<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<document>
  <id>281899</id>
  <drucksachetyp>Gesetzentwurf</drucksachetyp>
  <dokumentart>Drucksache</dokumentart>
  <autoren_anzahl>0</autoren_anzahl>
  <typ>Dokument</typ>
  <vorgangsbezug_anzahl>1</vorgangsbezug_anzahl>
  <dokumentnummer>21/1865</dokumentnummer>
  <wahlperiode>21</wahlperiode>
  <herausgeber>BT</herausgeber>
  <pdf_hash>935b9e859b31c3c4a687ff694cffcdd1</pdf_hash>
  <aktualisiert>2025-11-11T17:15:03+01:00</aktualisiert>
  <vorgangsbezug>
    <id>325330</id>
    <titel>Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen</titel>
    <vorgangstyp>Gesetzgebung</vorgangstyp>
  </vorgangsbezug>
  <urheber>
    <einbringer>false</einbringer>
    <bezeichnung>BRg</bezeichnung>
    <titel>Bundesregierung</titel>
  </urheber>
  <ressort>
    <federfuehrend>true</federfuehrend>
    <titel>Bundesministerium der Finanzen</titel>
  </ressort>
  <fundstelle>
    <pdf_url>https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101865.pdf</pdf_url>
    <id>281899</id>
    <dokumentnummer>21/1865</dokumentnummer>
    <datum>2025-09-29</datum>
    <verteildatum>2025-09-30</verteildatum>
    <dokumentart>Drucksache</dokumentart>
    <drucksachetyp>Gesetzentwurf</drucksachetyp>
    <herausgeber>BT</herausgeber>
    <urheber>Bundesregierung</urheber>
  </fundstelle>
  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1865
21. Wahlperiode 29.09.2025 
Gesetzentwurf 
der Bundesregierung 
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes 
und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen 
A. Problem und Ziel
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 
15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 und 13. Januar 2025. Darüber hinaus hat sich
weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist
vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung
von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines
Wahlrechts oder aufgrund einer Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder
Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind. Daneben sollen als
Begleitmaßnahmen insbesondere einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften
zur Vermeidung von Bürokratie auf das erforderliche Maß zurückgeführt werden.
B. Lösung
Die Verwaltungsleitlinien der OECD aus Dezember 2023, Juni 2024 und Januar 
2025 enthalten wichtige Konkretisierungen und Erleichterungen für die
betroffenen Steuerverwaltungen und Unternehmensgruppen und sind daher
rechtsverbindlich gesetzlich umzusetzen. Darüber hinaus sind diverse Begleitmaßnahmen 
enthalten. 
C. Alternativen
Eine rein untergesetzliche Umsetzung (z. B. in Form eines Schreibens des
Bundesministeriums der Finanzen – BMF) ist nicht zielführend und würde nicht zu 
der benötigten Rechtssicherheit führen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
(Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft 
Volle Jahreswirkung 1, 2 Kassenjahr 
20253 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
Insgesamt - 50 - 20 - 20 - 15 - 15 - 15 - 15 - 10 - 5 - 20 
Bund - 11 - 2 - 2 - 2 - 2 - 3 - 3 - 3 . - 2 
Länder - 11 - 3 - 3 - 2 - 2 - 3 - 3 - 2 . - 3
Gemeinden - 28 - 15 - 15 - 11 - 11 - 9 - 9 - 5 - 5 - 15 
1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten. 
2 Zusätzlich dürften sich durch neue Gestaltungsspielräume indirekte, nicht konkret
bezifferbare Steuermindereinnahmen bei Gewerbesteuer (GewSt), Körperschaftsteuer 
(KSt), Einkommensteuer (ESt) und Solidaritätszuschlag (SolZ) aus Verlagerung von 
Steuersubstrat ins Ausland ergeben. 
3 Die volle Jahreswirkung des Jahres 2025 beinhaltet auch die Wirkungen der
vorhergehenden Zeiträume ab 1. Januar 2022 für die rückwirkende Einführung der
Beteiligungsgrenze in § 13 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes (AStG). 
Für das Mindeststeuergesetz ergeben sich keine Haushaltsausgaben, da es sich bei 
den Änderungen um Klarstellungen handelt und die ursprünglichen
Auswirkungen bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates 
zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer
Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten sind. 
E. Erfüllungsaufwand 
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): geringfügig 
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): geringfügig 
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): ./. 
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): ./. 
Aus den Änderungen der §§ 9 und 13 AStG ergibt sich eine geringfügige
Verringerung des Erfüllungsaufwands. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes 
und den übrigen Begleitmaßnahmen ergibt sich keine Veränderung des
Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands 
(in Tsd. Euro): 
- 1 905
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten 
(in Tsd. Euro): 
- 1 873
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): ./. 
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler 
Prozessabläufe (in Tsd. Euro): 
./. 
davon Sonstiges (in Tsd. Euro): ./. 
Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des
Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Auswirkungen 
sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates 
zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer
Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. 
Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von 
rd. 1,9 Mio. Euro. Ein geringerer Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere 
dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft 
(Lizenzschranke § 4j EStG) bzw. modifiziert (Freigrenze § 9 AStG,
Kürzungsbetrag § 11 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit
Kapitalanlagecharakter § 13 AStG) werden. 
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one 
out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 11. Dezember 2014). Da es sich dabei im 
Saldo um ein „Out“ in Höhe von rund 1,9 Mio. Euro handelt, steht die Summe als 
Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der
Finanzen zur Verfügung. 
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands 
(in Tsd. Euro): 
- 176
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): ./. 
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 176
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): ./. 
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): ./. 
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): ./. 
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) ./. 
Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des
Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Die Auswirkungen 
sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates 
zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer
Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten.
Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von 
rund 176 000 Euro. Ein geringerer Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere 
dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft 
(Lizenzschranke § 4j EStG) bzw. modifiziert (Freigrenze § 9 AStG,
Kürzungsbetrag § 11 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit
Kapitalanlagecharakter § 13 AStG) werden. 
F. Weitere Kosten 
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine 
direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das 
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 
DER BUNDESKANZLER 
Berlin, 29. September 2025 
An die 
Präsidentin des  
Deutschen Bundestages 
Frau Julia Klöckner 
Platz der Republik 1 
11011 Berlin 
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, 
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen 
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes 
und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen  
mit Begründung und Vorblatt (Anlage). 
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. 
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.  
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden. 
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. 
Mit freundlichen Grüßen 
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes  
und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen 
Vom ... 
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 
I n h a l t s ü b e r s i c h t  
Artikel 1 Änderung des Mindeststeuergesetzes 
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 
Artikel 3 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes 
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes 
Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes 
Artikel 6 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes 
Artikel 7 Änderung des Investmentsteuergesetzes 
Artikel 8 Inkrafttreten 
Artikel 1 
Änderung des Mindeststeuergesetzes 
Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des Gesetzes 
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist , wird wie folgt geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 
a) Nach der Angabe zu § 50 wird die folgende Angabe eingefügt: 
„§ 50a Nachversteuerung latenter Steuerschulden“. 
b) Nach der Angabe zu § 75 wird die folgende Angabe eingefügt: 
„§ 75a Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts“. 
c) Nach der Angabe zu § 82 wird die folgende Angabe eingefügt: 
„§ 82a Ausgeschlossene Steuerattribute 
§ 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten 
§ 82c Übergangsjahr“. 
d) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen 
§ 87a Anwendung der Erwerbsmethode 
§ 87b Anpassungen bei Inkongruenzen“.
e) Nach der Angabe zu § 93 wird die folgende Angabe eingefügt: 
„§ 93a Neubestimmung des Übergangsjahrs“. 
2. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen
Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen; in den Fällen des § 68 bestimmen die obersten 
Muttergesellschaften den Gruppenträger.“ 
3. § 7 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
„(3) Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das 
1. im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist, 
2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen die Muttergesellschaft einer
Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig
besteuerten Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet, 
3. in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und 
4. keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“ 
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: 
„(5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das  
1. im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,  
2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen ein Steuerhoheitsgebiet seinen
zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der 
Primärergänzungssteuerregelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten 
der Unternehmensgruppe erhebt und  
3. in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und 
4. keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“ 
c) In Absatz 18 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe „Mindeststeuer-
Verlusts“ ersetzt. 
d) In Absatz 19 Nummer 6 wird nach der Angabe „die“ die Angabe „oder deren Geschäftsleitung“
eingefügt. 
e) In Absatz 20 wird jeweils die Angabe „Beteiligung“ durch die Angabe „Eigenkapitalbeteiligung“
ersetzt. 
f) In Absatz 21 Nummer 4 wird die Angabe „Wettbewerbsverzerrungen“ durch die Angabe
„Vergleichbarkeitseinschränkungen“ ersetzt. 
g) Absatz 22 wird durch den folgenden Absatz 22 ersetzt: 
„(22) Niedrig besteuerte Geschäftseinheit ist eine 
1. Geschäftseinheit, die in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist, oder 
2. staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt und 
in diesem Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz
unterliegt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt.“ 
h) Absatz 32 wird durch den folgenden Absatz 32 ersetzt: 
„(32) Transparente Einheit ist eine Einheit, soweit sie im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung für 
steuerliche Zwecke transparent ist, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich
belegen und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit 
wird steuerlich transparent behandelt, wenn die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste dieser 
Einheit nach dem Recht eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als seien sie dem
Gesellschafter der Einheit im Verhältnis zu dessen Kapitalbeteiligung an dieser Einheit entstanden. Eine
transparente Einheit (getestete Einheit) gilt als 
1. steuertransparente Einheit, soweit  
a) sie und 
b) bei mittelbarer Beteiligung jede dazwischengeschaltete Einheit 
nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit steuerlich transparent behandelt 
wird, oder 
2. umgekehrt hybride Einheit, soweit  
a) sie oder 
b) bei mittelbarer Beteiligung nicht jede dazwischengeschaltete Einheit 
nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich transparent behandelt 
wird.  
Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten 
Einheit beteiligt ist und die entweder 
1. selbst keine transparente Einheit ist oder  
2. wenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste 
Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist. 
Eine steuertransparente Struktur liegt vor, wenn eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Geschäftseinheit 
über eine Kette von steuertransparenten Einheiten gehalten wird. Transparente Einheit und
steuertransparente Einheit ist auch eine Geschäftseinheit, die nicht aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres 
Gründungsorts oder vergleichbarer Kriterien steuerlich belegen ist und keiner erfassten Steuer oder
keiner anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, soweit 
1. ihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, das die Einheit als steuerlich
transparent behandelt, 
2. sie keine Geschäftsleitung im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und 
3. die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind. 
Eine Einheit, die keine transparente Einheit ist, gilt als hybride Einheit, soweit sie im Belegenheitsstaat 
des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters als steuerlich transparent behandelt wird.“ 
i) Nach Absatz 33 werden die folgenden Absätze 33a und 33b eingefügt: 
„(33a) Eine Verbriefungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, die 
1. Vermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine Geschäftseinheiten 
der Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von 
Vermögenswerten rechtlich getrennt sind, und 
2. dazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckeinheit für die Anleger zu begrenzen, indem 
bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckeinheit oder einer anderen Verbriefungszweckeinheit 
der Verbriefungsvereinbarung durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden,
Ansprüche gegenüber der Verbriefungszweckeinheit zu erheben. 
(33b) Verbriefungszweckeinheit ist eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung beteiligt 
ist und die 
1. ausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen 
ausübt,
2. ihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen Verbriefungszweckeinheit Sicherheiten an 
ihren Vermögenswerten gewährt und 
3. alle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich oder häufiger an 
ihre Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen Verbriefungszweckeinheit auskehrt; hiervon
ausgenommen sind finanzielle Mittel, die gemäß Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um 
a) einen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder Berechtigen der
Verbriefungszweckeinheit oder hiermit vergleichbare Personen ausgeschüttet werden soll,  
b) Rückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe zu unterlegen 
oder 
c) die Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckeinheit in angemessener Weise zu verbessern 
oder aufrechtzuerhalten. 
Eine Einheit ist für Zwecke dieses Gesetzes keine Verbriefungszweckeinheit, wenn der in Satz 1
Nummer 3 Buchstabe a genannte Gewinn für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der 
Einheit unwesentlich ist.“ 
4. In § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe ist.“ durch die Angabe
„Unternehmensgruppe.“ ersetzt. 
5. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Rechnungslegungsstandstandards“ durch die Angabe
„Rechnungslegungstandards“ ersetzt. 
6. § 18 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt: 
„14. vermehrt oder vermindert um Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64 bis 67 und 69 bis 
74).“ 
b) Nummer 15 wird gestrichen. 
7. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe“ durch die Angabe „Unternehmensgruppe,“ 
ersetzt. 
8. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Anerkannte steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, soweit die jeweilige Steuergutschrift so
ausgestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der Zulage auf die Steuer angerechnet oder ausgezahlt wird und deren Gewährung nicht vom 
Bestehen einer Steuerschuld abhängt.“ 
b) In Satz 3 wird die Angabe „, aber ganz oder teilweise auszahlbar sind“ gestrichen. 
9. § 28 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Frist“ durch die Angabe „Frist,“ ersetzt. 
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, die im gewährenden 
Steuerhoheitsgebiet zur Minderung der Steuerschuld genutzt werden können.“ 
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „sind“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt und die Angabe 
„nach diesem Geschäftsjahr,“ durch die Angabe „nach diesem Geschäftsjahr“ ersetzt. 
cc) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Steuerhoheitsgebiet“ durch die Angabe
„Steuerhoheitsgebiets“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Kontrollbeteiligung“ durch die Angabe „Kontrollbeteiligung,“ 
ersetzt. 
10. In § 29 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Gesamtbetrag,“ durch die Angabe „Gesamtbetrag“ ersetzt. 
11. In § 30 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „stehen“ durch die Angabe „stehen,“ ersetzt. 
12. In § 42 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „berücksichtig“ durch die Angabe „berücksichtigt“ ersetzt. 
13. In § 44 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe „Mindeststeuer-
Verlusts“ ersetzt. 
14. § 45 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
„(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind 
1. Steuern der Geschäftseinheit, die im Rahmen einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung, einer 
anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder einer anerkannten nationalen
Ergänzungssteuerregelung erhoben werden, 
2. Steuern der Geschäftseinheit, die Geschäftsjahre betreffen, die dem Übergangsjahr vorhergehen; sofern 
die Geschäftseinheit in den Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr bereits einer anerkannten
nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag, gilt dies für die Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, in dem die 
anerkannte nationale Ergänzungssteuer erstmals Anwendung findet, 
3. unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern oder 
4. Steuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen
entsprechen.“ 
15. § 46 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ersetzt: 
„Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust und beläuft 
sich der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null 
und auf weniger als der Betrag der erwarteten angepassten erfassten Steuern, so entsteht für die
Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach § 57 in Höhe der
Differenz zwischen den beiden Beträgen.“ 
16. In § 48 Nummer 1 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinns“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Gewinns“ 
ersetzt. 
17. § 49 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „hybriden Einheiten“ die Angabe „und
umgekehrt hybriden Einheiten“ eingefügt.  
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 
„2. Der im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten 
Steuern auf den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust und ein ihr nach
Nummer 3 zugerechneter Betrag, der nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 einem gruppenzugehörigen 
Gesellschafter zugerechnet wird, werden diesem zugerechnet.“ 
cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „hybriden“ die Angabe „oder umgekehrt hybriden“ eingefügt. 
dd) Nach Nummer 5 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind sämtliche latenten Steuern bezogen auf 
ein Steuerhoheitsgebiet einheitlich nicht nach Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und
bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. Für dieses Wahlrecht 
gilt § 77 Absatz 2.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2 
und 3“ ersetzt. 
18. § 50 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „entspricht“ die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 1a“
eingefügt. 
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Dabei sind die in den Absätzen 1a, 2 und 3 aufgeführten Anpassungen vorzunehmen sowie
folgende Positionen ausgeschlossen: 
1. latente Steuern in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des Teils 3 bei der Ermittlung 
des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder
ausgenommen werden; 
2. latente Steuern in Bezug auf unzulässige Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 4 und nicht 
geltend gemachte Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 5 für das laufende Geschäftsjahr; 
3. Auswirkungen von Ansatz- und Bewertungsanpassungen auf einen latenten Steueranspruch; 
entsprechendes gilt auch für die Verrechnung latenter Steueransprüche mit latenten
Steuerschulden sowie den Verzicht auf den Ansatz eines sich insgesamt ergebenden latenten
Steueranspruchs; 
4. neu bemessene latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen
Steuersatzes; 
5. latente Steuern im Zusammenhang mit der Entstehung und Nutzung von Steuergutschriften, 
es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag. 
Ein qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit im Sinne 
dieser Vorschrift liegt vor, 
a) wenn nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass 
aa) aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden
Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern 
erfolgen kann und 
bb) ungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden
Besteuerungszeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem
Belegenheitsstaat stammende Gewinne angerechnet werden können, 
b) soweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit 
einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat und 
c) soweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn 
beruht. 
Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in 
diesem Paragraphen geregelten Ausschlüsse und Anpassungen, höchstens der kleinere der 
beiden folgenden Beträge anzusetzen: 
a) Betrag der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern, 
b) verrechneter Verlust multipliziert mit dem Steuersatz, der für Berechnung der
gebietsfremden Steuer maßgebend ist. 
Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte
aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder der Besteuerung gebietsfremder
Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt hybrider Einheiten;
6. latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung und 
7. latente Steuern, für die die berichtspflichtige Geschäftseinheit einen Antrag nach § 49
Absatz 1 Satz 2 stellt.“ 
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: 
„(1a) Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des nach diesem Gesetz 
im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung für einen Vermögenswert oder eine Schuld
zugelassenen Buchwerts berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-
Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Mindeststeuer-
Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zugrunde gelegten Buchwerts ab, sind die latenten
Steuern auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen und die im Mindeststeuer-
Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern dementsprechend
anzupassen. Bei der Neuberechnung nach Satz 2 sind die für die Bilanzierung latenter Steuern
einschlägigen Bilanzierungsmethoden des für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder
Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags einschlägigen Rechnungslegungsstandards zu beachten. Die Sätze 1 bis 3 
gelten entsprechend, wenn ein im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag 
ausgewiesener Aufwand oder Ertrag durch einen nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-
Gewinnermittlung zugelassenen Minderungs- oder Erhöhungsbetrag zu ersetzen oder korrigieren ist.“ 
c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „§ 50a“ ersetzt. 
d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: 
„(4) Unzulässige Abgrenzung bedeutet jede Veränderung des latenten Steueraufwands oder -
ertrags, die 
1. mit einer Ungewissheit bezüglich der steuerlichen Behandlung oder 
2. mit Ausschüttungen einer Geschäftseinheit  
zusammenhängt. 
(5) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit bleiben Erhöhungen latenter
Steuerschulden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für das betreffende 
Geschäftsjahr außer Ansatz (nicht geltend gemachte Abgrenzungen). Der Antrag nach Satz 1 ist
zulässig für jede Erhöhung bei einer Geschäftseinheit von 
1. einzelnen oder zusammengefassten latenter Steuerschulden, sofern jede dieser Steuerschulden
voraussichtlich nicht innerhalb des in § 50a Absatz 1 genannten Zeitraums vollständig wieder
aufgelöst werden, oder 
2. sämtlichen latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe nach § 50a Absatz 2. 
Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 
gilt § 77 Absatz 2.“ 
19. Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt: 
„§ 50a 
Nachversteuerung latenter Steuerschulden 
(1) Eine latente Steuerschuld, die nach § 50 Absatz 1 berücksichtigt und weder nach Absatz 7 von der 
Nachversteuerung ausgenommen noch bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres (laufendes Geschäftsjahr) 
des dem der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres (getestetes Geschäftsjahr) wieder aufgelöst worden 
ist, ist nach den folgenden Bestimmungen nachzuversteuern (Nachversteuerungsbetrag): Der
Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres ist für Zwecke der Nachversteuerung als Minderung der erfassten 
Steuern des getestesten Geschäftsjahres zu behandeln und der effektive Steuersatz sowie der
Steuererhöhungsbetrag dieses Geschäftsjahres sind nach § 57 zu ermitteln. Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden
Geschäftsjahres entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, mit dem die latente Steuerschuld in den
Gesamtbetrag nach § 50 Absatz 1 im getesteten Geschäftsjahr einbezogen worden ist, und dem Betrag, der nicht 
bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden ist. 
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Geschäftseinheit für die Ermittlung des
Nachversteuerungsbetrags sämtliche latente Steuerschulden zusammenfassen, die Vermögensgegenstände oder Schulden
betreffen, die im selben Sachkonto erfasst sind (Nachversteuerungsgruppe I). Eine Geschäftseinheit kann
mehrere Nachversteuerungsgruppen I zusammenfassen (Nachversteuerungsgruppe II), wenn 
1. die Sachkonten gemäß dem im Konzernabschluss verwendeten Kontenplan demselben Bilanzposten 
zuzuordnen sind, der für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-
Jahresfehlbetrags zu Grunde zu legen ist, 
2. das einzelne Sachkonto insgesamt zu keinem latenten Steueranspruch führen kann und 
3. die latenten Steuerschulden nicht folgende Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen: 
a) nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte, einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts, 
b) abnutzbare immaterielle Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren, 
c) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen. 
Latente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des dritten Teils bei der Ermittlung 
des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden, 
dürfen nicht nach den Sätzen 1 oder 2 zusammengefasst werden. Auf zusammengefasste latente
Steuerschulden ist Absatz 7 nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn ausschließlich latente Steuerschulden
zusammengefasst werden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind. Latente Steuerschulden 
nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen 
(latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren). 
(3) Für zusammengefasste latente Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe ist als
Nachversteuerungsbetrag nach Absatz 1 die positive Nachversteuerungsjahresdifferenz anzusetzen. Eine negative
Nachversteuerungsjahresdifferenz ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach § 50 
Absatz 2 Nummer 2 zu behandeln. Die Nachversteuerungsjahresdifferenz ist die Differenz zwischen der 
Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen und des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die
Nachversteuerungsdifferenz des Geschäftsjahres ist der Saldo der Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten 
latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Erfassung in der Nachversteuerungsgruppe
(Nachversteuerungssaldo) abzüglich des maximal gerechtfertigten Betrags. Der maximal gerechtfertigte Betrag ist die
Differenz zwischen den Erhöhungen und Minderungen der latenten Steuerschulden des aktuellen
Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre (Differenzmethode); er kann nicht negativ werden.
Soweit einer Nachversteuerungsgruppe latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind, 
bleiben ein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos und der jährlichen Minderungen bis zur Höhe 
dieser latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht. Der nach Satz 6 anzusetzende
Betrag latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verringert sich um in den vorangegangenen
Geschäftsjahren bereits berücksichtigte Beträge latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie in den 
Fällen des § 50 Absatz 5 Nummer 2 um Minderungen der latenten Steuerschulden einer
Nachversteuerungsgruppe, die vorrangig latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind. Abweichend von 
Satz 5 kann als maximal gerechtfertigter Betrag die Summe der Erhöhungen der latenten Steuerschulden des 
aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre angesetzt werden
(Summenmethode); er kann nicht negativ werden. Die Summenmethode ist bei einer Nachversteuerungsgruppe II nur 
zulässig, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass 
1. die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden einen ähnlichen 
Umkehrtrend haben oder 
2. die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden keinen ähnlichen 
Umkehrtrend haben oder ihr Umkehrtrend sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt 
und es entsprechend den Grundsätzen des Absatzes 1 zu einer angemessenen Nachversteuerung dieser 
latenten Steuerschulden kommt.
Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die latenten Steuerschulden in höchstens einem Abstand von 
zwei Geschäftsjahren aufgelöst werden. Bei Anwendung der Summenmethode bleiben abweichend von 
Satz 7 Minderungen bei der Ermittlung des Nachversteuerungssaldos bis zur Höhe der in der
Nachversteuerungsgruppe zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht; Satz 8 
gilt entsprechend. Ist ein Nachversteuerungsbetrag nach diesem Absatz für zusammengefasste latente
Steuerschulden zu ermitteln, die in vorangegangenen Geschäftsjahren aufgrund von § 50 Absatz 5 nicht nach 
§ 50 Absatz 1 einbezogen wurden, sind diese den betreffenden Nachversteuerungsgruppen zuzuordnen und 
als latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zu behandeln. 
(4) Die Ermittlung eines Nachversteuerungsbetrags kann für sämtliche latenten Steuerschulden einer 
Nachversteuerungsgruppe unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit anhand objektiver Umstände darlegen 
kann, dass die latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres des dem der
Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich aufgelöst sein werden. Im Fall des Satzes 1 können latente 
Steueransprüche in diese Nachversteuerungsgruppe einbezogen werden. Ist aufgrund einer wesentlichen
Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten Steuerschulden im
Zeitraum nach Satz 1 aufgelöst sein werden, gilt Absatz 3 ab dem Geschäftsjahr, in dem diese Änderung
eingetreten ist. Absatz 3 Satz 12 gilt entsprechend. 
(5) Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von den 
vorangegangenen Geschäftsjahren neu nach Maßgabe des Absatzes 2 zusammengefasst, ist der Betrag der 
Nachversteuerungsattribute der bisherigen Nachversteuerungsgruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die 
einzelnen latenten Steuerschulden oder die neu gebildeten Nachversteuerungsgruppen zu verteilen. Die 
Nachversteuerungsattribute sind: 
1. die Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen Geschäftsjahres, 
2. der Nachversteuerungssaldo, 
3. der Betrag der noch nicht umgekehrten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie diesen 
gleichstehende latente Steuerschulden und 
4. die Erhöhungen des Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen Zeitraums vor der Anwendung 
des Satzes 1. 
(6) Latente Steuerschulden der Nachversteuerungsgruppe II dürfen nach § 50 Absatz 1 nur
berücksichtigt werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 oder 
des Absatzes 4 nachweist. Sind latente Steuerschulden nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen und kann die 
Veranlagung für den Besteuerungszeitraum, in dem sie angefallen sind, nicht mehr geändert werden, sind 
die erfassten Steuern entsprechend § 52 nachträglich anzupassen. Absatz 3 Satz 11 gilt entsprechend. 
(7) Von der Nachversteuerung nach den vorherstehenden Absätzen sind latente Steuerschulden in
Bezug auf folgende Kategorien ausgenommen: 
1. Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte und auf Nutzungsrechte an diesen einschließlich
Abschreibungen auf Forderungen eines Leasinggebers für überlassene materielle Vermögenswerte, 
2. Kosten einer staatlichen Lizenz oder einer ähnlichen Regelung für die Nutzung von unbeweglichem 
Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle
Vermögenswerte verbunden sind, 
3. Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, 
4. Stilllegungs- und Sanierungsaufwendungen, 
5. Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 35 
anzuwenden ist, 
6. Nettowechselkursgewinne, 
7. Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten,
8. Gewinne aus dem Verkauf von Sachvermögen, das in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die
Geschäftseinheit belegen ist und die in Sachvermögen in diesem Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden, 
und 
9. zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die in 
den Nummern 1 bis 8 genannten Posten ergeben.“ 
20. In § 51 Absatz 2 wird die Angabe „Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinns“ durch die Angabe 
„Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinn“ ersetzt. 
21. § 54 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und beläuft 
sich rechnerisch der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf
weniger als null (Negativbetrag), ist der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern mit null anzusetzen. 
Im Fall des Satzes 3 ist der Negativbetrag nach § 46 Absatz 3 und 4 vorzutragen; eines Antrages bedarf es 
nicht; der Vortrag entspricht der Differenz zwischen null und dem Negativbetrag.“ 
22. Nach § 55 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Geschäftseinheit um eine Investmenteinheit handelt.“ 
23. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4, § 52 Absatz 1, 2, 4“ durch die Angabe „die §§ 50a, 52 
Absatz 1, 2, 4“ ersetzt. 
24. § 60 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „staatliche“ durch die Angabe „staatlichen“ ersetzt. 
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „würde“ durch die Angabe „würden“ ersetzt. 
25. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Nummer 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Satz 1 ist auch bei Veränderungen der Unternehmensgruppe vor dem Übergangsjahr zu
berücksichtigen; § 15 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ 
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 
„Passive latente Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den
Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einbezogen wurden, sind für Zwecke des § 50a von der
veräußernden Unternehmensgruppe als ausgeglichen und von der erwerbenden Unternehmensgruppe als 
im Geschäftsjahr des Erwerbs entstanden zu behandeln; abweichend von § 50a ist in diesen Fällen der 
Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahres zu
behandeln.“ 
26. § 66 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
„(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei der Übertragung oder dem Erwerb von Vermögenswerten 
und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass bei der Ermittlung des
Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts 
1. der übertragenden Geschäftseinheit das Ergebnis aus der Übertragung der Vermögenswerte und 
Schulden außer Ansatz bleibt, 
2. der übernehmenden Geschäftseinheit  
a) die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum 
Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden (Buchwertfortführung) und
b) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an 
der übertragenden Geschäftseinheit und den Buchwerten im Sinne des Buchstabens a außer 
Ansatz bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust). 
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der 
übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn aus 
der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen 
wäre.“ 
b) In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „oder ein ähnlicher Geschäftsvorfall“ durch 
die Angabe „im Rahmen eines Zusammenschlusses, einer Spaltung, einer Liquidation oder eines
ähnlichen Geschäftsvorfalls“ ersetzt und wird die Angabe „oder dem“ gestrichen. 
27. § 67 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Teilen 3 bis 7 sowie den §§ 84 bis 87“ durch die Angabe „Teilen 3 bis 7, 
8 Abschnitt 3 sowie den §§ 84 bis 87b und 89“ ersetzt. 
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die Umsatzgrenze erfüllt“ durch die Angabe „der
Mindestbesteuerung nach den GloBE-Mustervorschriften unterliegt“ ersetzt. 
bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „ausgenommener“ durch die Angabe
„ausgenommene“ ersetzt. 
28. § 75 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Unternehmensgruppe,“ durch die Angabe „Unternehmensgruppe“ 
ersetzt. 
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 
„2. der Belegenheitsstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder eine wirksame
völkerrechtliche Vereinbarung besteht, die für das Geschäftsjahr einen automatischen Austausch von 
Mindeststeuer-Berichten durch den jeweiligen Belegenheitsstaat mit der zuständigen Behörde der 
Bundesrepublik Deutschland vorsieht.“ 
c) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 enden nicht vor dem 30. Juni 2026.“ 
d) Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Enthält ein Mindeststeuer-Bericht Angaben im Sinne des § 76 für ein anderes Steuerhoheitsgebiet, 
übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der zuständigen Behörde dieses Steuerhoheitsgebiets
Angaben nach dem in einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 3 festgelegten Verteilungsansatz, wenn 
die Bundesrepublik Deutschland und dieses Steuerhoheitsgebiet aufgrund Artikel 8ae Absatz 2 der 
Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum
gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren 
zuständigen Behörden verpflichtet sind. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt spätestens mit Ablauf des 
dritten Monats nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder 2. Für nach Ablauf der Frist nach
Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 erhaltene Mindeststeuer-Berichte erfolgt die Übermittlung spätestens drei
Monate nach deren Erhalt. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 hat die Übermittlung nach Satz 1 für das 
Geschäftsjahr, für das erstmals für die Unternehmensgruppe ein Mindeststeuer-Bericht zu erstellen ist, 
spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2 zu erfolgen, frühestens jedoch am 
1. Dezember 2026. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt unter Verwendung des in Artikel 20 Absatz 4 
der Richtlinie 2011/16/EU genannten elektronischen Standardformats. Das Bundeszentralamt für
Steuern nimmt die Mindeststeuer-Berichte entgegen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen 
Steuerhoheitsgebiets übermittelt worden sind. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die
Mindeststeuer-Berichte zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige
Landesfinanzbehörde.“
29. Nach § 75 wird der folgende § 75a eingefügt: 
„§ 75a 
Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts 
(1) Hat das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme, dass ein von einer obersten
Muttergesellschaft oder einer als erklärungspflichtig benannten Einheit, die im Steuerhoheitsgebiet eines anderen 
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats belegen ist, nach Artikel 8ae der Richtlinie 
2011/16/EU oder nach einer wirksamen völkerrechtlichen Vereinbarung übermittelter Mindeststeuer-Bericht 
offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so unterrichtet es
unverzüglich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats oder des Drittstaats. Wenn das Bundeszentralamt für 
Steuern nach einer Berichtigungsunterrichtung aus einem anderen Steuerhoheitsgebiet den dort genannten 
Mindeststeuer-Bericht für fehlerhaft hält, fordert es die betreffende oberste Muttergesellschaft oder die
berichtspflichtige Geschäftseinheit unverzüglich auf, einen berichtigten Mindeststeuer-Bericht einzureichen. 
Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den berichtigten Mindeststeuer-Bericht unverzüglich allen 
zuständigen Behörden, mit denen solche Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU oder einer
innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen Austausch von
Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren zuständigen Behörden auszutauschen sind. 
(2) Wurde das Bundeszentralamt für Steuern von einer Geschäftseinheit oder mehreren
Geschäftseinheiten darüber unterrichtet, dass der Mindeststeuer-Bericht für diese Geschäftseinheiten von der obersten 
Muttergesellschaft oder der berichtspflichtigen Geschäftseinheit, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet 
belegen ist, einzureichen war, und wurden die im Mindeststeuer-Bericht enthaltenen Deutschland
betreffenden Informationen nicht innerhalb der in § 75 Absatz 3 genannten Fristen übermittelt, so unterrichtet es die 
zuständige Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets unverzüglich darüber, dass die Informationen nicht 
bei ihr eingegangen sind. Wird das Bundeszentralamt für Steuern von einer Behörde in einem anderen
Steuerhoheitsgebiet darüber unterrichtet, dass Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ermittelt es
unverzüglich den Grund für die ausgebliebene Übermittlung des betreffenden Mindeststeuer-Berichts und teilt der 
zuständigen Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets diesen innerhalb eines Monats nach Eingang der
Mitteilung mit, sofern möglich mit Angabe eines voraussichtlichen Datums für die Übermittlung des
Mindeststeuer-Berichts. Dieses Datum soll höchstens drei Monate nach Eingang der Mitteilung über den
ausgebliebenen Austausch liegen.“ 
30. In § 76 Nummer 4 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „und 3 sowie“ ersetzt. 
31. § 77 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 5 Satz 3“ ersetzt. 
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Satz 1 gilt entsprechend für das in § 41 Absatz 1 genannte Wahlrecht; Satz 2 kommt nicht zur 
Anwendung.“ 
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 40 Absatz 1“ die Angabe „, § 49 Absatz 1 Satz 2, § 50 
Absatz 5 Satz 3“ eingefügt. 
32. In § 79 Absatz 2 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinn“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Gewinn“
ersetzt.
33. § 80 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind,
haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen 
länderbezogenen Bericht zu erstellen.“ 
b) In Absatz 3 wird die Angabe „über“ durch die Angabe „jeweils mehr als“ ersetzt. 
34. § 81 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „oder“ gestrichen. 
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt: 
„5. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Verbriefungszweckeinheiten keiner mit § 1 in
Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen, 
6. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet aktive latente Steuern sowie der aus deren
Umkehrung resultierende latente Steueraufwand, der  
a) im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme im Sinne des § 82a Absatz 4 steht, 
die nach dem 30. November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist, 
b) im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend 
die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für 
den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden 
ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30. November 2021 ausgeübt oder geändert worden 
ist, oder 
c) auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung
beruht, wenn diese Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des § 82a 
Absatzes 2 Satz 2 beruhen, dass nach dem 30. November 2021 verabschiedet worden 
ist,  
bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes oder der vereinfacht erfassten Steuern zu 
berücksichtigen ist, weil in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet keine mit den §§ 82a und 87 
Absatz 3 vergleichbare Regelung Anwendung findet, 
7. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine Wahlmöglichkeit zu einer mit § 1 in Verbindung 
mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht besteht, die nicht unwiderruflich ausgeübt worden ist.“ 
b) In Satz 4 Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummern 5 bis 7“ ersetzt. 
35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt: 
„§ 82 
Steuerattribute des Übergangsjahres 
(1) Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein
Steuerhoheitsgebiet sind im Übergangsjahr und den darauf folgenden Geschäftsjahren alle aktiven und passiven latenten 
Steuern zu berücksichtigen, die am Ende des Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den 
Berichtspaketen im Sinne des § 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet 
erfasst oder ausgewiesen sind. Für Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist
stattdessen auf den Jahresabschluss abzustellen. Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen zum
Mindeststeuersatz berücksichtigt werden. Ist der in dem Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, findet 
dieser Steuersatz Anwendung.
(2) Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden, 
können zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der 
betreffende latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist. 
(3) Aktive latente Steuern, die zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden 
und die Nutzung von Steueranrechnungsbeträgen betreffen, sind nur in Höhe des Verhältnisses vom
Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren 
Steuersatzänderung ist der nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden 
Betrag entsprechend anzupassen. 
(4) Für Zwecke der Anwendung der Absätze 1 bis 3 
1. gelten § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie § 50 Absatz 1a in Verbindung mit § 64 Absatz 2
Nummer 2 entsprechend und 
2. bleiben latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung im Übergangsjahr und 
in den darauf folgenden Jahren unberücksichtigt.“ 
36. Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a, 82b und 82c eingefügt: 
„§ 82a 
Ausgeschlossene Steuerattribute 
(1) Aktive latente Steuern, die sich aus Positionen ergeben, die 
1. von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach dem dritten Teil 
ausgenommen wären, 
2. mit steuerlichen Abzügen oder steuerlichen Verlusten im Zusammenhang stehen, soweit diesen keine 
tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen, 
3. in keinem Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage und in keinem Zusammenhang zu einer
Steuervorauszahlung stehen, insbesondere solchen, die im Zusammenhang mit einer Aufstockung von
steuerlichen Buchwerten stehen, denen kein korrespondierender Einbezug in die steuerlichen
Bemessungsgrundlage gegenübersteht, 
4. im Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage stehen, die auf einer staatlichen Maßnahme beruht 
oder 
5. mit einem steuerlichen Verlust im Zusammenhang stehen, der aus einem Geschäftsjahr stammt, das 
bezogen auf das Inkrafttreten eines Körperschaftsteuerregimes eines Staates mehr als fünf
Geschäftsjahre zurückliegt, auch wenn der steuerliche Verlust den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt, 
sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten 
Steueransprüche durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet. Satz 1 
Nummer 5 gilt nur für Körperschaftsteuerregime, die erstmalig nach dem 30. November 2021 in Kraft
getreten sind. Satz 1 gilt nicht für aktive latente Steuern, die nach diesem Gesetz aufgrund eines abweichenden 
Mindeststeuer-Buchwerts im Sinne des § 50 Absatz 1a Satz 1 zu bilden sind. Passive latente Steuern, die auf 
Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung aufgrund eines
Körperschaftsteuerregimes im Sinne des Satzes 3 beruhen, sind bis zur Höhe der aktiven latenten Steuern, die ebenfalls 
auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. 
(2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente Steuern, die 
1. im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme stehen, die vor dem 19. November 2024
beschlossen oder erweitert worden ist, 
2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit stehen, das rückwirkend die steuerliche 
Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung
erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht vor dem 19. November 
2024 ausgeübt oder geändert worden ist, oder 
3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese 
Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 beruhen, das vor dem 
19. November 2024 verabschiedet worden ist, 
sind abweichend von Absatz 1 innerhalb der Schonfrist nach Absatz 4 insgesamt bis maximal in Höhe des 
Verschonungsbetrags nach Absatz 5 vom Ausschluss ausgenommen. 
(3) Eine staatliche Maßnahme ist jede Vereinbarung, verbindliche Auskunft, Verfügung, Beihilfe oder 
ähnliche Handlung eines Staates sowie deren nachträgliche Änderung, die einer Geschäftseinheit einen
selektiven Steuervorteil gewährt, den die Geschäftseinheit ohne die staatliche Maßnahme nicht erhalten hätte. 
Eine staatliche Maßnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Gewährung des selektiven
Steuervorteils nicht im Ermessen des Staates liegt. 
(4) Die Schonfrist umfasst in den Fällen, des 
1. Absatzes 2 Nummer 1 und 2 alle Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 und vor dem 1.
Januar 2026 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2027 enden, 
2. Absatzes 2 Nummer 3 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 
2027 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2028 enden. 
(5) Der Verschonungsbetrag beträgt 20 Prozent der aktiven oder passiven latenten Steuer, bei ihrer 
erstmaligen Bilanzierung. Bei der Berechnung des Verschonungsbetrags ist der Mindeststeuersatz zugrunde 
zu legen. Ist der in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, ist dieser zugrunde zu 
legen. Der Verschonungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der bei Zugrundelegung der tatsächlichen 
und rechtlichen Verhältnisse am 18. November 2024 gegolten hätte. Insbesondere bleiben Änderungen in 
den rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausübung von Wahlrechten, Rechnungslegungsmethoden und 
staatliche Maßnahmen, die nach dem 18. November 2024 erfolgen und die zu einer Erhöhung der aktiven 
latenten Steuern führen, für die Ermittlung des Verschonungsbetrags unberücksichtigt. Auf den
Verschonungsbetrag werden bis maximal auf null aktive latente Steuern, die aufgrund von Absatz 2 und § 87
Absatz 4 Satz 3 berücksichtigt wurden, sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand 
angerechnet. 
§ 82b 
Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten 
(1) Bei Übertragungen von Vermögenswerten, ausgenommen Vorräte, zwischen Geschäftseinheiten 
derselben Unternehmensgruppe, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres 
stattgefunden haben, sind die übernommenen Vermögenswerte mit den Buchwerten anzusetzen, den die 
übertragende Geschäftseinheit im Zeitpunkt der Übertragung angesetzt hatte. Die aktiven und passiven
latenten Steuern sind auf dieser Grundlage zu ermitteln, dabei sind die aktiven und passiven latenten Steuern, 
die aus der Übertragung resultieren, außer Acht zu lassen. 
(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die übernehmende Geschäftseinheit
einen latenten Steueranspruch ermitteln und berücksichtigen, der den erfassten Steuern entspricht, die die
übertragende Geschäftseinheit auf den Übertragungsgewinn gezahlt hat. Der latente Steueranspruch darf die
positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der übernehmenden
Geschäftseinheit und dem Buchwert im Sinne des Absatzes 1 multipliziert mit dem Mindeststeuersatz
(Kappungsbetrag) nicht übersteigen. Für die Ermittlung der auf den Übertragungsgewinn gezahlten erfassten 
Steuern nach Satz 1 ist § 49 entsprechend anzuwenden. Als gezahlte erfasste Steuern gelten auch aktive 
latente Steuern der übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82, 82a hätten berücksichtigt werden 
können, wäre der Übertragungsgewinn bei der übertragenden Geschäftseinheit nicht in die steuerliche
Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Der nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelte Steueranspruch wirkt sich
im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der übernehmenden Geschäftseinheit aus 
und ist entsprechend der Wertentwicklung der Buchwerte fortzuschreiben. 
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit nicht anzuwenden, 
wenn die übernehmende Geschäftseinheit für die jeweiligen Vermögenswerte einen latenten Steueranspruch 
in Höhe des Kappungsbetrags nach Absatz 2 berücksichtigen könnte. 
(4) Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten derselben
Unternehmensgruppe gelten auch Geschäftsvorfälle, die für Zwecke der Rechnungslegung oder Besteuerung mit einer 
Übertragung von Vermögenswerten vergleichbar sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn aufgrund des 
Geschäftsvorfalls für einen Vermögenswert ein Buchwert anzusetzen oder zu erhöhen ist; insbesondere bei 
Finanzierungsleasing. Dabei ist allein der Ansatz oder die Erhöhung des Buchwerts für steuerliche Zwecke 
ausreichend. Unbeachtlich ist, ob ein Geschäftsvorfall zwischen verschiedenen Geschäftseinheiten oder nur 
innerhalb derselben Geschäftseinheit erfolgt. Ein Geschäftsvorfall innerhalb derselben Geschäftseinheit liegt 
insbesondere bei der Verlegung des Sitzes einer Geschäftseinheit oder der Umstellung auf Bilanzierung zum 
Zeitwert vor. 
§ 82c 
Übergangsjahr 
Übergangsjahr ist, bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet, das erste Geschäftsjahr, in dem die
Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes oder 
einer damit ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die den Vorschriften der Richtlinie (EU) 
2022/2523 entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die
Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.“ 
37. § 84 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „(Übergangszeit), für ein“ die Angabe
„getestetes“ eingefügt. 
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „ausweist“ durch die Angabe „für ihre Geschäftseinheiten ausweist 
(CbCR-Wesentlichkeitsgrenze-Test)“ ersetzt und wird nach der Angabe „Euro Gewinn oder“ die 
Angabe „einen“ eingefügt. 
cc) In Nummer 2 werden vor der Angabe „einem“ die Angabe „mit ihren Geschäftseinheiten“ und 
nach der Angabe „Übergangssteuersatz entspricht“ die Angabe „(CbCR-Effektivsteuersatz-Test)“ 
eingefügt und wird die Angabe „§ 87 Nummer 6“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 8“ ersetzt. 
dd) In Nummer 3 werden vor der Angabe „einen Gewinn“ die Angabe „für ihre Geschäftseinheiten“ 
und nach der Angabe „Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist“ die Angabe „(CbCR-Routinegewinn-Test)“ 
eingefügt. 
ee) Nach Nummer 3 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, 
haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen
wären, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.“ 
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
„(2) Ist eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts und dieses Gesetzes in 
unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen, sind deren Beschäftigte, Lohnkosten und materiellen 
Vermögenswerte für Zwecke des CbCR-Routinegewinn-Tests in diesen Steuerhoheitsgebieten
unberücksichtigt zu lassen. Verfügt eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts über 
eine Betriebsstätte, jedoch nach diesem Gesetz nicht, so sind für den CbCR-Safe-Harbour die Angaben 
und Rechnungslegungsdaten dieser Geschäftseinheit mit denen des Stammhauses oder, sofern das
Stammhaus eine steuertransparente Einheit ist, mit denen des gruppenzugehörigen Gesellschafters
zusammenzufassen.“ 
38. § 85 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
„(1) Die Vorschriften zum CbCR-Safe-Harbour gelten für Joint Ventures und Joint-Venture-
Tochtergesellschaften (§ 67) entsprechend. Hierfür sind jedes Joint Venture und dessen Joint-Venture-
Tochtergesellschaften als Geschäftseinheiten einer eigenständigen Unternehmensgruppe zu behandeln. Sofern sie in 
demselben Steuerhoheitsgebiet wie Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind, sind sie als 
vom getesteten Steuerhoheitsgebiet der Unternehmensgruppe eigenständig zu testendes Steuerhoheitsgebiet 
zu behandeln. Anstelle von im länderbezogenen Bericht ausgewiesenen Informationen, ist auf die in den 
qualifizierten Rechnungslegungsinformationen enthaltenen Informationen abzustellen.“ 
39. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt: 
„§ 86 
Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten 
Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der
Anwendung des CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen: 
1. staatenlose Geschäftseinheiten, 
2. Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht 
abgegeben wird, 
3. Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten belegen sind, die einem zulässigen
Ausschüttungssystem unterliegen und für die ein Antrag nach § 71 gestellt wurde. 
Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1 eine transparente Einheit 
auch dann als staatenlose Geschäftseinheit, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist.“ 
40. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt: 
„§ 87 
Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen 
(1) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86, 87a und 87b die in 
den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen. Sofern die Anforderungen für den CbCR-
Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder nach diesem Gesetz erforderliche 
Anpassungen unterblieben sind, scheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete
Steuerhoheitsgebiet unabhängig davon, ob dies Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 
genannten Tests hätte. 
(2) Ein länderbezogener Bericht (§ 138a der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn er auf der
Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungsdaten und unter konsistenter Verwendung von
Rechnungslegungsdaten erstellt wurde. Qualifizierte Rechnungslegungsdaten sind 
1. die Berichtspakete; Berichtspakete sind die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- 
und Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten der Geschäftseinheiten, wenn sie den in 
§ 138a der Abgabenordnung enthaltenen Anforderungen für die länderbezogene Berichterstattung
entsprechen; 
2. die Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, sofern diese nach einem anerkannten
Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 4) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 37)
aufgestellt wurden und die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses
Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind;
3. im Fall einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den 
Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), der
Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet 
wird; 
4. im Fall einer Betriebsstätte, für die keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der
Nummern 1 bis 3 erstellt wurden, die Unterlagen, die auch für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts 
zugelassen und verwendet worden sind. 
Die konsistente Verwendung von Rechnungslegungsdaten erfordert, dass 
1. für alle Geschäftseinheiten eines getesteten Steuerhoheitsgebiets einheitlich nur die
Rechnungslegungsdaten nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet werden. In den in Satz 2 Nummer 3 und 4 
genannten Fällen dürfen davon abweichend die anderen dort zugelassenen Rechnungslegungsdaten
verwendet werden; 
2. von der Betriebsstätte ausgewiesene Steuern oder ein von der Betriebsstätte ausgewiesener Verlust nicht 
auch beim Stammhaus berücksichtigt werden; die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind
dementsprechend anzupassen; 
3. die dem länderbezogenen Bericht zugrunde gelegten Rechnungslegungsdaten für Zwecke des CbCR-
Safe-Harbours unverändert übernommen werden, es sei denn, dieses Gesetz erfordert eine Anpassung. 
(3) Die Umsatzerlöse entsprechen der Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen, wie sie 
im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen sind. 
(4) Die vereinfacht erfassten Steuern entsprechen dem in den qualifizierten
Rechnungslegungsinformationen der Unternehmensgruppe ausgewiesenen Ertragsteueraufwand nach Bereinigung aller nicht
erfassten Steuern, ausgenommen der nach § 45 Absatz 2 Nummer 2, und ungewissen Steuerpositionen. Als nicht 
erfasste Steuern gelten auch aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente 
Steueraufwand, der  
1. im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme nach § 82a Absatz 3 stehen, die nach dem 30.
November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist, 
2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend die steuerliche 
Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung 
erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30. November 
2021 ausgeübt oder geändert worden ist, oder 
3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese 
Unterschiede auf einem nach dem 30. November 2021 verabschiedeten Körperschaftsteuerregime nach 
§ 82a Absatz 2 Satz 2 beruhen. 
Dies gilt nicht, soweit diese latenten Steuern gemäß § 82a Absatz 2 zu berücksichtigen wären, wäre das 
Geschäftsjahr das Übergangsjahr, und soweit sie den Verschonungsbetrag im Sinne des § 82a Absatz 5 nicht 
übersteigen. 
(5) Der Gewinn oder Verlust vor Steuern ist das Jahresergebnis vor Steuern, wie es im qualifizierten 
länderbezogenen Bericht ausgewiesen ist, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus einer
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach Absatz 6 sowie um inkongruente Dividenden nach Absatz 7. 
(6) Ein nicht realisierter Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe 
aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von 
Eigenkapitalbeteiligungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 beruhen. Dies gilt nur, wenn der Verlust 50
Millionen Euro für das getestete Steuerhoheitsgebiet übersteigt. 
(7) Inkongruente Dividenden sind Erträge, die bei der Leistungsempfängerin für Zwecke des
länderbezogenen Berichts vom Gewinn oder Verlust vor Steuern als Dividende ausgenommen wurden, jedoch nach 
den dem länderbezogenen Bericht zugrunde liegenden Rechnungslegungsdaten der leistenden
Geschäftseinheit nicht als Dividende einzustufen sind.
(8) Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet wird wie 
folgt berechnet: 
Vereinfachte erfasste Steuern
Gewinn oder Verlust vor Steuern
 
(9) Der Übergangssteuersatz beträgt für die Geschäftsjahre, die in den Jahren 2023 und 2024
beginnen, 15 Prozent, für die im Jahr 2025 beginnen 16 Prozent und für die im Jahr 2026 beginnen 17 Prozent. 
(10) Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit sind, 
sind die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gesellschafter. Bei einer obersten
Muttergesellschaft, die einem Dividendenabzugsregime unterliegt, sind qualifizierte Gesellschaft die in § 70 Absatz 1 
Satz 1 Nummer 1 genannten Gesellschafter.“ 
41. Nach § 87 werden die folgenden §§ 87a und 87b eingefügt: 
„§ 87a 
Anwendung der Erwerbsmethode 
(1) Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus 
der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses resultieren, dürfen in den in § 87 Absatz 2 Satz 2 genannten Rechnungslegungsdaten nicht 
berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Unternehmensgruppe für nach dem 31. Dezember 2022 
beginnende Geschäftsjahre länderbezogene Berichte nur auf der Grundlage von solchen Berichtspaketen und 
Jahresabschlüssen erstellt und übermittelt hat, die die Auswirkungen der Erwerbsmethode beim Ansatz
vorhergehender Erwerbe berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 ist ein späterer Wechsel zur Einbeziehung 
der Auswirkungen aus der Anwendung der Erwerbsmethode zulässig, wenn die Geschäftseinheiten aufgrund 
einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Berücksichtigung der Erwerbsmethode 
im Berichtspaket oder Jahresabschluss verpflichtet sind. 
(2) Bei einer Berücksichtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 sind für den CbCR-Routinegewinn-Test 
Wertminderungen eines Geschäfts- oder Firmenwerts, welcher auf einem Beteiligungserwerb nach dem 
30. November 2021 beruht, dem Gewinn oder Verlust vor Steuern nach § 87 Absatz 5 wieder
hinzuzurechnen. Satz 1 gilt für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test entsprechend, wenn die zugrunde liegenden
Rechnungslegungsdaten nicht bereits eine Umkehrung der latenten Steuerschuld oder den Ansatz oder die
Erhöhung eines latenten Steueranspruchs aus der Wertminderung eines Geschäfts- oder Firmenwerts enthalten. 
§ 87b 
Anpassungen bei Inkongruenzen 
(1) Aufwendungen und Verluste sowie Ertragsteueraufwendungen dürfen im Fall von Inkongruenzen 
weder beim Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 5) noch bei den vereinfacht erfassten Steuern 
(§ 87 Absatz 4) berücksichtigt werden. Die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend
anzupassen. Eine Inkongruenz liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Geschäftseinheiten einer
Unternehmensgruppe zu Folgendem führt: 
1. zum Abzug von Aufwendungen ohne eine entsprechende Erhöhung von Erträgen oder des Gewinns, 
2. zum doppelten Abzug von Aufwendungen oder zur doppelten Verlustnutzung oder 
3. zur doppelten Berücksichtigung von Steuern. 
(2) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 liegt vor, soweit die unmittelbare oder
mittelbare Vergabe von Kapital im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten führt 
und sich im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit die Erträge oder der Gewinn nicht entsprechend
erhöhen und auch nicht zu erwarten ist, dass sich über die Laufzeit der Vereinbarung eine entsprechende 
Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte ergibt. Nicht als Inkongruenz gilt, wenn sich die Aufwendungen 
oder der Verlust ausschließlich auf zusätzliches Kernkapital nach § 31 Satz 1 bezieht. Eine Erhöhung der 
steuerpflichtigen Einkünfte liegt nicht vor, soweit der Betrag, der die steuerlichen Einkünfte erhöht, durch 
steuerliche Attribute, insbesondere Verlustvorträge, ausgeglichen wird, die ohne die Vereinbarung nicht
hätten genutzt werden können, oder die Vereinbarung in dem getesteten Steuerhoheitsgebiet, in dem sich die 
steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen, zu steuerwirksamen Aufwendungen oder einem Verlust führt, ohne 
dass sich der Betrag auf den Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 4) auswirkt. 
(3) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 liegt vor, soweit Aufwendungen oder ein
Verlust im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit 
1. auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit als Aufwendungen oder Verluste ausgewiesen 
sind oder 
2. im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten bei der Ermittlung der 
steuerpflichtigen Einkünfte einer anderen Geschäftseinheit in einem anderen getesteten
Steuerhoheitsgebiet führen.  
Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit nach § 7 Absatz 32
bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie auch im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters 
ausgewiesen sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1 Nummer 1 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen im 
Jahresabschluss einer Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und die Aufwendungen und die
Erträge auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit enthalten sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1 
Nummer 2 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer
Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und diese Erträge bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte der 
Geschäftseinheit in einem anderen getesteten Steuerhoheitsgebiet berücksichtigt werden, die die
Aufwendungen steuerlich geltend macht. Eine Inkongruenz nach Satz 1 muss bei allen bis auf einer der
Geschäftseinheiten korrigiert werden, wenn alle von der Inkongruenz betroffenen Geschäftseinheiten in demselben 
getesteten Steuerhoheitsgebiet belegen sind. 
(4) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 liegt vor, soweit mehr als eine Geschäftseinheit 
denselben Ertragsteueraufwand bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) oder der vereinfacht 
erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) berücksichtigt, es sei denn, auch die der Steuer unterliegenden Einkünfte 
sind in den entsprechenden Abschlüssen der Geschäftseinheiten enthalten. Keine Inkongruenz nach Absatz 1 
Satz 3 Nummer 3 stellt es dar, wenn diese nur deshalb entsteht, weil für die Ermittlung der vereinfacht
erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) keine Anpassung des Ertragsteueraufwands erforderlich ist, der bei der
Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) der ersten Geschäftseinheit einer anderen Geschäftseinheit
zugerechnet würde. 
(5) Die vorstehenden Absätze gelten für Vereinbarungen, die nach dem 15. Dezember 2022
abgeschlossen, geändert oder übertragen wurden oder werden. Dies gilt auch, wenn sich nach dem 15. Dezember 
2022 die Erfüllung der sich aus einer Vereinbarung ergebenden Rechte oder Pflichten einschließlich der 
Zahlungsmodalitäten oder die bilanzielle Behandlung in Bezug auf die Vereinbarung wesentlich geändert 
hat oder ändert. Geschäftseinheiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind sowohl inländische als auch 
ausländische Geschäftseinheiten, Betriebsstätten, Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften.“ 
42. § 88 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „effektive Steuersatz“ die Angabe „für in einem
Steuerhoheitsgebiet belegene Einheiten“ eingefügt. 
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Die Berechnung hat dabei für jedes Steuerhoheitsgebiet und jede Unternehmensgruppe getrennt 
zu erfolgen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
„(3) Findet die gemischte Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung auf eine Geschäftseinheit für 
Einkommen von Einheiten, an denen sie eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung hält, 
erfolgt die Zurechnung der entsprechenden Steuern an diese Einheiten. Jede Einheit berechnet den
Zurechnungsschlüssel nach Absatz 2 anhand des effektiven Steuersatzes nach Absatz 4. Wenn die Einheit 
in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, in welchem § 53 Absatz 1 keine Anwendung findet oder in 
welchem sie keine Berechnung nach Absatz 4 durchführt, erfolgt die Berechnung für alle dort
belegenen Einheiten auf Basis des aggregierten Gewinns und der Steuern in den Jahresabschlüssen dieser 
Einheiten für die der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Geschäftseinheit.“ 
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: 
„(4) Findet § 53 Absatz 1 auf eine Unternehmensgruppe keine Anwendung, berechnet sich der 
effektive Steuersatz abweichend von Absatz 2 Satz 2 wie folgt: 
1. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84 bis 87 für ein
Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven 
Steuersatz (§ 87 Absatz 6) zugrunde zu legen. 
2. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Ausnahmeregelung nach § 81 Absatz 1 Satz 1 für ein
Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, ist der effektive Steuersatz wie folgt zu berechnen: 
(Summe der Steuern + zu zahlende Ergänzungssteuer) 
Summe des Mindeststeuer-Gewinns 
 
Hierbei sind die Werte für die anerkannte nationale Ergänzungssteuerregelung zugrunde zu legen. 
3. Für jedes andere Steuerhoheitsgebiet hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten 
effektiven Steuersatz nach § 87 Absatz 6 zu berechnen und anstelle des Gewinns oder Verlusts vor 
Steuern nach § 87 Absatz 4 den Gewinn oder Verlust vor Steuern aus einem Konzernabschluss 
nach § 7 Absatz 21 zu verwenden.“ 
43. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „folgenden Geschäftsjahren“ durch die Angabe „folgenden
Geschäftsjahre“ ersetzt. 
44. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt: 
„§ 93a 
Neubestimmung des Übergangsjahrs 
Abweichend von § 82c ist für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer das Übergangsjahr das
Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet erstmals einer Besteuerung nach 
dem zweiten Teil dieses Gesetz oder einer ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die der Richtlinie 
(EU) 2022/2523 entspricht, wenn sie bereits der nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag.“ 
45. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Satz 1 wird die Angabe „Die nach § 1 Steuerpflichtigen haben“ durch die Angabe „Der
Gruppenträger hat“ ersetzt. 
b) In Satz 2 wird die Angabe „amtliche“ durch die Angabe „amtlich“ ersetzt. 
c) Satz 6 wird gestrichen. 
46. In § 97 Absatz 1 wird die Angabe „§ 87 Nummer 5“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 6“ ersetzt. 
47. In § 98 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 76 den“ 
durch die Angabe „, auch in Verbindung mit Satz 3, einen“ ersetzt.
48. § 99 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt. 
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: 
„(5) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das Bundesministerium 
der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete,  
1. die eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) eingeführt haben, 
2. die eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 3) eingeführt haben, 
3. die eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 5) eingeführt haben und 
4. in welchem die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.“ 
49. Nach § 101 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: 
„(4) § 87b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. … I Nr. …) [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.“ 
Artikel 2 
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 
1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden 
ist, wird wie folgt geändert: 
§ 5 wird wie folgt geändert: 
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 5h wird durch die folgende Nummer 5h ersetzt: 
„5h. die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung und Auswertung der Meldungen nach § 3
Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes sowie die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung,
Übermittlung und Auswertung von Informationen nach § 75 des Mindeststeuergesetzes;“. 
b) In Nummer 48 wird die Angabe „Abgabenordnung.“ durch die Angabe „Abgabenordnung;“ ersetzt. 
c) Nach Nummer 48 wird die folgende Nummer 49 eingefügt: 
„49. die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 98 des Mindeststeuergesetzes.“ 
2. Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 5c bis 5f, 6, 7, 9, 10, 13 bis 17, 19, 22 bis 24, 
28 bis 28b, 29a bis 34, 36, 38, 42 bis 45, 46, 46b, 48 und 49.“
Artikel 3 
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes 
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes 
vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 14b wird der folgende Absatz 14c eingefügt:
„(14c) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die
ihm nach § 75 Absatz 1 des Mindeststeuergesetzes gemeldeten Informationen zu Mindeststeuer-
Berichten steuerpflichtiger Geschäftseinheiten, die Angaben für einen Mitgliedstaat der Europäischen
Union enthalten, an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union.“
b) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „14a“ durch die Angabe „14c“ ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11 und 14a“ durch die
Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11, 14a und 14c“ ersetzt.
Artikel 4 
Änderung des Einkommensteuergesetzes 
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, 
wird wie folgt geändert: 
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4j durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4j (weggefallen)“.
2. § 4j wird gestrichen.
3. In § 9 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 4j,“ gestrichen.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 8c Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 4j ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“
b) Nach Absatz 16b Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom … (BGBl. … I Nr. …) [einsetzen: 
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.“
Artikel 5 
Änderung des Außensteuergesetzes 
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes 
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „steuerpflichtig ist.“ durch die Angabe „steuerpflichtig ist; der
Kürzungsbetrag erhöht sich um den Betrag des Bezugs, der nach § 8b Absatz 5 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf.“ ersetzt. 
bb) In Satz 2 wird die Angabe „ausgeschüttet würde.“ durch die Angabe „ausgeschüttet würde; Satz 1 
zweiter Halbsatz gilt entsprechend.“ ersetzt. 
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Gewinne des Steuerpflichtigen aus der Veräußerung von
Anteilen an der ausländischen Gesellschaft oder an einer Gesellschaft, die an der ausländischen
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie aus deren Auflösung oder aus der Herabsetzung
ihres Kapitals. Absatz 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Kürzungsbetrag um den Betrag des
Gewinns erhöht, der nach § 8b Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden darf; dies gilt für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Bei einer Organgesellschaft im Sinne von § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes sind 
die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.“ 
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sind einem unbeschränkt Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nach § 7 Absatz 3 
und 4 Satz 1 nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen
Gesellschaft, in dem diese Einkünfte nach dieser Vorschrift erzielt hat, mindestens 10 Prozent der
Stimmrechte oder mindestens 10 Prozent der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar
zuzurechnen und bestehen die Einkünfte der Gesellschaft aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter, 
die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8 Absatz 5), sind diese Einkünfte bei dem
unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am 
Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 
im Übrigen nicht erfüllt sind.“ 
bb) Satz 4 wird gestrichen. 
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gehören auch die Einkünfte aus einer
Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils
geltenden Fassung, es sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein
wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder an einer in einem anderen Staat nach § 193
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Börse stattfindet.“
3. Nach § 21 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: 
„(8) § 11 Absatz 2, 4 und 6 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2022
anzuwenden. § 13 Absatz 1 und 3 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für 
den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den
Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte 
entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“ 
Artikel 6 
Weitere Änderung des Außensteuergesetzes 
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: 
„§ 9 
Freigrenze bei gemischten Einkünften 
Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne 
des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, 
wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft
betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 
Euro nicht übersteigen.“ 
2. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als ein Drittel der 
gesamten Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, betragen und die bei 
einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht
übersteigen.“ 
3. § 18 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „des § 180 Abs. 3“ durch die Angabe „des § 180 Absatz 3 und des 
§ 183“ ersetzt. 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 2 wird die Angabe „so“ gestrichen. 
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Läßt“ durch die Angabe „Lässt“ und die Angabe „befaßt“ durch die 
Angabe „befasst“ ersetzt und wird die Angabe „so“ gestrichen. 
cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Soweit in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 mittelbare Beteiligungen für die Steuerpflicht
unbeachtlich sind, sind diese auch für die Ermittlung der Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2
unbeachtlich.“ 
4. § 21 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Veranlagungszeitraum“ die Angabe „und für die Gewerbesteuer für 
den Erhebungszeitraum“ eingefügt.
b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt: 
„(9) Die §§ 9 und 13 Absatz 1 Satz 3 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für die Einkommen- und 
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den
Erhebungszeitraum, für den Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr 
der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2025 
beginnt. § 18 Absatz 1 und 2 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden für die Einkommen- und 
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den
Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“ 
Artikel 7 
Änderung des Investmentsteuergesetzes 
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes 
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Teilfreistellung“. 
2. Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Hinzurechnungsbeträge nach § 10 des Außensteuergesetzes sind nicht in die Ermittlung der Einkünfte nach 
Satz 1 einzubeziehen.“ 
3. Die Überschrift von § 43 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
„§ 43  
Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der 
Teilfreistellung“. 
4. Nach § 57 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt: 
„(11) § 37 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [
einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals anzuwenden für 
Geschäftsjahre, die nach dem … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] beginnen.“ 
Artikel 8 
Inkrafttreten 
Die Artikel 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt mit 
Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
EU-Rechtsakte 
1. Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der 
Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 
(EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.2025) geändert worden ist 
2. Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für 
multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Begründung 
A. Allgemeiner Teil 
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397 vom 27.
Dezember 2023) wurden die internationalen Vereinbarungen der globalen Mindestbesteuerung für Geschäftsjahre, 
die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, umgesetzt. In diesem Zusammenhang wurden auch die vom Inclusive 
Framework on BEPS beschlossenen Regelungen für sog. Safe-Harbours vom 15. Dezember 2022 sowie die
Verwaltungsleitlinien vom 1. Februar 2023 und 13. Juli 2023 umgesetzt. Am 15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 sowie 
13. Januar 2025 wurden weitere Verwaltungsleitlinien vom Inclusive Framework on BEPS beschlossen, die
insbesondere die Anwendung des CbCR-Safe-Harbour betreffen. 
Neben den Änderungen des Mindeststeuergesetzes enthält der Gesetzentwurf Begleitmaßnahmen, die zu einer 
Vereinfachung und Systematisierung des internationalen Unternehmensteuerrechts beitragen sollen.  
Die Änderung im Investmentsteuergesetz dient der Vermeidung des doppelten Ansatzes von
Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds, sorgt damit für die Gleichstellung mit der Direktanlage sowie für eine
administrativen Vereinfachung und trägt zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland bei. 
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung des sich aus den Verwaltungsleitlinien vom 15. Dezember 
2023, 24. Mai 2024 sowie 13. Januar 2025 ergebenden Änderungsbedarfs im Mindeststeuergesetz.  
Ergänzend zu den Änderungen des Mindeststeuergesetzes werden Anpassungen im Bereich der internationalen 
Unternehmensbesteuerung vorgenommen, die zu einer Vereinfachung und Systematisierung beitragen. Anti-
Missbrauchs-Maßnahmen werden insbesondere in Bereichen zurückgeführt, in denen davon auszugehen ist, dass 
bereits die Mindeststeuer entsprechende Gestaltungsanreize deutlich vermindert. Außerdem werden Regelungen 
enger an internationale Standards herangeführt (z. B. an die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU – ATAD). 
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 
Der Gesetzentwurf setzt insbesondere die Regelungen zur Verwendung von sog. Berichtspaketen, die Zulässigkeit 
der Verwendung der Erwerbsmethode sowie eine Vorschrift zur Verhinderung der ungerechtfertigten
Inanspruchnahme beim CbCR-Safe-Harbour um. Darüber hinaus hat sich weiterer Anpassungsbedarf im
Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung 
von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung 
im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind. 
Folgende Begleitmaßnahmen außerhalb des Mindeststeuergesetzes sollen zur Vermeidung von Steuerbürokratie 
und zur Vermeidung von Doppelbesteuerung umgesetzt werden: 
– Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) 
Unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung werden mittlerweile durch eine Vielzahl an
international abgestimmten Maßnahmen – wie die globale Mindestbesteuerung – verhindert. Mit der Abschaffung der 
Lizenzschranke geht zudem eine Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen einher. 
– Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG) 
Durch die Anpassung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 
13 AStG) wird der von der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU vorgegebene Spielraum stärker genutzt 
und Compliance-Aufwand abgebaut.
– Anpassung des Kürzungsbetrags in Organschaftsfällen (§ 11 AStG) 
Neben technischen und systematischen Anpassungen des Kürzungsbetrags erfolgt ab dem
Veranlagungsbzw. Erhebungszeitraum 2022 eine Neutralisierung der nach § 8b Absatz 3 und 5 KStG nicht abziehbaren 
Betriebsausgaben für Ausschüttungen aus Zwischengesellschaften und Veräußerungen von Beteiligungen 
an Zwischengesellschaften, wenn Einkünfte bereits der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben (§ 11 
Absatz 2 und 4 AStG). Dadurch soll vermieden werden, dass die Steuerpflichtigen neben dem
Hinzurechnungsbetrag bei Ausschüttungen zusätzlich mit nicht abziehbaren Betriebsausgaben belastet werden.
Außerdem erhöht sich durch die Änderungen beim Kürzungsbetrag in Organschaftsfällen die Administrierbarkeit 
der Vorschrift deutlich. 
– Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit
Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG) 
In besteuerungspraktischer Hinsicht führt die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung im Fall von 
Kleinstbeteiligungen regelmäßig zu erheblichen administrativen Schwierigkeiten sowohl auf Seiten der
Verwaltung als auch bei den betroffenen Steuerpflichtigen. Die Einführung einer Beteiligungsgrenze vermindert 
den Administrierungsaufwand insbesondere in Bezug auf mittelbare Beteiligungen deutlich, stellt aber 
gleichzeitig sicher, dass Fälle mit erheblichen Auswirkungen auch künftig von der
Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden. Die Änderung soll rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 
(für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen) gelten. 
– Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds (§ 37
InvStG) 
Diese Rechtsänderung dient der Gleichstellung mit der Direktanlage, der administrativen Vereinfachung und 
der Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber ausländischen Spezial-Investmentfonds. Beherrscht ein 
Anleger eine ausländische Zwischengesellschaft über den Spezial-Investmentfonds, kommt es bei dem
Anleger zu einem unmittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge und zusätzlich zu einem mittelbaren Ansatz 
der Hinzurechnungsbeträge als Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge, die dem Anleger über den 
Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden. Dies führt im Ergebnis zu einer doppelten
Hinzurechnungsbesteuerung beim Anleger. Damit keine zweifache Steuerbelastung entsteht, sind Minderungs- und
Kürzungsbeträge nach § 10 Absatz 6 und § 11 AStG zu berücksichtigen. Zukünftig fällt der administrative
Aufwand für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung weg. 
III. Alternativen 
Keine. 
IV. Gesetzgebungskompetenz 
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Mindeststeuergesetzes (Artikel 1), des
Einkommensteuergesetzes (Artikel 4), des Außensteuergesetzes (Artikel 5 und Artikel 6) und des
Investmentsteuergesetzes (Artikel 7) ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes, da sich das daraus 
ergebende Steueraufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht.  
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 2) ergibt 
sich aus Artikel 108 Absatz 4 des Grundgesetzes. 
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (Artikel 3) ergibt sich aus 
Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes. 
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen 
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sind wesentliche Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen verbunden.
Mit den Begleitmaßnahmen werden sog. Anti-Missbrauchsregelungen abgeschafft oder zurückgeführt und damit 
eine erhebliche Vereinfachungswirkung erzielt. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird dies durch die
Einführung einer Beteiligungsgrenze bei nicht beherrschenden Beteiligungen bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter 
(§ 13 AStG) erreicht. Auch der Verzicht auf die komplexe Regelung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) hat eine
deutliche Vereinfachungswirkung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im 
Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es vor allem die im Rahmen der Zwei-Säulen-Lösung auf 
internationaler Ebene getroffenen Vereinbarungen zur Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs und
aggressiver Steuergestaltungen weiter konkretisiert und damit auch das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Es 
betrifft das Prinzip Nummer 4 einer nachhaltigen Entwicklung (Nachhaltiges Wirtschaften stärken) und
unterstützt die Indikatorenbereiche 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit 
schaffen), 8.3 (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge – Gute Investitionsbedingungen schaffen, Wohlstand dauerhaft 
erhalten) sowie 8.4 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – Wirtschaftsleistung umwelt- und sozialverträglich
steigern). Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben. 
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro) 
lfd. 
Nr. Maßnahme 
Steuerart /
Gebiets-
körperschaft 
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr 
2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029 
1 § 9 AStG² Insg. - -15 -15 -10 -10 - . . . -15
Anhebung der Freigrenzen bei 
der
Hinzurechnungsbesteuerung für gemischte Einkünfte 
von 10% auf 1/3 und von 
80.000€ auf 100.000€ ab 
1.1.2026 
GewSt - -10 -10 -5 -5 - . . . -10
ESt - -5 -5 -5 -5 - . . . -5
KSt - . . . . - . . . .
SolZ - . . . . - . . . .
Bund - -2 -2 -2 -2 - . . . -2
GewSt - . . . . - . . . .
ESt - -2 -2 -2 -2 - . . . -2
KSt - . . . . - . . . .
SolZ - . . . . - . . . .
Länder - -3 -3 -2 -2 - . . . -3
GewSt - -1 -1 . . - . . . -1
ESt - -2 -2 -2 -2 - . . . -2
KSt - . . . . - . . . .
Gem. - -10 -10 -6 -6 - . . . -10
GewSt - -9 -9 -5 -5 - . . . -9
ESt - -1 -1 -1 -1 - . . . -1
lfd. 
Nr. Maßnahme 
Steuerart /
Gebiets-
körperschaft 
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr 
2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029 
2 § 13 AStG²,³ Insg. -50 -5 -5 -5 -5 -15 -15 -10 -5 -5
Hinzurechnungsbesteuerung 
für Einkünfte mit
Kapitalanlagecharakter: Einführung einer 
Beteiligungsgrenze von 10% 
am Nennkapital oder 10% an 
den Stimmrechten einer
ausländischen Gesellschaft
rückwirkend ab 1.1.2022 sowie
Anhebung der Freigrenzen von 
10% auf 1/3 und von 80.000€ 
auf 100.000€ ab 1.1.2026 
GewSt -30 -5 -5 -5 -5 -10 -10 -5 -5 -5
ESt -5 . . . . . . . . .
KSt -15 . . . . -5 -5 -5 . .
SolZ . . . . . . . . . .
Bund -11 . . . . -3 -3 -3 . .
GewSt -1 . . . . -1 -1 . . .
ESt -2 . . . . -2 -2 -2 -2 .
KSt -8 . . . . -3 -3 . . .
SolZ . . . . . . . . . .
Länder -11 . . . . -3 -3 -2 . .
GewSt -2 . . . . -1 -1 . . .
ESt -2 . . . . . . . . .
KSt -7 . . . . -2 -2 -2 . .
Gem. -28 -5 -5 -5 -5 -9 -9 -5 -5 -5
GewSt -27 -5 -5 -5 -5 -9 -9 -5 -5 -5
ESt -1 . . . . . . . . .
3 Finanzielle Auswirkungen
insgesamt Insg. -50 -20 -20 -15 -15 -15 -15 -10 -5 -20
 
GewSt -30 -15 -15 -10 -10 -10 -10 -5 -5 -15
ESt -5 -5 -5 -5 -5 . . . . - 5
KSt -15 . . . . -5 -5 -5 . .
SolZ . . . . . . . . . .
Bund - 11 -2 -2 -2 -2 -3 -3 -3 . -2
GewSt -1 . . . . . . . . .
ESt -2 -2 -2 -2 -2 . . . . -2
KSt -8 . . . . -3 -3 -3 . .
SolZ . . . . . . . . . .
Länder -11 -3 -3 -2 -2 -3 -3 -2 . -3
GewSt -2 -1 -1 . . -1 -1 . . -1
ESt -2 -2 -2 -2 -2 . . . . -2
KSt -7 . . . . -2 -2 -2 . .
Gem. -28 -15 -15 -11 -11 -9 -9 -5 -5 -15
GewSt -27 -14 -14 -10 -10 -9 -9 -5 -5 -14
ESt -1 -1 -1 -1 -1 . . . . -1
Anmerkungen: 
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
2) Zusätzlich dürften sich durch neue Gestaltungsspielräume indirekte, nicht konkret bezifferbare
Steuermindereinnahmen bei GewSt, KSt, ESt und SolZ aus der Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland ergeben.
3) Die volle Jahreswirkung des Jahres 2025 beinhaltet auch die Wirkungen der vorhergehenden Zeiträume ab 1.
Januar 2022 für die rückwirkende Einführung der Beteiligungsgrenze.
Für das Mindeststeuergesetz ergeben sich keine Haushaltsausgaben, da es sich bei den Änderungen um
Klarstellungen handelt und die ursprünglichen Auswirkungen bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 
2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen 
(BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten sind.  
4. Erfüllungsaufwand
Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes ergeben sich keine
Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung. Die Auswirkungen sind bereits 
im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. Bei den Änderungen im
Mindeststeuergesetz und im Finanzverwaltungsgesetz handelt es sich lediglich um Klarstellungen. 
4.1 Bürgerinnen und Bürger 
Jährlicher Aufwand 
Aus der Änderung des § 13 AStG ergibt sich eine geringfügige Verringerung des Erfüllungsaufwands für
Bürgerinnen und Bürger. Aus den übrigen Änderungen des Außensteuergesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes 
ergeben sich keine Veränderungen des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. Aus den Änderungen 
des Mindeststeuergesetzes und den übrigen Begleitmaßnahmen ergibt sich keine Veränderung des
Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. 
4.
2 
E
rf
ül
lu
ng
sa
uf
w
an
d 
fü
r 
di
e 
W
ir
ts
ch
af
t 
Jä
hr
lic
he
r E
rf
ül
lu
ng
sa
uf
w
an
d 
lfd
. 
N
r.
 
Pa
ra
-
gr
ap
h 
B
ez
ei
ch
nu
ng
 d
er
 
V
or
ga
be
 
W
ir
ts
ch
af
ts
zw
ei
g 
Fa
llz
ah
l 
Pe
rs
on
en
ta
ge
/  
-m
on
at
e 
Q
ua
lif
ik
at
io
ns
ni
-
ve
au
 
L
oh
ns
at
z 
pr
o 
St
un
de
 
(in
 
E
ur
o)
 
Z
ei
ta
uf
w
an
d 
pr
o 
Fa
ll 
in
 
M
in
ut
en
 
Sa
ch
ko
st
en
 
pr
o 
Fa
ll 
(in
 E
ur
o)
 
Jä
hr
lic
he
r 
Pe
rs
ona
la
uf
w
an
d 
(in
 
T
sd
. E
ur
o)
 
Jä
hr
lic
he
 
Sa
ch
-
ko
st
en
 
(in
 
T
sd
. 
E
ur
o)
 
Jä
hr
lic
he
r 
E
rfü
llu
ng
sa
uf
-
w
an
d 
(in
 T
sd
. 
E
ur
o)
 
IP
 
4.
2.
2 
§ 
4j
 
ES
tG
A
uf
he
bu
ng
G
es
am
tw
irt
sc
ha
ft 
5
M
itt
el
37
,1
0
30
0
-1
 
IP
4.
2.
3 
§ 
9 
A
St
G
 
A
np
as
su
ng
 
G
es
am
tw
irt
sc
ha
ft 
 
40
0
H
oc
h
62
,4
0
-1
.8
00
-7
48
,8
-7
48
,8
 
IP
4.
2.
4 
§ 
11
 
A
bs
. 2
, 
4,
 6
 
A
St
G
 
A
np
as
su
ng
G
es
am
tw
irt
sc
ha
ft
40
0
H
oc
h
62
,4
0
-6
0
-2
4,
96
-2
4,
96
4.
2.
5 
§ 
13
 
A
St
G
Ä
nd
er
un
g
G
es
am
tw
irt
sc
ha
ft 
60
0
H
oc
h
62
,4
0
-1
.8
00
-1
.1
23
,2
-1
.1
23
,2
 
IP
4.
2.
6 
§ 
51
 
A
bs
. 2
 
i.V
.m
. 
§§
 3
6 
bi
s 
49
 
In
-
vS
tG
 
B
es
te
ue
ru
ng
sgr
un
dl
ag
en
 
fü
r 
Sp
ez
ia
l-I
nv
es
tm
en
tfo
nd
s 
Er
br
in
gu
ng
 
vo
n 
Fi
na
nz
- u
nd
 V
er
si
-
ch
er
un
gs
di
en
st
-
le
is
tu
ng
en
 
36
6
./.
57
,9
0
-1
5 
0
-5
,2
98
00
,0
-5
,2
98
4.
2.
7 
§ 
31
 
A
bs
. 1
 
K
St
G
 
i.V
.m
. 
§ 
25
 
A
bs
. 3
 
ES
tG
 
K
ör
pe
rs
ch
af
ts
te
uer
er
kl
är
un
g 
G
es
am
tw
irt
sc
ha
ft 
40
4
./.
38
,6
0
-5
 
0
-1
,3
0
-1
,3
G
es
am
t 
-1
.9
03
,5
58
0 
-1
.9
04
,5
58
da
vo
n 
au
s I
nf
or
m
at
io
ns
pf
lic
ht
en
 
0
0
-1
.8
73
Drucksache 21/1865 – 40 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 
Zu den laufenden Nummern 4.2.1 und 4.2.2: 
Durch Aufhebung des § 4j EStG entfallen die mit der Regelung verbundenen Vorgaben ersatzlos, sodass eine 
Minderung des Erfüllungsaufwands eintritt. 
Zu den laufenden Nummern 4.2.3 und 4.2.5 
Durch die Anpassung an die ATAD (Anpassung der Freigrenze in § 9 AStG und Anpassung des § 13 AStG) wird 
eine Vereinfachung der Regelungen erreicht und die Zahl der Anwendungsfälle erheblich reduziert. Die
Administrierung sowohl durch die Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung wird deutlich vereinfacht.
Insgesamt mindert sich der Erfüllungsaufwand. 
Die Neuregelung führt zu einer Entbürokratisierung und Entlastung der Wirtschaft. Die Zahl der Anwendungsfälle 
der Hinzurechnungsbesteuerung wird durch die Maßnahmen verringert. Die Finanzverwaltung geht auf Basis der 
statistischen Daten für 2021 und 2022 von einer Gesamtzahl der ausländischen Zwischengesellschaften (vor den 
durch dieses Gesetz geplanten Änderungen) von 4.000 aus und von einer Reduzierung der Fallzahlen um 400 
(Anpassung § 9 AStG) bzw. 600 (Änderung § 13 AStG).  
Zu laufender Nummer 4.2.4 
Durch die Änderung des Kürzungsbetrags für Organschaften und generell die „Neutralisierung“ der nicht
abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Absatz 3 und 5 KStG wird die Anwendung des Kürzungsbetrags
vereinheitlicht. Die Administrierung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung wird in
Organschaftsfällen deutlich vereinfacht. Insgesamt mindert sich der Erfüllungsaufwand. 
Die Zahl der Anwendungsfälle der Hinzurechnungsbesteuerung wird sich nicht verändern. Die Neuregelung führt 
aber zu einer Entbürokratisierung der Vorschriften und damit zu einer Entlastung der Wirtschaft. Ausgehend von 
einer geschätzten Gesamtzahl von Zwischengesellschaften auf Basis der statistischen Daten für 2021 und 2022 
von 4.000 (vor den durch dieses Gesetz geplanten Änderungen) wurde die Minderung des Erfüllungsaufwands 
für Inlandsbeteiligte, die körperschaftsteuerliche Organgesellschaften sind, geschätzt. Die „Neutralisierung“ der 
nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Absatz 3 und 5 KStG führt zu keiner gravierenden Änderung des 
Erfüllungsaufwands.  
Einmaliger Erfüllungsaufwand 
Durch die beim jährlichen Erfüllungsaufwand genannten Maßnahmen ergibt sich ein geringfügiger
Minderaufwand. 
4.
3 
E
rf
ül
lu
ng
sa
uf
w
an
d 
fü
r 
di
e 
V
er
w
al
tu
ng
 
Jä
hr
lic
he
r E
rf
ül
lu
ng
sa
uf
w
an
d 
lfd
. N
r.
 
Pa
ra
-
gr
ap
h 
B
ez
ei
ch
nu
ng
 
de
r 
V
or
ga
be
 
V
er
w
al
-
tu
ng
se
be
ne
 
Fa
llz
ah
l 
Pe
rs
on
en
-
ta
ge
/  
  
-m
on
at
e 
V
ol
lz
ug
seb
en
e 
L
oh
ns
at
z 
pr
o 
St
un
de
 
(in
 
E
ur
o)
 
Z
ei
ta
uf
w
an
d 
pr
o 
Fa
ll
in
  
M
in
ut
en
 
Sa
ch
ko
st
en
 
pr
o 
Fa
ll 
 
(in
 E
ur
o)
 
Jä
hr
lic
he
r 
Pe
rso
na
la
uf
w
an
d 
(in
 T
sd
. E
ur
o)
 
Jä
hr
lic
he
 
Sa
ch
-
ko
st
en
 
(in
 
T
sd
. 
E
ur
o)
 
Jä
hr
lic
he
r 
E
rf
ül
-
lu
ng
sa
uf
w
an
d 
(in
 
T
sd
. E
ur
o)
 
4.
3.
3 
§
4j
ES
tG
A
uf
he
bu
ng
, 
da
du
rc
h 
W
eg
fa
ll 
de
r 
Pr
üf
un
g 
de
r 
B
ila
nz
/G
uV
/E
Ü
R
, P
rü
-
fu
ng
en
 a
uß
er
bi
la
nz
iel
le
r 
H
in
zu
re
ch
nu
nge
n 
un
d 
di
e 
m
at
er
ie
ll 
re
ch
tli
ch
e 
B
ea
rb
ei
-
tu
ng
 s
tri
tti
ge
r 
Sa
ch
-
ve
rh
al
te
 
Lä
nd
er
 
5
ge
ho
be
ne
r 
D
ie
ns
t 
43
,2
0
-3
0
-0
,1
08
-0
,1
08
4.
3.
4 
§
4j
ES
tG
A
uf
he
bu
ng
, 
da
du
rc
h 
W
eg
fa
ll 
de
r A
us
w
er
-
tu
ng
 d
er
 B
p/
St
eu
Fa
 
B
er
ic
ht
e 
Lä
nd
er
 
2
hö
he
re
r 
D
ie
ns
t 
69
,3
0
-6
5
-0
,1
5
-0
,1
5
4.
3.
5 
§
4j
ES
tG
A
uf
he
bu
ng
, 
da
du
rc
h 
W
eg
fa
ll 
de
r B
ea
rb
ei
-
tu
ng
 
en
ts
pr
ec
he
nd
er
 
R
ec
ht
sb
eh
el
fe
 
Lä
nd
er
 
3
ge
ho
be
ne
r 
D
ie
ns
t 
43
,2
0
-2
56
-0
,5
53
-0
,5
53
4.
3.
7 
§ 
9 
A
St
G
 
A
np
as
su
ng
 d
er
 V
or
-
sc
hr
ift
 u
nd
 d
ad
ur
ch
 
V
er
m
in
de
ru
ng
 
de
s 
Pr
üf
au
fw
an
ds
 
fü
r 
V
er
an
la
gu
ng
, 
A
uße
nd
ie
ns
t 
un
d 
R
ec
ht
sb
eh
el
fs
be
ar
-
be
itu
ng
 
Lä
nd
er
 
40
0
g.
 D
. 
h.
 D
. 
43
,2
0 
69
,3
0 
-2
10
 
-1
5
-6
0,
48
 
-6
,9
3
-6
7,
41
4.
3.
8 
§
11
 
A
bs
. 2
, 
4,
 
6 
A
St
G
 
A
np
as
su
ng
 d
er
 V
or
-
sc
hr
ift
 u
nd
 d
ad
ur
ch
 
V
er
m
in
de
ru
ng
 
de
s 
Pr
üf
au
fw
an
ds
 
fü
r 
V
er
an
la
gu
ng
, 
A
uße
nd
ie
ns
t 
un
d 
R
ec
ht
sb
eh
el
fs
be
ar
-
be
itu
ng
 
Lä
nd
er
 
40
0
g.
 D
. 
h.
 D
. 
43
,2
0 
69
,3
0 
-2
0 -2
-5
,7
6
-0
,9
24
 
-6
,6
84
lfd
. N
r.
 
Pa
ra
-
gr
ap
h 
B
ez
ei
ch
nu
ng
 
de
r 
V
or
ga
be
 
V
er
w
al
-
tu
ng
se
be
ne
 
Fa
llz
ah
l 
Pe
rs
on
en
-
ta
ge
/  
  
-m
on
at
e 
V
ol
lz
ug
seb
en
e 
L
oh
ns
at
z 
pr
o 
St
un
de
 
(in
 
E
ur
o)
 
Z
ei
ta
uf
w
an
d 
pr
o 
Fa
ll
in
  
M
in
ut
en
 
Sa
ch
ko
st
en
 
pr
o 
Fa
ll 
 
(in
 E
ur
o)
 
Jä
hr
lic
he
r 
Pe
rso
na
la
uf
w
an
d 
(in
 T
sd
. E
ur
o)
 
Jä
hr
lic
he
 
Sa
ch
-
ko
st
en
 
(in
 
T
sd
. 
E
ur
o)
 
Jä
hr
lic
he
r 
E
rf
ül
-
lu
ng
sa
uf
w
an
d 
(in
 
T
sd
. E
ur
o)
 
4.
3.
10
 
§ 
13
A
St
G
Ä
nd
er
un
g 
de
r 
V
or
-
sc
hr
ift
 u
nd
 d
ad
ur
ch
 
V
er
rin
ge
ru
ng
 
de
s 
Pr
üf
au
fw
an
ds
 
fü
r 
V
er
an
la
gu
ng
, 
A
uße
nd
ie
ns
t 
un
d 
R
ec
ht
sb
eh
el
fs
be
ar
-
be
itu
ng
 
Lä
nd
er
 
60
0
g.
 D
. 
h.
 D
. 
43
,2
0 
69
,3
0 
-2
10
 
-1
5
-9
0,
72
0 
-1
0,
39
5 
-1
01
,1
15
G
es
am
t 
-1
76
,0
2
-1
76
,0
2
A
uf
 d
ie
 E
rlä
ut
er
un
ge
n 
zu
 4
.2
. (
in
sb
es
on
de
re
 h
in
si
ch
tli
ch
 d
er
 F
al
lz
ah
le
n)
 w
ird
 B
ez
ug
 g
en
om
m
en
. 
Ei
nm
al
ig
er
 E
rf
ül
lu
ng
sa
uf
w
an
d 
D
ur
ch
 d
ie
 b
ei
m
 jä
hr
lic
he
n 
Er
fü
llu
ng
sa
uf
w
an
d 
ge
na
nn
te
n 
M
aß
na
hm
en
 e
rg
ib
t s
ic
h 
ei
n 
ge
rin
gf
üg
ig
er
 M
in
de
ra
uf
w
an
d,
 in
sb
es
on
de
re
 d
ur
ch
 d
ie
 U
m
st
el
lu
ng
 d
er
 S
ys
te
m
e 
un
d 
A
bl
äu
fe
.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 43 – Drucksache 21/1865 
 
 
5. Weitere Kosten 
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 
6. Weitere Gesetzesfolgen 
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesregierung zuwiderlaufen. 
VII. Befristung; Evaluierung 
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt. 
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da es sich bei den Änderungen des Mindeststeuergesetzes um
Klarstellungen handelt. Beim Mindeststeuergesetz handelt es sich um eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523. 
VIII. Exekutiver Fußabdruck 
Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter bzw. von der Bundesregierung beauftragte Dritte 
wesentlichen Einfluss auf das Vorhaben gehabt. 
B. Besonderer Teil 
Zu Artikel 1 (Änderung des Mindeststeuergesetzes) 
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) 
Zu Buchstabe a (§ 50a – neu –) 
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an den neu eingefügten § 50a angepasst. 
Zu Buchstabe b (§ 75a) 
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an den neu eingefügten § 75a angepasst. 
Zu Buchstabe c (§§ 82a bis 82c – neu –) 
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an die neu eingefügten §§ 82a bis 82c angepasst. 
Zu Buchstabe d (§§ 87a und 87b – neu –) 
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an die neu eingefügten §§ 87a und 87b angepasst. 
Zu Buchstabe e (§ 93a – neu –) 
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an den neu eingefügten § 93a angepasst. 
Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 3 Satz 3) 
Der Satz 3 wird um den Fall einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe ergänzt. 
Zu Nummer 3 (§ 7) 
Zu Buchstabe a (Absatz 3) 
Der eingefügte Einschub dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 
2022/2523.
Zu Buchstabe b (Absatz 5) 
Der eingefügte Einschub dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 43 der Richtlinie (EU) 
2022/2523. 
Zu Buchstabe c (Absatz 18 Nummer 3) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Buchstabe d (Absatz 19) 
Der eingefügte Einschub dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe f der Richtlinie 
(EU) 2022/2523. 
Zu Buchstabe e (Absatz 20) 
Die Änderung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 21 der Richtlinie (EU) 2022/2523. 
Zu Buchstabe f (Absatz 21) 
Die Änderung dient der Bereinigung der Definition aus § 7 Absatz 10. 
Zu Buchstabe g (Absatz 22) 
Die Änderung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2022/2523. 
Zu Buchstabe h (Absatz 32) 
Das Mindeststeuergesetz unterscheidet zwei Kategorien transparenter Einheiten: Steuertransparente Einheiten 
und umgekehrt hybride Einheiten. Der Unterschied ergibt sich daraus, wie die Einheiten nach dem Recht des 
Belegenheitsstaates des Gesellschafters steuerlich behandelt werden. Nach der geltenden Definition zur
steuertransparenten Behandlung in § 7 Absatz 32 Satz 3 wird jeweils auf den unmittelbaren Gesellschafter der
transparenten Einheit abgestellt. Es wurde festgestellt, dass diese Definition zu Rechtsunsicherheit führt, wenn die
transparente Einheit selbst wiederum von einer transparenten Einheit gehalten wird.  
Mit der Neufassung des § 7 Absatz 32 wird zum einen Punkt 5.2 „Allocation of profits and taxes in structures 
including Flow-through-Entities“ der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen
Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt. Ob die transparente Einheit
(getestete Einheit) als steuertransparent oder umgekehrt hybrid gilt, richtet sich nunmehr danach, wie die getestete 
Einheit und die Einheiten, über welche die sogenannte Referenzeinheit ihre Anteile an der getesteten Einheit hält, 
für steuerliche Zwecke behandelt. Die Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der
Beteiligungskette an der getesteten Einheit beteiligt ist und die entweder selbst keine transparente Einheit ist oder, wenn 
es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste Muttergesellschaft der 
Unternehmensgruppe ist (transparente oberste Muttergesellschaft).  
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesellschaft steuerlich transparent behandelt wird oder nicht, muss ein 
Steuerhoheitsgebiet über ein Ertragssteuerrecht verfügen, dass eine Klassifizierung ermöglicht. Verfügt das
Steuerhoheitsgebiet, in welchem die Gesellschaft gegründet worden ist, über kein Ertragssteuerrecht, liegt keine
transparente, sondern eine per se nichttransparente Gesellschaft vor, es sei denn, die Gesellschaft gilt unter den
Voraussetzungen des § 7 Absatz 32 Satz 6 als transparente und steuertransparente Einheit. 
Zum anderen wird mit der Neufassung auch Punkt 5.5 „Allocation of profits and taxes in structures including 
Flow-through-Entities“ der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen
Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften bei den hybriden Einheiten umgesetzt. Hiernach wird 
für den Begriff „Gesellschafter“ in Satz 7 auf den unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter der
Geschäftseinheit abgestellt. Entsprechend werden erfasste Steuern in Bezug auf das Einkommen der hybriden Einheit, die 
im Jahresabschluss des mittelbaren oder unmittelbaren Gesellschafters erfasst sind, der hybriden Einheit gemäß 
§ 49 Absatz 1 Nummer 4 zugerechnet.  
Die Definition einer hybriden Einheit ist im geltenden § 7 Absatz 32 Satz 6 nicht erfüllt, wenn die
Geschäftseinheit in einem Staat ansässig ist, in dem kein Ertragssteuerrecht existiert, da die Geschäftseinheit für
ertragssteuerliche Zwecke im Belegenheitsstaat nicht als selbstständige steuerpflichtige Person behandelt wird. Auch wenn 
der Gesellschafter einer Geschäftseinheit in einem Staat ansässig ist, der diese Geschäftseinheit als
steuertransparent behandelt und die Gewinne der Geschäftseinheit beim Gesellschafter steuerpflichtig sind, können diese
Steuern dem Wortlaut nach dennoch nicht dieser Geschäftseinheit zugerechnet werden, weil § 49 Absatz 1 Nummer 4 
nur greift, wenn die Geschäftseinheit als hybride Einheit oder umgekehrt hybride Einheit qualifiziert. Mit dem 
neuen § 7 Absatz 32 Satz 7 wird die Definition der hybriden Einheit auf alle nichttransparenten Einheiten
erweitert und sichergestellt, dass die erfassten Steuern für Zwecke der Berechnung der effektiven Steuerrate korrekt 
zugerechnet werden. Wenn in einem Staat kein Ertragssteuerrecht existiert, sind die dort gegründeten
Gesellschaften per se nichttransparent, es sei denn, es liegt ein Fall des § 7 Absatz 32 Satz 6 vor. Alle nichttransparenten 
Gesellschaften gelten, soweit sie im Belegenheitsstaat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters als
steuerlich transparent behandelt werden, dann wiederum als hybride Einheiten. 
Zu Buchstabe i (Absätze 33a und 33b – neu –) 
Die Einfügung dient der Umsetzung von Punkt 6 der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024
angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften. 
Zu Nummer 4 (§ 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 5 (§ 15 Absatz 2 Nummer 3) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 6 (§ 18) 
Im § 18 werden die bisherigen Nummern 14 und 15 zu einer neuen Nummer 14 zusammengelegt und redaktionell 
neu gefasst. Zugleich wird damit klargestellt, dass die Anpassungen des § 66 MinStG vollständig vom § 18 erfasst 
werden. 
Zu Nummer 7 (§ 26 Absatz 2 Satz 1) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 8 (§ 27 Absatz 2) 
Zu Buchstabe a (Satz 1) 
Die Neufassung ist redaktioneller Art und stellt sicher, dass der Begriff „Steuergutschrift“ als Oberbegriff für „tax 
credits“ jeglicher Art im Mindeststeuergesetz verwandt wird (siehe auch die Definition der nicht anerkannten 
steuerlichen Zulagen in § 27 Absatz 2 Satz 3 sowie die redaktionellen Änderungen in § 28 Absatz 3 Satz 1 und 
§ 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5).  
Zu Buchstabe b (Satz 3) 
Mit der Streichung wird klargestellt, dass es für die Qualifikation als nicht anerkannte steuerliche Zulage nicht 
darauf ankommt, ob die Zulage ganz oder teilweise auszahlbar ist. Damit wird sichergestellt, dass auch nicht 
auszahlbare steuerliche Zulagen den §§ 28 und 29 unterfallen können. 
Zu Nummer 9 (§ 28) 
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Buchstabe b (Absatz 3) 
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1) 
Die Neufassung ist redaktioneller Art und stellt sicher, dass der Begriff „Steuergutschrift“ als Oberbegriff für „tax 
credits“ jeglicher Art im Mindeststeuergesetz verwandt wird (siehe auch die Definition der nicht anerkannten 
steuerlichen Zulagen in § 27 Absatz 2 Satz 3 sowie die redaktionellen Änderungen in § 27 Absatz 2 Satz 1 und 
§ 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5). 
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2 Nummer 1) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 4 Nummer 1) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Buchstabe c (Absatz 4 Satz 2) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 10 (§ 29 Absatz 2) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 11 (§ 30 Absatz 4 Satz 1) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 12 (§ 42 Absatz 2 Nummer 2) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 13 (§ 44 Absatz 1 Nummer 3) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 14 (§ 45 Absatz 2) 
Als nicht erfasste Steuern gelten nach der neugefassten Nummer 2 auch Steuern einer Geschäftseinheit, die
Steuern für dem Übergangsjahr vorhergehende Geschäftsjahre betreffen. Damit werden tatsächliche Steuern, die Vor-
Übergangsjahre betreffen (ggf. unter Berücksichtigung der Verschiebung aufgrund der Anwendung des CbCR-
Safe-Harbours) nicht mehr im Zähler in der Formel nach § 53 Absatz 1, sondern in deren Nenner berücksichtigt, 
da sie in der Konsequenz nicht mehr der Korrektur nach § 19 unterliegen. Aus Vereinfachungsgründen ist für 
Zwecke des CbCR-Safe-Harbours in § 87 Absatz 4 Satz 1 eine Ausnahme geregelt. 
Zu Nummer 15 (§ 46 Absatz 1 Satz 1) 
Es handelt sich um eine klarstellende Änderung. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Differenzrechnung
zwischen erwarteten angepassten erfassten Steuern und den angepassten erfassten Steuern einen positiven
Steuererhöhungsbetrag ergibt. 
Zu Nummer 16 (§ 48 Nummer 1) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 17 (§ 49) 
Zu Buchstabe a (Absatz 1) 
Zu Doppelbuchstabe aa (Satzteil vor Nummer 1) 
Mit der Ergänzung wird Punkt 5.6 „Allocation of profits and taxes in structures including Flow-through-Entities“ 
der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur
Administration der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt. 
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 2) 
Werden Gewinne einer steuertransparenten Einheit einem gruppenzugehörigen Gesellschafter gemäß § 43
Absatz 2 Nummer 2 zugerechnet, sieht § 49 Absatz 1 Nummer 2 vor, dass alle erfassten Steuern, die der
steuertransparenten Einheit in Bezug auf diese Einkünfte entstanden sind, auch dem gruppenzugehörigen Gesellschafter 
zugeordnet werden sollten. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass Steuern in dieselbe staatenbezogene Berechnung 
der effektiven Steuerrate einbezogen werden sollten wie die Gewinne, auf die sie sich beziehen. § 49 Absatz 1 
Nummer 2 bezieht sich jedoch nur auf erfasste Steuern, die in dem Jahresabschluss der steuertransparenten Einheit 
enthalten sind. Er gilt nicht für erfasste Steuern, die gemäß einer anderen Bestimmung in § 49 von einem anderen 
Rechtsträger auf die steuertransparente Einheit übertragen werden, z. B. aufgrund einer
Hinzurechnungsbesteuerung.
Die Ergänzung in Nummer 2 regelt nun, dass Nummer 2 sowohl für den Betrag erfasster Steuern, die im
Jahresabschluss der steuertransparenten Einheit enthalten sind als auch auf den im Jahresabschluss eines
gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrag der erfassten Steuern aufgrund einer
Hinzurechnungsbesteuerung, der gemäß Nummer 3 einer steuertransparenten Einheit zuzurechnen ist, anzuwenden ist. 
Mit der Ergänzung wird Punkt 5.4 „Allocation of profits and taxes in structures including Flow-through-Entities“ 
der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur
Administration der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt.  
Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 4) 
Mit der Ergänzung wird Punkt 5.6 „Allocation of profits and taxes in structures including Flow-through-Entities“ 
der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur
Administration der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt.  
Die Ergänzung stellt sicher, dass erfasste Steuern, die von einem unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter 
einer Geschäftseinheit, die auf Gewinne einer umgekehrt hybriden Einheit gezahlt wurden, nach § 49 Absatz 1 
Nummer 4 dieser umgekehrt hybriden Einheit zugerechnet werden. 
Zu Doppelbuchstabe dd (nach Nummer 5) 
Der neue § 49 Absatz 1 Satz 2 setzt Randziffer 43 zu Punkt 4 der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 
2024 angenommen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften um. Dies ermöglicht 
auf eine grenzüberschreitende Zuordnung latenter Steuern zu verzichten. In der Konsequenz bleiben diese Steuern 
für Zwecke der Ermittlung der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. 
Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 1) 
Die Änderung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 24 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2022/2523. 
Zu Nummer 18 (§ 50) 
Zu Buchstabe a (Absatz 1) 
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1) 
Der Einschub stellt klar, dass die nach dem neuen Absatz 1a erforderliche Neuberechnung der latenten Steuern 
bereits im Ausgangspunkt den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für eine Geschäftseinheit
beeinflusst. Insoweit ist nicht mehr auf die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag 
angefallenen latenten Steuern abzustellen, sondern diese sind – soweit sich die latenten Steuern auf von Absatz 1a 
erfasste Posten bezieht – durch die nach Absatz 1a neu berechneten latenten Steuern zu ersetzen. Diese Ersetzung 
im Ausgangspunkt umfasst auch die Nachversteuerung der hiernach errechneten latenten Steuerschulden sowie 
die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags nach § 50a ganz allgemein.  
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2) 
Absatz 1 Satz 2 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des Absatzes 1a sowie eine sprachliche 
Anpassung. 
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a. 
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für ein Geschäftsjahr für eine
Geschäftseinheit bleiben die Auswirkungen einer Verrechnung von aktiven und passiven latenten Steuern unberücksichtigt. 
Darüber hinaus werden aktive und passive latente Steuern bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten 
latenten Steuern einbezogen, wenn sie aufgrund eines Aktivüberhangs infolge § 274 des Handelsgesetzbuchs oder 
einer vergleichbaren ausländischen Regelung nicht in der Bilanz angesetzt wurden.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 
Es handelt um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 6. 
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 
Satz 1 
Die Neufassung ist redaktioneller Art und stellt sicher, dass der Begriff „Steuergutschrift“ als Oberbegriff für „tax 
credits“ jeglicher Art im Mindeststeuergesetz verwandt wird (siehe auch die Definition der nicht anerkannten 
steuerlichen Zulagen in § 27 Absatz 2 Satz 3 sowie die redaktionellen Änderungen in § 27 Absatz 2 Satz 1 und 
§ 28 Absatz 3 Satz 1). Hierdurch wird unter anderem klargestellt, dass neben den latenten Steuern im
Zusammenhang mit Steueranrechnungsbeträgen auch latente Steuern im Zusammenhang mit steuerlichen Zulagen der
Nummer 5 unterfallen. 
Steueranrechnungsbeträge im Sinne der Nummer 5 als besondere Form einer Steuergutschrift meint in diesem 
Zusammenhang die Beträge aus der Anrechnung tatsächlich geschuldeter und gezahlter Steuern und nicht die 
Anrechnung fiktiver oder nicht geschuldeter Steuern oder sonstiger Tarifermäßigungen. 
Satz 4 
Die Ergänzung dient der Umsetzung von Punkt 4.1 „Extension of the Substitute Loss Carry-forward DTA
Introduction“ der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur 
Administration der GloBE-Mustervorschriften. Dadurch erfolgt die Öffnung von reinen
Hinzurechnungsbesteuerungsregimen auch auf die Besteuerung ausländischer Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt
hybrider Einheiten. 
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 – neu – 
Die Ergänzungen regelt den Ausschluss latenter Steuern in Bezug auf gemischte
Hinzurechnungsbesteuerungssysteme gemäß Punkt 4.2 der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen
Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften. 
Zu Buchstabe b (Absatz 1a – neu –) 
Mit der Ergänzung wird Punkt 2 „Divergences between GloBE and accounting carrying values“ der vom Inclusive 
Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-
Mustervorschriften umgesetzt. In der Folge ist für die Ermittlung des Gesamtbetrags der latenten Steuern die 
temporäre Differenz zwischen dem Mindeststeuer-Buchwert und dem steuerlichen Wert maßgebend. 
Zu Buchstabe c (Absatz 2 Nummer 2) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a. 
Zu Buchstabe d (Absätze 4 bis 7) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a. 
Absatz 4 
Der bisherige Absatz 6 wurde inhaltlich unverändert in den Absatz 4 übernommen. 
Absatz 5 
Der bisherige Absatz 7 wurde in den Absatz 5 übernommen und neu gefasst. 
Satz 2 Nummer 1 
Der Geschäftseinheit wird entsprechend der Absätze 112.1 ff. des Kommentars zu Artikel 4.4.7 der GloBE-
Mustervorschriften im Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag den Aufwand im Jahr der 
Bildung der latenten Steuerschulden aus Nachversteuerungsgruppen I oder II nicht einzubeziehen. Dabei handelt 
es sich um ein jährliches Wahlrecht (§ 77 Absatz 1).
Satz 2 Nummer 2 
Neben dem jährlichen Wahlrecht besteht für die Geschäftseinheit zudem die Möglichkeit, ein
Fünfjahreswahlrecht für latente Steuerschulden aus Nachversteuerungsgruppen nach § 50a auszuüben. Stellt die
berichtspflichtige Geschäftseinheit einen Antrag für eine Nachversteuerungsgruppe nach § 50 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2, sind 
damit sämtliche Aufwendung i. Z. m. den latenten Steuerschulden für die Nachversteuerungsgruppe, für die der 
Antrag gestellt wird, nicht zu berücksichtigen. 
Für dieses Fünfjahreswahlrecht gilt § 77 Absatz 2. Wird das Wahlrecht innerhalb der in § 77 Absatz 2
aufgeführten Frist widerrufen, gelten je nach Wahl der Geschäftseinheit unter den genannten Voraussetzungen die
jeweiligen Nachversteuerungsmethoden nach dem neuen § 50a Absatz 3. Durch den Widerruf tritt wiederum eine
Bindung für 5 Jahre ein. Diese Bindung bleibt auch bei Neuzuschnitt der Nachversteuerungsgruppen entsprechend 
§ 50a Absatz 5 bestehen. 
Zu Nummer 19 (§ 50a – neu –) 
Mit dem neuen § 50a sowie den Ergänzungen in § 50 Absatz 5 wird Punkt 1.3 der vom Inclusive Framework on 
BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften 
zur Erweiterung der Nachversteuerungsregelung umgesetzt. 
Die geltenden Regelungen zur Nachversteuerung des § 50 Absatz 4 werden zusammen mit den neuen Regelungen 
im § 50a zusammengeführt. Damit wird neben dem weiterhin geltenden Grundsatz, für Zwecke der
Nachversteuerung jede latente Steuerschuld einzeln zu betrachten, die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten
Voraussetzungen mehrere latente Steuerschulden zusammenzufassen und damit die praktische Anwendung der
Nachversteuerungsregelung zu erleichtern. 
Absatz 1 
Der geltende § 50 Absatz 4 wird im Absatz 1 inhaltlich unverändert übernommen. 
Absatz 2 
Absatz 2 ergänzt die bestehende Nachversteuerungsregelung entsprechend der Absätze 90 ff. des Kommentars zu 
Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften. Bislang war lediglich eine Nachverfolgung auf Einzelpostenbasis 
vorgesehen. Nunmehr ist es möglich, latente Steuerschulden, die Vermögensgegenstände oder Schulden
betreffen, die im selben Sachkonto („General Ledger account“) erfasst sind, zu einer Nachversteuerungsgruppe
zusammenzufassen – sog. Nachversteuerungsgruppe I. Eine Zusammenfassung zu einer Nachversteuerungsgruppe I ist 
nur möglich, wenn sämtliche latente Steuerschulden, die dasselbe Sachkonto betreffen, zusammengefasst werden. 
Eine Zusammenfassung nur eines Teils dieser latenten Steuerschulden ist nicht vorgesehen (vgl. Absatz 90 des 
Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). 
Darüber hinaus gehend, können mehrere Nachversteuerungsgruppen I zu einer sog. Nachversteuerungsgruppe II 
(„Aggregate DTL Category“) weiter zusammengefasst werden, deren latente Steuerschulden
Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen, die unter demselben Bilanzposten („[sub-]balance sheet account“) erfasst sind 
(vgl. Absatz 90.6 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). Es ist möglich, nur einen Teil 
der Nachversteuerungsgruppen I zu einer Nachversteuerungsgruppe II zusammenzufassen, solange die latenten 
Steuerschulden der zusammenzufassenden Nachversteuerungsgruppen I, Vermögensgegenstände oder Schulden 
desselben Bilanzpostens betreffen. Nachversteuerungsgruppen I mit Bezug zu verschiedenen Bilanzposten dürfen 
nicht zu einer Nachversteuerungsgruppe II zusammengefasst werden. 
Für die Zusammenfassung zu einer Nachversteuerungsgruppe II müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: 
Nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 müssen die der weiteren Zusammenfassung zugrundeliegenden Sachkonten 
demselben Bilanzposten zuzuordnen sein, der dem für den Konzernabschluss verwendeten Kontenplan („chart of 
accounts“) entspricht, der für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder -fehlbetrags gemäß § 15 
zu Grunde zu legen ist (vgl. Absatz 90.6 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). 
Eine weitere Voraussetzung ist nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, dass die zugrundeliegenden Sachkonten zu
keinem latenten Steueranspruch führen. Damit sollen nach den Absätzen 90.10 („GL accounts that generate DTAs“) 
und 90.11 („swinging accounts“) des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften Verzerrungen
vermieden werden, die andernfalls durch den Einbezug von latenten Steueransprüchen in die Berechnung der 
Nachversteuerungsregelung bei Nachversteuerungsgruppen II auftreten würden. 
Nach den Vorgaben der OECD dürfen die zusammenzufassenden latenten Steuerschulden nicht die in Absatz 2 
Satz 2 Nummer 3 aufgeführten Vermögenswerte oder Schulden betreffen (vgl. Absatz 90.9 des Kommentars zu 
Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). Die Übersetzung der Wörter „non-amortizable“ mit „nicht
abnutzbar“ und „amortizable“ mit „abnutzbar“ orientiert sich grundsätzlich an den in der deutschen Rechnungslegung 
verwendeten Begrifflichkeiten. Da die OECD-Leitlinie abstrakte Regelungen enthält, die für eine Vielzahl von 
Rechnungslegungsstandard gelten, werden von Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstaben a und b ebenfalls
Vermögenswerte erfasst, die nach anderen Rechnungslegungsstandards ähnlich behandelt werden, z. B. immaterielle 
Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer (IAS 38.107). 
Da Absatz 2 Satz 2 nur Voraussetzungen zur Bildung von Nachversteuerungsgruppen II enthält, können latente 
Steuerschulden mit Bezug zu den vorherstehend aufgezählten Vermögenswerten oder Schulden nach Maßgabe 
des Absatzes 2 Satz 1 zu Nachversteuerungsgruppen I zusammengefasst werden.  
Latente Steuerschulden, die sich auf Posten beziehen, die nach den Vorschriften des dritten Teils des
Mindeststeuergesetzes bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -verlusts ausgenommen sind, dürfen nach
Absatz 2 Satz 3 nicht zu einer Nachversteuerungsgruppe I und folglich auch nicht zu einer
Nachversteuerungsgruppe II zusammengefasst werden (vgl. Absätze 90.3 und 90.4 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften). 
Die Möglichkeit zur Zusammenfassung bei der Nachversteuerung soll eine praktische Vereinfachung darstellen. 
Daher bleibt die Ausnahme bei der Nachversteuerungsregelung des neuen § 50a Absatz 7 gemäß Absatz 2 Satz 4 
erster Halbsatz grundsätzlich unberücksichtigt (vgl. Absatz 90.5 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften). Andernfalls wäre eine Einzelbetrachtung der Vermögensgegenstände und Schulden sowie 
der darauf entfallenden latenten Steuern erforderlich. Dennoch enthält Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz eine
Ausnahme zu diesem Grundsatz, wenn die Geschäftseinheit nachweislich geltend machen kann, dass ausschließlich 
latente Steuerschulden zusammengefasst wurden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung ausgenommen 
sind. Diese Regelung soll unbillige Härten vermeiden. 
Durch die neuen Zusammenfassungsmöglichkeiten bei der Nachversteuerung ist es notwendig, besondere
Regelungen für latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren (§ 82 Absatz 1) zu treffen. Zur Anwendung dieser 
speziellen Regelungen auf latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren enthält Absatz 2 Satz 5 eine
klarstellende Regelung, dass die Beträge der verschiedenen latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren den
jeweiligen Nachversteuerungsgruppen nach ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Zusammenhang zuzuordnen sind, in
denen diese zusammengefasst wurden. 
Absatz 3 
Absatz 3 spiegelt die Vorgaben der Absätze 90.12 ff. des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften bezüglich der Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags zusammengefasster latenter Steuerschulden
wider. Die im Absatz 3 eingeführten Berechnungsgrößen orientieren sich wie folgt an der OECD-Leitlinie: 
§ 50a Absatz 3 Absatz 90.22 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften 
Maximal gerechtfertigter 
Betrag 
Maximum Justifiable amount 
Erhöhungen und
Minderungen der
zusammengefassten latenten
Steuerschulden 
Net Movement 
Nachversteuerungssaldo Outstanding Balance
Nachversteuerungsdifferenz 
Unjustified Balance
Nachversteuerungsjahresdifferenz 
Unjustified Balance (yearly movement)
Entsprechend des letzten Satzes des Absatzes 90.19 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften wird als Grundsatz für die Nachversteuerung im Satz 5 die sog. Differenzmethode vorgesehen, die dem 
„Last-In-First-Out“-Ansatz der OECD entspricht (vgl. Absatz 90.24 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften). Dieser bewirkt, dass die letzten betragsmäßigen Nettoerhöhungen einer
Nachversteuerungsgruppe als zuerst aufgelöst gelten. 
Demfolgend bestimmt Absatz 3 Satz 6 und 7, dass latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren als zuletzt 
aufgelöst gelten. Da diese latenten Steuerschulden nicht der Nachversteuerung unterliegen, dürfen deren
Auflösung nicht bei der Berechnung des Nachversteuerungsbetrages berücksichtigt werden (vgl. Absätze 90.30 und 
90.31 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). 
Absatz 3 Satz 8 ermöglicht es der Geschäftseinheit, eine alternative Methode für die Berechnung des
Nachversteuerungsbetrags anzuwenden (sog. Summenmethode). Diese Alternative entspricht der Methode „First-In-First-
Out“, bei dem die zuerst verzeichneten Erhöhungen auch zuerst wieder rückgängig gemacht werden (vgl.
Absatz 90.23 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). Bei Nachversteuerungsgruppen I 
kann die alternative Methode voraussetzungslos von der Geschäftseinheit angewandt werden. Bei
Nachverstellungsgruppen II ist die Anwendung dieser alternativen Methode an die Voraussetzungen im Absatz 3 Satz 9
geknüpft, die die Absätze 90.20 und 90.21 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften
umsetzen. 
Absatz 3 Satz 10 enthält spiegelbildlich zu Absatz 3 Satz 6 und 7 die Regelung zu latenten Steuerschulden aus 
Vor-Übergangsjahren, wenn diese nach der Summenmethode („First-In-First-Out“) nachversteuert werden (vgl. 
Absätze 90.30 und 90.31 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). Diese latenten
Steuerschulden gelten entsprechend als zuerst aufgelöst. 
Absatz 3 Satz 11 setzt die Vorgabe des letzten Satzes des Absatz 112.4 des Kommentars zu Artikel 4.4.7 der 
GloBE-Mustervorschriften um. 
Absatz 4 
Absatz 4 enthält eine Vereinfachung für latente Steuerschulden mit voraussichtlich kurzem Umkehrtrend 
(„Simplification for Short-term DTLs“, vgl. Absätze 90.25 ff. des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften). Legt die Geschäftseinheit objektive Umstände dar, dass die zusammengefassten latenten
Steuerschulden jeweils innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach ihrer Bildung bereits aufgelöst sein werden, sind die 
Regelungen zur Nachversteuerung auf diese latenten Steuerschulden nicht anzuwenden. Für mögliche objektive 
Umstände vgl. Absatz 90.27 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften. 
Absatz 4 Satz 2 setzt Absatz 90.28 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften um. 
Sobald sich die objektiven Umstände ändern oder entfallen (z. B. bei einer Steuerrechtsänderung) und die latenten 
Steuerschulden dadurch erst nach Ende des fünften der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres aufgelöst 
sein werden, sind diese latenten Steuerschulden gemäß Absatz 4 Satz 3 in die Nachversteuerung einzubeziehen. 
In diesen Fällen gelten gemäß Absatz 4 Satz 4 die gleichen Grundsätze, wie bei der Auflösung von latenten
Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren (vgl. letzter Satz des Absatzes 90.29 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der 
GloBE-Mustervorschriften). 
Absatz 5 
Absatz 5 regelt die Neuordnung von Nachversteuerungsgruppen oder den Wechsel zur Einzelpostenbetrachtung 
nach § 50a Absatz 1. Danach sind sämtliche Nachversteuerungsattribute der bisherigen
Nachversteuerungsgruppen zu ermitteln, die für die künftige Nachversteuerung von Bedeutung sein werden (vgl. Absätze 90.32 und 90.33 
des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). 
Die ermittelten Nachversteuerungsattribute sind nach den OECD-Vorgaben im nächsten Schritt sachgerecht auf 
die neu gebildeten Nachversteuerungsgruppen oder die Einzelpositionen zu verteilen, sodass keine Beträge
doppelt oder nicht erfasst werden. Dies bestimmt sich insbesondere danach, welche Eigenschaften die neu gebildeten 
Nachversteuerungsgruppen oder Einzelpositionen haben und welcher Methode der Nachversteuerung 
(FIFO/LIFO) diese unterworfen werden.
Absatz 6 
Absatz 6 setzt Absatz 90.8. des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften um. Danach dürfen 
latente Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe II nicht für die Berechnung des effektiven Steuersatzes 
berücksichtigt werden, wenn zwar eine Zusammenfassung durch die Geschäftseinheit erfolgt ist, aber das
Vorliegen der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 4 von der Geschäftseinheit nicht nachgewiesen 
werden kann. 
Aufgrund des Charakters der Mindeststeuer als Anmeldesteuer soll Absatz 6 Satz 2 die Einhaltung der OECD-
Vorgaben ermöglichen, in denen sich erst später herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung 
der latenten Steuerschulden nicht vorgelegen haben. In diesen Fällen gelten die Grundsätze der nachträglichen 
Anpassungen und Änderungen der erfassten Steuern nach § 52. 
Können latente Steuerschulden wegen Absatz 6 Satz 1 oder 2 nicht berücksichtigt werden, soll durch Absatz 6 
Satz 3 sichergestellt werden, dass Umkehrungen dieser latenten Steuerschulden ebenfalls außer Betracht bleiben. 
Absatz 6 betrifft keine latenten Steuerschulden, die lediglich bis zu einer Nachversteuerungsgruppe I
zusammengefasst wurden. 
Absatz 7 
Durch die Zusammenführung der Regelungen zur Nachversteuerung wurden folglich die Ausnahmen von der 
Nachversteuerung in den neuen § 50a integriert. Dabei wurde im Einleitungssatz das Wort „Posten“ durch
„Kategorie“ ersetzt, um das Wesen der verschiedenen Nachversteuerungsausnahmen sprachlich genauer zu erfassen. 
Die Ausnahmen zur Nachversteuerung des geltenden § 50 Absatz 5 wurden mit Ausnahme der Nummer 1
inhaltlich unverändert in den § 50a Absatz 7 übernommen. Die Ergänzung in Absatz 7 Nummer 1 setzt Absatz 95.1 des 
Kommentars zu Artikel 4.4.5 der GloBE-Mustervorschriften um.  
Zu Nummer 20 (§ 51 Absatz 2) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 21 (§ 54 Absatz 3 Satz 3 und 4) 
Es handelt sich um eine klarstellende Änderung. Die Formulierung dient der Verbesserung der Rechtsklarheit, in 
dem sie an der Regelungstechnik in § 46 Absatz 1 Satz 1 ansetzt und die Voraussetzungen und Rechtsfolgen klarer 
benennt. 
Zu Nummer 22 (§ 55 Absatz 2) 
Der Ausschluss dient der korrekten Umsetzung von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 
2022/2523. 
Zu Nummer 23 (§ 57 Absatz 1) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a. 
Zu Nummer 24 (§ 60) 
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 4) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 3) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 25 (§ 64 Absatz 2) 
Zu Buchstabe a (Nummer 2 Satz 1) 
Der neue Satz dient der Umsetzung von Punkt 2 der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024
angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften. Damit wird zum einen
klargestellt, dass diese Regelung auch für Vorgänge vor dem Übergangsjahr (§ 82c – neu –) zu berücksichtigen ist. 
Zum anderen gilt die Ausnahme des § 15 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Insofern korrespondieren die
Bestimmungen in § 15 Absatz 1 und § 64 Absatz 2 Nummer 2 miteinander. Dies bildet dann die Grundlage für die
Neuberechnung der aktiven und passiven latenten Steuern des Übergangsjahrs nach dem neuen § 82 Absatz 4
Nummer 1. 
Zu Buchstabe b (Nummer 6) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a. 
Zu Nummer 26 (§ 66) 
Zu Buchstabe a (Absatz 2) 
Für den Fall einer Mindeststeuer-Reorganisation wird im neuen Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b ausdrücklich 
die Steuerfreiheit eines Übernahmegewinns oder -verlusts klargestellt. Im Übrigen wird Absatz 2 lediglich
redaktionell neu gefasst. 
Zu Buchstabe b (Absatz 5) 
Die Einfügung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 
2022/2523. 
Zu Nummer 27 (§ 67) 
Zu Buchstabe a (Absatz 1) 
Die Einfügung des Teils 8 Abschnitt 3 sowie des § 89 dient der korrekten Umsetzung von Artikel 32 der Richtlinie 
(EU) 2022/2523. 
Zu Buchstabe b (Absatz 5) 
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1) 
Die Änderung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 
2022/2523. 
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 3 Buchstabe c) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 28 (§ 75) 
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) 
Die Anpassung dient der Umsetzung der Richtlinie 2025/872. 
Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 3 – neu –) 
Der eingefügte Satz dient der Umsetzung von Punkt 5 der vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember 
2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften. Dadurch wird
sichergestellt, dass auch Unternehmensgruppen mit kürzeren oder abweichenden Wirtschaftsjahren erst zum 
30. Juni 2026 ihren ersten Mindeststeuer-Bericht einreichen müssen und so in den Genuss dieser Erleichterung 
kommen. 
Zu Buchstabe d (Absatz 4 Satz 1 bis 3) 
Bei den Änderungen handelt es sich um Anpassungen zur korrekten Umsetzung der Richtlinie 2025/872.
Außerdem wird die konkrete Rechtsgrundlage für den Verteilungsansatz eingefügt. 
Zu Nummer 29 (§ 75a – neu –) 
Die Einfügung des neuen § 75a dient der korrekten Umsetzung der Richtlinie 2025/872. Dadurch wird eine
Berichtigungspflicht gegenüber der obersten Muttergesellschaft oder der berichtspflichtigen Geschäftseinheit
festgelegt.
Zu Nummer 30 (§ 76 Nummer 4) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Änderung des § 77 Absatz 1 (siehe zu
Nummer 12). 
Zu Nummer 31 (§ 77) 
Zu Buchstabe a (Absatz 1) 
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 77) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a. 
Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 Satz 3 – neu –) 
Die Einfügung des Satzes 3 dient dazu, dass für das in § 41 Absatz 1 genannte Wahlrecht nicht die automatische 
Verlängerung nach Satz 2 greifen soll. 
Zu Buchstabe b (Absatz 2) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a. 
Zu Nummer 32 (§ 79 Absatz 2) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 33 (§ 80) 
Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 2 – neu –) 
Die Einfügung des neuen Satzes dient der Umsetzung von Punkt 6 der vom Inclusive Framework on BEPS am 
15. Dezember 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften. 
Dies ermöglicht auch Unternehmensgruppen, die keinen länderbezogenen Bericht aufzustellen haben, die
Nutzung des Wahlrechts. 
Zu Buchstabe b (Absatz 3) 
Die Änderung ist eine sprachliche Korrektur sowie eine Klarstellung, dass die Umsatzgrenze pro Geschäftseinheit 
zu betrachten ist. 
Zu Nummer 34 (§ 81) 
Zu Buchstabe a (Absatz 1) 
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 4) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung. 
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummern 5 bis 7 – neu –) 
Diese Regelung sieht vor, dass der Steuererhöhungsbetrag nur dann auf null reduziert wird, wenn das
Steuerhoheitsgebiet, in dem ein Teil der Unternehmensgruppe der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ihren Sitz hat, die 
Vorgaben der Verwaltungsleitlinien zur Berücksichtigung von latenten Steuern umgesetzt hat. Damit knüpft der 
Gesetzgeber die Reduktion des Steuererhöhungsbetrag nicht nur an die Bedingung der Existenz einer anerkannten 
nationalen Ergänzungssteuer, sondern an eine zusätzliche Bedingung. Da berichtspflichtige Geschäftseinheiten 
die Möglichkeit haben wollen, einen Antrag nach § 81 Absatz 1 Satz 1 zu stellen, werden sie Tochterunternehmen 
nur in Staaten ansiedeln, die diese Voraussetzungen erfüllen. Haben sie Tochterunternehmen in Staaten, bei denen 
dies nicht der Fall ist, werden sie sich für eine entsprechende Änderung der lokalen Gesetze einsetzen. Damit 
entsteht Druck auf andere Staaten, die Vorgaben der Verwaltungsleitlinien zur Berücksichtigung von latenten 
Steuern umzusetzen. Dieser Druck dient der Verabschiedung weltweit abgestimmter Regelungen, die Grundlage 
für eine einheitliche Bemessungsgrundlage und damit für ein integres Mindeststeuersystem schaffen. 
Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 4 Nummer 5) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.
Zu Nummer 35 (§ 82) 
Im Rahmen der Umsetzung der „Administrative Guidance on Article 9.1 of the Global Anti-Base Erosion Model 
Rules“ vom 15. Januar 2025 wird § 82 neu gefasst. Die bisherigen Regelungsinhalte der Absätze 2 bis 4 wurden 
für eine bessere Übersichtlichkeit und Struktur auf die neu eingeführten §§ 82a, 82b und 82c verteilt. Die neuen 
Absätze 1 bis 4 entsprechen dem bisherigen Regelungsinhalt des Absatzes 1. 
Der bisherige Absatz 1 war in Bezug auf den Zeitpunkt und die Abschlüsse missverständlich. Daher stellt der 
neue Absatz 1 Satz 1 klar, auf welches Geschäftsjahr abzustellen ist und welche Rechnungslegungsdaten für die 
aktiven und passiven latenten Steuern relevant sind.  
Der bisherige Absatz 1 Satz 6 wird durch den Verweis in Absatz 4 Nummer 1 auf § 50 Absatz 1 Nummer 3
ersetzt. Damit wird ein Gleichlauf der Regelungen in § 50 Absatz 1 Nummer 3 und § 82 sichergestellt. 
Im Übrigen setzen Absatz 4 Nummer 1 und 2 den Punkt 2 (siehe hierzu auch die Änderung zu § 64 Absatz 2 
Nummer 2) und den Punkt 4.2 der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen
Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften um. 
Zu Nummer 36 (§§ 82a bis 82c – neu –) 
§ 82a 
Der neue § 82a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des bisherigen § 82 
Absatz 2.  
Darüber hinaus wird die Verwaltungsleitlinie „Administrative Guidance on Article 9.1 of the Global Anti-Base 
Erosion Model Rules“ vom 15. Januar 2025 umgesetzt. Sie verhindert die Umgehung der Mindestbesteuerung 
(insbesondere durch staatliche Maßnahmen). 
Die Änderungen der §§ 82 ff. beruhen auf den Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-
Mustervorschriften, die das Inclusive Framework on BEPS am 13. Januar 2025 angenommenen hat. Sie sollen insbesondere 
die Nutzung latenter Steuern zur Erhöhung der effektiven Steuerrate auf über 15 % unterbinden, die der gezielten 
Umgehung der Mindestbesteuerung dienen.  
Die Regelungen müssen bereits für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, um
Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte zu verhindern. Zur Vermeidung von Umgehungen ist gerade die rückwirkende 
Anwendung der §§ 82 ff. notwendig, um die Ziele des Mindeststeuergesetzes zu erreichen und das Gemeinwohl 
zu schützen.  
Ziel des Mindeststeuergesetzes ist es, den unfairen Steuerwettbewerb zwischen Staaten zu beenden und gleiche 
steuerliche Wettbewerbsbedingungen für internationale Konzerne zu schaffen. Daher stellt das
Mindeststeuergesetz eine effektive weltweite Mindestbesteuerung von 15% sicher. Damit verringert es den Anreiz für
Unternehmen, ihre Steuerlast durch die Verlagerung von Steuersubstrat und Gewinnen von Hochsteuerländern in
Niedrigsteuerländer zu senken. Es ist zu erwarten, dass aufgrund dessen die Bemessungsgrundlage in Deutschland
ansässiger Unternehmen und dementsprechend das deutsche Einkommen- und Körperschaftsteueraufkommen steigt. 
Dies schützt die öffentlichen Haushalte und trägt zu einem funktionierenden Wettbewerb zwischen
multinationalen Unternehmen bei. Es dient dem Schutz des Gemeinwohls.  
Für die Erhebung der Primär- und Sekundärergänzungssteuer auf Ebene einer deutschen Geschäftseinheit ist für 
die ausländischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe ihre effektive Steuerlast in ihrem
jeweiligen Ansässigkeitsstaat zu bestimmen. § 82 sieht vor, dass bei der Berechnung der effektiven Steuerlast einer 
ausländischen Geschäftseinheit latente Steuern aus Vor-Übergangsjahren zu berücksichtigen sind. Latente
Steuern entstehen aufgrund von Bewertungsunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz sowie aufgrund noch 
nicht genutzter Steuerverluste oder -anrechnungsbeträgen. Sie stellen einen zutreffenden Vermögensausweis
sicher. Im Mindeststeuergesetz haben sie Einfluss auf die Höhe der effektiven Steuerlast. § 82 erlaubt grundsätzlich 
die Berücksichtigung latenter Steuern aus Vor-Übergangsjahren in dem Zeitpunkt, in dem eine Geschäftseinheit 
erstmalig unter das Mindeststeuergesetz fällt. Ihre anschließende Auflösung hat Einfluss auf die Höhe der
effektiven Steuerlast einer Geschäftseinheit nachdem die Geschäftseinheit unter das Mindeststeuergesetz fällt.  
Das Inclusive Framework on BEPS hat jedoch beobachtet, dass einzelne Staaten seit der Veröffentlichung der 
GloBE-Musterregelungen die Voraussetzung dafür geschaffen haben, dass Geschäftseinheiten, die bei ihnen
ansässig sind, in erheblichem Maße latente Steuern aufbauen können. Durch Auflösung dieser latenten Steuern
können die Geschäftseinheiten ihre effektive Steuerlast erhöhen, ohne tatsächlich Steuern zu zahlen. Liegt ihre
effektive Steuerlast durch eine solche Gestaltung über 15%, schließt das die Erhebung der Primär- bzw.
Sekundärergänzungssteuer auf Ebene der deutschen Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe aus, zu der diese
ausländischen Geschäftseinheiten gehören.  
Zwar ist jeder Staat aufgrund seiner Steuerhoheit berechtigt, nach freien Stücken seine Regeln zur Bestimmung 
einer Bemessungsgrundlage festzulegen. Gründe für die Einbuchung latenter Steuern können vielfältig und das 
Ergebnis legitimer Bilanzierungs-, Fiskal- oder Wirtschaftspolitik eines Staates sein. Dies ist zu akzeptieren,
sodass solche latenten Steuern gemäß § 82 in die Berechnung der effektiven Steuerlast einfließen. Sofern staatliche 
Regeln jedoch BEPS und der Umgehung der Primär- und Sekundärergänzungssteuer dienen, würde ihre
Anerkennung die Ziele der Mindestbesteuerung konterkarieren. Solche Regeln dienen der Fortführung des unfairen 
Steuerwettbewerbs zwischen den Staaten und verhindern einen fairen Wettbewerb zwischen multinationalen
Unternehmen. Dies schadet dem Gemeinwohl, da deutsches Besteuerungssubstrat abfließen kann und der
Wettbewerb verzerrt wird.  
Um dies zu verhindern, hat das Inclusive Framework on BEPS in den oben genannten Verwaltungsleitlinien
latente Steuern mit Umgehungscharakter von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Die Einbuchung latenter
Steuern hat Umgehungscharakter, wenn sie einerseits keinem anderen erkennbaren Zweck dienen, als die effektive 
Steuerlast zum Zeitpunkt der Anwendung der Mindeststeuer auf eine Geschäftseinheit zu erhöhen. Andererseits 
beruhen solche latente Steuern auf Geschäftsvorfällen, die nach der Veröffentlichung der GloBE-
Musterregelungen am 30. November 2021 stattfanden. Solche latente Steuern sind bei der Berechnung der effektiven Steuerlast 
nicht zu berücksichtigen. Diese Regeln finden sich in § 82a Absatz 1 wieder.  
Zum einen sind demnach aktive latente Steuern nicht zu berücksichtigen,  
– die entsprechend der bisherigen Rechtslage auf Geschäftsvorfällen beruhen, die schon im Grundsatz nicht 
bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns und -Verlusts einzubeziehen sind (§ 82a Absatz 1 Satz 1 
Nummer 1), 
– die aufgrund von Regeln entstehen, die die Berücksichtigung von Abzügen oder Verlusten vorsehen, die 
keiner wirtschaftlichen Realität entsprechen und damit keinen tatsächlichen Aufwendungen
gegenüberstehen (§ 82a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2),  
– die auf der Aufstockung steuerlicher Buchwerte und ähnlicher Geschäftsvorfällen beruhen, die in der
steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind (§ 82a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3),  
– die auf einer individuellen staatlichen Maßnahme zur Förderung einer bestimmten Geschäftseinheit beruhen 
(§ 82a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) oder 
– die auf steuerlichen Verlusten beruhen, deren Ausweis erst ein neu eingeführtes Körperschaftsteuergesetz 
erlaubt (§ 82a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5). 
Passive latente Steuern sind teilweise ebenfalls von der Berechnung ausgeschlossen, wenn sie auf
Bewertungsunterschieden beruhen, die nur aufgrund eines neu eingeführten Körperschaftsteuergesetzes ausgewiesen werden 
dürfen (§ 82a Absatz 1 Satz 5). In diesen Fällen ist typisierend von einem Umgehungszweck auszugehen. 
Zum andern schließt § 82a nur solche latente Steuern von der Berechnung der effektiven Steuerlast einer
ausländischen Geschäftseinheit aus, die auf Geschäftsvorfällen beruhen, die nach der Veröffentlichung der GloBE-
Musterregelungen am 30. November 2021 stattfanden bzw. -finden.  
Eine Gegenausnahme dazu sieht § 82a Absatz 2 vor, die auf den Verwaltungsleitlinien beruht. Demnach sind 20% 
bestimmter latenter Steuern gemäß § 82a Absatz 1 bei der Bestimmung der effektiven Steuerlast zu
berücksichtigen. Dies ist das Ergebnis einer Einigung mit Staaten, die bereits Maßnahmen im Sinne des § 82a Absatz 1
ergriffen haben. Andernfalls hätten die Verwaltungsleitlinien nicht mit der notwendigen Einstimmigkeit
verabschiedet werden können. Dies spiegelt die Steuerhoheit der Staaten wieder und nimmt Rücksicht auf das Vertrauen, 
dass diese Staaten bei den bei ihnen ansässigen Geschäftseinheiten geschaffen haben. Diese Gegenausnahme ist 
auf Maßnahmen begrenzt, die bis zum Tag der Einigung ergriffen wurde, das heißt vor dem 19. November 2024. 
Der neue § 82a muss wie das gesamte Mindeststeuergesetz ab dem 30. Dezember 2023 Anwendung finden. Dies 
dient der konsequenten und effektiven Vermeidung von Umgehungstatbeständen.
Staaten ist es nämlich möglich, die in § 82a Absatz 1 beschriebenen Regelungen zur Schaffung latenter Steuern 
rückwirkend zu schaffen. Das Inclusive Framework on BEPS hat bereits einzelne Staaten identifiziert, die dies 
getan haben. Damit erlauben sie es Steuerpflichtigen, für die Vergangenheit Strukturen zu implementieren, die 
die Einbuchung aktiver latenter Steuern in erheblichem Maße ermöglicht. Wenn sich die latenten Steuern einmal 
in der Bilanz befinden, können sie in den darauffolgenden Jahren steuerwirksam aufgelöst werden. Ohne eine 
rückwirkende Anwendung könnten weitere Staaten inzentiviert sein, entsprechende Regelungen vorzusehen oder 
Maßnahmen für die Vergangenheit zu ergreifen, um sich dadurch einen steuerliche Standortvorteil zu verschaffen. 
Alle Unternehmensgruppen, die unter das Mindeststeuergesetz fallen, haben nämlich ein erhebliches Interesse 
daran, vor der Anwendung des Mindeststeuergesetzes aktive latente Steuern einzubuchen. Sie könnten damit ihre 
effektive Steuerlast für die kommenden Jahre künstlich erhöhen und damit die Anwendung des
Mindeststeuergesetzes verhindern bzw. jedenfalls erheblich verzögern.  
Dem Ziel des Mindeststeuergesetzes liefe das zuwider. Die Berücksichtigung derart künstlich erzeugter latenter 
Steuern wäre erkennbar systemwidrig. Daher sind entsprechende Gestaltungen unter
Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht schutzwürdig. Die Bekämpfung von BEPS muss unmittelbar und konsequent erfolgen, um
deutsches Steuersubstrat zu schützen. Damit können im Bereich anderer Steuerarten höhere Erträge erzielt werden. 
Zudem können nur durch eine rückwirkende Anwendung endlich die Förderung einzelner Unternehmen durch 
Steuererleichterungen verhindert werden, um ein Level-Playing-Field zwischen den Unternehmen zu schaffen. 
Diese Ziele würden ohne Rückwirkung voraussichtlich erst in mehreren Jahren erreicht, wenn die latenten Steuern 
abgeschmolzen sind.  
Die Integrität der Säule 2 wäre andernfalls erheblich beschädigt, wenn Umgehungsstrukturen, die aufgrund der 
Ankündigung der GloBE-Mustervorschriften zur Bekämpfung von BEPS implementiert wurden, nicht effektiv 
bekämpft würden. Dazu bedarf es einer sofortigen gesetzgeberischen Maßnahme. Ohne eine rückwirkende
Anwendung des § 82a könnte die Mindeststeuer aufgrund der Umgehungstrukturen nicht unmittelbar angewendet 
werden.  
Absatz 1 
Demnach sind aktive latente Steuern, die sich aus den Positionen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ergeben, 
sowie bestimmte passive latente Steuern bei der Berechnung der effektiven Steuerlast grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen. Absatz 2 bis 5 regeln davon bestimmte Ausnahmen. Diese Grundsätze gelten auch für den CbCR- 
(§ 87 Absatz 4 Satz 2 und 3) und den NES-Safe Harbour (§ 81 Nummer 6). 
Absatz 1 sieht eine Beschränkung auf Geschäftsvorfälle vor, die nach dem 30. November 2021 stattfanden. Der 
Begriff des Geschäftsvorfalls ist weit zu verstehen. Er umfasst insbesondere die unter Absatz 3 genannten
staatlichen Maßnahmen.  
Absätze 2 bis 5 
Absatz 2 sieht eine Ausnahme für latente Steuern vor, die auf bestimmten Geschäftsvorfällen beruhen, die
innerhalb einer Schonfrist bis zum 18. November 2024 stattfanden. 
Absatz 3 definiert den Begriff der staatlichen Maßnahme. 
Absatz 4 definiert den Begriff der Schonfrist. 
Absatz 5 definiert den Begriff des Verschonungsbetrags. Hervorzuheben ist, dass ein Verschonungsbetrag
einmalig im Übergangsjahr oder einem darauffolgenden Jahr zu berechnen ist. In den darauffolgenden Jahren schmilzt 
er mit Auflösung latenter Steuern ab. Sobald er auf null abgeschmolzen ist oder die Schonfrist abgelaufen ist, 
erfolgt keine weitere Berücksichtigung der betroffenen latenten Steuern. 
§ 82b 
Der neue § 82b entspricht dem Regelungsgehalt des bisherigen § 82 Absatz 3. Im Übrigen sind redaktionelle 
Änderungen zur Klarstellung und Präzisierung erfolgt.  
§ 82c 
Der neue § 82c entspricht dem Regelungsgehalt des bisherigen § 82 Absatz 3. Mit Blick auf die entsprechende 
Anwendung der Regelung bei der nationalen Ergänzungssteuer nach § 90 Absatz 3 und die neue Regelung in
§ 93a zur Neubestimmung des Übergangsjahrs wurde Satz 1 dahingehend präzisiert, dass es für diese Vorschrift 
auf eine Besteuerung nach den GloBE-Mustervorschriften bzw. denen entsprechende Regelungen ankommt. 
Zu Nummer 37 (§ 84) 
Zu Buchstabe a (Absatz 1) 
Zu Doppelbuchstabe aa (vor Nummer 1) 
Die Einfügung dient der Klarstellung (vgl. auch Punkt 2.2. der vom Inclusive Framework on BEPS am 15.
Dezember 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften). 
Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 Nummer 1) 
Die Einfügung dient der Klarstellung und erfolgt, weil in den folgenden Paragraphen darauf Bezug genommen 
wird. Die Angabe „einen“ wird für die korrekte Umsetzung der vom Inclusive Framework on BEPS beschlossenen 
Regelungen für sog. Safe-Harbours vom 15. Dezember 2022 eingefügt. 
Zu Doppelbuchstabe cc (Absatz 1 Nummer 2) 
Die Einfügung dient der Klarstellung und erfolgt, weil in den folgenden Paragraphen darauf Bezug genommen 
wird. Zudem erfolgt eine redaktionelle Folgeänderung infolge der Neufassung des § 87. 
Zu Doppelbuchstabe dd (Absatz 1 Nummer 3 Satz 1) 
Die Einfügung dient der Klarstellung und erfolgt, weil in folgenden Paragraphen darauf Bezug genommen wird. 
Zu Doppelbuchstabe ee (Absatz 1 Satz 2 – neu –) 
Die Einfügung des neuen Satzes dient der Umsetzung von Punkt 2.3.4 der vom Inclusive Framework on BEPS 
am 15. Dezember 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften. 
Dies ermöglicht auch Unternehmensgruppen, die keinen länderbezogenen Bericht aufzustellen haben, die
Nutzung des Wahlrechts. 
Zu Buchstabe b (Absatz 2) 
Mit der Neufassung wird in Satz 1 die Randziffer 21 Annex A Kapitel 1 GloBE-Kommentar 2023 umgesetzt. Ein 
darüber hinausgehender Regelungsbedarf bei unterschiedlicher Belegenheit wird nicht gesehen, da grundsätzlich 
nur die Belegenheit nach § 6 MinStG maßgebend ist. Das heißt, eine unterschiedliche Belegenheit einer
Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts im Land A und für Zwecke des Mindeststeuergesetzes 
in Land B führt nicht zu einem Ausschluss vom CbCR-Safe-Harbour für diese Geschäftseinheit per se. Vielmehr 
sind die für die betreffende Geschäftseinheit im länderbezogenen Bericht für Land A zugrundeliegenden Angaben 
den Berechnungen des CbCR-Safe-Harbour für Land B zugrunde zu legen. 
Der neue Satz 2 betrifft den Fall, dass im länderbezogenen Bericht Betriebsstätten ausgewiesen sind, die für
Zwecke des Mindeststeuergesetzes nicht existent sind. Im diesem Fall hat eine Zusammenfassung der Angaben und 
Rechnungslegungsdaten beim Stammhaus zu erfolgen. Im Fall einer steuertransparenten Einheit als Stammhaus, 
erfolgt die Zusammenfassung beim gruppenzugehörigen Gesellschafter. 
Zu Nummer 38 (§ 85 Absatz 1 Satz 1) 
Die Änderung dient der Klarstellung entsprechend Punkt 2.2. der vom Inclusive Framework on BEPS am 15. 
Dezember 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften,
wonach Joint-Ventures (einschließlich deren Tochtergesellschaften) als ein eigenständig getestetes
Steuerhoheitsgebiet zu behandeln sind. Darüber hinaus erfolgte eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Ersetzung des 
Begriffs „qualifizierter Konzernabschluss“ durch den Begriff „qualifizierte Rechnungslegungsdaten“ in § 87 
Nummer 1. 
Zu Nummer 39 (§ 86) 
§ 6 Absatz 2 Satz 1 regelt die Belegenheit von transparenten Einheiten. Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 2. Alternative 
ist die transparente Einheit in dem Steuerhoheitsgebiet belegen für welches sie verpflichtet ist, eine
Primärergänzungssteuerregelung nach den §§ 8 bis 10 oder eine ausländische anerkannte Primärergänzungssteuerregelung 
anzuwenden. Dabei ist die abstrakte Verpflichtung ausreichend, eine tatsächliche Anwendung ist nicht
erforderlich. Dies führt dazu, dass diese Einheiten auch für den CbCR-Safe-Harbour nicht mehr als staatenlos gelten, aber 
eigentlich grundsätzlich von der Anwendung ausgeschlossen sind. Die Ergänzung stellt dies klar. 
Zu Nummer 40 (§ 87) 
Als Folge der Aufnahme weiterer Anforderungen an den CbCR-Safe-Harbour sowie zur Verbesserung der
Struktur der Regelung wird § 87 insgesamt neu gefasst. Dabei wurde auch die Überschrift infolge der Aufnahme
weitere Bestimmungen angepasst. 
Absatz 1 
Satz 1 entspricht dem bisherigen einleitenden Teil und wird aufgrund der Einfügung von zwei Paragraphen 
(§§ 87a und 87b) redaktionell angepasst. 
Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Inanspruchnahme des CbCR-Safe-Harbours nicht möglich ist, wenn die
Anforderungen, die das Gesetz an den CbCR-Safe-Harbour stellt, nicht erfüllt sind oder erforderliche Anpassungen 
unterblieben sind. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass dies keinen Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 
genannten Tests hätte. Wurde zum Beispiel eine gesetzlich erforderliche Anpassung unterlassen (zum Beispiel: 
Anpassung um inkongruente Dividenden oder Inkongruenzen nach § 87b ist der CbCR-Safe-Harbour
grundsätzlich für das betreffende getestete Steuerhoheitsgebiet nicht mehr anwendbar. Dies selbst, wenn die unterbliebene 
Anpassung im Ergebnis keinen Einfluss auf die Erfüllung des CbCR-Effektivsteuersatz-Tests hätte, weil der
vereinfacht berechnete effektive Steuersatz auch unter Berücksichtigung der Anpassung noch über dem
Übergangssteuersatz liegt. Die Reichweite des Anwendungsausschlusses ist in Bezug auf das betroffene getestete
Steuerhoheitsgebiet begrenzt. Die Einfügung dient der Umsetzung von Randnummer 16 der vom Inclusive Framework on 
BEPS am 15. Dezember 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-
Mustervorschriften). 
Absatz 2 
Satz 1 
Für den CbCR-Safe-Harbour kommt es entscheidend auf die konsistente Verwendung qualifizierter
Rechnungslegungsdaten an. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours genannten
Datenquellen und zur Vermeidung von Missverständnissen wird der bisher verwandte Begriff „qualifizierter
Konzernabschluss“ durch den Begriff „qualifizierte Rechnungslegungsdaten“ ersetzt. 
Satz 2 
Der neue Satz 2 enthält eine abschließende Auflistung der qualifizierten Rechnungslegungsdaten. 
Nach der Nummer 1 sind vom Begriff „qualifizierte Rechnungslegungsdaten“ die für Zwecke der
Konzernrechnungslegung verwandten Berichtspakete (zur Zulässigkeit der Verwendung von Berichtspaketen siehe Punkt 1.3 
der vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur
Administration der GloBE-Mustervorschriften) erfasst. Diese Berichtspakete müssen die Vorgaben für die Erstellung 
eines länderbezogenen Berichts erfüllen. Danach dürfen – vorbehaltlich des § 87a – grundsätzlich nur aggregierte 
und keine konsolidierten Rechnungslegungsdaten dem länderbezogenen Bericht zugrunde gelegt werden (vgl. 
Punkt 2.3 der Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung: BEPS-Aktionspunkt 13).
Dementsprechend müssen die Daten grundsätzlich ungeachtet davon berichtet werden, ob die Geschäftsbeziehungen 
grenzüberschreitend oder national, oder zwischen verbundenen Unternehmen oder unverbundenen Unternehmen 
erfolgen. Bezogen auf die Daten, die aus einzelnen Rechnungslegungswerken in die Berichtspakete einzubeziehen 
sind, ist demzufolge die Eliminierung von konzerninternen Beziehungen (Konsolidierung) unzulässig. Wenn mit 
Blick auf nachfolgende Konsolidierungsmaßnahmen für konzerninterne Geschäftsvorfälle
Kompensationsmaßnahmen unterbleiben, ist dies für Zwecke des § 87 nicht zu beanstanden, sofern die zugrundeliegenden
Geschäftsvorfälle in dem Berichtspaket (wenn auch nach dem für den Einzelabschluss maßgebenden
Rechnungslegungsstandard) enthalten sind. 
Die Nummer 2 und 3 entsprechen den Buchstaben b und c im geltenden § 87 Nummer 1. 
Da im Regelfall für eine Betriebsstätte keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten (Berichtspaket oder
Jahresabschluss) vorliegen dürften, können die betreffenden Rechnungslegungsdaten nach der Nummer 4 aus den
Unterlagen entnommen werden, die für die Erstellung des länderbezogenen Berichts zugelassen und verwendet
worden sind (vgl. Punkt 2.3.5 der vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember 2023 angenommenen
Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften).  
Satz 3 
Der neue Satz 3 enthält die Anforderungen zur konsistenten Verwendung von Rechnungslegungsdaten. 
Nummer 1 setzt Punkt 2.3.1 der vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember 2023 angenommenen 
Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften um. Danach müssen die Angaben, die 
für die Berechnung des CbCR-Safe-Harbours für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet genutzt werden, für 
alle Geschäftseinheiten einheitlich aus derselben Datenquelle (Jahresabschlüsse oder Berichtspakete) stammen. 
Das bedeutet, dass die Unternehmensgruppe für die Erstellung des länderbezogenen Berichts entweder die
Berichtspakete nutzen soll, mit denen sie auch den Konzernabschluss erstellt, oder die Jahresabschlüsse der
Geschäftseinheiten, die mit einem anerkannten oder zugelassenen Rechnungsstandard erstellt wurden.
Voraussetzung für das Verwenden eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards ist, dass die zugrunde gelegten Angaben 
verlässlich sind.  
Die konsistente Verwendung der Daten bezieht sich auf die Geschäftseinheiten des jeweils getesteten
Steuerhoheitsgebiets. Die Verwendung verschiedener Datenquellen (Jahresabschlüsse oder Berichtspakete) und damit die 
Zugrundelegung verschiedener Rechnungslegungsstandards für verschiedene getestete Steuerhoheitsgebiete ist 
grundsätzlich zulässig (vgl. Punkt 2.3.2 der vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember 2023
angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften). Dies dürfte in der Folge 
allerdings die Notwendigkeit für Anpassungen nach § 87b erhöhen. 
Die Nutzung von konsistenten Angaben soll Verwerfungen vermeiden. Würden beispielweise bei einer
Geschäftseinheit die Umsatzerlöse aus dem Jahresabschluss und bei einer anderen Geschäftseinheit der Gewinn oder
Verlust vor Steuern aus einem Berichtspaket zugrunde gelegt werden, hätten diese Werte keine Aussagekraft, da sie 
nach anderen Grundsätzen ermittelt wurden. Eine Ausnahme hiervon ist lediglich im Fall von sogenannten nicht 
wesentlichen Geschäftseinheiten (Satz 2 Nummer 3) und Betriebsstätten (Satz 2 Nummer 4) vorgesehen. Satz 3 
Nummer 1 Satz 2 bestimmt daher, dass eine Kombination der für diese Geschäftseinheiten zugelassenen
Rechnungslegungsdaten mit den Rechnungslegungsdaten anderer Geschäftseinheiten desselben getesteten
Steuerhoheitsgebiets zulässig ist und somit nicht gegen den Grundsatz der konsistenten Verwendung der
Rechnungslegungsdaten verstößt. 
Nummer 2 stellt ergänzend zu § 87b für Betriebsstätten ausdrücklich klar, dass ein von der Betriebsstätte
ausgewiesener Verlust nicht zusätzlich beim Stammhaus berücksichtigt werden darf. Insofern hat zwingend eine
entsprechende Anpassung der qualifizierten Rechnungslegungsdaten zu erfolgen. 
Nummer 3 bestimmt zudem, dass die für Zwecke des länderbezogenen Berichts verwendeten
Rechnungslegungsdaten für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours grundsätzlich nicht angepasst oder verändert werden dürfen. Dies gilt 
insbesondere für Jahresendanpassungen bei den Verrechnungspreisen.  
Beispiel: 
Eine Unternehmensgruppe nimmt eine Verrechnungspreisanpassung vor, die zu einer Erhöhung des
Einkommens in Höhe von 5 000 Euro in Steuerhoheitsgebiet A führt. Diese Anpassung wird im Jahresabschluss der 
Geschäftseinheit in 2024 ausgewiesen, aber im Berichtspaket der Geschäftseinheit erst bei der Aufstellung des 
Konzernabschlusses für 2025. Die Unternehmensgruppe nutzt die Berichtspakete der Geschäftseinheiten für 
die Erstellung des länderbezogenen Berichts.  
Auch wenn die Erhöhung des Einkommens in Höhe von 5 000 Euro für das Jahr 2024 zu einem „richtigeren“ 
Ergebnis für GloBE- und Verrechnungspreiszwecke führen würde, würde diese Anpassung zu einer
Versagung zur Nutzung des CbCR-Safe-Harbours führen.  
Eine Ausnahme hiervon gilt für Anpassungen oder Veränderungen, die ausdrücklich nach dem
Mindeststeuergesetz erforderlich sind. 
Absatz 3 
Entspricht der geltenden § 87 Nummer 2.
Absatz 4 
Entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 87 Nummer 3; lediglich anstelle des Begriffs „qualifizierter
Konzernabschluss“ tritt der Begriff „qualifizierte Rechnungslegungsdaten“. Darüber hinaus wurde aus
Vereinfachungsgründen eine Ausnahme von der Korrektur für nicht erfasste Steuern nach dem neugefassten § 45 Absatz 2 
Nummer 2 aufgenommen.Die Ergänzung in § 87 Absatz 3 Satz 2 f. stellt die Berücksichtigung latenter
Steueransprüche bei der Berechnung des vereinfacht berechneten effektiven Steuersatzes entsprechend der
Verwaltungsleitlinie „Administrative Guidance on Article 9.1. oft he Global Anti-Base Erosion Model Rules“ vom 15. Januar 
2025 um. 
Absatz 5 
Entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 87 Nummer 4. Neben nicht realisierten Nettoverlusten sind der
Gewinn oder Verlust vor Steuern auch um inkongruente Dividenden zu erhöhen, die für Zwecke des
länderbezogenen Berichts vom Gewinn oder Verlust vor Steuern gekürzt worden sind (vgl. Absatz 7). Dies soll Gestaltungen 
verhindern, die sich aufgrund der bisherigen Fassung von Punkt 2.7.1 der Leitlinien zur Umsetzung der
länderbezogenen Berichterstattung: BEPS-Aktionspunkt 13) ergeben können (siehe Punkt 2.3.3, Randziffern 17 und 18, 
der vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur
Administration der GloBE-Mustervorschriften). Aufgrund der Neufassung der vorgenannten Leitlinien vom Mai 2024 
sollte es für nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahre keinen signifikanten Anwendungsbereich 
für derartige Anpassungen mehr geben. 
Absatz 6 
Entspricht dem geltenden § 87 Nummer 5. 
Absatz 7 
Die Regelung enthält die Definition des Begriffs inkongruente Dividende und entspricht der korrespondierenden 
Behandlung von Dividenden unter Zugrundelegung der maßgebenden Rechnungslegungsdaten der leistenden
Geschäftseinheit (vgl. auch Punkt 2.7.1 der Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung: BEPS-
Aktionspunkt 13 vom Mai 2024). 
Absätze 8 bis 10 
Entsprechen dem geltenden § 87 Nummer 6 bis 8. In Absatz 10 (entspricht dem geltenden § 87 Nummer 8)
erfolgte lediglich eine redaktionelle Änderung mit Blick auf die Bezugnahme zu einer obersten Muttergesellschaft 
(„unterliegt“ statt „unterliegen“). 
Zu Nummer 41 (§§ 87a und 87b – neu –) 
§ 87a 
§ 87a setzt Punkt 1.3 der vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember 2023 angenommenen
Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften hinsichtlich der Anwendung der
Erwerbsmethode für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours um. Danach ist die Berücksichtigung der Auswirkungen aus der
Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aufgrund der Anwendung der Erwerbsmethode 
bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, nur zulässig, wenn 
diese bereits bisher im Rahmen der länderbezogenen Berichte Eingang gefunden haben und bestimmte
Anpassungen vorgenommen werden. 
Absatz 1 
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Auswirkungen der Erwerbsmethode beim CbCR-Safe-Harbour ist 
einerseits, dass die Unternehmensgruppe für nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahre keine
länderbezogenen Berichte auf der Basis von Berichtspaketen oder Jahresabschlüssen erstellt hat, in denen die
Auswirkungen aus der Anwendung der Erwerbsmethode nicht berücksichtigt worden sind. Ein späterer Wechsel unter 
Einbeziehung der Erwerbsmethode ist ausnahmsweise zulässig, wenn dies auf einer späteren gesetzlichen oder 
aufsichtsrechtlichen Regelung beruht.
Absatz 2 
Sofern die Anwendung der Erwerbsmethode nach Absatz 1 zulässig ist, haben die in Satz 1 bezeichneten
Anpassungen beim CbCR-Routinegewinn-Test und die in Satz 2 bezeichneten Anpassungen beim CbCR-
Effektivsteuersatz-Test zu erfolgen. Eine Anpassung beim CbCR-Effektivsteuersatz-Test darf unterbleiben, wenn die Effekte 
aus der Anwendung der Erwerbsmethode durch die Berücksichtigung latenter Steuern bezogen auf die
Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts neutralisiert werden.  
§ 87b 
§ 87b setzt Punkt 2.6. der vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember 2023 angenommenen
Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften hinsichtlich der Behandlung hybrider
Arbitrage-Vereinbarungen im Rahmen des CbCR-Safe-Harbours um. Ziel ist die Korrektur von Inkongruenzen, die 
sich durch Vereinbarungen ergeben, in denen Erträge, Aufwendungen, Gewinne, Verluste oder Steuern auf
inkonsistente oder doppelte Weise erfasst werden. Damit sollen Gestaltungen vermieden werden, die zur
unrechtmäßigen Inanspruchnahme des CbCR-Safe-Harbours führen.  
Absatz 1 
Eine Inkongruenz, die bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts vor Steuern (§ 87 Nummer 4) und bei der 
Ermittlung der vereinfacht erfassten Steuer (§ 87 Nummer 3) zu korrigieren ist, liegt vor, wenn eine Vereinbarung 
zwischen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe zum Abzug von Aufwendungen ohne eine
entsprechende Erhöhung von Erträgen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), zum doppelten Abzug von Aufwendungen oder zur 
doppelten Verlustnutzung (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) oder zur doppelten Berücksichtigung von Steuern (§ 1 
Satz 2 Nummer 3) führt.  
Absatz 2 
Absatz 2 definiert die unter Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 fallenden Inkongruenzen als Aufwendungen aus der
direkten oder indirekten Vergabe von Kapital, denen über die Laufzeit der Vereinbarung keine entsprechenden 
Erträge gegenüberstehen. Eine indirekte Vergabe von Kapital liegt insbesondere bei sog. Back-to-Back-
Gestaltungen vor, in denen das Kapital (z. B. ein Darlehen) durch einen Dritten vergeben bzw. ausgereicht wird und der 
Dritte wiederum auf eine oder mehrere Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe zurückgreifen kann.  
Ausgenommen sind Aufwendungen aus zusätzlichem Kernkapital nach § 31 Satz 1. Eine Erhöhung der
steuerpflichtigen Einkünfte liegt insoweit nicht vor, als die Erhöhung durch Verlustvorträge ausgeglichen wird, die ohne 
die Vereinbarung nicht mehr hätten genutzt werden können oder in der Jurisdiktion, in der sich die
steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen, Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden. 
Absatz 3 
Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind Aufwendungen zu korrigieren, die zu einem weiteren Aufwand bei einer 
anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe führen oder die steuerpflichtigen Einkünfte einer
Geschäftseinheit in einem anderen Steuerhoheitsgebiet mindern. Dies gilt insoweit nicht, als die Aufwendungen 
jeweils mit denselben Erträgen verrechnet werden. Die Korrektur einer Inkongruenz unterbleibt, wenn die
Geschäftseinheiten in demselben Steuerhoheitsgebiet belegen sind.  
Absatz 4 
Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 liegt insoweit vor, als mehr als eine Geschäftseinheit denselben 
Ertragsteueraufwand bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) oder der vereinfacht erfassten Steuern 
(§ 87 Nummer 3) berücksichtigt, es sei denn, auch die der Steuer unterliegenden Einkünfte sind in den
entsprechenden Abschlüssen der Geschäftseinheiten enthalten. 
Absatz 5 
Absatz 5 enthält eine Anwendungsregelung dahingehend, dass es einer Korrektur nach § 87b Absatz 1 bis 4 nur 
dann bedarf, wenn die Vereinbarungen nach dem 15. Dezember 2022 abgeschlossen, geändert oder übertragen 
wurden oder werden.
Zu Nummer 42 (§ 88) 
Zu Buchstabe a (Absatz 2) 
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 3) 
Die Einfügung dient der Umsetzung von Punkt 4 der der vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember 
2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften und dient der 
Klarstellung. 
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 5 – neu –) 
Die Einfügung dient der Umsetzung von Punkt 4 der vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember 2023 
angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften. Die Einfügung des
Satzes dient der Klarstellung, dass für jede „blending group“ eine eigene Berechnung durchzuführen ist. Dies gilt 
insbesondere für Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften, in Teileigentum stehende
Geschäftseinheiten oder Investmenteinheiten. 
Zu Buchstabe b (Absatz 3) 
Der Absatz 3 wird fast vollständig neugefasst aufgrund von Punkt 4 der vom Inclusive Framework on BEPS am 
15. Dezember 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften. 
Die vorgenommenen Änderungen dienen der Klarstellung. So wird sichergestellt, dass die Steuern von
gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregimen korrekt den Einheiten zugeordnet und insbesondere nicht bei den
angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten berücksichtigt werden. 
Zu Buchstabe c (Absatz 4 – neu –) 
Der neu eingefügte Absatz 4 setzt Punkt 4 der vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember 2023
angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften um. Darin ist die
Vorgehensweise vorgegeben, sollte § 53 Absatz 1 auf eine Unternehmensgruppe keine Anwendung finden.  
In Nummer 1 wird festgelegt, dass wenn eine Unternehmensgruppe den CbCR-Safe-Harbour in Anspruch nimmt, 
sie den dort berechneten Steuersatz zugrunde zu legen hat (vereinfacht berechneter effektiver Steuersatz). Es ist 
dabei irrelevant, ob der Wesentlichkeitsgrenze-Test, der Effektivsteuersatz-Test oder der Routinegewinn-Test
gewählt wurde.  
In Nummer 2 wird festgelegt, dass wenn die Unternehmensgruppe den Safe-Harbour bei anerkannter nationaler 
Ergänzungssteuer in Anspruch nimmt, sie den effektiven Steuersatz nach der beschriebenen Formel zu berechnen 
hat.  
In Nummer 3 wird das Szenario beschrieben, wenn eine Unternehmensgruppe weder den CbCR-Safe-Harbour 
noch den Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer in Anspruch genommen hat. Der effektive 
Steuersatz kann dann analog § 87 Nummer 6 berechnet werden, aber anstelle des Gewinns oder Verlusts vor 
Steuern nach § 87 Nummer 4 ist der Gewinn oder Verlust vor Steuern aus einem Konzernabschluss nach § 7
Absatz 21 zu verwenden. 
Zu Nummer 43 (§ 89 Absatz 2) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 44 (§ 93a) 
§ 93a setzt Randziffern 45ff. der vom Inclusive Framework on BEPS am 13. Juli 2023 angenommenen
Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften um. Danach ist das Übergangsjahr für eine
Geschäftseinheit neu zu bestimmen, wenn sie – bevor die allgemeinen GloBE-Regelungen auf sie Anwendung finden 
– der nationalen Ergänzungssteuer unterliegt. 
Zu Nummer 45 (§ 95) 
Zu Buchstabe a (Satz 1) 
Die Änderung ist Folge der Einfügung der Fiktion, dass auch eine einzelne im Inland belegene Geschäftseinheit 
als Gruppenträger behandelt wird (§ 3 Absatz 1 Satz 4 – neu –).
Zu Buchstabe b (Satz 2) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Buchstabe c (Satz 6) 
Die Streichung ist Folge der Einfügung der Fiktion, dass auch eine einzelne im Inland belegene Geschäftseinheit 
als Gruppenträger behandelt wird (§ 3 Absatz 1 Satz 4).  
Zu Nummer 46 (§ 97 Absatz 1) 
Redaktionelle Folgeänderung infolge der Neufassung des § 87. 
Zu Nummer 47 (§ 98 Absatz 1) 
Redaktionelle Folgeänderung durch Einfügung eines neuen Satzes. 
Zu Nummer 48 (§ 99) 
Zu Buchstabe a (Absatz 4) 
Es handelt sich um die Behebung eines redaktionellen Versehens. 
Zu Buchstabe b (Absatz 5 – neu –) 
Mit dem Absatz 5 wird eine Rechtsgrundlage für eine neue Rechtsverordnung geschaffen. Ziel dieser
Rechtsverordnung ist es, die Steuerhoheitsgebiete klar zu benennen, die anerkannte Nachversteuerungsregelung eingeführt 
haben. Dies betrifft die anerkannten Primär- und Sekundärergänzungssteuerregelungen sowie die anerkannten 
nationalen Ergänzungssteuern. Dies schafft Rechtssicherheit für die Wirtschaft. 
Zu Nummer 49 (§ 101 Absatz 4 – neu –) 
Die Regelung zur Anpassung der qualifizierten Rechnungslegungsinformationen im Fall von Inkongruenzen 
(§ 87b) ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Dieser
Anwendungsbeginn entspricht der Vorgehensweise in vielen anderen Staaten und stellt somit einen weitestgehenden 
Gleichlauf für die Steuerpflichtigen sicher, die in Bezug auf eine und dieselbe Geschäftseinheit in mehreren
Steuerhoheitsgebieten einer Besteuerung entsprechend den GloBE-Mustervorschriften unterliegen. 
Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes) 
Zu Nummer 1 (§ 5 Absatz 1) 
Zu Buchstabe a (Nummer 5h) 
Die Neufassung der Nummer 5h FVG dient der besseren Übersicht zu den Aufgaben des Bundeszentralamts für 
Steuern mittels direkten Verweises auf die Ausführungen des Mindeststeuergesetzes. Die Entgegennahme der 
Mindeststeuer-Berichte von anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die auch die Mehrseitige Vereinbarung
unterzeichnet haben sowie solchen, mit denen eine gesonderte Vereinbarung zur Übermittlung getroffen wurde, 
sowie die automatische Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte, die das Bundeszentralamt für Steuern aus dem 
Inland erhält, werden nunmehr im § 75 MinStG geregelt.  
Zu Buchstabe b (Nummer 48) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung durch die Einfügung der neuen Nummer 49. 
Zu Buchstabe c (Nummer 49 – neu –) 
Aus der bisherigen Nummer 5h Buchstabe c FVG wird die neue Nummer 49. Inhaltlich sind damit keine
Änderungen verbunden. 
Zu Nummer 2 (Absatz 1a Satz 2) 
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 49 in § 5 Absatz 1 Satz 1 
FVG, denn bei der Nummer 49 handelt es sich nicht um eine steuerverwaltende Aufgabe. Entsprechendes gilt in 
Bezug auf die Ergänzung der Nummer 48.
Zu Artikel 3 (Änderung des EU-Amtshilfegesetzes) 
Zu Nummer 1 (§ 7) 
Zu Buchstabe a (Absatz 14c – neu –) 
Im neu gefassten § 7 Absatz 14c EUAHiG wird die Grundlage für die Übermittlung der von meldepflichtigen 
steuerpflichtigen Geschäftseinheiten gemäß § 75 MinStG an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldeten
Informationen durch das zentrale Verbindungsbüro an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
geschaffen. Das zentrale Verbindungsbüro ist gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 EUAHiG das Bundeszentralamt für Steuern und 
entspricht damit der zuständigen Behörde im Sinne des § 75 MinStG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5i FVG. Die betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an die das zentrale Verbindungsbüro die 
Informationen übermittelt, ergeben sich aus § 75 Absatz 4 Satz 1 MinStG in Verbindung mit dem in der nach § 99 
Absatz 3 MinStG Rechtsverordnung festgelegten Verteilungsansatz. 
Zu Buchstabe b (Absatz 15) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung durch die Einfügung des Absatzes 14c. 
Zu Nummer 2 (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) 
Die Änderung an Artikel 8b der Amtshilferichtlinie wird umgesetzt, indem die zuständige Behörde der
Europäischen Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs der
Mindeststeuer-Berichte übermittelt. 
Zu Artikel 4 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) 
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) 
Redaktionelle Folgeanpassung aufgrund der Streichung des § 4j EStG. 
Zu Nummer 2 (§ 4j – weggefallen –) 
Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen sind nach § 4j EStG nicht oder nur anteilig 
abziehbar, wenn die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger aufgrund einer schädlichen Präferenzregelung, 
die keine substanzielle Geschäftstätigkeit (Nexus-Ansatz) des Empfängers voraussetzt, einer Belastung durch
Ertragsteuern von weniger als 15 Prozent unterliegen.  
§ 4j EStG wurde mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen 
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) eingeführt, um Gewinnverlagerungen mittels Lizenzaufwendungen bereits 
während des international vereinbarten Übergangszeitraumes zur Abschaffung oder Nexus-konformen
Anpassung schädlicher Präferenzregelungen bis zum 30. Juni 2021 zu verhindern (vgl. BT-Drs 18/11233 S. 9).
Angesichts des nunmehr abgelaufenen Übergangszeitraumes und der damit verbundenen Reduzierung der
Anwendungsfälle der Lizenzschranke sowie der Einführung der globalen effektiven Mindestbesteuerung, die ein
internationales Mindestbesteuerungsniveau von 15 Prozent sicherstellt, auf das kohärent auch die Niedrigsteuergrenze 
der Lizenzschranke abgesenkt wurde, besteht für eine international nicht abgestimmte Maßnahme wie § 4j EStG 
zukünftig kein Bedarf mehr. Gestaltungen zur Gewinnverlagerung mittels Lizenzaufwendungen werden, soweit 
diese nicht bereits durch die globale effektive Mindestbesteuerung auf ein adäquates Besteuerungsniveau von 
15 Prozent angehoben werden, auch durch international abgestimmte Maßnahmen wie die
Hinzurechnungsbesteuerung adressiert.  
Die Aufhebung der Lizenzschranke trägt dazu bei, die nationalen Gestaltungsverhinderungsvorschriften mit den 
internationalen Entwicklungen in diesem Bereich in Einklang zu bringen und dadurch übermäßigen Compliance-
Aufwand für Unternehmen zu vermeiden. Die Aufhebung des § 4j EStG stellt damit auch einen Beitrag zum 
Bürokratieabbau dar. 
Zu Nummer 3 (§ 9 Absatz 5 Satz 2) 
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Streichung des § 4j EStG.
Zu Nummer 4 (§ 52) 
Zu Buchstabe a (Absatz 8c) 
Die Aufhebung des § 4j EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025. 
Zu Buchstabe b (Absatz 16b) 
Die Folgeänderung zur Aufhebung des § 4j EStG in § 9 Absatz 5 Satz 2 EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 
2025. 
Zu Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes) 
Zu Nummer 1 (§ 11) 
Zu Buchstabe a (Absatz 2) 
Durch die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung werden die passiven, niedrig besteuerten Einkünfte einer 
Zwischengesellschaft beim Steuerpflichtigen voll (ohne Anwendung von § 3 Nummer 40 EStG, § 32d Absatz 1 
EStG, § 8b Absatz 1 KStG und § 9 Nummer 7 GewStG) besteuert. Fließt dem Steuerpflichtigen (später) eine 
Ausschüttung der Zwischengesellschaft zu, wird diese in einem ersten Schritt ertragsteuerlich bei Ermittlung der 
Einkünfte wie eine Ausschüttung behandelt, d. h. § 3 Nummer 40 EStG bzw. § 8b Absatz 1 und 5 KStG finden 
Anwendung. In einem zweiten Schritt wird über den Kürzungsbetrag nach § 11 AStG die Doppelbesteuerung 
aufgrund der zuvor erfolgten Erfassung des Gewinns in Form des Hinzurechnungsbetrags vermieden. Handelt es 
sich beim Steuerpflichtigen um einen körperschaftsteuerpflichtigen Rechtsträger, kommt es aufgrund der
Anwendung von § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG auf die steuerfrei gestellten Bezüge im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummer 1 
EStG im Ergebnis zu einer Besteuerung in Höhe der pauschal nicht abziehbaren Betriebsausgaben von 5 Prozent 
des jeweiligen Bezugs, die bislang nicht durch einen Kürzungsbetrag neutralisiert wird. Dies gilt bei der
Gewerbesteuer allerdings nur in bestimmten Fallkonstellationen, wodurch der o. g. Grundsatz nach geltendem Recht 
nicht durchgängig zur Anwendung kommt. 
Die Änderung bewirkt, dass bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 11 Absatz 2 AStG künftig auch die 
pauschal nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG generell berücksichtigt werden. 
Damit wird in allen Konstellationen (Organschaftsfälle und Nicht-Organschaftsfälle) eine einheitliche
Behandlung erreicht. Künftig erfolgt damit im Ergebnis eine „Einmal-Besteuerung“ durch den Hinzurechnungsbetrag. 
Eine zusätzliche Belastung in Höhe der pauschal nicht abziehbaren Betriebsausgaben wird vermieden. 
Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 2 – neu –) 
Die Änderung in § 11 Absatz 2 AStG (Nummer 2 Buchstabe a) betrifft die Ermittlung des Kürzungsbetrags bei 
Bezügen, die in § 11 Absatz 1 AStG genannt sind und auf die § 8b Absatz 5 KStG anzuwenden ist. Ein
Kürzungsbetrag ist nach § 11 Absatz 4 AStG aber auch für Veräußerungsgewinne zu gewähren. Mit der Änderung in
Nummer 2 Buchstabe b kommt die unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebene Änderung auch bei der Ermittlung des 
Kürzungsbetrags im Falle von Veräußerungsgewinnen (§ 8b Absatz 3 Satz 1 KStG) zur Anwendung. 
Zu Buchstabe c (Absatz 6 – neu –) 
In Fällen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft erfolgt die Hinzurechnung nach § 10 AStG auf Ebene der 
Organgesellschaft, wenn diese inländische Anteilseignerin der Zwischengesellschaft ist. Bisher fehlt es an einer 
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, auf welcher Ebene in diesen Fällen der Kürzungsbetrag zum Ansatz 
kommt. Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis sind Hinzurechnungs- und Kürzungsbetrag auf
unterschiedlichen Ebenen (Organgesellschaft bzw. Organträger) zu berücksichtigen. Dies erhöht zum einen die
Fehleranfälligkeit, zum anderen wird dadurch bürokratischer Mehraufwand für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung
verursacht.  
Durch die Änderungen in Nummer 2 Buchstabe a und b macht es in Fällen der körperschaftsteuerlichen
Organschaft rechnerisch künftig keinen Unterschied mehr, ob der Kürzungsbetrag auf Ebene der Organgesellschaft oder 
des Organträgers zum Ansatz kommt. Mit der Anfügung des § 11 Absatz 6 AStG (Nummer 2 Buchstabe c) erfolgt 
daher bei Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft künftig ein Ansatz des Kürzungsbetrags unter 
entsprechender Anwendung der § 11 Absatz 1, 2 und 4 AStG auf Ebene der Organgesellschaft. Damit wird der 
Kürzungsbetrag auf der gleichen Ebene angesetzt, auf der auch die Hinzurechnungsbeträge erfasst werden.
Zugleich wird für die Jahre 2022 bis 2024 ein Gleichklang zum gewerbesteuerlichen Ansatz des Kürzungsbetrags 
hergestellt, der aufgrund der gebrochenen Einheitstheorie ebenfalls auf Ebene der Organgesellschaft zum Ansatz 
kommt. Ein weiterer Vorteil der Regelung besteht darin, dass durch die Kürzung auf Ebene der Organgesellschaft 
in den Fällen einer Personengesellschaft als Organträgerin nicht mehr differenziert werden muss, ob an der
Personengesellschaft natürliche Personen oder Kapitalgesellschaften beteiligt sind. 
Zu Nummer 2 (§ 13) 
Zu Buchstabe a (Absatz 1) 
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1) 
Artikel 7 und 8 der ATAD sehen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung für beherrschte ausländische
Unternehmen vor (sog. CFC-Regelungen). Für nicht beherrschte ausländische Unternehmen enthält die ATAD
insoweit keine Vorgaben. Die Regelung des § 13 (sog. erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung) bezieht für Einkünfte 
mit Kapitalanlagecharakter auch nicht beherrschende Beteiligungen in den Anwendungsbereich der
Hinzurechnungsbesteuerung ein. Ziel der Regelung ist es, Umgehungen durch internationale Beteiligungsstreuung
entgegenzutreten (BT-Drucksache 19/28652 S. 63). Die Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit
Kapitalanlagecharakter ist bislang in Ermangelung einer (Mindest-)Beteiligungsgrenze sowohl für die Finanzverwaltung als 
auch betroffene Steuerpflichtige aufwendig in der Administrierung. Dies gilt insbesondere seit den Änderungen 
durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 vor dem Hintergrund, dass Hinzurechnungsbeträge auch 
für mittelbare Beteiligungen beim unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner Beteiligungsquote zu
besteuern sind. Mit der Einführung einer „Mindestbeteiligungsgrenze“ von 10 Prozent an den Stimmrechten oder 
am Nennkapital unterliegen Kleinstbeteiligungen zukünftig nicht mehr der Hinzurechnungsbesteuerung. Die dem 
Steuerpflichtigen zuzurechnenden Stimmrechte oder Anteile am Nennkapital an der ausländischen Gesellschaft 
sind die sich aus der Beteiligung nach dem jeweils einschlägigen ausländischen Gesellschaftsrecht (ggf. i. V. m. 
dem Gesellschaftsvertrag / der Satzung) ergebenden Stimmrechte oder Anteile. Zu berücksichtigen sind auch 
Stimmrechte, die dem Steuerpflichtigen aufgrund anderweitiger Vereinbarungen (insbesondere sog.
Stimmbindungsvereinbarungen) zuzurechnen sind. Anteile an einer dem Nennkapital vergleichbaren Bezugsgröße stehen 
Anteilen am Nennkapital gleich. Zur Vermeidung von Umgehungen sind die Anteile und Stimmrechte von
nahestehenden Personen in die Prüfung der 10-Prozent-Grenze einzubeziehen. Aufgrund der Art der Einkünfte, die 
von § 13 AStG umfasst sind – solche mit Kapitalanlagecharakter – kommt § 7 Absatz 4 Satz 2 AStG nicht zur 
Anwendung. Gegen ein abgestimmtes Verhalten im Sinne von § 7 Absatz 4 Satz 1 AStG spricht, insbesondere 
bei Personengesellschaften, wenn sich der gemeinsame Zweck in einer Vermögensanlage erschöpft, sich die
Anleger nicht kennen oder den Anlegern ausschließlich Informationsrechte zustehen.  
Durch die Einführung der 10-Prozent-Grenze wird einerseits die Administrierung der Vorschrift sowohl für die 
Finanzverwaltung als auch den Steuerpflichtigen deutlich vereinfacht. Andererseits wird am ursprünglichen
Gesetzeszweck insoweit festgehalten, als Gestaltungen durch Unterlaufen der Beherrschungskriterien auch zukünftig 
bekämpft werden sollen.  
Die Zurechnung der Einkünfte bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen erfolgt im Grundsatz entsprechend seiner 
unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital. Ist für die Gewinnverteilung der ausländischen
Gesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist für 
die Steuerpflicht der Einkünfte der Maßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu legen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 
AStG i. V. m. § 7 Absatz 1 Satz 3 AStG). 
Mit der Streichung des Wortes „auch“ in § 13 Absatz 1 Satz 1 AStG wird klargestellt, dass in Beherrschungsfällen 
ausschließlich die §§ 7 bis 12 AStG und nicht „auch“ § 13 AStG gilt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht 
verbunden. 
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4) 
In Hinblick auf die Einführung einer generellen Beteiligungsgrenze für die Anwendung der sog. erweiterten
Hinzurechnungsbesteuerung bedarf es der Rückausnahme für Kleinstbeteiligungen an börsennotierten Gesellschaften 
von weniger als 1 Prozent nicht mehr. Der Satz kann deshalb als Folgeänderung zur Änderung in § 13 Absatz 1 
Satz 1 AStG entfallen.
Zu Buchstabe b (Absatz 3) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die sich aus der Streichung des § 13 Absatz 1 Satz 4 AStG 
ergibt. Eine inhaltliche Änderung der Vorschrift ist damit nicht verbunden. 
Zu Nummer 3 (§ 21 Absatz 8 – neu –) 
Mit der Änderung der Anwendungsregelung zu § 11 Absatz 2, 4 und 6 AStG wird eine rückwirkende Anwendung 
der Änderungen für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume 2022 erreicht. Die Regelung wirkt begünstigend, 
da sich hierdurch der Kürzungsbetrag um die pauschal nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Absatz 3 
Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 KStG erhöht und dadurch die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage mindert. 
Die Einführung der Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent in § 13 Absatz 1 Satz 1 AStG und die Streichung 
des Satzes 4 wirken begünstigend. Die Streichung des Wortes „auch“ in Satz 1 ist klarstellend; eine inhaltliche 
Änderung ist damit nicht verbunden. Die Änderungen werden rückwirkend ab Einführung des § 13 AStG mit dem 
ATAD-Umsetzungsgesetz umgesetzt. Sie gelten damit erstmals für Veranlagungs- und Erhebungszeiträume 2022 
für Zwischeneinkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. 
Dezember 2021 beginnt. 
Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Außensteuergesetzes) 
Zu Nummer 1 (§ 9) 
Nach Artikel 7 Absatz 3 der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) kann ein Mitgliedstaat sich dafür
entscheiden, ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen zu
behandeln, das als solches der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des 
Unternehmens oder der Betriebsstätte passive Einkünfte darstellen. Um den von der ATAD eingeräumten
Spielraum zu nutzen, wird die in § 9 AStG enthaltene gesellschaftsbezogene relative Grenze von bislang 10 Prozent 
auf ein Drittel angehoben und mit einer gesellschaftsbezogenen absoluten Grenze von – neu – 100 000 Euro 
kombiniert. Die bisherige absolute Grenze von 80 000 Euro wird zur Verwaltungsvereinfachung auf 100 000 Euro 
angehoben. Die bisherige gesellschafterbezogene Freigrenze entfällt. Die Freigrenze ist damit künftig
ausschließlich auf Ebene der Zwischengesellschaft zu prüfen. Die bislang erforderliche zweistufige Prüfung der Freigrenze 
(gesellschafts- und gesellschafterbezogen) war administrativ aufwendig, da erst im Rahmen des
Festsetzungsverfahrens des Steuerpflichtigen feststand, ob die Freigrenze gewahrt ist. Mit der Neuregelung wird eine deutliche 
Vereinfachung der Vorschrift erreicht. 
Zu Nummer 2 (§ 13 Absatz 1 Satz 3) 
Als Folge der Änderung des § 9 wird auch die Freigrenze in § 13 Absatz 1 Satz 3 angepasst. Eine relative
Freigrenze wird mit einer absoluten Freigrenze auf Gesellschaftsebene von 100 000 € kombiniert. Die bisherige
absolute Grenze von 80 000 Euro wird zur Verwaltungsvereinfachung auf 100 000 Euro angehoben. Die bisherige 
gesellschafterbezogene Freigrenze entfällt; damit wird eine deutlich einfachere Administrierbarkeit der Vorschrift 
erreicht. Im Einzelnen wird auf die Gesetzesbegründung zu § 9 (Artikel 6, Nummer 1) verwiesen. 
Zu Nummer 3 (§ 18) 
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 4) 
Nach § 18 Absatz 1 Satz 4 AStG in der bislang geltenden Fassung sind die Vorschriften der AO, mit Ausnahme 
des § 180 Absatz 3 AO, und der FGO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Rahmen 
des § 18 AStG entsprechend anzuwenden. Bei den Vorschriften der AO über die gesonderte Feststellung von 
Besteuerungsgrundlagen handelt es sich um die §§ 179 bis 183a AO. In der Folge sind grundsätzlich auch die 
§§ 183 und 183a AO entsprechend anzuwenden. Die beiden ab dem 1. Januar 2024 geltenden Vorschriften
ersetzen den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden § 183 AO und haben Besonderheiten bei der Bekanntgabe in Fällen 
rechtsfähiger bzw. nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen zum Gegenstand. § 183 AO 
sieht eine Bekanntgabe an eine rechtsfähige Personenvereinigung vor, wenn mehrere Personen am Gegenstand 
der gesonderten und einheitlichen Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind
(Feststellungsbeteiligte) und diese eine rechtsfähige Personenvereinigung bilden; § 183a AO enthält – entsprechend dem 
bis zum 31. Dezember 2023 geltenden § 183 AO – Regelungen hinsichtlich eines gemeinsamen
Empfangsbevollmächtigten, wenn die Feststellungsbeteiligten keine rechtsfähige Personenvereinigung bilden.
Mit der Änderung des § 18 Absatz 1 Satz 4 AStG wird klargestellt, dass – neben § 180 Absatz 3 AO – der ab dem 
1. Januar 2024 geltende § 183 AO im Rahmen des § 18 AStG keine (entsprechende) Anwendung findet. Denn 
Feststellungsbeteiligte im Sinne des § 18 AStG, die über eine rechtsfähige Personenvereinigung an der
Zwischengesellschaft beteiligt sind, sind nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder Gemeinschafter der rechtsfähigen 
Personenvereinigung am Feststellungsgegenstand im Sinne des § 18 AStG beteiligt. In Fällen der einheitlichen 
Feststellung nach § 18 Absatz 1 Satz 3 AStG ist daher ausschließlich § 183a AO entsprechend anzuwenden, und 
zwar unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere rechtsfähige 
oder nichtrechtsfähige in- oder ausländische Personenvereinigung(en) an der Zwischengesellschaft beteiligt sind.  
Zu Buchstabe b (Absatz 2) 
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3) 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 4 – neu –) 
Für die Durchführung der gesonderten Feststellung nach § 18 AStG ist das Finanzamt zuständig, das bei dem 
Steuerpflichtigen für die Ermittlung der aus der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung bezogenen Einkünfte 
örtlich zuständig ist (§ 18 Absatz 2 Satz 1 AStG). In Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung ist das 
Finanzamt zuständig, das nach § 18 Absatz 2 Satz 1 AStG für den Beteiligten zuständig ist, dem die höchste 
Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen ist (§ 18 Absatz 2 Satz 2 AStG). Nach diesen
Grundsätzen sind bei der Ermittlung des örtlich zuständigen Finanzamts auch mittelbare Beteiligungen zu
berücksichtigen, die für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 2 AStG unbeachtlich 
sind. Dies kann nach der bisherigen Rechtslage dazu führen, dass einem Finanzamt die Durchführung einer
einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 Satz 3 AStG obliegt, obwohl dieses für einen Steuerpflichtigen
zuständig ist, bei dem auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 2 AStG die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung im 
Ergebnis vollumfänglich unterbleibt und der folglich kein Feststellungsbeteiligter ist. Zur Vermeidung einer
solchen nicht sachgerechten Zuständigkeitszuweisung bestimmt die Neuregelung des § 18 Absatz 2 Satz 4 AStG, 
dass nach § 7 Absatz 1 Satz 2 AStG unbeachtliche mittelbare Beteiligungen eines Steuerpflichtigen bei der
Ermittlung der Zuständigkeit nach § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 AStG außer Acht bleiben. 
Zu Nummer 4 (§ 21) 
Zu Buchstabe a (Absatz 6) 
Die Anwendungsregelung zu § 8 Absatz 5 AStG (Niedrigsteuergrenze) gilt sowohl für die Einkommen- und
Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer für Veranlagungs- und Erhebungszeiträume ab 2024. Zur
Klarstellung wird die Anwendung auf die Gewerbesteuer nunmehr explizit geregelt. Eine inhaltliche Änderung ist 
damit nicht verbunden. 
Zu Buchstabe b (Absatz 9 – neu –) 
Die Anpassung der Freigrenzen in §§ 9 und 13 Absatz 1 Satz 3 AStG soll nach § 21 Absatz 9 AStG – neu – 
erstmals für Veranlagungs- und Erhebungszeiträume gelten, für die Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die 
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt. 
Die Änderungen des Feststellungsverfahrens in § 18 Absatz 1 und 2 AStG gelten in allen offenen Fällen für
Veranlagungs- und Erhebungszeiträume, für die Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem
Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“ 
Zu Artikel 7 (Änderung des Investmentsteuergesetzes) 
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) 
Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) wurde § 43 Absatz 2 InvStG
gestrichen. § 43 InvStG enthält nun keine Regelungen mehr zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei
Hinzurechnungsbeträgen. Daher ist die Überschrift der Norm entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 37 Absatz 1 – neu –) 
Nach § 37 Absatz 1 Satz 1 InvStG sind die der Besteuerung der Anleger zugrunde liegenden Einkünfte des
Spezial-Investmentfonds nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger zu gliedern. Die Gliederung der Einkünfte 
erfolgt auf Fondsebene in sog. Ertragskategorien ausgehend von den steuerlichen Wirkungen beim Anleger. D. h. 
die Norm regelt, wie die auf Fondsebene zugeflossenen Einkünfte für die Zwecke der Anlegerbesteuerung zu 
erfassen sind.  
Bislang gehören zu diesen für die Anlegerbesteuerung relevanten Einkünften auch die Hinzurechnungsbeträge 
nach § 10 AStG. Nach § 37 Absatz 1 Satz 3 InvStG – neu – werden die Hinzurechnungsbeträge zukünftig nicht 
mehr in die Ermittlung der Einkünfte nach § 37 Absatz 1 Satz 1 InvStG einbezogen. Diese Rechtsänderung dient 
der Gleichstellung mit der Direktanlage, der administrativen Vereinfachung und der Vermeidung einer
Schlechterstellung gegenüber ausländischen Spezial-Investmentfonds.  
Wenn ein Steuerpflichtiger in der Direktanlage Anteile an einer ausländischen Zwischengesellschaft hält, dann 
wird die Hinzurechnungsbesteuerung nur bei einer Beherrschung i. S. d. § 7 AStG ausgelöst. Eine Beherrschung 
nach § 7 Absatz 2 AStG liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nahestehenden 
Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft, in dem diese die Einkünfte nach
Absatz 1 erzielt hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte 
der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein
Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses dieser Gesellschaft zusteht. Im Rahmen 
der Anlage über einen Spezial-Investmentfonds wird derzeit auf die Beherrschung durch den Spezial-
Investmentfonds abgestellt. Dies ist überschießend, wenn bei einer Betrachtung der einzelnen Anleger eines Spezial-
Investmentfonds auf der Anlegerebene keine Beherrschung vorliegt. Die Fondsanlage ist derzeit in diesen Fällen 
schlechter gestellt als die Direktanlage.  
Wenn bei einer Betrachtung der einzelnen Anleger eines Spezial-Investmentfonds auch auf der Anlegerebene eine 
Beherrschung vorliegt, dann braucht man die Hinzurechnungsbesteuerung auf Fondsebene nicht, weil dann
zusätzlich auch eine Hinzurechnungsbesteuerung auf der Anlegerebene angewendet wird. Zu einer mittelbaren
Beherrschung über einen Spezial-Investmentfonds kann es kommen, wenn der Spezial-Investmentfonds als dem 
Anleger nahestehende Person i. S. d. § 7 Absatz 3 Satz 1 AStG i. V. m. § 1 Absatz 2 AStG gilt. Von einem
Nahestehen ist insbesondere auszugehen, wenn der Anleger mindestens ein Viertel der Anteile an dem Spezial-
Investmentfonds hält (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AStG). In den Fällen einer mittelbaren Beherrschung 
über den Spezial-Investmentfonds kommt es bei dem Anleger zu einem unmittelbaren Ansatz der
Hinzurechnungsbeträge und zusätzlich zu einem mittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge als Bestandteil der
ausschüttungsgleichen Erträge, die dem Anleger über den Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden. Dies führt 
im Ergebnis zu einer doppelten Hinzurechnungsbesteuerung beim Anleger. Damit keine zweifache
Steuerbelastung entsteht, sind Minderungs- und Kürzungsbeträge nach § 10 Absatz 6 und § 11 AStG zu berücksichtigen. 
Zukünftig wird der administrative Aufwand für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung vermieden. Dies
entlastet sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung. 
Darüber hinaus beseitigt die Rechtsänderung eine derzeit bestehende Schlechterstellung der inländischen Spezial-
Investmentfonds gegenüber ausländischen Spezial-Investmentfonds, denn die Hinzurechnungsbesteuerung ist 
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AStG grundsätzlich nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen anzuwenden. 
Dadurch werden inländische und ausländische Spezial-Investmentfonds zukünftig gleichbehandelt und
Standortnachteile der inländischen Spezial-Investmentfonds vermieden. 
§ 37 Absatz 1 Satz 3 InvStG – neu – ist auch in den Ausnahmefällen anzuwenden, in denen
Hinzurechnungsbeträge auf Fondsebene steuerpflichtig sind. Im Regelfall sind die Hinzurechnungsbeträge – ähnlich wie
ausländische Dividenden – keine auf Fondsebene steuerpflichtigen Einkünfte i. S. d. § 29 Absatz 1 InvStG i. V. m. § 6 
Absatz 2 InvStG. Nur wenn die Hinzurechnungsbeträge einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind,
unterliegen sie als sonstige inländische Einkünfte i. S. d. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG i. V. m. § 49 Absatz 1 
Nummer 2 Buchstabe a EStG der Besteuerung auf Fondsebene. Dies gilt gleichermaßen für ausländische Spezial-
Investmentfonds (§ 7 Absatz 1 Satz 4 AStG). Auch wenn es zu einer derartigen Besteuerung auf Fondsebene 
kommt, wird dies aus Vereinfachungsgründen nicht bei der Anlegerbesteuerung berücksichtigt. Andernfalls 
müssten die Hinzurechnungsbeträge im Rahmen der ausschüttungsgleichen Erträge ermittelt und angesetzt
werden, wären jedoch nach § 42 Absatz 4 InvStG aufgrund der Besteuerung auf Fondsebene auf der Anlegerebene
von der Besteuerung freizustellen. Außerdem führt die Besteuerung der Hinzurechnungsbeträge auf der
Fondsebene dazu, dass bei einer späteren Ausschüttung der Zwischengesellschaft an den Spezial-Investmentfonds ein 
Kürzungsbetrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AStG zur Verfügung steht, der für Steuerneutralität auf 
Fonds- und Anlegerebene sorgt. 
Zu Nummer 3 (Überschrift zu § 43) 
Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) wurde § 43 Absatz 2 InvStG
gestrichen. § 43 InvStG enthält nun keine Regelungen mehr zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei
Hinzurechnungsbeträgen. 
Zu Nummer 4 (§ 57 Absatz 11 – neu –) 
Nach § 57 Absatz 11 InvStG ist § 37 Absatz 1 Satz 3 InvStG erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach 
dem Verkündungsdatum dieses Gesetzes beginnen.  
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten) 
Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung in Kraft. Der Artikel 5 tritt aufgrund der rückwirkenden begünstigenden 
Regelungen in den §§ 11 und 13 AStG bereits am 1. Juli 2021 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des ATAD-
Umsetzungsgesetzes) in Kraft.  
 
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH &amp; Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen</titel>
  <datum>2025-09-29</datum>
</document>
