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    <titel>Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024</titel>
    <vorgangstyp>Wahlprüfungsverfahren</vorgangstyp>
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    <bezeichnung>AfWIuG</bezeichnung>
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  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 21/900 
21. Wahlperiode 16.07.2025 
Beschlussempfehlung  
des Wahlprüfungsausschusses 
zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des  
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024  
A. Problem 
Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des 
Deutschen Bundestages; Näheres regelt das Wahlprüfungsgesetz (vgl. Artikel 41
Absatz 3 des Grundgesetzes). Gemäß § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes gelten für 
das Wahlprüfungsverfahren zur Europawahl die Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes entsprechend. Der Deutsche Bundestag hat danach über die Einsprüche gegen 
die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 auf der Grundlage von
Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses zu entscheiden. Insgesamt sind 68 Wahleinsprüche 
eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfassung vorgelegten Beschlussempfehlungen
betreffen hiervon die letzten 31 Einsprüche, über die der 20. Deutsche Bundestag noch 
keine Entscheidung getroffen hat. 
B. Lösung 
– Zurückweisung von 27 Einsprüchen wegen Unbegründetheit, 
– Feststellung subjektiver Rechtsverletzungen in vier Fällen, davon teilweise
Zurückweisung von drei Einsprüchen wegen teilweiser Unbegründetheit. 
C. Alternativen 
Keine. 
D. Kosten 
Keine.
Beschlussempfehlung 
Der Bundestag wolle beschließen, 
die aus den Anlagen 1 bis 31 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen. 
Berlin, den 10. Juli 2025 
Der Wahlprüfungsausschuss 
Macit Karaahmetoğlu  
Vorsitzender   
Ansgar Heveling 
Berichterstatter 
Carsten Müller  
Berichterstatter 
Thomas Silberhorn 
Berichterstatter 
Rainer Galla 
Berichterstatter 
Fabian Jacobi 
Berichterstatter 
Esther Dilcher 
Berichterstatterin 
Linda Heitmann 
Berichterstatterin 
Ina Latendorf 
Berichterstatterin
Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil 
Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen 
Aktenzeichen Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite 
EuWP 6/24 Wahlbeteiligungsfreiheit Fabian Jacobi  1 5 
EuWP 9/24 Wartezeit Wahllokal Esther Dilcher  2 8 
EuWP 11/24 Listenaufstellung der FDP Fabian Jacobi  3 11 
EuWP 12/24 Aufbau Wahllokal (Geheimheit der Wahl) Fabian Jacobi  4 15 
EuWP 18/24 Verwendung des sogenannten Gendersterns in 
Wahlunterlagen  Ina Latendorf  5 18 
EuWP 19/24 
Verwendung eines Kugelschreibers zur 
Stimmabgabe, Verletzung Wahlgeheimnis durch 
Wahlvorstand 
Fabian Jacobi  6 21 
EuWP 20/24 Zustellung Wahlbenachrichtigung, fehlerhafte 
Auskünfte Thomas Silberhorn  7 24 
EuWP 21/24 Zulassung der Liste des BSW Linda Heitmann  8 27 
EuWP 22/24 Forderung nach Wahlrecht für Minderjährige Rainer Galla  9 29 
EuWP 24/24 Wahlvorenthaltung, Wählen mit Wahlschein Carsten Müller  10 31 
EuWP 28/24 Zustellung Briefwahlunterlagen Ausland Ansgar Heveling  11 34 
EuWP 30/24 Öffentlichkeit der Wahl Esther Dilcher  12 37 
EuWP 31/24 Briefwahl Berlin Thomas Silberhorn  13 41 
EuWP 32/24 Zustellung Briefwahlunterlagen Ausland Ansgar Heveling  14 46 
EuWP 33/24 Zustellung Briefwahlunterlagen Ausland Ansgar Heveling  15 49 
EuWP 36/24 Zustellung Briefwahlunterlagen Esther Dilcher  16 52 
EuWP 45/24 Zustellung Briefwahlunterlagen Esther Dilcher  17 53 
EuWP 46/24 allgemeine rechtliche und politische Vorbehalte Rainer Galla  18 56 
EuWP 47/24 Zustellung Briefwahlunterlagen Ausland Ansgar Heveling  19 59 
EuWP 48/24 Wahlvorenthaltung, Wählen mit Wahlschein Carsten Müller  20 62
Aktenzeichen Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite 
EuWP 49/24 Öffentlichkeit der Wahl Esther Dilcher  21 65 
EuWP 51/24 Wahlvorenthaltung Carsten Müller  22 68 
EuWP 52/24 Streichung des Einspruchsführers vom 
Wahlvorschlag von VOLT Esther Dilcher  23 72 
EuWP 53/24 Wahlvorenthaltung  Carsten Müller  24 82 
EuWP 55/24 Barrierefreiheit Linda Heitmann  25 84 
EuWP 57/24 Wahlvorenthaltung, falscher Eintrag im 
Wählerverzeichnis Linda Heitmann  26 88 
EuWP 58/24 Wahlvorenthaltung Linda Heitmann  27 91 
EuWP 59/24 Öffentlichkeit der Wahl, Feststellung des 
Ergebnisses gemäß § 69 EuWO Rainer Galla  28 94 
EuWP 62/24 
Verfassungsmäßigkeit BWG, §§ 6, 6b EuWG, 
Wahlbeeinflussung durch TikTok zulasten der 
AfD 
Ina Latendorf  29 99 
EuWP 64/24 
Behinderung Wahlbeobachtung, 
Wahlmanipulation bei Briefwahl, unausgewogene 
Berichterstattung zulasten der AfD 
Ina Latendorf  30 103 
EuWP 65/24 Briefwahlanteil Bayern Rainer Galla  31 111
Anlage 1 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 6/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Die Einspruchsführerin ist in ihrem subjektiven Wahlrecht verletzt.  
Im Übrigen wird der Wahleinspruch zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 10. Juni 2024, das am 12. Juni 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die
Einspruchsführerin „Wahlprüfungsbeschwerde“ gegen die Europawahl und die Kommunalwahl am 9. Juni 2024
eingelegt. 
1.  Vortrag der Einspruchsführerin 
Die Einspruchsführerin trägt im Wesentlichen vor, zur Teilnahme an der Europawahl genötigt worden zu sein. 
Nach Abgabe ihrer Wahlbenachrichtigung seien ihr am Wahltag im Wahllokal des Wahlbezirks 4 in Bolanden 
die Unterlagen für die Europa- und die Kommunalwahl gereicht worden, obwohl sie lediglich an der
Kommunalwahl habe teilnehmen wollen. Dies sei jedoch von der anwesenden Mitarbeiterin der Gemeinde nicht akzeptiert 
worden. Diese habe gesagt, dass die Einspruchsführerin alle Unterlagen entgegennehmen müsse und sodann die 
Europawahlunterlagen unausgefüllt lassen und „den Zettel so einwerfen“ könne. Dadurch habe sich die
Einspruchsführerin indirekt gedrängt gefühlt, ihre Stimme zur Europawahl als ungültige Stimme abzugeben. 
Dadurch, dass in dem Wahllokal mehrere Zuhörer anwesend gewesen seien, sei erneut gegen den Wahlgrundsatz 
der freien und geheimen Wahl verstoßen worden. Da die Einspruchsführerin an der Kommunalwahl habe
teilnehmen und sich weitere Unannehmlichkeiten habe ersparen wollen, habe sie die Unterlagen angenommen, um ihrem 
Wahlrecht nachkommen zu können. 
Da die Einspruchsführerin dies als Verstoß gegen die Wahlvorschriften empfunden habe, habe sie sich telefonisch 
von einem anderen Mitarbeiter der Gemeinde bestätigen lassen, dass auch die Teilnahme an nur einer Wahl
möglich sei und das Verhalten der Wahlhelfer insofern nicht richtig gewesen sei. Der Gemeindemitarbeiter habe der 
Einspruchsführerin anheimgestellt, die Wahlhelfer darüber zu informieren. Die Einspruchsführerin habe
daraufhin erwidert, dass es nicht ihre, sondern die Aufgabe des Gemeindemitarbeiters sei, die Wahlhelfer aufzuklären. 
Sie hinterfragt die ordnungsgemäße Schulung der Wahlhelfer. Nach Auffassung der Einspruchsführerin sei die 
Wahl ungültig, da bis zu diesem Zeitpunkt alle Wahlberechtigten beide Stimmzettel erhalten hätten, ohne die 
Möglichkeit bekommen zu haben, getrennt zu wählen. 
In Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) seien u. a. freie und geheime Wahlen verankert. Eine freie Wahl 
sei ihr nicht gewährt worden, da sie nicht frei habe entscheiden dürfen, nur an der Kommunalwahl teilzunehmen, 
sondern an der Teilnahme zur Europawahl genötigt und unter Druck gesetzt worden sei. Sie habe sich vor
mehreren Zuhörern bloßgestellt gefühlt, so dass das Recht auf eine geheime Wahl verletzt worden sei. 
2.  Stellungnahme des Landeswahlleiters 
Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 hat der Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz nach Befragung der Bürgermeisterin 
der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden den von der Einspruchsführerin vorgetragenen Sachverhalt in der
Sache bestätigt. Der Landeswahlleiter räumt insofern ein, dass mit der Übergabe des Europawahlstimmzettels
entgegen dem Wunsch der Einspruchsführerin mittelbar auf deren Willensbildung zur Wahlteilnahme und damit auf 
die Wahlfreiheit eingewirkt worden sein könne. Der Wahlvorstand habe irrig angenommen, auf diese Weise eine 
Verletzung des Wahlgeheimnisses auszugleichen, da die Entscheidung, nicht wählen zu wollen, vom
Schutzbereich des Wahlgeheimnisses umfasst sei, die Einspruchsführerin dies jedoch „in aller Öffentlichkeit“ verkündet 
habe.  
Es ließe sich allerdings nicht mehr mit letzter Sicherheit aufklären, ob das von der Einspruchsführerin erwähnte 
Telefonat vor oder nach der Stimmabgabe geführt worden sei. Letztendlich habe die Einspruchsführerin wohl 
ihren Stimmzettel für die Europawahl in die Wahlurne geworfen. Aus der Gesamtschau der Ereignisse ließe sich
nach Ansicht des Landeswahlleiters jedoch erkennen, dass der Einspruchsführerin bewusst gewesen sei, dass sie 
in der Stimmabgabe für die Europawahl frei sei. Jedenfalls führe aber der einmalige Vorgang nicht zur
Ungültigkeit der Wahl im betreffenden Wahlbezirk, da nicht nachgewiesen werde, dass weitere Wahlberechtigte entgegen 
ihrem Willen den Stimmzettel zur Europawahl ausgehändigt bekommen hätten.  
Mit Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses vom 10. Juli 2024 ist der Einspruchsführerin die 
Stellungnahme des Landeswahlleiters übermittelt und die Möglichkeit zur Gegenäußerung gegeben worden.
Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist nur zum Teil zulässig und teilweise begründet. Die Einspruchsführerin ist in ihrem
subjektiven Wahlrecht verletzt. 
I. 
Der Einspruch ist unzulässig, soweit er sich neben der Europawahl auch gegen die ebenfalls am 9. Juni 2024 
durchgeführte Kommunalwahl richtet. Gegenstand der Wahlprüfung gemäß § 26 des Europawahlgesetzes 
(EuWG) ist ausschließlich die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik 
Deutschland. Für Kommunalwahlen besteht grundsätzlich keine Zuständigkeit des Wahlprüfungsausschusses und 
des Deutschen Bundestages; die darauf bezogene Wahlprüfung regeln vielmehr die Länder in eigener
Zuständigkeit (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 1; siehe auch
Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 6). 
II. 
Durch das Vorgehen des Wahlvorstands wurde die Einspruchsführerin in ihrem subjektiven Wahlrecht verletzt. 
Im Übrigen ist jedoch kein mandatsrelevanter Wahlfehler ersichtlich. 
1.  Die Aushändigung des Stimmzettels für die Europawahl entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der
Einspruchsführerin stellt eine Verletzung des Wahlrechts, konkret des Grundsatzes der Wahlfreiheit, dar. Die
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland werden gemäß § 1 Absatz 2 EuWG 
in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Diese Wahlrechtsgrundsätze
entsprechen den Wahlrechtsgrundsätzen des Artikels 38 Absatz 1 GG, auf die sich die Einspruchsführerin beruft. Der 
Grundsatz der Wahlfreiheit umfasst dabei auch die freie Entscheidung, nicht an einer Wahl teilzunehmen. Gegen 
diese Wahlbeteiligungsfreiheit wird u. a. verstoßen, wenn in unzulässiger Weise Druck auf einen
Wahlberechtigten ausgeübt wird, an der Wahl teilzunehmen (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 1 EuWG
Randnummer 3.3). Werden unterschiedliche Wahlen zulässigerweise am selben Wahltag durchgeführt (vgl.
Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 7 EuWG Randnummer 1), umfasst die Wahlbeteiligungsfreiheit auch das 
Recht, auf Wunsch nur an einer von zwei gleichzeitig stattfindenden Wahlen teilzunehmen. Bei der gleichzeitigen 
Durchführung mehrerer Wahlen begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn den Wahlberechtigten vom 
Wahlvorstand regelmäßig die Stimmzettel für sämtliche Wahlen, für die im konkreten Fall eine Wahlberechtigung 
besteht, angeboten bzw. ausgehändigt werden. Äußert jedoch eine Wahlberechtigte – wie vorliegend die
Einspruchsführerin – den Wunsch, lediglich an einer bestimmten Wahl teilzunehmen und auch nur dafür den
Stimmzettel ausgehändigt zu bekommen, so ist diesem Wunsch zu entsprechen. Soweit der Landeswahlleiter in seiner 
Stellungnahme vorträgt, dass der Einspruchsführerin bewusst gewesen sei, dass sie „in der Stimmabgabe für die 
Europawahl frei sei“, ändert dies nichts daran, dass die Einspruchsführer einem faktischen Druck ausgesetzt war, 
an der Europawahl teilzunehmen. Zwar hätte sie die Möglichkeit gehabt, gänzlich auf die Wahlteilnahme zu
verzichten. Aus der Interaktion mit dem Wahlvorstand war jedoch zu schließen, dass sie in diesem Fall auch an der 
Teilnahme an der Kommunalwahl gehindert gewesen wäre. Die nach dem Hinweis des Wahlvorstandes
verbleibende Möglichkeit, einen leeren Stimmzettel einzuwerfen, führt zur Abgabe einer ungültigen Stimme. Dies stellt 
gleichwohl eine Teilnahme an der Wahl dar, die in der Wahlniederschrift dokumentiert wird (vgl. etwa Ziffer 
3.4.1 und Ziffer 4 der Anlage 25 zur Europawahlordnung) und sich auch in der Wahlbeteiligung niederschlägt. 
2. Eine gleichzeitige Verletzung des Wahlgeheimnisses ist dagegen nicht zu erkennen. Die geheime Wahl
verhindert, dass andere Wähler, Wahlorgane oder die Wahlbehörden vom Inhalt der Stimmabgabe Kenntnis erlangen. 
Wahlen sind geheim, wenn niemand ermitteln kann, wie der einzelne Wähler abgestimmt hat, was insbesondere 
durch die zwingende Stimmabgabe in einer Wahlkabine gewährleistet wird (vgl. Engelbrecht/Bätge,
Europawahlrecht, § 1 EuWG Randnummer 11). Zwar unterliegt auch die Frage der Teilnahme oder Nichtteilnahme an der 
Wahl dem Wahlgeheimnis – allerdings mit gewissen im Wahltechnischen begründeten Einschränkungen, wie
etwa dem Vermerk über die Tatsache der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis (§ 49 Absatz 4 Satz 3 EuWO), um 
eine Doppelwahl zu verhindern (a. a. O.). Bei der Stimmabgabe im Wahllokal liegt es zudem in der Natur der 
Sache, dass gleichzeitig im Wahllokal anwesende Personen von der Teilnahme an der Wahl als solcher Kenntnis 
erhalten. 
3.  Auch darüber hinaus ergeben sich aus dem Vortrag der Einspruchsführerin keine weiteren Wahlfehler.
Soweit sie vorträgt, dass bis zum Zeitpunkt ihrer Stimmabgabe alle Wahlberechtigten in diesem Wahllokal beide 
Stimmzettel erhalten hätten, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch in anderen Fällen 
die Wahlbeteiligungsfreiheit verletzt worden wäre. Die Einspruchsführerin benennt keinen konkreten anderen 
Fall, in dem ein Wahlberechtigter lediglich an der Kommunalwahl teilnehmen wollte. Solche
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht
hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als
unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlagen 3 und 6; siehe auch B
VerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 26). 
4.  Auch wenn die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik 
Deutschland durch diesen Wahlfehler nicht in Frage gestellt wird, da die Teilnahme oder Nichtteilnahme einer 
einzelnen Wahlberechtigten keinen Einfluss auf die Sitzverteilung haben kann (vgl. Bundestagsdrucksachen 
19/16350, Anlage 1; 20/7200, Anlagen 8, 17, 22, 24 u. a.; BVerfGE 89, 243 [254 ff.]), hat der Deutsche Bundestag 
gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 des Wahlprüfungsgesetzes die Verletzung des subjektiven Wahlrechts der
Einspruchsführerin festzustellen.
Anlage 2 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 9/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 11. Juni 2024, das am 13. Juni 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der 
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus 
der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer moniert, dass er aufgrund langer Schlangen vor dem Wahllokal nicht an der Wahl habe 
teilnehmen können. Er habe sich am Wahlsonntag zwischen 9 und 15 Uhr dreimal zu seinem Wahllokal im
„Jugendclub Bieselheide“, Glienicker Chaussee 6 in 15567 Mühlenbecker Land begeben, wo jeweils „ca. 80 bis 100 
Menschen“ angestanden hätten. Es habe nur zwei Wahlkabinen gegeben und der Einspruchsführer habe keine 
Chance gehabt „an die Wahlurne zu kommen“. Um 15 Uhr habe er dann zur Arbeit gemusst, da er im
Schichtdienst arbeite. Die Ehefrau des Einspruchsführers habe in demselben Wahllokal nachmittags um 16 Uhr gewählt 
und habe 90 Minuten anstehen müssen. Sie habe zudem berichtet, dass kurz vor Schließung des Wahllokals noch 
etwa 60 Personen gewartet hätten, wobei viele die Schlange unverrichteter Dinge verlassen hätten. Diese
„schlimmen Zustände“ hätten sich in der Nachbarschaft herumgesprochen, so dass viele Personen aus dem Wohnviertel 
des Einspruchsführer nicht wählen gegangen seien. 
2.  Stellungnahme des Landeswahlleiters 
Der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg hat nach Zuarbeit des Kreiswahlleiters mit Schreiben vom 22. Juli 
2024 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen.  
Er führt aus, dass im Land Brandenburg am 9. Juni 2024 neben der Europawahl auch die landesweiten
Kommunalwahlen stattgefunden hätten. Die Wählerinnen und Wähler in der Gemeinde Mühlenbecker Land hätten ihre 
Stimmen für insgesamt vier Wahlen abgegeben (Europawahl, Kreistagswahl, Gemeindevertretungswahl und
Ortsbeiratswahl). Der in Rede stehende Wahlbezirk habe insgesamt 1.089 Wahlberechtigte umfasst. Das seien 15 
Wahlberechtigte mehr als zu den Europa- und Kommunalwahlen am 26. Mai 2019, bei denen in diesem Wahllokal 
545 Wählerinnen und Wähler ihre Stimmen abgegeben hätten. Diese Erfahrungswerte hätten die Grundlage für 
die Planung der Ablauforganisation in den im Mühlenbecker Land gelegenen Wahllokalen für den Wahltag am 
9. Juni 2024 gebildet. Unter Berücksichtigung der steigenden Tendenz der Briefwahlbeteiligung sei auf Grund 
der nur geringfügig gestiegenen Zahl der Wahlberechtigten kein erhöhter Raumbedarf gesehen worden. Insgesamt 
hätten am 9. Juni 2024 in dem betreffenden Wahllokal 477 Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben. 
Sowohl die Gemeindebehörde als auch der Wahlvorstand des betreffenden Wahlbezirks hätten am Wahltag den 
Wahlablauf (Anzahl der wahlberechtigten Personen im Wahllokal und die damit verbundenen Wartezeiten)
aufmerksam beobachtet und bewertet. Von der Gemeindebehörde seien an allen Wahllokalen regelmäßige Vor-Ort-
Kontrollen durchgeführt worden, um ein möglichst aktuelles Lagebild zu erhalten und eventuelle Problemlagen 
zügig beheben zu können. Dies sei am Wahltag zweimal vormittags und dreimal nachmittags erfolgt. Hierbei 
seien am bzw. im betreffenden Wahllokal nicht mehr als 20 Personen festgestellt worden. Gegen 11 Uhr habe der 
Wahlvorstand zunächst den Bedarf einer dritten Wahlkabine bei der Gemeindebehörde angezeigt. Eine solche sei 
zeitnah bereitgestellt worden; vom Wahlvorstand sei dann jedoch kein Bedarf mehr gesehen worden, da sich die 
Zahl der wartenden Personen im Wahllokal wieder verringert hätte. Erst am Nachmittag sei um kurz vor 16 Uhr 
erneut eine dritte Wahlkabine vom Wahlvorstand angefordert worden, die gegen 16:30 Uhr im Wahllokal
aufgestellt worden sei. Dies sei in der (als Anlage zur Stellungnahme vorgelegten) Wahlniederschrift dokumentiert 
worden. Zu einem erhöhten Aufkommen an wahlberechtigten Personen sei es nochmals kurz vor Ende der
Wahlzeit gekommen, so dass die Wahlhandlung erst um 18:50 Uhr habe beendet werden können.
Die Aussage des Einspruchsführers, dass 80 bis 100 Personen vor dem Wahllokal angestanden haben sollen, sei 
dagegen sowohl vom Wahlvorstand als auch von der Gemeindebehörde nicht bestätigt worden. Auch seien seitens 
der wartenden Personen weder an die Mitglieder des Wahlvorstands noch an die Gemeindebehörde Beschwerden 
gerichtet worden.  
Mit Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses vom 24. Juli 2024 ist dem Einspruchsführer
Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben worden, wovon dieser jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Ein mandatsrelevanter Wahlfehler oder eine Verletzung des
Einspruchsführers in seinem subjektiven Wahlrecht kann nicht festgestellt werden. 
Ein Wahlfehler liegt immer dann vor, wenn die maßgeblichen Wahlrechtsvorschriften, bei der Europawahl
insbesondere die Regelungen des Europawahlgesetzes (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO), verletzt sind. 
Daneben können Verstöße gegen sonstige Vorschriften einen Wahlfehler begründen, soweit sie mit einer Wahl 
in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Relevant sind alle Normwidrigkeiten, die den vom Gesetz
vorausgesetzten regelmäßigen Ablauf des Wahlverfahrens zu stören geeignet sind. Diese können während der
Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung und bei der Feststellung des Wahlergebnisses auftreten.  
1.  Soweit der Einspruchsführer vorträgt, dass ihm eine Wahlteilnahme aufgrund langer Wartezeiten in seinem 
Wahllokal nicht möglich gewesen sei, ist kein Wahlfehler erkennbar. 
Zum einen ist der Vortrag des Einspruchsführers, wonach zu verschiedenen Zeitpunkten 80 bis 100 Personen in 
der Schlange gewartet hätten, durch die Stellungnahme des Landeswahlleiters für das Land Brandenburg nicht 
bestätigt worden. Danach seien zu verschiedenen Kontrollzeitpunkten am Vor- und Nachmittag jeweils nicht mehr 
als 20 wartende Personen festgestellt worden. Die genaue Anzahl der jeweils wartenden Personen und die daraus 
zu unterschiedlichen Zeitpunkten resultierende Wartezeit kann somit zwar nicht abschließend aufgeklärt werden, 
kann jedoch auch offenbleiben, denn eine Wartezeit vor der Stimmabgabe ist als solche kein Wahlfehler. Treten 
ungewöhnlich lange Wartezeiten auf, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die zuständigen Behörden oder
Wahlorgane bei der Vorbereitung der Wahl das Gebot, die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern, unzureichend
beachtet haben. Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Hinblick auf die Vorbereitung der Bundestagswahl
anhand der Vorschriften der Bundeswahlordnung (BWO) festgestellt und Maßstäbe für die Erfüllung dieses Gebots 
aufgestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, juris). Diese Maßstäbe können auch bei 
der Anwendung der jeweils gleichlautenden Vorschriften der Europawahlordnung herangezogen werden. Das 
Gebot, die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern, ist danach im Rahmen der Vorbereitung der Wahl sowohl bei 
der Abgrenzung der Wahlbezirke (§ 12 Absatz 2 Satz 1 EuWO) als auch bei der Ausstattung der Wahlräume (§ 39 
Absatz 1 Satz 3 EuWO) zu beachten. Hierzu ist die Zahl der Wahlberechtigten in einem Wahlbezirk zu ermitteln 
und unter der Annahme einer Präsenzwahl zu bestimmen, wie viele Wahllokale unter Nutzung wie vieler
Wahlkabinen erforderlich sind, um im Rahmen der Wahlzeit den Wahlberechtigten eine geordnete Stimmabgabe zu 
ermöglichen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie viele Stimmzettel auszufüllen sind, wie viel Zeit hierfür zu 
veranschlagen ist und inwieweit eine Mehrfachwahl auch für den Wahlvorstand einen Zusatzaufwand verursacht. 
Gleichwohl ist es unmöglich, alle Eventualitäten abzudecken, etwa den Zufall des Eintreffens einer hohen Zahl 
von Wahlberechtigten zur gleichen Zeit (vgl. a. a. O., Randnummer 148 ff.). Die wahlrechtlichen Vorschriften 
machen keine konkreten Vorgaben zur Zahl der Wahlkabinen oder zum Umfang einer zumutbaren Wartezeit. 
Treten Wartezeiten in Folge eines punktuellen, außerordentlich großen Andrangs auf, ist dies noch kein Indiz 
dafür, dass die zuständigen Behörden oder Wahlorgane bei der Vorbereitung der Wahl das Gebot, die
Stimmabgabe möglichst zu erleichtern, unzureichend beachtet haben. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der für 
die Europawahl insbesondere in § 1 Satz 2 EuWG verankert ist, gewährleistet nicht das Recht, seine Stimme am 
Wahltag jederzeit an jedem Ort ungehindert abgeben zu können, sondern nur die gleiche Möglichkeit zur
Stimmabgabe für jeden Wahlberechtigten. Die Unwägbarkeit eines gleichzeitigen Zustroms einer Vielzahl von
Wahlberechtigten zur selben Zeit kann für alle betroffenen Personen mehr Wartezeit mit sich bringen, ohne dass dadurch 
ein Wahlfehler begründet wird. Wenn jedoch aufgrund unzureichender Planung und Vorbereitung, etwa wegen 
zeitweise fehlender Stimmzettel oder einer unzureichenden Zahl an Wahlkabinen oder einer Kombination dieser 
Umstände, erhebliche Wartezeiten auftreten und der Dauer nach zunehmen, kann dies zur Folge haben, dass 
Wahlberechtigte das Warten auf die Abgabe der Stimme abbrechen oder gar nicht erst zur Wahl erscheinen. In 
diesem Fall liegt zwar in der Wartezeit als solcher kein Wahlfehler, wohl aber in den Maßnahmen oder
Unterlassungen, die die Wartezeit verursacht und in der Folge die Stimmabgabe vereitelt haben (vgl. a. a. O.,
Randnummer 157 ff.). 
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend kein Verstoß gegen das Gebot, die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern, 
feststellbar. Laut der Stellungnahme des Landeswahlleiters wurde die Abgrenzung und Ausstattung des
Wahllokals im „Jugendclub Bieselheide“ entsprechend der Organisation der letzten Europawahl 2019 vorgenommen, 
was nicht zu beanstanden ist. Denn auch die Europawahl 2019 fand zeitgleich mit den Kommunalwahlen statt, so 
dass bei der Planung nunmehr davon ausgegangen werden durfte, dass die Wählerinnen und Wähler im
Durchschnitt die gleiche Zeit für die Stimmabgabe in der Wahlkabine benötigen würden. Die Anzahl der
Wahlberechtigten hatte sich zudem gegenüber 2019 nur geringfügig erhöht, so dass eine abweichende Ausstattung des
Wahllokals nicht angezeigt war. Die Gemeindebehörde hat außerdem am Wahltag eine regelmäßige Kontrolle des 
Wahlablaufs sichergestellt. Bereits am Vormittag konnte kurzfristig eine dritte Wahlkabine bereitgestellt werden, 
welche dann aufgrund des zwischenzeitig zurückgegangenen Wähleraufkommens nach Einschätzung des
Wahlvorstandes doch nicht benötigt wurde. In Reaktion auf ein erneut erhöhtes Wähleraufkommen am Nachmittag 
konnte dann innerhalb von einer halben Stunde die vom Wahlvorstand angeforderte dritte Wahlkabine
bereitgestellt werden. Damit wurde adäquat auf das punktuell erhöhte Wähleraufkommen reagiert. Auch aus dem Vortrag 
des Einspruchsführers ergibt sich nicht, dass über den gesamten Wahltag durchgängig lange Wartezeiten
bestanden hätten. Der Einspruchsführer hat lediglich seinen punktuellen, subjektiven Eindruck der Warteschlange zu 
unterschiedlichen Zeitpunkten des Tages geschildert. Soweit er auf die Wartezeit seiner Ehefrau verweist, fällt 
diese in den Zeitraum, in dem ein erhöhtes Wähleraufkommen bestätigt wurde, auf welches dann durch die
Bereitstellung einer dritten Wahlkabine reagiert worden ist. Die Behauptung des Einspruchsführers, dass viele seiner 
Nachbarn von einer Wahlteilnahme abgesehen hätten, ist bereits nicht hinreichend substantiiert.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht 
hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als
unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 20/24300, Anlagen 3 und 6; siehe auch 
BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 26). Laut 
Stellungnahme des Landeswahlleiters sind überdies keine weiteren Beschwerden über den Wahlablauf im
Wahllokal „Jugendclub Bieselheide“ eingegangen. 
2.  Auch im verspäteten Schluss der Wahlhandlung um 18:50 Uhr ist kein Wahlfehler zu erkennen. Eine
Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit ist nicht bereits als solche ein Wahlfehler, sondern grundsätzlich im Rahmen des 
§ 53 Satz 2 EuWO zulässig. Die Wahl dauert nach § 40 Absatz 1 EuWO von 8 bis 18 Uhr. Der Ablauf der
Wahlzeit ist vom Wahlvorsteher bekanntzugeben (vgl. § 53 Satz 1 EuWO). Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch die 
Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im 
Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden (vgl. § 53 Satz 2 EuWO). Die Möglichkeit rechtzeitig
erschienener Wähler, ihre Stimme auch noch nach 18 Uhr abzugeben, dient der Allgemeinheit der Wahl. Dies
rechtfertigt, dass Personen, die sich im Wahlraum oder unmittelbar davor befinden, ihre Stimme nach dem regulären Ende 
der Wahlzeit noch abgeben können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, juris
Randnummer 165 ff.). Ein Verstoß gegen § 53 Satz 2 EuWO und damit ein Wahlfehler liegt dann vor, wenn
Wählerinnen und Wähler zugelassen werden, die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Wahlzeit noch nicht vor dem 
Wahlraum eingefunden haben. Dies wird vom Einspruchsführer jedoch nicht vorgetragen und auch sonst bestehen 
hierfür keine Anhaltspunkte.
Anlage 3 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az.  
– EuWP 11/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Fax vom 15. Juni 2024 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten 
des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, dass die Aufstellung der Liste der Freien Demokratischen Partei 
(FDP) gravierende rechtsstaatliche Mängel aufweise. Auf die Aufstellung der Liste sei in unzulässiger Weise 
Einfluss genommen worden. 
Der FDP-Kreisverband Bonn habe ursprünglich am 24. Juni 2023 die Delegierten und Ersatzdelegierten für die 
Landesvertreterversammlung der FDP Nordrhein-Westfalen am 24. November 2023 gewählt. Diese Wahl sei
jedoch nach Auffassung des Einspruchsführers rechtswidrig gewesen, da die Teilnehmerliste durch den
Kreisvorstand in „selektiver Weise“ zusammengestellt worden sei. Dagegen habe der Einspruchsführer mit Schreiben vom 
24. Juni 2023 Klage beim Landesschiedsgericht der FDP Nordrhein-Westfalen erhoben und einen Eilantrag
gestellt; über die Klage sei bis zum Zeitpunkt des Einspruchsschreibens nicht entschieden worden. 
Aufgrund der Klage habe jedoch der Kreisvorstand der FDP Bonn mit E-Mail vom 31. Oktober 2023 zu einem 
außerordentlichen Kreisparteitag am 15. November 2023 eingeladen, auf dem eine erneute Wahl der Delegierten 
und Ersatzdelegierten durchgeführt worden sei. Eine solche Einladung per E-Mail sei jedoch satzungsrechtlich 
unzulässig. Zudem habe die Deklaration als außerordentlicher Kreisparteitag ausschließlich dazu gedient, gemäß 
§ 12 Absatz 5 der Kreisverbandssatzung die reguläre Einladungsfrist von 21 Tagen auf zehn Tage zu verkürzen. 
Die Einberufung eines außerordentlichen Parteitages sei außerdem rechtsmissbräuchlich, weil ein solches
Instrument nur für unvorhergesehene Ereignisse zulässig sei. Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages 
sei zudem auch aufgrund von § 10 Absatz 1 und 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) unzulässig, weil eine
Delegiertenwahl nicht mit anderen Parteigeschäften verbunden werden dürfe. Das folge bereits daraus, dass der
Teilnehmenden- und Stimmberechtigtenkreis unterschiedlich sei. Während auf Parteiversammlungen die
Mitgliedschaft in der Gliederung entscheidend sei, komme es bei den Wahlversammlungen auf den Wohnsitz an. Die 
Versammlung vom 15. November 2023 habe vor allem parteipolitischen Charakter aufgewiesen und die
behandelten Anträge seien nicht auf die Thematik der Europäischen Union beschränkt gewesen. Der Einspruchsführer 
führt weiter aus, dass der Kreisverband es unterlassen habe, die Wahlberechtigung der Teilnehmer zu prüfen. 
Faktisch habe jedermann an der Versammlung teilnehmen können. Der Einspruchsführer benennt namentlich eine 
Person, die zwar dem Kreisverband Bonn angehöre, jedoch im Rhein-Sieg-Kreis wohnhaft sei, und trotzdem an 
der Versammlung teilgenommen und auch eine Stimmkarte erhalten habe. 
Der Einspruchsführer sieht hierin einen Wahlmangel, der über die Landesvertreterversammlung bis zur Wahl der 
Kandidatinnen und Kandidaten durch die Bundesvertreterversammlung fortwirke. 
2.  Stellungnahme der Bundeswahlleiterin 
Die Bundeswahlleiterin hat mit Schreiben vom 22. Juli 2024 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung
genommen. Sie weist darauf hin, dass Verstöße allein gegen das Satzungsrecht einer Partei wahlrechtlich ohne
Bedeutung seien. Für die Zulassung eines Wahlvorschlages seien Satzungsverstöße nur von Relevanz, soweit dadurch 
zugleich die Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung verletzt würden. Eine Ladungsfrist von 
etwa 15 Tagen verstoße dabei nicht gegen den elementaren Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen.
Die Bundeswahlleiterin bezieht sich ferner auf einen Beschluss des Bundesschiedsgerichts der FDP vom 29.
Februar 2024, der ihr auf Anfrage von der Vertrauensperson des Wahlvorschlags der FDP zur Europawahl 2024 
zugesandt worden sei und ihrer Stellungnahme beigefügt ist. Das Bundesschiedsgericht der FDP habe sich mit 
verschiedenen Rügen hinsichtlich der am 28. Januar 2024 gewählten Bundesliste der FDP und den Umständen 
der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten des FDP-Kreisverbandes Bonn für die
Landesvertreterversammlung des FDP-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen befasst. Den ausführlichen Begründungen des Beschlusses, 
der den Antrag als unzulässig zurückgewiesen und auch in der Sache für unbegründet erachtet hat, schließt sich 
die Bundeswahlleiterin an. Auch der Bundeswahlausschuss sei in seiner Sitzung vom 29. März 2024 dieser
Einschätzung gefolgt und habe den Wahlvorschlag der FDP zugelassen.  
Die öffentliche Zugänglichkeit eines Parteitages sei durch die Bundeswahlleiterin bzw. den Bundeswahlausschuss 
ebenso wenig zu beanstanden wie die Einladung per E-Mail. Die Behauptung, die Stimmberechtigung sei nicht 
überprüft worden, sei ebenso wenig belegt worden wie eine Verletzung des passiven Wahlrechts oder eine
Unzuständigkeit eines „(außerordentlichen) Kreisparteitages“. Hinsichtlich der Stimmberechtigung verweist die
Bundeswahlleiterin auf den Beschluss des Bundesschiedsgerichts der FDP, wonach selbst die behauptete Teilnahme 
des vom Einspruchsführer namentlich benannten Mitglieds keinen Mangel darstellen würde. So verlange § 10 
EuWG eine Versammlung der Mitglieder der Partei, die zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Nach 
der Landessatzung der FDP Nordrhein-Westfalen seien die Mitglieder der Kreisparteitage stimmberechtigt, die 
am Tag der Delegiertenwahl zur jeweiligen Wahl im Gebiet des Landesverbandes wahlberechtigt sind. Der
Einspruchsführer habe nicht vorgetragen, dass diese Anforderungen auf das von ihm namentlich benannte Mitglied 
nicht zuträfen. Nach den Feststellungen des Bundesschiedsgerichts der FDP hätten sich vor der Ausgabe der 
Stimmrechte beim außerordentlichen Kreisparteitag am 15. November 2023 alle Teilnehmer in eine aktuelle
Mitgliederliste eintragen und diese unterschreiben müssen.  
3.  Gegenäußerung des Einspruchsführers 
Mit Schreiben vom 9. August 2024 wiederholt der Einspruchsführer seinen Vortrag hinsichtlich einer Verletzung 
der Ladungsfrist und behauptet erneut, dass die Teilnahmeberechtigung „an keiner Stelle“ geprüft worden sei. 
Das von ihm namentlich benannte Parteimitglied sei „nicht im Wahlgebiet wohnhaft“ und habe somit
„gefahrenmäßig“ doppelt wählen können. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lassen sich keine für die
Sitzverteilung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland relevanten
Verstöße gegen Wahlrechtsvorschriften und damit keine mandatsrelevanten Wahlfehler sowie keine Verletzung
seines subjektiven Wahlrechts entnehmen. 
Die Zulassung des Wahlvorschlags der FDP durch den Bundeswahlausschuss in der Sitzung vom 19. März 2024 
ist wahlrechtlich nicht zu beanstanden. 
Der Bundeswahlausschuss hat gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EuWG Wahlvorschläge grundsätzlich
zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Europawahlgesetz oder die
Europawahlordnung aufgestellt sind. Die insofern maßgeblichen Anforderungen an die Aufstellung der Wahlvorschläge 
sind insbesondere in § 10 EuWG geregelt. Gemäß § 10 Absatz 1 EuWG können die Bewerber eines
Wahlvorschlags in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder in einer
Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber gewählt werden. Die Mitglieder beider Formen der Vertreterversammlungen müssen 
aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder einer oder mehrerer dazwischen geschalteter 
Vertreterversammlungen hervorgegangen sein (vgl. § 10 Absatz 2 Satz 3 EuWG; Engelbrecht/Bätge,
Europawahlrecht, § 10 EuWG Randnummer 1.1).  
Anhand des Vortrags des Einspruchsführers kann mit Blick auf die in Rede stehende Wahl der Delegierten und 
Ersatzdelegierten auf dem außerordentlichen Kreisparteitag des FDP-Kreisverbandes Bonn am 15. November 
2023 kein Verstoß gegen die wahlrechtlich relevanten Anforderungen an eine Wahl von Vertretern für eine
Vertreterversammlung im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 EuWG festgestellt werden.  
1.  Mit Blick auf die vom Einspruchsführer gerügte Einladung per E-Mail vom 31. Oktober 2023 ist kein
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften feststellbar. 
Soweit der Einspruchsführer vorträgt, dass die Form der Einladung gegen Satzungsrecht verstoße, ist dies
unerheblich. Weder das Europawahlgesetz noch die Europawahlordnung schreiben eine bestimmte Form für die
Einladung zu einer Mitgliederversammlung für die Wahl von Vertretern für eine Vertreterversammlung vor. Die 
konkrete Ausgestaltung des Verfahrens für die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die 
Wahl des Bewerbers regeln die Parteien gemäß § 10 Absatz 5 EuWG durch ihre Satzungen (vgl.
Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 10 EuWG Randnummer 9). Verstöße allein gegen das Satzungsrecht der
Parteien sind jedoch wahlrechtlich ohne Bedeutung. Insofern muss die Einladung Zeit und Ort der Versammlung 
enthalten, um eine Teilnahme zu ermöglichen. Auch muss aus der Einladung hervorgehen, zu welchem Zweck 
die Versammlung abgehalten werden soll (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5050, Anlage 5). Vor diesem
Hintergrund begegnet der bloße Umstand, dass die Einladung vom 31. Oktober 2023 per E-Mail versendet wurde, keinen 
wahlrechtlichen Bedenken. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte vom Einspruchsführer vorgetragen worden 
oder anderweitig ersichtlich, welche Zweifel an der Möglichkeit der geladenen Personen, vom Termin und Zweck 
der Mitgliederversammlung Kenntnis zu nehmen, hervorrufen könnten. 
Weiterhin enthält § 10 EuWG auch keinerlei Vorgaben, welche Ladungsfrist bei der Einberufung einer
Mitgliederversammlung zur Wahl der Vertreter für eine Vertreterversammlung einzuhalten ist (Engelbrecht/Bätge,
Europawahlrecht, § 10 EuWG Randnummer 1.2). Vorliegend wurde die Einladung 15 Tage im Voraus versendet. 
Der Einspruchsführer trägt insoweit selbst vor, dass dabei von einer satzungsrechtlichen Ladungsfristverkürzung 
auf zehn Tage Gebrauch gemacht worden sei. Insofern ist bereits kein Verstoß gegen Satzungsvorschriften zu 
erkennen. Auch eine Unterschreitung der wahlrechtlichen Mindestregeln für eine Vertreteraufstellung und
insofern ein Verstoß gegen den elementaren Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen liegt bei einem Zeitraum von 
15 Tagen fern. Die Dispositionsfreiheit der geladenen Personen wird dadurch nicht in einem solch schweren Maß 
eingeschränkt, dass der anschließenden Bestimmung der Vertreter („Delegierten und Ersatzdelegierten“) des 
Kreisverbandes der Charakter einer „Wahl“ abgesprochen werden kann. Ein Wahlrechtsverstoß wäre selbst dann 
nicht anzunehmen, wenn die Ladungsfrist nur eine Woche (vgl. Schreiber, Bundeswahlgesetz, 12. Auflage 2025, 
§ 21 Randnummer 51 Fußnote 173) oder auch fünf Tage (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 
6. Dezember 2002 – 192/01 – juris, Randnummer 68) betragen hätte. 
2.  Zudem ist die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitags zur Wahl der Delegierten und
Ersatzdelegierten wahlrechtlich nicht zu beanstanden.  
Die vom Einspruchsführer gerügte Unzulässigkeit der Einberufung eines „außerordentlichen“ – anstelle eines 
regulären – Kreisparteitages ist für das Wahlverfahren unerheblich. Ob insofern gegen Satzungsrecht verstoßen 
wurde, kann dahinstehen, denn es sind keine verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen Vorgaben
ersichtlich, welche der Wiederholung einer möglicherweise fehlerbehafteten Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten 
des FDP-Kreisverbandes für die FDP-Landesvertreterversammlung auf einem außerordentlichen Kreisparteitag 
entgegenstehen. 
Soweit der Einspruchsführer moniert, dass es nicht zulässig sei, auf einem solchen Kreisparteitag sowohl die Wahl 
der Delegierten und Ersatzdelegierten des FDP-Kreisverbandes für die FDP-Landesvertreterversammlung als 
auch allgemeine Parteigeschäfte vorzunehmen, begegnet dies ebenfalls keinen wahlrechtlichen Bedenken. Aus 
§ 10 Absatz 1 und 2 EuWG ergeben sich keine Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Organisation einer
Mitgliederversammlung, bei der Vertreter für eine Vertreterversammlung gewählt werden, und insofern auch kein Gebot 
der Trennung verschiedener Sachgebiete.  
3.  Soweit der Einspruchsführer vorträgt, dass die Wahlberechtigung der Teilnehmenden am Kreisparteitag vom 
15. November 2023 nicht überprüft worden sei, vermag dies ebenfalls zu keiner Feststellung eines Wahlfehlers 
führen. Die Bestimmung der Delegierten und Ersatzdelegierten des FDP-Kreisverbandes für die FDP-
Landesvertreterversammlung genügte insoweit den in § 10 Absatz 1 bis 5 EuWG festgelegten Vorgaben für die 
Kandidatenaufstellung sowie den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine demokratische „Wahl“ 
gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). 
Zum einen stellt die allgemeine Zugänglichkeit des Kreisparteitages für die Öffentlichkeit keine Verletzung der 
wahlrechtlichen Anforderungen, sondern vielmehr eine Gewährleistung des aus dem Demokratieprinzip
abgeleiteten Öffentlichkeitsgrundsatzes dar. Zeitlich sind davon alle wesentlichen Schritte der Wahl und somit
grundsätzlich auch das Wahlvorschlagsverfahren umfasst (vgl. Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 1
Randnummer 82 und § 21 Randnummer 7). Vor diesem Hintergrund bezieht sich der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht nur 
auf die in § 10 Absatz 1 EuWG genannten Versammlungen zur Aufstellung des Wahlvorschlags, sondern auch 
auf die Mitgliederversammlungen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 EuWG, im Rahmen derer die Vertreter für
dazwischen geschaltete Vertreterversammlungen gewählt werden.
Sofern zum anderen die allgemeine Zugänglichkeit zum Kreisparteitag dazu geführt haben soll, dass hierzu nicht 
berechtigte Personen an der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten des FDP-Kreisverbandes für die FDP-
Landesvertreterversammlung teilgenommen hätten, ist dies vom Einspruchsführer nicht hinreichend substantiiert 
vorgetragen worden. Hinsichtlich der namentlich genannten Person trägt der Einspruchsführer vor, dass diese 
zwar Mitglied im FDP-Kreisverband Bonn sei, ihren Wohnsitz jedoch im Rhein-Sieg-Kreis habe. Der
Einspruchsführer nimmt insofern irrig an, dass diese Person deshalb nicht zur Teilnahme an der Abstimmung berechtigt 
gewesen sei. Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 EuWG kommt es jedoch lediglich auf die Wahlberechtigung zum
Europäischen Parlament an. Da es bei den Wahlen zum Europäischen Parlament keine Wahlkreise gibt, kommt es 
nicht darauf an, ob das jeweilige Parteimitglied vor Ort wahlberechtigt ist (vgl. Engelbrecht/Bätge,
Europawahlrecht, § 10 EuWG Randnummer 9). Der Darstellung, wonach sich vor der Ausgabe der Stimmrechte alle
Teilnehmer in eine aktuelle Mitgliederliste hätten eintragen und diese unterschreiben müssen, ist der Einspruchsführer in 
seiner Gegenäußerung nicht mit konkretem Sachvortrag entgegengetreten. Soweit er darüber hinaus die bloße 
Gefahr einer doppelten Stimmabgabe rügt, kann daraus noch keine Feststellung eines Wahlfehlers resultieren. 
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von
Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, 
werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlagen 4, 6, 7 
und 8; 20/13500, Anlage 19; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160] und Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 49 Randnummer 26).
Anlage 4 
Beschlussempfehlung  
Zum Wahleinspruch mit dem Az.  
– EuWP 12/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 18. Juni 2024, das am 20. Juni 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der 
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus 
der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer rügt, dass in seinem Wahllokal im „Stadtteiltreff Hustadt IFAK e.V.“, Hustadtring 55, 
44801 Bochum (Stimmbezirk 5303) die Wahlkabine durch ein Fenster einsehbar gewesen sei. Es sei ein
sogenanntes „Schultersurfen“ möglich gewesen, da Personen, die sich auf dem Platz außerhalb des Wahllokals
aufhielten, in der Lage gewesen seien, die Bewegungen und Handlungen der Wähler in der Kabine zu beobachten. 
Von einer erhöhten Position sei es aus einer Entfernung von 3,8 bis 5 Metern möglich gewesen, durch das Fenster 
die Wahlhandlung zu beobachten, ohne dass dies dem Wahlvorstand aufgefallen wäre. Aus einer Entfernung von 
0,5 bis 1 Meter Entfernung sei eine Beobachtung möglich gewesen, die jedoch nach der Vermutung des
Einspruchsführers dem Wahlvorstand aufgefallen wäre. Der Einspruchsführer sieht dadurch den Grundsatz der
geheimen Wahl verletzt. Der Wahlvorstand müsse gemäß § 39 Absatz 5 der Europawahlordnung (EuWO) dafür 
sorgen, dass die Wahlkabinen so aufgestellt und abgeschirmt würden, dass die Wähler ihre Stimme unbeobachtet 
abgeben können. Die Möglichkeit der Einsichtnahme durch das Fenster widerspreche diesen Vorgaben. Der
Einspruchsführer verweist ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2013 (Az. 
4 K 2001/13). 
2.  Stellungnahme der Landeswahlleiterin 
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach Beteiligung der Stadt Bochum mit Schreiben 
vom 25. Juli 2024 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen. 
Im Wahlraum des Stimmbezirks 5303 seien aufgrund des Raumzuschnitts insgesamt vier Stimmabgabeplätze – 
Tische mit aufgestelltem, dreiteiligem Sichtschutz aus Pappe – an der Fensterseite des Wahllokals aufgestellt 
worden. „Um den Aufbau nicht im rechten Winkel zur Fensterfront darzustellen“ und um jegliche Einsichtnahme 
von außerhalb zu verhindern, seien die Wahlkabinen angeschrägt zueinander und somit auch zur Fensterfront 
aufgestellt worden. Dies habe der Wahlvorsteher bewusst so umgesetzt. Eine Einsichtnahme sei außerdem „allein 
schon durch die Körper der Wählenden faktisch nicht möglich“ gewesen. 
Zur Sachverhaltsermittlung hätten zwei Beschäftigte des Wahlbüros am 12. Juli 2024 die Gegebenheiten vor Ort 
selbst in Augenschein genommen. Dabei sei festgestellt worden, dass aufgrund der Spiegelungen der Fensterfront 
von außen eine Einsichtnahme aus den geschilderten 3,8 bis 5 Metern nicht möglich sei. Es könne maximal erahnt 
werden, dass sich hinter der Fensterfront Menschen befinden würden. Auch das zweite Szenario einer direkten 
Einsichtnahme aus 0,5 Metern Entfernung werde als „realitätsfern“ bewertet, da in diesem Szenario der
Wahlvorstand, welcher „vis-a-vis“ zur Fensterfront gesessen habe, jegliche Bewegung direkt vor den Fenstern
wahrgenommen hätte. Auch hier hätten die Körper der Wählenden in sitzender Haltung faktisch die Einsichtnahme auf 
die Stimmzettel verhindert. Nach Aussage des Wahlvorstehers des Stimmbezirks 5303 habe es weder am Wahltag 
noch im Nachgang „Beschwerden oder Informationen“ zum Aufbau des Wahllokals oder einer möglichen
Einsichtnahme durch Dritte gegeben. Auch in der Wahlniederschrift seien keine Auffälligkeiten vermerkt. Aus Sicht 
des Wahlbüros der Stadt Bochum werde somit der Vorwurf der Gefährdung des Wahlrechtsgrundsatzes der
geheimen Wahl vollständig zurückgewiesen. Dieser Wertung schließt sich auch die Landeswahlleiterin an.
3.  Gegenäußerung des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer ist mit Schreiben vom 13. August 2024 der Darstellung in der Stellungnahme der
Landeswahlleiterin entgegengetreten. Es habe am Wahltag lediglich zwei Stimmabgabeplätze gegeben, welche auch 
nicht angeschrägt zum Fenster ausgerichtet gewesen seien. Eine Einsichtnahme von außen sei auch bei erheblicher 
Spiegelung möglich. Weiterhin habe nur ein Teil des Wahlvorstandes gegenüber der Fensterfront gesessen,
während die anderen Mitglieder des Wahlvorstandes direkt am Fenster gesessen hätten und somit auch die Sicht auf 
die Stimmabgabeplätze eingeschränkt hätten. Der Einspruchsführer wendet sich auch gegen die Behauptung des 
Wahlvorstands, dass dieser Bewegungen direkt vor dem Fenster wahrgenommen und gegebenenfalls interveniert 
hätte. Auf dem Platz vor dem Wahllokal hätten während des gesamten Wahlzeitraums Kinder gespielt. Ein Teil 
der Fensterfront sei während der Wahlhandlung des Einspruchsführers auch kontinuierlich als Torwand beim 
Fußballspiel genutzt worden. Es sei zudem unerheblich, dass am Wahltag keine Rügen an den Wahlvorstand 
herangetragen worden seien. 
Der Einspruchsführer hat seiner Gegenäußerung eine selbst angefertigte Skizze des Wahlraum-Aufbaus sowie 
von außen angefertigte Fotoaufnahmen der Fensterfront beigefügt. 
4.  Ergänzende Stellungnahme der Landeswahlleiterin 
Zur Gegenäußerung des Einspruchsführers hat die Landeswahlleiterin nochmals Stellung genommen und den 
Aufbau des Wahllokals gemäß der Skizze des Einspruchsführers bestätigt. Es seien somit lediglich zwei
Wahlkabinen aufgestellt gewesen, wobei die fensterseitige Wahlkabine vom Wahlvorstand „leicht gedreht und die rechte 
Seite länger gezogen“ worden sei, so dass ein Einblick vom Fenster aus verhindert gewesen sei. Der
Wahlvorsteher habe erklärt, dass ihm keinerlei Verhalten aufgefallen sei, bei dem versucht worden sei, Einsicht in die
Wahlhandlung zu erhalten. Es treffe jedoch zu, dass Personen, wenn sie von außen an das Fenster herangetreten wären, 
Bewegungen der Wählenden hätten sehen können. Dies beschränke sich „auf den Rücken, die Hinterseite des 
linken Oberarms, des Gesäßes, des halben Hinterkopfes (nur, wenn sich der Wählende nicht vorbeugt)“. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Ein Wahlfehler lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit 
feststellen. 
Zwar kann der Wahlprüfungsausschuss nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Aufstellung der Wahlkabinen den 
wahlrechtlichen Vorgaben entsprach. Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. § 33 Absatz 1 Satz 1 
des Bundeswahlgesetzes (BWG), § 43 Absatz 1 Satz 1 der Europawahlordnung (EuWO) sind Vorkehrungen zur 
Wahrung des Wahlgeheimnisses zu treffen und insbesondere in jedem Wahlraum eine oder mehrere Wahlkabinen 
mit Tischen einzurichten, in denen der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Diese 
Vorschriften konkretisieren den Grundsatz der geheimen Wahl, der für die Europawahl u. a. in § 1 Satz 2 EuWG 
verankert ist. An den Sichtschutz dürfen dabei keine unverhältnismäßigen Anforderungen gestellt werden. Dass 
registriert werden kann, wer sich in der Wahlkabine aufhält, stellt beispielsweise keinen Verstoß gegen das
Wahlgeheimnis dar. Es muss aber auf jeden Fall gewährleistet sein, dass unter normalen Umständen niemand
beobachten kann, ob und wie der Stimmzettel ausgefüllt wird. Der Wähler muss sich aufgrund der konkreten örtlichen 
Verhältnisse unbeobachtet fühlen können (vgl. nur Bundestagsdrucksache 18/1710, Anlage 73; Thum, in:
Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 33 Randnummer 3). Dabei ist zu beachten, dass nach der Entscheidungspraxis 
des Wahlprüfungsausschusses nicht nur das „Wie“, sondern schon das „Ob“ des Ausfüllens des Stimmzettels vom 
Grundsatz der geheimen Wahl geschützt ist (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 17/3100, Anlage 17; 17/6300,
Anlage 24). Dies ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten. So entspricht nach der
Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses der Aufbau des Wahllokals nicht den Vorgaben, wenn die Möglichkeit
besteht, dass ein Dritter den Wähler von einer höher gelegenen Balustrade innerhalb desselben Raumes beobachtet, 
selbst wenn ohne optische Hilfsmittel nicht erkannt werden kann, wie der Stimmzettel ausgefüllt wird. Denn 
anhand der Armbewegungen des in der Wahlkabine befindlichen Wählers lässt sich auch aus der Entfernung 
erkennen, ob er Veränderungen auf dem Stimmzettel vornimmt oder nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3100, 
Anlage 17). Eine vergleichbare Konstellation lag auch der vom Einspruchsführer angeführten
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde, wonach das Wahlgeheimnis verletzt sei, „wenn bei einer Kommunalwahl der 
Nebenraum des Wahlraums so eingerichtet ist, dass der mit dem Rücken zum Wahlraum unweit von der offenen 
Tür sitzende oder stehende Wähler von den im Wahlraum wartenden Wählern aus einer Entfernung von 3,8 bis 
5 Metern beobachtet werden kann“ (Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2013, Az. 4 
K 2001/13, juris Leitsatz). Dagegen ist ein Wahlfehler nicht bereits deshalb anzunehmen, weil sich die Öffnung
der Wahlkabinen vor einem Fenster befindet, wenn die Sicht eines Außenstehenden auf den Stimmzettel dabei 
stets durch die wählende Person verdeckt ist und der Wahlvorstand die Fensterfront jederzeit überblicken und 
eine eventuelle Gefährdung des Wahlgeheimnisses von außen unterbinden kann (vgl. Bundestagsdrucksache 
18/1710, Anlage 73).  
Auch im vorliegenden Fall befand sich eine der Wahlkabinen an einer Fensterfront, wobei die Öffnung jedoch 
nicht zur Fensterfront hin ausgerichtet war. Der Landeswahlleiter stellt in seiner Stellungnahme auch darauf ab, 
dass eine Einsichtnahme allein schon durch die Körper der Wählenden faktisch nicht möglich gewesen sei. Dabei 
ist jedoch zu berücksichtigen, dass etwa durch sichtbare Armbewegungen Rückschlüsse darauf möglich sind, ob 
der Stimmzettel ausgefüllt wird oder nicht. Einerseits wurde zwar glaubhaft dargelegt, dass der Wahlvorstand 
auch im vorliegenden Fall die Fensterfront überblicken konnte und Bewegungen hinter der Scheibe
wahrgenommen hätte. Gleichzeitig hat der Einspruchsführer jedoch vorgetragen, dass auf dem Platz vor der Fensterfront 
dauerhaft Publikumsverkehr stattfand und Kinder direkt an der Fensterfront spielten. Der exakte Aufbau der 
Wahlkabinen und die Sichtverhältnisse am Wahltag, auch unter Berücksichtigung etwaiger Spiegelungen, lassen 
sich nicht mehr ohne weiteres aufklären.  
Dies kann jedoch im Ergebnis offenbleiben. Denn selbst wenn die Platzierung der Wahlkabinen an der
Fensterfront vorliegend einen Wahlfehler begründen würde, könnte dieser dem Einspruch nicht zum Erfolg verhelfen. 
Denn nach ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses sowie der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts können nur solche Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolgreich begründen, die auf die
Verteilung der Mandate von Einfluss sind oder sein können (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 17/2200, Anlagen 4, 
5, 7 und 12; 17/2250, Anlagen 18 und 22; 17/3100, Anlage 17; BVerfGE 89, 243 [254]). Nach allgemeiner
Lebenserfahrung ist ein Einfluss einer fehlerhaften Gestaltung des Wahllokals auf die Sitzverteilung im Deutschen 
Bundestag aber fernliegend (vgl. nur Bundestagsdrucksache 18/1710, Anlage 73). So verhält es sich auch im 
vorliegenden Fall. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass die Wähler, die im Wahllokal des Stimmbezirks 5303 
ihre Stimme in der fensterseitigen Wahlkabine abgegeben haben, anders gewählt hätten, wenn die Wahlkabine 
anders platziert gewesen wäre. Eine solche Annahme wäre nur dann ernsthaft in Erwägung zu ziehen, wenn es 
Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die durch die Aufstellung der Wahlkabinen möglicherweise geschaffene
Beobachtungsmöglichkeit die Entschließungsfreiheit der Wähler tatsächlich beeinträchtigt hat (vgl. a. a. O.). Solche
Anhaltspunkte liegen jedoch nicht vor. Nicht einmal der Einspruchsführer behauptet, durch die behauptete
Beobachtungsmöglichkeit in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gewesen zu sein. Er hat auch nicht vorgetragen, 
dass tatsächlich irgendjemand versucht hätte, durch das Fenster die Stimmabgabe zu beobachten.
Anlage 5 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 18/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit einem am 24. Juni 2024 übermittelten Telefax hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der 
Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024
eingelegt. 
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Zur Begründung trägt der Einspruchsführer eine Verletzung der Neutralitätspflicht durch eine unzulässige
Wahlwerbung der Stadtverwaltung Köln für die Parteien SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE vor. Der 
Einspruchsführer bezieht sich darauf, dass sowohl in seiner Wahlbenachrichtigung als auch seinem Wahlschein 
zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 
Formulierungen wie „Sehr geehrte*r Bürger*in“, „Unionsbürger*innen“, „Bürger*innen“ und
„Wahlberechtigte*r“ verwendet werden. Daraus schließt der Einspruchsführer, dass sich das Wahlamt der Stadt Köln
grundsätzlich für „das Gedankengut und damit die Ideologie linker Parteien“ ausspreche. Neben der Verletzung des 
politischen Neutralitätsgebots führt er an, dass eine solche Parteinahme der öffentlichen Verwaltung sowohl mit 
den Verfassungsprinzipien des Demokratiegrundsatzes gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie 
der Freiheit und Chancengleichheit der Parteien gemäß Artikel 21 Satz 1 und 3 Absatz 1 GG als auch den
einfachgesetzlichen Regelungen des § 25 Absatz 1 des Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsgesetzes (VwVfG 
NRW), der Anlage 3 zu § 19 Absatz 1 Bundeswahlordnung (BWO) und des § 5 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 des 
Parteiengesetzes (PartG) unvereinbar sei. Diese Auffassung decke sich zumal mit der Empfehlung des Rats für 
deutsche Rechtschreibung vom 14. Juli 2023, wonach ein sogenannter Genderstern „nicht zum Kernbestand der 
deutschen Orthografie“ gehöre. Von dieser Problematik betroffen seien 746.425 wahlberechtigte Personen in der 
Stadt Köln, nach Berechnungen des Einspruchsführers also 1,15 % der wahlberechtigten Personen in Deutschland, 
sodass die unzulässige Wahlwerbung einen Einfluss auf das Ergebnis der Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Der Einspruchsführer beantragt, das Ergebnis 
der Europawahl für das Gebiet der Stadt Köln für ungültig zu erklären, die Europawahl dort zu wiederholen und 
der Stadt Köln aufzugeben, die Wahlbenachrichtigungen in deutscher Sprache und ohne Kenntlichmachung einer 
Parteienpräferenz zu versenden. 
2.  Stellungnahme der Landeswahlleiterin 
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben, das am 25. Juli 2024 beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Stellung genommen. Sie bezieht sich auf eine hierzu eingeholte Stellungnahme der 
Stadt Köln. Diese teilt unter Hinweis auf eine Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Köln mit, 
dass in der Kölner Stadtverwaltung eine geschlechterumfassende Sprachform genutzt werde. Mit dieser würden 
gleichermaßen die weibliche, männliche und diverse Personenbezeichnung sichtbar gemacht. Eine solche
Sprachform werde parteiübergreifend befürwortet. Auch eine Benachteiligung bestimmter Wählergruppen gehe damit 
nicht einher. Es sei nicht ersichtlich, dass die sprachliche Gestaltung der Wahlbenachrichtigungen Auswirkungen 
auf das Abstimmungsverhalten der Wahlberechtigten haben könnte. Die Verwendung des sogenannten
Gendersterns habe daher keine wahlrechtliche Relevanz. Dieser Auffassung schließt sich die Landeswahlleiterin des 
Landes Nordrhein-Westfalen an. Es handele sich lediglich um eine sprachliche Abwandlung und gerade keine 
inhaltliche Abweichung von dem für Europawahlunterlagen vorgesehenen Muster. Auch sei mit der Verwendung 
des sogenannten Gendersterns keine einseitige Parteinahme für bestimmte Listen gegeben.
3.  Gegenäußerung des Einspruchsführers 
Mit Telefax vom 23. August 2024 hat der Einspruchsführer Gebrauch von der Möglichkeit zur Gegenäußerung 
gemacht. Zum weiteren Beleg seiner Argumentation, wonach es sich bei der Verwendung einer entsprechenden 
Sprachform um kein zeitgemäßes oder parteiübergreifendes Phänomen handele, führt er eine Vielzahl
verschiedener Quellen an. Die angeführte Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Köln verstoße nach
seiner Ansicht gegen das Grundgesetz, das Bundeswahlgesetz, das Parteiengesetz und die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts. Einen Nachweis für den von der Landeswahlleiterin bestrittenen Umstand, dass sich die 
von der Stadtverwaltung Köln ausgestellten Wahlbenachrichtigungen und Wahlscheine auf das Wahlergebnis der 
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Deutschland ausgewirkt hätten, sieht der Einspruchsführer durch 
den Hinweis erbracht, dass der Stimmenverlust der Parteien SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE 
gegenüber der letzten Europawahl im Stadtgebiet Köln prozentual niedriger gewesen sei als auf Bundesebene. 
Ohnehin obläge es aber dem Wahlamt, das Gegenteil dieser Behauptung nachzuweisen. Im Übrigen wiederholt 
der Einspruchsführer in seiner 24-seitigen Gegenäußerung den bisherigen Vortrag. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der nach § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 des
Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des
Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.  
1.  Der Einspruchsführer trägt keinen Sachverhalt vor, aus dem sich ein mandatsrelevanter Verstoß gegen das 
wahlrechtliche Zurückhaltungs- und Neutralitätsgebot ergibt. Nach dem wahlrechtlichen Zurückhaltungs- und 
Neutralitätsgebot sind unter anderem die Wahlämter bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeiten insoweit 
zur Neutralität verpflichtet, als sie sich einer unzulässigen Wahlbeeinflussung zu enthalten haben. Eine solche ist 
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmen, wenn durch die in Rede stehende
Einwirkung auf die Wählerwillensbildung in erheblichem Maße gegen die elementaren Grundsätze der Freiheit oder 
Gleichheit der Wahl verstoßen wird (vgl. BVerfGE 103, 111 [127]). Dies wird aus dem Demokratiegrundsatz 
sowie dem Freiheits- und Gleichheitsrecht der Parteien hergeleitet, welche im Hinblick auf die Europawahl zwar 
nicht aus den vom Einspruchsführer gerügten Artikeln des Grundgesetzes, dafür aber aus den im Wesentlichen 
gleichlautenden Artikeln des Vertrages über die Europäische Union (EUV) (Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 
Absatz 3 EUV) sowie aus § 1 Satz 2 EuWG hergeleitet werden. Das wahlrechtliche Neutralitätsgebot beherrscht 
sowohl den Wahlvorgang selbst als auch die Wahlvorbereitung und ist verletzt, wenn Staatsorgane als solche 
parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf eingreifen (vgl. BVerfGE 
44, 125 [147 f.]). Umfasst ist auch die amtliche Ausstellung und Versendung von Wahlunterlagen, etwa der
Wahlbenachrichtigung gemäß § 18 der Europawahlordnung (EuWO). Die vom Einspruchsführer vorgetragene
Verwendung einer Sprachform mit Gebrauch des sogenannten Gendersterns stellt vor diesem Hintergrund jedoch 
keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Zwar wird die Verwendung einer entsprechenden Sprachform von den 
Parteien durchaus unterschiedlich bewertet und gehandhabt. Allein ein gesellschaftlicher Diskurs zur Frage der 
Verwendung des sogenannten Gendersterns führt jedoch nicht dazu, dass die Entscheidung einer Wahlbehörde 
für oder gegen den sogenannten Genderstern als Parteinahme für eine bestimmte Ansicht, geschweige denn für 
eine oder mehrere bestimmte Listen anzusehen wäre. Denn der Wahlbehörde ist es insoweit gar nicht möglich, 
im Rahmen der Formulierung der Wahlunterlagen auf eine Entscheidung für oder gegen die Verwendung des 
sogenannten Gendersterns zu verzichten. Würde man bereits die Entscheidung für oder gegen die Verwendung 
des sogenannten Gendersterns als Parteinahme ansehen, würde also stets ein Fall der Wahlbeeinflussung
vorliegen: im Falle der Verwendung des sogenannten Gendersterns zugunsten der Parteien, die dem sogenannten
Genderstern positiv gegenüberstehen, oder im Falle der Entscheidung für eine andere Sprachform zugunsten der
Parteien, die eine Verwendung des sogenannten Gendersterns ablehnen. 
Daneben scheitert der vom Einspruchsführer ebenfalls gerügte Verstoß gegen das parteirechtliche Neutralitätsgebot 
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 PartG bereits am Fehlen einer öffentlichen Leistung. Eine solche wäre
anzunehmen, wenn sich ein Tun, Dulden oder Unterlassen der öffentlichen Verwaltung unmittelbar auf die Gewährung 
eines Vorteils für eine oder mehrere Parteien bezieht. Davon umfasst sind klassischerweise solche Fallgruppen wie 
die Vergabe von Sendezeiten, eine Erlaubnis zum Aufstellen von Stellschildern oder die Überlassung von
Räumlichkeiten für Parteiveranstaltungen (vgl. Ipsen, Parteiengesetz, 2. Auflage 2018, § 5 Randnummer 12 ff.). Inwiefern die 
Verwendung einer Sprachform mit sogenanntem Genderstern damit vergleichbar sein soll, bleibt nach dem Vortrag 
des Einspruchsführers offen.
2.  Weiter liegt auch kein Verstoß gegen Anlage 3 zu § 18 Absatz 1 EuWO vor, die im Wortlaut identisch mit 
der vom Einspruchsführer gerügten, allerdings lediglich auf die Wahlen zum Deutschen Bundestag anwendbaren 
Anlage 3 zu § 19 Absatz 1 BWO ist. Hierbei handelt es sich um ein Muster für die Wahlbenachrichtigung, also 
eine beispielhafte, aber insbesondere im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung der Anrede keine zwingende 
Vorlage. Die fehlende Rechtsbindung des in der Verordnungsanlage beigefügten Musters ergibt sich nicht zuletzt 
daraus, dass die Anrede ausweislich der Aufzählung des § 18 Absatz 1 Satz 2 EuWO gerade nicht als wesentlicher 
Bestandteil der Wahlbenachrichtigung zu betrachten ist.
Anlage 6 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 19/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 20. Juni 2024, das am 25. Juni 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der 
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus 
der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer trägt vor, dass er und seine Tochter in einem Wahlraum in Bad Rothenfelde von den
anwesenden Wahlhelfern darauf hingewiesen worden seien, dass die Stimmzettel mit den in den Wahlkabinen zur 
Verfügung stehenden Wachsstiften und nicht mit einem selbst mitgebrachten Kugelschreiber auszufüllen seien. 
Dem Einspruchsführer sei angedroht worden, dass man seinen Stimmzettel ansonsten für ungültig erklären würde. 
Dem hätten der Einspruchsführer und seine Tochter jedoch nicht Folge geleistet und zur Ausfüllung ihres
jeweiligen Stimmzettels stattdessen den mitgebrachten blauen Kugelschreiber verwendet. Der Stimmzettel der Tochter 
des Einspruchsführers sei daraufhin von den Wahlhelfern erst angesehen und dann zerrissen worden.
Anschließend habe sie einen neuen Stimmzettel erhalten, den sie der Weisung entsprechend mit den Wachsstiften
ausgefüllt habe. Es hätten keine Informationen im Wahlraum ausgelegen, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass der 
Stimmzettel nur mit den zur Verfügung gestellten Stiften ausgefüllt werden dürfe.  
Außerdem sei im Wahlraum stark geraucht worden, weswegen er und seine Tochter kaum hätten atmen können. 
Dies stelle einen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz dar. 
Am Morgen des 20. Juni 2024 habe sich der Einspruchsführer im Bürgeramt Bad Rothenfelde die als ungültig 
gewerteten Stimmzettel aus dem entsprechenden Wahlraum vorzeigen lassen. Einer davon sei mit einem
Kugelschreiber angekreuzt worden und habe in unzulässiger Weise zwei Kreuze erkennen lassen. Der Einspruchsführer 
vermutet, dass es sich dabei um den von ihm ausgefüllten Stimmzettel handle, der nachträglich manipuliert
worden sei. 
2.  Stellungnahme der Landeswahlleiterin  
Die Landeswahlleiterin des Landes Niedersachsen hat mit Schreiben vom 24. Juli 2024 zum Vortrag des
Einspruchsführers Stellung genommen. Da der Einspruchsführer die im Wahlprüfungsverfahren vorgebrachten
Ausführungen ebenfalls an die Bundeswahlleitung gerichtet habe, welche den Sachverhalt infolgedessen der
Landeswahlleiterin des Landes Niedersachsen zur Kenntnis gegeben habe, sei sowohl eine Stellungnahme der Gemeinde 
Bad Rothenfelde eingeholt als auch am 17. Juni 2024 bereits Kontakt mit dem Einspruchsführer aufgenommen 
worden. Aus der Stellungnahme der Gemeinde Bad Rothenfelde ergebe sich kein Verstoß gegen wahlrechtliche 
Vorschriften. Zwar werde bestätigt, dass der Einspruchsführer auf die im Wahlraum ausgelegten Stifte verwiesen 
worden sei. Dabei habe es sich um dokumentenechte Kopierstifte gehandelt, welche insbesondere für Schecks, 
Urkunden und Verträge vorgesehen seien und deren Einsatz grundsätzlich unbedenklich sei. Der Einspruchsführer 
habe bereits von der Bundeswahlleitung eine rechtliche Würdigung seines Vorbringens erhalten. Danach sei der 
Wahlvorstand von falschen oder unvollständigen Informationen ausgegangen, denn der Einspruchsführer hätte 
mit seinem mitgebrachten Stift die Stimmabgabe durchführen dürfen. Der Wahlvorstand habe jedoch befürchtet, 
dass durch die Nutzung eines anderen Stifts das Wahlgeheimnis des Einspruchsführers und seiner Tochter hätte 
verletzt werden können. Nichtsdestotrotz habe der Einspruchsführer seinen Stimmzettel mit dem eigenen Stift 
ausfüllen können. Unmittelbar nach der Stimmabgabe des Einspruchsführers habe der Wahlvorstand zudem die 
zuvor ausgelegten Stifte gegen Kugelschreiber ausgetauscht, um zu verhindern, dass der Stimmzettel des
Einspruchsführers anhand des verwendeten Stifts identifiziert werden könne. Der Stimmzettel der Tochter sei
ausgetauscht worden; jedoch ohne, dass zuvor Einsicht in ihre Stimmabgabe genommen worden sei.
Die Landeswahlleiterin führt weiter aus, dass es sich bei dem vom Einspruchsführer zur Einsicht genommenen 
Stimmzettel mit zwei Kreuzen höchstwahrscheinlich nicht um den von ihm ausgefüllten Stimmzettel gehandelt 
habe. Dies führt die Landeswahlleiterin darauf zurück, dass der Einspruchsführer nach eigener Aussage auf
seinem Stimmzettel nur ein Kreuz gemacht habe. Entgegen der Vermutung des Einspruchsführers sei dieser nicht 
die einzige Person gewesen, die ihren Stimmzettel mit einem blauen Kugelschreiber ausgefüllt habe. Es müsse 
sich deshalb um den Stimmzettel einer anderen Person gehandelt haben. 
Im Übrigen seien die Wahlräume vorschriftsmäßig ausgestattet gewesen. Auch ein Rauchgeruch beziehungsweise 
ein Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz sei im Rahmen einer Inaugenscheinnahme nicht festgestellt
worden. 
Die Landeswahlleiterin betont, dass der Sachverhalt ernstgenommen und aufgeklärt worden sei. Im Ergebnis sei 
festzustellen, dass durch die Gemeinde im Vorhinein eine bessere Aufklärung der Wahlhelfer bezüglich der
Benutzung von Stiften zur Stimmabgabe erfolgen solle. Der Einspruchsführer und seine Tochter hätten ihre Stimme 
jedoch beide abgeben können. 
3.  Gegenäußerung des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 8. August 2024 Gebrauch von der Gelegenheit zur Gegenäußerung 
gemacht und sich im Wesentlichen wie folgt geäußert: Die ausgelegten Wachsstifte seien „zu 100% wegradierbar“ 
gewesen. Bevor der mit dem Kugelschreiber ausgefüllte Stimmzettel der Tochter des Einspruchsführers zerrissen 
worden sei, habe der entsprechende Wahlhelfer ihr diesen zunächst abgenommen und dessen Inhalt eingesehen. 
Seine Tochter sei infolge des Vorgangs verängstigt und eingeschüchtert worden.  
Der geschilderte Rauchgeruch im Wahlraum sei womöglich darauf zurückzuführen, dass es sich um ein
Schützenhaus handele.  
Im Übrigen wiederholt der Einspruchsführer den bisherigen Sachvortrag. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der nach § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes 
(WahlPrüfG) form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers 
lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.  
1.  Zunächst liegt kein Verstoß gegen § 43 Absatz 2 der Europawahlordnung (EuWO) vor. Danach soll in der 
Wahlkabine ein Schreibstift bereitliegen. Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und 
des Deutschen Bundestages genügt dieser Anforderung jede Art von funktionsfähigem Schreibstift, wobei die 
Wähler nicht verpflichtet sind, den in der Wahlkabine ausgelegten Schreibstift auch tatsächlich zu benutzen (vgl. 
nur Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlage 60). Es ist ihnen vielmehr unbenommen, auch ein eigenes
Schreibgerät mitzubringen und den Stimmzettel damit zu kennzeichnen. Maßgeblich ist lediglich, dass der verwendete 
Schreibstift geeignet ist, eindeutig kenntlich zu machen, welchem Wahlvorschlag die abgegebene Stimme gelten 
soll. Gemessen daran entsprechen sowohl die im Wahlraum der Gemeinde Bad Rothenfelde zur Verfügung
gestellten Kopierstifte als auch der vom Einspruchsführer mitgebrachte Kugelschreiber den Anforderungen des § 43 
Absatz 2 EuWO. Insofern war der Hinweis des Wahlvorstandes zwar falsch, allerdings hat sich dies nicht auf die 
Möglichkeit zur Stimmabgabe ausgewirkt. Sowohl der Einspruchsführer als auch seine Tochter haben jeweils 
einen Stimmzettel ausfüllen und abgeben können.  
2.  Ein Verstoß gegen die Wahlrechtsvorschriften zur Wahrung des Wahlgeheimnisses, insbesondere § 4 EuWG 
i. V. m. § 33 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG), ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar. Dem 
Vortrag des Einspruchsführers, wonach der von seiner Tochter zunächst ausgefüllte Stimmzettel durch ein
Mitglied des Wahlvorstands eingesehen worden sei, steht die Darstellung in der Stellungnahme der
Landeswahlleiterin entgegen. Gemäß § 5 Absatz 3 WahlPrüfG führt der Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die 
Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der
Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im Parlament nicht auszuschließen ist (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 
§ 49 Randnummer 26 sowie Winkelmann, WahlprüfG, 1. Auflage 2012, § 5 Randnummer 3). Hinsichtlich der 
vorgetragenen Verletzung des Wahlgeheimnisses im Zusammenhang mit der Stimmabgabe der Tochter des
Einspruchsführers ist eine Auswirkung auf die Sitzverteilung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der 
Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen. Zudem kommt auch die Feststellung einer subjektiven
Rechtsverletzung nicht in Betracht, denn § 1 Absatz 2 Satz 2 WahlPrüfG sieht diese Möglichkeit lediglich vor, wenn Rechte 
einer einsprechenden Person verletzt wurden. Die Tochter des Einspruchsführers hat sich dem Einspruch jedoch 
nicht angeschlossen.
3.  Eine nachträgliche Manipulation des Stimmzettels des Einspruchsführers kann ebenfalls nicht festgestellt 
werden. Der Einspruchsführer trägt eine solche nachträgliche Manipulation bereits nicht substantiiert vor, sondern 
schließt aus dem Umstand, dass einer der für ungültig erklärten Stimmzettel mit blauem Kugelschreiber ausgefüllt 
worden ist, dass es sich dabei um seinen Stimmzettel handeln müsse. Dies begründet er damit, dass „mit sehr 
hoher Wahrscheinlichkeit“ nur er selbst einen Kugelschreiber benutzt habe. Wahlbeanstandungen, die über nicht 
belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen 
konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen 
(vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlagen 3 und 6; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160];
Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 26). Der Annahme des Einspruchsführers 
steht im Übrigen die Stellungnahme der Landeswahlleiterin entgegen, wonach der Wahlvorstand am Nachmittag 
des Wahltages ebenfalls Kugelschreiber in den Wahlkabinen ausgelegt habe. 
4.  Im Übrigen ist auch hinsichtlich der Behauptung, dass im Wahllokal stark geraucht worden sei, kein
Wahlfehler feststellbar. Soweit der Einspruchsführer einen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz rügt, ist dies 
schon kein tauglicher Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens, welches auf die Prüfung möglicher Verstöße
gegen Wahlrechtsvorschriften beschränkt ist (Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 2
Randnummer 6). Der Einspruchsführer trägt nicht vor, durch den von ihm wahrgenommenen Geruch in der Ausübung 
seines Wahlrechts beschränkt worden zu sein.
Anlage 7 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 20/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 22. Juni 2024, welches am 27. Juni 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, rügen 
die Einspruchsführer die Ungültigkeit der Wahlen vom 9. Juni 2024 (Europa-, Stadtrats- und Kommunalwahlen) 
und begehren deren Annullierung, insbesondere in Dresden.  
1.  Vortrag der Einspruchsführer 
Die Einspruchsführer tragen in ihrem Einspruchsschreiben vor, dass ihnen „wichtige Angaben bzw. Unterlagen“ 
fehlen würden. Trotz mehrfacher schriftlicher und telefonischer Nachfragen im Wahlbüro hätten Sie keinerlei 
Wahlunterlagen erhalten. Die Einspruchsführer verweisen auf Pannen bei der Briefwahl – u. a. in Schönfeld-
Weißig und Langebrück in Dresden –, über die auch medienwirksam berichtet worden sei, weshalb sie von der 
Briefwahl hätten absehen müssen. Trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Nachfragen sei den
Einspruchsführern zudem erklärt worden, dass ihr Wahllokal sich in der Borsbergstraße 23b bei der „Süd-Ost-Woba“ 
befinden würde. Tatsächlich hätte sich das Wahllokal jedoch in den „Freiräumen“ der Vonovia in der
Borsbergstraße 25 befunden. Darauf sei die zuständige Bearbeiterin auch mehrfach hingewiesen worden, was jedoch nicht 
dazu geführt habe, dass „sich etwas in die richtige Richtung tat.“ 
Die Einspruchsführer verweisen auf ihre E-Mail-Korrespondenz mit einer Mitarbeiterin der Wahlbehörde der 
Landeshauptstadt Dresden sowie auf eine an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden gerichtete 
Beschwerde vom 24. Mai 2024, welche dem Einspruch als Anlagen beigefügt sind. 
Daraus ergibt sich zum einen, dass die Einspruchsführer mit E-Mail vom 15. Mai 2024 an die Stadtverwaltung 
den Nichterhalt von Wahlbenachrichtigungen gerügt haben. Die im Einspruchsschreiben benannte Mitarbeiterin 
der Wahlbehörde hat den Einspruchsführern sodann mit E-Mail vom 22. Mai 2024 mitgeteilt, dass die Teilnahme 
an der Wahl im Wahllokal auch ohne Wahlbenachrichtigung möglich sei und als Adresse des Wahllokals die 
Borsbergstraße 23b genannt. Auf Nachfrage der Einspruchsführer hat sie diese Adresse auch nochmals mit E-
Mail vom 23. Mai 2024 bestätigt. Zudem ergibt sich aus der an den Oberbürgermeister gerichteten Beschwerde, 
dass die Einspruchsführer bei einem Anruf am 24. Mai 2024 die zutreffende Adresse – Borsbergstraße 25 – ihres 
Wahllokals erfahren haben. Mit Schreiben vom 29. Juni 2024 haben die Einspruchsführer ergänzend eine Antwort 
der Stadt Dresden auf die Beschwerde vom 24. Mai 2024 vorgelegt.  
2.  Stellungnahme des Landeswahlleiters 
Mit Schreiben vom 8. August 2024 hat der Landeswahlleiter des Freistaates Sachsen nach Einbeziehung der für 
die Landeshauptstadt Dresden zuständigen Kreiswahlleitung zum Einspruch Stellung genommen und zunächst 
den Ablauf der Kommunikation und den Inhalt der von den Einspruchsführern vorgelegten Korrespondenz
bestätigt. 
Zudem wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass sich das relevante Wahllokal nach Auskunft der
Kreiswahlleitung in den Räumen der Vonovia befunden habe. Die Adresse Borsbergstraße 23b, 01309 Dresden sei die 
hierfür korrekte Postanschrift und sei der Landeshauptstadt Dresden vom Vermieter mitgeteilt worden. Als
ortskundige Anwohner, welche nur ca. 160 m fußläufig vom Wahllokal wohnten, seien die Einspruchsführer ohne 
Weiteres in der Lage gewesen, die nach Auskunft der Landeshauptstadt Dresden sehr überschaubare örtliche
Situation entlang der Borsbergstraße einzuordnen und das Wahllokal aufzusuchen. Darüber hinaus sei der
Wahlraum am Wahltag für Passanten deutlich erkennbar mit Aufstellern beschildert gewesen. Umstände, die eine 
Stimmabgabe im Wahllokal erschwert oder gar verunmöglicht hätten, seien damit nicht erkennbar. Vielmehr habe 
die Landeshauptstadt Dresden die Einspruchsführer mehrfach konkret auf die entsprechende Örtlichkeit
hingewiesen und damit ihren Beratungsauftrag erfüllt. Angesichts des Umstandes, dass sich der Einspruchsführer in
der Kommunikation mit der städtischen Wahlbehörde als ortskundig geriert habe, sei kein Umstand erkennbar, 
der ernstlich als Erschwernis der persönlichen Stimmabgabe gewertet werden könne. 
Auch die von den Einspruchsführern angeführten Probleme bei der Briefwahl könnten eine Anfechtung der Wahl 
nicht begründen. Die Einspruchsführer hätten nach ihrer eigenen Darstellung von einer Briefwahl abgesehen. 
Ohne einen Wahlscheinantrag sei auch der Versand von Briefwahlunterlagen nicht angezeigt gewesen. Für eine 
objektive Unmöglichkeit der Briefwahl bestünden ebenfalls keine Anhaltspunkte. Selbst wenn die
Einspruchsführer aufgrund nicht näher spezifizierter ,,Pannen“ in anderen Teilen der Landeshauptstadt Dresden und
nachfolgender – ebenfalls nicht näher spezifizierter – medialer Berichterstattung gemeint hätten, sich nicht auf die 
Beförderung von Wahlunterlagen durch die Landeshauptstadt Dresden bzw. deren Postdienstleister verlassen zu 
können, hätte die Möglichkeit zur sogenannten Sofortbriefwahl im zentralen Briefwahlbüro der Landeshauptstadt 
Dresden bestanden. Dort hätten die Einspruchsführer persönlich und unmittelbar die Briefwahlunterlagen erhalten 
und auch direkt wieder abgeben können. Eine unzumutbare Erschwernis der Briefwahl sei damit nicht gegeben. 
Darüber hinaus sei, falls die Wahlbenachrichtigungen den Einspruchsführern tatsächlich nicht zugegangen sein 
sollten – wofür keine objektiven Anhaltspunkte bestünden –, die Ausübung des Wahlrechts sachlich nicht
beeinträchtigt gewesen. Der Wahltermin sei den Einspruchsführern auch ohne Wahlbenachrichtigung bekannt
gewesen. Den Einspruchsführern sei auf ihre zahlreichen Nachfragen rechtzeitig und mehrfach kommuniziert worden, 
in welchem Wahllokal sie auch ohne Vorlage der Wahlbenachrichtigung ihre Stimme hätten abgeben können. 
3.  Erwiderung der Einspruchsführer 
Mit Schreiben vom 20. August 2024 haben die Einspruchsführer auf die Stellungnahme des Landeswahlleiters 
erwidert. Im Wesentlichen wiederholen sie ihren Vortrag aus dem Einspruchsschreiben. Ergänzend tragen sie vor, 
dass ihnen der Weg in das Briefwahlbüro nicht zuzumuten gewesen sei. In der Vergangenheit habe sich ihr
Wahllokal zudem immer in einem Gymnasium befunden. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, das neue Wahllokal 
unter der angegebenen Adresse in der Borsbergstraße 23b zu finden, wo sich eine Textilreinigung befinde.
Hinsichtlich ihrer „Beschwerde“ über die Mitarbeiter der Wahlbehörde bitten die Einspruchsführer um eine
Auswertung und einen entsprechenden Bericht. 
Wegen der Einzelheiten des Vortrags und der vorgelegten Korrespondenz wird auf den Inhalt der Akte Bezug 
genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.  
I. 
Der Einspruch ist unzulässig, soweit er sich auf die Stadtrats- und Kommunalwahl bezieht. Denn ein Einspruch 
ist gemäß § 26 des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes (Wahl-
PrüfG) nur statthaft, wenn und soweit er die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der
Vorbereitung oder Durchführung der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik 
Deutschland zum Gegenstand hat. Überprüft werden im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens Entscheidungen 
und Maßnahmen von Wahlorganen oder Wahlbehörden im Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder 
vor, bei oder nach der Wahlhandlung. Über die Frage der Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten 
bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl hinaus werden die Handlungen einzelner Mitarbeiter der
Wahlbehörden im Wahlprüfungsverfahren nicht im Sinne einer Dienstaufsichtsbeschwerde geprüft.  
II. 
Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein mandatsrelevanter 
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften entnehmen. 
1.  Hinsichtlich des nicht erfolgten Zugangs der Wahlbenachrichtigungen bei den Einspruchsführern kann kein 
mandatsrelevanter Wahlfehler festgestellt werden. Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 EuWO benachrichtigt die
Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, spätestens am 21. Tag vor 
der Wahl über seine Eintragung in das Wählerverzeichnis mit einer Mitteilung nach dem Muster der Anlage 3 zur 
Europawahlordnung. Die Einspruchsführer hätten danach bis zum 19. Mai 2024 benachrichtigt werden müssen. 
Als sich die Einspruchsführer am 15. Mai 2024 erstmals per E-Mail nach dem Verbleib ihrer
Wahlbenachrichtigungen erkundigt haben, war die Frist des § 18 Absatz 1 Satz 1 EuWO somit noch nicht abgelaufen. Die
Einspruchsführer tragen jedoch auch noch in ihrem Einspruchsschreiben vor, „keinerlei Wahlunterlagen“ erhalten zu 
haben. Eine nicht näher bezeichnete Person aus dem Wahlbüro habe zudem telefonisch keine Auskunft darüber 
geben können, wann die Wahlbenachrichtigungen versendet worden seien. In der E-Mail vom 22. Mai 2024
wurde den Einspruchsführern mitgeteilt, dass sich für die Wahlbehörde nicht nachvollziehen lasse, warum die 
Unterlagen nicht bei den Einspruchsführern angekommen seien und dass sich auch keine Rücksendung
verzeichnen lasse. Laut der Stellungnahme des Landeswahlleiters bestünden hingegen „keine objektiven Anhaltspunkte“ 
dafür, dass die Wahlbenachrichtigungen den Einspruchsführern nicht zugegangen seien. Aus dem Vorstehenden 
ergibt sich für den Wahlprüfungsausschuss kein eindeutiges Bild. Auch wenn kein Anlass dafür besteht, am
diesbezüglichen Vortrag der Einspruchsführer zu zweifeln, lässt sich ein Verstoß gegen § 18 Absatz 1 Satz 1 EuWO 
nicht zweifelsfrei feststellen. So ist anhand des Vortrags und der vorliegenden Stellungnahmen nicht aufzuklären, 
ob die Benachrichtigungen unterblieben sind oder aus welchem Grund sie den Einspruchsführern nicht
zugegangen sind. Dies kann jedoch im Ergebnis offenbleiben, da sowohl eine Mandatsrelevanz als auch eine subjektive 
Rechtsverletzung ausgeschlossen werden können. Denn zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vorbereitung 
oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person verletzt wurden, führt der
Wahlprüfungsausschuss gemäß § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes i. V. m. § 5 Absatz 3 Satz 2 WahlPrüfG Ermittlungen, die 
über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der
Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze der Abgeordneten im Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik 
Deutschland nicht auszuschließen ist (vgl. dazu Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 5 Wahl-
PrüfG, Randnummer 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, denn eine verspätete oder unterbliebene 
Wahlbenachrichtigung hat regelmäßig keine Folgen für die Rechtsgültigkeit der Wahl. Zwar handelt es sich um 
einen Wahlfehler, allerdings fehlt diesem die Mandatsrelevanz, da die Benachrichtigung dem Wahlberechtigten 
nur zur Information dient. Der Erhalt der Wahlbenachrichtigung ist keine Voraussetzung für die Ausübung des 
Wahlrechts (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1390, Anlage 4; Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 18 EuWO 
Randnummer 1). Eine Beeinträchtigung des Wahlrechts aus Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ist
überdies schon nach dem Vortrag der Einspruchsführer nicht ersichtlich, da sie trotz der nicht erhaltenen
Wahlbenachrichtigungen über die notwendigen Informationen verfügten, um am Wahltag an der Wahl teilzunehmen. 
2.  Auch mit Blick darauf, dass den Einspruchsführern auf Nachfrage zunächst eine unzutreffende Adresse des 
Wahllokals mitgeteilt worden ist, ist kein Wahlfehler erkennbar. Die Einspruchsführer haben rechtzeitig vor dem 
Wahltag die korrekte Anschrift mitgeteilt bekommen und haben nicht vorgetragen, am Wahltag Probleme beim 
Auffinden des Wahllokals gehabt zu haben. Eine Auswirkung auf die Ausübung ihres Wahlrechts aus Artikel 38 
Absatz 1 GG ist somit nicht ersichtlich. Gleichwohl ist aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses die Verärgerung 
der Einspruchsführer nachvollziehbar und er hält es für unbefriedigend, dass den Einspruchsführern zunächst 
wiederholt eine unzutreffende Adresse mitgeteilt worden ist.   
3.  Schließlich ist auch im Zusammenhang mit der Briefwahl kein Wahlfehler erkennbar. Die Einspruchsführer 
haben nach eigenem Vortrag von der Briefwahl abgesehen. Zur Begründung führen sie an, dass sie „aufgrund der 
vielen Pannen“ von der Briefwahl hätten absehen müssen. Die Einspruchsführer verweisen insoweit lediglich 
pauschal auf Schönfeld-Weißig und Langebrück in Dresden und führen aus, es habe insgesamt drei Pannen
gegeben, von denen medienwirksam berichtet worden sei. Solche Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte
Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, 
der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl.
zuletzt nur Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlagen 3 und 6; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: 
Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 26).
Anlage 8 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 21/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Telefax vom 27. Juni 2024 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt und seinen 
Vortrag mit Schreiben vom 16. Juli 2024 ergänzt. 
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, dass die Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) gegen das in 
§ 10 Absatz 3 des Parteiengesetzes (PartG) verankerte Verbot einer allgemeinen Mitglieder-Aufnahmesperre
verstoßen habe. Dieses konkretisiere die Vorgabe in Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG), wonach die 
innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen müsse. Verboten sei nach Auffassung des 
Einspruchsführers auch eine zeitlich befristete Aufnahmesperre, insbesondere in Zeiträumen, in denen die
zuständigen Parteigremien über Nominierungen für Wahlen zu Parlamenten entscheiden würden. 
Der Einspruchsführer selbst habe im Februar 2024 beim Vorstand des BSW online einen Aufnahmeantrag gestellt, 
auf den bis zum Einspruchszeitpunkt keine Reaktion erfolgt sei. In verschiedenen Veröffentlichungen habe es von 
Seiten der Führung des BSW geheißen, dass das BSW „langsam wachsen“ wolle. Der Einspruchsführer verweist 
hierzu auf drei im Internet veröffentlichte Presseartikel. Weiter nimmt er Bezug auf ein Gespräch, das er am 
4. Juni 2024 anlässlich einer Wahlkampfveranstaltung mit einem Bewerber des BSW geführt habe. Dieser habe 
erklärt „die in Berlin werden in den nächsten zwei Monaten keine neuen Mitglieder in das BSW aufnehmen“. 
2.  Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern und für Heimat 
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat mit Schreiben vom 18. Juli 2024 zu den vom
Einspruchsführer aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen, ohne den vorgetragenen Sachverhalt in
tatsächlicher Hinsicht zu beurteilen. 
In seiner Stellungnahme führt das BMI aus, dass die strikten Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung der 
Wahl in den §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes (EuWG) der Bedeutung der Wahl als Ausgangspunkt aller
demokratischen Legitimation wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts entsprächen. Ihre 
Nichteinhaltung könne daher Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl haben. Ein Wahlfehler liege nach der 
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann vor, wenn die Parteien bei der Aufstellung der 
Wahlkandidaten diese wahlrechtlichen Regelungen nicht einhielten. Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung
wahlrechtlicher Grundsätze bei der Aufstellung des Wahlvorschlags des BSW nach § 10 EuWG für die Europawahl 
2024 seien jedoch nicht erkennbar. 
Zwar würde eine generelle, auch befristete Aufnahmesperre gegen § 10 Absatz 1 Satz 3 PartG verstoßen. Ein 
etwaiger Verstoß sei jedoch für die Aufstellung des Wahlvorschlags einer Partei unerheblich. Nach § 10 Absatz 1 
EuWG könne in einem Wahlvorschlag als Bewerber oder als Ersatzbewerber nur benannt werden, wer nicht
Mitglied einer anderen Partei sei. Eine Mitgliedschaft des Wahlbewerbers in der Partei oder sonstigen politischen 
Vereinigung, die den Wahlvorschlag aufstelle, sei dagegen nicht erforderlich. Daher sei eine Aufstellung von 
Wahlbewerbern für den Wahlvorschlag auch dann möglich, wenn diese unter Verstoß gegen § 10 Absatz 1 Satz 3 
PartG einer Aufnahmesperre für die Partei unterlägen.
Weiterhin bestünden keine Anhaltspunkte für einen Wahlfehler bei der Zulassung des Wahlvorschlags nach § 14 
EuWG. Nach § 14 Absatz 2 EuWG habe der Bundeswahlausschuss (nur) solche Wahlvorschläge zurückzuweisen, 
die verspätet eingereicht worden seien oder den Anforderungen des Europawahlgesetzes oder der
Europawahlordnung nicht entsprächen, es sei denn, dass in deren Vorschriften etwas anderes bestimmt sei. Ein etwaiger 
Verstoß gegen § 10 Absatz 1 Satz 3 PartG unterliege dabei nicht der Prüfung des Bundeswahlausschusses. 
3.  Gegenäußerung des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer hat sich zu der Stellungnahme des BMI wie folgt geäußert: Er teile die Rechtsauffassung 
zu § 10 Absatz 1 Satz 3 PartG und bittet insofern um Klärung „des Tatsächlichen“. Die Ausführungen zu der 
Frage, ob sich ein Verstoß gegen die Vorschrift auf die Kandidatensaufstellung gemäß § 10 EuWG auswirke, 
betreffe hingegen nicht „den zentralen Kern“ seines Einspruches. Es gehe ihm „nicht (nur)“ um die
Kandidatenaufstellung, sondern um die Frage, ob die „derzeit vom BSW betriebene Bildung einer lupenreinen Kaderpartei“ 
gegen Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. 
Für die Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist jedenfalls unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lassen sich keine für die
Sitzverteilung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland relevanten Verstöße 
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit keine mandatsrelevanten Wahlfehler sowie keine Verletzung seines
subjektiven Wahlrechts entnehmen. 
Statthafter Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens gemäß § 26 EuWG i. V. m. den Vorschriften des
Wahlprüfungsgesetzes ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder
Durchführung der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. Dies umfasst 
das parteiinterne Verfahren zur Aufstellung der Wahlvorschläge als wesentlichen Teil der Wahlvorbereitung. 
Maßgeblich ist insoweit die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein
Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann (vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/5050, Anlage 5; 19/9450, Anlage 15; BVerfGE 89, 243 [252 f.]). 
Konkrete Anforderungen an das parteiinterne Aufstellungsverfahren enthält insbesondere § 10 Absatz 3 EuWG. 
Danach werden etwa die Bewerber in geheimer Abstimmung gewählt und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der 
Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Der Kreis der für eine Aufstellungsversammlung stimmberechtigten
Teilnehmer ergibt sich dabei aus § 10 Absatz 2 EuWG, welcher u. a. an die Parteimitgliedschaft anknüpft. Der
Einspruchsführer trägt keinen Verstoß gegen diese Vorgaben im Hinblick auf die Aufstellung des Wahlvorschlags 
des BSW vor. Die vom Einspruchsführer behauptete Aufnahmesperre betrifft insofern nicht das
Aufstellungsverfahren als solches, sondern eine diesem vorgelagerte Frage. Denn § 10 Absatz 2 PartG setzt die
Parteimitgliedschaft voraus, ohne insoweit selbst Anforderungen aufzustellen. Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, 
ob die vom Einspruchsführer behauptete Aufnahmesperre tatsächlich bestanden hat und ob es sich dabei um einen 
Verstoß gegen das Parteiengesetz handelt. 
Wie das BMI zutreffend ausgeführt hat, wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 10 Absatz 1 Satz 3 PartG für die 
Aufstellung des Wahlvorschlags auch insoweit folgenlos, als die Parteimitgliedschaft keine Voraussetzung für 
die Aufstellung eines Bewerbers auf einem Wahlvorschlag ist. 
Im Übrigen kommt auch eine Verletzung des Einspruchsführers in seinen Rechten nicht in Betracht. Der
Einspruchsführer hat vorgetragen, im Februar 2024 einen Aufnahmeantrag beim Vorstand des BSW gestellt zu haben. 
Selbst bei einer umgehenden Aufnahme des Einspruchsführers wäre dieser zum Zeitpunkt der
Aufstellungsversammlung für den Wahlvorschlag des BSW zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der 
Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2025, welche bereits im Januar 2024 stattgefunden hat, kein
stimmberechtigtes Parteimitglied gewesen.
Anlage 9 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 22/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 26. Juni 2024, das am 28. Juni 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, haben die 
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus 
der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt. Der im Jahr 2023 geborene Einspruchsführer zu 1.) 
werde durch seine Eltern, die Einspruchsführer zu 2.) und 3.), vertreten. 
Die Einspruchsführer wenden sich gegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) 
und fordern, dass die Vorschrift unangewendet bleiben solle. Den Wahlrechtsausschluss von Minderjährigen unter 
16 Jahren – und damit den Ausschluss des Einspruchsführers zu 1.) von der Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 – halten sie für verfassungswidrig. Nach 
Auffassung der Einspruchsführer stehe das Grundgesetz einem Wahlrecht ab der Geburt nicht entgegen, sondern 
fordere dieses sogar. Weiterhin rügen die Einspruchsführer zu 2.) und 3.), dass sie durch „das Wahlverfahren der 
Europawahl“ in ihrem Recht auf elterliche Sorge und gesetzliche Vertretung ihrer minderjährigen Kinder verletzt 
worden seien.  
Wegen der Einzelheiten der umfänglichen rechtlichen Ausführungen wird auf den Inhalt der Akte Bezug
genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der nach § 26 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) form- und 
fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Auch der minderjährige Einspruchsführer zu 1.) 
ist trotz seines Ausschlusses vom Wahlrecht einspruchsberechtigt. Zwar kann nach dem Wortlaut von § 2
Absatz 2 WahlPrüfG Einspruch nur von Wahlberechtigten eingelegt werden. Dies steht der Einspruchsberechtigung 
aber nicht entgegen, wenn die Frage der Wahlberechtigung gerade Gegenstand des Einspruchs ist, da andernfalls 
eine materiell-rechtliche Überprüfung der Wahlberechtigung überhaupt nicht möglich wäre. Folglich ist die Frage 
der Wahlberechtigung im Rahmen der Zulässigkeit eines solchen Einspruchs als gegeben zu unterstellen (vgl. nur 
Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlage 69; BVerfGE 132, 39 [44, 46]). 
Der Einspruch ist unbegründet, da sich dem Vortrag der Einspruchsführer kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen lässt.  
Die Einspruchsführer richten sich gegen Vorschriften des Europawahlgesetzes, welche sie für verfassungswidrig 
halten. Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag überprüfen jedoch in ständiger Praxis im
Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens nicht die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden
Rechtsvorschriften (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 
und 24; 20/13500 Anlagen 2, 13, 16 u. a.). Eine derartige Kontrolle ist dem Bundesverfassungsgericht
vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages
Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 156, 224 [237]). Dessen ungeachtet bestehen jedoch auch keine 
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festsetzung eines Mindestalters für das aktive Wahlrecht. So geht die 
ständige Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages von der Verfassungsmäßigkeit 
einer solchen Beschränkung der Allgemeinheit der Wahl aus (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 13/2800,
Anlage 20; 13/3531, Anlage 2; 14/1560, Anlage 83 und 87; 18/1160, Anlage 3 und 59; 18/5050, Anlage 7; 19/13950, 
Anlage 5; 19/16350, Anlagen 17, 19 und 20; 20/2300, Anlage 115; 20/5800, Anlage 69). Auch nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es von jeher als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl 
verträglich angesehen worden, dass die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft
wird (vgl. BVerfGE 42, 312 [340 f.]; 132, 49 [51]). Durch Gesetz vom 11. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 11) 
wurde das Wahlalter für die Wahlen zum Europäischen Parlament gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 EuWG von 18 
auf 16 Jahre abgesenkt (siehe auch Bundestagsdrucksache 20/3499, Seite 5). Es bestand dabei keine Verpflichtung 
zu einer Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre. Eine solche ergibt sich weder aus dem Unionsrecht noch aus 
grundgesetzlichen Regelungen (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 6 EuWG Randnummer 1.1.1).
Anlage 10 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 24/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Einspruchsführer ist in seinem subjektiven Wahlrecht verletzt. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 1. Juli 2024, das am 2. Juli 2024 per Telefax beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, rügt 
der Einspruchsführer, dass ihm bei der Europawahl am 9. Juni 2024 sein Wahlrecht entzogen worden sei.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer trägt im Wesentlichen vor, dass er sich von der Stadt Oberursel einen Wahlschein habe 
erteilen lassen, weil er seine Stimme in einem anderen Wahllokal habe abgeben wollen. Am Wahltag habe er sich 
gegen 17 Uhr mit seinem Personalausweis und seinem Wahlschein in das Wahllokal in Oberursel-Oberstedten 
begeben. Dort sei ihm jedoch die Stimmabgabe verweigert worden. Sein Hinweis darauf, dass auf dem
Wahlschein stehe, dass er in jedem Wahllokal in seinem Wahlkreis wählen könne, habe die drei anwesenden Personen 
nicht interessiert. Auch seine Aufforderung, die Wahlleitung anzurufen, sei abgelehnt worden. Ihm sei empfohlen 
worden, direkt in das Rathaus zu fahren und dort zu wählen. Dies sei aufgrund der Entfernung mangels eines 
PKW nicht machbar gewesen; auch der nächste Stadtbus wäre nach Angaben des Einspruchsführers erst nach 
18 Uhr angekommen. Ergänzend verweist der Einspruchsführer auf seine Kommunikation mit dem
Stadtwahlleiter der Stadt Oberursel im Nachgang des Wahltags.  
2.  Stellungnahme des Landeswahlleiters 
Mit Schreiben vom 1. August 2024 hat der Landeswahlleiter für Hessen nach Einholung einer Stellungnahme des 
Kreiswahlleiters des Hochtaunuskreises unter Einbeziehung des Wahlleiters der Stadt Oberursel zum Vorbringen 
des Einspruchsführers wie folgt Stellung genommen: 
Es sei nicht abschließend aufklärbar, ob sich der Sachverhalt in der vom Einspruchsführer beschriebenen Weise 
zugetragen habe. So habe die stellvertretende Wahlvorsteherin des betreffenden Wahllokals Taunushalle,
Wahlbezirk 20 in Oberursel (Taunus) den Sachverhalt teilweise abweichend geschildert. Nach deren Aussage sei der 
Einspruchsführer am Wahltag mit seinen verschlossenen Briefwahlunterlagen im Wahllokal erschienen und habe 
nach der Wahrnehmung aller anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes darauf bestanden, den verschlossenen 
Wahlbrief abzugeben. Als dem Einspruchsführer daraufhin mitgeteilt worden sei, dass er die Briefwahlunterlagen 
nur im Rathaus abgeben könne, sei dieser sehr schnell aufgebracht gewesen und habe unmittelbar seine
Briefwahlunterlagen zerrissen. Die vom Kreiswahlleiter eingeholte Stellungnahme der stellvertretenden
Wahlvorsteherin ist in der Anlage 1 zur Stellungnahme des Landeswahlleiters abgedruckt. Darin führt die stellvertretende 
Wahlvorsteherin unter anderem aus: „Da [der Einspruchsführer] so vehement darauf bestanden hat, den Brief 
abgeben zu dürfen, sind wir gar nicht dazu gekommen, nachzusehen, ob er auch nur mit seinem Wahlschein 
(obwohl er nicht in seinem Wahllokal war) hätte wählen dürfen. Das wussten wir tatsächlich nicht genau, dazu 
hätte ich angerufen, aber der Mann war viel zu aufgebracht und mit ihm war nicht zu verhandeln.“ An anderer 
Stelle in ihrer Stellungnahme gibt sie an, dem Einspruchsführer „später“ bezüglich einer nicht möglichen Abgabe 
des Wahlbriefes im Wahllokal „das Bild aus der Präsentation“ gezeigt zu haben. 
Der Landeswahlleiter stellt dieser Darstellung den Vortrag des Einspruchsführers in der E-Mail-Korrespondenz 
mit dem Stadtwahlleiter im Nachgang der Wahl gegenüber. Darin habe der Einspruchsführer ausgeführt, dass er 
zwar im Wahllokal den Wahlbrief habe abgeben wollen. Die Briefwahlunterlagen seien jedoch noch nicht
ausgefüllt und der Wahlbriefumschlag unverschlossen gewesen; er habe dem Wahlvorstand noch einen auf dem
Wahlschein befindlichen Satz laut vorgelesen. Als Beweismittel habe der Einspruchsführer zwei Fotos beigefügt, die 
auch der Stellungnahme des Landeswahlleiters als Anlagen beigefügt sind. Darauf abgebildet sind, soweit
nachvollziehbar, jeweils ein Teil des Wahlbriefumschlags und des Wahlscheins, wobei sich auf der Unterschriftenzeile 
zur Versicherung an Eides statt keine Unterschrift befindet.
Der Landeswahlleiter ist der Auffassung, dass das Vorliegen eines Wahlfehlers auf Basis des ermittelbaren
Sachverhalts „zumindest nicht ausgeschlossen“ werden könne; ein etwaiger Wahlfehler würde aber „jedenfalls nicht 
ergebnisrelevant“ sein. Lege man den Vortrag des Einspruchsführers zugrunde, er habe seinen Wahlschein im 
Wahllokal vorgelegt und die Stimmabgabe sei ihm dennoch verweigert worden, liege ein Wahlfehler vor. Denn 
nach § 6 Absatz 5 Buchstabe a des Europawahlgesetzes (EuWG) könne ein Wahlberechtigter mit einem
Wahlschein in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in 
einem beliebigen Wahlbezirk an der Wahl teilnehmen. Gehe man hingegen von den Ausführungen der
stellvertretenden Wahlvorsteherin aus, wonach der Einspruchsführer am Wahltag seinen verschlossenen Wahlbrief im 
Wahllokal habe abgeben wollen, was ihm verweigert worden sei, und wonach der Einspruchsführer unmittelbar 
darauf sämtliche Briefwahlunterlagen zerrissen habe, liege kein Wahlfehler vor. Eine Abgabe des Wahlbriefes 
am Wahltag in einem beliebigen Wahllokal sei nach § 59 der Europawahlordnung (EuWO) nicht vorgesehen. 
Gemäß § 59 Absatz 2 Satz 1 EuWO müssten die Wahlbriefe bei dem Kreis- oder Stadtwahlleiter des Kreises oder 
der kreisfreien Stadt, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Nur bei dieser Stelle könne nach § 59 Absatz 1 
Satz 2 EuWO der Wahlbrief auch abgegeben werden. Ein Hinweis des Wahlvorstands an den Einspruchsführer, 
dass er den Wahlschein aus den Briefwahlunterlagen entnehmen und mit diesem im Wahllokal wählen könne, sei 
bei Zugrundelegung dieses Vortrags nicht möglich gewesen. Der Sachverhalt könne seitens des Landeswahlleiters 
nicht mit letzter Gewissheit aufgeklärt werden, könne jedoch im Ergebnis insoweit dahinstehen, da selbst bei 
unterstellter Richtigkeit der Ausführungen des Einspruchsführers der dann anzunehmende Wahlfehler nicht
ergebnisrelevant gewesen sei, da die einzelne Stimme des Einspruchsführers die Sitzverteilung nicht hätte verändern 
können. 
3.  Erwiderung des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 26. August 2024 die Gelegenheit zur Erwiderung auf die
Stellungnahme des Landeswahlleiters wahrgenommen. Er wendet sich insbesondere gegen die Darstellung der Situation 
im Wahllokal durch die stellvertretende Wahlvorsteherin. Er betont erneut, dass er nicht mit seinen verschlossenen 
Briefwahlunterlagen im Wahllokal erschienen sei. Die Unterlagen lägen noch zum Zeitpunkt des Schreibens
„unausgefüllt und unverschlossen“ in seiner Wohnung. Der Darstellung, dass er am Wahltag im Wahllokal nicht kurz 
habe warten können, stehe selbst nach der Schilderung der stellvertretenden Wahlvorsteherin entgegen, dass er 
dort noch auf seine Begleitperson gewartet habe, während diese gewählt habe. Seine Forderung, im Rathaus
anzurufen, sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass man dort schon zu oft angerufen habe. Zudem habe er 
keine Präsentation zu Gesicht bekommen. In diesem Fall hätte er darauf bestanden, in der Präsentation unter dem 
Stichwort „Wählen mit Wahlschein“ nachzusehen. Nach der Erkenntnis, dass er im betreffenden Wahllokal nicht 
habe wählen können (und damit aus Zeitgründen auch nirgendwo anders), habe er die Unterlagen einmal in der 
Mitte durchgerissen. Dies sei „keinesfalls umgehend“ erfolgt.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig und begründet. Die Zurückweisung des Einspruchsführers im Wahllokal verletzt
diesen in seinem subjektiven Wahlrecht. 
Gemäß § 6 Absatz 5 Buchstabe a EuWG kann ein Wahlberechtigter mit Wahlschein durch Stimmabgabe in einem 
beliebigen Wahlbezirk seines Wahlkreises an der Wahl teilnehmen. Den chronologischen Ablauf der
Stimmabgabe im Wahlraum sowie mögliche Zurückweisungsgründe regelt § 49 EuWO. Die Besonderheiten bei der 
Stimmabgabe eines Inhabers eines Wahlscheins werden ergänzend dazu in § 52 EuWO geregelt. Diese erfolgt 
gemäß § 52 Satz 1 EuWO, indem der Inhaber des Wahlscheins seinen Namen nennt, sich ausweist und dem
Wahlvorsteher seinen Wahlschein übergibt. Wähler können nach § 52 Satz 3 EuWO zurückgewiesen werden, wenn 
Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz entstehen. Für derartige Zweifel 
ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Auch für weitere Zurückweisungsgründe, insbesondere gemäß § 49 
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 EuWO, bestehen keine Anhaltspunkte, da der Einspruchsführer unbestritten im 
Besitz eines Wahlscheins war.  
Die Teilnahme an der Urnenwahl gemäß § 6 Absatz 5 Buchstabe a EuWG i. V. m. § 52 EuWO hätten die an der 
Durchführung der Wahl Beteiligten dem Einspruchsführer ermöglichen müssen. Unschädlich ist dabei, dass der 
Einspruchsführer nach übereinstimmendem Vortrag seine vollständigen Briefwahlunterlagen mit in das
Wahllokal gebracht hat. Zwar trifft es zu, dass ein Wahlbrief gemäß § 59 Absatz 2 Satz 1 EuWO bei dem Kreis- oder 
Stadtwahlleiter, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen muss. Wahlvorstände sind nicht dazu verpflichtet, 
solche Briefwahlunterlagen anzunehmen und etwa durch Gemeindekuriere zum nächsten Briefwahlvorstand zu
transportieren; der Wähler hat also keinen Anspruch darauf, Briefwahlunterlagen in einem Wahllokal abgeben zu 
können. Der Wahlvorstand ist in einem solchen Fall aber verpflichtet, den Wähler auf die Möglichkeit der
erneuten Stimmabgabe im Wahlraum aufmerksam zu machen (vgl. Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, 
§ 34, Randnummer 19; siehe auch Bundestagsdrucksachen 19/3050, Anlagen 1 und 23; 19/16350, Anlage 16). 
Soweit der Sachverhalt aufgrund der abweichenden Darstellungen des Einspruchsführers und der
stellvertretenden Wahlvorsteherin vorliegend nicht aufklärbar ist, kann er offenbleiben. Denn selbst wenn der
Einspruchsführer, wie von der stellvertretenden Wahlvorsteherin geschildert, mit bereits ausgefüllten Briefwahlunterlagen in 
einem verschlossenen Wahlbrief im Wahllokal erschienen wäre, hätte er nicht ohne Weiteres von der
Stimmabgabe im Wahllokal zurückgewiesen werden dürfen, sondern auf die Möglichkeit der Stimmabgabe mit
Wahlschein hingewiesen werden müssen. Wäre dem Wahlvorstand die Möglichkeit der Stimmabgabe mit Wahlschein 
hinreichend präsent gewesen, dürfte auch nach dem Vortrag der stellvertretenden Wahlvorsteherin ausreichend 
Zeit gewesen sein, dies mit dem Einspruchsführer zu eruieren. Die stellvertretende Wahlvorsteherin hat jedoch in 
ihrer Stellungnahme angegeben, nicht genau gewusst zu haben, ob der Einspruchsführer „nur mit seinem
Wahlschein (obwohl er nicht in seinem Wahllokal war) hätte wählen dürfen.“ Dazu hätte sie nach ihrer Aussage anrufen 
müssen. Eine solche telefonische Nachfrage wäre vorliegend auch geboten gewesen, bevor dem Einspruchsführer 
die Auskunft gegeben wurde, dass er seinen Wahlbrief im Rathaus abgeben müsse. Soweit aus den
Stellungnahmen ersichtlich, ist eine entsprechende telefonische Nachfrage jedoch zu keinem Zeitpunkt am Wahltag erfolgt; 
auch nicht, nachdem die Situation – nach dem Empfinden der stellvertretenden Wahlvorsteherin – eskaliert war.  
Auch wenn die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik 
Deutschland durch diesen Wahlfehler mangels Einflusses auf die Sitzverteilung nicht in Frage gestellt wird (vgl. 
Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 1; 20/7200, Anlagen 8, 17, 22, 24 u. a.; BVerfGE 89, 243 [254 ff.]), 
wurde der Einspruchsführer durch die unrechtmäßige Zurückweisung der Einspruchsführer in seinem Wahlrecht 
verletzt. Dies hat der Deutsche Bundestag gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 des Wahlprüfungsgesetzes festzustellen.
Anlage 11 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 28/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 1. Juli 2024, das am 4. Juli 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der 
Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024, eingegangen am 6.
August 2024, hat die Einspruchsführerin den Einspruchsführer bevollmächtigt, eine Verletzung ihres „Rechts auf 
Ausübung des Stimmrechts bei der Europawahl 2024“ geltend zu machen.   
1.  Vortrag der Einspruchsführer 
Die Einspruchsführer rügen die verspätete Zustellung von Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin in den 
Niederlanden. Aufgrund des verspäteten Erhalts der Briefwahlunterlagen sei der Einspruchsführerin eine
Teilnahme an der Wahl nicht möglich gewesen. 
Die Einspruchsführerin habe die Briefwahlunterlagen am 27. Mai 2024 online bei der Stadt Ratingen beantragt. 
Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 an die Hauptwohnanschrift der Einspruchsführerin in Ratingen habe die Stadt 
den Versand der Briefwahlunterlagen an die abweichend angegebene Versandanschrift in den Niederlanden
bestätigt. Dieses Schreiben sei durch die Deutsche Post übersandt worden. Die Briefwahlunterlagen seien der
Einspruchsführerin in den Niederlanden erst am 13. Juni 2024 zugestellt worden; ausweislich des Freistempels sei 
dies über die Schweizer Post unter Einbindung des zusätzlichen Dienstleisters „asendia“ erfolgt. Der
Briefumschlag habe dabei keinen Hinweis auf Briefwahlunterlagen enthalten. 
Auf eine noch vor dem Wahlsonntag telefonisch erfolgte Anfrage bei der Stadt Ratingen sei der
Einspruchsführerin mitgeteilt worden, dass sich die Unterlagen auf dem Postweg befänden. Auf eine Nachfrage vom 26. Juni 
2024 beim Wahlbüro der Stadt Ratingen, warum die Übersendung von Ratingen in die Niederlande über die 
Schweiz erfolgt sei, habe die Einspruchsführerin am 27. Juni 2024 die Antwort erhalten, dies bitte „die Post“ zu 
fragen. Die Einspruchsführer bitten nun um Prüfung, ob die seitens der Kommune erfolgte Übermittlung durch 
die Schweizer Post unter Einbindung eines zusätzlichen Dienstleisters, welche zu einer verspäteten Zustellung 
geführt habe, eine ordnungsgemäße Durchführung der Europawahl seitens der Stadt Ratingen darstelle. 
2.  Stellungnahme der Landeswahlleiterin 
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat hierzu unter Einbindung der Stadt Ratingen mit 
Schreiben vom 6. August 2024 wie folgt Stellung genommen: 
Beantragte Briefwahlunterlagen seien in der hausinternen Poststelle in Ratingen ebenso wie die gesamte
Ausgangspost gesammelt und dort täglich von einem Dienstleister, namentlich der „freesort GmbH“ aus Langenfeld, 
abgeholt und bei der Deutschen Post eingeliefert worden. In der Regel seien diese Briefe bereits über die städtische 
Frankiermaschine freigemacht und mit einem entsprechenden Stempel versehen worden. Im Zeitraum vom 22. bis 
24. Mai 2024 sei es jedoch zu einer Verzögerung bei der Lieferung einer Tonerkartusche für die Frankiermaschine 
gekommen, so dass mit der Frankierung ebenfalls die „freesort GmbH“ beauftragt worden sei. In diesen Zeitraum 
falle offensichtlich die Versendung der Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin. Dies erkläre, warum auf 
dem Brief kein städtischer Poststempel aufgedruckt sei. Nach Einschätzung der Stadt Ratingen müsse dann
„offensichtlich bei der Sortierung bei der freesort GmbH oder bei der Deutschen Post ein Fehler derart geschehen 
sein, dass der Brief für die Empfängerin in den Niederlanden versehentlich bei der Auslandspost für die Schweiz 
zugeordnet“ worden sei. Eine Stellungnahme der „Freesort AG“ (gemeint dürfte die „freesort GmbH“ sein)
gegenüber der Stadt Ratingen, die der Stellungnahme als Anlage beigefügt ist, bestätige inzwischen einen
entsprechenden Arbeitsfehler. Danach sei festgestellt worden, dass bei der Ableitung der internationalen Sendungen vom
27. Mai 2024 ein Fehler unterlaufen sei. Durch eine „fehlerhafte Zuweisung am Wareneingang“ seien die
internationalen Sendungen der ausländischen Postgesellschaft direkt zugeführt worden, wie es in Vereinbarungen mit 
anderen Kunden vereinzelt vorgesehen sei. Um diesen Fehler in Zukunft zu vermeiden, habe die „freesort GmbH“ 
eine zusätzliche Prüfung im Prozess implementiert. So werde „unmittelbar nach der Frankierung [der] Sendungen 
eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen.“ Damit werde sichergestellt, dass „alle (auch internationale) Sendungen 
über die DP AG freigemacht und abgeleitet wurden.“ 
Seitens der Stadt Ratingen werde ein eigenes schuldhaftes Verhalten oder gar eine nicht ordnungsgemäße
Durchführung der Europawahl nicht gesehen. Dies sei auch nach Auffassung der Landeswahlleiterin nachvollziehbar 
und plausibel. Dem Briefwahlverfahren liege eine sogenannte „Schickschuld“ der Wahlbehörde zugrunde. Die 
Stadt Ratingen habe demnach das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt habe. Die Stellungnahme verweist hierzu auf eine
Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 19/3050, Anlage 16). Mit der Übergabe der 
Briefwahlunterlagen an beauftragte Dritte sei die Stadt Ratingen diesen Verpflichtungen hinreichend
nachgekommen. Die wahlrechtlichen Regelungen sähen in Fällen von nicht zugegangenen Briefwahlunterlagen ausdrücklich 
die Möglichkeit vor, dass dem Wahlberechtigten bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt 
werden könne (§ 27 Absatz 10 Satz 2 der Europawahlordnung (EuWO)). Die verspätete Zustellung der
Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin werde von der Stadt Ratingen und der Landeswahlleitung bedauert. Weitere 
diesbezügliche Beschwerden lägen bei der Landeswahlleiterin nicht vor, so dass davon ausgegangen werde, dass 
es sich um einen Einzelfall handele. 
3.  Erwiderung des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 2. September 2024 im Wesentlichen wie folgt auf die Stellungnahme 
der Landeswahlleiterin erwidert: Es bleibe unklar, wer den Brief mit einem Schweizer Freistempel versehen habe, 
der mit den Zusätzen „asendia“ und „CGN“ auf einen Absender in Köln hindeute. Offensichtlich sei der Stadt 
Ratingen nicht bekannt, wie viele und welche Dienstleister mit dem Versand befasst gewesen seien. Der
Einspruchsführer wiederholt seine Rüge, dass die Briefwahlunterlagen nicht als solche gekennzeichnet gewesen 
seien. Darauf gehe die Stellungnahme nicht ein. Nach Auffassung des Einspruchsführers habe die Stadt Ratingen 
nicht das ihrerseits Erforderliche getan. Eine Übergabe an beauftragte Dritte würde im Rahmen der
„Schickschuld“ nach Ansicht des Einspruchsführers voraussetzen, dass diese Dritten der zur Absendung verpflichteten 
Stadt zumindest bekannt seien. Dies sei jedoch bei der Stadt Ratingen nicht der Fall. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein mandatsrelevanter 
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
Es liegt kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften darin, dass die Einspruchsführerin ihre Briefwahlunterlagen 
nicht rechtzeitig für eine Teilnahme an der Briefwahl erhalten hat. 
Nach § 6 Absatz 5 Buchstabe b des Europawahlgesetzes (EuWG) ist eine Ausübung des Wahlrechts durch
Briefwahl möglich. Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält dafür gemäß § 24
Absatz 1 EuWO auf Antrag einen Wahlschein. Gemäß § 27 Absatz 4 Satz 1 EuWO werden der Wahlschein und die 
Briefwahlunterlagen dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit 
sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Hat der Wahlberechtigte 
die Versendung an eine von seiner Wohnanschrift abweichende Versandanschrift beantragt, wird gleichzeitig eine 
Mitteilung an die Wohnanschrift versandt (§ 27 Absatz 4 Satz 2 EuWO). Die für die Erteilung von Wahlschein 
und Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat dabei gegenüber dem Wahlberechtigten eine „Schickschuld“. Hat 
sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten
versandt, trägt der Wahlberechtigte das Risiko einer Verzögerung oder eines Verlusts auf dem Transportweg (so die 
ständige Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350,
Anlage 12; 20/1100, Anlagen 9 und 63; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; 20/4000, Anlagen 10 bis 12; 20/5800,
Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 36 Randnummer 
16). 
Diesen Anforderungen an die Schickschuld hat die Stadt Ratingen genügt. Die Ordnungsmäßigkeit der
Versendung wird dabei nicht durch die Beauftragung eines Postdienstleisters in Frage gestellt. Die Art und Weise des 
Transports und damit auch die Auswahl des Beförderungsunternehmens obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen 
der Gemeindebehörde, die bei ihrer Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Eine
Versendung der Briefwahlunterlagen hat somit nicht zwingend durch die Deutsche Post AG zu erfolgen und auch 
die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei einem Versand ins Ausland, nicht grundsätzlich zu 
bemängeln (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26). Gemäß § 27 Absatz 4 Satz 3 EuWO sind
Postsendungen von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde hat demnach die Kosten des Versands der
Briefwahlunterlagen zu tragen und für eine ausreichende Frankierung Sorge zu tragen. Ausweislich der Stellungnahme der 
Landeswahlleiterin und den als Anlagen vorgelegten Unterlagen konnte die Stadt Ratingen aufgrund einer
Verzögerung der Lieferung einer Tonerkartusche für ihre Frankiermaschine die Briefwahlunterlagen im
maßgeblichen Zeitraum nicht selbst frankieren, so dass sie den Postdienstleister „freesort GmbH“ mit der Frankierung der 
Sendung an die Einspruchsführerin beauftragt hat. Mit der Abgabe der Briefwahlunterlagen an die „freesort 
GmbH“, welche die Sendung auf Kosten der Stadt Ratingen frankiert hat, hat die Stadt das ihrerseits Erforderliche 
zur Erfüllung der Schickschuld getan. Die versehentliche Zuordnung zur Auslandspost in die Schweiz, welche 
offenbar ursächlich für die Verzögerung der Zustellung gewesen ist, fällt damit in die Risikosphäre der
Einspruchsführerin. 
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Dies gilt umso mehr, da die Möglichkeit, gemäß § 27 Absatz 10 Satz 2 EuWO einen
Ersatzwahlschein zu erhalten, nicht in allen Fällen gleichermaßen Abhilfe schaffen kann; insbesondere in Fällen der 
gewünschten Briefwahlteilnahme aus dem Ausland.  
Der Wahlprüfungsausschuss erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um 
Anträge ordnungsgemäß zu bearbeiten und den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen rechtzeitig zuzustellen.
Anlage 12 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 30/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 4. Juli 2024, das am 9. Juli 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der 
Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer trägt zur Begründung vor, dass er als Wahlbeobachter nach Beendigung der Wahlzeit, vor 
Beginn der Stimmenauszählung und auf eine Aufforderung eines Wahlhelfers hin, den Wahlraum kurzzeitig habe 
verlassen müssen. Anschließend sei die Tür zum Wahlraum verschlossen und nach wenigen Sekunden wieder 
geöffnet worden. Nach seinem erneuten Einlass sei die Tür einen Spalt weit mit einem Holzkeil geöffnet
geblieben. Dieser Vorgang ließe in Verbindung mit einer vom Einspruchsführer angeführten Äußerung eines
Gemeinderatsmitglieds in einer Sitzung eines Gemeinderatsausschusses der Gemeinde Kerken vom 12. Juni 2024 darauf 
schließen, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorgang, sondern um eine seit Jahren etablierte Praxis im 
gesamten Landkreis Kleve handele. Nach Ansicht dieses Gemeinderatsmitglieds sei man bisher fälschlich davon 
ausgegangen, dass die Wahl im Nachhinein anfechtbar sei, wenn die Türen nicht zumindest kurzzeitig geschlossen 
werden würden. 
Zudem habe der Einspruchsführer festgestellt, dass die Wahlurne nicht versiegelt gewesen sei. Bei der
Stimmenauszählung seien sodann keine Stapel gebildet worden. Weiter hätten zwei der Wahlhelfer sich in einen hinteren 
Raum zurückgezogen und die Stimmzettel dort, getrennt von den anderen Wahlhelfern, zur Auswertung auf dem 
Boden ausgelegt. Unweit davon hätten sich auf einem Tisch noch Kartons mit Wahlunterlagen befunden. 
Ebenfalls habe der Einspruchsführer beobachten können, dass eine Person kurz vor Beendigung der
Stimmenauszählung ihr Smartphone bedient habe, während sie sich die Ergebnisse der Stimmenauszählung angesehen habe. 
Nach Auffassung des Einspruchsführers sei eine private Nachricht versendet worden, in der die Person ihr soziales 
Umfeld noch vor der offiziellen Verkündung des Auszählungsergebnisses über den Wahlausgang informiert habe. 
2.  Stellungnahme der Landeswahlleiterin  
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach Einholung einer Stellungnahme der
Kreiswahlleitung des Kreises Kleve sowie des Bürgermeisters der Gemeinde Kerken Stellung genommen. Bezüglich des 
kurzzeitigen Verschließens der Türen nach Beendigung der Wahlhandlung verweist sie auf eine mittlerweile
aufgeklärte Fehlinterpretation des § 53 der Europawahlordnung (EuWO) durch den Wahlvorstand. Dieser sei
fälschlich davon ausgegangen, dass die Beendigung der Wahlhandlung durch einen „symbolischen Akt“ der Schließung 
des Wahllokals vollzogen werden müsse. Nichtsdestotrotz habe die Auszählung der Stimmen erst nach
Wiedereröffnung des Wahllokals und in Anwesenheit des Einspruchsführers begonnen. 
Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung seien die Wahlhelfer des betroffenen Wahlbezirks informiert worden, 
dass das Schließen des Wahllokals und das Herausbitten des Einspruchsführers einen Verstoß gegen den
Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl dargestellt habe. Auch seien für künftige Wahlen bereits die Handreichungen 
und Schulungsunterlagen für Wahlhelfer entsprechend angepasst worden. 
Die Landeswahlleiterin schließt sich der in der Stellungnahme wiedergegebenen Auffassung der Kreiswahlleitung 
Kleve an, wonach dieser Wahlrechtsverstoß aufgrund der Schließung für nur wenige Sekunden „in einem äußerst 
geringen Umfang“ aufgetreten sei und sich im Übrigen nicht auf das konkrete Wahlergebnis auswirkt habe.
Insofern weise der Wahlfehler keine Mandatsrelevanz auf.
3.  Gegenäußerung des Einspruchsführers 
Mit Schreiben vom 16. August 2024 hat der Einspruchsführer von der Möglichkeit der Gegenäußerung Gebrauch 
gemacht. Er bemängelt zum einen die Dokumentation der Sachverhaltsaufklärung in den Niederschriften
verschiedener Gremiensitzungen im Nachgang der Wahl. Zum anderen wiederholt er im Wesentlichen seine
Sachverhaltsdarstellung der Stimmenauszählung. „Möglicherweise“ könne es in zahlreichen Wahllokalen ähnliche 
Abläufe gegeben haben, so dass dies seiner Ansicht nach Auswirkungen auf das Gesamtergebnis gehabt habe. 
Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Zeit, in der er den Wahlraum habe verlassen müssen, weitere 
„Wahlscheine“ eingeworfen worden seien.  
4.  Stellungnahme der Landeswahlleiterin  
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat dazu erneut Stellung genommen. Danach handele es 
sich bei den weiteren Äußerungen des Einspruchsführers um Spekulationen, weshalb weitere
Sachverhaltsermittlungen, wie eine Befragung der Mitglieder des Wahlvorstandes, für nicht zielführend erachtet würden und somit 
nicht erfolgt seien. So bestünden insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wahlvorstand
beispielsweise durch den Einwurf vorgefertigter Stimmzettel strafbar gemacht haben könnte.  
Im Übrigen sei die Tatsache, dass die Wahlurne zwar nicht versiegelt, sondern lediglich verschlossen worden sei, 
nicht zu beanstanden und entspreche den bestehenden Vorschriften. Weiter sei festzustellen, dass ein Wegräumen 
oder gar Verschließen von Wahlbenachrichtigungen oder Wahlscheinen entgegen der Ansicht des
Einspruchsführers weder notwendig noch angezeigt gewesen sei. Durch die vorhandene Aufbewahrung seien diese gegen die 
Einsichtnahme oder gar den Zugriff durch Unbefugte gesichert gewesen. Nach Abschluss des Wahlgeschäftes 
seien die Dokumente vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde übergeben worden. 
Dass das Wahlergebnis vorab unberechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sein soll, werde als
Unterstellung zurückgewiesen. Die Annahme, dass die Nutzung des Smartphones gegen Ende der Stimmenauszählung 
zwingend mit einem Verstoß gegen wahlrechtliche Vorgaben einhergehe, sei nicht sachgerecht und entspreche 
auch nicht der Lebensrealität. 
Der Stellungnahme wurde eine Kopie der Wahlniederschrift beigefügt, in der unter Ziffer 2.9 angegeben wurde, 
dass keine besonderen Vorfälle während der Wahlhandlung zu verzeichnen gewesen seien. 
5.  Gegenäußerung des Einspruchsführers 
In einem weiteren Schreiben führt der Einspruchsführer aus, dass das kurzzeitige Verschließen der Tür nach
Beendigung des Wahlvorgangs eine seit über einem Jahrzehnt bestehende Praxis darstelle. Dies sei ihm gegenüber 
zwischenzeitlich von einem Gemeinderatsmitglied sogar ausdrücklich bestätigt worden. Zudem ergänzt der
Einspruchsführer seinen Einspruch dahingehend, dass auch die ihm mittlerweile vorliegende Wahlniederschrift
manipuliert worden sein könnte. So sei das Wahlergebnis nach einer erstmaligen Niederschrift erkennbar
durchgestrichen und korrigiert worden. Dass gemäß den Ausführungen der Landeswahlleiterin keine gesetzliche Vorgabe 
zur Versiegelung von Wahlurnen bestehe, könne er mit Hinweis auf die sich daraus ergebenden
Manipulationsmöglichkeiten nicht nachvollziehen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein
mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen. 
1.  Soweit sich der Einspruch gegen den zwischenzeitlichen Ausschluss des Einspruchsführers und das
kurzzeitige Verschließen der Tür zum Wahlraum richtet, liegt zwar ein Wahlfehler vor. Allerdings kann diesbezüglich 
weder eine Mandatsrelevanz noch eine Verletzung des subjektiven Wahlrechts des Einspruchsführers festgestellt 
werden. 
Auch das nur kurzzeitige Verschließen der Tür zum Wahlraum stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der 
Öffentlichkeit der Wahl dar. Das aus dem Demokratieprinzip hergeleitete Gebot der Öffentlichkeit der Wahl ist 
primärrechtlich in Artikel 14 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV), verfassungsrechtlich in 
Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz (GG) sowie einfachgesetzlich in § 47 EuWO festgeschrieben (vgl.
Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 47 EuWO Randnummer 1). Die Öffentlichkeit der Wahl ist eine wesentliche 
Voraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und
Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft eine wesentliche Voraussetzung für ein begründetes Vertrauen der 
Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl (vgl. BVerfGE 123, 39 [68]). Dies setzt voraus, dass jedermann Zutritt
zum Wahlraum hat, soweit dadurch das Wahlgeschäft nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies muss während 
der gesamten Wahlzeit sowie der darauffolgenden Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
ununterbrochen gewährleistet werden (vgl. Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 31 Randnummer 3). Zwar 
besteht kein Recht der Wahlbeobachter darauf, jede Einzelheit des Wahlgeschäfts sehen und nachvollziehen zu 
können. Allerdings darf die Öffentlichkeit zu keinem Zeitpunkt, etwa durch ein Verschließen der Tür zum
Wahlraum, gänzlich ausgeschlossen werden. (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 47 EuWO Randnummer 2). 
So begründet auch eine nur zwischenzeitliche Schließung des Wahllokals einen Wahlfehler, weil sie die Wahlurne 
mit den gesammelten Stimmzetteln in dieser Zeit der Kontrolle der Öffentlichkeit entzieht (vgl. BVerfGE 167, 
329 [393]). Vor diesem Hintergrund stellt bereits der kurze Ausschluss des Einspruchsführers und das
„symbolische“ Verschließen der Tür zum Wahllokal nach dem Abschluss der Wahlhandlung und vor der Ermittlung des 
Wahlergebnisses einen Verstoß gegen die Wahlrechtsvorschrift des § 47 EuWO dar. 
Die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist 
durch diesen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften jedoch nicht in Frage gestellt. Eine notwendige
Mandatsrelevanz ist nicht erkennbar. Nach ständiger Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können nur solche Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolgreich begründen, 
die auf die Mandatsverteilung von Einfluss sind oder sein könnten (vgl. nur BVerfGE 89, 243 [254],
Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 4). Dies ist bei einer nur kurzzeitigen Verletzung der Öffentlichkeit der
Stimmenauszählung in einem einzelnen Wahlbezirk ersichtlich nicht der Fall. 
2.  Es stellt dagegen keinen Verstoß gegen eine Wahlrechtsvorschrift dar, dass die Wahlurne nicht versiegelt 
oder weggeschlossen worden ist. Vielmehr schreibt § 44 Absatz 2 EuWO, welcher Vorgaben für die
Beschaffenheit der Wahlurne enthält, lediglich vor, dass die Wahlurne mit einem Deckel versehen und insgesamt
verschließbar sein muss (§ 44 Absatz 2 Satz 1 und 4 EuWO). Dagegen werden gemäß § 66 Absatz 1 EuWO nach Abschluss 
der Ermittlung des Wahlergebnisses die Pakete mit Stimmzetteln und Wahlscheinen einzeln versiegelt, bevor sie 
dem Gemeindebüro übergeben werden. Für die Wahlurne ist eine Versiegelung jedoch ausdrücklich nicht
vorgeschrieben. 
3.  Auch hinsichtlich des Ablaufs und der Organisation der Stimmenauszählung ist kein Wahlfehler ersichtlich. 
Nach der Zählung aller Stimmzettel (§ 61 Absatz 1 EuWO) sind gemäß § 62 Absatz 1 EuWO Stimmzettelstapel, 
sortiert nach Wahlvorschlägen bzw. ungekennzeichneten Stimmzetteln, zu bilden. Soweit der Einspruchsführer 
moniert, dass bei der Auszählung keine Stapel gebildet worden seien, ist sein Sachvortrag schon nicht
nachvollziehbar. So moniert er zwar mehrfach, dass aus den Stimmzetteln keine Stapel gebildet worden seien, gleichwohl 
führt er aber aus, dass in einem ersten Arbeitsgang eine Zuordnung und Sortierung der Stimmzettel stattgefunden 
habe, bevor diese in einem zweiten Arbeitsgang an einzelne Mitglieder des Wahlvorstandes verteilt worden seien. 
Nach seinem Sinn und Zweck der Organisation einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Wahlergebnisses verlangt 
§ 62 Absatz 1 EuWO jedenfalls keine bestimmte Form eines Stapels, sondern lediglich die Sortierung der
Stimmzettel anhand der vorgegebenen Kategorien in Vorbereitung der weiteren Schritte der Auszählung, welche auch 
ein arbeitsteiliges Vorgehen der Mitglieder des Wahlvorstands ermöglicht. Diesbezüglich führt der
Einspruchsführer lediglich aus, dass er die Abstimmung der Mitglieder des Wahlvorstandes untereinander und deren
arbeitsteiliges Vorgehen nicht habe nachvollziehen können. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Mitglieder des
Wahlvorstandes gegen die Vorgaben insbesondere des § 62 EuWO verstoßen hätten. Der Wahlvorstand trifft die sachlich 
erforderlichen Entscheidungen allein und in eigener Verantwortung. Wahlbeobachter haben demgegenüber aus 
§ 47 EuWO kein Recht darauf, die innere Organisation der Mitglieder des Wahlvorstandes vollends
nachvollziehen zu können oder während der laufenden Ermittlung des Wahlergebnisses erläutert zu bekommen.  
Soweit sich, nach der Darstellung des Einspruchsführers, zwei Mitglieder des Wahlvorstandes mit den ihnen
zugeordneten Stimmzetteln in einen hinteren Raum zurückgezogen und die Wahlzettel vor sich ausgebreitet haben, 
begegnet auch dies keinen grundsätzlichen Bedenken. Zum einen ergibt sich aus der Schilderung des
Einspruchsführers jedenfalls, dass auch der Nebenraum für ihn als Wahlbeobachter einsehbar gewesen ist. Zum anderen ist 
kein Verstoß gegen § 62 Absatz 4 Satz 1 EuWO erkennbar, wonach je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte
Beisitzer die Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durchzählen und die Zahl der für die einzelnen
Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen ermitteln. Soweit der
Einspruchsführer vorträgt, dass die Stimmzettel im Zuge der Durchzählung auf dem Boden ausgelegt worden seien, 
ist darin kein Verstoß gegen § 62 Absatz 4 Satz 1 EuWO zu erkennen. 
4.  Auch hat der Einspruchsführer keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine unzulässige 
vorzeitige Bekanntgabe des Wahlergebnisses ergeben würde. Gemäß § 63 Satz 1 EuWO gibt der Wahlvorsteher 
das Wahlergebnis im Wahlbezirk mündlich bekannt und nimmt gemäß § 64 Absatz 1 und 2 EuWO die
Schnellmeldung, in der Regel an den Kreis- oder Stadtwahlleiter, vor. Abgesehen von dieser Schnellmeldung darf das
Wahlergebnis vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift durch die Mitglieder des Wahlvorstandes dritten 
Personen nicht mitgeteilt werden (§ 63 Satz 2 EuWO). Der Einspruchsführer trägt lediglich vor, dass ein Mitglied 
des Wahlvorstandes kurz vor Beendigung der Stimmenauszählung sein Smartphone bedient habe, während es 
sich die Ergebnisse der Stimmenauszählung angesehen habe. Der Einspruchsführer nennt jedoch keine weiteren 
Anhaltspunkte dafür, dass dabei überhaupt eine Nachricht verschickt, geschweige denn im Verstoß gegen § 63 
Satz 2 EuWO vorzeitig das Wahlergebnis im Wahlbezirk mitgeteilt worden wäre. Solche Wahlbeanstandungen, 
die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht
hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert 
zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlagen 3 und 6; siehe auch BVerfGE 85, 148 
[160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 26). 
5.  Aus der Wahlniederschrift ergeben sich zudem keine Hinweise auf eine Manipulation des Wahlergebnisses. 
Dass das Wahlergebnis nach erstmaliger Niederschrift durchgestrichen und korrigiert worden zu sein scheint, 
vermag keine ernsthaften Zweifel an der ordnungsgemäßen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu 
begründen. Weitere Anhaltspunkte für eine Manipulation werden vom Einspruchsführer nicht substantiiert
vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Anlage 13 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 31/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 28. Juni 2024, das am 2. Juli 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der 
Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
In seinem als „Wahlprüfungsbeschwerde“ bezeichneten Schreiben trägt der Einspruchsführer vor, dass sämtliche 
in Berlin als Briefwahlstimmen abgegeben Stimmen mit Wahlfehlern behaftet sein dürften. Aufgrund des hohen 
Briefwahlanteils in Berlin seien diese Fehler mandatsrelevant. 
Zunächst rügt der Einspruchsführer eine Darstellung in den Schulungsunterlagen „Hinweise für die
Briefwahlvorstände für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024“, 
wonach es zu den Aufgaben des Briefwahlvorstandes gehöre, die Weisungen des Bezirkswahlamtes umzusetzen. 
Dadurch hätten, nach Auffassung des Einspruchsführers, staatliche Stellen „freien Durchgriff“ auf die
Feststellung des Wahlergebnisses. Es sei zudem denkbar, dass dies auch die Schulungsunterlagen für Wahlvorstände in 
Urnenwahllokalen betreffe. 
Weiter moniert der Einspruchsführer, dass nur unzureichende Sicherheitsvorkehrungen zur Vorbeugung von
Manipulationen hinsichtlich des Briefwahlvorgangs, der Übergabe der „Briefwahlurnen“ an den Briefwahlvorstand, 
der Versiegelung der Wahlunterlagen und der Wahlniederschrift getroffen worden seien. Im Einzelnen führt der 
Einspruchsführer aus, dass die „Briefwahlurne“ im öffentlich zugänglichen Briefwahlzentrum für den Bezirk 
Lichtenberg von Berlin unbewacht geblieben sei. Verwendet worden sei eine Mülltonne aus Plastik, deren
Klappdeckel einen großen „Einwurfschlitz“ aufgewiesen habe und leicht hätte angehoben und umgekippt werden
können. Die angebrachten Siegelbänder seien zwar codiert gewesen, diese Nummern aber nicht protokolliert worden. 
Auch sei keine Inventarliste geführt worden. In der „Briefwahlurne“ seien zudem noch ungebrauchte Siegelbänder 
aufbewahrt worden. Somit hätte jedermann die vorhandenen Siegelbänder ohne Weiteres durchtrennen und die 
Briefwahlurne nach unbefugter Öffnung wieder versiegeln können. Die Möglichkeit zur Manipulation sei auch 
dadurch erleichtert, dass die eingegangenen Briefwahlstimmen bei der Ermittlung des Briefwahlergebnisses nicht 
mit einer Positivliste zugelassener Wähler abgeglichen worden seien und die Briefwahlzettel auch keine
sonstigen, durch den Briefwahlvorstand prüfbaren Sicherheitsmerkmale aufgewiesen hätten. 
Zudem rügt der Einspruchsführer, dass zur Verpackung und Versiegelung der Wahlunterlagen Briefumschläge 
und einheitliche Aufkleber verwendet worden seien, die eine spätere Identifikation unmöglich gemacht hätten. 
Auch habe keine anderweitige Sicherung, beispielsweise mit Unterschriften, Nummerierungen und
Anlageverzeichnissen, stattgefunden. 
Hinsichtlich der Wahlniederschrift führt der Einspruchsführer aus, dass die einzelnen Seiten lediglich mit
Heftklammern verbunden und nur auf der letzten Seite zu unterschreiben seien. Dadurch werde ein Austausch
einzelner Seiten und somit eine Manipulation des Wahlergebnisses ermöglicht. 
Darüber hinaus rügt der Einspruchsführer die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bezirkswahlamt Berlin-
Lichtenberg im Rahmen der Organisation der Briefwahl. Das Bezirkswahlamt habe zum einen die Wahlbriefe 
und sonstigen Briefwahlunterlagen an den Briefwahlvorstand übergeben. Zum anderen seien auch die
Wahlniederschriften dem Bezirkswahlamt übergeben worden und die Wahlbriefe an dieses adressiert gewesen. Der
Einspruchsführer ist der Auffassung, dass hierfür die Kreiswahlleitung zuständig gewesen wäre. Die Regelungen in 
§ 85 der Europawahlordnung (EuWO) sowie § 91 der Bundeswahlordnung (BWO) eröffneten den Stadtstaaten
lediglich die Möglichkeit, jene Aufgaben „Stellen der eigenen Wahl“ zuzuweisen, die laut Gesetz oder
Verordnung den Gemeindebehörden übertragen seien. Nach Auffassung des Einspruchsführers schließe dies nicht solche 
Aufgaben ein, die nur in Folge des Gestaltungsrechts in § 5 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) den
Gemeindebehörden übertragen werden könnten. Auf diesem Wege hätte das Bezirkswahlamt deshalb
unberechtigterweise Zugriff auf die ausgefüllten Stimmzettel erhalten. 
Zudem hält der Einspruchsführer „die Entscheidung des Gesetzgebers, die Öffentlichkeit der Wahl zwischen
Einlieferung des Wahlbriefes und der Übergabe der Wahlbriefe an den Briefwahlvorstand nicht zu gewähren“ für 
unvereinbar mit den Wahlgrundsätzen. 
Der Einspruchsführer ist weiterhin der Auffassung, dass die Briefwahl zu früh beginne, um eine angemessene 
Wählerwillensbildung zu ermöglichen. Insgesamt ginge durch die Möglichkeit, Wahlbriefe bereits kurz nach der 
Listenaufstellung abgeben zu können, die Bedeutung des Wahltags verloren. 
Schließlich sieht der Einspruchsführer in der Weiterleitung einer von ihm an die Bundeswahlleiterin versandten 
E-Mail an die Landeswahlleitung Berlin sein Vertrauen untergraben. Dadurch werde eine effektive Wahlprüfung 
beeinträchtigt. Zuletzt rügt der Einspruchsführer die formalen und inhaltlichen Anforderungen für Einsprüche 
gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland als zu hoch und insofern unverhältnismäßig.  
2.  Stellungnahme des Landeswahlleiters 
Der Landeswahlleiter für Berlin hat nach Einholung einer Stellungnahme des Kreiswahlleiters für Berlin-
Lichtenberg mit Schreiben vom 13. August 2024 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen.  
Die vom Einspruchsführer gerügte Formulierung in den Schulungsunterlagen, wonach zu den Aufgaben des
Briefwahlvorstandes die „Umsetzung von Weisungen des Bezirkswahlamtes“ gehöre, beziehe sich nicht auf die
unabhängig zu erfüllenden Aufgaben des Wahlvorstandes. Die Formulierung beziehe sich ausschließlich auf die
„verwaltungsmäßigen“ Aufgaben im Interesse einer reibungslosen Wahldurchführung, nicht auf eine Einmischung in 
die Wahlergebnisermittlung. Es seien in diesem Zusammenhang keine Beschwerden oder gar unzulässige
Eingriffe in die Weisungsfreiheit zur Kenntnis des Landeswahlleiters gelangt. Gleichwohl solle die Formulierung in 
den Schulungsunterlagen überarbeitet werden, um etwaige Missverständnisse künftig zu vermeiden. 
Mit Blick auf die Behandlung der Wahlbriefe seien die Regelungen des § 67 EuWO im Bezirkswahlamt jederzeit 
eingehalten worden. Insbesondere seien die Wahlbriefe nach Eingang im Bezirkswahlamt sowie am Wahltag
jederzeit unter Verschluss gehalten und Dritten gerade nicht zugänglich gemacht worden. Laut der Stellungnahme 
des Kreiswahlleiters sei die verschlossene Wahlurne in einem alarmgesicherten und ausschließlich für
Mitarbeitende des Bezirkswahlamtes zugänglichen Bereich aufbewahrt worden. Am Wahltag sei sie zum zentralen Ort der 
Briefwahlvorstände gebracht und dort ebenfalls unter Verschluss gehalten worden. Die Mitarbeiter seien seit circa 
10:00 Uhr vor Ort gewesen und hätten die verplombten „Briefwahlurnen“ in Empfang genommen. Ein Zugriff 
durch fremde Personen sei in der gesamten Zeit bis zur Übergabe an die Briefwahlvorstände ausgeschlossen
gewesen. Nach Abschluss der Ermittlung des Wahlergebnisses seien die Wahlunterlagen an das Bezirkswahlamt 
übergeben worden. Die in versiegelten Umschlägen verpackten Stimmzettel seien nach dem Rücktransport in das 
Bezirkswahlamt in verschlossenen und alarmgesicherten Räumen untergebracht gewesen. Die für die
Beschriftung der Umschläge verwendeten Aufkleber hätten lediglich der Vereinfachung für die Wahlvorstände gedient. 
Deren Benutzung sei nicht vorgeschrieben gewesen. Anhaltspunkte für das vom Einspruchsführer skizzierte
Szenario, wonach die Wahlbriefe gegen vorbereitete Wahlbriefe hätten ausgetauscht werden können, seien weder 
dem Kreis- noch dem Landeswahlleiter bekannt geworden. Der Verdacht des Einspruchsführers sei unbegründet. 
Auch für eine Manipulation der Wahlniederschrift bestünden keine Anhaltspunkte. Zum einen garantiere ein 
mehrstufiges Verfahren bis zur Entscheidung durch den Kreiswahlausschuss, dass eine unbefugte nachträgliche 
Veränderung des Wahlergebnisses bemerkt werden würde. Zudem werde die Wahlniederschrift als Broschüre 
doppelseitig bedruckt, so dass ein Austausch einzelner Seiten auffallen würde. 
Hinsichtlich der vom Einspruchsführer gerügten fehlenden Zuständigkeit des Bezirkswahlamtes zur Übergabe 
und Entgegennahme der Wahlbriefe, der Wahlniederschrift und sonstiger Wahlunterlagen verweist der
Landeswahlleiter auf die Zuständigkeitsanordnung des Berliner Senats gemäß § 85 EuWO vom 2. November 2018 
(Amtsblatt Nummer 44 vom 2. November 2018, Seite 5965 f.). Gemäß Ziffer II Nummer 3 der
Zuständigkeitsanordnung würden die den Gemeindebehörden übertragenen Aufgaben in Berlin durch die Bezirksämter
wahrgenommen. Im Übrigen nähmen die Bezirkswahlämter Aufgaben als Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters wahr. Die 
Übergabe der Wahlbriefe, der Wahlniederschriften und der weiteren Wahlunterlagen an das Bezirkswahlamt 
Lichtenberg von Berlin habe den Vorgaben der §§ 67, 68 Absätze 4, 7 und 8 EuWO entsprochen.
3.  Gegenäußerung des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 28. August 2024 von der Gelegenheit zur Gegenäußerung Gebrauch 
gemacht und sich im Wesentlichen wie folgt geäußert: 
Hinsichtlich der Formulierung in den Schulungsunterlagen sei maßgeblich, wie der Wahlvorstand diese verstehe. 
Würde dieser zu dem Verständnis gelangen, Weisungen des Bezirkswahlamtes umsetzen zu müssen, liege ein 
Wahlfehler vor. Zudem schließt der Einspruchsführer aus der Stellungnahme des Kreiswahlleiters, dass dieser der 
Auffassung sei, den Mitgliedern des Wahlvorstandes gegenüber Weisungen erteilen zu dürfen, was jedoch einer 
Rechtsgrundlage entbehre. Ergänzend führt der Einspruchsführer zum Verständnis des Begriffs der „Weisung“ 
aus. Zudem moniert der Einspruchsführer, dass die Schulungen der Mitglieder des Wahlvorstandes von
Mitarbeitern „aus dem Weisungsbereich der politischen Führung“ durchgeführt worden seien, weshalb eine mittelbare 
Einflussnahme auf die spätere Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu befürchten sei. 
Eine durchgehende Überwachung der „Briefwahlurnen“ widerspreche den Beobachtungen des Einspruchsführers. 
Dies ergebe sich schon daraus, dass sich die „Briefwahlurnen“ in unterschiedlichen Räumen befunden hätten und 
man nicht alle Räume von einem Punkt aus habe im Blick behalten können. Davon abgesehen habe der
Einspruchsführer nur selten Personen auf den Fluren gesehen, die für ihn als Mitarbeitende erkennbar gewesen seien. 
Zusätzlich regt er an, dass die Kreiswahlleitung bei der Überwachung der „Briefwahlurnen“ durch das
Bezirkswahlamt unterstützt werden könnte. Bei den vom Kreiswahlleiter beschriebenen Aufklebern habe es sich entgegen 
den Ausführungen des Landeswahlleiters nicht um Hilfsmittel zur Beschriftung, sondern um „Siegelaufkleber“ 
gehandelt.  
Hinsichtlich einer möglichen Manipulation der Wahlniederschrift trägt der Einspruchsführer vor, dass es dafür 
lediglich exakter Nachbildungen oder weiterer Exemplare der Wahlniederschrift bedurft hätte. 
Weiter führt der Einspruchsführer aus, dass für die Aufgabenwahrnehmung der Bezirkswahlämter als
Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei. Zudem werde dadurch die Trennung einer
unparteiischen und unabhängigen Wahlleitung von einem gegenüber einer „politischen Führung“
weisungsgebundenem Bezirkswahlamt unterlaufen. 
Im Übrigen wiederholt der Einspruchsführer seine vorherigen Schilderungen und Argumente und weist die in der 
Stellungnahme des Landeswahlleiters vorgebrachten Gegendarstellungen größtenteils als unsubstantiiert zurück. 
Da die von ihm behaupteten Wahlfehler die Organisation der Wahl beträfen, sei eine Mandatsrelevanz für ganz 
Berlin gegeben. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.  
1.  Ein Einspruch ist gemäß § 26 EuWG i. V. m. den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes nur statthaft, wenn 
und soweit er die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung 
der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand 
hat. Soweit der Einspruchsführer die Weiterleitung einer E-Mail durch die Bundeswahlleiterin rügt sowie die 
formalen und inhaltlichen Anforderungen für Wahleinsprüche kritisiert, betrifft dies bereits das
Wahlprüfungsverfahren, welches jedoch nicht selbst Gegenstand der Wahlprüfung sein kann. Der Einspruch ist insoweit
unzulässig. 
Der Einspruch ist überdies unzulässig, soweit er sich auf potenzielle Wahlfehler bezieht, die erstmals in dem 
Schreiben des Einspruchsführers vom 28. August 2024 geltend gemacht worden sind. Gemäß § 26 Absatz 2 
EuWG i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) müssen Wahleinsprüche schriftlich 
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Deutschen Bundestag eingehen. Im Hinblick auf 
die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 endete diese Frist mit Ablauf des 
9. August 2024. Nach Fristablauf kann der Einspruchsgegenstand nicht nachträglich erweitert werden (vgl.
Bundestagsdrucksachen 17/4600, Anlage 29; 18/1710, Anlage 42; 20/13500, Anlage 24). Der erstmals im Schreiben 
vom 28. August 2024 erhobene Vorwurf, dass die Schulungen der Mitglieder des Wahlvorstandes von
Mitarbeitenden „aus dem Weisungsbereich der politischen Führung“ durchgeführt worden seien und dadurch eine
mittelbare Beeinflussung des Wahlergebnisses zu befürchten sei, stellt keine Ergänzung zum bisherigen, sondern neuen 
Sachvortrag dar. Dasselbe gilt für die Anregung, dass die Kreiswahlleitung bei der Überwachung der
„Briefwahlurnen“ von Mitgliedern des Bezirkswahlamtes zu unterstützen sei.
2.  Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers ergibt sich kein Verstoß 
gegen Wahlrechtsvorschriften und mithin kein Wahlfehler. 
Die vom Einspruchsführer gerügte Formulierung in den Schulungsunterlagen, wonach zu den Aufgaben des
Briefwahlvorstandes die „Umsetzung von Weisungen des Bezirkswahlamtes“ gehöre, begründet keinen Wahlfehler. 
Grundsätzlich handelt der Wahlvorstand als Wahlorgan gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 EuWG bei der Wahrnehmung 
seiner gesetzlichen Aufgaben weisungsfrei (vgl. Bätge/Engelbrecht, Europawahlrecht, § 5 EuWG
Randnummer 2). Zutreffend hat der Landeswahlleiter in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass insofern zwischen 
den gesetzlichen Aufgaben des Wahlvorstandes, insbesondere der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses, und organisatorischen Aufgaben, welche einheitlich nach den Vorgaben des Bezirkswahlamtes zu
erledigen seien, zu unterscheiden sind. Vorliegend fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag des Einspruchsführers 
dahingehend, dass Mitglieder des Wahlvorstandes aufgrund der gerügten Formulierung in den
Schulungsunterlagen tatsächlich angenommen hätten, im Hinblick auf die ihnen von Gesetzes wegen übertragenen Aufgaben der 
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses den Weisungen des Bezirkswahlamtes entsprechen zu müssen. 
Es fehlen weiterhin jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Mitglieder des Wahlvorstandes eine auf die Manipulation 
des Wahlergebnisses bezogene Weisung des Bezirkswahlamtes umgesetzt oder erhalten hätten.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht 
hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als 
unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlagen 4, 6, 7 und 8; 
20/13500, Anlage 19, siehe auch BVerfGE 85, 148 [160] und Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 
2025, § 49 Randnummer 26). 
Soweit der Einspruchsführer behauptet, dass die Maßnahmen zum Schutz der „Briefwahlurnen“ vor
Manipulationen unzureichend gewesen seien, ist ebenfalls kein Wahlfehler festzustellen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, 
dass weder das Europawahlgesetz noch die Europawahlordnung konkrete Anforderungen an die Ausgestaltung 
einer „Briefwahlurne“ stellt. Weil dieser nicht die Funktion einer bei der Urnenwahl genutzten Wahlurne
zukommt, ist insbesondere § 44 Absatz 2 EuWO nicht anzuwenden. Eine versiegelte Wahlurne wird in der Praxis 
zwar vielfach genutzt, ist aber nicht zwingend (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 3; Schreiber, 
BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 10). Kommt eine solche Wahlurne zum Einsatz, hat sie lediglich 
eine Aufbewahrungsfunktion für die eingegangenen Wahlbriefe. Nach § 67 Absatz 1 Satz 1 EuWO muss
allerdings die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle gewährleisten, dass alle Wahlbriefe gesammelt und 
bis zum Abschluss des Wahlvorgangs unter Verschluss gehalten werden. Die konkrete Umsetzung dieser Vorgabe 
ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und wird daher von den Wahlorgangen vor Ort
entsprechend gewürdigt und festgelegt (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/6300, Anlage 31; 20/14300, Anlage 3).
Entscheidend ist dabei, dass die Wahlbriefe so aufbewahrt werden, dass ihre Vollständigkeit gesichert, der Zugriff 
von unbefugten Dritten auszuschließen und das Wahlgeheimnis während der Aufbewahrung gewährleistet wird 
(vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 67 EuWO Randnummer 2). Ein Verstoß gegen diese Vorgabe aus 
§ 67 Absatz 1 Satz 1 EuWO ist hier nicht ersichtlich. Der Einspruchsführer trägt keine Tatsachen vor, die auf eine 
unzureichende Sicherung der Wahlbriefe oder tatsächlich erfolgte Manipulationen schließen lassen. Der
Behauptung des Einspruchsführers, wonach die vorliegend verwendete „Briefwahlurne“ nicht vor unbefugtem Zugriff 
durch fremde Personen gesichert und nur unzureichend überwacht worden sei, steht die Stellungnahme des
Landeswahlleiters entgegen. Danach seien die Wahlbriefe in einem verschlossenen und alarmgesicherten Bereich 
aufbewahrt worden, der ausschließlich für Mitarbeitende des Bezirkswahlamtes zugänglich gewesen sei. Der
Einspruchsführer hat in seiner Gegenäußerung keine dem entgegenstehenden Tatsachen vorgetragen. Seine zentralen 
Einwände gegen die Stellungnahme des Landeswahlleiters, wonach sich die „Briefwahlurnen“ in
unterschiedlichen Räumen befunden hätten und er nur selten Personen auf den Fluren gesehen habe, die für ihn als
Mitarbeitende erkennbar gewesen seien, vermögen die Schilderung des Landeswahlleiters nicht zu widerlegen. 
Gemäß § 68 Absatz 7 Satz 1 i. V. m. § 66 Absatz 1 Satz 1 EuWO sind nach der Ermittlung und Feststellung des 
Briefwahlergebnisses die Wahlunterlagen in einzelnen Paketen zu verpacken und zu versiegeln. Soweit der
Einspruchsführer diesbezüglich die Verwendung von Briefumschlägen gerügt hat, begegnet dies keinen Bedenken. 
Dass darüber hinaus diese Briefumschläge vom Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß versiegelt worden seien, 
wurde vom Einspruchsführer nicht substantiiert vorgetragen. Der Landeswahlleiter hat unter Bezugnahme auf die 
Stellungnahme des Bezirkswahlamts Lichtenberg von Berlin erläutert, dass die Briefumschläge versiegelt worden 
seien. Der Einspruchsführer ist dem nicht mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten, sondern hat lediglich 
darauf verwiesen, dass durch die Aufbewahrung zusätzlicher Siegelaufkleber in der „Briefwahlurne“ die
Möglichkeit zur Manipulation geschaffen werde, weil die an den Briefumschlägen angebrachten Siegel entfernt und 
anschließend durch neue ersetzt werden könnten. Solche Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte
Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der
Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, sind als unsubstantiiert zurückzuweisen (s. o.). 
Maßgeblich für die Anforderungen an den Schutz der Wahlniederschrift vor Manipulationen ist § 65 Absatz 4 
EuWO. Danach haben Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter sicherzustellen, dass 
die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Eine bestimmte Heftung, ein
Umschlag o. ä. sind dagegen nicht vorgesehen. Vorliegend ist weder vom Einspruchsführer vorgetragen worden noch 
anderweitig ersichtlich, dass Unbefugte Zugang zur Wahlniederschrift erlangt hätten. Auch für einen
nachträglichen Austausch einzelner Seiten trägt der Einspruchsführer keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor. 
Die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Organisation der Briefwahl durch das Bezirksamt Berlin-
Lichtenberg begegnet keinerlei Bedenken. Die zuständige Stelle für den Eingang der Wahlbriefe richtet sich nach § 59 
Absatz 2 EuWO. Dieselbe Stelle ist gemäß § 67 Absatz 1 EuWO auch für die weitere Behandlung der Wahlbriefe, 
einschließlich der Übergabe an die Briefwahlvorstände, zuständig. Gemäß § 59 Absatz 2 Satz 1 EuWO müssen 
die Wahlbriefe zwar grundsätzlich bei dem Kreis- oder Stadtwahlleiter eingehen. Im Falle einer landesrechtlichen 
Entscheidung im Sinne des § 5 Absatz 2 EuWG müssen die Wahlbriefe jedoch bei der zuständigen
Gemeindebehörde eingehen. Überdies sieht die Stadtstaatklausel in § 85 EuWO vor, dass im Land Berlin der Senat bestimmt, 
welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die den Gemeindebehörden übertragen sind. Der Landeswahlleiter für 
Berlin hat insofern darauf hingewiesen, dass einerseits gemäß Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a) der
Zuständigkeitsanordnung des Berliner Senats vom 2. November 2018 (Amtsblatt Nummer 44, Seite 5965)
Briefwahlvorstände für jeden Bezirk eingesetzt werden und andererseits gemäß Ziffer II Nummer 3 der
Zuständigkeitsanordnung die Bezirksämter die im Europawahlgesetz und in der Europawahlordnung den Gemeinden übertragenen 
Aufgaben wahrnehmen. 
Es liegt auch kein Wahlfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vor. 
Die Öffentlichkeit des Wahlvorgangs bezieht sich auf die ordnungsgemäße Durchführung und
Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abschnitte von der Beratung der Wahlausschüsse über die Wahlhandlung bis hin zur Ermittlung 
und Feststellung des Ergebnisses (Bieber/Haag, Europawahlordnung, 2. Auflage 2016, § 47 Randnummer 1). Mit 
der Briefwahl geht jedoch grundsätzlich eine gewisse Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einher (vgl. 
Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 10). Gemäß § 68 Absatz 8 EuWO gelten für 
die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, was die 
Öffentlichkeit der gesamten Tätigkeit des Briefwahlvorstandes erfordert (vgl. Engelbrecht/Bätge,
Europawahlrecht, § 68 EuWO Randnummer 9). Die Behandlung der Wahlbriefe durch die zuständige Stelle – vorliegend das 
Bezirkswahlamt – im Vorfeld und im Nachgang der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes unterliegt dagegen nicht 
in gleicher Weise dem Öffentlichkeitsgrundsatz. Soweit der Einspruchsführer insofern „die Entscheidung des 
Gesetzgebers, die Öffentlichkeit der Wahl zwischen Einlieferung des Wahlbriefes und der Übergabe der
Wahlbriefe an den Briefwahlvorstand nicht zu gewähren“ für unvereinbar mit den Wahlgrundsätzen hält, ist darauf 
hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines 
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht
überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, bei dem gegen den Beschluss 
des Deutschen Bundestages Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden kann (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 
20/13500, Anlage 29; siehe auch BVerfGE 156, 224 [237]). 
Soweit der Einspruchsführer schließlich anmerkt, dass die Briefwahl zu früh beginne, um eine angemessene
Wählerwillensbildung zu ermöglichen und dadurch die Bedeutung des Wahltags verloren ginge, ist ebenfalls kein 
Wahlfehler feststellbar. Auch insofern gilt, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in
ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden 
Rechtsvorschriften nicht überprüfen (s. o.). Dessen ungeachtet hat der Deutsche Bundestag keine Zweifel an der 
Verfassungsmäßigkeit der wahlrechtlichen Vorschriften zur Briefwahl und der damit einhergehenden
Möglichkeit der Stimmabgabe vor dem Wahltag. Dass die Briefwahl mit dem „verfassungsrechtlichen Leitbild der
Urnenwahl (…) in Konflikt geraten könnte“, hat das Bundesverfassungsgericht bereits berücksichtigt (vgl. BVerfGE 
134, 25 [32]). Dies ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass die Zulassung der Briefwahl einer umfassenden
Wählerbeteiligung und damit nicht weniger als dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl dient (vgl. nur BVerfGE 
134, 25 [30 f.]).
Anlage 14 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 32/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Einspruchsführer ist in seinem subjektiven Wahlrecht verletzt. 
Im Übrigen wird der Wahleinspruch zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben, das am 11. Juli 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik 
Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer rügt den fehlerhaften Versand und nicht rechtzeitigen Erhalt von Briefwahlunterlagen. Er 
lebe mit seiner Ehefrau seit 16 Monaten in Bolivien. Beide seien deutsche Staatsangehörige, hätten jedoch derzeit 
keinen Wohnsitz in Deutschland. Zuletzt seien sie vor ihrer Ausreise in Hamburg (Bezirk Hamburg-Nord)
gemeldet gewesen. Er trägt vor, frist- und formgerecht beim Rechts- und Konsularreferat der Deutschen Botschaft La 
Paz die Eintragung in das „Wahlregister“ beim Bezirksamt Hamburg-Nord beantragt zu haben. Da hierauf keine 
Rückmeldung erfolgt sei, habe er regelmäßig mit der Leiterin des Rechts- und Konsularreferats der Deutschen 
Botschaft Kontakt gehalten, jedoch keine Informationen oder Unterlagen erhalten. Am 5. Juni 2024 habe er sich 
per E-Mail an das Bezirksamt Hamburg-Nord sowie an die E-Mail-Adresse „wahlen-abstimmungen@hamburg-
nord.hamburg.de“ gewandt. Am 7. Juni 2024 habe er von der stellvertretenden Kreiswahlleiterin die (im
Einspruchsschreiben abgedruckte) Antwort erhalten, dass trotz ordnungsgemäßer Antragstellung aufgrund eines
Büroversehens die Unterlagen am 7. Mai 2024 an die private Anschrift in Bolivien statt antragsgemäß über das 
Auswärtige Amt an die Deutsche Botschaft versendet worden seien. Dieses Versehen könne leider nicht geheilt 
werden und eine Wahlteilnahme sei nicht möglich. 
Der Einspruchsführer trägt weiter vor, dass das beschriebene „Büroversehen“ laut Aussage der Leiterin des 
Rechts- und Konsularreferats der Deutschen Botschaft La Paz kein Einzelfall sei. Er habe zudem von mehreren 
anderen Personen in Bolivien und angrenzenden lateinamerikanischen Ländern gehört, denen es genauso
ergangen sei. Er merkt außerdem an, dass die E-Mail der stellvertretenden Kreiswahlleiterin keinen Hinweis auf
Rechtsmittel oder Beschwerdemechanismen enthalten habe.  
2.  Stellungnahme der Bundeswahlleiterin 
Mit Schreiben vom 2. August 2024 hat die Bundeswahlleiterin mitgeteilt, dass ihr keine weiteren Fälle bekannt 
geworden seien, in denen durch das Bezirksamt Hamburg-Nord Briefwahlunterlagen fälschlicherweise an die 
privaten Adressen der Antragstellenden in Bolivien statt an die Deutschen Botschaft La Paz versendet worden 
seien. Ihr lägen darüber hinaus keine Informationen dazu vor, ob für das Bezirksamt Hamburg-Nord aus der
Antragstellung des Einspruchsführers hinreichend ersichtlich gewesen sei, dass eine Versendung der
Briefwahlunterlagen an die Botschaft gewünscht gewesen sei und das Vorgehen mit der Botschaft vorab abgestimmt worden 
sei. Daneben seien der Bundeswahlleiterin auch keine ähnlich gelagerten Fälle einer Fehlversendung an private 
Adressen von antragstellenden Auslandsdeutschen statt an die Adresse der Deutschen Botschaft in Bolivien durch 
andere Gemeindebehörden bzw. Bezirksämter bekannt. 
3.  Stellungnahme des Landeswahlleiters  
Der Landeswahlleiter Hamburg bestätigt in seiner Stellungnahme vom 10. September 2024, dass dem
Einspruchsführer die beantragten Briefwahlunterlagen, trotz entsprechender Angabe in dem Antrag, nicht an das Auswärtige 
Amt zur Weiterleitung an die Botschaft in La Paz, sondern an dessen Privatanschrift in Bolivien gesandt worden 
seien. Bei der Überprüfung anlässlich des Einspruchs habe das Bezirksamt einen weiteren Fall feststellen müssen. 
Dies sei sehr bedauerlich und die offenkundige Verärgerung des Einspruchsführers sehr verständlich. Dies
entspreche nicht dem Anspruch des Bezirksamts und der gesamten Wahlorganisation, eine rasche und fehlerfreie
Bearbeitung zu gewährleisten und damit jeder wahlberechtigten Person die Stimmabgabe zu ermöglichen. Das 
Bezirksamt habe – wie auch vom Einspruchsführer angegeben – in der Antwort auf die Frage nach dem Verbleib 
der Briefwahlunterlagen vom 5. Juni 2024 den Fehler klar eingeräumt und sich beim Einspruchsführer
entschuldigt.  
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die Bearbeitung von Anträgen zum Verzeichnis der
Wahlberechtigten und die Briefwahl in den temporär zu Wahlen eingerichteten und extern verstärkten bezirklichen
Wahldienststellen eingesetzt würden, würden geschult und es werde zu jeder Wahl auch unter Einbeziehung der jeweils 
erfolgenden Nachbetrachtung der vorangehenden Wahl ein detaillierter Leitfaden zu der Führung der
Verzeichnisse der Wahlberechtigten sowie der Ausstellung von Wahlscheinen und dem Versand von Briefwahlunterlagen 
erstellt. Vorliegend sei der am 6. Mai 2024 eingegangene Antrag am selben Tag bearbeitet worden. Hierbei sei 
dem Bearbeiter offenkundig ein Adressierungsfehler unterlaufen. Ein solches menschliches Versehen sei im
zeitkritischen Massengeschäft der Briefwahl – am 6. Mai 2024 seien mehr als 7.000 Anträge bearbeitet worden – 
leider nicht vollständig ausschließbar.  
Um zukünftig das versehentliche Übersehen der Versandangabe in dem Antrag einer im Ausland lebenden
wahlberechtigten Person zu vermeiden, werde das Vorgehen geprüft, unmittelbar bei Antragseingang mittels
Markierstift die Versandangabe farblich hervorzuheben oder ggf. auch eine Vorsortierung durchzuführen. Einen weiteren 
geeigneten Ansatzpunkt könne der Bearbeitungsvermerk im Antragsvordruck (Anlage 2 zur Europawahlordnung 
(EuWO) bzw. zur Bundeswahlordnung (BWO)) darstellen. In der geltenden Fassung sehe der
Bearbeitungsvermerk ausschließlich das Feld: „Absendung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen per Luftpost“ vor. Es 
fehle für die bearbeitenden Personen der Hinweis und die Vermerkmöglichkeit für einen anderen Versand. Ein 
zusätzliches Feld könnte eine Signalwirkung entfalten und ein Instrument zur Selbstkontrolle für die
Bearbeiterinnen und Bearbeiter darstellen. Eine entsprechende Anregung zur Ergänzung des Bearbeitungsvermerks in dem 
Vordruck der Anlage 2 zur EuWO bzw. BWO sei erfolgt. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig und teilweise begründet. Der fehlerhafte Versand der Briefwahlunterlagen an den
Einspruchsführer verletzt diesen in seinen Rechten. Dieser Wahlfehler berührt jedoch nicht die Gültigkeit der Wahl 
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. 
1. Es liegt ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften darin, dass das Bezirksamt Hamburg-Nord die
Briefwahlunterlagen des Einspruchsführers und seiner Ehefrau nicht an die von ihm angegebene Adresse der Deutschen 
Botschaft La Paz versandt hat und der Einspruchsführer und seine Ehefrau die Briefwahlunterlagen nicht
rechtzeitig für eine Teilnahme an der Briefwahl erhalten haben. 
Nach § 6 Absatz 5 Buchstabe b des Europawahlgesetzes (EuWG) ist eine Ausübung des Wahlrechts durch
Briefwahl möglich. Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält dafür gemäß § 24
Absatz 1 EuWO auf Antrag einen Wahlschein. Bei wahlberechtigten Deutschen, die nach § 15 Absatz 2 EuWO nur 
auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt dieser Antrag gemäß § 26 Absatz 5 EuWG im
Regelfall zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Gemäß § 27 Absatz 4 Satz 1 EuWO werden der 
Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich 
überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Die für 
die Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten 
eine „Schickschuld“. Hat sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an 
den Wahlberechtigten versandt, trägt der Wahlberechtigte das Risiko einer Verzögerung oder eines Verlusts auf 
dem Transportweg (so die ständige Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses, vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/1100, Anlagen 9 und 63; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; 20/4000, Anlagen 
10 bis 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 
2021, § 36 Randnummer 16). Diese Anforderungen hat das Bezirksamt Hamburg-Nord vorliegend nicht erfüllt, 
indem es die vom Einspruchsführer beantragten Unterlagen an dessen Privatanschrift in Bolivien und nicht, wie 
im Antrag angegeben, an das Auswärtige Amt zur Weiterleitung an die Deutsche Botschaft La Paz versandt hat. 
Der Einspruchsführer hat weiterhin glaubhaft vorgetragen, dass auch die von seiner Ehefrau beantragten
Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig eingetroffen sind. Ausweislich der Stellungnahme des Landeswahlleiters
Hamburg hat das Bezirksamt Hamburg-Nord einen weiteren entsprechenden Fall festgestellt.
Der vorliegende Wahlfehler, der dazu geführt hat, dass der Einspruchsführer und seine Ehefrau nicht an der Wahl 
teilnehmen konnten, ist aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses höchst unbefriedigend. Er erwartet, dass alle 
Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um Anträge ordnungsgemäß zu bearbeiten und den 
Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen zuzustellen. Zu begrüßen ist jedoch, dass das Bezirksamt Hamburg-
Nord den Fall bereits zum Anlass genommen hat, die Verfahrensabläufe zu prüfen, um entsprechende Fehler in 
der Zukunft zu vermeiden. 
2. Die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland 
ist durch diesen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften jedoch nicht in Frage gestellt. Eine notwendige
Mandatsrelevanz ist nicht erkennbar. Nach ständiger Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können nur solche Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolgreich begründen, 
die auf die Mandatsverteilung von Einfluss sind oder sein könnten (vgl. nur BVerfGE 89, 243 [254],
Bundestagsdrucksache 19/16350, Anlage 3). Ein solcher Wahlrechtsverstoß, der Auswirkungen auf die Mandatsverteilung 
des Europäischen Parlaments hat, ist jedoch im vorliegenden Fall, bei dem es um die Stimmabgabe von nur zwei 
Wahlberechtigten geht, nicht anzunehmen. Für weitere entsprechende Fälle liegen keine Anhaltspunkte vor. 
Der Deutsche Bundestag hat aber gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 des Wahlprüfungsgesetzes die Verletzung des
Einspruchsführers in seinen eigenen Rechten festzustellen.
Anlage 15 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 33/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 26. Juni 2024, das am 12. Juli 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der 
Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der in Norwegen lebende Einspruchsführer rügt den verspäteten Erhalt von Briefwahlunterlagen. Als im Ausland 
lebender deutscher Staatsangehöriger habe er am 19. April 2024 den Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis versandt und sei somit davon ausgegangen, per Briefwahl an der Europawahl am 9. Juni 2024 teilnehmen 
zu können. Die Wahlunterlagen seien jedoch vor der Wahl nicht bei ihm eingetroffen, so dass er um seine Stimme 
zur Europawahl gebracht worden sei. Die Wahlunterlagen habe er erst am 12. Juni 2024 erhalten. Diese seien erst 
am 23. Mai 2024 per „turbopost“ und mit dem Hinweis „Eilige Wahlsache“ aus Österreich versandt worden. 
Der Einspruchsführer führt aus, dass es leichtfallen möge, die Schuld bei der Post zu sehen. Diese sei jedoch nur 
Dienstleister, während die Verantwortung bei der Politik liege. Er fragt, warum es nicht möglich sei, digital zu 
wählen oder „wenigstens den Antrag stellen“ zu können. Norwegen sei bei der Digitalisierung öffentlicher Dienste 
viel weiter und man müsse sich dort auch nicht zum Wählen eintragen. Weiter fragt er, warum man nicht in der 
Botschaft wählen könne, wie dies für tschechische Staatsangehörige möglich sei. Vor allem möchte er wissen, 
warum seine Briefwahlunterlagen nicht vor Ende Mai versandt worden seien. Selbst innerhalb Deutschlands habe 
dies knapp werden können. Seiner Ansicht nach solle das Wählen erleichtert werden. 
2.  Stellungnahme des Landeswahlleiters 
Der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg hat nach Einbeziehung des Kreiswahlleiters des Landkreises
Oberhavel mit Schreiben vom 20. August 2024 zum Vorbringen des Einspruchsführers wie folgt Stellung genommen:  
Der am 19. April 2024 vom Einspruchsführer gestellte Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie die 
damit verbundene Wahlscheinbeantragung für im Ausland lebende Deutsche (Anlage 2 zu § 17 Absatz 5 der
Europawahlordnung (EuWO)) sei am Donnerstag, dem 25. April 2024, in der Gemeindebehörde Hohen Neuendorf 
eingegangen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis sei am Montag, dem 29. April 2024, erfolgt. Zum
Zeitpunkt des Eingangs des Wahlscheinantrags des Einspruchsführers hätten bereits 4.472 Anträge auf
Briefwahlunterlagen in der Gemeinde vorgelegen. 
Zur frühzeitigen Bearbeitung der Anträge sei seitens der Landeswahlleitung die Auslieferung der Stimmzettel an 
die Kreiswahlleitungen zur Weiterleitung an die Gemeindebehörden in zwei Teillieferungen geplant gewesen. 
Zehn Prozent der Stimmzettel sollten bis zum 29. April 2024, die übrigen Stimmzettel bis zum 8. Mai 2024
geliefert werden. Aufgrund von durch die Speditionsfirma verursachten Verzögerungen bei der Zustellung der 
Stimmzettel an die Kreiswahlleitung des Landkreises Oberhavel habe die Gemeindebehörde die Stimmzettel erst 
am späten Nachmittag des 7. Mai 2024 erhalten. Mit dem Druck der Wahlscheine sowie der Zusammenstellung 
und Versendung der Briefwahlunterlagen sei in Hohen Neuendorf am 8. Mai 2024 begonnen worden. Wenngleich 
die Gemeindebehörde um eine zügige Bearbeitung bemüht gewesen sei, seien – bedingt durch die Feiertage
Himmelfahrt und Pfingstmontag und die hohe Anzahl an vorliegenden Wahlscheinanträgen – die Briefwahlunterlagen 
des Einspruchsführers erst am 22. Mai 2024 „der Post“ übergeben worden. „Bedauerlicherweise“ sei seitens der 
Gemeindebehörde keine Priorisierung der Wahlscheinanträge von Auslandsdeutschen, sondern die Abarbeitung 
der Anträge nach Eingang erfolgt.
Ausgehend davon, dass die Gemeindebehörde lediglich eine „Schickschuld“ treffe, habe die Gemeindebehörde 
die Briefwahlunterlagen nach Auffassung des Landeswahlleiters noch rechtzeitig versandt. In Anbetracht der
kurzen Postlaufzeit von sechs Kalendertagen bei der Antragstellung auf Eintragung in das Wählerverzeichnis habe 
die Gemeindebehörde davon ausgehen dürfen, dass eine rechtzeitige Rücksendung der Briefwahlunterlagen durch 
den Einspruchsführer möglich gewesen sei. Aus welchem Grund der Brief den Umweg über Österreich
genommen habe, sei der Gemeindebehörde nicht bekannt und liege außerhalb der Zuständigkeit der Gemeindebehörde. 
Dennoch sei der verspätete Eingang der Briefwahlunterlagen beim Einspruchsführer sehr unbefriedigend. Der 
Vorgang werde seitens der Landeswahlleitung zum Anlass genommen, die Kreiswahlleitungen und
Gemeindebehörden erneut dahingehend zu sensibilisieren, die Bearbeitung von Anträgen Auslandsdeutscher zukünftig
bevorzugt zu behandeln. 
3.  Erwiderung des Einspruchsführers 
Mit Schreiben vom 18. September 2024 hat der Einspruchsführer auf die Stellungnahme des Landeswahlleiters 
erwidert. Es dränge sich ihm der Eindruck auf, dass es keinen politischen oder organisatorischen Willen gebe, die 
Situation maßgeblich zu verbessern. Er nimmt unter anderem Bezug auf fehlende Anmerkungen zum Stand der 
Digitalisierung und darauf, dass er auf seinen Einwand, Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten könnten in ihren
Botschaften wählen, keine Antwort erhalte.  
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.  
I. 
Der Einspruch ist zulässig, soweit er die verspätete Zustellung der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer 
zum Gegenstand hat. Er ist unzulässig, soweit der Einspruchsführer zukünftige Rechtsänderungen anregt. Gemäß 
§ 26 Absatz 1 EuWG wird im Wahlprüfungsverfahren über die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von 
Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus 
der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren
Entscheidungen und Maßnahmen muss es sich grundsätzlich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von 
Wahlorganen oder Wahlbehörden handeln, die im Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei 
oder nach der Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren unmittelbar betreffen (vgl. nur
Bundestagsdrucksache 20/13500, Anlage 19). Soweit der Einspruchsführer nach Möglichkeiten einer digitalen Wahl oder der 
Stimmabgabe in deutschen Auslandsvertretungen fragt und diesbezüglich anregt, das Wählen zu erleichtern, weist 
dies keinen Bezug zur Gültigkeit der in der Vergangenheit liegenden Europawahl 2024 oder zu einer möglichen 
Rechtsverletzung bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Wahl auf (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 
20/5800, Anlage 31).  
II. 
Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein
mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
In der verspäteten Zustellung der Briefwahlunterlagen beim Einspruchsführer ist kein Wahlfehler zu erkennen. 
Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht
persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 27 Absatz 4 Satz 1 bis 3 EuWO der Wahlschein und 
die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine
gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die
Unterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein 
und Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern 
lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß 
und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige
Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/1100,
Anlagen 9 und 63; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; 20/4000, Anlagen 10 bis 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 
32 bis 42; 20/14300, Anlagen 1, 2, 4 und 5; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 36 
Randnummer 16). Diesen Anforderungen an die Schickschuld hat die Gemeindebehörde Hohen Neuendorf
genügt.
Die Bearbeitung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs begegnet dabei keinen grundsätzlichen Bedenken. 
Eine grundsätzlich priorisierte Bearbeitung der Anträge auf Erteilung von Wahlscheinen, die in das Ausland
versendet werden sollen, schreiben die Vorschriften der Europawahlordnung nicht vor. Ausweislich des Vortrages 
des Landeswahlleiters hat die Gemeindebehörde die angeforderten Unterlagen vorliegend am 22. Mai 2024 – und 
damit neun Werktage nach Erhalt der Stimmzettel – an den Postdienstleister „turbopost“ übergeben. 
Die Ordnungsmäßigkeit der Versendung wird dabei nicht durch die Beauftragung eines Postdienstleisters in Frage 
gestellt. Die Art und Weise des Transports und damit auch die Auswahl des Beförderungsunternehmens obliegt 
dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei ihrer Auswahlentscheidung auch
Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste am Markt verfügbare Beförderung wählen 
und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei einem Versand ins Ausland, nicht
grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst dann, wenn der Zweck der Versendung – dem 
Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen – bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine 
untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die 
Gemeindebehörde musste zum Versandzeitpunkt insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Unterlagen den 
Einspruchsführer nicht mehr rechtzeitig erreichen würden. Zum Zeitpunkt des Versandes blieben für den
Transport nach Norwegen, das Ausfüllen durch den Wahlberechtigten und den Rückversand der Unterlagen noch
insgesamt 18 Tage bis zum Wahltag. Aufgrund der Postlaufzeit von sechs Tagen bei der Antragstellung konnte auch 
für den Rückversand des Wahlbriefes durch den Einspruchsführer von einer Postlaufzeit von sechs Tagen
ausgegangen werden. Für den Versand der Briefwahlunterlagen nach Norwegen und das Ausfüllen der Unterlagen war 
somit zum Versandzeitpunkt ein Zeitraum von 12 Tagen gegeben. Die trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer 
Versendung eingetretene Verzögerung auf dem Versandweg der „turbopost“ unter Einbeziehung der
Österreichischen Post AG fällt somit in den Risikobereich des Einspruchsführers. 
Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die 
verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für 
höchst unbefriedigend. Dies gilt umso mehr, da die Möglichkeit, gemäß § 27 Absatz 10 Satz 2 EuWO einen
Ersatzwahlschein zu erhalten, nicht in allen Fällen gleichermaßen Abhilfe schaffen kann; insbesondere in Fällen der 
gewünschten Briefwahlteilnahme aus dem Ausland.
Anlage 16 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 36/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 13. Juli 2024, das am 15. Juli 2024 erstmals per Telefax beim Deutschen Bundestag
eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen 
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
Der Einspruchsführer rügt die Bearbeitungsdauer seines Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins durch die Stadt 
Leverkusen. Er habe am 7. Mai 2024 die Wahlbenachrichtigung erhalten und am selben Tag per E-Mail bei der 
Stadt Leverkusen die Erteilung eines Wahlscheins beantragt. Der Wahlschein sei am 8. Mai 2024 erzeugt, jedoch 
erst am 15. Mai 2024 versandt worden. Dies ergebe sich aus dem Aufdruck der Frankiermaschine auf dem
Briefumschlag, welcher dem Einspruch beigefügt ist. Zwischen dem 8. und 15. Mai 2024 habe der Einspruchsführer 
mehrfach das Fehlen des Wahlscheins gerügt. Am 17. Mai 2024 seien der Wahlschein bzw. die
Briefwahlunterlagen beim Einspruchsführer eingegangen. Somit habe er noch rechtzeitig an der Europawahl per Briefwahl
teilnehmen können. Es sei jedoch nicht zumutbar, dass die Stadt Leverkusen zehn Kalendertage für die Bearbeitung 
und Versendung der Briefwahlunterlagen gebraucht habe. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein
mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
Ein gemäß § 26 der Europawahlordnung (EuWO) beantragter Wahlschein wird dem Wahlberechtigten gemäß 
§ 27 Absatz 1 bis 3 EuWO von der zuständigen Gemeindebehörde erteilt und mit den weiteren
Briefwahlunterlagen zusammengestellt. Sofern sich aus dem Antrag nicht die Abholung der Unterlagen ergibt, werden der
Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre Kosten an die Wohnanschrift bzw. an eine 
gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt (§ 27 Absatz 4 EuWO). Die Gemeindebehörde hat 
gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das
ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten 
an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses, vgl. 
nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/1100, Anlagen 9 und 63; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; 
20/4000, Anlagen 10 bis 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42; 20/14300, Anlagen 1, 2, 4 und 5; 
siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 36 Randnummer 16). Eine Frist für die Bearbeitung 
und Versendung der Unterlagen sehen weder das Europawahlgesetz noch die Europawahlordnung vor. Anträge 
müssen jedoch unverzüglich bearbeitet werden, damit die Wahlberechtigten die Wahlbriefe ihrerseits fristgerecht, 
das heißt bis 18 Uhr am Wahltag (vgl. § 4 des Europawahlgesetzes i. V. m. § 36 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b des 
Bundeswahlgesetzes) der zuständigen Stelle zuleiten können (vgl. Thum, a. a. O.). 
Eine nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Bearbeitung und Versendung des Wahlscheinantrags durch 
die Stadt Leverkusen ist nicht im Ansatz erkennbar. Nach dem eigenen Vortrag des Einspruchsführers wurde der 
Wahlschein am auf die Antragstellung folgenden Tag erstellt und vier Werktage später, am 15. Mai 2024,
versandt. Der Einspruchsführer hat den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen am 17. Mai 2024 – und damit mehr 
als drei Wochen vor dem Wahltag am 9. Juni 2024 – erhalten und konnte somit nach eigenem Vortrag an der 
Briefwahl teilnehmen.
Anlage 17 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 45/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 21. Juli 2024, das am 24. Juli 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die
Einspruchsführerin Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der 
Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt. 
1.  Vortrag der Einspruchsführerin  
Die Einspruchsführerin rügt eine Behinderung ihres Grundrechts auf Ausübung des Wahlrechts. Sie habe sich am 
4. Juni 2024 um ca. 14:30 Uhr in das Briefwahlbüro des Neuen Rathauses Leipzig begeben, um vor Ort die
Briefwahl zu erledigen. Dort habe sie von den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern erfahren, dass die Wartezeit
mindestens 30 Minuten betragen würde. Aufgrund einer Schwerbehinderung sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, 
diese Zeit in der Warteschlange zu verbringen, so dass sie unter Vorlage ihres Schwerbehindertenausweises um 
eine andere Lösung gebeten habe. Eine der Einspruchsführerin namentlich nicht bekannte Mitarbeiterin habe
vorgeschlagen, den „Briefwahlbogen“ entgegenzunehmen und eine Zusendung der Briefwahlunterlagen zu
veranlassen. Die Einspruchsführerin habe diese Lösung akzeptiert und sich verabschiedet, da die Mitarbeiterin von ihr 
nichts Weiteres benötigt habe. Die Einspruchsführerin habe dann jeden Tag mit dem Zugang der
Briefwahlunterlagen per Post gerechnet, der jedoch bis einschließlich 8. Juni 2024 nicht erfolgte. 
Aus diesem Grund sei sie am 9. Juni 2024 gegen 11:30 Uhr in ihrem „Wahlbüro 0539“ erschienen. Dort habe sie 
erfahren, dass sie aufgrund der Zusendung von Briefwahlunterlagen einen Sperrvermerk habe und nicht zur Wahl 
vor Ort zugelassen sei. Dies sei auch durch telefonische Rücksprache der Wahlhelferin mit dem Wahlbüro im 
Neuen Rathaus Leipzig bestätigt worden. Gleichzeitig habe die Einspruchsführerin von einer weiteren Person 
erfahren, die „von dem gleichen Vorgang betroffen“ gewesen sei und ebenfalls ihr Wahlrecht nicht habe ausüben 
können. Der Wahlkoordinator der Stadt Leipzig habe der Einspruchsführerin sodann gegen 11:45 Uhr telefonisch 
mitgeteilt, dass die LVZ-Post mit der Zustellung der Briefwahlunterlagen beauftragt worden war, welche das hohe 
Aufkommen an Briefwahlunterlagen nicht habe bewältigen können. Das sei auch bereits vor dem Wahltag
festgestellt worden und bekannt gewesen. Der Wahlkoordinator habe die Einspruchsführerin darauf hingewiesen, 
dass sie „auf keinen Fall“ ihr Wahlrecht ausüben könne, da ihr Briefwahlunterlagen zugeschickt worden seien, 
sie somit „als Vorgang“ an der Briefwahl teilgenommen habe und mit einer Wahl vor Ort somit doppelt wählen 
würde. Nach Aussage des Wahlkoordinators sei somit keine andere Lösung für eine Wahlteilnahme am 9. Juni 
2024 möglich gewesen. 
2.  Stellungnahme des Landeswahlleiters 
Der Landeswahlleiter Sachsen hat mit Schreiben vom 22. August 2024 zum Einspruch Stellung genommen und 
sich der von ihm mit vorgelegten Stellungnahme des Stadtwahlleiters Leipzig vom 1. August 2024 angeschlossen. 
Danach seien die von der Einspruchsführerin beantragten Briefwahlunterlagen noch am 4. Juni 2024 um 
15:12 Uhr ausgestellt worden. Gemäß § 27 Absatz 4 Satz 1 der Europawahlordnung (EuWO) habe jedoch kein 
Versand dieser Unterlagen erfolgen müssen. Anders als von der Einspruchsführerin geschildert, hätten die
Briefwahlunterlagen vielmehr aufgrund der knappen verbleibenden Zeit bis zum Wahltag persönlich abgeholt werden 
sollen. Dies sei von der Einspruchsführerin persönlich auf dem Antrag auf Erteilung des Wahlscheins vermerkt 
worden. Der Wahlschein sei jedoch bis zum Wahltag nicht von der Einspruchsführerin abgeholt worden.
Entsprechend der gesetzlichen Regelungen zur Briefwahl, die unter anderem im elektronischen Amtsblatt der Stadt 
Leipzig vom 11. Mai 2024 bekanntgemacht worden seien, habe für die Einspruchsführerin noch bis zum Samstag,
den 8. Juni 2024, 12 Uhr, die Möglichkeit bestanden, die Erteilung eines neuen Wahlscheins zu beantragen. Es 
sei jedoch bis zum Wahltag keine Nachfrage bei der Briefwahlstelle erfolgt. 
Insofern sei die Verweigerung der Stimmabgabe im Wahllokal am Wahltag aufgrund des Sperrvermerks ,,W“ 
richtig gewesen und vom amtierenden Wahlkoordinator der Stadt Leipzig telefonisch in korrekter Weise bestätigt 
worden. Weiterhin habe dieser der Einspruchsführerin – entgegen ihrer Darstellung – nicht mitgeteilt, dass die 
LVZ-Post die ,,Zustellung der Briefwahlunterlagen nicht bewältigt“ hätte. Stattdessen habe der amtierende
Wahlkoordinator auf der Grundlage der Schilderung der Einspruchsführerin die Vermutung geäußert, dass bei der
Zustellung der Briefwahlunterlagen ein Einzelfallfehler vorliege.  
Die Stadt Leipzig lege besonderen Wert auf die barrierefreie Zugänglichkeit der städtischen Briefwahlstelle.
Insbesondere in der Woche vor dem Wahltag sei es dort aufgrund hoher Nachfrage teilweise zu verlängerten
Wartezeiten gekommen. Eine Wartezeit von ,,mindestens 30 Minuten“ erscheine dabei jedoch „eher hochgegriffen“. 
Für ältere Menschen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder mit Behinderung hätten dabei immer
Unterstützungsmöglichkeiten „wie beispielsweise Stühle oder gesonderte Wartebereiche“ zur Verfügung gestanden. 
Zudem seien für die Information der wartenden Bürgerinnen und Bürger sowie für Rückfragen oder besonderen 
Unterstützungsbedarf geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt worden. Die von der
Einspruchsführerin erwähnte Mitarbeiterin der Briefwahlstelle habe zuvorkommend, lösungsorientiert und korrekt gehandelt. 
Es werde bedauert, dass es der Einspruchsführerin nicht möglich gewesen sei, ihre Stimme zur Europawahl 2024 
abzugeben. Es sei insofern von einem kommunikativen Missverständnis auszugehen. Der Einspruch werde
gleichwohl zum Anlass genommen, die Schulungen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf eine noch 
stringentere Kommunikation nachzuschärfen. 
3.  Erwiderung der Einspruchsführerin 
In ihrer Erwiderung vom 7. September 2024 hat die Einspruchsführerin ihre Sachverhaltsschilderung aus dem 
Einspruchsschreiben wiederholt und im Wesentlichen wie folgt ergänzt: Während sie am 4. Juni 2024 in der 
Briefwahlstelle in der Schlange gestanden habe, seien Wahlhelfer an der Schlange entlang gegangen und hätten 
die Wartenden dazu aufgefordert, den „Wahlbogen“ auszufüllen und zu unterschreiben. Dem sei die
Einspruchsführerin nachgekommen. Schreibunterlagen, Tische oder ähnliches hätten nicht zur Verfügung gestanden. Eine 
Mitarbeiterin habe zugesagt, den „Wahlbogen“ entgegenzunehmen und eine Zusendung der Briefwahlunterlagen 
zu veranlassen. Die Einspruchsführerin trägt vor, sich zu erinnern, dass die Mitarbeiterin sich den „Wahlbogen“ 
auch angesehen habe und zufrieden gewesen sei, dass dieser bereits unterschrieben gewesen sei. Mit der
Formulierung „überhaupt kein Problem“ habe sie der Einspruchsführerin die Zusendung der Briefwahlunterlagen auf 
dem Postweg zugesichert. Dabei habe die Einspruchsführerin auch explizit gefragt, ob die verbleibende Zeit bis 
zum Wochenende für die Zusendung der Briefwahlunterlagen ausreiche, was die Mitarbeiterin als
unproblematisch beantwortet habe. Es sei zu keiner Zeit davon gesprochen worden, dass die Briefwahlunterlagen persönlich 
abzuholen gewesen wären und die Einspruchsführerin dazu nochmals persönlich in das Briefwahlbüro hätte
kommen sollen. Außerdem seien für alle in der Schlange stehenden, wartenden Personen am Eingang zum Wahlbüro 
im Foyer des Rathauses lediglich zwei Stühle direkt neben der Schlange aufgestellt gewesen, die bereits beide 
besetzt gewesen seien. Einen „gesonderten Wartebereich“ habe die Einspruchsführerin nicht feststellen können 
und sei ihr nicht angeboten worden. Den Umgang mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen empfinde sie als 
verbesserungswürdig. 
4.  Weitere Stellungnahme des Landeswahlleiters 
Mit Schreiben vom 27. November 2024 hat der Landeswahlleiter Sachsen eine ergänzende Stellungnahme
abgegeben und den von der Einspruchsführerin unterschriebenen „Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen mit
Briefwahlunterlagen“ übermittelt. Auf dem Formular ist hinter dem Text „Die Wahlscheine mit den
Briefwahlunterlagen (…)“ das folgende Feld angekreuzt: „werden abgeholt (Briefwahlstelle, Neues Rathaus (Haupteingang,
Untere Wandelhalle), Martin-Luther-Ring 4).“ Die alternativ zur Verfügung stehenden Felder „sollen an meine obige 
Anschrift geschickt werden.“ und „sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden: (…)“ sind dagegen 
nicht angekreuzt. 
Ergänzend habe die Stadtwahlleitung Leipzig betreffs des bemängelten Umgangs mit Menschen mit besonderen 
Bedürfnissen angemerkt, dass mit der Briefwahl über den Postweg grundsätzlich für jede Leipziger Bürgerin und 
jeden Leipziger Bürger ein barrierefreier Weg zur Stimmabgabe sichergestellt werde. Für Sonderfälle werde
darüber hinaus eine qualitativ hochwertige und barrierefreie Briefwahlstelle in zentraler Lage zur Verfügung gestellt, 
in der im Regelfall ab ca. fünf Wochen vor dem Wahltermin vor Ort gewählt werden könne. Die Briefwahlstelle 
habe zur Europa- und Kommunalwahl mit zehn Bearbeitungsschaltern „außerordentlich effektiv“ gearbeitet. So
seien teilweise über 1.600 Briefwahlanträge pro Tag ausgegeben worden. Mit dieser Briefwahlstellenkonzeption 
gehe die Stadt Leipzig zum Zweck eines umfassenden Bürgerservices weit über das wahlrechtlich normierte
Mindestmaß hinaus. Ein zusätzlicher großer Wartebereich könne zur Gewährleistung des Brandschutzes und
Freihaltung von Fluchtwegen nicht eingerichtet werden. Für Menschen, die nicht in der Lage gewesen seien, einige 
Minuten zu warten, hätten jedoch einige Stühle in einem gesonderten Bereich bereitgestanden. 
Mit Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses vom 28. November 2024 hat die Einspruchsführerin 
erneut Gelegenheit zur Gegenäußerung erhalten, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein mandatsrelevanter 
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zusendung von Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin 
im Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften unterblieben ist. Gemäß § 27 Absatz 4 Satz EuWO werden
Wahlschein und Briefwahlunterlagen dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich
überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Aus dem 
von der Einspruchsführerin unterzeichneten Antrag auf Erteilung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen 
ergibt sich eindeutig, dass die Unterlagen in der Briefwahlstelle der Stadt abgeholt werden sollten. Das
entsprechende Feld wurde auf dem Antrag angekreuzt, während die Felder hinsichtlich einer postalischen Übersendung 
nicht angekreuzt worden sind. Bei der Bearbeitung des Antrags musste somit davon ausgegangen werden, dass 
der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen abgeholt würden; eine postalische Versendung war nach dem Inhalt 
des Antrags nicht zu veranlassen.  
2.  Der Vortrag der Einspruchsführerin rechtfertigt insofern keine andere Bewertung. Anhand des Vortrags der 
Einspruchsführerin und der vorliegenden Stellungnahmen des Landeswahlleiters und des Stadtwahlleiters kann 
eine Verletzung subjektiver Rechte der Einspruchsführerin nicht unzweifelhaft festgestellt werden. So hat die 
Einspruchsführerin zwar wiederholt vorgetragen, dass ihr im Rahmen des von ihr geschilderten Austauschs mit 
einer Mitarbeiterin der Briefwahlstelle am 4. Juni 2024 zugesichert worden sei, dass ihr der Wahlschein und die 
Briefwahlunterlagen postalisch übersandt werden würden. Dies steht jedoch im Widerspruch zum eindeutigen 
Inhalt des Antrags. Die Stellungnahme des Stadtwahlleiters Leipzig, der sich der Landeswahlleiter Sachsen
angeschlossen hat, geht insofern von einem „kommunikativen Missverständnis“ aus, welches sich nachträglich nicht 
mehr aufklären lasse. Eine Kopie des Antrags ist der Einspruchsführerin mit dem Schreiben des Sekretariats des 
Wahlprüfungsausschusses vom 28. November 2024 zur Kenntnis gegeben worden. Von der Möglichkeit der
erneuten Stellungnahme hat die Einspruchsführerin insofern keinen Gebrauch gemacht. Die Frage einer möglichen 
Verletzung subjektiver Rechte kann im Ergebnis offenbleiben. Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der
Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person verletzt wurden, führt der
Wahlprüfungsausschuss gemäß § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes i. V. m. § 5 Absatz 3 Satz 2 des
Wahlprüfungsgesetzes Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine 
Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze der Abgeordneten im Europäischen Parlament aus 
der Bundesrepublik Deutschland nicht auszuschließen ist (vgl. dazu Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1.
Auflage 2012, § 5 WahlPrüfG, Randnummer 3). Da es vorliegend nur um die Möglichkeit der Teilnahme an der 
Briefwahl einer einzelnen Wahlberechtigten geht, kann eine Mandatsrelevanz ausgeschlossen werden. 
3.  Auch die Zurückweisung der Einspruchsführerin von der Stimmabgabe bei der Urnenwahl stellt keinen 
Wahlfehler dar. Denn der Wahlvorstand hat gemäß § 49 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 EuWO einen Wähler
zurückzuweisen, der keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29 
EuWO) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist. Der 
Wahlscheinvermerk verhindert damit die verbotene mehrfache Teilnahme an der Wahl. Die Voraussetzungen für 
die Zurückweisung gemäß § 49 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 EuWO lagen hier vor, denn die Einspruchsführerin 
konnte am Wahltag keinen Wahlschein vorlegen, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk
befand. Da der Wahlschein der Einspruchsführerin durch die Stadt aufgrund ihres Antrags am 4. Juni 2024 erteilt 
worden war, war auch die Feststellung ausgeschlossen, dass die Einspruchsführerin nicht im
Wahlscheinverzeichnis eingetragen war. Aufgrund des Sperrvermerks musste der Wahlvorstand sie von der Stimmabgabe
zurückweisen.
Anlage 18 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 46/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat zunächst am 24. Juli 2024 per Telefax ein einseitiges Schreiben ohne Anlagen
übermittelt. Dabei handelt es sich um ein Schreiben der Kreiswahlleiterin für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 
3. Juni 2024 mit handschriftlichen Ergänzungen, jedoch ohne Unterschrift. Mit Schreiben des Sekretariats des 
Wahlprüfungsausschusses vom 25. Juli 2024 ist der Einspruchsführer auf das Schriftform- und das
Begründungserfordernis für Wahleinsprüche hingewiesen worden. Am 7. August 2024 hat der Einspruchsführer per Telefax 
eine Kopie des vorgenannten Schreibens des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses mit handschriftlichen 
Ergänzungen sowie seiner Unterschrift übermittelt. Aus den handschriftlichen Ergänzungen ergibt sich, dass der 
Einspruchsführer die Kommunalwahl und Europawahl vom 9. Juni 2024 „wegen Täuschung im Rechtsverkehr 
und Betrug“ nicht anerkenne. Hierzu benennt er verschiedene Personen als „Zeugen“ und fordert ein
„persönliches Klärungsgespräch“. Darüber hinaus hat der Einspruchsführer umfangreiche Anlagen übersandt, bei denen es 
sich – soweit nachvollziehbar – überwiegend um Schreiben nebst Anlagen handelt, die der Einspruchsführer in 
der Vergangenheit an verschiedene staatliche Stellen adressiert hat.  
Mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 8. August 2024 hat der Einspruchsführer ausdrücklich „Einspruch 
bezüglich der am 09.06.2024 durchgeführten EU- und Kommunalwahl mit sofortiger außerordentlicher
Beschwerde über die Verwaltungen, welche für die Wahlen im Bundesland Brandenburg und in der Bundesrepublik 
Deutschland zuständig sind“ eingelegt. Darüber hinaus beinhaltet das Schreiben eine „Auskunfts- und
Klärungsforderung gemäß Artikel 20 (2) Satz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der genehmigten
Fassung (GG i. d. g. F.)“. Der Einspruchsführer nimmt zudem Bezug auf seine Korrespondenz mit der
Bundeswahlleiterin und stellt insofern die Frage, ob eine Verfahrensverschleppung vorliege. 
Zur Begründung seines Einspruchs rügt der Einspruchsführer im Wesentlichen verschiedene wahlrechtliche und 
andere gesetzliche Vorschriften. So seien laut § 12 des Bundeswahlgesetzes (BWG) alle Deutschen im Sinne des 
Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) wahlberechtigt. Darin, dass Personen gemäß § 116 Absatz 2 GG 
nicht wahlberechtigt seien, sieht der Einspruchsführer einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG. Weiterhin rügt 
der Einspruchsführer das Fehlen einer „Geltungszeitregel“ im Bundeswahlgesetz, in der Bundeswahlordnung, im 
Europawahlgesetz und in der Europawahlordnung. 
Der Einspruchsführer trägt weiter vor, dass der Eintrag „deutsch“ im Personalausweis oder Reisepass der
Bundesrepublik Deutschland nur eine Vermutung der Staatsangehörigkeit sei und somit auch bei der Wahl durch 
Vorlage dieser Dokumente nur die Vermutung der Wahlberechtigung bestehe. Dies sei Betrug. Zudem seien alle 
Personalausweise und Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland falsch ausgestellt worden. Diese würden nach 
Ansicht des Einspruchsführers nur für juristische Personen und nicht für natürliche Personen ausgestellt;
juristische Personen könnten jedoch nicht wählen. Außerdem seien die Angaben beim Einwohnermeldeamt und die in 
den Wählerlisten enthaltenen Daten falsch, da dort der Eintrag „Name“, was auf eine juristische Person hinweise, 
und nicht „Familienname“ stehe. Dagegen stehe auf dem Wahlschein „Familienname“. Aufgrund dieser
gegensätzlichen Angaben bestehe eine „vorsätzliche Täuschung im Rechtsverkehr“. 
Mit Telefax vom 10. November 2024 sowie vom 22. Januar 2025 hat der Einspruchsführer weitere Schreiben 
übermittelt, welche den „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ sowie den „Einigungsvertrag“ zum Gegenstand haben. 
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet. 
I. 
Der Einspruch ist nur zulässig, soweit er unmittelbar die Vorbereitung und Durchführung der Europawahl am 
9. Juni 2024 betrifft. Er ist dagegen unzulässig, soweit er die Kommunalwahl vom 9. Juni 2024 zum Gegenstand 
hat. Denn ein Einspruch ist gemäß § 26 des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. § 1 Absatz 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) nur statthaft, soweit er die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei 
der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand hat. Die vom Einspruchsführer ergänzend formulierte „sofortige
außerordentliche Beschwerde“ sowie „Auskunfts- und Klärungsforderung“ sind ebenfalls unzulässig. Denn gemäß § 26 
Absatz 4 EuWG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, 
nur mit den im Wahlprüfungsgesetz sowie in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten
werden. 
Der Vortrag des Einspruchsführers aus den Schreiben vom 10. November 2024 und 22. Januar 2025 ist jedenfalls 
verfristet, da er erst nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag (des § 2 Absatz 4 Satz 1 Wahl-
PrüfG) beim Deutschen Bundestag eingegangen ist. 
II. 
Soweit der Einspruch zulässig ist, ist er unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß 
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Der Kreis der materiell Wahlberechtigten ergibt sich für die Europawahl aus § 6 EuWG. Gemäß § 6 Absatz 1 
EuWG sind unter den dort aufgeführten Voraussetzungen alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG 
wahlberechtigt. Gemäß § 6 Absatz 2 EuWG sind auch die nach § 12 Absatz 2 BWG zum Deutschen Bundestag 
wahlberechtigten Deutschen wahlberechtigt sowie nach § 6 Absatz 3 EuWG unter den dort genannten
Voraussetzungen alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Soweit der Einspruchsführer 
einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG darin sieht, dass die Vorschriften über die materielle
Wahlberechtigung nicht auch auf Artikel 116 Absatz 2 GG verweisen, greift er die Verfassungsmäßigkeit des § 6 EuWG und 
des § 12 BWG an. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche 
Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der 
für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des 
Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/13500,
Anlagen 2, 13, 16, 17, 19, 20, 21, 29). Ungeachtet dessen hat der Deutsche Bundestag keine Zweifel daran, dass die 
Anknüpfung an Artikel 116 Absatz 1 GG in § 12 BWG zur Bestimmung des Staatsvolks der Bundesrepublik 
Deutschland als ein Teil des bei einer Europawahl wahlberechtigten Personenkreises verfassungsgemäß ist (vgl. 
nur Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, Einführung Randnummer 19; BVerfGE 83, 37 [51 ff.]). 
2.  Die Ausführungen des Einspruchsführers zum Fehlen einer „Geltungszeitregel“ der wahlrechtlichen
Vorschriften sind nicht nachvollziehbar. Inkrafttretensmängel des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung 
sowie des Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung sind nicht ersichtlich. Im Übrigen bleibt die Kontrolle 
der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (s. o.). 
3.  Schließlich trägt der Einspruchsführer keinerlei konkrete Tatsachen vor, aus denen sich eine Wahlteilnahme 
von nichtwahlberechtigten Personen ergeben würde. Die Substantiierungspflicht verlangt eine verständliche
Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die
Mandatsverteilung haben kann. Der Einspruchsführer verweist jedoch lediglich darauf, dass bei Inhabern eines
Personalausweises oder Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland nur eine Vermutung der Staatsangehörigkeit bestehe 
bzw. diese Dokumente – nach seiner Rechtsauffassung – nur juristischen Personen ausgestellt würden. Er trägt 
jedoch keinen konkreten Fall vor, in dem eine nichtwahlberechtigte Person unter Vorlage eines Personalausweises 
oder Reisepasses an der Europawahl teilgenommen haben oder fehlerhaft in ein Wählerverzeichnis eingetragen 
gewesen sein soll. Solche Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der 
Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen
Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/14300,
Anlagen 3 und 6; siehe auch BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann, in: 
Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 26). Der irrigen Rechtsauffassung des
Einspruchsführers steht überdies die eindeutige Regelung in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes entgegen:
Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 
GG ausgestellt (vgl. zudem § 1 Absatz 4 des Passgesetzes). Es gibt damit klare gesetzliche Regelungen, nach 
denen sich bestimmen lässt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG ist und damit eine der
Voraussetzungen für die Wahlberechtigung im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 EuWG erfüllt (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 19/1990, Anlage 7; 20/2300, Anlagen 108 und 111; 20/7200, Anlagen 18, 26, 30, 38). 
III. 
Dem Wunsch des Einspruchsführers nach einem „mündlichen Klärungsgespräch“ war nicht nachzukommen, da 
gemäß § 6 Absatz 1 WahlPrüfG ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt wird, wenn die 
Vorprüfung ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. Das war vorliegend nicht 
der Fall, da der Einspruchsführer sich nur auf Rechtsgründe gestützt hat, die keiner mündlichen Erörterung
bedurften (vgl. bereits Bundestagsdrucksachen 18/5050, Anlage 7; 20/13500, Anlage 19).
Anlage 19 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 47/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 29. Juli 2024, das am 1. August 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der 
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus 
der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der in der Schweiz lebende Einspruchsführer rügt den verspäteten Erhalt von Briefwahlunterlagen. Er habe am 
13. Mai 2024 online bei der Stadt Laatzen einen Antrag auf Erteilung des Wahlscheins gestellt. Dies sei der erste 
Tag gewesen, an dem die Beantragung möglich gewesen sei. Aufgrund langer Bearbeitungszeiten in der
Gemeinde und einer noch längeren Brieflaufzeit durch den von der Gemeinde beauftragten Versanddienstleister habe 
er jedoch nicht an der Wahl teilnehmen können. Am 21. Mai 2024 sei er informiert worden, dass sein Antrag 
bearbeitet worden sei. Am 30. Mai 2024 sei bei seiner Meldeadresse in Laatzen die Benachrichtigung über den 
Versand des Wahlscheins an die Schweizer Adresse eingegangen. Dieses Schreiben habe einen Poststempel vom 
24. Mai 2024 getragen. Erst am 12. Juni 2024 habe er unter seiner Schweizer Adresse seinen Wahlschein erhalten; 
das Schreiben habe einen Poststempel vom 27. Mai 2024 getragen und sei in Salzburg, Österreich, gestempelt 
worden. Er verweist darauf, dass seine Lebensgefährtin, die in einer anderen Gemeinde in Niedersachsen
gemeldet sei, ebenfalls am 13. Mai 2024 einen Wahlschein an die gleiche Adresse beantragt und nach dreieinhalb Tagen 
erhalten habe. 
Die Gemeinde Laatzen habe ihm in Reaktion auf seine Beschwerde im Nachgang der Wahl mitgeteilt, dass sie 
alle Poststücke durch den Postdienstleister „CitiPost“ (im Folgenden: Citipost) versende. Aufgrund des mit
diesem Postdienstleister abgeschlossenen Vertrages sei der Versand mit einem anderen
Postdienstleistungsunternehmen ausgeschlossen. 
Der Einspruchsführer bittet um Feststellung, dass er durch die Stadt Laatzen in seinen Rechten verletzt worden 
sei. Er bittet weiterhin um Prüfung, wie viele Laatzener Bürger wegen langer Postlaufzeiten nicht an der Wahl 
hätten teilnehmen können, und darum, der Wiederholung eines entsprechenden Fehlers bei künftigen Wahlen 
entgegenzuwirken.  
2.  Stellungnahme der Landeswahlleiterin 
Die Niedersächsische Landeswahlleiterin hat nach Einbeziehung der Stadt Laatzen mit Schreiben vom 29. August 
2024 zum Vorbringen des Einspruchsführers wie folgt Stellung genommen:  
Soweit der Einspruchsführer um Aufklärung ersuche, wie viele Personen aus Laatzen beantragte
Briefwahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten haben, könne dies nicht Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens 
sein, da es sich bei der Aufforderung zur Überprüfung nicht um einen konkreten, unmissverständlichen und
hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag handle. Im Übrigen lägen weder der Stadt Laatzen noch der
Landeswahlleitung Erkenntnisse vor, dass es über wenige Einzelfälle hinaus Probleme mit der rechtzeitigen Zustellung 
der bei der Stadt Laatzen beantragten Briefwahlunterlagen zur Europawahl 2024 gegeben habe.  
Ein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften sei auch im konkreten Fall des Einspruchsführers nicht zu
erkennen. Nach der Stellungnahme der Stadt Laatzen beziehe sich das vom Einspruchsführer genannte frühestmögliche 
Datum zur Beantragung von Wahlscheinen auf die Freischaltung des Online-Wahlschein-Antrags-Systems 
(OLIWA). Eine Beantragung durch den Einspruchsführer sei jedoch unabhängig von dem zur Verfügung
gestellten Online-Verfahren schriftlich, mündlich oder per E-Mail oder Fax schon ab dem 29. April 2024 – dem ersten 
Tag nach Aufstellung Wählerverzeichnisse – und damit zwei Wochen früher möglich gewesen.
Die Stadt Laatzen habe dem Einspruchsführer auf dessen Nachfrage am 30. Mai 2024 bestätigt, dass sie den 
Wahlscheinantrag des Einspruchsführers am 21. Mai 2024 bearbeitet habe. Da die Kontrollmitteilung gemäß § 27 
Absatz 4 Satz 2 der Europawahlordnung (EuWO) an die Meldeadresse des Einspruchsführers in Laatzen nach 
dessen Auskunft einen Poststempel mit Datum vom 24. Mai 2024 getragen habe und die Stadt grundsätzlich den 
Wahlschein und die Kontrollmitteilung zeitgleich beim Postdienstleister aufgegeben habe, sei davon auszugehen, 
dass auch die Briefwahlunterlagen spätestens am 24. Mai 2024 durch das Postdienstleistungsunternehmen
Citipost zum Weiterversand in das Ausland verarbeitet worden seien. Diesbezüglich habe die Citipost mitgeteilt, dass 
Sendungen in das Ausland am Tag der Aufgabe, bzw. in Einzelfällen am nächsten Tag, zum Weiterversand an 
die Deutsche Post AG übergeben würden. 
Weiter habe die Stadt Laatzen ausgeführt, dass sie zwischen dem 13. Mai 2024 und dem 24. Mai 2024 sämtliche 
Anträge zur Briefwahl in der ihr zur Verfügung stehenden Kapazität unverzüglich bearbeitet habe, so dass knapp 
3.000 Wahlscheine an die Citipost zum Versand hätten übergeben werden können. Um die Menge an
Briefwahlanträgen bearbeiten zu können, habe die Stadt Laatzen zeitweise zusätzliche personelle Kapazitäten geschaffen. 
Ab dem Zeitpunkt der Aufgabe des Wahlscheins beim Postdienstleister habe die Stadt Laatzen weder eine Pflicht 
noch die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Zustellung gehabt. Der weitere Ablauf der Zustellung und die 
Entscheidung des Postdienstleisters, die Zustellung an die Anschrift in der Schweiz über das Gebiet der
Bundesrepublik Österreich vorzunehmen, entzögen sich der Kenntnis der Stadt Laatzen.  
Die alternativ mögliche Zustellung des Wahlscheins per Luftpost gemäß § 27 Absatz 4 Satz 5 EuWO sei von der 
Stadt geprüft, jedoch nicht geboten gewesen, da die Schweiz nicht im außereuropäischen Gebiet liege und auch 
sonst keine Erkenntnisse zu Einschränkungen der Auslandsversendung, insbesondere in die Schweiz, vorgelegen 
hätten. 
Aus Sicht der Niedersächsischen Landeswahlleiterin könne ein Fehlverhalten der Stadt Laatzen nicht festgestellt 
werden. Diese habe ihre Schickschuld erfüllt. Die Briefwahlunterlagen seien an die richtige Adresse versandt 
worden und die nach der Aufgabe beim Postdienstleister verbleibenden 16 Tage bis zur Wahl hätten bei
ordnungsgemäßer Beförderung für den Versand der Briefwahlunterlagen in die Schweiz und den Rückversand des
Wahlbriefes ausreichen müssen. 
3.  Erwiderung des Einspruchsführers 
Mit Schreiben vom 23. und 28. September 2024 hat der Einspruchsführer auf die Stellungnahme des
Landeswahlleiters im Wesentlichen wie folgt erwidert: 
Im Rahmen eines Exklusivvertrages mit einem Postdienstleister werde typischerweise auch die Laufzeit von
Sendungen geregelt. Somit bestehe nach Auffassung des Einspruchsführers zum einen die Möglichkeit, dass die
Citipost die vereinbarten Laufzeiten überschritten habe. Der Einspruchsführer vermutet jedoch, dass eine
entsprechende Vertragsverletzung von der Stadt Laatzen in ihrer Stellungnahme erwähnt worden wäre. Die andere
Möglichkeit sei, dass sich die Citipost an die vereinbarten Laufzeiten gehalten habe. In diesem Fall hätte nach
Auffassung des Einspruchsführers die Stadt Laatzen die Briefwahlunterlagen zu spät verschickt und dies zu
verantworten. 
Die Stadt habe außerdem aufgrund der Erkundigung des Einspruchsführers am 30. Mai 2024 Kenntnis gehabt, 
dass die Sendung bis zu diesem Zeitpunkt nicht beim Einspruchsführer angekommen gewesen sei. Da die Stadt 
selbst davon ausgegangen sei, dass die Deutsche Post die Sendung am 24. Mai 2024 übernommen habe, und die 
Brieflaufzeiten mit der Deutschen Post in die Schweiz üblicherweise zwei bis drei Tage in Anspruch nähmen, 
habe die Stadt nach Auffassung des Einspruchsführers erkennen müssen, dass die üblicherweise erwartete
Laufzeit überschritten worden sei und eine Neuzustellung veranlassen müssen. 
Er weist außerdem darauf hin, dass bereits im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 die Bearbeitung seines
Wahlscheinantrages durch die Stadt Laatzen und die Versendung seiner Briefwahlunterlagen in die Schweiz über die 
Citipost eine Gesamtlaufzeit von 28 Tagen beansprucht habe. Die Stadt Laatzen nehme also durch ihre langen 
Bearbeitungszeiten und die Beauftragung der Citipost billigend in Kauf, dass Wahlunterlagen nicht rechtzeitig 
beim Wähler ankämen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein mandatsrelevanter 
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  In der verspäteten Zustellung der Briefwahlunterlagen beim Einspruchsführer ist kein Wahlfehler zu
erkennen. Nach § 6 Absatz 5 Buchstabe b des Europawahlgesetzes (EuWG) ist eine Ausübung des Wahlrechts durch 
Briefwahl möglich. Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält dafür gemäß § 24 
Absatz 1 EuWO auf Antrag einen Wahlschein. Gemäß § 27 Absatz 4 Satz 1 EuWO werden der Wahlschein und 
die Briefwahlunterlagen dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit 
sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Hat der Wahlberechtigte 
die Versendung an eine von seiner Wohnanschrift abweichende Versandanschrift beantragt, wird gleichzeitig eine 
Mitteilung an die Wohnanschrift versandt (§ 27 Absatz 4 Satz 2 EuWO). Die für die Erteilung von Wahlschein 
und Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat dabei gegenüber dem Wahlberechtigten eine „Schickschuld“. Hat 
sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten
versandt, trägt der Wahlberechtigte das Risiko einer Verzögerung oder eines Verlusts auf dem Transportweg (so die 
ständige Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 
12; 20/1100, Anlagen 9 und 63; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; 20/4000, Anlagen 10 bis 12; 20/5800, Anlagen 21 
bis 24, 25, 27, 32 bis 42; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 36 Randnummer 16). 
Diesen Anforderungen an die Schickschuld hat die Stadt Laatzen genügt. Unerheblich ist dabei, ab wann der 
Einspruchsführer frühestens einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins hätte stellen können. Die Stadt Laatzen 
hat den am 13. Mai 2024 gestellten Antrag jedenfalls rechtzeitig bearbeitet. Dies ist am 21. Mai 2024 und damit 
fünf Werktage nach Antragstellung geschehen. Als die Briefwahlunterlagen weitere drei Tage später, am 24. Mai 
2024, zum Versand aufgegeben wurden, verblieben bis zum Wahltag 16 Tage für den Transport in die Schweiz, 
das Ausfüllen der Unterlagen und den Rückversand des Wahlbriefes durch den Einspruchsführer. Da die Stadt 
Laatzen zu diesem Zeitpunkt keine Erkenntnisse über Einschränkungen der Auslandsversendung allgemein oder 
speziell in die Schweiz hatte, musste sie auch nicht gemäß § 27 Absatz 4 Satz 5 EuWO ausnahmsweise einen 
Versand per Luftpost veranlassen. Die Ordnungsmäßigkeit der Versendung wird auch nicht durch die
Beauftragung des Postdienstleisters Citipost in Frage gestellt. Die Art und Weise des Transports und damit auch die
Auswahl des Beförderungsunternehmens obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei ihrer 
Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und
sicherste am Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist,
insbesondere bei einem Versand ins Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl 
erst dann, wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu
ermöglichen – bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 
16/3600, Anlage 26). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Einspruchsführer trägt insoweit zwar vor, dass bereits 
die Bearbeitung und Zustellung seiner Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl 2021 insgesamt 28 Tage
gebraucht habe. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Postdienstleister Citipost generell ungeeignet für eine zügige 
Zustellung von Briefwahlunterlagen in die Schweiz wäre. Die trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer
Versendung eingetretene Verzögerung auf dem Versandweg der Citipost über die Deutsche Post AG fällt somit in den 
Risikobereich des Einspruchsführers. 
2.  Der Wahlprüfungsausschuss vermag auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Stadt 
Laatzen dadurch einen Wahlfehler begangen hat, dass sie dem Einspruchsführer nicht gemäß § 27 Absatz 10 
Satz 2 EuWO einen Ersatzwahlschein ausgestellt hat. Hierzu hätte der Einspruchsführer einen entsprechenden 
Antrag stellen und glaubhaft versichern müssen, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist. Nach 
dem übereinstimmenden Vortrag des Einspruchsführers und der Stadt Laatzen hat sich der Einspruchsführer zwar 
am 30. Mai 2024 nach dem Verbleib seiner Briefwahlunterlagen erkundigt. Die Stadt Laatzen hat dies als reine 
Nachfrage, nicht als erneute Antragstellung ausgelegt und dem Einspruchsführer mitgeteilt, dass die
Briefwahlunterlagen nach Bearbeitung am 21. Mai 2024 in derselben Woche versandt worden seien. Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Stadt Laatzen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer noch rechtzeitigen
Zustellung ausgehen konnte oder die Nachfrage als erneuten Antrag hätte verstehen müssen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/16350, Anlage 12). 
3.  Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages 
die verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – 
für höchst unbefriedigend. Der Wahlprüfungsausschuss erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst 
sind, das Nötige leisten, um Anträge ordnungsgemäß zu bearbeiten und den Wahlberechtigten die
Briefwahlunterlagen rechtzeitig zuzustellen.
Anlage 20 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 48/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Einspruchsführer ist in seinem subjektiven Wahlrecht verletzt. 
Im Übrigen wird der Wahleinspruch zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 29. Juli 2024, das am 1. August 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der 
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus 
der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer trägt vor, dass er die Briefwahl beantragt habe, um den umfangreichen Stimmzettel für die 
Europawahl genau durchlesen zu können und damit den Zeitbedarf im Wahllokal bei der persönlichen
Stimmabgabe zu reduzieren. Die Briefwahlunterlagen seien ihm auch rechtzeitig zugestellt worden. Neben einer Anleitung, 
dem Stimmzettel und verschiedenen Briefumschlägen sei auch ein „formelles Schreiben mit Stempel und
Unterschrift eines Bediensteten der Stadtverwaltung Bad Salzungen“ enthalten gewesen. Aus diesem Schreiben gehe 
eindeutig hervor, dass er – der Einspruchsführer – seine Stimme per Briefwahl, aber auch in einem beliebigen 
Stimmbezirk des betreffenden Landkreises, hier des Wartburgkreises, persönlich abgeben könne. Darauf habe er 
vertraut. 
Am Wahltag habe der Einspruchsführer gegen 17:15 Uhr den Stimmbezirk „Am Sportplatz“ in Bad Salzungen 
(Wahlbezirk 07) aufgesucht, um dort seine Stimme für die Europawahl persönlich abzugeben, was ihm jedoch 
nicht ermöglicht worden sei. Die Wahlvorsteherin habe zunächst seinen Personalausweis in Augenschein
genommen und seinen Namen mit „irgendeiner Statistik“ abgeglichen, in der er jedoch offenbar nicht gelistet gewesen 
sei. Die Wahlvorsteherin habe den Einspruchsführer sodann informiert, dass er an einem anderen Ort wählen 
müsse. Der Einspruchsführer habe daraufhin gesagt, dass er eine schriftliche Bestätigung der Stadt habe, dass er 
auch in diesem Wahllokal wählen könne. Noch bevor er dazu gekommen sei, das Schriftstück aus seinem
Rucksack zu holen, habe er die Auskunft erhalten „Das ist falsch. Sie dürfen hier auf keinen Fall wählen!“. Er habe 
erwidert, dass die Europawahl dann ohne ihn stattfinden müsse, da er weder Zeit noch Lust habe, einen anderen 
Stimmbezirk aufzusuchen. Ergänzend habe er mitgeteilt, dass er zu Fuß in der Stadt unterwegs sei und deshalb 
wahrscheinlich schon aus zeitlichen Gründen eine Wahl in einem anderen Stimmbezirk nicht mehr möglich
gewesen wäre. Besonders ärgerlich sei für den Einspruchsführer, dass er seinen Tagesablauf am Wahltag auf die 
Öffnungszeiten der Stimmbezirke abgestimmt habe und von einer mit dem Zug unternommenen Fahrt bewusst 
zwei Stunden früher zurückgekehrt sei. 
2.  Stellungnahme des Landeswahlleiters 
Der Landeswahlleiter Thüringen hat nach Einholung einer Stellungnahme der Kreiswahlleitung Wartburgkreis 
unter Einbeziehung der betreffenden Wahlvorsteherin zum Vorbringen des Einspruchsführers wie folgt Stellung 
genommen: 
Die Sachverhaltsschilderung sei dem Grunde nach zutreffend, mit Ausnahme der zeitlichen Komponente, die 
jedoch für die Beurteilung des Sachverhalts der Stimmabgabe im Wahlbezirk 07 in Bad Salzungen von
untergeordneter Bedeutung sei. 
Nach § 6 Absatz 5 des Europawahlgesetzes (EuWG) könne jeder Wahlberechtigte mit dem Wahlschein an der 
Europawahl in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, durch die 
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen. Nach dem geschilderten
Sachverhalt habe der Einspruchsführer unbestritten eine Wahlbenachrichtigung nach dem Muster der Anlage 3 zu § 18 
Absatz 1 der Europawahlordnung (EuWO) erhalten, die bereits den Hinweis erhalte, dass ein Wahlschein für die 
Briefwahl oder die Wahl in einem anderen Wahlraum unabdingbar sei. Darüber hinaus habe der Einspruchsführer
nach eigenen Angaben den Wahlschein mitsamt den dazugehörigen Unterlagen einschließlich eines Merkblatts 
zur Briefwahl (Anlage 11 zu § 27 Absatz 3 EuWO) erhalten. Dort werde unter anderem explizit darauf
aufmerksam gemacht, dass bei der Stimmabgabe im Wahlraum kumulativ die Abgabe des Wahlscheins und die Vorlage 
eines gültigen Ausweisdokuments bzw. Identitätsausweises notwendig sei. Nach § 52 Satz 1 EuWO habe der 
Inhaber des Wahlscheins diesen eigenständig zu übergeben. Diese kumulative Vorlage der Dokumente habe nach 
dem Vortrag des Einspruchsführers nicht stattgefunden. Ob der Einspruchsführer den Wahlschein bei sich
getragen habe, könne im Nachgang nicht mehr festgestellt werden und sei mangels Vorlage gegenüber dem
Wahlvorstand irrelevant. Ferner habe der Einspruchsführer auch nach dem Gespräch mit dem Wahlvorstand nicht die 
Initiative ergriffen, um „unbürokratisch“ durch Vorzeigen des Wahlscheins seine Stimmabgabe herbeizuführen. 
Mit der bewussten Entscheidung, dies nicht zu tun, sondern unverrichteter Dinge das Wahllokal zu verlassen 
sowie keine weiteren Maßnahmen einzuleiten, beispielsweise durch die Kontaktaufnahme mit dem Kreis- oder 
Landeswahlleiter, deren Kontaktdaten öffentlich bekannt seien, habe eine Sachverhaltsaufklärung zu seinen 
Gunsten und die Stimmabgabe am Wahltag nicht stattfinden können. 
Der Landeswahlleiter führt in seiner Stellungnahme aus, dass nach § 49 Absatz 6 Nummer 2 EuWO der
Wahlvorstand den Wähler bei der Nichtvorlage des Wahlscheins zurückzuweisen habe, was vorliegend geschehen sei. 
Die Stellungnahmen der Kreiswahlleitung und der Wahlvorsteherin sowie eine Kopie der Wahlniederschrift des 
Wahlbezirks 07 in Bad Salzungen sind mit der Stellungnahme des Landeswahlleiters vorgelegt worden. In der 
Stellungnahme der Kreiswahlleitung heißt es abweichend von der Stellungnahme des Landeswahlleiters, dass die 
Zurückweisung des Einspruchsführers entsprechend den Vorgaben in § 49 Absatz 6 Nummer 1 EuWO erfolgt sei. 
Zudem wird darin ausgeführt, dass die Wahlvorsteherin davon ausgegangen sei, dass der Einspruchsführer für 
beide Wahlen – die Europawahl und die gleichzeitig stattfindende Stichwahl zur Landratswahl – seine Stimme 
im Urnenwahllokal habe abgeben wollen, ohne einen Wahlschein zu besitzen. Im Rahmen der Stichwahl der 
Landratswahl sei der Einspruchsführer nach den Vorschriften der Thüringer Kommunalwahlordnung
ordnungsgemäß zurückgewiesen worden. In der Wahlniederschrift ist unter Ziffer 2.9 angekreuzt worden, dass keine
besonderen Vorfälle – als Beispiel führt das Formular die Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49
Absatz 6 und 7 und des § 52 EuWO auf – zu verzeichnen waren.  
3.  Erwiderung des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer hat die Gelegenheit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Landeswahlleiters
wahrgenommen und sich dabei auch mit den Stellungnahmen der Kreiswahlleitung und der Wahlvorsteherin
auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wendet er sich dagegen, dass die Initiative zur Vorlage des Wahlscheins von ihm 
hätte ausgehen müssen. So sei er zur Vorlage seines Ausweises aufgefordert worden, nicht jedoch zur Vorlage 
des Wahlscheins, obwohl er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, im Besitz eines Dokuments zu sein, woraus 
hervorgehe, dass er im betreffenden Wahlbezirk abstimmen könne. Die Wahlvorsteherin habe ihn abgewiesen, 
ohne das Dokument überhaupt in Augenschein zu nehmen. Der Einspruchsführer trägt vor, dass ihm die Vorlage 
des Wahlscheins möglich gewesen wäre und er dies auch getan hätte, wenn er nicht zuvor abgelehnt worden wäre. 
Nach Auffassung des Einspruchsführers habe der Wahlvorstand nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt. 
Auch könne nicht von ihm als Wähler verlangt werden, den Landeswahlleiter anzurufen, zumal er kein
Mobiltelefon bei sich geführt habe. Darüber hinaus bemängelt der Einspruchsführer den fehlenden Vermerk über seine 
Abweisung als besonderes Vorkommnis in der Wahlniederschrift des Wahlbezirks 07. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig und teilweise begründet. Die Zurückweisung des Einspruchsführers im Wahllokal des 
Wahlbezirks 07 in Bad Salzungen verletzt den Einspruchsführer in seinen Rechten. Die Gültigkeit der Wahl der 
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist jedoch nicht berührt. 
1.  Der Einspruchsführer wurde am Wahltag zu Unrecht von der Teilnahme an der Urnenwahl zurückgewiesen. 
Gemäß § 6 Absatz 5 Buchstabe a EuWG kann ein Wahlberechtigter mit Wahlschein durch Stimmabgabe in einem 
beliebigen Wahlbezirk seines Wahlkreises an der Wahl teilnehmen. Den chronologischen Ablauf der
Stimmabgabe im Wahlraum sowie mögliche Zurückweisungsgründe regelt § 49 EuWO. Die Besonderheiten bei der 
Stimmabgabe eines Inhabers eines Wahlscheins werden ergänzend dazu in § 52 EuWO geregelt. Diese erfolgt 
gemäß § 52 Satz 1 EuWO, indem der Inhaber des Wahlscheins seinen Namen nennt, sich ausweist und dem
Wahlvorsteher seinen Wahlschein übergibt.
Zur Übergabe des Wahlscheins ist es nach übereinstimmendem Vortrag zwar nicht gekommen. Gleichwohl lagen 
die Voraussetzungen der angeführten Zurückweisungsgründe nicht vor. Gemäß § 49 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 
EuWO hat der Wahlvorstand einen Wähler zurückzuweisen, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist 
und keinen Wahlschein besitzt. Dies ist vom Wahlvorstand vor einer Zurückweisung des Wählers zu prüfen. Der 
Einspruchsführer wollte in einem anderen als dem ihm zugewiesenen Wahlbezirk wählen. Im Wählerverzeichnis 
des Wahlbezirks 07 war er somit nicht eingetragen. Der Einspruchsführer hat jedoch nachvollziehbar und
glaubhaft vorgetragen, im Besitz eines Wahlscheins gewesen zu sein. Die Voraussetzung für die Zurückweisung, dass 
der Wähler keinen Wahlschein besitzt, wurde von der Wahlvorsteherin nicht hinreichend geprüft. Laut der
Stellungnahme der Kreiswahlleitung ging die Wahlvorsteherin vielmehr davon aus, dass der Einspruchsführer auch 
an der Landratswahl habe teilnehmen wollen, was in diesem Wahllokal – anders als im Falle der Europawahl – 
nicht möglich gewesen sei. Diese Annahme war jedoch, soweit ersichtlich, nicht Gegenstand des Austauschs mit 
dem Einspruchsführer. Der Zurückweisungsgrund des § 49 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 EuWO ist nach der
Auffassung des Wahlprüfungsausschusses nicht bereits deshalb einschlägig, weil der Einspruchsführer nicht
unmittelbar nach Betreten des Wahlraums auf eigene Initiative den Wahlschein vorgelegt hat. Der Wortlaut des § 49 
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 EuWO knüpft insofern an den fehlenden Besitz eines Wahlscheins und nicht etwa an 
eine nicht erfolgte unaufgeforderte Vorlage des Wahlscheins an. Die Wahlvorsteherin hatte vorliegend
hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Einspruchsführer im Besitz eines Wahlscheins war, nachdem dieser darauf 
hingewiesen hatte, dass er eine schriftliche Bestätigung der Stadt habe, dass er auch in diesem Wahllokal wählen 
könne. Vom Wähler ist insofern nicht zu erwarten, dass er die korrekte Bezeichnung „Wahlschein“ verwendet. 
Der Wahlvorsteherin hätten jedoch die Regelungen in § 6 Absatz 5 Buchstabe a EuWG und § 52 EuWO bekannt 
sein müssen. Insofern hätte sie auch erkennen können, dass der Einspruchsführer einen Wahlschein beschreibt, 
anstatt den Einspruchsführer, ohne sich das beschriebene Dokument vorlegen zu lassen, lediglich aufgrund der 
fehlenden Eintragung im Wählerverzeichnis zurückzuweisen. Entgegen den Stellungnahmen der
Kreiswahlleitung und des Landeswahlleiters ist auch vom Einspruchsführer nicht zu erwarten gewesen, nach der Aussage „Sie 
können hier auf keinen Fall wählen!“ mit der Wahlvorsteherin in eine Diskussion einzutreten.  
Weitere Zurückweisungsgründe sind ebenfalls nicht einschlägig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des 
vom Landeswahlleiter angeführten Zurückweisungsgrundes in § 49 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 EuWO nicht vor, 
da der Einspruchsführer im Wahlbezirk 07 nicht im Wählerverzeichnis eingetragen war. 
Durch die unrechtmäßige Zurückweisung wurde der Einspruchsführer in seinem Wahlrecht verletzt. Dies hat der 
Deutsche Bundestag gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 des Wahlprüfungsgesetzes festzustellen. 
2.  Die nicht erfolgte Dokumentation der Zurückweisung des Einspruchsführers stellt ebenfalls einen
Wahlfehler dar. Gemäß § 65 Absatz 1 Satz 1 EuWO ist über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des 
Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zur EuWO zu fertigen. Die Wahlniederschrift 
dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit des Ablaufs der Wahl, weshalb darin besondere Vorfälle
während des Wahlablaufs zu vermerken sind (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 65 EuWO,
Randnummer 1). Das Muster in Anlage 25 nennt unter Ziffer 2.9 als Beispiel für besondere Vorfälle während der
Wahlhandlung unter anderem ausdrücklich die Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49 Absatz 6 EuWO. 
Die aus Sicht der Wahlvorsteherin gemäß § 49 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 EuWO erfolgte Zurückweisung des 
Einspruchsführers hätte dementsprechend in der Wahlniederschrift dokumentiert werden müssen. 
3.  Die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland ist durch diese Verstöße gegen Wahlrechtsvorschriften jedoch nicht in Frage gestellt. Die erforderliche
Mandatsrelevanz der Wahlfehler ist nicht erkennbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 
der sich der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag stets angeschlossen haben (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 1; 20/7200, Anlagen 8, 17, 22, 24 u. a.; BVerfGE 89, 243 [254 ff.]),
können nur solche Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolgreich begründen, die auf die Sitzverteilung von Einfluss 
sind oder sein können. Gemessen daran kann im vorliegenden Fall, bei dem es um die Stimmabgabe eines
einzelnen Wahlberechtigten geht, die Mandatsrelevanz ausgeschlossen werden.
Anlage 21 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 49/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 29. Juli 2024, das am 31. Juli 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der 
Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, dass er als Wahlbeobachter bei der Stimmenauszählung der 
Wahlbriefe des Amtes Hohe Elbgeest einen Verstoß gegen § 52 der Bundeswahlordnung (BWO) festgestellt habe. 
Im Auszählungsraum sei der Bereich für die Wahlbeobachtung durch eine dafür aufgestellte Stuhlreihe abgegrenzt 
worden. Ihm sei erklärt worden, dass er auf einem der Stühle Platz zu nehmen habe, sonst würde er des
Wahlraumes verwiesen. Der Abstand der für Wahlbeobachter vorgesehenen Plätze zum Wahltisch sei jedoch so groß 
gewesen, dass der Einspruchsführer den Auszählvorgang nicht angemessen habe beobachten können. Lediglich 
habe er von dort nachvollziehen können, dass die Auswertung im Wesentlichen systematisch und sorgfältig
abgelaufen sei; nicht einsehbar sei ihm gewesen, ob die angekreuzten Stimmen den Auswertungsvermerken
entsprochen hätten. Der Einspruchsführer ist der Ansicht, dass damit gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen 
worden sei und auch mit einer Wiederholung bei kommenden Wahlen zu rechnen sei. Dies ließe sich schon daraus 
herleiten, dass der Amtsdirektor des Amtes Hohe Elbgeest vorübergehend im Wahlraum gewesen sei und auch 
auf schriftliche Nachfrage des Einspruchsführers hin keinen Anlass gesehen habe, ein rechtlich relevantes
Fehlverhalten des Wahlvorstandes festzustellen.  
Weiter führt der Einspruchsführer aus, dass er beim Zutritt zum Auszählungsraum nach seinem Namen gefragt 
worden sei.  
Zudem hätten Hinweisschilder im Auszählungsraum auf ein Film- und Fotoverbot hingewiesen. Die Anfertigung 
eines Übersichtsfotos sei dem Einspruchsführer nicht erlaubt worden. Gleichwohl sind dem Einspruchsschreiben 
zwei Fotos aus dem Auszählungsraum beigefügt. 
2.  Stellungnahme des Landeswahlleiters 
Der Landeswahlleiter des Landes Schleswig-Holstein hat zu den Vorwürfen des Einspruchsführers mit einem 
Schreiben, das am 30. August 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Stellung genommen. Die
Öffentlichkeit der Stimmenauszählung sei zu keinem Zeitpunkt verletzt worden. Sämtliche Stadien der Auszählung 
durch den Wahlvorstand hätten durch den Einspruchsführer beobachtet werden können. Darüber hinaus gebe es 
keinen Anspruch für Wahlbeobachter auf Sichtbarkeit jeder Einzelheit. 
Zudem müsse gewährleistet werden, dass sich während der Stimmenauszählung Personen, die nicht zum
Wahlvorstand gehören, weder in unmittelbarer Nähe zu den Stimmzetteln noch zwischen den Mitgliedern des
Wahlvorstands aufhalten würden. Dies gelte umso mehr, weil konkrete Anhaltspunkte für ein störendes Verhalten des 
Einspruchsführers bestanden hätten. Dieser habe nach Auskunft des Gemeindebüros Fotos aufgenommen, obwohl 
die Hinweisschilder auf dessen Unzulässigkeit hingewiesen hätten.  
3.  Gegenäußerung des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer schließt aus der Stellungnahme des Landeswahlleiters, dass dieser der Auffassung sei, dass 
die Tätigkeit „der Wahlausschüsse“ bzw. des Wahlvorstandes die Öffentlichkeit ersetzen würden. Der
Einspruchsführer erläutert insofern, dass die Öffentlichkeit nicht durch den Wahlvorstand ersetzt werden könne.
Auch sei von ihm als Wahlbeobachter zu keinem Zeitpunkt eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs
verursacht oder auch nur zu erwarten gewesen; insbesondere habe er die Stuhlreihe nicht übertreten. Die Fotos habe er 
lediglich zur Beweissicherungszwecken angefertigt. Solche seien in Wahlbüros allgemein üblich und auch
geduldet. Für ein Verbot sei die rechtliche Grundlage fraglich. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der nach § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 des
Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des
Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.  
1.  In der räumlichen Abtrennung eines Bereiches für die Wahlbeobachtung durch eine eigens dafür aufgestellte 
Stuhlreihe ist kein Wahlfehler zu erkennen.  
a)  Zum einen liegt darin kein Verstoß gegen § 45 der Europawahlordnung (EuWO). Die Vorschrift ist im
Wortlaut identisch mit dem vom Einspruchsführer gerügten, jedoch lediglich auf Wahlen zum Deutschen Bundestag 
anwendbaren § 52 BWO. Nach beiden Vorschriften muss der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt und 
auf den die Wahlurne gestellt wird, von allen Seiten zugänglich sein. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dass 
eine Kontrolle des Vorgangs der Stimmabgabe und eine dadurch gewährleistete Sicherung gegen Manipulationen 
möglich ist (vgl. Bieber/Haag, Europawahlordnung, 2. Auflage 2016, § 45 Randnummer 1). Schon aus der
Systematik der Europawahlordnung und der direkten Nähe zu Vorschriften über die Wahlkabinen, die Wahlurnen 
und die Eröffnung der Wahlhandlung ergibt sich außerdem, dass sich die Regelung in § 45 EuWO vor allem auf 
die Wahlhandlung, insbesondere die Stimmabgabe bei der Urnenwahl, bezieht. Vor diesem Hintergrund wird die 
Vorschrift durch eine mit einigem Abstand vor dem Wahltisch aufgestellte Stuhlreihe, die den Zugang für
Wahlbeobachter während der Stimmenauszählung begrenzt, nicht verletzt.  
b)  Auch ein Verstoß gegen § 47 EuWO, wonach während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses grundsätzlich jedermann Zutritt zum Wahlraum hat, kann nicht festgestellt werden. 
Das aus dem Demokratieprinzip hergeleitete Gebot der Öffentlichkeit der Wahl ist primärrechtlich in Artikel 14 
Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und einfachgesetzlich in § 1 Satz 2 EuWG verankert 
(vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 47 EuWO Randnummer 1). In der Sache soll der
Öffentlichkeitsgrundsatz gewährleisten, dass jedermann das Recht zur Wahlbeobachtung hat, soweit die Ausübung das
Wahlgeschäft nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Öffentlichkeit der Wahl ist dabei eine elementare
Grundvoraussetzung der demokratischen Willensbildung, weil sie die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der
Wahlvorgänge sichert und eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten 
Ablauf der Wahl schafft (vgl. BVerfGE 123, 39 [68 f.]). Im Gegensatz zu § 45 EuWO bezieht sich § 47 EuWO 
seinem Wortlaut nach ausdrücklich auch auf die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.  
Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der durch die Stuhlreihe geschaffene Abstand zwischen dem für 
die Wahlbeobachtung vorgesehenen Bereich und dem Tisch, an dem die Stimmen ausgezählt wurden, so groß 
war, dass die Möglichkeit des Einspruchsführers zur Wahlbeobachtung in einer unzulässigen Art und Weise
beeinträchtigt worden ist. Der Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 47 EuWO garantiert nämlich gerade keine bestimmte 
räumliche Nähe – im Sinne einer gewissen Meterzahl – zu dem Tisch, an dem die Stimmen ausgezählt werden. 
Dementsprechend resultiert daraus auch kein Recht auf eine ununterbrochen freie Sicht des Wahlbeobachters 
dergestalt, dass die einzelnen Kreuze auf den jeweiligen Stimmzetteln sowie die ihnen korrespondierende
Vornahme der Vermerke in der Wahlniederschrift nachvollzogen werden können (vgl. Bundestagsdrucksache 
20/7200, Anlage 23). Die sachliche Reichweite des Öffentlichkeitsgrundsatzes findet ihre Grenze vielmehr in den 
Anforderungen der ordnungsgemäßen Abwicklung des Wahlgeschäftes. Unter Berücksichtigung der konkreten 
Umstände des Einzelfalls muss deshalb die Nachvollziehbarkeit der Wahl durch eine jederzeitige Möglichkeit zur 
öffentlichen Kontrolle mit der funktionalen Notwendigkeit eines möglichst ungestörten Ablaufs der einzelnen 
Vorgänge des Wahlvorgangs sowie der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses in ein angemessenes
Verhältnis gebracht werden. Gemäß § 48 EuWO sorgt der Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Diese 
Ordnungsbefugnis hat er in verhältnismäßiger Art und Weise auszuüben (vgl. Engelbrecht/Bätge,
Europwahlrecht, § 48 Randnummer 2). Eine ungehinderte räumliche Annäherung von Wahlbeobachtern gegenüber
Mitgliedern des Wahlvorstandes kann hinderlich oder sogar störend auf den Auszählungsvorgang auswirken. Der
vorliegend durch die Stuhlreihe geschaffene Abstand diente der Verhinderung solcher Störungen. Wie der
Einspruchsführer selbst vorgetragen hat, ließ die räumliche Situation es gleichzeitig zu, dass alle wesentlichen Vorgänge der 
Stimmenauszählung vom Einspruchsführer beobachtet werden konnten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass
vorliegend gegen den Einspruchsführer keine auf die Einhaltung des Abstands gerichtete Anordnung durch die 
Mitglieder des Wahlvorstandes ergangen ist, sondern durch die aufgestellte Stuhlreihe tatsächliche Verhältnisse 
geschaffen worden sind, welche die Einhaltung eines solchen Abstands unabhängig vom Anlass einer konkreten 
Störung garantieren sollten.  
2.  Weiterhin ist kein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz darin zu erkennen, dass der Name des
Einspruchsführers beim Betreten des Wahlraumes abgefragt wurde. Zwar ist eine solche Abfrage in den
wahlrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Eine vorherige Registrierung oder Anmeldung ist nicht erforderlich, um 
eine Wahlbeobachtung vornehmen zu dürfen (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 10
Randnummer 2). Allerdings hat der Einspruchsführer keinerlei Umstände vorgetragen, wonach der Wahlvorstand eine 
im Wahlprüfungsverfahren zu beachtende Folge an die Beantwortung oder Nichtbeantwortung der Frage geknüpft 
hätte. So sind nach dem Vortrag des Einspruchsführers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem
Einspruchsführer infolge seiner Antwort oder einer Verweigerung der Antwort der Zutritt verwehrt oder nur unter 
bestimmten Bedingungen gewährt worden wäre. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder 
die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung 
zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur
Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlagen 3 und 6; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, 
BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26).  
3.  Zuletzt ist auch kein Wahlfehler darin zu erkennen, dass einerseits durch mehrere Schilder im Wahlraum 
darauf hingewiesen wurde, dass Foto- und Filmaufnahmen grundsätzlich nicht gestattet sind und andererseits dem 
Einspruchsführer auch auf Nachfrage hin keine Erlaubnis zur Anfertigung solcher Foto- und Filmaufnahmen
gegeben wurde. Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl nach § 47 EuWO resultiert kein Anspruch für 
Wahlbeobachter, eigene Foto- oder Videoaufnahmen im Wahlraum anfertigen zu dürfen. Hierzu bedarf es
vielmehr einer besonderen Genehmigung durch den Wahlvorstand, und im Zweifelsfall auch der Zustimmung der 
anwesenden Personen (vgl. Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 31 Randnummer 3;
Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 48 EuWO Randnummer 2).
Anlage 22 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 51/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 3. August 2024, das per Telefax beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Wahleinspruch gegen die Europawahl am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer rügt, dass er nach Zuzug aus dem Ausland von der Teilnahme an der Europawahl
ausgeschlossen worden sei. Der im Einzelnen nur schwer nachvollziehbare Vortrag bezieht sich auf eine
einwohnermelderechtliche Anmeldung „im 14-tägigen Thema für den 21.04.2024 am 02.05.2024.“ Eine „örtliche Frist“ für 
die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, „angeblich 28.04.2024“, sei aus Sicht des Einspruchsführers
automatisch zu beachten gewesen. Trotzdem sei der Einspruchsführer am Wahltag im Wahllokal abgewiesen worden. 
Noch am Wahltag habe er sich diesbezüglich an die Gemeinde Hünxe gewandt. Der Einspruchsführer trägt vor, 
dass im Rahmen der einwohnermelderechtlichen Anmeldung eine „Vertauschung mit anderem Bürger im
Bürgerbüro auf die Aussage von Aushändigung eines entsprechenden Hinweisblattes zur Europawahl 2024“ erfolgt 
sei „und ansonsten die Mitarbeiterinnen das Hinweisblatt ‚Hinweispflichten zum Meldeschein‘ mit dem zuvor 
genannten Hinweisblatt bei Aussagen innerhalb der Gemeindeverwaltung Hünxe vertauscht“ hätten. 
Darüber hinaus teilt der Einspruchsführer mit, „fristgerecht verspätet“ die Bundestagswahl 2021, von der er
ebenfalls ausgeschlossen worden sei, anzufechten und Einspruch gegen die Wahl des Bundeskanzlers einzulegen. 
Weiterhin werde einer Datenübermittlung „im Persönlichkeitsrecht des Schreibenden an die Vereinigten Staaten 
von Amerika“ seit 2011 widersprochen. Darüber hinaus enthält das Einspruchsschreiben kaum nachvollziehbare 
Ausführungen, unter anderem zur Stationierung von Waffen aus den USA im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ab 2026 sowie zum Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik, insbesondere zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem
Ausland und der Bundesrepublik Deutschland. 
2.  Stellungnahme der Landeswahlleiterin 
Mit Schreiben vom 2. September 2024 hat die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen zum
Einspruch Stellung genommen. Sie bezieht sich auf eine hierzu eingeholte Stellungnahme des Kreiswahlleiters des 
Kreises Wesel. Danach werde der Vortrag des Einspruchsführers so eingeordnet, dass dieser offenbar bestreite, 
bei seiner Anmeldung in der Gemeinde Hünxe am 2. Mai 2024 das Merkblatt der Gemeinde zu Umzügen im 
Vorfeld von Wahlen erhalten zu haben und über die Möglichkeit, sich auf Antrag bis zum 19. Mai 2024 in das 
Wählerverzeichnis eintragen zu lassen, informiert worden zu sein. Weiterhin scheine der Einspruchsführer zu 
bezweifeln, dass es sich bei dem Stichtag am 28. April 2024, dem 42. Tag vor der Wahl, um eine in § 15 der 
Europawahlordnung (EuWO) verankerte Frist handle, welche die Eintragung aller Wahlberechtigten in das
Wählerverzeichnis von Amts wegen regle. Ähnliche Beschwerden habe der Einspruchsführer bereits mit Schreiben 
vom 9. Juni 2024 an die Bundeswahlleiterin sowie an die Gemeinde Hünxe vorgebracht. 
Nach Mitteilung der Gemeinde Hünxe habe sich der Einspruchsführer am 2. Mai 2024 (rückwirkend zum 21.
April 2024) im Bürgerbüro der Gemeinde Hünxe angemeldet. Somit habe er nicht zu dem Personenkreis der
Wahlberechtigten gehört, welcher zum Stichtag am 28. April 2024 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis
aufgenommen worden sei. Zudem habe der Einspruchsführer angegeben, aus Peru zugezogen zu sein. Sein letzter 
Wohnsitz in Deutschland habe auf Sylt bestanden (Auszugsdatum: 4. Januar 2024). Demnach habe er in den
letzten drei Monaten vor der Wahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Europäischen Union gehabt. Als 
Rückkehrer aus dem Ausland habe der Einspruchsführer zwischen dem 29. April und dem 19. Mai 2024 gemäß 
§ 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. § 17 Absatz 6 EuWO einen Antrag auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nach Anlage 1 zur EuWO stellen können. Hierüber sei der Einspruchsführer bei seiner
Anmeldung im Bürgerbüro informiert worden. Auch sei ihm das entsprechende Merkblatt der Gemeinde Hünxe 
(vorgelegt als Anlage zur Stellungnahme der Landeswahlleiterin) ausgehändigt worden. Von diesem Antragsrecht 
habe der Einspruchsführer jedoch keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus habe die Gemeinde Hünxe im
Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung am 15. Mai 2024 darauf hingewiesen, dass das Wählerverzeichnis
während der Einsichtsfrist vom 20. bis 24. Mai 2024 hinsichtlich der Daten zur eigenen Person zur Einsichtnahme 
bereitgehalten werde. Auch von der Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis habe der
Einspruchsführer keinen Gebrauch gemacht und auch keinen Einspruch gegen die Richtigkeit des
Wählerverzeichnisses erhoben. Schließlich habe die Gemeinde Hünxe geprüft, ob dem Einspruchsführer ein selbstständiger 
Wahlschein gemäß § 24 Absatz 2 EuWO hätte ausgestellt werden können. Hierfür hätte der Wahlberechtigte 
nachweisen müssen, dass er ohne sein Verschulden die Antrags- oder Einspruchsfrist versäumt habe, dass sein 
Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden sei oder dass sein 
Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des
Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt sei. Ein unverschuldetes Versäumen der Antrags- und
Einspruchsfrist habe die Gemeinde im Hinblick darauf, dass der Einspruchsführer bei der Anmeldung im Bürgerbüro auf die 
maßgeblichen Fristen und die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen worden sei und darüber hinaus das 
entsprechende Merkblatt erhalten habe, nicht bejahen können. Auch die anderen Konstellationen des § 24
Absatz 2 EuWO lägen nicht vor. 
Die Gemeinde Hünxe habe in ihrer Stellungnahme zum Wahleinspruch vom 16. August 2024 nochmals bestätigt, 
dass die Mitarbeiter/innen des Bürgerbüros den Einspruchsführer bei seiner Anmeldung entsprechend beraten und 
ihm das Merkblatt überreicht hätten. Es handle sich dabei nach der Einschätzung des Kreiswahlleiters um ein 
bewährtes und eingeübtes Verfahren, das in den Bürgerbüros der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
regelmäßig im Vorfeld von Wahlen praktiziert werde. Es gebe aus seiner Sicht daher keinen Grund, an den Angaben 
der Bediensteten der Gemeinde Hünxe zu zweifeln. Im Ergebnis habe der Einspruchsführer nach der Auffassung 
des Kreiswahlleiters und auch der Landeswahlleiterin nicht zur Europawahl am 9. Juni 2024 zugelassen werden 
können und sei daher zu Recht am Wahltag im Wahlraum abgewiesen worden.  
3.  Erwiderung des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer hat dazu mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 im Wesentlichen wie folgt Stellung
genommen: Das Informationsblatt sei ihm „definitiv“ nicht ausgehändigt worden. Anscheinend habe „das Personal sich 
vertan und vertauscht.“ Ansonsten hätte er entweder nochmals nachgefragt oder bis zum 17. Mai 2024 einen 
Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt. Er wendet sich außerdem dagegen, dass er selbstständig 
das Wählerverzeichnis hätte prüfen müssen und dass insofern – mangels Aushändigung des Informationsblatts – 
auf die öffentliche Bekanntmachung abgestellt werde. Aus der Servicefunktion der Gemeindeverwaltung folge 
die Notwendigkeit einer automatischen Prüfung in Fällen der rückwirkenden einwohnermelderechtlichen
Anmeldung. Seiner Auffassung nach hätte ihm auf mündlichen Antrag vor 15 Uhr im Wahllokal ein unabhängiger
Wahlschein ausgestellt werden müssen. 
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet. 
I. 
Der Einspruch ist zulässig, soweit er den gerügten Ausschluss des Einspruchsführers von der Teilnahme an der
Europawahl 2024 betrifft. Im Übrigen ist der Einspruch unzulässig. Ein Einspruch ist gemäß § 26 EuWG i. V. m. § 1 
Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) statthaft, soweit er die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von 
Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der 
Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand hat. Der Vortrag des Einspruchsführers zur Bundestagswahl 2021, von 
der er ebenfalls ausgeschlossen worden sei, zur Wahl des Bundeskanzlers, zu einer Datenübermittlung an die
Vereinigten Staaten von Amerika seit 2011, zur Stationierung von Waffen aus den USA im Gebiet der Bundesrepublik 
Deutschland ab 2026 sowie zum Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen 
Demokratischen Republik weist keinerlei Bezug zur Europawahl am 9. Juni 2024 auf. Ein Einspruch gegen die
Bundestagswahl 2021 ist überdies gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 WahlPrüfG verfristet. Danach müssen Wahleinsprüche
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Deutschen Bundestag eingehen. Bei der Wahl zum 20. 
Deutschen Bundestag am 26. September 2021 lief diese Frist am 26. November 2021 ab. Der vorliegende Einspruch 
ist jedoch erst am 3. August 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen.
II. 
Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter 
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Es begründet keinen Wahlfehler, dass der Einspruchsführer am Wahltag im Wahllokal zurückgewiesen 
wurde. Nach § 6 und § 4 EuWG i. V. m. § 14 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) darf wählen, wer
Deutscher ist und in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Gemäß § 49 Absatz 6 Satz 1 
Nummer 1 EuWO hat der Wahlvorstand im Wahlraum einen Wähler zurückzuweisen, der nicht in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt. Der Einspruchsführer war nach insoweit
übereinstimmendem Vortrag nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen und auch nicht im Besitz eines Wahlscheins. 
2.  Ein Wahlfehler liegt auch nicht darin, dass der Einspruchsführer nicht in das Wählerverzeichnis der
Gemeinde Hünxe eingetragen wurde. Gemäß § 15 Absatz 1 EuWO sind vom Amts wegen alle Wahlberechtigten in 
das Wählerverzeichnis einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Der 
42. Tag vor der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 
9. Juni 2024 war der 28. April 2024. An diesem Tag war der Einspruchsführer nicht bei der Gemeinde Hünxe 
gemeldet. Er hat sich erst am 2. Mai 2024 rückwirkend zum 21. April 2024 bei der Gemeinde angemeldet. Da es 
für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf einen konkreten Stichtag ankommt, werden spätere, auch
rückwirkende Anmeldungen nicht mehr bei der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung in das
Wählerverzeichnis berücksichtigt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13950, Anlage 4). Zutreffend hat der Kreiswahlleiter in seiner 
Stellungnahme auf die Regelung in § 17 Absatz 6 Satz 1 EuWO hingewiesen. Danach wird ein gemäß § 6
Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG Wahlberechtigter, der in das Wahlgebiet zurückkehrt und sich 
dort nach dem Stichtag nach § 15 Absatz 1 EuWO, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis 
für eine Wohnung anmeldet, nur auf Antrag nach Anlage 1 zur EuWO in das Wählerverzeichnis der Gemeinde 
des Zuzugsortes eingetragen. Einen solchen Antrag hat der Einspruchsführer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt 
in den letzten drei Monaten vor der Wahl nicht in der Europäischen Union hatte und dessen Wahlberechtigung 
sich somit aus § 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG ergibt, nicht gestellt. 
3.  Auch ein Verstoß gegen die insofern bestehende Belehrungspflicht kann nicht festgestellt werden. Gemäß 
§ 17 Absatz 6 Satz 2 EuWO ist der Wahlberechtigte, der nach § 17 Absatz 6 Satz 1 EuWO nur auf Antrag in das 
Wählerverzeichnis des Zuzugsortes einzutragen ist, darüber bei der Anmeldung zu belehren. Nach der
Stellungnahme des Kreiswahlleiters sei der Einspruchsführer bei seiner Anmeldung im Bürgerbüro der Gemeinde Hünxe 
entsprechend belehrt worden und ihm sei das mit der Stellungnahme vorgelegte Merkblatt ausgehändigt worden. 
Der Kreiswahlleiter beschreibt ein „bewährtes und eingeübtes Verfahren“, das in den Bürgerbüros der
kreisangehörigen Städte und Gemeinde regelmäßig im Vorfeld von Wahlen praktiziert werde. Der Einspruchsführer
bestreitet dagegen, das Merkblatt ausgehändigt bekommen zu haben. Sein Vortrag zur angeblichen Vertauschung 
der Hinweisblätter ist dabei allerdings nicht nachvollziehbar. Der in der Stellungnahme des Kreiswahlleiters
nachvollziehbar dargestellte, vom Einspruchsführer jedoch bestrittene, Sachverhalt lässt sich anhand des vorliegenden 
Vortrags nicht abschließend aufklären. 
Damit lässt sich ein Verstoß gegen § 17 Absatz 6 Satz 2 EuWO und eine daraus folgende Rechtsverletzung des 
Einspruchsführers nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der
Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person verletzt wurden, führt der
Wahlprüfungsausschuss gemäß § 26 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 5 Absatz 3 Satz 2 WahlPrüfG Ermittlungen, die über die 
Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der
Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze der Abgeordneten im Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik
Deutschland nicht auszuschließen ist (vgl. dazu Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 5 WahlPrüfG, 
Randnummer 3). Da es vorliegend nur um die Möglichkeit der Wahlteilnahme eines einzelnen Wahlberechtigten 
geht, kann eine Mandatsrelevanz ausgeschlossen werden. 
4.  Auch darin, dass dem Einspruchsführer am Wahltag kein sogenannter selbstständiger Wahlschein gemäß 
§ 24 Absatz 2 EuWO ausgestellt wurde, ist kein Wahlfehler zu erkennen. Gemäß § 24 Absatz 2 Nummer 1 EuWO 
erhält ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, auf Antrag einen Wahlschein, 
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist zur Eintragung in das Wählerverzeichnis (§ 17 
Absatz 1 EuWO oder § 17a Absatz 2 EuWO) oder die Einspruchsfrist (nach § 21 Absatz 1 EuWO) für einen 
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit versäumt hat. Ohne
Verschulden haben Wahlberechtigte die Einspruchsfrist etwa versäumt, wenn sie keine Einsicht in das
Wählerverzeichnis genommen haben und eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, obwohl sie nicht in das
Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wer aber keine – üblicherweise zu erwartende – Wahlbenachrichtigung erhalten hat 
und dennoch keine Einsicht in das Wählerverzeichnis genommen hat, kann sich in der Regel nicht auf fehlendes
Verschulden berufen (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 24 EuWO, Randnummer 3). Ein Verstoß
gegen die maßgeblichen Belehrungspflichten hinsichtlich der erforderlichen Eintragung in das Wählerverzeichnis 
kann nicht festgestellt werden (s. o.), so dass insofern auch nicht von einem unverschuldeten Versäumen der
Antragsfrist durch den Einspruchsführer ausgegangen werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der
Einspruchsführer eine Wahlbenachrichtigung erhalten hätte und im Vertrauen darauf von der Möglichkeit der
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis keinen Gebrauch gemacht hätte. Da die Wahlberechtigung des
Einspruchsführers auch nicht erst nach Ablauf der Antrags- und Einspruchsfrist entstanden oder im Einspruchsverfahren 
festgestellt worden ist, liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines selbstständigen Wahlscheins
gemäß § 24 Absatz 2 Nummer 2 und 3 EuWO nicht vor.
Anlage 23 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 52/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 1. August 2024, welches am 5. August 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat 
der Einspruchsführer Einspruch gegen die Europawahl vom 9. Juni 2024 eingelegt und beantragt, die Streichung 
seines Namens von der gemeinsamen Liste für alle Länder von Volt Deutschland aufzuheben und seinen Namen 
der gemeinsamen Liste an Listenposition Nummer 5 wieder hinzuzufügen.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
a)  Der Einspruchsführer trägt folgenden Sachverhalt vor: Am 17. September 2023 habe die
Aufstellungsversammlung der Partei Volt Deutschland (im Folgenden: Volt) eine gemeinsame Liste für alle Länder für die
Teilnahme an der Wahl zum 10. Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gewählt und dabei den 
Einspruchsführer auf Listenplatz Nummer 5 gewählt. 
Am 7. März 2024 habe Volt den Wahlvorschlag einschließlich der Zustimmungserklärungen und
Wählbarkeitsbescheinigungen persönlich bei der Bundeswahlleiterin eingereicht. Am Nachmittag des 8. März 2024 – einem 
Freitag – habe Volt ein Schreiben der Bundeswahlleiterin erhalten („Erstes Mängelschreiben“), in dem diese
darauf hingewiesen habe, dass auf der Zustimmungserklärung des Einspruchsführers die Unterschrift fehle. Da der 
8. März in Berlin ein gesetzlicher Feiertag sei, habe sich der Einspruchsführer zu diesem Zeitpunkt nicht an
seinem Wohnort in Berlin befunden. Unverzüglich nach der Rückkehr nach Berlin am Sonntagabend, den 10. März 
2024, habe der Einspruchsführer eine erneute Zustimmungserklärung (samt Unterschrift) ausgefertigt und im
Onlineshop der Deutschen Post AG die Briefmarke für ein Einschreiben mit Rückschein erworben. Am
Montagmorgen gegen 8:45 Uhr habe er die Sendung mit der Zustimmungserklärung auf dem Weg zur Arbeit in Berlin zur 
Post aufgegeben. Die Postadresse der Bundeswahlleiterin laute: Die Bundeswahlleiterin, Statistisches Bundesamt, 
65180 Wiesbaden. Die Bundeswahlleiterin unterhalte ein Postfach in einem Postverteilzentrum. Dieses leere sie 
in der Regel jedoch nicht selbst, sondern nutze den „Hin+Weg-Service“ der Deutsche Post AG. Nach Darstellung 
der Bundeswahlleiterin finde am späten Abend eine Postverteilung durch die Deutsche Post AG in die Postfächer 
statt. Erfolge am frühen Morgen keine eigenständige Abholung durch die Bundeswahlleiterin, würden die
eingelegten Sendungen durch den „Hin+Weg-Service“ der Deutsche Post AG an die Dienststelle der
Bundeswahlleiterin gebracht und dort von dieser entgegengenommen. Dasselbe gelte für Sendungen, die nicht in das Postfach 
eingelegt, sondern am Ausgabeschalter im Postverteilzentrum zur Abholung bereitgelegt würden; dazu würden 
auch Einschreiben mit Rückschein gehören. 
Am Vormittag des 18. März 2024 sei die Sendung des Einspruchsführers am Ausgabeschalter im
Postverteilzentrum zur Abholung durch die Bundeswahlleiterin bereitgelegt worden. Hierüber habe Volt durch die
Sendungsverfolgung der Deutsche Post AG mit dem folgenden Eintrag Kenntnis erhalten: „Mo, 18.03.2024 Der Empfänger 
besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde am 18.03.2024 zur Abholung bereitgelegt.“ Volt sei bis dahin nicht 
bekannt gewesen, dass die Bundeswahlleiterin ein Postfach nutze. Aus der Adresse der Bundeswahlleiterin sei 
dies auch nicht ersichtlich. Die Vertrauensperson von Volt habe daraufhin umgehend versucht, die
Bundeswahlleiterin telefonisch hierüber zu informieren. Sie habe nach einem erfolglosen Versuch gegen 13:25 Uhr
telefonisch den zuständigen Sachbearbeiter erreicht. Dieser habe sich die Sendungsnummer geben lassen und habe im 
telefonischen Beisein der Vertrauensperson von Volt mithilfe der Sendungsnummer die Sendungsverfolgung
konsultiert, die insbesondere den vorgenannten Eintrag enthalten habe. Der zuständige Sachbearbeiter habe
versprochen, der Sendung nachzugehen und zugesagt, dass das Schreiben Berücksichtigung finden würde, wenn es
vorliege.
Anlässlich der Frist des § 11 Absatz 1 des Europawahlgesetzes (EuWG) hätten am 18. März 2024 um 18 Uhr 
zwei Mitarbeitende der Bundeswahlleiterin das Postfach geleert. Die in unmittelbarer Nähe am Ausgabeschalter 
hinterlegte Sendung des Einspruchsführers habe die Bundeswahlleiterin hingegen nicht abgeholt. Stattdessen sei 
diese am Morgen des 19. März 2024 durch den „Hin+Weg-Service“ der Deutsche Post AG zur Dienststelle der 
Bundeswahlleiterin gebracht und dort übergeben worden. Am 19. März 2024 habe Volt ein weiteres Schreiben 
der Bundeswahlleiterin erhalten („Zweites Mängelschreiben“, welches auszugsweise wie folgt gelautet habe: 
„Eine Anlage 15 (Zustimmungserklärung) von Bewerber Nr. 5 erreichte mich am heutigen Tag, den 19. März 
2024. Damit erfolgte der Eingang bei mir nach Ablauf der Einreichungsfrist am 83. Tag vor der Wahl, dem 
18. März 2024, 18:00 Uhr und damit verfristet. Die Zustimmungserklärung des Bewerbers Nr. 5 kann im weiteren 
Wahlverfahren damit keine Berücksichtigung finden.“ 
In der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 29. März 2024 habe die Vertrauensperson von Volt den
vorstehenden Sachverhalt und den nach Ansicht von Volt rechtzeitigen Zugang vorgetragen. Hilfsweise habe Volt die 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Entgegen dem Vortrag der Partei habe der
Bundeswahlausschuss beschlossen, den Einspruchsführer von der gemeinsamen Liste für alle Länder von Volt zu streichen. Der 
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbeachtet geblieben. Hiergegen habe Volt am 2. April 
2024 Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde habe der Bundeswahlausschuss in seiner Sitzung am 18. April 
2024 zurückgewiesen. 
b)  Der Einspruchsführer sieht durch die Streichung seines Namens von der gemeinsamen Liste und die
Zurückweisung der Beschwerde durch den Bundeswahlausschuss sein passives Wahlrecht aus Artikel 39 der Charta der 
Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verletzt. 
Er ist der Ansicht, dass seine Zustimmungserklärung der Bundeswahlleiterin fristgerecht zugegangen sei. Er führt 
unter Verweis auf § 130 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) aus, dass ein Einschreiben in 
dem Zeitpunkt zugehe, in dem der Adressat das Einschreiben abholen und dies unter normalen Umständen von 
ihm erwartet werden könne. Die Sendung mit der Zustimmungserklärung sei ausweislich der Sendungsverfolgung 
am Vormittag des 18. März 2024 zur Abholung bereitgelegt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei es der
Bundeswahlleiterin möglich gewesen, sich in den Besitz der Sendung zu bringen. Aufgrund des Telefonats mit dem
Sachbearbeiter im Büro der Bundeswahlleiterin habe Volt darauf vertrauen dürfen, dass die Bundeswahlleiterin die
Sendung tatsächlich entgegennehmen werde. Der Einspruchsführer trägt vor, dass Volt eine Ersatzzustellung
veranlasst hätte, wenn bei Volt der Verdacht aufgekommen wäre, dass die Sendung durch die Bundeswahlleiterin
womöglich nicht abgeholt werde. 
Weiter ist der Einspruchsführer der Ansicht, dass die Zustimmungserklärung auch deshalb fristgerecht
zugegangen sei, da sich die Verzögerungen aus dem Organisations- und Verantwortungsbereich der Bundeswahlleiterin 
ergeben hätten. Die Tatsache, dass die Bundeswahlleiterin den oben dargestellten „Hin+Weg-Service“ der
Deutsche Post AG nutze, anstatt ihr Postfach selbst zu leeren, habe vorliegend eine entscheidende Verzögerung im 
Postlauf von einem zusätzlichen Tag verursacht. Würde die Bundeswahlleiterin kein Postfach unterhalten, so wäre 
nach Auffassung des Einspruchsführers das Einschreiben mit Rückschein am Vormittag des 18. März 2024 zur 
Dienststelle der Bundeswahlleiterin gebracht und dort entgegengenommen worden. Diese Art und Weise der
Organisation des Posteingangs durch die Bundeswahlleiterin sei Volt nicht bekannt gewesen und aus der Adresse 
oder der Website der Bundeswahlleiterin auch nicht erkennbar.  
Überdies ist der Einspruchsführer der Ansicht, dass gemäß § 32 Absatz 2 Satz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (BVwVfG) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe gewährt werden müssen; mit dem Ergebnis, 
dass das vermeintliche Fristversäumnis mit Zugang der Zustimmungserklärung spätestens am 19. März 2024
geheilt worden wäre. Höchstvorsorglich habe die Partei Volt Deutschland am 28. März 2024 einen ausdrücklichen 
Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 BVwVfG gestellt. Die Voraussetzung eines
unverschuldeten Fristversäumnisses liege aufgrund eines Postversagens vor. Die Zustimmungserklärung sei rechtzeitig 
unterzeichnet und mit über einer Woche Vorlauf in den Postlauf der Deutsche Post AG gegeben worden. Gemäß 
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe ein Kunde der Post darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet
werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert würden. Dies entspreche auch den Angaben 
auf der Website der Deutsche Post AG. Volt habe somit darauf vertrauen können, dass die Sendung nach Aufgabe 
zur Post am 11. März 2024 am 12. März 2024, jedenfalls deutlich vor Fristablauf, zugehen würde. 
Der Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 4 EuWG i. V. m. § 54 Absatz 1 Satz 2 des 
Bundeswahlgesetzes (BWG) sei – nach Ansicht des Einspruchsführers – vorliegend nicht anwendbar, da er mit 
Unionsrecht unvereinbar sei und somit aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet
bleiben müsse. Für die betroffenen Bewerber bedeute die Streichung ihres Namens aus einem Wahlvorschlag durch 
den Bundeswahlausschuss gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 EuWG effektiv den Ausschluss von der Teilnahme an der
Wahl. Hierin liege ein Eingriff in das passive Wahlrecht des betroffenen Bewerbers und der Partei aus Artikel 39 
GRCh, der nur durch ein mindestens gleichwertiges Schutzinteresse gerechtfertigt werden könne und den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Ausschluss der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 4 EuWG i. V. m. § 54 Absatz 1 Satz 2 BWG verfolge das Ziel, den
ordnungsgemäßen Ablauf des Wahlverfahrens sicherzustellen. Dieses Ziel könne mit dem Ausschluss des
Einspruchsführers von der Wahl jedoch nicht erreicht werden, da eine Berücksichtigung der Zustimmungserklärung des
Einspruchsführers, die jedenfalls am 19. März 2024 – und damit zehn Tage vor der Sitzung des
Bundeswahlausschusses – vorgelegen habe, nicht den ordnungsgemäßen Ablauf des Wahlverfahrens gefährdet habe. Für das
Wahlverfahren seien darüber hinaus sogar mildere Mittel als der Ausschluss der Wiedereinsetzung denkbar, um die
ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens sicherzustellen, etwa eine auf die Anforderungen des
Wahlverfahrens gekürzte Wiedereinsetzungsfrist oder das Abstellen auf die rechtzeitige Absendung einer verfristet
eingegangenen Unterlage.  
c)  Mit Blick auf die Rechtsfolge der von ihm angenommenen Verletzung des Rechts aus Artikel 39 GRCh 
vertritt der Einspruchsführer die Auffassung, dass die Wirkung der Entscheidung des Bundeswahlausschusses 
tatsächlich beseitigt und der Name des Einspruchsführers dem zugelassenen Wahlvorschlag an Listenplatz
Nummer 5 wieder hinzugefügt werden müsse. Die bloße Feststellung eines Rechtsverstoßes genüge dagegen nicht den 
Anforderungen des in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) verankerten
Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts. 
2. Stellungnahme der Bundeswahlleiterin 
Mit Schreiben vom 23. August 2024 hat die Bundeswahlleiterin zum Vorbringen des Einspruchsführers Stellung 
genommen. Danach sei das Antragsbegehren bereits unzulässig. Gegen die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses vom 29. März 2024, den Wahlvorschlag von Volt teilweise zurückzuweisen, habe die Vertrauensperson 
von Volt gemäß § 14 Absatz 4 Satz 1 EuWG Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde sei durch den
Bundeswahlausschuss in der Sitzung am 18. April 2024 zurückgewiesen worden. Eine Änderung der Bewerber oder 
deren Reihenfolge sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.  
Des Weiteren sei der Einspruch unbegründet. Gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 EuWG seien der
Bundeswahlleiterin mit dem Wahlvorschlag die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber 
und Ersatzbewerber vorzulegen; ansonsten handele es sich gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 EuWG nicht 
um einen gültigen Wahlvorschlag. Seien die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so 
würden deren Namen gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 EuWG aus dem Wahlvorschlag gestrichen. 
a)  Zum Sachverhalt führt die Bundeswahlleiterin wie folgt aus: Die Postsendung mit der vom Einspruchsführer 
unterzeichneten Zustimmungserklärung (Anlage 15 EuWO) sei bei der Bundeswahlleiterin am Morgen des 
19. März 2024 und damit erst nach Ablauf der Einreichungsfrist am 83. Tag vor der Wahl, dem 18. März 2024, 
18 Uhr, erfolgt. Die Bundeswahlleiterin bestreitet den Vortrag des Einspruchsführers, wonach es ihr möglich
gewesen sei, die Sendung bereits vor Fristende in ihren Besitz zu bringen und sich die Verzögerung aus ihrem 
Organisations- und Verantwortungsbereich ergeben habe. 
Mit per E-Mail übersandtem Schreiben vom 8. März 2024 habe die Bundeswahlleiterin der Vertrauensperson des 
Wahlvorschlags von Volt u. a. mitgeteilt, dass mit den am 7. März 2024 eingereichten Unterlagen keine gültige 
Anlage 15 für den Einspruchsführer, seinerzeit Bewerber Nummer 5, vorgelegt worden sei. Ungeachtet der
Prüfpflicht des Wahlleiters liege es in der Verantwortung des Wahlvorschlagsträgers, für die Vollständigkeit der
Unterlagen und die Übereinstimmung des Wahlvorschlages mit den wahlrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen. 
Es sei insoweit zwar von Volt vorgetragen worden, dass die unterschriebene Zustimmungserklärung des
Einspruchsführers „unverzüglich“ am Montagmorgen, den 11. März 2024 um 8:45 Uhr per Einschreiben mit
Rückschein zur Post aufgegeben worden sei. Die Bundeswahlleiterin weist darauf hin, dass eine Bearbeitung der
Sendung durch die Deutsche Post AG im Sendungsverlauf allerdings erstmals für Sonntag, den 17. März 2024, somit 
sechs Tage nach vermeintlicher Aufgabe zur Post, angezeigt werde. Es sei nicht vorgetragen worden, dass es in 
diesem Zeitraum Nachforschungen von Seiten des Einspruchsführers oder von Volt gegeben hätte, warum die 
Versendung des Einschreibens derart viel Zeit in Anspruch genommen habe.  
Am 18. März 2024 habe sich die Sendung noch im internen Zustellprozess der Deutschen Post AG befunden und 
die Bundeswahlleiterin habe keine Zugriffsmöglichkeit gehabt. Die Bundeswahlleiterin habe am 18. März 2024 
bis 18 Uhr keine (Abhol-)Benachrichtigung der Deutschen Post AG erhalten, dass eine Sendung in ihrem Postfach 
oder anderweitig (beispielsweise am Schalter) hinterlegt worden sei. Wenn ein Einschreiben mit Rückschein an 
eine Postfachadresse gesandt werde, werde ein Auslieferungsbeleg für die Abholung ins Postfach eingelegt.
Dieser Beleg ermögliche, dass das Einschreiben dann vom Empfänger oder einer beauftragten Person am
Ausgabeschalter abgeholt werden könne. Zwei Beschäftigte des Statistischen Bundesamtes hätten am Tag des Ablaufs der 
Einreichungsfrist um 18 Uhr das Postfach überprüft und durch Versicherung an Eides statt bestätigt, dass sich am 
Montag, den 18. März 2024, um 18 Uhr im Postfach des Statistischen Bundesamtes bzw. der Bundeswahlleiterin 
(Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden) keine Postsendung und kein Abholschein befunden hätten. Die
Auskunft aus der Sendungsverfolgung „Die Sendung wurde am 18.03.2024 zur Abholung bereitgelegt.“ beinhalte 
keinen Zeitstempel und könne mithin nicht eine Hinterlegung im Postfach oder am Schalter der Filiale vor 18 Uhr 
am 18. März 2024 belegen. Auf der Sendungsverfolgung sei zudem vermerkt, dass sich der Brief als Einschreiben 
mit Rückschein am 19. März 2024 noch in der Zustellung und damit nicht in der Zugriffs- bzw. Zugangssphäre 
der Bundeswahlleiterin befunden habe. Sowohl auf der Sendungsverfolgung als auch auf dem Auslieferungsbeleg 
sei festgehalten, dass die Sendung erst am 19. März 2024 ausgeliefert worden sei.  
Die Sendung des Einspruchsführers (Einschreiben mit Rückschein) sei am Morgen des 19. März 2024 durch die 
Deutsche Post AG an das Statistische Bundesamt zugestellt und in Empfang genommen worden. Die
Empfangsbestätigung des Einschreibens sei am Morgen des 19. März von einer Mitarbeiterin der Bundeswahlleiterin
unterzeichnet worden, was diese auch an Eides statt versichert habe. 
Per E-Mail vom 17. April 2024 habe die Vertrauensperson des Wahlvorschlages von Volt zudem mitgeteilt, dass 
er aufgrund einer Nachfrage zur Sendungsverfolgung eine neue Information der Deutschen Post AG erhalten 
habe. Hierin sei bestätigt worden: „Wie wir feststellen konnten, ist uns bei unseren Ausführungen ein Fehler 
unterlaufen. Tatsächlich ist das Einschreiben Rückschein A0020A534F0000000183 erst am 19.03.2024 an die 
Dienststelle der Bundeswahlleiterin ausgeliefert worden.“  
b)  Die Bundeswahlleiterin führt in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Wahlvorschlag eine empfangsbedürftige 
Willenserklärung sei. Sie werde mit Zugang bei der Wahlleitung persönlich, einem Stellvertreter oder einem
empfangsberechtigten Beauftragten der Dienststelle wirksam. Es müsse der Wahlleitung bzw. den von ihr
beauftragten Personen möglich sein, von den eingereichten Dokumenten tatsächlich Kenntnis zu nehmen. Hiermit werde 
dem Erfordernis Rechnung getragen, dass die zuständige Wahlleitung, im vorliegenden Fall die
Bundeswahlleiterin, zum Ende der Einreichungsfrist in der Lage sein müsse, festzustellen, welche Unterlagen frist- und
formgerecht eingegangen seien. Nur durch die tatsächliche Möglichkeit, von den Unterlagen in „physischer“ Form 
Kenntnis zu nehmen und Form und Inhalt prüfen zu können, könne eine zeitnahe Bereitstellung der erforderlichen 
Unterlagen an den Bundeswahlausschuss erfolgen und die Sitzung des Bundeswahlausschusses den gesetzlichen 
Fristen entsprechend vorbereitet werden. Eine Verzögerung des gesamten Wahlverfahrens aufgrund des
Erfordernisses der Prüfung des Verbleibs einzelner Sendungen oder nachgereichter Unterlagen solle mittels der
strengen gesetzlichen Vorgaben verhindert werden. Befinde sich eine Sendung noch im internen Zustellprozess der 
Deutschen Post AG, könne von deren Inhalt gerade nicht entsprechend Kenntnis genommen werden. Der
Sendungsstatus sei von der am 19. März 2024 abgegebenen Empfangsbestätigung zu unterscheiden. Der
Sendungsstatus biete dem Absender nur die Möglichkeit, den jeweiligen Status der Sendung bestätigt zu bekommen. Im 
Widerspruch zu der Information der Sendungsverfolgung habe die Bundeswahlleiterin gerade keine
Benachrichtigung erhalten, dass eine Postsendung hinterlegt sei.  
Ein schutzwürdiges Vertrauen in die fristgerechte Zustellung am 18. März 2024 bis 18 Uhr sei auch nicht
aufgrund der vom Einspruchsführer angeführten telefonischen Auskunft des Sachbearbeiters geschaffen worden. 
Über die Überprüfung des Postfachs hinaus seien keine Nachforschungen zur Ermittlung oder zum Verbleib der 
Sendung versprochen worden. Vielmehr sei bestätigt worden, dass die Sendung dem Büro zum Zeitpunkt der 
Nachfrage noch nicht vorgelegen habe. Das Büro der Bundeswahlleiterin erhalte gegen Ende der Einreichungsfrist 
zahlreiche Anfragen dazu, ob bestimmte Postsendungen bereits bei ihr angekommen seien. Nachforschungen zum 
Verbleib der zahlreichen Sendungen und zur Kontrolle der Angaben auf der Sendungsverfolgung bei der
Deutschen Post AG oder anderen Postdienstleistern würden durch die Bundeswahlleiterin nicht vorgenommen und 
lägen auch nicht in ihrer Verantwortungssphäre.  
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe der Gesetzgeber gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 BWG i. V. m. § 4 
EuWG ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen Unionsrecht oder eine Unvereinbarkeit der durch den Gesetz- und 
Verordnungsgeber festgelegten Fristen mit Unionsrecht sei vorliegend nicht ersichtlich. Wahlrecht sei strenges 
Formalrecht. Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Europawahl erfordere eine strikte
Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine. Eine Ausnahme könne nur bei ausdrücklicher gesetzlicher
Regelung eines Ausnahmetatbestandes in Betracht kommen. Anders als in § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EuWG sei 
eine entsprechende Ausnahme in den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 EuWG gerade nicht 
vorgesehen.
3.  Erwiderung des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 6. September 2024 die Gelegenheit zur Erwiderung auf die
Stellungnahme der Bundeswahlleiterin wahrgenommen. Er betont, dass er seinen Einspruch wesentlich auf
Vorschriften und Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere auf Artikel 39 und 47 GRCh, Artikel 19 Absatz 1
Unterabsatz 2 EUV, den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts und die Grundsätze der Äquivalenz 
und Effektivität stütze. Insofern moniert er, dass die Bundeswahlleiterin keine unionsrechtliche Vorschrift und 
keine Unionsrechtsgrundsätze zur Anwendung gebracht oder zitiert habe. Dies hinterlasse den Eindruck, dass die 
Bundeswahlleiterin sich ihrer Pflicht, im Anwendungsbereich des Unionsrechts direkt geltendes Unionsrecht
anzuwenden, nicht bewusst sei. Der Einspruchsführer trägt insoweit vor, dass sich der Rechtsrahmen der
Bundestagswahl und der Europawahl grundsätzlich unterscheiden würden: Während die Normen des
Bundeswahlgesetzes anhand des Grundgesetzes geprüft und ausgelegt würden, erfolge die Anwendung und Auslegung des
Europawahlgesetzes im Lichte des Unionsrechts. Diese Auslegung erfolge letztverbindlich durch den Europäischen 
Gerichtshof und nicht durch die am Grundgesetz orientierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder 
die Kommentarliteratur zum Bundeswahlgesetz, da diese den unionsrechtlichen Rahmen des Europawahlgesetzes 
nicht berücksichtigen würden.  
Das Antragsbegehren auf Aufhebung der Streichung des Namens des Einspruchsführers von der gemeinsamen 
Liste für alle Länder von Volt Deutschland und Wiederhinzufügung des Namens an Listenposition Nummer 5 
entspreche dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, der europäischen Rechtsweggarantie 
und dem Grundsatz der Effektivität und sei daher zulässig. Eine diesem Begehren entgegenstehende
Beschränkung des Rechtsschutzziels durch den § 26 EuWG i. V. m. § 1 Absatz 2 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) 
sei mit den vorgenannten unionsrechtlichen Grundsätzen und Verpflichtungen unvereinbar und müsse aufgrund 
Verstoßes gegen Unionsrecht unangewendet bleiben. 
Der Einspruchsführer tritt zudem dem Vortrag der Bundewahlleiterin entgegen, wonach sich die Sendung des 
Einspruchsführers am 18. März 2024 um 18 Uhr noch im internen Zustellprozess der Deutschen Post AG
befunden habe und die Bundeswahlleiterin somit keine Zugriffsmöglichkeit gehabt habe. Dem Empfänger einer
Sendung, auch eines Einschreibens mit Rückschein, sei es möglich, diese Sendung abzuholen, selbst wenn der
Empfänger keine Benachrichtigungskarte erhalten habe. Der Einspruchsführer nimmt in diesem Zusammenhang
Bezug auf die Website „Häufige Fragen zum Einschreiben“ der Deutschen Post AG. Zu der Frage „Kann ich ein 
Einschreiben auch an eine Postfachadresse senden?“ heiße es dort zwar: „Wenn ein Einschreiben (inkl.
Zusatzoptionen Eigenhändig oder Rückschein) an eine Postfachadresse gesandt wird, wird ein Auslieferungsbeleg ins 
Postfach eingelegt. Mit diesem Beleg kann das Einschreiben dann vom Empfänger oder einer beauftragten Person 
am Schalter abgeholt werden.“ Die Formulierung bedeute jedoch nach Auffassung des Einspruchsführers nicht, 
dass die Abholung des Einschreibens nur mit dem Auslieferungsbeleg möglich sei. Tatsächlich könne ein
Einschreiben Rückschein auch ohne Benachrichtigungskarte abgeholt werden. So laute die Antwort auf die – nicht 
auf den Sonderfall des Postfachs bezogene – Frage „Wie und an wen wird das Einschreiben zugestellt?“ wie folgt: 
„Ist eine Zustellung gegen Unterschrift nicht möglich, wird eine Benachrichtigungskarte hinterlassen. Der
benachrichtige Empfänger oder eine bevollmächtigte Person kann die Sendung dann in einer Postfiliale abholen.“ 
Der Einspruchsführer meint, wenn eine Abholung nur mit Vorlage der Benachrichtigungskarte möglich wäre, 
würde die Deutsche Post AG an dieser Stelle darüber informieren, was jedoch nicht der Fall sei. Weiter begründet 
der Einspruchsführer seine Auffassung damit, dass der Empfänger eines Einschreibens dieses nicht selbst abholen 
müsse, sondern auch eine andere Person bevollmächtigen könne, welche nur eine unterschriebene Vollmacht und 
einen Lichtbildausweis, nicht jedoch die Benachrichtigungskarte, vorlegen müsse. Ferner verweist der
Einspruchsführer auf die Voraussetzungen für die Abholung einer Paketsendung. 
Der von der Bundeswahlleiterin in Bezug genommene Eintrag in der Sendungsverfolgung vom 19. März 2024 – 
„Die Sendung befindet sich in der Zustellung.“ – widerspreche nicht dem Vortrag des Einspruchsführers, dass die 
Sendung am 18. März 2024 abholbereit gewesen sei, wie dies in der Sendungsverfolgung für den betreffenden 
Tag auch vermerkt sei. Der Grund für diese beiden Einträge sei die Inanspruchnahme des „Hin+Weg-Service“. 
Die Sendung sei am 18. März 2024 zur Abholung bereitgelegt worden, jedoch erst am folgenden Morgen mit dem 
„Hin+Weg-Service“ zur Dienststelle der Bundeswahlleiterin gebracht worden. Dieser erneute Transport durch die 
Deutsche Post AG sei auf der Sendungsverfolgung mit dem Eintrag vom Dienstag, den 19. März 2024 vermerkt 
und ergebe sich aus der Organisation ihres Posteingangs durch die Bundeswahlleiterin. Dem Vortrag der
Bundeswahlleiterin, dass die Sendungsverfolgung keinen Zeitstempel beinhalte und mithin eine Hinterlegung zur
Abholung am 18. März 2024 vor 18 Uhr nicht belegen könne, hält der Einspruchsführer das am Vormittag des 18. März 
2024 mit dem Büro der Bundeswahlleiterin geführte Telefonat entgegen. Anders als es die Bundeswahlleiterin in
ihrer Stellungnahme dargestellt habe, habe der Sachbearbeiter im Büro der Bundeswahlleiterin in diesem
Telefonat nicht die beabsichtigte Leerung des Postfachs um 18 Uhr durch zwei Mitarbeitende des Statistischen
Bundesamts geschildert. Er habe vielmehr versprochen, der Sendung nachzugehen und dass das Schreiben im Falle des 
Vorliegens Berücksichtigung finden werde. Für die Vertrauensperson von Volt sei nach dem Gespräch eindeutig 
gewesen, dass mit „Vorliegen der Sendung“ die Abholbereitschaft der Sendung gemäß der Sendungsverfolgung 
gemeint gewesen sei, „also die Bereitlegung des Schreibens zur Abholung am zum Postfach der
Bundeswahlleiterin dazugehörigen Ausgabeschalter.“  
Soweit die Bundeswahlleiterin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Verweis auf die Formstrenge 
des Wahlrechts abgelehnt habe, verkenne sie nach Ansicht des Einspruchsführers die Anwendbarkeit von
Artikel 39 GRCh. Der Verweis auf die Formstrenge des deutschen Wahlrechts sei nicht geeignet, „den Eingriff in das 
Unionsgrundrecht“ zu rechtfertigen; dafür müssten vielmehr die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. 
Der Einspruchsführer moniert, dass die Bundeswahlleiterin nicht vorgetragen habe, inwieweit die
Berücksichtigung der Zustimmung des Einspruchsführers im Wahlverfahren sie an der ordnungsgemäßen Vorbereitung und 
Durchführung der Europawahl gehindert hätte. Vielmehr habe die Bundeswahlleiterin auch nach Ablauf der Frist 
am 18. März 2024 um 18 Uhr das sogenannte zweite Mängelschreiben formuliert, mehrere Telefonate mit der 
Vertrauensperson von Volt geführt sowie mehrere E-Mails in dieser Sache an die Vertrauensperson von Volt 
geschrieben, was nach Auffassung des Einspruchsführers für sich genommen einen größeren Aufwand als eine 
Berücksichtigung der Zustimmung des Einspruchsführers verursacht hätte.  
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers und der Bundeswahlleiterin sowie der jeweils
vorgelegten Anlagen wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen 
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
I. 
Ein Wahleinspruch ist gemäß § 26 EuWG i. V. m. § 1 Absatz 1 WahlPrüfG zulässig, soweit er die Gültigkeit der 
Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl der Abgeordneten des 
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand hat. Anhand eines substantiierten 
Tatsachenvortrags wird im Wahlprüfungsverfahren geprüft, ob Maßnahmen oder Entscheidungen, die im Rahmen 
eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen sind und das
Wahlverfahren unmittelbar betreffen, gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und gegebenenfalls, ob sie den
Einspruchsführer in seinem subjektiven Wahlrecht verletzen (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/13500, Anlage 19). 
Der Einspruchsführer rügt die Anwendung der Fristenregelung in § 11 Absatz 1 EuWG und die Versagung einer 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 4 EuWG i. V. m. § 54 Absatz 1 Satz 2 BWG durch die
Bundeswahlleiterin sowie die Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, den Einspruchsführer auf Grundlage von 
§ 14 Absatz 2 Satz 2 EuWG vom Wahlvorschlag von Volt zu streichen sowie die diesbezüglich eingelegte
Beschwerde zurückzuweisen. Der Einspruchsführer ist der Auffassung, dadurch in seinem Wahlrecht verletzt
worden zu sein. Sein Antragsbegehren ist damit jedenfalls auch auf die Feststellung eines Verstoßes gegen
Wahlrechtsvorschriften und auf die Feststellung seiner Rechtsverletzung gerichtet. Die Feststellung des vom
Einspruchsführer angenommenen Wahlfehlers wäre dabei notwendige Voraussetzung dafür, dass der
Wahlprüfungsausschuss bzw. der Deutsche Bundestag die vom Einspruchsführer begehrte Rechtsfolge ausspricht. Insofern ist 
der Einspruch jedenfalls zulässig. 
Ob tatsächlich gegen die hier maßgeblichen wahlrechtlichen Vorschriften verstoßen wurde, ein etwaiger
Wahlfehler Mandatsrelevanz besitzt und welche Rechtsfolge im konkreten Fall verhältnismäßig wäre, sind dabei keine 
Fragen der Zulässigkeit des Wahleinspruchs, sondern seiner Begründetheit. 
II. 
Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Wahlfehler entnehmen. Der Name des Einspruchsführers ist 
vom Bundeswahlausschuss in Übereinstimmung mit den wahlrechtlichen Vorschriften von der gemeinsamen 
Liste der Partei Volt Deutschland für alle Länder gestrichen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Einspruchsführer dadurch in seinem passiven Wahlrecht verletzt wurde.
1.  Ausgangspunkt der Wahlprüfung ist ein hinreichend substantiierter und aus sich heraus verständlich
vorgetragener Sachverhalt, der einen Wahlfehler erkennbar werden lässt. Der Begriff des Wahlfehlers wird im
Wahlprüfungsgesetz nicht definiert. Nach ständiger Gesetzesanwendung kann es sich um einen Verstoß gegen
formelles oder materielles Wahlrecht in einem weit zu verstehenden Sinne handeln. Betroffen sein können neben
objektivrechtlichen Bestimmungen auch subjektive Rechte des Einspruchsführers, insbesondere als Wähler oder
Wahlbewerber (vgl. Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 2 Randnummer 4 f.).  
Bis zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Wahlverfahrens (vgl. Artikel 223 Absatz 1 des Vertrages über 
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) gilt bei den Wahlen zum Europäischen Parlament das
jeweilige Wahlrecht der Mitgliedstaaten (vgl. Artikel 8 Absatz 1 des Direktwahlakts (DWA)). Die Unionsverträge
enthalten in Artikel 223 Absatz 1 AEUV bislang nur Vorgaben für künftige unionsrechtliche Regelungen über das 
Wahlverfahren bei Europawahlen. Erste Ansätze eines einheitlichen Wahlverfahrens enthält der Direktwahlakt 
etwa in Artikel 1 Absatz 1 DWA, wonach die Mitglieder des Europäischen Parlaments in jedem Mitgliedstaat 
nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen zu wählen 
sind. Die Mitgliedstaaten sind im Übrigen frei, das Wahlverfahren nach eigenen Regeln zu gestalten. Das
Verfahren der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland bestimmt 
sich insbesondere nach dem Europawahlgesetz. Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens bestimmen sich 
nach der Europawahlordnung (vgl. Haratsch, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 
2. Auflage 2020, § 51 Randnummer 12 f.). Über die Verweisung in § 4 EuWG sind für die Europawahl in weiten 
Teilen die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes (BWG) entsprechend anwendbar. Zudem entsprechen die
Vorschriften der Europawahlordnung in Teilen den Parallelvorschriften der Bundeswahlordnung. Die nationalen 
Wahlrechtsvorschriften unterliegen dabei auch den Vorgaben des Verfassungsrechts und in Deutschland der
Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Artikel 39 GRCh 
Randnummer 4). Vor diesem Hintergrund begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, wenn bei der Auslegung 
und Anwendung der für die Europawahl maßgeblichen Vorschriften auf die Entscheidungspraxis und die
Kommentarliteratur zu den entsprechend anwendbaren oder parallel formulierten Vorschriften des
Bundeswahlgesetzes oder der Bundeswahlordnung Bezug genommen wird.  
2.  Ein Verstoß gegen die maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Europawahlgesetzes, ist nicht
erkennbar. Der Bundeswahlausschuss hat gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EuWG einen Wahlvorschlag
zurückzuweisen, wenn er den Anforderungen nicht entspricht, die durch das Europawahlgesetz und die
Europawahlordnung aufgestellt sind. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden gemäß 
§ 14 Absatz 2 Satz 2 EuWG ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Der Bundeswahlausschuss hat
insoweit kein Ermessen. Die Anforderungen an die Einreichung eines gültigen Wahlvorschlags stellt § 11 EuWG auf. 
Gemäß § 11 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 EuWG sind dem Bundeswahlleiter bzw. der Bundeswahlleiterin 
mit dem Wahlvorschlag die Zustimmungserklärungen der in dem Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber und 
Ersatzbewerber spätestens am 83. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. Der Wahlvorschlag ist 
eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang bei der Bundeswahlleiterin wirksam wird (vgl. Wolf, 
in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 19 Randnummer 3, zur Parallelvorschrift in § 19 BWG).  
a)  Der 83. Tag vor der Wahl war vorliegend der 18. März 2024. Die Zustimmungserklärung des
Einspruchsführers als Bewerber auf der gemeinsamen Liste für alle Länder der Partei Volt Deutschland ist der
Bundeswahlleiterin nicht an diesem Tag bis 18 Uhr und damit nicht rechtzeitig zugegangen.  
Der Einspruchsführer verweist zwar zu Recht darauf, dass eine Willenserklärung unter Abwesenden dann zugeht, 
wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die
Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (Einsele, in: MüKoBGB, 10. Auflage 2025, § 130 Randnummer 16). Ungenau ist 
dagegen die Darstellung des Einspruchsführers, wonach ein Einschreiben nach herrschender Meinung in dem 
Zeitpunkt zugehe, in der der Adressat es abholen kann und dies unter normalen Umständen auch von ihm erwartet 
werden kann. Die auch vom Einspruchsführer in Bezug genommene Kommentierung verweist vielmehr
zutreffend darauf, dass nach der Rechtsprechung ein Einschreiben grundsätzlich erst mit Abholung als zugegangen gilt 
und nach ganz herrschender Meinung der Einwurf des Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten des
Adressaten noch keinen Zugang bewirkt, da der Benachrichtigungsschein die empfangsbedürftige Willenserklärung nicht 
enthält (a. a. O.). Bei dem vom Einspruchsführer gewählten Übermittlungsweg des Einschreibens mit Rückschein 
dokumentiert gerade der vom Empfänger oder seines Empfangsbevollmächtigten bei Übergabe oder Abholung 
auszufüllende Rückschein den genauen Zeitpunkt des Zugangs. Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus der 
19. März 2024 als Auslieferungsdatum.
Doch selbst bei Zugrundelegung der „wohl herrschenden Auffassung in der Literatur“ (a. a. O.), auf die sich der 
Einspruchsführer beruft, vermag der Vortrag des Einspruchsführers keinen Zugang bis 18 Uhr am 18. März 2024 
zu belegen. Denn auch nach dieser Auffassung dürfte zunächst ein Zustellversuch und eine Benachrichtigung des 
Empfängers durch den zustellenden Postdienstleister erforderlich sein – im Falle eines Einschreibens mit
Rückschein an eine herkömmliche Postadresse also der erfolglose Versuch einer Übergabe an der Haustür und die 
Benachrichtigung des Empfängers durch Einwurf eines Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten (a. a. O., 
mit weiteren Nachweisen). Wenn ein Einschreiben mit Rückschein an eine Postfachadresse gesandt wird, erfolgt 
die Zustellung dadurch, dass ein Auslieferungsbeleg ins Postfach eingelegt wird. Im Postfach der
Bundeswahlleiterin befand sich jedoch nach dem glaubhaften Vortrag der Bundeswahlleiterin, der vom Einspruchsführer auch 
nicht bestritten wird, am 18. März 2024 um 18 Uhr kein Auslieferungsbeleg für die Sendung des
Einspruchsführers. Auch aus der vom Einspruchsführer in Bezug genommenen Sendungsverfolgung der Deutschen Post AG 
ergibt sich keine frühere Abholungs- und Kenntnisnahmemöglichkeit. Denn bei der Sendungsnachverfolgung 
handelt es sich lediglich um eine Kontrollnachverfolgung zwischen dem Absender und dem von ihm beauftragten 
Postunternehmen. Zumindest bei einmaligem Zustellversuch per Einschreiben mit Rückschein kann dadurch kein 
Nachweis für den Erhalt einer Sendung erbracht werden (vgl. mit weiteren Nachweisen Bundessozialgericht,
Beschluss vom 16. Februar 2022 – B 8 SO 45/21 B –, juris Randnummer 11). Der Vortrag des Einspruchsführers 
zur behaupteten Abholbereitschaft der Sendung bereits am 18. März 2024 erschöpft sich in dem Verweis auf die 
Sendungsverfolgung. Die Bundeswahlleiterin hat dagegen vorgetragen, dass sich die Sendung noch im internen 
Zustellprozess der Post befunden habe. Abgesehen von dem Verweis auf die Sendungsverfolgung ergeben sich 
aus dem Vortrag des Einspruchsführer auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Sendung des
Einspruchsführers am 18. März 2024 bereits vor 18 Uhr an einem Ausgabeschalter der Post zur Abholung bereit 
gelegen hätte. In seinem Schreiben vom 6. September 2024 hat der Einspruchsführer insoweit zwar ausgeführt, 
dass ein Einschreiben mit Rückschein auch ohne Vorlage des Auslieferungsbelegs abgeholt werden könne. Dies 
ändert jedoch nichts daran, dass die Sendung in jedem Fall zunächst tatsächlich abholbereit sein muss und sich 
nicht etwa noch in der internen Sortierung des jeweiligen Postfiliale befindet.  
b)  Die Sendung ist auch nicht ausnahmsweise als fristgerecht zugegangen zu behandeln. Die Verantwortlichkeit 
für die Rechtzeitigkeit der Einreichung liegt in der Sphäre der Wahlvorschlagsträger (Engelbrecht/Bätge,
Europawahlrecht, § 11 EuWG, Randnummer 1.2). Sofern sich der Wahlvorschlagsträger für die Beförderung der
einzureichenden Unterlagen eines Dritten, zum Beispiel eines Postdienstleisters, bedient, verbleibt die
Verantwortung für den fristgerechten Zugang dennoch grundsätzlich beim Wahlvorschlagsträger (vgl. Wolf, in: Schreiber, 
BWahlG, 11. Auflage 2021, § 19 Randnummer 3). Selbst bei einer auf Verschulden des Wahlleiters oder eines 
Stellvertreters beruhenden oder diesen zuzurechnenden Fristversäumung, etwa bei objektiv falscher Auskunft 
oder Zusage, soll eine „Nachsichtgewährung“ im Hinblick auf das Fristversäumnis nicht in Betracht kommen 
(a. a. O.). Ein Verschulden der Bundeswahlleiterin für die Verzögerung ist vorliegend jedoch – entgegen der
Darstellung des Einspruchsführers – ohnehin nicht festzustellen. 
Zunächst begegnet es keinerlei Bedenken, dass die Bundeswahlleiterin, die im Vorfeld der Wahl eine große Zahl 
an Posteingängen zu erwarten hat, ein Postfach nutzt. Einen erkennbaren Hinweis darauf liefert die Tatsache, dass 
die Postadresse weder die Angabe einer Straße noch einer Hausnummer enthält. Zudem ist bereits nach dem 
Vortrag des Einspruchsführers nicht erkennbar, inwieweit die Nutzung des „Hin+Weg-Services“ vorliegend zu 
einer Verzögerung des Zugangs geführt haben sollte. Nach dem Vortrag des Einspruchsführers bestehe dieser 
Service darin, dass die Bundeswahlleiterin regelmäßig ihr Postfach nicht selbst leere, sondern die Sendungen des 
Vortags am nächsten Morgen gesammelt bei der Bundeswahlleiterin ausgeliefert würden. Am 18. März 2024 hat 
sich die Bundeswahlleiterin jedoch gerade nicht auf diesen Service verlassen, sondern zum Fristablauf um 18 Uhr 
das Postfach durch zwei Beschäftigte leeren lassen. Die Tatsache, dass die Sendung am Morgen des 19. März 
2024 an die Dienststelle der Bundeswahlleiterin ausgeliefert und dort entgegengenommen wurde, spricht vielmehr 
dafür, dass die Sortierung und Verteilung auf die Postfächer erst nach 18 Uhr erfolgt ist. Die Verzögerung ist 
damit innerhalb des Zustellungsprozesses der Deutschen Post AG aufgetreten, welcher in die Risikosphäre des 
Wahlvorschlagsträgers fällt.  
Zudem wurde durch das Telefonat am Vormittag des 18. März 2024 kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der 
vorliegend eine andere Bewertung rechtfertigen würde. Die Bundeswahlleiterin hat grundsätzlich lediglich
sicherzustellen, dass die rechtzeitige Einreichung der Wahlvorschläge und der ergänzend einzureichenden Unterlagen 
möglich ist (a. a. O.). Weitere Nachforschungen oder ein Hinwirken auf die Beschleunigung des
Zustellungsprozesses hat sie nicht zu veranlassen. Nach dem vorgetragenen Inhalt des Telefonats ist auch nicht ersichtlich, dass 
eine weitergehende Prüfung zugesagt worden wäre. Der Mitarbeiter im Büro der Bundeswahlleiterin hat danach 
lediglich zugesagt, dass das Schreiben berücksichtigt werde, wenn es vorliege. Dies wurde von zwei Beschäftigten 
durch die Kontrolle des Postfachs zum Zeitpunkt des Fristablaufs überprüft.
c)  Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam vorliegend nicht in Betracht, da sie gemäß § 4 EuWG 
i. V. m. § 54 Absatz 1 Satz 2 BWG ausdrücklich ausgeschlossen ist. § 32 BVwVfG findet damit auf die Frist des 
§ 11 Absatz 1 EuWG keine Anwendung. 
3.  Eine Verletzung des Einspruchsführers in seinem passiven Wahlrecht aus Artikel 39 GRCh ist nicht
ersichtlich. Indem der Einspruchsführer vorträgt, dass der Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß 
§ 4 EuWG i. V. m. § 54 Absatz 1 Satz 2 BWG unangewendet bleiben müsse, da er mit Artikel 39 GRCh
unvereinbar sei, rügt der er die Vereinbarkeit der einfachrechtlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht. Insofern 
ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im
Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Vereinbarkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften mit
höherrangigem Recht nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, 
bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden kann (vgl. 
zuletzt Bundestagsdrucksache 20/13500, Anlagen 2, 13, 16, 17, 19, 20, 21 und 29; siehe auch BVerfGE 156, 224 
[237]). Dessen ungeachtet haben der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag auch keine Zweifel an 
der Vereinbarkeit des Ausschlusses der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 4 EuWG i. V. m. § 54 
Absatz 1 Satz 2 BWG im Hinblick auf die Versäumung der Frist in § 11 Absatz 1 EuWG mit den
unionsrechtlichen Wahlrechtsvorschriften und insbesondere Artikel 39 GRCh.  
a)  Eine Verletzung des Artikels 39 Absatz 1 GRCh kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift gewährleistet in 
Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 AEUV ein Gebot der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung 
(Heselhaus, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2. Auflage 2023, GRC Art. 
39 Randnummer 17). Unionsbürger besitzen danach in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das 
aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie die 
Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Der Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß 
§ 4 EuWG i. V. m. § 54 Absatz 1 Satz 2 BWG gilt für sämtliche aktiv und passiv Wahlberechtigten sowie
Wahlvorschlagsträger und an der Vorbereitung der Wahl Beteiligten gleichermaßen. Eine Diskriminierung von
Unionsbürgern ist nicht im Ansatz erkennbar. 
b)  Gemäß Artikel 39 Absatz 2 GRCh werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments in Übereinstimmung 
mit Artikel 14 Absatz 3 EUV in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt. 
Vorschriften, die einzelne Wahlbewerber von der (passiven) Wahlteilnahme ausschließen, können die
Allgemeinheit der Wahl einschränken. Der Grundsatz der allgemeinen Wahl gewährleistet allen Unionsbürgerinnen und 
Unionsbürgern den gleichen Zugang zur Wahl des Europäischen Parlaments. Allgemein bedeutet in diesem
Zusammenhang, dass grundsätzlich jede Person ihr (aktives und passives) Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann 
und niemand unberechtigt von der Wahlteilnahme ausgeschlossen wird (vgl. Voet van Vormizeele, in: 
Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, GRC Art. 39 Randnummer 7; Hobe, in: Stern/Sachs, 1. Auflage 
2016, GRCh Art. 39 Randnummer 30). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl wird etwa durch den
Ausschluss bestimmter Personen oder Personengruppen von der Wahl, beispielsweise im Falle einer Aberkennung 
des Wahlrechts, berührt (vgl. Jarass, GRCh, 4. Auflage 2021, Art. 39 Randnummer 19, siehe auch EuGH, Urteil 
vom 6. Oktober 2015, C-650/13 – Delvigne). Demgegenüber zielen die in Rede stehenden Vorschriften nicht auf 
den Ausschluss bestimmter Personen oder Personengruppen von der Wahl ab. Die Zulassungsvorschriften
einschließlich der darauf bezogenen Fristen betreffen alle Wahlvorschlagsträger und Bewerber gleichermaßen, so 
dass der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl hierdurch nicht berührt ist. 
Das Erfordernis der Zulassung von Wahlvorschlägen kann jedoch in die Wahlfreiheit eingreifen (vgl. zur
Parallelvorschrift des § 28 BWG BVerfGE 161, 136 [151 f.]). Die Freiheit der Wahl bedeutet, dass der Akt der
Stimmabgabe und die Wahlkandidatur frei von Zwang und unzulässigem Druck bleiben. Diese Freiheit ist auch vor und 
nach der Wahl zu gewährleisten. Sie schützt vor allen Maßnahmen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit 
ernstlich zu beeinträchtigen. Zur Wahlfreiheit gehören ein freies Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten 
und eine freie Kandidatenaufstellung (Haratsch, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 
2. Auflage 2020, § 51 Randnummer 35). Der aus § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 11 Absatz 1 und 2 Satz 1 
Nummer 1 EuWG folgende, zwingende Ausschluss von Bewerbern, deren Zustimmungserklärungen nicht
rechtzeitig vorliegen, stellt eine Einschränkung des passiven Wahlrechts der betroffenen Bewerber dar. 
Diese Einschränkung ist jedoch gerechtfertigt. Bei der Umsetzung der Wahlrechtsgrundsätze ist den
Mitgliedstaaten grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum überlassen (vgl. Hobe, in: Stern/Sachs, GRCh, 1. Auflage 2016, 
Artikel 39 Randnummer 12 f.). Artikel 52 Absatz 1 GRCh lässt Einschränkungen der Ausübung von Rechten aus 
Artikel 39 Absatz 2 GRCh zu, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser 
Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und 
den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes
der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, C-650/13 – 
Delvigne, Randnummer 46). Der Ausschluss von Bewerbern, deren Zustimmungserklärungen nicht rechtzeitig 
vorliegen, ergibt sich aus § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 11 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 EuWG, so 
dass davon auszugehen ist, dass er gesetzlich vorgesehen ist. Auch die insofern fehlende Möglichkeit einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in § 4 EuWG i. V. m. § 54 Absatz 1 Satz 2 BWG gesetzlich verankert. 
Außerdem achtet die Einschränkung den Wesensgehalt des passiven Wahlrechts gemäß Artikel 39 Absatz 2 
GRCh. Die Regelungen zur Zulassung von Wahlvorschlägen und zur Streichung von Bewerbern in einem klar 
umgrenzten zeitlichen Rahmen vor dem Wahltag stellen das passive Wahlrecht als solches nämlich nicht in Frage. 
Sie führen lediglich dazu, dass bestimmte Personen unter ganz bestimmten Voraussetzungen wegen eines
Fristversäumnisses als Wahlbewerber ausgeschlossen werden (vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, 
C-650/13 – Delvigne, Randnummer 48). 
Schließlich ist die Einschränkung auch verhältnismäßig. Das Erfordernis der Zulassung eines Wahlvorschlags zur 
Wahl gemäß § 14 EuWG soll die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl gewährleisten. Es zielt darauf ab, den 
Wahlakt auf Wahlvorschläge zu beschränken, die in einem formellen und materiellen Anforderungen genügenden 
Verfahren beschlossen wurden und dadurch den Rückschluss auf die Ernsthaftigkeit der Wahlteilnahme
rechtfertigen (vgl. BVerfGE 161, 136 [152]). Dies gilt im Besonderen für die Anforderung des § 11 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 EuWG, womit sichergestellt werden soll, dass die in einem Wahlvorschlag vom Wahlvorschlagsträger
benannten Bewerber auch tatsächlich von ihrem passiven Wahlrecht Gebrauch machen wollen. Die Frist des § 11 
Absatz 1 EuWG gewährleistet insofern eine Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und Unterlagen durch die 
Bundeswahlleiterin, bevor der Bundeswahlausschuss am 72. Tag vor der Wahl über die Zulassung der
Wahlvorschläge zu entscheiden hat (§ 14 Absatz 1 EuWG). Die im Hinblick auf die Einreichung der Wahlvorschläge und 
deren Zulassung bestehenden Fristen dienen auch dazu, Zeit für die durch § 14 Absatz 4a EuWG eingeführte 
Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht bei Zurückweisung eines Wahlvorschlags durch den
Bundeswahlausschuss mangels Wahlvorschlagsrechts zu schaffen. Zum anderen ermöglichen sie den Informationsaustausch 
zwischen den Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Erklärung eines sich bewerbenden Unionsbürgers, dass in 
seinem Herkunfts-Mitgliedstaat kein Wahlrechtsausschluss für ihn besteht (vgl. Engelbrecht/Bätge,
Europawahlrecht, § 11 EuWG, Randnummer 1.2). 
Eine Verlängerung der Fristen oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Hinblick auf die für die 
Wahlvorbereitung geltenden Fristen einschließlich derjenigen in § 11 Absatz 1 EuWG ausgeschlossen, um eine 
ordnungsgemäße und termingerechte Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu ermöglichen (vgl.
Bundestagsdrucksache 8/2682, Seite 44). Diese Formstrenge des Wahlrechts dient insbesondere auch der Wahrung der 
Wettbewerbs- und Chancengleichheit der Wahlvorschlagsträger und damit der Gewährleistung des Grundsatzes 
der Gleichheit der Wahl (vgl. Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, Einführung Randnummer 2; vgl. Bätge, 
Zeitschrift für Wahlorganisation und Mediadaten Wahlrecht 2015, Seite 81 zu VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 
2015 – Az. 4 K 2085/14).
Anlage 24 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 53/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 5. August 2024, welches am 7. August 2024 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, „hilfsweise“ Einspruch gegen die Wahl zum Europäischen Parlament vom 9. Juni 2024 
eingelegt. 
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer behauptet, bereits „über etliche Wahlperioden hinweg“ und auch bei der Europawahl am 
9. Juni 2024 durch den Kreis Altenkirchen und die Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld in seinen 
Grund-, Wahl- und Menschenrechten verletzt worden zu sein. Der „wahlwillige Souverän“ solle künftig nicht 
länger „durch Wählertäuschung, unzulässige Nötigungen“ von demokratischen Wahlen „rechtswidrig und
vorsätzlich“ abgehalten werden. Der Einspruchsführer beklagt zudem, dass bisherige, langjährige Abhilfeersuchen 
bei verschiedenen staatlichen Stellen vergeblich gewesen seien. Der Einspruchsführer fordert in diesem
Zusammenhang bessere Rechtsschutzmöglichkeiten und schlägt ein „Verwaltungskettensorgfaltspflichtengesetz“ vor. 
Konkret trägt der Einspruchsführer im Wesentlichen vor, von der Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld, 
in der er seit 1996 gemeldet sei, wiederholt keine Wahlbenachrichtigungen erhalten zu haben, auf Antrag
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen versagt bekommen zu haben sowie keine Einsicht in ein Wahlverzeichnis und 
keine Korrekturmöglichkeiten erhalten zu haben. 
Wahlbegehrende Bürger würden von der Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld herabsetzend
diskriminiert, diskreditiert und verleumdet. So würden „bewußt ganz Abteilungsfremde, Mitarbeiter frech grinsend eilig 
zur Belustigung herbeigerufen, Türen selbst zum Laufpublikum bewußt extra geöffnet“ statt dem Wahlgeheimnis 
Genüge zu tun. Der Einspruchsführer fühle sich hierdurch schwer getäuscht sowie genötigt, wiederholt gegen 
seinen Willen nicht frei und gleich wählen zu dürfen. Dabei sei es in der Vergangenheit schon zu offenen
Drohungen mit dem Hausrecht und mit der Polizei sowie zu „höchst übergrifflichen Tätlichkeiten“ gekommen. 
2.  Stellungnahme des Landeswahlleiters 
Der Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 10. September 2024 eine Stellungnahme
abgegeben, wonach der Einspruch unzulässig sei. 
Der Einspruchsführer sei „auch zur Zeit der Europawahl 2024“ in der Verbandsgemeinde Flammersfeld nicht im 
Melderegister mit einer Hauptwohnung eingetragen gewesen; ob zu Unrecht oder zu Recht sei auch in der
Vergangenheit zwischen der Meldebehörde und dem Einspruchsführer strittig gewesen. Vor diesem Hintergrund habe 
der Einspruchsführer aufgrund von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes (EuWG) 
i. V. m. § 15 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 17 Absatz 1 Satz 1 der Europawahlordnung (EuWO) als in der 
Verbandsgemeinde Flammersfeld sich gewöhnlich aufhaltend einen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis stellen müssen. Diesem Antrag sei von der Verbandsgemeinde stattgegeben worden, so dass der
Einspruchsführer an der Europawahl 2024 habe teilnehmen können.  
Mit seinem „hilfsweise“ eingelegten Einspruch bezwecke der Einspruchsführer für zukünftige Wahlen die
Eintragung in das Melderegister, so dass die Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Absatz 1 EuWO von 
Amts wegen erfolgen könne und der Einspruchsführer zukünftig auch eine Wahlbenachrichtigung erhalte. Die 
Wahlanfechtung sei dafür der falsche Rechtsbehelf. Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens sei die Gültigkeit 
der Wahl sowie die Verletzung von subjektiven Rechten im Wahlverfahren. Anknüpfungspunkte seien dabei
Entscheidungen und Maßnahmen, die das Wahlverfahren unmittelbar betreffen. Da die Verbandsgemeinde dem
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stattgegeben habe, finde sich kein Hinweis auf einen Wahlfehler,
den der Einspruchsführer auch nicht geltend mache. Gegenstand der Auseinandersetzung sei vielmehr die aus 
Sicht des Einspruchsführers zu Unrecht unterlassene Eintragung in das Melderegister. Streitigkeiten über die
Führung des Melderegisters stünden jedoch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Entscheidungen und 
Maßnahmen des Wahlverfahrens. Diesbezüglich müsse der Einspruchsführer verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um seine vorgetragene Behauptung, seit 1996 in der Verbandsgemeinde
Flammersfeld gemeldet zu sein, durchzusetzen. 
Dem Einspruchsführer ist mit Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses vom 11. September 2024 
die Möglichkeit der Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Landeswahlleiters gegeben worden; der
Einspruchsführer hat davon keinen Gebrauch gemacht. 
Für die Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.  
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet. 
I. 
Der Einspruch ist zulässig, soweit er die Möglichkeit der Teilnahme an der Europawahl 2024 sowie etwaige 
Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Europawahl 2024 
betrifft. Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens ist, wie der Landeswahlleiter zutreffend ausgeführt hat, die
Gültigkeit der Wahl sowie die Verletzung von subjektiven Rechten im Wahlverfahren. Bei den im Rahmen des
Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren Entscheidungen und Maßnahmen muss es sich in der Regel um Akte von
Wahlorganen oder Wahlbehörden handeln, die im Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder 
nach der Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren unmittelbar betreffen (vgl. Austermann, in:
Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 6). Soweit der Einspruchsführer beklagt, dass bisherige
Abhilfeersuchen bei verschiedenen staatlichen Stellen vergeblich gewesen seien, und er bessere
Rechtsschutzmöglichkeiten sowie ein „Verwaltungskettensorgfaltspflichtengesetz“ fordert, ist kein hinreichend konkreter Bezug 
zur Europawahl erkennbar. Sofern der Einspruchsführer, wie vom Landeswahlleiter angenommen, mit seinem 
Einspruch die Eintragung in das Melderegister der Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld für die
Zukunft begehrt, ist auch insoweit kein unmittelbarer Bezug zur Vorbereitung oder Durchführung der Europawahl 
2024 gegeben. Soweit der Einspruchsführer Vorkommnisse im Zusammenhang mit früheren Wahlen rügt, ist der 
Einspruch überdies auch verfristet, denn gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG), im 
Falle von Europawahlen i. V. m. § 26 Absatz 2 EuWG, müssen Wahleinsprüche binnen einer Frist von zwei
Monaten nach dem Wahltag beim Deutschen Bundestag eingehen.  
II. 
Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers ergibt sich kein Verstoß gegen 
Wahlrechtsvorschriften, mithin kein Wahlfehler.  
Wie sich aus der Stellungnahme des Landeswahlleiters ergibt, ist der Einspruchsführer für die Europawahl 2024 
gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b EuWO auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Verbandsgemeinde 
Altenkirchen-Flammersfeld eingetragen worden. Dieser Darstellung ist der Einspruchsführer nicht
entgegengetreten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Einspruchsführer in der Verbandsgemeinde Altenkirchen-
Flammersfeld für die Europawahl 2024 formell wahlberechtigt gewesen ist. 
Darüber hinaus fehlt es an einer konkreten Sachverhaltsdarstellung des Einspruchsführers, inwieweit sein
Wahlrecht bei der Europawahl 2024 verletzt worden sei. Die Ausführungen des Einspruchsführers, wonach ihm
„wiederholt“ Wahlbenachrichtigungen nicht zugegangen und Anträge auf Wahlscheine versagt worden seien, sind 
insofern zu pauschal gehalten. Auch ergeben sich aus dem Vortrag keine konkreten Anhaltspunkte für die gerügte 
„Wählertäuschung“ und „unzulässige Nötigungen“. Auch für eine Verletzung des Wahlgeheimnisses fehlen
Anhaltspunkte, da der Einspruchsführer die geschilderte Situation, in der etwa Mitarbeiter „eilig zur Belustigung 
herbeigerufen“ oder „Türen selbst zum Laufpublikum geöffnet“ worden sein sollen, nicht konkret benennt. Solche 
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von
Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten,
werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlagen 3 und 6; siehe 
auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 26).
Anlage 25 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 55/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben, das am 7. August 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik 
Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, dass er als Person mit einer schweren Behinderung in der Ausübung 
seines Wahlrechts beeinträchtigt worden sei. Weil das für ihn vorgesehene Wahllokal, eine Grundschule, eine
Vielzahl von Stufen aufweise und insofern nicht barrierefrei sei, sei er zur Briefwahl gezwungen gewesen. Dies sei aber, 
wie auch der Verweis auf barrierefreie Wahllokale in der Umgebung, keine gleichwertige und in diesem Sinne
diskriminierungsfreie Lösung. Der Briefkasten sei vom Wohnort des Einspruchsführer weiter als das Wahllokal
entfernt. Zudem müsse der Weg sogleich mehrfach, nämlich sowohl für die Beantragung als auch die Durchführung 
der Briefwahl angetreten werden. Eine Hilfestellung durch andere Personen, etwa durch eine Assistenz oder auch 
Bekannte, sei mitunter schwer zu realisieren und könne deshalb aus staatlicher Sicht nicht vorausgesetzt werden. Er 
regt außerdem an, dass in jedem Wahllokal Stimmzettelschablonen vorgehalten werden sollten. 
Der Einspruchsführer macht geltend, aufgrund einer fehlenden Barrierefreiheit des nächstgelegenen Wahllokals 
und mangels einer gleichwertigen Alternative in seiner Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) und seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) verletzt zu sein. 
Weiter macht er eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 GG) und des Grundsatzes der 
Freiheit der Wahl (Artikel 38 Absatz 1 GG) aufgrund einer nicht vorhandenen Wahlfreiheit über die Art und 
Weise der Ausübung des Wahlrechts geltend. Aufgrund einer Benachteiligung gegenüber Menschen ohne
Behinderung sei zudem gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 3 Absatz 1 GG) verstoßen worden. In der Briefwahl 
liege zudem ein Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl (Artikel 38 Absatz 1 GG) sowie in einer
flächendeckend noch immer nicht vorhandenen Barrierefreiheit von Wahllokalen ein Verstoß gegen die
Inklusionspflicht gemäß Artikel 3 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Aus diesen Gründen beantragt der
Einspruchsführer die Wiederholung der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf alle Wahllokale, die nicht barrierefrei gewesen seien. 
2.  Stellungnahme der Bundeswahlleiterin 
Die Bundeswahlleiterin hat mit Schreiben, das am 8. August 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, 
Stellung genommen. Danach lägen zum Anteil barrierefreier Wahlräume keine Informationen vor. Nach § 39 
Absatz 1 Satz 1 und 3 der Europawahlordnung (EuWO) obliege es den Gemeindebehörden, die Wahlräume nach 
den örtlichen Verhältnissen so auszuwählen und einzurichten, dass insbesondere auch Menschen mit
Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen die Teilnahme an der Wahl erleichtert werde. Der Anteil barrierefreier 
Wahlräume solle daher stets erhöht werden, wobei die Gemeinden jedoch durch die örtlichen Verhältnisse und 
den vorhandenen Gebäudebestand limitiert seien. Sollte ein Wahlraum nicht barrierefrei sein, könne durch einen 
zu beantragenden Wahlschein die Stimme in einem Wahllokal des Kreises oder der kreisfreien Stadt mit
barrierefreiem Zugang abgegeben werden. 
3.  Stellungnahme der Landeswahlleiterin 
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben, das am 4. September 2024 beim 
Deutschen Bundestag eingegangen ist, Stellung genommen. Darin verweist sie auf eine weitere Stellungnahme 
der Stadt Leverkusen, wonach dort 76 von 108 Wahllokale und damit über 70 Prozent der Urnenlokale barrierefrei 
seien. An einer Erhöhung der Anzahl der barrierefreien Wahllokale arbeite das Wahlamt kontinuierlich. In den
Wahlbenachrichtigungen sei über den jeweiligen Ort des Wahlraumes und darüber, ob dieser barrierefrei sei, 
informiert worden. Über die Homepage der Stadt, die Pressearbeit sowie den im Amtsblatt veröffentlichten
Bekanntmachungen sei zudem über die Möglichkeiten der Briefwahl oder der Beantragung eines Wahlscheins, mit 
dem in einem barrierefreien Wahlraum des Wahlkreises hätte gewählt werden können, informiert worden. Die 
Briefwahl und die Ausstellung eines Wahlscheins hätten auch durch einen Online-Antrag per QR-Code beantragt 
werden können, sodass zumindest ein Weg zum Briefkasten hätte vermieden werden können. Im Übrigen habe 
die auf der städtischen Website wie auch in der lokalen Presse ausgewiesene Möglichkeit bestanden, die Stimme 
im Zeitraum vom 8. Mai bis zum 7. Juni 2024 im barrierefreien Briefwahlbüro vor Ort abzugeben. 
4.  Gegenäußerung des Einspruchsführers 
In einem weiteren Schreiben vom 15. Oktober 2024, das am 18. Oktober 2024 beim Deutschen Bundestag
eingegangen ist, ergänzt der Einspruchsführer seinen Sachvortrag dahingehend, dass die Diskriminierung seiner Person 
im Zusammenhang mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik 
Deutschland zu chronischen Depressionen und großem Leid geführt habe. Die Barrierefreiheit des ihm
zugewiesenen Wahllokals sei nicht nur aufgrund vorhandener Stufen, sondern auch deshalb nicht gewährleistet gewesen, 
weil keine Wahlunterlagen in Brailleschrift vorhanden gewesen seien. Dadurch sei über die bereits genannten 
Vorschriften hinaus noch das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 5 UN-BRK, die Verpflichtung zur Schaffung 
eines gleichberechtigten Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen gemäß Artikel 9 UN-BRK, die Freiheit vor
erniedrigender Behandlung gemäß Artikel 15 UN-BRK sowie der Schutz der Unversehrtheit der Person gemäß 
Artikel 17 UN-BRK verletzt worden. Zudem moniert der Einspruchsführer, dass sich der Bundestag verweigere, 
eine diesen Ansprüchen genügende Barrierefreiheit rechtlich festzuschreiben. 
Seinem Schreiben hat der Einspruchsführer weitere Schilderungen von Personen beigefügt, die von ähnlich
leidvollen Erfahrungen im Zusammenhang mit nichtbarrierefreien Wahllokalen berichten. So führt eine Person aus, 
dass der Wahlraum mit dem Rollstuhl nur über einen anstrengenden Umweg zu erreichen gewesen sei. Deshalb 
habe sie vor Ort beschlossen, die Treppen herunterzukriechen. Bei diesem Versuch sei sie von den Wahlhelfern 
ausgelacht worden. Die Briefwahl sei hingegen keine Alternative gewesen, weil der nächstgelegene Briefkasten 
mitten auf einer Wiese stehe und zumal von ihrem Wohnort weiter entfernt liege als das Wahllokal. Eine andere 
Person berichtet davon, dass sie aufgrund ihrer vorherigen Erfahrungen in ihrem Wahllokal diesmal darauf
verzichtet habe, vor Ort im Wahllokal zu wählen und stattdessen Briefwahl beantragt habe. Damals sei der für
Rollstühle vorgesehene Eingang zum Wahllokal verschlossen gewesen, woraufhin die Wahlhelfer auf entsprechende 
Bitte hin den Rollstuhl getragen hätten, während die betroffene Person die Treppe nur unter starken Schmerzen 
habe hoch- und herunterlaufen können. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Soweit der Einspruch nicht bereits unzulässig ist, ist er unbegründet. 
1.  Der Einspruch ist unzulässig, soweit er sich auf die Anregung zur Vorhaltung von Stimmzettelschablonen in 
jedem Wahllokal sowie solche Wahlfehler bezieht, die erst mit dem Schreiben des vom 15. Oktober 2024 geltend 
gemacht worden sind. 
Der Bundestag entscheidet gemäß § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 
und § 2 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) auf Einspruch über die Gültigkeit der Wahlen und die 
Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl. Ein Antrag darauf, dass
Stimmzettelschablonen gemäß § 50 Absatz 4 EuWO nicht mehr durch die Blindenvereine, sondern die Wahlorgane
bereitgestellt werden (Bieber/Haag, Europawahlordnung, 2. Auflage 2016, § 50 Randnummer 3), sieht das
Wahlprüfungsverfahren nicht vor. 
Der nachgereichte Sachvortrag des Einspruchsführers ist verfristet, sofern er über den Einspruchsgegenstand des 
erstmaligen Schreibens hinausgeht und sich auf die verschiedenen Berichte weiterer Personen bezieht, die
ebenfalls über mangelhafte bis gänzlich fehlende Barrierefreiheit verschiedener Wahlräume berichten. Gemäß § 26 
Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 WahlPrüfG müssen Wahleinsprüche binnen einer Frist 
von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Deutschen Bundestag eingehen. Im Hinblick auf die Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 endete diese Frist gemäß §§ 188 Absatz 2, 187 Absatz 1 
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Ablauf des 9. August 2024 (vgl. Winkelmann, WahlPrüfG, 1. Aufl. 
2012, § 2 Randnummer 9). Diese Frist gilt nicht nur für den Einspruchsschriftsatz, sondern auch für den gesamten 
folgenden Sachvortrag. Nach Fristablauf kann der Einspruchsgegenstand nicht nachträglich erweitert werden (vgl. 
Bundestagsdrucksachen 20/13500, Anlage 24; 18/1710, Anlage 42; 17/4600, Anlage 29; 14/1560, Anlage 30).
Das gilt auch für den Fall, dass die nachträgliche Erweiterung das ursprüngliche Vorbringen insofern belegt, als 
dass es den mit einer fehlenden Barrierefreiheit verbundenen Leidensdruck der Betroffenen eindrucksvoll
veranschaulicht. 
2.  Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers ergibt sich kein
mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und mithin auch kein mandatsrelevanter Wahlfehler.  
a)  Soweit der Einspruchsführer die Verletzung von Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention rügt, 
fehlt es bereits an der hinreichend konkreten Darlegung eines möglichen Wahlfehlers. Nach § 26 Absatz 4 EuWG 
können nämlich nur solche Maßnahmen und Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden, die 
sich unmittelbar auf die Verletzung von Wahlrechtsvorschriften beziehen. Nicht Gegenstand des
Wahlprüfungsverfahrens kann hingegen die Frage sein, in welcher Weise die Bundesrepublik Deutschland die Einhaltung der 
ihr aus völkerrechtlichen Verträgen obliegenden Verpflichtungen im konkreten Einzelfall gewährleistet (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/1000, Anlage 14).  
b)  Soweit der Einspruchsführer rügt, dass nicht alle Wahlräume zum Zeitpunkt der Wahl barrierefrei zugänglich 
gewesen seien, liegt kein Wahlfehler vor, wenngleich die Bedeutung der Barrierefreiheit von Wahlräumen
angesichts des Verfassungsgrundsatzes der Allgemeinheit der Wahl nicht genug betont werden kann. Der
Wahlprüfungsausschuss hat bereits in der Vergangenheit einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen barrierefreien 
Zugang zum Wahlraum verneint (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/1710, Anlage 31; 17/3100, Anlage 9; 14/1560, 
Anlage 59). 
Grundsätzlich sollen gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 EuWO die Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen so
ausgewählt und eingerichtet werden, dass insbesondere auch Menschen mit Behinderungen oder anderen
Mobilitätsbeeinträchtigungen die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird (vgl. Schreiber, Bundeswahlgesetz, 12. Auflage 2025, 
§ 31 Randnummer 4). Dies gebietet im Übrigen auch der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gemäß § 47 EuWO, 
wonach jedermann Zutritt zum Wahlraum haben muss, um neben der Ausübung des Wahlrechts die
Ordnungsgemäßheit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses überprüfen zu können. Die 
Gemeindeverwaltungen haben nach § 39 Absatz 1 Satz 4 EuWO frühzeitig und in geeigneter Weise mitzuteilen, 
insbesondere in der Wahlbenachrichtigung gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 7 EuWO, welche Wahlräume barrierefrei 
sind und an welchen Stellen entsprechende Hilfsmittel zur Wahl zur Verfügung stehen. Die Barrierefreiheit auf 
Länderebene beurteilt sich nach den Behindertengleichstellungsgesetzen der Länder. Nach § 4 Absatz 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes NRW (BGG NRW) definiert sich die Barrierefreiheit als ein Zustand der
Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Danach müssen der Zugang 
und die Nutzung insbesondere für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, das heißt ohne 
besondere Erschwernis und grundsätzlich auch ohne fremde Hilfe möglich sein.  
Vor diesem Hintergrund ist ein Wahlraum, der lediglich über eine Treppe zugänglich ist, für Menschen mit einer 
Gehbehinderung offensichtlich nicht ohne weitere Unterstützung zugänglich und entspricht somit nicht den
Anforderungen des § 39 Absatz 1 Satz 3 EuWO (vgl. Bieber/Haag, Europawahlordnung, 2. Auflage 2016, § 39
Randnummer 1). Die Auswahl und Einrichtung von nicht barrierefreien Wahlräumen stellt jedoch nicht von vornherein 
einen mandatsrelevanten Wahlfehler dar (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/1710, Anlage 31; 17/3100, Anlage 9; 
14/1560, Anlage 59). Vielmehr handelt es sich bei § 39 Absatz 1 EuWO um keine zwingende Vorgabe für die 
Gemeindebehörde, sondern um eine Soll-Vorschrift, die eine Abweichung etwa in solchen Fällen zulässt, wenn 
wegen atypischer Umstände eine Bereitstellung barrierefreier Wahlräume praktisch nicht möglich ist (vgl. Bätge/
Engelbrecht, Europawahlrecht, § 39 EuWO, Randnummer 2 und § 16 EuWG, Randnummer 4; vgl. auch BVerwG, 
Urteil vom 10. September 1992 – 5 C 80/88 – juris, Randnummer 16). Danach werden die Gemeinden lediglich dazu 
angehalten, möglichst barrierefreie Wahlräume auszuwählen und einzurichten. Es kann deshalb keine grundsätzliche 
Verpflichtung angenommen werden, einen barrierefreien Zugang zu jedem Wahlraum und damit „die eine“
verfassungsmäßige Ausgestaltung der gesetzlichen Zielvorgabe zu gewährleisten.  
Bei der Auswahl der Wahlräume handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Gemeindebehörde, in die diese 
alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen hat, damit allen
Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl nach Möglichkeit erleichtert wird. Hierbei sind die Interessen von Menschen mit 
Behinderung in besonderem Maße zu berücksichtigen. Daneben sind aber auch die örtlichen Verhältnisse und
mögliche Kosten zu berücksichtigen (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/1710, Anlage 31; 17/3100, Anlage 9; 14/1560, 
Anlage 59). Vorliegend wurden keine Anhaltspunkte vorgetragen und sind auch nicht anderweitig ersichtlich, die 
einen Ermessensfehler bei der Auswahl der Wahlräume nahelegen. Vielmehr hat die Landeswahlleiterin dargelegt, 
dass bereits über 70 Prozent der Urnenlokale in der Stadt Leverkusen barrierefrei sind und das Wahlamt an einem 
kontinuierlichen Ausbau eines entsprechenden Angebots arbeitet. Insofern wurden die Interessen von Menschen mit 
Behinderungen bei der Auswahl und Einrichtung der Wahlräume besonders berücksichtigt.
Weiter hat die Gemeinde dem Einspruchsführer gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 2 EuWO und § 39 Absatz 1 Satz 4 
EuWO frühzeitig und in geeigneter Weise mitgeteilt, dass der ihm zugeteilte Wahlraum nicht barrierefrei ist. 
Dadurch wurde es ihm ermöglicht, die Briefwahlunterlagen oder einen Wahlschein zur Ausübung des Wahlrechts 
in einem anderen – dann barrierefreien – Wahlraum zu beantragen. Die Briefwahl bzw. die Ausstellung eines 
Wahlscheins hätte dabei auch mittels eines Online-Antrages per QR-Code beantragt werden können, sodass
zumindest ein Weg zum Briefkasten hätte vermieden werden können. Zudem bestand die Möglichkeit der
Stimmabgabe im barrierefreien Briefwahlbüro. 
c)  Die Möglichkeit zur Briefwahl ist auch nicht im Hinblick auf den Wahlrechtsgrundsatz der geheimen Wahl 
im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 GG zu beanstanden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der
Wahlprüfungsausschuss in ständiger Praxis des Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden 
Rechtsvorschriften nicht überprüft (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/5800, Anlage 19; 20/5800, Anlage 19; 
20/4000, Anlage 16). Eine derartige Kontrolle ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, bei dem im
Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt
werden kann (vgl. BVerfGE 156, 224 [237]). Dessen ungeachtet sehen der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche 
Bundestag keinen Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der für die Briefwahl maßgeblichen Vorschriften der § 6 
Absatz 5 Buchstabe b EuWG in Verbindung mit den §§ 7, 24 ff., 38 Absatz 4, und den §§ 59 und 67 f. EuWO zu 
zweifeln. Die Zulassung der Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen 
und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (BVerfGE 134, 25 [30]). Dieser 
Grundsatz stellt jedenfalls im Zusammenhang mit der Briefwahl damit eine zum Grundsatz der Geheimheit der 
Wahl gegenläufige verfassungsrechtliche Grundentscheidung dar, welche nach der ständigen Rechtsprechung des 
Bundesverfassungsgerichts auch im Hinblick auf die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus 
der Bundesrepublik Deutschland geeignet ist, Einschränkungen anderer Grundentscheidungen der Verfassung zu 
rechtfertigten (vgl. BVerfGE 134, 25 [30 f.]; 123, 39 [75]; 59, 119 [125 ff.]). Vor diesem Hintergrund ist dem 
Grundsatz der Geheimheit hinreichend Rechnung getragen, wenn jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht so
ausüben kann, dass keine andere Personen Kenntnis von der individuellen Wahlentscheidung erhalten können. Den 
Wahlberechtigten ist es bei der Briefwahl weitgehend selbst überlassen, für die Gewährleistung des
Wahlgeheimnisses entsprechend Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]; 21, 200 [205]). Insofern oblag es dem
Einspruchsführer, in eigener Verantwortung die Bedingungen dafür zu schaffen, den Stimmzettel unbeobachtet
kennzeichnen, in den Wahlumschlag legen und die persönliche Kennzeichnung des Stimmzettels eidesstattlich
versichern zu können. Dass dies im Einzelfall mit nur schwer überwindbaren Hürden verbunden gewesen ist, vermag 
dabei noch zu keinem anderen Ergebnis führen.  
d)  Auch wenn der Wahleinspruch letztlich unbegründet ist, unterstreicht der Wahlprüfungsausschuss
gleichwohl die besondere Bedeutung der Auswahl und Einrichtung barrierefreier Wahlräume, um die Teilnahme an der 
Wahl auch für Menschen mit Behinderung so einfach wie möglich zu gestalten.
Anlage 26 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 57/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben an die Bundeswahlleiterin vom 7. August 2024, welches am 8. August 2024 an den Deutschen 
Bundestag weitergeleitet worden ist, hat der Einspruchsführer Wahleinspruch gegen die Europawahl am 9. Juni 
2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer rügt, dass ihm das Wahlrecht entzogen worden sei. Er habe, wie üblich, am Wahlsonntag 
seine Stimme für die Europawahl und die Kommunalwahl im Wahllokal in der Georgenstraße in Naumburg
abgeben wollen. Dabei habe sich herausgestellt, dass er nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen gewesen sei. 
Nach Rücksprache der Wahlvorsteherin mit der Stadtverwaltung sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht
wahlberechtigt sei, da er „wohnsitzlos“, also obdachlos, sei. Der Einspruchsführer gehe insofern von einem behördlichen 
und/oder gesetzgeberischen Versagen aus, da er nicht obdachlos sei und bis zum Zeitpunkt seines Schreibens dazu 
seitens des Meldeamts oder irgendeiner anderen Behörde auch keinerlei Nachfrage ihm gegenüber erfolgt sei. Der 
Einspruchsführer trägt vor, somit gleichgestellt zu sein mit „verurteilten Gewaltverbrechern“, denen als einzige 
laut Grundgesetz das Wahlrecht per Gerichtsbeschluss entzogen werden könne. Er werde ohne sein Wissen als 
Obdachloser geführt, sei darüber nicht informiert worden und habe somit von der Wahlmöglichkeit durch
Eintragung in das Wählerverzeichnis, die für den Fall der Obdachlosigkeit vorgesehen sei, keinen Gebrauch machen 
können. Sowohl das Wahlgesetz als auch das Meldegesetz seien einzeln oder in Kombination
wahlrechtsentziehend und somit verfassungswidrig. 
2.  Stellungnahme der Landeswahlleiterin 
Mit Schreiben vom 12. September 2024 hat die Landeswahlleiterin des Landes Sachsen-Anhalt zum Einspruch 
Stellung genommen. Sie bezieht sich auf hierzu eingeholte Stellungnahmen des Kreiswahlleiters Burgenlandkreis 
und der Stadt Naumburg (Saale). Nach Angaben der Stadt sei der Einspruchsführer aufgrund der Abmeldung 
durch die Wohnungsgeberin und Ehefrau zum 31. Dezember 2023 melderechtlich unbekannt verzogen, so dass 
er zum maßgeblichen Stichtag, dem 28. April 2024, nicht im Wählerverzeichnis einzutragen gewesen sei. Anträge 
zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses seien vom
Einspruchsführer nicht gestellt worden, so dass er am Wahltag nicht zur Wahl zugelassen worden sei. 
Die Zurückweisung des Einspruchsführers von der Wahl in der Stadt Naumburg (Saale) mangels Eintragung in 
das Wählerverzeichnis lasse nach Auffassung der Landeswahlleiterin keinen Wahlfehler erkennen. Gemäß § 15 
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Europawahlordnung (EuWO) seien von Amts wegen alle Wahlberechtigten in das 
Wählerverzeichnis einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet seien. 
Diese Voraussetzungen hätten zum Stichtag nicht vorgelegen, da der Einspruchsführer nach der erfolgten
Abmeldung durch die Wohnungsgeberin und Ehefrau zum 31. Dezember 2023 zum maßgeblichen Stichtag für die
Eintragung in das Wählerverzeichnis, dem 28. April 2024, keine Wohnung im melderechtlichen Sinne in der Stadt 
Naumburg (Saale) innegehabt habe. Soweit der Einspruchsführer an einer anderen Meldeadresse in der Stadt 
Naumburg (Saale) wohnhaft gewesen sei, habe er es versäumt, sich melderechtlich umzumelden. Soweit der
Einspruchsführer ohne festen Wohnsitz gewesen sei, hätte er die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 15 
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b EuWO bis zum 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) beantragen können, was 
jedoch ebenfalls nicht erfolgt sei. Auch habe der Einspruchsführer weder von der Möglichkeit der Einsicht in das 
Wählerverzeichnis Gebrauch gemacht noch innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch gegen die Unrichtigkeit oder 
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses erhoben (§ 20 EuWO, § 21 Absatz 1 EuWO). Die Stadt Naumburg 
(Saale) habe die hierfür relevante Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, den
Zugang der Wahlbenachrichtigungen und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen
Parlament auf Grundlage des § 19 Absatz 1 EuWO form- und fristgerecht am 9. April 2024 vorgenommen, so dass 
dem Einspruchsführer ein rechtzeitiges Handeln noch möglich gewesen wäre, um eine Eintragung in das
Wählerverzeichnis zu beantragen und sein Wahlrecht ausüben zu können. Letztlich sei der Einspruchsführer auch nicht 
tätig geworden, als ihm keine Wahlbenachrichtigung zugegangen sei. Die Erteilung eines Wahlscheines am
Wahltag auf Grundlage des § 24 Absatz 2 EuWO i. V. m. § 26 Absatz 4 Satz 2 EuWO sei aufgrund des selbst
verschuldeten Versäumens der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO nicht in Betracht gekommen. Im Ergebnis sei 
der Einspruchsführer am Wahltag auf Grundlage des § 49 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 EuWO rechtsfehlerfrei 
zurückgewiesen worden. 
Dem Einspruchsführer ist mit Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses vom 17. September 2024 
die Stellungnahme der Landeswahlleiterin zur Kenntnis gegeben und die Möglichkeit zur Erwiderung gegeben 
worden. Von dieser Möglichkeit hat der Einspruchsführer jedoch keinen Gebrauch gemacht. 
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein
mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Die Zurückweisung des Einspruchsführers im Wahllokal begründet keinen Wahlfehler. Nach § 6 des
Europawahlgesetzes (EuWG) und § 4 EuWG i. V. m. § 14 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) dürfen nur
Wahlberechtigte wählen, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein besitzen. Gemäß § 49 
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 EuWO hat der Wahlvorstand im Wahlraum einen Wähler zurückzuweisen, der nicht 
in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt. Der Einspruchsführer war nicht in das 
Wählerverzeichnis eingetragen und auch nicht im Besitz eines Wahlscheins. 
2.  Ein Wahlfehler liegt auch nicht darin, dass der Einspruchsführer nicht im Wählerverzeichnis der Stadt
Naumburg (Saale) eingetragen war. Wie von der Landeswahlleiterin in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt, sind 
gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EuWO alle Wahlberechtigten, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) 
bei der Meldebehörde gemeldet sind, von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen. Da der
Einspruchsführer nach der Abmeldung zum 31. Dezember 2023 am maßgeblichen Stichtag, dem 28. April 2024, nicht in der 
Stadt Naumburg (Saale) gemeldet war, war er nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen. Im 
Übrigen wäre eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag möglich gewesen. Soweit der
Einspruchsführer infolge der Abmeldung ohne festen Wohnsitz war, hätte er die Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß 
§ 15 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b EuWO bis zum 21. Tag vor der Wahl, das heißt bis zum 19. Mai 2024, 
beantragen können. Einen solchen Antrag hat der Einspruchsführer jedoch nicht gestellt. Überdies besteht die 
Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gemäß § 20 EuWO und des Einspruchs wegen
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses gemäß § 21 EuWO. Die Stadt Naumburg (Saale) hat die 
öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, den Zugang der
Wahlbenachrichtigungen und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament auf Grundlage des 
§ 19 Absatz 1 EuWO form- und fristgerecht am 9. April 2024 vorgenommen. Der Einspruchsführer hat von der 
Möglichkeit der Einsichtnahme und des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis jedoch keinen Gebrauch
gemacht. 
Soweit der Einspruchsführer die Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Vorschriften angreift, ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im 
Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften 
nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem 
im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt 
werden kann (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/13500, Anlagen 2, 13, 16 und 29). Ungeachtet dessen hat der 
Deutsche Bundestag jedoch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Eintragung in 
das Wählerverzeichnis, welche als formelle Wahlrechtsvoraussetzung die Einhaltung des Verbots einer
„Doppelwahl“ gewährleistet (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 14, Randnummer 3). In den Fällen, 
in denen trotz materieller Wahlberechtigung keine Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen erfolgt, 
ist dies auf Antrag möglich, so dass die Ausübung des Wahlrechts gewährleistet wird (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/1990, Anlage 33). Die Möglichkeiten der Einsichtnahme und des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis 
wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bieten insofern auch hinreichende Korrekturmöglichkeiten, falls eine 
Eintragung in das Wählerverzeichnis fälschlicherweise nicht erfolgt ist oder der Wahlberechtigte irrtümlich von
einer Eintragung von Amts wegen ausgegangen ist. Schließlich besteht, unter anderem für den Fall des
unverschuldeten Versäumens der Antrags- oder Einspruchsfrist, die Möglichkeit der Wahlteilnahme mit einem
selbstständigen Wahlschein gemäß § 24 Absatz 2 EuWO (siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt 3.). 
3.  Auch darin, dass dem Einspruchsführer am Wahltag kein sogenannter selbstständiger Wahlschein gemäß 
§ 24 Absatz 2 EuWO ausgestellt wurde, ist kein Wahlfehler zu erkennen. Gemäß § 24 Absatz 2 Nummer 1 EuWO 
erhält ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, auf Antrag einen Wahlschein, 
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist zur Eintragung in das Wählerverzeichnis oder 
die Einspruchsfrist für einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit 
versäumt hat. Von einem fehlenden Verschulden wird etwa ausgegangen, wenn ein Wahlberechtigter, ohne in das 
Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat und im Vertrauen darauf keine 
Einsicht in das Wählerverzeichnis genommen hat. Wer aber keine – üblicherweise zu erwartende –
Wahlbenachrichtigung erhalten hat und dennoch keine Einsicht in das Wählerverzeichnis genommen hat, kann sich in der 
Regel nicht auf fehlendes Verschulden berufen (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 24 EuWO,
Randnummer 3). Der Einspruchsführer hat, obwohl er keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, von der Möglichkeit 
der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis keinen Gebrauch gemacht. Da die Wahlberechtigung des
Einspruchsführers auch nicht erst nach Ablauf der Antrags- und Einspruchsfrist entstanden oder im
Einspruchsverfahren festgestellt worden ist, lagen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines selbstständigen Wahlscheins 
gemäß § 24 Absatz 2 Nummer 2 und 3 EuWO nicht vor.
Anlage 27 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 58/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 5. August 2024, welches am 9. August 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat 
der Einspruchsführer Wahleinspruch gegen die Europawahl am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer rügt im Wesentlichen, dass es ihm im Klinikum Region Hannover (KRH) in Wunstorf nicht 
ermöglicht worden sei, in Form der Urnenwahl an der Wahl teilzunehmen. Es gehe ihm jedoch nicht nur um seine 
persönliche Wahl an der Urne, sondern auch darum, für seine Mitpatienten die Wahl an der Urne zu ermöglichen. 
Der Einspruchsführer trägt vor, dass in der Forensik „jeder Demokratiegegner“ eine gültige Briefwahl verhindern 
könne. 
Er nimmt Bezug auf einen Schriftwechsel mit der Bundeswahlleiterin und der Stadt Wunstorf sowie auf Vorgänge 
beim Europaparlament, bei der Europäischen Kommission und bei einem Landgericht; die Schilderung ist im 
Einzelnen jedoch nicht nachvollziehbar. Er erklärt, dass er seinen Vortrag nicht mit Kopien belegen könne, da 
ihm eine Kopiermöglichkeit verweigert werde. Der Einspruchsführer verweist zudem auf einen Vorgang im
Zusammenhang mit einer „Wahl am 9. Okt. 2022 (??)“, bei dem sein Wahlbrief zunächst von einer anderen Klinik 
und sodann vom KRH weggeschlossen worden sei. Auch in diesem Fall sei keine Urnenwahl ermöglicht worden. 
Weiter führt der Einspruchsführer aus, dass er ausreichend Belege dafür habe, dass die Bundesrepublik
Deutschland nicht gültig wählen lassen wolle. Er habe sich über einen langen Zeitraum für das Wahlrecht eingesetzt und 
später erfahren, dass er nicht wahlberechtigt gewesen sei.  
2.  Stellungnahme der Landeswahlleiterin 
Mit Schreiben vom 11. September 2024 hat die Niedersächsische Landeswahlleiterin zum Vortrag des
Einspruchsführers Stellung genommen. Sie bezieht sich auf eine hierzu eingeholte Stellungnahme der Stadt
Wunstorf. Nach Angaben der Stadt sei der Einspruchsführer nicht in Wunstorf, sondern mit alleinigem Wohnsitz in der 
Stadt Osnabrück gemeldet, so dass er nicht gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 4 der Europawahlordnung (EuWO) 
i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) und § 12 Absatz 4 Nummer 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) von 
Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Wunstorf eingetragen worden sei. Vielmehr sei der
Einspruchsführer aufgrund seines Wohnsitzes gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 EuWO in das Wählerverzeichnis der Stadt 
Osnabrück eingetragen gewesen. Eine Meldepflicht nach § 32 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) für die 
Zeit des Aufenthaltes im KRH Wunstorf, die zu einer Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stadt Wunstorf 
von Amts wegen geführt hätte, habe für den Einspruchsführer nicht bestanden. Der Einspruchsführer habe am 
21. Mai 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stadt Wunstorf gestellt. Dies sei somit 
zwei Tage nach der in § 17 Absatz 1 EuWO festgelegten Ausschlussfrist (19. Mai 2024) erfolgt, so dass der
Einspruchsführer nicht mehr in das Wählerverzeichnis der Stadt Wunstorf habe aufgenommen werden können. Dies 
habe die Stadt dem Einspruchsführer mit Schreiben vom 29. Mai 2024 mitgeteilt und auf die Möglichkeit der 
Beantragung von Briefwahlunterlagen bei der Stadt Osnabrück hingewiesen. 
Weiter habe die Stadt Wunstorf mitgeteilt, dass Personen, die unter der Anschrift des Klinikums gemeldet und in 
das Wählerverzeichnis der Stadt Wunstorf eingetragen gewesen seien, von dieser eine
Wahlbenachrichtigungskarte erhalten hätten, mit der sie entweder Briefwahlunterlagen hätten beantragen oder in dem für das Klinikum 
zuständigen Wahlbezirk durch Urnenwahl ihre Stimme hätten abgeben können. Das Klinikum sei ein
psychiatrisches Krankenhaus, in dem psychische Erkrankungen stationär behandelt würden und außerdem der
Maßregelvollzug durchgeführt werde. Die meisten der dort aufhältigen Patienten dürften sich in der Öffentlichkeit bewegen 
und hätten somit die Möglichkeit, an der Urnenwahl teilzunehmen oder per Briefwahl ihre Stimme abzugeben.
Ob der Einspruchsführer das Klinikum habe verlassen dürfen, sei der Stadt Wunstorf jedoch nicht bekannt. Zwar 
solle die Gemeindebehörde gemäß § 13 Absatz 1 EuWO für Krankenhäuser und gleichartige Einrichtungen mit 
einer größeren Anzahl an Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, 
bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke oder in kleineren Einrichtungen bei entsprechendem Bedürfnis 
gemäß § 8 EuWO zumindest bewegliche Wahlvorstände bilden. Ein Bedürfnis für die Einrichtung eines
Sonderwahlbezirks oder eines beweglichen Wahlvorstandes sei nach Auskunft der Stadt Wunstorf aber weder in der 
Vergangenheit noch bei der Europawahl 2024 vom KRH Wunstorf an die Gemeinde herangetragen worden.
Unabhängig davon setze die Wahlteilnahme in einem eingerichteten Sonderwahlbezirk oder vor einem beweglichen 
Wahlvorstand stets die Eintragung im örtlichen Wählerverzeichnis, was im Fall des Einspruchsführers nicht
gegeben gewesen sei, sowie die Beantragung eines Wahlscheins voraus. 
Aus Sicht der Niedersächsischen Landeswahlleiterin sei das Vorgehen der Stadt Wunstorf nicht zu beanstanden 
und der Einspruchsführer nicht in seinen Rechten verletzt worden. Der Einspruchsführer habe die Möglichkeit 
gehabt, Briefwahlunterlagen bei der Stadt Osnabrück zu beantragen, dies jedoch abgelehnt. 
Dem Einspruchsführer ist mit Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses vom 17. September 2024 
die Stellungnahme der Landeswahlleiterin zur Kenntnis gegeben und die Möglichkeit zur Erwiderung gegeben 
worden. Von dieser Möglichkeit hat der Einspruchsführer jedoch keinen Gebrauch gemacht. 
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.  
I. 
Der Einspruch ist nur zulässig, soweit er die nicht ermöglichte Urnenwahl im KRH Wunstorf und eine mögliche 
Teilnahme an der Europawahl 2024 mittels Briefwahl betrifft. Soweit der Einspruchsführer darüber hinaus
Vorgänge im Zusammenhang mit früheren, nicht konkret bezeichneten Wahlen anführt, ist der Einspruch jedenfalls 
verfristet. Ein Einspruch gegen eine Bundestagswahl oder eine Europawahl muss gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des 
Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG), im Falle einer Europawahl i. V. m. § 4 EuWG, binnen einer Frist von zwei 
Monaten nach dem jeweiligen Wahltag beim Deutschen Bundestag eingehen. Diese Frist war zum Zeitpunkt des 
Einspruchseingangs am 9. August 2024 für sämtliche Wahlen vor dem 9. Juni 2024 bereits abgelaufen.  
II. 
Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein
mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
Es ist kein Wahlfehler darin zu erkennen, dass im KRH Wunstorf keine Gelegenheit zur Urnenwahl geschaffen 
wurde. Die Wahlvorschriften sehen keine generelle Verpflichtung der Wahlbehörden zur Einrichtung einer
Gelegenheit zur Urnenwahl vor. Gemäß § 13 EuWO soll die Gemeindebehörde für Krankenhäuser und gleichartige 
Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung 
aufsuchen können, bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber 
bilden. Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern,
sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen gemäß § 8 Satz 1 i. V. m. § 55 Absatz 1 EuWO bei 
entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden, um die Stimmabgabe 
von dort anwesenden Wahlberechtigten mit Wahlschein zu ermöglichen.  
1.  Eine Rechtsverletzung des Einspruchsführers ist insofern bereits deshalb ausgeschlossen, da er auch bei
Bildung eines Sonderwahlbezirks gemäß § 13 EuWO oder eines beweglichen Wahlvorstands gemäß § 8 EuWO nicht 
zum Kreis der dort formell Wahlberechtigten gehört hätte. Gemäß § 54 Absatz 1 EuWO wird zur Stimmabgabe 
in Sonderwahlbezirken jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Kreis 
oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein hat. Ebenso setzt die Stimmabgabe vor einem beweglichen
Wahlvorstand gemäß § 55 Absatz 1 sowie § 57 Absatz 1 EuWO den Besitz eines gültigen Wahlscheins für den Kreis 
oder die kreisfreie Stadt voraus. Gemäß § 25 i. V. m. § 28 Absatz 1 EuWO wird der Wahlschein von der
Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden 
müssen. Der Einspruchsführer war nicht im Besitz eines für die Stadt Wunstorf gültigen Wahlscheins und hätte 
einen solchen auch nicht erhalten können, da er nicht im Wählerverzeichnis der Stadt Wunstorf, sondern gemäß 
§ 15 Absatz 1 EuWO im Wählerverzeichnis der Stadt Osnabrück eingetragen war. Der Einspruchsführer hat zwar 
einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stadt Wunstorf gestellt. Dieser war jedoch verfristet, 
da er erst am 21. Mai 2024, mithin nach dem Fristablauf am 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl, § 17 Absatz 1
Satz 1 EuWO), bei der Stadt Wunstorf einging. Zudem war der Einspruchsführer weder zum Zeitpunkt der
Erstellung des Wählerverzeichnisses noch zum Zeitpunkt des Antrags in Wunstorf gemeldet.  
2.  Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Einspruchsführers nicht, dass ein Sonderwahlbezirk oder ein 
beweglicher Wahlvorstand hätte gebildet werden müssen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Ausübung des
Wahlrechts per Urnenwahl in Unterbringungseinrichtungen gibt es nicht (vgl. Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 11.
Auflage 2021, § 12 Randnummer 67). Sowohl § 13 EuWO als auch § 8 EuWO setzen insofern ein entsprechendes 
Bedürfnis voraus. Ein solches Bedürfnis ergibt sich nicht bereits aus dem Begehren eines einzelnen Patienten, 
insbesondere wenn dieser – wie vorliegend der Einspruchsführer – mangels Eintragung in das Wählerverzeichnis 
vor Ort nicht formell wahlberechtigt ist (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6300, Anlagen 8 und 9). Vielmehr besteht, 
wie der Wahlprüfungsausschuss in ständiger Entscheidungspraxis feststellt, insoweit ein großer
Entscheidungsspielraum der Gemeindebehörden (vgl. Bundestagsdrucksachen 14/2761 Anlage 15; 15/2400, Anlage 6, 16/3600, 
Anlage 39; 17/2200, Anlage 3; 17/6300, Anlagen 3, 8 und 9; 19/5200, Anlage 59), wobei stets auch die
Möglichkeit der Briefwahl zu berücksichtigen ist. So besteht seit Einführung der Briefwahl keine zwingende
Notwendigkeit, in Justizvollzugsvollzugsanstalten oder den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen bewegliche 
Wahlvorstände einzurichten, sofern nicht besondere Gründe vorliegen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksache 19/5200, Anlage 59).  
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Stadt Wunstorf ein Bedürfnis zur Bildung eines 
Sonderwahlbezirks oder eines beweglichen Wahlvorstandes hätte annehmen müssen. Die Stadt durfte dabei
zugrunde legen, dass vom KRH Wunstorf kein entsprechendes Bedürfnis geäußert wurde und sich die meisten der 
dort aufhältigen Patienten in der Öffentlichkeit bewegen dürfen und somit die Möglichkeit hatten, an der
Urnenwahl in den regulären Wahllokalen teilzunehmen. Im Übrigen durfte auf die Möglichkeit der Wahlteilnahme per 
Briefwahl abgestellt werden. Die Behauptung des Einspruchsführers, „jeder Demokratiegegner“ könne im KRH 
Wunstorf eine gültige Briefwahl verhindern, belegt er nicht mit konkreten, der Überprüfung zugänglichen
Tatsachenangaben und ist daher als unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 20/14300, 
Anlagen 3 und 6; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, 
§ 49 Randnummer 26). Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass § 59 Absatz 4 EuWO zusätzliche Vorkehrungen 
vorsieht, die die Freiheit der Wahl und das Wahlgeheimnis besonders absichern sollen. Die Regelung verlangt 
ausdrücklich, dass für die Briefwahl in Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen,
Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten Vorsorge zu treffen ist, dass der 
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der 
Einrichtung hat einen geeigneten Raum zu bestimmen, dessen Ausstattung zu veranlassen und den
Wahlberechtigten bekanntzugeben, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/6300, Anlagen 3, 8 und 9).
Anlage 28 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 59/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 7. August 2024, das am 9. August 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der 
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus 
der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Zum einen rügt der Einspruchsführer den Ablauf der Feststellungssitzung des Stadtwahlausschusses der Stadt 
Wuppertal vom 12. Juni 2024. Er nimmt Bezug auf die im Muster für die Niederschrift aufgeführten Punkte und 
rügt, dass bei Punkt 2.1 kein Prüfbericht verlesen, sondern lediglich über Probleme am Wahlsonntag berichtet 
und über zwei Fragen von Wahlausschussmitgliedern diskutiert worden sei. Die Punkte 2.2 bis 2.4 seien nicht 
erwähnt worden. Es habe lediglich einen Verweis auf eine Tischvorlage gegeben, welche der Einspruchsführer 
nicht habe einsehen können. Daraufhin sei eine mündliche Abstimmung ohne vorherige Ankündigung des
Beschlussinhalts durchgeführt worden. Der Schriftführer habe anschließend die Niederschrift mit Anlagen so schnell 
verlesen, dass der Einspruchsführer nicht habe mitschreiben können. Schließlich hätten die Mitglieder des
Ausschusses die Niederschrift nebst einer Anlage unterschrieben, bevor die Sitzung vom Stadtwahlleiter für beendet 
erklärt worden sei.  
Zum anderen sieht der Einspruchsführer einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz darin, dass ihm die 
Niederschrift der Sitzung des Stadtwahlausschusses vom 12. Juni 2024 nicht zugänglich gemacht worden sei. 
Dazu bezieht sich der Einspruchsführer auf ein Auskunftsersuchen, welches er am 10. Juli 2024 per E-Mail an 
den Stadtwahlleiter gerichtet habe. Dieses Auskunftsersuchen sei mit einer E-Mail des Stadtwahlamtes vom 
11. Juli 2024 mit der Begründung abgelehnt worden, dass eine Veröffentlichung der Niederschrift nicht
vorgesehen sei. Dies hält der Einspruchsführer für unvereinbar mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz und die Begründung 
gestützt auf § 69 der Europawahlordnung (EuWO) für verfassungswidrig. Aus den Anlagen des
Einspruchsschreibens geht hervor, dass der Einspruchsführer mit E-Mail vom 14. Juli 2024 den Stadtwahlleiter erneut um
Übermittlung der Niederschrift der Sitzung des Stadtwahlausschusses vom 12. Juni 2024 gebeten hat und auch dieses 
Ersuchen mit E-Mail vom 16. Juli 2024 abgelehnt worden ist. 
Zum Zwecke eines Vergleichs verweist der Einspruchsführer ergänzend auf Sitzungen anderer Kreis- bzw.
Stadtwahlausschüsse sowie die Sitzung des Landeswahlausschusses, deren Niederschriften er auf Nachfrage erhalten 
habe.  
2.  Stellungnahme der Landeswahlleiterin  
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 13. September 2024 zum Vortrag 
des Einspruchsführers Stellung genommen. Sie bezieht sich auf eine vom Stadtwahlleiter Wuppertal eingeholte 
Stellungnahme. 
Danach sei den Beisitzern des Stadtwahlausschusses die Zusammenstellung der Wahlergebnisse nach
Wahlbezirken bereits am Vortag der Sitzung per E-Mail übersandt worden. Weil eine Beisitzerin beim Abruf der E-Mail 
technische Probleme gehabt habe, sei bei der Sitzung am 12. Juni 2024 zusätzlich noch eine Tischvorlage mit den 
Ergebnisübersichten ausgegeben worden. Die Sitzung sei ordnungsgemäß abgelaufen: Zunächst seien der
Schriftführer bestellt, die Beisitzer verpflichtet und Fragen der Beisitzer besprochen worden. Der Stadtwahlleiter habe 
keine besonderen Vorkommnisse zu berichten gehabt. Dem Stadtwahlausschuss hätten insgesamt 255
Wahlniederschriften und die Zusammenstellung der Ergebnisse zur Einsichtnahme vorgelegen. Den Niederschriften seien 
keine besonderen Vorkommnisse zu entnehmen gewesen. Hinsichtlich der Wahlniederschriften habe es lediglich 
marginale Berichtigungen gegeben, die in die Zusammenstellungen der endgültigen Ergebnisse miteinbezogen
worden seien und den Beisitzern zur Beschlussfassung vorgelegen hätten. Das Gesamtergebnis sei einstimmig 
beschlossen worden. Aus der Niederschrift der Sitzung ergebe sich zudem, dass keine ungeklärten Bedenken 
bestanden hätten. Daraufhin habe der Stadtwahlleiter das endgültige Wahlergebnis durch Verlesen der
Niederschrift mündlich bekanntgegeben. Die Niederschrift sowie die Zusammenstellung des Wahlergebnisses sei sodann 
von allen Mitgliedern des Stadtwahlausschusses und dem Schriftführer unterzeichnet worden. Anschließend habe 
der Stadtwahlleiter die Sitzung beendet. 
Der Vortrag des Einspruchsführers hinsichtlich der Bitte um Übersendung der Sitzungsniederschrift des
Stadtwahlausschusses wird von der Landeswahlleiterin im Wesentlichen bestätigt. Die Landeswahlleiterin schließt sich 
auch insoweit der Stellungnahme des Stadtwahlleiters Wuppertal an. Dieser lässt sich ergänzend entnehmen, dass 
die Polizei dem Einspruchsführer am 16. Juli 2024 ein Hausverbot für das Rathaus ausgesprochen habe, als dieser 
sich auf dem Weg in das Büro des Stadtwahlleiters befunden habe. Einen weiteren Tag später habe der
Einspruchsführer den Stadtwahlleiter erneut per E-Mail um einen Gesprächstermin oder alternativ um die
Übersendung der Niederschrift gebeten. Dies sei abermals mit E-Mail am 19. Juli 2024 abgewiesen worden. 
Weiter führt die Landeswahlleiterin aus, dass dem Einspruchsführer eine Niederschrift der Sitzung des
Landeswahlausschusses vom 3. Juli 2024 nebst Anlagen mit E-Mail vom 29. Juli 2024 zur Verfügung gestellt worden 
sei. Dessen ungeachtet bestehe jedoch unverändert die Rechtsauffassung, dass der Einspruchsführer hierauf
keinen Anspruch habe. 
3.  Gegenäußerung des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 Gebrauch von der Gelegenheit zur Gegenäußerung 
gemacht. Dabei führt er zunächst umfänglich zur Herleitung des Öffentlichkeitsgrundsatzes aus und wiederholt 
und ergänzt seinen Sachvortrag im Wesentlichen wie folgt:  
Sein Schreiben sei ausdrücklich nicht als Einspruch, sondern als „Widerspruch gegen die Wahl zum Europäischen 
Parlament am 9. Juni 2024 in der Stadt Wuppertal“ zu verstehen. Gegen die Wahl als solche habe er „nichts 
einzuwenden, ganz im Gegenteil.“ 
Hinsichtlich des Ablaufs der Sitzung des Stadtwahlausschusses erklärt der Einspruchsführer, dass die
Zusammenstellung und Ausgabe der endgültigen Wahlergebnisse als Tischvorlage gegen § 41 des Bundeswahlgesetzes 
(BWG) verstoße, weil dies den Feststellungen des Wahlausschusses vorgreife. Zudem sei eine Beschlussfassung 
über die Gesamtergebnisse nicht vorgesehen. Das Verlesen der Niederschrift könne wiederum nicht das Verlesen 
des Prüfberichts und die Bekanntgabe der Berichtigungen, Korrekturen und Entscheidungen „an der vom
vorgegebenen Ablauf richtigen Stelle“ ersetzen. Ergänzend stellt der Einspruchsführer außerdem erneut die
Organisation und Durchführung verschiedener anderer Wahlausschusssitzungen dar, an denen er in den letzten Jahren 
teilgenommen habe. 
Der Einspruchsführer wiederholt seine Forderung, die Niederschrift der Sitzung „als Beweis wie auch
Argumentationsgrundlage“ übermittelt zu bekommen, und moniert die Behandlung seiner Anfragen durch die Stadt
Wuppertal. Bei dem Auskunftsersuchen vom 10. Juli 2024 habe es sich entgegen den Ausführungen in der
Stellungnahme des Landeswahlleiters nicht um einen Antrag auf eine generelle Bekanntmachung oder Veröffentlichung, 
sondern um einen Antrag auf Übermittlung der Niederschrift gehandelt, welcher hätte beschieden werden müssen. 
Die Ablehnung seines Antrags per E-Mail habe jedoch keinen Bescheid dargestellt, da insbesondere keine
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Außerdem nimmt der Einspruchsführer Stellung zu den Umständen des 
ihm gegenüber am 16. Juli 2024 ausgesprochenen Hausverbots.  
Weiterhin bekundet der Einspruchsführer seine Enttäuschung darüber, dass seinem letzten Einspruch gegen die 
Wahl der Abgeordneten für das Europäische Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2019 nicht 
entsprochen worden sei. Zuletzt regt der Einspruchsführer an, dass die verschiedenen Wahlleitungen künftig etwa 
durch Handreichungen für die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes besser über die bestehende Rechtslage 
informiert werden sollten. Weiter kritisiert er, dass den Wahlorganen überhaupt ein Ermessen bei der Umsetzung 
des Öffentlichkeitsgrundsatzes zugestanden werde. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe 
Soweit der Einspruch zulässig ist, ist er unbegründet. 
I. 
Das Schreiben des Einspruchsführers vom 9. Juni 2024 ist als Wahleinspruch auszulegen und als solcher teilweise 
zulässig. Der Bundestag entscheidet gemäß § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. § 1 Absatz 1 
und § 2 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) auf Einspruch über die Gültigkeit der Wahlen und die 
Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl. Der Einspruchsführer rügt
insbesondere den Ablauf der Sitzung des Stadtwahlausschusses in Wuppertal zur Ergebnisfeststellung. Damit richtet er 
sich gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik 
Deutschland am 9. Juni 2024, wenn auch nur begrenzt auf das Stadtgebiet Wuppertal. Der Bundestag ist in seinen 
Verfahrens- und Sachentscheidungen von Anträgen oder Anregungen der Beteiligten zudem unabhängig (vgl. 
Winkelmann, WahlPrüfG, 1. Auflage 2012, § 2 Randnummer 1; Bundestagsdrucksachen 20/13500, Anlage 30; 
20/11300, Anlage 5), so dass auch die ausdrückliche Bezeichnung als „Widerspruch“ unschädlich ist. 
Auch der vom Einspruchsführer behauptete Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz bzw. die Frage, ob die 
Ablehnung des „Auskunftsbegehrens“ des Einspruchsführers mit § 69 EuWO im Einklang steht, stellt einen
tauglichen Einspruchsgegenstand dar, soweit die Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen und Wahlrechtsvorschriften 
in Rede steht. 
Dagegen stellen die Anmerkungen des Einspruchsführers zu abgeschlossenen Wahlprüfungsverfahren sowie
Anregungen für die Organisation künftiger Wahlen keinen tauglichen Einspruchsgegenstand dar, da insoweit der 
Bezug zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 
2024 fehlt.  
Der Vortrag des Einspruchsführers zu dem am 16. Juli 2024 ihm gegenüber ausgesprochenen Hausverbot für das 
Rathaus in Wuppertal ist jedenfalls verfristet. Gemäß § 26 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 1 Wahl-
PrüfG müssen Wahleinsprüche binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Tag der Wahl beim Bundestag 
eingehen. Im Hinblick auf die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 endete diese 
Frist gemäß mit Ablauf des 9. August 2024 (vgl. Winkelmann, WahlPrüfG, 1. Aufl. 2012, § 2 Randnummer 9). 
Diese Frist gilt nicht nur für das Einspruchsschreiben, sondern auch für den gesamten Sachvortrag. Nach
Fristablauf kann der Einspruchsgegenstand nicht nachträglich erweitert werden (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/13500, 
Anlage 24; 18/1710, Anlage 42; 17/4600, Anlage 29; 14/1560, Anlage 30). Das Hausverbot hat der
Einspruchsführer in seinem ursprünglichen Einspruchsschreiben nicht erwähnt und dieses erst in seiner Gegenäußerung vom 
25. Oktober 2024 thematisiert. 
II. 
Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers ergibt sich kein Verstoß gegen 
Wahlrechtsvorschriften und mithin kein Wahlfehler.  
1.  Mit Blick auf den Ablauf der Sitzung des Stadtwahlausschusses vom 12. Juni 2024 ist kein Verstoß gegen 
Wahlrechtsvorschriften erkennbar. Die wahlrechtlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Ermittlung und 
Feststellung des Wahlergebnisses in einer kreisfreien Stadt ergeben sich aus § 18 Absatz 2 EuWG i. V. m. 
§§ 5, 69 EuWO. Der Stadtwahlausschuss ist dabei das Organ, welches das Ergebnis der Wahl mitsamt
Korrekturen für den Wahlkreis nach außen verbindlich feststellt (vgl. BVerfGE 121, 266 [293]). 
a)  Vor diesem Hintergrund begegnet die vom Einspruchsführer gerügte Verwendung einer Tischvorlage mit 
Ergebnisübersichten keinen Bedenken. Gemäß § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EuWO stellt 
der Kreis- oder Stadtwahlleiter anhand der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis oder 
in der kreisfreien Stadt zusammen und erstattet dem Kreis- oder Stadtwahlausschuss hierüber Bericht; ohne dass 
hierfür eine besondere Form der Berichterstattung vorgesehen wäre. Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 EuWO sollen die 
Beisitzer Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen. Laut der 
Stellungnahme des Landeswahlleiters sei die Zusammenstellung der Wahlergebnisse nach Wahlbezirken am
Vortag der Sitzung des Stadtwahlausschusses per E-Mail übersandt und zusätzlich als Tischvorlage mit den
Ergebnisübersichten ausgegeben worden. Dadurch wurde die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in der 
Stadt Wuppertal durch den Stadtwahlausschuss nicht vorweggenommen, sondern durch den Stadtwahlleiter im 
Sinne der vorgenannten Vorschriften vorbereitet.
b)  Auch im Übrigen gibt der Vortrag des Einspruchsführers keinen Anlass zur Beanstandung des Ablaufs der 
Sitzung des Stadtwahlausschusses vom 12. Juni 2024. § 18 Absatz 2 Satz 2 EuWG schreibt lediglich vor, dass die 
Kreis- und Stadtwahlausschüsse feststellen, wie viel Stimmen in den Kreisen und kreisfreien Städten für die
einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Anders als vom Einspruchsführer angenommen, ist hierüber
Beschluss zu fassen (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 18 EuWO Randnummer 8), wie es der
Stadtwahlausschuss in seiner Sitzung vom 12. Juni 2024 getan hat. Darüber hinaus enthält § 18 Absatz 2 EuWG keine 
zwingenden Vorgaben über den Ablauf der Sitzung. Die Vorschrift wird insbesondere durch § 69 Absatz 2 bis 4 
EuWO konkretisiert. Der Sitzungsablauf kann zwar im Wesentlichen dem Muster der Niederschrift in der
Anlage 28 zu § 69 Absatz 4 Satz 1 EuWO entnommen werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine
verbindliche Tagesordnung, die eine ausdrückliche Erörterung aller aufgeführten Punkte erfordert (vgl.
Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 5 EuWO Randnummer 8). Insofern ist es nicht grundsätzlich zu beanstanden, 
wenn die in den Ziffern 2.2. bis 2.4. des Musters der Niederschrift in der Anlage 28 zu § 69 Absatz 4 Satz 1 EuWO 
ausgewiesenen Themen nicht für den Einspruchsführer vernehmbar besprochen wurden, sondern insofern auf die 
Tischvorlage verwiesen wurde. Dem Vortrag des Einspruchsführers, wonach in der Sitzung des
Stadtwahlausschusses vom 12. Juni 2024 eine mündliche Abstimmung vorgenommen worden sei, deren Inhalt man den
Beisitzern zuvor nicht mitgeteilt habe, steht die Stellungnahme des Landeswahlleiters entgegen. Diese nimmt Bezug 
auf die Stellungnahme des Stadtwahlleiters der Stadt Wuppertal, wonach die Beisitzer die Zusammenstellung der 
endgültigen Wahlergebnisse und insofern den Beschlussinhalt ihrer Abstimmung im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 
EuWO aus einer am Vortrag an die Beisitzer versandten E-Mail, einer Tischvorlage sowie dem bisherigen Ablauf 
der Sitzung hätten entnehmen können. So seien keine besonderen Vorkommnisse festgestellt, kein Anlass zu 
Beanstandungen oder Bedenken gegen die Beschlüsse der Wahlvorstände vermerkt und die Wahlniederschriften 
berichtigt worden, bevor man die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gemäß § 69 Absatz 2 Satz 2 
EuWO beschlossen habe. Die Gegenäußerung des Einspruchsführers vermag keine ernsthaften Zweifel an dieser 
Schilderung zu begründen. Die von ihm zum Vergleich herangezogenen Erfahrungsberichte zu
Ausschusssitzungen im Nachgang anderer Wahlen, welche nicht Gegenstand des hiesigen Wahlprüfungsverfahrens sind, sind 
insofern nicht maßgeblich. 
2.  Die Ablehnung des Stadtwahlleiters, dem Einspruchsführer die begehrte Auskunft zu erteilen, stellt keinen 
Wahlfehler dar. Zunächst trifft es zu, dass § 69 EuWO keine Veröffentlichung der Niederschrift vorsieht. Gemäß 
§ 69 Absatz 5 EuWO übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter eine
Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. Eine öffentliche 
Bekanntmachung der Niederschrift und vorbereitender Unterlagen für die Sitzung des Kreiswahlausschusses ist 
dagegen nicht vorgesehen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16350, Anlage 23). Soweit der Einspruchsführer die 
Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bezweifelt, ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und 
der Bundestag in ständiger Praxis nicht die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften 
prüfen (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19). Eine derartige Kontrolle ist dem 
Bundesverfassungsgericht vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss 
des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 156, 224 [237]). 
Darüber hinaus ist nach dem Vortrag des Einspruchsführers auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der
Öffentlichkeit der Wahl ersichtlich. Dieser sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahl und 
schafft eine wesentliche Voraussetzung für die demokratische Willensbildung der Wähler und umfasst neben 
dem Wahlvorschlagsverfahren und der Wahlhandlung auch die Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. etwa 
BVerfGE 123, 39 [68]). Er umfasst dabei nicht nur den tatsächlichen Zugang zu den Wahlräumen oder
Wahlausschusssitzungen, sondern auch die nachträgliche Erlangung von Informationen über öffentliche Vorgänge, die in 
einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Wahlen stehen. Deshalb haben 
die Wahlorgane die Wahlberechtigten, Wahlbewerber und Parteien bei berechtigtem Interesse an Information zu 
einer das Wahlverfahren betreffenden Angelegenheit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden. Die
Regelungen für Wahlprüfungsverfahren dürfen damit jedoch nicht umgangen werden. Diese fordern insbesondere eine 
hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, 
worin ein Wahlfehler liegt, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann. Die bloße Andeutung der
Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahin gehenden, nicht belegten Vermutung genügen nicht. Vor 
diesem Hintergrund kann die Einsicht in Wahlniederschriften verweigert werden, wenn der Auskunftbegehrende 
bei knappen Wahlergebnissen nur einen unsubstantiierten Generalverdacht auf Fehlerhaftigkeit äußert (vgl. 
Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 8 Randnummer 5 mit weiteren Nachweisen). Der Einspruchsführer hat 
keine Umstände vorgetragen, die ein entsprechendes berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Niederschrift 
der Sitzung des Stadtwahlausschusses vom 12. Juni 2024 erkennen lassen. In seinen Auskunftsersuchen vom 10., 
14. und 17. Juli 2024 hat der Einspruchsführer zunächst die fehlende Veröffentlichung der Niederschrift moniert
und ohne nähere Begründung deren Übermittlung gefordert. Auch im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens hat 
der Einspruchsführer lediglich allgemeine Bedenken hinsichtlich des ordnungsgemäßen Ablaufs der Sitzung des 
Stadtwahlausschusses vom 12. Juni 2024 angeführt und um Prüfung der generellen Vereinbarkeit mit den
gesetzlichen Vorgaben gebeten.
Anlage 29 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 62/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Der Antrag auf Auslagenersatz wird abgelehnt. 
Tatbestand 
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 9. August 2025, welches am selben Tag per Fax beim Deutschen 
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt und die Erstattung seiner notwendigen
Auslagen beantragt. 
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer vertritt die Auffassung, dass das Europawahlgesetz (EuWG) formell und materiell
verfassungswidrig sei, da § 4 EuWG für wesentliche Regelungen auf das Bundeswahlgesetz (BWG) verweise, welches 
der Einspruchsführer ebenfalls für formell verfassungswidrig hält. Ohne die ergänzenden Regelungen des
Bundeswahlgesetzes bleibe vom Europawahlgesetz jedoch nur ein „nicht ausführbarer Rest“ übrig, welcher nicht
eigenständig bestehen bleiben könne. Der Einspruchsführer moniert, dass das Bundeswahlgesetz zum einen
mangels Zustimmung des Bundesrates im Widerspruch zu Artikel 78 des Grundgesetzes (GG) ergangen sei und zum 
anderen mit seinen § 9 Absatz 4 und § 17 Absatz 1 gegen das in Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG geregelte
„Durchgriffsverbot“ verstoße. 
Weiterhin ist der Einspruchsführer der Auffassung, dass die Festlegung des Wahlalters ab 16 Jahren in § 6 EuWG 
verfassungswidrig sei, da dies gegen Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 GG verstoße, welcher für das aktive Wahlrecht 
eine absolute Altersgrenze von 18 Jahren festlege. Ein Mindestwahlalter von 18 Jahren sei aus medizinischen, 
psychologischen und soziologischen Gründen sinnvoll. Wahlen erfüllten eine wichtige Kommunikationsfunktion, 
welche durch die Absenkung des Mindestwahlalters gefährdet werde. Der Einspruchsführer stellt sich auf den 
Standpunkt, dass Artikel 38 GG auch für die Wahlen zum Europäischen Parlament gelte und begründet dies
insbesondere damit, dass einerseits das Europäische Parlament wegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 GG Hoheitsrechte 
ausüben könne, die sich unmittelbar auf alle Menschen in der Bundesrepublik auswirkten, und andererseits die 
Rechtsakte der Europäischen Union den Rechtsakten der Bundesrepublik im Rang vorgingen. Der
Einspruchsführer ist weiterhin der Auffassung, dass die Wahlberechtigung „geisteskranker“ und medizinisch
betreuungsbedürftiger Jugendlicher ab 16 Jahren einen Verstoß gegen die Gleichheit der Wahl und einen Eingriff in die
Kommunikationsfunktion einer Wahl darstelle. 
Außerdem hält der Einspruchsführer die Regelung des passiven Wahlrechts in § 6b EuWG für materiell
verfassungswidrig, weil diese abgesehen von der Staatsangehörigkeit keinerlei weiteren Bezug zur Bundesrepublik 
Deutschland oder der Europäischen Union verlange und in Absatz 1 insbesondere keinen entsprechenden
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt voraussetze. Der Einspruchsführer verweist insofern auf die Wahl von Frau 
Sibylle Berg über die Liste der Partei „DIE PARTEI“. Die Abgeordnete lebe seit 27 Jahren in der Schweiz und 
sei vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Einspruchsführers nicht wählbar. 
Des Weiteren behauptet der Einspruchsführer, dass sich die Plattform TikTok als privater Dritter durch eine
Drosselung der Reichweite des Spitzenkandidaten der Alternative für Deutschland (AfD), Herrn Maximilian Krah, in 
unzulässiger Weise in den Wahlkampf eingemischt habe. Der Einspruchsführer verweist auf mediale
Berichterstattung, wonach die Reichweite wegen wiederholter Verstöße gegen die Richtlinien der Plattform aktiv
eingeschränkt worden sei. In der „Zensur“ durch TikTok sei ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Gleichheit der 
Wahl und die Chancengleichheit der Parteien zu sehen. Wahlwerbung in Medien und sozialen Netzwerken sei 
von erheblicher Relevanz für die Erfolgschancen einer Partei. Der Einspruchsführer verweist in diesem
Zusammenhang darauf, dass in Deutschland im Jahr 2023 die Markenbekanntheit von TikTok 89 Prozent betragen habe 
und die Plattform im selben Jahr in Deutschland über 20 Millionen Nutzer gehabt habe. Es sei allgemein bekannt,
dass vor allem jüngere Wähler unter 35 Jahren sich vorwiegend auf der Plattform TikTok informierten. Ohne den 
vom Einspruchsführer monierten „rechtswidrigen Eingriff“ der Plattform TikTok in den Wahlkampf der AfD 
wären nach Auffassung des Einspruchsführers zahlreiche junge Wähler dazu bewogen worden, ihre Stimme der 
AfD zu geben. 
Der Einspruchsführer beantragt, ihm die notwendigen Auslagen zu erstatten. 
2.  Stellungnahme der Bundeswahlleiterin 
Die Bundeswahlleiterin hat mit Schreiben vom 16. August 2025 zum Vortrag des Einspruchsführers in Bezug auf 
den behaupteten Eingriff in den Wahlkampf zulasten der AfD sowie zur Wählbarkeit der Abgeordneten Sibylle 
Berg Stellung genommen. Die Bundeswahlleiterin betont, dass sie über keinerlei Befugnis verfüge, gegen
Handlungen Dritter, die den Wahlkampf einzelner Parteien oder Bewerber zu beeinträchtigen vermögen, vorzugehen, 
sondern dass insofern die Polizei- und Ordnungsbehörden eingeschaltet werden könnten bzw. gerichtlicher (Eil-) 
Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könne. 
Die vom Einspruchsführer monierte Reichweitenbeschränkung des TikTok-Accounts von Herrn Maximilian Krah 
aufgrund von wiederholten Verstößen gegen die Richtlinien der Plattform, indem dessen Videos den Nutzerinnen 
und Nutzern von TikTok zeitlich begrenzt nicht mehr empfohlen wurden, begründe keinen Wahlfehler. Die
Bundeswahlleiterin betont unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass
grundsätzlich eine Wahlbeeinflussung aus dem gesellschaftlichen Raum zulässig sei und selbst ein gesetzeswidriges 
Handeln Privater in der Regel nicht zu einem Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Wahlfreiheit führe. 
Das Mittel der Wahlwerbung unter Verwendung von Videos auf TikTok stelle zudem nur eine von zahlreichen 
Möglichkeiten des Wahlkampfes dar. Die Wählerinnen und Wähler hätten trotz Wegfalls eines Werbemittels über 
die für eine freie Wahlentscheidung notwendigen Informationen verfügt. Die Bundeswahlleiterin weist darauf 
hin, dass der Einspruchsführer nicht vortrage, dass es auch bei anderen Formen des Wahlkampfes zu
Behinderungen gekommen sei und der Wahlkampf der betroffenen Partei insofern insgesamt in schwerwiegender, massiver 
Weise beeinträchtigt worden wäre.  
Hinsichtlich der Wählbarkeit von Frau Sibylle Berg bestätigt die Bundeswahlleiterin, dass die Sesshaftigkeit im 
Wahlgebiet keine Wählbarkeitsvoraussetzung sei. Sie führt aus, dass für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine 
Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, das 
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Wählbarkeitsbescheinigung gemäß § 32 Absatz 6 Satz 1 
der Europawahlordnung (EuWO) ausstelle. Die entsprechende Wählbarkeitsbescheinigung für Frau Sibylle Berg, 
welche vom BMI am 11. März 2024 ausgestellt worden sei, sei fristwahrend am 18. März 2024 bei der
Bundeswahlleiterin eingegangen. 
3.  Stellungnahme des BMI 
Das BMI hat mit Schreiben vom 22. August 2024 zu den verfassungsrechtlichen Einwänden des
Einspruchsführers gegen das Bundeswahlgesetz und gegen Vorschriften des Europawahlgesetzes Stellung genommen. 
In der Stellungnahme wird erläutert, dass es sich beim Bundeswahlgesetz um eine Einspruchsgesetz handele, und 
darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 explizit festgestellt habe, dass 
die zu prüfenden Normen des Bundeswahlgesetzes formell rechtmäßig zustande gekommen seien. 
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 EuWG weist das BMI darauf hin, dass Artikel 38 GG sich ausdrücklich nur 
auf die Wahl zum Deutschen Bundestag beziehe und daher nicht anwendbar sei. Für die Wahlen zum
Europäischen Parlament seien besondere Ausgestaltungen möglich und vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich
zugelassen worden. Die Absenkung des Wahlalters für das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen 
Parlament entspreche zudem der Entwicklung auf europäischer Ebene. So habe das Europäische Parlament durch 
eine Legislative Entschließung vom 3. Mai 2022 gefordert, dass das Mindestwahlalter für die Ausübung des
aktiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament künftig in der Regel 16 Jahre betragen solle.  
Hinsichtlich der Wählbarkeitsvoraussetzungen erläutert das BMI, dass § 6b Absatz 1 EuWG für deutsche
Wahlbewerber, die in Deutschland für das Europäische Parlament kandidieren, nicht voraussetze, dass sie auch ihren 
Wohnsitz in Deutschland haben. Die Differenzierung zwischen deutschen Staatsangehörigen und Unionsbürgern 
hinsichtlich des passiven Wahlrechts sei in der zugrundeliegenden Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der 
Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für Unionsbürger angelegt. Da die Sitzkontingente des
Europäischen Parlaments an die einzelnen Mitgliedstaaten gebunden seien, sei die gesetzgeberische Entscheidung,
deutschen Staatsbürgern die Wählbarkeit stets zuzubilligen, während Unionsbürger durch ihren Wohnsitz eine
Verbundenheit mit Deutschland nachweisen müssen, sachlich gerechtfertigt und § 6b EuWG verstoße nicht gegen 
den Gleichheitsgrundsatz.
3.  Gegenäußerung des Einspruchsführers 
Der Einspruchsführer hat sich mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 zu der Stellungnahme der Bundeswahlleiterin 
geäußert. Er ist der Auffassung, dass die in Rede stehende Reichweitendrosselung nach dem heutigen Stand der 
gesellschaftlichen und medientechnischen Entwicklung ein Mittel des Zwangs oder Drucks darstelle. Die
Messlatte für die Annahme eines Wahlfehlers dürfe nicht zu hochgelegt werden und müsse sich an den Gegebenheiten 
im Jahr 2024 orientieren. Die Reichweitendrosselung gehöre zu den stärksten Druckmitteln, die die digitale
Informationsgesellschaft kenne. Dies werde noch dadurch verschärft, dass die Reichweitendrosselung ohne
vorherige Anhörung oder Kenntnis „des Opfers“ und auch der Wähler stattfinde. Der Einspruchsführer wiederholt
insofern seinen Vortrag, dass Millionen von Wahlberechtigten, die Teil der „Generation TikTok“ seien, sich vor 
allem über diese Plattform informieren würden. Zudem weist der Einspruchsführer zurück, dass staatliche
Gerichte oder Beschwerdestellen im Vorfeld der Wahl wirksam hätten Abhilfe verschaffen können. 
Der Einspruchsführer wiederholt zudem seine Auffassung, dass § 6b EuWG verfassungswidrig sei und somit auch 
die Wählbarkeitsbescheinigung für Frau Sibylle Berg nichtig sei.  
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 
 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen 
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.  
1.  Soweit der Einspruchsführer vorträgt, dass das Bundeswahlgesetz sowie Vorschriften des
Europawahlgesetzes verfassungswidrig seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche 
Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der 
für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des 
Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/11300,
Anlagen 1, 5 und 6). Das Bundesverfassungsgericht hat insofern festgestellt, dass eine eingeschränkte Überprüfung 
und Erörterung der Verfassungsmäßigkeit im Rahmen des Wahleinspruchsverfahrens möglich ist. Das
Bundesverfassungsgericht stellt jedoch ausdrücklich fest, dass keine Pflicht des Deutschen Bundestages zur Überprüfung 
der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht (BVerfG, Beschluss vom 
15.12.2020, Az. 2 BvC 46/19, Randnummer 38, juris). An der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden
Vorschriften haben der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag indes keinen Zweifel. Das BMI hat in 
seiner Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, 
dass die Normen des Bundeswahlgesetzes formell rechtmäßig zustande gekommen sind (BVerfGE 169, 236 
[280]). Auch an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Mindestwahlalters in § 6 EuWG bestehen keine 
Zweifel. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich Artikel 38 GG ausdrücklich 
nur auf die Wahl zum Deutschen Bundestag, so dass eine von Artikel 38 Absatz 2 GG abweichende Regelung des 
Wahlalters für Wahlen zum Europäischen Parlament keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Vor dem 
unionsrechtlichen Hintergrund der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und 
passiven Wahlrechts für Unionsbürger, auf den das BMI hingewiesen hat, bestehen auch mit Blick auf die
Differenzierung zwischen deutschen Staatsangehörigen und Unionsbürgern hinsichtlich des passiven Wahlrechts keine 
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 6b EuWG. 
2.  Vor diesem Hintergrund bestehen auch keinerlei Zweifel an der Wählbarkeit der Abgeordneten Sibylle Berg. 
Der Einspruchsführer trägt keine Tatsachen vor, die deren Wählbarkeit gemäß § 6b EuWG in Frage stellen. Die 
Bundeswahlleiterin hat zudem vorgetragen, dass die erforderliche Wählbarkeitsbescheinigung fristgerecht
vorgelegen hat.  
3.  Dem Vortrag des Einspruchsführers zur Reichweitendrosselung des TikTok-Accounts des AfD-
Spitzenkandidaten Maximilian Krah lässt sich ebenfalls kein Wahlfehler entnehmen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit 
durch die Maßnahme tatsächlich eine Wählerbeeinflussung zulasten der AfD stattgefunden hat. Denn nach der 
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die auch die Bundeswahlleiterin hingewiesen hat, kann eine 
Handlung nicht-staatlicher Stellen im Vorfeld einer Wahl nur dann im Wahlprüfungsverfahren beanstandet
werden, wenn private Dritte mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn 
in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine 
hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden 
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111 [132 f.]). Einflussnahmen Privater auf die Bildung des Wählerwillens und die
Wahlentscheidung im Rahmen des Wahlkampfes stellen damit in der Regel die Freiheit der Wahl nicht in Frage, 
auch nicht, wenn die Rechtswidrigkeit einer Handlung gerichtlich festgestellt worden ist. Die Rechtsordnung
reagiert auf einen solchen Verstoß durch die Sanktionierung des rechtswidrigen Verhaltens, nicht durch die
Ungültigkeit der Wahl. Das gilt erst recht, wenn nur einzelne Wahlkampfmaßnahmen inhaltlich umstritten sind oder 
Wahlbewerber oder Wahlberechtigte Aussagen oder Aktivitäten missbilligen und als unlauter, inakzeptabel oder 
rechtswidrig empfinden (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage, § 1 Randnummer 47). 
Gemessen an diesem Maßstab trägt der Einspruchsführer keine ernstliche Beeinträchtigung der
Entscheidungsfreiheit der Wählerinnen und Wähler vor. Er trägt lediglich vor, dass die Reichweite des AfD-Spitzenkandidaten 
durch TikTok, einen privaten Dritten, gedrosselt worden sei. Aus der vom Einspruchsführer in Bezug
genommenen Berichterstattung ergibt sich, dass die Reichweite des AfD-Spitzenkandidaten in der Weise eingeschränkt 
worden sei, dass dessen Videos „nur noch einige Tausend User“ erreicht hätten und den Nutzerinnen und Nutzern 
nicht mehr empfohlen worden seien. Diese Reichweitendrosselung seitens TikTok sei „wegen wiederholter
Verstöße gegen die Richtlinien“ der Plattform erfolgt und betrifft damit das Vertragsverhältnis zwischen der Plattform 
TikTok und dem betroffenen Nutzer, Herrn Maximilian Krah. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Vortrag, dass die 
Nutzung des TikTok-Profils grundsätzlich weiterhin möglich gewesen ist und Videos verbreitet werden konnten. 
Zudem handelt es sich bei der Kommunikation via TikTok lediglich um eines von vielen Mitteln, welches den 
Wahlbewerbern im Wahlkampf zur Verfügung steht. Der Einspruchsführer trägt darüber hinaus keine
Beeinträchtigung des Wahlkampes zulasten der AfD vor. 
4.  Schließlich sind dem Einspruchsführer keine Auslagen zu erstatten. Eine Auslagenerstattung nach § 19
Absatz 1 Satz 2 WahlPrüfG erfolgt nur bei Stattgabe des Einspruchs oder im Fall der Zurückweisung nur deshalb, 
weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hatte. Diese Voraussetzungen liegen 
nicht vor.
Anlage 30 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 64/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Schreiben vom 8. August 2024 und Telefax vom 9. August 2024, die beide am 9. August 2024 beim
Deutschen Bundestag eingegangen sind, hat die Einspruchsführerin Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag der Einspruchsführerin 
Die Einspruchsführerin bezieht sich in einem ersten Schreiben vom 8. August 2024 auf mehrere
Wahlrechtsverstöße, die sie im Zusammenhang mit ihrer Wahlbeobachtung in diversen Briefwahl- und Wahlbezirken im Amt 
Schrevenborn im Kreis Plön in Schleswig-Holstein habe feststellen können. Die Ursache dafür sieht die
Einspruchsführerin einerseits darin, dass die Wahlhelfer unzureichend geschult seien und dass keine Ablaufpläne für 
die Organisation und Durchführung der Wahlauszählung ersichtlich seien. Andererseits vermutet sie, dass die von 
ihr behaupteten Mängel bei der Auszählung der Briefwahlunterlagen einer systematischen Manipulation des 
Wahlergebnisses zulasten der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) dienen sollten. 
Im Einzelnen schildert die Einspruchsführerin die folgenden Begebenheiten: 
In einem Gebäude der Amtsverwaltung Schrevenborn sei in dem Raum für den Briefwahlbezirk 2 (Heikendorf) 
zu wenig Platz gewesen, um die Wahlzettel übersichtlich zu sortieren. Außerdem sei das „Vier-Augen-Prinzip“ 
verletzt worden, indem die Öffnung und Prüfung der Briefwahlunterlagen jeweils nur von einer Person
vorgenommen worden sei. Dies sei auch im Gemeindebüro Schönkirchen hinsichtlich des dortigen Briefwahlbezirks 
aufgetreten. In beiden Fällen habe man die Verfahrensweise aber umgestellt, nachdem die Einspruchsführerin auf 
diesen Umstand hingewiesen habe. 
Im Gemeindebüro Mönkeberg habe sich der Auszählungsraum für den Briefwahlbezirk im ersten Stock befunden 
und sei nicht barrierefrei zugänglich gewesen. Die Einspruchsführerin hält dadurch die Öffentlichkeit der Wahl 
für eingeschränkt.  
Außerdem habe in der geöffneten Tür zum Auszählungsraum eine „Stuhlbarriere“ gestanden. Dies sei auch im 
Auszählungsraum für den Wahlbezirk 301 in Mönkeberg der Fall gewesen. Nach Auffassung der
Einspruchsführerin habe man dadurch die Wahlbeobachtung beschränken wollen. In einem Fall habe die „Stuhlbarriere“ auf 
einen anderen Wahlbeobachter auch tatsächlich abschreckend gewirkt. Ein Zugang zum Raum sei auf Nachfrage 
jedoch in beiden Fällen möglich gewesen. 
Zudem sei die Einspruchsführerin bei Betreten des Auszählungsraumes für den Wahlbezirk 303 in Mönkeberg 
von einer Wahlhelferin nach einem Zertifikat zur Wahlbeobachtung gefragt worden. Die Antwort der
Einspruchsführerin, wonach ein solches nicht erforderlich sei, habe sodann eine andere Wahlhelferin bestätigt. Der Zugang 
sei daraufhin gewährt worden. 
Schließlich habe die Einspruchsführerin – erneut im Gebäude der Amtsverwaltung Schrevenborn – gegen 
19:00 Uhr den Auszählungsraum des Wahlbezirks 203 (Heikendorf) betreten. Sie sei „zügig“ an die Tische
herangetreten und anschließend durch den Raum gegangen. Daraufhin sei sie von den Wahlhelfern darauf
hingewiesen worden, dass ein Herumgehen um die Tische nicht zulässig sei. Im Zuge dessen sei die Amtsdirektorin des 
Amtes Schrevenborn hinzugekommen, welche die Einspruchsführerin ebenfalls zurückgewiesen habe. Ähnliche 
Vorgänge hätten sich bereits bei der Bundestagswahl 2021, der Landtagswahl 2022 und der Kommunalwahl in 
Schleswig-Holstein 2023 zugetragen. Anschließend sei von den Wahlhelfern eine „Stuhlbarriere" aufgebaut
worden, um die Einspruchsführerin von den Tischen fernzuhalten. Danach sei es der Einspruchsführerin nicht mehr 
möglich gewesen, die einzelnen Wahlkreuze auf den Wahlzetteln oder die Dokumentation der gezählten Stimmen
durch die Wahlhelfer nachzuvollziehen. Darin sieht die Einspruchsführerin einen Verstoß gegen § 45 der
Europawahlordnung (EuWO). Gegen 19:30 Uhr habe die Einspruchsführerin die Polizei gerufen. Währenddessen 
seien die Stimmen jedoch weiter gezählt worden. Auf Nachfrage der Einspruchsführerin sei ihr das
zwischenzeitliche Ergebnis mitgeteilt worden. Von der daraufhin eingetroffenen Polizei habe die Einspruchsführerin erfolglos 
verlangt, die Auszählung der Wahl zu stoppen. Die Polizisten seien lediglich der Aufforderung zur Anfertigung 
von Fotos zur Beweisaufnahme nachgekommen.  
Die Einspruchsführerin äußert den Verdacht, dass die Amtsdirektorin „durch die systematische Behinderung der 
Wahlbeobachtung“ die Öffentlichkeit regelmäßig ausschließen wolle. Als mögliche Gründe hierfür nennt die
Einspruchsführerin eine Manipulation der Wahlstimmen, insbesondere zulasten der AfD, eine „Vertuschung von 
Fehlern und Irrtümern“ bei der Wahlauszählung durch nicht ausreichend qualifizierte Wahlhelferinnen und
Wahlhelfer, eine „Vertuschung der mangelnden Kenntnisse der Amtsführung durch die Amtsdirektorin“ sowie eine 
„Amtsführung nach Gutsherrenart“.  
Die Einspruchsführerin schildert in diesem Zusammenhang als „Indizien zur Begründung des Verdachts auf 
Wahlmanipulation bei der Briefwahl“ einige Feststellungen, die sie bereits am 27. Mai 2024 sowie am 7. Juni 
2024 im Gebäude der Amtsverwaltung Schrevenborn in Heikendorf gemacht habe: Dort seien die
„Briefwahlurnen“ lediglich mit einem Vorhängeschloss gesichert worden. Eine Auskunft habe zudem ergeben, dass der
Schlüssel dafür in einem Tresor aufbewahrt werde. Die Einspruchsführerin regt an, dass die Briefwahlurne zusätzlich 
mit einer Plombe oder einem Sicherheitssiegel versehen werden sollte. Außerdem seien die eingegangenen
Wahlbriefe nach der Sortierung in den Fächern der einzelnen Gemeinden ungesichert im Empfangsbereich aufbewahrt 
worden. Dadurch sei ein Risiko zur Wahlmanipulation geschaffen worden. Dass eine solche Manipulation
zulasten der AfD gehe, ergebe ein Vergleich der Briefwahl- und Urnenwahlergebnisse im Amt Schrevenborn. Danach 
habe die AfD, im Gegensatz zu den anderen Parteien, in allen Wahlbezirken bei der Briefwahl schlechter
abgeschnitten als bei der Urnenwahl. Dies begründe einen Verdacht, der „weitere (z.B. polizeiliche, staatsanwaltliche) 
Untersuchungen“ notwendig erscheinen lasse. Sollte dieser Verdacht sich nicht ausräumen lassen oder sogar noch 
erhärten, seien Neuwahlen angezeigt. 
Des Weiteren rügt die Einspruchsführerin die Umstände der Sitzung des Kreiswahlausschusses im Kreis Plön 
vom 14. Juni 2024. Diese sei lediglich durch einen Aushang im Gebäude der Kreisverwaltung bekanntgemacht 
worden. Die Einspruchsführerin ist der Auffassung, dass eine digitale Bekanntmachung über das
Bürgerinformationsportal Plön erforderlich gewesen wäre. Die Vorschriften des § 79 Absatz 2 i. V. m. § 5 Absatz 3 EuWO hält 
die Einspruchsführerin für unzeitgemäß. In der Bekanntmachung vom 16. April 2024 habe außerdem lediglich 
gestanden: „Einziger Punkt der Tagesordnung: Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Europawahl am 
9. Juli 2024 im Kreis Plön.“ Nach Ansicht der Einspruchsführerin hätten übliche Tagesordnungspunkte wie
„Begrüßung“ oder „Wahl des Schriftführers“ in die Tagesordnung mit aufgenommen werden müssen. 
Zudem seien die Unterlagen für die Sitzung vom 14. Juni 2024 den Mitgliedern des Kreiswahlausschusses nicht 
rechtzeitig zugänglich gemacht worden. Die Einspruchsführerin rügt in diesem Zusammenhang auch, dass die 
Sitzungsunterlagen nicht in das Bürgerinformationsportal eingestellt worden seien. Außerdem sei die Sitzung am 
fünften Tag nach der Wahl ohnehin zu früh terminiert gewesen, um eine angemessene Vorbereitung zu
ermöglichen. Die Einspruchsführerin rügt, dass ihre Beschwerde übergangen worden und damit gegen die
Aufklärungspflicht aus § 69 Absatz 1 Satz 4 EuWO verstoßen worden sei. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund ihrer
Beschwerde die Sitzung hätte unterbrochen oder verschoben werden müssen. Darin, dass die stellvertretende
Vorsitzende des Kreiswahlausschusses die Einspruchsführerin als Störerin bezeichnet habe, sieht die
Einspruchsführerin einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot. Die öffentliche Herabwürdigung ihrer Person sei darauf
zurückzuführen, dass die Einspruchsführerin als „Person der Öffentlichkeit“ sowohl in einem Kreistagsausschuss für 
den Kreistag Plön als auch der Gemeindevertretung in Heikendorf für die AfD tätig sei.  
Am 11. Juli 2024 habe zudem eine Sitzung des Kreistages des Kreises Plön stattgefunden, bei der eine Frage der 
Einspruchsführerin rechtswidrig unterbunden worden sei. Mit dieser habe die Einspruchsführerin das kurzfristige 
Absetzen eines Tagesordnungspunktes rügen wollen. Dieser hätte sich ursprünglich auf die Notwendigkeit einer 
Wiederholung der Sitzung des Kreiswahlausschusses im Kreis Plön vom 14. Juni 2024 bezogen. Den Grund dafür 
sieht die Einspruchsführerin in den von ihr vorgetragenen Wahlrechtsverstößen. Die Kreistagspräsidentin habe 
im Zuge dessen gegenüber der Einspruchsführerin zwei Ordnungsrufe ausgesprochen und diese anschließend
sogar des Raumes verwiesen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Kreisordnung für Schleswig-Holstein dar. Die 
Einspruchsführerin habe bereits Strafanzeige gegen mehrere beteiligte Personen gestellt.
Weiter moniert die Einspruchsführerin, dass der Landeswahlleiter des Landes Schleswig-Holstein trotz der
Hinweise der Einspruchsführerin untätig geblieben sei. In Ziffer 2.2 der Sitzungsniederschrift des
Landeswahlausschusses Schleswig-Holstein vom 20. Juni 2024 sei ungeachtet des Vortrags der Einspruchsführerin keine
Beanstandung im Sinne der Anlage 29 zu § 70 Absatz 4 EuWO aufgenommen worden. 
Den mit Schreiben vom 9. August 2024 eingelegten zweiten Teil ihres Einspruchs begründet die
Einspruchsführerin mit einem „systematischen Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag durch eine unausgewogene
Berichterstattung zu verschiedenen Themen zulasten der AfD“. Die von der Einspruchsführerin als unausgewogen
wahrgenommene Berichterstattung diene dem Zweck, die Opposition „möglichst klein zu halten“ und ein „positives 
Meinungsbild bezüglich der Regierung durch die Ampelkoalition“ zu schaffen. Dies beträfe zum einen das Thema 
des Ukraine-Krieges (im Einzelnen: dessen Kosten für die Bundesrepublik Deutschland, den Einfluss der
Vereinigten Staaten von Amerika, eine mangelnde Aufarbeitung der Maidan-Proteste sowie bisherige
Friedensverhandlungen) sowie zum anderen das Thema einer mangelhaften Rechtsstaatlichkeit in Deutschland (im Einzelnen: die 
Weisungsgebundenheit von Staatsanwälten und deren Bedeutung für den Europäischen Haftbefehl). Weil sich 
namentlich die AfD sowohl für eine „friedliche Lösung im Ukraine-Krieg“ als auch für eine „Entpolitisierung der 
Justiz“ einsetze, werde sie benachteiligt. Die massenmediale Berichterstattung über diese und andere Themen 
verstoße gegen das Neutralitätsgebot. 
2.  Stellungnahme des Landeswahlleiters  
Der Landeswahlleiter des Landes Schleswig-Holstein hat mit Schreiben vom 11. September 2024 zum Vortrag 
der Einspruchsführerin Stellung genommen.  
Hinsichtlich des Vortrags der Einspruchsführerin, wonach die Beisitzer jeweils für sich alleine die Wahlbriefe 
geöffnet hätten, verweist der Landeswahlleiter auf die Regelung des § 68 Absatz 1 EuWO. In dieser Vorschrift 
sei das von der Einspruchsführerin geltend gemachte „Vier-Augen-Prinzip“ nicht vorgesehen. 
Die Öffentlichkeit der Wahl sei in sämtlichen Wahlräumen der Stimmenauszählung jederzeit gewährleistet
gewesen. Im Interesse eines störungsfreien Ablaufs der Stimmenauszählung setze dies voraus, dass sich keine
fremden Personen in unmittelbarer Nähe zu den Stimmzetteln oder zwischen den Mitgliedern des Wahlvorstands
aufhalten würden. Im vorliegenden Fall hätten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass externe Personen „massiv in das 
Verfahren eingreifen (wollen) und lautstark den Zählvorgang stören.“ Eine örtlich begrenzte
Zugangsbeschränkung mit Hilfe von Stühlen verstoße nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Dass eine
Wahlbeobachterin wegen einer von ihr ausgehenden Störung des Auszählungsvorganges des Raumes verwiesen werde, 
erfordere keine Unterbrechung der Stimmauszählung. 
Weiter führt der Landeswahlleiter aus, dass Wahlurnen nach § 44 EuWO lediglich verschließbar sein müssten. 
Der Einsatz von Plomben oder Siegeln werde gesetzlich hingegen nicht gefordert. 
Hinsichtlich der wahlrechtlichen Zulässigkeit einer Tagesordnung für die Sitzung eines Kreiswahlausschusses 
bestünden keine Anforderungen, die vorliegend verletzt sein könnten. Der Kreiswahlleiter habe nach Prüfung und 
rechtlicher Bewertung des Vortrags der Einspruchsführerin dem Kreiswahlausschuss im Sinne des § 69 Absatz 2 
EuWO ordnungsgemäß Bericht erstattet. Die von der Einspruchsführerin eingereichten Schriftsätze hätten den 
Mitgliedern des Kreiswahlausschusses zum Zeitpunkt der Sitzung am 14. Juni 2024 vorgelegen. Gleichwohl sei 
der Kreiswahlausschuss zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Wahlfehler feststellbar seien. In der
Bezeichnung der Einspruchsführerin als „Störerin“ in der Sitzung des Kreiswahlausschusses sei ebenfalls keine
Verletzung des Neutralitätsgebots zu erkennen. Weiter bestünde keine Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung 
von Sitzungsunterlagen eines Kreiswahlausschusses. 
Das Geschehen rund um die Sitzung des Kreistages des Kreises Plön vom 11. Juli 2024 sei keine wahlrechtliche 
Angelegenheit, werde aber kommunalrechtlich an anderer Stelle geprüft. 
Der Landeswahlleiter habe zudem bereits vor der Sitzung des Landeswahlausschusses umfassende Kenntnis von 
den an den Kreiswahlleiter und die Amtsdirektorin gerichteten Schriftsätzen der Einspruchsführerin gehabt. Er 
habe die Problematik in Zusammenarbeit mit dem Kreiswahlleiter detailliert geprüft und mit den gleichen
Ergebnissen bewertet. Er habe keinen Anlass für die von der Einspruchsführerin begehrte Nachzählung im Kreis Plön 
gesehen.  
Im Hinblick auf die von der Einspruchsführerin geforderte Beanstandung des Wahlergebnisses durch den
Landeswahlausschuss führt der Landeswahlleiter aus, dass der Landeswahlausschuss nach § 70 Absatz 2 EuWO
lediglich rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände sowie der Kreis- und
Stadtwahlausschüsse vornehmen könne. Hingegen obliege ihm gerade keine Entscheidung über Bedenken gegen die
Ordnungsmäßigkeit der Wahl. Einem darauf gerichteten Begehren der Einspruchsführerin hätte somit nicht
entsprochen werden können. 
3.  Gegenäußerung der Einspruchsführerin 
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 Gebrauch von der Gelegenheit zur
Gegenäußerung gemacht und sich wie folgt geäußert: 
Anders als vom Landeswahlleiter vertreten, sei in den maßgeblichen Vorschriften der Europawahlordnung ein 
„Vier- bzw. Mehraugenprinzip“ verankert. Dies sei daraus abzuleiten, dass der Briefwahlvorstand gemäß 
§§ 6, 7 EuWO aus mehreren Personen bestehe und nach dem Gesetzeswortlaut nur eine Person für die Öffnung 
der Wahlbriefe bestimmt werden müsse. Die anderen Mitglieder des Wahlvorstands hätten deshalb entweder die 
Wahlscheine zu prüfen oder diesen Vorgang zu beobachten. Dieses Verfahren sei im Amt Schrevenborn nicht 
eingehalten worden, weil alle sechs Mitglieder des Briefwahlvorstandes für sich die Öffnung der Wahlbriefe und 
die Entnahme von Wahlschein und Stimmzettelumschlag vorgenommen hätten. 
Die Darstellung in der Stellungnahme des Landeswahlleiters, wonach die Einspruchsführerin den Zählvorgang 
gestört habe, weist die Einspruchsführerin zurück. 
Die Einspruchsführerin schließt aus der Stellungnahme des Landeswahlleiters, dass dieser der unzutreffenden 
Auffassung sei, dass die Öffentlichkeit der Wahl bereits durch die Anwesenheit des Wahlvorstands hergestellt 
sei. 
Weiterhin sei die vom Landeswahlleiter zitierte Vorschrift des § 44 EuWO nicht anwendbar, da sich die Vorschrift 
nicht auf eine Briefwahlurne beziehe. Ohnehin habe die Gemeindeverwaltung dem Öffentlichkeitsgrundsatz nicht 
entsprechen können, da diese nicht rund um die Uhr und an jedem Tag der Woche zugänglich sei. In Anbetracht 
dessen seien Vorkehrungen wie Plomben oder Sicherheitssiegel notwendig. 
Zudem wiederholt die Einspruchsführerin ihren Vortrag, dass die Sitzung des Kreiswahlausschusses für den Kreis 
Plön vom 14. Juni 2024 vom Kreiswahlleiter nicht angemessen vorbereitet worden sei. Dieser habe vielmehr die 
Aussagen der Amtsdirektorin einfach übernommen und die Einspruchsführerin infolgedessen als „Störerin“
dargestellt. Die vom Landeswahlleiter behauptete Prüfung und rechtliche Bewertung des umfangreichen
Schriftsatzes der Einspruchsführerin hält diese angesichts der knappen Vorbereitungszeit für unwahrscheinlich. Auch an 
die Mitglieder des Kreiswahlausschusses seien die Unterlagen erst zu Beginn der Sitzung am 14. Juni 2024 um 
10:00 Uhr verteilt worden. In nur fünf Minuten Lesezeit hätten diese sich ebenfalls nicht hinreichend vorbereiten 
können. Die besondere Bedeutung der von der Einspruchsführerin vorgebrachten Rügen habe ein Mitglied mit 
juristischer Vorbildung zwar in der Sitzung betont; dies sei von den anderen Mitgliedern aber ignoriert worden.  
Im Hinblick auf die Geschehnisse im Rahmen der Kreistagssitzung in Plön und des Landeswahlausschusses des 
Landes Schleswig-Holstein wiederholt die Einspruchsführerin im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Weiter 
führt sie aus, dass die Stellungnahme des Landeswahlleiters den Anschein erwecke, dass Fehler oder
Manipulationen im Zusammenhang mit der Wahl vertuscht werden sollten. 
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.  
I. 
Der nach § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes 
(WahlPrüfG) form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist nur zulässig, soweit sich die Einspruchsführerin
gegen die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland vom 9. Juni 2024, einschließlich der Ergebnisfeststellung im Rahmen der Sitzungen von 
Wahlorganen, wendet. Soweit sie jedoch Vorkommnisse im Rahmen der Sitzung des Kreistages des Kreises Plön 
am 11. Juli 2024 sowie allgemein die Amtsführung der Amtsdirektorin rügt, ist der Einspruch unzulässig, da 
insoweit der Bezug zur Gültigkeit der Europawahl vom 9. Juni 2024 fehlt. 
Unzulässig ist zudem der zweite Teil des Einspruchs, mit dem die Einspruchsführerin einen „systematischen
Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag durch eine unausgewogene Berichterstattung zu verschiedenen Themen
zulasten der AfD“ rügt. Bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren Entscheidungen und
Maßnahmen muss es sich grundsätzlich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von Wahlorganen oder
Wahlbehörden handeln, die im Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der
Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren unmittelbar betreffen. Entscheidungen und Verhaltensweisen Dritter
(etwa Parteien, Postunternehmen, Medien) fallen grundsätzlich nicht darunter. Handelt es sich jedoch um
gravierende Gesetzesverstöße Dritter, die das Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im
Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Randnummer 6, 
vgl. auch Bundestagsdrucksachen 16/3600, Anlage 18; 17/1000, Anlage 15; 20/2300, Anlage 13; BVerfGE 89, 
243 [251]). Soweit die Einspruchsführerin die in ihren Augen unausgewogene Medienberichterstattung moniert, 
fehlt bereits der konkrete Bezug zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik 
Deutschland am 9. Juni 2024. Die Einspruchsführerin rügt keine konkrete, auf die Europawahl bezogene Sendung 
oder Berichterstattung, sondern kritisiert allgemein die Berichterstattung zu unterschiedlichen Themen über einen 
längeren Zeitraum; so etwa die Berichterstattung seit 2014 im Zusammenhang mit dem „Ukraine-Krieg“. 
II. 
Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein Verstoß gegen 
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 
1.  Zunächst ergibt sich aus den Schilderungen der Einspruchsführerin im Zusammenhang mit ihrer
Wahlbeobachtung in diversen Briefwahl- und Wahlbezirken kein Wahlfehler. 
a)  Die Größe der Auszählungsräume für die Briefwahl ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die räumlichen 
Anforderungen hinsichtlich der Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand ist lediglich, dass die 
ordnungsgemäße Durchführung der in § 18 Absatz 1 Satz 2 EuWG i. V. m. § 68 Absatz 1 bis 3 EuWO
vorgesehenen Aufgaben sichergestellt werden kann. Gemäß § 68 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 EuWO sind etwa 
Stimmzettelstapel zu bilden. Aus dem Vortrag der Einspruchsführerin, dass in einem der Auszählungsräume zu 
wenig Platz gewesen sei, um die Stimmzettel übersichtlich zu sortieren, folgt noch kein Verstoß gegen die
vorgenannte Vorschrift. So wurde gerade nicht vorgetragen, dass aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse dem 
Wahlvorstand die Bildung von Stimmzettelstapeln unmöglich gewesen sei. Ob die Sortierung aus Sicht einer 
unbeteiligten Person übersichtlich erscheint, ist dabei nicht entscheidend. 
b)  Soweit bei der Öffnung der Wahlbriefe durch ein Mitglied des Briefwahlvorstandes ein von der
Einspruchsführerin geltend gemachtes „Vier-“ oder auch „Mehr-Augen-Prinzip“ nicht eingehalten wurde, stellt dies
ebenfalls keinen Wahlfehler dar. Nach § 68 Absatz 1 EuWO öffnet ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied 
die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Daraufhin wird 
geprüft, ob der Wahlschein oder der Stimmzettelumschlag Anlass zu Bedenken geben, und anschließend wird der 
Stimmzettelumschlag entweder ungeöffnet in die „Wahlurne“ gelegt oder im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 und 
Absatz 2 EuWO unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers ausgesondert (vgl. Engelbrecht/Bätge,
Europawahlrecht, § 68 EuWO Randnummer 2). Eine Kontrolle dieses Vorgangs durch ein weiteres Mitglied des
Wahlvorstandes wird durch § 68 EuWO nicht vorgeschrieben.  
c)  Auch mit Blick auf den Vortrag der Einspruchsführerin, wonach der Auszählungsraum für die Briefwahl in 
Mönkeberg nicht barrierefrei gewesen sei, liegt kein Wahlfehler vor. Zum einen setzt der in § 47 EuWO
konkretisierte Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl voraus, dass jedermann Zutritt zu den Auszählungsräumen der 
Briefwahl haben muss, um die Ordnungsgemäßheit der Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des 
Wahlergebnisses überprüfen zu können (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 68 EuWO Randnummer 1; 
vgl. BVerfGE 123, 39 [68]). Zum anderen legt § 39 Absatz 1 Satz 3 EuWO fest, dass die Wahlräume für die 
Urnenwahl möglichst so ausgewählt und eingerichtet werden sollen, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere 
Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der 
Wahl erleichtert wird. Gemäß § 39 Absatz 1 Satz 4 EuWO teilen die Gemeindebehörden frühzeitig und in
geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. Der Wahlprüfungsausschuss hat jedoch bereits in der
Vergangenheit einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zum Wahlraum verneint. Die 
Auswahl und Einrichtung von nicht barrierefreien Wahlräumen stellt danach nicht von vornherein einen
Wahlfehler dar (vgl. Bundestagsdrucksachen 14/1560, Anlage 59; 17/3100, Anlage 9; 18/1710, Anlage 31). Vielmehr 
lässt die Vorschrift in § 39 Absatz 1 Satz 3 EuWO die Einrichtung nicht-barrierefreier Wahlräume in Fällen zu, 
in denen eine Bereitstellung barrierefreier Wahlräume praktisch nicht möglich ist (vgl. Bätge/Engelbrecht,
Europawahlrecht, § 39 EuWO Randnummer 2 und § 16 EuWG Randnummer 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 
10. September 1992 – 5 C 80/88 – juris, Randnummer 16). Aus dem Vortrag der Einspruchsführerin ergibt sich, 
dass in Mönkeberg die Wahlräume für die Urnenwahl in drei verschiedenen Wahlbezirken in Räumlichkeiten im 
Erdgeschoss eingerichtet waren. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte für
Ermessensfehler bei der Auswahl eines Raumes im Obergeschoss als Auszählungsraum für die Briefwahl erkennbar.
d)  Zudem ist kein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz feststellbar. Ein Verstoß resultiert nicht bereits 
daraus, dass in zwei Auszählungsräumen für die Briefwahl zunächst ein Stuhl in der Tür gestanden hat. Es ist 
gemäß § 47 EuWO zwar nicht zulässig, den Eingang zu einem Wahlraum oder einem anderen Raum, in dem die 
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet, während der damit unmittelbar
zusammenhängenden Vorgänge zu verschließen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/4600, Anlage 28; 17/6300, Anlage 42). In den 
beiden vorgetragenen Fällen waren die Türen jedoch geöffnet und der Zugang zum Wahlraum jederzeit möglich. 
Weiterhin stellt es keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz dar, dass die Einspruchsführerin von einem 
Mitglied des Wahlvorstands zunächst nach einem Zertifikat für die Wahlbeobachtung gefragt wurde. Eine
vorherige Registrierung oder Anmeldung ist gemäß § 47 EuWO zwar nicht erforderlich (vgl. Engelbrecht/Bätge,
Europawahlrecht, § 39 EuWO Randnummer 4). Diese Rechtslage wurde von einem Mitglied des Wahlvorstands 
jedoch bestätigt, nachdem die Einspruchsführerin auf diesen Umstand hingewiesen hat. Sodann wurde der
Einspruchsführerin Zutritt zum Wahlraum gewährt. Überdies sind sowohl die durch die Mitglieder des
Wahlvorstandes und die Amtsdirektorin des Amtes Schrevenborn erteilten Hinweise, dass sich die Einspruchsführerin nicht 
unmittelbar am Auszählungstisch zwischen den Mitgliedern des Wahlvorstandes aufhalten dürfe, als auch die 
anschließend durch Stühle errichtete Zugangsbeschränkung aus wahlprüfungsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden. Die von der Einspruchsführerin geltend gemachte Verletzung des § 45 EuWO liegt nicht vor. Danach muss 
der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt und auf den die Wahlurne gestellt wird, von allen Seiten
zugänglich sein. Sinn und Zweck der Vorschrift liegen darin, dass eine Kontrolle des Vorgangs der Stimmabgabe 
und eine dadurch gewährleistete Sicherung gegen Manipulationen möglich ist (vgl. Bieber/Haag, EuWO, 2.
Auflage 2016, § 45 Randnummer 1). Aus der Systematik der Europawahlordnung, insbesondere der unmittelbaren 
Nachbarschaft zu den Vorschriften über die Wahlkabinen, die Wahlurnen und die Eröffnung der Wahlhandlung, 
ergibt sich, dass sich die Regelung in § 45 EuWO auf die Wahlhandlung und insbesondere die Stimmabgabe bei 
der Urnenwahl bezieht. Vor diesem Hintergrund beinhaltet die Vorschrift kein subjektives Recht für
Wahlbeobachter auf eine bestimmte Nähe zum Auszählungstisch. Auch § 47 EuWO garantiert keine bestimmte räumliche 
Nähe zum Auszählungstisch im Sinne einer ununterbrochen freien Sichtbarkeit der Kreuze auf den einzelnen 
Stimmzetteln oder der Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Vermerke in der Wahlniederschrift (vgl.
Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 2; 20/2300, Anlage 13; 20/7200, Anlage 23). Die sachliche Reichweite des 
Öffentlichkeitsgrundsatzes findet ihre Grenze vielmehr in den Anforderungen an die ordnungsgemäße
Abwicklung des Wahlgeschäftes. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls muss deshalb die 
Nachvollziehbarkeit der Wahl durch eine jederzeitige Möglichkeit zur öffentlichen Kontrolle mit der funktionalen 
Notwendigkeit eines möglichst ungestörten Ablaufs der einzelnen Vorgänge des Wahlvorgangs sowie der
Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses abgewogen werden. Diese Wertung findet zugleich Ausdruck in § 48 
EuWO, wonach der Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum zu sorgen hat und dazu auch den Zugang 
der Öffentlichkeit einschränken kann. Die Ordnungsbefugnis hat er in verhältnismäßiger Art und Weise
auszuüben (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 48 EuWO Randnummer 2). Die Einspruchsführerin hat
vorgetragen, zügig an die Tische herangetreten und anschließend zwischen den Mitgliedern des Wahlvorstandes
umhergelaufen zu sein. Werden die Grenzen des § 47 EuWO überschritten, kann die Öffentlichkeit gemäß § 48 
EuWO durch ein vom Wahlvorstand ausgesprochenes Verbot des Zugangs einzelner Personen beschränkt werden 
(Bieber/Haag, Europawahlordnung, 2. Auflage 2016, § 48 Randnummer 2). Die Errichtung einer
Zugangsbeschränkung durch eine Stuhlbarriere stellt demgegenüber ein gleich geeignetes und zugleich milderes Mittel dar.  
e)  Weiterhin verstößt die Sicherung einer „Briefwahlurne“ mit einem Vorhängeschloss, dessen Schlüssel in 
einem Tresor aufbewahrt wird, nicht gegen Wahlrechtsvorschriften. Zunächst stellen weder das
Europawahlgesetz noch die Europawahlordnung konkrete Anforderungen an die Ausgestaltung einer „Briefwahlurne“. Weil 
dieser nicht die Funktion einer bei der Urnenwahl genutzten Wahlurne zukommt, ist insbesondere § 44 Absatz 2 
EuWO nicht anwendbar. Eine versiegelte Wahlurne wird in der Praxis zwar vielfach genutzt, ist aber gesetzlich 
nicht zwingend (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 3; Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 
Randnummer 10). Kommt eine Wahlurne zum Einsatz, hat sie lediglich eine Aufbewahrungsfunktion für die 
eingegangenen Wahlbriefe. Gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1 EuWO muss die für den Eingang der Wahlbriefe
zuständige Stelle allerdings gewährleisten, dass alle Wahlbriefe gesammelt und bis zum Abschluss des Wahlvorgangs 
unter Verschluss gehalten werden. Die konkrete Umsetzung dieser Vorgabe ist abhängig von den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls und wird daher von den Wahlorgangen vor Ort entsprechend gewürdigt und festgelegt 
(vgl. Bundestagsdrucksachen 17/6300, Anlage 31; 20/14300, Anlage 3). Entscheidend ist dabei, dass die
Wahlbriefe so aufbewahrt werden, dass ihre Vollständigkeit gesichert, der Zugriff von unbefugten Dritten
ausgeschlossen und das Wahlgeheimnis während der Aufbewahrung gewährleistet wird (vgl. Engelbrecht/Bätge,
Europawahlrecht, § 67 EuWO Randnummer 2). Ein Verstoß gegen die Vorgabe aus § 67 Absatz 1 Satz 1 EuWO ist bei 
der Verwendung eines Vorhängeschlosses nicht ersichtlich. Zusätzliche Vorrichtungen wie eine Plombe oder ein
Sicherheitssiegel erscheinen vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Dass die vorübergehende Aufbewahrung 
von Wahlbriefen nach deren Eingang im Empfangsbereich der Amtsverwaltung Schrevenborn in den jeweiligen 
Fächern der Gemeinden ein Risiko zur Wahlmanipulation berge, stellt keinen hinreichend substantiierten Vortrag 
eines Wahlfehlers dar. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der 
Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen
Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 20/14300, 
Anlagen 3 und 6; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, 
§ 49 Randnummer 26). 
2.  Auch im Zusammenhang mit der Sitzung des Kreiswahlausschusses für den Kreis Plön am 14. Juni 2024 ist 
kein Wahlfehler ersichtlich. 
a)  Die öffentliche Bekanntmachung vom 16. April 2024 durch einen Aushang im Gebäude der Kreisverwaltung 
ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich für eine öffentliche Bekanntmachung der Zeit, des Ortes und des
Gegenstandes einer Sitzung des Kreiswahlausschusses ist § 5 Absatz 3 i. V. m. § 79 Absatz 2 EuWO. Danach genügt 
ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung 
hat. Darüber hinaus ist eine Veröffentlichung etwa im Bürgerinformationsportal nicht vorgesehen. Soweit die 
Einspruchsführerin die entsprechenden Regelungen für nicht mehr zeitgemäß hält, ergeben sich daraus schon 
keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift. Es entspricht ohnehin der ständigen Praxis 
des Wahlprüfungsverfahrens, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Bundestag nicht die
Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften prüfen (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 
20/5800, Anlage 19). Eine derartige Kontrolle ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, bei dem im
Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt
werden kann (vgl. BVerfGE 156, 224 [237]). Auch die Terminierung der Sitzung des Kreiswahlausschusses am
fünften Tag nach der Wahl begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Das Europawahlgesetz und die
Europawahlordnung enthalten insoweit keine zeitlichen Vorgaben. 
b)  Dass für die Sitzung des Kreiswahlausschusses für den Kreis Plön vom 14. Juni 2024 nur ein einziger
Tagesordnungspunkt vorgesehen war, stellt ebenfalls keinen Wahlfehler dar. Die Tagesordnung der Sitzung eines 
Kreiswahlausschusses hat in der Sache lediglich den Mindestanforderungen gemäß § 5 Absatz 3 i. V. m. § 79 
Absatz 2 EuWO zu genügen, wonach der Sitzungsgegenstand hinreichend erkennbar sein muss. Dem wurde mit 
der Bekanntmachung vom 16. April 2024 hinreichend Rechnung getragen. Die von der Einspruchsführerin
geforderte Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte ist zwar rechtlich zulässig, aber keinesfalls obligatorisch.  
c)  Auch im Hinblick auf die Vorbereitung der Sitzung des Kreiswahlausschusses für den Kreis Plön vom 
14. Juni 2024 ist kein Wahlfehler festzustellen. Nach § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 EuWO besteht die 
wesentliche Aufgabe des Kreiswahlleiters in der Vorbereitung der vom Kreiswahlausschuss zu treffenden
Feststellung des Wahlergebnisses. Zu diesem Zweck kann er keine eigenen Entscheidungen im Hinblick auf etwaige 
Korrekturen der Ergebnisse oder Wahlniederschriften treffen, weil diese dem Kreiswahlausschuss vorbehalten 
sind. Zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung hat er aber jeglichen ernsthaften Bedenken gegen die
ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nachzugehen, indem er bei entsprechenden Anhaltspunkten eine rechtliche 
Prüfung durchführt, gegebenenfalls eine Klärung des Sachverhalts veranlasst und dem Kreiswahlausschuss
anschließend Bericht erstattet (vgl. Bieber/Haag, EuWO, 2. Auflage 2016, § 69 Randnummer 2). Eine
unzureichende Befassung sowohl des Kreiswahlleiters als auch der Beisitzer mit den von der Einspruchsführerin
vorgetragenen Rügen im Zusammenhang mit ihrer Wahlbeobachtung ist im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens 
weder hinreichend substantiiert vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Dem Vortrag der
Einspruchsführerin steht insbesondere die Stellungnahme des Landeswahlleiters entgegen, wonach der Kreiswahlleiter den 
Vortrag der Einspruchsführerin einer rechtlichen Prüfung unterzogen und den Beisitzern die entsprechenden 
Schriftsätze zur Sitzung am 14. Juni 2024 zugänglich gemacht hat. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die 
Beisitzer die ihnen durch den Kreiswahlleiter zugänglich gemachten Unterlagen in einer bestimmten Art und 
Weise zur Kenntnis nehmen.  
d)  Zudem ist kein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot darin zu erkennen, dass die Einspruchsführerin von der 
stellvertretenden Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses als „Störerin“ bezeichnet worden ist. Die
chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im
politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Dieses Neutralitätsgebot wird verletzt, wenn Staatsorgane 
zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. 
BVerfGE 162, 207 (229 f.); 154, 320 (335). Bei einer Aussage in der Sitzung des Kreiswahlausschusses nach dem 
Wahltag ist ein Einwirken auf den Wahlkampf grundsätzlich ausgeschlossen.
e)  Es ist weiterhin kein Wahlfehler darin zu erkennen, dass die Unterlagen der Sitzung des
Kreiswahlausschusses für den Kreis Plön vom 14. Juni 2024 nicht in das Bürgerinformationsportal des Kreises Plön eingestellt
worden sind. Gemäß § 69 Absatz 5 EuWO übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem
Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen
Zusammenstellung. Eine öffentliche Bekanntmachung der Niederschrift und vorbereitender Unterlagen für die Sitzung des 
Kreiswahlausschusses ist dagegen nicht vorgesehen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16350, Anlage 23).  
3.  Auch das von der Einspruchsführerin gerügte Verhalten des Landeswahlleiters ist wahlprüfungsrechtlich 
nicht zu beanstanden. Gemäß § 70 Absatz 1 EuWO bereitet der Landeswahlleiter die Sitzung des
Landeswahlausschusses vor, indem er die Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse prüft und die endgültigen 
Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes zusammenstellt. Gemäß § 70
Absatz 2 Satz 1 EuWO erstattet der Landeswahlleiter dem Landeswahlausschuss vor dessen Ergebnisermittlung und 
-feststellung Bericht. Der Landeswahlleiter hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass er von den Schriftsätzen 
der Einspruchsführerin umfassend Kenntnis erlangt und diese rechtlich geprüft habe und zu dem Ergebnis
gekommen sei, dass die Niederschrift des Kreiswahlausschusses für den Kreis Plön vom 14. Juni 2024 nicht zu 
beanstanden sei und auch keinen Anlass zu Bedenken gegeben habe. Insofern besteht keine Verpflichtung des 
Landeswahlleiters, dem Landeswahlausschuss über sämtliche ihm gegenüber vorgebrachten Rügen Bericht zu 
erstatten oder diese Rügen in die Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses aufzunehmen. Auch 
Ziffer 2.2 der Anlage 29 zu § 70 Absatz 4 EuWO sieht eine entsprechende Dokumentation lediglich hinsichtlich 
der vom Landeswahlausschuss getroffenen Feststellungen zu Beanstandungen oder Bedenken vor.
Anlage 31 
Beschlussempfehlung 
Zum Wahleinspruch mit dem Az. 
– EuWP 65/24 – 
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, 
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 
Tatbestand 
Mit Telefax vom 9. August 2024 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt.  
1.  Vortrag des Einspruchsführers 
Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, dass der Anteil der Briefwähler im Freistaat Bayern 53,7 Prozent 
– und damit mehr als die Hälfte aller Wähler – betragen habe. Dadurch sei ein Konflikt mit dem
„verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl“ sowie ein Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit, Geheimheit 
und Öffentlichkeit der Wahl gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) eingetreten. Der
Einspruchsführer verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Grundsatz der
Allgemeinheit der Wahl im Zusammenhang mit der Briefwahl Einschränkungen der zuvor genannten
Wahlrechtsgrundsätze zwar rechtfertigen könne. Nach Auffassung des Einspruchsführers sei diese Rechtsprechung jedoch so
auszulegen, dass eine Rechtfertigung nur in Betracht komme, soweit der Anteil der Briefwähler einen Anteil von 
50 Prozent „nicht (wie hier) (deutlich)“ überschreite.  
2.  Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern und für Heimat 
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat zu dem Vortrag des Einspruchsführers mit einem 
Schreiben, das am 13. September 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, in rechtlicher Hinsicht
Stellung genommen. Danach beruhe die Stimmabgabe bei der Europawahl auf den Vorschriften des § 6 Absatz 5 
Buchstabe b des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. den §§ 24 ff., 59 der Europawahlordnung (EuWO), welche 
verfassungsgemäß seien. Eine Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit, Geheimheit und Öffentlichkeit 
der Wahl liege nicht vor, weil die Zulassung der Briefwahl dem Ziel einer möglichst umfassenden
Wahlbeteiligung diene. Der Gesetzgeber habe durch die bestehenden europawahlrechtlichen Bestimmungen einen
angemessenen Schutz vor den Gefahren geschaffen, die bei der Durchführung der Briefwahl für die Integrität der Wahl, 
das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit entstehen könnten. Auch ein hoher Briefwahlanteil führe zu keiner
anderen Bewertung. Ferner sei nicht auf den Anteil der per Briefwahl abgegebenen Stimmen in den einzelnen
Ländern, sondern im gesamten Wahlgebiet abzustellen. Dieser habe lediglich 37,7 Prozent betragen. Ferner sei zu 
berücksichtigen, dass viele Wahlberechtigte die Möglichkeit des § 59 Absatz 1 Satz 2 EuWO nutzen würden, 
wonach die Briefwahlunterlagen persönlich bei der zuständigen Wahlbehörde beantragt, die Wahlzettel
anschließend unbeobachtet ausgefüllt und noch vor Ort wieder abgegeben würden. Obgleich die für die Briefwahl
bestehenden Risiken im Hinblick auf die Wahlrechtsgrundsätze dabei nicht zu befürchten seien, würden diese
Vorgänge ebenfalls als Briefwahl erfasst. Dementsprechend habe die Deutsche Post AG mit vorläufigem Stand vom 
10. September 2024 dem Bund lediglich die Beförderung von 9.817.159 Wahlbriefen in Rechnung gestellt,
obwohl insgesamt 15.134.522 Briefwahlstimmen verzeichnet worden seien. Wenngleich diese Zahlen nicht
abschließend seien, vermöchten sie den hohen Anteil der vor Ort abgegebenen Stimmen zu verdeutlichen. 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
Der Wahleinspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag
können auf der Grundlage des Vortrags des Einspruchsführers keinen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und 
damit keinen Wahlfehler feststellen.
Soweit der Einspruchsführer den Briefwahlanteil von 53,7 Prozent im Freistaat Bayern als einen Verstoß gegen 
die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit, Geheimheit und Öffentlichkeit der Wahl gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 
GG erachtet, die bei der Europawahl nach Artikel 20 Absatz 1 und 2 GG in vergleichbarem Umfang gelten, ist 
darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss in ständiger Praxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüft (vgl.
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19). Eine derartige Kontrolle ist dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen
Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 156, 224 [237]). 
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ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024</titel>
  <datum>2025-07-16</datum>
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