle 7  Verpflichtungen Deutschlands im Rahmen der Europäischen Konvention zum Schutz 
der Menschenrechte und Grundfreiheiten 156
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 160 –
ANHANG 161
8.3 Abkürzungen
Abs. Absatz
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Art. Artikel
ATD Antiterrordatei
BayPAG   Bayerisches Polizeiaufgabengesetz
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BFSG Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGG Behindertengleichstellungsgesetz
BKA Bundeskriminalamt
BKADV  BKA­Daten­Verordnung (Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 
und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen)
BKAG Bundeskriminalamtgesetz
BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BMI Bundesministerium des Innern und für Heimat
CEDAW    Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women 
(Übereinkommen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau, auch:  
Frauenrechtskonvention)
CERD  Committee on the Elimination of Racial Discrimination 
(UN­Ausschuss gegen rassistische Diskriminierung) 
CRC  Convention on the Rights oft he Child  
(Übereinkommen über die Rechte des Kindes, auch: Kinderrechtskonvention)
CRPD  Committee on the Rights of Persons with Disabilities  
(UN­Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen)
DIMR Deutsches Institut für Menschenrechte
DSGVO   Datenschutz­Grundverordnung
Ebd. Ebenda
ECRI Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EMRK  Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 
(Europäische Menschenrechtskonvention)
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 161 –
ANHANG162
EU Europäische Union
ff. folgende (Seiten)
GREVIO  Group of Experts on Action against Violence
ICCPR    International Covenant on Civil and Political Rights  
(Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, auch: Zivilpakt)
ICESCR    International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights  
(Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, auch Sozialpakt)
ICERD    International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination 
(Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer  
Diskriminierung, auch: Antirassismus­Konvention)
IMK Innenministerkonferenz
INPOL   Polizeiliches Informationssystem
Istanbul-  Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von 
Konvention  Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt
JI-Richtlinie  EU­Datenschutz­Richtlinie im Bereich Justiz und Inneres
LADG  Antidiskriminierungsgesetz auf Landesebene (Landesantidiskriminierungsgesetz)
LGBG Landesgleichberechtigungsgesetz
LGG Behindertengleichstellungsgesetze auf Landesebene
MBO Musterbauordnung
NAP Nationaler Aktionsplan
NBauO   Niedersächsische Bauordnung
QNG Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
Rn. Randnummer
S. Seite
SGG Sozialgerichtsgesetz
StGB Strafgesetzbuch
UN United Nations (Vereinte Nationen)
UN-BRK UN­Behindertenrechtskonvention
UN-KRK UN­Kinderrechtskonvention
VV Verwaltungsvereinbarung
WoFG Wohnraumförderungsgesetz
Ziff. Ziffer
Drucksache 20/9650 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 162 –
HERAUSGEBER
Deutsches Institut für Menschenrechte
Zimmerstraße 26/27 | 10969 Berlin
Tel.: 030 259 359–0 | Fax: 030 259 359–59
info@institut­fuer­menschenrechte.de
www.institut­fuer­menschenrechte.de
Twitter: @DIMR_Berlin
LIZENZ
https://creativecommons.org/licenses/ 
by­nc­nd/4.0/deed.de
ZITIERVORSCHLAG
Deutsches Institut für Menschenrechte (2023): 
Entwicklung der Menschenrechtssituation in 
Deutschland Juli 2022 – Juni 2023. Bericht an den 
Deutschen Bundestag gemäß § 2 Absatz 5 DIMRG. 
Berlin
INFORMATIONEN ZUM BERICHT
www.institut­fuer­menschenrechte.de/ 
menschenrechtsbericht2023
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 209650– 163 –
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH &amp; Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland im Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023</titel>
  <datum>2023-12-05</datum>
</document>
