<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<document>
  <id>281928</id>
  <drucksachetyp>Gesetzentwurf</drucksachetyp>
  <anlagen>Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg</anlagen>
  <dokumentart>Drucksache</dokumentart>
  <autoren_anzahl>0</autoren_anzahl>
  <typ>Dokument</typ>
  <vorgangsbezug_anzahl>1</vorgangsbezug_anzahl>
  <dokumentnummer>21/1934</dokumentnummer>
  <wahlperiode>21</wahlperiode>
  <herausgeber>BT</herausgeber>
  <pdf_hash>fdc0f3e3635c8fc21a747b5ff7201b16</pdf_hash>
  <aktualisiert>2025-10-02T11:10:06+02:00</aktualisiert>
  <vorgangsbezug>
    <id>324928</id>
    <titel>Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge</titel>
    <vorgangstyp>Gesetzgebung</vorgangstyp>
  </vorgangsbezug>
  <urheber>
    <einbringer>false</einbringer>
    <bezeichnung>BRg</bezeichnung>
    <titel>Bundesregierung</titel>
  </urheber>
  <ressort>
    <federfuehrend>true</federfuehrend>
    <titel>Bundesministerium für Wirtschaft und Energie</titel>
  </ressort>
  <fundstelle>
    <pdf_url>https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101934.pdf</pdf_url>
    <id>281928</id>
    <dokumentnummer>21/1934</dokumentnummer>
    <datum>2025-10-01</datum>
    <verteildatum>2025-10-01</verteildatum>
    <anlagen>Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg</anlagen>
    <dokumentart>Drucksache</dokumentart>
    <drucksachetyp>Gesetzentwurf</drucksachetyp>
    <herausgeber>BT</herausgeber>
    <urheber>Bundesregierung</urheber>
  </fundstelle>
  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1934
21. Wahlperiode 01.10.2025 
Gesetzentwurf 
der Bundesregierung 
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge 
A. Problem und Ziel
Das Vergaberecht setzt den Regelungsrahmen, in welchem der Staat im Zuge der 
Bedarfsdeckung den öffentlichen Einkauf organisiert. Angesichts eines jährlichen 
Auftragsvolumens im unteren dreistelligen Milliardenbereich ist die öffentliche 
Beschaffung nicht nur relevant für die Erfüllung staatlicher Aufgaben, sondern 
zugleich auch Wirtschaftsmotor und setzt dabei signifikante Investitionsanreize 
für Unternehmen. Seit der letzten umfassenden Reform des Vergaberechts im Jahr 
2016 (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/6281 und 18/7318) hat sich der politische, 
wirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmen, in dem sich die öffentliche
Beschaffung bewegt, stark verändert. Obgleich sich das reformierte Vergaberecht in 
weitem Umfang bewährt hat, gehen mit diesen Veränderungen gestiegene
Anforderungen an die öffentliche Beschaffung einher.  
Die öffentliche Beschaffung muss einfacher, schneller und flexibler werden, um 
die staatliche Reaktion auf die derzeitigen großen und dringlichen
Herausforderungen, etwa die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Erneuerung und
Verbesserung der Infrastruktur und die beschleunigte Digitalisierung angemessen zu 
unterstützen. Vergabeverfahren müssen beschleunigt, das Vergaberecht
vereinfacht werden. Die Verwaltung, gerade im kommunalen Bereich, und die
Wirtschaft sollen von Regelungen entlastet werden, die einen unverhältnismäßig
hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Dabei gilt es auch, die
Digitalisierung auch in der öffentlichen Beschaffung weiter voranzutreiben. Hierbei
sollen weitere Voraussetzungen für eine moderne Auftragsvergabe geschaffen
werden, um die Vorteile digitaler Prozesse zu nutzen und aufwändige analoge
Arbeitsprozesse effizient zu ersetzen. 
Zugleich ist das Vergaberecht eine wichtige Grundlage für den fairen Wettbewerb 
um öffentliche Aufträge, ein transparentes staatliches Handeln, die
Gleichbehandlung der Unternehmen und Wahrung des freien Marktzugangs sowie einen
wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln. Vergaberechtliche
Vorschriften erfüllen keinen Selbstzweck, sondern sind elementarer Bestandteil einer 
funktionierenden Sozialen Marktwirtschaft und einer effektiven Bedarfsdeckung 
zur Organisation der staatlichen Aufgaben.  
Auch der besonderen Rolle des Mittelstands als Rückgrat der deutschen
Wirtschaft ist in der öffentlichen Beschaffung Rechnung zu tragen. Im Sinne des 
vergaberechtlichen Grundsatzes der Mittelstandsförderung gilt es, die
Zugangshürden für den Mittelstand insgesamt nicht zu erhöhen, bürokratischen Aufwand
für diesen zu senken und mittelständische Belange etwa bei
Nachweisanforderungen stärker zu berücksichtigen sowie ihn in die digitalisierte Beschaffung stärker 
und einfacher einzubeziehen. Zudem müssen die Teilnahmemöglichkeiten für 
junge und innovative Unternehmen an der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich 
gestärkt werden, um die Innovationskraft der Wirtschaft zu unterstützen und für 
staatliche Aufgabenerfüllung zu nutzen. Hürden, etwa durch die Komplexität der 
Vergabeverfahren oder durch zu strikte Anforderungen, müssen gesenkt werden, 
damit innovative Lösungen gefördert und Anreize für zukünftige Investitionen 
gesetzt werden.  
B. Lösung 
Die nationalen Vergaberegeln oberhalb der europarechtlich vorgegebenen 
Schwellenwerte unterliegen den europarechtlichen Vergaberichtlinien und
werden durch das vorliegende Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher 
Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) angepasst, insbesondere das Gesetz 
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Verordnung zur Vergabe
öffentlicher Aufträge (VgV), die Verordnung über die Vergabe von öffentlichen
Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der
Energieversorgung (SektVO), die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen 
(KonzVgV) sowie die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit 
(VSVgV). Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht darüber hinaus Änderungen 
an dem Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), der Bundeshaushaltsordnung (BHO), 
dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), weiteren Folgeänderungen sowie der 
Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) vor. Der zweite und dritte Abschnitt 
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) sollen 
den im Vergabebeschleunigungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen entsprechend 
ebenfalls angepasst werden.  
Da der europarechtliche Rahmen den Reformspielraum in der Oberschwelle
einschränkt und nur gewisse Anpassungsmöglichkeiten eröffnet, die durch das
vorliegende Gesetz genutzt werden, setzt sich die Bundesregierung auch auf
europäischer Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien ein. In diesem Sinne wird 
die Bundesregierung konkrete Vorschläge auf europäischer Ebene einbringen. 
Unterhalb der europäischen Schwellenwerte wird die Bundesregierung eine
Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Einvernehmen mit den 
Ländern erarbeiten. Entsprechend soll der erste Abschnitt der VOB/A überarbeitet 
werden. Damit soll auch das wichtige Ziel der möglichst weitgehenden
Vereinheitlichung der unterschwelligen Vergaberegeln, welches insbesondere für
Unternehmen eine wichtige Bürokratieentlastung darstellt und von Bund und Ländern 
geteilt wird, erreicht. Dies gilt insbesondere für die vergaberechtlichen
Wertgrenzen. Für den Bund sieht der Entwurf eine Anpassung der Bundeshaushaltsordnung 
vor, um die Wertgrenzen für Direktaufträge zu erhöhen und die öffentliche
Beschaffung im niedrigvolumigen Bereich maßgeblich zu vereinfachen. Zudem 
wird sich der Bund für eine Vereinheitlichung der Wertgrenzen und
Schwellenwerte im nationalen Recht einsetzen. 
In der 20. Legislaturperiode hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und 
Energie zur Reform des Vergaberechts eine umfangreiche öffentliche
Konsultation mit über 450 eingereichten Stellungnahmen im ersten Halbjahr 2023
durchgeführt (vgl. www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/
oeffentliche-konsultation-zur-transformation-des-vergaberechts.html). Die
verschiedenen, teils auch gegenläufigen Anliegen der Stakeholder wurden bei der 
Erarbeitung des Referentenentwurfs vertieft geprüft und entsprechend
weitgehend berücksichtigt.
Vergabeverfahren werden durch das Vergabebeschleunigungsgesetz vereinfacht 
und somit beschleunigt. Öffentliche Auftraggeber – gerade auch auf kommunaler 
Ebene – werden bei deren Durchführung maßgeblich entlastet. Der bürokratische 
Aufwand sowie etwaige Hürden für Unternehmen bei der Teilnahme an
öffentlichen Vergaben werden dahingehend im Sinne des Bürokratieabbaus und der
Stärkung des Wettbewerbs ebenfalls reduziert. Von solchen Vereinfachungen
profitieren gerade junge Unternehmen, der Mittelstand und das Handwerk in
besonderem Maße. Daneben werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die hohe
Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am öffentlichen Auftragswesen zu 
stärken sowie die noch zu geringen Teilnahmemöglichkeiten von Start-ups und 
Unternehmen mit innovativen Angeboten zu erhöhen.  
Zugleich werden Vergabe- und Nachprüfungsverfahren durch den Abbau von
Bürokratie sowie durch die Einführung und Stärkung digitaler Prozesse
beschleunigt. Die Digitalisierung entlastet dabei nicht nur Auftraggeber und
Auftragnehmer, sondern ebenfalls die Vergabekammern in Bund und Ländern sowie die 
Oberlandesgerichte und ermöglicht schnellere Verfahren. Bestehende
Rechtsunsicherheiten werden – wo möglich – beseitigt, etwa durch Angleichungen der
nationalen an die europarechtlichen Vorgaben.  
Über das Vergabebeschleunigungsgesetz hinaus wird die Digitalisierung der
öffentlichen Beschaffung – und damit einhergehende Erleichterungen für
Vergabestellen und Unternehmen gleichermaßen – im Rahmen paralleler Prozesse mit 
Hochdruck vorangetrieben. Dazu gehört insbesondere die Bund-Länder-
Kooperation zur standardbasierten Digitalisierung des öffentlichen Einkaufs- und
Beschaffungsprozesses. Die Initiative zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes 
(OZG) entwickelt Standards und Online-Dienste zur kostenlosen Nutzung für
digitale Beschaffungsprozesse. So wird der Zugang zur digitalen Beschaffung für 
Unternehmen attraktiver und Verwaltungen werden durch nutzerfreundliche
Lösungen unterstützt. Auch sollte der Datenservice Öffentlicher Einkauf (www.oef-
fentlichevergabe.de) zur zukünftig zentralen Plattform werden, auf der alle
öffentlichen Ausschreibungen in der Ober- wie auch in der Unterschwelle zu finden 
sind. 
Darüber hinaus sieht das Vergabebeschleunigungsgesetz eine
Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung vor, um Regelungen zu verpflichtenden
Anforderungen über die Beschaffung klimafreundlicher Leistungen zu treffen.
Damit stärkt das Gesetz nicht nur das nachhaltige Wirtschaften, insbesondere kann 
durch solche Regelungen die Investitionssicherheit von Unternehmen gestärkt 
werden, die klimafreundliche Leistungen, etwa von Stahl und Zement, anbieten. 
Damit soll die öffentliche Beschaffung auch zum Erreichen der Klimaziele 
Deutschlands beitragen. 
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch das
vorliegende Gesetz.
E. Erfüllungsaufwand 
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Keiner. 
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 
Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 98,9 Millionen Euro, davon 
Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten von 11,5 Millionen 
Euro. Kein einmaliger Erfüllungsaufwand.  
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One-in-
oneout“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 98,9 Millionen 
Euro. 
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 281,9 Millionen Euro, davon 
276 Millionen Euro für den Bund und 5,8 Millionen Euro für die Länder
(inklusive Kommunen). Kein einmaliger Erfüllungsaufwand. 
F. Weitere Kosten 
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine 
direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, 
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 
Soweit sich durch das Gesetz die Beschaffungspreise des Bundes erhöhen, sind 
etwaige Mehrausgaben für Beschaffungen im jeweiligen Einzelplan
gegenzufinanzieren.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 
DER BUNDESKANZLER 
Berlin, 1. Oktober 2025 
An die 
Präsidentin des  
Deutschen Bundestages 
Frau Julia Klöckner 
Platz der Republik 1 
11011 Berlin 
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, 
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen 
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge 
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). 
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. 
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.  
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als 
Anlage 2 beigefügt. 
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich 
Stellung zu nehmen. 
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als 
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. 
Mit freundlichen Grüßen 
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge* 
Vom ... 
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 
Artikel 1 
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) 
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 
a) Die Angabe zu § 108 wird durch die folgende Angabe ersetzt:  
„§ 108 Anwendbarkeit bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit“. 
b) Die Angabe zu § 114 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 114 Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf“. 
c) Die Angabe zu § 158 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 158 Einrichtung, Organisation, Form“. 
 
* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der  
− Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33) die 
zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe 
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, 
− Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung 
der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung 
sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 
28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, 
− Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe 
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 
2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 der 
Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick 
auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023), geändert worden ist,Richtlinie 
2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für 
den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die 
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 
2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. L, 2023/2497, 
16.11.2023) geändert worden ist, 
− Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur 
Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 
der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 
16.11.2023) geändert worden ist, 
− Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung 
(EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und 
des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 
16.11.2023) geändert worden ist. 
Anlage 1
d) Die Angabe zu § 177 wird gestrichen. 
2. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 1 wird gestrichen. 
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3. 
3. § 97 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
„(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine
Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet.“ 
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 
„(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu
berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet 
(Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn
wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen 
vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies bei der Durchführung von aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder 
Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweieinhalbfache der Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2
erreicht oder überschreitet, erfordern. Auftraggeber können im Fall einer Gesamtvergabe nach den
Sätzen 3 oder 4 Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von
kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Wird ein Unternehmen, das nicht
öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer
öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das 
Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 4 zu verfahren.“ 
4. § 103 wird wie folgt geändert:  
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:  
„(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder 
Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von 
Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand 
haben. Ein Vertrag ist entgeltlich im Sinne des Satzes 1, wenn sich jede Partei rechtsverbindlich 
verpflichtet, eine Leistung im Gegenzug für eine andere zu erbringen. Leistung und Gegenleistung sind 
rechtsverbindlich im Sinne des Satzes 2, wenn ihre Erfüllung einklagbar ist.“ 
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die gleichzeitige Planung und Ausführung“ durch die Angabe 
„sowohl die Planung als auch die Ausführung“ ersetzt. 
5. Nach § 105 Absatz 1 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„§ 103 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 
6. § 106 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen
Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen“ durch die Angabe „vom Bundeskanzleramt und 
den Bundesministerien“ ersetzt.  
b) Absatz 3 wird gestrichen.  
7. § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt: 
„2. Leistungen betreffen, die 
a) für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität, für 
Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei, des Zolls 
oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b) Verschlüsselung betreffen oder 
c) die Schaffung militärisch nutzbarer Infrastruktur betreffen 
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.“ 
8. § 108 wird wie folgt geändert: 
a) In der Überschrift wird die Angabe „Ausnahmen“ durch die Angabe „Anwendbarkeit“ ersetzt.  
b) Nach Absatz 4 Nummer 3 werden die folgenden Sätze eingefügt. 
„Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. An der gemeinsamen Kontrolle nach Satz 1
Nummer 1 können auch solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sein, die zu dem
besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art 
zu erfüllen, aber die weiteren Voraussetzungen des § 99 Nummer 2 nicht erfüllen.“  
c) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: 
„(6)  Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zwischen zwei oder 
mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn 
1. der öffentliche Auftrag eine auf einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung beruhende
Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zur Erreichung gemeinsamer Ziele 
begründet oder erfüllt, 
2. die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im 
Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird,  
3. die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, 
die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind und 
4. kein privater Dritter unmittelbar aufgrund der Zusammenarbeit einen Vorteil gegenüber seinen 
Wettbewerbern erhält. 
Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“ 
d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: 
„(7) Eine Betrauung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 liegt vor, wenn eine dem 
Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Auftraggebers unterfallende Aufgabe erkennbar, inhaltlich
festgelegt und rechtsverbindlich an die juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen 
wurde. Die Betrauung kann auch solche Tätigkeiten umfassen, die der öffentliche Auftraggeber oder 
eine andere von ihm kontrollierte juristische Person zur Erfüllung einer Zusammenarbeit nach Absatz 6 
erbringt.“ 
e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden zu den Absätzen 8 und 9. 
f) In Absatz 9 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt. 
9. § 113 wird durch den folgenden § 113 ersetzt: 
„§ 113 
Verordnungsermächtigung 
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von 
Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an 
den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung  
1. der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
2. der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des
Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher
Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, 
3. der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen
einschließlich der zentralen Beschaffung, 
4. des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum 
Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen, 
5. der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags, 
6. der Aufhebung des Vergabeverfahrens, 
7. der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf 
die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf 
die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen, 
8. der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach 
dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können,
sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des 
Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen 
vorgesehen werden, 
9. verpflichtender Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen. 
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den 
Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt
werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach
Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die 
unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet. 
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die in Vorschriften dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung 
enthaltenen Verweise auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zu ändern, soweit dies zur 
Anpassung an eine Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erforderlich ist. 
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften des Bundes enthaltenen Verweise auf die nach 
dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen abzuändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung 
dieser Rechtsverordnungen erforderlich ist.“ 
10. § 114 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:  
„§ 114 
Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf“. 
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die 
Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: 
„(3) Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und 
wird dort betrieben.“
11. § 117 wird durch den folgenden § 117 ersetzt: 
„§ 117 
Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen 
(1) Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte
umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden, 
1. soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht durch
weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die 
auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im 
Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, 
2. soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise 
der Europäischen Union erfüllt sind, 
3. wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den
Rechtsoder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist 
eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger
einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den 
Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, 
4. wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen
Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch 
a) eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder
Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht
Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren
Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam 
zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, 
b) eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von 
Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem 
Staat haben, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraums ist, oder 
c) eine internationale Organisation oder 
5. wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder 
internationalen Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb 
ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollständig durch diese Organisation oder 
Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale 
Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die
anwendbaren Vergabeverfahren. 
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2030 ist § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 6 bei verteidigungs- oder 
sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 nicht anzuwenden.“ 
12. In § 121 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und erschöpfend“ gestrichen. 
13. § 122 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:  
„(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 
124 soll durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im
Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann 
ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden. 
(4) Eignungskriterien und geforderte Eignungsnachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in 
Verbindung und zu diesem sowie dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Absatz 1 Satz 2 ist zu wahren. Die Eignungskriterien und
Eignungsnachweise sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur
Interessensbestätigung anzugeben. In der Bekanntmachung kann auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen 
verwiesen werden, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu 
verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind.“ 
14. § 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 
„3. der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im 
Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität 
des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,“. 
b) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 
„7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren 
öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen 
lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die
Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,“. 
15. § 128 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Regelungen“ die Angabe „und die rechtlichen Vorgaben über die 
Gleichbehandlung der Geschlechter in Bezug auf die Entgeltgleichheit“ eingefügt. 
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Belange“ die Angabe „, Belange der Versorgungssicherheit 
oder der digitalen Souveränität“ eingefügt. 
16. § 134 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:  
„(3) Die Informations- und Wartepflicht entfällt in Fällen, in denen  
1. das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt 
ist oder 
2. eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
Beschaffungssystems vergeben werden soll. 
Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, 
bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht 
mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse,
insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von
Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.“ 
17. § 135 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: 
„Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung 
der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft.“ 
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: 
„(4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet
werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des
Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das
Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des 
Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.“ 
18. § 145 wird wie folgt geändert: 
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Tätigkeiten“ die Angabe „, einschließlich des militärischen
Nachrichtenwesens,“ eingefügt.
b) In Nummer 7 Buchstabe c wird nach der Angabe „Zwecke“ die Angabe „, einschließlich ihrer
satzungsgemäßen Zwecke,“ eingefügt. 
19. § 147 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen 
die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass 
1. eine zentrale Beschaffungsstelle abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 ein öffentlicher Auftraggeber 
oder eine europäische öffentliche Einrichtung ist, die für Auftraggeber 
a) bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder 
b) Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt;  
soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen 
Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als 
zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von vergaberechtlichen
Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen; 
2. ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren 
ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit
aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen.“  
20. § 157 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „, soweit die Entscheidung nicht nach diesem 
Gesetz dem Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer übertragen ist“ eingefügt.  
bb) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: 
„Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer trifft Verfahrensentscheidungen einschließlich 
verfahrensleitender Verfügungen und der Gewährung der Akteneinsicht nach § 165. Die
Vergabekammern können Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.“ 
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Diese Übertragung ist möglich, sofern die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher 
oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein 
wird.“ 
c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: 
„Sie haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz.“ 
21. § 158 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
„§ 158 
Einrichtung, Organisation, Form“. 
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: 
„(3) Das Nachprüfungsverfahren wird schriftlich oder elektronisch geführt, soweit die
Vergabekammer wegen besonderer Erfordernisse im Einzelfall keine abweichende Vorgabe macht. Alle
Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammern sowie deren Übermittlung erfolgen schriftlich 
oder elektronisch, soweit dieser Teil nichts anderes vorsieht.“
22. § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:  
„4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen 
zu wollen, vergangen sind, 
5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.“ 
23. § 161 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Vergabekammer einzureichen und zu begründen.“ 
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: 
„(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten 
Einrichtung der Vergabekammer gespeichert ist. Dem Absender ist eine Bestätigung über den Zeitpunkt 
des Eingangs zu erteilen.“ 
24. In § 162 Satz 2 wird nach der Angabe „Beiladung“ die Angabe „ergeht durch den Vorsitzenden oder den 
hauptamtlichen Beisitzer schriftlich oder elektronisch und“ eingefügt. 
25. § 163 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
„(2) Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich 
unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt er auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz 
(Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, 
übermittelt der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags 
schriftlich oder elektronisch und fordert beim Auftraggeber die Akten an, die das Vergabeverfahren
dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort nach den Vorgaben 
des Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzers soweit möglich als elektronische Kopie zur Verfügung zu 
stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und die §§ 59b sowie 61 gelten entsprechend.“ 
26. § 165 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
„(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die
Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer soll 
die Akteneinsicht elektronisch durch Übermittlung oder zum Abruf auf einem sicheren Übermittlungsweg 
gewähren.“ 
27. § 166 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Nach Lage der Akten kann auch entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient und die 
Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist.“ 
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:  
„(3) Die Vergabekammer kann die mündliche Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen als 
Videoverhandlung durchführen, bei der die Verhandlung sowie etwaige Vernehmungen zeitgleich in 
Bild und Ton an den jeweiligen Aufenthaltsort der Beteiligten und der Mitglieder der Vergabekammer 
übertragen werden. Die Bild- und Tonübertragung kann auch nur für Teile der mündlichen
Verhandlung, insbesondere Vernehmungen, oder für einzelne Beteiligte erfolgen. Absatz 2 sowie § 128a
Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 
(4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 ergehen durch den 
Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer und sind unanfechtbar.“ 
28. § 167 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
„(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch innerhalb 
einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten kann der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung
an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei 
Wochen dauern. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer begründet diese Verfügung schriftlich 
oder elektronisch.“ 
29. § 169 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
„(1)  Informiert der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer den Auftraggeber schriftlich oder 
elektronisch über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor Bekanntgabe der Entscheidung der 
Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen. 
Im Falle des Obsiegens des Auftraggebers vor der Vergabekammer endet das Zuschlagsverbot bereits 
mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag auf Nachprüfung.“ 
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „die Vergabekammer“ durch die Angabe „den Vorsitzenden oder 
den hauptamtlichen Beisitzer“ und die Angabe „vorzunehmen“ durch die Angabe „zu veranlassen“
ersetzt. 
30. Nach § 172 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: 
„(5) Die Vergabekammer übermittelt die Verfahrensakte einschließlich der Vergabeakte an das
zuständige Oberlandesgericht schriftlich oder elektronisch. Die Übermittlung wird durch den Vorsitzenden oder 
den hauptamtlichen Beisitzer veranlasst.“ 
31. § 173 wird wie folgt geändert: 
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
„(1) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.“ 
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2. 
32. § 175 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
„(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, 
§ 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. 
Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt 
werden.“ 
33. § 176 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Satz 1 wird die Angabe „nachteiligen“ durch die Angabe „vorteilhaften“ und die Angabe „Vorteile“ 
durch die Angabe „Nachteile nicht“ ersetzt. 
b) In Satz 4 wird die Angabe „auch“ durch die Angabe „vorrangig“ ersetzt.  
34. § 177 wird gestrichen. 
35. In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „nach § 173 Absatz 1 Satz 3 und“ gestrichen. 
36. In § 187 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „18. April 2016“ durch die Angabe „… [einsetzen: Datum des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes]“ ersetzt.  
37. In § 32f Absatz 9, § 56 Absatz 7 Satz 4, § 186 Absatz 1 und 2, § 187 Absatz 10 Satz 6 und 7 und Absatz 11 
Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Artikel 2 
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes 
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: 
„§ 30 
Öffentliche Aufträge 
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung, eine 
Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe 
jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder 
besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der
öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von
geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur
Abgabe von Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.“ 
Artikel 3 
Änderung der Bundeshaushaltsordnung 
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 55 wird durch den folgenden § 55 ersetzt: 
„§ 55 
Öffentliche Aufträge 
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung, 
eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige 
Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des
Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem 
der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl 
von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und 
zur Abgabe von Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten. 
(2) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer können 
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines 
Vergabeverfahrens nach Absatz 1 beschafft werden (Direktauftrag), sofern nicht die Natur des Geschäfts oder 
besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragen
Unternehmen wechseln.“
Artikel 4 
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes 
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 2 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a bis d“ eingefügt. 
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ die 
Angabe „oder wegen Straftaten nach § 298 des Strafgesetzbuches“ eingefügt. 
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „gegen eine natürliche Person nach“ die Angabe „Absatz 1 
Nummer 4 und“ eingefügt. 
2. § 6 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.  
b) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird durch folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: 
1. „ bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert 
unterhalb der Wertgrenzen nach Absatz 1, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu
demjenigen Bieter vorliegen, an den der Auftraggeber den Auftrag oder die Konzession zu vergeben
beabsichtigt,  
2. im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf 
diejenigen Bewerber vorliegen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will, 
und 
3. bei einem Direktauftrag, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Unternehmen 
vorliegen, von dem der Auftraggeber die Leistung beschaffen will.“ 
Artikel 5 
Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes 
Das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:  
§ 9 wird wie folgt geändert: 
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „nach § 2“ durch die Angabe „nach § 2 dieses Gesetzes 
in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung“ ersetzt. 
b) Nummer 1 Satz 2 wird gestrichen.  
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „nach § 2“ durch die Angabe „nach § 2 dieses Gesetzes 
in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung“ ersetzt. 
b) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen. 
c) Nummer 4 wird zu Nummer 3.
d) Nummer 6 wird zu Nummer 4 und Satz 2 wird gestrichen. 
e) Nummer 7 wird zu Nummer 5. 
f) Nummer 8 wird zu Nummer 6 und nach der Angabe „gilt“ wird die Angabe „Absatz 2“ eingefügt. 
Artikel 6 
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes 
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I 
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert 
worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 8b wird wie folgt geändert: 
1. Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:  
„Sie soll auf der Internetseite oeffentlichevergabe.de veröffentlicht werden.“ 
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „eindeutig und umfassend“ durch die Angabe „so eindeutig wie möglich“ 
ersetzt. 
3. Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:  
„Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine 
Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder auf Grund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet.“ 
Artikel 7 
Folgeänderungen 
(1) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:  
In § 21 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem
geschätzten Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer“ ersetzt. 
(2) Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:  
In § 19 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem geschätzten 
Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer“ ersetzt. 
(3) Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:  
In § 21 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem geschätzten 
Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer“ ersetzt.
Artikel 8 
Änderung der Vergabeverordnung  
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung 
vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 
a) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 29 Vergabeunterlagen; Zahlung“. 
b) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen“. 
c) Die Angabe zu § 83 wird gestrichen. 
2. Nach § 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe 
ist diese Verordnung anzuwenden.“ 
3. § 10a wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und 
für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ und die Angabe „Bundesministerium 
für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ 
ersetzt 
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. 
4. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48
Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt. 
5. § 17 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48
Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt. 
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:  
„(5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche
Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von 
Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen. Der Auftraggeber 
soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden, wechseln und 
in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern. 
Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 
c) Absatz 15 wird durch den folgenden Absatz 15 ersetzt: 
„(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 
ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen des Absatzes 5 Satz 2, der §§ 9 bis 13, 53 
Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit. Bei der Bemessung der Angebotsfrist ist in den Fällen des 
Satzes 1 eine Mindestfrist nicht zu beachten. Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.“ 
6. In § 18 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48
Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt. 
7. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48
Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt.
8. § 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
„(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen 
zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine
Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch soziale und umweltbezogene
Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch 
elektronisch durchgeführt werden.“ 
9. § 29 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
„§ 29 
Vergabeunterlagen; Zahlung“. 
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und erschöpfend“ gestrichen. 
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: 
„(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie hat in der Regel 
binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. In geeigneten Fällen sollen frühere 
Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben 
vereinbart werden; eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 
10. § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:  
„Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur
Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht 
erforderlich.“ 
11. In § 39 Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 10a“ die Angabe „spätestens 30 Tage nach der Änderung“
eingefügt. 
12. § 40 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
„(1) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt 
für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können. Wird bei der Übermittlung an das Amt 
für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt 
es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den
angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“ 
13. § 41 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
„§ 41  
Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen“. 
b) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Vergabeunterlagen“ die Angabe „nach § 29 Absatz 1 Satz 1“
eingefügt. 
14. § 42 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: 
„(2) Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach § 122 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und
mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:  
„(4) Bei offenen Verfahren führt der öffentliche Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der
Eignungsprüfung durch. Er kann von Satz 1 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige
verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich.“ 
15. § 45 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: 
„(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht 
beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom 
öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund kann
insbesondere auch in den Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges
Unternehmen handelt. Der öffentliche Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der
Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.“ 
16. § 48 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:  
„(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den 
Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben,
Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die 
Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des
Auftraggebers erfolgen. § 122 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. 
(2) In den Fällen des § 122 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fordert 
der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge 
in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb an. Er 
setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen 
die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 entsprechend. Soweit ein erhöhter 
Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche Auftraggeber von 
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich. 
Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der 
Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.“  
17. In § 55 Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: 
„Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch 
sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.“ 
18. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der
Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder 
fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.“ 
19. In § 60 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „darf“ durch die Angabe „soll“ ersetzt. 
20. § 64 wird durch den folgenden § 64 ersetzt: 
„§ 64 
Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen 
Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und 
nach Maßgabe dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen
Dienstleistungen vergeben.“ 
21. In § 65 Absatz 2 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „acht“ ersetzt.
22. § 75 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 
„(4) Eignungskriterien und Eignungsnachweise müssen gemäß § 122 Absatz 4 des Gesetzes gegen 
Wettbewerbsbeschränkungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dessen
Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei der Auswahl der Eignungskriterien und
Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von kleineren Büroorganisationen und Berufsanfängern
angemessen zu berücksichtigen.“ 
23. § 83 wird gestrichen.  
Artikel 9 
Änderung der Sektorenverordnung 
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung 
vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen“. 
2. In § 3 Absatz 6 wird die Angabe „und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Feststellung 
oder den Ablauf der Frist im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat“ gestrichen. 
3. § 26 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: 
„(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine Markterkundung zur
Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne 
und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch umweltbezogene und soziale Aspekte
sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden.“ 
4. § 33 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
„(1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen, vorschreiben oder ausschließen. Werden 
Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, legt er Mindestanforderungen, denen die
Nebenangebote genügen müssen, fest.“ 
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:  
„Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur
Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist 
nicht erforderlich.“  
5. § 40 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:  
„(4) Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, 
die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen 
Union übermitteln. Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union 
ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der 
Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“ 
6. Die Überschrift des § 41 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
„§ 41 
Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen“.
7. § 46 wird wie folgt geändert:  
a) In Absatz 1 wird vor der Angabe „objektiver“ die Angabe „angemessener und“ eingefügt. 
b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor der Angabe „objektiven“ die Angabe „angemessenen,“ eingefügt. 
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Aufraggeber“ durch die Angabe „Auftraggeber“ ersetzt. 
d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: 
„(4) Bei der Auswahl der Kriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von 
jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine
Begründung ist nicht erforderlich.“ 
8. § 51 wird wie folgt geändert:  
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:  
„(1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. Beim offenen 
Verfahren führt der Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. Er kann von 
Satz 2 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe
entgegenstehen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz 
und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder 
fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.“ 
Artikel 10 
Änderung der Konzessionsvergabeverordnung 
Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die zuletzt durch Artikel 4 
der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 6 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
„(1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Vergabeverfahren fortlaufend in Textform, sodass 
die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründungen der einzelnen 
Entscheidungen festgehalten werden. Er erstellt einen zusammenfassenden Vergabevermerk in
Textform.“ 
b) Absatz 2 wird gestrichen. 
c) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätze 2 und 3. 
2. In § 17 Absatz 1 wird nach der Angabe „Vergabeunterlagen“ die Angabe „nach § 16“ eingefügt. 
3. Nach § 23 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: 
„(4) Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein
späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung 
oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“ 
4. § 25 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:  
„(2)  Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminierend sein und dem Zweck dienen, 
1. sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur Durchführung der Konzession in Anbetracht des
Konzessionsgegenstands fähig ist, sowie
2. den Wettbewerb zu gewährleisten. 
Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen 
sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht 
erforderlich.“ 
5. § 26 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
„(1) Der Konzessionsgeber prüft die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen 
grundsätzlich aufgrund der Vorlage von Eigenerklärungen, ansonsten von Nachweisen.“ 
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: 
„(4) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen 
nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage
anderer, vom Konzessionsgeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund 
kann insbesondere auch in solchen Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um 
ein junges Unternehmen handelt. Der Konzessionsgeber kann in den Vergabeunterlagen auf die
Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.“ 
Artikel 11 
Änderung der Vergabestatistikverordnung 
Die Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 691), die durch Artikel 5 des Gesetzes 
vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „25 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt. 
Artikel 12 
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit 
Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch 
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 
1. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe 
ist diese Verordnung anzuwenden.“ 
2. § 9 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Auftraggeber können von Bietern verlangen, in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen, 
die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, bei dem eine Ungleichbehandlung 
unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist.“ 
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Auftraggeber können dem Auftragnehmer vorgeben, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in 
einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, bei dem eine Ungleichbehandlung
unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist.“
3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: 
„§ 10 
Grundsätze des Vergabeverfahrens 
(1) Für die Berücksichtigung mittelständischer Interessen gelten § 97 Absatz 4 und § 117 Absatz 2 
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen gemäß 
§ 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden, wenn 
wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, insbesondere weil die Leistungsbeschreibung die
Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. 
(2)  Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder 
sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des 
Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird. 
(3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind
grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu machen. 
(4) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur
Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und 
-anforderungen durchführen. Die Durchführung von Vergabeverfahren zur Markterkundung und zum
Zwecke der Ertragsberechnung ist unzulässig. 
(5)  Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten. 
(6) Bei Vorliegen besonderer Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein 
Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung gesichert ist. Besondere Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen liegen in der Regel vor, wenn der öffentliche Auftrag in unmittelbarem Zusammenhang 
steht mit 
1. einer Krise, 
2. einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr, 
3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder  
4. einer Bündnisverpflichtung. 
Die nicht gesicherte Finanzierung ist in den Vergabeunterlagen transparent zu machen. 
(7) Auftraggeber dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche 
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. Bei 
Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich vermutet, 
dass sie Kapitel 1 des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften des
Gesetzes zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr und die Vorschriften dieser
Verordnung eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat. Soweit es sich bei der 
zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt 
Satz 2 entsprechend.“ 
4. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert: 
a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 
„3. humanitäre Einsätze,“ 
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 4 und 5. 
5. In § 19 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Teilnahmeanträge“ die Angabe „oder Angebote“ eingefügt. 
6. Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag 
zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder 
dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“
7. § 22 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
„(1) Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb in den Vergabeunterlagen angeben, mit welchen Unterlagen gemäß den §§ 6, 7, 8 und 
23 bis 28 Unternehmen ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nachzuweisen 
haben und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die Vorlage einer Unterlage kann mit dem 
Angebot, dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers erfolgen. Auftraggeber dürfen 
von den Bewerbern oder Bietern zum Nachweis ihrer Eignung und für das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen nur Unterlagen und Angaben fordern, die durch den Gegenstand des Auftrags
gerechtfertigt sind.“ 
b) In Absatz 2 wird die Angabe „können Auftraggeber zulassen“ durch die Angabe „fordern Auftraggeber 
grundsätzlich“ ersetzt. 
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: 
„(5) In Fällen des § 122 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fordert 
der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der
Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne
Teilnahmewettbewerb an. Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt 
ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten Absatz 7 sowie § 31
entsprechend. Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann 
der öffentliche Auftraggeber von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen. Eine Begründung für 
die Abweichung ist nicht erforderlich.“ 
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. 
e) Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: 
„(7) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der
Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen oder
Unterlagen zum Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen zu ergänzen, zu 
erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der
Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2
Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die 
Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer 
von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die
Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.“  
8. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
„(2) Können Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Nachweise nicht
beibringen, so kann der Auftraggeber die Vorlage jedes anderen geeigneten Nachweises zulassen. Ein
berechtigter Grund kann insbesondere auch in solchen Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder 
Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auf die
Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.“ 
9. § 31 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:  
„(2) Der Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter, unter Einhaltung der Grundsätze der
Transparenz und der Gleichbehandlung, auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen zu übermitteln oder
unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu
korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der 
Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der
Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Nachforderung von leistungsbezogenen
Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist 
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen
handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den
Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den
Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist 
vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.“ 
b) Die bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Siegel“ die Angabe „, sofern eine solche Signatur oder ein 
solches Siegel gefordert wurden“ eingefügt. 
bb) Nummer 7 wird gestrichen.  
cc) Nummer 8 wird zu Nummer 7. 
10. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:  
„(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur
Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht
erforderlich. Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten 
Mindestanforderungen entsprechen. Werden Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, geben
Auftraggeber in den Vergabeunterlagen an, welche Mindestanforderungen für Nebenangebote gelten und in
welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind.“ 
11. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:  
„3. sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben, 
4. ein Vergabeverfahren gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung
eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass 
dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist, oder“. 
b) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5. 
Artikel 13 
Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung 
Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I 
S. 3147), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2867) geändert worden ist, 
wird wie folgt geändert: 
§ 22 wird wie folgt geändert: 
1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:  
„(2) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer
können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abweichend von
Absatz 1 und entsprechend § 55 der Bundeshaushaltsordnung ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens 
beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen
wechseln.“ 
2. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Artikel 14 
Inkrafttreten 
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] 
in Kraft. 
EU-Rechtsakte: 
1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für 
die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 
30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 
2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist 
2. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die 
Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- 
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist 
3. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren 
zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur
Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2023/2510 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen 
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (ABl. L, 
2023/2510, 16.11.2023), geändert worden ist 
4. Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text 
von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 
vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 
zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für 
Konzessionen (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023), geändert worden ist 
5. Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe 
und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung 
(EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für 
Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist 
6. Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen 
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der 
Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt 
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 
2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und 
Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist
Begründung 
A. Allgemeiner Teil 
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 
Die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Vergaberechts ergibt sich insbesondere aus den folgenden 
Erwägungen: 
− Das Vergaberecht muss angesichts seiner hohen Komplexität vereinfacht werden, um die Verwaltung,
gerade im kommunalen Bereich, und die Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen im Lichte der 
grundlegenden Funktionen des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und
Marktzugang, Wirtschaftlichkeit) unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen.  
− Angesichts großer und dringlicher Herausforderungen wie etwa die energiepolitische und innen-, sicherheits- 
und verteidigungspolitische Lage sowie die notwendigen Investitionen in die Infrastruktur muss die
öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler werden, um die staatliche Reaktion auf diese
Herausforderungen angemessen zu unterstützen.  
− Die Digitalisierung im Vergaberecht muss vorangetrieben werden, um das öffentliche Auftragswesen an die 
moderne und digitale Arbeitswelt anzupassen. 
− Im Sinne des vergaberechtlichen Grundsatzes der Mittelstandsförderung gilt es, die Zugangshürden für den 
Mittelstand nicht zu erhöhen, sondern durch eine weitgehende Bürokratieentlastung und Berücksichtigung 
mittelständischer Belange zu senken. Zudem müssen die Teilnahmemöglichkeiten für junge und innovative 
Unternehmen an der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich gestärkt werden, um die Innovationskraft der 
Wirtschaft zu unterstützen und zu nutzen.  
Im Sinne einer besseren Rechtssetzung und für eine enge Einbeziehung aller Stakeholder hatte das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zur Reform des Vergaberechts eine umfangreiche öffentliche
Konsultation im ersten Halbjahr 2023 durchgeführt (vgl. www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/
Gesetzesvorhaben/oeffentliche-konsultation-zur-transformation-des-vergaberechts.html). In über 450 eingereichten
Stellungnahmen und fünf Gesprächsrunden wiesen öffentliche Auftraggeber aus Bund, Ländern und Kommunen,
Unternehmen, Sozial-, Umwelt- und Unternehmensverbände, Wissen- und Anwaltschaft sowie auch Privatpersonen 
auf den großen Reformbedarf im Vergaberecht hin und brachten ihre Perspektiven und Vorschläge umfassend 
ein. Die oben genannten Zielsetzungen wurden durch die eingereichten Stellungnahmen bestätigt. Eine hohe
Priorität lag dabei insbesondere auf der Vereinfachung von Vergabeverfahren und dem Abbau von Bürokratie.  
Die Stellungnahmen umfassten neben der Priorisierung zahlreiche Änderungsvorschläge, die in Vorbereitung
dieses Entwurfs geprüft und bei Erstellung berücksichtigt wurden. Es sind auch vielfach weitere Vorschläge
eingeflossen, etwa aus der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau aus dem Frühjahr 2023 (vgl. www.desta-
tis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeab-
frage.pdf?__blob=publicationFile). Die verschiedenen, teils auch gegenläufigen Anliegen der Stakeholder
wurden bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs geprüft, bestmöglich miteinander in Ausgleich gebracht und
entsprechend weitgehend berücksichtigt. 
Dieser Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
(„Vergabebeschleunigungsgesetz“) umfasst Rechtsänderungen im Oberschwellenbereich, die sich innerhalb des europarechtlich
vorgegebenen Rahmens bewegen müssen. Insbesondere im Unterschwellenbereich ist der gesetzliche
Gestaltungsspielraum deutlich größer, weswegen die Bundesregierung in Einvernehmen mit den Ländern gerade in diesem 
Bereich für Vereinfachungen und Bürokratieabbau sorgen kann und zusammen mit den Ländern eine Neufassung 
der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) erarbeitet, die durch Bund und Länder im Sinne der
Vereinheitlichung möglichst weitgehend zur Anwendung gebracht werden soll.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 
Das Vergabebeschleunigungsgesetz reformiert das nationale Vergaberecht oberhalb der europarechtlich
vorgegebenen Schwellenwerte. Es werden das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Artikel 1), die
Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV, Artikel 8), die Verordnung über die Vergabe von öffentlichen 
Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO, Artikel 9), 
die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV, Artikel 10) sowie die Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit (VSVgV, Artikel 12) reformiert. Darüber hinaus werden verschiedene vergaberechtliche 
Änderungen im Haushaltsgrundsätzegesetz und in der Bundeshaushaltordnung (Artikel 2 und Artikel 3), im
Wettbewerbsregistergesetz (Artikel 4), in der Vergabestatistikverordnung (Artikel 11) sowie Folgeänderungen in dem 
LNG-Beschleunigungsgesetz, dem Personenbeförderungsgesetz, weiteren Gesetzen sowie der Verordnung über 
das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) in Artikel 5, 6 und 7 sowie Artikel 13 umgesetzt. Der 
zweite und dritte Abschnitt des Teils A der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sollen 
ebenfalls entsprechend angepasst werden.  
Die Änderung der vergaberechtlichen Rechtsverordnungen neben der Änderung formeller Gesetze entspricht den 
verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zwar sind Gesetze und Verordnungen grundsätzlich verfahrensmäßig zu
trennen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann aber ein Bedürfnis für die Änderung von 
Verordnungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber bestehen. Dies kann insbesondere erforderlich sein zur 
sinnvollen Bewerkstelligung der Änderung komplexer Regelungssysteme, in denen förmliches Gesetzesrecht und 
auf ihm beruhendes Verordnungsrecht ineinander verschränkt sind. Dies ist hier der Fall. Alle Änderungen
unterfallen demselben Sachbereich des Vergaberechts. Der Vierte Teil des GWB und die auf der Grundlage von § 113 
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind zudem in besonderem Maße miteinander verschränkt.
Während die §§ 97 ff. GWB die Grundsätze des Vergaberechts und die Grundlagen des Vergabeverfahrens regelt, sind 
die einzelnen Verfahrensregeln dazu erst in den Verordnungen niedergelegt. Im vorliegenden Entwurf der
Bundesregierung sind Änderungen in den Verordnungen zudem weitgehend unmittelbar durch die Änderungen im 
Gesetz veranlasst (so etwa beim Losgrundsatz, aber auch bei Nachweiserleichterungen). Erst durch die
Kombination und Verschränkung der Gesetzes- und Verordnungsänderungen ist es dem parlamentarischen Gesetzgeber 
möglich, die Ziele des Änderungsvorhabens umfassend selbst zu verwirklichen. Hinzu kommt hier, dass auch die 
Vergabeverordnungen gemäß § 113 Satz 3 bis 7 GWB dem Bundestag zuzuleiten sind und von diesem geändert 
oder abgelehnt werden können. Die gemeinsame Behandlung in einem Vorgang ermöglicht dem
parlamentarischen Gesetzgeber auch, diese Änderungen in einem einheitlichen und zeitgleichen Verfahren zu berücksichtigen.  
Unterhalb der europäischen Schwellenwerte wird die Bundesregierung eine Neufassung der
Unterschwellenvergabeordnung im Einvernehmen mit den Ländern erarbeiten. Sie soll weitestmöglich übereinstimmend in allen 
Landesvergaberegelungen übernommen werden. Entsprechendes soll für den ersten Abschnitt der VOB/A
erfolgen.  
Im Vergabebeschleunigungsgesetz sind dabei insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen: 
1. Maßnahmen zur Vereinfachung und zum Abbau von Bürokratie  
– Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz bei dringlichen Infrastrukturvorhaben, die aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert sind (§ 97 Absatz 4 GWB) 
– Erleichterungen in der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (§ 108 GWB) 
– bis 2030 befristete Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs- und sicherheitsspezifische
öffentliche Aufträge nach § 104 GWB (§ 117 GWB) 
– Vereinfachungen in der Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB) 
– Vereinfachungen bezüglich der Eignungskriterien und Nachweispflichten: 
– Stärkung des Grundsatzes der Eigenerklärungen sowie Anpassungen hinsichtlich Eignungskriterien 
und Nachweise (§ 122 GWB; § 48 VgV) 
– vereinfachter Wertungsvorgang als Regelfall bei offenen Verfahren (§ 42 VgV)
– Vorlage der Nachweise nur von aussichtsreichen Bewerbern und Bietern (§ 122 GWB; § 48 VgV) 
– mehr Rechtssicherheit u. a. zur Vollständigkeit von Vergabeunterlagen (§ 41 VgV), Nachforderung von 
Unterlagen (§ 56 VgV)  
– höhere EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden (§ 106 GWB) 
– Absehen von der Unwirksamkeit des Zuschlags bei rechtswidrigen De-Facto Vergaben in Abwägung 
mit zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses (§ 135 GWB) 
– Vereinfachung des Nachprüfungsverfahrens u. a. durch Beschränkung des Erfordernisses von
Kammerentscheidungen (§§ 157, 162 f., 165, 167 und § 169 GWB) 
– freie Verfahrenswahl für Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung in der
Unterschwelle (§ 30 HGrG) 
– neue Möglichkeit, in Verhandlungsvergaben mit Teilnahmewettbewerb das Verhandlungsverfahren per 
Bekanntmachung zu starten (§ 30 HGrG) 
– Erhöhung der allgemeinen Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes (§ 55 BHO) und für
Sozialversicherungsträger (§ 22 SVHV) sowie der Schwellenwerte zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters 
(§ 6 WRegG) und zur Meldepflicht an die Vergabestatistik (§ 2 VergStatVO) auf 50.000 Euro 
– erleichterte Dokumentationspflichten (§ 6 KonzVgV) 
2. Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung 
– Beschleunigung, weitreichende Digitalisierung und mehr Rechtssicherheit im
Nachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB), unter anderem durch: 
– Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen 
der Vergabekammern (§ 173 GWB) 
– vornehmliche Verfahrensführung der Nachprüfungsverfahren in Textform (§§ 158, 161 GWB 
etc.), elektronische Übermittlung von bzw. Einsicht in Akten (§§ 163, 165, 172 GWB) und
virtuelle Durchführung von mündlichen Verhandlungen (§§ 166, 175 GWB) 
– Entscheidung nach Aktenlage (§ 166 GWB) und Begrenzung des Entscheidungszeitraums der 
Vergabekammern (§ 167 GWB) 
– weitergehende Nutzung von Verlinkungen in elektronischen Bekanntmachungen und bei der
elektronischen Kommunikation (§ 122 GWB) 
– auch elektronische Durchführung der Markterkundung (§ 28 VgV) 
– Abkehr vom Vier-Augen-Prinzip bei Nutzung eines revisionssicheren elektronischen
Vergabesystems (§ 55 VgV) 
3. Maßnahmen für den Mittelstand und zur Stärkung von Start-ups und Innovation in der öffentlichen
Beschaffung (über den Abbau von Bürokratie hinaus) 
– Möglichkeit, Auftragnehmer zur Berücksichtigung der Interessen von KMU zu verpflichten (§ 97 
GWB) 
– für KMU und junge Unternehmen: Berücksichtigung ihrer Umstände bei Eignungskriterien und -
nachweisen (§ 42 VgV); Angebotsaufforderung in geeigneten Fällen bei Verfahren ohne
Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV) 
– bessere Zahlungsmodalitäten (für alle Bewerber und Bieter) (§ 29 VgV) 
– Entscheidungs- und Äußerungsgebot für eine stärkere Berücksichtigung von Nebenangeboten (§ 35 
VgV) 
– Klarstellung, dass insbesondere bei jungen Unternehmen einer „berechtigter Grund“ für Vorlage 
anderer Nachweise vorliegen kann (§ 45 VgV)
4. Sonstige Maßnahmen 
– Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf die Zulassung bestimmter
Drittstaatsbieter zu Vergabeverfahren in Anpassung an die Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin) vom 22. Oktober 2024 sowie C-266/22 (CRRC Qingdao 
Sifang) vom 13. März 2025 (§ 97 GWB) 
– Verordnungsermächtigung zur Regelung verpflichtender Anforderungen an die Beschaffung von 
klimafreundlichen Leistungen (§ 113 GWB) 
– Beschränkung der Amtshaftung für Mitglieder der Vergabekammer auf Vorsatz (§ 157 GWB) 
– Einbeziehung umweltbezogener und sozialer Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation 
bereits innerhalb der Markterkundung (§ 28 VgV) 
Im Einzelnen: 
Maßnahmen zur Vereinfachung und zum Abbau von Bürokratie 
Zur Beschleunigung und vergaberechtlichen Flankierung des Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität wird ein neuer Ausnahmetatbestand vom Losgrundsatz geschaffen (§ 97 Absatz 4 GWB). Dabei kann, wenn 
es die Realisierung dringlicher, vom Sondervermögen finanzierter Infrastrukturvorhaben erfordert, bei Aufträgen, 
deren Wert das Zweieinhalbfache der EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, vom Losgrundsatz
abgewichen werden. Angesichts der sicherheitspolitischen Lage wird die befristete Ausnahme vom Losgrundsatz, die 
auch in der Neufassung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes vorgesehen ist, allgemein auf
verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge nach § 104 GWB übertragen. Diese Ausnahmeregelung ist
ebenfalls bis zum Ende des Jahres 2030 befristet (§ 117 Absatz 2 GWB).  
Darüber hinaus werden Änderungen hinsichtlich der Eignungsprüfung und diesbezüglichen Nachweispflichten 
von Unternehmen vorgenommen, die zu Erleichterungen auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite führen sollen 
(§ 122 GWB, §§ 42, 48 VgV). Der Grundsatz der Eigenerklärungen wird gestärkt und die notwendige
Verhältnismäßigkeit der Kriterien und Unterlagen – hinsichtlich des Auftragsgegenstands, aber explizit auch des
Auftragswerts – wird hervorgehoben. Zugleich führen der vereinfachte Wertungsvorgang (Angebotsprüfung vor
Eignungsprüfung in offenen Verfahren) und die Vorlage von Nachweisen nur noch von aussichtsreichen Bewerbern 
oder Bietern zu einem deutlich geringeren Aufwand für die Auftraggeber und Auftragnehmer. Auch
Erleichterungen in der Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB) werden zu weniger umfangreichen Unterlagen und weniger 
Bürokratie führen. Hinzu kommen weitere Erleichterungen hinsichtlich der Vergabeunterlagen, insbesondere 
wird zum Beispiel mehr Rechtssicherheit für die Auftraggeber hinsichtlich der Nachforderung von Unterlagen 
geschaffen (§ 56 VgV). 
Für die öffentlichen Auftraggeber werden zudem die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit erleichtert (§ 108 
GWB) und die Anwendung der allgemeinen EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden erlaubt (§ 106 GWB). 
Vorgesehen sind zudem Regelungen zum Vergaberechtsschutz nach den §§ 155 ff. GWB (siehe unten). Ziel ist 
es, die Nachprüfungsverfahren zu vereinfachen, über das bereits bestehende Beschleunigungsgebot des § 167 
GWB hinaus zu beschleunigen sowie weitestmöglich zu digitalisieren. Zugleich sollen die sich aus Artikel 19 
Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz sowie die
Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit gewährleistet bleiben. Die Änderungen berücksichtigen, dass im Bereich 
des Vergaberechtsschutzes der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch (Artikel 20 Absatz 1 GG in
Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 GG) den wesentlichen Maßstab darstellt und dem Gesetzgeber ein
Ausgestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Die Änderungen schöpfen die Möglichkeiten der EU-Rechtsmittelrichtlinien
insbesondere bei den Rechtsfolgen weiter als bisher aus. An dem grundsätzlich bewährten zweistufigen Rechtsschutz 
vor der Vergabekammer und den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte wird dabei festgehalten. Dieser wird 
jedoch auf beiden Stufen vereinfacht. 
Für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Unterschwellenbereich ist eine Neufassung der UVgO vorgesehen. Dies 
vorbereitend sind Maßnahmen in diesem Entwurf vorgesehen, so etwa Erleichterung in der Wahl des
Vergabeverfahrens (§ 30 HGrG, § 55 BHO).
Darüber hinaus ist vorgesehen, die allgemeine Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro zu 
erhöhen. Die Nutzung von Direktaufträgen sowie die erhöhte Wertgrenze wird neu in § 55 BHO geregelt. Damit 
einher geht eine Erhöhung der Schwellenwerte zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (§ 6 WRegG) sowie 
zur Meldepflicht an die Vergabestatistik (§ 2 VergStatVO). Im Sinne der Vereinfachung und des
Bürokratieabbaus werden im Auftragswertbereich bis 50.000 Euro zum einen die Vergabestellen des Bundes durch die deutlich 
erweiterte Möglichkeit der Nutzung von Direktaufträgen entlastet und zum anderen alle Vergabestellen (von 
Bund, Ländern und Kommunen) von den Bürokratiepflichten der Vergabestatistik und des Wettbewerbsregisters 
befreit, obgleich die Meldungen und Abfragen freiwillig möglich und sinnvoll bleiben. Auch die
Direktauftragswertgrenze für Sozialversicherungsträger wird auf 50.000 Euro erhöht (§ 22 SVHV). 
Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung 
Die vorgenannten Maßnahmen tragen in gleichem Maße ebenfalls zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher 
Aufträge bei. Auch führen digitalisierte Abläufe im Vergabe- wie auch im Nachprüfungsverfahren ebenfalls zu 
mehr Beschleunigung und Vereinfachung. Insofern bauen die verschiedenen Änderungen des
Vergabebeschleunigungsgesetzes aufeinander auf und sind miteinander verbunden. 
Gerade in Nachprüfungsverfahren wird durch das Vergabebeschleunigungsgesetz die Beschleunigung des
Verfahrens ermöglicht, ebenso wie eine weitreichende Digitalisierung eingeführt und die Rechtssicherheit gestärkt 
werden. Insbesondere soll die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der 
Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren wegfallen (§ 173 GWB). Auch sollen Nachprüfungsverfahren
vornehmlich in Textform (d.h. schriftlich oder elektronisch) geführt werden (§§ 158, 161 ff., 167, 172 GWB) und 
die Aktenübermittlung und -einsicht wie auch die Verhandlungen der Vergabekammern digitaler ausgestaltet 
werden (§§ 163, 165, 172, 175 GWB). Die Nachprüfungsentscheidungen werden beschleunigt, unter anderem da 
Verfahrensentscheidungen nur durch den Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer entschieden werden können 
(§ 157 GWB) und die Entscheidung nach Aktenlage erweitert wird (§ 166 GWB). Der Entscheidungszeitraum 
der Vergabekammern soll beschränkt werden (§ 167 GWB). Außerdem entfällt die Antragsbefugnis bei
offensichtlichem Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts (§ 160 GWB).  
Hinzu kommen verschiedene Digitalisierungsaspekte für die Vergabeverfahren, unter anderem durch eine
weitergehende Nutzung von Email und Verlinkungen (§ 122 GWB) und die auch elektronische Durchführung der 
Markterkundung (§ 28 VgV). Durch die Möglichkeit, bei revisionssicheren elektronischen Vergabesystemen auf 
das Vier-Augen-Prinzip zu verzichten, wird der fortschreitenden Digitalisierung ebenfalls Rechnung getragen und 
die digitale Vergabepraxis unterstützt (§ 55 VgV). 
Maßnahmen für den Mittelstand und zur Stärkung von Start-ups und Innovation in der öffentlichen Beschaffung 
Gerade der Mittelstand sowie junge und innovative Unternehmen profitieren maßgeblich von erleichterten
Vergabeverfahren, da insbesondere für sie sich ein hoher bürokratischer Aufwand als Hürde darstellt. Über die
skizzierten Vereinfachungen hinaus sind dabei weitere Maßnahmen im Sinne des Grundsatzes der Berücksichtigung
mittelständischer Interessen wie auch zur Stärkung von Start-ups und Innovation im öffentlichen Auftragswesen
vorgesehen. 
Daher sollen die Umstände von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von jungen Unternehmen stärker
Berücksichtigung in der Konzeption von Vergabeverfahren finden; das heißt bei der Erstellung von
Eignungskriterien und Anforderung von Nachweisen (§ 42 VgV) und bei der Angebotsaufforderung in Verfahren ohne
Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV). Geeignete Zahlungsmodalitäten werden insbesondere kleinen und mittleren sowie 
jungen Unternehmen zugutekommen. (§ 29 VgV). Es wird zudem klargestellt, dass gerade bei jungen
Unternehmen ein berechtigter Grund vorliegen kann, dass das Unternehmen alternative Nachweise nach § 45 VgV vorlegt.  
Als junge Unternehmen können in der Regel Unternehmen betrachtet werden, deren Gründung nicht länger als 
acht Jahre zurückreicht. Als kleine und mittlere Unternehmen können in der Regel Unternehmen betrachtet
werden, die entsprechend von der europäischen Kommission definiert wurden (Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen). 
Zur Stärkung von Unteraufträgen – gerade auch vor dem Hintergrund einer notwendigen Flexibilisierung des 
Losgrundsatzes für dringliche Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität 
– wird in § 97 GWB nunmehr die Möglichkeit für Auftraggeber vorgesehen, ihre Auftragnehmer zur
Berücksichtigung der Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen verpflichten zu können. Dies kann auch durch die 
Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen geschehen, bei denen häufig mittelständische Unternehmen
profitieren.  
Insbesondere zur Stärkung von Innovation werden – im Rahmen der europarechtlichen Möglichkeiten –
Nebenangebote gestärkt (§ 35 VgV). Dadurch werden innovative Angebote gestärkt und die Schaffung von neuen
Berührungspunkten zwischen der öffentlichen Beschaffung und der innovativen Wirtschaft angereizt und unter
anderem die Modernisierung der Verwaltung vorangetrieben. 
Sonstige Maßnahmen 
Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen vorgesehen, die Vergabeverfahren erleichtern und Rechtssicherheit
stärken werden sowie maßgeschneiderte Lösungen für besondere Fallgestaltungen liefern. 
So wird der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in § 97 GWB in Anpassung an die Entscheidungen 
des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin) vom 22. Oktober 2024 sowie C-266/22 
(CRRC Qingdao Sifang) vom 13. März 2025 beschränkt. Die Auftraggeber erhalten hierdurch Freiraum bei der 
Zulassung von Bietern aus Drittstaaten zum Vergabeverfahren, soweit diese Staaten keinen völkerrechtlich
garantierten Zugang zum EU-Beschaffungsmarkt haben. 
In Umsetzung des Koalitionsvertrags wird die Verordnungsermächtigung in § 113 GWB angepasst. Damit wird 
klargestellt, dass diese Ermächtigung auch vergaberechtliche Regelungen zu verpflichtenden Anforderungen an 
die Beschaffung von klimafreundlichen Leistungen umfasst. Dies soll insbesondere die Schaffung von
Leitmärkten als ein marktgerechtes Instrument stärken. Darüber hinaus wird in § 28 VgV geregelt, dass auch
umweltbezogene und soziale sowie Aspekte der Qualität und Innovation bereits innerhalb der Markterkundung einbezogen 
werden können. Das öffentliche Auftragswesen ist – auch über die Anreizung von Leitmärkten hinaus, zu deren 
Zweck die Verordnungsermächtigung in § 113 GWB vorgesehen ist –, ein zentraler Hebel für die grüne
Transformation, etwa für mehr Klimaschutz und die Kreislaufwirtschaft, und für mehr soziale Nachhaltigkeit, wobei 
sicherzustellen ist, dass das zentrale Anliegen einer wirtschaftlichen und wettbewerblichen Beschaffung
maßgeblich bleibt. 
Mit der Änderung in § 157 GWB wird zudem die Amtshaftung für Mitglieder der Vergabekammern auf Vorsatz 
beschränkt. 
III. Exekutiver Fußabdruck 
Der Entwurf basiert unter anderem auf den eingereichten knapp 450 Stellungnahmen im Rahmen einer
öffentlichen Konsultation, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Jahr 2023 zur Reform des
Vergaberechts durchführte. Ebenfalls ausgewertet wurden die Stellungnahmen, die zu dem Referentenentwurf eines 
Vergaberechtstransformationsgesetzes in der 20. Legislaturperiode eingegangen sind. Einzelne Stellungnahmen 
hatten dabei keinen wesentlichen Einfluss auf den Gesetzentwurf. Gleiches gilt für die Stellungnahmen, welche 
zu dem vorliegenden Gesetzentwurf eingegangen sind. Die Stellungnahmen wurden auf den Webseiten des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. 
IV. Alternativen 
Zu den im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschlägen bestehen teilweise alternative Regelungsmöglichkeiten, die 
geprüft, aber im Ergebnis abgelehnt wurden. Dazu gehört zum Beispiel die unveränderte Beibehaltung der
Regelungen in § 97 GWB (Losgrundsatz) einerseits oder eine vollständige Abschaffung des Losgrundsatzes und des 
Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Losvergabe andererseits. Im ersten Fall jedoch unterbliebe die notwendige 
Beschleunigungs- und Entlastungswirkung der jetzt enthaltenen Regelungen. Eine vollständige Abschaffung
wiederum liefe dem vergaberechtlichen Grundsatz der Mittelstandsförderung entgegen. Mit dem gewählten
Vorschlag in § 97 Absatz 4 GWB wird der Losgrundsatz – beschränkt auf die besonders relevanten Fälle aus dem 
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität – flexibilisiert ohne die besondere Berücksichtigung des
Mittelstandes aufzugeben.
V. Gesetzgebungskompetenz 
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des vierten Teils des GWB beruht auf Artikel 74 
Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 GG (Verhütung des
Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren). Eine
bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG sowohl hinsichtlich des Gesamtvorhabens als 
auch hinsichtlich der wesentlichen Einzelregelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit
erforderlich. Die Änderungen befinden sich in einem Rahmen, der weitgehend durch die EU-Vergaberichtlinien
vorgegeben ist. Im vergaberechtlichen Oberschwellenbereich würden sich divergierende Regelungen auf Bundes- und 
Länderebene in einem eng verflochtenen Wirtschaftsraum wie der Bundesrepublik Deutschland zu grundsätzlich 
unterschiedlichen wettbewerbs- und vergaberechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des Bundes 
noch der Länder hingenommen werden könnte und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen darstellen 
würde, die sich bundesweit und über Landesgrenzen hinweg um öffentliche Aufträge und Konzessionen
bewerben. Eine verbindliche bundeseinheitliche Regelung im Oberschwellenbereich ist daher unerlässlich.  
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen 
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik 
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Dies gilt insbesondere für die Richtlinien für die Vergabe öffentlicher 
Aufträge (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie für die Auftragsvergabe in den Bereichen der Wasser-, Energie- 
und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU), die Richtlinie über die Vergabe von 
Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU) und die Verteidigungsvergaberichtlinie (Richtlinie 2009/81/EG). Diese 
wurden erstmals im Zuge des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes 2015 durch entsprechende Regelungen in 
GWB, VgV, SektVO, KonzVgV und VSVgV umgesetzt. Durch das vorliegende Gesetz werden die im
europäischen Recht vorgesehenen Grenzen weiterhin eingehalten.  
VII. Gesetzesfolgen 
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung 
Vergabeverfahren werden durch das Vergabebeschleunigungsgesetz vereinfacht, beschleunigt und digitalisiert. 
Für die einzelnen Maßnahmen wird auf Kapitel A.II (Wesentlicher Inhalt des Entwurfs) verwiesen. Durch die 
Maßnahmen wird der Aufwand für Unternehmen, an öffentlichen Aufträgen zu partizipieren und diese
durchzuführen, gesenkt. Zugleich wird der Aufwand für die öffentliche Verwaltung, solche Aufträge zu organisieren und 
die Vergaben durchzuführen maßgeblich reduziert. Nachprüfungsverfahren werden ebenfalls wesentlich
beschleunigt und digitalisiert. 
2. Nachhaltigkeitsaspekte 
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, die der 
Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dient. So trägt er zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 
12 („Nachhaltige/r Konsum und Produktion“) bei, indem er eine Verordnungsermächtigung in § 113 GWB
vorsieht. Damit kann die Bundesregierung verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der
Beschaffung von Leistungen stellen. Der Anteil nachhaltiger Vergaben kann hierdurch erhöht und die Schaffung 
von Leitmärkten für klimafreundliche Leistungen gestärkt werden. Zudem wird die öffentliche Hand auf diese 
Weise ihrer Vorbildwirkung für die nachhaltige öffentliche Beschaffung gerecht (siehe Indikatorenbereich 12.3 
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie). Damit trägt der Gesetzentwurf ebenfalls zur Erreichung des
Nachhaltigkeitziels 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“) 
bei. 
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch das vorliegende Gesetz.
4. Erfüllungsaufwand 
Der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung resultiert aus der Vergabe öffentlicher Aufträge. Für die 
Wirtschaft entsteht insbesondere ein Aufwand im Zuge der Teilnahme von Unternehmen als Bewerber oder Bieter 
an Vergabeverfahren und der hierfür erforderlichen Erstellung, Aufbereitung und Einreichung von
Teilnahmeanträgen und Angeboten einschließlich aller geforderten Unterlagen. Darüber hinaus fungieren Unternehmen als 
Sektorenauftraggeber in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste; für 
diese Unternehmen entsteht ein der Verwaltung entsprechender Aufwand bei der Durchführung der
Vergabeverfahren. Die Verwaltung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene ist als öffentlicher Auftraggeber an das 
Vergaberecht gebunden. Ein Erfüllungsaufwand entsteht insoweit bei der Durchführung der Verfahren zur 
Vergabe öffentliche Aufträge im Zuge des öffentlichen Einkaufs. 
Die angegebenen Schätzungen der Reduzierung des Erfüllungsaufwands werden die Entlastung der Wirtschaft 
und Verwaltung voraussichtlich unterschätzen. Denn für eine valide quantitative Schätzung der Auswirkungen 
mancher Maßnahmen, die zu weiterer Entlastung für Wirtschaft und Verwaltung führen werden, ist keine
ausreichende Datenbasis vorhanden oder eine Schätzung kann angesichts des weiterhin bestehenden hohen
Gestaltungsspielraums für öffentliche Auftraggeber nicht valide durchgeführt werden. Darüber hinaus muss unter anderem 
angesichts fehlender neuerer Erhebungen auf die Untersuchung „Kostenmessung der Prozesse öffentlicher
Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge aus Sicht der Wirtschaft und der öffentlichen Auftraggeber“ durch die 
Rambøll Management GmbH, das Institut für Mittelstandsforschung Bonn sowie Leinemann &amp; Partner
Rechtsanwälte im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aus dem Jahr 2008 (veröffentlicht 
unter: IfM Materialien Nr. 181, www.ifm-bonn.org/publikationen/ifm-materialien/detailansicht/
kostenmessungder-prozesse-oeffentlicher-liefer-dienstleistungs-und-bauauftraege-aus-sicht-der-wirtschaft-und-der-
oeffentlichen-auftraggeber, folgend: „Rambøll-Gutachten“) zurückgegriffen, um den Aufwand verschiedener
Arbeitsschritte zu schätzen. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Aufwand in den letzten 15 Jahren signifikant
verändert hat. Neuere Schätzungen gehen etwa von zurzeit deutlich höheren bürokratischen Belastungen für die 
Wirtschaft aus, sodass die Wirkung der entlastenden Maßnahmen wiederum unterschätzt würde. Auch
Maßnahmen, die insbesondere der Beschleunigung dienen und dahingehend den Verwaltungsaufwand reduzieren, werden 
in der Schätzung des Erfüllungsaufwands nicht dargestellt.  
Unter anderem die folgenden (entlastenden) Maßnahmen sind aus diesen Gründen derzeit nicht im
Erfüllungsaufwand enthalten: 
− Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz bei dringlichen Infrastrukturvorhaben, die aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert sind (§ 97 Absatz 4 GWB), 
− Befristete Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge nach § 104 
GWB (§ 117 Absatz 2 GWB), 
− Klarstellungen bei den Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit (§ 108 GWB), 
− Klarstellungen bezüglich der Nachforderung von Unterlagen (§ 56 VgV). 
4.1  Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Bürgerinnen und Bürger sind von vergaberechtlichen Regelungen nicht betroffen. Für sie gibt es keine Änderung 
im Erfüllungsaufwand. 
4.2  Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 98,9
Millionen Euro. Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand.  
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten 
Davon entfällt eine Reduzierung von 11,5 Millionen Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
1. Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB) 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Lohnsatz pro Stunde 
(in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
116.500 -15 38,60  -1.124  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1.124 
Durch die Streichung des „erschöpfend“ soll auch der Aufwand bei Unternehmen für das Durcharbeiten der
Leistungsbeschreibung verringert werden. Da die Prozesse und der damit verbundene Aufwand im Detail nicht
bekannt sind, ist die Abschätzung des Einsparpotentials sehr schwierig. Es wird angenommen, dass sich für
interessierte Unternehmen der Aufwand bei der Erarbeitung der Leistungsbeschreibung reduziert und sich daraus eine 
Verringerung des Zeitaufwandes von 15 Minuten ergibt. Laut Vergabestatistik im Jahr 2023 betrug die Anzahl 
der gemeldeten Vergaben im Oberschwellenbereich 23.300 Verfahren. Auf diese bewerben sich durchschnittlich 
fünf Unternehmen; dies ergibt 116.500 Bewerbungen. Mit Lohnkosten der Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60 
Euro pro Stunde ergibt sich somit eine Einsparung von rund 1,1 Millionen Euro. 
2. Nachweiserbringung nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern (§ 122 GWB, § 48 VgV) 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Lohnsatz pro Stunde 
(in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
81.550 -25 38,60  -1.312  
450.000 -30 38,60  -8.685  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -9.997 
Im Zuge der Aufbereitung der Angebotsunterlagen und Teilnahmeanträge sind entsprechend der formellen
Anforderungen auch Eignungsnachweise einzureichen. Der durchschnittliche Zeitaufwand allein für die Angaben zu 
den Eignungsnachweisen liegt bei etwa 30 Minuten und kann je nach Verfahren sehr stark variieren. Die Anzahl 
der gemeldeten Vergaben im Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik im Jahr 2023 rund 23.300. 
Für die weitere Berechnung wird angenommen, dass sich der Zeitaufwand für die Bieter im Zuge der
Aufbereitung der Angebotsunterlagen und Teilnahmeanträge um 25 Minuten reduziert. Einzelnachweise sollen zukünftig 
nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern vorzulegen sein (durchschnittlich 1,5 Bieter pro Verfahren). 
Auf Verfahren im Oberschwellenbereich bewerben sich laut Erhebungen des Statistischen Bundesamts
durchschnittlich fünf Unternehmen. Entsprechend ausgehend entfällt dieser Arbeitsschritt für durchschnittlich 3,5
Unternehmen pro Verfahren.  
Dahingehend entfällt die Vorlage von insgesamt rund 81.550 Eignungsnachweisen. Für die Vorlage dieser
Nachweise entfällt ein Zeitaufwand von durchschnittlich 25 Minuten. Bei einem Lohnsatz von 38,60 Euro errechnet 
sich zunächst ein Einsparpotential von rund 1,3 Millionen Euro pro Jahr. 
Darüber hinaus wird sich auch der Aufwand für das Einholen bzw. Aktualisieren von Einzelnachweisen, die nicht 
nur fallbezogen als Nachweis der Eignung dienen und damit mehrfach verwendet werden können (beispielsweise 
Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Nachweis von Versicherungen, Auszug Handelsregister), reduzieren. Hinzu 
kommt, dass aufgrund der Erhöhung des Schwellenwertes für die Direktvergaben des Bundes sich die Anzahl der 
förmlichen Verfahren reduzieren wird. Es kann von einem Einsparpotential von 20 Prozent ausgegangen werden. 
Etwa 430.000 Unternehmen bewerben sich regelmäßig auf öffentliche Ausschreibungen von Lieferungen und 
Dienstleistungen und 20.000 Unternehmen auf Bauleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Bei der
Schätzung wurde berücksichtigt, dass Kleinstunternehmen (mit weniger als 10 Beschäftigten bzw. unter zwei Millionen 
Euro Umsatz) unter Berücksichtigung der EU-Schwellenwerte, seltener an Ausschreibungen im
Oberschwellenbereich teilnehmen können. Der jährliche Zeitaufwand für das Einholen von Eignungsnachweisen beträgt
durchschnittlich 137 Minuten für Anbieter von Lieferungen und Dienstleistungen und 156 Minuten für Anbieter von 
Bauleistungen. Damit beträgt der durchschnittliche Zeitaufwand eines Unternehmens für das Einholen bzw.
Aktualisierung von Einzelnachweisen rund 140 Minuten pro Jahr. Das prognostizierte Einsparpotential entspricht 
rund 30 Minuten pro Jahr. Bei einem Lohnsatz von 38,60 Euro ergibt sich eine Einsparung von rund 8,7
Millionen Euro pro Jahr. Dies ist als Informationspflicht zu klassifizieren.
3. Erhöhung der Direktauftragswertgrenze auf 50.000 Euro (§ 55 BHO) 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Minuten) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
-125.000  1.056 38,60  -84.920  
-125.000  21,2 38,60 8,80 -1.705 -1.100 
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -87.725 
Der größte Teil der Vergabeverfahren für Beschaffungen unter 15.000 Euro erfolgt im Wege der
Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb. Die durchschnittlichen Kosten pro Bieter betragen 166 Euro (basierend auf 
Angaben in der OnDEA-Datenbank sowie dem Rambøll-Gutachten) bzw. pro Verfahren 664 Euro (bei
durchschnittlich vier Bietenden, so das Ergebnis der letzten Nachmessungen des Statistischen Bundesamts zum Gesetz 
zur Modernisierung des Vergaberechts sowie zur UVgO auf Basis der Meldungen an die Vergabestatistik). Im 
Falle einer Direktvergabe entfallen diese Kosten, da die entsprechenden Arbeitsschritte entfallen. Denn es ist in 
der Regel kein Angebot mehr vorzulegen, die Vergabe erfolgt nach Preisvergleich formfrei an das ausgewählte 
Unternehmen.  
Dabei ist zu beachten, dass von den Verfahrenskosten in Höhe von 664 Euro die Kosten zur Vorlage der
Eignungsnachweise als Kosten aus Informationspflichten (Vorlage der Eignungsnachweise bei Lieferung und
Leistung) zu klassifizieren sind. Diese entsprechen 6 Euro pro Bieter und entsprechend 24 Euro pro Verfahren, davon 
8,80 Euro Sachkosten. 
Im Auftragswertbereich 25.000 Euro bis 50.000 Euro wurden im Jahr 2023 auf Bundesebene knapp 5.500
öffentliche Aufträge vergeben. Für den Bereich 1.000 Euro bis 25.000 Euro wird unter anderem auf Basis einer Abfrage 
der Bundesressorts auf Bundesebene von einer Anzahl von knapp 125.000 Verfahren ausgegangen. Für
Bauleistungen werden knapp 12.700 Vergaben auf Bundesebene im Bereich 3.000 Euro bis 25.000 Euro berücksichtigt. 
Durch die Erhöhung der allgemeinen Wertgrenze (die befristeten Regelungen laufen Ende 2025 aus) können
zukünftig also knapp 144.500 öffentliche Aufträge auch als Direktaufträge vergeben werden. Es wird davon
ausgegangen, dass rund 90 Prozent der möglichen Direktaufträge tatsächlich als solche genutzt werden (insbesondere 
im höheren Auftragswertbereich), also insgesamt 130.000 öffentliche Aufträge. Davon abgezogen werden
müssen 5.000 öffentliche Aufträge zwischen 3.000 Euro und 50.000 Euro im Bereich der Bundeswehr, die bereits im 
Erfüllungsaufwand des BwPBBG enthalten sind. Es verbleiben 125.000 öffentliche Aufträge. 
Im Falle einer Direktvergabe entfallen seitens der Bieter Kosten von insgesamt 664 Euro pro Verfahren (bei 
durchschnittlich vier Bietern), sodass der jährliche Erfüllungsaufwand um schätzungsweise insgesamt rund 
87,7 Millionen Euro sinkt. Davon sind knapp 2,8 Millionen Euro als Kosten aus Informationspflichten und rund 
84,9 Millionen Euro als weitere Vorgabe zu klassifizieren, die zukünftig entfallen. 
4. Änderungen des Erfüllungsaufwands in Höhe von unter 100.000 Euro 
Vorgabe Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
Elektronische Form bei Nachprüfanträgen (§ 161 GWB)  -0,9 
Hybride oder virtuelle Verhandlungen (§ 166 GWB) -70  
 
4.3  Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
Für die Verwaltung entsteht eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von rund 281,9 Millionen Euro. 
Davon entfallen 276  Millionen Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 5,8 Millionen Euro auf 
die Länder (inklusive Kommunen). Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
4.3.1  Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes 
1. Höhere EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden (§ 106 GWB) 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Minuten) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
300 -690 44,40  -155  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -155 
Es wird angenommen, dass seitens der Bundesbehörden jährlich rund 520 Vergaben von Lieferungen und
Dienstleistungen mit einem Auftragswert zwischen 143.000 und 220.000 Euro nach der VgV erfolgen. Abzüglich der 
Verfahren des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien sowie vorgesehener, abweichender Regelungen zur 
Bundeswehrbeschaffung liegt die Anzahl bei schätzungsweise 300 Verfahren, die zukünftig nach der UVgO 
durchgeführt werden können und damit einen geringeren Verwaltungsaufwand haben.  
Laut Schätzungen aus dem Rambøll-Gutachten betragen die durchschnittlichen Kosten für öffentliche und
beschränkte Ausschreibungen nach der UVgO rund 3.270 Euro. Im Vergleich dazu können die Kosten bei Verfahren 
nach der VgV mit etwa 3.760 Euro beziffert werden. Daraus ergibt sich ein Einsparpotential von durchschnittlich 
rund 490 Euro pro Fall. Dies entspricht etwa 11,6 Stunden pro Verfahren. Dieser Zeitaufwand entfällt zukünftig 
bei schätzungsweise 300 Verfahren pro Jahr, sodass sich ein Einsparpotential von rund 155.000 Euro ergibt. 
2. Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB) 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Lohnsatz pro Stunde 
(in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
6.500 -65 44,40  -313  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -313 
Durch die Änderung soll der Aufwand beim Auftraggeber für die Erstellung der Leistungsbeschreibung verringert 
werden, da nicht alle Details festgelegt werden müssen (Vergabestellen können später, wenn notwendig,
nachjustieren). Es wird angenommen, dass für die Erstellung der Leistungsbeschreibung derzeit Kosten in Höhe von rund 
920 Euro pro Verfahren entstehen. Dies entspricht etwa 21,6 Stunden pro Verfahren. 
Da die Prozesse und der damit verbundene Aufwand im Detail nicht bekannt sind, ist die Abschätzung des
Einsparpotentials sehr schwierig. Ein Teil des Zeitaufwandes könnte sich in eine andere Phase des Vergabeverfahrens 
lediglich verlagern. Es wird dahingehend von einer Verringerung des Zeitaufwandes in Höhe von 5 Prozent für 
die Erstellung der Leistungsbeschreibung auf Seiten der Vergabestellen angenommen, dies entspricht einer
Einsparung von rund 65 Minuten (durchschnittlicher Lohnsatz für den Bund: 44,40 Euro). Die Anzahl der gemeldeten 
Vergaben im Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik auf Bundesebene im Jahr 2023 rund 6.500
Verfahren (Auftraggeber des Bundes plus anteilig sonstige Auftraggeber). Somit ergibt sich eine Einsparung von rund 
313.000 Euro. 
3. Nachweiserbringung nur noch durch aussichtsreiche Bewerber oder Bieter (§ 122 GWB, § 48 VgV) und 
Vereinfachter Wertungsvorgang (§ 42 VgV) 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Lohnsatz pro Stunde 
(in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
13.090 -30 44,40  -291  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -291 
Die mit § 122 GWB und § 48 VgV bereits erläuterten Änderungen reduzieren ebenfalls den Prüfaufwand seitens 
der Vergabestellen, da weniger Einzelnachweise zu prüfen sind (siehe oben). Die Anzahl der gemeldeten
Vergaben im Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik im Jahr 2023 rund 23.300, davon entfallen knapp 6.500 
auf den Bund. Bei der Betrachtung auszuklammern sind die 2.760 Verfahren, die bereits von den Neuerungen 
vom vereinfachten Wertungsvorgang profitieren.
Wie bereits bei der Wirtschaft dargestellt, wird für die weitere Berechnung eine Anzahl von fünf Bietern pro 
Verfahren angesetzt. Bei durchschnittlich 3,5 Bietern soll zukünftig die Vorlage und damit auch die Prüfung der 
Eigenerklärungen genügen, die Prüfung von Einzelnachweisen entfällt. Damit ergibt sich eine Fallzahl von 13.090 
Eignungsnachweisen, für die angenommen wird, dass sich der Prüfaufwand um durchschnittlich 30 Minuten
reduziert. Damit errechnet sich ein Einsparpotential von rund 291.000 Euro pro Jahr für den Bund. 
Vereinfachter Wertungsvorgang 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Lohnsatz pro Stunde 
(in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
2.760 -340 44,40  -694  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -694 
Da keine aktuelleren Kenntnisse vorliegen, wird auf Basis des Rambøll-Gutachtens angenommen, dass eine
Eignungsprüfung Kosten in Höhe von rund 300 Euro pro Verfahren (bei durchschnittlich fünf Bietern) verursacht. 
Es bewerben sich durchschnittlich fünf Bieter pro Verfahren im Oberschwellenbereich. Die gesetzliche Neuerung 
würde dazu führen, dass zukünftig nur noch ein Bieter hinsichtlich seiner Eignung geprüft wird, bevor dieser 
endgültig den Zuschlag erhält. Die Einsparung kann mit 240 Euro pro Fall beziffert werden. Dies entspricht etwa 
340 Minuten pro Verfahren. Inwieweit dieses Vorgehen bereits heute erfolgt, ist nicht bekannt.  
Die Anzahl der gemeldeten Vergaben im offenen Verfahren (Oberschwellenbereich) betrug laut Vergabestatistik 
auf Bundesebene im Jahr 2023 rund 3.070 (Auftraggeber des Bundes plus anteilig sonstige Auftraggeber). Für 
die weitere Berechnung wird angenommen, dass der sogenannte „vereinfachte Wertungsvorgang“ (bisher eine 
„Kann“-Regelung) in der Praxis in den meisten Fällen noch nicht angewandt wird. Auch in Zukunft kann jedoch 
von dieser neuen „Soll-Regelung“ abgewichen werden; dahingehend verbleiben schätzungsweise 90 Prozent, das 
heißt 2.760 Verfahren auf Bundesebene. Bei einer Zeitersparnis von etwa 340 Minuten pro Fall (Lohnsatz 
44,40 Euro) beträgt die Einsparung rund 694.000 Euro pro Jahr. 
4. Mehr Befugnisse für Einzelentscheidungen (§§ 157, 162, 163, 165, 169 GWB) 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Lohnsatz pro Stunde 
(in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
105 -1.680 44,40  -131  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -131 
Da u. a. die Verfahrensentscheidungen zukünftig keine vollbesetzte Kammer erfordern, entfällt der Zeitaufwand 
für zwei der Kammermitglieder. Es wird pro Person von einer Zeitersparnis von etwa 14 Stunden pro Verfahren 
ausgegangen (1.680 Minuten). Die Lohnkosten werden mit 44,40 Euro (Durchschnitt der öffentlichen
Verwaltung) berechnet. Ehrenamtliche Beisitzer müssen über mehrjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des 
Vergabewesens verfügen. Sie können die Erfahrung sowohl durch ihre Aufgaben in Kommunen, als auch in
Landes- oder Bundesbehörden erworben haben. Daraus ergibt sich für den Bund bei zirka 105 Verfahren pro Jahr 
eine Einsparung von rund 131.000 Euro. 
5. Erhöhung der Direktauftragswertgrenze auf 50.000 Euro (§ 55 BHO) 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Lohnsatz pro Stunde 
(in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
-125.000 2.964 44,40  -274.170  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -274.170 
Es wird angenommen, dass 125.000 Vergaben auf Bundesebene zukünftig direkt vergeben werden (siehe oben). 
Die in der OnDEA-Datenbank geführten Vorgaben bilden nur einen Teil des Gesamtprozesses eines
Vergabeverfahrens ab. Insbesondere fehlen die Prozessschritte zur Erstellung von Vergabeunterlagen, die Angebotsauswahl 
und die Verhandlungsphase. Einen weitestgehend vollständigen Prozess bildet das Rambøll-Gutachten ab. Zwar
sind die Prozesse heute noch weitestgehend identisch, allerdings haben sich die Zeitaufwände mit Einführung der 
eVergabe geändert. Weiterhin ist das Lohnniveau um etwa 35 Prozent gestiegen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, 
dass die durchschnittliche Anzahl an Bietern im Gutachten von 2008 deutlich höher angesetzt wurde als dies heute 
noch der Fall ist. Diese Punkte wurden bei der Aktualisierung der Daten bestmöglich berücksichtigt. 
Es entstehen Gesamtkosten einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb in Höhe von 2.700 Euro. Die 
Gesamtkosten einer Direktvergabe werden auf 600 Euro geschätzt. Dahingehend entsteht ein Einsparpotential 
seitens der Verwaltung mit etwa 2.100 Euro pro Verfahren. Dies entspricht 49,4 Stunden pro Verfahren. Bei 
jährlich 125.000 Verfahren auf Bundesebene und einer solchen Zeitersparnis (Lohnsatz Bund 44,40 Euro) beträgt 
die Einsparung rund 274 Millionen Euro pro Jahr. 
6. Abkehr vom Vier-Augen-Prinzip bei revisionssicheren elektronischen Vergabesystemen (§ 55 VgV) 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Lohnsatz pro Stunde 
(in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
29.250 -5 44,40  -108  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -108 
Im Oberschwellenbereich gehen im Durchschnitt fünf Angebote ein. Die Anzahl der gemeldeten Vergaben im 
Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik im Jahr 2023 rund 23.300, davon entfallen knapp 6.500 auf 
den Bund. Laut einer früheren Auswertung der Vergabestatistik kann man aber für den Oberschwellenbereich 
davon ausgehen, dass 90 Prozent der Angebote elektronisch eingereicht werden. Entsprechend wird angenommen, 
dass die Öffnung von insgesamt 29.250 Angeboten von der Erleichterung betroffen ist. Bei Abkehr des Vier-
Augen-Prinzips nach § 55 VgV wird angenommen, dass pro Angebot der Zeitaufwand um fünf Minuten sinkt. Es 
entsteht eine Reduzierung des Erfüllungsaufwand von rund 108.000 Euro. 
7. Änderungen des Erfüllungsaufwands in Höhe von unter 100.000 Euro 
Vorgabe Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
Elektronische Form bei Nachprüfanträgen (§ 161 GWB) -7  
Elektronische Bereitstellung der Akten bei Akteneinsicht (§ 165 GWB) -39  
Virtuelle Verhandlungen (§ 166 GWB) -3  
Änderungen bei der Fristverlängerung (§ 167 GWB) -2  
Elektronische Form für Entscheidungen der Vergabekammern (§ 167 GWB) -1 -2 
Übermittlung der Verfahrensakte in elektronischer Form (§ 172 GWB) -3  
Erhöhung des Schwellenwerts zur Meldepflicht an die Vergabestatistik auf 50.000 
Euro (§ 2 VergStatVO) -60  
Erhöhung des Schwellenwerts zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (§ 6 
WRegG) -28  
 
4.3.2  Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen 
1. Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB) 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Lohnsatz pro Stunde 
(in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
16.800 -65 46,70  -850  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -850
Auf Landes- und Kommunalebene (einschließlich anteilig der sonstigen Auftraggeber) wurden in der
Oberschwelle laut Vergabestatistik rund 16.800 Vergaben durchgeführt. Analog zur Berechnung für den Bund wird 
auch hier mit einer Einsparung von 65 Minuten gerechnet. Somit ergibt sich eine Einsparung von rund 850.000 
Euro. 
2. Änderungen in der Eignungsprüfung (§ 122 GWB, § 48 VgV) und vereinfachter Wertungsvorgang (§ 42 
VgV) 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Minuten) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
28.000 -30 -46,70  -654  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -654 
Es entfallen 16.800 Verfahren auf die Länder und Kommunen im Oberschwellenbereich (einschließlich anteilig 
der sonstigen Auftraggeber). Bei der Betrachtung auszuklammern sind knapp 8.800 Verfahren, die bereits von 
den Neuerungen beim vereinfachten Wertungsvorgang profitieren. Damit verbleiben 8.000 Verfahren auf Landes- 
und Kommunalebene. Bei durchschnittlich 3,5 Bietern soll zukünftig die Vorlage und damit auch die Prüfung der 
Eigenerklärungen genügen, die Prüfung von Einzelnachweisen entfällt. Damit ergibt sich insgesamt eine Fallzahl 
von 28.000 Eignungsnachweisen, bei deren Prüfung eine Einsparung von 30 Minuten anfällt.  
Mit einer durchschnittlichen Zeitersparnis von 30 Minuten errechnet sich für die Länder und Kommunen ein 
Einsparpotential von rund 654.000 Euro pro Jahr. 
Vereinfachter Wertungsvorgang 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Minuten) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
8.800 -340 46,70  -2.329  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -2.329 
Insgesamt 9.800 offene Verfahren wurden laut Vergabestatistik im Jahr 2023 von den Vergabestellen der Länder 
und Kommunen durchgeführt. Vom vereinfachten Wertungsvorgang wären etwa 90 Prozent, also knapp 8.800 
Verfahren, betroffen. Es wird eine Zeitersparnis von etwa 340 Minuten pro Fall (Lohnsatz Durchschnitt 
Land/Kommunen 46,70 Euro) angesetzt, sodass sich ein Einsparpotential von rund 2,3 Millionen Euro pro Jahr 
errechnet. 
3. Mehr Befugnisse für Einzelentscheidungen (§§ 157, 162, 163, 165, 169 GWB) 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Minuten) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
655 -1.680 46,70  -856  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -856 
Wenn u. a. die Verfahrensentscheidungen zukünftig keine vollbesetzte Kammer mehr erfordern, dann reduziert 
sich der Zeitaufwand auch für die zirka 655 Verfahren der Vergabekammern der Länder. Die Lohnkosten werden 
ebenfalls mit 46,70 Euro pro Stunde angesetzt. Somit beträgt die Einsparung seitens der Länder rund 
856.000 Euro pro Jahr. 
4. Elektronische Bereitstellung der Akten bei Akteneinsicht (§ 165 GWB) 
Fallzahl Zeitaufwand pro 
Fall (in Minuten) 
Lohnsatz pro 
Stunde (in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
655 -330 69,30  -250  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -250
In den Vergabekammern der Länder werden jährlich rund 655 Nachprüfungsverfahren durchgeführt. Im Falle der 
Möglichkeit der elektronischen Bereitstellung der Akten mit einer Zeitersparnis von etwa 5,5 Stunden pro
Verfahren zu rechnen. Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 69,30 Euro pro Stunden (überwiegend höherer Dienst) 
beträgt die Einsparung rund 250.000 Euro pro Jahr. 
5. Erhöhung des Schwellenwerts zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (§ 6 WRegG) 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Lohnsatz pro Stunde 
(in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
-27.500 10 43,20  -198  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -198 
Im Auftragswertbereich 30.000 Euro bis 50.000 Euro wurden im Jahr 2023 auf Landes- und Kommunalebene 
knapp 27.500 öffentliche Aufträge vergeben (einschließlich anteilig sonstige Auftraggeber). Für diese Aufträge 
entfällt die Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters. Bei OnDEA wird der Zeitaufwand pro Fall auf 10 Minuten 
angegeben bei einem Lohnsatz von 43,20 Euro pro Stunde. Es entsteht eine Reduzierung des jährlichen
Erfüllungsaufwands von knapp 198.000 Euro. 
6. Erhöhung des Schwellenwerts zur Meldepflicht an die Vergabestatistik auf 50.000 Euro (§ 2 VergStatVO) 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Lohnsatz pro Stunde 
(in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
-42.166 10,3 42,90  -311  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -311 
Im Auftragswertbereich 25.000 Euro bis 50.000 Euro wurden im Jahr 2023 auf Landes- und Kommunalebene 
knapp 42.166 öffentliche Aufträge vergeben. Für diese Aufträge entfällt die Meldepflicht an die Vergabestatistik. 
Bei OnDEA wird der Zeitaufwand pro Fall auf 10,3 Minuten angegeben (gewichtet nach Meldeweg) bei einem 
Lohnsatz von 42,90 Euro pro Stunde. Es entsteht eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von knapp 
311.000 Euro. 
7. Abkehr vom Vier-Augen-Prinzip bei revisionssicheren elektronischen Vergabesystemen (§ 55 VgV) 
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall 
(in Minuten) 
Lohnsatz pro Stunde 
(in Euro) 
Sachkosten pro Fall 
(in Euro)  
Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
75.600 -5 43,20  -272  
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -272 
Im Oberschwellenbereich gehen im Durchschnitt fünf Angebote ein. Die Anzahl der gemeldeten Vergaben im 
Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik im Jahr 2023 rund 23.300, davon entfallen knapp 16.800 auf 
die Länder und Kommunen. Laut einer früheren Auswertung der Vergabestatistik kann man aber für den
Oberschwellenbereich davon ausgehen, dass 90 Prozent der Angebote elektronisch eingereicht werden. Entsprechend 
wird angenommen, dass die Öffnung von insgesamt 75.600 Angeboten von der Erleichterung betroffen ist. Bei 
Abkehr des Vier-Augen-Prinzips nach § 55 VgV wird angenommen, dass pro Angebot der Zeitaufwand um fünf 
Minuten sinkt. Es entsteht eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von rund 272.000 Euro. 
8. Änderungen des Erfüllungsaufwands in Höhe von unter 100.000 Euro 
Vorgabe Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
Elektronische Form bei Nachprüfanträgen (§ 161 GWB) -45  
Virtuelle Verhandlungen (§ 166 GWB) -18  
Änderungen bei der Fristverlängerung (§ 167 GWB) -26
Vorgabe Personalkosten 
(in Tsd. Euro) 
Sachkosten (in Tsd. 
Euro) 
Elektronische Form für Entscheidungen der Vergabekammern (§ 167 GWB) -7 -10 
Übermittlung der Verfahrensakte in elektronischer Form (§ 172 GWB) -17  
 
5. Weitere Kosten 
Unmittelbar durch dieses Gesetz werden die Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht berührt.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu
erwarten. 
Da das Vergaberecht direkte Auswirkungen auf die Prozesse der öffentlichen Beschaffung und damit die
Einkaufspreise hat, könnten durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen die öffentlichen Ausgaben
steigen. Bei einer Gesamtvergabe könnten die Beschaffungskosten steigen, da damit Aufgaben auf den
Generalunternehmer wie etwa die Koordinierung und die Unterauftragsvergabe übertragen werden. Im Gegenzug führt dies 
für den öffentlichen Auftraggeber zu bedeutender Entlastung. So müssen nicht mehr separate Vergabeverfahren 
für die einzelnen Lose durchgeführt werden. Auch die zeit- und personalaufwändige Koordinierung der
Tätigkeiten der verschiedenen Auftragnehmer entfällt. Im Ergebnis ist zu erwarten, dass öffentliche Auftraggeber bei der 
Entscheidung, inwieweit in den geeigneten Ausnahmefällen auf eine Gesamtvergabe zurückgegriffen wird, die 
Abwägung zwischen einem möglicherweise höheren Angebotspreis und der dadurch entstehenden Entlastung 
wirtschaftlich treffen werden und somit insgesamt der wirtschaftliche Vorteil überwiegt.  
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass durch die Erhöhung der Direktauftragswertgrenze für den Bund auf 50.000 
Euro (§ 55 Absatz 2 BHO) die Einkaufspreise – und damit die Ausgaben des Bundes – steigen werden. Denn die 
Durchführung von Vergabeverfahren sollen gerade den preisdämpfenden Wettbewerb sichern und allen
Unternehmen einen gleichen Zugang zu Aufträgen der öffentlichen Hand gewährleisten. Andererseits ist bereits jetzt 
gerade im niedrigvolumigen Bereich der Wettbewerb sehr gering und es gehen häufig nur wenige Angebote ein. 
Zudem geht mit der Nutzung von Direktaufträgen eine deutliche Entlastungswirkung auf die Verwaltung einher, 
die etwaige Preissteigerungen ausgleichen oder übersteigen kann. Dabei ist auch zu beachten, dass es
grundlegende Aufgabe der Vergabestellen ist, das im Einzelfall optimale Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der 
möglichen Effekte auf Preis und Wettbewerb ebenso der effizienten Ausgestaltung des Verwaltungsaufwands zu 
wählen. Zudem gelten auch bei Direktaufträgen die haushaltrechtlichen Grundsätze. In Anbetracht dieser
Gesamtumstände wird die Regelung gesondert bereits nach drei Jahren evaluiert. 
Soweit sich durch das Gesetz die Beschaffungspreise des Bundes erhöhen, sind etwaige Mehrausgaben für
Beschaffungen im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. 
6. Weitere Gesetzesfolgen 
Die Regelungen haben keine spezifischen Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und
insbesondere keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen.  
Die im Gesetz enthaltenen Regelungen betreffen das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und
Konzessionen, die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Unternehmen und den Anspruch auf Einhaltung der
Vergabevorschriften und Nachprüfungsverfahren. Die branchenübergreifend weitgehend gleichen Rahmenbedingungen 
für die Wirtschaft und die Auftraggeber werden Frauen und Männern gleichermaßen gerecht.  
Die Regelungen sind entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht 
formuliert. 
Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. Alle Änderungen sollen schnellstmöglich für alle 
umfassten Leistungen und Auftraggeber gelten. Dies gilt insbesondere für die hier vorgesehenen Vereinfachungen 
und Beschleunigungen.
VIII. Befristung; Evaluierung 
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die Sicherstellung von wettbewerblichen und transparenten Verfahren für 
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist eine dauerhafte Aufgabe, deren Erfüllung – auch im Sinne der
Rechtssicherheit und Planbarkeit für Auftraggeber und Unternehmen gleichermaßen – einen konsistenten und
langfristigen Rechtsrahmen voraussetzt. Dies erfordert unbefristete vergaberechtliche Regelungen. 
Die Bundesregierung wird die Auswirkungen des Gesetzes nach fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
evaluieren, darüber berichten und erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen. Ein besonderer Schwerpunkt soll
gelegt werden auf die Auswirkung der Änderungen beim Losgrundsatz (§ 97 Absatz 4 GWB), die bereits nach drei 
Jahren evaluiert werden, insbesondere ihrer Auswirkungen auf die Beteiligung von kleinen und mittleren
Unternehmen an öffentlichen Aufträgen und Gesamtvergaben sowie auf den möglichen Missbrauch der neuen Regelung 
für das Abweichen vom Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe im Zusammenhang mit aus dem 
Sondervermögen finanzierten Infrastrukturvorhaben. Auch die Wettbewerbsintensität bei den Vergaben
öffentlicher Aufträge soll besonders untersucht werden. Die Auswirkungen der Erhöhung der Direktauftragswertgrenze 
(§ 55 Absatz 2 BHO) insbesondere bezüglich der Entlastung der Verwaltung sowie dem Preisniveau bei
öffentlichen Aufträgen soll ebenfalls nach drei Jahren evaluiert werden. 
B. Besonderer Teil 
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) 
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) 
Zu Buchstabe a 
Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschrift des § 108 angepasst. 
Zu Buchstabe b 
Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschrift des § 114 angepasst. 
Zu Buchstabe c 
Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschrift des § 158 angepasst. 
Zu Buchstabe d 
Die Inhaltsübersicht wird an die Streichung des § 177 angepasst. 
Zu Nummer 2 (§ 39 GWB) 
Es wird die bisherige elektronische Anmeldemöglichkeit über eine De-Mail-Adresse abgeschafft, da die
verpflichtende Nutzung in der Bundesverwaltung im August 2024 eingestellt und DE-Mail aus dem
Angebotsportfolio des Bundes herausgenommen wurde. Unter diesen Gegebenheiten kann das Bundeskartellamt keine
Anmeldungen mehr über eine De-Mail-Adresse entgegennehmen. Es verbleiben die bisher deutlich häufiger genutzten 
elektronischen Anmeldemöglichkeiten E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur und das besondere
elektronische Behördenpostfach. Die Möglichkeit einer elektronischen Anmeldung über eine Internet-Plattform soll in 
naher Zukunft eröffnet werden. 
Zu Nummer 3 (§ 97 GWB) 
Zu Buchstabe a 
Die Neufassung von § 97 Absatz 2 dient zum einen der Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen 
Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-652/22 (Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret) vom 22. Oktober 
2024 sowie C-266/22 (CRRC Qingdao Sifang) vom 13. März 2025. In diesen Rechtssachen hat der EuGH
entschieden, dass es in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union (gemeinsame Handelspolitik) fällt, 
den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten zu Vergabeverfahren in den Mitgliedstaaten zu regeln. 
Die Mitgliedstaaten seien daher nicht befugt, insoweit gesetzgeberisch tätig zu werden oder verbindliche
Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu erlassen. Dies gelte wegen der ausschließlichen Zuständigkeit auch dann, wenn 
die Europäische Union selbst keine einschlägigen Rechtsakte erlassen habe. Soweit die Europäische Union keine 
entsprechenden Regelungen erlassen habe, sei es Sache der einzelnen Auftraggeber, im Einzelfall zu prüfen, ob 
Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten ohne internationale Übereinkunft mit der Europäische Union im Bereich 
des öffentlichen Auftragswesens zu einem öffentlichen Vergabeverfahren zugelassen werden sollten. In diesen 
Vergabeverfahren könnten Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten sich nicht auf die Regelungen des europäischen 
Vergaberechts berufen.  
Der bislang in § 97 Absatz 2 niedergelegte strenge Gleichbehandlungsgrundsatz stellt, soweit er die
unterschiedslose Behandlung aller Drittstaatsbieter vorschreibt, eine mitgliedstaatliche und allgemeine Regelung über den 
Zugang von Drittstaatsbietern zu Vergabeverfahren im Sinne des vorgenannten Urteils dar. Erforderlich ist daher 
eine Beschränkung dieses Grundsatzes dahingehend, dass diese Bieter nur gleich zu behandeln sind, soweit das 
Unionsrecht dies fordert. Unionsrechtlich gefordert ist eine Gleichbehandlung von Drittstaatsbietern wiederum 
nur, soweit es sich um Bieter aus Staaten handelt, denen gegenüber sich die Europäische Union völkerrechtlich 
zur Öffnung ihres öffentlichen Beschaffungsmarktes verpflichtet hat. Letzteres ist der Fall bei Bietern aus Staaten, 
die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Übereinkommen über das 
öffentliche Beschaffungswesen der Welthandelsorganisation sind oder bei Bietern aus Staaten, die mit der
Europäischen Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, welches auf das konkrete Vergabeverfahren
Anwendung findet. 
Die zweite Änderung in § 97 Absatz 2 (Verweis auf Gebot oder Gestattung einer Ungleichbehandlung aufgrund 
eines „Bundesgesetzes“ statt „dieses Gesetzes“) trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Gestattungen von
Ungleichbehandlungen – sofern sie nach dem vorgenannten Urteil des EuGH noch zulässig sind, weil sie nicht den 
Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten zu Vergabeverfahren in den Mitgliedstaaten betreffen – nicht 
nur im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder in auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsnormen finden können, sondern auch in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder in auf Grundlage anderer 
bundesgesetzlicher Vorschriften erlassenen Rechtsnormen. 
Zu Buchstabe b 
Zur vergaberechtlichen Flankierung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität wird § 97 Absatz 4 
in dem neuen Satz 4 um einen weiteren Ausnahmetatbestand ergänzt. Dabei kann für aus dem Sondervermögen 
gemäß des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierte 
Infrastrukturvorhaben vom Losgrundsatz abgewichen werden, wenn dies zeitliche Gründe erforden – auch wenn 
dies nicht von den bisher für die Abweichung vom Losgrundsatz anerkennenswerten Gründe wirtschaftlicher und 
technischer Natur umfasst ist.  
Um die dringend benötigten Investitionen mit den Mitteln des zeitlich befristeten Sondervermögens schnell zu 
tätigen, sollen die Möglichkeiten zur Beschleunigung von Planung und Genehmigung, Beschaffung und Vergabe 
der Infrastrukturprojekte aus dem Sondervermögen ausgeschöpft werden. Wenn die Anwendung des 
Losgrundsatzes die schnelle Realisierung dieser Infrastrukturvorhaben nachweislich verhindert, soll zukünftig 
auch bei Vorliegen von besonderen zeitlichen Gründen (Dringlichkeit) eine Ausnahme vom Losgrundsatz 
möglich sein. Diese Gründe dürfen nicht vom Auftraggeber verschuldet sein. Die Dringlichkeit eines 
Infrastrukturvorhabens im Sinne des § 97 Absatz 4 Satz 4 GWB kann vorliegen, wenn ohne Durchführung des 
Bauvorhabens eine deutliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Infrastruktur zu erwarten ist. 
Dabei wird die Ausnahme aus mittelstandspolitischen Gründen auf Infrastrukturvorhaben begrenzt, deren 
geschätzter Auftrags- oder Vertragswert das Zweieinhalbfache der EU-Schwellenwerte erreicht oder 
überschreitet. In der Vergabepraxis darf der höhere Schwellenwert nicht als Umgehungsmöglichkeit (zum 
Beispiel die Bündelung von mehreren Aufträgen in einem Paket) für den weiter bestehenden Vorrang der 
Losvergabe genutzt werden.  
Die Neuregelung in § 97 Absatz 4 Satz 4 GWB wird nach drei Jahren durch die Bundesregierung evaluiert und 
insbesondere auch auf den möglichen Missbrauch der Regelung für das Abweichen vom Grundsatz der Fach- und 
Teillosvergabe im Zusammenhang mit aus dem Sondervermögen finanzierten Infrastrukturvorhaben überprüft. 
Der neue Satz 5 stellt klar, dass Auftraggeber im Fall von Gesamtvergaben ermächtigt sind, ihre Auftragnehmer 
verpflichten zu können, die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Vergabe von Unteraufträgen 
besonders zu berücksichtigen. Dies wird regelmäßig relevant sein, soweit ein Auftraggeber eine Gesamtvergabe
nach den Sätzen 3 oder 4 wählt, aber beim Auftragsgegenstand dennoch viel Potenzial besteht, den Mittelstand 
einzubeziehen. Damit wird eine Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen insbesondere 
sichergestellt, wenn sie nicht selbst in der Lage sind, den Gesamtauftrag auszuführen. Durch die Kann-Vorgabe 
wird lediglich eine Weitergabe ermöglicht, aber keine Pflicht zur Auferlegung der Berücksichtigungspflicht 
festgelegt. Insbesondere falls dies zu erheblichen Verzögerungen bei der Auftragsausführung führen könnte, 
erscheint eine Weitergabe nicht naheliegend.  
Ein bestimmter Weg, wie die mittelständischen Unternehmen durch den Auftragnehmer berücksichtigt werden 
sollen, wird durch Satz 5 nicht vorgegeben. Insbesondere muss der Auftraggeber anders als im folgenden Satz 6 
nicht das Gebot der Losvergabe weitergeben. Dadurch sollen Effizienzgewinne auf der ersten Ebene der 
Auftragserteilung nicht auf der zweiten Ebene der Unterauftragsvergabe wieder verloren gehen. Auftragnehmer 
von Gesamtaufträgen können die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen aber insbesondere gut 
berücksichtigen, soweit sie Unteraufträge an kleine und mittlere sowie auch an wechselnde Unternehmen 
vergeben. Der Auftraggeber sollte aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit die 
Pflicht zur Berücksichtigung je nach Auftragsgegenstand, Vertragsmodell und Einzelfall bestimmt und möglichst 
konkret weitergeben.  
Zu Nummer 4 (§ 103 GWB) 
Zu Buchstabe a 
Die neuen Sätze 2 und 3 sollen den sowohl in § 103 Absatz 1 als auch in § 105 Absatz 1 verwendeten Begriff des 
entgeltlichen Vertrages auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH gesetzlich klarstellen. Die 
Legaldefinition soll der Praxis die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Vierten Teils des GWB 
vereinfachen. 
Satz 2 ist eine eng an die Formulierung des EuGH angelehnte Legaldefinition des Begriffs des entgeltlichen 
Vertrags (siehe zuletzt und mit weiteren Nachweisen etwa EuGH, Urteil vom 10. September 2020, Tax-Fin-Lex, 
C-367-19, ECLI:EU:C:2020:685, Randnummer 25 und 26). Der Begriff des Vertrags ist dabei von 
außervertraglichen Rechtsgrundlagen wie insbesondere Rechts- und Verwaltungsvorschriften abzugrenzen (siehe 
Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2014/24/EU und die Begründung zur Einfügung von § 108 Absatz 10 Satz 3).  
Nach der Rechtsprechung des EuGH bezeichnet der Begriff „entgeltlicher Vertrag“ – hier in Satz 1 – nach seiner 
gewöhnlichen rechtlichen Bedeutung einen Vertrag, mit dem sich jede Partei verpflichtet, eine Leistung im 
Gegenzug für eine andere zu erbringen. Ein wesentliches Merkmal eines öffentlichen Auftrags ist dieses
Synallagma, wobei der synallagmatische Charakter eines Vertrags über einen öffentlichen Auftrag nach der
Rechtsprechung des EuGH zwangsläufig zur Begründung rechtlich zwingender Verpflichtungen für jede der 
Vertragsparteien führt. Diese wechselseitige Verpflichtung wird nun ausdrücklich in Satz 2 niedergelegt.  
Satz 3 konkretisiert den in Satz 2 verwendeten Begriff der Rechtsverbindlichkeit dahingehend, dass diese die 
Einklagbarkeit der Erfüllung von Leistung und Gegenleistung erfordert. Damit wird die vergaberechtliche 
Rechtsprechung des EuGH kodifiziert, wonach das für einen entgeltlichen Vertrag wesentliche Merkmal des 
Synallagmas nur gegeben ist, wenn die jeweilige Leistung für jede Vertragspartei rechtlich zwingend 
verpflichtend ist, ihre Erfüllung also jeweils einklagbar ist. 
Der entgeltliche Charakter impliziert nach der Rechtsprechung des EuGH zudem, dass der öffentliche 
Auftraggeber, der einen öffentlichen Auftrag vergibt, gemäß diesem Auftrag gegen eine Gegenleistung eine 
Leistung erhält, die für den öffentlichen Auftraggeber von unmittelbarem wirtschaftlichen Interesse ist. 
Zu Buchstabe b 
Die Neuregelung entspricht genauer dem Wortlaut der zugrundeliegenden europäischen Regelung in Artikel 2 
Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a, b der Richtlinie 2014/24/EU und überführt sie ins nationale Vergaberecht. 
Dadurch sollen die Legaldefinition öffentlicher Bauaufträge präzisiert und Missverständnisse bei der Auslegung 
der Norm verhindert werden.  
Der bisherige Wortlaut der Regelung war dahingehend missverständlich, dass er von der gleichzeitigen Planung 
und Ausführung der Bauleistungen für einen Bauauftrag sprach. Dies könnte so verstanden werden, dass daraus 
eine gleichzeitige Ausschreibungspflicht für alle Teile der Planung und Ausführung eines Bauauftrages folge.
Eine solche Pflicht ist dem Europarecht insbesondere bei einer losweisen Vergabe von Planungs- und
Bauleistungen für einen einheitlichen Bauauftrag, aber nicht zu entnehmen.  
Durch die Neuregelung wird verdeutlicht, dass es für das Vorliegen eines einheitlichen Bauauftrags genügt, dass 
der Bauauftrag sowohl die Planung als auch die Ausführung der Bauleistung enthält und ein zeitliches Element 
nicht zwingend ist. Der Bauauftrag kann nur Bauleistung oder sowohl Planung als auch Bauleistung umfassen. 
Ob der Bauauftrag mehrere Leistungen und gegebenenfalls auch Planungsleistungen umfasst, ist eine Frage des 
Einzelfalls. Für die Frage, ob ein einheitlicher Auftrag vorliegt, ist eine „funktionale Betrachtung“ heranzuziehen 
(vgl. EuGH, Entscheidung vom 15.03.2012, Autalhalle, C-574/10). Ein einheitlicher Gesamtauftrag liegt
demnach vor, sofern dessen Teilleistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine 
funktionelle Kontinuität aufweisen. Der öffentliche Auftraggeber kann entscheiden, ob er die notwendigen
Planungsleistungen gemeinsam mit der Ausführung der geplanten Bauleistung ausschreibt oder nicht. Ob der
einheitliche Bauauftrag losweise vergeben wird oder nicht, bemisst sich an § 97 Absatz 4, § 3 Absatz 7 VgV. 
Ergänzend wird in den Vergabeverordnungen klargestellt, dass das Verfahren zur Vergabe von
Planungsleistungen, die Teil eines Bauauftrags sind, aber losweise vergeben werden, sich nach dem sachnäheren für Lieferungen 
und Dienstleistungen geltenden Recht richtet und nicht nach der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen.  
Zu Nummer 5 (§ 105 GWB) 
Der Verweis auf § 103 Absatz 1 Satz 2 und 3 stellt klar, dass auch bei Konzessionen ein entgeltlicher Vertrag nur 
vorliegt, wenn sich jede Partei jeweils rechtsverbindlich verpflichtet, eine Leistung im Gegenzug für eine andere 
zu erbringen; Erfüllung von Leistung und Gegenleistung also einklagbar sind. Auf die Begründung der Änderung 
von § 103 Absatz 1 wird verwiesen.  
Zu Nummer 6 (§ 106 GWB) 
Zu Buchstabe a 
Mit der Streichung wird der Kreis der zentralen Regierungsbehörden, die den niedrigeren EU-Schwellenwert für 
Liefer- und Dienstleistungen anzuwenden haben, auf den völker- und europarechtlich notwendigen Kreis 
reduziert, siehe dazu insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 
2014/24/EU. Dies sind in Deutschland das Bundeskanzleramt (einschließlich der Staatsministerinnen und 
Staatsminister beim Bundeskanzleramt) sowie die Bundesministerien. 
Die Liste der obersten und oberen Bundesbehörden sowie der vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 106 
Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Geschäftsbereich, die den niedrigeren 
Schwellenwert anwenden (BAnz. AT 01.07.2019 B1), ist soweit sie darüber hinausgeht mit dieser Änderung 
obsolet. Die übrigen dort genannten Bundesbehörden haben nunmehr den höheren, allgemeinen Schwellenwert 
für Liefer- und Dienstleistungen anzuwenden (zurzeit 221.000 Euro). 
Bei zentralen Beschaffungsstellen in Geschäftsbereichen der zentralen Regierungsbehörden wie zum Beispiel 
dem Beschaffungsamt des BMI ist die Frage des Schwellenwertes differenziert zu betrachten. In diesen Fällen ist 
eine obere Bundesbehörde beauftragt, für ein Bundesministerium und regelmäßig auch dessen 
Geschäftsbereichsbehörden zentral auszuschreiben. Es handelt sich nicht zwingend um eigene öffentliche 
Aufträge, jedenfalls nicht um selbst durchgeführte Vergabeverfahren der zentralen Regierungsbehörden 
Bundeskanzleramt oder Bundesministerien, die die Anwendung des niedrigeren EU-Schwellenwerts erfordern. 
Häufig wird von den zentralen Beschaffungsstellen auch die Ausschreibung von Rahmenverträgen für die gesamte 
Bundesverwaltung übernommen. Zentrale Beschaffungsstellen wie zum Beispiel das Beschaffungsamt des BMI 
sind hochprofessionalisierte Dienstleistungszentren, bei denen starke Vergabekompetenz und weite Entfernung 
zu den Bedarfsträgern implizit zu einer gesteigerten Korruptionsprävention beitragen. Die Vergaben durchlaufen 
IT-gestützte und revisionsgesichert dokumentierte Vergabemanagementprozesse. Anders als bei oberen 
Bundesbehörden wie dem Beschaffungsamt sind die Aktivitäten im Bundeskanzleramt und in Bundesministerien 
deutlich stärker vom Öffentlichkeitsinteresse insbesondere durch Parlament, Politik und Presse geprägt. Damit 
korrelierende gesteigerte Transparenz- und Dokumentationspflichten einschließlich gesteigerter 
Nachprüfungsmöglichkeiten. Beschaffungsdienstleister in den Geschäftsbereichen sind keine zentralen 
Regierungsbehörden in diesem Sinne.
Die Bundesregierung setzt sich zudem dafür ein, die Schwellenwerte zur Anwendung des Vergaberechts im 
Europa- und Völkerrecht dauerhaft und jedenfalls der Inflation anzupassen. 
Zu Buchstabe b 
Die Regelung hebt die lediglich wiederholende Bekanntgabe der geltenden EU-Schwellenwerte im 
Bundesanzeiger auf. Die EU-Schwellenwerte werden bereits über die bestehenden dynamischen Verweise nach 
§ 106 Absatz 2 verbindlich auf EU-Ebene festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie 
werden alle zwei Jahre gemäß den Vorgaben der Richtlinie technisch angepasst und treten jeweils zum 1. Januar 
gerader Jahre in Kraft.  
Die interessierten Verkehrskreise können sich einfach und kostenlos im elektronischen Amtsblatt unter  
eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html?locale=de über Änderungen informieren. Das BMWE wird zudem wie 
bisher über seine Internetpräsenz und andere geeignete Wege, einschließlich Fachpublikationen, über Änderungen 
und geltende Werte informieren. Eine zusätzliche Veröffentlichung im Amtsblatt bringt keinen zusätzlichen 
Nutzen und wird im Sinne des Bürokratieabbaus und der Ressourceneffizienz aufgehoben.  
Zu Nummer 7 (§ 107 GWB) 
Die Änderungen in § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 sehen drei Ergänzungen vor, die der Stärkung der
Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen.  
Dadurch wird klargestellt, dass auch Aufträge zum Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten, für verdeckte 
Tätigkeiten des Zolls und soweit sie die Schaffung militärisch nutzbarer Infrastrukturen betreffen nicht dem 
Vergaberecht unterliegen, auch wenn sie nicht verteidigungs- und sicherheitsspezifisch im Sinne des § 104 in 
Verbindung mit der Ausnahme in § 145 Nummer 1 sind. Für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten ist 
häufig Ausrüstung erforderlich, die diese Anforderung nicht erfüllt (etwa für die verdeckte Tätigkeit).  
Die Aufnahme der Nachrichtendienste in die allgemeinen Ausnahmen des § 107 macht damit klar, dass 
Beschaffungen für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten grundsätzlich dem Vergaberecht entzogen sind. 
Dies entspricht Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Vergaberichtlinie 2014/24/EU in Verbindung mit Artikel 13 
Buchstabe b der Richtlinie 2009/81/EG. Die Neuregelung ist damit auch Ausfluss des Artikel 346 Absatz 1 
Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach ein Mitgliedstaat nicht 
verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen 
widerspricht. Auch bei verdeckten Tätigkeiten des Zolls können solche wesentlichen Sicherheitsinteressen berührt 
sein. 
Dies gilt umso mehr bei der Schaffung militärisch nutzbarer Infrastruktur wie etwa bestimmte Brücken oder 
Bunkeranlagen. Dabei müssen Bund und Länder auch die Voraussetzungen schaffen, dass Deutschland für seine 
eigene Verteidigungsfähigkeit, aber auch im Rahmen seiner NATO-Verpflichtungen die notwendige militärische 
Infrastruktur bereitstellt und entsprechende Aufträge vertraulich ohne Vergabeverfahren ermöglicht werden. 
Zu Nummer 8 (§ 108 GWB) 
§ 108 enthält Regelungen zur öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (sog. Inhouse-Regelungen). Aufgrund der 
komplexen Regelungsstruktur und der interpretationsbedürftigen Tatbestände bestehen in der Anwendungspraxis 
Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des konkreten Anwendungsbereichs der Norm. Die offenen Formulierungen 
führen teilweise zu sehr einschränkenden Auslegungen und häufig zu komplexen Strukturen, die die Effizienz der 
Verwaltungskooperation unnötig belasten.  
Eine effiziente Verwaltungskooperation ist jedoch insbesondere im Rahmen der Umsetzung des
Onlinezugangsgesetzes sowie der notwendigen Digitalisierung der Verwaltung dringend erforderlich. Etwa zur Gewährleistung 
einer effektiven IT-Kooperation über das Modell „Einer für alle“ ist ein Leistungsaustausch öffentlicher
Institutionen ebenso nützlich wie die gemeinsame Entwicklung von Systemen, Lizenzüberlassungen sowie die
Erbringung von Implementierungs- und Systempflegeleistungen.  
Anders als Zentralstaaten sind Bund und Länder ganz besonders auf eine starke Verwaltungskooperation im
föderalen Mehr-Ebenen-System angewiesen. Auch europarechtlich ist die Organisationshoheit und
Verwaltungsautonomie der Mitgliedstaaten zu achten.
Die Regelungen zur öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit in § 108 sollen vor diesem Hintergrund klarer
gefasst werden. Ziel ist es, den öffentlichen Stellen eine Zusammenarbeit rechtssicherer und damit einfacher zu 
ermöglichen, ohne den Wettbewerb negativ zu beeinflussen. Dabei sollen die europarechtlichen Grenzen aus den 
EU-Vergaberichtlinien und der Rechtsprechung des EuGH vollständig gewahrt, aber die Möglichkeiten auch
klarer wiedergegeben werden. 
Private Wettbewerber sind vor Verletzungen ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Grundfreiheiten
vergaberechtlich ausreichend durch das justiziable Besserstellungsverbot geschützt. Das vergaberechtliche
Besserstellungsverbot ist eine Ausprägung des sich aus den Grundfreiheiten des Unionsrechts ergebenden
Gleichbehandlungsgrundsatzes. Danach darf eine vom Anwendungsbereich ausgenommene öffentlich-öffentliche
Zusammenarbeit keine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis unter privaten Wirtschaftsteilnehmern zur Folge haben, indem 
ein privater Dienstleister besser gestellt wird als seine Wettbewerber (siehe Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 
2014/24/EU; EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020, C-796/18, EU:C:2020:395). 
Um die Fälle, die dem Vergaberecht als öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit nicht unterfallen, deutlicher zu 
machen, werden in § 108 einige Klarstellungen und Änderungen aufgenommen, die sich insbesondere aus der 
Anwendung in der vergaberechtlichen Praxis ergeben haben. Damit soll unter anderem die 
Verwaltungskooperation im IT-Bereich, etwa zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im Modell der Bund-
Länder-Zusammenarbeit „Einer für alle“, rechtssicherer gemacht und dadurch auch beschleunigt werden.  
Zu Buchstabe a 
Die Verwaltungskooperation stellt keine Ausnahme von der grundsätzlichen Ausschreibungspflicht der 
öffentlichen Hand dar, sondern ist nach der Rechtsprechung des EuGH bereits dem Anwendungsbereich des 
Vergaberechts entzogen. Die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit ist mit einer innerbehördlichen 
Eigenerledigung vergleichbar und unterfällt daher grundsätzlich nicht dem vergaberechtlichen 
Anwendungsbereich. Dieses Verhältnis soll schon durch die Neufassung der Überschrift deutlich gemacht 
werden, die Anwendbarkeit der Vergaberegelungen besteht nur im Rahmen des § 108.  
Zu Buchstabe b 
Die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit soll auch für diejenigen Fälle möglich sein, in denen mehrere 
öffentliche Auftraggeber eine juristische Person im Sinne des Absatzes 4 gemeinsam kontrollieren, die 
Kontrollbeziehungen aber mittelbar (Absatz 2 Satz 2) beziehungsweise invers oder in einer 
Schwesterkonstellation (Absatz 3) vorliegen. Dies hatte bereits die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 108 
vorgesehen (Bundestagsdrucksache 18/6281, S. 81) und wurde auch als richtlinienkonform angesehen (vgl. 
EuGH, Urteil vom 22.12.2022, C-383/21, C-384/21). Da die entsprechende Anwendung in der Praxis bisher 
umstritten ist, erfolgt nun eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetz durch Verweis in Absatz 4 Satz 2 auf die 
entsprechenden Regelungen der alleinigen Kontrolle.  
Der neue Absatz 4 Satz 3 trägt der Besonderheit des deutschen Staats- und Verwaltungsorganisationsrechts 
Rechnung, welches mit den Kammern juristische Personen des öffentlichen Rechts kennt, die im öffentlichen 
Interesse wesentliche öffentliche Aufgaben wahrnehmen (wie z. B. die Anerkennung der Gleichwertigkeit von 
Berufsqualifikationen nach § 8 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes), wegen ihrer mitgliedschaftlichen 
Finanzierung (abhängig von der konkreten Ausgestaltung) teilweise allerdings keine öffentlichen Auftraggeber 
im Sinne des § 99 Nummer 2 sind. Da der bisherige Wortlaut des § 108 GWB nur Auftraggeber nennt, besteht 
bisher erhebliche Rechtsunsicherheit, ob und inwieweit auch Kammern in Strukturen der öffentlich-öffentlichen 
Zusammenarbeit eingebunden werden können. Würde man § 108 dahingehend auslegen, dass Kammern nicht in 
derartige Strukturen eingebunden werden können, hätten sie insbesondere im Bereich der IT-Kooperationen einen 
erheblichen Nachteil im Vergleich zu anderen öffentlichen Aufgabenträgern. Sie könnten nicht an den auf 
Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes und des IT-Staatsvertrages zur Bündelung der Ressourcen 
öffentlicher Aufgabenträger geschaffenen Strukturen der entgeltlichen Nachnutzung arbeitsteilig entwickelter und 
betriebener IT-Systeme teilnehmen. Zugleich ermöglicht der unionsprimärrechtliche Grundsatz der Achtung der 
Organisationshoheit der Mitgliedstaaten aus Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union 
und das darin zum Ausdruck kommende staatsorganisationsbezogene Diskriminierungsverbot des
Unionsprimärrechts eine dahingehende Auslegung. Die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden dezentralen Strukturen 
bleiben mithin durch das europäische Vergaberecht unangetastet, das schließt auch das Kammerwesen ein. Satz 3
stellt daher klar, dass auch diese öffentlichen Einrichtungen an der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit 
partizipieren können.  
Eine sogenannte „Halbschwestern“-Vergabe (Auftraggeber und Auftragnehmer haben einen gemeinsamen 
Gesellschafter, aber der Auftragnehmer hat noch weitere Gesellschafter oder Mitglieder) kann die 
Voraussetzungen von Absatz 3 oder 4 erfüllen. 
Zu Buchstabe c 
Zu Satz 1 erster Halbsatz 
Durch die Ersetzung des Wortes „Verträge“ durch „öffentliche Aufträge“ im ersten Halbsatz des Satzes 1 wird 
die ausführlich begründete Rechtsprechung des EuGH nachvollzogen, wonach der Begriff des „Vertrags“ in der 
zugrundeliegenden Vorschrift des Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU wie „öffentlicher Auftrag“
auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020, C-796/18, EU:C:2020:395, Rn. 29 ff.).  
Die Klarstellung soll in der Praxis das Verständnis dafür fördern, dass die Voraussetzungen des § 108 erst relevant 
sind, wenn der Anwendungsbereich des Vergaberechts eröffnet ist. 
Zu Satz 1 Nummer 1 
Zur Anpassung des Wortlauts von „Vertrag“ zu „öffentlichen Auftrag“ siehe die Begründung zur Änderung des 
ersten Halbsatzes des Satzes 1. 
Der angepasste Wortlaut in Nummer 1 setzt die durch den EuGH entwickelten Anforderungen an die
„Zusammenarbeit“ im Sinne der Absatz 6 entsprechenden Regelung des Artikel 12 Absatz 4 RL 2014/24/EU um (siehe 
etwa Urteil vom 22.12.2022, C-383/21, C-384/21).  
Der betreffende öffentliche Auftrag muss laut dem EuGH das Ergebnis einer Initiative zur Zusammenarbeit
zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern sein, da der Aufbau einer Zusammenarbeit zwischen
öffentlichrechtlichen Einrichtungen ihrem Wesen nach eine kollaborative Dimension aufweist. Aus dem 33.
Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24/EU ergibt sich, dass die Zusammenarbeit auf einem „kooperativen Konzept“
beruhen muss. Dieser Wortlaut findet sich auch etwa in der englischen, französischen und spanischen Sprachfassung 
von Artikel 12 Absatz 4 der Vergaberichtlinie.  
Dieses Erfordernis legt der EuGH in dem oben genannten Urteil dahingehend aus, dass die Zusammenarbeit
effektiv ausgestaltet sein muss. Öffentlichen Auftraggeber müssen dazu ein Kooperationskonzept festlegen. 
Dadurch werden mit Beginn der Zusammenarbeit sämtliche Aufgaben unter den öffentlichen Auftraggebern
verteilt und so die Effektivität der Kooperation gesichert.  
Weitergehende Anforderungen ergeben sich daraus nicht.  
Zu Satz 1 Nummer 4 
Mit der Ergänzung der Regelung soll die neuere Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 28.05.2020, C-796/18) 
ausdrücklich im nationalen Recht implementiert werden. Der EuGH führt aus, dass das im 33. Erwägungsgrund 
und in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU normierte Besserstellungsverbot ein ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal der vom Vergaberecht ausgenommenen öffentlichen Zusammenarbeit ist. Demnach dürfen 
Wirtschaftsteilnehmer durch öffentliche Auftraggeber nicht in diskriminierender Weise behandelt werden.
Vielmehr sind die öffentlichen Auftraggeber zur Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit
verpflichtet. Dazu gehört auch, dass das Vergabeverfahren nicht mit der Absicht konzipiert werden darf, es vom
Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine Einschränkung 
des Wettbewerbs läge vor, wenn die öffentlichen Auftraggeber das Vergabeverfahren mit der Absicht
konzipierten, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen. 
Die Regelung in Nummer 4 stellt eine inhaltliche und systematische Ergänzung zu dem in Nummer 3 genannten 
Besserstellungsverbot dar. Sie ist insbesondere zur Herstellung von Rechtssicherheit gedacht. 
Zum neuen Satz 2 
Der neue Satz 2 in Absatz 6 stellt klar, dass auch an den Kooperationen nach Absatz 6 die Kammern als juristische 
Personen des öffentlichen Rechts, die im öffentlichen Interesse wesentliche öffentliche Aufgaben wahrnehmen, 
partizipieren können. Siehe zur Begründung die Ausführungen zur Einfügung von Absatz 4 Satz 3.
Zu Buchstabe d 
Der neue Absatz 7 soll die Voraussetzungen der Betrauung in Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2
klarstellen. Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 liegt eine dem Vergaberecht entzogene
Eigenerledigung in Form einer Inhouse-Vergabe dann vor, wenn mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person 
der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie betraut worden ist. Der Schutzzweck der Regelung liegt 
darin, dass die beauftragte juristische Person ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die jeweiligen öffentlichen
Auftraggeber verrichten soll, da ihre Tätigkeit sonst im Schwerpunkt marktgerichtet wäre und sie durch die als
Inhouse-Geschäft übernommenen Aufträge eine den Wettbewerb verfälschende Zusatzposition inne hätte.  
Satz 1 enthält nun eine Definition der Betrauung, da die Auslegung in der Praxis häufig unsicher ist. Die
Definition ist angelehnt an Artikel 106 Absatz 2 AEUV. Die Betrauung muss nicht zwingend durch Hoheitsakt erfolgen; 
eine entsprechende Übertragung der öffentlichen Aufgabe etwa im Gesellschaftsvertrag oder in anderer rechtlich 
verbindlicher Form kann ausreichen. In Satz 1 geht es dabei um den eigenen Aufgabenkreis des Auftraggebers. 
Satz 2 erweitert die von der Betrauung umfassten Tätigkeiten auf den gemeinsamen Zuständigkeitsbereich kraft 
Kooperationsvereinbarung nach Absatz 6. Eine Marktverzerrung ist auch im Falle einer Betrauung mit einer
Tätigkeit zur Erfüllung der Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen nach Absatz 6 ebenfalls nicht zu
befürchten, weil die Zusammenarbeit unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen aufgrund ihres
ausschließlich öffentlichen Interesses ihrerseits vergaberechtsfrei ist. Satz 2 soll daher klarstellen, dass auch die Erledigung 
gemeinsamer öffentlicher Aufgaben nach Absatz 6 zum 80 Prozent-Kontingent zählt.  
Satz 3 stellt klar, dass die Definition der Betrauung und die Zurechnung der Tätigkeiten unter einer
Kooperationsvereinbarung auch bei einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit mit gemeinsamer Kontrolle nach
Absatz 4 entsprechend gelten. 
Zu Buchstabe e 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 7. 
Zu Buchstabe f 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 7. 
Zu Nummer 9 (§ 113 GWB) 
Zu Absatz 1 (neuer Satz 2 Nummer 9) 
Die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung in § 113 Satz 1 umfasst gemäß ihrer Konkretisierung in 
Satz 2 erster Halbsatz die Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und das Vergabeverfahren. 
Klargestellt wird dadurch, dass sich die Verordnungsermächtigung nicht allein auf verfahrensmäßige Vorgaben, 
sondern auch auf materiell-rechtliche Anforderungen an den Auftragsgegenstand bezieht (siehe schon
Bundestagsdrucksache 18/6281, Seite 89). Diese Ermächtigung wird durch die Aufzählung in Satz 2 zweiter Halbsatz 
Nummern 1 bis 8 beispielhaft konkretisiert („insbesondere“). Diese klarstellende Auflistung wird nun erweitert 
um eine neue Nummer 9. Danach umfasst die Ermächtigung auch die Regelung von vergaberechtlichen Vorgaben 
an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen. Klimafreundliche Leistungen sind insbesondere 
mit geringen Treibhausgasemissionen verbunden. Dabei kann sich die Klimafreundlichkeit auf die
Treibhausgasemissionen sowohl in der Nutzungs- als auch in der Herstellungsphase beziehen. Die Vorgaben können
Anforderungen an den Auftragsgegenstand oder an das Vergabeverfahren sein, insbesondere auch Anforderungen 
an die Unternehmen und deren Nachweise, etwa durch bestimmte Kennzeichnungssysteme. Ähnliche Vorgaben 
gibt es bereits etwa über die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen (siehe § 67 
VgV).  
Dies soll insbesondere die Schaffung von Leitmärkten als ein marktgerechtes Instrument stärken. Hierbei wird es 
wichtig sein, einerseits für die Schaffung von Leitmärkten hinreichend wirksame und anreizende Vorgaben zu 
machen, diese Vorgaben aber andererseits so auszugestalten, dass sie praxisgerecht und vom Vergabewesen
einfach umzusetzen sind. Klimafreundlichkeit kann im Beschaffungsvorgang grundsätzlich an verschiedenen Stellen 
berücksichtigt werden, etwa bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, bei dem Inhalt der Leistungsbeschreibung, 
den Zuschlagskriterien oder den Ausführungsbedingungen.
Zu Absatz 2 
Die Detailregelungen für den Baubereich im zweiten und dritten Teil der VOB/A erlangen ihre Verbindlichkeit 
erst durch die statischen Verweise in § 2 Satz 2 VgV und § 2 Absatz 2 Satz 2 VSVgV. Nach der derzeitigen 
Systematik von § 113 muss dieser statische Verweis durch eine Verordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates nach Zuleitung an den Bundestag angepasst werden. Da der für die Änderung der VOB/A 
zuständige Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) die Änderungen im GWB vor Beschluss des
Bundestages und des Bundesrates nicht vollumfassend antizipieren kann, ist eine Änderung des Verweises auf eine 
entsprechend aktualisierte VOB/A mit dem vorliegenden Gesetz kaum möglich. Durch das derzeit in den Sätzen 3 
bis 7 vorgesehene Verfahren verzögert sich die Inkraftsetzung der angepassten VOB/A daher erheblich und sollte 
daher im Sinne eines gleichzeitigen Inkrafttretens der Vergaberechtsreform für alle Bereiche des Vergaberechts 
angepasst werden.  
Die Bundesregierung wird daher durch den neuen Absatz 2 in § 113 nach Artikel 80 GG ermächtigt, den Verweis 
auf die neue Fassung der VOB/A in § 2 Satz 2 VgV und § 2 Absatz 2 Satz 2 VSVgV zu aktualisieren, ohne dass 
der Bundestag und der Bundesrat erneut beteiligt werden müssen. Auch die Bundesländer sind im DVA vertreten 
und dahingehend in den Reformprozess des Bauvergaberechts eingebunden.  
Dieses Vorgehen sichert ein möglichst zügiges und gleichzeitiges Inkrafttreten des
Vergabebeschleunigungsgesetz ab.  
Zu Absatz 3 
Mit der neuen Verordnungsermächtigung wird der Bundesregierung ermöglicht, Verweise auf die
vergaberechtlichen Rechtsverordnungen in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften des Bundes durch Rechtsverordnung 
ohne Zustimmung des Bundesrates zu ändern. Dadurch wird eine zügige Anpassung der entsprechenden Verweise 
ermöglicht; dies dient der Rechtssicherheit und -klarheit und verhindert, dass veraltete Verweise zu lange in
bestehenden Gesetzen oder Rechtsvorschriften verbleiben. 
Zu Nummer 10 (§ 114 GWB) 
Zu Buchstabe a 
Die Ergänzung der Überschrift reflektiert den Regelungsgehalt des neuen Absatz 3.  
Zu Buchstabe b 
Die Änderung aktualisiert die Bezeichnung des in den Normen genannten Bundesministeriums des Innern. 
Zu Buchstabe c 
Seit Oktober 2023 senden Auftraggeber gemäß § 98 Bekanntmachungen an das Amtsblatt der Europäischen 
Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. Nachdem diese zentrale Rolle des Datenservices Öffentlicher 
Einkauf für die Übermittlung der Bekanntmachungen nationaler Auftraggeber oberhalb der EU-Schwellenwerte 
zunächst in § 10a Absatz 5 VgV verankert wurde und in § 10a SektVO, § 8a KonzVgV sowie § 2 Absatz 3 
VSVgV entsprechend in Bezug genommen wurde, wird dies durch die korrespondierende Aufgabenzuweisung 
und Regelung auf gesetzlicher Ebene in § 114 Absatz 3 nun zusätzlich gesetzlich gefestigt und herausgehoben.  
Die Nutzung des Datenservices Öffentlicher Einkauf hat rechtliche, prozessuale und strategische Gründe. In 
rechtlicher Hinsicht dient der Datenservice Öffentlicher Einkauf als technische Komponente der Umsetzung der 
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von 
Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur 
Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 (elektronische Formulare – eForms). In strategischer 
Hinsicht soll es perspektivisch ermöglicht werden, über den Datenservice Öffentlicher Einkauf Daten zu aktuellen 
Ausschreibungen und Bekanntmachungen bereit zu stellen, die zukünftig auch als Datengrundlage etwa für 
strategische Beschaffungsentscheidungen herangezogen werden können. Der Datenservice Öffentlicher Einkauf 
leistet insoweit einen Beitrag sowohl zur Datenstrategie der Bundesregierung als auch zur Digitalisierung des 
öffentlichen Einkaufs. Prozessual unterstützt der eSender des Datenservices die Umwandlung der eingehenden 
Bekanntmachungen in das für die Veröffentlichung nun notwendige eForms-EU-Format. So übernimmt der 
Datenservice eine wichtige technische Übersetzungsfunktion nationaler Spezifika auf das europäische TED-
Meldesystem. Eine Dateninkonsistenz bei unterschiedlichen Meldewegen wird so vermieden.
Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und wird dort zentral 
geführt bzw. betrieben. Die betriebliche Zusammenführung aller Komponenten des Datenservices Öffentlicher 
Einkauf unter einem Dach im Sinne eines „Single Point of Contact“ dient der qualitativen Steigerung der 
angebotenen Kunden- und Dienstleistungen. Durch die Vorgabe eines einheitlichen nationalen eForms-Standards 
soll sich auch der Aufwand bei den Fachverfahrensherstellern verringern und die Kohärenz der nicht gesondert 
zu übermittelnden oder zu erhebenden Daten sichergestellt werden. Hierdurch verbleibt auch die Freiheit, unter 
Nutzung des Datenstandards eForms auf nationaler Ebene weitere Datenfelder festzulegen und so z. B. auf 
aktuelle und zukünftige Monitoringpflichten flexibel zu reagieren. 
Im Weiteren wird auf die Begründung der Verordnung vom 23. August 2023 zur Anpassung des Vergaberechts 
an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere 
europarechtliche Anforderungen (BGBl. 2023 I Nr. 222) verwiesen (Bundestagsdrucksache 20/6118). 
Zu Nummer 11 (§ 117 GWB) 
Mit dem neuen Absatz 2 wird eine bis zum 31. Dezember 2030 befristete Ausnahme vom Losgrundsatz für 
verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge nach § 104 geschaffen. Der bisherige Wortlaut des 
§ 117 wird zu Absatz 1. 
Die aktuelle sicherheitspolitische Lage und die daraus resultierende veränderte Rolle Deutschlands fordern neben 
der Stärkung der Befähigung der Bundeswehr zur Landes- und Bündnisverteidigung auch die schnelle
Ertüchtigung von Sicherheitsbehörden, wie unter anderem der Bundespolizei, des Technischen Hilfswerks und des
Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Diese Sicherheitsbehörden stehen vor vergleichbaren 
Herausforderungen wie die Bundeswehr. Es ist insbesondere auch im Rahmen der zivil-militärischen
Gesamtverteidigung erforderlich, dass auch die Sicherheitsbehörden durch entsprechende Erleichterungen bei der
Beschaffung ein der Sicherheitslage angemessenes Ausstattungsniveau erreichen. Deswegen ist auch für
sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge eine Reduzierung der zeitlichen Risiken bei der Beschaffung auf ein absolutes
Minimum notwendig. Auch Sicherheitsbehörden müssen ihrer Aufgabenerfüllung im Bereich des Zivilschutzes und 
der Landes- und Bündnisverteidigung nachkommen können. Diese vergaberechtliche Erleichterung zur
Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge ist notwendig, damit die Sicherheitsbehörden in Anbetracht der
veränderten sicherheitspolitischen Situation erheblich gestiegenen Bedarf an sicherheitsspezifischen Liefer-, Bau- und 
Dienstleistungen so schnell wie möglich decken können und hierfür eine größere Freiheit bei der Gestaltung der 
Vergaben erhalten. Gleichwohl sind die Interessen des Mittelstandes weiterhin zu berücksichtigen. 
Zu Nummer 12 (§ 121 GWB) 
Durch die Streichung der Anforderung einer erschöpfenden Leistungsbeschreibung soll deutlich gemacht werden, 
dass die Leistung zwar so eindeutig wie möglich beschrieben werden muss, sodass alle Unternehmen sie im 
gleichen Sinne verstehen und die Angebote miteinander verglichen werden können. Dies allein ist jedoch auch 
entscheidend und ausreichend. Es kommt darauf an, dass der Auftraggeber ausreichend Informationen zur 
Verfügung stellt, um vergleichbare Angebote zu erhalten. Es kommt daneben nicht darauf an, dass er alle 
Unterlagen und Informationen, die ihm darüber hinaus vorliegen, zur Verfügung stellt. Es sollten aber alle 
interessierten Unternehmen insbesondere den Auftragsgegenstand und die Vergabebedingungen für ihre Zwecke 
(z. B. Angebotskalkulation und -erstellung) ausreichend erfassen können. 
Durch die Änderung soll sowohl der Aufwand beim Auftraggeber für die Erstellung der Leistungsbeschreibung 
als auch der Aufwand bei den Unternehmen für die Analyse und Bewertung der Leistungsbeschreibung verringert 
werden.  
Zudem soll die Streichung Auftraggeber dazu ermutigen, vermehrt funktionale Leistungsbeschreibungen 
beziehungsweise mehr Funktionsanforderungen zu nutzen. Dies soll auch den Ideen- und Innovationsreichtum 
auf Unternehmensseite besser durch Auftraggeber nutzbar machen. Sie sollen den Wettbewerb nicht durch unter 
Umständen veraltete Kataloge künstlich einengen, sondern den Unternehmen mehr Flexibilität bei Planung und 
Ausführung des Auftrags erlauben. 
Anreize für funktionalere und innovativere Beschaffungen werden auch in den Vergabeverordnungen umgesetzt.
Zu Nummer 13 (§ 122 GWB) 
Durch die Änderungen in § 122 werden Eigenerklärungen gestärkt, Nachweispflichten für Unternehmen 
reduziert, die Vorlage von Nachweisen auf aussichtsreiche Unternehmen begrenzt, die Verhältnismäßigkeit der 
Eignungskriterien sichergestellt und die Veröffentlichungsform der Eignungskriterien und -nachweise
klargestellt.  
In Verbindung mit den entsprechenden Anpassungen in den Vergabeverordnungen vereinfachen sie die 
Vergabeverfahren, reduzieren den bürokratischen Aufwand für Unternehmen und Vergabestellen gleichermaßen, 
erhöhen den Anreiz zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und stärken den Wettbewerb in 
Vergabeverfahren. 
Zu Absatz 3 
Mit der Einfügung erhält der entsprechende Passus aus § 48 Absatz 2 VgV den Rang einer gesetzlichen Vorgabe. 
Dies hebt die Bedeutung von Eigenerklärungen als Nachweisstandard hervor. Eigenerklärungen sollen 
grundsätzlich das Mittel zum Eignungsnachweis und zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen 
nach den §§ 123 und 124 darstellen.  
Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, 
sollen nur noch im Verlauf des Verfahrens von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.  
Mit den Anpassungen in § 122 Absatz 3 werden Unternehmen bei der Teilnahme an Vergabeverfahren entlastet, 
da Bewerber und Bieter nicht mehr per se Unterlagen einreichen müssen, die über Eigenerklärungen hinausgehen. 
Diese Unterlagen müssen nur noch die vom öffentlichen Auftraggeber als aussichtsreich identifizierten
Unternehmen vorlegen und zwar auf seine Anforderung hin.  
Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sind insbesondere Bescheinigungen (Dritter) und sonstige 
Nachweise. Angaben hingegen können – abhängig von ihrer Natur – als Eigenerklärung oder Bescheinigung
gelten. 
Näheres hierzu wird durch Änderungen in § 48 VgV geregelt; auf die dortige Begründung wird verwiesen. Der 
Wortlaut des alten Absatzes 3 bleibt als Satz 3 des neuen Absatzes erhalten. 
Präqualifikationssysteme sind weiterhin ein wichtiges Instrument zur Vereinfachung und zur Entlastung 
insbesondere von Unternehmen, die ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen durch Nutzung 
dieser Systeme mit wenig Aufwand nachweisen können. Die Nutzung der Präqualifikationssysteme soll zudem 
zukünftig gestärkt werden; dazu wird insbesondere ihre digitale Anbindung an den Datenservice Öffentlicher 
Einkauf im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ausgebaut.  
Zu Absatz 4 
Eignungsnachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen 
Verhältnis stehen; diese Notwendigkeit ist bereits mittelbar über die Eignungskriterien gegeben. Die 
entsprechende Einfügung in Satz 1 dient daher lediglich der Rechtsklarheit. 
Außerdem hat die Angemessenheitsprüfung der Eignungskriterien und -nachweise neben dem 
Auftragsgegenstand auch den Auftragswert zu berücksichtigen, um die bürokratische Belastung und 
vergaberechtlichen Hürden für (potentielle) Bewerber und Bieter gerade bei Aufträgen mit niedrigem 
Auftragswert gering zu halten. 
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bereits in § 97 Absatz 1 Satz 2 auch als vergaberechtlicher Grundsatz 
verankert und im gesamten Vergabeverfahren zu wahren. Der erneute Verweis hierauf in § 122 Absatz 4 Satz 2 
trägt der besonderen Bedeutung dieses Grundsatzes insbesondere bei der Aufstellung der Eignungskriterien 
Rechnung. Dies soll – entsprechend den in der öffentlichen Konsultation vorgebrachten Bedenken – künftig 
verhindern, dass die gestellten Anforderungen an Unternehmen über das erforderliche Maß gehen. Öffentliche 
Auftraggeber haben in jedem einzelnen Vergabeverfahren zu prüfen, welches die geeigneten, erforderlichen und 
angemessenen Kriterien und Nachweise sind, mit denen sich die Eignung eines Unternehmens prüfen lässt. Dabei 
muss der Bezug und das angemessene Verhältnis zum Auftragsgegenstand und zum Auftragswert gewahrt 
werden. Anforderungen, die über die für die Sicherstellung der Unternehmenseignung erforderlichen Kriterien 
und Nachweise hinausgehen, sind unverhältnismäßig.
Die geänderte Fassung in Satz 3 („anzugeben“ statt „aufzuführen“) gibt genauer den Wortlaut des 
zugrundeliegenden Europarechts wieder (vgl. insbesondere Artikel 58 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU).  
Dadurch wird deutlicher, dass nicht zwingend in der Bekanntmachung selbst alle Eignungskriterien aufgeführt 
und ausgeführt werden müssen. Dies ist schon aufgrund ihres Umfangs und der technischen Limitierungen der 
Bekanntmachungsformulare und -felder nicht immer umfassend möglich. Häufig wird daher auf die
Vergabeunterlagen verwiesen. Dies ist auch in den entsprechenden europäischen Formularen und Feldern vorgesehen und 
wird in den Mitgliedstaaten entsprechend praktiziert.  
Sinn und Zweck der Veröffentlichung der Eignungskriterien ist, dass potenzielle Bieter bereits unmittelbar mit 
der Auftragsbekanntmachung anhand der Anforderungen erkennen können, ob eine Teilnahme an dem 
Vergabeverfahren für sie sinnvoll ist. Interessierte Unternehmen sollen rechtzeitig wissen, anhand welcher 
Kriterien der Auftraggeber die Eignung prüfen will.  
Dieser Zweck wird aber auch durch die Angaben in den Vergabeunterlagen erreicht, da diese mit der 
Bekanntmachung unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch zur Verfügung gestellt 
werden müssen (§ 41 Absatz 1 VgV). Angesichts der teilweisen Fülle und Komplexität der Kriterien kann es 
sogar geboten sein, aus Verständnisgründen auf die vollständige Angabe in den Vergabeunterlagen zu verweisen 
und so den Aufwand für Auftraggeber, Auftragnehmer und Nachprüfungsinstanzen zu verringern.  
Der neue Satz 4 stellt über die Änderung in Satz 2 hinaus klar, unter welchen Voraussetzungen für die 
Bekanntmachung der Eignungskriterien auch auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen 
werden kann. 
Nicht immer ist dies technisch durch eine direkte Verlinkung auf den Teil der Vergabeunterlagen möglich, der 
die Eignungskriterien enthält, etwa wegen der Dokumentenstruktur oder der Plattformzugänge.  
Es sind daher, wie in der Rechtsprechung teilweise gefordert, nicht nur sogenannte Deeplinks bis zur genauen 
Fundstelle zulässig, sondern es reicht aus, wenn sich die Stelle der Bekanntmachung die Eignungskriterien aus 
der Bekanntmachung klar ergibt und die Vergabeunterlagen an sich direkt verlinkt sind. Dies wird regelmäßig an 
einer Stelle der Vergabeunterlagen sein, kann aber auch aus Komplexitäts- oder Übersichtlichkeitsgründen in 
mehreren Dokumenten der Fall sein. Dann ist ausreichend deutlich auf all diese Dokumente zu verweisen.  
Bisher bestand ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit, insbesondere da eine fehlerhafte Bekanntmachung 
regelmäßig dazu führen kann, dass das Vergabeverfahren in den Zustand vor Auftragsbekanntgabe 
zurückzuversetzen ist. Die Beteiligten haben daher ein hohes Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. 
Die vorliegende vereinheitlichende Regel trägt diesem Bedürfnis Rechnung. 
Zu Nummer 14 (§ 124 GWB) 
Im Allgemeinen sollte bei den Ausschlussgründen von §§ 123, 124 GWB stets beachtet werden, dass nach § 124 
Absatz 1 Nummer 8 GWB ein Unternehmen auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausgeschlossen werden kann, wenn es in Bezug auf diese Ausschlussgründe Auskünfte zurückgehalten hat. Dies gilt 
zum Beispiel auch, wenn das Unternehmen auf Nachfrage des Auftraggebers keinen wirtschaftlichen Eigentümer 
nennt oder nennen kann, dieser nicht im Transparenzregister eingetragen ist und der Auftraggeber entsprechend 
Prüfungen des Nicht-Vorliegens von Ausschlussgründen, etwa des Geldwäschedelikts nach § 143 Absatz 1
Nummer 3 GWB, nicht durchführen kann. 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung führt den Wortlaut des Ausschlussgrundes von § 124 Absatz 1 Nummer 3 näher an den Wortlaut 
von Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe c der europäischen Vergaberichtlinie heran, indem die schwere Verfehlung 
nicht „nachweislich“ etwa im Sinne eines Vollbeweises sein muss, sondern es ausreicht, dass der Auftraggeber 
die schwere Verfehlung auf andere geeignete Weise nachweisen kann. Ein einfacherer Nachweismaßstab kann 
etwa bei schwerwiegenden Sicherheitsbedenken gegen einen Bieter erforderlich sein, wenn eine vollständige 
Offenlegung von hoch eingestuften Berichten von Sicherheitsbehörden im Verfahren nicht zulässig ist. 
Zu Buchstabe b 
Die Änderung führt den Wortlaut des Ausschlussgrundes von § 124 Absatz 1 Nummer 7 insbesondere mit dem 
Erkennenlassen näher an den Wortlaut der entsprechenden Ausschlussgründe der europarechtlichen
Vergaberichtlinien heran. Sie soll zudem zum Ausdruck bringen, dass für einen Ausschluss keine strengen 
Anforderungen an die Feststellung mangelhafter Vertragserfüllung gestellt werden sollen. Es ist von großer 
Bedeutung, dass der öffentliche Auftraggeber Bieter effektiv ausschließen kann, die sich als unzuverlässig 
erwiesen haben. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass auch Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe c und g sowie 
der Erwägungsgrund 110 der Richtlinie 2014/24/EU diesem Regelungszweck dienen. 
Mängel bei der Erfüllung dauern fort, wenn der frühere Auftrag oder Vertrag fortdauernd mangelhaft erfüllt 
wurde. Es geht mithin um die fortdauernde Erfüllung, nicht um einen fortdauernden oder dauerhaften Mangel 
einer Sache oder eines Rechts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.  
Lediglich Behauptungen des Auftraggebers reichen hingegen weiterhin nicht aus. Der Maßstab liegt aber unter 
dem des geeigneten Nachweises in § 124 Absatz 1 Nummer 1 und 3. Es reicht aus, wenn der Auftraggeber für die 
Schlechterfüllung Indiztatsachen vorbringt, die von einigem Gewicht sind und auf gesicherten Erkenntnissen aus 
seriösen Quellen basieren und die die Entscheidung des Auftraggebers zum Ausschluss des Bieters als 
nachvollziehbar erscheinen lassen. Ein anhängiger Rechtsstreit über die Schlechterfüllung oder gar eine 
gerichtliche Entscheidung über Kündigung, Schadensersatz oder vergleichbare Rechtsfolgen muss im Lichte der 
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vorliegen. Ihr Fehlen befreit den Auftraggeber nicht 
von seiner Prüfpflicht, ob ein Ausschluss geboten ist.  
Dieser Maßstab ist auch sachgerecht, da der Auftraggeber in den Situationen der mangelhaften Erfüllung eines 
früheren öffentlichen Auftrags besonders sachnah selbst beurteilen kann, ob eine erneute Vertragsbindung an 
dieses Unternehmen entsprechende Probleme erwarten lässt. Insoweit sind subjektive Wertungskomponenten des 
Auftraggebers, soweit sie auf Fakten beruhen, ein wichtiger Teil dieser Einschätzung.  
Dem Unternehmen bleibt es unbenommen, im Wege der Selbstreinigung gemäß § 125 aufzuzeigen, dass eine 
erneute Schlechterfüllung nicht zu erwarten ist.  
Zu Nummer 15 (§ 128 GWB) 
Zu Buchstabe a 
Die Einfügung ist eine Klarstellung und dient der Umsetzung von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 
2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des
Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch
Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21). Der Entgeltgleichheitsgrundsatz ist in 
Artikel 157 Absatz 1 AEUV primärrechtlich verankert und beinhaltet einen unmittelbar anwendbaren
Rechtsanspruch (EuGH, Urteil vom 8. April 1976 – C-43/75 (Defrenne), Rn. 40). Artikel 157 Absatz 1 AEUV erlegt den 
Mitgliedstaaten eindeutig und bestimmt eine Ergebnispflicht auf, das heißt die Verwirklichung der
Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern hat zwingenden Charakter. Darüber hinaus entfaltet der
Entgeltgleichheitsgrundsatz auch unmittelbare (Dritt-)Wirkung zwischen Privaten (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. zuletzt 
EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-624/19 (K, L u. a. gegen Tesco Stores Ltd.), Rn. 20 ff. (22). Vor dem
Hintergrund dieser grundsätzlichen Bedeutung ist die ausdrückliche Klarstellung erforderlich, dass auch im
Vergaberecht die auftragsausführenden Unternehmen zur Beachtung von Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern 
verpflichtet sind (siehe auch 57. Erwägungsgrund zur vorgenannten Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970; 
zu Artikel 24). 
Zu Buchstabe b 
Mit Blick auf die in § 128 Absatz 2 geregelten besonderen Ausführungsbedingungen wird durch die Einfügung 
der Wörter „Belange der Versorgungssicherheit“ klargestellt, dass insoweit – etwa zwecks Reduzierung
strategischer Abhängigkeiten – auch entsprechende Belange Berücksichtigung finden können, beispielweise durch
Vorgaben an den Produktionsstandort in Bereichen wie etwa der Versorgung der Bevölkerung mit kritischen
Arzneimitteln. Gleiches gilt für Belange der digitalen Souveränität. Diese Belange können beispielsweise berücksichtigt 
werden durch Anforderungen an die Nutzung interoperabler und offener IT-Systeme oder Software, die
Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Datenverarbeitungsvorgängen, besondere Anforderungen an das im Rahmen 
der Datenverarbeitung eingesetzte Personal, Anforderung an Sicherheitsvorkehrungen, die Lokalisierung von
Daten sowie die rechtliche, organisatorische und technische Immunität gegen unerwünschte Zugriffe oder
Verfügbarkeitseinschränkungen. Ziel ist es, die Kontrolle über digitale Infrastrukturen, Datenverarbeitung und
informationstechnische Systeme im Rahmen öffentlicher Aufträge zu stärken und Abhängigkeiten von Anbietern zu
reduzieren. 
Voraussetzung ist, dass ein hinreichender Auftragsgegenstandsbezug besteht und unions- sowie völkerrechtliche 
Vorgaben (zum Beispiel WTO-Recht) eingehalten werden. 
Zu Nummer 16 (§ 134 GWB) 
Mit der Änderung in Absatz 3 und der Einfügung von Satz 1 Nummer 2 entfällt die Informations- und
Wartepflicht nunmehr auch, wenn eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen 
Beschaffungssystems vergeben werden soll. Dies gilt also im Rahmen sogenannter Mini-Wettbewerbe für
Rahmenvereinbarungen nach § 21 Absatz 4 Nummer 3 VgV und für dynamische Beschaffungssysteme nach § 23 
Absatz 6 VgV. In diesem Rahmen können solche Leistungen entsprechend schneller bezuschlagt werden. Die 
Änderung setzt Artikel 2b lit. c der Richtlinie 89/665/GWB um. 
Zu Nummer 17 (§ 135 GWB) 
Der neu anzufügende Absatz 2 Satz 3 stellt aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Entlastung der 
Nachprüfungsinstanzen von unzulässigen Anträgen ausdrücklich klar, dass ein Nachprüfungsantrag nach § 160 
gerichtet auf die Feststellung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags in den Fällen unstatthaft ist, in denen 
wegen Fristablaufs die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags wegen Verstößen nach § 135 Absatz 1 nicht 
mehr festgestellt werden kann. 
Ist der Antragsteller nach Ablauf der in § 135 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgesehenen Fristen mit der 
Geltendmachung der Unwirksamkeit des Auftrags präkludiert, entfällt insofern der Entscheidungsgegenstand und 
damit das berechtigte Interesse an der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens. 
Zu Buchstabe b 
Bei fristgemäß und erfolgreich geltend gemachten Verstößen nach § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 war bislang 
als alternativlose Rechtsfolge die im Nachprüfungsverfahren festzustellende Unwirksamkeit des Vertrags von 
Anfang an vorgesehen. Diese Rechtsfolge ist nicht für alle Fälle eine angemessene Sanktion und auch in der 
europäischen Rechtsmittelrichtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG) nicht alternativlos vorgesehen. Im LNG- und 
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz sind bereits Abweichungen geregelt. Das entsprechende 
Regelunginteresse in diesen befristeten Sondergesetzen lässt sich aber auf die mit der vorliegenden Änderung 
eingeführten Ausnahmefälle bei zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses übertragen. Die Rechtsfolge 
wird mit dem neuen Absatz 4 nun auch allgemein für bestimmte Konstellationen flexibilisiert.  
Entsprechend den hierzu in der europäischen Rechtsmittelrichtlinie vorgesehenen Möglichkeiten sieht die 
Regelung das ausnahmsweise Absehen von der Feststellung der Unwirksamkeit und stattdessen den Erlass 
bestimmter alternativer Sanktionen in Gestalt einer Geldsanktion oder der Verkürzung der Laufzeit des Vertrags 
durch die Nachprüfungsinstanzen vor. Hierzu haben die Nachprüfungsinstanzen eine Abwägungsentscheidung zu 
treffen.  
Die Regelung beschränkt im Interesse eines starken Bieterschutzes das Absehen von der Unwirksamkeitsfolge 
auf Konstellationen, in denen nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe eines 
Allgemeininteresses die Erhaltung des Vertrags ausnahmsweise rechtfertigen. Die alleinige Nichtigkeitsfolge 
kann insbesondere – aber nicht ausschließlich – bei Leistungen der Daseinsvorsorge, die nicht unterbrochen 
werden dürfen, in kaum auflösbarem Konflikt zur Funktionsgewährleistungspflicht im Sinne des Artikels 14 
AEUV stehen. Zwingende Gründe eines Allgemeininteresses können zudem etwa in der Wahrung der 
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland liegen. 
Wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit des Vertrages dürfen nach Artikel 2d Absatz 3 der 
Rechtsmittelrichtlinie nur dann als zwingende Gründe gelten, wenn die Unwirksamkeit in Ausnahmesituationen 
unverhältnismäßige Folgen hätte. Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem 
betreffenden Vertrag sind jedoch keine zwingenden Gründe eines Allgemeininteresses. Zu den wirtschaftlichen 
Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrag gehören unter anderem die durch die Verzögerung 
bei der Ausführung des Vertrags verursachten Kosten, die durch die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens 
verursachten Kosten, die durch den Wechsel des Wirtschaftsteilnehmers, der den Vertrag ausführt, verursachten 
Kosten und die Kosten, die durch rechtliche Verpflichtungen aufgrund der Unwirksamkeit verursacht werden.
Angesichts der dargelegten Funktionsgewährleistungspflicht im Sinne des Artikel 14s AEUV hat sich die bisher 
vorgesehene automatische Nichtigkeitsfolge gerade im Bereich der Daseinsvorsorge nicht immer als ausreichende 
Sanktionsmöglichkeit erwiesen, sodass in vergangenen Fällen selbst bei rechtskräftig festgestellter 
Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages dieser im Interesse der Gewährleistung zentraler Aufgaben der 
Daseinsvorsorge faktisch dennoch durchgeführt wurde. Bleibt somit der die Unwirksamkeit des Vertrags 
begründende Verstoß gegen vergaberechtliche Vergaben im Ergebnis sanktionslos, birgt dies ein erhebliches 
Missbrauchspotential.  
Die Rechtsmittelrichtlinie bietet hierfür und für vergleichbare Fälle eine Lösungsmöglichkeit durch die 
Verhängung alternativer Sanktionen im Sinne des Artikel 2d Absatz 3 sowie des Artikels 2e der Richtlinie. Deren 
Umsetzung in nationales Recht ist geboten, um einerseits die kontinuierliche Bereitstellung insbesondere von 
Leistungen der Daseinsvorsorge und andererseits den effektiven Rechtsschutz der Bieter sowie eine ausreichende 
Abschreckungswirkung zu gewährleisten. Aufgrund der europarechtlichen Bestimmungen gilt, dass die 
vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. 
Die Rechtsmittelrichtline erlaubt es den Mitgliedstaaten, hierzu den Nachprüfungsstellen einen weiten 
Ermessensspielraum einzuräumen, damit diese alle relevanten Faktoren berücksichtigen können, einschließlich 
der Schwere des Verstoßes, des Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers und des Umfangs, in dem der Vertrag 
seine Gültigkeit behält.  
Die Zuerkennung von Schadensersatz – etwa an den unterlegenen Bieter – stellt hingegen keine angemessene 
Sanktion nach der Rechtsmittelrichtlinie dar. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatz außerhalb 
des Nachprüfungsverfahrens bleibt jedoch auch neben den vorgesehenen alternativen Sanktionen möglich. Die 
Kompensation des Antragstellers kann in solchen Fällen damit nicht wie allgemein häufig in einem möglichen 
neuen Vergabeverfahren bestehen, sondern in der Möglichkeit, beruhend auf der Nachprüfungsentscheidung 
Schadensersatz separat im Sekundärrechtsschutz geltend zu machen. 
Die vorgesehene Flexibilisierung der Unwirksamkeitsfolge kann im Vorfeld zudem zu einer Beschleunigung von 
Vergabeverfahren führen, da Vergabestellen – fernab von Konstellationen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen 
Handelns – die Verfahren aus Furcht vor einer drohenden Unwirksamkeit ihres Auftrages nicht über Gebühr 
gegen mutmaßliche Unsicherheiten mit Blick auf § 135 Absatz 1 verfahrensrechtlich abzusichern versuchen.  
In Anlehnung an den bisherigen § 3 Absatz 4 (nun Absatz 2) des
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes ist ein Absehen von der Unwirksamkeitsfolge bei Verträgen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr nur 
auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers möglich.  
Zu Nummer 18 (§ 145 GWB) 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung überführt die Auslegungsregel in § 7 Absatz 1 des
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) dauerhaft ausdrücklich in das Vergaberecht für verteidigungs- und sicherheitsspezifische 
öffentliche Aufträge. Dadurch wird klar, dass diese Auslegungsregel nicht nur im Anwendungsbereich des 
BwBBG gilt, sondern das militärische Nachrichtewesen nach allgemeinem Verständnis zu den 
nachrichtendienstlichen Tätigkeiten gehört. Die Änderung steht im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben 
und ermöglicht eine rechtssichere Beschaffung auch im militärischen Nachrichtenwesen (vgl. 
Bundestagsdrucksache 20/2353, S. 23 f.). Durch die Klarstellung spiegelt die Regelung das aus der Richtlinie 
2009/81/EG stammende funktionale und nicht ausschließlich institutionelle Verständnis der vergaberechtlichen 
Ausnahme im Hinblick auf nachrichtendienstliche Tätigkeiten wider. Zur Absicherung der sonstigen 
nachrichtendienstlichen Beschaffungen siehe die Änderungen an § 107 Absatz 2.  
Zu Buchstabe b 
Die Änderung überführt § 3 Absatz 6 BwBBG dauerhaft in das Vergaberecht für verteidigungs- und
sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge. Sie steht im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben und ermöglicht 
rechtssichere internationale Beschaffungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/2353, S. 17 f.).
Zu Nummer 19 (§ 147 GWB) 
In § 147 Nummer 1 wird eine Abweichung von § 120 Absatz 4 Satz 1 geregelt, indem zentrale
Beschaffungsstellen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge entsprechend Artikel 1 Nummer 18 der Richtlinie 
2009/81/EG definiert werden. Dies soll insbesondere mehr Klarheit bei der Abwicklung verteidigungs- und
sicherheitsspezifischer Aufträge über zentrale Beschaffungsstellen schaffen, soweit Auftraggeber oder zentrale
Beschaffungsstellen anderer Staaten beteiligt sind. Durch die Definition in der Richtlinie 2009/81/EG werden die 
möglichen Beziehungen und Rollen in diesem Kontext deutlicher, insbesondere bezogen auf die Frage, auf wessen 
Recht und Umstände etwa zum Vorliegen von Ausnahmetatbeständen es ankommt (siehe dazu auch die
Ergänzung in den §§ 10, 12 VSVgV).  
Zudem müssen zentrale Beschaffungsstellen nach Artikel 1 Nummer 18 der Richtlinie nicht dauerhaft
eingerichtet sein. Insbesondere können daher andere öffentliche Auftraggeber gelegentlich zentrale
Beschaffungstätigkeiten für andere öffentliche Auftraggeber, etwa auch aus anderen (Mitglied-)Staaten, wahrnehmen.  
Zudem wird klargestellt, dass es in Fällen, in denen ein öffentlicher Auftraggeber in der Bundesrepublik
Deutschland als zentrale Beschaffungsstelle für einen anderen EU-Mitgliedstaat tätig wird, es für das Vorliegen der
Voraussetzungen möglicher vergaberechtlicher Ausnahmetatbestände auf Basis der Richtlinie 2009/81/EG auf die 
Umstände ankommt, die bei dem anderen Mitgliedstaat vorliegen (beispielsweise für die Frage der
Voraussetzungen von Dringlichkeit oder eines technisches Alleinstellungsmerkmals im Sinne des § 12 Absatz 1 VSVgV). Dies 
ist logische Folge davon, dass die zentrale Beschaffungsstelle zwar nationales Recht anwendet, der Bedarf, der 
mit der Auftragsvergabe gedeckt werden soll, und dessen Voraussetzungen aber nicht bei der zentralen
Beschaffungsstelle bestehen, sondern bei dem Staat, für den die zentrale Beschaffungsstelle tätig wird. 
Entsprechend der Systematik von § 142 werden die einzelnen Abweichungen von Unterabschnitt 1 aus Gründen 
der Rechtsklarheit in verschiedene Nummern aufgenommen. Die bisherige Abweichung zu fakultativen
Ausschlussgründen wird wortgleich zu § 147 Nummer 2. Der bisherige Satz 2 zum Nachweis dieses
Ausschlussgrundes bleibt weiterhin Satz 2. 
Zu Nummer 20 (§ 157 GWB) 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Regelung in Satz 1 stellt ausdrücklich klar, dass in den neu vorzusehenden Fällen der gesetzlichen 
Übertragung der Entscheidung auf den Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer (siehe Änderungen 
hinsichtlich der §§ 162 f., 165, 167 und 169) eine Entscheidung der Vergabekammer in voller Besetzung mit 
einem Vorsitzenden und einem haupt- sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich ist. Mit der 
Neuregelung wird dem hohen Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand Rechnung getragen, den eine Vollbesetzung 
der Vergabekammer verursacht. Denn nicht alle Kammern verfügen über eine ausreichende stehende Besetzung, 
auf die zeitnah und ohne größeren Aufwand zurückgegriffen werden kann. So musste bislang bei einigen 
Kammern bei jedem Nachprüfungsverfahren zunächst eine erneute Kammerbesetzung erfolgen. Hierzu muss der 
Vorsitzende für jede anstehende Entscheidung zwei der bestellten Beisitzer kontaktieren und ihre zeitliche und 
fachliche Verfügbarkeit, ihre persönliche Bereitschaft und die fehlende Befangenheit bzw. Interessenkollision 
prüfen. Dies kann bei enger Personalausstattung, hohen Krankenständen und in Urlaubszeiten Schwierigkeiten 
bereiten und ist mit einem hohen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden, der mit vielen insbesondere jenseits der 
Sachentscheidung nach § 168 Absatz 3 zu treffenden Entscheidungen in keinem angemessenen Verhältnis steht. 
Die derzeitige Regelung des § 157 Absatz 3 bietet keine ausreichende Hilfestellung, weil die dort vorgesehene 
Übertragung zur alleinigen Entscheidung zuvor eine Beschlussfassung im konkreten Einzelfall durch die 
vollbesetzte Kammer voraussetzt. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Mit den neu eingefügten Sätzen 6 und 7 wird im Interesse der Verfahrensvereinfachung gewährleistet, dass 
insbesondere die zur Vorbereitung der Sachentscheidung zu treffenden Verfahrensentscheidungen nicht jeweils 
eine Entscheidung der vollbesetzten Vergabekammer erfordern. Stattdessen sind gemäß dieser neuen Sätze 
Verfahrensentscheidungen (wie z. B. die Ladung zur mündlichen Verhandlung, aber auch sonstige 
verfahrensfördernde Handlungen sowie die Entscheidungen über die Gewährung der Akteneinsicht nach § 165)
allein durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer zu treffen. Die genaue Aufgabenverteilung und 
Verfahrensweise der jeweiligen Kammer können im Rahmen einer Geschäftsordnung festgelegt werden. 
Durch die Streichung entfällt die ausdrückliche Begrenzung der Übertragung der alleinigen Entscheidung auf den 
Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer nur auf Fälle ohne besondere Schwierigkeiten und ohne 
grundsätzliche Bedeutung. Dies kann im Einzelfall zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung beitragen. 
Die Kammer wird bei ihrer Übertragungsentscheidung jedoch weiterhin zu berücksichtigen haben, dass diese 
insbesondere für einfach gelagerte Konstellationen vorgesehen ist.  
Zudem sollte im Falle der Übertragung gewährleistet werden, dass der betreffende Vorsitzende bzw. 
hauptamtliche Beisitzer die Befähigung zum Richteramt besitzt. Der unveränderte § 157 Absatz 2 Satz 3 sieht 
dies alternativ vor. Insbesondere für unter Umständen weitreichende Entscheidungen durch den Vorsitzenden 
oder den hauptamtlichen Beisitzer statt der Kammer (wie einer Entscheidung allein nach Lage der Akten gemäß 
§ 166), sollte sichergestellt werden, dass diese Entscheidungen mit ausreichender vergaberechtlicher Expertise 
und Erfahrung in Nachprüfungsverfahren getroffen werden. Die Vergabekammern sollten in ihrer 
Geschäftsordnung möglichst sicherstellen, dass diese Entscheidungen daher durch eine Person mit der Befähigung 
zum Richteramt erfolgen. 
Zu Buchstabe b 
Mit der Ersetzung der Worte „wesentlichen“ durch „besonderen“ erfolgt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit 
eine Angleichung an die Terminologie des neu zu schaffenden § 166 Absatz 1 Satz 4 bzw. des § 6 Absatz 1 Satz 1 
Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und der §§ 348 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 348a Absatz 1 Satz 1 
Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Sie bringt zudem zum Ausdruck, dass Einzelentscheidungen insbesondere 
fallen können, falls es sich um bereits bekannte tatsächliche oder rechtliche Fragestellungen handelt, auch wenn 
sie im Einzelfall wesentlich sind. 
Zu Buchstabe c 
Die Ergänzung sieht eine Beschränkung der Haftung der Mitglieder der Vergabekammern im Innenverhältnis 
gegenüber Dienstherrn auf Fälle vorsätzlicher Amtspflichtverletzung vor. Damit wird das beamtenrechtliche 
Rückgriffsregime im Sinne von Artikel 34 Satz 2 GG an die besonderen Anforderungen der vergaberechtlichen 
Nachprüfungsverfahren angepasst. Die Regelung trägt im Verhältnis zum Dienstherrn der richterähnlichen
Funktion der Vergabekammern Rechnung. 
Die Vorschrift dient insbesondere dem Schutz der sachlichen Unabhängigkeit der Mitglieder der
Vergabekammern, die in § 157 Absatz 4 GWB gesetzlich verankert ist. Diese Unabhängigkeit ist eine tragende Säule des 
Vergabenachprüfungsverfahrens und Voraussetzung für eine objektive, fachlich fundierte und weisungsfreie
Entscheidungsfindung. 
Die Regelung knüpft an Überlegungen zur Übertragung des sogenannten Spruchrichterprivilegs (§ 839 Absatz 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) auf die Mitglieder der Vergabekammern an. Allerdings wird von der 
Übertragung dieser Vorschrift abgesehen und stattdessen in Absatz 4 eine Regelung vorgesehen, die die
Mitglieder der Vergabekammer in gleicher Weise schützt und zugleich die Interessen möglicher Geschädigter
berücksichtigt. Anders als bei Richtern im verfassungsrechtlichen Sinne bleibt der allgemeine Amtshaftungsanspruch 
gemäß § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG nämlich vollständig erhalten. Die Haftung 
gegenüber Dritten wird nicht eingeschränkt. Es handelt sich somit nicht um eine Entsprechung des richterlichen 
Haftungsprivilegs im Außenverhältnis, sondern ausschließlich um eine interne Rückgriffsbegrenzung zugunsten 
der Mitglieder der Vergabekammern. 
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18. September 2014 (Rechtssache C-549/13) anerkannt, dass die deutschen 
Vergabekammern Gerichte im Sinne des Artikels 267 AEUV sind. Die Verfahren sind insbesondere durch ein 
weitreichendes Akteneinsichtsrecht (§ 165 GWB) und die Möglichkeit mündlicher Verhandlungen (§ 166 GWB) 
gerichtsähnlich ausgestaltet. 
Ein hohes Risikopotential für die Mitglieder der Vergabekammern liegt unter anderem in der der Vorbereitung 
der mündlichen Verhandlung dienenden Gewährung von Akteneinsicht. Da die Ermessensausübung hinsichtlich 
des Umfangs der zu gewährenden Akteneinsicht für die Mitglieder der Vergabekammern im Gegensatz zu vielen 
anderen Bundes- oder Landesbediensteten Tagesgeschäft ist, liegt mit Blick auf § 203 Absatz 2 StGB eine
gefahrgeneigte Tätigkeit vor, da nicht auszuschließen ist, dass im Einzelfall mit der Akteneinsicht auch Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Gerade aber hier trifft die Mitglieder der Vergabekammern in der 
Ausübung ihres Dienstes ein hohes Maß an Verantwortung und damit einhergehend bisher an Haftungsrisiko. 
Die Neuregelung nimmt diese besonderen dienstlichen Belastungen und Risiken auf und begegnet ihnen mit einer 
zielgerichteten Rückgriffsbeschränkung im Innenverhältnis. Damit wird zugleich die Forderung des Bundesrates 
nach einer entsprechenden Absicherung der Mitglieder der Vergabekammern aufgegriffen (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/6281, S. 156 ff.). 
Durch die klare Trennung zwischen äußerem Amtshaftungsanspruch und internem Rückgriff bleibt der
Haftungsanspruch (§ 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG) für betroffene Bieter oder andere
Verfahrensbeteiligte vollumfänglich gewahrt. Die Regelung schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten 
Interesse der betroffenen Personen an einer effektiven staatlichen Haftung und dem Bedürfnis nach Schutz der 
Unabhängigkeit und Rechtssicherheit im Handeln der Mitglieder der Vergabekammern. 
Zu Nummer 21 (§ 158 GWB) 
Zu Buchstabe a 
Mit der Ergänzung der Überschrift wird dem neuen Absatz 3 Rechnung getragen.  
Zu Buchstabe b 
Die Änderung soll die Verfahren vor und in der Vergabekammer weiter digitalisieren und den Rechtsverkehr 
vereinfachen. Absatz 3 trifft dabei eine allgemeine Regelung zur Verfahrensführung in schriftlicher oder 
elektronischer Form, die durch spezielle Vorgaben in Abschnitt 2 ergänzt wird.  
Mit der Neuregelung in Satz 1 wird die einfache Korrespondenz zwischen der Vergabekammer und den 
Beteiligten (z. B. Terminabsprachen, Übersendung von Schriftsätzen) im Wege schriftlicher oder elektronischer 
Form auf eine gesetzliche Grundlage gestellt (s. hierzu etwa Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz/Prell, 10. Aufl. 2022, 
VwVfG § 3a Rn. 5a, wonach die Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ im Verwaltungsverfahren in
denjenigen Fällen verwendet wird, in denen die strengen Anforderungen nach § 3a Absatz 2 VwVfG abbedungen 
werden sollen, sodass an Stelle einer schriftlichen Erklärung etwa eine einfache E-Mail ausreicht). Die meisten 
Vergabekammern korrespondieren mit der Verwaltung sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bereits jetzt 
durch einfache E-Mail, ggf. gegen elektronische Eingangsbestätigung. Korrespondenz mit nicht anwaltlich 
vertretenen Beteiligten erfolgt hingegen aus Gründen der Rechtssicherheit bei vielen Kammern teils noch in 
Schriftform gegen Postzustellungsurkunde als Zugangsnachweis; eine elektronische Kommunikation findet nur 
statt, wenn sich die Partei hiermit einverstanden erklärt hat. Der mit der Wahrung der Schriftform verbundene 
Verfahrensaufwand soll mit der Neuregelung im Sinne der Bürokratieentlastung reduziert werden. Hierbei bleibt 
zu beachten, dass die elektronische Kommunikation nach § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 
(VwVfG) mit nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten erfolgen kann, soweit die Beteiligten hierfür den Zugang 
eröffnet haben.  
Einfache Ermittlungshandlungen sowie die einfache Korrespondenz zwischen Vergabekammer und Beteiligten 
sollen mit der Neuregelung jedoch nicht in jedem Fall der schriftlichen oder elektronischen Form unterworfen 
und damit unnötig verkompliziert werden. Sie können als abweichende Vorgabe der Vergabekammer im 
Einzelfall auch etwa fernmündlich erfolgen bzw. vorbesprochen werden (z. B. zur Abstimmung von Terminen). 
Satz 2 regelt die Form der Übermittlung von Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammern. Hierfür 
fehlten bislang Regelungen in den §§ 155 ff.. Lediglich für die Sachentscheidung gilt das Erfordernis der 
Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz über die Verweisung in § 168 Absatz 3 Satz 4 auf § 61 
Absatz 1. Wie zu Satz 1 ausgeführt übermitteln in der Praxis viele Vergabekammern auch etwa verfahrensleitende 
Verfügungen aus Gründen der Rechtssicherheit etwa per Postzustellungsurkunde. Dieses Vorgehen bedeutet 
einen hohen Arbeits- und Ressourcenaufwand und behindert die Digitalisierung. Mit dem neu eingefügten Satz 2 
soll daher klargestellt werden, dass für die betreffenden Verfügungen der Vergabekammern (z. B. die Ladung zur 
mündlichen Verhandlung), die selbst in schriftlicher oder elektronischer Form ergehen können, auch die 
elektronische Übermittlung im Wege einfacher E-Mail ausreichend ist. Auch hierbei ist zu beachten, dass die 
elektronische Kommunikation nach § 3a Absatz 1 VwVfG erfolgen kann, soweit die Beteiligten hierfür den 
Zugang eröffnet haben.
Zu Nummer 22 (§ 160 GWB) 
Durch die missbräuchliche Ausübung des Antrags- oder Beschwerderechts entstehen nicht hinzunehmende 
Verzögerungen von Vergabeverfahren. § 180 sieht für derart rechtsmissbräuchliches Verhalten als Rechtsfolge 
eine Schadensersatzpflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers vor. Diese Sanktion mag eine gewisse 
Abschreckungswirkung entfalten, hindert den betreffenden Antragsteller bzw. Beschwerdeführer jedoch nicht an 
der Einlegung eines Rechtsbehelfs.  
Die Ergänzung des § 160 Absatz 3 sieht daher nunmehr ausdrücklich vor, dass in Konstellationen offensichtlich 
rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung von Rechtsbehelfen die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags entfällt. 
Dies gilt über den Verweis auf § 180 Absatz 2 insbesondere, sofern die Aussetzung oder die weitere Aussetzung 
des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene Angaben erwirkt wird, die 
Überprüfung mit dem Ziel beantragt wird, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen 
oder einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen. In 
diesen Fällen ist ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Rechtsbehelfs nicht 
erkennbar. Mit der Beschränkung auf offensichtlich rechtsmissbräuchliche Konstellationen wird unter 
Berücksichtigung von Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes zugleich gewährleistet, dass die Zulässigkeit nur in 
evidenten Fällen des Rechtsmissbrauchs zu versagen ist. 
Zu Nummer 23 (§ 161 GWB) 
Zu Buchstabe a 
Die Neufassung des § 161 Absatz 1 Satz 1 GWB sieht zwei Änderungen vor:  
1. Einreichung „schriftlich oder elektronisch“: Das bisher vorgesehene Schriftformerfordernis für die Einreichung 
eines Nachprüfungsantrags steht einer digitalen Verfahrensabwicklung entgegen. Nach bisheriger Praxis erfolgte 
die Einreichung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte häufig noch per Faxgerät.  
Nach der Neuregelung genügt sowohl für die Einreichung als auch für die Begründung des Nachprüfungsantrags 
eine Einreichung in schriftlicher oder einfacher elektronischer Form. Für die Einreichung kann damit die 
Übermittlung des Nachprüfungsantrags per einfacher E-Mail genügen. 
Hintergrund der Änderung ist, dass die bislang vorgesehene Schriftform nach § 3a Absatz 2 und 3 VwVfG nur 
ersetzt werden kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, Abgabe in einem elektronischen 
Formular oder die Nutzung von weiteren elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten, welche jeweils ebenfalls 
eine elektronisch signierte Erklärung vorsehen. Daher bestehen bei den meisten Vergabekammern praktische 
Hindernisse für die elektronische Antragseinreichung: Die elektronische Signatur ist in der Bevölkerung kaum 
verbreitet und das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ist – anders als im Gerichtsverfahren 
(siehe § 130a Absatz 3 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 55a Absatz 3 und 4 der 
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) – bisher nicht als „sonstiges sicheres Verfahren“ zugelassen. Deshalb 
müssten Anwälte ihre über das besondere Anwaltspostfach (beA) eingereichten Anträge zur Vergabekammer mit 
elektronischer Signatur versehen, zum Gericht hingegen nicht. Für Naturalparteien ist eine technische Anbindung 
an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ohnehin erst perspektivisch über das sogenannte 
Bürgerkonto nach § 3 des Onlinezugangsgesetzes möglich.  
Angesichts der dargestellten hohen Hürden bei der Ersetzung der bislang in § 161 Absatz 1 vorgesehenen 
Schriftform wurde ein großer Teil der Nachprüfungsanträge bislang auf dem Papierweg bei den Vergabekammern 
eingereicht und sodann unter Medienbruch elektronisch weitergeleitet. Diese Vorgehensweise erzeugt einen 
hohen Verfahrensaufwand und hindert die Digitalisierung. Die mit der Neuregelung vorgesehene 
Einreichungsmöglichkeit auch in einfach elektronischer Form, welche keiner qualifizierten Signaturerfordernisse 
bedarf, hilft insofern ab.  
2. Streichung des „unverzüglich“: Im Sinne der Beschleunigung der Nachprüfungsverfahren und der
Rechtsklarheit wird die Angabe „unverzüglich“ gestrichen. Damit ist zeitgleich mit dem Nachprüfungsantrag auch dessen 
Begründung einzureichen. Die zuvor vorgesehene Möglichkeit der unverzüglichen Nachreichung der Begründung 
entfällt.
Zu Buchstabe b 
Die Regelung lehnt sich an § 130a Absatz 5 ZPO bzw. § 55a Absatz 5 VwGO an. Sie stellt im Interesse der 
Rechtssicherheit klar, dass für den Zugangszeitpunkt des Nachprüfungsantrags auf den Eingang der E-Mail auf 
dem Server der jeweiligen Vergabekammer abzustellen ist. Dem Absender ist eine Bestätigung über den Zeitpunkt 
des Eingangs zu erteilen. 
Die Regelung ist erforderlich, weil der Antrag nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nach 
bisheriger Rechtslage erst mit dem Ausdruck durch die Geschäftsstelle wirksam eingegangen ist. Die 
Rechtsprechung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen zwar die Antragsübermittlung per einfacher E-
Mail, setzt aber nach wie vor für den Antragseingang einen Papierausdruck durch die Vergabekammer voraus. 
Diese Verfahrensweise stellt einen Medienbruch dar und steht einer weiteren Digitalisierung des 
Nachprüfungsverfahrens entgegen. Zudem ist sie für den Antragsteller mit erheblicher Rechtsunsicherheit 
behaftet.  
Die vorgesehene Regelung ermöglicht eine medienbruchfreie Verfahrensausgestaltung und schafft 
Rechtssicherheit hinsichtlich des Zugangszeitpunkt des Nachprüfungsantrags für alle Beteiligten.  
Zu Nummer 24 (§ 162 GWB) 
Die Regelung stellt zur Verfahrensvereinfachung klar, dass auch die Entscheidung über die Beiladung nicht den 
Anforderungen der Schriftform genügen muss, sondern auch in elektronischer Form ergehen kann. Zudem kann 
sie ebenfalls entweder durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer getroffen werden und muss 
nicht durch die gesamte Kammer entschieden werden.  
Zu Nummer 25 (§ 163 GWB) 
Aus den zur Ergänzung des § 157 Absatz 2 Satz 1 näher ausgeführten Gründen der Verfahrensvereinfachung und 
-beschleunigung sieht die Änderung vor, dass die Prüfung des Nachprüfungsantrags auf offensichtliche 
Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ebenso wie die Übermittlung des Antrags an den Auftraggeber in Kopie 
und die Anforderung der Vergabeakten keine Entscheidung der vollbesetzten Kammer erfordert, sondern durch 
den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer erfolgt.  
Angesichts der in § 157 Absatz 2 vorgesehenen Anforderungen an die berufliche Qualifikation des Vorsitzenden 
sowie des hauptamtlichen Beisitzers wird effektiver Rechtsschutz auch mit Blick auf die weitreichende Folge 
dieser Verfahrensschritte in Gestalt der ausnahmsweisen Nichtauslösung oder der Auslösung des 
Suspensiveffekts nach § 169 Absatz 1 gewährleistet.  
In der Praxis erfolgt die Übermittlung des Nachprüfungsantrags an den Auftraggeber in Kopie zugleich mit der 
in § 169 Absatz 1 vorgesehenen Information des Auftraggebers über den Antrag. Die Neuregelung des § 163 
Absatz 2 Satz 3 stellt hierzu klar, dass auch die Übermittlung der Kopie des Nachprüfungsantrags an den 
Auftraggeber nicht nur in schriftlicher, sondern auch in elektronischer Form erfolgen kann. 
Die Änderung in § 163 Absatz 2 Satz 4 hinsichtlich der Übermittlung der Vergabeakten an die Kammer 
berücksichtigt, dass die Vergabestellen ihre Akten mittlerweile ohnehin vornehmlich digital in eVergabe-
Systemen führen. Da eine elektronische Aktenvorlage theoretisch auf mehreren Wegen denkbar ist (z. B. auf 
Datenträger, als Leserecht, über eine Internetplattform oder Cloud-Lösung oder als PDF-Datei per E-Mail), muss 
sie den rechtlichen Erfordernissen und technischen Möglichkeiten der jeweiligen Vergabekammer entsprechen. 
So wird etwa die Einräumung bloßer Leserechte der Kammer im eVergabe-System aus Rechtsgründen abzulehnen 
sein, weil damit das Leseverhalten der Kammer nachvollziehbar und Veränderungen der Akte im laufenden 
Nachprüfungsverfahren noch möglich wären. Die Übermittlung der elektronischen Akte auf einem körperlichen 
Datenträger (z. B. USB-Stick) kann im Einzelfall (z. B. bei größeren Datenmengen, bei technischen Störungen 
der anderen Tools) erforderlich sein, könnte aber ebenso wie die Nutzung von Internetplattformen mit 
Sicherheitsbedenken verbunden sein. Sofern bei den Kammern schon vorhanden, dürfte im Regelfall die Cloud-
Lösung mit einem gesicherten Zugangslink gegenwärtig das vorzugswürdige Tool sein. Es ist aber anzunehmen, 
dass künftige technische Weiterentwicklungen etwa der verschiedenen eVergabe-Plattformen für das 
Nachprüfungsverfahren relevant werden. Auch muss sichergestellt sein, dass die Kammer auch bei der 
elektronischen Vergabeakte einen ausreichenden Geheimschutz nach § 165 Absatz 2 und 3 im Rahmen der 
Akteneinsicht gewährleisten kann. Die Neuregelung berücksichtigt, dass jede Kammer hierzu über eigene
technische Lösungen verfügt und sie daher dem Antragsgegner vorerst die Weise der elektronischen 
Aktenübermittlung im Einzelfall vorgeben können muss.  
Die Regelung spricht in Satz 4 von einer elektronischen Kopie, da es sich bei der Generierung von Daten aus 
einem elektronischen Aktenführungssystem nicht um die elektronische Vergabeakte selbst handelt, sondern um 
eine Kopie ihres Inhalts (vgl. § 100 Absatz 2 VwGO und § 120 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). 
Deshalb können elektronische Dokumente zur Verfügung gestellt werden, die den vollständigen Inhalt der 
elektronisch geführten Vergabeakten mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, 
Definitions- und Schemadateien wiedergeben.  
Die Einschränkung „soweit möglich“ berücksichtigt Konstellationen, in denen eine sofortige Überführung der 
vollständigen Vergabeakten in eine elektronische Form objektiv nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem 
Aufwand zu bewerkstelligen und damit nicht mehr zumutbar ist (z. B. Vergabeakte enthält physische Baumodelle, 
beinhaltet Verweise auf eine Vielzahl von Papierakten oder wurde als umfangreiche Papierakte geführt, welche 
unter Umständen auch großformatige Pläne) enthält. 
Zu Nummer 26 (§ 165 GWB) 
Mit der Regelung in Satz 2 wird die Gewährung der Akteneinsicht in elektronischer Form durch Übermittlung 
oder zum Abruf auf einem sicheren Übermittlungsweg zum anzustrebenden Regelfall. Sie trägt damit zur weiteren 
Digitalisierung des Nachprüfungsverfahrens bei.  
Die Auswahl der konkreten Form der elektronischen Übermittlung (z. B. Einräumung eines Leserechts, 
Internetplattform, Cloud, geschwärzte PDF-Datei) bleibt hierbei vorerst der einzelnen Vergabekammer 
überlassen, damit diese wie bereits zu den Änderungen von § 163 Absatz 2 Satz 4 erläutert gemäß ihren 
technischen und praktischen Erfordernissen im Einzelfall passende Lösungen auswählen können. Zugleich bleibt 
genügend Spielraum, etwaige technische Weiterentwicklungen nutzen zu können. Die elektronische Übermittlung 
oder die Bereitstellung zum Abruf soll auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgen, um den Inhalt vor 
unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. 
Wie sich aus dem neu geschaffenen § 157 Absatz 2 Satz 6 und 7 ergibt, bedarf es für die Gewährung der 
Aktensicht keiner Entscheidung der vollbesetzten Vergabekammer; die Kammer kann auch hier vielmehr allein 
durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer handeln.  
Zu Nummer 27 (§ 166 GWB) 
Zu Buchstabe a 
Die Änderungen in § 166 treffen gewisse Verfahrenserleichterungen hinsichtlich der Notwendigkeit und der Art 
der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern.  
Absatz 1 Satz 3 sieht bereits Ausnahmen für die obligatorische Durchführung einer mündlichen Verhandlung im 
Nachprüfungsverfahren vor. Diese Ausnahmen werden mit der Neuregelung ähnlich der Regelungen im LNG- 
und Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz erweitert: Soweit es der Beschleunigung dient und die Sache 
keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist, kann die Vergabekammer 
ebenfalls nach Lage der Akten entscheiden. Diese allgemeine Beschleunigungswirkung sollte nicht nur auf 
befristete Sondergesetze beschränkt sein, sondern im jeweiligen Einzelfall von den Vergabekammern 
berücksichtigt werden können. Rechtliches Gehör kann den Beteiligten in Konstellationen ohne besondere 
Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausreichend durch schriftliche Äußerungsmöglichkeiten 
gewährt werden, wie es auch sonst im Verwaltungsverfahren üblich ist. Die Vergabekammer wird bei ihrer 
Entscheidung über das Absehen von einer mündlichen Verhandlung allerdings auch zu beachten haben, dass eine 
mündliche Verhandlung im Einzelfall zu einer schnelleren Entscheidung beitragen kann.  
Ob nach Lage der Akten entschieden wird, kann nach der Änderung des § 157 Absatz 2 als 
Verfahrensentscheidung auch der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer verfügen. In diesem Fall sollte es 
sich um eine Person mit Befähigung zum Richteramt handeln (siehe auch die Begründung zur Änderung des § 157 
Absatz 2). Die Entscheidung der Vergabekammer nach § 168 ergeht aber auch in diesen Fällen durch die 
Vergabekammer in volller Besetzung.
Zu Buchstabe b 
Die Regelung ermöglicht es der Vergabekammer ausdrücklich, die mündliche Verhandlung auf Antrag oder von 
Amts wegen im Wege der Videoverhandlung durchzuführen. Sie dient der Beschleunigung, Vereinfachung und 
durch die Ersparnis einer persönlichen Anreise der ökologischen Nachhaltigkeit. 
Viele Vergabekammern führen ihre mündlichen Verhandlungen spätestens seit der Corona-Pandemie im Frühjahr 
2020 als Videoverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung oder in hybrider Form durch. Dieses 
Vorgehen wird mit der Anpassung nun auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt. Im LNG- und 
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz waren zeitlich vorgezogen bereits ähnliche, systematisch aber 
anders aufgebaute Regelungen enthalten (Verweis auf die Regelung der ZPO). Nun soll eine allgemeine, eigene 
Regelung für die Nachprüfungsverfahren getroffen werden. 
Zu beachten ist, dass Absatz 3 die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Wege der Videoverhandlung 
insbesondere nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig macht. Hiermit wird vermieden, dass eine 
Verweigerung der Zustimmung zur Abhaltung der mündlichen Verhandlung in Form einer Videoverhandlung als 
Verzögerungstaktik insbesondere des Antragstellers eingesetzt wird, die mit dem Beschleunigungsgebot des 
§ 167 nicht vereinbar ist. 
Die Regelung lehnt sich an die entsprechende Ergänzung der Gerichtsprozessordnungen (§ 128a ZPO, § 102 
VwGO) an, berücksichtigt jedoch, dass die Verfahrensbeschleunigung ein bestimmendes Wesensmerkmal des 
Nachprüfungsverfahrens ist, für das als nicht-öffentliches Verwaltungsverfahren die strengen Voraussetzungen 
der Gerichtsöffentlichkeit nicht übertragbar sind. Sie schafft hierzu die Möglichkeit, dass gerade auch die 
Mitglieder der Kammer in der Lage sind, die mündliche Verhandlung als Videoverhandlung etwa aus dem 
Homeoffice durchzuführen; sie muss mithin nicht aus dem Sitzungszimmer der Vergabekammer heraus 
stattfinden. Auch für die Beigeladene, die der Verhandlung im Regelfall ohne eigene Anträge beiwohnt, bietet die 
Videoverhandlung eine zeit- und kostensparende Teilnahmemöglichkeit. 
Macht ein Beteiligter geltend, dass er nicht über die technischen Möglichkeiten zur virtuellen Teilnahme an der 
Verhandlung verfügt oder sich hierdurch anderweitig in seinen Rechten eingeschränkt fühlt, wird die Kammer 
dies im Zuge ihrer Entscheidung über die Form der Durchführung der mündlichen Verhandlung zu 
berücksichtigen haben. Dies gilt insbesondere auch für die Belange von Menschen mit Behinderungen, sofern 
ihnen die Nutzung von Videokonferenztechnik nicht möglich ist. Zugleich kann sie insbesondere berücksichtigen, 
dass die mündliche Verhandlung auch nur teilweise per Videokonferenz bzw. durch einzelne Videovernehmungen 
oder für einzelne Beteiligte erfolgen kann.  
Der Verweis in Absatz 3 Satz 3 auf Absatz 2 macht deutlich, dass auch das Nichterscheinen eines Beteiligten per 
Video bei ordnungsgemäßer Ladung eine Verhandlung in der Sache und Entscheidung nicht verhindert. Der 
Verweis auf § 128a Absatz 6 Satz 1 ZPO macht klar, dass eine Aufzeichnung der Übertragung – hier: der 
Videoverhandlung – nicht erfolgt.  
Die Regelung in Absatz 4 sieht die Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Vergabekammer über den Verzicht 
auf eine mündliche Verhandlung oder über die Durchführung der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil 
im Wege der Videoverhandlung vor. Hierdurch wird im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine 
Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens durch das Ergreifen von Rechtsbehelfen gegen derartige
Verfahrensentscheidungen vermieden, welche aber gerade eine Beschleunigung der Verfahren bezwecken. Aus diesen 
Gründen kann die Entscheidung ebenso durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer getroffen 
werden. 
Zu Nummer 28 (§ 167 GWB) 
Die Änderung in Satz 1 („schriftlich oder elektronisch“ statt „schriftlich“) sieht im Interesse der Digitalisierung 
vor, dass die Entscheidungen der Vergabekammer in schriftlicher oder alternativ in elektronischer Form ergeht 
und erleichtert damit den elektronischen Erlass der Entscheidung.  
Die Sach- und Kostenentscheidung der Vergabekammer ergeht nach § 168 Absatz 3 Satz 1 durch Verwaltungsakt, 
für den – abgesehen von dem Verweis in § 168 Absatz 3 Satz 4 auf die entsprechende Anwendung von § 61 
Absatz 1 und 2 – bislang zwar grundsätzlich keine gesonderten Formvorschriften gelten (siehe § 37 Absatz 2 
Satz 1 VwVfG). Ein elektronischer Verwaltungsakt ist auf Verlangen des Betroffenen allerdings nach § 37
Absatz 2 Satz 3 VwVfG schriftlich zu bestätigen. Da die Ersetzung der Schriftform wegen der fehlenden 
Anerkennung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) im Rahmen von § 3a Absatz 2 
und 3 VwVfG zu praktischen und rechtlichen Unwägbarkeiten führt, fertigen die Vergabekammern nach 
bestehender Rechtslage ihre Beschlüsse oftmals noch in Papier aus. 
Mit der Neuregelung soll dieses Erfordernis entfallen. Zu beachten bleibt jedoch weiterhin die Anforderung der 
Zustellung an die Beteiligten nach § 61 Absatz 1 entsprechend, insbesondere um Klarheit hinsichtlich des Beginns 
der Frist für eine sofortige Beschwerde zu schaffen. Das Verwaltungszustellungsgesetz erlaubt hierzu unter 
bestimmten Voraussetzungen die elektronische Zustellung. 
Die Änderung in Satz 2 („Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer“ statt „Vorsitzende“) ermöglicht eine 
ausnahmsweise Verlängerung der Frist zur Entscheidung der Vergabekammer nicht nur wie bisher durch den 
Vorsitzenden, sondern auch durch den hauptamtlichen Beisitzer. Da nicht in allen Vergabekammern beide 
hauptamtlichen Mitglieder gemeinsam, sondern entweder der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer für 
die Verfahrensführung und Verhandlungsvorbereitung zuständig sind, sollte auch der hauptamtliche Beisitzer 
aufgrund seiner Sachnähe nach § 167 Absatz 1 Satz 2 bis 4 über die Fristverlängerung entscheiden und sie 
begründen können. 
Mit der Änderung in Satz 4 („schriftlich oder elektronisch“ statt „schriftlich“) wird die Begründung der 
Verlängerung der Entscheidungsfrist der Vergabekammer in schriftlicher oder elektronischer Form ermöglicht. 
Eine Übermittlung der entsprechenden Verfügung reicht demnach insbesondere auch im Wege einfacher E-Mail 
aus. Die Regelung dient damit der Digitalisierung und Vereinfachung des Verfahrens. Näheres kann der 
Begründung des neu eingefügten § 158 Absatz 3 entnommen werden. 
Zu Nummer 29 (§ 169 GWB) 
Zu Buchstabe a 
Mit der Neuregelung in § 173 Absatz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde in Fällen, 
in denen der Antragsteller mit einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterliegt. Die Änderung 
des § 169 sieht als Folgeänderung vor, dass der öffentliche Auftraggeber in diesen Fällen den Zuschlag bereits 
nach der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer erteilen kann und nicht den Ablauf der
zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 abwarten muss. 
Mit der Änderung der „Textform“ zu „schriftlich oder elektronisch“ wird klargestellt, dass eine Information der 
unterlegenen Bieter im Wege schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen kann (siehe zu diesem
Formerfordernis im Einzelnen die Begründung zur Änderung des § 158 GWB). 
Aus den zur Ergänzung des § 157 Absatz 2 Satz 1 näher ausgeführten Gründen der Verfahrensvereinfachung und 
-beschleunigung berücksichtigt die Änderung zudem, dass die Information des Auftraggebers über den 
Nachprüfungsantrag keine Entscheidung der vollbesetzten Kammer erfordert, sondern durch den Vorsitzenden 
oder den hauptamtlichen Beisitzer erfolgt. Sie stellt eine Folgeänderung zur Neuregelung in § 163 Absatz 2 Satz 1 
bis 4 dar, wonach die Prüfung des Antrags auf offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit nicht mehr 
durch die gesamte Kammer, sondern nur durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer erfolgt. 
Zu Buchstabe b 
Aus den zur Ergänzung des § 157 Absatz 2 Satz 1 näher ausgeführten Gründen der Verfahrensvereinfachung und 
-beschleunigung sieht die Neuregelung vor, dass die Zustellung eines Schriftsatzes, mit dem der Auftraggeber das 
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 117 Nummer 1 bis 3 oder § 150 Nummer 1 oder 6 geltend macht, an den 
Antragsteller unverzüglich alternativ seitens des Vorsitzenden oder des hauptamtlichen Beisitzers zu veranlassen 
ist. Als reiner Verfahrensschritt ist eine Veranlassung der Zustellung durch die vollbesetzte Kammer demnach 
nicht erforderlich; sie würde der Unverzüglichkeit der Zustellung vielmehr hinderlich sein. 
Zu Nummer 30 (§ 172 GWB) 
Die Ergänzung sieht im Falle einer sofortigen Beschwerde eine Vereinheitlichung von Umfang sowie Form der 
Übermittlung der Verfahrensakte der Vergabekammer an das Oberlandesgericht vor.  
Während bislang einige Vergabekammern nur ihre Verfahrensakte übermitteln und das Oberlandesgericht die 
Vergabeakte selbst bei der Vergabestelle anfordert, nehmen andere Vergabekammern eine gemeinsame
Übermittlung von Vergabe- und Verfahrensakte vor. Mit Absatz 5 wird nun auch im Interesse der 
Rechtssicherheit einheitlich geregelt, dass sowohl Vergabe- als auch Verfahrensakte seitens der Vergabekammer 
zu übermitteln sind. Hierzu bedarf es keiner Entscheidung der vollbesetzten Vergabekammer, vielmehr erfolgt 
die Übermittlung auf Veranlassung des Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzers. Um eine Übermittlung auf 
elektronischem Wege zu ermöglichen, sieht die Regelung eine Übermittlung nunmehr in schriftlicher oder 
elektronischer Form vor, ohne hierzu nähere Vorgaben zu machen. Die jeweilige Vergabekammer kann demnach 
gemäß ihren technischen Möglichkeiten vorerst die konkrete Art der Übermittlung wählen. Hierbei ist allerdings 
zu gewährleisten, dass die Geheimhaltungsgrade etwaiger Verschlusssachen gewahrt werden. 
Zu Nummer 31 (§ 173 GWB) 
Nach bisheriger Rechtslage hatte eine sofortige Beschwerde des vor der Vergabekammer unterlegenen
Antragstellers auf zwei Wochen befristet eine aufschiebende Wirkung gegenüber einer Entscheidung der
Vergabekammer. Diese aufschiebende Wirkung konnte vom Beschwerdegericht auf Antrag verlängert werden. Hiermit konnte 
erreicht werden, dass der Auftraggeber einen Zuschlag – trotz Unterliegens vor der Vergabekammer – nicht
erteilen durfte, sofern das Gericht dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben hat. 
Mit der Neuregelung wird die aufschiebende Wirkung für diejenigen Konstellationen abgeschafft, in denen der 
Antragsteller mit einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterliegt. Denn obwohl die
Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bereits nach bestehender Rechtslage als Ausnahmefall konzipiert war, war sie 
praktisch der Regelfall bei sofortigen Beschwerden durch den Antragsteller. Dies gewährleistete zwar einen
besonders umfangreichen Primärrechtsschutz, da der Zuschlag bis zur Entscheidung in der Hauptsache – ohne
entsprechend anderer Anträge des Auftraggebers – nicht erteilt werden durfte. Aufgrund der häufig langen Dauer der 
Beschwerdeverfahren vor den Oberlandesgerichten führte dies jedoch teilweise zu erheblichen Verzögerungen 
der Vergabe öffentlicher Aufträge. Dies betraf auch wichtige Infrastrukturvorhaben und auch solche Fälle, in 
denen der Auftraggeber schlussendlich nicht nur vor der Vergabekammer, sondern auch vor Gericht obsiegte. Die 
hierdurch insbesondere für dringliche Auftragsvergaben entstehenden Verzögerungen sollen mit der Neuregelung 
ausgeschlossen und die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen somit insgesamt beschleunigt werden. 
Zunächst verbleibt den unterlegenen Bietern die Möglichkeit, die Erteilung des Zuschlages mit Stellung eines 
Nachprüfungsantrags bis zur Entscheidung der Vergabekammer zu verhindern, sodass Primärrechtsschutz hier 
nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Aber auch nach ablehnender Entscheidung der Vergabekammer ist der
Beschwerdeführer weiterhin nicht rechtsschutzlos gestellt. In entsprechenden Fällen kann er gegen einen
Vergabeverstoß Sekundärrechtsschutz geltend machen: Wurde vor Entscheidung des Gerichtes im Beschwerdeverfahren 
bereits (Dritten) der Zuschlag erteilt, kann der Beschwerdeführer auf Basis einer Feststellungsentscheidung (vgl. 
hierzu § 178 Satz 3 GWB) die ordentlichen Gerichte um Schadensersatz ersuchen (vgl. §§ 156 Absatz 3, 179 
Absatz 1, 181 GWB, insbesondere § 181 Satz 2 GWB in Verbindung mit den Grundsätzen der culpa in
contrahendo).  
Mit Blick auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch nach Artikel 20 Absatz 3 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass es bei Vergabeentscheidungen im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum 
liegt, das Interesse des Auftraggebers an einer zügigen Ausführung der Maßnahmen und das des erfolgreichen 
Bewerbers an alsbaldiger Rechtssicherheit dem Interesse des erfolglosen Bieters an Primärrechtsschutz
vorzuziehen und Letzteren regelmäßig auf Sekundärrechtsschutz zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 
2006 – 1 BvR 1160/03 – juris, Rn. 74 ff.). 
Es ist nicht ersichtlich, dass die vorgenannten Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts nur Fälle der Vergabe 
im Unterschwellenbereich, also außerhalb des Anwendungsbereichs des Vierten Teils des GWB, abdecken.
Vielmehr noch dürften die Interessen an einer zügigen und wirtschaftlichen Abwicklung öffentlicher Beschaffung zur 
Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Vermeidung unter Umständen gar rechtsmissbräuchlich erhobener 
Rechtsbehelfe bei großvolumigen Aufträgen mindestens genauso zum Tragen kommen. Jedenfalls besteht –
neben den Interessen des erfolglosen Bieters – zugleich ein öffentliches Interesse an einem rechtmäßigen Handeln 
öffentlicher Auftraggeber und dem wirtschaftlichen Umgang mit Haushaltsmitteln durch Wahrung
vergaberechtlicher Anforderungen. Dieses Geflecht öffentlicher und privater Interessen kann jedoch nicht in einer Weise
aufgelöst werden, die alle Interessen gleichermaßen befriedigt (BVerfG a. a. O.). Wird der erfolglose Bieter auf einen 
Schadensersatzanspruch verwiesen, wird er hinsichtlich einer unter Umständen rechtswidrig versagten
Umsatzchance hinlänglich kompensiert (BVerfG a. a. O.; vgl. zur Reichweite des Schadensersatzanspruchs jüngst EuGH, 
Urteil vom 6.6.2024 – C-547/22 INGSTEEL).
Die Änderung des § 173 steht zudem im Einklang mit den europäischen Rechtsmittelvorgaben für Beschaffungen 
(insbesondere die allgemeine Nachprüfungsrichtlinie 89/665/EWG). In Artikel 2 Absatz 1 bis 3 der Rechtsmittel-
Richtlinie sind Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren geregelt, die in deutschem Recht in den §§ 155 ff. 
GWB bereits mit den Regelungen zum Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern von Bund und Ländern 
umgesetzt werden. Ergänzend sieht Artikel 2 Absatz 9 der Rechtsmittel-Richtlinie vor, dass im Falle einer
Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, sicherzustellen ist, dass ein etwaiger Rechtsverstoß der Nachprüfungsinstanz 
zum Gegenstand einer Klage vor einem Gericht im Sinne des Artikels 267 AEUV gemacht werden kann. Der 
EuGH hat mit Urteil vom 18. September 2014 (Rs. C-549/13) festgestellt, dass die deutschen Vergabekammern 
Gerichte in diesem Sinne sind, sodass bereits bezweifelt werden kann, ob es neben den deutschen
Vergabekammern einer weiteren gerichtlichen Instanz bedarf. In jedem Fall aber bleibt es dem Beschwerdeführer einer
sofortigen Beschwerde unbenommen, die Entscheidung der Vergabekammer im Wege des Feststellungsverfahrens zur 
Erlangung von Schadensersatz zum Gegenstand einer Klage vor dem Oberlandesgericht zu machen. 
Darüber hinaus hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. Januar 2024 (Rs. C-303/22 – CROSS/Stadt Brünn)
ausdrücklich ausgeführt, dass eine nationale Regelung, die dem Auftraggeber den Zuschlag nur bis zu dem Zeitpunkt 
untersagt, an dem eine Stelle in erster Instanz im Sinne des Artikel 2 Absatz 3 der Rechtsmittel-Richtlinie gegen 
die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags entscheidet, den Richtlinienvorgaben nicht entgegensteht;
insoweit komme es auf die Frage nicht an, ob diese Stelle ein Gericht ist oder nicht. Die deutschen Vergabekammern 
stellen eine solche Stelle im Sinne des Artikel 2 Absatz 3 der Rechtsmittelrichtlinie dar. 
Zu Nummer 32 (§ 175 GWB) 
Satz 2 ermöglicht klarstellend ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als 
Videoverhandlung in Ergänzung zu den allgemeinen Möglichkeiten nach §§ 175 Absatz 2, 72 in Verbindung mit 
§ 128a ZPO. Dabei wird für die Oberlandesgerichte anders als für die Vergabekammern in § 166 statt einer 
Sonderregelung auf die Vorschriften der ZPO verwiesen, die die Oberlandesgerichte auch in ihren anderen 
Verfahren anzuwenden haben. Die ausdrückliche Verankerung der Videoverhandlung soll der Digitalisierung, 
ökologischen Nachhaltigkeit und Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens dienen. 
Zu Nummer 33 (§ 176 GWB) 
Zu Buchstabe a 
Die Umkehr des Überwiegens in der Abwägungsentscheidung am Ende des § 176 Absatz 1 Satz 1 erleichtert im 
Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Vorabgestattung des Zuschlags durch das Beschwerdegericht. Die 
Vorabgestattung des Zuschlags kann demnach erfolgen, wenn der Primärrechtsschutz für den unterlegenen Bieter 
als vorteilhafte Folge der Verzögerung der Vergabe nicht wichtiger als das Interesse der Allgemeinheit am 
baldigen Zuschlag ist. Dabei beinhaltet das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des 
Vergabeverfahrens auch besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen. 
Diese Überwiegensumkehr entspricht der Überwiegensumkehr im neuen § 173 Absatz 1 Satz 3. Stellt das Gericht 
im Nachhinein fest, dass der Zuschlag nicht hätte erteilt werden dürfen, kann der unterlegene Bieter aufgrund der 
Feststellungsentscheidung Sekundärrechtsschutz ersuchen. 
Zu Buchstabe b 
Die Ersetzung entspricht der Änderung in § 173 Absatz 2 Satz 4. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. 
Zu Nummer 34 (§ 177 GWB) 
Die Regelung hebt die Fiktionswirkung über die Beendigung des Vergabeverfahrens in § 177 nach einer negativen 
Entscheidung über die Vorabgestattung des Zuschlags auf. Entsprechende Nichtanwendungsbefehle sind bereits 
im LNG- und Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz enthalten. Die Regelung des § 177 hat sich aber 
allgemein nicht bewährt. 
Die mit § 177 ursprünglich bezweckte Beschleunigung von Verfahren tritt zurück hinter dem Interesse des 
Auftraggebers, mit der Beantragung der Vorabgestattung des Zuschlags nicht das Risiko eingehen zu müssen, das 
Vergabeverfahren ohne Hauptsacheentscheidung neu beginnen zu müssen. Der damit zwingend einhergehende 
erhebliche Zeitverzug ist bei öffentlichen Aufträgen in der Regel nicht hinnehmbar.
Die Regelung trägt darüber hinaus zum effektiven Rechtsschutz und zur Wahrung der richterlichen 
Unabhängigkeit bei, indem nicht automatisch mit der beschleunigt zu fällenden Eilentscheidung die Möglichkeit 
zur Hauptsacheentscheidung entfällt. Sie dient auch der Beschleunigung, da ohne diese Fiktionswirkung 
voraussichtlich vermehrt von Anträgen über die Vorabentscheidung des Zuschlags Gebraucht gemacht werden 
wird. 
Zu Nummer 35 (§ 179 GWB) 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 173. 
Zu Nummer 36 (§ 187 GWB) 
Hiermit wird der Übergang hinsichtlich für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene 
Vergabe- oder Nachprüfungsverfahren geregelt. Ein Vergabeverfahren ist im Sinne dieser Übergangsregelung 
auch begonnen, wenn eine Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb oder zur Angebotsabgabe ohne vorherigen 
Teilnahmewettbewerb erfolgt ist. 
Zu Nummer 37 
Die Änderung aktualisiert die Bezeichnung des in den Normen genannten Bundesministeriums für Wirtschaft und 
Energie. 
Zu Artikel 2 (Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes) 
Mit der Änderung in § 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes wird den Auftraggebern wie im Sektorenvergaberecht 
ermöglicht, auch unterhalb der EU-Schwellenwerte eine Verhandlungsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) 
bzw. eine freihändige Vergabe (Bauleistungen) nach ihrer freien Wahl durchzuführen. Dies steigert die Flexibilität 
der Auftraggeber und vereinfacht die Vergabeverfahren in den Fällen, in denen die Auftraggeber die Möglichkeit 
von Verhandlungen als Vereinfachung ansehen, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Auch wird 
dadurch erwartet, dass mit der Flexibilität von Verhandlungen mehr Unternehmen erfolgreich zur Abgabe von 
Angeboten aufgefordert werden können. Die Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen soll für Unternehmen 
damit wieder attraktiver werden. Auftraggebern soll Aufwand für neue oder wiederholte Vergabeverfahren 
genommen werden, in denen keine oder keine geeigneten Angebote eingegangen sind. Im Einzelfall, insbesondere 
bei standardisierten Leistungen, kann das offene Verfahren auch weiterhin das einfachste und 
erfolgsversprechendste Verfahren sein.  
Im Interesse des Wettbewerbs und der Transparenz gilt diese Wahlmöglichkeit aber nur, wenn der 
Verhandlungsvergabe bzw. der freihändigen Vergabe wie im Sektorenvergaberecht ein öffentlicher 
Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet ist. Auftraggeber trifft bei Verhandlungen zudem eine besondere 
Verantwortung zur Wahrung von Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der beteiligten 
Bewerber und Bieter. Der Auftragsgegenstand darf durch die Verhandlungen zudem nicht unzulässig verändert 
werden (insbesondere nicht die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien).  
In der UVgO soll daneben die Möglichkeit eingeführt werden, eine Verhandlungsvergabe auch ohne 
Teilnahmewettbewerb, aber mit einer öffentlichen Bekanntmachung durchzuführen (Verhandlungsvergabe mit 
Bekanntmachung). In diesem Fall ist der Wettbewerb um das Angebot größer als mit einem 
Teilnahmewettbewerb, in dem nur wenige Unternehmen zur Angebotsabgabe und Verhandlung ausgewählt 
werden. Auch diese Möglichkeit soll daher explizit in § 30 HGrG aufgenommen und die Bekanntmachung in 
Satz3 definiert werden.  
Das Vergaberecht nach Satz 1 zweiter Halbsatz kann weiterhin sonstige Fälle vorsehen, in denen die Natur des 
Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme, insbesondere das Absehen von einem 
Teilnahmewettbewerb, rechtfertigen.  
Zudem wurde die Überschrift des § 30 angepasst, um den geänderten Inhalt der Regelung widerzuspiegeln. 
Zu Artikel 3 (Änderung der Bundeshaushaltsordnung) 
Die Neufassung von § 55 der Bundeshaushaltsordnung übernimmt in Absatz 1 die Änderung des § 30 des 
Haushaltsgrundsätzegesetzes für dem Bundesrecht unterliegende Stellen. Auf die dortige Begründung kann 
verwiesen werden.
Die Anpassung soll entsprechend in den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung und in der 
Unterschwellenvergabeordnung möglichst zeitnah nachgezogen werden.  
Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen, da kein Regelungsgehalt damit verbunden ist. Vergaberechtliche 
Vorgaben, etwa in der UVgO oder VOB/A, finden durch Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO und unabhängig 
des Absatzes 2 Anwendung. 
Stattdessen wird in der Neufassung des Absatzes 2 nunmehr für Beschaffungen auf Bundesebene gesetzlich 
geregelt, unter welcher Wertgrenze die Durchführung eines Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht erforderlich 
ist und Leistungen durch Direktauftrag beschafft werden können. Dies war zuvor über die Allgemeine 
Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO und der dort angelegten Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung 
geregelt. Diese wurden wiederholt aus besonderen Gründen erhöht (derzeit bis zum Ende des Jahres 2025 befristet 
durch Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen 
Aufträgen im Unterschwellenbereich vom 11. Dezember 2024). Die Regelung zum Direktauftrag aus § 14 UVgO 
wird nun dauerhaft in §  55 Absatz 2 BHO übernommen.  
Die allgemeine Wertgrenze für Vergaben auf Bundesebene wird zugleich auf 50.000 Euro festgelegt. Damit sollen 
insbesondere die Vergabestellen entlastet und die öffentliche Beschaffung beschleunigt werden. Nicht nur wird 
durch die Erhöhung der Wertgrenze die Beschaffung von niedrigvolumigen Aufträgen (bis 50.000 Euro) deutlich 
erleichtert und beschleunigt. Auch werden durch diese Entlastungsmaßnahme Ressourcen in den Vergabestellen 
frei, sodass positive Effekte wie etwa die schnellere Bearbeitung auf alle Vergabeverfahren und die öffentliche 
Beschaffung (des Bundes) im Ganzen zu erwarten sind. Zugleich bleibt es der Vergabestelle weiterhin offen, auch 
im niedrigvolumigen Bereich Vergabeverfahren durchzuführen. Dies kann sich in vielen Fällen als sehr sinnvoll 
erweisen, insbesondere um ausreichenden Wettbewerb und die Beteiligung von kleinen und mittleren 
Unternehmen durch eine öffentliche Aufforderung zum Wettbewerb sicherzustellen.  
Dabei bleiben die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der 
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in 
der Bundesverwaltung ist zu beachten. Bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse an einem öffentlichen 
Auftrag sind die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen 
Union zu beachten. 
Auch wird im neuen Absatz 2 Satz 2 festgelegt, dass der öffentliche Auftraggeber zwischen den bei einem 
Direktauftrag beauftragten Unternehmen wechseln soll. Dies ist wortgleich bereits in § 14 UVgO vorgesehen; 
eine materielle Änderung geht mit der nun gesetzlichen Festlegung also nicht einher. 
Es wird zudem geregelt, dass von der Regelung in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 abgewichen werden kann, sofern 
die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Direktauftragswertgrenze rechtfertigen. Näheres 
wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Dies gilt etwa für die bereits in Kraft getretene Abweichende 
Verwaltungsvorschrift für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr sowie für 
die vorgesehene Sonder-Direktauftragswertgrenze in Höhe von 100.000 Euro für Start-ups mit innovativen 
Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung. Zudem hat sich die Bundesregierung darauf geeinigt, 
die Direktauftragsgrenze für Liefer-,  Bau- und Dienstleistungen von Sicherheitsbehörden, welche unmittelbar 
der Zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit oder dem Katastrophenschutz dienen, entsprechend der Regelung 
für die Bundeswehr anzuheben. 
Zugleich werden möglichst einheitliche Regelungen und Schwellenwerte mit den Ländern angestrebt. 
Die Überschrift des § 55 wurde angepasst, um den geänderten Inhalt der Regelung widerzuspiegeln. 
Zu Artikel 4 (Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes) 
Zu Nummer 1 (§ 2 WRegG) 
Bußgeldentscheidungen gegen Unternehmen im Falle von Submissionsabsprachen werden je nach Sachlage auf 
§ 81 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 GWB, auf § 298 StGB oder auf beide Tatbestände gestützt.
Hingegen differenzieren die Regelungen des Wettbewerbsregistergesetzes bislang hinsichtlich der
Mitteilungsvoraussetzungen zwischen Unternehmensgeldbußen in Anknüpfung an § 81 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 
GWB, bei denen kein Rechtskrafterfordernis gilt, und Unternehmensgeldbußen in Anknüpfung an § 298 StGB, 
bei denen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung Voraussetzung für die Eintragung ist. Dadurch können
sich abweichende Eintragungsvoraussetzungen ergeben bei Bußgeldbescheiden, die denselben Sachverhalt, d.h. 
dieselbe rechtswidrige Absprache, betreffen. Bei Bußgeldbescheiden, die sowohl auf § 81 Absatz 1 Nummer 1, 
Absatz 2 Nummer 1 GWB als auch auf § 298 StGB gestützt sind, ergibt sich diese Abweichung sogar im Hinblick 
auf dieselbe Entscheidung. 
Mit den Änderungen in § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 werden daher die Eintragungsvoraussetzungen für 
Unternehmensgeldbußen nach § 298 StGB an die der Kartellordnungswidrigkeiten angeglichen. Für die
betreffenden Unternehmensgeldbußen nach § 298 StGB gilt damit zukünftig, dass sie bei Vorliegen der übrigen
Mitteilungsvoraussetzungen der Registerbehörde bereits unverzüglich nach Erlass mitzuteilen sind, sowie die
Löschfrist nach § 7 Absatz 1 Satz 2 WRegG. In angemessenem Ausgleich zur Vorverlegung des Mitteilungszeitpunkts 
und in konsequenter Fortführung ihrer Gleichstellung mit den Unternehmensgeldbußen in Anknüpfung an § 81 
Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 GWB unterliegen sie mit der Aufnahme in § 2 Absatz 2 künftig
ebenfalls der Bagatellschwelle in Höhe von 50.000 Euro. 
Für die Entscheidungen nach § 298 StGB gegen natürliche Personen (§ 2 Absatz 1 Buchstabe e i.V.m. Absatz 3), 
die einem Unternehmen zuzurechnen sind, bleibt das Rechtskrafterfordernis erhalten. Dies führt nicht dazu, dass 
bei paralleler Unternehmensgeldbuße das Unternehmen insgesamt länger im Register stünde, da die Löschfrist 
einer erst später mitgeteilten Entscheidung gegen die natürliche Person nach § 7 Absatz 1 Satz 4 an die früher 
endende Löschfrist der Mitteilung zu der Unternehmensgeldbuße anzugleichen ist. 
Zudem wird der bislang fehlende Verweis in § 2 Absatz 3 Satz 1 auf § 2 Absatz 1 Nummer 4 ergänzt. 
Zu Nummer 2 (§ 6 WRegG) 
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 besteht eine Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregister nur in „Verfahren über die 
Vergabe öffentlicher Aufträge“. Darunter fallen Direktaufträge nach der Regelung nun in § 55 Absatz 2 BHO 
beziehungsweise § 14 UVgO gerade nicht, da diese qua Definition kein Vergabeverfahren beinhaltet. Der
Schwellenwert zur Abfrage des Wettbewerbsregisters wird entsprechend der Wertgrenze der Direktauftragswertgrenze 
(des Bundes, siehe § 55 Absatz 2 BHO) auf 50 000 Euro erhöht.  
Zugleich wird im neuen Absatz 2 Nummer 3 nochmals hervorgehoben, dass auch bei Direktaufträgen die
(optionale) Möglichkeit besteht, eine Abfrage beim Wettbewerbsregister durchzuführen. Dies ist bereits nach geltender 
Rechtslage möglich und soll durch die neue Nummer 3 nur klargestellt werden. Es ist ohne Einschränkungen 
weiterhin sehr wichtig, dass öffentliche Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die keine
erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und die sich im Wettbewerb fair verhalten. Entsprechend sollten
öffentliche Auftraggeber die optionale Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters nach eigenem Ermessen auch 
bei Direktaufträgen wahrnehmen, um auszuschließen, dass Direktaufträge an Unternehmen gehen, bei denen es 
in der Vergangenheit zu Fehlverhalten oder Straftaten gekommen ist. 
Zu Artikel 5 (Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes) 
Die durch diese Aufhebungen entfallenden Regelungen im LNG-Beschleunigungsgesetz sind allein 
Folgeänderungen, da ihr Regelungsgehalt durch die Änderungen in Artikel 1 dieses Gesetzes nunmehr dauerhaft 
im GWB enthalten ist beziehungsweise durch das Außerkrafttreten von § 2 LNG-G weitere Anpassungen 
notwendig geworden sind.  
Zu Artikel 6 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Diese Änderung reflektiert, dass Bekanntmachungen zukünftig nicht mehr über die Seite service.bund.de zentral 
gesammelt werden. Vielmehr soll nun der Datenservice Öffentlicher Einkauf als zentraler nationaler
Bekanntmachungs-Hub fungieren. Auf dessen Bekanntmachungsservice oeffentlichevergabe.de wird daher hier verwiesen. 
Siehe dazu auch die Einfügung des § 114 Absatz 3 GWB. 
Die Bekanntmachung auf der zentralen Seite steht auch nicht mehr im freien Ermessen des Auftraggebers.
Sondern sie soll aus Transparenzgründen in der Regel, und zwar soweit möglich, beim Bekanntmachungsservice 
aufzufinden sein, um interessierten Unternehmen eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Dazu 
kann in der Regel zum Beispiel das Redaktionssystem des Datenservice Öffentlicher Einkauf genutzt werden.
Zu Nummer 2 
Diese Änderung zieht die Änderung in § 121 Absatz 1 Satz 1 GWB aus entsprechenden Gründen nach. 
Zu Nummer 3 
Die Änderung beschränkt den strengen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 8b Absatz 4 Satz 1 im Gleichlauf mit 
der Neufassung von § 97 Absatz 2 GWB infolge des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-652/22 vom 22.
Oktober 2024. Klargestellt wird zudem, dass aufgrund von Bundesgesetzen gestattete Ungleichbehandlungen auch 
auf wettbewerbliche Vergabeverfahren nach § 8b Anwendung finden.  
Zu Artikel 7 (Folgeänderungen) 
Mit den Änderungen wird die in § 6 WRegG vorgesehene Erhöhung des Schwellenwertes zur Abfragepflicht des 
Wettbewerbsregisters auf 50.000 Euro in Gesetzen nachgezogen, in denen eine solche Abfragepflicht ebenfalls 
normiert ist, und zwar in dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Mindestlohngesetz sowie dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Dabei wird auch der Wortlaut der Normtexte an § 6 Absatz 1 Satz 1 des
Wettbewerbsregistergesetzes angeglichen. 
Zu Artikel 8 (Änderung der Vergabeverordnung) 
Zu Nummer 1 
Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschriften der §§ 29, 41 angepasst. 
Zu Nummer 2 (§ 2 VgV) 
Werden in einer gemeinsamen Losvergabe Planungsleistungen als Teil eines Bauauftrags vergeben, unterliegt 
ihre Vergabe nach § 2 grundsätzlich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Dies ist jedoch nicht 
sachgerecht, wenn die Planungsleistungen als eigenständiges Los vergeben werden. Dann soll aufgrund der
größeren Sachnähe dieses Los nach den Regelungen der VgV, einschließlich der Regelungen für Besondere
Vorschriften für die Vergabe von Architekten und Ingenieurleistungen in Abschnitt 6 vergeben werden. Ob der
Auftraggeber Planungs- und Bauleistungen zu einem Bauauftrag zusammenfasst, ist eine Frage des Einzelfalls. Siehe 
dazu auch die Begründung zu der Änderung an § 103 Absatz 3 GWB. 
Zu Nummer 3 (§ 10a VgV) 
Die Bezeichnung des in den Normen genannten Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für 
Wirtschaft und Energie wird aktualisiert. 
Die Streichung des Absatz 5 Satz 2 ist eine Folgeänderung zur Aufnahme des Datenservice Öffentlicher Einkauf 
in § 114 Absatz 3 GWB. 
Zu Nummer 4 (§ 16 VgV) 
Mit der Ersetzung von „Informationen“ mit „Unterlagen“ und dem Verweis auf § 48 Absatz 1 wird klargestellt, 
dass die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Unterlagen für die Eignungsprüfung nach Satz 3
entsprechend jene Unterlagen umfassen, die der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder
Aufforderung zur Interessensbestätigung zur Übermittlung mit dem Teilnahmeantrag angibt.  
Mit dem Teilnahmeantrag sollen nach dem geänderten § 48 Absatz 2 grundsätzlich nur noch Eigenerklärungen 
übermittelt werden. Unterlagen, die über Eigenerklärungen hinausgehen, werden erst nach vorläufiger Prüfung 
der Teilnahmeanträge (und der damit übermittelten Eigenerklärungen) angefordert. Diese Unterlagen sind damit 
zwar zeitlich erst nach dem Teilnahmeantrag – und nur auf Anforderung des öffentlichen Auftraggebers –
einzureichen, aber sachlich doch Teil des Teilnahmeantrags und damit Teil der vom öffentlichen Auftraggeber
geforderten Unterlagen, die er zur Eignungsprüfung innerhalb des Teilnahmewettbewerbs heranzieht. 
Zu Nummer 5 (§ 17 VgV) 
Zu Buchstabe a 
Die Änderungen sind inhaltsgleich jenen in § 16 Absatz 1 für das nicht-offene Verfahren, hier entsprechend für 
das Verhandlungsverfahren. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen.
Zu Buchstabe b 
Der öffentliche Auftraggeber soll bei seiner Aufforderung zur Abgabe eines Erstangebots zwischen geeigneten 
Unternehmen wechseln, um ausreichenden Wettbewerb zu gewährleisten. Zudem soll er bei der Aufforderung zur 
Angebotsabgabe junge sowie kleine und mittlere Unternehmen in geeigneten Fällen berücksichtigen. Dies wird 
im neuen Satz 2 geregelt. 
Junge Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sehen sich strukturellen Nachteilen im
Wettbewerb um öffentliche Aufträge ausgesetzt. Insbesondere gibt es nur wenige Berührungspunkte zwischen jungen 
Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern. Hinzu kommen weitere Schwierigkeiten, die sich nicht etwa durch 
eine fehlende Eignung oder Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen, sondern durch das Unternehmensalter 
bzw. die Unternehmensgröße und damit einhergehende Umstände ergeben – etwa durch geringere Ressourcen, 
geringere Fachkenntnisse im speziellen Gebiet des Vergaberechts und geringere Erfahrungswerte mit der
öffentlichen Beschaffung. Dies gilt insbesondere für Start-ups, die angesichts ihrer Innovationstätigkeit und häufig
neuartiger Angebote zusätzlichen Schwierigkeiten im Bereich der öffentlichen Beschaffung ausgesetzt sind.  
Der Ausgleich dieser strukturellen Nachteile für junge sowie kleine und mittlere Unternehmen und die
Verbesserung ihrer Rahmenbedingungen auch im öffentlichen Auftragswesen steht in Einklang etwa mit dem EU-Startup 
Nation Standard der Europäischen Kommission, der Strategie der Europäischen Kommission für kleine und
mittlere Unternehmen und mit den vergaberechtlichen Grundsätzen der Innovations- und Mittelstandsförderung (vgl. 
Richtlinie 2014/24/EU, Erwägungsgründe 47 und 78, sowie § 97 Absatz 4 Satz 1 GWB), da junge Unternehmen 
wie Start-ups überproportional häufig innovative Lösungen anbieten, und stärkt in Umsetzung der Start-up-
Strategie der Bundesregierung innovative Aspekte bei Vergaben. 
Vor diesem Hintergrund kann erwartet werden, dass öffentliche Auftraggeber ihrerseits proaktiv handeln, um die 
Hürden und Hemmnisse für junge Unternehmen sowie KMU im Bereich der öffentlichen Beschaffung zu
reduzieren. Dazu gehört nicht nur die verhältnismäßige Auswahl von Eignungskriterien und Eignungsnachweisen (vgl. 
§ 122 GWB) und die Berücksichtigung der Umstände von jungen Unternehmen und KMU dabei (vgl. § 42
Absatz 2), sondern auch – wie hier in § 17 Absatz 5 Satz 2 vorgesehen – die direkte Ansprache potentieller Bieter 
und Bewerber aus diesem Adressatenkreis im Rahmen der Aufforderung zur Angebotsabgabe und im Rahmen 
des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Durch proaktives Handeln kann aber der öffentliche Auftraggeber mehr 
Berührungspunkte zwischen jungen Unternehmen sowie KMU und dem öffentlichen Auftraggeber schaffen und 
die oben genannten Hürden und Hemmnisse für junge sowie kleine und mittlere Unternehmen verringern.  
Bei der Identifikation sowohl potentieller Hürden und Lösungen als auch potentieller Unternehmen kann er etwa 
insbesondere auf Unterstützungsleistungen des Kompetenzzentrums für innovative Beschaffung (KOINNO, 
www.koinno-bmwk.de) oder von Auftragsberatungszentren der Länder zurückgreifen. Daneben bietet KOINNO 
etwa mit dem KOINNOvationsplatz (https://app.koinnovationsplatz.de/) eine einfache digitale Plattform zur
Unterstützung der Markterkundung. Öffentliche Auftraggeber können in Form sogenannter „Challenges“ ihre
Bedarfe platzieren und Unternehmen ihre innovativen Angebote präsentieren. Auch die Auftragsberatungszentren 
der Länder führen häufig Bieterdatenbanken, auf die zurückgegriffen werden kann. 
Mit dem neuen Satz 3 ist jedoch keine konkrete Verpflichtung im Einzelfall verbunden, etwa welches
Unternehmen zum Angebot aufgefordert wird. Die Auswahl der Unternehmen, die in einem nicht offenen Verfahren zur 
Angebotsabgabe aufgefordert werden, – und damit auch die Aufforderung an junge oder kleine und mittlere
Unternehmen – verbleibt im vollständigen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Junge sowie kleine und mittlere 
Unternehmen sollen in geeigneten Fällen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Dabei ist auch weiterhin in 
erster Linie die Eignung der Unternehmen nach § 122 GWB sicherzustellen.  
Deshalb entfaltet diese Vorschrift auch keine bieterschützende Wirkung. Denn der Wechsel zwischen
Unternehmen und die vermehrte Berücksichtigung junger sowie kleiner und mittlerer Unternehmen bei Aufforderung zur 
Angebotsabgabe sind Vorgaben grundsätzlicher Natur und nicht auf ein Einzelunternehmen oder eine
Einzelvergabe bezogen.  
Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht erforderlich, dass diese Entscheidung der Angebotsaufforderung anhand 
einer trennscharfen Legaldefinition der in Betracht kommenden Unternehmen getroffen wird. Dabei kann die 
Annahme, dass Unternehmen als jung gelten, soweit ihre Gründung nicht länger als acht Jahre zurückreicht, nur 
als Orientierungswert gelten. Start-ups sind dabei junge innovative Unternehmen mit Wachstumsambition. Sie
besitzen ein innovatives Geschäftsmodell oder bieten ein innovatives Produkt oder eine innovative Dienstleistung 
an. Außerdem haben sie Skalierungspotenzial, das heißt das Potenzial zu wachsen und sich zu entwickeln. Als 
kleine und mittlere Unternehmen können in der Regel Unternehmen betrachtet werden, die unter die
entsprechende Definition der europäischen Kommission (Empfehlung 2003/361/EG) fallen.  
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich bei den Änderungen an Satz 1 um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen
Absatzes 5 Satz 2. Die Anwendung dieser neuen Regelung passt nicht auf Fälle eines Verhandlungsverfahrens ohne 
Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit. Die neuen Sätze 2 und 3 machen zudem deutlich, dass in 
diesen Fällen die regulären Mindestfristen nicht anzuwenden sind. Das geht schon aus dem Wortlaut des § 14 
Absatz 4 Nummer 3 hervor. Je nach Dringlichkeit können auch Fristen von ggf. deutlich unter einem Tag zulässig 
sein, wenn die äußerste Dringlichkeit der Beschaffung dies unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
erfordert. Es gelten insoweit die Grundsätze der einzelfallbezogenen Abwägung nach § 20. 
Zu Nummer 6 (§ 18 VgV) 
Die Änderungen sind inhaltsgleich jenen in § 16 Absatz 1 für das nicht-offene Verfahren, hier entsprechend für 
den Wettbewerblichen Dialog. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen. 
Zu Nummer 7 (§ 19 VgV) 
Die Änderungen sind inhaltsgleich jenen in § 16 Absatz 1 für das nichtoffene Verfahren, hier entsprechend für 
die Innovationspartnerschaft. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen. 
Zu Nummer 8 (§ 28 VgV) 
Soweit eine Markterkundung nach Satz 1 durchgeführt wird, kann diese sich auch darauf beziehen, inwieweit bei 
der Auftragsvergabe Nachhaltigkeitsaspekte oder Aspekte der Qualität oder Innovation berücksichtigt werden 
können. Das öffentliche Auftragswesen ist – auch über die Anreizung von Leitmärkten hinaus, zu deren Zweck 
die Verordnungsermächtigung in § 113 GWB vorgesehen ist –, ein zentraler Hebel für die grüne Transformation, 
etwa für mehr Klimaschutz und die Kreislaufwirtschaft, und für mehr soziale Nachhaltigkeit, wobei
sicherzustellen ist, dass das zentrale Anliegen einer wirtschaftlichen und wettbewerblichen Beschaffung maßgeblich bleibt. 
Die Markterkundung kann auch elektronisch durchgeführt werden. In geeigneten Fällen kann sie auch
vornehmlich digital durchzuführen sein. Sie kann dann neben Online-Marktplätzen und sonstigen geeigneten digitalen 
Plattformen etwa auch spezifische Fach- und Vergleichsportale und Unternehmenswebseiten umfassen. Eine
Erkundung auf anderem Wege, etwa telefonisch oder in einschlägigen Fachzeitschriften, ist weiterhin möglich und 
geeignet. Insbesondere zur Vorbereitung komplexer Verfahren können auch strukturierte Gespräche und
Interviews unter Beachtung der einem potentiellen Vergabeverfahren vorwirkenden Grundsätze der
Gleichbehandlung, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz geboten sein. Ziel der Markterkundung ist es, einen geeigneten 
und aktuellen Überblick über den möglichen Beschaffungsgegenstand zu erhalten.  
Zur Recherche nachhaltiger Leistungen eignen sich das Internetangebot der Kompetenzstelle für nachhaltige
Beschaffung unter www.nachhaltige-beschaffung.info, für innovative Leistungen unter anderem der Marktplatz der 
Innovationen des Kompetenzzentrums für innovative Beschaffung KOINNO unter https://app.koinnovations-
platz.de/marktplatz-der-innovationen. 
Zu Nummer 9 (§ 29 VgV)  
Zu Buchstabe a 
Mit der neuen Überschrift wird verdeutlicht, dass auch Regelungen zur Zahlung im neuen Absatz 3 getroffen 
werden. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des „erschöpfend“ in § 121 GWB.
Zu Buchstabe c 
Mit der Regelung im neuen Absatz 3 sollen Hürden hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten, die Unternehmen an 
der Teilnahme an Vergabeverfahren hindern bzw. ihre Anreize dafür verringern, abgebaut werden. Dies gilt im 
besonderen Maße für junge Unternehmen sowie KMU. 
In der öffentlichen Konsultation wurden die Rechnungszyklen, das Zahlungsziel und ggfs. auch die
Zahlungsmentalität öffentlicher Auftraggeber als teilweise große Hindernisse für die Teilnahme von KMU identifiziert. 
Denn diese Unternehmen sind unter Umständen mit anderen Voraussetzungen bei der Vorfinanzierung
entsprechender Projekte konfrontiert, obgleich ihre Unternehmenseignung vorliegt. Dies gilt in besonderem Ausmaß 
auch für junge Unternehmen wie Start-ups.  
Mit dem neuen Absatz wird in Anlehnung an § 17 Absatz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Leistungen (VOL/B) eine Vorgabe hinsichtlich des Zahlungsziels gemacht. Die Zahlung hat in der 
Regel innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang zu erfolgen. Soweit möglich sollten auch frühere
Zahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen vereinbart werden. 
Denn im Rahmen seines staatlichen Handelns besitzt der öffentliche Auftraggeber hinsichtlich der
Zahlungsbedingungen nicht nur eine Vorbildfunktion, sondern er sollte auch allein aus wirtschaftspolitischen Gründen für 
eine möglichst unternehmerfreundliche Bedingungen und zeitnahe Zahlungen sorgen, damit dem Auftragnehmer 
keine negativen Auswirkungen durch etwa mangelnde Liquidität entstehen. Auch tragen
unternehmensfreundliche Bedingungen, möglichst frühzeitig festgelegt, auch zur Aufrechterhaltung der Attraktivität der öffentlichen 
Hand als Wirtschaftspartner bei und kann so zu einer Teilnahme an öffentlichen Aufträgen anreizen. 
Die Zahlungsmodalitäten sind Teil der Vertragsbedingungen und gehören damit zu den Vertragsunterlagen, die 
nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 in der Regel Teil der Vergabeunterlagen sind. Damit sind die Zahlungsmodalitäten 
auch für potentielle Bewerber und Bieter ersichtlich. 
Zu Nummer 10 (§ 35 VgV) 
Nebenangebote sind ein wirksames Mittel zur Förderung von innovativen Lösungen und der Teilnahme von
innovativen Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren. Durch die Zulassung von Nebenangeboten können 
innovative Lösungen, die vom öffentlichen Auftraggeber nicht vorhergesehen wurden, in ein Vergabeverfahren 
eingebracht werden und dieses gewinnen. Auf diese Weise profitieren nicht nur die öffentlichen Auftraggeber 
sowie das innovative Unternehmen, welches Zugang zur öffentlichen Beschaffung erhält, sondern es wird ein 
gesunder Wettbewerb um die besten Ideen mit einem Zugewinn an Lösungen und Angeboten gefördert. Der Staat 
kann als Innovationstreiber und Ankerkunde fungieren und zugleich durch das große Kreativpotential der
Unternehmen und deren innovative Lösungen einen höheren Wert der beschafften Leistung – gegebenenfalls über die 
Bedarfsdeckung hinaus – erhalten. 
Durch die Anpassungen des § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird ein Entscheidungs- und Äußerungsgebot bezüglich 
Nebenangeboten für die öffentlichen Auftraggeber eingeführt. Sie müssen diesbezüglich eine aktive Entscheidung 
treffen und diese in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben. 
Eine Begründung der Entscheidung seitens des öffentlichen Auftraggebers ist nicht erforderlich.  
Die Regelung soll eine vertiefte Auseinandersetzung des öffentlichen Auftraggebers mit dem positiven Nutzen 
des Instruments der Nebenangebote bewirken und dadurch deren Anwendung erhöhen. Dies steht auch im
Einklang mit den Erwägungsgründen 47 und 48 der EU-Richtlinie 2014/24/EU, die die besondere Rolle von
öffentlichen Auftraggebern bei Forschung und Innovation hervorheben („sollten die öffentlichen Auftraggeber
aufgefordert werden, so oft wie möglich Varianten zuzulassen“). Zugleich soll der öffentliche Auftraggeber nicht mit 
dem zusätzlichen Aufwand einer gesonderten Begründung belastet werden. Daher bleibt es weiterhin den
öffentlichen Auftraggebern überlassen, ob und wann sie Nebenangebote zulassen, vorschreiben oder ausschließen.  
Fehlt eine entsprechende Angabe, so sind nach Artikel 45 Absatz 1 Satz 3 der EU-Richtlinie 2014/24/EU keine 
Nebenangebote zugelassen.
Zu Nummer 11 (§ 39 VgV) 
§ 39 Absatz 5 enthielt bisher keine Frist für die Veröffentlichung der Auftragsänderung. Zwar sieht auch die 
Richtlinie eine solche nicht vor. Aus Gründen einer zeitnahen Transparenz ist es jedoch sachgerecht die 30-Tages-
Frist für abgeschlossene Verträge funktional entsprechend aus Absatz 1 zu übernehmen.  
Zu Nummer 12 (§ 40 VgV) 
Die Vergaberichtlinien und -verordnungen setzen zur Berechnung wichtiger Fristen, etwa zur Angebotsabgabe an 
den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an (siehe etwa § 15 Absatz 2). Mit Einführung des
Datenaustauschstandards eForms für Bekanntmachungen (vgl. § 10a) kann in den Übermittlungen der Bekanntmachungen 
an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auch ein späteres Veröffentlichungsdatum angegeben 
werden (bis zu 60 Tage später). Offensichtlich ist jedoch, dass dann der Beginn der Mindestfrist (zum Beispiel 35 
Tage) nicht vom Tag der Absendung der Bekanntmachung berechnet werden kann (gegebenenfalls erst 60 Tage 
in der Zukunft), sondern dann vom Tag der geplanten Veröffentlichung (also bis zu 60 Tage in der Zukunft plus 
beispielsweise 35 Tage). Dies wird durch den neuen Satz 2 in Absatz 1 klargestellt. Alles andere wäre eine
Umgehung von Transparenz und Wettbewerb für die Bewerber und Bieter. 
Zu Nummer 13 (§ 41 VgV) 
Zu Buchstabe a 
Mit der Änderung wird klargestellt, dass in § 41 die elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen geregelt 
wird. Die Vergabeunterlagen und ihr Umfang werden in § 29 geregelt. Siehe hierzu auch die Begründung zu b. 
Zu Buchstabe b 
Mit dieser Einfügung wird hinsichtlich der Vergabeunterlagen explizit auf § 29 verwiesen. Dies soll der
Klarstellung dienen, dass sich der Umfang der Vergabeunterlagen (und deren Vollständigkeit) nach der Definition in § 29 
richtet. Danach müssen Vergabeunterlagen alle Angaben umfassen, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder 
Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Ein Anspruch auf ausnahmslose 
Vollständigkeit leitet sich daraus gerade nicht ab; der Auftraggeber kann weitere Angaben, die nicht zur
Teilnahmeentscheidung für Bewerber oder Bieter erforderlich sind, etwa konkrete Vertragsunterlagen oder in
zweistufigen Verfahren nachrangige Unterlagen für die Angebots- oder Verhandlungsphase, im Verfahrensverlauf bekannt 
geben. Dies liegt – unter Berücksichtigung der Interessen der potentiellen Bewerber oder Bieter, sich ein für ihre 
Kalkulation und Teilnahmeentscheidung ausreichendes Bild des Auftrags zu machen – im Ermessen des
Auftraggebers und kann insbesondere von der Verfahrensart abhängen.  
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Vollständigkeit der Vergabeunterlagen in § 41 Absatz 1 
in Umsetzung des Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU auf ihre elektronische
Verfügbarkeit bezieht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7318, S. 180 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2018 – 
Verg 26/18). Auf die Begründung zur Änderung von § 121 Absatz 1 GWB wird verwiesen. 
Zu Nummer 14 (§ 42 VgV) 
Zu Buchstabe a 
Der neue § 42 Absatz 2 stellt sicher, dass die besonderen Umstände von jungen Unternehmen und KMU, die sie 
potentiell bei Vergabeverfahren benachteiligen können, von den öffentlichen Auftraggebern bei der Auswahl der 
Eignungskriterien und Eignungsnachweise berücksichtigt werden. Damit werden Nachteile und bürokratische 
Hürden für diese Unternehmen abgebaut, deren Teilnahmemöglichkeiten an öffentlichen Aufträgen erhöht und 
dadurch der Wettbewerb in Vergabeverfahren gestärkt. Siehe hierzu insbesondere die Begründung zu § 17
Absatz 5. 
In der öffentlichen Konsultation zur Reform des Vergaberechts im Jahr 2023 wurden insbesondere (zu) hohe 
Anforderungen etwa bezüglich der Höhe von Mindestjahresumsätzen oder der Projektreferenzen als Hürden für 
junge Unternehmen wie insbesondere Start-ups sowie KMU bei der Teilnahme an Vergabeverfahren identifiziert. 
Der neue Absatz 2 stellt sicher, dass im Auswahlprozess der Anforderungen und geforderten Unterlagen auch die 
besonderen Umstände von jungen Unternehmen sowie von KMU berücksichtigt werden. So besitzen etwa
Startups häufig ein gegenüber etablierten Unternehmen verschieden gelagertes Geschäftsmodell, und können dadurch
trotz ausreichender struktureller und finanzieller Ressourcen in ihrer Aufbauphase über noch geringe Umsätze 
verfügen. 
Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise besteht ein weiter Beurteilungsspielraum für den 
öffentlichen Auftraggeber. Nach dem neuen § 42 Absatz 2 sind die besonderen Umstände von jungen
Unternehmen sowie KMU angemessen zu berücksichtigen. Dahingehend sind die besonderen Umstände dieser
Unternehmen nur ein Gesichtspunkt von mehreren bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise. In 
erster Linie muss der öffentliche Auftraggeber sicherstellen, dass öffentliche Aufträge nur an nach § 122 GWB 
geeignete Unternehmen vergeben werden und dass die Eignungskriterien und Eignungsnachweise mit dem
Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Nur in Rahmen dessen und unter Wahrung der Sicherstellung der Eignung 
und Leistungsfähigkeit der Unternehmen können die besonderen Umstände von jungen Unternehmen sowie KMU 
berücksichtigt werden. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. 
Zu Buchstabe c 
In offenen Verfahren ist der sogenannte „vereinfachte Wertungsvorgang“, das heißt die Durchführung der
Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung, bereits seit Langem in der Praxis anzufinden und geeignet, um den
Prüfungsaufwand für öffentliche Auftraggeber zu begrenzen (vgl. z. B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2008 – 
X ZR 129/06).  
Mit dem neuen § 42 Absatz 4 wird der vereinfachte Wertungsvorgang der neue Regelfall in der
Prüfungsreihenfolge und trägt so – in Zusammenspiel mit dem ebenfalls angepassten § 122 Absatz 3 GWB sowie den
Änderungen in § 48 Absatz 2 – zu einer Bürokratieentlastung für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen bei. 
Dabei gilt weiterhin, dass öffentliche Auftraggeber sicherstellen müssen, dass die Prüfung des Nichtvorliegens 
von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien unparteiisch und transparent erfolgt, damit kein 
Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der nach § 123 GWB hätte ausgeschlossen werden müssen,
beziehungsweise der die Eignungskriterien des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt. Die Abfrage des
Wettbewerbsregisters erfolgt wie bisher nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes vor der Erteilung des Zuschlags und 
nur zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt. 
Der öffentliche Auftraggeber kann von der Durchführung des vereinfachten Wertungsvorgangs abweichen. Dies 
wird insbesondere der Fall sein, wenn durch den vereinfachten Wertungsvorgang ein deutlicher erhöhter
Aufwand, etwa zeitlicher und/oder personeller Natur, entstehen würde. Dies gilt vor allem dann, wenn sich die
Prüfung der Angebote als deutlich aufwändiger als die Prüfung der Eignung darstellt. In Betracht kommt dies zum 
Beispiel bei komplexen Angebotsprüfungen, etwa bei konzeptuellen Ausschreibungen, oder bei
Eignungsprüfungen ohne hohen Aufwand, etwa bei der Prüfung von nur wenigen Eigenerklärungen. Auch potentielle
unangemessene Verzögerungen im Vergabeverfahren können gegen die Anwendung des vereinfachten
Wertungsvorgangs sprechen, zum Beispiel im Falle von dringlichen Vergaben. 
Bei der Wahl der Prüfungsreihenfolge sollte der öffentliche Auftraggeber ebenfalls den Mehraufwand der Bieter 
bei der Vorlage von Nachweisen und Bescheinigungen beachten, wenn vom vereinfachten Wertungsvorgang
abgewichen wird. Denn bei Anwendung des vereinfachten Wertungsvorgangs kann der öffentliche Auftraggeber 
durch die Prüfung der Angebote die aussichtsreichen Bieter identifizieren und noch von diesen – in Anwendung 
von § 48 Absatz 2 – die Unterlagen verlangen, die über Eigenerklärungen hinausgehen. 
Eine gesonderte Begründung seitens des öffentlichen Auftraggebers für die gewählte Prüfungsreihenfolge,
insbesondere bei dem Abweichen vom Grundsatz nach Satz 1, ist nicht erforderlich. 
Zu Nummer 15 (§ 45 VgV) 
Die neuen Sätze 2 und 3 sollen es Unternehmen erleichtern, an Vergabeverfahren teilzunehmen. Mit Satz 2 wird 
ein entsprechender Passus aus der Begründung der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/7318, S. 183) in die Verordnung übernommen. Es hat sich gezeigt, dass gerade für junge
Unternehmen die Vorlage von spezifischen vom Auftraggeber geforderten Unterlagen eine Hürde zur Teilnahme an 
Vergabeverfahren darstellen kann, obgleich die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit vorliegt. Wenn 
einem Unternehmen die Vorlage einer Unterlage jedoch objektiv unmöglich ist, liegt ein berechtigter Grund nach
Satz 1 vor und es kann seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen 
vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen (EuGH-Urteil vom 13.7.2017, C-
76/16). Dies kann gerade bei einem jungen Unternehmen etwa aufgrund seines Unternehmensalters und des damit 
verbundenen Entwicklungspunkts sein. Im Falle von Start-ups kann etwa der typischer sehr schnelle
Umsatzanstieg innerhalb kurzer Zeit dazu führen, dass trotz Geeignetheit zum Zeitpunkt des Vergabeverfahren noch keine 
Umsätze etwa drei Jahre zuvor zu verzeichnen waren. Weitergehend zu den strukturellen Nachteilen von jungen 
Unternehmen – und KMU – bei der Teilnahme an Vergabeverfahren siehe die Begründungen zu §§ 17 Absatz 5 
und 42 Absatz 2. 
Nach Satz 3 kann der öffentliche Auftraggeber auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 
in den Vergabeunterlagen explizit hinweisen. Dies erscheint insbesondere sinnvoll, um die Hürden für junge
Unternehmen abzubauen. Wissen potentielle Auftragnehmer, dass sie ihre Geeignetheit bei objektiver
Unmöglichkeit auch durch andere Unterlagen belegen können, steigen ihr Anreiz, an Vergabeverfahren teilzunehmen. 
Davon unbenommen ist, dass es im Ermessen der öffentlichen Auftraggeber liegt, die anderen Unterlagen auch 
als geeignet anzuerkennen. Dabei ist jedoch – unter Sicherstellung der Eignung der Unternehmen – bereits aus 
Gründen des Wettbewerbs kein zu hoher Maßstab anzulegen. 
Zu den strukturellen Nachteilen von jungen Unternehmen – und KMU – bei der Teilnahme an Vergabeverfahren 
siehe die Begründungen zu den §§ 17 und 42 Absatz 2. 
Zu Nummer 16 (§ 48 VgV) 
Die Änderungen in § 48 konkretisieren die in § 122 GWB Absatz 3 Satz 1 eingeführte Vorschrift, über
Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern 
anzufordern.  
In Zusammenspiel mit der verstärkten Nutzung von Eigenerklärungen und des vereinfachten Wertungsvorgangs 
in offenen Verfahren wird der bürokratische Aufwand für Unternehmen reduziert, der Anreiz, an öffentlichen 
Ausschreibungen teilzunehmen erhöht und der Wettbewerb in Vergabeverfahren gestärkt. Zugleich werden
öffentliche Auftraggeber bei der Eignungsprüfung entlastet, da sie die Nachweise nur noch von aussichtsreichen 
Unternehmen prüfen werden. 
Zu Absatz 1 
Die Ergänzung in Absatz 1 („und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die Vorlage einer Unterlage 
kann mit dem Angebot, dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers erfolgen.“) verpflichtet 
den öffentlichen Auftraggeber, in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur
Interessensbekundung auch anzugeben, wann welche Unterlagen eingereicht werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass nach dem 
neu gefassten § 48 Absatz 2 grundsätzlich nur Eigenerklärungen mit dem Angebot (in Verfahren ohne
Teilnahmewettbewerb) oder mit dem Teilnahmeantrag (in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb) eingereicht werden
müssen. Darüberhinausgehende Unterlagen müssen erst auf Anforderung des öffentlichen Auftraggebers vorgelegt 
werden.  
Aufgrund der Konsequenzen etwa für das Fehlen von Unterlagen muss diese Differenzierung in der
Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen eindeutig sein. Auch falls der öffentliche Auftraggeber von der Vorgabe in 
§ 48 Absatz 2 abweicht und die Bewerber oder Bieter alle geforderten Unterlagen (auch jene, die über
Eigenerklärungen hinaus gehen) bereits zusammen mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag eingereicht werden müssen, 
hat der öffentliche Auftraggeber dies in der Bekanntmachung anzugeben. 
Damit wird sichergestellt, dass für die Bewerber oder Bieter eindeutig erkennbar ist, welche Unterlagen sie zu 
welchem Zeitpunkt einzureichen haben. Auch die später nur von den aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern 
einzureichenden Unterlagen müssen aber aus der Bekanntmachung erkennbar sein, damit jedes interessierte
Unternehmen sich soweit erforderlich auf die spätere Anforderung einrichten und vorbereiten kann.  
Die Ergänzung des Satzes 2 durch Verweis auf den neuen Satz 3 in § 122 Absatz 4 GWB macht deutlich, dass 
auch die Angabe der Nachweise schon aus Platzgründen nicht abschließend in der Bekanntmachung erfolgen 
muss, sondern ausreichend klar auch auf die Aufführung in den verlinkten Vergabeunterlagen verwiesen werden 
kann. Siehe dazu die Begründung zur Einfügung von § 122 Absatz 4 Satz 3 GWB. 
Zu Absatz 2
Mit der Änderung in § 122 Absatz 3 Satz 1 GWB erhält der bisherige § 48 Absatz 2 Satz 1 Gesetzesrang und 
muss daher in der VgV nicht wiederholt werden. Auf die Begründung zur Änderung in § 122 Absatz 3 Satz 1 
GWB wird verwiesen. Dahingehend wird Satz 1 gestrichen und durch die neuen Sätze 1 bis 5 ersetzt. Der
bisherige Satz 2 bleibt erhalten und wird Satz 6. 
Der neue § 48 Absatz 2 konkretisiert die in § 122 Absatz 3 GWB neu enthaltene Vorschrift hinsichtlich des
Zeitpunkts, wann Unterlagen zur Eignungsprüfung, die über Eigenerklärungen hinausgehen, nur von aussichtsreichen 
Bewerbern oder Bietern verlangt werden sollen.  
Grundsätzlich sollen der Eignungsnachweis und der Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach 
den §§ 123 und 124 GWB durch Eigenklärungen und nicht durch darüber hinaus gehende Unterlagen erfolgen. 
Der Verweis auf § 122 Absatz 3 Satz 2 GWB klar, dass es sich der § 48 Absatz 2 nur auf solche Fälle, in denen 
der öffentliche Auftraggeber abweichend von der Soll-Vorschrift des § 122 Absatz 3 Satz 1 solche Unterlagen 
verlangt. 
Diese Unterlagen, die über Eigenerklärungen hinausgehen, fordert der öffentliche Auftraggeber nach dem § 48 
Absatz 2 grundsätzlich nicht mehr mit dem Angebot bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder mit dem 
Teilnahmeantrag bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb an. Sie müssen erst zu einem späteren Zeitpunkt und 
auf Anforderung des öffentlichen Auftraggebers eingereicht werden.  
Nach vorläufiger Prüfung der Angebote oder Teilnahmeanträge identifiziert der öffentliche Auftraggeber die
aussichtsreichen Unternehmen, also jene, die nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen nicht ungeeignet sind und 
die nach der vorläufigen Bewertung in der Gesamtschau der Angebote oder Teilnahmeanträge eine hohe Aussicht 
auf die Erteilung des Zuschlags, die Aufforderung zum Angebot oder die Einladung zum Dialog haben. Nur von 
diesen Unternehmen soll er Unterlagen, die über Eigenerklärungen hinausgehen, anfordern.  
Im offenen Verfahren wird der öffentliche Auftraggeber nach dem neuen § 42 Absatz 4 die Angebotsprüfung in 
der Regel vor der Eignungsprüfung durchführen. Mit der Angebotsprüfung kann er daher bereits anhand der
Wirtschaftlichkeit der Angebote die aussichtsreichen Bieter identifizieren. Nur Bieter, deren Angebote eine hohe
Aussicht auf die Erteilung des Zuschlags haben, sollen (auf Anforderung des Auftraggebers) weitere Unterlagen
einreichen müssen.  
In Verfahren mit Teilnahmewettbewerb kann eine vorläufige Eignungsprüfung anhand der Teilnahmeanträge und 
den damit vorliegenden Unterlagen erfolgen. Nur die danach verbliebenen Unternehmen können als im
Teilnahmewettbewerb aussichtsreich gelten. Anhand der von diesen Unternehmen angeforderten Unterlagen, die über 
Eigenerklärungen hinausgehen, wird die Eignungsprüfung noch im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs
abschließend durchgeführt.  
Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wird die Eignungsprüfung ebenfalls weiterhin vor der 
Angebotsprüfung durchgeführt. Daher ist auch in diesen Verfahren eine vorläufige Eignungsprüfung anhand der 
mit den Angeboten eingereichten Unterlagen vorzunehmen, bevor die verbliebenen aussichtsreichen
Unternehmen zur Abgabe weiterer Unterlagen zur abschließenden Eignungsprüfung aufgefordert werden. 
Der exakte Zeitpunkt der Anforderung bleibt dem öffentlichen Auftraggeber überlassen. Gleichwohl kann die 
Anforderung nur nach der vorläufigen Eignungsprüfung und damit erst nach Ende der Angebots- oder
Teilnahmefrist erfolgen. Zugleich hat die abschließende Eignungsprüfung einschließlich der Prüfung aller Unterlagen vor 
der Zuschlagserteilung in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs, 
das heißt vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu erfolgen.  
Der zeitliche Rahmen der Eignungsprüfung stellt sich im Ergebnis wie folgt dar. Die Unternehmen reichen ihre 
Angebote oder Teilnahmeanträge und die damit einzureichenden Unterlagen ein. Anhand dieser Unterlagen führt 
der öffentliche Auftraggeber eine vorläufige Eignungsprüfung durch und identifiziert die aussichtsreichen
Unternehmen. Von diesen Unternehmen fordert er gegebenenfalls weitere Unterlagen, die über Eigenerklärungen
hinaus gehen, an. Anhand der Gesamtheit der dann vorliegenden Unterlagen führt der öffentliche Auftraggeber die 
abschließende Eignungsprüfung durch.  
Die Anzahl der aussichtsreichen Unternehmen, von denen der öffentliche Auftraggeber die weiteren Unterlagen 
anfordert, liegt in seinem Ermessen. Ihm steht es frei, den Kreis der aussichtsreichen Unternehmen klein zu halten 
und etwa im offenen Verfahren auch nur ausschließlich das aussichtsreichste Unternehmen zur Einreichung der
weiteren Unterlagen aufzufordern. Auch eine Begrenzung der Anzahl der Bewerber nach § 51 ist entsprechend 
zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die Anzahl der aussichtsreichen Unternehmen sollte neben dem 
Risiko einer Verfahrensverzögerung durch die Nicht-Beibringung der Nachweise durch das oder die
aussichtsreichen Unternehmen auch der Aufwand für Unternehmen für die Beibringung der zusätzlichen Unterlagen
berücksichtigt werden.  
Nach den neuen Satz 2 muss der öffentliche Auftraggeber eine angemessene Frist zur Einreichung der Unterlagen 
setzen. Satz 3 stellt klar, dass hinsichtlich der Nachforderung von Unterlagen § 56, hinsichtlich des Ausschlusses 
des Bewerbers oder Bieters § 57 entsprechend gilt. Werden die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der 
gesetzten Frist eingereicht, kann er sie gemäß § 56 nachfordern. Tut er dies nicht, wird das Angebot nach § 57 
Absatz 1 Nummer 2 von der Wertung ausgeschlossen. § 57 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 
Der neue Satz 4 erlaubt dem öffentlichen Auftraggeber die Abweichung von der Regelung in Satz 1. In diesem 
Fall fordert er – wie bisher – die vollständigen Unterlagen zur Eignungsprüfung mit der Angebotsabgabe
beziehungsweise mit dem Teilnahmeantrag an. Dies ist nach der Änderung in § 48 Absatz 1 in der
Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbekundung anzugeben (s.o. unter Buchstabe a). Der öffentliche 
Auftraggeber kann abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand für Auftraggeber und Bewerber oder Bieter oder 
sonstige verfahrensbezogene Gründe der Anwendung entgegenstehen, zum Beispiel wenn mit dem in Satz 1
vorgesehenen Vorgehen eine erhöhte Komplexität und Prüfungsaufwand oder potentielle unangemessene
Verzögerungen, insbesondere bei dringlichen Verfahren, einhergehen. Auch soweit der vereinfachte Wertungsvorgang 
nicht genutzt wird (vgl. die Änderungen zur neuen Fassung des § 42 Absatz 4), ist eine Abweichung von Satz 1 
in der Regel angebracht.  
Eine gesonderte Begründung für die Abweichung von Satz 1 ist nach dem neuen Satz 5 nicht erforderlich. 
Zu Nummer 17 (§ 55 VgV) 
Der neue Satz 3 ermöglicht den Verzicht auf das Vier-Augen-Prinzip bei der Öffnung elektronisch eingereichter 
Angebote, sofern durch den Einsatz eines elektronischen Vergabesystems sichergestellt ist, dass die Angebote 
dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind. Die Vorschrift trägt dem fortschreitenden Einsatz digitaler 
Vergabemanagementsysteme Rechnung, die durch technische Maßnahmen zur Revisionssicherheit wie
Zugriffsbeschränkungen, Protokollierung und systemseitige Integritätskontrollen ein mit dem Vier-Augen-Prinzip
vergleichbares Schutzniveau gewährleisten. Die Regelung schafft die Grundlage für einen vollständig digital
unterstützten Öffnungsvorgang und ermöglicht eine rechts- und prüfungssichere Automatisierung der
Verfahrensschritte. Zugleich reduziert sie Personalaufwand und unterstützt die Beschleunigung von Vergabeverfahren, ohne 
Abstriche bei Transparenz, Nachvollziehbarkeit oder Manipulationssicherheit. 
Damit wird die Digitalisierung und Entbürokratisierung des Vergabewesens weiter vorangetrieben. 
Zu Nummer 18 (§ 56 VgV) 
Die Neufassung des Absatzes 2 zum Nachfordern von Unterlagen lehnt sich in seinem Wortlaut enger als bisher 
an die Richtlinienvorgabe nach Artikel 56 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU an (vgl. hierzu Kirch, NZBau 2021, 
579 ff.). Hierbei wird die bislang in der Norm angelegte Unterscheidung zwischen dem Nachfordern
unternehmensbezogener und leistungsbezogener Unterlagen aufgegeben, da dies in der Praxis teilweise zu
Abgrenzungsschwierigkeiten führte (z. B. hinsichtlich Unterlagen, welche sich auf das ausführende Personal bezogen). Mit der 
Regelung soll verhindert werden, dass Unternehmen angesichts formeller Fehler bei der Angebotsabgabe
vorschnell aus dem Vergabeverfahren ausscheiden müssen, obwohl in materieller Hinsicht die erforderlichen
Kriterien durch das Unternehmen erfüllt werden.  
Die Möglichkeit der Nachforderung von Unterlagen steht weiterhin im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. 
Hierbei liegt es allerdings in der besonderen Verantwortung des Auftraggebers, den Wettbewerbs- und
Nichtdiskriminierungsgrundsatz zu wahren und die hierzu ergangenen Vorgaben der europäischen Rechtsprechung zu 
beachten. 
Die in § 56 Absatz 3 vorgesehene strenge Begrenzung der Möglichkeit des Nachforderns von leistungsbezogenen 
Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, wird 
beibehalten.
Zu Nummer 19 (§ 60 VgV) 
Mit der Änderung wird entsprechend der Entscheidungspraxis deutlich gemacht, dass es sich bei erfolglosem 
Aufklärungsversuch eines ungewöhnlich niedrigen Angebotes in der Regel um ein intendiertes Ermessen zum 
Ausschluss dieses Angebotes handelt. Durch die Soll-Vorgabe werden seriöse Bieter vor Dumping-Konkurrenten 
geschützt. Der Auftraggeber hat dennoch einen verbleibenden Spielraum, um im Ausnahmefall auch das nicht 
vollends aufgeklärte ungewöhnlich niedrige Angebot anzunehmen.  
Zu Nummer 20 (§ 64 VgV) 
Die Verschiebung des Satzteils zur Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen an das 
Ende des Satzes soll klarer machen, dass bei allen sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen, die unter 
§ 130 GWB fallen, auch die besonderen, vor allem erleichternden Verfahrensregelungen nach diesem dritten
Abschnitt, also nach den §§ 65 und 66, angewendet werden können. Die jeweiligen Besonderheiten sind nicht
umgekehrt Voraussetzung, dass etwa die besonderen Regelungen zur Angebotsbewertung durch den Auftraggeber 
angewendet werden können. Diese Grundsatzentscheidung hat der europäische Gesetzgeber durch die Listung der 
sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen bereits getroffen. Diese Änderung soll mithin Rechtssicherheit 
für eine vereinfachte Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen schaffen. 
Zu Nummer 21 (§ 65 VgV) 
Artikel 76 der Richtlinie 2014/24/EU sieht keine Laufzeitbegrenzung für Rahmenvereinbarungen über soziale 
und andere besondere Dienstleistungen vor. Er überlasst es vielmehr den einzelstaatlichen Regelungen der
Mitgliedstaaten, Regelungen zu erlassen, die vor allem den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung 
genügen. Vor diesem Hintergrund wird die allgemeine Laufzeitbegrenzung in § 65 Absatz 2 von sechs auf acht 
Jahre erhöht. Dies verdoppelt die Laufzeit gegenüber Rahmenvereinbarungen für sonstige Leistungen in § 21 
Absatz 6. Zudem erlaubt § 65 Absatz 2 bereits Abweichungen, wenn ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung 
begründeter Sonderfall vorliegt. Dies ermöglicht gemäß den Anforderungen von Artikel 76 der Richtlinie 
2014/24/EU die Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen. Eine allgemeine Aufhebung 
der Laufzeitbegrenzung ist aus Gründen der Transparenz und des Wettbewerbs hingegen nicht geboten. 
Zu Nummer 22 (§ 75 VgV) 
Mit der Neufassung des § 75 Absatz 4 wird der Wortlaut des § 42 Absatz 2 auch für die Vergabe von Architekten- 
und Ingenieurleistungen übernommen. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen. Dies ist auch vor dem 
Hintergrund sinnvoll, dass die Beteiligung von kleineren Büroorganisationen und Berufsanfängern nach der
bisherigen Regelung nicht ausreichend war. 
Zu Nummer 23 
§ 83 beinhaltete Übergangsfristen zur Einführung von eForms, die mittlerweile gegenstandslos sind, und wird 
daher gestrichen. 
Zu Artikel 9 (Änderung der Sektorenverordnung) 
Zu Nummer 1 
Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung in der Überschrift des § 41 angepasst. 
Zu Nummer 2 (§ 3 SektVO) 
Entsprechend der Änderung in § 106 Absatz 3 GWB wird auch in § 3 die Pflicht zur nochmaligen
Veröffentlichung nach Publikation der Kommissionsfeststellung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgehoben. Die
direkt betroffenen Unternehmen werden schon von der Kommission als Beteiligte im Verfahren von der
Entscheidung informiert. Weitere betroffene Unternehmen und Kreise können davon aus den frei verfügbaren
Veröffentlichungen im EU-Amtsblatt erfahren. Das BMWE kann zudem die Öffentlichkeit auf geeignete Weise auf die 
Entscheidung aufmerksam machen. Vergleiche zur ausreichenden Transparenz auch die Begründung zu § 106 
Absatz 3 GWB.
Zu Nummer 3 (§ 26 SektVO) 
Die Änderung in § 26 Absatz 1 entspricht der Änderung in § 28 VgV. Auf die entsprechende Begründung wird 
verwiesen. 
Zu Nummer 4 (§ 33 SektVO) 
Die Änderungen in § 33 entsprechen inhaltlich der Änderung in § 35 VgV und setzen das „Äußerungs- und
Entscheidungsgebot“ bezüglich der Zulassung, Vorschrift oder Ausschluss von Nebenangeboten auch in dieser
Verordnung um. 
Zu Nummer 5 (§ 40 SektVO) 
Mit den eForms kann auch ein späterer Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung gewählt werden. Dies darf 
aber nicht dazu führen, dass Mindestfristen unterlaufen werden. Dies wird durch den neuen Satz 2 geregelt. Auf 
die obige Begründung zu § 40 Absatz 1 Satz 3 VgV wird verwiesen.  
Zu Nummer 6 (§ 41 SektVO) 
Die Überschrift des § 41 SektVO wird angepasst, um den Inhalt der Regelung besser widerzuspiegeln. 
Zu Nummer 7 (§ 46 SektVO) 
Zu Buchstabe a 
Mit einer Einfügung der Angemessenheit von Kriterien soll klargestellt werden, dass auch Sektorenauftraggeber 
keine überzogenen Anforderungen an die Unternehmen stellen sollen, vielmehr sollen auch hier Kriterien
möglichst auf das erforderliche Maß reduziert werden. Dabei gilt auch weiterhin, die Auftraggeber im Sektorenbereich 
im Gegensatz zur klassischen Auftragsvergabe größere Spielräume bei der Festlegung von Auswahlkriterien für 
Unternehmen an einem Vergabeverfahren besitzen. Bei der Auswahl der Unternehmen und der Durchführung der 
Eignungs- und Angebotsprüfung hat der Sektorenauftraggeber bereits jetzt einen hohen Gestaltungsspielraum und 
kann dabei etwa vom sogenannten vereinfachten Wertungsverfahren Gebrauch machen. Auch kann er Nachweise 
nur von aussichtsreichen Unternehmen anfordern (siehe entsprechend die Änderung in § 48 Absatz 2 VgV); dies 
bietet auch dem Auftraggeber erhebliches Erleichterungspotential. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. 
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 
Zu Buchstabe d 
Der neue § 46 Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem neuen § 42 Absatz 2 VgV. Auf die entsprechende
Begründung wird verwiesen. 
Zu Nummer 8 (§ 51 SektVO) 
Zu Buchstabe a 
Mit den Änderungen in § 51 Absatz 1 wird der neugefasste § 42 Absatz 4 VgV und damit die Anwendung des 
vereinfachten Wertungsverfahrens als neuen Regelfall auch in dieser Verordnung umgesetzt. Auf die
entsprechende Begründung wird verwiesen.  
Zu Buchstabe b 
Die Neufassung des Absatzes 2 zum Nachfordern von Unterlagen lehnt sich in seinem Wortlaut enger als bisher 
an die Richtlinienvorgabe nach Artikel 76 Absatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU an und entspricht insofern der 
Änderung in § 56 Absatz 2 VgV. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen.
Zu Artikel 10 (Änderung der Konzessionsvergabeverordnung) 
Zu Nummer 1 (§ 6 KonzVgV) 
Die Konzessionsvergaberichtlinie 2014/23/EU enthält keine Mindestvorgaben zur Dokumentation der
Vergabeverfahren. Zur Vereinfachung sollen die Dokumentationspflichten gegenüber denen in § 8 VgV daher auf das 
erforderliche Maß heruntergesenkt werden. Satz 1 formuliert den Grundsatz der Dokumentation daher
entsprechend § 6 Absatz 1 UVgO. Satz 2 nimmt darüber hinaus die Verpflichtung für einen zusammenhängenden
Vergabevermerk auf, was insbesondere mit Blick auf die bei Konzessionsvergaben möglichen Nachprüfungsverfahren 
sinnvoll ist. 
Zu Nummer 2 (§ 17 KonzVgV) 
Mit dieser Einfügung wird hinsichtlich der Vergabeunterlagen explizit auf § 16 KonzVgV verwiesen. Dies soll 
der Klarstellung dienen, dass sich der Umfang der Vergabeunterlagen (und deren Vollständigkeit) nach der
Definition in § 16 KonzVgV richtet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Vollständigkeit der 
Vergabeunterlagen in § 17 Absatz 1 in Umsetzung des Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU auf ihre 
elektronische Verfügbarkeit bezieht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7318, S. 260). Siehe im Einzelnen die
Begründung zu § 41 Absatz 1 VgV. 
Zu Nummer 3 (§ 23 KonzVgV) 
Mit den eForms kann auch ein späterer Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung gewählt werden. Dies darf 
aber nicht dazu führen, dass Mindestfristen unterlaufen werden. Auf die obige Begründung zu § 40 Absatz 1 
Satz 3 VgV wird verwiesen.  
Zu Nummer 4 (§ 25 KonzVgV) 
Mit den Änderungen in § 25 Absatz 2 wird der neue § 42 Absatz 2 VgV auch in diese Verordnung überführt. Auf 
die entsprechende Begründung wird verwiesen. 
Zu Nummer 5 (§ 26 KonzVgV) 
Zu Buchstabe a 
Mit der Neufassung von § 26 Absatz 1 wird der Grundsatz der Eigenerklärung, der in § 122 GWB gesetzlich 
festgeschrieben wird, auch für die Vergabe von Konzessionen festgelegt. Auf die entsprechende Begründung 
verwiesen. 
Zu Buchstabe b 
Mit dem neuen § 26 Absatz 4 wird § 45 Absatz 5 VgV auch in diese Verordnung überführt. Damit sollen
Unternehmen, die ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zwar belegen können, jedoch nicht durch die 
vom Konzessionsgeber geforderten Unterlagen, die Möglichkeit erhalten, andere Unterlagen vorlegen. Auf die 
entsprechende Begründung in § 45 Absatz 5 VgV verwiesen.  
Zu Artikel 11 (Änderung der Vergabestatistikverordnung) 
Mit der Änderung wird der Schwellenwert zur Meldepflicht zur Vergabestatistik auf 50.000 Euro angehoben. 
Bereits nach geltender Rechtslage besteht keine Pflicht zur Meldung von Aufträgen an die Vergabestatistik, die 
keinen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln des Bundes oder der Länder unterliegen, und in
vielen Bundesländern bestehen bereits Wertgrenzen für Direktaufträge höher als der ursprüngliche Schwellenwert 
von 25.000 Euro. Mit dieser Anpassung soll entsprechend ein Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Entlastung 
der Verwaltung geleistet werden. 
Ohne Einschränkungen bleibt die Vergabestatistik aber ein wichtiges Instrument für eine evidenzbasierte
Wirtschaftspolitik, deren Nutzen von einer entsprechenden Datenerfassung abhängig ist. Die Vergabestatistik liefert 
wichtige Erkenntnisse zur Vergabepraxis in Bund, Ländern und Kommunen. Mit einem jährlichen
Beschaffungsvolumen in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages ist die öffentliche Auftragsvergabe von hoher
wirtschaftlicher Bedeutung und es ist – auch im europäischen Vergleich – eine Errungenschaft, mit der Vergabestatistik seit 
Oktober 2020 hierzu über eine valide und umfassende Datengrundlage zu verfügen. Die Daten der
Vergabestatistik schaffen die notwendigen Voraussetzungen, damit Deutschland seine Berichts- und Statistikpflichten
gegenüber der Europäischen Union erfüllen kann, die sich aus den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 
2014/25/EU ergeben. Die Vergabestatistik ermöglicht zudem Forschung zur öffentlichen Auftragsvergabe. Es gilt 
daher, die Aussagekraft der Vergabestatistik – auch bei Anhebung des Schwellenwertes für die Meldungen auf 
50.000 Euro – weitestmöglich zu erhalten. Den Berichtsstellen bleibt es entsprechend unbenommen, Aufträge 
über 1.000 Euro freiwillig zu melden. 
Zu Artikel 12 (Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit) 
Zu Nummer 1 (§ 2 VSVgV) 
Werden in einer gemeinsamen Losvergabe Planungsleistungen als Teil eines Bauauftrags vergeben, unterliegt 
ihre Vergabe nach § 2 grundsätzlich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Dies ist jedoch nicht 
sachgerecht, wenn die Planungsleistungen als eigenständiges Los vergeben werden. Dann soll aufgrund der
größeren Sachnähe dieses Los nach den Regelungen der VgV vergeben werden. Ob der Auftraggeber Planungs- und 
Bauleistungen zu einem Bauauftrag zusammenfasst, ist eine Frage des Einzelfalls. Siehe dazu auch die
Begründung zu der Änderung an § 103 Absatz 3 GWB. 
Zu Nummer 2 (§ 9 VSVgV) 
Die Änderungen an § 9 VSVgV sehen vor, dass Auftraggeber die Unterauftragsvergabe an Unternehmen aus 
Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union beschränken können, die keinen Anspruch auf Gleichbehandlung 
im Vergabeverfahren haben (vgl. Regelungsentwurf zu § 97 Abs. 2 GWB). Die Änderungen erfolgen im Lichte 
der EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret) vom 22.
Oktober 2024 sowie C-266/22 (CRRC Qingdao Sifang) vom 13. März 2025. 
Zu Nummer 3 (§ 10 VSVgV) 
Ähnlich der Vorgaben in § 28 Absatz 2 VgV soll durch den neuen Absatz 4 Satz 1 klargestellt werden, dass
Auftraggeber auch zur Vorbereitung von Vergabeverfahren für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge 
Markterkundungen durchführen dürfen. Anders als in § 3 Absatz 7 BwBBG für den schnell zu deckenden Bedarf 
aus dem Sondervermögen sollen bei Vergaben nach VSVgV Markterkundungen aber nicht grundsätzlich
durchgeführt werden müssen. Eine Markterkundung kann aber zu einer sowohl zeit- als auch kosteneffizienten
Beschaffung im Bereich der Verteidigungsgüter beitragen. Siehe dazu auch die Begründung in
Bundestagsdrucksache 20/2353, S. 18.  
Der neue Absatz 6 erlaubt die Einleitung eines Vergabeverfahrens ohne gesicherte Finanzierung in bestimmten 
Fällen. Trotz ungesicherter Finanzierung bei Ausschreibungsstart von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen 
Leistungen soll in den benannten Ausnahmefällen und vergleichbaren Fällen etwa der Sicherheitsbehörden der 
Beginn eines Vergabeverfahrens ausdrücklich möglich sein, um für die beschriebenen Fälle eine beschleunigende 
Wirkung herbeiführen zu können. Die als Regelbeispiele ausdrücklich benannten Fälle in Satz 3 entsprechen den 
auch in anderen Normen vorgesehenen Auslegungsregeln (siehe etwa zur Vorabgestattung des Zuschlags in § 169 
Absatz 2 Satz 3 GWB). Für die Bieter ist ihr Risiko einer Beteiligung am Vergabeverfahren trotz möglicher
Finanzierungslücke in der Bekanntmachung transparent zu machen. Auftraggeber sollten bei ihrer Entscheidung für 
einen frühen Start berücksichtigen, dass ein solcher Vorbehalt zu weniger Angeboten führen kann.  
Der neue Absatz 7 setzt Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/81/EG um. 
Er stellt in seinem Satz 1 klar, dass Auftraggeber im Bereich verteidigungs- und sicherheitsspezifischer
Leistungen sich sowohl zentraler Beschaffungsstellen bedienen dürfen als auch selbst zentrale Beschaffungsstelle sein 
können. Letzteres kann auch nur gelegentlich der Fall sein, da Artikel 1 Nummer 18 der Richtlinie 2009/81/EG 
keine dauerhafte Einrichtung verlangt (siehe die Begründung zur Ergänzung von § 147 GWB).  
Satz 2 legt eine Vermutungsregel fest, dass die vergaberechtlichen Anforderungen für den Auftraggeber
eingehalten wurden, wenn die zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat. Satz 3 stellt klar, dass dies auch
entsprechend gilt, soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt 
oder sie nicht an deutsches Vergaberecht gebunden ist. In diesen Fällen müssen die von ihr angewandten
Vergabevorschriften mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen und gegen die
Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den in Titel IV der Richtlinie vorgesehenen 
Rechtsbehelfen vergleichbar sind. Die Bekanntmachung der Europäischen Kommission zu Leitlinien für die
kooperative Beschaffung in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit für die Richtlinie 2009/81/EG über die
Vergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (2019/C 157/01 vom 8.5.2019) legt näher dar, dass 
die Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle auch zulässig ist, wenn diese in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig ist, und zwar auch unabhängig davon, ob die Auftraggeber aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten 
ihren Bedarf durch die konkrete Auftragsvergabe gemeinsam decken.  
Zu Nummer 4 (§ 12 VSVgV) 
Mit der Einfügung werden humanitäre Einsätze als Regelfall des dringlichen Grunds nach § 12 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa hinzugefügt, soweit diese kurzfristig neue Beschaffungen erfordern oder 
bestehende Beschaffungsbedarfe steigern. 
Zu Nummer 5 (§ 19 VSVgV) 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 31 Absatz 2 Nummer 2, siehe die dortige Begründung. 
Zu Nummer 6 (§ 20 VSVgV) 
Mit den eForms kann auch ein späterer Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung gewählt werden. Dies darf 
aber nicht dazu führen, dass Mindestfristen unterlaufen werden. Auf die obige Begründung zu § 40 Absatz 1 
Satz 3 VgV wird verwiesen.  
Zu Nummer 7 (§ 22 VSVgV) 
Mit den Änderungen wird der Grundsatz der Eigenerklärungen (siehe die Änderung zu § 122 Absatz 1 GWB) 
sowie das Prinzip der Vorlage von Bescheinigungen und Nachweisen nur von aussichtsreichen Unternehmen 
(siehe die Änderungen in § 48 VgV) auch in diese Verordnung übernommen. Auf die entsprechenden
Begründungen wird verwiesen. 
Zu Buchstabe a 
Die Ersetzung stellt eine redaktionelle Änderung und Angleichung an § 48 Absatz 1 VgV dar. Mit der Einfügung 
wird die Änderung in § 48 Absatz 1 VgV in diese Verordnung übernommen. Auf die entsprechende Begründung 
wird verwiesen. 
Zu Buchstabe b 
Mit der Änderung in Absatz 2 wird der Grundsatz der Eigenerklärung, der mit der Änderung in § 122 GWB 
gesetzlich festgeschrieben wird, auch in diese Verordnung übernommen. Auf die entsprechende Begründung wird 
verwiesen. 
Zu Buchstabe c 
Mit dem neuen § 22 Absatz 4a wird der neue § 48 Absatz 4a VgV in diese Verordnung übernommen. Offene 
Verfahren stehen bei Anwendung der VSVgV nicht zur Verfügung, dahingehend wurde der Wortlaut angepasst. 
Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen. 
Zu Buchstabe d 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. 
Zu Buchstabe e 
Mit der Neufassung werden die Regelungen über das Nachreichen von Unterlagen im Interesse der
Rechtseinheitlichkeit an die betreffenden Vorgaben in § 56 Absatz 2 VgV und § 51 Absatz 2 SektVO angeglichen. Für den 
Regelungsinhalt wird auf die Begründungen zu den Änderungen dieser beiden Normen verwiesen. 
Zu Nummer 8 (§ 26 VSVgV) 
Die Änderungen in § 26 Absatz 2 entsprechen inhaltlich der Änderung in § 45 Absatz 5 VgV. Auf die
entsprechende Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 9 (§ 31 VSVgV) 
Zu Buchstabe a 
Mit dem neuen Absatz 2 soll – analog zu dem neuen § 22 Absatz 7 – verhindert werden, dass Unternehmen
angesichts formeller Fehler bei der Angebotsabgabe aus dem Vergabeverfahren ausscheiden müssen und deshalb 
zu wenige Bieter für einen effektiven Wettbewerb verbleiben. 
Die Möglichkeit der Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung 
der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, wird hierbei streng begrenzt und der Grundsatz, dass das 
Angebot hinsichtlich leistungsbezogener Unterlagen so zu werten ist, wie es abgegeben wurde, bleibt erhalten. 
Zu Buchstabe b 
Zu Buchstabe aa 
Die Änderung im bisherigen Absatz 2 – nun Absatz 3 – stellt klar, dass Angebote ohne fortgeschrittene
elektronische Signatur oder ohne fortgeschrittenes elektronisches Siegel nur auszuschließen sind, sofern der
Auftraggeber diese gefordert hatte. Dies entspricht Artikel 36 Absatz 1 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2009/81/EG, da in 
§ 19 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 4 (sowie auch Absatz 5 Satz 2) den Auftraggebern die Wahlfreiheit gelassen 
wird, ob sie bestimmte Signaturen oder Siegel für Angebote (oder Teilnahmeanträge) fordern.  
Zu Buchstabe bb 
Nummer 7 wird gestrichen, da es sich bei § 24 um einen fakultativen Ausschlussgrund bezogen auf den Bewerber 
oder Bieter handelt, der bei der Angebotsprüfung nach § 31 nicht zu einem zwingenden Ausschluss führen kann. 
Zu Buchstabe cc 
Es handelt sich um eine Folgeänderung.  
Zu Nummer 10 (§ 32 VSVgV) 
Die Änderungen in § 32 entsprechen inhaltlich der Änderung in § 35 VgV und setzen das „Äußerungs- und
Entscheidungsgebot“ bezüglich der Zulassung, Vorschrift oder Ausschluss von Nebenangeboten auch in dieser
Verordnung um. 
Zu Nummer 11 (§ 37 VSVgV) 
Soweit das Ausfallen der Finanzierung dem Auftraggeber nicht zuzurechnen ist, liegt ein vergleichbarer anderer 
schwerwiegender Grund vor, der eine Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigt. Auftraggeber sollten bei 
ihrer Entscheidung für einen frühen Start berücksichtigen, dass die Aufhebung zum Verlust von
Schadensersatzansprüchen und somit potentiell zu weniger Angeboten führen könnte. 
Nicht dem öffentlichen Auftraggeber zurechenbar ist eine nicht erfolgte Finanzierung regelmäßig in Fällen, in 
denen die benötigten Haushaltsmittel im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Haushaltsgesetz vorgesehen 
sind und der Auftraggeber daher hinreichend Anhalt dafür hatte, dass eine Finanzierung aller Voraussicht nach 
erfolgen kann. In einem solchen Fall beruht die letztendliche Nichtfinanzierung des Vorhabens auf einer
Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers, die der Verwaltung nicht im erforderlichen Ausmaß bereits zum 
drängenden Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zugerechnet werden kann. 
Zu Artikel 13 (Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung) 
Mit dem neuen Absatz 2 wird die Direktauftragswertgrenze von 50.000 Euro nach dem neuen § 55 Absatz 2 BHO 
auch für öffentliche Aufträge durch Sozialversicherungsträger übernommen, da diese diesbezüglich gegenüber 
den Bundesbehörden nicht schlechter gestellt werden sollen. 
Zu Artikel 14 (Inkrafttreten) 
Artikel 14 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Anlage 2 
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR)  
gem. § 6 Abs. 1 NKRG 
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge  
(Vergabebeschleunigungsgesetz) - (NKR-Nr. 7740, BMWE) 
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 4. August 2025 mit
folgendem Ergebnis geprüft: 
I Zusammenfassung 
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen 
Wirtschaft  
Jährlicher Erfüllungsaufwand  
(Entlastung): 
rund -98,9 Mio. Euro 
davon aus Bürokratiekosten  
(Entlastung): 
rund -11,5 Mio. Euro 
Verwaltung  
Bund  
Jährlicher Erfüllungsaufwand  
(Entlastung): 
rund -275,9 Mio. Euro 
  
Länder  
Jährlicher Erfüllungsaufwand  
(Entlastung): 
rund -5,6 Mio. Euro 
„One in, one out“-Regel Im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand 
der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein 
„Out“ von rund 98,9 Mio. Euro dar. 
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) 
 
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft 
und hierzu einen Digitalcheck mit
nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.  
Der NKR begrüßt, dass mit dem Vorhaben die
Digitalisierung im Vergaberecht vorangetrieben 
wird.  
Der NKR regt zur weiteren Vereinfachung an, eine 
zentrale Vergabeplattform mit verbindlichen
Standards festzulegen.
KMU-Betroffenheit Nach Angaben des Ressorts ist die Reduzierung 
von Zugangshürden für KMU und die Stärkung 
von Start-Ups ein Ziel des Regelungsvorhabens. 
Es wird u. a. geregelt, dass bei Vergaben ohne 
Teilnahmewettbewerb auch KMU zur
Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen. Außerdem 
sollen die besonderen Umstände von KMU bei 
Vergabeunterlagen (z. B. Nachweispflichten)
berücksichtigt werden.  
Evaluierung 
 
Die Neuregelung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten 
evaluiert. Die folgenden Aspekte sollen aufgrund 
ihrer Relevanz bereits nach drei Jahren evaluiert 
werden: 
• Auswirkungen der Änderungen des
Losgrundsatzes auf die Wettbewerbsintensität 
und auf die Beteiligung von KMU 
• Auswirkungen der Erhöhung der
Direktwertgrenze auf die Entlastung der Verwaltung und 
das Preisniveau bei öffentlichen Aufträgen 
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im 
Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt
beschrieben:  
• Vereinfachung, Beschleunigung und
Digitalisierung von Vergabeverfahren 
• Stärkung von KMU, Start-ups und Innovation 
in der öffentlichen Beschaffung 
Regelungsfolgen 
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist methodengerecht und weitestgehend
nachvollziehbar. Der Nationale Normenkontrollrat erkennt an, dass die Quantifizierung hier nicht 
vollständig erfolgen konnte, weil für einige Vorgaben keine ausreichende Datenbasis zur 
Verfügung steht und ein hoher Gestaltungsspielraum die Quantifizierung erschwert. Der 
NKR teilt die Auffassung des Ressorts, dass die tatsächlich zu erwartende Entlastung für 
Wirtschaft und Verwaltung hierdurch voraussichtlich unterschätzt wurde und befürwortet 
die geplante Evaluierung. Insbesondere regt der NKR die Nacherfassung der Reduktion 
des Aufwands für die Sozialversicherungsträger durch die Erhöhung der allgemeinen
Wertgrenze für Direktaufträge spätestens im Rahmen der Evaluierung an. 
Der NKR begrüßt, dass das Vorhaben einige seiner Empfehlungen für die Vereinfachung 
des Vergaberechts aus dem NKR-Positionspapier „11 Ziele – 60 konkrete Beispiele des 
NKR zum Bürokratieabbau“ aufgreift und hierdurch eine erhebliche Entlastung der
Wirtschaft und Verwaltung ermöglicht. Der NKR regt in diesem Zusammenhang erneut eine 
Vereinfachung von Vergaberegeln im Unterschwellenbereich sowie eine konsequentere 
Vereinheitlichung oder Abschaffung von Vergaberegeln auf Länderebene an, die zu
weiteren erheblichen Entlastungen führen könnten.  
II Regelungsvorhaben 
Das Vergabebeschleunigungsgesetz soll das Vergaberecht umfassend vereinfachen und zur 
Beschleunigung und Digitalisierung von Vergabeverfahren beitragen. Das Vorhaben betrifft 
die nationalen Vergaberegeln oberhalb der europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte 
und unterliegt den europarechtlichen Vergaberichtlinien. Hierzu sieht das Vorhaben u. a.
folgende Maßnahmen vor: 
• Erhöhung der EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden und
Sozialversicherungsträger, ausgenommen des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien
• Verringerung des Detailgrads bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen  
• Vereinfachungen von Eignungskriterien und Nachweispflichten 
• Ausweitung der Befugnisse für Einzelentscheidungen, z. B. erfordern Zwischen- und 
Verfahrensentscheidungen zukünftig keine vollbesetzte Vergabekammer mehr 
• Flexibilisierung des Losgrundsatzes für Vorhaben, die aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, die die gemeinsame Vergabe von Teil- 
und Fachlosen vereinfacht  
• Verschiedene Maßnahmen zur Digitalisierung von Vergabeverfahren, u. a. die
Möglichkeit, Nachprüfverfahren in Textform zu führen, Vergabeverhandlungen virtuell
durchzuführen und Akten bei Akteneinsicht elektronisch zur Verfügung zu stellen  
• Erhöhung der Schwellenwerte zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters von 30 000 
Euro auf 50 000 Euro und zur Meldepflicht an die Vergabestatistik von 25 000 Euro auf  
50 000 Euro 
Für Vergaben unterhalb der europäischen Schwellenwerte wird durch das
Regelungsvorhaben die Wertgrenze, bis zu der Aufträge des Bundes direkt vergeben werden können, von 
1 000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen bzw. 3 000 Euro für Bauaufträge* auf 50 000 Euro 
erhöht.  
Außerdem wird eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung geschaffen, um
Regelungen zu verpflichtenden Anforderungen über die Beschaffung klimafreundlicher
Leistungen zu treffen. 
III Bewertung 
III.1 Erfüllungsaufwand 
Bürgerinnen und Bürger 
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. 
Wirtschaft 
Das Regelungsvorhaben entlastet die Wirtschaft nach Darstellung des Ressorts jährlich um 
rund 98,9 Mio. Euro. Dabei sinken die Bürokratiekosten um rund 11,5 Mio. Euro.  
• Erhöhung der Direktauftragswertgrenze 
Bisher war eine Direktvergabe öffentlicher Aufträge nur bis zu einem Wert von 1 000 Euro für 
Liefer- und Dienstleistungen und 3 000 Euro für Bauaufträge möglich, zukünftig soll diese 
Wertgrenze für Aufträge des Bundes auf 50 000 Euro angehoben werden. Das Ressort geht 
nachvollziehbar davon aus, dass hierdurch künftig rund 125 000 Aufträge ohne
Vergabeverfahren durchgeführt werden können. Dadurch entfällt der derzeit mit einem Vergabeverfahren 
verbundene Erfüllungsaufwand (z. B. für das Erstellen eines Angebots und Einreichen von 
Nachweisen) in Höhe von 664 Euro/Verfahren (davon jeweils 24 Euro Bürokratiekosten).
Daraus ergibt sich eine jährliche Entlastung in Höhe von rund 87,7 Mio. Euro.  
• Eignungskriterien und Einzelnachweise (Informationspflicht) 
Das Ressort schätzt, dass durch Vereinfachungen bei Eignungsnachweisen insgesamt eine 
jährliche Entlastung von rund 10 Mio. Euro entsteht. 
 
* Die aktuelle Direktwertgrenze für Liefer- und Bauaufträge liegt bei 15 000 Euro, dieser Wert ist aber 
bis Ende 2025 befristet. Ohne das vorliegende Regelungsvorhaben läge die Direktwertgrenze ab 
2026 wieder bei 1 000 Euro bzw. 3 000 Euro.
Alle Unternehmen, die sich im Zuge eines formalen Vergabeverfahrens bewerben, müssen 
als Teil der Angebotsunterlagen Eignungsnachweise einreichen. Zukünftig soll diese Pflicht 
nur noch für aussichtsreiche Bewerberinnen und Bewerber gelten.  
Hierfür geht das Ressort nachvollziehbar davon aus, dass durch diese Änderungen ungefähr     
82 000 Eignungsnachweise entfallen und eine jährliche Entlastung für die Wirtschaft von rund 
1,3 Mio. Euro entsteht. 
Außerdem müssen zukünftig Einzelnachweise, die mehrfach verwendet werden können (z. 
B. Auszug Handelsregister), nicht erneut eingereicht werden. Das Ressort schätzt, dass sich 
daraus eine weitere Entlastung von rund 8,7 Mio. Euro pro Jahr ergibt. Hierfür geht das
Ressort davon aus, dass sich rund 450 000 Unternehmen regelmäßig auf öffentliche
Ausschreibungen bewerben und pro Unternehmen eine Zeitersparnis von rund 30 Minuten entsteht.  
• Vereinfachungen von Leistungsbeschreibungen 
Die Erstellung von Leistungsbeschreibungen erfordert zukünftig weniger Detailgrad. Der
Wirtschaft entsteht dadurch eine Entlastung, da das Durcharbeiten von Leistungsbeschreibungen 
weniger Zeit in Anspruch nehmen wird. Hieraus resultiert eine jährliche Entlastung von rund 
1,1 Mio. Euro. 
Eine weitere jährliche Entlastung in Höhe von insgesamt unter 100 000 Euro entsteht durch 
die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen der Vergabekammer auch als Videoverhandlung 
durchführen und Nachprüfanträge elektronisch stellen zu können.  
Verwaltung 
Jährlich 
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung reduziert sich um rund 281,5 Mio. Euro. 
Von der Entlastung entfallen rund 275,9 Mio. Euro auf den Bund und 5,6 Mio. Euro auf die 
Länder und Kommunen.  
• Erhöhung der Direktauftragswertgrenze 
Der Großteil der geschätzten Entlastung geht auf das Anheben der Direktwertgrenze auf 
50 000 Euro für Vergaben des Bundes zurück. Durch diese Änderung können zukünftig rund 
125 000 Aufträge direkt vergeben werden, ohne Angebote einholen und andere formale
Anforderungen an Vergabeverfahren befolgen zu müssen. Bei einer durchschnittlichen
Bearbeitungszeit der Vergabestellen von 49,4 Stunden pro Verfahren, reduziert sich der jährliche 
Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes um rund 274,2 Mio. Euro. 
Die Darstellung der Entlastung ist unvollständig, da das Ressort den entfallenden
Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherungsträger nicht dargestellt hat. 
• Eignungskriterien und Einzelnachweise  
Spiegelbildlich zur Wirtschaft entsteht der Verwaltung durch die geplanten Vereinfachungen 
bei Eignungsnachweisen eine Entlastung, da weniger Eignungsprüfungen anfallen. Das
Ressort beziffert die Entlastung auf jährlich rund 4,0 Mio. Euro, davon 985 000 Euro für den Bund 
und    3,0 Mio. Euro für die Länder und Kommunen. 
Dabei geht das Ressort davon aus, dass rund 13 000 Eignungsnachweise entfallen, weil sie 
nur noch von aussichtsreichen Bewerbern erbracht werden müssen. Daraus ergibt sich eine 
jährliche Entlastung von rund 290 000 Euro für den Bund und rund 654 000 Euro für die
Länder und Kommunen. 
Das Ressort geht davon aus, dass zukünftig rund 12 000 Eignungsprüfungen entfallen, weil 
die Eignungsprüfung bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb zukünftig nach der
Angebotsprüfung stattfindet (d. h. nur noch für den erfolgreichen Bieter / die erfolgreiche Bieterin).
Daraus ergibt sich eine jährliche Entlastung von rund 694 000 Euro für den Bund und 2,3 Mio. 
Euro für die Länder und Kommunen. 
• Vereinfachungen von Leistungsbeschreibungen 
Durch das Regelungsvorhaben benötigen die Vergabestellen zukünftig weniger Zeit zum
Erstellen von Leistungsbeschreibungen. Bei jährlich rund 23 300 Vergabeverfahren im
Oberschwellenbereich und einer Bearbeitungszeit von 65 Minuten je Leistungsbeschreibung, 
ergibt das eine jährliche Entlastung von rund 1,2 Mio. Euro für die Verwaltung. Davon entfallen 
rund 313 000 Euro auf den Bund und 850 000 Euro auf die Länder und Kommunen.  
• Mehr Befugnisse für Einzelentscheidungen 
Durch das Regelungsvorhaben erfordern Verfahrensentscheidungen künftig keine
vollbesetzte Verfahrenskammer, sodass zwei Kammermitglieder weniger benötigt werden. Bei
jährlich rund 760 Entscheidungen pro Jahr und einem Zeitaufwand von 14 Stunden pro Verfahren 
ergibt das eine jährliche Entlastung von rund 987 000 Euro für die Verwaltung. Davon
entfallen rund 131 000 Euro auf den Bund und 856 000 Euro auf die Länder und Kommunen.  
Eine weitere Entlastung in Höhe von insgesamt rund 1,2 Mio. Euro entsteht durch die
folgenden Vorgaben: 
Vorgabe 
Jährlicher
Erfüllungsaufwand – 
Bund  
(in Tsd. Euro) 
Jährlicher
Erfüllungsaufwand – Länder  
(in Tsd. Euro) 
 
Höhere Schwellenwerte für
Bundesoberbehörden - 155 0  
Elektronische Bereitstellung der 
Akten bei Akteneinsicht -39 -250  
Erhöhung des Schwellenwerts 
zur Meldepflicht an die
Vergabestatistik 
-60 -311  
Erhöhung des Schwellenwerts 
zur Abfragepflicht des
Wettbewerbsregisters 
-28 -198  
Weitere Vereinfachungen  - 18 - 123  
Summe -300 -882  
III.2 One in, one out 
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund 98,9 Mio. Euro dar. 
III.3 KMU 
Laut Ressort sollen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) durch das
Regelungsvorhaben in besonderem Maße berücksichtigt werden. Da KMU häufig geringere
Berührungspunkte mit öffentlichen Auftraggebern haben, wird z. B. explizit geregelt, dass in
Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb, in denen der öffentliche Auftraggeber Unternehmen direkt 
anspricht, auch junge Unternehmen sowie KMU in die Aufforderung zur Angebotsabgabe
einbezogen werden sollen. Außerdem können von jungen Unternehmen weniger aufwändige 
Eignungsnachweise angefordert werden und bei Zahlungsmodalitäten sollen die besonderen 
Umstände von KMU berücksichtigt werden.
Aus Sicht des NKR könnte die Erhöhung der Wertgrenzen und die Flexibilisierung des
Losgrundsatzes aber auch dazu führen, dass die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren 
für kleinere, unbekannte Unternehmen erschwert wird. Der NKR begrüßt deshalb, dass die 
Auswirkungen auf KMU im Rahmen der geplanten Evaluierung untersucht werden. 
III. 4 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung 
Der NKR begrüßt, dass das Vorhaben einige seiner Empfehlungen für die Vereinfachung des 
Vergaberechts aus dem NKR-Positionspapier „11 Ziele – 60 konkrete Beispiele des NKR zum 
Bürokratieabbau“ aufgreift und hierdurch eine erhebliche Entlastung der Wirtschaft und
Verwaltung ermöglicht.  
Der NKR regt in diesem Zusammenhang erneut eine konsequentere Vereinheitlichung oder 
Abschaffung von Vergaberegeln auf Länderebene an, die aus seiner Sicht zu weiteren
Entlastungen, insbesondere der Wirtschaft, führen könnte. Außerdem sollte die geplante
Vereinfachung von Vergaberegeln für Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte, mit einem
Entlastungspotenzial im Milliardenbereich, prioritär umgesetzt werden. 
III.5 Digitaltauglichkeit 
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) 
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.  
• Das Ressort stellt dar, dass die Bedürfnisse der Betroffenen berücksichtigt worden sind, 
indem schon vor der gesetzlichen Verbändebeteiligung eine umfangreiche Vorab-
Konsultation mit allen relevanten Stakeholdern durchgeführt und Gespräche mit
Expertengremien geführt wurden. Die Erkenntnisse daraus spiegeln sich nach Darstellung des 
Ressorts vor allem in den Anforderungen an die IT-Infrastruktur und in den Maßnahmen 
zur Digitalisierung von Vergabeverfahren (z. B. bei Nachprüfverfahren) wider. 
• Das Regelungsvorhaben schafft explizit neue Voraussetzungen für digitale
Kommunikation (z. B. die Möglichkeit, Nachprüfverfahren in Textform zu führen und Verlinkungen in 
elektronischen Bekanntmachungen zu nutzen).  
Der NKR begrüßt, dass mit dem Vorhaben die Digitalisierung im Vergaberecht vorangetrieben 
wird und weist darauf hin, dass eine zentrale Vergabeplattform denkbar wäre, die alle
Prozesse des Vergabeverfahrens, vom Ausschreibungsprozess bis zur Zuschlagserteilung,
ermöglicht und somit zu weiteren Entlastungen der Verwaltung und der Wirtschaft beitragen 
könnte. Mindestens sollte verbindlich festgelegt werden, dass auch im Unterschwellenbereich 
die bereits in der Oberschwelle verpflichtenden Standards und Veröffentlichungsplattformen 
genutzt werden.  
Lutz Goebel i. V. Dr. Reinhard Göhner 
Vorsitzender Berichterstatter
Anlage 3 
Stellungnahme des Bundesrates 
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß 
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 
 
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 97 Absatz 4 Satz 3 bis 6 GWB) 
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 97 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: 
a) Satz 3 ist wie folgt zu ändern: 
aa) Nach der Angabe „dürfen“ ist die Angabe „ganz oder teilweise“ einzufügen. 
bb) Die Angabe „wirtschaftliche oder“ ist durch die Angabe „wirtschaftliche,“ zu ersetzen. 
cc) Nach der Angabe „technische“ ist die Angabe „oder zeitliche“ einzufügen. 
dd) Die Angabe „erfordern“ ist durch die Angabe „rechtfertigen“ zu ersetzen. 
b) Satz 4 ist zu streichen. 
c) Satz 5 ist wie folgt zu ändern: 
aa) Nach der Angabe „im Fall einer“ ist die Angabe „ganzen oder teilweisen“ einzufügen. 
bb) Die Angabe „nach“ ist durch die Angabe „gemäß“ zu ersetzen. 
cc) Die Angabe „oder 4“ ist zu streichen. 
d) Im bisherigen Satz 6 ist die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „bis 3“ zu ersetzen. 
Begründung: 
Die vorgeschlagene Neuregelung ist wortgleich mit dem Entwurf des früheren
Vergabetransformationspakets. 
Die derzeit geltende Regelung des § 97 Absatz 4 GWB zwingt öffentliche Auftraggeber grundsätzlich zur 
Aufteilung in Fach- und Teillose und stellt für Ausnahmen sehr hohe Hürden auf. Die Regelung geht in 
diesem Punkt weit über die Vorgaben der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU hinaus. 
Eine Änderung der Gesetzeslage ist dringend geboten, um die aktuellen Herausforderungen insbesondere im 
infrastrukturellen Bereich zu bewältigen und öffentliche Bauvorhaben auch in Deutschland wieder zu
beschleunigen. 
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Neuregelung des § 97 Absatz 4 GWB würde die derzeitige Situation in 
keiner Weise verbessern, sondern wäre sogar ein Rückschritt gegenüber dem Entwurf des
Vergabetransformationspakets aus der vorangegangenen Legislaturperiode. Die Neuregelung enthält lediglich eine
Sonderregelung, die zusätzliche Voraussetzungen aufstellt. Sie verbindet das Merkmal zeitlicher Gründe mit der 
Finanzierung des betreffenden Vorhabens. Ferner sieht der neue Ausnahmetatbestand vor, dass zeitliche 
Gründe die Ausnahme „erfordern“ müssen, was einen nahezu unerfüllbaren Begründungsaufwand auslöst. 
Diese Regelung schafft Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Auslegung der Merkmale zur Finanzierung 
und des zeitlichen „Erforderns“. Bei der Anwendung des Losgrundsatzes führt dies nur zu mehr Bürokratie 
ohne beschleunigende Effekte. 
Die Betonung mittelständischer Interessen und des Losteilungsgrundsatzes bleiben erhalten. Die
Zusammenfassung verschiedener Lose im Rahmen einer Bau- oder sonstigen Beschaffungsmaßnahme ist weiterhin eine
Ausnahme, die vom Auftraggeber zu prüfen und zu begründen ist. Die Einführung zeitlicher Gründe und des 
Merkmals „rechtfertigen“ schafft größere Flexibilität, ist praxisgerechter und unbürokratischer. Dadurch
entstehen mehr Rechtssicherheit und ein deutlich größeres Beschleunigungspotenzial. 
 
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c – neu – (§ 97 Absatz 4a – neu – GWB) 
Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen: 
‚c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: 
„(4a) Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge für Einrichtungen des Zivilschutzes, des
Katastrophen- und des Brandschutzes finden abweichend von Absatz 4 die Regelungen des § 8 des
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes entsprechende Anwendung.“ ‘ 
Begründung: 
Die Bundesregierung stellt in ihrem Entwurf für das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung 
für die Bundeswehr (vgl. BR-Drucksache 377/25, Seite 34) fest, dass „die aktuelle sicherheitspolitische Lage 
und die daraus resultierende veränderte Rolle Deutschlands [...] noch mehr als zuvor die deutliche Stärkung 
der Befähigung der Bundeswehr zur Landes- und Bündnisverteidigung [fordern]. Für öffentliche Aufträge, 
die zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr vergeben werden, ist daher eine Regelung erforderlich, die 
zeitliche Risiken auf ein absolutes Minimum reduziert. 
Das aber ist solange nicht gegeben, solange (auch deutlich flexibilisierte) grundsätzliche Vorgaben zur
losweisen Vergabe bieterschützenden Charakter haben und Gegenstand eines zeitkritischen und für den
Projektablauf folgenschweren Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens sein können.“. 
Diese Einschätzung hält der Bundesrat für zutreffend. Allerdings ist der Bundesrat auch der Auffassung, 
dass die veränderte Sicherheits- und Bedrohungslage neben der militärischen Verteidigung auch starke und 
resiliente zivile Strukturen erfordert. Gesamtverteidigung ist gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des 
Grundgesetzes Verfassungsauftrag. Die Gesamtverteidigung umfasst alle Bereiche des staatlichen und
gesellschaftlichen Lebens. Sie zielt darauf ab, unsere Fähigkeit zu stärken, sich gegen Bedrohungen zu
behaupten, sei es militärisch, zivil oder im Bereich der kritischen Infrastruktur. 
Neben der militärischen Verteidigung ist daher in der heutigen Sicherheitslage auch der Zivilen Verteidigung 
derjenige Stellenwert einzuräumen, der ihr nach dem Grundgesetz zur Wahrung des Schutzversprechens 
gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern sowie zum Schutz unseres freiheitlich-demokratischen Staates
zukommt. 
Der Bundesrat beurteilt die aktuelle Situation der Zivilen Verteidigung im Allgemeinen und des
Zivilschutzes sowie des Brand- und Katastrophenschutzes im Besonderen wie folgt: 
− Es besteht ein erheblicher Bau- und Beschaffungsbedarf, um die notwendigen Strukturen für einen 
wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den Folgen eines modernen bewaffneten Konflikts wie in der 
Ukraine oder einer hybriden Kriegsführung bereitstellen zu können. Besonders die Feuerwehren stehen 
vor der Aufgabe, ihre zum Teil jahrzehntealten Gebäude an die technischen, arbeitsschutzrechtlichen 
und organisatorischen Anforderungen der Gegenwart anzupassen, um ihre Aufgabe im
Bevölkerungsschutz adäquat wahrnehmen zu können. Dies betrifft insbesondere den Neubau, Umbau und die
Erweiterung von Feuerwehrhäusern. 
− Die Deckung dieses Bedarfs muss unter Berücksichtigung der Lageeinschätzung der Bundesregierung, 
insbesondere der zeitlichen Risiken, (vgl. BR-Drucksache 377/25, S. 1 f., 34) schnell erfolgen. 
− Um den erheblichen Baubedarf zeitnah decken zu können, muss neben einer Beschleunigung der
Vergabeverfahren auch eine rechtssichere Einbeziehung aller Akteure im Baubereich erfolgen. Dies schließt 
Generalunternehmer mit ihren Kapazitäten ein, die bei einer Losvergabe bislang ausgeschlossen sind. 
− Zusätzlich wird ein lagebedingter und kurzfristig ausgelöster öffentlicher Beschaffungsbedarf in einem 
begrenzten Bausegment erfahrungsgemäß Kapazitätsengpässe auf der Ebene der KMU-
Bauunternehmen auslösen. Unter Zugrundelegung dieser Betrachtung und des kritischen Faktors Zeit ist es
besonders empfehlenswert, ergänzend zu den KMU-Baukapazitäten auch die Fertigungskapazitäten der
Generalunternehmer zeitlich befristet am Markt zu aktivieren und vergaberechtlich legitimiert für
öffentliche Wettbewerbe schrankenlos zuzulassen. 
− Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgesehene Neuregelung des § 97 Absatz 4 GWB-E nicht
ausreichend. Um den Ausbau der Zivilen Verteidigung im Gleichklang mit der militärischen Verteidigung 
gewährleisten zu können, muss die Abweichung vom Losgrundsatz auch für öffentliche Bauaufträge – 
ohne Einschränkung durch eine Schwellenwertregelung – Anwendung finden, die der Zivilen
Verteidigung, des Katastrophenschutzes sowie des Brandschutzes dienen. Über § 11 Absatz 1 Satz 1 ZSKG 
wirken die Einrichtungen des Katastrophenschutzes der Länder im Zivilschutz mit. Zum Teil ist
landesrechtlich bestimmt, dass die Einrichtungen der Feuerwehren im Katastrophenschutzes mitwirken, 
wie zum Beispiel Feuerwehrhäuser. Die ausdrückliche Nennung des Brandschutzes im Normbefehl soll 
etwaige landesrechtliche Lücken schließen. Dem dient auch die Beispielklausel für Feuerwehrhäuser. 
Bei den Bauleistungen wird der größte Nutzen einer Änderung des Vergaberechts gesehen, weshalb die
vorliegende Änderung zunächst auf diesen Bereich beschränkt ist. 
 
3. Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 102 Absatz 1 Satz 2 GWB) 
Nach Artikel 1 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:  
‚3a. § 102 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
„Als Sektorentätigkeiten im Sinne des Satzes 1 gelten auch Tätigkeiten durch einen Auftraggeber, der 
eine der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ausübt im Zusammenhang mit 
1. Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur
Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der mit den entsprechenden 
Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung
gestellten Gesamtwassermenge ausmacht; 
2. der Abwasserbeseitigung oder -behandlung.“ ‘ 
Begründung: 
Die bisherige Formulierung des § 102 Absatz 1 Satz 2 GWB ist im Wortlaut kaum verständlich und dient 
nicht der Rechtsklarheit. Sie legt die Auslegung nahe, dass Tätigkeiten zur Abwasserbeseitigung oder -
behandlung nur dann Sektorentätigkeiten im Sinne des Vergaberechts sind, wenn der jeweilige Auftrag konkret 
im Zusammenhang mit der Erbringung von Tätigkeiten der Trinkwasserversorgung steht. Diese Anforderung 
wird in der Praxis nie erfüllt. 
Artikel 10 Absatz 2 der EU-Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) ist hier deutlich klarer formuliert und regelt, 
dass ein Auftrag, der mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung im Zusammenhang steht, dem
Sektorenvergaberecht unterliegt, wenn der Auftraggeber (auch) Tätigkeiten der Trinkwasserversorgung ausübt. 
Diese europäische Rechtslage wird durch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 
5. Juni 2025 (C-82/24, Stadtentwässerung Warschau vs. Veolia Water Technologies) bestätigt.  
Das EU-Sektorenvergaberecht bietet mehr Handlungsspielräume und greift erst bei höheren Auftragswerten 
ein als das „klassische“ Vergaberecht. Im Interesse des Ziels der Vereinfachung des Vergaberechts soll das 
EU-Recht konform umgesetzt und dazu im GWB klarer formuliert werden, dass unter bestimmten
Voraussetzungen auch Tätigkeiten der Abwasserbeseitigung und -behandlung unter den erleichterten
Vergabebestimmungen des Sektorenrechts vergeben werden können. Die vorgeschlagene Neuformulierung lehnt sich 
an die Formulierung in Artikel 10 Absatz 2 der EU-Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) an.
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 113 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 GWB), Artikel 12 Nummer 01 – neu – (§§ 1 und 
2 VSVgV) 
a) In Artikel 1 Nummer 9 § 113 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist die Angabe „oder sicherheitsspezifischen“ 
durch die Angabe „ , sicherheits- oder cybersicherheitsspezifischen“ zu ersetzen. 
b) Vor Artikel 12 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: 
‚01. In § 1 und § 2 Absatz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „oder sicherheitsspezifischen“ durch die 
Angabe „ , sicherheits- oder cybersicherheitsspezifischen“ ersetzt.‘ 
Begründung: 
Angesichts der zunehmenden Digitalisierung der Verwaltung und aller Lebensbereiche muss die
Bundesregierung in der Lage sein, Leistungen der Cybersicherheit und Informationssicherheit schnellstmöglich zu 
beschaffen, um ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren. Die bisherigen Vorschriften des
Vergaberechts erlauben bisher nur weitreichende Ausnahmen für militärische Zwecke, jedoch nicht explizit für 
den Bereich der Cyber- und Informationssicherheit. 
Deshalb ist es erforderlich, dass auch die Beschaffung von Cyber- und Informationssicherheitsleistungen mit 
Ausnahmen belegt werden können beziehungsweise jedenfalls gesichert in den Ausnahmebereich
Verteidigung und Sicherheit fallen, damit Leistungen im Bereich der Cybersicherheit leichter und schneller beschafft 
werden können. 
Zu Buchstabe a: 
Die Bundesregierung kann die Vergabemodalitäten für bestimmte Bereiche nach § 113 GWB-E per
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen. In § 113 Nummer 7 GWB-E sind die Bereiche der 
Verteidigung und der Sicherheit genannt. Hier soll auch die Cybersicherheit einbezogen werden, damit der 
Bund per Rechtsverordnung schneller als in einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren in Abstimmung 
mit den Ländern auch die Modalitäten der Vergabe von Leistungen im Bereich der Cybersicherheit regeln 
kann. Dies stärkt die Krisenresilienz des Staates und erhöht das Schutzniveau der Informations- und
Cybersicherheit der Behörden. 
Zu Buchstabe b: 
Ferner soll die Cybersicherheit auch in die Sonderregelung der VSVgV einbezogen werden. Dies stärkt die 
Krisenresilienz des Staates und erhöht das Schutzniveau der Informations- und Cybersicherheit der
Behörden. 
 
5. Zu Artikel 1 (§ 131 GWB, Neuaufnahme einer Regelung für eine EU-konforme Direktvergabe für
Dienstleistungsaufträge für öffentliche Schienenverkehrsdienste gemäß Artikel 5 Absatz 4a der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 in das Änderungsgesetz) 
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einfügung eines Absatzes in § 131 zu prüfen, 
wonach unter den Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur
Reduzierung von unnötigen Bürokratielasten und zur Sicherung von Kosteneffizienz und guten Qualitätsstandards 
eine Direktvergabe für Dienstleistungsaufträge für öffentliche Schienenverkehrsdienste für die im
europäischen Recht beschriebenen Fallkonstellationen zugelassen wird. 
Begründung: 
Das deutsche Vergaberecht schränkt im Vergleich mit dem europäischen Recht (Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007) die Möglichkeit von Direktvergaben im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) stark ein. 
Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre – mehrere Insolvenzen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit 
massiven Folgen für die Betriebsqualität und im Ergebnis deutlich erhöhten Kosten für die öffentlichen 
Haushalte infolge von notwendigen Notvergaben sowie eine seit Jahren abnehmende Bewerberzahl bei
Ausschreibungen von SPNV-Leistungen (zuletzt nur noch durchschnittlich 1,4 Bewerber pro Ausschreibung) ist
auch vor dem Hintergrund der Fachkräftesicherung für den entsprechenden Sektor ein grundsätzliches
Überdenken des Wettbewerbsmodells für bestimmte Fallkonstellationen auch zur Reduzierung von
Bürokratielasten für die öffentlichen Auftraggeber nötig.  
Eine Qualitätserhöhung lässt sich insofern offenkundig nicht allein über wettbewerbliche Ausschreibungen 
erzielen, sondern auch über Qualitätsvorgaben und Regelungen zur Kosteneffizienz in Direktvergaben. Die 
meisten europäischen Länder halten nach wie vor an Direktvergaben fest, darunter Länder mit vorbildlichen 
Bahnsystemen wie Österreich, die Schweiz und auch Luxemburg. In Deutschland sollten Direktvergaben in 
bestimmen Fallkonstellationen wieder als gleichwertiges Regelverfahren neben der europaweiten
Ausschreibung nach dem Ablauf von Verkehrsverträgen etabliert werden. EU-konform möglich ist das unter
Anwendung der Regelungen in Artikel 5 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Das ist der Fall, wenn 
eine Direktvergabe aufgrund der jeweiligen strukturellen und geographischen Merkmale des Marktes und 
des betreffenden Netzes und insbesondere der Größe, Nachfragemerkmale, Netzkomplexität, technischen 
und geographischen Abgeschnitten- beziehungsweise Abgeschiedenheit sowie der von dem Auftrag
abgedeckten Dienste gerechtfertigt ist und ein derartiger Auftrag zu einer Verbesserung der Qualität der Dienste 
oder der Kosteneffizienz oder beidem im Vergleich zu dem vorher vergebenden öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen führen würde.  
 
6. Zu Artikel 1 (§ 131 GWB, Neuaufnahme einer Regelung für eine EU-konforme Direktvergabe für
Dienstleistungsaufträge für öffentliche Schienenverkehrsdienste bei geringen Vertragsvolumen gemäß Artikel 5 
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in das Änderungsgesetz) 
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einfügung eines Absatzes in § 131 zu prüfen, 
wonach unter den Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für
öffentliche Dienstleistungsaufträge mit geringen Jahresdurchschnittswerten und Kilometerleistungen zur
Reduzierung von unnötigen Bürokratielasten und zur Sicherung von Kosteneffizienz und guten Qualitätsstandards 
eine Direktvergabe für öffentliche Schienenverkehrsdienste zugelassen wird.  
Begründung: 
Das deutsche Vergaberecht schränkt im Vergleich mit dem europäischen Recht (Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007) die Möglichkeit von Direktvergaben im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) stark ein. Vor 
den Erfahrungen der letzten Jahre – mehrere Insolvenzen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit massiven 
Folgen für die Betriebsqualität und deutlich erhöhten Kosten für die öffentlichen Haushalte infolge von
notwendigen Notvergaben sowie eine seit Jahren abnehmende Bewerberzahl bei Ausschreibungen von SPNV-
Leistungen (zuletzt nur noch durchschnittlich 1,4 Bewerber pro Ausschreibung) ist auch vor dem
Hintergrund der Fachkräftesicherung für den entsprechenden Bereich ein grundsätzliches Überdenken des
Wettbewerbsmodells für bestimmte Fallkonstellationen auch zur Reduzierung von Bürokratielasten für die
öffentlichen Auftraggeber nötig. Dies gilt insbesondere auch für öffentliche Personenverkehrsdienste mit
beschränkten Verkehrsvolumen unter den Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007.  
Die meisten europäischen Länder halten nach wie vor an Direktvergaben fest, darunter Länder mit
vorbildlichen Bahnsystemen wie Österreich, die Schweiz und auch Luxemburg. In Deutschland sollten
Direktvergaben als gleichwertiges Regelverfahren neben der europaweiten Ausschreibung nach dem Ablauf der
Vertragszeiten der Verkehrsverträge insbesondere auch für entsprechende Ausschreibungen mit geringen
Vertragsvolumen im SPNV möglich sein. EU-konform möglich ist das unter Anwendung der Vorgabe in
Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Das ist der Fall, wenn öffentliche
Dienstleistungsaufträge für den Schienenpersonennahverkehr auf weniger als 1 000 000 Euro im Jahresdurchschnittswert oder 
im Fall eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste
beinhaltet, weniger als 7 500 000 Euro geschätzt werden oder bei Personenverkehrsleistungen von weniger als 
300 000 jährlichen Kilometer beziehungsweise im Falle eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der
öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste beinhaltet, von weniger als 500 000 Kilometer aufweisen.
7. Zu Artikel 1 (§ 131 GWB, Aufnahme einer Vorgabe einer verpflichtenden Personalübernahme im Falle eines 
Betreiberwechsels im öffentlichen Personenverkehr auf der Straße) 
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Gewährleistung der Fachkräftesicherung, des
Arbeitnehmerschutzes und von stabilen Betriebsaufnahmen nach einem Betreiberwechsel die Vorschriften für 
einen verpflichtenden Personalübergang in § 131 Absatz 3 auch auf den öffentlichen Personenverkehr auf 
der Straße auszudehnen und eine solche Regelung in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
aufzunehmen. Die Bestimmung sollte auch die Anwendung einer verpflichtenden Personalübernahme im Fall des 
Wechsels zwischen eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Verkehren sowie bei Direkt- und
Notverfahren beinhalten.  
Begründung: 
Die bundesweite Einführung einer Soll-Regelung zur Vorgabe der Personalübernahme bei einem
Betreiberwechsel im Schienenpersonennahverkehr hat sich sowohl aus Gründen der Fachkräftesicherung als auch des 
Arbeitnehmerschutzes für den Sektor bewährt. Dies wird auch aus den Ländern berichtet, die dies über
verpflichtende Regelungen sowohl für den schienen- als auch straßengebundenen Personenverkehr in den
Landestariftreuegesetzen vorsehen.  
Es sollte daher im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine entsprechende Regelung für den
Beschäftigungsübergang im Falle eines Betreiberwechsels auch für den öffentlichen Personenverkehr auf der Straße 
eingeführt werden.  
Dies schafft auch Rechtssicherheit vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsprechung und dient
einheitlichen Wettbewerbungsbedingungen in dem Sektor. Infolge des Leitsatzes des EuGH-Urteils vom 27.
Februar 2020 (C-298/18) ist die Betriebsübergangsrichtlinie (Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG über 
die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Unternehmens- oder Betriebsteilen) ohnehin so auszulegen, dass bei der Übernahme einer Tätigkeit durch eine 
wirtschaftliche Einheit aufgrund eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags die fehlende 
Übergabe von Betriebsmitteln, nicht einem Betriebsübergang entgegensteht, wenn aufgrund von anderen 
Tatsachen die Bewahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit angenommen werden kann. Das kann 
die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft und die Fortsetzung der Tätigkeit ohne
Unterbrechung sein.  
Die konsequente Vorgabe einer Personalübernahme bereits in den Vergabeunterlagen vermeidet damit 
Rechtsunsicherheit über die Anwendung der Vorschriften zum Betriebsübergang.  
 
8. Zu Artikel 1 Nummer 20, 25, 27, 29, 31, 33 
a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass es im Vergleich zur aktuellen Rechtslage durch den Gesetzentwurf 
zu einer erheblichen Verkürzung des Rechtsschutzes unterlegener Bieter kommt. In ihrer Gesamtheit 
betrachtet ziehen die vorgesehenen Änderungen zur Erweiterung der Möglichkeiten, ohne mündliche 
Verhandlung zu entscheiden, zu Einzelentscheidungen des Vorsitzenden oder des hauptamtlichen
Beisitzers, der Entfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde des vor der Vergabekammer 
unterlegenen Antragstellers sowie die Umkehr des Abwägungsmechanismus bei der Entscheidung über 
den vorläufigen Zuschlag gravierende Einschränkungen des effektiven Primärrechtschutzes nach sich. 
In der Summe erscheint die Eignung dieser Neuregelungen, insbesondere auch mittelständischen und 
jungen und innovativen Unternehmen den Zugang zur öffentlichen Auftragsvergabe zu erleichtern, 
zweifelhaft. 
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit der Verzicht auf
einzelne Beschränkungen in Betracht kommt, um insgesamt ein noch ausreichendes Rechtsschutzniveau 
zu gewährleisten. Beispielsweise könnte als Alternative zum ausnahmslosen Entfall der aufschiebenden 
Wirkung einer sofortigen Beschwerde des vor der Vergabekammer erfolglosen Bieters die
Formulierung einer Regelung sinnvoll sein, die dem Bedürfnis nach Verfahrensbeschleunigung dadurch
Rechnung trägt, dass sie dem zuständigen Vergabesenat zwar eine Verlängerungsmöglichkeit hinsichtlich 
der aufschiebenden Wirkung belässt, aber eindeutiger als die bisherige Rechtslage deren gewünschten
Ausnahmecharakter gewährleistet. Mit Blick auf die Einzelentscheidungen der Mitglieder der
Vergabekammern könnte erwogen werden, das Element der Befähigung zum Richteramt für den zuständigen 
Einzelentscheider gesetzlich zu verankern. 
Begründung: 
Mit den durch den Gesetzentwurf vorgesehenen – zeitlich unbegrenzten und gegenständlich weitgehenden – 
Regelungen zur Verschlankung des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens geht eine erhebliche
Belastung des effektiven Bieterrechtsschutzes einher. Letzterer kommt typischerweise auch den mit dem Entwurf 
besonders in den Blick genommenen kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie jungen und
innovativen Wettbewerbern zugute. 
Der Entfall der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde des unterlegenen Bieters zum
zuständigen Oberlandesgericht hat mit der dadurch möglichen sofortigen Zuschlagserteilung durch den
Auftraggeber ab diesem Zeitpunkt den faktischen Wegfall effektiven Primärrechtsschutzes gerichtet auf Verhinderung 
des Zuschlages zur Folge. Es ist – unabhängig von möglichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken 
an dieser Beschneidung – zu befürchten, dass die allein verbleibenden Möglichkeiten des
Sekundärrechtsschutzes von den Betroffenen regelmäßig nicht ergriffen werden, weil sie keine hinreichende Kompensation 
der Nachteile durch die Zuschlagserteilung an den Konkurrenten versprechen. Als Konsequenz steht auch 
zu erwarten, dass es zu einer der gewünschten Verschlankung und Verfahrensbeschleunigung nicht
zuträglichen Rechtszersplitterung kommt, weil es den Oberlandesgerichten an Entscheidungsgelegenheiten
mangelt. 
Dem unterlegenen Bieter verbleibt zwar die Nachprüfung seines Begehrens vor der Vergabekammer,
allerdings ausgehend von den vorgesehenen Neuregelungen potenziell in einem größeren Umfang als bisher
beschränkt auf ein schriftliches Verfahren und mit einer (Sach-)Entscheidung nicht durch das mit einer breiten 
Erfahrungsbasis ausgestattete Kollegialorgan. Die Begründung zum Gesetzentwurf selbst erkennt hier an, 
dass es in solchen Fällen wünschenswert sei, dass die Einzelentscheidungen durch ein Kammermitglied mit 
Befähigung zum Richteramt erfolgen sollen. Eine entsprechende gesetzliche Absicherung dieses
Erfordernisses findet sich indessen nicht. 
Insgesamt erscheint es in sich nicht schlüssig, wie es die Begründung des Entwurfs tut, einerseits mit Blick 
auf den Primärrechtsschutz die Qualität der Vergabekammern als gerichtsgleiche Rechtsbehelfsinstanz
herauszustellen und andererseits für Verfahrensregelungen wie etwa zur Entscheidung nach Aktenlage die Nähe 
zum Verwaltungsverfahren zu betonen.
Anlage 4 
Gegenäußerung der Bundesregierung  
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: 
 
Zu Ziffer 1 (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 97 Absatz 4 Satz 3 bis 6 GWB)) 
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. 
Der Bundesregierung ist die Beschleunigung und Vereinfachung der Vergabeverfahren ein großes Anliegen, wie 
auch aus dem Entwurf zum Vergabebeschleunigungsgesetz deutlich wird. Zugleich hält die Bundesregierung im 
Sinne der mittelstandsfreundlichen Vergabe an den Grundsätzen des Losaufteilungsgebotes fest. 
Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahme vom Losgrundsatz werden Projekte des Sondervermögens 
Infrastruktur und Klimaneutralität im Sinne des Koalitionsvertrages deutlich erleichtert und beschleunigt. Für 
verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge gemäß § 104 GWB ist darüber hinaus gemäß § 117 Abs. 2 
GWB-E eine bis Ende 2030 befristete Ausnahme vom Losgrundsatz vorgesehen. Damit werden neue
Möglichkeiten zum flexibleren Umgang mit dem Losgrundsatz im Einzelfall geschaffen. Diese sind jedoch eng begrenzt 
auf die besonders relevanten und dringenden Fälle aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität 
sowie im Bereich der Verteidigung und Sicherheit. 
Hingegen werden Regelungsvorschläge, die eine Ausweitung der allgemeinen Ausnahmetatbestände vom
Losgrundsatz in § 97 Absatz 4 Satz 3 GWB vorsehen, aus Sicht der Bundesregierung dem vergaberechtlichen
Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe nicht gerecht und somit aus mittelstandspolitischen Gründen abgelehnt. 
 
Zu Ziffer 2 (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c – neu – (§ 97 Absatz 4a – neu – GWB)) 
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. 
Auch der Bundesregierung sind der Zivilschutz und die Gesamtverteidigung einschließlich Katastrophen- und 
Brandschutz sehr wichtige Anliegen. Ausnahmen vom Losgrundsatz sind jedoch mit dem Grundsatz der
mittelstandsfreundlichen Vergabe und der Beteiligung des Mittelstands an öffentlichen Aufträgen sorgsam abzuwägen. 
Die im Vorschlag enthaltene Ausnahme ist mit dem vollständigen Abweichen vom Losgrundsatz und der
Aufnahme nicht nur des Zivilschutzes, sondern auch des Katastrophen- und Brandschutzes sehr weit gefasst. Im
Gesetzentwurf der Bundesregierung ist in § 117 Absatz 2 GWB-E bereits eine Ausnahme vom Losgrundsatz für 
verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge begrenzt auf fünf Jahre vorgesehen. Außerdem sieht § 97
Absatz 4 GWB-E eine Neuregelung für bestimmte aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz
finanzierte Vorhaben vor. Weitere Ausnahmen vom Losgrundsatz sind aus mittelstandspolitischen Gründen von der 
Bundesregierung nicht vorgesehen. Für den Zivilschutz und andere Sicherheitsbehörden sind aber bereits weitere 
vereinfachende Maßnahmen von der Bundesregierung geplant. Insbesondere sollen die Wertgrenzen für
Direktaufträge für sie noch in 2025 deutlich erhöht werden. 
 
Zu Ziffer 3 (Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 102 Absatz 1 Satz 2 GWB)) 
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.  
Die vorgeschlagene Änderung will die Tätigkeiten zur Abwasserbeseitigung oder -behandlung auch dann als
Sektorentätigkeiten ansehen, wenn sie nicht in Zusammenhang mit der Erbringung von Tätigkeiten der
Trinkwasserversorgung stehen. Dies widerspräche nach Ansicht der Bundesregierung den europarechtlichen Vorgaben des 
Artikel 10 der Richtlinie 2014/25/EU. Dieser fordert bei Berücksichtigung von Wortlaut und Systematik sowie 
auch im Vergleich verschiedener Sprachfassungen stets einen Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung.
Zu Ziffer 4 (Artikel 1 Nummer 9 (§ 113 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 GWB), Artikel 12 Nummer 1 – neu – (§§ 1 
und 2 VSVgV)) 
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. 
Cybersicherheit und Informationssicherheit sind der Bundesregierung ein sehr wichtiges Anliegen.
Beschaffungen im Bereich der Cybersicherheit können bereits heute unter vergaberechtliche Sonderregeln und Ausnahmen 
fallen, etwa wegen des Schutzes wesentlicher Sicherheitsinteressen nach Artikel 346 Absatz 1 des Vertrags über 
die Arbeitsweise der Europäischen Union. 
Die Definition der „verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträge“ in § 104 GWB und entsprechend der 
Verordnungsermächtigung nach § 113 GWB sowie der Anwendungsbereich der VSVgV beruhen auf dem
Wortlaut der Verteidigungsvergaberichtlinie 2009/81/EG. Spezifisch „cybersicherheitsspezifische Aufträge“ sind
europarechtlich in dieser Definition nicht vorgesehen. Es besteht entsprechend kein Spielraum nationaler
Anpassungen des Anwendungsbereichs des § 104 GWB und der VSVgV. Eine Änderung würde nach Auffassung der 
Bundesregierung gegen die europarechtlichen Vorgaben verstoßen. 
Eine ausdrückliche Aufnahme von cybersicherheitsspezifischen Aufträgen in den Anwendungsbereich der 
VSVgV ist zudem nicht notwendig. Solche Aufträge werden – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen 
– regelmäßig unter den allgemeineren Begriff „sicherheitsspezifisch“ im Sinne von § 104 GWB fallen. In diesen 
Fällen sind entsprechend die Regelungen der VSVgV anzuwenden. 
 
Zu Ziffer 5 (Artikel 1 (§ 131 GWB, Neuaufnahme einer Regelung für eine EU-konforme Direktvergabe für 
Dienstleistungsaufträge für öffentliche Schienenverkehrsdienste gemäß Artikel 5 Absatz 4a der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 in das Änderungsgesetz)) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Verfahren prüfen, steht dem Vorschlag aber grundsätzlich 
positiv gegenüber.  
Die erweiterte Möglichkeit zur Direktvergabe würde die Auftragsvergabe im Bereich des
Schienenpersonennahverkehrs beschleunigen und entspräche der auch im Koalitionsvertrag vorgesehene Reduzierung des
Übererfüllens europäischer Vorgaben („Goldplating“). Der Vorschlag muss jedoch auch in Hinblick auf seine
Auswirkungen auf Wettbewerb und Haushalt genauer geprüft werden. 
 
Zu Ziffer 6 (Artikel 1 (§ 131 GWB, Neuaufnahme einer Regelung für eine EU-konforme Direktvergabe für 
Dienstleistungsaufträge für öffentliche Schienenverkehrsdienste bei geringen Vertragsvolumen gemäß Artikel 5 
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in das Änderungsgesetz)) 
Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Verfahren prüfen, steht dem Vorschlag aber grundsätzlich 
positiv gegenüber.  
Die erweiterte Möglichkeit zur Direktvergabe würde die Auftragsvergabe im Bereich des
Schienenpersonennahverkehrs beschleunigen und entspräche der auch im Koalitionsvertrag vorgesehene Reduzierung des
Übererfüllens europäischer Vorgaben („Goldplating“). Der Vorschlag muss jedoch auch in Hinblick auf seine
Auswirkungen auf Wettbewerb und Haushalt genauer geprüft werden. 
 
Zu Ziffer 7 (Artikel 1 (§ 131 GWB, Aufnahme einer Vorgabe einer verpflichtenden Personalübernahme im Falle 
eines Betreiberwechsels im öffentlichen Personenverkehr auf der Straße)) 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab . 
Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für eine bundeseinheitliche Regelung. Die
Schienenpersonennahverkehrsträger unterstehen den Bundesländern, sodass entsprechende Regelungen auf Landesebene getroffen werden 
können.
Zudem muss vermieden werden, dass weitere Steigerungen der Komplexität der Vergaben im
Schienenpersonennahverkehr zu wirtschaftlich unerwünschten Auswirkungen (etwa zu höheren Angebotspreisen oder fehlenden 
Angeboten) führen. 
Auch lassen sich die Erfahrungen im Verkehrsbereich des Schienenpersonennahverkehrs nicht ohne Weiteres auf 
den straßengebundenen Personennahverkehr übertragen. Der Markt für Verkehrsleistungen auf der Schiene ist 
geprägt von wenigen großen Verkehrsunternehmen, die sich bei im jeweiligen Bundesland zentralisierten Stellen 
um Aufträge bewerben und ihre spezialisierten Mitarbeitenden – wie etwa Zugführerinnen und Zugführer – bei 
Verlust ihres öffentlichen Auftrags nicht flexibel einsetzen können. Der Markt für Personenverkehrsleistungen 
auf der Straße ist hingegen geprägt von einer Vielzahl von Unternehmen unterschiedlicher Größe, welche ihre 
Mitarbeitenden flexibler einsetzen können. Es fehlt daher bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. 
 
Zu Ziffer 8 (Artikel 1 Nummer 20, 25, 27, 29, 31 33) 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.  
Für die Bundesregierung ist die Beschleunigung und Vereinfachung der öffentlichen Beschaffung ein großes
Anliegen. Entsprechend sollen auch Nachprüfungsverfahren effizienter ausgestaltet und beschleunigt werden. Dazu 
gehört, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, auch der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen
Beschwerde. Zugleich ist auch für die Bundesregierung die Gewährleistung des vergaberechtlichen Rechtsschutzes 
ein hohes Gut. Entsprechend hat die Bundesregierung die vorgesehenen Maßnahmen sorgfältig abgewogen,
insbesondere auch im Hinblick auf verfassungs- und europarechtliche Vorgaben. 
Nachprüfungsverfahren (vor den Vergabekammern und anschließend vor den Gerichten) können viele Monate 
bis in Einzelfällen sogar Jahre dauern. In dieser Zeit stehen Investitionen still und Aufträge können nicht vergeben 
werden. Dies ist aus wirtschaftspolitischer Sicht und vor dem Hintergrund der dringend notwendigen Investitionen 
insbesondere in die Infrastruktur zu vermeiden. Zudem führt die lange Dauer der Nachprüfungsverfahren dazu, 
dass Auftraggeber zur Vermeidung der damit einhergehende Verzögerungen Vergabeverfahren mit besonderer 
Vorsicht durchführen. Dies trägt zu der großen Bürokratie im Bereich der öffentlichen Beschaffung bei. 
Der Entfall der aufschiebenden Wirkung wird nun nur in Fällen vorgesehen, in denen bereits die spezialisierten, 
gerichtsähnlich ausgestalteten Vergabekammern geprüft und das Vorbringen abgelehnt haben. Hat die
spezialisierte Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt, kann auf eine weitere aufschiebende Wirkung des 
gerichtlichen Verfahrens verzichtet werden. Der nach wie vor offenstehende Sekundärrechtsschutz bietet – auch 
angesichts der weiten Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof – hinreichenden Schutz für die
unterlegenen Auftragnehmer, sollte das Oberlandesgericht anders entscheiden. Dabei ist auch der Verlust einer
Zuschlagschance kompensierbar. Eine einheitliche Rechtsanwendung ist ebenfalls gewährleistet, da die
Oberlandesgerichte nach wie vor zuständig bleiben, vergaberechtliche Verstöße zu überprüfen. Zudem besteht weiterhin die 
Möglichkeit der Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof ebenso wie die Vorlagemöglichkeit an den
Europäischen Gerichtshof.  
Auch die weiteren Regelungen zum Rechtsschutz wurden sorgsam abgewogen. Die Entscheidungsmöglichkeit 
ohne mündliche Verhandlung ist im Entwurf etwa nur für Fälle ohne besondere Schwierigkeiten vorgesehen. Die 
flexible Besetzung der Vergabekammern ist erforderlich, um den Bedürfnissen komplexer und einfach gelagerter 
Fälle gleichermaßen gerecht zu werden und einen zügigen Rechtsschutz sicherzustellen. 
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH &amp; Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge</titel>
  <datum>2025-10-01</datum>
</document>
