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    <titel>Haushaltsbegleitgesetz 2025</titel>
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  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 21/778 
21. Wahlperiode 07.07.2025 
Gesetzentwurf 
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD 
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025 
A. Problem und Ziel 
Deutschland steht vor historischen Herausforderungen. Unsere Sicherheit ist 
heute so stark bedroht wie seit dem Ende des Kalten Krieges nicht mehr. Erstmals 
seit Ende des Zweiten Weltkrieges müssen Deutschland und Europa in der Lage 
sein, ihre Sicherheit deutlich umfassender selbst zu gewährleisten. Daneben
befindet sich Deutschlands Wirtschaft in einer anhaltenden Wachstumsschwäche. 
Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat unter anderem auf die fundamentalen 
Veränderungen der Sicherheitsarchitektur mit dem Gesetz zur Änderung des 
Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I 
Nr. 94) bereits reagiert und eine Sonderregelung bezüglich der Berücksichtigung 
der Verteidigungsausgaben, der Ausgaben des Bundes für den Zivil- und
Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der
informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene
Staaten im Rahmen der Schuldenregel geschaffen. 
Gegenstand des vorliegenden Haushaltsbegleitgesetzes sind insbesondere die
Änderungen des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes
(Artikel 115-Gesetz) sowie der Bundeshaushaltsordnung (BHO), die aufgrund der
Änderung des Artikels 115 des Grundgesetzes erforderlich geworden sind. In
Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes ist nunmehr vorgesehen, dass von den 
zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten der Betrag abzuziehen ist, um den 
die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und
Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der
informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene
Staaten 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. 
Dies ist entsprechend im Artikel 115-Gesetz sowie in der BHO nachzuvollziehen. 
Darüber hinaus enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz Änderungen des 
Klima- und Transformationsfondsgesetzes (KTFG). Die Änderungen sind
notwendig, um die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für
Zuführungen aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h des Grundgesetzes sowie für 
Ausgaben zur Entlastung beim Gaspreis. 
Daneben enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz im Regierungsentwurf 
zum Bundeshaushalt 2025 und im Finanzplan berücksichtigte Änderungen des 
Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes (SchlussFinG) und des Windenergie-auf-
See-Gesetzes (WindSeeG).
Darüber hinaus sind aufgrund der Umstellung auf eine periodengerechte
Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes im Zuge der Änderungen 
durch das Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im 
Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur
Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21.
November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) Folgeänderungen erforderlich. 
Bei den Krankenhäusern besteht eine Lücke bei den Sofort-
Transformationskosten aus den Jahren 2022 und 2023, die gemäß dem Koalitionsvertrag aus Mitteln 
des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ geschlossen werden 
soll. 
Das Zusammenspiel aus der schrittweisen Steigerung der Fälle mit einer
speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (Hybrid-DRG-Fälle) und der Datengrundlage zur Ermittlung der
Vorhaltevolumina führt dazu, dass bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für ein Jahr 
Fälle berücksichtigt werden, die in dem Anwendungsjahr nicht mehr mit
stationären Entgelten, sondern mit Hybrid-DRGs vergütet werden. Insoweit führt die 
geltende Rechtslage zu einer Doppelvergütung, wenn die Vorhaltevergütung
ungemindert ermittelt wird. 
B. Lösung 
In § 1a des Artikel 115-Gesetzes wird die Bereichsausnahme zur
Berücksichtigung der Regelung in Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes geregelt. 
Dazu wird terminologisch zwischen „Ausgaben der Bereichsausnahme“ und 
„Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme“ unterschieden. Von der
Kreditaufnahme wird zukünftig der Betrag abgezogen, um den die Ausgaben der
Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt 
übersteigen. 
In der BHO wird geregelt, dass Ausgaben der Bereichsausnahme getrennt von 
Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu veranschlagen sind. Zudem
werden die Ausgaben der Bereichsausnahme oberhalb von 1 Prozent im Verhältnis 
zum nominalen Bruttoinlandsprodukt bei der Kreditermächtigung berücksichtigt, 
die in den Haushaltsplan eingestellt werden darf. Für eine höhere Transparenz 
erfolgt zukünftig zusätzlich eine Darstellung im Gesamtplan. Dem Haushaltsplan 
angehängt wird zukünftig auch eine Zusammenfassung der bereinigten
Investitionsquote. Darüber hinaus wird eine Folgeänderung zur Umstellung auf eine
periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes
vorgenommen und es wird klargestellt, dass auch bei vorläufiger Haushaltsführung 
die Ermächtigung besteht, sich zum Zeitpunkt der Wertpapiertransaktion zur
endfälligen Tilgung der entsprechenden Bundeswertpapiere in Höhe des Nennwerts 
zu verpflichten. 
Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens „Klima- und 
Transformationsfonds“ (KTF) in § 2 des KTFG wird die rechtliche Grundlage
geschaffen, dass Kosten für die Sicherstellung der Gas-Versorgungssicherheit 
Deutschlands auch aus dem KTF finanziert und damit die Gasverbraucherinnen 
und -verbraucher entlastet werden können. Durch eine Ergänzung der
Einnahmequellen des KTF in § 4 KTFG wird die rechtliche Grundlage für die
Vereinnahmung der in Artikel 143h des Grundgesetzes sowie im geplanten
Errichtungsgesetz für das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ vorgesehenen 
Zuführungen an den KTF geschaffen.
Durch die Änderungen des SchlussFinG wird der Bestand des Sondervermögens 
„Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“
jeweils zu den Kuponterminen auf diejenigen über den Nennwert hinausgehenden 
Beträge reduziert, die zur Rückzahlung an Marktteilnehmer benötigt werden.
Belastungen des Bundeshaushalts durch unnötige Zuführungen an das
Sondervermögen auf den Eigenbestand des Bundes werden so vermieden. Die
Zahlungsverschiebungen zwischen den Haushaltsjahren werden deutlich vermindert. 
Durch die Änderung des WindSeeG wird die Transformationskomponente in den 
Ausschreibungen für die Windenergie auf See in den Jahren 2025 und 2026
verstetigt, die zur Unterstützung der notwendigen Transformation in den
Bundeshaushalt fließt. Mit der Verteilung der Einnahmen ist sichergestellt, dass sowohl 
für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes als auch für Maßnahmen der
umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen weiterhin
signifikante Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Einnahmen aus den
Ausschreibungen können aber auch für die erheblichen Transformationsausgaben im 
Bundeshaushalt genutzt werden. 
Darüber hinaus wird für die Sondervermögen des Bundes mit eigener
Kreditermächtigung geregelt, dass für alle Bundeswertpapiere der Nennwert, d. h. der 
Rückzahlungsbetrag, auf den Ermächtigungsrahmen der Kreditaufnahme
angerechnet wird. 
Die Lücke bei den Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser aus den
Jahren 2022 und 2023 wird durch einen aus Bundesmitteln zu finanzierenden zeitlich 
befristeten Rechnungszuschlag bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen 
und Patienten bei stationärer Behandlung geschlossen. 
Um die Doppelvergütung bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina im
Zusammenhang mit Hybrid-DRG-Fällen zu vermeiden, wird gesetzlich vorgegeben, 
dass bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung 
der Vorhaltevolumina Fälle, die im Anwendungsjahr voraussichtlich mit Hybrid-
DRGs vergütet werden, nicht zu berücksichtigen sind. 
C. Alternativen 
Keine. 
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Aus den Änderungen des Artikel 115-Gesetzes und der BHO ergeben sich keine 
unmittelbaren Haushaltsauswirkungen. 
Durch die Änderung des SchlussFinG ergibt sich im Bundeshaushalt im Jahr 2026 
eine Entlastung in Höhe von voraussichtlich rund 1,85 Milliarden Euro im
Vergleich zur geltenden Rechtslage. 
Die Änderung des WindSeeG verursacht keine Haushaltsausgaben. In Kapitel 0918 
des Bundeshaushaltsplans 2025 werden Einnahmen in Höhe von 432,25
Millionen Euro veranschlagt, die dem Bundeshaushalt zufließen. 
Durch die ergänzenden Bundeszuschüsse zur pauschalen Abgeltung der
Ausgaben für die Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der
Bundespflegesatzverordnung (BPflV) entstehen dem Bund für das Haushaltsjahr 2025 Mehrausgaben 
in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und für das Haushaltsjahr 2026 Mehrausgaben 
in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.
Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und 
bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-
Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden ab dem Jahr 2026 
voraussichtliche Mehrausgaben für Bund, Länder und Kommunen im Bereich der 
Beihilfe im niedrigen zweistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. 
Gesetzliche Krankenversicherung 
Für die Krankenkassen ergeben sich aufgrund der Rechnungszuschläge nach § 8 
Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV im Zeitraum von 
November 2025 bis Oktober 2026 Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 4
Milliarden Euro. Gleichzeitig ergeben sich durch die ergänzenden Bundeszuschüsse an 
den Gesundheitsfonds in Höhe von 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2025 und 2,5 
Milliarden Euro im Jahr 2026 Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt 4
Milliarden Euro, die über die Zuweisungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung an 
die Krankenkassen weitergeleitet werden. Im Ergebnis entstehen der GKV keine 
Mehrausgaben. 
Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und 
bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-
Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden in den Jahren 2026 
und 2027 voraussichtliche Mehrausgaben für die GKV im mittleren dreistelligen 
Millionenbereich pro Jahr und ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben im hohen 
dreistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. 
Im Übrigen entstehen keine Haushaltsausgaben. 
E. Erfüllungsaufwand 
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 
Für die Krankenhäuser entsteht geringfügiger, nicht quantifizierbarer
Erfüllungsaufwand durch die Abrechnung und Ausweisung des Rechnungszuschlags nach 
§ 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV. 
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten 
Keine. 
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
Es entsteht einmalig ein sehr geringfügiger, nicht quantifizierbarer
Erfüllungsaufwand durch die Zahlung der ergänzenden Bundeszuschüsse in den Jahren 2025 
und 2026 an den Gesundheitsfonds sowie durch die nachträgliche Erhöhung des 
Zuweisungsvolumens um den Betrag des ergänzenden Bundeszuschusses für das 
Jahr 2025 beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
Den Vertragsparteien auf der Bundesebene entsteht einmaliger geringfügiger, 
nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand aufgrund einer kurzfristigen
Anpassung der Anlage zur Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V). 
Für die Krankenkassen entsteht durch die Regelungen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 
KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV einmalig ein geringfügiger, nicht
quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. 
Im Zusammenhang mit den Regelungen für das Institut für das Entgeltsystem im 
Krankenhaus (InEK), bei der Kalkulation und bei der Ermittlung der
Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-Fälle nicht zu berücksichtigen,
entsteht dem InEK geringfügiger, nicht quantifizierbarer Mehraufwand. Dem steht 
eine Entlastung des InEK durch die Vereinfachungen bei der Ermittlung der
Vorhaltevolumina für die Jahre 2026 bis 2028 gegenüber. Aus den Regelungen
entstehende Be- und Entlastungen kompensieren sich dementsprechend. 
Im Übrigen entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 
F. Weitere Kosten 
Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und 
bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-
Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden in den Jahren 2026 
und 2027 voraussichtliche Mehrausgaben für die private Krankenversicherung im 
mittleren zweistelligen Millionenbereich pro Jahr und ab dem Jahr 2028
Mehrausgaben im mittleren bis hohen zweistelligen Millionenbereich pro Jahr
verhindert. 
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025 
Vom … 
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 
Artikel 1 
Änderung des Artikel 115-Gesetzes 
Das Artikel 115-Gesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704), das zuletzt durch Artikel 245 der 
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt: 
„§ 1a 
Bereichsausnahme 
(1) Ausgaben der Bereichsausnahme sind die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für 
den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der
informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten, soweit es sich bei diesen 
Ausgaben nicht um finanzielle Transaktionen gemäß § 3 handelt. Die nähere Bestimmung der von Satz 1 
umfassten Ausgaben erfolgt im Haushaltsgesetz. 
(2) Von den Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben ist für die Zwecke dieses Gesetzes 
der Betrag abzuziehen, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen 
Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Maßgeblich ist das nominale Bruttoinlandsprodukt gemäß § 4. 
(3) Von Absatz 1 nicht umfasste Ausgaben sind Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.“ 
2. In § 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 2 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. 
3. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt. 
4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Für die Berechnung des Abzugs von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten aufgrund der 
Bereichsausnahme nach § 1a sind die im Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Ausgaben maßgeblich.“ 
b) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt. 
5. § 9 wird gestrichen.
Artikel 2 
Änderung der Bundeshaushaltsordnung 
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 13 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 
„2. eine Übersicht der Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung 
von Artikel 115 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) in der jeweils
geltenden Fassung sowie eine Berechnung der nach dem Artikel 115-Gesetz zulässigen
Kreditaufnahme,“. 
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Nummer 1 Buchstabe c wird die folgende Nummer 2 eingefügt: 
„2. eine aggregierte Darstellung des Anteils der für das jeweilige Haushaltsjahr insgesamt
veranschlagten Ausgaben für Investitionen an den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt; dabei 
werden die veranschlagten Ausgaben für Investitionen um ausgabenseitige finanzielle
Transaktionen bereinigt; darüber hinaus werden von den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt die 
Ausgaben der Bereichsausnahme nicht berücksichtigt, soweit sie 1 Prozent des nominalen
Bruttoinlandprodukts übersteigen, sowie ausgabenseitige finanzielle Transaktionen abgezogen,“. 
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4. 
3. § 17 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: 
„(2) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind getrennt 
von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu veranschlagen. Sie sind kenntlich zu machen.“ 
b) Dis bisherigen Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7. 
4. § 18 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
„(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen bis zur Höhe der nach dem
Artikel 115-Gesetz zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden. Die
Kreditaufnahme, die in den Haushaltsplan eingestellt werden darf, erhöht sich um den Betrag, um den die im 
Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-
Gesetzes 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Maßgeblich ist 
dasjenige nominale Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres, 
das durch das Statistische Bundesamt ermittelt wird.“ 
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: 
„(5) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht 
durch Gesetz festgestellt, so umfasst die Kreditermächtigung nach Artikel 111 Absatz 2 des
Grundgesetzes sowie die Ermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen 
Tilgung in Höhe des Nennwerts einzugehen. Die Höhe des maximal zulässigen
Verpflichtungsvolumens ist identisch mit der Höhe dieser Kreditermächtigungen.“
5. § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Der Verwendungsnachweis für Festbetragsförderungen nach Satz 1 erfolgt grundsätzlich im vereinfachten 
Verfahren. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates, jedoch mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
Regelungen über den Verwendungsnachweis für Festbetragsförderungen im Sinne des Satzes 1 zu erlassen.“ 
Artikel 3 
Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes 
Das Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch 
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 
1. § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 
„3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis und beim Gaspreis zu entlasten.“ 
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Nummer 4 wird die Angabe „Maßnahmen und“ durch die Angabe „Maßnahmen,“ ersetzt. 
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Absätze 3 und 4“ durch die Angabe „Absätze 3 und 4 sowie“ ersetzt. 
c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 
„6. Zuführungen aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes 
nach Maßgabe des Wirtschaftsplans dieses Sondervermögens.“ 
Artikel 4 
Änderung des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes 
Das Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1702) wird wie folgt geändert: 
1. § 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers wird aus dem Sondervermögen derjenige
Betrag gezahlt, um den der Rückzahlungsbetrag für die nicht im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile 
des Papiers den entsprechenden Nennwert übersteigt.“ 
2. § 4 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Für jedes inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen jährlich jeweils zum
Kupontermin derjenige Betrag zuzuführen, um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem
Kupontermin des letzten Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat.“ 
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: 
„(2) Verändert sich die Schlusszahlung eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers durch
Aufstockung, durch Verkäufe aus dem Eigenbestand oder durch Rückkäufe in den Eigenbestand des
Bundes, so sind die bis zum letzten Kupontermin entstandenen Veränderungen der Schlusszahlung im
selben Haushaltsjahr durch Zuführung von Mitteln an das Sondervermögen beziehungsweise durch
Entnahme von Mitteln des Sondervermögens auszugleichen. Die Entnahmen sind dem Bundeshaushalt und
den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit 
eigener Kreditermächtigung zuzuführen. 
(3) Im Haushaltsjahr 2026 sind die dem Sondervermögen seit dem Jahr 2009 bis zum
Kupontermin, dem 15. April 2026, zugeführten Mittel, die auf die im Eigenbestand des Bundes befindlichen 
Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere entfallen, dem Sondervermögen zu entnehmen und 
dem Bund und dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte
Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.“ 
Artikel 5 
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes 
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 23 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:  
„§ 58 Absatz 3 gilt entsprechend.“ 
b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 58 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 58 Absatz 4“ 
ersetzt. 
2. § 57 wird durch den folgenden § 57 ersetzt: 
„§ 57 
Zweckbindung der Zahlungen 
Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für 
den Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
insbesondere für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, für den Bereich des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat insbesondere zur umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts zu Transformationszwecken sowie zur Senkung der 
Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet. Die Einnahmen 
aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für
Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden
Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung 
der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet.“ 
3. § 58 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „zweckgebunden“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt. 
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „zweckgebunden“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt. 
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: 
„(3) Sind die Einnahmen für die Meeresnaturschutzkomponente nach Absatz 1 und § 23 Absatz 1 
Satz 1 Nummer 2 und die Fischereikomponente nach Absatz 2 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus 
Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 2 und 5 in einem Ausschreibungsjahr für die Meeresschutz- 
und Fischereikomponente insgesamt höher als 200 Millionen Euro, fließen die diesen Betrag
übersteigenden Einnahmen in den Jahren 2025 und 2026 als Transformationskomponente an den
Bundeshaushalt.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1“ wird 
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3“ ersetzt. 
Artikel 6 
Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes 
Das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030), das durch 
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 
§ 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
„(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.“ 
Artikel 7 
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes 
Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 5 des 
Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
„(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.“ 
Artikel 8 
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens  
„Investitions- und Tilgungsfonds“ 
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ vom 2. März 2009 
(BGBl. I S. 416, 417), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert 
worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 5 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
„(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.“
Artikel 9 
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 
(BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 221a wird durch den folgenden § 221a ersetzt: 
„§ 221a 
Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds 
(1) Zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des 
Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung leistet der Bund 
unbeschadet des § 221 Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds 
1. bis einschließlich 31. Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und 
2. bis einschließlich 31. Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro. 
(2) Der Gesundheitsfonds überweist der landwirtschaftlichen Krankenkasse von den ihm nach
Absatz 1 zufließenden Leistungen 
1. im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro und 
2. im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Millionen Euro.“ 
2. Nach § 271 Absatz 4 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: 
„Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2025 660 Millionen Euro entnommen; bei der Ermittlung der 
Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2024 ist das sich nach § 17
Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um 
diesen Betrag zu erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 
2026 826 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.“ 
Artikel 10 
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes 
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des 
Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. In § 7 Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „§ 17b Absatz 4b Satz 4“ durch die Angabe „§ 17b Absatz 4b Satz 5“ 
ersetzt. 
2. § 8 Absatz 11 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Das Krankenhaus berechnet abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bei Patientinnen und
Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und im Zeitraum vom 1. November 2025 
bis zum 31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen
werden, einen Zuschlag in Höhe von 3,45 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der 
Rechnung aus.“
Artikel 11 
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I 
S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden 
ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 17b wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 4 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in
einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll- oder teilstationärem Belegungstag 
auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln; nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende 
Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen sind bei der Weiterentwicklung der 
bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen in diesem Katalog zu berücksichtigen.“ 
b) Nach Absatz 4b Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsverlagerungen zu und von anderen
Versorgungsbereichen sind bei der Ermittlung der Vorhaltebewertungsrelationen zu berücksichtigen.“ 
2. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
a) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Abweichend von Satz 2 erster Halbsatz hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die 
Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 jeweils anstelle der 
nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils vorhergehende 
Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der 
Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, die nach § 21 Absatz 1 und 
2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr 2024 übermittelten Leistungsdaten 
zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen
Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die
Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen.“ 
b) Satz 7 wird gestrichen. 
c) Nach dem neuen Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Bei der Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land nach Satz 2 oder Satz 6 sind
Vorhaltebewertungsrelationen von Fällen, die im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich nach § 115f des 
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden, nicht zu berücksichtigen; das Nähere ist in dem 
nach Satz 5 zu erstellenden Konzept festzulegen.“ 
Artikel 12 
Änderung der Bundespflegesatzverordnung 
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 
des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 8 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Das Krankenhaus berechnet abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bei Patientinnen und Patienten, die 
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31.
Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag 
in Höhe von 3,45 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus.“ 
Artikel 13 
Inkrafttreten 
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.  
Berlin, den 7. Juli 2025 
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion 
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung 
A. Allgemeiner Teil 
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 
Deutschland steht vor historischen Herausforderungen. Unsere Sicherheit ist heute so stark bedroht wie seit dem 
Ende des Kalten Krieges nicht mehr. Erstmals seit Ende des Zweiten Weltkrieges müssen Deutschland und Europa 
in der Lage sein, ihre Sicherheit deutlich umfassender selbst zu gewährleisten. Daneben befindet sich
Deutschlands Wirtschaft in einer anhaltenden Wachstumsschwäche. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat unter
anderem auf die fundamentalen Veränderungen der Sicherheitsarchitektur mit dem Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) bereits reagiert und eine
Sonderregelung bezüglich der Berücksichtigung der Verteidigungsausgaben, der Ausgaben des Bundes für den Zivil- 
und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme 
und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten im Rahmen der Schuldenregel geschaffen. 
Gegenstand des vorliegenden Haushaltsbegleitgesetzes sind insbesondere die Änderungen des Gesetzes zur
Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes (Artikel 115-Gesetz) sowie der Bundeshaushaltsordnung (BHO), die 
aufgrund der Änderung des Artikels 115 des Grundgesetzes erforderlich geworden sind. In Artikel 115 Absatz 2 
Satz 4 des Grundgesetzes ist nunmehr vorgesehen, dass von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten 
der Betrag abzuziehen ist, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und
Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für 
die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Dies ist entsprechend auch im Artikel 115-Gesetz sowie in der BHO nachzuvollziehen. 
Darüber hinaus enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz Änderungen des Klima- und
Transformationsfondsgesetzes (KTFG). Die Änderungen sind notwendig, um die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu
schaffen für Zuführungen aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h des Grundgesetzes sowie für Ausgaben zur 
Entlastung beim Gaspreis. 
Daneben enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2025 und 
im Finanzplan bis 2028 berücksichtigten Änderungen des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes (SchlussFinG) 
und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG). 
Darüber hinaus sind aufgrund der Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von
Zinsausgaben des Bundes im Zuge der Änderungen durch das Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von 
Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität 
und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) Folgeänderungen 
erforderlich. 
Bei den Krankenhäusern besteht eine Lücke bei den Sofort-Transformationskosten aus den Jahren 2022 und 2023, 
die gemäß dem Koalitionsvertrag aus Mitteln des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“
geschlossen werden soll. 
Das Zusammenspiel aus der schrittweisen Steigerung der Fälle mit einer speziellen sektorengleichen Vergütung 
nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hybrid-DRG-Fälle) und der Datengrundlage zur Ermittlung 
der Vorhaltevolumina führt dazu, dass bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für ein Jahr Fälle berücksichtigt 
werden, die in dem Anwendungsjahr nicht mehr mit stationären Entgelten, sondern mit Hybrid-DRGs vergütet 
werden. Insoweit führt die geltende Rechtslage zu einer Doppelvergütung, wenn die Vorhaltevergütung
ungemindert ermittelt wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 
In § 1a des Artikel 115-Gesetzes wird die Bereichsausnahme zur Berücksichtigung der Regelung in Artikel 115 
Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes geregelt. Dazu wird terminologisch zwischen „Ausgaben der
Bereichsausnahme“ und „Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme“ unterschieden. Von der Kreditaufnahme wird
zukünftig der Betrag abgezogen, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen 
Bruttoinlandsprodukt übersteigen. 
In der BHO wird geregelt, dass Ausgaben der Bereichsausnahme getrennt von Ausgaben außerhalb der
Bereichsausnahme zu veranschlagen sind. Zudem werden die Ausgaben der Bereichsausnahme oberhalb von 1
Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt bei der Kreditermächtigung berücksichtigt, die in den 
Haushaltsplan eingestellt werden darf. Für eine höhere Transparenz erfolgt zukünftig zusätzlich eine Darstellung 
im Gesamtplan. Dem Haushaltsplan angehängt wird zukünftig auch eine Zusammenfassung der bereinigten
Investitionsquote. Darüber hinaus wird eine Folgeänderung zur Umstellung auf eine periodengerechte
Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes vorgenommen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch 
bei vorläufiger Haushaltsführung die Ermächtigung besteht, sich zum Zeitpunkt der Wertpapiertransaktion zur 
endfälligen Tilgung der entsprechenden Bundeswertpapiere in Höhe des Nennwerts zu verpflichten. 
Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) 
in § 2 des KTFG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, dass Kosten für die Sicherstellung der Gas-
Versorgungssicherheit Deutschlands auch aus dem KTF finanziert und damit die Gasverbraucherinnen und -verbraucher 
entlastet werden können. Durch eine Ergänzung der Einnahmequellen des KTF in § 4 KTFG wird die rechtliche 
Grundlage für die Vereinnahmung der in Artikel 143h des Grundgesetzes sowie im geplanten Errichtungsgesetz 
für das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ vorgesehenen Zuführungen an den KTF geschaffen. 
Durch die Änderungen des SchlussFinG wird der Bestand des Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen 
für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ jeweils zu den Kuponterminen auf diejenigen über den Nennwert 
hinausgehenden Beträge reduziert, die zur Rückzahlung an Marktteilnehmer benötigt werden. Belastungen des 
Bundeshaushalts durch unnötige Zuführungen an das Sondervermögen auf den Eigenbestand des Bundes werden 
so vermieden. Die Zahlungsverschiebungen zwischen den Haushaltsjahren werden deutlich vermindert. Bei 
Rückkäufen in den Eigenbestand muss der Bund an die Verkäufer einen Inflationsausgleich in Höhe der
festgestellten Inflationsentwicklung zwischen dem ersten Zinslaufbeginn und dem Tag der Transaktion zahlen. Durch 
die Änderung wird diese Belastung des Bundeshaushalts durch Entnahme aus dem Sondervermögen in Höhe der 
festgestellten Inflationsentwicklung vom ersten Zinslaufbeginn bis zum letzten Kuponstichtag jeweils zum 15. 
April weitgehend ausgeglichen. 
Durch die Änderung des WindSeeG wird die Transformationskomponente in den Ausschreibungen für die
Windenergie auf See in den Jahren 2025 und 2026 verstetigt, die zur Unterstützung der notwendigen Transformation 
in den Bundeshaushalt fließt. Mit der Verteilung der Einnahmen ist sichergestellt, dass sowohl für Maßnahmen 
des Meeresnaturschutzes als auch für Maßnahmen der umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen weiterhin signifikante Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Einnahmen aus den
Ausschreibungen können aber auch für die erheblichen Transformationsausgaben im Bundeshaushalt genutzt werden. 
Durch die Änderungen des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes, des
Stabilisierungsfondsgesetzes sowie des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ wird die 
Anrechnung von Kreditaufnahmen auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Sondervermögens angepasst.
Bisher wurde bei Diskontpapieren der Nettobetrag angerechnet, nun soll bei allen Arten von Bundeswertpapieren der 
Nennwert angerechnet werden. Der Anpassungsbedarf ergibt sich aus der Umstellung der Anrechnung beim
Bundeshaushalt im Zuge der Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben 
und Krediteinnahmen. 
Die Lücke bei den Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser aus den Jahren 2022 und 2023 wird durch 
einen aus Bundesmitteln zu finanzierenden zeitlich befristeten Rechnungszuschlag bei gesetzlich
krankenversicherten Patientinnen und Patienten bei stationärer Behandlung geschlossen. Um eine möglichst bürokratiearme 
Auszahlung der Bundesmittel zu ermöglichen, wird für somatische, für psychiatrische und psychosomatische 
Krankenhäuser und für besondere Einrichtungen ein zeitlich befristeter Rechnungszuschlag ausschließlich für
gesetzlich Versicherte bei stationärer Behandlung im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 
eingeführt. Die Refinanzierung dieses Rechnungszuschlags für die gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt
pauschal durch zwei ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds. In der Folge sind flankierende
Regelungen zur Berücksichtigung dieser Finanzmittel bei der Höhe der vom Gesundheitsfonds an die Krankenkassen 
zu leistenden Zuweisungen erforderlich. 
Um die Doppelvergütung bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina im Zusammenhang mit Hybrid-DRG-Fällen 
zu vermeiden, wird gesetzlich vorgegeben, dass bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei 
der Ermittlung der Vorhaltevolumina Fälle, die im Anwendungsjahr voraussichtlich mit Hybrid-DRGs vergütet 
werden, nicht zu berücksichtigen sind. 
III. Exekutiver Fußabdruck 
Wesentliche Beiträge von Interessenvertreterinnen, Interessenvertretern oder beauftragten Dritten zum Inhalt des 
Gesetzentwurfs liegen nicht vor. 
IV. Alternativen 
Keine. 
V. Gesetzgebungskompetenz 
Änderung des Artikel 115-Gesetzes 
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes. 
Änderung der Bundeshaushaltsordnung  
Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung der Bundeshaushaltsordnung ergibt sich als ungeschriebene 
Kompetenz aus der Natur der Sache. 
Änderungen des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes, des Klima- und Transformationsfondsgesetzes, des
Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes, des Stabilisierungsfondsgesetzes sowie des Gesetzes zur 
Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“  
Der Bund hat abgeleitet aus Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz für die von ihm gebildeten Sondervermögen. 
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes  
Die Änderungen am WindSeeG fallen in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft 
umfasst. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. 
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch  
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Fünften Buch 
Sozialgesetzbuch (SGB V) stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 (Sozialversicherung) des
Grundgesetzes. 
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sowie der 
Bundespflegesatzverordnung (BPflV)  
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehenen Änderungen des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sowie der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) 
stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19a GG (wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und Regelung 
der Krankenhauspflegesätze) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die vorliegenden bundesgesetzlichen 
Regelungen sind zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie zur Wahrung der 
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich.
Das Vergütungssystem für die Krankenhäuser ist bundesweit einheitlich geregelt. Folglich sind Änderungen in 
diesem System ebenso einheitlich vorzunehmen. Die Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen betrifft alle 
Regelungen, die für die Krankenhäuser finanzielle Wirkungen haben, um einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die stationäre Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Erlass entsprechender Regelungen 
auf Landesebene würde dagegen voraussichtlich zu einer Rechtszersplitterung führen, sodass das Ziel der
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit nicht erreicht werden könnte. 
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen 
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. 
VII. Gesetzesfolgen 
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung 
Bei der Regelung über die Auszahlung von Soforthilfen zur Schließung der Lücke bei den Sofort-
Transformationskosten an die Krankenhäuser. Es handelt sich um eine Maßnahme, die durch die Bereitstellung ergänzender 
Bundesmittel über den Gesundheitsfonds und über das bestehende Verfahren der Abrechnung von
Krankenhausbehandlungen zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen gut etablierte und in der Vergangenheit 
bereits praktizierte Verwaltungsverfahren und Zahlungswege nutzt. Demgegenüber wäre die Neukonzeption eines 
Systems zur Auszahlung und Verteilung von Bundesmitteln für die Auszahlung von Soforthilfen an die
Krankenhäuser deutlich aufwändiger. 
2. Nachhaltigkeitsaspekte 
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im 
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung 
der Vereinten Nationen dient. Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich Staatsverschuldung (Indikator 
8.2) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. 
Der Gesetzentwurf leistet durch die flächendeckende, zeitlich befristete Schließung der Finanzierungslücke
aufseiten der Krankenhäuser aus Bundesmitteln darüber hinaus ebenfalls einen Beitrag zur Verwirklichung von 
Nachhaltigkeitsziel 3. Der Gesetzentwurf entspricht hierbei insbesondere der Zielvorgabe 3.8, die unter anderem 
verlangt, die allgemeine Gesundheitsversorgung sowie den Zugang zu hochwertigen grundlegenden
Gesundheitsdiensten für alle zu erreichen. Die konkreten Indikatoren zu den Nachhaltigkeitszielen 3 (Gesundheit und
Wohlergehen) sind nicht unmittelbar betroffen. 
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Im Bundeshaushalt ergibt sich durch die Änderung des SchlussFinG im Jahr 2026 eine Entlastung in Höhe von 
voraussichtlich rund 1,85 Milliarden Euro im Vergleich zur geltenden Rechtslage. 
Die Änderung des WindSeeG verursacht keine Haushaltsausgaben. In Kapitel 0918 des Bundeshaushaltsplans 
2025 werden Einnahmen in Höhe von 432,25 Millionen Euro veranschlagt, die dem Bundeshaushalt zufließen. 
Durch die ergänzenden Bundeszuschüsse zur pauschalen Abgeltung der Ausgaben für die Rechnungszuschläge 
nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV entstehen dem Bund für das
Haushaltsjahr 2025 Mehrausgaben in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und für das Haushaltsjahr 2026 Mehrausgaben in Höhe 
von 2,5 Milliarden Euro. 
Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der
Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden ab 
dem Jahr 2026 voraussichtliche Mehrausgaben für Bund, Länder und Kommunen im Bereich der Beihilfe im 
niedrigen zweistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. 
Im Übrigen entstehen keine Haushaltsausgaben.
Gesetzliche Krankenversicherung 
Für die Krankenkassen ergeben sich aufgrund der Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und 
§ 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV im Zeitraum von November 2025 bis Oktober 2026 Mehrausgaben in Höhe von
insgesamt 4 Milliarden Euro. Gleichzeitig ergeben sich durch die ergänzenden Bundeszuschüsse an den
Gesundheitsfonds in Höhe von 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2025 und 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2026 Mehreinnahmen 
in Höhe von 4 Milliarden Euro, die über die Zuweisungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung an die
Krankenkassen weitergeleitet werden. Im Ergebnis entstehen für die gesetzliche Krankenversicherung keine
Mehrausgaben. 
Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der
Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden in den 
Jahren 2026 und 2027 voraussichtliche Mehrausgaben für die GKV im mittleren dreistelligen Millionenbereich 
pro Jahr und ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben im hohen dreistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. 
4. Erfüllungsaufwand 
Wirtschaft 
Für die Krankenhäuser entsteht geringfügiger Erfüllungsaufwand durch die Abrechnung und Ausweisung des 
Rechnungszuschlags nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV, der auf den
Abrechnungszeitraum des Zuschlags begrenzt ist. Der Rechnungszuschlag bleibt während der zeitlich befristeten
Auszahlungsdauer gleich hoch und wird auf den gesamten Rechnungsbetrag erhoben. Durch eine Aufnahme des
Zuschlags in die Abrechnungssoftware der Krankenhäuser kann der Rechnungszuschlag automatisch in den
Rechnungen ausgewiesen und dadurch bürokratiearm umgesetzt werden. 
Verwaltung 
Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Zahlung der ergänzenden Bundeszuschüsse in den Jahren 
2025 und 2026 an den Gesundheitsfonds. Da es sich bei der Zuweisung von Haushaltsmitteln um ein
routinemäßiges Verfahren handelt, fällt dieser sehr gering aus. 
Um mit der Zahlung der Rechnungszuschläge an die Krankenhäuser schnellstmöglich beginnen zu können, ist es 
erforderlich, dass der ergänzende Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds nach dem Termin, zu dem das
Volumen der an die Krankenkassen zu leistenden Zuweisungen bestimmt wird, gezahlt wird. Da das
Zuweisungsvolumen für das Jahr 2025 bereits feststeht, wird das Zuweisungsvolumen im Jahresausgleich 2024, der im Jahr 
2025 stattfindet, um den bei einer zeitlichen Gleichverteilung auf das Jahr 2025 entfallenden Anteil des
Gesamtbetrags der ergänzenden Bundeszuschüsse erhöht. 
Den Vertragsparteien auf der Bundesebene entsteht geringer einmaliger Erfüllungsaufwand, da sie kurzfristig die 
Anlage zur Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 SGB V anpassen müssen, um darin einen Schlüssel für den
Rechnungszuschlag aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um ein Routineverfahren, auch wenn die Änderung
kurzfristig außerhalb der regulären Anpassungszeiträume erfolgen muss. Da der Gesetzgeber bereits in der
Vergangenheit auf das Instrument des Rechnungszuschlags zurückgegriffen hat, bestehen hierzu in der Selbstverwaltung 
Erfahrungswerte. 
Für die Krankenkassen entsteht durch die Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und nach § 8 
Absatz 7 Satz 1 BPflV einmalig ein geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. 
Im Zusammenhang mit den Regelungen für das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), bei der 
Kalkulation und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-Fälle nicht zu
berücksichtigen, entsteht dem InEK geringfügiger, nicht quantifizierbarer Mehraufwand. Dem steht eine Entlastung 
des InEK durch die Vereinfachungen bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Jahre 2026 bis 2028
gegenüber. Aus den Regelungen entstehende Be- und Entlastungen kompensieren sich dementsprechend. 
Im Übrigen entsteht für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft, für die Haushalte des Bundes, der Länder 
und der Kommunen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten 
Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der
Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden in den 
Jahren 2026 und 2027 voraussichtliche Mehrausgaben für die private Krankenversicherung im mittleren
zweistelligen Millionenbereich pro Jahr und ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben im mittleren bis hohen zweistelligen
Millionenbereich pro Jahr verhindert. 
Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Regelungen nicht betroffen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten 
6. Weitere Gesetzesfolgen 
Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Durch das 
Vorhaben soll sichergestellt werden, dass auch in Zukunft eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige und
erreichbare medizinische Versorgung und pflegerische Versorgung gemäß des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gewährleistet ist. Auch struktur- und bevölkerungsschwachen Regionen kommt das Gesetzesvorhaben zugute. Unter 
Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen
erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien zuwiderlaufen. 
VIII. Befristung; Evaluierung 
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Eine Evaluierung findet nicht statt. 
B. Besonderer Teil 
Zu Artikel 1 (Änderung des Artikel 115-Gesetzes) 
Artikel 115 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes regelt, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne
Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 
143h) vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) wurde folgender Satz in Artikel 115 Absatz 2 aufgenommen: 
„Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die
Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für 
den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 
vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen.“ Diese Schaffung einer
Bereichsausnahme macht Änderungen des Artikel 115-Gesetzes erforderlich. 
Zu Nummer 1 
Der neue § 1a überführt die Regelung des Grundgesetzes in das Artikel 115-Gesetz. Dazu wird begrifflich
zwischen „Ausgaben der Bereichsausnahme“ und „Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme“ unterschieden. 
Terminologisch fasst Absatz 1 die im Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 GG genannten Verteidigungsausgaben, die 
Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz 
der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten als „Ausgaben 
der Bereichsausnahme“ zusammen. 
Mit der Grundgesetzänderung hat der verfassungsändernde Gesetzgeber neben der Stärkung der Bündnis- und 
Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr und der Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten, konkret der 
Unterstützung der Ukraine zur Verteidigung gegen den russischen Angriffskrieg auch die Stärkung weiterer
Elemente der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands verfolgt. Neben der Bundeswehr sollen auch der Zivil- und
Bevölkerungsschutz, der Schutz der informationstechnischen Systeme sowie die Früherkennung innerer und äußerer 
Bedrohungen der Sicherheit durch die Nachrichtendienste gestärkt werden (BT-Drucksache 20/15117, S. 23). 
Ausgabenseitige finanzielle Transaktion werden bei den Ausgaben der Bereichsausnahme nicht berücksichtigt, 
da mit § 3 des Artikel 115-Gesetzes bereits eine spezielle Regelung zu finanziellen Transaktionen besteht. Bei
finanziellen Transaktionen handelt es um finanzvermögensneutrale Vorgänge, d. h. mit den Kassenbewegungen 
gehen ausgleichende Gegenbuchungen bei Forderungen bzw. Verbindlichkeiten einher. Aus diesem Grund
werden nach § 3 des Artikel 115-Gesetzes Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen bereinigt. Sie 
beeinflussen die strukturelle Nettokreditaufnahme nicht. 
Die Bestimmung der Ausgaben der Bereichsausnahme im Einzelnen auf Ebene der Einzelpläne, Kapitel oder Titel 
erfolgt nach Absatz 1 Satz 2 im Haushaltsgesetz. Dies ermöglicht eine transparente Ausweisung und eine
sachgerechte Veranschlagung, die den Schwerpunkten der jeweiligen Ausgaben hinreichend Rechnung trägt.
Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit sachgerechter Veränderungen in der Veranschlagung gegenüber dem ersten Entwurf 
des Bundeshaushalts 2025 (BT-Drucksache 20/12400) erhalten, soweit diese von Wortlaut, Sinn und Zweck der 
Regelung sowie von der Intention des verfassungsändernden Gesetzgebers gedeckt sind. Eine rein formale
Betrachtungsweise ist demgegenüber ausgeschlossen. 
Verteidigungsausgaben sind dabei die im Einzelplan 14 (Bundesministerium der Verteidigung) veranschlagten 
Ausgaben. Die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sind die im Einzelplan 06
(Bundesministerium des Innern und für Heimat) veranschlagten Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz. Die 
Ausgaben für die Nachrichtendienste sind die im Einzelplan 06 veranschlagten Ausgaben für das Bundesamt für 
Verfassungsschutz sowie die im Einzelplan 04 (Bundeskanzleramt) veranschlagten Ausgaben für den
Bundesnachrichtendienst. Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme im Bundeshaushalt können in 
sämtlichen Einzelplänen mit entsprechender Zweckbestimmung veranschlagt werden. Sie werden im Einzelnen 
im Haushaltsgesetz und seinen Anlagen bestimmt. Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene 
Staaten ist die Ertüchtigungshilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten im Einzelplan 60. 
Absatz 2 regelt den Abzug, der aufgrund der Bereichsausnahme von der Nettokreditaufnahme des Bundes erfolgt. 
Er knüpft mit der Formulierung „Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben“ an § 1 Nummer 1 des 
Artikel 115-Gesetzes an. Damit wird geregelt, dass Gegenstand der Regelung die Nettokreditaufnahme ist,
während Kassenverstärkungskredite ebenso wie Anschlussfinanzierungen unberührt bleiben. 
Von der Nettokreditaufnahme wird nach Absatz 2 Satz 1 „für die Zwecke dieses Gesetzes“ der Betrag abgezogen, 
um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts übersteigen. Die 
restliche – um diesen Abzug der Bereichsausnahme geminderte – Nettokreditaufnahme wird unverändert an den 
bisherigen Regeln der Schuldenbremse gemessen, wie sie näher in den weiteren Vorschriften des Artikel 115-
Gesetzes konkretisiert werden. Die weiteren Regelungen des Artikel 115-Gesetzes bleiben inhaltlich also ganz 
weitgehend unverändert, jedoch wird ihr Anwendungsbereich eingeschränkt: Die bisherigen Schuldenregeln
erstrecken sich nicht mehr auf die gesamte Nettokreditaufnahme des Bundes, sondern zukünftig auf einen
geminderten Teil. Der neu geschaffene § 1a ist folglich im Wesenskern eine Anwendungsregelung zu den bisherigen 
Schuldenregeln. 
Absatz 2 Satz 2 regelt das maßgebliche nominale Bruttoinlandsprodukt. Dazu wird auf § 4 des Artikel 115-
Gesetzes verwiesen. Der Strukturkomponente und dem Abzug der Bereichsausnahme werden damit dasselbe
nominale Bruttoinlandsprodukt zu Grunde gelegt. 
Absatz 3 definiert schließlich den Begriff der „Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme“ in Abgrenzung zu 
den Ausgaben der Bereichsausnahme: Ausgaben, die nicht zu den Ausgaben der Bereichsausnahme zählen,
werden terminologisch als Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme bezeichnet. Diese Begrifflichkeit wird
insbesondere in den weiteren vorgesehenen Änderungen der BHO verwendet. 
Zu Nummer 2 
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. 
Zu Nummer 3 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Satzes in Artikel 115 
Absatz 2 des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 
22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94).
Zu Nummer 4  
Zu Buchstabe a 
Nach Haushaltsabschluss wird festgestellt, inwieweit die tatsächliche Kreditaufnahme von dem sich auf der 
Grundlage der tatsächlichen Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt als Obergrenze
ergebenden Betrag abweicht. Bereits aus § 1a Absatz 2 ergibt sich, dass hierbei ein Abzug um den Betrag erfolgt, um den 
die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts übersteigen. In Präzisierung 
hierzu wird in § 7 Absatz 1 durch den neuen Satz 2 gesondert geregelt, dass für diesen Abzug von den zu
berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten nicht die für das Haushaltsjahr veranschlagten Ausgaben, sondern die
tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) maßgeblich sind. Bleiben die Ist-Ausgaben in der
Bereichsausnahme zum Beispiel hinter den Soll-Ausgaben zurück, verringert sich der Abzug gegenüber den Annahmen im 
Aufstellungsverfahren. Liegen die Ist-Ausgaben in der Bereichsausnahme über den Soll-Ausgaben, etwa aufgrund 
überplanmäßiger Ausgaben im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, vergrößert sich 
der Abzug gegenüber den Annahmen im Aufstellungsverfahren. Der Abzugsbetrag selbst wird nicht auf dem 
Kontrollkonto erfasst. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Satzes in Artikel 115 
Absatz 2 des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 
22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94). 
Zu Nummer 5 
§ 9 des Artikel 115-Gesetzes enthielt Übergangsregelungen, die durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind. 
Daher wird die Vorschrift zur Rechtsbereinigung gestrichen. 
Zu Artikel 2 (Änderung der Bundeshaushaltsordnung)  
Zu Nummer 1 
Der Gesamtplan wird ergänzt um eine Übersicht der veranschlagten Ausgaben der Bereichsausnahme. Diese 
Übersicht enthält eine transparente Aufschlüsselung der im Haushalt veranschlagten Ausgaben der
Bereichsausnahme und ermöglicht einen präzisen Überblick über die verschiedenen Teilbereiche der Bereichsausnahme. Bei 
den Verteidigungsausgaben wird die Summe der Ausgaben im Einzelplan 14 dargestellt. Die Darstellung der 
Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz erfolgt kapitel- oder titelscharf; die Darstellung der 
Ausgaben für die Nachrichtendienste erfolgen jeweils kapitelscharf. Die Darstellung der Ausgaben für den Schutz 
der informationstechnischen Systeme sowie der Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene
Staaten erfolgen jeweils titelscharf. 
Da die Ausgaben der Bereichsausnahme gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 BHO bei Überschreitung der 1-Prozent-
Schwelle dazu führen, dass eine höhere Kreditermächtigung in das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan
eingestellt werden kann, erfolgt die Darstellung vorgelagert zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach 
dem Artikel 115-Gesetz sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente 
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes. Die Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind lediglich
rechtsförmlich und redaktionell. 
Zu Nummer 2  
Zu Buchstabe a 
Als Anlage zum Haushaltsplan wird zukünftig die bereinigte Investitionsquote des Bundeshaushalts gemäß
Artikel 143h Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes dargestellt. Sondervermögen werden nicht einbezogen.
Ausgabenseitige finanzielle Transaktionen werden sowohl bei den veranschlagten Ausgaben für Investitionen (Zähler) als 
auch bei den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt (Nenner) abgezogen. Darüber hinaus werden bei den 
Ausgaben im Bundeshaushalt (Nenner) auch Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-
Gesetzes abgezogen, soweit sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandprodukts übersteigen. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 3 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung dient der Abgrenzung zwischen Ausgaben der Bereichsausnahme und Ausgaben außerhalb der 
Bereichsausnahme. Um die Ausgaben der Bereichsausnahme transparent erfassen zu können, ist eine gesonderte 
Veranschlagung in jeweils eigenen Titeln erforderlich. Es wird ausgeschlossen, dass aus einem Titel sowohl
Ausgaben der Bereichsausnahme geleistet werden als auch Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme. Die getrennte 
Veranschlagung ermöglicht eine transparente Berechnung, in welcher Höhe Ausgaben der Bereichsausnahme 
über 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts veranschlagt sind. Darüber hinaus wird verhindert, dass im 
Vollzug Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu Lasten von Ausgaben der Bereichsausnahme geleistet 
werden und es wird eine transparente Buchung und Rechnungslegung ermöglicht. 
Die Kenntlichmachung der Ausgaben der Bereichsausgabe erfolgt unmittelbar bei den jeweiligen Einzelplänen, 
Kapiteln bzw. Titeln im Haushaltsplan. Zudem erfolgt eine Darstellung im Gesamtplan (s. oben). 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. 
Zu Nummer 4 
Zu Buchstabe a 
§ 18 Absatz 1 BHO bildet das Scharnier zwischen der zulässigen Kreditaufnahme des Artikel 115-Gesetzes und 
der konkreten Kreditermächtigung im Haushaltsgesetz bzw. im Haushaltsplan. Nach bisheriger Rechtslage erlaubt 
die Norm, Kreditermächtigungen nur bis zur Höhe der nach dem Artikel 115-Gesetz zulässigen Kreditaufnahme 
in den Haushaltsplan einzustellen. Die Bereichsausnahme lässt die nach Artikel 115-Gesetz zulässige
Kreditaufnahme jedoch unberührt, da sie selbständig neben der Schuldenregel steht. Daher ist eine Erweiterung der
Befugnis des Haushaltsgesetzgebers erforderlich, eine höhere Kreditermächtigung in den Haushaltsplan einzustellen. 
Die neue Fassung nimmt weiterhin ihren Ausgangspunkt in der dem Artikel 115-Gesetz zulässigen
Kreditaufnahme. Hinzu tritt zukünftig der Betrag, um den die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben der
Bereichsausnahme 1 Prozent des voraussichtlichen nominalen Bruttoinlandsprodukts übersteigen. Hierdurch wird der
Höchstbetrag bestimmt, den der Haushaltsgesetzgeber maximal in den Haushaltsplan einstellen kann. 
Über den Verweis auf Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes gilt auch 
hier, dass die nähere Bestimmung der Ausgaben der Bereichsausnahme im Haushaltsgesetz erfolgt. Die
Bestimmung des maßgeblichen Bruttoinlandsprodukts erfolgt parallel zu den Regelungen in § 1a des Artikel 115-
Gesetzes. 
Zu Buchstabe b 
Im Zuge der Umstellung auf die periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben im Rahmen 
der staatlichen Kreditaufnahme des Bundes wurde § 18 Absatz 4 ergänzt, der klarstellt, dass unbeschadet der 
Einnahmen aus Krediten, die auf die Kreditermächtigung angerechnet werden, zum Zeitpunkt der
Wertpapiertransaktion auch die Ermächtigung besteht, sich zur endfälligen Tilgung der entsprechenden Bundeswertpapiere 
in Höhe des Nennwerts zu verpflichten. Das Haushaltsgesetz bestimmt die Art der Anrechnung der
Bundeswertpapiere auf die Kreditermächtigung zur Berücksichtigung im Rahmen der Schuldenregel. Der neue Absatz 5 stellt 
darüber hinaus klar, dass bei vorläufiger Haushaltsführung auch bei Kreditaufnahmen, die unter den
Kreditermächtigungen nach Artikel 111 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 18 Absatz 3 Satz 1 erfolgen –
unbeschadet der Einnahmen aus Krediten, die auf die Kreditermächtigung angerechnet werden – ebenfalls bereits zum 
Zeitpunkt der Wertpapiertransaktion die Ermächtigung besteht, sich zur endfälligen Tilgung der entsprechenden 
Bundeswertpapiere in Höhe des Nennwerts zu verpflichten. Ferner wird geregelt, dass bei vorläufiger
Haushaltsführung, bei der die in Absatz 4 Satz 2 vorgesehene Konkretisierung der Art der Anrechnung auf die
Kreditermächtigungen durch das Haushaltsgesetz nicht erfolgen kann, die Höhe des maximal zulässigen
Verpflichtungsvolumens identisch ist mit der Höhe dieser Kreditermächtigungen.
Zu Nummer 5 
Der bisherige Wortlaut von § 44 Absatz 2 Satz 3 BHO erweist sich als lückenhaft im Hinblick auf die
Bezeichnung des Ermächtigungsadressaten und als teilweise unklar zu Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung. Mit 
der vorliegenden Änderung soll die Ermächtigung in § 44 Absatz 2 Satz 3 BHO an die Anforderungen an
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes angepasst und 
das Bundesministerium der Finanzen ausdrücklich als Ermächtigungsadressat benannt sowie die Reichweite der 
Ermächtigung bestimmter gefasst werden. 
Zu Artikel 3 (Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes)  
Zu Nummer 1 
Die Änderung schafft die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür, dass Kosten für die Sicherstellung der 
Gas-Versorgungssicherheit auch aus dem KTF finanziert und damit die Gasverbraucher entlastet werden können. 
Gemäß § 35e EnWG dient die Gasspeicherumlage zur Deckung der Kosten, die dem
Marktgebietsverantwortlichen bei der Aufgabenwahrnehmung für die Sicherstellung der Gasversorgungssicherheit entstehen. Zur
Entlastung der Gasverbraucher soll das Gasspeicherumlagekonto im Jahr 2025 einen Zuschuss aus Mitteln des KTF 
erhalten. 
Zu Nummer 2 
Gemäß Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes werden aus dem auf dieser Basis zu errichtenden
Sondervermögen Zuführungen an den KTF in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen. Mit der Ergänzung des 
KTFG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, dass der KTF diese Zuführungen auch vereinnahmen kann. 
Zu Artikel 4 (Änderung des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes) 
Der Bund hat die Emission von inflationsindexierten Bundeswertpapieren Ende 2023 eingestellt und beabsichtigt 
nicht, die noch vorhandenen Eigenbestände systematisch in den Markt zu geben. Bisher lag der Fokus des Schluss-
FinG auf dem Primärmarkt. Die hier gegenständlichen Regelungen erfolgen mit Blick auf die
Sekundärmarktaktivitäten des Bundes und den Eigenbestand des Bundes in inflationsindexierten Bundeswertpapieren. 
Mit der jährlichen Zuführung der Beträge für jedes ausstehende inflationsindexierte Bundeswertpapier wurden 
dem Sondervermögen bisher auch die Beträge zugeführt, die bei Fälligkeit auf den Eigenbestand an den
Bundeshaushalt und die betroffenen Sondervermögen (Investitions- und Tilgungsfonds und
Finanzmarktstabilisierungsfonds) ausgezahlt werden, der Bund würde diese Beträge also bei Fälligkeit an sich selbst auszahlen. Dieser allein 
den Bund und seine Sondervermögen betreffende anteilige Aufbau des Bestandes des Sondervermögens führt zu 
wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Zahlungsverschiebungen zwischen den Haushaltsjahren im Bundeshaushalt. 
Mit der Anpassung in § 2 wird der Begriff Schlusszahlung neu definiert, so dass er sich zukünftig nur auf die 
nicht im Eigenbestand des Bundes und seiner Sondervermögen befindlichen Anteile inflationsindexierter
Bundeswertpapiere bezieht. 
Mit der Regelung im neu gefassten § 4 Absatz 3 wird der Bestand des Sondervermögens im Haushaltsjahr 2026 
einmalig um den Betrag, der zu diesem Stichtag den im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteilen
inflationsindexierter Papiere zuzurechnen ist, vermindert. Hierfür wird die Inflationsentwicklung bis zum 15. April 2026 
zugrunde gelegt. Mit der Regelung in § 4 Absatz 1 und 2 wird der Bestand des Sondervermögens zu jedem
folgenden Kuponstichtag 15. April sowie im Verlauf des Haushaltsjahres entsprechend dem festgestellten
Eigenbestand angepasst, wobei jeweils die Inflationsentwicklung bis zum 15. April zugrunde gelegt wird. 
Die Gesetzesänderungen tragen insgesamt dazu bei, den Bestand des Sondervermögens regelmäßig an die 
Schlusszahlung inflationsindexierter Papiere anzupassen, wobei jeweils die Inflationsentwicklung bis zum 
15. April zugrunde gelegt wird. 
Durch die Änderungen wird der Bestand des Sondervermögens jeweils zu den Kuponterminen auf die über den 
Nennwert hinausgehenden Beträge reduziert, die zur Rückzahlung an Marktteilnehmer benötigt werden.
Belastungen des Bundeshaushalts durch unnötige Zuführungen an das Sondervermögen auf den Eigenbestand des
Bundes werden so vermieden. Die Zahlungsverschiebungen zwischen den Haushaltsjahren werden deutlich
vermindert. In diesem Sinne wird die Veranschlagung und Buchung der Schlusszahlungen angeglichen an das Vorgehen
bei den übrigen Zinsausgaben, die mit Wirkung vom 1. Januar 2025 periodengerecht und damit ohne ökonomisch 
nicht gerechtfertigte Verschiebungen zwischen den Haushaltsjahren berücksichtigt werden. 
Bei Rückkäufen in den Eigenbestand muss der Bund an die Verkäufer einen Inflationsausgleich in Höhe der 
festgestellten Inflationsentwicklung zwischen dem ersten Zinslaufbeginn und dem Tag der Transaktion zahlen. 
Durch die Änderung wird diese Belastung des Bundeshaushalts durch Entnahme aus dem Sondervermögen in 
Höhe der festgestellten Inflationsentwicklung vom ersten Zinslaufbeginn bis zum letzten Kuponstichtag jeweils 
zum 15. April weitgehend ausgeglichen. 
Zu Nummer 1 
Der Zweck des Sondervermögens wird auf den Kernbereich reduziert, Vorsorge für die Schlusszahlungen für 
nicht im Eigenbestand des Bundes befindliche inflationsindexierte Bundeswertpapiere zu bilden. Mit der
Anpassung in § 2 wird der Begriff Schlusszahlung neu definiert, so dass er sich zukünftig nur auf die nicht im
Eigenbestand des Bundes und seiner Sondervermögen befindlichen Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere
bezieht. 
Zu Nummer 2  
Zu Buchstabe a 
Absatz 1 Satz 1 enthält eine sprachliche Anpassung, da das Sondervermögen bereits besteht. 
Zu Buchstabe b 
Die Änderungen in Absatz 2 betreffen die Vorgehensweise bei Aufstockungen und die durch Veränderungen beim 
Eigenbestand des Bundes durch Verkäufe und Rückkäufe von Anteilen an inflationsindexierten
Bundeswertpapieren ausgelösten Anpassungen der dem Sondervermögen zuzuführenden und zugeführten Mittel. Da die 
Schlusszahlung nach der Neufassung der Zwecksetzung in § 2 die im Eigenbestand des Bundes befindlichen
inflationsindexierten Bundeswertpapiere ausnimmt, ist zukünftig auch die Entnahme von Mitteln aus dem
Sondervermögen vor Endfälligkeit eines Bundeswertpapiers möglich. 
Die Änderung in Absatz 3 regelt die Anpassung im Haushaltsjahr 2026. Der Bestand des Sondervermögens wird 
durch einmalige Entnahme um die bisher erfolgten Zuführungen bereinigt, die auf die im Eigenbestand des
Bundes und seiner Sondervermögen befindlichen Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere entfallen. Hierfür 
wird die Inflationsentwicklung bis zum 15. April 2026 zugrunde gelegt. Wegen der Unsicherheit über die
Marktentwicklungen bis zum Entnahmezeitpunkt kann die Höhe der prognostizierten Entlastung für den
Bundeshaushalt noch nicht abschließend bestimmt werden. 
Zu Artikel 5 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes)  
Zu Nummer 1 
Durch die Anfügung von § 23 Absatz 1 Satz 3 WindSeeG wird der Grundsatz der Verteilung der Einnahmen aus 
der zweiten Gebotskomponente ab dem Ausschreibungsjahr 2024 neu geregelt. Dieser verweist auf die
Neuregelung in § 58 Absatz 3, nach der die Transformationskomponente, die zur Unterstützung der notwendigen
Transformation in den Bundeshaushalt fließt, auch in den Jahren 2025 und 2026 zu berücksichtigen ist. Die Änderung 
in § 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 ist eine rein redaktionelle Folgeänderung. 
Zu Nummer 2 
Durch die Neufassung von § 57 WindSeeG wird die Zweckbindung um die Transformationskomponente
erweitert. 
Zu Nummer 3 
Durch die Einfügung des neuen § 58 Absatz 3 WindSeeG wird der Grundsatz der Verteilung der Einnahmen aus 
Geboten nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WindSeeG ab dem Ausschreibungsjahr 2024 neu geregelt.
Hierdurch ist die Transformationskomponente, die zur Unterstützung der notwendigen Transformation in den
Bundeshaushalt fließt, in den Jahren 2025 und 2026 zu berücksichtigen. Die für die Meeresnaturschutzkomponente 
und die Fischereikomponente aus allen Offshore-Ausschreibungen eines Ausschreibungsjahres
zweckgebundenen Einnahmen betragen jeweils maximal 100 Millionen Euro (Höchstbetrag). Da in den Absätzen 1 und 2
geregelt ist, dass die Ermittlung für beide Komponenten (Meeresnaturschutz- bzw. Fischereikomponente) auf der
Basis der Zahlungen des bezuschlagten Bieters mit dem gleichen Prozentsatz erfolgt, beträgt der Gesamtbetrag 200 
Millionen Euro. Die diesen Betrag übersteigenden Erlöse fließen in den Jahren 2025 und 2026 als
Transformationskomponente in den Bundeshaushalt. Die Zahlungsabwicklung erfolgt über ein Sammelkonto der
Bundesnetzagentur. Mit der Verteilung der Einnahmen wird sichergestellt, dass sowohl der Meeresnaturschutz als auch die 
Fischerei weiterhin signifikant gefördert werden.  
Die Einnahmen aus den Ausschreibungen können aber auch für die erheblichen Transformationsausgaben im 
Bundeshaushalt genutzt werden. Die Stromkostensenkungskomponente bleibt unverändert. Die nunmehr in § 58 
Absatz 4 geregelte Verwendung der Einnahmen aus dem Ausschreibungsjahr 2023 bleibt ebenfalls inhaltlich
unverändert. Bei den Änderungen in § 58 Absatz 1 und 2 sowie im neuen § 58 Absatz 4 handelt es sich um
Folgeänderungen. 
Zu Artikel 6 (Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes), zu Artikel 7 
(Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes) sowie zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung 
eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“) 
Neben der Konkretisierung der Anrechnung auf die Kreditermächtigung im Haushaltsgesetz 2025 im Zuge der 
Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes im Zuge der 
Änderungen durch das Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der
staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der
Kindertagesbetreuung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) ist auch die Anrechnung auf die
Kreditermächtigung der Sondervermögen des Bundes mit eigener Kreditermächtigung anzupassen. 
Für den Bundeshaushalt werden danach Kreditaufnahmen, die ab dem 1. Januar 2025 valutieren, mit dem
kassenwirksamen Betrag auf den Ermächtigungsrahmen angerechnet. Hiervon abweichend soll bei den Sondervermögen 
mit eigener Kreditermächtigung weiterhin sogleich der Nennwert (d. h. der Rückzahlungsbetrag) angerechnet 
werden. 
Diese abweichende Anrechnung hat ihren Grund im unterschiedlichen Charakter der Kreditermächtigungen: Das 
Haushaltsgesetz ist jährlich, die Kreditermächtigung gilt für das jeweilige Haushaltsjahr, die Kreditermächtigung 
eines Sondervermögens wird hingegen für alle Jahre der Laufzeit des Sondervermögens gewährt. Hintergrund ist 
der unterschiedliche Zweck des Sondervermögens im Vergleich zum Bundeshaushalt. Im Haushalt dienen die 
jährlichen Einnahmen aus Krediten zusammen mit anderen Einnahmen zur Deckung aller jährlichen Ausgaben. 
Im Bundeshaushalt steht daher die Berücksichtigung des kassenwirksamen Betrags, also des Verkaufserlöses, als 
Krediteinnahme im Vordergrund, weil nur dieser zur Finanzierung von Ausgaben genutzt werden kann. 
Die in Rede stehenden Sondervermögen dienen dagegen der Erfüllung gesetzlich bestimmter, überjährig zu
finanzierender, abgegrenzter Aufgaben des Bundes, die Ausgaben der Sondervermögen sind somit zweckgebunden. 
Seit Errichtung der Sondervermögen wurden ihre Kreditaufnahmen bereits bisher (mit Ausnahme der
Diskontpapiere) mit dem Nennwert auf den Ermächtigungsrahmen angerechnet. So wird die vom Gesetzgeber intendierte 
Beschränkung der Höhe der Kreditermächtigung und damit einhergehend zukünftiger Rückzahlungen umgesetzt. 
Hieran soll auch künftig festgehalten werden. Eine Regelung, die im Gleichklang mit dem Haushaltsgesetz nur 
den kassenwirksamen Betrag anrechnen würde, wäre für Sondervermögen nicht sachgerecht. 
Insbesondere die Überjährigkeit der Sondervermögen rechtfertigt eine vom Haushaltsgesetz abweichende
Regelung. Im jährlichen Haushalt ergibt sich der Nennwert als Summe aller Anrechnungen auf die
Kreditermächtigungen über die Laufzeit der Finanzierungsinstrumente, durch die Überjährigkeit der Sondervermögen kann die
Streckung der Kreditaufnahme durch sofortige Anrechnung des Nennwerts vorweggenommen werden. 
Durch die beim Bundeshaushalt und den Sondervermögen unterschiedliche Anrechnung auf die
Kreditermächtigungen ergeben sich keine Auswirkungen auf die Abrechnungen der Kosten der Kreditaufnahme der
Sondervermögen. Die Kosten für die Kreditaufnahme der Sondervermögen werden weiterhin als proportionaler Anteil der 
Gesamtkosten bestimmt, die der Bund für die Kreditaufnahme zu seiner Finanzierung hat. Mit der Umstellung 
auf die periodengerechte Veranschlagung und Buchung beim Bund erfolgt die anteilige Beteiligung der
Sondervermögen an den Gesamtkosten gleichermaßen auf Basis der periodengerechten Kosten. 
Gegenüber dem Status quo gibt es bei der Anrechnung von Kapitalmarktpapieren keine Änderungen bei den
Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung. Die Anpassung bei Diskontpapieren (von der Anrechnung des 
Nettobetrags zur Anrechnung des Nennwerts) dient der Vereinheitlichung. Die Anpassung bei den
Diskontpapieren wird für ISINs, die ab dem 1. Januar 2025 neu emittiert wurden, wirksam. Dass die kurzfristigen Zinsen positiv 
sind und absehbar auch positiv bleiben, bewirkt, dass die Nettobeträge der Diskontpapiere geringer sind als der 
jeweilige Nennwert. Die Umstellung der Anrechnung auf den  
Nennwert zieht also qualitativ eine höhere Inanspruchnahme nach sich, d. h. sie erfolgt im Einklang mit der zuvor 
aufgeführten Logik der Begrenzung der Tilgungsverpflichtung aus Krediten von Sondervermögen. 
Die Anrechnung auf die Einnahmen nach Artikel 115 Absatz 2 des Grundgesetzes erfolgt für Kreditaufnahmen 
des Haushalts und für Sondervermögen nach Maßgabe des Artikels 143d Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes über 
die Höhe des kassenwirksamen Betrages der jeweiligen Krediteinnahmen. 
Zu Artikel 9 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)  
Zu Nummer 1 
Die Regelung verpflichtet den Bund, die den Krankenkassen durch die Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 
Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung 
(BPflV) in den Jahren 2025 und 2026 entstehenden Ausgaben durch zwei ergänzende Bundeszuschüsse pauschal 
abzugelten. 
Die Regelung sieht in Satz 1 im Jahr 2025 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 1,5 Milliarden Euro 
und im Jahr 2026 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 2,5 Milliarden Euro an den
Gesundheitsfonds vor. Die Zahlungen werden am 31. Oktober 2025 bzw. am 31. Januar 2026 fällig. 
Da die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht am Gesundheitsfonds beteiligt ist, enthält Satz 2 eine separate 
Regelung für den Anteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse an den ergänzenden Bundeszuschüssen. Der
Anteil, den der Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenkasse überweist, beträgt im Jahr 2025 14
Millionen Euro und im Jahr 2026 24 Millionen Euro. Dadurch sollen auch die der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung durch die Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG sowie § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV 
entstehenden Mehrausgaben pauschal ausgeglichen werden. 
Die in den bisherigen Absätzen 1 bis 6 enthaltenen Regelungen sind wegen Zeitablaufs gegenstandslos und
werden gestrichen. 
Zu Nummer 2 
Mit der Ergänzung in § 271 Absatz 4 wird eine Entnahme aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in 
Höhe von 660 Millionen Euro im Jahr 2025 geregelt. Diese Mittel dienen der Finanzierung der Mehrausgaben 
der Krankenkassen, die durch die Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und § 8 Absatz 7 
Satz 1 BPflV im Jahr 2025 entstehen. Der Betrag von 660 Millionen Euro ergibt sich bei einer zeitlichen
Gleichverteilung des Gesamtbetrags der ergänzenden Bundeszuschüsse in den Jahren 2025 und 2026 nach § 221a nach 
Abzug der an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu überweisenden Anteile. 
Für die Entnahme im Jahr 2025 wird bestimmt, dass sie das Zuweisungsvolumen an die Krankenkassen für das 
Ausgleichsjahr 2024 im Jahresausgleich nach § 266 Absatz 7 Satz 3 erhöht. Die Regelung ist erforderlich, da der 
Betrag aus zeitlichen Gründen anderenfalls nicht bei den noch im Jahr 2025 an die Krankenkassen zu zahlenden 
Zuweisungen berücksichtigt werden kann. Grund dafür ist, dass sich das Zuweisungsvolumen für ein
Ausgleichsjahr nach § 17 Absatz 2 Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) aus der Höhe der voraussichtlichen
jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen
Zusatzbeitrags nach § 242a Absatz 2 maßgeblichen Werte für das Ausgleichsjahr bestimmt und daher das
Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr 2025 nicht mehr über eine Zuführung in die Einnahmen des Gesundheitsfonds
erhöht werden kann. 
Mit der Regelung wird das Zuweisungsvolumen im Jahresausgleich des Jahres 2024 und nicht das
Zuweisungsvolumen des Jahresausgleichs 2025 erhöht, da die Krankenkassen die finanziellen Mittel bereits im Jahr 2025 
erhalten sollen. Dies ist notwendig, weil die Mehrausgaben den Krankenkassen bereits im Jahr 2025 entstehen. 
Der Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2025 erfolgt jedoch erst im November 2026, sodass die Kompensation 
der Mehrausgaben der Krankenkassen nicht im Jahr 2025 erfolgen würde. 
Für den im Jahr 2025 in der Liquiditätsreserve verbleibenden Differenzbetrag in Höhe von 826 Millionen Euro 
(ergänzender Bundeszuschuss im Jahr 2025 nach Abzug des an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu
überweisenden Anteils sowie der aus der Liquiditätsreserve im Jahr 2025 zu entnehmenden 660 Millionen Euro) wird 
bestimmt, dass dieser Differenzbetrag im Jahr 2026 den Einnahmen des Gesundheitsfonds zugeführt wird. Damit 
können diese 826 Millionen Euro bei der Festlegung der Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach 
§ 242a Absatz 2 für das Jahr 2026 berücksichtigt werden, wodurch sich das Zuweisungsvolumen im Jahr 2026 
nach § 17 Absatz 2 RSAV entsprechend erhöht. 
Darüber hinaus ist keine gesonderte Entnahmeregelung für den ergänzenden Bundeszuschuss im Jahr 2026
notwendig, da dieser bei der Festlegung der Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a
Absatz 2 für das Jahr 2026 berücksichtigt werden kann und in der Folge entsprechend der Bestimmung des
Zuweisungsvolumens für das Ausgleichsjahr 2026 nach § 17 Absatz 2 RSAV mit zugrunde gelegt wird. 
Zu Artikel 10 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)  
Zu Nummer 1 
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Einfügung eines neuen Satzes in § 17b Absatz 4b des 
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. 
Zu Nummer 2 
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages 
sieht eine Soforthilfe des Bundes für Krankenhäuser zur Schließung der Lücke bei den Sofort-
Transformationskosten vor. Mit dem Ziel, den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten, wird zur Auszahlung ein 
Rechnungszuschlag für die Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen vorgesehen. 
Bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. 
Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung aufgenommen werden, erheben die Krankenhäuser einen 
Rechnungszuschlag in Höhe von 3,45 Prozent und weisen diesen gesondert in der Rechnung aus. Der Zuschlag 
ist auf alle Rechnungen für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen zu erheben, die nach dem
Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden. Nicht umfasst sind demnach nach dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) vergütete Leistungen, wie zum Beispiel vor- und nachstationäre Behandlungen im
Krankenhaus und Leistungen, für die die spezielle sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V gilt. Dieser Zuschlag 
wird abweichend von dem in § 8 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz genannten Grundsatz der Einheitlichkeit der 
Berechnung der Entgelte nur für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten gegenüber den Krankenkassen 
erhoben, da zur Refinanzierung dem Gesundheitsfonds Bundesmittel als ergänzende Bundeszuschüsse
bereitgestellt werden. Gleichzeitig wird mit der Regelung eine durch Fristablauf gegenstandslos gewordene Regelung 
gestrichen. 
Zu Artikel 11 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Nach Absatz 2 Satz 1 haben die Vertragsparteien auf Bundesebene das Vergütungssystem jährlich
weiterzuentwickeln und anzupassen. Dabei haben sie unter anderem Leistungsverlagerungen zu und von anderen
Versorgungsbereichen zu berücksichtigen. Gerade im Hinblick auf die gesetzliche Vorgabe zur Steigerung der Fälle der 
sektorengleichen Vergütung nach § 115f Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann es zu
Leistungsverlagerungen kommen. Damit die Bewertungsrelationen auf geeigneter Grundlage kalkuliert werden
können, sind solche Verlagerungen bei der jährlichen Kalkulation und Vereinbarung des Vergütungssystems
entsprechend nachzuvollziehen. Sofern bei den Bewertungsrelationen nach Absatz 1 Satz 4 Leistungsverlagerungen
berücksichtigt werden, sind diese auch bei der Ermittlung der Pflegebewertungsrelationen und der
Vorhaltebewertungsrelationen zu berücksichtigen. Dies wird mit den Änderungen sichergestellt. 
Zu Nummer 2 
Mit der Neuformulierung des Satzes 6 erfolgt für die Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Kalenderjahre 2026 
bis 2028 eine Änderung dahingehend, dass die Fallzahlen des Kalenderjahres 2024 zu nutzen sind. Damit wird 
weiterhin der Zielsetzung Rechnung getragen, Fehlanreize zur Steigerung der Fallzahl zu vermeiden. Zugleich 
erfolgt dadurch eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands und eine Vereinfachung bei der Ermittlung der 
Vorhaltevolumina für die Kalenderjahre 2026 bis 2028. Den Fällen des Kalenderjahres 2024 sind die
Vorhaltebewertungsrelationen des Kalenderjahres zuzuordnen, für das die Ermittlung der Vorhaltevolumina erfolgt. 
Dadurch werden in den Jahren entstehende Änderungen in den Kostenstrukturen der Krankenhäuser
berücksichtigt und Sprünge bei der Höhe der Vorhaltevolumina beim Übergang zwischen den Jahren 2028 und 2029
vermindert. Durch die Änderung bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Jahre 2026 bis 2028 kann auf den 
bisherigen Satz 7 verzichtet werden. 
Es wird ein neuer Satz angefügt, um der mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im
Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen vom 5. Dezember 2024 beschlossenen Maßnahme zur Steigerung 
der Fälle, die auf Basis der sektorengleichen Vergütung nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB 
V) (sogenannte Hybrid-DRG) vergütet werden, Rechnung zu tragen. So sieht § 115f Absatz 2 Satz 2 SGB V vor, 
dass die Auswahl der für die sektorengleiche Vergütung geeigneten Leistungen so zu erfolgen hat, dass ab dem 
Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million, ab dem Jahr 2028 jährlich mindestens 1,5 Millionen und ab dem Jahr 
2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle auf Grundlage der sektorengleichen Vergütung vergütet werden 
sollen. Da das Vorhaltevolumen für ein Land für ein Anwendungsjahr grundsätzlich auf Basis von Fällen aus dem 
jeweiligen vorvorherigen Jahr ermittelt wird, sind darin stationäre Fälle enthalten, die im Kalenderjahr, für das 
die Vorhaltevolumina ermittelt werden, bereits auf Grundlage von Hybrid-DRGs vergütet werden. Um eine
Doppelvergütung zu vermeiden, wird mit der Ergänzung das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) 
verpflichtet, die Vorhaltebewertungsrelationen von Fällen, die voraussichtlich nach § 115f SGB V erbracht
werden, nicht bei der Ermittlung des Vorhaltevolumens zu berücksichtigen. Dafür hat das InEK eine Schätzung der 
Anzahl der voraussichtlich in den Hybrid-DRG-Bereich verlagerten Fälle und ihrer Vorhaltebewertungsrelationen 
vorzunehmen. 
Zu Artikel 12 (Änderung der Bundespflegesatzverordnung) 
Es handelt sich um eine unmittelbare und zwingende Folgeänderung zu der Änderung in § 8 Absatz 11 Satz 1 des 
KHEntgG. Das KHEntgG gilt nur für somatische Krankenhäuser. Die rechtliche Gleichbehandlung
psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen mit somatischen Krankenhäusern erfordert es, im
Sachzusammenhang mit der Regelung des KHEntgG zum Rechnungszuschlag auch für psychiatrische und psychosomatische 
Krankenhäuser, die gemäß Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, eine entsprechende Regelung
vorzusehen. Gleichzeitig wird mit der Regelung eine durch Fristablauf gegenstandslos gewordene Regelung gestrichen. 
Zu Artikel 13 (Inkrafttreten) 
Das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. Januar 2025 stellt einen Gleichlauf zum Haushaltsgesetz 2025 sicher. 


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ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025</titel>
  <datum>2025-07-07</datum>
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