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  <dokumentnummer>20/10127</dokumentnummer>
  <wahlperiode>20</wahlperiode>
  <herausgeber>BT</herausgeber>
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  <aktualisiert>2025-05-05T11:22:51+02:00</aktualisiert>
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    <id>308363</id>
    <titel>Abschaffung der Ausnahmemöglichkeiten im Personenbeförderungsgesetz im Rahmen der Barrierefreiheit</titel>
    <vorgangstyp>Schriftliche Frage</vorgangstyp>
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    <id>308360</id>
    <titel>Abschaffung klimaschädlicher Subventionen</titel>
    <vorgangstyp>Schriftliche Frage</vorgangstyp>
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    <id>308239</id>
    <titel>Abfluss von Mitteln aus dem Sondervermögen für mehr Ganztagsplätze in der Kinderbetreuung in den Bundeshaushalt 2024</titel>
    <vorgangstyp>Schriftliche Frage</vorgangstyp>
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    <id>308428</id>
    <titel>Abschiebungen im Jahr 2023</titel>
    <vorgangstyp>Schriftliche Frage</vorgangstyp>
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  <fundstelle>
    <pdf_url>https://dserver.bundestag.de/btd/20/101/2010127.pdf</pdf_url>
    <id>272129</id>
    <dokumentnummer>20/10127</dokumentnummer>
    <datum>2024-01-19</datum>
    <verteildatum>2024-01-24</verteildatum>
    <dokumentart>Drucksache</dokumentart>
    <drucksachetyp>Schriftliche Fragen</drucksachetyp>
    <herausgeber>BT</herausgeber>
  </fundstelle>
  <text>[Schriftliche Fragen
mit den in der Woche vom 15. Januar 2024
eingegangenen Antworten der Bundesregierung
Verzeichnis der Fragenden
Abgeordnete Nummer
der Frage
Bachmann, Carolin (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . 1, 2, 13, 87
Bartsch, Dietmar, Dr. (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Biadacz, Marc (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . 43, 58, 59
Birkwald, Matthias W. (fraktionslos) . . . . . . . . . 60, 61
Bochmann, René (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Borchardt, Simone (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Brand, Michael (Fulda) (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . 78
Brandner, Stephan (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Breher, Silvia (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Breilmann, Michael (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Bünger, Clara (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Bystron, Petr (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 44, 75
Connemann, Gitta (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Cotar, Joana (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Domscheit-Berg, Anke (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . 89
Donth, Michael (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
Ferschl, Susanne (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . 63, 90
Frei, Thorsten (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26, 27
Gädechens, Ingo (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . 66, 67
Gastel, Matthias
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . 91, 92
Gebhart, Thomas, Dr. (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . 93
Görke, Christian (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Gräßle, Ingeborg, Dr. (CDU/CSU) . . . . . . . . 15, 16, 17
Gramling, Fabian (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . 28, 45
Gröhe, Hermann (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Güntzler, Fritz (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Gürpinar, Ates (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Hahn, André, Dr. (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . 46, 64
Abgeordnete Nummer
der Frage
Hauer, Matthias (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Hess, Martin (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31, 32, 33
Holm, Leif-Erik (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Irlstorfer, Erich (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Janich, Steffen (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Jung, Andreas (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Kleinwächter, Norbert (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Knoerig, Axel (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 8
Koeppen, Jens (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Kotré, Steffen (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47, 65
Kraft, Rainer, Dr. (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72, 73
Krings, Günter, Dr. (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Kuban, Tilman (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37, 48
Lange, Ulrich (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Mayer-Lay, Volker (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Meiser, Pascal (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Mohamed Ali, Amira (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . 20
Müller, Bettina (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Müller, Florian (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96, 97
Nicolaisen, Petra (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Perli, Victor (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Ploß, Christoph, Dr. (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Rachel, Thomas (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . 11, 49, 50
Rehbaum, Henning (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Reichel, Markus, Dr. (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Renner, Martina (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . 39, 57
Röwekamp, Thomas (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Rupprecht, Albert (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
Schön, Nadine (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10127
20. Wahlperiode 19.01.2024
Abgeordnete Nummer
der Frage
Schulz, Uwe (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Seitz, Thomas (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83, 84
Sichert, Martin (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Sitte, Petra, Dr. (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Springer, René (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22, 69
Stracke, Stephan (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Throm, Alexander (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . 40, 41
Tillmann, Antje (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Abgeordnete Nummer
der Frage
Vries, Christoph de (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Wagenknecht, Sahra, Dr. (fraktionslos) . . . . . . . . . . . 12
Weyel, Harald, Dr. (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Widmann-Mauz, Annette (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . 24
Wiener, Klaus, Dr. (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Winkelmeier-Becker, Elisabeth (CDU/CSU) . . . . . 55
Ziegler, Kay-Uwe (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Drucksache 20/10127 – II – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Verzeichnis der Fragen nach Geschäftsbereichen der Bundesregierung
Seite
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für 
Wirtschaft und Klimaschutz
Bachmann, Carolin (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Bartsch, Dietmar, Dr. (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Brandner, Stephan (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Bystron, Petr (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Jung, Andreas (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Knoerig, Axel (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4, 5
Koeppen, Jens (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Meiser, Pascal (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Rachel, Thomas (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Wagenknecht, Sahra, Dr. (fraktionslos) . . . . . . . . . . . 10
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der 
Finanzen
Bachmann, Carolin (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Görke, Christian (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Gräßle, Ingeborg, Dr. (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . 15, 16
Janich, Steffen (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Mayer-Lay, Volker (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Mohamed Ali, Amira (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . 18
Perli, Victor (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Springer, René (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Tillmann, Antje (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Widmann-Mauz, Annette (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . 21
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des 
Innern und für Heimat
Bünger, Clara (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Frei, Thorsten (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25, 26
Gramling, Fabian (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Güntzler, Fritz (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Hauer, Matthias (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Hess, Martin (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28, 29, 31
Holm, Leif-Erik (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Kleinwächter, Norbert (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Seite
Krings, Günter, Dr. (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Kuban, Tilman (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Nicolaisen, Petra (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Renner, Martina (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Throm, Alexander (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Vries, Christoph de (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts
Biadacz, Marc (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Bystron, Petr (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Gramling, Fabian (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Hahn, André, Dr. (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Kotré, Steffen (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Kuban, Tilman (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Rachel, Thomas (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . 41, 42
Rehbaum, Henning (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Reichel, Markus, Dr. (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Schulz, Uwe (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Weyel, Harald, Dr. (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Winkelmeier-Becker, Elisabeth (CDU/CSU) . . . . . 45
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der 
Justiz
Breilmann, Michael (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Renner, Martina (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für 
Arbeit und Soziales
Biadacz, Marc (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Birkwald, Matthias W. (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . 51
Connemann, Gitta (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Ferschl, Susanne (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Hahn, André, Dr. (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Kotré, Steffen (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – III – Drucksache 20/10127
Seite
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der 
Verteidigung
Gädechens, Ingo (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . 54, 56
Röwekamp, Thomas (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Springer, René (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Stracke, Stephan (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Ziegler, Kay-Uwe (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für 
Ernährung und Landwirtschaft
Kraft, Rainer, Dr. (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59, 60
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für 
Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Breher, Silvia (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Bystron, Petr (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Rupprecht, Albert (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für 
Gesundheit
Borchardt, Simone (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Brand, Michael (Fulda) (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . 63
Donth, Michael (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Gröhe, Hermann (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Gürpinar, Ates (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Irlstorfer, Erich (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Seitz, Thomas (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68, 69
Sichert, Martin (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Sitte, Petra, Dr. (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Seite
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für 
Digitales und Verkehr
Bachmann, Carolin (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Bochmann, René (AfD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Domscheit-Berg, Anke (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . 73
Ferschl, Susanne (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Gastel, Matthias
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . 77, 78
Gebhart, Thomas, Dr. (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . 78
Lange, Ulrich (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
Müller, Bettina (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Müller, Florian (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Ploß, Christoph, Dr. (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für 
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und 
Verbraucherschutz
Wiener, Klaus, Dr. (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für 
Bildung und Forschung
Schön, Nadine (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Geschäftsbereich des Bundesministeriums 
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und 
Entwicklung
Cotar, Joana (fraktionslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Drucksache 20/10127 – IV – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz
1. Abgeordnete
Carolin Bachmann
(AfD)
Auf welche Summen (in Terawatt) belaufen sich 
die jeweiligen Stromexporte in die
stromimportierenden Länder Belgien, Dänemark, Frankreich, 
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, 
Schweden, Schweiz und Tschechien und wie hoch 
sind die jeweiligen Einnahmen in Euro für den 
Gesamtzeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 
2023 (bitte Summe der Exporte pro Land in
Terawatt und Summe der Einnahmen in Euro
angeben)?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann
vom 18. Januar 2024
Im Jahr 2023 exportierte Deutschland nach Angaben der
Bundesnetzagentur im kommerziellen Außenhandel insgesamt 42,4
Terawattstunden. Die Verteilung ist wie folgt:
Belgien: 2,97 Terawattstunden
Dänemark: 2,36 Terawattstunden
Frankreich: 8,41 Terawattstunden
Niederlande: 3,51 Terawattstunden
Norwegen: 1,66 Terawattstunden
Österreich: 8,48 Terawattstunden
Polen: 2,97 Terawattstunden
Schweden: 0,37 Terawattstunden
Schweiz: 4,92 Terawattstunden
Tschechische Republik: 3,14 Terawattstunden
Die Zahlen zu den Einnahmen liegen der Bundesregierung zum jetzigen 
Zeitpunkt nicht vor. Die Bundesnetzagentur wertet aktuell die Zahlen 
zum grenzüberschreitenden Stromhandel aus.
2. Abgeordnete
Carolin Bachmann
(AfD)
Auf welche Summen (in Terawatt) belaufen sich 
die jeweiligen Stromimporte aus den
stromexportierenden Ländern Belgien, Dänemark,
Frankreich, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, 
Schweden, Schweiz und Tschechien, und wie 
hoch sind die jeweiligen Ausgaben in Euro für 
den Gesamtzeitraum 1. Januar 2023 bis 31.
Dezember 2023 bitte Summe der Importe pro Land 
in Terawatt und Summe der Ausgaben in Euro
angeben)?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann
vom 18. Januar 2024
Im Jahr 2023 importierte Deutschland nach Angaben der
Bundesnetzagentur im kommerziellen Außenhandel insgesamt 54,1
Terawattstunden. Die Verteilung ist wie folgt:
Belgien: 2,73 Terawattstunden
Dänemark: 13,08 Terawattstunden
Frankreich: 8,82 Terawattstunden
Niederlande: 5,65 Terawattstunden
Norwegen: 6,22 Terawattstunden
Österreich: 2,67 Terawattstunden
Polen: 2,45 Terawattstunden
Schweden: 3,26 Terawattstunden
Schweiz: 5,95 Terawattstunden
Tschechische Republik: 3,26 Terawattstunden
Die Zahlen zu den Ausgaben liegen der Bundesregierung zum jetzigen 
Zeitpunkt nicht vor. Die Bundesnetzagentur wertet aktuell die Zahlen 
zum grenzüberschreitenden Stromhandel aus.
3. Abgeordneter
Dr. Dietmar 
Bartsch
(fraktionslos)
Wie hoch sind nach Kenntnis der
Bundesregierung die Einnahmen des Bundes durch den CO2-
Preis auf Agrardiesel (bitte jährlich für 2021 bis 
2025 angeben), und um wie viel Cent pro Liter 
verteuert nach Kenntnis der Bundesregierung der 
CO2-Preis den Agrardiesel (bitte jährlich für 2021 
bis 2025 angeben)?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann
vom 19. Januar 2024
Der 29. Subventionsbericht der Bundesregierung 2023 (auf S. 101) weist 
als Steuermindereinnahme aus der Steuerbegünstigung für Betriebe der 
Land- und Forstwirtschaft (Agrardiesel) für das Jahr 2022 einen Wert 
von 440 Mio. Euro aus. Aus dem Entlastungsbetrag von 214,80 Euro 
pro 1.000 Liter Dieselkraftstoff ergibt sich eine von der
Steuerbegünstigung nach § 57 des Energiesteuergesetzes insgesamt privilegierte Menge 
an Agrardiesel von etwa zwei Milliarden Litern.
Im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem 
Brennstoffemissionshandelsgesetz steigt der CO2-Preis jährlich an 
(2021: 25 Euro pro Tonne CO2; 2022: 30 Euro pro Tonne CO2; 2023: 
30 Euro pro Tonne CO2; 2024: 45 Euro pro Tonne CO2; 2025: 55 Euro 
pro Tonne CO2). Bezogen auf die fossilen CO2-Emissionen von einem 
Liter Diesel ergeben sich daraus – ungeachtet des Einsatzzwecks – 
folgende CO2-Preisanteile: 2021: 6,7 Cent pro Liter; 2022/2023: 
8,0 Cent pro Liter; 2024: 12,0 Cent pro Liter; 2025: 14,7 Cent pro Liter 
(jeweils ohne Mehrwertsteuer).
Bei einer insgesamt steuerprivilegierten Menge an Agrardiesel von etwa 
zwei Milliarden Litern entspricht dies für die Jahre 2021 bis 2025 
folgenden Erlösen aus der CO2-Bepreisung: 2021: 137 Mio. Euro; 
2022/2023: 164 Mio. Euro; 2024: 247 Mio. Euro; 2025: 302 Mio. Euro.
4. Abgeordneter
Stephan Brandner
(AfD)
Welche konkreten Erkenntnisse über „Social
Media Kampagnen, die von Putin bezahlt werden“ 
liegen der Bundesregierung vor (bitte Kampagne 
und Fundort sowie Kostenanteil Putins
benennen), und aus welchen Quellen hat die
Bundesregierung ihre Erkenntnisse gezogen (www.n- t
v.de/politik/Wenn-an-Traktoren-Galgen-haenge
n--article24646075.html)?
Antwort der Staatssekretärin Anja Hajduk
vom 17. Januar 2024
Die Bundesregierung nimmt seit Beginn des russischen Angriffskriegs 
gegen die Ukraine ein erhöhtes Aufkommen von Desinformation durch 
russische Staatsmedien, russlandnahe Webseiten sowie offizielle
diplomatische und Kreml-nahe Accounts in den sozialen Medien wahr. Es 
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der 
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5250 verwiesen.
Zahlen über die Höhe der Ausgaben für den russischen Staatssender RT 
können öffentlich eingesehen werden (beispielsweise hier: www.statist
a.com/statistics/1288564/rt-rossiya-segodnya-budget/). Russische
Social-Media Kampagnen verstärken häufig Narrative und Inhalte von RT.
5. Abgeordneter
Petr Bystron
(AfD)
Wie viele ausländische Direktinvestitionen (FDI) 
hat es im Jahr 2023 in Deutschland gegeben?
Antwort des Staatssekretärs Sven Giegold
vom 18. Januar 2024
Daten zu ausländischen Direktinvestitionen in Deutschland im
Gesamtjahr 2023 liegen aktuell noch nicht vor. Die jährlich erscheinenden 
Direktinvestitionsstatistiken für Deutschland werden von der Deutschen 
Bundesbank für den Berichtszeitraum 2022/2023 am 30. April 2024
veröffentlicht und sind verfügbar unter www.bundesbank.de/de/statistiken/s
tatistische-veroeffentlichungstermine/-direktinvestitions-statistiken--89
9 778. In den Direktinvestitionsstatistiken werden die Umfänge der 
Transaktionen bzw. der Bestände an ausländischen Direktinvestitionen 
(Gesamtbeträge in Euro) ausgewiesen.
6. Abgeordneter
Andreas Jung
(CDU/CSU)
Welche Maßnahmen ergreift die
Bundesregierung, um die mit ihrem Klimaschutzprogramm 
2023 bestehende Klimalücke von mindestens 
200 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zur
Einhaltung des Klimaschutzziels 2030 zu schließen, 
und wieso geht die Bundesregierung in ihrer
Antwort auf meine Schriftliche Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/9409 lediglich „mit hoher 
Wahrscheinlichkeit“ davon aus, dass für die 
Schließung dieser Klimalücke weitere
Anstrengungen notwendig sind?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann
vom 18. Januar 2024
Der Projektionsbericht 2023 hat den Handlungsbedarf durch
Feststellung einer weiterhin existierenden Klimaschutzlücke bis 2030 von rund 
200 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent auf Basis derzeit geplanter, 
beschlossener und umgesetzter Klimaschutzmaßnahmen verdeutlicht. 
Durch das Klimaschutzprogramm 2023 wurden umfassende
Maßnahmenpakete in den einzelnen Sektoren, sowie sektorübergreifende
Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen durch die
Bundesregierung beschlossen, die zu einer deutlichen Reduzierung der
existierenden Klimaschutzlücke von 1.100 Millionen Tonnen CO2-
Äquivalent auf die bereits genannten 200 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent 
führen werden.
Der Bundesregierung ist sich mit Blick auf die Vorgaben des Bundes-
Klimaschutzgesetzes (KSG) bewusst, dass die verbleibende
Klimaschutzlücke durch weitere Klimaschutzmaßnahmen adressiert werden 
muss, siehe auch die Pressemitteilung vom 4. Oktober 2023 (www.bmw
k.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/10/20231004-bundeskabin
ett-verabschiedet-umfassendes-klimaschutzprogramm-2023.html). In 
der Pressemitteilung wird die Position der Bundesregierung, dass
weitere Anstrengungen zur Schließung der Klimaschutzlücke notwendig sein 
werden, deutlich dargestellt. Wann und in welcher Form diese weiteren 
Maßnahmen geprüft, beschlossen und umgesetzt werden, ist derzeit
aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Novellierung des
Klimaschutzgesetzes noch offen.
7. Abgeordneter
Axel Knoerig
(CDU/CSU)
Welche Vorhaben wurden im Rahmen des
Förderprogramms „go digital“ seit dem Start des
Programms im Wahlkreis Diepholz/Nienburg I
bewilligt und bezuschusst (bitte nach Projekten mit 
jeweiliger Förderhöhe, Bewilligungs- und
Auszahlungsdatum auflisten)?
Antwort des Staatssekretärs Udo Philipp
vom 19. Januar 2024
Seit dem Start des Förderprogramms „go-digital“ im Jahr 2017 konnten 
27 Förderanträge zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen im 
Wahlkreis Diepholz/Nienburg mit einer Bewilligungssumme von
271.830 Euro bewilligt werden. Nähere Einzelheiten enthält die
nachfolgende Übersicht.
Fördervorhaben
Hauptmodul/
Schwerpunktthema
Fördersumme 
in Euro
Bewilligungsdatum Auszahlungsdatum
490156D004 Digitalisierte
Geschäftsprozesse
16.500,00 13. Juni 2018 25. Januar 2019
490243D012 Digitale Markterschließung  8.720,00 2. Oktober 2018 2. Mai 2019
490476D006 Digitalisierte
Geschäftsprozesse
 3.300,00 2. Oktober 2018 22. Januar 2019
490481D065 Digitale Markterschließung 12.000,00 18. Dezember 2019 11. August 2020
490724D003 Digitalisierte
Geschäftsprozesse
12.100,00 29. Mai 2020 3. September 2020
491385D003 Digitale Markterschließung 11.000,00 14. August 2020 10. Mai 2021
490563D024 Digitalisierte
Geschäftsprozesse
15.000,00 12. Oktober 2020 24. März 2021
490261D010 Digitalisierte
Geschäftsprozesse
16.500,00 9. November 2020 10. Mai 2021
490563D040 Digitalisierte
Geschäftsprozesse
15.000,00 22. Februar 2021 30. Mai 2022
490668D004 IT-Sicherheit  4.950,00 22. Februar 2021 05. Oktober 2021
491695D004 Digitale Markterschließung  6.012,00 10. März 2021 18. November 2021
491695D009 Digitale Markterschließung 10.600,00 23. August 2021 29. März 2022
491695D011 Digitale Markterschließung  8.194,00 23. August 2021 24. Februar 2022
492249D004 Digitalisierte
Geschäftsprozesse
11.000,00 22. Oktober 2021 10. März 2022
492249D006 Digitalisierte
Geschäftsprozesse
 7.700,00 15. November 2021 21. Juli 2022
490999D005 Digitalisierte
Geschäftsprozesse
 7.150,00 11. Juli 2022 17. August 2022
492249D008 Digitalisierte
Geschäftsprozesse
 8.800,00 20. Juli 2022 12. Dezember 2022
490265D056 Digitalisierte
Geschäftsprozesse
 7.104,00 9. August 2022 24. Mai 2023
490488D046 Digitale Markterschließung  9.900,00 18. August 2022 23. Juni 2023
490813D030 Digitale Markterschließung  9.900,00 18. August 2022 8. Dezember 2022
490560D093 Digitale Markterschließung  3.850,00 10.02.2023 14. Juni 2023
492249D012 Digitalisierte
Geschäftsprozesse
16.500,00 7. August 2023  
492807D004 IT-Sicherheit  9.900,00 15. August 2023  
490708D008 IT-Sicherheit 11.000,00 21. August 2023 30. November 2023
491737D023 Digitalisierte
Geschäftsprozesse
11.000,00 25. September 2023  
492249D011 Digitalisierte
Geschäftsprozesse
16.500,00 27. September 2023  
490563D078 Ergebnisoffene
Potenzialanalyse
 1.650,00 24. Oktober 2023  
8. Abgeordneter
Axel Knoerig
(CDU/CSU)
Welche Vorhaben wurden im Rahmen des
Förderprogramms „digital jetzt“ seit dem Start des
Programms im Wahlkreis Diepholz/Nienburg I
bewilligt und bezuschusst (bitte nach Projekten mit 
jeweiliger Förderhöhe, Bewilligungs- und
Auszahlungsdatum auflisten)?
Antwort des Staatssekretärs Udo Philipp
vom 19. Januar 2024
Seit dem Start des Investitionszuschussprogramms „Digital Jetzt“
wurden im Wahlkreis Diepholz/Nienburg I insgesamt 22 Vorhaben mit 
einem Fördervolumen in Höhe von insgesamt 760.362,61 Euro
bewilligt.
Davon wurden bislang (mit Stand vom 16. Januar 2024) 
305.931,72 Euro ausgezahlt. Nähere Informationen können der
nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Fördervorhaben Thema Datum 
Bewilligung
Fördersumme 
in Euro
Datum 
Auszahlung
01WD21E1VW Einführung eines
gesamtbetrieblichen ERP-
Systems
25. März 2022 50.000,00 16. August 2023
01WD21EDSG copago HP Retail
Kassensystem
17. November 
2021
27.112,50 Widerrufen
01WD21E8MH Digitalisierung von
Unternehmens- und
Geschäftsprozessen
8. Juni 2021 20.316,70 5. Dezember 2022
01WD2307E0030 Digitaler Datenaustausch 
und digitale Sicherheit
12. Oktober 2023 30.288,25 Ausstehend
01WD2306E0051 Schaffung von Grundlagen 
&amp; Infrastruktur für
Digitalen Zwilling &amp; Digitale 
Geschäftsmodelle
30. August 2023 21.144,34 Ausstehend
01WD2211E0037 Digitalisierung von
Unternehmens- und
Geschäftsprozessen
23. März 2023 17.671,50 Ausstehend
01WD20EGR5 Implementierung 
eines
Warenwirtschaftsprogrammes mit
Echtzeitlagerverwaltung
22. Oktober 2021 50.000,00 Ausstehend
1WD2306E0021 Digitalisierung von
Unternehmens- und
Geschäftsprozessen
30. August 2023 36.628,30 Ausstehend
01WD20ESNP Einführung eines 
Online-Leadgenerators, 
des mobilen Monteurs- 
und
Dokumentenmanagementsystems
22. Oktober 2021 50.000,00 16. November 
2023
01WD21EFPY Implementierung einer 
IP‑basierten Telefonanlage 
zur Verbesserung der 
Kommunikation
17. Mai 2021 18.548,55 30. Januar 2023
01WD21EGPD Optimierung der
Prozesskette und der
Produktionsabläufe
23. Dezember 2021 50.000,00 21. August 2023
01WD2312E0335 Einführung 
einer Online-
Lernplattform/ERP-System/
Automatisieren der Prozesse
7. Juli 2023 50.000,00 Ausstehend
Fördervorhaben Thema Datum 
Bewilligung
Fördersumme 
in Euro
Datum 
Auszahlung
01WD2207E0109 Einführung spezifischer 
Branchensoftware zur 
lückenlosen
Digitalisierung
13. Oktober 2022 50.000,00 Ausstehend
01WD2211E0129 Einführung
Software APPlus/DMS-
System/Online
Lernplattform/Server
9. März 2023 50.000,00 Ausstehend
01WD20ETN4 Upgrade des CAD/CAM-
Bereichs für
Fertigungsoptimierungen und
Markterweiterungen
17. Februar 2021 42.430,00 09.09.2021
01WD20EANC Einsatz von digitalen 
Systemen in der
zerspanenden Fertigung
10. Mai 2021 28.201,05 Widerrufen
01WD2305E0034 Digitalisierung der 
Geschäftsprozesse und
Erhöhung der IT-Sicherheit
7. August 2023 25.162,50 Ausstehend
01WD2307E0017 Schließung der
digitalen Brüche/Verbesserung 
der internen
Kommunikation/Verarbeitung
Kundendaten
11. Oktober 2023 18.222,45 Ausstehend
01WD2211E0183 Digitalisierung der 
Fensterfertigung
3. März 2023 50.000,00 Ausstehend
01WD20EQH1 Anschaffung neues ERP, 
DMS und Ticketsystem
25. März 2021 21.839,14 1. Februar 2023
01WD21ELTE Einsatz Digitaler
Technologie am Patienten zur 
Prozessoptimierung in der 
Produktherstellung
26. Mai 2021 35.006,83 25. November 
2022
01WD21EWC2 Intraoralscanners für 
Zahnärztliche
Abdrucknahme
16. Februar 2022 17.790,50 22. April 2022
9. Abgeordneter
Jens Koeppen
(CDU/CSU)
Welche Gutachten zum Energiesystem hat die 
Bundesregierung im Zeitraum von November 
2021 bis Ende 2023 in Auftrag gegeben (bitte 
Titel bzw. Fragestellung der Gutachten,
Ausschreibung/Beauftragung, Veröffentlichungsort 
und wesentliche Ergebnisse der beauftragten
Gutachten auflisten), und welches finanzielle
Volumen wurde für Gutachten zum Energiesystem für 
diesen Zeitraum bereitgestellt?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann
vom 19. Januar 2024
Zum gesamten Energiesystem hat die Bundesregierung im Zeitraum
November 2021 bis Ende 2023 ein Vorhaben in Auftrag gegeben. Der Titel 
des Vorhabens lautet „Langfristszenarien für die Transformation des
Energiesystems in Deutschland“. Das Vorhaben untersucht Szenarien 
über die zukünftige Entwicklung des Energiesystems, in denen die
energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erreicht werden. 
Die Modellierung umfasst das gesamte Energiesystem, also übergreifend 
die Erzeugung von Strom, Wärme und Wasserstoff sowie die Nachfrage 
nach Energie in den Sektoren Industrie, Verkehr, Gebäude und Geräte. 
Die Energieinfrastrukturen (Strom und Gase) werden ebenfalls mit
modelliert. Wesentliche Ergebnisse werden fortlaufend unter www.lang-
fristszenarien.de veröffentlicht.
Das Vorhaben wurde 2019 gestartet und im Jahr 2021 bis 2024
verlängert. Der Bruttofinanzierungsrahmen für den genannten Zeitraum
beträgt rund 4 Mio. Euro.
10. Abgeordneter
Pascal Meiser
(fraktionslos)
Wie viele Beschwerden zu Problemen bei den 
Brief- und Paketzustellungen sind im Jahr 2023 
nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Bundesnetzagentur eingegangen (bitte nach Brief- 
und Paketpost aufschlüsseln; bitte jeweils den
Anteil der fünf häufigsten Beschwerdegründen
ausweisen), und wie viele Beschwerden zu
Problemen bei den Brief- und Paketzustellungen sind 
jeweils insgesamt pro Bundesland im Jahr 2023 
bei der Bundesnetzagentur eingegangen?
Antwort des Staatssekretärs Udo Philipp
vom 18. Januar 2024
Der Bundesregierung liegen folgende Informationen zu Beschwerden 
bei der Brief- und Paketzustellung im Jahr 2023 an die
Bundesnetzagentur vor:
Die Anzahl der Bürgereingaben zu Postthemen für das gesamte Jahr 
2023 ist aktuell noch nicht bekannt, da aufgrund eines hohen
Beschwerdeaufkommens im Dezember 2023 noch nicht alle Eingaben erfasst und 
ausgewertet werden konnten. Eine Veröffentlichung der Jahresendzahl 
sowie eine detailliertere Aufschlüsslung der Eingaben nach Gründen, 
Postdienstleistern und Bundesländern wird voraussichtlich Ende Januar 
2024 durch die Bundesnetzagentur erfolgen.
Die Auswertung der Eingaben bis Ende November 2023 stellt sich wie 
folgt dar:
Bis Ende November 2023 sind 34.888 Eingaben von Bürgerinnen und 
Bürger bei der Bundesnetzagentur eingegangen. Davon entfallen 58
Prozent auf den Brief- und 33 Prozent auf den Paketbereich. Die fünf
häufigsten Eingabegründe wurden wie folgt erfasst:
Tabelle: Verteilung der Gründe – Brief (mit Stand vom 
30. November 2023)
Grund Anteil in Prozent
Zustellung 67
Laufzeit 15
Verlust/Beschädigung/Entwendung 13
Nachsendung/Lagerung  2
Porto/Briefmarke  1
Sonstiges  2
Verteilung der Gründe – Paket (mit Stand vom 30. November 2023)
Grund Anteil in Prozent
Zustellung 73
Verlust/Beschädigung/Entwendung 18
Laufzeit  5
Entgelt  1
Sonstiges  3
11. Abgeordneter
Thomas Rachel
(CDU/CSU)
Welche konkreten Schritte werden von den
jeweiligen Instanzen unternommen, um gemäß des 
neuen § 28r des Energiewirtschaftsgesetzes über 
den Antragsentwurf der Fernleitungsnetzbetreiber 
für das Wasserstoffkernnetz sowie den konkreten 
Verlauf des Wasserstoffkernnetzes mit
Ausspeisepunkten zu entscheiden (bitte auch die
entsprechenden Zeitphasen angeben), und wer trifft
zudem die abschließende Entscheidung?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann
vom 17. Januar 2024
Der § 28r des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt das Verfahren, 
die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Genehmigung des
Wasserstoff-Kernnetzes. Dort ist u. a. vorgesehen, dass die Betreiber von 
Fernleitungsnetzen der Bundesnetzagentur einen gemeinsamen Antrag 
für ein Wasserstoff-Kernnetz zur Genehmigung vorlegen, welches alle 
wirksamen Maßnahmen enthält, um die zukünftigen wesentlichen
Wasserstoffproduktionsstätten und die potenziellen Importpunkte mit den 
zukünftigen wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkten und
Wasserstoffspeichern zu verbinden. Das Wasserstoff-Kernnetz soll vorwiegend 
der Ermöglichung eines überregionalen Transports von Wasserstoff
dienen.
Die Frist zur Stellung des Antrags endet gemäß § 28r Absatz 2 Satz 1 
EnWG drei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes am 29. Dezember 
2023, d. h. mit Ablauf des 18. Januar 2024; die Antragsfrist kann von 
der Bundesnetzagentur gemäß § 28r Absatz 2 Satz 2 EnWG um
höchstens vier Kalendermonate verlängert werden. Die Bundesnetzagentur hat 
auf Antrag der Fernleitungsnetzbetreiber am 10. Januar 2024
entschieden, die Frist zur Antragsstellung zu verlängern. Der vollständige
Antrag ist nun spätestens bis zum 21. Mai 2024 bei der Bundesnetzagentur 
einzureichen.
Die Bundesnetzagentur wird den fristgemäß eingegangenen Antrag
prüfen und ihn innerhalb von zwei Monaten nach vollständigem
Antragseingang genehmigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen 
(vgl. § 28r Absatz 8 Satz 1 EnWG). Im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens gibt die Bundesnetzagentur allen betroffenen Kreisen und der 
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. § 28r Absatz 6 
Satz 3 EnWG).
Schon vor Beginn des formellen Genehmigungsverfahrens hat die 
Bundesnetzagentur allen Stakeholdern und der Öffentlichkeit – im Sinne 
eines transparenten und effizienten Verfahrens – in der Zeit vom 15.
November 2023 bis 8. Januar 2024 Gelegenheit geben, sich zu dem
Antragsentwurf der Fernleitungsnetzbetreiber zu äußern. Dieses
vorgelagerte Konsultationsverfahren soll den Genehmigungsprozess für das 
Wasserstoff-Kernnetz vorbereiten und eine zeitnahe Genehmigung nach 
Vorlage des formellen Antrags begünstigen.
Sofern die Betreiber von Fernleitungsnetzen innerhalb der oben
genannten Antragsfrist keinen gemeinsamen Antrag vorlegen, ist die
Bundesnetzagentur nach § 28r Absatz 3 Satz 1 EnWG verpflichtet, innerhalb 
von vier Monaten nach Ablauf der – nunmehr verlängerten –
Antragsfrist ein Wasserstoff-Kernnetz zu bestimmen und zu veröffentlichen.
12. Abgeordnete
Dr. Sahra 
Wagenknecht
(fraktionslos)
In wie vielen Städten und Gemeinden liegen die 
Preise für Fernwärme nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell über der bis 31. Dezember 2023 
geltenden Preisbremse von 9,5 Cent pro
Kilowattstunde (bitte gesamt und jeweils absolut und
anteilig zur Gesamtzahl angeben für Kommunen, 
die mehr als 25 Prozent, mehr als 50 Prozent und 
mehr als 100 Prozent darüber liegen), und mit 
welchen Mehrkosten müssen Bewohner eines 
Einfamilien- bzw. Mehrfamilienhauses bei
durchschnittlichem Verbrauch nach Einschätzung der 
Bundesregierung im Jahr 2024 kalkulieren (bitte 
Mehrkosten nach Ein-, Zwei-, Drei- und
Vierpersonenhaushalte aufschlüsseln)?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann
vom 18. Januar 2024
Detaillierte Informationen im Sinne dieser Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Die Bundesregierung erhebt keine eigenen Daten zu den Preisen für 
Fernwärme, weder auf der Ebene von Städten und Gemeinden noch auf 
der Ebene von Haushalten. Gemäß der aktuellen Preisumfrage des 
AGFW | Energieeffizienzverbands für die Wärme, Kälte und KWK e. V. 
(Stand: Oktober 2023) liegen die durchschnittlichen Arbeitspreise für 
Wärmekunden mit einem Verbrauch unter 1,5 Millionen
Kilowattstunden bei 12,42 Cent pro Kilowattstunde. Die Wärmepreise dürften bis zur 
Jahresmitte 2024 sinken, da sich dann die gesunkenen Gaspreise
zunehmend auf den Wärmepreis auswirken werden.
Nach den Vorgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für 
die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) passen
Wärmeversorgungsunternehmen ihre Preise im Rahmen von
Preisänderungsklauseln an die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der 
Fernwärme sowie an die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt an. Dabei 
orientieren sie sich in der Regel an Preisindizes u. a. zu den
Erzeugerpreisen für Gas. Die Ermittlung der Indizes und deren Übernahme für 
Wärmepreisänderungen führt systembedingt zu einer Verzögerung der 
Weitergabe steigender oder sinkender Gaspreise für den Wärmesektor 
von bis zu einem Jahr. Dementsprechend sind die Wärmepreise seit
Beginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine im Schnitt erst nach 
und nach gestiegen und fallen nun im Zuge fallender Gaspreise ebenfalls 
mit zeitlicher Verzögerung.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Finanzen
13. Abgeordnete
Carolin Bachmann
(AfD)
Welche aktuellen Entscheidungen des Bundes 
(Gesetze und Verordnungen) (vgl. Antwort der 
Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage 
der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/2773) führen nach Kenntnis der
Bundesregierung zu einer höheren
Ausgabenverpflichtung der Kommunen (bitte nach den 14 jüngsten 
Entscheidungen unter Nennung der jeweils
entstandenen bzw. entstehenden Kosten
aufschlüsseln)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel
vom 18. Januar 2024
Die 14 jüngsten Entscheidungen des Bundes (Gesetze und
Verordnungen) und ihre ausgabenseitigen finanziellen Auswirkungen auf die
Kommunen sind in der folgenden Übersicht dargestellt. Aufgeführt sind nur 
Entscheidungen, bei denen das jeweilige Rechtsetzungsverfahren bereits 
abgeschlossen ist. Die zeitliche Reihung wurde anhand des Zeitpunktes 
der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bestimmt.
Wie in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/2773, auf 
die in Ihrer Frage Bezug genommen wird, werden sowohl die
Haushaltsausgaben (ohne Erfüllungsaufwand) als auch der Erfüllungsaufwand 
aufgelistet, welche den Kommunen durch die jeweiligen Regelungen 
entstehen.
Hierbei sind auch jene rechtlichen Maßnahmen genannt, deren
Belastungen für die Kommunen nicht genau quantifizierbar sind oder bei denen 
unklar ist, ob und welcher Anteil der finanziellen Belastungen von den 
Kommunen zu tragen ist, z. B. wenn Aufgaben von den Ländern auf ihre 
Kommunen übertragen werden.
Nr. Ressort Gesetz/Rechtsverordnung Finanzielle Auswirkung auf die 
Kommunen
Veröffentlichung 
im BGBl.
 1 BMAS Gesetz zur Anpassung des 
Zwölften und des Vierzehnten 
Buches Sozialgesetzbuch und 
weiterer Gesetze
Ab dem Jahr 2024 entstehen den 
Kommunen jährliche Mehrausgaben 
von weniger als 1 Mio. Euro.
28.12.2023
 2 BMWSB/
BMWK
Gesetz für die Wärmeplanung 
und zur Dekarbonisierung
der Wärmenetze
Der Verwaltung (von Bund, Ländern 
und Gemeinden) entsteht bis 2028 
ein einmaliger Erfüllungsaufwand 
von rd. 535 Mio. Euro und ab 2029 
ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 
rd. 38 Mio. Euro. Ob und ggf. welche 
Kosten hiervon auf die Kommunen 
entfallen, ist nicht bezifferbar.
22.12.2023
 3 BMUV Bundes-Klimaanpassungsgesetz Für die Kommunen ergibt sich unter 
der Annahme, dass nur Gemeinden 
mit mindestens 50 000 Einwohnern 
von den Ländern verpflichtet
werden, ein Klimaanpassungskonzept zu 
erstellen, ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in einer Bandbreite von 
56,4 Mio. Euro bis 112,8 Mio. Euro 
je nach Ausgestaltung durch das 
Landesrecht. Das Gesetz sieht für die 
Pflicht zur Aufstellung von
Klimaanpassungskonzepten keine Frist vor, 
so dass sich die Kosten über mehrere 
Jahre verteilen.
22.12.2023
 4 BMG Verordnung zur Durchführung 
der Erhebungen nach dem
Gesundheitsausgaben- und
-personalstatistikgesetz 
(GAPStatV)
Den Ländern einschließlich
Kommunen entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von ca. 170.000 Euro. 
Eine Differenzierung zwischen 
Ländern und Kommunen ist nicht 
möglich.
19.12.2023
 5 BMUV
Trinkwassereinzugsgebieteverordnung – TrinkwEGV
Den Ländern entsteht ein jährlicher 
Erfüllungsaufwand von rd. 22,6 Mio. 
Euro sowie einmaliger
Erfüllungsaufwand von rd. 121,6 Mio. Euro. 
Hiervon entfallen rund 16 Mio. Euro 
des jährlichen und rd. 99,2 Mio. Euro 
des einmaligen Erfüllungsaufwandes 
auf die Betreiber von
Wasserversorgungsunternehmen. Inwiefern dieser 
den Kommunen zuzuordnen ist, kann 
nicht bestimmt werden.
11.12.2023
 6 BMJ Erste Verordnung zur Änderung 
der
Justizaktenaufbewahrungsverordnung (1. JAktAVÄndV)
Den Ländern einschließlich
Kommunen entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 18.000 Euro. Eine 
Differenzierung zwischen Ländern 
und Kommunen ist nicht möglich.
04.12.2023
 7 BMJ Sechste Verordnung zur 
Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung
Im Jahr 2024 entstehen den Ländern 
einschließlich Kommunen
Mehrausgaben von rd. 339 Mio. Euro. Eine 
Differenzierung zwischen Ländern 
und Kommunen ist nicht möglich.
30.11.2023
Nr. Ressort Gesetz/Rechtsverordnung Finanzielle Auswirkung auf die 
Kommunen
Veröffentlichung 
im BGBl.
 8 BMEL Zweite Verordnung zur
Änderung der Geflügel-Salmonellen-
Verordnung
Den Ländern entsteht ein einmaliger 
Erfüllungsaufwand von 582.000 Euro 
(gegenüber einer jährlichen
Einsparung von 34.000 Euro).
Ob der Erfüllungsaufwand bei den 
Kommunen anfällt, liegt in der 
Organisationshoheit der Länder. Eine 
Differenzierung zwischen Ländern 
und Kommunen ist nicht möglich.
16.11.2023
 9 BMAS Regelbedarfsstufen-
Fortschreibungsverordnung 2024 – 
RBSFV 2024
Für Länder und Kommunen
ergeben sich ab dem Jahr 2024
Mehrausgaben von jährlich rd. 459,4 Mio. 
Euro. Eine Differenzierung zwischen 
Ländern und Kommunen ist nicht 
möglich.
27.10.2023
10 BMWK/
BMWSB
Gesetz zur Änderung des 
Gebäudeenergiegesetzes, zur 
Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuches, zur Änderung der 
Verordnung über
Heizkostenabrechnung, zur Änderung der 
Betriebskostenverordnung und 
zur Änderung der Kehr- und 
Überprüfungsordnung
Den Ländern und Kommunen
entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 1,243 Mrd. Euro
(gegenüber Einsparungen von 3,586 Mrd. 
Euro). Durch die zeitliche Staffelung 
der Heizen- mit-Erneuerbaren-
Vorgabe wächst der jährliche
Erfüllungsaufwand ab 2024 stufenweise an und 
beträgt ab 2029 456 Mio. Euro (dem 
gegenüber stehen Einsparungen von 
insgesamt 1,1 Mrd. Euro). Eine
Differenzierung zwischen Ländern und 
Kommunen ist nicht möglich.
16.10.2023
11 BMAS Verordnung zur
Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung
Den Ländern und Kommunen
entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von rd. 1,917 Mio. Euro. Eine 
Differenzierung zwischen Ländern 
und Kommunen ist nicht möglich.
31.08.2023
12 BMEL Gesetz zur Kennzeichnung
von Lebensmitteln mit der 
Haltungsform der Tiere, von 
denen die Lebensmittel
gewonnen wurden
(Tierhaltungskennzeichnungsgesetz)
Den Ländern einschließlich
Kommunen entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von 329.000 Euro und 
ein einmaliger Erfüllungsaufwand 
von 1,34 Mio. Euro. Eine
Differenzierung zwischen Ländern und
Kommunen ist nicht möglich.
23.08.2023
Nr. Ressort Gesetz/Rechtsverordnung Finanzielle Auswirkung auf die 
Kommunen
Veröffentlichung 
im BGBl.
13 BMEL Zweite Verordnung 
zur Änderung 
der Lebensmittelinformations-
Durchführungsverordnung
Den Ländern einschließlich
Kommunen entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von 1,121 Mio. 
Euro. Eine Differenzierung zwischen 
Ländern und Kommunen ist nicht 
möglich.
10.08.2023
14 BMEL Gesetz zur Regelung einzelner 
dem Schutz der finanziellen 
Interessen der Union
dienender Bestimmungen im Rahmen 
der Gemeinsamen Agrarpolitik, 
zur Änderung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie zur
Aufhebung weiterer Vorschriften
Den Ländern entsteht ein
einmaliger Erfüllungsaufwand von 
rd. 6.000 Euro sowie ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von rd. 
19.000 Euro. Da die Länder die
Aufgabenübertragung auf die
Kommunen regeln, ist nicht bezifferbar, ob 
und ggf. mit welchem Anteil die 
Kommunen betroffen sind.
02.08.2023
14. Abgeordneter
Christian Görke
(fraktionslos)
Auf welchen Wert beläuft sich das im
Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands
eingefrorene Vermögen sanktionierter russischer
Einzelpersonen und Entitäten in Deutschland zum 
gegenwärtigen Zeitpunkt, und auf welche
Vermögenswerte (Kontoguthaben,
Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere, Immobilien, bewegliche 
Gegenstände usw.) verteilt sich der Wert des
eingefrorenen Vermögens (bitte aufschlüsseln)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Florian Toncar
vom 18. Januar 2024
Nach aktuellem Stand sind in Deutschland aufgrund der beiden
Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014 im Zusammenhang 
mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine Vermögenswerte in 
Höhe von rund 4,1 Mrd. Euro eingefroren oder immobilisiert. Dies
umfasst eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von gelisteten 
Personen beziehungsweise Entitäten sowie im Inland belegene
Auslandswerte der Russischen Zentralbank, die einem Transaktionsverbot 
unterliegen. Diese Summe unterliegt Bewertungsschwankungen.
Die Antwort zu Ihrer zweiten Teilfrage, auf welche Vermögenswerte 
sich das eingefrorene Vermögen verteilt, ist als „VS-VERTRAULICH“ 
eingestuft.1 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist nach
sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass diese Informationen 
aus Gründen des Staatswohls nicht in offener Form mitgeteilt werden 
können. Eine solch offene Erteilung der erbetenen Auskünfte wäre 
schädlich, weil sie Informationen enthalten, die inhaltliche Rückschlüsse 
auf nationale Sanktionsdurchsetzungsmaßnahmen erlauben. Dies stünde 
im Konflikt zur unionsrechtlichen Verpflichtung Deutschlands, als
Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine effektive und sichere
Sanktionsdurchsetzung zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Verpflichtung, 
1 Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Teil der Antwort als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
etwaigen Möglichkeiten zur Sanktionsumgehung möglichst umfassend 
und wirksam vorzubeugen. Die Daten zum Umfang eingefrorener
Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen einzelner gelisteter Personen und 
Entitäten oder einem Transaktionsverbot unterliegender Gelder
unterliegen zudem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verschärfter
Verwendungsbeschränkungen, die eine Nutzung zu anderen als den in der 
Verordnung festgelegten Zwecken untersagen, und im Übrigen auch 
Verschwiegenheitspflichten und daten-schutzrechtlichen Vorgaben. 
Ebenso sieht die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eine
Verwendungsbeschränkung für alle nach dieser Verordnung übermittelten oder
entgegengenommenen Informationen vor. Deshalb ist dieser Teil der Antwort 
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift 
zum materiellen Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA) als „VS-VER-
TRAULICH“ eingestuft und wird als nicht zur Veröffentlichung in einer 
Bundestagsdrucksache übermittelt.
15. Abgeordnete
Dr. Ingeborg 
Gräßle
(CDU/CSU)
Welche Ergebnisse hat die umfassende
dienstrechtliche Prüfung zum Verhalten der
Beschäftigten ergeben, die als Rednerin bei einem Seminar 
aufgetreten ist, das in der ZDF-Dokumentation 
„Die geheime Welt der Superreichen – das
Milliardenspiel“ eingeblendet wurde (bitte ggf.
angeben, wann mit Ergebnissen der Prüfung zu
rechnen ist; vgl. Antwort der Bundesregierung auf 
meine Schriftliche Frage 38 auf
Bundestagsdrucksache 20/9902), und sind solche Rednereinsätze 
von Beschäftigten des Bundesministeriums der 
Finanzen bzw. der Bundesregierung grundsätzlich 
genehmigungsfähig?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Florian Toncar
vom 15. Januar 2024
Die umfassende dienstrechtliche Prüfung des Vorgangs ist noch nicht 
abgeschlossen. Da das Ergebnis der Prüfung neben der rechtlichen
Bewertung die Mitwirkung verschiedener Beteiligter gebietet und deren 
Verhalten nicht im Voraus einschätzbar ist, kann keine Prognose zur 
Dauer der Prüfung abgeben werden. Im Übrigen bitte ich um
Verständnis, dass zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Prüfung vor
Abschluss der Prüfung keine Zwischenstände mitgeteilt werden können.
Zum zweiten Teil Ihrer Frage: Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte 
sowie Tarifbeschäftigte dürfen im Rahmen der Regelungen der §§ 97 ff. 
des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie des § 3 Absatz 3 des
Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) Nebentätigkeiten ausüben.
Beamtinnen und Beamte bedürfen nach § 99 BBG zur Ausübung jeder
entgeltlichen Nebentätigkeit mit Ausnahme der in § 100 Absatz 1 BBG
aufgeführten Nebentätigkeiten der vorherigen Genehmigung der obersten 
Dienstbehörde. Vortragstätigkeiten gehören gemäß § 100 Absatz 1
Nummer 2 BBG zu den nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten.
Sofern für sie Entgelt geleistet wird, unterliegen sie gemäß § 100 Absatz 4 
Satz 1 BBG jedoch einer Anzeigepflicht und werden von der
Dienstbehörde untersagt, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung 
dienstliche Pflichten verletzt. Tarifbeschäftigten kann die Ausübung der 
Nebentätigkeit nach § 3 Absatz 3 Satz 2 TVöD untersagt werden, wenn
diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der 
Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu
beeinträchtigen. Beabsichtigen Beschäftigte des BMF, Vorträge im Rahmen 
einer Nebentätigkeit zu halten, wird regelmäßig geprüft, ob ein
Untersagungsgrund vorliegt. Die Bewertung erfolgt einzelfallbezogen im
Rahmen der bestehenden beamtenrechtlichen beziehungsweise
tarifvertraglichen Regelungen.
16. Abgeordnete
Dr. Ingeborg 
Gräßle
(CDU/CSU)
Wie hoch liegt prozentual die staatliche
Gesamtbelastung (inklusive Umsatzsteuer, Energiesteuer, 
CO2-Abgabe) bei den Kraftstoffen Super E5, 
Super E10 und Diesel zum 1. Januar 2024, und 
wie hat sich diese Belastung über die vergangenen 
acht Jahre entwickelt (Stichtag: jeweils der 1.
Januar)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel
vom 16. Januar 2024
Die Tankstellenpreise von Benzin- und Dieselkraftstoffen setzen sich im 
Wesentlichen aus dem Produktpreis und dem Deckungspreis (sog.
„Marge“) der Mineralölwirtschaft und den staatlichen Steuern und Abgaben 
zusammen. Die Steuersätze für die Umsatzsteuer (19 Prozent) und
Energiesteuer für Benzin (65,45 Ct./Liter) und Diesel (47,04 Ct./Liter) sind 
seit mehr als 20 Jahren unverändert. Die mit Einführung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) im Jahr 2021 eingeführte CO2-
Bepreisung in den Sektoren Verkehr und Gebäude bemisst sich nach dem 
Energiegehalt der Kraftstoffe und stellt für die gesetzlich festgelegten 
Zeiträume einen weiteren Bestandteil des Tankstellenpreises dar, in der 
Höhe abhängig von der Überwälzung auf die Endverbraucherpreise.
Die prozentuale staatliche Gesamtbelastung bei den Kraftstoffen Benzin 
und Diesel bestimmt sich daher maßgeblich nach der Höhe der
Tankstellenpreise.
Weitere Daten und Auswertungen zu den Kraftstoffpreisen können auch 
aus dem Teilbericht des Umweltbundesamtes zur Wirkung des BEHG 
und der Entwicklung der durchschnittlichen Preise von Kraftstoffen 
nach Preiskomponenten ab Seite 28 ff. unter www.umweltbundesamt.de/
sites/default/files/medien/1410/publikationen/2022-12-02_climate-chan
ge_45-2022_wirkung-nat-brennstoffemissionshandel.pdf entnommen 
werden.
17. Abgeordnete
Dr. Ingeborg 
Gräßle
(CDU/CSU)
Welche Aufgaben hat das Beratungsunternehmen 
Roland Berger Holding GmbH &amp; Co. KGaA bei 
der Errichtung des Bundesamts zur Bekämpfung 
von Finanzkriminalität übernommen, und welche 
Kosten sind dadurch entstanden bzw. entstehen 
noch?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Florian Toncar
vom 16. Januar 2024
Die Aufgabe des Beratungsunternehmens Roland Berger GmbH ist die 
Beratung des Projekts im Bundesamt zur Bekämpfung von
Finanzkriminalität (BBF) im Geschäftsbereich des BMF (Projekt zur Konzeption 
und Errichtung einer Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von
Finanzkriminalität) in den Bereichen Projektplanung, -management und -
controlling sowie Unterstützung bei strategisch-operativen Fragestellungen.
Die Errichtung des BBF als Analyse-, Strafverfolgungs-, Aufsichts- und 
administrative Behörde ist eine außergewöhnliche und für die
Kriminalitätsbekämpfung in Deutschland höchst bedeutende Aufgabe, die nicht zu 
den Routineaufgaben eines Ministeriums gehört, sondern sehr komplex 
und angesichts des ambitionierten Zeitplans sehr herausfordernd ist. 
Durch die Beratung, die sich auf viel Projekterfahrung im öffentlichen 
Sektor stützen kann, konnten wichtige Erkenntnisse aus anderen
Projekten und Prozessen auf Bundes- und Landesebene bereits zu einem
frühen Zeitpunkt in den Arbeitsstrom des Projekts integriert werden. So hat 
die Beratung unterstützt, den kritischen Pfad zügig zu identifizieren, und 
ihre Erfahrung bei der Zeit- und Meilensteinplanung eingebracht, was 
für die Erreichung des Projektziels von entscheidender Bedeutung war 
und ist.
Für die Dienstleistung der Roland Berger GmbH sind bisher Kosten in 
Höhe von 2.096.715,93 Euro netto entstanden. Der weitere
Beratungseinsatz der Roland Berger GmbH erfolgt bedarfsorientiert, wobei nach 
gegenwärtiger Einschätzung der Großteil der Beratung bereits geleistet 
ist.
18. Abgeordneter
Steffen Janich
(AfD)
Beabsichtigt die Bundesregierung, die
Geschädigten in den seit Dezember 2023 von Hochwasser 
betroffenen Regionen Deutschlands mit Mitteln 
des Bundes finanziell zu unterstützen, und wenn 
ja, in welcher Höhe und aus welchem Etat ist die 
Bundesregierung bereit, Betroffenen Hilfe zu
leisten?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Florian Toncar
vom 19. Januar 2024
Das Grundgesetz weist die Aufgabenwahrnehmung und die
Finanzierungsverantwortung in den Bereichen Katastrophenschutz und -hilfe 
grundsätzlich den Ländern zu. Der Bund kann sich nach geltender 
Staatspraxis nur dann und ausnahmsweise an den Kosten der Länder
beteiligen, wenn Naturkatastrophen eine nationale Dimension erreichen 
und die Länder bei deren Bewältigung überfordert wären. Dies war zum 
Beispiel bei der Hochwasserhilfe 2021 mit einem geschätzten
Schadensvolumen von rund 30 Mrd. Euro der Fall. Es ist derzeit nicht absehbar, 
dass die hohen verfassungsrechtlichen Erfordernisse für eine von Ihnen 
angefragte finanzielle Unterstützung des Bundes erfüllt werden.
Der Bund hilft dennoch in vielfältiger Weise vor Ort, z. B. mit dem 
Technischen Hilfswerk und der Bundeswehr.
19. Abgeordneter
Volker Mayer-Lay
(CDU/CSU)
Ist der Bundesregierung bekannt, dass – wie an 
mich persönlich herangetragen wurde, aber auch 
Medienberichten zu entnehmen ist – Menschen ab 
70 höhere Beiträge zur Kfz-Versicherung leisten 
müssen, und wenn ja, wie positioniert sie sich 
dazu in Hinblick auf den Vorwurf der
Altersdiskriminierung (www.focus.de/finanzen/versicheru
ngen/kfz-versicherung/beitraege-steigen-ab-70-sc
hnell-in-die-hoehe-senioren-zahlen-drastische-zus
chlaege-bei-kfz-versicherung-doch-es-gibt-spartri
ck_id_11376443.html#:~:text=70%20Jahre%3A
%20434%2C86%20Euro,69%20Euro%20(106%2
0Prozent%20Zuschlag)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Florian Toncar
vom 19. Januar 2024
Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes 
(AGG) ist eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters
zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation 
beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten 
Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat geprüft, 
ob Kfz-Versicherer in Deutschland ihre älteren Kundinnen und Kunden 
bei den Beiträgen diskriminieren. Die Untersuchungen haben gezeigt, 
dass die altersabhängige Tarifierung in der Kfz-Versicherung auf
anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht. Die
Marktteilnehmer ziehen laut der BaFin auch geeignete statistische Erhebungen 
heran und führen eine versicherungsmathematisch ermittelte
Risikobewertung durch.
Die Untersuchungen der BaFin haben damit keine Anhaltspunkte für 
eine unzulässige Diskriminierung ergeben.
20. Abgeordnete
Amira 
Mohamed Ali
(fraktionslos)
Welche konkreten sogenannten klimaschädlichen 
Subventionen will die Bundesregierung, wie der 
Bundeskanzler Olaf Scholz am 13. Dezember 
2023 angekündigt hat, abschaffen (Quelle: www.z
eit.de/politik/deutschland/2023-12/einigung-haus
haltsstreit-erklaerung-ampelkoalition-bundesregie
rung; bitte tabellarisch nach Subvention und Wert 
in Euro aufschlüsseln)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel
vom 16. Januar 2024
Am 4. Oktober 2023 hat das Bundeskabinett das Klimaschutzprogramm 
2023 beschlossen. Eine Maßnahme ist, ein Reformkonzept vorzulegen, 
um klimaschädliche Subventionen abzubauen oder im Sinne einer
weniger schädlichen Klimawirkung umzugestalten. Dieser Prozess läuft. 
Dem Ergebnis kann nicht vorgegriffen werden.
21. Abgeordneter
Victor Perli
(fraktionslos)
Wie viele Arbeitgeberprüfungen hat die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Jahr 2023 insgesamt 
durchgeführt, und in welchen zwölf Branchen 
sind die meisten Kontrollen durchgeführt worden 
(Anzahl der Kontrollen bitte nach jeweiliger 
Branche aufschlüsseln)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel
vom 15. Januar 2024
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung hat im Jahr 2023 
insgesamt 42.631 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt. Die zwölf
Branchen, in denen im Jahr 2023 die meisten Arbeitgeberprüfungen
durchgeführt wurden, sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Branche Anzahl
Arbeitgeberprüfungen
Bauhaupt- und Baunebengewerbe* 11.765
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe  8.605
Speditions-, Transport- und damit verbundenes 
Logistikgewerbe  3.041
Frisör- und Kosmetiksalons  1.576
Personenbeförderungsgewerbe  1.299
Gebäudereinigung  1.230
Pflegebranche  1.191
Getränkeeinzelhandel, Kioske und
Tankstellenshops  1.134
Sicherheitsdienstleistungen    863
Arbeitnehmerüberlassung    814
Landwirtschaft    395
Fleischwirtschaft    232
* inklusive Dachdecker-, Elektro-, Gerüstbauer-, Maler- und Lackierer- sowie Steinmetz- 
und Steinbildhauerhandwerk.
22. Abgeordneter
René Springer
(AfD)
Wie hat sich in den Jahren 2010 bis 2023 die Zahl 
der im Ausland lebenden Kinder entwickelt, für 
die Kindergeld gezahlt wurde, und wie hoch war 
in den Jahren 2010 bis 2023 jeweils die
Gesamthöhe der Kindergeldzahlungen für im Ausland
lebende Kinder, die auf ausländische Konten
geleistet wurden?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel
vom 18. Januar 2024
Auf die Beantwortung Ihrer gleichlautenden Schriftlichen Frage 38 auf 
Bundestagsdrucksache 20/6309 wird verwiesen.
Nach der Dezember-Statistik der Bundesagentur für Arbeit lebten 2023 
insgesamt 313.226 Kinder im Ausland. Es wurden im Jahr 2023
insgesamt 525,7 Mio. Euro Kindergeld auf ausländische Konten überwiesen.
Im Übrigen können die verfügbaren Daten zum Wohnsitz der Kinder 
und zur Höhe der Kindergeldzahlungen auf ausländische Konten den 
Bestandsstatistiken der Bundesagentur für Arbeit unter https://statistik.ar
beitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Fa
milie-Kinder/Famka/Famka.html entnommen werden.
23. Abgeordnete
Antje Tillmann
(CDU/CSU)
Existiert eine einheitliche Verwaltungspraxis, die 
verhindert, dass Zuwendungen (Spenden,
Mitgliedsbeiträge) an durch
Landesverfassungsschutzberichte als „gesichert rechtsextrem“
eingestufte Organisationen (z. B. AfD-
Landesverband Sachsen, Junge-Alternative-Landesverband 
Sachsen, AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt, 
Junge-Alternative-Landesverband Sachsen-
Anhalt, AfD-Landesverband Thüringen, Junge-
Alternative Landesverband Brandenburg, Junge-
Alternative Landesverband Mecklenburg-
Vorpommern) steuerlich abzugsfähig sind, und wenn nein, 
beabsichtigt die Bundesregierung eine
Gesetzesänderung, die sicherstellt, dass Zuwendungen an 
„gesichert rechtsextreme“ Organisationen künftig 
nicht mehr steuerlich abzugsfähig sein werden?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel
vom 15. Januar 2024
Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des
Parteiengesetzes (PartG) sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 
PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, nach 
§ 34g Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. 
§ 10b Absatz 2 EStG steuerlich berücksichtigungsfähig.
Nach § 18 Absatz 7 PartG scheidet eine Partei aus der staatlichen
Teilfinanzierung aus, wenn sie sich auflöst, verboten oder von der
staatlichen Finanzierung ausgeschlossen wird. Die Einschätzung der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder hat damit keinen
direkten Einfluss auf die staatliche Teilfinanzierung und damit auch
keinen Einfluss auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und 
Mitgliedsbeiträgen.
Derzeit gibt es damit einen Gleichlauf der steuerrechtlichen
Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen im
Einkommensteuergesetz als indirekte staatliche Subvention und der staatlichen
Teilfinanzierung nach § 18 PartG. Da es sich dabei um die staatliche Förderung von 
Parteien handelt, erscheint es nicht geboten, diesen Gleichlauf
aufzulösen. Falls beabsichtigt sein sollte, die staatliche Förderung von Parteien, 
die der Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem“ einstuft,
einzustellen, sollte dies über die Regelung des § 18 Absatz 7 PartG erfolgen.
Bei anderen begünstigten Organisationen (beispielsweise Vereinen) ist 
nach der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung die Überprüfung 
ihrer Gemeinnützigkeit Aufgabe der Landesfinanzverwaltungen. Sollten 
im Einzelfall die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht oder 
nicht mehr vorliegen, dann sind die gesetzlich geforderten
Konsequenzen zu ziehen. Werden Organisationen in einem
Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes ausdrücklich als extremistisch
eingestuft, dann ist die Steuerverwaltung nach § 51 Absatz 3 Satz 2 der
Abgabenordnung gesetzlich angehalten, den Entzug der Gemeinnützigkeit 
zu veranlassen. Aufgrund dieser eindeutigen und ohne Eröffnung eines 
Ermessensspielraums ausgestalteten gesetzlichen Anordnung bedarf es 
keines Benehmens mit den obersten Finanzbehörden der Länder über ein 
einheitliches Vorgehen.
24. Abgeordnete
Annette Widmann-
Mauz
(CDU/CSU)
Zu welchem Zweck und auf welcher rechtlichen 
Grundlage finden derzeit Abfragen des Zolls zur 
Überprüfung der Stoffbesitzereigenschaft statt, 
die auch die Höhe des Brennlohns abfragen, und 
weshalb ist die Datenerhebung zum Brennlohn 
unter datenschutzrechtlichen Aspekten überhaupt 
erforderlich?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel
vom 18. Januar 2024
Das Alkoholsteuerrecht ermöglicht es sogenannten Stoffbesitzern –
natürlichen Personen, die kein eigenes Brenngerät besitzen – Ethylalkohol 
in einer Brennerei herstellen zu lassen. Vor der eigentlichen Herstellung 
ist der Stoffbesitzer zur Abgabe einer Steueranmeldung verpflichtet, mit 
der er in die Rechte und Pflichten des Brenners, in dessen Brennerei der 
Alkohol gewonnen wird, eintritt. Der Stoffbesitzer selbst wird damit 
zum Steuerschuldner.
Neben der genannten Abgabe der Steueranmeldung sind gemäß § 11 des 
Alkoholsteuergesetzes und § 27 der Alkoholsteuerverordnung weitere 
verschiedene verbrauchsteuerrechtliche Voraussetzungen bezüglich der 
Herstellung von Ethylalkohol durch Stoffbesitzer zu erfüllen. Sofern die 
entsprechenden alkoholsteuerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
haben Stoffbesitzer die Möglichkeit einen ermäßigten Steuersatz in Höhe 
von 1022 Euro je Hektoliter Ethylalkohol in Anspruch nehmen zu
können. Im Gegensatz hierzu beträgt der Regelsteuersatz 1303 Euro je
Hektoliter Ethylalkohol.
Laut § 85 der Abgabenordnung (AO) haben Finanzbehörden Steuern 
nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen, zu erheben und 
insbesondere sicherzustellen, dass diese nicht verkürzt werden. Zur 
Überprüfung der oben genannten alkoholsteuerrechtlichen
Voraussetzungen obliegt der Zollverwaltung laut § 88 AO daher die Kontrolle der 
entsprechenden verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen. Die Ermittlung 
erfolgt von Amts wegen und hat alle für den Einzelfall bedeutsamen 
Umstände zu berücksichtigen – die Zollverwaltung kann hierbei Art und 
Umfang der Ermittlungen bestimmen.
Die Anerkennung der Stoffbesitzereigenschaft ist unter anderem von der 
Ausgestaltung der Rahmenbedingungen zwischen Stoffbesitzer und dem 
Brennereiinhaber abhängig. Die Herstellung von Ethylalkohol erfolgt 
typischerweise im Rahmen eines Werkvertrages. Ob ein solcher Vertrag 
tatsächlich vorliegt, soll unter anderem durch die Frage nach einem 
Brennlohn geprüft werden. Dabei spielt neben der Höhe des Brennlohns 
die Feststellung, ob überhaupt ein Werklohn vereinbart wurde, eine 
wesentliche Rolle.
Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der 
Überprüfung der Stoffbesitzereigenschaft durch die Zollverwaltung
erhoben werden, ist laut § 29b Absatz 1 AO i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 
Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung gegeben, sofern diese
Daten zur Erfüllung der der Behörde obliegenden Aufgabe erforderlich 
sind und mit der Erhebung ein öffentliches Interesse verfolgt wird. Die 
Wahrung der verbrauchsteuerrechtlichen Gesetzmäßigkeit durch die 
Zollverwaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags stellt ein solches 
öffentliches Interesse dar.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
und für Heimat
25. Abgeordnete
Clara Bünger
(fraktionslos)
Wie waren die Ergebnisse der Asylverfahren bei 
jesidischen Asylsuchenden aus dem Irak im
Gesamtjahr 2023 bzw. im vierten Quartal 2023 (bitte 
jeweils differenziert nach dem gewährten
Schutzstatus, Ablehnung oder sonstige Entscheidung 
auflisten bzw. bei Widerrufsprüfungen angeben, 
in wie vielen Fällen ein Schutzstatus widerrufen 
oder zurückgenommen wurde, jeweils bezogen 
auf alle Entscheidungen), und wird die
Bundesministerin des Innern und für Heimat ihr
Einvernehmen für eine Bleiberechtsregelung nach § 23 
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für jesidische 
Geflüchtete aus dem Irak erklären bzw. sich
zumindest für bundesweit einheitliche
Abschiebestoppregelungen der Länder einsetzen, vor dem 
Hintergrund, dass die Bundesregierung mit dem 
einstimmig angenommenen Beschluss des
Deutschen Bundestages zum Genozid an den
Jesidinnen und Jesiden (vgl. Plenarprotokoll 20/79, 
S. 9428 ff.) dazu aufgefordert wurde, wegen der 
„hoch volatilen Sicherheitslage“ in Sinjar
„Êzîdinnen und Êzîden weiterhin unter
Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden Verfolgung 
und Diskriminierung im Rahmen des
Asylverfahrens Schutz zu gewähren“ (Bundestagsdrucksache 
20/5228), und bislang nur Nordrhein-Westfalen 
einen entsprechenden Abschiebungsstopp
erlassen hat, allerdings nur für jesidische Frauen und 
Kinder (tagesschau.de vom 18. Dezember 2023, 
bitte begründen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir
vom 17. Januar 2024
Die erfragten statistischen Angaben können den nachfolgenden Tabellen 
entnommen werden (Hinweis: Angaben zur Religionszugehörigkeit
beruhen auf freiwilligen Angaben der Antragsteller im Rahmen des
Asylverfahrens):
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Personen, die über einen Schutzstatus verfügen, sind nicht von
Rückführungen bedroht; es sei denn der bestehende Schutztitel muss aufgehoben 
werden. Eine solche Aufhebung findet nur in wenigen Ausnahmefällen 
statt, die im Verhalten der jeweiligen Person begründet liegen (vgl.
hierzu auch ausführlich die Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 7b bis 7h der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/8592).
Sollte ein Land das Bundesministerium des Innern und für Heimat 
(BMI) um das Einvernehmen zu einer Landesaufnahmeanordnung
gemäß § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für jesidische 
Geflüchtete aus Irak bitten, so wird das BMI dies prüfen. Derzeit liegt 
eine entsprechende Bitte um Erteilung des Einvernehmens nicht vor.
Die Entscheidung über einen befristeten Abschiebungsstopp liegt nach 
dem Aufenthaltsgesetz bei den einzelnen Ländern. Nordrhein-Westfalen 
und Thüringen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und am 
18. Dezember 2023 bzw. 2. Januar 2024 einen Abschiebungsstopp für 
Frauen und Minderjährige jesidischer Zugehörigkeit nach Irak bis zum 
18. März 2024 bzw. 2. April 2024 angeordnet. Dem Bund kommt hier 
insofern keine eigenständige Kompetenz zu, sondern dieser hat lediglich 
sein Einvernehmen zu erteilen, sofern die Länder einen
Abschiebungsstopp über eine gewisse Zeit hinaus verlängern möchten. Hierzu ist
erforderlich, dass die Länder sich in der Innenministerkonferenz (IMK) 
einvernehmlich auf einen entsprechenden Abschiebungsstopp einigen. 
Auf der vergangenen 220. IMK haben die Länder das Thema nicht 
adressiert.
26. Abgeordneter
Thorsten Frei
(CDU/CSU)
Wie viele Neuankünfte von Ukrainerinnen und 
Ukrainern wurden monatlich im Zeitraum Januar 
bis Dezember 2023 registriert, die im
Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine nach
Deutschland eingereist sind (bitte Zahl der Neuankünfte 
nach Monaten getrennt aufschlüsseln), und wie 
viele Ukrainerinnen und Ukrainer mit einem
Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes 
(vorübergehender Schutz) haben Deutschland im 
Jahr 2023 wieder verlassen (bitte nach Monaten 
getrennt aufschlüsseln)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir
vom 16. Januar 2024
Die angefragten Monatswerte zu Einreisen von Personen mit
ukrainischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2023 im Zusammenhang mit dem 
Krieg in der Ukraine sowie von Ausreisen von Personen mit
ukrainischer Staatsangehörigkeit mit einem Aufenthaltstitel (AT) nach § 24 
AufenthG auf Monatsbasis aus dem Ausländerzentralregister (AZR) 
können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Monat Anzahl 
eingereiste 
Personen
Anzahl ausgereiste 
Personen mit einer 
Aufenthaltserlaubnis 
nach § 24 AufenthG
Januar 2023  28.226  5.322
Februar 2023  30.590  5.162
März 2023  28.931  9.322
April 2023  20.014 10.049
Mai 2023  21.390 10.825
Juni 2023  21.953  9.324
Juli 2023  24.396  9.860
August 2023  25.442 11.848
September 2023  27.651  8.928
Oktober 2023  27.024  6.394
November 2023  21.935  5.297
Dezember 2023  15.565  3.584
Gesamt 293.117 95.915
27. Abgeordneter
Thorsten Frei
(CDU/CSU)
Wie viele Personen umfasste im Jahr 2023 der 
Familiennachzug auf Grundlage von § 29
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir
vom 16. Januar 2024
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Der Familiennachzug zu Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen 
gemäß § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird im
Ausländerzentralregister nicht gesondert erfasst.
28. Abgeordneter
Fabian Gramling
(CDU/CSU)
In welcher Höhe wurden in den letzten fünf
Jahren Bundesfördermittel für den Ausbau des
Katastrophenschutzes in den Landkreisen
Ludwigsburg und Heilbronn bewilligt und abgerufen (bitte 
die Fördersummen nach Jahren, Maßnahmen und 
Maßnahmeorten aufschlüsseln)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff
vom 17. Januar 2024
Grundsätzlich bestehen seitens des Bundesministeriums des Innern und 
für Heimat (BMI) keine Förderprogramme, die explizit den Ausbau des 
Katastrophenschutzes einzelner Landkreise zum Ziel haben. Der Bund 
unterstützt die Länder bestmöglich bei der Katastrophenbewältigung
sowohl durch die Amtshilfe (Unterstützungsleistungen der Bundesanstalt 
Technisches Hilfswerk (THW), der Bundespolizei und der Bundeswehr) 
als auch im Rahmen der Katastrophenhilfe durch eine ergänzende
Ausstattung an Zivilschutz-Fahrzeugen.
Vor diesem Hintergrund stellen die nachstehenden Zahlen keine
Förderung dar, sondern sind die im abgefragten Zeitraum im Rahmen der 
Bundesauftragsverwaltung zur Erfüllung von Bundesaufgaben
geflossenen Mittel. Dabei kann nur im Rahmen der ergänzenden Ausstattung 
eine landkreisspezifische Zuordnung vorgenommen werden.
Dem Landkreis (LK) Heilbronn wurde im Jahr 2023 ein
Mannschaftstransportwagen Behandlung im Rahmen der Ergänzenden Ausstattung 
des Bundes übergeben. Standort: Leingarten (LK Heilbronn). Es ist
darauf hinzuweisen, dass der Bund keinen Einfluss auf die Verteilung der 
ergänzenden Ausstattung innerhalb eines Landes nimmt, sondern dies 
durch das zuständige Landesinnenministerium erfolgt.
Darüber hinaus könnten die o. g. Landkreise ebenfalls von Zuweisungen 
für alle Bundesländer, für die Ausbildung an den vom Bund für
Zivilschutz-/Katastrophenschutz-Aufgaben im Zuge der Ergänzenden
Ausstattung bereitgestellten Geräte, die die Bundesländer in eigener
Zuständigkeit verwenden, betroffen sein. Übersichten über z. B. die Aufteilung 
der Mittel nach Landkreisen liegen dem BMI nicht vor, und könnten 
allenfalls beim zuständigen Landesministerium in Erfahrung gebracht 
werden.
Gleiches gilt für die „Aus- und Fortbildung der Bevölkerung in Erster 
Hilfe mit Selbstschutzinhalten (EHSH)“. Seit 2020 stehen hier jährlich 
bundesweit 3.982.000 Euro Mittel zur Verfügung, von denen ebenfalls 
die o. g. Landkreise profitiert haben könnten.
29. Abgeordneter
Fritz Güntzler
(CDU/CSU)
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der 
Teilnahme russischer und belarussischen Athleten 
an den Olympischen Spielen, besonders in
Anbetracht der problematischen Regelung, dass
Athleten den Krieg nicht aktiv unterstützen dürfen, was 
bei in Russland und Belarus lebenden Sportlern 
schwierig umzusetzen ist, da der russische und 
belarussische Staat ihre Erfolge nach meiner
Auffassung für eigene Zwecke nutzen könnten, und 
welche Unterstützungsmaßnahmen plant sie für 
ukrainische Athleten bei den Olympischen
Spielen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir
vom 15. Januar 2024
Die Bundesregierung plädiert nach wie vor dafür, dass staatsnahe
russische und belarussische Athletinnen und Athleten bis zur Beendigung des 
russischen Angriffskrieges auf die Ukraine ausgeschlossen bleiben
sollten und stimmt sich in dieser Frage weiterhin eng mit Frankreich, dem 
Gastgeber der Olympischen und Paralympischen Sommerspiele 2024, 
ab.
Der deutsche Sport und die Bundesregierung unterstützen auch
weiterhin ukrainische Sportlerinnen und Sportler bei ihrer Vorbereitung auf die 
Olympischen und Paralympischen Spiele. Während der Olympischen 
und Paralympischen Spiele sind die Möglichkeiten der
Bundesregierung, ukrainische Sportlerinnen und Sportler zu unterstützen, begrenzt.
30. Abgeordneter
Matthias Hauer
(CDU/CSU)
Wie viele Nebentätigkeiten wurden im
Bundeskanzleramt seit Beginn der Amtszeit der
Bundesregierung angezeigt (bitte die Summe der
insgesamt im Bundeskanzleramt angezeigten und
davon genehmigten Nebentätigkeiten auflisten,
sowie die Summe der insgesamt erzielten Einkünfte 
darlegen), und in welchen Ressorts werden die 
genauen Einkünfte aus Nebentätigkeiten nicht 
systematisch erfasst (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 32 auf 
Bundestagsdrucksache 20/10022)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff
vom 19. Januar 2024
Seit Beginn der Amtszeit der Bundesregierung wurde im
Bundeskanzleramt über 90 Nebentätigkeiten entschieden. 31 der beantragten
Nebentätigkeiten wurden genehmigt und 59 Nebentätigkeiten angezeigt.
Soweit nach der Summe der insgesamt durch Nebentätigkeiten im
betreffenden Zeitraum erzielten Einkünfte gefragt wird, liegen der
Bundesregierung hierüber keine aussagekräftigen Erkenntnisse vor, da diese im 
Bundeskanzleramt nicht systematisch nachgehalten wird. Im Übrigen 
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Ihre Schriftliche Frage 32 
auf Bundestagsdrucksache 20/10022 verwiesen.
Im Bundesministerium des Innern und für Heimat, im
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, im Bundesministerium für
Gesundheit, im Auswärtigen Amt, im Bundesministerium für Digitales und 
Verkehr, im Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen sowie im Bundesministerium der Verteidigung erfolgt keine
systematische Erfassung aller Einkünfte, sondern nur in den gesetzlich
vorgeschriebenen Fallkonstellationen. Hierzu wird ebenfalls auf die
Antwort der Bundesregierung auf Ihre vorgenannte Schriftliche Frage
verwiesen.
31. Abgeordneter
Martin Hess
(AfD)
Wie hoch ist die jeweilige Anzahl an Gefährdern 
und Relevanten Personen in den einzelnen
Phänomenbereichen im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum (Stichtag: 9. Januar)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin
Rita Schwarzelühr-Sutter
vom 17. Januar 2024
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die Zahlen der Gefährder und
Relevanten Personen in den Phänomenbereichen Politisch motivierter
Kriminalität (PMK) -rechts-, PMK -links-, PMK -religiöse Ideologie- und 
PMK -ausländische Ideologie-. Die Erhebung der entsprechenden
Statistik erfolgt immer zum Monatsanfang, weshalb – abweichend von der 
Fragestellung – jeweils der 2. Januar als Stichtag gewählt wurde. Es 
handelt sich nicht wie in der Fragestellung genannt um einen
Vorjahreszeitraum, sondern um eine Erhebung zu einem Stichtag, also um eine 
Momentaufnahme zum jeweiligen Zeitpunkt.
Tabelle 1: Gefährder, Stichtage 2. Januar 2023 und 2. Januar 2024
Phänomenbereich 02.01.2023 02.01.2024
PMK -rechts-  73  76
PMK -links-   9   9
PMK -religiöse Ideologie- 511 483
PMK -ausländische Ideologie-  22  17
Tabelle 2: Relevante Personen, Stichtage 2. Januar 2023 und 
2. Januar 2024
Phänomenbereich 02.01.2023 02.01.2024
PIVIK -rechts- 186 188
PIVIK -links-  73  75
PIVIK -religiöse Ideologie- 516 499
PMK -ausländische Ideologie-  46  46
32. Abgeordneter
Martin Hess
(AfD)
Wie viele Personen wurden bisher nach Kenntnis 
der Bundesregierung im Jahr 2023 im Vergleich 
zum Jahr 2022 erfolgreich abgeschoben, und wie 
viele Gefährder/Relevante Personen befanden 
sich darunter (bitte neben der Gesamtzahl auch 
nach Überstellungen nach der Verordnung (EU) 
604/2013, sog. Dublin-III-Verordnung, sowie den 
jeweiligen zehn häufigsten Abschiebezielländern 
in Bezug auf die jeweiligen Gesamtzahlen
aufschlüsseln)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin
Rita Schwarzelühr-Sutter
vom 17. Januar 2024
Die Gesamtzahl der Abschiebungen für das Jahr 2023 liegt noch nicht 
vor. Im Zeitraum Januar bis November 2023 wurden 15.151 Personen 
abgeschoben. Im Vergleichszeitraum Januar bis November 2022 sind 
12.001 Personen abgeschoben worden, im gesamten Jahr 2022 
12.945 Personen.
Im Jahr 2022 sind neun Gefährder und drei Relevante Personen aus dem 
Phänomenbereich religiöse Ideologie abgeschoben worden. Im Jahr 
2023 befanden sich elf Gefährder und sechs Relevante Personen aus 
dem Phänomenbereich religiöse Ideologie unter den abgeschobenen
Personen.
Die zehn häufigsten Zielländer der Abschiebungen sind in den
nachfolgenden Tabellen aufgeführt.
Januar bis November 2022
Georgien 817
Albanien 782
Serbien 763
Nordmazedonien 755
Spanien 605
Polen 572
Frankreich 530
Österreich 519
Moldau 516
Italien 491
Januar bis November 2023
Georgien 1.323
Österreich 1.258
Nordmazedonien 1.110
Moldau   975
Albanien   973
Türkei   816
Serbien   796
Polen   683
Spanien   577
Frankreich   531
 
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Jahr 2022 – 4.158 und im 
Jahr 2023 – 5.053 Personen nach der Verordnung (EU) 604/2013 (sog. 
Dublin-III-Verordnung) in den für die Prüfung des Asylantrags
zuständigen Mitgliedstaat überstellt worden. Die zehn häufigsten Mitgliedstaaten 
der Überstellungen sind in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt.
Januar bis Dezember 2022
Mitgliedstaat Überstellungen
Österreich 885
Frankreich 598
Spanien 549
Italien 362
Polen 315
Schweden 252
Niederlande 239
Schweiz 157
Belgien 147
Slowenien  98
Januar bis Dezember 2023
Mitgliedstaat Überstellungen
Österreich 1.534
Frankreich   575
Spanien   525
Polen   419
Kroatien   328
Niederlande   279
Bulgarien   266
Schweden   199
Belgien   193
Rumänien   147
33. Abgeordneter
Martin Hess
(AfD)
Wie viele illegale Einreisen wurden durch die 
Bundespolizei jeweils im November 2023 (bitte 
hierzu um die Übermittlung von
qualitätsgesicherten Daten), Dezember 2023 sowie im Dezember 
2022 registriert (bitte neben den jeweiligen
Gesamtzahlen auch nach Land-, Luft- und Seeweg 
sowie anschließend zusätzlich nach jeweiligen 
unerlaubten Einreisen an der deutsch-polnischen 
Landgrenze, unerlaubten Einreisen an der 
deutsch-tschechischen Landgrenze, unerlaubten 
Einreisen an der deutsch-österreichischen
Landgrenze sowie unerlaubten Einreisen an der 
deutsch-schweizerischen Grenze und zuletzt bitte 
nach der Gesamtzahl „ungeklärt Inland“
aufschlüsseln; vgl. Antwort der Bundesregierung zu 
Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der 
AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5609)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin
Rita Schwarzelühr-Sutter
vom 19. Januar 2024
Die in der Fragestellung erbetenen Angaben zu den festgestellten
unerlaubt eingereisten Personen können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Die Angaben für die Monate Dezember 2022 und November 2023
beruhen auf der Polizeilichen Eingangsstatistik (PES) der Bundespolizei. 
Qualitätsgesicherte statistische Daten der PES für den Monat Dezember 
2023 lagen zum Zeitpunkt der Beantwortung noch nicht vor. Die
Angaben basieren daher auf einem Sondermeldedienst der Bundespolizei 
(SMD) und sind nicht qualitätsgesichert.
Grenze November 2023 Dezember 2023 Dezember 2022
Landgrenze 6.411 5.289 7.049
 davon Polen 1.188   747 1.558
 davon Tschechien   620   709   583
 davon Österreich 1.234 1.588 2.107
 davon Schweiz 2.242 1.420 1.579
ungeklärt/Inland   195   975   331
Seegrenze    44    60    50
Luftgrenze 1.201   713 1.181
Gesamt 7.851 7.037 8.611
34. Abgeordneter
Leif-Erik Holm
(AfD)
Wie viele ausreisepflichte Tatverdächtige (bitte 
nach Geduldeten und unmittelbar
Ausreisepflichtigen aufschlüsseln) wurden nach Kenntnis der 
Bundesregierung zwischen dem 1. Januar und 
dem 31. Dezember 2023 registriert, denen eine 
Straftat gegen das Leben zur Last gelegt wird 
(bitte nach Mord, Totschlag und fahrlässige
Tötung aufschlüsseln)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin
Rita Schwarzelühr-Sutter
vom 15. Januar 2024
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist eine Jahresstatistik. Zum
Berichtsjahr 2023 liegen noch keine qualitätsgesicherten und mit den
Ländern abgestimmten PKS-Daten vor. Diese werden erst nach der
Vorstellung durch die Bundesinnenministerin und den IMK-Vorsitzenden Mitte 
April 2024 veröffentlicht. Der Bundesregierung liegen daher derzeit 
noch keine Informationen im Sinne der konkreten Fragestellungen vor.
35. Abgeordneter
Norbert 
Kleinwächter
(AfD)
Wie weit sind die Vorbereitungen für die
Eröffnung und Inbetriebnahme des „Ein- und
Ausreisezentrums“ am Flughafen Berlin-Brandenburg 
(BER) (bzw. bis wann dürfte der an den
Flughafen BER angrenzende Gebäudekomplex
planmäßig fertiggestellt worden sein), und wie lauten 
die Kontaktdaten der entsprechenden Anlaufstelle 
dieser Anstalt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir
vom 15. Januar 2024
Mit der am 25. Oktober 2021 zwischen dem damaligen
Bundesministerium des Innern, für Bau und für Heimat und dem Ministerium des
Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK) getroffenen 
Grundsatzverständigung über die Projektierung eines Ein- und
Ausreisezentrums am Flughafen BER hat sich das Land Brandenburg
verpflichtet, als Bauherr die bauliche Planung und Umsetzung sicherzustellen. 
Das Land Brandenburg ist damit alleiniger Projektverantwortlicher für 
das Vorhaben.
Nach Kenntnis der Bundesregierung befindet sich das MIK zur
Umsetzung des Projektes im regelmäßigen Austausch mit der Gemeinde 
Schönefeld und dem Investor. Sofern das für das Projekt entsprechende 
Bebauungsplanverfahren innerhalb des Jahres 2024 realisiert werden 
kann, könnte nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen 
von einer Bauzeit bis Ende 2026 auszugehen sein. In diesem Fall könnte 
eine Inbetriebnahme des Ein- und Ausreisezentrums am Flughafen BER 
im Jahr 2027 erfolgen.
Künftige Kontaktdaten sind der Bundesregierung bisher nicht bekannt.
36. Abgeordneter
Dr. Günter Krings
(CDU/CSU)
Verfolgt die Bundesregierung nach wie vor ihre 
Pläne, einen Umzug des Bundespolizeireviers am 
Mönchengladbacher Hauptbahnhof zu realisieren, 
und wenn ja, in welchem Zeitraum soll der
Umzug abgeschlossen sein?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin
Rita Schwarzelühr-Sutter
vom 19. Januar 2024
Die Bundespolizei verfolgt weiterhin einen Umzug des
Bundespolizeireviers am Hauptbahnhof Mönchengladbach in die Räumlichkeiten des 
sogenannten „Gladbach Centers“. Der Beschaffungsauftrag an die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wurde am 9. April 2021 erteilt.
Derzeit werden die Flächen zur Nutzung durch die Bundespolizei
hergerichtet und umgebaut. Ziel ist es, die neuen Flächen im Jahr 2025 zu
beziehen.
37. Abgeordneter
Tilman Kuban
(CDU/CSU)
Welche konkreten Maßnahmen hat die
Bundesregierung seit ihrer Antwort auf meine
Schriftliche Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 20/5779 
zum Schutz kritischer Infrastruktur im Bereich 
LNG ergriffen, und weshalb konnte es trotz der 
bekannten Gefährdung zur Sabotage an der im 
Bau befindlichen LNG-Pipeline „ETL 180“
(Medienbericht u. a. www.welt.de/wirtschaft/article24
9423768/LNG-in-Schleswig-Holstein-Wohl-Milli
onenschaden-durch-Sabotage-an-Gaspipeline-ET
L-180.html) kommen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff
vom 16. Januar 2024
Für den Schutz kritischer Infrastruktur sind grundsätzlich die Betreiber 
verantwortlich. Zugleich handelt es sich aber auch um eine
gesamtstaatliche Aufgabe, bei der Bund, Länder und Kommunen entsprechend ihrer 
jeweiligen Zuständigkeiten eng mit den Betreibern zusammenarbeiten, 
um die Versorgungssicherheit unserer Gesellschaft mit lebenswichtigen 
Dienstleistungen sicherzustellen. Die Bundesregierung hat daher bereits 
eine Vielzahl an Maßnahmen ergriffen. Die bundeseigene Deutsche 
Energie Terminal (DET) betreibt die LNG-Terminals an den Standorten
Wilhelmshaven, Brunsbüttel und Stade und erarbeitet derzeit ein
Sicherheitskonzept für die LNG-Terminals selbst. Des Weiteren wird zur
Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Antwort der
Bundesregierung auf Ihre Schriftliche Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 
20/5779 verwiesen.
38. Abgeordnete
Petra Nicolaisen
(CDU/CSU)
Wie viele Stellen mit kriminalpolizeilichen
Aufgaben sind in der Bundespolizei inklusive der 
Kriminalistikbereiche der
Bundespolizeiakademie, den nachgeordneten Aus- und
Fortbildungszentren, den Stabsbereichen 15 in den
Direktionen und der Abteilung Kriminalitätsbekämpfung 
im Bundespolizeipräsidium, insbesondere jedoch 
bei den Bundespolizeiinspektionen
Kriminalitätsbekämpfung (BPOLI KB) und den
Ermittlungsdiensten der örtlichen BPOLI, insgesamt
vorhanden, und wie viele Stellen davon sind aktuell
unbesetzt bzw. besetzt und tatsächlich funktional 
verfügbar?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin
Rita Schwarzelühr-Sutter
vom 17. Januar 2024
Für kriminalpolizeiliche Aufgaben verfügt die Bundespolizei über 
3.767 Dienstposten, die mit 3.436 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
besetzt sind. Die Dienstposten verteilen sich auf die Abteilung 3 im
Bundespolizeipräsidium, die Sachbereiche 15 in den Stäben der
Bundespolizeidirektionen, die Bundespolizeiinspektionen Kriminalitätsbekämpfung 
und die Ermittlungsdienste der Bundespolizeiinspektionen.
Darüber hinaus besteht an der Bundespolizeiakademie eine Fachgruppe 
Kriminalitätsbekämpfung mit aktuell zehn Mitarbeitenden. Zudem
vermitteln Fachlehrerinnen und Fachlehrer an den Aus- und
Fortbildungszentren auch Lehrinhalte mit Bezug zur Kriminalistik.
Eine funktionale Verfügbarkeit im Sinne einer „Einsatzstärke“ hält die 
Bundespolizei für einzeldienstliche Aufgabenbereiche nicht zentral vor; 
diese unterliegt einem lage- und situationsbedingt ständig
anzupassenden Kräftemanagement vor Ort.
39. Abgeordnete
Martina Renner
(fraktionslos)
Hat der Verein „Deutsche Sprache e. V.“ mit Sitz 
in Kamen seit 2020 nach Kenntnis der
Bundesregierung öffentliche Fördermittel erhalten, und 
wenn ja, aus welchem Anlass, und in welcher 
Höhe?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir
vom 18. Januar 2024
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, dass der Verein 
„Deutsche Sprache e. V.“ mit Sitz in Kamen seit 2020 öffentliche
Fördermittel erhalten hat.
40. Abgeordneter
Alexander Throm
(CDU/CSU)
Wie viele Zweifelsfälle hat das Bundesamt für 
Migration und Flüchtlinge im Rahmen der
Unterstützung der Länder bei der Überprüfung von 
Zweifeln an der Staatsangehörigkeit den
ukrainischen und ungarischen Behörden gemeldet (vgl. 
Hinweise des Bundesministeriums des Innern und 
für Heimat vom 26. Oktober 2023 zum Verfahren 
zur Klärung von Zweifel über die
Staatsangehörigkeit von Antragstellenden für eine
Aufenthaltsgewährung zum temporären Schutz mit
ukrainisch-ungarischen Bezug), und welche Ergebnisse 
ergaben diese Anfragen (Ergebnisse bitte
differenzieren nach Staatsangehörigkeit,
Volkszugehörigkeit und ggf. ohne Antwort)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir
vom 15. Januar 2024
Im Rahmen des Verfahrens zur Klärung von Zweifeln über die
Staatsangehörigkeit von Antragstellenden für eine Aufenthaltsgewährung zum 
temporären Schutz mit ukrainisch-ungarischem Bezug hat das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Stand 8. Januar 2024 
insgesamt 3.111 Fälle an die ungarischen und 3.374 Fälle an die
ukrainischen Behörden zur Überprüfung übermittelt.
In 208 der 3.111 durch die ungarischen Behörden geprüften Fälle wurde 
eine ungarische Staatsangehörigkeit bestätigt. In 2.803 Fällen wurde die 
Staatsangehörigkeit nicht bestätigt.
Von zwischenzeitlich 2.089 durch die ukrainischen Behörden geprüften 
Fällen (aus den insgesamt 3.374 Fällen) konnte für 1.258 Personen die 
ukrainische Staatsangehörigkeit bestätigt werden. 831 Personen konnten 
nicht im ukrainischen Register gefunden werden. Das Vorliegen einer 
ukrainischen Staatsangehörigkeit ist in diesen Fällen jedoch aufgrund 
möglicher Transliterationsfehler nicht auszuschließen.
An Ungarn (HUN)
übermittelte Fälle
Durch HUN
geprüfte Fälle
HUN
StA bestätigt
HUN
StA nicht bestätigt
3.111 3.111 208 2.803
An die Ukraine (UKR)
übermittelte Fälle
Durch UKR
geprüfte Fälle
UKR
StA bestätigt
UKR
StA nicht bestätigt
3.374 2.089 1.258 831
41. Abgeordneter
Alexander Throm
(CDU/CSU)
Wie viele Terroranschläge auf deutschem
Staatsgebiet konnten im Jahr 2023 insgesamt verhindert 
werden (bitte einzeln aufschlüsseln), und bei wie 
vielen davon lagen Informationen ausländischer 
Geheimdienste vor, die für die Verhinderung
ursächlich oder mitursächlich waren?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin
Rita Schwarzelühr-Sutter
vom 16. Januar 2024
Die abschließende Entscheidung über die Einstufung eines Sachverhalts 
als verhinderten terroristischen Anschlag setzt eine
Einzelfallbetrachtung voraus, die erst nach Vorliegen aller relevanten Erkenntnisse
möglich ist.
Daher können einzelne Sachverhalte, die noch Gegenstand von
Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden sind, in dieser Antwort nicht
berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte liegen der Bundesregierung mit 
Stand vom 10. Januar 2024 Informationen zu zwei verhinderten
terroristischen Anschlägen auf deutschem Staatsgebiet im Jahr 2023 vor.
Im Bereich der Terrorismusbekämpfung findet zwischen den
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder grundsätzlich fortlaufender 
Informationsaustausch mit den Nachrichtendiensten anderer Staaten 
statt, so auch im Fall der nachfolgend genannten Einzelsachverhalte.
Bei beiden Fällen war der Informationsaustausch mit den
Nachrichtendiensten anderer Staaten mitursächlich bei der Verhinderung der
Anschlagsvorhaben. Ob dieser Informationsaustausch allerdings in der 
Konsequenz entscheidend für eine Verhinderung der einzelnen
Anschlagsvorhaben war, kann aufgrund der Vielzahl der hierfür in Frage 
kommenden relevanten Erkenntnisquellen nicht abschließend bewertet 
werden. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Sachverhalte:
7. Januar 2023, Castrop-Rauxel:
Festnahme eines iranischen Staatsangehörigen aufgrund des Vorwurfs, 
eine schwere, staatsgefährdende Gewalttat durch die versuchte
Herstellung von Giftstoffen vorbereitet zu haben.
Der Tatverdächtige plante für den Silvesterabend 2022 einen
terroristischen Anschlag im Auftrag des sog. Islamischen Staates. Aufgrund von 
Beschaffungsschwierigkeiten konnte der Anschlag in der Silvesternacht 
2022 nicht ausgeführt werden. Der Tatverdächtige war jedoch weiter
bestrebt, seine ursprünglichen Tatpläne in absehbarer Zukunft umzusetzen. 
Durch darauffolgende Exekutivmaßnahmen der Polizei konnte der
Tatverdächtige an der weiteren Tatausführung gehindert werden.
Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten wegen Vorbereitung 
einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit
versuchtem Mord zu vier Jahren Freiheitsstrafe mit anschließender
Sicherungsverwahrung verurteilt.
25. April 2023, Hamburg und Kempten:
Festnahme zweier Brüder mit syrischer Staatsangehörigkeit aufgrund 
von Anschlagsvorbereitungen.
Der 29-jährige Bruder aus Hamburg bemühte sich im Internet aktiv
darum, Unterstützung und Anleitung für die Herstellung eines
Sprengstoffgürtels zu erhalten, um einen Angriff gegen eine Kirche in Schweden 
durchzuführen.
Er bestellte Grundstoffe, die für die Herstellung von Sprengstoffen
geeignet sind und wurde wegen der Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat sowie wegen Terrorismusfinanzierung zu vier 
Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Sein 24-jähriger Bruder in Kempten erklärte sich bereit, das
Anschlagsvorhaben gemeinsam umzusetzen. Er wurde wegen Beihilfe zur
Terrorismusfinanzierung zu einer Haftstrafe von einem Jahr auf Bewährung 
verurteilt.
42. Abgeordneter
Christoph de Vries
(CDU/CSU)
Wie viele in Deutschland geplante islamistische 
Terroranschläge konnten im Jahr 2023 vereitelt 
werden (bitte soweit möglich nach Orten der
geplanten Anschläge aufschlüsseln), und in wie
vielen Fällen kamen die entscheidenden Hinweise 
von ausländischen Partnerdiensten?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin
Rita Schwarzelühr-Sutter
vom 16. Januar 2024
Die abschließende Entscheidung über die Einstufung eines Sachverhalts 
als verhinderten terroristischen Anschlag setzt eine
Einzelfallbetrachtung voraus, die erst nach Vorliegen aller relevanten Erkenntnisse
möglich ist.
Daher können einzelne Sachverhalte, die noch Gegenstand von
Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden sind, in dieser Antwort nicht
berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte liegen der Bundesregierung mit 
Stand vom 10. Januar 2024 Informationen zu zwei verhinderten
terroristischen Anschlägen auf deutschem Staatsgebiet im Jahr 2023 vor.
Im Bereich der Terrorismusbekämpfung findet zwischen den
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder grundsätzlich fortlaufender 
Informationsaustausch mit den Nachrichtendiensten anderer Staaten 
statt, so auch im Fall der nachfolgend genannten Einzelsachverhalte.
Bei beiden Fällen war der Informationsaustausch mit den
Nachrichtendiensten anderer Staaten mitursächlich bei der Verhinderung der
Anschlagsvorhaben. Ob dieser Informationsaustausch allerdings in der 
Konsequenz entscheidend für eine Verhinderung der einzelnen
Anschlagsvorhaben war, kann aufgrund der Vielzahl der hierfür in Frage 
kommenden relevanten Erkenntnisquellen nicht abschließend bewertet 
werden. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Sachverhalte:
7. Januar 2023, Castrop-Rauxel:
Festnahme eines iranischen Staatsangehörigen aufgrund des Vorwurfs, 
eine schwere, staatsgefährdende Gewalttat durch die versuchte
Herstellung von Giftstoffen vorbereitet zu haben.
Der Tatverdächtige plante für den Silvesterabend 2022 einen
terroristischen Anschlag im Auftrag des sog. Islamischen Staates. Aufgrund von 
Beschaffungsschwierigkeiten konnte der Anschlag in der Silvesternacht 
2022 nicht ausgeführt werden.
Der Tatverdächtige war jedoch weiter bestrebt, seine ursprünglichen
Tatpläne in absehbarer Zukunft umzusetzen. Durch darauffolgende
Exekutivmaßnahmen der Polizei konnte der Tatverdächtige an der weiteren 
Tatausführung gehindert werden.
Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten wegen Vorbereitung 
einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit
versuchtem Mord zu vier Jahren Freiheitsstrafe mit anschließender
Sicherungsverwahrung verurteilt.
25. April 2023, Hamburg und Kempten:
Festnahme zweier Brüder mit syrischer Staatsangehörigkeit aufgrund 
von Anschlagsvorbereitungen.
Der 29-jährige Bruder aus Hamburg bemühte sich im Internet aktiv
darum, Unterstützung und Anleitung für die Herstellung eines
Sprengstoffgürtels zu erhalten, um einen Angriff gegen eine Kirche in Schweden 
durchzuführen.
Er bestellte Grundstoffe, die für die Herstellung von Sprengstoffen
geeignet sind und wurde wegen der Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat sowie wegen Terrorismusfinanzierung zu vier 
Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Sein 24-jähriger Bruder in Kempten erklärte sich bereit, das
Anschlagsvorhaben gemeinsam umzusetzen. Er wurde wegen Beihilfe zur
Terrorismusfinanzierung zu einer Haftstrafe von einem Jahr auf Bewährung 
verurteilt.
Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts
43. Abgeordneter
Marc Biadacz
(CDU/CSU)
Wie viele der seit 2019 gestellten Visumanträge 
wurden abgelehnt, und was waren die Gründe der 
Ablehnung (bitte jährliche Aufschlüsselung, in 
absoluten und prozentualen Zahlen)?
Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann
vom 18. Januar 2024
Die Zahl der in den Jahren 2019 bis 2023 abgelehnten Visumanträge und 
die jeweilige Ablehnungsquote können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden. Dabei kann es sich zum Teil auch um vor 2019
gestellte Anträge handeln, da das Datum der Antragstellung von beschiedenen 
Anträgen statistisch nicht erfasst wird. Ablehnungsgründe werden
statistisch nicht erfasst.
Kalenderjahr Visa abgelehnt Ablehnungsquote 
in %
2019 268.856 10,49
2020  92.165 14,08
2021  92.772 13,31
2022 211.699 14,20
2023 253.248 13,23
2019 bis 2023 918.740 12,55
44. Abgeordneter
Petr Bystron
(AfD)
Wie viele der 350 Volljuristen im Auswärtigen 
Amt stehen grundsätzlich und potentiell für eine 
Vertretungsvollmacht vor Gericht zur Verfügung 
(vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine 
Schriftliche Frage 77 auf Bundestagsdrucksache 
20/7751)?
Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann
vom 19. Januar 2024
Grundsätzlich stehen alle Volljuristinnen und -juristen im Auswärtigen 
Amt für eine Vertretungsvollmacht vor Gericht zur Verfügung.
45. Abgeordneter
Fabian Gramling
(CDU/CSU)
Wie viele Personen, die weder der
Bundesregierung noch als Abgeordnete dem Deutschen
Bundestag angehören, waren Teil der deutschen 
COP28-Delegation in Dubai, und wer hat die
anfallenden Kosten dieser Personen getragen?
Antwort der Staatssekretärin Jennifer Morgan
vom 18. Januar 2024
Zusätzlich zu den Teilnehmenden aus der Bundesregierung und dem 
Deutschen Bundestag wurden vom Auswärtigen Amt rund 120 weitere 
Personen für die COP28 akkreditiert.
Dazu zählten mit Verhandlungsaufgaben betraute Personen aus
nachgeordneten Behörden und Organisationen, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Deutschen Bundestages, Landesumweltministerinnen und
Landesumweltminister, deutsche Medienvertreterinnen und Medienvertreter, 
die als Teil der Bundeskanzler- und Ministerinnendelegationen angereist 
sind, drei Jugenddelegierte sowie externe Auftragnehmerinnen und 
-nehmer, die bei der logistischen und technischen Betreuung des
Deutschen Pavillons unterstützten.
Die angefallenen Kosten dieser Personen tragen die jeweiligen
Behörden oder Unternehmen. Für die drei Jugenddelegierten übernimmt das 
Auswärtige Amt Flug- und Übernachtungskosten.
46. Abgeordneter
Dr. André Hahn
(fraktionslos)
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung 
über die Hintergründe der Inhaftierung,
Verurteilung und der laut Eltern lebensbedrohlichen
Haftsituation des deutsch-kubanischen Staatsbürgers 
L. F. C. in Kuba (siehe „Sächsische Zeitung“ vom 
3. Januar 2024, Seite 4 – „Dresdner Familie 
kämpft um ihren auf Kuba inhaftierten Vater“), 
und was hat das Auswärtige Amt bislang
unternommen, um den Betroffenen und seine Familie 
zu unterstützen und ihn ggf. nach Deutschland
zurückzuholen?
Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann
vom 17. Januar 2024
Der Fall des auf Kuba rechtskräftig verurteilten und inhaftierten 
deutsch-kubanischen Staatsangehörigen L. F. C. ist der Bundesregierung 
bekannt.
Die Bundesregierung hat sich in zahlreichen Gesprächen intensiv und 
hochrangig für L. F. C. eingesetzt und wird dies weiterhin tun.
So setzt sich die deutsche Botschaft in Havanna seit seiner Verhaftung 
für konsularischen Zugang ein, mahnt adäquate Haftbedingungen an und 
unterstützt die Familie bei Haftbesuchen sowie der Versorgung von 
L. F. C. unter anderem mit notwendigen Medikamenten und
Lebensmitteln.
Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung aus Gründen des
Schutzes von Persönlichkeitsrechten grundsätzlich nicht zu einzelnen
Haftfällen.
47. Abgeordneter
Steffen Kotré
(AfD)
Hält die Bundesregierung an dem nahezu
einstimmig im Plenum verabschiedeten Antrag vom 
23. April 1996 fest auf Bundestagsdrucksache 
13/4445, in welchem die heutigen
Regierungsfraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
und FDP gemeinsam mit der Fraktion der 
CDU/CSU unter Punkt I. formulierten: „Der 
Deutsche Bundestag verurteilt die Politik der
chinesischen Behörden, die im Ergebnis gerade auch 
in Bezug auf Tibet zur Zerstörung der Identität 
führt, insbesondere mittels Ansiedlung und
Zuwanderung von Chinesen in großer Zahl“, und 
wenn ja, warum erachtet die Bundesregierung den 
Erhalt der Identität Tibets sodann aus meiner 
Sicht schutzwürdiger als den Erhalt der deutschen 
Identität, vor dem Hintergrund des in dem Antrag 
kritisierten Identitätsverlusts durch Zuwanderung 
in großer Zahl (bitte begründen)?
Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann
vom 17. Januar 2024
Die Bundesregierung beobachtet die Menschenrechtslage in der
Autonomen Region Tibet mit Sorge und hat sich hierzu auch im
Menschenrechtsbericht der Bundesregierung (www.auswaertiges-amt.de/blob/256
8076/6ad3f2acb97f9f0fe0c3938dbf136b8a/221207-mrb-15-pdf-data.pdf, 
S. 249) sowie der Chinastrategie der Bundesregierung (www.auswaertig
es-amt.de/blob/2608578/810fdade376b1467f20bdb697b2acd58/china-str
ate-gie-data.pdf, S. 20) geäußert.
Der irreführende und konstruierte Vergleich der Fragestellung zur
deutschen Migrationspolitik entbehrt jeder Grundlage.
48. Abgeordneter
Tilman Kuban
(CDU/CSU)
Kann die Bundesregierung versichern, dass die 
humanitäre Hilfe für Gaza (Erhöhung auf 
211 Mio. Euro, wie vom Auswärtigen Amt am 
9. Januar 2024 mitgeteilt) nicht in die Hände der 
Terrororganisation Hamas fällt, und wie wird der 
Geldfluss kontrolliert?
Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann
vom 17. Januar 2024
Die Mittel der Bundesregierung zur Unterstützung der Menschen im 
Gazastreifen werden unter strengen Kriterien eingesetzt. Die
Zusammenarbeit erfolgt über staatliche deutsche Durchführungsorganisationen, 
internationale Organisationen oder Nicht-Regierungsorganisationen.
Das Auswärtige Amt prüft vor Vergabe von Fördermitteln immer auch 
die Partner der Zuwendungsempfänger, um der Zweckentfremdung von 
Fördergeldern vorzubeugen und Missbrauch auszuschließen. Sämtliche 
Projektanträge und Projektpartner vor Ort werden durch die
Bundesregierung unter Einbindung des Vertretungsbüros in Ramallah (u. a. im 
Rahmen der außenpolitischen Unbedenklichkeitsprüfung) wie auch 
durch die Zuwendungsempfänger bzw. Mittlerorganisationen selbst
intensiv geprüft. Im Rahmen der Prüfung wird auch untersucht, ob es 
mögliche Terrorismusbezüge gibt. Alle Zuwendungsempfänger von 
Bundesmitteln sind rechtlich verpflichtet, auszuschließen, dass Mittel an 
EU- und/oder VN-sanktionierte Personen und Institutionen gelangen.
Auch im Projektverlauf wird die sachgemäße Mittelverwendung vor Ort 
weiter engmaschig kontrolliert. Zahlungen werden kontinuierlich
überprüft, um sicherzustellen, dass keine finanziellen Mittel missbräuchlich 
verwendet werden. Dies beinhaltet beispielsweise Projektberichte der 
Projektpartner, Verwendungsnachweisprüfungen, begleitende bzw.
abschließende Erfolgskontrollen der Projekte (Zielerreichungs-/Wirkungs- 
und Wirtschaftlichkeitskontrolle) sowie je nach Projektform ggf. externe 
Audits durch Wirtschaftsprüfer, Projektbesuche vor Ort und
Evaluierungen laufender oder abgeschlossener Verträge bzw. Projekte und
Programme.
49. Abgeordneter
Thomas Rachel
(CDU/CSU)
Warum hat kein Mitglied der Bundesregierung an 
der Amtseinführung des argentinischen
Präsidenten Javier Milei teilgenommen?
Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann
vom 16. Januar 2024
Die Bundesregierung war bei der Amtseinführung des neuen
argentinischen Präsidenten durch den deutschen Botschafter vertreten. Dies
entsprach der Ebene der Wahrnehmung durch die überwiegende Mehrheit 
der teilnehmenden Staaten.
50. Abgeordneter
Thomas Rachel
(CDU/CSU)
Wie positioniert sich die Bundesregierung zum 
außenpolitischen Kurs des neuen argentinischen 
Staatschefs (Absage an Brics-Mitgliedschaft,
Solidarität mit Israel und Ukraine, siehe: www.wel
t.de/politik/ausland/plus249390056/Argentinien-
Wer-diesen-Knall-nicht-hoert-ist-selbst-schuld-A
uf-Mileis-Angebot-hat-Berlin-keine-Antwor
t.html), und welche neuen Initiativen ergreift die 
Bundesregierung ggf., um die bilaterale
Zusammenarbeit mit der neuen Regierung Argentiniens 
konkret zu verstärken?
Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann
vom 17. Januar 2024
Die Bundesregierung hat den außenpolitischen Kurs der neuen
argentinischen Regierung, namentlich die erklärte Solidarität mit Israel und der 
Ukraine, die Unterstützung für einen baldigen Abschluss des EU-
Mercosur- Abkommens und die Entscheidung zur Aufnahme des
Beitrittsverfahren mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und 
Entwicklung, zur Kenntnis genommen.
Die Bundesregierung hat ein Interesse daran, die Zusammenarbeit auch 
mit der neuen argentinischen Regierung fortzusetzen. In den
kommenden Wochen sind mehrere hochrangige Begegnungen geplant, darunter 
auch beim G20-Außenministertreffen.
51. Abgeordneter
Henning Rehbaum
(CDU/CSU)
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die 
deutschen Botschaften und Konsulate die neuen 
Maßgaben zur Vergabe von Arbeitsvisa im
beschleunigten Fachkräfteverfahren an
Berufskraftfahrer aus Drittstaaten anwenden („Aktualisierte 
Anwendungshinweise des BMI zum
Fachkräfteeinwanderungsgesetz unter Berücksichtigung 
des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung“, abrufbar unter: www.bmi.b
und.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlich
ungen/themen/migration/anwendungshinweise-fa
chkraefteeinwanderungsgesetz.pdf;jsessionid=6B
538FF671082E8845C1990ECEE63FDA.live882
?__blob=publicationFile&amp;v=11), und wie oft ist 
das beschleunigte Verfahren für Berufskraftfahrer 
schon zur Anwendung gekommen?
Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann
vom 15. Januar 2024
Die in der Frage genannten Anwendungshinweise liegen allen
Visastellen vor und finden Anwendung. Auch das Visumhandbuch des
Auswärtigen Amts, das die Weisungslage an die Auslandsvertretungen 
widergibt, stellt auf den Zugang zum beschleunigten
Fachkräfteverfahren auch für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer ab. Termine für
Visumanträge von Berufskraftfahrerinnen und -fahrern im beschleunigten
Verfahren werden – wie alle Anträge gemäß § 81a des Aufenthaltsgesetzes 
i. V. m. § 31a der Aufenthaltsverordnung – binnen einer gesetzlichen 
Frist von drei Wochen vergeben.
Die Zahl der im beschleunigten Verfahren für Berufskraftfahrer erteilten 
Visa wird statistisch nicht erfasst. Daher kann hierzu keine Aussage
getroffen werden.
52. Abgeordneter
Dr. Markus Reichel
(CDU/CSU)
Wie wurden die von der Bundesregierung
bereitgestellten Mittel für das Kompetenz- und
Koordinationszentrum Polnisch (KoKoPol) für das 
Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 1 Mio. Euro für 
die Sprachförderung ausgegeben (bitte die neun 
Maßnahmen mit der höchsten Förderung nach 
Datum, Verwendungszweck und Betrag
aufschlüsseln)?
Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann
vom 15. Januar 2024
Das Kompetenz- und Koordinationszentrum Polnisch (KoKoPol) muss 
dem Auswärtigen Amt gemäß zuwendungsrechtlicher Vorschriften bis 
zum 30. April 2024 einen Zwischennachweis über die im abgelaufenen 
Haushaltsjahr erhaltene Förderung vorlegen. Erst im Anschluss kann 
eine maßnahmengenaue Aufstellung zu den im Haushaltsjahr 2023
verausgabten Mitteln erstellt werden.
53. Abgeordneter
Uwe Schulz
(AfD)
Nach welchen grundlegenden Erwägungen wird 
die Bundesregierung beim kommenden EU-
Gipfel (geplant am 1. Februar 2024) vor allem in
Bezug auf das Ukraine-Hilfsprogramm ihre
Entscheidungen treffen, und welche konkreten
Überprüfungsmaßnahmen werden die
Bundesregierung – und nach Kenntnis der Bundesregierung – 
die Europäische Union setzen, um zu
gewährleisten, dass die Reformzusagen und
Berichtspflichten der Ukraine (beispielsweise um die
Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung zu
gewährleisten) umgesetzt werden (www.n-tv.de/poli
tik/EU-schmiedet-Plan-B-fuer-Ukraine-Hilfen-art
icle24623987.html)?
Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann
vom 15. Januar 2024
Für die Bundesregierung ist klar, dass Deutschland weiterhin alles dafür 
tun wird, die Ukraine in ihrem Kampf gegen den völkerrechtswidrigen 
russischen Angriffskrieg zu unterstützen. Auch die EU wird die
Unterstützung für die Ukraine fortsetzen.
Beim Europäischen Rat im Dezember 2023 waren 26 Mitgliedstaaten 
bereit, die Schaffung einer Ukraine-Fazilität mit einem
Unterstützungsvolumen von bis zu 50 Mrd. Euro zu beschließen. Aus Sicht der
Bundesregierung stellt die Ukraine-Fazilität die beste und nachhaltigste
Lösung für eine fortgesetzte finanzielle Unterstützung der Ukraine dar, bei 
der die Unterstützungsleistungen zugleich mit der Erfüllung konkreter 
Reformvorhaben verknüpft werden. Es bleibt daher das Ziel der
Bundesregierung, bei der Sondersitzung des Europäischen Rates im
Februar 2024 eine Einigung aller 27 Mitgliedstaaten auf die Schaffung der 
Ukraine-Fazilität zu erreichen. Anschließend muss noch eine Einigung 
mit dem Europäischem Parlament zur Schaffung der Ukraine-Fazilität 
erzielt werden.
Als Teil der Umsetzung der Ukraine-Fazilität ist auch die
Verabschiedung des sogenannten Ukraine-Plans vorgesehen, der verschiedene 
Reform- und Investitionsvorhaben festlegt und damit überprüfbar macht. 
Die Auszahlungen sind an diese Reform- und Investitionsvorhaben
gebunden.
In der Fazilität sind zudem spezielle Vorkehrungen gegen Betrug und 
Korruption vorgesehen wie beispielsweise die Einrichtung eines Audit 
Boards. Eine Vorbedingung für die finanzielle Unterstützung ist zudem 
die Wahrung demokratischer Strukturen, Einhaltung von Menschen- und 
Minderheitsrechten und Rechtstaatlichkeit.
54. Abgeordneter
Dr. Harald Weyel
(AfD)
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des 
Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e. V. (IW), 
dass der Beitritt der Ukraine zur EU (www.iw
d.de/artikel/ukraine-folgen-eines-moeglichen-
eubeitritts-607732/) unter den Annahmen in der am 
10. Januar 2024 publizierten Studie zwischen 125 
und 187 Mrd. Euro im laufenden mehrjährigen
Finanzrahmen kosten würde, und wenn nein, 
welche Annahmen und/oder Methodiken der
Berechnung in der IW-Analyse zweifelt die
Bundesregierung an?
Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann
vom 17. Januar 2024
Etwaige Auswirkungen eines möglichen EU-Beitritts der Ukraine auf 
den EU-Haushalt hängen von vielen Faktoren ab, darunter die
Ausgestaltung der Beitrittsverträge und die zum Beitrittszeitpunkt geltenden 
Regeln für die verschiedenen EU-Programme und -Politiken. Sie lassen 
sich daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beziffern.
55. Abgeordnete
Elisabeth 
Winkelmeier-
Becker
(CDU/CSU)
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass 
Hilfsgüter für den Gazastreifen, die mit deutschen 
Mitteln finanziert werden, unmittelbar an die
dortige bedürftige zivile Bevölkerung (vor allem
Familien und Kindern) ausgegeben werden und die 
Verteilung nicht, wie in den Medien berichtet 
(www.n-tv.de/mediathek/videos/politik/Blufarb-H
amas-blockiert-Hilfsgueter-mit-Kalaschnikows-ar
ticle24643332.html), von der Hamas unter
Einsatz von Waffengewalt blockiert wird, um die 
Güter sodann selbst für eigene Zwecke zu
verwenden oder auf eigene Rechnung
weiterzuverkaufen?
Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann
vom 18. Januar 2024
Die Hilfsgüter für die Menschen im Gazastreifen werden unter strengen 
Kriterien geliefert. Die Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich über 
staatliche deutsche Durchführungsorganisationen, internationale
Organisationen oder Nicht-Regierungsorganisationen.
Das Auswärtige Amt prüft vor Vergabe von Fördermitteln immer auch 
die Partner der Zuwendungsempfänger, um der Zweckentfremdung von 
Fördergeldern vorzubeugen und Missbrauch im Rahmen des Möglichen 
auszuschließen. Sämtliche Projektanträge und Projektpartner vor Ort 
werden durch die Bundesregierung unter Einbindung des
Vertretungsbüros in Ramallah (u. a. im Rahmen der außenpolitischen
Unbedenklichkeitsprüfung) wie auch durch die Zuwendungsempfänger bzw.
Mittlerorganisationen selbst intensiv geprüft. Im Rahmen der Prüfung wird 
auch untersucht, ob es mögliche Terrorismusbezüge gibt. Alle
Zuwendungsempfänger von Bundesmitteln sind rechtlich verpflichtet,
auszuschließen, dass Mittel an EU- und/oder VN-sanktionierte Personen und 
Institutionen gelangen.
Auch im Projektverlauf wird die sachgemäße Mittelverwendung vor Ort 
weiter kontrolliert. Zahlungen werden kontinuierlich überprüft, um 
sicherzustellen, dass keine finanziellen Mittel missbräuchlich verwendet 
werden. Dies beinhaltet beispielsweise Projektberichte der
Projektpartner, Verwendungsnachweisprüfungen, begleitende bzw. abschließende 
Erfolgskontrollen der Projekte (Zielerreichungs-/Wirkungs- und
Wirtschaftlichkeitskontrolle) sowie je nach Projektform ggf. externe Audits 
durch Wirtschaftsprüfer, Projektbesuche vor Ort und Evaluierungen 
laufender oder abgeschlossener Verträge bzw. Projekte und Programme.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz
56. Abgeordneter
Michael Breilmann
(CDU/CSU)
Wie viele Verfahren hat der Generalbundesanwalt 
beim Bundesgerichtshof im Zeitraum vom 1.
Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 mit Bezug 
zum islamistischen Terrorismus,
Rechtsextremismus, Linksextremismus und
Ausländerextremismus neu eingeleitet (bitte jeweils nach Anzahl der 
Verfahren für 2021, 2022 und 2023
aufschlüsseln), und wie viele Tatverdächtige wurden in den 
genannten Deliktbereichen jeweils dabei
ermittelt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Benjamin Strasser
vom 19. Januar 2024
Für das Jahr 2021 ergibt sich die Anzahl der vom Generalbundesanwalt 
beim Bundesgerichtshof (GBA) eingeleiteten Verfahren zu den
nachgefragten Extremismusbereichen aus der Antwort der Bundesregierung auf 
die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 
20/4266.
In den dort angegebenen Verfahren wurde im Bereich des islamistischen 
Terrorismus gegen 281, im Bereich des Rechtsextremismus gegen 45, 
im Bereich des Linksextremismus gegen fünf und im Bereich des
Ausländerextremismus gegen 177 Beschuldigte und gegen unbekannt
ermittelt.
Für das Jahr 2022 ergibt sich die Anzahl der vom GBA eingeleiteten 
Verfahren zu den nachgefragten Extremismusbereichen aus der Antwort 
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. 
auf Bundestagsdrucksache 20/9486.
In den dort angegebenen Verfahren wurde im Bereich des islamistischen 
Terrorismus gegen 229, im Bereich des Rechtsextremismus gegen 20 
und im Bereich des Ausländerextremismus gegen 146 Beschuldigte und 
gegen unbekannt ermittelt.
Im Jahr 2023 hat der GBA 461 Verfahren mit Bezug zum islamistischen 
Terrorismus gegen 492 Beschuldigte und gegen unbekannt, 21 Verfahren 
mit Bezug zum Rechtsextremismus gegen 40 Beschuldigte und gegen 
unbekannt, drei Verfahren mit Bezug zum Linksextremismus gegen vier 
Beschuldigte und gegen unbekannt sowie 185 Verfahren mit Bezug zum 
Ausländerextremismus gegen 193 Beschuldigte und gegen unbekannt 
eingeleitet.
Die Verfahren in Bezug auf Islamisten betreffen hierbei überwiegend 
Auslandstaten im Zusammenhang mit den terroristischen Vereinigungen 
Islamischer Staat und Taliban und weisen Bezüge zu Syrien, Irak sowie 
Afghanistan auf. Der Großteil der Verfahren wurde, sofern die Verfahren 
nicht insbesondere nach § 153c der Strafprozessordnung (StPO –
Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten) oder mangels
Tatnachweises nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt wurden, wegen minderer
Bedeutung an die Landesstaatsanwaltschaften abgegeben.
Die Beantwortung erfolgt auf Grundlage der in elektronisch geführten 
Verfahrensregistern erfassten Daten des GBA, wobei der Begriff des
Ausländerextremismus den internationalen-nichtislamistischen
Terrorismus und auch die Bereiche des internationalen Links- und
Rechtsextremismus umfasst. Nicht erfasst sind verdeckt geführte
Ermittlungsverfahren. Hierzu gibt die Bundesregierung keine Auskünfte, auch nicht in
eingestufter Form.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des 
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit 
durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit gleichfalls 
Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit 
an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten 
Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. 
Eine weitergehende Auskunft würde Ermittlungsmaßnahmen
erschweren oder gar vereiteln. Nach sorgfältiger und konkreter Abwägung der 
betroffenen Belange tritt das Informationsinteresse des Parlaments hinter 
die berechtigten Interessen an einer effektiven Strafverfolgung zurück.
57. Abgeordnete
Martina Renner
(fraktionslos)
Führten oder führen Sicherheitsbehörden des 
Bundes im Zusammenhang mit dem
rechtsterroristischen Attentat vom 9. Oktober 2019 in 
Halle (Saale) weitere Ermittlungen zu
mutmaßlichen Tatvorbereitungen und Ausspähversuchen 
durch den Verurteilten und/oder durch
mutmaßliche Unterstützer bzw. unbekannt, und wenn ja, 
mit welchem Ergebnis?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Benjamin Strasser
vom 18. Januar 2024
Wegen des fragegegenständlichen Sachverhalts hatte der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) in dem zum
Oberlandesgericht Naumburg angeklagten und zwischenzeitlich mit einer Verurteilung 
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren umfassende Ermittlungen 
gegen den Verurteilten geführt, welche sich auch auf
Vorbereitungshandlungen erstreckten. Darüber hinaus hatte der GBA Ermittlungen gegen 
unbekannte Tatbeteiligte aufgenommen. Dieses Verfahren ist unter dem 
13. Juli 2022 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170
Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden. Weitere
Ermittlungsverfahren wurden und werden in dieser Sache durch den GBA nicht
geführt.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales
58. Abgeordneter
Marc Biadacz
(CDU/CSU)
Wie viele Arbeitskräfte konnten im Rahmen der 
Globalzustimmung für Kofferpersonal an
deutschen Flughäfen rekrutiert werden, und wird die 
Globalzustimmung zur Arbeitskräftegewinnung 
verlängert bzw. auf dieses Jahr (2024)
ausgedehnt, um Chaos vorzubeugen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme
vom 16. Januar 2024
Im Zeitraum vom 6. Juli 2022 bis 6. November 2022 (Gültigkeit der 
Globalzustimmung vom 6. Juli 2022) wurden 91 Visa für Bodenpersonal 
aus der Türkei erteilt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 hat die
Bundesagentur für Arbeit erneut eine Globalzustimmung zur Beschäftigung von 
Bodenpersonal erteilt. Diese Globalzustimmung, die auch für
Angehörige der Westbalkanstaaten gilt, gilt für Beschäftigungen, die spätestens 
am 31. März 2024 enden. Die Befristung wurde vorgenommen, da ab 
dem 1. März 2024 mit § 15d der Beschäftigungsverordnung eine
alternative Möglichkeit zur Beschäftigung besteht. Die Anwendung der
Ausnahmeregelung des § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist in diesem 
Fall dann nicht mehr erforderlich. Auf eine separate Erfassung der
erteilten Visa im Gültigkeitszeitraum der erneuten Globalzustimmung wird 
daher verzichtet. Aufgrund dessen liegen der Bundesregierung keine 
Informationen vor, wie viel Bodenpersonal seit der erneuten Erteilung 
der Globalzustimmung rekrutiert wurde.
59. Abgeordneter
Marc Biadacz
(CDU/CSU)
Wie viele Bürgergeldempfänger (bzw.
Arbeitslosengeld-II-Empfänger [vormals Hartz IV])
wurden seit dem 1. Januar 2022 sanktioniert, und aus 
welchen Gründen (bitte die Höhe der Sanktionen 
angeben und nach prozentualen und absoluten 
Zahlen aufschlüsseln)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme
vom 18. Januar 2024
Die Anzahl der neu festgestellten Leistungsminderungen gegenüber
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten können für die Monate Januar 2022 
bis September 2023, nach Ursachen differenziert, der nachstehenden 
Tabelle entnommen werden. Die häufigste Ursache für
Leistungsminderungen ist ein Meldeversäumnis beim Träger.
Im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 wurden aufgrund des
sogenannten Sanktionsmoratoriums Leistungsminderungen bei
Pflichtverletzungen befristet ausgesetzt. Meldeversäumnisse konnten bei
Wiederholung weiterhin Leistungsminderungen nach sich ziehen.
Weitere Informationen können der Publikation „Leistungsminderungen 
– Deutschland, West/Ost und Länder (Zeitreihe Monats- und
Jahreszahlen ab 2007)“ entnommen werden, die im Internetangebot der Statistik 
der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link verfügbar ist: 
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsu
che_Formular.html?nn=1524068&amp;topic_f=zr-leistungsminderungen; 
vgl. folgende Tabelle.
Drucksache 20/10127 – 50 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
60. Abgeordneter
Matthias W. 
Birkwald
(fraktionslos)
Auf welcher Basis beruht die Prognose, dass die 
komplette Streichung des Regelbedarfs beim
Bürgergeld im Falle der Ablehnung einer
Arbeitsaufnahme rund 170 Mio. Euro pro Jahr einsparen 
würde (www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/he
il-buergergeld-100.html), insbesondere auf
welcher prognostizierten Fallzahl, angesichts der
Tatsache, dass die Ablehnung einer Arbeitsaufnahme 
nicht gesondert statistisch erfasst wird, sondern 
nur zusammen mit der Ablehnung von
Eingliederungsmaßnahmen u. a. (vgl. Statistik
„Leistungsminderungen“ der Bundesagentur für Arbeit), und 
dass sich nach meiner Auffassung indirekte
Effekte in Gestalt einer abschreckenden Wirkung 
kaum schätzen lassen, und auf welchem
prognostiziertem Verwaltungsaufwand pro
Leistungsminderung angesichts der Tatsache, dass sich im Jahr 
2022 im Widerspruchsverfahren 42 Prozent aller 
angegriffenen Sanktionen und im Klageverfahren 
weitere 39 Prozent der angegriffenen Sanktionen 
als rechtswidrig erwiesen haben (vgl. Tabelle 4 
der Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der 
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf 
Bundestagsdrucksache 20/9334)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme
vom 16. Januar 2024
Im Jahr 2018 lag der Anteil der sanktionierten erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem 
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bei etwa 3 Prozent. Im September 2023 
lag der Anteil der sanktionierten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten 
im Bürgergeldbezug bei 0,5 Prozent. Eine Kategorie der sog.
Arbeitsverweigerer gab es bisher nicht, sodass hierzu auch keine konkrete
Personenzahl benannt werden kann. Die Einsparungen über 170 Mio. Euro 
jährlich (davon 150 Mio. Euro beim Bund und 20 Mio. Euro bei den 
Kommunen) sind deshalb eine Schätzung auf Grundlage der bisher
bekannten Sanktionen sowie einer großen präventiven Wirkung der
Neuregelung. Sie bewirkt, dass Personen und alle Mitglieder ihrer
Bedarfsgemeinschaft idealerweise gar nicht erst bedürftig werden bzw. bleiben, 
weil sie künftig zumutbare Arbeitsangebote nicht ablehnen oder ihre 
Arbeit bereits zuvor nicht aufgeben.
61. Abgeordneter
Matthias W. 
Birkwald
(fraktionslos)
Wie haben sich in den vergangenen elf Jahren die 
Abschläge bei den Altersrenten insgesamt
entwickelt (bitte in Abschlagshöhe (brutto) in Euro/
Monat angeben), und wie hat sich die Zahl der 
Menschen, die Abschläge in Kauf nehmen
müssen, in den vergangenen elf Jahren entwickelt 
(bitte in Fallzahlen und prozentual angeben)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese
vom 16. Januar 2024
Sofern die rentenrechtlichen Voraussetzungen bestehen, entscheiden 
Versicherte vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Lebensumstände 
grundsätzlich selbst, ob sie eine Altersrente ohne Abschläge beziehen 
oder eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen.
Der folgenden Tabelle können die erbetenen Informationen entnommen 
werden.
Tabelle: Renten wegen Alters mit Abschlägen, Rentenzugang
Jahr Anzahl der
Altersrenten
mit Abschlägen
Anteil an allen
Altersrenten
Abschlagshöhe 
(brutto)
– in Euro/Monat –
Bruttorente
– in Euro/Monat –
2012 257.405 39,6 %  83,22   980,63
2013 239.271 36,9 %  76,34 1.018,58
2014 197.747 24,0 %  77,39   998,01
2015 205.672 23,1 %  80,13   948,54
2016 198.772 25,4 %  83,53   966,59
2017 177.779 23,4 %  83,18 1.000,57
2018 181.578 23,1 %  89,16 1.056,90
2019 185.943 22,8 %  96,04 1.120,52
2020 193.839 23,4 % 103,31 1.174,01
2021 210.616 24,5 % 109,78 1.218,26
2022 223.580 25,6 % 120,33 1.266,25
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung (Zeitreihen, revidiert)
62. Abgeordnete
Gitta Connemann
(CDU/CSU)
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die zu
erwartenden Nachzahlungen bei
Nebenkostenabrechnungen für Bürgergeldempfänger aus dem 
Jahr 2023, und wurden entsprechende Mittel im 
Bundeshaushalt eingestellt?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme
vom 17. Januar 2024
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Für 
die Erbringung von Bürgergeld im Rahmen von
Nebenkostenabrechnungen sind die kommunalen Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständig, die der Landesaufsicht unterliegen.
63. Abgeordnete
Susanne Ferschl
(fraktionslos)
Auf welcher Grundlage errechnet sich das im 
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 genannte
Einsparpotential durch die Wiederaufnahme von 
Sanktionen in voller Höhe von 20 Mio. Euro für 
die Kommunen, insbesondere aufgrund der
Ausführung im Begründungsteil, wonach „der
Wegfall der Leistungen auf den Regelbedarf begrenzt“ 
ist (Bundestagsdrucksache 20/9999), oder bezieht 
sich diese Zahl auf prognostizierte
Einsparpotentiale durch eine abschreckende Wirkung der 
Sanktionsregelungen (bitte begründen)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme
vom 19. Januar 2024
Die Einsparungen von 170 Mio. Euro jährlich (davon 150 Mio. Euro 
beim Bund und 20 Mio. Euro bei den Kommunen) sind eine Schätzung 
auf Grundlage der bisher bekannten Leistungsminderungen sowie einer 
präventiven Wirkung der Neuregelung. Sie bewirkt, dass Personen und 
alle Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft idealerweise gar nicht erst
bedürftig werden bzw. bleiben, weil sie künftig zumutbare
Arbeitsangebote nicht ablehnen oder ihre Arbeit bereits zuvor nicht aufgeben. Die
Einsparungen im Bereich der Kommunen resultieren vollständig aus der 
präventiven Wirkung der Neuregelung.
64. Abgeordneter
Dr. André Hahn
(fraktionslos)
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung
hinsichtlich „Atypische Arbeitszeiten und
Überstunden in Deutschland“ (siehe Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion 
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9905) 
für den Bereich des Sports, insbesondere für vom 
Bund geförderte Trainerinnen und Trainer, und
inwieweit sieht sie für diesen Personenkreis
gesetzlichen bzw. tariflichen Regelbedarf?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme
vom 18. Januar 2024
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antworten zu den Kleinen
Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 20/9905 und 20/6928.
Darüberhinausgehende Erkenntnisse zu atypischen Arbeitszeiten und
Überstunden in der Wirtschaftsgruppe 931 „Erbringung von Dienstleistungen des 
Sports“ der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) liegen der 
Bundesregierung nicht vor.
Die bundesgeförderten Trainerinnen und Trainer befinden sich in einem 
Anstellungsverhältnis mit den Spitzenverbänden. Im Rahmen der derzeit 
laufenden Spitzensportreform werden zur Erhöhung der Attraktivität des 
Trainerberufes auf Bundesebene die Möglichkeiten von tarifähnlichen 
Vereinbarungen gemeinsam durch Sport, Bund und Länder geprüft.
65. Abgeordneter
Steffen Kotré
(AfD)
Sieht die Bundesregierung in dem Vorgehen des 
Landkreises Nordhausen, wo am 4. Januar 2024 
Flüchtlinge für gemeinnützige Arbeit (im
konkreten Fall Hochwasserschutz) eingesetzt wurden, 
ein Modell für ganz Deutschland, und gedenkt 
sie, dies bundesweit einzufordern, und wenn nein, 
warum nicht (bitte begründen; Quelle: www.m
z.de/lokal/sangerhausen/olaf-scholz-im-hochwass
er-gebiet-fake-news-zu-fluechtlingen-verbreitet-3
761149)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese
vom 17. Januar 2024
Gemäß § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) besteht
bereits heute die bundesgesetzliche Grundlage zur Bereitstellung von 
Arbeitsgelegenheiten für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG in 
Aufnahmeeinrichtungen, in vergleichbaren Einrichtungen sowie bei 
staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern.
Die Umsetzung des AsylbLG obliegt den Ländern und Kommunen.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung
66. Abgeordneter
Ingo Gädechens
(CDU/CSU)
Wie hoch ist zum 31. Dezember 2023 der Bestand 
an Selbstbewirtschaftungsmitteln (SB-Mitteln), 
die vom Bundesministerium der Verteidigung
bewirtschaftet werden (bitte titelscharfe Darlegung, 
differenziert nach im Haushaltsjahr 2023
bewirkten SB-Mitteln sowie nach SB-Mitteln, die vor 
dem Haushaltsjahr 2023 bewirkt wurden), und 
welche Entschädigungszahlungen hat der
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung angefordert für Leistungsstörungen, die 
(in Teilen) den Abfluss der im Haushaltsjahr 2022 
bewirkten SB-Mittel bis Ende 2023 verhindert 
haben (bitte unter Angabe der Gesamtsumme von 
angeforderten Entschädigungszahlungen sowie 
Angabe der Anzahl von angeforderten
Entschädigungszahlungen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Hitschler
vom 16. Januar 2024
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 beträgt der Bestand an
Selbstbewirtschaftungsmitteln insgesamt 737.760.542,16 Euro. Dabei handelt es sich 
um die aus dem Haushaltsjahr 2022 der Selbstbewirtschaftung
zugeführten, noch verfügbaren Beträge. Zum Stichtag 31. Dezember 2023 sind
Ausgabemittel aus dem Haushalt 2023 der Selbstbewirtschaftung noch 
nicht zugeführt worden.
Es wurden bisher keine Entschädigungszahlungen von Auftragnehmern 
für Leistungsstörungen gefordert, die den Abfluss von im Haushaltsjahr 
2022 angefallenen Selbstbewirtschaftungsmitteln bis zum Ende des 
Haushaltsjahres 2023 verhindert haben.
Die titelbezogene Differenzierung der o. a. Beträge ergibt sich aus der 
nachstehenden Übersicht:
Kapitel/
Titel
Zweckbestimmung In der
Selbstbewirtschaftung verfügbare 
Ausgabemittel 
zum 31.12 2023
Euro
1404/551 20 Future Combat Air System (FCAS) 147.871.641,77
1405/554 15 Beschaffung des Waffensystems Kampfhubschrauber TIGER 20.450.041,21
1405/554 16 Beschaffung NATO-Hubschrauber 90 63.360.595,61
1405/554 17 Beschaffung des Waffensystems EUROFIGHTER 0,00
1405/554 18 Beschaffung des Großraumtransportflugzeuges A400M 0,00
1405/554 20 Beschaffung Schützenpanzer PUMA 87.645.647,31
1405/554 21 Beschaffung Fregatte Klasse 126 0,00
1405/554 22 Beschaffung Schwerer Transporthubschrauber (STH) 32.206,11
1405/554 23 Beschaffung Transportflugzeug C-130J (kleine Fläche) 0,00
1405/554 24 Beschaffung Korvette Klasse 130 120.440.524,92
1405/554 25 Beschaffung U-Boot Klasse 212 Common Design 2.711.140,00
1405/554 26 Beschaffung des Waffensystems Naval Strike Missile 
Block 1A 8.256.397,34
1405/554 27 Beschaffung des Waffensystems MALE UAS EURODROHNE 0,00
1405/554 28 Schließung der Fähigkeitslücke zur signalerfassenden,
luftgestützten, weiträumigen Überwachung und Aufklärung 
(PEGASUS) 0,00
1405/554 30 Beschaffung Flottendienstboote Klasse 424 inklusive 
Ausbildungs- und Referenzanlage Aufklärung 11.892,90
1405/554 31 Beschaffung von Luftfahrzeugen zur U-Boot- Abwehr
(P-8A POSEIDON) 286.464.898,00
1405/554 32 Beschaffung Marinebetriebsstoffversorger 515.556,99
Summe 737.760.542,16
67. Abgeordneter
Ingo Gädechens
(CDU/CSU)
Wie hoch sind die IST-Stände des
Bundeshaushaltes 2023 zum 31. Dezember 2023 bei
Kapitel 1401 (gesamt), Kapitel 1403 (gesamt), Kapitel 
1404 (gesamt), Kapitel 1405 (gesamt),
Kapitel 1405 Titel 554 15, 554 16, 554 17, 554 18, 
554 24, 554 30, 554 32, Kapitel 1406 (gesamt), 
Kapitel 1407 (gesamt), Kapitel 1408 (gesamt), 
Kapitel 1410 (gesamt), Kapitel 1411 (gesamt), 
Kapitel 1412 (gesamt), Kapitel 1413 (gesamt), 
Kapitel 1414 (gesamt), im Kapitel 1491 [
Sondervermögen Bundeswehr] (gesamt) sowie bei
Kapitel 1491 [Sondervermögen Bundeswehr] Titel 
554 83, und Ausgaben in welcher Höhe, die im 
Haushaltsjahr 2023 aus dem Sondervermögen 
Bundewehr geleistet wurden, waren zum
Zeitpunkt der vertraglichen Bindung, aus der die
Ausgaben resultieren, nicht im Sondervermögen
Bundeswehr, sondern an anderer Stelle –
beispielsweise im Einzelplan 14 – veranschlagt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Hitschler
vom 17. Januar 2024
Die nachfolgenden aufgeführten Ist-Ausgaben können sich bis zum
Buchungs- und damit Jahresabschluss des Haushalts 2023 noch verändern.
Stände der Ist-Ausgaben der genannten Kapitel des Einzelplans 14 zum 
31. Dezember 2023 (Brutto-Ist-Ausgaben, das heißt einschließlich
Ausgaben bei Titeln der Hauptgruppe 9).
Kapitel Ist-Ausgabe
(in Euro)
1401  1.505.488.237,81
1403 17.587.686.001,01
1404  1.433.217.909,60
1405  5.580.152.808,80
1406  5.340.334.818,80
1407  2.806.064.143,08
1408  6.908.135.748,64
1410     46.040.556,16
1411  1.723.193.405,73
1412    279.134.640,19
1413  6.860.181.824,20
1414    171.837.780,94
Bei den einzelveranschlagten Beschaffungsvorhaben im Kapitel 1405 
waren zum Stand 31. Dezember 2023 Ist-Ausgaben wie folgt gebucht.
Titel Ist-Ausgabe
(in Euro)
554 15    27.948.380,26
554 16   435.533.818,90
554 17 1.094.029.679,55
554 18   327.935.856,46
554 24             0,00
554 30    32.175.534,64
554 32    19.765.260,17
Im Kapitel 1491 (Sondervermögen Bundeswehr) waren zum Stand 
31. Dezember 2023 Ausgaben in Höhe von insgesamt 
5.752.872.011,65 Euro ausgewiesen, davon 1.058.275.372,20 Mio. Euro 
bei Kapitel 1491 Titel 554 83.
Die Teilfrage, in welcher Höhe Ausgaben, die im Haushaltsjahr 2023 
aus dem Sondervermögen Bundeswehr geleistet wurden und zum
Zeitpunkt der vertraglichen Bindung, aus der die Ausgaben resultieren, nicht 
im Sondervermögen Bundeswehr, sondern an anderer Stelle –
beispielsweise im Einzelplan 14 – veranschlagt waren, kann nicht beantwortet 
werden. Das genutzte automatisierte Verfahren für das Haushalts-, 
Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) lässt eine 
Unterscheidung von kassenwirksamen Ausgaben, die im Haushaltsjahr 
2023 aus dem Sondervermögen Bundeswehr geleistet wurden und zum 
Zeitpunkt der vertraglichen Bindung, aus der die Ausgaben resultieren, 
nicht im Sondervermögen Bundeswehr, sondern an anderer Stelle –
beispielsweise im Einzelplan 14 – veranschlagt waren, nicht zu.
68. Abgeordneter
Thomas 
Röwekamp
(CDU/CSU)
Wie viele Sicherheitsüberprüfungen nach dem 
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG), die für 
Mitarbeiter privater Werften eingeleitet wurden, 
welche mit Instandsetzungsarbeiten von
Marineschiffen betraut werden sollen, sind derzeit offen, 
und wie lang ist die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer zwischen der Einleitung und dem
Abschluss des Überprüfungsverfahrens (in den
letzten vier Jahren)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Hitschler
vom 17. Januar 2024
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgt 
keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung.
Für die in Rede stehende Personengruppe wird in der Regel eine
erweiterte Sicherheitsüberprüfung für den Bereich Sabotageschutz (Ü2 Sab) 
eingeleitet bzw. deren Aktualisierung oder eine
Wiederholungsüberprüfung.
69. Abgeordneter
René Springer
(AfD)
Beabsichtigt die Bundesregierung, dem
Deutschen Bundestag einen Antrag auf Mandatierung 
bezüglich der dauerhaften Stationierung einer 
„kriegstüchtigen“ Brigade der Bundeswehr in 
Litauen zur Abstimmung vorzulegen (www.bmv
g.de/de/aktuelles/bundeswehrbrigade-litauen-mini
ster-unterzeichnet-roadmap-5718672)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Siemtje Möller
vom 18. Januar 2024
Die dauerhafte Stationierung der Brigade Litauen ist Teil des
Abschreckungs- und Verteidigungsdispositivs der NATO. Die Voraussetzungen 
für eine Beteiligung des Deutschen Bundestages nach Maßgabe des 
Parlamentsbeteiligungsgesetzes liegen nicht vor.
70. Abgeordneter
Stephan Stracke
(CDU/CSU)
Haben Sie Erkenntnisse darüber, ob es durch 
Überschallflüge im militärischen Flugverkehr im 
Temporary Reserved Airspace (TRA) Allgäu oder 
in vergleichbaren Übungslufträumen zu
Architekturschäden an bedeutenden oder
denkmalgeschützten Bauwerken gekommen ist bzw.
kommen kann, und welche Präventionsmaßnahmen 
werden diesbezüglich ergriffen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Siemtje Möller
vom 15. Januar 2024
Dem Bundesministerium der Verteidigung liegen keine Informationen 
zu tatsächlichen Architekturschäden im Sinne der Fragestellung vor.
Nach wissenschaftlicher Forschungslage sind für Flughöhen über 
9.000 Meter keine durch ein Überschallereignis verursachten Schäden 
an Gebäuden zu erwarten.
Überschallflüge über Land dürfen gemäß den flugbetrieblichen
Regelungen erst ab einer Flughöhe von 36.000 Fuß (ca. 10.972 Meter)
durchgeführt werden. Dabei darf das Luftfahrzeug entweder steigen oder die 
eingenommene Höhe beibehalten, ein Sinkflug ist währenddessen nicht 
gestattet.
Eine Beeinträchtigung der Stabilität von Gebäuden ist somit im Sinne 
der Fragestellung auszuschließen.
Die skizzierten flugbetrieblichen Restriktionen können neben den 
Aspekten der Lärmreduktion ebenfalls als Präventivmaßnahmen gegen 
Schäden an Gebäuden angesehen werden.
Im Rahmen des bewaffneten Einsatzes bzw. der Dauereinsatzaufgabe 
Sicherheit im deutschen Luftraum kann, falls die taktische Situation dies 
erfordert, von den oben genannten flugbetrieblichen Restriktionen
abgewichen werden.
71. Abgeordneter
Kay-Uwe Ziegler
(AfD)
Wie erklärt die Bundesregierung die Aussage des 
Bundesministers der Verteidigung in der
Befragung der Bundesregierung am 29. November 
2023 im Deutschen Bundestag durch den
Abgeordneten Kay-Uwe Ziegler („Im Übrigen gilt
unverändert: Die COVID-19-Impfung [...] ist der 
beste Schutz vor Ansteckung [...]“) vor dem
Hintergrund der genannten Zahlen aus meiner 
Schriftlichen Frage 157 auf
Bundestagsdrucksache 20/9662?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Siemtje Möller
vom 15. Januar 2024
Die Aussagen des Bundesministers der Verteidigung stehen für sich. Ein 
Widerspruch zur Antwort der Bundesregierung auf Ihre Schriftliche 
Frage 157 auf Bundestagsdrucksache 20/9662 besteht nicht.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft
72. Abgeordneter
Dr. Rainer Kraft
(AfD)
Hat die Bundesregierung eruiert, wie viel Prozent 
der landwirtschaftlichen Fläche Deutschlands 
durch die Nationale Moorschutzstrategie und die 
damit verbundene Wiedervernässung von bisher 
entwässerten Mooren und Moorböden für die 
konventionelle oder ökologische Landwirtschaft 
unbrauchbar werden oder einem anderen Nutzen 
zugeführt werden müssen (www.bmuv.de/downlo
ad/nationale-moorschutzstrategie)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Claudia Müller
vom 18. Januar 2024
In der Nationalen Moorschutzstrategie ist das Klimaschutzziel der 
Bund-Länder- Zielvereinbarung zum Moorbodenschutz mit 5 Millionen 
Tonnen Kohlenstoffdioxid (CO2)-Minderung bis zum Jahr 2030
enthalten. Abhängig von der Intensität der Wiedervernässung können die 
Emissionen pro Hektar und Jahr um 20 bis 50 Tonnen CO2 gemindert 
werden. Insofern erfordert die Zielsetzung eine Vernässung in einem 
Umfang von 100.000 bis 250.000 Hektar. Durch Nutzungsumstellung 
könnten dort Paludikulturen angebaut werden. Bei einer geringen
Intensität der Vernässung durch entsprechendes Wassermanagement wäre 
zum Teil auch eine Beibehaltung der bisherigen Bewirtschaftung
grundsätzlich möglich. Von einer Vernässung in der genannten
Größenordnung sind 0,6 bis 1,5 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche
Deutschlands betroffen.
73. Abgeordneter
Dr. Rainer Kraft
(AfD)
Hält die Bundesregierung die biologisch-
dynamische Landwirtschaft und die Anthroposophie für 
wissenschaftlich fundiert, und wie viele Betriebe, 
die nach anthroposophischen Prinzipien arbeiten, 
haben die letzten sechs Jahre Förderungen aus 
dem Bundeshaushalt erhalten (www.demeter.de/f
orderungen-30-prozent-bio)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Ophelia Nick
vom 17. Januar 2024
Die Bundesregierung richtet ihre Förderungen grundsätzlich nicht an 
weltanschaulichen Fragestellungen aus, sondern an
Bewertungsverfahren, mit denen geprüft wird, inwieweit der Förderzweck von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller erreicht werden kann. Daher werden 
durch die Bundesregierung keine Erhebungen vorgenommen, wie viele 
Betriebe, die nach den Prinzipien des biologisch-dynamischen Landbaus 
arbeiten, Förderungen aus dem Bundeshaushalt erhalten haben.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
74. Abgeordnete
Silvia Breher
(CDU/CSU)
In welcher Höhe und auf welcher
Rechtsgrundlage fließen Mittel – wie aus der Berichterstattung 
hervorgeht – aus „dem Sondervermögen für mehr 
Ganztagsplätze in der Kinderbetreuung (www.foc
us.de/politik/deutschland/bund-nutzt-corona-kredi
te-als-alibi-um-haushaltsloch-fuer-2024-zu-stopfe
n_id_259522707.html) in den Bundeshaushalt 
2024?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Ekin Deligöz
vom 16. Januar 2024
Die Zuführungen an das Sondervermögen „Ausbau ganztägiger
Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
(Ganztagsausbau), die auf Grund der Notlagenkreditermächtigung gemäß 
Artikel 115 des Grundgesetzes finanziert wurden und die nicht in den 
Haushaltsjahren, für die die Notlage erklärt wurden, in Anspruch
genommen worden sind, stehen nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zum zweiten Nachtragshaushalt 2021 nicht mehr zur Verfügung 
und wurden daher in Höhe von 990.283.299,85 Euro ausgebucht. Diese 
Mittel sind keine Haushaltseinnahme im Bundeshaushalt.
Die Folgen dieses Urteils berühren nicht das Rechtsverhältnis zwischen 
Bund und Ländern. Die vom Bund eingegangene Verpflichtung besteht 
fort.
75. Abgeordneter
Petr Bystron
(AfD)
Zu welchem Datum ist 2024 die Umsetzung der 
EU-Richtlinie zum Vaterschaftsurlaub geplant 
(vgl. www.tagesschau.de/inland/vaterschaftsurlau
b-paus-101.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sven Lehmann
vom 19. Januar 2024
Für den Fall, dass mit o. g. „EU-Richtlinie zum Vaterschaftsurlaub“ die 
„Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für 
Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 
2010/18/EU des Rates“ gemeint sein sollte, darf ich darauf hinweisen, 
dass diese in Deutschland durch das Gesetz zur weiteren Umsetzung der 
Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für 
Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 
2010/18/EU des Rates vollständig umgesetzt worden ist.
Das Gesetz, mit dem die seinerzeit noch offenen, wenigen Punkte
umgesetzt wurden, ist am 23. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt Teil I, 
S. 2510, veröffentlicht worden und am Tag nach der Verkündung in 
Kraft getreten (www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeig
er_BGBl&amp;start=//*%5b@attr_id=%27bgbl122s2510.pdf%27%5d#__bg
bl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2510.pdf%27%5D__1
704879085441).
Eine Ausnahmeklausel in Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie befreit die 
Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, einen sog. „Vaterschaftsurlaub“ 
vorzusehen, soweit sie bereits einen höheren Standard als die Richtlinie 
anwenden. Das gilt für Deutschland aufgrund seiner umfassenden
Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld.
76. Abgeordneter
Albert Rupprecht
(CDU/CSU)
Wann beabsichtigt die Bundesregierung, nach
ersten Ankündigungen im Frühjahr 2023, dem
Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf für die
sogenannte Familienstartzeit vorzulegen (vgl. www.
mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/familienst
artzeit-sonderurlaub-vaeter-nach-geburt-10
4.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sven Lehmann
vom 18. Januar 2024
Der Referentenentwurf zum Familienstartzeit-Gesetz wird aktuell
zwischen den Ressorts beraten. Dies betrifft auch Fragen des zeitlichen 
Ablaufs des Gesetzgebungsvorhabens.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Gesundheit
77. Abgeordnete
Simone Borchardt
(CDU/CSU)
Wie hat sich die Anzahl der Mitarbeiter des
Bundesministeriums für Gesundheit in den letzten 
zehn Jahren verändert, und wie haben sich die 
Ausgaben für externe Berater in diesem Zeitraum 
entwickelt (Angaben bitte jeweils nach Jahren 
aufschlüsseln)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke
vom 15. Januar 2024
Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Bundesministeriums für Gesundheit der Jahre 2014 bis 2023 entwickelte sich wie folgt:
Jahr Gesamt 
(Planstellen und Stellen laut 
Haushaltsplänen, Kapitel 1512)
2014 541,7
2015 548,3
2016 578,1
2017 604,1
2018 674,7
2019 735,7
2020 793,7
2021 846,2
2022 892,2
2023 972,7
 
Die Ausgaben des Bundesministeriums für Gesundheit für externe
Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Jahre 2014 bis 2022 liegen vor. 
Die Erfassung der Ausgaben für das Jahr 2023 wird voraussichtlich erst 
im 3. Quartal 2024 an das Bundesministerium der Finanzen übermittelt.
Jahr Ausgaben
(in Euro)
2014    134.654
2015    370.999
2016    464.082
2017  1.011.915
2018  2.909.832
2019 17.522.236
2020 42.208.520
2021 36.554.729
2022 17.906.767
78. Abgeordneter
Michael Brand 
(Fulda)
(CDU/CSU)
Welche Haltung hat die Bundesregierung zur
Petition 139965, die der Deutsche Bundestag mit
Beschluss vom 12. Oktober 2023 zur
Berücksichtigung an die Bundesregierung überwiesen hat 
(bitte dabei auch konkret dazu ausführen, wie die 
Forderung, die vom Gemeinsamen
Bundesauschuss beschlossene Erhöhung der Mindestmenge 
für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen 
unter 1.250 Gramm Aufnahmegewicht ab dem 
Jahr 2024 auf jährlich 25 aufzuheben, und welche 
Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der 
Empfehlung des Petitionsausschusses, zur
Sicherstellung der tatsächlichen Umsetzung einer
flächendeckenden Versorgung, das
Einvernehmenserfordernis mit den Kostenträgern zur Erteilung 
von Ausnahmegenehmigungen zu evaluieren)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke
vom 16. Januar 2024
Die Petition 139965 „Krankenhauswesen – Keine Schließungen von
Geburtshilfestationen aufgrund der Hochsetzung der Mindestfallzahl“ wird 
aktuell von der Bundesregierung geprüft.
Der Gesetzgeber hat mit § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 
bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) den Gemeinsamen 
Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, einen Katalog planbarer
Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge 
der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie Mindestmengen für die 
jeweiligen Leistungen je Ärztin bzw. Arzt oder Standort eines
Krankenhauses oder je Ärztin bzw. Arzt und Standort eines Krankenhauses zu 
beschließen.
Die im Jahr 2010 vom G-BA eingeführte Mindestmenge für die
Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht unter 
1.250 Gramm wurde mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 von „14“ 
auf „25“ stufenweise erhöht. Seit dem 1. Januar 2024 gilt die
standortbezogene jährliche Mindestmenge „25“. Nach der medizinisch-fachlichen 
Einschätzung des G-BA ist die Versorgung von Früh- oder
Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von weniger als 1.250 Gramm hoch 
anspruchsvoll und hebt sich in ihrem Schweregrad deutlich von
Leistungen der medizinischen Grundversorgung bzw. von (fach-)ärztlichen bzw. 
pflegerischen Grundfertigkeiten ab. Laut G-BA liegt der Erhöhung der 
Mindestmenge die – mit Studien belegbare – Feststellung zugrunde, 
dass das Sterberisiko der Frühgeborenen mit Erhöhung der Fallzahlen in 
den Perinatalzentren linear stetig sinkt. Die Mindestmenge von „25“ 
stellt nach den Tragenden Gründen des G-BA zu dem genannten
Beschluss dabei einerseits „eine hinreichende Behandlungsroutine“ sicher, 
die „die Mortalität und therapiebedingte Komplikationen reduziert“ und 
gewährleistet andererseits „eine bundesweit ausreichende Anzahl an 
Krankenhausstandorten“.
Die Bundesregierung hat keinen Einfluss auf die Beschlüsse des G-BA 
zur Erhöhung von Mindestmengen. Das Bundesministerium für
Gesundheit ist im Rahmen seiner allgemeinen Rechtsaufsicht darauf beschränkt, 
die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung zu überprüfen, und ist nicht 
befugt, vom G-BA getroffene medizinisch-fachliche Bewertungen durch
eigene, gegebenenfalls abweichende fachliche Einschätzungen zu
ersetzen.
Im Interesse der Patientensicherheit stützt und begrüßt das
Bundesministerium für Gesundheit die Zielrichtung der Mindestmengenregelung 
nach einer stärkeren Konzentration komplexer Behandlungen in
spezialisierten Einrichtungen.
Weiterhin hat der Gesetzgeber im Hinblick auf mögliche regionale
Besonderheiten eine Ausnahmemöglichkeit zur Nichtanwendung von
Mindestmengenregelungen vorgesehen. Danach sind die Planungsbehörden 
der Länder berechtigt, Ausnahmen von den festgelegten
Mindestmengen, vorzusehen, wenn ansonsten die Sicherstellung einer
flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre. Dies ist seit 
dem Jahr 2021 unter die Voraussetzung gestellt, dass die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich 
ihr Einvernehmen zu der Ausnahmeentscheidung erteilen (vergleiche 
§ 136b Absatz 5a SGB V).
Das Bundesministerium für Gesundheit führt aktuell eine Abfrage durch 
zur Evaluation des „Einvernehmenserfordernis“ gemäß § 136b
Absatz 5a SGB V. Um ein umfassendes Bild zu erreichen, wird sowohl bei 
den Planungsbehörden der Länder, als auch bei den Landesverbänden 
der Krankenkassen und den Ersatzkassen (Kostenträger) evaluiert, in 
wie vielen Fällen Anträge auf Ausnahmeerteilung von den
Mindestmengenfestlegungen gestellt bzw. in wie vielen Fällen die Kostenträger ihr 
Einvernehmen erteilt oder nicht erteilt haben.
79. Abgeordneter
Michael Donth
(CDU/CSU)
Beabsichtigt die Bundesregierung, die vom
Bundesminister für Gesundheit Dr. Karl Lauterbach 
im Dezember 2023 beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn 
eingerichtete Expertenkommission „Long-
COVID Off-Label-Use“ auch auf Post-Vac-
Betroffene auszudehnen, und inwieweit plant die 
Bundesregierung, Post-Vac-Betroffene zu
unterstützen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke
vom 18. Januar 2024
Um den Zugang zu Arzneimitteln im „Off-Label-Use“ für Long-
COVID-Patientinnen und -Patienten zukünftig zu verbessern, wurde 
eine Expertengruppe Long-COVID Off-Label-Use beim Bundesinstitut 
für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingerichtet. Es handelt 
sich um eine Expertengruppe im Sinne des § 35c Absatz 1 des Fünften 
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die unter Berücksichtigung des
wissenschaftlichen Erkenntnisstands und möglicher Risiken, eine
Bewertung zur Anwendung von Arzneimitteln außerhalb der zugelassenen
Anwendungsgebiete für den Einsatz bei Long-COVID vornehmen wird.
Der Begriff „Post-Vac“ stellt bislang keine medizinisch definierte
Bezeichnung einer Erkrankung dar und unterliegt keiner eindeutigen
Falldefinition für die Meldung eines Verdachtsfalls einer Nebenwirkung 
eines Impfstoffprodukts. Unter dem Begriff werden nach den
vorliegenden Erkenntnissen verschiedene, länger andauernde Beschwerden
beschrieben, wie sie auch mit Long-/Post-COVID in Verbindung gebracht 
werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird im Rahmen eines 
mehrjährigen Förderschwerpunkts die versorgungsnahe Forschung zu 
Long-COVID fördern. Im Fokus der Förderung stehen Modellprojekte, 
in denen innovative Versorgungsformen zur Behandlung von Long-
COVID-Betroffenen entwickelt und erprobt werden. Von dem Long-
COVID-Förderschwerpunkt werden auch ME/CFS-Patientinnen und 
-Patienten sowie Menschen mit länger andauernden Beschwerden im 
zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung profitieren, die 
Long-COVID-ähnliche Symptome haben.
Der Bundesgesundheitsminister Dr. Karl Lauterbach hat am 12. Juli 
2023 die „BMG-Initiative Long-COVID“ vorgestellt. Diese umfasst 
auch Maßnahmen für bessere Versorgungsangebote und Informationen 
für Long-COVID-Erkrankte sowie wissenswertes zu Nebenwirkungen 
von COVID-19-Impfstoffen und zum Impfschadensrecht (www.bmg-lon
gcovid.de).
80. Abgeordneter
Hermann Gröhe
(CDU/CSU)
Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen 
Fällen in den letzten Jahren (2021 und 2022) bei 
Feststellung des Hirntods als zwingender
Voraussetzung einer Organentnahme und grundsätzlicher 
Möglichkeit dieser Entnahme eine solche erfolgte 
und ob dies auf der Grundlage eines
Organspendeausweises oder aufgrund einer Auskunft von 
Angehörigen über den mutmaßlichen Willen des 
potentiellen Spenders geschah (sollten Zahlen aus 
den Jahren 2021 und 2022 nicht vorliegen, so 
bitte ich um die Übermittlung der aktuellsten
Zahlen, die vorliegen)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Dittmar
vom 16. Januar 2024
Die Notwendigkeit der Feststellung des irreversiblen
Hirnfunktionsausfalls (sog. Hirntod) stellt sich in der Intensivmedizin, wenn die während 
der Intensivbehandlung regelmäßig überprüften Hirnfunktionen
erloschen sind, während der Gasaustausch durch kontrollierte Beatmung
sowie die Herz-Kreislauffunktion noch künstlich aufrechterhalten werden. 
Die Todesfeststellung erfolgt unabhängig von einer möglichen
Organspende. Die Einwilligung in eine intensivmedizinische Behandlung
umfasst grundsätzlich alle intensivmedizinischen Maßnahmen zur
Behandlung der Patientin oder des Patienten bis hin zur Todesfeststellung. Nach 
Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) wurden 
im Jahr 2021 in 1.316 Fällen der irreversible Hirnfunktionsausfall
festgestellt. In 933 Fällen kam es danach zu einer Organentnahme.
Im Jahr 2022 wurde in 1.246 Fällen der irreversible Hirnfunktionsausfall 
festgestellt. In 869 Fällen wurden Organe entnommen.
81. Abgeordneter
Ates Gürpinar
(fraktionslos)
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den 
Forderungen, die Politiker und Mediziner aus 
dem Kreis Ostprignitz-Ruppin in einem Brief an 
Bundesgesundheitsminister Dr. Karl Lauterbach 
formuliert haben (www.maz-online.de/lokales/ost
prignitz-ruppin/neuruppin/uniklinik-neuruppin-hil
feruf-an-lauterbach-bund-soll-uniklinik-retten-6G
HFM7NJKBGKXIYWQB632WBEL4.html),
insbesondere zu der Forderung nach einer
zusätzlichen Finanzierung für Schwerpunktversorger in 
ländlichen Versorgungsregionen, und werden 
nach Einschätzung der Bundesregierung aktuell 
die Betriebskosten für Regel- und
Schwerpunktversorger in ländlichen Regionen sachgemäß und 
kostendeckend durch die Fallpauschalen
refinanziert?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke
vom 18. Januar 2024
Die Betriebskosten zugelassener Krankenhäuser werden seit dem Jahr 
2020 durch eine Kombination von Fallpauschalen (DRG) und einer 
Pflegepersonalkostenvergütung (Pflegebudget) finanziert. Durch die 
kontinuierliche Weiterentwicklung der Fallpauschalen-Kataloge konnte 
eine immer bessere Differenzierung der Fallpauschalen zwischen
einfachen und teuren Leistungen erzielt werden. Allgemeine
Kostensteigerungen bei den Personal- und Sachkosten werden in den Verhandlungen 
der Landesbasisfallwerte berücksichtigt.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber zur Sicherstellung der flächendeckenden 
stationären Versorgung Fördermöglichkeiten für bedarfsnotwendige 
Krankenhäuser vorgesehen, die wegen geringer Einwohnerdichte und 
niedrigem Versorgungsbedarf mit den Fallpauschalen nicht
auskömmlich wirtschaften können und ein Defizit aufweisen. Bedarfsnotwendige 
ländliche Krankenhäuser erhalten darüber hinaus unabhängig von einem 
bestehenden Defizit zusätzliche Mittel.
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise dazu vor, dass die
Fallpauschalen und die begleitenden Maßnahmen nicht grundsätzlich zu einer 
sachgerechten Vergütung für Regel- und Schwerpunktversorger in
ländlichen Versorgungsregionen führen. Für die Finanzierung von fehlenden 
Investitionen sind die Fallpauschalen jedoch nicht geeignet. Gesetzlich 
sind die Länder dazu verpflichtet, die Investitionskosten ihrer
Krankenhäuser zu finanzieren. Jedoch gehen die Investitionen der Länder in die 
Krankenhausfinanzierung seit Jahren zurück, so dass die Krankenhäuser 
zunehmend Investitionen aus Eigenmitteln finanzieren müssen.
Um auch für die Zukunft eine qualitativ hochwertige, flächendeckende 
und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung in Deutschland
sicherzustellen, arbeitet die Bundesregierung an der Umsetzung einer
weitreichenden Krankenhausreform. Am 10. Juli 2023 haben sich Bund und 
Länder dazu auf gemeinsame Eckpunkte verständigt, auf deren
Grundlage nun ein Gesetzentwurf erarbeitet wird. Zentraler Bestandteil der 
Reform ist die Einführung einer Vorhaltevergütung. Damit soll die
Vorhaltung von Strukturen in Krankenhäusern künftig weitgehend
unabhängig von der Leistungserbringung zu einem relevanten Anteil gesichert 
werden. Zudem wird die Qualität der Versorgung gestärkt und wichtige
Grundlagen für den Weg hin zu einer sektorenübergreifenden
Gesundheitsversorgung geschaffen.
Unabhängig davon hat der Bund in der Vergangenheit bereits erhebliche 
Mittel zur Unterstützung der Krankenhäuser aufgewandt – unter
anderem durch den Ausgleich besonderer Belastungen infolge der 
COVID-19-Pandemie und der gestiegenen Energiepreise. Zur
kurzfristigen Unterstützung der Krankenhäuser sieht darüber hinaus das
Krankenhaustransparenzgesetz (KHTG), das der Deutsche Bundestag am 
19. Oktober 2023 beschlossen hat, verschiedene Maßnahmen zur
Liquiditätsverbesserung der Krankenhäuser vor. Vor dem Hintergrund des 
laufenden Vermittlungsverfahrens nach Artikel 77 Absatz 2 des
Grundgesetzes ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes derzeit noch 
offen.
82. Abgeordneter
Erich Irlstorfer
(CDU/CSU)
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen 
Handlungsbedarf und die Möglichkeit, die Kosten 
medizinischer Versorgung und Nachsorge (u. a. 
Kostenerstattung der Notfallantikonzeption sowie 
Labordiagnostik auf sexuell übertragbare
Krankheiten) von Vergewaltigungsopfern vollständig 
abzudecken, und wenn nein, aus welchem Grund?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Dittmar
vom 16. Januar 2024
Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist es, die
Gesundheit ihrer Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren 
Gesundheitszustand zu bessern. Versicherte der GKV haben gemäß § 27 
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Anspruch auf 
Krankenbehandlung, soweit diese notwendig ist, um eine Krankheit zu 
erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankenbeschwerden zu lindern. Umfasst sind neben der ärztlichen Behandlung 
unter anderem auch die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und 
Hilfsmitteln gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 SGB V. Die gesundheitliche 
Versorgung im Anschluss an eine Vergewaltigung ist von diesem
Anspruch umfasst. Bei Leistungsansprüchen in der GKV wird
grundsätzlich nicht danach differenziert, aus welchen Gründen eine bestimmte 
Leistung erforderlich wird.
Nach § 24a Absatz 2 SGB V haben Versicherte bis zum vollendeten 
22. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen 
empfängnisverhütenden Mitteln. Die GKV übernimmt für diese
Versicherten auch nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva – die 
sogenannte „Pille danach“–, soweit sie ärztlich verordnet sind. Bei der 
Kostenübernahme von empfängnisverhütenden Mitteln handelt es sich 
im Grundsatz um eine versicherungsfremde Leistung der GKV. Die 
Altersgrenze erklärt sich mit der Absicht des Gesetzgebers, insbesondere 
solche Frauen zu begünstigen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage, 
zum Beispiel weil sie sich noch in der Ausbildung befinden,
typischerweise am wenigsten in der Lage sind, Kosten für empfängnisverhütende 
Mittel aufzubringen.
Neben dem Versorgungsanspruch umfasst der gesetzliche Anspruch auf 
Krankenbehandlung der Versicherten auch Leistungen zur vertraulichen 
Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen
Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen 
Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf
drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines
sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung 
oder einer Vergewaltigung sein können.
Hat ein Vergewaltigungsopfer Anspruch auf Leistungen nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV), umfasst dieser hinsichtlich 
der anerkannten Schädigungsfolgen auch Leistungen der
Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des SGB XIV. Die 
Leistungen der steuerfinanzierten Krankenbehandlung der Sozialen
Entschädigung entsprechen weitgehend denen der GKV. Als Ausdruck der 
besonderen Verantwortung des Staates gegenüber Geschädigten gelten 
aber einige gesonderte Regelungen. So fallen beispielsweise bei
Sachleistungen keine Eigenbeteiligungen an (Zuzahlungsfreiheit). In
Abweichung vom GKV-Leistungskatalog werden auf Antrag auch ergänzende 
Leistungen erbracht, wenn diese unter Berücksichtigung der Art und 
Schwere des Einzelfalls und der besonderen Bedarfe der geschädigten 
Person erforderlich sind.
Gesetzliche Änderungen sind derzeit nicht geplant.
83. Abgeordneter
Thomas Seitz
(AfD)
Hält die Bundesregierung die gesetzliche
Regelung des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des 
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
wonach der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn 
für das Mitglied durch den
Rentenversicherungsträger eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung bewilligt wird, insbesondere unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. September 2010 – B 1 
KR 31/09 R, abrufbar unter: https://beck-online.b
eck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbec
krs%2F2010%2Fcont%2Fbeckrs.2010.74986. ht
m&amp;pos=1&amp;hlwords=on), nach der der
Krankengeldanspruch bereits aufgrund einer bloßen
Rentenbewilligung – ohne Zahlbetrag –
ausgeschlossen ist, für (sozial) angemessen und mit Artikel 3 
des Grundgesetzes vereinbar, wenn auf der
anderen Seite Personen, die teilweise
Erwerbsminderungsrente beziehen, Anspruch auf Krankengeld 
haben, und beabsichtigt die Bundesregierung 
Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind,
Personen, die wegen Überschreitung der
Hinzuverdienstgrenzen überhaupt keinen Rentenzahlbetrag 
erhalten bzw. die einen Zuverdienst haben, der 
deutlich höher ist als der Betrag der Rente wegen 
voller Erwerbsminderung, zu einer gerechten
Lösung zu verhelfen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Dittmar
vom 16. Januar 2024
Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) 
haben ebenso wie das Krankengeld der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) eine Entgeltersatzfunktion. Zwischen GKV und GRV ist die 
Leistungszuständigkeit sachgerecht abzugrenzen. Das Krankengeld der 
GKV dient dem Entgeltersatz bei vorübergehendem Verlust der
Arbeitsfähigkeit, wohingegen Erwerbsminderungsrenten der GRV (erst) dann 
geleistet werden, wenn die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit für eine 
nicht absehbare Zeit besteht. Rentenzahlungen haben Vorrang vor den 
Krankengeldleistungen, weil es in erster Linie Aufgabe der
Rentenversicherung ist, bei dauerhafter Erwerbsminderung mit Leistungen
einzutreten.
Renten wegen voller Erwerbsminderung der GRV gehören zu den
Einkünften, die ihrer Zielsetzung nach das Bedürfnis nach einem
zusätzlichen Schutz durch das Krankengeld typischerweise entfallen lassen. 
Insoweit ist es sachgerecht, dass der Anspruch auf Krankengeld vom 
Beginn dieser Erwerbsminderungsrenten der GRV an ausgeschlossen ist. 
Durch die Regelung des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften 
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wird folglich ein Doppelbezug von 
Leistungen öffentlicher Träger mit (voller) Entgeltersatzfunktion
vermieden.
Wenn der Gesundheitszustand es zulässt, dass Versicherte ihrer
Erwerbstätigkeit noch einige Stunden täglich nachgehen, ergänzt die Rente 
wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen, das noch aus der 
Erwerbstätigkeit erzielt wird. In diesen Fällen ist die Zahlung von
Krankengeld bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf das 
aufgrund der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit entfallene
Arbeitsentgelt sachgerecht.
84. Abgeordneter
Thomas Seitz
(AfD)
Kann nach Kenntnis der Bundesregierung mit 
einer baldigen Zulassung des Medikaments 
SRP 9001 der Firma Sarepta Therapeutics/Roche 
gerechnet werden, das bereits erfolgreich in den 
USA zur Behandlung bei gehfähigen Kindern mit 
Duchenne-Muskeldystrophie (DMD) angewendet 
wird und von der US-amerikanischen
Arzneimittelbehörde FDA im Schnellverfahren zugelassen 
worden ist (www.spektrum.de/news/erste-genther
apie-fuer-duchenne-muskeldystrophie-zugelassen/
2153652)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke
vom 19. Januar 2024
Gentherapeutika, zu denen das o. g. Arzneimittel zählt, müssen für ihren 
Marktzugang ein zentralisiertes Verfahren bei der Europäischen
Arzneimittelagentur durchlaufen. Voraussetzung für die Durchführung dieses 
Verfahrens ist ein Antrag des pharmazeutischen Unternehmers auf
Genehmigung des Inverkehrbringens. Nach Kenntnis der Bundesregierung 
liegt der europäischen Arzneimittelagentur bisher noch kein Antrag für 
das Arzneimittel SRP 9001 vor. Eine Einschätzung zum
Zulassungszeitpunkt ist daher nicht möglich.
85. Abgeordneter
Martin Sichert
(AfD)
Welche Nachweise, die im Rahmen der
Empfehlung zur Zulassung von COVID-19-Impfstoffen 
herangezogen wurden (Bezugnahme auf die
Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche 
Frage 149 auf Bundestagsdrucksache 20/9902) 
kann die Bundesregierung für eine vergleichbare 
Qualität von klinischen und im großen Maßstab 
hergestellten Impfstoff-Chargen nennen, und 
welche Nachweise kann sie für eine vergleichbare 
Anzahl von Impf-Nebenwirkungen nennen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke
vom 18. Januar 2024
Wie im Öffentlichen Bewertungsbericht („European Public Assessment 
Report“ (EPAR)) zu Comirnaty dargestellt, war der Wechsel von
Prozess 1 auf 2 bereits Teil der initialen Zulassung (www.ema.europa.eu/en/
medicines/human/EPAR/comirnaty). In diesem Rahmen wurde eine 
Vergleichbarkeitsstudie zwischen Prozess 1 und 2 durchgeführt, die
datenbasiert nachwies, dass die Qualität von Chargen beider Prozesse
vergleichbar ist.
Es liegen weiterhin keine Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für das
Auftreten von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit einer spezifischen 
COVID-19-Impfstoffcharge vor. In diesem Zusammenhang wird auch 
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 104 der 
Abgeordneten Dr. Christina Baum (AfD) auf Bundestagsdrucksache 
20/8804 verwiesen.
86. Abgeordnete
Dr. Petra Sitte
(fraktionslos)
In wie vielen Krankenkassen (AOK, BARMER, 
DAK, Orts, Innungs- und Betriebskrankenkassen) 
sind die Vorstände entsprechend des Zweiten
Führungspositionen-Gesetzes (FüPoG II) paritätisch 
besetzt, und was unternimmt die Bundesregierung 
zur Stärkung (Einhaltung des Gesetzes; bitte nach 
Kassenart und Bundesländern auflisten) (Quelle: 
www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/fraue
n-vorstand-102.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke
vom 18. Januar 2024
Um den Frauenanteil in den obersten Führungsebenen der
Krankenkassen zu erhöhen, wurde mit dem Gesetz zur Ergänzung und Änderung der 
Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an
Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) 
vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) in § 35a Absatz 4 Satz 2 des 
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) eine zwingende Regelung 
zur Teilhabe der verschiedenen Geschlechter an der Besetzung
mehrköpfiger Vorstände eingeführt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/26689). So 
muss ein mehrköpfiger Vorstand nunmehr mit mindestens einer Frau 
und mit mindestens einem Mann besetzt sein. Es handelt sich um eine 
Regelung zur Mindestbeteiligung von Frauen und Männern
(Bundestagsdrucksache 19/26689, S. 47), nicht um eine starre hälftige
Geschlechterquote.
Ausweislich der beigefügten Auflistung (Anlage) haben 33 der derzeit 
bestehenden 95 Krankenkassen die gesetzliche Vorgabe bereits
umgesetzt. In den übrigen 62 Krankenkassen ist der Vorstand männlich
besetzt.2
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Übergangsregelung des § 133 
Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor dem
Hintergrund der Beachtung rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes ermöglicht, 
dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bestehende 
Vorstandsämter bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen
werden können. Da die Amtsdauer der hauptamtlichen
Krankenkassenvorstände bis zu sechs Jahre beträgt (vgl. § 35a Absatz 3 Satz 2 SGB IV) 
und in den Vorstandsdienstverträgen regelmäßig vereinbart wird, dass 
eine Entscheidung über die erneute Bestellung als Vorstand spätestens 
12 Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen soll, kann es bei einzelnen 
Krankenkassen dazu kommen, dass die erste Besetzungsentscheidung 
nach Inkrafttreten des FüPoG II unter Beachtung der Mindestbeteiligung 
erst im Jahr 2028 zu treffen ist.
Zudem gilt für Krankenkassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern, deren 
Vorstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung aus 
zwei Mitgliedern bestand, dass eine einmalige Wiederbestellung dieser 
Vorstandsmitglieder – abweichend von § 35a Absatz 4 Satz 2 – zulässig 
ist (§ 133 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Diese 
Möglichkeit soll den gesetzlichen Krankenkassen, die aufgrund ihrer 
Größe gesetzlich auf einen aus bis zu zwei Personen bestehenden
Vorstand festgelegt sind und deren Vorstand bei Inkrafttreten des Gesetzes 
mit zwei Männern besetzt ist, eine gewisse Flexibilität gewähren (vgl. 
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen 
und Jugend zum entsprechenden Änderungsantrag der Fraktionen der 
CDU/CSU und SPD auf Bundestagsdrucksache 19/30514).
Die Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenkassen überwachen im 
Rahmen der Prüfung und Zustimmung zu den Vorstandsdienstverträgen 
(vgl. § 35 Absatz 6a SGB IV) die Einhaltung dieser gesetzlichen
Vorgaben.
Die Bundesregierung informiert entsprechend der umfangreichen
Berichtspflichten des FüPoG u. a. mit den Jährlichen Informationen über 
die Entwicklung des Frauenanteils an Führungsebenen und in Gremien 
der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes sowie der
Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Die Siebte 
Jährliche Information wurde am 13. Dezember 2023 vom
Bundeskabinett beschlossen (Bundestagsdrucksache 20/9850 vom 14. Dezember 
2023). Diese Ausgabe der Jährlichen Informationen informiert erstmals 
auch über den Frauenanteil in Führungspositionen bei bundes- und
landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern, zu denen u. a. auch die 
Krankenkassen zählen.
Für weiterführende Informationen sowie den vollständigen Bericht wird 
auf die Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, 
Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de/frauen-in-fuehrungspositionen) 
verwiesen.
2 Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/10127 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales
und Verkehr
87. Abgeordnete
Carolin Bachmann
(AfD)
Welche konkreten Projektverzögerungen (siehe 
Antwort der Bundesregierung auf meine
Schriftliche Frage 147 auf Bundestagsdrucksache 
20/9234) beim Ausbau der als „vordringlich“
eingestuften Ortsumgehung Freiberg der
Bundesstraße 101 (www.bvwp-projekte.de/strasse/B101-G6
0-SN-T3-SN/B101-G60-SN-T3-SN.html)
resultieren nach Kenntnis der Bundesregierung aus 
Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse zur 
Ortsumgehung, und um welche einzelnen Klagen 
handelt es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung dabei (bitte nach den einzelnen klagenden 
juristischen und natürlichen Personen, nach dem 
Stand der einzelnen Klageverfahren und dem 
Stand der sich etwaig daraus ergebenden
Projektanpassungen aufschlüsseln)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Oliver Luksic
vom 15. Januar 2024
Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sind 
unter www.bverwg.de/ öffentlich abrufbar. Nach Angaben der
Straßenbauverwaltung des Freistaats Sachsen resultierten aus den
Entscheidungen umfangreicher Aufwand zur Erarbeitung erforderlicher
Planänderungen, die zu mehrjährigen Verzögerungen führten.
88. Abgeordneter
René Bochmann
(AfD)
Wie viele Weisungen wurden nach Kenntnis der 
Bundesregierung seitens der Behörden und
Verkehrslenkung im Jahr 2023 auf dem Revier der 
Elbe an die Schifffahrt erteilt, um
Grundberührungen oder Squat (also das fahrdynamische vertikale 
Absinken des Schiffes über den eigentlichen
Tiefgang hinaus bei gleichzeitiger Vertrimmung) zu 
vermeiden, und wie viele davon sind nach
Kenntnis der Bundesregierung aktuell noch gültig
(Bezug: Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der 
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/4524)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Kluckert
vom 15. Januar 2024
Im Jahr 2023 wurden vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe- 
Nordsee für die Elbe 138 schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen
veröffentlicht. Aktuell bestehen für die Schifffahrt sieben gültige
schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen aufgrund von Eintreibungen innerhalb der
Fahrrinne.
89. Abgeordnete
Anke Domscheit-
Berg
(fraktionslos)
Welche Kontakte jeglicher Art gab es seit Beginn 
der 20. Wahlperiode zwischen
Bundesministerinnen und -ministern, Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung oder hohen Beamtinnen 
und Beamten von Bundesbehörden mit
Vertreterinnen und Vertretern der Firma Aleph Alpha zum 
Themenfeld Künstliche Intelligenz einschließlich 
AI Act (bitte tabellarisch auflisten mit Termin, 
Art des Kontaktes – Treffen, E-Mail, Telefonat, 
Direktnachrichten etc., Thema – AI Act bitte
explizit nennen und mit welchen Vertreterinnen und 
Vertretern von Aleph Alpha der Kontakt
stattfand)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Kluckert
vom 17. Januar 2024
Die Mitglieder der Bundesregierung sowie ihre Vertreterinnen und
Vertreter pflegen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit 
einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Unter
diesen regelmäßigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation 
in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Es ist weder 
rechtlich geboten, noch im Sinne einer effizienten und
ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen 
und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine 
nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder 
entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. 
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche oder 
deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate und elektronischer
Kommunikation – besteht nicht und eine solche umfassende Dokumentation 
wurde nicht durchgeführt oder vorgehalten. Zudem werden
Gesprächsinhalte nicht protokolliert.
Es wird darauf hingewiesen, dass „hohe Beamtinnen und Beamte“ kein 
feststehender Rechtsbegriff ist. Der Kreis der angefragten
Funktionsträger wurde im Sinne der Frage wie folgt definiert: Bundeskanzler,
Bundesministerinnen und Bundesminister, Parlamentarische
Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre einschließlich
Koordinatoren und Beauftragte der Bundesregierung, beamtete Staatssekretärinnen 
und beamtete Staatssekretäre.
Zur Beantwortung wird auf die anliegende Übersicht verwiesen.
Darüber hinaus hat Jonas Andrulis, CEO von Aleph Alpha, im Rahmen der 
Kabinettsklausur der Bundesregierung am 29. August 2023 einen
Vortrag zum Thema „KI als Zukunftstechnologie für die Beschleunigung 
und Verbesserung der Verwaltungsdigitalisierung“ gehalten. Auf eine 
Einzelauflistung in der Anlage wurde insoweit verzichtet.
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90. Abgeordnete
Susanne Ferschl
(fraktionslos)
Wann plant die Bundesregierung, die bereits im 
Frühjahr 2023 angekündigten Regelungen
umzusetzen, um „das 49-Euro-Ticket sozialer &amp;
familienfreundlicher zu gestalten“ (im Einzelnen sind 
dort die Mitnahmeregelungen für Kinder und 
Jugendliche sowie Fahrräder sowie vergünstigte 
Angebote für Studierende genannt, vgl. twi t te
r.com/GrueneBundestag/status/166130420307405
6192?ref_src=twsrc%5Etfw%7Ctwcamp%5Etwe
etembed%7Ctwterm%5E1661304203074056192
%7Ctwgr%5E%7Ctwcon%5Es1_&amp;ref_url=about
%3Asrcdoc), und in welcher Höhe sind
Finanzmittel dafür veranschlagt (bitte konkreten
Zeitplan für die Umsetzung benennen und falls dieser 
noch nicht vorliegt, bitte begründen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Theurer
vom 15. Januar 2024
Das Deutschlandticket hat bereits jetzt die Tarifsystematik vereinfacht 
und die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
erhöht. Es ermöglicht die deutschlandweite Nutzung des ÖPNV und ist 
damit ein wichtiger Beitrag, Mobilität attraktiver und erschwinglicher zu 
machen.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Anpassung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte 
und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr hat der Deutsche
Bundestag die Bundesregierung unter anderem dazu aufgefordert,
gemeinsam mit den Ländern das Deutschlandticket ab dem Jahr 2024
weiterzuentwickeln und familienfreundlichere Regelungen für die Mitnahme von 
Kindern und Jugendlichen sowie vergünstigte Angebote für Studierende 
zu entwickeln (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7146, Buchstabe b,
Abschnitt III. Nummer 3 und 4).
Bund und Länder haben sich am 27. November 2023 auf die Einführung 
des Deutschlandtickets als Semesterticket für Studierende im
Vollsolidarmodell verständigt. Studierenden steht damit ab dem
Sommersemester 2024 ein attraktives Angebot für eine deutschlandweite Mobilität zu 
einem sehr günstigen Preis zur Verfügung.
Der Bund wird weiterhin Gespräche mit den Ländern führen und die 
Möglichkeiten der Weiterentwicklung des Deutschlandtickets prüfen. 
Für die Jahre 2023 und 2024 stehen insgesamt 6 Mrd. Euro (jeweils 
1,5 Mrd. Euro pro Jahr an Bundes- und Landesmitteln) zur Verfügung.
91. Abgeordneter
Matthias Gastel
(BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN)
Welche Maßnahmen sind für den Parallelbetrieb 
des neuen Hauptbahnhofs (tief) und des
bestehenden Kopfbahnhofs erforderlich, sollte Stuttgart 21 
im Dezember 2025 nur teilweise in Betrieb
genommen werden (siehe Stuttgarter Zeitung vom 
8. Januar 2024), und welcher Aufwand
(planerisch, finanziell) ist dafür zu leisten?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Theurer
vom 19. Januar 2024
Nach Angaben der Deutsche Bahn AG (DB AG) wird die
Inbetriebnahme des Projektes „Stuttgart 21“ weiterhin für den Fahrplanwechsel 
Dezember 2025 angestrebt. Die DB AG wird, wie in der letzten Sitzung 
des Lenkungskreises des Projektes mit den Projektpartnern am 1.
Dezember 2023 besprochen, Mitte 2024 über das Fahrplankonzept zur 
Inbetriebnahme informieren.
92. Abgeordneter
Matthias Gastel
(BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN)
Wird die Bundesregierung die
Ausnahmemöglichkeiten im Personenbeförderungsgesetz in
dieser Legislatur gemäß der Eckpunkte der
Bundesinitiative Barrierefreiheit abschaffen, und wenn 
nein, warum nicht (www.bmas.de/SharedDocs/Do
wnloads/DE/Pressemitteilungen/2022/eckpunkte-
bundesinitiative-barrierefreiheit.pdf?__blob=publi
cationFile&amp;v=5)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Oliver Luksic
vom 19. Januar 2024
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat ein
Forschungsprojekt „ex-post-Evaluierung gesetzlicher Regelungen und Instrumente 
zur Herstellung der Barrierefreiheit im Bereich Mobilität“ im Rahmen 
des Forschungsprogramms Stadtverkehr (FoPS) in Auftrag gegeben. Die 
Evaluierung umfasst auch das in § 8 Absatz 3 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verankerte Ziel, vollständige Barrierefreiheit im 
öffentlichen Personennahverkehr zu erreichen. Der Schlussbericht
wurde im November 2023 auf der Internetseite des FoPS veröffentlicht. Die 
Ergebnisse des Forschungsberichts werden derzeit ausgewertet. Ziel ist 
es, sodann eine gemeinsame Haltung von Bund und Ländern zu finden. 
Die Handlungsempfehlungen des Schlussberichtes stellen hierfür eine 
gute Diskussionsgrundlage dar.
93. Abgeordneter
Dr. Thomas 
Gebhart
(CDU/CSU)
Wie ist der Sachstand hinsichtlich einer geplanten 
Unterquerung der B 272 bei Hochstadt in der 
Pfalz, und wann ist nach Informationen der
Bundesregierung mit einer Realisierung zu rechnen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Oliver Luksic
vom 17. Januar 2024
Die Ortsgemeinde Hochstadt plant den Bau einer Geh- und
Radwegunterführung zur Kreuzung der B 272 bei Hochstadt. Die Unterführung 
soll die Ortslage Hochstadt an das überörtliche Radwegenetz
anschließen und eine verkehrssichere Anbindung des Ortes an die Sportanlage 
Hochstadt herstellen. Für die Maßnahme in Baulast der Ortsgemeinde 
liegt nach Angaben des Landesbetriebs Mobilität des Landes Rheinland-
Pfalz (LBM) ein Förderantrag der Gemeinde auf Förderung nach dem 
Landesverkehrsfinanzierungsgesetz vor.
Das Bauwerk wird nach Fertigstellung in die Baulast des Bundes
übergehen; von der Gemeinde ist eine Ablösezahlung zu leisten. Nach einem 
Abstimmungsgespräch zwischen der Orts- und Verbandsgemeinde, dem 
planenden Büro und dem LBM sind die Planung zu überarbeiten und die 
Kostenberechnung zu aktualisieren. Die Ergebnisse liegen dem LBM 
noch nicht vor. Nach Vorliegen und Prüfung der aktuellen Unterlagen 
können die Ablösesumme berechnet, der Entwurf einer
Baudurchführungsvereinbarung erstellt und der aufgrund der umfangreichen
Änderungen zu überarbeitende Förderantrag gestellt werden.
Da die Federführung des Projekts bei der Gemeinde liegt und diese für 
die nächsten Planungsschritte in der Verantwortung steht, können zum 
Zeitpunkt der baulichen Umsetzung der Maßnahme keine Angaben
gemacht werden.
94. Abgeordneter
Ulrich Lange
(CDU/CSU)
Wie sieht das Konzept der Deutschen Bahn AG 
für den Schienenersatzverkehr während der
Bauarbeiten auf der Riedbahn konkret aus (bitte nach 
Anzahl der Busse bzw. Fahrzeuge, Fahrer, Linien, 
Haltestellen, zeitliche Taktung aufschlüsseln), und 
hält das Bundesministerium für Digitales und
Verkehr dieses Konzept für ausreichend?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Theurer
vom 16. Januar 2024
Das Schienenersatzverkehrskonzept (SEV-Konzept) wurde von den
betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen in Zusammenarbeit mit den 
Aufgabenträgern Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV),
Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) und dem Zweckverband
Öffentlicher Personennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd (ZÖPNV Süd) unter 
Beteiligung der DB InfraGO AG entwickelt. Daher wird davon
ausgegangen, dass die Ressourcen, die bereitgestellt werden, ausreichend für 
eine erfolgreiche Umsetzung sind.
Insgesamt sollen demnach ca. 400 Busfahrer und Busfahrerinnen mit 
150 Bussen mehr als 1.000 Busfahrten am Tag durchführen. Das
Linienkonzept sieht 13 Ersatzverkehrslinien vor. Hierbei werden mehr als 
60 Haltestellen bedient. Die Linien verkehren im 15- oder 30-Minuten-
Takt. Da einzelne Haltestellen von mehreren Ersatzverkehrslinien
angefahren werden (z. B. Groß-Gerau Dornberg), wird für die Fahrgäste die 
Möglichkeit angeboten werden, alle 5 bis 10 Minuten mit einem SEV-
Bus in Richtung Frankfurt/Main zu fahren.
Unter dem nachstehenden Link können die geplanten (Ersatz-)Linien für 
den Schienenpersonennahverkehr eingesehen werden (www.r iedbah
n.de/verkehrskonzept.html?file=files/page/4_ver-kehrskonzept/Riedbah
n_Liniennetzgrafik_Ersatzverkehr_mit_Bussen_Januar_2024.pdf&amp;cid=
2006).
95. Abgeordnete
Bettina Müller
(SPD)
Hat die Autobahn GmbH des Bundes die für eine 
Neudimensionierung des Lärmschutzes an der 
A 66 im Bereich Gelnhausen-Höchst
erforderliche schalltechnische Untersuchung
abgeschlossen, und zu welchen Ergebnissen hat diese
geführt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Oliver Luksic
vom 19. Januar 2024
Das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung liegt der Autobahn 
GmbH des Bundes mittlerweile vor. Danach soll im Bereich
Gelnhausen-Höchst im Zuge der A 66 im Rahmen der nachträglichen
Lärmvorsorge eine Neudimensionierung der vorhandenen Lärmschutzwand
vorgenommen werden. Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens 
wird eine neue Lärmschutzwand errichtet.
96. Abgeordneter
Florian Müller
(CDU/CSU)
Wann fanden zwischen dem Bundesminister für 
Digitales und Verkehr Dr. Volker Wissing und 
dem nordrhein-westfälischen Innenminister 
Herbert Reul bzw. den beiden Ministerien zum 
Thema Brückenwächter auf der A 45 bei 
Lüdenscheid die bisherigen Rücksprachen statt, 
und wie ist die konkrete Umsetzung geplant?
97. Abgeordneter
Florian Müller
(CDU/CSU)
Wie bewertet die Bundesregierung die
Zweckmäßigkeit einer Fahrzeugdifferenzierungsanlage 
zwischen dem Ziel- und Durchgangsverkehr auf 
der A 45 bei Lüdenscheid zur Verbesserung der 
Situation auf der Bedarfsumleitung für die
Anwohnerinnen und Anwohner?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Oliver Luksic
vom 19. Januar 2024
Die Fragen 96 und 97 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Am 10. Juni 2023 hat die Stadt Lüdenscheid als zuständige
Straßenverkehrsbehörde ein Durchfahrtsverbot für den überregionalen
Lastkraftwagen (Lkw)-Verkehr auf der Umleitungsstrecke angeordnet. Der 
Lkw-Durchgangsverkehr konnte dadurch noch mehr reduziert und die 
Verkehrssituation in Lüdenscheid weiter verbessert werden.
Zur Unterstützung der Polizeiarbeit bei der Überwachung des Lkw-
Durchgangsverbots in Lüdenscheid hat das Innenministerium des 
Landes Nordrhein-Westfalen den Einsatz eines automatisierten
Erfassungs- und Ausleitungssystems vorgeschlagen. Der Bundesminister 
Dr. Volker Wissing und der Landesminister Herbert Reul haben am 
18. Dezember 2023 ein Telefonat geführt. Hierbei hat der
Landesminister Herbert Reul den Bundesminister Dr. Volker Wissing über
entsprechende konzeptionelle Überlegungen des Landes informiert. Der
Bundesminister Dr. Volker Wissing hat sich grundsätzlich offen gezeigt für
Maßnahmen, die die Polizeiarbeit vor Ort unterstützen und die
Ortsdurchfahrt von Lüdenscheid weiter entlasten.
Die Eignung eines derartigen Systems wird nun im Hinblick auf die 
technische Machbarkeit, den Einsatzort sowie die Rechtssicherheit und 
mögliche Datenschutzbelange zu diskutieren und untersuchen sein.
Danach wird über den Einsatz einer Fahrzeugdifferenzierungsanlage
entschieden werden können.
Bislang wurden Überlegungen, vergleichbare Systeme an der A 45 bei 
Lüdenscheid einzusetzen, wegen des hohen Anteils an Ziel- und
Quellverkehr am Lkw-Aufkommen in Lüdenscheid nicht weiterverfolgt.
98. Abgeordneter
Dr. Christoph Ploß
(CDU/CSU)
Wie viele Anträge auf Transportgenehmigungen 
für Windkraftanlagen an Land sind aktuell offen 
und noch nicht abschließend durch die zuständige 
Autobahn GmbH des Bundes bearbeitet, und wie 
lange dauert es aktuell im Durchschnitt von der 
Antragstellung auf eine Transportgenehmigung 
bis zur Erteilung der Genehmigung?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Oliver Luksic
vom 17. Januar 2024
Die Autobahn GmbH des Bundes (Autobahn GmbH) wird von den für 
den jeweiligen Transport und die hierfür erforderliche Genehmigung
zuständigen Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden (EGB) der Länder
lediglich für den Teil des Fahrtwegs angehört, der über die Autobahn 
führt. Hierzu gibt die Autobahn GmbH eine Stellungnahme ab. Diese 
erfolgt derzeit tagesaktuell, d. h. die Stellungnahme der Autobahn 
GmbH liegt den EGB in der Regel spätestens an dem auf die Einleitung 
der Anhörung folgenden Arbeitstag vor. Die abschließende Bearbeitung 
der Anträge erfolgt durch die EGB.
Zu Transportgenehmigungen für Windkraftanlagen im Besonderen
können weder die Autobahn GmbH noch die EGB eine Aussage treffen, da 
das Antrags- und Genehmigungsverfahren keine gesonderte
Unterteilung der Anträge in bestimmte Ladungsgüter, wie etwa Bestandteile von 
Windkraftanlagen, vorsieht.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
99. Abgeordneter
Dr. Klaus Wiener
(CDU/CSU)
Fördert nach Kenntnisstand der Bundesregierung 
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, 
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz 
(BMUV) bzw. das Bundesamt für die Sicherheit 
der nuklearen Entsorgung (BASE) als
nachgelagerte Behörde die Initiative „World Nuclear
Industry Status Report“ (www.worldnuclearreport.
o rg/) finanziell, und falls ja, in welcher Höhe 
(bitte Fördersumme je Projekt und Behörde, 
BMUV bzw. BASE, auflisten)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Kühn
vom 16. Januar 2024
Im Jahr 2023 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz das Bundesamt für die
Sicherheit der nuklearen Entsorgung mit der Betreuung eines Vorhabens im 
Zusammenhang mit dem World Nuclear Industry Status Report 2023 
(WNISR 2023) beauftragt und hierzu Fördermittel in Höhe von 
120.000 Euro für eine Anteilsfinanzierung bereitgestellt.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung
100. Abgeordnete
Nadine Schön
(CDU/CSU)
In welcher Höhe wurde und wird das
Bildungsprojekt „AI4Schools“ durch Bundesmittel
finanziert, und welche Pläne gibt es für die
bundesländerübergreifende Verstetigung des Projekts (bitte 
nach Jahr und Haushaltstitel aufschlüsseln)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs
Dr. Jens Brandenburg
vom 18. Januar 2024
Das Bildungsprojekt „AI4Schools“ wird nicht im Rahmen einer
Projektförderung durch Bundesmittel finanziert. Es handelt sich um ein
Projekt der Fraunhofer-Allianz Big Data und Künstliche Intelligenz, der 
Roberta®-Initiative des Fraunhofer-Instituts für Intelligente Analyse- 
und Informationssysteme IAIS und des Lamarr-Instituts für
Maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz. Die Institutionelle Förderung 
dieser Institutionen durch Bund und Land ermöglicht diesen die
Bearbeitung selbstgewählter Themen im Rahmen ihrer satzungsmäßigen 
Aufgaben.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über Pläne für eine 
Verstetigung des Projektes vor.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
101. Abgeordnete
Joana Cotar
(fraktionslos)
Inwieweit ist die Bundesregierung bereit,
angesichts der Schlagzeile „Größenwahn: Äthiopien 
ist pleite, kassiert UN-Hilfen und baut einen 
Palast für zehn Milliarden“ (www.welt.de/politik/
ausland/article249331596/Aethiopien-ist-pleite-ka
ssiert-UN-Hilfen-und-baut-einen-Palast-fuer-zeh
n-Milliarden-Dollar.html) die eigene
Entwicklungshilfe (beispielsweise IATI-Maßnahme 
DE-1-202123164) grundsätzlich zu überdenken?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Bärbel Kofler
vom 16. Januar 2024
Die Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung zielt in
Äthiopien darauf ab, zur Friedenskonsolidierung beizutragen, einer weiteren 
Eskalation und Konflikten entgegenzuwirken, sowie den Zusammenhalt 
Äthiopiens zu stärken. Die Bundesregierung agiert dabei im Einklang 
mit dem Vorgehen der EU und der internationalen Gemeinschaft.
In ihrem regelmäßigen entwicklungspolitischen Dialog mit der
äthiopischen Regierung setzt sich die Bundesregierung auch für eine
transparente Haushaltspolitik und Reformen des öffentlichen Sektors ein. Dabei 
sprach sie auch die Spekulationen um die Finanzierung des
Regierungspalastes kritisch an. Eine Finanzierung des Regierungspalastes durch die 
deutsche Entwicklungszusammenarbeit ist und wird auch in Zukunft 
ausgeschlossen.
Mit den Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit trägt die
Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung Äthiopiens bei. Dazu
gehören Vorhaben für die Modernisierung und Anpassung der
Landwirtschaft an den Klimawandel, die Förderung der Privatwirtschaft und des 
Geschäftsumfelds, die Umsetzung einer bedarfsgerechten beruflichen 
Bildung und die Stärkung von sozialer Sicherung für von
Ernährungsunsicherheit bedrohte Menschen.
Teil der Entwicklungszusammenarbeit ist auch das von Ihnen genannte 
Vorhaben „Programm zur Unterstützung der guten Regierungsführung“, 
das einen wichtigen Beitrag zur demokratischen Entwicklung leistet. Es 
unterstützt unter anderem die Umsetzung von Empfehlungen der
äthiopischen Menschenrechtskommission durch die äthiopische Regierung 
und stärkt die nationale Wahlbehörde dabei, Bürgerbeteiligung und
Integrität von Wahlen zu verbessern. Angesichts der
entwicklungspolitischen Herausforderungen Äthiopiens sieht die Bundesregierung diese 
Maßnahmen als sinnvoll an.
Berlin, den 19. Januar 2024
Anlage zu Frage 86 – Tabelle gesetzliche Krankenkassen Vorstände
Krankenkasse
Anzahl 
Vorstände
davon weiblich davon männlich geöffnet in
GKV-SV 3 2 1
AOK 2 1 1
AOK Baden-Württemberg 1 0 1 Baden-Württemberg
AOK Bayern 2 1 1 Bayern
AOK Bremen/Bremerhaven 1 0 1 Bremen
AOK Hessen 2 0 2 Hessen
AOK Rheinland/Hamburg 3 1 2 Hamburg, NRW
AOK Niedersachsen 3 1 2 Niedersachsen
AOK Nordost 2 1 1 Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern
AOK NordWest 2 0 2 NRW, Schleswig-Holstein
AOK PLUS 2 0 2 Sachsen, Thüringen
AOK Rheinl.-Pf./Saarl. 1 1 0 Rheinland-Pfalz, Saarland
AOK Sachsen-Anhalt 1 0 1 Sachsen-Anhalt
VDEK 1 1 0
BARMER 3 1 2 bundesweit
DAK-Gesundheit 3 1 2 bundesweit
HEK 1 0 1 bundesweit
hkk 2 0 2 bundesweit
KKH 2 1 1 bundesweit
Techniker Krankenkasse 3 1 2 bundesweit
IKK 2 0 2
BIG direkt gesund 2 0 2 bundesweit
IKK Brandenburg&amp;Berlin 1 0 1 Brandenburg, Berlin
IKK classic 2 0 2 bundesweit
IKK Die Innovationskasse 1 0 1 bundesweit
IKK gesund plus 2 1 1 bundesweit
IKK Südwest 2 0 2 Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
KBS 3 1 2 bundesweit
SV Landwirtschaft, Forsten 
und Gartenbau
2 0 2 branchenbezogen
BKK 2 1 1
Audi BKK 3 1 2 bundesweit
BAHN-BKK 1 0 1 bundesweit
Bertelsmann BKK 3 1 2
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, 
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, 
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, 
Thüringen
Übersicht gesetzliche Krankenkassen Vorstände
Anlage zu Frage 86 – Tabelle gesetzliche Krankenkassen Vorstände zur AW auf SF 12/467
Krankenkasse
Anzahl 
Vorstände
davon weiblich davon männlich geöffnet in
BKK Akzo Nobel Bayern 2 0 2 Bayern
BKK B. Braun  Aesculap 2 0 2 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
BKK Deutsche Bank AG 3 1 2 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
BKK Diakonie 2 1 1
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, 
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, 
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, 
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, 
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
BKK Dürkopp Adler 2 0 2 Nordrhein-Westfalen
BKK EUREGIO 1 0 1 Hamburg, NRW
BKK EVM 1 0 1 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
BKK EWE 2 0 2 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
BKK exklusiv 1 0 1
Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, 
Niedersachsen, NRW, Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein
BKK Faber-Castell &amp; P. 2 1 1 Bayern
BKK firmus 2 0 2 bundesweit
BKK Freudenberg 2 0 2
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, 
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Sachsen
BKK Gildemeister 
Seidensticker
2 0 2 bundesweit
BKK Groz-Beckert 2 0 2 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
BKK Herkules 2 0 2 Bayern,  Hessen, Niedersachsen
BKK KARL MAYER 1 0 1 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
BKK KBA 2 1 1 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
BKK Linde 2 0 2 bundesweit
BKK MAHLE 1 0 1 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
BKK Melitta hmr 2 0 2
Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, 
Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein
BKK Miele 2 0 2 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
Anlage zu Frage 86 – Tabelle gesetzliche Krankenkassen Vorstände zur AW auf SF 12/467
Krankenkasse
Anzahl 
Vorstände
davon weiblich davon männlich geöffnet in
BKK Mobil Oil 1 0 1 bundesweit
BKK MTU 2 1 1 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
BKK PFAFF 2 0 2 Rheinland-Pfalz
BKK Pfalz 2 0 2 bundesweit
BKK Provita 1 0 1 bundesweit
BKK Public 3 0 3 Hamburg, Niedersachsen, NRW
BKK PWC 1 0 1 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
BKK Rieker.Ricosta.W. 2 1 1 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
BKK Salzgitter 2 0 2 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
BKK Scheufelen 2 0 2 Baden-Württemberg
BKK Schwarzwald-Baar-H. 2 0 2 Baden-Württemberg
BKK Technoform 1 1 0
Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, 
Rheinland-Pfalz
BKK Textilgruppe Hof 2 0 2 Bayern
BKK VBU (MKK) 2 1 1 bundesweit
BKK VDN 2 0 2 Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen
BKK VerbundPlus 1 1 0 bundesweit
BKK Voralb HELLER LEUZE 2 1 1 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
BKK Werra-Meissner 2 0 2 Bayern, Hessen
BKK Wirtschaft &amp; Fin. 2 1 1
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, 
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, 
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland, Sachsen
BKK Würth 1 0 1 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
BKK ZF &amp; Partner 1 0 1
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, 
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, 
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, 
Thüringen
BKK24 2 0 2 bundesweit
BMW BKK 1 0 1 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
Anlage zu Frage 86 – Tabelle gesetzliche Krankenkassen Vorstände zur AW auf SF 12/467
Krankenkasse
Anzahl 
Vorstände
davon weiblich davon männlich geöffnet in
Bosch BKK 1 0 1
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, 
Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, 
Sachsen-Anhalt, Thüringen
Continentale BKK 2 1 1 bundesweit
Debeka BKK 1 0 1 bundesweit
DIE BERGISCHE 
KRANKENKASSE
2 1 1  Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen
energie-BKK 2 0 2 bundesweit
Ernst &amp; Young BKK 2 2 0 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
Heimat Krankenkasse 1 0 1 bundesweit
Krones BKK 2 0 2 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
Mercedes Benz BKK 2 1 1 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
Merck BKK 2 0 2 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
mhplus BKK 1 0 1
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, 
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, 
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen
Novitas BKK 2 1 1 bundesweit
pronova BKK 1 0 1 bundesweit
R+V BKK 2 0 2 bundesweit
Salus BKK 2 1 1 bundesweit
SECURVITA BKK 1 0 1
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, 
Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-
Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Siemens-BKK (SBK) 1 1 0 bundesweit
SKD BKK 2 0 2
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, 
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein
Anlage zu Frage 86 – Tabelle gesetzliche Krankenkassen Vorstände zur AW auf SF 12/467
Krankenkasse
Anzahl 
Vorstände
davon weiblich davon männlich geöffnet in
Südzucker BKK 2 0 2 betriebsbezogen (nur für Mitarbeitende wählbar)
TUI BKK 3 0 3 bundesweit
VIACTIV 2 1 1 bundesweit
vivida (Die Schwenninger) 1 0 1 bundesweit
WMF BKK 2 0 2 bundesweit
Stand: Januar 2024
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH &amp; Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Januar 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung</titel>
  <datum>2024-01-19</datum>
</document>
