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    <titel>Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2023 und 2024</titel>
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    <titel>Bundesregierung</titel>
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  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 21/175
21. Wahlperiode 15.05.2025
Antwort 
der Bundesregierung 
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Gökay Akbulut und der 
Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/56 –
Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 
2023 und 2024
V o r b e m e r k u n g  d e r  F r a g e s t e l l e r
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 in 
der Rechtssache „K und A“ (C-153/14) steht fest, dass die im Jahr 2007 ins 
Aufenthaltsrecht eingeführte Regelung, die den Nachweis bestimmter 
Deutschkenntnisse bereits im Ausland als Bedingung für den
Ehegattennachzug vorsieht, gegen EU-Recht verstoßen hat, da sie keine Härtefallregelung im 
Einzelfall vorsah – eine solche Härtefallregelung wurde erst Mitte 2015 in 
§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
verankert. Der EuGH forderte in seinem Urteil eine Berücksichtigung der
„besonderen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau [in der englischen
Fassung zusätzlich: ‚illiteracy‘], finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“ sowie 
der Kosten des Spracherwerbs bzw. einer Prüfung (inklusive Reisekosten). 
Kosten in Höhe von 460 Euro wurden dabei vom EuGH als zu hoch und als 
übermäßige Erschwernis angesehen (a. a. O., Randnummer 64 ff.). Die
durchschnittlichen Kosten für einen Sprachkurs des Goethe-Instituts und
entsprechende Prüfungsgebühren in den wichtigsten Herkunftsländern liegen bei 
494 Euro (Antwort zu Frage 15a auf Bundestagsdrucksache 20/9236). Die 
Bundesregierung rechtfertigt dies damit, dass der Besuch dieser Sprachkurse 
nicht verpflichtend sei und die erforderlichen Sprachkenntnisse „auf jedem 
Weg erworben werden“ könnten, zudem verwies sie auf die gesetzliche
Härtefallregelung (Antwort auf die Schriftliche Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 
18/10596).
Die niederländische Härtefallregelung wurde vom EuGH allerdings als
unzureichend verworfen (a. a. O., Randnummer 61 ff.). Das ist bemerkenswert, 
weil sie der deutschen Härtefallregelung sehr ähnelt (vgl. a. a. O.,
Randnummern 23 bis 27). Dem EuGH zufolge muss eine Härtefallregelung
gewährleisten, dass „in allen Fällen“ eine Befreiung von Integrationsnachweisen erfolgt, 
„in denen die Beibehaltung dieses Erfordernisses die
Familienzusammenführung unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde“ (a. a. O.,
Randnummer 63). Der deutsche Sprachtest ist überdies strenger als die vom EuGH 
verworfene niederländische Regelung, weil das Sprachniveau A1 nicht nur 
mündlich, sondern auch schriftlich nachgewiesen werden muss, was für viele 
Betroffene eine besondere Hürde darstellt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 14. Mai 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Grundsätzlich können nach Ansicht des EuGH „Integrationsmaßnahmen“ im 
Ausland „nur dann als legitim gelten, wenn sie die Integration der
Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern“ (a. a. O., Randnummer 52). 
Dem Forschungsbericht Nummer 22 des Bundesamts für Migration und 
Flüchtlinge (BAMF) ist jedoch zu entnehmen, dass selbst ein Drittel
derjenigen, die den Sprachtest bestanden haben und einreisen konnten – nicht
berücksichtigt sind also Ehegatten, denen der Nachzug aufgrund unzureichender 
Deutschkenntnisse versagt wurde –, den Spracherwerb im Ausland als „starke 
oder sehr starke Belastung“ empfand, weitere 25 Prozent empfanden ihn als 
teilweise belastend (BAMF-Heiratsstudie 2013, S. 157). Besonders belastet 
waren bildungsbenachteiligte Personen und solche, denen kein Sprachkurs zur 
Verfügung stand (ebd., S. 159). Hinzu kommt: Bei B1-Sprachprüfungen im 
Inland, an denen alle nachgezogenen Ehegatten teilnehmen müssen, war „kein 
signifikanter Unterschied“ feststellbar zwischen Ehegatten, die bereits im 
Ausland einfache Deutschkenntnisse nachweisen mussten, und solchen, bei 
denen dies nicht der Fall war (ebd., S. 166). Vor dem Hintergrund dieser
Erkenntnisse steht die Verhältnismäßigkeit – und damit die Rechtmäßigkeit (vgl. 
Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015, Randnummer 51) – der deutschen
Regelung nach Auffassung der Fragestellenden grundsätzlich infrage.
Mehr als 10 000 verheirateten Menschen pro Jahr wird der Nachzug zu ihren 
in Deutschland lebenden Ehegatten (zunächst) verweigert, weil sie den 
Deutschtest im Ausland nicht bestehen (vgl. z. B. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/4598,
Anlage 4), im Jahr 2022 waren es 13 607 Betroffene (vgl. die Antworten auf die 
Schriftlichen Fragen 28 f. auf Bundestagsdrucksache 20/6495, S. 25). Etwa 
ein Drittel der Prüfungsteilnehmenden schafft den Test nicht (33,9 Prozent im 
Jahr 2022, ebd.), nur rund 20 Prozent können zuvor einen Sprachkurs der 
Goethe-Institute besuchen, doch auch von diesen besteht etwa ein Viertel die 
Prüfung nicht (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/4598, Anlage 4). Bei einigen Herkunftsländern liegen 
die Erfolgsquoten unter 50 Prozent, im Jahr 2022 waren dies:
Nordmazedonien, Nigeria, Sudan, Bangladesch, Kenia, Sri Lanka und Mexiko. In Kamerun 
und der Türkei lagen die Quoten sogar unter 40 Prozent (Antwort auf die 
Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 20/6495, S. 26). Diese
empirischen Befunde stehen der Annahme des EuGH gegenüber, wonach „das
Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer solchen Prüfung für sich allein 
grundsätzlich nicht das mit der Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel der
Familienzusammenführung beeinträchtigt“ (a. a. O., Randnummer 55) – allerdings 
ging der EuGH bei dieser Aussage von einer wirksamen Verhältnismäßigkeits- 
(ebd., Randnummer 56) und Härtefallprüfung im Einzelfall (ebd.,
Randnummer 8) sowie davon aus, dass die geforderten Integrationsmaßnahmen im
Ausland zum Ziel haben, „die Integration dieser Personen in den Mitgliedstaaten 
zu erleichtern“ (ebd., Randnummer 57).
Die deutsche Härtefallregelung orientiert sich nicht am Urteil des EuGH vom 
9. Juli 2015, das zum Zeitpunkt der Gesetzgebung noch gar nicht vorlag. In 
dem maßgeblichen Änderungsantrag vom 12. Juni 2015 auf
Ausschussdrucksache 18(4)344 wurde zur Begründung vielmehr Bezug genommen auf ein 
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. September 2012 
(BVerwG 10 C 12.12). Dieses erging jedoch zum Ehegattennachzug zu
Deutschen, eine Vereinbarkeit mit Unionsrecht wurde darin ausdrücklich nicht
geprüft (ebd., Randnummern 19 und 35 ff.). Betroffene müssen nach diesem
Urteil nachweisen, dass sie über ein Jahr lang alles Zumutbare unternommen
haben, um die geforderten Deutschkenntnisse zu erwerben, die Bundesregierung 
sprach von kontinuierlichen, intensiven Anstrengungen
(Bundestagsdrucksache 18/9651, Antwort zu Frage 24). Wird der Deutschtest innerhalb eines 
Jahres nicht bestanden, führt dies nicht automatisch dazu, dass der
Familiennachzug ermöglicht wird; nach Kenntnis der Fragestellenden wird in diesen 
Fällen vielmehr häufig die Ernsthaftigkeit und Intensität der
Spracherwerbsbemühungen der Betroffenen in Zweifel gezogen, entsprechende Nachweise 
eines intensiven Bemühens fallen jedoch schwer (vgl. die Vorbemerkung der 
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/937). Die Vorgaben des BVerwG im genannten Urteil sollten eine 
verfassungskonforme Anwendung der Nachzugsregelung ermöglichen, sie 
stellen somit das verfassungsrechtliche Minimum dar. Der EuGH hatte jedoch 
klargestellt, dass das Ziel der EU-Familienzusammenführungs-Richtlinie die 
Förderung der Familienzusammenführung ist und Ausnahmen und Auflagen 
von diesem Grundsatz „eng auszulegen“ sind (a. a. O., Randnummer 50). 
Nicht beschäftigt hat sich der EuGH in seinem Urteil mit dem Argument, dass 
das Erlernen der deutschen Sprache in Deutschland, d. h. mithilfe der hier
lebenden Ehegatten, unterstützt durch die praktische Sprachanwendung im
Alltag und entsprechende Sprachkursangebote, viel leichter, schneller und
kostengünstiger möglich und damit weniger belastend für die Betroffenen ist als 
im Ausland.
Obwohl das EU-Recht beim Familiennachzug vorrangig ist gegenüber
nationalen Bestimmungen, wird das Grundsatzurteil des EuGH vom Juli 2015 im 
Visumhandbuch zur Anwendung der Regelung der Sprachnachweise beim 
Ehegattennachzug nur kurz an einer Stelle erwähnt (www.auswaertiges-am
t.de/resource/blob/207816/3cbc239c32b04e2af0ee2e28e9a9ec6b/visumhandb
uch-data.pdf, Stand: März 2025, S. 592): Kosten für den Sprachnachweis 
dürften die Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder
übermäßig erschweren, heißt es dort ganz allgemein unter Berufung auf das EuGH-
Urteil, aber dass der EuGH bereits 460 Euro als eine solche
unionsrechtswidrige Erschwernis angesehen hat, wird im Visumhandbuch nicht erwähnt. Viele 
Betroffene haben nach Kenntnis der Fragestellenden im Zusammenhang des 
Spracherwerbs und der Prüfungen deutlich höhere finanzielle Aufwendungen 
zu tragen, und ein Verweis auf die – teuren – Sprachkurse der Goethe-Institute 
wäre nach Auffassung der Fragestellenden demnach eigentlich unzulässig,
zumal Reise- und Übernachtungskosten noch hinzuzurechnen sind. Obwohl sich 
die Vorgabe des BVerwG eines mindestens einjährigen Bemühens zum 
Spracherwerb in dem EuGH-Urteil nicht wiederfindet, wird diese Vorgabe des 
BVerwG im Visumhandbuch des Auswärtigen Amts übernommen (ebd., 
S. 589). Problematisch sind die Vorgaben im Visumhandbuch zur Anwendung 
der Härtefallregelung nach Auffassung der Fragestellenden vor allem deshalb, 
weil dort zwar zahlreiche Fälle der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des 
Spracherwerbs bzw. Sprachnachweises aufgeführt werden, aber zugleich
betont wird, dass „gleichzeitig“ keine „Selbstlernangebote wie Online-Kurse, 
Bücher oder CDs“ zur Verfügung stehen dürfen (a. a. O., S. 590 f.). Selbst 
wenn es also z. B. keine Sprachkurse gibt, deren Kosten zu hoch sind, die 
eigene Erwerbstätigkeit oder Betreuung von Kindern einem Sprachkursbesuch 
entgegenstehen, wird (zunächst) kein Härtefall angenommen, weil auf die 
Möglichkeit des Selbstlernens mithilfe von Büchern, CDs bzw. des Internets 
verwiesen wird – was rein theoretisch nahezu immer möglich ist. Selbst
Analphabetinnen und Analphabeten werden darauf verwiesen, zunächst ein Jahr 
lang „an einem Alphabetisierungsprogramm teilzunehmen und im Anschluss 
die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben“ (a. a. O., S. 591).
„Bemühungen zum Erwerb einfacher schriftlicher und mündlicher Kenntnisse der 
deutschen Sprache sind allenfalls dann von vornherein unzumutbar, wenn
ausgeschlossen werden kann, dass diese innerhalb eines Jahres zu einem
irgendwie gearteten Fortschritt führen“ (ebd.), heißt es im Visumhandbuch. Dies ist 
nach Auffassung der Fragestellenden eine nahezu unerfüllbare Vorgabe und 
mit dem Grundsatzurteil des EuGH nicht vereinbar. Die Bundesregierung 
räumte auf Anfrage ein, dass für sie das Urteil des EuGH vom Juli 2015 zu 
keiner wesentlichen Änderung geführt habe, die gesetzliche Härtefallregelung 
orientiere sich an dem Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 und habe 
lediglich der Klarstellung gedient, sie trage der Rechtsprechung des EuGH 
„hinreichend Rechnung“, deshalb habe es „keiner Änderung“ bedurft (vgl. die 
Antworten zu den Fragen 10, 17 f. und 22 auf Bundestagsdrucksache 
18/9651).
Zwar soll auch nach der deutschen Regelung in eindeutigen Härtefällen ein 
sofortiger Nachzug möglich sein, doch solche Fälle gibt es in der Praxis nach 
Einschätzung der Fragestellenden faktisch nicht. Die Bundesregierung konnte 
auf Anfrage keinen einzigen entsprechenden Beispielfall nennen, sie ging
davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen
bewegt“ (Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/937). Auch die Zahl 
der dem Fachreferat 509 im Auswärtigen Amt infolge eines Erlasses vom 
4. August 2014 vorgelegten Härtefälle bewegte sich „im niedrigen
zweistelligen Bereich“ (Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/4598).
Darüber hinaus erklärte die Bundesregierung, zur Anwendung der gesetzlichen 
Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG könnten 
nicht einmal fachkundige Bundesbedienstete ungefähre Einschätzungen
machen (Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/9651). Diese
Angaben und Beobachtungen aus der Praxis sprechen nach Ansicht der
Fragestellenden dafür, dass in nur sehr wenigen Fällen vom Nachweis der
Deutschkenntnisse abgesehen wird, die geltende Härtefallregelung mithin weitgehend 
unwirksam ist.
Es kommt hinzu, dass in Merkblättern deutscher Visastellen zum
Ehegattennachzug teilweise nicht oder nur unzureichend auf die gesetzliche
Härtefallregelung hingewiesen wird – im Jahr 2020/2021 wurden entsprechend
fehlerhafte oder fehlende Hinweise im Internet erst nach mehreren Schriftlichen Fragen 
der Abgeordneten Gökay Akbulut korrigiert (vgl. Antwort auf die Schriftliche 
Frage 24, S. 18 f. auf Bundestagsdrucksache 19/25900 und Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 60, Plenarprotokoll 19/226, S. 28851). 
Allerdings gibt es aktuell immer noch Merkblätter, die nicht auf die
Härtefallregelung hinweisen, wie eine zufällige Recherche ergibt (z. B.: sarajewo.dipl
o.de/ba-de/service/visumsantrag-unterlagen-2552146?openAccordionId=item-
2553390-1-panel; jaunde.diplo.de/cm-de/service/ehegattennachzug/2445066; 
pakistan.diplo.de/resource/blob/2370764/aaf54f5b6f72961ecde033da40a2058
c/dokumente-fuer-familiennachzug-data.pdf; irak.diplo.de/iq-de/service/visain
bagdad/nationalevisa/2513940-2513940). Die Informationsbroschüre des 
BAMF zum Ehegattennachzug (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Migr
ationAufenthalt/Ehegattennachzug/ehegattennachzug.pdf?__blob=publication
File&amp;v=18), auf die von vielen Visastellen verwiesen wird und die ebenfalls 
erst nach entsprechenden parlamentarischen Anfragen korrigiert und
richtiggestellt wurde (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 19/25900 und Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche 
Frage 60, Plenarprotokoll 19/226, S. 28851), enthält lediglich den knappen 
Hinweis, dass ein Sprachnachweis nicht erbracht werden muss, wenn „der 
Spracherwerb … im Ausland nicht möglich bzw. nicht zumutbar oder trotz 
Bemühens nicht erfolgreich“ ist. Dass Kosten im Zusammenhang des
Spracherwerbs in Höhe von 460 Euro unverhältnismäßig sind, dass das Alter der
Betroffenen, ihr Bildungsniveau und ihre finanzielle Lage bei der
Härtefallprüfung berücksichtigt werden müssen (so der EuGH, siehe oben), erfahren die 
Betroffenen nicht. Die Bundesregierung erklärte hierzu, Info- und Merkblätter 
sollten nur „einen ersten, kurzen Überblick“ geben, die Darstellung der
grundsätzlichen Regelungen sei ausreichend (Antworten zu den Fragen 38 bis 43 
auf Bundestagsdrucksache 18/9651). Nach Einschätzung der Fragestellenden 
hat die Bundesregierung kein Interesse daran, dass sich zu viele Betroffene 
auf eine Unzumutbarkeit des Spracherwerbs im Ausland berufen, hat sie doch 
über Jahre hinweg eine allgemeine Härtefallregelung abgelehnt (vgl. z. B. 
Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 17/2816), die nach
Auffassung eines hierbei maßgeblichen parlamentarischen Akteurs, Reinhard 
Grindel (CDU/CSU), „die ganze Vorschrift leerlaufen“ lassen würde
(Plenarprotokoll 17/43, S. 4372 f.).
Die Ampelkoalition hatte sich in ihrem Koalitionsvertrag (www.bundesregier
ung.de/breg-de/aktuelles/koalitionsvertrag-2021-1990800) darauf verständigt, 
dass ein Sprachnachweis beim Ehegattennachzug auch erst nach der Einreise 
erbracht werden können sollte. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Fraktion 
Die Linke (Bundestagsdrucksache 20/1850), mit dem diese Vereinbarung
wegen der großen psychischen Belastungen für die Betroffenen schnellstmöglich 
umgesetzt werden sollte, wurde mit den Stimmen aller anderen Fraktionen
abgelehnt (Plenarprotokoll 20/74, S. 8761). Zu einer entsprechenden
Gesetzesänderung ist es dann trotz anderslautender Versprechungen (vgl. Antwort auf
die Schriftliche Frage 59Bundestagsdrucksache 20/9662) nicht mehr
gekommen.
V o r b e m e r k u n g  d e r  B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung fühlt sich dem in Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes 
und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Schutz 
der Familie besonders verpflichtet. Ausfluss dessen ist die Möglichkeit des
Familiennachzugs, wie er in verschiedenen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes 
(AufenthG) niedergelegt ist. Der Gesetzgeber hat jedoch im Einklang mit der 
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG 
entschieden, dass dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis 
grundsätzlich nur zu erteilen ist, wenn der Ehegatte sich zumindest auf einfache 
Art in deutscher Sprache verständigen kann. Diese Regelung berücksichtigt die 
in der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG den Mitgliedstaaten eingeräumte 
Möglichkeit, von Familienangehörigen zu verlangen, dass sie
Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die 
Antragstellerinnen und Antragsteller hierdurch angeregt werden, sich bereits 
vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet einfache Deutschkenntnisse zum Zwecke 
der schnelleren Integration anzueignen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5065, 
S. 173). Entsprechend den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen 
weist § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG eine Härtefallregelung auf. Im 
Rahmen der durchzuführenden Abwägung werden sämtliche Umstände des 
Einzelfalls einbezogen.
 1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2023 bzw. im 
Jahr 2024 erteilt (bitte jeweils auch nach den für den Ehegattennachzug 
25 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die
jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen), und 
wie viele Visa zum Familiennachzug zu anerkannten Schutzberechtigten 
waren hierunter (bitte auch nach Schutzstatus differenzieren)?
Die Zahlen können der Anlage 1* entnommen werden.
 2. Wie lautet die Statistik zu den von den Goethe-Instituten im Jahr 2023 
bzw. im Jahr 2024 abgehaltenen Prüfungen „Start Deutsch 1“ im
Rahmen des Ehegattennachzugs (bitte Gesamtsummen nennen und zudem 
differenzierte Angaben zu den 25 wichtigsten Herkunftsländern und den 
15 Herkunftsländern machen, in denen die Bestehensquoten am
niedrigsten ausgefallen sind; bitte die Zahl der Prüfungen, bestandener und 
nicht bestandener Prüfungen in absoluten und relativen Zahlen nennen 
und zudem nach internen und externen Teilnehmenden differenzieren)?
Die erbetenen Aufschlüsselungen sind den nachfolgenden Tabellen zu
entnehmen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/175 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Start Deutsch-1-Prüfungen und Bestehensquoten im Rahmen des
Ehegattennachzugs weltweit 2023
Interne Prüfungsanmeldungen
Bestandene Prüfungen 
(in absoluten Zahlen)
Nicht bestandene Prüfungen 
(in absoluten Zahlen)
Bestehensquote 
(in Prozent)
Prüfungen 
(in absoluten Zahlen)
2 981 1 559 66 % 4 540
Externe Prüfungsanmeldungen
Bestandene
Prüfungen (in
absoluten Zahlen)
Nicht bestandene 
Prüfungen (in
absoluten Zahlen)
Bestehensquote 
(in Prozent)
Prüfungen 
(in absoluten 
Zahlen)
Anteil externer
Prüfungsanmeldungen an
Gesamtzahl Prüfungen (in Prozent)
24 313 13 016 65 % 37 329 89 %
Gesamtzahlen (intern u. extern)
Prüfungen 
(in absoluten Zahlen)
Bestandene Prüfungen 
(in absoluten Zahlen)
Bestehensquote 
(in Prozent)
41 869 27 294 65 %
Start Deutsch-1-Prüfungen und Bestehensquoten im Rahmen des
Ehegattennachzugs weltweit 2024 (Stand: 28. April 2025)
Interne Prüfungsanmeldungen
Bestandene Prüfungen 
(in absoluten Zahlen)
Nicht bestandene Prüfungen 
(in absoluten Zahlen)
Bestehensquote 
(in Prozent)
Prüfungen 
(in absoluten Zahlen)
2 302 1 415 62 % 3 717
Externe Prüfungsanmeldungen
Bestandene
Prüfungen (in
absoluten Zahlen)
Nicht bestandene 
Prüfungen (in
absoluten Zahlen)
Bestehensquote 
(in Prozent)
Prüfungen 
(in absoluten 
Zahlen)
Anteil externer
Prüfungsanmeldungen an
Gesamtzahl Prüfungen (in Prozent)
19 976 12 027 62 % 32 003 90 %
Gesamtzahlen (intern &amp; extern)
Prüfungen 
(in absoluten Zahlen)
Bestandene Prüfungen 
(in absoluten Zahlen)
Bestehensquote 
(in Prozent)
35 720 22 278 62 %
 3. Wie hoch sind die aktuellen Kosten einer Kursteilnahme bzw. einer
Prüfungsteilnahme (bitte differenzieren) in den Goethe-Instituten
durchschnittlich (weltweit, bezogen auf Sprachkurse bzw. -nachweise für den 
Ehegattennachzug) bzw. in den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den 
15 Herkunftsländern, in denen die Bestehensquoten am niedrigsten
ausgefallen sind?
Die Preise für Deutschkurse (mit Detailangaben zu Kursumfang) und
Prüfungen lassen sich pro Standort unter Deutschprüfungen – A1–C2 – Goethe-
Institut ermitteln. Das Kursangebot (Dauer, Intensität, Finanzierung durch
Förderung) ist an jedem Standort, auch innerhalb eines Landes, unterschiedlich. Die 
Preise für Kurse und Prüfungen orientieren sich am landesüblichen
Preisgefüge. Weltweite Durchschnittspreise werden vom Goethe-Institut nicht erhoben. 
Durch Kursschwankungen von Fremdwährung zu Euro wäre eine Angabe
hierzu keine valide Kenngröße.
 4. Inwiefern verweisen die Bundesregierung oder deutsche Stellen auf die 
Möglichkeit des Besuchs von Sprachkursen der Goethe-Institute zum
Erwerb der beim Ehegattennachzug geforderten Deutschkenntnisse, und 
wenn ja, wie ist das damit vereinbar, dass jedenfalls in den
Hauptherkunftsländern die dafür von den Betroffenen aufzuwendenden Kosten 
über der vom EuGH für zumutbar erachteten Summe liegen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, berücksichtigt werden müssen auch Kosten 
für Anfahrtswege und Übernachtungen; auch unter 460 Euro liegende 
Kosten können nach Auskunft der Bundesregierung unzumutbar sein 
(Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 18/13600), der EuGH 
hat offengelassen, bis zu welcher Summe er entsprechende Kosten noch 
für zumutbar erachten würde)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 5 verwiesen.
 5. Wird der Ehegattennachzug ermöglicht, wenn Betroffene nachweisen, 
dass sie im Zusammenhang des Spracherwerbs bereits Kosten in Höhe 
von (mehr als) 460 Euro hatten (etwa für Sprachkurse, Bücher,
gegebenenfalls Anfahrts- und Übernachtungskosten zu Kursen bzw. Prüfungen) 
und keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches oder mutwilliges
Fehlverhalten vorliegen, und wenn nein, wie ist das mit dem Urteil des EuGH 
vom Juli 2015 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vereinbar (bitte
begründen)?
Im Rahmen der Härtefallprüfung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 
AufenthG nimmt die zuständige Auslandsvertretung eine Abwägung sämtlicher 
von Amts wegen ermittelter Umstände des Einzelfalls vor. In diesem
Zusammenhang fließen auch plausibel dargelegte Spracherwerbsbemühungen der
Antragssteller einschließlich der Gründe, die Antragsteller dazu vortragen, warum 
es ihnen nicht möglich war, einen Sprachkurs zu absolvieren, ein. Pauschale 
Angaben zu erforderlichen monetären Aufwendungen sind demgegenüber nicht 
möglich und werden auch von der Rechtsprechung nicht gefordert (vgl. zuletzt 
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 9. April 2025, VG 39 K 12/24 V).
 6. Warum hat die Bundesregierung die Frage 15b der Kleinen Anfrage auf 
Bundestagsdrucksache 20/9236 damit beantwortet, dass das Goethe-
Institut keine Informationen zu den angefragten Sachverhalten
(differenzierte Angaben zu Prüfungen nach erstmaliger oder wiederholter Teilnahme 
und entsprechend differenzierte Quoten usw.) erhebe, obwohl sie in ihrer 
Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/13600 noch ausgeführt 
hatte, dass eine Software zur differenzierteren Erfassung von
Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen in den Auslandsinstituten bis Ende 2019 an
allen Standorten weltweit eingerichtet und entsprechende statistische
Auswertungsinstrumente bis Ende 2019 parallel entwickelt werden sollten 
(bitte so genau wie möglich ausführen und gegebenenfalls begründen, 
warum entsprechende Instrumente zur statistischen Auswertung nicht zur 
Verfügung stehen sollten; gegebenenfalls die zu Frage 15b auf
Bundestagsdrucksache 20/9236 noch fehlenden Antworten nachreichen)?
Die genannte Software wird an allen Goethe-Instituten eingesetzt. Sie erlaubt 
die Auswertung der Ergebnisse nach den Kategorien „intern/extern“ und
„bestanden/nicht bestanden“. Auch werden pro Prüfungsteilnehmenden das Datum 
der Prüfung bzw. im Falle von Wiederholungen die Daten der Prüfungen
erfasst. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden im Report des Programms, 
der der statistischen Auswertung dient, die Teilnehmernummern anonymisiert. 
Durch diese Anonymisierung ist der Rückschluss bei den Erfolgsquoten von 
Teilnehmenden auf erstmalige bzw. wiederholte Teilnahme entgegen den
Angaben in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/9236 nicht möglich.
 7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die 
Erfolgsquoten bei der ersten Teilnahme an entsprechenden
Deutschprüfungen niedriger sein dürften, weil im Regelfall davon ausgegangen
werden kann, dass bei erneuter Prüfungsteilnahme mehr Sprachwissen
vorhanden ist und die Erfolgschance deshalb höher sein dürfte als beim
ersten Mal (bitte begründen)?
Der individuelle Erwerb von Sprachkenntnissen sowie deren Verlust ist
komplex und hängt von vielen Faktoren ab.
 8. In wie vielen und in welchen Ländern außerhalb der Europäischen Union 
ist es derzeit nicht möglich, einen Sprachtest im Rahmen des
Ehegattennachzugs bei einem Goethe-Institut (bzw. einer anderen zertifizierten 
Stelle) zu machen (bitte einzeln auflisten), und in Bezug auf welche
dieser Länder wird in der Praxis bzw. weisungsgemäß deshalb davon
ausgegangen, dass der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse vor der 
Visumserteilung nicht zumutbar ist (bitte auflisten und begründen,
warum gegebenenfalls kostenaufwendige und/oder gefährliche Reisen in ein 
Nachbarland zur Durchführung eines Sprachtests für zumutbar erachtet 
werden)?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 5 ausgeführt, haben die zuständigen
Auslandsvertretungen im Rahmen der Härtefallprüfung des § 30 Absatz 1 Satz 3 
Nummer 6 AufenthG eine Abwägung sämtlicher von Amts wegen ermittelter 
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. In diesem Zusammenhang fließen 
auch lokale und nationale Besonderheiten im Herkunftsland der
Antragstellerinnen und Antragsteller ein. Pauschale Aussagen zu länderbezogenen
Ausschlusslisten sind mit dem Grundsatz der Einzelfallprüfung hingegen nicht
vereinbar.
In folgenden Ländern (bzw. Gebieten) außerhalb der EU werden Prüfungen des 
Goethe-Instituts abgenommen: Ägypten, Äthiopien, Albanien, Algerien,
Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bangladesch, Bolivien,
Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, China, Ecuador,
Elfenbeinküste, Georgien, Ghana, Großbritannien, Indien, Indonesien, Irak, Iran 
(dortiger Prüfungspartner seit August 2024 geschlossen), Israel, Japan,
Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Kenia, Kolumbien, Kosovo, Kuba,
Libanon, Madagaskar, Malaysia, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Mongolei,
Mozambique, Namibia, Neuseeland, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Paraguay, Peru, 
Philippinen, Palästinensische Gebiete, Republik Korea, Ruanda, Russische
Föderation, Saudi-Arabien, Schweiz, Senegal, Serbien, Simbabwe, Singapur, Sri 
Lanka, Südafrika, Taiwan, Tansania, Thailand, Togo, Tunesien, Türkei,
Uganda, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Usbekistan, Venezuela, 
Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Zypern. Weitere Informationen zu den 
Deutschprüfungen A1–C2 sind unter www.goethe.de/de/spr/prf.htm verfügbar.
 9. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 
AufenthG (bitte differenzieren) wurden im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 
an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach den 20
wichtigsten Herkunftsländern des Ehegattennachzugs differenzieren)?
§ 16 Absatz 5 AufenthG existiert nicht.
10. Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs 
für die wichtigsten 15 Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von 
bzw. zu Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2023 bzw. 2024?
Eine statistische Erfassung nach Geschlecht im Sinne der Fragestellung erfolgt 
nicht.
11. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2023 bzw. im Jahr 
2024 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch 
nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. März 2025 waren im Ausländerzentralregister 83 869
Personen erfasst, denen im Jahr 2023 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis zum
Ehegattennachzug erteilt wurde. Für das Jahr 2024 waren dies 78 644 Personen. 
Die Verteilung nach den 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl Personen 2023
Gesamt 83 869
darunter:
Türkei 9 242
Syrien 8 687
Indien 7 922
Russische Föderation 5 437
Kosovo 5 020
Bosnien und Herzegowina 2 996
Iran 2 948
Albanien 2 823
Pakistan 2 228
Nordmazedonien 2 218
Serbien 2 008
Vereinigte Staaten von Amerika 1 805
Afghanistan 1 731
Marokko 1 534
Brasilien 1 468
China 1 391
Tunesien 1 209
Ägypten 1 183
Vietnam 1 157
Irak 1 105
Anzahl Personen 2024
Gesamt 78 644
darunter:
Syrien 8 981
Türkei 8 384
Indien 6 773
Kosovo 4 968
Russische Föderation 3 171
Iran 3 151
Albanien 2 703
Bosnien und Herzegowina 2 650
Pakistan 2 216
Serbien 2 035
Nordmazedonien 2 001
Anzahl Personen 2024
Vereinigte Staaten von Amerika 1 566
Ukraine 1 547
China 1 490
Marokko 1 405
Afghanistan 1 395
Vietnam 1 327
Tunesien 1 312
Brasilien 1 243
Irak 1 199
12. Welche konkreten Angaben oder zumindest ungefähre Einschätzungen 
können fachkundige Bundesbedienstete inzwischen machen zur
Anwendung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 
AufenthG bzw. zur Zahl entsprechend erteilter Visa (bitte so differenziert 
wie möglich darstellen, zumindest ungefähre Angaben sollten nach
Auffassung der Fragestellenden möglich sein, da es sich nach früherer
Auskunft der Bundesregierung um Zahlen „im niedrigen zweistelligen
Bereich“ handeln müsste, vgl. die Antwort zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 18/4598)?
Eine statistische Erfassung von Fällen im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. 
Derzeit werden an 166 Visastellen weltweit Visumanträge bearbeitet;
Schätzwerte zu der genannten Rechtsgrundlage liegen der Bundesregierung nicht vor.
13. Gibt es Rücksprachen, Rückfragen oder Rückmeldungen von Visastellen 
gegenüber dem Auswärtigen Amt in Bezug auf die Anwendung der
genannten Härtefallregelung (wenn ja, bitte erläutern), müssen Visastellen 
das Auswärtige Amt kontaktieren oder beteiligen, bevor sie im Härtefall 
von Deutschnachweisen im Ausland absehen wollen, und welche Stelle 
im Auswärtigen Amt ist für dieses Thema generell zuständig (bitte
ausführen)?
Die Auslandsvertretungen nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der
Härtefallprüfung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG eigenständig wahr. Sollte 
es in diesem Zusammenhang zu „Rücksprachen, Rückfragen oder
Rückmeldungen“ von Visastellen gegenüber den Visum-Fachreferaten des Auswärtigen 
Amts kommen, so werden Inhalt, Art und Umfang der genannten Handlungen 
nicht statistisch erfasst.
14. Sieht es die Bundesregierung als ein Problem an, dass etwa ein Drittel 
aller Prüfungsteilnehmenden den Sprachtest beim Ehegattennachzug 
nicht besteht – selbst ein Viertel derjenigen, die zuvor einen Goethe-
Sprachkurs im Ausland besuchen konnten (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, auf Bundestagsdrucksache 18/13600 findet sich zu Frage 10 
keine Antwort auf diese Frage; bitte begründen)?
Die Bundesregierung führt selbst keine Sprachtests durch. Die von den nach 
ALTE-Standards zertifizierten Sprachinstituten durchgeführten Sprachtests
basieren auf anerkannten wissenschaftlichen Methoden. Die Bundesregierung 
weist darauf hin, dass die den Sprachtests zugrundeliegenden Methoden
überprüfbar sind und von den Angerufenen nicht beanstandet wurden.
15. Warum wird auch der Nachweis von schriftlichen Sprachkenntnissen 
beim Ehegattennachzug verlangt, obwohl es dem Gesetzeswortlaut nach 
darum gehen soll, dass „der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in 
deutscher Sprache verständigen kann“, während es in der Begründung 
ergänzend heißt, es werde lediglich die Fähigkeit verlangt, „sich auf
zumindest rudimentäre Weise im Gastland zu verständigen“
(Bundestagsdrucksache 16/5065, Begründung zu Nummer 22, § 30 AufenthG), was 
nach Auffassung der Fragestellenden gerade nicht bedeutet, dass auch 
schriftliche Deutschkenntnisse vorliegen müssten (bitte begründen)?
Für die Fähigkeit, „sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache
verständigen zu können“, im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG, 
gilt § 2 Absatz 9 AufenthG. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 
30. März 2010 (BVerwG 1 C 8.09) diesbezüglich klargestellt: „Die von § 30 
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG geforderte Fähigkeit, sich auf einfache 
Art in deutscher Sprache zu verständigen, setzt voraus, dass der Ehegatte über 
mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der
Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für 
Sprachen (GER) verfügt.“ (BVerwG 1 C 8.09 Leitsatz Nr. 3).
16. Wie begründet die Bundesregierung, dass im Visumhandbuch des
Auswärtigen Amts im Kapitel „Sprachnachweise, Stand: 08/2024, ab S. 23) 
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 
Bezug genommen wird, insbesondere hinsichtlich eines (angeblich)
zumutbaren Zeitraums des Bemühens zum Spracherwerb von bis zu einem 
Jahr, obwohl es in diesem Urteil um verfassungsrechtliche
Anforderungen zum Ehegattennachzug zu Deutschen und ausdrücklich nicht um
unionsrechtliche Vorgaben zum Ehegattennachzug im Allgemeinen geht, die 
der EuGH erst knapp drei Jahre später mit Urteil vom 9. Juli 2015
machte (auch die Gesetzesbegründung zur Härtefallregelung nach § 30
Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG konnte das EuGH-Urteil vom 9. Juli 
2015 noch nicht berücksichtigen; vgl. hierzu die Vorbemerkung der
Fragesteller)?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, 
dass beim Ehegattennachzug Unionsrecht vorrangig zu beachten ist 
und der EuGH – und nicht das BVerwG – diesbezüglich die
letztverbindlichen Vorgaben und Auslegungshinweise vornimmt, wenn nein, 
bitte begründen, und wenn ja, warum wird dann in den
entsprechenden Anwendungshinweisen im Visumhandbuch (a. a. O.) nicht in 
erster Linie auf das Urteil des EuGH vom Juli 2015 abgestellt und 
auf dieses Urteil näher eingegangen, insbesondere darauf, dass
Kosten in Höhe von 460 Euro im Zusammenhang des Spracherwerbs im 
Ausland vom EuGH als unzumutbare Beschränkung des
Familiennachzugs angesehen wurden und dass unter anderem das Alter, das 
Bildungsniveau und die finanzielle Lage der Betroffenen bei einer 
Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall berücksichtigt werden 
müssen (diese Aspekte kommen nach Wahrnehmung der
Fragestellenden im Visumhandbuch nicht vor; bitte ausführen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, 
dass dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 keine Vorgabe derart zu 
entnehmen ist, dass grundsätzlich immer erst ein einjähriges
Bemühen um den geforderten Spracherwerb zumutbar sei (wenn nein, bitte 
begründen), und wenn ja, warum findet sich diese Vorgabe dennoch 
in den entsprechenden Anwendungshinweisen im Visumhandbuch 
(a. a. O.), obwohl das BVerwG-Urteil vom September 2012, aus dem 
diese Vorgabe stammt, das maßgebliche EuGH-Urteil vom Juli 2015 
nicht berücksichtigen konnte?
c) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, 
dass die Auflistungen in den Bestimmungen des Visumhandbuchs 
(a. a. O.) zur Härtefallregelung zu unzumutbaren oder unmöglichen 
Situationen bzw. Fallkonstellationen des Spracherwerbs bzw. der 
Sprachprüfung für die Praxis nahezu ohne Relevanz sind, wenn dort 
zugleich verlangt wird, dass „Selbstlernangebote … nicht erreichbar 
oder ungeeignet“ sein müssen – was nach Auffassung der
Fragestellenden fast nie der Fall sein dürfte, weil immer auf Lernangebote im 
Internet, in Büchern oder CDs verwiesen werden kann (bitte
begründen)?
Die Fragen 16a bis 16c werden gemeinsam beantwortet.
Das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen beachten bei ihrer Arbeit 
stets das unionsrechtliche Primär- und Sekundärrecht sowie das Grundgesetz 
und das geltende deutsche Recht einschließlich der unionsrechtlichen und 
nationalen Rechtsprechung sowie die Grundsätze des Völkerrechts und der 
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK). Dies gilt auch für die Anwendungshinweise im Visumhandbuch. 
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 8 verwiesen.
17. Warum führt nach den Vorgaben im Visumhandbuch (a. a. O.) selbst
Analphabetismus („allein“) nicht zur Anwendung der Härtefallregelung,
obwohl nach Auskunft der Bundesregierung Analphabetinnen und
Analphabeten der geforderte Spracherwerb im Selbststudium nicht möglich 
ist (Antwort zu Frage 8e auf Bundestagsdrucksache 16/11997) und der 
Spracherwerb inklusive zusätzlich notwendiger Vorbereitungs- bzw.
Alphabetisierungskurse (soweit diese überhaupt verfügbar und zumutbar 
erreichbar sind) sowohl in finanzieller als auch in zeitlicher Hinsicht 
nach Auffassung der Fragestellenden nicht mehr im vom EuGH mit
seinem Grundsatzurteil vom Juli 2015 vorgezeichneten zumutbaren
Rahmen liegt (bitte begründen)?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 15 ausgeführt, sind nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch schriftliche Fähigkeiten im
Rahmen des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse abzufragen. Daher werden 
dem Grundsatz nach auch Vorbereitungs- bzw. Alphabetisierungskurse als
zumutbar angenommen. Im Härtefall kann hiervon abgewichen werden. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 56 auf 
Bundestagsdrucksache 19/30613 verwiesen.
18. Wie viele Personen befinden sich aktuell (gegebenenfalls einen
bestimmten Stichtag wählen) auf den Wartelisten deutscher Auslandsvertretungen 
für ein Familiennachzugsvisum (bitte soweit möglich nach Art des
Nachzugs differenzieren), und wie lange waren dabei zuletzt die
durchschnittlichen Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines Visums zur 
Familienzusammenführung bei den deutschen Auslandsvertretungen
(gegebenenfalls einen bestimmten Stichtag wählen; bitte die Angaben
differenziert für die jeweiligen Auslandsvertretungen in den 20 für den
Familiennachzug wichtigsten Ländern auflisten; Angaben zu Wartezeiten, 
auch wenn diese über einem Jahr liegen, bitte in Wochen angeben,
unabhängig davon, für wie belastbar die Bundesregierung diese Angaben 
hält)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Frage 18 nicht offen beantwortet werden kann. Eine
Offenlegung der angefragten detaillierten Informationen mit den einzelnen Visastellen 
zuordenbaren Registrierungen und Wartezeiten birgt die Gefahr, dass
Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt der Sicherheit der mit den Aufgaben 
betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den genannten Visastellen
besonders schutzbedürftig sind. Zudem würde eine mögliche Kenntnisnahme der
Informationen durch Unbefugte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
internationale Zusammenarbeit haben, was wiederum Nachteile für die Interessen 
der Bundesrepublik Deutschland im bilateralen Verhältnis zu den betroffenen 
Staaten zur Folge haben kann. Diese Informationen werden daher gemäß VSA 
als schützenswerte Informationen „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft 
und dem Deutschen Bundestag separat als Anlage 2 übermittelt.*
a) An welchen Standorten hält die Bundesregierung die Wartezeiten für 
welche Art des Familiennachzugs für unbefriedigend, was sind die 
Gründe hierfür jeweils, und welche Maßnahmen zur Verkürzung der 
Wartezeiten wurden in diesen Fällen bereits eingeleitet oder sind noch 
geplant (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung arbeitet unabhängig vom jeweiligen Standort
grundsätzlich daran, Wartezeiten auf einen Termin zur Visumbeantragung abzubauen. Im 
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion 
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9236 sowie ergänzend zum Family 
Assistance Programme (FAP) in Zusammenarbeit mit der Internationalen
Organisation für Migration auf die „Einleitung der Antworten“ sowie die Antwort 
zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/20185 verwiesen.
b) Wie ordnet die Bundesregierung die Angabe von 383 150
Registrierungen auf Wartelisten für den Familiennachzug zu subsidiär 
Schutzberechtigten (Antwort zu Frage 1d auf Bundestagsdrucksache 
20/15151) ein, angesichts des Umstands, dass sie selbst davon spricht, 
dass Mehrfachregistrierungen nicht ausgeschlossen werden können 
(ebd.) und diese Größenordnung nach Einschätzung der
Fragestellenden allen Praxiserfahrungen widerspricht, unter anderem weil die
Wartezeit für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bei einem 
Kontingent von bis zu 1 000 Visa im Monat rein rechnerisch dann bei 
bis zu über 30 Jahren liegen würde (und nicht durchschnittlich 22
Monate, wie z. B. Pro Asyl angibt, www.proasyl.de/news/verzweiflung-ju
gendliche-verlieren-unverschuldet-das-recht-auf-den-nachzug-ihrer-elt
ern/#:~:text=Die%20Wartezeit%20betr%C3%A4gt%20bei%20subsidi
%C3%A4r,Nachzug%20ihrer%20Eltern%20und%20Geschwister), 
und welche Einschätzungen zu einer realistischen Zahl von auf den 
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten hat die
Bundesregierung (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung hat in der Antwort zu Frage 1d der Kleinen Anfrage der 
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/15151 die ihr zu diesem 
Zeitpunkt bekannten Registrierungen genannt. Es ist der Bundesregierung 
grundsätzlich nur möglich, mit den Angaben zu arbeiten, die die
Antragstellerinnen und Antragsteller bei der Registrierung selbst machen. Weitere
Informationen stehen der Bundesregierung nicht zur Verfügung. Wartezeiten und
Registrierungen stellen auch deswegen immer eine Momentaufnahme dar. Hierzu 
wird auf die Antwort zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE 
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9236 verwiesen.
Zu hypothetischen Fragen bzw. Interpretationen Dritter äußert sich die
Bundesregierung grundsätzlich nicht.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt 
und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
19. Wie viele Aufnahmevisa nach § 22 AufenthG wurden im Jahr 2023 bzw. 
2024 erteilt (bitte jeweils auch nach den 25 wichtigsten
Visaerteilungsstandorten differenzieren)?
Die Zahlen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Rang 2023 Auslandsvertretung Visa Rang 2024 Auslandsvertretung Visa
1 Islamabad 4 031 1 Islamabad 2 576
2 Teheran 734 2 Tiflis 212
3 Moskau 275 3 Istanbul 141
4 Tiflis 258 4 Moskau 137
5 Istanbul 146 5 Erbil 113
6 Kairo 111 6 Eriwan 54
7 St. Petersburg 56 7 Ankara 38
8 Erbil 55 8 Belgrad 32
9 Izmir 43 9 Kairo 32
10 Almaty 39 10 Minsk 29
11 Minsk 39 11 Podgorica 22
12 Beirut (SYR) 38 12 Bischkek 21
13 Eriwan 34 13 Almaty 12
14 Ankara 32 14 Bangkok 9
15 Podgorica 32 15 Amman 6
16 Bischkek 27 16 Beirut 6
17 Taschkent 23 17 Izmir 5
18 Belgrad 20 18 Astana 4
19 Astana 13 19 St. Petersburg 4
20 Jekaterinburg 13 20 Teheran 4
21 Dubai 8 21 Taschkent 3
22 Nowosibirsk 5 22 Baku 2
23 Bangkok 4 23 Colombo 2
24 Baku 3 24 Hanoi 1
25 Doha 3 25 Shenyang 1
Gesamt weltweit 2023 6 075 Gesamt weltweit 2024 3 467
20. Wie begründet die Bundesregierung, dass anscheinend immer noch nicht 
alle Visastellen in ihren publizierten Merkblättern auf die gesetzliche 
Härtefallregelung zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug
hinweisen, obwohl es hierzu bereits in der Vergangenheit kritische Anfragen 
und entsprechende Initiativen des Auswärtigen Amts gab (vgl. Antwort 
zu Frage 24, S. 18 f., auf Bundestagsdrucksache 19/25900 und die
Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 60, Plenarprotokoll 
19/226, S. 28851; siehe z. B. folgende zufällig ausgewählte Merkblätter: 
sarajewo.diplo.de/ba-de/service/visumsantrag-unterlagen-2552146?open
AccordionId=item-2553390-1-panel; jaunde.diplo.de/cm-de/service/eheg
attennachzug/2445066; pakistan.diplo.de/resource/blob/2370764/aaf54f5
b6f72961ecde033da40a2058c/dokumente-fuer-familiennachzug-dat
a.pdf; irak.diplo.de/iq-de/service/visainbagdad/nationalevisa/2513940-25
13940), und was wird sie diesbezüglich gegebenenfalls unternehmen?
Grundsätzlich werden die Antragstellerinnen und Antragsteller bei der
persönlichen Vorsprache am Visaschalter bei fehlendem oder unzureichendem
Sprachnachweis auf die Gründe hierfür angesprochen. Ergeben sich dabei Hinweise 
auf das Vorliegen von Gründen, die unter die Härtefallregelung fallen, wird 
dies bei der Bearbeitung des Antrags entsprechend berücksichtigt.
Die Deutsche Botschaft in Jaunde bietet auf ihrer Webseite Informationen
hinsichtlich einer möglichen Härtefallregelung beim Spracherfordernis auf
Deutsch, Englisch und Französisch: https://jaunde.diplo.de/cm-de/service/sprac
hkenntnisse-ehegattennachzug-2445816; https://jaunde.diplo.de/cm-en/service/
05-visaeinreise/german-language-skills-for-spouse-reunion-2445808; https://ja
unde.diplo.de/resource/blob/2411964/cf84dc63b659b97e4571dded0689583f/au
snahme-sprachkennt-fra-data.pdf.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die Merkblätter in der
Überarbeitung befinden und in Kürze angepasst werden.
Anlage 1 zu Frage 1 
1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 erteilt (bitte jeweils auch nach den für den Ehegattennachzug 25 wichtigsten 
Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen), und wie viele Visa zum Familiennachzug zu 
anerkannten Schutzberechtigten waren hierunter (bitte auch nach Schutzstatus differenzieren)? 
Die erbetenen Informationen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die Rangfolge bestimmt sich nach der Zahl der in dem Land durch die deutschen 
Auslandsvertretungen in den Jahren 2023 und 2024 bearbeiteten Visa für den Ehegattennachzug. 
Rang Land / Gebiet 2023 
davon 
2024 
davon 
Gesamt 
2023/2024 
Veränderung
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu 
Flüchtlingen 
Familiennachzug 
zu subsidiär
Schutzberechtigten
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu 
Flüchtlingen 
Familiennachzug 
zu subsidiär
Schutzberechtigten 
1 Türkei 11.572 11 1.220 860 10.223 5 1.048 758 21.795 - 11,66 % 
2 Indien 8.614 0 2 4 7.048 0 0 0 15.662 - 18,18 % 
3 Libanon 7.361 11 2.760 1.071 5.961 3 1.741 942 13.322 - 19,02 % 
4 Kosovo 4.890 0 0 0 4.599 0 0 0 9.489 - 5,95 % 
5 Iran 3.585 21 444 50 3.539 20 344 33 7.124 - 1,28 % 
6 Pakistan 2.514 29 335 33 2.874 55 279 54 5.388 14,32 % 
7 Albanien 2.570 0 0 0 2.566 0 0 0 5.136 - 0,16 % 
8 
Bosnien und 
Herzegowina 
3.056 0 14 2 2.072 2 5 0 5.128 - 32,20 % 
9 Irak 2.379 0 626 700 2.423 4 554 676 4.802 1,85 % 
10 Serbien 1.961 0 0 0 2.065 0 0 0 4.026 5,30 % 
11 
Russische 
Föderation 
2.201 0 3 0 1.703 0 0 1 3.904 - 22,63 % 
12
Nordmazedonien 
2.098 0 2 0 1.794 0 0 2 3.892 - 14,49 % 
13 China 1.425 0 3 0 1.642 0 0 0 3.067 15,23 % 
14 Ägypten 1.418 3 92 37 1.399 0 72 179 2.817 - 1,34 % 
15 Marokko 1.406 1 8 2 1.346 1 3 0 2.752 - 4,27 % 
Anlage 1 zu Frage 1 
Rang Land / Gebiet 2023 
davon 
2024 
davon 
Gesamt 
2023/2024 
Veränderung
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu 
Flüchtlingen 
Familiennachzug 
zu subsidiär
Schutzberechtigten
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu 
Flüchtlingen 
Familiennachzug 
zu subsidiär
Schutzberechtigten 
16 Tunesien 1.133 0 4 3 1.602 0 0 0 2.735 41,39 % 
17 Jordanien 848 0 54 186 1.578 0 39 139 2.426 86,08 % 
18 Thailand 1.147 0 0 0 1.118 3 0 0 2.265 - 2,53 % 
19 Philippinen 1.126 0 0 1 1.125 0 0 3 2.251 - 0,09 % 
20 Äthiopien 647 5 433 58 754 2 471 54 1.401 16,54 % 
21 Bangladesch 563 0 3 0 676 0 1 0 1.239 20,07 % 
22 Vietnam 548 0 0 0 608 0 0 0 1.156 10,95 % 
23 Mexiko 528 0 0 0 481 0 0 0 1.009 - 8,90 % 
24 
Vereinigte 
Arabische 
Emirate 
440 7 11 16 501 7 10 28 941 13,86 % 
25 USA 470 1 1 0 438 1 1 0 908 - 6,81 % 
Gesamt weltweit 77.232 140 6.439 3.285 72.522 167 4.902 3.215 149.754 - 6,10 % 
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH &amp; Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>auf die Kleine Anfrage&#xd;
- Drucksache 21/56 -&#xd;
Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2023 und 2024</titel>
  <datum>2025-05-15</datum>
</document>
