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    <titel>Rahmenbedingungen und Hintergrund zur Errichtung eines US-Biosicherheitslabors der Stufe 3 in Weilerbach in der Nähe der US Air Base Ramstein</titel>
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    <datum>2025-04-24</datum>
    <verteildatum>2025-04-28</verteildatum>
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    <titel>Martin Sichert, MdB, AfD</titel>
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    <titel>Claudia Weiss, MdB, AfD</titel>
    <autor_titel>Claudia Weiss</autor_titel>
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  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 21/66
21. Wahlperiode 24.04.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martin Sichert, Claudia Weiss, Dr. Christina Baum, Carina 
Schießl, Thomas Dietz, Dr. Christoph Birghan, Kerstin Przygodda, Kay-Uwe 
Ziegler, Dr. Michael Kaufmann und der Fraktion der AfD
Rahmenbedingungen und Hintergrund zur Errichtung eines 
US-Biosicherheitslabors der Stufe 3 in Weilerbach in der Nähe der US Air Base 
Ramstein
Das Bauunternehmen HT Group informierte auf seiner Internetpräsenz über 
den Bau eines neuen US-Militärkrankenhauses in der Nähe von Kaiserslautern, 
das als die größte amerikanische Klinik außerhalb der Vereinigten Staaten
bezeichnet wird. Dieser Komplex ist Teil eines Großprojekts, das von der US
Defense Health Agency (DHA) geleitet und durch die HT Group als technischem 
Partner unterstützt wird. Neben allgemeinen Informationen zu den
Dimensionen und Funktionen der Klinik geht der Artikel auch auf spezifische
Bauabschnitte ein, darunter Operationssäle, Krankenhausapotheken und ein
Biosicherheitslabor der Schutzstufe 3 (BSL-3). Dieses Labor ist speziell für die
Erforschung hochinfektiöser Erreger oder Substanzen konzipiert, wobei 
HT Group die gesamte Planung, den Bau und die schlüsselfertige Übergabe 
verantwortet. „Das Krankenhaus muss deutsche Anforderungen erfüllen,
Betreiber sind aber die USA – dort gelten zum Teil andere Regeln“ (web.archive.o
rg/web/20241214110057/www.htgroup.de/news/ramstein-die-groesste-amerika
nische-klinik-im-ausland).
In Laboratorien der Schutzstufe 3 werden Biostoffe erforscht, die beim
Menschen schwere Krankheiten verursachen können und eine ernstzunehmende
Gefahr für Beschäftigte darstellen. Zwar besteht bei diesen Erregern das Risiko 
einer weiteren Verbreitung, doch ist in der Regel eine wirksame Vorbeugung 
oder Behandlung möglich. Die rechtliche Grundlage für die Einstufung dieser 
Erreger bildet in Deutschland die Biostoffverordnung (www.gesetze-im-interne
t.de/biostoffv_2013/), ergänzt durch die Technischen Regeln für Biologische 
Arbeitsstoffe (TRBA). Die Zuordnung von Viren erfolgt nach der TRBA 462 
(www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRBA-462), die von Bakterien 
nach der TRBA 466 (www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRB
A-466). Zu den Viren der Risikogruppe 3 zählen unter anderem das Hepatitis-
B- und das Hepatitis-C-Virus, das Humane Immundefizienz-Virus (HIV), das 
West-Nil-Virus sowie SARS-CoV-2. Unter den Bakterien gehören
beispielsweise Tuberkelbazillen (Mycobacterium tuberculosis), Pest-Erreger (Yersinia 
pestis), Brucellose-Erreger (Brucella abortus) und der Erreger der Tularämie 
oder Hasenpest (Francisella tularensis) zur Risikogruppe 3.
Nach US-amerikanischem Recht erfolgt die Einstufung biologischer
Arbeitsstoffe nicht primär in Risikogruppen, sondern über sogenannte
Biosicherheitsstufen (Biosafety Levels, BSL-1 bis BSL-4), die in den Richtlinien „Biosafety 
in Microbiological and Biomedical Laboratories (BMBL)“ des Centers for
Disease Control and Prevention (CDC) und National Institutes of Health (NIH) 
definiert sind. Diese Stufen berücksichtigen sowohl die Gefährlichkeit des
Erregers als auch die Art der Tätigkeit und die technischen Schutzmaßnahmen im 
Labor. Während es große inhaltliche Überschneidungen mit der deutschen
Risikogruppenklassifikation gibt, unterscheiden sich die Einstufungen teilweise 
doch erheblich: So wird zum Beispiel HIV in den USA üblicherweise in einem 
BSL-2-Labor mit zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen gehandhabt (www-ncbi-nl
m-nih-gov.translate.goog/books/NBK535351/?_x_tr_sl=en&amp;_x_tr_tl=de&amp;_x_t
r_hl=de&amp;_x_tr_pto=sge#:~:text=Biohazard%20Level%202%20usually%20inv
olves,mumps%2C%20HIV%2C%20and%20dengue.), während es in
Deutschland der Risikogruppe 3 zugeordnet ist und unter bestimmten Bedingungen nur 
in S3-Laboren bearbeitet werden darf (vorschriften.bgn-branchenwissen.de/dat
en/tr/trba462/3.htm). Auch das Hantavirus wird in den USA teilweise als 
BSL-4-Erreger behandelt, während es in Deutschland überwiegend der
Risikogruppe 3 zugeordnet ist (www.cdc.gov/labs/pdf/SF__19_308133-A_BMBL6_0
0-BOOK-WEB-final-3.pdf).
Grundsätzlich gilt deutsches Recht auch auf dem Gelände ausländischer
Militärstützpunkte in Deutschland – also auch auf der Air Base Ramstein. Die US-
Streitkräfte genießen jedoch bestimmte Sonderrechte, die sich aus dem NATO-
Truppenstatut (NATO-SOFA) und aus ergänzenden Vereinbarungen ergeben. 
Deutsche Strafverfolgungsmaßnahmen auf dem Gelände bedürfen in der Regel 
der Kooperation oder Duldung durch die US-Streitkräfte, was faktisch
Einschränkungen bedeutet (www.bundestag.de/resource/blob/531932/f011954610
186c3edadc3cf94c6f1e86/wd-2-086-17-pdf-data.pdf).
Die Errichtung eines Biosicherheitslabors der Stufe 3 durch das US-Militär im 
pfälzischen Weilerbach, eingebettet in den Bau eines großen
Militärkrankenhauses, wirft für die Fragesteller eine Reihe fundamentaler Fragen auf, die
sowohl die Sicherheit der deutschen Bevölkerung als auch die Transparenz und 
die Kontrollmöglichkeiten durch deutsche Behörden betreffen.
Biosicherheitslabore dieser Schutzstufe sind hochsensible Einrichtungen, in denen an
potenziell gefährlichen Erregern und Substanzen geforscht wird. Daher ist es von
zentraler Bedeutung, dass die betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit
umfassend über die Art der durchgeführten Forschungen, die getroffenen
Sicherheitsmaßnahmen und die geltenden Aufsichts- und Kontrollmechanismen informiert 
werden.
Auch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
informiert die Öffentlichkeit auf seiner Internetseite über den Neubau eines
großen US-Militärkrankenhauses in Weilerbach bei Kaiserslautern, das als zentrale 
medizinische Versorgungsstelle für US-Streitkräfte in Europa, dem Nahen
Osten und Afrika dienen soll. Hierbei wird besonders hervorgehoben, dass 
Deutschland maßgeblich an den Planungs- und Baubetreuungskosten beteiligt 
ist. Weiter wird auf die Bedeutung des Projekts für die deutsch-amerikanische 
Partnerschaft und die NATO hingewiesen. Die Öffentlichkeit wird jedoch nicht 
darüber informiert, dass die Einrichtung eines Biosicherheitslabors der
Schutzstufe 3 Teil dieses Bauvorhabens ist. Dieses Detail bleibt in der offiziellen
Mitteilung des Bundesministeriums unerwähnt (www.bmwsb.bund.de/SharedDoc
s/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2024/09/US-klinikneubau.html).
Auf der Regierungspressekonferenz am 12. Februar 2025 erklärte die
Bundesregierung, keine genauen Kenntnisse über den Bau des Biosicherheitslabors der 
Schutzstufe 3 in der Nähe von Kaiserslautern zu haben. Der Sprecher des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erklärte, keine 
Kenntnisse über ein solches Labor zu haben. Auch auf die Frage, ob die
Bundesregierung um Erlaubnis für den Bau gebeten wurde oder welche
Kontrollmöglichkeiten existieren, wurden keine konkreten Antworten gegeben. Das 
Auswärtige Amt und der Regierungssprecher äußerten sich ebenfalls nicht dazu
und betonten, dass sie keine weiteren Informationen zur Verfügung hätten.
Damit bleibt offen, ob und wie die Bundesregierung in diesen Vorgang involviert 
ist (www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regierungspressekonferenz-vom-1
2-februar-2025-2334654).
Auf die direkte Frage, ob die US-Regierung die Errichtung eines solchen
Labors bestätigt hat und ob die Bundesregierung darüber informiert wurde,
antwortete der Sprecher des Bundesbauministeriums lediglich, dass ihm keine
Informationen dazu vorliegen. Nachfragen, ob die Bundesregierung um Erlaubnis 
gebeten wurde oder welche Kontrollmöglichkeiten sie über das Labor hätte, 
blieben ebenfalls unbeantwortet. Auch das Auswärtige Amt und der
Regierungssprecher konnten keine konkreten Angaben machen. So bleiben sowohl 
die Kommunikationswege als auch die Verantwortlichkeiten für solche Projekte 
aus Sicht der Bundesregierung weiterhin unklar (www.nachdenkseiten.de/?p=1
28625).
In diesem Zusammenhang bestehen seitens der Fragesteller erhebliche Zweifel 
daran, ob die Bundesregierung hinreichend über den Bau des US-Labors
unterrichtet wurde und ob sie die notwendigen Schritte unternommen hat, um die 
Einhaltung deutscher und internationaler Sicherheitsstandards zu
gewährleisten. Ungeklärt ist nach Auffassung der Fragesteller auch, inwieweit die
deutschen Behörden Zugang zu den Forschungsinhalten und Ergebnissen haben. 
Die Erfahrung zeigt ihrer Ansicht nach, dass eine mangelnde Transparenz
sowie unklare Zuständigkeiten bei der Kontrolle solcher Einrichtungen erhebliche 
Risiken bergen können – sowohl hinsichtlich der Vermeidung von Unfällen als 
auch im Hinblick auf die öffentliche Akzeptanz solcher Projekte.
Wir fragen die Bundesregierung:
 1. Wurde die Bundesregierung darüber unterrichtet, dass der Bau des US-
Militärkrankenhauses in Weilerbach in der unmittelbaren Nähe zu
Ramstein auch den Bau sowie anschließend den Betrieb eines
Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 beinhaltet, wenn ja, wann, und in welcher Form?
 2. Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, warum wurde die Öffentlichkeit 
nicht früher und umfassender über die Errichtung des Labors informiert, 
und welche Schritte wird die Bundesregierung ggf. unternehmen, um 
künftig mehr Transparenz bei vergleichbaren Projekten zu gewährleisten?
 3. Ist es der Bundesregierung rechtlich möglich, den Bau von
Biosicherheitslaboren der Schutzstufe 3 auf US-Militärliegenschaften in Deutschland zu 
verhindern, und wenn nein, aus welchen konkreten Gründen und aufgrund 
welcher rechtlichen Regelungen oder internationalen Vereinbarungen ist 
dies nicht möglich?
 4. Unterliegt nach Kenntnis der Bundesregierung der US-Militärstandort in 
Weilerbach einer eingeschränkten deutschen Hoheitsgewalt, und wenn ja,
a) auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt dies nach Kenntnis der 
Bundesregierung?
b) welche konkreten Bauvorschriften des Bundes und bzw. oder des 
Landes Rheinland-Pfalz gelten nach Kenntnis der Bundesregierung 
auf dem Standort nicht?
c) welche spezifischen Regelungen des Bundes und des Landes
Rheinland-Pfalz finden nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich
Genehmigung, Bau und Betrieb von Biosicherheitslaboren der
Schutzstufe 3 dort keine Anwendung?
 5. Welche Regelungen und Vorschriften wenden die zuständigen US-
Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung bei Planung, Bau und Betrieb 
eines Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 auf US-Liegenschaften in 
Deutschland konkret an, und wie unterscheiden sich diese Regelungen 
nach Kenntnis der Bundesregierung im Detail von den deutschen
Vorschriften bezüglich der Anforderungen an Raumprogramm, technische 
Gebäudeausrüstung, Tragwerksplanung sowie Sicherheitskonzepte für 
Personal, Lagerung und IT (bitte Unterschiede in Form einer
tabellarischen Synopse darstellen)?
 6. Gelten nach Kenntnis der Bundesregierung internationale Vorschriften 
und Regelungen für die Genehmigung, den Bau und Betrieb von
Biosicherheitslaboren der Schutzstufe 3 auf US-Militärliegenschaften in 
Deutschland?
a) Wenn ja, welche Regelungen sind dies im Detail?
b) Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen diese
internationalen Regelungen?
c) Wenn ja, in welcher Weise unterscheiden sich diese internationalen 
Regelungen von denen der USA bzw. des US-Militärs sowie von 
denen des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung des Landes 
Rheinland-Pfalz?
 7. Welche nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen zur 
Haftung und Entschädigung greifen bei Havarien oder Unfällen, die in 
einem Biosicherheitslabor der Schutzstufe 3 auf US-Liegenschaften in 
Deutschland auftreten könnten (bitte detailliert nach Betreiber, US-
Regierung und deutscher Regierung aufschlüsseln sowie nach
Haftungsregelungen für standortinterne, landesweite, bundesweite, europaweite und 
weltweite Auswirkungen und Folgen solcher Unfälle unterscheiden)?
 8. Welche hochinfektiösen Erreger oder Substanzen der Risikogruppe 3
sollen nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem US-Biosicherheitslabor 
konkret untersucht werden?
 9. Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung im geplanten US-
Biosicherheitslabor der Schutzstufe 3 ausschließlich die diagnostische
Untersuchung von hochinfektiösen Erregern oder finden dort nach Kenntnis der 
Bundesregierung auch Forschungsaktivitäten statt?
10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob im Rahmen der
Aktivitäten des US-Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 auch sogenannte
Gainof-Function-Forschung betrieben oder geplant wird, bei der pathogene
Erreger gezielt verändert werden, um deren Eigenschaften, wie
beispielsweise Übertragbarkeit oder Virulenz, zu verstärken?
11. Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die amerikanischen
Partner verpflichtet, im genannten Labor keine Krankheitserreger zu
untersuchen oder zu lagern, die nach deutschem Recht der Sicherheitsstufe 4
zuzuordnen wären, wenn ja, wie ist der Wortlaut dieser Vereinbarung, und 
wenn nein, warum gibt es eine solche Vereinbarung nicht bzw. strebt die 
Bundesregierung eine solche Vereinbarung an?
12. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Vorfeld der Planungen 
wissenschaftliche Risikoabschätzungen vorgenommen, wenn ja, wie lautet 
deren Ergebnis, und wenn nein, warum wurde darauf verzichtet?
13. Welche rechtlichen Grundlagen und Vereinbarungen existieren nach 
Kenntnis der Bundesregierung, um Zugangskontrollen, Inspektionen und 
eine wirksame Aufsicht durch deutsche Behörden sicherzustellen?
14. Welche Behörden sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Überwachung und Sicherheitsprüfung zuständig, und wie wird sichergestellt, 
dass deren Kontrollrechte wirksam wahrgenommen werden können?
15. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Planungen für regelmäßige 
Sicherheitsüberprüfungen oder unabhängige Audits durch deutsche
Behörden, und wenn ja, in welchem Umfang?
16. Wer wird nach Kenntnis der Bundesregierung für den Betrieb des
Krankenhauses sowie des angeschlossenen Sicherheitslabors der
Sicherheitsstufe 3 verantwortlich zeichnen (bitte die jeweiligen Träger bzw. Betreiber 
benennen)?
17. Welches nationale Recht findet auf die Einrichtung Anwendung,
insbesondere im Hinblick auf Sicherheits- und Hygienevorschriften, gibt es
Abweichungen von deutschen Standards, und wenn ja, auf welcher
Grundlage?
18. Welche Vorkehrungen und Notfallprotokolle bestehen nach Kenntnis der 
Bundesregierung aufseiten deutscher Behörden, um im Falle eines
Laborunfalls in der US-amerikanischen Einrichtung eine Ausbreitung
hochinfektiöser Erreger über das Gelände der Einrichtung hinaus zu verhindern, 
erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Abstimmung mit den
zuständigen US-amerikanischen Stellen, und wenn ja, mit welchen?
19. Sind der Bundesregierung Maßnahmen der amerikanischen Seite bekannt, 
die der Transparenz bei sensiblen biologischen Forschungsvorhaben
dienen sollen?
20. Hat die Bundesregierung Erfahrungen mit dem Betrieb von ausländischen 
Biolaboren der Sicherheitsstufe 3 in Deutschland, und wenn ja, welche?
21. Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Nutzung des Biolabors der 
Sicherheitsstufe 3 durch das US-Militär ausschließlich zu friedlichen,
medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken und nicht indirekt
militärischen oder strategischen Zielen?
Berlin, den 14. April 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH &amp; Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>Rahmenbedingungen und Hintergrund zur Errichtung eines US-Biosicherheitslabors der Stufe 3 in Weilerbach in der Nähe der US Air Base Ramstein</titel>
  <datum>2025-04-24</datum>
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