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    <titel>Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)</titel>
    <vorgangstyp>Gesetzgebung</vorgangstyp>
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    <bezeichnung>FinanzA</bezeichnung>
    <titel>Finanzausschuss</titel>
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    <datum>2024-04-24</datum>
    <verteildatum>2024-04-25</verteildatum>
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    <id>1624</id>
    <titel>Johannes Steiniger, MdB, CDU/CSU</titel>
    <autor_titel>Johannes Steiniger, Berichterstattung</autor_titel>
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    <titel>Dr. Jens Zimmermann, MdB, SPD</titel>
    <autor_titel>Dr. Jens Zimmermann, Berichterstattung</autor_titel>
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  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 20/11178 
20. Wahlperiode 24.04.2024 
Beschlussempfehlung und Bericht 
des Finanzausschusses (7. Ausschuss) 
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung 
– Drucksache 20/10280 – 
Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes 
(Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – FinmadiG) 
A. Problem 
Digitale Finanzdienstleistungen sind integraler Bestandteil einer
zukunftsgerichteten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft. Mit dem Einsatz innovativer
Technologien, wie der Distributed-Ledger-Technologie, können Effizienzen gesteigert 
und Kosten reduziert werden. Zur Stärkung des Vertrauens in neue digitale
Finanzinfrastrukturen müssen gleichzeitig Maßnahmen getroffen werden, um die
digitale Resilienz zu erhöhen und neuen Geldwäscherisiken entgegenzuwirken. 
Dies dient auch der Integrität und Stabilität des Finanzsystems. Hierzu bedarf es 
in einem europäischen Binnenmarkt einheitlicher Lösungen. Die Europäische 
Kommission hat deswegen 2020 eine Strategie für ein digitales Finanzwesen 
(KOM(2020) 591 final) vorgelegt. Ziel dieser Strategie ist es insbesondere,
Europas Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen im Finanzsektor zu fördern. 
Schlüsselmaßnahmen der Strategie der Europäischen Kommission für ein
digitales Finanzwesen sind die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA), die 
Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
31. Mai 2023 über die Übermittlug von Angaben bei Geldtransfers und Transfers 
bestimmter Kryptowerte (Geldtransferverordnung), die Verordnung (EU) 
2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 
über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA) und die
Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor 
(DORA-Richtlinie). 
Die Verordnung (EU) 2023/1114 schafft ein umfassendes Rahmenwerk für
Primär- wie Sekundärmärkte für Kryptowerte. Die Verordnung (EU) 2023/1114 ist 
am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 30. Dezember 
2024. Die Titel III und IV gelten bereits ab dem 30. Juni 2024.
Dieses Gesetz überführt den derzeitigen nationalen Aufsichtsrahmen für das
Betreiben bzw. das Erbringen von Bank- und Finanzdienstleistungen im Hinblick 
auf Kryptowerte einschließlich der erteilten Erlaubnisse in den neuen
Regelungsrahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 und trifft die erforderlichen Regelungen 
zur Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 in Deutschland.  
Die Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei
Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 
(EU) 2015/849 fasst die bisherige Verordnung (EU) 2015/847
(Geldtransferverordnung) neu. Sie ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt ab dem 30.
Dezember 2024. Die Neufassung setzt die jüngsten Vorgaben der Financial Action 
Task Force (FATF) für Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle
Vermögenswerte um, mit denen die Rückverfolgbarkeit von Transfers virtueller
Vermögenswerte erleichtert werden soll. 
Durch die Verordnung (EU) 2022/2554 und die Richtlinie (EU) 2022/2556 soll 
die digitale operationale Resilienz bei Finanzunternehmen erhöht werden. Die 
Verordnung (EU) 2022/2554 und die Richtlinie (EU) 2022/2556 sind am 16.
Januar 2023 in Kraft getreten. Die Richtlinie (EU) 2022/2556 muss bis zum 17. 
Januar 2025 in nationales Recht umgesetzt werden, die Verordnung (EU) 
2022/2554 gilt ab dem 17. Januar 2025. 
B. Lösung 
Die notwendigen Regelungen zur Durchführung der Verordnungen (EU) 
2023/1114, (EU) 2023/1113 und (EU) 2022/2554 sowie zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2022/2556 werden mit diesem Gesetz zusammengefasst. 
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 wird ein neues
Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) erlassen. Die Schaffung eines eigenständigen 
Fachgesetzes trägt dem durch die Verordnung (EU) 2023/1114 geschaffenen
Alternativverhältnis zwischen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 
2014/65/EU und Kryptowerten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 
2023/1114 Rechnung und dient der einfachen Rechtsanwendung. Dabei legt die 
Verordnung (EU) 2023/1114 die materiellen Anforderungen für die durch sie
regulierten Tätigkeiten unmittelbar fest. Einer weiteren gesetzlichen Umsetzung 
dieser Vorschriften in nationales Recht bedarf es nicht. Die Verordnung enthält 
umfangreiche Regelungsaufträge an die Mitgliedstaaten hinsichtlich der
Befugnisse der zuständigen Behörde sowie zur Sanktionierung von Verstößen gegen die 
Verordnung (EU) 2023/1114. Diesen Regelungsaufträgen kommt der deutsche 
Gesetzgeber mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nach. 
Zudem wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die bisherige nationale
Regulierung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen im Hinblick auf
Kryptowerte, namentlich im Kreditwesengesetz (KWG), in den neuen Rechtsrahmen der 
Verordnung (EU) 2023/1114 überführt und dort, wo dies erforderlich ist, an die 
Besonderheiten der Kryptomärkte angepasst. Institute, die derzeit nach
nationalem Recht Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte 
betreiben bzw. erbringen, sollen möglichst einfach in diesen neuen Rechtsrahmen 
überführt werden. 
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 sind Anpassungen im
Geldwäschegesetz (GwG) in Bezug auf Kryptowertetransfers erforderlich. Dazu
gehört insbesondere die Festlegung der Aufsichtszuständigkeit der Bundesanstalt 
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) für die Überwachung der
Einhaltung der Vorgaben durch die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
Zudem macht es die Überführung der bisherigen Regulierung vom KWG in das 
KMAG erforderlich, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im GwG als 
geldwäscherechtlich Verpflichtete zu definieren. Als geldwäscherechtlich
Verpflichtete neu aufgenommen werden daneben Emittenten
vermögenswertreferenzierter Token, soweit die Abwicklung nicht ausschließlich über einen Anbieter 
von Kryptowerte-Dienstleistungen erfolgt. 
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 und zur Umsetzung der 
Richtlinie (EU) 2022/2556 sind in den betroffenen Fachgesetzen punktuelle
Anpassungen erforderlich. Diese betreffen insbesondere die Zuständigkeiten und 
Aufsichtsbefugnisse der jeweiligen Aufsichtsbehörden, einschließlich der
Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554. Soweit sich aus 
der Richtlinie (EU) 2022/2556 Umsetzungsbedarf ergibt, bezieht sich dieser auf 
Änderungen und Ergänzungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), des Wertpapierhandelsgesetzes 
(WpHG) und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). 
In das WpHG wird eine Übergangsregelung zur Anwendung des in der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 
2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) 
Nr. 648/2012 (EU-Finanzmarktverordnung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; 
L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, 
S. 54; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L vom 2.12.2020, S. 79; L 131 vom 5.5.2022, 
S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
geändert worden ist, vorgesehenen Verbots von Zuwendungen für die Weiterleitung 
von Kundenaufträgen aufgenommen. Das Verbot findet auf
Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland bis zum 30. Juni 2026 keine Anwendung. 
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss folgende Änderungen am
Gesetzentwurf: 
– redaktionelle und technische Änderungen der Artikel 1, 3, 4, 6, 9, 11, 19 und 
20; 
– Maßnahmen zur Stärkung der DORA-Aufsicht über große
Versicherungsvermittler durch die Industrie- und Handelskammern; 
– Eine weitere Stärkung des Proportionalitätsgrundsatzes in Bezug auf die 
Aufsicht von IKT-Risiken (IKT: Informations- und
Kommunikationstechnologie) rein national regulierter Finanzinstitute; 
– weitere erforderliche gesetzliche Anpassungen zur Aufnahme der
Kryptowertpapierregisterführung und des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts in 
das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). 
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der 
Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei 
Stimmenthaltung der Fraktion der AfD und der Gruppe Die Linke bei
Abwesenheit der Gruppe BSW. 
C. Alternativen 
Mit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz werden
Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2023/1114, (EU) 2023/1113 und (EU) 2022/2554 
getroffen und wird die Richtlinie (EU) 2022/2556 in nationales Recht umgesetzt.
Eine Nichtumsetzung oder ein Verzicht auf Durchführungsbestimmungen kommt 
nicht in Betracht. 
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 
E. Erfüllungsaufwand 
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands 
in Höhe von rund + 605 000 Euro. Davon entfallen rund 292 000 Euro auf
Bürokratiekosten aus Informationspflichten. 
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft resultiert im Wesentlichen aus der 1-
zu-1-Durchführung der Verordnungen (EU) 2023/1113, (EU) 2023/1114, (EU) 
2022/2554 bzw. einer 1-zu-1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556. Insoweit 
wurde der Erfüllungsaufwand bereits von der Europäischen Kommission im
Rahmen ihrer Folgenabschätzung für die gesamte Europäische Union beziffert. Die 
von der Bundesregierung beschlossene „One in, one out“-Regel findet insoweit 
keine Anwendung. Im Übrigen ergibt sich ein „In“ in Höhe von 332 000 Euro im 
Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung. 
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 372 000 
Euro. Davon entfallen 361 000 Euro auf den Bund und rund 11 000 Euro auf die 
Länder (inkl. Kommunen). Für die Bundesverwaltung entsteht zudem ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1 Million Euro. 
F. Weitere Kosten 
Es entstehen keine weiteren Kosten.
Beschlussempfehlung 
Der Bundestag wolle beschließen, 
den Gesetzentwurf auf Drucksache 20/10280 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. 
Berlin, den 24. April 2024 
Der Finanzausschuss 
Alois Rainer 
Vorsitzender 
 
 
Dr. Jens Zimmermann 
Berichterstatter 
Johannes Steiniger 
Berichterstatter
Zusammenstellung 
des Entwurfs eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes 
(Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – FinmadiG) 
– Drucksache 20/10280 – 
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) 
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Entwurf eines Gesetzes über die 
Digitalisierung des Finanzmarktes 
Entwurf eines Gesetzes über die 
Digitalisierung des Finanzmarktes 
(Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – 
FinmadiG)* 
(Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – 
FinmadiG)* 
Vom ... Vom ... 
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 
I n h a l t s ü b e r s i c h t  u n v e r ä n d e r t  
Artikel 1 Gesetz zur Aufsicht über Märkte für 
Kryptowerte
(Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG) 
 
Artikel 2 Änderung des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes 
 
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes  
Artikel 4 Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes 
 
Artikel 5 Änderung des
Wertpapierinstitutsgesetzes 
 
Artikel 6 Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuches 
 
Artikel 7 Änderung des Handelsgesetzbuches  
Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes  
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung  
 
 
* Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über 
Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU 
und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 
(EU) 2015/849 (ABL. L 150 vom 9.6.2023, S. 1), der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 
Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 
648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) und der Umsetzung der Richtlinie 
(EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 
2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz 
im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153).
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Artikel 10 Änderung des Börsengesetzes  
Artikel 11 Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes 
 
Artikel 12 Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 
 
Artikel 13 Änderung des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes 
 
Artikel 14 Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes 
 
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit 
 
Artikel 16 Änderung des
Hinweisgeberschutzgesetzes 
 
Artikel 17 Änderung des
Vermögensanlagengesetzes 
 
Artikel 18 Änderung des
Anlegerentschädigungsgesetzes 
 
Artikel 19 Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes 
 
Artikel 20 Änderung der
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung 
 
Artikel 21 Änderung der KfW-Verordnung  
Artikel 22 Änderung der Verordnung über die
Satzung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht 
 
Artikel 23 Inkrafttreten
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Artikel 1 Artikel 1 
Gesetz zur Aufsicht über Märkte für 
Kryptowerte 
Gesetz zur Aufsicht über Märkte für 
Kryptowerte 
(Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG) (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG) 
I n h a l t s ü b e r s i c h t  u n v e r ä n d e r t  
Kapitel 1 
Allgemeine Maßnahmen 
 
A b s c h n i t t  1  
Z i e l ,  G e l t u n g s b e r e i c h  u n d  B e -
g r i f f s b e s t i m m u n g e n  
 
§ 1 Ziel und Geltungsbereich  
§ 2 Begriffsbestimmungen  
A b s c h n i t t  2  
A u f g a b e n  u n d  a l l g e m e i n e  B e -
f u g n i s s e  d e r  B u n d e s a n s t a l t  
 
§ 3 Aufgaben der Bundesanstalt  
§ 4 Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt  
A b s c h n i t t  3  
S o f o r t i g e  V o l l z i e h b a r k e i t  
 
§ 5 Sofortige Vollziehbarkeit  
A b s c h n i t t  4  
Z u s a m m e n a r b e i t  d e r  B u n d e s a n -
s t a l t  m i t  a n d e r e n  S t e l l e n  
 
§ 6 Zusammenarbeit mit der Deutschen
Bundesbank 
 
§ 7 Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen  
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Kapitel 2 
Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte 
 
A b s c h n i t t  1  
E i n s c h r e i t e n  b e i  T ä t i g k e i t  o h n e  
Z u l a s s u n g  
 
§ 9 Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte  
§ 10 Verfolgung unerlaubter Geschäfte  
A b s c h n i t t  2  
E r t e i l u n g  u n d  E n t z u g  d e r  Z u l a s -
s u n g  
 
§ 11 Ergänzende Bestimmungen zum
Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen 
 
§ 12 Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der 
Zulassung 
 
§ 13 Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der 
Zulassung 
 
§ 14 Bekanntmachungen und Registervorschriften  
Kapitel 3 
Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche
Angebot und die Zulassung zum Handel 
 
§ 15 Aussetzung und Untersagung eines
öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum
Handel 
 
§ 16 Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-
Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-
Whitepapers 
 
§ 17 Befugnisse hinsichtlich
Marketingmitteilungen 
 
§ 18 Bekanntmachung marktrelevanter
Informationen 
 
§ 19 Haftung bei fehlendem Kryptowerte-
Whitepaper
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Kapitel 4 
Beaufsichtigung von Instituten 
 
A b s c h n i t t  1  
A l l g e m e i n e  M a ß n a h m e n  
 
§ 20 Auskünfte und Prüfungen  
§ 21 Anzeige- und Meldewesen;
Verordnungsermächtigung 
 
§ 22 Maßnahmen hinsichtlich
Organversammlungen von Instituten 
 
§ 23 Abberufung von Mitgliedern des
Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf 
Sonderbeauftragte 
 
§ 24 Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des 
Leitungsorgans 
 
§ 25 Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme 
von Instituten 
 
§ 26 Digitale operationale Resilienz  
A b s c h n i t t  2  
S o n d e r b e s t i m m u n g e n  f ü r  E m i t -
t e n t e n  v e r m ö g e n s w e r t r e f e r e n -
z i e r t e r  T o k e n  u n d  E - G e l d - T o k e n  
 
§ 27 Mindeststückelung; Betragsbegrenzung  
§ 28 Ergänzende Bestimmungen zum
Reservevermögen und zur Sicherung
entgegengenommener Geldbeträge 
 
A b s c h n i t t  3  
S o n d e r b e s t i m m u n g e n  f ü r  A n b i e -
t e r  v o n  K r y p t o w e r t e - D i e n s t l e i s -
t u n g e n  
 
§ 29 Aussetzung und Untersagung der Erbringung 
von Kryptowerte-Dienstleistungen;
Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-
Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der
Verordnung (EU) 2023/1114
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
§ 30 Bekanntmachung wesentlicher Informationen 
zu Anbietern von Kryptowerte-
Dienstleistungen 
 
A b s c h n i t t  4  
H a n d e l  a u f  H a n d e l s p l a t t f o r m e n  
f ü r  K r y p t o w e r t e  u n d  V e r h i n d e -
r u n g  v o n  M a r k t m i s s b r a u c h  a u f  
H a n d e l s p l a t t f o r m e n  f ü r  K r y p t o -
w e r t e  
 
§ 31 Verfolgung von Marktmissbrauch  
§ 32 Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen 
wegen eines möglichen Verstoßes gegen
Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 
2023/1114 
 
§ 33 Anzeige straftatbegründender Tatsachen  
§ 34 Aussetzung des Handels und Ausschluss von 
Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in 
Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene 
Derivate 
 
§ 35 Bekanntmachung marktrelevanter
Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte 
 
§ 36 Übermittlung von Insiderinformationen;
Verordnungsermächtigung 
 
Kapitel 5 
Rechnungslegung, Vorlage von
Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung des Abschlussprüfers und 
Abschlussprüfung 
 
§ 37 Pflicht zur Rechnungslegung  
§ 38 Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss,
Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten 
 
§ 39 Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers 
und zur Anzeige 
 
§ 40 Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; 
Verordnungsermächtigung
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Kapitel 6 
Maßnahmen in besonderen Fällen 
 
§ 41 Maßnahmen zur Verbesserung der
Eigenmittelausstattung 
 
§ 42 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln  
§ 43 Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr  
§ 44 Insolvenz  
§ 45 Zuordnung verwahrter Kryptowerte, Kosten 
der Aussonderung 
 
Kapitel 7 
Straf- und Bußgeldvorschriften 
 
§ 46 Strafvorschriften  
§ 47 Bußgeldvorschriften  
§ 48 Ordnungsgelder  
§ 49 Mitteilungen in Strafsachen  
Kapitel 8 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
 
§ 50 Übergangsvorschrift zur Erbringung von 
Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 
143 der Verordnung (EU) 2023/1114;
Verordnungsermächtigung 
 
§ 51 Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Kapitel 1 Kapitel 1 
Allgemeine Maßnahmen Allgemeine Maßnahmen 
A b s c h n i t t  1  A b s c h n i t t  1  
Z i e l ,  G e l t u n g s b e r e i c h  u n d  B e -
g r i f f s b e s t i m m u n g e n  
u n v e r ä n d e r t  
§ 1 
 
Ziel und Geltungsbereich  
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der 
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte 
für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen 
(EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie 
der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. 
L 150 vom 9.6.2023, S. 40). 
 
(2) Dieses Gesetz gilt für Kryptowerte nach
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 
2023/1114. Es gilt nicht für Kryptowerte im Sinne des 
Artikels 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 
2023/1114.  
 
(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz lassen 
die Befugnisse der Bundesanstalt nach anderen
Rechtsvorschriften unberührt.  
 
§ 2 
 
Begriffsbestimmungen  
(1) Kryptowerte sind solche im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 
2023/1114.  
 
(2) Vermögenswertreferenzierte Token sind
solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der 
Verordnung (EU) 2023/1114. 
 
(3) E-Geld-Token sind solche im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 
2023/1114. 
 
(4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind
Unternehmen, die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
1. nach Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung 
(EU) 2023/1114 vermögenswertreferenzierte
Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum 
Handel beantragen, 
 
2. nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 
E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren
Zulassung zum Handel beantragen sowie 
 
3. nach Artikel 59 oder Artikel 60 der Verordnung 
(EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen 
erbringen. 
 
(5) Bundesanstalt ist die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. 
 
(6) CRR-Kreditinstitute sind Kreditinstitute im 
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 28 der
Verordnung (EU) 2023/1114. 
 
(7) E-Geld-Institute sind solche im Sinne des 
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) 
2023/1114.  
 
(8) Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung 
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 12 der
Verordnung (EU) 2023/1114. 
 
(9) Antragsteller ist eine juristische Person oder 
ein anderes Unternehmen, die oder das einen Antrag 
auf Zulassung eines Kryptowertes auf einer
Handelsplattform für Kryptowerte stellt.  
 
(10) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen 
sind juristische Personen oder andere Unternehmen im 
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der
Verordnung (EU) 2023/1114.  
 
(11) Kryptoverwahrung ist die Kryptowerte-
Dienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von 
Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 
2023/1114.  
 
(12) Kryptoverwahrer sind Anbieter von
Kryptoverwahrung. 
 
(13) Leitungsorgan ist ein solches im Sinne des 
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 
2023/1114.  
 
(14) Zuverlässigkeit ist der Leumund im Sinne 
der Verordnung (EU) 2023/1114.  
 
(15) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses
Gesetzes die Begriffsbestimmungen des Artikels 3
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
A b s c h n i t t  2  A b s c h n i t t  2  
A u f g a b e n  u n d  a l l g e m e i n e  B e -
f u g n i s s e  d e r  B u n d e s a n s t a l t  
A u f g a b e n  u n d  a l l g e m e i n e  B e -
f u g n i s s e  d e r  B u n d e s a n s t a l t  
§ 3 § 3 
Aufgaben der Bundesanstalt u n v e r ä n d e r t  
Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne 
des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) 
2023/1114. Sie übt die Aufsicht aus  
 
1. über Institute und sonstige Unternehmen, die den 
Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 
und dieses Gesetzes unterworfen sind, sowie  
 
2. über den Handel an Handelsplätzen für
Kryptowerte nach den Vorschriften der Verordnung 
(EU) 2023/1114 sowie dieses Gesetzes.  
 
Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle im 
Rahmen der ihr nach § 6 zugewiesenen Aufgaben. Die 
Bundesanstalt hat Missständen in Kryptomärkten
entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der anvertrauten 
Vermögenswerte gefährden können oder das
ordnungsgemäße öffentliche Angebot, die
ordnungsgemäße Zulassung von Kryptowerten zum Handel, den 
ordnungsgemäßen Handel auf einer Handelsplattform 
für Kryptowerte oder das ordnungsgemäße Angebot 
von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen 
können oder erhebliche Nachteile für die
Gesamtwirtschaft oder den Finanzmarkt herbeiführen können.  
 
§ 4 § 4 
Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt 
(1) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr 
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Anordnungen
gegenüber Instituten und anderen betroffenen Personen 
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 
2023/1114 sowie dieses Gesetzes oder sonstige
aufsichtsrechtliche Vorgaben oder die in § 3 Satz 4
genannten Missstände zu verhindern oder zu beseitigen. 
Die Befugnis nach Satz 1 schließt die Verhinderung 
und Beseitigung von Missständen bei
Marketingmitteilungen ein. Bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 
2023/1114, dieses Gesetz oder eine vollziehbare
Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt 
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
verlangen, dass die den Verstoß begründende
Handlung oder Verhaltensweise dauerhaft eingestellt und 
von einer Wiederholung abgesehen wird.  
(2) Die Bundesanstalt kann Anordnungen auch 
gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger 
oder gegenüber einer Börse erlassen. 
(2) u n v e r ä n d e r t  
(3) Die Bundesanstalt kann von jedermann
Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten, die
Vorlage von Unterlagen und Daten und die Überlassung 
von Kopien verlangen sowie Personen laden und
vernehmen, um  
(3) Die Bundesanstalt kann von jedermann
Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten, die
Vorlage von Unterlagen und Daten und die Überlassung 
von Kopien verlangen, um  
1. zu überwachen, ob aufsichtsrechtliche
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder 
dieses Gesetzes eingehalten werden,  
1. u n v e r ä n d e r t  
2. Missstände nach § 3 Satz 4 zu verhindern oder zu 
beseitigen oder  
2. u n v e r ä n d e r t  
3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
Maßnahmen nach diesem Gesetz oder der Verordnung 
(EU) 2023/1114, insbesondere nach Artikel 105 
der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegen.  
3. u n v e r ä n d e r t  
Gesetzliche Auskunfts- oder
Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten 
bleiben unberührt. Der zur Erteilung einer Auskunft 
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der 
in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem 
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.  
Gesetzliche Auskunfts- oder
Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten 
bleiben unberührt. Der zur Erteilung einer Auskunft 
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der 
in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem 
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.  
(4) Die Bundesanstalt kann auf ihrer
Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut
seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber 
seinen Kunden, den aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den 
Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder 
dieses Gesetzes nicht oder nur unvollständig
nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter 
Verdacht besteht. Artikel 114 Absatz 2 bis 4 der
Verordnung (EU) 2023/1114 ist entsprechend
anzuwenden. In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen 
nach Absatz 3 ist auf die Befugnis nach Satz 1
hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur diejenigen
personenbezogenen Daten enthalten, die zur
Identifizierung des Instituts erforderlich sind. Bei nicht
bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis
hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht
bestandskräftig.“ Ist gegen die Maßnahme ein Rechtsbehelf
eingelegt worden, sind zudem der Stand und der Ausgang 
(4) Die Bundesanstalt kann auf ihrer
Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut
seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber 
seinen Kunden, den aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den 
Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder 
dieses Gesetzes nicht oder nur unvollständig
nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter 
Verdacht besteht. Artikel 114 Absatz 2 bis 4 der
Verordnung (EU) 2023/1114 ist entsprechend
anzuwenden. In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen 
nach Absatz 3 ist auf die Befugnis nach Satz 1
hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur diejenigen
personenbezogenen Daten enthalten, die zur
Identifizierung des Instituts erforderlich sind. Bei nicht
bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis
hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht
bestandskräftig.“ Ist gegen die Maßnahme ein Rechtsbehelf
eingelegt worden, sind zudem der Stand und der Ausgang
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen. Die 
Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu
löschen. Abweichend von Satz 7 sind personenbezogene 
Daten zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich 
sind. Die Bundesanstalt sieht von einer
Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die
Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines 
oder mehrerer Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums erheblich gefährden würden. Sie kann von einer 
Bekanntmachung absehen, wenn die Bekanntmachung 
nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung
strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder disziplinarischer 
Ermittlungen haben kann.  
des Rechtsbehelfsverfahrens bekannt zu machen. Die 
Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu
löschen. Abweichend von Satz 7 sind personenbezogene 
Daten zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich 
sind. Die Bundesanstalt sieht von einer
Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die
Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines 
oder mehrerer Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums erheblich gefährden würden. Sie kann von einer 
Bekanntmachung absehen, wenn die Bekanntmachung 
nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung
strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder disziplinarischer 
Ermittlungen haben kann.  
(5) Innerhalb der üblichen Geschäfts- und
Betriebszeiten ist Bediensteten der Bundesanstalt und den 
von ihr beauftragten Personen, soweit dies erforderlich 
ist, um Unterlagen und Daten einzusehen, das Betreten 
der Grundstücke und Geschäftsräume der nach 
Absatz 1 auskunftspflichtigen Personen zu gestatten. 
Das Betreten außerhalb dieser Zeiten oder wenn die 
Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist 
ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu
dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren 
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich 
ist und Anhaltspunkte vorliegen oder feststeht, dass die 
auskunftspflichtige Person gegen aufsichtsrechtliche 
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder 
dieses Gesetzes verstoßen hat. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 
des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 
(5) u n v e r ä n d e r t  
(6) Die Bundesanstalt kann, um eine
schwerwiegende Schädigung der Interessen von Kunden oder von 
Inhabern von Kryptowerten zu verhindern, 
(6) u n v e r ä n d e r t  
1. Anbieter von Telekommunikationsdiensten,
insbesondere Anbieter von Internetzugangsdiensten, 
und Diensten, die Inhalte über
Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten oder eine
redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, im Rahmen
ihrer Zugriffsmöglichkeiten anweisen,  
 
a) Inhalte zu entfernen,  
b) den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu 
beschränken, zu entfernen oder zu sperren 
und 
 
c) sicherzustellen, dass bei einem Zugriff auf 
eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher 
Warnhinweis angezeigt wird, der an die 
Kunden und Inhaber von Kryptowerten
gerichtet ist, sowie
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
2. Register oder Registrierungsstellen für
Domänennamen anweisen, einen vollständigen
Domänennamen zu entfernen und der Bundesanstalt die
Registrierung des Domänennamens zu ermöglichen. 
 
Sie kann auch Dritte oder Behörden anweisen,
Maßnahmen nach Satz 1 durchzuführen. Die Sätze 1 und 2 
sind auf sonstige Dienstleister, die in die Stellung des 
Angebots einbezogen sind, entsprechend anwendbar. 
Das Grundrecht des Brief- und
Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird 
insoweit eingeschränkt. 
 
(7) Die Bundesanstalt kann von jedem
verlangen, den Umfang der Positionen oder Risikopositionen 
in Bezug auf Kryptowerte zu verringern, soweit dies 
zur Wahrnehmung der in § 3 Satz 2 und 4 genannten 
Aufgaben erforderlich ist. 
(7) u n v e r ä n d e r t  
(8) Die Bundesanstalt entscheidet in
Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses 
Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2023/1114
unterliegt. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder Fall, bei 
dem die Einstufung als Institut zwischen dem
Betreffenden und der Bundesanstalt oder einer anderen
Verwaltungsbehörde streitig ist. Die Entscheidungen der 
Bundesanstalt binden die anderen Behörden. 
(8) u n v e r ä n d e r t  
(9) Die Bundesanstalt darf die ihr mitgeteilten 
personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung ihrer
aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der
internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 
erheben, speichern und verwenden. 
(9) u n v e r ä n d e r t  
A b s c h n i t t  3  A b s c h n i t t  3  
S o f o r t i g e  V o l l z i e h b a r k e i t  u n v e r ä n d e r t  
§ 5 
 
Sofortige Vollziehbarkeit  
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen 
Maßnahmen, einschließlich der Androhung und
Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des
Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 4, des Artikels 12
Absatz 3, des Artikels 17 Absatz 5 Unterabsatz 3, des
Artikels 22 Absatz 2, des Artikels 23 Absatz 4 Satz 2, des 
Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b bis e und g, Absatz 2, 
3 und 5, des Artikels 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2, 
des Artikels 35 Absatz 3, 4 und 5 Satz 2, des Artikels 
36 Absatz 10 Satz 3, des Artikels 46 Absatz 2 Satz 2,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Absatz 3 und 4, des Artikels 47 Absatz 1 und 3 Satz 2, 
des Artikels 58 Absatz 2, des Artikels 64 Absatz 1 
Buchstabe d bis g und Absatz 2, des Artikels 68
Absatz 3, des Artikels 102 Absatz 2 und des Artikels 105 
der Verordnung (EU) 2023/1114 haben keine
aufschiebende Wirkung.  
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen 
Maßnahmen, einschließlich der Androhung und
Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der 
§§ 4, 9, 10, 12, 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27, 28, 39 
und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung. 
 
A b s c h n i t t  4  A b s c h n i t t  4  
Z u s a m m e n a r b e i t  d e r  B u n d e s a n -
s t a l t  m i t  a n d e r e n  S t e l l e n  
u n v e r ä n d e r t  
§ 6 
 
Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank  
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der
Verordnung (EU) 2023/1114 nach Maßgabe dieses Gesetzes 
zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher
Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende
Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. 
Die laufende Überwachung beinhaltet insbesondere  
 
1. die Auswertung der von den Instituten
eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach
Artikel 36 Absatz 10 der Verordnung (EU) 
2023/1114 und der Rechnungslegungsunterlagen 
sowie  
 
2. die Durchführung und Auswertung der Prüfungen 
zur Beurteilung der angemessenen
Eigenmittelausstattung und Risikosteuerungsverfahren der 
Institute und das Bewerten von
Prüfungsfeststellungen.  
 
Die laufende Überwachung durch die Deutsche
Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre
Hauptverwaltungen. 
 
(2) Die Deutsche Bundesbank hat die
Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien 
der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im 
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Kann 
innerhalb einer angemessenen Frist kein
Einvernehmen hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium 
der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Deutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und 
Verwaltungsakte einschließlich der
Prüfungsanordnungen nach § 20, trifft die Bundesanstalt gegenüber 
den Instituten oder Auslagerungsunternehmen. Die 
Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank 
getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen 
in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen 
zugrunde. 
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank haben einander Beobachtungen und
Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich sind. 
 
(4) Die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 
und 2 sowie die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen 
die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der 
empfangenden Stelle erforderlichen
personenbezogenen Daten ein. Die Deutsche Bundesbank darf die ihr 
mitgeteilten personenbezogenen Daten nur zur
Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der 
internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des 
§ 7 Absatz 2 erheben, speichern und verwenden. Zur 
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen 
die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils
gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Die 
Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der 
Bundesanstalt durchgeführten Abruf
personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche die 
Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, 
sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu
protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke 
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur 
Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der 
Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind 
am Ende des auf das Jahr der Protokollierung
folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein 
laufendes Kontrollverfahren benötigt werden. Die 
Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend für die Datenabrufe 
der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt. Im 
Übrigen bleiben die allgemeinen
datenschutzrechtlichen Vorschriften unberührt. 
 
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank können gemeinsame Dateisysteme einrichten. 
Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr
eingegebenen Daten verändern oder löschen oder ihre
Verarbeitung einschränken und ist nur hinsichtlich der von ihr 
eingegebenen Daten Verantwortlicher. Hat eine der 
beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der
anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie 
dies der anderen Stelle unverzüglich mit. Bei der
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Errichtung eines gemeinsamen Dateisystems ist
festzulegen, welche Stelle die technischen und
organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der 
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz 
natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 
74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden
Fassung zu treffen hat. Die nach Satz 4 bestimmte Stelle 
hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu 
personenbezogenen Daten nur in dem Umfang
erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 
§ 7 
 
Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen  
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank arbeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit nach der 
Verordnung (EU) 2023/1114 und diesem Gesetz mit 
den Börsenaufsichtsbehörden, den
Handelsüberwachungsstellen, den Bundeskartellbehörden, den
Landeskartellbehörden, der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen, der Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung und dem Bundesamt für Sicherheit in 
der Informationstechnik zusammen, soweit dies zur 
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die in Satz 1 
genannten Institutionen haben einander
Beobachtungen und Feststellungen einschließlich der
personenbezogenen Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer 
Aufgaben erforderlich sind. 
 
(2) Soweit nicht Artikel 95, 96 oder Artikel 98 
der Verordnung (EU) 2023/1114 eine Regelung zur
internationalen Zusammenarbeit trifft, gelten in Bezug 
auf die Aufsicht nach Titel VI der Verordnung (EU) 
2023/1114 der § 18 des Wertpapierhandelsgesetzes 
und im Übrigen die §§ 7a bis 8 des
Kreditwesengesetzes jeweils entsprechend. 
 
§ 8 
 
Verschwiegenheitspflicht  
(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und 
die nach § 4 Absatz 3 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 23 
Absatz 6 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 25 
Absatz 7 bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28
Absatz 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der 
Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie 
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 
oder dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei 
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren 
Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der
zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere 
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie
personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder
verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder 
ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in 
Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im 
Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder
Bestellung anvertraut werden. Die von den
beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden
allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben 
unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die 
durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den 
in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein
unbefugtes Offenbaren oder Verwenden liegt insbesondere 
nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und 
Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 
 
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit 
der Überwachung von Instituten, Börsen oder
anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente
gehandelt werden, des Handels mit
Finanzinstrumenten, Devisen oder Kryptowerten, von
Instituten im Sinne des § 1 Absatz 1b des
Kreditwesengesetzes, Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des 
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften,
extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-
Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen 
AIF-Verwaltungsgesellschaften,
Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen,
Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne des § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des
Wertpapierhandelsgesetzes oder Mitarbeitern nach § 87 Absatz 1 bis 
5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie an von 
diesen Stellen beauftragte Personen, 
 
3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren 
über das Vermögen eines Instituts befasste
Stellen, 
 
4. mit der gesetzlichen Prüfung der
Rechnungslegung von Instituten betraute Personen
einschließlich der Personen, die mit der gesetzlichen
Prüfung der Unternehmensführung nach Artikel 34 
Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
der Reserven nach Artikel 36 Absatz 9 der
Verordnung (EU) 2023/1114 betraut sind, sowie
Stellen, welche die genannten Personen
beaufsichtigen, 
5. Wertpapier- oder Terminbörsen,  
6. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- 
und Abwicklungssysteme zuständig sind, 
 
7. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach 
§ 1 des Untersuchungsausschussgesetzes
aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach 
§ 18 Absatz 1 des
Untersuchungsausschussgesetzes, 
 
8. das Bundesverfassungsgericht,  
9. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein
Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und 
sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach
diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2023/1114 
bezieht, 
 
10. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen 
Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt
Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem 
Informationsfreiheitsgesetz, 
 
11. den Ausschuss für Finanzstabilität oder den
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, 
 
12. die Europäische Zentralbank, das Europäische 
System der Zentralbanken, die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung, die Europäische 
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für 
Systemrisiken oder die Europäische Kommission, 
 
13. die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, 
das Gremium zum
Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 10a Absatz 2 des
Stabilisierungsfondsgesetzes, den Lenkungsausschuss nach § 4 
Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes 
oder den Ausschuss für Finanzstabilität, 
 
14. das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik, 
 
15. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich 
für die Zwecke quantitativer
Folgenabschätzungen oder den Rat für Finanzstabilität für die
Zwecke seiner Überwachungsaufgaben,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
16. den Internationalen Währungsfonds oder die 
Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im 
Rahmen des Programms zur Bewertung des
Finanzsektors, 
 
17. die Behörden, die für die Überwachung der
Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 
2015 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der 
Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen 
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der 
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Richtlinie 
2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 
5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung 
(EU) 2023/1113 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1) 
geändert worden ist, durch die in Artikel 2
Absatz 1 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten 
zuständig sind, und die zentralen Meldestellen 
oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im 
öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung,
Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder 
von Terrorismusfinanzierung betraut sind, 
 
18. die Behörden, die für die Überwachung der
Einhaltung von unmittelbar geltenden Rechtsakten 
der Europäischen Gemeinschaften oder der
Europäischen Union zuständig sind, die im Amtsblatt 
der Europäischen Gemeinschaften oder der
Europäischen Union veröffentlicht wurden und der 
Durchführung einer vom Rat der Europäischen 
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und 
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen 
Sanktionsmaßnahme dienen, einschließlich
personenbezogener Daten, 
 
19. die zuständigen Stellen in anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums sowie in
Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von 
Aufsichtskollegien nach Artikel 119 der
Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach § 8e des
Kreditwesengesetzes zusammenarbeitet, 
 
20. die zuständigen Behörden oder Stellen, die für die 
Anwendung der Regelungen zur strukturellen 
Trennung innerhalb einer Bankengruppe
verantwortlich sind, sowie 
 
21. natürliche oder juristische Personen, die als
Sonderbeauftragte nach § 23 Absatz 6, als Abwickler 
nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13
Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3, als Treuhänder
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
nach § 25 Absatz 7 Satz 2 oder in einem
vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche 
gilt für die Informationsweitergabe an diesen
Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer 
Beauftragung oder Bestellung notwendig ist, 
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung 
ihrer Aufgaben benötigen. Für die in Satz 5 genannten 
Stellen beschäftigten oder von diesen Stellen
beauftragten Personen sowie für Mitglieder der genannten 
Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach 
Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 5
Nummer 1 bis 6 oder Nummer 11 bis 12, 15 bis 17 und 20 
genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die 
Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei 
dieser Stelle beschäftigten oder die von dieser Stelle 
beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend 
entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 
Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie 
Informationen nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu 
deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine
Weitergabe an die in Satz 5 Nummer 15 und 16 genannten 
Stellen darf nur erfolgen, wenn 
 
1. die Anfrage unter Berücksichtigung der
übertragenen spezifischen Aufgaben hinreichend
begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, 
Umfang und Format der angeforderten
Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren
Übermittlung ist, 
 
2. die angeforderten Informationen  
a) unbedingt erforderlich sind, damit die
anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben 
wahrnehmen kann, und 
 
b) nicht über die der anfragenden Stelle
übertragenen gesetzlichen Aufgaben
hinausgehen und 
 
3. die Informationen ausschließlich den Personen 
übermittelt werden, die bei der anfragenden Stelle 
unmittelbar mit der Wahrnehmung der
spezifischen Aufgabe befasst sind, für deren Erfüllung 
die angeforderten Informationen unbedingt
erforderlich sind.  
 
Andere Informationen als aggregierte und
anonymisierte Informationen dürfen mit den in Satz 5
Nummer 15 und 16 genannten Stellen nur in den
Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde und der Deutschen
Bundesbank ausgetauscht werden. Informationen, die aus 
einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für
solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese
Stellen zugestimmt haben. 
(2) Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1 und § 111
Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 
Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines 
Besteuerungsverfahrens benötigen, es sei denn, der 
Weitergabe der Informationen stehen andere
Vorschriften entgegen. Die in Satz 1 genannten
Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen 
betroffen sind,  
 
1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen
Staates nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 oder durch 
von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt 
worden sind oder 
 
2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte
Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der 
Aufsicht über direkt von der Europäischen
Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken,
insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach
Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 
Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 
16. April 2014 zur Einrichtung eines
Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Zentralbank und den nationalen
zuständigen Behörden und den nationalen
benannten Behörden innerhalb des einheitlichen
Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) 
(EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1; 
L 113 vom 29.4.2017, S. 64; L 65 vom 8.3.2016, 
S. 49), und die nach den Regeln der Europäischen 
Zentralbank geheim sind. 
 
Kapitel 2 Kapitel 2 
Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte 
A b s c h n i t t  1  A b s c h n i t t  1  
E i n s c h r e i t e n  b e i  T ä t i g k e i t  o h n e  
Z u l a s s u n g  
u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
§ 9 
 
Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte  
(1) Die Bundesanstalt kann die sofortige
Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche 
Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem
Unternehmen, seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern 
seiner Organe anordnen, wenn  
 
1. ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a 
der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche 
Zulassung oder ohne die vorherige schriftliche 
Zustimmung des nach Artikel 16 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114
zugelassenen Emittenten vermögenswertreferenzierte 
Token öffentlich angeboten werden oder deren 
Zulassung zum Handel beantragt wird oder 
 
2. ohne die nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114
erforderliche Zulassung als E-Geld-Institut oder 
CRR-Kreditinstitut oder ohne die vorherige 
schriftliche Zustimmung nach Artikel 48
Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 
2023/1114 des nach Artikel 48 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 
2023/1114 zugelassenen Emittenten E-Geld-
Token öffentlich angeboten werden oder deren
Zulassung zum Handel beantragt wird. 
 
Sie kann   
1. für die Abwicklung Weisungen erlassen und  
2. eine geeignete Person als Abwickler bestellen.  
Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur 
veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr 
erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann die sofortige 
Einstellung nach Satz 1 auch anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme unerlaubter Geschäfte
rechtfertigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 
1 und 2 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, 
das in die Anbahnung, den Abschluss oder die
Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber 
seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
Organe. 
 
(2) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des 
Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der
unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen
Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
§ 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes
genannten Rechte zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
(3) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung 
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Unternehmens berechtigt. 
 
(4) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt 
eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner
Auslagen entsprechend den Regeln über die Vergütung des 
Insolvenzverwalters. Die gezahlten Beträge sind der 
Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen
gesondert zu erstatten und auf Verlangen der
Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das
betroffene Unternehmen anweisen, den von der
Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der
Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn 
dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des 
Abwicklers zu besorgen ist. 
 
§ 10 
 
Verfolgung unerlaubter Geschäfte  
(1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die 
Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte 
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt oder dass es in die 
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung
solcher Geschäfte einbezogen ist oder war, haben sowohl 
das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, 
die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen 
Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen 
Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter 
oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach
seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem
Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 
Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten
Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von 
Kundengeldern, Daten, Kryptowerten und
Vermögenswerten erteilen. 
 
(2) Soweit es zur Feststellung der Art oder des 
Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich 
ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des 
Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 
auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und 
Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung 
der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 
Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen 
Bundesbank dürfen zum Zwecke der Prüfung diese 
Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung 
und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch
außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten 
und zu besichtigen. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der 
Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des
Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und
vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen
durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die
Bediensteten auch die auskunfts- und
vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von
Gegenständen nach Absatz 4 durchsuchen. Das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen 
und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch 
das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von
Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht 
anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen 
Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die
gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die 
§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung
gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche 
Dienststelle, Grund, Datum, Uhrzeit und Ort der 
Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine
gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, 
welche die Annahme einer Gefahr im Verzug
begründet haben, enthalten. 
 
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der 
Deutschen Bundesbank können Gegenstände
sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des 
Sachverhalts von Bedeutung sein können. 
 
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach 
den Absätzen 2 bis 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer 
Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche 
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst 
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der 
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der 
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 
aussetzen würde. 
 
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für 
andere Unternehmen und Personen, sofern
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in 
die Anbahnung, den Abschluss oder die
Abwicklung von unerlaubten Geschäften einbezogen 
sind, die in einem anderen Staat entgegen einem 
dort bestehenden Verbot erbracht oder betrieben 
werden, und 
 
2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein 
entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt 
stellt. 
 
(7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme 
rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen
unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, 
kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter
Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens 
über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. 
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein
Unternehmen die unerlaubten Geschäfte zwar nicht erbringt, 
aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden
Anschein erweckt. Vor der Entscheidung nach Satz 1 oder 
Satz 2 ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die 
von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen 
als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als 
unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die 
Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der
gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende
Information zuvor bekannt gegeben hat.  
 
(8) Soweit und solange Tatsachen die Annahme 
rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen
unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, 
kann die Bundesanstalt das Geschäft bis zu einer
anderweitigen Klärung des Sachverhalts vorläufig
untersagen. Sie kann vorläufige Maßnahmen zur Sicherung 
von Kundengeldern, Kryptowerten, Daten und
Vermögenswerten anordnen und auf die entsprechenden
Daten zugreifen, auch soweit sie bei Dritten vorgehalten 
werden. Das schließt das Recht ein,  
 
1. Anbieter von Telekommunikationsdiensten,
insbesondere die Anbieter von
Internetzugangsdiensten, und die Dienste, die Inhalte über
Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten oder 
eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, im 
Rahmen ihrer Zugriffsmöglichkeiten anzuweisen,  
 
a) Inhalte zu entfernen,  
b) den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu 
beschränken, zu entfernen oder zu sperren 
und 
 
c) sicherzustellen, dass bei einem Zugriff auf 
eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Warnhinweis angezeigt wird, der an die 
Kunden und Inhaber von Kryptowerten
gerichtet ist, sowie  
2. Register oder eine Registrierungsstellen für
Domänennamen anzuweisen, einen vollständigen 
Domänennamen zu entfernen und der
Bundesanstalt die Registrierung des Domänennamens zu
ermöglichen. 
 
Die Bundesanstalt kann auch Dritte oder Behörden
anweisen, Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3
durchzuführen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf sonstige
Dienstleister, die in die Stellung des Angebots einbezogen sind, 
entsprechend anwendbar; auch diese sonstigen
Dienstleister gelten als einbezogene Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1. Das Grundrecht des Brief- und
Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 
 
A b s c h n i t t  2  A b s c h n i t t  2  
E r t e i l u n g  u n d  E n t z u g  d e r  Z u l a s -
s u n g  
E r t e i l u n g  u n d  E n t z u g  d e r  Z u l a s -
s u n g  
§ 11 § 11 
Ergänzende Bestimmungen zum
Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen 
Ergänzende Bestimmungen zum
Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen 
(1) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den 
Fällen des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 
2023/1114 die Zulassung verweigern, wenn  
(1) u n v e r ä n d e r t  
1. der Antragsteller Tochterunternehmen eines
ausländischen Kreditinstituts ist und die für dieses 
Kreditinstitut zuständige ausländische
Aufsichtsbehörde der Gründung des Tochterunternehmens 
nicht zugestimmt hat oder 
 
2. der Antrag nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 
2023/1114 nach Ablauf der nach Artikel 20
Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 der 
Verordnung (EU) 2023/1114 gesetzten Frist
weiterhin unvollständig ist.  
 
 (2) Die Bundesanstalt kann die Zulassung
unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit 
der Verordnung (EU) 2023/1114 und diesem Gesetz 
verfolgten Zweckes halten müssen. 
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird 
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der 
(3) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen 
mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen 
über die Durchführung des Zulassungsverfahrens nach 
den Artikeln 18 bis 21, 62 und 63 der Verordnung (EU) 
2023/1114 zu erlassen, soweit dies nach Erlass der 
technischen Regulierungs- und
Durchführungsstandards nach Artikel 18 Absatz 6 und 7, Artikel 19
Absatz 10 und 11, Artikel 62 Absatz 5 und 6 sowie
Artikel 63 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2023/1114
aufgrund nationaler Besonderheiten oder der Effizienz des 
Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung 
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der 
Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im 
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird 
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit 
der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen 
über die Übermittlung der Informationen nach den
Artikeln 17 und 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu 
erlassen, soweit dies nach Erlass der technischen
Regulierungsstandards nach Artikel 17 Absatz 8 und
Artikel 60 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 
aufgrund nationaler Besonderheiten oder der Effizienz 
des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung 
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der 
Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im 
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 
(4) u n v e r ä n d e r t  
§ 12 § 12 
Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der
Zulassung 
u n v e r ä n d e r t  
(1) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den 
Fällen des Artikels 24 Absatz 1 und 2 der Verordnung 
(EU) 2023/1114 und zu den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes eine nach der Verordnung 
(EU) 2023/1114 erteilte Zulassung entziehen, wenn 
das Institut gegen die in Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 
Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114
genannten Vorschriften oder gegen diesbezügliche
Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. 
 
(2) Die Bundesanstalt soll die Zulassung
entziehen, wenn über das Vermögen des Instituts das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Einstellung des 
Geschäftsbetriebs beschlossen wurde. Der Wegfall der 
Zulassung hindert die für die Insolvenz zuständigen 
Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke 
des Insolvenzverfahrens erforderlich oder angezeigt 
ist.  
(3) Die Bundesanstalt kann die Zulassung
entziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, 
dass eine wirksame Aufsicht über das Institut
beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 
 
1. das Institut mit anderen Personen oder
Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden 
ist oder in einer engen Verbindung zu einem
Unternehmensverbund steht, der durch die Struktur 
des Beteiligungsgefechtes oder mangelhafte
wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht 
über das Institut beeinträchtigt, 
 
2. eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen 
der für solche Personen oder Unternehmen
geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines 
Drittstaates beeinträchtigt wird oder 
 
3. das Institut Tochterunternehmen eines
Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat 
seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht 
oder nicht wirksam beaufsichtigt wird oder
dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer
befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt 
nicht bereit ist. 
 
(4) Die Zulassung erlischt   
1. in den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe 
a Alternative 2 der Verordnung (EU) 2023/1114, 
 
2. wenn im Zuge einer Umwandlung nach den 
§§ 305, 320 oder § 333 des
Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Institut 
seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt oder  
 
3. wenn die Bundesanstalt die Durchführung des 
Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung 
(EU) 2023/1114 anordnet. 
 
(5) Auf den Entzug der Zulassung nach den 
§§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
finden § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des 
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist 
keine Anwendung.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
§ 13 § 13 
Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der
Zulassung 
u n v e r ä n d e r t  
(1) Entzieht die Bundesanstalt die Zulassung 
oder erlischt die Zulassung nach § 12 Absatz 4, so kann 
die Bundesanstalt bei juristischen Personen und
Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut 
abzuwickeln ist. Die Entscheidung wirkt wie ein
Auflösungsbeschluss. Sie ist dem Registergericht
mitzuteilen und von ihm in das Handelsregister einzutragen.  
 
(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung 
Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der 
Bundesanstalt einen Abwickler zu bestellen, wenn die 
sonst zur Abwicklung berufenen Personen
unzuverlässig, fachlich ungeeignet sind oder keine Gewähr für die 
ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Besteht keine 
Zuständigkeit des Gerichts, bestellt die Bundesanstalt 
den Abwickler. Der Abwickler hat insbesondere die 
Befugnis der Anordnung der Durchführung des
Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 
2023/1114. 
 
(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt 
eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner 
Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der
Bundesanstalt von dem betroffenen Institut gesondert zu 
erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt
vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene
Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt
festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt
unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine 
Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu 
besorgen ist. 
 
(4) Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, 
wenn das Recht erlischt, ohne Zulassung
vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich 
anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu
beantragen, und die Bundesanstalt die Abwicklung
bestimmt. 
 
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
juristische Personen des öffentlichen Rechts. 
 
§ 14 § 14 
Bekanntmachungen und Registervorschriften u n v e r ä n d e r t  
(1) Die Bundesanstalt hat die Erteilung, den
Entzug und das Erlöschen einer Zulassung zum öffent-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
lichen Angebot vermögenswertreferenzierter Token 
oder die Beantragung der Zulassung zum Handel im 
Bundesanzeiger bekannt zu machen.  
(2) Eintragungen in öffentliche Register dürfen 
nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht 
die Zulassung des Instituts nachgewiesen wurde.  
 
Kapitel 3 Kapitel 3 
Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche 
Angebot und die Zulassung zum Handel 
u n v e r ä n d e r t  
§ 15 
 
Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen 
Angebots oder der Zulassung zum Handel 
 
(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein 
öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel 
für bis zu 30 Tage auszusetzen ist, wenn ein
begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 
2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.  
 
(2) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches
Angebot zu untersagen, wenn vermögenswertreferenzierte 
Token ohne genehmigtes Kryptowerte-Whitepaper
öffentlich angeboten werden.  
 
(3) Die Bundesanstalt kann ein öffentliches
Angebot oder eine Zulassung zum Handel untersagen, 
wenn gegen andere als die in Absatz 2 genannten
Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses
Gesetzes verstoßen wurde. Sie kann ein öffentliches
Angebot oder eine Zulassung zum Handel auch
untersagen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass
gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses
Gesetz verstoßen wurde.  
 
(4) Verhängt die Bundesanstalt nach
Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Verbot 
oder eine Beschränkung, so kann die Bundesanstalt ein 
öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel 
aussetzen oder einschränken, solange dieses Verbot 
oder diese Beschränkungen gelten. Satz 1 gilt
entsprechend bei Maßnahmen der Europäischen Wertpapier- 
und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 103 der
Verordnung (EU) 2023/1114 und bei Maßnahmen der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 104 
der Verordnung (EU) 2023/1114.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3
können gegenüber dem Emittenten, dem Anbieter, dem 
Antragsteller und dem Betreiber der Handelsplattform 
für Kryptowerte ergehen. 
 
§ 16 
 
Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers 
und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers 
 
(1) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und 
von Antragstellern verlangen, ihr Kryptowerte-
Whitepaper oder ihr modifiziertes Kryptowerte-Whitepaper 
zu ändern, soweit dieses nicht die in Artikel 19 oder 
Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1114
vorgeschriebenen Informationen enthält oder nicht der
vorgeschriebenen Form entspricht. 
 
(2) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und 
Antragstellern die Aufnahme zusätzlicher
Informationen in ihr Kryptowerte-Whitepaper verlangen, wenn 
dies aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum 
Schutz des Publikums geboten erscheint. 
 
(3) In den Fällen des Artikels 5 Absatz 3 und des 
Artikels 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 
kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach den
Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Betreiber der
Handelsplattform für Kryptowerte erlassen. 
 
§ 17 
 
Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen  
(1) Entspricht eine Marketingmitteilung nicht 
den Vorgaben des Artikels 29 oder des Artikels 53 der 
Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt 
eine Änderung der Marketingmitteilung verlangen. 
 
(2) Die Bundesanstalt kann anordnen,
Marketingmitteilungen für maximal 30 Tage auszusetzen, 
oder Marketingmitteilungen untersagen, wenn ein
hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass in diesem 
Zusammenhang ein Verstoß gegen die Verordnung 
(EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz vorliegt.  
 
(3) Die Bundesanstalt kann die Übermittlung 
von Marketingmitteilungen auch ohne den konkreten 
Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 
2023/1114 verlangen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
§ 18 
 
Bekanntmachung marktrelevanter Informationen  
Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des 
Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, 
insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen 
Funktionierens des Marktes alle wesentlichen
Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen 
oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte
beeinflussen könnten, bekannt machen. 
 
§ 19 
 
Haftung bei fehlendem Kryptowerte-Whitepaper  
(1) Ist ein Kryptowerte-Whitepaper entgegen
Artikel 9, 28 oder 51 Absatz 13 der Verordnung (EU) 
2023/1114 nicht veröffentlicht worden, kann der
Erwerber von Kryptowerten von dem Emittenten, dem 
Anbieter, dem Antragsteller, dem Betreiber einer
Handelsplattform und den Mitgliedern des Leitungsorgans 
des Emittenten, des Anbieters oder des Antragstellers 
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Kryptowerte 
gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den 
ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit 
dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, 
sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines 
Kryptowerte-Whitepapers abgeschlossen wurde.  
 
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der 
Kryptowerte, so kann er die Zahlung des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem
Veräußerungspreis der Kryptowerte sowie der mit dem Erwerb 
und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten 
verlangen. Absatz 1 gilt entsprechend. 
 
(3) Werden Kryptowerte eines Emittenten oder 
Anbieters mit Sitz im Ausland auch im Ausland
öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen, besteht 
ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern 
die Kryptowerte aufgrund eines im Inland
abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im
Inland erbrachten Kryptowerte-Dienstleistung erworben 
wurden. 
 
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3
besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, ein
Kryptowerte-Whitepaper zu veröffentlichen, beim Erwerb 
kannte.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Kapitel 4 Kapitel 4 
Beaufsichtigung von Instituten Beaufsichtigung von Instituten 
A b s c h n i t t  1  A b s c h n i t t  1  
A l l g e m e i n e  M a ß n a h m e n  u n v e r ä n d e r t  
§ 20 
 
Auskünfte und Prüfungen  
(1) Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe 
und seine Beschäftigten haben der Bundesanstalt, den 
Personen und Einrichtungen, derer sich die
Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient,
sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen
Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, 
Unterlagen und Daten jeglicher Form vorzulegen und 
erforderlichenfalls Kopien anzufertigen und
auszuhändigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für 
die Mitglieder von deren Organen und für deren
Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen 
sind, die ein Institut ausgelagert hat. Die Bundesanstalt 
sowie die Deutsche Bundesbank können bei
Auskunfts- und Vorlageersuchen eine elektronische
Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über 
Art und Weise der Übermittlung treffen. 
 
(2) Die Bundesanstalt kann, auch ohne
besonderen Anlass, bei den Instituten und
Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung 
der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 
Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen 
Bundesbank sowie die sonstigen Personen und
Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der
Durchführung der Prüfungen bedient, insbesondere
Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige, können hierzu die 
Geschäftsräume des Instituts oder des
Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und 
Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 
 
(3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach 
den Absätzen 1 und 2 zu dulden. Wer zur Auskunft 
verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen 
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen 
der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr 
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Die betroffene Person ist auf das Recht, die 
Auskunft zu verweigern, hinzuweisen. 
§ 21 
 
Anzeige- und Meldewesen;
Verordnungsermächtigung 
 
(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der 
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: 
 
1. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht
bereits eine Zulassung nach Artikel 16 der
Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist, und die
Änderung der Firma, 
 
2. einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der
Eigenmittel, 
 
3. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,  
4. die Aufnahme und die Beendigung der
Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen, 
 
5. die Absicht seiner gesetzlichen und
satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine 
Auflösung herbeizuführen, 
 
6. das Absinken des Anfangskapitals unter die
Mindestanforderungen nach Artikel 35 der
Verordnung (EU) 2023/1114, 
 
7. den Erwerb oder die Aufgabe einer qualifizierten 
Beteiligung an dem eigenen Institut, das
Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der
Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent 
und 50 Prozent der Stimmrechte oder des
Kapitals, sobald das Institut von der bevorstehenden 
Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse
Kenntnis erlangt, 
 
8. die Tatsache, dass das Institut
Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht 
mehr ist, sobald das Institut von der
bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse 
Kenntnis erlangt, 
 
9. das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung 
einer engen Verbindung zu einer anderen
natürlichen Person oder zu einem anderen Unternehmen, 
 
10. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und 
deren Vollzug, wesentliche Änderungen und 
schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von
bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen
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wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit 
des Instituts haben können, 
11. die Absicht, sich mit einem anderen Institut,
einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des
Kreditwesengesetzes oder einem Institut im Sinne des 
§ 1 Absatz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des 
§ 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu 
vereinigen, 
 
12. die Errichtung einer Zweigniederlassung und   
13. die Änderung des zu bestellenden Abwicklers 
nach § 28. 
 
(2) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der 
Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen: 
 
1. seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen 
Personen oder zu anderen Unternehmen, 
 
2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen
Unternehmen, 
 
3. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer 
qualifizierten Beteiligung an dem
anzeigepflichtigen Institut sowie 
 
4. die Zahl seiner Zweigniederlassungen.   
(3) Mitglieder des Leitungsorgans haben der 
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen 
 
1. die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit 
als Mitglied des Leitungsorgans, Geschäftsleiter 
oder als Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und 
 
2. die Übernahme und die Aufgabe einer
unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie 
Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.  
 
Als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von
mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des
Unternehmens. 
 
(4) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf
eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank
Informationen zu seiner finanziellen Situation
(Finanzinformationen) einzureichen.  
 
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank können Instituten oder Arten von Instituten 
zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, 
insbesondere um vertieften Einblick in die
Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute,
deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäfts-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
führung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der
Leitungsorgane des Instituts zu erhalten, soweit dies zur 
Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der 
Deutschen Bundesbank erforderlich ist. Zusätzliche 
Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur 
auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, 
für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig 
ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden 
sind.  
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-
Kreditinstitute und E-Geld-Institute.  
 
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann 
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch 
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über 
 
1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach
diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und
Vorlagen von Unterlagen, die zulässigen Datenträger, 
Übertragungswege und Datenformate und zu
verwendende und anzuzeigende
Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere 
Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren 
Aktualität oder Validität, die Ergänzung
bestehender Anzeigepflichten etwa durch die
Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen 
und die Einreichung von Sammelaufstellungen,  
 
2. Art und Umfang der in Absatz 5 genannten
Finanzinformationen, insbesondere, um Einblick in die 
Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der 
Institute sowie die Entwicklung der Risikolage 
und die Verfahren der Risikosteuerung der
Institute einschließlich Liquiditätssteuerung zu
erhalten, sowie die zulässigen Datenträger,
Übertragungswege und Datenformate für die
Übermittlung und 
 
3. eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach
Absatz 2 für bestimmte Arten von Instituten, 
 
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Satz 2 
und 4 erforderlich ist. Das Bundesministerium der
Finanzen kann diese Ermächtigung nach Satz 1 durch 
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der
Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
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§ 22 
 
Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen 
von Instituten 
 
(1) Die Bundesanstalt kann zu den
Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder
Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen des 
Leitungsorgans bei Instituten Vertreter entsenden. 
Diese können in der Versammlung oder Sitzung das 
Wort ergreifen. Im Falle der virtuellen
Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter 
im Wege der Videokommunikation zu der
Versammlung zuzuschalten. Diese können über die
Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a Absatz 1 
und 2 des Aktiengesetzes eingereichte
Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes 
eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der 
Versammlung gegebenen Antworten sind den
Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen
anstelle der Zuschaltung im Wege der
Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern 
sie dies für erforderlich halten. Die Betroffenen haben 
Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden. 
 
(2) Institute haben auf Verlangen der
Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen 
des Leitungsorgans in Aufsichtsfunktion sowie die
Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung 
vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach 
Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese 
können in der Sitzung das Wort ergreifen. Absatz 1 
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben 
Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden.
Absatz 1 bleibt unberührt.  
 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-
Kreditinstitute und E-Geld-Institute. 
 
§ 23 
 
Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; 
Übertragung von Organbefugnissen auf
Sonderbeauftragte 
 
(1) Die Bundesanstalt kann ein Mitglied des 
Leitungsorgans eines Instituts verwarnen, wenn dieses 
Mitglied gegen die Bestimmungen der Verordnung 
(EU) 2023/1114, dieses Gesetzes, des
Geldwäschegesetzes oder der zur Durchführung dieser Gesetze
erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der
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Bundesanstalt verstoßen hat. Gegenstand der
Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen 
Sachverhalts und des hierdurch begründeten
Verstoßes.  
(2) Die Bundesanstalt kann statt dem Institut 
nach § 12 dieses Gesetzes oder Artikel 24 Absatz 1 
Buchstabe c, d oder e oder Absatz 5 der Verordnung 
(EU) 2023/1114 die Zulassung zu entziehen, die
Abberufung des verantwortlichen Mitglieds des
Leitungsorgans verlangen.  
 
(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung
eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch 
verlangen, wenn  
 
1. das Mitglied des Leitungsorgans nicht zuverlässig 
ist, nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder 
der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht
ausreichend Zeit widmet,  
 
2. das Mitglied des Leitungsorgans im Falle des
Absatzes 1 das Verhalten trotz Verwarnung durch 
die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig 
fortsetzt, 
 
3. dem Mitglied des Leitungsorgans wesentliche 
Verstöße gegen die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger 
Ausübung seiner Überwachungs- und
Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und es dieses 
sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung 
durch die Bundesanstalt fortsetzt und 
 
4. das Mitglied des Leitungsorgans nicht alles
Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße 
veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch 
die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt. 
 
(4) Die Bundesanstalt kann die Abberufung
eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch 
verlangen, wenn durch einen im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union 
veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der 
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen 
Union, der der Durchführung einer vom Rat der
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- 
und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen 
Sanktionsmaßnahme dient, seine Gelder und
wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihm
weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder
wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder 
zugutekommen dürfen oder wenn es als
Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer
Position für eine solche Person oder Personengesellschaft
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Sie 
kann die Abberufung auch verlangen, wenn das
Mitglied des Leitungsorgans die Interessen einer Person 
oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied
eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder eines
vergleichbaren Kontrollgremiums in einem
Finanzunternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.  
(5) Bei Instituten, die aufgrund ihrer Rechtsform 
einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, erfolgt 
eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 erst nach 
Anhörung der zuständigen Stelle für die Rechtsaufsicht 
über dieses Institut. Soweit das Gericht auf Antrag des 
Leitungsorgans ein Mitglied des Leitungsorgans
abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 3 oder Absatz 4 auch von 
der Bundesanstalt gestellt werden, wenn das
Leitungsorgan dem Abberufungsverlangen der Bundesanstalt 
nicht nachgekommen ist. Die Vorschriften der
Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Abberufung 
der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan bleiben unberührt. 
 
(6) Die Bundesanstalt kann unter den
Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 Befugnisse, die Organen 
des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen 
Sonderbeauftragten übertragen. § 45c des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.  
 
§ 24 
 
Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des
Leitungsorgans 
 
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 16 
oder Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder 
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des
Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 
2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für den
Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans
eines Instituts 
 
1. vorübergehend untersagen, Leitungsaufgaben bei 
Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform 
einer juristischen Person wahrzunehmen, und 
 
2. bei schwerwiegenden, systematischen oder
wiederholten Verstößen dauerhaft untersagen,
Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in 
der Rechtsform einer juristischen Person
wahrzunehmen.  
 
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für jede andere 
Person, die für den Verstoß verantwortlich ist.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
§ 25 
 
Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von 
Instituten 
 
(1) Die Verpflichtung nach § 20 Absatz 1
gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank gilt auch für 
 
1. Personen und Unternehmen, die eine
Beteiligungsabsicht nach Artikel 41 der Verordnung 
(EU) 2023/1114 anzeigen oder die im Rahmen
eines Zulassungsverfahrens nach Artikel 16
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung 
(EU) 2023/1114 als Inhaber qualifizierter
Beteiligungen angegeben werden, 
 
2. die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an
einem Institut und den von ihnen kontrollierten
Unternehmen, 
 
3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen 
die Annahme rechtfertigen, dass es sich um
Personen oder Unternehmen nach Nummer 2 handelt 
und 
 
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person 
oder einem Unternehmen nach den Nummern 1 
bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden 
sind. 
 
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der
Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen nach
Artikel 41 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung 
mit den technischen Regulierungsstandards nach
Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf 
seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu
bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. § 20 
Absatz 3 gilt entsprechend. 
 
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank können Maßnahmen nach § 20 Absatz 2
gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und
Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der interessierte Erwerber aufgrund der
Kriterien nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 
2023/1114 nicht geeignet ist. § 20 Absatz 3 gilt
entsprechend. 
 
(3) Eine natürliche oder juristische Person oder 
eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn 
nach einem im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten 
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der 
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union 
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen
Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar 
noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen 
zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen 
dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als
unzuverlässig, wenn sie als Mitglied eines
Leitungsorgans oder in vergleichbarer Position für eine Person 
oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt 
nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche
Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn 
sie die Interessen einer Person oder
Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder 
Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren
Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter 
Satz 1 fällt. 
(4) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des
Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114, 
statt den beabsichtigten Erwerb der qualifizierten
Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu
untersagen, innerhalb des Beurteilungszeitraumes des
Artikels 41 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 
2023/1114 auch Anordnungen gegenüber dem
interessierten Erwerber treffen, die geeignet und erforderlich 
sind, um das Eintreten der in Artikel 42 Absatz 1 der 
Verordnung (EU) 2023/1114 genannten
Untersagungsgründe auszuschließen.  
 
(5) Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen,
innerhalb derer der interessierte Erwerber anzuzeigen 
hat, ob der beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung 
vollzogen worden ist.  
 
(6) Wer unabsichtlich eine qualifizierte
Beteiligung an einem Institut erwirbt oder eine qualifizierte 
Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 20
Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder 
des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder 
eine qualifizierte Beteiligung so erhöht, dass das
Institut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich 
anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der
Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch, wenn er
beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie 
erneut unter eine der Schwellen fällt, sofern die
Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem
Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt wird.  
 
(7) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer 
qualifizierten Beteiligung sowie den seine qualifizierte
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Beteiligung begründenden Unternehmen die
Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass 
über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt 
werden darf, wenn 
1. die Voraussetzungen eines Einspruches nach
Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 
2023/1114 vorliegen,  
 
2. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung seiner 
Pflicht nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung 
(EU) 2023/1114 zur vorherigen Mitteilung nicht 
nachgekommen ist,  
 
3. die Beteiligung trotz eines Einspruches nach
Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 
2023/1114 erworben oder erhöht worden ist,  
 
4. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung den
Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb 
des Beurteilungszeitraumes nach Artikel 41
Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 
vollzogen hat oder 
 
5. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung eine 
vollziehbare Anordnung nach Absatz 2 nicht
erfüllt.  
 
Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das
Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der
Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen 
Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte 
überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der 
Stimmrechte den Interessen einer soliden und
umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. Über 
die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die
Bundesanstalt den Treuhänder mit der Veräußerung der
Anteile, soweit sie eine qualifizierte Beteiligung
begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der qualifizierten 
Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr
bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber 
nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der
Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. 
Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat 
die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des 
Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat
Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf
Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag 
des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; 
die Rechtsbeschwerde gegen die
Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die 
Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu 
gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften 
das Institut und der betroffene Inhaber der
qualifizierten Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundes-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
anstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor. 
Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die
Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es 
sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum 
Handel im regulierten Markt zugelassen sind,
beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro. 
(8) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des 
Absatzes 7 auch gegenüber einem die qualifizierte
Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen,
Weisungen des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung, 
der an dem begründenden Unternehmen beteiligt ist, 
nicht zu befolgen.  
 
§ 26 
 
Digitale operationale Resilienz  
(1) Die Bundesanstalt kann unbeschadet
sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse bei
Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 im
Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich 
sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung 
(EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber 
einem Institut anordnen,  
 
1. das Verhalten, das gegen die Verordnung (EU) 
2022/2554 verstößt, zu unterlassen und von einer 
Wiederholung abzusehen,  
 
2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die der
Verordnung (EU) 2022/2554 zuwiderlaufen,
vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu 
wiederholen,  
 
3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen 
Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllt 
werden und 
 
4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen
vorzunehmen.  
 
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung 
der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen.
Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter
Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck
Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung 
vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche
Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, 
die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in 
Zusammenhang stehen, und die mündlichen
Erklärungen aufzeichnen. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. Die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung 
auf die Deutsche Bundesbank übertragen. 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-
Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von 
Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.  
 
A b s c h n i t t  2  A b s c h n i t t  2  
S o n d e r b e s t i m m u n g e n  f ü r  E m i t -
t e n t e n  v e r m ö g e n s w e r t r e f e r e n -
z i e r t e r  T o k e n  u n d  E - G e l d - T o k e n  
u n v e r ä n d e r t  
§ 27 
 
Mindeststückelung; Betragsbegrenzung  
(1) Die Bundesanstalt kann Änderungen an dem 
nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 
2023/1114 eingereichten Plan von einem Emittenten 
vermögenswertreferenzierter Token verlangen, sofern 
dieser Plan nicht die Voraussetzung des Artikels 23 
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt, um 
einen zügigen Rückgang der Verwendung des
betreffenden Kryptowertes als Tauschmittel sicherzustellen. 
Insbesondere kann die Bundesanstalt eine
Mindeststückelung einführen oder den auszugebenden Betrag
begrenzen. 
 
(2) Die Bundesanstalt begrenzt die Menge eines 
auszugebenden vermögenswertreferenzierten Tokens 
nach Absatz 1 oder schreibt eine Mindeststückelung 
vor, wenn die Europäische Zentralbank oder die
Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 
2023/1114 feststellt, dass die vorbezeichnete Token-
Art eine Bedrohung für das reibungslose Funktionieren 
der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission 
oder die Währungshoheit darstellt, und legt die
anzuwendende Obergrenze oder Mindeststückelung fest.  
 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für 
signifikante E-Geld-Token und E-Geld-Token, die auf 
keine amtliche Währung eines Mitgliedstaates lauten.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
§ 28 
 
Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen 
und zur Sicherung entgegengenommener
Geldbeträge 
 
(1) Institute im Sinne des § 2 Absatz 4
Nummer 1 halten das Reservevermögen nach Artikel 36 der 
Verordnung (EU) 2023/1114 getrennt von ihrem
sonstigen Vermögen und von anderen Reservevermögen.  
 
(2) Arreste und Zwangsvollstreckungen in das 
Reservevermögen finden nur wegen der Ansprüche 
nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 und 
der Ansprüche nach Absatz 6 statt. § 394 des
Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.  
 
(3) Der Emittent benennt in seinem
Rücktauschplan einen im Falle der Durchführung des
Rücktauschplanes zu bestellenden Abwickler. Der Abwickler und 
sein Stellvertreter müssen über die erforderlichen
Fähigkeiten und Kenntnisse für die Verwaltung des
Reservevermögens verfügen. Abwickler kann nicht sein, 
wer in den letzten drei Jahren das Reservevermögen 
geprüft hat.  
 
(4) Ordnet die Bundesanstalt die Durchführung 
des Rücktauschplanes nach Artikel 47 der Verordnung 
(EU) 2023/1114 an, bestellt der Emittent unverzüglich 
den im Rücktauschplan genannten Abwickler. Die 
Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen als 
des im Rücktauschplan genannten Abwicklers
verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die
Annahme rechtfertigen, dass der Abwickler nicht den 
Vorgaben des Absatzes 3 entspricht oder nicht
unabhängig sein könnte. Der Emittent hat der Bundesanstalt 
die Bestellung des Abwicklers unverzüglich
anzuzeigen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt
einen Abwickler zu bestellen, wenn der Emittent dem 
Verlangen auf Bestellung eines anderen Abwicklers 
nicht unverzüglich nachkommt. Die Bundesanstalt hat 
die Durchführung des Rücktauschplanes und die
erfolgte Bestellung des Abwicklers mit dessen Namen 
und Anschrift im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 
 
(5) Mit der Bekanntmachung der erfolgten
Bestellung des Abwicklers mit dessen Namen und
Anschrift nach Absatz 4 Satz 5 geht das Recht, das
Reservevermögen zu verwalten und über die zum
Reservevermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen, auf 
den Abwickler über. Hat der Emittent nach diesem 
Zeitpunkt über Vermögensgegenstände verfügt, die 
zum Reservevermögen gehören, sind diese Verfügun-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
gen unwirksam. Der Abwickler verwertet das
Reservevermögen und kehrt den Erlös nach Abzug der ihm
gebührenden Auslagen und Vergütung an die aus dem 
Rücktauschplan Berechtigten nach dem Verhältnis der 
Beträge aus.  
(6) Der Abwickler hat Anspruch auf Ersatz
angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine
Tätigkeit. Ansprüche nach Satz 1 sind gegenüber den
Ansprüchen der Inhaber der vermögenswertreferenzierten 
Token vorrangig aus dem Reservevermögen zu
befriedigen. 
 
(7) Der Abwickler haftet nur für Vorsatz und 
grobe Fahrlässigkeit. Im Falle grob fahrlässigen
Handelns beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 1 Million 
Euro. Sie kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen 
oder beschränkt werden.  
 
(8) Das Reservevermögen fällt nicht in die
Insolvenzmasse, wenn über das Vermögen des
Emittenten das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Inhaber der 
vermögenswertreferenzierten Token können wegen
ihrer Forderungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 
2023/1114 anteilsmäßige Befriedigung aus der
Insolvenzmasse nur verlangen, soweit sie bei der
Erlösauskehr nach Absatz 5 Satz 3 ausgefallen sind. Nach der 
Durchführung des Rücktauschplanes verbleibende 
Vermögenswerte sind an die Insolvenzmasse
herauszugeben. 
 
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für 
die von Emittenten von E-Geld-Token mit einer
Erlaubnis nach § 11 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entgegengenommenen Geldbeträge, die nach
Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 hinterlegt oder 
investiert wurden.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
A b s c h n i t t  3  A b s c h n i t t  3  
S o n d e r b e s t i m m u n g e n  f ü r  A n b i e -
t e r  v o n  K r y p t o w e r t e - D i e n s t l e i s -
t u n g e n  
u n v e r ä n d e r t  
§ 29 
 
Aussetzung und Untersagung der Erbringung von 
Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei 
Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen 
entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 
2023/1114 
 
(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber
Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen, dass 
diese Anbieter ihre Tätigkeit auszusetzen haben, wenn 
 
1. ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, 
dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder 
dieses Gesetz verstoßen worden ist,  
 
2. ein Verstoß des Anbieters von Kryptowerte-
Dienstleistungen gegen einen der Artikel 88 bis 
92 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegt oder 
 
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die 
Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen
angesichts der Lage des Anbieters der Kryptowerte-
Dienstleistungen den Interessen der Kunden,
insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre. 
 
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 darf die Aussetzung 
30 Tage nicht überschreiten.  
 
(2) Die Bundesanstalt kann die Erbringung von 
Kryptowerte-Dienstleistungen untersagen, wenn sie 
feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 
oder dieses Gesetz verstoßen worden ist. 
 
(3) Erbringen ein CRR-Kreditinstitut, ein
Zentralverwahrer, ein Wertpapierinstitut, ein
Finanzdienstleistungsinstitut, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-
Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer 
Investmentfonds nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b 
der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-
Dienstleistungen, ohne der Bundesanstalt 40 Tage vor der 
erstmaligen Erbringung dieser Kryptowerte-
Dienstleistungen die nach Artikel 60 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen 
übermittelt zu haben, kann die Bundesanstalt die Ein-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
stellung der Erbringung dieser Kryptowerte-
Dienstleistungen anordnen. 
§ 30 
 
Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu 
Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen 
 
Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des 
Schutzes der Interessen der Kunden von Anbietern von 
Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere der 
Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens 
des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die 
Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen
beeinflussen können, bekannt machen oder vom Anbieter 
der Kryptowerte-Dienstleistung die Bekanntmachung 
dieser Informationen verlangen. Die Kosten, die der 
Bundesanstalt durch die in Satz 1 vorgenommene
Bekanntmachung entstehen, sind ihr von dem Anbieter 
der Kryptowerte-Dienstleistung gesondert zu erstatten 
und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. 
 
A b s c h n i t t  4  A b s c h n i t t  4  
H a n d e l  a u f  H a n d e l s p l a t t f o r m e n  
f ü r  K r y p t o w e r t e  u n d  V e r h i n d e -
r u n g  v o n  M a r k t m i s s b r a u c h  a u f  
H a n d e l s p l a t t f o r m e n  f ü r  K r y p t o -
w e r t e  
H a n d e l  a u f  H a n d e l s p l a t t f o r m e n  
f ü r  K r y p t o w e r t e  u n d  V e r h i n d e -
r u n g  v o n  M a r k t m i s s b r a u c h  a u f  
H a n d e l s p l a t t f o r m e n  f ü r  K r y p t o -
w e r t e  
§ 31 § 31 
Verfolgung von Marktmissbrauch u n v e r ä n d e r t  
(1) Die Bundesanstalt kann zur Verfolgung von 
Verstößen gegen Titel VI der Verordnung (EU) 
2023/1114 von jeder Person, auch von solchen, die 
nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder 
der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt 
sind, sowie von deren Auftraggebern  
 
1. Auskünfte, Unterlagen und Daten und die
Überlassung von Kopien fordern und  
 
2. erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen 
eine Person vorladen und befragen.  
 
Gesetzliche Auskunfts- und
Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten 
bleiben unberührt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
(2) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen
Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, soweit dies zur 
Durchsetzung der Verbote und Gebote des Titels VI 
der Verordnung (EU) 2023/1114 geboten ist. Das 
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach 
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit 
eingeschränkt. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen 
Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände
sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des
Sachverhalts von Bedeutung sein können. Befinden sich die 
Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden 
sie nicht freiwillig herausgegeben, so können
Bedienstete der Bundesanstalt die Gegenstände
beschlagnahmen. Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind,
außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht
anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 
Gegen die richterliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der 
Strafprozessordnung gelten entsprechend. Bei
Beschlagnahmen ohne richterliche Anordnung gilt § 98 
Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.
Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte
richterliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am 
Main. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu 
fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, 
Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr
Ergebnis enthalten.  
 
(3) Die Bundesanstalt kann die Beschlagnahme 
von Vermögenswerten beantragen, soweit dies zur 
Durchsetzung der Verbote und Gebote des Titels VI 
der Verordnung (EU) 2023/1114 geboten ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind durch das Gericht anzuordnen. 
Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Gegen eine richterliche Entscheidung ist die Beschwerde 
zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.  
 
(4) Die Bundesanstalt kann von einem
Telekommunikationsbetreiber die Herausgabe von in
dessen Besitz befindlichen bereits existierenden
Verkehrsdaten nach den §§ 9 und 12 des Telekommunikation-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes verlangen, wenn 
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
jemand gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 
verstoßen hat, soweit dies zur Erforschung des
Sachverhalts erforderlich ist. § 100a Absatz 3 und 4 und 
§ 100e Absatz 1, 3 und 5 Satz 1 der
Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die 
Bundesanstalt antragsberechtigt ist. Zuständig ist das 
Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die
richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die 
§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
gelten entsprechend. Das Grundrecht des Brief- und 
Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.  
(5) Die Bundesanstalt kann von Instituten die 
Herausgabe von bereits existierenden Aufzeichnungen 
von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen 
oder Verkehrsdaten nach den §§ 9 und 12 des
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, 
die sich im Besitz dieser Unternehmen befinden,
verlangen, soweit dies aufgrund von Anhaltspunkten für 
die Überwachung der Einhaltung eines Verbots nach 
den Artikeln 89 und 91 der Verordnung (EU) 
2023/1114 erforderlich ist. Das Grundrecht des Brief- 
und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 
des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 
 
(6) Soweit und solange Tatsachen die Annahme 
rechtfertigen oder feststeht, dass eine Person gegen die 
Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114
verstoßen hat, kann die Bundesanstalt ihr vorübergehend 
die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit untersagen. 
 
(7) Bei Verstößen gegen Titel VI der
Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt von der 
verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person 
verlangen, dass die den Verstoß begründende
Handlung oder Verhaltensweise dauerhaft eingestellt und 
von einer Wiederholung abgesehen wird. 
 
§ 32 § 32 
Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen 
eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 
91 der Verordnung (EU) 2023/1114 
u n v e r ä n d e r t  
Die Adressaten von Maßnahmen nach § 31, die 
von der Bundesanstalt wegen eines möglichen
Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 89 oder 91 der
Verordnung (EU) 2023/1114 ergriffen werden, dürfen
andere Personen als Mitarbeiter staatlicher Stellen und 
Personen, die aufgrund ihres Berufs einer gesetzlichen 
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen 
Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten 
Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen. 
 
§ 33 § 33 
Anzeige straftatbegründender Tatsachen Anzeige straftatbegründender Tatsachen 
Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den
Verdacht einer Straftat nach § 46 Absatz 2 begründen, der 
zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzu-
Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den
Verdacht einer Straftat nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 
bis 6 oder Absatz 2 begründen, der zuständigen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
zeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der
betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet 
oder die als Zeugen in Betracht kommen, der
Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der 
Strafverfolgung erforderlich ist. Die
Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der
erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über 
Durchsuchungen, nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt
bleiben hiervon unberührt, soweit dies für die Vornahme 
von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfüllung von 
Ersuchen ausländischer Stellen nach Artikel 95
Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1114
erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des
Untersuchungszwecks von Ermittlungen der
Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen
Gerichte nicht zu besorgen ist. 
Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann 
die personenbezogenen Daten der betroffenen
Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als 
Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft 
übermitteln, soweit dies für Zwecke der
Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft
entscheidet über die Vornahme der erforderlichen
Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach 
den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die
Befugnisse der Bundesanstalt bleiben hiervon unberührt,
soweit dies für die Vornahme von
Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländischer 
Stellen nach Artikel 95 Absatz 3 bis 5 der Verordnung 
(EU) 2023/1114 erforderlich ist und soweit eine
Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen 
der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen 
zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist. 
§ 34 § 34 
Aussetzung des Handels und Ausschluss von
Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf 
mit dem Kryptowert verbundene Derivate 
u n v e r ä n d e r t  
(1) Der Betreiber einer Handelsplattform für 
Kryptowerte kann den Handel mit einem Kryptowert 
aussetzen oder den Kryptowert vom Handel
ausschließen, wenn dies zur Sicherung eines ordnungsgemäßen 
Handels oder zum Schutz des Publikums geboten
erscheint, insbesondere, wenn 
 
1. der Kryptowert den Regeln der Handelsplattform 
nicht mehr entspricht, 
 
2. der Kryptowert nicht mehr für die
Handelsplattform geeignet ist,  
 
3. der Verdacht einer Marktmanipulation nach
Artikel 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer 
Nichtveröffentlichung von Insiderinformationen 
entgegen Artikel 88 der Verordnung (EU) 
2023/1114 in Bezug auf den Kryptowert besteht 
oder 
 
4. ein Übernahmeangebot in Bezug auf den
Emittenten des Kryptowertes veröffentlicht wurde. 
 
Eine Maßnahme nach Satz 1 unterbleibt, wenn sie die 
Interessen der betroffenen Inhaber der Kryptowerte 
oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes 
erheblich beeinträchtigen könnte. Der Betreiber
veröffentlicht die Entscheidungen nach Satz 1 und teilt sie 
unverzüglich der Bundesanstalt mit. Die Befugnisse 
der Bundesanstalt nach § 15 bleiben unberührt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
(2) Wird ein Kryptowert, der in den in Absatz 1 
Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Fällen 
Gegenstand einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ist, 
an einer anderen Handelsplattform für Kryptowerte
gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach 
Absatz 1 Satz 1 an. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
 
(3) Wird ein Derivat, das mit einem Kryptowert 
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4
verbunden ist oder sich auf einen solchen bezieht, an
einem inländischen multilateralen oder organisierten 
Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1
Nummer 8 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch 
einen inländischen systematischen Internalisierer im 
Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b 
des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt, so ordnet 
die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 73 Absatz 1 
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an. § 73
Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt
entsprechend. 
 
(4) Die Bundesanstalt kann auch gegenüber dem 
Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte
anordnen, den Handel mit einem Kryptowert für bis zu 
30 Tage auszusetzen, wenn Tatsachen die Annahme 
rechtfertigen,  
 
1. dass gegen die Vorgaben der Verordnung (EU) 
2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde 
oder 
 
2. dass die Lage des Emittenten oder des
Antragstellers den Interessen der Inhaber der Kryptowerte, 
insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre.  
 
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die
Bundesanstalt den Handel mit einem Kryptowert an einer 
Handelsplattform für Kryptowerte auch untersagen. 
Die Bundesanstalt kann eine Anordnung nach den
Sätzen 1 und 2 durch Allgemeinverfügung treffen.  
 
§ 35 § 35 
Bekanntmachung marktrelevanter Informationen 
zum Handel zugelassener Kryptowerte 
u n v e r ä n d e r t  
(1) Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen 
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die
Öffentlichkeit im Falle eines Verstoßes gegen Titel VI der 
Verordnung (EU) 2023/1114 ordnungsgemäß
informiert wird, unter anderem durch Richtigstellung
falscher oder irreführender offengelegter Information. Sie 
kann insbesondere einen Anbieter, einen Antragsteller, 
einen Emittenten oder eine andere Person, die falsche
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
oder irreführende Informationen veröffentlicht oder 
verbreitet hat, anweisen, eine Berichtigung zu
veröffentlichen. 
(2) Die Bundesanstalt kann eine nach Artikel 88 
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 gebotene 
Bekanntgabe auf Kosten des nach Artikel 88 Absatz 1 
der Verordnung (EU) 2023/1114 Verpflichteten
vornehmen, wenn die Bekanntgabepflicht nicht, nicht 
richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgesehenen Weise erfüllt wird. Sie kann dies auch von einem 
Pflichtigen nach Satz 1 verlangen. Die Kosten, die der 
Bundesanstalt durch eine nach Satz 1 vorgenommene 
Bekanntmachung entstehen, sind ihr vom
Verpflichteten gesondert zu erstatten und auf Verlangen
vorzuschießen.  
 
§ 36 § 36 
Übermittlung von Insiderinformationen;
Verordnungsermächtigung 
u n v e r ä n d e r t  
(1) Ein Emittent, Anbieter oder Antragsteller, 
der nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 
2023/1114 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu 
veröffentlichen und für den oder die die
Bundesrepublik Deutschland Herkunftsmitgliedstaat nach Artikel 3 
Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 
ist, hat diese Insiderinformationen unverzüglich nach 
ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu
übermitteln.  
 
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann 
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch 
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über  
 
1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den
Umfang und die Form sowie die Art und Weise einer 
Übermittlung nach Absatz 1 sowie  
 
2. den Mindestinhalt einer Mitteilung nach
Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.  
 
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass diese
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Kapitel 5 Kapitel 5 
Rechnungslegung, Vorlage von
Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung des
Abschlussprüfers und Abschlussprüfung 
u n v e r ä n d e r t  
§ 37 
 
Pflicht zur Rechnungslegung  
(1) Institute im Sinne des § 2 Absatz 4
Nummer 1, die nicht den Vorschriften des Ersten
Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des 
Handelsgesetzbuches unterworfen sind, haben einen 
Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für 
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten 
Buchs des Handelsgesetzbuches sowie nach den
Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6
aufzustellen. § 264 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 3, die 
§§ 264b, 265 Absatz 7, § 266 Absatz 1 Satz 3 und 4, 
§ 274a Nummer 4, § 275 Absatz 5, die §§ 276 und 288 
Absatz 2 des Handelsgesetzbuches sind nicht
anzuwenden. Die §§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie 
§ 340g des Handelsgesetzbuches sind mit der Maßgabe 
entsprechend anzuwenden, dass Institute nach
Absatz 1 Satz 1, die klein nach § 267 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuches und nicht kapitalmarktorientiert im 
Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuches sind, die 
Angaben nach § 340b Absatz 4 Satz 4 und § 340e
Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches nicht zu
machen brauchen. 
 
(2) Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben einen 
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nach 
den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften 
des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts 
des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches sowie 
nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach 
Absatz 6 aufzustellen. Auf den Konzernabschluss sind, 
soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die 
§§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des 
Handelsgesetzbuches über den Jahresabschluss
entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 315e des 
Handelsgesetzbuches finden von den in Satz 1
genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 293 und 315e des 
Handelsgesetzbuches sowie die den
Konzernlagebericht betreffenden Vorschriften einer Rechtsver-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
ordnung nach Absatz 6 Anwendung; Satz 2 ist nicht 
anzuwenden. 
(3) Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben
unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss und
Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und
Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des 
Handelsgesetzbuches prüfen zu lassen. § 264 Absatz 3, 
die §§ 264b und 319 Absatz 1 Satz 2 des
Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. § 340k Absatz 1 
Satz 2 und 3 sowie Absatz 2, 2a und 5 Satz 1 und 3 des 
Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. 
 
(4) Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben den 
Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die
anderen in § 325 des Handelsgesetzbuches bezeichneten 
Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, nach den
Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches 
offenzulegen. § 264 Absatz 3, die §§ 264b, 326, 327 
und 339 des Handelsgesetzbuches sind nicht
anzuwenden.  
 
(5) § 340a Absatz 3 des Handelsgesetzbuches 
über die auf bestimmte einer prüferischen Durchsicht 
zu unterziehende Zwischenabschlüsse anzuwendenden 
Vorschriften ist auf Institute nach Absatz 1 Satz 1
entsprechend anzuwenden. 
 
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird 
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deutschen 
Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der 
Zustimmung des Bundesrates bedarf,  
 
1. den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 Formblätter 
für eine von den §§ 266 und 275 des
Handelsgesetzbuches abweichende Gliederung des
Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses
vorzuschreiben, 
 
2. Vorschriften für einzelne Posten des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zu
erlassen, wobei der dadurch vermittelte
Informationsgehalt demjenigen bei der Anwendung des § 266 
Absatz 2 und 3 und des § 275 Absatz 2 oder
Absatz 3 des Handelsgesetzbuches mindestens
entspricht, sowie 
 
3. ergänzende Vorschriften für den Inhalt des
Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts 
oder des Konzernlageberichts von Instituten nach 
Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, wobei diese Vor-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
schriften nicht für Institute nach Absatz 1 Satz 1 
gelten dürfen, die klein nach § 267 Absatz 1 des 
Handelsgesetzbuches und nicht
kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des
Handelsgesetzbuches sind, soweit dies jeweils zur Erfüllung der 
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist,
insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur
Beurteilung der von den Instituten nach Absatz 1 
Satz 1 nach der Verordnung (EU) 2023/1114 
durchgeführten Geschäfte und erbrachten
Dienstleistungen zu erhalten. 
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die 
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank ergeht.  
 
§ 38 
 
Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss,
Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten 
 
(1) Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 hat 
den aufgestellten sowie später den festgestellten
Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt 
und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich 
einzureichen. Der Jahresabschluss muss mit dem
Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die
Versagung der Bestätigung versehen sein. Der
Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses (Abschlussprüfungsbericht) unverzüglich 
nach Beendigung der Abschlussprüfung der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. 
 
(2) Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1, das 
einen Konzernabschluss oder einen
Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen unverzüglich der 
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
einzureichen. Wird ein Prüfungsbericht von einem
Konzernabschlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht 
unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
einzureichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten 
entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 
Absatz 2a des Handelsgesetzbuches.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
§ 39 
 
Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und 
zur Anzeige 
 
(1) Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 hat
einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer
unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt 
und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die
Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach
Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen
Abschlussprüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung 
des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines 
anderen Abschlussprüfers ist in der Regel zur
Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut 
nach § 37 Absatz 1 Satz 1, das kein Unternehmen von 
öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 
des Handelsgesetzbuches ist, der Bundesanstalt für 
mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre 
denselben Abschlussprüfer angezeigt hat.  
 
(2) Hat ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum
Abschlussprüfer bestellt, die in einem der beiden
vorangegangenen Geschäftsjahre Abschlussprüfer des Instituts war, 
so kann die Bundesanstalt den Wechsel des
verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die
vorangegangene Prüfung einschließlich des
Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43
Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt
entsprechend.  
 
(3) Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines 
anderen Abschlussprüfers auch dann verlangen, wenn 
ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme
rechtfertigen, dass der Abschlussprüfer seine Pflichten nach 
§ 40 Absatz 2 verletzt hat.  
 
(4) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf 
Antrag der Bundesanstalt einen Abschlussprüfer zu
bestellen, wenn 
 
1. nicht unverzüglich nach Ablauf des
Geschäftsjahres die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt 
worden ist, 
 
2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines 
anderen Abschlussprüfers nach Absatz 1 Satz 2 
oder Satz 3 nicht unverzüglich nachkommt oder 
 
3. der gewählte Abschlussprüfer die Annahme des 
Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist 
oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich 
einen anderen Abschlussprüfer bestellt hat. 
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 
Absatz 5 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. 
Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen 
nach Satz 1 bestellten Abschlussprüfer abberufen. 
 
§ 40 
 
Besondere Pflichten des Abschlussprüfers;
Verordnungsermächtigung 
 
(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses 
hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des 
Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob 
das Institut die Anzeigepflichten nach der Verordnung 
(EU) 2023/1114 auch in Verbindung mit den
entsprechenden technischen Regulierungsstandards erfüllt 
hat. Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob das 
Institut seinen Verpflichtungen 
 
1. nach dem Geldwäschegesetz,  
2. nach Titel III Kapitel 2, 3 und 6 der Verordnung 
(EU) 2023/1114 sowie 
 
3. nach Titel IV Kapitel 1 und Artikel 58 der
Verordnung (EU) 2023/1114  
 
nachgekommen ist, soweit diese Verpflichtungen auf 
das Institut anzuwenden sind. 
 
(2) Der Abschlussprüfer hat es unverzüglich der 
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt 
werden, 
 
1. die die Einschränkung oder Versagung des
Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, 
 
2. die den Bestand des Instituts gefährden oder die 
Entwicklung des Instituts wesentlich
beeinträchtigen können, 
 
3. die einen erheblichen Verstoß gegen die
Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des 
Instituts oder über die Ausübung einer Tätigkeit 
nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses 
Gesetzes darstellen oder 
 
4. die schwerwiegende Verstöße der Mitglieder des 
Leitungsorgans gegen Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen 
Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht 
zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt
gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine
ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts 
sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und
Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch 
in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in 
enger Verbindung steht, sofern dem Abschlussprüfer 
die Tatsachen im Rahmen der Abschlussprüfung des 
Instituts bekannt werden. Der Abschlussprüfer haftet 
nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach
diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt. 
 
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die 
Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch
Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom 
Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu
berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere
Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. 
 
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird 
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen 
mit dem Bundesministerium der Justiz und im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere
Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den
Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der
Prüfungsberichte einschließlich der Möglichkeit der Integration 
in Prüfberichte nach sonstigen Aufsichtsgesetzen
sowie die Form ihrer Einreichung zu erlassen, soweit dies 
zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
erforderlich ist. Insbesondere sollen die Bestimmungen
geeignet sein, Missstände, welche die Sicherheit der dem 
Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder 
das ordnungsgemäße öffentliche Angebot
vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token, deren 
ordnungsgemäße Zulassung zum Handel oder das
ordnungsgemäße Anbieten von Kryptowerte-
Dienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den
Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. In der 
Rechtsverordnung können die Bestimmungen nach 
Satz 1 insbesondere auch für die Prüfung der in
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 
2023/1114 genannten Anbieter von Kryptowerte-
Dienstleistungen getroffen werden und Umstände
bestimmt werden, unter denen die Bundesanstalt von der 
Prüfung ganz oder teilweise absehen kann. Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung 
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe auf die 
Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank 
ergeht. 
Kapitel 6 Kapitel 6 
Maßnahmen in besonderen Fällen Maßnahmen in besonderen Fällen 
§ 41 § 41 
Maßnahmen zur Verbesserung der
Eigenmittelausstattung 
u n v e r ä n d e r t  
(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder
Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umstände 
die Annahme rechtfertigen, dass das Institut den
Vorgaben des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 
nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht
erfüllen wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem
Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der
Vorgaben anordnen.  
 
(2) Die Bundesanstalt kann insbesondere   
1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter 
sowie die Ausschüttung von Gewinnen
untersagen oder beschränken, 
 
2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur
Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese 
Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften 
und Produkten ergeben, oder 
 
3. anordnen, dass das Institut eine oder mehrere 
Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan nach 
Artikel 46 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 
2023/1114 umsetzt.  
 
§ 42 § 42 
Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln u n v e r ä n d e r t  
(1) Verfügt ein Institut nicht über eine
ordnungsgemäße Unternehmensführung nach Artikel 34 
der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die
Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut 
 
1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken
ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten 
Arten von Geschäften und Produkten oder aus der 
Nutzung bestimmter Systeme oder aus der
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein
anderes Unternehmen ergeben,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
2. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der 
Bundesanstalt errichten darf und 
 
3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die
Tätigkeiten nach den Artikeln 16, 48 oder Artikel 59 der 
Verordnung (EU) 2023/1114, nicht oder nur in 
beschränktem Umfang erbringen darf. 
 
(2) Absatz 1 Nummer 1 ist entsprechend auf 
Auslagerungsunternehmen anzuwenden, soweit ein 
Institut wesentliche Aktivitäten und Prozesse
ausgelagert hat. 
 
§ 43 § 43 
Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr u n v e r ä n d e r t  
(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der
Verpflichtungen eines Instituts, insbesondere für die
Sicherheit der dem Institut anvertrauten
Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine 
wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, 
kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr 
einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann
insbesondere 
 
1. Anweisungen für die Mitglieder des
Leitungsorgans des Instituts erlassen,  
 
2. Inhabern und Mitgliedern des Leitungsorgans die 
Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder
beschränken,  
 
3. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit 
der Kundschaft anordnen.  
 
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 
kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines
Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung des Entzugs der 
Zulassung vorübergehend 
 
1. die Annahme von Geldern oder Kryptowerten von 
Kunden verbieten,  
 
2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das 
Institut erlassen und  
 
3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur 
Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem 
Institut bestimmt sind, verbieten. 
 
(3) § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des 
Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
(4) Die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von
Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute 
und E-Geld-Institute. 
 
§ 44 § 44 
Insolvenz Insolvenz 
(1) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt 
Überschuldung ein, so haben die Mitglieder des
Vertretungsorgans dies der Bundesanstalt unter Beifügung 
aussagekräftiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; 
die Mitglieder des Vertretungsorgans haben eine
solche Anzeige auch dann vorzunehmen, wenn das
Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die
bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der
Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit).
Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften 
verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu 
beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die 
Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren 
über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der 
Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung oder
unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der 
drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Den Antrag auf 
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Instituts kann nur die Bundesanstalt stellen. Im 
Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die
Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des 
Instituts stellen. 
(1) u n v e r ä n d e r t  
(2) Das Insolvenzgericht hat die Bundesanstalt 
anzuhören vor 
(2) Das Insolvenzgericht hat die Bundesanstalt 
anzuhören vor 
1. der Bestellung eines Insolvenzverwalters oder 
vorläufigen Insolvenzverwalters, 
1. u n v e r ä n d e r t  
2. der Anordnung der Eigenverwaltung oder
vorläufigen Eigenverwaltung, 
2. u n v e r ä n d e r t  
3. der Bestellung eines Sachwalters oder vorläufigen 
Sachwalters, 
3. der Bestellung eines Sachwalters oder vorläufigen 
Sachwalters. 
4. der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im 
Rahmen des Insolvenzverfahrens oder
vorläufigen Insolvenzverfahrens. 
4. entfällt 
 Es soll die Bundesanstalt vor Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des
Insolvenzverfahrens oder vorläufigen Insolvenzverfahrens
anhören. 
(3) Der Eröffnungsbeschluss ist der
Bundesanstalt gesondert zuzustellen. Das Insolvenzgericht 
(3) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das
Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage 
Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. Die 
Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten
nehmen. Das Insolvenzgericht informiert die
Bundesanstalt laufend über Stand und Fortgang des
Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Überlassung der
Berichte für das Insolvenzgericht, die
Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss. Die
Bundesanstalt kann darüber hinaus weitere Auskünfte und 
Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlangen.  
(4) Im Übrigen gelten die §§ 46c, 46e und 46g 
des Kreditwesengesetzes entsprechend. 
(4) u n v e r ä n d e r t  
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für CRR-
Kreditinstitute und E-Geld-Institute.  
(5) u n v e r ä n d e r t  
§ 45 § 45 
Zuordnung verwahrter Kryptowerte, Kosten der 
Aussonderung 
u n v e r ä n d e r t  
(1) Der im Rahmen der Kryptoverwahrung für 
einen Kunden verwahrte Kryptowert gilt als dem
Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die
Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert 
für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat. 
 
(2) Absatz 1 gilt im Rahmen der
Kryptoverwahrung entsprechend für den dem Kunden zustehenden 
Anteil an Kryptowerten in gemeinschaftlicher
Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private
kryptografische Schlüssel. 
 
(3) Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren 
über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung 
im Wege einer Übertragung des vom Institut
verwahrten Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwalter 
bestimmtes Institut, welches die Kryptoverwahrung 
betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten der
Aussonderung. Dies gilt nicht, wenn die Bedingungen, zu denen 
das andere Institut eine Fortführung des
Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden unzumutbar sind. 
Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung
wesentlicher Teile des verwahrten Gesamtbestands
entsprechend anzuwenden.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Kapitel 7 Kapitel 7 
Straf- und Bußgeldvorschriften Straf- und Bußgeldvorschriften 
§ 46 § 46 
Strafvorschriften Strafvorschriften 
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 
mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments 
und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für 
Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen 
(EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie 
der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. 
L 150 vom 9.6.2023, S. 40) verstößt, indem er 
(1) u n v e r ä n d e r t  
1. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 
Buchstabe a einen vermögenswertreferenzierten 
Token öffentlich anbietet, 
 
2. entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 
Buchstabe a einen E-Geld-Token öffentlich
anbietet, 
 
3. entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a
Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, 
 
4. entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 1 ein
Insidergeschäft tätigt oder eine dort genannte
Insiderinformation nutzt, 
 
5. entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 2 oder
Absatz 3 eine dort genannte Empfehlung gibt oder 
einen Dritten zu einer dort genannten Handlung 
verleitet oder 
 
6. entgegen Artikel 90 Absatz 1 eine
Insiderinformation offenlegt. 
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in 
§ 47 Absatz 3 Nummer 113 bezeichnete vorsätzliche 
Handlung begeht und dadurch 
(2) u n v e r ä n d e r t  
1. den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte
beeinflusst oder 
 
2. eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des 
Kauf- oder Verkaufskurses bewirkt. 
 
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen 
§ 44 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig 
oder nicht rechtzeitig erstattet. 
(3) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
(4) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der 
Versuch strafbar. 
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 
zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des 
Absatzes 2  
(5) u n v e r ä n d e r t  
1. gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die 
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten 
verbunden hat, handelt oder  
 
2. in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische 
Finanzaufsichtsbehörde, einen Emittenten 
vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-
Token oder einen Anbieter von Kryptowerte-
Dienstleistungen handelt. 
 
(6) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den
Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr 
oder Geldstrafe. 
(6) u n v e r ä n d e r t  
(7) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des 
Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute 
nach § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes
anzuwenden. Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des
vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft 
betreffen, gelten sie  
(7) u n v e r ä n d e r t  
1. bei einer anderen juristischen Person für die
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der
juristischen Person,  
 
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft nach 
§ 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches für die 
Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe 
der persönlich haftenden Gesellschafter und 
 
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht 
in Nummer 2 genannt ist, für die
vertretungsberechtigten Gesellschafter. 
 
Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des
Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei 
einer anderen juristischen Person für die Mitglieder
eines gesetzlichen Überwachungsorgans.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
§ 47 § 47 
Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in 
§ 46 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bezeichnete Handlung 
fahrlässig begeht. 
(1) u n v e r ä n d e r t  
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 
oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach 
§ 4 Absatz 6 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 7, § 9 
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 5, nach § 9 Absatz 1 Satz 4, § 10
Absatz 1 oder Absatz 8 Satz 1 bis 3 oder Satz 4, jeweils 
auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 13 Absatz 1 
Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 
Absatz 4, nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 16
Absatz 1 oder Absatz 2, § 17 Absatz 1, § 23 Absatz 2, 3 
oder Absatz 4, den §§ 27, 29 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 3, den §§ 30, 31 
Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder
Absatz 7, § 34 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit 
Satz 2 oder Satz 3, nach § 35 Absatz 1 Satz 2, § 39
Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, § 41 Absatz 2, 
§ 42 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 43 Absatz 1 Satz 2 
oder Absatz 2 zuwiderhandelt. 
(2) u n v e r ä n d e r t  
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig  
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig  
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen anderen
Kryptowert als einen vermögenswertreferenzierten
Token oder einen E-Geld-Token öffentlich anbietet, 
1. u n v e r ä n d e r t  
2. einer vollziehbaren Anordnung nach  2. u n v e r ä n d e r t  
a) Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder
Artikel 12 Absatz 3, 
 
b) Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3,
Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 4 Satz 2, 
Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder
Unterabsatz 2, Artikel 35 Absatz 3, 4 oder
Absatz 5 Satz 2, Artikel 36 Absatz 10 Satz 3, 
Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, 
Absatz 3 oder Absatz 4, Artikel 47 Absatz 3 
Satz 2 oder 
 
c) Artikel 24 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, 
Artikel 102 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 105 
Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1  
 
zuwiderhandelt,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
3. entgegen 3. u n v e r ä n d e r t  
a) Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 oder  
b) Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 53 
Absatz 6 Satz 1  
 
eine Marketingmitteilung verbreitet,  
4. entgegen  4. u n v e r ä n d e r t  
a) Artikel 8 Absatz 5 oder Absatz 6
Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 12 Absatz 2,  
 
b) Artikel 29 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 2, 
Artikel 46 Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit Artikel 55 Unterabsatz 2, entgegen 
Artikel 47 Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Artikel 55 Unterabsatz 3, entgegen 
Artikel 51 Absatz 11 Satz 1, Artikel 53
Absatz 5 oder 
 
c) Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 1   
eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,  
 
5. entgegen  5. u n v e r ä n d e r t  
a) Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 oder  
b) Artikel 70 Absatz 4 Unterabsatz 2,
Artikel 76 Absatz 8 oder Artikel 83 Absatz 2 
Satz 1  
 
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 
 
6. entgegen  6. u n v e r ä n d e r t  
a) Artikel 9 Absatz 1 Satz 1, Artikel 10
Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12
Absatz 6 oder  
 
b) Artikel 51 Absatz 13   
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht 
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 
 
7. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 ein
Kryptowerte-Whitepaper oder eine Marketingmitteilung 
nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer 
verfügbar hält,  
7. u n v e r ä n d e r t  
8. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 eine
Verwahrung nicht oder nicht richtig sicherstellt, 
8. u n v e r ä n d e r t  
9. entgegen  9. u n v e r ä n d e r t  
a) Artikel 12 Absatz 3 oder Absatz 4,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
b) Artikel 81 Absatz 2 oder   
c) Artikel 88 Absatz 3 Satz 1   
eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 
 
10. entgegen Artikel 13 Absatz 3 bis zum
öffentlichen Angebot eines Kryptowertes eine
Information nicht oder nicht richtig gibt, 
10. u n v e r ä n d e r t  
11. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 
Buchstabe c einen Interessenkonflikt nicht oder 
nicht unverzüglich offenlegt, 
11. u n v e r ä n d e r t  
12. entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine Rückerstattung 
nicht sicherstellt, 
12. u n v e r ä n d e r t  
13. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 17 einen 
vermögenswertreferenzierten Token öffentlich 
anbietet, 
13. u n v e r ä n d e r t  
14. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen 
Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 
nicht rechtzeitig erstattet, 
14. u n v e r ä n d e r t  
15. entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine dort genannte 
Information auf Verlangen des Emittenten nicht, 
nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung 
stellt, 
15. u n v e r ä n d e r t  
16. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a eine 
Ausgabe nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einstellt, 
16. u n v e r ä n d e r t  
17. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b oder 
Artikel 34 Absatz 7 einen Plan nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt, 
17. u n v e r ä n d e r t  
18. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 
Artikel 33 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, 
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,  
18. u n v e r ä n d e r t  
19. entgegen Artikel 28 Satz 1 in Verbindung mit 
Satz 2 oder Satz 3 eine Veröffentlichung nicht, 
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, 
19. u n v e r ä n d e r t  
20. entgegen Artikel 29 Absatz 3 eine
Veröffentlichung nicht oder nicht unverzüglich nach
Verbreitung einer Marktmitteilung vornimmt, 
20. entgegen Artikel 29 Absatz 3 eine
Veröffentlichung nicht oder nicht unverzüglich nach
Verbreitung einer Marketingmitteilung vornimmt, 
21. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 oder
Absatz 3 eine Offenlegung oder Aktualisierung 
21. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 
rechtzeitig vornimmt, 
22. entgegen Artikel 30 Absatz 2 in Verbindung mit 
Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
Veröffentlichung nicht oder nicht unverzüglich nach
Vorliegen eines Prüfberichts vornimmt, 
22. u n v e r ä n d e r t  
23. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3 bis 
zum öffentlichen Angebot eines
vermögenswertreferenzierten Tokens ein dort genanntes
Verfahren oder Muster nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise einführt, nicht oder nicht in 
der vorgeschriebenen Weise festlegt, oder nicht 
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt 
oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht 
richtig oder nicht vollständig aufrechterhält, 
23. u n v e r ä n d e r t  
24. entgegen Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 bis 
zum öffentlichen Angebot eines
vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte
Strategie, ein dort genanntes Verfahren oder eine dort 
genannte Maßnahme nicht oder nicht richtig
einführt oder nicht oder nicht richtig ergreift oder ab 
dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder 
nicht vollständig aufrechterhält, 
24. u n v e r ä n d e r t  
25. entgegen  25. u n v e r ä n d e r t  
a) Artikel 33 oder   
b) Artikel 73 Absatz 4   
eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung 
stellt, 
 
26. entgegen Artikel 34 Absatz 1 bis zum
öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten 
Tokens eine dort genannte Regelung nicht, nicht 
richtig oder nicht vollständig festlegt,  
26. u n v e r ä n d e r t  
27. entgegen Artikel 34 Absatz 3 eine dort genannte 
Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich nach 
Entdeckung eines dort genannten Mangels
ergreift, 
27. u n v e r ä n d e r t  
28. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 
Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 39 Absatz 1 oder 
Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines
vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort
genannte Strategie oder ein dort genanntes
Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
festlegt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht 
richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,  
28. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
29. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine 
Vereinbarung schließt, 
29. u n v e r ä n d e r t  
30. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Satz 1 ab dem
öffentlichen Angebot eines
vermögenswertreferenzierten Tokens ein dort genanntes System, eine 
dort genannte Ressource oder ein dort genanntes 
Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig anwendet, 
30. u n v e r ä n d e r t  
31. entgegen Artikel 34 Absatz 12 Satz 1 eine
Prüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
sicherstellt, 
31. u n v e r ä n d e r t  
32. entgegen Artikel 34 Absatz 12 Satz 2 ein
Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 
nicht unverzüglich nach Vorliegen des
Prüfergebnisses zur Verfügung stellt, 
32. u n v e r ä n d e r t  
33. entgegen Artikel 36 Absatz 3 nicht sicherstellt, 
dass das Reservevermögen getrennt ist, 
33. u n v e r ä n d e r t  
34. entgegen Artikel 36 Absatz 6 Satz 1 eine
Verwaltung der Vermögenswertreserve nicht oder nicht 
richtig gewährleistet, 
34. u n v e r ä n d e r t  
35. entgegen Artikel 36 Absatz 6 Satz 2 nicht
sicherstellt, dass der Ausgabe oder dem Rücktausch
eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine
Erhöhung oder Verminderung des
Reservevermögens gegenübersteht, 
35. u n v e r ä n d e r t  
36. entgegen Artikel 36 Absatz 9 oder Absatz 10 
Satz 1 oder Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in
Auftrag gibt oder eine Mitteilung oder
Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 
nicht rechtzeitig vornimmt, 
36. u n v e r ä n d e r t  
37. entgegen Artikel 37 Absatz 1, 2, 5 Unterabsatz 2 
oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit 
Artikel 38 Absatz 3, bis zum öffentlichen
Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens 
eine dort genannte Strategie, ein dort genanntes 
Verfahren oder eine vertragliche Vereinbarung 
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt 
oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig 
trifft oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, 
nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält, 
37. u n v e r ä n d e r t  
38. entgegen Artikel 37 Absatz 3 eine Verwahrung 
nicht oder nicht richtig vornimmt, 
38. u n v e r ä n d e r t  
39. entgegen Artikel 37 Absatz 6 Unterabsatz 1 nicht 
sicherstellt, dass eine Verwahrung in der dort
genannten Weise erfolgt, 
39. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
40. entgegen Artikel 37 Absatz 9 eine dort genannte 
Tätigkeit vornimmt,  
40. u n v e r ä n d e r t  
41. entgegen Artikel 37 Absatz 10 Satz 1 für eine 
Entschädigung oder Rückerstattung nicht, nicht 
vollständig oder nicht rechtzeitig sorgt, 
41. u n v e r ä n d e r t  
42. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 eine
Vermögenswertreserve investiert,  
42. u n v e r ä n d e r t  
43. entgegen Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 oder 
Artikel 50 Absatz 1 oder Absatz 2 Zinsen
gewährt, 
43. u n v e r ä n d e r t  
44. entgegen 44. u n v e r ä n d e r t  
a) Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 55
Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 oder  
 
b) Artikel 83 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2   
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 
 
45. entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 
Buchstabe b einen E-Geld-Token ohne vorherige 
Übermittlung eines Kryptowerte-Whitepapers
öffentlich anbietet, 
45. u n v e r ä n d e r t  
46. entgegen Artikel 49 Absatz 4 eine Rückzahlung 
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 
rechtzeitig vornimmt, 
46. u n v e r ä n d e r t  
47. entgegen Artikel 51 Absatz 12 oder Artikel 53 
Absatz 3 nach Änderung eines Kryptowerte-
Whitepapers eine Übermittlung oder
Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig 
vornimmt, 
47. u n v e r ä n d e r t  
48. entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b eine 
Kryptowerte-Dienstleistung anbietet, 
48. u n v e r ä n d e r t  
49. entgegen Artikel 59 Absatz 5 eine Verwendung, 
eine Veröffentlichung oder eine Anwendung 
trifft,  
49. u n v e r ä n d e r t  
50. entgegen Artikel 64 Absatz 8 bis zum Angebot
einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort
genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig einrichtet oder ab dem öffentlichen
Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
aufrechterhält, 
50. u n v e r ä n d e r t  
51. entgegen Artikel 66 Absatz 2 ab dem Angebot
einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht 
vollständig zur Verfügung stellt oder eine
Marketingmitteilung nicht kennzeichnet, 
51. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
52. entgegen Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 ab 
dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung 
vor einem dort genannten Risiko nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig warnt, 
52. u n v e r ä n d e r t  
53. entgegen Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 ab 
dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung 
einen dort genannten Hyperlink nicht oder nicht 
richtig zur Verfügung stellt, 
53. u n v e r ä n d e r t  
54. entgegen Artikel 66 Absatz 4 oder Absatz 5 
Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht 
richtig oder nicht vollständig öffentlich
zugänglich macht, 
54. u n v e r ä n d e r t  
55. entgegen Artikel 67 Absatz 5 eine
Versicherungspolice nicht öffentlich zugänglich macht,  
55. u n v e r ä n d e r t  
56. entgegen Artikel 68 Absatz 5 Personal
beschäftigt, 
56. u n v e r ä n d e r t  
57. entgegen Artikel 68 Absatz 6 eine dort genannte 
Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich nach 
Feststellung eines Mangels ergreift, 
57. u n v e r ä n d e r t  
58. entgegen Artikel 68 Absatz 7 Unterabsatz 1 
Satz 1 oder Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 2 ab dem 
öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-
Dienstleistung eine dort genannte Maßnahme nicht, 
nicht richtig oder nicht vollständig ergreift, 
58. u n v e r ä n d e r t  
59. entgegen Artikel 68 Absatz 9 Satz 1 nicht dafür 
sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung
jederzeit geführt wird,  
59. u n v e r ä n d e r t  
60. entgegen Artikel 69 eine Unterrichtung nicht, 
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht 
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur 
Verfügung stellt, 
60. u n v e r ä n d e r t  
61. entgegen Artikel 70 Absatz 1 oder Absatz 2 ab 
dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung 
eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig 
oder nicht vollständig trifft, 
61. u n v e r ä n d e r t  
62. entgegen Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine 
Einzahlung nicht, nicht vollständig oder nicht 
rechtzeitig vornimmt, 
62. u n v e r ä n d e r t  
63. entgegen Artikel 72 Absatz 4 eine Bewertung 
oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht 
vollständig vornimmt oder eine Maßnahme nicht 
unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels
ergreift, 
63. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
64. entgegen Artikel 74 als Anbieter einer
Kryptowerte-Dienstleistung nach Artikel 75 Absatz 1 
Satz 1, Artikel 76 Absatz 1 Satz 1, Artikel 77
Absatz 1, Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
Artikel 79 Absatz 1 bis zum Angebot einer
Kryptowerte-Dienstleistung einen dort genannten Plan 
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufstellt, 
64. u n v e r ä n d e r t  
65. entgegen Artikel 75 Absatz 1 vor Erbringung
einer dort genannten Kryptowerte-Dienstleistung 
eine Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht 
vollständig schließt, 
65. u n v e r ä n d e r t  
66. entgegen Artikel 75 Absatz 2 Satz 1 ein Register 
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 
66. u n v e r ä n d e r t  
67. entgegen Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 1 bis 
zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung 
eine Verwahrstrategie nicht, nicht richtig oder 
nicht vollständig festlegt, 
67. u n v e r ä n d e r t  
68. entgegen Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine 
Zusammenfassung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung 
stellt, 
68. u n v e r ä n d e r t  
69. entgegen Artikel 75 Absatz 4 Unterabsatz 1 
Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht 
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 
69. u n v e r ä n d e r t  
70. entgegen Artikel 75 Absatz 5 Unterabsatz 1 
Satz 1 eine Aufstellung nicht, nicht richtig, nicht 
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise 
oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 
70. u n v e r ä n d e r t  
71. entgegen Artikel 75 Absatz 6 ein dort genanntes 
Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig sicherstellt, 
71. u n v e r ä n d e r t  
72. entgegen Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 1 
Satz 1 für eine dort genannte Trennung nicht sorgt 
oder nicht sicherstellt, dass dort genannte Mittel 
gekennzeichnet sind, 
72. u n v e r ä n d e r t  
73. entgegen Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 3 nicht 
sicherstellt, dass ein verwahrter Kryptowert vom 
Vermögen des Anbieters getrennt ist, 
73. u n v e r ä n d e r t  
74. entgegen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 1 einen 
Anbieter in Anspruch nimmt, 
74. u n v e r ä n d e r t  
75. entgegen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 2 einen 
Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 
nicht unverzüglich nach Inanspruchnahme eines 
anderen Anbieters in Kenntnis setzt, 
75. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
76. entgegen Artikel 76 Absatz 1 bis zum Angebot
einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort
genannte Betriebsvorschrift nicht, nicht richtig oder 
nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot 
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
aufrechterhält, 
76. u n v e r ä n d e r t  
77. entgegen Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 nicht
sicherstellt, dass ein Kryptowert einer dort genannten 
Betriebsvorschrift entspricht, 
77. u n v e r ä n d e r t  
78. entgegen Artikel 76 Absatz 2 Satz 2 vor der
Zulassung eines Kryptowertes zum Handel eine
Bewertung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig 
vornimmt, 
78. u n v e r ä n d e r t  
79. entgegen Artikel 76 Absatz 5 für eigene
Rechnung handelt, 
79. u n v e r ä n d e r t  
80. entgegen Artikel 76 Absatz 6 Satz 1 auf die
Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge 
zurückgreift, 
80. u n v e r ä n d e r t  
81. entgegen Artikel 76 Absatz 6 Satz 2 auf
Verlangen eine dort genannte Information nicht, nicht 
richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, 
81. u n v e r ä n d e r t  
82. entgegen Artikel 76 Absatz 9 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 10 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 oder entgegen Artikel 77
Absatz 2 oder Absatz 4 ab dem Angebot einer
Kryptowerte-Dienstleistung eine Veröffentlichung 
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
vornimmt, 
82. u n v e r ä n d e r t  
83. entgegen Artikel 76 Absatz 11 eine Information 
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 
mindestens zwei Jahre öffentlich zugänglich 
macht, 
83. u n v e r ä n d e r t  
84. entgegen Artikel 76 Absatz 12 eine Abwicklung 
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 
rechtzeitig einleitet, 
84. u n v e r ä n d e r t  
85. entgegen Artikel 76 Absatz 13 eine
Sicherstellung einer Gebührenstruktur nicht, nicht richtig 
oder nicht vollständig vornimmt oder einen dort 
genannten Anreiz schafft, 
85. u n v e r ä n d e r t  
86. entgegen Artikel 76 Absatz 15 Satz 1 ab dem
öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-
Dienstleistung dort genannte Daten nicht oder nicht
mindestens 15 Jahre bereithält oder auf Verlangen
Zugang zum Auftragsbuch nicht, nicht richtig oder 
nicht vollständig gewährt, 
86. entgegen Artikel 76 Absatz 15 Satz 1 ab dem
öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-
Dienstleistung dort genannte Daten nicht oder nicht
mindestens fünf Jahre bereithält oder auf Verlangen
Zugang zum Auftragsbuch nicht, nicht richtig oder 
nicht vollständig gewährt,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
87. entgegen Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 einen
Kundenauftrag nicht richtig ausführt, 
87. u n v e r ä n d e r t  
88. entgegen Artikel 78 Absatz 2 bis zum
öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung 
eine Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht 
vollständig trifft, 
88. u n v e r ä n d e r t  
89. entgegen Artikel 78 Absatz 3 oder Absatz 5 vor 
Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung 
eine dort genannte Information nicht, nicht richtig 
oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder 
eine Zustimmung nicht oder nicht richtig einholt, 
89. u n v e r ä n d e r t  
90. entgegen Artikel 78 Absatz 6 Satz 1 die
Wirksamkeit einer Vorkehrung nicht überwacht, 
90. u n v e r ä n d e r t  
91. entgegen Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine 
Zustimmung nicht, nicht richtig, nicht vollständig 
oder nicht rechtzeitig einholt, 
91. u n v e r ä n d e r t  
92. entgegen Artikel 80 Absatz 1 bis zum Angebot
einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort
genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung 
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,  
92. u n v e r ä n d e r t  
93. entgegen Artikel 80 Absatz 2 eine Vergütung,
einen Rabatt oder einen sonstigen monetären
Vorteil erhält, 
93. u n v e r ä n d e r t  
94. entgegen Artikel 80 Absatz 3 eine Information 
missbraucht oder ab dem Angebot einer
Kryptowerte-Dienstleistung eine Maßnahme nicht oder 
nicht richtig trifft, 
94. u n v e r ä n d e r t  
95. entgegen Artikel 81 Absatz 1 ab dem Angebot
einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Beurteilung 
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
vornimmt,  
95. u n v e r ä n d e r t  
96. entgegen Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 
Buchstabe a eine Bewertung nicht richtig
vornimmt, 
96. u n v e r ä n d e r t  
97. entgegen Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 
Buchstabe b oder Absatz 5 eine Gebühr, eine
Provision oder einen anderen monetären oder
nichtmonetären Vorteil annimmt oder behält, 
97. u n v e r ä n d e r t  
98. entgegen Artikel 81 Absatz 4 vor Erbringung
einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Information 
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur
Verfügung stellt, 
98. u n v e r ä n d e r t  
99. entgegen Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 2 eine 
Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig 
oder nicht rechtzeitig vornimmt, 
99. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
100. entgegen Artikel 81 Absatz 7 Satz 1 nicht
sicherstellt, dass eine dort genannte natürliche Person 
über die erforderlichen Kenntnisse und
Kompetenzen verfügt, 
100. u n v e r ä n d e r t  
101. entgegen Artikel 81 Absatz 8 vor Erbringung
einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort
genannte Information nicht oder nicht vollständig 
einholt, 
101. u n v e r ä n d e r t  
102. entgegen Artikel 81 Absatz 9 vor Erbringung
einer Kryptowerte-Dienstleistung auf eine dort
genannte Tatsache nicht, nicht richtig oder nicht 
vollständig aufmerksam macht, 
102. u n v e r ä n d e r t  
103. entgegen Artikel 81 Absatz 10 bis zum Angebot 
einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort
genannte Strategie oder ein dort genanntes
Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
festlegt oder ab dem Angebot nicht, nicht richtig oder 
nicht vollständig aufrechterhält, 
103. u n v e r ä n d e r t  
104. entgegen Artikel 81 Absatz 11 eine Empfehlung 
abgibt oder mit einer Portfolioverwaltung
beginnt, 
104. u n v e r ä n d e r t  
105. entgegen Artikel 81 Absatz 12 eine Beurteilung 
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 
rechtzeitig überprüft, 
105. u n v e r ä n d e r t  
106. entgegen Artikel 81 Absatz 13 Unterabsatz 1
einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, 
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht 
rechtzeitig übermittelt, 
106. u n v e r ä n d e r t  
107. entgegen Artikel 81 Absatz 14 Unterabsatz 1 
Satz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 
eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 
107. u n v e r ä n d e r t  
108. entgegen Artikel 82 Absatz 1 vor Erbringung
einer Kryptowerte-Dienstleistung eine
Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig 
schließt,  
108. u n v e r ä n d e r t  
109. ohne Genehmigung nach Artikel 83 Absatz 8 eine 
Übernahme vornimmt, 
109. u n v e r ä n d e r t  
110. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 1 eine
Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig 
oder nicht rechtzeitig bekannt gibt, 
110. u n v e r ä n d e r t  
111. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 2 eine
Offenlegung einer Insiderinformation an die
Öffentlichkeit mit einer Vermarktung seiner Tätigkeiten 
verbindet, 
111. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
112. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 3 eine
Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig 
oder nicht unverzüglich nach Bekanntwerden auf 
seiner Website veröffentlicht oder eine
Insiderinformation nicht oder nicht mindestens fünf Jahre 
bereithält, 
112. u n v e r ä n d e r t  
113. entgegen Artikel 91 Absatz 1 eine
Marktmanipulation begeht oder 
113. u n v e r ä n d e r t  
114. entgegen Artikel 92 Absatz 1 Satz 2 eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 
nicht rechtzeitig macht. 
114. u n v e r ä n d e r t  
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 
oder fahrlässig 
(4) u n v e r ä n d e r t  
1. nicht sicherstellt, dass ein veröffentlichtes
Kryptowerte-Whitepaper oder eine veröffentlichte 
Marketingmitteilung nach Artikel 12 Absatz 1 
Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 geändert 
wird, wenn ein wesentlicher neuer Faktor, ein
wesentlicher Fehler oder eine wesentliche
Ungenauigkeit aufgetreten ist, der die Bewertung des 
Kryptowertes beeinflusst, 
 
2. eine in Artikel 12 Absatz 9 der Verordnung (EU) 
2023/1114 genannte ältere Version eines
Kryptowerte-Whitepapers oder einer
Marketingmitteilung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre auf 
seiner Website öffentlich zugänglich hält, 
 
3. einen vermögenswertreferenzierten Token
öffentlich anbietet, ohne nach Artikel 16 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 über 
eine schriftliche Zustimmung des Emittenten zu 
verfügen, 
 
4. nicht sicherstellt, dass Inhaber
vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 27 Absatz 2 der 
Verordnung (EU) 2023/1114 gleichbehandelt 
werden, 
 
5. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 31 Absatz 4 
der Verordnung (EU) 2023/1114 genanntes
Ergebnis mitgeteilt wird, 
 
6. nicht sicherstellt, dass er ab dem öffentlichen
Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens 
 
a) über Eigenmittel nach Artikel 35 Absatz 1 
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 
2023/1114 verfügt, 
 
b) eine in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 der 
Verordnung (EU) 2023/1114 genannte
Vermögenswertreserve hält,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
c) über eine Strategie nach Artikel 36 Absatz 8 
Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114
verfügt oder 
 
d) nach Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung 
(EU) 2023/1114 einen dort genannten
Gewinn oder einen dort genannten Verlust oder 
ein dort genanntes Risiko trägt, 
 
7. nicht sicherstellt, dass ab der erstmaligen
Ausgabe des vermögenswertreferenzierten Tokens  
 
a) eine in Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 1 der 
Verordnung (EU) 2023/1114 genannte
Vermögenswertreserve getrennt gebildet,
gehalten und verwaltet wird oder 
 
b) eine in Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1114 genannte
Vermögenswertreserve dem dort genannten Wert 
entspricht, 
 
8. für einen in Artikel 39 Absatz 3 oder Artikel 49 
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114
genannten Rücktausch Gebühren verlangt, 
 
9. einen E-Geld-Token öffentlich anbietet, ohne 
nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der 
Verordnung (EU) 2023/1114 über eine
schriftliche Zustimmung zu verfügen,  
 
10. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 54 der
Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Geldbetrag 
nach den dort genannten Vorgaben hinterlegt oder 
investiert wird,  
 
11. eine Kryptowerte-Dienstleistung anbietet, ohne 
nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 
2023/1114 einen Sitz in einem Mitgliedstaat, den 
Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der
Europäischen Union oder mindestens einen in der 
Europäischen Union ansässigen Geschäftsführer 
zu haben,  
 
12. mit der Erbringung einer Kryptowerte-
Dienstleistung vor dem in Artikel 65 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Zeitpunkt
beginnt,  
 
13. nicht sicherstellt, dass er ab dem Angebot einer 
Kryptowerte-Dienstleistung 
 
a) über eine in Artikel 67 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1114 genannte
Sicherheitsvorkehrung verfügt,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
b) für Kundenbeschwerden nach Artikel 71 
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 
über ein dort genanntes Verfahren für die 
Bearbeitung verfügt, 
 
c) über eine in Artikel 72 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategie 
und ein dort genanntes Verfahren verfügt 
oder eine in Artikel 72 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Offenlegung 
vornimmt, 
 
d) über ein in Artikel 76 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2023/1114 genanntes System 
oder Verfahren oder eine dort genannte
Vorkehrung verfügt, 
 
e) nach Artikel 76 Absatz 14 der Verordnung 
(EU) 2023/1114 über eine dort genannte 
Ressource oder Backup-Einrichtung verfügt 
oder 
 
f) einen in Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung 
(EU) 2023/1114 genannten Nachweis
erbringen kann, 
 
14. nicht sicherstellt, dass bei einer Auslagerung nach 
Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1114 eine dort genannte
Bedingung erfüllt ist, 
 
15. nicht sicherstellt, dass in einer Betriebsvorschrift 
einer Handelsplattform für Kryptowerte nach
Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 
2023/1114 die Zulassung eines Kryptowertes mit 
eingebauter Anonymisierungsfunktion
ausgeschlossen ist, 
 
16. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 81 Absatz 6 
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 
genannter entgegengenommener Anreiz einer 
dort genannten Anforderung entspricht, oder 
 
17. nicht sicherstellt, dass er vor der Aufnahme einer 
beruflichen Geschäftstätigkeit über eine in
Artikel 92 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 
2023/1114 genannte Vorkehrung, ein dort
genanntes System oder ein dort genanntes Verfahren 
verfügt. 
 
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet
werden 
(5) u n v e r ä n d e r t  
1. in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3
Nummer 113 und 114 und des Absatzes 4 Nummer 17 
mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
2. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 9
Buchstabe c und Nummer 110 bis 112 mit einer
Geldbuße bis zu einer Million Euro, 
 
3. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9 
Buchstabe a und b und Nummer 10 bis 109 und 
des Absatzes 4 Nummer 1 bis 16 mit einer
Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro, 
 
4. in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße 
bis zu hunderttausend Euro und 
 
5. in den Fällen des Absatzes 11 mit einer Geldbuße 
bis zu fünfzigtausend Euro. 
 
(6) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 bis 3 
kann die Ordnungswidrigkeit gegenüber einer
juristischen Person oder Personenvereinigung geahndet
werden 
(6) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 bis 3 
kann die Ordnungswidrigkeit gegenüber einer
juristischen Person oder Personenvereinigung geahndet
werden 
1. in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 3 
Nummer 113 und 114 und des Absatzes 4
Nummer 17 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehn
Millionen Euro, 
1. u n v e r ä n d e r t  
2. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 9
Buchstabe c und Nummer 110 bis 112 mit einer
Geldbuße bis zu zweieinhalb Millionen Euro, 
2. u n v e r ä n d e r t  
3. in den Fällen des 3. in den Fällen des 
a) Absatzes 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a,
Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, 
Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6
Buchstabe a, Nummer 7, 8 und 9 Buchstabe a, 
Nummer 10 bis 12 und des Absatzes 4
Nummer 1 und 2, 
a) u n v e r ä n d e r t  
b) Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b,
Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, 
Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 13 bis 25 
Buchstabe a, Nummer 26 bis 44 Buchstabe a 
und Nummer 45 bis 47 und des Absatzes 4 
Nummer 3 bis 10, 
b) u n v e r ä n d e r t  
c) Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe d,
Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 5 Buchstabe b, 
Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 25
Buchstabe b, Nummer 44 Buchstabe b und
Nummer 48 bis 109 und des Absatzes 4
Nummer 11 bis 16 
c) Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe c,
Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 5 Buchstabe b, 
Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 25
Buchstabe b, Nummer 44 Buchstabe b und
Nummer 48 bis 109 und des Absatzes 4
Nummer 11 bis 16 
mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro. mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro. 
(7) Bei einer juristischen Person oder
Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von 
mehr als 
(7) Bei einer juristischen Person oder
Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von 
mehr als
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
1. 100 Millionen Euro kann 1. 100 Millionen Euro kann 
a) abweichend von Absatz 6 Nummer 1 eine 
Ordnungswidrigkeit in den Fällen des
Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 113 und 114 und 
des Absatzes 4 Nummer 17 mit einer
Geldbuße bis zu 15 Prozent, 
a) u n v e r ä n d e r t  
b) abweichend von Absatz 6 Nummer 3
Buchstabe c eine Ordnungswidrigkeit in den
Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe d, 
Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 5
Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b,
Nummer 25 Buchstabe b, Nummer 44 Buchstabe 
b und Nummer 48 bis 109 und des
Absatzes 4 Nummer 11 bis 16 mit einer Geldbuße 
bis zu 5 Prozent, 
b) abweichend von Absatz 6 Nummer 3
Buchstabe c eine Ordnungswidrigkeit in den
Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe c, 
Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 5
Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b,
Nummer 25 Buchstabe b, Nummer 44 Buchstabe 
b und Nummer 48 bis 109 und des
Absatzes 4 Nummer 11 bis 16 mit einer Geldbuße 
bis zu 5 Prozent, 
2. 125 Millionen Euro kann abweichend von
Absatz 6 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit in den 
Fällen des Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und 
Nummer 110 bis 112 mit einer Geldbuße bis zu 2 
Prozent, 
2. u n v e r ä n d e r t  
3. 166,67 Millionen Euro kann abweichend von
Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a eine
Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1, 2 
Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 
Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 
Buchstabe a, Nummer 7, 8 und 9 Buchstabe a, 
Nummer 10 bis 12 und des Absatzes 4 Nummer 1 
und 2 mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent, 
3. u n v e r ä n d e r t  
4. 40 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 
Nummer 3 Buchstabe b eine Ordnungswidrigkeit 
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2
Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 
Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 
Buchstabe b, Nummer 13 bis 25 Buchstabe a, 
Nummer 26 bis 44 Buchstabe a und Nummer 45 
bis 47 und des Absatzes 4 Nummer 3 bis 10 mit 
einer Geldbuße bis zu 12,5 Prozent 
4. 40 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 
Nummer 3 Buchstabe b eine Ordnungswidrigkeit 
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2
Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 
Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b,
Nummer 13 bis 25 Buchstabe a, Nummer 26 bis 44 
Buchstabe a und Nummer 45 bis 47 und des
Absatzes 4 Nummer 3 bis 10 mit einer Geldbuße bis 
zu 12,5 Prozent 
des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person 
oder Personenvereinigung gemäß dem letzten
verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss
geahndet werden. 
des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person 
oder Personenvereinigung gemäß dem letzten
verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss
geahndet werden. 
(8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen 
des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und 
Nummer 110 bis 114 und des Absatzes 4 Nummer 17 
(8) u n v e r ä n d e r t  
1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5
Nummer 1 oder Nummer 2 hinaus und
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
2. bei einer juristischen Person über Absatz 6
Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 7 Nummer 1 
Buchstabe a oder Nummer 2 hinaus 
 
mit einer Geldbuße bis zur dreifachen Höhe der infolge 
des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen 
Verluste, soweit sich diese Gewinne oder vermiedenen 
Verluste beziffern lassen, geahndet werden. 
 
(9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen 
des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9 Buchstabe a und b und 
Nummer 10 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 1 bis 
16 
(9) u n v e r ä n d e r t  
1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5
Nummer 3 hinaus und 
 
2. bei einer juristischen Person über Absatz 6
Nummer 3 oder Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe b, 
Nummer 3 oder Nummer 4 hinaus 
 
mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der
infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder
vermiedenen Verluste, soweit sich diese Gewinne oder
vermiedenen Verluste beziffern lassen, geahndet werden. 
 
(10) Gesamtumsatz nach Absatz 7 ist (10) u n v e r ä n d e r t  
1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten, 
Wertpapierinstituten und
Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 des
Handelsgesetzbuches der sich aus dem auf das Institut
anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit
Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 
Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 
86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 
über den Jahresabschluss und den konsolidierten 
Abschluss von Banken und anderen
Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 
vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die 
Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 
16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende 
Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und 
sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener
Steuern, 
 
2. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse 
nach Maßgabe des auf das Unternehmen
anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit
Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 
Juni 2013 über den Jahresabschluss, den
konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte 
von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und 
zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 
29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 
(EU) 2022/2464 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, 
S. 15) geändert worden ist. 
Handelt es sich bei der juristischen Person oder der 
Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder 
um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des
Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der
Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem
Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, 
der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt 
wird. Wird der Konzernabschluss für den größten 
Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1
genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz 
nach Maßgabe der den in den Nummern 1 und 2
vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu
ermitteln. 
 
(11) Die Bußgeldvorschriften des  (11) u n v e r ä n d e r t  
1. § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b 
und d, Nummer 2 bis 4 und 5, 
 
2. § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c in 
Verbindung mit § 265 Absatz 2, 3, 4 oder
Absatz 6, § 266 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2,
Absatz 2 oder Absatz 3, § 265 Absatz 3 bis 6 oder 
Absatz 7, den §§ 272, 274, 275 oder § 277 
 
des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der 
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene
Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 
Absatz 4 Satz 1 anzuwenden. Soweit die
Bußgeldvorschriften Mitglieder des vertretungsberechtigten
Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie  
 
1. bei einer anderen juristischen Person für die
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der
juristischen Person,  
 
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft nach 
§ 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches für die 
Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe 
der persönlich haftenden Gesellschafter und 
 
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht 
in Nummer 2 genannt ist, für die
vertretungsberechtigten Gesellschafter. 
 
Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des
Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie 
bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder 
eines gesetzlichen Überwachungsorgans.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
(12) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt. 
(12) u n v e r ä n d e r t  
§ 48 § 48 
Ordnungsgelder u n v e r ä n d e r t  
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 
bis 335b des Handelsgesetzbuches sind auf die
Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des
Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, 
des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der 
Rechnungslegung nach § 37 Absatz 4 Satz 1 dieses 
Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das
Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden 
 
1. bei einer juristischen Person gegen die juristische 
Person oder die Mitglieder des
vertretungsberechtigten Organs, 
 
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne 
des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches
gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen 
die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuches
genannten Personen und 
 
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht 
in Nummer 2 genannt ist, gegen die
Personenhandelsgesellschaft oder den oder die
vertretungsberechtigten Gesellschafter. 
 
§ 329 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend
anzuwenden. 
 
(2) Die Bundesanstalt übermittelt der das
Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro
Kalenderjahr Name und Anschrift der zur Offenlegung nach 
§ 37 Absatz 4 Satz 1 verpflichteten Institute. 
 
§ 49 § 49 
Mitteilungen in Strafsachen u n v e r ä n d e r t  
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die 
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren
gegen Mitglieder des Leitungsorgans von Instituten
sowie gegen Inhaber qualifizierter Beteiligungen an
einem Institut oder deren gesetzliche Vertreter oder
persönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum 
Nachteil von Kunden oder Inhabern von Kryptowerten 
bei oder im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb 
eines Instituts, ferner in Strafverfahren, die Straftaten
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
nach § 46 zum Gegenstand haben, im Falle der
Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt  
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle
tretende Antragsschrift, 
 
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und   
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung 
mit Begründung  
 
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein
Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter 
Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu
übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener
Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2
bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der 
Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich
Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt
geboten sind. 
 
(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 46 
zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die 
Bundesanstalt bereits über die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine 
Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht zu erwarten 
ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren
einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören. 
 
(3) Werden sonst in einem Strafverfahren
Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem
Geschäftsbetrieb eines Emittenten vermögenswertreferenzierter 
Token oder von E-Geld-Token oder in dem
Geschäftsbetrieb eines Anbieters von Kryptowerte-
Dienstleistungen hindeuten, so sollen diese Tatsachen vom
Gericht oder von den Strafverfolgungs- oder den
Strafvollstreckungsbehörden ebenfalls der Bundesanstalt 
mitgeteilt werden, soweit nicht für die übermittelnde 
Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des 
Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, 
wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 
 
(4) Der Bundesanstalt ist auf Antrag
Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht 
gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige 
Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 3 
Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen gilt § 479 der 
Strafprozessordnung entsprechend.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Kapitel 8 Kapitel 8 
Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangs- und Schlussvorschriften 
§ 50 § 50 
Übergangsvorschrift zur Erbringung von
Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der
Verordnung (EU) 2023/1114;
Verordnungsermächtigung 
Übergangsvorschrift zur Erbringung von
Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der
Verordnung (EU) 2023/1114;
Verordnungsermächtigung 
(1) Unternehmen mit einer Erlaubnis  (1) u n v e r ä n d e r t  
1. nach § 32 des Kreditwesengesetzes,  
2. nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes,  
3. nach § 11 Absatz 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, 
 
4. als Börsenträger nach § 4 des Börsengesetzes in 
den Fällen des § 2 Absatz 12 des
Kreditwesengesetzes, 
 
5. als OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 
§ 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in 
den Fällen der Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 des
Kapitalanlagegesetzbuches oder 
 
6. als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 
§ 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in 
den Fällen der Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuches, 
 
die am 29. Dezember 2024 im Einklang mit geltendem 
Recht Tätigkeiten in Bezug auf Kryptowerte im Sinne 
des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in 
der Fassung vom 22. Februar 2023 erbringen dürfen, 
dürfen diese Tätigkeit unter Fortgeltung der
aufsichtlichen Rechtslage vom 29. Dezember 2024 weiter
erbringen; die Erlaubnis gilt insoweit als fortbestehend.  
 
(2) Die nach Absatz 1 als fortbestehend geltende 
Erlaubnis erlischt  
(2) u n v e r ä n d e r t  
1. in den Fällen des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe 
a der Verordnung (EU) 2023/1114 mit der
Bestandskraft der Entscheidung im
Zulassungsverfahren nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 
2023/1114 oder im vereinfachten Verfahren nach 
Absatz 3 oder
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
2. in den Fällen des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe 
b der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ablauf der 
jeweils einschlägigen Frist nach Artikel 60 der 
Verordnung (EU) 2023/1114 oder  
 
3. spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.  
(3) Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 1
können das vereinfachte Verfahren auf Zulassung zum
Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten. 
Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 2 können das 
vereinfachte Verfahren auf Zulassung zum Anbieten 
von Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten, soweit 
sie nicht unter Artikel 60 der Verordnung (EU) 
2023/1114 fallen.  
(3) Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 1
können das vereinfachte Verfahren auf Zulassung zum
Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten. 
Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 2 können das 
vereinfachte Verfahren auf Zulassung zum Anbieten 
von Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten, soweit 
sie nicht unter Artikel 60 der Verordnung (EU) 
2023/1114 fallen. Die Zulassung ist zu verweigern, 
wenn die Voraussetzungen des Titels V der
Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt sind. Die
Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, 
die sich im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 
2023/1114 verfolgten Zweckes halten müssen. 
(4) Unternehmen, die nach Artikel 143 Absatz 3 
der Verordnung (EU) 2023/1114 und im Einklang mit 
geltendem Recht Tätigkeiten erbringen, die bislang
erlaubnisfrei waren, haben ihre Tätigkeit der
Bundesanstalt bis zum 1. August 2024 formlos anzuzeigen.  
(4) u n v e r ä n d e r t  
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann 
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch 
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art,
Umfang, Zeitpunkt und Form des vereinfachten
Verfahrens nach Absatz 3, einschließlich Regelungen zu
Ausschlussfristen, treffen, soweit dies zur Überführung der 
Erlaubnisse in Einklang mit Artikel 143 der
Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist. Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch 
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der
Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.  
(5) u n v e r ä n d e r t  
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann 
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch 
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur
Entgegennahme von Anträgen nach der Verordnung (EU) 
2023/1114 für das Angebot von Kryptowerte-
Dienstleistungen durch die Bundesanstalt vor dem
entsprechenden Geltungsbeginn der Vorschriften festlegen. 
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung an die Bundesanstalt mit der Maßgabe 
übertragen, dass diese Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.  
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann 
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch 
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Stellung 
von Anträgen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 
für das Angebot von Kryptowerte-Dienstleistungen 
durch die Bundesanstalt vor dem 30. Dezember 2024 
festlegen. Das Bundesministerium der Finanzen kann 
diese Ermächtigung an die Bundesanstalt mit der
Maßgabe übertragen, dass diese Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
§ 51 § 51 
Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung u n v e r ä n d e r t  
§ 37 ist erstmals anzuwenden auf
Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024
beginnendes Geschäftsjahr. 
 
Artikel 2 Artikel 2 
Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t  
Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom … [
einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] wird wie folgt geändert: 
 
1. § 3 wird wie folgt geändert:   
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.  
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden
angefügt:  
 
„(2) Für Institute, die in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 
2022/2554 des Europäischen Parlaments und 
des Rates vom 14. Dezember 2022 über die 
digitale operationale Resilienz im
Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen 
(EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, 
(EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und 
(EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 
27.12.2022, S. 1) fallen, ist die
Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der 
Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der 
Durchführung der Aufgaben nach den
Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 
2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der 
Deutschen Bundesbank zusammen. Die 
Deutsche Bundesbank nimmt die operativen 
Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der 
Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 6
Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.  
 
(3) Die Bundesanstalt überwacht die 
Einhaltung der in der Verordnung (EU) 
2015/847 des Europäischen Parlaments und 
des Rates vom 20. Mai 2015 über die
Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und 
zur Aufhebung der Verordnung (EU) 
Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 
2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, 
S. 1) geändert worden ist, in der Verordnung 
(EU) Nr. 2021/1230 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über 
grenzüberschreitende Zahlungen in der 
Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), in 
der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 
14. März 2012 zur Festlegung der
technischen Vorschriften und der
Geschäftsanforderungen für Überweisungen und
Lastschriften in Euro und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 
30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 
20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, und in 
der Verordnung (EU) 2015/751 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 
29. April 2015 über Interbankenentgelte für 
kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 
123 vom 19.5.2015, S. 1) enthaltenen
Pflichten durch die Institute. Sie kann gegenüber 
einem Institut und den Mitgliedern seines 
Leitungsorgans Anordnungen treffen, die 
geeignet und erforderlich sind, um Verstöße 
gegen die Pflichten nach den Verordnungen 
nach Satz 1 zu verhindern oder zu
unterbinden. Satz 2 gilt nicht für CRR-
Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von 
Kryptowerte-Dienstleistungen nach
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 
(EU) 2023/1114.“ 
2. § 4 wird wie folgt geändert:   
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 
Satz 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 
Satz 4“ ersetzt.  
 
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:   
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe 
„Verordnung (EU) 2023/1114“ ein 
Komma und die Wörter „der
Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.  
 
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 
Satz 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 
Satz 4“ ersetzt. 
 
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:   
„Die Bundesanstalt kann auf ihrer
Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Institut oder ein Unternehmen, das
Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren
Zulassung zum Handel beantragt, seinen
aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen
gegenüber seinen Kunden, den
aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder den Anordnungen 
der Bundesanstalt nach den Vorschriften der 
Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses 
Gesetzes nicht oder nur unvollständig
nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend 
begründeter Verdacht besteht.“ 
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5
eingefügt:  
 
„(5) Die Bundesanstalt macht unter 
Berücksichtigung möglicher
Einschränkungen nach Artikel 54 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2022/2554 Entscheidungen über 
Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die 
Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die 
jeweils darauf basierenden delegierten 
Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer
Internetseite unverzüglich bekannt, nachdem die 
Entscheidung bestandskräftig geworden ist. 
In der Bekanntmachung benennt die
Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die
verstoßen wurde, und die für den Verstoß
verantwortliche natürliche oder juristische Person 
oder Personenvereinigung. Die
Bekanntmachung ist spätestens fünf Jahre nach ihrer
Bekanntmachung zu löschen.
Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre
Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“ 
 
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die 
Absätze 6 bis 10.  
 
f) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 
und 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 
Satz 2 und 4“ ersetzt. 
 
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  
„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage 
gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung 
und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der 
Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 
18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 
43 haben keine aufschiebende Wirkung.“ 
 
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern 
„bei der Durchführung der Verordnung (EU) 
2023/1114“ die Wörter „und der Verordnung 
(EU) 2022/2554“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:   
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern
„Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114“ 
ein Komma und die Wörter „der Verordnung 
(EU) 2022/2554“ eingefügt.  
 
b) In Satz 5 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „mit der Überwachung von Instituten“ 
ein Komma und die Wörter „eines Anbieters 
anderer Kryptowerte als
vermögenswertreferenzierte Token und E-Geld-Token“
eingefügt.  
 
6. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:   
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende 
durch ein Komma ersetzt.  
 
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch 
das Wort „oder“ ersetzt. 
 
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:   
„3. ohne die nach Artikel 59 Absatz 1 
Buchstabe a der Verordnung (EU) 
2023/1114 erforderliche Zulassung 
Kryptowerte-Dienstleistungen
angeboten werden.“ 
 
7. In § 11 Absatz 1 werden nach den Wörtern
„zusätzlich zu den Fällen des Artikels 21 Absatz 2“ 
die Wörter „und des Artikels 63 Absatz 8 und 10“ 
eingefügt. 
 
8. In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern
„zusätzlich zu den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 
und 2“ die Wörter „und des Artikels 64 Absatz 1 
und 2“ eingefügt.  
 
9. § 13 wird wie folgt geändert:   
a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „zu 
beantragen“ die Wörter „oder Kryptowerte-
Dienstleistungen zu erbringen“ eingefügt.  
 
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5
eingefügt:  
 
„(5) Wird die Zulassung eines
Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
aufgehoben oder erlischt die Zulassung, so kann 
die Bundesanstalt die Übertragung
bestehender Vertragsverhältnisse auf für das
Geschäft zugelassene Anbieter durch
Allgemeinverfügung regeln. Die Bundesanstalt 
soll hierfür die Zustimmung des
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
übernehmenden Anbieters von Kryptowerte-
Dienstleistungen einholen.“ 
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.   
10. In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder 
die Beantragung der Zulassung zum Handel“ die 
Wörter „sowie die Erteilung und den Entzug einer 
Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-
Dienstleistungen“ eingefügt.  
 
11. In § 16 Absatz 1 wird nach den Wörtern „soweit 
dieses nicht die in Artikel“ die Angabe „6,
Artikel“ eingefügt. 
 
12. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 
29“ durch die Wörter „des Artikels 7, des
Artikels 29“ ersetzt.  
 
13. § 21 wird wie folgt geändert:   
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern 
„eine Zulassung nach Artikel 16“ die 
Wörter „oder Artikel 59“ eingefügt. 
 
bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern 
„Mindestanforderungen nach
Artikel 35“ die Wörter „oder Artikel 67 
oder der Wegfall einer geeigneten
Versicherung nach Artikel 67 Absatz 4 
Buchstabe b“ eingefügt.  
 
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:   
„(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht 
für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute 
und Anbieter von Kryptowerte-
Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe 
b der Verordnung (EU) 2023/1114.“ 
 
c) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 
und 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 
Satz 2 und 4“ ersetzt.  
 
14. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 
CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 
(EU) 2023/1114.“ 
 
15. In § 23 Absatz 1 werden nach der Angabe
„Verordnung (EU) 2023/1114“ ein Komma und die 
Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554“ und 
nach dem Wort „Geldwäschegesetzes“ ein
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 
2023/1113“ eingefügt.  
16. § 24 wird wie folgt geändert:   
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 16 
oder Artikel 48 der Verordnung (EU) 
2023/1114 oder im Falle des Vorliegens der 
Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 
Buchstabe d“ durch die Wörter „die
Artikel 16, 48, 59, 60, oder die Artikel 65 bis 83 
oder im Falle des Vorliegens der
Voraussetzungen einer Maßnahme nach Artikel 21 
Absatz 2 Buchstabe d oder Artikel 64
Absatz 1 Buchstabe d bis g“ ersetzt. 
 
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden
Absätze 2 und 3 eingefügt: 
 
„(2) Im Falle eines Verstoßes gegen die 
Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 
2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für 
den Verstoß verantwortlichen Mitglied des 
Leitungsorgans eines Instituts für einen
Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen,
Geschäfte für eigene Rechnung in
Kryptowerten zu tätigen.  
 
(3) Im Falle eines Verstoßes gegen die 
Vorschriften des Geldwäschegesetzes oder 
gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 kann 
die Bundesanstalt dem verantwortlichen 
Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts 
die Aufnahme oder Ausübung einer
Tätigkeit bei Verpflichteten im Sinne des § 2
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.“ 
 
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und 
wird wie folgt gefasst: 
 
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für jede andere Person, die für den 
Verstoß verantwortlich ist.“ 
 
17. § 25 wird wie folgt geändert:   
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:   
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:  
 
„1. Personen und Unternehmen, die 
eine Beteiligungsabsicht nach 
Artikel 41 oder Artikel 83 der 
Verordnung (EU) 2023/1114
anzeigen oder die im Rahmen eines 
Zulassungsverfahrens nach
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Artikel 16 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe a oder
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der 
Verordnung (EU) 2023/1114 als 
Inhaber qualifizierter
Beteiligungen angegeben werden,“. 
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 41“ 
durch die Wörter „Artikel 41 oder
Artikel 83“ und werden die Wörter
„Artikel 42 Absatz 4“ durch die Wörter
„Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 84
Absatz 4“ ersetzt. 
 
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„Artikel 42 Absatz 1“ durch die Wörter
„Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1“ 
ersetzt.  
 
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
„Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 oder des 
Artikels 84 Absatz 2“ ersetzt.  
 
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:   
aa) In den Nummern 1 und 3 werden
jeweils die Wörter „Artikel 42 Absatz 2“ 
durch die Wörter „Artikel 42 Absatz 2 
oder Artikel 84 Absatz 2“ ersetzt.  
 
bb) In Nummer 2 werden die Wörter
„Artikel 41 Absatz 1“ durch die Wörter
„Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 83
Absatz 1“ ersetzt.  
 
cc) In Nummer 4 werden die Wörter
„Artikel 41 Absatz 4 und 5“ durch die
Wörter „Artikel 41 Absatz 4 und 5 oder
Artikel 83 Absatz 4“ ersetzt. 
 
18. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe 
„Nummer 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt. 
 
19. § 40 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:   
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Geldwäschegesetz“ die Wörter „und der
Verordnung (EU) 2023/1113“ eingefügt. 
 
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe 
„2023/1114“ ein Komma eingefügt. 
 
c) Nach Nummer 3 werden die folgenden 
Nummern 4 und 5 eingefügt:  
 
„4. nach Titel V Kapitel 2 und 3 sowie 
nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 
2023/1114 und
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
5. nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 
23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 
der Verordnung (EU) 2022/2554, auch 
in Verbindung mit einer Delegierten 
Verordnung nach den Artikeln 15 und 
20 der Verordnung (EU) 2022/2554“. 
 
20. In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „des
Artikels 35“ durch die Wörter „des Artikels 35 oder 
des Artikels 67“ ersetzt.  
 
21. In § 42 Absatz 1 werden nach der Angabe „34“ 
die Wörter „oder nach Artikel 68“ eingefügt.  
 
22. § 43 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:   
„(4) Die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von 
Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für CRR-
Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von 
Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 
2023/1114.“  
 
23. § 44 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:   
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für 
CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 
(EU) 2023/1114.“  
 
24. § 47 wird wie folgt geändert:   
a) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 
eingefügt:  
 
„(12) Zuwiderhandlungen gegen die 
Verordnung (EU) 2022/2554 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 über die digitale operationale 
Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung 
der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, 
(EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, 
(EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 
(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch 
Personen im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 
Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes 
geahndet werden.“ 
 
b) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.  
25. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:   
„§ 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals
anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes 
Geschäftsjahr.“ 
Artikel 3 Artikel 3 
Änderung des Kreditwesengesetzes Änderung des Kreditwesengesetzes 
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I 
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes 
vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I 
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes 
vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:  1. u n v e r ä n d e r t  
a) Die Angabe zu Kapitel 5d wird wie folgt
gefasst:  
 
„5d. Besondere Pflichten bei
qualifizierter Kryptoverwahrung“. 
 
b) Die Angabe zu § 46i wird wie folgt gefasst:  
„§ 46i Zuordnung verwahrter
kryptografischer Instrumente, Kosten der
Aussonderung“. 
 
c) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende
Angabe eingefügt: 
 
„§ 47a Besondere Befugnisse nach der 
Verordnung (EU) 2022/2554“. 
 
d) Die Angabe zu § 60c wird wie folgt gefasst:  
„§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen 
und Sanktionen wegen Verstößen 
gegen die Verordnung (EU) 
Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 
2015/2365, die Verordnung (EU) 
2016/1011, die Verordnung (EU) 
2017/2402 oder die Verordnung 
(EU) 2022/2554“. 
 
e) Die Angabe zu § 64y wird wie folgt gefasst:  
„§ 64y (weggefallen)“.  
f) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende
Angabe eingefügt: 
 
„§ 65a Übergangsvorschrift zum
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz“. 
 
2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:  a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:  
aa) Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt
gefasst: 
aa) Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt
gefasst: 
„6. die Verwahrung und Verwaltung 
kryptografischer Instrumente 
oder die Sicherung privater
kryptografischer Schlüssel für
andere, die dazu dienen,
kryptografische Instrumente,
Kryptowertpapiere im Sinne des § 4 Absatz 3 
des Gesetzes über elektronische 
Wertpapiere oder
Kryptofondsanteile im Sinne des § 1 
Satz 2 der Verordnung über 
Kryptofondsanteile zu speichern 
oder darüber zu verfügen
(qualifiziertes
Kryptoverwahrgeschäft).“ 
„6. das qualifizierte
Kryptoverwahrgeschäft durch 
 a) die Verwahrung und
Verwaltung kryptografischer 
Instrumente für andere 
oder 
 b) die Sicherung privater 
kryptografischer
Schlüssel für andere, die dazu 
dienen, kryptografische 
Instrumente oder
Kryptowertpapiere,
Kryptofondsanteile oder in- und 
ausländische
Wertpapiere, die unter
Verwendung der Distributed-
Ledger-Technologie oder
einer ähnlichen Technologie 
übertragen und
gespeichert werden können, 
zu speichern oder darüber 
zu verfügen,“. 
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:  bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:  
„Kryptografische Instrumente im Sinne 
dieses Gesetzes sind digitale
Darstellungen eines Wertes, der von keiner 
Zentralbank oder öffentlichen Stelle 
emittiert wurde oder garantiert wird 
und nicht den gesetzlichen Status einer 
Währung oder von Geld besitzt, aber 
von natürlichen oder juristischen
Personen aufgrund einer Vereinbarung oder 
tatsächlichen Übung als Tausch- oder 
„Kryptografische Instrumente im Sinne 
dieses Gesetzes sind digitale
Darstellungen eines Wertes, der von keiner 
Zentralbank oder öffentlichen Stelle 
emittiert wurde oder garantiert wird 
und nicht den gesetzlichen Status einer 
Währung oder von Geld besitzt, aber 
von natürlichen oder juristischen
Personen aufgrund einer Vereinbarung oder 
tatsächlichen Übung als Tausch- oder
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Zahlungsmittel akzeptiert wird oder 
Anlagezwecken dient und der auf
elektronischem Wege übertragen,
gespeichert und gehandelt werden kann. 
Keine kryptografischen Instrumente im 
Sinne dieses Gesetzes sind 
Zahlungsmittel akzeptiert wird oder 
Anlagezwecken dient und der auf
elektronischem Wege übertragen,
gespeichert und gehandelt werden kann. 
Keine kryptografischen Instrumente im 
Sinne dieses Gesetzes sind 
1. E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 
Satz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, 
1. u n v e r ä n d e r t  
2. monetäre Werte, die die Vorgaben 
nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des 
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 
erfüllen oder nur für
Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 
Nummer 11 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt
werden, 
2. u n v e r ä n d e r t  
3. Kryptowerte im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der 
Verordnung (EU) 2023/1114 des 
Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 31. Mai 2023 über 
Märkte für Kryptowerte und zur 
Änderung der Verordnungen (EU) 
Nr. 1093/2010 und (EU) 
Nr. 1095/2010 sowie der
Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 
2019/1937 (ABl. L 150 vom 
9.6.2023, S. 40) im
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 
2023/1114, 
3. Kryptowerte im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der 
Verordnung (EU) 2023/1114 des 
Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 31. Mai 2023 über 
Märkte für Kryptowerte und zur 
Änderung der Verordnungen (EU) 
Nr. 1093/2010 und (EU) 
Nr. 1095/2010 sowie der
Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 
2019/1937 (ABl. L 150 vom 
9.6.2023, S. 40), die durch die 
Verordnung (EU) 2023/2869 
(ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) 
geändert worden ist, im
Anwendungsbereich der Verordnung 
(EU) 2023/1114 und 
4. Kryptowertpapiere im Sinne des 
§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über 
elektronische Wertpapiere und 
4. Wertpapiere im Sinne des
Depotgesetzes.“ 
5. Kryptofondsanteile im Sinne des 
§ 1 Satz 2 der Verordnung über 
Kryptofondsanteile.“ 
5. entfällt 
b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:  b) u n v e r ä n d e r t  
aa) Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt
gefasst: 
 
„10. (weggefallen)“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:   
„Kryptowerte sind solche im Sinne des 
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2023/1114.“ 
 
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:  
„Keine Kryptowerte im Sinne dieses 
Gesetzes sind solche nach Artikel 4 
Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung 
(EU) 2023/1114.“ 
 
dd) In Satz 6 Nummer 1 Buchstabe b
werden die Wörter „oder
Rechnungseinheiten“ durch die Wörter
„Rechnungseinheiten oder Kryptowerte“ ersetzt. 
 
c) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den 
Wörtern „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des 
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an“ die 
Wörter „und Institute im Sinne des § 2
Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes“ 
eingefügt. 
c) u n v e r ä n d e r t  
3. § 1a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 3. § 1a Absatz 2 wird durch die folgenden
Absätze 2 und 2a ersetzt: 
„(2) Für Institute, die keine  „(2) Für Einrichtungen, die in Artikel 2 
Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU 
namentlich genannt werden, gelten die
Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 
Dezember 2022 über die digitale operationale 
Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung 
der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 
Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) 
Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 
vom 27.12.2022, S. 1) und die Vorgaben der 
auf Grundlage der Verordnung (EU) 
2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die 
Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf
Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554
verweisen, als wenn diese Einrichtungen CRR-
Kreditinstitute wären.  
1. CRR-Kreditinstitute, (2a) Für Institute, die nicht nach Artikel 2 
der Verordnung (EU) 2022/2554 im
Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554
liegen, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 
2022/2554 und die Vorgaben der auf
Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554
erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses 
Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung 
(EU) 2022/2554 verweisen so, als wären diese
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Institute CRR-Kreditinstitute. Abweichend von 
Satz 1 finden 
2. zentralen Gegenparteien im Sinne des
Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 
Nr. 648/2012 oder 
1. anstelle der Vorgaben der Artikel 5 bis 15 
der Verordnung (EU) 2022/2554 die
Vorgaben des vereinfachten Informations- 
und Kommunikationstechnologien-
Risikomanagementrahmens nach Artikel 16 
der Verordnung (EU) 2022/2554
Anwendung, 
3. Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 
Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 
Nr. 909/2014 
2. die Vorgaben an die Durchführung der 
bedrohungsgeleiteten Penetrationstests 
nach den Artikeln 26 und 27 der
Verordnung (EU) 2022/2554 keine Anwendung, 
sind, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 
2022/2554 des Europäischen Parlaments und 
des Rates vom 14. Dezember 2022 über die
digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und 
zur Änderung der Verordnungen (EG) 
Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) 
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) 
und die Vorgaben der auf Grundlage der
Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte
sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf 
Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554
verweisen, als seien diese Institute CRR-
Kreditinstitute. Anstelle der Artikel 5 bis 15 der
Verordnung (EU) 2022/2554 gilt für diese Institute der 
vereinfachte Informations- und
Kommunikationstechnologien-Risikomanagementrahmen 
(IKT-Risikomanagementrahmen) nach
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554.
Abweichend davon gilt für Kreditinstitute, die in
Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 
2013/36/EU namentlich genannt werden, der
allgemeine IKT-Risikomanagementrahmen nach 
den Artikeln 5 bis 15 der Verordnung (EU) 
2022/2554.“ 
3. die Vorgaben an das IKT-
Drittparteienrisikomanagement nach den Artikeln 28 bis 
30 der Verordnung (EU) 2022/2554 auf 
Kleinstunternehmen im Sinne von
Artikel 3 Nummer 60 der Verordnung (EU) 
2022/2554 keine Anwendung.“ 
4. § 2 wird wie folgt geändert:  4. u n v e r ä n d e r t  
a) Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe e wird wie 
folgt gefasst:  
 
„e) (weggefallen)“.  
b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe e 
wird wie folgt gefasst:  
 
„e) (weggefallen)“.  
c) In Absatz 7b wird nach den Wörtern „außer 
dem“ das Wort „qualifizierten“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
5. Nach § 6 Absatz 1f wird folgender Absatz 1g
eingefügt: 
5. u n v e r ä n d e r t  
„(1g) Die Aufsichtsbehörden nach § 1
Absatz 5 sind zuständige Behörden nach Artikel 46 
der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der
Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 
27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die 
Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank
zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die 
operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 
der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7
Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“ 
 
6. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern
„anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes,“ die
Wörter „einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 
Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, einem“ 
eingefügt, wird das Wort „oder“ durch ein 
Komma und das Wort „einem“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „Zahlungsinstitut im Sinne 
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ die
Wörter „oder einem Institut im Sinne des § 2 Absatz 4 
des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.  
6. u n v e r ä n d e r t  
7. In § 25g Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter 
„Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über 
die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers 
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 
Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ 
durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben 
bei Geldtransfers und Transfers bestimmter
Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 
2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“
ersetzt.  
7. u n v e r ä n d e r t  
8. Die Überschrift des Kapitels 5d des Zweiten
Abschnitts wird wie folgt gefasst: 
8. u n v e r ä n d e r t  
„5d. 
 
Besondere Pflichten bei qualifizierter 
Kryptoverwahrung“. 
 
9. § 26b wird wie folgt geändert:  9. u n v e r ä n d e r t  
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:   
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Ein 
Institut, das das“ das Wort „qualifi-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
zierte“ eingefügt, wird das Wort
„Kryptowerte“ durch die Wörter
„kryptografischen Instrumente“ und das Wort 
„Kryptowerten“ durch die Wörter 
„kryptografischen Instrumenten“
ersetzt. 
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kryptowerte“ 
durch das Wort „kryptografische
Instrumente“ ersetzt. 
 
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kryptowerte“ 
durch die Wörter „kryptografischen
Instrumente“ ersetzt. 
 
10. § 29 wird wie folgt geändert:  10. § 29 wird wie folgt geändert:  
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt 
geändert:  
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt 
geändert:  
 aa) In Buchstabe a wird die Angabe 
„§ 26a“ durch die Wörter „nach den 
§§ 26a und § 26b“ ersetzt. 
aa) In Buchstabe k wird das Wort „und“ am 
Ende durch ein Komma ersetzt. 
bb) In Buchstabe k werden vor den
Wörtern „den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22“ 
die Wörter „§ 5 Absatz 1 und 2
sowie“ eingefügt und wird der Punkt am 
Ende durch das Wort „und“ ersetzt. 
bb) In Buchstabe l wird der Punkt am Ende 
durch das Wort „und“ ersetzt.  
cc) u n v e r ä n d e r t   
cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt: dd) u n v e r ä n d e r t  
„m) nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 
19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 
Absatz 3 der Verordnung (EU) 
2022/2554, auch in Verbindung 
mit einer Delegierten
Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 
20, 28 oder Artikel 30 der
Verordnung (EU) 2022/2554.“ 
 
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 
über die Übermittlung von Angaben bei 
Geldtransfers und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 
vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Angabe 
„Verordnung (EU) 2023/1113“ ersetzt. 
b) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
11. § 32 wird wie folgt geändert:  11. u n v e r ä n d e r t  
a) Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt 
geändert:  
 
aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende 
durch ein Komma ersetzt. 
 
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:   
„d) (weggefallen)“.  
b) In Absatz 2a Satz 2 wird nach den Wörtern 
„Erlaubnis für das“ das Wort „qualifizierte“ 
eingefügt und werden die Wörter
„Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11
Nummer 10“ durch die Wörter „kryptografische 
Instrumente im Sinne des § 1 Absatz 1a 
Satz 9 und 10“ ersetzt. 
 
12. § 46i wird wie folgt geändert:  12. u n v e r ä n d e r t  
a) In der Überschrift wird das Wort
„Kryptowerte“ durch die Wörter „kryptografischer 
Instrumente“ ersetzt. 
 
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:   
„(1) Das im Rahmen eines
qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen
Kunden verwahrte kryptografische Instrument 
gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, 
wenn der Kunde die Einwilligung zu
Verfügungen über den verwahrten Wert für
Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat.“ 
 
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „gilt“ die 
Wörter „im Rahmen eines qualifizierten 
Kryptoverwahrgeschäfts“ eingefügt und 
wird das Wort „Kryptowerten“ durch die 
Wörter „kryptografischen Instrumenten“
ersetzt. 
 
d) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort 
„Kryptoverwahrgeschäft“ das Wort
„qualifizierte“ eingefügt. 
 
13. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: 13. u n v e r ä n d e r t  
„§ 47a 
 
Besondere Befugnisse nach der Verordnung 
(EU) 2022/2554 
 
(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen 
gegen die Verordnung (EU) 2022/2554
unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befug-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
nisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung 
der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
sicherzustellen. Sie kann gegenüber einem Institut
insbesondere anordnen,  
1. das gegen diese Verordnung verstoßende 
Verhalten zu unterlassen und von einer
Wiederholung abzusehen,  
 
2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den 
Bestimmungen der Verordnung
zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft
einzustellen und nicht zu wiederholen, 
 
3. sicherzustellen, dass weiterhin die
rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und  
 
4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen
vorzunehmen. 
 
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche 
Bundesbank können Untersuchungen über die 
Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 
2022/2554 im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem 
Gesetz geregelter Befugnisse kann die
Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe
eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit 
diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu 
Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit 
Gegenstand und Zweck der Untersuchung in
Zusammenhang stehen, und die mündlichen
Erklärungen aufzeichnen. § 44 Absatz 6 gilt
entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung 
der Befragung auf die Deutsche Bundesbank 
übertragen.“ 
 
14. In § 49 Absatz 1 wird nach der Angabe „der 
§§ 45c, 46, 46a, 46b,“ die Angabe „47a,“
eingefügt.  
14. u n v e r ä n d e r t  
15. § 56 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t  
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung 
(EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments 
und des Rates vom 20. Mai 2015 über
begleitende Angaben bei Geldtransfers und zur 
Aufhebung der Verordnung (EU) 
Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, 
S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 
2023/1113 des Europäischen Parlaments und 
des Rates vom 31. Mai 2023 über die
Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und 
Transfers bestimmter Kryptowerte und zur
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 
150 vom 9.6.2023, S. 1)“ ersetzt. 
b) Nach Absatz 5d wird folgender Absatz 5e 
eingefügt: 
 
„(5e) Ordnungswidrig handelt, wer
gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 
14. Dezember 2022 über die digitale
operationale Resilienz im Finanzsektor und zur 
Änderung der Verordnung (EG) 
Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) 
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, 
S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder 
fahrlässig 
 
1. einer vollziehbaren Anordnung nach  
a) Artikel 6 Absatz 5 Satz 3,
Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 4 
oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 
oder 
 
b) Artikel 16 Absatz 2 Satz 3 oder 
Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 
 
zuwiderhandelt,  
2. entgegen Artikel 19 Absatz 4 dort
genannte Meldung nicht, nicht richtig, 
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 
vorlegt, 
 
3. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1
einen Test nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
durchführt, 
 
4. entgegen Artikel 28 Absatz 3
Unterabsatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, 
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 
erstattet, 
 
5. entgegen Artikel 28 Absatz 3
Unterabsatz 5 die Behörde 
 
a) über eine geplante vertragliche 
Vereinbarung bis zum Abschluss 
einer solchen Vereinbarung, 
 
b) unverzüglich über den Fall, dass 
eine Funktion kritisch oder
wichtig geworden ist, 
 
nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig unterrichtet oder
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
6. entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“ 
 
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:  
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und 
der Absätze 5b bis 5d“ durch ein die 
Wörter „und der Absätze 5b bis 5e 
Nummer 2 und 3“ ersetzt. 
 
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und 
des Absatzes 5a“ durch die Wörter 
„und der Absätze 5a und 5e Nummer 1, 
4, 5 und 6“ ersetzt. 
 
16. § 60c wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t  
a) In der Überschrift wird das Wort „oder“ 
durch ein Komma ersetzt und werden nach 
der Angabe „2017/2402“ die Wörter „oder 
die Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt. 
 
b) In Absatz 6 werden nach der Angabe 
„2017/2402“ die Wörter „oder wegen
Verstößen gegen die Verordnung (EU) 
2022/2554“ eingefügt.  
 
17. § 64y wird wie folgt gefasst: 17. u n v e r ä n d e r t  
„§ 64y 
 
(weggefallen)“.  
18. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:  18. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:  
„§ 65a „§ 65a 
Übergangsvorschrift zum
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz 
Übergangsvorschrift zum
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz 
(1) Für ein Institut, das am 29. Dezember 
2024 über eine Erlaubnis zur Erbringung des 
Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 verfügt, gilt die
Erlaubnis für die Erbringung des qualifizierten
Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a 
Satz 2 Nummer 6 in der Fassung vom 30.
Dezember 2024 als erteilt.  
(1) u n v e r ä n d e r t  
(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe m ist erstmals anzuwenden auf
Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31.
Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.“ 
(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe m ist erstmals anzuwenden auf
Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31.
Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
 (3) § 1a Absatz 2a ist ab dem 1. Januar 
2027 anzuwenden. Die Anforderungen an das 
Meldewesen nach Kapitel III der Verordnung 
(EU) 2022/2554 sind ab dem 17. Januar 2025 
anzuwenden.“ 
Artikel 4 Artikel 4 
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes u n v e r ä n d e r t  
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I 
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 
11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert 
worden ist, wird wie folgt geändert: 
 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:  
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende
Angabe eingefügt: 
 
„§ 10a Besondere Befugnisse nach der 
Verordnung (EU) 2022/2554“. 
 
b) Die Angabe zu § 32f wird wie folgt gefasst:  
„§ 32f Überwachung und Prüfung der 
Pflichten der
Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der
Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der 
Verordnung (EU) 2022/2554;
Verordnungsermächtigung“. 
 
c) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:  
„§ 107 Einleitung einer Prüfung der
Rechnungslegung und
Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt“. 
 
d) Die Angaben zu den §§ 120a und 120b
werden durch die folgenden Angaben ersetzt:  
 
„§ 120a Bußgeldvorschriften zur
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 
 
§ 120b Bußgeldvorschriften zur
Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 
 
§ 120c Bußgeldvorschriften zur
Verordnung (EU) 2019/1238 
 
§ 120d Bußgeldvorschriften zur
Verordnung (EU) 2020/1503 
 
§ 120e Bußgeldvorschriften zur
Verordnung (EU) 2022/2554“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
e) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:  
„§ 125 Bekanntmachung von Maßnahmen 
und Sanktionen wegen Verstößen 
gegen die Verordnung (EU) 
Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 
2015/2365, die Verordnung (EU) 
2016/1011 und die Verordnung 
(EU) 2022/2554“. 
 
f) Nach der Angabe zu § 138 wird folgende 
Angabe eingefügt: 
 
„§ 138a Übergangsregelung zur Verordnung 
(EU) Nr. 600/2014“. 
 
2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:  
a) Der zweite Buchstabe k wird Buchstabe l, 
der bisherige erste Buchstabe l wird
Buchstabe m, der bisherige zweite Buchstabe l 
wird Buchstabe n und der Punkt am Ende 
wird durch ein Komma ersetzt. 
 
b) Die folgenden Buchstaben o bis q werden 
angefügt: 
 
„o) der Delegierten Verordnungen und 
Durchführungsverordnungen der
Europäischen Kommission zur Richtlinie 
2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 
2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der
Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 
74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 
13.7.2016, S. 28; L 273 vom 
8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, 
S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), 
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 
2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, 
S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, 
 
p) der Delegierten Verordnungen und 
Durchführungsverordnungen der
Europäischen Kommission zur Richtlinie 
2004/109/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15.
Dezember 2004 zur Harmonisierung der 
Transparenzanforderungen in Bezug 
auf Informationen über Emittenten, 
deren Wertpapiere zum Handel auf
einem geregelten Markt zugelassen sind, 
und zur Änderung der Richtlinie
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
2001/34/EG (ABl. L 390 vom 
31.12.2004, S. 38), die zuletzt durch 
die Richtlinie (EU) 2022/2464 (ABl. L 
322 vom 16.12.2022, S. 15) geändert 
worden ist, in der jeweils geltenden 
Fassung und 
q) der Verordnung (EU) 2022/2554 des 
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Dezember 2022 über die 
digitale operationale Resilienz im
Finanzsektor und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 
Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, 
(EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 
27.12.2022, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung.“ 
 
3. § 2 wird wie folgt geändert:  
a) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das 
Wort „oder“ gestrichen und wird das 
Komma am Ende durch die Wörter „oder 
Kryptowerte im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 
2023/1114 des Europäischen Parlaments und 
des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für 
Kryptowerte und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) 
Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 
2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 
150 vom 9.6.2023, S. 40) ohne Kryptowerte 
nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der 
Verordnung (EU) 2023/1114“ ersetzt. 
 
b) In Absatz 14 Nummer 1 werden die Wörter 
„des Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in
Bezug auf Informationen über Emittenten,
deren Wertpapiere zum Handel auf einem
geregelten Markt zugelassen sind, und zur
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU 
Nr. L 390 S. 38)“ gestrichen. 
 
4. § 3 wird wie folgt geändert:  
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt 
geändert: 
 
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort 
„Kreditwesengesetzes“ die Wörter 
„oder Wertpapierinstituten im Sinne
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
des Wertpapierinstitutsgesetzes“
eingefügt. 
bb) Dem Buchstaben b werden die Wörter 
„oder Wertpapierinstituten nach § 73 
Absatz 1 Satz 1 oder § 74 Absatz 1 des 
Wertpapierinstitutsgesetzes,“ angefügt. 
 
cc) In dem Satzteil nach Buchstabe e
werden die Wörter „Erlaubnis nach § 32 
Abs. 1 des Kreditwesengesetzes“ durch 
die Wörter „Erlaubnis nach § 32
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder 
§ 15 Absatz 1 des
Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt. 
 
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern 
„§ 2 Absatz 10 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder des § 3 Absatz 2 
Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“
eingefügt. 
 
5. § 6 wird wie folgt geändert:  
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:   
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort
„Verordnungen“ durch das Wort
„Rechtsakte“ ersetzt. 
 
bb) Folgender Satz wird angefügt:  
„Im Falle eines Verstoßes gegen
Verbote oder Gebote nach Satz 1 kann sie 
vorübergehend oder dauerhaft die
Unterlassung der den Verstoß
begründenden Handlungen oder
Verhaltensweisen verlangen sowie die zur
Verhinderung der Wiederholung dieses
Verstoßes erforderlichen Maßnahmen
anordnen.“ 
 
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 
15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 
2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 
vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, 
S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 
vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, 
S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die 
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 
(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert 
worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:  
„(6) Die Bundesanstalt ist zuständige 
Behörde nach Artikel 46 der Verordnung 
(EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der 
Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 
2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der 
Deutschen Bundesbank zusammen. Die 
Deutsche Bundesbank nimmt die operativen 
Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der 
Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7
Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt 
entsprechend.“ 
 
6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:   
„§ 10a 
 
Besondere Befugnisse nach der Verordnung 
(EU) 2022/2554 
 
(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen 
gegen die Verordnung (EU) 2022/2554
unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter
Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung 
der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554
sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber 
einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen 
oder einem Schwarmfinanzierungsdienstleister 
im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der 
Verordnung (EU) 2020/1503 anordnen,  
 
1. das gegen diese Verordnung verstoßende 
Verhalten zu unterlassen und von einer
Wiederholung abzusehen,  
 
2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den 
Bestimmungen der Verordnung
zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft
einzustellen und nicht zu wiederholen, 
 
3. sicherzustellen, dass weiterhin die
rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und 
 
4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen
vorzunehmen. 
 
(2) Die Bundesanstalt kann
Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der
Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich 
dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet
sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann 
die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder 
der Organe eines Wertpapierdienstleistungs-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
unternehmens oder eines
Schwarmfinanzierungsdienstleisters im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 zu 
einer Befragung vorladen, damit diese mündliche 
oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten 
oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und 
Zweck der Untersuchung in Zusammenhang
stehen, und die mündlichen Erklärungen
aufzeichnen. § 6 Absatz 15 gilt entsprechend.“ 
7. In § 13 wird die Angabe „bis 10“ durch die
Angabe „bis 10a“ ersetzt.  
 
8. § 32f wird wie folgt geändert:  
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  
„§ 32f  
 
Überwachung und Prüfung der Pflichten der 
Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der 
Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der 
Verordnung (EU) 2022/2554;
Verordnungsermächtigung“. 
 
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  
„(1) Die Bundesanstalt kann zur
Überwachung der Einhaltung  
 
1. der Pflichten nach der Verordnung 
(EU) 2020/1503 in der jeweils
geltenden Fassung und  
 
2. der Vorgaben nach den Artikeln 5 bis 
14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 
45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 
2022/2554, auch in Verbindung mit
einer Delegierten Verordnung nach den 
Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 
der Verordnung (EU) 2022/2554,
sofern im Einzelfall eine Prüfung dieser 
Vorschriften nicht auch nach § 78
Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes 
oder § 29 des Kreditwesengesetzes zu 
erfolgen hat, 
 
auch ohne besonderen Anlass Prüfungen bei 
den Schwarmfinanzierungsdienstleistern im 
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e 
der Verordnung (EU) 2020/1503, bei den 
Unternehmen, mit denen eine
Auslagerungsvereinbarung besteht oder bestand, und bei 
sonstigen zur Durchführung eingeschalteten
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
dritten Personen oder Unternehmen
vornehmen.“ 
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  
„Unbeschadet des Absatzes 1 ist einmal
jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, 
ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister 
die nach der Verordnung (EU) 2020/1503 
einzuhaltenden Pflichten sowie die in
Absatz 1 Nummer 2 angeführten Vorgaben 
nach der Verordnung (EU) 2022/2554
erfüllen.“ 
 
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  
aa) In Satz 2 werden die Wörter „eines
Monats“ durch die Wörter „von zwei
Monaten“ ersetzt. 
 
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:  
 
„Die Bestellung eines anderen Prüfers 
ist in der Regel zur Erreichung des
Prüfungszwecks geboten, wenn ein 
Schwarmfinanzierungsdienstleister der 
Bundesanstalt für mindestens elf
aufeinanderfolgende Geschäftsjahre
denselben Prüfer angezeigt hat.“ 
 
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe 
„und 2“ durch die Angabe „bis 3“
ersetzt. 
 
9. In § 36 Absatz 8 werden die Wörter „den in
Artikel 9 Absatz 6b und Artikel 13 Absatz 4 der 
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur 
Harmonisierung der Transparenzanforderungen 
in Bezug auf Informationen über Emittenten,
deren Wertpapiere zum Handel auf einem
geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der 
Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 
31.12.2004, S. 38) benannten technischen
Regulierungsstandards“ durch die Wörter „der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 der
Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der 
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte 
technische Regulierungsstandards für bedeutende 
Beteiligungen (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 2) 
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
10. § 38 Absatz 3 wird wie folgt geändert:  
a) In Satz 3 werden die Wörter „den in
Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 
2004/109/EG des Europäischen Parlaments 
und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur 
Harmonisierung der
Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über 
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel 
auf einem geregelten Markt zugelassen sind, 
und zur Änderung der Richtlinie 
2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, 
S. 38) benannten technischen
Regulierungsstandards“ durch die Wörter „der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 
 
b) In Satz 4 werden die Wörter „gemäß Satz 2“ 
durch die Wörter „nach Satz 3“ ersetzt. 
 
11. In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 87 
Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 87
Absatz 2“ ersetzt. 
 
12. § 80 wird wie folgt geändert:  
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:   
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:  
aaa) Der Nummer 1 werden die 
Wörter „zu diesem Zweck 
greift es auf geeignete und
verhältnismäßige Systeme,
einschließlich der nach Artikel 7 
der Verordnung (EU) 
2022/2554 eingerichteten und 
verwalteten Systeme der
Informations- und
Kommunikationstechnologie (IKT), sowie 
auf geeignete und
verhältnismäßige Ressourcen und
Verfahren zurück;“ angefügt. 
 
bbb) Nummer 4 wird wie folgt
gefasst: 
 
„4. über solide
Sicherheitsmechanismen zur
Erfüllung der Vorgaben der 
Verordnung (EU) 
2022/2554 verfügen, die 
die Sicherheit und
Authentifizierung der
Informationsübermittlungswege gewährleisten, das
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Risiko der
Datenverfälschung und des
unberechtigten Zugriffs
minimieren und verhindern, 
dass Informationen
bekannt werden, sodass die 
Vertraulichkeit der
Daten jederzeit
gewährleistet ist.“ 
bb) In Satz 3 werden die Wörter „enthalten 
die Artikel 21 bis 26“ durch die Wörter 
„enthält Kapitel II Abschnitt 1“ ersetzt. 
 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  
aa) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem 
Wort „Handelssysteme“ die Wörter 
„entsprechend den Vorgaben in
Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554“ 
eingefügt. 
 
bb) In Satz 4 werden die Wörter
„Notfallvorkehrungen verfügen, um mit
unvorhergesehenen Störungen in seinen
Handelssystemen umzugehen, und
sicherzustellen, dass seine Systeme
vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß 
überwacht werden.“ durch die Wörter 
„Vorkehrungen zur Fortführung der
Geschäftstätigkeiten, einschließlich der 
nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 
2022/2554 aufgestellten IKT-
Geschäftsfortführungsleitlinie und -pläne 
sowie IKT-Reaktions- und -
Wiederherstellungspläne, verfügen, um mit
jeglichen Störungen in ihren
Handelssystemen umzugehen und sicherzustellen, 
dass ihre Systeme vollständig getestet 
sind und ordnungsgemäß überwacht 
werden, damit die in diesem Absatz 
festgelegten allgemeinen Vorgaben und 
die in den Kapiteln II und IV der
Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten 
spezifischen Vorgaben erfüllt werden.“ 
ersetzt. 
 
13. § 83 wird wie folgt geändert:  
a) In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern 
„die Erteilung des Auftrags“ das Wort
„unverzüglich“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:  
„Eine Auswertung der Aufzeichnungen darf 
darüber hinaus nur durch einen nach § 89 
Absatz 1 beauftragten Prüfer, die
Bundesanstalt oder deren Beauftragte oder eine andere 
Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde 
oder deren Beauftragte im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeit erfolgen.“ 
 
14. § 84 wird wie folgt geändert:  
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das nicht 
über eine Erlaubnis für das Einlagengeschäft 
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes verfügt und“ gestrichen. 
 
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, das 
über keine Erlaubnis für das
Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 
des Kreditwesengesetzes verfügt,“
gestrichen. 
 
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a 
eingefügt: 
 
„(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht 
für Gelder von Kunden, die
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die über eine 
Erlaubnis für das Einlagengeschäft im Sinne 
des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes verfügen, im Rahmen des 
Einlagengeschäfts nach dem
Kreditwesengesetz halten.“ 
 
15. § 88 wird wie folgt geändert:  
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern 
„§ 53b des Kreditwesengesetzes“ die Wörter 
„oder des § 73 des
Wertpapierinstitutsgesetzes“ und nach den Wörtern „§ 25b des
Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder des § 40 
des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt. 
 
b) In Absatz 2a Nummer 1 werden nach den 
Wörtern „§ 25b des Kreditwesengesetzes“ 
die Wörter „oder des § 40 des
Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt. 
 
16. § 89 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  
„(3) Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags 
der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen. Die 
Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten 
nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines
anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die 
Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel 
zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, 
wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen 
der Bundesanstalt für mindestens elf
aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer
angezeigt hat. Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen eine Maßnahme nach Satz 2 haben keine
aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 4 gelten 
nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, 
die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband 
angehören oder durch die Prüfungsstelle eines 
Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.“ 
17. § 90 wird wie folgt geändert:  
a) In Absatz 1 werden jeweils nach den
Wörtern „§ 53b des Kreditwesengesetzes“ die 
Wörter „oder des § 73 des
Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt. 
 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort 
„Zweigniederlassung“ die Wörter 
„oder dem vertraglich gebundenen
Vermittler“ eingefügt. 
 
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort 
„Zweigniederlassung“ die Wörter 
„oder seinen vertraglich gebundenen 
Vermittler“ eingefügt. 
 
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort 
„errichtet“ die Wörter „oder einen
vertraglich gebundenen Vermittler herangezogen“ 
eingefügt. 
 
18. § 93 wird wie folgt geändert:  
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach 
den Wörtern „§ 32 des
Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder nach § 15 des
Wertpapierinstitutsgesetzes“ und nach den Wörtern 
„Absatz 7 des Kreditwesengesetzes“ die 
Wörter „oder nach § 73 Absatz 1 des
Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt. 
 
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den 
Wörtern „§ 32 des Kreditwesengesetzes“ die 
Wörter „oder nach § 15 des
Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt. 
 
19. § 107 wird wie folgt geändert:  
a) In der Überschrift wird das Wort
„Anordnung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ordnet 
eine Prüfung der Rechnungslegung an“ 
durch die Wörter „leitet eine Prüfung 
der Rechnungslegung ein“ und wird das 
Wort „Anordnung“ durch das Wort 
„Einleitung“ ersetzt. 
 
bb) In Satz 2 wird das Wort „anordnen“ 
durch das Wort „einleiten“ ersetzt und 
werden nach dem Wort
„Kapitalanlagegesetzbuchs“ ein Komma und die
Wörter „nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des
Wertpapierinstitutsgesetzes, nach § 19
Absatz 1 Satz 2 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt. 
 
cc) In Satz 3 wird das Wort „anordnen“ 
durch das Wort „einleiten“ ersetzt. 
 
dd) Satz 4 wird aufgehoben.  
ee) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:  
„Leitet die Bundesanstalt eine Prüfung 
der Rechnungslegung ein, so kann sie 
dies unter Nennung des betroffenen 
Unternehmens und des Grundes für die 
Einleitung der Prüfung auf ihrer
Internetseite bekannt machen, soweit hieran 
ein öffentliches Interesse besteht; leitet 
die Bundesanstalt eine Prüfung nach 
Satz 1 ein, soll eine Bekanntmachung 
erfolgen.“ 
 
ff) In dem neuen Satz 6 wird das Wort 
„Anordnung“ durch das Wort
„Einleitung“ ersetzt. 
 
gg) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe 
„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“
ersetzt. 
 
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch 
die Angabe „Satz 4“ ersetzt. 
 
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:   
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch 
das Wort „Absatz“ ersetzt. 
 
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 142 
Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1“ 
durch die Wörter „§ 142 Absatz 2 oder 
§ 258 Absatz 1“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
20. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „§ 107
Absatz 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 5 bis 8 sowie 
§ 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4“ durch die 
Wörter „§ 107 Absatz 5 bis 7 sowie § 109
Absatz 1 und 2 Satz 4“ ersetzt. 
 
21. § 120 wird wie folgt geändert:  
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:  
aa) Nach Nummer 1 wird folgende
Nummer 1a eingefügt: 
 
„1a. entgegen Artikel 4 Absatz 3a 
Satz 1 in Verbindung mit dem 
Anhang der Delegierten
Verordnung (EU) 2021/1456 der
Kommission vom 2. Juni 2021 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) 
Nr. 648/2012 des Europäischen 
Parlaments und des Rates mittels 
Festlegung der Voraussetzungen, 
unter denen die handelsüblichen 
Bedingungen von
Clearingdiensten für OTC-Derivate als fair,
angemessen, diskriminierungsfrei 
und transparent anzusehen sind 
(ABl. L 317 vom 8.9.2021, S. 1), 
einen Clearingdienst in Bezug 
auf einen OTC-Derivatekontrakt 
nach Artikel 4 Absatz 1 nicht 
richtig erbringt,“. 
 
bb) Die bisherige Nummer 1a wird
Nummer 1b. 
 
b) In Absatz 8 werden nach Nummer 126 die 
folgenden Nummern 126a und 126b
eingefügt: 
 
„126a. entgegen § 83 Absatz 6 Satz 1, auch 
in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 83 Absatz 10, eine 
Dokumentation nicht, nicht richtig, 
nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vornimmt, 
 
126b. entgegen § 83 Absatz 8 Satz 1 in 
Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 83 Absatz 10 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 83 
Absatz 8 Satz 4, eine Aufzeichnung 
nicht oder nicht für die vorgesehene 
Dauer aufbewahrt,“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:  
aa) Die Wörter „Verordnung (EU) 
2019/2175 (ABl. L 334 vom 
27.12.2019, S. 1)“ werden durch die 
Wörter „Verordnung (EU) 2022/858 
(ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)“
ersetzt. 
 
bb) Nach Nummer 22 wird folgende
Nummer 22a eingefügt:  
 
„22a. als
Datenbereitstellungsdienstleister nach Artikel 2 Absatz 1 
Nummer 36a, der die
Ausnahmekriterien nach Artikel 2 Absatz 1 
der Delegierten Verordnung (EU) 
2022/466 der Kommission vom 
17. Dezember 2021 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) 
Nr. 600/2014 des Europäischen 
Parlaments und des Rates durch 
Festlegung von Kriterien für die 
Ausnahme von dem Grundsatz 
der Beaufsichtigung genehmigter 
Veröffentlichungssysteme und 
genehmigter Meldemechanismen 
durch die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde 
(ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 1) 
erfüllt,  
 
a) entgegen Artikel 27f
Absatz 2 der Verordnung (EU) 
Nr. 600/2014 eine
Mitteilung nicht richtig, nicht
vollständig, oder nicht vor
Aufnahme der Tätigkeit als
Mitglied des Leitungsorgans 
oder nicht vor einer
Veränderung der
Zusammensetzung des Leitungsorgans 
macht, 
 
b) entgegen Artikel 27f
Absatz 3 die Umsetzung einer 
dort genannten
Unternehmensführungsregelung 
nicht überwacht,“. 
 
cc) Die bisherigen Nummern 22a und 22b 
werden die Nummern 22b und 22c.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
dd) Nach Nummer 22c wird folgende 
Nummer 22d eingefügt: 
 
„22d. als Person nach Artikel 2
Absatz 1 Nummer 36 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die die 
Ausnahmekriterien nach
Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten 
Verordnung (EU) 2022/466
erfüllt, entgegen Artikel 27i
Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte 
Vorkehrung nicht beibehält,“. 
 
d) Absatz 9a wird wie folgt geändert:  
aa) Nach den Wörtern „Person nach
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ werden ein 
Komma und die Wörter „die die
Ausnahmekriterien nach Artikel 2 Absatz 1 
der Delegierten Verordnung (EU) 
2022/466 erfüllt,“ eingefügt. 
 
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder 
Artikel 27i Absatz 3 Satz 2“ gestrichen. 
 
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „oder 
Artikel 27i Absatz 3 Satz 1“ gestrichen. 
 
dd) In Nummer 6 werden die Wörter „oder 
Artikel 27i Absatz 3 Satz 2“ gestrichen 
und wird das Komma am Ende durch 
das Wort „oder“ ersetzt. 
 
ee) In Nummer 7 wird das Komma am 
Ende durch einen Punkt ersetzt. 
 
ff) Die Nummern 8 und 9 werden
aufgehoben. 
 
e) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b 
eingefügt: 
 
„(9b) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig als Person nach
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung 
(EU) Nr. 600/2014, die die
Ausnahmekriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten 
Verordnung (EU) 2022/466 erfüllt, 
 
1. nicht dafür sorgt, dass sie über
Grundsätze und Vorkehrungen nach
Artikel 27i Absatz 1 der Verordnung (EU) 
Nr. 600/2014 verfügt, oder 
 
2. nicht dafür sorgt, dass sie über die in 
Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
genannten Ressourcen und
Notfallsysteme verfügt.“ 
f) In Absatz 24 wird nach den Wörtern „des 
Absatzes 6 Nummer 3 bis 5 sowie des
Absatzes 7 Nummer“ die Angabe „1b,“ und 
nach den Wörtern „des Absatzes 2
Nummer 6 bis 8, 11 bis 13, des Absatzes 7
Nummer“ die Angabe „1a,“ eingefügt. 
 
22. Nach § 120 werden die folgenden §§ 120a und 
120b eingefügt: 
 
„§ 120a 
 
Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung 
(EU) Nr. 149/2013 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die 
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der 
Kommission vom 19. Dezember 2012 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick 
auf technische Regulierungsstandards für
indirekte Clearingvereinbarungen, die
Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu 
einem Handelsplatz, nichtfinanzielle
Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht 
durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte 
(ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11), die zuletzt 
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2310 
(ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 29) geändert 
worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder 
leichtfertig 
 
1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, 
Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe 
a oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 
Buchstabe a, b oder Buchstabe c eine
indirekte Clearingdienstleistung erbringt, 
 
2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, 
Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe 
b oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 
Buchstabe d eine Clearingvereinbarung 
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 
nicht vor Erbringung des indirekten
Clearingdienstes schließt, 
 
3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort 
genannte Information nicht, nicht richtig, 
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort
genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung 
der Clearingdienstleistungen eröffnet oder 
nicht unterhält, 
 
5. entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung 
mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 
Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort
genanntes Verfahren nicht oder nicht vor
Erbringung der Clearingdienstleistungen
einrichtet, 
 
6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort
genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht 
sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde 
informiert ist, 
 
7. entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine
Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht
richtig führt, 
 
8. entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort
genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig 
in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder 
 
9. entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort
genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor
Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer 
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet 
werden. 
 
§ 120b 
 
Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung 
(EU) 2017/2154 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die 
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der 
Kommission vom 22. September 2017 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates durch
technische Regulierungsstandards für indirekte
Clearingvereinbarungen (ABl. L 304 vom 21.11.2017, 
S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder
leichtfertig 
 
1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, 
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c einen 
indirekten Clearingdienst erbringt,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, 
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe d eine
Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig 
oder nicht vor der Erbringung des indirekten 
Clearingdienstes schließt, 
 
3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort 
genannte Information nicht, nicht richtig, 
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt, 
 
4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort
genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung 
der Clearingdienstleistungen eröffnet oder 
nicht unterhält, 
 
5. entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung 
mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 
Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort
genanntes Verfahren nicht oder nicht vor
Erbringung der Clearingdienstleistungen
einrichtet, 
 
6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort
genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht 
sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde 
informiert ist, 
 
7. entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine
Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht
richtig führt, 
 
8. entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort
genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig 
in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder 
 
9. entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort
genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor
Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer 
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet 
werden.“ 
 
23. Die bisherigen §§ 120a und 120b werden die 
§§ 120c und 120d. 
 
24. Nach § 120d wird folgender § 120e eingefügt:  
„§ 120e 
 
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 
2022/2554
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung 
(EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments 
und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die 
digitale operationale Resilienz im Finanzsektor 
und zur Änderung der Verordnungen (EG) 
Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) 
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) 
durch Personen im Anwendungsbereich dieses 
Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6
Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet 
werden.“ 
 
25. § 125 wird wie folgt geändert:  
a) In der Überschrift werden die Wörter „und 
die Verordnung (EU) 2016/1011“ durch die 
Wörter „, die Verordnung (EU) 2016/1011 
und die Verordnung (EU) 2022/2554“
ersetzt. 
 
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:  
„Die Bundesanstalt macht bestandskräftige 
Maßnahmen und unanfechtbar gewordene 
Bußgeldentscheidungen, die wegen
Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 
oder die jeweils darauf basierenden
delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer
Internetseite unverzüglich bekannt.“ 
 
26. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:  
„§ 138a 
 
Übergangsregelung zur Verordnung (EU) 
Nr. 600/2014 
 
Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung 
(EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von
Zuwendungen für die Weiterleitung von
Kundenaufträgen findet auf
Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der Erbringung von 
Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland 
bis zum 30. Juni 2026 keine Anwendung.“ 
 
Artikel 5 Artikel 5 
Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes 
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 
(BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 28 des 
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 
(BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 28 des
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I 
Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I 
Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende
Angabe eingefügt: 
a) u n v e r ä n d e r t  
„§ 5a Besondere Befugnisse nach der 
Verordnung (EU) 2022/2554“. 
 
 b) Nach der Angabe zu § 69 werden die
folgenden Angaben eingefügt: 
 „Abschnitt 6 
Besondere Vorgaben bei qualifizierter 
Kryptoverwahrung 
 § 69a Vermögenstrennung“. 
 c) Nach der Angabe zu § 81 wird folgende 
Angabe eingefügt: 
 „§ 81a Zuordnung verwahrter
kryptografischer Instrumente; Kosten 
der Aussonderung“. 
b) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende
Angabe zu § 84a eingefügt: 
d) u n v e r ä n d e r t  
„§ 84a Bekanntmachung von Maßnahmen 
und Sanktionen wegen Verstößen 
gegen die Verordnung (EU) 
2022/2554“. 
 
c) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende
Angabe zu § 87 eingefügt: 
e) u n v e r ä n d e r t  
„§ 87 Übergangsvorschrift zum
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz“. 
 
2. § 2 wird wie folgt geändert:  2. § 2 wird wie folgt geändert:  
a) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter 
„und Kryptowerten“ gestrichen. 
a) u n v e r ä n d e r t  
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ 
durch ein Komma ersetzt. 
aa) u n v e r ä n d e r t  
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende 
durch ein Komma ersetzt. 
bb) u n v e r ä n d e r t  
cc) Die folgenden Nummern 3 und 4
werden angefügt: 
cc) u n v e r ä n d e r t  
„3. die Verwahrung, Verwaltung und 
Sicherung kryptografischer
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Instrumente oder die Sicherung 
privater kryptografischer
Schlüssel für andere, die dazu dienen, 
kryptografische Instrumente, 
Kryptowertpapiere im Sinne des 
§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über 
elektronische Wertpapiere oder 
Kryptofondsanteile im Sinne des 
§ 1 Satz 2 der Verordnung über 
Kryptofondsanteile, zu speichern 
oder darüber zu verfügen
(qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft) 
und 
4. die Führung eines
Kryptowertpapierregisters nach § 16 des
Gesetzes über elektronische
Wertpapiere
(Kryptowertpapierregisterführung).“ 
 
 dd) Die folgenden Sätze werden
angefügt: 
 „Kryptografische Instrumente im 
Sinne dieses Gesetzes sind digitale 
Darstellungen eines Wertes, der von 
keiner Zentralbank oder öffentlichen 
Stelle emittiert wurde oder
garantiert wird und nicht den gesetzlichen 
Status einer Währung oder von Geld 
besitzt, aber von natürlichen oder
juristischen Personen aufgrund einer 
Vereinbarung oder tatsächlichen 
Übung als Tausch- oder
Zahlungsmittel akzeptiert wird oder
Anlagezwecken dient und der auf
elektronischem Wege übertragen, gespeichert 
und gehandelt werden kann. Keine 
kryptografischen Instrumente im 
Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 
 1. E-Geld im Sinne des § 1
Absatz 2 Satz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, 
 2. monetäre Werte, die die
Vorgaben nach § 2 Absatz 1
Nummer 10 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen oder nur 
für Zahlungsvorgänge im Sinne 
des § 2 Absatz 1 Nummer 11 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt werden,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
 3. Kryptowerte im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der 
Verordnung (EU) 2023/1114 des 
Europäischen Parlaments und 
des Rates vom 31. Mai 2023 über 
Märkte für Kryptowerte und 
zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und 
(EU) Nr. 1095/2010 sowie der 
Richtlinien 2013/36/EU und 
(EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 
9.6.2023, S. 40), die durch die 
Verordnung (EU) 2023/2869 
(ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) 
geändert worden ist, im
Anwendungsbereich der Verordnung 
(EU) 2023/1114, 
 4. Wertpapiere im Sinne des
Depotgesetzes.“ 
c) Absatz 5 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: c) u n v e r ä n d e r t  
„10. (weggefallen)“.  
d) In Absatz 8 Nummer 1 Buchstabe b werden 
die Wörter „oder Rechnungseinheiten,“ 
durch die Wörter „Rechnungseinheiten oder 
Kryptowerte im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 
2023/1114 des Europäischen Parlaments und 
des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für 
Kryptowerte und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) 
Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 
2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 
150 vom 9.6.2023, S. 40), ohne Kryptowerte 
nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der 
Verordnung (EU) 2023/1114,“ ersetzt. 
d) u n v e r ä n d e r t  
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t  
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „und der 
Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen 
Rechtsakte“ die Wörter „sowie der
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 
2022 über die digitale operationale Resilienz 
im Finanzsektor und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 
Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) 
Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 
333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung und der auf der Grundlage
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen 
Rechtsakte“ eingefügt. 
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „gemäß 
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 
2019/2034“ die Wörter „und nach Artikel 46 
der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt. 
 
c) Folgender Satz wird angefügt:  
„Die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der 
Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der 
Verordnung (EU) 2022/2554 zusammen. 
Die Deutsche Bundesbank nimmt die
operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 
der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 
Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt 
entsprechend.“ 
 
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t  
„§ 5a 
 
Besondere Befugnisse nach der Verordnung 
(EU) 2022/2554 
 
(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen 
gegen die Verordnung (EU) 2022/2554
unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter
Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung 
der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554
sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber 
einem Institut anordnen, 
 
1. das gegen diese Verordnung verstoßende 
Verhalten zu unterlassen und von einer
Wiederholung abzusehen,  
 
2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den 
Bestimmungen der Verordnung
zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft
einzustellen und nicht zu wiederholen, 
 
3. sicherzustellen, dass weiterhin die
rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und 
 
4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen
vorzunehmen.  
 
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche 
Bundesbank können Untersuchungen über die 
Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 
2022/2554 im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Gesetz geregelter Befugnisse kann die
Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe
eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit 
diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu 
Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit 
Gegenstand und Zweck der Untersuchung in
Zusammenhang stehen, und die mündlichen
Erklärungen aufzeichnen. § 5 Absatz 6 gilt
entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung 
der Befragung auf die Deutsche Bundesbank 
übertragen.“  
5. In § 6 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2 bis 
7“ ein Komma und die Angabe „des § 5a“
eingefügt.  
5. u n v e r ä n d e r t  
6. § 15 Absatz 7 wird wie folgt geändert:  6. u n v e r ä n d e r t  
a) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1,
Absatz 4 oder Absatz 5“ durch die Wörter
„Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4“ ersetzt. 
 
b) Folgender Satz wird angefügt:   
„Abweichend von Satz 1 kann eine
Erlaubnis nach Absatz 1 mit einer Erlaubnis nach 
§ 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 
verbunden werden, wenn es dem
Wertpapierinstitut nach Artikel 60 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/1114 gestattet ist,
Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten.“ 
 
 7. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
werden nach den Wörtern „das
Wertpapierkreditgeschäft“ die Wörter „im Sinne des § 2
Absatz 3 Nummer 2“ und nach den Wörtern „das 
eingeschränkte Verwahrgeschäft“ die Wörter 
„im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1“
eingefügt. 
7. In § 19 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter 
„Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über 
die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers 
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 
Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ 
durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben 
bei Geldtransfers und Transfers bestimmter
Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 
2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“
ersetzt. 
8. u n v e r ä n d e r t  
8. In § 22 Absatz 2 sowie in § 23 Absatz 2 Satz 3 
wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 
9. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
2015/847“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 
2023/1113“ ersetzt. 
 10. Nach § 69 wird folgender Abschnitt 6
eingefügt: 
 „Abschnitt 6 
 Besondere Vorgaben bei qualifizierter
Kryptoverwahrung 
 § 69a 
 Vermögenstrennung 
 (1) Ein Institut, das das qualifizierte 
Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat
sicherzustellen, dass die kryptografischen Instrumente 
und privaten kryptographischen Schlüssel der 
Kunden getrennt von den kryptografischen
Instrumenten und privaten kryptographischen 
Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. 
Werden kryptografische Instrumente
mehrerer Kunden gebündelt verwahrt
(gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, 
dass sich die den einzelnen Kunden
zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten 
Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen. 
 (2) Das Institut hat sicherzustellen, dass 
über die verwahrten kryptografischen
Instrumente und privaten kryptographischen 
Schlüssel des Kunden ohne dessen
ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung 
des Instituts oder für Rechnung einer anderen 
Person verfügt werden kann.“ 
9. § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wird wie folgt
geändert:  
11. § 78 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: 
a) In Buchstabe f wird das Wort „und“ am Ende 
durch ein Komma ersetzt.  
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe 
„§§ 38 bis 46“ die Angabe „und 69a“
eingefügt. 
b) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende 
durch das Wort „und“ ersetzt. 
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: 
 aa) In Buchstabe f wird das Wort „und“ 
am Ende durch ein Komma ersetzt. 
 bb) In Buchstabe g wird der Punkt am 
Ende durch ein Komma ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
c) Folgender Buchstabe h wird angefügt: cc) Die folgenden Buchstaben h und i 
werden angefügt: 
„h) den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 
25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2022/2554, auch in
Verbindung mit einer delegierten
Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 
oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 
2022/2554.“ 
„h) den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 
23 bis 25, 28 bis 30 und 45
Absatz 3 der Verordnung (EU) 
2022/2554, auch in Verbindung 
mit einer delegierten Verordnung 
nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 
oder Artikel 30 der Verordnung 
(EU) 2022/2554, 
 i) § 5 Absatz 1 und 2 sowie den 
§§ 7 bis 11 und 16 bis 22 des 
Gesetzes über elektronische 
Wertpapiere, auch in
Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 23 des Gesetzes 
über elektronische
Wertpapiere.“ 
 12. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt: 
 „§ 81a 
 Zuordnung verwahrter kryptografischer
Instrumente; Kosten der Aussonderung 
 (1) Das im Rahmen eines qualifizierten 
Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden 
verwahrte kryptografische Instrument gilt als 
dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der 
Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über 
den verwahrten Wert für Rechnung des
Instituts oder Dritter erteilt hat. 
 (2) Absatz 1 gilt im Rahmen eines
qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts
entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil 
an kryptografischen Instrumenten in
gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert
verwahrte private kryptographische Schlüssel. 
 (3) Stimmt der Kunde im
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer 
Aussonderung im Wege der Übertragung des 
vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf 
ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes
Institut, welches das qualifizierte
Kryptoverwahrgeschäft betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten 
der Aussonderung. Dies gilt nicht, wenn die 
Bedingungen, zu denen das andere Institut 
eine Fortführung des Verwahrverhältnisses 
anbietet, für den Kunden unzumutbar sind.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung
wesentlicher Teile des verwahrten
Gesamtbestands entsprechend anzuwenden.“ 
10. Nach § 83 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt: 
13. u n v e r ä n d e r t  
„(4a) Zuwiderhandlungen gegen die
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 
über die digitale operationale Resilienz im
Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung 
(EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) 
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) 
durch Personen im Anwendungsbereich dieses 
Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6
Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet 
werden.“ 
 
11. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:  14. u n v e r ä n d e r t  
„§ 84a 
 
Bekanntmachung von Maßnahmen und
Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung 
(EU) 2022/2554 
 
(1) Die Bundesanstalt macht
Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und
unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die 
wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 
2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden 
delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer 
Internetseite unverzüglich bekannt.  
 
(2) In der Bekanntmachung benennt die 
Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen 
wurde, und die für den Verstoß verantwortliche 
natürliche oder juristische Person oder
Personenvereinigung. 
 
(3) Ist die Bekanntmachung der Identität 
einer von der Entscheidung betroffenen
juristischen Person oder der personenbezogenen Daten 
einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder 
würde die Bekanntmachung laufende
Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte
gefährden, so 
 
1. schiebt die Bundesanstalt die
Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe 
für das Aufschieben weggefallen sind,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
2. macht die Bundesanstalt die Entscheidung 
ohne Nennung der Identität oder der
personenbezogenen Daten bekannt, wenn
hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität 
oder der betreffenden personenbezogenen 
Daten gewährleistet ist, oder 
 
3. macht die Bundesanstalt die Entscheidung 
nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung 
nach den Nummern 1 und 2 nicht
ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass 
 
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht 
gefährdet wird oder 
 
b) die Verhältnismäßigkeit der
Bekanntmachung gewahrt bleibt. 
 
(4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 
ist spätestens fünf Jahre nach ihrer
Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind 
personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre 
Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“ 
 
12. Folgender § 87 wird angefügt: 15. u n v e r ä n d e r t  
„§ 87 
 
Übergangsvorschrift zum
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz 
 
§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals 
anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für 
ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes 
Geschäftsjahr.“ 
 
Artikel 6 Artikel 6 
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches 
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 
(BGBl. 2013 I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 29 
des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I 
Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 
(BGBl. 2013 I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 29 
des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I 
Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 
§ 364 folgende Angabe zu § 365 eingefügt: 
1. u n v e r ä n d e r t  
„§ 365 Übergangsvorschrift zum
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz“. 
 
 2. In § 1 Absatz 19 wird nach Nummer 24
folgende Nummer 24a eingefügt:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
 „24a. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes 
sind solche nach Artikel 3 Absatz 1
Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 
des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für 
Kryptowerte und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) 
Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 
2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 
150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die 
Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 
2023/2869, 20.12.2023) geändert worden 
ist. Keine Kryptowerte im Sinne dieses 
Gesetzes sind solche nach Artikel 4
Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 
2023/1114.“ 
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 15 angefügt: 3. u n v e r ä n d e r t  
„(15) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, 
die in den Anwendungsbereich der Verordnung 
(EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments 
und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die 
digitale operationale Resilienz im Finanzsektor 
und zur Änderung der Verordnung (EG) 
Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) 
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)
fallen, ist die Bundesanstalt zuständige Behörde 
nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. 
Bei der Durchführung der Aufgaben nach den
Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 
wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen
Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank 
nimmt die operativen Aufgaben nach den
Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 
wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann bei 
Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 
unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz
geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die 
Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 
2022/2554 sicherzustellen. Insbesondere kann sie 
gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft 
anordnen, 
 
1. das gegen diese Verordnung verstoßende 
Verhalten zu unterlassen und von einer
Wiederholung abzusehen,  
 
2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den 
Bestimmungen der Verordnung
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
zuwiderlaufen, vorübergehend oder
dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen, 
3. sicherzustellen, dass weiterhin die
rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und  
 
4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen
vorzunehmen.  
 
Die Bundesanstalt kann Untersuchungen über die 
Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 
2022/2554 im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem 
Gesetz geregelter Befugnisse kann die
Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einer
Befragung vorladen, damit diese mündliche oder 
schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder 
Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und 
Zweck der Untersuchung in Zusammenhang
stehen, und die mündlichen Erklärungen
aufzeichnen. Für das Recht zur Auskunftsverweigerung 
und die Belehrungspflicht gilt § 6 Absatz 15 des 
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.“ 
 
3. In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5
Absatz 5a“ die Angabe „und 15“ eingefügt.  
4. u n v e r ä n d e r t  
4. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt 
gefasst: 
5. u n v e r ä n d e r t  
„5. angemessene Kontroll- und
Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der
elektronischen Datenverarbeitung einschließlich in 
Bezug auf Netzwerk- und
Informationssysteme, die in Einklang mit der Verordnung 
(EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet 
werden, und im Hinblick auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten
insbesondere technische und organisatorische
Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der 
Verordnung (EU) 2016/679;“. 
 
5. § 38 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t  
a) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch 
ein Komma ersetzt. 
 
b) In Nummer 8 wird nach der Angabe 
„2020/852“ das Wort „sowie“ eingefügt. 
 
c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 
wird eingefügt: 
 
„9. nach den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 
23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 
der Verordnung (EU) 2022/2554, auch
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
in Verbindung mit einer Delegierten 
Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 
28 oder Artikel 30 der Verordnung 
(EU) 2022/2554.“ 
6. § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt 
geändert: 
7. u n v e r ä n d e r t  
a) In Buchstabe f wird das Wort „und“ durch 
ein Komma ersetzt. 
 
b) In Buchstabe g wird das Wort „sowie“ durch 
das Wort „und“ ersetzt. 
 
c) Folgender Buchstabe h wird angefügt:  
„h) nach den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 
23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 
der Verordnung (EU) 2022/2554, auch 
in Verbindung mit einer Delegierten 
Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 
28 oder Artikel 30 der Verordnung 
(EU) 2022/2554, sowie“. 
 
7. § 136 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t  
a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch 
ein Komma ersetzt. 
 
b) In Nummer 7 wird nach der Angabe „EU) 
2020/852“ das Wort „sowie“ eingefügt. 
 
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:  
„8. den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 
25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2022/2554, auch in
Verbindung mit einer Delegierten
Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28 oder 
Artikel 30 der Verordnung (EU) 
2022/2554.“ 
 
 9. In § 221 Absatz 1 Nummer 5 werden die
Wörter „im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des
Kreditwesengesetzes“ gestrichen. 
 10. In § 261 Absatz 1 Nummer 9 werden die
Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des
Kreditwesengesetzes“ gestrichen. 
8. In § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe j werden 
die Wörter „Kryptowerte im Sinne von § 1
Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes“ durch 
die Wörter „Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 
Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 
2023/1114 des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für
Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) 
11. In § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe j werden 
die Wörter „im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 
des Kreditwesengesetzes“ gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der 
Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 
(ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), ohne
Kryptowerte nach Artikel 2 Absatz 3 und 4 der
Verordnung (EU) 2023/1114,“ ersetzt. 
9. In § 340 wird nach Absatz 6g folgender
Absatz 6h eingefügt: 
12. u n v e r ä n d e r t  
„(6h) Zuwiderhandlungen gegen die
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 
über die digitale operationale Resilienz im
Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung 
(EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) 
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) 
durch Personen im Anwendungsbereich dieses 
Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6
Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet 
werden.“ 
 
10. In § 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die 
Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 und die 
Verordnung (EU) 2016/1011“ durch die Wörter 
„Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung 
(EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 
2022/2554“ ersetzt. 
13. u n v e r ä n d e r t  
11. Folgender § 365 wird angefügt:  14. u n v e r ä n d e r t  
„§ 365 
 
Übergangsvorschrift zum
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz 
 
§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9, § 121
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe h und § 136 
Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 sind erstmals
anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein 
nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes
Geschäftsjahr.“ 
 
Artikel 7 Artikel 7 
Änderung des Handelsgesetzbuches u n v e r ä n d e r t  
§ 334 Absatz 4 Nummer 1 des
Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird 
wie folgt gefasst: 
„1. die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei
Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne 
des § 264d oder Institute nach § 37 Absatz 1 
Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes 
sind,“. 
 
Artikel 8 Artikel 8 
Änderung des Geldwäschegesetzes u n v e r ä n d e r t  
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 
(BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
 
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 
§ 15 folgende Angabe eingefügt:  
 
„§ 15a Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der 
Übertragung von Kryptowerten von einer 
selbst gehosteten oder an eine selbst
gehostete Adresse“. 
 
2. § 1 wird wie folgt geändert:   
a) Absatz 28 wird wie folgt geändert:   
aa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils 
der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt. 
 
bb) Die folgenden Nummern 4 und 5
werden angefügt: 
 
„4. Verordnung (EU) 2023/1113
bezeichnet die Verordnung (EU) 
2023/1113 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 
31. Mai 2023 über die
Übermittlung von Angaben bei
Geldtransfers und Transfers bestimmter 
Kryptowerte und zur Änderung 
der Richtlinie (EU) 2015/849 
(ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1); 
 
5. Verordnung (EU) 2023/1114
bezeichnet die Verordnung (EU) 
2023/1114 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 
31. Mai 2023 über Märkte für
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Kryptowerte und zur Änderung 
der Verordnungen (EU) 
Nr. 1093/2010 und (EU) 
Nr. 1095/2010 sowie der
Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 
2019/1937 (ABl. L 150 vom 
9.6.2023, S. 40).“ 
b) Absatz 29 wird wie folgt gefasst:  
„(29) Kryptowerte im Sinne dieses
Gesetzes sind Kryptowerte im Sinne des
Artikels 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 
2023/1113.“  
 
c) Absatz 30 wird wie folgt gefasst:  
„(30) Kryptowertetransfer im Sinne
dieses Gesetzes ist jeder Kryptowertetransfer 
im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der
Verordnung (EU) 2023/1113“. 
 
d) Die folgenden Absätze 31 bis 33 werden
angefügt: 
 
„(31) Anbieter von Kryptowerte-
Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind 
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen 
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, 
wenn sie eine oder mehrere Kryptowerte-
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 
Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 
2023/1114 erbringen, mit Ausnahme der
Beratung zu Kryptowerten im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h der 
Verordnung (EU) 2023/1114.  
 
(32) Emittenten
vermögenswertreferenzierter Token im Sinne dieses Gesetzes 
sind Emittenten
vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, die 
vermögenswertreferenzierte Token nicht 
ausschließlich über einen Anbieter von 
Kryptowerte-Dienstleistungen öffentlich
anbieten oder die deren Zulassung zum Handel 
nicht ausschließlich über einen Anbieter von 
Kryptowerte-Dienstleistungen beantragen. 
 
(33) Selbst gehostete Adresse im Sinne 
dieses Gesetzes ist eine selbst gehostete
Adresse im Sinne des Artikels 3 Nummer 20 
der Verordnung (EU) 2023/1113.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
3. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „sowie“ 
durch ein Komma ersetzt und werden nach den 
Wörtern „Unternehmen mit Sitz im Ausland“ die 
Wörter „sowie Anbieter von Kryptowerte-
Dienstleistungen und Emittenten
vermögenswertreferenzierter Token“ eingefügt. 
 
4. Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt: 
 
„(4a) Anbieter von Kryptowerte-
Dienstleistungen haben angemessene Maßnahmen zu
treffen, die die Einhaltung der Vorgaben der
Verordnung (EU) 2023/1113 gewährleisten.“ 
 
5. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:  
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein 
Komma ersetzt. 
 
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch 
das Wort „und“ ersetzt. 
 
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:  
„6. die Entscheidung eines Anbieters von 
Kryptowerte-Dienstleistungen über 
die Beendigung einer
grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehung aus 
Gründen der Prävention von
Geldwäsche oder von
Terrorismusfinanzierung.“ 
 
6. § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird wie 
folgt gefasst: 
 
„c) Kryptowertetransfers, die zum Zeitpunkt 
der Durchführung des Kryptowertetransfers 
einem Gegenwert von 1 000 Euro oder 
mehr entsprechen,“. 
 
7. Dem § 15 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:  
„Handelt es sich um eine grenzüberschreitende 
Korrespondenzbeziehung zwischen Anbietern 
von Kryptowerte-Dienstleistungen, hat der
Verpflichtete zusätzlich zu den verstärkten
Sorgfaltspflichten nach Satz 1 Nummer 1 Informationen 
über die Zulassung oder Eintragung des
Respondenten einzuholen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
8. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:   
„§ 15a 
 
Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der
Übertragung von Kryptowerten von einer selbst
gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse 
 
(1) Verpflichtete, die eine Übertragung von 
Kryptowerten ausführen, deren Begünstigter oder 
Auftraggeber eine selbst gehostete Adresse ist, 
haben das mit der Übertragung verbundene
Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das
Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung
gezielter Finanzsanktionen und gezielter
Finanzsanktionen im Zusammenhang mit
Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie
angemessene Maßnahmen zur Risikominderung zu 
treffen. 
 
(2) Risikomindernde Maßnahmen nach 
Absatz 1 umfassen mindestens eine der folgenden 
Maßnahmen, gegebenenfalls auch in
Kombination miteinander: 
 
1. die Erhebung, Überprüfung und
Speicherung der Identität des Begünstigten oder 
Auftraggebers sowie des wirtschaftlich
Berechtigten der selbst gehosteten Adresse, 
 
2. Maßnahmen zur Ermittlung der Herkunft 
und des Ziels der zu übertragenden
Kryptowerte, 
 
3. die verstärkte, kontinuierliche Überwachung 
dieser Transaktionen und der mit diesen 
Transaktionen in Verbindung stehenden
Geschäftsbeziehung oder 
 
4. andere Maßnahmen zur Minderung und
Beherrschung der Risiken von Geldwäsche und 
von Terrorismusfinanzierung sowie des
Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung 
gezielter Finanzsanktionen und gezielter
Finanzsanktionen im Zusammenhang mit 
Proliferationsfinanzierung.“ 
 
9. In § 17 Absatz 9 werden nach dem Wort
„Kreditwesengesetzes“ die Wörter „und nach Artikel 73 
der Verordnung (EU) 2023/1114“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
10. § 45 wird wie folgt geändert:  
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:  
„Dies gilt auch für die aufsichtführenden 
Landesbehörden.“ 
 
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort 
„über“ die Wörter „die erforderlichen
Angaben und“ eingefügt. 
 
11. In § 50 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort 
„und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach 
dem Wort „Wertpapierinstitutsgesetzes“ ein 
Komma und die Wörter „Anbieter von
Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten
vermögenswertreferenzierter Token“ eingefügt. 
 
12. Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt: 
 
„(2a) Die Aufsichtsbehörde nach § 50
Nummer 1 übt, unbeschadet der Aufsicht nach
Absatz 1, die Aufsicht über die Einhaltung der
Verordnung (EU) 2023/1113 durch Anbieter von 
Kryptowerte-Dienstleistungen aus. Sie kann die 
erforderlichen Anordnungen treffen, um die
Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1113 durch 
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
sicherzustellen.“ 
 
13. § 56 wird wie folgt geändert:  
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 44 wird
folgende Nummer 44a eingefügt: 
 
„44a. entgegen § 15a keine Maßnahmen zur 
Risikoermittlung, Risikobewertung 
oder zur Risikominderung trifft,“. 
 
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:   
aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ 
durch ein Komma ersetzt. 
 
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende 
durch das Wort „und“ ersetzt. 
 
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:  
„8. einer vollziehbaren Anordnung 
nach § 51 Absatz 2a Satz 2 nicht 
oder nicht rechtzeitig
nachkommt.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Artikel 9 Artikel 9 
Änderung der Gewerbeordnung Änderung der Gewerbeordnung 
Die Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I 
S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 
28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden 
ist, wird wie folgt geändert:  
Die Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I 
S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 
28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden 
ist, wird wie folgt geändert:  
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 
§ 147c folgende Angabe eingefügt: 
a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende
Angabe eingefügt: 
a) entfällt 
„§ 29a Besondere Aufsichtsbefugnisse über 
Versicherungsvermittler nach § 34d 
Absatz 1, Versicherungsberater 
nach § 34d Absatz 2 und
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit 
nach § 34d Absatz 8 Nummer 1“.  
 
b) Nach der Angabe zu § 147c wird folgende 
Angabe eingefügt:  
b) entfällt 
„§ 147d Verletzung von Vorschriften über 
die digitale operationale Resilienz 
durch Versicherungsvermittler nach 
§ 34d Absatz 1,
Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und
Versicherungsvermittler in
Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8
Nummer 1“.  
„§ 147d Verletzung von Vorschriften über die 
digitale operationale Resilienz durch 
Versicherungsvermittler nach § 34d
Absatz 1, Versicherungsberater nach § 34d 
Absatz 2 und Versicherungsvermittler 
in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 6“.  
2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: 2. entfällt 
„§ 29a  
Besondere Aufsichtsbefugnisse über
Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1,
Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d
Absatz 8 Nummer 1 
 
(1) Die zuständigen Behörden nach § 34d 
Absatz 13 sind befugt, bei Verstößen gegen die 
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 
2022 über die digitale operationale Resilienz im 
Finanzsektor und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
(EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)
unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter 
Befugnisse im Einzelfall Anordnungen zu treffen, 
die geeignet und erforderlich sind, um die
Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie 
können insbesondere anordnen, 
1. gegen diese Verordnung verstoßende
Verhalten zu unterlassen und von einer
Wiederholung abzusehen, 
 
2. bestimmte Praktiken oder Verhaltensweisen, 
die den Vorgaben der Verordnung
zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft
einzustellen und nicht zu wiederholen und 
 
3. sicherzustellen, dass weiterhin die
rechtlichen Vorgaben erfüllt werden.  
 
(2) Zur Sicherstellung der Vorgaben der 
Verordnung (EU) 2022/2554 können die nach 
§ 34d Absatz 13 zuständigen Behörden 
 
1. die Gewährung des Zugriffs auf Unterlagen 
oder Daten jeglicher Form anordnen, die
ihrer Ansicht nach für die Ausführung ihrer 
Aufgaben nach der Verordnung (EU) 
2022/2554 von Belang sind, sowie den
Erhalt oder die Anfertigung von Kopien von 
ihnen verlangen,  
 
2. Untersuchungen sowie Prüfungen in den 
Geschäftsräumen durchführen und diese zu 
diesem Zweck innerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen, 
 
3. Vertreter der Versicherungsvermittler, 
Rückversicherungsvermittler und
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o in Verbindung 
mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 
2022/2554 vorladen, damit diese Vertreter 
mündliche oder schriftliche Erklärungen zu 
Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die 
mit dem Gegenstand und Zweck der
Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die 
Antwort aufzeichnen, 
 
4. jede natürliche oder juristische Person
befragen, die dieser Befragung zum Zweck der 
Einholung von Informationen über den
Gegenstand einer Untersuchung zustimmt,
sowie
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
5. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei
Verstößen gegen die Vorgaben dieser
Verordnung anordnen. 
 
(3) Gesetzliche Auskunfts- oder
Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Der 
zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf 
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung 
ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten 
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz 
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“ 
 
3. § 34d wird wie folgt geändert: 2. § 34d wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a 
eingefügt: 
a) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a 
eingefügt:  
„(11a) Die zuständige Behörde macht 
jede nicht mehr anfechtbare Entscheidung, 
die wegen Verstoßes gegen die Verordnung 
(EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf
basierenden delegierten Rechtsakte erlassen 
wurde, unverzüglich auf ihrer Internetseite 
öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung 
erfolgt durch Eintragung in das Register 
nach § 11a Absatz 1. Die zuständige
Behörde kann von einer Bekanntmachung 
nach Satz 1 absehen, diese verschieben 
oder eine Bekanntmachung auf anonymer 
Basis vornehmen, wenn eine
Bekanntmachung personenbezogener Daten
unverhältnismäßig wäre oder die
Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabilität der
Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen
gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach 
Satz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer 
Bekanntmachung zu löschen. Abweichend 
von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu 
löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht 
mehr erforderlich ist.“ 
„(11a) Die zuständige Behörde nach 
Absatz 13 macht jede nicht mehr
anfechtbare Entscheidung, die wegen Verstoßes
gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des 
Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 14. Dezember 2022 über die digitale 
operationale Resilienz im Finanzsektor 
und zur Änderung der Verordnungen 
(EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, 
(EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und 
(EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 
27.12.2022, S. 1) oder die jeweils darauf
basierenden delegierten Rechtsakte erlassen 
wurde, unverzüglich auf ihrer Internetseite 
öffentlich bekannt. Absatz 11 Satz 2 bis 5 
gilt entsprechend.“ 
b) Folgender Absatz 13 wird angefügt:  b) Folgender Absatz 13 wird angefügt: 
„(13) Die Industrie- und
Handelskammern sind zuständig für die
Überwachung der Einhaltung der Verordnung 
(EU) 2022/2554 durch
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und 
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit 
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o in 
„(13) Die zuständige Industrie- und 
Handelskammer überwacht die
Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 
durch Gewerbetreibende nach den
Absätzen 1, 2 und 6, die 250 oder mehr Personen 
beschäftigen und einen Jahresumsatz von 
mehr als 50 Millionen Euro oder eine
Jahresbilanzsumme von mehr als 43
Millionen Euro aufweisen. Sie kann im
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe e der 
Verordnung (EU) 2022/2554.“ 
Einzelfall Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, um die
Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 
2022/2554 sicherzustellen; § 29 ist auf
Gewerbetreibende nach Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 6 entsprechend
anzuwenden. Bei der Durchführung ihrer
Aufgaben kann sich die zuständige Industrie- 
und Handelskammer anderer Personen 
und Einrichtungen bedienen. Die
zuständige Industrie- und Handelskammer ist 
außerdem befugt, Gewerbetreibende im 
Sinne des Satzes 1 und Gewerbetreibende, 
bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass ein Gewerbe im Sinne des 
Satzes 1 ausgeübt wird, auf deren Kosten 
durch einen von ihr bestimmten
geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. Der
Prüfungsbericht muss einen Vermerk
darüber enthalten, ob Verstöße des
Gewerbetreibenden festgestellt worden sind.
Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. 
Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe 
von Ort und Datum zu unterzeichnen,
wobei die elektronische Namenswiedergabe 
genügt. Geeignete Prüfer sind Personen, 
die auf Grund ihrer Vorbildung und
Erfahrung in der Lage sind, eine
ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen
Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren 
Zusammenschlüsse. Ungeeignet für eine 
Prüfung sind Personen, bei denen die
Besorgnis der Befangenheit besteht. Soweit 
Gewerbetreibende nach Satz 1 über eine 
Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes verfügen, ist für Aufgaben 
nach der Verordnung (EU) 2022/2554
ausschließlich die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig.“ 
 3. In § 34e Absatz 3 Satz 1 werden nach dem 
Wort „Vorschriften“ die Wörter „nach § 34d 
Absatz 13 sowie“ und nach den Wörtern
„Unabhängigkeit des Versicherungsberaters“ das 
Wort „jeweils“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
4. Nach § 147c wird folgender § 147d eingefügt:  4. Nach § 147c wird folgender § 147d eingefügt:  
„§ 147d „§ 147d 
Verletzung von Vorschriften über die digitale 
operationale Resilienz durch
Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1,
Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 
Nummer 1 
Verletzung von Vorschriften über die digitale 
operationale Resilienz durch
Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1,
Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 6 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als
Person im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz 
im Finanzsektor und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, 
(EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) 
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig, 
(1) u n v e r ä n d e r t  
1. einer vollziehbaren Anordnung nach
Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 28 Absatz 3 
Unterabsatz 4 oder Artikel 42 Absatz 6 
Satz 1 zuwiderhandelt,  
 
2. entgegen Artikel 19 Absatz 4 der
zuständigen Behörde dort genannte Meldung nicht, 
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 
rechtzeitig vorlegt,  
 
3. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 
der zuständigen Behörde einen Bericht nicht, 
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 
rechtzeitig erstattet,  
 
4. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 
der zuständigen Behörde die Unterrichtung 
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 
nicht rechtzeitig übermittelt oder 
 
5. entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig 
oder nicht rechtzeitig vornimmt. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer 
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro
geahndet werden.“ 
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Artikel 10 Artikel 10 
Änderung des Börsengesetzes u n v e r ä n d e r t  
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 
S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) 
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
 
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:   
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende 
durch ein Komma ersetzt.  
 
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch 
das Wort „und“ ersetzt.  
 
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:   
„4. der Verordnung (EU) 2022/2554 des 
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Dezember 2022 über die 
digitale operationale Resilienz im
Finanzsektor und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 
Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, 
(EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 
27.12.2022, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung.“ 
 
2. Dem § 3a Absatz 1 werden die folgenden Sätze 
angefügt:  
 
„Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht die
Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung 
(EU) 2022/2554 durch die Börse und den
Börsenträger und kann Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die 
Verordnung (EU) 2022/2554 sowie gegen die auf 
ihrer Grundlage erlassenen delegierten
Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der
Europäischen Kommission in der jeweils geltenden
Fassung zu verhindern oder um Missstände zu
beseitigen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen den 
Börsenaufsichtsbehörden die Befugnisse nach 
Artikel 50 der Verordnung (EU) 2022/2554 in 
Verbindung mit § 3 dieses Gesetzes zu. Die
Börsenaufsichtsbehörde und die Deutsche
Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Aufgaben 
nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung 
(EU) 2022/2554 zusammen. Die Deutsche
Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 
2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.“ 
3. § 5 wird wie folgt geändert:  
a) Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt
gefasst: 
 
„2. angemessene Vorkehrungen und
Systeme zur Ermittlung und zum Umgang 
mit den wesentlichen Risiken des
Börsenbetriebs, einschließlich der IKT-
Risiken gemäß Kapitel II der
Verordnung (EU) 2022/2554 zu schaffen, um 
diese wirksam zu begrenzen, und 
 
3. die technische Funktionsfähigkeit der 
Börsenhandels- und
Abwicklungssysteme sicherzustellen und einen
reibungslosen und zeitnahen Abschluss 
der im Handelssystem geschlossenen 
Geschäfte zu schaffen.“ 
 
b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:  
„(4a) Der Börsenträger muss seine
operationale Resilienz entsprechend den in
Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554
festgelegten Anforderungen herstellen und
erhalten, um sicherzustellen, dass seine
Handelssysteme 
 
1. belastbar sind und über ausreichende 
Kapazitäten für Spitzenvolumina an 
Aufträgen und Mitteilungen verfügen, 
 
2. in der Lage sind, unter extremen
Stressbedingungen auf den Märkten einen 
ordnungsgemäßen Handel zu
gewährleisten, 
 
3. vollständig geprüft sind, um zu
gewährleisten, dass die Vorgaben in den
Nummern 1 und 2 erfüllt sind, und 
 
4. wirksamen Vorkehrungen zur
Fortführung der Geschäftstätigkeit unterliegen, 
einschließlich IKT-
Geschäftsfortführungsleitlinien und IKT-
Geschäftsfortführungsplänen sowie IKT-
Reaktionsplänen und IKT-
Wiederherstellungsplänen nach Artikel 11 der Verordnung 
(EU) 2022/2554, um im Falle von
Störungen in seinen Handelssystemen die 
Kontinuität seines Geschäftsbetriebs zu 
gewährleisten.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
c) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b 
eingefügt: 
 
„(4b) Der Börsenträger muss über
Systeme und Verfahren verfügen, um Aufträge 
abzulehnen, die die im Voraus festgelegten 
Grenzen für Volumina und Kurse
überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande 
kamen.“ 
 
4. Dem § 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:   
„(6) Die Börsenaufsichtsbehörde und die für 
die Durchführung der Verordnung (EU) 
2022/2554 zuständigen Behörden tauschen
untereinander Informationen einschließlich
personenbezogener Daten aus, die für die Erfüllung ihrer 
Aufgaben erforderlich sind.“ 
 
5. § 26d Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  
„(3) Wegen der geeigneten Vorkehrungen 
nach Absatz 1 und der Anforderungen an die
Ausgestaltung der Tests nach Absatz 2 wird auf die 
Kapitel II und IV der Verordnung (EU) 
2022/2554 und die Delegierte Verordnung (EU) 
2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur 
Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates durch
technische Regulierungsstandards zur Festlegung der 
organisatorischen Anforderungen an
Handelsplätze (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 350) in der 
jeweils geltenden Fassung verwiesen.“ 
 
6. Nach § 50 Absatz 7 wird folgender Absatz 7a
eingefügt:  
 
„(7a) Zuwiderhandlungen gegen die
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 
über die digitale operationale Resilienz im
Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen 
(EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) 
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) 
durch Personen im Anwendungsbereich dieses 
Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6
Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet 
werden.“ 
 
7. Dem § 50a Absatz 2 wird folgender Satz
angefügt:  
 
„Die Börsenaufsichtsbehörde macht
Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und
unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 
2022/2554 oder gegen die jeweils darauf
basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, 
auf ihrer Internetseite unverzüglich öffentlich
bekannt.“ 
Artikel 11 Artikel 11 
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 
2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 31 des 
Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I 
Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:  
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 
2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 31 des 
Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I 
Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:  
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:  1. u n v e r ä n d e r t  
a) Nach der Angabe zu § 308c wird folgende 
Angabe eingefügt: 
 
„§ 308d Besondere Befugnisse nach der 
Verordnung (EU) 2022/2554“. 
 
b) Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst:   
„§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen 
und Sanktionen wegen Verstößen 
gegen die Verordnung (EU) 
2015/2365, die Verordnung (EU) 
2016/1011, die Verordnung (EU) 
2017/2402 oder die Verordnung 
(EU) 2022/2554“.  
 
c) Nach der Angabe zu § 359 wird folgende 
Angabe eingefügt: 
 
„§ 360 Übergangsvorschrift zum
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz“. 
 
2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t  
a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende 
durch ein Komma ersetzt. 
 
b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch 
das Wort „und“ ersetzt. 
 
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:  
„10. die Vorgaben nach den Artikeln 5 bis 
14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 
45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 
2022/2554 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 über die digitale operationale 
Resilienz im Finanzsektor und zur
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Änderung der Verordnungen (EG) 
Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, 
(EU) Nr. 600/2014, (EU) 
Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 
(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1), 
auch in Verbindung mit einer
Delegierten Verordnung nach Artikel 15, 
16, 20, 28 oder Artikel 30 der
Verordnung (EU) 2022/2554.“ 
 3. In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden nach den
Wörtern „genannten Voraussetzungen“ die Wörter 
„sowie die für sie geltenden Anforderungen 
der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt. 
3. Dem § 293 wird folgender Absatz 5 angefügt: 4. u n v e r ä n d e r t  
„(5) Für Versicherungs-
Holdinggesellschaften nach § 7 Nummer 31 und für
Unternehmen nach Absatz 4 gelten die Vorgaben der
Verordnung (EU) 2022/2554, die Vorgaben der auf 
Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554
erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses 
Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 
2022/2554 verweisen. Anstelle der Artikel 5 bis 
15 der Verordnung (EU) 2022/2554 gilt der
vereinfachte Informations- und
Kommunikationstechnologien-Risikomanagementrahmen (IKT-
Risikomanagementrahmen) nach Artikel 16 der 
Verordnung (EU) 2022/2554.“ 
 
4. § 295 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t  
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:   
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende 
durch ein Komma ersetzt. 
 
bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:  
„8. zuständige Behörde im Sinne der 
Verordnung (EU) 2022/2554.“  
 
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:   
„(3) Die nach Absatz 1 Nummer 8
zuständige Behörde wirkt bei der
Durchführung der Artikel 26 und 27 der Verordnung 
(EU) 2022/2554 mit der Deutschen
Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank 
nimmt die operativen Aufgaben nach den 
Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 
2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des 
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.“ 
 
5. Nach § 308c wird folgender § 308d eingefügt: 6. Nach § 308c wird folgender § 308d eingefügt:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
„§ 308d „§ 308d 
Besondere Befugnisse nach der Verordnung 
(EU) 2022/2554  
Besondere Befugnisse nach der Verordnung 
(EU) 2022/2554  
(1) Die Aufsichtsbehörde kann bei
Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554
unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter
Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die 
geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung 
der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
sicherzustellen. Sie kann insbesondere gegenüber einem
Versicherungsunternehmen anordnen,  
(1) Die Aufsichtsbehörde kann bei
Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554
unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter
Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die 
geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung 
der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
sicherzustellen. Sie kann gegenüber einem
Versicherungsunternehmen insbesondere anordnen,  
1. das gegen diese Verordnung verstoßende 
Verhalten zu unterlassen und von einer
Wiederholung abzusehen,  
1. u n v e r ä n d e r t  
2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den 
Bestimmungen der Verordnung
zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft
einzustellen und nicht zu wiederholen,  
2. u n v e r ä n d e r t  
3. sicherzustellen, dass weiterhin die
rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und  
3. u n v e r ä n d e r t  
4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen
vorzunehmen. 
4. u n v e r ä n d e r t  
(2) Die Bundesanstalt kann
Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der
Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich 
dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet
sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann 
die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder 
der Organe eines Versicherungsunternehmens zu 
einer Befragung vorladen, damit diese mündliche 
oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten 
oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und 
Zweck der Untersuchung in Zusammenhang
stehen, und die mündlichen Erklärungen
aufzeichnen. § 305 Absatz 5 gilt entsprechend.“  
(2) Die Aufsichtsbehörde kann
Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der 
Verordnung (EU) 2022/2554 im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet 
sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse 
kann die Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck 
Mitglieder der Organe eines
Versicherungsunternehmens zu einer Befragung vorladen, damit 
diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu 
Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit 
Gegenstand und Zweck der Untersuchung in
Zusammenhang stehen, und die mündlichen
Erklärungen aufzeichnen. § 305 Absatz 5 gilt
entsprechend.“  
6. In § 310 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den 
dem § 264“ durch die Angabe „§ 264“ ersetzt und 
wird nach den Wörtern „sowie den §§ 308, 308b,“ 
die Angabe „308d,“ eingefügt.  
7. u n v e r ä n d e r t  
7. § 319a wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t  
a) In der Überschrift wird das Wort „oder“ 
durch ein Komma ersetzt und werden nach
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
der Angabe „2017/2402“ die Wörter „oder 
die Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt. 
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:  
„Die Aufsichtsbehörde macht
Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und 
unanfechtbar gewordene
Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die
Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die
jeweils darauf basierenden delegierten
Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite 
unverzüglich öffentlich bekannt.“ 
 
8. Nach § 332 Absatz 4l wird folgender Absatz 4m 
eingefügt: 
9. u n v e r ä n d e r t  
„(4m) Zuwiderhandlungen gegen die
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 
über die digitale operationale Resilienz im
Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen 
(EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) 
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) 
durch Personen im Anwendungsbereich dieses 
Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6
Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet 
werden.“ 
 
9. Nach § 359 wird folgender § 360 eingefügt:  10. u n v e r ä n d e r t  
„§ 360 
 
Übergangsvorschrift zum
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz 
 
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist
erstmals anzuwenden auf
Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024
beginnendes Geschäftsjahr.“ 
 
Artikel 12 Artikel 12 
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t  
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt 
durch Artikel 27 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 
(BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie 
folgt geändert:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:  
a) Nach der Angabe zu § 4a wird folgende
Angabe eingefügt: 
 
„§ 4b Besondere Befugnisse nach der 
Verordnung (EU) 2022/2554“. 
 
b) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende
Angabe eingefügt: 
 
„§ 65a Bekanntmachung von Sanktionen 
wegen Verstößen gegen die
Verordnung (EU) 2022/2554“. 
 
c) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende
Angabe eingefügt: 
 
„§ 69 Übergangsvorschrift zum
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz“. 
 
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 wird nach dem Wort 
„Kommunikationsnetzen“ die Angabe „(IKT-
Netzen)“ eingefügt. 
 
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:   
„(5) Für Zahlungsinstitute und E-Geld-
Institute ist die Bundesanstalt zuständige Behörde 
nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
14. Dezember 2022 über die digitale operationale 
Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der 
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 
Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) 
Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 
vom 27.12.2022, S. 1). Bei der Durchführung der 
Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 
2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der
Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche 
Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach 
den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 
2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.“ 
 
4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:  
„§ 4b 
 
Besondere Befugnisse nach der Verordnung 
(EU) 2022/2554 
 
(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen 
gegen die Verordnung (EU) 2022/2554
unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter
Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung 
der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem 
Institut anordnen,  
1. das gegen diese Verordnung verstoßende 
Verhalten zu unterlassen und von einer
Wiederholung abzusehen,  
 
2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den 
Bestimmungen der Verordnung
zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft
einzustellen und nicht zu wiederholen,  
 
3. sicherzustellen, dass weiterhin die
rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und 
 
4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen
vorzunehmen.  
 
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche 
Bundesbank können Untersuchungen über die 
Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 
2022/2554 im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem 
Gesetz geregelter Befugnisse kann die
Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe
eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit 
diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu 
Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit 
Gegenstand und Zweck der Untersuchung in
Zusammenhang stehen, und die mündlichen
Erklärungen aufzeichnen. § 19 Absatz 4 gilt
entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung 
der Befragung auf die Deutsche Bundesbank 
übertragen.“ 
 
5. In § 9 werden die Wörter „der §§ 7, 8, § 13“ durch 
die Wörter „der §§ 4b, 7, 8, 13“ ersetzt.  
 
6. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:  
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  
„5. eine Beschreibung der
Unternehmenssteuerung und der internen
Kontrollmechanismen des Antragstellers
einschließlich der Verwaltungs-,
Risikomanagement- und
Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über 
die Nutzung von IKT-Diensten nach 
der Verordnung (EU) 2022/2554, aus 
der hervorgeht, dass diese
Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen 
und Verfahren verhältnismäßig,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
angemessen, zuverlässig und
ausreichend sind;“. 
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 54“ durch 
die Wörter „Kapitel III der Verordnung (EU) 
2022/2554“ ersetzt. 
 
c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:  
„8. eine Beschreibung der Vorkehrungen 
zur Fortführung der
Geschäftstätigkeiten, einschließlich klarer Angaben der 
kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-
Geschäftsfortführungsleitlinien 
und -pläne, IKT-Reaktions- und -
Wiederherstellungspläne sowie eines
Verfahrens für regelmäßige Tests der
Angemessenheit und Wirksamkeit dieser 
Pläne nach der Verordnung (EU) 
2022/2554;“. 
 
7. Dem § 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:   
„Im Falle des § 15 Absatz 7 Satz 3 des
Wertpapierinstitutsgesetzes ist die Erlaubnis nach Absatz 1 
auf die Emission von E-Geld-Token nach
Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 
2023 über Märkte für Kryptowerte und zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und 
(EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 
2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 
vom 9.6.2023, S. 40) zu beschränken.“ 
 
8. In § 13 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter 
„Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über 
die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers 
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 
Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ 
durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben 
bei Geldtransfers und Transfers bestimmter
Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 
2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“
ersetzt. 
 
9. § 24 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:   
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung 
(EU) 2015/847“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) 2023/1113“ ersetzt. 
 
b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende 
durch ein Komma ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch 
das Wort „und“ ersetzt.  
 
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:   
„5. nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 
23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 
der Verordnung (EU) 2022/2554, auch 
in Verbindung mit einer Delegierten 
Verordnung nach den Artikeln 15 und 
20 der Verordnung (EU) 2022/2554, 
nachgekommen ist.“ 
 
10. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „IT-
Systeme“ durch das Wort „IKT-Systeme“ ersetzt. 
 
11. In § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 4 
Satz 1 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 
2015/847“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 
2023/1113“ ersetzt. 
 
12. In § 28 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter 
„oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des 
Wertpapierinstitutsgesetzes“ durch ein Komma 
und die Wörter „einem Wertpapierinstitut im 
Sinne des § 2 Absatz 1 des
Wertpapierinstitutsgesetzes oder einem Institut im Sinne des § 2
Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes“
ersetzt. 
 
13. Dem § 53 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:  
„Für Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 gelten 
die Sätze 1 und 2 unbeschadet der Vorschriften in 
Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554.“ 
 
14. Dem § 54 wird folgender Absatz 7 angefügt:  
„(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für 
Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 
Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3.“ 
 
15. Nach § 64 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a
eingefügt: 
 
„(3a) Zuwiderhandlungen gegen die
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 
über die digitale operationale Resilienz im
Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung 
(EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) 
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) 
durch Personen im Anwendungsbereich dieses 
Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes
geahndet werden.“ 
16. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:  
„§ 65a 
 
Bekanntmachung von Sanktionen wegen
Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 
 
(1) Die Bundesanstalt macht
Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und
unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die 
wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 
2022/2554 oder gegen die jeweils darauf
basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, 
auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.  
 
(2) In der Bekanntmachung benennt die 
Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen 
wurde, und die für den Verstoß verantwortliche 
natürliche oder juristische Person oder
Personenvereinigung. 
 
(3) Ist die Bekanntmachung der Identität 
einer von der Entscheidung betroffenen
juristischen Person oder der personenbezogenen Daten 
einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder 
würde die Bekanntmachung laufende
Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte
gefährden, so 
 
1. schiebt die Bundesanstalt die
Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe 
für das Aufschieben weggefallen sind, 
 
2. macht die Bundesanstalt die Entscheidung 
ohne Nennung der Identität oder der
personenbezogenen Daten bekannt, wenn
hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität 
oder der betreffenden personenbezogenen 
Daten gewährleistet ist, oder 
 
3. macht die Bundesanstalt die Entscheidung 
nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung 
nach den Nummern 1 und 2 nicht
ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass 
 
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht 
gefährdet wird oder 
 
b) die Verhältnismäßigkeit der
Bekanntmachung gewahrt bleibt. 
 
(4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 
ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekannt-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
machung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind 
personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre 
Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“ 
17. Folgender § 69 wird angefügt:   
„§ 69 
 
Übergangsvorschrift zum
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz 
 
§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals 
für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende 
Geschäftsjahr anzuwenden.“ 
 
Artikel 13 Artikel 13 
Änderung des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes 
u n v e r ä n d e r t  
§ 40 Absatz 3 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), 
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 11.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden 
ist, wird wie folgt geändert: 
 
1. In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Fortführung“ die Wörter „und die digitale operationelle 
Resilienz“ eingefügt. 
 
2. In Nummer 17 werden nach dem Wort „Instituts“ 
die Wörter „,einschließlich der Netzwerk- und
Informationssysteme im Sinne der Verordnung 
(EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments 
und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die 
digitale operationale Resilienz im Finanzsektor 
und zur Änderung der Verordnungen (EG) 
Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) 
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)“ 
eingefügt. 
 
Artikel 14 Artikel 14 
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes u n v e r ä n d e r t  
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), 
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach 
den Wörtern „dem
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz“ ein Komma und die Wörter „dem
Kryptomärkteaufsichtsgesetz“ eingefügt. 
 
2. In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach 
dem Wort „Außenwirtschaftsgesetz“ ein Komma 
und die Wörter „dem
Sanktionsdurchsetzungsgesetz“ eingefügt. 
 
Artikel 15 Artikel 15 
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in 
Familiensachen und in den Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit 
u n v e r ä n d e r t  
§ 375 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 9a des
Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
 
1. In Nummer 11 werden die Wörter „den §§ 22o, 
36 Absatz 3 Satz 2, § 28 Absatz 2“ durch die 
Wörter „den §§ 22o, 28 Absatz 2, nach § 36
Absatz 3 Satz 3“ ersetzt. 
 
2. Nach Nummer 11b wird folgende Nummer 11c 
eingefügt:  
 
„11c. § 13 Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 5 Satz 2, 
§ 25 Absatz 7 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 4 
Satz 4 sowie § 39 Absatz 4 des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes,“. 
 
Artikel 16 Artikel 16 
Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes u n v e r ä n d e r t  
§ 12 Absatz 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes 
vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wird wie 
folgt geändert: 
 
1. In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein 
Komma ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
2. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein 
Komma ersetzt. 
 
3. Die folgenden Nummern 8 und 9 werden
angefügt: 
 
„8. Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des 
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sowie 
 
9. Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.“ 
 
Artikel 17 Artikel 17 
Änderung des Vermögensanlagengesetzes u n v e r ä n d e r t  
Dem § 1 Absatz 1 des
Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird 
folgender Satz angefügt: 
 
„Dieses Gesetz gilt auch nicht, soweit ein Sachverhalt 
von der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über 
Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 
sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 
2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) in der
jeweils geltenden Fassung geregelt ist.“ 
 
Artikel 18 Artikel 18 
Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes u n v e r ä n d e r t  
§ 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes 
vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch 
Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 
(BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt 
geändert:  
 
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:   
„2. Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 
Absatz 2 Nummer 1 bis 10 oder Absatz 3 
Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes 
oder“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
2. Die Wörter „oder auf Kryptowerte im Sinne von 
§ 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 des
Kreditwesengesetzes“ werden gestrichen. 
 
Artikel 19 Artikel 19 
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes 
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes 
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 
2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 
2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11a 
wie folgt gefasst:  
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11a 
wie folgt gefasst:  
„§ 11a Regelungen zur Integrität der
Beschäftigten; Verordnungsermächtigung“. 
„§ 11a Regelungen zur Integrität;
Verordnungsermächtigung“. 
2. Nach § 4 Absatz 2 werden die folgenden
Absätze 2a und 2b eingefügt:  
2. u n v e r ä n d e r t  
„(2a) Die Bundesanstalt stellt in dem nach 
Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 
2022/2554 des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale 
operationale Resilienz im Finanzsektor und zur 
Änderung der Verordnungen (EG) 
Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) 
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) 
eingerichteten Überwachungsforum den
hochrangigen Vertreter nach Artikel 32 Absatz 4
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554.
Vertreter der Bundesanstalt wirken in den gemeinsamen 
Untersuchungsteams nach Artikel 40 Absatz 1 
der Verordnung (EU) 2022/2554 mit. 
 
(2b) Landesbehörden, die zuständige
Behörden nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 
2022/2554 sind, können zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen nach Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe 
a und c der Verordnung (EU) 2022/2554
bestehende IT-Verfahren der Bundesanstalt nutzen. 
Die Einzelheiten sind durch
Verwaltungsvereinbarung zu regeln.“ 
 
3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 3. u n v e r ä n d e r t  
„Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten 
oder einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
und Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder 
eine im Benehmen mit dem Präsidenten oder der 
Präsidentin durch das Bundesministerium zum 
Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin als 
ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des 
Präsidenten oder der Präsidentin ernannt werden 
kann.“ 
4. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das 
Bundesministerium“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium“ ersetzt. 
4. u n v e r ä n d e r t  
5. In § 8a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das 
Bundesministerium“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium und im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 
5. u n v e r ä n d e r t  
6. Dem § 9a werden die folgenden Absätze 4 und 5 
angefügt: 
6. u n v e r ä n d e r t  
„(4) Die von einer Beamtin oder einem
Beamten beantragte Entlassung kann aus
dienstlichem Interesse bis zu sechs Monate über den
beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, 
auch wenn die Voraussetzungen des § 33
Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht
vorliegen. 
 
(5) Die Beamtinnen und Beamten sind
verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit dem 
Antrag auf Entlassung mitzuteilen, ob sie
beabsichtigten, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige 
Beschäftigung außerhalb des öffentlichen
Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den
letzten fünf Jahren vor Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang steht,
aufzunehmen. Nachträgliche Änderungen sind
mitzuteilen. Die Anzeigepflicht endet sechs Monate 
nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.“ 
 
7. Dem § 10 werden die folgenden Absätze 3 und 4 
angefügt: 
7. u n v e r ä n d e r t  
„(3) Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 
des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder 
den diesen Tarifvertrag ersetzenden Regelungen 
beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum 
Schluss eines Kalendervierteljahres. Dies gilt 
auch für bestehende Verträge. Um eine
verhältnismäßige Ausgestaltung im Einzelfall
sicherzustellen, kann die Bundesanstalt auch kürzere
Kündigungsfristen vereinbaren, wenn die ausgeübte
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Tätigkeit keine über die tarifvertragliche
Regelung hinausgehende Frist erfordert.  
(4) Die Angestellten, Arbeiter und
Auszubildenden sind verpflichtet, der Bundesanstalt 
spätestens mit der Kündigungserklärung
mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit 
oder sonstige Beschäftigung außerhalb des
öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen
Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des 
Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang 
steht, aufzunehmen. Nachträgliche Änderungen 
sind mitzuteilen. Die Anzeigepflicht nach Satz 2 
endet sechs Monate nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.“ 
 
8. § 11a wird wie folgt geändert:  8. § 11a wird wie folgt geändert:  
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  
„§ 11a „§ 11a 
Regelungen zur Integrität der
Beschäftigten; Verordnungsermächtigung“. 
Regelungen zur Integrität;
Verordnungsermächtigung“. 
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a 
eingefügt: 
b) u n v e r ä n d e r t  
„(1a) Das Bundesministerium kann 
durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, 
welche privaten Finanzgeschäfte in
Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 
Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 
des Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 31. Mai 2023 über Märkte für
Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen 
(EU) Nr. 1093/2010 und (EU) 
Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 
2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 
150 vom 9.6.2023, S. 40) die Beschäftigten 
der Bundesanstalt weder für eigene oder 
fremde Rechnung noch für einen anderen
tätigen dürfen, soweit aufgrund der Art der 
Geschäfte, der Transaktionen oder der
Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche
privaten Finanzgeschäfte zu befürchten ist 
(Handelsverbote). In einer solchen
Verordnung sind Ausnahmen für private
Finanzgeschäfte, die durch gewerbliche Dienstleister 
für Beschäftigte der Bundesanstalt im
Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im 
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 
der Verordnung (EU) 2023/1114
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
abgeschlossen werden, vorzusehen. In der 
Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, 
dass der Bundesanstalt oder der von ihr
beauftragten Person die Befugnis eingeräumt 
wird, durch Richtlinien nähere
Konkretisierungen zu den in der Rechtsverordnung
vorgenommenen Bestimmungen zu erlassen. 
Das Bundesministerium kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“ 
c) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den 
Wörtern „Finanzinstrumente nach Absatz 1 
Satz 1“ die Wörter „und Kryptowerte nach 
Absatz 1a“ eingefügt. 
c) u n v e r ä n d e r t  
d) In Absatz 3 werden die Wörter „nach
Absatz 1“ durch die Wörter „nach den Absätzen 
1 und 1a“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „oder Artikel 14 der Verordnung (EU) 
Nr. 596/2014“ die Wörter „oder gegen die 
Verbote nach Artikel 89 der Verordnung 
(EU) 2023/1114“ eingefügt. 
d) u n v e r ä n d e r t  
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  e) u n v e r ä n d e r t  
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden 
Sätze eingefügt:  
 
„Das Bundesministerium kann durch 
Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
festlegen, welche privaten Finanzgeschäfte 
in Kryptowerten im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2023/1114 die
Beschäftigten der Bundesanstalt oder der von der 
Bundesanstalt beauftragten Person
unverzüglich anzuzeigen haben. In der 
Rechtsverordnung kann vorgesehen 
werden, dass der Bundesanstalt oder 
der von ihr beauftragten Person die
Befugnis eingeräumt wird, durch
Richtlinien nähere Konkretisierungen zu
erlassen. Das Bundesministerium kann 
diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.“  
 
bb) Folgender Satz wird angefügt:   
„Die Bundesanstalt oder die von ihr
beauftragte Person kann von den
Beschäftigten die Erteilung von Auskünften 
und die Vorlage von Unterlagen über
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
ihre privaten Finanzgeschäfte in
Kryptowerten nach Absatz 1a verlangen, die 
diese für eigene oder fremde Rechnung 
oder für einen anderen abgeschlossen 
haben, soweit dies für die Prüfung der 
Bundesanstalt oder der von ihr
beauftragten Person auf Interessenkonflikte 
notwendig ist.“ 
f) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden
angefügt: 
f) u n v e r ä n d e r t  
„(5) Die Bundesanstalt muss
angemessene interne Vorkehrungen treffen, die
geeignet sind, Interessenkonflikten der
Beschäftigten bei ihren dienstlichen
Tätigkeiten mit ihren privaten Interessen im Hinblick 
auf ihre privaten Finanzgeschäfte
entgegenzuwirken. Die Beschäftigten der
Bundesanstalt sind zur Erteilung von Auskünften und 
zur Vorlage von Unterlagen über
Finanzinstrumente nach Absatz 1 und Kryptowerte 
nach Absatz 1a und weitere Anlageprodukte 
nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1
verpflichtet, soweit diese Pflichten nicht bereits in 
Absatz 4 enthalten sind und es für die
Prüfung der Bundesanstalt oder der von ihr
beauftragten Person auf Interessenkonflikte 
notwendig ist. Der Bundesanstalt oder der 
von ihr beauftragten Person wird die
Befugnis eingeräumt, durch Richtlinien
Konkretisierungen zu den in der Rechtsverordnung 
vorgenommenen Bestimmungen
vorzunehmen. § 6 Absatz 15 des
Wertpapierhandelsgesetzes ist anzuwenden. 
 
(6) Das Bundesministerium kann 
durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die 
Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der 
Bundesanstalt regeln, soweit die Bedürfnisse 
einer integren Allfinanzaufsicht es
erfordern, insbesondere, um Marktmanipulation, 
Insidergeschäften, der Besorgnis der
Befangenheit bei der Ausübung dienstlicher
Tätigkeiten sowie der Ausnutzung dienstlicher 
Wissensvorsprünge zu privaten Zwecken 
entgegenzuwirken. Hierbei sind die
Vorgaben der Leitlinie (EU) 2021/2556 der
Europäischen Zentralbank vom 2. November 
2021 zur Festlegung der Grundsätze des 
Ethikrahmens für den Einheitlichen
Aufsichtsmechanismus (ABl. L 454 vom 
17.12.2021, S. 21) entsprechend umzu-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
setzen. Es können Regelungen getroffen 
werden zu 
1. der Ausweitung, Beschränkung und 
Ausgestaltung der Verbote nach
Absatz 1 in Bezug auf betroffene
Finanzinstrumente sowie weitere
Finanzanlageprodukte und 
 
2. der Auferlegung von Verkaufspflichten 
hinsichtlich Finanzinstrumenten nach 
Absatz 1 und Kryptowerten nach
Absatz 1a sowie weiteren
Anlageprodukten nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1, 
soweit dies aufgrund der Art der
Tätigkeit der Beschäftigten wegen eines
tatsächlichen oder möglichen
Interessenkonflikts unter Berücksichtigung der 
Belange der Bundesanstalt erforderlich 
ist, wobei in der Rechtsverordnung
Kriterien festzulegen sind, die eine
verhältnismäßige Ausgestaltung durch
vorrangige Prüfung von
Alternativmaßnahmen und Gewährung von
angemessenen Fristen sicherstellen. 
 
In der Rechtsverordnung kann vorgesehen 
werden, dass der Bundesanstalt oder der von 
ihr beauftragten Person die Befugnis
eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere
Konkretisierungen zu den in der
Rechtsverordnung vorgenommenen Bestimmungen zu
erlassen. Das Bundesministerium kann diese 
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf 
die Bundesanstalt übertragen.  
 
(7) In der Rechtsverordnung nach
Absatz 6 kann für die Beamtinnen und Beamten 
der Bundesanstalt festgesetzt werden, dass 
die Beamtinnen und Beamten der
Bundesanstalt zur Ausübung einer in § 100 Absatz 1 
Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes
bezeichneten Nebentätigkeit der vorherigen 
Genehmigung bedürfen, soweit für sie ein 
Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet 
wird.“ 
 
9. § 13 wird wie folgt geändert:  9. u n v e r ä n d e r t  
a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort 
„des“ das Wort „folgenden“ eingefügt.  
 
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:  
„(3) Überplanmäßige und
außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungs-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
ermächtigungen der Bundesanstalt bedürfen 
der Einwilligung des Bundesministeriums; 
der Verwaltungsrat der Bundesanstalt ist
unverzüglich zu unterrichten. Die Einwilligung 
darf nur im Falle eines unvorhergesehenen 
und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. 
Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere 
nicht anzusehen, wenn nach Lage des
Einzelfalls ein Nachtragshaushalt oder ein
Beschluss des Verwaltungsrats nach § 9
Absatz 3 der Satzung der Bundesanstalt
rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe oder 
Verpflichtung bis zum nächsten Haushalt 
zurückgestellt werden kann. Eines
Nachtragshaushalts oder eines Beschlusses nach 
§ 9 Absatz 3 der Satzung der Bundesanstalt 
bedarf es nicht, wenn im Einzelfall ein
Betrag von 10 Millionen Euro nicht
überschritten wird oder wenn Rechtsverpflichtungen 
zu erfüllen sind.“ 
10. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 10. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Nummer 12 wird nach dem Wort
„Prüfung“ ein Komma eingefügt. 
a) u n v e r ä n d e r t  
b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 
wird eingefügt: 
b) u n v e r ä n d e r t  
„13. durch die Bestellung eines Abwicklers 
nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 
oder § 13 Absatz 2 Satz 2 des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, durch eine 
Bekanntmachung nach § 30 Satz 1 
oder § 35 Absatz 2 Satz 1 des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, durch eine 
aufgrund des § 20 Absatz 2 auch in 
Verbindung mit § 25 Absatz 2 des 
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
vorgenommene Prüfung,“. 
 
c) Nach den Wörtern „sind in den Fällen der 
Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11“ wird 
die Angabe „sowie 13“ eingefügt.  
c) Nach den Wörtern „sind in den Fällen der 
Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11“ wird 
die Angabe „sowie 13“ eingefügt und
werden die Wörter „§ 22n Absatz 4 Satz 2 
und 3 des Kreditwesengesetzes“ durch die 
Wörter „§ 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des 
Kreditwesengesetzes“ ersetzt.  
11. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach 
dem Wort „Zahlungsdienste-“ ein Komma und 
das Wort „Krypto-“ eingefügt.  
11. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
12. § 16e wird wie folgt geändert:  12. § 16e wird wie folgt geändert:  
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach den 
Wörtern „Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ und 
werden nach den Wörtern „tätigen
Unternehmen“ ein Komma und die Wörter
„Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes“ eingefügt. 
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach 
den Wörtern
„Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen“ ein Komma 
und die Wörter „Institute im Sinne des § 2 
Absatz 4 des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes“ eingefügt. 
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern 
„Fiktion der Erlaubnis“ die Wörter „oder der 
Zulassung“ eingefügt. 
b) u n v e r ä n d e r t  
13. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c 
werden die Wörter „e-Geld-geschäfts- oder“ 
durch das Wort „e-Geld-geschäfts-,“ ersetzt und 
werden nach den Wörtern
„kreditdienstleistungsfremde Geschäfte“ die Wörter „oder
kryptoemissions- oder kryptowertedienstleistungsfremde 
Geschäfte“ eingefügt. 
13. u n v e r ä n d e r t  
14. § 16g wird wie folgt geändert:  14. § 16g wird wie folgt geändert:  
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 
aaa) In Buchstabe a wird die
Angabe „4 000“ durch die
Angabe „7 500“, die Angabe 
„3 500“ durch die Angabe 
„6 500“ und die Angabe 
„2 500“ durch die Angabe 
„4 500“ ersetzt.  
aaa) u n v e r ä n d e r t  
bbb) Buchstabe b wird wie folgt
gefasst: 
bbb) Buchstabe b wird wie folgt
gefasst: 
„b) 6 500 Euro für „b) 6 500 Euro für 
aa)
Finanzdienstleistungsinstitute mit 
einer Erlaubnis 
nach 
aa)
Finanzdienstleistungsinstitute mit 
einer Erlaubnis 
nach 
aaa) § 1
Absatz 1a 
Satz 2 
Nummer 6 
oder 11 des
Kreditwesengesetzes, wenn 
die
Erlaubnis in
diesen Fällen 
aaa) § 1
Absatz 1a 
Satz 2 
Nummer 6, 
8 oder 11 
des
Kreditwesengesetzes, 
wenn die 
Erlaubnis 
in diesen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
die
Befugnis
umfasst, sich 
Eigentum 
oder Besitz 
an
Geldern,
Wertpapieren 
oder
Kryptowerten 
von
Kunden zu
verschaffen, 
oder 
Fällen die 
Befugnis 
umfasst, 
sich
Eigentum oder 
Besitz an 
Geldern,
Wertpapieren oder
Kryptowerten von 
Kunden zu
verschaffen, oder 
bbb) § 1
Absatz 1a 
Satz 2
Nummer 11 des
Kreditwesengesetzes, wenn 
die
Erlaubnis in
diesen Fällen 
die
Befugnis
umfasst, auf 
eigene 
Rechnung 
zu handeln, 
bbb) u n v e r -
ä n d e r t  
bb) Wertpapierinstitute 
mit einer Erlaubnis 
nach 
bb) Wertpapierinstitute 
mit einer Erlaubnis 
nach 
aaa) § 2
Absatz 2 
Nummer 1 
bis 10 des
Wertpapierhan
delsgesetzes, 
aaa) § 2
Absatz 2
Nummer 3, 5, 8 
oder 9 des
Wertpapierinsti
tutsgesetzes, wenn 
die
Erlaubnis in 
diesen 
Fällen die 
Befugnis 
umfasst, 
sich
Eigentum
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
oder
Besitz an 
Geldern 
oder
Wertpapieren von 
Kunden 
zu
verschaffen, 
oder 
bbb) § 2
Absatz 2 
Nummer 3, 
5, 8 oder 9 
des
Wertpapierinsti
tutsgesetzes, wenn 
die
Erlaubnis in
diesen Fällen 
die
Befugnis
umfasst, sich 
Eigentum 
oder Besitz 
an Geldern 
oder
Wertpapieren 
von
Kunden zu
verschaffen, 
oder 
bbb) § 2
Absatz 2
Nummer 1, 2, 6, 
7 oder 10 
des
Wertpapierin
stitutsgesetzes, 
ccc) § 2
Absatz 2 
Nummer 6, 
7 oder 10 
des
Wertpapierin
stitutsgesetzes, 
ccc) entfällt 
cc) Institute im Sinne 
des § 2 Absatz 4 
Nummer 3 des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit 
einer Zulassung 
zum Erbringen von 
Kryptowerte-
Dienstleistungen 
nach Artikel 3 
cc) u n v e r ä n -
d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Absatz 1
Nummer 16 in
Verbindung mit Artikel 59 
Absatz 1 Buchstabe 
a der Verordnung 
(EU) 2023/1114;“. 
ccc) Buchstabe c wird wie folgt
gefasst:  
ccc) u n v e r ä n d e r t  
„c) 4 500 Euro für  
aa)
Finanzdienstleistungsinstitute mit 
einer Erlaubnis 
nach 
 
aaa) § 1
Absatz 1a 
Satz 2 
Nummer 6 
oder 11 des
Kreditwesengesetzes, wenn 
die
Erlaubnis nicht 
die
Befugnis
umfasst, sich 
Eigentum 
oder Besitz 
an
Geldern,
Wertpapieren 
oder
Kryptowerten 
von
Kunden zu
verschaffen, 
oder 
 
bbb) § 1
Absatz 1a 
Satz 3 des
Kreditwesengesetzes, 
 
bb) Wertpapierinstitute 
mit einer Erlaubnis 
nach 
 
aaa) § 2
Absatz 2
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Nummer 3, 
5, 8 oder 9 
des
Wertpapierinsti
tutsgesetzes, wenn 
die
Erlaubnis nicht 
die
Befugnis
umfasst, sich 
Eigentum 
oder Besitz 
an Geldern 
oder
Wertpapieren 
von
Kunden zu
verschaffen, 
oder 
bbb) § 2
Absatz 2 
Nummer 4 
des
Wertpapierinsti
tutsgesetzes, 
 
cc) Institute im Sinne 
des § 2 Absatz 4 
Nummer 1 des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit 
einer Zulassung 
zum öffentlichen 
Anbieten
vermögenswertreferenzierter
Token oder für die
Beantragung einer
Zulassung zum
Handel
vermögenswertreferenzierter
Token nach Artikel 16 
Absatz 1 Buchstabe 
a der Verordnung 
(EU) 2023/1114;“. 
 
ddd) In Buchstabe d wird die
Angabe „1 300“ durch die
Angabe „2 500“ ersetzt.  
ddd) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 300“ 
durch die Angabe „2 500“ ersetzt. 
bb) u n v e r ä n d e r t  
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „7 500“ 
durch die Angabe „14 000“ ersetzt.  
cc) u n v e r ä n d e r t  
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t  
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „4 500“ 
durch die Angabe „8 500“ ersetzt. 
 
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5 150“ 
durch die Angabe „9 500“ ersetzt. 
 
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „5 800“ 
durch die Angabe „11 000“ ersetzt. 
 
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „8 500“ 
durch die Angabe „16 000“ ersetzt. 
 
ee) In Nummer 5 wird die Angabe 
„10 500“ durch die Angabe „20 000“ 
ersetzt.  
 
ff) In Nummer 6 wird die Angabe 
„14 500“ durch die Angabe „27 500“ 
ersetzt.  
 
gg) In Nummer 7 wird die Angabe 
„19 500“ durch die Angabe „37 000“ 
ersetzt. 
 
hh) In Nummer 8 wird die Angabe 
„27 000“ durch die Angabe „51 000“ 
ersetzt. 
 
ii) In Nummer 9 wird die Angabe 
„36 000“ durch die Angabe „68 000“ 
ersetzt. 
 
jj) In Nummer 10 wird die Angabe 
„44 000“ durch die Angabe „83 000“ 
ersetzt.  
 
kk) In Nummer 11 wird die Angabe 
„54 000“ durch die Angabe „102 000“ 
ersetzt. 
 
ll) In Nummer 12 wird die Angabe 
„100 000“ durch die Angabe „189 000“ 
ersetzt.  
 
15. In § 16h Absatz 4 wird die Angabe „250“ durch 
die Angabe „1 225“ ersetzt.  
15. u n v e r ä n d e r t  
16. In § 16j Absatz 6 wird die Angabe „250“ durch 
die Angabe „1 200“ ersetzt. 
16. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
17. In § 16k Absatz 2 Satz 1, 5 und 7 wird jeweils die 
Angabe „250“ durch die Angabe „325“ ersetzt. 
17. u n v e r ä n d e r t  
18. In § 16l Absatz 3 wird die Angabe „250“ durch 
die Angabe „1 050“ ersetzt. 
18. u n v e r ä n d e r t  
 19. § 16m wird wie folgt gefasst: 
 „§ 16m 
 Entstehung der Umlageforderung;
Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit;
Verpflichtung zur elektronischen
Kommunikation; Verordnungsermächtigung 
 (1) Die Umlageforderung entsteht mit 
Ablauf des Umlagejahres, für das die
Umlagepflicht besteht. 
 (2) Nach Feststellung der
Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des 
jeweiligen Umlagejahres durch den
Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden
Umlagepflichtigen den von diesem zu
entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln. 
 (3) Die Bundesanstalt hat den nach
Absatz 2 ermittelten Umlagebetrag erstmals
innerhalb eines Jahres festzusetzen. Der
Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu 
runden. Eine vorherige Anhörung der
Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich. 
 (4) Die nach den §§ 16e bis 16l
Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt 
die für Zwecke der Umlagefestsetzung und -
erhebung erforderlichen Informationen,
Dokumente, Mitteilungen, Anzeigen und Anträge 
elektronisch zu übermitteln, es sei denn, die 
Bundesanstalt bestimmt eine andere Art und 
Weise der Übermittlung. Sie sind verpflichtet, 
zu diesem Zweck das von der Bundesanstalt 
bereitgestellte elektronische
Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den
elektronischen Zugang einzurichten. Dies gilt auch für 
Verwaltungsakte, die nach § 4f elektronisch 
bekannt gegeben oder nach § 4g elektronisch 
zugestellt werden. 
 (5) Das Bundesministerium der
Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht 
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und 
Form der zu übermittelnden Informationen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
und Dokumente und über Zugang und
Nutzung des elektronischen
Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für
Informationen und Dokumente nach Absatz 4 erlassen. 
Das Bundesministerium der Finanzen kann die 
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf 
die Bundesanstalt übertragen. 
 (6) Die Umlageforderung wird mit der 
Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den
Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die
Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt
bestimmt. 
 (7) Die Bundesanstalt kann zulassen, 
dass ein Verband die Umlagebeträge der ihm 
angehörenden Umlagepflichtigen für diese 
Umlagepflichtigen in einer Summe entrichtet, 
wenn er sich hierzu schriftlich oder
elektronisch gegenüber der Bundesanstalt
verpflichtet hat. In diesem Fall werden die
Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen
Umlagepflichtigen diesen über den Verband
bekannt gegeben, soweit sich die
Umlagepflichtigen damit einverstanden erklärt haben oder 
der Verband erklärt hat, zum Empfang der 
Festsetzungen ermächtigt zu sein. Eine
gesonderte Bekanntgabe der Festsetzung an den
einzelnen verbandsangehörigen
Umlagepflichtigen ist insoweit entbehrlich. 
 (8) Die Bundesanstalt kann anordnen, 
dass eine Ermächtigung zum Einzug des
Umlagebetrages von einem Konto des
Umlagepflichtigen oder eines Dritten bei einem
Geldinstitut erteilt wird. Besteht eine Verpflichtung 
nach Satz 1, hat der betroffene
Umlagepflichtige unter Nutzung eines durch die
Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen
Kommunikationsverfahrens die Daten zur Erteilung des 
SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug des 
Umlagebetrages in der von der Bundesanstalt 
vorgegebenen Form zu übermitteln und bei 
Änderungen zu aktualisieren.“ 
19. § 16n Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  20. u n v e r ä n d e r t  
„(4) Die Bundesanstalt bestimmt jährlich 
für jeden Aufgabenbereich und für jede Gruppe 
gesondert einen Fälligkeitstermin für die
Umlagevorauszahlung.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
20. Dem § 23 wird folgender Absatz 16 angefügt:  21. u n v e r ä n d e r t  
„(16) § 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und die §§ 16g, 
16h, 16j, 16k und 16l sind in der ab dem 1. Juli 
2024 geltenden Fassung erstmals auf das
Umlagejahr 2024 anzuwenden.“ 
 
Artikel 20 Artikel 20 
Änderung der
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung 
Änderung der
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung 
Die
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077) 
wird wie folgt geändert: 
Die
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), 
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Nummer 38 wird der Punkt am Ende 
durch ein Komma ersetzt. 
a) Die beiden Nummern 38 werden durch die 
folgenden Nummern 38 und 39 ersetzt: 
b) Die folgenden Nummern xx und yy werden 
angefügt:„ 
b) entfällt 
„xx Verordnung (EU) 2023/1114 des
Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 31. Mai 2023 über Märkte für 
Kryptowerte und zur Änderung der 
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 
und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der 
Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 
2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, 
S. 40),  
„38. Verordnung (EU) 2022/858 des
Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 30. Mai 2022 über eine
Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-
Technologie basierende
Marktinfrastrukturen und zur Änderung der 
Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und 
(EU) Nr. 909/2014 sowie der
Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 
2.6.2022, S. 1), 
yy Verordnung (EU) 2022/2554 des
Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 14. Dezember 2022 über die
digitale operationale Resilienz im
Finanzsektor und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 
Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, 
(EU) Nr. 909/2014 und 
(EU  2016/1011 (ABl. L 333 vom 
27.12.2022, S. 1).“ 
39. Kreditzweitmarktgesetz,“. 
 b) Die folgenden Nummern 40 und 41
werden angefügt: 
 „40. Verordnung (EU) 2023/1114 des
Europäischen Parlaments und des
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Rates vom 31. Mai 2023 über 
Märkte für Kryptowerte und zur 
Änderung der Verordnungen (EU) 
Nr. 1093/2010 und (EU) 
Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 
2013/36/EU und (EU) 2019/1937 
(ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die 
durch die Verordnung (EU) 
2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 
20.12.2023) geändert worden ist, 
 41. Verordnung (EU) 2022/2554 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Dezember 2022 über die 
digitale operationale Resilienz im 
Finanzsektor und zur Änderung der 
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, 
(EU) Nr. 648/2012, (EU) 
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 
und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 
vom 27.12.2022, S. 1).“ 
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:  2. Die Anlage wird wie folgt geändert:  
a) Der Inhaltsübersicht werden die folgenden 
Angaben angefügt:  
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt
geändert:  
 aa) Die beiden Angaben zu Nummer 30 
werden durch die folgenden
Angaben ersetzt: 
„xx Individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen auf der 
Grundlage der Verordnung 
(EU) 2023/1114 und des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes 
„30 Individuell
zurechenbare öffentliche
Leistungen auf der Grundlage 
der Verordnung (EU) 
2022/858 
yy Individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen auf der 
Grundlage der Verordnung 
(EU) 2022/2554“. 
31 Individuell
zurechenbare öffentliche
Leistungen auf der Grundlage 
des
Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)“. 
 bb) Die folgenden Angaben werden
angefügt: 
 „32 Individuell
zurechenbare öffentliche
Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung 
(EU) 2023/1114 und 
des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
 33 Individuell
zurechenbare öffentliche
Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung 
(EU) 2022/2554“. 
b) Nach Nummer 5.1.12.1.3 wird
folgende Nummer 5.1.12.1.4 eingefügt:  
cc) u n v e r ä n d e r t  
Entwurf 
„5.1.12.1.4 Kryptowertpapierregisterführung 
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung der Kryptowertpapierregisterführung im 
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 KWG 
nach Zeitaufwand“. 
Beschlüsse des 7. Ausschusses 
u n v e r ä n d e r t  
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
c) Die folgenden Nummern xx und yy 
werden angefügt: 
dd) Die beiden Nummern 30 werden 
durch die folgenden Nummern 30 
und 31 ersetzt:  
Entwurf 
„xx Individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2023/1114 und des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes 
 
xx.1 Erteilung einer Zulassung  
xx.1.1 Erteilung einer Zulassung zum Emittieren vermögenswertreferenzierter Token  
(Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
xx.1.2 Erteilung einer Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen  
(Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
xx.2 Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung oder
Erlaubnis 
 
xx.2.1 Zulassungserweiterung bei bereits bestehender Zulassung im Sinne der
Artikel 16 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 
nach Zeitaufwand 
xx.2.2 Mitteilung der geplanten Emission vermögenswertreferenzierter Token durch ein 
CRR-Kreditinstitut und Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers  
(Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
xx.2.3 Mitteilung der geplanten Emission von E-Geld-Token 
(Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
xx.2.4 Mitteilung des geplanten Anbietens von Kryptowerte-Dienstleistungen  
(Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 60 der Verordnung 
(EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
xx.3 Zulassung nach Ziffer xx für eine Personenhandelsgesellschaft  
xx.3.1 Bei erstmaliger Erteilung der Zulassung oder bei Zulassungserweiterung Erteilungsgebühr nach 
Nummer xx.1.1 oder
Nummer xx.1.2, die bei
mehreren persönlichen haftenden 
Gesellschaftern nach dem 
Verhältnis ihrer jeweiligen 
Kapitaleinlagen
zueinander aufgeteilt wird, 
mindestens jedoch 250 
Euro je persönlich
haftendem Gesellschafter 
xx.3.2 Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand 
xx.4 Maßnahmen nach Entzug der Zulassung  
xx.4.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von
Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers, sowie jeder
Folgebescheid zu einem vorbezeichneten Verwaltungsakt  
(§ 13 Absatz 1 und 2 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
xx.4.2 Anordnung der Übertragung der Vertragsverhältnisse auf einen zugelassenen 
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen  
(§ 13 Absatz 5 KMAG)  
nach Zeitaufwand 
xx.5 Maßnahmen in Bezug auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel  
xx.5.1 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel
auszusetzen ist; Untersagung eines öffentlichen Angebots oder einer Zulassung zum 
Handel 
(§ 15 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
xx.5.2 Anordnung der Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers und Anordnung der 
Aufnahme zusätzlicher Informationen in das Kryptowerte-Whitepaper 
(§ 16 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
xx.5.3 Anordnung der Änderung der Marketingmitteilungen; Anordnung der
Aussetzung von Marketingmitteilungen; Untersagung von Marketingmitteilungen 
(§ 17 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
xx.5.4 Maßnahmen zur Produktintervention  
(Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
13 379 
xx.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Übernahme  
(Titel III Kapitel 4 und Titel V Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
 
xx.6.1 Einspruch gegen die Übernahme  
(Artikel 42 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
xx.6.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile 
nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf  
(§ 25 Absatz 7 Satz 1 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
xx.6.3 Beauftragung eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie 
eine bedeutende Beteiligung begründen  
(§ 25 Absatz 7 Satz 4 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
xx.7 Maßnahmen in Bezug auf die laufende Aufsicht von Instituten  
xx.7.1 Anordnung der Berichterstattung durch Emittenten
vermögenswertreferenzierter Token  
(Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
xx.7.2 Maßnahmen zur Beschränkung der Ausgabe vermögenswertreferenzierter Token  
(Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/1114) in Verbindung mit § 28 KMAG 
nach Zeitaufwand 
xx.7.3 Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel von Emittenten
vermögenswertreferenzierter Token 
(Artikel 35 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit 
dem technischen Regulierungsstandard) 
nach Zeitaufwand 
xx.7.4 Aussetzung und Untersagung der Tätigkeit von Anbietern von Kryptowerte-
Dienstleistungen; Einschreiten gegen die Erbringung von Kryptowerte-
Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 
(§ 29 Absatz 1 und 2 KMAG) 
nach Zeitaufwand
xx.7.5 Anordnung der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses eines
Kryptowertes vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Derivate, Untersagung des 
Handels auf einer Handelsplattform, Anordnung der Aussetzung des Handels 
(§ 34 KMAG)  
nach Zeitaufwand 
xx.8 Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans   
xx.8.1 Verlangen nach Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans 
(§ 23 Absatz 2 bis 4 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
xx.8.2 Untersagung der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben 
(§ 24 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
xx.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Sanierungs- und 
Rücktauschpläne 
 
xx.9.1 Anordnungen in Bezug zur Erstellung und Änderung von Sanierungs- und
Rücktauschplänen  
(Artikel 46 Absatz 2 und 3, Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
xx.9.2 Aussetzung des Rücktausches  
(Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
xx.9.3 Anordnung der Durchführung des Rücktauschplans  
(Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
xx.10 Maßnahmen in besonderen Fällen  
xx.10.1 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung  
(§ 41 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
xx.10.2 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln  
(§ 42 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
xx.10.3 Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr 
(§ 43 KMAG) 
 
xx.11 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte  
xx.11.1 Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung 
oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder 
mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen 
werden  
(§ 9 KMAG) 
4 120 
xx.11.2 Verwaltungsakte nach Nummer xx.11.1 gegenüber Einbezogenen, die eine
zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben  
1 323 
xx.12 Übergangsvorschriften  
xx.12.1 Durchführung des vereinfachten Verfahrens  
(§ 50 Absatz 3 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
yy Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2022/2554 
 
yy.1 Maßnahmen infolge der Durchführung eines gebündelten Tests  
(Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554) 
nach Zeitaufwand 
yy.2 Genehmigung des Einsatzes interner Tester  
(Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554) 
nach Zeitaufwand“.
Beschlüsse des 7. Ausschusses 
„30 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der 
Verordnung (EU) 2022/858 
 
30.1 Erteilung einer besonderen Genehmigung, einer Ausnahme oder einer
Änderung einer Genehmigung oder Ausnahme nach Artikel 8, 9 oder 10 der 
Verordnung (EU) 2022/858 
nach Zeitaufwand 
31 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des 
Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG) 
 
31.1 Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen im 
Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG (§ 10 KrZwMG) 
nach Zeitaufwand 
31.2 Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen für eine
Personenhandelsgesellschaft 
 
31.2.1 Bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis Erlaubnisgebühr nach 
der Nummer 31.1, die bei 
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaftern 
nach dem Anteil ihrer
jeweiligen Kapitaleinlagen 
aufgeteilt wird,
mindestens jedoch 250 Euro je 
persönlich haftendem
Gesellschafter 
31.2.2 Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand 
31.3 Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis  
31.3.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von 
Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13
Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 
Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) 
nach Zeitaufwand 
31.3.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 31.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder 
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt 
wird (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 
KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) 
nach Zeitaufwand 
31.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb 
bedeutender Beteiligungen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c 
KWG) 
 
31.4.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung 
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 16 Absatz 1 Satz 3 
KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder Satz 3 KWG) 
nach Zeitaufwand 
31.4.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die 
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 16 
Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG) 
nach Zeitaufwand 
31.4.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie 
eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. 
V. m. § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) 
nach Zeitaufwand 
31.5 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder 
Aufsichtsorgans (§ 37 Absatz 3, 5 und 6 KrZwMG) 
 
31.5.1 Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters nach Zeitaufwand 
31.5.2 Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten 
oder anderen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem 
Geschäftsleiter 
nach Zeitaufwand 
31.6 Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 36 KrZwMG)  
31.6.1 Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen 
Gläubigern gefährdet ist (§ 36 Absatz 1 KrZwMG) 
nach Zeitaufwand 
31.6.2 Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer
Erlaubnisaufhebung (§ 36 Absatz 2 KrZwMG) 
nach Zeitaufwand
31.7 Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu
gewährleisten (§ 37 Absatz 1 KrZwMG) 
nach Zeitaufwand 
31.8 Feststellender Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 KrZwMG nach Zeitaufwand 
31.9 Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte  
31.9.1 Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die
Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem 
Bescheid erlassen werden (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG) 
4 120 
31.9.2 Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 31.9.1 gegenüber Einbezogenen, 
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 38
Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 KrZwMG) 
1 323“. 
 
 
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
 ee) Die folgenden Nummern 32 und 
33 werden angefügt: 
„32 Individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf der Grundlage 
der Verordnung (EU) 2023/1114 und des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes 
 
32.1 Erteilung einer Zulassung  
32.1.1 Erteilung einer Zulassung zum Emittieren
vermögenswertreferenzierter Token  
(Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
32.1.2 Erteilung einer Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-
Dienstleistungen  
(Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
32.2 Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden
Zulassung oder Erlaubnis 
 
32.2.1 Zulassungserweiterung bei bereits bestehender Zulassung im Sinne 
von Artikel 16 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 
nach Zeitaufwand 
32.2.2 Mitteilung der geplanten Emission vermögenswertreferenzierter 
Token durch ein CRR-Kreditinstitut und Genehmigung des
Kryptowerte-Whitepapers  
(Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
32.2.3 Mitteilung der geplanten Emission von E-Geld-Token 
(Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
32.2.4 Mitteilung des geplanten Anbietens von Kryptowerte-
Dienstleistungen  
(Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 60 der 
Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
32.3 Zulassung nach Nummer 32 für eine Personenhandelsgesellschaft  
32.3.1 Bei erstmaliger Erteilung der Zulassung oder bei
Zulassungserweiterung 
Erteilungsgebühr nach 
Nummer 32.1.1 oder 
Nummer 32.1.2, die 
bei mehreren
persönlichen haftenden
Gesellschaftern nach dem 
Verhältnis ihrer
jeweiligen Kapitaleinlagen 
zueinander aufgeteilt 
wird, mindestens
jedoch 250 Euro je
persönlich haftendem
Gesellschafter
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
32.3.2 Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand 
32.4 Maßnahmen nach Entzug der Zulassung  
32.4.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne
Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines
Abwicklers, sowie jeder Folgebescheid zu einem vorbezeichneten
Verwaltungsakt  
(§ 13 Absatz 1 und 2 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
32.4.2 Anordnung der Übertragung der Vertragsverhältnisse auf einen 
zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen  
(§ 13 Absatz 5 KMAG)  
nach Zeitaufwand 
32.5 Maßnahmen in Bezug auf das öffentliche Angebot und die
Zulassung zum Handel 
 
32.5.1 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum 
Handel auszusetzen ist; Untersagung eines öffentlichen Angebots 
oder einer Zulassung zum Handel 
(§ 15 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
32.5.2 Anordnung der Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers und 
Anordnung der Aufnahme zusätzlicher Informationen in das 
Kryptowerte-Whitepaper 
(§ 16 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
32.5.3 Anordnung der Änderung der Marketingmitteilungen; Anordnung 
der Aussetzung von Marketingmitteilungen; Untersagung von 
Marketingmitteilungen 
(§ 17 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
32.5.4 Maßnahmen zur Produktintervention  
(Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
13 379 
32.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die 
Übernahme  
(Titel III Kapitel 4 und Titel V Kapitel 4 der Verordnung (EU) 
2023/1114) 
 
32.6.1 Einspruch gegen die Übernahme  
(Artikel 42 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) 
2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
32.6.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass 
über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt 
werden darf  
(§ 25 Absatz 7 Satz 1 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
32.6.3 Beauftragung eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, 
soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen  
(§ 25 Absatz 7 Satz 4 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
32.7 Maßnahmen in Bezug auf die laufende Aufsicht von Instituten  
32.7.1 Anordnung der Berichterstattung durch Emittenten
vermögenswertreferenzierter Token  
(Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
32.7.2 Maßnahmen zur Beschränkung der Ausgabe
vermögenswertreferenzierter Token  
(Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/1114) in Verbindung mit 
§ 28 KMAG 
nach Zeitaufwand
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
32.7.3 Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel von
Emittenten vermögenswertreferenzierter Token 
(Artikel 35 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 in
Verbindung mit dem technischen Regulierungsstandard) 
nach Zeitaufwand 
32.7.4 Aussetzung und Untersagung der Tätigkeit von Anbietern von 
Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten gegen die Erbringung 
von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der
Verordnung (EU) 2023/1114 
(§ 29 Absatz 1 und 2 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
32.7.5 Anordnung der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses
eines Kryptowertes vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf
bestimmte Derivate, Untersagung des Handels auf einer
Handelsplattform, Anordnung der Aussetzung des Handels 
(§ 34 KMAG)  
nach Zeitaufwand 
32.8 Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans   
32.8.1 Verlangen nach Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans 
(§ 23 Absatz 2 bis 4 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
32.8.2 Untersagung der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben 
(§ 24 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
32.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf
Sanierungs- und Rücktauschpläne 
 
32.9.1 Anordnungen in Bezug zur Erstellung und Änderung von
Sanierungs- und Rücktauschplänen  
(Artikel 46 Absatz 2 und 3, Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung 
(EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
32.9.2 Aussetzung des Rücktausches  
(Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
32.9.3 Anordnung der Durchführung des Rücktauschplans  
(Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114) 
nach Zeitaufwand 
32.10 Maßnahmen in besonderen Fällen  
32.10.1 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung  
(§ 41 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
32.10.2 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln  
(§ 42 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
32.10.3 Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr 
(§ 43 KMAG) 
nach Zeitaufwand 
32.11 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte  
32.11.1 Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für 
die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der
aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten
Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden  
(§ 9 KMAG) 
4 120 
32.11.2 Verwaltungsakte nach Nummer 32.11.1 gegenüber Einbezogenen, 
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben  
1 323 
32.12 Übergangsvorschriften  
32.12.1 Durchführung des vereinfachten Verfahrens  
(§ 50 Absatz 3 KMAG) 
nach Zeitaufwand
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
33 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage 
der Verordnung (EU) 2022/2554 
 
33.1 Maßnahmen infolge der Durchführung eines gebündelten Tests  
(Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554) 
nach Zeitaufwand 
33.2 Genehmigung des Einsatzes interner Tester  
(Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554) 
nach Zeitaufwand“. 
 
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
Artikel 21 Artikel 21 
Änderung der KfW-Verordnung  u n v e r ä n d e r t  
Die KfW-Verordnung vom 20. September 2013 
(BGBl. I S. 3735), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 13. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 39) 
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
 
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:   
a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch 
ein Komma ersetzt. 
 
b) In Nummer 3 wird nach den Wörtern
„geltenden Fassung“ das Wort „sowie“
eingefügt. 
 
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 
eingefügt: 
 
„4. der Verordnung (EU) 2022/2554 des 
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Dezember 2022 über die 
digitale operationale Resilienz im
Finanzsektor und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 
Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, 
(EU) Nr. 909/2014 und (EU) 
2016/1011 (ABl. L 333 vom 
27.12.2022, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung“. 
 
2. § 2 wird wie folgt geändert:   
a) In dem einleitenden Satzteil werden nach 
den Wörtern „der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013“ die Wörter „, der Verordnung 
(EU) 2022/2554“ eingefügt. 
 
b) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein 
Komma ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch 
das Wort „und“ ersetzt. 
 
d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:  
„8. die Artikel 3 und 4 der Verordnung 
(EU) 2022/2554.“ 
 
3. § 3 wird wie folgt geändert:   
a) In dem einleitenden Satzteil werden nach 
den Wörtern „der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013“ ein Komma und die Wörter 
„der Verordnung (EU) 2022/2554“
eingefügt. 
 
b) In Nummer 14 wird das Wort „und“ durch 
ein Komma ersetzt. 
 
c) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende 
durch ein Komma ersetzt. 
 
d) Die folgenden Nummern 16 bis 18 werden 
angefügt: 
 
„16. die Artikel 5 bis 15 der Verordnung 
(EU) 2022/2554, 
 
17. die Artikel 17 bis 30 der Verordnung 
(EU) 2022/2554 und 
 
18. Artikel 45 der Verordnung (EU) 
2022/2554.“ 
 
Artikel 22 Artikel 22 
Änderung der Verordnung über die Satzung der 
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 
u n v e r ä n d e r t  
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der 
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 
29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 
S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
 
1. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „durch 
den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin“ 
durch die Wörter „durch den Vizepräsidenten 
oder die Vizepräsidentin, sofern als ständiger
Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten 
oder der Präsidentin ernannt, ansonsten durch
einen Exekutivdirektor oder eine
Exekutivdirektorin“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:  
a) In Satz 1 werden die Wörter „vom
Bundesministerium“ durch die Wörter „von der 
Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem 
Bundesministerium“ ersetzt.  
 
b) In Satz 4 werden die Wörter „dem
Bundesministerium“ durch die Wörter „der
Bundesanstalt“ ersetzt. 
 
3. § 8a wird wie folgt geändert:  
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:   
„(1) Die zwölf Mitglieder des
Verbraucherbeirats werden von der Bundesanstalt im 
Einvernehmen mit dem Bundesministerium 
und im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz aus den in 
§ 8a Absatz 2 Satz 3 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Gruppen 
bestellt. Die Mitglieder sollen über
besondere berufliche Erfahrung und Kenntnisse 
auf dem Gebiet des finanziellen
Verbraucherschutzes verfügen, jedoch nicht der
Bundesanstalt angehören. Eine gleichzeitige
Mitgliedschaft in anderen Beiräten der
Bundesanstalt ist möglich.“ 
 
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4
eingefügt: 
 
„(4) Der Verbraucherbeirat bringt seine 
Expertise zu Grundsatzfragen des
Verbraucherschutzes ebenso ein wie zu neuen
Entwicklungen mit absehbaren Auswirkungen 
auf Verbraucherinnen und Verbraucher. 
Dazu informiert die Bundesanstalt den Beirat 
regelmäßig und möglichst frühzeitig unter 
anderem auch über Marktuntersuchungen 
und Maßnahmen mit Verbraucherbezug. Der 
Verbraucherbeirat wird nach Bedarf, im
Regelfall mindestens jedoch dreimal jährlich, 
von seiner oder seinem Vorsitzenden oder 
bei Verhinderung von einem Stellvertreter 
oder einer Stellvertreterin einberufen. Bei 
der Vorbereitung dieser Sitzungen und der 
Erarbeitung gegebenenfalls erforderlicher 
Unterlagen, zum Beispiel von
Empfehlungen oder Stellungnahmen an die
Bundesanstalt, wird der Verbraucherbeirat durch ein 
von der Bundesanstalt zu stellendes
Sekretariat unterstützt.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und 
wird wie folgt gefasst: 
 
„(5) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 
Satz 1 und 3 bis 11, Absatz 2, 3 und 7 sind 
entsprechend anzuwenden.“ 
 
Artikel 23 Artikel 23 
Inkrafttreten Inkrafttreten 
(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 
am 1. Juli 2024 in Kraft. In Artikel 1 treten § 11
Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 7, § 36 Absatz 2, § 37
Absatz 6, § 40 Absatz 4 und § 50 Absatz 4 am … [
einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages] 
in Kraft. In Artikel 1 treten § 2 Absatz 1 Nummer 3, 
§ 26, Kapitel 4 Abschnitt 3 und 4 sowie § 45 am 
30. Dezember 2024 in Kraft. 
(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 
am 1. Juli 2024 in Kraft. In Artikel 1 treten § 11
Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 7, § 36 Absatz 2, § 37
Absatz 6, § 40 Absatz 4 und § 50 Absatz 4 am … [
einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages] 
in Kraft. In Artikel 1 treten § 2 Absatz 4 Nummer 3, 
§ 26, Kapitel 4 Abschnitt 3 und 4 sowie § 45 am 
30. Dezember 2024 in Kraft. 
(2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe f und
Nummer 26 sowie Artikel 8 Nummer 8 treten am … [
einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden
Tages] in Kraft. 
(2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c, d und f, 
Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 4, 5, 8
Buchstabe d, Nummer 9 bis 11, 13 bis 23 und 26 sowie 
Artikel 8 Nummer 10 treten am …[einsetzen: Datum 
des auf die Verkündung folgenden Tages] in Kraft. 
(3) Die Artikel 7, 14 bis 16, 19, 20 und 22 treten 
am 1. Juli 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz 
am 30. Dezember 2024 in Kraft. 
(3) Die Artikel 7, 14 bis 16, 19, 20 und 22 treten 
am 1. Juli 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz 
am 30. Dezember 2024 in Kraft.
Bericht der Abgeordneten Dr. Jens Zimmermann und Johannes Steiniger 
A. Allgemeiner Teil 
I. Überweisung 
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 20/10280 in seiner 154. Sitzung am 22. Februar 
2024 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss, dem Wirtschaftsausschuss 
und dem Ausschuss für Digitales zur Mitberatung überwiesen. 
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage 
In der Begründung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 20/10280 wird zum wesentlichen Inhalt des Entwurfs das 
Nachstehende ausgeführt: 
1. Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA) 
Kryptowerte gehören als Anwendungsfall der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) zu den wichtigsten
transformativen Technologien im Finanzsektor. 
Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 entsteht in der Europäischen Union ein eigenständiger und innovativer
Regelungsrahmen für Märkte für Kryptowerte, der den bisherigen nationalen Rahmen der Kryptoregulierung ablöst. 
Die Verordnung (EU) 2023/1114 spiegelt Regelungsbereiche, die für (tokenisierte) Finanzinstrumente in einer 
Mehrzahl von Rechtsakten, insbesondere den Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 600/2014, (EU) 
Nr. 596/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, niedergelegt sind. 
a. Eigenständiger Aufsichtsrahmen unter der Verordnung (EU) 2023/1114 
Nach dem bisherigen nationalen Begriffsverständnis sind Kryptowerte Finanzinstrumente im Sinne des
Kreditwesengesetzes (KWG). Dieser nationale Kryptowerte-Begriff umfasst Token, die in Zukunft unter die
Verordnung (EU) 2023/1114 fallen werden, ebenso wie solche Kryptowerte, die zugleich Wertpapiere im Sinne der 
Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) oder sonstige Finanzinstrumente sind. Daneben können bestimmte
Dienstleistungen mit Bezug auf Kryptowerte nach bisherigem Recht mit einer Erlaubnis nach dem WpIG und dem KAGB 
erbracht werden. 
Mit Geltung der Verordnung (EU) 2023/1114 wird das bisherige Spezialitätsverhältnis zu einem
Alternativverhältnis gewandelt. Die Verordnung (EU) 2023/1114 findet nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Verordnung (EU) 
2023/1114 keine Anwendung, soweit der Kryptowert zugleich ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU ist. Diesem Alternativverhältnis Rechnung tragend, werden die 
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1114 in ein neues Stammgesetz, das
Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG), aufgenommen. 
Inhaltlich liegt der Regelungsschwerpunkt auf der Umsetzung der Vorgaben zu den aufsichtlichen Befugnissen, 
der Einbindung der Bundesanstalt im Falle einer Insolvenz und der Überführung bestehender Erlaubnisse.
Materiellen Vorgaben ebenso wie zahlreiche Aspekte im Zulassungsverfahren und der laufenden Aufsicht werden 
künftig aus unmittelbar geltendem Europarecht folgen. Die einzelnen Vorgaben sind dabei häufig verwandten 
klassischen Rechtsakten, insbesondere dem Bankenpaket, der Finanzmarktrichtlinie, der Prospektverordnung 
oder der Marktmissbrauchsverordnung entnommen und auf die Bedürfnisse der Kryptomärkte hin angepasst
worden. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der regulierten Aspekte und des umfassenden Katalogs der
Minimalbefugnisse der zuständigen Behörden nach der Verordnung (EU) 2023/1114 sollen die Befugnisse im KMAG nach 
inhaltlichem Zusammenhang aufbereitet werden, um die Rechtsanwendung zu erleichtern und eine transparente 
Aufsichtskultur zu schaffen.
Durch die Verordnung (EU) 2023/1114 werden aufsichtliche Themenkomplexe, die im Rahmen des sonstigen 
Finanzaufsichtsrechts regelmäßig durch Richtlinien reguliert werden in die Form einer Verordnung überführt. 
Dies betrifft unter anderem das Erlaubnisverfahren, das Inhaberkontrollverfahren und die Regulierung von
Geschäftsleitern. Mit diesem Wechsel gehen terminologische Änderungen an Stellen einher, in denen im sonstigen 
Aufsichtsrecht die jeweiligen Umsetzungsrechtsakte eine Überführung der europäischen Terminologie in die
bekannte deutsche Aufsichtsterminologie vorgenommen haben. So spricht das europäische Recht beispielsweise 
stets von „Zulassungen“ für begünstigende Verwaltungsakte, die Aufsichtssubjekten die Erbringung regulierter 
Tätigkeiten erlauben, während das deutsche Aufsichtsrecht insoweit stets von „Erlaubnis“ spricht (e. g. § 32 
KWG, die §§ 10, 11 ZAG). Ebenso unterscheidet die Verordnung (EU) 2023/1114 bei Mitgliedern des
Leitungsorgans anders als das deutsche Aufsichtsrecht nicht zwischen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen und stellt
insoweit dieselben materiellen Befugnisse auf. Um ein Auseinanderfallen der materiellen Vorgaben aus der
Verordnung (EU) 2023/1114 und der Befugnisebene zu verhindern und die terminologische Einheitlichkeit innerhalb 
eines Regelungskomplexes weitestgehend zu gewährleisten, verwenden die Durchführungsbestimmungen und 
insbesondere die Normen des KMAGs weitgehend die „europäische“ Terminologie. 
b. Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte 
Die Verordnung (EU) 2023/1114 schafft ein ausdifferenziertes System der Zulassungsvorbehalte für Krypto-
Primär- und Sekundärmärkte, das auf nationaler Ebene durch Regelungen zum unerlaubten Geschäft im Hinblick 
der unterschiedlichen Marktzutrittsmöglichkeiten zu ergänzen ist. 
Zulassungsvorbehalte bestehen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 für das öffentliche Angebot und die
Beantragung der Zulassung zum Handel vermögenswertreferenzierter Token sowie das Anbieten von Kryptowerte-
Dienstleistungen. Erleichterungen gelten hinsichtlich des Angebots von Kryptowerte-Dienstleistungen für CRR-
Kreditinstitute sowie für bestimmte andere Finanzunternehmen, sofern sie über eine Erlaubnis verfügen, die mit 
der Ausübung der angestrebten Kryptowerte-Dienstleistung gleichwertig ist (vgl. Artikel 60 der Verordnung (EU) 
2023/1114). Daneben können CRR-Kreditinstitute auch ohne spezielle Zulassung vermögenswertreferenzierte 
Token anbieten oder die Zulassung zum Handel beantragen, indem sie die Bundesanstalt fristgerecht durch
Übermittlung bestimmter Informationen, über die Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit benachrichtigen und ein sog. 
Kryptowerte-Whitepaper von ihr genehmigen lassen. 
Das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel von E-Geld-Token ist nach Artikel 48 
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen CRR-Kreditinstituten und E-Geld-Instituten vorbehalten. 
Diese haben ihre Absicht zur Erbringung vorstehender Geschäfte der Bundesanstalt fristgerecht mitzuteilen
(Artikel 48 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114). Unternehmen, die noch über keine dieser Erlaubnisse
verfügen, können eine Erlaubnis als E-Geld-Institut nach § 11 ZAG beantragen, da E-Geld-Token nach Artikel 48 
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 als E-Geld gelten. 
Die Regelungen zum unerlaubten Geschäft sind den §§ 37, 44c KWG nachgebildet, auf deren gefestigte
Rechtsprechung auch im Rahmen des KMAGs zurückgegriffen werden soll. Flankiert werden diese Regelungen
entsprechend dem Vorbild des § 54 KWG und des § 63 Absatz 1 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 
(ZAG) mit einer Strafbarkeit in den Fällen, in denen ohne die erforderliche Zulassung vermögenswertreferenzierte 
Token oder E-Geld-Token öffentlich angeboten werden, sofern deren Zulassung zum Handel beantragt wird bzw. 
Kryptowerte-Dienstleistungen ohne erforderliche Zulassung angeboten werden. Soweit Unternehmen aufgrund 
ihrer sonstigen Tätigkeit keinem neuerlichen Erlaubnisvorbehalt nach der Verordnung (EU) 2023/1114
unterfallen, stellt die Erbringung einer durch die Verordnung (EU) 2023/1114 regulierten Tätigkeit kein unerlaubtes
Geschäft dar. Stattdessen kann die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsteiles im Rahmen der laufenden
Aufsicht erlassen. Die Erbringung einer solchen durch die Verordnung (EU) 2023/1114 regulierten Tätigkeit ohne 
vorherige Mitteilung an die Behörde wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. 
c. Durchsetzung der Vorgaben an das öffentliche Angebot und Zulassung zum Handel 
Ein weiterer Schwerpunkt der nationalen Regelungen liegt in der Durchsetzung der Regelungen zum Kryptowert-
Whitepaper als Voraussetzung an das öffentliche Angebot bzw. die Zulassung zum Handel aller Kryptowerte im 
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114. 
Zur Sichtstellung einer kohärenten Aufsichtspraxis sind die Bestimmungen zur Durchsetzung der Kryptowerte-
Whitepaper-Pflicht dem Prospektrecht nachgebildet und durch Besonderheiten der Verordnung (EU) 2023/1114,
die – außer im Fall der Emission vermögenswertreferenzierter Token durch CRR-Kreditinstitute – keine vorherige 
Genehmigung durch die Behörde vorsehen, ergänzt. Daneben werden Regelungen zu Marketingmitteilungen
getroffen. 
d. Beaufsichtigung von Instituten 
Durch das KMAG wird eine proaktive und moderne Aufsichtsarchitektur geschaffen, die eine Begleitung der 
Institute innerhalb ihres vollständigen Lebenszyklus ermöglicht. Dies sind neben Befugnissen, wie sie sich auch 
in anderen Aufsichtsgesetzen finden, wie Auskünfte, Prüfungen oder Befugnisse gegenüber Leitungsorganen 
auch Befugnisse, die an die digitale Infrastruktur anknüpfen. Das vorgesehene Anzeige- und Meldewesen
ermöglicht die ressourcenschonende Planung und die Weiterentwicklung der Aufsichtskultur. Die Vorgaben an die 
Rechnungslegung ermöglichen die Fortführung einer vorausschauenden Aufsicht. Schließlich werden
Besonderheiten in der Insolvenz herausgearbeitet. Ziel ist die Erstellung eines kohärenten und hinsichtlich Befugnisbreite 
und -intensität mit dem sonstigen Aufsichtsrecht austangierten Aufsichtsrahmens. 
e. Verhinderung von Insiderhandel und Marktmanipulation 
Zur Wahrung der Marktintegrität und des Vertrauens der Nutzer in die Märkte für Kryptowerte verbietet die 
Verordnung (EU) 2023/1114 Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und 
Marktmanipulation. Außerdem sind Maßgaben zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch in der 
Verordnung verankert. Zur effektiven Durchsetzung dieser Regeln wird die vorsätzliche Begehung von
Insiderhandel und Marktmanipulation entsprechend dem Vorbild im Wertpapierrecht unter Strafe gestellt. Die
fahrlässige Begehung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Daneben werden Regelungen zur Verfolgung von
Verstößen getroffen und der Bundesanstalt Befugnisse zur Erhaltung der Marktintegrität eingeräumt. 
f. Überführung von Erlaubnissen 
Bestehende Erlaubnisse nach derzeitigem Recht sollen in einem vereinfachten Verfahren in das neue Regime 
unter der Verordnung (EU) 2023/1114 überführt werden können. Hierfür wird ein zeitlicher Korridor zur
Verfügung gestellt. Die Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens wird im Rahmen einer Rechtsverordnung
vorgenommen. Ebenfalls im Rahmen einer Rechtsverordnung wird die Möglichkeit zur frühzeitigen Einreichung
regulärer „MiCA“ geschaffen werden, um die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu stärken. Es wird 
danach möglich sein, Anträge auf Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen bereits vor dem 30. Dezember 
2024 bei der Bundesanstalt einzureichen, sodass erhöhter Verwaltungsaufwand durch eine Umstellung des
Antrags verhindert wird. 
Daneben werden begleitende Regelungen für Unternehmen erlassen, die ihr derzeitiges Kryptogeschäft auf eine 
nationale Erlaubnis stützen, nach der Geltung der Verordnung (EU) 2023/1114 aber aufgrund ihrer Erlaubnis als 
CRR-Kreditinstitut oder aufgrund sonstiger europäischer Rechtsakte nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der 
Verordnung (EU) 2023/1114 Tätigkeiten unter der Verordnung (EU) 2023/1114 ohne eigenständige MiCA-
Zulassung nur aufgrund einer Mitteilung an die zuständige Behörde erbringen dürfen. 
g. Rechtsrahmen für kryptografische Instrumente 
Das oben beschriebene Alternativverhältnis zwischen der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Richtlinie 
2014/65/EU ist im deutschen Recht abzubilden. Dies führt zu einem Restanwendungsbereich der bisherigen
nationalen Regulierung von Kryptowerten im Hinblick auf solche kryptografischen Instrumente, die keine
Kryptowerte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 sind, aber bisher unter die KWG-Kryptowerte-
Definition gefallen sind. 
Insoweit besteht insbesondere ein Bedürfnis, die Kryptoverwahrung als Finanzdienstleistung fortzuführen, denn 
nicht jede Verwahrung (kryptografischer) Finanzinstrumente bedarf zugleich einer Erlaubnis zum Betrieb des 
Depotgeschäfts. Zudem besteht weiterhin das Bedürfnis, die Verwahrung privater kryptografischer Schlüssel von 
kryptografischen Instrumenten aufsichtlich zu erfassen. 
2. Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 (Geldtransferverordnung) 
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 einschließlich der Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 
werden Anpassungen im Geldwäschegesetz (GwG) vorgenommen. Dies betrifft unter anderem verstärkte
Sorgfaltspflichten bei Kryptowertetransfers unter Beteiligung einer selbst gehosteten Adresse, Anpassungen bei
Korrespondenzbeziehungen und die Aufsichtszuständigkeit der Bundesanstalt für die Überwachung der Vorgaben für
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Verstöße gegen die neuen verstärkten Sorgfaltspflichten und im 
Rahmen dieser Aufsichtszuständigkeit getroffene Anordnungen der Bundesanstalt können fortan mit einem
Bußgeld sanktioniert werden. 
3. Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 (DORA) 
Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 sichergestellt werden. Dazu 
werden die nationale Zuständigkeit der Finanzaufsichtsbehörden in den einzelnen Finanzaufsichtsgesetzen
festgelegt und diese mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 
2022/2554 durch die Finanzinstitute beaufsichtigen zu können. Das umfasst nicht nur die Bundesanstalt, sondern 
auch die jeweils zuständigen Landesbehörden. Dies gilt für die Börsen und einzelne Versicherungsunternehmen, 
die unter Landesaufsicht stehen. Versicherungsvermittler werden von den Industrie- und Handelskammern der 
Länder beaufsichtigt. 
Die Verordnung (EU) 2022/2554 knüpft an die bestehenden Aufsichtsstrukturen an. Sie gilt insbesondere nicht 
für Versicherungsvermittler, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen 
handelt. Bei der Anwendung der Schwellenwerte ist dabei ausschließlich auf die Umsätze aus Tätigkeiten, die der 
Verordnung (EU) 2022/2554 unterliegen, abzustellen. Hierdurch beschränkt sich die Anwendung der Verordnung 
(EU) 2022/2554 auf einige wenige, zentrale Aufsichtsobjekte. 
Um weiterhin eine vorausschauende und effektive Aufsicht sicherzustellen, werden Jahresabschlussprüfer
verpflichtet, bei Unternehmen, die durch die Bundesanstalt beaufsichtigt werden, die Einhaltung der Vorschriften 
der Verordnung (EU) 2022/2554 in ihren Jahresabschlussbericht mit aufzunehmen. 
Wesentliche Maßnahme ist die verpflichtende Durchführung von Penetrationstests für von der Finanzaufsicht 
ausgewählte größere Unternehmen. Die operative Begleitung der Tests soll durch die Bundesbank erfolgen,
aufsichtliche Aufgaben werden hingegen von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden selbst wahrgenommen. 
Die Verletzung der wesentlichen Vorschriften, z. B. wenn die Meldung eines schwerwiegenden IKT-bezogenen 
Vorfalls nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde, stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend mit einem Bußgeld geahndet werden. 
Viele der durch die DORA-Rechtsakte festgelegten Pflichten kommen die deutschen
Finanzdienstleistungsunternehmen aufgrund der bestehenden Verwaltungspraxis der Bundesanstalt in diesem Bereich bereits nach. Die gilt 
insbesondere für die organisatorischen Vorgaben an die IT-Sicherheit, die in Deutschland bereits für fast alle 
Finanzunternehmen gelten. Einzelne Institute führen außerdem bereits auf freiwilliger Basis regelmäßig
Penetrationstests durch. Zahlungsdienstleister sind bereits jetzt zur Meldung von schwerwiegenden IKT-bezogenen
Vorfällen verpflichtet. 
4. Weitere Änderungen 
Im WpHG werden darüber hinaus noch weitere Anpassungen vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die
Schaffung verschiedener Bußgeldtatbestände, die der effektiveren Durchsetzung von Organisations- und
Verhaltenspflichten verschiedener EU-Verordnungen dienen. Im Übrigen werden Redaktionsversehen bereinigt und
Inkohärenzen ggü. anderen Aufsichtsgesetzen korrigiert. 
In das WpHG wird eine Übergangsregelung zur Anwendung des in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
vorgesehenen Verbots von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen (sog. payment for order flow, 
PFOF) aufgenommen. Das Verbot findet auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der 
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland bis zum 30. Juni 2026 keine Anwendung. 
Darüber hinaus werden weitere Änderungen im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) zur
Modernisierung der Aufsicht getroffen, die der Umsetzung der zum 2.11.2021 aktualisierten Ethik-Leitlinie (EZB/2021/50) 
der EZB und der Sicherstellung einer integren Allfinanzaufsicht durch die Bundesanstalt dienen. Weitere
Bestimmungen betreffen eine bedarfsgerechte Haushaltsveranschlagung und eine flexible Haushaltsführung der 
Bundesanstalt, die Anpassung der Mindestumlage, Zuständigkeiten bei der Bestellung des Verwaltungs- und
Verbraucherbeiratsmitglieder der Bundesanstalt und Folgeänderungen in der Satzung der Bundesanstalt, wobei 
gleichzeitig eine Stärkung des Verbraucherbeirats der Bundesanstalt erfolgt.
III. Öffentliche Anhörung 
Der Finanzausschuss hat in seiner 87. Sitzung am 20. März 2024 eine öffentliche Anhörung zu beiden Vorlagen 
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme: 
1. Bitkom e. V. (Vorschlag: Fraktion der FDP) 
2. Boerse Stuttgart GmbH (Herr Dr. Ulli Spankowski) (Vorschlag: Fraktion der FDP) 
3. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Mark Branson) (Vorschlag: außerhalb der
Fraktionskontingente) 
4. Die Deutsche Kreditwirtschaft (Vorschlag: Fraktion der CDU/CSU) 
5. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (Vorschlag: Fraktion der CDU/CSU) 
6. Kern Steffen, Prof. Dr., Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (Vorschlag: Fraktion 
der SPD) 
7. Maume, Philipp, Prof. Dr., Technische Universität München (Vorschlag: Fraktion der SPD) 
8. Möslein, Florian, Prof. Dr., Philipps-Universität Marburg (Vorschlag: Fraktion der CDU/CSU) 
9. Riechert, Anne, Prof. Dr., institut für finanzdienstleistungen e. V. (iff) (Vorschlag: Fraktion BÜNDNIS 
90/DIE GRÜNEN) 
10. Skauradszun, Dominik, Prof. Dr., LL.M., OLG Frankfurt a. M., Hochschule Fulda (Vorschlag: Fraktion 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) 
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll
einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich. 
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse 
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 100. Sitzung am 24. April 2024 beraten und empfiehlt mit 
den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Stimmenthaltung der 
Fraktion der AfD und der Gruppe Die Linke Annahme. 
Der Wirtschaftsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 75. Sitzung am 24. April 2024 beraten und empfiehlt 
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Stimmenthaltung 
der Fraktion der AfD und der Gruppe Die Linke Annahme. 
Der Ausschuss für Digitales hat den Gesetzentwurf in seiner 62. Sitzung am 24. April 2024 beraten und empfiehlt 
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Stimmenthaltung 
der Fraktion der AfD und der Gruppe Die Linke Annahme. 
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich im Rahmen seines Auftrags zur
Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie in seiner Sitzung am 31. Januar 2024 mit dem Gesetzentwurf befasst. Eine
Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs sei gegeben. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei plausibel. Eine Prüfbitte 
sei daher nicht erforderlich. 
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss 
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 20/10280 in seiner 83. Sitzung am 21. Februar 2024 
erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach der Anhörung am
20. März 2024 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 88. Sitzung am 10. April 2024 
fortgesetzt und in seiner 89. Sitzung am 24. April 2024 abgeschlossen. 
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD und der Gruppe Die Linke sowie bei Abwesenheit der Gruppe 
BSW Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 20/10280 in geänderter Fassung. 
Die Koalitionsfraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP betonten, das
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz sei ein bedeutender Schritt in der Umsetzung europäischer Vorgaben für einen digitalen Finanzmarkt 
in Deutschland. Ziel sei es, das Vertrauen in neue digitale Finanzinfrastrukturen zu stärken, die Verbraucherinnen 
und Verbraucher zu schützen, die digitale Sicherheit zu erhöhen und Geldwäscherisiken entgegenzuwirken. Dabei 
würden wichtige europäische Vorschriften in nationales Recht überführt, wie beispielsweise die EU-
Geldtransferverordnung, die DORA-Verordnung und die MiCA-Verordnung. Die Regulierung der Kryptomärkte sei
dringend notwendig, auch für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kapitalmärkte. 
Zusammen mit der EU schaffe man einheitliche Regeln für die Kryptomärkte und -anbieter sowie alle anderen 
Finanzinstitute und erhöhe die Arbeitsfähigkeit der BaFin durch ein einheitliches Meldewesen der
Finanzkontrolleinheiten. Der Gesetzentwurf stärke auch den Verbraucherschutz, indem die Satzung der BaFin geändert und der 
Verbraucherbeirat dort nun fest verankert würden. 
Durch die DORA-Verordnung würden einheitliche IT-Sicherheitsstandards für den Finanzsektor festgelegt, damit 
die IT-Systeme der Finanzdienstleister und Banken europaweit einheitlich geschützt und resilient aufgestellt
würden.  
Ein weiteres Augenmerk liege auf der Stärkung der digitalen operativen Resilienz im Finanzsektor durch die 
Einführung einheitlicher Anforderungen an die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen, um
Cyberangriffen entgegenzuwirken. Laut Bitkom e. V. habe allein im letzten Jahr der Schaden im Finanzsektor
aufgrund von Cyberangriffen 20 Milliarden Euro betragen. 
Die öffentliche Anhörung habe gezeigt, dass der Gesetzentwurf bereits sehr gut gewesen sei. Mit den fünf
Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen sei der Gesetzentwurf an einigen Stellen weiter verbessert worden. So 
würden die Wertpapiere im Sinne des Depotgeschäfts nun vom Tatbestand der kryptografischen Instrumente bzw. 
von der qualifizierten Kryptoverwahrung ausgenommen, womit Abgrenzungsschwierigkeiten verringert würden. 
Des Weiteren habe man im Sinne des Proportionalitätsgedankens der DORA weitere Anpassungen bei rein
national regulierten Finanzunternehmen vorgenommen. Hervorzuheben seien auch die Übergangsfristen sowie die 
Ausnahme von den Vorgaben des IKT-Drittparteienrisikomanagements. Auch die Anregungen der Länder habe 
man ernst genommen, was sich unter anderem an der Änderung der Gewerbeordnung zeige. Damit werde der 
besonderen Situation bei den Zuständigkeiten über die Aufsicht der Versicherungsvermittler Rechnung getragen. 
Hinsichtlich des Entschließungsantrags der Fraktion der CDU/CSU machten die Koalitionsfraktionen darauf
aufmerksam, dass sie einige Vorschläge schon umgesetzt hätten. Zu anderen Vorschlägen vertrete man eine andere 
Auffassung. Beispielsweise sei die von den Koalitionsfraktionen gewählte Übergangsfrist zur Erbringung von 
Kryptowerte-Dienstleistungen vor dem Hintergrund eines sich schon anbahnenden innereuropäischen
Wettbewerbs erfolgt. Man müsse jetzt sehr schnell handeln, damit Deutschland einen gewissen Wettbewerbsvorteil habe. 
Darüber hinaus unterlägen die Versicherungs-Holdinggesellschaften in Deutschland derzeit den Anforderungen 
des BaFin-Rundschreibens „Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT“ (BAIT), die man fortführen werde,
allerdings unter einem anderen Namen. Durch die nun vorgesehene Anwendung des vereinfachten IKT-
Risikorahmens der DORA werde der Aufwand für diese Gesellschaften nicht signifikant steigen. Damit trage man dem 
Gedanken der Harmonisierung der Anforderungen an die digitale Resilienz in Europa Rechnung und stelle
gleichzeitig sicher, dass es keine Doppelstrukturen innerhalb der Aufsicht gebe. 
Außerdem gaben die Koalitionsfraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP folgende Erklärungen zu 
Protokoll: 
„Die bereits im Koalitionsvertrag vorgesehene Stärkung des Verbraucherbeirats wird nun mit Artikel 22 des
FinmadiG durch eine Satzungsänderung der BaFin rechtlich umgesetzt. Ein Aspekt ist hierbei die ausdrückliche
Verankerung eines von der BaFin zu stellenden Sekretariats zur Unterstützung des Verbraucherbeirats. Die BaFin wir 
aufgefordert, angemessene Ressourcen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vorgaben bereitzustellen.“
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Angleichung des Verschuldensmaßstabs bei Verstößen gegen das 
Marktmissbrauchsverbot und das Verbot des Insiderhandels im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 an die 
entsprechenden Bestimmungen im Wertpapierrecht zeitnah zu prüfen.“ 
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte grundsätzlich die mit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz vorgesehene 
nationale Umsetzung von EU-Verordnungen im Rahmen der EU-Strategie für ein digitales Finanzwesen. 
Die Fraktion der CDU/CSU machte darauf aufmerksam, dass die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung 
auf einige Unklarheiten im Gesetzentwurf, auf Gold Plating und eine Doppelregulierung hingewiesen hätten. 
Diese Punkte habe man in einem eigenen Entschließungsantrag aufgegriffen. Der Entschließungsantrag enthalte 
insgesamt zehn Verbesserungsvorschläge, mit denen unter anderem die Rechtsklarheit und die Übergangsfristen 
verbessert werden sollten, die Anerkennung des MiFID-Passports sichergestellt und eine Aufsichtsarbitrage in 
Europa vermieden würden. Zwei Vorschläge aus dem Entschließungsantrag, nämlich die Punkte 1 und 9, seien 
durch die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen aufgegriffen worden. Bei den übrigen Änderungen in den 
Änderungsanträgen handle es sich vor allem um Korrekturen und redaktionelle Änderungen. 
Nach Ansicht der Fraktion der CDU/CSU müsse darauf geachtet werden, dass die Stellen, die dieses Regelwerk 
umsetzen müssten, wie zum Beispiel die BaFin im Bereich der Erlaubniserteilung, zeitnah ertüchtigt würden, 
damit deutschen Unternehmen keine Nachteile durch den internationalen Wettbewerb in der EU entstünden. 
Die Fraktion der AfD begrüßte ebenfalls die nationale Umsetzung der europäischen Regulierung. Sie kritisierte 
aber deren Kleinteiligkeit und sah Gefahren bei der Umsetzung und Durchsetzung in der Praxis, bei der vor allem 
die BaFin gefordert sei. Man bezweifle, dass die BaFin diese Aufgabe derzeit leisten könne. Daher enthalte sich 
die Fraktion der AfD insgesamt zu dem Gesetzentwurf. 
Auch die Gruppe Die Linke begrüßte grundsätzlich die Ausweitung der Finanzmarktregulierung im Bereich der 
Kryptoassets und die Stärkung der IT-Sicherheit von Unternehmen im Finanzsektor, da damit erstmals ein
verbindlicher Rechtsrahmen für den Kryptobereich geschaffen werde. Wesentliche Eckpunkte seien bereits durch 
die unmittelbar wirkenden Verordnungen geltendes Recht in Deutschland. 
Der Gesetzentwurf sei ein Schritt in die richtige Richtung. Dennoch enthalte sich die Gruppe Die Linke insgesamt 
zu dem Gesetzentwurf, da man die Regelungen als nicht ausreichend erachte. Es sei nur ein halbherziger Einstieg 
in die Kryptoregulierung. Man sehe darüberhinausgehenden Regulierungsbedarf. Die in der Anhörung
vorgetragene Kritik von Seiten der Digitalisierungsindustrie und der Kryptoszene, die eigentlich eher auf weniger
Regulierung drängten, mache deutlich, dass der Gesetzgeber in der Zukunft überprüfen müsse, inwieweit die neuen 
Regeln tatsächlich von der BaFin durchgesetzt würden. 
 
Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge 
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksache 20/10280 sind aus der
Zusammenstellung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der
Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Koalitionsfraktionen brachten insgesamt fünf 
Änderungsanträge auf den Ausschussdrucksachen 20(7)548 bis 20(7)552 ein. 
 
Voten der Fraktionen: 
Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Änderungen des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes) 
Zustimmung: SPD, CDU/CSU, B90/GR, FDP 
Ablehnung: - 
Enthaltung: AfD, Die Linke 
Abwesenheit: BSW
Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Änderung des Kreditwesengesetzes) 
Zustimmung: SPD, CDU/CSU, B90/GR, FDP, Die Linke 
Ablehnung: - 
Enthaltung: AfD 
Abwesenheit: BSW 
 
Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Aufnahme der Kryptowertpapierregisterführung) 
Zustimmung: SPD, CDU/CSU, B90/GR, FDP 
Ablehnung: - 
Enthaltung: AfD, Die Linke 
Abwesenheit: BSW 
 
Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Änderung der Gewerbeordnung) 
Zustimmung: SPD, CDU/CSU, B90/GR, FDP 
Ablehnung: - 
Enthaltung: AfD, Die Linke 
Abwesenheit: BSW 
 
Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) 
Zustimmung: SPD, CDU/CSU, B90/GR, FDP 
Ablehnung: - 
Enthaltung: AfD, Die Linke 
Abwesenheit: BSW 
 
Vom Ausschuss abgelehnter Entschließungsantrag 
Die Fraktion der CDU/CSU brachte folgenden Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 20(7)553 zum 
Gesetzentwurf ein: 
Der Bundestag wolle beschließen: 
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:  
Das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz dient der nationalen Umsetzung von EU-Verordnungen im Rahmen der EU-
Strategie für ein digitales Finanzwesen. Sie fasst die notwendigen Regelungen zur Durchführung von im
Wesentlichen drei EU-Verordnungen zur Förderung von Stabilität und Integrität des europäischen Finanzmarktes
zusammen, die im Kern positiv zu beurteilen sind. Dies schafft Klarheit, weil bisher nebeneinander bestehende nationale 
Regulierungen hierdurch angepasst und eine Harmonisierung erreicht wird. 
Im Einzelnen soll mit der Implementierung der neuen MiCAR (Verordnung (EU) 2023/1114) eine tragfähige
zukunftsfeste Regulierung für Kryptowerte und deren Märkte in Europa auf den Weg gebracht werden. Gleiches gilt 
für die DORA (Verordnung (EU) 2022/2554), der neuen Verordnung über die digitale operationale Resilienz im 
Finanzsektor. Es werden erstmals EU-weit einheitliche Anforderungen an die Sicherheit der In-formations- und 
Kommunikationstechnologie (IKT) festgelegt. Cyberangriffe, besonders im sensiblen Finanz-sektor, sollen so
beispielsweise besser abgewehrt werden. Mit der TFR (Verordnung (EU) 2023/1113), der Verordnung über die
Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte, soll die Rückverfolgbarkeit 
von Transfers virtueller Vermögenswerte erleichtert werden. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie 
Emittenten werden als geldwäscherechtlich Verpflichtete definiert. Auch dies schließt eine wichtige Regelungslücke 
im Sinne der Finanzmarktkriminalitätsbekämpfung. 
Insgesamt ist ein solches EU-Regime begrüßenswert. In der Umsetzung, beziehungsweise der Überführung, der 
oben genannten Verordnungen in nationales Recht sind allerdings vor allem im Sinne der Rechtsklarheit und der 
Praxistauglichkeit Schwachstellen im Gesetz zu vermeiden. 
Auch wenn Bundesfinanzminister Lindner eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben bei der Vorstellung des 
Gesetzentwurfs betonte, ergab die Sachverständigenanhörung im Deutschen Bundestag vom 20. März 2024 ein 
teilweise anderes Bild:  
Neben der Schaffung eines neuen Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG), welches vor allem der Umsetzung der 
MiCAR dient, werden das Kreditwesengesetz (KWG), das Geldwäschegesetz (GwG) sowie punktuell weitere
Gesetze angepasst. Mögliche Friktionen sowie Doppelregulierungen zwischen deutschem und europäischem Recht 
sind hierbei die Folge. Nicht immer bietet das Gesetz in diesem Lichte eine kluge und treffsichere Um-setzung. 
Zuvorderst ergibt sich eine mangelnde Rechtsklarheit im Anwendungsbereich deutscher Kryptowerte-Regulierung 
und MiCA-Verordnung, insbesondere bei der Definition des neu eingeführten kryptografischen Instruments. 
Die Anhörung im Finanzausschuss hat ebenfalls gezeigt, dass sich mit dem Entwurf des
Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes neue Bürokratie und in der Folge womöglich Wettbewerbsnachteile für hiesige Unternehmen der 
Finanz- und Versicherungswirtschaft ergeben. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Deutschland bereits 
2021 in puncto Kryptoregulierung mit dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) der großen Koalition 
innerhalb der EU bereits eine Vorreiterrolle eingenommen hat. Diesen Vorsprung gilt es mit Blick auf die
internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschlands nicht zu verspielen. 
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,  
1. Rechtsklarheit zu schaffen und eine eindeutige, präzise Definition der qualifizierten Kryptoverwahrung 
sowie des kryptografischen Instruments vorzunehmen, wodurch die Anwendungsbereiche nach MiCAR 
und des KWG eindeutig voneinander abgegrenzt werden; 
2. darauf hinzuwirken, dass die Übergangsfrist zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach 
§ 50 Abs. 2 KMAG, die nach bisherigem nationalen Recht erfolgt sind, auf den Zeitraum von 18
Monaten erweitert wird. Von der Möglichkeit hinsichtlich dieser Übergangsregelung in der nationalen
Anwendung der MiCAR ist Gebrauch zu machen; 
3. sicherzustellen, dass eine Anerkennung des MiFID-Passports für EU-Zweigniederlassungen bei der 
Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten EU-rechtskonform, im Erlaubnisumfang nach 
Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID II, anerkannt wird; 
4. Aufsichtsarbitrage in Europa zu vermeiden, indem keine zusätzliche Erlaubnis für die qualifizierte 
Kryptoverwahrung erbracht werden muss, wenn bereits eine Erlaubnis für das Depotgeschäft nach § 1 
Abs. 1 Nr. 5 KWG vorliegt. Es ist abzuwenden, dass Finanzunternehmen sich der Bankenaufsicht durch 
Verlagerung der Geschäftstätigkeiten in andere EU-Staaten entziehen. Gleiches gilt für Unternehmen, 
die das Kryptoverwahrgeschäft im Rahmen der MiCAR betreiben; 
5. sicherzustellen, dass die Möglichkeit besteht, Zulassungsanträge nach Art. 60 MiCAR vor deren
Inkrafttreten nicht nur für Anträge auf Neuzulassungen, sondern auch für das Anzeigeverfahren für bereits 
regulierte Institute einzureichen; 
6. klarzustellen, ob Unternehmen nach § 64y KWG, die damit eine vorläufige Erlaubnis nach § 32 KWG 
besitzen, auch von § 50 Abs. 1 Nr. 1 KMAG umfasst sind; 
7. eine Ausdehnung des Abschlussprüfermandats, wie in Art. 11 Nr. 2 FinmadiG vorgesehen, zu
vermeiden. Eine Änderung von § 35 Abs. 1 Satz 1 VAG hätte zur Folge, dass Abschlussprüfer sämtliche
unternehmensrelevante Vorgaben der DORA zu prüfen hätten. Ein solches Mandat der Abschlussprüfer mit 
einer zusätzlichen Prüfung der Anforderungen der Informations- und Kommunikationstechnologie 
(IKT) geht über abschlussprüfungsrelevante Sachverhalte weit hinaus; 
8. Versicherungs-Holdinggesellschaften, anders als in Art. 11 Nr. 3 FinmadiG vorgesehen, nicht dem 
DORA-Regime zu unterwerfen, da Holdings selbst keine Risikoträger im Sinne der EU-Verordnung 
darstellen. Versicherungs-Holdinggesellschaften und Unternehmen nach § 293 Abs. 4 VAG sind
demnach nicht den Resilienzvorgaben der DORA zu unterwerfen;
9. Doppelzuständigkeiten in der Aufsicht zu vermeiden, wenn ein CRR-Kreditinstitut gleichzeitig das
Gewerbe eines Versicherungsvermittlers betreibt. In einem solchen Fall sind sowohl die BaFin, die bei 
CRR-Kreditinstituten zuständig ist, als auch die IHKs, unter deren Verantwortung nach § 34d Abs. 13 
GewO Versicherungsvermittler fallen, für die Aufsicht und Kontrolle der DORA-Vorgaben zuständig. 
Im Sinne der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der Aufsichtssysteme ist dies zu verhindern; 
10. der BaFin die entsprechende technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, um die höhere
Anforderungsdichte adäquat erfüllen zu können. Dies gilt besonders zur Vermeidung langer
Bearbeitungszeiträume in Bezug auf die Erlaubniserteilung. 
 
Voten der Fraktionen: 
Zustimmung: CDU/CSU, AfD 
Ablehnung: SPD, B90/GR, FDP, Die Linke 
Enthaltung: - 
Abwesenheit: BSW 
 
 
B. Besonderer Teil 
Zu Artikel 1 (Kryptomärkteaufsichtsgesetz) 
Zu § 4 
Durch die Änderungen in Absatz 3 wird die Befugnis der Bundesanstalt zur Ladung und Vernehmung auf
Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Marktmissbrauch beschränkt. Bei der Änderung in Absatz 4 handelt es sich 
um die Korrektur eines Redaktionsversehens. 
Zu § 11 
Die Regelung dient der Klarstellung, dass die Bundesanstalt auch im Kontext der Verordnung (EU) 2023/1114 
Zulassungen unter Auflage erteilen kann. Durch Aufnahme einer entsprechenden deklaratorischen Norm nach 
Vorbild von § 10 Absatz 4 ZAG (vgl. auch § 32 Absatz 2 KWG) wird für den Antragsteller zusätzliche
Rechtssicherheit geschaffen. 
Zu § 33 
Durch die Änderung wird ein Gleichklang zwischen § 33 KMAG und § 11 WpHG geschaffen. 
Zu § 44 
Die Änderung schafft auf Wunsch des Bundesrates weitergehende Flexibilität in Hinblick auf die Anordnung von 
Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht. 
Zu § 46 
Durch die Änderung wird die Versuchsstrafbarkeit für die eine unterlassenen Anzeige eines Insolvenzgrundes 
gestrichen und Kongruenz zu § 55 KWG und § 63 Absatz 2 ZAG hergestellt. 
Zu § 47 
Bei den Änderungen in Absatz 3 und Absatz 6 handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Die Änderung in 
Absatz 7 dient der Durchführung der Vorgaben des Artikels 111 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 
2023/1114.
Zu § 50 
Der neue Absatz 3 Satz 3 dient der Konkretisierung des Zulassungsvorbehalts im vereinfachten Verfahren und 
stellt klar, dass die Zulassung zu versagen ist, wenn die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht 
eingehalten sind. Der neue Satz 4 entspricht der Änderung in Buchstabe b und dient der Klarstellung, dass die 
Bundesanstalt die Zulassung auch unter Auflagen erteilen kann. 
Die Änderung in Absatz 6 ist redaktioneller Natur. 
 
Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes) 
Zu Nummer 2 (§ 1) 
Der Begriff des kryptografischen Instruments soll gegenüber dem Depotgeschäft abgegrenzt werden.
Kryptowertpapiere, die dem Depotgesetz unterfallen und deren Verwahrung mithin von der Depotgeschäftserlaubnis umfasst 
ist, gelten daher nicht als kryptografische Instrumente. Das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft erfüllt dadurch 
eine Auffangfunktion für diejenigen Kryptowerte, die weder der Kryptoverwahrung im Sinne der Verordnung 
(EU) 2023/1114 noch dem Depotgeschäft unterliegen. 
Nur wenn die Sicherung der kryptografischen Schlüssel eines Kryptowertpapiers zugleich auch der Verwahrung 
eines Kryptowertpapiers dient, unterfällt diese dem Depotgeschäft. Für die übrigen Fälle der Schlüsselsicherung, 
die nicht dem Depotgeschäft unterfallen, soll die qualifizierte Kryptoverwahrung, wie bisher schon das
Kryptoverwahrgeschäft, eine Auffangfunktion erfüllen. Diese Auffangfunktion bezieht sich auf die Schlüsselsicherung 
zu Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,
Kryptofondsanteilen im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung über Kryptofondsanteile sowie in- und ausländischen
Wertpapieren, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch 
übertragen und gespeichert werden können. 
In Bezug auf kryptografische Instrumente unterliegt deren Verwahrung, wie auch die Sicherung der
kryptografischen Schlüssel, die dazu dienen, kryptografische Instrumente zu speichern oder darüber zu verfügen, in jedem 
Fall dem qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft. 
Zu Nummer 3 (§ 1a) 
Zu Absatz 2 
Absatz 2 stellt klar, dass die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Einrichtungen 
nicht aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 ausgenommen werden. Für Förderbanken, 
die bislang der BAIT unterliegen, gelten unter der Verordnung (EU) 2022/2554 damit die allgemeinen
Anforderungen an das IKT-Risikomanagement, die Anforderungen an das IKT-Vorfallsmeldewesen, das IKT-
Drittparteienrisikomanagement und die bedrohungsgeleiteten Penetrationstests. Aufgrund ihrer im Vergleich zu sonstigen 
von der Verordnung (EU) 2022/2554 erfassten Finanzunternehmen geringen Größe ist nicht davon auszugehen, 
dass kleinere Förderbanken für bedrohungsgeleitete Penetrationstests ausgewählt werden. 
Zu Absatz 2a 
Absatz 2a betrifft den Rechtsrahmen für sonstige, rein national regulierte Institute und unterstellt diese unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554. 
Hiermit wird dem Ziel der Verordnung (EU) 2022/2554, europaweit einheitliche Anforderungen an die
Cybersicherheit von Finanzunternehmen zu schaffen, Rechnung getragen und die operationale Resilienz in den
betroffenen Bereichen nachhaltig gestärkt. Hervorzuheben ist insoweit insbesondere das Meldewesen sog.
schwerwiegender IKT-Vorfälle, das ein umfassendes Bild der aktuellen Bedrohungslage im deutschen Finanzsektor
vermitteln soll. 
Gleichzeitig wird durch die Regelung eine kostentreibende Doppelstruktur im Bereich der IT-Aufsicht verhindert, 
die entstehen würde, wenn die Bundesanstalt einen Teil ihrer Aufsichtsobjekte nach Maßgabe der Verordnung 
(EU) 2022/2554 und einen anderen Teil ihrer Aufsichtsobjekte nach den Vorgaben des nationalen Rechts,
konkretisiert durch das BaFin-Rundschreiben Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT), beaufsichtigen 
würde. Die BAIT sollen aufgehoben werden.
Satz 2 regelt Erleichterungen für Institute im Hinblick auf die Anforderungen nach der Verordnung (EU) 
2022/2554 in solchen Bereichen, in denen diese Anforderungen unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität für 
diese typischerweise weniger großen, komplexen und systemrelevanten Finanzunternehmen unangemessen
wären. 
Nummer 1 ordnet für Institute statt der Geltung des allgemeinen IKT-Risikomanagementrahmens gemäß den
Artikeln 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Geltung des vereinfachten Risikomanagementrahmens gemäß 
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554 an, so dass für sie weniger umfangreiche und detaillierte
Anforderungen an das IKT-Risikomanagement gelten. Diese Anforderungen bleiben hinter der aktuell geltenden BAIT 
zurück. 
Nummer 2 nimmt Institute aus dem Kreis derjenigen Finanzunternehmen aus, die gemäß Artikel 28 Absatz 8 
Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 zur Durchführung eines bedrohungsgeleiteten Penetrationstests 
(TLPT) verpflichtet werden können. Diese mit einem nicht unerheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand 
verbundenen Tests stellen für die typischerweise nicht systemrelevanten Institute nach § 1a Absatz 2a Satz 1 eine 
unverhältnismäßige Belastung dar; 
Nummer 3 nimmt Institute, die sich in Anwendung der Schwellenwerte von Artikel 3 Nummer 60 der Verordnung 
(EU) 2022/2554 als Kleinstunternehmen darstellen, von den Anforderungen an das IKT-
Drittparteienrisikomanagement aus. Die mit den Vorschriften zum IKT-Drittparteienrisikomanagement der Verordnung (EU) 
2022/2554 angestrebte Harmonisierung wesentlicher Vertragsbestandteile mit IKT-Drittdienstleistern
(Erwägungsgrund 68 und insbesondere Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554) stellt für Kleinstunternehmen
angesichts des zwischen ihnen und – insbesondere großen – IKT-Dienstleistern typischerweise bestehenden
strukturellen Ungleichgewichts eine unverhältnismäßige Belastung dar. 
 
Zu Nummer 10 (§ 29) 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Norm integriert die regulatorischen Anforderungen an die Vermögenstrennung im Rahmen der qualifizierten 
Kryptoverwahrung nach § 26b in den Prüfkatalog. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
In Bezug auf die Kryptowertpapierregisterführung wird eine Lücke im Prüfkatalog geschlossen. Dies betrifft
verschiedene Pflichten der Kryptowertpapierregisterführer, die teilweise unmittelbar aus § 5 eWpG, teilweise aus 
dem normkonkretisierenden § 4 eWpRV folgen. 
 
Zu Nummer 18 (§ 65a)  
Durch die Vorschrift wird den Instituten nach § 1 Absatz 2a im Hinblick auf den Zeitpunkt der erstmaligen
Erfüllung der für sie entsprechend geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 eine Umsetzungsfrist 
eingeräumt. 
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die in § 1 Absatz 2a getroffenen Anforderungen durch
nationales Recht getroffen wurden, während unmittelbar von der Verordnung (EU) 2022/2554 betroffene Unternehmen 
sich bereits seit des Abschlusses der Verhandlungen zur Verordnung (EU) 2022/2554 auf die neue Rechtslage 
vorbereiten können. Auch wird hierdurch berücksichtigt, dass die Umstellung gerade für kleinere Institute bei 
relativer Betrachtung möglicherweise mit höherem Aufwand verbunden sein könnte. 
Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind die Bestimmungen in Bezug auf das Meldewesen .Hier
überwiegt das Interesse an einer vollen Kenntnis der gegenwärtigen IKT-Bedrohungslage am deutschen Finanzmarkt 
den Bedürfnissen der betroffenen Unternehmen an einer zeitlich gestreckten Inkrafttretensregelung.
Zu Artikel 5 (Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes) 
Es soll Wertpapierinstituten künftig erlaubt sein, auf der Grundlage einer erteilten Erlaubnis nach dem
Wertpapierinstitutsgesetz die Kryptowertpapierregisterführung und das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft als
Nebengeschäft im Sinne des § 2 Absatz 4 zu erbringen. Dafür wurden im Regierungsentwurf die Tatbestände der
Kryptowertpapierregisterführung und des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts in § 2 Absatz 4 des
Wertpapierinstitutsgesetzes aufgenommen. Vor diesem Hintergrund sind Folgeanpassungen im Wertpapierinstitutsgesetz
vorzunehmen. 
Zu Nummer 2 (§ 2) 
Die Begriffsdefinition ist der entsprechenden KWG-Definition nachgebildet (vgl. Artikel 3 Nummer 2
Buchstabe a – Änderung von § 1 Absatz 1 a KWG). 
Zu Nummer 7 (§ 17) 
Die Normverweise sollen zur Klarstellung aufgenommen werden, um das „eingeschränkte Verwahrgeschäft“ klar 
von dem qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft abzugrenzen. Nur für ersteres ist ein Anfangskapital von 750.000 
Euro erforderlich. 
Zu Nummer 10 (§ 69a – neu) 
Die Norm ist § 26b KWG nachgebildet. 
Zu Nummer 11 (§ 78) 
Im Einklang mit § 29 KWG werden die Prüfpflichten auf die Vorgaben des Gesetzes über elektronische
Wertpapiere sowie die Vorgaben der DORA-Verordnung erstreckt. 
Zu Nummer 12 (§ 81a – neu) 
Die Norm ist § 46i KWG nachgebildet. 
 
Zu Artikel 6 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches) 
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Geltung der Verordnung (EU) 2023/1114. 
 
Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung) 
Zu Nummer 1 
Die Änderungen tragen dem Anliegen der Länder zu einer einheitlichen Durchführung der Verordnung (EU) 
2022/2554 im Rahmen des § 34d Rechnung.  
Daneben werden weitere Maßnahmen getroffen, um eine effektive Aufsicht über die von der Verordnung (EU) 
2022/2554 erfassten Versicherungsvermittler zu gewährleisten. 
Die Verordnung (EU) 2022/2554 gilt für Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb, (Neufassung), ABl. L 26, vom 2.2.2016, S. 19 (IDD), 
wenn diese 250 oder mehr Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen bzw. eine 
Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro aufweisen. Aufgrund dieser Schwellenwerte wird nur ein 
kleiner Teil des Marktes für Versicherungsvermittler von der Verordnung (EU) 2022/2554 erfasst. Da
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach bisherigem 
Recht keinen spezifischen rechtlichen Vorgaben an die IT-Sicherheit unterlagen, müssen entsprechende
Aufsichtsstrukturen bei den Industrie- und Handelskammern erst aufgebaut werden. Dieser Erstaufbau und der spätere 
Vollzug kann durch den etablierten fachlichen Erfahrungsaustausch mit anderen Behörden, wie beispielsweise 
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten, unterstützt werden.
Zu Buchstabe b (Entwurf) 
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der nachfolgenden Änderungen. 
Zu Nummer 2 (§ 34d) 
Mit der Änderung wird entsprechend dem Petitum der Länder der im Regierungsentwurf enthaltene § 29a in die 
Regelungssystematik des § 34d integriert. 
Absatz 11a bleibt inhaltlich unverändert und wird redaktionell durch Einfügung eines Verweises gekürzt. 
Die Neufassung von Absatz 13 Satz 1 überführt die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2022/2554 in die 
Regelungssystematik der Gewerbeordnung und bestimmt die Industrie- und Handelskammer, entsprechend den 
Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554, zur zuständigen Behörde. Durch die Bezugnahme auf die
Schwellenwerte der Verordnung (EU) 2022/1554 wird sichergestellt, dass die Überwachung nur bezüglich
Gewerbetreibenden nach den Absätzen 1, 2 und 6 oberhalb des Schwellenwertes wahrgenommen wird. 
Die Sätze 2 bis 9 konkretisieren in Ergänzung zu § 29 die Befugnisse der zuständigen Industrie- und
Handelskammer. Die Generalklausel in Satz 2 erster Halbsatz dient der Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben der 
Verordnung (EU) 2022/2554. Satz 2 dient der Durchführung des Befugniskatalogs der Verordnung (EU) 
2022/2554. Dabei enthält der erste Halbsatz eine Generalklausel zur Sicherstellung einer effektiven
Gefahrenabwehr. Der zweite Halbsatz erklärt § 29 auf Gewerbetreibende nach § 34d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 
für entsprechend anwendbar. 
Satz 3 trifft eine Regelung nach dem Vorbild von § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (Fin-
DAG) und ermöglicht es den zuständigen Industrie- und Handelskammern, sich anderer Personen und
Einrichtungen zu bedienen. 
Hierdurch soll insbesondere, die Durchführung von „Vor-Ort-Inspektionen oder Untersuchungen“ im Sinne von 
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 effektiviert werden, wobei in Angleichung zum 
sonstigen Sprachgebrauch der Begriff der „Prüfung“ verwendet wird. Die Sätze 5 bis 9 konkretisieren die
Prüfungsberichte sowie die Vorgaben an die Eignung der Prüfer. 
Parallel zu § 29 Absatz 4 wird dabei auch der Fall umfasst, dass Tatsachen die Annahme einer Tätigkeit nach 
Satz 1 rechtfertigen und die Kostenverteilung geregelt. 
Die Anforderungen an den Prüfungsbericht sind an § 16 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3 
bis 5 der Makler- und Bauträgerverordnung angelehnt. 
Hat ein Gewerbetreibender nach § 34d Absatz 1, 2 oder 6 auch eine Erlaubnis nach § 32 KWG, so bestimmt 
Satz 10, dass die Aufsicht über die Verordnung (EU) 2022/2554 in diesem Falle ausschließlich über die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgt. 
Zu Nummer 3 (§ 34e) 
Die Änderung ermöglicht die weitere Konkretisierung des § 34d Absatz 13 durch Erlass einer Rechtsverordnung. 
Zu Nummer 4 (§ 147d) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. 
 
Zu Artikel 11 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) 
Zu Nummer 3 (§ 48) 
Die Änderung betrifft Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 6 GewO, denen die Industrie- und
Handelskammer einen Dispens erteilt hat. Versicherungsunternehmen dürfen mit ihnen zusammenarbeiten, wenn die
Vermittler neben den bereits geforderten Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 Satz 1 auch die Anforderungen der
Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllen, soweit die Verordnung für den betreffenden Versicherungsvermittler gilt.
Zu Nummer 6 (§ 308d) 
Zu Absatz 1 
Die Änderung ist redaktioneller Natur und dient dem sprachlichen Gleichklang der Befugnisnormen in
Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2254. 
Zu Absatz 2 
Die Änderungen beheben Redaktionsversehen und tragen den Zuständigkeiten der Länder im
Versicherungsaufsichtsrecht Rechnung. 
 
Zu Artikel 19 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) 
Zu den Nummern 1 und 8 Buchstabe a (Inhaltsübersicht, § 11a) 
Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen. 
Zu Nummer 10 (§ 15) 
Zu Buchstabe c  
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur zur Berichtigung eines Fehlverweises. 
Zu Nummer 12 (§ 16e) 
Zu Buchstabe a 
Die redaktionelle Korrektur wird erforderlich wegen des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des
Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. 
Zu Nummer 14 (§ 16g) 
Redaktionelle Korrekturen wurden erforderlich wegen des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des
Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. 
Zu Nummer 19 (§ 16m) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung der Absatznummerierung. 
In einem Änderungsbefehl des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes war unberücksichtigt geblieben, dass es
unmittelbar vor Verkündung durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz zu einer Neunummerierung der Absätze des 
§ 16m gekommen war. 
 
Zu Artikel 20 (Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung) 
Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen zum Zweck der Auflösung von Doppelnummerierungen, zu denen 
es durch die unmittelbar aufeinanderfolgenden Verkündungen von Zukunftsfinanzierungsgesetz und
Kreditzweitmarktförderungsgesetz gekommen war. 
 
Zu Artikel 23 (Inkrafttreten) 
Zu Absatz 1 
Es handelt sich um die Bereinigung von Redaktionsversehen. 
Zu Absatz 2 
Mit der Ergänzung des Absatzes 2 des Artikels 23 des Gesetzentwurfs werden zugleich alle vorgesehenen
Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes, die nicht in Zusammenhang mit noch nicht geltendem EU-Recht stehen, 
sofort in Kraft gesetzt. Dadurch sollen Regelungslücken schnellstmöglich geschlossen und Redaktionsversehen 
unmittelbar bereinigt werden.
Zu Absatz 3 
Die Artikel 7, 14 bis 16, 19, 20 und 22 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. 
Berlin, den 24. April 2024 
Dr. Jens Zimmermann 
Berichterstatter 
Johannes Steiniger 
Berichterstatter 
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH &amp; Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de 
ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung&#xd;
- Drucksache 20/10280 -&#xd;
Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)</titel>
  <datum>2024-04-24</datum>
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