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    <titel>Gesetz zur Stärkung der Handels- und Außenwirtschaftsbeziehungen der Europäischen Union (Handelsoffensivegesetz)</titel>
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  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 20/11614 
20. Wahlperiode 04.06.2024 
Gesetzentwurf 
der Fraktion der CDU/CSU  
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Handels- und  
Außenwirtschaftsbeziehungen der Europäischen Union  
(Handelsoffensivegesetz)  
A. Problem 
Die deutsche Wirtschaft steht aktuell vor großen Herausforderungen. Multiple
internationale Krisen und Spannungen, die hohen Energiepreise und bürokratischen 
Hürden hierzulande sowie der zunehmende Protektionismus und die Erosion
multilateraler Regeln belasten große Teile der international stark verflochtenen
deutschen Wirtschaft. Sie profitiert aktuell kaum von der sich langsam erholenden 
Weltkonjunktur. Ganze Branchen blicken pessimistisch auf die weitere
wirtschaftliche Entwicklung, was sich auch in den hohen Kapitalabflüssen aus 
Deutschland widerspiegelt. Gerade in diesen Zeiten sind deutsche Unternehmen 
auf verlässliche Rahmenbedingungen angewiesen. Offene Märkte, Freihandel 
und Investitionssicherheit sind zentrale Bausteine für einen erfolgreichen
Wiederaufschwung der Wirtschaft. Mehr als 30 Millionen Arbeitsplätze in der
Europäischen Union hängen von den Ausfuhren in Länder außerhalb der EU ab. Künftig 
werden etwa 90 Prozent des weltweiten Wachstums außerhalb der Grenzen
Europas verzeichnet werden. Südostasien und unser afrikanischer Nachbarkontinent 
sind zwei der wirtschaftlich dynamischsten Regionen der Welt. Die dortigen
Staaten nehmen folgerichtig eine wichtige Rolle in den Diversifizierungsplänen 
Deutschlands und der EU ein. Eine wichtige Grundlage für die Vertiefung der 
Wirtschaftsbeziehungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern sind 
Handelsabkommen. Sie dienen der Schaffung besserer Handelsmöglichkeiten und 
der Beseitigung von Handelshemmnissen. Die Handelspolitik fällt in die
ausschließliche Zuständigkeit der EU. Die Verhandlungskompetenz liegt bei der EU-
Kommission. Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 
wurde auch die Kompetenz zur Aushandlung von Investitionsschutzabkommen 
von den EU-Mitgliedstaaten auf die EU übertragen. Mit
Investitionsschutzabkommen sichern Staaten ihren Investoren völkerrechtlichen Schutz im jeweiligen 
Gaststaat zu. 
In den vergangenen 15 Jahren hat die EU-Kommission zahlreiche wichtige
Freihandels-, Assoziierungs-, Wirtschaftspartnerschafts- (WPA) und
Investitionsschutzabkommen mit Drittstaaten bzw. Regionalbündnissen ausgehandelt und
unterzeichnet. Einige dieser Abkommen sind bereits vollständig oder vorläufig in 
Kraft getreten und haben den wirtschaftlichen Austausch zwischen den jeweiligen
Vertragspartnern erheblich verbessern und somit Arbeitsplätze und Wohlstand 
auf beiden Seiten sichern können. 
Während einzelne EU-Handelsabkommen lediglich der Ratifikation durch das 
EU-Parlament und der Zustimmung des Europäischen Rates bedürfen, müssen 
andere Wirtschafts- bzw. Handelsabkommen und sämtliche
Investitionsschutzabkommen von den nationalen Parlamenten aller EU-Mitgliedstaaten ratifiziert
werden, bevor sie vollständig in Kraft treten können. Einige bereits unterzeichnete 
und von anderen EU-Mitgliedstaaten bereits ratifizierte Abkommen müssen von 
der Bundesrepublik Deutschland noch ratifiziert werden. Hierzu zählen mehrere 
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit afrikanischen Ländern sowie die
Investitionsschutzabkommen mit Singapur und Vietnam. Im Sinne der
Diversifizierungspläne Deutschlands und der EU sollten diese Abkommen umgehend vom 
Deutschen Bundestag ratifiziert werden. 
B. Lösung 
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Handels- und Außenwirtschaftsbeziehungen der 
Europäischen Union sollen das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen 
der EU und den Wirtschaftspartnerschaftsabkommensstaaten der
Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika, das Übergangsabkommen für ein
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und der Vertragspartei
Zentralafrika (die sich für die Zwecke des Abkommens aus der Republik Kamerun
zusammensetzt), das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der 
EU und Ghana, das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der 
EU und Côte d´Ivoire sowie das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU 
und der Republik Singapur und das Investitionsschutzabkommen zwischen der 
EU und der Sozialistischen Republik Vietnam die für die Ratifikation
erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 
Satz 1 des Grundgesetzes erlangen. 
Die zu ratifizierenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den afrikanischen 
Staaten würden nach ihrem Inkrafttreten einen zentralen Teil der bilateralen
Gesamtbeziehungen zwischen der EU und den jeweiligen afrikanischen
Partnerstaaten bilden. Durch die Liberalisierung des Handels zwischen beiden Seiten unter 
vollständiger Berücksichtigung der Unterschiede im Entwicklungsstand zwischen 
den Vertragsparteien können die Abkommen einen zentralen Beitrag dazu leisten, 
im Gebiet der Vertragsparteien neue Möglichkeiten zu schaffen, um die
Beschäftigung zu erhöhen, Investitionen anzuziehen, Wohlstand zu schaffen und
gleichzeitig eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Die
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen stützen sich dabei im Bereich von Menschenrechten, demokratischen 
Grundsätzen, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvoller Staatsführung
ausdrücklich auf die wesentlichen und grundlegenden Elemente des sog. Cotonou-
Abkommens. 
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Investitionsschutzabkommen zwischen 
der EU und Singapur sowie der EU und Vietnam würden die jeweils bestehenden 
zahlreichen bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen den beiden
südostasiatischen Ländern mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten ersetzt und abgelöst. Im 
Rahmen der Abkommen werden Investoren die Möglichkeit haben, einen
modernen und reformierten Weg zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zu
beschreiten (Investitionsgerichtsbarkeit). Diese Form des reformierten
Streitbeilegungsverfahrens findet sich neben den Abkommen mit Singapur und Vietnam 
auch in den Investitionsschutzabkommen der EU mit Mexiko, Chile und dem 
Freihandelsabkommen mit Kanada wieder.
Das Abkommen mit Kanada (CETA) hat der Deutsche Bundestag im Dezember 
2022 ratifiziert. Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass der
Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismus des CETA-Abkommens – und somit 
auch der anderen genannten und der hiermit zu ratifizierenden Abkommen –
kompatibel mit EU-Recht ist. Die zu ratifizierenden Investitionsschutzabkommen
enthalten auch eine Bestimmung über den Übergang von der im Rahmen der
Abkommen geschaffenen bilateralen Investitionsgerichtsbarkeit zu einem
multilateralen Investitionsgerichtshof, sobald ein solches Gericht besteht. 
C. Alternativen 
Keine. 
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Bei der Durchführung der jeweiligen Abkommen entstehen durch vorgesehene 
Konsultationen, Arbeitsgruppen und Ausschüsse administrative Kosten für die 
Organe der Europäischen Union. Mit den Investitionsschutzabkommen mit
Singapur und Vietnam wird eine neue Investitionsgerichtsbarkeit im Rahmen des 
Verfahrens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten eingeführt. Die Kosten 
für dessen ständige Struktur, bestehend aus einem Gericht erster Instanz und
einem Berufungsgericht, werden zwischen der Europäischen Union und dem
jeweiligen Vertragspartner geteilt. Die Kosten werden auf EU-Seite vollständig aus 
dem EU-Budget beglichen. 
a) Haushaltsausgaben für den Bund 
Zusätzliche Verwaltungskosten für den Bund werden voraussichtlich im Zuge der 
Durchführung von Amtshilfe im Zollbereich entstehen sowie durch die
Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen des Ausschusswesens. Diese
Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu erwirtschaften. 
b) Haushaltsausgaben für die Länder 
Zusätzliche Verwaltungskosten für die Länder entstehen nicht. 
c) Haushaltsausgaben für die Kommunen 
Zusätzliche Verwaltungskosten für die Kommunen entstehen nicht. 
E. Erfüllungsaufwand 
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 
Die Abkommen sind kostenneutral und werden deutschen Unternehmen
verbesserte Export- und Importchancen sowie Investitionsbedingungen eröffnen.
Streitigkeiten werden im Rahmen der in den Investitionsschutzabkommen
vorgesehenen Investitionsgerichtsbarkeit kosteneffizienter und schneller für die Nutzer und 
somit auch für kleinere Unternehmen leichter zugänglich. Ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen entsteht nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt oder
abgeschafft. 
F. Weitere Kosten 
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das 
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Wirkungen des
Übereinkommens entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung, weil es die Zusammenarbeit 
zwischen den Vertragsparteien nachhaltig fördert und Informationspflichten
vereinfacht.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Handels- und  
Außenwirtschaftsbeziehungen der Europäischen Union  
(Handelsoffensivegesetz) 
Vom … 
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 
Artikel 1 
Gesetz zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren 
Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits 
Dem am 10. Juni 2016 von der Europäischen Union und den SADC-WPA-Staaten
(Wirtschaftspartnerschaftsabkommensstaaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika – Southern African Development 
Community) unterzeichneten Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren 
Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird 
nachstehend veröffentlicht. 
Artikel 2 
Gesetz zum Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der 
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika 
andererseits 
Dem am 15. Januar 2009 von der Europäischen Union und Zentralafrika (das sich für die Zwecke des
Abkommens aus der Republik Kamerun zusammensetzt) unterzeichneten Übergangsabkommen für ein
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Vertragspartei Zentralafrika andererseits wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. 
Artikel 3 
Gesetz zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der 
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits 
Dem am 28. Juli 2016 von der Europäischen Union und der Republik Ghana unterzeichneten Interims-
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten andererseits wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 4 
Gesetz zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d´Ivoire einerseits und 
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits 
Dem am 26. November 2008 von der Europäischen Union und der Republik Côte d´Ivoire unterzeichneten 
Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d´Ivoire einerseits und der Europäischen Union und 
ihren Mitgliedstaaten andererseits wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. 
Artikel 5 
Gesetz zum Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren 
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits 
Dem am 19. Oktober 2018 von der Europäischen Union und der Republik Singapur unterzeichneten
Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik 
Singapur andererseits wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. 
Artikel 6 
Gesetz zum Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren 
Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits 
Dem am 30. Juni 2019 von der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam
unterzeichneten Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und 
der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend
veröffentlicht. 
Artikel 7 
Inkrafttreten 
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. Juni 2024 
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Begründung 
I. Begründung zum Vertragsgesetz 
Zu den Artikeln 1 bis 6  
Auf die zu ratifizierenden Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie 
sich, soweit sie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fallen, auf Gegenstände der 
Bundesgesetzgebung beziehen.  
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, weil 
die Investitionsschutzabkommen, die innerstaatlich in Geltung gesetzt werden, Verfahrensregeln enthalten und 
insoweit für abweichendes Landesrecht kein Raum ist.  
Zu Artikel 7  
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.  
II. Schlussbemerkung 
Durch die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und den afrikanischen Staaten werden die EU-
Märkte umgehend vollständig für die Partnerstaaten geöffnet, während die afrikanischen Staaten während eines 
Übergangszeitraums nur teilweise für EU-Einfuhren geöffnet werden. Die Abkommen sind jeweils
maßgeschneidert und tragen den besonderen regionalen Gegebenheiten in den Partnerstaaten Rechnung. Es handelt sich hierbei 
um WTO-konforme Abkommen, die über konventionelle Freihandelsabkommen hinausgehen und sich auf die 
Entwicklung der afrikanischen Partnerstaaten unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Lage
konzentrieren. Sie umfassen auch Zusammenarbeit und Hilfe, um den Partnerstaaten dabei zu helfen, von den Abkommen 
zu profitieren.  
Die WPA sind als Triebkräfte für Veränderungen konzipiert, die dazu beitragen werden, Reformen in Gang zu 
bringen und zu einer verantwortungsvollen wirtschaftspolitischen Steuerung beizutragen. Dies wird den
afrikanischen Partnerstaaten dabei helfen, Investitionen anzuziehen und ihr Wirtschaftswachstum anzukurbeln. Die
Abkommen sind auf deutscher bzw. europäischer Ebene darüber hinaus als wichtiger Baustein des u. a. in der
Nationalen Sicherheitsstrategie der Bundesregierung formulierten Ziels zu sehen, Deutschlands Handelsbeziehungen 
breiter aufzustellen und in neue Partnerschaften mit den aufstrebenden Ländern Asiens, Afrikas und Amerikas zu 
investieren, um auch künftig eine sichere Energie- und Rohstoffversorgung gewährleisten zu können. 
Vor diesem Hintergrund werden auch die Investitionsschutzabkommen mit Singapur und Vietnam einen weiteren 
wichtigen Schritt zur Stärkung der wirtschaftlichen und politischen Beziehungen mit den ASEAN-Staaten in
Südostasien darstellen. Die bereits seit einigen Jahren angewendeten Freihandelsabkommen der EU mit den beiden 
Staaten haben bereits zu einer signifikanten Steigerung des bilateralen Handels geführt. Zudem wurde durch den 
Abschluss der Abkommen politisches Vertrauen geschaffen. Diese positive Entwicklung gilt es durch die
Ratifikation der Investitionsschutzabkommen fortzusetzen.   
Die Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur sowie der EU und Vietnam werden für ein hohes 
Maß an Investitionsschutz sorgen und dabei das Recht der EU sowie Singapurs und Vietnams wahren, Regelungen 
zu erlassen und berechtigte Gemeinwohlziele wie den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie 
der Umwelt zu verfolgen. 
Die Abkommen enthalten alle Innovationen des neuen Ansatzes der EU beim Investitionsschutz samt den
zugehörigen Durchsetzungsmechanismen, die jeweils in den bestehenden bilateralen Investitionsabkommen zwischen 
Singapur und den EU-Mitgliedstaaten sowie Vietnam und den EU-Mitgliedstaaten nicht enthalten sind. 
Die Investitionsschutzabkommen werden Investoren zudem die Option eines modernen, reformierten
Mechanismus zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten bieten. Dieses System stellt sicher, dass die Vorschriften über 
den Investitionsschutz eingehalten werden, und soll einen Ausgleich zwischen einem transparenten Schutz von
Investoren und der Wahrung des Rechts eines Staates, zur Verfolgung von Gemeinwohlzielen regulierend tätig 
zu werden, schaffen. Mit dem Abkommen wird ein ständiges internationales, vollständig unabhängiges
Streitbeilegungssystem, bestehend aus einem ständigen Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht, eingerichtet, 
in dessen Rahmen Streitbeilegungsverfahren transparent und unparteilich ablaufen. 
Negative Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, 
sind durch die zu ratifizierenden Abkommen nicht zu erwarten, da keine Kosten für die private Wirtschaft und 
private Verbraucher entstehen. Kosten für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht.  
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger
eingeführt. 
 
 
 
 
Präambel 
Vertragsparteien des Abkommens 
Das Königreich Belgien, 
die Republik Bulgarien, 
die Tschechische Republik, 
das Königreich Dänemark, 
die Bundesrepublik Deutschland, 
die Republik Estland, 
Irland, 
die Hellenische Republik, 
das Königreich Spanien, 
die Französische Republik, 
die Republik Kroatien, 
die Italienische Republik, 
die Republik Zypern, 
die Republik Lettland, 
die Republik Litauen, 
das Großherzogtum Luxemburg, 
Ungarn, 
die Republik Malta, 
das Königreich der Niederlande, 
die Republik Österreich, 
die Republik Polen, 
die Portugiesische Republik, 
Rumänien, 
die Republik Slowenien, 
die Slowakische Republik, 
die Republik Finnland, 
das Königreich Schweden, 
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, 
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im 
Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, 
und 
die Europäische Union 
einerseits und 
die Republik Botsuana, 
das Königreich Lesotho, 
die Republik Mosambik, 
die Republik Namibia, 
die Republik Südafrika und 
das Königreich Swasiland, 
8
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits 
und den SADC-WPA-Staaten andererseits
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 9 –
im Folgenden „Wirtschaftspartnerschaftsabkommensstaaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika“ (Southern African 
Development Community),  
andererseits (im Folgenden „SADC-WPA-Staaten“), 
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Handelsverbindungen zu stärken und enge und dauerhafte, auf Partnerschaft 
und Zusammenarbeit beruhende Beziehungen aufzubauen, 
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen zu einer weiteren Vertiefung und zur Förderung der Wirtschafts- und Handels -
beziehungen zwischen den Vertragsparteien beitragen wird, 
in dem Wunsch, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, Investoren zu gewinnen und den Lebensstandard im Gebiet der 
Vertragsparteien bei gleichzeitiger Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu verbessern, 
in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung für die Durchführung dieses Abkommens, 
in Würdigung der Bemühungen der SADC-WPA-Staaten um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ihrer Völker im Rahmen 
einer immer stärkeren Integration der Region der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (im Folgenden „SADC-Region“), 
in Bestätigung der Entschlossenheit der Vertragsparteien, die regionale Zusammenarbeit, die Wirtschaftsintegration sowie die 
Liberalisierung des Handels in der SADC-Region zu fördern, 
in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse und Interessen der SADC-WPA-Staaten und der Notwendigkeit, den Unterschieden 
im wirtschaftlichen Entwicklungsstand, bei den geografischen Gegebenheiten und in Bezug auf ihre sozioökonomischen Belange 
Rechnung zu tragen, 
in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten von Botsuana, Lesotho, Namibia und Swasiland (im Folgenden „BLNS-Staaten“) 
in Bezug auf dieses Abkommen und der Notwendigkeit, den Auswirkungen Rechnung zu tragen, welche die Handelsliberalisierung 
im Rahmen des am 11. Oktober 1999 unterzeichneten Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen Südafrika 
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Trade, Development and Cooperation Agreement, im Folgenden 
„TDCA“) auf sie hat, 
in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten und Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed 
Countries, im Folgenden „LDC“) unter den SADC-WPA-Staaten, denen mit besonderer und differenzierter Behandlung und 
asymmetrischem Vorgehen Rechnung getragen wird, 
in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten Lesothos als dem einzigen LDC in der Zollunion des Südlichen Afrika (Southern 
African Customs Union, im Folgenden „SACU“) sowie in Anerkennung der Tatsache, dass die Auswirkungen der Verringerung der 
Zolleinnahmen infolge des TDCA und dieses Abkommens bei der Handelshilfe (Aid for Trade) prioritär zu berücksichtigen sind, 
in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten der SADC-WPA-Staaten, die sich von langanhaltenden bewaffneten Konflikten 
erholen und bei denen deshalb eine besondere, differenzierte Behandlung sowie ein asymmetrisches Vorgehen erforderlich sind, 
unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien aus ihrer Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation 
(World Trade Organisation, im Folgenden „WTO“) erwachsen, und unter Bekräftigung der Bedeutung des multilateralen Handels -
systems, 
unter Hinweis auf die Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems 
beimessen und der Notwendigkeit, diese transparent und ohne Diskriminierung anzuwenden, 
eingedenk des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und 
im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „EG“) und ihren 
Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 unterzeichnet und am 25. Juni 2005 geändert wurde (im Folgenden „Cotonou-
Abkommen“), 
in Bestätigung des Eintretens und der Unterstützung der Vertragsparteien für die Wirtschaftsentwicklung der SADC-WPA-Staaten 
im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele, 
eingedenk des TDCA, 
in dem Bewusstsein, dass die Vertragsparteien entschlossen dafür eintreten, dass ihre beiderseitigen Vereinbarungen den Prozess 
der regionalen Integration im Rahmen des am 17. August 1992 unterzeichneten Vertrags über die Entwicklungsgemeinschaft des 
Südlichen Afrika in seiner geänderten Fassung (Treaty of the Southern African Development Community, im Folgenden „SADC-
Vertrag“) unterstützen, 
in Anerkennung des Sonderfalles der Zollunion des Südlichen Afrika (SACU), die im Jahr 2002 im Rahmen des am 21. Oktober 
2002 unterzeichneten Übereinkommens über die Zollunion des Südlichen Afrika zwischen den Regierungen der Republik Botsuana, 
des Königreichs Lesotho, der Republik Namibia, der Republik Südafrika und des Königreichs Swasiland (im Folgenden „SACU-
Übereinkommen“) errichtet wurde, 
in Bestätigung der Unterstützung und Förderung des Handelsliberalisierungsprozesses durch die Vertragsparteien, 
unter Hervorhebung der Bedeutung der Landwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung für die Armutsbekämpfung in den SADC-
WPA-Staaten, 
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen: 
9
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 10 –
Teil I 
Nachhaltige Entwicklung und sonstige Bereiche der Zusammenarbeit 
Kapitel I 
Allgemeine Bestimmungen 
Artikel 1 
Ziele 
Ziel dieses Abkommens ist es, 
a) durch den Aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung, den Millenniums-Entwicklungszielen
und dem Cotonou-Abkommen in Einklang steht, zur Eindämmung und Beseitigung der Armut beizutragen,
b) regionale Integration, wirtschaftliche Zusammenarbeit und verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern, um einen wirksamen,
berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmen für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien und
zwischen den SADC-WPA-Staaten zu schaffen und umzusetzen,
c) die schrittweise Integration der SADC-WPA-Staaten in die Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidungen und
Entwicklungsprioritäten zu fördern,
d) die Leistungsfähigkeit der SADC-WPA-Staaten in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen zu erhöhen,
e) die Schaffung der Voraussetzungen für mehr Investitionen und privatwirtschaftliche Initiativen sowie die Steigerung der
Angebotskapazität, der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in den SADC-WPA-Staaten zu unterstützen und
f) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der Solidarität und des beiderseitigen Interesses
zu stärken. Zu diesem Zweck werden mit diesem Abkommen – im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen – die Handels- und
Wirtschaftsbeziehungen ausgebaut, die Durchführung des am 24. August 1996 unterzeichneten Protokolls über den Handel in
der Region der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (im Folgenden „SADC-Handelsprotokoll“) und des SACU-
Übereinkommens konsolidiert und eine neue Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien durch eine schrittweise,
asymmetrische Handelsliberalisierung unterstützt und die Zusammenarbeit in allen für den Handel relevanten Bereichen intensiviert,
ausgeweitet und vertieft.
Artikel 2 
Grundsätze 
(1) Dieses Abkommen stützt sich auf die Grundprinzipien sowie die wesentlichen und fundamentalen Elemente des Cotonou-
Abkommens, die in dessen Artikel 2 beziehungsweise 9 aufgeführt sind. Es baut auf dem auf, was mit dem Cotonou-Abkommen, dem 
TDCA und den vorangegangenen AKP-EG-Abkommen im Bereich der Regionalzusammenarbeit und -integration sowie der Wirtschafts- 
und Handelskooperation erreicht wurde. 
(2) Vorbehaltlich der Artikel 110 und 111 wird dieses Abkommen so durchgeführt, dass sich dieses Abkommen, das Cotonou-
Abkommen und das TDCA ergänzen und gegenseitig stärken. 
(3) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, damit dieses Abkommen in einer Art und Weise durchgeführt wird,
die mit der Entwicklungspolitik und den Programmen zur Regionalintegration vereinbar ist, an denen die SADC-WPA-Staaten beteiligt 
sind oder sich beteiligen könnten. 
(4) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ihre Zusagen und Verpflichtungen zu erfüllen und um es den
SADC-WPA-Staaten zu erleichtern, dieses Abkommen durchzuführen. 
Artikel 3 
Regionalintegration 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Regionalintegration als untrennbaren Bestandteil ihrer Partnerschaft und als wirkungsvolles
Instrument zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens an. 
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Regional- und Subregionalintegration der SADC-WPA-Staaten für die
Erschließung größerer wirtschaftlicher Möglichkeiten, die Erhöhung der politischen Stabilität und die wirksame Integration von 
Entwicklungsländern in die Weltwirtschaft. 
(3) Die Vertragsparteien unterstützen vornehmlich die Integrationsprozesse, die sich auf das SACU-Übereinkommen, den SADC-
Vertrag und die am 11. Juli 2000 angenommene Gründungsakte der Afrikanischen Union stützen, ferner die mit diesen Prozessen 
verknüpften entwicklungspolitischen Maßnahmen und politischen Ziele. Die Vertragsparteien sind bestrebt, dieses Abkommen unter 
Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes sowie der jeweiligen Bedürfnisse, geografischen Gegebenheiten und 
Nachhaltigkeitsstrategien so durchzuführen, dass diese Instrumente und das Abkommen sich gegenseitig unterstützen. 
Artikel 4 
Überwachung 
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Funktionieren und die Wirkung dieses Abkommens kontinuierlich im Rahmen ihrer
eigenen sowie der mit diesem Abkommen geschaffenen partizipativen Verfahren und Institutionen nach geeigneten Verfahren 
und angemessenen Zeitplänen zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden, dass es 
ordnungsgemäß durchgeführt wird und dass der Nutzen des Abkommens für die betroffenen Völker, insbesondere für die schwächsten 
Bevölkerungsgruppen, maximiert wird. 
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Fragen in Bezug auf die Durchführung dieses Abkommens unverzüglich
Konsultationen aufzunehmen. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 11 –
Artikel 5 
Zusammenarbeit in internationalen Gremien 
Die Vertragsparteien bemühen sich um Zusammenarbeit in allen internationalen Gremien, in denen abkommensrelevante Fragen 
erörtert werden. 
Kapitel II 
Handel und nachhaltige Entwicklung 
Artikel 6 
Hintergrund und Ziele 
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 über Umwelt und Entwicklung (1992), die Erklärung der IAO über die 
grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998), den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung (2002), die 
Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit (2006), 
die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) sowie die Konferenz der Vereinten Nationen über 
nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“ (2012). 
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusagen, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem 
Ziel der nachhaltigen Entwicklung mit ihren drei Säulen (Wirtschaftsentwicklung, Sozialentwicklung und Umweltschutz) gerecht wird 
und dem Wohl der heutigen und künftiger Generationen dient; sie werden sich ferner darum bemühen, dass dieses Ziel auf allen 
Ebenen ihrer Handelsbeziehungen verankert wird und zur Geltung kommt. 
(3) Mit Ausnahme des Artikels 7 unterliegt dieses Kapitel nicht den Bestimmungen des Teils III. 
Artikel 7 
Nachhaltige Entwicklung 
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Zielsetzung einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer Wirtschaftspartnerschaft auf allen 
Ebenen anzuwenden und einzubeziehen ist, entsprechend den übergeordneten Zielen und Verpflichtungen, die in den Artikeln 1, 2 
und 9 des Cotonou-Abkommens festgelegt sind, insbesondere in dem allgemeinen Ziel der Eindämmung und Beseitigung der Armut 
im Einklang mit der Zielsetzung einer nachhaltigen Entwicklung. 
(2) Die Vertragsparteien verstehen diese Zielsetzung in diesem Abkommen als Verpflichtung, 
a) bei der Anwendung dieses Abkommens den menschlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und öko -
logischen Belangen der jeweiligen Bevölkerung und der künftigen Generationen uneingeschränkt Rechnung zu tragen und 
b) die Entscheidungsprozesse an den Grundsätzen der Eigenverantwortung, der Partizipation und des Dialogs auszurichten. 
(3) Die Vertragsparteien kommen daher überein, partnerschaftlich auf die Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung hinzuarbeiten, 
in deren Mittelpunkt der Mensch steht. 
Artikel 8 
Multilaterale Normen und Übereinkünfte für die Bereiche Umwelt und Arbeit 
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Umweltordnung und internationale Umweltübereinkünfte als Antwort 
der Völkergemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind; außerdem betrachten sie menschen -
würdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen 
Zusammenarbeit. 
(2) Unter Berücksichtigung des Cotonou-Abkommens, insbesondere der Artikel 49 und 50, bekräftigen die Vertragsparteien im 
Rahmen dieses Artikels ihre Rechte sowie ihr Bekenntnis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die multilateralen 
Umweltübereinkünfte und die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“), die sie jeweils ratifiziert 
haben. 
Artikel 9 
Regulierungsrecht und Schutzniveaus 
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, im Einklang mit international anerkannten Normen und 
Übereinkünften, denen sie als Vertragspartei angehören, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und 
ihre Gesetze und ihre Politik in diesem Bereich entsprechend festzulegen oder zu ändern. 
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung des durch das interne Arbeits- und Umweltrecht gewährten Schutzes. 
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen dadurch zu fördern, dass die internen 
Arbeits- und Umweltschutzniveaus aufgeweicht oder gesenkt werden; deshalb sehen sie davon ab, zu diesem Zweck von ihrem 
Umwelt- und Arbeitsrecht abzuweichen oder auf Dauer auf dessen wirksame Durchsetzung zu verzichten. 
Artikel 10 
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen 
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag von Handel und Investitionen zum Wohle einer wirtschaftlich, 
sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. 
(2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei im Handels- und Entwicklungsausschuss um Konsultationen zu allen Fragen 
ersuchen, die sich aus diesem Kapitel ergeben. 
11
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 12 –
(3) In den Dialog und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bezüglich dieses Kapitels im Handels- und Entwicklungsausschuss 
können andere relevante Behörden und Interessenträger eingebunden werden. 
Artikel 11 
Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit bei handelsbezogenen Aspekten der Umwelt- und 
Arbeitspolitik zwecks Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens an. 
(2) Die Vertragsparteien können einen Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Kohärenz 
und der positiven Wechselwirkung handelspolitischer, sozialer und ökologischer Ziele pflegen; gleichzeitig intensivieren sie den Dialog 
und die Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich aus den Handelsbeziehungen ergeben können. 
(3) In Bezug auf die Absätze 1 und 2 können die Vertragsparteien unter anderem in folgenden Bereichen zusammenarbeiten: 
a) handelsbezogene Aspekte der Arbeits- oder Umweltpolitik in internationalen Gremien (zum Beispiel IAO-Agenda für menschen -
würdige Arbeit und multilaterale Umweltübereinkünfte), 
b) Auswirkungen dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung, 
c) soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen, 
d) handelsbezogene Aspekte von beiderseitigem Interesse zur Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der 
biologischen Vielfalt, 
e) handelsbezogene Aspekte einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und 
f) handelsbezogene Aspekte nachhaltiger Fischereimethoden. 
Kapitel III  
Bereiche der Zusammenarbeit  
Artikel 12 
Entwicklungszusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens und der Unterstützung 
der Handels- und Entwicklungsstrategien der SADC-WPA-Staaten im Rahmen des Gesamtprozesses der SADC-Regionalintegration. 
Die Zusammenarbeit kann sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller Art sein. 
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Entwicklungszusammenarbeit ein entscheidendes Element ihrer Partnerschaft und 
ein wesentlicher Faktor für das Erreichen der in Artikel 1 genannten Ziele dieses Abkommens ist. Die Zusammenarbeit bei der 
Entwicklungsfinanzierung zum Zwecke der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration im Sinne des Cotonou-Abkommens 
erfolgt so, dass die Anstrengungen der SADC-WPA-Staaten zur Verwirklichung der Ziele und zur Maximierung des Nutzens dieses 
Abkommens unterstützt werden. Die Bereiche der Zusammenarbeit und der technischen Hilfe sind an entsprechender Stelle dieses 
Abkommens aufgeführt. Die Zusammenarbeit erfolgt nach den in diesem Artikel festgelegten Modalitäten. Diese Modalitäten werden 
laufend überprüft und falls erforderlich nach Artikel 116 angepasst. 
(3) Die EU1-seitige Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen den SADC-WPA-Staaten und 
der Union, welche die Durchführung dieses Abkommens unterstützen, erfolgt nach den im Cotonou-Abkommen festgelegten 
Bestimmungen und einschlägigen Verfahren, insbesondere nach den Programmplanungsverfahren des Europäischen Entwicklungs -
fonds, sowie im Rahmen der aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten einschlägigen Instrumente. Diesbezüglich zählt die 
Unterstützung der Durchführung dieses Abkommens zu den Prioritäten. 
(4) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre 
entwicklungspolitischen Instrumente die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zum Zwecke der regionalen Wirtschafts -
kooperation und -integration und der Durchführung dieses Abkommens in den SADC-WPA-Staaten und in der Region zu unterstützen, 
und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der Komplementarität und Wirksamkeit der Hilfe, wie sie beispielsweise in der Erklärung 
von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit aus dem Jahr 2005 und im Aktionsplan von Accra aus dem Jahr 
2008 aufgeführt sind. 
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass für die Durchführung dieses Abkommens und um den größtmöglichen Nutzen aus ihm 
zu ziehen, entsprechende Ressourcen erforderlich sind. Diesbezüglich arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die SADC-WPA-
Staaten in die Lage zu versetzen, andere Finanzierungsinstrumente zu nutzen, und die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern, die 
bereit sind, die Bemühungen der SADC-WPA-Staaten um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu unterstützen. 
(6) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass ein regionaler Entwicklungsfinanzierungsmechanismus wie beispielsweise 
ein WPA-Fonds ein nützliches Instrument zur wirksamen Verwaltung der Entwicklungshilfemittel und zur Durchführung der WPA-
Begleitmaßnahmen wäre. Die EU erklärt sich bereit, die Bemühungen der Region zur Einrichtung eines solchen Mechanismus zu 
unterstützen. Die EU wird sich vorbehaltlich eines zufriedenstellenden Audits an dem Fonds beteiligen. 
Artikel 13 
Prioritäten für die Zusammenarbeit 
(1) Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens und unter Berücksichtigung der Entwicklungspolitik der SADC-WPA-
Staaten vereinbaren die Vertragsparteien, dass die in diesem Artikel und die in Artikel 14 aufgeführten Bereiche für die Handels- und 
Wirtschaftskooperation vorrangig sind. 
12
 
1 Der im gesamten Abkommen verwendete Begriff „EU“ ist in Artikel 104 definiert. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 13 –
(2) Über die Zusammenarbeit im Warenhandel werden der Warenhandel ausgebaut und die Leistungsfähigkeit der SADC-WPA-
Staaten im Handel gesteigert, unter anderem durch die schrittweise Beseitigung von Zöllen entsprechend den Liberalisierungs -
verpflichtungen in diesem Abkommen, die ordnungsgemäße Anwendung der Ursprungsregeln, der handelspolitischen Schutz -
instrumente, nichttarifärer Maßnahmen, gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher (sanitary and phytosanitary, im 
Folgenden „SPS“) Normen sowie technischer Handelshemmnisse (technical barriers to trade, im Folgenden „TBT“), die 
Auseinandersetzung mit nichttarifären Maßnahmen sowie die Förderung der Zollzusammenarbeit und der Erleichterung des Handels. 
(3) Ziel der Zusammenarbeit in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit auf der Angebotsseite ist die Steigerung der Wettbewerbs -
fähigkeit der SADC-WPA-Staaten und die Beseitigung von das Angebot beeinträchtigenden Sachzwängen auf nationaler, institutioneller 
und insbesondere auf Unternehmensebene. Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die Bereiche Produktion, technologische 
Entwicklung und Innovation, Marketing, Finanzierung, Vertrieb, Transport, Diversifizierung der Wirtschaftsgrundlage sowie 
Weiterentwicklung der Privatwirtschaft, Verbesserung des Handels- und Geschäftsumfeldes und Unterstützung kleiner und mittlerer 
Unternehmen in den Sektoren Landwirtschaft, Fischerei, Industrie und Dienstleistungen. 
(4) Ziel der Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Infrastruktur für Unternehmen ist die Entwicklung wettbewerbsfähiger, 
geschäftsfördernder Rahmenbedingungen in Bereichen wie Informations- und Kommunikationstechnologie, Verkehr und Energie. 
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den Dienstleistungshandel nach Artikel 73 weiterzuentwickeln 
und auszubauen. 
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um handelsbezogene Fragen nach den Artikeln 8 bis 11, 16 bis 19 
sowie 73 und 74 voranzubringen. 
(7) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Handelsdaten ist die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der SADC-WPA-Staaten 
bei der Erhebung, Analyse und Verbreitung von Handelsdaten. 
(8) Ziele der Zusammenarbeit beim Aufbau institutioneller Kapazitäten für die Durchführung des WPA sind die Unterstützung 
institutioneller Strukturen für die Steuerung der WPA-Durchführung und der Aufbau von Kapazitäten für Handelsverhandlungen und 
Handelspolitik in Zusammenarbeit mit den einschlägigen institutionellen Mechanismen im Rahmen des SADC-Vertrags und des SACU-
Übereinkommens oder in den jeweiligen SADC-WPA-Staaten. 
Artikel 14 
Zusammenarbeit beim Umbau der öffentlichen Finanzen 
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die schrittweise Beseitigung oder der Abbau von Zöllen nach diesem Abkommen sich 
auf die Haushaltseinnahmen der SADC-WPA-Staaten auswirken kann, und kommen überein, in dieser Frage zusammenzuarbeiten. 
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe des Artikels 12 zusammenzuarbeiten, insbesondere in folgenden 
Bereichen: 
a) Unterstützung bei den Finanzreformen und 
b) Unterstützungsmaßnahmen zur Ergänzung der Finanzreformen zwecks Dämpfung der Nettoauswirkungen dieses Abkommens 
auf den Haushalt, die nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren zu ermitteln sind. 
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass insbesondere die Haushaltseinnahmen Lesothos von den Auswirkungen des Zollabbaus 
betroffen sein werden, und vereinbaren, bei der Anwendung des Artikels 12 besonderes Augenmerk auf die Situation Lesothos zu 
legen. 
Artikel 15 
Art der Maßnahmen 
Die Entwicklungszusammenarbeit nach diesem Abkommen kann folgende abkommensbezogene Maßnahmen umfassen, ist jedoch 
nicht auf sie beschränkt: 
a) Entwicklung politischer Maßnahmen, 
b) Erarbeitung von Rechtsvorschriften und Regulierungsgrundsätzen, 
c) Institutions-/Organisationsentwicklung, 
d) Kapazitätsaufbau und Fortbildung1, 
e) technische Beratung, 
f) Verwaltungsdienste, 
g) Unterstützung in den Bereichen SPS und TBT sowie 
h) operative Unterstützung einschließlich Anlagen, Ausrüstung und diesbezüglicher Arbeiten. 
Artikel 16 
Zusammenarbeit beim Schutz von Rechten des geistigen Eigentums 
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach Artikel 46 des Cotonou-Abkommens sowie ihre Rechte, Pflichten 
und ihre Flexibilität nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on 
Trade-related Aspects of Intellectual Property, im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) in Anhang IC des Übereinkommens zur 
Errichtung der Welthandelsorganisation.
13
 
1 Für die Zwecke dieses Artikels kann „Kapazitätsaufbau“ insbesondere Folgendes beinhalten: Ausbildung, Institutionsentwicklung, Organisations -
entwicklung (Strukturen und Verfahren), operative Unterstützung und interinstitutionelle Kommunikations- und Kooperationsverfahren.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 14 –
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, einen
angemessenen, wirksamen und diskriminierungsfreien Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „Immaterial -
güterrechte“) zu gewähren und sicherzustellen sowie Maßnahmen vorzusehen, mit denen diese Rechte bei Verstößen durchgesetzt 
werden können. 
(3) Die Vertragsparteien können in Fragen, die geografische Angaben betreffen, im Einklang mit den Bestimmungen von Abschnitt 3
(Artikel 22 bis 24) des TRIPS-Übereinkommens zusammenarbeiten. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung geografischer 
Angaben und regionaltypischer Erzeugnisse für eine nachhaltige Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung an. 
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es von Bedeutung ist, einander auf angemessene Ersuchen Informationen
und Erläuterungen zu geografischen Angaben und anderen mit Rechten des geistigen Eigentums zusammenhängenden Fragen 
zu übermitteln. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit dieser Bereitschaft zur Zusammenarbeit können die Vertragsparteien im 
gegenseitigen Einvernehmen internationale und regionale Organisationen einbeziehen, die über Fachwissen im Bereich der 
geografischen Angaben verfügen. 
(5) Die Vertragsparteien betrachten traditionelles Wissen als wichtiges Gebiet, und können auf diesem Gebiet künftig
zusammenarbeiten. 
(6) Die Vertragsparteien können erwägen, in Zukunft Verhandlungen über den Immaterialgüterrechtsschutz aufzunehmen, wobei
die SADC-WPA-Staaten die Ambition haben und bestrebt sein werden, als Kollektiv zu verhandeln. Sollten Verhandlungen eingeleitet 
werden, wird die EU die Aufnahme von Bestimmungen über die Zusammenarbeit und eine besondere, differenzierte Behandlung 
prüfen. 
(7) Möchte eine Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer künftigen, nach Absatz 6 ausgehandelten Vereinbarung über den
Immaterialgüterrechtsschutz ist, beitreten, so hat sie die Möglichkeit, die Bedingungen für ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung 
auszuhandeln. 
(8) Sollte eine Vereinbarung, die aus den Verhandlungen nach den Absätzen 6 und 7 hervorgeht, zu Ergebnissen führen, die sich
als unvereinbar mit der künftigen Entwicklung eines regionalen Schutzrahmens der SADC auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts 
erweisen, so bemühen sich die Vertragsparteien gemeinsam, dieses Abkommen anzupassen, um es zur Sicherstellung ausgewogener 
Vorteile mit dem regionalen Schutzrahmen in Einklang zu bringen. 
Artikel 17 
Zusammenarbeit im Bereich öffentlicher Aufträge 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer transparenten Vergabe öffentlicher Aufträge für die Förderung der
Wirtschaftsentwicklung und der Industrialisierung an. Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung der Zusammenarbeit zwecks 
besseren gegenseitigen Verständnisses der jeweiligen Auftragsvergabesysteme einig. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis 
zu transparenten und berechenbaren Auftragsvergabesystemen, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften stehen. 
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es von Bedeutung ist, ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungs -
entscheidungen von allgemeiner Geltung sowie alle diesbezüglichen Änderungen fortlaufend zu veröffentlichen oder in anderer Weise 
öffentlich zugänglich zu machen, und zwar in von amtlicher Seite benannten elektronischen Medien oder Papiermedien, die eine weite 
Verbreitung gewährleisten und der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es von 
Bedeutung ist, einander auf angemessene Ersuchen Informationen und Erläuterungen zu den obengenannten Angelegenheiten zu 
übermitteln. 
(3) Die Vertragsparteien können erwägen, in Zukunft Verhandlungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge aufzunehmen, wobei
die SADC-WPA-Staaten die Ambition haben und bestrebt sein werden, als Kollektiv zu verhandeln. Sollten Verhandlungen eingeleitet 
werden, stimmt die EU der Aufnahme von Bestimmungen über die Zusammenarbeit und eine besondere, differenzierte Behandlung 
zu. 
(4) Möchte eine Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer künftigen Vereinbarung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist,
beitreten, so hat sie die Möglichkeit, die Bedingungen für ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung auszuhandeln. 
(5) Sollte eine Vereinbarung, die aus den Verhandlungen nach den Absätzen 3 und 4 hervorgeht, zu Ergebnissen führen, die sich
als unvereinbar mit der künftigen Entwicklung eines regionalen Rahmens der SADC für die Vergabe öffentlicher Aufträge erweisen, 
so bemühen sich die Vertragsparteien gemeinsam, dieses Abkommen anzupassen, um es zur Sicherstellung ausgewogener Vorteile 
mit dem regionalen Rahmen in Einklang zu bringen. 
Artikel 18 
Zusammenarbeit im Bereich des Wettbewerbs 
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass bestimmte Geschäftspraktiken wie etwa wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen und der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung den Handel zwischen den 
Vertragsparteien beschränken können und so die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens untergraben. 
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in Wettbewerbsfragen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 6 zusammenzuarbeiten.
(3) Die Vertragsparteien können erwägen, in Zukunft Verhandlungen über Wettbewerbsfragen aufzunehmen, wobei die SADC-
WPA-Staaten die Ambition haben und bestrebt sein werden, als Kollektiv zu verhandeln. Sollten Verhandlungen eingeleitet werden, 
stimmt die EU der Aufnahme von Bestimmungen über die Zusammenarbeit und eine besondere, differenzierte Behandlung zu. 
(4) Möchte eine Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer künftigen wettbewerbsrechtlichen Vereinbarung ist, beitreten, so hat
sie die Möglichkeit, die Bedingungen für ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung auszuhandeln. 
(5) Sollte eine Vereinbarung, die aus den Verhandlungen nach den Absätzen 3 und 4 hervorgeht, zu Ergebnissen führen, die sich
als unvereinbar mit der künftigen Entwicklung eines regionalen wettbewerbsrechtlichen Rahmens der SADC erweisen, so bemühen 
sich die Vertragsparteien gemeinsam, dieses Abkommen anzupassen, um es zum beiderseitigen Vorteil mit dem regionalen Rahmen 
in Einklang zu bringen. 
14
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 15 –
Artikel 19 
Zusammenarbeit in Bezug auf eine verantwortungsvolle Steuerverwaltung 
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es von Bedeutung ist, in Bezug auf die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im 
Steuerbereich auf der Ebene der zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. 
Teil II  
Handel und Handelsfragen 
Kapitel I  
Warenhandel 
Artikel 20 
Freihandelszone 
(1) Mit diesem Abkommen wird zwischen den Vertragsparteien eine Freihandelszone im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und 
Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade – im Folgenden „GATT 1994“), insbesondere mit Artikel XXIV, errichtet. 
(2) Dieses Abkommen richtet sich in Bezug auf Umfang und Fristen der Verpflichtungen aus diesem Abkommen nach dem 
Grundsatz der Asymmetrie, entsprechend den spezifischen Bedürfnissen und eingeschränkten Möglichkeiten der SADC-WPA-Staaten. 
Artikel 21 
Geltungsbereich 
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien1. 
Artikel 22 
Ursprungsregeln 
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen werden auf Waren angewandt, welche die Ursprungsregeln des Protokolls 
Nummer 1 erfüllen. 
Artikel 23 
Zölle 
(1) Zölle sind Abgaben jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich 
Ergänzungsabgaben und Zuschlägen jeder Art, nicht jedoch 
a) interne Steuern oder sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 40 erhoben werden, oder 
b) im Einklang mit Teil II Kapitel II eingeführte Zölle oder 
c) im Einklang mit Artikel 27 erhobene Gebühren oder sonstige Abgaben. 
(2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien für die Waren, die Gegenstand der 
Liberalisierung sind, weder neue Zölle eingeführt noch die bereits angewandten erhöht; davon ausgenommen sind: 
a) Absatz 7, 
b) Absatz 9, 
c) Anhang I Teil 1 Abschnitt A Absatz 7 und 
d) Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 8. 
(3) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt für jede Ware als Ausgangszollsatz, für den die in diesem 
Abkommen festgelegten Verpflichtungen zum Zollabbau gelten, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens angewandte 
Meistbegünstigungszollsatz. 
(4) In den Fällen, in denen mit dem Abbau der Zölle nicht bei Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen wird, gilt als 
Ausgangszollsatz, für den die in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen zum Zollabbau gelten, entweder der in Absatz 3 
genannte Zollsatz oder der am ersten Tag des betreffenden Stufenplans für den Zollabbau angewandte Meistbegünstigungszollsatz, 
sofern dieser niedriger ist. 
(5) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert die EU ihre Liste der Ausgangszollsätze, für welche die in diesem 
Abkommen festgelegten Verpflichtungen zum Zollabbau gelten, dem Sekretariat der SACU und dem Ministerium für Industrie und 
Handel von Mosambik. Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifizieren die SACU und Mosambik ihre jeweiligen Listen der 
Ausgangszollsätze, für welche die in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen zum Zollabbau gelten, der Europäischen 
Kommission. Nach der Notifikation gemäß diesem Absatz veröffentlicht jede Vertragspartei diese Listen nach ihren eigenen internen 
Verfahren und innerhalb eines Monats nach dem Austausch der Notifikationen. Der Handels- und Entwicklungsausschuss nimmt in 
seiner ersten Sitzung nach der Notifikation und der Veröffentlichung die von den Vertragsparteien beziehungsweise der SACU 
übermittelten Listen der Ausgangszollsätze an. Die im Stufenplan der EU in Anhang I Teil II und die im Stufenplan von Mosambik in 
Anhang III Teil II aufgeführten Zölle dienen als Richtwerte und stellen keine Ausgangszollsätze im Sinne des Absatzes 3 dar. 
(6) Die nach den in diesem Abkommen enthaltenen Stufenplänen für den Zollabbau berechneten gesenkten Zölle werden auf die 
erste Dezimalstelle oder, im Falle spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet. 
15
 
1 Wo nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die Ausdrücke „Waren“ und „Erzeugnisse“ dieselbe Bedeutung.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 16 –
(7) Erhöht oder senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens den von ihr 
angewandten Meistbegünstigungszollsatz, so wird bei den Zollpräferenzen, die als Prozentsatz des angewandten Meistbegünstigungs -
zollsatzes ausgedrückt sind, gleichzeitig der gegenüber der anderen Vertragspartei angewandte Zollsatz erhöht oder gesenkt, solange 
die Präferenzspanne nach Maßgabe des Stufenplans der Vertragspartei erhalten bleibt. 
(8) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens den von ihr angewandten 
Meistbegünstigungszollsatz, so wird bei den Zollpräferenzen, die in diesem Abkommen insgesamt als fester Zollsatz ausgedrückt sind, 
gegenüber der anderen Vertragspartei dieser gesenkte Zollsatz angewandt, sofern und solange dieser niedriger ist als der nach 
Maßgabe des Stufenplans der betreffenden Vertragspartei berechnete feste Zollsatz. 
(9) Dieser Artikel gilt nicht für die von den Verpflichtungen zum Zollabbau ausgenommenen Waren, die in den Stufenplänen der 
Vertragsparteien in den Anhängen I, II beziehungsweise III mit der Stufe „X“ gekennzeichnet sind. 
Artikel 24 
Einfuhrzölle der EU auf Waren mit Ursprung in den SADC-WPA-Staaten 
(1) Für Waren mit Ursprung in Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia und Swasiland gilt bei der Einfuhr in die EU die in Anhang I 
für diese Länder festgelegte zoll- und kontingentfreie Behandlung. 
(2) Für Waren mit Ursprung in Südafrika gilt bei der Einfuhr in die EU die in Anhang I für Südafrika festgelegte Behandlung. 
Artikel 25 
Einfuhrzölle der SADC-WPA-Staaten auf Waren mit Ursprung in der EU 
(1) Bei der Einfuhr in die SACU gilt für Waren mit Ursprung in der EU die in Anhang II festgelegte Behandlung. 
(2) Bei der Einfuhr nach Mosambik gilt für Waren mit Ursprung in der EU die in Anhang III festgelegte Behandlung. 
Artikel 26 
Ausfuhrzölle oder -steuern 
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, werden nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Handel zwischen den 
Vertragsparteien weder neue, anlässlich oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren zu erhebende Zölle oder Steuern 
eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. 
(2) In Ausnahmefällen können Botsuana, Lesotho, Namibia, Mosambik und Swasiland, sofern dies aufgrund eines besonderen 
Einnahmenbedarfes gerechtfertigt ist oder zum Schutz im Aufbau begriffener Wirtschaftszweige oder aus Umweltschutzgründen 
erforderlich oder zur Verhütung oder Behebung eines allgemeinen oder lokalen kritischen Mangels an Nahrungsmitteln oder anderen 
zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit wichtigen Waren unerlässlich ist, nach Anhörung der EU für eine begrenzte Zahl 
zusätzlicher Waren befristete, anlässlich oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren zu erhebende Zölle oder Steuern 
einführen. 
(3) In Ausnahmefällen, in denen die SADC-WPA-Staaten einen Bedarf im Bereich der industriellen Entwicklung geltend machen 
können, können diese SADC-WPA-Staaten befristete Zölle oder Steuern einführen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der 
Ausfuhr einer begrenzten Zahl von Waren in die EU erhoben werden. Möchte ein SADC-WPA-Staat solche befristeten Zölle oder 
Steuern einführen, so setzt er die EU unter Angabe aller sachdienlichen Informationen und der Beweggründe davon in Kenntnis und 
konsultiert die EU, sofern diese darum ersucht. Diese befristeten Zölle oder Steuern dürfen je SADC-WPA-Staat auf höchstens acht (8) 
auf der Ebene der sechsstelligen HS-Zolltarifposition oder bei „Erzen und ihren Konzentraten“ auf der Ebene der vierstelligen HS-
Zolltarifposition definierte Waren gleichzeitig angewandt werden und werden insgesamt nicht länger als zwölf (12) Jahre angewandt. 
Im Einvernehmen mit der EU kann diese Frist für die gleiche Ware verlängert oder erneut eingeführt werden. 
(4) Die folgenden Bedingungen gelten für Absatz 3, nicht jedoch für Absatz 2: 
a) der SADC-WPA-Staat nimmt für die ersten sechs (6) Jahre ab der Einführung einer Ausfuhrsteuer oder eines Ausfuhrzolls jährlich 
Ausfuhren in die EU in Höhe des durchschnittlichen Volumens der in den drei (3) Jahren vor der Einführung dieser Steuer oder 
dieses Zolls in die EU getätigten Ausfuhren dieser Ware von der Anwendung der Steuer oder des Zolls aus. Ab dem siebten Jahr 
nach der Einführung der besagten Steuer oder des besagten Zolls nimmt der SADC-WPA-Staat bis zum Zeitpunkt des 
Außerkrafttretens der Steuer beziehungsweise des Zolls nach Absatz 3 jährlich Ausfuhren in die EU in Höhe von 50 Prozent des 
durchschnittlichen Volumens der in den drei (3) Jahren vor der Einführung der Steuer oder des Zolls in die EU getätigten Ausfuhren 
dieser Ware von der Anwendung der Steuer oder des Zolls aus und 
b) die Ausfuhrzölle oder -steuern dürfen 10 Prozent des Ausfuhrwerts der Ware nicht übersteigen. 
(5) Behandeln die SADC-WPA-Staaten Ausfuhren einer Ware, die für eine große Handelsnation oder einen großen Handelsblock 
bestimmt sind, bei den angewandten Zöllen oder Steuern oder im Zusammenhang damit günstiger, so wird diese günstigere 
Behandlung ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens auch der gleichartigen Ware gewährt, die für das Gebiet der EU bestimmt ist. 
Für die Zwecke dieses Artikels gilt für den Ausdruck „große Handelsnation oder großer Handelsblock“ die Begriffsbestimmung in 
Artikel 28 Absatz 6. 
(6) Hat ein SADC-WPA-Staat begründete Zweifel, ob eine Sendung einer Ware, für die aufgrund der Absätze 1, 3 und 4 keine 
Ausfuhrzölle gelten, aus der EU in ein Drittland oder mehrere Drittländer wiederausgeführt wurde oder ohne die EU zu erreichen 
dorthin umgeleitet wurde, so kann der betreffende SADC-WPA-Staat diese Angelegenheit im Handels- und Entwicklungsausschuss 
zur Sprache bringen. 
(7) Der Handels- und Entwicklungsausschuss prüft die Angelegenheit innerhalb einer Frist von neunzig (90) Tagen. Fasst der 
Handels- und Entwicklungsausschuss nach dieser Prüfung keinen Beschluss, so können die Zollbehörden des betreffenden SADC-
WPA-Staates den Handels- und Entwicklungsausschuss ersuchen zu beschließen, dass der Einführer, der die betreffende Ware in 
die EU einführt, eine Erklärung abgeben muss, wonach die eingeführte Ware in der EU verarbeitet und nicht in Drittländer 
wiederausgeführt wird. 
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(8) Hat ein SADC-WPA-Staat, nachdem ein auf diesen Erklärungen beruhendes System bereits seit mindestens neunzig (90) Tagen 
angewendet wird, weiterhin begründete Zweifel, ob eine Sendung einer Ware, für die aufgrund der Absätze 1, 3 und 4 keine 
Ausfuhrzölle gelten, aus der EU in ein Drittland oder mehrere Drittländer wiederausgeführt wird oder ohne die EU zu erreichen dorthin 
umgeleitet wird, so kann der betreffende SADC-WPA-Staat den Handels- und Entwicklungsausschuss über die Gründe für seine 
Bedenken unterrichten. 
(9) Sollte nach Durchführung dieser Schritte innerhalb von dreißig (30) Tagen keine Lösung gefunden werden, so kann der 
betreffende SADC-WPA-Staat wirksame Maßnahmen zur Verhinderung dieser Umgehung einführen, sofern diese Maßnahmen den 
Handel so wenig wie möglich beschränken und Wirtschaftsbeteiligte ausgenommen sind, die nachgewiesen haben, dass sie nicht am 
Umgehungsvorgang beteiligt sind. Die rückwirkende Wiedereinführung von Ausfuhrzöllen auf die Sendung, die aus der EU in ein 
Drittland oder mehrere Drittländer wiederausgeführt wurde, kann eine weitere Möglichkeit darstellen. 
(10) Die Vertragsparteien kommen überein, die Bestimmungen dieses Artikels spätestens drei (3) Jahre nach Inkrafttreten dieses 
Abkommens im Gemeinsamen Rat SADC-WPA-Staaten – EU (im Folgenden „Gemeinsamer Rat“) zu überprüfen und dabei ihren 
Auswirkungen auf die Entwicklung und die Diversifizierung der Volkswirtschaften der SADC-WPA-Staaten umfassend Rechnung zu 
tragen. 
Artikel 27 
Gebühren und sonstige Abgaben 
(1) Die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art (soweit 
es sich nicht um Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder um Steuern im Sinne des Artikels 40 handelt) dürfen die Kosten der erbrachten 
Dienstleistungen nicht übersteigen; sie dürfen weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr 
oder Ausfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen. 
(2) Unbeschadet des Artikels 30 verhängt eine Vertragspartei keine strengen Strafen für geringfügige Verletzungen der 
Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen. Insbesondere darf eine Strafe wegen Unterlassungen oder Irrtümern in den 
Zollpapieren, die leicht richtiggestellt werden können und offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit begangen 
worden sind, nicht höher sein, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken. 
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Gebühren und Abgaben, die von Regierungs- und Verwaltungsstellen im 
Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr auferlegt oder vorgeschrieben sind einschließlich derjenigen für: 
a) konsularische Amtshandlungen, wie die Ausstellung von Konsularfakturen und konsularischen Bescheinigungen, 
b) mengenmäßige Beschränkungen, 
c) Bewilligungen, 
d) Devisenkontrolle, 
e) Statistik, 
f) beizubringende Unterlagen, Nachweise und Bescheinigungen, 
g) Analysen und Untersuchungen sowie 
h) Quarantäne, gesundheitspolizeiliche Überwachung und Desinfektion. 
(4) Für konsularische Dienste werden keine Gebühren oder Abgaben erhoben. 
Artikel 28 
Günstigere Behandlung aufgrund von Freihandelsabkommen 
(1) In Bezug auf Zölle im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 und des Artikels 26 Absatz 1 sowie Gebühren und sonstige Abgaben im 
Sinne des Artikels 27 dehnt die EU eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Präferenzhandelsabkommens mit einer 
dritten Partei Anwendung findet, dessen Vertragspartei die EU nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist, auf die SADC-
WPA-Staaten aus. 
(2) In Bezug auf Zölle im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 und des Artikels 26 Absatz 1 sowie Gebühren und sonstige Abgaben im 
Sinne des Artikels 27 dehnen die SADC-WPA-Staaten eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Präferenz -
handelsabkommens mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock Anwendung findet, dessen Vertragspartei die 
SADC-WPA-Staaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens einzeln beziehungsweise gemeinsam geworden sind, auf Ersuchen 
der EU auf die EU aus. 
(3) Abweichend von Absatz 2 dehnen die SADC-WPA-Staaten die Behandlung, die aufgrund eines Präferenzhandelsabkommens 
mit Ländern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder anderen afrikanischen Ländern 
oder Regionen Anwendung findet, dessen Vertragspartei die SADC-WPA-Staaten einzeln beziehungsweise gemeinsam geworden 
sind, nicht auf die EU aus. 
(4) Weist ein SADC-WPA-Staat nach, dass ihm aufgrund eines Präferenzhandelsabkommens, das er mit einer großen 
Handelsnation oder einem großen Handelsblock geschlossen hat, insgesamt eine deutlich günstigere Behandlung gewährt wird als 
die von der EU angebotene, so nehmen die Vertragsparteien abweichend von Absatz 2 Konsultationen auf und entscheiden 
gemeinsam über die bestmögliche Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 2. 
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die EU oder einen SADC-WPA-Staat 
verpflichten, eine Präferenzregelung auf den jeweils anderen auszudehnen, die aufgrund eines Präferenzhandelsabkommens mit 
Dritten Anwendung findet, dessen Vertragspartei die EU oder der SADC-WPA-Staat bereits am Tag der Unterzeichnung dieses 
Abkommens war. 
(6) Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, 
auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens mehr als 1 Prozent der weltweiten Warenausfuhren 
entfielen, oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Abkommens über wirtschaftliche Integration agierenden 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 18 –
Ländern, auf die im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens insgesamt mehr als 1,5 Prozent der weltweiten 
Warenausfuhren entfielen. 
(7) Wird die EU nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Vertragspartei eines Präferenzhandelsabkommens mit einer dritten 
Partei und ist in diesem Präferenzhandelsabkommen für die dritte Partei eine günstigere Behandlung vorgesehen als die Behandlung, 
welche die EU nach dem vorliegenden Abkommen Südafrika gewährt, so treten die EU und Südafrika abweichend von Absatz 1 in 
Konsultationen ein, um zu entscheiden, ob und wie die in dem Präferenzhandelsabkommen vorgesehene günstigere Behandlung auf 
Südafrika ausgedehnt wird. Der Gemeinsame Rat kann nach Artikel 117 Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen dieses 
Abkommens annehmen. 
(8) Wird die SACU oder ein LDC aus der Reihe der SADC-WPA-Staaten Vertragspartei eines Präferenzhandelsabkommens mit 
einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock und ist in diesem Präferenzhandelsabkommen vorgesehen, dass die 
SACU oder das betreffende LDC aus der Reihe der SADC-WPA-Staaten der großen Handelsnation oder dem großen Handelsblock 
eine günstigere Behandlung gewährt als der EU nach dem vorliegenden Abkommen, so treten die SACU oder das betreffende LDC 
aus der Reihe der SADC-WPA-Staaten und die EU abweichend von Absatz 2 in Konsultationen ein, um zu entscheiden, ob und wie 
die in dem Präferenzhandelsabkommen vorgesehene günstigere Behandlung auf die EU ausgedehnt wird. Der Gemeinsame Rat 
kann nach Artikel 117 Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens annehmen. 
Artikel 29 
Freier Verkehr 
(1) Auf Waren mit Ursprung in der EU oder in den SADC-WPA-Staaten, die in das Gebiet der EU beziehungsweise der SADC-
WPA-Staaten eingeführt werden, werden nur einmal Zölle erhoben. 
(2) Ein Zoll, der bei der Einfuhr in einen SADC-WPA-Staat entrichtet wurde, der auch ein Mitgliedstaat der SACU ist, wird in voller 
Höhe erstattet, wenn die Waren aus dem Zollgebiet dieses SADC-WPA-Staates der ersten Einfuhr in einen SADC-WPA-Staat, der 
kein Mitgliedstaat der SACU ist, wieder ausgeführt werden. Diese Waren unterliegen dann dem Zoll im Verbrauchsland. Bis seitens 
der SADC-WPA-Staaten eine Einigung über die Verfahren für diesen Absatz erzielt worden ist, erfolgt die Durchführung dieses Absatzes 
nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften und -verfahren. 
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um in den SADC-WPA-Staaten – insbesondere wie in Artikel 13 
Absatz 2 vorgesehen – den Warenverkehr zu erleichtern und die Zollverfahren zu vereinfachen. 
Artikel 30 
Besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung 
der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Entschlossenheit zur 
Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen. 
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um die institutionellen Strukturen zu gewährleisten, die 
notwendig sind, damit die zuständigen Behörden Amtshilfeersuchen zügig nachkommen können. 
(3) Für die Zwecke dieses Artikels und unbeschadet des Protokolls Nummer 2 Artikel 9 liegt eine Verweigerung der Verwaltungs -
zusammenarbeit unter anderem vor, 
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) nach Protokoll Nummer 1 Artikel 38 
wiederholt nicht erfüllt wurde, 
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses nach Protokoll Nummer 1 
Artikel 38 wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde, 
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der 
Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung nach Protokoll 
Nummer 2 Artikel 7 von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde. 
(4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren 
von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Exportkapazitäten 
der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt. 
(5) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder 
Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann sie bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Anwendung der einschlägigen 
Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) des betreffenden Ursprungs nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen. 
(6) Für die Zwecke dieses Artikels sind außergewöhnliche Umstände solche, die erhebliche Negativauswirkungen für eine 
Vertragspartei nach sich ziehen oder nach sich ziehen können, wenn eine bestimmte Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) 
fortgesetzt wird. 
(7) Die vorübergehende Aussetzung nach Absatz 5 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder 
Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen 
unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss und nimmt auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und 
objektiven Feststellungen, darunter auch Informationen in Bezug auf Kapazitätsengpässe und/oder strukturelle Zwänge, 
Konsultationen in diesem Ausschuss auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. 
b) Hat der Handels- und Entwicklungsausschuss die Angelegenheit geprüft, aber innerhalb von vier (4) Monaten nach Eingang der 
Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen 
Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) des betreffenden Ursprungs vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende 
Aussetzung wird unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss notifiziert. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die 
Frist für die Einigung über eine annehmbare Lösung in hinreichend begründeten Fällen auf fünf (5) Monate verlängert werden. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 19 –
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden 
Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs (6) Monate und kann verlängert werden, nachdem 
der Handels- und Entwicklungsausschuss Gelegenheit hatte, die Angelegenheit erneut zu prüfen. Eine vorübergehende Aussetzung 
wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Handels- und Entwicklungsausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger 
Konsultationen im Handels- und Entwicklungsausschuss, insbesondere damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für 
ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. 
Artikel 31 
Behandlung von Fehlern der Verwaltung 
Die Vertragsparteien erkennen das Recht der jeweils anderen Partei an, während der Durchführung dieses Abkommens Fehler der 
Verwaltung zu berichtigen. Werden Fehler festgestellt, kann jede Vertragspartei den Handels- und Entwicklungsausschuss ersuchen, 
geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen. 
Kapitel II  
Handelspolitische Schutzinstrumente 
Artikel 32 
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen werden 
durch die einschlägigen WTO-Übereinkommen geregelt. Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen des Teils III. 
Artikel 33 
Multilaterale Schutzmaßnahmen 
(1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen eine Vertragspartei nicht, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, 
nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im 
Anhang des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) 
und nach anderen einschlägigen WTO-Übereinkommen zu ergreifen. 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die EU angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens und der 
geringen Größe der Volkswirtschaften der SADC-WPA-Staaten alle Einfuhren aus SADC-WPA-Staaten von allen Maßnahmen nach 
Artikel XIX des GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens 
über die Landwirtschaft aus. 
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens 
dieses Abkommens. Spätestens einhundertzwanzig (120) Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der Gemeinsame Rat das 
Funktionieren des Absatzes 2 im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse der SADC-WPA-Staaten, um über eine mögliche Verlängerung 
um einen weiteren Zeitraum zu entscheiden. 
(4) Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen des Teils III.  
Artikel 34 
Allgemeine bilaterale Schutzmaßnahmen 
(1) Ungeachtet des Artikels 33 kann eine Vertragspartei beziehungsweise die SACU nach Prüfung von Alternativlösungen 
abweichend von den Artikeln 24 und 25 befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses 
Artikels anwenden. 
(2) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 können ergriffen werden, wenn aufgrund der Pflichten einer Vertragspartei nach diesem 
Abkommen, auch in Bezug auf Zollzugeständnisse, eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und 
unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei beziehungsweise der SACU eingeführt wird, dass Folgendes 
eintritt oder einzutreten droht: 
a) ein ernsthafter Schaden für die inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der 
einführenden Vertragspartei beziehungsweise der SACU, 
b) Störungen in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, insbesondere Störungen, 
die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage 
der einführenden Vertragspartei beziehungsweise der SACU nach sich ziehen könnten, oder 
c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse im Gebiet der 
einführenden Vertragspartei beziehungsweise der SACU. 
Diese Schutzmaßnahmen dürfen nicht über das zur Beseitigung oder Verhinderung des ernsthaften Schadens oder der Störungen 
Notwendige hinausgehen. 
(3) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel können eine oder mehrere der nachstehenden Formen annehmen: 
a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betreffende Ware, 
b) Anhebung des Zolls auf die betreffende Ware bis zur Höhe des zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltenden 
Meistbegünstigungszollsatzes oder 
c) Einführung von Zollkontingenten für die betreffende Ware.
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 20 –
(4) Wird eine Ware mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, 
dass in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der EU in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar 
konkurrierende Waren herstellt, eine der unter Absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen eintritt oder einzutreten droht, 
so kann die EU unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 8 
ergreifen, die auf das betreffende Gebiet oder die betreffenden Gebiete beschränkt sind. 
(5) Wird eine Ware mit Ursprung in der EU in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass eine der in 
Absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen in einem SADC-WPA-Staat beziehungsweise der SACU eintritt oder einzutreten 
droht, so kann der betroffene SADC-WPA-Staat beziehungsweise die SACU unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Überwachungs- oder 
Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 8 ergreifen, die auf sein beziehungsweise ihr Gebiet beschränkt sind. 
(6) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel 
a) werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um den ernsthaften Schaden oder die Störungen im Sinne der 
Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen, 
b) werden nicht länger als zwei (2) Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, welche die Einführung der Schutzmaßnahmen 
gerechtfertigt haben, fort, können die Maßnahmen um bis zu zwei (2) Jahre verlängert werden. Wird die Schutzmaßnahme von 
einem SADC-WPA-Staat beziehungsweise der SACU angewandt oder wendet die EU eine auf eines oder mehrere ihrer Gebiete 
in äußerster Randlage beschränkte Maßnahme an, so können diese Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier (4) 
Jahren angewandt werden und, sofern die Umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fortbestehen, 
um weitere vier Jahre (4) verlängert werden, 
c) müssen, wenn sie mehr als ein (1) Jahr dauern, klare Kriterien für ihre schrittweise Beseitigung spätestens zum Ende der 
festgesetzten Laufzeit enthalten und 
d) dürfen auf die Einfuhr einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, frühestens ein (1) Jahr 
nach Auslaufen der ersten Maßnahme erneut angewandt werden. 
(7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes: 
a) Ist eine Vertragspartei beziehungsweise die SACU der Auffassung, dass einer der in Absatz 2 Buchstaben a bis c, Absatz 4 
und/oder Absatz 5 dargestellten Fälle vorliegt, befasst sie unverzüglich den Handels- und Entwicklungsausschuss mit der Prüfung 
der Angelegenheit. 
b) Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann alle Empfehlungen aussprechen, die erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen. 
Gibt der Handels- und Entwicklungsausschuss binnen dreißig (30) Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine 
Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt, kann die einführende 
Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Artikel ergreifen. 
c) Die Vertragspartei beziehungsweise die SACU unterbreitet dem Handels- und Entwicklungsausschuss vor Einführung der in diesem 
Artikel vorgesehenen Maßnahmen beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich alle für eine gründliche 
Prüfung der Sachlage erforderlichen Informationen, um eine für die betroffenen Vertragsparteien annehmbare Lösung zu 
ermöglichen. 
d) Bei der Wahl von Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses 
Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Ist der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geltende Meistbegünstigungs -
zollsatz niedriger als der zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltende Meistbegünstigungszollsatz, so dürfen die nach 
Absatz 3 Buchstabe b angewandten Maßnahmen den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Meist -
begünstigungszollsatz übersteigen. In einem solchen Fall unterbreitet die Vertragspartei beziehungsweise die SACU dem Handels- 
und Entwicklungsausschuss nach Buchstabe c sachdienliche Informationen, aus denen hervorgeht, dass eine Anhebung des Zolls 
bis zu dem bei Inkrafttreten geltenden Meistbegünstigungszollsatz nicht ausreicht und dass eine Maßnahme, die diesen Zoll 
übersteigt, notwendig ist, um den ernsthaften Schaden oder die Störungen nach Absatz 2 zu beseitigen oder zu verhindern. 
e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen sind unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss zu notifizieren; 
sie sind dort Gegenstand regelmäßiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre 
möglichst baldige Aufhebung. 
(8) Würde eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen, kann die Einfuhrvertragspartei 
beziehungsweise die SACU die in den Absätzen 3, 4 und/oder 5 vorgesehenen Maßnahmen vorläufig ergreifen, ohne die 
Anforderungen des Absatzes 7 erfüllen zu müssen. 
a) Eine solche Maßnahme darf höchstens einhundertachtzig (180) Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EU ergriffen wird, 
und höchstens zweihundert (200) Tage, wenn sie von einem SADC-WPA-Staat beziehungsweise von der SACU ergriffen wird oder 
wenn sie von der EU ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. 
b) Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die Erstgeltungsdauer und jegliche Verlängerung nach Absatz 6 
angerechnet. 
c) Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. 
d) Die einführende Vertragspartei beziehungsweise die SACU unterrichtet die andere betroffene Vertragspartei und befasst 
unverzüglich den Handels- und Entwicklungsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit. 
(9) Unterwirft die einführende Vertragspartei beziehungsweise die SACU die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, 
um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, welche die in diesem Artikel genannten Probleme 
hervorrufen könnten, so teilt sie dies unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss mit. 
(10) Nach den Bestimmungen dieses Artikels erlassene Schutzmaßnahmen unterliegen nicht den Streitbeilegungsbestimmungen 
der WTO. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 21 –
Artikel 35 
Landwirtschaftliche Schutzmaßnahmen 
(1) Ungeachtet des Artikels 34 kann eine Schutzmaßnahme in Form eines Einfuhrzolls angewandt werden, wenn in einem 
bestimmten Zwölfmonatszeitraum die in die SACU eingeführte Menge eines in Anhang IV aufgeführten landwirtschaftlichen 
Erzeugnisses mit Ursprung in der EU die darin angegebene Referenzmenge für das Erzeugnis übersteigt. 
(2) Auf die in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse darf ein Zoll erhoben werden, der 25 % des derzeitigen in der 
WTO gebundenen Zollsatzes oder 25 Prozentpunkte, je nachdem welcher Wert höher ist, nicht übersteigt. Dieser Zoll darf den 
geltenden Meistbegünstigungszollsatz nicht übersteigen. 
(3) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden für den Rest des Kalenderjahres oder für fünf (5) Monate aufrechterhalten, je 
nachdem welcher Zeitraum länger ist. 
(4) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel dürfen bei ein und derselben Ware nicht zeitgleich aufrechterhalten oder angewandt 
werden mit 
a) allgemeinen bilateralen Schutzmaßnahmen nach Artikel 34, 
b) Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen oder 
c) besonderen Schutzmaßnahmen nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft. 
(5) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden transparent umgesetzt. Innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ergreifung einer 
solchen Maßnahme richtet die SACU eine schriftliche Mitteilung mit zweckdienlichen Daten an die EU. Auf Ersuchen konsultiert 
die SACU die EU zur Anwendung der Maßnahme. Darüber hinaus notifiziert die SACU die Einführung der Maßnahme binnen dreißig 
(30) Tagen dem Handels- und Entwicklungsausschuss. 
(6) Die Umsetzung und Durchführung dieses Artikels kann im Handels- und Entwicklungsausschuss erörtert und überprüft werden. 
Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Handels- und Entwicklungsausschuss die in diesem Artikel vorgesehenen 
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Referenzmengen überprüfen. 
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf den Zeitraum von zwölf (12) Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 
beschränkt. 
Artikel 36 
Schutzmaßnahmen zur Ernährungssicherung 
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beseitigung von Handelsschranken zwischen ihnen, wie sie dieses Abkommen 
vorsieht, eine erhebliche Herausforderung für die Agrar- und Lebensmittelproduzenten der SADC-WPA-Staaten darstellen kann, und 
kommen überein, einander zu diesen Fragen zu konsultieren. 
(2) Ist es zur Vermeidung oder Abmilderung einer kritischen allgemeinen oder örtlichen Verknappung von Lebensmitteln oder 
anderen Erzeugnissen zwecks Gewährleistung der Ernährungssicherung in einem SADC-WPA-Staat von zentraler Bedeutung und 
ergeben sich aus dieser Lage für den betreffenden Staat tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so kann dieser 
SADC-WPA-Staat ungeachtet des Artikels 34 Schutzmaßnahmen nach den Verfahren des Artikels 7 Buchstaben b bis d und des 
Artikels 34 Absätze 8 und 9 ergreifen. Die Maßnahme wird mindestens einmal jährlich überprüft und wird aufgehoben, sobald die 
Umstände entfallen, die zu ihrer Ergreifung geführt haben. 
Artikel 37 
Vorübergehende Schutzmaßnahmen in BLNS 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Empfindlichkeit der in Anhang V für die BLNS-Staaten aufgeführten liberalisierten Waren an. 
(2) Wird eine der in Anhang V aufgeführten Waren mit Ursprung in der EU in derart erhöhten Mengen in das Gebiet eines BLNS-
Staates eingeführt, dass in dem BLNS-Staat ein ernsthafter Schaden eintritt oder einzutreten droht, so kann dieser BLNS-Staat 
ungeachtet des Artikels 34 eine vorübergehende Schutzmaßnahme anwenden. 
(3) Die Schutzmaßnahme nach Absatz 2 hat die Form eines Zolls auf die betreffende Ware in Anhang V, der den zum Zeitpunkt 
der Ergreifung der Maßnahme geltenden Meistbegünstigungszollsatz nicht überschreitet, oder die Form eines Zollfreikontingents, 
wobei der Zoll außerhalb des Kontingents den zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltenden Meistbegünstigungszollsatz 
nicht überschreiten darf. 
(4) Dreißig (30) Tage vor Anwendung der Schutzmaßnahme notifiziert der betroffene BLNS-Staat der EU die Maßnahme schriftlich. 
Nach der Notifizierung hat der betroffene BLNS-Staat sechzig (60) Tage Zeit, um alle zweckdienlichen Auskünfte über die Maßnahme 
zu erteilen. 
(5) Unbeschadet des Absatzes 2 nehmen der betroffene BLNS-Staat und die EU auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen 
zu der Schutzmaßnahme auf. 
(6) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als vier (4) Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, welche die 
Einführung der Maßnahme gerechtfertigt haben, fort, kann die Maßnahme um bis zu vier (4) Jahre verlängert werden. 
(7) Zwölf (12) Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens darf keine Schutzmaßnahme nach diesem Artikel mehr ergriffen werden. 
Artikel 38 
Schutzmaßnahmen für im Aufbau begriffene Wirtschaftszweige 
(1) Ungeachtet des Artikels 34 können Botsuana, Lesotho, Namibia, Mosambik und Swasiland weitere Zollsenkungen vorüber -
gehend aussetzen oder den Zollsatz bis zu einer Höhe, die den geltenden Meistbegünstigungszollsatz nicht übersteigt, anheben, 
wenn eine Ware mit Ursprung in der EU aufgrund der Zollsenkung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in ihr 
Gebiet eingeführt wird, dass die Errichtung eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs gefährdet wird oder ein im Aufbau begriffener 
Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, gestört wird oder gestört zu werden droht. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 22 –
(2) Schutzmaßnahmen, die nach Absatz 1 von einem SADC-WPA-Staat ergriffen werden, der auch Mitglied der SACU ist, haben 
die Form zusätzlicher Zölle, die ausschließlich von dem SADC-WPA-Staat erhoben werden, der diese Bestimmung in Anspruch nimmt. 
(3) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 können für einen Zeitraum von bis zu acht (8) Jahren angewandt und durch Beschluss des 
Gemeinsamen Rates verlängert werden. 
(4) Für die Durchführung der Absätze 1 und 2 gilt Folgendes: 
a) Ist ein SADC-WPA-Staat der Auffassung, dass der in Absatz 1 genannte Sachverhalt vorliegt, befasst er unverzüglich den Handels- 
und Entwicklungsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit. Der betroffene SADC-WPA-Staat unterbreitet dem Handels- und 
Entwicklungsausschuss alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen. 
b) Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann jedwede Empfehlungen aussprechen, die darauf abstellen, dass annehmbare 
Abhilfelösungen gefunden werden. Spricht der Handels- und Entwicklungsausschuss binnen dreißig (30) Tagen, nachdem er mit 
der Angelegenheit befasst wurde, keine Empfehlung aus oder wird innerhalb dieser Frist keine andere zufriedenstellende Lösung 
erzielt, so kann der betroffene SADC-WPA-Staat Maßnahmen nach diesem Artikel ergreifen. 
c) Bei Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 1 ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens 
am wenigsten beeinträchtigen, und 
d) die nach diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss zu notifizieren; sie 
sind dort Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. 
(5) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann der 
betroffene SADC-WPA-Staat die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen vorläufig ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 4 
erfüllen zu müssen. Eine solche Maßnahme darf höchstens zweihundert (200) Tage aufrechterhalten werden. Die Geltungsdauer einer 
solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die Geltungsdauer nach Absatz 3 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen 
Maßnahmen müssen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Der betroffene einführende SADC-WPA-Staat unterrichtet 
die EU und befasst unverzüglich den Handels- und Entwicklungsausschuss mit der Prüfung dieser vorläufigen Maßnahme. 
(6) Die Mitgliedstaaten der SACU haben das Recht, Artikel 26 des SACU-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen. 
Kapitel III 
Nichttarifäre Maßnahmen 
Artikel 39 
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen 
Die Vertragsparteien können mengenmäßige Beschränkungen anwenden, sofern die Anwendung im Einklang mit dem WTO-
Übereinkommen erfolgt. 
Artikel 40 
Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung 
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass interne Steuern und sonstige interne Abgaben sowie Gesetze, sonstige Vorschriften 
und Auflagen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung von Waren im Inland sowie inländische 
Mengenvorschriften, welche die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen vorsehen, 
nicht derart auf eingeführte oder inländische Waren angewendet werden sollten, dass die inländische Erzeugung geschützt wird. 
(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder 
sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische 
Waren erhoben werden. Ferner wenden die Vertragsparteien interne Steuern oder sonstige interne Abgaben nicht in einer sonstigen 
Weise auf eingeführte oder inländische Waren an, die den Grundsätzen des Absatzes 1 zuwiderlaufen würde1. 
(3) Für eingeführte Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze, 
sonstigen Vorschriften und Auflagen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb oder Verwendung im Inland nicht 
weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht der Anwendung 
unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungs -
mittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware. 
(4) Von den Vertragsparteien werden keine inländischen Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von 
Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen eingeführt beziehungsweise aufrechterhalten, in denen unmittelbar oder mittelbar 
festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen 
Quellen stammen muss. Ferner wenden die Vertragsparteien inländische Mengenvorschriften nicht in einer sonstigen Weise an, die 
den Grundsätzen des Absatzes 1 zuwiderlaufen würde. 
(5) Inländische Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder 
Anteilen werden nicht so angewandt, dass eine solche Menge oder ein solcher Anteil einer externen Bezugsquelle zugewiesen wird. 
(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Gesetze, sonstige Vorschriften oder Auflagen in Bezug auf die öffentliche Beschaffung 
von Waren, die für staatliche Zwecke erworben werden und nicht zum kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der 
Herstellung von Waren zum kommerziellen Verkauf bestimmt sind. 
(7) Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für 
Zahlungen, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern oder Abgaben geleistet werden, 
und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden. 
22
 
1 Eine Steuer, welche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gälte nur dann als mit Satz 2 unvereinbar, wenn eine besteuerte Ware mit einer unmittelbar 
konkurrierenden oder substituierbaren Ware im Wettbewerb stünde, die nicht in gleicher Weise besteuert würde. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 23 –
(8) Die Vertragsparteien erkennen an, dass interne Maßnahmen zur Höchstpreiskontrolle Auswirkungen haben können, die den 
Interessen von Vertragsparteien, die Einfuhrwaren liefern, abträglich sind, selbst wenn die Maßnahmen die anderen Bestimmungen 
dieses Artikels erfüllen. Vertragsparteien, die solche Maßnahmen anwenden, haben daher die Interessen ausführender Vertrags -
parteien zu berücksichtigen, um solche nachteiligen Auswirkungen so weit wie möglich zu vermeiden. 
(9) Dieser Artikel hindert keine Vertragspartei daran, inländische Mengenvorschriften, die sich auf belichtete kinematografische 
Filme beziehen und die Anforderungen des Artikels IV des GATT 1947 erfüllen, einzuführen oder aufrechtzuerhalten. 
Kapitel IV 
Zoll und Handelserleichterungen 
Artikel 41 
Ziele 
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, 
a) die Zusammenarbeit im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die 
einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der Zollbehörden den Erfordernissen einer wirksamen 
Kontrolle und der Förderung von Handelserleichterungen gerecht werden, 
b) die Harmonisierung von Zollrecht und Zollverfahren zu fördern, 
c) sicherzustellen, dass berechtigte Gemeinwohlziele, unter anderem solche, welche die Sicherheit und die Betrugsverhütung im 
Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen betreffen, in keiner Weise in Frage gestellt werden, und 
d) den Zollverwaltungen der SADC-WPA-Staaten die für die wirksame Durchführung dieses Abkommens erforderliche Unterstützung 
zukommen zu lassen. 
Artikel 42 
Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien ergreifen folgende Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten 
und die in Artikel 41 festgelegten Ziele zu verwirklichen: 
a) Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren, 
b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen in Bezug auf Zoll und Handelserleichterungen sowie die Stärkung der Leistungsfähigkeit der 
Verwaltung, 
c) Austausch von Erfahrungen und bewährter Praxis auf dem Gebiet der Bekämpfung von Korruption und Betrug in von diesem 
Kapitel erfassten Fällen, 
d) Austausch von Erfahrungen und bewährter Praxis in Bezug auf Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren und die Verbesserung 
des Leistungsangebots für die Wirtschaftsbeteiligten, 
e) Austausch von Erfahrungen und bewährter Praxis in Bezug auf die Erleichterung der Durchfuhr, 
f) Erleichterung des Austausches von Experten zwischen Zollverwaltungen und 
g) Förderung der Koordinierung aller beteiligten Stellen, sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher Ebene. 
(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Normenrahmens der Weltzollorganisation (im 
Folgenden „WZO“) zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels von 2005. Diese Zusammenarbeit umfasst auch Initiativen zur 
gegenseitigen Anerkennung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ und zum Austausch von Vorabinformationen, um 
eine wirksame Risikoanalyse und ein wirksames Risikomanagement im Interesse der Sicherheit zu ermöglichen. 
(3) Im Einklang mit Protokoll Nummer 2 leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe in Zollsachen. 
Artikel 43 
Zollvorschriften und -verfahren 
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Folgendes soweit wie möglich die Grundlage ihrer jeweiligen handels- und 
zollrechtlichen Vorschriften und Verfahren bildet: 
a) das Übereinkommen von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung von 1999, 
die materiellrechtlichen Bestimmungen des Normenrahmens der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, das 
Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System sowie andere internationale Übereinkünfte und Normen auf dem 
Gebiet von Zoll und Handel; 
b) die Notwendigkeit, den rechtmäßigen Handel zu schützen und zu erleichtern; 
c) die Notwendigkeit, unnötige und diskriminierende Auflagen für die Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, Betrug und Korruption 
abzuwehren und weitere Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorzusehen, welche in hohem Maße die Vorschriften befolgen; 
d) die Notwendigkeit, dass jede Vertragspartei ein Einheitspapier beziehungsweise ein entsprechendes elektronisches Dokument 
verwendet; 
e) die Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse, vereinfachte Verfahren für Eingang und Überlassung von 
Waren, nachträgliche Prüfungen und Betriebsprüfungen; 
f) Transparenz, Effizienz und Verhältnismäßigkeit, um die Kosten zu senken und die Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten 
zu erhöhen; 
g) die Sicherstellung, dass die für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr geltenden Anforderungen und Verfahren diskriminierungsfrei sind, 
wobei jedoch akzeptiert wird, dass Sendungen aufgrund objektiver Risikoanalysekriterien unterschiedlich behandelt werden können; 
23
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 24 –
h) die schrittweise Weiterentwicklung der Ein- und Ausfuhrsysteme, einschließlich der IT-basierten Systeme, um den Datenaustausch 
zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Zollverwaltungen und anderen beteiligten Stellen zu erleichtern; 
i) die Einführung von Systemen, welche die Wareneinfuhr durch vereinfachte Zollverfahren und Verwaltungsabläufe erleichtern, 
einschließlich Systemen für die Abfertigung schon vor der Ankunft; 
j) die Abschaffung aller Vorschriften, die eine Vorversandkontrolle im Sinne des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrollen 
vorschreiben, sowie aller Bestimmungen gleicher Wirkung; 
k) die Anwendung von Vorschriften, die gewährleisten, dass die wegen geringfügiger Verstöße gegen das Zollrecht oder 
Verfahrensbestimmungen verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und dass ihre Anwendung nicht zu unangemessenen 
Verzögerungen bei der Zollabfertigung führt; 
l) ein System verbindlicher Regelungen für Zollangelegenheiten, insbesondere für zolltarifliche Einreihung und Ursprungsregeln, im 
Einklang mit ihren jeweiligen Rechtvorschriften; 
m) die Erleichterung der Durchfuhr; 
n) die Beseitigung aller Vorschriften, die die Inanspruchnahme von Zollagenten vorschreiben, und 
o) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften über die Zulassung von Zollagenten. 
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der Amtshandlungen der 
Zollbehörden ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen: 
a) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwendung von Anti-Korruptionsmaßnahmen in diesem Bereich; 
b) weitere Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der Angaben in den vom Zoll und anderen beteiligten Stellen verlangten 
Unterlagen; 
c) wo immer möglich Vereinfachung der Voraussetzungen und Förmlichkeiten zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung und 
Abfertigung der Waren; 
d) Bereitstellung effizienter, schneller und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren zur Durchsetzung des Rechts auf Anfechtung 
von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder die 
Durchfuhr von Waren betreffen. Die Rechtsbehelfsverfahren müssen für alle Wirtschaftsbeteiligten, auch für kleine und mittlere 
Unternehmen, leicht zugänglich sein, und 
e) Schaffung der für die wirksame Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen erforderlichen Rahmenbedingungen. 
Artikel 44 
Erleichterung der Durchfuhr 
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten Route. 
Etwaige Kontrollen oder Anforderungen müssen diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt werden. 
(2) Unbeschadet gerechtfertigter Zollkontrollen gewähren die Vertragsparteien Waren bei der Durchfuhr eine Behandlung, die nicht 
weniger günstig ist als die Behandlung, die sie heimischen Waren bei der Ausfuhr, Einfuhr und ihrer Beförderung gewähren. 
(3) Die Vertragsparteien 
a) betreiben Systeme der Beförderung unter Zollverschluss, die vorbehaltlich der Hinterlegung einer ausreichenden Garantie die 
Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen oder anderen Abgaben ermöglichen; 
b) fördern regionale Durchfuhrvereinbarungen und setzen diese um; 
c) wenden die für die Durchfuhr maßgeblichen internationalen Normen und Übereinkünfte an und 
d) fördern die Koordinierung zwischen allen betroffenen Stellen, sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher Ebene. 
Artikel 45 
Beziehungen zur Wirtschaft 
Die Vertragsparteien kommen überein, 
a) sicherzustellen, dass alle Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren und Abgaben im Zollbereich öffentlich zugänglich gemacht 
werden, wo immer möglich einschließlich der notwendigen Erläuterungen und in elektronischer Form; 
b) im Rahmen des Möglichen rechtzeitig und regelmäßig Vertreter des Handels zu Vorschlägen für zollrechtliche Vorschriften, 
Zollverfahren und zollrelevante Handelsfragen zu konsultieren; 
c) soweit angezeigt die Einführung beziehungsweise das Inkrafttreten neuer oder geänderter Rechtsvorschriften und Verfahren so 
vorzunehmen, dass die Wirtschaftsbeteiligten gut auf deren Befolgung vorbereitet werden. Die Vertragsparteien veröffentlichen 
einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen, insbesondere über Auflagen für Zollagenten, Verfahren für den Eingang der Waren, 
Öffnungszeiten und Verfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie Kontaktstellen, bei denen Auskünfte 
eingeholt werden können, und 
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung bestimmter 
Instrumente, wie beispielsweise gemeinsame Absichtserklärungen (Memoranda of Understanding), zu stützen. 
Artikel 46 
Zollwertermittlung 
(1) Die Regeln zur Zollwertermittlung für den Handel nach diesem Abkommen unterliegen dem Übereinkommen zur Durchführung 
des Artikels VII des GATT 1994 (im Folgenden „WTO-Zollwertübereinkommen“). 
24
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 25 –
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu 
gelangen. 
Artikel 47 
Harmonisierung von Zollnormen auf regionaler Ebene 
(1) Die Vertragsparteien fördern die Harmonisierung von Rechtsvorschriften, Verfahren, Normen und Anforderungen im Zollbereich. 
(2) Jede Vertragspartei bestimmt den Inhalt und die Geschwindigkeit dieses Prozesses selbst. 
Artikel 48 
Unterstützung der Zollverwaltungen der SADC-WPA-Staaten 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Unterstützung der Zollverwaltungen der SADC-WPA-Staaten für die 
Durchführung dieses Kapitels an, und zwar im Einklang mit Teil I Kapitel III.  
(2) Die vorrangigen Bereiche für diese Unterstützung sind: 
a) Anwendung moderner Zollverfahren, einschließlich 
i) Risikomanagement;  
ii) nachträgliche Prüfungen und  
iii) Automatisierung von Zollverfahren; 
b) Kontrolle der Zollwertermittlung, der zolltariflichen Einreihung und der Ursprungsregeln, auch im Hinblick auf die Erfüllung der 
Anforderungen des Artikels 43 Absatz 1 Buchstabe j; 
c) Erleichterung der Durchfuhr und Steigerung der Effizienz regionaler Durchfuhrverfahren; 
d) Transparenzfragen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Verwaltung sämtlicher Handelsvorschriften sowie der 
entsprechenden Gebühren und Formalitäten; 
e) Einführung und Durchführung von Verfahren und Vorgehensweisen, die sich auf internationale Übereinkünfte und Normen auf 
dem Gebiet von Zoll und Handel stützen, unter anderem auf das Übereinkommen von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung 
der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung und den Normenrahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des 
Welthandels. 
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Studien zur Beurteilung des spezifischen Bedarfs unter Berücksichtigung der 
Gegebenheiten in den einzelnen Ländern benötigt werden, die mit Hilfe der Instrumente der WTO und der WZO zur Bedarfsanalyse 
oder anderer einvernehmlich vereinbarter Instrumente erstellt werden. 
Artikel 49 
Übergangsregelungen 
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Übergangsregelungen notwendig sind, um die reibungslose Durchführung der 
Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten. 
(2) Angesichts der Notwendigkeit, ihre Kapazität im Bereich Zoll und Handelserleichterungen zu verbessern, und unbeschadet ihrer 
WTO-Rechte und -Pflichten wird den SADC-WPA-Staaten eine Übergangsfrist von acht (8) Jahren für die Erfüllung der entsprechenden 
Anforderungen nach den Artikeln 27, 43, 44 und 45 eingeräumt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Bedarf 
an Kapazitätsaufbau besteht. 
(3) Der Gemeinsame Rat kann beschließen, diese Übergangsfrist um zwei (2) Jahre zu verlängern, wenn die erforderliche Kapazität 
noch nicht erreicht ist. 
Artikel 50 
Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen 
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen ein, der sich aus Vertretern der 
Vertragsparteien zusammensetzt. 
(2) Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen hat unter anderem die Aufgaben, 
a) die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels und des Protokolls Nummer 1 zu überwachen, 
b) ein Konsultations- und Diskussionsforum für alle Fragen zu bieten, die den Zoll betreffen, einschließlich Ursprungsregeln, 
allgemeiner Zollverfahren, Ermittlung des Zollwerts, zolltariflicher Einreihung, Durchfuhr und Amtshilfe im Zollbereich, 
c) die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und Durchsetzung von Ursprungsregeln und damit zusammenhängenden 
Zollverfahren, bei den allgemeinen Zollverfahren und bei der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich zu intensivieren, 
d) die Zusammenarbeit beim Kompetenz- und Organisationsaufbau und der technischen Hilfe zu intensivieren, 
e) die Durchführung des Artikels 47 zu verfolgen, 
f) sich eine Geschäftsordnung zu geben und 
g) nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige Fragen zu behandeln, die dieses Kapitel betreffen. 
(3) Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen tritt zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, 
die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. 
(4) Die Vertragsparteien führen abwechselnd den Vorsitz im Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen. 
(5) Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen untersteht dem Handels- und Entwicklungsausschuss.
25
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 26 –
Kapitel V 
Technische Handelshemmnisse 
Artikel 51 
Multilaterale Verpflichtungen 
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen über technische 
Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen der WTO“). 
(2) Diese Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde. 
Artikel 52  
Ziele 
Die Vertragsparteien vereinbaren, 
a) zusammenzuarbeiten, um den Warenhandel durch Ermittlung, Verhinderung und Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im 
Sinne des TBT-Übereinkommens der WTO zu erleichtern und auszubauen, 
b) zusammenzuarbeiten, um die regionale Integration und Zusammenarbeit, insbesondere die zwischen den SADC-WPA-Staaten, 
in Fragen zu stärken, die technische Handelshemmnisse betreffen, und 
c) in den SADC-WPA-Staaten Fachkompetenz auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse auf- und auszubauen. 
Artikel 53 
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 
(1) Dieses Kapitel gilt für Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Überein -
kommens der WTO, soweit diese den von diesem Abkommen erfassten Handel berühren. 
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Definitionen des TBT-Übereinkommens der WTO. 
Artikel 54 
Zusammenarbeit und regionale Integration 
Die Vertragsparteien sind sich einig über die Bedeutung der Kooperation zwischen den National- und Regionalbehörden, die mit 
TBT-Fragen im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft befasst sind, sowohl für die Erleichterung des Regionalhandels und des 
Handels zwischen den Vertragsparteien als auch für den Gesamtprozess der Regionalintegration, und sie verpflichten sich, zu diesem 
Zweck zusammenzuarbeiten. 
Artikel 55  
Transparenz 
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen den Grundsatz der Transparenz bei der Anwendung technischer Vorschriften und Normen im 
Einklang mit dem TBT-Übereinkommen der WTO. 
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirksamer Mechanismen für Konsultationen, Notifikationen und Informations -
austausch über technische Vorschriften und Normen im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen der WTO an. 
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Frühwarnmechanismus einzurichten, um sicherzustellen, dass die SADC-WPA-
Staaten im Voraus über neue Maßnahmen der EU unterrichtet werden, welche die Ausfuhren der SADC-WPA-Staaten in die EU 
berühren könnten. Die Vertragsparteien nutzen die vorhandenen Mechanismen so effizient wie möglich und vermeiden unnötige 
Überschneidungen mit multilateralen oder unilateralen Mechanismen. 
Artikel 56 
Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Handelshemmnissen 
Die Vertragsparteien kommen überein, aus den nach dem TBT-Übereinkommen der WTO in Frage kommenden Mechanismen 
diejenigen herauszufiltern und einzuführen, die für bestimmte vorrangige Fragen oder Sektoren am besten geeignet sind. Diese 
Mechanismen können folgende Komponenten umfassen: 
a) Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zwecks Erleichterung des Zugangs zu ihren jeweiligen Märkten durch 
bessere Kenntnis und Nachvollziehbarkeit der Systeme des jeweils anderen in den Bereichen technische Vorschriften, Normen, 
Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung; 
b) Informationsaustausch, Ermittlung und Einführung geeigneter Mechanismen für bestimmte Fragen oder Sektoren, d. h. Angleichung 
an die internationalen Normen, Vertrauen auf die Konformitätserklärung des Lieferanten, Verwendung international anerkannter 
Akkreditierungen bei der Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen und Nutzung internationaler Produktprüf- und Zertifizie -
rungsverfahren; 
c) Ermittlung und Durchführung sektorspezifischer Aktionen zu Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungs -
verfahren, um das Verständnis der jeweiligen Märkte der Vertragsparteien und den Zugang dazu zu erleichtern. Die betreffenden 
Sektoren werden unter Berücksichtigung der wichtigsten Handelsbereiche, einschließlich vorrangiger Waren, ausgewählt; 
d) Erarbeitung von Kooperationsaktivitäten und -maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung von Rechten und Pflichten nach dem 
TBT-Übereinkommen der WTO;
26
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 27 –
e) soweit angezeigt, die Erarbeitung gemeinsamer Standpunkte und Herangehensweisen für die Praxis der technischen Regulierung, 
u. a. in Bezug auf Transparenz, Konsultation, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, Verwendung internationaler Normen, 
Konformitätsbewertungsanforderungen, Nutzung von Folgenabschätzung und Risikoanalyse, Rechtsdurchsetzung und Markt -
überwachung; 
f) in Bereichen von gegenseitigem Interesse nach Möglichkeit Förderung der Angleichung an internationale Normen und Verwendung 
solcher Normen bei der Erarbeitung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren; 
g) Zusage, zu gegebener Zeit die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in Sektoren von beiderseitigem 
wirtschaftlichem Interesse zu erwägen; 
h) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den vertragsparteilichen Einrichtungen, die für technische Vorschriften, Messwesen, 
Normung, Prüfung, Zertifizierung, Inspektion und Akkreditierung zuständig sind, und 
i) Förderung der Mitwirkung der SADC-WPA-Staaten in internationalen Normungsorganisationen. 
Artikel 57 
Aufgaben des Handels- und Entwicklungsausschusses in TBT-Fragen 
Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Handels- und Entwicklungsausschuss für Folgendes zuständig ist: 
a) Überwachung und Überprüfung der Durchführung dieses Kapitels; 
b) Koordinierung und Konsultation in TBT-Fragen; 
c) Ermittlung und Überprüfung vorrangiger Sektoren und Waren und der sich daraus ergebenden vorrangigen Kooperationsbereiche; 
d) Empfehlungen für Änderungen dieses Kapitels, sofern sinnvoll und notwendig, und 
e) Behandlung sonstiger vertragsparteilich vereinbarter Fragen, die dieses Kapitel betreffen. 
Artikel 58 
Kapazitätsaufbau sowie technische Hilfe 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen technische Vorschriften, Normen, 
Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung für das Erreichen der Ziele dieses Kapitels an. 
(2) Die Vertragsparteien sind sich über folgende vorrangige Kooperationsbereiche einig: 
a) Einführung geeigneter Regelungen für den Austausch von Fachwissen, wozu auch einschlägige Ausbildungsmaßnahmen gehören, 
die eine ausreichende, nachhaltige Fachkompetenz der maßgeblichen Einrichtungen für Normung und Konformitätsbewertung der 
SADC-WPA-Staaten gewährleisten und die Verständigung zwischen diesen Einrichtungen im Gebiet der Vertragsparteien 
sicherstellen sollen; 
b) Kapazitätsaufbau in den SADC-WPA-Staaten in den Bereichen technische Vorschriften, Messwesen, Normung, Akkreditierung 
und Konformitätsbewertung, unter anderem durch Einrichtung von Labors und anderen Anlagen oder die Verbesserung ihrer 
Ausstattung. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung einer stärkeren regionalen Zusammenarbeit 
und die Notwendigkeit der Berücksichtigung vorrangiger Waren und Sektoren an; 
c) Ausarbeitung und Annahme harmonisierter technischer Vorschriften, Normen, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewer -
tungsverfahren in den SADC-WPA-Staaten auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen; 
d) Förderung der Mitwirkung der SADC-WPA-Staaten an internationalen Aktivitäten auf dem Gebiet der Normung, der Akkreditierung 
und des Messwesens und 
e) Einrichtung von TBT-Auskunfts- und Notifizierungsstellen in den SADC-WPA-Staaten. 
Kapitel VI  
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen 
Artikel 59 
Multilaterale Verpflichtungen 
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den im Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher 
und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen der WTO“), im Internationalen Pflanzenschutz -
übereinkommen (International Plant Protection Convention – im Folgenden „IPPC“), von der Codex-Alimentarius-Kommission und von 
der Weltorganisation für Tiergesundheit (Office international des épizooties – im Folgenden „OIE“) festgelegten Rechte und Pflichten. 
(2) Diese Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde. 
Artikel 60  
Ziele 
Die Vertragsparteien kommen überein, 
a) Handel und Investitionen in den SADC-WPA-Staaten und zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und dabei sicherzustellen, 
dass sich etwaige Maßnahmen nach dem SPS-Übereinkommen der WTO auf das für den Schutz von Leben und Gesundheit von 
Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendige Maß beschränken, 
b) zusammenzuarbeiten, um die Regionalintegration und insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den SADC-WPA-Staaten im 
Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) zu stärken 
und Probleme zu lösen, die aus SPS-Maßnahmen für die in Anhang VI aufgeführten vereinbarten vorrangigen Waren und Sektoren 
erwachsen, und dabei die Regionalintegration gebührend zu berücksichtigen, 
27
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 28 –
c) die Zusammenarbeit zwecks Anerkennung angemessener Schutzniveaus bei SPS-Maßnahmen zu fördern und 
d) in den SADC-WPA-Staaten die für die Durchführung und Überwachung von SPS-Maßnahmen erforderliche Fachkompetenz zu 
schaffen und auszubauen, einschließlich der Förderung einer stärkeren Anwendung internationaler Normen sowie anderer SPS-
relevanter Punkte. 
Artikel 61 
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 
(1) Dieses Kapitel gilt für SPS-Maßnahmen im Sinne des SPS-Übereinkommens der WTO. 
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die im SPS-Übereinkommen der WTO und in internationalen Normungsorganisationen, 
namentlich der Codex-Alimentarius-Kommission, dem IPPC und der OIE, verwendeten Begriffsbestimmungen. 
Artikel 62 
Zuständige Behörden 
(1) Zuständig für die Durchführung der unter dieses Kapitel fallenden Maßnahmen sind die jeweiligen SPS-Behörden in den 
Vertragsparteien. 
(2) Im Einklang mit diesem Abkommen teilen die Vertragsparteien einander ihre zuständigen SPS-Behörden und diesbezügliche 
Änderungen mit. 
Artikel 63  
Transparenz 
(1) Im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO bekräftigen die Vertragsparteien den Grundsatz der Transparenz bei der 
Anwendung von SPS-Maßnahmen. 
(2) Im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung wirksamer Mechanismen 
für Konsultation, Notifizierung und Informationsaustausch in Bezug auf SPS-Maßnahmen an. 
(3) Die Einfuhrvertragspartei unterrichtet die Ausfuhrvertragspartei über alle Änderungen ihrer gesundheitspolizeilichen und 
pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrauflagen, die den unter dieses Kapitel fallenden Handel berühren können. Die Vertragsparteien 
verpflichten sich, soweit angezeigt, Mechanismen für den Austausch solcher Informationen einzuführen. 
(4) Bei der Festlegung von Einfuhrbedingungen folgen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung internationaler Normen dem 
Grundsatz der Zonenabgrenzung oder Kompartimentierung. Wo immer möglich, können die Vertragsparteien auch von Fall zu Fall 
Zonen oder Kompartimente mit definiertem gesundheitspolizeilichem oder pflanzenschutzrechtlichem Status gemeinsam bestimmen 
und vorschlagen, um Störungen des Handels zu vermeiden. 
Artikel 64 
Informationsaustausch 
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ein Frühwarnsystem einzurichten, um sicherzustellen, dass die SADC-WPA-Staaten im 
Voraus über neue SPS-Maßnahmen der EU unterrichtet werden, welche die Ausfuhren der SADC-WPA-Staaten in die EU berühren 
könnten. Dieses System stützt sich gegebenenfalls auf bestehende Mechanismen. 
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Weiterentwicklung des epidemiologischen Überwachungsnetzes für Tierseuchen 
und im Bereich der Pflanzengesundheit zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über das Auftreten von 
Schadorganismen und Seuchen aus, die eine bekannte und unmittelbare Gefahr für die andere Vertragspartei darstellen. 
Artikel 65 
Rolle des Handels- und Entwicklungsausschusses in SPS-Fragen 
Der Handels- und Entwicklungsausschuss hat folgende Zuständigkeiten: 
a) Überwachung und Überprüfung der Durchführung dieses Kapitels; 
b) Beratung und Herausgabe von Empfehlungen zur Erreichung der Ziele dieses Kapitels mittels seiner Umsetzung; 
c) Bereitstellung eines Forums für Diskussionen und für den Informationsaustausch und für die Behandlung von Fragen der 
Zusammenarbeit; 
d) Herausgabe von Empfehlungen zur Änderung dieses Kapitels, soweit sinnvoll und notwendig; 
e) Überprüfung der Liste vorrangiger Waren und Sektoren in Anhang VI und der sich daraus ergebenden vorrangigen Kooperations -
bereiche; 
f) Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Anwendung und Durchsetzung von SPS-Maßnahmen und 
g) Erörterung anderer in diesem Zusammenhang relevanter Fragen. 
Artikel 66 
Konsultationen 
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei Maßnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt 
berühren oder berühren könnten, so sind Konsultationen aufzunehmen, um ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden und eine 
annehmbare Lösung im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO zu finden. Diesbezüglich tauschen die Vertragsparteien 
die Namen und Anschriften von Kontaktstellen aus, die über Fachkompetenz auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und 
pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen verfügen, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. 
28
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 29 –
Artikel 67 
Zusammenarbeit, Kapazitätsaufbau und technische Hilfe 
Die Vertragsparteien kommen überein, 
a) die Zusammenarbeit zwischen den einander entsprechenden Einrichtungen der Vertragsparteien zu fördern, 
b) zwecks Erleichterung der regionalen Harmonisierung von Maßnahmen und der Erarbeitung geeigneter Regelungsrahmen und 
Strategien in und zwischen den SADC-WPA-Staaten zusammenzuarbeiten, um so Handel und Investitionen auf regionaler Ebene 
zu fördern, und 
c) in folgenden vorrangigen Bereichen zusammenzuarbeiten: 
i) Aufbau von Fachkompetenz im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft der SADC-WPA-Staaten, einschließlich 
Ausbildungs- und Informationsveranstaltungen über Inspektion, Zertifizierung, Überwachung und Kontrolle, um gesundheits -
polizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen zu ermöglichen, 
ii) Aufbau von Kapazitäten in den SADC-WPA-Staaten zwecks Aufrechterhaltung und Erweiterung ihrer Marktzugangs -
möglichkeiten, 
iii) Aufbau von Kapazitäten, die sicherstellen, dass etwaige Maßnahmen nicht zu unnötigen Handelshemmnissen führen, bei 
gleichzeitiger Anerkennung des Rechts der Vertragsparteien, das für sie angemessene Schutzniveau selbst festzulegen, 
iv ) Ausbau der Fachkompetenz für die Durchführung und Überwachung von SPS-Maßnahmen, einschließlich der Förderung einer 
stärkeren Nutzung internationaler Normen, 
v) Förderung der Zusammenarbeit bei der Durchführung des SPS-Übereinkommens der WTO, insbesondere Verbesserung der 
Notifizierungsverfahren und Auskunftsstellen der SADC-WPA-Staaten, und bei anderen Fragen, die einschlägige internationale 
Normungsorganisationen betreffen, 
vi) Kapazitätsaufbau in den Bereichen Risikoanalyse, Harmonisierung, Befolgung, Prüfung, Zertifizierung, Rückstandskontrolle, 
Rückverfolgbarkeit und Akkreditierung, unter anderem durch die Einrichtung oder den Ausbau von Labors und anderen Anlagen 
oder die Verbesserung ihrer Ausstattung, um die SADC-WPA-Staaten bei der Einhaltung internationaler Normen zu 
unterstützen. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung einer Stärkung der regionalen 
Zusammenarbeit und die Notwendigkeit der Berücksichtigung der vorrangigen Waren und Sektoren nach diesem Kapitel an, 
und 
vii) Förderung der Mitwirkung der SADC-WPA-Staaten in einschlägigen internationalen Normungsorganisationen. 
Kapitel VII  
Landwirtschaft 
Artikel 68 
Zusammenarbeit bei der Landwirtschaft 
(1) Die Parteien unterstreichen die Bedeutung der Landwirtschaft in den SADC-WPA-Staaten für die Ernährungssicherung, die 
Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, die Erhöhung des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte, die Schaffung einer 
integrativen ländlichen Wirtschaft sowie als Grundlage für eine breitere Industrialisierung, eine nachhaltige Entwicklung und die 
Erreichung der Ziele dieses Abkommens. 
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens dürfen im Handel zwischen den Vertragsparteien keine Subventionen für die 
Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mehr gewährt werden. 
(3) Zwischen der EU und den SADC-WPA-Staaten wird eine Agrarpartnerschaft errichtet, um den Meinungsaustausch zwischen 
den Vertragsparteien über die Landwirtschaft, insbesondere über Ernährungssicherung, Entwicklung, regionale Wertschöpfungsketten 
und Integration, zu erleichtern. Die von der Agrarpartnerschaft abzudeckenden Bereiche und die Regeln für ihr Funktionieren werden 
von den Vertragsparteien einvernehmlich in dem Ausschuss nach Artikel 103 festgelegt. 
Kapitel VIII  
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr 
Artikel 69 
Laufende Zahlungen 
(1) Vorbehaltlich der Artikel 70 und 71 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Transaktionszahlungen zwischen ihren Gebiets -
ansässigen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen und auf diesbezügliche Beschränkungen zu verzichten. 
(2) Die Vertragsparteien dürfen alle Maßnahmen treffen, die gewährleisten, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht für 
Transfers benutzt werden, die nicht mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei in Einklang stehen. 
Artikel 70 
Schutzmaßnahmen 
(1) In Ausnahmefällen, in denen die Zahlungen und der Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien die Durchführung der 
Währungs- oder Wechselkurspolitik eines oder mehrerer SADC-WPA-Staaten oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der 
Europäischen Union ernsthaft erschweren oder zu erschweren drohen, kann die EU oder der betroffene SADC-WPA-Staat für 
höchstens sechs (6) Monate den Zahlungs- und Kapitalverkehr im unbedingt notwendigen Maß schützen.
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 30 –
(2) Der Gemeinsame Rat wird unverzüglich über alle ergriffenen Schutzmaßnahmen und so bald wie möglich über einen Zeitplan 
für die Aufhebung dieser Maßnahmen informiert. 
Artikel 71 
Zahlungsbilanzschwierigkeiten 
Bei bestehenden oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder externen finanziellen Schwierigkeiten eines oder 
mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines SADC-WPA-Staates kann dieser unter den im WTO-Übereinkommen 
und im Abkommen über den Internationalen Währungsfonds festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen einführen, die von 
begrenzter Dauer sein müssen und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. 
Die Vertragspartei, die solche Maßnahmen eingeführt hat oder aufrechterhält, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und 
legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung der betroffenen Maßnahmen vor. 
Kapitel IX 
Dienstleistungshandel und Investitionen 
Artikel 72 
Ziele 
Die Vertragsparteien erkennen die wachsende Bedeutung von Dienstleistungshandel und Investitionen für die Entwicklung ihrer 
Volkswirtschaften an und bekräftigen ihr Bekenntnis zum Dienstleistungsverkehr in den Artikeln 41 bis 43 des Cotonou-Abkommens 
sowie ihre Rechte und Pflichten nach dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „GATS“). 
Artikel 73 
Dienstleistungshandel 
(1) Die Vertragsparteien können zwecks Ausweitung des Geltungsbereichs dieses Abkommens über den Handel mit Dienst -
leistungen verhandeln. Diesbezüglich haben Botsuana, Lesotho, Mosambik und Swasiland (im Folgenden „beteiligte SADC-WPA-
Staaten“) einerseits und die EU andererseits Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen und werden diese 
fortführen. 
(2) Die Verhandlungen zwischen der EU und den beteiligten SADC-WPA-Staaten orientieren sich an den folgenden Grundsätzen: 
a) Gegenstand der Verhandlungen sind Begriffsbestimmungen und Grundsätze für die Liberalisierung des Dienstleistungshandels. 
b) Gegenstand der Verhandlungen sind Verpflichtungslisten, welche die für die Liberalisierung des Dienstleistungshandels geltenden 
Bedingungen enthalten. Diese Bedingungen werden nach liberalisierten Sektoren aufgelistet und enthalten, wenn nötig, 
Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sowie Übergangsfristen für die Liberalisierung. 
c) Bei den Verhandlungen geht es auch um Verwaltungsvorschriften zur Unterstützung der Liberalisierung des Dienstleistungshandels. 
d) Die Liberalisierung des Dienstleistungshandels muss die Anforderungen des Artikels V des GATS erfüllen. 
e) Die Liberalisierung des Dienstleistungshandels ist beiderseitig und asymmetrisch und trägt den Entwicklungsbedürfnissen der 
beteiligten SADC-WPA-Staaten Rechnung. Dies kann auch zur Aufnahme von Bestimmungen über Zusammenarbeit und über 
eine besondere, differenzierte Behandlung führen. 
f) Die Verhandlungen bauen auf den einschlägigen Bestimmungen des derzeit geltenden Rechts auf. 
(3) Die EU und die beteiligten SADC-WPA-Staaten vereinbaren eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Regulierungsrahmen der 
beteiligten SADC-WPA-Staaten zu stärken und die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verhandlungen nach Artikel 13 Absatz 5 zu 
unterstützen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass im Einklang mit Artikel 13 Absatz 8 der Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels 
die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit unterstützen kann. 
(4) Möchte eine Vertragspartei, die keine Vertragspartei einer nach den Absätzen 1 und 2 ausgehandelten Vereinbarung über 
Dienstleistungshandel ist, beitreten, kann sie die Bedingungen für ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung aushandeln. 
(5) Sollte eine aus den in den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Verhandlungen hervorgehende Vereinbarung zu Ergebnissen führen, 
die sich als unvereinbar mit der künftigen Entwicklung eines regionalen SADC-Dienstleistungsrahmens erweisen, so nehmen die 
Vertragsparteien Verhandlungen auf, um dieses Abkommen mit dem regionalen Rahmen in Einklang zu bringen und gleichzeitig eine 
Ausgewogenheit der Vorteile zu gewährleisten. 
Artikel 74 
Handel und Investitionen 
(1) Die EU und die beteiligten SADC-WPA-Staaten kommen überein, nach Artikel 13 Absatz 6 im Bereich Investitionen 
zusammenzuarbeiten; ferner können sie künftig erwägen, eine Investitionsvereinbarung in anderen Wirtschaftssektoren als dem 
Dienstleistungssektor auszuhandeln. 
(2) Möchte eine Vertragspartei, die keine Vertragspartei einer nach Absatz 1 ausgehandelten Investitionsvereinbarung ist, beitreten, 
kann sie die Bedingungen für ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung aushandeln. 
(3) Sollte eine aus den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verhandlungen hervorgehende Vereinbarung zu Ergebnissen führen, 
die sich als unvereinbar mit der künftigen Entwicklung eines regionalen SADC-Investitionsrahmens erweisen, so bemühen sich die 
Vertragsparteien gemeinsam, dieses Abkommen mit dem regionalen Rahmen in Einklang zu bringen und gleichzeitig eine 
Ausgewogenheit der Vorteile zu gewährleisten. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 31 –
Teil III  
Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten 
Kapitel I 
Ziel und Geltungsbereich 
Artikel 75 
Ziel 
(1) Ziel des Teils III ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens 
zu vermeiden beziehungsweise beizulegen, wobei es gilt, soweit möglich einvernehmliche Lösungen zu finden. 
(2) Bei Streitigkeiten über das kollektive Handeln der SACU tritt die SACU für die Zwecke dieses Teils als Kollektiv auf und die EU 
geht gegen die SACU als solche vor. 
(3) Bei Streitigkeiten über das individuelle Handeln eines SADC-WPA-Staates tritt der betroffene SADC-WPA-Staat für die Zwecke 
dieses Teils einzeln auf und die EU geht nur gegen diesen bestimmten Staat vor, der nach ihrer Auffassung gegen dieses Abkommen 
verstoßen hat. 
Artikel 76 
Geltungsbereich 
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt Teil III für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, welche die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zwischen den 
Vertragsparteien betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar. 
Kapitel II  
Konsultationen und Mediation  
Artikel 77 
Konsultationen 
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten im Sinne des Artikels 76 dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben 
Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. 
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit 
Kopie an den Handels- und Entwicklungsausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme aufführt sowie die Bestimmungen dieses 
Abkommens, gegen die diese Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt. 
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von vierzig (40) Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen. Die Konsultationen 
gelten sechzig (60) Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie 
fortzusetzen. Alle bei den Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich. 
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, 
werden innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen und gelten dreißig (30) Tage nach Eingang 
des Ersuchens als abgeschlossen. 
(5) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise 4 keine Konsultationen aufgenommen worden oder sind die 
Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, kann die beschwerdeführende 
Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 79 ersuchen. 
Artikel 78 
Mediation 
(1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen 
Einvernehmen einen Mediator anrufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsersuchen 
aufgeführte Angelegenheit Gegenstand der Mediation. 
(2) Haben sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der vereinbarten Anrufung des Mediators auf 
einen Mediator geeinigt, so bestimmt der Vorsitzende des Handels- und Entwicklungsausschusses oder sein Stellvertreter durch Los 
einen Mediator aus der Reihe der Personen, die auf der in Artikel 94 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit 
einer Vertragspartei besitzen. Die Bestimmung des Mediators erfolgt innerhalb von fünfundzwanzig (25) Tagen nach Übermittlung des 
vereinbarten Mediationsersuchens in Gegenwart eines Vertreters jeder Vertragspartei. Der Mediator beruft die Vertragsparteien 
innerhalb von dreißig (30) Tagen nach seiner Bestellung zu einer Sitzung ein. Der Mediator nimmt die Vorlagen aller Vertragsparteien 
bis spätestens fünfzehn (15) Tage vor der Sitzung entgegen und gibt spätestens fünfundvierzig (45) Tage nach seiner Bestellung eine 
Stellungnahme ab. 
(3) Die Stellungnahme des Mediators kann Empfehlungen für die abkommenskonforme Beilegung der Streitigkeit enthalten. Die 
Stellungnahme des Mediators ist nicht bindend. 
(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Mediator kann ferner auf Antrag 
einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, diese Fristen angesichts besonderer Schwierigkeiten der betroffenen 
Vertragspartei oder wegen der Komplexität des Falles zu ändern. 
(5) Die Verfahren, in denen die Mediation zum Tragen kommt, wie auch alle während der Verfahren von den Vertragsparteien 
offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, bleiben vertraulich. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 32 –
Kapitel III 
Streitbeilegungsverfahren 
Artikel 79 
Einleitung des Schiedsverfahrens 
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 77 oder durch Mediation nach 
Artikel 78 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. 
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die beschwerte Vertragspartei und den Handels- und 
Entwicklungsausschuss zu richten. Die beschwerdeführende Vertragspartei muss in ihrem Ersuchen die strittigen Maßnahmen 
aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen dieses Abkommen verstoßen. 
Artikel 80 
Einsetzung des Schiedspanels 
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei (3) Schiedsrichtern zusammen. 
(2) Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von zehn (10) Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels 
einen Schiedsrichter. Die beiden (2) Schiedsrichter ernennen innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung 
des Schiedspanels einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz im Schiedspanel führt. Der Vorsitzende des Schiedspanels darf weder 
Staatsangehöriger einer Vertragspartei sein noch seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet einer Vertragspartei haben. 
(3) Wenn innerhalb von zwanzig (20) Tagen nicht alle drei (3) Schiedsrichter ernannt sind, oder wenn innerhalb von zehn (10) Tagen 
nach Ernennung des dritten Schiedsrichters eine der Vertragsparteien dem Handels- und Entwicklungsausschuss schriftlich eine 
begründete Ablehnung der ernannten Schiedsrichter übermittelt, kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Handels- und 
Entwicklungsausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen, alle drei (3) Mitglieder durch Los aus der nach Artikel 94 aufgestellten 
Liste zu bestimmen, und zwar ein Mitglied aus dem Kreis der von der beschwerdeführenden Vertragspartei vorgeschlagenen Personen, 
eines aus dem Kreis der von der beschwerten Vertragspartei vorgeschlagenen Personen und eines aus dem Kreis der von den 
Vertragsparteien als mögliche Vorsitzende benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder mehr 
Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem Verfahren dieses Absatzes bestimmt. 
(4) Der Vorsitzende des Handels- und Entwicklungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt innerhalb von fünf (5) Tagen 
nach Eingang des Ersuchens einer der Vertragsparteien nach Absatz 3 und in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei die 
Schiedsrichter. 
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei (3) Schiedsrichter endgültig bestimmt sind. 
Artikel 81 
Zwischenbericht des Schiedspanels 
Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens einhundertzwanzig (120) Tage nach seiner Einsetzung 
einen Zwischenbericht, der neben dem beschreibenden Teil auch seine Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält. In dringenden 
Fällen wird die Frist auf sechzig (60) Tage verkürzt. Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von fünfzehn (15) Tagen 
nach Notifizierung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln. 
Artikel 82 
Schiedsspruch 
(1) Das Schiedspanel notifiziert seinen Schiedsspruch innerhalb von einhundertfünfzig (150) Tagen nach seiner Einsetzung den 
Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungsausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten 
werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungsausschuss schriftlich anzeigen und 
ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem das Panel seine Arbeiten abzuschließen gedenkt, mitteilen. Auf keinen 
Fall sollte der Schiedsspruch später als einhundertachtzig (180) Tage nach Einsetzung des Panels notifiziert werden. 
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren handelt, unternimmt das 
Schiedspanel alle Anstrengungen, damit sein Schiedsspruch innerhalb von neunzig (90) Tagen nach seiner Einsetzung notifiziert 
werden kann. Das Schiedspanel kann innerhalb von zehn (10) Tagen nach seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als 
dringend ansieht. 
(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um Empfehlungen dazu ersuchen, wie die beschwerte Vertragspartei den Verstoß 
abstellen könnte. 
Artikel 83 
Umsetzung des Schiedsspruchs 
Die beschwerte Vertragspartei unternimmt die für die Umsetzung des Schiedsspruchs erforderlichen Schritte; dabei bemühen sich 
die Vertragsparteien, eine Einigung über die Umsetzungsfrist zu erzielen. 
Artikel 84 
Angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs 
(1) Spätestens dreißig (30) Tage nach Eingang der Notifizierung des Schiedsspruchs bei den Vertragsparteien notifiziert die 
beschwerte Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem Handels- und Entwicklungsausschuss die Zeit, die sie 
für die Umsetzung des Schiedsspruchs benötigt. 
32
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 33 –
(2) Nach der Notifizierung durch die beschwerte Vertragspartei bemühen sich die Vertragsparteien um Einigung über eine dafür 
angemessene Frist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die 
Umsetzung des Schiedsspruchs kann die beschwerdeführende Vertragspartei innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Notifizierung 
nach Absatz 1 das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, die angemessene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig 
der beschwerten Vertragspartei und dem Handels- und Entwicklungsausschuss zu notifizieren. Das Schiedspanel notifiziert seine 
Entscheidung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Handels- und 
Entwicklungsausschuss. 
(3) Bei der Festlegung der angemessenen Frist berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, welche die beschwerte Vertragspartei im 
Normalfall benötigt, um gesetzgeberische oder verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die mit denen vergleichbar sind, die 
diese Vertragspartei zur Umsetzung des Schiedsspruchs für erforderlich hält. Das Schiedspanel berücksichtigt ferner Sachzwänge 
sowie Unterschiede im Entwicklungsstand, die das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen durch die beschwerte Vertragspartei 
beeinträchtigen können. 
(4) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, erneut zusammenzutreten, so 
finden die Verfahren des Artikels 80 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung beträgt fünfundvierzig (45) Tage ab 
Eingang des Ersuchens nach Absatz 2. 
(5) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden. 
Artikel 85 
Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs 
(1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem Handels- und Entwicklungs -
ausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs getroffen hat. 
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 1 notifizierten 
Maßnahme mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, 
die Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen muss die strittige Maßnahme aufgeführt sein, und es muss dargelegt werden, inwiefern 
sie gegen dieses Abkommen verstößt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Eingang 
des Ersuchens. In dringenden Fällen, unter anderem bei leicht verderblichen und saisonabhängigen Waren, notifiziert das Schiedspanel 
seine Entscheidung innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Eingang des Ersuchens. 
(3) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, erneut zusammenzutreten, so 
finden die Verfahren des Artikels 80 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 
einhundertfünf (105) Tage ab Eingang des Ersuchens nach Absatz 2. 
Artikel 86 
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung des Schiedsspruchs 
(1) Hat die beschwerte Vertragspartei vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie zur Umsetzung des 
Schiedsspruchs getroffen hat, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 85 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit 
diesem Abkommen vereinbar ist, so legt die beschwerte Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei ein 
Angebot für einen Ausgleich vor. Dieser kann in einem finanziellen Ausgleich bestehen oder einen solchen beinhalten, wenngleich die 
beschwerte Vertragspartei nach diesem Abkommen nicht verpflichtet ist, einen solchen finanziellen Ausgleich anzubieten. 
(2) Ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels nach 
Artikel 85, wonach die Umsetzungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt 
worden, so ist die beschwerdeführende Vertragspartei nach Notifizierung der beschwerten Vertragspartei berechtigt, geeignete 
Maßnahmen zu ergreifen. 
(3) Ergreift die beschwerdeführende Vertragspartei derartige Maßnahmen, so bemüht sie sich, diese so zu wählen, dass sie in 
einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß stehen und die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich 
beeinträchtigen; ferner berücksichtigt sie ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft der beschwerten Vertragspartei und die einzelnen 
SADC-WPA-Staaten. 
(4) Hat die EU bis zum Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs 
getroffen hat, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 85 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Verpflichtungen 
dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen vereinbar ist, und macht die beschwerdeführende Vertragspartei geltend, dass das 
Ergreifen geeigneter Maßnahmen zu einer erheblichen Schädigung ihrer Wirtschaft führen würde, so prüft die EU, ob sie einen 
finanziellen Ausgleich anbietet. 
(5) Die EU übt gebührende Zurückhaltung bei Ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen nach den 
Absätzen 1 oder 2. 
(6) Ein Ausgleich oder geeignete Maßnahmen sind vorübergehend und werden nur aufrechterhalten, bis die gegen Bestimmungen 
dieses Abkommens verstoßenden Maßnahmen entweder aufgehoben oder so geändert wurden, dass sie mit diesen Bestimmungen 
in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben. 
(7) Für die Zwecke der Artikel 86 und 87 bezeichnet der Ausdruck „geeignete Maßnahmen“ Maßnahmen, die mit denen in der 
Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens vergleichbar sind. 
Artikel 87 
Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Ergreifung geeigneter Maßnahmen 
(1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem Handels- und Entwicklungs -
ausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um den Schiedsspruch umzusetzen, sowie ihr Ersuchen an die beschwerdeführende 
Vertragspartei, die Anwendung der geeigneten Maßnahmen zu beenden. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 34 –
(2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit 
der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel 
schriftlich, diese Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der beschwerten Vertragspartei und dem Handels- und Entwicklungs -
ausschuss zu notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungs -
ausschuss innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Eingang des Ersuchens notifiziert. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine 
Umsetzungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so befindet es darüber, ob die beschwerdeführende Vertragspartei 
die Anwendung geeigneter Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Umsetzungsmaßnahme mit diesem 
Abkommen vereinbar ist, so werden die geeigneten Maßnahmen beendet. 
(3) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, erneut zusammenzutreten, so 
finden die Verfahren des Artikels 80 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt sechzig 
(60) Tage nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 2. 
Kapitel IV 
Gemeinsame Bestimmungen  
Artikel 88 
Einvernehmliche Lösung 
Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie 
notifizieren diese Lösung dem Handels- und Entwicklungsausschuss und gegebenenfalls dem Schiedspanel. Bei Annahme der 
einvernehmlichen Lösung wird das Streitbeilegungsverfahren eingestellt. 
Artikel 89 
Geschäftsordnung und Verhaltenskodex 
(1) Die Vertragsparteien einigen sich innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf eine Geschäfts -
ordnung und einen Verhaltenskodex, die vom Gemeinsamen Rat angenommen werden. 
(2) Alle Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich 
aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt. Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn die 
Vorlage oder die Ausführungen einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. 
Artikel 90 
Informationen und fachliche Beratung 
Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen für das Schiedsverfahren aus jeder für 
geeignet erachteten Quelle, auch von den beteiligten Vertragsparteien, einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem 
Ermessen Gutachten von maßgeblichen Sachverständigen anzufordern. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach 
Maßgabe der Geschäftsordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen den 
Vertragsparteien zur Stellungnahme offengelegt werden. 
Artikel 91 
Sprachen der Vorlagen 
(1) Die schriftlichen und mündlichen Vorlagen der Vertragsparteien können in jeder Amtssprache der Vertragsparteien erfolgen. 
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich bei den einzelnen Verfahren, die unter diesen Teil fallen, jeweils um eine Einigung auf eine 
gemeinsame Arbeitssprache. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede 
Vertragspartei dafür, dass ihre schriftlichen Vorlagen in die von der beschwerten Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden 
und dass bei den Anhörungen in diese Sprache gedolmetscht wird, und trägt die Kosten hierfür, sofern es sich bei dieser Sprache 
nicht um eine Amtssprache jener Vertragspartei handelt. Die EU berücksichtigt bei den Bemühungen um die Einigung auf eine 
gemeinsame Arbeitssprache die möglichen Auswirkungen der betreffenden Kosten für die SADC-WPA-Staaten. 
Artikel 92 
Auslegungsregeln 
Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Abkommens nach den völkergewohnheitsrechtlich geltenden Auslegungsregeln 
aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Die Schiedssprüche des 
Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken. 
Artikel 93 
Schiedssprüche 
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls keine einvernehmliche 
Entscheidung erzielt werden kann, wird die strittige Frage mehrheitlich entschieden. 
(2) In dem Schiedsspruch werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses 
Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. Der Handels- und Entwicklungsausschuss 
macht den Schiedsspruch der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht anders beschließt. 
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Artikel 94 
Liste der Schiedsrichter 
(1) Der Handels- und Entwicklungsausschuss stellt spätestens drei (3) Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste 
mit einundzwanzig (21) Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt acht 
(8) Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf (5) Personen, die nicht die 
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die im Schiedspanel den Vorsitz führen. Der Handels- und Entwicklungs -
ausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf dem in diesem Artikel festgelegten Stand bleibt. 
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen in abkommensrelevanten Fragen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und 
internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen 
einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch dürfen sie der Regierung einer Vertragspartei nahestehen; außerdem 
müssen sie sich an den Verhaltenskodex im Anhang der Geschäftsordnung halten. 
(3) Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann eine zusätzliche Liste von fünfzehn (15) Personen aufstellen, die über 
sektorenbezogenes Fachwissen zu bestimmten Fragen verfügen, die unter dieses Abkommens fallen. Wird das Auswahlverfahren 
nach Artikel 80 angewandt, so kann der oder die Vorsitzende des Handels- und Entwicklungsausschusses mit Zustimmung beider 
Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen. 
Artikel 95 
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen 
(1) Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgremien entscheiden nicht über Streitigkeiten, welche die Rechte und 
Pflichten einer Vertragspartei aus dem WTO-Übereinkommen betreffen. 
(2) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, 
einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat allerdings eine Vertragspartei wegen einer bestimmten 
Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen beziehungsweise nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so 
kann sie wegen derselben Maßnahme erst dann ein Streitbeilegungsverfahren auf der anderen Ebene einleiten, wenn das erste 
Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen zu 
dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur 
Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat. 
(3) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung 
der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. 
Artikel 96  
Fristen 
(1) Die in diesem Teil genannten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen des Schiedspanels, 
werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. 
(2) Die in diesem Teil genannten Fristen können von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. 
Teil IV 
Allgemeine Ausnahmen 
Artikel 97 
Allgemeine Ausnahmeklausel 
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Ausgangsbedingungen zu einer 
willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des 
internationalen Handels führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, 
Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen, 
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schützen, 
b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen, 
c) welche die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen, 
d) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu 
diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher, welche die Durchsetzung der Zollvorschriften, die Durchsetzung von Monopolen 
nach Artikel II Absatz 4 und Artikel XVII des GATT, den Schutz von Patenten, Warenzeichen und Urheberrechten sowie die 
Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken betreffen, 
e) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen, 
f) die den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert zum Ziel haben, 
g) welche die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit 
Beschränkungen für die Produktion oder den Verbrauch im Inland in Kraft gesetzt werden, 
h) die der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zwischenstaatlichen Grundstoffabkommen dienen, das bestimmten, den 
Vertragsparteien des GATT vorgelegten und von ihnen nicht abgelehnten Merkmalen entspricht oder das den Vertragsparteien 
direkt vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt wird1, 
35
 
1 Die unter diesem Buchstaben vorgesehene Ausnahme gilt für alle Grundstoffabkommen, die den vom Wirtschafts- und Sozialrat in seiner Entschließung 
Nr. 30 (IV) vom 28. März 1947 gebilligten Grundsätzen entsprechen.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 36 –
i) die Beschränkungen der Ausfuhr heimischer Rohstoffe zur Folge haben, welche erforderlich sind, um in Zeiten, in denen die 
heimischen Rohstoffpreise im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsplanes unter dem Weltmarktpreis gehalten werden, einem 
Zweig der heimischen verarbeitenden Industrie die erforderlichen Rohstoffmengen zu sichern; derartige Beschränkungen dürfen 
jedoch keine Steigerung der Ausfuhren dieses heimischen Industriezweiges und keine Ausweitung des ihm gewährten Schutzes 
bewirken; außerdem dürfen sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über das Diskriminierungsverbot nicht untergraben, 
oder 
j) die für den Erwerb oder die Verteilung von Waren erforderlich sind, an denen ein allgemeiner oder örtlicher Mangel herrscht; solche 
Maßnahmen müssen jedoch dem Grundsatz entsprechen, dass den Vertragsparteien und den SADC-WPA-Staaten ein 
angemessener Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Waren zusteht; sind solche Maßnahmen mit den anderen 
Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht vereinbar, so müssen sie aufgehoben werden, sobald die Gründe für ihre Einführung 
nicht mehr bestehen. 
Artikel 98 
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit 
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es 
a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen 
Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, 
b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als 
notwendig erachtet 
i) in Bezug auf spaltbares Material oder das Material, aus dem dieses gewonnen wird oder  
ii) in Bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren oder anderem Material, 
der unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dient, oder  
iii) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder 
c) eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung 
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen. 
(2) Der Handels- und Entwicklungsausschuss wird über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Beendigung 
unterrichtet. 
Artikel 99  
Steuern 
(1) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass 
sie eine Vertragspartei daran hindern, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften Steuerpflichtige unterschiedlich zu behandeln, die 
sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, in einer nicht vergleichbaren Lage 
befinden. 
(2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass 
sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der 
Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des internen Steuerrechts verhindern, durch die 
Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verhindert werden sollen. 
(3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines 
Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft soweit maßgebend, 
wie der Widerspruch reicht. 
Teil V 
Institutionelle Bestimmungen 
Artikel 100 
Gemeinsamer Rat 
Es wird ein Gemeinsamer Rat SADC-WPA-Staaten – EU (im Folgenden „Gemeinsamer Rat“) eingerichtet, der die Durchführung 
dieses Abkommens überwacht und verwaltet. 
Artikel 101 
Zusammensetzung und Funktion 
(1) Der Gemeinsame Rat setzt sich aus den zuständigen Mitgliedern des Rates der EU und zuständigen Mitgliedern der 
Europäischen Kommission oder ihren Vertretern einerseits und den jeweils zuständigen Ministern der SADC-WPA-Staaten oder ihren 
Vertretern andererseits zusammen. Die erste Sitzung des Gemeinsamen Rates wird von den Vertragsparteien gemeinsam geleitet. 
(2) In Fragen, in denen die SACU für die Zwecke dieses Abkommens im Kollektiv handelt, handelt die SACU gemäß dieser 
Bestimmung in entsprechender Weise und wird von der EU in entsprechender Weise behandelt. In Fragen, in denen die Mitgliedstaaten 
der SACU nach dieser Bestimmung individuell handeln, handelt der jeweilige SACU-Mitgliedstaat in entsprechender Weise und wird 
von der EU in entsprechender Weise behandelt.
36
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 37 –
(3) Unbeschadet der Funktion des Ministerrates nach Artikel 15 des Cotonou-Abkommens ist der Gemeinsame Rat zuständig für 
a) das Funktionieren und die Durchführung dieses Abkommens und die Überwachung der Verwirklichung seiner Ziele; 
b) die Prüfung aller wichtigen Fragen von beiderseitigem Interesse, die sich aus diesem Abkommen ergeben und den Handel 
zwischen den Vertragsparteien berühren; 
c) die Prüfung der Vorschläge und Empfehlungen der Vertragsparteien bezüglich der Überarbeitung dieses Abkommens; 
d) die Unterbreitung geeigneter Empfehlungen; 
e) die Überwachung der Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; 
f) die Überwachung und Beurteilung der Auswirkungen der Kooperationsbestimmungen dieses Abkommens auf die nachhaltige 
Entwicklung; 
g) die Überwachung und Überprüfung der Fortschritte in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen; 
h) die Festlegung seiner Geschäftsordnung; 
i) die Festlegung der Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses; 
j) die Überwachung der Arbeit des Handels- und Entwicklungsausschusses und 
k) alle anderen Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens. 
(4) Der Gemeinsame Rat kann dem nach Artikel 15 des Cotonou-Abkommens eingerichteten Ministerrat regelmäßig Berichte über 
das Funktionieren dieses Abkommens vorlegen. 
Artikel 102 
Beschlussfassungsbefugnisse und -verfahren 
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Gemeinsame Rat befugt, in allen unter dieses Abkommen fallenden 
Fragen Beschlüsse zu fassen. 
(2) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Rates werden einvernehmlich gefasst und sind für die Vertragsparteien verbindlich. Die 
Vertragsparteien ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Beschlüsse im Einklang mit ihren jeweiligen internen 
Vorschriften durchzuführen. 
(3) In Verfahrensfragen und Streitbeilegungsverfahren nimmt der Gemeinsame Rat Beschlüsse und Empfehlungen im gegenseitigen 
Einvernehmen der Vertragsparteien an. 
(4) Der Gemeinsame Rat tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei (2) Jahre, zusammen sowie zu 
außerordentlichen Tagungen im Einvernehmen der Vertragsparteien, wann immer die Umstände dies erfordern. 
Artikel 103 
Handels- und Entwicklungsausschuss 
(1) Der Gemeinsame Rat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Handels- und Entwicklungsausschuss unterstützt, 
der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt. 
(2) Der Vorsitz im Handels- und Entwicklungsausschuss wird abwechselnd für jeweils ein Jahr von einem Vertreter einer der 
Vertragsparteien geführt. Die erste Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses wird von den Vertragsparteien gemeinsam 
geleitet. 
(3) Der Ausschuss kann für besondere Fragen in seinem Zuständigkeitsbereich Fachgruppen einsetzen. 
(4) Der Ausschuss legt die Geschäftsordnung für die nach Absatz 3 eingesetzten Fachgruppen fest. 
(5) Der Ausschuss untersteht dem Gemeinsamen Rat und ist diesem rechenschaftspflichtig. 
(6) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die dem Ausschuss die Befugnis vom 
Gemeinsamen Rat übertragen worden ist, fasst er Beschlüsse und spricht Empfehlungen aus. In diesen Fällen fasst der Ausschuss 
seine Beschlüsse einvernehmlich. 
(7) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:  
a) Im Handelsbereich: 
i) Überwachung und Bewertung der Durchführung der Beschlüsse des Gemeinsamen Rates; 
ii) Unterstützung und Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens; 
iii) Prüfung von vorrangigen Bereichen für die Zusammenarbeit und diesbezügliche Empfehlung an den Gemeinsamen Rat; 
iv) Empfehlungen an den Gemeinsamen Rat zur Vermeidung von Konflikten in unter dieses Abkommen fallenden Bereichen; 
v) andere Aufgaben, die ihm vom Gemeinsamen Rat übertragen werden; 
vi) Überwachung der Arbeit der Fachgruppen nach Absatz 3; 
vii) Überwachung der Entwicklung der Regionalintegration und der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den 
Vertragsparteien; 
viii) Erörterung und Veranlassung von Maßnahmen, die Handel, Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten zwischen den 
Vertragsparteien fördern können und 
ix) Erörterung aller unter dieses Abkommen fallenden Fragen sowie aller Fragen, welche die Verwirklichung seiner Ziele berühren 
könnten.
37
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 38 –
b) Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit: 
i) Überwachung der Durchführung der Kooperationsbestimmungen dieses Abkommens und Koordinierung der entsprechenden 
Maßnahmen mit Drittgebern; 
ii) Formulierung von Empfehlungen für die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien; 
iii) regelmäßige Überprüfung der in diesem Abkommen festgelegten Prioritäten für die Zusammenarbeit und gegebenenfalls 
Formulierung von Empfehlungen für die Aufstellung neuer Prioritäten; 
iv) Überprüfung und Erörterung von Fragen der Zusammenarbeit, welche die Regionalintegration und die Durchführung dieses 
Abkommens betreffen, und 
v) Überwachung und Beurteilung der Auswirkungen der Durchführung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung der 
Vertragsparteien. 
Teil VI  
Allgemeine und Schlussbestimmungen 
Artikel 104 
Definition der Vertragsparteien und Erfüllung der Verpflichtungen 
(1) Parteien dieses Abkommens sind Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Swasiland und Mosambik einerseits (im Folgenden 
„SADC-WPA-Staaten“) und die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im 
Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen 
Union (AEUV) ergebenden Zuständigkeiten andererseits (im Folgenden „EU“). 
(2) Der Ausdruck „Vertragspartei“ bezeichnet je nach Sachlage die einzelnen SADC-WPA-Staaten einerseits oder die EU 
andererseits. 
(3) Wird in diesem Abkommen auf „SACU“ Bezug genommen, wie in Artikel 25 Absatz 1, den Artikeln 34, 35 und 101 sowie in 
Teil III, so handeln Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland als Kollektiv, wie im SACU-Übereinkommen vorgesehen. 
(4) Der Gemeinsame Rat kann beschließen, die Anwendung des Absatzes 3 zu ändern. 
(5) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus 
diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen. 
Artikel 105 
Informationsaustausch 
(1) Zur Erleichterung der Kommunikation mit Blick auf die wirksame Durchführung dieses Abkommens benennen die Vertrags -
parteien ab Inkrafttreten des Abkommens einen Koordinator für den Informationsaustausch. Die Benennung eines Koordinators für 
den Informationsaustausch lässt die spezifische Benennung zuständiger Behörden gemäß einzelnen Bestimmungen dieses 
Abkommens unberührt. 
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei teilt der Koordinator der jeweils anderen Vertragspartei ihr die für eine Angelegenheit im 
Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens zuständige Stelle oder den dafür zuständigen Beamten mit und leistet die 
erbetene Unterstützung, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern. 
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei Informationen und beantwortet umgehend Fragen zu 
bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren können, soweit dies 
rechtlich möglich ist. 
Artikel 106  
Transparenz 
(1) Eine Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren Verwaltungs -
entscheidungen sowie alle anderen Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften, die abkommensrelevante Handelsfragen 
betreffen, oder macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Maßnahmen dieser Art, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erlassen 
werden, werden der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht. 
(2) Unbeschadet der spezifischen Transparenzbestimmungen dieses Abkommens wird davon ausgegangen, dass die Informationen 
nach diesem Artikel der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, wenn sie wie folgt bereitgestellt worden sind: 
a) durch ordnungsgemäße Notifizierung an die WTO oder 
b) auf der offiziellen, gebührenfreien und öffentlich zugänglichen Website oder 
c) durch Übermittlung an den Koordinator der anderen Vertragspartei. 
Hat die EU jedoch solche, nicht der WTO notifizierten Informationen über eine offizielle, gebührenfreie und öffentlich zugängliche 
Website zur Verfügung gestellt, können die SADC-WPA-Staaten, die aufgrund von Sachzwängen Schwierigkeiten beim Zugriff auf 
eine solche Website haben, die EU auffordern, die betreffenden Informationen an den zuständigen Koordinator zu übermitteln. 
(3) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die 
Rechtsdurchsetzung behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäfts -
interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, außer in dem Umfang, in dem eine solche Offenlegung 
im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß diesem Abkommen erforderlich ist. Hält ein nach Teil III eingesetztes Panel die 
Offenlegung für notwendig, so stellt das Panel sicher, dass die Vertraulichkeit uneingeschränkt gewahrt bleibt. 
38
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 39 –
Artikel 107 
Vorübergehende Schwierigkeiten bei der Durchführung 
Eine Vertragspartei, die aus Gründen, die sich ihrem Einfluss entziehen, Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem 
Abkommen hat, bringt die Angelegenheit unverzüglich dem Gemeinsamen Rat zur Kenntnis. 
Artikel 108 
Regionale Präferenzen 
(1) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht, eine günstigere Behandlung, die sie als Teil ihres Regionalintegrations -
prozesses gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen. 
(2) Jede günstigere Behandlung und jeder Vorteil, die der EU nach diesem Abkommen von einem SADC-WPA-Staat gewährt 
werden, werden auch allen anderen SADC-WPA-Staaten gewährt. 
Artikel 109 
Gebiete in äußerster Randlage der EU 
(1) Angesichts der geografischen Nähe zwischen den Gebieten der EU in äußerster Randlage und den SADC-WPA-Staaten und 
zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen diesen Gebieten und den SADC-WPA-Staaten bemühen 
sich die Vertragsparteien um die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Gebieten der EU in äußerster Randlage und den 
SADC-WPA-Staaten in allen abkommensrelevanten Bereichen. 
(2) Die Ziele des Absatzes 1 werden, wo immer möglich, auch durch Förderung der gemeinsamen Teilnahme der SADC-WPA-
Staaten und der Gebiete der EU in äußerster Randlage an Rahmenprogrammen und spezifischen Programmen der EU in abkommens -
relevanten Bereichen verfolgt. 
(3) Die EU bemüht sich um die Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente der Kohäsions- und Entwicklungspolitik der 
EU zwecks Förderung der Zusammenarbeit zwischen den SADC-WPA-Staaten und den Gebieten der EU in äußerster Randlage in 
den abkommensrelevanten Bereichen. 
(4) Dieses Abkommen hindert die EU nicht daran, die bestehenden Maßnahmen zur Verbesserung der strukturbedingten 
Wirtschafts- und Soziallage ihrer Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV anzuwenden. Diese Bestimmung erlaubt 
lediglich die Aufrechterhaltung von Zöllen im Handel zwischen den Vertragsparteien, die nach Anhang I Teil III Absatz 2 dieses 
Abkommens zulässig sind. 
Artikel 110 
Verhältnis zum Cotonou-Abkommen 
(1) Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Entwicklungszusammenarbeit in Teil 3 Titel II des Cotonou-Abkommens sind im 
Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Teils 3 Titel II des Cotonou-
Abkommens die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend, soweit der Widerspruch reicht. 
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, geeignete Maßnahmen nach 
dem Cotonou-Abkommen zu ergreifen. 
Artikel 111 
Verhältnis zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit 
Das Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit wird im Protokoll 
Nummer 4 geregelt. 
Artikel 112 
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen 
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die mit ihren 
WTO-Verpflichtungen unvereinbar ist. 
Artikel 113  
Inkrafttreten1 
(1) Dieses Abkommen bedarf der Unterzeichnung, Ratifizierung oder Genehmigung nach den verfassungsrechtlichen 
Bestimmungen oder den internen Vorschriften und Verfahren der einzelnen Vertragsparteien. 
(2) Dieses Abkommen tritt dreißig (30) Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde 
in Kraft. 
(3) Die EU und die SADC-WPA-Staaten kommen überein, bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen dieses 
Abkommens, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, bereits anzuwenden (im Folgenden „vorläufige Anwendung“). Diese 
Übereinkunft wird wirksam entweder durch vorläufige Anwendung in den Fällen, in denen dies möglich ist, oder durch Ratifizierung 
dieses Abkommens. 
(4) Das Abkommen wird zehn (10) Tage nach Eingang der Notifikation der vorläufigen Anwendung durch die EU oder der 
Ratifizierung oder vorläufigen Anwendung durch einen SADC-WPA-Staat, je nachdem welches Ereignis später eintritt, vorläufig 
zwischen der EU und dem SADC-WPA-Staat angewandt. 
39
 
1 Die Vertragsparteien des beigefügten Protokolls über geografische Angaben und den Handel mit Weinen und Spirituosen erfüllen die darin enthaltenen 
Verpflichtungen.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 40 –
(5) Die in Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 1 genannten Zugeständnisse für den Zugang zum Agrar- und zum Fischereimarkt, 
die in den Zeitplänen für den Zollabbau in den Anhängen I und II mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind, sind so lange von der 
vorläufigen Anwendung dieses Abkommens zwischen der EU und einem Mitglied der SACU ausgeschlossen, bis alle Mitglieder der 
SACU dieses Abkommen ratifiziert haben beziehungsweise vorläufig anwenden. 
(6) Die in Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 1 genannten Zugeständnisse für den Zugang zum Agrarmarkt, die in den 
Zeitplänen für den Zollabbau in den Anhängen I und II mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind, sind so lange von der vorläufigen 
Anwendung oder dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen der EU und einem Mitglied der SACU ausgeschlossen, bis die 
Bedingungen des Artikels 16 des Protokolls Nummer 3 erfüllt sind. 
(7) Die Notifikationen der vorläufigen Anwendung beziehungsweise der Ratifizierung sind dem Generalsekretär des Rates der 
Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Abkommens ist. Beglaubigte Kopien der Notifikationen werden beim 
Exekutivsekretär des SADC-Sekretariats hinterlegt. 
(8) Beschließen die Vertragsparteien, dieses Abkommen in Erwartung seines Inkrafttretens vorläufig anzuwenden, so gelten alle 
Bezugnahmen in diesem Abkommen auf das Inkrafttreten als Bezugnahmen auf den Tag, an dem die vorläufige Anwendung wirksam 
wird. 
Artikel 114  
Dauer 
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. 
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung kündigen. 
(3) Die Kündigung wird sechs (6) Monate nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 wirksam. 
Artikel 115 
Räumlicher Geltungsbereich 
(1) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der EUV und der AEUV angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge 
einerseits sowie für die Gebiete der SADC-WPA-Staaten andererseits. 
(2) Der Ausdruck „Gebiet“ in diesem Abkommen ist in diesem Sinn zu verstehen. 
Artikel 116 
Revisionsklausel 
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen spätestens fünf (5) Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen. 
Diese Überprüfung erfolgt unbeschadet sonstiger in diesem Abkommen vorgesehener Anpassungen, Überarbeitungen oder Über -
prüfungen, wie sie in Artikel 12 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 8, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 10, Artikel 33 
Absatz 3, Artikel 35 Absatz 6 und Artikel 65 Buchstabe e vorgesehen sind. 
(2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner 
Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Anpassung der handelsbezogenen Zusammenarbeit unterbreiten. 
(3) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass dieses Abkommen unter Umständen im Lichte künftiger Entwicklungen in den 
internationalen Wirtschaftsbeziehungen sowie des Auslaufens des Cotonou-Abkommens überarbeitet werden muss. 
Artikel 117  
Änderungen 
(1) Jede Vertragspartei kann dem Gemeinsamen Rat Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens zur Prüfung und Annahme 
vorlegen. 
(2) Änderungen dieses Abkommen werden nach Annahme durch den Gemeinsamen Rat den Vertragsparteien zur Ratifizierung, 
Annahme oder Genehmigung im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder internen Rechtsvorschriften 
vorgelegt. 
Artikel 118 
Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten 
(1) Der Gemeinsame Rat wird über die Anträge von Drittstaaten auf Beitritt zur EU unterrichtet. Während der Verhandlungen 
zwischen der EU und dem antragstellenden Staat übermittelt die EU den SADC-WPA-Staaten alle zweckdienlichen Informationen. 
Die SADC-WPA-Staaten teilen der EU ihre Bedenken mit und können um Konsultationen ersuchen, damit die EU ihnen in vollem 
Umfang Rechnung tragen kann. Die EU notifiziert den SADC-WPA-Staaten jeden Beitritt zur EU. 
(2) Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag 
seines EU-Beitritts Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des EU-Mitgliedstaates zu diesem Abkommen in 
der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der betreffende EU-Mitgliedstaat diesem Abkommen durch 
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei; dieses übermittelt den SADC-
WPA-Staaten beglaubigte Abschriften. 
(3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer EU-Mitgliedstaaten auf dieses Abkommen. Der 
Gemeinsame Rat kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen. 
40
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 41 –
Artikel 119  
Beitritt 
(1) Ein Drittstaat oder eine Organisation mit Zuständigkeit für die abkommensrelevanten Bereiche kann den Beitritt zu diesem 
Abkommen beantragen. Erklärt sich der Gemeinsame Rat bereit, einen solchen Antrag zu prüfen, führen die Vertragsparteien und der 
Staat oder die Organisation, der beziehungsweise die den Beitritt beantragt, Verhandlungen über die Beitrittsbedingungen. Das 
Beitrittsprotokoll muss vom Gemeinsamen Rat angenommen und den Vertragsparteien zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung 
im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder internen Rechtsvorschriften vorgelegt werden. 
(2) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts auf dieses Abkommen. Der Gemeinsame Rat kann die 
erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen. 
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kommen die Vertragsparteien überein, dass im Falle eines von Angola an den Gemeinsamen Rat 
gerichteten Antrags auf Beitritt zu diesem Abkommen Verhandlungen über die Beitrittsbedingungen auf der Grundlage dieses 
Abkommens geführt werden, wobei der besonderen Lage Angolas Rechnung getragen wird. 
Artikel 120 
Sprachen und verbindlicher Wortlaut 
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, 
griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, 
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut 
gleichermaßen verbindlich ist. Bei Widersprüchen ist der Wortlaut in der Sprache maßgebend, in der dieses Abkommen ausgehandelt 
wurde. 
Artikel 121 
Anhänge 
Die Anhänge, Protokolle und Fußnoten dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens. 
Artikel 122 
Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen 
Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die 
zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten. 
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. 
Geschehen zu Kasane am zehnten Juni zweitausendundsechzehn.
41
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 42 –
Denkschrift 
A. Allgemeines 
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) sind Handels- und Entwicklungsabkommen, die 
zwischen der EU und den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean 
(AKP-Staaten) ausgehandelt werden. Sie öffnen die EU-Märkte vollständig und sofort, während 
die AKP-Partner in Übergangszeiten nur teilweise für EU-Importe geöffnet sind. Den vertraglichen 
Rahmen der WPAs bilden das im Jahr 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen 
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im 
Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits 
(im Folgenden: Cotonou-Abkommen) sowie dessen Nachfolgeabkommen, das 2023 in Samoa 
unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren 
Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und 
pazifischer Staaten andererseits. Nach Auslaufen der im Rahmen der Welthandelsorganisation 
(WTO) gewährten Ausnahmeregelung („WTO-Waiver“) für die bevorzugte Behandlung der AKP-
Exporte durch die EU zum 31. Dezember 2007 musste der EU-AKP-Handel auf eine neue, WTO-
konforme Basis gestellt werden. Das Cotonou-Abkommen sah daher vor, dass der AKP-EU-
Handel spätestens ab dem Jahr 2008 durch regionale WPAs neu zu fassen war. 
 
Die Vertragsverhandlungen der EU mit der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas 
(Southern African Development Community, SADC) begannen im Juli 2004 und wurden am 15. Juli 
2014 mit dessen Paraphierung abgeschlossen. Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses vom 1. 
Juni 2016 wurde das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und 
ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden: WPA) 
am 10. Juni 2016 seitens der EU sowie der SADC-WPA-Staaten Botsuana, Lesotho, Mosambik, 
Namibia, Südafrika und Eswatini unterzeichnet. Die EU-Mitgliedstaaten hatten vorab 
unterzeichnet, für die Bundesrepublik Deutschland geschah dies am 1. Juni 2016. Das Europäische 
Parlament hat dem WPA am 14. September 2016 zugestimmt. Bisher wurde es durch sämtliche 
SADC-WPA-Vertragsstaaten und durch zwölf EU-Mitgliedstaaten ratifiziert. Das WPA trat am 
10. Oktober 2016 vorläufig in Kraft, wobei Mosambik es seit dem 4. Februar 2018 vorläufig 
anwendet. 
Das SADC-WPA ist ein entwicklungsorientiertes Handelsabkommen, das den Partnern der SADC-
WPA-Gruppe einen asymmetrischen Zugang gewährt. Sie können sensible Produkte vor einer 
vollständigen Liberalisierung schützen und Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn die Einfuhren aus 
der EU zu schnell zunehmen. Was den Warenhandel betrifft, so schafft das Abkommen bessere 
Handelsbedingungen, vor allem in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei, unter anderem für 
Wein, Zucker, Fischereierzeugnisse, Blumen und Obstkonserven. Die EU wird ihrerseits einen 
besseren Marktzugang zur Zollunion des südlichen Afrika erhalten (v.a. im Bereich von 
Erzeugnissen wie Weizen, Gerste, Käse, Fleischerzeugnissen und Butter). Die SADC-WPA-
Länder können fünf bilaterale Schutzmaßnahmen aktivieren und die Einfuhrzölle erhöhen, falls die 
Einfuhren aus der EU so stark oder so schnell ansteigen, dass sie die inländische Produktion zu 
stören drohen. Sollte die EU eine Schutzmaßnahme nach den WTO-Regeln anwenden, bietet die 
EU ihren SADC-WPA-Partnern eine verlängerbare fünfjährige Ausnahme von der Anwendung an, 
die es den SADC-WPA-Ländern ermöglicht, ihre Ausfuhren fortzusetzen. 
Die EU gewährt 100 Prozent zoll- und kontingentfreien Zugang zu allen Einfuhren aus Botsuana, 
Lesotho, Mosambik, Namibia und Swasiland. Der Zugang zum EU-Markt ist dauerhaft, vollständig 
und frei für alle Produkte. Die EU beseitigt die Zölle auf 96 Prozent der Einfuhren aus Südafrika 
im Rahmen spezifischer Mengenkontingente vollständig. Für weitere 2,7 Prozent der 
südafrikanischen Importe gelten reduzierte Zölle. Länder, die Teil der Zollunion des südlichen 
Afrika sind (Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Eswatini), beseitigen Zölle auf rund 
86 Prozent der Einfuhren aus der EU. Mosambik beseitigt Zölle auf 74 Prozent der Einfuhren aus 
der EU. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 43 –
In einem Kapitel über die Zusammenarbeit werden handelsbezogene Bereiche genannt, die 
finanziell unterstützt werden können. Das Abkommen enthält auch ein Kapitel über nachhaltige 
Entwicklung, das soziale und ökologische Fragen behandelt. 
B. Inhalt des Abkommens 
Präambel 
Die Präambel legt das Bestreben der Vertragsparteien dar, ihre Partnerschaft und die 
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auszubauen und eine nachhaltige Entwicklung in 
den SADC-WPA-Staaten zu fördern. zudem die Entschlossenheit der Vertragsparteien, die 
regionale Zusammenarbeit und Wirtschaftsintegration in der SADC-Region zu fördern. Dabei soll 
den besonderen Bedürfnissen der einzelnen SADC- WPA-Staaten Rechnung getragen werden. 
Betont wird zudem die Entschlossenheit der Vertragsparteien, die regionale Zusammenarbeit und 
Wirtschaftsintegration in der SADC-Region zu fördern.  Darüber hinaus wird auf weitere 
internationale Verpflichtungen der Parteien, allen voran im Rahmen der WTO-Rechtsordnung 
verwiesen. 
Teil I - Nachhaltige Entwicklung und sonstige Bereiche der Zusammenarbeit (Artikel 1 bis 
19) 
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 bis 5) 
Dieses Kapitel legt - in Ergänzung zur Präambel - die Ziele und Grundsätze des WPA sowie seiner 
Durchführung fest. Hiernach ist das WPA auf den Aufbau einer entwicklungsförderlichen 
Handelspartnerschaft und die Steigerung der Attraktivität der SADC-WPA-Staaten als 
Wirtschaftsstandort ausgerichtet. Zudem soll es die regionale Integration der SADC-WPA-Staaten 
wie auch deren Integration in die Weltwirtschaft vorantreiben. 
Durch einen Verweis auf die Artikel 2 und 9 des Cotonou- Abkommens werden dessen 
Grundprinzipien und zentralen Elemente, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und von 
Rechtsstaatlichkeit, anerkannt. Zudem wird eine Zusammenarbeit im Sinne einer werte- und 
nachhaltigkeitsorientierten Umsetzung vereinbart. Dabei sollen sich das WPA, das Cotonou-
Abkommen sowie das TDCA zwischen der EU und Südafrika gegenseitig ergänzen und stärken. 
Kapitel II - Handel und nachhaltige Entwicklung (Artikel 6 bis 11) 
Dieses Kapitel dient der Verknüpfung von Handels- und Nachhaltigkeitsbelangen. Die Parteien 
stellen das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung heraus. Sie konkretisieren das Ziel mittels 
Verweises auf die Artikel 1, 2 und 9 des Cotonou-Abkommens, in denen insbesondere 
Nachhaltigkeit, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verankert sind. Zudem nehmen die 
Parteien auf eine Reihe internationaler Erklärungen zu nachhaltiger Entwicklung Bezug, etwa auf 
den Johannesburg-Aktionsplan von 2002. Sie unterstreichen die Bedeutung einer internationalen 
Umweltordnung sowie menschenwürdiger Arbeit. Es wird festgehalten, dass jede Vertragspartei 
berechtigt ist, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen. Schließlich 
vereinbaren die Parteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige 
Entwicklung. 
Kapitel III - Bereiche der Zusammenarbeit (Artikel 12 bis 19) 
Die Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Durchführung des WPA und bei der 
Unterstützung der Handels- und Entwicklungsstrategien der SADC-WPA- Staaten im Rahmen 
ihrer Regionalintegration. Sie erkennen die zentrale Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit 
im Rahmen ihrer Partnerschaft und bei der Verwirklichung der Vertragsziele an. Die 
Entwicklungszusammenarbeit soll die SADC-WPA-Staaten auch in die Lage versetzen, andere 
Finanzierungsinstrumente zu akquirieren und zu nutzen. Die EU erklärt sich bereit, die 
Bemühungen der SADC-WPA-Staaten zur Einrichtung eines regionalen 
Entwicklungsfinanzierungsmechanismus zu unterstützen. 
 
Die Mitgliedstaaten der EU verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik 
und ihre entwicklungspolitischen Instrumente die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit 
zum Zwecke der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration und der Durchführung dieses 
Abkommens in den SADC-WPA-Staaten und in der Region zu unterstützen. 
Die Handels- und Wirtschaftskooperation umfasst insbesondere die Bereiche: 
- Förderung und Liberalisierung des Warenhandels 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 44 –
- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der SADC-WPA- Staaten 
- Aufbau institutioneller Kapazitäten für die Durchführung des WPA 
- Umbau der öffentlichen Finanzen 
Die Parteien bekräftigen ihre völkerrechtlichen Pflichten zum Schutz von Rechten des geistigen 
Eigentums und erkennen insbesondere die Bedeutung geografischer Angaben an. Zudem wird die 
Bedeutung einer transparenten Vergabe öffentlicher Aufträge und eines fairen Wettbewerbs 
unterstrichen. Zu Fragen des Immaterialgüterschutzes, der Vergabe öffentlicher Aufträge und des 
Wettbewerbs wird die Möglichkeit der Aufnahme künftiger Verhandlungen festgeschrieben. 
Schließlich erkennen die Parteien die Bedeutung einer behördlichen Zusammenarbeit zu Gunsten 
einer verantwortungsvollen Steuerverwaltung an. 
Teil II - Handel und Handelsfragen (Artikel 20 bis 74) 
Kapitel I - Warenhandel (Artikel 20 bis 31) 
Dieses Kapitel regelt die Schaffung einer Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV des 
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT). 
Zudem schreibt es den Grundsatz der Asymmetrie bei der Handelsliberalisierung fest. 
Grundsätzlich werden für den Handel mit Waren, die der Liberalisierung unterliegen, nach 
Inkrafttreten des WPA weder neue Zölle eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. Die EU 
verpflichtet sich, gemäß den in Anhang I festgelegten Spezifika, den Waren Südafrikas eine 
präferenzielle Behandlung und den übrigen SADC-WPA-Staaten eine zoll- und kontingentfreie 
Behandlung zu gewähren. Bei der Einfuhr von Waren aus der EU in SADC-WPA-Staaten 
unterscheidet sich die präferenzielle Behandlung durch die SACU-Staaten von der durch 
Mosambik. Für die SACU gilt für Waren mit Ursprung in der EU die in Anhang II festgelegte 
Behandlung, bei der Einfuhr nach Mosambik die in Anhang III festgelegte Behandlung. 
Es wird vereinbart, im Handel zwischen den Vertragsparteien keine neuen Ausfuhrzölle 
beziehungsweise -steuern zu erheben oder bestehende zu erhöhen. Die SADC- WPA-Staaten 
können hiervon unter bestimmten Bedingungen temporär abweichen, insbesondere bei 
Einnahmebedarf, zum Schutz im Aufbau begriffener Wirtschaftszweige, aus Gründen des 
Umweltschutzes oder zur Ernährungssicherung. Im Verhältnis der SADC-WPA- Staaten zu großen 
Handelsnationen und -blocken gilt betreffend Ausfuhrzölle und -steuern das 
Meistbegünstigungsprinzip. 
In Bezug auf Zölle sowie Gebühren und Abgaben dehnt die EU eine günstigere Behandlung, die 
aufgrund eines künftigen Präferenzhandelsabkommens mit einer dritten Partei Anwendung findet, 
auf die SADC-WPA-Staaten aus beziehungsweise tritt hierzu mit ihnen in Konsultationen ein. 
Entsprechendes gilt im Grundsatz für ein Präferenzhandelsabkommen (zumindest) eines SADC-
WPA-Staats mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock. Hiervon 
ausgenommen sind Abkommen mit anderen AKP-Staaten oder anderen afrikanischen Ländern 
beziehungsweise Regionen. 
Die Parteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und 
Betrug bei Zollfragen und vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Stärkung institutioneller 
Strukturen. Hat eine Vertragspartei eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, 
Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, kann sie nach Befassung des Handels- und 
Entwicklungsausschusses die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die 
betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen, wenn bei Fortsetzung der Präferenzbehandlung 
erhebliche Negativauswirkungen eintreten oder drohen. 
Kapitel II - Handelspolitische Schutzinstrumente (Artikel 32 bis 38) 
Hinsichtlich der Anwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen verweist dieses 
Kapitel auf die einschlägigen WTO-Übereinkommen. Zudem sind die Parteien nicht daran 
gehindert, gemäß Artikel XIX GATT, gemäß dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, 
nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft und nach anderen 
einschlägigen WTO-Übereinkommen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Ungeachtet dessen nimmt 
die EU-Einfuhren aus SADC-WPA-Staaten - zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren - von 
derartigen Schutzmaßnahmen aus. 
Eine Vertragspartei oder die SACU kann für einen begrenzten Zeitraum die erforderlichen 
Schutzmaßnahmen in Form von Zöllen oder Zollkontingenten ergreifen. Dies setzt voraus, dass 
Waren einer anderen Partei in derart erhöhten Mengen eingeführt werden, dass Schäden für 
Hersteller oder größere Teile der Wirtschaft drohen. Dessen ungeachtet kann im ersten Jahr nach 
Inkrafttreten des WPA ein Einfuhrzoll angewandt werden, wenn die in die SACU eingeführte 
Menge eines in Anhang IV des WPA aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisses innerhalb 
eines Zwölfmonatszeitraums die dort angegebene Referenzmenge übersteigt. Zudem kann ein 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 45 –
SADC-WPA-Staat Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn dies zur Gewährleistung der 
Ernährungssicherung von besonderer Bedeutung ist. Wird eine der in Anhang V aufgeführten 
Waren mit Ursprung in der EU in derart erhöhten Mengen in Botsuana, Lesotho, Namibia oder 
Eswatini eingeführt, dass dort ein ernsthafter Schaden eintritt oder einzutreten droht, so kann der 
betroffene Staat innerhalb der ersten zwölf Jahre nach Inkrafttreten des WPA vorübergehende 
Schutzmaßnahmen in Form eines Zolls oder Zollfreikontingents anwenden. Schließlich können 
Botsuana, Lesotho, Namibia, Mosambik und Eswatini vorübergehend die vereinbarten 
Zollsenkungen aussetzen oder den Zollsatz anheben, wenn aufgrund hoher Einfuhren einer EU-
Ware die Errichtung eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs desselben Sektors gestört wird 
oder gestört zu werden droht. 
 
Kapitel III - Nichttarifäre Maßnahmen (Artikel 39 bis 40) 
Die Parteien können mengenmäßige Beschränkungen im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen 
anwenden. Für eingeführte Waren der anderen Partei gewährleisten sie - mit Ausnahme öffentlicher 
Beschaffungen - hinsichtlich interner Steuern und interner Regulierung Inländerbehandlung. 
Kapitel IV - Zoll- und Handelserleichterungen (Artikel 41 bis 50) 
Die Parteien vereinbaren eine umfassende Zusammenarbeit und einen umfassenden Austausch, um 
ein effizientes Zollwesen zu gewährleisten und Handelserleichterungen zu fördern. Sie verpflichten 
sich, einander Amtshilfe in Zollsachen zu gewähren. Zudem werden Grundsätze für eine effiziente 
sowie rechtsstaatliche Ausgestaltung handels- und zollrechtlicher Vorschriften und Verfahren 
vereinbart, ebenso wie Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsweise von Zollbehörden. 
Die Parteien gewährleisten grundsätzlich die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet und 
Inländerbehandlung bei der Durchfuhr. Sie verpflichten sich, mit der Privatwirtschaft in 
Konsultationen zu treten und Transparenz hinsichtlich ihrer Zoll- und Handelsmaßnahmen zu 
gewährleisten. Die Parteien setzen einen Sonderausschuss für Zollfragen und 
Handelserleichterungen ein. 
Kapitel V - Technische Handelshemmnisse (Artikel 51 bis 58) 
Dieses Kapitel dient dazu, den Handel zwischen den Parteien durch den Abbau technischer 
Handelshemmnisse zu erleichtern. Die Vertragsparteien unterstreichen hierzu ihre Rechte und 
Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse. Sie kommen 
überein, einen Frühwarnmechanismus bezüglich EU-Maß- nahmen, welche die Ausfuhren der 
SADC-WPA-Staaten betreffen, einzurichten. Die Parteien erkennen die Bedeutung der 
Zusammenarbeit im Bereich technischer Handelshemmnisse an und vereinbaren vorrangige 
Kooperationsbereiche, etwa beim Kapazitätsaufbau in den SADC-WPA-Staaten. 
Kapitel VI - Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Artikel 59 bis 67) 
Die Parteien bekräftigen ihre multilateralen Verpflichtungen zu gesundheitspolizeilichen und 
pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, wie sie unter anderem im WTO-Übereinkommen über die 
Anwendung gesundheitlicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden: SPS-
Übereinkommen) niedergelegt sind. Sie kommen überein, Maßnahmen nach dem SPS-
Übereinkommen auf das für den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen 
notwendige Maß zu beschränken. Zudem wird eine Zusammenarbeit vereinbart, um den 
Kapazitätsausbau in den SADC-WPA-Staaten im Bereich der gesundheitspolizeilichen und 
pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu unterstützen. Die Parteien verständigen sich auf einen 
effektiven Informationsaustausch. Im Fall einer vermuteten Beeinträchtigung des Marktzugangs 
einer Vertragspartei durch die andere sind Konsultationen aufzunehmen. 
Kapitel VII - Landwirtschaft (Artikel 68) 
Die Parteien unterstreichen die Bedeutung der Landwirtschaft in den SADC-WPA-Staaten. Sie 
vereinbaren, mit Inkrafttreten des WPA im Handel zwischen den Parteien keine Subventionen für 
die Ausfuhr landwirtschaftlicher Produkte zu gewähren. Zudem soll eine Agrarpartnerschaft 
errichtet werden, um den Meinungsaustausch über die Landwirtschaft zu erleichtern. 
Kapitel VIII - Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr (Artikel 69 bis 71) 
Die Parteien verpflichten sich im Grundsatz, Transaktionszahlungen zwischen ihren 
Gebietsansässigen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen. Hiervon unberührt bleibt das 
Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen zur Unterbindung von Transfers, die ihrem internen Recht 
widersprechen, zu treffen. In Ausnahmefällen kann die EU oder der betreffende SADC-WPA-Staat 
den Zahlungs- und Kapitalverkehr für sechs Monate im notwendigen Maß schützen. Bei ernsten 
Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder externen finanziellen Schwierigkeiten einer Vertragspartei 
kann diese für einen begrenzten Zeitraum notwendige restriktive Maßnahmen einführen. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 46 –
Kapitel IX - Dienstleistungen und Investitionen (Artikel 72 bis 74) 
Die Vertragsparteien erkennen die volkswirtschaftliche Bedeutung von Dienstleistungshandel und 
Investitionen an. Sie bekräftigen ihr Bekenntnis zum Dienstleistungshandel in den Artikeln 41 bis 
43 des Cotonou-Abkommens sowie ihre Rechte und Pflichten nach dem Allgemeinen 
Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen. 
Die Vertragsparteien können zwecks Ausweitung des Geltungsbereichs des WPA über den 
Dienstleistungshandel verhandeln. Die zukünftig zu vereinbarende Liberalisierung soll beiderseitig 
und asymmetrisch sein. Sie trägt den Entwicklungsbedürfnissen der beteiligten SADC-WPA- 
Staaten Rechnung. Es wird festgehalten, dass Botsuana, Lesotho, Mosambik und Eswatini (im 
Folgenden: beteiligte SADC-WPA-Staaten) einerseits und die EU andererseits bereits 
Verhandlungen über den Dienstleistungshandel aufgenommen haben und diese fortführen werden. 
Die EU und die beteiligten SADC-WPA-Staaten kommen überein, im Bereich Investitionen 
zusammenzuarbeiten. Ferner wird die Möglichkeit festgeschrieben, eine Investitionsvereinbarung 
außerhalb des Dienstleistungssektors auszuhandeln. Eine nicht an einer Vereinbarung über den 
Dienstleistungshandel oder über Investitionen beteiligte Vertragspartei kann der Vereinbarung 
beitreten. 
Teil III - Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten (Artikel 75 bis 96) 
Kapitel I - Ziel und Geltungsbereich (Artikel 75 bis 76) 
Ziel dieses Teils ist die Vermeidung beziehungsweise Beilegung von Streitigkeiten zwischen den 
Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. Bei Streitigkeiten über 
das kollektive Handeln der SACU beziehungsweise das individuelle Handeln eines SADC- WPA-
Staats geht die EU jeweils gegen die SACU als solche beziehungsweise nur gegen den SADC-
WPA-Staat vor. Bei Streitigkeiten über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung ist 
das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar. 
Kapitel II - Konsultationen und Mediation (Artikel 77 bis 78) 
Die Vertragsparteien bemühen sich, bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des 
WPA eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Sie können die jeweils andere Partei um 
Konsultationen ersuchen. Wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, kann die 
beschwerdeführende Vertragspartei um die Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. Alternativ 
können die Vertragsparteien einen Mediator anrufen. 
Kapitel III - Streitbeilegungsverfahren (Artikel 79 bis 87) 
Das Schiedspanel, um dessen Einsetzung jede Vertragspartei ersuchen kann, setzt sich aus drei 
Schiedsrichtern zusammen. Die beiden Streitbeilegungsparteien benennen jeweils einen der 
Schiedsrichter, der dritte wird von Seiten der benannten Schiedsrichter festgelegt. Er übernimmt 
den Vorsitz des Schiedspanels und darf keiner der Vertragsparteien angehören. Das Schiedspanel 
legt den Vertragsparteien in der Regel spätestens nach 120 Tagen, in dringenden Fällen nach 60 
Tagen, einen Zwischenbericht vor. Hierzu kann jede Vertragspartei Anmerkungen übermitteln. Das 
Schiedspanel notifiziert seinen Schiedsspruch in der Regel innerhalb von 150 Tagen, in dringenden 
Fällen innerhalb von 90 Tagen, nach seiner Einsetzung. 
Bei Meinungsverschiedenheiten über eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs 
oder über die Vereinbarkeit der von der beschwerten Vertragspartei zur Umsetzung getroffenen 
Maßnahmen mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Vertragspartei das 
ursprüngliche Schiedspanel um eine Entscheidung ersuchen. Hat die beschwerte Partei vor Ablauf 
der angemessenen Frist keine Umsetzungsmaßnahmen notifiziert oder stellt das Schiedspanel fest, 
dass die Maßnahmen nicht mit diesem Abkommen vereinbar sind, legt die beschwerte 
Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Angebot für einen 
vorübergehenden Ausgleich vor. Erzielen die beteiligten Vertragsparteien keine Einigung über 
einen Ausgleich, ist die beschwerde- führende Vertragspartei berechtigt, vorübergehend geeignete 
Maßnahmen zu ergreifen. Die Vertragspartei bemüht sich dabei insbesondere darum, dass sie in 
einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß stehen, und berücksichtigt ihre Auswirkungen auf die 
Wirtschaft der beschwerten Vertragspartei und der einzelnen SADC- WPA-Staaten. Die EU übt bei 
Ausgleichsforderungen und/oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen gebührende 
Zurückhaltung. Die beschwerte Vertragspartei notifiziert die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung 
des Schiedsspruchs getroffen hat, ebenso wie ihr Ersuchen um Beendigung der geeigneten 
Maßnahmen. Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Vereinbarkeit der 
Umsetzungsmaßnahmen ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das ursprüngliche 
Schiedspanel um Entscheidung. Stellt das Schiedspanel die Unvereinbarkeit einer 
Umsetzungsmaßnahme mit diesem Abkommen fest, befindet es darüber, ob die 
beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung geeigneter Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt 
das Panel die Vereinbarkeit mit diesem Abkommen fest, werden die geeigneten Maßnahmen 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 47 –
beendet. 
Kapitel IV - Gemeinsame Bestimmungen (Artikel 88 bis 96) 
Die Sitzungen des Schiedspanels sind in der Regel öffentlich. Seine Schiedssprüche werden 
grundsätzlich veröffentlicht. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel Amicus-Schriftsätze 
(Stellungnahmen) unterbreiten. Das Schiedspanel bemüht sich um eine einvernehmliche 
Entscheidung. Strittige Fragen werden mehrheitlich entschieden. 
Die Liste möglicher Schiedsrichter umfasst 21 weisungsunabhängige Personen mit 
entsprechendem Fachwissen, von denen jeweils acht von den beiden Vertragsparteien bestimmt 
werden. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf drittstaatsangehörige Personen, die den 
Vorsitz führen sollen. Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann zudem eine Liste mit 15 
Personen mit sektorbezogenem Fachwissen aufstellen, auf die mit Zustimmung beider 
Vertragsparteien zurückgegriffen werden kann. Die nach diesem Abkommen eingesetzten 
Schiedsgremien entscheiden nicht über die das WTO-Überein- kommen betreffenden Rechte und 
Pflichten. Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen lässt ein Vorgehen im Rahmen 
der WTO unberührt. Hat allerdings eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem 
Abkommen beziehungsweise nach dem WTO- Übereinkommen eingeleitet, so kann sie wegen 
derselben Maßnahme erst nach Abschluss dieses Verfahrens ein Streitbeilegungsverfahren auf der 
anderen Ebene einleiten. Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom 
WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen 
vorzunehmen. 
Teil IV -Allgemeine Ausnahmen (Artikel 97 bis 99) 
Dieses Kapitel führt eine Reihe von Maßnahmen zu Gunsten von Gemeinwohlinteressen auf, deren 
Durchführung dieses WPA nicht entgegensteht. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen: 
- zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, 
- zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, 
- betreffend die Ausfuhr von Gold oder Silber, 
- zur Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, 
- zum Schutz von nationalem Kulturgut, 
- zur Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen, sofern auch die Produktion oder der 
Verbrauch im Inland beschränkt wird, 
- die der Erfüllung von Verpflichtungen aus bestimmten zwischenstaatlichen Grundstoffabkommen 
dienen, 
- die zu Ausfuhrbeschränkungen für heimische Rohstoffe führen, wenn dies unter anderem zur 
Sicherung der erforderlichen Rohstoffmengen für die heimische Industrie notwendig ist, 
- zum Erwerb oder zur Verteilung von Waren, an denen ein örtlicher Mangel herrscht, 
- zum Schutz der jeweiligen nationalen oder der internationalen Sicherheit, 
- zur Umsetzung bestimmter steuerrechtlicher Erfordernisse. 
Teil V - Institutionelle Bestimmungen (Artikel 100 bis 103) 
Es wird ein Gemeinsamer Rat SADC-WPA-Staaten - EU eingerichtet, der die Durchführung des 
WPA überwacht und verwaltet. Dies schließt die Überwachung und Beurteilung der Auswirkungen 
auf die nachhaltige Entwicklung ein. Der Gemeinsame Rat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der 
EU und zuständigen Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und den jeweils 
zuständigen Ministern der SADC-WPA-Staaten andererseits zusammen. Der Gemeinsame Rat ist 
befugt, in allen unter das WPA fallenden Fragen Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse werden 
einvernehmlich gefasst und sind für die Vertragsparteien verbindlich. Der Gemeinsame Rat tritt 
mindestens alle zwei Jahre zusammen. Er wird von einem Handels- und Entwicklungsausschuss 
unterstützt, der ihm untersteht. Der Handels- und Entwicklungsausschuss setzt sich aus 
Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Er kann insbesondere betreffend die 
Umsetzung der WPA-Handelsregelungen, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den 
Parteien sowie sonstige Angelegenheiten, die ihm vom Gemeinsamen Rat übertragen worden sind, 
Beschlüsse fassen und Empfehlungen aussprechen. 
Teil VI - Allgemeine und Schlussbestimmungen (Artikel 104 bis 122) 
Die Parteien benennen eine/n Koordinator/in für den Informationsaustausch. Sie verpflichten sich, 
ihre Gesetze und sonstigen allgemein anwendbaren Regelungen zu veröffentlichen oder der 
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Maßnahmen dieser Art, die nach dem Inkrafttreten des WPA 
erlassen werden, werden der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht. 
Die Parteien sind nicht verpflichtet, eine im Rahmen ihres Regionalintegrationsprozesses gewährte 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 48 –
Präferenz auf die andere Vertragspartei auszudehnen. Gleichzeitig wird jede Präferenz, die der EU 
nach dem WPA von einem SADC-WPA-Staat gewährt wird, auch allen anderen SADC-WPA-
Staaten gewährt. 
Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des WPA und den Bestimmungen von 
Teil 3 Titel II des Cotonou-Abkommens über wirtschaftliche und handelspolitische 
Zusammenarbeit sind die Bestimmungen des WPA maßgebend. Das WPA ist nicht dahingehend 
auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, geeignete Maßnahmen nach dem Cotonou-
Abkommen zu ergreifen. 
 
Das WPA bedarf der Unterzeichnung, Ratifizierung oder Genehmigung nach den internen 
Vorgaben der einzelnen Vertragsparteien. Es tritt 30 Tage nach Hinterlegung der letzten 
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Das WPA wird zehn Tage nach 
Eingang der Notifikation der vorläufigen Anwendung durch die EU beziehungsweise der 
Ratifizierung oder vorläufigen Anwendung durch einen SADC-WPA-Staat, je nachdem welches 
Ereignis später eintritt, vorläufig zwischen der EU und dem SADC-WPA-Staat angewandt. Die 
vorläufige Anwendung beschränkt sich auf den jeweiligen Zuständig- keitsbereich der Parteien. Es 
wird festgehalten, dass das WPA die Parteien nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, 
die mit ihren WTO-Verpflichtungen unvereinbar ist. 
Das WPA wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei durch 
schriftliche Notifizierung gekündigt werden, wobei die Kündigung sechs Monate nach der 
Notifizierung wirksam wird. 
Die Vertragsparteien kommen überein, das WPA spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten 
zu überprüfen. Sie sind sich darin einig, dass das WPA unter Umständen im Lichte künftiger 
Entwicklungen in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen überarbeitet werden muss. 
Änderungen werden den Vertragsparteien nach Annahme durch den Gemeinsamen Rat zur 
Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung vorgelegt. 
Ein Drittstaat oder eine Organisation mit Zuständigkeit für abkommensrelevante Bereiche kann 
den Beitritt zu diesem Abkommen beantragen. Erklärt sich der Gemeinsame Rat bereit, einen 
solchen Antrag zu prüfen, führen die Vertragsparteien mit dem Antragsteller Verhandlungen über 
die Beitrittsbedingungen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass im Fall eines Beitrittsantrags 
durch Angola Beitrittsverhandlungen geführt werden. Dabei wird der besonderen Lage Angolas 
Rechnung getragen. Das Beitrittsprotokoll bedarf der Annahme durch den Gemeinsamen Rat sowie 
der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. 
C. Anhänge und Protokolle 
Die Anhänge und Protokolle sind gemäß Artikel 121 Bestandteil des Abkommens. 
Die Anhänge I, II und III umfassen Regelungen über die Zölle auf Waren mit Ursprung in den 
SADC-WPA-Staaten beziehungsweise in der EU in Form von Zolltabellen. Anhang IV listet die in 
Artikel 35 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die entsprechenden Referenzmengen, 
Anhang V die in Artikel 37 genannten liberalisierten Erzeugnisse und Anhang VI die in Artikel 60 
lit. b und Artikel 65 lit. e genannten vorrangigen Erzeugnisse und Sektoren auf. 
Das Protokoll Nr. 1 enthält die für das WPA maßgeblichen allgemeinen und produktspezifischen 
Ursprungsregeln. Zudem legt es die Verfahrensanforderungen für die an den Ursprung geknüpfte 
Präferenzbehandlung fest. Das Protokoll sieht sowohl eine bilaterale als auch eine diagonale 
Kumulierung vor. Bei letzterer ist auch eine Kumulierung mit anderen AKP-Staaten, die eigene 
WPAs unterzeichnet haben, vorgesehen. 
Das Protokoll Nr. 2 regelt Voraussetzungen, Gegenstand und Verfahren der gegenseitigen 
Gewährung von Amtshilfe im Zollbereich. Die Amtshilfegewährung dient einer ordnungsgemäßen 
Anwendung des Zollrechts beim Handel zwischen der EU und den SADC-WPA-Staaten. 
Das Protokoll Nr. 3 findet Anwendung auf Südafrika und die EU. Ein anderer SADC-WPA-Staat 
kann dem Protokoll nur bezüglich der geografischen Angaben beitreten. 
Teil 1 des Protokolls Nr. 3 betrifft geografische Angaben. Er ergänzt und präzisiert die Rechte und 
Pflichten der Vertragsparteien. Der Schutz geografischer Angaben nach dem Protokoll betrifft: 
- die kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens, 
- widerrechtliche Aneignungen, Nachahmungen oder Anspielungen, 
- falsche oder irreführende Angaben in der Darstellung eines gleichartigen Erzeugnisses, die 
geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich seines Ursprungs zu erwecken, 
- sonstige irrführende Praktiken hinsichtlich des Ursprungs eines gleichartigen Erzeugnisses. 
Der genaue Inhalt des Schutzniveaus wird in Anhang I des Protokolls Nr. 3 festgelegt. Die 
Durchsetzung des Schutzes geografischer Angaben wird durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen 
öffentlicher Stellen und zur Verfügung stehender Rechtsinstanzen gewährleistet. 
Teil 2 des Protokolls Nr. 3 betrifft Weinbauerzeugnisse und Spirituosen, die unter die Positionen 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 49 –
2204 und 2208 des „Harmonisierten Systems“ fallen. Er legt das Herstellungsverfahren fest, das 
für den Import in die andere Vertragspartei erforderlich ist. 
Teil 3 des Protokolls Nr. 3 enthält allgemeine Bestimmungen zum Protokoll Nr. 3. Danach setzen 
die Parteien zur Verwirklichung des Protokolls einen Sonderausschuss für geografische Angaben 
und den Handel mit Wein und Spirituosen ein. Sie vereinbaren eine Zusammenarbeit in Fragen, die 
geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen betreffen. 
Protokoll Nr. 4 beinhaltet Regelungen über das Verhältnis zwischen dem TDCA und dem WPA. 
Mit dem Inkrafttreten des WPA werden nahezu sämtliche Regelungen des TDCA zu Handel und 
Handelsfragen sowie die Bestimmungen zur Durchsetzung dieser Regelungen aufgehoben. Bei 
einer vorläufigen Anwendung des WPA wird die Anwendung der betreffenden Regelungen des 
TDCA zu Handel und Handelsfragen vorläufig ausgesetzt. Im Übrigen gilt das bereits Ausgeführte. 
Zum Schluss des Abkommens ist noch eine Erklärung Namibias zum Ursprung von 
Fischereierzeugnissen enthalten sowie eine Erklärung der EU zu Protokoll Nr. 1 bezüglich der 
Ausdehnung der Küstenmeere. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 50 –
Inhaltsverzeichnis 
Präambel 
Titel I           Ziele 
Titel II          Entwicklungspartnerschaft 
Titel III         Regelung für den Warenhandel 
Kapitel 1     Zölle und nichttarifäre Maßnahmen 
Kapitel 2     Handelspolitische Schutzinstrumente 
Kapitel 3     Zoll und Handelserleichterungen 
Kapitel 4     Technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen 
Kapitel 5     Forstpolitik und Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen 
Titel IV        Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr 
Titel V         Handelsbezogene Bestimmungen 
Kapitel 1     Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr 
Kapitel 2     Wettbewerb 
Kapitel 3     Geistiges Eigentum 
Kapitel 4     Öffentliches Beschaffungswesen 
Kapitel 5     Nachhaltige Entwicklung 
Kapitel 6     Schutz personenbezogener Daten 
Titel VI        Streitvermeidung und -beilegung 
Kapitel 1     Ziel und Geltungsbereich 
Kapitel 2     Konsultationen und Vermittlung 
Kapitel 3     Streitbeilegungsverfahren 
Kapitel 4     Allgemeine Bestimmungen 
Titel VII       Allgemeine Ausnahmen 
Titel VIII      Allgemeine und Schlussbestimmungen 
8
Übergangsabkommen 
für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft 
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 51 –
„Zentralafrika“, das sich für die Zwecke dieses Abkommens zusammensetzt aus: 
Der Republik Kamerun, 
einerseits, 
das Königreich Belgien, 
die Republik Bulgarien, 
die Tschechische Republik, 
das Königreich Dänemark, 
die Bundesrepublik Deutschland, 
die Republik Estland, 
Irland, 
die Hellenische Republik, 
das Königreich Spanien, 
die Französische Republik, 
die Italienische Republik, 
die Republik Zypern, 
die Republik Lettland, 
die Republik Litauen, 
das Großherzogtum Luxemburg, 
die Republik Ungarn, 
Malta, 
das Königreich der Niederlande, 
die Republik Österreich, 
die Republik Polen, 
die Portugiesische Republik, 
Rumänien, 
die Republik Slowenien, 
die Slowakische Republik, 
die Republik Finnland, 
das Königreich Schweden, 
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, 
und 
die Europäische Gemeinschaft 
andererseits, 
Präambel 
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und 
im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 
in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde, im Folgenden „Cotonou-Abkommen“ genannt, 
in der Überzeugung, dass dieses Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) ein neues, günstigeres Klima für ihre ordnungs -
politischen Beziehungen sowie ihre Handels- und Investitionsbeziehungen und neue Möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung 
schaffen wird, 
in Anbetracht der Tatsache, dass die Liberalisierung des Warenhandels, der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs 
zwischen den Vertragsparteien auf der regionalen Integration der Staaten Zentralafrikas beruhen, unter Berücksichtigung ihrer 
politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten die Förderung ihrer harmonischen, schrittweisen Integration in die 
Weltwirtschaft zum Ziel haben und den Anforderungen der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen 
Übereinkommen genügen müssen, 
in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien ausländische Direktinvestitionen nicht dadurch fördern werden, dass sie das 
Niveau ihrer internen Gesetze und sonstigen Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz am 
Arbeitsplatz oder Sicherheit senken oder ihre internen arbeitsrechtlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften oder die Gesetze zum 
Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt lockern. Die Vertragsparteien bekräftigen daher ihre Zusage, diese internen Gesetze 
oder sonstigen Vorschriften einzuhalten oder dies anzubieten, um die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung oder die 
Aufrechterhaltung einer Investition beziehungsweise eines Investors in ihrem Gebiet zu fördern –
9
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 52 –
sind wie folgt übereingekommen: 
Titel I  
Ziele 
Artikel 1 
Übergangsabkommen 
Mit diesem Abkommen wird ein erster Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) festgelegt. 
Unter dem „ersten Rahmen“ verstehen die Vertragsparteien ein Übergangsabkommen, das zum einen einen Teil mit wirksamen, 
nach den Bestimmungen dieses Abkommens durchsetzbaren Verpflichtungen und zum anderen einen Verhandlungsteil enthält, durch 
den zusätzliche Elemente aufgenommen werden können, um zu einem umfassenden WPA gemäß dem Cotonou-Abkommen zu 
gelangen. 
Artikel 2 
Allgemeine Ziele und Geltungsbereich 
Ziel dieses Abkommens ist es, 
a) durch den Aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung, den Millenium-Entwicklungszielen 
und dem Cotonou-Abkommen in Einklang steht, zur Eindämmung und schließlich zur Beseitigung der Armut beizutragen; 
b) in Zentralafrika eine wettbewerbsfähigere und stärker diversifizierte regionale Wirtschaft sowie ein beständigeres Wachstum zu 
fördern; 
c) die regionale Integration, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in der Region 
Zentralafrika zu fördern; 
d) die schrittweise Integration der Vertragspartei Zentralafrika in die Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidungen 
und Entwicklungsprioritäten zu fördern; 
e) die Leistungsfähigkeit der Vertragspartei Zentralafrika in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen zu erhöhen; 
f) einen wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmen für Handel und Investitionen in der Region 
Zentralafrika festzulegen und durchzuführen und so die Voraussetzungen zu schaffen für mehr Investitionen und 
privatwirtschaftliche Initiativen und für die Steigerung der Angebotskapazität bei Waren und Dienstleistungen sowie der 
Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in der Region; 
g) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen Interesse 
zu stärken. Zu diesem Zweck werden mit dem Abkommen, im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen, die Handels- und 
Wirtschaftsbeziehungen verbessert, eine neue Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien durch die schrittweise, 
asymmetrische Handelsliberalisierung unterstützt und die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen intensiviert, 
verbreitert und vertieft; 
h) die Entwicklung der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern. 
Artikel 3 
Besondere Ziele 
Gemäß den Artikeln 34 und 35 des Cotonou-Abkommens werden mit dem vorliegenden Abkommen folgende besondere Ziele 
verfolgt: 
a) Schaffung der Grundlagen für die Aushandlung eines WPA, das zur Verringerung der Armut beiträgt, die regionale Integration, die 
wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Zentralafrika fördert, die Produktions-, Export- und 
Lieferkapazitäten Zentralafrikas verbessert und dessen Attraktivität für ausländische Investitionen sowie seine Leistungsfähigkeit 
im Bereich der Handelspolitik und handelsrelevanter Fragen erhöht, 
b) Förderung der harmonischen, schrittweisen Integration Zentralafrikas in die Weltwirtschaft im Einklang mit seinen politischen 
Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten, 
c) Stärkung der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen 
Interesse, 
d) Schaffung eines mit den Regeln der WTO kompatiblen Abkommens, 
e) Schaffung der Grundlagen für die Aushandlung und die Durchführung eines wirksamen, berechenbaren und transparenten 
regionalen Regelungsrahmens für Handel, Investitionen, Wettbewerb, geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen und 
nachhaltige Entwicklung in der Region Zentralafrika und damit Schaffung der Voraussetzungen für mehr Investitionen und 
privatwirtschaftliche Initiative und für die Steigerung der Angebotskapazität bei Waren und Dienstleistungen sowie der 
Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in der Region, 
f) Ausarbeitung eines Fahrplans für Verhandlungen über die unter Buchstabe b genannten Bereiche, für die die Verhandlungen im 
Jahr 2007 nicht abgeschlossen werden konnten. 
10
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 53 –
Titel II 
Entwicklungspartnerschaft 
Artikel 4 
Rahmen für den Ausbau der Leistungsfähigkeit Zentralafrikas 
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, den Ausbau der Leistungsfähigkeit und die Modernisierung der Volkswirtschaften 
Zentralafrikas durch die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente zu fördern, insbesondere durch die Schaffung 
eines wirtschaftlichen und institutionellen Rahmens auf nationaler und regionaler Ebene, der das Wachstum einer 
wettbewerbsbestimmten Wirtschaftstätigkeit in Zentralafrika begünstigt, mit Hilfe der handelspolitischen Instrumente und der 
Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Artikels 7. 
Artikel 5 
Vorrangige Bereiche für den Ausbau der Leistungsfähigkeit und die Modernisierung 
(1) Die Vertragspartei Zentralafrika wird in Partnerschaft mit der EG-Vertragspartei mit Hilfe der Instrumente der Zusammenarbeit 
im Sinne des Artikels 7 insbesondere in den folgenden Bereichen die Steigerung der Menge und der Qualität der von der Vertragspartei 
Zentralafrika produzierten und ausgeführten Waren und Dienstleistungen fördern: 
a) Entwicklung der regionalen Basisinfrastruktur 
– Verkehr 
– Energie 
– Telekommunikation 
b) Landwirtschaft und Ernährungssicherung 
– Agrarproduktion 
– Agroindustrie 
– Fischerei 
– Viehzucht 
– Aquakultur und Fischereiressourcen 
c) Industrie, Diversifizierung und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft 
– Modernisierung der Unternehmen 
– Industrie 
– Normen und Zertifizierung (sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen („SPS“), Qualität, tierzüchterische Normen usw.) 
d) Vertiefung der regionalen Integration 
– Weiterentwicklung des gemeinsamen Regionalmarkts 
– Steuern und Zölle 
e) Verbesserung des Geschäftsklimas 
– Harmonisierung der nationalen Handelspolitiken 
(2) Bei der Umsetzung dieser Partnerschaft beziehen sich die Vertragsparteien auf die gemeinsamen Leitlinien in Anhang I. 
(3) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihren Willen zur Förderung der 
Modernisierung der von diesem Abkommen betroffenen Produktionszweige Zentralafrikas mit Hilfe der Instrumente der 
Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 7. 
Artikel 6 
Ordnungspolitische Rahmenbedingungen 
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen ein wichtiger Faktor für die 
wirtschaftliche Entwicklung sind und dieses Abkommen daher zur Verwirklichung dieses gemeinsamen Zieles beitragen soll. Die 
Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, die auch den Vertrag über die Organisation für die Vereinheitlichung des Handelsrechts in Afrika 
(OHADA) unterzeichnet haben, verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Vertrags auf wirksame und nichtdiskriminierende Weise 
anzuwenden und durchzuführen. 
Artikel 7 
Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung 
(1) Die Bestimmungen des Cotonou-Abkommens über die wirtschaftliche und regionale Zusammenarbeit und Integration werden 
mit dem Ziel durchgeführt, den von diesem Abkommen zu erwartenden Nutzen zu maximieren. 
(2) Die Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Vertragspartei Zentralafrika und der 
Europäischen Gemeinschaft, die die Durchführung dieses Abkommens unterstützen, durch die Europäische Gemeinschaft1 erfolgt 
nach den entsprechenden im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und Verfahren, insbesondere nach den 
Programmplanungsverfahren des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), sowie im Rahmen der aus dem Gesamthaushalt der 
11
 
1 Mitgliedstaaten nicht inbegriffen.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 54 –
Europäischen Union finanzierten einschlägigen Instrumente. In diesem Kontext ist die Unterstützung der Durchführung dieses 
Abkommens eine der Prioritäten. 
(3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und 
ihre entwicklungspolitischen Instrumente einschließlich der Handelshilfe Entwicklungsmaßnahmen zur Förderung der regionalen 
Wirtschaftskooperation und zur Durchführung dieses Abkommens sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene im Einklang 
mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen. 
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die Bemühungen 
der Vertragspartei Zentralafrika zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu unterstützen. 
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass besondere regionale Finanzierungsmechanismen für die Durchführung dieses 
Abkommens sinnvoll sind, und unterstützen entsprechende Bemühungen der Region. 
Artikel 8 
Unterstützung bei der Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen 
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen, für die die 
Kooperationsbereiche in den jeweiligen Kapiteln dieses Abkommens näher erläutert werden, zur Verwirklichung der Ziele dieses 
Abkommens beiträgt. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt nach den Modalitäten des Artikels 7. 
Artikel 9 
Finanzierung der Partnerschaft 
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regionalen WPA-Fonds (FORAPE) einzurichten, der von der und für die Region 
Zentralafrika geschaffen wird und mit dem die Unterstützung koordiniert werden soll, die zu einer wirksamen Finanzierung der 
vorrangigen Maßnahmen für den in Artikel 5 dargelegten Ausbau der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Staaten Zentralafrikas 
und der in Artikel 10 erwähnten Maßnahmen beiträgt. Die Modalitäten für die Funktionsweise und die Verwaltung des FORAPE werden 
von der Region bis Ende 2008 festgelegt. Die bis dahin verbleibende Zeit wird die EG-Vertragspartei nutzen, um die Bewertung der 
Modalitäten abzuschließen. 
(2) Der FORAPE finanziert sich aus von den Vertragsparteien bereitgestellten Mitteln, insbesondere aus EEF-Mitteln und Beiträgen 
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie aus etwaigen Beiträgen anderer Geber. 
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 verpflichtet sich die EG-Vertragspartei, ihre Unterstützung gemäß dem Grundsatz der 
Wirksamkeit der Hilfe entweder über die regionalen Finanzierungsmechanismen oder über von den Unterzeichnerstaaten dieses 
Abkommens nach den im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und Verfahren gewählten Finanzierungsmechanismen zu 
leiten. 
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Beiträge anderer Geber zum FORAPE zu erleichtern. 
Artikel 10 
Zusammenarbeit bei der Steueranpassung 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Herausforderungen an, die die in diesem Abkommen vorgesehene Abschaffung oder deutliche 
Senkung der Zölle für die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas darstellen können, und kommen überein, in diesem Bereich einen Dialog 
aufzunehmen und eine Zusammenarbeit auf den Weg zu bringen. 
(2) Angesichts des von den Vertragsparteien mit diesem Abkommen gebilligten Zeitplans für den Zollabbau kommen diese überein, 
einen intensiven Dialog über die zu treffenden steuerlichen Anpassungsmaßnahmen einzurichten, mit denen auf längere Sicht wieder 
ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann. 
(3) Unter Bezugnahme auf die Absätze 1 und 2 kommen die Vertragsparteien überein, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 7 
zusammenzuarbeiten, und verpflichten sich, in folgenden Bereichen technische und finanzielle Hilfsmaßnahmen durchzuführen: 
a) Beitrag zum Ausgleich der Nettoauswirkungen auf die Steuereinnahmen in voller Komplementarität mit den Steuerreformen, 
b) Unterstützung der Steuerreform als flankierende Maßnahme zum diesbezüglichen Dialog. 
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, sich im Rahmen des WPA-Ausschusses so bald wie möglich auf eine Methode für die 
Schätzung der Nettoauswirkungen auf die Steuereinnahmen zu verständigen. In der Folge vereinbaren die Vertragsparteien im selben 
Rahmen die durchzuführenden ergänzenden Studien und Maßnahmen. 
Artikel 11 
Zusammenarbeit in internationalen Gremien 
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit in allen internationalen Gremien, in denen Fragen, die für diese 
Partnerschaft von Belang sind, erörtert werden. 
Artikel 12 
Überlegungen bezüglich der Entwicklungspartnerschaft 
Die Vertragsparteien kommen überein, im Jahr 2008 die Überlegungen bezüglich der mit diesem Titel eingerichteten 
Entwicklungspartnerschaft zu vertiefen und dabei auch auf die Modalitäten ihrer Umsetzung einzugehen. 
12
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 55 –
Titel III  
Regelung für den Warenhandel 
Kapitel 1 
Zölle und nichttarifäre Maßnahmen 
Artikel 13 
Ursprungsregeln 
(1) Im Sinne dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die am 1. Januar 2008 im Gebiet der 
Vertragsparteien geltenden Ursprungsregeln erfüllen. 
(2) Diesem Abkommen wird vom WPA-Ausschuss ein Anhang mit einer auf Gegenseitigkeit beruhenden gemeinsamen Regelung 
für die Ursprungsregeln beigefügt, die mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens in Kraft tritt. 
(3) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die geltenden Bestimmungen für 
die Ursprungsregeln im Hinblick auf eine Vereinfachung der Begriffe und der Verfahren zur Bestimmung des Ursprungs im Lichte der 
Entwicklungsziele Zentralafrikas. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen die Vertragsparteien die technologische Entwicklung, die 
Produktionsverfahren und alle anderen Faktoren einschließlich der laufenden Reformen der Ursprungsregeln, die unter Umständen 
Änderungen der ausgehandelten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Regelung erfordern. Änderungen oder Ersetzungen werden durch 
Beschluss des WPA-Ausschusses vorgenommen. 
Artikel 14  
Zölle 
Zölle sind Abgaben jeder Art, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang 
mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden. Nicht dazu zählen: 
a) internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben gleichzustellende Abgaben, die gemäß Artikel 23 erhoben werden, 
b) Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels über handelspolitische 
Schutzinstrumente angewandt werden, 
c) Gebühren oder sonstige Abgaben, die gemäß Artikel 18 erhoben werden. 
Artikel 15 
Beseitigung der Ausfuhrzölle 
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Ausfuhrzölle 
eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. 
(2) Bei größeren Schwierigkeiten mit den öffentlichen Finanzen oder für die Zwecke der Verbesserung des Umweltschutzes kann 
die Vertragspartei Zentralafrika jedoch nach Anhörung der EG-Vertragspartei Ausfuhrzölle auf eine begrenzte Anzahl zusätzlicher 
Waren einführen. 
(3) Der WPA-Ausschuss nimmt regelmäßig Bewertungen vor, um die Auswirkungen und die Relevanz der im Rahmen dieses Artikels 
angewandten Ausfuhrzölle festzustellen. 
Artikel 16  
Warenverkehr 
(1) Auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder der Vertragspartei Zentralafrika werden im Gebiet der anderen 
Vertragspartei nur einmal Zölle erhoben. 
(2) Der gemäß diesem Abkommen für die Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft zu entrichtende Zoll wird für Rechnung 
des Unterzeichnerstaates Zentralafrikas erhoben, in dessen Gebiet diese Waren verbraucht werden. 
(3) Die Vertragspartei Zentralafrika ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wirksame Durchführung dieses Artikels 
zu gewährleisten und den freien Warenverkehr in den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zu fördern. Die beiden Vertragsparteien 
kommen überein, diesbezüglich im Rahmen der Artikel 7 und 8 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit richtet sich nach der 
von der Vertragspartei Zentralafrika letztendlich gewählten Maßnahmenart. 
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, wie in Kapitel 3 vorgesehen zusammenzuarbeiten mit dem Ziel, den Warenverkehr zu 
erleichtern und die Zollverfahren zu vereinfachen. 
Artikel 17 
Einreihung der Waren 
Die Einreihung der Waren, die unter dieses Abkommen fallen, erfolgt im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung 
und Codierung der Waren („HS“) nach der Zollnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei. 
Artikel 18 
Gebühren und sonstige Abgaben 
(1) Die in Artikel 14 Buchstabe c genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der 
erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren 
oder Ausfuhren sein. Sie unterliegen besonderen Tarifen, die den ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen entsprechen, und 
13
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 56 –
werden nicht nach dem Wert berechnet. Für konsularische Amtshandlungen wie die Ausstellung von Konsularfakturen und 
konsularischen Bescheinigungen, für die vom WPA-Ausschuss eine abschließende Liste erstellt wird, werden keine Gebühren oder 
sonstigen Abgaben erhoben. 
(2) Die Vertragspartei Zentralafrika erklärt sich bereit, zur Förderung der regionalen Integration und im Interesse einer größeren 
Klarheit für die Wirtschaftsbeteiligten bis spätestens 1. Januar 2013 standardisierte Bestimmungen für den unter diesen Artikel fallenden 
Bereich festzulegen. 
Artikel 19 
Günstigere Behandlung aufgrund von Abkommen über wirtschaftliche Integration 
(1) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die EG-Vertragspartei der Vertragspartei Zentralafrika eine 
etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Abkommens über wirtschaftliche Integration mit einer dritten Partei Anwendung 
findet, dessen Vertragspartei die EG-Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist. 
(2) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die Vertragspartei Zentralafrika der EG-Vertragspartei eine 
etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Abkommens über wirtschaftliche Integration mit einer großen Handelsnation oder 
einem großen Handelsblock Anwendung findet, dessen Vertragspartei die Vertragspartei Zentralafrika nach Unterzeichnung dieses 
Abkommens geworden ist. 
(3) Wird der Vertragspartei Zentralafrika aufgrund eines Abkommens über wirtschaftliche Integration, das sie mit einer großen 
Handelsnation oder einem großen Handelsblock geschlossen hat, von dieser großen Handelsnation oder diesem großen Handelsblock 
eine deutlich günstigere Behandlung als die Behandlung durch die EG-Vertragspartei gewährt, so nehmen die Vertragsparteien 
Konsultationen auf und entscheiden gemeinsam über die Durchführung des Absatzes 2. 
(4) Für die Zwecke dieses Artikels ist ein „Abkommen über wirtschaftliche Integration“ ein Abkommen, mit dem der Handel zwischen 
den Vertragsparteien in erheblichem Maße liberalisiert wird und Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien durch die 
Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder das Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender 
Maßnahmen entweder bei Inkrafttreten jenes Abkommens oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans beseitigt oder 
weitgehend abgeschafft werden. 
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, 
auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens über wirtschaftliche Integration mehr als 1 Prozent des 
Welthandels entfiel, oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Abkommens über wirtschaftliche Integration 
agierenden Ländern, auf die im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens über wirtschaftliche Integration 
mehr als 1,5 Prozent des Welthandels entfielen1. 
(6) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, eine 
Präferenzregelung, die aufgrund eines Abkommens über regionale wirtschaftliche Integration Anwendung findet, das diese 
Vertragspartei vor Unterzeichnung dieses Abkommens mit Dritten abgeschlossen hat, auf die andere Vertragspartei auszudehnen. 
Artikel 20 
Zölle auf Waren mit Ursprung in den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas 
(1) Waren mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika werden zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen, 
ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen. 
(2) Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden weder neue Zölle eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. 
Artikel 21 
Zölle auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft 
(1) Der Ausgangszollsatz für die einzelnen Waren ist in Anhang III angegeben. 
(2) Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden weder neue Zölle eingeführt noch die in Anhang III angegebenen erhöht. 
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann Zentralafrika im Rahmen der spätestens zum 1. Januar 2013 erfolgenden Einführung eines 
gemeinsamen Außenzolltarifs die in Anhang III angegebenen Ausgangszollsätze für Waren mit Ursprung in der Europäischen 
Gemeinschaft anpassen, soweit sich aus diesen Zöllen insgesamt keine stärkere Belastung ergibt als durch die in Anhang III 
angegebenen Zölle. In diesem Fall nimmt der WPA-Ausschuss entsprechende Änderungen an Anhang III vor. 
(4) Die Einfuhrzölle auf als Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft definierte Waren, die in Anhang III unter den 
Kategorien „1“, „2“ und „3“ aufgeführt sind, werden nach Maßgabe der folgenden Tabelle endgültig abgeschafft. Die in der folgenden 
Tabelle festgelegten Zollsenkungssätze werden entweder auf die Zölle nach Absatz 1 oder auf etwaige neue, nach Absatz 3 festgelegte 
Zölle angewandt. 
 
                Kategorie                           1.1.                   1.1.                    1.1.                   1.1.                   1.1.                   1.1.                   1.1.  
                                                         2008                 2009                  2010                 2011                 2012                 2013                 2014 
                     1                                0 %                 0 %                 25 %                50 %               75 %              100 %                   
                     2                                0 %                 0 %                  0 %                 15 %               30 %               45 %               60 %  
                     3                                0 %                 0 %                  0 %                  0 %                 0 %                 0 %                10 %  
14
 
1 Für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne Intra-EU-Handel) verwendet.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 57 –
                Kategorie                           1.1.                   1.1.                    1.1.                   1.1.                   1.1.                   1.1.                   1.1.  
                                                         2015                 2016                  2017                 2018                 2019                 2020                 2021  
                     1                                                                                                                                                                                 
                     2                               75 %               90 %               100 %                                                                                          
                     3                               20 %               30 %                40 %                50 %               60 %               70 %               80 % 
 
 
                             Kategorie                                                             1.1.2022                                                              1.1.2023 
                                 1                                                                                                                                              
                                 2                                                                                                                                              
                                 3                                                                  90 %                                                              100 % 
 
(5) Die Einfuhren von Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft, die in Anhang III unter der Kategorie „5“ aufgeführt sind, 
bestehen aus Waren, deren Zoll nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 festgelegt wird; die Zölle dieser Kategorie werden 
weder gesenkt noch abgeschafft. 
(6) Im Falle ernsthafter Schwierigkeiten in Bezug auf die Einfuhr einer bestimmten Ware kann der Zeitplan für die Senkung und 
die Beseitigung der Zölle vom WPA-Ausschuss im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden im Hinblick auf eine etwaige 
Verlängerung der Frist für die Senkung oder Beseitigung. Bei einer solchen Überprüfung darf die für die betroffene Ware geltende 
Frist, deren Überprüfung beantragt wurde, nicht über die maximal für diese Ware vorgesehene Übergangsfrist für die Zollsenkung 
oder -beseitigung hinaus verlängert werden. Hat der WPA-Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Ersuchens um 
Überprüfung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann die Vertragspartei Zentralafrika den Zeitplan für höchstens ein Jahr 
vorläufig aussetzen. 
Artikel 22 
Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen 
Alle den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien beeinträchtigenden Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, bei 
denen es sich nicht um Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben gemäß Artikel 18 handelt, werden bei Inkrafttreten dieses 
Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen 
eingeführt worden sind. Es können keine neuen Maßnahmen eingeführt werden. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen 
des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente. 
Artikel 23 
Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung 
(1) Auf eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder 
sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische 
Waren erhoben werden. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger 
Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen. 
(2) Für eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze, 
sonstigen Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren 
im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht 
der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb 
des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware. 
(3) Interne Vorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen, in denen 
unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil der unter die Vorschriften fallenden 
Ware aus inländischen Quellen stammen muss, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt beziehungsweise aufrechterhalten. 
Ferner machen die Vertragsparteien von internen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um ihre Inlandsproduktion 
zu schützen. 
Interne Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen werden 
nicht in einer Form angewandt, die eine Aufteilung der Mengen oder Anteile auf die externen Bezugsquellen beinhaltet. 
(4) Im Einklang mit Artikel III Absatz 8 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) steht dieser 
Artikel der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an inländische 
Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern oder Abgaben geleistet werden, 
und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden. 
(5) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren oder die Praxis im Bereich des öffentlichen 
Beschaffungswesens. 
(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente. 
Artikel 24 
Ausfuhrsubventionen für Agrarerzeugnisse 
(1) Die EG-Vertragspartei, die Vertragspartei Zentralafrika und die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas dürfen keine neuen 
Subventionen einführen, die an die Ausfuhrleistung geknüpft sind, oder bestehende Subventionen dieser Art für Agrarerzeugnisse, 
die für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, erhöhen. Bei bestehenden Subventionen werden Erhöhungen aufgrund 
von Veränderungen des Weltmarktpreises des fraglichen Erzeugnisses durch diesen Absatz nicht ausgeschlossen.
15
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 58 –
(2) Sehen die Rechtsvorschriften der EG eine Ausfuhrerstattung für ein Grunderzeugnis einer Erzeugnisgruppe im Sinne des
Absatzes 3 vor, für das die Vertragspartei Zentralafrika sich zur Beseitigung der Zölle verpflichtet hat, so baut die EG-Vertragspartei 
alle Subventionen für die Ausfuhr der diesem Grunderzeugnis entsprechenden Gruppe von Erzeugnissen in das Gebiet der 
Vertragspartei Zentralafrika ab. Für die Zwecke dieses Absatzes nehmen die Vertragsparteien vor dem 31. Dezember 2008 
Konsultationen auf, um die Modalitäten dieses Abbaus festzulegen. 
(3) Dieser Artikel gilt für die in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(4) Die Anwendung des Artikels 9 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft und des Artikels 27 des WTO-
Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragspartei Zentralafrika bleibt von diesem Artikel 
unberührt. 
Artikel 25 
Ernährungssicherung 
Stellt es sich heraus, dass die Durchführung dieses Abkommens zu Problemen mit der Versorgung mit oder dem Zugang zu für die 
Ernährungssicherung erforderlichen Lebensmitteln führt, und sich daraus für die Vertragspartei Zentralafrika oder einen 
Unterzeichnerstaat Zentralafrikas tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, kann die Vertragspartei 
Zentralafrika beziehungsweise dieser Unterzeichnerstaat Zentralafrikas geeignete Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 31 
ergreifen. 
Artikel 26 
Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Kontrolle der
in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, 
Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen. 
(2) Erlangt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen den Nachweis für eine Verweigerung der
Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug, so kann diese Vertragspartei die Anwendung der 
Präferenzregelung für die betroffene(n) Ware(n) gemäß diesem Artikel vorübergehend aussetzen. 
(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist;
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder
ohne Grund verzögert worden ist;
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der
Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung von Bedeutung
sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen den Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit
und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug erlangt, notifiziert diesen Nachweis zusammen mit den objektiven Informationen
unverzüglich dem WPA-Ausschuss und nimmt in diesem Ausschuss Konsultationen auf der Grundlage aller zweckdienlichen
Informationen und objektiven Nachweise auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im WPA-Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten
nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die notifizierende Vertragspartei die
Anwendung der Präferenzregelung für die betroffene(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird
unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert.
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der notifizierenden
Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Eine vorübergehende
Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem WPA-Ausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen
im WPA-Ausschuss, insbesondere damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben
sind.
(5) Gleichzeitig mit der Notifizierung an den WPA-Ausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die notifizierende
Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung wird den Einführern für die betroffene 
Ware mitgeteilt, dass anhand objektiver Informationen der Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder 
Unregelmäßigkeiten oder Betrug erlangt wurde. 
Artikel 27 
Behandlung von Fehlern der Verwaltung 
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung der Ausfuhrpräferenzsysteme, insbesondere bei der Anwendung der Regeln über 
die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit 
ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Ein- und Ausfuhr auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den 
WPA-Ausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
16
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 59 –
Artikel 28 
Zusammenarbeit 
Gemäß Artikel 7 kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: 
– Unterstützung bei der Durchführung der handelspolitischen Verpflichtungen aus diesem Abkommen, 
– Unterstützung bei der Auslegung und Anwendung dieser Regeln sowie Ausbildung in diesem Bereich. 
Kapitel 2 
Handelspolitische Schutzinstrumente 
Artikel 29 
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen 
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EG-Vertragspartei oder die Unterzeichnerstaaten 
Zentralafrikas, einzeln oder gemeinsam, nicht daran, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den einschlägigen WTO-
Übereinkommen einzuführen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der 
Vertragsparteien bestimmt. 
(2) Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gegenüber aus den Unterzeichnerstaaten 
Zentralafrikas eingeführten Waren prüft die EG-Vertragspartei die Möglichkeit konstruktiver Abhilfemaßnahmen, wie sie in den 
einschlägigen WTO-Übereinkommen vorgesehen sind. 
(3) Ist eine Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahme von einer regionalen oder subregionalen Behörde für zwei 
Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas eingeführt worden, so ist nur eine Stelle für die gerichtliche Nachprüfung einschließlich des 
Rechtsmittelstadiums zuständig. 
(4) Können Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen sowohl auf regionaler oder subregionaler als auch auf nationaler Ebene 
eingeführt werden, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass diese Maßnahmen in Bezug auf ein und dieselbe Ware nicht parallel 
von den regionalen oder subregionalen Behörden einerseits und den nationalen Behörden andererseits angewandt werden. 
(5) Die EG-Vertragspartei unterrichtet die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas vom Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen 
versehenen Antrags, bevor sie eine Untersuchung einleitet. 
(6) Dieser Artikel gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden. 
(7) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung. 
Artikel 30 
Multilaterale Schutzmaßnahmen 
(1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas und die EG-Vertragspartei nicht 
daran, Maßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1994, gemäß dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und gemäß Artikel 5 
des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung gemäß den 
nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt. 
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die EG-Vertragspartei angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens 
und der geringen Größe der Volkswirtschaften der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas alle Einfuhren aus Unterzeichnerstaaten 
Zentralafrikas von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach 
Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aus. 
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses 
Abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der WPA-Ausschuss die Durchführung dieser Bestimmungen 
im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, um zu entscheiden, ob ihre Geltungsdauer verlängert 
werden soll. 
(4) Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung. 
Artikel 31 
Bilaterale Schutzmaßnahmen 
(1) Unbeschadet des Artikels 30 kann eine Vertragspartei nach Prüfung von Alternativlösungen abweichend von den Bestimmungen 
der Artikel 20 und 21 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen. 
(2) Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen 
Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten 
droht: 
a) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren oder 
b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten 
verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten, 
oder 
c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse1 oder Störungen der 
Regulierungsmechanismen dieser Märkte. 
17
 
1 Für die Zwecke dieses Artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter Anhang I des WTO-
Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 60 –
(3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die erhebliche Schädigung 
oder die Störungen im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 5 Buchstabe b zu beseitigen oder zu verhindern. Bei den 
Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln: 
a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware, 
b) Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls und 
c) Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware. 
(4) Wenn eine Ware mit Ursprung in einem oder mehreren Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas in derart erhöhten Mengen und 
unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der unter Absatz 2 Buchstabe a, b oder c dargestellten Situationen in einem 
oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union eintritt oder einzutreten droht, kann die EG-Vertragspartei 
unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die 
auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete in äußerster Randlage beschränkt sind. 
(5)  
a) Wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt 
wird, dass eine der unter Absatz 2 Buchstabe a, b oder c dargestellten Situationen in einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas 
eintritt oder einzutreten droht, kann dieser Unterzeichnerstaat Zentralafrikas unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3
Überwachungsoder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf sein Gebiet beschränkt sind. 
b) Ein Unterzeichnerstaat Zentralafrikas kann Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei 
infolge der Zollsenkung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, dass Störungen 
eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden 
oder drohen. Diese Bestimmung gilt für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die 
Maßnahmen müssen nach den Bestimmungen der Absätze 6 bis 9 erlassen werden. 
(6)  
a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erhebliche 
Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen. 
b) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, aufgrund derer 
die Einführung der Schutzmaßnahmen erforderlich wurde, fort, können die Maßnahmen um bis zu zwei Jahre verlängert werden. 
Wenden die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas oder ein Unterzeichnerstaat Zentralafrikas eine Schutzmaßnahme an oder ergreift 
die EG-Vertragspartei auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkte Maßnahmen, so können diese 
Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren angewandt werden und, wenn die Umstände, aufgrund derer die 
Einführung der Schutzmaßnahmen erforderlich wurde, fortbestehen, um bis zu vier Jahre verlängert werden. 
c) Bei Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel, die ein Jahr übersteigen, wird ein klarer Zeitplan erstellt, der sich auf ihre schrittweise 
Aufhebung spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit bezieht. 
d) Auf eine Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens 
einem Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt. 
(7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes: 
a) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 4 und/oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie 
unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Angelegenheit. 
b) Der WPA-Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der WPA-Ausschuss binnen 30 Tagen, 
nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung, oder wird innerhalb dieser Frist keine zufriedenstellende 
Lösung erzielt, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen gemäß diesem Artikel ergreifen. 
c) Die betroffene Vertragspartei unterbreitet dem WPA-Ausschuss vor Einführung einer der in diesem Artikel vorgesehenen 
Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung 
der Situation, um eine für die betroffenen Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. 
d) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die eine schnelle und wirksame Behebung des 
Problems ermöglichen und gleichzeitig das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen. 
e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert und sind dort 
insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger 
Konsultationen. 
(8) Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene einführende Partei, unabhängig davon, ob 
es sich um die EG-Vertragspartei, die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas oder einen Unterzeichnerstaat Zentralafrikas handelt, 
vorläufig die in den Absätzen 3, 4 und/oder 5 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. 
Eine solche Maßnahme darf höchstens 180 Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird, und 
höchstens 200 Tage, wenn sie von den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas oder einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas ergriffen 
wird oder wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird und auf eines oder mehrere der betroffenen Gebiete in äußerster Randlage 
beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die Geltungsdauer der Maßnahme und jegliche 
Verlängerung gemäß Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen werden die Interessen aller Beteiligten 
berücksichtigt. Die betroffene einführende Partei unterrichtet die andere betroffene Partei und befasst unverzüglich den WPA-
Ausschuss mit der Prüfung der Sache. 
(9) Unterwirft eine einführende Partei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen über die 
Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie dies 
unverzüglich dem WPA-Ausschuss mit. 
(10) Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um eine Partei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen nach 
diesem Artikel zu ergreifen. 
18
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 61 –
Kapitel 3 
Zoll und Handelserleichterungen 
Artikel 32  
Ziele 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Zoll und Handelserleichterungen im sich entwickelnden globalen
Handelsumfeld an. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass 
die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der zuständigen Verwaltungen den Erfordernissen 
einer wirksamen Kontrolle und der Erleichterung des Handels gerecht werden und zur Förderung der Entwicklung und der regionalen 
Integration der Unterzeichnerstaaten des WPA beitragen. 
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung in keiner 
Weise in Frage gestellt werden dürfen. 
Artikel 33 
Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien ergreifen folgende Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens zu 
gewährleisten und die in Artikel 32 festgelegten Ziele zu verwirklichen: 
a) Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren, 
b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren sowie zur Gewährleistung eines 
leistungsfähigen Dienstes für die Wirtschaftsbeteiligten, 
c) Zusammenarbeit bei der Automatisierung von Zoll- und Handelsverfahren und, für die Zwecke des Informationsaustauschs, 
Annahme des Zolldatenmodells der Weltzollorganisation (WZO), 
d) Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen zur Erleichterung der Zollreformen und zur Durchführung 
von Handelserleichterungen und 
e) Förderung der Abstimmung und der Zusammenarbeit zwischen allen mit dem internationalen Handel befassten Einrichtungen. 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 leisten die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander Amtshilfe im Einklang mit dem Protokoll 
über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen. Ab dem Jahr 2008 nimmt der WPA-Ausschuss einvernehmlich alle Änderungen des 
Protokolls über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen vor, die er für erforderlich erachtet. 
Artikel 34 
Modalitäten der Zusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen für 
die Durchführung dieses Abkommens an. 
(2) Gemäß Artikel 7 über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung kommen die Vertragsparteien überein, unter 
anderem in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: 
a) Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse und Risikomanagement, verbindlicher Auskünfte, vereinfachter 
Verfahren für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren, nachträglicher Prüfungen und Betriebsprüfungsmethoden; 
b) Einführung von Verfahren, die sich soweit durchführbar auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Zoll und 
Handel stützen, unter anderem auf die WTO-Vorschriften über den Zollwert und WZO-Übereinkünfte und -Normen wie das 
Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto, 
geändert am 26. Juni 1999 in Brüssel (nachstehend „Revidiertes Übereinkommen von Kyoto“ genannt)), und den Normenrahmen 
der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels; 
c) Informatisierung der Zoll- und Handelsverfahren. 
Artikel 35 
Zoll- und Handelsnormen 
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Folgendes die Grundlage ihrer Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren im 
Bereich des Zolls und des internationalen Handels bildet: 
a) internationale Übereinkünfte und Normen, insbesondere das Revidierte Übereinkommen von Kyoto, der Normenrahmen der WZO 
zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, das Zolldatenmodell der WZO und das Internationale Übereinkommen über 
das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“);  
b) die Einführung eines Einheitspapiers oder eines entsprechenden elektronischen Dokuments für die Warenanmeldungen bei der 
Ein- und Ausfuhr; 
c) moderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse und Risikomanagement, vereinfachte Verfahren für die Einfuhr und Ausfuhr 
von Waren, nachträgliche Prüfungen und Betriebsprüfungsmethoden. Die Verfahren sollten transparent, effizient und vereinfacht 
sein, um die Kosten zu senken und die Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten einschließlich der kleinen und mittleren 
Unternehmen zu erhöhen; 
d) das Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr geltenden Anforderungen und Verfahren, wobei 
jedoch akzeptiert wird, dass Sendungen aufgrund objektiver Risikomanagementkriterien unterschiedlich behandelt werden können;
19
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 62 –
e) Vorschriften und Verfahren, die verbindliche Auskünfte umfassen, insbesondere über die zolltarifliche Einreihung und den Ursprung; 
f) vereinfachte Verfahren für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte; 
g) die schrittweise Weiterentwicklung der Informationssysteme mit dem Ziel, den elektronischen Datenaustausch zwischen Händlern, 
Zollverwaltungen und anderen Beteiligten zu erleichtern; 
h) die Erleichterung der Durchfuhr; 
i) Bestimmungen, durch die sichergestellt wird, dass die Strafen für geringfügigere Verletzungen von Zollvorschriften oder für den 
internationalen Handel geltenden Verfahren verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und dass ihre Anwendung nicht zu 
ungerechtfertigten Verzögerungen führt; 
j) die regelmäßige Bewertung des Systems der obligatorischen Inanspruchnahme von Zollagenten, um Leistung und Effizienz zu 
verbessern sowie gegebenenfalls die Abschaffung dieses Systems in Angriff zu nehmen. 
(2) Das System verpflichtender Vorversandkontrollen wird Gegenstand der Verhandlungen über ein umfassendes WPA sein. 
(3) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und 
Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien zu folgenden Maßnahmen: 
a) auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Empfehlungen Ergreifung der Schritte, die zur Vereinfachung und 
Standardisierung der Angaben und Unterlagen erforderlich sind, die vom Zoll und den anderen mit dem internationalen Handel 
befassten Einrichtungen verlangt werden; 
b) wo immer möglich Vereinfachung der verwaltungstechnischen Anforderungen und Förmlichkeiten zur Verringerung der für die 
Abfertigung, die Überlassung und das Entfernen der Waren benötigten Zeit; 
c) Bereitstellung effizienter, schneller und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Entscheidungen, 
Beschlüssen und Maßnahmen des Zolls und anderer Behörden, welche die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen. Diese 
Verfahren müssen für Beschwerdeführer leicht zugänglich sein und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein und dürfen 
die für die Bearbeitung anfallenden Kosten nicht übersteigen; 
d) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen 
internationalen Übereinkünfte Rechnung tragen. 
Artikel 36 
Durchfuhr von Waren 
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr von Waren durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten 
geeigneten Route. Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen müssen diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein 
und einheitlich angewandt werden. 
(2) Unbeschadet der Fortführung gerechtfertigter Zollkontrollen gewähren die Vertragsparteien Waren aus dem Gebiet der anderen 
Vertragspartei bei der Durchfuhr eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie heimischen Waren 
gewähren, insbesondere für Ausfuhren, Einfuhren und ihre Beförderung. 
(3) Die Vertragsparteien richten Systeme der Beförderung unter Zollverschluss ein, die vorbehaltlich der Hinterlegung ausreichender 
Garantien die Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben ermöglichen. 
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, regionale Infrastrukturen für den Durchfuhrverkehr zu fördern und zu realisieren. 
(5) Die Vertragsparteien wenden die für die Warendurchfuhr relevanten internationalen Normen und Übereinkünfte an. 
(6) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung aller zuständigen Stellen in ihren Gebieten sicher, um 
den Durchfuhrverkehr zu erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern. 
Artikel 37 
Beziehungen zur Wirtschaft  
Die Vertragsparteien kommen überein, 
a) sicherzustellen, dass alle Informationen über Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren und vorzulegende Unterlagen, über Zölle, 
Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben öffentlich zugänglich gemacht werden, soweit möglich in elektronischer Form; 
b) dass es notwendig ist, sich regelmäßig mit der Wirtschaft über die Abfassung von Texten zu Zollfragen und Fragen des 
internationalen Handels abzustimmen. Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien geeignete Verfahren für eine 
regelmäßige Konsultation eingerichtet; 
c) dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten sämtlicher Gesetze, Verfahren, Zölle oder Abgaben eine ausreichende 
Frist liegen muss, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Neueinführungen oder Änderungen handelt. 
Die Vertragsparteien veröffentlichen Verwaltungsbekanntmachungen, insbesondere über die Anforderungen der zuständigen 
Stellen, die Verfahren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Eingangs- und/oder Ausgangszollstellen sowie der Kontakt- oder 
Auskunftsstellen; 
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht 
willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, beispielsweise durch Vereinbarungen („Memoranda of 
Understanding“), die sich auf die von der WZO bekanntgemachten Protokolle stützen; 
e) sicherzustellen, dass die Anforderungen der Verwaltungen im Bereich des internationalen Handels weiterhin den Bedürfnissen der 
Wirtschaft entsprechen, sich an bewährten Verfahren orientieren und den Handel möglichst wenig beschränken. 
20
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 63 –
Artikel 38 
Zollwert 
(1) Die im beiderseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen Artikel VII 
des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994. 
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf eine gemeinsame Herangehensweise für den Zollwert betreffende Fragen 
einschließlich der Verrechnungspreisprobleme zusammen. 
Artikel 39 
Regionale Integration in Zentralafrika 
Die Vertragsparteien fördern zur Erleichterung des Handels die regionale Integration, indem sie die Zollreformen voranbringen, 
namentlich die Ausarbeitung standardisierter Bestimmungen über: 
– die Anforderungen, 
– die Unterlagen, 
– die vorzulegenden Angaben,  
– die Verfahren, 
– die Regelungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, 
– die Grenzformalitäten und die Öffnungszeiten, 
– die Anforderungen für die Durchfuhr, die Beförderung unter Zollverschluss und die Hinterlegung von Garantien. 
Dies setzt eine enge Zusammenarbeit aller zuständigen Stellen voraus, die sich so weit wie irgend möglich auf die einschlägigen 
internationalen Normen stützt. 
Kapitel 4 
Technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche  
und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen 
Artikel 40 
Ziele 
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, dabei gleichzeitig ihre 
Fähigkeit zu verbessern, Handelshemmnisse, die sich aus von einer Vertragspartei angewandten technischen Vorschriften, Normen 
und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben, zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen, und die Fähigkeit der Vertragsparteien 
zum Schutz von Pflanzen, Tieren und der öffentlichen Gesundheit zu stärken. 
Artikel 41 
Multilaterale Verpflichtungen und allgemeiner Kontext 
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und insbesondere aus den WTO-
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) 
und über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen). Auch die Vertragsparteien, die keine WTO-Mitglieder sind, bekräftigen 
ihr Bekenntnis zur Einhaltung der im SPS- und im TBT-Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen in allen Fragen, die die 
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien berühren. 
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu einer Verbesserung der öffentlichen Gesundheit in den Gebieten der 
Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas – insbesondere durch den Ausbau ihrer Fähigkeit zur Ermittlung gefährlicher Waren – im Rahmen 
des Artikels 47. 
(3) Diese Bekenntnisse, Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde. 
Artikel 42 
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 
(1) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich des TBT- und des SPS-Übereinkommens der WTO fallen. 
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, die Definitionen des SPS- und des TBT-
Übereinkommens, des Codex Alimentarius, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens und der Weltorganisation für 
Tiergesundheit, und zwar auch für jede Bezugnahme auf „Waren“ in diesem Kapitel. 
Artikel 43 
Zuständige Behörden 
In Bezug auf die SPS-Maßnahmen sind die für die Anwendung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen zuständigen 
Behörden der EG-Vertragspartei und der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas in Anlage II aufgeführt. 
Die Vertragsparteien teilen einander wichtige Änderungen bei den in Anlage II aufgeführten zuständigen Behörden zügig mit. Der 
WPA-Ausschuss nimmt alle erforderlichen Änderungen der Anlage II an. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 64 –
Artikel 44 
Regionalisierung (Einteilung in Zonen) 
Bei der Festlegung der Einfuhrbedingungen können die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der internationalen Normen von 
Fall zu Fall Zonen mit einem bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status vorschlagen und benennen. 
Artikel 45 
Transparenz der Handelsbedingungen und des Informationsaustauschs 
(1) Die Vertragsparteien teilen einander jede Änderung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Wareneinfuhr 
(insbesondere für tierische und/oder pflanzliche Erzeugnisse) mit. 
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtung aus dem SPS- und dem TBT-Übereinkommen der WTO, einander 
jede Änderung der einschlägigen Normen oder technischen Vorschriften über die nach diesen Übereinkommen eingerichteten 
Mechanismen mitzuteilen. 
(3) Erforderlichenfalls nehmen die Vertragsparteien auch einen direkten Austausch von Informationen über andere Themen vor, 
die nach ihrer gemeinsamen Auffassung wichtig für ihre Handelsbeziehungen sein könnten. 
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der epidemiologischen Überwachung von Tierseuchen zusammenzuarbeiten. 
In Bezug auf den Pflanzenschutz tauschen die Vertragsparteien ferner Informationen über das Auftreten von Schädlingen aus, die 
eine bekannte und unmittelbare Gefahr für die andere Vertragspartei darstellen. 
Artikel 46 
Regionale Integration 
(1) Die Vertragspartei Zentralafrika verpflichtet sich, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Normen 
und sonstigen Maßnahmen im Geltungsbereich dieses Kapitels auf regionaler Ebene zu harmonisieren. 
(2) Die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas sind sich darüber einig, dass die Bedingungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung 
in der EG-Vertragspartei in einen Unterzeichnerstaat Zentralafrikas zur Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien und 
im Einklang mit Artikel 40 harmonisiert werden müssen. Sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits nationale 
Einfuhrbedingungen bestehen, werden diese von den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas bis zur Einführung harmonisierter 
Einfuhrbedingungen nach dem Grundsatz angewandt, dass eine Ware der EG-Vertragspartei, die in einem Unterzeichnerstaat 
Zentralafrikas rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde, auch auf dem Markt jedes anderen Unterzeichnerstaates Zentralafrikas 
ohne weitere Beschränkungen oder Verwaltungsanforderungen in Verkehr gebracht werden darf. 
Artikel 47 
Kompetenzaufbau und technische Hilfe 
Gemäß Artikel 7 kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: 
a) In Bezug auf die in Anlage I Buchstabe A aufgeführten Waren kommen die Vertragsparteien überein, entsprechend den Zielen 
dieses Abkommens und zwecks Erleichterung des Handels zwischen den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas 
zusammenzuarbeiten, um die regionale Integration der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zu stärken und die Leistungsfähigkeit 
im Bereich der Kontrollmaßnahmen zu verbessern. 
b) In Bezug auf die in Anlage II Buchstabe B aufgeführten Waren kommen die Vertragsparteien überein, zwecks Verbesserung der 
Wettbewerbsfähigkeit und der Qualität ihrer Waren zusammenzuarbeiten. 
Kapitel 5 
Forstpolitik und Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen 
Artikel 48 
Begriffsbestimmungen 
Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen „forstwirtschaftliche Erzeugnisse“, soweit nichts anderes angegeben ist, auch Nicht-Holz-
Waldprodukte und Erzeugnisse, die daraus hergestellt werden. 
Artikel 49 
Geltungsbereich 
Dieses Kapitel gilt für den Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Zentralafrika und für die 
nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, aus denen diese Erzeugnisse gewonnen werden. 
Artikel 50 
Handel mit Holz und Nicht-Holz-Waldprodukten sowie daraus hergestellten Erzeugnissen 
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zwischen der EG-Vertragspartei und der Vertragspartei Zentralafrika den Handel 
mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erleichtern, die aus legalen, objektiv überprüfbaren Quellen stammen und zur 
Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Die Vertragsparteien kommen überein, 
a) Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens des Marktes in den Ursprung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, insbesondere in die 
Herkunft aus legaler und/oder nachhaltiger Bewirtschaftung, durchzuführen. Diese Maßnahmen können Systeme zur Verbesserung 
22
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 65 –
der Rückverfolgbarkeit des Holzes und der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse umfassen, die zwischen den zentralafrikanischen 
Ländern und zwischen der Vertragspartei Zentralafrika und der EG-Vertragspartei gehandelt werden; 
b) ein von der Kontrollkette unabhängiges Prüf- und Überwachungssystem einzurichten. 
(2) Die Vertragsparteien prüfen, wie die Absatzmöglichkeiten für Holz und forstwirtschaftliche Erzeugnisse aus legaler 
beziehungsweise nachhaltiger Bewirtschaftung mit Ursprung in Zentralafrika auf dem Markt der EG-Vertragspartei verbessert werden 
können. Diese Maßnahmen können unter anderem eine entschiedenere Ausrichtung des öffentlichen Beschaffungswesens in diesem 
Sinne, Maßnahmen zur stärkeren Sensibilisierung der Verbraucher, Maßnahmen zur Förderung der Verarbeitung forstwirtschaftlicher 
Erzeugnisse in Zentralafrika und Aktivitäten und Initiativen mit den Akteuren des Privatsektors umfassen. 
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Beachtung der WTO-Bestimmungen im Geltungsbereich dieses Kapitels eine 
diskriminierungsfreie Politik und diskriminierungsfreie Rechtsvorschriften auszuarbeiten und die wirksame und diskriminierungsfreie 
Anwendung und Durchführung dieser Politik und/oder dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen. 
Artikel 51 
Regionale Integration 
(1) Die Vertragspartei Zentralafrika verpflichtet sich zur Schaffung und Umsetzung eines regionalen Rahmens für den Handel mit 
Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Zentralafrika, wozu auch geeignete Rechtsvorschriften und 
Kooperationsverfahren zur Unterstützung einer wirksamen Anwendung und Umsetzung gehören. 
(2) Die Vertragspartei Zentralafrika arbeitet Protokolle und/ oder Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den für die Anwendung 
zuständigen Behörden Zentralafrikas aus, um zu gewährleisten, dass das Holz und die forstwirtschaftlichen Erzeugnisse aus 
Zentralafrika, die dort intraregional gehandelt werden, aus legalen, objektiv überprüfbaren Quellen stammen. 
Artikel 52 
Kompetenzaufbau und technische Hilfe 
Gemäß Artikel 7 kommen die Vertragsparteien überein, in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten, und zwar unter anderem 
durch 
a) Unterstützung des Ausbaus der regionalen Integration in diesem Bereich – insbesondere der Durchführung des Vertrags über den 
Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme Zentralafrikas und zur Errichtung der Kommission für die Wälder 
Zentralafrikas (COMIFAC) und des subregionalen Konvergenzplans – sowie des Kompetenz- und Organisationsaufbaus im Hinblick 
auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Kapitel. 
b) Unterstützung öffentlicher und privater Initiativen mit Erwerbszweck, die auf die lokale Verarbeitung von Holz und 
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Zentralafrika ausgerichtet sind, die aus legalen, objektiv überprüfbaren Quellen 
stammen und zur Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung beitragen – insbesondere im Hinblick auf die Ausfuhr 
auf den Markt der EG-Vertragspartei. 
Artikel 53 
Andere Übereinkünfte 
Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels erfolgt die Regelung des Handels mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen 
im Einklang mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) 
und etwaigen freiwilligen Partnerschaftsabkommen, denen die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, einzeln oder gemeinsam, im 
Rahmen des FLEGT-Aktionsplans (FLEGT – Forest law enforcement, governance and trade – Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung 
und Handel im Forstsektor) der Europäischen Union mit der Europäischen Gemeinschaft beitreten. 
Titel IV 
Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr 
Artikel 54  
Rahmen 
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit 
Dienstleistungen. 
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich spätestens zum 1. Januar 2009, den Geltungsbereich dieses Abkommens auszuweiten, 
indem sie die Bestimmungen aushandeln, die für die schrittweise asymmetrische, beiderseitige Liberalisierung der Niederlassung und 
des Dienstleistungshandels erforderlich sind. 
Artikel 55 
Zusammenarbeit 
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Stärkung der Leistungsfähigkeit im Handelsbereich die Entwicklung der 
Wirtschaftstätigkeit, insbesondere im Dienstleistungssektor, unterstützen und ihren Regelungsrahmen stärken kann, und bekräftigen 
ihre jeweiligen Verpflichtungen nach dem Cotonou-Abkommen und namentlich dessen Artikeln 34 bis 39, 41 bis 43, 45 und 74 bis 78. 
23
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 66 –
Titel V 
Handelsbezogene Bestimmungen 
Kapitel 1 
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr 
Artikel 56 
Fortführung der Verhandlungen im Bereich der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs 
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass gewährleistet sein muss, dass die für die Liberalisierung des Handels mit Waren und 
Dienstleistungen sowie für Investitionen einer der Vertragsparteien in der Region der anderen Vertragspartei erforderlichen 
grenzüberschreitenden Kapitalströme von den Vertragsparteien weder beschränkt noch unterbunden werden dürfen. Jede 
Beschränkung dieser Kapitalströme würde den Zielen der Liberalisierung zuwiderlaufen, da zwar der Handel oder die Investition an 
sich erlaubt wäre, aber keine Zahlung oder Finanzierung aus dem Ausland vorgenommen werden könnte. 
(2) Zwecks Verwirklichung dieses Ziels verpflichten sich die Vertragsparteien, vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über eine 
Reihe von Themen abzuschließen, die insbesondere die folgenden Punkte betreffen: 
a) Liberalisierung der Kapitalströme im Bereich des Waren- und Dienstleistungshandels („laufende Zahlungen“), 
b) Liberalisierung der Kapitalströme im Zusammenhang mit „Investitionen“ („investitionsbezogener Kapitalverkehr“) einschließlich der 
Rückführung von Investitionen und Gewinnen, 
c) eine Schutzklausel, die bei schwerwiegenden Währungs- oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten ein kurzfristiges Abweichen vom 
Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ermöglicht, 
d) eine Entwicklungsklausel, in der die Liberalisierung anderer, nicht investitionsbezogener Formen des Kapitalverkehrs vorgesehen 
ist. 
Kapitel 2 
Wettbewerb  
Artikel 57 
Fortführung der Verhandlungen im Bereich des Wettbewerbs 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des freien und unverfälschten Wettbewerbs in ihren Handelsbeziehungen an, 
wie auch die Tatsache, dass bestimmte wettbewerbswidrige Praktiken den Handel zwischen den Vertragsparteien beschränken und 
so die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens behindern können. 
(2) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, für das WPA Verhandlungen über ein Wettbewerbskapitel aufzunehmen, das 
insbesondere Folgendes zum Inhalt hat: 
a) wettbewerbswidrige Praktiken, die insofern als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar 
angesehen werden, als sie geeignet sind, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen; 
b) Bestimmungen über die wirksame Durchführung der Wettbewerbspolitik, der Wettbewerbsregeln und der Politik auf regionaler 
Ebene in Zentralafrika, die den festgestellten wettbewerbswidrigen Praktiken nach Buchstabe a entgegenwirken; 
c) Bestimmungen über die technische Hilfe durch unabhängige Sachverständige zur Gewährleistung der Verwirklichung der Ziele 
dieses Kapitels und der wirksamen Anwendung der wettbewerbspolitischen Maßnahmen auf regionaler Ebene in Zentralafrika. 
(3) Grundlage für die Verhandlungen ist ein Zweistufenplan, nach dem die Vorschriften zunächst im Rahmen der regionalen 
Integration in Zentralafrika und nach einer gemeinsam festgelegten Übergangszeit auch auf bilateraler Ebene angewandt werden. 
(4) Die Verhandlungen über das Wettbewerbskapitel werden vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen. 
Kapitel 3 
Geistiges Eigentum  
Artikel 58 
Fortführung der Verhandlungen im Bereich des geistigen Eigentums 
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte 
des geistigen Eigentums („TRIPS“) und erkennen die Notwendigkeit an, einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des 
geistigen und gewerblichen Eigentums und der übrigen unter das TRIPS-Übereinkommen fallenden Rechte im Einklang mit den 
internationalen Normen zu gewährleisten, um die Verzerrungen im bilateralen Handel und die Handelshemmnisse zu verringern. 
(2) Vorbehaltlich der Beachtung der der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI) übertragenen Befugnisse 
verpflichten sich die Vertragsparteien, vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über eine Reihe von Verpflichtungen im Bereich der 
Rechte des geistigen Eigentums abzuschließen.
24
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 67 –
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums zu 
intensivieren. Eine solche Zusammenarbeit muss darauf abzielen, die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien zu 
unterstützen, und insbesondere folgende Bereiche abdecken: 
a) Stärkung der Initiativen zur regionalen Integration in Zentralafrika zwecks Verbesserung der Leistungsfähigkeit im 
Regelungsbereich, der Gesetze und der sonstigen Vorschriften auf regionaler Ebene, 
b) Verhinderung des Missbrauchs der besagten Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten, 
c) Unterstützung der Ausarbeitung nationaler Gesetze und sonstiger Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten 
des geistigen Eigentums in Zentralafrika. 
(4) Grundlage für die Verhandlungen ist ein Zweistufenplan, nach dem die Vorschriften zunächst im Rahmen der regionalen 
Integration in Zentralafrika und nach einer gemeinsam festgelegten Übergangszeit auch auf bilateraler Ebene angewandt werden. 
(5) Bei den Verhandlungen ist der unterschiedliche Entwicklungsstand der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zu berücksichtigen. 
Kapitel 4 
Öffentliches Beschaffungswesen  
Artikel 59 
Fortführung der Verhandlungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens 
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass transparente, wettbewerbsbestimmte Vergabeverfahren einen Beitrag zur wirtschaft -
lichen Entwicklung leisten. Sie kommen daher überein, bei gleichzeitiger Anerkennung der Unterschiede in ihrem Entwicklungsstand 
eine schrittweise beiderseitige Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens gemäß den Bedingungen des Absatzes 3 auszuhandeln. 
(2) Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels schließen die Vertragsparteien vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über 
eine Reihe möglicher Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Beschaffungen ab, die insbesondere Folgendes betreffen: 
a) Transparente und diskriminierungsfreie Vorschriften, anzuwendende Verfahren und Grundsätze, 
b) Auflistung der ihnen unterfallenden Waren und der Anwendungsschwellen, 
c) wirksame Widerspruchsverfahren, 
d) Maßnahmen zur Unterstützung der Fähigkeit zur Erfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Nutzung der Möglichkeiten, 
die die Informationstechnologie bietet. 
(3) Grundlage für die Verhandlungen ist ein Zweistufenplan, nach dem die Vorschriften zunächst im Rahmen der regionalen 
Integration in Zentralafrika und nach einer gemeinsam festgelegten Übergangszeit auch auf bilateraler Ebene angewandt werden. 
(4) Bei den Verhandlungen berücksichtigt die EG-Vertragspartei die entwicklungsbezogenen, die finanziellen und die handels -
bezogenen Bedürfnisse der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, was sich im Interesse einer besonderen und differenzierten 
Behandlung in folgenden Maßnahmen niederschlagen kann: 
a) Erforderlichenfalls Gewährung hinreichender Fristen für die Anpassung der Maßnahmen der öffentlichen Hand im Bereich des 
öffentlichen Beschaffungswesens an die besonderen Verfahrensauflagen, 
b) Annahme oder Beibehaltung von Übergangsmaßnahmen wie beispielsweise Präferenzpreisregelungen oder Verrechnungs -
systemen unter Einhaltung eines Zeitplans für ihre Einstellung. 
Kapitel 5 
Nachhaltige Entwicklung 
Artikel 60 
Fortführung der Verhandlungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung 
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die nachhaltige Entwicklung ein übergeordnetes Ziel des WPA ist. Sie kommen daher 
überein, den Erwägungen über die Nachhaltigkeit in allen Titeln des WPA Rechnung zu tragen und für soziale und umweltbezogene 
Fragen besondere Kapitel auszuarbeiten. 
(2) Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels schließen die Vertragsparteien vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über 
eine Reihe möglicher Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung ab, die insbesondere Folgendes betreffen: 
a) Schutzniveau und Regelungsrecht, 
b) regionale Integration in Zentralafrika, Anwendung der internationalen Umweltnormen und der Normen der Internationalen 
Arbeitsorganisation (IAO) sowie Förderung menschenwürdiger Arbeit, 
c) Aufrechterhaltung des Schutzniveaus, 
d) Konsultations- und Überwachungsverfahren. 
(3) Bei den Verhandlungen berücksichtigt die EG-Vertragspartei die Entwicklungsbedürfnisse der Unterzeichnerstaaten Zentral -
afrikas, was sich in Bestimmungen über die Zusammenarbeit in diesem Bereich niederschlagen kann. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 68 –
Kapitel 6 
Schutz personenbezogener Daten 
Artikel 61 
Allgemeines Ziel 
In Anerkennung 
a) ihres gemeinsamen Interesses am Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere am Schutz der Privatsphäre 
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, 
b) der Bedeutung der Anwendung wirksamer Datenschutzregelungen für den Schutz der Interessen der Verbraucher, die Förderung 
des Vertrauens von Investoren und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs personenbezogener Daten, 
c) der Notwendigkeit, die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten transparent und fair vorzunehmen und unter 
Beachtung der Rechte der betroffenen Person, kommen die Vertragsparteien überein, geeignete Rechts- und Regelungssysteme 
einzurichten und die für ihre Durchführung erforderlichen Verwaltungskapazitäten bereitzustellen – wozu auch die Einrichtung 
unabhängiger Aufsichtsbehörden gehört –, um einen den strengsten internationalen Normen1 entsprechenden angemessenen 
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. 
Artikel 62 
Begriffsbestimmungen 
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 
a) „personenbezogene Daten“ sind alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“). 
b) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ ist jeder Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen 
Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die 
Benutzung, die Weitergabe, die Kombination, das Sperren, Löschen oder Vernichten sowie die grenzüberschreitende Übermittlung 
personenbezogener Daten. 
c) „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist die natürliche oder juristische Person, Behörde oder jede andere Stelle, die über die 
Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. 
Artikel 63 
Grundsätze und allgemeine Bestimmungen 
Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den zu schaffenden Rechts- und Regelungssystemen und Verwaltungskapazitäten 
zumindest die folgenden Grundsätze und Mechanismen zur Anwendungskontrolle zum Tragen kommen müssen: 
a) Grundsätze 
i) Grundsatz der Zweckbindung – Daten dürfen nur für einen festgelegten Zweck verarbeitet und anschließend nur weiter -
verwendet oder weiterübermittelt werden, sofern dies mit dem Zweck der ursprünglichen Übermittlung nicht unvereinbar ist. 
Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind die gesetzlich festgelegten, die in einer demokratischen Gesellschaft aus 
Gründen wichtiger öffentlicher Interessen notwendig sind. 
ii) Grundsatz der Datenqualität und -verhältnismäßigkeit – Daten müssen sachlich richtig sein und, wenn nötig, auf den neuesten 
Stand gebracht werden. Die Daten müssen den Zwecken entsprechen, für die sie übermittelt oder weiterverarbeitet werden, 
und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen. 
iii) Grundsatz der Transparenz – natürliche Personen müssen Informationen über die Zweckbestimmung der Verarbeitung und 
die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Drittland sowie andere Informationen erhalten, sofern dies aus 
Billigkeitsgründen erforderlich ist. Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind die gesetzlich festgelegten, die in einer 
demokratischen Gesellschaft aus Gründen wichtiger öffentlicher Interessen notwendig sind. 
iv) Grundsatz der Sicherheit – der für die Verarbeitung Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische 
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken angemessen sind. Alle unter der 
Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätigen Personen, darunter auch Auftragsverarbeiter, dürfen die Daten 
nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten. 
v) Recht auf Auskunft, Berichtigung und Widerspruch – die betroffene Person muss Anspruch auf eine Kopie aller sie betreffenden 
Daten, die verarbeitet werden, haben sowie auf Berichtigung dieser Daten, wenn diese sich als unrichtig erweisen. In 
bestimmten Situationen muss sie auch Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten einlegen können. Die 
einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind die gesetzlich festgelegten, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen 
wichtiger öffentlicher Interessen notwendig sind. 
vi) Beschränkung der Weiterübermittlung – die Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch den Empfänger der 
ursprünglichen Datenübermittlung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der zweite Empfänger (d. h. der Empfänger der 
Weiterübermittlung) ebenfalls Bestimmungen unterliegt, die ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten.
26
 
1 Die zu berücksichtigenden Normen umfassen die folgenden internationalen Vereinbarungen: 
i) Leitlinien für die Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien, geändert durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen 
am 20. November 1990. 
ii) Empfehlung des OECD-Rates über Leitlinien für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener 
Daten vom 23. September 1980.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 69 –
vii) sensible Daten – bei der Verarbeitung von Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, 
religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über 
Gesundheit oder Sexualleben und Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen, 
sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen. 
b) Mechanismen zur Anwendungskontrolle 
Es müssen geeignete Mechanismen vorhanden sein, die gewährleisten können, dass die folgenden Ziele erreicht werden: 
i) Gewährleistung einer guten Befolgungsrate der Vorschriften, was beinhaltet, dass sich die für die Verarbeitung Verantwortlichen 
ihrer Pflichten und die betroffenen Personen ihrer Rechte und der Mittel für deren Wahrnehmung bewusst sind; Existenz von 
wirksamen, abschreckenden Sanktionen sowie von Systemen der Überprüfung durch Behörden, Auditoren oder unabhängige 
Datenschutzbeauftragte; 
ii) Unterstützung und Hilfe für betroffene Personen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte; die betroffenen Personen müssen ihre 
Rechte rasch und wirksam ohne überhöhte Kosten durchsetzen können, gegebenenfalls über geeignete institutionelle 
Mechanismen, die eine unabhängige Prüfung von Beschwerden ermöglichen; 
iii) Gewährleistung angemessener Rechtsbehelfe für die geschädigte Partei bei Verstoß gegen die Bestimmungen sowie 
erforderlichenfalls Anwendung von Sanktionen und Zahlung von Schadensersatz. 
Artikel 64 
Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen 
(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander im WPA-Ausschuss über multilaterale Verpflichtungen gegenüber oder 
Vereinbarungen mit Drittländern, die sie eingehen, oder anderweitige Verpflichtungen, die für die Durchführung dieses Kapitels 
möglicherweise relevant sind, insbesondere über jede Vereinbarung, in der die Verarbeitung personenbezogener Daten – wie das 
Erheben, die Aufbewahrung, der Zugriff durch oder die Übermittlung an Dritte – vorgesehen ist. 
(2) Die Vertragsparteien können zur Erörterung etwaiger Fragen um Konsultationen ersuchen. 
Artikel 65 
Zusammenarbeit 
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit für die Erleichterung der Entwicklung geeigneter rechtlicher, 
justizieller und institutioneller Rahmenbedingungen sowie die Gewährleistung eines den Zielen und Grundsätzen dieses Kapitels 
entsprechenden angemessenen Schutzes personenbezogener Daten an. 
Titel VI  
Streitvermeidung und -beilegung 
Kapitel I 
Ziel und Geltungsbereich 
Artikel 66  
Ziel 
Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich 
beizulegen. 
Artikel 67 
Geltungsbereich 
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses 
Abkommens. 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bei der 
Entwicklungsfinanzierung betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar. 
Kapitel 2 
Konsultationen und Vermittlung 
Artikel 68 
Konsultationen 
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten im Rahmen dieses Abkommens dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und 
Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. 
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit 
Kopie an den WPA-Ausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme aufführt und die Bestimmungen des Abkommens, gegen die diese 
Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt. 
(3) Die Konsultationen finden innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag statt, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die 
Konsultationen gelten 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die 
Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 70 –
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren geht, finden 
innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens statt und gelten 30 Tage nach dem Tag der Übermittlung des 
Ersuchens als abgeschlossen. 
(5) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder sind die 
Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, kann die beschwerdeführende 
Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 70 ersuchen. 
Artikel 69  
Vermittlung 
(1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen 
Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsantrag 
aufgeführte Angelegenheit der Gegenstand der Vermittlung. 
(2) Haben sich die beteiligten Vertragsparteien nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens auf 
einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der WPA-Ausschuss durch Los einen Vermittler aus der Reihe der Personen, die auf der in 
Artikel 85 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Bestimmung des 
Vermittlers erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens und in Gegenwart eines Vertreters jeder 
Vertragspartei. Der Vermittler beruft spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der 
Vermittler erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schriftsatz und gibt spätestens 45 Tage nach seiner 
Bestellung eine Stellungnahme ab. 
(3) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit diesem Abkommen 
enthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht verbindlich. 
(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag 
einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei 
oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern. 
(5) Die Vermittlungsverfahren, insbesondere alle während des Verfahrens von den Vertragsparteien offengelegten Informationen 
und abgegebenen Stellungnahmen, bleiben vertraulich. 
Kapitel 3 
Streitbeilegungsverfahren 
Abschnitt I 
Schiedsverfahren 
Artikel 70 
Einleitung des Schiedsverfahrens 
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 68 oder durch Vermittlung nach 
Artikel 69 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedspanels beantragen. 
(2) Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels muss schriftlich an die beschwerte Vertragspartei und den WPA-Ausschuss 
gerichtet werden. Die beschwerdeführende Vertragspartei muss in ihrem Antrag die strittigen Maßnahmen aufführen und darlegen, 
inwiefern sie gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen. 
Artikel 71 
Einsetzung des Schiedspanels 
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. 
(2) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermittelt wurde, nehmen 
die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen. 
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des 
Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden/die Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder seinen/ihren 
Stellvertreter ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 85 aufgestellten Liste auszuwählen, eines unter den 
von der beschwerdeführenden Vertragspartei benannten Personen, eines unter den von der beschwerten Vertragspartei benannten 
Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Schiedsrichtern. Erzielen die Vertragsparteien nur 
Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt. 
(4) Der oder die Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein/ihr Stellvertreter bestimmt innerhalb von fünf Tagen nach dem 
Ersuchen gemäß Absatz 3 durch eine der Vertragsparteien in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei die Schiedsrichter. 
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind. 
Artikel 72 
Zwischenbericht des Schiedspanels 
Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen 
Zwischenbericht, der sowohl einen beschreibenden Teil als auch seine Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält. Jede 
Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu 
konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 71 –
Artikel 73 
Entscheidung des Schiedspanels 
(1) Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den 
Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so übermittelt 
der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie 
den Tag, an dem das Panel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen, mit. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 180 Tage 
nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. 
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren geht, unternimmt das 
Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung getroffen werden 
kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 90 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel 
kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht. 
(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um Empfehlungen dazu ersuchen, wie die beschwerte Vertragspartei den Verstoß 
abstellen könnte. 
Abschnitt II  
Durchführung der Entscheidung 
Artikel 74 
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels 
Die beiden Vertragsparteien beziehungsweise die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas treffen die für die Durchführung der 
Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung 
der Entscheidung zu erzielen. 
Artikel 75 
Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung 
(1) Spätestens 30 Tage nach der Übermittlung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien teilt die beschwerte 
Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss schriftlich die Zeit mit, die sie für die Durchführung 
der Entscheidung benötigt („angemessene Frist“). 
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der 
Entscheidung des Schiedspanels kann die beschwerdeführende Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung durch 
die beschwerte Vertragspartei gemäß Absatz 1 das Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese angemessene Frist zu bestimmen. Dieses 
Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss mitgeteilt. Das Schiedspanel gibt den Vertragsparteien 
und dem WPA-Ausschuss seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem das Ersuchen übermittelt 
wurde. 
(3) Bei der Festlegung des angemessenen Zeitraums berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, die die beschwerte Vertragspartei, 
oder gegebenenfalls die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, normalerweise benötigen würde(n), um gesetzgeberische oder 
verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die denen vergleichbar sind, die die beschwerte Vertragspartei, oder gegebenenfalls 
die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält/halten. Das Schiedspanel kann ferner 
nachweisbare Engpässe berücksichtigen, die das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen durch die beschwerte Vertragspartei 
beeinträchtigen können. 
(4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die 
Verfahren des Artikels 71 Anwendung. Die Frist, in der das Schiedspanel eine Entscheidung treffen muss, beträgt 45 Tage ab dem 
Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelt wurde. 
(5) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden. 
Artikel 76 
Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels 
(1) Die beschwerte Vertragspartei teilt der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss vor Ablauf der 
angemessenen Frist die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen. 
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit der nach Absatz 1 mitgeteilten 
Maßnahmen mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage 
zu entscheiden. In dem Ersuchen müssen die strittigen Maßnahmen aufgeführt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen 
dieses Abkommen verstoßen. Das Schiedspanel gibt seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem 
das Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, insbesondere wenn es um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren 
geht, gibt das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde, 
bekannt. 
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die 
Verfahren des Artikels 71 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 105 Tage ab dem 
Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde.
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 72 –
Artikel 77 
Vorläufige Bestimmungen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung 
(1) Hat die beschwerte Vertragspartei bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um 
die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 76 Absatz 1 notifizierten 
Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen vereinbar sind, so legt die beschwerte 
Vertragspartei oder gegebenenfalls der beschwerte Unterzeichnerstaat Zentralafrikas auf Ersuchen der beschwerdeführenden 
Vertragspartei ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor. Dieser Ausgleich kann auch ein finanzieller Ausgleich sein oder einen 
solchen umfassen. Die beschwerte Vertragspartei oder gegebenenfalls der beschwerte Unterzeichnerstaat Zentralafrikas wird durch 
dieses Abkommen jedoch nicht dazu verpflichtet, einen solchen finanziellen Ausgleich anzubieten. 
(2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 76, 
dass die Durchführungsmaßnahmen nicht mit diesem Abkommen vereinbar sind, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, 
so ist die beschwerdeführende Vertragspartei nach einer Notifizierung an die andere Vertragspartei berechtigt, geeignete Maßnahmen 
zu ergreifen. Diese Maßnahmen können von der beschwerdeführenden Vertragspartei oder gegebenenfalls vom beschwerdeführenden 
Unterzeichnerstaat Zentralafrikas ergriffen werden.  
(3) Bei der Ergreifung solcher Maßnahmen bemüht sich die beschwerdeführende Vertragspartei oder gegebenenfalls der 
beschwerdeführende Unterzeichnerstaat Zentralafrikas, sie so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß 
stehen und die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen, und sie/er berücksichtigt ihre 
Auswirkungen auf die Wirtschaft der beschwerten Vertragspartei und die einzelnen Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas. 
(4) Die EG-Vertragspartei übt Zurückhaltung bei Ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen gemäß den 
Absätzen 1 oder 2. 
(5) Der Ausgleich oder die geeigneten Maßnahmen sind vorübergehend und werden nur aufrechterhalten, bis die gegen die 
Bestimmungen dieses Abkommens verstoßende Maßnahme aufgehoben oder geändert worden ist, um sie mit diesen Bestimmungen 
in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben. 
Artikel 78 
Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen 
(1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen 
hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ersucht dieses in der Notifikation um Beendigung der Anwendung 
geeigneter Maßnahmen durch die beschwerdeführende Vertragspartei oder gegebenenfalls den beschwerdeführenden 
Unterzeichnerstaat Zentralafrikas. 
(2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit 
der notifizierten Maßnahmen mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich, 
diese Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss notifiziert. Die Entscheidung 
des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das 
Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass ergriffene Durchführungsmaßnahmen nicht mit diesem Abkommen 
vereinbar sind, so bestimmt es, ob die beschwerdeführende Vertragspartei oder gegebenenfalls der beschwerdeführende 
Unterzeichnerstaat Zentralafrikas die Anwendung geeigneter Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass die 
ergriffenen Durchführungsmaßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind, so werden die geeigneten Maßnahmen beendet. 
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die 
Verfahren des Artikels 71 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab dem 
Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelt wurde. 
Abschnitt III  
Gemeinsame Bestimmungen 
Artikel 79 
Einvernehmliche Lösung 
Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter diesen Titel fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie 
teilen diese Lösung dem WPA-Ausschuss mit. Bei Annahme einer einvernehmlichen Lösung wird das Verfahren eingestellt. 
Artikel 80 
Geschäftsordnung und Verhaltenskodex 
(1) Die Streitbeilegungsverfahren gemäß Kapitel 3 unterliegen der Geschäftsordnung und dem Verhaltenskodex, die der WPA-
Ausschuss annimmt. 
(2) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung, in der auch Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen vorgesehen 
sind, sind die Sitzungen des Schiedspanels öffentlich. 
Artikel 81 
Informationen und fachliche Beratung 
Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle, 
auch von Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch 
das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen 
beiden Vertragsparteien offengelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren 
haben, können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Geschäftsordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. 
30
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 73 –
Artikel 82  
Sprache 
Die mündlichen und schriftlichen Äußerungen der Vertragspartei Zentralafrika erfolgen in Französisch und Englisch und die der 
Europäischen Gemeinschaft in einer der Amtssprachen der Organe der Europäischen Union. 
Artikel 83 
Auslegungsregeln 
Dieses Abkommen wird von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener 
Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen enthaltenen 
Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken. 
Artikel 84 
Entscheidungen des Schiedspanels 
(1) Das Schiedspanel bemüht sich um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden 
kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden; es werden jedoch auf keinen Fall abweichende Meinungen 
einzelner Schiedsrichter veröffentlicht. 
(2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses 
Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. Der WPA-Ausschuss macht die 
Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht anders beschließt. 
Kapitel 4 
Allgemeine Bestimmungen 
Artikel 85 
Liste der Schiedsrichter 
(1) Der WPA-Ausschuss stellt spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit 15 Personen 
auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die in der Lage sind, 
als Schiedsrichter zu dienen. Ferner einigen sich die beiden Vertragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit 
einer Vertragspartei besitzen und als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der WPA-Ausschuss gewährleistet, 
dass die Liste immer vollständig ist. 
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie 
müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung 
entgegennehmen noch einer Verwaltung einer Vertragspartei angehören, und sie müssen sich an den vom WPA-Ausschuss 
angenommenen Verhaltenskodex halten. 
(3) Der WPA-Ausschuss kann eine zusätzliche Liste von 15 Personen aufstellen, die über Fachwissen zu bestimmten Themen 
einzelner unter dieses Abkommen fallender Sektoren verfügen. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 angewandt, 
so kann der oder die Vorsitzende des WPA-Ausschusses mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene 
Liste zurückgreifen. 
Artikel 86 
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen 
(1) Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgremien entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten 
der einzelnen Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO betreffen. 
(2) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, 
einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei oder haben die Unterzeichnerstaaten 
Zentralafrikas jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 70 Absatz 1 oder nach dem WTO-
Übereinkommen eingeleitet, so kann/können sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem jeweils anderen 
Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach 
dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei oder gegebenenfalls die Unterzeichnerstaaten 
Zentralafrikas nach Artikel 6 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat/haben. 
(3) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei oder gegebenenfalls die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas nicht daran, eine 
vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. 
Artikel 87  
Fristen 
(1) Alle in diesem Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels, 
werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. 
(2) Die in diesem Titel vorgesehenen Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden. 
Artikel 88 
Änderung des Titels VI  
Der WPA-Ausschuss kann beschließen, diesen Titel und seine Anhänge zu ändern. 
31
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 74 –
Titel VII  
Allgemeine Ausnahmen 
Artikel 89 
Allgemeine Ausnahmeklausel 
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, wo gleiche Bedingungen herrschen müssen, 
zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten 
Beschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend 
auszulegen, dass es die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, 
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten; 
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen; 
c) die erforderlich sind, um die Befolgung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, und nicht im Widerspruch zu 
diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher 
i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer Nichteinhaltung 
vertraglicher Zahlungspflichten, 
ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und 
zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, 
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit, 
iv) zur Anwendung von Zollvorschriften und -verfahren oder 
v) zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums; 
d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen; 
e) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind; 
f) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit 
Beschränkungen für die inländische Herstellung oder den inländischen Verbrauch von Waren, die inländische Erbringung oder 
Nutzung von Dienstleistungen oder auf inländische Investoren angewandt werden; 
g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen, oder 
h) die nicht mit den Artikeln über die Inländerbehandlung vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung 
besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf die Wirtschaftstätigkeiten 
von Investoren oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu gewährleisten1. 
Artikel 90 
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit 
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es 
a) die Vertragsparteien verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen 
Sicherheitsinteressen widersprechen würde; 
b) die Vertragsparteien daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu 
treffen 
i) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, 
ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, 
iii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit, 
iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung 
unentbehrlich sind, oder 
v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen; oder 
c) die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von 
Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen. 
(2) Der WPA-Ausschuss wird so ausführlich wie möglich über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b und c und deren Beendigung 
unterrichtet. 
32
 
1 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei 
im Rahmen ihres Steuersystems, 
i) die für gebietsfremde Investoren und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den 
steuerpflichtigen Einheiten richtet, die im Gebiet einer Vertragspartei belegen sind oder von dort aus Aufträge untervergeben; 
ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet einer Vertragspartei zu gewährleisten; 
iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern, einschließlich Durchsetzungs -
maßnahmen; 
iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder 
Erhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet einer Vertragspartei zu gewährleisten; 
v) die unterscheiden zwischen Investoren und Dienstleistern, die einer Steuerpflicht für ihre weltweiten steuerpflichtigen Einheiten unterliegen, und 
anderen Investoren und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder 
vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder 
Tochtergesellschaften oder verbundene Personen oder Tochtergesellschaften derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die 
Steuergrundlage der Vertragsparteien zu bewahren.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 75 –
Artikel 91  
Steuern 
(1) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass 
sie die Vertragsparteien daran hindern, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, 
die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in einer gleichartigen 
Situation befinden. 
(2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass 
sie die Annahme oder Durchführung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der 
Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindern, durch die 
Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung verhindert werden soll. 
(3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines 
Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit 
dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht. 
Titel VIII  
Allgemeine und Schlussbestimmungen 
Artikel 92 
WPA-Ausschuss 
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird binnen drei Monaten nach seiner Unterzeichnung ein WPA-Ausschuss eingesetzt. 
(2) Die Vertragsparteien legen einvernehmlich die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des WPA-Ausschusses 
fest. 
(3) Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung 
der in diesem Abkommen genannten Aufgaben. 
(4) Der WPA-Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. 
(5) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung dieses Abkommens benennt jede 
Vertragspartei eine Kontaktstelle. 
Artikel 93 
Regionale Organisationen 
Die Kommission der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) und das Generalsekretariat der 
Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (CEEAC) werden zur Teilnahme an allen Sitzungen des WPA-Ausschusses 
eingeladen. 
Artikel 94 
Fortführung der Verhandlungen und Durchführung des Abkommens 
(1) Im Rahmen der bestehenden Verhandlungsstrukturen führen die Vertragsparteien die Verhandlungen nach dem in diesem 
Abkommen festgelegten Zeitplan fort. 
(2) Sind die Verhandlungen abgeschlossen, werden die daraus resultierenden Änderungsentwürfe den zuständigen nationalen 
Behörden zur Genehmigung vorgelegt. 
(3) Bis zur Einrichtung des WPA-Ausschusses und der anderen einschlägigen Einrichtungen und Ausschüsse im Rahmen des 
umfassenden WPA nach Artikel 1 ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen für die Verwaltung und die 
Durchführung dieses Abkommens und nehmen in allen Fällen, in denen in diesem Abkommen auf ihn Bezug genommen wird, die 
Aufgaben des WPA-Ausschusses wahr. 
Artikel 95 
Definition der Vertragsparteien und Erfüllung der Verpflichtungen 
(1) Vertragschließende Parteien dieses Abkommens sind die Republik Kamerun, in diesem Abkommen als „Vertragspartei 
Zentralafrika“ bezeichnet, einerseits und die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft 
und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden 
Zuständigkeiten, in diesem Abkommen als „EG-Vertragspartei“ bezeichnet, andererseits. 
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens vereinbart die Vertragspartei Zentralafrika, gemeinsam zu handeln. 
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ je nach Fall die gemeinsam handelnden Staaten 
Zentralafrikas oder die EG-Vertragspartei. Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet die gemeinsam handelnden Staaten 
Zentralafrikas und die EG-Vertragspartei. 
(4) Ist für die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Pflichten nach diesem Abkommen individuelles Handeln vorgesehen 
oder erforderlich, so wird auf die „Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas“ Bezug genommen. 
(5) Die Vertragsparteien beziehungsweise die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas treffen die allgemeinen oder besonderen 
Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in 
diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen. 
33
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 76 –
Artikel 96 
Koordinatoren und Informationsaustausch 
(1) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung dieses Abkommens benennt jede 
Vertragspartei zum Inkrafttreten dieses Abkommens einen Koordinator. Die Benennung von Koordinatoren lässt die spezifische 
Benennung zuständiger Behörden gemäß einzelnen Titeln und Kapiteln dieses Abkommens unberührt. 
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt der Koordinator der anderen Vertragspartei die für eine Angelegenheit im Zusammenhang 
mit der Durchführung des Abkommens zuständige Stelle oder den dafür zuständigen Beamten an und leistet die erforderliche Hilfe, 
um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern. 
(3) Jede Vertragspartei übermittelt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen und beantwortet umgehend Fragen der 
anderen Vertragspartei zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen oder internationalen Übereinkünften, die den Handel 
zwischen den Vertragsparteien berühren könnten, soweit dies rechtlich möglich ist. 
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren 
Verwaltungsentscheidungen, die unter dieses Abkommen fallende Handelsfragen betreffen, umgehend veröffentlicht oder der 
Öffentlichkeit zugänglich gemacht und der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht werden. 
(5) Unbeschadet der Transparenzbestimmungen dieses Abkommens gelten die in diesem Artikel genannten Informationen als 
übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifikation an die WTO oder auf der amtlichen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen 
Website der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind. 
Artikel 97 
Regionale Präferenzbehandlung 
(1) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht, der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu gewähren 
als die, die sie innerhalb ihres Gebietes im Rahmen des jeweiligen regionalen Integrationsprozesses gewährt. 
(2) Jede günstigere Behandlung oder jeder Vorteil, der nach diesem Abkommen von einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas der 
Europäischen Gemeinschaft gewährt wird, wird unmittelbar und voraussetzungslos auch allen anderen Staaten Zentralafrikas gewährt, 
die dieses Abkommen unterzeichnet haben. 
Artikel 98  
Inkrafttreten 
(1) Dieses Abkommen wird nach den verfassungsrechtlichen oder internen Vorschriften und den anwendbaren Verfahren 
unterzeichnet und ratifiziert beziehungsweise genehmigt. 
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem den Verwahrern des Abkommens 
die letzte Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wurde. 
(3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Präsidenten der Kommission der 
Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) zu übersenden, die Verwahrer dieses Abkommens sind. 
(4) Die EG-Vertragspartei und die Vertragspartei Zentralafrika vereinbaren, dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten in ihrem 
jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuwenden („vorläufige Anwendung“). Dies kann, soweit möglich, durch vorläufige Anwendung 
erfolgen oder durch Ratifizierung des Abkommens. 
(5) Die vorläufige Anwendung wird den Verwahrern des Abkommens notifiziert. Das Abkommen wird zehn Tage nach Eingang der 
Notifikation der vorläufigen Anwendung durch die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Notifikation der Ratifizierung oder der 
vorläufigen Anwendung durch alle Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas andererseits vorläufig angewandt. 
(6) Ungeachtet des Absatzes 4 können die EG-Vertragspartei und die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, soweit möglich, einseitig 
Schritte zur Anwendung des Abkommens vor der vorläufigen Anwendung unternehmen. 
Artikel 99 
Dauer 
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. 
(2) Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichnerstaat Zentralafrikas kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die 
andere Vertragspartei kündigen. 
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam. 
Artikel 100 
Räumlicher Geltungsbereich 
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet 
wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für die Gebiete der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas. 
Artikel 101 
Beitritt von Staaten oder regionalen Organisationen Zentralafrikas 
(1) Dieses Abkommen steht allen Staaten oder regionalen Organisationen Zentralafrikas zum Beitritt offen. Beitrittsanträge sind 
dem WPA-Ausschuss zu unterbreiten. Staaten, die einen Beitrittsantrag gestellt haben, nehmen an den Sitzungen des WPA-
Ausschusses als Beobachter teil.
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 77 –
(2) Der Antrag wird geprüft und es werden Verhandlungen aufgenommen, um die Änderungen vorzuschlagen, die an diesem 
Abkommen vorgenommen werden müssen. Das Beitrittsprotokoll wird den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorgelegt. 
(3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts auf dieses Abkommen. Der WPA-Ausschuss kann die 
erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen. 
Artikel 102 
Beitritt neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union 
(1) Der WPA-Ausschuss wird über die Anträge von Drittstaaten auf Beitritt zur Europäischen Union unterrichtet. Während der 
Verhandlungen zwischen der Union und dem antragstellenden Staat übermittelt die EG-Vertragspartei der Vertragspartei Zentralafrika 
alle zweckdienlichen Informationen und diese teilt der EG-Vertragspartei ihre Besorgnisse mit, damit ihnen in vollem Umfang Rechnung 
getragen werden kann. Der Vertragspartei Zentralafrika wird jeder Beitritt zur Europäischen Union notifiziert. 
(2) Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag 
seines Beitritts zur Europäischen Union Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des neuen Mitgliedstaates 
der Europäischen Union zu diesem Abkommen in der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der 
betreffende Mitgliedstaat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei; 
dieses übermittelt der Vertragspartei Zentralafrika beglaubigte Abschriften. 
(3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dieses 
Abkommen. Der WPA-Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen. 
Artikel 103 
Gebiete der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage 
Dieses Abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht daran, bestehende Maßnahmen zur Verbesserung der strukturbedingten 
sozialen und wirtschaftlichen Lage der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der 
Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. 
Artikel 104 
Dialog über Finanzfragen 
Die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas kommen überein, den Dialog und die Transparenz sowie den 
Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Steuerpolitik und der Steuerverwaltung zu fördern. 
Artikel 105 
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten 
Die Vertragsparteien treten für die Verhinderung und Bekämpfung von illegalen, betrügerischen und korrupten Aktivitäten, 
Geldwäsche und Terrorfinanzierung ein und ergreifen die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, die notwendig 
sind, um internationale Normen, einschließlich derjenigen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, des 
Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Protokolle, 
des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und der Empfehlungen der Financial 
Action Task Force, zu erfüllen. Die Vertragsparteien kommen überein, in diesen Bereichen Informationen auszutauschen und 
zusammenzuarbeiten. 
Artikel 106 
Verhältnis zu anderen Übereinkünften 
(1) Mit Ausnahme der Artikel über die Entwicklungszusammenarbeit in Teil III Titel II des Cotonou-Abkommens sind im Falle eines 
Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Teils III Titel II des Cotonou-Abkommens 
die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend. 
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Europäische Gemeinschaft oder einen Unterzeichnerstaat 
Zentralafrikas daran hindert, für zweckmäßig erachtete Maßnahmen, einschließlich handelsbezogener Maßnahmen, gemäß Artikel 11 
Buchstabe b, Artikel 96 und Artikel 97 des Cotonou-Abkommens zu treffen. 
(3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht 
mit ihren WTO-Verpflichtungen vereinbar ist. 
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Jahr 2008 die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit den Zollunionen zu überprüfen, 
denen die Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens beigetreten sind. 
Artikel 107 
Verbindlicher Wortlaut 
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, 
griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, 
slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen 
verbindlich ist.
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 78 –
Artikel 108  
Anhänge und Protokoll 
Die Anhänge und das Protokoll sind Bestandteile dieses Abkommens. 
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. 
Geschehen zu Jaunde am fünfzehnten Januar zweitausendneun und zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Januar zweitausendneun.
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 79 –
Denkschrift 
A. Allgemeines 
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) sind Handels- und Entwicklungsabkommen, die zwischen der 
EU und den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) ausgehandelt 
werden. Sie öffnen die EU-Märkte vollständig und sofort, während die AKP-Partner in Übergangszeiten nur 
teilweise für EU-Importe geöffnet sind. Den vertraglichen Rahmen der WPAs bilden das im Jahr 2000 in 
Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in 
Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union und ihren 
Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden: Cotonou-Abkommen) sowie dessen Nachfolgeabkommen, das 
2023 in Samoa unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren 
Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer 
Staaten andererseits. Nach Auslaufen der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) gewährten 
Ausnahmeregelung („WTO-Waiver“) für die bevorzugte Behandlung der AKP-Exporte durch die EU zum 
31. Dezember 2007 musste der EU-AKP-Handel auf eine neue, WTO-konforme Basis gestellt werden. Das 
Cotonou-Abkommen sah daher vor, dass der AKP-EU-Handel spätestens ab dem Jahr 2008 durch regionale 
WPAs neu zu fassen war. 
Die Verhandlungen über ein umfassendes WPA mit der gesamten Region Zentralafrika wurden 2003 
aufgenommen. Bislang trat ein WPA zwischen der EU und Kamerun vorläufig in Kraft, das einen Schritt hin 
zu einem umfassenden regionalen Abkommen darstellt. Das Abkommen hat Kamerun einen beispiellosen 
freien Zugang zum EU-Markt für all seine Erzeugnisse verschafft. Dazu gehören Bananen, Aluminium, 
verarbeitete Kakaoerzeugnisse, Sperrholz und andere frische und verarbeitete landwirtschaftliche 
Erzeugnisse. Seit dem 4. August 2016 hat die EU ihrerseits von einer schrittweisen Liberalisierung ihrer 
Erzeugnisse auf dem kamerunischen Markt profitiert. 
Unter vollständiger Berücksichtigung der Unterschiede im Entwicklungsstand zwischen den 
Vertragsparteien sieht das WPA Asymmetrien zugunsten Kameruns vor, wie den Ausschluss empfindlicher 
Erzeugnisse von der Liberalisierung, lange Liberalisierungszeiträume, flexible Ursprungsregeln und 
besondere Schutzmaßnahmen und Maßnahmen für bestimmte sensible Agrarmärkte und -industrien. 
Während die EU-Märkte sofort und vollständig geöffnet sind, hat Kamerun 15 Jahre (bis 2029) Zeit, um sich 
für 80 Prozent der EU-Einfuhren zu öffnen. Darüber hinaus werden die Hersteller von sensibelsten Waren 
(darunter die meisten Arten von Fleisch, Wein und Spirituosen, Malz, Milchprodukte, Mehl, bestimmte 
Gemüse, Holz und Holzerzeugnisse, gebrauchte Kleidung und Textilien, Gemälde und Altreifen) ständigen 
Schutz vor Wettbewerb genießen. 
Neben Handelsregelungen enthält das Interims-WPA Bestimmungen über die Zusammenarbeit und 
Unterstützung in Handels- und Nachhaltigkeitsfragen sowie bei der regionalen Integration. Das Abkommen 
hat einen Interimscharakter, da langfristig weiterhin ein umfassendes Abkommen mit zusätzlichen 
thematischen Kapiteln und unter Beteiligung weiterer zentralafrikanischer Staaten angestrebt wird. Es sieht 
die Möglichkeit von Nachverhandlungen für die Bereiche Niederlassung, Dienstleistungshandel und 
elektronischer Geschäftsverkehr, laufende Zahlungen und Kapitalverkehr, Wettbewerbsfragen, geistiges 
Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung und den Schutz personenbezogener 
Daten vor. 
B. Inhalt des Abkommens 
Präambel 
Die Präambel nimmt Bezug auf das Cotonou-Abkommen. Sie verdeutlicht das Bestreben der Vertragsparteien 
durch das Interims-WPA die ordnungspolitischen Beziehungen sowie ihre Handels- und 
Investitionsbeziehungen zu stärken, neue Möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung zu schaffen und die 
Integration der zentralafrikanischen Staaten in die Weltwirtschaft zu fördern. Dabei soll die Liberalisierung 
des Warenhandels, der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsstaaten auf der 
regionalen Integration der Staaten Zentralafrikas beruhen und ihre politischen Entscheidungen und 
Entwicklungsprioritäten Berücksichtigung finden. Die Vertragsparteien bekräftigen, ihre nationalen Gesetze 
und sonstige Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 
und Sicherheit nicht zu lockern und ein Abkommen zu schaffen, das den Anforderungen der im Rahmen der 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 80 –
WTO geschlossenen Übereinkommen genügt. 
Titel I - Ziele (Artikel 1 bis 3) 
Das Interims-WPA soll Ausgangspunkt und Grundlage für die Aushandlung eines umfassenden WPA bilden 
und eine Handelspartnerschaft mit folgenden Zielen aufbauen: Eindämmung und schließlich Beseitigung der 
Armut; Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Diversifizierung der regionalen Wirtschaft Zentralafrikas 
und der regionalen Integration; beständiges Wachstum; wirtschaftliche Zusammenarbeit und 
verantwortungsvolle Staatsführung; schrittweise Integration in die Weltwirtschaft im Einklang mit den 
politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten Zentralafrikas sowie die Steigerung ihrer 
Leistungsfähigkeit; Schaffung eines wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen 
Regelungsrahmens für Handel und Investitionen zur Steigerung der Angebotskapazität bei Waren und 
Dienstleistungen; Verbesserung der Handels- und Wirtschaftsbeziehung der Vertragsparteien im Einklang mit 
den WTO-Verpflichtungen; Entwicklung der Privatwirtschaft und Schaffung von Arbeitsplätzen. 
Titel II - Entwicklungspartnerschaft (Artikel 4 bis 12) 
Dieser Titel umfasst die Rahmenbedingungen einer Entwicklungspartnerschaft, die darauf gerichtet ist, die 
Leistungsfähigkeit und die Modernisierung der Volkswirtschaften Zentralafrikas auszubauen. Die 
Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Wettbewerbsfähigkeit der von dem Abkommen betroffenen 
Produktionszweige Zentralafrikas zu steigern. Vorrangig sollen daher die folgenden Bereiche gefördert 
werden: Entwicklung der regionalen Basisinfrastruktur; Landwirtschaft und Ernährungssicherung; Industrie; 
Diversifizierung und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft; Vertiefung der regionalen Integration und 
Verbesserung des Geschäftsklimas. 
Die Zusammenarbeit und Unterstützung erfolgen in finanzieller und nicht-finanzieller Form. So werden 
neben der Zusammenarbeit in der Entwicklungsfinanzierung und der Finanzierung der Partnerschaft, 
ordnungspolitische Rahmenbedingungen festgelegt, eine Zusammenarbeit bei der Steueranpassung und in 
internationalen Gremien sowie eine Unterstützung bei der Durchführung der handelsbezogenen 
Bestimmungen des Abkommens geregelt. 
Die Mitgliedstaaten der EU verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre 
entwicklungspolitischen Instrumente einschließlich der Handelshilfe Entwicklungsmaßnahmen zur 
Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und zur Durchführung dieses Abkommens sowohl auf 
nationaler als auch auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und 
Komplementarität der Hilfe zu unterstützen. 
Da die Abschaffung oder Senkung der Zölle Auswirkungen auf den Haushalt der jeweiligen 
zentralafrikanischen Staaten hat, sollen steuerliche Anpassungsmaßnahmen (Steuerreform) getroffen werden, 
damit auf längere Sicht wieder ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann. Dafür will die EU mit 
Kamerun Dialoge aufnehmen sowie technische und finanzielle Hilfsmaßnahmen durchführen. 
Titel III - Regelung für den Warenhandel 
Kapitel 1 - Zölle und nichttarifäre Maßnahmen (Artikel 13 bis 28) 
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen zur Erhebung von Zöllen und Abgaben auf Waren mit Ursprung in 
Kamerun beziehungsweise der EU. Alle Importe aus Kamerun können seit dem 1. Januar 2008 (für 
vereinzelte Produkte nach Anhang II gelten Übergangsfristen) dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU 
eingeführt werden. Im Gegenzug liberalisiert Kamerun innerhalb von 15 Jahren schrittweise 80 Prozent der 
Zolllinien für Importe aus der EU (beginnend 2014 mit der Ratifizierung durch Kamerun). Kamerun setzt 
den Zollabbau seit August 2016 phasenweise um. Sensible Produkte bleiben dabei dauerhaft geschützt. Dies 
betrifft unter anderem verschiedene Fleischprodukte, Milchprodukte, alkoholische Getränke, Mehl, 
bestimmte Gemüsesorten, Holzprodukte sowie Altkleidung und -textilien. 
Es dürfen auf Waren nur einmal Zölle erhoben werden. Nur für den Handel mit Waren, die der Liberalisierung 
unterliegen, werden nach Inkrafttreten des Interims-WPA weder neue Zölle eingeführt noch die bereits 
angewandten erhöht. Kamerun kann von diesen Bestimmungen unter bestimmten Bedingungen temporär 
abweichen insbesondere bei Schwierigkeiten mit den öffentlichen Finanzen oder aus Gründen des 
Umweltschutzes. Zur Ernährungssicherung (Versorgung mit oder Zugang zu Lebensmitteln), kann Kamerun 
bei tatsächlichen oder wahrscheinlichen erheblichen Schwierigkeiten bilaterale Schutzmaßnahmen gemäß 
Artikel 31 ergreifen. 
In Bezug auf Zölle sowie Gebühren und Abgaben dehnt die EU eine günstigere Behandlung, die aufgrund 
eines zeitlich späteren Abkommens über die wirtschaftliche Integration einer dritten Partei gewährt wird, 
auch auf Kamerun aus beziehungsweise tritt hierzu in Konsultationen ein. Entsprechendes gilt im Grundsatz 
für ein Abkommen über die wirtschaftliche Integration der Vertragspartei Zentralafrika mit einer großen 
Handelsnation oder einem großen Handelsblock. 
Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie -beschränkungen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien 
beeinträchtigen, werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt und keine neuen entsprechenden 
Maßnahmen eingeführt. Hiervon ausgenommen sind Zölle, Steuern und sonstige Abgaben. In Bezug auf 
interne Steuern und Regulierungen soll keine Ungleichbehandlung der Waren mit Ursprung aus der jeweils 
anderen Vertragspartei gegenüber inländischen Waren erfolgen. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 81 –
Es wird festgelegt, dass keine Subventionen für Agrarerzeugnisse, die an die Ausfuhrleistung geknüpft sind, 
neu eingeführt oder erhöht werden. Die EU-Vertragspartei baut alle Subventionen für die Ausfuhr von Waren 
gemäß Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft ab, für die Kamerun sich zur 
Beseitigung der Zölle verpflichtet hat. 
Die Parteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug bei 
Zollfragen und vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Stärkung institutioneller Strukturen. Hat eine 
Vertragspartei eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug 
festgestellt, kann sie nach Befassung des WPA-Ausschusses die Anwendung der einschlägigen 
Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen, wenn bei Fortsetzung der 
Präferenzbehandlung erhebliche finanzielle Nachteile eintreten oder drohen. 
Kapitel 2 - Handelspolitische Schutzinstrumente (Artikel 29 bis 31) 
Die Bestimmungen zu den handelspolitischen Schutzinstrumenten haben eine hohe entwicklungspolitische 
Relevanz. Sie schaffen Flexibilität für Kamerun bei übermäßigen und potentiell schädlichen Importanstiegen 
aus der EU geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Folgende Bestimmungen sind dazu im Abkommen 
enthalten: 
Die einschlägigen Regelungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on 
Tariffs and Trade, GATT) und WTO-Regelungen zu Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen und zu 
multilateralen Schutzmaßnahmen werden bekräftigt. Darüber hinaus werden zusätzlich weitergehende 
bilaterale Schutzmechanismen geschaffen. 
So können beispielsweise bei drohender erheblicher Schädigung inländischer Hersteller sowie drohenden 
erheblichen Marktstörungen (z. B. soziale Probleme, ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage, 
Betroffenheit vergleichbarer landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Schutzmaßnahmen befristet auf den 
Zeitraum der Störung, grundsätzlich bis zu zwei höchstens aber bis zu vier Jahren, ergriffen werden. Folgende 
Schutzmaßnahmen können für die betroffenen Waren gegebenenfalls ergriffen werden: Aussetzung der 
vorgesehenen Absenkung des Einfuhrzolls; Anhebung des Zolls sowie Einführung von Zollkontingenten. 
Weitere Schutzmaßnahmen können ergriffen werden, wenn infolge der Zollsenkung Störungen eines im 
Aufbau begriffenen Wirtschaftszweiges verursacht werden. Grundsätzlich wird der WPA-Ausschuss mit der 
Prüfung der Maßnahmen befasst und kann Abhilfeempfehlungen erteilen. Diese bilateralen 
Schutzmechanismen gelten zunächst für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens und 
können verlängert werden. 
Die EU verpflichtet sich, für mindestens fünf Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens keine multilateralen 
Schutzmaßnahmen auf Importe aus Zentralafrika anzuwenden. 
Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um bilaterale Schutzmaßnahmen dieses 
Abkommens zu verhindern. 
Kapitel 3 - Zoll und Handelserleichterungen (Artikel 32 bis 39) 
Das Kapitel regelt Maßnahmen zur transparenten und effizienten Gestaltung von Zollverfahren, die 
gleichzeitig die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit wahren. Um dieses 
Ziel zu erreichen, ergreifen die Vertragsparteien verschiedene Maßnahmen zur Zoll- und 
Verwaltungszusammenarbeit. 
Im Mittelpunkt stehen beispielsweise die Automatisierung einzelner Verfahren, die Schaffung eines 
leistungsfähigen Dienstes, die Erleichterung der Durchfuhr von Waren, Standardisierung der erforderlichen 
Angaben und Unterlagen sowie die Bereitstellung eines Rechtsbehelfsverfahrens, die Anwendung moderner 
Zolltechniken und die Informatisierung des Verfahrens. Ein Dialog mit Wirtschaftsbeteiligten über die zoll- 
und handelsrechtlichen Vorschriften und Verfahren sowie die Veröffentlichung relevanter Dokumente sollen 
mehr Transparenz schaffen und sicherstellen, dass die Anforderungen den Bedürfnissen der Wirtschaft 
entsprechen. 
Darüber hinaus soll zur Erleichterung des Handels, die regionale Integration durch Förderung einer 
Zollreform vorangebracht werden. 
Kapitel 4 - Technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche 
Maßnahmen (Artikel 40 bis 47) 
Ziele dieses Kapitels sind die Förderung des Warenhandels und Verbesserung der Fähigkeit, 
Handelshemmnisse zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen sowie die Kapazitäten der Vertragsparteien 
zum Schutz von Pflanzen, Tieren und der öffentlichen Gesundheit zu stärken. Unter Hinweis auf multilaterale 
Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche 
Maßnahmen (SPS) und über technische Handelshemmnisse (TBT), werden die Ziele des Kapitels, der 
Geltungsbereich sowie Begrifflichkeiten definiert und auf die zuständigen Behörden gemäß Anlage II 
verwiesen. Auf Ebene der EU sind dies die Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Europäischen 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 82 –
Kommission, für die Vertragspartei Zentralafrika die Unterzeichnerstaaten selbst. 
Im Rahmen der Einfuhrbedingungen können die Vertragsparteien von Fall zu Fall Zonen mit einem 
bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status vorschlagen und ausweisen. Die 
Vertragsparteien verpflichten sich zu transparenten Handelsbedingungen und des Informationsaustauschs 
sowie zur Harmonisierung der Normen und sonstigen Maßnahmen im Geltungsbereich dieses Kapitels auf 
regionaler Ebene, zu Kompetenzaufbau und technischer Hilfe. 
Kapitel 5 - Forstpolitik und Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (Artikel 48 bis 53) 
Dieses Kapitel erfasst Regelungen zum Handel mit Holz, anderen Waldprodukten und daraus hergestellten 
Erzeugnissen aus Kamerun sowie die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern. Das Interims-WPA soll 
damit zum Waldschutz und einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. 
Die Vertragsparteien kommen überein, das Vertrauen in den Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen 
Erzeugnissen, die aus legalen, objektiv überprüfbaren Quellen stammen, zu stärken und neue 
Absatzmöglichkeiten für diese Erzeugnisse zu schaffen (beispielsweise durch entschiedenere Ausrichtung 
des öffentlichen Beschaffungswesens) beziehungsweise zu fördern (beispielsweise durch Initiativen mit 
Akteuren des Privatsektors). Dafür soll ein unabhängiges Prüf- und Überwachungssystem eingeführt werden. 
Insbesondere soll auch der interregionale Handel Zentralafrikas besser überprüft und die Durchführung des 
Vertrages über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme Zentralafrikas und zur 
Errichtung der Kommission für die Wälder Zentralafrikas (COMIFAC) durch Kompetenzaufbau und 
technische Hilfen unterstützt werden. Die Vertragsparteien orientieren sich dafür an regionalen und 
internationalen Abkommen, wie beispielsweise der COMIFAC oder dem Übereinkommen über den 
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES). 
Titel IV - Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr (Artikel 54 bis 55) 
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ausgehend von ihren Verpflichtungen nach dem Cotonou-Abkommen, 
das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen durch eine schrittweise, asymmetrische, 
beiderseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels auszuweiten. 
Titel V - Handelsbezogene Bestimmungen (Artikel 56 bis 65) 
In den folgenden Kapiteln legen die Vertragsparteien Themenbereiche fest, die im Rahmen weitergehender 
Verhandlungen konkretisiert und normiert werden sollen. 
Insbesondere sollen die Verhandlungen im Bereich nachhaltige Entwicklung, welches ein übergeordnetes 
Ziel des Abkommens darstellt, fortgeführt werden. Dabei sollen insbesondere Regelungen zum Schutzniveau, 
regionale Integration, Anwendung internationaler Umwelt- und Arbeitsnormen sowie zu Konsultations- und 
Überwachungsverfahren getroffen werden. 
Des Weiteren sollen weitergehende Verhandlungen geführt werden über die Liberalisierung von 
grenzüberschreitenden Kapitalströmen; ein Wettbewerbskapitel; den Bereich des geistigen Eigentums unter 
Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien; die schrittweise und 
beiderseitige Öffnung des Beschaffungswesens unter Berücksichtigung der Bedürfnisse Zentralafrikas sowie 
die Anpassung des Schutzes personenbezogener Daten an EU-Standards. 
Grundlage für die Verhandlungen im Bereich Wettbewerb, geistiges Eigentum und öffentliches 
Beschaffungswesen bildet ein Zweistufenplan, demzufolge die Vorschriften zunächst im Rahmen der 
regionalen Integration Zentralafrikas und nach einer gemeinsam festgelegten Übergangszeit auch auf 
bilateraler Ebene angewendet werden sollen. 
Titel VI - Streitvermeidung und -beilegung 
Kapitel 1 - Ziel und Gestaltungsbereich (Artikel 66 bis 67) 
Ziel des Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden, beziehungsweise 
einvernehmlich beizulegen. Die Regelungen des Titels gelten für den überwiegenden Teil der Streitigkeiten 
über die Auslegung oder Anwendung des Interims-WPA. Ausgenommen sind die Artikel 29 und 30 über 
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen sowie multilaterale Schutzmaßnahmen. Für die Zusammenarbeit 
bei der Entwicklungsfinanzierung ist Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar. 
Kapitel 2 - Konsultationen und Vermittlung (Artikel 68 bis 69) 
Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Interims-WPA sind die Vertragsparteien 
zunächst gehalten Konsultationen aufzunehmen, um in einem Zeitraum von bis zu 60 Tagen eine 
einvernehmliche Lösung zu erzielen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann erforderlichenfalls ein 
Mediationsprozess eingeleitet (Vermittlung) und infolgedessen unverbindliche Empfehlungen ausgesprochen 
werden. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 83 –
Kapitel 3 - Streitbeilegungsverfahren (Artikel 70 bis 84) 
Abschnitt I - Schiedsverfahren (Artikel 70 bis 73) 
Ein Schiedsverfahren wird eingeleitet, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeiten 
durch Konsultationen oder durch Vermittlung beizulegen und die beschwerdeführende Vertragspartei die 
Einsetzung eines Schiedspanels beantragt. Die Einsetzung der drei Schiedsrichter erfolgt durch die 
Vertragsparteien und bei Uneinigkeit durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des WPA-Ausschusses. 
Die Entscheidung des Schiedspanels erfolgt in der Regel innerhalb von 150 Tagen. 
Abschnitt II - Durchführung der Entscheidung (Artikel 74 bis 78) 
Die Durchführung der Entscheidung erfolgt, indem jede Partei die für die Umsetzung erforderlichen 
Maßnahmen trifft. Die getroffenen Maßnahmen müssen der anderen Partei und dem WPA-Ausschuss 
mitgeteilt und innerhalb einer von der beschwerten Partei (also der vertragsverletzenden Partei) 
beziehungsweise dem WPA-Ausschuss zu bestimmenden angemessenen Frist umgesetzt werden. Die 
Vereinbarkeit der getroffenen Maßnahmen mit dem Abkommen kann dem Schiedspanel erneut zur 
Entscheidung vorgelegt werden. Hat die beschwerte Partei bei Ablauf der Frist keine oder keine geeigneten 
Maßnahmen bekannt gegeben, müssen sich die Parteien binnen 30 Tagen über einen vorläufigen (finanziellen) 
Ausgleich einigen. Anderenfalls kann die beschwerdeführende Partei - unter Berücksichtigung der Ziele des 
Abkommens - geeignete Maßnahmen mit vorläufigem Charakter ergreifen. Die EU-Vertragspartei 
verpflichtet sich, Zurückhaltung bei Ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen zu 
üben. 
Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen (Artikel 79 bis 84) 
Dieser Abschnitt enthält allgemeine Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren. Demnach sind unter 
Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen die Sitzungen des Schiedspanels und 
dessen Entscheidungen öffentlich. Das Schiedspanel kann Informationen und Sachverständigengutachten 
einholen und Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, in Form von Amicus-Schriftsätzen 
(Stellungnahmen) beteiligen. 
Entscheidungen des Schiedspanels sollen, wenn möglich, einvernehmlich getroffen werden. Andernfalls wird 
durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter und 
Schiedsrichterinnen werden in keinem Fall veröffentlicht. 
Kapitel 4 - Allgemeine Bestimmungen (Artikel 85 bis 88) 
Es wird eine Liste mit insgesamt 30 Personen aufgestellt, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter 
oder Schiedsrichterinnen zu dienen. Es werden je fünf Personen durch die jeweiligen Vertragsparteien 
aufgestellt, fünf Personen einvernehmlich als potenzielle Vorsitzende des Panels und 15 Personen durch den 
WPA-Ausschuss, die über spezielles Fachwissen verfügen. Das Schiedspanel entscheidet nicht über Rechte 
und Pflichten aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO. Die Vertragsparteien können für dieselbe 
Maßnahme nicht gleichzeitig ein Verfahren nach dem Interims-WPA und der WTO-
Streitbeilegungsverfahren einleiten. Des Weiteren werden Regelungen zu Fristen und der Änderung des Titels 
VI getroffen. 
Titel VII - Allgemeine Ausnahmen (Artikel 89 bis 91) 
Der Titel enthält allgemein anwendbare Ausnahmeregelungen, insbesondere zu Gunsten der öffentlichen 
Sicherheit und Ordnung sowie des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der 
nationalen und internationalen Sicherheitsinteressen oder bestimmten steuerbezogenen Sachverhalten. 
Demnach ist das Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien daran gehindert 
werden sollen, zu diesen Zwecken Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen. 
Titel VIII - Allgemeine und Schlussbestimmungen (Artikel 92 bis 108) 
Artikel 92 sieht die Einsetzung eines WPA-Ausschusses vor, der für die Verwaltung aller unter dieses 
Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben 
zuständig ist. Zu dessen Sitzungen werden die Kommission der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und 
Währungsgemeinschaft (CEMAC) und das Generalsekretariat der Wirtschaftsgemeinschaft der 
zentralafrikanischen Staaten (CEEAC) eingeladen. Es folgen die Definition der Vertragsparteien und 
Erfüllung der Verpflichtungen, Benennung von Koordinatoren im Rahmen eines stetigen 
Informationsaustausches. 
Das Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht zu einer günstigeren Behandlung der anderen 
Vertragspartei gegenüber regionalen Integrationsprozessen. Die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas werden 
jedoch verpflichtet den jeweils anderen Unterzeichnerstaaten günstige Behandlungen oder Vorteile zu 
gewähren, die sie gegenüber der EU-Vertragspartei nach diesem Abkommen gewähren. Dies soll zur 
regionalen Integration beitragen, wenn dem Abkommen weitere Staaten Zentralafrikas beitreten. 
Der Titel enthält Regelungen zum Dialog über Finanzfragen, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung 
illegaler Finanzaktivitäten und das Verhältnis zu anderen Übereinkünften, insbesondere zum Cotonou-
Abkommen - welches gegenüber dem Interims-WPA nachrangig ist - und den WTO-Verpflichtungen, die 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 84 –
durch das Abkommen nicht verletzt werden dürfen. 
Das Interims-WPA erlaubt geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens und ermöglicht 
damit im Falle von Menschenrechtsverstößen die vollständige oder teilweise Aussetzung des Abkommens. 
Gemäß Artikel 98 ist dieses Abkommen zu ratifizieren und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf 
den Monat folgt, in dem die letzte Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wurde. 
Die Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung wird geregelt. Es wird, mit einer Kündigungsklausel versehen, 
auf unbegrenzte Zeit geschlossen und gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der 
Europäischen Union angewendet wird und für die Gebiete der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas. Alle 
Staaten oder regionalen Organisationen Zentralafrikas können dem Abkommen über Antragstellung beim 
WPA-Ausschuss beitreten, jeder neue Mitgliedstaat der EU wird aufgrund einer Klausel in der Beitrittsakte 
Vertragspartei dieses Abkommens. 
C. Anlagen (I und II), Anhänge (I bis III) und Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich 
Anlagen I und II enthalten die Vereinbarung über die Bekanntgabe von vorrangigen Waren für die Ausfuhr 
aus Zentralafrika in die EU sowie die vorrangigen Waren für die regionale Harmonisierung der 
Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas - derzeit nur Kamerun - und den Verweis auf die zuständigen Behörden 
der beiden Vertragsparteien. 
Anhänge und Protokolle sind nach Artikel 108 Bestandteil des Abkommens. 
Die Anhänge I bis III umfassen Angaben zu Maßnahmen im Rahmen des „Ausbaus der Leistungsfähigkeit 
und Modernisierung der Volkswirtschaften Zentralafrikas im Rahmen des WPA“, sowie Regelungen über die 
Zölle auf Waren mit Ursprung in Zentralafrika beziehungsweise in der EU in Form von Zolltabellen. 
Laut dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, leisten die Vertragsparteien einander unter 
bestimmten Bedingungen Amtshilfe zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts. Unterschieden wird 
dabei die „Amtshilfe auf Ersuchen“ von der „Amtshilfe ohne Ersuchen“. Das Protokoll regelt den 
Geltungsbereich der Amtshilfe, Form und Inhalt von Anträgen und Auskunft sowie Ausnahmen von der 
Verpflichtung zur Amtshilfe. Die Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften bleiben von 
dieser Regelung unberührt. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 85 –
Inhaltsverzeichnis 
Präambel 
Titel I:          Ziele 
Titel II:         Entwicklungspartnerschaft 
Titel III:        Regelung für den Warenhandel 
Kapitel 1:    Zölle und Nichttarifäre Maßnahmen 
Kapitel 2:    Handelspolitische Schutzmaßnahmen 
Kapitel 3:    Zoll und Handelserleichterungen 
Kapitel 4:    Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen 
Titel IV:       Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen 
Titel V:        Streitvermeidung und -beilegung 
Kapitel 1:    Ziel und Geltungsbereich 
Kapitel 2:    Konsultationen und Vermittlung 
Kapitel 3:    Streitbeilegungsverfahren 
Kapitel 4:    Allgemeine Bestimmungen 
Titel VI:       Allgemeine Ausnahmen 
Titel VII:      Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen 
Anlage I      Vorrangige Waren für die Ausfuhr aus Ghana in die Europäische Gemeinschaft 
Anlage II     Zuständige Behörden 
Anhang 1:   Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in Ghana 
Anhang 2:   Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei 
Anhang 3:   Liste der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben der Ghanaischen Vertragspartei 
Anhang 4:   Liste der Gebiete der EG-Vertragspartei in äußerster Randlage nach Artikel 74 
Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich 
8
Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 
zwischen Ghana einerseits 
und der Europäischen Gemeinschaft  
und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 86 –
Die Republik Ghana, 
einerseits und 
das Königreich Belgien, 
die Republik Bulgarien, 
die Tschechische Republik, 
das Königreich Dänemark, 
die Bundesrepublik Deutschland, 
die Republik Estland, 
Irland, 
die Hellenische Republik, 
das Königreich Spanien, 
die Französische Republik, 
die Italienische Republik, 
die Republik Zypern, 
die Republik Lettland, 
die Republik Litauen, 
das Großherzogtum Luxemburg, 
die Republik Ungarn, 
die Republik Malta, 
das Königreich der Niederlande, 
die Republik Österreich, 
die Republik Polen, 
die Portugiesische Republik, 
Rumänien, 
die Republik Slowenien, 
die Slowakische Republik, 
die Republik Finnland, 
das Königreich Schweden, 
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, 
und 
die Europäische Gemeinschaft, 
andererseits, 
Präambel 
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen 
den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen 
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, im Folgenden „Cotonou-Abkommen“ genannt, 
in Anbetracht der Tatsache, dass die im Cotonou-Abkommen vorgesehene präferenzielle Handelsregelung am 31. Dezember 2007 
außer Kraft tritt, 
in Anbetracht der negativen Auswirkungen, die das Außerkrafttreten der im Cotonou-Abkommen vorgesehenen Handelspräferenzen 
auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben kann, falls zum 1. Januar 2008 kein mit den Regeln der WTO kompatibles 
neues Abkommen über eine Handelsregelung vorliegt, 
in Anerkennung der Tatsache, dass daher ein Interimsabkommen abgeschlossen werden muss, um die Wirtschafts- und 
Handelsinteressen der Vertragsparteien zu wahren, 
in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien ihre Handels- und Wirtschaftsverbindungen stärken und enge und dauerhafte, 
auf Partnerschaft und Zusammenarbeit basierende Beziehungen aufbauen möchten, 
in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, 
insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT 1994) und den 
anderen multilateralen Übereinkünften ergeben, die dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation 
(„Übereinkommen zur Errichtung der WTO“) beigefügt sind, und in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer 
transparenten, nichtdiskriminierenden Anwendung derselben beimessen, 
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des 
Rechtsstaatsprinzips, die die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens sind, sowie zur verantwortungsvollen Staatsführung, 
die das fundamentale Element des Cotonou-Abkommens ist, 
9
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 87 –
in Anbetracht der Notwendigkeit, die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung im Sinne eines Beitrags zu Frieden und 
Sicherheit und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfeldes zu unterstützen und zu beschleunigen, 
in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenium-
Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen, 
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele des Cotonou-Abkommens wie der 
Beseitigung der Armut, der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft, 
in dem Wunsch, im Gebiet der Vertragsparteien neue Möglichkeiten zu schaffen, um die Beschäftigung zu erhöhen, Investitionen 
anzuziehen und die Lebensbedingungen zu verbessern und gleichzeitig eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, 
in Anbetracht der Bedeutung der bestehenden traditionellen Verbindungen, insbesondere der historischen, politischen und 
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den westafrikanischen Staaten, 
in Anerkennung des unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsstands der westafrikanischen Staaten und der 
Europäischen Gemeinschaft, 
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues, günstigeres Klima für die Wirtschafts-, Handels- und 
Investitionsbeziehungen und neue Möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung schaffen wird, 
in Anerkennung der Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit für die Durchführung dieses Abkommens, 
in Erwartung des Abschlusses eines umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den westafrikanischen Staaten 
und der Europäischen Gemeinschaft, 
in Bekräftigung ihrer Zusage, die regionale Integration innerhalb Westafrikas zu unterstützen und insbesondere die regionale 
Wirtschaftsintegration als wichtiges Instrument für die Integration in die Weltwirtschaft zu fördern, so dass sie die 
Globalisierungsherausforderungen besser bewältigen und die angestrebte wirtschaftliche und soziale Entwicklung besser verwirklichen 
können – 
sind wie folgt übereingekommen: 
Titel I 
Ziele 
Artikel 1 
Rahmenabkommen 
Mit diesem Abkommen wird ein erster Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) festgelegt. 
Artikel 2 
Ziele 
Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin, 
a) Ghana die Nutzung des von der EG-Vertragspartei im Rahmen der WPA-Verhandlungen gewährten verbesserten Marktzugangs 
zu ermöglichen und gleichzeitig zu vermeiden, dass der Handel zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft mit dem 
Außerkrafttreten der im Cotonou-Abkommen für den Übergang vorgesehenen Handelsregelung am 31. Dezember 2007 bis zum 
Abschluss eines umfassenden WPA unterbrochen wird, 
b) die Grundlagen für die Aushandlung eines WPAs zu schaffen, das zur Verringerung der Armut beiträgt, die regionale Integration, 
die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Westafrika fördert, und die Leistungsfähigkeit 
Westafrikas in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen erhöht, 
c) die harmonische, schrittweise Integration Ghanas in die Weltwirtschaft im Einklang mit seinen politischen Entscheidungen und 
Entwicklungsprioritäten zu fördern, 
d) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf einer solidarischen Grundlage und im beiderseitigen Interesse 
zu stärken, 
e) ein mit Artikel XXIV des GATT 1994 kompatibles Abkommen zu schaffen. 
Titel II 
Entwicklungspartnerschaft 
Artikel 3 
Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens 
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und dazu 
beizutragen, dass die ghanaische Vertragspartei bei der Verwirklichung der Ziele des WPA unterstützt wird. Diese Zusammenarbeit 
erfolgt sowohl in finanzieller als auch in nicht finanzieller Form. 
10
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 88 –
Artikel 4 
Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen dieses Abkommens 
(1) Die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation 
und -integration wird mit dem Ziel durchgeführt, den erwarteten Nutzen dieses Abkommens zu maximieren. 
(2) Die Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der ghanaischen Vertragspartei und der 
Europäischen Gemeinschaft, die die Durchführung dieses Abkommens unterstützen, durch die Europäische Gemeinschaft erfolgt 
nach den entsprechenden im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und Verfahren, insbesondere nach den 
Programmplanungsverfahren des Europäischen Entwicklungsfonds, sowie im Rahmen der aus dem Gesamthaushalt der Europäischen 
Union finanzierten einschlägigen Finanzinstrumente. In diesem Kontext ist die Unterstützung der Durchführung dieses WPA eine der 
Prioritäten. 
(3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und 
ihre entwicklungspolitischen Instrumente Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung der regionalen 
Wirtschaftskooperation und -integration und zur Durchführung dieses Abkommens sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene 
im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen. 
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die ghanaische 
Vertragspartei bei der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu unterstützen. 
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass regionale Finanzierungsmechanismen wie ein von der und für die Regionen 
geschaffener regionaler WPA-Fonds zur Verwaltung der Finanzierung auf regionalen und nationalen Ebenen und zur wirksamen 
Durchführung der flankierenden Maßnahmen zu diesem Abkommen sinnvoll sind. Um eine vereinfachte, wirksame und rasche 
Durchführung zu gewährleisten, verpflichtet sich die Europäische Gemeinschaft, ihre Unterstützung entweder über die regionalen oder 
über die von den Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens vereinbarten Finanzierungsmechanismen nach den im Cotonou-Abkommen 
vorgesehenen Bestimmungen und Verfahren und gemäß den Grundsätzen der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der 
Entwicklungszusammenarbeit zu verwalten. 
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 in den in den Artikeln 5, 
6, 7 und 8 festgelegten Bereichen in finanzieller und nicht finanzieller Form zusammenzuarbeiten. 
Artikel 5 
Geschäftsklima 
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Geschäftsklima ein wichtiger Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung ist 
und dieses Abkommen daher zur Verwirklichung dieses gemeinsamen Zieles beitragen soll. 
Die Vertragsparteien verpflichten sich gemäß Artikel 4, kontinuierlich auf die Verbesserung des Geschäftsklimas hinzuarbeiten. 
Artikel 6 
Unterstützung bei der Durchführung der Bestimmungen 
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen, für die die 
Kooperationsbereiche in den einzelnen Kapiteln dieses Abkommens näher erläutert werden, für die Verwirklichung der Ziele dieses 
Abkommens von zentraler Bedeutung ist. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt nach den Modalitäten des Artikels 4. 
Artikel 7 
Stärkung und Modernisierung der Produktionszweige 
Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihren Willen, zur Steigerung der 
Wettbewerbsfähigkeit der von diesem Abkommen betroffenen Produktionszweige Ghanas beizutragen. 
Die Vertragsparteien kommen überein, mit Hilfe der Instrumente der Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 zusammenzuarbeiten und 
Folgendes zu unterstützen: 
– die Neupositionierung der Privatwirtschaft angesichts der neuen wirtschaftlichen Möglichkeiten, die durch dieses Abkommen 
geschaffen werden, 
– die Festlegung und Durchführung von Modernisierungsstrategien, 
– die Verbesserung der privatwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Geschäftsklimas gemäß den Artikeln 5 und 6, 
– die Förderung einer Partnerschaft zwischen den Unternehmen der Privatwirtschaft der beiden Vertragsparteien. 
Artikel 8 
Zusammenarbeit bei der Steueranpassung 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Herausforderung an, die die in diesem Abkommen vorgesehene Abschaffung oder deutliche 
Senkung der Zölle für Ghana darstellen kann, und kommen überein, in diesem Bereich einen Dialog aufzunehmen und eine 
Zusammenarbeit auf den Weg zu bringen. 
(2) Angesichts des von den Vertragsparteien in diesem Abkommen vereinbarten Liberalisierungszeitplans kommen diese überein, 
einen intensiven Dialog über die steuerlichen Anpassungsmaßnahmen einzurichten, mit denen in Ghana auf längere Sicht ein 
ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann. 
11
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 89 –
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 4 insbesondere durch unterstützende 
Maßnahmen in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: 
a) signifikanter Beitrag zum Ausgleich der Nettoauswirkungen auf die Steuereinnahmen in voller Komplementarität mit den 
Steuerreformen, 
b) Unterstützung der Steuerreformen als flankierende Maßnahme zum diesbezüglichen Dialog. 
Artikel 9 
Zusammenarbeit in internationalen Gremien 
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit in allen internationalen Gremien, in denen Fragen, die für diese 
Partnerschaft von Belang sind, erörtert werden. 
Titel III 
Regelung für den Warenhandel 
Kapitel 1 
Zölle und Nichttarifäre Maßnahmen 
Artikel 10 
Zölle 
(1) Zölle sind Abgaben jeder Art, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang 
mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch: 
a) internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel 19 erhoben werden, 
b) im Einklang mit Kapitel 2 eingeführte Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen, 
c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 11 erhoben werden. 
(2) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden sollen, der in den 
Zeitplänen für den Zollabbau der beiden Vertragsparteien angegebene Zollsatz. 
Artikel 11 
Gebühren und sonstige Abgaben 
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels VIII des GATT 1994. 
(2) Die in Anhang 3 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben, die im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung 
dieses Abkommens bestehenden rechtlichen Verpflichtungen stehen, gelten jedoch für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren weiter. 
Dieser Zeitraum kann durch Beschluss des WPA-Ausschusses verlängert werden, wenn dies für die Erfüllung dieser rechtlichen 
Verpflichtungen erforderlich ist. 
Artikel 12 
Zölle auf Waren mit Ursprung in Ghana 
Waren mit Ursprung in Ghana werden zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen, ausgenommen die in Anhang 1 
aufgeführte Ware unter den dort festgelegten Bedingungen. 
Artikel 13 
Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei 
Die Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei, die nach Ghana eingeführt werden, werden gemäß dem in Anhang 2 
angegebenen Zeitplan für den Zollabbau gesenkt oder abgeschafft. 
Artikel 14 
Ursprungsregeln 
Im Sinne dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die am 1. Januar 2008 zwischen den 
Vertragsparteien geltenden Präferenzursprungsregeln erfüllen. 
Die Vertragsparteien führen spätestens am 30. Juni 2008 eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die 
Ursprungsregeln ein, die spätestens am ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens in Kraft tritt, sich auf die 
Ursprungsregeln des Cotonou-Abkommens stützt und eine Vereinfachung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Entwicklungsziele 
Ghanas vorsieht. Die neue Regelung wird diesem Abkommen durch den WPA-Ausschuss beigefügt. 
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die für die Ursprungsregeln geltenden 
Bestimmungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Konzepte und Verfahren zur Bestimmung des Ursprungs im Lichte der 
Entwicklungsziele Ghanas. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen die Vertragsparteien die technologische Entwicklung, die 
Produktionsverfahren und alle anderen Faktoren einschließlich der laufenden Reformen der Ursprungsregeln, die unter Umständen 
Änderungen der ausgehandelten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Regelung erfordern. Änderungen oder Ersetzungen werden durch 
Beschluss des WPA-Ausschusses vorgenommen. 
12
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 90 –
Artikel 15 
Stillhalteregelung 
(1) Ungeachtet der Artikel 23 und 24 werden im Handel zwischen den Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses 
Abkommens weder neue Einfuhrzölle eingeführt noch die derzeit angewandten erhöht. 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann Ghana während der Abschlussphase der Einführung des gemeinsamen Außenzolltarifs der 
ECOWAS (Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten) bis zum 31. Dezember 2011 seine Ausgangszollsätze für Waren 
mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft insoweit anpassen, als sich aus diesen Zöllen insgesamt keine stärkere Belastung 
ergibt als durch die in Anhang 2 angegebenen Zölle. 
Artikel 16  
Ausfuhrzölle 
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Ausfuhrzölle oder 
Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. 
Kann die ghanaische Vertragspartei einen besonderen Einnahmenbedarf, den Schutz im Aufbau begriffener Wirtschaftszweige oder 
Umweltschutzgründe geltend machen, so kann sie in Ausnahmefällen nach Anhörung der EG-Vertragspartei vorübergehend 
Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf eine begrenzte Anzahl zusätzlicher Waren einführen oder die bestehenden erhöhen. 
Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen dieses 
Artikels im Rahmen des WPA-Ausschusses zu überprüfen und dabei ihren Auswirkungen auf die Entwicklung und die Diversifizierung 
der Wirtschaft der ghanaischen Vertragspartei umfassend Rechnung zu tragen. 
Artikel 17 
Günstigere Behandlung aufgrund von Freihandelsabkommen 
(1) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die EG-Vertragspartei der ghanaischen Vertragspartei eine 
etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer dritten Partei Anwendung findet, dessen 
Vertragspartei die EG-Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist. 
(2) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die ghanaische Vertragspartei der EG-Vertragspartei eine 
etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer großen Handelsnation oder einem großen 
Handelsblock Anwendung findet, dessen Vertragspartei die ghanaische Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens 
geworden ist. 
(3) Wird der ghanaischen Vertragspartei von einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock eine deutlich günstigere 
Behandlung als die Behandlung durch die EG-Vertragspartei gewährt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und 
entscheiden gemeinsam über die Durchführung des Absatzes 2. 
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, eine 
Präferenzregelung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens Anwendung findet, das diese Vertragspartei vor der Unterzeichnung 
dieses Abkommens mit Dritten abgeschlossen hat, auf die andere Vertragspartei auszudehnen. 
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist ein „Freihandelsabkommen“ ein Abkommen, mit dem der Handel zwischen den betreffenden 
Vertragsparteien in erheblichem Maße liberalisiert wird und Diskriminierungen zwischen ihnen durch die Abschaffung bestehender 
diskriminierender Maßnahmen und/oder das Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen entweder bei 
Inkrafttreten jenes Abkommens oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans beseitigt oder weitgehend abgeschafft werden. 
(6) Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, 
auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1 Prozent der weltweiten 
Warenausfuhren entfiel, oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Freihandelsabkommens agierenden 
Ländern, auf die im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1,5 Prozent der weltweiten 
Warenausfuhren entfielen1. 
Artikel 18 
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen 
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 23, 24 und 25 werden zwischen den Vertragsparteien alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote 
und -beschränkungen, bei denen es sich nicht um Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben gemäß Artikel 11 handelt, bei 
Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder 
sonstigen Maßnahmen eingeführt wurden. Es können keine neuen solchen Maßnahmen eingeführt werden. 
Artikel 19 
Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung 
(1) Auf eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder 
sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische 
Waren erhoben werden. Ferner wenden die Vertragsparteien in keiner Weise interne Steuern oder sonstige interne Abgaben zum 
Schutz ihrer Inlandsproduktion an. 
(2) Für eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze, 
sonstigen Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren 
im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht 
der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb 
des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware. 
13
 
1 Für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne Intra-EU-Handel) verwendet.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 91 –
(3) Von den Vertragsparteien werden keine internen Vorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in 
bestimmten Mengen oder Anteilen eingeführt beziehungsweise aufrechterhalten, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, 
dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen 
muss. Ferner wenden die Vertragsparteien in keiner Weise interne Mengenvorschriften zum Schutz ihrer Inlandsproduktion an. 
(4) Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für 
Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern oder 
Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren oder zu ihren Gunsten gewährt werden. 
(5) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren oder die Praxis im Bereich des öffentlichen 
Beschaffungswesens. 
(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente. 
Artikel 20 
Ernährungssicherung 
Führt die Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens zu Problemen bei der Versorgung mit oder beim Zugang zu Lebensmitteln 
oder anderen Erzeugnissen, die von zentraler Bedeutung für die Ernährungssicherung sind, und ergeben sich daraus für Ghana 
tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so kann das Land geeignete Maßnahmen nach den Verfahren des 
Artikels 25 ergreifen. 
Artikel 21 
Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Kontrolle der 
in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten 
und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen. 
(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder 
Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann sie die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) gemäß 
diesem Artikel vorübergehend aussetzen. 
(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor: 
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wurde, 
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder 
ohne Grund verzögert wurde, 
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der 
Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbe handlung von Bedeutung 
sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde. 
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von 
Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen 
Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt. 
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder 
Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen 
unverzüglich dem WPA-Ausschuss und nimmt auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen 
Konsultationen mit diesem Ausschuss auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. 
b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen mit dem WPA-Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei 
Monaten nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die notifizierende Vertragspartei 
die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung 
wird unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert. 
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der notifizierenden 
Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Eine 
vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem WPA-Ausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand 
regelmäßiger Konsultationen im WPA-Ausschuss, insbesondere damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre 
Anwendung nicht mehr gegeben sind. 
(5) Gleichzeitig mit der Notifizierung an den WPA-Ausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die notifizierende Vertragspartei in 
ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern mitgeteilt werden, 
dass für die betreffende Ware auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder 
Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden. 
Artikel 22 
Behandlung von Fehlern der Verwaltung 
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung der Regeln über 
die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit 
ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den 
WPA-Ausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 92 –
Kapitel 2 
Handelspolitische Schutzmaßnahmen 
Artikel 23 
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen 
(1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EG-Vertragspartei oder die ghanaische Vertragspartei nicht daran, 
Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den einschlägigen WTO-Übereinkommen einzuführen. Für die Zwecke dieses 
Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt. 
(2) Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit 
konstruktiver Abhilfemaßnahmen, wie sie in den einschlägigen WTO-Übereinkommen vorgesehen sind. Dazu können insbesondere 
zweckdienliche Konsultationen abgehalten werden. 
(3) Die EG-Vertragspartei notifiziert der ghanaischen Vertragspartei den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen 
versehenen Antrags, bevor sie eine Untersuchung einleitet. 
(4) Dieser Artikel gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden. 
(5) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung. 
Artikel 24 
Multilaterale Schutzmaßnahmen 
(1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen die ghanaische Vertragspartei und die EG-Vertragspartei nicht daran, 
Maßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1994, gemäß dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und gemäß Artikel 5 
des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den 
nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt. 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die EG-Vertragspartei angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens 
und der geringen Größe der ghanaischen Volkswirtschaft die Einfuhren aus Ghana von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 
1994, nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft 
aus. 
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses 
Abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der WPA-Ausschuss die Durchführung dieser Bestimmungen 
im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse der ghanaischen Vertragspartei, um zu entscheiden, ob ihre Geltungsdauer verlängert werden 
soll. 
(4) Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung. 
Artikel 25 
Bilaterale Schutzmaßnahmen 
(1) Nach Prüfung von Alternativlösungen kann eine Vertragspartei abweichend von den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 des 
Kapitels 1 befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen. 
(2) Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in das 
Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt 
oder einzutreten droht: 
a) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, 
b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten 
verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten, 
oder 
c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse1 oder Störungen der 
Regulierungsmechanismen dieser Märkte. 
(3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die erhebliche Schädigung 
oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und des Absatzes 5 Buchstabe b zu beseitigen oder zu verhindern. Bei diesen 
Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln: 
a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware, 
b) Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls und 
c) Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware. 
(4) Wird eine Ware mit Ursprung in Ghana in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass eine der 
unter Absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der EG-
Vertragspartei eintritt oder einzutreten droht, kann die EG-Vertragspartei unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Überwachungs- oder 
Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete 
beschränkt sind. 
(5) 
a) Wird eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass 
eine der unter Absatz 2 Buchstaben a, b und c dargestellten Situationen eintritt oder einzutreten droht, kann die ghanaische 
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1 Für die Zwecke dieses Artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter Anhang I des WTO-
Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 93 –
Vertragspartei unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 
bis 9 ergreifen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind. 
b) Die ghanaische Vertragspartei kann Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei aufgrund 
der Zollsenkung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in ihr Gebiet eingeführt wird, dass Störungen eines 
im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden oder 
drohen. Diese Bestimmung gilt nur für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die 
Maßnahmen müssen nach den Bestimmungen der Absätze 6 bis 9 erlassen werden. 
Die Vertragsparteien können diese Frist jedoch einvernehmlich verlängern, wenn dieses Ziel trotz des Entwicklungspotenzials des 
Wirtschaftszweigs und der unternommenen Bemühungen aufgrund der Weltwirtschaftslage oder ernster innerstaatlicher Störungen 
nicht erreicht wurde. 
(6) 
a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erhebliche 
Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen. 
b) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, die die Einführung 
der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fort, können die Maßnahmen um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Wendet Ghana 
eine Schutzmaßnahme an oder wendet die EG-Vertragspartei eine auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage 
beschränkte Maßnahme an, so können diese Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren angewandt werden 
und, wenn die Umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fortbestehen, um weitere vier Jahre 
verlängert werden. 
c) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel, die länger als ein Jahr dauern, müssen klare Elemente für die schrittweise Beseitigung 
der Ursachen und die Aufhebung der Maßnahmen spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit enthalten. 
d) Auf eine Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens 
einem Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt, es sei denn, der WPA-Ausschuss 
befindet, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. 
(7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes: 
a) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 4 und/oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie 
unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Angelegenheit. 
b) Der WPA-Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der WPA-Ausschuss binnen 30 Tagen, 
nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine andere 
zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem 
Artikel ergreifen. 
c) Ghana unterbreitet dem WPA-Ausschuss vor Einführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des 
Absatzes 8 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die 
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. 
d) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die eine schnelle und 
wirksame Behebung des betreffenden Problems ermöglichen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens 
so wenig wie möglich beeinträchtigen. 
e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert und sind dort 
insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger 
Konsultationen. 
(8) Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene einführende Vertragspartei, unabhängig 
davon, ob es sich um die EG-Vertragspartei oder die ghanaische Vertragspartei handelt, vorläufig die in den Absätzen 3, 4  
und/oder 5 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf 
höchstens 180 Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird, und höchstens 200 Tage, wenn sie 
von der ghanaischen Vertragspartei ergriffen wird oder wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird und auf eines oder mehrere 
ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche 
Geltungsdauer oder jegliche Verlängerung gemäß Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen 
die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Die betroffene einführende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei 
und befasst unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Prüfung der Sache. 
(9) Unterwirft eine einführende Vertragspartei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen 
über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie 
dies unverzüglich dem WPA-Ausschuss mit. 
(10) Die WTO-Übereinkommen werden nicht in Anspruch genommen, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen 
nach diesem Artikel zu ergreifen. 
Artikel 26 
Zusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen an. 
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 unter anderem durch unterstützende Maßnahmen insbesondere in 
folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: 
a) Erstellung von Vorschriften und Aufbau von Einrichtungen zur Gewährleistung handelspolitischer Schutzmaßnahmen, 
b) Kompetenzaufbau im Hinblick auf die Nutzung der in diesem Abkommen vorgesehenen handelspolitischen Schutzmaßnahmen. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 94 –
Kapitel 3 
Zoll und Handelserleichterungen 
Artikel 27 
Ziele 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Zoll und Handelserleichterungen betreffenden Fragen im sich entwickelnden 
globalen Handelsumfeld an. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um 
sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der zuständigen Verwaltungen 
den Erfordernissen einer wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handelserleichterungen gerecht werden und zur Entwicklung 
und regionalen Integration der Unterzeichnerstaaten beitragen. 
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung in keiner Weise in 
Frage gestellt werden dürfen. 
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien Verkehr der unter dieses Abkommen fallenden Waren in ihren jeweiligen 
Gebieten sicherzustellen. 
Artikel 28 
Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien ergreifen folgende Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten und 
die in Artikel 27 festgelegten Ziele zu verwirklichen: 
a) Informationsaustausch über Zollvorschriften und -verfahren, 
b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren sowie zur Bereitstellung eines guten 
Leistungsangebots für die Wirtschaftsbeteiligten, 
c) Zusammenarbeit bei der Automatisierung von Zoll- und sonstigen Handelsverfahren und gegebenenfalls Schaffung gemeinsamer 
Datenaustauschnormen, 
d) Festlegung – wo immer möglich – von gemeinsamen Positionen bei Zollfragen im Rahmen internationaler Organisationen wie der 
WTO, der Weltzollorganisation (WZO), der Vereinten Nationen (VN) und der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und 
Entwicklung (UNCTAD), 
e) Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe insbesondere zur Unterstützung der Zollreformen und 
der Reformen zur Handelserleichterung gemäß diesem Abkommen und 
f) Förderung der Koordinierung zwischen allen zuständigen Stellen sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher 
Ebene. 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 leisten die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander in Zollfragen Amtshilfe im Einklang 
mit dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. 
Artikel 29 
Zollvorschriften und -verfahren 
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen handels- und zollrechtlichen Vorschriften, Bestimmungen und Verfahren 
auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Handel und Zoll, einschließlich der materiellrechtlichen 
Bestimmungen des Übereinkommens von Kioto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten 
Fassung, des Normenrahmens der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, des WZO-Datenmodells und des 
Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS-Übereinkommen“), zu stützen. 
Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten Route. 
Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen müssen auf einem berechtigten Gemeinwohlziel beruhen, 
diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt werden. 
Unbeschadet gerechtfertigter Zollkontrollen und der zollamtlichen Überwachung gewähren die Vertragsparteien Waren mit 
Bestimmungs- oder Herkunftsort im Gebiet der anderen Vertragspartei bei der Durchfuhr eine Behandlung die nicht weniger günstig 
ist als die Behandlung, die sie heimischen Waren bei der Ausfuhr, Einfuhr und ihrer Beförderung gewähren. 
Die Vertragsparteien richten Systeme der Beförderung unter Zollverschluss ein, die vorbehaltlich der Hinterlegung einer ausreichenden 
Garantie die Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen oder anderen Abgaben ermöglichen. 
Im Hinblick auf den Abbau von Handelshemmnissen fördern die Vertragsparteien regionale Durchfuhrsysteme und richten diese ein. 
Die Vertragsparteien wenden die für die Durchfuhr maßgeblichen internationalen Normen und Übereinkünfte an. 
Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung aller zuständigen Stellen in ihrem Gebiet sicher, um den 
Durchfuhrverkehr zu erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern. 
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und 
Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende 
Maßnahmen: 
a) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen einschlägigen 
Stellen verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind; 
b) Vereinfachung – wo immer möglich – der Anforderungen und Förmlichkeiten, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der 
Waren zu ermöglichen; 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 95 –
c) Bereitstellung effizienter, schneller und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten, 
Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer einschlägiger Stellen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder 
Durchfuhr von Waren. Diese Verfahren müssen auch für kleine und mittlere Unternehmen leicht zugänglich sein und die 
Verfahrenskosten müssen angemessen sein und den durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten entsprechen; 
d) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen 
internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich Rechnung tragen. 
Artikel 30 
Beziehungen zur Wirtschaft 
Die Vertragsparteien kommen überein, 
a) sicherzustellen, dass alle Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren und Abgaben möglichst in elektronischer Form öffentlich 
zugänglich gemacht werden, und zwar einschließlich ihrer Begründung; 
b) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern des Handels Konsultationen über Vorschläge für zoll- und 
handelsrechtliche Vorschriften und Verfahren aufzunehmen. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete Verfahren für 
regelmäßige Konsultationen zwischen den Behörden und der Wirtschaft ein; 
c) dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren oder Abgaben eine 
angemessene Zeitspanne liegen sollte, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Neueinführungen oder Änderungen handelt. 
Die Vertragsparteien veröffentlichen einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen, insbesondere über die Anforderungen der 
zuständigen Stellen, die Verfahren für den Eingang der Waren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Zollstellen in Häfen und an 
Grenzübergängen sowie die Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können; 
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht 
willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, beispielsweise durch Vereinbarungen („Memoranda of 
Understanding“), die sich auf die von der WZO bekanntgemachten stützen; 
e) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Zoll- und mit dem Zoll zusammenhängenden Anforderungen und Verfahren weiterhin den 
Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, sich an bewährten Verfahren orientieren und den Handel möglichst wenig beschränken. 
Artikel 31 
Zollwertermittlung 
(1) Die im beiderseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen Artikel VII 
des GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994. 
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf eine gemeinsame Herangehensweise für die Zollwertermittlung betreffende Fragen 
zusammen. 
Artikel 32 
Regionale Integration in der westafrikanischen Region 
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zollreformen in der westafrikanischen Region voranzubringen. 
Artikel 33 
Fortführung der Verhandlungen im Bereich Zoll- und Handelserleichterungen 
Im Rahmen der Verhandlungen über ein umfassendes WPA kommen die Vertragsparteien überein, die Verhandlungen über dieses 
Kapitel im Hinblick auf eine Ergänzung auf regionaler Ebene fortzuführen. 
Artikel 34 
Sonderausschuss für den Bereich Zoll- und Handelserleichterungen 
Im Rahmen des WPA-Ausschusses setzen die Vertragsparteien einen Sonderausschuss für den Bereich Zoll und 
Handelserleichterungen ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Dieser Ausschuss ist dem WPA-Ausschuss 
unterstellt. In ihm werden alle Zollfragen erörtert, die die Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien betreffen, und er 
überwacht sowohl die Durchführung und die Anwendung dieses Kapitels als auch die Durchführung der Ursprungsregeln. 
Artikel 35 
Zusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen für 
die Durchführung dieses Abkommens an. 
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 unter anderem durch unterstützende Maßnahmen insbesondere in 
folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: 
a) Ausarbeitung geeigneter und vereinfachter Gesetze und sonstiger Vorschriften, 
b) Information und Sensibilisierung der Akteure, einschließlich Ausbildung des betreffenden Personals, 
c) Ausbau der Leistungsfähigkeit, Modernisierung und Vernetzung der Zollverwaltungen. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 96 –
Kapitel 4 
Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen 
Artikel 36 
Multilaterale Verpflichtungen und allgemeiner Kontext 
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO und insbesondere 
aus den WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Übereinkommen der 
WTO) und über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen der WTO). Darüber hinaus bekräftigen die Vertragsparteien 
ihre im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), im CODEX Alimentarius und von der Weltorganisation für 
Tiergesundheit (OIE) festgelegten Rechte und Pflichten. 
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die öffentliche Gesundheit in Ghana insbesondere dadurch zu verbessern, dass die 
Fähigkeit des Landes zur Ermittlung nicht den Vorschriften entsprechender Waren ausgebaut wird. 
Diese Zusagen, Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde. 
Artikel 37  
Ziele 
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, ihre Fähigkeit zu 
verbessern, unnötige Handelshemmnisse, die sich aus von einer Vertragspartei angewandten technischen Vorschriften, Normen und 
Konformitätsbewertungsverfahren ergeben, zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen und gleichzeitig die Fähigkeit der 
Vertragsparteien zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der Gesundheit von Pflanzen und Tieren zu wahren. 
Artikel 38 
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 
(1) Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-
Übereinkommens der WTO sowie für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen („SPS-Maßnahmen“) im 
Sinne des SPS-Übereinkommens der WTO, soweit diese den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren. 
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, die Definitionen des TBT- und des SPS-
Übereinkommens der WTO, des CODEX Alimentarius, des IPPC und der OIE, und zwar auch für jede Bezugnahme auf „Waren“ in 
diesem Kapitel. 
Artikel 39 
Zuständige Behörden 
Die für die Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind in 
Anlage II aufgeführt. 
Gemäß Artikel 41 teilen die Vertragsparteien einander wichtige Änderungen bei den in Anlage II aufgeführten zuständigen Behörden 
mit. In diesem Fall wird Anlage II vom WPA-Ausschuss geändert. 
Artikel 40 
Festlegung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Zonen 
Im Rahmen der Einfuhrbedingungen können die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Artikels 6 des SPS-Übereinkommens 
der WTO von Fall zu Fall Zonen mit einem bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutz rechtlichen Status vorschlagen 
und ausweisen. 
Artikel 41 
Transparenz der Handelsbedingungen und Informationsaustausch 
(1) Die Vertragsparteien teilen einander jede Änderung ihrer technischen Anforderungen an die Einfuhr von Waren (insbesondere 
von lebenden Tieren und Pflanzen) mit. 
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einander gemäß den Empfehlungen des SPS-Übereinkommens der WTO so bald wie 
möglich schriftlich über Maßnahmen zu unterrichten, die sie ergriffen haben, um die Einfuhr von Waren zu untersagen, die unter dem 
Aspekt der (öffentlichen, Tier- oder Pflanzen-) Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt problematisch sind. 
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf eine Zusammenarbeit Informationen auszutauschen, damit ihre Waren 
die für den Zugang zum Markt des anderen geltenden technischen Vorschriften und Normen erfüllen. 
(4) Die Vertragsparteien nehmen ferner einen direkten Austausch von Informationen über andere Themen vor, die nach ihrer 
gemeinsamen Auffassung wichtig für ihre Handelsbeziehungen sein könnten, beispielsweise über Fragen der Ernährungssicherheit, 
wissenschaftliche Gutachten, den Ausbruch von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und andere wichtige Ereignisse im 
Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, einander zu unterrichten, wenn sie 
nach Artikel 6 des SPS-Übereinkommens der WTO gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Zonen festlegen. 
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren den Austausch von Informationen über die epidemiologische Überwachung von Tierseuchen. 
In Bezug auf den Pflanzenschutz tauschen die Vertragsparteien ferner Informationen über das Auftreten von Schädlingen aus, die 
eine bekannte und unmittelbare Gefahr für die andere Vertragspartei darstellen. 
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einander zügig zu unterrichten, wenn sich neue 
Vorschriften auf regionaler Ebene auf ihren Handel auswirken können. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 97 –
Artikel 42 
Zusammenarbeit in internationalen Normungsorganisationen 
Die Vertragsparteien kommen überein, in internationalen Normungsorganisationen zusammenzuarbeiten, unter anderem, indem 
sie die Teilnahme von Vertretern der ghanaischen Vertragspartei an den Sitzungen dieser Organisationen erleichtern. 
Artikel 43 
Zusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen technische Vorschriften, Normen und 
Konformitätsbewertungsverfahren sowie im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutz rechtlichen Maßnahmen für die 
Durchführung dieses Abkommens an. 
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 zur Verbesserung der Qualität und der Wettbewerbsfähigkeit der für 
Ghana vorrangigen Waren und des Zugangs zum Markt der Europäischen Gemeinschaft unter anderem durch finanzielle 
Hilfsmaßnahmen in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: 
a) Einrichtung eines geeigneten Rahmens für den Austausch von Informationen und Fachwissen zwischen den Vertragsparteien. 
b) Annahme von Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren sowie auf regionaler Ebene harmonisierter 
gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen. 
c) Qualifizierung öffentlicher und privater Akteure, unter anderem durch Informations- und Fortbildungsmaßnahmen, um den 
Ausführern zu helfen, die Vorschriften und Normen der Europäischen Gemeinschaft einzuhalten, und um die Mitarbeit in 
internationalen Gremien zu erleichtern. 
d) Kompetenzaufbau auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Bewertung der Produktkonformität und den Zugang zum Markt der 
Europäischen Gemeinschaft. 
Titel IV 
Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen 
Artikel 44 
Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage des Cotonou-Abkommens in folgenden Bereichen zusammen, um alle 
erforderlichen Maßnahmen für den schnellstmöglichen Abschluss eines umfassenden WPA zwischen der gesamten westafrikanischen 
Region und der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern: 
a) Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr, 
b) Investitionen, 
c) Wettbewerb, 
d) Geistiges Eigentum. 
Die Vertragsparteien treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, die den Abschluss eines umfassenden Wirtschaftspartner -
schaftsabkommens zwischen der westafrikanischen Region und der Europäischen Gemeinschaft vor Ende des Jahres 2008 
begünstigen. 
Auf der Grundlage des Fahrplans EG-Westafrika und der seit seiner Annahme erfolgten Entwicklungen unterstützen die 
Vertragsparteien die Verhandlungen über ein umfassendes WPA in diesen und allen anderen Bereichen, die sie noch vereinbaren. 
Sie begrüßen einen Zweistufenplan, bei dem zunächst regionale Strategien formuliert und durchgeführt werden und Kompetenzaufbau 
auf regionaler Ebene erfolgt, und bei dem in einem zweiten Schritt die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Westafrika 
einvernehmlich vereinbarten Handelsbestimmungen in diesen Bereichen vertieft werden. 
Dieser Artikel greift dem Standpunkt der regionalen Organisationen zu den oben genannten Bereichen nicht vor. 
Titel V 
Streitvermeidung und -beilegung 
Kapitel 1 
Ziel und Geltungsbereich 
Artikel 45 
Ziel 
Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich 
beizulegen. 
Artikel 46 
Geltungsbereich 
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens 
mit Ausnahme der Bestimmungen des Titels II. 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bei der 
Entwicklungsfinanzierung betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 98 –
Kapitel 2 
Konsultationen und Vermittlung  
Artikel 47 
Konsultationen 
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die unter Artikel 46 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und 
Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. 
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit 
Kopie an den WPA-Ausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen des Abkommens aufführt, gegen die diese 
Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt. 
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag aufgenommen, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die 
Konsultationen gelten 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die 
Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich. 
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren handelt, 
werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach dem Tag der 
Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen. 
(5) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise 4 keine Konsultationen aufgenommen worden oder sind die 
Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, kann die beschwerdeführende 
Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 49 ersuchen. 
Artikel 48 
Vermittlung 
(1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen 
Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsersuchen 
aufgeführte Angelegenheit der Gegenstand der Vermittlung. 
(2) Haben sich die beteiligten Vertragsparteien nicht innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie die Anrufung des Vermittlers vereinbart 
haben, auf einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein Stellvertreter durch Los einen 
Vermittler aus der Reihe der Personen, die auf der in Artikel 64 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit 
einer Vertragspartei besitzen. Die Bestimmung des Vermittlers erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach der Übermittlung des 
Vermittlungsersuchens in Gegenwart eines Vertreters jeder Vertragspartei. Der Vermittler beruft spätestens 30 Tage nach seiner 
Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei 
einen Schriftsatz und gibt spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab. 
(3) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 53 enthalten. 
Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht verbindlich. 
(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag 
einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei 
oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern. 
(5) Die Vermittlungsverfahren, insbesondere alle während des Verfahrens von den Vertragsparteien offengelegten Informationen 
und abgegebenen Stellungnahmen, bleiben vertraulich. 
Kapitel 3 
Streitbeilegungsverfahren 
Abschnitt I 
Schiedsverfahren 
Artikel 49 
Einleitung des Schiedsverfahrens 
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 47 oder durch Vermittlung nach 
Artikel 48 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. 
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels muss schriftlich an die beschwerte Vertragspartei und den WPA-Ausschuss 
gerichtet werden. Die beschwerdeführende Vertragspartei muss in ihrem Ersuchen die strittigen Maßnahmen aufführen und darlegen, 
inwiefern sie gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen. 
Artikel 50 
Einsetzung des Schiedspanels 
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. 
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem WPA-Ausschuss 
übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels 
zu erzielen. 
21
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 99 –
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des 
Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des WPA-Ausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen, 
alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 64 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der 
beschwerdeführenden Vertragspartei benannten Personen, eines unter den von der beschwerten Vertragspartei benannten Personen 
und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über 
ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt. 
(4) Der Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen gemäß 
Absatz 3 durch eine der Vertragsparteien in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei die Schiedsrichter. 
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind. 
Artikel 51 
Zwischenbericht des Schiedspanels 
Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen 
Zwischenbericht, der sowohl einen beschreibenden Teil als auch seine Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält. Jede 
Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu 
konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln. 
Artikel 52 
Entscheidung des Schiedspanels 
(1) Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien 
und dem WPA-Ausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den 
Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem 
das Panel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen, mitteilen. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 180 Tage nach dem 
Tag der Einsetzung des Panels notifiziert werden. 
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren handelt, unternimmt das 
Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert 
werden kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 90 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert werden. 
Das Schiedspanel kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend 
ansieht. 
(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um Empfehlungen dazu ersuchen, wie die beschwerte Vertragspartei den Verstoß 
abstellen könnte. 
Abschnitt II 
Durchführung der Entscheidung 
Artikel 53 
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels 
Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen 
sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen. 
Artikel 54 
Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung 
(1) Spätestens 30 Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die 
beschwerte Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss die Zeit, die sie für die Durchführung 
der Entscheidung benötigt („angemessene Frist“). 
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der 
Entscheidung des Schiedspanels kann die beschwerdeführende Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung durch 
die beschwerte Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese angemessene Frist festzulegen. Dieses Ersuchen wird 
gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und 
dem WPA-Ausschuss seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. 
(3) Bei der Festlegung der angemessenen Frist berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, die die beschwerte Vertragspartei 
normalerweise benötigen würde, um gesetzgeberische oder verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die denen vergleichbar 
sind, die die beschwerte Vertragspartei zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält. Das Schiedspanel kann ferner 
Sachzwänge berücksichtigen, die das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen durch die beschwerte Vertragspartei beeinträchtigen 
können. 
(4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden 
die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 45 Tage ab dem 
Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde. 
(5) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.
22
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 100 –
Artikel 55 
Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels 
(1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss vor Ablauf der 
angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen. 
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit der nach Absatz 1 notifizierten 
Maßnahmen mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage 
zu entscheiden. In dem Ersuchen müssen die strittigen Maßnahmen aufgeführt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen 
dieses Abkommen verstoßen. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag, an dem das 
Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren 
handelt, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt 
wurde. 
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden 
die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 105 Tage ab 
dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde. 
Artikel 56 
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung 
(1) Hat die beschwerte Vertragspartei bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um 
die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 55 Absatz 1 notifizierten 
Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäß Artikel 53 vereinbar sind, so legt die beschwerte Vertragspartei 
auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor. 
(2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels gemäß 
Artikel 55, dass die Durchführungsmaßnahmen nicht mit Artikel 53 vereinbar sind, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, 
so ist die beschwerdeführende Vertragspartei nach einer Notifizierung der beschwerten Vertragspartei berechtigt, geeignete 
Maßnahmen zu ergreifen. Dabei bemüht sich die beschwerdeführende Vertragspartei, Maßnahmen zu wählen, die die Verwirklichung 
der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen, und berücksichtigt ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft der 
beschwerten Vertragspartei. 
Die geeigneten Maßnahmen gemäß diesem Absatz beeinträchtigen keinesfalls die Bereitstellung von Entwicklungshilfe für Ghana. 
(3) Die EG-Vertragspartei übt gebührende Zurückhaltung bei Ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen 
gemäß den Absätzen 1 oder 2 und trägt der Tatsache Rechnung, dass Ghana ein Entwicklungsland ist. 
(4) Die geeigneten Maßnahmen beziehungsweise der Ausgleich haben vorläufigen Charakter und werden nur aufrechterhalten, 
bis die gegen die Bestimmungen des Artikels 53 verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder dahingehend geändert worden sind, 
dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit 
erzielt haben. 
Artikel 57 
Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen 
(1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss die Maßnahmen, 
die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Anwendung 
der geeigneten Maßnahmen durch die beschwerdeführende Vertragspartei. 
(2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit 
der notifizierten Maßnahmen mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich, 
diese Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der beschwerten Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss notifiziert. Das Schiedspanel 
notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem 
WPA-Ausschuss. Stellt das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen nicht mit diesem Abkommen vereinbar 
sind, so bestimmt es, ob die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung der geeigneten Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt 
das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind, so werden die 
geeigneten Maßnahmen beendet. 
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden 
die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab dem 
Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde. 
Abschnitt III 
Gemeinsame Bestimmungen  
Artikel 58 
Einvernehmliche Lösung 
Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter diesen Titel fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie 
notifizieren diese Lösung dem WPA-Ausschuss. Bei Annahme einer einvernehmlichen Lösung wird das Verfahren eingestellt. 
Artikel 59 
Geschäftsordnung 
(1) Die Streitbeilegungsverfahren gemäß Kapitel 3 unterliegen der Geschäftsordnung, die sich der WPA-Ausschuss innerhalb von 
drei Monaten nach seiner Einsetzung gibt. 
23
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 101 –
(2) Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich 
aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt. 
Artikel 60 
Informationen und fachliche Beratung 
Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle, 
auch von Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch 
das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach 
Maßgabe der Geschäftsordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden 
Vertragsparteien offengelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. 
Artikel 61 
Sprache 
Die mündlichen und schriftlichen Äußerungen können in jeder Amtssprache der Vertragsparteien erfolgen. Die Vertragsparteien 
bemühen sich jedoch, als Arbeitssprache möglichst eine den beiden Vertragsparteien gemeinsame Amtssprache zu wählen und tragen 
insbesondere bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Übersetzung der Tatsache Rechnung, dass Ghana ein Entwicklungsland ist. 
Artikel 62 
Auslegungsregeln 
Dieses Abkommen wird von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener 
Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen 
festgeschriebenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken. 
Artikel 63 
Entscheidungen des Schiedspanels 
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt 
werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Es werden jedoch auf keinen Fall abweichende 
Meinungen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht. 
(2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses 
Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. Der WPA-Ausschuss macht die 
Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht anders beschließt. 
Kapitel 4 
Allgemeine Bestimmungen 
Artikel 64 
Liste der Schiedsrichter 
(1) Der WPA-Ausschuss stellt spätestens drei Monate nach der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens eine Liste mit 15 
Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als 
Schiedsrichter fungieren sollen. Ferner einigen sich die beiden Vertragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit 
einer Vertragspartei besitzen und als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der WPA-Ausschuss gewährleistet, 
dass die Liste immer vollständig ist. 
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie 
müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung 
entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie müssen sich an den Verhaltenskodex im Anhang 
der Geschäftsordnung halten. 
(3) Der WPA-Ausschuss kann eine zusätzliche Liste von 15 Personen aufstellen, die über sektorenbezogenes Fachwissen verfügen, 
das für bestimmte Fragen dieses Interims-WPA von Interesse ist. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 50 Absatz 2 angewandt, 
so kann der Vorsitzende des WPA-Ausschusses mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste 
zurückgreifen. 
Artikel 65 
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen 
(1) Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgremien entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten 
der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO betreffen. 
(2) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, 
einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme 
ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 49 Absatz 1 dieses Titels oder nach dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO 
eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem jeweils anderen Gremium einleiten, bis das 
erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem Übereinkommen zur 
Errichtung der WTO zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln 
und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat. 
(3) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung 
der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. 
24
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 102 –
Artikel 66  
Fristen 
(1) Alle in diesem Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels, 
werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. 
(2) Die in diesem Titel vorgesehenen Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden. 
Artikel 67 
Änderung des Titels V 
Sowohl der WPA-Ausschuss als auch die Vertragsparteien können eine Änderung dieses Titels beantragen. Die Änderungsanträge 
werden vom WPA-Ausschuss geprüft. Die Änderung tritt erst nach Zustimmung beider Vertragsparteien in Kraft. 
Titel VI 
Allgemeine Ausnahmen 
Artikel 68 
Allgemeine Ausnahmeklausel 
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, wo gleiche Bedingungen herrschen, zu einer 
willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des 
Waren- oder Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es 
die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen anzunehmen oder durchzusetzen, 
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, 
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, 
c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu 
diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher 
i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Handhabung der Folgen einer Nichterfüllung 
von Verträgen, 
ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und 
zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, 
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit, 
iv) zur Durchsetzung von Zollvorschriften, oder 
v) zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, 
d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen, 
e) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind, 
f) die die Erhaltung der nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit 
Beschränkungen für die inländische Herstellung oder den inländischen Verbrauch von Waren, die inländische Erbringung oder 
Nutzung von Dienstleistungen oder auf inländische Investoren angewandt werden, 
g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen oder 
h) die nicht mit Artikel 19 über die Inländerbehandlung vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung 
besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, 
Investoren oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten. 
Artikel 69 
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit 
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es 
a) die Vertragsparteien verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen 
Sicherheitsinteressen widersprechen würde, 
b) die Vertragsparteien daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu 
treffen, 
i) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, 
ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, 
iii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit, 
iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung 
unentbehrlich sind, oder 
v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder 
c) die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von 
Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen. 
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander so ausführlich wie möglich über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c 
und deren Beendigung. 
25
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 103 –
Artikel 70  
Steuern 
(1) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass 
sie die Vertragsparteien daran hindern, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, 
die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleichartigen Situation 
befinden. 
(2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass 
sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der 
Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindern, durch die 
Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verhindert werden soll. 
(3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines 
Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit 
dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht. 
Titel VII 
Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen 
Artikel 71 
Modalitäten für die Fortführung der Verhandlungen 
(1) Die Vertragsparteien führen die Verhandlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens fort. 
(2) Sind die Verhandlungen abgeschlossen, werden die daraus resultierenden Änderungsentwürfe den zuständigen internen 
Behörden zur Genehmigung vorgelegt. 
Artikel 72 
Definition der Vertragsparteien und Erfüllung der Verpflichtungen 
(1) Die vertragschließenden Parteien dieses Abkommens sind die Republik Ghana, in diesem Abkommen als „ghanaische 
Vertragspartei“ oder „Ghana“ bezeichnet, einerseits und die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische 
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 
ergebenden Zuständigkeiten, in diesem Abkommen als „EG-Vertragspartei“ oder „Europäische Gemeinschaft“ bezeichnet, andererseits. 
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ je nach Fall die ghanaische Vertragspartei oder 
die EG-Vertragspartei. Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet die ghanaische Vertragspartei und die EG-Vertragspartei. 
(3) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus 
diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen. 
Artikel 73 
WPA-Ausschuss 
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird binnen drei Monaten nach seiner Unterzeichnung ein WPA-Ausschuss eingesetzt. 
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammensetzung, der Organisation und der Arbeitsweise des WPA-
Ausschusses dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Der Ausschuss legt die Regeln für seine Organisation und Arbeitsweise 
fest. 
(3) Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung 
aller in diesem Abkommen genannten Aufgaben. 
(4) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung dieses Abkommens benennt jede 
Vertragspartei eine Kontaktperson innerhalb des Ausschusses. 
(5) Die Sitzungen des WPA-Ausschusses stehen auch dritten Parteien offen. Die Kommission der ECOWAS kann gemäß der 
Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses zu dessen Sitzungen eingeladen werden. 
Artikel 74 
Gebiete der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage 
(1) Angesichts der geografischen Nähe zwischen den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage und Ghana 
und zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen diesen Gebieten und Ghana bemühen sich die 
Vertragsparteien um die Erleichterung der Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen sowie um die 
Erleichterung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und die Unterstützung von Verkehrs- und 
Kommunikationsverbindungen zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und Ghana. 
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Ziele werden, wo immer möglich, auch durch Förderung der gemeinsamen Teilnahme von Ghana 
und den Gebieten in äußerster Randlage an Rahmenprogrammen und spezifischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft in 
unter dieses Abkommen fallenden Bereichen verfolgt. 
(3) Die EG-Vertragspartei bemüht sich um die Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente der Kohäsions- und 
Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, um damit die Zusammenarbeit zwischen Ghana und den Gebieten der 
Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern. 
26
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 104 –
(4) Dieses Abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht daran, bestehende Maßnahmen zur Bewältigung der strukturbedingten 
sozialen und wirtschaftlichen Beschränkungen der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur 
Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. 
Artikel 75 
Inkrafttreten und Kündigung 
(1) Dieses Abkommen wird nach den geltenden verfassungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei beziehungsweise, 
im Falle der EG-Vertragspartei, nach den internen Regeln und Verfahren unterzeichnet und ratifiziert beziehungsweise genehmigt. 
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die ghanaische Vertragspartei und 
die EG-Vertragspartei einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. 
(3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses 
Abkommens ist. 
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften 
beziehungsweise durch Ratifizierung vorläufig anzuwenden. 
(5) Die vorläufige Anwendung wird dem Verwahrer notifiziert. Das Abkommen wird zehn Tage nach Eingang der Notifikation der 
vorläufigen Anwendung durch die Europäische Gemeinschaft oder die ghanaische Vertragspartei vorläufig angewandt. 
(6) Ungeachtet des Absatzes 4 und soweit dies gemäß den jeweiligen internen Rechtsvorschriften möglich ist, können die EG-
Vertragspartei und Ghana das Abkommen bereits vor der vorläufigen Anwendung ganz oder teilweise anwenden. 
(7) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die 
Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam. 
(8) Dieses Abkommen wird durch ein mit der EG-Vertragspartei auf regionaler Ebene geschlossenes, umfassendes 
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ersetzt, und zwar mit dessen Inkrafttreten. In diesem Fall bemühen sich die Vertragsparteien 
sicherzustellen, dass die meisten Vorteile, die Ghana im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, in das regionale WPA 
übernommen werden. 
Artikel 76 
Räumlicher Geltungsbereich 
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet 
wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für Ghana. 
Artikel 77 
Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten 
(1) Der WPA-Ausschuss wird über die Anträge von Drittstaaten auf Beitritt zur Europäischen Union (EU) unterrichtet. Während der 
Verhandlungen zwischen der EU und dem Beitrittsland übermittelt die EG-Vertragspartei Ghana alle zweckdienlichen Informationen, 
und Ghana teilt der EG-Vertragspartei etwaige Bedenken mit, damit ihnen in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. Ghana 
wird jeder Beitritt zur EU notifiziert. 
(2) Jeder neue EU-Mitgliedstaat wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag seines EU-Beitritts 
Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des neuen EU-Mitgliedstaates zu diesem Abkommen in der Akte über 
den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der betreffende EU-Mitgliedstaat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde 
beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei; dieses übermittelt der ghanaischen Vertragspartei beglaubigte 
Abschriften. 
(3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer EU-Mitgliedstaaten auf dieses Abkommen. Der WPA-
Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen. 
Artikel 78 
Dialog über Finanzfragen 
Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Transparenz sowie den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der 
Steuerpolitik und der Steuerverwaltung zu fördern. 
Artikel 79 
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten 
Die EG-Vertragspartei und Ghana treten für die Verhinderung und Bekämpfung von illegalen, betrügerischen und korrupten 
Aktivitäten, Geldwäsche und Terrorfinanzierung ein und ergreifen die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, 
die notwendig sind, um internationale Normen, einschließlich derjenigen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen 
Korruption, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der 
dazugehörigen Protokolle, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und der 
Empfehlungen der Financial Action Task Force, zu erfüllen. Die EG-Vertragspartei und Ghana kommen überein, in diesen Bereichen 
Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 105 –
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Artikel 80 
Verhältnis zu anderen Übereinkünften 
(1) Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Entwicklungszusammenarbeit in Teil 3 Titel II des Cotonou-Abkommens sind im 
Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Teils 3 Titel II des Cotonou-
Abkommens die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend. 
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Europäische Gemeinschaft oder Ghana daran hindert, für 
zweckmäßig erachtete Maßnahmen, einschließlich Handels- und handelsbezogener Maßnahmen, gemäß Artikel 11b, Artikel 96 und 
Artikel 97 des Cotonou-Abkommens zu treffen. 
(3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht 
mit ihren WTO-Verpflichtungen vereinbar ist. 
Artikel 81 
Verbindlicher Wortlaut 
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, 
griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, 
slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen 
verbindlich ist. 
Artikel 82 
Anhänge 
Die Anhänge und das Protokoll zu diesem Abkommen sind Bestandteile dieses Abkommens. 
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. 
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Juli zweitausendsechzehn.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 106 –
Denkschrift 
A. Allgemeines 
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) sind Handels- und Entwicklungsabkommen, die 
zwischen der EU und den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean 
(AKP-Staaten) ausgehandelt werden. Sie öffnen die EU-Märkte vollständig und sofort, während 
die AKP-Partner in Übergangszeiten nur teilweise für EU-Importe geöffnet sind. Den vertraglichen 
Rahmen der WPAs bilden das im Jahr 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen 
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im 
Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits 
(im Folgenden: Cotonou-Abkommen) sowie dessen Nachfolgeabkommen, das 2023 in Samoa 
unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren 
Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und 
pazifischer Staaten andererseits. Nach Auslaufen der im Rahmen der Welthandelsorganisation 
(WTO) gewährten Ausnahmeregelung („WTO-Waiver“) für die bevorzugte Behandlung der AKP-
Exporte durch die EU zum 31. Dezember 2007 musste der EU-AKP-Handel auf eine neue, WTO-
konforme Basis gestellt werden. Das Cotonou-Abkommen sah daher vor, dass der AKP-EU-
Handel spätestens ab dem Jahr 2008 durch regionale WPAs neu zu fassen war. 
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der EU und 
ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden: Interims-WPA) wurde im Jahr 2007 verhandelt, 
im Juli 2016 unterzeichnet und im Dezember 2016 durch das Europäische Parlament bestätigt. 
Bisher haben Ghana (August 2016) und sieben EU-Mitgliedstaaten das Interims-WPA ratifiziert. 
Es wird seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt. Wirksame Liberalisierungen begannen 
offiziell im Jahr 2020. Die fünfte Sitzung des gemeinsamen Ausschusses, um die Umsetzung des 
Abkommens zu überwachen, hat im November 2023 in Brüssel stattgefunden. Das Abkommen 
wird erst nach seiner Ratifizierung durch alle Vertragsparteien rechtlich vollständig in Kraft treten. 
Das vorliegende Abkommen mit Ghana hat einen Interimscharakter, da es durch das regionale WPA 
mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS-WPA) ersetzt werden 
soll, sobald letzteres angewendet wird. Das regionale ECOWAS-WPA ist zwar seit dem Jahr 2014 
ausverhandelt, jedoch nicht von allen Vertragsparteien unterzeichnet. Die Unterzeichnung Nigerias 
steht noch aus. Es kann daher keine vorläufige Anwendung finden. 
Ghana verhandelte das Interims-WPA mit der EU, um seinen präferentiellen EU-Marktzugang 
weiter aufrecht zu erhalten. Ohne das Interims-WPA wäre das Land mit dem Auslaufen des WTO-
Waivers ab dem 1. Januar 2008 auf das Allgemeine Präferenzsystem (APS) zurückgefallen, 
wodurch für einige (sensible) Produktgruppen wieder EU- Zölle bestanden hätten. 
Als besonders entwicklungsorientiertes Handelsabkommen ist das Interims-WPA asymmetrisch 
ausgestaltet. Konkret ist vorgesehen, dass die EU alle Waren Ghanas mit Beginn der Anwendung 
zollfrei stellt (für die in Anhang I des Interims-WPA genannten Waren gelten Übergangsfristen). 
Die Handelsliberalisierungen auf Seiten Ghanas fallen weniger weitreichend aus (circa 78 Prozent) 
und erfolgen stufenweise bis 2029. Das Interims- WPA löst damit die einseitigen 
Handelspräferenzen von Seiten der EU durch das Prinzip der Gegenseitigkeit ab und ist zugleich 
an die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die entwicklungspolitischen Bedürfnisse Ghanas 
angepasst. Zugleich wird Ghana durch die asymmetrische Ausgestaltung die Möglichkeit eröffnet, 
sensible Produkte - vor allem aus dem Agrarsektor - von der Liberalisierung auszunehmen. Bei den 
anderen Produktgruppen bieten angemessene Übergangsfristen Gelegenheit, sich auf die 
Änderungen einzustellen. Das Interims-WPA fungiert als Instrument zur Verbesserung der 
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit zur Bekämpfung von Armut. Somit leistet es einen 
Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der 
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 
für nachhaltige Entwicklung“ (Agenda 2030). Zudem soll es einen wesentlichen Beitrag zur 
Nachhaltigkeit in Lieferketten leisten. Es dient der Sicherung essentieller ghanaischer Interessen, 
da die EU für Ghana ein wichtiger Handelspartner ist. 11,3 Prozent der ghanaischen Exporte gingen 
2022 in die EU, und 17,4 Prozent der Importe kamen aus der EU. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 107 –
Neben Handelsregelungen enthält das Interims-WPA Bestimmungen über die Zusammenarbeit und 
Unterstützung in Handels- und Nachhaltigkeitsfragen sowie bei der regionalen Integration. Es sieht 
die Möglichkeit von Nachverhandlungen für die Bereiche Investitionen, Dienstleistungshandel und 
elektronischer Geschäftsverkehr, Wettbewerbsfragen und geistiges Eigentum vor. 
B. Inhalt des Abkommens 
Präambel und Titel I - Ziele (Artikel 1 bis 2) 
Die Präambel und die Ziele des Interims-WPA nehmen Bezug auf das Cotonou-Abkommen und 
die daraus resultierende Notwendigkeit, ein Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen Ghana 
und der EU zu schließen, um die Wirtschafts- und Handelsinteressen der Vertragsparteien zu 
wahren und den Handel nicht zu unterbrechen. Zudem bekennen sich die Vertragsparteien zu 
Rechten und Pflichten, welche sich aus den Regelungen des Allgemeinen Zoll- und 
Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT-Abkommen) sowie 
anderen multilateralen Übereinkünften, die dem Übereinkommen zur Errichtung der 
Welthandelsorganisation (WTO) beigefügt sind, ergeben und zur Schaffung eines damit 
kompatiblen Abkommens. Der regionale Integrationsprozess soll als Instrument für die schrittweise 
Integration in die Weltwirtschaft, zur Bewältigung der Globalisierungsherausforderungen und 
Verwirklichung der angestrebten wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gefördert werden. 
Weitere Ziele des Interims-WPA sind eine Erhöhung der Beschäftigung, Anziehung von 
Investitionen und Verbesserung der Lebensbedingungen sowie die parallele Förderung einer 
nachhaltigen Entwicklung. 
Des Weiteren bekennen sich die Vertragsparteien zur Achtung der Menschenrechte, der 
demokratischen Grundsätze und dem Rechtsstaatsprinzip sowie der Vereinbarung der Vereinten 
Nationen zu den Millennium-Entwicklungszielen. Die wirtschaftliche, kulturelle und soziale 
Entwicklung der westafrikanischen Staaten soll im Sinne eines Beitrags zu Frieden und Sicherheit 
und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfeldes unterstützt und 
beschleunigt werden. 
Titel II - Entwicklungspartnerschaft (Artikel 3 bis 9) 
Dieser Titel umfasst die Rahmenbedingungen einer Entwicklungspartnerschaft. Die 
Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Wettbewerbsfähigkeit der von dem Interims-WPA 
betroffenen Produktionszweige Ghanas zu steigern. Vorrangig soll daher folgendes unterstützt 
werden: die Neupositionierung der Privatwirtschaft angesichts neuer, durch das Interims-WPA 
geschaffener wirtschaftlicher Möglichkeiten; die Festlegung und Durchführung von 
Modernisierungsstrategien sowie die Verbesserung der privatwirtschaftlichen Rahmenbedingungen 
und die Förderung von Partnerschaften im Privatsektor. 
Die Zusammenarbeit und Unterstützung erfolgen in finanzieller und in nicht-finanzieller Form. So 
werden neben der Zusammenarbeit in der Entwicklungsfinanzierung, bei der Steueranpassung und 
in internationalen Gremien, die Unterstützung bei der Durchführung der handelsbezogenen 
Bestimmungen des Interims-WPA geregelt. 
Die Mitgliedstaaten der EU verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik 
und ihre entwicklungspolitischen Instrumente Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zur 
Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration und zur Durchführung des 
Interims-WPA sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene im Einklang mit den 
Grundsätzen der Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen. 
Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung des Geschäftsklimas für den Erfolg des Interims-
WPA einig. Daher verpflichten sie sich, kontinuierlich auf dessen Verbesserung hinzuarbeiten. 
Da die Abschaffung oder Senkung der Zölle Auswirkungen auf den Haushalt Ghanas hat, sollen 
steuerliche Anpassungsmaßnahmen (Steuerreform) getroffen werden, damit auf längere Sicht 
wieder ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann. Dafür will die EU mit Ghana Dialoge 
aufnehmen sowie technische und finanzielle Hilfsmaßnahmen durchführen. 
 
Titel III - Regelung für den Warenhandel 
Kapitel 1 - Zölle und nichttarifäre Maßnahmen (Artikel 10 bis 22) 
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen zur Erhebung von Zöllen und Abgaben auf Waren mit 
Ursprung in Ghana bzw. in der EU. Alle Importe aus Ghana können seit dem 15. Dezember 2016 
(für vereinzelte Produkte gelten nach Anhang I Übergangsfristen) dauerhaft zoll- und quotenfrei in 
die EU eingeführt werden. Im Gegenzug liberalisiert Ghana bis 2029 schrittweise circa 78 Prozent 
der Zolllinien für Importe aus der EU. Ghana setzt den Zollabbau seit 2020 phasenweise um. 
Umfangreiche Zollliberalisierungen sind erst ab der dritten Stufe (2024) zu erwarten, wenn etwa 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 108 –
die Hälfte der Zolllinien vollständig liberalisiert werden. Sensible Produkte bleiben dabei dauerhaft 
geschützt. Dies betrifft unter anderem Geflügel und anderes Fleisch, gefrorenen Fisch, Weizen, 
Tomaten, Zwiebeln, Zucker, Margarine, Bier, nichtalkoholische Getränke, Tabak, Kleidung, 
Zement, Keramik und Industriekunststoff. 
Die in Anhang III des Interims-WPA genannten Gebühren und sonstigen Abgaben, die im 
Zusammenhang mit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehenden rechtlichen Verpflichtungen 
stehen (derzeit nur die „Destination Inspection Fee“), gelten jedoch für einen Zeitraum von bis zu 
zehn Jahren weiter und können erforderlichenfalls verlängert werden. 
Für den Handel zwischen den Vertragsparteien werden mit Inkrafttreten des Interims-WPA weder 
neue Einfuhrzölle eingeführt noch die derzeit angewandten erhöht. Diese Stillstandsklausel bezieht 
sich auf alle Zolllinien und nicht nur auf solche, die liberalisiert werden. Dasselbe gilt für 
Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. Ghana kann von diesen Bestimmungen unter 
bestimmten Bedingungen temporär abweichen, insbesondere bei Schwierigkeiten mit den 
öffentlichen Finanzen oder aus Gründen des Umweltschutzes. Zur Ernährungssicherung 
(Versorgung mit oder Zugang zu Lebensmitteln), kann Ghana bei tatsächlichen oder 
wahrscheinlichen erheblichen Schwierigkeiten bilaterale Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 25 des 
Interims-WPA ergreifen. 
Zudem wird vereinbart, dass eine günstigere Behandlung durch die EU, die aufgrund eines zeitlich 
späteren Freihandelsabkommens einer dritten Partei gewährt wird, auch für Ghana Anwendung 
finden soll. Entsprechendes gilt im Grundsatz für ein Freihandelsabkommen Ghanas mit einer 
großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock. 
Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie -beschränkungen, werden mit Inkrafttreten des Interims-WPA 
beseitigt und keine neuen entsprechenden Maßnahmen eingeführt. Hiervon ausgenommen sind 
Zölle, Steuern und sonstige Abgaben. In Bezug auf interne Steuern und Regulierungen soll keine 
Ungleichbehandlung der Waren mit Ursprung aus der jeweils anderen Vertragspartei gegenüber 
inländischen Waren erfolgen. Dies steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische 
Hersteller nicht entgegen. 
Die Parteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und 
Betrug bei Zollfragen und vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Stärkung institutioneller 
Strukturen. Hat eine Vertragspartei eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, 
Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, kann sie nach Befassung des WPA-Ausschusses die 
Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend 
aussetzen, wenn bei Fortsetzung der Präferenzbehandlung finanzielle Nachteile eintreten oder 
drohen. 
Kapitel 2 - Handelspolitische Schutzinstrumente (Artikel 23 bis 26) 
Die Bestimmungen zu den handelspolitischen Schutzinstrumenten haben eine hohe 
entwicklungspolitische Relevanz. Sie schaffen Flexibilität für Ghana bei übermäßigen und 
potentiell schädlichen Importanstiegen aus der EU geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. 
Folgende Bestimmungen sind dazu im Interims-WPA enthalten: 
Die einschlägigen GATT- und WTO-Regelungen zu Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen und 
zu multilateralen Schutzmaßnahmen werden bekräftigt. Darüber hinaus werden zusätzlich 
weitergehende bilaterale Schutzmechanismen geschaffen. 
So können beispielsweise bei drohender erheblicher Schädigung inländischer Hersteller sowie 
drohenden erheblichen Marktstörungen (z. B. soziale Probleme, ernsthafte Verschlechterung der 
Wirtschaftslage, Betroffenheit vergleichbarer landwirtschaftlicher Erzeugnisse), 
Schutzmaßnahmen befristet auf den Zeitraum der Störung, grundsätzlich bis zu zwei höchstens 
aber bis zu vier Jahren, ergriffen werden. Folgende Schutzmaßnahmen können für die betroffenen 
Waren gegebenenfalls ergriffen werden: Aussetzung der vorgesehenen Absenkung des 
Einfuhrzolls; Anhebung des Zolls sowie Einführung von Zollkontingenten. Weitere 
Schutzmaßnahmen können ergriffen werden, wenn infolge der Zollsenkung Störungen eines im 
Aufbau begriffenen Wirtschaftszweiges verursacht werden. Grundsätzlich wird der WPA-
Ausschuss mit der Prüfung der Maßnahmen befasst und kann Abhilfeempfehlungen erteilen. Diese 
bilateralen Schutzmechanismen gelten zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 
Inkrafttreten des Interims-WPA und können verlängert werden. 
Die EU verpflichtet sich, für mindestens fünf Jahre ab Inkrafttreten des Interims-WPA keine 
multilateralen Schutzmaßnahmen auf Importe aus Ghana anzuwenden. Die WTO-Übereinkommen 
werden nicht in Anspruch genommen, um bilaterale Schutzmaßnahmen des Interims-WPA zu 
verhindern. 
Kapitel 3 - Zoll und Handelserleichterungen (Artikel 27 bis 35) 
Das Kapitel regelt Maßnahmen zur transparenten und effizienten Gestaltung von Zollverfahren, die 
gleichzeitig die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit wahren. Um 
dieses Ziel zu erreichen, ergreifen die Vertragsparteien verschiedene Maßnahmen. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 109 –
Im Mittelpunkt stehen beispielsweise der Informationsaustausch, die Automatisierung einzelner 
Verfahren, die Schaffung eines leistungsfähigen Dienstes, die Erleichterung der Durchfuhr von 
Waren, Standardisierung der erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die Bereitstellung eines 
Rechtsbehelfsverfahrens und die Anwendung moderner Zolltechniken. Ein Dialog mit 
Wirtschaftsbeteiligten über die zoll- und handelsrechtlichen Vorschriften und Verfahren sowie die 
Veröffentlichung relevanter Dokumente sollen mehr Transparenz schaffen und sicherstellen, dass 
die Anforderungen den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen. 
Die Vertragsparteien setzen einen gemeinsamen Sonderausschuss für den Bereich Zoll und 
Handelserleichterungen ein, der dem WPA-Ausschuss untergeordnet ist. 
Kapitel 4 - Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und 
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Artikel 36 bis 43 mit Anlage I und II) 
Ziele dieses Kapitels sind die Förderung des Warenhandels und Verbesserung der Fähigkeit, 
Handelshemmnisse zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen sowie die Kapazitäten der 
Vertragsparteien zum Schutz von Pflanzen, Tieren und der öffentlichen Gesundheit zu stärken. 
Unter Hinweis auf multilaterale Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über 
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS) und über technische 
Handelshemmnisse (TBT), werden die Ziele des Kapitels, der Geltungsbereich sowie 
Begrifflichkeiten definiert und auf die zuständigen Behörden gemäß Anlage II verwiesen. Auf 
Ebene der EU sind dies die Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Europäischen 
Kommission. 
Unter Bezugnahme auf Artikel 6 des SPS-Übereinkommens können die Parteien Zonen mit einem 
bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status vorschlagen und 
ausweisen. Sie verpflichten sich einander jede Änderung der technischen Waren Vorschriften - 
insbesondere für lebende Tiere und Pflanzen - mitzuteilen. Um den Zugang zum Markt zu sichern, 
kommen die Parteien überein, Informationen über technische Vorschriften und Normen 
auszutauschen. Die Parteien vereinbaren zudem eine Kooperation in internationalen 
Normungsorganisationen. 
Titel IV - Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen (Artikel 44) 
Die Vertragsparteien verpflichten sich auf Grundlage des Cotonou-Abkommens alle 
zweckdienlichen Maßnahmen in den Bereichen Dienstleistungshandel und elektronischer 
Geschäftsverkehr, Investitionen, Wettbewerb und Geistiges Eigentum zu ergreifen, damit zwischen 
der EU und ganz Westafrika schnellstmöglich ein umfassendes 
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ausgehandelt und geschlossen werden kann. Die Parteien 
begrüßen in diesem Zusammenhang den Zweistufenplan, demzufolge zunächst regionale 
Strategien für Westafrika formuliert und durchgeführt werden und nach einem regionalen 
Kompetenzaufbau in Westafrika auch auf bilateraler Ebene mit der EU entsprechende Regelungen 
vertieft werden sollen. 
Titel V: Streitvermeidung und -beilegung 
Kapitel 1 - Ziel und Gestaltungsbereich (Artikel 45 bis 46) 
Ziel des Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise 
soweit möglich einvernehmlich beizulegen. Die Regelungen des Titels gelten für den 
überwiegenden Teil der Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Interims-WPA. 
Ausgenommen sind die Artikel 22 und 24 Absatz 1 über Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen 
sowie multilaterale Schutzmaßnahmen. Für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung 
ist Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar. 
Kapitel 2 - Konsultationen und Vermittlung (Artikel 47 bis 48) 
Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Interims-WPA sind die 
Vertragsparteien zunächst gehalten Konsultationen aufzunehmen, um in einem Zeitraum von bis 
zu 60 Tagen eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Im gegenseitigen Einvernehmen können 
erforderlichenfalls ein Mediationsprozess eingeleitet (Vermittlung) und infolgedessen 
unverbindliche Empfehlungen ausgesprochen werden. 
Kapitel 3 - Streitbeilegungsverfahren (Artikel 49 bis 63) 
Abschnitt I - Schiedsverfahren (Artikel 49 bis 52) 
Ein Schiedsverfahren wird eingeleitet, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die 
Streitigkeiten durch Konsultationen oder durch Vermittlung beizulegen und die 
beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedspanels beantragt. Die Einsetzung 
der drei Schiedsrichter oder Schiedsrichterinnen erfolgt durch die Vertragsparteien und bei 
Uneinigkeit durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des WPA-Ausschusses. Die 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 110 –
Entscheidungsfindung erfolgt in der Regel innerhalb von 150 Tagen. 
Abschnitt II - Durchführung der Entscheidung (Artikel 53 bis 57) 
Die Durchführung der Entscheidung erfolgt, indem jede Partei die für die Umsetzung 
erforderlichen Maßnahmen trifft. Die getroffenen Maßnahmen müssen der anderen Partei und dem 
WPA-Ausschuss mitgeteilt und innerhalb einer von der beschwerten Partei (also der 
vertragsverletzenden Partei), beziehungsweise dem WPA-Ausschuss zu bestimmenden 
angemessenen Frist umgesetzt werden. Die Vereinbarkeit der getroffenen Maßnahmen mit dem 
Interims-WPA kann dem Schiedspanel erneut zur Entscheidung vorgelegt werden. Hat die 
beschwerte Partei bei Ablauf der angemessenen Frist keine oder keine geeigneten Maßnahmen 
bekannt gegeben, so müssen sich die Parteien binnen 30 Tagen über einen vorläufigen (finanziellen) 
Ausgleich einigen. Andernfalls kann die beschwerdeführende Partei - unter Berücksichtigung der 
Ziele des Interims-WPA-geeignete Maßnahmen mit vorläufigem Charakter ergreifen. Die 
Maßnahmen beeinträchtigen keinesfalls die Bereitstellung von Entwicklungshilfe für Ghana. Die 
EU verpflichtet sich, Zurückhaltung zu üben und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Ghana ein 
Entwicklungsland ist. 
Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen (Artikel 58 bis 63) 
Dieser Abschnitt enthält allgemeine Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren. Demnach sind die 
Sitzungen des Schiedspanels und dessen Entscheidungen grundsätzlich öffentlich. Das 
Schiedspanel kann Informationen und Sachverständigengutachten einholen und Parteien, die ein 
Interesse an dem Verfahren haben, in Form von Amicus-Schriftsätzen (Stellungnahmen) beteiligen. 
Die so eingeholten Informationen müssen beiden Vertragsparteien offengelegt und kommentiert 
werden können. 
Entscheidungen des Panels sollen, wenn möglich, einvernehmlich getroffen werden. Andernfalls 
wird durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter 
und Schiedsrichterinnen werden in keinem Fall veröffentlicht. 
Kapitel 4 - Allgemeine Bestimmungen (Artikel 64 bis 67) 
Nach den allgemeinen Bestimmungen zu Titel V stellt der WPA-Ausschuss eine Liste mit 15 
Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen zu 
dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, weitere fünf Personen, welche nicht die 
Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen, werden von beiden Parteien gemeinsam gewählt. 
Der WPA-Ausschuss kann weitere 15 Personen benennen, die über spezielles Fachwissen verfügen. 
Das Schiedspanel entscheidet nicht über Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen zur 
Errichtung der WTO. Die Vertragsparteien können für dieselbe Maßnahme nicht gleichzeitig ein 
Verfahren nach dem Interims-WPA und der WTO-Streitbeilegungsverfahren einleiten. Des 
Weiteren werden Regelungen zu Fristen und der Änderung des Titels VI getroffen. 
Titel VI - Allgemeine Ausnahmen (Artikel 68 bis 70) 
Das Kapitel enthält allgemein anwendbare Ausnahmeregelungen. Hierzu zählt eine 
Ausnahmeklausel zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Lebens und der 
Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Demnach ist das Interims-WPA nicht dahingehend 
auszulegen, dass die Vertragsparteien daran gehindert werden sollen, zu diesem Zweck 
Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen. Des Weiteren sind Ausnahmen zu Gunsten 
nationaler und internationaler Sicherheitsinteressen normiert. Demnach sind die Vertragsparteien 
beispielsweise nicht verpflichtet Informationen weiterzugeben, welche ihren Sicherheitsinteressen 
widersprechen würden. Die dritte Ausnahmeklausel bezieht sich auf steuerbezogene Sachverhalte. 
Titel VII - Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen (Artikel 71 bis 82) 
Dieser Titel enthält allgemeine Definitionen und Durchführungsbestimmungen. Zudem wird der 
zeitliche und räumliche Anwendungsbereich des Abkommens festgelegt. 
Artikel 73 sieht die Einsetzung eines WPA-Ausschusses unter Beachtung des 
Gleichheitsgrundsatzes vor. Der Ausschuss ist für die Verwaltung aller unter das Interims- WPA 
fallenden Bereiche und die Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben und Ziele 
zuständig. Zu dessen Sitzungen können Kommissionen der Westafrikanischen Wirtschafts- und 
Währungsunion (UEMOA) und der ECOWAS eingeladen werden. 
Der Titel enthält ferner Regelungen zum Dialog über Finanzfragen, die Zusammenarbeit bei der 
Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten und das Verhältnis zu anderen Übereinkünften, 
insbesondere zum Cotonou-Abkommen - welches gegenüber dem Interims-WPA nachrangig ist - 
und den WTO-Verpflichtungen, die durch das Abkommen nicht verletzt werden dürfen. 
Das Interims-WPA erlaubt geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens und 
ermöglicht damit im Falle von Menschenrechtsverstößen die vollständige oder teilweise 
Aussetzung des Abkommens. 
Aufgrund der geographischen Nähe der EU-Gebiete in äußerster Randlage zu Ghana wollen sich 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 111 –
die Vertragsparteien besonders um eine Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen diesen 
Gebieten und Ghana zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen bemühen. 
Gemäß Artikel 75 ist das Interims-WPA zu ratifizieren und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, 
der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde 
notifiziert wurde. Die Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung wird geregelt. Es wird mit einer 
Kündigungsklausel versehen und gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der EU 
angewendet wird und für Ghana. Jeder neue Mitgliedstaat der EU wird aufgrund einer Klausel in 
der Beitrittsakte Vertragspartei des Interims-WPA. Durch Inkrafttreten eines regionalen WPA wird 
das Interims-WPA ersetzt. 
C. Anlagen (I und II), Anhänge (1 bis 4) und Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im 
Zollbereich 
Anlagen I und II enthalten Bestimmungen über die Bekanntgabe von vorrangigen Waren für die 
Ausfuhr aus Ghana in die EU und den Verweis auf die zuständigen Behörden der beiden 
Vertragsparteien. 
Anhänge und Protokolle sind nach Artikel 82 Bestandteil des Abkommens. 
Die Anhänge 1 und 2 umfassen Regelungen über die Zölle auf Waren mit Ursprung in Ghana 
beziehungsweise in der EU in Form von Zolltabellen. Anhang 3 listet die unter Artikel 11 Absatz 2 
fallenden Gebühren (nur Destination Inspection Fee) und Anhang 4 die Gebiete der EU in äußerster 
Randlage. 
Laut dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich leisten die Vertragsparteien 
einander unter bestimmten Bedingungen Amtshilfe zur ordnungsgemäßen Anwendung des 
Zollrechts. Unterschieden wird dabei die „Amtshilfe auf Ersuchen“ von der „Amtshilfe ohne 
Ersuchen“. Das Protokoll regelt den Geltungsbereich der Amtshilfe, Form und Inhalt von Anträgen 
und Auskunft sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe. Die Verpflichtungen aus 
anderen internationalen Übereinkünften bleiben von dieser Regelung unberührt. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 112 –
Inhaltsverzeichnis 
Präambel 
Titel I:           Ziele 
Titel II:          Entwicklungspartnerschaft 
Titel III:         Regelung für den Warenhandel 
Kapitel 1:      Zölle und nichttarifäre Maßnahmen 
Kapitel 2:      Handelspolitische Schutzinstrumente 
Kapitel 3:      Zoll und Handelserleichterungen 
Kapitel 4:      Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen 
Titel IV:         Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen 
Titel V:          Streitvermeidung und -beilegung 
Kapitel 1:      Ziel und Geltungsbereich 
Kapitel 2:      Konsultationen und Vermittlung 
Kapitel 3:      Streitbeilegungsverfahren 
Kapitel 4:      Allgemeine Bestimmungen 
Titel VI:         Allgemeine Ausnahmen 
Titel VII:        Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen 
8
Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen  
zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und  
ihren Mitgliedstaaten andererseits
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 113 –
Die Republik Côte d’Ivoire, 
einerseits und 
das Königreich Belgien, 
die Republik Bulgarien, 
die Tschechische Republik, 
das Königreich Dänemark, 
die Bundesrepublik Deutschland, 
die Republik Estland, 
Irland, 
die Hellenische Republik, 
das Königreich Spanien, 
die Französische Republik, 
die Italienische Republik, 
die Republik Zypern, 
die Republik Lettland, 
die Republik Litauen, 
das Großherzogtum Luxemburg, 
die Republik Ungarn, 
Malta, 
das Königreich der Niederlande, 
die Republik Österreich, 
die Republik Polen, 
die Portugiesische Republik, 
Rumänien, 
die Republik Slowenien, 
die Slowakische Republik, 
die Republik Finnland, 
das Königreich Schweden, 
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, 
und 
die Europäische Gemeinschaft, 
andererseits, 
Präambel 
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte Partnerschafts -
abkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits 
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, im Folgenden „Cotonou-Abkommen“ genannt, 
in Anbetracht der Tatsache, dass die im Cotonou-Abkommen für den Übergang vorgesehene präferenzielle Handelsregelung am 
31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, 
in Anbetracht der negativen Auswirkungen, die das Außerkrafttreten dieser für den Übergang im Cotonou-Abkommen vorgesehenen 
Handelspräferenzen auf den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien haben kann, falls zum 1. Januar 2008 kein mit den Regeln 
der Welthandelsorganisation (WTO) kompatibles Abkommen über eine Neuregelung vorliegt, 
in Anerkennung der Tatsache, dass daher ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abgeschlossen werden muss, um die 
Wirtschafts- und Handelsinteressen der Vertragsparteien zu wahren, 
in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen stärken und dauerhafte, auf 
Partnerschaft und Zusammenarbeit basierende Beziehungen aufbauen möchten, 
in Anbetracht des Bekenntnisses der Vertragsparteien zu den Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels, insbesondere 
den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT 1994) und den anderen 
multilateralen Übereinkünften ergeben, die dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Übereinkommen zur 
Errichtung der WTO) beigefügt sind, und ihres Bekenntnisses zu der Notwendigkeit einer transparenten, nichtdiskriminierenden 
Anwendung derselben, 
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaats -
prinzips, die die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens sind, sowie zur verantwortungsvollen Staatsführung, die das 
fundamentale Element des Cotonou-Abkommens ist, 
9
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 114 –
in Anbetracht der Notwendigkeit, die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der westafrikanischen Staaten im Sinne 
eines Beitrags zu Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfeldes zu unterstützen 
und zu beschleunigen, 
in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millennium-
Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen, 
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele des Cotonou-Abkommens wie der 
Beseitigung der Armut, der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, 
im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) in die Weltwirtschaft, 
in dem Wunsch, im Gebiet der Vertragsparteien neue Möglichkeiten zu schaffen, um die Beschäftigung zu erhöhen, Investitionen 
anzuziehen und die Lebensbedingungen zu verbessern und gleichzeitig eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, 
in Anbetracht der Bedeutung der bestehenden traditionellen Verbindungen, insbesondere der engen historischen, politischen und 
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den westafrikanischen Staaten, 
in Anerkennung des unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsstands der westafrikanischen Staaten und der 
Europäischen Gemeinschaft, 
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues, günstigeres Klima für ihre Wirtschafts-, Handels- und Investitions -
beziehungen und neue Möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung schaffen wird, 
in Anerkennung der Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit für die Durchführung dieses Abkommens, 
in Erwartung der Unterzeichnung eines umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Westafrika und der 
Europäischen Union, mit dem eine nachhaltige und harmonische Entwicklung und Integration der Region Westafrika sichergestellt 
werden soll, 
in Bekräftigung ihrer Zusage, den regionalen Integrationsprozess innerhalb Westafrikas zu unterstützen und insbesondere die 
regionale Wirtschaftsintegration als wichtiges Instrument für die Integration in die Weltwirtschaft zu fördern, so dass sie die 
Globalisierungsherausforderungen besser bewältigen und die angestrebte wirtschaftliche und soziale Entwicklung besser verwirklichen 
können – 
sind wie folgt übereingekommen: 
Titel I  
Ziele 
Artikel 1 
Interimsabkommen 
Mit diesem Abkommen wird ein erster Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) festgelegt. 
Artikel 2 
Ziele 
Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin, 
a) der ivorischen Vertragspartei die Nutzung des von der EG-Vertragspartei im Rahmen der WPA-Verhandlungen angebotenen 
verbesserten Marktzugangs zu ermöglichen und gleichzeitig zu vermeiden, dass der Handel zwischen Côte d’Ivoire und 
der Europäischen Gemeinschaft mit dem Außerkrafttreten der im Cotonou-Abkommen für den Übergang vorgesehenen 
Handelsregelung am 31. Dezember 2007 bis zum Abschluss eines umfassenden WPA unterbrochen wird, 
b) die Grundlagen für die Aushandlung eines WPA zu schaffen, das zur Verringerung der Armut beiträgt, die regionale Integration, 
die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Westafrika fördert, und die Leistungsfähigkeit 
Westafrikas in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen erhöht, 
c) die harmonische, schrittweise Integration Westafrikas in die Weltwirtschaft im Einklang mit seinen politischen Entscheidungen und 
Entwicklungsprioritäten zu fördern, 
d) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf einer solidarischen Grundlage und im beiderseitigen Interesse 
zu stärken, 
e) ein mit Artikel XXIV des GATT 1994 kompatibles Abkommen zu schaffen. 
Titel II  
Entwicklungspartnerschaft 
Artikel 3 
Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens 
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und dazu 
beizutragen, dass die ivorische Vertragspartei bei der Verwirklichung der Ziele des WPA unterstützt wird. Diese Zusammenarbeit erfolgt 
sowohl in finanzieller als auch in nicht finanzieller Form. 
10
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 115 –
Artikel 4 
Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen dieses Abkommens 
(1) Die Bestimmungen des Cotonou-Abkommens über die wirtschaftliche und regionale Zusammenarbeit und Integration werden 
mit dem Ziel durchgeführt, den Nutzen dieses Abkommens zu maximieren. 
(2) Die Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der ivorischen Vertragspartei und der 
Europäischen Gemeinschaft, die die Durchführung dieses Abkommens unterstützen, durch die Europäische Gemeinschaft1 erfolgt 
nach den entsprechenden im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und Verfahren, insbesondere nach den Programm -
planungsverfahren des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), sowie im Rahmen der aus dem Gesamthaushalt der Europäischen 
Union finanzierten einschlägigen Instrumente. In diesem Kontext ist die Unterstützung der Durchführung dieses Abkommens eine der 
Prioritäten. 
(3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und 
ihre entwicklungspolitischen Instrumente Entwicklungsmaßnahmen zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und zur 
Durchführung dieses Abkommens sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der 
Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen. 
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die ivorische 
Vertragspartei bei der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu unterstützen. 
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass regionale Finanzierungsmechanismen wie ein von der und für die Region geschaffener 
regionaler WPA-Fonds zur Verwaltung der Finanzierung auf regionaler und nationaler Ebene und zur wirksamen Durchführung der 
flankierenden Maßnahmen zu diesem Abkommen sinnvoll sind. Um eine vereinfachte, wirksame und rasche Durchführung zu 
gewährleisten, verpflichtet sich die Europäische Gemeinschaft, ihre Unterstützung entweder über die regionalen oder über die von 
den Vertragsparteien dieses Abkommens vereinbarten Finanzierungsmechanismen nach den im Cotonou-Abkommen vorgesehenen 
Regeln und Verfahren und gemäß den Grundsätzen der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit 
zu verwalten. 
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels in den in 
den Artikeln 5, 6, 7 und 8 festgelegten Bereichen in finanzieller und nicht finanzieller Form zusammenzuarbeiten. 
Artikel 5 
Ordnungspolitische Rahmenbedingungen 
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen ein wichtiger Faktor für die 
wirtschaftliche Entwicklung sind und dieses Abkommen daher zur Verwirklichung dieses gemeinsamen Zieles beitragen soll. Als 
Unterzeichnerstaat des Vertrages über die Organisation für die Vereinheitlichung des Handelsrechts in Afrika (OHADA) bekräftigt Côte 
d’Ivoire seine Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages. 
Die Vertragsparteien verpflichten sich gemäß Artikel 4, kontinuierlich auf die Verbesserung der ordnungspolitischen
Rahmenbedingungen hinzuarbeiten. 
Artikel 6 
Unterstützung bei der Durchführung der Bestimmungen 
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen, für die die Kooperations -
bereiche in den einzelnen Kapiteln dieses Abkommens näher erläutert werden, für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens 
von zentraler Bedeutung ist. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt nach den Modalitäten des Artikels 4. 
Artikel 7 
Stärkung und Modernisierung der Produktionszweige 
Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihren Willen, zur Steigerung der Wettbewerbs -
fähigkeit der von diesem Abkommen betroffenen Produktionszweige Côte d’Ivoires beizutragen. 
Die Vertragsparteien kommen überein, mit Hilfe der Instrumente der Zusammenarbeit und gemäß Artikel 4 zusammenzuarbeiten 
und Folgendes zu unterstützen: 
– die Neupositionierung der Privatwirtschaft angesichts der neuen wirtschaftlichen Möglichkeiten, die durch dieses Abkommen 
geschaffen werden, 
– die Festlegung und Durchführung von Modernisierungsstrategien, 
– die Verbesserung der privatwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Geschäftsklimas gemäß den Artikeln 5 und 6, 
– die Förderung der Partnerschaft zwischen den Unternehmen der Privatwirtschaft der Vertragsparteien. 
Artikel 8 
Zusammenarbeit bei der Steueranpassung 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Herausforderungen an, die die in diesem Abkommen vorgesehene Abschaffung oder deutliche 
Senkung der Zölle für Côte d’Ivoire darstellen können, und kommen überein, in diesem Bereich einen Dialog aufzunehmen und eine 
Zusammenarbeit auf den Weg zu bringen.
11
 
1 Mitgliedstaaten nicht inbegriffen.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 116 –
(2) Angesichts des von den Vertragsparteien mit diesem Abkommen gebilligten Zeitplans für den Zollabbau kommen diese überein, 
einen intensiven Dialog über die steuerlichen Anpassungsmaßnahmen einzurichten, mit denen in Côte d’Ivoire auf längere Sicht wieder 
ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann. 
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 4 insbesondere durch unterstützende 
Maßnahmen in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: 
a) signifikanter Beitrag zum Ausgleich der Nettoauswirkungen auf die Steuereinnahmen in voller Komplementarität mit den 
Steuerreformen, 
b) Unterstützung der Steuerreform als flankierende Maßnahme zum diesbezüglichen Dialog. 
Artikel 9 
Zusammenarbeit in internationalen Gremien 
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit in allen internationalen Foren, in denen Fragen, die für diese 
Partnerschaft von Belang sind, erörtert werden. 
Titel III  
Regelung für den Warenhandel 
Kapitel 1 
Zölle und nichttarifäre Maßnahmen 
Artikel 10  
Zölle 
(1) Zölle sind Abgaben jeder Art, die nach den WTO-Regeln bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren 
erhoben werden. 
Diese Vorschrift darf nicht so interpretiert werden, dass sie auf Abschöpfungen oder Abgaben gleicher Wirkung, die zum Zeitpunkt der 
Ausreise aus dem Staatsgebiet erhoben werden, anwendbar ist. 
(2) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, der in den 
Zeitplänen für den Zollabbau der beiden Vertragsparteien angegebene Zollsatz. 
Artikel 11 
Gebühren und sonstige Abgaben 
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels VIII des GATT 1994. 
Artikel 12 
Zölle auf Waren mit Ursprung in Côte d’Ivoire 
Waren mit Ursprung in Côte d’Ivoire werden zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen, ausgenommen die in Anhang 1 
aufgeführten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen. 
Artikel 13 
Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei 
Die Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei, die für Côte d’Ivoire bestimmt sind, werden gemäß dem in Anhang 2 
angegebenen Zeitplan für den Zollabbau gesenkt oder abgeschafft. 
Artikel 14 
Ursprungsregeln 
(1) Im Sinne dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die am 1. Januar 2008 im Gebiet der 
Vertragsparteien geltenden Ursprungsregeln erfüllen. 
(2) Die Vertragsparteien führen spätestens am 31. Juli 2008 eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die 
Ursprungsregeln ein, die sich auf die Ursprungsregeln des Cotonou-Abkommens stützt und ihre Vereinfachung bei gleichzeitiger 
Berücksichtigung der Entwicklungsziele der ivorischen Vertragspartei vorsieht. Die neue Regelung wird durch Beschluss des WPA-
Ausschusses in dieses Abkommen integriert. Können sich die Vertragsparteien auf keine Regelung einigen, wird diejenige Regelung 
angewandt, die von der Regelung der EG-Vertragspartei und den verbesserten Regeln des Cotonou-Abkommens für Côte d’Ivoire 
am günstigsten ist. 
(3) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die für die Ursprungsregeln 
geltenden Bestimmungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Konzepte und Verfahren zur Bestimmung des Ursprungs im Lichte 
der Entwicklungsziele Côte d’Ivoires und im Einklang mit denen Westafrikas. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen die 
Vertragsparteien die technologische Entwicklung, die Produktionsverfahren und alle anderen Faktoren einschließlich der laufenden 
Reformen der Ursprungsregeln, die unter Umständen Änderungen der ausgehandelten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Regelung 
erfordern. Änderungen oder Ersetzungen werden durch Beschluss des WPA-Ausschusses vorgenommen.
12
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 117 –
Artikel 15 
Stillhalteregelung 
(1) Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens weder neue Einfuhrzölle 
eingeführt noch die derzeit angewandten erhöht. 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann Côte d’Ivoire während der Abschlussphase der Einführung des gemeinsamen Außenzolltarifs 
der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bis zum 31. Dezember 2011 seine Ausgangszollsätze für 
Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft insoweit anpassen, als sich aus diesen Zöllen insgesamt keine stärkere 
Belastung ergibt als durch die in Anhang 2 genannten Zölle. Entsprechende Änderungen an Anhang 2 werden vom WPA-Ausschuss 
vorgenommen. 
Artikel 16 
Bei der Ausfuhr anfallende Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben 
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Ausfuhrzölle 
oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. 
(2) Kann die ivorische Vertragspartei einen besonderen Einnahmenbedarf, den Schutz im Aufbau begriffener Wirtschaftszweige 
oder Umweltschutzgründe geltend machen, so kann sie in Ausnahmefällen nach Anhörung der EG-Vertragspartei vorübergehend 
Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf eine begrenzte Anzahl zusätzlicher Waren einführen oder die bestehenden erhöhen. 
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen dieses 
Artikels im Rahmen des WPA-Ausschusses zu überprüfen und dabei ihren Auswirkungen auf die Entwicklung und die Diversifizierung 
der Wirtschaft der ivorischen Vertragspartei umfassend Rechnung zu tragen. 
Artikel 17 
Günstigere Behandlung aufgrund von Freihandelsabkommen 
(1) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die EG-Vertragspartei der ivorischen Vertragspartei eine 
etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer dritten Partei Anwendung findet, dessen 
Vertragspartei die Europäische Gemeinschaft nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist. 
(2) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die ivorische Vertragspartei der EG-Vertragspartei eine etwaige 
günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock 
Anwendung findet, dessen Vertragspartei die ivorische Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist. 
(3) Wird der ivorischen Vertragspartei von einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock eine deutlich günstigere 
Behandlung als die Behandlung durch die EG-Vertragspartei gewährt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und 
entscheiden gemeinsam über die Durchführung des Absatzes 2. 
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, eine 
Präferenzregelung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens Anwendung findet, das diese Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses 
Abkommens mit Dritten abgeschlossen hat, auf die andere Vertragspartei auszudehnen. 
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist ein „Freihandelsabkommen“ ein Abkommen, mit dem der Handel zwischen den 
Vertragsparteien in erheblichem Maße liberalisiert wird und Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien durch die Abschaffung 
bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder das Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen 
entweder bei Inkrafttreten dieses Abkommens oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans beseitigt oder weitgehend 
abgeschafft werden. 
(6) Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, 
auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1 Prozent des Welthandels entfiel, 
oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Freihandelsabkommens agierenden Ländern, auf die im Jahr vor 
dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1,5 Prozent des Welthandels entfielen1. 
Artikel 18 
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen 
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 23, 24 und 25 werden alle den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigenden 
Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, bei denen es sich nicht um Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben 
gemäß Artikel 11 handelt, bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten,
Einfuhroder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Es können keine neuen Maßnahmen eingeführt werden. 
Artikel 19 
Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung 
(1) Auf eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder 
sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische 
Waren erhoben werden. Ferner wenden die Vertragsparteien in keiner Weise interne Steuern oder sonstige interne Abgaben zum 
Schutz ihrer Inlandsproduktion an.
13
 
1 Für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne Intra-EU-Handel) verwendet.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 118 –
(2) Für eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze, 
sonstigen Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren 
im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht 
der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb 
des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware. 
(3) Ungeachtet der Bestimmungen über die Ursprungsregeln werden von den Vertragsparteien keine internen Vorschriften für 
die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen eingeführt beziehungsweise 
aufrechterhalten, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil der unter 
die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss. Ferner wenden die Vertragsparteien in keiner Weise interne 
Mengenvorschriften zum Schutz ihrer Inlandsproduktion an. 
(4) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren oder die Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungs -
wesens. 
(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Kapitels 2 über handelspolitische Schutzinstrumente. 
(6) Bei Fragen zur Zahlung von Beihilfen an inländische Hersteller stützen sich die Vertragsparteien auf die WTO-Regeln. 
Artikel 20 
Ernährungssicherung 
Stellt sich heraus, dass die Durchführung dieses Abkommens zu Problemen bei der Versorgung mit oder beim Zugang zu 
Lebensmitteln führt, die für die Ernährungssicherung notwendig sind, und ergeben sich daraus für Côte d’Ivoire tatsächlich oder 
voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so kann das Land geeignete Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 25 ergreifen. 
Artikel 21 
Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Kontrolle der 
in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Zusage, Unregelmäßig -
keiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen. 
(2) Erlangt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen den Nachweis für eine Verweigerung der
Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug, so kann sie die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) 
Ware(n) gemäß diesem Artikel vorübergehend aussetzen. 
(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor, 
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wurde, 
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder 
ohne Grund verzögert wurde, 
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der 
Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung von Bedeutung 
sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde. 
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 
a) Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen den Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit 
und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug erlangt, notifiziert diesen Nachweis zusammen mit den objektiven Informationen 
unverzüglich dem WPA-Ausschuss und nimmt auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Nachweise 
Konsultationen mit diesem Ausschuss auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. 
b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen mit dem WPA-Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei 
Monaten nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die notifizierende Vertragspartei 
die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung 
wird unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert. 
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der notifizierenden 
Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Eine 
vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem WPA-Ausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand 
regelmäßiger Konsultationen im WPA-Ausschuss, insbesondere damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre 
Anwendung nicht mehr gegeben sind. 
(5) Gleichzeitig mit der Notifizierung an den WPA-Ausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels veröffentlicht die 
notifizierende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung wird den Einführern 
mitgeteilt, dass für die betreffende Ware anhand objektiver Informationen der Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungs -
zusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug erlangt wurde. 
Artikel 22 
Behandlung von Fehlern der Verwaltung 
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung der Ausfuhrpräferenzsysteme, insbesondere bei der Anwendung der Regeln über 
die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit 
ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Ein- und Ausfuhr auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den 
WPA-Ausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen. 
14
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 119 –
Kapitel 2 
Handelspolitische Schutzinstrumente 
Artikel 23 
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen 
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EG-Vertragspartei oder Côte d’Ivoire nicht daran, 
Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den einschlägigen WTO-Übereinkommen einzuführen. Für die Zwecke dieses 
Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt. 
(2) Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit 
konstruktiver Abhilfemaßnahmen, wie sie in den einschlägigen WTO-Übereinkommen vorgesehen sind. Dazu können insbesondere 
zweckdienliche Konsultationen abgehalten werden. 
(3) Die EG-Vertragspartei notifiziert Côte d’Ivoire den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, bevor 
sie eine Untersuchung einleitet. 
(4) Dieser Artikel gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden. 
(5) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung. 
Artikel 24 
Multilaterale Schutzmaßnahmen 
(1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen Côte d’Ivoire und die EG-Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen gemäß 
Artikel XIX des GATT 1994, gemäß dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und gemäß Artikel 5 des WTO-Übereinkommens 
über die Landwirtschaft zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln 
der Vertragsparteien bestimmt. 
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die EG-Vertragspartei angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens 
und der geringen Größe der ivorischen Volkswirtschaft die Einfuhren aus Côte d’Ivoire von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des 
GATT 1994, nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Land -
wirtschaft aus. 
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses 
Abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der WPA-Ausschuss die Durchführung dieser Bestimmungen 
im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse Côte d’Ivoires, um zu entscheiden, ob ihre Geltungsdauer verlängert werden soll. 
(4) Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung. 
Artikel 25 
Bilaterale Schutzmaßnahmen 
(1) Nach Prüfung von Alternativlösungen kann eine Vertragspartei abweichend von den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 
befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen. 
(2) Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in das 
Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt 
oder einzutreten droht: 
a) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, 
b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten 
verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten, 
oder 
c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse1 oder Störungen der 
Regulierungsmechanismen dieser Märkte. 
(3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was unbedingt notwendig ist, um die erhebliche 
Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu beseitigen oder zu verhindern. Bei diesen Schutzmaßnahmen 
der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln: 
a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware, 
b) Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls und 
c) Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware. 
(4) Wird eine Ware mit Ursprung in Côte d’Ivoire in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass 
eine der unter Absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der 
EG-Vertragspartei eintritt oder einzutreten droht, kann die EG-Vertragspartei unbeschadet der Absätze 1 und 2 die in Absatz 3 
vorgesehenen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene 
Gebiet oder die betroffenen Gebiete beschränkt sind. 
(5)  
a) Wird eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, 
dass eine der unter Absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen eintritt oder einzutreten droht, kann Côte d’Ivoire 
Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf sein Gebiet beschränkt sind. 
15
 
1 Für die Zwecke dieses Artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter Anhang I des WTO-
Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 120 –
b) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann Côte d’Ivoire die in Absatz 3 vorgesehenen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn eine Ware 
mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Störungen 
eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden 
oder drohen. 
Diese Bestimmung gilt nur für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Vertragsparteien 
können diese Frist jedoch einvernehmlich verlängern, wenn dieses Ziel trotz des Entwicklungspotenzials des Wirtschaftszweigs und 
der unternommenen Bemühungen insbesondere aufgrund der Weltwirtschaftskonjunktur oder ernster innerstaatlicher Störungen nicht 
erreicht wurde. 
Die Maßnahmen müssen nach den Bestimmungen der Absätze 6 bis 9 erlassen werden. 
(6)  
a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erhebliche 
Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen. 
b) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, die die Einführung 
der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fort, können die Maßnahmen um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Wendet Côte 
d’Ivoire eine Schutzmaßnahme an oder wendet die EG-Vertragspartei eine auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster 
Randlage beschränkte Maßnahme an, so können diese Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren angewandt 
werden und, wenn die Umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fortbestehen, um weitere vier 
Jahre verlängert werden. 
c) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel, die länger als ein Jahr dauern, müssen klare Elemente aufweisen, die spätestens bis 
zum Ende der festgesetzten Laufzeit schrittweise die Ursachen der Schädigungen und Störungen beseitigen und die Maßnahmen 
abschaffen. 
d) Auf eine Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens 
einem Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt, es sei denn, der WPA-Ausschuss 
befindet, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. 
(7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes: 
a) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 4 und/oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie 
unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Angelegenheit. 
b) Der WPA-Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der WPA-Ausschuss binnen 30 Tagen, 
nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine zufriedenstellende 
Lösung erzielt, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Artikel ergreifen. 
c) Die betroffene Vertragspartei unterbreitet dem WPA-Ausschuss vor Einführung einer der in diesem Artikel vorgesehenen 
Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung 
der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. 
d) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die eine schnelle und wirksame Behebung des 
Problems ermöglichen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen. 
e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert und sind dort 
insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger 
Konsultationen. 
(8) Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene einführende Vertragspartei, unabhängig 
davon, ob es sich um die EG-Vertragspartei oder Côte d’Ivoire handelt, vorläufig die in den Absätzen 3, 4 und/oder 5 vorgesehenen 
Maßnahmen ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf höchstens 180 Tage 
aufrechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird, und höchstens 200 Tage, wenn sie von Côte d’Ivoire 
ergriffen wird oder wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage 
beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer oder jegliche 
Verlängerung gemäß Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller Beteiligten 
berücksichtigt werden. Die betroffene einführende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei und befasst unverzüglich den 
WPA-Ausschuss mit der Prüfung der Sache. 
(9) Unterwirft eine einführende Vertragspartei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen 
über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie 
dies unverzüglich dem WPA-Ausschuss mit. 
(10) Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen 
nach diesem Artikel zu ergreifen. 
Artikel 26 
Zusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelspolitischen Schutzinstrumente an. 
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 unter anderem durch unterstützende Maßnahmen insbesondere in 
folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: 
a) Erstellung von Vorschriften und Aufbau von Einrichtungen zur Gewährleistung handelspolitischer Schutzmaßnahmen, 
b) Kompetenzaufbau im Hinblick auf die Nutzung der in diesem Abkommen vorgesehenen handelspolitischen Schutzinstrumente. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 121 –
Kapitel 3 
Zoll und Handelserleichterungen 
Artikel 27  
Ziele 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Zollfragen und Handelserleichterungen im sich entwickelnden globalen 
Handelsumfeld an. Sie kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die 
einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der zuständigen Verwaltungen den Erfordernissen einer 
wirksamen Kontrolle und der Handelserleichterung gerecht werden und zur Förderung der Entwicklung und der regionalen Integration 
der Unterzeichnerstaaten beitragen. 
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung in keiner 
Weise in Frage gestellt werden dürfen. 
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien Verkehr der unter dieses Abkommen fallenden Waren in ihren jeweiligen 
Gebieten sicherzustellen. 
Artikel 28 
Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien ergreifen folgende Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten und 
die in Artikel 27 festgelegten Ziele zu verwirklichen: 
a) Informationsaustausch über Zollvorschriften und -verfahren, 
b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren sowie zur Bereitstellung eines guten 
Leistungsangebots für die Wirtschaftsbeteiligten, 
c) Zusammenarbeit bei der Automatisierung von Zoll- und sonstigen Handelsverfahren und gegebenenfalls Schaffung gemeinsamer 
Datenaustauschnormen, 
d) Festlegung – wo immer möglich – von gemeinsamen Positionen bei Zollfragen im Rahmen internationaler Organisationen wie der 
WTO, der Weltzollorganisation (WZO), der Vereinten Nationen (VN) und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten 
Nationen (UNCTAD), 
e) Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe insbesondere zur Unterstützung der Zollreformen und 
der Reformen zur Handelserleichterung gemäß diesem Abkommen und 
f) Förderung der Zusammenarbeit aller zuständigen Stellen sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher Ebene. 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander in Zollfragen Amtshilfe im Einklang mit dem 
Protokoll über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen. 
Artikel 29 
Zollvorschriften und -verfahren 
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen handels- und zollrechtlichen Vorschriften, Bestimmungen und Verfahren 
auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Handel und Zoll, einschließlich der materiell-rechtlichen 
Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, geschehen am 18. Mai 
1973 in Kyoto, geändert am 26. Juni 1999 in Brüssel (nachstehend „Revidiertes Übereinkommen von Kyoto“ genannt), des 
Normenrahmens der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, des WZO-Datenmodells und des Internationalen 
Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“), zu stützen. 
Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr von Waren durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten 
Route. 
Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen müssen auf einem berechtigten Gemeinwohlziel beruhen, diskriminierungs -
frei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt werden. 
Unbeschadet der Fortführung gerechtfertigter Zollkontrollen gewähren die Vertragsparteien Waren mit Bestimmungs- oder Herkunftsort 
im Gebiet der anderen Vertragspartei bei der Durchfuhr eine Behandlung die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie 
heimischen Waren bei der Ausfuhr, Einfuhr und ihrer Beförderung gewähren. 
Die Vertragsparteien richten Systeme der Beförderung unter Zollverschluss ein, die vorbehaltlich der Hinterlegung ausreichender 
Garantien die Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben ermöglichen. 
Die Vertragsparteien bemühen sich, im Hinblick auf den Abbau von Handelshemmnissen regionale Durchfuhrsysteme zu fördern und 
einzurichten. 
Die Vertragsparteien wenden die für die Warendurchfuhr maßgeblichen internationalen Normen und Übereinkünfte an. 
Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung aller zuständigen Stellen in ihren Gebieten sicher, um den 
Durchfuhrverkehr zu erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern. 
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschafts -
pflicht zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen: 
a) Einleitung der Schritte, die zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen einschlägigen Stellen 
verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind; 
b) Vereinfachung – wo immer möglich – der Zollanforderungen und -förmlichkeiten, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung 
der Waren zu ermöglichen; 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 122 –
c) Bereitstellung effizienter, schneller und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten, 
Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren. Diese 
Verfahren müssen für Beschwerdeführer einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen leicht zugänglich sein und die 
Verfahrenskosten müssen angemessen sein und im Verhältnis zu den durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten 
stehen; 
d) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen 
internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich Rechnung tragen. 
Artikel 30 
Beziehungen zur Wirtschaft  
Die Vertragsparteien kommen überein, 
a) sicherzustellen, dass alle Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren und Abgaben möglichst in elektronischer Form öffentlich 
zugänglich gemacht werden, und zwar einschließlich ihrer Begründung; 
b) dass es notwendig ist, sich rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern des Handels über Vorschläge für zoll- und handelsrechtliche 
Vorschriften und Verfahren abzustimmen. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete Verfahren für regelmäßige 
Konsultationen zwischen den Behörden und der Wirtschaft ein; 
c) dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, Verfahren, Zöllen oder Abgaben eine 
ausreichende Frist liegen muss, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Neueinführungen oder Änderungen handelt. 
Die Vertragsparteien veröffentlichen Verwaltungsbekanntmachungen, insbesondere über die Anforderungen der zuständigen 
Stellen, die Verfahren für den Eingang der Waren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Zollstellen in Häfen und an 
Grenzübergängen sowie die Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können; 
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht 
willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, beispielsweise durch Vereinbarungen („Memoranda of 
Understanding“), die sich auf die von der WZO bekannt gemachten stützen; 
e) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Zoll- und mit dem Zoll zusammenhängenden Anforderungen sowie die diesbezüglichen 
Vorschriften und Verfahren weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, sich an bewährten Verfahren orientieren und 
den Handel möglichst wenig beschränken. 
Artikel 31  
Zollwert 
(1) Die im beiderseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen Artikel VII 
des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994. 
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf eine gemeinsame Herangehensweise für den Zollwert betreffende Fragen 
zusammen. 
Artikel 32 
Regionale Integration 
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zollreformen zur Erleichterung des regionalen Handels in Westafrika voranzubringen. 
Artikel 33 
Fortführung der Verhandlungen im Bereich Zoll und Handelserleichterungen 
Im Rahmen der Verhandlungen über ein umfassendes WPA kommen die Vertragsparteien überein, die Verhandlungen über dieses 
Kapitel im Hinblick auf eine Ergänzung auf regionaler Ebene fortzuführen. 
Artikel 34 
Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen 
Im Rahmen des WPA-Ausschusses setzen die Vertragsparteien einen Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handels -
erleichterungen ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Dieser Ausschuss ist dem WPA-Ausschuss 
unterstellt. In ihm werden alle Zollfragen erörtert, die die Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien betreffen, und er 
überwacht sowohl die Durchführung und die Verwaltung dieses Kapitels als auch die Durchführung der Ursprungsregeln. 
Artikel 35 
Zusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen für 
die Durchführung dieses Abkommens an. 
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 unter anderem durch unterstützende Maßnahmen insbesondere in 
folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: 
a) Ausarbeitung geeigneter und vereinfachter Gesetze und sonstiger Vorschriften, 
b) Information und Sensibilisierung der Akteure, einschließlich Ausbildung des betreffenden Personals, 
c) Ausbau der Leistungsfähigkeit, Modernisierung und Vernetzung der Zollverwaltungen. 
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 123 –
Kapitel 4 
Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche  
Maßnahmen 
Artikel 36 
Multilaterale Verpflichtungen 
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO und insbesondere 
aus den WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) und 
über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen). Darüber hinaus bekräftigen die Vertragsparteien ihre im Internationalen 
Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), im Codex Alimentarius und von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegten 
Rechte und Pflichten. 
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die öffentliche Gesundheit in Côte d’Ivoire insbesondere dadurch zu verbessern, dass 
die Fähigkeit des Landes zur Ermittlung nicht den Vorschriften entsprechender Waren ausgebaut wird. 
Diese Zusagen, Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde. 
Artikel 37  
Ziele 
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, ihre Fähigkeit zu 
verbessern, unnötige Handelshemmnisse, die sich aus von einer Vertragspartei angewandten technischen Vorschriften, Normen und 
Konformitätsbewertungsverfahren ergeben, zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen und gleichzeitig die Fähigkeit der 
Vertragsparteien zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie von Tieren und Pflanzen zu wahren. 
Artikel 38 
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 
(1) Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Überein -
kommens sowie für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen („SPS-Normen“), soweit diese den Handel 
zwischen den Vertragsparteien berühren. 
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, die Definitionen des SPS- und des TBT-Überein -
kommens, des Codex Alimentarius, des IPPC und der OIE, und zwar auch für jede Bezugnahme auf „Waren“ in diesem Kapitel und 
in den Anlagen dieses Abkommens. 
Artikel 39 
Zuständige Behörden 
Die für die Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind in 
Anlage II aufgeführt. 
Gemäß Artikel 41 teilen die Vertragsparteien einander wichtige Änderungen bei den in Anlage II aufgeführten zuständigen Behörden 
rechtzeitig mit. Der WPA-Ausschuss nimmt alle erforderlichen Änderungen der Anlage II an. 
Artikel 40 
Festlegung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Zonen 
Im Rahmen der Einfuhrbedingungen können die Vertragsparteien unter Bezugnahme auf Artikel 6 des SPS-Übereinkommens von 
Fall zu Fall Zonen mit einem bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status vorschlagen und ausweisen. 
Artikel 41 
Transparenz der Handelsbedingungen und Informationsaustausch 
(1) Die Vertragsparteien teilen einander jede Änderung ihrer technischen Warenvorschriften (insbesondere für lebende Tiere und 
Pflanzen) mit. 
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einander gemäß den Empfehlungen des SPS-Übereinkommens so bald wie möglich 
schriftlich über Maßnahmen zu unterrichten, die sie ergriffen haben, um die Einfuhr von Waren zu untersagen, die unter dem Aspekt 
der (öffentlichen, Tier- oder Pflanzen-) Gesundheit, der Prävention oder der Umwelt problematisch sind. 
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen kooperativ auszutauschen, damit ihre Waren die für den Zugang zum 
Markt des anderen geltenden technischen Vorschriften und Normen erfüllen. 
(4) Die Vertragsparteien nehmen ferner einen direkten Austausch von Informationen über andere Bereiche vor, die nach ihrer 
gemeinsamen Auffassung wichtig für ihre Handelsbeziehungen sein könnten, beispielsweise über Fragen der Ernährungssicherheit, 
wissenschaftliche Gutachten, den Ausbruch von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und andere wichtige Ereignisse im 
Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, einander zu unterrichten, wenn sie 
nach Artikel 6 des SPS-Übereinkommens schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von 
Schädlingen oder Krankheiten festlegen. 
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren den Austausch von Informationen über die epidemiologische Überwachung von Tierseuchen. 
In Bezug auf den Pflanzenschutz tauschen die Vertragsparteien ferner Informationen über das Auftreten von Schädlingen aus, die 
eine bekannte und unmittelbare Gefahr für die andere Vertragspartei darstellen. 
19
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 124 –
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einander zügig zu unterrichten, wenn sich neue 
Vorschriften auf regionaler Ebene auf ihren Handel auswirken können. 
Artikel 42 
Zusammenarbeit in internationalen Normungsorganisationen 
Die Vertragsparteien kommen überein, mit den internationalen Normungsorganisationen zusammenzuarbeiten und dabei unter 
anderem die Teilnahme von Vertretern der ivorischen Vertragspartei an den Sitzungen dieser Organisationen zu erleichtern. 
Artikel 43 
Zusammenarbeit 
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen technische Vorschriften, Normen und 
Konformitätsbewertungsverfahren für die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels an. 
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 zur Verbesserung der Qualität und der Wettbewerbsfähigkeit der für 
Côte d’Ivoire vorrangigen Waren und des Zugangs zum Markt der Europäischen Gemeinschaft unter anderem durch finanzielle 
Hilfsmaßnahmen in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: 
a) Einrichtung eines geeigneten Rahmens für den Austausch von Informationen und Fachwissen zwischen den Vertragsparteien, 
b) Annahme von Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren sowie auf regionaler Ebene harmonisierter 
gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen, 
c) Qualifizierung öffentlicher und privater Akteure durch unter anderem Informations- und Fortbildungsmaßnahmen, die auf die 
Einhaltung der Normen, Vorschriften und Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft und die Mitarbeit in internationalen Gremien 
abzielt, 
d) Kompetenzaufbau auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Bewertung der Produktkonformität und den Zugang zum Markt der 
Europäischen Gemeinschaft. 
Titel IV 
Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen 
Artikel 44 
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf der Grundlage des Cotonou-Abkommens zusammenzuarbeiten und alle erforderlichen 
Maßnahmen zu ergreifen, damit zwischen der EG-Vertragspartei und ganz Westafrika so rasch wie möglich ein umfassendes WPA 
ausgehandelt und geschlossen werden kann, das mit den einschlägigen Bestimmungen der WTO im Einklang steht und folgende 
Bereiche umfasst: 
a) Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr, 
b) Investitionen, 
c) Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr, 
d) Wettbewerb, 
e) Geistiges Eigentum, 
f) Öffentliches Beschaffungswesen, 
g) Nachhaltige Entwicklung, 
h) Schutz personenbezogener Daten. 
Die Vertragsparteien treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, die den Abschluss eines umfassenden WPA zwischen der EG-
Vertragspartei und Westafrika vor Ende des Jahres 2008 begünstigen. 
Titel V 
Streitvermeidung und -beilegung 
Kapitel 1 
Ziel und Geltungsbereich 
Artikel 45  
Ziel 
Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich 
beizulegen. 
Artikel 46 
Geltungsbereich 
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens 
mit Ausnahme der Bestimmungen des Titels II. 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bei der 
Entwicklungsfinanzierung betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar. 
20
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 125 –
Kapitel 2 
Konsultationen und Vermittlung 
Artikel 47 
Konsultationen 
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die unter Artikel 46 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und 
Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. 
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit 
Kopie an den WPA-Ausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen des Abkommens aufführt, gegen die diese 
Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt. 
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag aufgenommen, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. 
Die Konsultationen gelten 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die 
Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie über die genannte Frist hinaus fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offen gelegten 
Informationen bleiben vertraulich. 
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren handelt, 
werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach dem Tag der 
Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen. 
(5) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise 4 keine Konsultationen aufgenommen worden oder sind die 
Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, kann die beschwerdeführende 
Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 49 ersuchen. 
Artikel 48  
Vermittlung 
(1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen 
Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsersuchen 
aufgeführte Angelegenheit der Gegenstand der Vermittlung. 
(2) Haben sich die beteiligten Vertragsparteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens auf 
einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein Stellvertreter durch Los einen Vermittler aus 
der Reihe der Personen, die auf der in Artikel 64 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei 
besitzen. Die Bestimmung des Vermittlers erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens in 
Gegenwart eines Vertreters jeder Vertragspartei. Der Vermittler beruft spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit 
den Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schriftsatz und gibt 
spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab. 
(3) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 53 enthalten. 
Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht verbindlich. 
(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag 
einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei 
oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern. 
(5) Die Vermittlungsverfahren, insbesondere alle während des Verfahrens von den Vertragsparteien offen gelegten Informationen 
und abgegebenen Stellungnahmen, bleiben vertraulich. 
Kapitel 3 
Streitbeilegungsverfahren 
Abschnitt I 
Schiedsverfahren 
Artikel 49 
Einleitung des Schiedsverfahrens 
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 47 oder durch Vermittlung nach 
Artikel 48 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedspanels beantragen. 
(2) Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels muss schriftlich an die beschwerte Vertragspartei und den WPA-Ausschuss 
gerichtet werden. Die beschwerdeführende Vertragspartei muss in ihrem Antrag die strittigen Maßnahmen aufführen und darlegen, 
inwiefern sie gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen. 
Artikel 50 
Einsetzung des Schiedspanels 
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. 
(2) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem WPA-Ausschuss 
übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels 
zu erzielen. 
21
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 126 –
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des 
Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des WPA-Ausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen, 
alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 64 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der 
beschwerdeführenden Vertragspartei benannten Personen, eines unter den von der beschwerten Vertragspartei benannten Personen 
und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Schiedsrichtern. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung 
über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt. 
(4) Der Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen gemäß 
Absatz 3 durch eine der Vertragsparteien in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei die Schiedsrichter. 
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind. 
Artikel 51 
Zwischenbericht des Schiedspanels 
Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen 
Zwischenbericht, der sowohl einen beschreibenden Teil als auch seine Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält. Jede 
Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu 
konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln. 
Artikel 52 
Entscheidung des Schiedspanels 
(1) Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den 
Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Schiedspanels nicht eingehalten werden, so 
übermittelt der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die 
Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen. Auf keinen Fall sollte die 
Entscheidung später als 180 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ergehen. 
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren handelt, unternimmt das 
Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung getroffen werden 
kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 90 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ergehen. Das 
Schiedspanel kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht. 
(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um Empfehlungen dazu ersuchen, wie die beschwerte Vertragspartei den Verstoß 
abstellen könnte. 
Abschnitt II 
Durchführung der Entscheidung 
Artikel 53 
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels 
Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen 
sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen. 
Artikel 54 
Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung 
(1) Spätestens dreißig Tage nach der Übermittlung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien teilt die beschwerte 
Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss schriftlich die Zeit mit, die sie für die Durchführung 
der Entscheidung benötigt (nachstehend „angemessene Frist“ genannt). 
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der 
Entscheidung des Schiedspanels kann die beschwerdeführende Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung durch 
die beschwerte Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese angemessene Frist festzulegen. Gleichzeitig werden die 
andere Vertragspartei und der WPA-Ausschuss von diesem Ersuchen in Kenntnis gesetzt. Das Schiedspanel gibt den Vertragsparteien 
und dem WPA-Ausschuss seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem das Ersuchen übermittelt 
wurde. 
(3) Bei der Festlegung der angemessenen Frist berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, die die beschwerte Vertragspartei 
normalerweise benötigen würde, um gesetzgeberische oder verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die denen vergleichbar 
sind, die die beschwerte Vertragspartei zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält. Das Schiedspanel kann ferner 
Sachzwänge berücksichtigen, die das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen durch die beschwerte Vertragspartei beeinträchtigen 
können. 
(4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden 
die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist, in der das Schiedspanel eine Entscheidung treffen muss, beträgt 45 Tage ab dem 
Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde. 
(5) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden. 
Artikel 55 
Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels 
(1) Die beschwerte Vertragspartei teilt der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss vor Ablauf der 
angemessenen Frist die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen. 
22
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 127 –
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit der nach Absatz 1 notifizierten 
Maßnahmen mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage 
zu entscheiden. In dem Ersuchen müssen die strittigen Maßnahmen aufgeführt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen 
dieses Abkommen verstoßen. Das Schiedspanel gibt seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem 
das Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, insbesondere wenn es sich um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren 
handelt, gibt das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem das Ersuchen übermittelt 
wurde. 
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden 
die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 105 Tage ab 
dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde. 
Artikel 56 
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung 
(1) Hat die beschwerte Vertragspartei bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen bekannt gegeben, die sie getroffen 
hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 55 Absatz 1 
notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäß Artikel 53 vereinbar sind, so legt die beschwerte 
Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor. 
(2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels gemäß 
Artikel 55, dass die Durchführungsmaßnahmen nicht mit Artikel 53 vereinbar sind, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, 
so ist die beschwerdeführende Vertragspartei nach einer Notifizierung der beschwerten Vertragspartei berechtigt, geeignete 
Maßnahmen zu ergreifen. Dabei bemüht sich die beschwerdeführende Vertragspartei, Maßnahmen zu wählen, die die Verwirklichung 
der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen und berücksichtigt ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft der 
beschwerten Vertragspartei. 
Die gemäß diesem Absatz ergriffenen geeigneten Maßnahmen beeinträchtigen keinesfalls die Bereitstellung von Entwicklungshilfe 
für Côte d’Ivoire. 
(3) Die EG-Vertragspartei übt Zurückhaltung bei Ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen gemäß den 
Absätzen 1 und 2 und trägt der Tatsache Rechnung, dass Côte d’Ivoire ein Entwicklungsland ist. 
(4) Die geeigneten Maßnahmen beziehungsweise der Ausgleich haben vorläufigen Charakter und werden nur aufrechterhalten, 
bis die gegen die Bestimmungen des Artikels 53 verstoßende Maßnahme aufgehoben oder dahingehend geändert worden ist, dass 
sie mit diesen Bestimmungen in Einklang steht, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt 
haben. 
Artikel 57 
Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen 
(1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss die Maßnahmen, 
die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei in 
der Notifikation, die Anwendung der geeigneten Maßnahmen einzustellen. 
(2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit 
der notifizierten Maßnahmen mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich, 
diese Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der beschwerten Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss notifiziert. Die Vertrags -
parteien und der WPA-Ausschuss werden innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde, von der 
Entscheidung des Schiedspanels in Kenntnis gesetzt. Stellt das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen 
nicht mit diesem Abkommen vereinbar sind, so bestimmt es, ob die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung der geeigneten 
Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen mit diesem Abkommen 
vereinbar sind, so werden die geeigneten Maßnahmen beendet. 
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden 
die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab dem 
Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde. 
Abschnitt III  
Gemeinsame Bestimmungen 
Artikel 58 
Einvernehmliche Lösung 
Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter diesen Titel fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie 
teilen diese Lösung dem WPA-Ausschuss mit. Bei Annahme einer einvernehmlichen Lösung wird das Verfahren eingestellt. 
Artikel 59 
Geschäftsordnung 
(1) Die Streitbeilegungsverfahren gemäß Kapitel 3 dieses Titels unterliegen der Geschäftsordnung, die sich der WPA-Ausschuss 
innerhalb von drei Monaten nach seiner Einsetzung gibt. 
(2) Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich 
aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt. 
23
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 128 –
Artikel 60 
Informationen und fachliche Beratung 
Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle, 
auch von Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch 
das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach 
Maßgabe der Geschäftsordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden 
Vertragsparteien offen gelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. 
Artikel 61 
Sprache 
Die mündlichen und schriftlichen Äußerungen können in jeder Amtssprache der Vertragsparteien erfolgen. Die Vertragsparteien 
bemühen sich jedoch, als gemeinsame Arbeitssprache möglichst eine den beiden Vertragsparteien gemeinsame Amtssprache zu 
wählen und tragen insbesondere bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Übersetzung der Tatsache Rechnung, dass Côte d’Ivoire ein 
Entwicklungsland ist. 
Artikel 62 
Auslegungsregeln 
Dieses Abkommen wird von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertrags -
rechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen festgeschriebenen 
Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken. 
Artikel 63 
Entscheidungen des Schiedspanels 
(1) Das Schiedspanel bemüht sich um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden 
kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden; es werden jedoch auf keinen Fall abweichende Meinungen 
einzelner Schiedsrichter veröffentlicht. 
(2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses 
Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. Der WPA-Ausschuss macht die 
Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht anders beschließt. 
Kapitel 4 
Allgemeine Bestimmungen 
Artikel 64 
Liste der Schiedsrichter 
(1) Der WPA-Ausschuss stellt spätestens drei Monate nach der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens eine Liste mit 
15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die 
als Schiedsrichter fungieren sollen. Ferner einigen sich die beiden Vertragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit 
einer Vertragspartei besitzen und als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der WPA-Ausschuss gewährleistet, 
dass die Liste immer vollständig ist. 
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie 
müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung 
entgegennehmen noch einer Verwaltung einer Vertragspartei angehören, und sie müssen sich an den Verhaltenskodex im Anhang 
der Geschäftsordnung halten. 
(3) Der WPA-Ausschuss kann eine zusätzliche Liste von 15 Personen aufstellen, die über sektorenbezogenes Fachwissen verfügen, 
das für bestimmte Fragen dieses Abkommens von Interesse ist. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 50 Absatz 2 angewandt, 
so kann der Vorsitzende des WPA-Ausschusses mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste 
zurückgreifen. 
Artikel 65 
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen 
(1) Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgremien entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten 
der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO betreffen. 
(2) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, 
einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme 
ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 49 Absatz 1 oder nach dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO eingeleitet, so kann 
sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem jeweils anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren 
abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem Übereinkommen zur Errichtung der 
WTO zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ein Ersuchen 
um Einsetzung eines Panels gestellt hat. 
(3) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung 
der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. 
24
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 129 –
Artikel 66  
Fristen 
(1) Alle in diesem Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels, 
werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. 
(2) Die in diesem Titel vorgesehenen Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden. 
Artikel 67 
Änderung des Titels V 
Sowohl der WPA-Ausschuss als auch die Vertragsparteien können eine Änderung des Titels V beantragen. Die Änderungsanträge 
werden vom WPA-Ausschuss geprüft. Die Änderung wird erst nach Zustimmung der Vertragsparteien wirksam. 
Titel VI  
Allgemeine Ausnahmen 
Artikel 68 
Allgemeine Ausnahmeklausel 
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, wo gleiche Bedingungen herrschen, zu einer 
willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des 
Waren- oder Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es 
die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, 
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, 
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, 
c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu 
diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher 
i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Handhabung der Folgen einer Nichteinhaltung 
vertraglicher Zahlungspflichten, 
ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und 
zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, 
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit, 
iv) zur Anwendung von Zollvorschriften und -verfahren, oder 
v) zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, 
d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen, 
e) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind, 
f) die die Erhaltung der nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit 
Beschränkungen für die inländische Herstellung oder den inländischen Verbrauch von Waren, die inländische Erbringung oder 
Nutzung von Dienstleistungen oder auf inländische Investoren angewandt werden, 
g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen oder 
h) die nicht mit Artikel 19 über die Inländerbehandlung vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung 
besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf die Wirtschaftstätigkeiten 
von Investoren oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu gewährleisten. 
Artikel 69 
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit 
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es 
a) die Vertragsparteien verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen 
Sicherheitsinteressen widersprechen würde, 
b) die Vertragsparteien daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu 
treffen, 
i) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, 
ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, 
iii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit, 
iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung 
unentbehrlich sind, oder 
v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder 
c) die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von 
Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen. 
(2) Der WPA-Ausschuss wird so ausführlich wie möglich über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren 
Beendigung unterrichtet. 
25
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 130 –
Artikel 70  
Steuern 
(1) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass 
sie die Vertragsparteien daran hindern, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, 
die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in einer gleichartigen 
Situation befinden. 
(2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass 
sie die Annahme oder Durchführung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der 
Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindern, durch die 
Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung verhindert werden soll. 
(3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines 
Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit 
dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht. 
Titel VII  
Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen 
Artikel 71 
Fortführung der Verhandlungen und Durchführung dieses Abkommens 
(1) Die Vertragsparteien führen die Verhandlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens fort. 
(2) Sind die Verhandlungen abgeschlossen, werden die daraus resultierenden Änderungsentwürfe den zuständigen innerstaatlichen 
Behörden zur Genehmigung vorgelegt. 
Artikel 72 
Definition der Vertragsparteien und Erfüllung der Verpflichtungen 
(1) Vertragschließende Parteien dieses Abkommens sind die Republik Côte d’Ivoire, „ivorische Vertragspartei“ oder „Côte d’Ivoire“ 
genannt, einerseits und die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre 
Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten, 
„EG-Vertragspartei“ genannt, andererseits. 
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ je nach Fall Côte d’Ivoire oder die EG-Vertrags -
partei. Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet Côte d’Ivoire und die EG-Vertragspartei. 
(3) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus 
diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen. 
Artikel 73 
WPA-Ausschuss 
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird binnen drei Monaten nach seiner Unterzeichnung ein WPA-Ausschuss eingesetzt. 
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammensetzung, der Organisation und der Arbeitsweise des WPA-
Ausschusses dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Der WPA-Ausschuss legt die Regeln für seine Organisation und 
Arbeitsweise fest. 
(3) Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung 
aller in diesem Abkommen genannten Aufgaben. 
(4) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung dieses Abkommens benennt jede 
Vertragspartei eine Kontaktperson innerhalb des WPA-Ausschusses. 
(5) Die Sitzungen des WPA-Ausschusses stehen auch dritten Parteien offen. Die Kommissionen der Westafrikanischen Wirtschafts- 
und Währungsunion (UEMOA) und der ECOWAS können gemäß der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses zu dessen Sitzungen 
eingeladen werden. 
Artikel 74 
Gebiete der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage 
(1) Angesichts der geografischen Nähe zwischen den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage und Côte 
d’Ivoire und zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen diesen Gebieten und Côte d’Ivoire bemühen 
sich die Vertragsparteien um die Erleichterung der Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen sowie um 
die Erleichterung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und die Unterstützung von Verkehrs- 
und Kommunikationsverbindungen zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und Côte d’Ivoire. 
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Ziele werden, wo immer möglich, durch Förderung der gemeinsamen Teilnahme von Côte d’Ivoire 
und den Gebieten in äußerster Randlage an Rahmenprogrammen und spezifischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft in 
unter dieses Abkommen fallenden Bereichen verfolgt. 
(3) Die EG-Vertragspartei bemüht sich um die Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente der Kohäsions- und 
Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, um damit die Zusammenarbeit zwischen Côte d’Ivoire und den Gebieten der 
Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern. 
26
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 131 –
(4) Dieses Abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht daran, bestehende Maßnahmen zur Bewältigung der strukturbedingten 
sozialen und wirtschaftlichen Beschränkungen der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur 
Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. 
Artikel 75 
Inkrafttreten und Kündigung 
(1) Dieses Abkommen wird nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei beziehungsweise, im Falle 
der EG-Vertragspartei, nach den internen Regeln und Verfahren unterzeichnet und ratifiziert beziehungsweise genehmigt. 
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die ivorische Vertragspartei und die 
EG-Vertragspartei einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. 
(3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses 
Abkommens ist. 
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften 
beziehungsweise durch Ratifizierung vorläufig anzuwenden. 
(5) Die vorläufige Anwendung wird dem Verwahrer notifiziert. Das Abkommen wird zehn Tage nach Eingang der Notifikation der 
vorläufigen Anwendung durch die Europäische Gemeinschaft beziehungsweise Côte d’Ivoire, je nachdem, welcher der spätere 
Zeitpunkt ist, vorläufig angewandt. 
(6) Ungeachtet des Absatzes 4 und soweit dies gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist, können die 
EG-Vertragspartei und Côte d’Ivoire das Abkommen bereits vor der vorläufigen Anwendung ganz oder teilweise anwenden. 
(7) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die 
Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam. 
(8) Dieses Abkommen wird durch ein mit der EG-Vertragspartei auf regionaler Ebene geschlossenes, umfassendes 
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ersetzt, und zwar mit dessen Inkrafttreten. In diesem Fall bemühen sich die Vertragsparteien 
sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten wesentlichen Bestandteile des Besitzstands Côte d’Ivoires in 
das umfassende, regionale Wirtschaftspartnerschaftsabkommen übernommen werden. 
Artikel 76 
Räumlicher Geltungsbereich 
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet 
wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für Côte d’Ivoire. 
Artikel 77 
Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union 
(1) Der WPA-Ausschuss wird über die Anträge von Drittstaaten auf Beitritt zur Europäischen Union unterrichtet. Während der 
Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Beitrittsland übermittelt die EG-Vertragspartei der ivorischen Vertragspartei 
alle zweckdienlichen Informationen und diese teilt der EG-Vertragspartei etwaige Bedenken mit, damit ihnen in vollem Umfang 
Rechnung getragen werden kann. Côte d’Ivoire wird jeder Beitritt zur Europäischen Union notifiziert. 
(2) Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag 
seines Beitritts zur Europäischen Union Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des neuen Mitgliedstaates 
der Europäischen Union zu diesem Abkommen in der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der 
betreffende Mitgliedstaat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei; 
dieses übermittelt der ivorischen Vertragspartei beglaubigte Abschriften. 
(3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union auf dieses 
Abkommen. Der WPA-Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen. 
Artikel 78 
Dialog über Finanzfragen 
Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Transparenz sowie den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der 
Steuerpolitik und der Steuerverwaltung zu fördern. 
Artikel 79 
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten 
Die EG-Vertragspartei und Côte d’Ivoire treten für die Verhinderung und Bekämpfung von illegalen, betrügerischen und korrupten 
Aktivitäten, Geldwäsche und Terrorfinanzierung ein. Sie ergreifen die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, 
die notwendig sind, um internationale Normen, einschließlich derjenigen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen 
Korruption, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der 
dazugehörigen Protokolle, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und der 
Empfehlungen der Financial Action Task Force, zu erfüllen. Die EG-Vertragspartei und Côte d’Ivoire kommen überein, in diesen 
Bereichen Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten. 
27
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 132 –
Artikel 80 
Verhältnis zu anderen Übereinkünften 
(1) Mit Ausnahme der Artikel über die Entwicklungszusammenarbeit in Teil III Titel II des Cotonou-Abkommens sind im Falle eines 
Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Teils III Titel II des Cotonou-Abkommens 
die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend. 
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Europäische Gemeinschaft oder Côte d’Ivoire daran hindert, 
für zweckmäßig erachtete Maßnahmen, einschließlich handelsbezogener Maßnahmen, gemäß Artikel 11 Buchstabe b, Artikel 96 und 
Artikel 97 des Cotonou-Abkommens zu treffen. 
(3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht 
mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO vereinbar ist. 
Artikel 81 
Verbindlicher Wortlaut 
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, 
griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, 
slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen 
verbindlich ist. 
Im Falle eines Widerspruchs ist die Fassung der Sprache maßgebend, in der dieses Abkommen ausgehandelt wurde, also die 
französische Sprachfassung. 
Artikel 82  
Anhänge 
Die Anlagen, Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. 
Zu Urkund dessen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. 
Geschehen zu Abidjan am sechsundzwanzigsten November zweitausendacht und zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Januar 
zweitausendneun.
28
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 133 –
Denkschrift 
A. Allgemeines 
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) sind Handels- und Entwicklungsabkommen, die 
zwischen der EU und den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean 
(AKP-Staaten) ausgehandelt werden. Sie öffnen die EU-Märkte vollständig und sofort, während 
die AKP-Partner in Übergangszeiten nur teilweise für EU-Importe geöffnet sind. Den vertraglichen 
Rahmen der WPAs bilden das im Jahr 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen 
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im 
Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits 
(im Folgenden: Cotonou-Abkommen) sowie dessen Nachfolgeabkommen, das 2023 in Samoa 
unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren 
Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und 
pazifischer Staaten andererseits. Nach Auslaufen der im Rahmen der Welthandelsorganisation 
(WTO) gewährten Ausnahmeregelung („WTO-Waiver“) für die bevorzugte Behandlung der AKP-
Exporte durch die EU zum 31. Dezember 2007 musste der EU-AKP-Handel auf eine neue, WTO-
konforme Basis gestellt werden. Das Cotonou-Abkommen sah daher vor, dass der AKP-EU-
Handel spätestens ab dem Jahr 2008 durch regionale WPAs neu zu fassen war. 
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der EU 
und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden: Interims-WPA) wurde von der EU und Côte 
d’Ivoire im November 2008 unterzeichnet, im März 2009 durch das Europäische Parlament 
gebilligt und im August 2016 durch Côte d’Ivoire ratifiziert. Das Abkommen wird erst nach seiner 
Ratifizierung durch alle Vertragsparteien rechtlich vollständig in Kraft treten. Bisher haben Côte 
d’Ivoire und 20 EU-Mitgliedstaaten das Interims-WPA ratifiziert. Das Abkommen wird seit dem 
3. September 2016 vorläufig angewendet. Im Oktober 2023 fand die sechste Sitzung des 
gemeinsamen Ausschusses in Abidjan statt, um die Umsetzung des Abkommens zu überwachen. 
Wirksame Liberalisierungen begannen offiziell im Dezember 2019. 
Das Abkommen mit Côte d’Ivoire hat einen Interimscharakter, da es durch das regionale WPA mit 
Westafrika (ECOWAS-WPA) ersetzt werden soll, sobald letzteres angewendet wird. Das regionale 
ECOWAS-WPA ist zwar seit dem Jahr 2014 ausverhandelt, jedoch nicht von allen Vertragsparteien 
unterzeichnet. Die Unterzeichnung Nigerias steht noch aus. Es kann daher bisher keine vorläufige 
Anwendung finden. 
Côte d’Ivoire verhandelte das Interims-WPA mit der EU, um seinen präferentiellen EU-
Marktzugang weiter aufrecht zu erhalten. Ohne das Interims-WPA wäre das Land mit dem 
Auslaufen des WTO-Waivers ab dem 1. Januar 2008 auf das Allgemeine Präferenzsystem (APS) 
zurückgefallen, wodurch für einige (sensible) Produktgruppen wieder EU-Zölle bestanden hätten. 
Als besonders entwicklungsorientiertes Handelsabkommen ist das Interims-WPA asymmetrisch 
ausgestaltet. Konkret ist vorgesehen, dass die EU alle Waren der Côte d’Ivoire mit Beginn der 
Anwendung zollfrei stellt (für die in Anhang I des Interims-WPA genannten Waren gelten 
Übergangsfristen). Die Handelsliberalisierungen auf Seiten Côte d’lvoires fallen weniger 
weitreichend aus (circa 85 Prozent) und erfolgen stufenweise in fünf Schritten (2019, 2021, 2024, 
2026) bis 2029. Das Abkommen löst damit die einseitigen Handelspräferenzen von Seiten der EU 
durch das Prinzip der Gegenseitigkeit ab und bildet gleichzeitig die wirtschaftlichen 
Voraussetzungen und die entwicklungspolitischen Bedürfnisse Côte d’lvoires ab. Zugleich wird 
Côte d’Ivoire durch die asymmetrische Ausgestaltung die Möglichkeit eröffnet, sensible Produkte 
- vor allem aus dem Agrarsektor - von der Liberalisierung auszunehmen. Bei den anderen 
Produktgruppen bieten angemessene Übergangsfristen Gelegenheit, sich auf die Änderungen 
einzustellen. Das Interims-WPA fungiert als Instrument zur Verbesserung der wirtschaftlichen 
Leistungsfähigkeit und damit zur Bekämpfung von Armut. Somit leistet es einen Beitrag zur 
rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten 
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für 
nachhaltige Entwicklung“ (Agenda 2030). Zudem soll es einen wesentlichen Beitrag zur 
Nachhaltigkeit in Lieferketten leisten. Es dient der Sicherung essenzieller ivorischer Interessen, 
da die EU der wichtigste Handelspartner Côte d’lvoires ist. 33 Prozent der ivorischen Exporte 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 134 –
gingen 2022 in die EU, und 28 Prozent der Importe kamen aus der EU. 
Neben Handelsregelungen enthält das Interims-WPA Bestimmungen über die Zusammenarbeit 
und Unterstützung in Handels- und Nachhaltigkeitsfragen sowie bei der regionalen Integration. Es 
sieht die Möglichkeit von Nachverhandlungen für die Bereiche Investitionen, 
Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr, laufende Zahlungen und 
Kapitalverkehr, Wettbewerbsfragen, geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen, 
nachhaltige Entwicklung und den Schutz personenbezogener Daten vor. 
B. Inhalt des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens 
Präambel und Titel I - Ziele (Artikel 1 bis 2) 
Die Präambel und die Ziele des Abkommens nehmen Bezug auf das Cotonou-Abkommen und die 
daraus resultierende Notwendigkeit, ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen 
Côte d’Ivoire und der EU zu schließen, um die Wirtschafts- und Handelsinteressen der 
Vertragsparteien zu wahren und den Handel nicht zu unterbrechen. Zudem bekennen sich die 
Vertragsparteien auf die Rechte und Pflichten, welche sich aus dem Allgemeinen Zoll- und 
Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) sowie anderen 
multilateralen Übereinkünften, die dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt sind, 
ergeben und zur Schaffung eines damit kompatiblen Abkommens. Der regionale 
Integrationsprozess soll als Instrument für die schrittweise Integration in die Weltwirtschaft, zur 
Bewältigung der Globalisierungsherausforderungen und Verwirklichung der angestrebten 
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gefördert werden. Weitere Ziele des Interims-WPA sind 
eine Erhöhung der Beschäftigung, Anziehung von Investitionen und Verbesserung der 
Lebensbedingungen sowie die parallele Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. 
Des Weiteren bekennen die Vertragsparteien sich zur Achtung der Menschenrechte, der 
demokratischen Grundsätze und dem Rechtsstaatsprinzip sowie der Vereinbarung der Vereinten 
Nationen zu den Millennium-Entwicklungszielen. Die wirtschaftliche, kulturelle und soziale 
Entwicklung der westafrikanischen Staaten soll im Sinne eines Beitrags zu Frieden und Sicherheit 
und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfeldes unterstützt und 
beschleunigt werden. 
Titel II - Entwicklungspartnerschaft (Artikel 3 bis 9) 
Dieser Titel umfasst die Rahmenbedingungen einer Entwicklungspartnerschaft. Die 
Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Wettbewerbsfähigkeit der von dem Interims-WPA 
betroffenen Produktionszweige Côte d’lvoires zu steigern. Vorrangig soll daher folgendes 
unterstützt werden: die Neupositionierung der Privatwirtschaft angesichts neuer, durch das 
Abkommen geschaffener wirtschaftlicher Möglichkeiten; die Festlegung und Durchführung von 
Modernisierungsstrategien sowie die Verbesserung der privatwirtschaftlichen 
Rahmenbedingungen und der Förderung von Partnerschaften im Privatsektor. 
Die Zusammenarbeit und Unterstützung erfolgen in finanzieller und in nicht-finanzieller Form. So 
werden neben der Zusammenarbeit in der Entwicklungsfinanzierung ordnungspolitische 
Rahmenbedingungen festgelegt, eine Zusammenarbeit bei der Steueranpassung und in 
internationalen Gremien sowie eine Unterstützung bei der Durchführung der handelsbezogenen 
Bestimmungen des Abkommens geregelt. 
Die Mitgliedstaaten der EU verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik 
und ihre entwicklungspolitischen Instrumente Entwicklungsmaßnahmen zur Förderung der 
regionalen Wirtschaftskooperation und zur Durchführung des Interims-WPA sowohl auf nationaler 
als auch auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und 
Komplementarität der Hilfe zu unterstützen. 
Da die Abschaffung oder Senkung der Zölle Auswirkungen auf den Haushalt Côte d’lvoires hat, 
sollen steuerliche Anpassungsmaßnahmen (Steuerreform) getroffen werden, damit auf längere 
Sicht wieder ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann. Dafür will die EU mit Côte 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 135 –
d’Ivoire Dialoge aufnehmen sowie technische und finanzielle Hilfsmaßnahmen durchführen. 
Titel III - Regelung für den Warenhandel 
Kapitel 1 - Zölle und nichttarifäre Maßnahmen (Artikel 10 bis 22) 
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen zur Erhebung von Zöllen und Abgaben auf Waren mit 
Ursprung in Côte d’Ivoire beziehungsweise in der EU. Alle Importe aus Côte d’Ivoire können seit 
dem 15. Dezember 2016 (für vereinzelte Produkte nach Anhang 1 gelten Übergangsfristen) 
dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU eingeführt werden. Im Gegenzug liberalisiert Côte d’Ivoire 
bis 2029 schrittweise circa 85 Prozent der Zolllinien für Importe aus der EU. Côte d’Ivoire setzt 
den Zollabbau seit 2019 phasenweise um. Umfangreiche Zollliberalisierungen sind erst ab der 
dritten Stufe (2024) zu erwarten, wenn etwa die Hälfte der Zolllinien vollständig liberalisiert 
werden. Sensible Produkte bleiben dabei dauerhaft geschützt. Dies betrifft unter anderem Wein, 
Geflügel, Innereien von Schwein und Rind, Tomaten, Zwiebeln, Malz, Tabak, Kraftfahrzeuge, 
Kleidung, Zement und Benzin. 
Für den Handel zwischen den Vertragsparteien werden mit Inkrafttreten des Abkommens weder 
neue Einfuhrzölle eingeführt noch die derzeit angewandten erhöht. Diese Stillstandsklausel bezieht 
sich auf alle Zolllinien und nicht nur auf solche, die liberalisiert werden. Dasselbe gilt für 
Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. Côte d’Ivoire kann von diesen Bestimmungen unter 
bestimmten Bedingungen temporär abweichen, insbesondere bei Schwierigkeiten mit den 
öffentlichen Finanzen oder aus Gründen des Umweltschutzes. Zur Ernährungssicherung 
(Versorgung mit oder Zugang zu Lebensmitteln) kann Côte d’Ivoire bei tatsächlichen oder 
wahrscheinlichen erheblichen Schwierigkeiten bilaterale Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 25 des 
Interims-WPA ergreifen. 
Zudem wird vereinbart, dass eine günstigere Behandlung durch die EU, die aufgrund eines zeitlich 
späteren Freihandelsabkommens einer dritten Partei gewährt wird, auch für Côte d’Ivoire 
Anwendung finden soll. Entsprechendes gilt im Grundsatz für ein Freihandelsabkommen Côte 
d’lvoires mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock. 
Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie -beschränkungen, welche den Handel zwischen den 
Vertragsparteien beeinträchtigen, werden mit Inkrafttreten des Abkommens beseitigt und keine 
neuen entsprechenden Maßnahmen eingeführt. Hiervon ausgenommen sind Zölle, Steuern und 
sonstige Abgaben. In Bezug auf interne Steuern und Regulierungen soll keine Ungleichbehandlung 
der Waren mit Ursprung aus der jeweils anderen Vertragspartei gegenüber inländischen Waren 
erfolgen. 
Die Parteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und 
Betrug bei Zollfragen und vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Stärkung institutioneller 
Strukturen. Hat eine Vertragspartei eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, 
Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, kann sie nach Befassung des WPA-Ausschusses die 
Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend 
aussetzen, wenn bei Fortsetzung der Präferenzbehandlung finanzielle Nachteile eintreten oder 
drohen. 
Kapitel 2 - Handelspolitische Schutzinstrumente (Artikel 23 bis 26) 
Die Bestimmungen zu den handelspolitischen Schutzinstrumenten haben eine hohe 
entwicklungspolitische Relevanz. Sie schaffen Flexibilität für Côte d’Ivoire bei übermäßigen und 
potentiell schädlichen Importanstiegen aus der EU geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. 
Folgende Bestimmungen sind dazu im Abkommen enthalten: 
Die einschlägigen GATT- und WTO-Regelungen zu Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen und 
zu multilateralen Schutzmaßnahmen werden bekräftigt. Darüber hinaus werden zusätzlich 
weitergehende bilaterale Schutzmechanismen geschaffen. 
So können beispielsweise bei drohender erheblicher Schädigung inländischer Hersteller sowie 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 136 –
drohenden erheblichen Marktstörungen (zum Beispiel soziale Probleme, ernsthafte 
Verschlechterung der Wirtschaftslage, Betroffenheit vergleichbarer landwirtschaftlicher 
Erzeugnisse), Schutzmaßnahmen befristet auf den Zeitraum der Störung, grundsätzlich bis zu zwei, 
höchstens aber bis zu vier Jahren, ergriffen werden. Folgende Schutzmaßnahmen können für die 
betroffenen Waren gegebenenfalls ergriffen werden: Aussetzung der vorgesehenen Absenkung des 
Einfuhrzolls; Anhebung des Zolls sowie Einführung von Zollkontingenten. Weitere 
Schutzmaßnahmen können ergriffen werden, wenn infolge der Zollsenkung Störungen eines im 
Aufbau begriffenen Wirtschaftszweiges verursacht werden. Grundsätzlich wird der WPA-
Ausschuss mit der Prüfung der Maßnahmen befasst und kann Abhilfeempfehlungen erteilen. 
Unabhängig davon kann von dem Verbot der Zollerhebung aus den Artikeln 12 und 13 des 
Interims-WPA abgesehen werden, wenn Waren in derart erhöhten Mengen und unter solchen 
Bedingungen eingeführt werden, dass Störungen der heimischen Wirtschaft drohen. Dabei gibt es 
für Côte d’Ivoire die Möglichkeit, bilaterale Schutzmechanismen anzuwenden, wenn bereits 
Störungen für im Aufbau begriffene Wirtschaftszweige drohen. Diese bilateralen 
Schutzmechanismen gelten zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten des 
Interims-WPA und können verlängert werden. 
Die EU verpflichtet sich, für mindestens fünf Jahre ab Inkrafttreten des Interims-WPA keine 
multilateralen Schutzmaßnahmen auf Importe aus Côte d’Ivoire anzuwenden. Das WTO-
Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um bilaterale Schutzmaßnahmen dieses 
Abkommens zu verhindern. 
Kapitel 3 - Zoll und Handelserleichterungen (Artikel 27 bis 35) 
Das Kapitel regelt Maßnahmen zur transparenten und effizienten Gestaltung von Zollverfahren, 
die gleichzeitig die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit wahren. 
Um dieses Ziel zu erreichen ergreifen die Vertragsparteien verschiedene Maßnahmen. Im 
Mittelpunkt stehen beispielsweise der Informationsaustausch, die Automatisierung einzelner 
Verfahren, die Schaffung eines leistungsfähigen Dienstes, die Erleichterung der Durchfuhr von 
Waren, Standardisierung der erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die Bereitstellung eines 
Rechtsbehelfsverfahrens und die Anwendung moderner Zolltechniken. Ein Dialog mit 
Wirtschaftsbeteiligten über die zoll- und handelsrechtlichen Vorschriften und Verfahren sowie die 
Veröffentlichung relevanter Dokumente sollen mehr Transparenz schaffen und sicherstellen, dass 
die Anforderungen den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen. 
Die Vertragsparteien setzen einen gemeinsamen Sonderausschuss für den Bereich Zoll und 
Handelserleichterungen ein, der dem WPA-Ausschuss untergeordnet ist. 
Kapitel 4 - Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und 
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Artikel 36 bis 43 mit Anlage I und II) 
Ziele dieses Kapitels sind die Förderung des Warenhandels und Verbesserung der Fähigkeit, 
Handelshemmnisse zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen sowie die Kapazitäten der 
Vertragsparteien zum Schutz von Pflanzen, Tieren und der öffentlichen Gesundheit zu stärken. 
Unter Hinweis auf multilaterale Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über 
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS) und über technische 
Handelshemmnisse (TBT), werden die Ziele des Kapitels, der Geltungsbereich sowie 
Begrifflichkeiten definiert und auf die zuständigen Behörden gemäß Anlage II des Interims-WPA 
verwiesen. Auf Ebene der EU sind dies die Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam mit der 
Europäischen Kommission. 
Unter Bezugnahme auf Artikel 6 des SPS-Übereinkommens können die Parteien Zonen mit einem 
bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status vorschlagen und 
ausweisen. Sie verpflichten sich einander jede Änderung der technischen Waren Vorschriften - 
insbesondere für lebende Tiere und Pflanzen - mitzuteilen. Um den Zugang zum Markt zu sichern 
kommen die Parteien überein, Informationen über technische Vorschriften und Normen 
auszutauschen. Die Parteien vereinbaren zudem eine Kooperation in internationalen 
Normungsorganisationen. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 137 –
Titel IV- Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen (Artikel 44) 
Die Vertragsparteien verpflichten sich auf Grundlage des Cotonou-Abkommens alle 
zweckdienlichen Maßnahmen in den Bereichen Dienstleistungshandel und elektronischer 
Geschäftsverkehr, Investitionen, Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr, Wettbewerb, Geistiges 
Eigentum, Öffentliches Beschaffungswesen, Nachhaltige Entwicklung und Schutz 
personenbezogener Daten zu ergreifen, damit zwischen der EU und ganz Westafrika 
schnellstmöglich ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ausgehandelt und 
geschlossen werden kann. 
Titel V - Streitvermeidung und -beilegung 
Kapitel 1 - Ziel und Gestaltungsbereich (Artikel 45 bis 46) 
Ziel des Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise 
soweit möglich einvernehmlich beizulegen. Die Regelungen des Titels gelten für den 
überwiegenden Teil der Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Interims-WPA. 
Ausgenommen sind die Artikel 22 und 24 Absatz 1 des Interims-WPA über Antidumping- und 
Ausgleichsmaßnahmen sowie multilaterale Schutzmaßnahmen. Für die Zusammenarbeit bei der 
Entwicklungsfinanzierung ist Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar. 
Kapitel 2 - Konsultationen und Vermittlung (Artikel 47 bis 48) 
Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Interims-WPA sind die 
Vertragsparteien zunächst gehalten Konsultationen aufzunehmen, um in einem Zeitraum von bis 
zu 60 Tagen eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Im gegenseitigen Einvernehmen können 
erforderlichenfalls ein Mediationsprozess eingeleitet (Vermittlung) und infolgedessen 
unverbindliche Empfehlungen ausgesprochen werden. 
Kapitel 3 - Streitbeilegungsverfahren (Artikel 49 bis 63) 
Abschnitt I - Schiedsverfahren (Artikel 49 bis 52) 
Ein Schiedsverfahren wird eingeleitet, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die 
Streitigkeiten durch Konsultationen oder durch Vermittlung beizulegen und die 
beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedspanels beantragt. Die Einsetzung 
der drei Schiedsrichter oder Schiedsrichterinnen erfolgt durch die Vertragsparteien und bei 
Uneinigkeit durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des WPA-Ausschusses. Die 
Entscheidungsfindung erfolgt in der Regel innerhalb von 150 Tagen. 
Abschnitt II - Durchführung der Entscheidung (Artikel 53 bis 57) 
Die Durchführung der Entscheidung erfolgt, indem jede Partei die für die Umsetzung 
erforderlichen Maßnahmen- trifft. Die getroffenen Maßnahmen müssen der anderen Partei und dem 
WPA-Ausschuss mitgeteilt und innerhalb einer von der beschwerten Partei (also der 
vertragsverletzenden Partei) beziehungsweise dem WPA-Ausschuss zu bestimmenden 
angemessenen Frist umgesetzt werden. Die Vereinbarkeit der getroffenen Maßnahmen mit dem 
Interims-WPA kann dem Schiedspanel erneut zur Entscheidung vorgelegt werden. Hat die 
beschwerte Partei bei Ablauf der angemessenen Frist keine oder keine geeigneten Maßnahmen 
bekannt gegeben, so müssen sich die Parteien binnen 30 Tagen über einen vorläufigen 
(finanziellen) Ausgleich einigen. Andernfalls kann die beschwerdeführende Partei - unter 
Berücksichtigung der Ziele des Abkommens - geeignete Maßnahmen mit vorläufigem Charakter 
ergreifen. Die Maßnahmen beeinträchtigen keinesfalls die Bereitstellung von Entwicklungshilfe 
für Côte d’Ivoire. Die EU verpflichtet sich, Zurückhaltung zu üben und der Tatsache Rechnung zu 
tragen, dass Côte d’Ivoire ein Entwicklungsland ist. 
Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen (Artikel 58 bis 63) 
Dieser Abschnitt enthält allgemeine Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren. Demnach sind die 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 138 –
Sitzungen des Schiedspanels und dessen Entscheidungen grundsätzlich öffentlich. Das 
Schiedspanel kann Informationen und Sachverständigengutachten einholen und Parteien, die ein 
Interesse an dem Verfahren haben, in Form von Amicus-Schriftsätzen (Stellungnahmen) beteiligen. 
Die so eingeholten Informationen müssen beiden Vertragsparteien offengelegt und kommentiert 
werden können. 
Entscheidungen des Schiedspanels sollen, wenn möglich, einvernehmlich getroffen werden. 
Andernfalls wird durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner 
Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen werden in keinem Fall veröffentlicht. 
Kapitel 4 - Allgemeine Bestimmungen (Artikel 64 bis 67) 
Nach den allgemeinen Bestimmungen zu Titel V stellt der WPA-Ausschuss eine Liste mit 15 
Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen zu 
dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, weitere fünf Personen, welche nicht die 
Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen, werden von beiden Parteien gemeinsam gewählt. 
Der WPA-Ausschuss kann weitere 15 Personen benennen, die über spezielles Fachwissen 
verfügen. Das Schiedspanel entscheidet nicht über Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen 
zur Errichtung der WTO. Die Vertragsparteien können für dieselbe Maßnahme nicht gleichzeitig 
ein Verfahren nach dem Interims-WPA und der WTO-Streitbeilegungsverfahren einleiten. Des 
Weiteren werden Regelungen zu Fristen und der Änderung des Titels VI getroffen. 
Titel VI - Allgemeine Ausnahmen (Artikel 68 bis 70) 
Das Kapitel enthält allgemein anwendbare Ausnahmeregelungen. Hierzu zählt eine 
Ausnahmeklausel zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Lebens und der 
Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Demnach ist das Abkommen nicht dahingehend 
auszulegen, dass die Vertragsparteien daran gehindert werden sollen, zu diesem Zweck 
Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen. Des Weiteren sind Ausnahmen zu Gunsten 
nationaler und internationaler Sicherheitsinteressen normiert. Demnach sind die Vertragsparteien 
beispielsweise nicht verpflichtet Informationen weiterzugeben, welche ihren Sicherheitsinteressen 
widersprechen würden. Die dritte Ausnahmeklausel bezieht sich auf steuerbezogene Sachverhalte. 
Titel VII - Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen (Artikel 71 bis 82) 
Dieser Titel enthält allgemeine Definitionen und Durchführungsbestimmungen. Zudem wird der 
zeitliche und räumliche Anwendungsbereich des Interims-WPA festgelegt. 
Artikel 73 sieht die Einsetzung eines WPA-Ausschusses unter Beachtung des 
Gleichheitsgrundsatzes vor. Der Ausschuss ist für die Verwaltung aller unter das Interims- WPA 
fallenden Bereiche und die Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben und Ziele 
zuständig. Zu dessen Sitzungen können Kommissionen der Westafrikanischen Wirtschafts- und 
Währungsunion (UEMOA) und der ECOWAS eingeladen werden. 
Der Titel enthält Regelungen zum Dialog über Finanzfragen, die Zusammenarbeit bei der 
Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten und das Verhältnis zu anderen Übereinkünften, 
insbesondere zum Cotonou-Abkommen - welches gegenüber dem Interims-WPA nachrangig ist - 
und den WTO-Verpflichtungen, die durch das Interims-WPA nicht verletzt werden dürfen. 
Das Interims-WPA erlaubt geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens und 
ermöglicht damit im Falle von Menschenrechtsverstößen die vollständige oder teilweise 
Aussetzung des Interims-WPA. 
Aufgrund der geographischen Nähe der EU-Gebiete in äußerster Randlage zu Côte d’Ivoire wollen 
sich die Vertragsparteien besonders um eine Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen diesen 
Gebieten und Côte d’Ivoire zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen 
bemühen. 
Gemäß Artikel 75 ist das Interims-WPA zu ratifizieren und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 139 –
der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde 
notifiziert wurde. Die Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung wird geregelt. Es wird mit einer 
Kündigungsklausel versehen und gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der 
Europäischen Union angewendet wird und für Côte d’Ivoire. Jeder neue Mitgliedstaat der EU wird 
aufgrund einer Klausel in der Beitrittsakte Vertragspartei des Interims-WPA. Durch Inkrafttreten 
eines regionalen WPA wird das Interims-WPA ersetzt. 
C. Anlagen (I und II), Anhänge (1 und 2) und Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im 
Zollbereich 
Anlagen I und II enthalten Bestimmungen über die Bekanntgabe von vorrangigen Waren für die 
Ausfuhr aus Côte d’Ivoire in die EU und den Verweis auf die zuständigen Behörden der beiden 
Vertragsparteien. 
Anhänge und Protokolle sind nach Artikel 82 Bestandteil des Interims-WPA. 
Die Anhänge 1 und 2 umfassen Regelungen über die Zölle auf Waren mit Ursprung in Côte d’Ivoire 
beziehungsweise in der EU in Form von Zolltabellen. 
Laut dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, leisten die Vertragsparteien einander 
unter bestimmten Bedingungen Amtshilfe zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts. 
Unterschieden wird dabei die „Amtshilfe auf Ersuchen“ von der „Amtshilfe ohne Ersuchen“. Das 
Protokoll regelt den Geltungsbereich der Amtshilfe, Form und Inhalt von Anträgen und Auskunft sowie 
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe. Die Verpflichtungen aus anderen internationalen 
Übereinkünften bleiben von dieser Regelung unberührt. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 140 –
 
 
EU/SG/de 1 
INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN  
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION  
UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS  
UND DER REPUBLIK SINGAPUR  
ANDERERSEITS 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 141 –
 
 
EU/SG/de 2 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 142 –
 
 
EU/SG/de 3 
DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“), 
 
DAS KÖNIGREICH BELGIEN, 
 
DIE REPUBLIK BULGARIEN, 
 
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, 
 
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, 
 
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, 
 
DIE REPUBLIK ESTLAND, 
 
IRLAND, 
 
DIE REPUBLIK KROATIEN, 
 
DIE HELLENISCHE REPUBLIK, 
 
DAS KÖNIGREICH SPANIEN, 
 
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, 
 
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, 
 
DIE REPUBLIK ZYPERN, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 143 –
 
 
EU/SG/de 4 
DIE REPUBLIK LETTLAND, 
 
DIE REPUBLIK LITAUEN, 
 
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, 
 
UNGARN, 
 
DIE REPUBLIK MALTA, 
 
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, 
 
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, 
 
DIE REPUBLIK POLEN, 
 
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, 
 
RUMÄNIEN, 
 
DIE REPUBLIK SLOWENIEN, 
 
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, 
 
DIE REPUBLIK FINNLAND, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 144 –
 
 
EU/SG/de 5 
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN und 
 
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, 
 
 einerseits und 
 
DIE REPUBLIK SINGAPUR (im Folgenden „Singapur“), 
 
 andererseits, 
 
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ oder einzeln „Vertragspartei“, 
 
IN ANERKENNUNG ihrer langjährigen und starken Partnerschaft auf der Grundlage der 
gemeinsamen Grundsätze und Werte, auf denen das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen 
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur 
andererseits (Partnership and Cooperation Agreement between the European Union and its Member 
States, of the one part, and the Republic of Singapore, of the other part – im Folgenden „EUSPCA“) 
aufbaut, sowie ihrer bedeutenden Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen, die sich 
unter anderem im Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik 
Singapur (Free Trade Agreement between the European Union and the Republic of Singapore – im 
Folgenden „EUSFTA“) widerspiegeln, 
 
IN DEM WUNSCH, ihre Beziehungen im Rahmen ihrer allgemeinen Beziehungen und im 
Einklang mit diesen weiter zu vertiefen, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues 
Klima schaffen wird, das der weiteren Entwicklung der Investitionstätigkeit zwischen den 
Vertragsparteien förderlich ist, 
 
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Bemühungen um eine regionale wirtschaftliche 
Integration durch dieses Abkommen ergänzt und unterstützt werden, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 145 –
 
 
EU/SG/de 6 
ENTSCHLOSSEN, ihre Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen im Einklang mit dem 
Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu intensivieren und die 
Investitionstätigkeit so zu fördern, dass auf ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau 
geachtet wird und einschlägige international anerkannte Normen sowie Übereinkünfte, deren 
Vertragsparteien sie sind, berücksichtigt werden, 
 
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung und 
der Transparenz, wie sie im EUSFTA verankert wurden, 
 
IN BEKRÄFTIGUNG des Rechts jeder Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen und 
durchzusetzen, die zur Verfolgung legitimer politischer Ziele beispielsweise in den Bereichen 
Soziales, Umwelt, Sicherheit, öffentliche Gesundheit und Verbrauchersicherheit sowie Förderung 
und Schutz der kulturellen Vielfalt erforderlich sind, 
 
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bindung an die am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichnete 
Charta der Vereinten Nationen und unter Beachtung der Grundsätze in der am 10. Dezember 1948 
von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der 
Menschenrechte, 
 
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Transparenz im internationalen Handels- und
Investitionsumfeld von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt, 
 
GESTÜTZT AUF ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und aus 
anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen, bei denen 
sie Vertragspartei sind, insbesondere dem EUSFTA — 
 
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 146 –
 
 
EU/SG/de 7 
KAPITEL EINS 
 
ZIEL UND ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 
 
 
ARTIKEL 1.1 
 
Ziel 
 
Ziel dieses Abkommen ist die Verbesserung des Investitionsklimas zwischen den Vertragsparteien 
im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. 
 
 
ARTIKEL 1.2 
 
Begriffsbestimmungen 
 
Für die Zwecke dieses Abkommens 
 
(1) bezeichnet der Ausdruck „erfasste Investition“ eine Investition im unmittelbaren oder 
mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines erfassten 
Investors einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei.1 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung gilt, dass „im Gebiet der anderen Vertragspartei“ getätigte Investitionen auch 
die Investitionen umfassen, die in einer ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem 
Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 
10. Dezember 1982 getätigt wurden. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 147 –
 
 
EU/SG/de 8 
(2) bezeichnet der Ausdruck „Investition“ Vermögenswerte jeder Art, die die Merkmale einer 
Investition aufweisen, einschließlich Merkmale wie die Bindung von Kapital oder anderen 
Ressourcen, die Erwartung von Wertzuwachs oder Gewinn, die Übernahme von Risiken oder 
eine gewisse Dauer. Zu den Formen, die eine Investition annehmen kann, zählen: 
 
a) materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände 
sowie jedwede andere Eigentumsrechte wie Pachtverträge, Hypotheken und 
Pfandrechte, 
 
b) Unternehmen, wozu auch Zweigniederlassungen, Anteile, Aktien und sonstige Formen 
der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen einschließlich sich daraus ergebender 
Rechte gehören, 
 
c) besicherte und unbesicherte Schuldverschreibungen sowie Darlehen und sonstige 
Schuldtitel einschließlich sich daraus ergebender Rechte, 
 
d) sonstige finanzielle Vermögenswerte einschließlich Derivaten, Futures und Optionen, 
 
e) Verträge über schlüsselfertige Erstellungen, Bau-, Management-, Produktions-, 
Konzessions-, Einnahmeaufteilungs- und sonstige ähnliche Verträge, 
 
f) Ansprüche auf Geld oder sonstige Vermögenswerte oder Ansprüche auf vertragliche 
Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 148 –
 
 
EU/SG/de 9 
g) Rechte des geistigen Eigentums1 sowie Goodwill und 
 
h) Lizenzen, Genehmigungen, Erlaubnisse und ähnliche nach internem Recht gewährte 
Rechte einschließlich Konzessionen für die Aufsuchung, Bewirtschaftung, Gewinnung 
oder Nutzung natürlicher Ressourcen.2 
 
Erträge, die investiert werden, werden als Investitionen behandelt, und eine Änderung der 
Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt ihre Einstufung als 
Investition unberührt; 
 
(3) bezeichnet der Ausdruck „erfasster Investor“ eine natürliche Person3 oder eine juristische 
Person einer Vertragspartei, die eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt 
hat; 
 
                                                 
1 Der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ bezeichnet 
a) alle Kategorien von geistigem Eigentum, die Gegenstand von Teil II Abschnitte 1 bis 7 
des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen 
Eigentums sind, das in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens enthalten ist 
(Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – im Folgenden 
„TRIPS-Übereinkommen“), im Einzelnen: 
i) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 
ii) Patente (die im Falle der Union die aus ergänzenden Schutzzertifikaten 
abgeleiteten Rechte einschließen), 
iii) Marken, 
iv) Muster und Modelle, 
v) Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, 
vi) geografische Angaben, 
vii) Schutz nicht offenbarter Informationen und 
b) Sortenschutzrechte. 
2 Zur Klarstellung gilt, dass in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassene 
Verfügungen oder ergangene Urteile für sich genommen keine Investition darstellen. 
3 Der Ausdruck „natürliche Person“ umfasst auch natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz 
in Lettland, die keine Staatsbürger Lettlands oder eines anderen Staates sind, aber nach den 
Gesetzen und sonstigen Vorschriften Lettlands Anspruch auf einen Nichtbürgerpass (Alien’s 
Passport) haben. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 149 –
 
 
EU/SG/de 10 
(4) bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den 
jeweiligen internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Singapurs oder eines 
Mitgliedstaats der Union besitzt; 
 
(5) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß 
gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, 
ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum 
befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, 
Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen; 
 
(6) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person der Union“ beziehungsweise „juristische Person 
Singapurs“ eine juristische Person, die nach dem Recht der Union oder eines Mitgliedstaats 
der Union beziehungsweise Singapurs errichtet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre 
Hauptverwaltung1 oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union 
beziehungsweise Singapurs hat. Hat die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen 
Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Gebiet der Union beziehungsweise Singapurs, so gilt sie 
nicht als juristische Person der Union beziehungsweise nicht als juristische Person Singapurs, 
es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Union beziehungsweise im Gebiet Singapurs in 
erheblichem Umfang Geschäfte2; 
 
                                                 
1 „Hauptverwaltung“ bezeichnet den Hauptsitz, an dem die endgültigen Entscheidungen 
getroffen werden. 
2 Die EU-Vertragspartei ist der Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen 
Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats der Union, das in Artikel 54 des Vertrags 
über die Arbeitsweise der Europäischen Union Eingang gefunden hat, dem Konzept der 
„Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht. Folglich dehnt die EU-
Vertragspartei die Vorteile dieses Abkommens nur dann auf eine nach singapurischem Recht 
errichtete juristische Person aus, die lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre
Hauptverwaltung auf dem Gebiet Singapurs hat, wenn eine echte und kontinuierliche
wirtschaftliche Verbindung zwischen dieser juristischen Person und der Wirtschaft Singapurs besteht. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 150 –
 
 
EU/SG/de 11 
(7) bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ ein Gesetz, eine sonstige Vorschrift, ein Verfahren, 
eine Anforderung oder eine Praxis; 
 
(8) umfasst der Ausdruck von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene 
„Behandlung“ oder „Maßnahme“1 Behandlungen beziehungsweise Maßnahmen 
 
a) zentraler, regionaler oder örtlicher Regierungen und Behörden und 
 
b) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen 
Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse; 
 
(9) bezeichnet der Ausdruck „Erträge“ sämtliche Beträge, die von einer Investition oder 
Reinvestition abgeworfen werden oder herrühren, beispielsweise Gewinne, Dividenden, 
Veräußerungsgewinne, Lizenzgebühren, Zinsen, Zahlungen im Zusammenhang mit Rechten 
des geistigen Eigentums, Sachleistungen und sämtliche anderen rechtmäßigen Einkünfte; 
 
(10) bezeichnet der Ausdruck „frei konvertierbare Währung“ eine Währung, die weithin an den 
internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen 
verwendet wird; 
 
(11) bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“ 
 
a) die Gründung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder 
 
b) die Einrichtung oder die Fortführung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz 
 
zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen im Gebiet einer 
Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit; 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung gilt, dass die Vertragsparteien sich darin einig sind, dass der Begriff 
„Behandlung“ oder „Maßnahme“ Untätigkeit einschließen kann. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 151 –
 
 
EU/SG/de 12 
12. umfasst der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ alle Tätigkeiten wirtschaftlicher Art mit 
Ausnahme von in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführten Tätigkeiten, d. h. von 
Tätigkeiten, die nicht auf kommerzieller Basis oder im Wettbewerb mit einem oder mehreren 
Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden; 
 
13. bezeichnet der Ausdruck „EU-Vertragspartei“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die 
Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag über die Europäische 
Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden 
Zuständigkeiten. 
 
 
KAPITEL ZWEI 
 
INVESTITIONSSCHUTZ 
 
 
ARTIKEL 2.1 
 
Anwendungsbereich 
 
(1) Dieses Kapitel gilt für erfasste Investoren und erfasste Investitionen, die nach dem 
anwendbaren Recht getätigt wurden, unabhängig davon, ob diese Investitionen vor oder nach dem 
Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden.1 
 
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Abkommen gilt Artikel 2.3 
(Inländerbehandlung) nicht für Subventionen oder Zuschüsse, die von einer Vertragspartei gewährt 
werden; dazu zählen auch staatlich geförderte Darlehen, Bürgschaften und Versicherungen. 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung gilt, dass dieses Kapitel nicht für die Behandlung erfasster Investoren oder 
erfasster Investitionen vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch eine Vertragspartei 
gilt. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 152 –
 
 
EU/SG/de 13 
(3) Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) gilt nicht für 
 
a) öffentliche Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen, die für öffentliche Zwecke 
beschafft werden und nicht zum kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der 
Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zum kommerziellen Verkauf 
bestimmt sind, 
 
b) audiovisuelle Dienstleistungen, oder 
 
c) Tätigkeiten, die im jeweiligen Gebiet der Vertragsparteien in Ausübung hoheitlicher Gewalt 
durchgeführt werden; für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „in 
Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführte Tätigkeit“ jede Art von Tätigkeit mit Ausnahme 
von Tätigkeiten, die auf kommerzieller Basis oder im Wettbewerb mit einem oder mehreren 
Anbietern durchgeführt werden. 
 
 
ARTIKEL 2.2 
 
Investitionen und Regulierungsmaßnahmen 
 
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie 
Schutz der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, 
Sicherheit, Schutz der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, 
Schutz des Persönlichkeitsrechts und personenbezogener Daten sowie Förderung und Schutz der 
kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 153 –
 
 
EU/SG/de 14 
(2) Zur Klarstellung: Die bloße Tatsache, dass eine Vertragspartei — auch durch Änderung ihrer 
Gesetze — Regelungen in einer Art und Weise trifft, die sich auf eine Investition negativ auswirkt 
oder die Erwartungen eines Investors, einschließlich seiner Gewinnerwartungen, beeinträchtigt, 
stellt keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Kapitel dar. 
 
(3) Zur Klarstellung: Der Beschluss einer Vertragspartei, eine Subvention oder eine 
Bezuschussung nicht zu gewähren, zu verlängern oder aufrechtzuerhalten, stellt, 
 
a) sofern nicht nach internem Recht oder aufgrund eines Vertrags eine spezifische Verpflichtung 
zur Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung dieser Subvention oder Bezuschussung 
besteht oder 
 
b) sofern der Beschluss im Einklang mit etwaigen für die Gewährung, Verlängerung oder 
Aufrechterhaltung der Subvention oder Bezuschussung zu erfüllenden Bedingungen gefasst 
wird, 
 
keinen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels dar. 
 
(4) Zur Klarstellung: Dieses Kapitel ist weder dahin gehend auszulegen, dass es eine 
Vertragspartei daran hindert, eine Subvention1 zu streichen oder ihre Rückerstattung zu fordern, 
wenn eine solche Maßnahme von einem zuständigen Gericht, Verwaltungsgericht oder einer 
anderen zuständigen Behörde2 angeordnet wurde, noch dahin gehend, dass die betreffende 
Vertragspartei den Investor dafür entschädigen muss. 
 
 
                                                 
1 Im Falle der EU-Vertragspartei schließt der Ausdruck „Subvention“ „staatliche Beihilfen“ im 
Sinne des EU-Rechts ein. 
2 Im Falle der EU-Vertragspartei handelt es sich bei den zuständigen Behörden, die berechtigt 
sind, die in Artikel 2.2 Absatz 4 genannten Maßnahmen anzuordnen, um die Europäische 
Kommission oder Gerichte von Mitgliedstaaten, die das EU-Beihilferecht anwenden. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 154 –
 
 
EU/SG/de 15 
ARTIKEL 2.3 
 
Inländerbehandlung 
 
(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den erfassten Investoren der anderen 
Vertragspartei und ihren erfassten Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als 
die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen in vergleichbaren 
Situationen in Bezug auf den Betrieb, die Verwaltung, die Leitung, die Aufrechterhaltung, die 
Verwendung, die Nutzung und den Verkauf ihrer Investitionen oder eine sonstige Verfügung 
darüber gewährt. 
 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei Maßnahmen in Bezug auf den Betrieb, 
die Verwaltung, die Leitung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf 
einer Niederlassung oder in Bezug auf eine sonstige Verfügung darüber, die nicht im Widerspruch 
zu den Verpflichtungen in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A oder 8-B des 
Kapitels 8 (Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) EUSFTA 
stehen1, einführen oder aufrechterhalten, sofern es sich bei der betreffenden Maßnahme 
 
a) um eine Maßnahme handelt, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingeführt 
wurde, 
 
                                                 
1 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Maßnahmen, „die nicht im Widerspruch zu den 
Verpflichtungen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen einer Vertragspartei in 
Anhang 8-A oder 8-B des Kapitels 8 (Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer 
Geschäftsverkehr) EUSFTA stehen“, sämtliche Maßnahmen für alle Sektoren umfassen, die 
nicht aufgeführt sind, sowie sämtliche Maßnahmen, die nicht im Widerspruch stehen mit den 
für einen Sektor in den jeweiligen Listen aufgeführten Bedingungen, Beschränkungen oder 
Vorbehalten, unabhängig davon, ob die betreffende Maßnahme Auswirkungen auf die 
„Niederlassung“ im Sinne des Artikels 8.8 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe d EUSFTA 
hat. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 155 –
 
 
EU/SG/de 16 
b) um eine Maßnahme nach Buchstabe a handelt, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens 
fortgeführt, ersetzt oder geändert wird, vorausgesetzt, die Maßnahme ist nach ihrer 
Fortführung, Ersetzung oder Änderung nicht weniger mit Absatz 1 vereinbar als vor ihrer 
Fortführung, Ersetzung oder Änderung, oder 
 
c) um eine Maßnahme handelt, die nicht unter die Buchstaben a oder b fällt, vorausgesetzt, sie 
wird nicht auf erfasste Investitionen angewandt, die im Gebiet der Vertragspartei vor dem 
Inkrafttreten der betreffenden Maßnahme getätigt wurden, oder nicht so angewandt, dass 
diesen ein Verlust oder Schaden entsteht1. 
 
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 darf eine Vertragspartei Maßnahmen einführen oder 
durchsetzen, mit denen die erfassten Investoren und Investitionen der anderen Vertragspartei in 
vergleichbaren Situationen weniger günstig behandelt werden als die eigenen Investoren und ihre 
Investitionen, sofern diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen 
oder ungerechtfertigten Diskriminierung gegenüber den erfassten Investoren oder Investitionen der 
anderen Vertragspartei im Gebiet einer Vertragspartei oder zu einer verschleierten Beschränkung 
der erfassten Investitionen führen; sofern die Maßnahmen, 
 
a) erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen 
oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten,2 
 
                                                 
1 Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c besteht Einvernehmen darüber, dass Faktoren wie 
die Tatsache, dass eine Vertragspartei im Hinblick auf die Durchführung einer Maßnahme für 
eine angemessene Übergangszeit gesorgt hat oder dass eine Vertragspartei auf andere Art und 
Weise versucht hat, den Auswirkungen der Maßnahme auf die vor deren Inkrafttreten 
getätigten, erfassten Investitionen zu begegnen, bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob vor 
dem Inkrafttreten der Maßnahme getätigten, erfassten Investitionen durch die Maßnahme ein 
Verlust oder Schaden entsteht. 
2 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch 
genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung eines 
Grundinteresses der Gesellschaft vorliegt. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 156 –
 
 
EU/SG/de 17 
b) erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu 
schützen, 
 
c) die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen und in Verbindung mit 
Beschränkungen für heimische Investoren oder Investitionen angewandt werden, 
 
d) für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder 
archäologischem Wert erforderlich sind, 
 
e) erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu 
gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich solcher: 
 
i) zur Verhinderung irreführender oder betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur 
Behandlung der Folgen der Nichterfüllung eines Vertrags, 
 
ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und 
Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher 
Aufzeichnungen und Konten, 
 
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 157 –
 
 
EU/SG/de 18 
f) mit denen das Ziel verfolgt wird, eine wirksame oder gerechte1 Festsetzung oder Erhebung 
direkter Steuern in Bezug auf Investoren oder Investitionen der anderen Vertragspartei zu 
gewährleisten. 
 
                                                 
1 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern 
abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, 
a) die für gebietsfremde Investoren oder Investitionen gelten, in Anerkennung der 
Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen 
richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort belegen sind, 
b) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet 
einer Vertragspartei zu gewährleisten, 
c) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -
hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen, 
d) die für im Gebiet der anderen Vertragspartei oder von dort aus getätigte Investitionen 
gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet der 
Vertragspartei zu gewährleisten, 
e) die unterscheiden zwischen Investoren oder Investitionen, die hinsichtlich weltweiter 
Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Investoren oder
Investitionen, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage 
zwischen beiden, oder 
f) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder
anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen 
verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, 
zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage einer Vertragspartei 
zu bewahren. 
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote sind in 
Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen oder Begriffen oder gleichwertigen oder 
ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die 
Maßnahme trifft, auszulegen. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 158 –
 
 
EU/SG/de 19 
ARTIKEL 2.4 
 
Behandlungsstandard 
 
(1) Nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 gewährt jede Vertragspartei in ihrem Gebiet den erfassten 
Investitionen der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung1 sowie vollen Schutz 
und volle Sicherheit. 
 
(2) Eine Vertragspartei verstößt gegen die Verpflichtung zu der in Absatz 1 genannten gerechten 
und billigen Behandlung, wenn eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen Folgendes darstellt: 
 
a) eine Rechtsverweigerung2 in straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren, 
 
b) eine grundlegende Verletzung rechtsstaatlichen Verfahrens, 
 
c) offenkundig willkürliches Verhalten oder 
 
d) Schikane, Nötigung, Amtsmissbrauch oder ähnliches bösgläubiges Verhalten. 
 
                                                 
1 Im Sinne dieses Artikels ist unter Behandlung auch eine Behandlung erfasster Investoren zu 
verstehen, die die erfassten Investoren unmittelbar oder mittelbar beim Betrieb, bei der
Verwaltung, der Leitung, der Aufrechterhaltung, der Verwendung, der Nutzung und dem Verkauf 
ihrer erfassten Investitionen oder bei einer sonstigen Verfügung darüber beeinträchtigt. 
2 Zur Klarstellung gilt, dass die bloße Tatsache, dass der Antrag eines erfassten Investors 
zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder erfolglos war, allein noch keine 
Rechtsverweigerung darstellt. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 159 –
 
 
EU/SG/de 20 
(3) Bei der Frage, ob die in Absatz 2 festgelegte Verpflichtung zur gerechten und billigen 
Behandlung verletzt wurde, kann ein Gericht berücksichtigen, ob eine Vertragspartei, um einen 
Investor zu einer Investition zu bewegen, ihm gegenüber spezifische oder eindeutige Erklärungen 
abgegeben hat1, die berechtigte Erwartungen beim erfassten Investor begründet haben und auf die 
er sich in berechtigtem Vertrauen verlassen hat, an die sich die Vertragspartei im Nachhinein aber 
nicht gehalten hat2. 
 
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf Empfehlung des Ausschusses überprüfen die 
Vertragsparteien nach dem Änderungsverfahren des Artikels 4.3 (Änderungen) den Inhalt der 
Verpflichtung zur Gewährung einer gerechten und billigen Behandlung, insbesondere, ob auch eine 
andere Behandlung als die in Absatz 2 aufgeführten Behandlungen einen Verstoß gegen den 
Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung darstellen kann. 
 
(5) Zur Klarstellung gilt, dass sich der Ausdruck „voller Schutz und volle Sicherheit“ 
ausschließlich auf die Verpflichtung einer Vertragspartei in Bezug auf die physische Sicherheit 
erfasster Investoren und erfasster Investitionen bezieht. 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung gilt, dass zu den Erklärungen, die den Investor zur Vornahme der
Investitionen bewegen sollten, auch die Erklärungen gehören, die ihn davon überzeugen sollten,
Investitionen fortzusetzen, auf ihre Liquidation zu verzichten oder Folgeinvestitionen zu tätigen. 
2 Zur Klarstellung: Werden berechtigte Erwartungen im Sinne dieses Absatzes enttäuscht, so 
stellt dies für sich genommen keinen Verstoß gegen Absatz 2 dar; eine solche Enttäuschung 
berechtigter Erwartungen muss sich außerdem aus denselben Ereignissen oder Umständen 
ergeben, die einen Verstoß gegen Absatz 2 begründen. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 160 –
 
 
EU/SG/de 21 
(6) Hat eine Vertragspartei entweder selbst oder durch eine der in Artikel 1.2 
(Begriffsbestimmungen) Absatz 8 erwähnten Stellen gegenüber einem erfassten Investor der 
anderen Vertragspartei in Bezug auf eine Investition des erfassten Investors oder gegenüber dieser 
erfassten Investition eine spezifische und ausdrückliche Zusage in einer schriftlichen vertraglichen 
Verpflichtung1 gegeben, so darf diese Vertragspartei die Einhaltung dieser Zusage nicht durch die 
Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt vereiteln oder untergraben,2 und zwar weder 
 
a) vorsätzlich noch 
 
b) so, dass die Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten in der schriftlichen vertraglichen 
Verpflichtung wesentlich verändert wird, es sei denn, die Vertragspartei gewährt eine 
angemessene Entschädigung, um den erfassten Investor oder die erfasste Investition wieder so 
zu stellen, wie er oder sie gestellt gewesen wäre, wenn die Vereitelung oder Untergrabung der 
Zusage nicht stattgefunden hätte. 
 
(7) Weder ein Verstoß gegen eine andere Bestimmung dieses Abkommens noch ein Verstoß 
gegen eine gesonderte internationale Übereinkunft wird als Beleg für einen Verstoß gegen diesen 
Artikel betrachtet. 
 
 
                                                 
1 Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „schriftliche vertragliche 
Verpflichtung“ eine schriftliche Vereinbarung, die von einer Vertragspartei entweder selbst 
oder durch eine der in Artikel 1.2 (Begriffsbestimmungen) Absatz 8 erwähnten Stellen mit 
einem erfassten Investor oder einer erfassten Investition eingegangen wurde, unabhängig 
davon, ob im Wege einer einzigen Urkunde oder mehrerer Urkunden, und die wechselseitige, 
für beide Parteien verbindliche Rechte und Pflichten beinhaltet. 
2 Für die Zwecke dieses Artikels vereitelt oder untergräbt eine Vertragspartei die Einhaltung 
einer Zusage durch die Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt, wenn sie die Einhaltung dieser 
Zusage durch die Einführung, Aufrechterhaltung oder Nicht-Einführung von Maßnahmen 
vereitelt oder untergräbt, die nach internem Recht zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar 
sind. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 161 –
 
 
EU/SG/de 22 
ARTIKEL 2.5 
 
Entschädigung für Verluste 
 
(1) Erfassten Investoren einer Vertragspartei, deren erfasste Investitionen durch Krieg oder 
sonstige bewaffnete Konflikte, Revolution, Staatsnotstand, Revolte, Aufstand oder Aufruhr im 
Gebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden, wird von der letztgenannten Vertragspartei 
hinsichtlich der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung keine weniger 
günstige Behandlung gewährt als die Behandlung, die diese Vertragspartei ihren eigenen Investoren 
oder den Investoren eines Drittlandes gewährt, je nachdem, welche für den betroffenen erfassten 
Investor günstiger ist. 
 
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten erfasste Investoren einer Vertragspartei, die in einer in 
Absatz 1 genannten Lage im Gebiet der anderen Vertragspartei durch 
 
a) vollständige oder teilweise Beschlagnahme ihrer erfassten Investition durch die Streitkräfte 
oder Behörden der anderen Vertragspartei oder 
 
b) vollständige oder teilweise Zerstörung ihrer erfassten Investition durch die Streitkräfte oder 
Behörden der anderen Vertragspartei, welche unter den gegebenen Umständen nicht 
erforderlich war, 
 
Verluste erleiden, von der anderen Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 162 –
 
 
EU/SG/de 23 
ARTIKEL 2.6 
 
Enteignung1 
 
(1) Eine Vertragspartei darf die erfassten Investitionen von erfassten Investoren der anderen 
Vertragspartei weder direkt noch indirekt verstaatlichen, enteignen oder Maßnahmen gleicher 
Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterwerfen (im Folgenden „Enteignung“), es sei 
denn, dies geschieht: 
 
a) zu einem öffentlichen Zweck, 
 
b) nach einem rechtsstaatlichen Verfahren, 
 
c) diskriminierungsfrei und 
 
d) gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung nach 
Absatz 2. 
 
(2) Die Höhe der Entschädigung muss dem fairen Marktwert entsprechen, den die erfasste 
Investition unmittelbar vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden 
Enteignung hatte, zuzüglich Zinsen zu einem marktgerechten, wirtschaftlich angemessenen 
Zinssatz, für dessen Berechnung der Zeitraum von der Enteignung bis zur Zahlung herangezogen 
wird. Die Entschädigung muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar nach Artikel 2.7 
(Transfer) sein sowie unverzüglich erfolgen. 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung gilt, dass dieser Artikel im Einklang mit den Anhängen 1 bis 3 auszulegen 
ist. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 163 –
 
 
EU/SG/de 24 
Zu den Bewertungskriterien für die Bestimmung des fairen Marktwertes können je nach Sachlage 
der Fortführungswert, der Wert der Vermögensgegenstände, einschließlich des ausgewiesenen 
Steuerwerts der materiellen Vermögensgegenstände, sowie andere Kriterien gehören. 
 
(3) Dieser Artikel gilt nicht für die Erteilung von Zwangslizenzen im Zusammenhang mit 
Rechten des geistigen Eigentums, soweit eine solche Erteilung mit dem TRIPS-Übereinkommen 
vereinbar ist. 
 
(4) Auf Antrag der betroffenen erfassten Investoren wird eine Enteignungs- oder
Bewertungsmaßnahme von einer Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Behörde der die Maßnahme 
treffenden Vertragspartei überprüft. 
 
 
ARTIKEL 2.7 
 
Transfer 
 
(1) Eine Vertragspartei gestattet, dass sämtliche Transfers im Zusammenhang mit einer erfassten 
Investition ohne Beschränkung oder Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung erfolgen. 
Zu solchen Transfers zählen: 
 
a) die Einbringung von Kapital wie der Hauptsumme und zusätzlicher Mittel zur
Aufrechterhaltung, Entwicklung oder Ausweitung der erfassten Investition, 
 
b) Gewinne, Dividenden, Veräußerungsgewinne und andere Erträge sowie Erlöse aus dem 
Verkauf der erfassten Investition oder eines Teils davon oder aus der teilweisen oder 
vollständigen Liquidation der erfassten Investition, 
 
c) Zinsen, Lizenzgebühren, Managementgehalte, Entgelt für technische Hilfe oder sonstige 
Entgelte, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 164 –
 
 
EU/SG/de 25 
d) Zahlungen, die im Rahmen eines von dem erfassten Investor oder seiner erfassten Investition 
abgeschlossenen Vertrags geleistet werden, einschließlich aufgrund eines Darlehensvertrags 
geleisteter Zahlungen, 
 
e) der Verdienst und sonstige Vergütungen von aus dem Ausland angeworbenem Personal, das 
im Zusammenhang mit einer erfassten Investition tätig ist, 
 
f) nach Artikel 2.6 (Enteignung) und Artikel 2.5 (Entschädigung für Verluste) geleistete 
Zahlungen und 
 
g) Zahlungen, die sich aus Artikel 3.18 (Urteilsspruch) ergeben. 
 
(2) Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, in 
billiger und diskriminierungsfreier Art und Weise ihr für folgende Bereiche geltendes Recht 
anzuwenden: 
 
a) Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte, 
 
b) Emission von und Handel mit Wertpapieren, Futures, Optionen oder Derivaten, 
 
c) finanzielle Berichterstattung oder Aufzeichnung zu Transfers, falls dies erforderlich ist, um 
Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen, 
 
d) strafbare Handlungen, 
 
e) Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen 
Verfügungen oder ergangenen Urteilen, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 165 –
 
 
EU/SG/de 26 
f) Systeme der sozialen Sicherheit, der staatlichen Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme oder 
 
g) Steuern. 
 
(3) Liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der 
Wirtschafts- und Währungspolitik oder der Wechselkurspolitik einer Vertragspartei verursachen 
oder zu verursachen drohen, können von der betreffenden Vertragspartei vorübergehend 
Schutzmaßnahmen in Bezug auf Transfers getroffen werden. Diese Maßnahmen müssen unbedingt 
erforderlich sein, dürfen einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten1 und dürfen kein 
Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen einer Vertragspartei und 
einer Nichtvertragspartei sein, die sich in vergleichbaren Situationen befinden. 
 
Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen einführt, unterrichtet unverzüglich die andere 
Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser 
Maßnahmen vor. 
 
(4) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen 
finanziellen Schwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen von Transfers im 
Zusammenhang mit Investitionen einführen oder aufrechterhalten. 
 
                                                 
1 Die Anwendung von Schutzmaßnahmen kann durch deren förmliche Wiedereinführung 
verlängert werden, wenn weiter außergewöhnliche Umstände vorliegen und der anderen 
Vertragspartei die Durchführung der geplanten förmlichen Wiedereinführung vorher 
notifiziert wurde. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 166 –
 
 
EU/SG/de 27 
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in Absatz 4 genannten 
Beschränkungen zu vermeiden. Die nach Absatz 4 eingeführten oder aufrechterhaltenen 
Beschränkungen müssen diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer sein und dürfen nicht über 
das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten 
notwendige Maß hinausgehen. Sie müssen, soweit jeweils anwendbar, die Voraussetzungen des 
Übereinkommens von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation 
(im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) erfüllen und mit dem Übereinkommen über den 
Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen. 
 
(6) Eine Vertragspartei, die nach Absatz 4 Beschränkungen aufrechterhält oder einführt oder 
Änderungen dieser Beschränkungen vornimmt, notifiziert diese Maßnahmen umgehend der anderen 
Vertragspartei. 
 
(7) Falls Beschränkungen nach Absatz 4 eingeführt oder aufrechterhalten werden, finden im 
Ausschuss umgehend diesbezügliche Konsultationen statt. Im Rahmen dieser Konsultationen 
werden die Zahlungsbilanzsituation der betreffenden Vertragspartei und die nach Absatz 4 
eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende 
Faktoren berücksichtigt werden: 
 
a) Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen 
Schwierigkeiten, 
 
b) die Außenwirtschafts- und Handelssituation oder 
 
c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 167 –
 
 
EU/SG/de 28 
In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen die Bedingungen der Absätze 4 und 5 
erfüllen. Alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds (im 
Folgenden „IWF“) zu Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz werden akzeptiert; 
außerdem haben sich die Schlussfolgerungen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanzsituation und 
der externen Finanzsituation der betreffenden Vertragspartei durch den IWF zu stützen. 
 
 
ARTIKEL 2.8 
 
Subrogation 
 
Leistet eine Vertragspartei oder eine in deren Namen handelnde Stelle aufgrund einer in Bezug auf 
eine Investition gewährten Garantie, eines in Bezug auf eine Investition eingegangenen 
Versicherungsvertrags oder einer anderen Form der in Bezug auf eine Investition eingegangenen 
Abfindungsverpflichtung eine Zahlung zugunsten eines ihrer Investoren, so erkennt die andere 
Vertragspartei den Übergang oder die Übertragung sämtlicher Rechte oder Titel oder die Abtretung 
aller Ansprüche in Bezug auf diese Investition an. Die Vertragspartei oder die Stelle ist berechtigt, 
das übergegangene oder abgetretene Recht oder den übergegangenen oder abgetretenen Anspruch 
in demselben Umfang geltend zu machen, wie der Investor sein ursprüngliches Recht oder seinen 
ursprünglichen Anspruch geltend machen konnte. Diese übergegangenen Rechte können von der 
Vertragspartei oder einer Stelle oder, wenn die Vertragspartei oder die Stelle dies gestattet, von dem 
Investor geltend gemacht werden. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 168 –
 
 
EU/SG/de 29 
KAPITEL DREI 
 
STREITBEILEGUNG 
 
 
ABSCHNITT A 
 
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN  
ZWISCHEN INVESTOREN UND VERTRAGSPARTEIEN 
 
 
ARTIKEL 3.1 
 
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 
 
(1) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Streitigkeiten zwischen einem Kläger einer
Vertragspartei und der anderen Vertragspartei, die eine vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels 
zwei (Investitionsschutz) verstoßende Behandlung1 betreffen, sofern diese dem Kläger oder seinem 
gebietsansässigen Unternehmen vorgeblich einen Verlust oder einen Schaden verursacht. 
 
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abschnitts der Ausdruck 
 
a) „Streitparteien“ den Kläger und den Beklagten; 
 
                                                 
1 Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der Begriff „Behandlung“ Untätigkeit 
einschließen kann. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 169 –
 
 
EU/SG/de 30 
b) „Kläger“ einen Investor einer Vertragspartei, der eine Klage nach diesem Abschnitt 
einreichen will oder eingereicht hat und der entweder 
 
i) in seinem eigenen Namen handelt oder 
 
ii) im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens im Sinne des Buchstabens c handelt, 
das in seinem Eigentum steht oder von ihm kontrolliert wird;1 
 
c) „gebietsansässiges Unternehmen“ eine juristische Person, die im Eigentum eines Investors 
einer Vertragspartei steht oder von ihm kontrolliert wird2 und die im Gebiet der anderen 
Vertragspartei niedergelassen ist; 
 
d) „nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei“ entweder Singapur, falls die Union oder 
ein Mitgliedstaat der Union der Beklagte ist, oder die Union, falls Singapur der Beklagte ist; 
 
e) „Beklagter“ entweder Singapur oder im Falle der EU-Vertragspartei entweder die Union oder 
der Mitgliedstaat der Union entsprechend der Mitteilung nach Artikel 3.5 
(Absichtserklärung); 
 
                                                 
1 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird Folgendes klargestellt: Absatz 2 Buchstabe b 
gilt als Vereinbarung der Vertragsparteien, ein gebietsansässiges Unternehmen als 
Angehörigen eines anderen Vertragsstaates im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b 
des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und 
Angehörigen anderer Staaten (Convention on the Settlement of Investment Disputes between 
States and Nationals of Other States) vom 18. März 1965 zu betrachten. 
2 Eine juristische Person 
a) steht im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen der anderen Vertragspartei, 
wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum 
natürlicher oder juristischer Personen der anderen Vertragspartei befinden, 
b) wird von natürlichen oder juristischen Personen der anderen Vertragspartei kontrolliert, 
wenn diese natürlichen oder juristischen Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer 
Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 170 –
 
 
EU/SG/de 31 
f) „Finanzierung durch Dritte“ die Bereitstellung von Finanzmitteln durch eine natürliche oder 
juristische Person, die keine Streitpartei ist, die aber mit einer Streitpartei eine Vereinbarung 
über die Finanzierung eines Teils oder der Gesamtheit der Verfahrenskosten trifft, wobei die 
Finanzierung als Gegenleistung für eine Beteiligung an dem der Streitpartei gegebenenfalls 
zugesprochenen Prozesserlös oder in Form einer Zuwendung oder finanziellen Unterstützung 
erfolgen kann. 
 
 
ARTIKEL 3.2 
 
Gütliche Beilegung 
 
Jede Streitigkeit sollte so weit wie möglich auf dem Verhandlungsweg gütlich beigelegt werden, 
und zwar nach Möglichkeit vor der Übermittlung eines Ersuchens um Konsultationen nach 
Artikel 3.3 (Konsultationen). Eine gütliche Beilegung kann jederzeit vereinbart werden, auch nach 
Beginn eines Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Abschnitt. 
 
 
ARTIKEL 3.3 
 
Konsultationen 
 
(1) Kann eine Streitigkeit nicht im Sinne des Artikels 3.2 (Gütliche Beilegung) beigelegt werden, 
so kann ein Kläger einer Vertragspartei, der einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 
(Investitionsschutz) geltend macht, der anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Konsultationen 
übermitteln. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 171 –
 
 
EU/SG/de 32 
(2) Das Ersuchen um Konsultationen muss folgende Angaben enthalten: 
 
a) Name und Anschrift des Klägers sowie, falls das Ersuchen im Namen eines gebietsansässigen 
Unternehmens übermittelt wird, Name, Anschrift und Gründungssitz des gebietsansässigen 
Unternehmens, 
 
b) die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz), gegen die vorgeblich verstoßen 
wurde, 
 
c) die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Streitigkeit unter Angabe der Behandlung, die 
vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) verstößt, und 
 
d) das Begehren und Angaben zum geschätzten Verlust oder Schaden, der dem Kläger oder 
seinem gebietsansässigen Unternehmen vorgeblich durch den Verstoß entstanden ist. 
 
(3) Ersuchen um Konsultationen sind innerhalb folgender Fristen zu übermitteln: 
 
a) innerhalb von 30 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger oder gegebenenfalls das 
gebietsansässige Unternehmen erstmals Kenntnis von der Behandlung erlangt hat oder erlangt 
haben müsste, die vorgeblich einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei 
(Investitionsschutz) darstellt, oder 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 172 –
 
 
EU/SG/de 33 
b) falls zu dem Zeitpunkt, zu dem die unter Buchstabe a genannte Frist verstreicht, der 
innerstaatliche Rechtsweg beschritten wird, innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu 
dem der Kläger oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen von einer 
Weiterverfolgung dieses innerstaatlichen Rechtswegs Abstand nimmt, in keinem Fall aber 
später als 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger oder gegebenenfalls das 
gebietsansässige Unternehmen erstmals Kenntnis von der Behandlung erlangt hat oder erlangt 
haben müsste, die vorgeblich einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei 
(Investitionsschutz) darstellt. 
 
(4) Hat der Kläger innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung des Ersuchens um 
Konsultationen keine Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) eingereicht, so 
gilt dies als Zurückziehung des Konsultationsersuchens sowie einer etwaigen Absichtserklärung 
und als Verzicht auf sein Recht, Klage einzureichen. Diese Frist kann von den an den 
Konsultationen beteiligten Parteien einvernehmlich verlängert werden. 
 
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen begründen nicht die Unzulässigkeit einer 
Klage, sofern der Kläger nachweisen kann, dass sein Versäumnis, um Konsultationen zu ersuchen 
oder gegebenenfalls eine Klage einzureichen, durch seine Handlungsunfähigkeit infolge von 
vorsätzlich getroffenen Maßnahmen der anderen Vertragspartei bedingt ist, vorausgesetzt, der 
Kläger wird tätig, sobald er nach vernünftigem Ermessen handlungsfähig ist. 
 
(6) Betrifft das Ersuchen um Konsultationen einen vorgeblichen Verstoß gegen dieses 
Abkommen durch die Union oder durch einen Mitgliedstaat der Union, so ist es der Union zu 
übermitteln. 
 
(7) Die Streitparteien können die Konsultationen gegebenenfalls per Videokonferenz oder in 
anderer Form führen, wenn es sich beispielsweise bei dem Kläger um ein kleines oder mittleres 
Unternehmen handelt. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 173 –
 
 
EU/SG/de 34 
ARTIKEL 3.4 
 
Mediation und alternative Streitbeilegung 
 
(1) Die Streitparteien können jederzeit, auch vor Abgabe einer Absichtserklärung, vereinbaren, 
eine Mediation in Anspruch zu nehmen. 
 
(2) Die Inanspruchnahme der Mediation ist freiwillig und berührt nicht die rechtliche Position der 
Streitparteien. 
 
(3) Die Inanspruchnahme der Mediation kann nach den Regeln des Anhangs 6
(Mediationsmechanismus für Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) oder anderen, von den 
Streitparteien vereinbarten Regeln erfolgen. Die in Anhang 6 (Mediationsmechanismus für 
Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) genannten Fristen können von den 
Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. 
 
(4) Der Mediator wird einvernehmlich von den Streitparteien oder nach Anhang 6
(Mediationsmechanismus für Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) Artikel 3 (Auswahl des 
Mediators) bestellt. Die Mediatoren befolgen Anhang 7 (Verhaltenskodex für Mitglieder des 
Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren). 
 
(5) Die Streitparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu 
einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 174 –
 
 
EU/SG/de 35 
(6) Haben sich die Streitparteien darauf geeinigt, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, so 
findet Artikel 3.3 (Konsultationen) Absätze 3 und 4 keine Anwendung ab dem Zeitpunkt, zu dem 
die Inanspruchnahme der Mediation vereinbart wurde, bis 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem 
eine der Streitparteien beschließt, die Mediation durch Schreiben an den Mediator und an die andere 
Streitpartei zu beenden. 
 
(7) Dieser Artikel hindert die Streitparteien nicht daran, von anderen Formen der alternativen 
Streitbeilegung Gebrauch zu machen. 
 
 
ARTIKEL 3.5 
 
Absichtserklärung 
 
(1) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des 
Konsultationsersuchens beigelegt werden, so kann der Kläger eine Absichtserklärung abgeben, in 
der er schriftlich seine Absicht bekundet, die Streitigkeit dem Streitbeilegungsverfahren zu 
unterwerfen, und folgende Angaben macht: 
 
a) Name und Anschrift des Klägers, ferner, falls das Ersuchen im Namen eines
gebietsansässigen Unternehmens übermittelt wird, Name, Anschrift und Gründungssitz des 
gebietsansässigen Unternehmens; 
 
b) die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz), gegen die vorgeblich verstoßen 
wurde, 
 
c) die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Streitigkeit unter Angabe der Behandlung, die 
vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) verstößt, und 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 175 –
 
 
EU/SG/de 36 
d) das Begehren und Angaben zum geschätzten Verlust oder Schaden, der dem Kläger oder 
seinem gebietsansässigen Unternehmen vorgeblich durch den Verstoß entstanden ist. 
 
Die Absichtserklärung ist der Union beziehungsweise Singapur zu übermitteln. 
 
(2) Wurde der Union eine Absichtserklärung übermittelt, so stellt sie innerhalb von zwei Monaten 
nach Eingang der Absichtserklärung den Beklagten fest. Die Union unterrichtet den Kläger 
unverzüglich über diese Feststellung, damit der Kläger auf dieser Grundlage eine Klage nach 
Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) einreichen kann. 
 
(3) Wurde kein Beklagter nach Absatz 2 festgestellt, so gilt Folgendes: 
 
a) Wird in der Absichtserklärung ausschließlich auf eine Behandlung durch einen Mitgliedstaat 
der Union verwiesen, so tritt dieser Mitgliedstaat als Beklagter auf. 
 
b) Wird in der Absichtserklärung auf eine Behandlung durch ein Organ, eine Einrichtung oder 
eine Agentur der Union verwiesen, so tritt die Union als Beklagter auf. 
 
(4) Tritt die Union oder ein Mitgliedstaat als Beklagter auf, so kann weder die Union noch der 
betreffende Mitgliedstaat die Unzulässigkeit einer Klage geltend machen oder auf andere Weise 
vorbringen, eine Klage oder ein Urteilsspruch sei unbegründet oder ungültig, indem sie
beziehungsweise er sich darauf beruft, dass der eigentliche Beklagte nicht der Mitgliedstaat, sondern die Union 
sei oder hätte sein sollen, oder umgekehrt. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 176 –
 
 
EU/SG/de 37 
(5) Zur Klarstellung gilt, dass dieses Abkommen oder die anwendbaren Streitbeilegungsregeln 
dem Austausch streitbezogener Informationen jedweder Art zwischen der Union und dem 
betreffenden Mitgliedstaat nicht entgegenstehen. 
 
 
ARTIKEL 3.6 
 
Einreichung von Klagen beim Gericht 
 
(1) Frühestens drei Monate ab dem Tag der Abgabe der Absichtserklärung nach Artikel 3.5 
(Absichtserklärung) kann der Kläger nach einer der folgenden Streitbeilegungsregelungen1 Klage 
beim Gericht einreichen: 
 
a) Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und 
Angehörigen anderer Staaten (Convention on the Settlement of Investment Disputes between 
States and Nationals of Other States – im Folgenden „ICSID-Übereinkommen“) vom 
18. März 1965, sofern sowohl der Beklagte als auch der Staat, dem der Kläger angehört, 
Parteien des ICSID-Übereinkommens sind; 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: 
a) Die Regeln des jeweiligen Streitbeilegungsmechanismus gelten vorbehaltlich der in 
diesem Abschnitt festgelegten spezifischen Regeln, wobei gegebenenfalls Ergänzungen 
durch Beschlüsse nach Artikel 4.1 (Ausschuss) Absatz 4 Buchstabe g erfolgen. 
b) Eine Klage, die im Namen einer aus einer unbestimmten Anzahl nicht benannter Kläger 
bestehenden Gruppe von einem Vertreter eingereicht wird, der beabsichtigt, in dem 
Verfahren die Interessen der betreffenden Kläger zu vertreten und alle die Klageführung 
betreffenden Entscheidungen in ihrem Namen zu treffen, ist nicht zulässig. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 177 –
 
 
EU/SG/de 38 
b) ICSID-Übereinkommen im Einklang mit den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die 
Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des ICSID (Rules on the Additional Facility for 
the Administration of Proceedings by the Secretariat of the International Centre for Settlement 
of Investment Disputes – im Folgenden „ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung“), sofern 
entweder der Beklagte oder der Staat, dem der Kläger angehört, Partei des ICSID-
Übereinkommens ist;1 
 
c) Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht 
(United Nations Commission on International Trade Law – UNCITRAL); oder 
 
d) etwaige sonstige Regeln, auf die sich die Streitparteien verständigen. 
 
(2) Absatz 1 stellt die Zustimmung des Beklagten zur Einreichung einer Klage nach diesem 
Abschnitt dar. Mit der Zustimmung nach Absatz 1 und der Einreichung einer Klage nach diesem 
Abschnitt gelten folgende Anforderungen als erfüllt: 
 
a) die Anforderungen des Kapitels II des ICSID-Übereinkommens und der ICSID-Regeln über 
die Zusatzeinrichtung hinsichtlich der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien sowie 
 
b) die Anforderungen des Artikels II des am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten 
Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung 
ausländischer Schiedssprüche (United Nations Convention on the Recognition and 
Enforcement of Foreign Arbitral Awards – im Folgenden „New Yorker Übereinkommen“) 
hinsichtlich einer „schriftlichen Vereinbarung“. 
 
 
                                                 
1 Für die Zwecke der Buchstaben a und b schließt der Ausdruck „Staat“ auch die Union ein, 
sofern diese dem ICSID-Übereinkommen beitritt. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 178 –
 
 
EU/SG/de 39 
ARTIKEL 3.7 
 
Voraussetzungen für die Einreichung einer Klage 
 
(1) Eine Klage nach diesem Abschnitt kann nur eingereicht werden, 
 
a) wenn dem Antrag eine schriftliche Zustimmung des Klägers zur Streitbeilegung nach den in 
diesem Abschnitt festgelegten Verfahren beigefügt ist und der Kläger eine der in Artikel 3.6 
(Einreichung von Klagen beim Gericht) Absatz 1 aufgeführten Regelungen als für die 
Streitbeilegung maßgebende Regelung benannt hat; 
 
b) wenn mindestens sechs Monate seit Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen nach 
Artikel 3.3 (Konsultationen) und mindestens drei Monate seit Übermittlung der 
Absichtserklärung nach Artikel 3.5 (Absichtserklärung) verstrichen sind; 
 
c) wenn das vom Kläger übermittelte Konsultationsersuchen und die von ihm vorgelegte 
Absichtserklärung den in Artikel 3.3 (Konsultationen) Absatz 2 beziehungsweise Artikel 3.5 
(Absichtserklärung) Absatz 1 genannten Anforderungen entsprechen; 
 
d) wenn die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Streitigkeit Gegenstand einer vorherigen 
Konsultation nach Artikel 3.3 (Konsultationen) war; 
 
e) wenn alle Forderungen, die in der nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) 
eingereichten Klage gestellt werden, auf die in der Absichtserklärung nach Artikel 3.5 
(Absichtserklärung) genannte Behandlung abstellen, und 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 179 –
 
 
EU/SG/de 40 
f) wenn der Kläger 
 
i) eine etwaige beim Gericht anhängige Klage oder eine etwaige bei einem anderen 
innerstaatlichen oder internationalen Gericht anhängige Klage nach innerstaatlichem 
oder internationalem Recht, welche dieselbe vorgeblich gegen die Bestimmungen des 
Kapitels zwei (Investitionsschutz) verstoßende Behandlung betrifft, zurückzieht, 
 
ii) erklärt, dass er in der Folge keine diesbezügliche Klage einreichen wird, und 
 
iii) erklärt, dass er nicht die Vollstreckung eines nach diesem Abschnitt ergangenen
Urteilsspruchs betreiben wird, bevor dieser rechtskräftig wird, und dass er im Zusammenhang 
mit einem Urteilsspruch nach diesem Abschnitt bei einem internationalen oder 
innerstaatlichen Gericht weder einen Rechtsbehelf einlegen noch eine Überprüfung, 
Aufhebung, Nichtigerklärung oder Änderung des Urteilsspruchs oder die Einleitung 
eines ähnlichen Verfahrens anstreben wird. 
 
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe f bezeichnet der Ausdruck „Kläger“ den Investor 
und gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe f 
Ziffer i schließt der Ausdruck „Kläger“ darüber hinaus alle Personen ein, die direkt oder indirekt 
eine Beteiligung an dem Investor oder gegebenenfalls dem gebietsansässigen Unternehmen haben 
oder die von dem Investor oder gegebenenfalls dem gebietsansässigen Unternehmen kontrolliert 
werden. 
 
(3) Auf Ersuchen des Beklagten erklärt sich das Gericht für unzuständig, wenn der Kläger eine 
der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt oder eine der dort genannten 
Erklärungen nicht abgibt. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 180 –
 
 
EU/SG/de 41 
(4) Absatz 1 Buchstabe f hindert den Kläger nicht daran, vor der Einleitung oder während der 
Anhängigkeit eines Verfahrens vor einem Streitbeilegungsgremium nach Artikel 3.6 (Einreichung 
von Klagen beim Gericht) bei einem ordentlichen Gericht oder Verwaltungsgericht des Beklagten 
um vorläufige Schutzmaßnahmen nachzusuchen. Für die Zwecke dieses Artikels dienen vorläufige 
Schutzmaßnahmen ausschließlich der Wahrung der Rechte und Interessen des Klägers und 
beinhalten weder eine Schadensersatzleistung noch eine Sachentscheidung zum Streitgegenstand. 
 
(5) Zur Klarstellung gilt, dass das Gericht sich für unzuständig erklärt, wenn die Streitigkeit zu 
dem Zeitpunkt bereits bestand oder ihre Entstehung bereits sehr wahrscheinlich war, als der Kläger 
das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Investition oder die Kontrolle darüber erwarb, und 
das Gericht aufgrund des Sachverhalts entscheidet, dass der Erwerb des Eigentums an der 
Investition oder der Kontrolle darüber durch den Kläger hauptsächlich zu dem Zweck erfolgte, 
Klage nach diesem Abschnitt einzureichen. Andere mögliche Einwendungen hinsichtlich der 
Zuständigkeit, die vom Gericht geprüft werden könnten, bleiben von diesem Absatz unberührt. 
 
 
ARTIKEL 3.8 
 
Finanzierung durch Dritte 
 
(1) Eine Streitpartei, die in den Genuss einer Finanzierung durch Dritte kommt, teilt der anderen 
Streitpartei und dem Gericht Name und Anschrift des die Finanzierung übernehmenden Dritten mit. 
 
(2) Diese Mitteilung muss zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage erfolgen oder unmittelbar 
nachdem die Vereinbarung über eine Finanzierung durch Dritte geschlossen beziehungsweise die 
Zuwendung oder finanzielle Unterstützung durch Dritte gewährt wurde. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 181 –
 
 
EU/SG/de 42 
ARTIKEL 3.9 
 
Gericht erster Instanz 
 
(1) Es wird ein Gericht erster Instanz (im Folgenden „Gericht“) eingesetzt, vor dem die nach 
Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) eingereichten Klagen verhandelt werden. 
 
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens ernennt der Ausschuss sechs Mitglieder des Gerichts. Im 
Hinblick auf die Ernennung der Mitglieder gilt Folgendes: 
 
a) Die EU-Vertragspartei nominiert zwei Mitglieder, 
 
b) Singapur nominiert zwei Mitglieder und 
 
c) die EU-Vertragspartei und Singapur nominieren gemeinsam zwei Mitglieder, die weder 
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Union noch Staatsangehörige Singapurs sind. 
 
(3) Der Ausschuss kann beschließen, die Anzahl der Mitglieder um eine durch drei teilbare Zahl 
zu erhöhen oder zu verringern. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf derselben Grundlage wie die 
Ernennungen nach Absatz 2. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 182 –
 
 
EU/SG/de 43 
(4) Die Mitglieder müssen die in ihren jeweiligen Ländern zur Ausübung des Richteramts 
erforderlichen Qualifikationen besitzen oder Juristen von anerkannter Befähigung sein. Sie müssen 
über spezialisierte Kenntnisse oder Erfahrung auf dem Gebiet des Völkerrechts verfügen. Es ist 
wünschenswert, dass sie über besondere Fachkompetenz vor allem auf den Gebieten internationales 
Investitionsrecht, internationales Handelsrecht oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler 
Investitions- oder Handelsabkommen verfügen. 
 
(5) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von acht Jahren ernannt. Die erste Amtszeit von drei 
der unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens ernannten sechs Personen wird jedoch auf 
zwölf Jahre festgesetzt; die betreffenden Personen werden im Losverfahren bestimmt. Die Amtszeit 
eines Mitglieds kann bei Ablauf des Mandats dieses Mitglieds durch einen Beschluss des 
Ausschusses verlängert werden. Vakanzen werden unverzüglich neu besetzt. Eine Person, die 
ernannt wird, um eine Person zu ersetzen, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, nimmt die 
Aufgabe für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers wahr. Bei Ablauf ihres Mandats kann eine 
Person, die einer Kammer des Gerichts angehört, ihre Funktion innerhalb der Kammer mit 
Genehmigung des Präsidenten des Gerichts so lange weiter ausüben, bis die Verfahren, mit denen 
die jeweilige Kammer befasst ist, abgeschlossen sind; die betreffende Person gilt ausschließlich für 
diesen Zweck weiterhin als Mitglied des Gerichts. 
 
(6) Es werden ein Präsident und ein Vizepräsident des Gerichts ernannt, die für organisatorische 
Fragen zuständig sind. Sie werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und im Losverfahren 
aus dem Kreis der nach Absatz 2 Buchstabe c ernannten Mitglieder ausgewählt. Sie üben ihr Amt 
unter Zugrundelegung eines Rotationsverfahrens aus und werden per Losentscheid durch den 
Vorsitz des Ausschusses bestimmt. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser 
verhindert ist. 
 
(7) Zur Verhandlung der Fälle werden innerhalb des Gerichts Kammern gebildet, denen jeweils 
drei Mitglieder angehören, von denen eines nach Absatz 2 Buchstabe a, eines nach Absatz 2 
Buchstabe b und eines nach Absatz 2 Buchstabe c ernannt wurde. Den Vorsitz einer Kammer führt 
das nach Absatz 2 Buchstabe c ernannte Mitglied. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 183 –
 
 
EU/SG/de 44 
(8) Innerhalb von neunzig Tagen nach Einreichung einer Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung 
von Klagen beim Gericht) ernennt der Präsident des Gerichts die Mitglieder, die der mit dem Fall 
zu befassenden Kammer angehören werden; dabei wird ein Rotationsverfahren zugrunde gelegt und 
sichergestellt, dass die Zusammensetzung jeder Kammer nach dem Zufallsprinzip erfolgt und nicht 
vorhersehbar ist und dass für alle Mitglieder dieselbe Wahrscheinlichkeit besteht, in eine Kammer 
berufen zu werden. 
 
(9) Ungeachtet des Absatzes 7 können die Streitparteien vereinbaren, dass mit einem Fall nur ein 
einziges Mitglied befasst wird. Das betreffende Mitglied wird vom Präsidenten des Gerichts aus 
dem Kreis der nach Absatz 2 Buchstabe c ernannten Mitglieder ausgewählt. Der Beklagte prüft ein 
entsprechendes Ersuchen des Klägers wohlwollend, insbesondere wenn es sich beim Kläger um ein 
kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder wenn die geltend gemachten Entschädigungs- oder 
Schadensersatzansprüche vergleichsweise gering sind. Ein solches Ersuchen sollte gleichzeitig mit 
der Einreichung der Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) unterbreitet 
werden. 
 
(10) Das Gericht legt seine Arbeitsverfahren selbst fest. 
 
(11) Die Mitglieder des Gerichts tragen dafür Sorge, dass sie verfügbar und in der Lage sind, die in 
diesem Abschnitt genannten Aufgaben wahrzunehmen. 
 
(12) Zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit wird den Mitgliedern eine monatliche
Grundvergütung gezahlt, deren Höhe durch einen Beschluss des Ausschusses festgesetzt wird. Der Präsident 
des Gerichts und gegebenenfalls der Vizepräsident erhalten für jeden in Ausübung der Funktionen 
des Gerichtspräsidenten gemäß diesem Abschnitt geleisteten Arbeitstag eine Vergütung, deren 
Höhe der nach Artikel 3.10 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 11 festgesetzten Vergütung entspricht. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 184 –
 
 
EU/SG/de 45 
(13) Die Grundvergütung und die Tagesvergütungen des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des 
Gerichts für die Ausübung der Funktionen des Gerichtspräsidenten gemäß diesem Abschnitt werden 
von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen über Einzahlungen auf ein vom ICSID-Sekretariat 
verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass eine Vertragspartei es versäumt, die Zahlung zur 
Finanzierung der Grundvergütung oder der Tagesvergütungen zu leisten, kann die andere 
Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende Zahlungsrückstände bleiben zu begleichen, 
zuzüglich Verzugszinsen in angemessener Höhe. 
 
(14) Sofern der Ausschuss keinen Beschluss nach Absatz 15 fasst, entsprechen die sonstigen 
Vergütungen und Auslagenerstattungen für die Mitglieder, die in eine Kammer des Gerichts 
berufen werden, den zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden, nach Vorschrift 14 Absatz 1 
der Verwaltungs- und Finanzordnung des ICSID-Übereinkommens festgesetzten Beträgen; die 
entsprechenden Kosten werden vom Gericht im Einklang mit Artikel 3.21 (Kosten) unter den 
Streitparteien aufgeteilt. 
 
(15) Durch einen Beschluss des Ausschusses können die Grundvergütung und sonstige 
Vergütungen und Auslagenerstattungen dauerhaft in ein reguläres Gehalt umgewandelt werden. In 
einem solchen Fall üben die Mitglieder ihr Amt auf Vollzeitbasis aus; der Ausschuss setzt ihre 
Vergütung fest und regelt die damit zusammenhängenden organisatorischen Fragen. Den 
Mitgliedern ist es in diesem Fall nicht gestattet, eine andere Beschäftigung aufzunehmen, ob 
entgeltlich oder unentgeltlich, es sei denn, der Präsident des Gerichts gewährt diesem Mitglied 
ausnahmsweise eine Ausnahme. 
 
(16) Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für das Gericht wahr und leistet 
die erforderliche Unterstützung. Die für eine solche Unterstützung anfallenden Kosten werden vom 
Gericht im Einklang mit Artikel 3.21 (Kosten) zwischen den Streitparteien aufgeteilt. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 185 –
 
 
EU/SG/de 46 
ARTIKEL 3.10 
 
Rechtsbehelfsinstanz 
 
(1) Es wird eine ständige Rechtsbehelfsinstanz eingesetzt, die mit den gegen vorläufige 
Urteilssprüche des Gerichts eingelegten Rechtsbehelfen befasst wird. 
 
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens ernennt der Ausschuss sechs Mitglieder der 
Rechtsbehelfsinstanz. Im Hinblick auf die Ernennung der Mitglieder gilt Folgendes: 
 
a) Die EU-Vertragspartei nominiert zwei Mitglieder, 
 
b) Singapur nominiert zwei Mitglieder und 
 
c) die EU-Vertragspartei und Singapur nominieren gemeinsam zwei Mitglieder, die weder 
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Union noch Staatsangehörige Singapurs sind. 
 
(3) Der Ausschuss kann beschließen, die Anzahl der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz um eine 
durch drei teilbare Zahl zu erhöhen oder zu verringern. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf 
derselben Grundlage wie die Ernennungen nach Absatz 2. 
 
(4) Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz müssen die in ihren jeweiligen Ländern zur 
Ausübung des höchsten Richteramts erforderlichen Qualifikationen besitzen oder Juristen von 
anerkannter Befähigung sein. Sie müssen über spezialisierte Kenntnisse oder besondere Erfahrung 
auf dem Gebiet des Völkerrechts verfügen. Es ist wünschenswert, dass sie über besondere 
Fachkompetenz vor allem auf den Gebieten internationales Investitionsrecht, internationales 
Handelsrecht oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Investitions- oder Handelsabkommen 
verfügen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 186 –
 
 
EU/SG/de 47 
(5) Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz werden für eine Amtszeit von acht Jahren ernannt. 
Die erste Amtszeit von drei der unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens ernannten sechs 
Personen wird jedoch auf zwölf Jahre festgesetzt; die betreffenden Personen werden im 
Losverfahren bestimmt. Die Amtszeit eines Mitglieds kann bei Ablauf des Mandats dieses 
Mitglieds durch einen Beschluss des Ausschusses verlängert werden. Vakanzen werden 
unverzüglich neu besetzt. Eine Person, die ernannt wird, um eine Person zu ersetzen, deren 
Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, nimmt die Aufgabe für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers 
wahr. Bei Ablauf ihres Mandats kann eine Person, die einer Kammer der Rechtsbehelfsinstanz 
angehört, mit Genehmigung des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz ihre Funktion innerhalb der 
Kammer so lange weiter ausüben, bis die Verfahren, mit denen die jeweilige Kammer befasst ist, 
abgeschlossen sind; die betreffende Person gilt ausschließlich für diesen Zweck weiterhin als 
Mitglied der Rechtsbehelfsinstanz. 
 
(6) Es werden ein Präsident und ein Vizepräsident der Rechtsbehelfsinstanz ernannt, die für 
organisatorische Fragen zuständig sind. Sie werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und 
im Losverfahren aus dem Kreis der nach Absatz 2 Buchstabe c ernannten Mitglieder der 
Rechtsbehelfsinstanz ausgewählt. Sie üben ihr Amt unter Zugrundelegung eines
Rotationsverfahrens aus und werden per Losentscheid durch den Vorsitz des Ausschusses bestimmt. Der 
Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist. 
 
(7) Zur Verhandlung der Fälle werden innerhalb der Rechtsbehelfsinstanz Kammern gebildet, 
denen jeweils drei Mitglieder angehören, von denen eines nach Absatz 2 Buchstabe a, eines nach 
Absatz 2 Buchstabe b und eines nach Absatz 2 Buchstabe c ernannt wurde. Den Vorsitz einer 
Kammer führt das nach Absatz 2 Buchstabe c ernannte Mitglied. 
 
(8) Der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz ernennt die Mitglieder, die der mit dem Rechtsbehelf 
zu befassenden Kammer der Rechtsbehelfsinstanz angehören werden; dabei wird ein
Rotationsverfahren zugrunde gelegt und sichergestellt, dass die Zusammensetzung jeder Kammer nach dem 
Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist und dass für alle Mitglieder des Gerichts dieselbe 
Wahrscheinlichkeit besteht, in eine Kammer berufen zu werden. 
 
(9) Die Rechtsbehelfsinstanz legt ihre Arbeitsverfahren selbst fest. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 187 –
 
 
EU/SG/de 48 
(10) Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz tragen dafür Sorge, dass sie verfügbar und in der 
Lage sind, die in diesem Abschnitt genannten Aufgaben wahrzunehmen. 
 
(11) Zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit wird den Mitgliedern eine monatliche 
Grundvergütung gezahlt; ferner erhalten sie eine Vergütung für jeden als Mitglied geleisteten 
Arbeitstag; die Höhe der Vergütung wird durch einen Beschluss des Ausschusses festgesetzt. Der 
Präsident der Rechtsbehelfsinstanz und gegebenenfalls der Vizepräsident erhalten für jeden in 
Ausübung der Funktionen des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz gemäß diesem Abschnitt 
geleisteten Arbeitstag eine Vergütung. 
 
(12) Die Grundvergütung und die Tagesvergütungen des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der 
Rechtsbehelfsinstanz für die Ausübung der Funktionen des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz 
gemäß diesem Abschnitt werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen über Einzahlungen 
auf ein vom ICSID-Sekretariat verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass eine Vertragspartei 
es versäumt, die Zahlung zur Finanzierung der Grundvergütung oder der Tagesvergütungen zu 
leisten, kann die andere Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende 
Zahlungsrückstände bleiben zu begleichen, zuzüglich Verzugszinsen in angemessener Höhe. 
 
(13) Durch einen Beschluss des Ausschusses können die Grundvergütung und die 
Tagesvergütungen dauerhaft in ein reguläres Gehalt umgewandelt werden. In einem solchen Fall 
üben die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz ihr Amt auf Vollzeitbasis aus; der Ausschuss setzt 
ihre Vergütung fest und regelt die damit zusammenhängenden organisatorischen Fragen. Den 
Mitgliedern der Rechtsbehelfsinstanz ist es in diesem Fall nicht gestattet, eine andere Beschäftigung 
aufzunehmen, ob entgeltlich oder unentgeltlich, es sei denn, der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz 
gewährt eine Ausnahme. 
 
(14) Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für die Rechtsbehelfsinstanz 
wahr und leistet die erforderliche Unterstützung. Die für eine solche Unterstützung anfallenden 
Kosten werden vom Gericht im Einklang mit Artikel 3.21 (Kosten) zwischen den Streitparteien 
aufgeteilt. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 188 –
 
 
EU/SG/de 49 
ARTIKEL 3.11 
 
Ethikregeln 
 
(1) Die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz werden aus einem Kreis von 
Personen ausgewählt, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Sie dürfen keiner Regierung 
nahestehen1 und dürfen insbesondere keine Weisungen einer Organisation oder Regierung 
entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen. Sie dürfen 
sich nicht an der Prüfung von Streitigkeiten beteiligen, wenn dies einen direkten oder indirekten 
Interessenkonflikt zur Folge hätte. Dabei befolgen sie Anhang 7 (Verhaltenskodex für Mitglieder 
des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren). Außerdem dürfen sie ab dem 
Zeitpunkt ihrer Ernennung weder als Rechtsberater noch als von einer Partei benannter 
Sachverständiger oder von einer Partei benannter Zeuge bei anhängigen oder neuen Streitigkeiten 
über Investitionsschutz im Rahmen dieses Abkommens, anderer Übereinkünfte oder des internen 
Rechts tätig werden. 
 
(2) Ist eine Streitpartei der Ansicht, dass bei einem Mitglied ein Interessenkonflikt besteht, so teilt 
sie dem Präsidenten des Gerichts beziehungsweise dem Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz ihre 
Ablehnung der Ernennung dieses Mitglieds schriftlich mit. Die Mitteilung über die Ablehnung ist 
innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitpartei über die Zusammensetzung der 
Kammer des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz unterrichtet wurde, zu übermitteln oder 
innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitpartei Kenntnis von den erheblichen 
Tatsachen erlangt hat, sofern ihr diese nach vernünftigem Ermessen zum Zeitpunkt der 
Zusammensetzung der Kammer noch nicht bekannt sein konnten. In der Ablehnungsmitteilung sind 
die Gründe für die Ablehnung anzugeben. 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: Die Tatsache, dass eine Person ein Einkommen vom Staat bezieht, zuvor 
beim Staat beschäftigt war oder mit einer Person verwandt ist, die ein Einkommen vom Staat 
bezieht, reicht allein nicht dafür aus, dass sie als Mitglied des Gerichts nicht in Betracht 
kommt. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 189 –
 
 
EU/SG/de 50 
(3) Hat sich das abgelehnte Mitglied innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Mitteilung über die 
Ablehnung entschieden, sein Mandat für diese Kammer nicht niederzulegen, so trifft der Präsident 
des Gerichts beziehungsweise der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz nach Anhörung der 
Streitparteien und nachdem das Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten hat, innerhalb 
von 45 Tagen nach Eingang der Ablehnungsmitteilung eine Entscheidung und teilt diese 
unverzüglich den Streitparteien und anderen Mitgliedern der Kammer mit. 
 
(4) Über Ablehnungen der Berufung des Präsidenten des Gerichts in eine Kammer wird vom 
Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz entschieden und umgekehrt. 
 
(5) Auf begründete Empfehlung des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz können die 
Vertragsparteien im Wege eines Beschlusses des Ausschusses ein Mitglied vom Gericht oder von 
der Rechtsbehelfsinstanz ausschließen, wenn dessen Verhalten nicht den in Absatz 1 genannten 
Anforderungen entspricht und mit einer weiteren Zugehörigkeit zum Gericht oder zur 
Rechtsbehelfsinstanz unvereinbar ist. Geht es bei dem fraglichen Verhalten um das Gebaren des 
Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz, so übermittelt der Präsident des Gerichts erster Instanz die 
begründete Empfehlung. Entstehen aufgrund dieses Absatzes Vakanzen, gelten für ihre Besetzung 
die Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) Absatz 5 und Artikel 3.10 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 4 
sinngemäß. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 190 –
 
 
EU/SG/de 51 
ARTIKEL 3.12 
 
Multilateraler Streitbeilegungsmechanismus 
 
Die Vertragsparteien streben für die Beilegung internationaler Investitionsstreitigkeiten gemeinsam 
und zusammen mit anderen interessierten Handelspartnern die Errichtung eines multilateralen 
Investitionsgerichtshofs mit Rechtsbehelfsinstanz an. Nach der Errichtung eines solchen 
multilateralen Mechanismus erwägt der Ausschuss einen Beschluss, dem zufolge von diesem 
Abschnitt erfasste Investitionsstreitigkeiten in Anwendung dieses multilateralen Mechanismus 
beizulegen sind, und legt geeignete Übergangsregelungen fest. 
 
 
ARTIKEL 3.13 
 
Anwendbares Recht und Auslegungsregeln 
 
(1) Das Gericht entscheidet, ob die strittige Behandlung gegen eine Verpflichtung aus Kapitel 
zwei (Investitionsschutz) verstößt. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 191 –
 
 
EU/SG/de 52 
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wendet das Gericht dieses Abkommen so an, wie es nach dem 
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und anderen zwischen den Vertragsparteien 
geltenden völkerrechtlichen Regeln und Grundsätzen auszulegen ist.1 
 
(3) Bei ernsthaften Bedenken in Auslegungsfragen, die sich auf Angelegenheiten im
Zusammenhang mit diesem Abkommen auswirken könnten, kann der Ausschuss nach Artikel 4.1 (Ausschuss) 
Absatz 4 Buchstabe f Auslegungen von Bestimmungen dieses Abkommens beschließen. Eine vom 
Ausschuss beschlossene Auslegung ist für das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz bindend; 
zudem müssen alle Urteilssprüche damit im Einklang stehen. Der Ausschuss kann beschließen, dass 
eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindend ist. 
 
 
ARTIKEL 3.14 
 
Offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengte Klagen 
 
(1) Der Beklagte kann spätestens 30 Tage nach der Bildung einer Kammer des Gerichts nach 
Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz), in jedem Fall aber vor der ersten Sitzung der Kammer des 
Gerichts einwenden, eine Klage sei offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengt worden. 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung gilt, dass das interne Recht der Vertragsparteien nicht zum anwendbaren 
Recht gehört. Muss das Gericht den Sinn einer Bestimmung des internen Rechts einer 
Vertragspartei als Tatsachenfrage bestimmen, so folgt es der herrschenden Auslegung dieser 
Bestimmung durch die Gerichte oder Behörden der betreffenden Vertragspartei, wobei eine 
etwaige vom Gericht vorgenommene Auslegung des einschlägigen internen Rechts für die 
Gerichte und Behörden der Vertragsparteien nicht bindend ist. Es fällt nicht in die 
Zuständigkeit des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die vorgeblich einen 
Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, nach dem internen Recht der Streitpartei zu 
beurteilen. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 192 –
 
 
EU/SG/de 53 
(2) Der Beklagte muss die Einwendung so genau wie möglich begründen. 
 
(3) Das Gericht gibt den Streitparteien Gelegenheit, zu der Einwendung Stellung zu nehmen, und 
legt sodann in der ersten Sitzung der Kammer des Gerichts oder umgehend danach eine 
Entscheidung oder einen vorläufigen Urteilsspruch zu der Einwendung vor. 
 
(4) Diese Verfahrensweise und jedwede Entscheidung des Gerichts lassen das Recht eines 
Beklagten unberührt, nach Artikel 3.15 (Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen) oder im Verlauf 
des Verfahrens Einwendungen gegen die rechtliche Begründetheit einer Klage zu erheben; 
desgleichen bleibt die Befugnis des Gerichts, andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, 
hiervon unberührt. 
 
 
ARTIKEL 3.15 
 
Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen 
 
(1) Unbeschadet der Befugnis des Gerichts, andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, 
oder des Rechts eines Beklagten, zu gegebener Zeit solche Einwendungen zu erheben, behandelt 
und entscheidet das Gericht als Vorfragen jegliche Einwendungen des Beklagten, dass aus 
Rechtsgründen eine auf der Grundlage von Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) 
angestrengte Klage in ihrer Gesamtheit oder in Teilen so geartet sei, dass sie nicht zu einem 
Urteilsspruch zugunsten des Klägers nach dem vorliegenden Abschnitt führen könne, selbst wenn 
der vorgebliche Sachverhalt zutreffen sollte. Das Gericht kann auch andere erhebliche Tatsachen, 
die unstrittig sind, berücksichtigen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 193 –
 
 
EU/SG/de 54 
(2) Eine Einwendung nach Absatz 1 ist dem Gericht so bald wie möglich nach der Bildung der 
Kammer zu übermitteln, in keinem Fall jedoch später als zu dem vom Gericht festgesetzten 
Zeitpunkt, zu dem der Beklagte seine Gegendarstellung oder seine Klageerwiderung vorzulegen 
hat, oder, im Falle einer Änderung der Klage, zu dem vom Gericht festgesetzten Zeitpunkt, zu dem 
der Beklagte auf die Änderung zu reagieren hat. Eine Einwendung kann nicht nach Absatz 1 
erhoben werden, solange etwaige Verfahren nach Artikel 3.14 (Offenkundig ohne Rechtsgrund 
angestrengte Klagen) anhängig sind, es sei denn, das Gericht lässt nach Würdigung der Umstände 
des Falles eine Einwendung nach diesem Artikel zu. 
 
(3) Nach Erhalt einer Einwendung nach Absatz 1 setzt das Gericht, sofern es die Einwendung 
nicht als offenkundig unbegründet erachtet, das Verfahren in der Hauptsache aus, stellt einen 
Zeitplan für die Prüfung der Einwendung auf, der mit einem etwaigen von ihm bereits aufgestellten 
Zeitplan für die Prüfung anderer Vorfragen im Einklang steht, und fällt eine mit Gründen versehene 
Entscheidung oder einen mit Gründen versehenen vorläufigen Urteilsspruch. 
 
 
ARTIKEL 3.16 
 
Transparenz der Verfahren 
 
Für Streitigkeiten nach diesem Abschnitt gilt Anhang 8 (Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit 
zu Unterlagen und Anhörungen und über die Möglichkeit Dritter, Beiträge zu unterbreiten). 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 194 –
 
 
EU/SG/de 55 
ARTIKEL 3.17 
 
Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei des Abkommens 
 
(1) Das Gericht nimmt mündliche oder schriftliche Beiträge der nicht an der Streitigkeit 
beteiligten Vertragspartei zu Fragen der Vertragsauslegung entgegen oder kann diese Vertragspartei 
nach Konsultation der Streitparteien auffordern, solche Beiträge abzugeben. 
 
(2) Das Gericht zieht keinerlei Schlussfolgerungen aus dem Ausbleiben eines Beitrags oder einer 
Antwort auf eine Aufforderung nach Absatz 1. 
 
(3) Das Gericht stellt sicher, dass durch einen Beitrag nicht das Verfahren unterbrochen oder über 
Gebühr beeinträchtigt oder eine Streitpartei in unangemessener Weise benachteiligt wird. 
 
(4) Das Gericht stellt ferner sicher, dass die Streitparteien ausreichend Gelegenheit erhalten, zu 
Beiträgen der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei Stellung zu nehmen. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 195 –
 
 
EU/SG/de 56 
ARTIKEL 3.18 
 
Urteilsspruch 
 
(1) Entscheidet das Gericht, dass die strittige Behandlung gegen eine Verpflichtung nach Kapitel 
zwei (Investitionsschutz) verstößt, so kann es nur Folgendes – einzeln oder in Kombination – 
zusprechen:1 
 
a) Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen, und 
 
b) Rückerstattung von Vermögenswerten, wobei der Beklagte anstelle der Rückerstattung 
Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen, in der vom Gericht 
nach Maßgabe des Kapitels zwei (Investitionsschutz) festgelegten Höhe leisten darf. 
 
(2) Der in Geld bemessene Schadensersatz darf den vom Kläger oder gegebenenfalls seinem 
gebietsansässigen Unternehmen infolge des Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen des 
Kapitels zwei (Investitionsschutz) erlittenen Betrag des Verlusts, von dem etwaige von der 
betreffenden Vertragspartei bereits geleistete Schadensersatz- oder Entschädigungszahlungen 
abgezogen werden, nicht übersteigen. Das Gericht erkennt nicht auf Strafschadensersatz. 
 
(3) Wird eine Klage im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens angestrengt, so richtet sich 
der Urteilsspruch an das gebietsansässige Unternehmen. 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung gilt, dass ein Urteilsspruch aufgrund eines Antrags des Klägers und unter 
Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Streitparteien ergeht. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 196 –
 
 
EU/SG/de 57 
(4) In der Regel legt das Gericht einen vorläufigen Urteilsspruch innerhalb von 18 Monaten nach 
dem Zeitpunkt der Klageeinreichung vor. Ist das Gericht der Ansicht, dass es seinen vorläufigen 
Urteilsspruch nicht innerhalb von 18 Monaten vorlegen kann, unterrichtet es die Streitparteien 
schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und gibt den Zeitraum an, innerhalb dessen es 
seinen vorläufigen Urteilsspruch voraussichtlich vorlegen wird. Ein vorläufiger Urteilsspruch wird 
nach Ablauf von 90 Tagen nach seiner Verkündung rechtskräftig, wenn keine Streitpartei bei der 
Rechtsbehelfsinstanz einen Rechtsbehelf gegen den Urteilsspruch eingelegt hat. 
 
 
ARTIKEL 3.19 
 
Rechtsbehelfsverfahren 
 
(1) Jede Streitpartei kann gegen einen vorläufigen Urteilsspruch innerhalb von 90 Tagen nach 
dessen Verkündung einen Rechtsbehelf bei der Rechtsbehelfsinstanz einlegen. Ein Rechtsbehelf 
kann aus folgenden Gründen eingelegt werden: 
 
a) das Gericht hat sich bei der Auslegung oder Anwendung des anwendbaren Rechts geirrt; 
 
b) das Gericht hat sich bei der Würdigung des Sachverhalts, unter anderem bei der Beurteilung 
einschlägiger Vorschriften des internen Rechts, offenkundig geirrt; oder 
 
c) aus den in Artikel 52 des ICSID-Übereinkommens genannten Gründen, soweit diese nicht von 
den Buchstaben a und b erfasst sind. 
 
(2) Weist die Rechtsbehelfsinstanz den Rechtsbehelf ab, wird der vorläufige Urteilsspruch 
rechtskräftig. Die Rechtsbehelfsinstanz kann den Rechtsbehelf nach einem beschleunigten 
Verfahren abweisen, wenn klar ist, dass der Rechtsbehelf offenkundig unbegründet ist; in diesem 
Fall wird der vorläufige Urteilsspruch rechtskräftig. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 197 –
 
 
EU/SG/de 58 
(3)  Gibt die Rechtsbehelfsinstanz dem Rechtsbehelf statt, hebt sie die rechtlichen Feststellungen 
und Schlussfolgerungen im vorläufigen Urteilsspruch ganz oder teilweise auf. Die 
Rechtsbehelfsinstanz verweist die Sache zurück an das Gericht und legt genau dar, inwiefern sie die 
erhebliche Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gerichts abgeändert beziehungsweise
aufgehoben hat. Das Gericht ist an die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Rechtsbehelfsinstanz 
gebunden und überarbeitet – gegebenenfalls nach Anhörung der Streitparteien – seinen vorläufigen 
Urteilsspruch entsprechend. Das Gericht ist bestrebt, seinen überarbeiteten Urteilsspruch innerhalb 
von 90 Tagen ab der Zurückverweisung der Sache zu verkünden. 
 
(4) In der Regel hat die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens 180 Tage, gerechnet ab dem Tag, zu 
dem eine Streitpartei förmlich ihre Entscheidung mitteilt, einen Rechtsbehelf einzulegen, bis zu 
dem Tag, an dem die Rechtsbehelfsinstanz ihre Entscheidung vorlegt, nicht zu überschreiten. Ist die 
Rechtsbehelfsinstanz der Ansicht, dass sie ihre Entscheidung nicht innerhalb von 180 Tagen 
vorlegen kann, unterrichtet sie die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung 
und gibt den Zeitraum an, innerhalb dessen sie ihre Entscheidung voraussichtlich vorlegen wird. 
Das Verfahren sollte keinesfalls länger dauern als 270 Tage. 
 
(5) Eine Streitpartei, die einen Rechtsbehelf einlegt, stellt eine Sicherheitsleistung für die Kosten 
des Rechtsbehelfs. Darüber hinaus stellt die Streitpartei jede weitere Sicherheitsleistung, die von der 
Rechtsbehelfsinstanz angeordnet wird. 
 
(6) Die Bestimmungen des Artikels 3.8 (Finanzierung durch Dritte), des Anhangs 8 (Regeln für 
den Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen und Anhörungen und über die Möglichkeit Dritter, 
Beiträge zu unterbreiten), des Artikels 3.17 (Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei 
des Abkommens) und des Artikels 3.21 (Kosten) gelten sinngemäß für das Rechtsbehelfsverfahren. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 198 –
 
 
EU/SG/de 59 
ARTIKEL 3.20 
 
Abfindung oder sonstige Entschädigung 
 
Der Beklagte darf nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Aufrechnung oder mit irgendeiner 
anderen Begründung vorbringen, der Kläger habe aufgrund eines Versicherungs- oder 
Garantievertrags für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden, für den in einer nach diesem 
Abschnitt eingeleiteten Streitsache Schadensersatz beansprucht wird, eine Abfindung oder eine 
sonstige Entschädigung erhalten oder werde diese erhalten; das Gericht gibt einem solchen 
Vorbringen nicht statt. 
 
 
ARTIKEL 3.21 
 
Kosten 
 
(1) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten des Verfahrens von der unterliegenden Streitpartei zu 
tragen sind. In Ausnahmefällen kann das Gericht die Kosten zwischen den Streitparteien aufteilen, 
wenn es dies nach der Sachlage des Falls für angemessen erachtet. 
 
(2) Andere vertretbare Kosten, einschließlich der Kosten für Rechtsvertretung und 
Rechtsbeistand, sind von der unterliegenden Partei zu tragen, es sei denn, das Gericht erachtet eine 
solche Kostenaufteilung nach der Sachlage des Falls für nicht angemessen. 
 
(3) Wurde den Klagen nur in Teilen stattgegeben, so werden die Kosten proportional nach Zahl 
oder Umfang der erfolgreichen Teile der Klagen zugesprochen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 199 –
 
 
EU/SG/de 60 
(4) Wird eine Klage in Anwendung des Artikels 3.14 (Offenkundig ohne Rechtsgrund 
angestrengte Klagen) oder des Artikels 3.15 (Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen) insgesamt 
oder in Teilen abgewiesen, so ordnet das Gericht an, dass alle Kosten im Zusammenhang mit einer 
solchen Klage oder Teilen davon, insbesondere die Verfahrenskosten und andere vertretbare 
Kosten, einschließlich der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, von der unterliegenden 
Streitpartei zu tragen sind. 
 
(5) Der Ausschuss prüft die Annahme ergänzender Vorschriften zu Kosten, um den Höchstbetrag 
von Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand festzulegen, der von unterliegenden 
Streitparteien bestimmter Kategorien getragen werden darf. Mit entsprechenden ergänzenden 
Vorschriften wird den finanziellen Ressourcen eines Klägers Rechnung getragen, bei dem es sich 
um eine natürliche Person oder ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt. Der Ausschuss ist 
bestrebt, solche ergänzenden Vorschriften spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens 
zu erlassen. 
 
 
ARTIKEL 3.22 
 
Vollstreckung von Urteilssprüchen 
 
(1) Ein nach diesem Abschnitt ergangener Urteilsspruch wird erst vollstreckbar, wenn er gemäß 
Artikel 3.18 (Urteilsspruch) Absatz 4 oder Artikel 3.19 (Rechtsbehelfsverfahren) Absatz 2 oder 3 
rechtskräftig wird. Vom Gericht nach diesem Abschnitt verkündete rechtskräftige Urteilssprüche 
sind für die Streitparteien bindend und können nicht Gegenstand einer Aufhebung, eines 
Rechtsbehelfs, einer Überprüfung, einer Nichtigerklärung oder eines anderen Rechtsmittels sein.1 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung gilt, dass eine Streitpartei dadurch nicht daran gehindert wird, das Gericht 
um ein Wiederaufnahmeverfahren, eine Korrektur oder eine Auslegung eines Urteilsspruchs 
zu ersuchen, wie es beispielsweise in den Artikeln 50 und 51 des ICSID-Übereinkommens, 
den Artikeln 37 und 38 der UNCITRAL-Schiedsordnung oder entsprechenden Bestimmungen 
anderer Regelungen vorgesehen ist, je nachdem, welche Regelung in dem betreffenden 
Verfahren anwendbar ist. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 200 –
 
 
EU/SG/de 61 
(2) Jede Vertragspartei erkennt einen nach diesem Abkommen ergangenen Urteilsspruch als 
bindend an und vollstreckt die Zahlungsverpflichtung in ihrem Gebiet, als ob es sich um das 
rechtskräftige Urteil eines Gerichts innerhalb dieser Vertragspartei handelte. 
 
(3) Die Vollstreckung des Urteilsspruchs unterliegt den am entsprechenden Vollstreckungsort 
geltenden Rechtsvorschriften für die Vollstreckung von Urteilen oder Schiedssprüchen. 
 
(4) Zur Klarstellung gilt, dass die Anerkennung, Ausführung oder Vollstreckung nach diesem 
Abschnitt ergangener Urteilssprüche nicht durch Kapitel vier (Institutionelle, allgemeine und 
Schlussbestimmungen) Artikel 4.11 (Keine unmittelbare Wirkung) beeinträchtigt werden. 
 
(5) Für die Zwecke des Artikels I des New Yorker Übereinkommens stellen nach diesem 
Abschnitt verkündete rechtskräftige Urteilssprüche Schiedssprüche zur Regelung von Ansprüchen 
dar, die als aus einer Handelssache oder geschäftlichen Transaktion entstanden anzusehen sind. 
 
(6) Zur Klarstellung und vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt: Wurde eine Klage nach Artikel 3.6 
(Einreichung von Klagen beim Gericht) Absatz 1 Buchstabe a eingereicht, gilt ein nach diesem 
Abschnitt ergangener rechtskräftiger Urteilsspruch als Schiedsspruch im Sinne des Kapitels IV 
Abschnitt 6 des ICSID-Übereinkommens. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 201 –
 
 
EU/SG/de 62 
ARTIKEL 3.23 
 
Rolle der Vertragsparteien 
 
(1) Eine Vertragspartei darf bei einer Streitigkeit, die einer ihrer Investoren und die andere 
Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen dem Streitbeilegungsverfahren nach diesem 
Abschnitt unterwerfen wollen oder bereits unterworfen haben, keinen diplomatischen Schutz 
gewähren und keinen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass die andere 
Vertragspartei den in der Streitsache ergangenen Urteilsspruch nicht befolgt. Informelle 
diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu 
erleichtern, fallen nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes im Sinne dieses Absatzes. 
 
(2) Zur Klarstellung: Absatz 1 schließt nicht die Möglichkeit aus, dass eine Vertragspartei 
bezüglich einer allgemeingültigen Maßnahme die Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel drei 
(Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) in 
Anspruch nimmt, auch wenn die betreffende Maßnahme vorgeblich im Hinblick auf eine bestimmte 
Investition, in Bezug auf die eine Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) 
eingereicht wurde, einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, und gilt unbeschadet des 
Artikels 3.17 (Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei des Abkommens). 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 202 –
 
 
EU/SG/de 63 
ARTIKEL 3.24 
 
Verbindung mehrerer Verfahren 
 
(1) Haben zwei oder mehr getrennt eingereichte Klagen, nach Artikel 3.6 (Einreichung von 
Klagen beim Gericht) eine Rechts- oder Sachfrage gemein und ergeben sie sich aus denselben 
Ereignissen oder Umständen, so kann eine Streitpartei um Bildung einer separaten Kammer des 
Gerichts („Verbindungskammer“) ersuchen und beantragen, dass diese Kammer im Wege eines 
Beschlusses die Verbindung der Verfahren anordnet; der Verbindungsbeschluss ergeht 
 
a) mit Zustimmung aller Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen; in diesem Fall 
stellen die Streitparteien einen gemeinsamen Antrag nach Absatz 3, oder 
 
b) nach den Absätzen 2 bis 12, vorausgesetzt, dass nur ein einziger Beklagter von dem Beschluss 
erfasst sein soll. 
 
(2) Bevor eine Streitpartei einen Verbindungsbeschluss beantragen kann, muss sie zunächst den 
anderen Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, eine Mitteilung zusenden. In 
dieser Mitteilung ist Folgendes anzugeben: 
 
a) Name und Anschrift aller Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, 
 
b) die Klagen oder Klageteile, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, und 
 
c) die Gründe für den Verbindungsantrag. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 203 –
 
 
EU/SG/de 64 
Die Streitparteien sind bestrebt, sich auf den Verbindungsantrag und die anwendbaren 
Streitbeilegungsregeln zu einigen. 
 
(3) Sind die in Absatz 2 genannten Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach der 
Mitteilung zu einer Einigung über die Verbindung gelangt, so kann auch eine Streitpartei allein die 
Verbindung nach den Absätzen 3 bis 7 beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und dem 
Präsidenten des Gerichts und allen Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, zu 
übermitteln. In dem Antrag ist Folgendes anzugeben: 
 
a) Name und Anschrift aller Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, 
 
b) die Klagen oder Klageteile, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, und 
 
c) die Gründe für den Verbindungsantrag. 
 
Haben sich die Streitparteien über eine Verbindung der Klagen geeinigt, so stellen sie beim 
Präsidenten des Gerichts einen gemeinsamen Antrag nach diesem Absatz. 
 
(4) Sofern der Präsident des Gerichts nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang eines 
Antrags nach Absatz 3 befindet, dass der Antrag offenkundig unbegründet ist, wird nach Artikel 3.9 
(Gericht erster Instanz) Absatz 8 eine Verbindungskammer des Gerichts gebildet. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 204 –
 
 
EU/SG/de 65 
(5) Die Verbindungskammer des Gerichts verfährt wie folgt: 
 
a) Wurden alle Klagen, deren Verbindung beantragt wird, denselben Streitbeilegungsregelungen 
unterworfen, so verfährt die Verbindungskammer nach denselben Streitbeilegungsregelungen, 
es sei denn, alle Streitparteien vereinbaren etwas anderes; 
 
b) wurden die Klagen, deren Verbindung beantragt wird, nicht denselben 
Streitbeilegungsregelungen unterworfen, so 
 
i) können sich die Streitparteien auf eine der Streitbeilegungsregelungen nach Artikel 3.6 
(Einreichung von Klagen beim Gericht) einigen, die dann auf das verbundene Verfahren 
angewandt wird; oder 
 
ii) wird die UNCITRAL-Schiedsordnung auf das verbundene Verfahren angewandt, wenn 
sich die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag nach Absatz 3 auf 
dieselben Streitbeilegungsregelungen einigen können. 
 
(6) Befindet die Verbindungskammer, dass zwei oder mehr nach Artikel 3.6 (Einreichung von 
Klagen beim Gericht) eingereichte Klagen eine Rechts- oder Sachfrage gemein haben und sich aus 
denselben Ereignissen oder Umständen ergeben, so kann die Verbindungskammer im Interesse 
einer gerechten und effizienten Beilegung der Streitsachen, insbesondere im Interesse der Kohärenz 
der Urteilssprüche, nach Anhörung der Streitparteien im Wege eines Beschlusses 
 
a) sich für alle oder einen Teil der Klagen zuständig erklären und diese in einem gemeinsamen 
Verfahren verhandeln und entscheiden oder 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 205 –
 
 
EU/SG/de 66 
b) sich für eine oder mehrere der Klagen zuständig erklären und diese in einem gemeinsamen 
Verfahren verhandeln und entscheiden, wenn es der Auffassung ist, dass die Entscheidung 
über diese Klagen zur Beilegung der anderen Streitsachen beiträgt. 
 
(7) Wurde eine Verbindungskammer errichtet, so kann ein Kläger, der eine Klage nach 
Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) eingereicht hat und der in einem Antrag nach 
Absatz 3 nicht namentlich aufgeführt wurde, bei der Verbindungskammer schriftlich beantragen, in 
Beschlüsse nach Absatz 6 einbezogen zu werden. Der entsprechende Antrag muss die 
Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen. 
 
(8) Auf Antrag einer Streitpartei kann die Verbindungskammer, solange sie ihre Entscheidung 
nach Absatz 6 noch nicht getroffen hat, beschließen, dass ein Verfahren, welches bei einer nach 
Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) errichteten Kammer anhängig ist, ausgesetzt wird, es sei denn, 
die letztgenannte Kammer hat das Verfahren bereits vertagt. 
 
(9) Die Entscheidungszuständigkeit einer nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) errichteten 
Kammer für eine Klage oder Teile einer Klage endet, wenn sich eine Verbindungskammer dafür 
zuständig erklärt hat; dementsprechend wird das Verfahren vor einer nach Artikel 3.9 (Gericht 
erster Instanz) errichteten Kammer ausgesetzt oder vertagt. 
 
(10) Der Urteilsspruch der Verbindungskammer zu den Klagen oder Teilen von Klagen, für die sie 
sich für zuständig erklärt hat, ist – was diese Klagen betrifft – für die nach Artikel 3.9 (Gericht 
erster Instanz) errichteten Kammern ab dem Tag bindend, ab dem der Urteilsspruch gemäß 
Artikel 3.18 (Urteilsspruch) Absatz 4 oder Artikel 3.19 (Rechtsbehelfsverfahren) Absatz 2 
beziehungsweise 3 rechtskräftig wird. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 206 –
 
 
EU/SG/de 67 
(11) Ein Kläger kann seine in einem verbundenen Verfahren behandelte Klage oder einen Teil 
dieser Klage von dem Streitbeilegungsverfahren nach diesem Artikel zurückziehen; diese Klage 
oder der betreffende Teil davon darf jedoch anschließend nicht erneut nach Artikel 3.6 (Einreichung 
von Klagen beim Gericht) eingereicht werden. 
 
(12) Auf Ersuchen einer der Streitparteien kann die Verbindungskammer alles ihr nötig 
Erscheinende tun, damit die Vertraulichkeit geschützter Informationen dieser Streitpartei gegenüber 
den anderen Streitparteien gewahrt bleibt. Unter anderem kann sie zulassen, dass den anderen 
Streitparteien geschwärzte Fassungen von Unterlagen mit geschützten Informationen vorgelegt 
werden oder dass Teile der Verhandlung nichtöffentlich geführt werden. 
 
 
ABSCHNITT B 
 
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN 
 
 
ARTIKEL 3.25 
 
Anwendungsbereich 
 
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt dieser Abschnitt für jegliche
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen 
dieses Abkommens. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 207 –
 
 
EU/SG/de 68 
ARTIKEL 3.26 
 
Konsultationen 
 
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, jegliche Streitigkeiten über die Auslegung und 
Anwendung der in Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) genannten Bestimmungen beizulegen, indem 
sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu 
erzielen. 
 
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei 
ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Ausschuss, in dem sie die Gründe für das Ersuchen von 
Konsultationen angibt, einschließlich der Angabe der strittigen Maßnahmen, der nach Maßgabe des 
Artikels 3.25 (Anwendungsbereich) anwendbaren Bestimmungen sowie der Gründe für die 
Unvereinbarkeit mit diesen Bestimmungen. 
 
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens 
aufgenommen, und finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf dem Gebiet 
der Beschwerdegegnerin statt. Sie gelten 60 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, 
sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen sind vertraulich und 
lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. 
 
(4) Konsultationen in dringenden Fällen werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des 
Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern 
die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 208 –
 
 
EU/SG/de 69 
(5) Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist, dieses nicht 
innerhalb von zehn Tagen nach seinem Eingang oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 
beziehungsweise Absatz 4 festgelegten Zeitraums Konsultationen geführt oder sind die
Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin um 
Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 3.28 (Einleitung des Schiedsverfahrens) ersuchen. 
 
 
ARTIKEL 3.27 
 
Mediation 
 
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die sich nachteilig 
auf Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken, nach Anhang 10 (Mediationsverfahren 
für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) um Einleitung eines Mediationsverfahrens 
ersuchen. 
 
 
ARTIKEL 3.28 
 
Einleitung des Schiedsverfahrens 
 
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, eine Streitigkeit im Wege von Konsultationen 
nach Artikel 3.26 (Konsultationen) beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung 
eines Schiedspanels nach Maßgabe dieses Artikels ersuchen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 209 –
 
 
EU/SG/de 70 
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin 
und an den Ausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige 
Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde 
ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme gegen die Bestimmungen nach Artikel 3.25 
(Anwendungsbereich) verstoßen könnte. 
 
 
ARTIKEL 3.29 
 
Einsetzung des Schiedspanels 
 
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. 
 
(2) Innerhalb von fünf Tagen nach dem Eingang des in Artikel 3.28 (Einleitung des 
Schiedsverfahrens) Absatz 1 genannten Ersuchens bei der Beschwerdegegnerin nehmen die 
Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des 
Schiedspanels zu erzielen. 
 
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 
genannten Konsultationen keine Einigung über den Vorsitz des Schiedspanels erzielen, so wählt der 
Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter innerhalb von 20 Tagen nach Aufnahme der in 
Absatz 2 genannten Konsultationen per Losentscheid aus der Liste nach Artikel 3.44 (Listen der 
Schiedsrichter) Absatz 1 einen Schiedsrichter aus, der den Vorsitz führt. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 210 –
 
 
EU/SG/de 71 
(4) Können die Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 
genannten Konsultationen keine Einigung über die Schiedsrichter erzielen, so ist wie folgt zu 
verfahren: 
 
a) Jede Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten 
Konsultationen aus der Liste nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 einen 
Schiedsrichter auswählen, der nicht den Vorsitz führt, und 
 
b) wählt eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter nach Absatz 4 Buchstabe a aus, so wählt der 
Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter innerhalb von 20 Tagen nach Aufnahme 
der in Absatz 2 genannten Konsultationen den noch nicht benannten Schiedsrichter per 
Losentscheid aus dem Kreis der von dieser Vertragspartei nach Artikel 3.44 (Listen der 
Schiedsrichter) Absatz 2 vorgeschlagenen Personen aus. 
 
(5) Sollte die in Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgesehene Liste zu dem für 
die Zwecke von Absatz 4 erforderlichen Zeitpunkt noch nicht erstellt sein, so ist wie folgt zu 
verfahren: 
 
a) Haben beide Vertragsparteien Personen nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 
vorgeschlagen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme der in 
Absatz 2 genannten Konsultationen aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen einen 
Schiedsrichter auswählen, der nicht den Vorsitz führt. Gelingt es einer Vertragspartei nicht, 
einen Schiedsrichter auszuwählen, so wählt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein 
Stellvertreter den Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Personenkreis aus, der von der 
Vertragspartei, der es nicht gelang, ihren Schiedsrichter auszuwählen, vorgeschlagen wurde, 
oder 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 211 –
 
 
EU/SG/de 72 
b) hat nur eine Vertragspartei Personen nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 
vorgeschlagen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme der in 
Absatz 2 genannten Konsultationen aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen einen 
Schiedsrichter auswählen, der nicht den Vorsitz führt. Gelingt es einer Vertragspartei nicht, 
einen Schiedsrichter auszuwählen, so wählt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein 
Stellvertreter den Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Kreis der vorgeschlagenen 
Personen aus. 
 
(6) Sollte die in Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 1 vorgesehene Liste zu dem für 
die Zwecke des Absatzes 3 festgesetzten Zeitpunkt noch nicht erstellt sein, so wird der Vorsitzende 
per Losentscheid aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des WTO-Berufungsgremiums ausgewählt, 
von denen keine eine natürliche Personen einer Vertragspartei sein darf. 
 
(7) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei 
Schiedsrichter ausgewählt wird. 
 
(8) Ein Schiedsrichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 24 des Anhangs 9 
(Verfahrensordnung für Schiedsverfahren) aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten 
Verfahren ersetzt werden. 
 
 
ARTIKEL 3.30 
 
Vorabentscheidung in dringenden Fällen 
 
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach 
seiner Einsetzung vorab, ob es einen Fall als dringend ansieht. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 212 –
 
 
EU/SG/de 73 
ARTIKEL 3.31 
 
Zwischenbericht des Schiedspanels 
 
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung 
einen Zwischenbericht vor, in dem der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der
einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wesentlichen Gründe für etwaige Feststellungen 
und Empfehlungen aufgeführt werden. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht 
eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem 
Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem 
das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedspanel sollte seinen 
Zwischenbericht auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorlegen. 
 
(2) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 30 Tagen nach der Vorlage des 
Zwischenberichts schriftlich ersuchen, bestimmte Aspekte des Zwischenberichts zu überprüfen. 
 
(3) In dringenden Fällen unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, um seinen 
Zwischenbericht innerhalb der Hälfte der in Absatz 1 genannten Frist vorzulegen, und jede 
Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen ab seiner Notifikation schriftlich beantragen, dass das 
Schiedspanel bestimmte Aspekte des Zwischenberichts überprüft. 
 
(4) Nach Prüfung aller schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zu dem
Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Bericht ändern und weitere, von ihm für zweckdienlich 
erachtete Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen der endgültigen Entscheidung des
Schiedspanels müssen eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenüberprüfung vorgetragenen 
Argumente enthalten und sich konkret mit den schriftlichen Stellungnahmen der beiden 
Vertragsparteienauseinandersetzen. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 213 –
 
 
EU/SG/de 74 
ARTIKEL 3.32 
 
Entscheidung des Schiedspanels 
 
(1) Das Schiedspanel legt seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen ab dem Tag seiner 
Einsetzung den Vertragsparteien und dem Ausschuss vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass 
diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies den Vertragsparteien 
und dem Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, 
an dem das Schiedspanel seine Entscheidung vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedspanel sollte seine 
Entscheidung auf keinen Fall später als 180 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorlegen. 
 
(2) In dringenden Fällen unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine 
Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung ergehen kann. Das 
Schiedspanel sollte seine Entscheidung auf keinen Fall später als 90 Tage nach dem Tag seiner 
Einsetzung vorlegen. 
 
 
ARTIKEL 3.33 
 
Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels 
 
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Entscheidung des 
Schiedspanels nach Treu und Glauben umzusetzen, und bemühen sich, eine Einigung über die Frist 
für die Umsetzung zu erzielen. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 214 –
 
 
EU/SG/de 75 
ARTIKEL 3.34 
 
Angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung 
 
(1) Ist die sofortige Umsetzung nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der 
Beschwerdeführerin und dem Ausschuss spätestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation der 
Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien die Frist, die sie für die Umsetzung der 
Entscheidung des Schiedspanels benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“). 
 
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die
angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die
Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der von der Beschwerdegegnerin gemäß Absatz 1 
übermittelten Notifikation das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu 
bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Ausschuss zu 
notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel legt seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen ab 
der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Ausschuss vor. 
 
(3) Sollte ein Mitglied des ursprünglichen Schiedspanels nicht mehr zur Verfügung stehen, so 
finden die Verfahren des Artikels 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für 
die Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 35 Tage ab der Übermittlung des 
Ersuchens nach Absatz 2. 
 
(4) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin spätestens einen Monat vor 
Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der 
Entscheidung des Schiedspanels. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 215 –
 
 
EU/SG/de 76 
(5) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen 
verlängert werden. 
 
 
ARTIKEL 3.35 
 
Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels 
 
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss vor Ablauf 
der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des 
Schiedspanels umzusetzen. 
 
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen 
von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen oder über deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen 
nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche 
Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In einem solchen Ersuchen sind die 
strittige Maßnahme sowie die Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich), mit denen 
die betreffende Maßnahme nach Auffassung der Beschwerdeführerin unvereinbar ist, in einer zur 
Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu nennen. In dem 
Ersuchen ist ferner zu erläutern, inwiefern die gegenständliche Maßnahme mit den Bestimmungen 
nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert 
seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens. 
 
(3) Sollte ein Mitglied des ursprünglichen Schiedspanels nicht mehr zur Verfügung stehen, so 
finden die Verfahren des Artikels 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für 
die Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab der Übermittlung des 
Ersuchens nach Absatz 2. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 216 –
 
 
EU/SG/de 77 
ARTIKEL 3.36 
 
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung 
 
(1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, 
die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder entscheidet das 
Schiedspanel, dass keine solche Umsetzungsmaßnahme getroffen wurde oder dass die nach 
Artikel 3.35 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels) 
Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den 
Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) unvereinbar ist, so nimmt die 
Beschwerdegegnerin Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin auf, um eine für beide Seiten 
annehmbare Einigung über einen Ausgleich zu erzielen. 
 
(2) Wird innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder innerhalb von 
30 Tagen nach Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 3.35 (Überprüfung der 
Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels), dass keine Maßnahme getroffen 
wurde, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder dass eine getroffene 
Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) genannten Bestimmungen 
unvereinbar ist, keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin, 
nachdem sie die andere Vertragspartei und den Ausschuss notifiziert hat, geeignete Maßnahmen in 
einem Umfang treffen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten 
Vorteile entspricht. In der Notifikation sind die zu treffenden Maßnahmen anzugeben. Die 
Beschwerdeführerin kann solche Maßnahmen nach Ablauf von zehn Tagen nach Eingang der 
Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit treffen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat 
nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 217 –
 
 
EU/SG/de 78 
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin getroffenen 
Maßnahmen nicht dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten 
Vorteile entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu 
entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss vor Ablauf der 
in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel 
notifiziert den Vertragsparteien und dem Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung 
des Ersuchens, gegebenenfalls nach Befragung von Sachverständigen, seine Entscheidung über den 
Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen. Es werden keine Maßnahmen getroffen, bis das 
ursprüngliche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; jede Maßnahme muss mit der 
Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein. 
 
(4) Sollte ein Mitglied des ursprünglichen Schiedspanels nicht mehr zur Verfügung stehen, so 
finden die Verfahren des Artikels 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für 
die Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 45 Tage ab der Übermittlung des 
Ersuchens nach Absatz 3. 
 
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen sind vorläufig und werden nur so lange 
aufrechterhalten, bis: 
 
a) die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 3.39 (Einvernehmliche 
Lösung) erzielt haben oder 
 
b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, ob sich die Beschwerdegegnerin 
aufgrund der nach Artikel 3.37 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Erlass 
vorläufiger Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung) Absatz 1 
notifizierten Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) im 
Einklang befindet, oder 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 218 –
 
 
EU/SG/de 79 
c) die als mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) unvereinbar 
befundene Maßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass sie gemäß der 
Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 3.37 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen 
nach Erlass vorläufiger Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung) 
Absatz 2 mit diesen Bestimmungen im Einklang steht. 
 
 
ARTIKEL 3.37 
 
Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Erlass vorläufiger Abhilfemaßnahmen  
im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung 
 
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss die 
Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, sowie ihr 
Ersuchen um Aufhebung der von der Beschwerdeführerin angewandten Maßnahmen. 
 
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation keine 
Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierte Maßnahme mit den 
Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) im Einklang befindet, so ersucht die 
Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein 
solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Ausschuss zu notifizieren. Die 
Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Ausschuss innerhalb von 
45 Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schiedspanel, dass die 
Umsetzungsmaßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) vereinbar 
ist, so werden die Maßnahmen nach Artikel 3.36 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der 
Nichtumsetzung der Entscheidung) aufgehoben. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 219 –
 
 
EU/SG/de 80 
ARTIKEL 3.38 
 
Aussetzung und Einstellung von Schiedsverfahren 
 
(1) Das Schiedspanel setzt auf schriftlichen Antrag beider Vertragsparteien seine Arbeit jederzeit 
für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigt, aus. 
Das Schiedspanel nimmt seine Arbeit am Ende des vereinbarten Zeitraums auf schriftlichen Antrag 
der Beschwerdeführerin oder vor dem Ende des vereinbarten Zeitraums auf schriftlichen Antrag 
beider Vertragsparteien wieder auf. Beantragt die Beschwerdeführerin vor Ablauf des vereinbarten 
Zeitraums keine Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels, so gelten die nach Maßgabe dieses 
Abschnitts eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren als eingestellt. Vorbehaltlich des Artikels 3.45 
(Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen) lässt die Aussetzung und Einstellung der Arbeit des 
Schiedspanels die Rechte der Vertragsparteien in anderen Verfahren unberührt. 
 
(2) Die Vertragsparteien können jederzeit schriftlich vereinbaren, die nach Maßgabe dieses 
Abschnitts eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren einzustellen. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 220 –
 
 
EU/SG/de 81 
ARTIKEL 3.39 
 
Einvernehmliche Lösung 
 
Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Abschnitt jederzeit einvernehmlich 
beilegen. Sie notifizieren die betreffende Lösung dem Ausschuss und gegebenenfalls dem 
Schiedspanel. Bedarf die Lösung einer Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren 
einer Vertragspartei, so ist in der Notifikation auf dieses Erfordernis hinzuweisen, gleichzeitig wird 
das nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeleitete Streitbeilegungsverfahren ausgesetzt. Das 
Verfahren wird eingestellt, sofern eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder der Abschluss 
dieser internen Verfahren notifiziert worden ist. 
 
 
ARTIKEL 3.40 
 
Verfahrensordnung 
 
(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt gilt Anhang 9 (Verfahrensordnung für 
Schiedsverfahren). 
 
(2) Sitzungen des Schiedspanels finden nach Maßgabe des Anhangs 9 (Verfahrensordnung für 
Schiedsverfahren) öffentlich statt. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 221 –
 
 
EU/SG/de 82 
ARTIKEL 3.41 
 
Vorlage von Informationen 
 
(1) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus 
jeder Quelle, auch von den Streitparteien, einholen, die ihm für das Schiedspanelverfahren geeignet 
erscheint. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen
Sachverständigengutachten einzuholen. Vor der Auswahl der Sachverständigen konsultiert das Schiedspanel die 
Vertragsparteien. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen den Vertragsparteien 
bekannt gegeben werden und von ihnen kommentiert werden können. 
 
(2) Interessierte natürliche und juristische Personen der Vertragsparteien können dem
Schiedspanel nach Maßgabe des Anhangs 9 (Verfahrensordnung für Schiedsverfahren) Amicus-Curiae-
Schriftsätze unterbreiten. 
 
 
ARTIKEL 3.42 
 
Auslegungsregeln 
 
Das Schiedspanel legt die Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) nach den 
Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das 
Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Ist eine Verpflichtung aus diesem Abkommen mit einer 
Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen identisch, so berücksichtigt das Schiedspanel die 
einschlägige Auslegung in etwaigen Entscheidungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums (im 
Folgenden „DSB“). Die Entscheidungen des Schiedspanels können die Rechte und Pflichten aus 
den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) weder ergänzen noch einschränken. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 222 –
 
 
EU/SG/de 83 
ARTIKEL 3.43 
 
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels 
 
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Beschlüsse. Kommt 
dennoch kein einvernehmlicher Beschluss zustande, so wird die strittige Frage durch 
Mehrheitsbeschluss entschieden. 
 
(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend; sie begründen 
weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidungen sind 
der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen nach 
Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) und die Gründe für etwaige Feststellungen und 
Schlussfolgerungen aufzuführen. Der Ausschuss macht den gesamten Wortlaut der Entscheidungen 
des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nichts anderes beschließt, um die 
Geheimhaltung von Informationen zu gewährleisten, die von einer Vertragspartei als vertraulich 
eingestuft wurden. 
 
 
ARTIKEL 3.44 
 
Listen der Schiedsrichter 
 
(1) Die Vertragsparteien stellen bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit fünf Personen 
auf, die willens und in der Lage sind, den Vorsitz eines Schiedspanels im Sinne des Artikels 3.29 
(Einsetzung des Schiedspanels) zu führen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 223 –
 
 
EU/SG/de 84 
(2) Der Ausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste 
mit mindestens zehn Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. 
Jede Vertragspartei schlägt bei Inkrafttreten dieses Abkommens mindestens fünf Personen vor, die 
als Schiedsrichter dienen sollen. 
 
(3) Der Ausschuss stellt sicher, dass die nach Absatz 1 beziehungsweise nach Absatz 2 
aufgestellten Listen der Personen, die den Vorsitz führen oder als Schiedsrichter dienen sollen, auf 
aktuellem Stand gehalten werden. 
 
(4) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und 
internationaler Handel oder Auslandsinvestitionen oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler 
Handelsübereinkünfte verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft 
handeln und dürfen keiner Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie müssen darüber hinaus 
Anhang 11 (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) befolgen. 
 
 
ARTIKEL 3.45 
 
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen 
 
(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abschnitts lässt ein 
Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung von Streitbeilegungsverfahren, 
unberührt. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 224 –
 
 
EU/SG/de 85 
(2) Hat jedoch eine Vertragspartei wegen einer bestimmten Maßnahme ein 
Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, 
so darf sie ungeachtet des Absatzes 1 wegen derselben Maßnahme erst dann ein 
Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, wenn das erste Verfahren 
abgeschlossen ist. Zudem darf keine Vertragspartei Streitbeilegungsverfahren sowohl nach diesem 
Abschnitt als auch nach dem WTO-Übereinkommen einleiten, es sei denn, die Streitigkeit betrifft 
grundlegend unterschiedliche Verpflichtungen aus beiden Übereinkünften oder das zunächst 
befasste Gremium befindet aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit 
nicht über den Antrag auf Vorgehen gegen die Verletzung der Verpflichtung, vorausgesetzt, die 
Untätigkeit des Gremiums ist nicht auf mangelnde Sorgfalt einer Streitpartei zurückzuführen. 
 
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten 
 
a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, 
zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und 
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Understanding on Rules and Procedures 
Governing the Settlement of Disputes – DSU) in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens einen 
Antrag auf Einsetzung eines Panels stellt, und als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem 
das DSB den Bericht des Panels beziehungsweise des Berufungsgremiums nach Artikel 16 
beziehungsweise Artikel 17 Absatz 14 DSU annimmt, und 
 
b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem 
eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 3.28 
(Einleitung des Schiedsverfahrens) Absatz 1 stellt, und als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, 
zu dem das Schiedspanel den Vertragsparteien und dem Ausschuss seine Entscheidung nach 
Artikel 3.32 (Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 2 vorlegt oder zu dem die 
Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 3.39 (Einvernehmliche Lösung) 
erzielt haben. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 225 –
 
 
EU/SG/de 86 
(4) Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte
Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Weder unter Berufung auf das WTO-Übereinkommen 
noch auf das EUSFTA kann eine Vertragspartei daran gehindert werden, geeignete Maßnahmen 
nach Artikel 3.36 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung) 
dieses Abschnitts zu treffen. 
 
 
ARTIKEL 3.46 
 
Fristen 
 
(1) Alle in diesem Abschnitt festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifikation 
von Entscheidungen der Schiedspanels, werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, in
Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sich die Fristen 
beziehen. 
 
(2) Die in diesem Abschnitt genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der 
Vertragsparteien geändert werden. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 226 –
 
 
EU/SG/de 87 
KAPITEL VIER 
 
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
 
ARTIKEL 4.1 
 
Ausschuss 
 
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der EU-
Vertragspartei und Vertretern Singapurs zusammensetzt (im Folgenden „Ausschuss“). 
 
(2) Der Ausschuss tritt abwechselnd alle zwei Jahre in der Union und in Singapur zusammen oder 
jederzeit ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen einer Vertragspartei. Der Vorsitz im 
Ausschuss wird von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission und vom 
Handels- und Industrieminister Singapurs oder ihren Stellvertretern gemeinsam geführt. Der 
Ausschuss legt seinen Sitzungsplan sowie seine Tagesordnung fest und kann sich eine eigene 
Geschäftsordnung geben. 
 
(3) Der Ausschuss 
 
a) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens, 
 
b) überwacht und unterstützt die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens und fördert 
die Verwirklichung seiner allgemeinen Ziele, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 227 –
 
 
EU/SG/de 88 
c) prüft, auf welche Weise die Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien 
intensiviert werden können, 
 
d) untersucht Schwierigkeiten, die bei der Durchführung des Kapitels drei (Streitbeilegung) 
Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) 
möglicherweise auftreten und prüft etwaige diesbezügliche Verbesserungsmöglichkeiten, 
insbesondere im Lichte der Entwicklungen in anderen internationalen Gremien und der dort 
gewonnenen Erfahrungen, 
 
e) überwacht allgemein die Funktionsweise des Kapitels drei (Streitbeilegung) Abschnitt A 
(Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) und berücksichtigt 
dabei auch Aspekte, die sich aus den Bemühungen zur Einrichtung des in Artikel 3.12 
(Multilateraler Streitbeilegungsmechanismus) behandelten multilateralen 
Streitbeilegungsmechanismus ergeben, 
 
f) sucht unbeschadet des Kapitels drei (Streitbeilegung) nach Lösungen für Probleme, die in den 
von diesem Abkommen erfassten Bereichen auftreten können, oder bemüht sich um die
Beilegung etwaiger Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und 
 
g) prüft alle weiteren Fragen, die für die von diesem Abkommen erfassten Bereiche von 
Interesse sind. 
 
(4) Der Ausschuss kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien und nach Erfüllung der 
jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und dem Abschluss ihrer Verfahren 
Folgendes beschließen: 
 
a) Ernennung der Mitglieder des Gerichts und der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz nach 
Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) Absatz 2 und Artikel 3.10 (Rechtsbehelfsinstanz) 
Absatz 2, Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Mitglieder nach Artikel 3.9 Absatz 3 und 
Artikel 3.10 Absatz 3 sowie Ausschluss eines Mitglieds des Gerichts oder der 
Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.11 (Ethikregeln) Absatz 5, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 228 –
 
 
EU/SG/de 89 
b) Festlegung der monatlichen Grundvergütung der Mitglieder des Gerichts und der 
Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.9 Absatz 12 und Artikel 3.10 Absatz 11 sowie des 
Betrags der Tageshonorare der einer Kammer der Rechtsbehelfsinstanz angehörenden 
Mitglieder und der Präsidenten des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.10 
Absatz 12 und Artikel 3.9 Absatz 13, 
 
c) Umwandlung der Grundvergütung und sonstiger Honorare und Auslagenerstattungen für die 
Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz in ein reguläres Gehalt nach Artikel 3.9 
Absatz 15 und Artikel 3.10 Absatz 13, 
 
d) Festlegung gegebenenfalls erforderlicher Übergangsregelungen nach Artikel 3.12 
(Multilateraler Streitbeilegungsmechanismus), 
 
e) Annahme ergänzender Vorschriften zu Kosten nach Artikel 3.21 (Kosten) Absatz 5, 
 
f) Annahme von Auslegungen der Bestimmungen dieses Abkommens, die für die 
Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien, 
einschließlich des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz nach Kapitel drei (Streitbeilegung) 
Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) und der 
Schiedspanels nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten 
zwischen den Vertragsparteien), verbindlich sind, und 
 
g) Annahme von Regeln, welche die anwendbaren Streitbeilegungsregeln oder die Regeln der 
Anhänge ergänzen. Diese Regeln sind für das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz nach 
Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren 
und Vertragsparteien) und der Schiedspanels nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B 
(Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) verbindlich. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 229 –
 
 
EU/SG/de 90 
ARTIKEL 4.2 
 
Beschlussfassung 
 
(1) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen können die Vertragsparteien Beschlüsse im 
Ausschuss fassen. Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese 
treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. 
 
(2) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen kann der Ausschuss zweckdienliche 
Empfehlungen aussprechen. 
 
(3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden von den Vertragsparteien 
einvernehmlich ausgearbeitet. 
 
 
ARTIKEL 4.3 
 
Änderungen 
 
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Eine Änderung 
dieses Abkommens tritt erst in Kraft, nachdem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher 
Notifikationen einander die Erfüllung ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den Abschluss 
ihrer Verfahren bestätigt haben, so wie es im Änderungsrechtsakt festgelegt ist. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 230 –
 
 
EU/SG/de 91 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien in den in diesem Abkommen 
vorgesehenen Fällen im Ausschuss Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens fassen. 
 
 
ARTIKEL 4.4 
 
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung 
 
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, aus 
aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, 
beispielsweise : 
 
a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, 
denen gegenüber ein Finanzdienstleistungsanbieter treuhänderische Pflichten hat, 
 
b) Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität oder finanziellen Verantwortung 
der Finanzdienstleistungsanbieter oder 
 
c) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems der 
Vertragspartei. 
 
(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihres Ziels erforderlich; 
sie dürfen weder eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von 
Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichen 
Finanzdienstleistungsanbietern noch eine verschleierte Beschränkung des Handels mit 
Dienstleistungen darstellen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 231 –
 
 
EU/SG/de 92 
(3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, 
Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche 
oder geschützte Informationen offenzulegen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. 
 
 
ARTIKEL 4.5 
 
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit 
 
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es 
 
a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Bekanntgabe nach ihrem 
Dafürhalten ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde, 
 
b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie zum Schutz ihrer 
wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet 
 
i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder 
dem Handel damit und in Bezug auf den Handel mit sonstigen Waren und Materialien 
und auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer 
militärischen Einrichtung dienen, 
 
ii) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der 
Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 232 –
 
 
EU/SG/de 93 
iii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder auf Stoffe, aus denen diese 
gewonnen werden, oder 
 
iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen 
Beziehungen oder zum Schutz kritischer öffentlicher Infrastruktureinrichtungen vor 
Versuchen, sie vorsätzlich zu stören oder unbrauchbar zu machen (dies betrifft 
Infrastrukturen für Kommunikation, Strom- oder Wasserversorgung, die der Versorgung 
der Bevölkerung mit grundlegenden Waren oder Dienstleistungen dienen), 
 
c) eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in 
der Welt zu treffen. 
 
 
ARTIKEL 4.6 
 
Besteuerung 
 
(1) Dieses Abkommen ist auf steuerliche Maßnahmen nur insoweit anzuwenden, als dies für die 
Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens1 erforderlich ist. 
 
                                                 
1 Der Ausdruck „Bestimmungen dieses Abkommens“ bezeichnet die Bestimmungen, durch die 
Folgendes gewährt wird: 
a) diskriminierungsfreie Behandlung von Investoren in der Art und dem Ausmaß, wie sie 
in Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) vorgesehen ist, und 
b) Schutz von Investoren und ihren Investitionen vor Enteignung in der Art und dem 
Ausmaß, wie es in Artikel 2.6 (Enteignung) vorgesehen ist. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 233 –
 
 
EU/SG/de 94 
(2) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Union und jedwedes Mitgliedstaats der 
Union sowie die Rechte und Pflichten Singapurs aus Steuerübereinkünften zwischen der Union und 
Singapur oder zwischen einem Mitgliedstaat der Union und Singapur unberührt. Im Falle einer 
Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einer solchen Übereinkunft ist die betreffende 
Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen damit unvereinbar ist. Besteht zwischen der 
Union und Singapur oder zwischen einem Mitgliedstaat der Union und Singapur eine 
Steuerübereinkunft, so ist es ausschließlich Sache der nach dieser Übereinkunft zuständigen 
Behörden, darüber zu entscheiden, ob zwischen diesem Abkommen und der genannten 
Übereinkunft eine Unvereinbarkeit besteht. 
 
(3) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine steuerliche Maßnahme 
einzuführen oder aufrechtzuerhalten, bei der Steuerpflichtige auf der Grundlage rationaler Kriterien 
unterschiedlich behandelt werden, etwa Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder 
Kapitalanlageort.1 
 
(4) Dieses Abkommen hindert nicht an der Einführung oder Aufrechterhaltung von Maßnahmen 
nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 
oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch die 
Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verhindert werden soll. 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung gilt Folgendes: Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass dieses 
Abkommen keinen steuerlichen Maßnahmen entgegensteht, die auf Sozialschutz, öffentliche 
Gesundheit oder andere Zielsetzungen im Sozialbereich oder auf makroökonomische
Stabilität ausgerichtet sind, ebenso wenig steuerlichen Vorteilen, die an den Ort der Erlangung der 
Rechtsfähigkeit (place of incorporation) statt an die Staatsangehörigkeit des
Unternehmenseigners geknüpft sind. Bei steuerlichen Maßnahmen, die auf makroökonomische Stabilität 
ausgerichtet sind, handelt es sich um Maßnahmen, mit denen auf volkswirtschaftliche
Entwicklungen und Trends reagiert wird und die der Beseitigung oder Verhinderung
systemischer Ungleichgewichte dienen, welche die volkswirtschaftliche Stabilität ernsthaft bedrohen. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 234 –
 
 
EU/SG/de 95 
(5) Dieses Abkommen hindert Singapur nicht daran, steuerliche Maßnahmen einzuführen oder 
aufrechtzuerhalten, die notwendig sind, um die übergeordneten Gemeinwohlinteressen Singapurs zu 
schützen, die aus den spezifischen Zwängen seiner räumlichen Begrenzung resultieren. 
 
 
ARTIKEL 4.7 
 
Besondere Ausnahme 
 
Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder 
einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik. 
 
 
ARTIKEL 4.8 
 
Staatsfonds 
 
Jede Vertragspartei fordert ihre Staatsfonds zur Achtung der allgemein akzeptierten Grundsätze und 
Praktiken (Santiago-Prinzipien) auf. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 235 –
 
 
EU/SG/de 96 
ARTIKEL 4.9 
 
Bekanntgabe von Informationen 
 
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei dazu 
verpflichtet, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Bekanntgabe die Durchsetzung von 
Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen 
oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen 
schädigen würde. 
 
(2) Übermittelt eine Vertragspartei dem Ausschuss Informationen, die nach Maßgabe ihrer 
Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere 
Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei 
stimmt etwas anderem zu. 
 
 
ARTIKEL 4.10 
 
Erfüllung von Verpflichtungen 
 
Jede Vertragspartei trifft die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer 
Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie tragen dafür Sorge, dass die Ziele 
dieses Abkommens verwirklicht werden. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 236 –
 
 
EU/SG/de 97 
ARTIKEL 4.11 
 
Keine unmittelbare Wirkung 
 
Zur Klarstellung gilt, dass dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen ist, dass es andere 
Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem 
Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten. 
 
 
ARTIKEL 4.12 
 
Verhältnis zu anderen Übereinkünften 
 
(1) Dieses Abkommen ist Bestandteil der allgemeinen Beziehungen zwischen der Union und 
ihren Mitgliedstaaten einerseits und Singapur andererseits, wie sie durch das Partnerschafts- und 
Kooperationsabkommen geregelt sind, und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens. Es 
stellt ein spezifisches Abkommen dar, mit dem die Handels- und Investitionsbestimmungen des 
Partnerschafts- und Kooperationsabkommens umgesetzt werden. 
 
(2) Zur Klarstellung gilt, dass sich die Vertragsparteien einig sind, dass dieses Abkommen sie 
nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Verpflichtungen aus dem 
WTO-Übereinkommen vereinbar ist. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 237 –
 
 
EU/SG/de 98 
(3) a) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die in Anhang 5 (Übereinkünfte nach 
Artikel 4.12) aufgeführten Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten der Union und 
Singapur einschließlich der sich aus diesen Übereinkünften ergebenden Rechte und 
Pflichten beendet, verlieren ihre Wirksamkeit und werden durch dieses Abkommen 
ersetzt und abgelöst. 
 
b) Im Falle einer vorläufigen Anwendung dieses Abkommens nach Artikel 4.15 
(Inkrafttreten) Absatz 4 werden die Anwendung der Bestimmungen der in Anhang 5 
(Übereinkünfte nach Artikel 4.12) aufgeführten Übereinkünfte sowie die sich daraus 
ergebenden Rechte und Pflichten aus diesen Übereinkünften mit Beginn der vorläufigen 
Anwendung ausgesetzt. Wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet, 
ohne dass dieses Abkommen in Kraft tritt, so endet die Aussetzung und die in Anhang 5 
(Übereinkünfte nach Artikel 4.12) aufgeführten Übereinkünfte werden wieder wirksam. 
 
c) Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstaben a und b kann in Anwendung der Bestimmungen 
einer in Anhang 5 (Übereinkünfte nach Artikel 4.12) aufgeführten Übereinkunft eine 
Klage in Bezug auf eine Behandlung, die erfolgte, als diese Übereinkunft in Kraft war, 
nach den in jener Übereinkunft festgelegten Regeln und Verfahren eingereicht werden, 
sofern höchstens drei Jahre seit der Aussetzung der Übereinkunft nach Absatz 3 
Buchstabe b oder, falls die Übereinkunft nicht nach Absatz 3 Buchstabe b ausgesetzt ist, 
seit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens vergangen sind. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 238 –
 
 
EU/SG/de 99 
d) Wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet, ohne dass dieses 
Abkommen in Kraft tritt, so kann ungeachtet des Absatzes 3 Buchstaben a und b eine 
Klage nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten 
zwischen Investoren und Vertragsparteien) in Bezug auf eine während der vorläufigen 
Anwendung dieses Abkommens erfolgte Behandlung eingereicht werden, sofern seit der 
Beendigung der vorläufigen Anwendung höchstens drei Jahre vergangen sind. 
 
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Definition des Ausdrucks „Inkrafttreten dieses 
Abkommens“ in Artikel 4.15 (Inkrafttreten) Absatz 4 Buchstabe d nicht. 
 
 
ARTIKEL 4.13 
 
Räumlicher Geltungsbereich 
 
Der Geltungsbereich dieses Abkommens erstreckt sich, 
 
a) was die EU-Vertragspartei betrifft, auf die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische 
Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in diesen 
Verträgen festgelegten Bedingungen angewandt werden, und 
 
b) was Singapur betrifft, auf dessen Gebiet. 
 
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist in diesem Abkommen der Begriff 
„Gebiet“ in diesem Sinne zu verstehen. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 239 –
 
 
EU/SG/de 100 
ARTIKEL 4.14 
 
Anhänge und Vereinbarungen 
 
Die Anhänge und Vereinbarungen zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens. 
 
 
ARTIKEL 4.15 
 
Inkrafttreten 
 
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. 
 
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an 
dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen die Erfüllung ihrer 
jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren 
bestätigt haben. Die Vertragsparteien können einen anderen Zeitpunkt vereinbaren. 
 
(3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Union und dem Direktor der 
Abteilung Nordamerika und Europa im Handels- und Industrieministerium von Singapur (Director, 
North America and Europe Division, Singapore Ministry of Trade and Industry) oder ihren 
jeweiligen Amtsnachfolgern zu übersenden. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 240 –
 
 
EU/SG/de 101 
(4) a) Dieses Abkommen kann vorläufig angewandt werden, wenn die Vertragsparteien dies 
vereinbaren. In diesem Fall wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats 
angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Union und Singapur einander den 
Abschluss ihrer jeweils erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Vertragsparteien 
können einen anderen Zeitpunkt vereinbaren. 
 
b) Für den Fall, dass eine Vertragspartei einige Bestimmungen dieses Abkommens nicht 
vorläufig anwenden kann, notifiziert sie der anderen Vertragspartei, um welche 
Bestimmungen es sich dabei handelt. 
 
Ungeachtet des Absatzes 4 Buchstabe a und sofern die andere Vertragspartei die 
erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat und nicht innerhalb von zehn Tagen nach 
der Notifikation, dass einige Bestimmungen nicht vorläufig angewandt werden können, 
Einwände gegen die vorläufige Anwendung erhebt, werden die Bestimmungen dieses 
Abkommens, die in der Notifikation nicht genannt wurden, ab dem ersten Tag des 
Monats, der auf die Notifikation folgt, vorläufig angewandt. 
 
c) Die Union oder Singapur kann die vorläufige Anwendung durch schriftliche 
Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag 
des Monats wirksam, der auf die Notifikation folgt. 
 
d) Wird dieses Abkommen oder werden einige Bestimmungen daraus vorläufig 
angewandt, so ist unter dem Begriff „Inkrafttreten dieses Abkommens“ der Tag des 
Beginns der vorläufigen Anwendung zu verstehen. Der Ausschuss kann während der 
vorläufigen Anwendung dieses Abkommens seine Aufgaben wahrnehmen. Alle in 
Wahrnehmung dieser Aufgaben angenommenen Beschlüsse werden nur dann 
unwirksam, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet wird und 
dieses Abkommen nicht in Kraft tritt. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 241 –
 
 
EU/SG/de 102 
ARTIKEL 4.16 
 
Dauer 
 
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. 
 
(2) Sowohl die EU-Vertragspartei als auch Singapur kann der anderen Vertragspartei schriftlich 
die Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden. 
 
(3) Unbeschadet des Artikels 4.17 (Beendigung) tritt dieses Abkommen sechs Monate nach der 
Notifikation nach Absatz 2 außer Kraft. 
 
(4) Innerhalb von 30 Tagen ab der Übermittlung einer Notifikation nach Absatz 2 kann jede 
Vertragspartei um Konsultationen darüber ersuchen, ob das Außerkrafttreten einzelner 
Bestimmungen dieses Abkommens erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem in Absatz 3 
vorgesehen wirksam werden sollte. Diese Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach 
Eingang eines solchen Ersuchens einer Vertragspartei aufgenommen. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 242 –
 
 
EU/SG/de 103 
ARTIKEL 4.17 
 
Beendigung 
 
Wird dieses Abkommen nach Artikel 4.16 (Dauer) beendet, so gilt dieses Abkommen für erfasste 
Investitionen, die vor dem Tag der Beendigung des vorliegenden Abkommens getätigt wurden, 
noch für weitere zwanzig Jahre ab dem Tag, an dem das Abkommen beendet wurde. Dieser Artikel 
gilt nicht, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet wird und es nicht in Kraft 
tritt. 
 
 
ARTIKEL 4.18 
 
Beitritt neuer Mitgliedstaaten der Union 
 
(1) Die Union notifiziert Singapur ohne ungebührliche Verzögerung Anträge von Drittländern auf 
Beitritt zur Union. 
 
(2) Während der Verhandlungen zwischen der Union und einem Bewerberland ist die Union 
bestrebt, 
 
a) Singapur möglichst alle Informationen zu den unter dieses Abkommen fallenden 
Angelegenheiten auf Ersuchen Singapurs bereitzustellen, und 
 
b) alle von Singapur vorgebrachten Bedenken zu berücksichtigen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 243 –
 
 
EU/SG/de 104 
(3) Die Union unterrichtet Singapur so schnell wie möglich über das Ergebnis von 
Beitrittsverhandlungen mit einem Bewerberland; ferner notifiziert sie Singapur das Inkrafttreten 
eines Beitritts zur Union. 
 
(4) Im Rahmen des Ausschusses und rechtzeitig vor einem Beitritt eines Drittlandes zur Union 
prüfen die Vertragsparteien alle etwaigen Auswirkungen des Beitritts auf dieses Abkommen. Die 
Vertragsparteien können durch Beschluss im Ausschuss jegliche notwendigen Anpassungs- oder 
Übergangsmaßnahmen treffen. 
 
(5) Ein neuer Mitgliedstaat der Union tritt diesem Abkommen durch Hinterlegung einer Urkunde 
über den Beitritt zu diesem Abkommen beim Generalsekretär des Rates der Union und beim 
Direktor, Abteilung Nordamerika und Europa, Industrie- und Handelsministerium von Singapur, 
beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern bei. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 244 –
 
 
EU/SG/de 105 
ARTIKEL 4.19 
 
Verbindlicher Wortlaut 
 
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, 
estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, 
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, 
slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei 
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 
 
Geschehen zu … 
 
Für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten 
 
Für die Republik Singapur 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 245 –
Denkschrift 
A. Allgemeines 
Am 23. April 2007 ermächtigte der Europäische Rat die Europäische Kommission zur Aufnahme von 
Verhandlungen über ein interregionales Freihandelsabkommen (FHA) mit den Ländern des ASEAN. Obwohl 
das Ziel die Aushandlung eines interregionalen FHA war, war in der Ermächtigung die Möglichkeit 
bilateraler Verhandlungen vorgesehen, falls keine Einigung über gemeinsame Verhandlungen mit einer 
Gruppe von Ländern des ASEAN erzielt werden konnte. In Anbetracht der aufgetretenen Schwierigkeiten 
erkannten beide Seiten an, dass die Verhandlungen zwischen den Regionen in eine Sackgasse geraten waren, 
und einigten sich darauf, sie auszusetzen. 
Am 22. Dezember 2009 einigte sich der Rat auf den Grundsatz, dass unter Beibehaltung des strategischen 
Ziels eines interregionalen Abkommens bilaterale Verhandlungen mit einzelnen ASEAN-Ländern auf der 
Grundlage der Ermächtigung sowie der Verhandlungsrichtlinien von 2007 aufgenommen werden sollten. 
Ferner ermächtigte der Rat die Kommission zur Einleitung bilateraler Verhandlungen zunächst mit Singapur, 
welche als erster Schritt zum angestrebten baldigen Beginn solcher Verhandlungen mit weiteren 
interessierten ASEAN-Ländern dienen sollten. Die EU hat anschließend bilaterale Verhandlungen über FHA 
mit Malaysia (2010), Vietnam (2012), Thailand (2013), den Philippinen (2015) und Indonesien (2016) 
aufgenommen. 
Kraft einer der EU durch den Vertrag von Lissabon neu verliehenen Kompetenz ermächtigte der Rat die 
Kommission am 15. Oktober 2013, die laufenden bilateralen Verhandlungen mit ASEAN-Ländern auf den 
Investitionsschutz auszudehnen. Auf der Grundlage der vom Rat 2007 verabschiedeten und im Oktober 2013 
um den Investitionsschutz erweiterten Verhandlungsrichtlinien handelte die Kommission mit Vietnam ein 
ehrgeiziges und umfassendes FHA und ein Investitionsschutzabkommen aus, um neue Möglichkeiten und 
Rechtssicherheit für Handel und Investitionen zwischen beiden Partnern zu schaffen. 
Am 19. Oktober 2018 unterzeichneten die EU und Singapur sowohl das FHA als auch das 
Investitionsschutzabkommen. Das Europäische Parlament hat beiden Abkommen am 13. Februar 2019 
zugestimmt. Der Rat beschloss das FHA am  
8. November 2019, sodass dieses am 21. November 2019 in Kraft treten konnte. Es beseitigt schrittweise 
nahezu sämtliche bestehende Zölle auf beiden Seiten, reduziert nicht-tarifäre Handelshemmnisse und schützt 
zahlreiche geografische Indikatoren. 
Im Investitionsschutzabkommen wurden hohe und präzise Schutzstandards für Investitionen und ein 
reformiertes Streitbeilegungsverfahren nach modernsten EU-Standards vereinbart. Sobald das Abkommen in 
Kraft ist, wird es das Investitionsklima zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Singapur weiter verbessern 
und Investoren mehr Sicherheit bieten. 
Mit dem Investitionsschutzabkommen wird sichergestellt, dass Investitionen ein hohes Maß an Schutz 
genießen und gleichzeitig das Regulierungsrecht der EU und Singapurs gewahrt bleibt, um legitime 
Gemeinwohlziele wie den Schutz der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Umwelt zu verfolgen. 
Es wird europäischen und singapurischen Investoren grundlegende Garantien bieten, dass die Regierungen 
bestimmte Grundprinzipien der Behandlung beachten, auf die sich ausländische Investoren bei 
Investitionsentscheidungen verlassen können.  
Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es durch alle EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Bisher 
haben 17 EU-Mitgliedstaaten das Abkommen in ihren nationalen Parlamenten ratifiziert: Bulgarien, 
Tschechien, Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, 
Malta, Portugal, Rumänien, Slowakei, Finnland und Schweden. Eine Ratifizierung durch den Deutschen 
Bundestag steht noch aus. 
B. Besonderes (Inhalt des Abkommens) 
Präambel 
In der Präambel des Abkommens wird das Ziel einer verstärkten wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf Basis 
klarer, transparenter, berechenbarer und beiderseits vorteilhafter Regeln für Handel und Investitionen im 
Einklang mit den multilateralen Handelsregeln formuliert. Ziel ist die Schaffung eines erweiterten und 
sicheren Marktes für Waren und Dienstleistungen durch den Abbau oder die Beseitigung von Handels- und 
Investitionshemmnissen. Die Präambel enthält zudem ein Bekenntnis zur Förderung einer nachhaltigen 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 246 –
Entwicklung und der Entwicklung des Welthandels in einer Form, die zu mehr Nachhaltigkeit in 
wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht beiträgt. Das Abkommen soll außerdem Investitionen 
sowie Investoren in Bezug auf ihre Investitionen schützen und eine beiderseitig vorteilhafte 
Wirtschaftstätigkeit fördern, ohne das Recht der Vertragsparteien in Frage zu stellen, im öffentlichen 
Interesse innerhalb ihrer Hoheitsgebiete regelnd tätig zu werden. Ferner werden die Wahrung und Förderung 
der kulturellen Vielfalt und Eigenständigkeit hervorgehoben. Die Umsetzung des Abkommens soll durch die 
Vertragspartner in einer Weise geschehen, die mit der Durchsetzung ihres jeweiligen Arbeits- und 
Umweltrechts in Einklang steht und ihr Arbeits- und Umweltschutzniveau fördert, sowie aufbauend auf ihren 
internationalen Verpflichtungen in Beschäftigungs- und Umweltbelangen. 
 
Kapitel 1: Ziel und Allgemeine Begriffsbestimmungen  
Kapitel eins legt die Ziele und Definitionen fest, die für das Abkommen gelten. Hauptziel ist die Verbesserung 
des Investitionsklimas zwischen der EU und Singapur durch klare und transparente Regelungen. Es definiert 
wichtige Begriffe wie "erfasste Investition" und "Investition", wobei Investitionen verschiedene Formen 
annehmen können, einschließlich materieller und immaterieller Vermögenswerte, 
Unternehmensbeteiligungen und finanzielle Vermögenswerte. Auch die Definition von "Niederlassung" und 
"Wirtschaftstätigkeit" wird präzisiert, um eine klare Basis für die weiteren Regelungen des Abkommens zu 
schaffen. 
 
Kapitel 2: Investitionsschutz 
Kapitel zwei regelt den Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien. Es stellt sicher, dass 
Investoren vor diskriminierenden Praktiken geschützt werden und faire Bedingungen vorfinden. Wichtige 
Punkte umfassen die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigungsklausel, die sicherstellen, dass 
Investoren aus der EU und Singapur gleich behandelt werden wie Investoren aus Drittstaaten. Zudem wird 
der Schutz vor Enteignung ohne angemessene Entschädigung und die Garantie freier Kapitaltransfers 
behandelt. Besondere Regelungen betreffen Subventionen und staatlich geförderte Kredite, die von 
bestimmten Verpflichtungen ausgenommen sind. 
 
Kapitel 3: Streitbeilegung 
Kapitel drei befasst sich mit der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien. Es 
etabliert Verfahren für die Einreichung und Bearbeitung von Klagen durch Investoren, die sich durch 
Maßnahmen der anderen Vertragspartei benachteiligt fühlen. Die Verfahren umfassen Mediation und 
Schiedsverfahren, wobei spezifische Regeln für die Zusammensetzung der Schiedsgerichte und die 
Durchführung der Verfahren festgelegt werden. Ziel ist es, eine gerechte und effiziente Lösung von 
Investitionsstreitigkeiten zu gewährleisten. Zudem werden Regelungen zur Beteiligung nicht an der 
Streitigkeit beteiligter Vertragsparteien und die Handhabung von Entscheidungen des Gerichts beschrieben. 
 
Kapitel 4: Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen  
Kapitel vier legt die institutionellen Rahmenbedingungen und die Schlussbestimmungen des Abkommens 
fest. Es beschreibt die Einrichtung gemeinsamer Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Umsetzung und 
Verwaltung des Abkommens überwachen. Diese Institutionen sollen auch als Plattform für den Dialog und 
die Lösung von Problemen dienen, die sich aus der Anwendung des Abkommens ergeben könnten. Weiterhin 
enthält dieses Kapitel Bestimmungen zur Geltungsdauer, Kündigung und Änderung des Abkommens sowie 
zur Lösung von allgemeinen Streitigkeiten, die nicht direkt mit Investitionen zusammenhängen. Es stellt 
sicher, dass das Abkommen flexibel und anpassungsfähig bleibt, um auf zukünftige Entwicklungen reagieren 
zu können. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 247 –
 
EU/VN/IPA/de 1 
INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN  
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION  
UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS  
UND DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM  
ANDERERSEITS 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 248 –
 
 
EU/VN/IPA/de 2 
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, 
 
DAS KÖNIGREICH BELGIEN, 
 
DIE REPUBLIK BULGARIEN, 
 
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, 
 
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, 
 
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, 
 
DIE REPUBLIK ESTLAND, 
 
IRLAND, 
 
DIE HELLENISCHE REPUBLIK, 
 
DAS KÖNIGREICH SPANIEN, 
 
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, 
 
DIE REPUBLIK KROATIEN, 
 
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, 
 
DIE REPUBLIK ZYPERN, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 249 –
 
 
EU/VN/IPA/de 3 
DIE REPUBLIK LETTLAND, 
 
DIE REPUBLIK LITAUEN, 
 
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, 
 
UNGARN, 
 
DIE REPUBLIK MALTA, 
 
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, 
 
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, 
 
DIE REPUBLIK POLEN, 
 
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, 
 
RUMÄNIEN, 
 
DIE REPUBLIK SLOWENIEN, 
 
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, 
 
DIE REPUBLIK FINNLAND, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 250 –
 
 
EU/VN/IPA/de 4 
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN und 
 
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND 
 
einerseits, im Folgenden gemeinsam „EU-Vertragspartei“, und 
 
DIE SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM 
 
andererseits, im Folgenden „Vietnam“, 
 
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ – 
 
IN ANERKENNUNG ihrer langjährigen und starken Partnerschaft auf der Grundlage der 
gemeinsamen Grundsätze und Werte, auf denen das am 27. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete 
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der 
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam 
andererseits (im Folgenden „Partnerschafts- und Kooperationsabkommen“) aufbaut, sowie ihrer 
bedeutenden Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen, die sich unter anderem in dem am 
dd/mm/yyyy in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union 
und der Sozialistischen Republik Vietnam (im Folgenden „Freihandelsabkommen“) widerspiegeln, 
 
IN DEM WUNSCH, ihre Wirtschaftsbeziehungen im Rahmen ihrer allgemeinen Beziehungen und 
im Einklang mit diesen weiter zu vertiefen, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein 
neues Klima schaffen wird, das der Entwicklung der Investitionstätigkeit zwischen den 
Vertragsparteien förderlich ist, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 251 –
 
 
EU/VN/IPA/de 5 
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Bemühungen um eine regionale wirtschaftliche 
Integration durch dieses Abkommen ergänzt und unterstützt werden, 
 
ENTSCHLOSSEN, ihre Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen im Einklang mit dem 
Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu intensivieren und die 
Investitionstätigkeit im Rahmen dieses Abkommens so zu fördern, dass auf ein hohes 
Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau geachtet wird und einschlägige international anerkannte 
Normen und Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, berücksichtigt werden, 
 
IN DEM WUNSCH, den Lebensstandard anzuheben, das Wirtschaftswachstum und die Stabilität zu 
fördern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und das Gemeinwohl zu fördern, und – 
angesichts dieses Ziels – in Bekräftigung ihrer Zusage, die Investitionstätigkeit zu fördern, 
 
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Grundsätze der nachhaltigen 
Entwicklung aus dem Freihandelsabkommen, 
 
IN ANERKENNUNG der Bedeutung von Transparenz, wie sie in den im Freihandelsabkommen 
enthaltenen Verpflichtungen zum Ausdruck kommt, 
 
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bindung an die am 26. Juni 1945 in San Francisco beschlossene 
Charta der Vereinten Nationen und unter Beachtung der Grundsätze in der am 10. Dezember 1948 
von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der 
Menschenrechte, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 252 –
 
 
EU/VN/IPA/de 6 
GESTÜTZT auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur 
Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (im Folgenden „WTO-
Übereinkommen“) und aus anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Übereinkünften und 
Vereinbarungen, bei denen sie Vertragspartei sind, insbesondere dem Freihandelsabkommen, 
 
IN DEM WUNSCH, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen zu fördern, indem ein 
berechenbarer Rechtsrahmen für ihre Investitionsbeziehungen geschaffen wird – 
 
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 253 –
 
 
EU/VN/IPA/de 7 
KAPITEL 1 
 
ZIELE UND ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 
 
 
ARTIKEL 1.1 
 
Ziel 
 
Ziel dieses Abkommen ist die Stärkung der Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien 
im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. 
 
 
ARTIKEL 1.2 
 
Begriffsbestimmungen 
 
Für die Zwecke dieses Abkommens 
 
a) bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspartei“ im Falle der EU-
Vertragspartei einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union im Einklang mit deren 
jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen1 und sonstigen internen Vorschriften sowie im Falle 
Vietnams einen vietnamesischen Staatsangehörigen im Einklang mit den innerstaatlichen 
Gesetzen und sonstigen internen Vorschriften Vietnams, 
 
                                                 
1 Der Ausdruck „natürliche Person“ umfasst auch dauerhaft in Lettland gebietsansässige 
natürliche Personen, die keine Staatsbürger Lettlands oder eines anderen Staates sind, aber 
nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Lettlands Anspruch auf einen Nichtbürgerpass 
(Alien’s Passport) haben. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 254 –
 
 
EU/VN/IPA/de 8 
b) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß 
gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit unabhängig davon, ob sie der 
Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, 
einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, 
Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen, 
 
c) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person der 
EU-Vertragspartei oder Vietnams, die nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen 
internen Vorschriften eines Mitgliedstaats der Union beziehungsweise nach den 
innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen internen Vorschriften Vietnams errichtet wurde und 
im Gebiet der Union beziehungsweise Vietnams in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt1; 
 
eine juristische Person 
 
i) „steht im Eigentum“ natürlicher oder juristischer Personen einer der Vertragsparteien, 
wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von 
Personen der EU-Vertragspartei beziehungsweise Vietnams befinden, oder 
 
                                                 
1 Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen 
Gemeinschaft bei der Welthandelsorganisation (Dok. WT/REG39/1) vertreten die Union und 
ihre Mitgliedstaaten die Auffassung, dass das Konzept der „tatsächlichen und dauerhaften 
Verbindung“ mit der Wirtschaft der Union, das in Artikel 54 des Vertrags über die 
Arbeitsweise der Europäischen Union Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von 
Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht. Folglich wenden die Union und ihre 
Mitgliedstaaten die Vorteile dieses Abkommens nur dann bei einer nach den Gesetzen oder 
sonstigen Vorschriften Vietnams errichteten juristischen Person an, die lediglich ihren 
satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Gebiet Vietnams hat, wenn eine 
tatsächliche und dauerhafte Verbindung zwischen dieser juristischen Person und der 
Wirtschaft Vietnams besteht. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 255 –
 
 
EU/VN/IPA/de 9 
ii) „wird kontrolliert“ von natürlichen oder juristischen Personen einer der 
Vertragsparteien, wenn Personen der EU-Vertragspartei beziehungsweise Vietnams 
befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere 
Weise rechtlich zu bestimmen. 
 
d) bezeichnet der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und 
Tätigkeiten“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im 
Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten erbracht werden, 
 
e) umfasst der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeiten“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche 
und handwerkliche Tätigkeiten, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte 
Dienstleistungen oder Tätigkeiten, 
 
f) bezeichnet der Ausdruck „Betrieb“ mit Bezug auf eine Investition die Leitung, die 
Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung oder den Verkauf der 
Investition oder sonstige Arten der Verfügung über die Investition,1 
 
g) bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene 
Maßnahmen“ Maßnahmen 
 
i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden sowie 
 
ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen 
Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse, 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: Schritte, die zu dem oder vor dem Zeitpunkt unternommen werden, an dem 
die für die Vornahme der betreffenden Investition erforderlichen Verfahren nach den 
anwendbaren Gesetzen oder den sonstigen anwendbaren Vorschriften abgeschlossen sind, 
zählen nicht dazu. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 256 –
 
 
EU/VN/IPA/de 10 
h) bezeichnet der Ausdruck „Investition“ Vermögenswerte jeder Art im Gebiet1 der einen 
Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum eines Investors der anderen 
Vertragspartei stehen oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert werden und die 
Merkmale einer Investition aufweisen, einschließlich Merkmale wie die Bindung von Kapital 
oder anderen Ressourcen, die Erwartung von Wertzuwachs oder Gewinn, die Übernahme von 
Risiken oder eine gewisse Dauer; zu den Formen, die eine Investition annehmen kann, zählen: 
 
i) materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände 
sowie jedwede andere Eigentumsrechte wie Pachtverträge, Hypotheken und 
Pfandrechte, 
 
ii) Unternehmen2 sowie Anteile, Aktien und sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an 
einem Unternehmen einschließlich sich daraus ergebender Rechte, 
 
iii) besicherte und unbesicherte Schuldverschreibungen sowie Darlehen und sonstige 
Schuldtitel einschließlich sich daraus ergebender Rechte, 
 
iv) Verträge über schlüsselfertige Erstellungen, Bau-, Management-, Produktions-, 
Konzessions-, Einnahmeaufteilungs- und sonstige ähnliche Verträge, 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: Zum Gebiet einer Vertragspartei gehören auch die ausschließliche 
Wirtschaftszone und der Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der 
Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden „SRÜ“). 
2 Für die Zwecke der Definition des Begriffs „Investition“ umfasst der Begriff „Unternehmen“ 
keine Repräsentanzen. Zur Klarstellung: Die Einrichtung einer Repräsentanz im Gebiet einer 
Vertragspartei gilt für sich allein genommen noch nicht als Investition. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 257 –
 
 
EU/VN/IPA/de 11 
v) Ansprüche auf Geld oder sonstige Vermögenswerte oder Ansprüche auf vertragliche 
Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben,1 und 
 
vi) Rechte des geistigen Eigentums2 und Goodwill; 
 
Erträge, die investiert werden, werden als Investitionen behandelt, sofern sie die Merkmale 
einer Investition aufweisen, und eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert 
oder reinvestiert werden, lässt ihre Einstufung als Investition unberührt, solange sie weiterhin 
die Merkmale einer Investition aufweisen, 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: Nicht als Ansprüche auf Geld zählen Ansprüche auf Geld, die sich lediglich 
aus kommerziellen Verträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen durch eine 
natürliche oder juristische Person im Gebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche oder 
juristische Person im Gebiet der anderen Vertragspartei ergeben, die Finanzierung solcher 
Verträge mit Ausnahme der von Ziffer iii erfassten Darlehen sowie damit zusammenhängende 
Beschlüsse, Urteile oder Schiedssprüche. 
2 Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Rechte des geistigen 
Eigentums“ mindestens alle Kategorien geistigen Eigentums, die in Teil II Abschnitte 1 bis 7 
des TRIPS-Übereinkommens aufgeführt sind, nämlich: 
a) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 
b) Marken, 
c) geografische Angaben, 
d) gewerbliche Muster und Modelle, 
e) Patente, 
f) Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, 
g) Schutz nicht offenbarter Informationen und 
h) Pflanzensorten. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 258 –
 
 
EU/VN/IPA/de 12 
i) bezeichnet der Ausdruck „Investor einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische 
Person einer Vertragspartei, die eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt 
hat, 
 
j) bezeichnet der Ausdruck „Erträge“ sämtliche Beträge, die von einer Investition oder 
Reinvestition abgeworfen werden oder herrühren, beispielsweise Gewinne, Dividenden, 
Veräußerungsgewinne, Lizenzgebühren, Zinsen, Zahlungen im Zusammenhang mit Rechten 
des geistigen Eigentums, Sachleistungen und sämtliche anderen rechtmäßigen Einkünfte, 
 
k) bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig 
davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines 
Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns oder in sonstiger Form getroffen 
wird, 
 
l) bezeichnet der Ausdruck „Person“ eine natürliche oder eine juristische Person, 
 
m) bezeichnet der Ausdruck „Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen 
Geltungsbereichs dieses Abkommens gemäß Artikel 4.22 (Räumlicher Geltungsbereich), 
 
n) bezeichnet der Ausdruck „EU-Vertragspartei“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die 
Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag über die Europäische 
Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden 
Zuständigkeiten, 
 
o) bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ die EU-Vertragspartei oder Vietnam, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 259 –
 
 
EU/VN/IPA/de 13 
p) bezeichnet der Ausdruck „intern“ mit Bezug auf Rechtsvorschriften, das Recht oder Gesetze 
und sonstige Vorschriften im Falle der Union und ihrer Mitgliedstaaten1 beziehungsweise im 
Falle Vietnams Rechtsvorschriften, das Recht oder Gesetze und sonstige Vorschriften auf 
zentraler, regionaler oder lokaler Ebene und 
 
q) bezeichnet der Ausdruck „erfasste Investition“ eine Investition eines Investors einer 
Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 
dieses Abkommens bereits besteht oder danach getätigt oder erworben wird und die im 
Einklang mit dem geltenden Recht und den geltenden Vorschriften dieser anderen 
Vertragspartei getätigt wird. 
 
 
KAPITEL 2 
 
INVESTITIONSSCHUTZ 
 
 
ARTIKEL 2.1 
 
Anwendungsbereich 
 
(1) Dieses Kapitel gilt für 
 
a) erfasste Investitionen und 
 
b) Investoren einer Vertragspartei in Bezug auf den Betrieb ihrer erfassten Investitionen. 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: Die internen Gesetze und sonstigen internen Vorschriften der 
Mitgliedstaaten der Union schließen auch die Rechtsakte der Union ein. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 260 –
 
 
EU/VN/IPA/de 14 
(2) Die Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) und 2.4 (Meistbegünstigung) gelten nicht für 
 
a) audiovisuelle Dienstleistungen, 
 
b) den Abbau, die Verarbeitung und die Aufbereitung1 von Kernmaterial, 
 
c) die Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit, 
 
d) Seekabotage im Inlandsverkehr2, 
 
e) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im 
Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der 
Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen 
 
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer 
Betrieb gesetzt wird, 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: Die Aufbereitung von Kernmaterial umfasst alle Tätigkeiten, die in der 
Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial 
Classification of all Economic Activities) in der vom Statistischen Amt der Vereinten 
Nationen, Statistical Papers, Series M, N°4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung 
unter Code 2330 aufgeführt sind. 
2 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den internen Gesetzen und sonstigen internen 
Vorschriften im Einzelnen Kabotage darstellen, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr 
im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen 
oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben 
Mitgliedstaat der Union beziehungsweise die Beförderung von Personen oder Gütern 
zwischen einem Hafen oder Ort in Vietnam und einem anderen Hafen oder Ort in Vietnam, 
jeweils einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ, sowie den Verkehr mit 
Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union 
beziehungsweise im selben Hafen oder Ort in Vietnam. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 261 –
 
 
EU/VN/IPA/de 15 
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen, 
 
iii) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme, 
 
iv) Bodenabfertigungsdienste und 
 
v) Flughafenbetriebsleistungen 
 
sowie 
 
f) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und Tätigkeiten. 
 
(3) Die Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) und 2.4 (Meistbegünstigung) gelten nicht für von den 
Vertragsparteien gewährte Subventionen1. 
 
(4) Dieses Kapitel gilt weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch 
für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung 
öffentlicher Gewalt verbunden sind. 
 
                                                 
1 Im Falle der EU-Vertragspartei umfasst der Ausdruck „Subvention“ „staatliche Beihilfen“ im 
Sinne des Unionsrechts. Im Falle Vietnams umfasst der Ausdruck „Subvention“ 
Investitionsanreize und Investitionshilfen (beispielsweise produktionsstättenbezogene Hilfen), 
Qualifizierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit 
(beispielsweise Unterstützung im Hinblick auf Technologie, Forschung und Entwicklung, 
Prozesskostenhilfe, Marktforschung und Absatzförderung). 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 262 –
 
 
EU/VN/IPA/de 16 
(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um 
Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die 
Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. 
 
(6) Mit Ausnahme der Artikel 2.1 (Anwendungsbereich), 2.2 (Investitionen und
Regulierungsmaßnahmen und -ziele) und 2.5 (Behandlung von Investitionen) bis 2.9 (Subrogation) ist dieses 
Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus 
Kapitel 9 (Öffentliche Beschaffung) des Freihandelsabkommens einschränkt oder dass aus ihm 
zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf die öffentliche Beschaffung erwachsen. Zur Klarstellung 
sei angemerkt, dass Maßnahmen in Bezug auf die öffentliche Beschaffung, die mit Kapitel 9 
(Öffentliche Beschaffung) des Freihandelsabkommens im Einklang stehen, nicht als Verstoß gegen 
die Artikel 2.1 (Anwendungsbereich), 2.2 (Investitionen und Regulierungsmaßnahmen und -ziele) 
und 2.5 (Behandlung von Investitionen) bis 2.9 (Subrogation) zu betrachten sind. 
 
 
ARTIKEL 2.2 
 
Investitionen und Regulierungsmaßnahmen und -ziele 
 
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie 
Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit, Schutz der Umwelt oder der öffentlichen 
Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz oder Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt in 
ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 263 –
 
 
EU/VN/IPA/de 17 
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Kapitel nicht als Verpflichtung einer
Vertragspartei auszulegen ist, keine Änderungen an ihrem Rechts- und Regulierungsrahmen vorzunehmen; 
dies gilt auch für Änderungen, die so vorgenommen werden, dass sie sich möglicherweise auf den 
Betrieb von Investitionen oder auf die Gewinnerwartungen des Investors negativ auswirken. 
 
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass vorbehaltlich des Absatzes 4 der Beschluss einer 
Vertragspartei, eine Subvention oder einen Zuschuss nicht zu gewähren, zu verlängern oder 
aufrechtzuerhalten, unter den folgenden Umständen keinen Verstoß gegen dieses Kapitel darstellt: 
 
a) sofern einem Investor der anderen Vertragspartei oder einer erfassten Investition gegenüber 
keine spezifische gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Gewährung, Verlängerung 
oder Aufrechterhaltung der Subvention oder des Zuschusses besteht oder 
 
b) sofern dies im Einklang mit etwaigen für die Gewährung, Verlängerung oder
Aufrechterhaltung der Subvention beziehungsweise des Zuschusses zu erfüllenden Bedingungen 
erfolgt. 
 
(4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Kapitel weder dahin gehend auszulegen ist, dass 
es eine Vertragspartei daran hindert, eine Subvention1 zu streichen oder ihre Rückerstattung zu 
fordern, noch dahin gehend, dass die betreffende Vertragspartei den Investor für solch eine 
Streichung oder Rückerstattung entschädigen muss, wenn eine solche Maßnahme von einer der in 
Anhang 1 (Zuständige Behörden) aufgeführten zuständigen Behörden der Vertragspartei angeordnet 
wurde. 
 
 
                                                 
1 Im Falle der EU-Vertragspartei umfasst der Ausdruck „Subvention“ „staatliche Beihilfen“ im 
Sinne des Unionsrechts. Im Falle Vietnams umfasst der Ausdruck „Subvention“ 
Investitionsanreize und Investitionshilfen (beispielsweise produktionsstättenbezogene Hilfen), 
Qualifizierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit 
(beispielsweise Unterstützung im Hinblick auf Technologie, Forschung und Entwicklung, 
Prozesskostenhilfe, Marktforschung und Absatzförderung). 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 264 –
 
 
EU/VN/IPA/de 18 
ARTIKEL 2.3 
 
Inländerbehandlung 
 
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und den erfassten 
Investitionen hinsichtlich des Betriebs der erfassten Investitionen eine Behandlung, die nicht 
weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen 
Investoren und deren Investitionen gewährt. 
 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und im Falle Vietnams unter den Bedingungen des Anhangs 2 
(Ausnahmeregelung für Vietnam in Bezug auf die Inländerbehandlung) darf eine Vertragspartei 
jede Maßnahme in Bezug auf den Betrieb einer erfassten Investition einführen oder
aufrechterhalten, sofern die betreffende Maßnahme nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen in 
Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anhang 8-B 
(Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) des Freihandelsabkommens steht, und sofern es 
sich bei der jeweiligen Maßnahme 
 
a) um eine Maßnahme handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder an 
diesem Tag eingeführt wurde, 
 
b) um eine Maßnahme nach Buchstabe a handelt, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens 
fortgeführt, ersetzt oder geändert wird, vorausgesetzt, die Maßnahme ist nach ihrer 
Fortführung, Ersetzung oder Änderung nicht weniger mit Absatz 1 vereinbar als vor ihrer 
Fortführung, Ersetzung oder Änderung, oder 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 265 –
 
 
EU/VN/IPA/de 19 
c) um eine Maßnahme handelt, die nicht unter die Buchstaben a oder b fällt, vorausgesetzt, sie 
wird nicht auf Investitionen angewandt, die vor dem Inkrafttreten der betreffenden Maßnahme 
im Gebiet der Vertragspartei getätigt wurden, oder nicht so angewandt, dass diesen ein 
Verlust oder Schaden entsteht.1 
 
 
ARTIKEL 2.4 
 
Meistbegünstigung 
 
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und den erfassten 
Investitionen hinsichtlich des Betriebs der erfassten Investitionen eine Behandlung, die nicht 
weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen Investoren eines 
Drittlands und deren Investitionen gewährt. 
 
(2) Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Sektoren: 
 
a) Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Post- und Telekommunikationsdiensten, 
 
b) Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport, 
 
                                                 
1 Für die Zwecke dieses Buchstabens sind die Vertragsparteien sich darin einig, dass, wenn eine 
Vertragspartei im Hinblick auf die Durchführung einer Maßnahme für eine angemessene 
Übergangszeit gesorgt hat oder sie auf andere Art und Weise versucht hat, den Auswirkungen 
der Maßnahme auf vor Inkrafttreten der Maßnahme getätigte Investitionen zu begegnen, diese 
Faktoren bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob vor dem Inkrafttreten der 
Maßnahme getätigten Investitionen durch die Maßnahme ein Verlust oder Schaden entsteht. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 266 –
 
 
EU/VN/IPA/de 20 
c) Fischerei und Aquakultur, 
 
d) Forstwirtschaft und Jagd sowie 
 
e) Bergbau einschließlich Gewinnung von Erdöl und Erdgas. 
 
(3) Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch 
Investoren der anderen Vertragspartei oder erfassten Investitionen den Vorteil einer Behandlung 
zukommen zu lassen, die aufgrund vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getretener 
bilateraler, regionaler oder internationaler Übereinkünfte gewährt wird. 
 
(4) Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch 
Investoren der anderen Vertragspartei oder erfassten Investitionen den Vorteil einer Behandlung 
zukommen zu lassen, 
 
a) die gewährt wird aufgrund bilateraler, regionaler oder multilateraler Übereinkünfte, in denen 
Verpflichtungen zur Abschaffung praktisch aller Investitionshindernisse zwischen den 
Vertragsparteien enthalten sind oder in denen die Angleichung der Rechtsvorschriften der 
Vertragsparteien in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren vorgesehen ist,1 
 
b) die sich aus einer internationalen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder 
einer anderen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung ergibt, die sich ausschließlich 
oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt die Wirtschaftsgemeinschaft des 
ASEAN als regionale Übereinkunft. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 267 –
 
 
EU/VN/IPA/de 21 
c) die sich aus Maßnahmen zur Anerkennung von Qualifikationen, Zulassungen oder 
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII des Allgemeinen Übereinkommens über 
den Handel mit Dienstleistungen1 oder nach dessen Anlage zu Finanzdienstleistungen ergibt. 
 
(5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Ausdruck „Behandlung“ in Absatz 1 keine in 
anderen bilateralen, regionalen oder internationalen Übereinkünften vorgesehenen
Streitbeilegungsverfahren oder -mechanismen wie diejenigen umfasst, die in Kapitel 3 (Streitbeilegung) 
Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) enthalten 
sind. Materiellrechtliche Verpflichtungen aus solchen Übereinkünften stellen für sich allein 
genommen keine „Behandlung“ dar und können daher bei der Bewertung eines Verstoßes gegen 
diesen Artikel nicht berücksichtigt werden. Maßnahmen einer Vertragspartei aufgrund solcher 
materiellrechtlichen Verpflichtungen gelten indessen als „Behandlung“. 
 
(6) Dieser Artikel ist nach dem ejusdem-generis-Prinzip auszulegen.2 
 
 
                                                 
1 Wie in Anhang 1b des Übereinkommens von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung 
der Welthandelsorganisation enthalten. 
2 Zur Klarstellung: Dieser Absatz ist nicht dahin gehend auszulegen, dass andere 
Bestimmungen dieses Abkommens nicht – je nach Sachlage – ebenfalls nach dem
ejusdemgeneris-Prinzip ausgelegt werden können. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 268 –
 
 
EU/VN/IPA/de 22 
ARTIKEL 2.5 
 
Behandlung von Investitionen 
 
(1) Nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 und des Anhangs 3 (Vereinbarung über die Behandlung 
von Investitionen) gewährt jede Vertragspartei Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten 
Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und volle Sicherheit. 
 
(2) Eine Vertragspartei verstößt gegen die Verpflichtung zu der in Absatz 1 genannten gerechten 
und billigen Behandlung, wenn eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen Folgendes darstellt: 
 
a) eine Rechtsverweigerung in straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, 
 
b) eine grundlegende Verletzung rechtsstaatlichen Verfahrens in Gerichts- und 
Verwaltungsverfahren, 
 
c) offenkundige Willkür, 
 
d) gezielte Diskriminierung aus offenkundig ungerechtfertigten Gründen wie Geschlecht, Rasse 
oder religiöser Überzeugung, 
 
e) eine missbräuchliche Behandlung, beispielsweise Nötigung, Amtsmissbrauch oder ähnliches 
bösgläubiges Verhalten, oder 
 
f) einen Verstoß gegen etwaige weitere von den Vertragsparteien nach Absatz 3 festgelegte 
Bestandteile der Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 269 –
 
 
EU/VN/IPA/de 23 
(3) Auch eine Behandlung, die nicht in Absatz 2 aufgeführt ist, kann einen Verstoß gegen die 
gerechte und billige Behandlung darstellen, sofern die Vertragsparteien dies nach den in Artikel 4.3 
(Änderungen) vorgesehenen Verfahren vereinbart haben. 
 
(4) Hat eine Vertragspartei, um einen Investor der anderen Vertragspartei zur Vornahme einer 
erfassten Investition zu bewegen, ihm gegenüber eine spezifische Erklärung abgegeben, die eine 
berechtigte Erwartung begründet und auf die sich der Investor bei der Entscheidung, die betreffende 
Investition vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten, gestützt hat, und hat sich diese Vertragspartei im 
Nachhinein nicht an diese Erklärung gehalten, so kann ein Streitbeilegungsgremium nach Kapitel 3 
(Streitbeilegung) bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 diesen Sachverhalt berücksichtigen. 
 
(5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich der Ausdruck „voller Schutz und volle Sicherheit“ 
in Absatz 1 auf die Pflichten einer Vertragspartei bezieht, so zu handeln wie dies unter Umständen 
angemessenerweise erforderlich ist, um für die physische Sicherheit der Investoren und der 
erfassten Investitionen zu sorgen. 
 
(6) Hat eine Vertragspartei mit Investoren der anderen Vertragspartei oder mit erfassten 
Investitionen eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die sämtliche der folgenden Bedingungen 
erfüllt, so darf diese Vertragspartei nicht gegen diese Vereinbarung verstoßen, indem sie hoheitliche 
Gewalt ausübt. Diese Bedingungen lauten: 
 
a) Die schriftliche Vereinbarung wurde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen 
und wirksam,1 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: Als schriftliche Vereinbarung, die nach dem Inkrafttreten dieses 
Abkommens geschlossen und wirksam wurde, zählt nicht die Erneuerung oder Verlängerung 
einer Vereinbarung nach den Bestimmungen der ursprünglichen Vereinbarung und mit 
denselben oder im Wesentlichen denselben Bedingungen wie die ursprüngliche, vor dem 
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossene und in Kraft getretene Vereinbarung. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 270 –
 
 
EU/VN/IPA/de 24 
b) der Investor stützt sich bei der Entscheidung, die erfasste Investition vorzunehmen oder 
aufrechtzuerhalten, auf die schriftliche Vereinbarung und durch den Verstoß entsteht ein 
tatsächlicher Schaden bei der betreffenden Investition, wobei es sich bei der erfassten 
Investition nicht um die schriftliche Vereinbarung selbst handeln darf, 
 
c) die schriftliche Vereinbarung1 beinhaltet wechselseitige, für beide Parteien verbindliche 
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der betreffenden Investition und 
 
d) die schriftliche Vereinbarung enthält keine Klausel über die Beilegung von Streitigkeiten 
zwischen den Parteien der Vereinbarung durch internationale Schiedsverfahren. 
 
(7) Ein Verstoß gegen eine andere Bestimmung dieses Abkommens oder gegen eine gesonderte 
internationale Übereinkunft stellt keinen Beleg für einen Verstoß gegen diesen Artikel dar. 
 
 
ARTIKEL 2.6 
 
Entschädigung für Verluste 
 
(1) Investoren einer Vertragspartei, deren erfasste Investitionen durch Krieg oder sonstige 
bewaffnete Konflikte, Revolution, Staatsnotstand, Revolte, Aufstand oder Aufruhr im Gebiet der 
anderen Vertragspartei Verluste erleiden, wird von dieser anderen Vertragspartei hinsichtlich der 
Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Art der Regelung keine weniger günstige 
Behandlung gewährt als die Behandlung, die diese andere Vertragspartei ihren eigenen Investoren 
oder den Investoren eines Drittlandes gewährt. 
 
                                                 
1 Der Ausdruck „schriftliche Vereinbarung“ bezeichnet eine Vereinbarung in Schriftform, die 
zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei oder dessen 
Investition getroffen und von beiden Parteien ausgehandelt und ausgefertigt wird, unabhängig 
davon, ob im Rahmen einer einzigen Urkunde oder mehrerer Urkunden. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 271 –
 
 
EU/VN/IPA/de 25 
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die in einer in Absatz 1 
genannten Lage im Gebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden, von der anderen
Vertragspartei eine umgehende, angemessene und effektive Rückerstattung oder Entschädigung, sofern die 
betreffenden Verluste resultieren aus 
 
a) einer vollständigen oder teilweisen Beschlagnahme ihrer erfassten Investition durch die 
Streitkräfte oder Behörden der anderen Vertragspartei oder 
 
b) einer vollständigen oder teilweisen Zerstörung ihrer erfassten Investition durch die 
Streitkräfte oder Behörden der anderen Vertragspartei, 
 
welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war. 
 
 
ARTIKEL 2.7 
 
Enteignung 
 
(1) Eine Vertragspartei darf die erfassten Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei 
weder direkt verstaatlichen oder enteignen noch indirekt durch Maßnahmen gleicher Wirkung wie 
Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden „Enteignung“) denselben Effekt erzielen, es sei 
denn, dies geschieht 
 
a) zu einem öffentlichen Zweck, 
 
b) nach einem rechtsstaatlichen Verfahren, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 272 –
 
 
EU/VN/IPA/de 26 
c) diskriminierungsfrei und 
 
d) gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung. 
 
(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 muss dem fairen Marktwert entsprechen, den die 
erfasste Investition unmittelbar vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Enteignung oder 
bevorstehenden Enteignung hatte, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zuzüglich Zinsen 
zu einem angemessenen und auf kommerzieller Basis festgelegten Zinssatz für den Zeitraum von 
der Enteignung bis zur Auszahlung. Die Entschädigung muss tatsächlich verwertbar und frei 
transferierbar nach Artikel 2.8 (Transfer) sein sowie unverzüglich erfolgen. 
 
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 muss, sofern es sich bei der enteignenden Vertragspartei um 
Vietnam handelt, eine Maßnahme zur direkten Landenteignung 
 
a) einem Zweck dienen, der mit den anwendbaren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen 
anwendbaren internen Vorschriften1 im Einklang steht, und 
 
b) unter Beachtung der anwendbaren innerstaatlichen Gesetze und sonstigen anwendbaren 
internen Vorschriften gegen Zahlung einer dem Marktwert entsprechenden Entschädigung 
erfolgen. 
 
4. Die Erteilung von Zwangslizenzen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums 
stellt keine Enteignung im Sinne des Absatzes 1 dar, soweit eine solche Erteilung mit dem 
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on 
Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) 
vereinbar ist, das in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens enthalten ist. 
 
                                                 
1 Bei den anwendbaren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen anwendbaren internen 
Vorschriften handelt es sich um das vietnamesische Gesetz Nr. 45/2013/QH13 über Grund 
und Boden (Land Law No. 45/2013/QH13) und das vietnamesische Dekret Nr. 44/2014/ND-
CP zur Regulierung der Grundstückspreise (Decree No. 44/2014/ND-CP Regulating Land 
Prices) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 273 –
 
 
EU/VN/IPA/de 27 
(5) Ein von einer Enteignung betroffener Investor muss nach dem Recht der enteignenden 
Vertragspartei dazu berechtigt sein, seinen Anspruch und die Bewertung seiner Investition von 
einer Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Behörde der betreffenden Vertragspartei 
unverzüglich überprüfen zu lassen. 
 
(6) Dieser Artikel ist im Einklang mit Anhang 4 (Vereinbarung über Enteignung) auszulegen. 
 
 
ARTIKEL 2.8 
 
Transfer 
 
Die Vertragsparteien gestatten, dass sämtliche Transfers im Zusammenhang mit erfassten 
Investitionen in einer frei konvertierbaren Währung ohne Beschränkung oder Verzögerung zu dem 
am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen. Zu solchen Transfers zählen: 
 
a) die Einbringung von Kapital wie der Hauptsumme und zusätzlicher Mittel zur 
Aufrechterhaltung, Entwicklung oder Ausweitung der Investition, 
 
b) Gewinne, Dividenden, Veräußerungsgewinne und andere Erträge sowie Erlöse aus dem 
Verkauf der Investition oder eines Teils davon oder aus der teilweisen oder vollständigen 
Liquidation der Investition, 
 
c) Zahlungen von Zinsen, Lizenzgebühren, Managemententgelten, Entgelt für technische Hilfe 
und sonstigen Entgelten, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 274 –
 
 
EU/VN/IPA/de 28 
d) Zahlungen, die im Rahmen eines von dem Investor oder von der erfassten Investition 
abgeschlossenen Vertrags geleistet werden, einschließlich aufgrund eines Darlehensvertrags 
geleisteter Zahlungen, 
 
e) der Verdienst und sonstige Vergütungen von aus dem Ausland angeworbenem Personal, das 
im Zusammenhang mit der Investition tätig ist, 
 
f) nach Artikel 2.6 (Entschädigung für Verluste) und Artikel 2.7 (Enteignung) geleistete 
Zahlungen und 
 
g) Zahlungen von Schadensersatz aufgrund eines nach Kapitel 3 (Streitbeilegung) Abschnitt B 
(Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) ergangenen 
Urteilsspruchs. 
 
 
ARTIKEL 2.9 
 
Subrogation 
 
Leistet eine Vertragspartei oder eine Stelle dieser Vertragspartei aufgrund einer von ihr 
übernommenen Abfindungsverpflichtung oder Garantie oder eines von ihr eingegangenen 
Versicherungsvertrags in Bezug auf eine Investition, die durch einen ihrer Investoren im Gebiet der 
anderen Vertragspartei getätigt wurde, eine Zahlung, so erkennt die andere Vertragspartei den 
Übergang oder die Übertragung sämtlicher Rechte oder Titel oder die Abtretung aller Ansprüche in 
Bezug auf diese Investition an. Die Vertragspartei oder die Stelle ist berechtigt, das übergegangene 
oder abgetretene Recht oder den übergegangenen oder abgetretenen Anspruch in demselben 
Umfang geltend zu machen, wie der Investor sein ursprüngliches Recht oder seinen ursprünglichen 
Anspruch geltend machen konnte. Diese Rechte können von der Vertragspartei oder einer Stelle 
dieser Vertragspartei oder, wenn die Vertragspartei oder eine Stelle dieser Vertragspartei dies 
gestattet, auch von dem Investor allein geltend gemacht werden. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 275 –
 
 
EU/VN/IPA/de 29 
KAPITEL 3 
 
STREITBEILEGUNG 
 
 
ABSCHNITT A 
 
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN 
 
 
UNTERABSCHNITT 1 
 
ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH 
 
 
ARTIKEL 3.1 
 
Ziel 
 
Ziel dieses Abschnitts ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung 
und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und 
Anwendung dieses Abkommens zu schaffen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 276 –
 
 
EU/VN/IPA/de 30 
ARTIKEL 3.2 
 
Anwendungsbereich 
 
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Abschnitt für die Vermeidung 
und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder 
Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens. 
 
 
UNTERABSCHNITT 2 
 
KONSULTATIONEN UND MEDIATION 
 
 
ARTIKEL 3.3 
 
Konsultationen 
 
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) genannten 
Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um 
zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. 
 
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen 
Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den nach Artikel 4.1 (Ausschuss) 
eingesetzten Ausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die einschlägigen Bestimmungen 
dieses Abkommens nennt. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 277 –
 
 
EU/VN/IPA/de 31 
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des in 
Absatz 2 genannten Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das 
Ersuchen gerichtet wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die 
Konsultationen gelten 45 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei 
denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, und 
insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegter 
Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der 
Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. 
 
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, einschließlich in solchen Fällen, die leicht verderbliche 
Waren, saisonabhängige Waren oder saisonabhängige Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb 
von 15 Tagen nach dem Eingang des in Absatz 2 genannten Ersuchens abgehalten. Die 
Konsultationen gelten innerhalb von 20 Tagen nach dem Eingang des in Absatz 2 genannten 
Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen 
fortzusetzen. 
 
(5) Die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei kann auf Artikel 3.5 (Einleitung des 
Schiedsverfahrens) zurückgreifen, wenn 
 
a) die andere Vertragspartei nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des 
Konsultationsersuchens reagiert, 
 
b) innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultationen 
abgehalten worden sind, 
 
c) sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder 
 
d) die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen wurden. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 278 –
 
 
EU/VN/IPA/de 32 
(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, 
damit geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die 
Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte. 
 
 
ARTIKEL 3.4 
 
Mediationsmechanismus 
 
Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, in Bezug auf Maßnahmen, die die Investitionen 
zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, ein Mediationsverfahren nach Anhang 9 
(Mediationsmechanismus) einzuleiten. 
 
 
UNTERABSCHNITT 3 
 
STREITBEILEGUNGSVERFAHREN 
 
 
ARTIKEL 3.5 
 
Einleitung des Schiedsverfahrens 
 
(1) Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 3.3 
(Konsultationen) beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, um 
Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 279 –
 
 
EU/VN/IPA/de 33 
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei 
zu richten, mit Kopie an den Ausschuss. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die 
strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde 
ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen dieses Abkommens 
unvereinbar ist. 
 
 
ARTIKEL 3.6 
 
Mandat des Schiedspanels 
 
Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas 
anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat: 
 
„Prüfung der in dem nach Artikel 3.5 (Einleitung des Schiedsverfahrens) gestellten Ersuchen um 
Einsetzung des Schiedspanels aufgeworfenen Frage im Lichte der von den Vertragsparteien 
zitierten einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens; Entscheidung über die Vereinbarkeit der 
fraglichen Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug 
genommen wird; Erstellung eines Berichts, in dem der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit 
der einschlägigen Bestimmungen sowie die wesentlichen Gründe für die Feststellungen und 
Empfehlungen dargelegt werden; maßgeblich hierfür sind die Artikel 3.10 (Zwischenbericht) und 
3.11 (Abschlussbericht).“ 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 280 –
 
 
EU/VN/IPA/de 34 
ARTIKEL 3.7 
 
Einsetzung des Schiedspanels 
 
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. 
 
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines 
Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, konsultieren die Vertragsparteien 
einander, um sich über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu einigen. 
 
(3) Einigen sich die Vertragsparteien nicht innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist über die 
Zusammensetzung des Panels, so kann jede Vertragspartei spätestens 10 Tage nach Ablauf der in 
Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der nach Artikel 3.23 (Liste der Schiedsrichter) 
aufgestellten Teilliste für diese Vertragspartei bestimmen. Bestimmt eine Vertragspartei keinen 
Schiedsrichter aus ihrer Teilliste, so wählt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter 
auf Ersuchen der anderen Vertragspartei einen Schiedsrichter per Losentscheid aus der nach 
Artikel 3.23 (Liste der Schiedsrichter) aufgestellten Teilliste dieser Vertragspartei aus. 
 
(4) Einigen sich die Vertragsparteien nicht innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist auf den 
Vorsitzenden des Schiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter 
auf Ersuchen einer Vertragspartei den Vorsitzenden des Schiedspanels aus der nach Artikel 3.23 
(Liste der Schiedsrichter) aufgestellten Teilliste der Vorsitzenden per Losentscheid aus. 
 
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter wählt die Schiedsrichter innerhalb 
von fünf Tagen nach dem in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Ersuchen aus. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 281 –
 
 
EU/VN/IPA/de 35 
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei 
ausgewählten Schiedsrichter den Vertragsparteien gemäß Anhang 7 (Verfahrensordnung) notifiziert 
hat, dass er seiner Ernennung zustimmt. 
 
(7) Ist eine der in Artikel 3.23 (Liste der Schiedsrichter) vorgesehenen Listen beim Ersuchen 
nach Absatz 3 oder Absatz 4 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von 
Personen, so werden die Schiedsrichter unter den Personen, die von den beiden Vertragsparteien – 
oder falls nur eine Vertragspartei einen Vorschlag vorgelegt hat, von nur einer Vertragspartei – 
förmlich vorgeschlagen wurden, per Losentscheid ausgewählt. 
 
 
ARTIKEL 3.8 
 
Streitbeilegungsverfahren des Schiedspanels 
 
(1) Für die Streitbeilegungsverfahren eines Schiedspanels sind die in diesem Artikel, in Anhang 7 
(Verfahrensordnung) und Anhang 8 (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) 
festgelegten Regeln und Verfahren maßgeblich. 
 
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von 10 Tagen 
nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um alle von den Vertragsparteien oder 
dem Schiedspanel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären; dies schließt den Zeitplan des 
Verfahrens, die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen gemäß Anhang 7 
(Verfahrensordnung) ein. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien dürfen der Sitzung per 
Telefon oder Videokonferenz zugeschaltet werden. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 282 –
 
 
EU/VN/IPA/de 36 
(3) Über den Anhörungsort wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien 
entschieden. Einigen sich die Vertragsparteien nicht über den Anhörungsort, so finden die 
Anhörungen in Brüssel statt, wenn Vietnam Beschwerdeführerin ist, und in Hanoi, wenn die EU-
Vertragspartei Beschwerdeführerin ist. 
 
(4) Sofern in Anhang 7 (Verfahrensordnung) nichts anderes bestimmt ist, finden die Anhörungen 
öffentlich statt. 
 
(5) Im Einklang mit Anhang 7 (Verfahrensordnung) erhalten die Vertragsparteien Gelegenheit, 
bei allen Darlegungen, Erklärungen, Argumentationen oder Erwiderungen im Verfahren zugegen zu 
sein. Alle Informationen oder Schriftsätze, die dem Schiedspanel von einer Vertragspartei 
übermittelt werden, einschließlich Stellungnahmen zum beschreibenden Teil des Zwischenberichts, 
Antworten auf Fragen des Schiedspanels und Stellungnahmen zu diesen Antworten, werden der 
anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt. 
 
(6) Sofern die Vertragsparteien binnen drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts 
anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel gemäß Anhang 7 (Verfahrensordnung) unaufgefordert 
übermittelte Schriftsätze (Amicus-Curiae-Schriftsätze) von einer im Gebiet einer Vertragspartei 
niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person zulassen. 
 
(7) Zum Zwecke interner Beratungen trifft sich das Schiedspanel in geschlossener Sitzung, an der 
ausschließlich Schiedsrichter teilnehmen. Das Schiedspanel darf jedoch seine Assistenten zu seinen 
Beratungen zulassen. Die Beratungen des Schiedspanels und die ihm vorgelegten Unterlagen 
werden vertraulich behandelt. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 283 –
 
 
EU/VN/IPA/de 37 
ARTIKEL 3.9 
 
Vorabentscheidung über die Dringlichkeit 
 
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von 10 Tagen nach seiner 
Einsetzung vorab, ob es einen Fall als dringend ansieht. 
 
 
ARTIKEL 3.10 
 
Zwischenbericht 
 
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung 
einen Zwischenbericht vor, in dem der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der 
einschlägigen Bestimmungen und die wesentlichen Gründe für die Feststellungen und 
Empfehlungen dargelegt werden. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht 
eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem 
Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem 
das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen Umständen darf 
das Schiedspanel den Zwischenbericht später als 120 Tage nach seiner Einsetzung vorlegen. 
 
(2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Notifizierung des 
Zwischenberichts schriftlich unter Beifügung entsprechender Stellungnahmen ersuchen, bestimmte 
Aspekte des Berichts zu überprüfen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 284 –
 
 
EU/VN/IPA/de 38 
(3) In dringenden Fällen, einschließlich in solchen, die leicht verderbliche Waren oder 
saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, unternimmt das Schiedspanel alle 
Anstrengungen, um seinen Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage 
nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb 
von sieben Tagen nach Notifizierung des Zwischenberichts schriftlich unter Beifügung 
entsprechender Stellungnahmen ersuchen, bestimmte Aspekte des Berichts zu überprüfen. 
 
(4) Nach Prüfung aller den Zwischenbericht betreffenden schriftlichen Ersuchen der 
Vertragsparteien einschließlich der Stellungnahmen kann das Schiedspanel seinen Zwischenbericht 
ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen. 
 
 
ARTIKEL 3.11 
 
Abschlussbericht 
 
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Ausschuss seinen Abschlussbericht 
innerhalb von 120 Tagen nach seiner Einsetzung vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass 
diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies den Vertragsparteien 
und dem Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, 
an dem das Schiedspanel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen 
Umständen darf das Schiedspanel den Abschlussbericht später als 150 Tage nach seiner Einsetzung 
vorlegen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 285 –
 
 
EU/VN/IPA/de 39 
(2) In dringenden Fällen, einschließlich in solchen, die leicht verderbliche Waren oder 
saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, unternimmt das Schiedspanel alle 
Anstrengungen, um seinen Abschlussbericht innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einsetzung 
vorzulegen. Unter keinen Umständen darf das Schiedspanel den Abschlussbericht später als 
75 Tage nach seiner Einsetzung vorlegen. 
 
(3) Der Abschlussbericht muss eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung 
vorgelegten Argumentation enthalten und eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien 
eingehen. 
 
 
ARTIKEL 3.12 
 
Umsetzung des Abschlussberichts 
 
Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um den Abschlussbericht umgehend 
nach Treu und Glauben umzusetzen. 
 
 
ARTIKEL 3.13 
 
Angemessene Frist für die Umsetzung 
 
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Frist für 
die Umsetzung des Abschlussberichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss spätestens 30 Tage nach Eingang des 
Abschlussberichts die Frist, die sie für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene 
Frist“). 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 286 –
 
 
EU/VN/IPA/de 40 
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die 
angemessene Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts ersucht die Beschwerdeführerin 
innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der von der Beschwerdegegnerin übermittelten Notifikation 
gemäß Absatz 1 das nach Artikel 3.7 (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzte Panel (im 
Folgenden „ursprüngliches Schiedspanel“) schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen. Das 
Ersuchen wird der Beschwerdegegnerin mit Kopie an den Ausschuss notifiziert. 
 
(3) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Ausschuss seine Entscheidung 
über die angemessene Frist innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des in Absatz 2 
genannten Ersuchens. 
 
(4) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin mindestens 30 Tage vor Ablauf 
der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts. 
 
(5) Die Vertragsparteien können übereinkommen, die angemessene Frist zu verlängern. 
 
 
ARTIKEL 3.14 
 
Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts 
 
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss vor Ablauf 
der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht 
umzusetzen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 287 –
 
 
EU/VN/IPA/de 41 
(2) Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen 
von nach Absatz 1 notifizierten Umsetzungsmaßnahmen oder über deren Vereinbarkeit mit den 
Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug genommen wird, so kann die 
Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese Frage zu 
entscheiden. Das Ersuchen wird der Beschwerdegegnerin mit Kopie an den Ausschuss notifiziert. 
Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur 
Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die 
Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug genommen 
wird, unvereinbar ist. 
 
(3) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Ausschuss seine Entscheidung 
innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des in Absatz 2 genannten Ersuchens. 
 
 
ARTIKEL 3.15 
 
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung 
 
(1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist der Beschwerdeführerin und 
dem Ausschuss keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht 
umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme getroffen wurde 
oder dass die nach Artikel 3.14 (Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des
Abschlussberichts) Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den 
Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug genommen wird, unvereinbar 
ist, so legt die Beschwerdegegnerin, falls von der Beschwerdeführerin gewünscht und nach 
entsprechenden Konsultationen mit dieser Vertragspartei, ein Ausgleichsangebot vor. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 288 –
 
 
EU/VN/IPA/de 42 
(2) Beschließt die Beschwerdeführerin, kein Ausgleichsangebot zu verlangen, oder wird, falls 
doch eines verlangt wird, innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach 
Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 3.14 (Überprüfung von Maßnahmen zur 
Umsetzung des Abschlussberichts), dass keine Umsetzungsmaßnahme getroffen wurde oder dass 
eine getroffene Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) 
Bezug genommen wird, unvereinbar ist, keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, so kann die 
Beschwerdeführerin, nachdem sie die andere Vertragspartei und den Ausschuss unterrichtet hat, im 
Rahmen der zwischen den Vertragsparteien geltenden Präferenzverpflichtungen im Bereich Handel 
und Investitionen geeignete Maßnahmen treffen, die die gleiche Wirkung haben wie die durch den 
Verstoß verursachte Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen. In der Notifikation werden 
solche Maßnahmen spezifiziert. Die Beschwerdeführerin kann diese Maßnahmen nach Ablauf von 
10 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit 
umsetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht. 
 
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin getroffenen 
Maßnahmen in ihrer Wirkung nicht der durch den Verstoß verursachten Zunichtemachung oder 
Schmälerung von Vorteilen entsprechen, so kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich 
ersuchen, die Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen ist der Beschwerdeführerin mit Kopie an den 
Ausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 10 Tagen zu notifizieren. Das
ursprüngliche Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Ausschuss seine Entscheidung über die 
von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung 
des Ersuchens. Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden nicht getroffen, bis das ursprüngliche 
Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; und jede getroffene Maßnahme muss mit dieser 
Entscheidung vereinbar sein. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 289 –
 
 
EU/VN/IPA/de 43 
(4) Die in diesem Artikel dargelegten Maßnahmen sind vorläufig und werden nur so lange 
aufrechterhalten, bis 
 
a) die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 3.19 (Einvernehmliche 
Lösung) erzielt haben, 
 
b) die Vertragsparteien übereingekommen sind, dass sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der 
nach Artikel 3.14 (Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts) 
Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 
(Anwendungsbereich) Bezug genommen wird, im Einklang befindet, oder 
 
c) die als mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug genommen 
wird, unvereinbar befundene Maßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass sie 
gemäß der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 3.14 (Überprüfung von Maßnahmen 
zur Umsetzung des Abschlussberichts) Absatz 3 mit diesen Bestimmungen im Einklang steht. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 290 –
 
 
EU/VN/IPA/de 44 
ARTIKEL 3.16 
 
Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen, die nach Erlass  
vorläufiger, im Falle der Nichtumsetzung getroffener Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden 
 
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss die 
Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels, die sie im Anschluss an die 
von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen beziehungsweise nach einem Ausgleich 
ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Maßnahmen nach 
Artikel 3.15 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung) innerhalb von 30 Tagen 
nach Eingang der Notifikation auf. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die 
Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung, 
dass sie den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, den Ausgleich beenden. 
 
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation keine 
Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierte Maßnahme mit den 
Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug genommen wird, im Einklang 
befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage 
zu entscheiden. Das Ersuchen wird der Beschwerdegegnerin mit Kopie an den Ausschuss 
notifiziert. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 291 –
 
 
EU/VN/IPA/de 45 
(3) Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der 
Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Ausschuss notifiziert. Entscheidet das 
Schiedspanel, dass die notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 
(Anwendungsbereich) Bezug genommen wird, vereinbar ist, so werden die Maßnahmen nach 
Artikel 3.15 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung) beziehungsweise der 
Ausgleich aufgehoben. Soweit relevant, wird der Umfang der gemäß Artikel 3.15 Absatz 2 
getroffenen Maßnahmen beziehungsweise der Umfang des Ausgleichs im Lichte der Entscheidung 
des Schiedspanels angepasst. 
 
 
ARTIKEL 3.17 
 
Ersetzung von Schiedsrichtern 
 
Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, an 
einem Schiedsverfahren teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder 
muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang 8 (Verhaltenskodex 
für Schiedsrichter und Mediatoren) nicht eingehalten werden, findet das Verfahren nach Artikel 3.7 
(Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Berichte und 
Entscheidungen verlängert sich um 20 Tage. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 292 –
 
 
EU/VN/IPA/de 46 
ARTIKEL 3.18 
 
Aussetzung und Einstellung von Schiedsverfahren 
 
(1) Das Schiedspanel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für 
einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum aus, der 12 aufeinanderfolgende Monate 
nicht überschreiten darf. Auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien nimmt es seine 
Arbeiten bereits vor Ende dieses Aussetzungszeitraums wieder auf. Die Vertragsparteien 
unterrichten den Ausschuss entsprechend. Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei kann das 
Schiedspanel seine Arbeiten auch am Ende des Aussetzungszeitraums wieder aufnehmen. Die 
ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Ausschuss und die andere Vertragspartei entsprechend. 
Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Vertragspartei um die Wiederaufnahme der 
Arbeiten des Schiedspanels, so erlischt die Befugnis des Schiedspanels und ist das Verfahren 
beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeiten des Schiedspanels verlängern sich die in den 
einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts festgelegten Fristen um denselben Zeitraum, für 
den die Arbeiten des Schiedspanels ausgesetzt waren. Die Aussetzung und die Beendigung der 
Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich des Artikels 3.24 (Wahl des Gremiums) die Rechte 
der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. 
 
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, das Verfahren vor dem Schiedspanel einzustellen; 
dazu richten sie zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Vorlage des Abschlussberichts des 
Schiedspanels eine gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels und den 
Ausschuss. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 293 –
 
 
EU/VN/IPA/de 47 
ARTIKEL 3.19 
 
Einvernehmliche Lösung 
 
Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Abschnitt jederzeit durch eine 
einvernehmliche Lösung beilegen. Sie notifizieren die betreffende Lösung gemeinsam dem 
Ausschuss und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Bedarf die Lösung einer 
Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei, so ist in der 
Notifikation auf dieses Erfordernis hinzuweisen; gleichzeitig wird das Streitbeilegungsverfahren 
ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen 
Verfahren notifiziert worden, so wird das Streitbeilegungsverfahren eingestellt. 
 
 
ARTIKEL 3.20 
 
Informationen und Fachberatung 
 
Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus bei jeder Quelle, 
einschließlich der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien, alle ihm geeignet erscheinenden 
Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach 
eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Vor der Auswahl der Sachverständigen 
konsultiert das Schiedspanel die Vertragsparteien. Sämtliche nach diesem Artikel eingeholten 
Informationen müssen den Vertragsparteien offengelegt und übermittelt werden, damit diese 
innerhalb eines vom Schiedspanel festgelegten Zeitrahmens dazu Stellung nehmen können. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 294 –
 
 
EU/VN/IPA/de 48 
ARTIKEL 3.21 
 
Auslegungsregeln 
 
Das Schiedspanel legt die Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug 
genommen wird, nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener 
Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 kodifizierten Regeln (im 
Folgenden „Wiener Vertragsrechtsübereinkommen“). Das Schiedspanel berücksichtigt auch die 
einschlägigen Auslegungen in den vom Streitbeilegungsgremium nach Anhang 2 des WTO-
Übereinkommens („Dispute Settlement Body“, im Folgenden „DSB“) angenommenen Berichten 
der Panels und des Berufungsgremiums. Die Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels 
ergänzen weder die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 
noch schränken sie diese ein. 
 
 
ARTIKEL 3.22 
 
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels 
 
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Beschlüsse. Kann 
kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden, so wird die strittige Frage durch einen
Mehrheitsbeschluss entschieden. In keinem Fall werden abweichende Meinungen von Schiedsrichtern 
offengelegt. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 295 –
 
 
EU/VN/IPA/de 49 
(2) Die Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien 
bedingungslos akzeptiert. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische 
Personen. In den Berichten und Entscheidungen sind der festgestellte Sachverhalt, die
Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug 
genommen wird, und die wesentlichen Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen 
darzulegen. Der Ausschuss macht den gesamten Wortlaut der Berichte und Entscheidungen des 
Schiedspanels innerhalb von 10 Tagen nach deren Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er 
nicht beschließt, zum Schutz vertraulicher Informationen davon abzusehen. 
 
 
UNTERABSCHNITT 4 
 
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
 
ARTIKEL 3.23 
 
Liste der Schiedsrichter 
 
(1) Der Ausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste 
mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. 
Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: 
 
a) einer Teilliste für Vietnam; 
 
b) einer Teilliste für die Union und ihre Mitgliedstaaten und 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 296 –
 
 
EU/VN/IPA/de 50 
c) einer Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen, in 
keiner Vertragspartei dauerhaft gebietsansässig sind und im Schiedspanel den Vorsitz führen 
können. 
 
(2) In jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Ausschuss stellt sicher, dass 
die Liste immer mindestens diese Personenzahl aufweist. 
 
(3) Die Schiedsrichter müssen über nachgewiesene Sachkenntnis und Erfahrung in den Bereichen 
Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher
Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen 
noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie sind darüber hinaus an den
Verhaltenskodex in Anhang 8 (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) gebunden. 
 
(4) Der Ausschuss kann darüber hinaus eine zusätzliche Liste von 10 Personen erstellen, die über 
nachgewiesene Sachkenntnis und Erfahrung in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen 
Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Zusammensetzung des 
Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 3.7 (Einsetzung des Schiedspanels) auf diese 
zusätzliche Liste zurückgegriffen. 
 
 
ARTIKEL 3.24 
 
Wahl des Gremiums 
 
(1) Die Inanspruchnahme des Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Kapitel lässt ein Vorgehen 
im Rahmen der Welthandelsorganisation, einschließlich der Einleitung von
Streitbeilegungsverfahren, oder nach einer anderen internationalen Übereinkunft, der beide Seiten als 
Vertragsparteien angehören, unberührt. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 297 –
 
 
EU/VN/IPA/de 51 
(2) Abweichend von Absatz 1 darf eine Vertragspartei bezüglich einer bestimmten Maßnahme 
gegen die Verletzung einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung nicht sowohl im Rahmen 
dieses Abkommens als auch im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder einer anderen
internationalen Übereinkunft, der beide Seiten als Vertragsparteien angehören, in den einschlägigen 
Gremien vorgehen. Sobald nämlich ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet wurde, darf eine 
Vertragspartei nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer im Wesentlichen
gleichwertigen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zuerst befasste Gremium 
aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das 
ursprüngliche Ersuchen befinden kann. 
 
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten 
 
a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, 
zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren 
zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, 
 
b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine 
Vertragspartei nach Artikel 3.5 (Einleitung des Schiedsverfahrens) Absatz 1 ein Ersuchen um 
Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat, 
 
c) Streitbeilegungsverfahren im Rahmen einer sonstigen internationalen Übereinkunft als zu 
dem Zeitpunkt eingeleitet, der nach Maßgabe der betreffenden Übereinkunft als 
Einleitungszeitpunkt gilt. 
 
(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte 
Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Weder das WTO-Übereinkommen noch das 
Freihandelsabkommen dürfen in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei an der 
Ergreifung angemessener Maßnahmen nach Artikel 3.15 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle 
der Nichtumsetzung) zu hindern. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 298 –
 
 
EU/VN/IPA/de 52 
ARTIKEL 3.25 
 
Fristen 
 
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Abschnitt festgesetzten Fristen, 
einschließlich der Fristen für die Notifizierung der Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels, 
in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sich 
die Fristen beziehen. 
 
(2) Die in diesem Abschnitt genannten Fristen können im beiderseitigen Einvernehmen der an der 
Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den
Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem 
Abschnitt genannten Fristen vorschlagen. 
 
 
ARTIKEL 3.26 
 
Überprüfung und Änderung 
 
Der Ausschuss kann die Anhänge 7 (Verfahrensordnung), 8 (Verhaltenskodex für Schiedsrichter 
und Mediatoren) und 9 (Mediationsmechanismus) überprüfen und beschließen, sie zu ändern. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 299 –
 
 
EU/VN/IPA/de 53 
ABSCHNITT B 
 
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN  
ZWISCHEN INVESTOREN UND VERTRAGSPARTEIEN 
 
 
UNTERABSCHNITT 1 
 
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 
 
 
ARTIKEL 3.27 
 
Anwendungsbereich 
 
(1) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Streitigkeiten zwischen einem Kläger einer 
Vertragspartei einerseits und der anderen Vertragspartei andererseits über Maßnahmen1, die 
vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) verstoßen und die dem 
Kläger oder, wenn die Klage im Namen eines im Eigentum des Klägers stehenden oder von ihm 
kontrollierten gebietsansässigen Unternehmens erhoben wird, dem gebietsansässigen Unternehmen 
vorgeblich einen Verlust oder einen Schaden verursachen. 
 
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass ein Kläger keine Klage nach diesem Abschnitt 
einreichen darf, wenn seine Investition mit einer arglistigen Täuschung, mit dem Verschweigen von 
Tatsachen, mit Korruption oder mit einem Verhalten, das einen Verfahrensmissbrauch darstellt, 
einhergeht. 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: Der Begriff „Maßnahmen“ kann auch Unterlassungen umfassen. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 300 –
 
 
EU/VN/IPA/de 54 
(3) Das mit Artikel 3.38 (Gericht) eingesetzte Gericht beziehungsweise die mit Artikel 3.39 
(Rechtsbehelfsinstanz) eingesetzte Rechtsbehelfsinstanz darf keine Klagen entscheiden, die nicht in 
den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen. 
 
(4) Eine Klage in Bezug auf die Restrukturierung der Schulden einer Vertragspartei ist nach 
diesem Abschnitt und Anhang 5 (Staatsverschuldung) zu erheben. 
 
 
ARTIKEL 3.28 
 
Begriffsbestimmungen 
 
Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abschnitts der Ausdruck 
 
a) „Verfahren“ ein Verfahren vor dem Gericht oder der Rechtsbehelfsinstanz nach diesem 
Abschnitt, 
 
b) „Streitparteien“ den Kläger und den Beklagten, 
 
c) „Kläger einer Vertragspartei“: 
 
i) einen Investor einer Vertragspartei nach Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) Absatz 1 
Buchstabe b, der im eigenen Namen handelt, oder 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 301 –
 
 
EU/VN/IPA/de 55 
ii) einen Investor einer Vertragspartei nach Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) Absatz 1 
Buchstabe b, der im Namen eines im Eigentum dieses Investors stehenden oder von ihm 
kontrollierten gebietsansässigen Unternehmens handelt; zur Klarstellung sei angemerkt, 
dass eine Klage nach diesem Absatz als Klage im Zusammenhang mit einer Streitigkeit 
zwischen einem Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen eines anderen
Vertragsstaats im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 des ICSID-Übereinkommens gilt, 
 
d) „ICSID-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten 
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten von Washington vom 18. März 1965, 
 
e) „nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei“ Vietnam, wenn die Union oder ein 
Mitgliedstaat der Union der Beklagte ist, oder die Union, wenn Vietnam der Beklagte ist, 
 
f) „Beklagter“ entweder Vietnam oder im Falle der EU-Vertragspartei entweder die Union oder 
den betroffenen Mitgliedstaat der Union nach Artikel 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine 
Klage einzureichen), 
 
g) „gebietsansässiges Unternehmen“ eine im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene 
juristische Person, die im Eigentum eines Investors der anderen Vertragspartei steht oder von 
ihm kontrolliert wird, 
 
h) „New Yorker Übereinkommen von 1958“ das Übereinkommen über die Anerkennung und 
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 302 –
 
 
EU/VN/IPA/de 56 
i) „Finanzierung durch Dritte“ die Bereitstellung von Finanzmitteln durch eine natürliche oder 
juristische Person, die keine Streitpartei ist, aber mit einer Streitpartei eine Vereinbarung über 
die Finanzierung eines Teils oder der Gesamtheit der Verfahrenskosten gegen ein vom 
Ausgang des Rechtsstreits abhängiges Entgelt trifft, oder die Bereitstellung von Finanzmitteln 
durch eine natürliche oder juristische Person, die keine Streitpartei ist, in Form einer 
Zuwendung oder finanziellen Unterstützung, 
 
j) „UNCITRAL“ die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht und 
 
k) „UNCITRAL-Transparenzregeln“ die UNCITRAL-Regeln über Transparenz in Investor-
Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen. 
 
 
UNTERABSCHNITT 2 
 
ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG UND KONSULTATIONEN 
 
 
ARTIKEL 3.29 
 
Gütliche Beilegung 
 
Streitigkeiten sollten so weit wie möglich durch Verhandlungen oder Mediation gütlich beigelegt 
werden, und zwar nach Möglichkeit vor der Übermittlung eines Ersuchens um Konsultationen nach 
Artikel 3.30 (Konsultationen). Eine gütliche Beilegung kann jederzeit vereinbart werden, auch nach 
Beginn eines Verfahrens nach diesem Abschnitt. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 303 –
 
 
EU/VN/IPA/de 57 
ARTIKEL 3.30 
 
Konsultationen 
 
(1) Kann eine Streitigkeit nicht nach Artikel 3.29 (Gütliche Beilegung) gütlich beigelegt werden, 
so übermittelt ein Kläger einer Vertragspartei, der einen Verstoß gegen die in Artikel 3.27 
(Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten Bestimmungen geltend macht, der anderen 
Vertragspartei ein Ersuchen um Konsultationen. Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten: 
 
a) Name und Anschrift des Klägers, sowie, falls das Ersuchen im Namen eines
gebietsansässigen Unternehmens übermittelt wird, Name, Anschrift und Gründungssitz des 
gebietsansässigen Unternehmens, 
 
b) die in Artikel 3.27 (Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten Bestimmungen, gegen die 
vorgeblich verstoßen wurde, 
 
c) die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Klage, einschließlich der Maßnahmen, die 
vorgeblich gegen die in Artikel 3.27 (Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten 
Bestimmungen verstoßen, 
 
d) das Begehren sowie die geschätzte Höhe des geforderten Schadenersatzes und 
 
e) Nachweise, aus denen hervorgeht, dass es sich bei dem Kläger um einen Investor der anderen 
Vertragspartei handelt und dass die erfasste Investition, gegebenenfalls einschließlich des 
gebietsansässigen Unternehmens, in Bezug auf die ein Ersuchen um Konsultationen 
übermittelt wurde, in seinem Eigentum steht oder von ihm kontrolliert wird. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 304 –
 
 
EU/VN/IPA/de 58 
Wird ein Ersuchen um Konsultationen von mehr als einem Kläger oder im Namen von mehr als 
einem gebietsansässigen Unternehmen übermittelt, so sind die Angaben unter den in Unterabsatz 1 
Buchstaben a und e für jeden Kläger beziehungsweise jedes gebietsansässige Unternehmen zu 
übermitteln. 
 
(2) Ein Ersuchen um Konsultationen ist innerhalb folgender Frist zu übermitteln: 
 
a) drei Jahre nach dem Tag, an dem der Kläger oder gegebenenfalls das gebietsansässige 
Unternehmen erstmals von der Maßnahme, die vorgeblich gegen die Bestimmungen des 
Kapitels 2 (Investitionsschutz) verstößt, Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste sowie 
davon, dass dadurch ein Verlust oder ein Schaden entstanden ist, und zwar: 
 
i) dem Kläger (im Falle von Klagen, die von einem Investor im eigenen Namen erhoben 
werden) oder 
 
ii) dem gebietsansässigen Unternehmen (im Falle von Klagen, die von einem Investor im 
Namen eines gebietsansässigen Unternehmens erhoben werden), oder 
 
b) zwei Jahre nach dem Tag, an dem der Kläger oder gegebenenfalls das gebietsansässige 
Unternehmen seine Bemühungen, nach internem Recht auf dem Gerichtsweg Ansprüche 
geltend zu machen oder ein Verfahren anzustrengen, eingestellt hat, spätestens jedoch sieben 
Jahre nach dem Tag, an dem der Kläger erstmals von der Maßnahme, die vorgeblich gegen 
die Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) verstößt, Kenntnis erlangt hat oder 
erlangt haben müsste sowie davon, dass dadurch ein Verlust oder ein Schaden entstanden ist, 
und zwar: 
 
i) dem Kläger (im Falle von Klagen, die von einem Investor im eigenen Namen erhoben 
werden) oder 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 305 –
 
 
EU/VN/IPA/de 59 
ii) dem gebietsansässigen Unternehmen (im Falle von Klagen, die von einem Investor im 
Namen eines gebietsansässigen Unternehmens erhoben werden)1. 
 
(3) Ort der Konsultationen ist, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, 
 
a) Hanoi, wenn die Konsultationen Maßnahmen Vietnams betreffen, 
 
b) Brüssel, wenn die Konsultationen Maßnahmen der Union betreffen, oder 
 
c) die Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats der Union, wenn das Ersuchen um 
Konsultationen ausschließlich Maßnahmen dieses Mitgliedstaats betrifft. 
 
Konsultationen können auch per Videokonferenz oder auf anderem Wege abgehalten werden, 
insbesondere wenn ein kleines oder mittleres Unternehmen beteiligt ist. 
 
(4) Sofern die Streitparteien keine längere Frist vereinbaren, finden Konsultationen innerhalb von 
60 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen statt. 
 
(5) Hat der Kläger innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung des Ersuchens um 
Konsultationen keine Klage nach Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) eingereicht, so wird davon 
ausgegangen, dass der Kläger die Rücknahme erklärt hat und keine Klage mehr nach diesem 
Abschnitt einreichen darf. Diese Frist kann von den an den Konsultationen beteiligten Parteien 
einvernehmlich verlängert werden. 
 
                                                 
1 Absatz 2 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn Anhang 12 (Parallele Verfahren) 
Anwendung findet. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 306 –
 
 
EU/VN/IPA/de 60 
(6) Die Fristen der Absätze 2 und 5 begründen nicht die Unzulässigkeit einer Klage, sofern der 
Kläger nachweisen kann, dass sein Versäumnis, um Konsultationen zu ersuchen oder eine Klage 
einzureichen, durch seine Handlungsunfähigkeit infolge von vorsätzlich getroffenen Maßnahmen 
der betreffenden Vertragspartei bedingt ist, vorausgesetzt, der Kläger wird so bald wie bei 
vernünftiger Betrachtung möglich tätig, nachdem er handlungsfähig geworden ist. 
 
(7) Betrifft das Ersuchen um Konsultationen einen vorgeblichen Verstoß gegen dieses 
Abkommen durch die Union oder durch einen Mitgliedstaat der Union, so ist es der Union zu 
übermitteln. Werden Maßnahmen eines Mitgliedstaats der Union angegeben, so ist es auch dem 
betreffenden Mitgliedstaat zu übermitteln. 
 
 
ARTIKEL 3.31 
 
Mediation 
 
(1) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, eine Mediation in Anspruch zu nehmen. 
 
(2) Die Inanspruchnahme der Mediation ist freiwillig und berührt nicht die rechtliche Position der 
Streitparteien. 
 
(3) Die Inanspruchnahme der Mediation kann nach den Regeln des Anhangs 10
(Mediationsmechanismus für Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) erfolgen. Die in 
Anhang 10 (Mediationsmechanismus für Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) 
genannten Fristen können von den Streitparteien im Einvernehmen geändert werden. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 307 –
 
 
EU/VN/IPA/de 61 
(4) Der Mediator wird von den Streitparteien einvernehmlich bestellt. Eine solche Bestellung 
kann auch die Bestellung eines Mediators aus dem Kreis der Mitglieder des mit Artikel 3.38 
(Gericht) eingesetzten Gerichts oder der Mitglieder der mit Artikel 3.39 (Rechtsbehelfsinstanz) 
eingesetzten Rechtsbehelfsinstanz umfassen. Die Streitparteien können auch den Präsidenten des 
Gerichts ersuchen, einen Mediator aus dem Kreis der Mitglieder des Gerichts zu bestellen, die 
weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union noch Vietnams sind. 
 
(5) Sobald die Streitparteien vereinbart haben, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, werden 
die Fristen des Artikels 3.30 (Konsultationen) Absätze 2 und 5, des Artikels 3.53 (Vorläufiger 
Urteilsspruch) Absatz 6 und des Artikels 3.54 (Rechtsbehelfsverfahren) Absatz 5 zwischen dem 
Tag, an dem die Inanspruchnahme der Mediation vereinbart wurde, und dem Tag, an dem eine der 
Streitparteien beschließt, die Mediation durch Schreiben an den Mediator und die andere 
Streitpartei zu beenden, ausgesetzt. Ist nach Artikel 3.38 (Gericht) eine Kammer des Gerichts 
eingerichtet worden, so setzt die Kammer auf Ersuchen beider Streitparteien ihr Verfahren bis zu 
dem Tag aus, an dem eine der Streitparteien beschließt, die Mediation durch Schreiben an den 
Mediator und die andere Streitpartei zu beenden. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 308 –
 
 
EU/VN/IPA/de 62 
UNTERABSCHNITT 3 
 
EINREICHUNG EINER KLAGE UND VORAUSSETZUNGEN 
 
 
ARTIKEL 3.32 
 
Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen 
 
(1) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des
Konsultationsersuchens beigelegt werden, so kann der Kläger eine Absichtserklärung abgeben, in der er 
schriftlich seine Absicht bekundet, die Streitigkeit einem Streitbeilegungsverfahren nach diesem 
Abschnitt zu unterwerfen, und die die folgenden Angaben enthält: 
 
a) Name und Anschrift des Klägers, sowie, falls das Ersuchen im Namen eines
gebietsansässigen Unternehmens übermittelt wird, Name, Anschrift und Gründungssitz des 
gebietsansässigen Unternehmens, 
 
b) die in Artikel 3.27 (Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten Bestimmungen, gegen die 
vorgeblich verstoßen wurde, 
 
c) die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Klage, einschließlich der Maßnahmen, die 
vorgeblich gegen die in Artikel 3.27 (Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten 
Bestimmungen verstoßen, und 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 309 –
 
 
EU/VN/IPA/de 63 
d) das Klagebegehren sowie die geschätzte Höhe des geforderten Schadenersatzes. 
 
Die Absichtserklärung ist der Union beziehungsweise Vietnam zu übermitteln. Wird eine 
Maßnahme eines Mitgliedstaats der Union angegeben, so ist sie auch dem betreffenden 
Mitgliedstaat zu übermitteln. 
 
(2) Wenn der Union eine Absichtserklärung übermittelt wurde, stellt die Union den Beklagten 
fest und teilt, nachdem sie diese Feststellung getroffen hat, dem Kläger innerhalb von 60 Tagen 
nach Eingang der Absichtserklärung mit, ob die Union oder ein Mitgliedstaat der Union der 
Beklagte ist. 
 
(3) Hat der Kläger nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Absichtserklärung eine 
Mitteilung über die Feststellung des Beklagten erhalten, so gilt Folgendes: 
 
a) handelt es sich bei den in der Absichtserklärung angegebenen Maßnahmen ausschließlich um 
Maßnahmen eines Mitgliedstaats der Union, so ist dieser Mitgliedstaat der Beklagte, oder 
 
b) umfassen die in der Absichtserklärung angegebenen Maßnahmen auch Maßnahmen der 
Union, so ist die Union der Beklagte. 
 
(4) Der Kläger kann auf der Grundlage der Feststellung des Beklagten nach Absatz 2 oder, falls 
er innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist keine Mitteilung über die Feststellung des 
Beklagten erhalten hat, im Einklang mit Absatz 3 eine Klage nach Artikel 3.33 (Einreichung einer 
Klage) einreichen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 310 –
 
 
EU/VN/IPA/de 64 
(5) Ist aufgrund einer Feststellung nach Absatz 2 die Union oder ein Mitgliedstaat der Union der 
Beklagte, so kann weder die Union noch der betreffende Mitgliedstaat die Unzulässigkeit der Klage 
oder die Unzuständigkeit des Gerichts geltend machen oder auf andere Weise vorbringen, die Klage 
oder der Urteilsspruch sei deshalb unbegründet oder ungültig, weil der eigentliche Beklagte nicht 
der Mitgliedstaat, sondern die Union sei, oder umgekehrt. 
 
(6) Das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz sind an die Feststellung nach Absatz 2 gebunden. 
 
(7) Dieses Abkommen oder die anwendbaren Streitbeilegungsregeln hindern die Union und den 
betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, alle eine Streitigkeit betreffenden Informationen 
auszutauschen. 
 
 
ARTIKEL 3.33 
 
Einreichung einer Klage 
 
(1) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des 
Konsultationsersuchens beigelegt werden und sind seit Abgabe der Erklärung über die Absicht, eine 
Klage einzureichen nach Artikel 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen), 
mindestens drei Monate vergangen, so kann der Kläger, sofern er die Anforderungen des 
Artikels 3.35 (Verfahrens- und sonstige Vorschriften für die Einreichung einer Klage) erfüllt, eine 
Klage bei dem mit Artikel 3.38 (Gericht) eingesetzten Gericht einreichen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 311 –
 
 
EU/VN/IPA/de 65 
(2) Eine Klage kann beim Gericht nach einer der folgenden Regelungen für die Streitbeilegung 
eingereicht werden: 
 
a) dem ICSID-Übereinkommen, 
 
b) den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen (Rules on the 
Additional Facility for the Administration of Proceedings – im Folgenden „ICSID-Regeln 
über die Zusatzeinrichtung“) durch das Sekretariat des Internationalen Zentrums zur 
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (im Folgenden „ICSID-Sekretariat“), sofern die 
Voraussetzungen für ein Verfahren nach Buchstabe a nicht gegeben sind, 
 
c) der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung oder 
 
d) sonstigen von den Streitparteien einvernehmlich festgelegten Regeln. Schlägt der Kläger eine 
bestimmte Regelung für die Streitbeilegung vor und haben sich die Streitparteien nicht 
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Vorschlags schriftlich auf diese Regeln geeinigt 
oder hat der Beklagte dem Kläger nicht innerhalb dieser Frist geantwortet, so kann der Kläger 
eine Klage nach den unter Buchstabe a, b oder c vorgesehenen Regeln einreichen. 
 
(3) Alle Ansprüche, die der Kläger in seiner nach diesem Artikel eingereichten Klage geltend 
macht, müssen auf Maßnahmen beruhen, die er nach Artikel 3.30 (Konsultationen) Absatz 1 
Buchstabe c in seinem Konsultationsersuchen angegeben hat. 
 
(4) Die in Absatz 2 genannten Streitbeilegungsregeln gelten vorbehaltlich der Regeln dieses 
Abschnitts, die gegebenenfalls durch vom Ausschuss, vom Gericht oder von der
Rechtsbehelfsinstanz erlassene Regeln ergänzt werden. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 312 –
 
 
EU/VN/IPA/de 66 
(5) Eine Klage gilt als nach diesem Artikel eingereicht, wenn der Kläger ein Verfahren nach den 
anwendbaren Streitbeilegungsregeln eingeleitet hat. 
 
(6) Nicht zulässig sind Klagen, die im Namen einer aus einer Reihe nicht benannter Kläger 
bestehenden Gruppe oder von einem Vertreter eingereicht werden, der beabsichtigt, das Verfahren 
im Interesse einer Reihe benannter oder nicht benannter Kläger durchzuführen, die ihm alle 
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verfahren in ihrem Namen übertragen. 
 
 
ARTIKEL 3.34 
 
Andere Klagen 
 
(1) Ein Kläger darf keine Klage beim Gericht einreichen, wenn eine Klage des Klägers vor einem 
anderen innerstaatlichen oder internationalen Gericht in Bezug auf dieselbe vorgeblich mit den in 
Artikel 3.27 (Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten Bestimmungen unvereinbare Maßnahme 
und denselben Verlust oder Schaden anhängig ist, es sei denn, der Kläger zieht diese anhängige 
Klage zurück. 
 
(2) Ein im eigenen Namen handelnder Kläger darf keine Klage beim Gericht einreichen, wenn 
eine Klage einer Person, die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Kläger hält oder direkt oder 
indirekt von diesem kontrolliert wird, vor dem Gericht oder einem anderen innerstaatlichen oder 
internationalen Gericht in Bezug auf dieselbe vorgeblich mit den in Artikel 3.27
(Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten Bestimmungen unvereinbare Maßnahme und denselben Verlust oder 
Schaden anhängig ist, es sei denn, die Person zieht diese anhängige Klage zurück. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 313 –
 
 
EU/VN/IPA/de 67 
(3) Ein im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens handelnder Kläger darf keine Klage 
beim Gericht einreichen, wenn eine Klage einer Person, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an 
dem gebietsansässigen Unternehmen hält oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, vor 
dem Gericht oder einem anderen internen oder internationalen Gericht in Bezug auf dieselbe 
vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) verstoßende Maßnahme 
und denselben Verlust oder Schaden anhängig ist, es sei denn, die Person zieht diese anhängige 
Klage zurück. 
 
(4) Vor Einreichung einer Klage muss der Kläger Folgendes übermitteln: 
 
a) den Nachweis, dass er beziehungsweise im Falle der Absätze 2 und 3 die Person, die direkt 
oder indirekt eine Beteiligung am Kläger oder an dem gebietsansässigen Unternehmen hält 
oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, in Absatz 1, 2 oder 3 genannte 
anhängige Klagen zurückgezogen hat, und 
 
b) eine Erklärung über den Verzicht auf sein Recht und gegebenenfalls das Recht des 
gebietsansässigen Unternehmens, in Absatz 1 genannte Klagen zu erheben. 
 
(5) Dieser Artikel ist in Verbindung mit Anhang 12 (Parallele Verfahren) anzuwenden. 
 
(6) Der Rechtsverzicht nach Absatz 4 Buchstabe b wird unwirksam, wenn die Klage abgewiesen 
wird, weil das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erhebung einer Klage nach diesem 
Abkommen nicht erfüllt ist. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 314 –
 
 
EU/VN/IPA/de 68 
(7) Die Absätze 1 bis 4, einschließlich des Anhangs 12 (Parallele Verfahren), finden keine 
Anwendung, wenn Klagen bei einem innerstaatlichen Gericht zu dem alleinigen Zweck erhoben 
werden, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Anordnung oder Feststellung zu erlangen, 
und keine Zahlung von Schadensersatz in Geld zum Gegenstand haben. 
 
(8) Werden Klagen sowohl nach diesem Abschnitt als auch nach Abschnitt A (Beilegung von 
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) oder sowohl nach diesem Abschnitt als auch nach 
einer anderen internationalen Übereinkunft in Bezug auf dieselbe vorgeblich gegen die 
Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) verstoßende Behandlung erhoben, so trägt eine 
nach diesem Abschnitt gebildete Kammer dem Verfahren nach Abschnitt A (Beilegung von 
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) oder nach der anderen internationalen Übereinkunft 
so bald wie möglich nach Anhörung der Streitparteien in ihrer Entscheidung, ihrem Beschluss oder 
ihrem Urteilsspruch Rechnung. Zu diesem Zweck kann sie ihr Verfahren auch aussetzen, wenn sie 
dies für notwendig erachtet. Wenn das Gericht nach dieser Bestimmung handelt, beachtet es 
Artikel 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) Absatz 6. 
 
 
ARTIKEL 3.35 
 
Verfahrens- und sonstige Vorschriften für die Einreichung einer Klage 
 
(1) Eine Klage kann beim Gericht nach diesem Abschnitt nur eingereicht werden, wenn 
 
a) der Klage die schriftliche Zustimmung des Klägers zur Beilegung des Streits durch das 
Gericht nach den in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren beigefügt ist und der Kläger 
eine der in Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) Absatz 2 aufgeführten Regelungen für die 
Streitbeilegung als die anwendbaren Streitbeilegungsregeln benannt hat, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 315 –
 
 
EU/VN/IPA/de 69 
b) seit Übermittlung des Konsultationsersuchens nach Artikel 3.30 (Konsultationen) mindestens 
sechs Monate und seit Abgabe der Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen, nach 
Artikel 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen) mindestens drei Monate 
vergangen sind, 
 
c) das Konsultationsersuchen und die Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen, den 
Anforderungen des Artikels 3.30 (Konsultationen) Absätze 1 und 2 beziehungsweise des 
Artikels 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen) Absatz 1 entsprechen, 
 
d) die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Streitigkeit Gegenstand vorheriger 
Konsultationen nach Artikel 3.30 (Konsultationen) war, 
 
e) alle Ansprüche, die in der nach Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) beim Gericht 
eingereichten Klage geltend gemacht werden, auf Maßnahmen beruhen, die in der nach 
Artikel 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen) abgegebenen Erklärung 
über die Absicht, eine Klage einzureichen, angegeben sind, und 
 
f) die Voraussetzungen des Artikels 3.34 (Andere Klagen) erfüllt sind. 
 
(2) Dieser Artikel lässt andere Zuständigkeitsvoraussetzungen, die sich aus den einschlägigen 
Streitbeilegungsregeln ergeben, unberührt. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 316 –
 
 
EU/VN/IPA/de 70 
ARTIKEL 3.36 
 
Zustimmung 
 
(1) Der Beklagte stimmt der Einreichung einer Klage nach diesem Abschnitt zu. 
 
(2) Der Kläger erteilt seine Zustimmung zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach 
Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) nach den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren. 
 
(3) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, 
 
a) dass die Streitparteien davon absehen, die Vollstreckung eines nach diesem Abschnitt 
erlassenen Urteilsspruchs zu betreiben, bevor dieser nach Artikel 3.55 (Endgültiger 
Urteilsspruch) endgültig geworden ist, und 
 
b) dass die Streitparteien davon absehen, im Zusammenhang mit einem Urteilsspruch nach 
diesem Abschnitt einen Rechtsbehelf, eine Überprüfung, die Aufhebung, die
Nichtigerklärung, eine Überarbeitung oder die Einleitung eines ähnlichen Verfahrens vor einem 
internationalen oder innerstaatlichen Gericht anzustreben1. 
 
(4) Mit der Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 gelten folgende Anforderungen als erfüllt: 
 
a) Artikel 25 des ICSID-Übereinkommens und die ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung 
hinsichtlich der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien und 
 
b) Artikel II des New Yorker Übereinkommens von 1958 hinsichtlich einer schriftlichen 
Vereinbarung. 
 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: Dieser Buchstabe ist in Verbindung mit Artikel 3.57 (Vollstreckung eines 
endgültigen Urteilsspruchs) anzuwenden. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 317 –
 
 
EU/VN/IPA/de 71 
ARTIKEL 3.37 
 
Finanzierung durch Dritte 
 
(1) Im Falle einer Finanzierung durch Dritte teilt die Streitpartei, die in den Genuss dieser 
Finanzierung kommt, der anderen Streitpartei und der Kammer des Gerichts oder, wenn keine 
Kammer des Gerichts eingerichtet wurde, dem Präsidenten des Gerichts das Bestehen und die Art 
der Finanzierungsvereinbarung sowie den Namen und die Anschrift des die Finanzierung 
übernehmenden Dritten mit. 
 
(2) Diese Mitteilung muss zum Zeitpunkt der Einreichung einer Klage erfolgen oder, wenn der 
Abschluss der Finanzierungsvereinbarung, die Zuwendung oder die Gewährung einer finanziellen 
Unterstützung nach der Klageeinreichung erfolgt, unverzüglich nach Abschluss der
Finanzierungsvereinbarung beziehungsweise nach der Zuwendung oder der Gewährung der finanziellen 
Unterstützung. 
 
(3) Bei der Anwendung des Artikels 3.48 (Sicherheitsleistung für die Kosten) berücksichtigt das 
Gericht, ob eine Finanzierung durch Dritte vorliegt. Bei der Entscheidung über die
Verfahrenskosten nach Artikel 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) Absatz 4 berücksichtigt das Gericht, ob die 
Anforderungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 318 –
 
 
EU/VN/IPA/de 72 
UNTERABSCHNITT 4 
 
INVESTITIONSGERICHTSSYSTEM 
 
 
ARTIKEL 3.38 
 
Gericht 
 
(1) Es wird ein Gericht eingesetzt, vor dem die nach Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) 
eingereichten Klagen angehört werden. 
 
(2) Nach Artikel 4.1 (Ausschuss) Absatz 5 Buchstabe a ernennt der Ausschuss bei Inkrafttreten 
dieses Abkommens neun Mitglieder des Gerichts. Drei Mitglieder müssen Staatsangehörige eines 
Mitgliedstaats der Union sein, drei Staatsangehörige Vietnams und drei Staatsangehörige von 
Drittländern.1 
 
(3) Der Ausschuss kann beschließen, die Zahl der Mitglieder des Gerichts um eine durch drei 
teilbare Zahl zu erhöhen oder zu verringern. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf derselben 
Grundlage wie die Ernennungen nach Absatz 2. 
 
                                                 
1 Jede Vertragspartei kann, anstatt die Ernennung von drei Mitgliedern vorzuschlagen, die ihre 
Staatsangehörigkeit besitzen, vorschlagen, bis zu drei Mitglieder zu ernennen, die eine andere 
Staatsangehörigkeit besitzen. In diesem Fall werden die betreffenden Mitglieder für die 
Zwecke dieses Artikels als Staatsangehörige der Vertragspartei betrachtet, die ihre Ernennung 
vorgeschlagen hat. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 319 –
 
 
EU/VN/IPA/de 73 
(4) Die Mitglieder des Gerichts müssen in ihrem Land die für richterliche Ämter erforderlichen 
Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannter Befähigung sein. Sie müssen über 
nachgewiesene Sachkenntnis auf dem Gebiet des Völkerrechts verfügen. Es ist wünschenswert, 
dass sie über Sachkenntnis insbesondere auf den Gebieten internationales Investitionsrecht, 
internationales Handelsrecht und Streitbeilegung im Rahmen internationaler Investitions- oder 
Handelsübereinkünfte verfügen. 
 
(5) Die Mitglieder des Gerichts werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal 
verlängert werden kann. Die Amtszeit von fünf der unmittelbar nach dem Tag des Inkrafttretens 
dieses Abkommens ernannten neun Personen wird jedoch auf sechs Jahre festgesetzt; die 
betreffenden Personen werden im Losverfahren bestimmt. Vakanzen werden unverzüglich neu 
besetzt. Eine Person, die ernannt wird, um eine Person zu ersetzen, deren Amtszeit noch nicht 
abgelaufen ist, nimmt die Aufgabe für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers wahr. Bei Ablauf 
ihrer Amtszeit kann eine Person, die einer Kammer des Gerichts angehört, ihre Funktion innerhalb 
der Kammer mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichts so lange weiter ausüben, bis das 
Verfahren, mit dem die betreffende Kammer befasst ist, abgeschlossen ist; die Person gilt 
ausschließlich für diesen Zweck weiterhin als Mitglied des Gerichts. 
 
(6) Zur Anhörung der Fälle werden innerhalb des Gerichts Kammern gebildet, denen jeweils drei 
Mitglieder angehören, von denen einer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Union, einer 
Staatsangehöriger Vietnams und einer Staatsangehöriger eines Drittlands sein muss. Den Vorsitz 
einer Kammer führt das Mitglied, das Staatsangehöriger eines Drittlands ist. 
 
(7) Innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung einer Klage nach Artikel 3.33 (Einreichung einer 
Klage) ernennt der Präsident des Gerichts die Mitglieder, die der mit dem Fall zu befassenden 
Kammer angehören; dabei wird ein Rotationsverfahren zugrunde gelegt und sichergestellt, dass die 
Zusammensetzung der Kammern nach dem Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist und 
dass für alle Mitglieder dieselbe Wahrscheinlichkeit besteht, in eine Kammer berufen zu werden. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 320 –
 
 
EU/VN/IPA/de 74 
(8) Der Präsident und der Vizepräsident des Gerichts sind für organisatorische Fragen zuständig; 
sie werden für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt und per Losentscheid aus dem Kreis der 
Mitglieder ausgewählt, die Staatsangehörige von Drittländern sind. Sie üben ihr Amt unter 
Zugrundelegung eines Rotationsverfahrens aus und werden per Losentscheid von den 
Kovorsitzenden des Ausschusses oder ihren Stellvertretern ausgewählt. Der Vizepräsident vertritt 
den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist. 
 
(9) Ungeachtet des Absatzes 6 können die Streitparteien vereinbaren, dass mit einem Fall nur ein 
einziges, vom Präsidenten des Gerichts auszuwählendes Mitglied befasst wird, das
Staatsangehöriger eines Drittlands ist. Der Beklagte prüft ein entsprechendes Ersuchen des Klägers 
wohlwollend, insbesondere wenn es sich bei diesem um ein kleines oder mittleres Unternehmen 
handelt oder wenn die geltend gemachten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche 
vergleichsweise gering sind. Ein solches Ersuchen sollte gleichzeitig mit der Einreichung der Klage 
nach Artikel 3.33 (Einreichung der Klage) unterbreitet werden. 
 
(10) Das Gericht kann seine Arbeitsverfahren selbst festlegen. Die Arbeitsverfahren müssen mit 
den anwendbaren Streitbeilegungsregeln und diesem Abschnitt vereinbar sein. Auf Beschluss des 
Gerichts erstellt der Präsident des Gerichts im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Gerichts 
Arbeitsverfahrensentwürfe und legt sie dem Ausschuss vor. Die Arbeitsverfahrensentwürfe werden 
vom Ausschuss angenommen. Werden die Arbeitsverfahrensentwürfe nicht innerhalb von drei 
Monaten nach ihrer Vorlage vom Ausschuss angenommen, so nimmt der Präsident des Gerichts die 
notwendige Überarbeitung der Arbeitsverfahrensentwürfe vor und trägt dabei den Stellungnahmen 
der Vertragsparteien Rechnung. Anschließend legt der Präsident des Gerichts dem Ausschuss die 
überarbeiteten Arbeitsverfahrensentwürfe vor. Die überarbeiteten Arbeitsverfahrensentwürfe gelten 
als angenommen, sofern der Ausschuss nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Vorlage 
beschließt, die überarbeiteten Arbeitsverfahrensentwürfe abzulehnen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 321 –
 
 
EU/VN/IPA/de 75 
(11) Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesem Abschnitt, in vom Ausschuss erlassenen 
ergänzenden Regeln oder in den nach Absatz 10 angenommenen Arbeitsverfahren nicht geregelt ist, 
so kann die zuständige Kammer des Gerichts ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen 
Bestimmungen vereinbar ist. 
 
(12) Eine Kammer des Gerichts bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche
Entscheidungen. Kann keine einvernehmliche Entscheidung erzielt werden, so entscheidet die Kammer 
des Gerichts mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Die Standpunkte der einzelnen 
Mitglieder einer Kammer des Gerichts müssen anonym bleiben. 
 
(13) Die Mitglieder müssen jederzeit und kurzfristig zur Verfügung stehen und über die 
Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen auf dem Laufenden bleiben. 
 
(14) Zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit wird den Mitgliedern eine monatliche
Grundvergütung gezahlt, deren Höhe durch einen Beschluss des Ausschusses festgesetzt wird. Darüber 
hinaus erhalten der Präsident des Gerichts und gegebenenfalls der Vizepräsident für jeden in 
Ausübung der Funktionen des Präsidenten des Gerichts nach diesem Abschnitt geleisteten 
Arbeitstag eine Tagesvergütung, deren Höhe der nach Artikel 3.39 (Rechtsbehelfsinstanz) 
Absatz 16 festgesetzten Vergütung entspricht. 
 
(15) Die Grundvergütung und die Tagesvergütung nach Absatz 14 werden von beiden
Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstands über Einzahlungen auf ein 
vom ICSID-Sekretariat verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass eine Vertragspartei es 
versäumt, die Zahlung zur Finanzierung der Grundvergütung oder der Tagesvergütung zu leisten, 
kann stattdessen die andere Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende
Zahlungsrückstände bleiben zu begleichen, zuzüglich Verzugszinsen in angemessener Höhe. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 322 –
 
 
EU/VN/IPA/de 76 
(16) Sofern der Ausschuss keinen Beschluss nach Absatz 17 fasst, entsprechen die sonstigen 
Vergütungen und Auslagenerstattungen für die Mitglieder einer Kammer des Gerichts den zum 
Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden, nach Vorschrift 14 Absatz 1 der Verwaltungs- und 
Finanzordnung des ICSID-Übereinkommens festgesetzten Beträgen; die entsprechenden Kosten 
werden vom Gericht im Einklang mit Artikel 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) Absatz 4 unter den 
Streitparteien aufgeteilt. 
 
(17) Durch Beschluss des Ausschusses können die Grundvergütung, die Tagesvergütung und die 
sonstigen Vergütungen und Auslagenerstattungen dauerhaft in ein reguläres Gehalt umgewandelt 
werden. In diesem Fall üben die Mitglieder des Gerichts ihr Amt auf Vollzeitbasis aus und dürfen 
keine entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit ausüben, es sei denn, der Präsident des 
Gerichts gewährt eine Ausnahme. Der Ausschuss setzt ihre Vergütung fest und regelt die damit 
zusammenhängenden organisatorischen Fragen. 
 
(18) Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für das Gericht wahr und leistet 
die erforderliche Unterstützung. Die für diese Unterstützung anfallenden Kosten werden vom 
Gericht im Einklang mit Artikel 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) Absatz 4 unter den Streitparteien 
aufgeteilt. 
 
 
ARTIKEL 3.39 
 
Rechtsbehelfsinstanz 
 
(1) Es wird eine ständige Rechtsbehelfsinstanz eingesetzt, vor der die gegen Urteilssprüche des 
Gerichts eingelegten Rechtsbehelfe angehört werden. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 323 –
 
 
EU/VN/IPA/de 77 
(2) Die Rechtsbehelfsinstanz setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen zwei 
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union, zwei Staatsangehörige Vietnams und zwei 
Staatsangehörige von Drittländern sein müssen. 
 
(3) Nach Artikel 4.1 (Ausschuss) Absatz 5 Buchstabe a ernennt der Ausschuss bei Inkrafttreten 
dieses Abkommens die sechs Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz.1 
 
(4) Der Ausschuss kann beschließen, die Zahl der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz um eine 
durch drei teilbare Zahl zu erhöhen oder zu verringern. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf 
derselben Grundlage wie die Ernennungen nach den Absätzen 2 und 3. 
 
(5) Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, 
die einmal verlängert werden kann. Die Amtszeit von drei der unmittelbar nach Inkrafttreten dieses 
Abkommens ernannten sechs Personen wird jedoch auf sechs Jahre festgesetzt; die betreffenden 
Personen werden im Losverfahren bestimmt. Vakanzen werden unverzüglich neu besetzt. Eine 
Person, die ernannt wird, um eine Person zu ersetzen, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, 
nimmt die Aufgabe für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers wahr. 
 
                                                 
1 Jede Vertragspartei kann, anstatt die Ernennung von zwei Mitgliedern vorzuschlagen, die ihre 
Staatsangehörigkeit besitzen, vorschlagen, bis zu zwei Mitglieder zu ernennen, die eine 
andere Staatsangehörigkeit besitzen. In diesem Fall werden diese Mitglieder für die Zwecke 
dieses Artikels als Staatsangehörige der Vertragspartei betrachtet, die ihre Ernennung 
vorgeschlagen hat. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 324 –
 
 
EU/VN/IPA/de 78 
(6) Die Rechtsbehelfsinstanz hat einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die für eine 
Amtszeit von zwei Jahren per Losentscheid aus dem Kreis der Mitglieder ausgewählt werden, die 
Staatsangehörige von Drittländern sind. Sie üben ihr Amt unter Zugrundelegung eines 
Rotationsverfahrens aus und werden per Losentscheid von den Kovorsitzenden des Ausschusses 
oder ihren Stellvertretern ausgewählt. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser 
verhindert ist. 
 
(7) Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz müssen über nachgewiesene Sachkenntnis auf dem 
Gebiet des Völkerrechts verfügen und in ihrem Land die für die höchsten richterlichen Ämter 
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannter Befähigung sein. Es ist 
wünschenswert, dass sie über Sachkenntnis auf den Gebieten internationales Investitionsrecht, 
internationales Handelsrecht und Streitbeilegung im Rahmen internationaler Investitions- oder 
Handelsübereinkünfte verfügen. 
 
(8) Zur Anhörung der Rechtsbehelfe werden innerhalb der Rechtsbehelfsinstanz Kammern 
gebildet, denen jeweils drei Mitglieder angehören, von denen einer Staatsangehöriger eines 
Mitgliedstaats der Union, einer Staatsangehöriger Vietnams und einer Staatsangehöriger eines 
Drittlands sein muss. Den Vorsitz einer Kammer führt das Mitglied, das Staatsangehöriger eines 
Drittlands ist. 
 
(9) Die Zusammensetzung der mit einem Rechtsbehelf zu befassenden Kammer wird im 
Einzelfall vom Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz festgelegt; dabei wird ein Rotationsverfahren 
zugrunde gelegt und sichergestellt, dass die Zusammensetzung jeder Kammer nach dem
Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist und dass für alle Mitglieder dieselbe Wahrscheinlichkeit 
besteht, in eine Kammer berufen zu werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit kann eine Person, die einer 
Kammer der Rechtsbehelfsinstanz angehört, ihre Funktion innerhalb der Kammer mit 
Genehmigung des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz so lange weiter ausüben, bis das Verfahren, 
mit dem die betreffende Kammer befasst ist, abgeschlossen ist; die Person gilt ausschließlich für 
diesen Zweck weiterhin als Mitglied der Rechtsbehelfsinstanz. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 325 –
 
 
EU/VN/IPA/de 79 
(10) Die Rechtsbehelfsinstanz legt ihre Arbeitsverfahren selbst fest. Die Arbeitsverfahren müssen 
mit diesem Abschnitt und den Anweisungen in Anhang 13 (Arbeitsverfahren für die
Rechtsbehelfsinstanz) vereinbar sein. Der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz erstellt im Benehmen mit den 
anderen Mitgliedern der Rechtsbehelfsinstanz Arbeitsverfahrensentwürfe und legt sie innerhalb 
eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens dem Ausschuss vor. Die
Arbeitsverfahrensentwürfe werden vom Ausschuss angenommen. Werden die Arbeitsverfahrensentwürfe 
nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Vorlage vom Ausschuss angenommen, so nimmt der 
Präsident der Rechtsbehelfsinstanz die notwendige Überarbeitung der Arbeitsverfahrensentwürfe 
vor und trägt dabei den Stellungnahmen der Vertragsparteien Rechnung. Anschließend legt der 
Präsident der Rechtsbehelfsinstanz dem Ausschuss die überarbeiteten Arbeitsverfahrensentwürfe 
vor. Die überarbeiteten Arbeitsverfahrensentwürfe gelten als angenommen, sofern der Ausschuss 
nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Vorlage beschließt, die überarbeiteten 
Arbeitsverfahrensentwürfe abzulehnen. 
 
(11) Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesem Abschnitt, in vom Ausschuss erlassenen 
ergänzenden Regeln oder in den nach Absatz 10 angenommenen Arbeitsverfahren nicht geregelt ist, 
so kann die zuständige Kammer der Rechtsbehelfsinstanz ein geeignetes Verfahren beschließen, das 
mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. 
 
(12) Eine Kammer der Rechtsbehelfsinstanz bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche 
Entscheidungen. Kann keine einvernehmliche Entscheidung erzielt werden, so entscheidet die 
Kammer der Rechtsbehelfsinstanz mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Die Standpunkte 
der einzelnen Mitglieder einer Kammer der Rechtsbehelfsinstanz müssen anonym bleiben. 
 
(13) Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz müssen jederzeit und kurzfristig zur Verfügung 
stehen und über die anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen auf dem Laufenden 
bleiben. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 326 –
 
 
EU/VN/IPA/de 80 
(14) Den Mitgliedern der Rechtsbehelfsinstanz wird eine monatliche Grundvergütung gezahlt, 
deren Höhe durch Beschluss des Ausschusses festgesetzt wird. Darüber hinaus erhalten der 
Präsident der Rechtsbehelfsinstanz und gegebenenfalls der Vizepräsident für jeden in Ausübung der 
Funktionen des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz nach diesem Abschnitt geleisteten Arbeitstag 
eine Tagesvergütung, deren Höhe der nach Absatz 16 festgesetzten Vergütung entspricht. 
 
(15) Die Grundvergütung und die Tagesvergütung nach Absatz 14 werden von beiden
Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstands über Einzahlungen auf ein 
vom ICSID-Sekretariat verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass eine Vertragspartei es 
versäumt, die Zahlung zur Finanzierung der Grundvergütung oder der Tagesvergütung zu leisten, 
kann stattdessen die andere Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende
Zahlungsrückstände bleiben zu begleichen, zuzüglich Verzugszinsen in angemessener Höhe. 
 
(16) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens fasst der Ausschuss einen Beschluss, mit dem er die 
sonstigen Vergütungen und Auslagenerstattungen für die Mitglieder einer Kammer der
Rechtsbehelfsinstanz festsetzt. Die für diese Vergütungen und Auslagenerstattungen anfallenden Kosten 
werden von der Rechtsbehelfsinstanz im Einklang mit Artikel 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) 
Absatz 4 unter den Streitparteien aufgeteilt. 
 
(17) Durch Beschluss des Ausschusses können die Grundvergütung, die Tagesvergütung und die 
sonstigen Vergütungen und Auslagenerstattungen dauerhaft in ein reguläres Gehalt umgewandelt 
werden. In diesem Fall üben die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz ihr Amt auf Vollzeitbasis aus 
und dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit ausüben, es sei denn, der 
Präsident der Rechtsbehelfsinstanz gewährt eine Ausnahme. Der Ausschuss setzt ihre Vergütung 
fest und regelt die damit zusammenhängenden organisatorischen Fragen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 327 –
 
 
EU/VN/IPA/de 81 
(18) Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für die Rechtsbehelfsinstanz 
wahr und leistet die erforderliche Unterstützung. Die für diese Unterstützung anfallenden Kosten 
werden von der Rechtsbehelfsinstanz im Einklang mit Artikel 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) 
Absatz 4 unter den Streitparteien aufgeteilt. 
 
 
ARTIKEL 3.40 
 
Ethikregeln 
 
(1) Die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz werden aus einem Kreis von 
Personen ausgewählt, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Sie dürfen keiner Regierung 
nahestehen.1 Sie dürfen keine Weisungen einer Regierung oder Organisation entgegennehmen, die 
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen. Sie dürfen sich nicht an der 
Prüfung von Streitigkeiten beteiligen, wenn dies einen direkten oder indirekten Interessenkonflikt 
zur Folge hätte. Dabei richten sie sich nach Anhang 11 (Verhaltenskodex für Mitglieder des 
Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren). Außerdem dürfen sie ab dem 
Zeitpunkt ihrer Ernennung weder als Rechtsberater noch als von einer Partei benannte
Sachverständige oder Zeugen bei anhängigen oder neuen Investitionsschutzstreitigkeiten im Rahmen 
dieses Abkommens oder anderer Übereinkünfte oder im Rahmen der innerstaatlichen Gesetze und 
sonstigen internen Vorschriften tätig werden. 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: Die Tatsache, dass eine Person ein Einkommen vom Staat bezieht, zuvor 
beim Staat beschäftigt war oder mit einer Person verwandt ist, die ein Einkommen vom Staat 
bezieht, reicht allein nicht dafür aus, dass sie als Mitglied nicht in Betracht kommt. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 328 –
 
 
EU/VN/IPA/de 82 
(2) Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass sich ein Mitglied in einem Interessenkonflikt 
befindet, so teilt sie dem Präsidenten des Gerichts beziehungsweise dem Präsidenten der 
Rechtsbehelfsinstanz ihre Ablehnung der Ernennung dieses Mitglieds schriftlich mit. Diese 
Mitteilung über die Ablehnung ist innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei 
über die Zusammensetzung der Kammer des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz unterrichtet 
wurde, zu übermitteln oder innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei Kenntnis 
von den relevanten Tatsachen erlangt hat, sofern ihr diese bei vernünftiger Betrachtung zum 
Zeitpunkt der Zusammensetzung der Kammer noch nicht bekannt sein konnten. In der 
Ablehnungsmitteilung sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben. 
 
(3) Hat sich das abgelehnte Mitglied innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der
Ablehnungsmitteilung entschieden, sich nicht aus der betreffenden Kammer zurückzuziehen, so trifft der 
Präsident des Gerichts beziehungsweise der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz nach Anhörung der 
Streitparteien und nachdem jenes Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten hat, 
innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Ablehnungsmitteilung eine Entscheidung und teilt diese 
Entscheidung unverzüglich den Streitparteien und den anderen Mitgliedern der Kammer mit. 
 
(4) Über Ablehnungen der Berufung des Präsidenten des Gerichts in eine Kammer wird vom 
Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz entschieden und umgekehrt. 
 
(5) Auf begründete Empfehlung des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz oder auf ihre
gemeinsame Initiative hin können die Vertragsparteien im Wege eines Beschlusses des Ausschusses ein 
Mitglied vom Gericht oder von der Rechtsbehelfsinstanz ausschließen, wenn das Verhalten dieses 
Mitglieds nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht und mit einer weiteren 
Zugehörigkeit zum Gericht oder zur Rechtsbehelfsinstanz unvereinbar ist. Wird dem Präsidenten 
der Rechtsbehelfsinstanz ein solches Verhalten vorgeworfen, so legt der Präsident des Gerichts die 
begründete Empfehlung vor. Entstehen aufgrund dieses Absatzes Vakanzen, so gelten für ihre 
Besetzung Artikel 3.38 (Gericht) Absatz 2 und Artikel 3.39 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 3 
sinngemäß. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 329 –
 
 
EU/VN/IPA/de 83 
ARTIKEL 3.41 
 
Multilaterale Streitbeilegungsmechanismen 
 
Die Vertragsparteien treten in Verhandlungen über eine internationale Übereinkunft ein, die einen 
multilateralen Investitionsgerichtshof in Verbindung mit oder unabhängig von einem multilateralen 
Rechtsbehelfsmechanismus vorsieht, der auf Streitigkeiten im Rahmen dieses Abkommens 
anwendbar ist. Die Vertragsparteien können in der Folge vereinbaren, die einschlägigen Teile dieses 
Abschnitts nicht mehr anzuwenden. Der Ausschuss kann einen Beschluss zur Festlegung 
gegebenenfalls erforderlicher Übergangsregelungen fassen. 
 
 
UNTERABSCHNITT 5 
 
DURCHFÜHRUNG VON VERFAHREN 
 
 
ARTIKEL 3.42 
 
Anwendbares Recht und Auslegungsregeln 
 
(1) Das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz entscheiden, ob die Maßnahmen, die Gegenstand 
der Klage sind, gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) verstoßen, wie vom 
Kläger vorgebracht. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 330 –
 
 
EU/VN/IPA/de 84 
(2) Bei ihren Entscheidungen wenden das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz die 
Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) und gegebenenfalls andere Bestimmungen dieses 
Abkommens sowie andere im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien anwendbare Vorschriften 
oder Grundsätze des Völkerrechts an und tragen dem einschlägigen internen Recht der an der 
Streitigkeit beteiligten Vertragspartei als Tatsache Rechnung. 
 
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz an die 
Auslegung des internen Rechts durch die Gerichte oder Behörden gebunden sind, die für die 
Auslegung des einschlägigen internen Rechts zuständig sind, während die Bedeutung, die dem 
einschlägigen internen Recht vom Gericht und von der Rechtsbehelfsinstanz beigemessen wird, für 
die Gerichte und Behörden der Vertragsparteien nicht bindend ist. Es fällt nicht in die Zuständigkeit 
des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die vorgeblich 
einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, nach den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen 
internen Vorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei zu beurteilen. 
 
(4) Das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz legen dieses Abkommen nach den
Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts aus, wie sie in dem am 23. Mai 1969 in Wien geschlossenen 
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifiziert wurden. 
 
(5) Bei ernsthaften Bedenken in Auslegungsfragen, die sich auf Angelegenheiten im 
Zusammenhang mit diesem Abschnitt auswirken könnten, kann der Ausschuss Auslegungen von 
Bestimmungen dieses Abkommens beschließen. Solche Auslegungen sind für das Gericht und die 
Rechtsbehelfsinstanz bindend. Der Ausschuss kann beschließen, dass eine Auslegung ab einem 
bestimmten Tag bindende Wirkung hat. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 331 –
 
 
EU/VN/IPA/de 85 
ARTIKEL 3.43 
 
Umgehungsverbot 
 
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Gericht sich für unzuständig erklärt, wenn die Streitigkeit 
zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger das Eigentum an der streitbefangenen Investition oder die 
Kontrolle darüber erwarb, bereits bestand oder ihre Entstehung mit hoher Wahrscheinlichkeit 
vorhersehbar war, und das Gericht aufgrund des Sachverhalts entscheidet, dass der Erwerb des 
Eigentums an der Investition oder der Kontrolle darüber durch den Kläger hauptsächlich zu dem 
Zweck erfolgte, Klage nach diesem Abschnitt einzureichen. Die Möglichkeit, sich unter solchen 
Umständen für unzuständig zu erklären, lässt andere Einwendungen hinsichtlich der Zuständigkeit, 
die vom Gericht geprüft werden könnten, unberührt. 
 
 
ARTIKEL 3.44 
 
Verfahrenshindernde Einwendungen 
 
(1) Der Beklagte kann spätestens 30 Tage nach der Bildung einer Kammer des Gerichts nach 
Artikel 3.38 (Gericht) Absatz 7, in jedem Fall aber vor der ersten Sitzung der Kammer des Gerichts, 
oder 30 Tage, nachdem der Beklagte Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, auf die sich die 
Einwendung stützt, die Einwendung erheben, dass die Klage offensichtlich rechtlich unbegründet 
ist. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 332 –
 
 
EU/VN/IPA/de 86 
(2) Der Beklagte muss die Einwendung so genau wie möglich begründen. 
 
(3) Das Gericht gibt den Streitparteien Gelegenheit, zu der Einwendung Stellung zu nehmen, und 
erlässt sodann in der ersten Sitzung der Kammer des Gerichts oder umgehend danach eine 
begründete Entscheidung oder einen begründeten vorläufigen Urteilsspruch über die Einwendung. 
Geht die Einwendung nach der ersten Sitzung der Kammer des Gerichts ein, so erlässt das Gericht 
eine solche Entscheidung oder einen solchen vorläufigen Urteilsspruch so bald wie möglich, 
spätestens jedoch 120 Tage nach Eingang der Einwendung. Bei Erlass der Entscheidung geht das 
Gericht davon aus, dass der vorgebrachte Sachverhalt zutrifft, und kann auch relevante Tatsachen 
berücksichtigen, die unstrittig sind. 
 
(4) Die Entscheidung des Gerichts lässt das Recht einer Streitpartei unberührt, nach Artikel 3.45 
(Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen) oder im Laufe des Verfahrens Einwendungen gegen die 
rechtliche Begründetheit einer Klage zu erheben; desgleichen bleibt die Befugnis des Gerichts, 
andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, hiervon unberührt. Zur Klarstellung sei 
angemerkt, dass zu diesen Einwendungen die Einwendung gehören kann, dass der Streit oder eine 
damit verbundene Klage nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt oder aus anderen Gründen 
nicht in die Kompetenz des Gerichts fällt. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 333 –
 
 
EU/VN/IPA/de 87 
ARTIKEL 3.45 
 
Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen 
 
(1) Unbeschadet der Befugnis des Gerichts, andere Einwendungen ebenfalls als Vorfragen zu 
behandeln, etwa die Einwendung, dass der Streit oder eine damit verbundene Klage nicht in die 
Zuständigkeit des Gerichts fällt oder aus anderen Gründen nicht in die Kompetenz des Gerichts 
fällt, und unbeschadet des Rechts eines Beklagten, zu gegebener Zeit solche Einwendungen zu 
erheben, entscheidet das Gericht als Vorfragen jegliche Einwendungen des Beklagten, dass aus 
Rechtsgründen eine nach diesem Abschnitt eingereichte Klage in ihrer Gesamtheit oder in Teilen so 
geartet sei, dass sie nicht nach Artikel 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) zu einem Urteilsspruch 
zugunsten des Klägers führen könne, selbst wenn der vorgetragene Sachverhalt zutreffen sollte. Das 
Gericht kann auch relevante Tatsachen berücksichtigen, die unstrittig sind. 
 
(2) Eine Einwendung nach Absatz 1 ist dem Gericht so bald wie möglich nach der Bildung der 
Kammer des Gerichts zu übermitteln, in keinem Fall jedoch später als zu dem vom Gericht 
festgesetzten Zeitpunkt, zu dem der Beklagte seine Gegendarstellung oder seine Klageerwiderung 
vorzulegen hat, oder, im Falle einer Änderung der Klage, zu dem vom Gericht festgesetzten 
Zeitpunkt, zu dem der Beklagte auf die Änderung zu reagieren hat. Eine solche Einwendung darf 
nicht erhoben werden, solange Verfahren nach Artikel 3.44 (Verfahrenshindernde Einwendungen) 
anhängig sind, es sei denn, das Gericht lässt nach Würdigung der Umstände des Falles eine 
Einwendung nach diesem Artikel zu. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 334 –
 
 
EU/VN/IPA/de 88 
(3) Nach Eingang einer Einwendung nach Absatz 1 setzt das Gericht, sofern es die Einwendung 
nicht als offensichtlich unbegründet ansieht, das Verfahren in der Hauptsache aus, stellt einen 
Zeitplan für die Prüfung der Einwendung auf, der mit einem etwaigen von ihm bereits aufgestellten 
Zeitplan für die Prüfung anderer Vorfragen im Einklang steht, und erlässt eine begründete 
Entscheidung oder einen begründeten vorläufigen Urteilsspruch über die Einwendung. 
 
 
ARTIKEL 3.46 
 
Transparenz der Verfahren 
 
(1) Auf Streitigkeiten nach diesem Abschnitt finden vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 die 
UNCITRAL-Transparenzregeln Anwendung. 
 
(2) Das Konsultationsersuchen nach Artikel 3.30 (Konsultationen), die Absichtserklärung nach 
Artikel 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen) Absatz 1, die Feststellung nach 
Artikel 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen) Absatz 2, die Mitteilung über 
die Ablehnung und die Entscheidung über diese Ablehnung nach Artikel 3.40 (Ethikregeln) und der 
Verbindungsantrag nach Artikel 3.59 (Verbindung mehrerer Verfahren) werden in die in Artikel 3 
Absatz 1 der UNCITRAL-Transparenzregeln genannte Liste der Schriftstücke aufgenommen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 335 –
 
 
EU/VN/IPA/de 89 
(3) Vorbehaltlich des Artikels 7 der UNCITRAL-Transparenzregeln kann das Gericht von Amts 
wegen oder auf Antrag einer Person nach Anhörung der Streitparteien entscheiden, ob und 
gegebenenfalls wie andere, nicht unter Artikel 3 Absätze 1 und 2 der UNCITRAL-
Transparenzregeln fallende Schriftstücke, die dem Gericht übermittelt oder von ihm herausgegeben werden, 
zugänglich gemacht werden sollen. Dies kann auch Beweisstücke umfassen, wenn der Beklagte 
zustimmt. 
 
(4) Ungeachtet des Artikels 2 der UNCITRAL-Transparenzregeln übermittelt die Union 
beziehungsweise Vietnam nach Eingang der relevanten Schriftstücke nach Absatz 2 des 
vorliegenden Artikels diese Schriftstücke umgehend der nicht an der Streitigkeit beteiligten 
Vertragspartei und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich, wobei vertrauliche oder geschützte 
Informationen1 zu schwärzen sind. 
 
(5) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Schriftstücke werden durch Übermittlung an den in 
den UNCITRAL-Transparenzregeln genannten Verwahrer oder auf andere Weise der Öffentlichkeit 
zugänglich gemacht. 
 
(6) Spätestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens überprüft der 
Ausschuss das Funktionieren des Absatzes 3. Auf Antrag einer Vertragspartei kann der Ausschuss 
einen Beschluss nach Artikel 4.1 (Ausschuss) Absatz 5 Buchstabe c fassen, in dem festgelegt wird, 
dass anstelle des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels Artikel 3 Absatz 3 der UNCITRAL-
Transparenzregeln gilt. 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: Zu den vertraulichen oder geschützten Informationen im Sinne des 
Artikels 7 Absatz 2 der UNCITRAL-Transparenzregeln gehören auch staatliche 
Verschlusssachen. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 336 –
 
 
EU/VN/IPA/de 90 
(7) Solange das Gericht nicht über eine Einwendung hinsichtlich der Bezeichnung von 
Informationen als vertraulich oder geschützt entschieden hat, legen weder die Streitparteien noch 
das Gericht geschützte Informationen gegenüber der nicht an der Streitigkeit beteiligten 
Vertragspartei oder der Öffentlichkeit offen, wenn die Streitpartei, die die Informationen übermittelt 
hat, sie eindeutig als solche bezeichnet.1 
 
(8) Eine Streitpartei kann im Zusammenhang mit dem Verfahren anderen Personen, insbesondere 
Zeugen und Sachverständigen, entsprechende Schriftstücke ungeschwärzt offenlegen, soweit sie 
dies im Laufe eines Verfahrens nach diesem Abschnitt für notwendig erachtet. Die betreffende 
Streitpartei muss jedoch sicherstellen, dass diese Personen die vertraulichen oder geschützten 
Informationen in den Schriftstücken schützen. 
 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: Beschließt die Streitpartei, die die Informationen vorgelegt hat, ihren 
Schriftsatz, der diese Informationen enthält, nach Artikel 7 Absatz 4 der UNCITRAL-
Transparenzregeln ganz oder teilweise zurückzuziehen, so legt die andere Streitpartei 
erforderlichenfalls vollständige und geschwärzte Schriftstücke vor, wobei sie entweder darin 
die von der Streitpartei, die die Informationen zunächst vorgelegt hat, zurückgezogenen 
Informationen entfernen muss oder die Informationen im Einklang mit der Bezeichnung durch 
die Streitpartei, die die Informationen zunächst vorgelegt hat, zu bezeichnen hat. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 337 –
 
 
EU/VN/IPA/de 91 
ARTIKEL 3.47 
 
Einstweilige Entscheidungen 
 
Das Gericht kann einstweilige Schutzmaßnahmen beschließen mit dem Ziel, die Rechte einer 
Streitpartei zu wahren oder der Zuständigkeit des Gerichts in vollem Umfang Geltung zu 
verschaffen; so kann es einen Beschluss über die Sicherung von Beweisen, die sich im Besitz oder 
unter der Kontrolle einer Streitpartei befinden, oder einen Beschluss über Maßnahmen zur 
Sicherung der Zuständigkeit des Gerichts fassen. Das Gericht darf weder die Beschlagnahme von 
Vermögenswerten beschließen noch die Anwendung der vorgeblich rechtsverletzenden Behandlung 
verhindern. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff „Beschluss“ auch Empfehlungen. 
 
 
ARTIKEL 3.48 
 
Sicherheitsleistung für die Kosten 
 
(1) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Gericht auf Antrag den Kläger durch Beschluss 
anweisen kann, eine Sicherheit für einen Teil oder die Gesamtheit der Kosten zu leisten, sofern es 
vernünftige Gründe für die Vermutung gibt, dass der Kläger möglicherweise nicht in der Lage ist, 
einer gegen ihn ergangenen Kostenentscheidung nachzukommen. 
 
(2) Wird die Sicherheit für die Kosten nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Beschluss des 
Gerichts oder innerhalb einer anderen vom Gericht gesetzten Frist in voller Höhe geleistet, so 
unterrichtet das Gericht die Streitparteien darüber. Das Gericht kann die Aussetzung oder 
Beendigung des Verfahrens beschließen. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 338 –
 
 
EU/VN/IPA/de 92 
ARTIKEL 3.49 
 
Einstellung des Verfahrens 
 
Hat der Kläger nach Einreichung einer Klage nach diesem Abschnitt innerhalb von 
180 aufeinanderfolgenden Tagen oder einer von den Streitparteien vereinbarten Frist keine 
Verfahrensschritte unternommen, so gilt die Klage als zurückgenommen und das Verfahren als 
eingestellt. Auf Antrag des Beklagten und nach Unterrichtung der Streitparteien stellt das Gericht 
durch Beschluss die Einstellung des Verfahrens fest und erlässt eine Kostenentscheidung. Mit 
einem solchen Beschluss erlischt die Zuständigkeit des Gerichts. Der Kläger kann danach keine 
Klage mehr in derselben Angelegenheit einreichen. 
 
 
ARTIKEL 3.50 
 
Verfahrenssprache 
 
(1) Die Streitparteien einigen sich auf die in dem Verfahren zu verwendende Sprache. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 339 –
 
 
EU/VN/IPA/de 93 
(2) Haben die Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach der Bildung der Kammer des Gerichts 
nach Artikel 3.38 (Gericht) Absatz 7 keine Einigung nach Absatz 1 erzielt, so legt das Gericht die in 
dem Verfahren zu verwendende Sprache fest. Das Gericht trifft diese Festlegung nach Anhörung 
der Streitparteien im Hinblick darauf, die wirtschaftliche Effizienz des Verfahrens zu gewährleisten 
und sicherzustellen, dass durch die Festlegung die Ressourcen der Streitparteien und des Gerichts 
nicht unnötig belastet werden.1 
 
 
ARTIKEL 3.51 
 
Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei 
 
(1) Der Beklagte übermittelt der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei innerhalb von 
30 Tagen nach Eingang von unter den Buchstaben a und b genannten Schriftstücken oder umgehend 
nach Beilegung einer Streitigkeit im Zusammenhang mit vertraulichen oder geschützten 
Informationen: 
 
a) das Konsultationsersuchen nach Artikel 3.30 (Konsultationen), die Absichtserklärung nach 
Artikel 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen) Absatz 1, die Feststellung 
nach Artikel 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen) Absatz 2 sowie die 
Klage nach Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) und 
 
                                                 
1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Effizienz des Verfahrens sollte das Gericht die Kosten 
der Streitparteien und des Gerichts für die Bearbeitung der von den Streitparteien 
möglicherweise angeführten Rechtsprechung und Literatur berücksichtigen. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 340 –
 
 
EU/VN/IPA/de 94 
b) auf Antrag Schriftstücke, die nach Artikel 3.46 (Transparenz der Verfahren) der 
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 
 
(2) Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei hat das Recht, Anhörungen nach diesem 
Abschnitt beizuwohnen und mündliche Erklärungen zur Auslegung dieses Abkommens abzugeben. 
 
 
ARTIKEL 3.52 
 
Sachverständigengutachten 
 
Das Gericht kann auf Antrag einer Streitpartei oder nach Anhörung der Streitparteien von Amts 
wegen einen oder mehrere Sachverständige beauftragen, ihm schriftliche Gutachten über 
Sachfragen im Zusammenhang mit Umwelt, Gesundheit, Sicherheit oder anderen Angelegenheiten 
vorzulegen, die von einer Streitpartei in dem Verfahren aufgeworfen wurden. 
 
 
ARTIKEL 3.53 
 
Vorläufiger Urteilsspruch 
 
(1) Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass eine streitbefangene Maßnahme gegen 
Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) verstößt, so kann es auf Antrag des Klägers nach 
Anhörung der Streitparteien nur Folgendes – einzeln oder in Kombination – zuerkennen: 
 
a) Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, und 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 341 –
 
 
EU/VN/IPA/de 95 
b) Rückerstattung von Vermögenswerten, wobei der Urteilsspruch vorsehen muss, dass der 
Beklagte anstelle der Rückgabe Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, 
leisten kann, dessen Höhe in einer mit den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 2 
(Investitionsschutz) vereinbaren Weise festzusetzen ist. 
 
Wurde die Klage im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens eingereicht, so muss ein 
Urteilsspruch nach diesem Absatz vorsehen, dass 
 
a) der Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, an das gebietsansässige 
Unternehmen zu zahlen ist und 
 
b) die Rückerstattung an das gebietsansässige Unternehmen zu erfolgen hat. 
 
Das Gericht kann nicht die Aufhebung der betreffenden Behandlung beschließen. 
 
(2) Der Schadensersatz in Geld darf den vom Kläger beziehungsweise von seinem 
gebietsansässigen Unternehmen infolge des Verstoßes gegen Bestimmungen des Kapitels 2 
(Investitionsschutz) erlittenen Verlust, abzüglich etwaiger von der betreffenden Vertragspartei 
bereits geleisteter Schadensersatz- oder Entschädigungszahlungen, nicht übersteigen. Zur 
Klarstellung sei angemerkt, dass einem Investor, der eine Klage im eigenen Namen einreicht, nur 
der Verlust oder Schaden ersetzt werden kann, der dem Investor in Bezug auf seine erfasste 
Investition entstanden ist. 
 
(3) Das Gericht kann keinen Strafschadensersatz zuerkennen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 342 –
 
 
EU/VN/IPA/de 96 
(4) Das Gericht beschließt, dass die Verfahrenskosten1 von der unterliegenden Streitpartei zu 
tragen sind. In Ausnahmefällen kann das Gericht die Kosten zwischen den Streitparteien aufteilen, 
wenn es dies unter den Umständen des Falles für angemessen erachtet. Andere vertretbare Kosten, 
einschließlich vertretbarer Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, sind von der 
unterliegenden Streitpartei zu tragen, es sei denn, das Gericht erachtet eine solche Aufteilung unter 
den Umständen des Falles für nicht angemessen. Wurde der Klage nur in Teilen stattgegeben, so 
werden die Kosten proportional zu Zahl oder Umfang der erfolgreichen Teile der Klage angepasst. 
Die Rechtsbehelfsinstanz entscheidet nach diesem Artikel über die Kosten. 
 
(5) Der Ausschuss kann ergänzende Regeln zu Gebühren erlassen, um den Höchstbetrag der 
Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand festzulegen, der von unterliegenden Streitparteien 
bestimmter Kategorien getragen werden darf. Mit solchen ergänzenden Regeln wird den 
finanziellen Ressourcen von Klägern Rechnung getragen, bei denen es sich um natürliche Personen 
oder um kleine oder mittlere Unternehmen handelt. Der Ausschuss ist bestrebt, solche ergänzenden 
Regeln spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zu erlassen. 
 
(6) Das Gericht erlässt innerhalb von 18 Monaten nach dem Tag der Einreichung der Klage einen 
vorläufigen Urteilsspruch. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so erlässt das Gericht eine 
entsprechende Entscheidung, in der die Gründe für die Verzögerung darzulegen sind. 
 
 
                                                 
1 Zur Klarstellung: Der Begriff „Verfahrenskosten“ umfasst a) die vertretbaren Kosten für die 
Beratung durch Sachverständige und die sonstige Unterstützung, die das Gericht benötigt, und 
b) die vertretbaren Reise- und sonstigen Kosten der Zeugen, soweit diese Kosten vom Gericht 
anerkannt werden. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 343 –
 
 
EU/VN/IPA/de 97 
ARTIKEL 3.54 
 
Rechtsbehelfsverfahren 
 
(1) Jede Streitpartei kann gegen einen vorläufigen Urteilsspruch innerhalb von 90 Tagen nach 
dessen Erlass einen Rechtsbehelf bei der Rechtsbehelfsinstanz einlegen. Ein Rechtsbehelf kann aus 
folgenden Gründen eingelegt werden: 
 
a) das Gericht hat bei der Auslegung oder Anwendung des anwendbaren Rechts geirrt, 
 
b) das Gericht hat bei der Würdigung des Sachverhalts, einschließlich bei der Beurteilung 
einschlägigen internen Rechts, offensichtlich geirrt, oder 
 
c) es liegt einer der in Artikel 52 des ICSID-Übereinkommens genannten Gründe vor, soweit 
diese nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind. 
 
(2) Die Rechtsbehelfsinstanz weist den Rechtsbehelf ab, wenn sie feststellt, dass der Rechtsbehelf 
unbegründet ist. Sie kann den Rechtsbehelf auch nach einem beschleunigten Verfahren abweisen, 
wenn klar ist, dass der Rechtsbehelf offensichtlich unbegründet ist. 
 
(3) Stellt die Rechtsbehelfsinstanz fest, dass der Rechtsbehelf begründet ist, so werden durch die 
Entscheidung der Rechtsbehelfsinstanz die rechtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen im 
vorläufigen Urteilsspruch geändert beziehungsweise ganz oder teilweise aufgehoben. In der
Entscheidung ist genau darzulegen, inwieweit die betreffenden Feststellungen und Schlussfolgerungen 
des Gerichts geändert beziehungsweise aufgehoben werden. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 344 –
 
 
EU/VN/IPA/de 98 
(4) Wenn der vom Gericht festgestellte Sachverhalt dies erlaubt, wendet die Rechtsbehelfsinstanz 
ihre eigenen rechtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf diesen Sachverhalt an und 
erlässt eine endgültige Entscheidung. Ist dies nicht möglich, so verweist sie die Angelegenheit an 
das Gericht zurück. 
 
(5) In der Regel hat die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens 180 Tage, gerechnet ab dem Tag, an 
dem eine Streitpartei förmlich ihre Entscheidung mitteilt, einen Rechtsbehelf einzulegen, bis zu 
dem Tag, an dem die Rechtsbehelfsinstanz ihre Entscheidung erlässt, nicht zu überschreiten. Ist die 
Rechtsbehelfsinstanz der Ansicht, dass sie ihre Entscheidung nicht innerhalb von 180 Tagen 
erlassen kann, so unterrichtet sie die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung 
und gibt den Zeitraum an, innerhalb dessen sie ihre Entscheidung voraussichtlich erlassen wird. 
Sofern nicht außergewöhnliche Umstände dies erfordern, darf die Dauer des Verfahrens auf keinen 
Fall 270 Tage überschreiten. 
 
(6) Eine Streitpartei, die einen Rechtsbehelf einlegt, muss eine Sicherheit leisten, die die Kosten 
des Rechtsbehelfsverfahrens sowie einen angemessenen Betrag umfasst, der von der
Rechtsbehelfsinstanz unter Berücksichtigung der Umstände des Falles festzusetzen ist. 
 
(7) Die Artikel 3.37 (Finanzierung durch Dritte), 3.46 (Transparenz der Verfahren), 3.47
(Einstweilige Entscheidungen), 3.49 (Einstellung des Verfahrens), 3.51 (Die nicht an der Streitigkeit 
beteiligte Vertragspartei), 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) und 3.56 (Abfindung oder sonstige 
Entschädigung) gelten sinngemäß für das Rechtsbehelfsverfahren. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 345 –
 
 
EU/VN/IPA/de 99 
ARTIKEL 3.55 
 
Endgültiger Urteilsspruch 
 
(1) Ein nach diesem Abschnitt erlassener vorläufiger Urteilsspruch wird endgültig, wenn keine 
Streitpartei nach Artikel 3.54 (Rechtsbehelfsverfahren) Absatz 1 einen Rechtsbehelf gegen den 
vorläufigen Urteilsspruch eingelegt hat. 
 
(2) Ist gegen einen vorläufigen Urteilsspruch ein Rechtsbehelf eingelegt worden und hat die 
Rechtsbehelfsinstanz diesen Rechtsbehelf nach Artikel 3.54 (Rechtsbehelfsverfahren) Absatz 2 
abgewiesen, so wird der vorläufige Urteilsspruch an dem Tag endgültig, an dem die 
Rechtsbehelfsinstanz den Rechtsbehelf abgewiesen hat. 
 
(3) Ist gegen einen vorläufigen Urteilsspruch ein Rechtsbehelf eingelegt worden und hat die 
Rechtsbehelfsinstanz eine endgültige Entscheidung erlassen, so wird der vorläufige Urteilsspruch, 
wie von der Rechtsbehelfsinstanz geändert oder aufgehoben, an dem Tag endgültig, an dem die 
Rechtsbehelfsinstanz die endgültige Entscheidung erlassen hat. 
 
(4) Ist gegen einen vorläufigen Urteilsspruch ein Rechtsbehelf eingelegt worden und hat die 
Rechtsbehelfsinstanz die rechtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen des vorläufigen 
Urteilsspruchs geändert oder aufgehoben und die Angelegenheit an das Gericht zurückverwiesen, so 
überarbeitet das Gericht – gegebenenfalls nach Anhörung der Streitparteien – seinen vorläufigen 
Urteilsspruch, um den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Rechtsbehelfsinstanz Rechnung 
zu tragen. Das Gericht ist an die Feststellungen der Rechtsbehelfsinstanz gebunden. Das Gericht ist 
bestrebt, seinen überarbeiteten Urteilsspruch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der 
Entscheidung der Rechtsbehelfsinstanz zu erlassen. Der überarbeitete vorläufige Urteilsspruch wird 
90 Tage nach seinem Erlass endgültig. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 346 –
 
 
EU/VN/IPA/de 100 
(5) Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Begriff „endgültiger Urteilsspruch“ auch 
endgültige Entscheidungen der Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.54 (Rechtsbehelfsverfahren) 
Absatz 4. 
 
 
ARTIKEL 3.56 
 
Abfindung oder sonstige Entschädigung 
 
Das Gericht akzeptiert als stichhaltigen Einwand oder als Gegen-, Aufrechnungs- oder ähnliche 
Forderung nicht die Tatsache, dass der Investor aufgrund eines Versicherungs- oder
Garantievertrags für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden, für den in einer nach diesem 
Abschnitt eingeleiteten Streitsache eine Entschädigung begehrt wird, eine Abfindung oder eine 
sonstige Entschädigung erhalten hat oder erhalten wird. 
 
 
ARTIKEL 3.57 
 
Vollstreckung endgültiger Urteilssprüche 
 
(1) Nach diesem Abschnitt erlassene endgültige Urteilssprüche 
 
a) sind für die Streitparteien und für den betreffenden Fall bindend und 
 
b) können nicht Gegenstand eines Rechtsbehelfs, einer Überprüfung, einer Aufhebung, einer 
Nichtigerklärung oder sonstiger Rechtsschutzmaßnahmen sein. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 347 –
 
 
EU/VN/IPA/de 101 
(2) Jede Vertragspartei erkennt einen nach diesem Abschnitt erlassenen endgültigen Urteilsspruch 
als bindend an und vollstreckt die Zahlungsverpflichtung in ihrem Gebiet, als ob es sich um das 
rechtskräftige Urteil eines Gerichts in dieser Vertragspartei handelte. 
 
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 erfolgt die Anerkennung und Vollstreckung eines 
endgültigen Urteilsspruchs zu einer Streitigkeit, bei der Vietnam der Beklagte ist, während des in 
Absatz 4 genannten Zeitraums nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958. Während dieses 
Zeitraums gelten Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und Artikel 3.36 (Zustimmung) 
Absatz 3 Buchstabe b nicht für Streitigkeiten, bei denen Vietnam der Beklagte ist. 
 
(4) In Bezug auf einen endgültigen Urteilsspruch, bei dem Vietnam der Beklagte ist, gelten 
Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach dem Tag des 
Inkrafttretens dieses Abkommens oder einem vom Ausschuss festgelegten längeren Zeitraum, wenn 
die Umstände es erfordern. 
 
(5) Die Vollstreckung des Urteilsspruchs unterliegt den am Vollstreckungsort geltenden 
Rechtsvorschriften für die Vollstreckung von Urteilen oder Schiedssprüchen. 
 
(6) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 4.18 (Keine unmittelbare Wirkung) der 
Anerkennung, Ausführung und Vollstreckung von nach diesem Abschnitt erlassenen 
Urteilssprüchen nicht entgegensteht. 
 
(7) Für die Zwecke des Artikels 1 des New Yorker Übereinkommens von 1958 gelten nach 
diesem Abschnitt erlassene endgültige Urteilssprüche als Schiedssprüche zur Regelung von aus 
einer Handelssache oder Transaktion entstandenen Ansprüchen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 348 –
 
 
EU/VN/IPA/de 102 
(8) Zur Klarstellung und vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe b sei angemerkt, dass, wenn 
zum Zwecke der Streitbeilegung eine Klage nach Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) Absatz 2 
Buchstabe a eingereicht wurde, ein nach diesem Abschnitt erlassener endgültiger Urteilsspruch als 
Schiedsspruch im Sinne des Kapitels IV Abschnitt 6 des ICSID-Übereinkommens gilt. 
 
 
ARTIKEL 3.58 
 
Rolle der Vertragsparteien  
 
(1) Die Vertragsparteien dürfen in Bezug auf eine zum Zwecke der Streitbeilegung nach diesem 
Abschnitt vorgelegte Streitigkeit keinen diplomatischen Schutz gewähren und keinen
völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass die andere Vertragspartei einen Urteilsspruch zu 
der betreffenden Streitigkeit nicht befolgt. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff 
„diplomatischer Schutz“ nicht einen informellen diplomatischen Austausch, der dem alleinigen 
Zweck dient, eine Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern. 
 
(2) Absatz 1 schließt bei einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung nicht die Möglichkeit einer 
Streitbeilegung nach Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) 
aus, wenn die betreffende Maßnahme vorgeblich gegen das Abkommen verstößt und wegen ihr 
nach Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) eine Streitsache in Bezug auf eine bestimmte 
Investition eingeleitet wurde. Dies gilt unbeschadet des Artikels 3.51 (Die nicht an der Streitigkeit 
beteiligte Vertragspartei) und des Artikels 5 der UNCITRAL-Transparenzregeln. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 349 –
 
 
EU/VN/IPA/de 103 
ARTIKEL 3.59 
 
Verbindung mehrerer Verfahren 
 
(1) Haben zwei oder mehr nach diesem Abschnitt eingereichte Klagen eine Rechts- oder 
Sachfrage gemein und ergeben sie sich aus denselben Ereignissen oder Umständen, so kann der 
Beklagte beim Präsidenten des Gerichts die Verbindung dieser Klagen oder von Teilen dieser 
Klagen beantragen. In dem Antrag ist Folgendes anzugeben: 
 
a) Name und Anschrift der Streitparteien der Klagen, deren Verbindung begehrt wird, 
 
b) der Umfang der begehrten Verbindung und 
 
c) die Gründe für den Antrag. 
 
Der Beklagte stellt den Antrag allen Klägern der Klagen zu, deren Verbindung der Beklagte 
begehrt. 
 
(2) Stimmen alle Streitparteien der Klagen, deren Verbindung begehrt wird, der Verbindung der 
Klagen zu, so stellen die Streitparteien beim Präsidenten des Gerichts einen gemeinsamen Antrag 
nach Absatz 1. Nach Eingang eines solchen gemeinsamen Antrags bildet der Präsident des Gerichts 
nach Artikel 3.38 (Gericht) eine neue Kammer des Gerichts (im Folgenden 
„Verbindungskammer“), die für alle oder einen Teil der Klagen, die Gegenstand des gemeinsamen 
Verbindungsantrags sind, zuständig ist. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 350 –
 
 
EU/VN/IPA/de 104 
(3) Haben die in Absatz 2 genannten Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des in 
Absatz 1 genannten Verbindungsantrags bei dem letzten Kläger, der ihn erhält, keine Einigung über 
die Verbindung erzielt, so bildet der Präsident des Gerichts nach Artikel 3.38 (Gericht) eine 
Verbindungskammer. Die Verbindungkammer erklärt sich für alle oder einen Teil der Klagen für 
zuständig, sofern sie nach Prüfung der Standpunkte der Streitparteien befindet, dass dies am besten 
einer gerechten und effizienten Streitbeilegung dienen würde, auch im Interesse der Konsistenz der 
Urteilssprüche. 
 
(4) Die Verbindungskammer führt ihr Verfahren nach den Streitbeilegungsregeln, die von den 
Klägern einvernehmlich aus den in Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) Absatz 2 aufgeführten 
Regelungen ausgewählt wurden. 
 
(5) Haben sich die Kläger nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des 
Verbindungsantrags bei dem letzten Kläger, der ihn erhält, über die Streitbeilegungsregeln geeinigt, 
so führt die Verbindungskammer ihr Verfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung. 
 
(6) Die nach Artikel 3.38 (Gericht) gebildeten Kammern des Gerichts verlieren die Zuständigkeit 
für die Klagen oder die Teile der Klagen, für die die Verbindungskammer zuständig ist, und die 
Verfahren dieser Kammern werden je nach Sachlage ausgesetzt oder vertagt. Der Urteilsspruch der 
Verbindungskammer zu den Teilen der Klagen, für die sie sich für zuständig erklärt hat, ist für die 
Kammern, die für die verbleibenden Teile der Klagen zuständig sind, ab dem Tag bindend, an dem 
der Urteilsspruch nach Artikel 3.55 (Endgültiger Urteilsspruch) endgültig wird. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 351 –
 
 
EU/VN/IPA/de 105 
(7) Ein Kläger kann die in einem verbundenen Verfahren behandelte Klage oder einen Teil dieser 
Klage von dem Streitbeilegungsverfahren nach diesem Artikel zurückziehen; diese Klage oder der 
betreffende Teil davon darf nicht erneut nach Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) eingereicht 
werden. 
 
(8) Auf Antrag des Beklagten kann die Verbindungskammer auf derselben Grundlage und mit 
derselben Wirkung wie in den Absätzen 3 und 6 vorgesehen entscheiden, ob sie sich für eine Klage 
oder einen Teil einer Klage für zuständig erklärt, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 
fällt, aber nach Einleitung des verbundenen Verfahrens eingereicht wird. 
 
(9) Auf Antrag eines der Kläger kann die Verbindungskammer geeignete Maßnahmen treffen, 
damit die Vertraulichkeit geschützter Informationen dieses Klägers gegenüber den anderen Klägern 
gewahrt bleibt. Zu diesen Maßnahmen kann gehören, dass den anderen Klägern geschwärzte 
Fassungen von Unterlagen mit geschützten Informationen vorgelegt werden oder dass Teile der 
Anhörung nichtöffentlich geführt werden. 
 
 
KAPITEL 4 
 
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
 
ARTIKEL 4.1 
 
Ausschuss 
 
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der EU-
Vertragspartei und Vertretern Vietnams zusammensetzt. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 352 –
 
 
EU/VN/IPA/de 106 
(2) Der Ausschuss tritt, sofern er nichts anderes beschließt, einmal jährlich oder in dringenden 
Fällen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusammen. Die Sitzungen des Ausschusses finden 
abwechselnd in der Union und in Vietnam statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes 
vereinbaren. Der Vorsitz im Ausschuss wird gemeinsam vom vietnamesischen Minister für Planung 
und Investitionen und von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission 
oder ihren jeweiligen Stellvertretern geführt. Der Ausschuss legt seinen Sitzungskalender und die 
Tagesordnungen der Sitzungen fest. 
 
(3) Der Ausschuss 
 
a) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens, 
 
b) überwacht und unterstützt die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens und fördert 
die Verwirklichung seiner allgemeinen Ziele, 
 
c) prüft dieses Abkommen betreffende Fragen, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt 
werden, 
 
d) untersucht Schwierigkeiten, die bei der Durchführung des Kapitels 3 (Streitbeilegung) 
Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) 
auftreten können, 
 
e) prüft mögliche Verbesserungen des Kapitels 3 (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von 
Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien), insbesondere im Lichte der 
Erfahrungen und Entwicklungen in anderen internationalen Foren, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 353 –
 
 
EU/VN/IPA/de 107 
f) untersucht auf Ersuchen einer der Vertragsparteien die Umsetzung etwaiger einvernehmlich 
vereinbarter Lösungen bei Streitigkeiten nach Kapitel 3 (Streitbeilegung) Abschnitt B 
(Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien), 
 
g) prüft die vom Präsidenten des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.38 
(Gericht) Absatz 10 beziehungsweise Artikel 3.39 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 10 erstellten 
Arbeitsverfahrensentwürfe, 
 
h) bemüht sich unbeschadet des Kapitels 3 (Streitbeilegung) um Lösungen für Probleme, die in 
den von diesem Abkommen erfassten Bereichen auftreten könnten, oder um die Beilegung 
etwaiger Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und 
 
i) prüft alle sonstigen relevanten Fragen, die die von diesem Abkommen erfassten Bereiche 
betreffen. 
 
(4) Der Ausschuss kann im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens 
 
a) mit allen interessierten Parteien, einschließlich Privatsektor, Sozialpartnern und 
Organisationen der Zivilgesellschaft, über in den Anwendungsbereich dieses Abkommens 
fallende Fragen kommunizieren, 
 
b) etwaige Änderungen dieses Abkommens prüfen und entsprechende Empfehlungen an die 
Vertragsparteien richten oder in bestimmten, in diesem Abkommen ausdrücklich 
vorgesehenen Fällen Beschlüsse zur Änderung des Abkommens fassen, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 354 –
 
 
EU/VN/IPA/de 108 
c) Auslegungen der Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere nach Artikel 3.42 
(Anwendbares Recht und Auslegungsregeln) Absatz 4, vornehmen, die für die
Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien, einschließlich der 
Schiedspanels nach Kapitel 3 (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten 
zwischen den Vertragsparteien) und der nach Kapitel 3 (Streitbeilegung) Abschnitt B 
(Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) errichteten Gerichte, 
bindend sind, 
 
d) nach Maßgabe dieses Abkommens Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, 
 
e) sich eine Geschäftsordnung geben, und 
 
f) in Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß diesem Abkommen sonstige Maßnahmen ergreifen. 
 
(5) Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens kann der Ausschuss 
nach Erfüllung der jeweiligen rechtlichen Anforderungen der Vertragsparteien und nach Abschluss 
ihrer jeweiligen Verfahren 
 
a) Beschlüsse zur Ernennung der Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz nach 
Artikel 3.38 (Gericht) Absatz 2 und Artikel 3.39 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 3 fassen, die 
Zahl der Mitglieder nach Artikel 3.38 (Gericht) Absatz 3 und Artikel 3.39
(Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 4 erhöhen oder verringern oder ein Mitglied nach Artikel 3.40 (Ethikregeln) 
Absatz 5 vom Gericht oder von der Rechtsbehelfsinstanz ausschließen, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 355 –
 
 
EU/VN/IPA/de 109 
b) nach Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) Absatz 4 Regeln zur Ergänzung der anwendbaren 
Streitbeilegungsregeln festlegen und in der Folge ändern; solche Regeln und Änderungen sind 
für das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz bindend, 
 
c) einen Beschluss fassen, in dem festgelegt wird, dass anstelle des Artikels 3.46 (Transparenz 
der Verfahren) Absatz 3 Artikel 3 Absatz 3 der UNCITRAL-Transparenzregeln gilt, 
 
d) die Höhe der Grundvergütung nach Artikel 3.38 (Gericht) Absatz 14 und Artikel 3.39 
(Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 14 sowie die sonstigen Vergütungen und Auslagenerstattungen 
für die Mitglieder einer Kammer der Rechtsbehelfsinstanz und die Präsidenten des Gerichts 
und der Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.38 (Gericht) Absätze 14 und 16 und Artikel 3.39 
(Rechtsbehelfsinstanz) Absätze 14 und 16 festlegen, 
 
e) die Grundvergütung und sonstige Vergütungen und Auslagenerstattungen für die Mitglieder 
des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.38 (Gericht) Absatz 17 und 
Artikel 3.39 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 17 in ein reguläres Gehalt umwandeln, 
 
f) die nach Artikel 3.38 (Gericht) Absatz 10 und Artikel 3.39 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 10 
erstellten Arbeitsverfahrensentwürfe für das Gericht oder die Rechtsbehelfsinstanz billigen 
oder ablehnen, 
 
g) nach Artikel 3.41 (Multilaterale Streitbeilegungsmechanismen) einen Beschluss zur 
Festlegung gegebenenfalls erforderlicher Übergangsregelungen fassen und 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 356 –
 
 
EU/VN/IPA/de 110 
h) nach Artikel 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) Absatz 5 ergänzende Regeln zu Gebühren 
festlegen. 
 
 
ARTIKEL 4.2 
 
Beschlussfassung des Ausschusses 
 
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Ausschuss befugt, Beschlüsse zu 
fassen, soweit dies in diesem Abkommen vorgesehen ist. Die Beschlüsse sind für die
Vertragsparteien bindend, und die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse 
erforderlichen Maßnahmen. 
 
(2) Der Ausschuss kann geeignete Empfehlungen an die Vertragsparteien richten. 
 
(3) Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden einvernehmlich erlassen. 
 
 
ARTIKEL 4.3 
 
Änderungen 
 
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen ändern. Eine Änderung tritt in Kraft, sobald 
die Vertragsparteien Notifikationen ausgetauscht haben, in denen sie bestätigen, dass sie ihre 
jeweils anwendbaren rechtlichen Verfahren im Einklang mit Artikel 4.13 (Inkrafttreten) 
abgeschlossen haben. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 357 –
 
 
EU/VN/IPA/de 111 
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien, soweit in diesem Abkommen 
vorgesehen, im Rahmen des Ausschusses einen Beschluss zur Änderung dieses Abkommens fassen. 
Dies gilt unbeschadet des Abschlusses der jeweils anwendbaren rechtlichen Verfahren der beiden 
Vertragsparteien. 
 
 
ARTIKEL 4.4 
 
Besteuerung 
 
(1) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten 
oder Vietnams aus Steuerübereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat der Union und Vietnam 
unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer Steuerübereinkunft 
ist, soweit es um den widersprüchlichen Aspekt geht, die betreffende Steuerübereinkunft 
maßgebend. 
 
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien daran 
hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften Steuerpflichtige, die sich insbesondere 
hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in derselben 
Situation befinden, unterschiedlich zu behandeln. 
 
(3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es der Einführung oder 
Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur 
Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach sonstigen steuerrechtlichen Vereinbarungen oder nach 
dem internen Steuerrecht entgegensteht, durch die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert 
werden sollen. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 358 –
 
 
EU/VN/IPA/de 112 
ARTIKEL 4.5 
 
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung 
 
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran 
hindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten wie 
etwa 
 
a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, 
denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder 
 
b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer 
Vertragspartei. 
 
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihres 
Ziels erforderlich. 
 
(3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, 
Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche 
oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 359 –
 
 
EU/VN/IPA/de 113 
ARTIKEL 4.6 
 
Allgemeine Ausnahmen 
 
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer 
willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche 
Bedingungen bestehen, oder zu einer verschleierten Beschränkung hinsichtlich erfasster 
Investitionen führen, sind die Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) und 2.4 (Meistbegünstigung) nicht 
dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, Maßnahmen zu treffen und 
durchzusetzen, 
 
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu 
schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, 
 
b) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen 
erforderlich sind, 
 
c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese 
Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für heimische Investoren oder für die 
heimische Erbringung oder Nutzung von Dienstleistungen angewendet werden, 
 
d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder 
archäologischem Wert erforderlich sind, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 360 –
 
 
EU/VN/IPA/de 114 
e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu 
gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Artikeln 2.3 (Inländerbehandlung) und 2.4 
(Meistbegünstigung) stehen, einschließlich solcher 
 
i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zum 
Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen, 
 
ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und 
Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher 
Unterlagen und Konten oder 
 
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit, 
 
oder 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 361 –
 
 
EU/VN/IPA/de 115 
f) die nicht mit Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) Absatz 1 vereinbar sind, vorausgesetzt, das 
Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte 
Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten oder 
Investoren der anderen Vertragspartei zu gewährleisten1. 
 
 
                                                 
1 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern 
abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, 
i) die für gebietsfremde Investoren und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, 
dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die 
aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort belegen sind, 
ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet 
der Vertragspartei zu gewährleisten, 
iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerumgehung 
oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen, 
iv) die für Nutzer von Dienstleistungen, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder 
von dort aus erbracht werden, gelten, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen 
Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu 
gewährleisten, 
v) die unterscheiden zwischen Investoren und Dienstleistern, die hinsichtlich weltweiter 
Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Investoren und 
Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der 
Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder 
vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder 
anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder 
zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu 
ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der 
Vertragspartei zu bewahren. 
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote 
werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder 
gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der internen Gesetze und sonstigen 
internen Vorschriften der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 362 –
 
 
EU/VN/IPA/de 116 
ARTIKEL 4.7 
 
Besondere Ausnahmen 
 
Kapitel 2 (Investitionsschutz) gilt nicht für diskriminierungsfreie Maßnahmen mit allgemeiner 
Geltung, die von einer öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik ergriffen 
werden. Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Artikel 2.8 (Transfer) 
unberührt. 
 
 
ARTIKEL 4.8 
 
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit 
 
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, 
 
a) dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren 
Offenlegung nach ihrem Dafürhalten ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen 
würde, 
 
b) dass es eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz 
ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet 
 
i) im Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder 
dem Handel damit sowie in Bezug auf den Handel mit sonstigen Waren und Materialien 
und auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer 
militärischen Einrichtung dienen, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 363 –
 
 
EU/VN/IPA/de 117 
ii) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der 
Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, 
 
iii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder Stoffe, aus denen diese gewonnen 
werden, oder 
 
iv) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, 
 
oder 
 
c) dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen 
aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen 
Sicherheit, die am 26. Juni 1945 in San Francisco beschlossen wurde, zu treffen. 
 
 
ARTIKEL 4.9 
 
Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften 
 
Artikel 2.8 (Transfer) ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, 
in billiger und nichtdiskriminierender Art und Weise und ohne dass dies eine verschleierte 
Beschränkung des Handels und der Investitionen darstellen würde, ihre für folgende Bereiche 
geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden: 
 
a) Konkurs, Insolvenz, Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, Schutz der 
Gläubigerrechte, Beaufsichtigung von Finanzinstituten, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 364 –
 
 
EU/VN/IPA/de 118 
b) Emission von oder Handel mit Finanzinstrumenten, 
 
c) Finanzberichterstattung oder Aufzeichnung von Transfers, falls dies zur Unterstützung von 
Strafverfolgungs- oder Finanzaufsichtsbehörden erforderlich ist, 
 
d) strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken, 
 
e) Gewährleistung der Umsetzung von Urteilen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren ergangen 
sind, oder 
 
f) soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung, Pflichtsparsysteme. 
 
 
ARTIKEL 4.10 
 
Vorübergehende Schutzmaßnahmen 
 
In Ausnahmesituationen, in denen im Falle der Union das Funktionieren der Wirtschafts- und 
Währungsunion oder im Falle Vietnams das Funktionieren der Währungs- und Wechselkurspolitik 
schwerwiegend beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, kann die betroffene 
Vertragspartei für eine Dauer von höchstens einem Jahr Schutzmaßnahmen treffen, die mit Blick 
auf Transfers zwingend erforderlich sind. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 365 –
 
 
EU/VN/IPA/de 119 
ARTIKEL 4.11 
 
Beschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten 
 
(1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanz- oder
Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen in Bezug auf Transfers einführen oder 
aufrechterhalten, sofern diese Beschränkungen 
 
a) nichtdiskriminierend im Vergleich zu Drittländern in vergleichbarer Lage sind, 
 
b) nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten 
notwendige Maß hinausgehen, 
 
c) mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sind, falls 
relevant, 
 
d) die Handels-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig 
schädigen und 
 
e) vorübergehender Art sind und schrittweise abgebaut werden, wenn sich die Lage verbessert. 
 
(2) Eine Vertragspartei, die in Absatz 1 genannte Maßnahmen eingeführt hat oder aufrechterhält, 
notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt so bald wie möglich einen 
Zeitplan für ihre Aufhebung vor. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 366 –
 
 
EU/VN/IPA/de 120 
(3) Werden Beschränkungen nach Absatz 1 eingeführt oder aufrechterhalten, so werden 
unverzüglich Konsultationen im Rahmen des Ausschusses geführt, es sei denn, solche 
Konsultationen finden in anderen Foren statt. Bei den Konsultationen werden die
Zahlungsbilanzoder Außenfinanzierungsschwierigkeiten geprüft, die zu den betreffenden Maßnahmen geführt 
haben, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird: 
 
a) Art und Ausmaß der Schwierigkeiten, 
 
b) Außenwirtschafts- und -handelslage oder 
 
c) gegebenenfalls zur Verfügung stehende alternative Korrekturmaßnahmen. 
 
Bei den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit Absatz 1 im Einklang stehen. Alle 
einschlägigen Statistiken und Tatsachenfeststellungen des Internationalen Währungsfonds werden 
anerkannt, und in den Schlussfolgerungen wird die Beurteilung der Zahlungsbilanz und der 
Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen 
Währungsfonds berücksichtigt. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 367 –
 
 
EU/VN/IPA/de 121 
ARTIKEL 4.12 
 
Offenlegung von Informationen 
 
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei dazu 
verpflichtet, vertrauliche Informationen bereizustellten, deren Offenlegung die Durchsetzung von 
Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen 
oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen 
schädigen würde, es sei denn, dass ein Schiedspanel im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens 
nach Kapitel 3 (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den
Vertragsparteien) die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt. In solchen Fällen stellt das Panel 
sicher, dass die Vertraulichkeit vollumfänglich gewahrt bleibt. 
 
(2) Übermittelt eine Vertragspartei dem Ausschuss Informationen, die nach Maßgabe ihrer 
Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere 
Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei 
stimmt etwas anderem zu. 
 
 
ARTIKEL 4.13 
 
Inkrafttreten 
 
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweils anwendbaren 
rechtlichen Verfahren genehmigt. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 368 –
 
 
EU/VN/IPA/de 122 
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an 
dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens 
erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Die Vertragsparteien können einen anderen 
Zeitpunkt vereinbaren. 
 
(3) Die Notifikationen nach Absatz 2 sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen 
Union und dem Außenministerium Vietnams zu übermitteln. 
 
(4) Dieses Abkommen kann vorläufig angewandt werden, sofern die Vertragsparteien dies 
vereinbaren. In diesem Fall wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats angewandt, der auf 
den Tag folgt, an dem die Union und Vietnam einander den Abschluss ihrer für die vorläufige 
Anwendung erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Die Vertragsparteien können 
einen anderen Zeitpunkt vereinbaren. 
 
(5) Für den Fall, dass eine Vertragspartei einige Bestimmungen dieses Abkommens nicht 
vorläufig anwenden kann, notifiziert sie der anderen Vertragspartei, um welche Bestimmungen es 
sich dabei handelt. Ungeachtet des Absatzes 4 und sofern die andere Vertragspartei die für die 
vorläufige Anwendung erforderlichen rechtlichen Verfahren abgeschlossen hat und nicht innerhalb 
von 10 Tagen nach der Notifikation, dass einige Bestimmungen nicht vorläufig angewandt werden 
können, Einwände gegen die vorläufige Anwendung erhebt, werden die Bestimmungen dieses 
Abkommens, die in der Notifikation nicht genannt wurden, ab dem ersten Tag des Monats, der auf 
die Notifikation folgt, vorläufig angewandt. 
 
(6) Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung durch schriftliche Notifikation an die 
andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, 
der auf die Notifikation folgt. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 369 –
 
 
EU/VN/IPA/de 123 
(7) Wird dieses Abkommen oder werden einige Bestimmungen daraus vorläufig angewandt, so 
ist unter dem Begriff „Inkrafttreten dieses Abkommens“ der Tag des Beginns der vorläufigen 
Anwendung zu verstehen. Der Ausschuss und andere mit diesem Abkommen eingesetzte Gremien 
können während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens ihre Aufgaben wahrnehmen. In 
Wahrnehmung dieser Aufgaben angenommene Beschlüsse werden nur dann unwirksam, wenn die 
vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet wird und dieses Abkommen nicht in Kraft tritt. 
 
 
ARTIKEL 4.14 
 
Geltungsdauer 
 
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. 
 
(2) Die Union oder Vietnam kann der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifizieren, 
dieses Abkommen zu beenden. Die Beendigung wird am letzten Tag des sechsten Monats nach der 
Notifikation wirksam. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 370 –
 
 
EU/VN/IPA/de 124 
ARTIKEL 4.15 
 
Beendigung 
 
Wird dieses Abkommen nach Artikel 4.14 (Geltungsdauer) beendet, so gelten die Bestimmungen 
des Kapitels 1 (Ziele und allgemeine Begriffsbestimmungen), die Artikel 2.1 (Anwendungsbereich), 
2.2 (Investitionen und Regulierungsmaßnahmen und -ziele) und 2.5 (Behandlung von Investitionen) 
bis 2.9 (Subrogation), die einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 4 sowie die Bestimmungen des 
Kapitels 3 (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und 
Vertragsparteien), die vor dem Tag der Beendigung dieses Abkommens getätigt wurden, noch für 
weitere 15 Jahre ab diesem Tag, sofern die Vertragsparteien nicht anderes vereinbaren. Dieser 
Artikel gilt nicht, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet wird und es nicht in 
Kraft tritt. 
 
 
ARTIKEL 4.16 
 
Erfüllung von Verpflichtungen 
 
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung 
ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele 
dieses Abkommens verwirklicht werden. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 371 –
 
 
EU/VN/IPA/de 125 
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine erhebliche Verletzung des Partnerschafts- 
und Kooperationsabkommens durch die andere Vertragspartei vorliegt, kann sie im Einklang mit 
Artikel 57 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens geeignete Maßnahmen in Bezug auf 
das vorliegende Abkommen treffen. 
 
 
ARTIKEL 4.17 
 
Personen, die ihnen übertragene hoheitliche Befugnisse ausüben 
 
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle 
Personen, einschließlich staatseigener Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder 
Vorrechten sowie erklärter Monopole, denen von einer Vertragspartei gemäß den internen 
Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei auf einer bestimmten Zuständigkeitsebene Regelungs-, 
Verwaltungs- oder sonstige hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, diese Befugnisse im 
Einklang mit den in diesem Abkommen dargelegten Verpflichtungen der Vertragspartei ausüben. 
 
 
ARTIKEL 4.18 
 
Keine unmittelbare Wirkung 
 
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für 
Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen 
Rechte oder Pflichten. Vietnam kann in seinem internen Recht andere Regelungen vorsehen. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 372 –
 
 
EU/VN/IPA/de 126 
ARTIKEL 4.19 
 
Anhänge 
 
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens. 
 
 
ARTIKEL 4.20 
 
Verhältnis zu anderen Übereinkünften 
 
(1) Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden bestehende Übereinkünfte 
zwischen der Union oder ihren Mitgliedstaaten, einerseits, und Vietnam, andererseits, durch dieses 
Abkommen weder ersetzt noch aufgehoben. 
 
(2) Dieses Abkommen ist Bestandteil der allgemeinen Beziehungen zwischen der Union und 
ihren Mitgliedstaaten einerseits und Vietnam andererseits im Sinne des Partnerschafts- und 
Kooperationsabkommens und Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens. 
 
(3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, 
in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem Übereinkommen von 
Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation vereinbar ist. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 373 –
 
 
EU/VN/IPA/de 127 
(4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die in Anhang 6 (Verzeichnis der
Investitionsabkommen) aufgeführten Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Vietnam 
einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten beendet, verlieren ihre Wirksamkeit 
und werden durch dieses Abkommen ersetzt und abgelöst.1 
 
(5) Im Falle einer vorläufigen Anwendung nach Artikel 4.13 (Inkrafttreten) Absatz 4 werden die 
Anwendung der Bestimmungen der in Anhang 6 (Verzeichnis der Investitionsabkommen) 
aufgeführten Übereinkünfte sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten mit Beginn der 
vorläufigen Anwendung ausgesetzt.2 Wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet, 
ohne dass dieses Abkommen in Kraft tritt, so endet die Aussetzung und die in Anhang 6 
(Verzeichnis der Investitionsabkommen) aufgeführten Übereinkünfte werden wieder wirksam.3 
 
(6) Ungeachtet der Absätze 4 und 5 kann eine Klage nach einer der in Anhang 6 aufgeführten 
Übereinkünfte (Verzeichnis der Investitionsabkommen) und im Einklang mit den in der jeweiligen 
Übereinkunft festgelegten Vorschriften und Verfahren eingereicht werden, sofern 
 
a) die Klage einen vorgeblichen Verstoß gegen jene Übereinkunft betrifft, der vor der 
Aussetzung der Anwendung der Übereinkunft nach Absatz 5 oder – wenn die Anwendung der 
Übereinkunft nicht nach Absatz 5 ausgesetzt wird – vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens 
stattgefunden hat und 
 
                                                 
1 Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Verfallsklauseln, die in den in Anhang 6 
(Verzeichnis der Investitionsabkommen) aufgeführten Übereinkünften enthalten sind, 
ebenfalls unwirksam werden. 
2 Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Verfallsklauseln, die in den in Anhang 6 
(Verzeichnis der Investitionsabkommen) aufgeführten Übereinkünften enthalten sind, 
ebenfalls ausgesetzt werden. 
3 Zur Klarstellung: Dieser Satz ist nicht so auszulegen, dass Übereinkünfte wirksam werden, 
die nach den in ihnen selbst enthaltenen Bestimmungen noch nicht in Kraft getreten sind oder 
beendet wurden. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 374 –
 
 
EU/VN/IPA/de 128 
b) seit der Aussetzung der Anwendung der Übereinkunft nach Absatz 5 oder – wenn die 
Anwendung der Übereinkunft nicht nach Absatz 5 ausgesetzt wird – vom Inkrafttreten dieses 
Abkommens an bis zum Tag der Einreichung der Klage nicht mehr als drei Jahre vergangen 
sind. 
 
(7) Ungeachtet der Absätze 4 und 5 kann, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens 
beendet wird und dieses Abkommen nicht in Kraft tritt, eine Klage nach diesem Abkommen und im 
Einklang mit den in diesem Abkommen festgelegten Vorschriften und Verfahren eingereicht 
werden, sofern 
 
a) die Klage einen vorgeblichen Verstoß gegen dieses Abkommen betrifft, der während des 
Zeitraums seiner vorläufigen Anwendung begangen wurde, und 
 
b) vom Tag der Beendigung der vorläufigen Anwendung an bis zum Tag der Einreichung der 
Klage nicht mehr als drei Jahre vergangen sind. 
 
(8) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass keine Klage nach diesem Abkommen und im Einklang 
mit den darin festgelegten Vorschriften und Verfahren eingereicht werden kann, wenn die Klage 
einen vorgeblichen Verstoß gegen dieses Abkommen betrifft, der vor dem Inkrafttreten dieses 
Abkommen oder – im Falle der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens – vor dem Beginn der 
vorläufigen Anwendung begangen wurde. 
 
(9) Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Definition des Ausdrucks „Inkrafttreten dieses 
Abkommens“ in Artikel 4.13 (Inkrafttreten) Absatz 7 nicht. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 375 –
 
 
EU/VN/IPA/de 129 
ARTIKEL 4.21 
 
Künftige Beitritte zur Union 
 
(1) Die Union notifiziert Vietnam Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union. 
 
(2) Während der Verhandlungen zwischen der Union und dem Drittland nach Absatz 1 ist die 
Union bestrebt, 
 
a) auf Ersuchen Vietnams möglichst alle Informationen zu den von diesem Abkommen erfassten 
Angelegenheiten bereitzustellen und 
 
b) etwaigen von Vietnam geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen. 
 
(3) Die Union notifiziert Vietnam, wenn ein Beitritt zur Union wirksam wird. 
 
(4) Der Ausschuss prüft rechtzeitig vor dem Beitritt eines Drittlands zur Union alle etwaigen 
Auswirkungen des Beitritts auf dieses Abkommen. 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 376 –
 
 
EU/VN/IPA/de 130 
(5) Jeder neue Mitgliedstaat der Union tritt aufgrund einer entsprechenden Klausel in der 
Beitrittsakte mit dem Tag seines Beitritts zur Union diesem Abkommen bei. Ist der automatische 
Beitritt des neuen Mitgliedstaates der Union zu diesem Abkommen in der Akte über den Beitritt zur 
Union nicht vorgesehen, so tritt der betreffende Mitgliedstaat der Union durch Hinterlegung einer 
Urkunde über den Beitritt zu diesem Abkommen beim Generalsekretär des Rates der Europäischen 
Union und beim Außenministerium Vietnams oder deren jeweiligen Nachfolgern bei. Die 
Vertragsparteien können durch einen Beschluss des Ausschusses gegebenenfalls notwendige 
Anpassungen vornehmen oder Übergangsregelungen einführen. 
 
 
ARTIKEL 4.22 
 
Räumlicher Geltungsbereich 
 
Der Anwendungsbereich dieses Abkommens erstreckt sich 
 
a) was die EU-Vertragspartei betrifft, auf die Gebiete, in denen der Vertrag über die 
Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den 
in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewandt werden, und 
 
b) was Vietnam betrifft, auf sein Gebiet. 
 
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist in diesem Abkommen der Begriff 
„Gebiet“ gemäß den Unterabsätzen a und b zu verstehen. 
 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 377 –
 
 
EU/VN/IPA/de 131 
ARTIKEL 4.23 
 
Verbindlicher Wortlaut 
 
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, 
estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, 
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, 
slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und vietnamesischer Sprache 
abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 
 
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten 
dieses Abkommen unterschrieben 
 
Geschehen zu … am … 
 
FÜR DAS KÖNIGREICH BELGIEN, 
 
FÜR DIE REPUBLIK BULGARIEN, 
 
FÜR DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, 
 
FÜR DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 378 –
 
 
EU/VN/IPA/de 132 
FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, 
 
FÜR DIE REPUBLIK ESTLAND, 
 
FÜR IRLAND, 
 
FÜR DIE REPUBLIK KROATIEN, 
 
FÜR DIE HELLENISCHE REPUBLIK, 
 
FÜR DAS KÖNIGREICH SPANIEN, 
 
FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, 
 
FÜR DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, 
 
FÜR DIE REPUBLIK ZYPERN, 
 
FÜR DIE REPUBLIK LETTLAND, 
 
FÜR DIE REPUBLIK LITAUEN, 
 
FÜR DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, 
 
FÜR UNGARN, 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 379 –
 
 
EU/VN/IPA/de 133 
FÜR DIE REPUBLIK MALTA, 
 
FÜR DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, 
 
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, 
 
FÜR DIE REPUBLIK POLEN, 
 
FÜR DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, 
 
FÜR RUMÄNIEN, 
 
FÜR DIE REPUBLIK SLOWENIEN, 
 
FÜR DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, 
 
FÜR DIE REPUBLIK FINNLAND, 
 
FÜR DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, 
 
FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, 
 
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION 
 
FÜR DIE SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM 
 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 380 –
Denkschrift 
A. Allgemeines 
Am 23. April 2007 ermächtigte der Europäische Rat die Europäische Kommission zur Aufnahme von 
Verhandlungen über ein interregionales Freihandelsabkommen (FHA) mit den Ländern des ASEAN. Obwohl 
das Ziel die Aushandlung eines interregionalen FHA war, war in der Ermächtigung die Möglichkeit 
bilateraler Verhandlungen vorgesehen, falls keine Einigung über gemeinsame Verhandlungen mit einer 
Gruppe von Ländern des ASEAN erzielt werden konnte. In Anbetracht der aufgetretenen Schwierigkeiten 
erkannten beide Seiten an, dass die Verhandlungen zwischen den Regionen in eine Sackgasse geraten waren, 
und einigten sich darauf, sie auszusetzen. 
Am 22. Dezember 2009 einigte sich der Rat auf den Grundsatz, dass unter Beibehaltung des strategischen 
Ziels eines interregionalen Abkommens bilaterale Verhandlungen mit einzelnen ASEAN-Ländern auf der 
Grundlage der Ermächtigung sowie der Verhandlungsrichtlinien von 2007 aufgenommen werden sollten. 
Ferner ermächtigte der Rat die Kommission zur Einleitung bilateraler Verhandlungen zunächst mit Singapur, 
welche als erster Schritt zum angestrebten baldigen Beginn solcher Verhandlungen mit weiteren 
interessierten ASEAN-Ländern dienen sollten. Die EU hat anschließend bilaterale Verhandlungen über FHA 
mit Malaysia (2010), Vietnam (2012), Thailand (2013), den Philippinen (2015) und Indonesien (2016) 
aufgenommen. 
Kraft einer der EU durch den Vertrag von Lissabon neu verliehenen Kompetenz ermächtigte der Rat die 
Kommission am 15. Oktober 2013, die laufenden bilateralen Verhandlungen mit ASEAN-Ländern auf den 
Investitionsschutz auszudehnen. Auf der Grundlage der vom Rat 2007 verabschiedeten und im Oktober 2013 
um den Investitionsschutz erweiterten Verhandlungsrichtlinien handelte die Kommission mit Vietnam ein 
ehrgeiziges und umfassendes FHA und ein Investitionsschutzabkommen aus, um neue Möglichkeiten und 
Rechtssicherheit für Handel und Investitionen zwischen beiden Partnern zu schaffen. 
Am 30. Juni 2019 unterzeichneten die EU und Vietnam sowohl das FHA als auch das 
Investitionsschutzabkommen. Das Europäische Parlament hat beiden Abkommen am 12. Februar 2020 
zugestimmt. Der Rat beschloss das FHA am  
30. März 2020, sodass dieses am 1. August 2020 in Kraft treten konnte. Es beseitigt schrittweise 99 Prozent 
aller bestehenden Zölle auf beiden Seiten, reduziert nicht-tarifäre Handelshemmnisse und schützt zahlreiche 
geografische Indikatoren. 
Im Investitionsschutzabkommen wurden hohe und präzise Schutzstandards für Investitionen und ein 
reformiertes Streitbeilegungsverfahren nach modernsten EU-Standards vereinbart. Sobald das Abkommen in 
Kraft ist, wird es das Investitionsklima zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Vietnam weiter verbessern und 
Investoren mehr Sicherheit bieten. 
Mit dem Investitionsschutzabkommen wird sichergestellt, dass Investitionen ein hohes Maß an Schutz 
genießen und gleichzeitig das Regulierungsrecht der EU und Vietnams gewahrt bleibt, um legitime 
Gemeinwohlziele wie den Schutz der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Umwelt zu verfolgen. 
Es wird europäischen und vietnamesischen Investoren grundlegende Garantien bieten, dass die Regierungen 
bestimmte Grundprinzipien der Behandlung beachten, auf die sich ausländische Investoren bei 
Investitionsentscheidungen verlassen können.  
Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es durch alle EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Bisher 
haben 16 EU-Mitgliedstaaten das Abkommen in ihren nationalen Parlamenten ratifiziert: Bulgarien, 
Tschechien, Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, 
Portugal, Rumänien, Slowakei, Finnland und Schweden. Eine Ratifizierung durch den Deutschen Bundestag 
steht noch aus. 
B. Besonders (Inhalt des Abkommens) 
Präambel 
In der Präambel des Abkommens wird das Ziel einer verstärkten wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf Basis 
klarer, transparenter, berechenbarer und beiderseits vorteilhafter Regeln für Handel und Investitionen im 
Einklang mit den multilateralen Handelsregeln formuliert. Ziel ist die Schaffung eines erweiterten und 
sicheren Marktes für Waren und Dienstleistungen durch den Abbau oder die Beseitigung von Handels- und 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614– 381 –
Investitionshemmnissen. Die Präambel enthält zudem ein Bekenntnis zur Förderung einer nachhaltigen 
Entwicklung und der Entwicklung des Welthandels in einer Form, die zu mehr Nachhaltigkeit in 
wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht beiträgt. Das Abkommen soll außerdem Investitionen 
sowie Investoren in Bezug auf ihre Investitionen schützen und eine beiderseitig vorteilhafte 
Wirtschaftstätigkeit fördern, ohne das Recht der Vertragsparteien in Frage zu stellen, im öffentlichen 
Interesse innerhalb ihrer Hoheitsgebiete regelnd tätig zu werden. Ferner werden die Wahrung und Förderung 
der kulturellen Vielfalt und Eigenständigkeit hervorgehoben. Die Umsetzung des Abkommens soll durch die 
Vertragspartner in einer Weise geschehen, die mit der Durchsetzung ihres jeweiligen Arbeits- und 
Umweltrechts in Einklang steht und ihr Arbeits- und Umweltschutzniveau fördert, sowie aufbauend auf ihren 
internationalen Verpflichtungen in Beschäftigungs- und Umweltbelangen. 
 
Kapitel 1: Ziel und Allgemeine Begriffsbestimmungen  
Kapitel eins legt die Ziele und Definitionen fest, die für das Abkommen gelten. Hauptziel ist die Verbesserung 
des Investitionsklimas zwischen der EU und Vietnam durch klare und transparente Regelungen. Es definiert 
wichtige Begriffe wie "erfasste Investition" und "Investition", wobei Investitionen verschiedene Formen 
annehmen können, einschließlich materieller und immaterieller Vermögenswerte, 
Unternehmensbeteiligungen und finanzielle Vermögenswerte. Auch die Definition von "Niederlassung" und 
"Wirtschaftstätigkeit" wird präzisiert, um eine klare Basis für die weiteren Regelungen des Abkommens zu 
schaffen. 
 
Kapitel 2: Investitionsschutz 
Kapitel zwei regelt den Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien. Es stellt sicher, dass 
Investoren vor diskriminierenden Praktiken geschützt werden und faire Bedingungen vorfinden. Wichtige 
Punkte umfassen die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigungsklausel, die sicherstellen, dass 
Investoren aus der EU und Vietnam gleich behandelt werden wie Investoren aus Drittstaaten. Zudem wird 
der Schutz vor Enteignung ohne angemessene Entschädigung und die Garantie freier Kapitaltransfers 
behandelt. Besondere Regelungen betreffen Subventionen und staatlich geförderte Kredite, die von 
bestimmten Verpflichtungen ausgenommen sind. 
 
Kapitel 3: Streitbeilegung 
Kapitel drei befasst sich mit der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien. Es 
etabliert Verfahren für die Einreichung und Bearbeitung von Klagen durch Investoren, die sich durch 
Maßnahmen der anderen Vertragspartei benachteiligt fühlen. Die Verfahren umfassen Mediation und 
Schiedsverfahren, wobei spezifische Regeln für die Zusammensetzung der Schiedsgerichte und die 
Durchführung der Verfahren festgelegt werden. Ziel ist es, eine gerechte und effiziente Lösung von 
Investitionsstreitigkeiten zu gewährleisten. Zudem werden Regelungen zur Beteiligung nicht an der 
Streitigkeit beteiligter Vertragsparteien und die Handhabung von Entscheidungen des Gerichts beschrieben. 
 
Kapitel 4: Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen  
Kapitel vier legt die institutionellen Rahmenbedingungen und die Schlussbestimmungen des Abkommens 
fest. Es beschreibt die Einrichtung gemeinsamer Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Umsetzung und 
Verwaltung des Abkommens überwachen. Diese Institutionen sollen auch als Plattform für den Dialog und 
die Lösung von Problemen dienen, die sich aus der Anwendung des Abkommens ergeben könnten. Weiterhin 
enthält dieses Kapitel Bestimmungen zur Geltungsdauer, Kündigung und Änderung des Abkommens sowie 
zur Lösung von allgemeinen Streitigkeiten, die nicht direkt mit Investitionen zusammenhängen. Es stellt 
sicher, dass das Abkommen flexibel und anpassungsfähig bleibt, um auf zukünftige Entwicklungen reagieren 
zu können. 
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/11614 – 382 –
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH &amp; Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Handels- und Außenwirtschaftsbeziehungen der Europäischen Union (Handelsoffensivegesetz)</titel>
  <datum>2024-06-04</datum>
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