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  <anlagen>Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg</anlagen>
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    <titel>Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)</titel>
    <vorgangstyp>Gesetzgebung</vorgangstyp>
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    <bezeichnung>BRg</bezeichnung>
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    <titel>Bundesministerium der Finanzen</titel>
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    <datum>2025-12-03</datum>
    <verteildatum>2025-12-03</verteildatum>
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    <urheber>Bundesregierung</urheber>
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  <text>[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3058 
21. Wahlperiode 03.12.2025 
Gesetzentwurf 
der Bundesregierung 
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des  
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung  
der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, 
Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und 
Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute  
von Bürokratie 
(Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG) 
A. Problem und Ziel 
Die regulatorischen Anforderungen an Kreditinstitute wurden seit der
Finanzmarktkrise fortlaufend intensiv fortentwickelt und ausgeweitet. Sie haben die
Widerstandskraft des Bankensektors gegen Krisen deutlich gestärkt. Sie sind
insbesondere aufgrund neuer Entwicklungen und geänderter Rahmenbedingungen, der 
Erkenntnisse aus der aufsichtlichen Praxis sowie internationaler und europäischer 
Vorgaben fortwährend weiter zu überarbeiten und zu präzisieren. Dabei werden 
im Sinne einer optimierenden Abwägung von Vorteilen der Regulierung
einerseits und dem damit verbundenen Erfüllungs- und Verwaltungsaufwand
andererseits neben erforderlichen neuen auch bereits bestehende Vorgaben auf die
Möglichkeit des Abbaus von Belastungen hin geprüft und, wenn aufsichtliche
Erwägungen nicht entgegenstehen, angepasst oder gestrichen. 
Die Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im
Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie 
Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken ist Teil des sog. EU-
Bankenpakets, durch das die verbleibenden, in der EU noch nicht implementierten
Baseler Standards (Finalisierung von Basel III) in Europa umgesetzt werden.
Zielsetzung der umfassenden Überarbeitung der Baseler Standards ist die gezieltere und 
risikoadäquatere Adjustierung von aufsichtlichen Anforderungen, insbesondere 
bei den Berechnungsgrundlagen der Eigenmittelanforderungen. Daraus folgt auch 
Änderungsbedarf im Rahmen der Eigenmittelrichtlinie 2013/36/EU. Die
Richtlinie führt außerdem Änderungen zur Verbesserung des Umgangs der Banken mit 
Umwelt-, insbesondere Klimarisiken, und Risiken aus dem Bereich Soziales und 
Unternehmensführung ein (ESG-Risiken). Die Richtlinie hebt die spezifischen 
Aspekte dieser Risiken im Rahmen des allgemeinen Risikomanagements von
Instituten hervor. Der weltweite Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, wie er 
in dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über 
Klimaveränderungen von der EU geschlossenen Übereinkommen von Paris aus
dem Jahr 2015 und dem von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung 
vom 11. Dezember 2019 vorgeschlagenen europäischen Green Deal mit der
Verpflichtung der EU, bis 2050 klimaneutral zu werden, zum Ausdruck kommt, 
macht die Mobilisierung erheblicher öffentlicher und privater Finanzmittel
notwendig und hat einen erheblichen Einfluss auf die Risikobewertung und
Profitabilität von Kreditgeschäften. 
Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Vorgaben hinsichtlich dieser Risiken 
dem Proportionalitätsgrundsatz folgen und daran ausgerichtet werden, inwieweit 
sie nach der Art der Risiken und des Geschäftsmodells des jeweiligen Instituts 
relevant sind. Das beinhaltet auch, dass sie keinen übermäßigen
Erfüllungsaufwand auslösen und konsistent mit anderen Vorgaben auf dem Gebiet insbesondere 
der Klima- und Umweltrisiken sind. 
Die Tätigkeit von Instituten aus Drittstaaten auf dem Markt für
Bankdienstleistungen und am Finanzplatz Deutschland war im Lichte der Erfahrungen nach dem 
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und einer zunehmenden Präsenz 
von Drittstaaten-Instituten europaweit unzureichend harmonisiert. Damit
bestanden aus Sicht der Institute, aber auch von Kunden und Aufsicht, bisher schwer 
verständliche regulatorische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten für die 
unmittelbare Erbringung von Dienstleistungen aus Drittstaaten und für
unselbständige Zweigstellen in Deutschland. Diese standen sowohl einem gesunden 
Standortwettbewerb als auch angemessenen Rahmenbedingungen für die
Gestaltung der Präsenz internationaler Bankkonzerne in der EU als Ganzes im Wege. 
Dabei soll der Zugang zu Bankdienstleistungen auch unmittelbar aus Drittstaaten 
für Institute und professionelle Kunden in angemessenem Rahmen gewährleistet 
bleiben. Ebenso sollen Zweigstellen, die eine wichtige Rolle für die Versorgung 
der Realwirtschaft mit Bankdienstleistungen und für Deutschland als Finanzplatz 
spielen, mit passgenauen und im Verhältnis zu den von ihnen ausgehenden
Risiken nicht überschießenden Anforderungen reguliert werden. 
Ferner identifizierte die Richtlinie den Bedarf für eine stärkere Harmonisierung 
des bislang zwischen den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgeformten
Regimes der Eignungsprüfung von Mitgliedern der Leitungsorgane, das um
Anforderungen auch für Inhaber von Schlüsselfunktionen ergänzt wird. Die neuen
Vorschriften zielen unter Berücksichtigung des Proportionalitätsgedankens auf eine 
möglichst frühzeitige Identifikation von Eignungsmängeln. 
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der 
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für 
nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Förderung der Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 8 „Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges
Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle 
fördern“ bei. Es schafft die Rahmenbedingungen, die Wirtschaft in einer
nachhaltigen Ausrichtung zu stärken, Innovationen zu fördern sowie Existenzgründungen 
und neue Geschäftsmodelle zu ermöglichen. 
Neben der Stärkung des Banken- und Finanzstandorts Deutschland durch eine 
zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der 
Richtlinie (EU) 2024/1619 ist ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes der Abbau 
unnötiger Bürokratie und die Vereinfachung nationaler regulatorischer
Anforderungen, jeweils soweit keine aufsichtlichen Bedenken bestehen. Hierdurch soll 
auch ein Beitrag zum Ziel des Bürokratieabbaus aus dem Koalitionsvertrag
geleistet werden.
B. Lösung 
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie effektiv und bürokratiearm um. Er enthält 
zudem diverse punktuelle gesetzliche Maßnahmen zur Reduzierung übermäßiger 
Bürokratie, die gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden und Rechtsanwendern zur 
Vereinfachung des nationalen Regelwerks ohne Aufweichung des regulatorischen 
Standards entwickelt wurden. Daraus resultieren die Einsparung von
Erfüllungsaufwand und Entlastungen etwa bei der Vergabe von Krediten, die sowohl
Kreditinstitute als auch vornehmlich kleine und mittlere Unternehmen als
Kreditnehmer entlasten.  
Der Entwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie zur Berücksichtigung von ESG-
Risiken um. Die Vorgaben für Risikomanagement, Unternehmensführung und 
strategische Planung der Institute sind umfassend und tiefgehend. Im Sinne einer 
effektiven und bürokratiearmen Umsetzung und im Interesse gleicher
Wettbewerbsbedingungen geht der Entwurf nicht über die Vorgaben der Richtlinie
hinaus und nutzt die dort angelegten Wahlmöglichkeiten für eine verhältnismäßige, 
auf das Geschäftsmodell des Instituts zugeschnittene Umsetzung. 
Die Regelungen zur Tätigkeit von Instituten aus Drittstaaten ersetzen das bisher 
in Deutschland geltende Regime. Dadurch werden auch im Interesse
Deutschlands und der EU als Finanzstandorte europäisch einheitliche, aus
Unternehmenssicht klare und vorhersehbare Rahmenbedingungen geschaffen. Der Zugang
deutscher Marktteilnehmer zu ausländischen Bankdienstleistungen bleibt gewahrt,
soweit das Schutzbedürfnis insbesondere von Privatkunden und
Finanzstabilitätserwägungen nicht entgegenstehen. Bei den neuen Regelungen zur Eignungsprüfung 
achtet der Entwurf darauf, dass bewährte Verfahrensweisen bei der Bestellung der 
Mitglieder von Leitungsorganen im Sinne der unterschiedlichen Bedürfnisse des 
vielfältigen, durch das Drei-Säulen-Modell geprägten deutschen Bankensektors 
erhalten bleiben können. 
C. Alternativen 
Keine. 
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwands sind nicht zu erwarten. 
E. Erfüllungsaufwand 
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verringert sich durch das
Regelungsvorhaben um jährlich insgesamt rund 88,9 Millionen Euro. Insgesamt stehen dem 
Bundesministerium der Finanzen rund 89,8 Millionen Euro nach der „One in, one 
out“-Regel als Kompensation im Rahmen der Ressortbilanz zur Verfügung. Es
entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 27,9 Millionen 
Euro. 
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten 
Die Wirtschaft wird von Informationspflichten in Höhe von jährlich insgesamt 
rund 2,3 Millionen Euro entlastet. 
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
Für die Verwaltung entsteht ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,29
Millionen Euro jährlich. Durch die Umstellung verringert sich der einmalige
Erfüllungsaufwand um rund 77 100 Euro. Der Aufwand entsteht bei der
Bundesverwaltung; für Länder und Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an. 
F. Weitere Kosten 
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das 
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 
DER BUNDESKANZLER 
 
Berlin, 3. Dezember 2025 
An die 
Präsidentin des  
Deutschen Bundestages  
Frau Julia Klöckner 
Platz der Republik 1 
11011 Berlin 
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, 
 
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen 
 
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des  
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung  
der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen,  
Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und  
Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute  
von Bürokratie  
(Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG) 
 
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). 
 
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. 
 
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.  
 
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt. 
 
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung 
zu nehmen. 
 
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des  
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung  
der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen,  
Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und  
Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute  
von Bürokratie 
(Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)* 
Vom ... 
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 
I n h a l t s ü b e r s i c h t  
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes 
Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes 
Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes 
Artikel 4 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung 
Artikel 5 Weitere Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung 
Artikel 6 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes 
Artikel 7 Änderung der Anzeigenverordnung 
Artikel 8 Änderung der Solvabilitätsverordnung 
Artikel 9 Weitere Änderung der Solvabilitätsverordnung 
Artikel 10 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung 
Artikel 11 Änderung der Institutsvergütungsverordnung 
Artikel 12 Weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung 
Artikel 13 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung 
Artikel 14 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes 
Artikel 15 Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes 
 
* – Die Artikel 2, 3, 5, 9, 12, 15 und 24 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und 
des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus 
Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L, 2024/1619, 19.6.2024; L, 2024/90708, 7.11.2024). 
 – Artikel 17 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 69, Artikel 70 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe b Ziffer xxa, Absatz 4 Buchstabe b, 
Absatz 5 bis 7 und Artikel 71 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für 
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, 
S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch 
die Richtlinie (EU) 2024/2811 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) geändert worden ist, in Verbindung mit Titel IVa der 
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur 
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 
vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert 
worden ist. 
Anlage 1
Artikel 16 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 
Artikel 17 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes 
Artikel 18 Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung 
Artikel 19 Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes 
Artikel 20 Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes 
Artikel 21 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches 
Artikel 22 Änderung des Pfandbriefgesetzes 
Artikel 23 Änderung der Deckungsregisterverordnung 
Artikel 24 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 
Artikel 25 Folgeänderungen 
Artikel 26 Weitere Folgeänderungen 
Artikel 27 Außerkrafttreten 
Artikel 28 Inkrafttreten 
Anlage 1 Anhang zu Artikel 18 Nummer 2 
Artikel 1 
Änderung des Kreditwesengesetzes 
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das 
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie 
folgt geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 
a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 1 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung“. 
b) Die Angabe zu § 2g wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit 
Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung“. 
c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 11 Liquidität; Verordnungsermächtigung“. 
d) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 15 Organtransaktionen“. 
e) Die Angabe zu § 22d wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„22d Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung“. 
f) Die Angabe zu § 22n wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 22n Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters“. 
g) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 24 Anzeigen; Verordnungsermächtigung“.
h) Die Angabe zu § 60d wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 60d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen“. 
i) Die Angabe zu § 64c wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 64c Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und
Bürokratieentlastungsgesetz“. 
2. § 1 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
§ 1„ 
Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung“. 
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt: 
„1a. die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte
(Pfandbriefgeschäft),“. 
bb) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: 
10. „ der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber einschließlich
Verträgen, die die Finanzierung wesentlicher Teile der Wertschöpfungskette gewährleisten, sowie 
die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17
außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),“. 
c) Absatz 1a Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in 
den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen 
systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte
einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein
Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und 
einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestellt 
hat.“ 
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 
3. „ Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 zu sein,“. 
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch 
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als 
Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die 
Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erweitert 
wird.“ 
e) Absatz 3d Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:  
„CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 
Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025; ein Unternehmen, 
das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes.“
f) Absatz 24 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:  
„Refinanzierungsunternehmen sind inländische Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf
deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen
Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese
treuhänderisch verwalten: 
1. Zweckgesellschaften, 
2. Refinanzierungsmittler, 
3. Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, 
4. Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, 
5. Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder 
6. eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.“ 
g) Absatz 25 wird durch den folgenden Absatz 25 ersetzt:  
(25) „ Refinanzierungsmittler sind inländische Kreditinstitute, die von
Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines
Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften 
oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken 
weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.“ 
3. § 2 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 
25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden 
sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der 
Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass 
auf das Institut auch die §§ 6a und 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der 
Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf.“ 
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 
23. Oktober 2024 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 
Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 und gemäß Artikel 28 
Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 kann 
die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im 
Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem
Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte
betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 
bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im
Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat 
zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf.“ 
c) Absatz 6 Satz 1 Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt: 
18. „ Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren
Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist. 
Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die
Anlageverwaltung hat, oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine 
Erlaubnis für mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein
Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 genannten 
Geschäfte nach Absatz 5 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist;“. 
d) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: 
(7) „ Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem 
Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind 
die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a Absatz 5, 
die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und 
die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“ 
e) Absatz 7b wird durch den folgenden Absatz 7b ersetzt: 
„(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft oder 
der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a 
Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a 
Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 51 bis 403 und 411 bis 455 der 
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“ 
f) Absatz 9a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen
Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 
11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c, 
25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses
Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“ 
4. § 2b wird durch den folgenden § 2b ersetzt: 
„§ 2b 
Rechtsform 
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform 
des Einzelkaufmanns, der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der
Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden. 
(2) Unternehmen, die die Finanzdienstleistungen des Factorings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 
oder des Finanzierungsleasings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 erbringen, dürfen nicht in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.“ 
5. § 2c Absatz 1b wird wie folgt geändert: 
a) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 
2. „ das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere 
nach 
a) der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, 
b) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025, 
c) der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024, 
d) der Richtlinie 2009/110/EG in der Fassung vom 25. November 2015, 
e) der Richtlinie (EU) 2015/2366 in der Fassung vom 13. März 2024 und 
f) der Richtlinie 2002/87/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023 
zu genügen, oder das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung 
mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden
würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche
Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen Austausch von
Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten 
zwischen diesen beeinträchtigt;“. 
b) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Der Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung ist bis zum Ablauf des
Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Aufsichtsbehörde
untersagt; die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt.“ 
6. § 2f Absatz 6 wird wie folgt geändert: 
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach
Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Aufsichtsbehörde insbesondere zur Sicherstellung oder
Wiederherstellung der Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis und der 
Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der 
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster Basis 
1. dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft die Ausübung der
Stimmrechte an CRR-Kreditinstituten der Gruppe untersagen, 
2. gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die
jeweiligen Beteiligungen an den CRR-Kreditinstituten der Gruppe auf seine oder ihre Inhaber zu 
übertragen, 
3. ein CRR-Kreditinstitut oder eine andere Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft der Gruppe vorübergehend zum übergeordneten Unternehmen der Gruppe
bestimmen, 
4. die Ausschüttungen oder die Zinszahlungen an Anteilseigner beschränken oder untersagen, 
5. gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die
jeweiligen Beteiligungen an Instituten oder anderen Unternehmen der Finanzbranche zu verringern 
oder zu veräußern, 
6. anordnen, unverzüglich einen Plan zur Wiederherstellung der Voraussetzungen vorzulegen, die 
zur Erteilung der Zulassung nach Absatz 3 geführt haben.“ 
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Im Fall einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft sind insbesondere die Auswirkungen der
Maßnahmen nach Satz 1 und 2 auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen.“ 
7. § 2g wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
„§ 2g 
Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in 
einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung“. 
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 11 eingefügt: 
(7) „ Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem Staat 
des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so
tauschen folgende dieser Drittstaatengruppe angehörenden Unternehmen und Zweigstellen alle zur
Ermittlung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen 
Wirtschaftsraums nach Absatz 1 erforderlichen Daten untereinander aus: 
1. die EU-Einzelinstitute, 
2. die EU-Mutterinstitute, 
3. die zugelassenen EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und zugelassenen gemischten EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder die anstelle einer nicht zugelassenen EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft einer Gruppe
übergeordneten Unternehmen im Sinne des § 2f Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 
4. die Wertpapierinstitute, die in der Europäischen Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung 
nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 
oder nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 in der Fassung vom 13.
Dezember 2023 unterliegen und kein EU-Mutterunternehmen haben, das einer solchen aufsichtlichen 
Konsolidierung unterliegt, 
5. die EU-Mutterwertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 33 des Wertpapierinstitutsgesetzes, 
6. die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 34 des
Wertpapierinstitutsgesetzes, 
7. zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen nach Absatz 1 oder 2 nach erfolgter Einrichtung und 
8. die im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Zweigstellen. 
Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln die Zweigstellen 
nach Satz 1 Nummer 8 die Daten nach Satz 1 den Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6. Nach 
erfolgter Einrichtung des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens nach Absatz 1 übermitteln die 
Zweigstellen die Daten an dieses. Im Falle der Einrichtung von zwei zwischengeschalteten EU-
Mutterunternehmen nach Absatz 2 übermitteln die Zweigstellen die Daten an diese. Die Unternehmen nach 
Satz 1 Nummer 1 bis 7 haben sich über die Einberechnung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der 
Zweigstellen in den Gesamtwert der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 
abzustimmen. 
(8) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln die im
Inland ansässigen Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 der Aufsichtsbehörde und der 
Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals eine Berechnung des
Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach 
Absatz 1 sowie die der Berechnung zugrundeliegenden Daten. Nach erfolgter Einrichtung übermittelt 
ein im Inland ansässiges zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen der Aufsichtsbehörde und der 
Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals die Berechnung und Daten nach 
Satz 1. 
(9) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens haben die
Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorausschauend zu überwachen, ob der Gesamtbetrag der 
Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 
den Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreichen oder überschreiten wird. 
Wird der Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreicht oder überschritten, so 
informieren sie eine der folgenden Stellen unverzüglich hierüber: 
1. die zuständige Stelle, die als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 111 Absatz 3 und 
5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unter der Annahme zu
bestimmen ist, dass alle in der Union zugelassenen Institute Teil einer Gruppe mit derselben EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegt, oder  
2. in dem Fall, dass keines der Institute der Drittstaatengruppe ein CRR-Kreditinstitut ist, die
zuständige Stelle, die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 46 der Richtlinie 
(EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 zu bestimmen ist.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank 
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen 
treffen über Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der nach Absatz 8 zu übermittelnden Daten. Das 
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch 
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im 
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.“ 
8. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde für die Anwendung von Artikel 124 Absatz 8, Artikel 164 
Absatz 6 und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde nach Artikel 4 
Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, soweit nicht die Europäische 
Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt.“ 
9. § 7 Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte
einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die
Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder Auslagerungsunternehmen.“ 
10. § 7b wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: 
3. „ die nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g, h, 
i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angezeigten Informationen, 
4. die nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 angezeigten Informationen nach Vergütungsstufen
aggregiert,“. 
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt: 
„4a. die nach § 24 Absatz 1c angezeigten Informationen in aggregierter Form, 
4b. die nach § 24 Absatz 1d und 1e angezeigten Informationen,“. 
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 
3. „ jährlich eine Zusammenfassung von allen im Zusammenhang mit der Überwachung von 
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie gegenüber Instituten als Gegenparteien von 
Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten 
Sanktionen,“. 
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 
5. „ zeitgleich mit der Bekanntmachung alle im Zusammenhang mit der Überwachung von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten
Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, wenn sie Institute als finanzielle Gegenparteien von 
Wertpapierfinanzierungsgeschäften betreffen,“. 
11. § 8 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche
Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der
Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im 
Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde zusammen. Bei der Beurteilung nach § 2c Absatz 1a und 1b arbeitet die
Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der
Anzeigepflichtige 
1. ein CRR-Kreditinstitut, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine
Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG 
in der Fassung vom 27. November 2024 (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das
beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der
Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist, 
2. ein Mutterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts, eines Erst- oder
Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem 
anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, 
zugelassen ist, oder 
3. eine natürliche oder juristische Person ist, die ein CRR-Kreditinstitut, ein Erst- oder
Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das
beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der 
Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.“ 
bb) Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Informationen nach Satz 7 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in dem
Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, in dem ein CRR-Kreditinstitut über Zweigniederlassungen
verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind.“ 
b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über EU-
Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer
gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den
zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht über 
Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen zuständig sind, auf Anfrage alle zweckdienlichen
Informationen.“ 
12. § 8a wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: 
„Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Finanzholding-Gruppe 
oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig, deren zugelassene Mutterfinanzholding-Gesellschaft 
oder gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat, so sind diese
Vereinbarungen auch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abzuschließen, in dem die
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat.“ 
b) Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Erhält die Bundesanstalt von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete Entscheidung nach
Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die der
Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung trägt, die die anderen zuständigen Stellen nach Artikel 113 
der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 durchgeführt und geäußert haben, 
so erkennt sie diese Entscheidung als maßgebend an, wendet sie an und übermittelt dieses Dokument 
allen betroffenen zuständigen Stellen.“ 
13. § 8b wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Nummer 2 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1a bis 4 ersetzt: 
„1a.  das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des
Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem kein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt 
auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das Große Wertpapierinstitut zuständig ist;
2. das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des
Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem mindestens ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die
Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das CRR-Kreditinstitut mit der größten 
Bilanzsumme zuständig ist; 
3. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-
Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit 
Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm ein CRR-Kreditinstitut oder ein Großes Wertpapierinstitut 
im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz im Inland nachgeordnet ist 
und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das nachgeordnete
Kreditinstitut oder Große Wertpapierinstitut zuständig ist; 
4. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-
Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit 
Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Große
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz innerhalb des 
Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind und die Bundesanstalt auf
Einzelinstitutsebene zuständig ist für die Aufsicht über 
a) das einzige nachgeordnete CRR-Kreditinstitut, 
b) das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme oder 
c) das Große Wertpapierinstitut mit der größten Bilanzsumme, wenn die Gruppe keine CRR-
Kreditinstitute umfasst.“ 
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „ Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b 
CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums 
nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die 
Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf
Einzelebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen 
zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstituten
übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe c
Wertpapierinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, 
ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die
zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten Wertpapierinstitute, für deren Beaufsichtigung sie zuständig 
ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf
Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten Wertpapierinstitute übersteigt.“ 
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut angehört, ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht 
auf zusammengefasster Basis, wenn sie auf Einzelebene zuständig für die Aufsicht über das
gruppenangehörige Große Wertpapierinstitut mit der größten Bilanzsumme ist.“ 
14. § 8c Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind unverzüglich über den 
Abschluss und den Inhalt entsprechender Vereinbarungen zu unterrichten.“
15. § 9 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 
Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten Abwickler, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach 
§ 2c Absatz 2 Satz 2, die gerichtlich bestellten Sachwalter nach § 22l Absatz 1 Satz 1 und § 22o
Absatz 1 Satz 1 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur
Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, 
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch 
wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.“ 
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: 
„(2a) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 
liegt nicht vor, soweit Informationen im Einklang mit § 5 Absatz 5 und 6 der Insolvenzordnung
zugänglich gemacht werden.“ 
16. § 10 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„§ 309 Nummer 3, die §§ 313, 314, 489, 490, 724 Absatz 2 sowie die §§ 725, 726 und 731 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 131 Absatz 2 und 5 Satz 2 sowie die §§ 132, 133 und 139 des
Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind 
nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne 
des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.“ 
b) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Zur Bestimmung des Korrekturpostens kann die Bundesanstalt Grundsätze zur Ermittlung der
Risikovorsorge und zum Ansatz und zur Bewertung von Aktivposten vorgeben. Wird der Korrekturposten 
festgesetzt, um eine noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalerhöhung zu berücksichtigen, wird 
die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten 
Jahresabschlusses gegenstandslos.“ 
17. § 10a wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Kreditinstitute oder Große Wertpapierinstitute im Sinne des 
§ 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 
die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung mit Artikel 11 
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben.“ 
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften des 
Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder nach Maßgabe von § 315e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards
anzuwenden, so hat es nach Entstehen der jeweiligen Verpflichtung bei der Ermittlung der
zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24 
bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Konzernabschluss zugrunde zu legen. Wendet das 
übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten internationalen
Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, ist Satz 1
entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung zur Anwendung der
internationalen Rechnungslegungsstandards tritt deren erstmalige Anwendung. Absatz 4 ist in den Fällen 
der Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.“ 
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte
Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-
Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, 
oder nach § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten 
internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt.“ 
c) Absatz 6 wird gestrichen. 
d) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden zu den Absätzen 6 bis 9. 
e) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:  
„Das übergeordnete Unternehmen hat fortwährend auf zusammengefasster Basis die Einhaltung aller 
Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 
17. Juni 2025 durch die jeweilige Gruppe sicherzustellen, insbesondere 
1. die Einhaltung der Anforderungen, die in Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in 
der Fassung vom 17. Juni 2025 festgelegt sind, 
2. das Vorhalten der nach § 6c Absatz 1 Satz 1 angeordneten zusätzlichen Eigenmittel sowie 
3. die Erfüllung der nach § 11 Absatz 3 Satz 1 angeordneten spezifischen Liquiditätsanforderungen.“ 
f) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt: 
(9) „ Für die Teilkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die 
Absätze 4 und 5 sowie 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.“ 
18. § 10f wird wie folgt geändert: 
a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 3 ersetzt: 
(2) „ Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens 
jährlich, welche Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-
Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaften mit Sitz im Inland aufgrund einer quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global 
systemrelevant eingestuft werden (global systemrelevante Institute). Dabei gilt als Systemrelevanz die 
erwartete Auswirkung einer Notlage des global systemrelevanten Instituts auf den globalen
Finanzmarkt. Die Bundesanstalt berücksichtigt bei der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien 
mit jeweils gleichem Gewicht: 
1. Größe der Gruppe, 
2. grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe, 
3. Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem, 
4. Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen 
der Gruppe sowie 
5. Komplexität der Gruppe. 
Die Institute und Finanzholding-Gesellschaften sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen 
Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu
melden.
(2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative Analyse der Institute, 
die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft 
oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, der EU-Mutterinstitute, EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im
Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt die Bundesanstalt mit jeweils 
gleichem Gewicht 
1. die in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Kategorien und 
2. die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in 
teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. 
Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 genannten Kategorien entsprechen den Indikatoren, die 
nach Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden. Die Institute und Finanzholding-Gesellschaften sind
verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse 
benötigten Einzeldaten jährlich zu melden. 
(3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse nach Absatz 2 weist die
Bundesanstalt ein global systemrelevantes Institut einer von mindestens fünf Größenklassen zu.
Abweichend davon kann die Bundesanstalt auf Grundlage des Ergebnisses einer ergänzenden Analyse der 
Systemrelevanz 
1. ein global systemrelevantes Institut einer höheren Größenklasse zuordnen, 
2. Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-
Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaften mit Sitz im Inland, die im Rahmen der quantitativen Analyse nicht als global
systemrelevantes Institut identifiziert wurden, als solche einstufen und einer der Größenklassen zuordnen 
oder 
3. das global systemrelevante Institut von einer höheren Größenklasse in eine niedrigere
Größenklasse umstufen, sofern sie dabei den einheitlichen Abwicklungsmechanismus berücksichtigt und 
das Gesamtergebnis der quantitativen Analyse gemäß Absatz 2a zugrunde legt.“ 
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch anhand der Vorgaben in Artikel 6a der
Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 in der Fassung vom 30. November 2022 entsprechend den Bögen und den 
Angaben auf der Internetseite der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.“ 
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: 
(5) „ Die Bundesanstalt unterrichtet den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die als 
global systemrelevant eingestuften Institute über die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 und 
veröffentlicht Informationen über das Bestehen einer Anordnung sowie die Höhe des angeordneten
Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute sowie eine Liste der als global systemrelevant
eingestuften Institute. Sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach Absatz 3 Satz 2 gegeben, umfasst 
die Unterrichtung auch eine vollständige Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des dort 
eingeräumten Ermessens.“ 
19. § 10g Absatz 5 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Die Bundesanstalt unterrichtet die anderweitig systemrelevanten Institute über das Ergebnis ihrer jährlichen 
Überprüfungen nach Absatz 2 und 3 und veröffentlicht eine aktuell zu haltende Liste der als anderweitig 
systemrelevant eingestuften Institute. Sie zeigt dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die Namen 
der als anderweitig systemrelevant eingestuften Institute an und übermittelt ihm die Ergebnisse ihrer
jährlichen Überprüfung der Ermittlung der anderweitig systemrelevanten Institute sowie die angeordneten
Kapitalpuffer. Die nach Satz 1 zu veröffentlichende Liste enthält die wesentlichen quantitativen und qualitativen 
Ergebnisse der den Entscheidungen zugrunde liegenden Analyse unter Berücksichtigung der verwendeten 
Indikatoren und Schwellenwerte.“
20. § 10i wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: 
2. „ des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d sowie 
3. nach Maßgabe des § 10h 
a) des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e, 
b) des Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute nach § 10f und 
c) des Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g.“ 
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: 
„(1a) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist dann nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn ein 
Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die
kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die Anforderungen gemäß 
1. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche
Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen
Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4; 
2. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche
Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen
Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 sowie 
3. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche
Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen
Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4.“ 
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 
(4) „ Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt und 
beabsichtigt, nach Absatz 7 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 eine Ausschüttung
ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese 
Absicht der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unter Angabe der folgenden
Informationen mit: 
1. vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach 
a) hartem Kernkapital; 
b) zusätzlichem Kernkapital und 
c) Ergänzungskapital; 
2. Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende; 
3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages und 
4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf 
a) Ausschüttungen an Anteilseigner oder Eigentümer; 
b) Rückkauf oder Rückerwerb von Anteilen; 
c) Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten und 
d) Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwillige Rentenzahlungen, entweder aufgrund der 
Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in
einem Zeitraum übernommen wurde, in dem das Kreditinstitut die kombinierte
Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat.“
d) Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 
3. „ einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte
Kapitalpufferanforderung vollständig zu erfüllen, und“. 
e) Absatz 7 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das Institut berechtigt, Maßnahmen nach Absatz 3 
Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu der Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags vorzunehmen.“ 
f) Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Verbote des Absatzes 3 Satz 3 fortgelten oder wieder 
gelten, oder“. 
21. § 10j wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach 
den Absätzen 7 bis 9 darf das global systemrelevante Institut keine 
1. Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 
vornehmen, 
2. Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder von freiwilligen
Altersvorsorgeleistungen übernehmen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in 
einem Zeitraum übernommen worden ist, in dem das global systemrelevante Institut die
Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat, und 
3. Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen.“ 
b) In Absatz 4 und 8 wird jeweils die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. 
c) Absatz 9 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht, 
1. ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des Absatzes 3 Satz 4 
Nummer 1 bis 3 fortgelten, oder 
2. erlaubt die Aufsichtsbehörde dem global systemrelevanten Institut die Durchführung von
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 bis zu einem Betrag, der den maximal 
ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nicht übersteigen darf.“ 
22. § 11 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
§ 11„ 
Liquidität; Verordnungsermächtigung“. 
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit
(Liquidität) gewährleistet ist.“ 
23. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 
2. „ Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der
Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen des
Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und“.
b) Nummer 3 wird gestrichen. 
c) Nummer 4 wird zu Nummer 3. 
24. § 15 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
§ 15„ 
Organtransaktionen“. 
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 
3. „ Mitglieder eines Aufsichtsorgans,“. 
c) Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 
2. „ für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn 
der Kredit weniger als 1 Prozent der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 100 000 
Euro beträgt, und“. 
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: 
(6) „ Für Geschäfte des Instituts, die keine Kredite im Sinne von § 21 Absatz 1 sind, mit Personen 
oder Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 12 (Organgeschäfte) und für Ausbuchungen 
von Forderungen an diese Personen oder Unternehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Absätze 3 und 
4, § 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3 entsprechend. Auf ein
Organgeschäft mit Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Nummer 12 ist Absatz 1 nicht 
anzuwenden, wenn das Gesamtvolumen der Organgeschäfte bis zum Zeitpunkt des jeweiligen
Geschäfts 100 000 Euro nicht übersteigt. Abweichend von Absatz 4 Satz 6 sind Vorratsbeschlüsse für
Organgeschäfte nicht auf den Personenkreis gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 12 beschränkt.“ 
25. § 18 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 1 500 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach 
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 überschreitet, nur
gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der 
Jahresabschlüsse, offenlegen lässt.“ 
26. § 19 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 
(4) „ Aufsichtsorgan im Sinne der §§ 15 und 17 ist ein zur Überwachung der Geschäftsleitung bestelltes 
Organ des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind.“ 
27. § 22a wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a“ durch die Angabe 
„§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a“ ersetzt. 
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k oder des § 22b Absatz 2 Satz 3 
beendet oder übertragen werden.“ 
28. § 22b wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 
oder Nummer 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände 
des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24
Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen Anspruch hat, in ein von einem inländischen Kreditinstitut oder von der 
Kreditanstalt für Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden.“ 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut, das keine Pfandbriefbank ist und für
welches die Führung eines eigenen Refinanzierungsregisters nach Art und Umfang seines
Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des
Refinanzierungsunternehmens der Führung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes
Kreditinstitut zustimmen.“ 
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Fallen die Gründe einer Registerführung durch Dritte nachträglich weg, kann die Bundesanstalt 
anordnen, dass die Registerführung binnen angemessener Frist einheitlich durch das
Refinanzierungsunternehmen fortgeführt wird; § 22k Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend.“ 
29. § 22d wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
„§ 22d 
Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung“. 
b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem 
Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige Bestimmung der
einzutragenden Angaben möglich ist. Ist der Übertragungsberechtigte eine Pfandbriefbank oder ein
Versicherungsunternehmen, so ist dieser sowie der gemäß § 7 Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes oder § 128 des 
Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte Treuhänder durch Übermittlung eines bestätigten Auszugs 
nach Absatz 6 von der Eintragung zu unterrichten.“ 
c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: 
(7) „ Registerführende Unternehmen haben der Bundesanstalt jährlich zum Stand Ende eines
Kalenderjahres mitzuteilen: 
1. die jeweils dem Verwalter und den Stellvertretern im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlte
Vergütung nebst etwaigem Umsatzsteueranteil und Auslagenersatz, 
2. für welche dritten Refinanzierungsunternehmen, die Kreditinstitute sind, noch nicht abgewickelte 
Refinanzierungstransaktionen in das Refinanzierungsregister eingetragen sind, 
3. in welcher Form das Refinanzierungsregister seit welchem Zeitpunkt geführt wird sowie 
4. ob das registerführende Unternehmen generell bereit ist, die Registerführung in den Fällen des 
§ 22k Absatz 2 auch für Dritte zu übernehmen.“ 
30. § 22e wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Das Amt erlischt mit der Beendigung der Registerführung oder der Bestellung eines
personenverschiedenen Sachwalters des Refinanzierungsregisters nach § 22l Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit 
§ 22o Absatz 2 Satz 1.“ 
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. 
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
31. § 22g wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt: 
1. „ die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b Absatz 1 Satz 2 beachtet 
sind, 
1a. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 erforderlichen Angaben enthält,“. 
b) Absatz 3 wird gestrichen. 
32. § 22k wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: 
„(1a) Wird ein registerführendes Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein
anderes registerführendes Unternehmen übertragen, so gilt eine nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung 
als erteilt, wenn die Übertragungsberechtigten der im Refinanzierungsregister des übertragenden
registerführenden Unternehmens eingetragenen, noch nicht abgewickelten Refinanzierungstransaktion der 
Übertragung nicht binnen sechs Monaten nach Mitteilung durch das übertragende Unternehmen
widersprochen haben. Die Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung der Registerführung hat das
übertragende registerführende Unternehmen, das übernehmende registerführende Unternehmen, den Namen 
des beim übernehmenden registerführenden Unternehmen bestellten Verwalters und etwaiger
Stellvertreter und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gesamtrechtsnachfolge zu bezeichnen. 
Nach vollzogener Übertragung der Registerführung hat der Verwalter des übernehmenden
registerführenden Unternehmens den Übertragungsberechtigten der vom übertragenden Unternehmen
übernommenen Refinanzierungstransaktionen einen bestätigten Auszug nach § 22d Absatz 6 zu übermitteln. Die 
Sätze 1 und 2 gelten im Fall der Übertragung eines Refinanzierungsunternehmens, das Kreditinstitut 
ist, ohne registerführendes Unternehmen zu sein, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend. 
Ist im Fall des Satzes 4 das übernehmende Unternehmen ein registerführendes Unternehmen, so ist das 
für das übertragende Refinanzierungsunternehmen geführte Register binnen eines Monats auf das
übernehmende Unternehmen zu übertragen. Der Vollzug der Übertragung der Registerführung auf das
übernehmende registerführende Unternehmen ist von diesem der Bundesanstalt anzuzeigen. Satz 3 gilt in 
den Fällen der Sätze 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des Satzes 5 die Übermittlung 
eines bestätigten Auszugs insgesamt erst nach Vollzug der Übertragung der Registerführung auf das 
übernehmende registerführende Unternehmen vorzunehmen ist.“ 
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Übertragung der Führung des Registers auf ein nach ihrer 
Einschätzung zur Registerführung geeignetes und hierzu bereites Kreditinstitut anordnen. Mangels
eines zur Übernahme der Registerführung bereiten geeigneten Kreditinstituts ordnet die Bundesanstalt 
die Übertragung der Registerführung auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau an. Die Vorschriften des 
§ 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte und Absatz 1a Satz 3 finden sinngemäße 
Anwendung.“ 
33. § 22l wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Ist über das Vermögen eines Unternehmens, das keine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte 
Einrichtung ist und ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren
eröffnet, bestellt das Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei von der Bundesanstalt 
vorgeschlagene natürliche Personen als Sachwalter des Refinanzierungsregisters (Sachwalter). Wird 
das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Refinanzierungsunternehmens eröffnet, das ein
Kreditinstitut ist und für das ein Refinanzierungsregister durch Dritte geführt wird, gilt Satz 1 mit der
Maßgabe entsprechend, dass der Sachwalter auf Antrag der Bundesanstalt bei dem
Refinanzierungsunternehmen zu bestellen ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 
Satz 2, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Ist das registerführende Unternehmen eine
Pfandbriefbank, die das Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, so soll die Bundesanstalt als
Sachwalter des Refinanzierungsregisters eine der dem Insolvenzgericht nach § 31 Absatz 2 Satz 1 des 
Pfandbriefgesetzes bezeichneten Personen, anderenfalls den Verwalter des
Refinanzierungsregisters vorschlagen, bei Fehlen oder dauernder Verhinderung desselben seinen Stellvertreter oder eine 
andere geeignete natürliche Person.“ 
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Auf jederzeit möglichen einheitlichen Antrag sämtlicher Übertragungsberechtigten noch nicht 
abgewickelter Refinanzierungstransaktionen ist der Sachwalter zu ersetzen oder das
Sachwalterverfahren aufzuheben.“ 
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
(3) „ Erscheint die Bestellung eines zweiten Sachwalters des Refinanzierungsregisters zur
ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich, 
kann die Bundesanstalt nach Anhörung der Übertragungsberechtigten einen weiteren Antrag nach
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, stellen. Stellt die Bundesanstalt diesen Antrag, 
soll sie bei einer das Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führenden Pfandbriefbank den
Verwalter, anderenfalls einen der Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters oder, wenn ein 
solcher fehlt, eine andere geeignete natürliche Person vorschlagen.“ 
d) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Das Amt wird von dem bei dem registerführenden Unternehmen bestellten Sachwalter des
Refinanzierungsregisters fortgeführt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter des
Verwalters.“ 
34. § 22m Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „ Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des Refinanzierungsunternehmens eingetragen, für die 
eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung des Sachwalters beim
Refinanzierungsunternehmen auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch einzutragen, wenn nach 
der Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die Interessen der
Übertragungsberechtigten gefährdet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des
Refinanzierungsunternehmens, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
eingetragen sind.“ 
35. § 22n wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
„§ 22n 
Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters“. 
b) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt: 
(1) „ Aufgabe des Sachwalters ist die Vornahme der zum Vollzug der Übertragung der in das
Register eingetragenen Vermögensgegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung 
ein Übertragungsberechtigter einen Anspruch hat, auf den jeweiligen Übertragungsberechtigten
erforderlichen Rechtshandlungen. Bis zu einem solchen Vollzug hat er die eingetragenen Gegenstände zu 
verwalten, zugehörige Forderungen einzuziehen und Erlöse der eingetragenen Gegenstände
entsprechend den bestehenden Vereinbarungen an den Übertragungsberechtigten auszukehren.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a und die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze 
ersetzt: 
„Daneben obliegen dem Sachwalter eines registerführenden Unternehmens die Pflichten eines
Verwalters. Der Sachwalter und der Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für 
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Refinanzierungsunternehmens und für die Verwaltung 
der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände von Bedeutung sein können.“ 
d) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „ Die Befugnis des Refinanzierungsunternehmens, die im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstände zu verwalten und über sie zu verfügen, geht auf den bei ihm bestellten Sachwalter 
über; § 30 Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt. In Abstimmung mit dem
Insolvenzverwalter nutzt der Sachwalter alle Einrichtungen des Refinanzierungsunternehmens, die zur
Verwaltung der eingetragenen Gegenstände erforderlich sind. Für die Verwaltung der eingetragenen
Gegenstände vertritt der Sachwalter das Refinanzierungsunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. § 30 
Absatz 2 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt.“ 
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Hat das Refinanzierungsunternehmen nach der Bestellung des Sachwalters über einen im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstand verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam.“ 
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Hat das Refinanzierungsunternehmen am Tag der Bestellung des Sachwalters verfügt, so wird 
vermutet, dass es nach der Bestellung verfügt hat.“ 
f) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Verletzt der Sachwalter des Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können die
Übertragungsberechtigten und das Refinanzierungsunternehmen Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens
verlangen.“ 
g) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Der bei einem Kreditinstitut bestellte Sachwalter des Refinanzierungsregisters erhält von der 
Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten
Beträge sind der Bundesanstalt von den Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter
Refinanzierungstransaktionen anteilig nach dem Wert der für sie eingetragenen Gegenstände gesondert zu 
erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.“ 
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt: 
„§ 22i Absatz 3 gilt sinngemäß.“ 
36. § 22o wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
(1) „ Unter den Voraussetzungen des § 46 bestellt das Gericht auf Antrag der Bundesanstalt eine 
oder zwei Personen als Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Satz 1, wenn dies zur 
ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich 
erscheint. Für alle die Ernennung und Rechtsstellung des Sachwalters betreffenden gerichtlichen
Entscheidungen richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 und 3 der Insolvenzordnung. Die
Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Für das Verfahren gelten die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und § 6 Absatz 1 
Satz 2 und Absatz 2 und 3 der Insolvenzordnung entsprechend. Gegen Entscheidungen des Gerichts 
steht der Bundesanstalt, dem Sachwalter sowie dem Refinanzierungsunternehmen die sofortige
Beschwerde zu.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Für die Bestellung und Abberufung sowie für die Rechtsstellung eines unter diesen Umständen 
bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l bis 22n.“ 
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„In diesem Fall soll die Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter oder, im Fall des § 22l
Absatz 2 Satz 2 erster Fall, anderer geeigneter Personen den Verwalter bestellen.“ 
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
(3) „ Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Refinanzierungsunternehmens nach
Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die Zeit 
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom
Insolvenzgericht bestellt.“ 
37. § 23a Absatz 1 Satz 11 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in 
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den
Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind 
in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die
Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung vom 27.
November 2019 erfüllen, verbrieft.“ 
38. § 24 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
§ 24„ 
Anzeigen; Verordnungsermächtigung“. 
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: 
1. „ die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines bestellten Vertreters des
Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben 
soll, sowie die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in 
dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen
Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des
Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die 
Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die
ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden 
zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach
Kenntniserlangung anzuzeigen; 
2.  das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der 
im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll, sowie die 
Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem
Geschäftsbereich; 
3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
erforderlich ist, und die Änderung der Firma;“.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 
4. „ einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals nach Artikel 50 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025;“. 
cc) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:  
9. „ das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Absatz 1 
Satz 1 Nummer 1; 
10.  den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut, das 
Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 
30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das 
Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald 
das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis
erlangt;“. 
dd) In Nummer 17 Buchstabe b wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ jeweils durch die 
Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025“ ersetzt. 
ee) Nummer 18 wird gestrichen. 
ff) Nummer 19 wird durch die folgenden Nummern 19 und 20 ersetzt:  
19. „ die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche
Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen
Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, 
und 
20.  das Absinken der Verschuldungsquote unter die Mindesteigenmittelanforderung nach
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 
17. Juni 2025, die Unterschreitung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur
Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 
und 4 und die Unterschreitung des Puffers der Verschuldungsquote nach Artikel 92
Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025.“ 
c) Absatz 1a Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt: 
5. „ die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des 
Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024
erforderlich sind, soweit es sich um Folgendes handelt: 
a) ein CRR-Kreditinstitut, das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, 
b) ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder
einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne 
des § 1 Absatz 3c ist, angehört, 
c) ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer
Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, bei dem die Europäische
Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder 
d) ein CRR-Kreditinstitut, das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu 
aufgefordert wurde; 
der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des 
Verwaltungs- und Aufsichtsorgans; 
6. soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder um ein übergeordnetes Unternehmen einer
Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein 
CRR-Kreditinstitut angehört, handelt, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des 
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von
jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in
der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; für Kreditinstitute nach § 53 Absatz 1, die das 
Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, gilt dies entsprechend, 
und 
7.  soweit es sich um ein Institut nach § 53 Absatz 1 handelt, das ausschließlich Bankgeschäfte oder 
Finanzdienstleistungen erbringt, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des
Wertpapierinstitutsgesetzes sind, und die Dienstleistungen in einem Umfang erbracht werden, der das Institut zu 
einem Mittleren Wertpapierinstitut gemäß § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes machen 
würde, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro 
im Sinne des Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27.
November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; die Vorgaben der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vom 7.
Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 349) betreffend die Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des
Wertpapierinstitutsgesetzes sind entsprechend anwendbar.“ 
d) Die Absätze 1c und 1d werden durch die folgenden Absätze 1c bis 1e ersetzt:  
„(1c) Ein CRR-Kreditinstitut, das über einen Beschluss über die Billigung eines höheren
Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 verfügt, hat der Aufsichtsbehörde und der 
Deutschen Bundesbank zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 
Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 
27. November 2024 erforderlich sind. 
(1d) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, bei dem die
Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen
Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich 
die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle anzuzeigen, die für die Zwecke des
Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind. 
(1e) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der
Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat dreijährlich die für einen 
Vergleich der Diversität in den Instituten nach Artikel 91 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 75
Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Informationen 
anzuzeigen.“ 
e) Absatz 3c Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 
5 sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben.“ 
f) Absatz 3d wird gestrichen. 
g) Absatz 3e wird durch den folgenden Absatz 3e ersetzt:  
„(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4 kann 
die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der Sachkunde 
und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen.“ 
h) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe
übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.“
39. § 24a wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Ein CRR-Kreditinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach 
Maßgabe des Satzes 2 die Absicht anzuzeigen, in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums 
1. eine Zweigniederlassung zu errichten oder 
2. ohne dort eine Zweigniederlassung zu errichten, vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz 
oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
heranzuziehen.“ 
bb) In Satz 2 wird die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt. 
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die
Anzeige an sie weiter.“ 
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 3c Satz 1 
angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und, sofern es 
sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auch den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats 
diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. 
Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die Anzeige 
an sie weiter. Die Aufsichtsbehörde trifft eine Entscheidung nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 
und die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats können eine Entscheidung über eventuell 
erforderliche Bedingungen treffen.“ 
bb) Die neuen Sätze 5 und 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der
Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes im Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1 hat das 
Institut, das eine Zweigniederlassung nach Absatz 1 errichtet hat, der Bundesanstalt, der
Deutschen Bundesbank und, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auch den zuständigen 
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Änderungen anzuzeigen. Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die
Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter. Die Aufsichtsbehörde teilt den zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaates die Änderungen nach Satz 5 mit.“ 
c) Absatz 4a wird gestrichen. 
40. § 25 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Absatz 1 Satz 4 und § 10a Absatz 4 und 5 über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Absatz 9 über 
die Unterkonsolidierung von Tochtergesellschaften in Drittstaaten und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 über die Informationspflicht gelten für die Angaben nach den Sätzen 1 und 2
entsprechend.“ 
41. § 25a wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „muss insbesondere“ die Angabe „eine solide
Unternehmensführung sowie“ eingefügt.
bb) Satz 6 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 
2. „ eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung 
durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet; erforderliche
Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend, 
und“. 
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte
Finanzholding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur 
Unterkonsolidierung verpflichteten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation 
einschließlich einer soliden Unternehmensführung sowie eines angemessenen und wirksamen
Risikomanagements der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe 
oder der Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind.“ 
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen der gruppenangehörigen Unternehmen müssen 
dabei kohärent sein und ineinandergreifen. Die sich aus Satz 1 und 3 ergebenden Pflichten müssen 
von Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat nur insoweit beachtet werden, 
als diese Pflichten nicht dem geltenden Recht im Herkunftsstaat des Tochterunternehmens
entgegenstehen.“ 
c) Absatz 5b Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 bedürfen der
Zustimmung der Geschäftsleitung und der vorherigen Kenntnisnahme durch das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan.“ 
42. § 25c wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 angehören,“. 
b) Absatz 6 wird gestrichen. 
43. § 25d wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 7 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt: 
„Sofern von der Bestellung von Ausschüssen abgesehen wird, obliegen die Aufgaben, die in den
Absätzen 8 bis 12 den Ausschüssen zugewiesen sind, dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Sofern kein 
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht, obliegen die Ausschussaufgaben den Anteilseignern,
Eigentümern, Mitgliedern oder Trägern des Instituts.“ 
b) Absatz 13 wird gestrichen. 
44. § 25g Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ der Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023,“. 
45. § 28 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend, dass die 
Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann.“ 
46. § 29 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:  
„Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der 
Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven 
§ 10 Absatz 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist.“ 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Bei Instituten, Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53, 
die das Depotgeschäft oder als Verwahrer im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches das
Depotgeschäft zusammen mit der Kryptowertpapierregisterführung betreiben, hat er dieses Geschäft
besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu 
prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 67a Absatz 3 und des § 67b, jeweils 
auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und 
des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken.“ 
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung 
der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 4b, 
5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen.“ 
47. § 32 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 1a Satz 1 und 3 bis 5 wird jeweils nach der Angabe „schriftlichen“ die 
Angabe „oder elektronischen“ eingefügt. 
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Der Erlaubnisantrag muß enthalten“ 
durch die Angabe „Der Antragsteller muss seinem Erlaubnisantrag Folgendes beifügen:“ ersetzt. 
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die nach Satz 5 beizufügenden Informationen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 
näher zu bestimmen.“ 
c) Absatz 1f wird durch den folgenden Absatz 1f ersetzt:  
„(1f) CRR-Kreditinstitute mit satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im Rahmen eines Auftrags 
als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder 
§ 80 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches für Anteile oder 
Aktien an Investmentvermögen das Kryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 
ohne eine zusätzliche Erlaubnis führen.“ 
d) Absatz 5a wird gestrichen. 
48. § 33 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital 
bestehend aus hartem Kernkapital nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzüglich 
des Postens nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, im Inland 
nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:
a) bei Anlageverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 
und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von
mindestens 75 000 Euro, 
b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 150 000 Euro, 
c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln, und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im 
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen, ein Betrag von mindestens 750 000 
Euro und 
d) bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens 5 Millionen Euro.“ 
b) Absatz 1a wird gestrichen. 
49. § 35 Absatz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 
8. „ die in den Teilen 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme der Artikel 92a und 
92b niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;“. 
50. § 36 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und jeweils die 
Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt. 
b) Absatz 4 wird gestrichen. 
51. § 37 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: 
5. „ ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulassung 
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht werden, 
6.  ohne die nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst ausgeübt wird oder“. 
bb) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7. 
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „ Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen 
des Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des
Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters
ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das
zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ 
52. § 44 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Mitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordneten Unternehmen oder
Auslagerungsunternehmen haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem 
Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“ 
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, 
deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die
Räume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens
innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der 
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch 
als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der 
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen 
haben Maßnahmen nach den Sätzen 3 bis 5 zu dulden.“ 
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: 
„(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der 
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein 
Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch auf 
dieses Unternehmen sowie auf dessen Mitglieder eines Organs, Beschäftigte und
Auslagerungsunternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.“ 
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft, eine
gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied 
eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und
Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der
Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und
erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen 
auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und 
Unterlagen vorzulegen.“ 
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, 
deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die 
Räume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese 
Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen 
sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf 
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Die Sätze 1 bis 5 
gelten entsprechend  
1. für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen, 
2. für eine gemischte Holding-Gesellschaft und deren Tochterunternehmen sowie  
3. für Dritte, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit
Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein in Nummer 2 oder ein in Satz 1 genanntes
Unternehmen an solche Dritte ausgelagert hat.“ 
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: 
(5) „ Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der 
nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von 
deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme 
rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses
Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für 
die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt,
gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es 
1. Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 
2. Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im 
Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit 
einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung 
dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung 
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, 
in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde 
zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die
Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort 
der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die
Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 
(6) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände
sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten 
Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.“ 
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 6 werden zu den Absätzen 7 bis 9. 
53. § 44b wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Es wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert: 
aaa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder 
die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 6 oder 
einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Absatz 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender
Beteiligungen angegeben werden,“. 
bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 
3. „ Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 
es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und“. 
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt 
und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen bestehen auch für 
die bei nach Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen oder Unternehmen
Beschäftigten sowie für die Mitglieder eines Organs, jeweils auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ 
oder Unternehmen.“ 
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 bis 
5 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für 
einen Untersagungsgrund nach § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorliegen.“ 
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: 
(3) „ Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft 
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung 
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 
(4)  Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der 
nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern
auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 44 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben 
Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 
(5) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände
sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten 
Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.“ 
54. § 44c wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 
aaa) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: 
4. „ Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 
ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung erforderliche Zulassung
erbringt, 
5.  ohne die nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 
Nr. 600/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst 
ausgeübt wird oder“. 
bbb) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6. 
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem
Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“ 
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„§ 44 Absatz 9 ist anzuwenden.“ 
55. § 45a Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten
Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen 
der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern 
es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen, die die Geschäfte der
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen.“ 
56. § 45c Absatz 3 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters oder eines
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu
berufenen Personen oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans zu bestellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.“ 
57. § 46 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen
Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der
begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Absatz 2), 
kann die Aufsichtsbehörde zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen.“ 
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 beabsichtigten
Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen 
Union sowie die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: 
„(1a) Unbeschadet des § 30 Absatz 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erstreckt sich eine Maßnahme 
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht auf: 
1. Zahlungen zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen aus umlaufenden Pfandbriefen im 
Sinne des § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, soweit hierfür Zahlungseingänge auf die zur
Deckung verwendeten Werte oder Gegenleistungen für die Verwertung solcher Werte nach
Nummer 3 verwendet werden, 
2. Zahlungen oder Verfügungen über zur Deckung verwendete Werte, die der Erfüllung einer
Rückgewährverpflichtung über aus einem zur Deckung verwendeten Derivategeschäft im Sinne des § 4 
Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes von der Gegenpartei erhaltene Sicherheiten dienen, soweit 
hierfür Zahlungseingänge auf die zur Deckung verwendeten Werte, Gegenleistungen für die
Verwertung solcher Werte oder im Deckungsregister eingetragene erhaltene Sicherheiten verwendet 
werden, sowie  
3. die Veräußerung der oder sonstige Verfügung über die zur Deckung verwendeten Werte, sofern 
die Gegenleistung für die Veräußerung oder sonstige Verfügung zur Erfüllung von unter
Nummer 1 genannten Zahlungsverpflichtungen oder Nummer 2 genannten
Rückgewährverpflichtungen verwendet werden. 
Die Löschung von zur Deckung verwendeten Werten im Deckungsregister steht deren Veräußerung 
gleich.“ 
c) In Absatz 2 Satz 3 und Satz 8 wird jeweils die Angabe „Aufsichtsbehörde“ durch die Angabe
„Bundesanstalt“ ersetzt.  
58. § 46b wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt oder das nach Erlöschen 
seiner Erlaubnis noch erlaubnispflichtiges Geschäft im Rahmen der Abwicklung betreibt, oder eine 
nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, 
bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen, 
die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich
anzuzeigen. Die in Satz 1 bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender 
Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a als übergeordnetes
Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu
erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit).“ 
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Auf Systembetreiber im Sinne des § 24b Absatz 5 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.“ 
59. § 47a Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„§ 44 Absatz 9 gilt entsprechend.“ 
60. § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt: 
§ 49„ 
Sofortige Vollziehbarkeit 
(1) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der 
Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage
1. des § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, 
2. des § 3 Absatz 4, 
3. des § 6 Absatz 1b, 
4. der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3 bis 5, 
5. des § 10 Absatz 3, 3a und 4, 
6. des § 10f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, 
7. des § 10g Absatz 1, 1a und 2 Satz 1, 
8. des § 12a Absatz 2 Satz 1, 
9. des § 13c Absatz 3 Satz 4, 
10. des § 25b Absatz 4a, 
11. des § 25c Absatz 4c, 
12. des § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, 
13. des § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1, 
14. der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, sowie des § 44 Absatz 2 und 6, 
15. des § 44a Absatz 2 Satz 1, 
16. der §§ 44b, 44c, 45 und 45a Absatz 1, 
17. des § 45b Absatz 1, 
18. der §§ 45c Absatz 1 Satz 1, 6 und 7, der §§ 46, 46a, 46b Absatz 3 Satz 2, der §§ 47a, 48u Absatz 1 und 
7, 
19. des § 53b Absatz 12, 
20. der §§ 53l und 53n Absatz 1 Satz 1 sowie 
21. der §§ 53p und 53q Absatz 2. 
(2) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und 
Entscheidungen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf 
der Grundlage des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63 der Verordnung (EU) 
2019/1238.“ 
61. § 53b wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1a wird gestrichen. 
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 
aaa) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: 
5. „ § 24 Absatz 1 Nummer 5 und 7, 
6. die §§ 24b, 24c, 25 und 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2,“. 
bbb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 
8. „ die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1, 5, 6, 8 und 
9, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49,“.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:  
„Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 
Satz 1 und 2 gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, die §§ 18a, 
23a, 37, 44 Absatz 1, 5, 6, 8 und 9 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 dieses Gesetzes und 
§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend.“ 
c) In Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ 
durch die Angabe „Nummer“ ersetzt. 
d) Nach Absatz 7a wird der folgende Absatz 7b eingefügt: 
„(7b) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums 
kann über eine Zweigniederlassung im Inland im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 
Absatz 2 und 3 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches die Tätigkeit der Kryptowertpapierregisterführung nach § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde ausüben, wenn 
die Zweigniederlassung das Kryptowertpapierregister ausschließlich für Anteile oder Aktien an
Investmentvermögen führt, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurde.“ 
e) Absatz 10 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024 und bei Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer 
gemeinsamen Entscheidung nach Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 
27. November 2024 treffen, wird die Entscheidung der Stelle, die für die Beaufsichtigung auf
zusammengefasster Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt als verbindlich anerkannt und umgesetzt.“ 
62. § 53m Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:  
10. „ alle in § 32 Absatz 1 Satz 5 genannten Angaben; die aufgrund des § 32 Absatz 1 Satz 6 erlassene 
Rechtsverordnung gilt entsprechend.“ 
63. § 54 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:  
(1) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 
1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, 
oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 ein dort genanntes Geschäft betreibt,  
2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 
2, einen Geldbetrag annimmt oder 
3. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein Bankgeschäft betreibt oder eine
Finanzdienstleistung erbringt.“ 
64. § 56 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1a wird gestrichen. 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 1 Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt: 
i) „ § 24 Absatz 1c, 1d oder 1e,“. 
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: 
aaa) Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt: 
i) „ § 25h Absatz 5,“. 
bbb) Buchstabe k wird durch den folgenden Buchstaben k ersetzt: 
k) „ § 45 Absatz 1, 2, 7 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8 Satz 1, 2 oder 3,“.
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 
4. „ entgegen § 10i Absatz 2 oder 3 Satz 3 Nummer 1 oder § 10j Absatz 2 oder 3 Satz 4
Nummer 1 eine Ausschüttung vornimmt,“. 
dd) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt: 
9. „ entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, 
oder § 25i Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, ein 
Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 
10. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, 
nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisiert abrufen kann,“. 
ee) Nummer 11b wird durch die folgende Nummer 11b ersetzt: 
„11b. entgegen § 25h Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 
ein dort genanntes Datenverarbeitungssystem nicht betreibt,“. 
ff) Die Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden Nummern 12 und 13 ersetzt: 
12. „ entgegen § 25m Nummer 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, eine 
Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-
Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt, 
13. entgegen § 25m Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 
Nummer 8, ein Konto errichtet oder führt,“. 
gg) Nummer 15 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: 
a) „ § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7, § 44b Absatz 1 Satz 1 
oder 3 oder § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,“. 
hh) Nummer 16 Buchstabe a bis c wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt: 
a) „ § 44 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, 
b) § 44 Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 
Satz 5, 
c) § 44b Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 3 oder“. 
ii) In Nummer 17 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.  
jj) Nummer 17b wird durch die folgende Nummer 17b ersetzt: 
„17b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b 
Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, zuwiderhandelt oder“. 
c) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter 
Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ durch die 
Angabe „in der Fassung vom 31. Mai 2023“ ersetzt. 
d) Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt: 
„(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der 
Verordnung (EU) 2021/1230 in der Fassung vom 13. März 2024 ein anderes als das dort genannte 
Entgelt erhebt.“ 
e) In Absatz 4b wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1060/2009“ die Angabe „in der Fassung 
vom 13. Dezember 2023“ eingefügt. 
f) Absatz 4c wird gestrichen.
g) In Absatz 4d in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen 
für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 
(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 
19.3.2024) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt. 
h) Absatz 4e wird durch den folgenden Absatz 4e ersetzt: 
„(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 
27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig  
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 das Clearing nicht richtig akzeptiert oder  
2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stattgibt oder diesen nicht 
oder nicht rechtzeitig ablehnt.“ 
i) Absatz 4g wird wie folgt geändert: 
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger 
und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 
13.12.2014, S. 50)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt. 
bb) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 
9. „ entgegen Artikel 19 Buchstabe a ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte
Vorkehrung nicht vorsieht oder“. 
j) Absatz 4h wird wie folgt geändert: 
aa) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen. 
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „innehat.“ durch die Angabe „innehat oder“ ersetzt. 
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt: 
7. „ entgegen § 32 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 
Absatz 4 Satz 1 oder 3, eine dort genannte Angabe, einen dort genannten Nachweis, einen 
dort genannten Geschäftsplan oder einen dort genannten Jahres- oder Konzernabschluss 
nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.“ 
k) In Absatz 4i wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein 
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1)“ durch die
Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt. 
l) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, 
S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 
17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) 
geändert worden ist,“ gestrichen und jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ die 
Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025“ eingefügt. 
m) Die Absätze 5a und 5b werden durch die folgenden Absätze 5a und 5b ersetzt: 
„(5a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein höheres als in Artikel 3 Absatz 1 
oder in Artikel 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 in der Fassung vom 29. April 2015 genanntes 
Interbankenentgelt erhebt. 
(5b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 
2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 Vermögenswerte auswählt.“ 
n) In Absatz 5c in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/2402“ die 
Angabe „in der Fassung vom 31. März 2021“ eingefügt.
o) In Absatz 5d Nummer 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/2402“ die Angabe 
„in der Fassung vom 31. März 2021“ eingefügt. 
p) In Absatz 5e in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 
und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 
14. Dezember 2022“ ersetzt. 
q) Absatz 6a wird wie folgt geändert: 
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „4g,“ die Angabe „4h,“ eingefügt. 
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „hat,“ durch die Angabe „hat, und“ ersetzt. 
r) Absatz 6e Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6a und 6b Nummer 2 sowie des Absatzes 6c ist 
1. im Falle von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs und Instituten im Sinne 
des § 340 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs der Gesamtbetrag derjenigen Posten, die nach den auf 
das Institut anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften oder nach dem auf das Institut
anwendbaren nationalen Recht den in Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B 
Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006 genannten 
Posten entsprechen, 
2. im Falle von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 oder 2 des
Handelsgesetzbuchs der Betrag der gebuchten Bruttobeträge nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften 
oder des auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006 und 
3. im Übrigen der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder der 
Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen 
Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 
29. April 2024.“ 
65. § 60b wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Bundesanstalt hat, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, 
jede von ihr wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder 
die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2015/847 verhängte 
und bestandskräftig gewordene Maßnahme, jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung und 
jede bestandskräftige Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe 
der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen und dabei auch 
Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitzuteilen.“ 
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: 
„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die bestandskräftig gewordene Bestellung eines
Sonderbeauftragten nach § 45c Absatz 1 Satz 1, die die Bundesanstalt wegen Verstößen gegen sonstige
aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde vorgenommen hat.“ 
66. In § 60d wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Angabe „und Betreiber von
Datenbereitstellungsdiensten“ gestrichen.
67. § 64c wird durch den folgenden § 64c ersetzt: 
„§ 64c 
Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz  
Abweichend von § 2b Absatz 1 dürfen Kreditinstitute, deren Geschäfte bis zum … [einsetzen: Tag des 
Inkrafttretens nach Artikel 28 Absatz 3 dieses Gesetzes] erlaubterweise in der Rechtsform einer offenen 
Handelsgesellschaft nach § 105 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, einer Kommanditgesellschaft nach § 161 
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nach § 278 Absatz 1 des 
Aktiengesetzes betrieben wurden, ihre Rechtsform beibehalten.“ 
68. § 64j wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
(1) „ Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere
Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1a 
Satz 2 Nummer 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu 
diesem Zeitpunkt erteilt.“ 
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens 
zwei der drei in § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien nicht überschreiten, 
gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 
Satz 5 Nummer 2 und 6 Buchstabe a und b, den Jahresabschluss für das letzte abgelaufene
Geschäftsjahr oder, soweit dieser nach den hierfür geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war, für das diesem 
vorausgegangene Geschäftsjahr oder, soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war, die
Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen aktuellen
Handelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten.“ 
69. § 64m Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „ Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 
Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so ist § 64x Absatz 7 Satz 1 
auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Befreiung nach § 2 Absatz 5 ab dem Zeitpunkt des Austritts bis zur Entscheidung der 
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das
Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als vorläufig erteilt gilt, wenn das Unternehmen 
innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Austritts einen vollständigen Freistellungsantrag nach 
§ 2 Absatz 5 Satz 1 stellt.“ 
70. In den §§ 64n und 64p Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1 und 5“ 
ersetzt. 
71. § 64r wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 13 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Für bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014.“ 
b) Absatz 14 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Für bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014.“ 
72. § 64x wird wie folgt geändert: 
a) In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils die Angabe „Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1 und 5“ ersetzt. 
b) Absatz 7 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7. 
73. § 65 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Für ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 innerhalb der ersten sechs 
Monate seit dem 10. Juni 2021 aufnimmt, gilt die Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung als 
vorläufig erteilt, wenn es sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einen vollständigen Erlaubnisantrag 
nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 des Gesetzes 
über elektronische Wertpapiere, stellt und wenn es der Bundesanstalt die Absicht, die Tätigkeit
aufzunehmen, zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigt. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 
Absatz 1 Satz 5 Nummer 1, 2 und 5 enthalten und den Vorgaben der Verordnung nach § 24 Absatz 4
entsprechen.“ 
Artikel 2 
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes 
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 
a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 1a Geltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) 
Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute“. 
b) Die Angabe zu § 2f wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften; 
Verordnungsermächtigung“. 
c) Nach der Angabe zu § 2g wird die folgende Angabe eingefügt: 
„§ 2h Erwerb einer wesentlichen Beteiligung 
§ 2i Verschmelzungen und Spaltungen“. 
d) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Unterabschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„5. Besondere Pflichten“. 
e) Die Angabe zu § 25e wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 25e Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen
Vermittlern“. 
f) Nach der Angabe zu § 26b wird die folgende Angabe eingefügt: 
„5e. Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken 
§ 26c ESG-Risiken im Risikomanagement 
§ 26d ESG-Risikoplan“. 
g) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgende Angabe ersetzt:  
„§ 45 Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen
Anforderungen“.
h) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 50 Periodische Zwangsgelder“. 
i) Die Angabe zu § 53 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung“. 
j) Die Angabe zu § 53c wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 53c Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen 
§ 53ca Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen 
§ 53cb Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen 
§ 53cc Voraussetzungen der Erlaubniserteilung 
§ 53cd Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe 
§ 53ce Kapitalausstattung 
§ 53cf Liquiditätsanforderungen 
§ 53cg Interne Unternehmensführung und Risikomanagement 
§ 53ch Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften 
§ 53ci Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens 
§ 53cj Bewertung der Systemrelevanz 
§ 53ck Meldepflichten 
§ 53cl Häufigkeit der Meldung 
§ 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm 
§ 53cn Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung 
§ 53co Aufsichtsmaßnahmen 
§ 53cp Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien 
§ 53cq Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde“. 
2. § 1 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 1c bis 2d ersetzt: 
„(1c) Große Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind große Institute und große
Tochterunternehmen sowie nach § 2f Absatz 1 zugelassene Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte
Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die ein großes Institut in ihrer Gruppe haben. 
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts 
oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen. 
(2a) Interne Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Risikocontrolling-Funktion, die 
Compliance-Funktion und die Interne Revision. 
(2b) Inhaber von Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die einen
wesentlichen Einfluss auf die Leitung von Instituten oder von Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten 
Finanzholding-Gesellschaften haben, die nicht von der Zulassung nach § 2f Absatz 4 befreit sind,
jedoch weder Geschäftsleiter noch Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind.
(2c) Leiter der internen Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf der 
höchsten Hierarchieebene mit Ausnahme der Geschäftsleiter für die tatsächliche Leitung des
Tagesgeschäfts der internen Kontrollfunktionen des Instituts verantwortlich sind. 
(2d) Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Inhaber von
Schlüsselfunktionen, die besondere Funktionen wahrnehmen. Hierzu zählen die Leiter der internen
Kontrollfunktionen sowie der Leiter Finanzen, soweit sie nicht Geschäftsleiter sind.“ 
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: 
(8) „ Ein EU-Einzelinstitut ist ein Institut, das in der Europäischen Union nicht der aufsichtlichen 
Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt und kein 
EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt.“ 
c) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a bis 9d eingefügt: 
„(9a) Eine wesentliche Übertragung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Übertragung von
Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten durch Veräußerung oder eine andere Art von Geschäft, wenn sie 
mindestens 10 Prozent der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens
ausmacht, es sei denn, die geplante Übertragung findet zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt. In 
diesem Fall gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 15 Prozent 
der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht. Bei der
Berechnung der Prozentsätze werden nicht berücksichtigt: 
1. Übertragungen notleidender Vermögenswerte, 
2. Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungspool im Sinne von 
Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 in der Fassung vom 13. Dezember 2023
bestimmt sind, 
3. Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind, oder 
4. Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der
Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung vom 11. April 2024 vorgesehenen 
Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen. 
Für Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften gelten die 
Prozentsätze auf konsolidierter Basis. 
(9b) Eine wesentliche Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung an einem anderen 
Unternehmen, wenn sie 15 Prozent oder mehr der eigenen anrechenbaren Eigenmittel entspricht. 
(9c) Eine Verschmelzung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem 
1. eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und 
Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die
übernehmende Gesellschaft, übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen 
am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und
gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennwerts oder, bei Fehlen 
eines solchen, des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten 
darf, 
2. eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und 
Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die
übernehmende Gesellschaft, übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, 
sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Aktien oder sonstigen Anteile an den sich
verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der 
sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe
Verhältnis haben, 
3. mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und
Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine Gesellschaft übertragen, die sie gegen Gewährung
von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen 
Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung gründen, die 10 Prozent des 
Nennwerts oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen 
Anteile nicht überschreiten darf, oder 
4. eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und
Passivvermögen vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen 
Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt. 
(9d) Eine Spaltung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem 
1. eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf 
mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen 
der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft und
gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags oder, bei Fehlen 
eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen Anteile nicht
überschreiten darf, 
2. eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf 
mehrere neu gegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder 
sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der aufgespaltenen
Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags 
oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen
Anteile nicht überschreiten darf, 
3. eine Kombination der unter den Nummern 1 und 2 beschriebenen Vorgänge vorliegt, 
4. eine abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere 
begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen
Anteilen der begünstigten Gesellschaften, der gespaltenen Gesellschaft oder sowohl der begünstigten 
Gesellschaften als auch der gespaltenen Gesellschaft an die Gesellschafter der abspaltenden
Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags 
oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen
Anteile nicht überschreiten darf, oder 
5. eine abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere 
begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen
Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die abspaltende Gesellschaft.“ 
d) Absatz 27 wird durch den folgenden Absatz 27 ersetzt: 
(27) „ Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die auf internen Beurteilungen basierenden 
Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf internen Modellen
beruhenden Ansätze nach Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf internen Modellen
beruhenden Methoden nach Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die alternativen auf einem 
internen Modell beruhenden Ansätze nach Artikel 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die 
internen Bemessungsansätze nach Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“ 
e) Absatz 35 wird durch die folgenden Absätze 35 und 36 ersetzt: 
(35) „ Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 
Unterabsatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 52d bis 
52i, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86, 94, 146 und 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 
(36)  Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt ein Institut als der Output-Floor-
Eigenmitteluntergrenze unterliegend, wenn der nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag des Instituts seinen nach Artikel 92 Absatz 4 jener
Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze überschreitet.“
3. § 1a wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
„§ 1a 
Geltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, 
(EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute“. 
b) In Absatz 1 in der Angabe nach Nummer 3 wird nach der Angabe „vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 
9f“ die Angabe „die Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024,“ 
und nach der Angabe „die Vorgaben der auf Grundlage“ die Angabe „der Richtlinie 2013/36/EU in der 
Fassung vom 27. November 2024,“ eingefügt. 
4. § 2 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a eingefügt: 
„2a. die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommenen Institute anderer
Mitgliedstaaten in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 3 bis 4a sowie Nummer 6 bis 23 der Richtlinie 
2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024; diese gelten als Finanzunternehmen für die 
Zwecke des § 53b Absatz 7;“. 
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 
25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden 
sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der 
Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass 
auf das Institut § 24c nicht anzuwenden ist, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm
betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf.“ 
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung 
vom 23. Oktober 2024 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission nach Artikel 25
Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 und nach 
Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23.
Oktober 2024 und sofern Artikel 21c und Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 
27. November 2024 nicht entgegenstehen, kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass 
auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden 
Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise 
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen 
erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 
Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland 
betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde
insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Die Bundesanstalt hat die 
bestehenden Freistellungen zu widerrufen, soweit die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 
27. November 2024 für die betreffenden Geschäfte die Errichtung einer inländischen Zweigstelle 
verlangt.“ 
bb) Der neue Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, 
für die der Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist.“
d) Absatz 9a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen
Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 
11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c, 
25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 26c, 26d, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b 
dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“ 
e) Absatz 9e wird durch den folgenden Absatz ersetzt: 
„(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach 
den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 
6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 
14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a 
bis 25e, 26c, 26d, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht
anzuwenden.“ 
5. § 2c wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1, 6 oder 7 umgehend,
spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch
gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen.“ 
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch gegenüber dem 
Anzeigepflichtigen zu bestätigen.“ 
bb) Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Wird der interessierte Erwerber von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit einer Beurteilung nach 
Satz 1 aufgrund eines Antrags nach § 2f oder in den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 von einer
zuständigen Stelle in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums aufgrund eines Antrags nach 
Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 beurteilt, so wird 
der Beurteilungszeitraum unterbrochen, bis das Verfahren nach § 2f oder Artikel 21a der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 abgeschlossen ist.“ 
c) Absatz 1b Satz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. 
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Richtlinie 2005/60/EG“ durch die Angabe „Richtlinie (EU) 
2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024“ ersetzt. 
d) Nach Absatz 1b wird der folgende Absatz 1c eingefügt: 
„(1c) Im Rahmen der Prüfung des Untersagungsgrundes nach § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 5 
konsultiert die Aufsichtsbehörde die Behörden, die nach der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung 
vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten verantwortlich sind. Die
Aufsichtsbehörde kann Einwände gegen den beabsichtigten Erwerb erheben, wenn der interessierte Erwerber nach 
Einschätzung der Aufsichtsbehörde nicht in der Lage ist, den Anforderungen des Systems zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu genügen, und wenn er in einem Drittland
ansässig ist,  
1. das gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 als Drittland 
mit hohem Risiko geführt wird oder
2. das restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt. 
Eine negative Stellungnahme der konsultierten Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem 
Datum der ursprünglichen Konsultation durch die Aufsichtsbehörde bei dieser eingeht, wird von der 
Aufsichtsbehörde bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend berücksichtigt und kann 
einen berechtigten Untersagungsgrund darstellen.“ 
e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 
(4) „ Die Regelungen des § 2h bleiben unberührt. Endet der Beurteilungszeitraum des § 2h später 
als der Beurteilungszeitraum nach Absatz 1a, verlängert sich dieser entsprechend.“ 
6. § 2d Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
(1) „ Die Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben 
und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Für Geschäftsleiter von nach § 2f
zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften und von nach § 2f zugelassenen gemischten Finanzholding-
Gesellschaften gilt § 25c.“ 
7. § 2f wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
„§ 2f 
Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften;
Verordnungsermächtigung“. 
b) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Zulassungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-Gesellschaften und gemischte
Finanzholding-Gesellschaften, die 
1. als übergeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 bestimmt werden
sollen oder 
2. auf teilkonsolidierter Basis zur Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der 
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 verpflichtet sind, sofern die 
Aufsichtsbehörde für die Aufsicht über die jeweilige Teilgruppe auf zusammengefasster Basis
zuständig ist.“ 
c) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: 
„(1a) Die Aufsichtsbehörde überprüft regelmäßig, in jedem Fall mindestens einmal jährlich, ob ein 
CRR-Kreditinstitut, ein Unternehmen, das eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 beantragt hat, nach 
deren Erteilung es ein CRR-Kreditinstitut sein würde, oder ein übergeordnetes Unternehmen
ordnungsgemäß jedes Mutterunternehmen des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das eine Erlaubnis 
nach § 32 Absatz 1 Satz 1 beantragt, identifiziert hat, das die Kriterien für die Einstufung als
Mutterfinanzholding-Gesellschaft, gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft, EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft erfüllt. Hat ein Mutterunternehmen 
seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den dort zuständigen 
Behörden bei der Prüfung nach Satz 1 eng zusammen.“ 
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 
(4) „ Auf Antrag der nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zulassungspflichtigen 
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft erteilt die Aufsichtsbehörde 
eine Befreiung von der Zulassungspflicht, wenn 
1.  die Haupttätigkeit des Antragstellers in Bezug auf Institute und Finanzinstitute im Erwerb und im 
Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht,
2. es sich bei dem Antragsteller nicht um eine Abwicklungseinheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 
Nummer 83a Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung vom 11. April 2024 handelt, 
3.  ein Tochter-CRR-Kreditinstitut oder eine nach Absatz 3 zugelassene Tochterfinanzholding-
Gesellschaft oder gemischte Tochterfinanzholding-Gesellschaft zum übergeordneten Unternehmen 
bestimmt worden und für die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz und nach der 
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 auf zusammengefasster Basis 
verantwortlich ist sowie über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse hierfür verfügt, 
4. der Antragsteller nicht an der Führung der Geschäfte auf Gruppenebene beteiligt ist sowie 
5. auch im Übrigen kein Hindernis für eine wirksame Aufsicht über die Gruppe auf
zusammengefasster Basis besteht. 
Der Antragsteller hat seinem Antrag auf Befreiung von der Zulassungspflicht die Informationen
beizufügen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 zu beurteilen. Die 
Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen anfordern, die für die Beurteilung des Antrags notwendig 
sind. Antragsteller, die nach diesem Absatz von der Zulassungspflicht nach Absatz 1 befreit werden, 
sind vorbehaltlich des § 10a Absatz 3 dennoch weiterhin in den Konsolidierungskreis nach diesem
Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen.“ 
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: 
(7) „ Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht mehr vor, ist eine erteilte Befreiung 
von der Zulassungspflicht von der Aufsichtsbehörde zu widerrufen. Es ist unverzüglich ein
Zulassungsantrag nach Absatz 2 zu stellen.“ 
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbeitet die Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach den 
Absätzen 3 bis 7 sowie bei der Entscheidung nach § 10a Absatz 3 in umfassender Abstimmung 
mit der zuständigen Behörde des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in dem 
die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 ihren 
Sitz hat.“ 
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Beide Behörden treffen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung eine
gemeinsame Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Finanzholding-Gesellschaft oder
gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt; die Entscheidung ist durch die
Bundesanstalt auch dann umzusetzen, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte
Finanzholding-Gesellschaft im Inland niedergelassen ist, die Aufsicht auf zusammengefasster Basis aber 
durch die zuständige Stelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeübt 
wird.“ 
g) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt: 
(9) „ Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang der 
vollständigen Unterlagen, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des
Zulassungsantrags oder des Antrags auf Befreiung von der Zulassungspflicht mitteilen, ob die Zulassung oder die 
Befreiung von der Zulassungspflicht erteilt oder versagt wird. 
(10)  Die Aufsichtsbehörde hat auf ihrer Internetseite ein Register zu führen, in das sie einmal
jährlich alle im Inland zugelassenen oder nach Absatz 4 Satz 1 von der Zulassungspflicht befreiten
Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einzutragen hat. Bei einer nach 
Absatz 4 Satz 1 von der Zulassungspflicht befreiten Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaft ist zusätzlich das im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 übergeordnete 
Unternehmen einzutragen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die 
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und zu
den Mitwirkungspflichten der Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-
Gesellschaften bei der Führung des Registers erlassen.“ 
8. Nach § 2g werden die folgenden §§ 2h und 2i eingefügt: 
„§ 2h 
Erwerb einer wesentlichen Beteiligung 
(1) CRR-Kreditinstitute haben die Absicht, direkt oder indirekt eine wesentliche Beteiligung zu
erwerben, im Voraus anzuzeigen. In der Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die zur 
Beurteilung erforderlichen Informationen anzugeben. Wird der Schwellenwert nach § 1 Absatz 9b
ausschließlich auf Einzelbasis erreicht oder überschritten, so ist die Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde 
und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Wird der Schwellenwert nach § 1 Absatz 9b zugleich auf Basis 
der konsolidierten Lage des Mutterinstituts in der Europäischen Union erreicht oder überschritten, so ist die 
Anzeige auch gegenüber der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abzugeben. Handelt es sich bei der
konsolidierenden Aufsichtsbehörde um die Aufsichtsbehörde, ist die Anzeige auch gegenüber der Deutschen
Bundesbank abzugeben. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der nach Satz 2 
erforderlichen Informationen und kann dort im Einvernehmen mit der Bundesbank Einreichungsweg, Art, 
Form und Umfang der Angaben und der Übermittlung näher festlegen. 
(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften und
gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Absatz 2 Satz 2 die Konsolidierung vorzunehmen
haben, wenn der Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage erreicht oder überschritten wird. 
(3) Die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen 
nach Erhalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anzeigen oder der nach Absatz 8 vorgelegten
ergänzenden Informationen, schriftlich oder elektronisch deren Eingang. 
(4) Die Aufsichtsbehörde verfügt ab dem Tag der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des 
Eingangs der Anzeige und aller zur Beurteilung erforderlichen Informationen über 60 Arbeitstage
(Beurteilungszeitraum), um eine Beurteilung vorzunehmen. 
(5) Die Regelungen des § 2c bleiben unberührt. § 2c Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 
(6) Erfolgt der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben 
Gruppe, die unter Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, oder zwischen demselben 
institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden Unternehmen, die unter Artikel 113 Absatz 7 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, eine Beurteilung nach
Absatz 4 vorzunehmen. Sieht die Aufsichtsbehörde von einer Beurteilung ab, unterrichtet sie den
Anzeigepflichtigen über diese Entscheidung. 
(7) Die Aufsichtsbehörde teilt dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung 
nach Absatz 3 mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft. 
(8) Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Aufsichtsbehörde 
in Textform weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Absatz 4
notwendig sind. 
(9) Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu 
deren Eingang bei der Aufsichtsbehörde gehemmt. Die Hemmung nach Satz 1 beträgt höchstens 20
Arbeitstage. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten
Informationen anfordern, doch führt dies nicht zu einer weiteren Hemmung des Beurteilungszeitraums. 
(10) Abweichend von Absatz 9 Satz 2 beträgt die Hemmung maximal 30 Arbeitstage, wenn 
1. das zu erwerbende Unternehmen in einem Drittstaat ansässig ist oder in einem Drittstaat reguliert wird 
oder
2. die Durchführung der Beurteilung einen Informationsaustausch mit den Behörden, die gemäß der
Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung des interessierten
Erwerbers verantwortlich sind, erfordert. 
(11) Erfolgt die Prüfung eines Antrags einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft auf Zulassung nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27.
November 2024 zeitgleich mit der Beurteilung nach Absatz 4, so wird der Beurteilungszeitraum ausgesetzt, bis 
das andere Verfahren abgeschlossen ist. 
(12) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 1 Satz 5 in
Verbindung mit Satz 4 und des Absatzes 2 Satz 2 den beabsichtigten Erwerb einer wesentlichen Beteiligung 
innerhalb des Beurteilungszeitraums untersagen, wenn 
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der interessierte Erwerber nicht in der Lage sein oder
bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder 
gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Europäischen Union zu genügen, 
2. ein begründeter Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche 
oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 
31. Mai 2024 stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten versucht wurden oder der beabsichtigte 
Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte, oder 
3. die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung nach Absatz 8
unvollständig sind. 
Die Aufsichtsbehörde hat eine Bestätigung der für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers gemäß 
der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 zuständigen Behörden anzufordern, dass 
keine Anhaltspunkte vorliegen, die einen hinreichenden Verdacht im Sinne des Satzes 1 Nummer 2
begründen können. Eine gegenteilige Stellungnahme, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Anforderung
eingeht, hat die Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. Die Aufsichtsbehörde darf weder
Vorbedingungen an die Höhe des beabsichtigten Erwerbs stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die
wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen. 
(13) Entscheidet die Aufsichtsbehörde, den beabsichtigten Erwerb zu untersagen, so setzt sie den
interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Beurteilung nach Absatz 4 und vor 
dem Ende des Beurteilungszeitraums in Textform unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis. 
(14) Untersagt die Aufsichtsbehörde innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb 
nicht schriftlich oder elektronisch, so gilt dieser als genehmigt. Der Vollzug des Erwerbs der wesentlichen 
Beteiligung ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen schriftlichen oder
elektronischen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Absatz 22 
bleiben unberührt. 
(15) Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist für den Vollzug des beabsichtigten Erwerbs festlegen und 
diese Frist verlängern. 
(16) Bei der Beurteilung nach Absatz 4 konsultiert die Aufsichtsbehörde die maßgeblichen mit der
Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, falls sich der beabsichtigte
Erwerb auf eines der folgenden Unternehmen bezieht: 
1. ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder 
eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder 
anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist, 
2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das beziehungsweise die 
in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers 
zugelassen ist, oder 
3. eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, 
eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise
die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb
beabsichtigt ist, zugelassen ist. 
(17) Im Fall eines beabsichtigen Erwerbs nach Absatz 1 Satz 3 zeigt die Aufsichtsbehörde der
konsolidierenden Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der 
Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn der interessierte Erwerber Teil einer Gruppe ist und die
Aufsichtsbehörde nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist. Sie leitet ihre Beurteilung der
konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu. 
(18) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine 
gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 2, so zeigt die Aufsichtsbehörde als konsolidierende 
Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber
niedergelassen ist, den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des
interessierten Erwerbers an, wenn es sich hierbei um eine andere Behörde handelt. Die Aufsichtsbehörde leitet 
dieser anderen Behörde ihre Beurteilung zu. 
(19) Wird der Schwellenwert nach § 1 Absatz 9b bei einem Erwerb nach Absatz 1 durch ein CRR-
Kreditinstitut sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten 
und ist die Aufsichtsbehörde entweder nach Absatz 1 Satz 3 oder nach Absatz 1 Satz 4 Empfängerin der 
Anzeige, bemüht sie sich, ihre Beurteilung mit der anderen Behörde zu koordinieren, insbesondere im
Hinblick auf die Konsultationen nach Absatz 16. 
(20) Muss die Beurteilung der wesentlichen Beteiligung eines CRR-Kreditinstituts nach Absatz 1 von 
der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das 
CRR-Kreditinstitut zugelassen ist, vorgenommen werden und ist die Aufsichtsbehörde eine dieser Behörden, 
so arbeitet sie mit der anderen Behörde in umfassender Abstimmung zusammen. Die Aufsichtsbehörde stellt 
der anderen Behörde die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich 
von sich aus oder auf Anfrage zur Verfügung. Wenn die Aufsichtsbehörde konsolidierende Aufsichtsbehörde 
ist, erstellt sie eine Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs und leitet sie der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats zu, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist. Die Aufsichtsbehörde setzt alles daran, 
um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Beurteilung zu einer gemeinsamen Entscheidung mit 
der anderen Behörde zu gelangen. Die gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und 
zu begründen.  
(21) Im Fall des Absatzes 20 teilt die Aufsichtsbehörde, wenn sie konsolidierende Aufsichtsbehörde 
ist, dem interessierten Erwerber diese gemeinsame Entscheidung mit und nennt darin alle Standpunkte und 
Vorbehalte der anderen Behörde. Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beurteilung bei 
der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, eine
gemeinsame Entscheidung getroffen, so verzichtet die Aufsichtsbehörde auf eine Entscheidung und befasst 
nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der
Angelegenheit. Die Aufsichtsbehörde trifft daraufhin mit der anderen Behörde im Einklang mit dem Beschluss, 
den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 27c Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 
2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 gefasst hat, eine gemeinsame Entscheidung. 
(22) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen, die einen nach Absatz 1 oder Absatz 2 geplanten
Erwerb einer wesentlichen Beteiligung trotz Untersagung nach Absatz 12 vollzogen oder nicht vorab
unverzüglich angezeigt und innerhalb der gesetzten Frist nachgeholt haben, die Ausübung der Stimmrechte
untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf. Im Fall einer 
Untersagung der Ausübung der Stimmrechte nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Unternehmens auf 
Antrag der Aufsichtsbehörde, des Unternehmens oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es 
die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den
Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen 
nach Satz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile beauftragen, 
soweit sie eine wesentliche Beteiligung begründen, wenn das Unternehmen nach Satz 1 ihr nicht innerhalb 
einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; das Unternehmen hat 
bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(23) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 22 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der 
Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen 
und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die 
Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, 
die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die
Vergütung haftet das Unternehmen nach Satz 1. Die Aufsichtsbehörde schießt die Auslagen und die Vergütung 
vor. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt 
es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind,
beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro. 
§ 2i 
Verschmelzungen und Spaltungen 
(1) CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften 
müssen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank eine geplante Verschmelzung oder Spaltung 
nach Annahme des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans und vor Abschluss des geplanten Vorgangs mit 
allen erforderlichen Informationen anzeigen, wenn die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des aus der 
geplanten Verschmelzung oder Spaltung hervorgehenden Unternehmens ist. Im Fall einer geplanten
Spaltung ist die Anzeige an die Behörde zu richten, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das die
Spaltung durchführt, zuständig ist. Die Behörden nach den Sätzen 1 und 2 sind für die Beurteilung nach Absatz 11 
verantwortlich. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der nach Satz 1
erforderlichen Informationen und kann dort im Einvernehmen mit der Bundesbank Einreichungsweg, Art, Form 
und Umfang der Angaben und der Übermittlung nach Satz 1 und 2 näher festlegen. 
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, eine Beurteilung nach
Absatz 11 durchzuführen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur 
CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften derselben 
Gruppe beteiligt sind. 
(3) Die Beurteilung nach Absatz 11 wird nicht durchgeführt, wenn für die geplante Verschmelzung 
oder Spaltung eine Zulassung nach § 32 oder § 2f erforderlich ist. 
(4) Die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen 
nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder der nach Absatz 5 vorgelegten zusätzlichen
Informationen, in Textform deren Eingang. Sind an der geplanten Spaltung oder Verschmelzung nur CRR-
Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften derselben Gruppe
beteiligt, so verfügt die zuständige Behörde über 60 Arbeitstage ab dem Datum der in Textform erfolgten
Bestätigung des Eingangs der Anzeige und des Eingangs aller erforderlichen Informationen, um die Beurteilung 
nach Absatz 11 vorzunehmen (Beurteilungszeitraum). Aus der Eingangsbestätigung der Aufsichtsbehörde 
geht hervor, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft. 
(5) Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, die für den Abschluss der
Beurteilung nach Absatz 11 erforderlich sind. Eine solche Anforderung ergeht in Textform und führt die
benötigten Informationen im Einzelnen auf. Sind an der geplanten Spaltung oder Verschmelzung nur CRR-
Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften derselben Gruppe 
beteiligt, kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums zusätzliche 
Informationen anfordern. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum für die Dauer ab dem Zeitpunkt der 
Anforderung zusätzlicher Informationen durch die Aufsichtsbehörde bis zum Zeitpunkt des Eingangs der 
Antwort mit allen erbetenen Informationen gehemmt. Diese Hemmung darf 20 Arbeitstage nicht
überschreiten. Es liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den
vorgelegten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Hemmung des Beurteilungszeitraums.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann die in Absatz 5 Satz 5 genannte Hemmung auf maximal 30 Arbeitstage 
ausdehnen, wenn 
1. mindestens eines der an einer Spaltung oder einer Verschmelzung nach Absatz 5 Satz 3 beteiligten
Unternehmen in einem Drittstaat ansässig ist oder in einem Drittstaat reguliert wird oder 
2. die Durchführung der Beurteilung nach Absatz 11 einen Informationsaustausch mit den Behörden
erfordert, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die
Beaufsichtigung des an der Spaltung oder der Verschmelzung nach Absatz 5 Satz 3 beteiligten Unternehmens
verantwortlich sind. 
(7) Eine geplante Verschmelzung oder Spaltung nach Absatz 1 darf nicht abgeschlossen werden,
bevor die Aufsichtsbehörde eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat. 
(8) Die Aufsichtsbehörde gibt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung in 
Textform eine befürwortende oder ablehnende Stellungnahme an die CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-
Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften ab, die eine Anzeige nach Absatz 1 Satz 1
abgegeben haben. Das Votum ist zu begründen. Die in Satz 1 genannten Unternehmen übermitteln die
Stellungnahme den für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständigen Behörden. 
(9) Erhebt die Aufsichtsbehörde gegen geplante Spaltungen oder Verschmelzungen nach Absatz 4 
Satz 2 innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch in Textform, so gilt der Vorgang als von ihr 
befürwortet. 
(10) In einer befürwortenden Stellungnahme nach Absatz 8 kann die Aufsichtsbehörde eine begrenzte 
Frist für die Durchführung der geplanten Verschmelzung oder Spaltung vorsehen. 
(11) Die Aufsichtsbehörde beurteilt eine Anzeige nach Absatz 1 mit allen nach Absatz 1 erforderlichen 
Informationen sowie nach Absatz 5 zusätzlich angeforderten Informationen anhand folgender Kriterien: 
1. der Zuverlässigkeit der an der geplanten Verschmelzung oder Spaltung beteiligten CRR-Kreditinstitute, 
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, 
2. der finanziellen Solidität der an der geplanten Verschmelzung oder Spaltung beteiligten CRR-
Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, insbesondere 
in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der aus dem geplanten Vorgang
hervorgehenden Unternehmen, 
3. der Fähigkeit der aus der geplanten Verschmelzung oder Spaltung hervorgehenden Unternehmen, den 
Aufsichtsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union, insbesondere der
Richtlinie 2002/87/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und der Richtlinie 2009/110/EG in der
Fassung vom 25. November 2015, zu genügen, 
4. der Einschätzung, ob der Plan zur Umsetzung der geplanten Verschmelzung oder Spaltung aus
aufsichtlicher Sicht realistisch und solide ist, sowie 
5. des Fehlens eines begründeten Verdachts, dass im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung 
oder Spaltung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 
2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 stattfindet oder stattgefunden haben könnte, diese Straftaten 
versucht wurden oder der geplante Vorgang die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte. 
Der Plan zur Umsetzung der geplanten Spaltung oder Verschmelzung nach Satz 1 Nummer 4 wird bis zum 
Abschluss des geplanten Vorgangs von der zuständigen Behörde angemessen überwacht. 
(12) Für den Zweck der Beurteilung des in Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 festgelegten Kriteriums
konsultiert die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 
2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung der beteiligten CRR-Kreditinstitute, 
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften verantwortlich sind. 
(13) Die Aufsichtsbehörde kann in Bezug auf die geplante Verschmelzung oder Spaltung nur dann eine 
ablehnende Stellungnahme abgeben, wenn die in Absatz 11 Satz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind
oder die von den beteiligten CRR-Kreditinstituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaften vorgelegten Informationen trotz Anforderung unvollständig sind. Bezüglich des in 
Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der gemäß der 
Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung der beteiligten CRR-
Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften
verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei der Aufsichtsbehörde 
eingeht, von dieser bei der Beurteilung der geplanten Spaltung oder Verschmelzung gebührend
berücksichtigt und kann einen berechtigten Untersagungsgrund darstellen. 
(14) Die Aufsichtsbehörde stellt bei ihrer Prüfung nach Absatz 11 nicht auf die wirtschaftlichen
Bedürfnisse des Marktes ab. 
(15) Bei der Durchführung der Beurteilung nach Absatz 11 konsultiert die Aufsichtsbehörde die im 
öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer betroffener Unternehmen der Finanzbranche betrauten 
Behörden, wenn an der geplanten Verschmelzung oder Spaltung neben den beteiligten CRR-Kreditinstituten, 
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften eines der folgenden
Unternehmen beteiligt ist: 
1. ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder 
eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder 
anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung der geplanten Spaltung oder Verschmelzung
zugelassen ist, 
2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das in einem anderen
Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung der geplanten Verschmelzung oder 
Spaltung zugelassen ist, oder 
3. eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, 
eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise 
die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung der
geplanten Spaltung oder Verschmelzung zugelassen ist. 
(16) Die Aufsichtsbehörde tauscht die Informationen, die für die Beurteilung relevant sind,
unverzüglich mit den nach Absatz 15 konsultierten Behörden aus. Sie teilt alle relevanten Informationen auf Anfrage 
mit und übermittelt alle erforderlichen Informationen von sich aus. Die Aufsichtsbehörde vermerkt in ihrer 
Stellungnahme nach Absatz 8 alle Standpunkte oder Vorbehalte der nach Absatz 15 konsultierten Behörden. 
Soweit möglich koordiniert die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach Absatz 11 Satz 1 mit den
Beurteilungen der nach Absatz 15 konsultierten Behörden und verfasst ihre Stellungnahme nach Absatz 8 in
Kohärenz zu den Beteiligungen der nach Absatz 15 konsultierten Behörden. 
(17) Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 und die 
Regelungen des Umwandlungsgesetzes bleiben unberührt. 
(18) Die Absätze 1 bis 17 gelten nicht für Verschmelzungen und Spaltungen, die sich aus der
Anwendung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergeben.“ 
9. § 6 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
(3) „ Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den 
Instituten und ihren Geschäftsleitern, den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, den Inhabern 
von Schlüsselfunktionen und den Risikoträgern sowie gegenüber anderen natürlichen Personen, die für einen 
Verstoß verantwortlich sind, Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen 
aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde zu verhindern oder 
zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit 
der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung 
der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1
besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie 
gegenüber deren Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Inhabern von 
Schlüsselfunktionen und Risikoträgern.“
10. § 6b wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „operationellen Risiken“ die Angabe „sowie 
jeweils auf diese und weitere Risikoarten einwirkenden ESG-Risiken“ eingefügt. 
bb) Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 bis 16 ersetzt: 
14. „ die Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung eines Instituts, 
die Art und Weise ihrer Implementierung und praktischen Durchführung sowie die Fähigkeit 
der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten; 
15.  den nach § 26c Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 26d zu erstellenden ESG-
Risikoplan sowie die Fortschritte des Instituts in Bezug auf die Handhabung von ESG-Risiken in 
der Geschäftsorganisation, insbesondere in der Geschäfts- und Risikostrategie und im
Risikomanagement, unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells, eines etwaigen
nachhaltigkeitsbezogenen Produktangebots, der Strategie des Instituts zur Finanzierung der
Transformation der Wirtschaft, damit zusammenhängenden Richtlinien zur Kreditbearbeitung sowie 
Zielen, Kennzahlen und Obergrenzen im Zusammenhang mit ESG-Risiken im Sinne von 
§ 26c Absatz 4 Nummer 2 und § 26d Absatz 1 Nummer 3; für Fragen des Klimaschutzes, 
der Transformation und Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren zuständige 
Behörden und Einrichtungen des Bundes unterstützen die Bundesanstalt auf Anfrage bei 
dieser Bewertung, und 
16. das Kreditspreadrisiko eines Instituts aus Geschäften, die nicht unter das Handelsbuch
fallen.“ 
b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: 
„Institute und Dritte, die im Zusammenhang mit Stresstests in beratender Funktion für Institute tätig 
sind, unterlassen Tätigkeiten, die einen Stresstest beeinträchtigen können.“ 
11. § 6c wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: 
„(2a) Unterliegt ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte 
Finanzholding-Gruppe der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze, 
1. darf sich der Nominalbetrag der zusätzlichen Eigenmittel, die von der Aufsichtsbehörde nach
Absatz 1 und 2 verlangt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung 
zu bewältigen, dadurch nicht erhöhen und 
2. überprüft die Aufsichtsbehörde unverzüglich, in jedem Fall jedoch spätestens bis zum Enddatum 
des aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahrens, die nach Absatz 1 und 2 verlangten 
zusätzlichen Eigenmittel und streicht Teile davon, wenn Risiken, die bereits vollständig abgedeckt 
sind, da das Institut der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze unterliegt, andernfalls doppelt
berücksichtigt würden. 
Sobald die Aufsichtsbehörde die Überprüfung nach Nummer 2 abgeschlossen hat, findet Nummer 1 
keine Anwendung mehr. 
(2b) Solange ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte 
Finanzholding-Gruppe der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze unterliegt, schreibt die
Aufsichtsbehörde für die Zwecke des Absatzes 1 keine zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, wenn dadurch
Risiken, die bereits vollständig dadurch abgedeckt sind, dass das Institut der Output-Floor-
Eigenmitteluntergrenze unterliegt, doppelt berücksichtigt würden.“ 
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die zur Abdeckung des Risikos einer
übermäßigen Verschuldung angeordnet sind, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, richtet sich nach der Differenz zwischen dem nach
Absatz 2 als angemessen betrachteten Kapital und den in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen; Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 findet keine
Anwendung.“ 
12. Nach § 6d Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: 
„(1a) Unterliegt ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte
Finanzholding-Gruppe der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze, so kann die Aufsichtsbehörde ihre Leitlinien 
für zusätzliche Eigenmittel überprüfen, die sie diesem Institut, dieser Institutsgruppe, dieser Finanzholding-
Gruppe oder dieser gemischten Finanzholding-Gruppe mitgeteilt hat, um sicherzustellen, dass die
Kalibrierung weiterhin angemessen ist.“ 
13. § 8 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „ Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten oder Finanzholding-Gesellschaften 
oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von 
Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter 
Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies aufgrund einer Selbstanzeige nach § 371 der
Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das
Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das
Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer 
bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben.“ 
b) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Bundesanstalt stimmt sich bei der Prüfung eines Erlaubnisantrags nach § 32 und bei der
Beurteilung einer Anzeige nach § 2c Absatz 1a oder nach § 2h Absatz 4, sofern gleichzeitig ein Antrag auf 
Befreiung von der Zulassungspflicht nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 
27. November 2024 geprüft wird, mit folgenden Stellen ab: 
1. der Stelle, die für die Beaufsichtigung der Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis 
zuständig ist, und 
2. der zuständigen Stelle des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Finanzholding-
Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die den Antrag auf Zulassung oder 
Befreiung von der Zulassungspflicht stellt, ihren Sitz hat, sofern es sich um eine andere Stelle 
handelt als die Stelle nach Nummer 1.“ 
14. § 9 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: 
(5) „ Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 
Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines
Besteuerungsverfahrens benötigen, es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften
entgegen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, 
1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines 
anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind, 
2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der
Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in 
gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der
Europäischen Zentralbank, und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind oder 
3.  die der Bundesanstalt von der Deutschen Bundesbank nach § 7 Absatz 3 Satz 2 zur Verfügung gestellt 
worden sind und die der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes unterliegen.“
15. § 10a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
(3) „ Die nach § 2f Absatz 1 zuständige Aufsichtsbehörde kann Finanzholding-Gesellschaften oder
gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die von ihr nach § 2f Absatz 4 Satz 1 von der Zulassungspflicht nach 
§ 2f Absatz 1 befreit wurden, im Einzelfall unter Beachtung des § 2f Absatz 8 aus dem Konsolidierungskreis 
nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausnehmen, wenn 
1. die Ausnahme nicht die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Tochterkreditinstituts oder der Gruppe 
beeinträchtigt, 
2. die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft keine anderen
Beteiligungen hält als die Beteiligung an dem Tochterkreditinstitut oder der zwischengeschalteten
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Mutterfinanzholding-Gesellschaft, die das 
Tochterkreditinstitut kontrolliert, und 
3. die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nicht in erheblichem
Umfang auf Verschuldung zurückgreift und keine Risikopositionen hat, die nicht mit ihrem Eigentum an 
dem Tochterkreditinstitut oder der zwischengeschalteten Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder
zwischengeschalteten gemischten Mutterfinanzholding-Gesellschaft, die das Tochterkreditinstitut
kontrolliert, verbunden sind.“ 
16. § 10e wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden, um systemische oder
makroprudenzielle Risiken, einschließlich solcher, die durch Umweltrisiken insbesondere aufgrund des
Klimawandels verursacht oder begünstigt werden, zu vermindern oder abzuwehren, die 
1. zu einer Störung mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem 
und die Realwirtschaft im Inland führen können und 
2. nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Kapitalpuffer gemäß den §§ 10d, 10f und 
10g abgedeckt sind.“ 
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: 
„(2a) Gilt ein Kapitalpuffer für systemische Risiken für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts und 
unterliegt dieses Institut der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze, stellt die Bundesanstalt spätestens 
bei der Überprüfung nach Absatz 2 sicher, dass die Höhe des vorzuhaltenden Kapitalpuffers auch
weiterhin angemessen ist.“ 
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risiken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für 
systemische Risiken, der oder die für eine der betroffenen Risikopositionen eine Höhe von über 
3 Prozent und bis zu 5 Prozent erreicht, ersucht die Bundesanstalt im Rahmen der Anzeige nach 
Absatz 3 um eine Stellungnahme der Europäischen Kommission und des Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken.“ 
bb) In Satz 2 und Satz 3 wird die Angabe „Empfehlung“ jeweils durch die Angabe „Stellungnahme“ 
ersetzt. 
cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Widerspricht die zuständige Behörde eines betroffenen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber einem 
Institut, dessen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder geben sowohl die Europäische 
Kommission als auch der Europäische Ausschuss für Systemrisiken ablehnende Stellungnahmen 
ab, so kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur
Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen.“ 
17. In § 10g Absatz 3 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt: 
„Unterliegt ein anderweitig systemrelevantes Institut bei der Ermittlung des Gesamtrisikobetrags nach
Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze, stellt die Bundesanstalt 
spätestens bei der Überprüfung des Kapitalpuffers nach Satz 1 sicher, dass die Höhe des vorzuhaltenden 
Kapitalpuffers auch weiterhin angemessen ist.“ 
18. § 10h Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Beträgt die Summe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 mehr als 5 Prozentpunkte, verfährt die 
Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach § 10g Absatz 1a. Satz 2 gilt nicht, wenn bei der Anordnung, einen 
Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, einen Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute 
nach § 10f oder einen Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g vorhalten zu
müssen, die jeweils zuvor festgesetzte Quote entweder unterschritten wird oder unverändert bleibt.“ 
19. § 10j Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Der Kapitalerhaltungsplan umfasst 
1. eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose, 
2. Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Instituts, 
3. einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die Anforderungen an den Puffer 
der Verschuldungsquote vollständig zu erfüllen, und 
4. weitere Informationen, die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung als 
notwendig erachtet.“ 
20. § 13 Absatz 2 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Wird ein bereits gewährter Kredit durch eine nicht allein auf eine Veränderung des für die Eigenmittel 
geltenden Rechtsrahmens zurückgehende Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 zu einem Großkredit, darf das Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit 
des Rechtsgeschäftes nur aufgrund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher 
Geschäftsleiter weitergewähren.“ 
21. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes Unterabschnitt 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
„5. 
Besondere Pflichten“. 
22. § 24 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines bestellten Vertreters des
Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben 
soll, sowie die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in 
dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen
Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des
Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die 
Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; handelt es sich um einen Geschäftsleiter 
eines großen Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1c, hat die Anzeige der Absicht der 
Bestellung spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion zu erfolgen;“.
bb) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt: 
15. „ die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit,
Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben 
notwendig sind; soll die im ersten Halbsatz bezeichnete Person oder ein bereits bestelltes 
Mitglied die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in einem 
großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c wahrnehmen, ist dies unter Angabe der im 
ersten Halbsatz genannten Tatsachen spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der 
Funktion anzuzeigen; § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;“. 
cc) Nummer 16 wird durch die folgenden Nummern 15b bis 16 ersetzt: 
„15b. bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Ernennung von Inhabern
besonderer Schlüsselfunktionen unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; 
15c. bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Abberufung von Inhabern
besonderer Schlüsselfunktionen, einschließlich einer gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 3
Buchstabe i erforderlichen Zustimmung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; 
16. die Genehmigung der Aufstellung oder wesentlichen Änderung eines ESG-Risikoplans im 
Sinne des § 26d durch die Geschäftsleiter unter Vorlage des jeweiligen Plans;“. 
b) Nach Absatz 1e wird der folgende Absatz 1f eingefügt: 
„(1f) Ein CRR-Kreditinstitut hat die geplante wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder 
Verbindlichkeiten unverzüglich im Voraus anzuzeigen, wobei jedes Unternehmen, das an der geplanten 
Übertragung beteiligt ist, anzeigepflichtig ist. Die Anzeigepflicht gilt auch, soweit an der Übertragung 
nur Unternehmen derselben Gruppe beteiligt sind. Die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, in jedem 
Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Satz 1 in Textform deren 
Eingang. Ein CRR-Kreditinstitut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die
beabsichtigte direkte oder indirekte Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9b 
unter Angabe ihres Umfangs im Voraus anzuzeigen.“ 
c) Die Absätze 2a und 3 werden durch die folgenden Absätze 2a und 3 ersetzt: 
„(2a) Unternehmen haben neue Tatsachen nach Kenntniserlangung unverzüglich anzuzeigen, die 
sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung, der Sachkunde oder 
der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der nach dieser Vorschrift der Aufsichtsbehörde
anzuzeigenden Geschäftsleiter, Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen sowie Inhaber besonderer 
Schlüsselfunktionen großer Unternehmen erheblich auswirken. Die Geschäftsleiter und Mitglieder von 
Verwaltungs- und Aufsichtsorganen haben hierbei mitzuwirken, insbesondere ist die Aufnahme und die 
Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied 
eines anderen Unternehmens anzuzeigen. 
(3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten 
Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die 
Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie
Veränderungen in der Höhe der Beteiligung anzuzeigen. Als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von
mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens.“ 
d) Absatz 3a wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat der
Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: 
1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die 
Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen
Verfügbarkeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses 
der Beurteilung dieser Kriterien durch die anzeigende Finanzholding-Gesellschaft, sowie den 
Vollzug einer solchen Absicht; handelt es sich um einen Geschäftsleiter eines großen
Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1c, hat die Anzeige der Absicht der Bestellung spätestens 
30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion zu erfolgen; 
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters; 
3. Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe in der Weise, dass die Gruppe künftig 
branchenübergreifend tätig wird; 
4. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit,
Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben 
notwendig sind; soll die im ersten Halbsatz bezeichnete Person die Funktion des Vorsitzenden 
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in einem großen Unternehmen im Sinne des § 1
Absatz 1c wahrnehmen, ist dies unter Angabe der im ersten Halbsatz genannten Tatsachen
spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen; § 25d Absatz 2 Satz 2 
und 3 gilt entsprechend; 
5. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans; 
6.  bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Ernennung von Inhabern besonderer 
Schlüsselfunktionen unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit 
und der fachlichen Eignung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; 
7. bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Abberufung von Inhabern
besonderer Schlüsselfunktionen; 
8. die geplante wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im
Voraus der Übertragung, wobei jedes Unternehmen, das an der geplanten Übertragung beteiligt 
ist, auf Einzelbasis anzeigepflichtig ist; die Anzeigepflicht gilt auch, wenn an der
Übertragung nur Unternehmen derselben Gruppe beteiligt sind; die Aufsichtsbehörde bestätigt
umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige in
Textform deren Eingang; 
9. die beabsichtigte direkte oder indirekte Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne 
des § 1 Absatz 9b unter Angabe ihres Umfangs und 
10. bei übergeordneten Unternehmen die Genehmigung der Aufstellung oder wesentlichen
Änderung eines ESG-Risikoplans im Sinne von § 26d durch die Geschäftsleiter unter Vorlage 
des jeweiligen Plans.“ 
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Das einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a
Absatz 2 übergeordnete Unternehmen hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank
ferner einmal jährlich in einer Sammelanzeige die gruppenangehörigen Unternehmen anzuzeigen.“ 
cc) Satz 5 wird gestrichen. 
e) In Absatz 3b wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:  
„Instituten, bei denen die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1, des § 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1 
oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 vorliegen, kann die Bundesanstalt auferlegen, Anzeigen nach Absatz 1 
Nummer 1 und Absatz 3a Nummer 1 bis zu 30 Arbeitstage vor Übernahme der Position einzureichen.“ 
f) Absatz 3c Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 bis 15b sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 
bis 7 sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben.“
g) Absatz 3e wird durch den folgenden Absatz 3e ersetzt: 
„(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1, 15 und 15b sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 4 
und 6 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der 
Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten
Personen führen.“ 
23. § 25a wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ die Festlegung von Strategien, insbesondere die Festlegung einer auf die nachhaltige
Entwicklung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie und einer damit konsistenten
Risikostrategie, sowie die Einrichtung von Prozessen zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und 
Anpassung der Strategien, wobei die Strategien und die hierfür eingerichteten Prozesse in 
Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit
regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und anzupassen sind;“. 
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 
3. „ die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer
unabhängigen Internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere Folgendes 
umfasst: 
a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der
Verantwortungsbereiche, 
b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und
Kommunikation der Risiken entsprechend den in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024
niedergelegten Kriterien und 
c) eine unabhängige Risikocontrolling-Funktion und eine unabhängige Compliance-
Funktion; 
die Interne Revision darf nicht mit anderen Geschäftsbereichen oder Kontrollfunktionen des 
Instituts kombiniert werden;“. 
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: 
„4a. angemessene Kapazitäten für das Datenmanagement sowie effektive Prozesse zur
Sicherstellung der Datenqualität;“. 
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „ Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut die Anwendung des standardisierten
Ansatzes oder des vereinfachten standardisierten Ansatzes, jeweils gemäß der Delegierten Verordnung 
(EU) 2024/857 in der Fassung vom 1. Dezember 2023, für das Risikomanagement von
Zinsänderungsrisiken aus den nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften anordnen, falls die internen Verfahren 
und Methoden kein angemessenes und wirksames Risikomanagement in diesem Bereich gewährleisten. 
Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und 
erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 6 
sicherzustellen.“ 
c) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Sie haben die variable Vergütung vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils bei maximal 
100 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter zu halten.“
d) Absatz 5b wird wie folgt geändert: 
aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Dabei sind immer mindestens die Kriterien gemäß den Artikeln 5 und 6 der Delegierten
Verordnung (EU) 2021/923 in der Fassung vom 25. März 2021 zugrunde zu legen. Das Institut teilt den 
betroffenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Einstufung als Risikoträger unverzüglich mit.“ 
bb) In den Sätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
Angabe „in der Fassung vom 25. März 2021“ ersetzt. 
e) Absatz 5c wird durch den folgenden Absatz 5c ersetzt: 
„(5c) Die nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in der
Fassung vom 25. März 2021 an die Aufsichtsbehörde zu stellenden Anträge sind unverzüglich, spätestens 
jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen.“  
24. § 25c wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt: 
„(1b) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 nicht, so 
hat das Institut unverzüglich sicherzustellen, dass 
1. sie nicht zum Geschäftsleiter bestellt wird, 
2. sie von ihrer Position als Geschäftsleiter abberufen wird oder 
3. Maßnahmen ergriffen werden, damit die Person die Voraussetzungen erfüllt. 
(1c) Beabsichtigt ein Unternehmen eine Person zu bestellen und liegen Tatsachen vor, aus denen 
sich ergibt, dass sie nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 erfüllt, oder 
fehlen bei der Anzeige nach § 24 über die Absicht der Bestellung wesentliche Informationen zur
Beurteilung der Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit, kann die Bundesanstalt anordnen, 
dass die Person nicht bestellt wird.“ 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 3c“ die Angabe „oder 
einer zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft,
denen ein solches Institut nachgeordnet ist,“ eingefügt. 
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: 
aaa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ die derselben Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe
angehören oder die verbundene Unternehmen im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder in 
vergleichbarer Weise in einer Gruppe verbunden sind,“. 
bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 
3. „ an denen das Unternehmen eine bedeutende Beteiligung hält.“ 
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 
(4) „ Die Institute müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den 
Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu
ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer fachlichen Eignung erforderlich ist, auch in Bezug auf IKT-
Risiken im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 52c der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013.“
d) Absatz 4a wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 3 werden nach dem Buchstaben g die folgenden Buchstaben h und i eingefügt: 
h) „ die Leiter der internen Kontrollfunktionen über eine hinreichende Autorität verfügen,
direkten Zugang zum Verwaltungs- und Aufsichtsorgan haben und berechtigt sind, unabhängig 
von der Geschäftsleitung direkt an das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zu berichten und 
insbesondere Warnungen über riskante Entwicklungen auszusprechen, und 
i) die Leiter der internen Kontrollfunktionen nicht ohne vorherige Zustimmung durch das
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan von ihrer Funktion entbunden werden dürfen; in
eilbedürftigen Fällen kann der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Zustimmung 
vorläufig erteilen;“. 
bb) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt: 
6. „ im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen nach 
§ 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und Konzepte, um übermäßige 
zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, 
Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden; 
7.  angemessene Verfahren und Konzepte, die sicherstellen, dass Inhaber von
Schlüsselfunktionen jederzeit die Anforderungen des § 25e Absatz 1 erfüllen; mindestens haben die
Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen 
vor Übernahme der Funktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird, und 
8. eine Übersicht in Textform über die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten der 
in Artikel 88 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 
bestimmten Personen zu erstellen, fortzuführen und zu aktualisieren.“ 
e) Absatz 4b Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt: 
6. „ im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen nach 
§ 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und Konzepte, um übermäßige
zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte,
Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden, und 
7.  angemessene Verfahren und Konzepte, die sicherstellen, dass Inhaber von Schlüsselfunktionen 
jederzeit die Anforderungen des § 25e Absatz 1 erfüllen; mindestens haben die Geschäftsleiter 
dafür Sorge zu tragen, dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen vor Übernahme der 
Funktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird.“ 
25. § 25d wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: 
„(1a) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 3 oder des
Absatzes 3a nicht, so hat das Institut unverzüglich sicherzustellen, dass 
1. sie nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bestellt wird, 
2. sie von ihrer Position als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans abberufen wird oder 
3. Maßnahmen ergriffen werden, damit die Person die Voraussetzungen erfüllt. 
(1b) Beabsichtigt ein Unternehmen eine Person zu bestellen und liegen Tatsachen vor, aus denen 
sich ergibt, dass sie nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 3 oder des Absatzes 
3a erfüllt, oder fehlen bei der Anzeige nach § 24 über die Absicht der Bestellung wesentliche
Informationen zur Beurteilung der Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit, kann die
Bundesanstalt anordnen, dass die Person nicht bestellt wird.“
b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt: 
„Ebenso bleiben die Rechtsvorschriften über die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans durch regionale oder lokale gewählte Gremien oder über Ernennungen in Fällen, in denen 
kein Organ des Instituts für die Auswahl und Bestellung des jeweiligen Mitglieds zuständig ist,
unberührt. In den betreffenden Fällen des Satzes 3 trifft das Institut geeignete Schutzvorkehrungen, um die 
Eignung dieser Mitglieder zu gewährleisten. Die Eignung in der Gesamtheit nach Satz 1 muss
gewährleistet sein. Das Recht zur Abberufung nach § 36 bleibt von Satz 2 und 3 unberührt.“ 
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer nach § 2f 
zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ein
bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c in ihrer Gruppe haben.“ 
bb) Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ die derselben Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angehören 
oder verbundene Unternehmen im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder in vergleichbarer 
Weise in einer Gruppe verbunden sind,“. 
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 
(4) „ Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu
ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist, auch in Bezug auf IKT-
Risiken im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Nummer 52c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“ 
e) In Absatz 7 Satz 2 wird nach der Angabe „zwingend“ die Angabe „unverzüglich“ eingefügt. 
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur aktuellen und zur künftigen 
Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Unternehmens und unterstützt es bei der Überwachung 
der Umsetzung dieser Strategie durch die Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung
nachgelagerten Führungsebene.“ 
bb) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Geschäftsleitung muss hierüber grundsätzlich unterrichtet werden.“ 
g) Absatz 9 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Geschäftsleitung muss hierüber grundsätzlich unterrichtet werden.“ 
h) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 
1. „ Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung einer Stelle in der Geschäftsleitung und bei der 
Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans; hierbei berücksichtigt der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit und 
Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen aller Mitglieder des
betreffenden Organs sowie die Zielsetzung und die Strategie nach Nummer 2, entwirft eine 
Stellenbeschreibung mit Bewerberprofil und gibt den mit der Aufgabe verbundenen
Zeitaufwand an;
2. Erarbeitung einer verhältnismäßigen Zielsetzung zur Förderung der Diversität einschließlich 
der Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses im Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan und in der Geschäftsleitung sowie einer Strategie zu deren Erreichung;“. 
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 
5. „ Überprüfung der Grundsätze der Geschäftsleitung für die Auswahl und Bestellung der
Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene einschließlich 
der Inhaber von Schlüsselfunktionen und bei diesbezüglichen Empfehlungen an die
Geschäftsleitung.“ 
i) Absatz 12 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 
aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 
1. „ überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter 
und insbesondere solcher Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss auf das
Gesamtrisikoprofil des Instituts haben;  
2. überwacht unmittelbar die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der 
Geschäftsleiter und der Leiter der internen Kontrollfunktionen und unterstützt das 
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der angemessenen
Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Unternehmens; die
Auswirkungen der Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und
Liquiditätsmanagement sind zu bewerten;“. 
bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4. 
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat mindestens ein Mitglied in den
Vergütungskontrollausschusses zu bestellen, das über ausreichend Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich
Risikomanagement und Risikocontrolling verfügt, insbesondere im Hinblick auf Mechanismen zur 
Ausrichtung der Vergütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft und -strategie und an der
Eigenmittelausstattung des Unternehmens. Wenn dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
entsprechend den Mitbestimmungsgesetzen Arbeitnehmervertreter angehören, hat das Verwaltungs- oder 
Aufsichtsorgan in den Vergütungskontrollausschuss mindestens einen Arbeitnehmervertreter zu 
bestellen. Der Vergütungskontrollausschuss soll mit dem Risikoausschuss zusammenarbeiten und 
soll sich intern insbesondere durch die Risikocontrolling-Funktion und den
Vergütungsbeauftragten sowie extern von Personen, die unabhängig von der Geschäftsleitung sind, beraten lassen.“ 
cc) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Geschäftsleitung muss hierüber grundsätzlich unterrichtet werden.“ 
26. § 25e wird durch den folgenden § 25e ersetzt: 
„§ 25e 
Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern 
(1) Inhaber von Schlüsselfunktionen müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. 
(2) Die Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften 
ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Ausübung der Schlüsselfunktionen
sicherzustellen. Hierzu gehört auch, dass die Unternehmen den Inhaber einer Schlüsselfunktion ersetzen, wenn 
dieser die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. 
(3) Erfüllt ein Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen nicht die Anforderungen des Absatzes 1, kann 
die Bundesanstalt verlangen,
1. dass diesem die besondere Schlüsselfunktion nicht übertragen oder wieder entzogen wird oder 
2. dass das Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person die 
Anforderungen erfüllt. 
(4) Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 
Absatz 10 Satz 1, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung 
der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der
Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung 
dieses Status in Kenntnis setzt. Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 
muss das CRR-Kreditinstitut mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des 
vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen 
können durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden.“ 
27. § 26a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „ Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Artikel 432 der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann 
die Aufsichtsbehörde im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die
ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen. Die Aufsichtsbehörde kann von den Artikeln 433 
bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung
festlegen oder die Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann Instituten, die 
keine kleinen und nicht komplexen Institute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 145 
der Verordnung (EU) 575/2013 sind, Fristen setzen für die Übermittlung von zu veröffentlichenden
Informationen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für deren zentralisierte Offenlegungen.“ 
28. Nach § 26b wird der folgende Unterabschnitt 5e eingefügt:  
„Unterabschnitt 5e 
Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken 
§ 26c 
ESG-Risiken im Risikomanagement 
(1) Im Rahmen des Risikomanagements nach § 25a sind ESG-Risiken wie folgt zu berücksichtigen:  
1. im Rahmen der Risikostrategie ist ein ESG-Risikoplan nach § 26d zu erstellen; 
2. die in § 25a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehenen Strategien und die hierfür eingerichteten Prozesse zur 
Berücksichtigung von Risiken, die auf die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von ESG-
Faktoren zurückzuführen sind, sind von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikels 4 
Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alle zwei Jahre und von den 
übrigen Instituten in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der
Geschäftstätigkeit regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen;  
3. im Rahmen der Verfahren nach § 25a Absatz 1 Nummer 2 sind auch die ESG-Risiken zu erfassen, für 
welche das Institut ausdrücklich die kurz-, mittel- und langfristige Sicht berücksichtigt; 
4. die Prozesse in § 25a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b berücksichtigen auch den Umfang, die Art und 
die Komplexität der ESG-Risiken des Geschäftsmodells sowie dem Umfang der Tätigkeiten des
Instituts angemessene Prozesse im Hinblick auf über kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10
Jahren zu betrachtende ESG-Risiken; 
5. die personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts in § 25a Absatz 1 Nummer 4 ist 
geeignet, auch die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken auf kurze, 
mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren zu ermöglichen, und
6. die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter nach § 25a Absatz 1 Nummer 6
berücksichtigen auch die Risikoneigung des Instituts in Bezug auf ESG-Risiken. 
(2) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Geschäftsleiter zum Verständnis der Tätigkeiten 
und Hauptrisiken nach § 25c Absatz 1a müssen ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht und die 
vom Institut auf ESG-Faktoren verursachten Auswirkungen umfassen. 
(3) Institute müssen die angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen nach § 25c Absatz 4 
auch einsetzen, um die fachliche Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung auch in Bezug auf ESG-
Risiken und deren Auswirkungen sicherzustellen.  
(4) Die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach § 25c Absatz 4a, die Teil der 
Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a
Absatz 1 Satz 2 sind, müssen ESG-Risiken wie folgt berücksichtigen: 
1. in der Gesamtstrategie nach § 25c Absatz 4a Nummer 1 Buchstabe a sind auch die angemessen zu den 
ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts ausgestalteten Ziele 
im Hinblick auf die aktuellen, kurz-, mittel- und langfristig über mindestens 10 Jahre betrachteten ESG-
Risiken zu dokumentieren; 
2. die in der Risikostrategie nach § 25c Absatz 4a Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziele der
Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten umfassen auch angemessen zu den ESG-Risiken des
Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts ausgestaltete Grundsätze, Kennzahlen 
und Obergrenzen zur Steuerung und Überwachung der auf aktuelle, kurze, mittlere und lange Sicht von 
mindestens 10 Jahren betrachteten jeweils relevanten ESG-Risiken; 
3. im Rahmen der Risikoinventur nach § 25c Absatz 4a Nummer 2 Buchstabe a werden die Auswirkungen 
von ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht bei der Identifizierung und Definition von Risiken 
berücksichtigt und 
4. im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Stresstests innerhalb der internen Kontrollverfahren nach 
§ 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe f haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass diese 
Stresstests auch die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen berücksichtigen; Institute testen
überdies die langfristige Resilienz ihres Geschäftsmodells gegenüber ESG-Risiken, allen voran
Klimarisiken, unter Verwendung einer Reihe von auf ESG-Faktoren bezogenen Szenarien, welche auf von
anerkannten internationalen Organisationen entwickelten Szenarien beruhen. 
(5) Die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach § 25c Absatz 4b müssen 
ESG-Risiken entsprechend den Anforderungen des Absatzes 4 mit der Maßgabe umfassen, dass an die Stelle 
der Ziele, Tätigkeiten und des Geschäftsmodells des Instituts die Ziele, Tätigkeiten und das Geschäftsmodell 
der Gruppe treten. 
(6) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen im 
Rahmen von § 25d Absatz 4 die erforderliche Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans auch in Bezug auf ESG-Risiken und deren Auswirkungen sicherstellen. 
(7) Die Überprüfung der durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize nach § 25d Absatz 8 Satz 4 
durch den Risikoausschuss schließt bei der Berücksichtigung der Risikostruktur auch die ESG-Risiken ein. 
§ 26d 
ESG-Risikoplan 
(1) Die Geschäftsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass ein spezifischer Plan zur Überwachung und 
Steuerung der ESG-Risiken (ESG-Risikoplan) sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und 
Anpassung dieses Plans erstellt werden. Die Geschäftsleiter haben mindestens dafür Sorge zu tragen, dass 
1. der ESG-Risikoplan die finanziellen Risiken adressiert, die sich aus Umwelt-, Sozial- und
Unternehmensführungsfaktoren (ESG-Faktoren) ergeben, einschließlich der Risiken aus dem
Anpassungsprozess im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der
Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG-Faktoren sowie – falls für international tätige 
Institute relevant – mit den einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittstaaten; 
2. die in Nummer 1 genannten Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren
überwacht und gesteuert werden; 
3. der ESG-Risikoplan den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des
Instituts angemessene und quantifizierbare Ziele und Kennzahlen zur Steuerung der in Nummer 1
genannten Risiken festlegt sowie Verfahren zu deren Überwachung definiert; 
4. die in Nummer 3 genannten Ziele und Verfahren die jeweils aktuellsten Berichte des Europäischen 
Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm bestimmten Maßnahmen
berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union, und 
5. der ESG-Risikoplan mit anderen offenzulegenden Angaben kohärent ist. 
Dabei legen kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und solche, die nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der
Geschäftstätigkeit vergleichbar mit diesen sind, Ziele, Kennzahlen und Verfahren unter Berücksichtigung von Art,
Umfang und Komplexität ihres Geschäftsmodells fest, anhand derer sie ESG-Risiken kurz-, mittel- und
langfristig überwachen und steuern; vorbehaltlich der Anforderungen an die ordnungsgemäße Berücksichtigung 
von ESG-Risiken im Risikomanagement nach § 26c kann die Verfügbarkeit von ESG-Informationen von 
verschiedenen Gegenparteien der Institute, die sich aus auf diese anwendbaren gesetzlichen Vorgaben für 
die Rechnungslegung und für die sonstige hinsichtlich ESG-Risiken relevante Berichterstattung oder für 
entsprechende Sorgfaltspflichten sowie etablierten Industriestandards ergibt, berücksichtigt werden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 des vorliegenden Absatzes dürfen die in Satz 3 genannten Institute ihren ESG-
Risikoplan bis zum 31. Dezember 2029 auf finanzielle Risiken im Zusammenhang mit umweltbezogenen 
Risiken, insbesondere Klimarisiken, beschränken. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 des vorliegenden
Absatzes dürfen die in Satz 3 genannten Institute ihre Ziele und Kennzahlen nach Anzeige bei der Bundesanstalt 
und der Deutschen Bundesbank auch lediglich qualitativ beschreiben, wenn die Festlegung von quantitativen 
Zielen und Kennzahlen nicht möglich ist oder einen unzumutbaren Aufwand für das Institut bedeutet und 
eine angemessene Steuerung und Überwachung der ESG-Risiken kurz-, mittel- und langfristig weiterhin 
gewährleistet ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 des vorliegenden Absatzes entscheiden die in Satz 3 
genannten Institute, inwiefern sie die jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für 
Klimawandel und die von ihm bestimmten Maßnahmen in ihrem ESG-Risikoplan berücksichtigen.  
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gruppen gemäß § 25c Absatz 4b Satz 1.“ 
29. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:  
a) „ nach § 3 Absatz 2 und 3, nach den §§ 10a, 10c bis 10j jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, nach den §§ 11, 13 bis 13c, 18, 18a, 25 Absatz 1 
und 2, § 25a Absatz 1 Satz 3 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25
Absatz 3 und § 25a Absatz 5 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6, nach 
§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 3, nach den §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 
12, nach den §§ 26a und 26b, nach § 13, nach den §§ 26c und 26d, nach § 51a Absatz 1 auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung 
mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1,“. 
30. § 32 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 
2. „ der über zwölf aufeinander folgende Monate berechnete Durchschnitt der gesamten
Vermögenswerte zwar unter 30 Milliarden Euro liegt, das Unternehmen aber zu einer Gruppe
gehört, in der die konsolidierte Bilanzsumme aller in der Europäischen Union niedergelassenen 
Unternehmen der Gruppe, einschließlich ihrer in Drittländern niedergelassenen
Zweigstellen und Tochterunternehmen, die einzeln auch über Gesamtvermögen von weniger als 30
Milliarden Euro verfügen und das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das
Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet; beides wird berechnet als 
Durchschnitt von zwölf aufeinander folgenden Monaten.“ 
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze 
überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser 
Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag 
oder den Antrag nach Absatz 1g bestandskräftig entschieden hat.“ 
b) Nach Absatz 1g wird der folgende Absatz 1h eingefügt: 
„(1h) Die Aufsichtsbehörde kann ein Unternehmen nach Absatz 1 Satz 2, das einen Erlaubnisantrag 
nach Absatz 1 Satz 5 eingereicht hat, auf Grundlage der im Einklang mit Artikel 95a der Richtlinie 
2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 eingegangenen Informationen nach Eingang seines 
Ersuchens von der Anforderung ausnehmen, eine Erlaubnis als Kreditinstitut zu beantragen. Nach
Eingang eines Ersuchens um Ausnahme unterrichtet die Aufsichtsbehörde die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde davon. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gibt nach Artikel 8a Absatz 3a
Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 innerhalb eines 
Monats nach Unterrichtung durch die Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zu dem Ersuchen um
Ausnahme ab. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über das Ersuchen um Ausnahme und berücksichtigt dabei 
die Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und mindestens die folgenden Elemente: 
1. wenn das Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die Organisationsstruktur der Gruppe, die in der 
Gruppe vorherrschende Buchungspraxis und die Verteilung der Vermögenswerte auf die
Unternehmen der Gruppe, 
2. Art, Umfang und Komplexität der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es
niedergelassen ist, und in der Europäischen Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten sowie 
3. die Bedeutung der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und 
in der Europäischen Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten und das damit verbundene
Systemrisiko. 
Weicht die Entscheidung der Aufsichtsbehörde von der Stellungnahme der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde ab, so gibt die Aufsichtsbehörde die Gründe für die abweichende Entscheidung an. Die 
Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem betreffenden Unternehmen und der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde mit. Die Aufsichtsbehörde überprüft ihre Entscheidung alle drei Jahre.“ 
31. § 35 Absatz 2 Nummer 10 und 11 wird durch die folgenden Nummern 10 bis 12 ersetzt:  
10. „ das Institut nachhaltig gegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung 
(EU) Nr. 600/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt 
verstoßen hat; 
11. das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung des Emissionsgeschäfts oder des
Eigenhandels nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf 
aufeinander folgenden Jahren unterhalb der in § 32 genannten Schwellenwerte lagen oder 
12. das Institut ein Institut im Sinne von § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder ein 
Unternehmen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ist und folgende
Bedingungen erfüllt sind: 
a) eine Bestandsgefährdung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes oder nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wurde
festgestellt, 
b) die Abwicklungsbehörde nach § 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erklärt, dass die in 
§ 62 Absatz 1 Nummer 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder in Artikel 18 Absatz 1 
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung erfüllt ist, und
c) die Abwicklungsbehörde nach § 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erklärt, dass die in 
§ 62 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder in Artikel 18 Absatz 1 
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung nicht erfüllt ist.“ 
32. In § 36a wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 5 eingefügt: 
(5) „ Bei Verstößen gegen die in § 2c Absatz 1 Satz 1 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1, § 2f Absatz 1 Satz 1 
oder 2, § 2h Absatz 1, § 2i Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 1f Satz 1 oder 4 oder § 32 Absatz 1 Satz 1
festgelegten Pflichten kann die Aufsichtsbehörde einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person
untersagen, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Aufgaben in einem Institut wahrzunehmen. Bei
Verstößen gegen die in § 32 Absatz 1 festgelegten Pflichten ist ein in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil 
angeordnetes Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuchs, das wegen dieses Verstoßes ergangen ist, bei der 
Entscheidung nach Satz 1 zu berücksichtigen.“ 
33. § 45 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
§ 45„ 
Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen“. 
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
(1) „ Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung 
der jeweiligen Anforderung anordnen, wenn seine Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung oder 
andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass es mindestens eine der folgenden Anforderungen 
nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird:  
1. die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 
2. die Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsverordnungen oder 
3. die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die 
Anforderung an das Verlustabsorptionskapital nach den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes.“ 
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 
5. „ anordnen, dass das Institut seine Nettogewinne zur Stärkung seiner Eigenmittel einsetzt, und 
insbesondere Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie Ausschüttungen oder 
Zinszahlungen an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des
zusätzlichen Kernkapitals untersagen oder beschränken, sofern die Nichtzahlung nicht ein
Ausfallereignis für das Institut darstellt,“. 
bb) Die Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden Nummern 12 bis 16 ersetzt:  
12. „ anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in welchem Zeitraum die in Absatz 1 genannten 
Anforderungen nachhaltig wieder erfüllt werden können (Restrukturierungsplan), es
Nachbesserungen vornimmt und es der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank
regelmäßig über den Fortschritt der hierzu ergriffenen Maßnahmen berichtet, 
13. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem
Sanierungsplan nach § 13 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes umsetzt, 
14. anordnen, dass das Institut eine oder mehrere Maßnahmen aus einem Restrukturierungsplan 
nach Nummer 12 umsetzt,
15. anordnen, dass das Institut kurz-, mittel- oder langfristig bestehende ESG-Risiken, vor allem 
in Bezug auf die Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119, verringert, indem es Anpassungen 
an seiner Geschäftsorganisation vornimmt, insbesondere an seiner Geschäftsstrategie,
Risikostrategie, seinem Risikomanagement oder indem es seinen nach § 26d Absatz 1 zu
erstellenden ESG-Risikoplan nachschärft, und 
16. anordnen, dass das Institut Stresstests oder Szenarioanalysen durchführt, um die Risiken
bewerten zu können, die sich aus Risikopositionen in Kryptowerten und aus der Erbringung 
von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der
Verordnung (EU) 2023/1114 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 ergeben.“ 
d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 7 ersetzt: 
(4) „ Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 2 Nummer 5 bis 11 und 13 bis 15 sowie Absatz 5 
Satz 2 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-
Gesellschaft die Gefahrenlage gemäß Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu
bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden
Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung des Instituts nach Absatz 1
erforderlich ist oder soweit bereits Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 12 ergriffen wurden, sind 
solche Anordnungen auch ohne vorherige Fristsetzung zulässig.  
(5) Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16 sowie Absatz 4 sind auf übergeordnete 
Unternehmen nach § 10a sowie auf Institute und Finanzholding-Gesellschaften, die nach Artikel 22 der 
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, 
wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgezählten Anforderungen auf zusammengefasster Basis 
nicht erfüllt werden oder zukünftig voraussichtlich nicht mehr erfüllt werden können. Bei einem
gruppenangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1 freigestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, 
dass die Vorschriften der Artikel 24 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegen der
Freistellung ganz oder teilweise wieder anzuwenden sind. 
(6) Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung sind nichtig, soweit sie einer Anordnung nach
Absatz 2 oder 5 widersprechen. Aus Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente können keine 
Rechte abgeleitet werden, soweit diese einer Anordnung nach Absatz 2 Nummer 5 bis 11 oder
Nummer 13, 14 oder Absatz 5 widersprechen. 
(7) Bei einer Streichung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung oder einer Untersagung der 
Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen nach Absatz 2 Nummer 10 oder 11 kann die
Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz 
oder teilweise erlöschen, wenn bei Untersagung der Auszahlung oder innerhalb eines Zeitraums von 
zwei Jahren nach Untersagung der Auszahlung 
1. das Institut außerordentliche staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt und die
Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen sind oder
allein aufgrund dieser Maßnahmen weggefallen sind, 
2. eine Anordnung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 5 bis 11 und 13 bis 15 besteht oder 
getroffen wird oder 
3. Maßnahmen nach § 46 getroffen werden oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des 
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergangen ist. 
Eine solche Anordnung soll insbesondere ergehen, wenn 
1. die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile aufgrund solcher Regelungen
eines Vergütungssystems eines Instituts entstanden sind, die den Anforderungen nach § 25a
Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 widersprechen, oder 
2. anzunehmen ist, dass ohne die außerordentliche staatliche Unterstützung das Institut nicht in der 
Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile zu gewähren.
Ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren
können, sind die variablen Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen.“ 
34. § 45a wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 
1. „ die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem
übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach Artikel 11 bis 23 der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 übermittelt, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen
Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, oder 
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter der Finanzholding-
Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zuverlässig ist oder nicht die zur 
Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat.“ 
b) Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten 
Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe anordnen, 
Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu 
befolgen, sofern es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, den Geschäftsleiter
abzuberufen.“ 
35. § 45c Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: 
(8) „ Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen gelten und bezüglich ihrer
Geschäftsleiter.“ 
36. § 46b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt, oder eine nach § 10a als
übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft 
zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform 
des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger 
Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche
Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach 
§ 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-
Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt 
der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit).“ 
37. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 20 eingefügt: 
20. „ des § 53co Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5,“. 
b) Die bisherigen Nummern 20 und 21 werden zu den Nummern 21 und 22. 
38. § 50 wird durch den folgenden § 50 ersetzt: 
§ 50„ 
Periodische Zwangsgelder 
(1) Die Bundesanstalt kann bei einem anhaltenden Verstoß gegen dieses Gesetz oder die dazu
erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen vollziehbare
Anordnungen der Bundesanstalt die Zahlung eines periodischen Zwangsgelds durch Unternehmen, Geschäftsleiter, 
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen, Risikoträger sowie 
jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, verhängen, um diese dazu anzuhalten,
den Vorschriften oder Anordnungen, gegen die verstoßen wird, nachzukommen. Andere wegen dieses
Verstoßes bestehende Befugnisse bleiben hiervon unberührt. Die Verhängung eines periodischen Zwangsgelds 
darf mit einer nach anderen Vorschriften erlassenen Anordnung zur Einstellung des Verstoßes oder zur
Beseitigung von Mängeln verbunden werden. 
(2) Das periodische Zwangsgeld ist ab dem von der Bundesanstalt bei Verhängung festzulegenden 
Tag zu zahlen, bis der Verstoß beendet ist, längstens jedoch für sechs Monate. Eine rückwirkende
Verhängung ist ausgeschlossen. Bei Verhängung bestimmt die Bundesanstalt die Höhe des für jeden Tag des
Verstoßes entstehenden periodischen Zwangsgelds (Tageshöhe). 
(3) Die Bundesanstalt setzt die endgültige Gesamthöhe des zu zahlenden periodischen Zwangsgelds 
nach Beendigung des Verstoßes oder nach Ablauf des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums nach der 
Anzahl der Tage, die der Verstoß seit dem nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Tag angedauert hat, und der 
Tageshöhe fest. 
(4) Die Tageshöhe des periodischen Zwangsgelds beträgt für jeden Tag des Verstoßes: 
1. bei natürlichen Personen bis zu 50 000 Euro und 
2. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften bis zu 5 Prozent des
durchschnittlichen Nettotagesumsatzes nach Absatz 5. 
(5) Der durchschnittliche Nettotagesumsatz ist ein Dreihundertfünfundsechzigstel des
Jahresnettoumsatzes nach Satz 2 bis 5. Der Jahresnettoumsatz ist die Summe der folgenden Posten, die nach den
Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der Fassung vom 15. März 2024 ermittelt 
wurden: 
1. Zinserträge, 
2. Zinsaufwendungen, 
3. auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital, 
4. Dividendenerträge, 
5. Erträge aus Gebühren und Provisionen, 
6. Aufwendungen für Gebühren und Provisionen, 
7. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und
Verbindlichkeiten, netto, 
8. Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen 
Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto, 
9. Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto, 
10. Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto, 
11. sonstige betriebliche Erträge und 
12. sonstige betriebliche Aufwendungen. 
Die Ermittlung erfolgt auf Grundlage der neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen 
Indikator von über null ergeben. Unterliegt die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft 
nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, so entspricht der Jahresnettoumsatz dem jährlichen
Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach den für sie geltenden
Rechnungslegungsvorschriften. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante Jahresnettoumsatz 
dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an 
der Spitze der Gruppe ergibt.“
39. In § 51c wird nach Absatz 5 der folgende Absatz 6 eingefügt: 
(6) „ Die §§ 26c und 26d gelten mit der Maßgabe, dass Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit umweltbezogenen Risiken berücksichtigen müssen und als kleine 
und nicht komplexe Institute gelten.“ 
40. § 53 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
§ 53„ 
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung“. 
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt: 
(7) „ Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht 
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über 
ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch 
auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des
Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
aufgrund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist. 
(8) Ungeachtet der Regelungen des Absatzes 7 können Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, 
die in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingetragen wurden, gegenüber 
geeigneten Gegenparteien und professionellen Kunden im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne 
des § 2 Absatz 8 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes erbringen. In diesem Fall ist § 53b Absatz 1 und 
3 entsprechend anzuwenden.“ 
41. § 53c wird durch die folgenden §§ 53c bis 53cq ersetzt: 
„§ 53c 
Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen 
(1) § 53 Absatz 1 ist auf eine Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat
ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden 
Voraussetzungen vorliegt (CRD-Drittstaatenzweigstelle):  
1. das Unternehmen wäre ein CRR-Kreditinstitut nach § 1 Absatz 3d, wenn es seinen Sitz in der
Europäischen Union hätte, und die Zweigstelle erbringt mindestens eine der Tätigkeiten nach Anhang I
Nummer 2 oder Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 oder 
2. die Zweigstelle erbringt eine der Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU in 
der Fassung vom 27. November 2024. 
Satz 1 gilt nicht, sofern die Zweigstelle lediglich Dienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 
2014/65/EU in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder Nebendienstleistungen wie die damit verbundene 
Entgegennahme von Einlagen oder die Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Zwecke der
Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der genannten Richtlinie erbringt. 
(2) Als Kopfunternehmen gilt das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, welches die CRD-
Drittstaatenzweigstelle im Inland errichtet hat, sowie zwischengeschaltete oder oberste Mutterunternehmen
dieses Unternehmens, sofern anwendbar. 
(3) § 53 Absatz 2a bis 6 findet entsprechende Anwendung.
§ 53ca 
Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen 
(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1, sofern 
eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 
1. der Gesamtwert der von der CRD-Drittstaatenzweigstelle verbuchten oder initiierten Vermögenswerte 
im Inland beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum nach 
den §§ 53ck und 53cl mindestens 5 Milliarden Euro; 
2. die zugelassenen Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle umfassen die Entgegennahme von
Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern von Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes und der Betrag dieser Einlagen und anderen rückzahlbaren Gelder beträgt
mindestens 5 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten der Zweigstelle oder übersteigt 50 Millionen Euro oder 
3. die CRD-Drittstaatenzweigstelle ist keine qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstelle nach § 53cb. 
(2) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle keine der Voraussetzungen nach Absatz 1, gilt sie als 
CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2. 
(3) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 keine Voraussetzung nach Absatz 1 
mehr, gilt sie unverzüglich als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2. Erfüllt eine CRD-
Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2 eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von vier 
Monaten ab dem Datum, zu dem sie diese Voraussetzung erfüllt hat, als CRD-Drittstaatenzweigstelle der 
Risikoklasse 1. 
(4) Die CRD-Drittstaatenzweigstelle hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen
Umstand nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 unverzüglich anzuzeigen. 
§ 53cb 
Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen 
(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstelle, wenn
sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen: 
1. die im Sitzstaat des Kopfunternehmens gemäß dem dortigen Regulierungsrahmen für das Bankenwesen 
angewandten aufsichtsrechtlichen Standards und die Überwachung entsprechen mindestens den
Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 und der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013; 
2. die für das Kopfunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden unterliegen Verschwiegenheitspflichten, 
die den Anforderungen des Titels VII Kapitel 1, Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung 
vom 27. November 2024 mindestens gleichwertig sind, und 
3. der Sitzstaat des Kopfunternehmens ist nicht auf Grundlage des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 
in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 als ein Drittstaat mit hohem Risiko aufgeführt, der in 
seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische 
Mängel aufweist. 
(2) Die Bundesanstalt prüft nach Eingang eines Erlaubnisantrages das Vorliegen der Voraussetzungen 
nach Absatz 1 und § 53ca. Wird der betreffende Drittstaat nicht in dem öffentlichen Register der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über Drittstaaten und Drittstaatenaufsichtsbehörden nach Artikel 48b
Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 geführt, fordert die Bundesanstalt 
die Europäische Kommission auf, den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die
Verschwiegenheitspflichten des Drittstaats für die Zwecke des Artikels 48b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der 
Fassung vom 27. November 2024 zu bewerten, es sei denn, beim Sitzstaat des Kopfunternehmens handelt es
sich um einen Drittstaat mit hohem Risiko nach Absatz 1 Nummer 3. Vor einer Bewertung durch die
Europäische Kommission nach Satz 2 gilt die betreffende CRD-Drittstaatenzweigstelle als CRD-
Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1. 
§ 53cc 
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung 
(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der
Bundesanstalt, wenn sie die in § 53c Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem 
Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, im Inland erbringen 
will. 
(2) Die Bundesanstalt bemüht sich, vor Aufnahme der Tätigkeit der CRD-Drittstaatenzweigstelle
Verwaltungsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden des Drittstaats 
zu schließen. Solche Vereinbarungen sollten sich auf die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgearbeiteten Muster stützen. Die
Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde unverzüglich Informationen über etwaige
Verwaltungs- und sonstige Vereinbarungen, die mit den zuständigen Aufsichtsbehörden eines Drittstaats
geschlossen wurden. 
(3) § 32 Absatz 1 Satz 5 und 6 findet entsprechende Anwendung. Im Geschäftsplan nach § 32
Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 sind die geplante Geschäftstätigkeit, die geplanten Dienstleistungen nach § 53c
Absatz 1, die Organisationsstruktur und das Risikomanagement nach § 53cg darzulegen. 
(4) Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen: 
1. die CRD-Drittstaatenzweigstelle erfüllt die regulatorischen Mindestanforderungen nach den §§ 53ce 
bis 53ch; 
2. die Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis beantragt wird, werden von der Erlaubnis des Kopfunternehmens 
im Drittstaat abgedeckt und dort beaufsichtigt; 
3. die Aufsichtsbehörde im Drittstaat wurde über den Erlaubnisantrag unterrichtet und der Erlaubnisantrag 
einschließlich des Geschäftsplans wurde ihr vorgelegt; 
4. die Bundesanstalt ist für die Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben in der Lage, bei den für das 
Kopfunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden im Drittstaat auf alle erforderlichen Informationen 
über dieses Unternehmen zuzugreifen und Aufsichtstätigkeiten wirksam abzustimmen, insbesondere in 
Krisenzeiten oder Zeiten finanzieller Notlagen, die das Kopfunternehmen, seine Gruppe oder das
Finanzsystem des Drittstaats betreffen, und 
5. es besteht kein begründeter Verdacht, dass die CRD-Drittstaatenzweigstelle für Zwecke der
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt wird oder dazu dienen soll, die Begehung solcher Straftaten 
zu erleichtern. 
Zur Bewertung des Vorliegens eines begründeten Verdachts nach Satz 1 Nummer 5 konsultiert die
Bundesanstalt die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Überwachung der 
Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Inland zuständige Behörde und holt vor der 
Erlaubniserteilung eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über das Nichtvorliegen ein. 
(5) Die Tätigkeiten, für die der CRD-Drittstaatenzweigstelle eine Erlaubnis erteilt wird, dürfen nur im 
Inland ausgeübt werden. Dies gilt nicht für 
1. gruppeninterne Finanzierungstransaktionen mit anderen CRD-Drittstaatenzweigstellen des
Kopfunternehmens und 
2. Dienstleistungen, die auf ausschließliche Veranlassung des Kunden oder der Gegenpartei erwirkt
werden.
Im Erlaubnisbescheid hat die Bundesanstalt auf das Verbot nach Satz 1 hinzuweisen und die
grenzüberschreitende Anbietung und Ausübung dieser Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der
Ausnahmen nach Satz 2 ausdrücklich zu untersagen. 
(6) Die Bundesanstalt kann beschließen, dass bis zum 10. Januar 2027 erteilte Erlaubnisse fortgelten, 
sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. 
(7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung. 
§ 53cd 
Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe 
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 
1. die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 53cc Absatz 4 nicht vorliegen oder 
2. das Kopfunternehmen oder seine Gruppe nicht die Aufsichtsanforderungen erfüllt, die im betreffenden 
Drittstaat für das Kopfunternehmen oder die Gruppe gelten, oder der begründete Verdacht besteht, dass 
dieser Umstand innerhalb der nächsten zwölf Monate eintreten wird. 
Das Eintreten eines Umstands nach Satz 1 Nummer 2 ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. 
(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch 
gemacht wird. § 35 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn 
1. ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt; die Anzeigepflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend; 
2. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr
ausgeübt worden ist; 
3. die Erlaubnis aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde; 
4. eine oder mehrere Voraussetzungen oder Anforderungen, aufgrund derer die Erlaubnis erteilt wurde, 
nicht mehr erfüllt werden; 
5. die CRD-Drittstaatenzweigstelle keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren 
Gläubigern bietet, insbesondere für die Sicherheit der ihr von den Einlegern anvertrauten
Vermögenswerte, oder 
6. der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der CRD-Drittstaatenzweigstelle, dem 
Kopfunternehmen oder seiner Gruppe Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder
stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder ein diesbezüglich erhöhtes Risiko besteht. 
Zum Zwecke der Bewertung des Vorliegens eines Verdachts nach Satz 1 Nummer 6 konsultiert die
Bundesanstalt die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Überwachung der 
Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde. 
(4) Die §§ 33 und 35 finden entsprechende Anwendung.
§ 53ce 
Kapitalausstattung 
(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben jederzeit eine Mindestkapitalausstattung in folgender Höhe 
vorzuhalten: 
1. CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1: 2,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten 
der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume, im Fall einer neu zugelassenen 
CRD-Drittstaatenzweigstelle nach den Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß 
Meldung nach den §§ 53ck und 53cl, mindestens jedoch 10 Millionen Euro; 
2. CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2: 0,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten 
der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume, im Fall einer neu zugelassenen 
CRD-Drittstaatenzweigstelle nach den Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß 
Meldung nach den §§ 53ck und 53cl, mindestens jedoch 5 Millionen Euro. 
(2) Die Mindestkapitalausstattung nach Absatz 1 ist durch Vermögenswerte in Form der folgenden 
Instrumente vorzuhalten: 
1. Bargeld oder bargeldnahe Instrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 60 der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025, 
2. Schuldverschreibungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren Zentralbanken oder 
3. jedes andere Instrument, das der Zweigstelle uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung 
von Risiken oder Verlusten zur Verfügung steht. 
(3) Die Instrumente nach Absatz 2 sind auf einem Abwicklungskonto bei einem CRR-Kreditinstitut 
im Inland, das nicht Teil der Gruppe des Kopfunternehmens ist, oder auf einem Abwicklungskonto bei der 
Deutschen Bundesbank nach deren Ermessen zu hinterlegen. Die Instrumente müssen für die Zwecke der 
Liquidation der CRD-Drittstaatenzweigstelle und im Fall der Abwicklung der CRD-Drittstaatenzweigstelle 
für die Zwecke des § 171 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Verfügung stehen. 
§ 53cf 
Liquiditätsanforderungen 
(1) Für CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 gelten die Liquiditätsanforderungen nach 
Teil 6 Titel I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 und der Delegierten 
Verordnung (EU) 2015/61 in der Fassung vom 10. Februar 2022. 
(2) CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 halten jederzeit unbelastete liquide Aktiva in
einem Volumen vor, das ausreicht, Liquiditätsabflüsse über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen zu
decken. Die liquiden Aktiva sind dazu auf einem Konto bei der Bundesbank oder bei einem CRR-Kreditinstitut 
im Inland, das nicht Teil der Gruppe des Kopfunternehmens ist, zu hinterlegen. 
(3) Verbleiben nach der Verwendung zur Deckung von Liquiditätsabflüssen noch liquide Aktiva, so 
müssen diese für die Zwecke der Liquidation der CRD-Drittstaatenzweigstelle und im Fall der Abwicklung 
der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Zwecke des § 171 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur 
Verfügung stehen. 
(4) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen im Sinne des § 53cb von der 
Liquiditätsanforderung nach dieser Vorschrift ausnehmen.
§ 53cg 
Interne Unternehmensführung und Risikomanagement 
(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu
bestellen, die für den Geschäftsbereich der CRD-Drittstaatenzweigstelle zur Geschäftsführung und zur Vertretung 
des Unternehmens befugt sind. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden. 
(2) CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 haben folgende Anforderungen einzuhalten: 
1. § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2, 14 bis 14b sowie Absatz 1a Nummer 3, 5 und 6, Absatz 1c und 1d in
Verbindung mit der Rechtsverordnung gemäß § 24 Absatz 4; 
2. die §§ 18a, 24c, 25a Absatz 1, mit Ausnahme des Satzes 3 Nummer 2, Absatz 5 bis 5c in Verbindung 
mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 6, die §§ 25b, 25c Absatz 1, 3 und 4a, die §§ 25g bis 25k und 
25m sowie 26c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 sowie 
3. § 25d Absatz 5 sowie Absatz 7 und 12 Satz 1 im Hinblick auf die Bestellung eines
Vergütungskontrollausschusses nach Maßgabe des dortigen Absatzes 7 Satz 1, mit der Maßgabe, dass das
Verwaltungsoder Aufsichtsorgan des Kopfunternehmens als Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der CRD-
Drittstaatenzweigstelle gilt. 
Die Bundesanstalt kann von der CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 verlangen, einen
Leitungsausschuss im Inland einzurichten, der eine angemessene Unternehmensführung der CRD-
Drittstaatenzweigstelle sicherstellt. 
(3) CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 haben die Anforderungen gemäß Absatz 2
Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme des § 25c Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe i einzuhalten. Sie können zudem 
die Risikocontrolling-Funktion und Compliance-Funktion mit anderen Funktionen oder Geschäftsbereichen 
zusammenlegen, sofern sich hieraus keine wesentlichen Interessenkonflikte ergeben. Abweichend von Satz 1 
und 2 haben CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 
bis 3 vollständig einzuhalten, wenn die Bundesanstalt dies von der CRD-Drittstaatenzweigstelle in
Abhängigkeit von deren Größe und internen Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten 
verlangt.  
(4) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan 
des Kopfunternehmens festzulegen, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementrichtlinien sowie 
deren Änderungen abdecken, ferner angemessene Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme 
vorzuhalten und Kontrollen durchzuführen, um eine ordnungsgemäße Einhaltung dieser Richtlinien
sicherzustellen. CRD-Drittstaatenzweigstellen haben die Vorgaben des Artikel 16 der Verordnung (EU) 
2022/2554 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 (Vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen)
anzuwenden. 
(5) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben ihre Auslagerungsvereinbarungen zu überwachen, zu
verwalten und sicherzustellen, dass die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank uneingeschränkten Zugang 
zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen. 
(6) CRD-Drittstaatenzweigstellen, die Back-to-back-Geschäfte oder gruppeninterne Geschäfte
tätigen, haben angemessene Ressourcen vorzuhalten, um ihr Gegenparteiausfallrisiko zu ermitteln und
angemessen zu steuern, wenn wesentliche Risiken im Zusammenhang mit von den CRD-Drittstaatenzweigstellen 
gebuchten Vermögenswerten auf eine Gegenpartei übertragen werden. 
(7) Nimmt das Kopfunternehmen kritische oder wichtige Funktionen der CRD-
Drittstaatenzweigstellen wahr, so hat es diese Funktionen im Einklang mit Regelungen der CRD-Drittstaatenzweigstelle oder 
gruppeninternen Regelungen wahrzunehmen. Der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ist Zugang 
zu allen Informationen zu gewähren, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.
(8) Die Umsetzung und die laufende Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 und 4 bis 7 und der 
in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschriften sind jährlich durch einen Jahresabschlussprüfer im Rahmen 
der Jahresabschlussprüfung nach § 53ch Absatz 2 zu bewerten. Dieser hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank einen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorzulegen. Für die
Jahresabschlussprüfung gelten die §§ 26, 28 und 29 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 29
Absatz 4 entsprechend. 
§ 53ch 
Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften 
(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle ist verpflichtet, im Einklang mit den nach Artikel 48h Absatz 4 
der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erlassenen technischen
Regulierungsstandards über die von ihr betriebenen Geschäfte und über das ihrem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen 
des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher 
gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des der 
CRD-Drittstaatenzweigstelle von dem Kopfunternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der 
Betrag der der CRD-Drittstaatenzweigstelle zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen
Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuss der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuss 
der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluss der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert
auszuweisen. 
(2) Die nach Absatz 1 für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht 
mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluss nach § 26. Für die 
Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass der 
Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluss der CRD-
Drittstaatenzweigstelle ist der Jahresabschluss des Kopfunternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. 
§ 53ci 
Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens 
(1) Die Bundesanstalt kann von einer CRD-Drittstaatenzweigstelle verlangen, eine Erlaubnis nach 
§ 32 zu beantragen, insbesondere wenn 
1. die CRD-Drittstaatenzweigstelle eine der in § 53c Absatz 1 genannten Tätigkeiten mit Kunden oder 
Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten durchführt oder durchgeführt hat, unbeschadet der
Ausnahmen nach § 53cc Absatz 5 Satz 2, 
2. die CRD-Drittstaatenzweigstelle die in § 10g Absatz 2 genannten Indikatoren für Systemrelevanz
erfüllt oder nach Absatz 2 als systemrelevant bewertet wird und erhebliche Risiken für die Finanzstabilität 
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland darstellt, 
3. der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch CRD-Drittstaatenzweigstellen derselben
Drittstaatengruppe in der Europäischen Union gehalten werden, 40 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet 
oder 
4. der Betrag der Vermögenswerte der CRD-Drittstaatenzweigstellen im Inland 10 Milliarden Euro
erreicht oder überschreitet. 
Die Befugnis nach Satz 1 kann nach Anwendung von Maßnahmen nach § 53cj oder § 53co, falls anwendbar, 
ausgeübt werden oder wenn aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen nachgewiesen werden kann, 
dass die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den wesentlichen aufsichtlichen Bedenken 
Rechnung zu tragen.
(2) Vor Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 konsultiert die Bundesanstalt die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in 
denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute
errichtet hat. Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und bei der Bewertung nach § 53cj
berücksichtigt die Bundesanstalt folgende Indikatoren für die Beurteilung der Systemrelevanz der CRD-
Drittstaatenzweigstellen: 
1. die Größe der CRD-Drittstaatenzweigstelle; 
2. die Komplexität der Struktur, der Organisation und des Geschäftsmodells der CRD-
Drittstaatenzweigstelle; 
3. den Grad der Verflechtung der CRD-Drittstaatenzweigstelle mit dem Finanzsystem der Europäischen 
Union und des Mitgliedstaates, in dem sie errichtet ist; 
4. die Substituierbarkeit der Tätigkeiten, Dienstleistungen, Geschäfte oder der Finanzinfrastruktur, die von 
der CRD-Drittstaatenzweigstelle bereitgestellt wird; 
5. den Marktanteil der CRD-Drittstaatenzweigstelle in der Europäischen Union und im Inland in Bezug 
auf die gesamten Bankaktiva sowie auf die von ihr erbrachten Tätigkeiten und Dienstleistungen; 
6. die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Geschäfte oder der
gesamten Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle auf die Liquidität des inländischen Finanzsystems oder 
die Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssysteme in der Europäischen Union und im Inland; 
7. die Rolle und Bedeutung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Tätigkeiten, Dienstleistungen und 
Geschäfte der Drittstaatengruppe in der Europäischen Union und im Inland; 
8. die Rolle und Bedeutung der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Kontext der Abwicklung und Liquidation 
auf der Grundlage von Informationen der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und 
Abwicklungsgesetzes sowie 
9. den Umfang der Geschäfte der Drittstaatengruppe, die über CRD-Drittstaatenzweigstellen getätigt
werden, im Verhältnis zu den Geschäften dieser Drittstaatengruppe, die über in der Europäischen Union 
und im Inland zugelassene Tochterinstitute getätigt werden. 
§ 53cj 
Bewertung der Systemrelevanz 
(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen sind einer Beurteilung nach Absatz 2 zu unterziehen, wenn der
Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch CRD-Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in 
der Europäischen Union gehalten werden, 40 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet, und zwar bei
Zugrundelegung entweder 
1. des Durchschnitts der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume oder 
2. der absoluten Zahlen in mindestens drei der fünf unmittelbar vorangegangenen jährlichen
Berichtszeiträume. 
Vermögenswerte, die von der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Zusammenhang mit
Zentralbankmarktgeschäften mit Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken gehalten werden, bleiben bei der 
Berechnung außer Betracht. 
(2) Im Fall des Absatzes 1 bewertet die Bundesanstalt, ob die betreffende im Inland beaufsichtigte 
CRD-Drittstaatenzweigstelle systemrelevant und mit signifikanten Risiken für die Finanzstabilität der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist. Hierzu berücksichtigt die
Bundesanstalt, ob bei der betreffenden CRD-Drittstaatenzweigstelle die in den §§ 53ci und 10g Absatz 2 genannten 
Indikatoren für die Systemrelevanz erfüllt sind.
(3) Die Bundesanstalt konsultiert im Rahmen der Bewertung nach Absatz 2 die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank. Die Bundesanstalt konsultiert ferner die zuständigen
Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-
Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute eingerichtet hat, um die Risiken für die Finanzstabilität zu bewerten, die 
die im Inland beaufsichtigte CRD-Drittstaatenzweigstelle für die anderen betreffenden Mitgliedstaaten birgt. 
Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank sowie 
den Aufsichtsbehörden nach Satz 2 ihre begründete Bewertung der Systemrelevanz nach Absatz 2. Stimmen 
die Aufsichtsbehörden nach Satz 2 der Bewertung nicht zu, bemüht sich die Bundesanstalt mit Unterstützung 
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die
Aufsichtsbehörden nach Satz 2 Einwände erhoben haben, einen Konsens über die Bewertung nach Absatz 2 und etwaige 
gezielte Anforderungen nach Absatz 4 zu erzielen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Bundesanstalt 
abschließend über die Bewertung der Systemrelevanz der betreffenden CRD-Drittstaatenzweigstelle im
Inland und über etwaige gezielte Anforderungen nach Absatz 4. 
(4) Sofern dies zur Bewältigung der festgestellten Risiken angemessen ist, kann die Bundesanstalt die 
betreffende CRD-Drittstaatenzweigstelle im Inland gezielten Anforderungen unterwerfen, insbesondere 
kann sie 
1. die CRD-Drittstaatenzweigstelle auffordern, ihre Vermögenswerte oder Tätigkeiten so
umzustrukturieren, dass sie nicht mehr systemrelevant im Sinne von Absatz 2 ist oder dass sie für die Finanzstabilität 
der Europäischen Union oder die Bundesrepublik Deutschland kein unangemessenes Risiko mehr
darstellt, und 
2. der CRD-Drittstaatenzweigstelle zusätzliche Aufsichtsanforderungen auferlegen. 
Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass eine CRD-Drittstaatenzweigstelle systemrelevante Bedeutung hat, 
beschließt sie aber dennoch, keine der Befugnisse nach Satz Nummer 1 oder nach § 53ci auszuüben, so
übermittelt sie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank sowie den
Aufsichtsbehörden nach Absatz 3 Satz 2 eine begründete Mitteilung ihrer Entscheidung. 
(5) Wird die Bundesanstalt von einer ausländischen zuständigen Aufsichtsbehörde in Entsprechung 
zu Absatz 3 zur Bewertung einer ausländischen CRD-Drittstaatenzweigstelle konsultiert und stimmt die 
Bundesanstalt der Bewertung nicht zu, so unterrichtet sie die ausländische zuständige Aufsichtsbehörde
innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Bewertung hierüber. Die Bundesanstalt bemüht 
sich mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, einen Konsens über die Bewertung und 
etwaige gezielte Anforderungen nach Artikel 48j Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 
27. November 2024 zu erzielen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die ausländische zuständige
Aufsichtsbehörde abschließend über die Bewertung der Systemrelevanz der ausländischen CRD-
Drittstaatenzweigstelle und über etwaige gezielte Anforderungen nach Artikel 48j Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der 
Fassung vom 27. November 2024. 
§ 53ck 
Meldepflichten 
(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben der Deutschen Bundesbank Folgendes zu übermitteln: 
1. Angaben zu den von der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit § 53ch verbuchten und von der 
CRD-Drittstaatenzweigstelle initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach 
a) den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und 
Art der Gegenpartei, insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche; 
b) signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf
bestimmte Arten von Gegenparteien und 
c) bedeutenden internen Transaktionen mit dem Kopfunternehmen und Mitgliedern der Gruppe des 
Kopfunternehmens;
2. Angaben zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß diesem Gesetz für CRD-
Drittstaatenzweigstellen gelten oder ihnen auf Grundlage dieses Gesetzes auferlegt wurden, 
3. Angaben auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der CRD-
Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der Fassung vom 
16. April 2014 zur Verfügung stehen, und 
4. Angaben zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die den CRD-Drittstaatenzweigstellen nach 
diesem Gesetz auferlegt werden. 
Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Satz 1 Nummer 1 verbuchten Vermögenswerte 
und Verbindlichkeiten wenden CRD-Drittstaatenzweigstellen die Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuchs an. 
(2) Zu ihrem Kopfunternehmen haben CRD-Drittstaatenzweigstellen die folgenden Angaben zu
übermitteln: 
1. in regelmäßigen Abständen aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen CRD-Drittstaatenzweigstellen der
Drittstaatengruppe im Europäischen Wirtschaftsraum gehalten oder verbucht werden, 
2. in regelmäßigen Abständen Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf 
Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Kopfunternehmen, 
3. auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen des 
Kopfunternehmens und zu einschlägigen Aufsichtsentscheidungen, 
4. die Sanierungspläne des Kopfunternehmens und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit 
diesen Plänen in Bezug auf die CRD-Drittstaatenzweigstellen ergriffen werden könnten, sowie alle 
nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne, 
5. die Geschäftsstrategie des Kopfunternehmens in Bezug auf die CRD-Drittstaatenzweigstellen und alle 
nachfolgenden Änderungen dieser Strategie sowie 
6. die Dienstleistungen, die das Kopfunternehmen auf ausschließliche Veranlassung von Kunden oder 
Gegenparteien erbringt, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig oder niedergelassen sind. 
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können CRD-Drittstaatenzweigstellen
zusätzliche Meldepflichten auferlegen, wenn sie die zusätzlichen Informationen für erforderlich halten, um einen 
umfassenden Überblick über die Geschäfte, Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der CRD-
Drittstaatenzweigstellen oder ihres Kopfunternehmens zu erhalten oder um die Einhaltung der geltenden
Rechtsvorschriften durch die CRD-Drittstaatenzweigstellen und das Kopfunternehmen zu überprüfen und
sicherzustellen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen diese Rechtsvorschriften einhalten. 
§ 53cl 
Häufigkeit der Meldung 
(1) Die Meldepflichten nach § 53ck Absatz 3 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur
Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 stehen. 
(2) Die in § 53ck genannten regulatorischen und finanziellen Informationen sind von CRD-
Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 mindestens halbjährlich und von den CRD-Drittstaatenzweigstellen der 
Risikoklasse 2 mindestens jährlich nach Maßgabe der technischen Durchführungsstandards auf der
Grundlage des Artikels 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu melden. 
(3) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53cb ganz oder
teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Kopfunternehmen nach § 53ck Absatz 2 
befreien, sofern sie die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden 
Drittstaates erhalten kann.
§ 53cm 
Aufsichtliches Prüfungsprogramm 
(1) Die Bundesanstalt kommt dem Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27.
November 2024 für die Zwecke der Beaufsichtigung von CRD-Drittstaatenzweigstellen nach. 
(2) Sie nimmt CRD-Drittstaatenzweigstellen in ihre Aufsichtsplanung auf. 
§ 53cn 
Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung 
(1) Die Bundesanstalt überprüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von 
CRD-Drittstaatenzweigstellen eingeführt wurden, um den für sie geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes 
nachzukommen. Sie arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 zusammen. 
(2) Sie bewertet auf der Grundlage der Überprüfung nach Absatz 1, ob die von den CRD-
Drittstaatenzweigstellen eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre
Kapitalausstattung und Liquidität ein solides Management und eine solide Abdeckung ihrer wesentlichen Risiken sowie 
die Existenzfähigkeit der CRD-Drittstaatenzweigstelle gewährleisten. 
(3) Die Bundesanstalt führt die in den Absätzen 1 und 2 genannte Überprüfung und Bewertung im 
Einklang mit den Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach § 6b Absatz 4 
durch. Insbesondere legt die Bundesanstalt Häufigkeit und Intensität der in Absatz 1 genannten Überprüfung 
fest, die in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die
Risikoklasse 1 oder 2 steht und die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der CRD-
Drittstaatenzweigstelle berücksichtigt. 
(4) § 7b Absatz 2 Nummer 12 findet auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechende Anwendung. 
Die Meldung nach Satz 1 hat auch gegenüber der Behörde zu erfolgen, die für die Überwachung der CRD-
Drittstaatenzweigstelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 zuständig ist. 
Besteht ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so nehmen die Bundesanstalt und 
die Behörde nach Satz 2 Kontakt mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf, um ihre gemeinsame 
Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die Bundesanstalt ergreift erforderlichenfalls Maßnahmen nach 
diesem Gesetz. Diese können auch die Aufhebung der Erlaubnis der CRD-Drittstaatenzweigstelle nach 
§ 53cd Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 umfassen. 
(5) Die Bundesanstalt, die zentralen Meldestellen und die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 
2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 die CRD-Drittstaatenzweigstelle beaufsichtigt, arbeiten im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, die für dieses Gesetz 
von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden
Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren entsprechend dem Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigt.
Beinhalten diese Informationen personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, sind diese 
Informationen zu übermitteln, soweit sie für die Wahrnehmung von Aufgaben nach der Richtlinie 
2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind. 
§ 53co 
Aufsichtsmaßnahmen 
(1) Die Bundesanstalt verlangt von CRD-Drittstaatenzweigstellen, frühzeitig die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass 
1. die CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen einhalten, die für sie nach diesem Gesetz gelten, 
oder dass die Einhaltung dieser Anforderungen wiederhergestellt wird und
2. die wesentlichen Risiken, denen die CRD-Drittstaatenzweigstelle ausgesetzt ist, solide und hinreichend 
abgedeckt und beherrscht werden und die CRD-Drittstaatenzweigstelle existenzfähig bleibt. 
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die CRD-
Drittstaatenzweigstellen 
1. eine über die in § 53ce Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen hinausgehende, im Einklang mit 
den dortigen Absätzen 2 und 3 stehende Kapitalausstattung vorhalten oder andere zusätzliche
Kapitalanforderungen erfüllen; 
2. zusätzlich zu den in § 53cf festgelegten Anforderungen weitere spezifische Liquiditätsanforderungen 
erfüllen; jegliche zusätzlichen liquiden Aktiva nach dieser Nummer müssen die in § 53cf festgelegten 
Anforderungen erfüllen; 
3. ihre Regelungen für Unternehmensführung, Risikomanagement und Buchungsregeln stärken; 
4. den Umfang ihrer Geschäfte oder der von ihr ausgeübten Tätigkeiten sowie die Gegenparteien dieser 
Tätigkeiten einschränken oder begrenzen; 
5. das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko verringern, einschließlich ihrer 
Auslagerungstätigkeiten, und die Ausübung oder das Anbieten solcher Tätigkeiten oder Produkte
einstellen; 
6. zusätzliche Meldepflichten im Einklang mit § 53ck Absatz 3 erfüllen oder die Häufigkeit der
regelmäßigen Meldung erhöhen und 
7. Offenlegungen vornehmen. 
(3) Die Aufsichtsbefugnisse gemäß folgenden Vorschriften gelten entsprechend auch gegenüber 
CRD-Drittstaatenzweigstellen: 
1. § 3 Absatz 4 sowie die §§ 4, 6 bis 6b; 
2. die §§ 23 und 24c; 
3. § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4 und 4a, § 25c Absatz 4c und 5; 
4. § 25g Absatz 3, § 25h Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 7 Satz 2, § 25i Absatz 4; 
5. die §§ 30 und 31, 33a, 34 sowie 36 bis 39; 
6. die §§ 44 bis 45 und 45b bis 46b sowie 
7. die §§ 46b, 46g, 47 bis 48u und 50. 
Für die Anwendung des § 36 Absatz 1 gilt die CRD-Drittstaatenzweigstelle als juristische Person. 
(4) § 46d Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 
(5) Die Verpflichtungen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen 
Bundesbank zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen gelten auch für das Kopfunternehmen, für die
Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte. Wer nach Satz 1 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, 
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher 
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 
§ 53cp 
Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien 
(1) Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
zusammen, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute 
eingerichtet hat, und tauscht mit ihnen Informationen aus. Sie schließt mit ihnen schriftliche Koordinierungs- 
und Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 8a Absatz 2.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 unterliegen CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1
entsprechend § 8e der Beaufsichtigung durch ein Aufsichtskollegium nach folgender Maßgabe: 
1. wurde in Bezug auf die Tochterinstitute einer Drittstaatengruppe bereits ein Aufsichtskollegium
eingerichtet, so sind CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 in den Zuständigkeitsbereich dieses 
Aufsichtskollegiums einzubeziehen; 
2. unterhält eine Drittstaatengruppe mehr als eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 in mehr 
als einem Mitgliedstaat, aber keine Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27.
November 2024 unterliegenden Tochterinstitute in der Europäischen Union, ist ein Aufsichtskollegium in 
Bezug auf diese CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 einzurichten, und 
3. unterhält eine Drittstaatengruppe mehr als eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 in mehr 
als einem Mitgliedstaat oder wenigstens eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 und eine 
oder mehrere nicht Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 
unterliegende Tochterinstitute in der Europäischen Union, ist ein Aufsichtskollegium in Bezug auf diese 
CRD-Drittstaatenzweigstelle und Tochterinstitute einzurichten. 
(3) Die Bundesanstalt ist die federführende zuständige Behörde im Sinne des Artikels 48o Absatz 3 
der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, wenn sie die Aufsichtsbehörde des
Mitgliedstaats mit der im Hinblick auf den Gesamtwert der verbuchten Vermögenswerte größten CRD-
Drittstaatenzweigstelle der Drittstaatengruppe ist. Die Bundesanstalt nimmt in diesem Fall für die Zwecke des 
Absatzes 2 Nummer 2 und 3 die Rolle entsprechend der Aufsichtsbehörde nach § 8e wahr, welche für die 
Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte
Finanzholding-Gruppe zuständig ist. 
(4) Das Aufsichtskollegium hat über die Aufgaben gemäß § 8e hinaus 
1. einen Bericht über die Struktur und die Tätigkeiten der Drittstaatengruppe in der Europäischen Union 
zu erstellen und diesen jährlich zu aktualisieren; 
2. Informationen über die Ergebnisse des in § 53cn genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung 
und Bewertung auszutauschen und 
3. sich um eine Angleichung der Anwendung der in § 53co genannten Aufsichtsbefugnisse und -
maßnahmen zu bemühen. 
(5) Das Aufsichtskollegium hat erforderlichenfalls eine angemessene Koordinierung und
Zusammenarbeit mit den einschlägigen Drittstaatenaufsichtsbehörden sicherzustellen. 
§ 53cq 
Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde 
§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend
anzuwenden.“ 
42. § 56 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 
aaa) Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt: 
c) „ § 2h Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2h Absatz 2, 
d) § 2i Absatz 1 Satz 1,“. 
bbb) Die bisherigen Buchstaben c bis i werden zu den Buchstaben e bis k. 
ccc) Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
h) „ § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 8, 9, 12, 14 bis 14b, 15 erster oder zweiter
Halbsatz, Nummer 15a bis 17, 19 oder 20,“. 
ddd) Die bisherigen Buchstaben j und k werden durch die folgenden Buchstaben l bis p ersetzt: 
l) „ § 24 Absatz 1f Satz 1, 2 oder 4, 
m) § 24 Absatz 2a Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, 
n) § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 4 erster oder zweiter Halbsatz, Nummer 5, 6 
oder 7, 
o) § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 8 erster oder zweiter Halbsatz oder Nummer 9, 
p) § 24 Absatz 3a Satz 2,“. 
eee) Die bisherigen Buchstaben l bis n werden zu den Buchstaben q bis s. 
bb) Nummer 3b wird durch die folgende Nummer 3b ersetzt: 
„3b. ohne Zulassung nach § 2f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, eine 
dort genannte Gesellschaft betreibt,“. 
cc) Nummer 3d wird durch die folgenden Nummern 3d und 3e ersetzt: 
„3d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2f Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 
3e. entgegen § 2f Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Information nicht richtig beifügt,“. 
dd) Die bisherige Nummer 3e wird zu Nummer 3f. 
ee) Nach Nummer 3f werden die folgenden Nummern 3g und 3h eingefügt: 
„3g. entgegen § 2i Absatz 7 eine geplante Spaltung oder Verschmelzung abschließt, 
3h. entgegen § 10a Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 das Vorhalten dort genannter Eigenmittel 
oder die Erfüllung einer dort genannten Liquiditätsanforderung nicht sicherstellt,“. 
ff) Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a bis 11e eingefügt: 
„11a. entgegen § 25a Absatz 5 Satz 2 die variable Vergütung nicht bei maximal 100 Prozent hält, 
11b. entgegen § 25a Absatz 5b Satz 4 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 
11c. entgegen § 25a Absatz 5c einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, 
11d. entgegen § 25d Absatz 7 Satz 2 einen Vergütungskontrollausschuss nicht oder nicht
rechtzeitig einrichtet, 
11e. entgegen § 25d Absatz 12 Satz 2 oder 3 ein dort genanntes Mitglied nicht bestellt,“. 
gg) Die bisherigen Nummern 11a bis 11d werden zu den Nummern 11f bis 11i. 
b) In Absatz 4h Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „25e“ die Angabe „Absatz 4“ eingefügt. 
c) Nach Absatz 4i wird der folgende Absatz 4j eingefügt: 
„(4j) Ordnungswidrig handelt, wer 
1. ein Bankgeschäft betreibt, ohne die in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 575/2013 in der 
Fassung vom 17. Juni 2025 genannten Eigenmittelanforderungen zu erfüllen, oder 
2. ein Bankgeschäft betreibt und hierbei wiederholt liquide Aktiva nicht in der in Artikel 412
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 genannten Höhe 
hält.“ 
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 18 wird gestrichen.
bb) Nach Nummer 21 werden die folgenden Nummern 21a bis 21d eingefügt: 
„21a. entgegen Artikel 428b Absatz 1 Satz 2 die strukturelle Liquiditätsquote nicht richtig
berechnet, 
21b. entgegen Artikel 428b Absatz 2 die strukturelle Liquiditätsquote nicht bei mindestens der 
dort genannten Höhe hält, 
21c. entgegen Artikel 428b Absatz 4 die strukturelle Liquiditätsquote nicht richtig berechnet oder 
nicht richtig überwacht, 
21d. entgegen Artikel 429 Absatz 1 die Verschuldungsquote nicht richtig berechnet,“. 
cc) Nach Nummer 26 wird die folgende Nummer 26a eingefügt: 
„26a. entgegen Artikel 430a Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 430a Absatz 2 eine Meldung 
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,“. 
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c, j, l und o, Nummer 3 Buchstabe 
a und f, Nummer 3b, 3d, 3e, 3g, 3h, 4, 11a bis 12, des Absatzes 4d Nummer 18, der Absätze 
4f, 4h, 4j, 5 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 15, 18, 19 und 21a bis 30, der Absätze 5b bis 5d und 
des Absatzes 5e Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,“. 
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 
3. „ in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 15 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro,“. 
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 4 und 5. 
43.  § 64c wird durch den folgenden § 64c ersetzt: 
„§ 64c 
Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz 
(1) Abweichend von § 2b Absatz 1 dürfen Kreditinstitute, deren Geschäfte bis zum … [einsetzen: Tag 
des Inkrafttretens nach Artikel 28 Absatz 3 dieses Gesetzes] erlaubterweise in der Rechtsform einer offenen 
Handelsgesellschaft nach § 105 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, einer Kommanditgesellschaft nach § 161 
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nach § 278 Absatz 1 des 
Aktiengesetzes betrieben wurden, ihre Rechtsform beibehalten. 
(2)  Für Geschäftsleiter von nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften und von nach § 2f 
zugelassenen gemischten Finanzholding-Gesellschaften gilt die Mandatsbeschränkung des § 25c Absatz 2 
nicht für Mandate als Geschäftsleiter und für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen, die der
Geschäftsleiter am 31. Dezember 2025 bereits innehatte. 
(3) Die Frist nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz und Absatz 3a Nummer 1 zweiter
Halbsatz sowie nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 zweiter Halbsatz und Absatz 3a Nummer 4 zweiter Halbsatz ist 
erstmalig auf Personen anzuwenden, für die eine Anzeigepflicht ab dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens 
nach Artikel 28 Absatz 1 dieses Gesetzes] entsteht. 
(4) Die Pflicht gemäß § 26d Absatz 1 tritt für die in § 26d Absatz 1 Satz 3 genannten Institute am 
11. Januar 2027 in Kraft. 
(5) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen, welche die vollständige oder teilweise 
Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften 
des § 53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angeordnet haben, gelten fort. Satz 1 gilt nicht in 
Bezug auf CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53c.
(6) Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 
11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der §§ 53ck und 53cl gilt § 53c Absatz 1 
bereits ab dem 11. Januar 2026.“ 
Artikel 3 
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes 
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 
§ 56 wird wie folgt geändert: 
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Buchstabe r wird die Angabe „Satz 1 oder“ durch die Angabe „Satz 1,“ ersetzt. 
bb) Nach Buchstabe s werden die folgenden Buchstaben t und u eingefügt: 
t) „ § 53ca Absatz 4 oder 
u) § 53cd Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 53cd Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter 
Halbsatz,“. 
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: 
aa) Buchstabe m wird durch den folgenden Buchstaben m ersetzt: 
m) „ § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, jeweils 
auch in Verbindung mit § 53co Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, oder § 45b Absatz 1 Satz 1 
Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit 
§ 53co Absatz 3 Satz 1 Nummer 6,“. 
bb) Nach Buchstabe n werden die folgenden Buchstaben o bis u eingefügt: 
o) „ § 53cg Absatz 2 Satz 2, 
p) § 53cg Absatz 3 Satz 3, 
q) § 53ci Absatz 1 Satz 1, 
r) § 53cj Absatz 4 Satz 1, 
s) § 53ck Absatz 3, 
t) § 53cn Absatz 4 Satz 5, 
u) § 53co Absatz 1 oder 2,“ 
c) Nummer 15 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: 
a) „ § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7, § 44b Absatz 1 Satz 1 
oder 3, § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 oder § 53co Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 5 
Satz 1,“. 
d) Die Nummern 17b und 18 werden durch die folgenden Nummern 17b bis 28 ersetzt: 
„17b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b
Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 oder § 53co Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, zuwiderhandelt, 
18. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit aufnimmt, 
19.  entgegen § 53cc Absatz 5 Satz 1 eine Tätigkeit nicht nur im Inland ausübt,
20. entgegen § 53ce Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Mindestkapitalausstattung nicht, nicht richtig 
oder nicht vollständig vorhält, 
21. entgegen § 53cf Absatz 2 Satz 1 unbelastete liquide Aktiva nicht oder nicht richtig vorhält, 
22. entgegen § 53cg Absatz 4 Satz 1 ein Informations- und Kommunikationstechnologiesystem nicht 
vorhält, 
23. entgegen § 53cg Absatz 5 nicht sicherstellt, dass die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank 
Zugang haben, 
24. entgegen § 53cg Absatz 6 eine dort genannte Ressource nicht, nicht richtig oder nicht vollständig 
vorhält, 
25. entgegen § 53cg Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Funktion nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig wahrnimmt, 
26. entgegen § 53cg Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht gewährt, 
27. entgegen § 53ch Absatz 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder 
28. entgegen § 53ch Absatz 2 Satz 3 einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig einreicht.“ 
2. Absatz 4h Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 
7. „ entgegen § 32 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 
Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53cc Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Angabe, 
einen dort genannten Nachweis, einen dort genannten Geschäftsplan oder einen dort genannten
Jahresoder Konzernabschluss nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,“. 
Artikel 4 
Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung 
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie 
folgt geändert: 
1. Nach § 1 Nummer 40 werden die folgenden Nummern 40a und 40b eingefügt: 
„40a. Kryptomärkteaufsichtsgesetz, 
40b. Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 in der Fassung vom 10. Februar 2022,“. 
2. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt geändert: 
a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Nummer 31 die folgende Angabe eingefügt: 
„31a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/61“. 
b) Nummer 5.1.5.2 wird gestrichen. 
c) Nach Nummer 5.1.6.1.5.3 werden die folgenden Nummern 5.1.6.1.6 bis 5.1.6.1.7.3 eingefügt: 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 
„5.1.6.1.6 Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10j Absatz 7 Satz 1 
KWG 
nach Zeitaufwand 
5.1.6.1.7 Anordnung nach § 10j Absatz 9 KWG  
5.1.6.1.7.1 Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 KWG nach Zeitaufwand
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 
5.1.6.1.7.2 Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 KWG nach Zeitaufwand 
5.1.6.1.7.3 Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 2 KWG nach Zeitaufwand“. 
d) Nummer 5.1.12.4.2 wird gestrichen. 
e) Nummer 5.2.3.1 wird durch die folgende Nummer 5.2.3.1 ersetzt: 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 
„5.2.3.1 zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich
eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren 
(Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) 
nach Zeitaufwand“. 
f) Nach Nummer 5.2.3.2 wird die folgende Nummer 5.2.3.3 eingefügt: 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 
„5.2.3.3 zur Anwendung eines Risikogewichts von 100 Prozent auf
Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 
nach Zeitaufwand“. 
g) Die Nummern 5.2.4 bis 5.2.7 werden gestrichen. 
h) Die bisherigen Nummern 5.2.8 und 5.2.9 werden zu den Nummern 5.2.4 und 5.2.5. 
i) Nach der neuen Nummer 5.2.5 werden die folgenden Nummern 5.2.6 bis 5.2.10 eingefügt: 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 
„5.2.6 Genehmigung der Zuordnung einer Position von Instrumenten zum
Nichthandelsbuch in Abweichung von Artikel 104 Absatz 2 der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 
nach Zeitaufwand 
5.2.7 Genehmigung der Zuordnung einer Position von Instrumenten zum
Handelsbuch in Abweichung von Artikel 104 Absatz 3 der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 
nach Zeitaufwand 
5.2.8 Genehmigung zur Ausnahme von strukturellen Fremdwährungspositionen 
von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 
nach Zeitaufwand 
5.2.9 Genehmigung von Änderungen im Risikomanagementrahmenwerk mit
Bezug auf Ausnahmen von strukturellen Fremdwährungspositionen von der 
Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325 Absatz 1 der 
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 
nach Zeitaufwand 
5.2.10 Genehmigung der Ausnahme von Instrumenten aus der Berechnung der 
Aufschläge für Restrisiken aufgrund von Hedgebeziehungen nach
Artikel 325u Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 
nach Zeitaufwand“. 
j) Nach Nummer 5.5.2 werden die folgenden Nummern 5.6 bis 5.6.2 eingefügt: 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 
„5.6 Genehmigung von Ausnahmen der Liquiditätsregulierung  
5.6.1 Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Befreiung der Anwendung 
des Teils 6 der Verordnung (EU) 575/2013 für ein Institut und alle oder
einige seiner Tochterunternehmen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 
nach Zeitaufwand 
5.6.2 Zustimmung zur Behandlung von einem Aktivum und einer Verbindlichkeit 
als interdependent nach Artikel 428f nach vorangehender Prüfung der
Kriterien aus Artikel 428f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 
nach Zeitaufwand“. 
k) Die Nummern 7.1 bis 7.2 werden durch die folgenden Nummern 7.1 bis 7.4 ersetzt: 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 
„7.1 Erlaubnis zur Verwendung eines internen Ansatzes  
7.1.1 Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden
Methode (IMM) 
(§ 18 Absatz 1 SolvV) 
nach Zeitaufwand
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 
7.1.2 Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens 
(§ 19 Absatz 2 SolvV) 
nach Zeitaufwand 
7.1.3 Erlaubnis zur Anwendung eines internen Modells für Netting-
Rahmenvereinbarungen 
(§ 20 Absatz 1 SolvV) 
nach Zeitaufwand 
7.1.4 Erlaubnis zur Anwendung eines alternativen auf einem internen Modell
beruhenden Ansatzes 
(§ 21 Absatz 1 SolvV) 
nach Zeitaufwand 
7.2 Erlaubnis zur Verwendung einer wesentlichen Änderung eines internen
Ansatzes oder zur Verwendung eines weniger anspruchsvollen Ansatzes 
 
7.2.1 Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 18 Absatz 2 
SolvV oder zur Ermittlung der Risikopositionswerte für das
Gegenparteiausfallrisiko nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das
Gegenparteiausfallrisiko nach § 18 Absatz 3 SolvV 
nach Zeitaufwand 
7.2.2 Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 19 Absatz 4 
SolvV oder zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach einem
weniger anspruchsvollen Ansatz nach § 19 Absatz 5 SolvV 
nach Zeitaufwand 
7.2.3 Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 20 Absatz 2 
SolvV oder zur Ermittlung des vollständig angepassten
Risikopositionswerts (E*) einer Netting-Rahmenvereinbarung nach einem weniger
anspruchsvollen Ansatz nach § 20 Absatz 3 SolvV 
nach Zeitaufwand 
7.2.4 Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen 
nach § 21 Absatz 1 Satz 2 SolvV oder zur beantragten Ermittlung der
Eigenmittelanforderungen nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz 
(§ 21 Absatz 3 SolvV) 
nach Zeitaufwand 
7.3 Verlangen eines Plans zur zeitnahen Rückkehr des Instituts zur
Regelkonformität oder eines Nachweises des Instituts, dass die Auswirkungen des 
Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind, nach § 4 Absatz 3 
SolvV 
nach Zeitaufwand 
7.4 Verlangen einer Nachbesserung eines Plans zur zeitnahen Rückkehr des
Instituts zur Regelkonformität nach § 4 Absatz 4 SolvV 
nach Zeitaufwand“. 
l) Nach Nummer 29.7 werden die folgenden Nummern 29.8 bis 29.8.2 eingefügt: 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 
„29.8 Zulassung als Datenbereitstellungsdienst  
29.8.1 Zulassung nach § 78e Absatz 1 WpIG i. V. m. Artikel 27b Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 
nach Zeitaufwand 
29.8.2 Feststellung nach § 78e Absatz 4 WpIG i. V. m. Artikel 27b Absatz 2 Satz 1 
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 
nach Zeitaufwand“. 
m) Nach Nummer 31.9.2 werden die folgenden Nummern 31a bis 31a.2 eingefügt: 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 
„31a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der 
Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 
 
31a.1 Festlegung einer Abflussrate von Produkten und Dienstleistungen nach
Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 
nach Zeitaufwand 
31a.2 Genehmigung der Berechnung von mit Zuflüssen einhergehenden
Abflüssen nach Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 
nach Zeitaufwand“. 
n) In den Nummern 32.6.2 und 32.6.3 wird jeweils die Angabe „§ 25 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 25 
Absatz 9“ ersetzt.
Artikel 5 
Weitere Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung 
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert 
worden ist, wird wie folgt geändert: 
Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt geändert: 
1. Die Nummern 5.1.3.4.1.1 bis 5.1.3.4.2.2 werden durch die folgenden Nummern 5.1.3.4.1.1 bis 5.1.3.4.2.2 
ersetzt: 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 
„5.1.3.4.1.1 von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaft nach Zeitaufwand 
5.1.3.4.1.2 von Geschäftsleitern einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Zeitaufwand 
5.1.3.4.2.1 von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaft nach Zeitaufwand 
5.1.3.4.2.2 von Geschäftsleitern einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Zeitaufwand“. 
2. Nach Nummer 5.1.3.4.3.1 wird die folgende Nummer 5.1.3.4.3.2 eingefügt: 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 
„5.1.3.4.3.2 Erteilung einer Befreiung von der Zulassungspflicht durch die
Aufsichtsbehörde auf Grundlage eines Befreiungsantrags (§ 2f Absatz 4 KWG) 
nach Zeitaufwand“. 
3. Die bisherige Nummer 5.1.3.4.3.2 wird zu Nummer 5.1.3.4.3.3. 
4. Nach Nummer 5.1.4.4 wird die folgende Nummer 5.1.4.5 eingefügt: 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 
„5.1.4.5 Ausnahme einzelner Finanzholding-Gesellschaften oder gemischter
Finanzholding-Gesellschaften, die von der Zulassungspflicht nach § 2f Absatz 1 
befreit wurden, aus dem Konsolidierungskreis (§10a Absatz 3 KWG) 
nach Zeitaufwand“. 
Artikel 6 
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes 
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 
1. Nach § 1 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: 
(6) „ Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde arbeiten für die Zwecke dieses Gesetzes
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der Fassung vom 8. Oktober 2025 mit der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde und gegebenenfalls mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Verweise in
diesem Gesetz auf die Befugnisse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung 
(EU) Nr. 1093/2010 gelten für die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden der EFTA-Staaten nach Artikel 2 
Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Verweise auf die Befugnisse der 
EFTA-Überwachungsbehörde.“
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 3a Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: 
a) „ eine im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Person, die von der
Abwicklungsbehörde gemäß § 46 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan 
Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, oder“. 
b) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 
9. „ Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe 
gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder 
Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine
vergleichbare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auf supranationaler Ebene, die
jeweils zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines 
Instituts oder einer Gruppe gewährt wird.“ 
c) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt: 
„13a. EFTA-Überwachungsbehörde ist das unabhängige Überwachungsorgan nach Artikel 108
Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das von den EFTA-Staaten nach 
Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzt 
wurde.“ 
d) Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 19a und 19b eingefügt: 
„19a. Europäische Union oder Union ist die Europäische Union im Sinne des Vertrags über die
Europäische Union; für die Zwecke dieses Gesetzes gelten Bezugnahmen auf die Europäische Union 
oder die Union als Bezugnahmen auf den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sich aus dem 
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nichts Abweichendes ergibt. 
19b. Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie die EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den 
Europäischen Wirtschaftsraum.“ 
e) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt: 
27. „ Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz 
in mehr als einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben.“ 
f) Nummer 40 wird durch die folgende Nummer 40 ersetzt: 
40. „ Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein EFTA-Staat nach Artikel 2 
Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.“ 
3. § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 
2. „ der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde oder der EFTA-Überwachungsbehörde,“. 
4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „EU-Mitgliedstaat“ durch die Angabe „Mitgliedstaat“ 
ersetzt. 
5. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung 
(EU) Nr. 1093/2010 in der Fassung vom 8. Oktober 2025 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung 
ersuchen.“ 
6. § 40 Absatz 4 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Bei Festlegung der Frist nach Absatz 3 Nummer 16 oder Nummer 16a unter den in Satz 4 genannten
Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach § 6d des 
Kreditwesengesetzes.“
7. § 49c wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 4a Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Satz 1, so wird dieser Betrag der nach
Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich 
der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Der Betrag 
gemäß Satz 1 wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der
Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das 
Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder 
des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne 
dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus 
öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht.“ 
b) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt: 
(11) „ Eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und 
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung 
samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 10 genannten Elemente und wird
unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um allen Änderungen der Höhe einer nach § 6c
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgesetzten Anforderung Rechnung zu tragen.“ 
8. § 49e Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
(3) „ Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b Buchstabe b bestimmt 
wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger Sicherungs- und
Einstandsvereinbarungen und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe den 
Anforderungen nach § 49c Absatz 3 bis 5 sowie § 49d Absatz 1 nachkommen müssen, um zu gewährleisten, 
dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und wie 
diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan erfüllen sollen.“ 
9. § 49f wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„In Abwicklungsgruppen, die nach § 2 Absatz 3 Nummer 3b Buchstabe b bestimmt wurden, kommen 
folgende Unternehmen den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 auf Einzelbasis nach: 
1. CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, aber selbst keine
Abwicklungseinheiten sind, 
2. eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie 
3. alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach § 49e Absatz 3 unterliegen.“ 
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1b eingefügt: 
„(1b) Für ein in Absatz 1 oder Absatz 1a genanntes Unternehmen gelten für die Bestimmungen der 
Anforderung nach § 49 Absatz 1 die §§ 49c, 49d, 50 und 159.“ 
10. § 51 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingungen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 und 3 erfüllen, 
und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe 
dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49 Absatz 2 unter Berücksichtigung der
berechneten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,“. 
b) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Abweichend von Satz 2 sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 2a erstmals zum für die
Erfüllung der Anforderungen festgesetzten Termin offenzulegen.“
11. § 54 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 teilt die Abwicklungsbehörde dem Institut oder gruppenangehörigen 
Unternehmen während des Übergangszeitraums für einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten eine geplante 
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen 
schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern.“ 
12. § 58a Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Die für das Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen 
Aufsichtsbehörden unverzüglich, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch macht, sobald die 
dort genannten Voraussetzungen der Untersagung vorliegen. Bei der Entscheidung nach Satz 1
berücksichtigt die Abwicklungsbehörde insbesondere folgende Kriterien: 
1. die Ursache und Dauer sowie das Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die
Abwicklungsfähigkeit; 
2. die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und die Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer 
Zukunft die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt; 
3. die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird sicherzustellen, dass die Anforderungen nach 
Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden; 
4. die Frage, ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 
72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in § 49b oder in § 49f Absatz 2 festgelegten Kriterien 
für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, die Frage, ob dieses Unvermögen 
idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist, und 
5. die Frage, ob die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnis die geeignetste und angemessenste 
Vorgehensweise ist, um die Situation des Unternehmens anzugehen, unter Berücksichtigung ihrer
möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit 
des betreffenden Unternehmens.“ 
13. § 63 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Kapitalmaßnahmen öffentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des 
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 61 Absatz 1 des Abkommens über 
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bleiben unbenommen.“ 
14. § 100 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt: 
(5) „ Hat die Aufsichtsbehörde die Beurteilung nach Maßgabe des Absatzes 4 bis zum Zeitpunkt der 
Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der 
Gläubigerbeteiligung nicht abgeschlossen, so 
1. wird der Erwerb und jede Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber wirksam, 
ohne dass ein Vollzugshindernis besteht; 
2. wird das Stimmrecht des Erwerbers während des Beurteilungszeitraums ausgesetzt und geht auf die 
Abwicklungsbehörde über; die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte
wahrzunehmen, und sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte, 
und 
3. gelten während des Beurteilungszeitraums die in den §§ 2c, 44b, 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 
und b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes geregelten
Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräußerung 
bedeutender Beteiligungen nicht für einen Erwerb aufgrund der Anwendung des Instruments der
Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung. 
(6) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem 
Erwerber unverzüglich schriftlich mit, ob sie nach § 2c des Kreditwesengesetzes den Erwerb untersagt.
Untersagt die Aufsichtsbehörde den Erwerb, so kann die Abwicklungsbehörde von dem Erwerber verlangen,
die aufgrund der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des 
Instruments der Gläubigerbeteiligung erworbene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde 
festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern. 
Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 5 Nummer 2 und 3 entsprechend. 
(7) Nach Absatz 5 Nummer 2 auf die Abwicklungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit 
Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollständig auf den Erwerber 
über.“ 
15. § 102 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Besteht nach den Vorschriften des Unionsrechts oder des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Restrukturierungsplans, kann die Frist nach 
Absatz 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um 
einen Monat.“ 
16. § 103 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 
(4) „ Sind die Vorschriften der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss der Restrukturierungsplan mit dem
Umstrukturierungsplan, den das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen der Kommission oder gegebenenfalls der 
EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Vorschriften des Unionsrechts oder des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein.“ 
17. § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 
2. „ die Vorschriften des Unionsrechts oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für 
staatliche Beihilfen und“. 
18. § 120 wird durch den folgenden § 120 ersetzt: 
§ 120„ 
Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes 
(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer
bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von § 2c des Kreditwesengesetzes die
danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden
Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten
Abwicklungsziele nicht verhindert wird. Die Aufsichtsbehörde erhält von der Abwicklungsbehörde alle vorhandenen 
Unterlagen und Bewertungen zur Beurteilung und kann auf die Vorlage weiterer Unterlagen durch den
Erwerber verzichten. Sie kommt zu einer positiven Beurteilung, wenn keine offensichtlichen Gründe vorliegen, 
die Übertragung zu untersagen. 
(2)  Der Beurteilungszeitraum der Aufsichtsbehörde nach § 2c des Kreditwesengesetzes beginnt mit 
Erhalt der Unterlagen und Bewertungen von der Abwicklungsbehörde und endet zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Übertragung nach § 114. 
(3) Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 2c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleiben
unberührt. Untersagt die Aufsichtsbehörde die Ausübung der Stimmrechte, so kann die Abwicklungsbehörde von 
dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene Beteiligung innerhalb einer von 
der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden
Marktbedingungen zu veräußern.“ 
19. § 121 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Ergeht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwicklungsanordnung, ist § 100 Absatz 6 entsprechend 
anzuwenden.“
20. Nach § 156 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Das Abwicklungskollegium berücksichtigt die Anpassungen der Übergangsregelungen von Artikel 45m der 
Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die gemäß Anhang IX Nummer 19b
Buchstabe g des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die EFTA-Staaten nach Artikel 2
Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.“ 
Artikel 7 
Änderung der Anzeigenverordnung 
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 9a wird wie folgt geändert: 
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
(1) „ Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-
Kreditinstituten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten, bei denen die Europäische 
Zentralbank Aufsichtsbehörde ist oder die von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu 
aufgefordert wurden, jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres 
abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 01.00”, „R 02.00”, „R 03.00”, „R 05.00”, „R 09.00”, 
„R 10.00”, „R 11.00”, „R 12.00.a” und „R 12.00.b” nach den Anlagen 13 bis 21 einzureichen. Satz 1 gilt für 
Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete
Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass 
das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder
teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1
Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört oder ein CRR-Kreditinstitut, bei dem die Europäische Zentralbank 
Aufsichtsbehörde ist. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des 
§ 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.“ 
2. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:  
(4) „ Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle 
sind von CRR-Kreditinstituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, bei 
denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist oder die von der Aufsichtsbehörde oder der
Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank
dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen 
Geschäftsjahr mit den Formularen „R 06.00.a“ und „R 06.00.b“ nach den Anlagen 26 und 27 einzureichen. 
In Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind dabei die Angaben 
zum Lohngefälle des übergeordneten Unternehmens zugrunde zu legen. In Finanzholding-Gruppen oder
gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind der
Anzeige die Angaben zum Lohngefälle des gruppenangehörigen CRR-Kreditinstituts mit der zum
Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 
gelten nicht für CRR-Kreditinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern unter Einbeziehung der Mitglieder der 
Geschäftsleitung. Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene für die im Inland tätigen Mitarbeiter und
Geschäftsleiter.“
Artikel 8 
Änderung der Solvabilitätsverordnung 
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 14. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:  
a) Die Angabe zu den §§ 7 bis 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:  
„§ 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung für interne Ratingsysteme 
§ 8 (weggefallen) 
§ 9 (weggefallen) 
§ 10 (weggefallen) 
§ 11 (weggefallen) 
§ 12 (weggefallen) 
§ 13 (weggefallen) 
§ 14 (weggefallen) 
§ 15 (weggefallen) 
§ 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug 
§ 17 (weggefallen)“. 
b) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 18 IMM-Eignungsbeurteilung“. 
c) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 19 Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren“. 
d) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„Abschnitt 5 
Ergänzende Regelungen zu Netting-Rahmenvereinbarungen“. 
e) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 20 Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen“. 
f) Die Angabe zu § 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt:  
„§ 21 Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung“. 
g) Die Angabe zu den §§ 22 und 23 sowie zu den Überschriften zu Teil 2 Kapitel 2 und 3 wird durch die 
folgende Angabe ersetzt: 
„Kapitel 2 (weggefallen) 
§ 22 (weggefallen)
Kapitel 3 (weggefallen) 
§ 23 (weggefallen)“. 
h) Die Angabe zu den §§ 24 und 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 24 (weggefallen) 
§ 25 (weggefallen)“. 
i) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 38 (weggefallen)“. 
2. § 1 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 2 ersetzt: 
(1) „ Die §§ 3 bis 7, 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 
bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich 
nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel 
halten müssen.  
(1a) § 16 ist ergänzend zu Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von 
denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach 
dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen, die aber keine Kreditinstitute sind, 
die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in der Fassung vom 15. Oktober 2013 sowie 
nach Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in der Fassung vom 16. April 
2014 als bedeutend eingestuft werden. 
(2) Die §§ 26 bis 31 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 25 bis 91 der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen. Dies gilt 
nicht für Kreditinstitute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in der Fassung 
vom 15. Oktober 2013 sowie nach Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in 
der Fassung vom 16. April 2014 als bedeutend eingestuft werden.“ 
3. Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt: 
§ 3„ 
Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der
Mindesteigenmittelanforderungen  
(1) Hat die zuständige Behörde einem Institut die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes zur
Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen erteilt, dessen Verwendung nach den Artikeln 92 bis 386 der 
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf (erlaubnispflichtiger Ansatz 
zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen), muss sie regelmäßig überprüfen, ob die
Anforderungen für diesen Ansatz nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Die 
Überprüfung findet mindestens alle drei Jahre statt. Daneben prüft die zuständige Behörde im Rahmen von 
Nachschauprüfungen, ob festgestellte Mängel abgestellt und Auflagen erfüllt sind.  
(2) Die zuständige Behörde kann die Eignungsbeurteilung für die Erlaubnis zur Verwendung eines 
Ansatzes sowie die regelmäßige Überprüfung und die Nachschauprüfungen auf der Grundlage des
Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch des
Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes durchführen.  
(3) Bei der Überprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere Veränderungen der
Geschäftstätigkeit des Instituts sowie die Anwendung dieses erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der 
Mindesteigenmittelanforderungen auf neue Produkte. Zusätzlich überprüft sie, ob das Institut für diesen
Ansatz ausgereifte und aktuelle Techniken und Praktiken anwendet.
(4) Bei der Überprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde die Analysen und Benchmarks der 
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 
§ 4 
Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen bei
Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen  
(1) Sofern die zuständige Behörde feststellt, dass die Ausgestaltung eines erlaubnispflichtigen
Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen durch das Institut erhebliche Mängel bei der
Erfassung des Risikos aufweist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass diese Mängel beseitigt werden, oder sie 
ergreift angemessene Maßnahmen, die geeignet sind, um die aus den Mängeln resultierenden Folgen
abzuschwächen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Festsetzung höherer Multiplikationsfaktoren oder 
zusätzlicher Eigenmittelanforderungen.  
(2) Wenn ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen
Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet und für 
einen Handelstisch die Ergebnisse von Rückvergleichen oder Tests für Gewinn- und Verlustzuweisung
darauf hindeuten, dass das Modell nicht mehr präzise genug ist, so überprüft die zuständige Behörde, ob die 
Einhaltung der Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen
Modell beruhenden Ansatz weiterhin gewährleistet ist, oder schreibt angemessene Maßnahmen vor, um die
umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.  
(2a) Ein Institut, das mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell 
beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet,
berücksichtigt für das Portfolio sämtlicher Positionen einen Handelstisch nur dann im alternativen internen Modell, 
wenn es für diesen Handelstisch zum Meldestichtag die Anforderung nach Artikel 325az Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhält.  
(3) Wenn ein Institut nicht mehr sämtliche Anforderungen für einen erlaubnispflichtigen Ansatz zur 
Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 erfüllt, verlangt die zuständige Behörde 
1. vom Institut einen Plan, wie und in welchem Zeitraum eine zeitnahe Rückkehr zur Regelkonformität 
gewährleistet werden soll, oder 
2. dass das Institut in einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Weise nachweist, dass die
Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind, sofern das nach der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zulässig ist. 
Sind die Eigenmittelanforderungen im Falle des Satzes 1 wahrscheinlich unzureichend, ordnet die zuständige 
Behörde, soweit angemessen, zusätzliche Eigenmittelanforderungen an. 
(4) Erscheint es nach Einschätzung der zuständigen Behörde unwahrscheinlich, dass ein vom Institut 
vorgelegter Plan nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zur vollständigen Wiedereinhaltung der Anforderungen 
führt oder der vom Institut vorgesehene Umsetzungszeitraum unangemessen lang ist, verlangt die zuständige 
Behörde eine Nachbesserung des Plans. 
(5) Erscheint es nach Einschätzung der zuständigen Behörde unwahrscheinlich, dass das Institut die 
Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder einhalten wird, und hat das Institut, sofern das 
nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zulässig ist, auch keinen zufriedenstellenden 
Nachweis der Unwesentlichkeit der Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen nach Absatz 3 
Satz 1 Nummer 2 erbracht, muss die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Verwendung des Ansatzes durch 
das Institut 
1. insgesamt widerrufen oder
2. auf solche Bereiche beschränken, in denen die Einhaltung der Anforderungen gegeben ist oder
innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden kann, sofern dies innerhalb der von der zuständigen 
Behörde festgelegten Grenzen für die Nichtanwendung dieses Ansatzes möglich ist. 
Insbesondere für risikogewichtete Positionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen beruhenden Ansatz 
(IRB-Ansatz) im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann die zuständige 
Behörde separat für einzelne Arten von Kreditrisikopositionen die Zustimmung nach Artikel 143 Absatz 2 
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verwendung des IRB-Ansatzes oder zur Verwendung eigener
Schätzungen von Verlustausfallquoten (Loss Given Defaults – LGDs) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Nummer 55 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Konversionsfaktoren (Credit Conversion Factors – CCFs) 
im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diese Art von
Kreditrisikopositionen widerrufen.“ 
4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: 
§ 7„ 
IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen für interne Ratingsysteme 
Die zuständige Behörde entscheidet über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach
Artikel 143 Absatz 1 und 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines 
Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des
Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. IRB-Ansatz-
Eignungsbeurteilungen führt die zuständige Behörde erst dann durch, wenn das Institut für jedes der zur IRB-Ansatz-
Eignungsbeurteilung angemeldeten Ratingsysteme die Verwendungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1
Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt hat und die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145 der 
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der
Erfahrungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung für jedes dieser Ratingsysteme ermöglicht.“ 
5. Die §§ 8 bis 15 werden gestrichen. 
6. § 17 wird gestrichen. 
7. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt: 
§ 18„ 
IMM-Eignungsbeurteilung  
(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 283 Absatz 1 der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode 
(IMM-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des
Kreditwesengesetzes.  
(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der auf einem internen Modell beruhenden Methode 
(IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder
Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.“
8. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: 
§ 19„ 
Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren  
(1) Eine Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens nach Artikel 265 Absatz 2 
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt die zuständige Behörde für jedes interne Einstufungsverfahren, 
das nach einer Eignungsprüfung die Erlaubnisvoraussetzungen nach Artikel 265 Absatz 2 dieser EU-
Verordnung erfüllt und sämtliche in seinen Anwendungsbereich fallende Verbriefungspositionen vollständig 
erfasst. Institute haben vor der Erteilung einer Erlaubnis darzulegen, dass sie über hinreichende Erfahrungen 
mit solchen internen Verfahren verfügen, die den Anforderungen des Artikels 265 Absatz 2 der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 im Wesentlichen entsprochen haben und deren Anwendungsbereich im Wesentlichen 
dem des internen Einstufungsverfahrens entspricht, für das eine Erlaubnis beantragt wurde.  
(2) Über die Erlaubnis zur Verwendung entscheidet die zuständige Behörde auf der Grundlage des 
Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der 
Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes für jedes
interne Einstufungsverfahren, 
1. das ein Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat und 
2. das ein Institut zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung über einen angemessenen Zeitraum als
maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung der wesentlichen Verbriefungspositionen verwendet hat, 
die in den Anwendungsbereich des internen Einstufungsverfahren fallen, und von dem das Institut
danach überzeugt ist, dass es für seine Einsatzzwecke geeignet ist. 
(3) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens 
wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer Verbriefungsposition
zugrundeliegenden verbrieften Kreditrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der Verbriefungsposition,
Verbriefungstransaktion oder eines Verbriefungsprogramms, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere
überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben 
werden (ABCP-Programm), oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren 
erfassbare Art von Verbriefungspositionen gebildet. 
(4) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Einstufungsverfahrens bedürfen einer 
erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der
zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. 
(5) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf die
Eigenmittelanforderungen im Anwendungsbereich dieses internen Einstufungsverfahrens nur bei Vorliegen 
wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 261 oder
Artikel 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der 
Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.“
9. Abschnitt 5 wird durch den folgenden Abschnitt 5 ersetzt: 
„Abschnitt 5 
Ergänzende Regelungen zu Netting-Rahmenvereinbarungen 
§ 20 
Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen 
(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 221 Absatz 1 und 2 der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für Netting-
Rahmenvereinbarungen (Eignungsbeurteilung für ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen) auf der 
Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes 
oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. 
(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Modells für Netting-
Rahmenvereinbarungen bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder 
Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. 
(3) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen 
verwendet, darf den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*) der Netting-Rahmenvereinbarung im 
Anwendungsbereich dieses internen Modells nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter 
Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die
Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.“ 
10. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:  
§ 21„ 
Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung 
(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 325az Absatz 2 der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell
beruhenden Ansatzes (Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines
Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach 
§ 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. Für wesentliche Änderungen und Erweiterungen gilt Satz 1 
entsprechend.  
(2) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem
internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen im Anwendungsbereich dieses Ansatzes nur 
bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach den
Artikeln 325c bis 325ay oder den Artikeln 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die
Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.“ 
11. Die Kapitel 2 und 3 werden gestrichen. 
12. Die §§ 24 und 25 werden gestrichen. 
13. § 26 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Für die Zwecke der Übergangsvorschriften nach Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe a und c, Artikel 474
Buchstabe a und Artikel 476 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die folgenden Prozentsätze: 
1. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015; 
3. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und 
4. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.“ 
14. Nach § 34 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Die Bundesanstalt unternimmt alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Veröffentlichung mit 
anderen benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 136 Absatz 7 Unterabsatz 2 der 
Richtlinie 2013/36/EU angemessen sind.“ 
15. § 36a Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 
4. „ branchenspezifische Risikopositionen nach Nummer 2, die sich in anderen Staaten des Europäischen 
Wirtschaftsraums befinden, jedoch lediglich um die Anerkennung eines von einem anderen Staat des 
Europäischen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e
Absatz 9 des Kreditwesengesetzes zu ermöglichen;“. 
16. § 38 wird gestrichen. 
Artikel 9 
Weitere Änderung der Solvabilitätsverordnung 
Die Solvabilitätsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt 
geändert: 
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 5 und 6 durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking 
§ 6 Auswertung des aufsichtlichen Benchmarkings“. 
2. Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt:  
§ 5„ 
Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking 
(1)  Das Institut meldet die Ergebnisse seiner Berechnungen für diejenigen seiner Risikopositionen 
oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn 
1. für einen internen Ansatz nach § 1 Absatz 27 des Kreditwesengesetzes die technischen
Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die 
zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und 
2. ein Institut diesen internen Ansatz verwenden darf, um risikogewichtete Positionsbeträge oder
Eigenmittelanforderungen zu ermitteln. 
(2) Das Institut meldet die Ergebnisse seiner Berechnungen für diejenigen seiner Risikopositionen 
oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn 
1. für den alternativen Standardansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 
die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein
Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und  
2. ein Institut diesen Ansatz anwendet und zudem
3. der Umfang der dem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte des
Instituts nach Artikel 325a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 500 Millionen Euro 
oder mehr beträgt. 
(3) Das Institut meldet die Ergebnisse der Berechnungen zur Bestimmung des Betrags der erwarteten 
Kreditverluste für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten 
sind, wenn 
1. für die Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste die technischen Durchführungsstandards 
nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige 
Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und  
2. ein Institut  
a) den IRB-Ansatz nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden 
darf oder  
b) den Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet 
und von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf der Grundlage der technischen
Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU als relevantes Institut
festgelegt wurde  
und zudem 
3. das Institut  
a) einen Abschluss im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt, wie sie nach 
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angewandt werden, oder  
b) die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der
Eigenmittel im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards nach Artikel 24 Absatz 2 
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornimmt. 
(4)  Die Berechnungen und Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen für jeden vom Institut
verwendeten Ansatz getrennt erfolgen. Die Ergebnisse der Berechnungen zu einem Referenzportfolio sind mit 
einer Erläuterung der bei der Ermittlung der Ergebnisse angewandten Methoden zu melden. Die zuständige 
Behörde legt weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und Meldungen, insbesondere die Meldefrequenz, 
Meldestichtage und Einreichungstermine, fest. 
§ 6 
Auswertung des aufsichtlichen Benchmarkings 
(1) Die zuständige Behörde erstellt eigene Referenzportfolios ausschließlich in Abstimmung mit der 
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.  
(2) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen 
meldet, verwendet die zuständige Behörde die von den Instituten gemeldeten Informationen, um
insbesondere die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigenmittelanforderungen für diejenigen 
Risikopositionen oder Positionen eines Referenzportfolios zu überwachen, die sich aus den Ansätzen der 
meldepflichtigen Institute ergeben. 
(3) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen 
meldet, bewertet die zuständige Behörde die Qualität dieses Ansatzes. Sie konzentriert sich dabei
insbesondere auf 
1. die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe
Risikoposition oder Position aufweisen, 
2. die Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Variabilität aufweisen, sowie 
3. Fälle einer signifikanten und systematischen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.
(4) Ergeben die Überwachung nach Absatz 2 und die Bewertung nach Absatz 3, dass für einen Ansatz 
die Ergebnisse bestimmter Institute erheblich von den Ergebnissen der Mehrheit der Institute abweichen oder 
dass nur wenige Gemeinsamkeiten bestehen, so dass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt,
untersucht die zuständige Behörde die Gründe hierfür. Wenn klar festgestellt werden kann, dass der Ansatz eines 
Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den 
zugrundeliegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann, ergreift die 
zuständige Behörde angemessene Abhilfemaßnahmen. Bei ihrer Entscheidung über die Angemessenheit von 
Abhilfemaßnahmen sind die Ziele, die mit der Verwendung eines Ansatzes verfolgt werden, zu
berücksichtigen und es ist sicherzustellen, dass die Abhilfemaßnahmen 
1. nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen, 
2. keine falschen Anreize schaffen und 
3. kein Herdenverhalten verursachen.“ 
3. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die nach der 
Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 
bewertet werden, können, vorbehaltlich der Anwendung des § 10a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, mit 
ihrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen, 
in die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes einbezogen werden.“ 
Artikel 10 
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung 
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch 
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (BGBl. I S. 1847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: 
§ 1„ 
Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 
Die folgenden Risikopositionen sind in der jeweils genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung 
einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
Fassung vom 17. Juni 2025 bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 ausgenommen: 
1. gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
Fassung vom 17. Juni 2025 in voller Höhe; 
2. in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage: 
a) Bilanzaktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der
Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, 
und andere Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dieser
Mitgliedstaaten; 
b) Risikopositionen gegenüber Kreditnehmern, sofern die Risikopositionen 
aa) durch eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 
in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung
vom 17. Juni 2025 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, gewährleistet werden 
und 
bb) unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder des 
Garanten nach Doppelbuchstabe aa nicht nachrangig zu bedienen sind; 
c) Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform 
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes 
in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. 
S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften 
teilhaben, und andere Risikopositionen gegenüber diesen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen 
Rechts; 
3. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an Institute und sonstige Risikopositionen gegenüber Instituten in 
voller Höhe, sofern diese Risikopositionen 
a) keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, 
b) höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und 
c) nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten; 
4. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Zentralnotenbank in voller Höhe, sofern diese Bilanzaktiva 
auf die Währung dieser Zentralnotenbank lauten und aufgrund des Mindestreservesolls bei dieser
Zentralnotenbank gehalten werden; 
5. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an einen Zentralstaat, der von einer benannten externen
Ratingagentur (ECAI) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung 
vom 17. Juni 2025 mindestens mit einem Ratingurteil, das der Rating-Klasse 3 gemäß Artikel 114 Absatz 2 
dieser EU-Verordnung zuzuordnen ist, bewertet wurde, in voller Höhe, sofern diese Forderungen 
a) aufgrund von Staatsschuldtiteln bestehen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen 
gehalten werden, und 
b) auf die Währung dieses Zentralstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind; 
6.  in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage die gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 
a) als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und 
b) als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften nicht in Anspruch genommenen
Kreditfazilitäten, die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben; 
7. die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 als außerbilanzielle 
Posten für die Handelsfinanzierung in der Unterklasse 4 eingestuften Geschäfte in voller Höhe, sofern 
a) diese Geschäfte Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, gegenüber
anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder gegenüber eigenen Tochterunternehmen 
sind und 
b) die Gegenpartei in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der 
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025, nach der Richtlinie 2002/87/EG in 
der Fassung vom 13. Dezember 2023 oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt; 
8. rechtlich vorgeschriebene Garantien, die das Institut gegenüber einer Pfandbriefbank in Bezug auf einen 
Darlehensnehmer zu stellen hat, wenn das Institut diesem Darlehensnehmer einen grundpfandrechtlich
besicherten Kredit, der über die Emission von Pfandbriefen refinanziert wird, vor der Eintragung der Hypothek 
oder Grundschuld im Grundbuch ausgezahlt hat, in voller Höhe, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank 
nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern; 
9. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an anerkannte Börsen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72 
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 und sonstige Risikopositionen
gegenüber diesen anerkannten Börsen in voller Höhe und
10. Bilanzaktiva in Form von Forderungen eines Förderinstituts des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 
Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes an Kreditinstitute und sonstige Risikopositionen dieser 
Förderinstitute gegenüber Kreditinstituten in voller Höhe, sofern die betreffenden Forderungen und
Positionen aufgrund von Darlehen bestehen, die dem Förderauftrag entsprechen und über diese Kreditinstitute an 
die Begünstigten weitergereicht werden.“ 
Artikel 11 
Änderung der Institutsvergütungsverordnung 
Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 
der Verordnung vom 14. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 1 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„§ 27 Absatz 1 bis 5 ist zudem von übergeordneten Unternehmen, bei denen es sich um eine
Mutterfinanzholding-Gesellschaft, gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft, EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft handelt, anzuwenden.“ 
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: 
c) „ ihr Gesamtwert an Derivatepositionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt zum 
Abschluss des letzten Geschäftsjahres 2 Prozent der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen 
Vermögenswerte oder ihr Gesamtwert an allen Derivatepositionen übersteigt 5 Prozent, wobei 
beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet
werden.“ 
2. § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: 
b) „ die aufgrund eines Sozialplans gemäß § 112 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder gemäß 
§ 79 Absatz 1 Nummer 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder gemäß den entsprechenden
landesrechtlichen Regelungen geleistet werden,“. 
3. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision, der Prüfungsbericht des
Abschlussprüfers gemäß § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 1 
Absatz 3c des Kreditwesengesetzes der Vergütungskontrollbericht gemäß § 24 Absatz 3 heranzuziehen.“ 
Artikel 12 
Weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung 
Die Institutsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird 
wie folgt geändert: 
1. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Sätze 1 und 2 gelten auch in Bezug auf den Prozess zur Ermittlung der Risikoträger und
Risikoträgerinnen nach § 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes sowie bei Instituten nach § 1 Absatz 3 auf den Prozess 
zur Ermittlung der Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 und 3.“
2. § 4 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Die Vergütungsparameter sind zu Beginn des Bemessungszeitraums festzulegen und müssen sich an den 
Strategien ausrichten sowie das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen. Dabei sind auch die ESG-
Risiken zu berücksichtigen.“ 
3. In § 5 Absatz 1 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt: 
„1a. im Falle einer leistungsabhängigen Vergütung finanzielle und nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt 
werden, einschließlich solcher nach § 4 Satz 4;“. 
Artikel 13 
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung 
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. In § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ 
ersetzt. 
2. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Dabei ist zu beurteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten werden: 
1. die Bestimmungen zu Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung sowie 
2. die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt 
nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen.“ 
3. § 69 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
(1) „ Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle 
nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder nach § 80 Absatz 2 
Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 87 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, so 
ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten.“ 
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: 
(4) „ Führt das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung auch das Kryptowertpapierregister für 
Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurden, gilt § 69b 
entsprechend.“ 
Artikel 14 
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes 
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 19 
des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 38 Absatz 2 des
Kreditwesengesetzes, nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des
Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, 
b) eine Bekanntmachung nach § 32 Absatz 4, § 37 Absatz 1 Satz 3 oder § 38 Absatz 3 des
Kreditwesengesetzes oder des § 10 Absatz 8 oder des § 38 Absatz 1 Satz 3 des
Kreditzweitmarktgesetzes, 
c) eine Prüfung, die aufgrund des § 44 Absatz 1 oder 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen 
nach § 44 Absatz 6, des § 44b Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44b 
Absatz 5 oder des § 44c Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Absatz 4 
des Kreditwesengesetzes oder des § 31 Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach 
§ 31 Absatz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 6 des
Kreditwesengesetzes oder in Verbindung mit § 44b Absatz 2 auch in Verbindung mit § 44b
Absatz 5 des Kreditwesengesetzes oder des § 39 Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen 
nach § 39 Absatz 4 des Kreditzweitmarktgesetzes vorgenommenen wird, 
d) eine Durchsuchung, die aufgrund des § 44 Absatz 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen 
nach § 44 Absatz 6, des § 44b Absatz 4 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44b 
Absatz 5 oder des § 44c Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Absatz 4 
des Kreditwesengesetzes oder des § 31 Absatz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes in
Verbindung mit § 44 Absatz 5 auch in Verbindung mit § 44 Absatz 6 oder des § 44b Absatz 4 auch 
in Verbindung mit § 44b Absatz 5 oder des § 39 Absatz 3 auch in Verbindung mit
Maßnahmen nach § 39 Absatz 4 des Kreditzweitmarktgesetzes vorgenommen wird,“. 
b) Nummer 1b wird durch die folgende Nummer 1b ersetzt: 
„1b. durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen: 
a) eine aufgrund des § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 6 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 5 
Absatz 9 oder Absatz 5 Satz 4 bis 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgenommene
Prüfung, 
b) eine Durchsuchung nach § 5 Absatz 8 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 5
Absatz 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes,“. 
c) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: 
3. „ aufgrund einer nach § 44 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen Prüfung der
Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 und 5 und § 25 Absatz 2 des
Kreditwesengesetzes sowie nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und 
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 
27.6.2013, S. 1) übermittelten Daten, 
4. durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen: 
a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 308 Absatz 1 Satz 2, 
b) eine aufgrund des § 306 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auch in Verbindung mit § 306
Absatz 2 oder des § 306a Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306a Absatz 4 
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67
Absatz 2, § 225 Satz 3 oder § 237 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgenommene 
Prüfung,  
c) eine Durchsuchung nach § 306 Absatz 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306 
Absatz 6 oder § 306a Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306a Absatz 4 
des Versicherungsaufsichtsgesetzes,“.
d) Nummer 7 Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt: 
d) „ eine Prüfung, die aufgrund des § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch in Verbindung mit Maßnahmen 
nach § 14 Absatz 4 des Kapitalanlagengesetzbuches vorgenommen wird, 
e) eine Durchsuchung, die aufgrund des § 14 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach 
§ 14 Absatz 4 des Kapitalanlagengesetzbuches vorgenommen wird,“. 
e) Nummer 10 Buchstabe c wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt: 
c) „ eine Prüfung, die vorgenommen wurde aufgrund 
aa) des § 39 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 3 oder 4 oder § 19 
Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 19 Absatz 6 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, 
bb) des § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 oder 
des § 19 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 19 Absatz 6 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, 
cc) des § 19 Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 6 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, 
d) eine Durchsuchung, die vorgenommen wurde aufgrund des § 19 Absatz 5 auch in Verbindung 
mit Maßnahmen nach Absatz 6 oder nach § 8 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach 
Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“. 
f) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt: 
13. „ durch 
a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 2 
Satz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, 
b) eine Bekanntmachung nach § 30 Satz 1 oder § 35 Absatz 2 Satz 1 des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, 
c) eine aufgrund des § 10 Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 10 Absatz 4 
oder des 20 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, 
d) eine aufgrund des § 20 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 4 oder 
aufgrund des § 25 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes auch in Verbindung mit 
Maßnahmen nach Absatz 4 vorgenommene Durchsuchung, 
e) eine aufgrund des § 10 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 10 Absatz 4 
vorgenommene Durchsuchung,“. 
2. § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierinstituts-, Zahlungsdienste-, Schwarmfinanzierungs-, 
Krypto- und inländisches Investmentwesen (Aufgabenbereich Banken und sonstige
Finanzdienstleistungen),“. 
3. § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute 
mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11 oder Satz 3 des
Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit 
die Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen 
nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen,
Wertpapierinstitute, Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nach § 42
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, Schwarmfinanzierungsdienstleister 
mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-
Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 
2020/1503 in der Fassung vom 12. Juli 2022, Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 
Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau, wobei 
a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, 
die Bankgeschäfte und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste
erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute und 
b) Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige 
Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft 
betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute 
im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,“. 
b) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 
5. „ Gruppe Datenbereitstellungsdienste: Datenbereitstellungsdienste mit einer Zulassung für das
Erbringen von Datenbereitstellungsdienstleistungen nach § 78d Absatz 1 des
Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 
Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024, soweit ihnen keine Erlaubnis zur Erbringung 
von Wertpapierdienstleistungen erteilt ist und sie nach dem Wertpapierinstitutsgesetz
beaufsichtigt werden.“ 
4. § 16f wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Nummer 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Maßgebend ist die auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften 
aufgestellte und festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht; bei 
den Schwarmfinanzierungsdienstleistern, die keine großen Kapitalgesellschaften sind, ist die 
durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines 
vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen
Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen bestätigte Bilanzsumme maßgebend; bei den 
Abwicklungsanstalten ist die Bilanz für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr maßgebend;“. 
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 
3. „ in der Gruppe Datenbereitstellungsdienst nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der
angefangenen Monate, in denen der einzelne Umlagepflichtige umlagepflichtig war, zur
Gesamtzahl der angefangenen Monate eines jeden Umlagepflichtigen der Gruppe, in denen 
dieser jeweils im Umlagejahr umlagepflichtig war.“ 
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: 
c) „ die zu mehr als einem Fünftel bankgeschäfts-, finanzdienstleistungs-, wertpapierinstituts-,
zahlungsdienst-, E-Geld-geschäfts-, schwarmfinanzierungsdienstleistungsgeschäfts-,
kreditdienstleistungsfremde Geschäfte oder kryptoemissions- oder kryptowertedienstleistungsfremde
Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte, Finanz- oder
Kreditdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,“. 
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Sofern die Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die 
Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften
vorgenommen werden.“
5. § 16g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird der folgende Doppelbuchstabe dd eingefügt: 
dd) „ Schwarmfinanzierungsdienstleister mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur
Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der 
Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 7. Oktober 2020, wenn die Erlaubnis in diesen 
Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren oder
Kryptowerten von Kunden zu verschaffen,“. 
b) Nach Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird der folgende Doppelbuchstabe dd eingefügt: 
dd) „ Schwarmfinanzierungsdienstleister mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur
Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der 
Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 12. Juli 2022, wenn die Erlaubnis nicht die 
Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von 
Kunden zu verschaffen,“. 
6. Nach § 23 Absatz 16 wird der folgende Absatz 17 eingefügt: 
(17) „ Die §§ 16e bis 16g in der ab dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 28 Absatz 3 
dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind erstmals für die Umlageabrechnung 2025 anzuwenden. Fehlbeträge, 
nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre, die nach § 16c Absatz 1 der für das Umlagejahr 
2024 geltenden Fassung den Kosten der Gruppe der Schwarmfinanzierungsdienstleister in dem
Umlagejahren 2025 oder später zuzuordnen gewesen wären, sind bei den Umlageabrechnungen ab dem Umlagejahr 
2025 der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Aufgabenbereich Banken und sonstige
Finanzdienstleistungen zuzuordnen.“ 
Artikel 15 
Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes 
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, 
wird wie folgt geändert: 
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 9 bis 10 durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums; Verordnungsermächtigung 
§ 9a Beamte; Verordnungsermächtigung 
§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende; Verordnungsermächtigung“. 
2. Nach § 4 Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt: 
„(1b) Die Bundesanstalt veröffentlicht ihre mittelfristigen strategischen Ziele. Die Übersicht enthält
insbesondere 
1. die vorrangigen Aufsichtsschwerpunkte und deren Begründung sowie 
2. die abstrakten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele. 
Diese sind auf der Internetseite der Bundesanstalt zugänglich zu machen.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:  
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
§ 9„ 
Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums; Verordnungsermächtigung“. 
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
(1) „ Die Mitglieder des Direktoriums stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum 
Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung besitzen und werden auf Vorschlag der
Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt aufgrund von 
objektiven Auswahlkriterien, die das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Die Mitglieder 
des Direktoriums werden in der Regel für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Kein
Mitglied des Direktoriums kann länger als 14 Jahre im Amt bleiben. Die maximale Gesamtdauer der
Amtszeit beträgt 14 Jahre.“ 
c) Nach Absatz 2 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Die Gründe für eine Entlassung veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen, es sei denn, das 
betroffene Mitglied des Direktoriums erhebt Einwände gegen die Veröffentlichung.“ 
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt: 
„(5a) Die Regelungen des § 11a gelten entsprechend für die Mitglieder des Direktoriums. Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates 
bedarf, hierzu konkretisierende sowie ergänzende Regelungen zu den Amtsverhältnissen der
Direktoriumsmitglieder treffen, soweit anerkannte Standards der Compliance und die Besonderheiten des
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses der Direktoriumsmitglieder dies erfordern. In der Rechtsverordnung 
nach Satz 2 kann insbesondere bestimmt werden, 
1. welchen Regelungen zu privaten Geschäften in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 
und Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 
in der Fassung vom 13. Dezember 2023 die Mitglieder des Direktoriums unterliegen; hierbei
können unter anderem Anzeigepflichten, Regelungen zu Interessenerklärungen, Handelsverbote,
Kontrollverfahren und Verkaufsgebote vorgesehen werden, die mindestens dem Standard der
Regelungen entsprechen, welche für die Beschäftigten der Bundesanstalt gelten; 
2. welchen Regelungen die Mitglieder des Direktoriums unterliegen, wenn sie beabsichtigen,
innerhalb der ersten 24 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Beschäftigung in Form einer 
Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, einschließlich 
einer freiberuflichen Tätigkeit, aufzunehmen; hierbei können unter anderem sowohl
Anzeigepflichten gegenüber dem Bundesministerium vorgesehen werden als auch abgestufte
Untersagungsmöglichkeiten in Fällen, in denen öffentliche Interessen beeinträchtigt oder schwer
beeinträchtigt werden; für Untersagungen ist eine Entschädigung vorzusehen, die mindestens der halben 
Höhe des monatlichen Entgelts für die Tätigkeit als Direktoriumsmitglied entspricht.“ 
4. § 9a wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
„§ 9a 
Beamte; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 
(4) „ Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann aus dienstlichem 
Interesse bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden
(Karenzzeit), auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.“ 
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: 
(6) „ Das Bundesministerium der Finanzen kann, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche Karenzzeit bei welcher Art von beabsichtigter
Anschlussbeschäftigung durch die Bundesanstalt vorzusehen ist, wobei insbesondere nach beaufsichtigten 
Instituten, Unternehmen, die Dienstleistungen für beaufsichtigte Institute erbringen, und Unternehmen, 
die an die zuständige Behörde gerichtete Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten erbringen, 
differenziert werden kann.“ 
5. § 10 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
§ 10„ 
Angestellte, Arbeiter und Auszubildende; Verordnungsermächtigung“. 
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des 
Bundesrates bedarf, festlegen, welchen Karenzzeiten bei welcher Art von beabsichtigter
Anschlussbeschäftigung zur Geltung zu verhelfen ist innerhalb des rechtlich möglichen Rahmens, wobei
insbesondere nach beaufsichtigten Instituten, Unternehmen, die Dienstleistungen für beaufsichtigte Institute
erbringen, und Unternehmen, die an die zuständige Behörde gerichtete Lobbying- oder
Interessenvertretungstätigkeiten erbringen, differenziert werden kann.“ 
6. Nach § 11a Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 
festlegen, dass Beschäftigte der Bundesanstalt verpflichtet werden, bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach 
jährlich eine Interessenerklärung abzugeben, die Angaben zu den Finanzinstrumenten nach Absatz 1 und 
Kryptowerten nach Absatz 1a und weiteren Anlageprodukten nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 enthält, die 
Anlass zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts geben könnten.“ 
Artikel 16 
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch 
Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 7 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
(3) „ Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des 
Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags 
durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende
Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige
Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
2. § 14 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „ Die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank nach § 19 Absatz 1, 5 und 6 gelten entsprechend § 44b des Kreditwesengesetzes gegenüber den
Inhabern bedeutender Beteiligungen, den Mitgliedern ihrer Organe und ihren Beschäftigten.“ 
3. § 19 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen und die für das Institut tätigen Agenten sowie 
E-Geld-Agenten, seine Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen sowie zentrale
Kontaktpersonen sowie all deren Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben der Bundesanstalt, 
den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer
Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen;
Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem 
Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen.“ 
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, 
derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die 
Räume des Instituts, der Zweigniederlassung, des Agenten sowie E-Geld-Agenten oder des
Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese 
Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen 
sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht 
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 3 bis 5 zu dulden.“ 
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: 
(5) „ Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der 
nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren
Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 
das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer
vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach 
Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder
verzögert, dadurch dass sie oder es 
1. Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 
2. Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. 
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im 
Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit 
einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung 
dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung 
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, 
in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde 
zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die
Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort 
der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die
Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(6) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände
sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
Werden Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten 
Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.“ 
4. § 39 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Auf Institute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie 
die §§ 3, 7 bis 9 und 19 Absatz 1 und 4 bis 6 anzuwenden.“ 
5. § 64 Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 
2. „ entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder § 19 Absatz 1 Satz 6, Absatz 5 
Satz 10 oder Absatz 6 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet,“. 
Artikel 17 
Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes 
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes 
vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 78c die folgende Angabe eingefügt: 
„Kapitel 7b 
Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten 
§ 78d Zulassungsverfahren; Ausnahmen 
§ 78e Versagung der Zulassung; Entzug der Zulassung 
§ 78f Unterrichtung der ESMA“. 
2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: 
§ 1„ 
Anwendungsbereich 
Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute und Datenbereitstellungsdienste mit Sitz oder Tätigkeit im 
Inland anzuwenden.“ 
3. Nach § 2 Absatz 38 wird der folgende Absatz 39 eingefügt: 
(39) „ Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind Datenbereitstellungsdienste im Sinne 
von § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes.“ 
4. § 5 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Ein Wertpapierinstitut, ein Mutterunternehmen oder ein Auslagerungsunternehmen, dessen
Geschäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und dessen Beschäftigte
haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der 
Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte 
über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls
Kopien anzufertigen und auszuhändigen; Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf
Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Wertpapierinstitut oder dem
Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“ 
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, 
derer sich die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank bei der Durchführung der Prüfungen 
bedient, können hierzu die Räume des Wertpapierinstituts, Mutterunternehmens oder
Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese 
Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als 
Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für ein 
nicht in die Konsolidierung einbezogenes Tochterunternehmen, dessen Tochterunternehmen
sowie für ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen.“ 
b) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: 
„Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach Satz 1 bestehen auch für Beschäftigte oder Mitglieder 
eines Organs einer solchen Person oder eines solchen Unternehmens. Mitglieder eines Organs und
Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen 
Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“ 
c) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt: 
(8) „ Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der 
nach der nach Absatz 4 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren 
Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder 
einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die
Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet 
oder verzögert, dadurch dass sie oder es 
1. Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 
2. Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. 
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im 
Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit 
einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung 
dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung 
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, 
in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde 
zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die
Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort 
der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die
Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 
(9) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände
sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten 
Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.“
5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: 
§ 6„ 
Sofortige Vollziehbarkeit 
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der
Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 bis 7 und 9, des § 5a, des § 7 
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18 Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des 
§ 19 Absatz 2, des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1 und 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 
Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 2, des § 39 Absatz 3, des § 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des 
§ 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, 
des § 71 Absatz 3, des § 77 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 und 2, des § 80 Absatz 1 und 2 sowie 
des § 81 Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.“ 
6. § 65 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: 
2. „ die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des 
Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 
erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf 
die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; die Vorgaben der Anzeigenverordnung 
betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind
entsprechend anwendbar, und 
3. die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und 
Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne 
des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die 
für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
erforderlich sind; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1a 
Nummer 6 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar.“ 
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: 
(3) „ Ein Großes Wertpapierinstitut, das über einen Beschluss über die Billigung einer höheren 
variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes verfügt, hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des 
Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind. Die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die 
Anzeigen nach § 24 Absatz 1c des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar. 
(4) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
dreijährlich anzuzeigen: 
1. die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, die für die Zwecke des Artikels 75 
Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind; die 
Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des
Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar, und 
2. die für einen Vergleich der Diversität in den Instituten nach Artikel 91 Absatz 9 in Verbindung 
mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024
erforderlichen Informationen; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach 
§ 24 Absatz 1e des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar.“ 
7. § 66 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: 
(3) „ Ein Mittleres Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich 
anzuzeigen:
1. die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 
34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind, 
wenn seine bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten 
vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder es von der
Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wird; der Vergleich umfasst auch die
Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, und 
2. die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und
Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des
Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine 
aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind. 
(4) Ein Mittleres Wertpapierinstitut, dessen bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte,
gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen 
oder das von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wird, hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dreijährlich anzuzeigen: 
1. die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, die für die Zwecke des Artikels 34
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind, und 
2. die Informationen zum Vergleich der Diversität in den Instituten, die für die Zwecke des Artikels 26 
der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024erforderlich sind.“ 
8. § 73 Absatz 5 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, 6, 8 und 9, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31, 32 
und 33 Absatz 1 und 2, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und 
Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1,“. 
9. Nach § 78c wird das folgende Kapitel 7b eingefügt: 
„Kapitel 7b 
Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten 
§ 78d 
Zulassungsverfahren; Ausnahmen 
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf nach
Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der schriftlichen oder elektronischen 
Zulassung durch die Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 
anzuwenden. 
(2) Der erforderliche Inhalt des Zulassungsantrags, dessen Form und das Zulassungsverfahren
bestimmen sich nach den Artikeln 27c und 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, nach der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/571 sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110. 
(3) Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem 
Gesetz oder mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verfolgten Zwecks halten müssen. 
(4) Ausnahmen von der Zulassungspflicht als Datenbereitstellungsdienst ergeben sich aus Artikel 27b 
Absatz 2 und Artikel 27c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
§ 78e 
Versagung der Zulassung; Entzug der Zulassung 
(1) Die Zulassung als Datenbereitstellungsdienst ist zu versagen, wenn 
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht den Anforderungen nach
Artikel 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/571, genügt, oder 
2. das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, die nach Titel IVa der Verordnung (EU) 
Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit den dazu erlassenen Rechtsakten, erforderlichen personellen 
oder organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Dienstleistungen, für die 
es die Zulassung beantragt, zu schaffen. 
(2) Die Bundesanstalt kann die von ihr erteilte Zulassung außer nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Artikel 27e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entziehen. 
§ 78f 
Unterrichtung der ESMA 
Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die Erteilung einer 
Zulassung nach Artikel 27c Absatz 1 sowie den Entzug einer Zulassung nach Artikel 27e Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“ 
10. Nach § 82 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: 
„(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 eine Dienstleistung eines
Datenbereitstellungsdienstes erbringt.“ 
11. § 83 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummer 2 ersetzt: 
2. „ entgegen § 5 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Satz 6, oder entgegen § 5 Absatz 5 Satz 6,
Absatz 8 Satz 10 oder Absatz 9 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet,“. 
Artikel 18 
Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung 
Die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 349) wird wie folgt 
geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 
a) Nach der Angabe zu § 9 wird die folgende Angabe eingefügt: 
„§ 9a Anzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes“. 
b) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 14 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 3 
des Wertpapierinstitutsgesetzes“.
2. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt: 
„§ 9a 
Anzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes 
(1) Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind von Mittleren
Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der
letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder die von der
Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand 
zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 01.01“, 
„R 02.01“, „R 02.02“ und „R 05.01“ nach den Anlagen 11 bis 14 einzureichen. Satz 1 gilt für
Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne von § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, 
dass das EU-Mutterwertpapierinstitut, die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-
Mutterfinanzholdinggesellschaft die Angaben für alle Unternehmen der Gruppe, die der aufsichtlichen
Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, auf zusammengefasster Basis
einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein Wertpapierinstitut angehört, das nach § 66 Absatz 3
Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zur Abgabe der Anzeige verpflichtet ist. 
(2) Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über Geschäftsleiter, 
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von 
jährlich mindestens 1 Million Euro (Einkommensmillionäre) sind von Mittleren Wertpapierinstituten
jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen
Geschäftsjahr mit den Formularen „R 04.01.a“, „R 04.01.b“ und „R 04.01.c“ nach den Anlagen 15 bis 17
einzureichen. Mittlere Wertpapierinstitute, deren EU-Mutterwertpapierinstitut, EU-
Mutterinvestmentholdingggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdingggesellschaft in einem anderen Staat innerhalb 
des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, haben die Anzeige nicht einzureichen. Satz 1 gilt für
Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne von § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit der Maßgabe
entsprechend, dass das EU-Mutterwertpapierinstitut, die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die
gemischte EU-Mutterfinanzholdingggesellschaft die Angaben für alle Unternehmen der Gruppe, die der
aufsichtlichen Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, auf
zusammengefasster Basis einzureichen hat. Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-
Gruppen im Sinne von § 10a des Kreditwesengesetzes, denen ein Mittleres Wertpapierinstitut im Sinne von 
§ 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes angehört, gilt Satz 3 entsprechend. Die Anzeige der
Informationen über die Einkommensmillionäre erfolgt aggregiert für Vergütungsstufen von jeweils 1 Million Euro 
separat für jeden Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein
Einkommensmillionär tätig ist. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Vertragsstaaten des 
Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Vertragsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche
Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als 
auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Vertragsstaat nach Satz 6
zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
ausüben. 
(3) Anzeigen nach § 66 Absatz 4 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum
geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle
Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300
Millionen Euro betragen, oder die von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert 
wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand 
zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 06.01.a“ 
und „R 06.01.b“ nach den Anlagen 18 und 19 einzureichen. Die Anzeige erfolgt auf Einzelbasis für die im 
Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mittlere Wertpapierinstitute 
mit weniger als 50 Mitarbeitern nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres
abgeschlossenen Geschäftsjahr, unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Abweichend von Satz 1 müssen 
Mittlere Wertpapierinstitute, die Tochterunternehmen eines EU-Mutterwertpapierinstituts sind, keine
Anzeige einreichen. In Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne des § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
deren Mutterunternehmen eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-
Mutterfinanzholdingggesellschaft ist, ist die Anzeige nur von dem gruppenangehörigen Mittleren Wertpapierinstitut 
mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, einzureichen. 
(4) Anzeigen nach § 66 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes für einen Vergleich der 
Diversität in den Instituten sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle 
Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 
300 Millionen Euro betragen oder die von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu
aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 30. April nach 
dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen 
„R 13.00.a“, „R 13.00.b“, „R 14.00“, „R 15.00“, „R 16.00“, „R 17.00“, „R 18.00“, „R 19.00“, „R 20.00“, 
„R 21.00“, „R 22.01“, „R 22.02“, „R 22.03“ und „R 23.00“ nach den Anlagen 20 bis 33 einzureichen. Die 
Anzeige ist auf Einzelinstitutsebene einzureichen. 
(5) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen 
Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu 
verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden 
weiter. Den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des
Wertpapierinstitutsgesetzes und der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung zugrunde zu legen. Die Angaben 
nach den Absätzen 1, 2 und 4 müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den 
Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren
Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung 
der Anzeige gewährt worden ist oder die nach § 8 Absatz 4 Satz 4 der Wertpapierinstituts-
Vergütungsverordnung ermittelt worden ist. Die Angaben nach Absatz 3 müssen sich auf die Gesamtjahresvergütung
beziehen, die den Geschäftsleitern und Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des 
Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist. Bei den 
Angaben gemäß den Absätzen 3 und 4 sind reguläre Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und 
zur Arbeitsförderung, garantierte variable Vergütungen und Abfindungen außen vor zu lassen. Bei
Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im 
Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt.“ 
3. In § 14 wird in der Überschrift und in Absatz 2 jeweils die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe 
„Absatz 3“ ersetzt. 
4. Nach Anlage 10 (zu § 19) werden die Anlagen 11 bis 33 eingefügt und erhalten die aus dem Anhang zu 
diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 
Artikel 19 
Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes 
Das Kreditzweitmarktgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2) wird wie folgt geändert: 
1. § 11 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt: 
2. „ nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte
Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften 
im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs, 
3. Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach 
Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG in der Fassung vom 24. November 2021 oder Artikel 35 der 
Richtlinie 2014/17/EU in der Fassung vom 24. November 2021 unterliegen, wenn sie in diesem
Vertragsstaat tätig sind, sowie 
4. Unternehmen, die Kreditdienstleistungen ausschließlich für einen Kreditkäufer mit Sitz in einem
Vertragsstaat und im Zusammenhang mit einem notleidenden Kreditvertrag erbringen, der nicht mit einer
in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Person oder einem in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten
Unternehmen geschlossen wurde.“ 
2. § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der 
Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Regelungen für die
Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle, darunter Risikomanagement- und
Rechnungslegungsverfahren, zum Zweck der Achtung der Rechte der Kreditnehmer und des Schutzes personenbezogener
Daten schaffen.“ 
3. In § 25 Absatz 3 und 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Geschäftsräumen“ durch die Angabe „Räumen“ 
ersetzt. 
4. § 31 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer 
sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des
Kreditkäufers oder von dessen Vertreter sowie des Kreditdienstleisters, der Zweigniederlassung oder des 
Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume 
auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch 
Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die
Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden.“ 
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
(3) „ § 44 Absatz 4 bis 8 und § 44b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.“ 
5. § 38 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
(3) „ Der Abwickler ist berechtigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des 
Unternehmens zu beantragen. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des
Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende
Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige
Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ 
6. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Nummer 21 wird die Angabe „§ 40“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt. 
b) In Nummer 22 wird die Angabe „Satz 3 oder § 40“ durch die Angabe „Satz 4 oder § 39“ ersetzt. 
c) Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 23 eingefügt: 
23. „ entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 
Satz 3 oder Absatz 7 Satz 5 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,". 
d) Die bisherige Nummer 23 wird zu Nummer 24 und die Angabe „Absatz 5“ wird durch die Angabe 
„Absatz 7“ ersetzt. 
e) Die bisherige Nummer 24 wird zu Nummer 25.
Artikel 20 
Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes 
Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2), das durch Artikel 2 
des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 23 Absatz 6 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 25 Absatz 9 
bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3 
bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur 
Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Gesetzes tätig 
werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht 
mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.“ 
2. § 20 wird wie folgt geändert: 
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Mitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute oder Auslagerungsunternehmen haben auf
Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu 
erteilen und Unterlagen vorzulegen.“ 
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen und 
Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, insbesondere 
Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige, können hierzu die Räume des Instituts oder des
Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb 
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch 
als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“ 
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: 
(3) „ Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der 
nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern 
auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das
Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer
vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach
Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, 
dadurch dass sie oder es 
1. Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 
2. Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. 
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im 
Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit 
einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung 
dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung 
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, 
in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde
zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die
Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort 
der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die
Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. 
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände
sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten 
Gewahrsamsinhaber herausgegeben.“ 
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden.“ 
3. § 25 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach Satz 1 bestehen auch für die bei nach Satz 1
auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen oder Unternehmen, Beschäftigten sowie für die
Mitglieder eines Organs, jeweils auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder Unternehmen.“ 
bb) Der neue Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend.“ 
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: 
(2) „ Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 
gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte dafür 
vorliegen, dass sie aufgrund der Kriterien nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1114 nicht geeignet sind. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend. 
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der 
nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen, Unternehmen sowie von deren
Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. Die
Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände
sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten 
Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.“ 
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden zu den Absätzen 5 bis 10. 
d) Der neue Absatz 9 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 
5. „ der Inhaber der qualifizierten Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 2 bis 4 nicht 
erfüllt.“ 
e) Der neue Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt: 
(10) „ Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 9 auch gegenüber einem die qualifizierte 
Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer qualifizierten
Beteiligung, der an dem begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen.“ 
4. § 26 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend.“
5. § 47 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 7, § 9 Absatz 1 Satz 1 
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 9 Absatz 1 Satz 4, § 10 Absatz 1 oder 8 Satz 1 
bis 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch 
in Verbindung mit § 13 Absatz 4, nach § 15 Absatz 2 oder 4, § 16 Absatz 1 oder 2, § 17 Absatz 1, § 23 
Absatz 2, 3 oder 4, den §§ 27, 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3, den §§ 30, 31
Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7, § 34 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 
Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, nach § 35 Absatz 1 Satz 2, § 39 Absatz 2 
erster Halbsatz oder Absatz 3, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 1 oder 2 oder § 43 Absatz 1 Satz 2 oder
Absatz 2 zuwiderhandelt, 
2. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 oder 2, eine Auskunft 
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, 
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 
3. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2,
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 7 oder Absatz 2 Satz 5 oder § 25 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3 eine 
Maßnahme nicht duldet oder 
4. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.“ 
Artikel 21 
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches 
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes 
vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 
a) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 14 Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstellungen“. 
b) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF und bestimmte Spezial-AIF“. 
2. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: 
§ 14„ 
Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstelllungen 
(1) Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften in 
den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ihnen jeweils 
bedeutend beteiligten Inhaber und Verwahrstellen sowie Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt 
Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 9 und § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen und Unterlagen 
vorzulegen. 
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen auch für Mitglieder der Organe und für Beschäftigte einer 
solchen Gesellschaft oder eines solchen Unternehmens sowie für ihre ehemaligen Mitglieder der Organe und 
ehemaligen Beschäftigten. Die Bundesanstalt kann für Zwecke dieses Gesetzes in den Räumen der nach 
Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen Prüfungen vornehmen. Die
Bediensteten der Bundesanstalt dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie
befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als 
Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach 
den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. 
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und
vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden
durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen 
einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses
Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten
Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es 
1. Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 
2. Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. 
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im
Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur 
unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind 
immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich 
die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 
und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu 
fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis 
und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr 
im Verzug begründet haben, enthalten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die 
Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das
Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die
Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.“ 
3. § 15 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 
(4) „ Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des 
Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags 
durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende
Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige
Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ 
4. § 80 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
1. „ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit 
satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes oder den im 
Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF anzuwendenden Vorschriften, die die Richtlinie 2013/36/EU
umsetzen, zugelassen ist; als Verwahrstelle für inländische AIF kann auch eine Zweigniederlassung eines 
CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich 
dieses Gesetzes beauftragt werden;“.
5. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt: 
§ 87„ 
Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF und bestimmte Spezial-AIF 
(1) Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich 
zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 68 Absatz 7 bis 8 sowie des § 69 Absatz 1, 
2 und 4 entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung nach § 68 Absatz 7 und 7a eines 
Treuhänders gemäß § 80 Absatz 3 ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen
angezeigt ist, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, und wenn in der letzten 
Prüfung des Treuhänders keine wesentlichen Feststellungen getroffen wurden. 
(2) Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Spezial-AIF beauftragt sind und für deren Anteile 
oder Aktien das Kryptowertpapierregister führen, gelten hinsichtlich der Kryptowertpapierregisterführung 
zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 68 Absatz 7 bis 8 entsprechend. 
Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung absehen, soweit dies aus besonderen Gründen,
insbesondere wegen der Art der verwahrten Vermögensgegenstände und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, 
angezeigt ist.“ 
6. § 340 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: 
2. „ entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in 
Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b
Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 
rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt, 
3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 10 oder Absatz 4 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet,“. 
Artikel 22 
Änderung des Pfandbriefgesetzes 
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 4 Absatz 3b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Absatz 3a Satz 1 und 2 gilt entsprechend bei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder von
Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, einschließlich Deckungsprüfungen nach § 3
Absatz 1 Satz 3, festgestellten Mängeln, die die Deckungsrechnung nach Absatz 4, die
Deckungsregisterführung nach § 5, die Anforderungen an das Risikomanagement nach § 27, das pfandbriefrechtliche
Meldewesen nach § 27a, die Einhaltung der Transparenzvorschriften des § 28, die Angemessenheit der zur Ermittlung 
der barwertigen sichernden Überdeckung nach der Pfandbrief-Barwertverordnung verwendeten Methoden 
und Prozesse oder die Angemessenheit der Methoden und Verfahren der Beleihungswertermittlung
betreffen.“ 
2. § 5 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „ Die Pfandbriefbank hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass für den Fall des Verlusts 
oder der Beschädigung des Deckungsregisters jederzeit die zu seiner Wiederherstellung erforderlichen 
Informationen sicher verwahrt werden.“ 
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 23 
Änderung der Deckungsregisterverordnung 
Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074), die zuletzt durch Artikel 4 der 
Verordnung vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 
(1) „ Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 
Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes sowie an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des
Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes.“ 
2. Teil 4 wird gestrichen. 
3. § 18 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 3 wird gestrichen. 
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: 
(5) „ Auf bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens von Artikel 23 Nummer 2] bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingegangene Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 des 
Pfandbriefgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum ein Tag vor Inkrafttreten von 
Artikel 22 Nummer 2 Buchstabe a] geltenden Fassung sind die §§ 17 und 18 Absatz 3 in der bis zum 
… [einsetzen: Datum ein Tag vor Inkrafttreten von Artikel 23 Nummer 2] geltenden Fassung bis zum 
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens von Artikel 23 Nummer 2 plus 1 Jahr] anzuwenden.“ 
Artikel 24 
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 306 durch die folgende Angabe ersetzt: 
„§ 306 Betreten und Durchsuchung von Räumen; Sicherstellung 
§ 306a Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte 
§ 306b Kontenevidenz“. 
2. § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 
6. „ von den Vorschriften über die Aufsicht § 294 Absatz 2 Satz 2 bis 4, die §§ 298 und 299 Nummer 1, 
die §§ 303, 305 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3, § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 7, die §§ 306a, 308 und 310 sowie die Vorschriften einer 
Rechtsverordnung nach § 310a sowie“. 
3. § 168 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „ Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 4, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, 
die §§ 11, 16, 24, 25, 47 Nummer 1, 2, 5, § 294 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die §§ 305, 
306 bis 307 und 310 bis 315 mit Ausnahme des § 312 Absatz 1 entsprechend.“
4. § 169 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 1 gelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§ 4, 68 Absatz 2 
Satz 4, die §§ 298, 299 Nummer 1, die §§ 303, 305 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3, § 306 Absatz 1 Satz 1 
Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 bis 7, die §§ 306a und 310 dieses Gesetzes sowie § 17 
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend.“ 
5. § 225 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Rechte nach den §§ 305 und 306 zu.“ 
6. § 243 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: 
(6) „ Für die Zwecke des Absatzes 5 Satz 1 ist § 305 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2 
sowie Absatz 3 entsprechend anwendbar.“ 
7. § 293 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem 
Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7, die §§ 303, 305, 306 bis 306b, 310 und 
333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a entsprechend; § 299 bleibt unberührt.“ 
8. § 305 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Personen“ durch die Angabe „Personen, auch 
nach deren Ausscheiden aus dem Organ oder Unternehmen,“ ersetzt. 
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. 
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
(3) „ Wer nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“ 
d) Absatz 6 wird gestrichen. 
e) Absatz 7 wird zu Absatz 4 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Soweit es zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen erforderlich ist, dürfen die 
nach den Absätzen 1 und 2 auskunfts- und vorlagepflichtigen Personen und Unternehmen
Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten.“ 
f) Absatz 8 wird zu Absatz 5. 
9. § 306 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 
§ 306„ 
Betreten und Durchsuchung von Räumen; Sicherstellung“. 
b) Absatz 4 wird gestrichen. 
c) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beteiligten oder
beauftragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in den Fällen des 
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 die Geschäftsräume des geprüften Unternehmens innerhalb der üblichen 
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.“
d) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: 
(5) „ Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume der nach § 305 Absatz 1 auskunfts- 
und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem
Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das
Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf 
Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes
entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es 
1. Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 
2. Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. 
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im 
Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit 
einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung 
dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung 
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, 
in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde 
zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die
Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort 
der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die
Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. 
(6) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde können Gegenstände sicherstellen, die als
Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für 
das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber 
herausgegeben.“ 
e) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 sowie nach den 
Absätzen 2, 4, 5 und 6 zu dulden.“ 
10. Nach § 306 werden die folgenden §§ 306a und 306b eingefügt: 
„§ 306a 
Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte 
(1) Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie andere Unternehmen, 
die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen sind oder einbezogen waren, haben der Bundesanstalt 
auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, wenn 
Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass  
1. das Unternehmen Geschäfte betreibt, für die es nicht die nach § 8 erforderliche Erlaubnis hat, oder  
2. entgegen § 61, § 67 oder § 169 den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder fortführt.  
Mitglieder eines Organs sowie Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach dem Ausscheiden aus dem
Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in 
Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und
Vermögenswerten erteilen. 
(2) Die Bundesanstalt kann Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach 
Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen, soweit dies zur
Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist. Die Bediensteten der 
Bundesanstalt dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und 
besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume 
auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch
Räume, die als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der 
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und
vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die
Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von
Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen 
sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als 
Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, 
in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; 
die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung geltend entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine 
Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung 
und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die
Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. 
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die 
Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. 
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 zu dulden. 
(6) Die Rechte der Bundesanstalt sowie die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen
bestehen auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, 
dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Versicherungsgeschäfte
einbezogen sind. Auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens der zuständigen Behörde eines anderen 
Staats an die Bundesanstalt bestehen sie auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Unternehmen oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss 
oder die Abwicklung von Versicherungsgeschäften einbezogen sind, die in dem anderen Staat entgegen
einem dort bestehenden Verbot betrieben werden. 
§ 306b 
Kontenevidenz 
Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere 
im Hinblick auf unerlaubt betriebene Versicherungsgeschäfte, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit 
im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.“ 
11. § 308 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz ersetzt: 
(5) „ Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des 
Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags 
durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende
Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige
Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ 
12. § 310 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde
einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 
Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, 
§ 137 Absatz 2, § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit § 8 
Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den 
§§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 und 2, den §§ 306, 
306a, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 308d, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung.“
13. § 319 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Unternehmen oder gegen einen 
Geschäftsleiter eines Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie
wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, 
und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und
Charakter des Verstoßes mitteilen.“ 
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 
„(1a) Abweichend von Absatz 1 hat die Bundesanstalt jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes 
Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines solchen Unternehmens verhängte und
bestandskräftig gewordene Maßnahme sowie jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung, sofern die 
Maßnahme oder Bußgeldentscheidung aufgrund eines Verstoßes gegen eine der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023 dienende Vorschrift dieses Gesetzes, eines 
anderen Gesetzes oder den jeweils dazu erlassenen Rechtsverordnungen ergeht, unverzüglich auf ihren 
Internetseiten öffentlich bekannt zu machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des 
Verstoßes und zu den für den Verstoß verantwortlichen Personen mitzuteilen.“ 
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „ Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar
gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung 
nach den Absätzen 1 oder 1a 
1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung
personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre, 
2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Fortgang einer strafrechtlichen
Ermittlung erheblich gefährden würde oder 
3. den beteiligten Unternehmen oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden 
zufügen würde. 
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von 
der Bekanntmachung nach den Absätzen 1 oder 1a absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung 
auf anonymer Basis weggefallen sind. Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahmen 
nach Satz 1 nicht ausreichend sind, um eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität auszuschließen, oder 
den Beteiligten nach Satz 1 Nummer 3 einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würden.“ 
d) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Eine Bekanntmachung soll mindestens fünf Jahre auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht 
bleiben.“ 
14. § 326 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „ Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei 
der Ausübung der Aufsicht, so trifft die Bundesanstalt die zweckdienlichen Maßnahmen unter Anwendung 
der §§ 298, 305, 306 bis 306b und 309 und unterrichtet davon die ersuchende Behörde.“ 
15. § 327 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht nach § 62 Absatz 1 oder § 169 Absatz 1 oder zur Prüfung eines 
im Inland ansässigen Dienstleisters erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats in
Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Aufsichtsbehörde befugt, in den Geschäftsräumen 
der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs
vorzunehmen; § 305 Absatz 3, § 306 Absatz 4 und § 306a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.“
16. § 332 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
a) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 305 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4“ durch 
die Angabe „§ 306a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 306a Absatz 6“ ersetzt.  
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 
6. „ entgegen § 306 Absatz 7 Satz 1 oder § 306a Absatz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder“. 
Artikel 25 
Folgeänderungen 
(1) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 
7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 375 wird wie folgt geändert: 
1. Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: 
11. „ § 2c Absatz 2 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 45a Absatz 2 
Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes,“. 
2. Nummer 11c wird durch die folgende Nummer 11c ersetzt: 
„11c. § 13 Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 5 Satz 2, § 25 Absatz 9 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 4 Satz 4 sowie § 39 
Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes,“. 
(2) Das Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) wird wie folgt geändert: 
§ 3 Absatz 4 Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 
9. „ Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305, 306 bis 306b des 
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, für Bereiche, die erfasst sind 
von den Vorschriften der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I 
S. 2858), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 414)
geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für 
Bedingungen, die für das Angebot und den Abschluss von Versicherungen zur Erfüllung einer in einem 
Mitgliedstaat vorgeschriebenen Versicherungspflicht gelten.“ 
(3) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I 
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden 
ist, wird wie folgt geändert: 
§ 107 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch dann einleiten, wenn sie eine Prüfung nach 
§ 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, nach § 5 
Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 
oder nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder durchgeführt hat und 
die Prüfungen denselben Gegenstand betreffen.“ 
(4) Die Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 7
Absatz 41 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 10 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Die Eignung eines institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens wird auf der Grundlage 
einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach
§ 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes beurteilt und nach erteilter Eignungsbestätigung durch
Nachschauprüfungen überprüft.“ 
(5) Das Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 7
Absatz 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 50 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 
(3) „ Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Einlagensicherungssystemen die Auskunfts- und
Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 7 des Kreditwesengesetzes zu.“ 
(6) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch 
Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 
§ 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 
(2) „ Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches 
durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen
Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des
Kapitalanlagegesetzbuches waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum
Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken.“ 
Artikel 26 
Weitere Folgeänderungen 
(1) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 25 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 375 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: 
11. „ § 2c Absatz 2 Satz 2 bis 7, § 2h Absatz 22 Satz 2 und Absatz 23 Satz 1 und 3, § 28 Absatz 2, § 36 Absatz 3 
Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 45a Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes,“. 
(2) Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 25 Absatz 3 dieses Gesetzes geändert worden 
ist, wird wie folgt geändert: 
§ 80 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Absatz 1 und § 25e 
Absatz 4 des Kreditwesengesetzes oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach § 28 Absatz 1 und 
2 und § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten.“ 
(3) Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 
5. „ Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3, des § 10a 
Absatz 7 Satz 1 und 3, des § 11 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5, des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3, des § 13c Absatz 1 
Satz 2 und 4, des § 22 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1, des § 24 Absatz 4 
Satz 1, 2 und 4, dieser auch in Verbindung mit § 2 Absatz 10 Satz 4 und 6, mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3, 
mit § 25e Absatz 4 Satz 3 sowie mit § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3, des § 25a Absatz 6 Satz 1 bis 3 und 5, des 
§ 25f Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie des § 53j Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes jeweils im 
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute, 
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 51a Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie des § 51b Absatz 2 Satz 1 und 
3 des Kreditwesengesetzes jeweils im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung 
des Spitzenverbands der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, Rechtsverordnungen nach Maßgabe
des § 18a Absatz 11 Satz 1, des § 22d Absatz 1 Satz 2 und des § 24c Absatz 7 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes im 
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 29 Absatz 4 
Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für 
Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und Rechtsverordnungen nach
Maßgabe des § 31 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,“. 
Artikel 27 
Außerkrafttreten 
Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes treten außer Kraft: 
1. das Gesetz über die Deutsche Reichsbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-5, 
veröffentlichten bereinigten Fassung, 
2. die Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen in 
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und 
3. die Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von
Bausparverträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-6-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung. 
Artikel 28 
Inkrafttreten 
(1) Die Artikel 2, 5, 9, 12, 15 und 26 treten am 11. Januar 2026 in Kraft. 
(2) Artikel 3 tritt am 11. Januar 2027 in Kraft. 
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
EU-Rechtsakte: 
1. Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von 
Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die 
Richtlinie 2006/46/EG vom 14. Juni 2006 (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist 
2. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung 
internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 
vom 11. März 2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist 
3. Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der 
Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 
98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die 
Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist 
4. Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments 
und des Rates (ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1004/2008 vom 15. Oktober 2008 
(ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 37) geändert worden ist 
5. Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen 
(„EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1; L, 2024/90828, 20.12.2024)
6. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und 
zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66; L 207 vom 11.8.2009, S. 14; L 199 
vom 31.7.2010, S. 40; L 234 vom 10.9.2011, S. 46), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 vom 24. November 2021 
(ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1) geändert worden ist 
7. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und 
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) 
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2994 vom 
27. November 2024 (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024) geändert worden ist 
8. Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung 
und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie 
zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7), die durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 
25. November 2015 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35) geändert worden ist 
9. Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen 
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.11.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist 
10. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer 
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und 
zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2025/2088 vom 8. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2088, 21.10.2025) geändert worden ist 
11. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der
technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 
2024 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist 
12. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale 
Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1 vom 
27. November 2024 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025) geändert worden ist 
13. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen 
an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, 
S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die 
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1215 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1215, 25.6.2025) geändert worden ist 
14. Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den
konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 
2024 (ABl. L, 2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist 
15. Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von 
Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung 
der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 
25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2994 
vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024) geändert worden ist 
16. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang 
mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 
19.8.2015, S. 82) 
17. Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge 
für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 
(ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015, S. 34; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 
(EU) 2021/2167 vom 24. November 2021 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1) geändert worden ist 
18. Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für 
die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen 
benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. L 141 vom 
14.5.2014, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 64; L 65 vom 8.3.2018, S. 49) 
19. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch 
(Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und 
der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 
21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 
(ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert worden ist
20. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; 
L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 
(ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert worden ist 
21. Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme
(Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37) 
22. Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die 
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des 
Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 
2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/1, 
8.1.2025) geändert worden ist 
23. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente 
sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, 
S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), 
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2811 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) geändert worden ist 
24. Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher 
Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen 
im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der 
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S 62), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2025/2088 vom 8. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2088, 21.10.2025) geändert worden ist 
25. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der
Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 
98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, 
S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2845 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2845, 27.12.2023) geändert 
worden ist 
26. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über
Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 
9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 
(ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist 
27. Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute 
(ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/786 vom 10. Februar 2022 (ABl. 
L 141 vom 20.5.2022, S. 1) geändert worden ist 
28. Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher
Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13; L 65 vom 8.3.2018, S. 48), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 
2025/1958 vom 9. September 2025 (ABl. L, 2025/1958, 17.10.2025) geändert worden ist 
29. Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für 
kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) 
30. Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben 
bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S 1), die durch die 
Verordnung (EU) 2019/2175 vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist 
31. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des 
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) 
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen 
Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch 
die Richtlinie (EU) 2024/1640 vom 31. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024) geändert worden ist 
32. Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im 
Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) 
Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, 
S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 vom 
13. März 2024 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist 
33. Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
(Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 
2024/896 vom 5. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/896, 20.3.2024) geändert worden ist
34. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74
vom 4.3.2021, S. 35)
35. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des
Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel
aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 vom 10. Juni 2025 (ABl.
L, 2025/1184, 16.7.2025) geändert worden ist
36. Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die
Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der
genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1; L 246 vom 26.9.2017, S. 12; ABl. L 82 vom 26.3.2018, S. 18), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1254 vom 21. April 2021 (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 6) geändert worden ist
37. Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen
Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 126), die
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/63 vom 26. September 2017 (ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 2) geändert worden
ist
38. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer
Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit
zusammenhängenden Mitteilungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte
für Finanzinstrumente (ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 3)
39. Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und
standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG)
Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die durch die Verordnung (EU) 2021/557 vom
31. März 2021 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1) geändert worden ist
40. Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates
Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember
2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
41. Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über
Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014
und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom
22.7.2021, S. 60), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023)
geändert worden ist
42. Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und
2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64; L 405 vom 2.12.2020, S. 84; L 214 vom 17.6.2021, S. 74), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2024/2994 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024) geändert worden ist
43. Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter
Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien
2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29), die durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember
2023 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023) geändert worden ist
44. Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische
Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)
2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 vom 12. Juli 2022 (ABl.
L 273 vom 21.10.2022, S. 3) geändert worden ist
45. Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer
Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die
aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom
19.3.2021, S. 1; L 136 vom 21.4.2021, S. 328; L 410 vom 18.11.2021, S. 201), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2024/855 vom 15. März 2024 (ABl. L, 2024/855, 24.4.2024) geändert worden ist
46. Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer
Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung
(EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom
21.4.2021, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 vom 30. November 2022 (ABl. L 324 vom 
19.12.2022, S. 1) geändert worden ist 
47. Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition
der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung
auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter
oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das
Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder
Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 1; L 430 vom 2.12.2021, S. 43)
48. Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für
die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999
(„Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1)
49. Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende
Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 (ABl.
L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist
50. Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale
operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU)
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1; L, 2024/90822, 19.12.2024)
51. Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von
Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150
vom 9.6.2023, S. 1; L, 2023/90032, 17.10.2023)
52. Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU)
2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024; L, 2024/90658, 30.10.2024), die durch die Verordnung
(EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
53. Delegierte Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung einer standardisierten
Methode und einer vereinfachten standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen
ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des
Anlagebuchs eines Instituts auswirken (ABl. L, 2024/857, 24.4.2024; L, 2024/90325, 31.5.2024), die durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2025/1275 vom 17. März 2025 (ABl. L, 2025/1275, 27.6.2025) geändert worden ist
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Drucksache 21/3058 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 148 –
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3058– 149 –
Drucksache 21/3058 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 150 –
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3058– 151 –
Drucksache 21/3058 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 152 –
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3058– 153 –
Drucksache 21/3058 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 154 –
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3058– 155 –
Drucksache 21/3058 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 156 –
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3058– 157 –
Drucksache 21/3058 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 158 –
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3058– 159 –
Drucksache 21/3058 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 160 –
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3058– 161 –
Drucksache 21/3058 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 162 –
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3058– 163 –
Drucksache 21/3058 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 164 –
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3058– 165 –
 
 
 
 
Drucksache 21/3058 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 166 –
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3058– 167 –
Begründung 
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die regulatorischen Anforderungen an Kreditinstitute wurden seit der Finanzmarktkrise fortlaufend intensiv
fortentwickelt und überwiegend ausgeweitet. Dies geschah insbesondere auch durch die Entwicklung des
internationalen Regulierungsrahmenwerks wie die vom Baseler Komitee zur Bankenaufsicht (BCBS) der Zentralbanken 
und Bankenaufsichtsbehörden entwickelten Standards, die über einen Zeitraum von fast zehn Jahren hinweg in 
mehreren Gesetzgebungsakten in der EU implementiert wurden. Zielsetzung der umfassenden Überarbeitung der 
Baseler Standards ist die gezieltere und risikoadäquatere Ausgestaltung von aufsichtlichen Anforderungen,
insbesondere bei den Berechnungsgrundlagen der Eigenmittelanforderungen. In der EU wurden die neuen Standards 
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur 
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer 
Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Output-Floor-
Eigenmitteluntergrenze und die Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf
Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken 
implementiert. Durch die Verordnung, die in der EU unmittelbar geltendes Recht und im Wesentlichen ab 1.
Januar 2025 anzuwenden ist, werden u. a. eine neue Eigenmitteluntergrenze für die Verwendung interner Modelle 
bei der Berechnung von Kapitalanforderungen und Änderungen in der Kapitalunterlegung von Kreditrisiken, u. a. 
durch die Vorgabe neuer Risikogewichte für eine Reihe von Risikopositionen, eingeführt. 
Die neuen Regelungen machten auch Änderungen an der Eigenmittelrichtlinie 2013/36/EU notwendig. Das
betrifft insbesondere die Auswirkungen der Eigenmitteluntergrenze auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung, den 
aufsichtlichen Überprüfungsprozess und die Eigenmittelpufferanforderungen. 
Die Richtlinie legt außerdem eine Aufsichtsregelung für Kryptowerte fest und führt Änderungen zur
Verbesserung des Umgangs der Banken mit Umwelt-, insbesondere Klimarisiken, und Risiken aus dem Bereich Soziales 
und Unternehmensführung ein (ESG-Risiken). Die Richtlinie hebt die spezifischen Aspekte dieser Risiken im 
Rahmen des allgemeinen Risikomanagements von Kreditinstituten hervor. 
Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Vorgaben hinsichtlich dieser Risiken, insbesondere mit Blick auf kleine, 
nicht komplexe Institute, dem Proportionalitätsgrundsatz folgen, und daran ausgerichtet werden, wie weit sie nach 
der Art der Risiken und des Geschäftsmodells des jeweiligen Instituts relevant sind. Das beinhaltet auch, dass 
Vorgaben möglichst bürokratiearm und kohärent zu sonstigen Vorgaben umgesetzt werden.  
Die Tätigkeit von Instituten aus Drittstaaten im Markt für Bankdienstleistungen und am Finanzplatz Deutschland 
war im Lichte der Erfahrungen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und einer vermehrten 
Präsenz von Drittstaaten-Instituten europaweit unzureichend harmonisiert. Damit bestanden aus Sicht der
Institute, aber auch der Sicht von Kunden und Aufsicht, bisher schwer verständliche regulatorische Unterschiede
zwischen den Mitgliedstaaten für die unmittelbare Erbringung von Dienstleistungen aus Drittstaaten und ebenso für 
die Erbringung durch unselbständige Zweigstellen in der EU. Diese standen sowohl einem gesunden
Standortwettbewerb als auch angemessenen Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Präsenz internationaler
Bankkonzerne in der EU als Ganzes im Wege. Dabei soll der Zugang zu Bankdienstleistungen auch unmittelbar aus
Drittstaaten für Institute und professionelle Kunden in angemessenem Rahmen gewährleistet bleiben. Ebenso sollen 
Zweigstellen, die eine wichtige Rolle für die Versorgung der Realwirtschaft mit Bankdienstleistungen und für 
Deutschland als Finanzplatz spielen, mit passgenauen und im Verhältnis zu den von ihnen ausgehenden Risiken 
nicht überschießenden Anforderungen reguliert werden. 
Ferner identifizierte die Richtlinie den Bedarf für eine stärkere Harmonisierung des bislang zwischen den
Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgeformten Regimes der Eignungsprüfung von Mitgliedern der
Leitungsorgane, das um Anforderungen auch für Inhaber von Schlüsselfunktionen ergänzt wird. Die neuen Vorschriften
zielen unter Berücksichtigung des Proportionalitätsgedankens auf eine möglichst frühzeitige Identifikation von 
Eignungsmängeln. 
Zudem zielt die Richtlinie durch eine Überarbeitung der Sanktionsbefugnisse auf eine effektivere Durchsetzung 
regulatorischer Anforderungen ab. 
Neben der bürokratiearmen Umsetzung europäischer Rechtsnormen ist es ein Hauptziel des Gesetzentwurfs, nicht 
notwendige Belastungen der Institute durch deutsche Vorschriften zu verringern. Die entsprechenden Regelungen 
sind insbesondere aufgrund neuer Entwicklungen und geänderter Rahmenbedingungen, der Erkenntnisse aus der 
aufsichtlichen Praxis und vor dem Hintergrund internationaler und europäischer Vorgaben fortwährend zu
überarbeiten und zu präzisieren. Dabei werden im Sinne einer optimierenden Abwägung des Nutzens und der
Zielsetzung der Regulierung einerseits und dem damit verbundenen Erfüllungs- und Verwaltungsaufwand andererseits 
auch bereits bestehende Vorgaben geprüft und, wenn aufsichtliche Erwägungen nicht entgegenstehen, angepasst 
oder gestrichen. Daraus resultieren die Einsparung von Erfüllungsaufwand und Entlastungen etwa bei der Vergabe 
von Krediten, die sowohl Kreditinstitute als auch vornehmlich kleine und mittlere Unternehmen als Kreditnehmer 
entlasten. 
Durch Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2018 vom 9. Februar 2018 zur Änderung von
Anhang IX (Finanzdienstleistungen), Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) und Anhang XXII (Gesellschaftsrecht des 
EWR-Abkommens [2019/2057], veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 323 vom 
12.12.2019, S. 41–44), wurde die Richtlinie 2014/59/EU mit Anpassungen in das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 aufgenommen. Durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses 
Nr. 145/2022 vom 29. April 2022 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens 
[2022/1589], veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 246 vom 22.09.2022, S. 104–105) 
wurde ferner die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur 
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von 
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (1), berichtigt in ABl. L 283 vom 31.8.2020, 
S. 2, mit Anpassungen in das EWR-Abkommen aufgenommen. Vor diesem Hintergrund ist das SAG EWR-
konform anzupassen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Ein Schwerpunkt des Entwurfs ist im Einklang mit der Richtlinie die Beaufsichtigung von Umwelt-, sozialen und 
Unternehmensführungs-(Governance-)Risiken (ESG-Risiken). ESG-Risiken sind im Risikomanagement, in der 
eigenen Unternehmensführung der Institute und in der Unternehmensstrategie zu berücksichtigen. Die Richtlinie 
enthält dafür weitgehende Vorgaben: Institute müssen danach in der Lage sein, ESG-Risiken systematisch zu 
ermitteln, zu messen und zu steuern. Die Aufsichtsbehörden werden verpflichtet und in die Lage gebracht, die 
Risiken auf Ebene der einzelnen Institute und auf Systemebene zu bewerten. Die Institute werden verpflichtet, 
spezifische Pläne aufzustellen, um die finanziellen Risiken anzugehen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus 
ESG-Faktoren einschließlich der EU-weiten Transition zur Klimaneutralität ergeben. Die Institute müssen über 
Regelungen für die Unternehmensführung und über interne Prozesse für den Umgang mit ESG-Risiken sowie 
von ihren Leitungsorganen genehmigte Strategien verfügen, die auch künftigen Auswirkungen der ESG-Faktoren 
Rechnung tragen. Ebenso müssen diese sich in der Vergütungspolitik niederschlagen. In der Umsetzung wird 
dabei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen und es werden umfassende Erleichterungen für 
kleine Institute vorgesehen. 
Für bestimmte Kernbankdienstleistungen (insbesondere Einlagen- und Kreditgeschäft, vorbehaltlich begrenzter 
Ausnahmen) muss eine Zweigstelle gegründet werden, da diese nicht unmittelbar aus einem Drittstaat erbracht 
werden dürfen. Ausgenommen sind davon u. a. Dienstleistungen für Kreditinstitute und Dienstleistungen im
Zusammenhang mit bestimmten Wertpapierdienstleistungen. Für bis Juli 2026 bestehende Vertragsbeziehungen 
wird ein Bestandsschutz vorgesehen. 
Für rechtlich unselbständige Zweigstellen aus Drittstaaten werden neue aufsichtliche Mindestanforderungen
vorgesehen. Die Zweigstellen werden nach ihrer Größe in zwei Klassen eingeteilt, für die unterschiedlich hohe
Kapital- und Liquiditätsanforderungen gelten. Klasse 1 werden auch Zweigstellen zugeordnet, die Privatkunden-
Einlagen entgegennehmen oder aus Herkunftsländern mit nicht adäquater Aufsicht stammen. Außerdem kann die
Aufsichtsbehörde anordnen, dass bei großen oder risikoreichen Unternehmen statt einer unselbständigen
Zweigstelle in der EU eine Tochtergesellschaft gegründet werden muss. 
Verfahrensmäßige und teilweise inhaltliche Vorgaben für die Prüfung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen 
an Kreditinstituten werden präzisiert und erweitert. Ausdrückliche Prüfpflichten werden im Hinblick auf Risiken 
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung formuliert. Erfasst werden auch gesellschaftsrechtliche Vorgänge. 
Unbeschadet der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften soll der Informationsaustausch zwischen den 
Aufsichts- und den Finanzbehörden verbessert werden. Der Informationsaustausch erfolgt dabei im
grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gemäß dem nationalen Recht. 
In das Risikomanagement der Institute sind auch Risiken aus dem Engagement in Kryptowerten aufzunehmen. 
Die Richtlinie erweitert die Anforderungen an die fachliche Eignung der Leitungsorgane von Instituten und macht 
Vorgaben zum Prozess für deren Beurteilung durch die Institute selbst und die Aufsichtsbehörden. Insbesondere 
müssen die Beurteilung und die entsprechenden Unterlagen der Aufsichtsbehörde vor der Bestellung eines
Organmitglieds oder eines Inhabers von Schlüsselfunktionen mitgeteilt werden. Die entsprechende Frist gilt jedoch 
nur für große Institute und es sind Ausnahmen vorgesehen. Eine wichtige Ausnahme gilt für die Bestellung durch 
kommunale Gremien. Die in Deutschland bewährte Praxis, eine Eignung, soweit erforderlich, nach der Bestellung 
herzustellen, soll erhalten bleiben. 
Die Richtlinie enthält Regelungen, wie sich die Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze auf die behördliche
Festsetzung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen auswirkt, die in deutsches Recht umgesetzt werden. 
Die Richtlinie verschärft außerdem die Regeln für Bußen und Zwangsgelder, u. a. wird die Verhängung
wiederkehrender Zwangsgelder möglich. 
Daneben wird das SAG an die Vorgaben des EWR-Abkommens angepasst. 
Schließlich enthält der Entwurf weitere technische Anpassungen betreffend die Befugnisse der Bundesanstalt und 
der Umlagestruktur bei Schwarmfinanzierern. 
Bei den Vorarbeiten für den Entwurf hat sich das Bundesministerium der Finanzen im Sinne eines Praxischecks 
mit der Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie mit Unternehmen der 
Finanzwirtschaft über Maßnahmen zur Entlastung von Bürokratie ausgetauscht. 
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht 
der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die Regelungen sind im Sinne des Artikels 72 
Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. In 
Anbetracht der internationalen und innerstaatlich länderübergreifenden Tätigkeit von Banken können effektive 
und konsistente Vorschriften nur bundeseinheitlich gelten. 
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar – er dient im Wesentlichen der Umsetzung
europarechtlicher Vorgaben.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz dient in besonderem Maße der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Es werden Maßnahmen zur 
Entlastung übermäßiger bürokratischer Anforderungen getroffen.  
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 
2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Förderung der Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 8
„Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und
menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ bei. Es schafft die Rahmenbedingungen, die Wirtschaft in einer nachhaltigen
Ausrichtung zu stärken, Innovationen zu fördern sowie Existenzgründungen und neue Geschäftsmodelle zu
ermöglichen. 
Bei der Erstellung des Gesetzesentwurfes wurden Nachhaltigkeitsaspekte geprüft und die Gesetzesänderungen 
auf Grundlage der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der
Vereinten Nationen und der Ziele und Indikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung von 
2021 bewertet.  
Da es sich bei den gesetzlichen Änderungen in überwiegenden Teilen um die Umsetzung von europäischem Recht 
handelt, zu der sich Deutschland verpflichtet hat, war eine materielle Berücksichtigung der
Nachhaltigkeitsstrategie bei der Erstellung des Gesetzesvorhabens nur eingeschränkt möglich. Der europäische Gesetzgeber hat mit 
der Integration der Regelungen zu den ESG-Risiken aber selbst dem Aspekt der Nachhaltigkeit unmittelbar
dienliche Vorgaben aufgenommen. 
Das vorliegende Gesetz dient der nachhaltigen Entwicklung, da es die Resilienz und Stabilität des Finanzsektors 
stärkt, hierdurch eine langfristige und stabile Finanzierung der Wirtschaft und der Gesellschaft sicherstellt und 
durch eine Stärkung der Wirtschaft zur Bekämpfung von Armut beiträgt. Insbesondere die künftig in vielen
Bereichen des Finanzsektors notwendige Berücksichtigung von ESG-Risiken durch die Unternehmen der
Finanzbranche und die Finanzaufsicht fördert die Bekämpfung von Ungleichheit, stärkt eine inklusive, nachhaltige und 
friedliche Gesellschaft und dient einer klima- und umweltschützenden Transformation der Wirtschaft. Das Gesetz 
steht somit in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und fördert die
Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. 
Im Einzelnen trägt das Gesetz insbesondere in folgenden Fällen zur Verwirklichung der Schlüsselindikatoren der 
globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) sowie der Prinzipien einer 
nachhaltigen Entwicklung als Bestandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei: 
Zu SDG 1, Indikatoren 1.1.a bis 1.1.b.: Die Stärkung der Stabilität und Resilienz der Unternehmen der
Finanzbranche, sichert eine dauerhafte Finanzierung der Wirtschaft, ermöglicht nachhaltige Investitionen und steigert so 
die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung. Dies hilft, materieller Deprivation in der Bevölkerung
entgegenzuwirken. 
Zu SDG 2, Indikatoren 2.1.a bis 2.1.b: Die Berücksichtigung von ESG-Kriterien in den Geschäftsmodellen der 
Kreditinstitute, die Erstellung eines ESG-Risikoplans sowie die Risikobeurteilung durch die Finanzaufsicht und 
die Erleichterungen für Förderbanken stärken die Finanzierung nachhaltiger Vorhaben und tragen so zu einer 
ökologischen und stickstoffreduziert tätigen Landwirtschaft bei. 
Zu SDG 3, Indikator 3.2.a: Die Berücksichtigung von ESG-Kriterien in den Geschäftsmodellen der
Kreditinstitute, die Erstellung eines ESG-Risikoplans sowie die Risikobeurteilung durch die Finanzaufsicht und die
Erleichterungen für Förderbanken stärken die Finanzierung nachhaltiger Vorhaben und tragen so zur verstärkten
Finanzierung von Vorhaben bei, die eine Reduktion der Emission von Luftschadstoffen unterstützen.
Zu SDG 5, Indikatoren 5.1.a bis 5.1.b.: Erweiterte Anforderungen und Berichtspflichten der Kreditinstitute
hinsichtlich der Erfüllung von Diversitätskriterien fördern die Gleichstellung der Geschlechter und die Besetzung 
von Führungspositionen mit Frauen. 
Zu SDG 7, Indikatoren 7.1.a bis 7.2.b: Die Berücksichtigung von ESG-Kriterien in den Geschäftsmodellen der 
Kreditinstitute, die Erstellung eines ESG-Risikoplans sowie die Risikobeurteilung durch die Finanzaufsicht und 
die Erleichterungen für Förderbanken stärken die Finanzierung nachhaltiger Vorhaben und tragen so zu einer 
Finanzierung von Vorhaben bei, die eine ressourcenschonende und regenerative Energieerzeugung stärken. 
Zu SDG 8, Indikatoren 8.3 bis 8.5.b.: Die Stärkung der Stabilität und Resilienz der Unternehmen der
Finanzbranche, sichert eine dauerhafte Finanzierung der Wirtschaft, ermöglicht nachhaltige Investitionen und steigert so die 
Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung. 
Zu SDG 9, Indikator 9.1.a: Die Stärkung der Stabilität und Resilienz der Unternehmen der Finanzbranche, sichert 
eine dauerhafte Finanzierung der Wirtschaft, ermöglicht nachhaltige Investitionen, auch in Forschung und
Entwicklung. 
Zu SDG 12, Indikatoren 12.1.a bis 12.3.b: Die Berücksichtigung von ESG-Kriterien in den Geschäftsmodellen 
der Kreditinstitute, die Erstellung eines ESG-Risikoplans sowie die Risikobeurteilung durch die Finanzaufsicht 
und die Erleichterungen für Förderbanken stärken die Finanzierung nachhaltiger Konsum- und
Produktionsmuster. 
Zu SDG 13, Indikatoren 13.1.a bis 13.1.b: Die Berücksichtigung von ESG-Kriterien in den Geschäftsmodellen 
der Kreditinstitute, die Erstellung eines ESG-Risikoplans sowie die Risikobeurteilung durch die Finanzaufsicht 
und die Erleichterungen für Förderbanken stärken die Finanzierung klimabezogener, internationaler Maßnahmen. 
Zu SDG 14, Indikatoren 14.1.aa bis 14.1.b: Die Berücksichtigung von ESG-Kriterien in den Geschäftsmodellen 
der Kreditinstitute, die Erstellung eines ESG-Risikoplans sowie die Risikobeurteilung durch die Finanzaufsicht 
und die Erleichterungen für Förderbanken stärken die Vergabe von Krediten an Vorhaben, die einer nachhaltigen 
Entwicklung nutzen und dem Schutz der Meere förderlich sind. 
Zu SDG 15, Indikatoren 15.1 bis 15.3.b: Die Berücksichtigung von ESG-Kriterien in den Geschäftsmodellen der 
Kreditinstitute, die Erstellung eines ESG-Risikoplans sowie die Risikobeurteilung durch die Finanzaufsicht und 
die Erleichterungen für Förderbanken stärken die Vergabe von Krediten an Vorhaben, die einer nachhaltigen 
Entwicklung nutzen und dem Schutz der Landökosysteme förderlich sind. 
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien 1. „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent 
in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, 2. „Global Verantwortung wahrnehmen“, 3.
„Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, 4. „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, 5. „Sozialen Zusammenhalt in einer 
offenen Gesellschaft wahren und verbessern“, 6. „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer
nachhaltigen Entwicklung nutzen“ der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. 
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ergeben sich unmittelbar durch dieses Gesetz keine Veränderungen bei den Haushaltsausgaben des Bundes 
oder der Länder. 
4. Erfüllungsaufwand
Der aus dem Gesetz resultierende Erfüllungsaufwand ergibt sich ganz überwiegend aus der Umsetzung
europarechtlicher Vorgaben. Die Regelungen, die nicht der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dienen, werden in 
die „One in, one out“-Bilanz einbezogen.  
Die prognostizierten Erfüllungsaufwände und Informationspflichten wurden mit dem Standardkostenmodell
ermittelt. 
Die gesamten Kosten des Erfüllungsaufwands stellen sich wie folgt dar: 
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger  
Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft  
Regelungen, die auf nationalem Recht beruhen 
Aufgrund von Änderungen von nationalen Regelungen wird die Wirtschaft von einem jährlichen
Erfüllungsaufwand von rund 90 Millionen Euro entlastet. Hiervon entfallen etwa 2,3 Millionen Euro auf Informationspflichten. 
Parallel entsteht für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 8 000 Euro, von denen 
rund 8 000 Euro auf Informationspflichten entfallen. Im Saldo verbleibt eine Entlastung in Höhe von rund 90
Millionen Euro. 
Ein Umstellungsaufwand bzw. ein einmaliger Erfüllungsaufwand (inkl. Informationspflichten) entsteht durch die 
nationalen Regelungen nicht. Vielmehr wird die Wirtschaft von einmalig zu erfüllenden Pflichten in Höhe von 
rund 130 000 Euro entlastet. 
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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3058– 191 –
Im Einzelnen: 
Änderungen des Kreditwesengesetzes 
Die in Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Änderungen des Kreditwesengesetzes gliedern sich so, dass 
Artikel 1 notwendige Folgeanpassungen aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2024/1623 vom 
31. Mai 2024 („CRR III“) zum 1. Januar 2025 sowie weitere Anpassungen und Korrekturen des
Kreditwesengesetzes enthält. Artikel 2 und 3 dienen demgegenüber der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai
2024 („CRD VI“), die im Wesentlichen am 11. Januar 2026 in Kraft tritt.
Zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands wurde die Komplexität der jeweiligen Tätigkeiten und Prozesse geschätzt 
und der Lohnsatz den Tabellen für den Wirtschaftszweig „Erbringung von Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen“ (K) entnommen. Diese betragen bei einem einfachen Qualifikationsniveau 29,00 Euro pro Stunde, bei 
einem mittleren Qualifikationsniveau 54,40 Euro pro Stunde und bei einem hohen Qualifikationsniveau 93,10 
Euro pro Stunde. Durch Multiplikation des jeweiligen Stundensatzes mit der geschätzten Fallzahl und den für die 
einzelnen Tätigkeiten anzusetzenden Stunden ergibt sich der jeweils berechnete Erfüllungsaufwand. 
Die in Artikel 1 enthaltenen Anpassungen und Korrekturen des Kreditwesengesetzes sind dabei weit überwiegend 
redaktioneller Korrektur und lösen keinen unmittelbaren zusätzlichen Erfüllungsaufwand auf Seiten der
Wirtschaft oder der Verwaltung aus. 
Getragen von dem Wunsch, die Wirtschaft und insbesondere die Kreditwirtschaft von Anforderungen zu entlasten 
und zur Anpassung an geänderte wirtschaftliche Rahmendaten, ist in Artikel 1 aber vorgesehen, die nach § 18 des 
Kreditwesengesetzes vorgesehene und zuletzt im Jahr 2005 veränderte Schwelle für die Prüfung der
Kreditwürdigkeit von Kreditnehmern auf Kredite mit Beträgen von 750 000 Euro auf 1 500 000 Euro heraufzusetzen. Dies 
führt zu einer erheblichen Entlastung der Wirtschaft von nationalen Vorgaben, insbesondere im Bereich der
Dokumentationspflichten. Unter Zugrundelegung der in der von der Europäischen Zentralbank geführten „Ana
Credit“-Datenbank verzeichneten Zahl der Kredite zwischen 750 000 Euro und 1 500 000 Euro und Schätzungen der 
Zahl der Kredite, die von den Ausnahmen in § 18 Satz 2 bis 4 des Kreditwesengesetzes erfasst sind, wurden 
Fallzahlen zu den Krediten zugrunde gelegt, die zukünftig aufgrund der Änderung nicht mehr geprüft werden 
müssen. Die Komplexität der Durchführung der Prüfung wurde sowohl für die Prüfung vor Vergabe des Kredits, 
wie auch bei der anschließenden, jährlichen Prüfung auf „mittel“ festgesetzt, so dass der Lohnsatz für den
Wirtschaftszweig „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ (K) bei einem mittleren
Qualifikationsniveau anzusetzen ist. So ergibt sich für die Prüfung vor Vergabe eines Kredits eine jährliche Entlastung in 
Höhe von 28.641.600,00 Euro. Für die Prüfungen bei Bestandskrediten beläuft sich die jährliche Entlastung auf 
58.806.400,00 Euro. Diese Entlastung fließt in die „One in, one out“-Bilanz ein. 
Demgegenüber ergeben sich nur geringe, zusätzliche Informationspflichten für die Wirtschaft aus neuen, aus
nationalen Vorgaben entstehenden Anzeigepflichten in § 22d Absatz 7 und § 24 Absatz 1 Nummer 20 des
Kreditwesengesetzes. Für beide Anzeigepflichten wurden seitens Bundesanstalt eine mittlere Komplexität
angenommen, so dass auch hier der Lohnsatz für den Wirtschaftszweig „Erbringung von Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen“ (K) bei einem mittleren Qualifikationsniveau mit 54,40 Euro pro Stunde anzusetzen ist. Die
Anzeigepflicht in § 22d Absatz 7 des Kreditwesengesetzes löst dabei einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand aus
Informationspflichten in Höhe von 6.963,20 Euro pro Jahr aus. Die neue Anzeigepflicht in § 24 Absatz 1 Nummer 20 
des Kreditwesengesetzes bringt einen Erfüllungsaufwand in Höhe von 1.196,80 Euro mit sich. 
Wesentlicher Umstellungsaufwand entsteht dabei zunächst aus den nach den Vorschriften zur Umsetzung der 
Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024 („CRD VI“) zukünftig bestehenden Pflichten zur Anzeige des
Erwerbs oder der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, zur Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen und 
zur Anzeige von wesentlichen Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Dieses insgesamt 
neue, umfassende Anzeigewesen bringt nicht nur laufenden Erfüllungsaufwand mit sich, sondern erfordert auch 
eine Einarbeitung und Implementation durch die betroffenen CRR-Kreditinstitute und
Finanzholdinggesellschaften. Dabei wurde die Einarbeitung mit einer mittleren Komplexität bewertet und ein nach der Tabelle für den 
Wirtschaftszweig „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ (K) ein Stundensatz von 54,40 
Euro zugrunde gelegt. Die Zahl der betroffenen Unternehmen beträgt etwa 1.300. Hieraus ergibt sich ein
Gesamtumstellungswand in Höhe von 1.876.908,80 Euro.
Eine hohe Komplexität mit einem Lohnsatz von 93,10 Euro pro Stunde wurde für die Arbeiten zur Implementation 
der Vorschriften zur Berücksichtigung von ESG-Risiken angenommen. Auch hier besteht Umstellungsaufwand 
bei allen betroffenen Kreditinstituten, so dass jeweils eine Fallzahl von 1.500 zugrunde liegt. Sowohl die
Festlegung einer Methodik für die Integration von ESG-Risiken in die Ermittlung und Sicherstellung der
Risikotragfähigkeit unter Berücksichtigung des kurzen, mittleren und langen Zeithorizontes sowie Integration von ESG-
Risiken in bankinterne Stresstests, wie auch die Festlegung eines spezifischen Plans zur Überwachung und Steuerung 
der ESG-Risiken, die Einrichtung oder Anpassung von Prozessen zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und
Anpassung dieses Plans und die erstmalige Anzeige bei der BaFin sind aber sehr zeitaufwendig. Insgesamt ergibt 
sich hier jeweils Umstellungsaufwand in Höhe von 12.917.625,00 Euro. 
Beim laufenden Erfüllungsaufwand folgt ebenfalls ein wesentlicher Anteil in Höhe von 602.208,00 Euro aus der 
Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung des spezifischen Plans zur Überwachung und Steuerung der ESG-Risiken 
sowie Überwachung der Umsetzung und Erreichung von Meilensteinen.  
Weiterer, jährlich anfallender Erfüllungsaufwand ergibt sich aus den neuen Anzeigepflichten für die Bestellung 
von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen. Dabei wurden jeweils 30 Fälle bei den betroffenen großen
Instituten und fünf Fälle bei den großen (gemischten) Finanzholding-Gesellschaften angenommen. Es ergibt sich so ein 
jährlicher Gesamterfüllungswand von 10.800,23 Euro. 
Bei den Informationspflichten für die Wirtschaft fällt neben den neuen Anzeigepflichten über den Erwerb oder 
die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, die Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen und die Anzeige 
von wesentlichen Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit einem
Gesamterfüllungsaufwand von 18.071,68 Euro noch die Pflicht zur Übermittlung des Gesamtwerts der Vermögenswerte einer
Drittstaatengruppe im EWR an. Die Pflicht, diesen zu überwachen folgt bereits aktuell aus dem durch das
Risikoreduzierungsgesetz eingeführten § 2g. Die in Artikel 1 eingeführte Pflicht zur Übermittlung legt nunmehr eine
gesetzliche Informationspflicht fest, die bislang im Einzelfall aufgegeben wurde. Die Zahl der in Deutschland
beaufsichtigten Drittstaatengruppen liegt bei 36, so dass bei einer vierteljährlichen Meldepflicht eine Fallzahl von 144 
p. a. einberechnet wurde. Hieraus ergibt sich eine jährliche Belastung aus Informationspflichten in Höhe von
10.183,68 Euro.
Änderung des Sanierungs-und Abwicklungsgesetzes 
Zusätzlicher neuer Erfüllungsaufwand, welcher nicht bereits durch das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung 
von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG) vorgegeben ist, entsteht durch 
die Gesetzesänderung für die Institute nicht. 
Änderung der Solvabilitätsverordnung 
Die Änderungen der Solvabilitätsverordnung sind europarechtlich begründet und entspringen insbesondere
Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1623 und der Richtlinie (EU) 2024/1619. 
Umstellungsaufwand entsteht hier aus den Änderungen des § 5 Absatz 1a und 1b SolVV. 
Die Implementierung der in § 5 Absatz 1a SolVV vorgesehenen Meldung an die Bundesbank und die Europäische 
Bankenaufsichtsbehörde der Ergebnisse für das aufsichtliche Benchmarking des alternativen Standardansatzes 
(FRTB-SA) wurde mit einer hohen Komplexität angesetzt. Insgesamt beträgt der Aufwand für diese einmalige 
Pflicht 188.210,96 Euro. Die Implementierung der in § 5 Absatz 1b SolVV neu vorgeschriebene Meldung an die 
Bundesbank und die EBA des gemäß IFRS 9 ermittelten Betrags des erwarteten Kreditverlustes für ein
aufsichtlich vorgegebenes Referenzportfolio hat demgegenüber nur eine mittlere Komplexität, so dass bei 13 betroffenen 
Instituten ein Aufwand in Höhe von 9.038,02 Euro entsteht. 
Die in § 5 Absatz 1a und 1b SolVV vorgesehenen Meldungen an die Bundesbank und die EBA sind anschließend 
jährlich zu erfüllen und verursachen hierdurch einen Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 108.598,82 Euro. 
Änderung der Institutsvergütungsverordnung 
In der Institutsvergütungsverordnung ist zukünftig vorgesehen, dass auch übergeordnete Unternehmen einer 
Gruppe, bei denen es sich um eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft, gemischte Mutterfinanzholding-
Gesellschaft, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft handelt, 
die Pflichten aus § 27 Absatz 1 bis 5 der Verordnung zu erfüllen haben.
Die Implementierung dieser Pflicht wurde mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von 91.120,00 Euro
berechnet. Die anschließende, jährliche Pflicht zur Anwendung des § 27 Absatz 1 bis 5 der
Institutsvergütungsverordnung löst einen Erfüllungsaufwand in Höhe von 30.844,80 Euro aus. 
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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3058– 203 –
Im Einzelnen: 
Änderung des Kreditwesengesetzes 
Die Änderungen des Kreditwesengesetzes sind häufig redaktioneller Natur und lösen daher überwiegend keinen 
unmittelbaren, zusätzlichen Erfüllungsaufwand aus. 
Erfüllungsaufwand aufgrund von nationalen Vorgaben entsteht auf Seiten der BaFin durch die den
Steuerbehörden zukünftig gegebene Möglichkeit in Steuerverfahren auf ein entsprechendes Ersuchen hin auf bei der BaFin 
vorhandene Daten zugreifen zu können. Diese Anträge müssen auf Seiten der BaFin bearbeitet und geprüft
werden, insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des Datenschutzrechts und von Geheimhaltungsvorschriften. 
Aufgrund der komplizierten rechtlichen Materie und der Sensibilität der Daten wurde die Komplexität der
Bearbeitung mit „hoch“ angesetzt. Die Zahl der Anträge wurde seitens der Bundesanstalt vorläufig mit etwa 10 p. a. 
geschätzt. Eine genaue Abschätzung ist hier allerdings kaum möglich, da es sich hier um eine neue Möglichkeit 
des Datenaustausches handelt und entsprechende Erfahrungswerte daher fehlen. Es ergibt sich ein
voraussichtlicher Gesamterfüllungsaufwand von 26.533,00 Euro jährlich. 
Einzelne Änderungen des Kreditwesengesetzes aufgrund von EU-Vorgaben lösen Umstellungsaufwand bei der 
Verwaltung aus. Ebenso wie bei der Wirtschaft muss die Verwaltung die Bearbeitung der neuen Anzeigen über 
den Erwerb oder die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, die Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen 
und die Anzeige von wesentlichen Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten implementieren 
und sich in diese einarbeiten. Die Komplexität wurde jeweils mit „mittel“ angesetzt. Bei geschätzt fünf Fällen bei 
den Anzeigen über den Erwerb und den Anzeigen von Verschmelzungen und Spaltungen entsteht jeweils ein 
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1.480,66 Euro. Bei den Anzeigen über die Veräußerung wesentlicher 
Beteiligungen und die Anzeige von wesentlichen Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten 
wurden jeweils zwei Fälle angenommen, so dass hier ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 592,26 Euro anfällt. 
Weiterer Implementierungsaufwand ergibt sich aus der Integration der Bewertung des ESG-Risikoplans und der 
Strategien und des Risikomanagements im Hinblick auf ESG-Risiken in den aufsichtlichen Beurteilungs- und 
Bewertungsprozess (SREP). Dafür müssen die LSI SREP Methodik in enger Abstimmung mit EBA und EZB 
erweitert, Beschäftigte geschult, Leitfäden überarbeitet und aufsichtliche Prozesse angepasst werden. Diese mit 
einer hohen Komplexität eingestufte Aufgabe ist lediglich einmalig zu erledigen. Im Ergebnis beträgt der
Erfüllungsaufwand 5.625,67 Euro. Weitere 2.366,00 Euro fallen für die Anpassung von IT-Prozessen, um die Institute 
herauszufiltern, welche von der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze der CRR gebunden sein werden. 
Im Bereich der Anforderungen an Gruppen muss die BaFin zukünftig fortlaufend prüfen, ob die Gruppen ihren 
Pflichten zur Beantragung einer Zulassung für Mutterfinanzholding-Gesellschaften ordnungsgemäß
nachkommen. Diese Pflicht bezieht sich auf alle Kreditinstitute, so dass eine Fallzahl von 1.500 angenommen wurde. Bei 
einer mittleren Komplexität ergibt sich ein jährlicher Gesamtaufwand von 393.900,00 Euro. Weitere 373,70 Euro 
Erfüllungsaufwand jährlich entstehen der Verwaltung durch das zukünftig von der BaFin zu führende Register 
über alle zugelassenen und von der Zulassung befreiten (gem.) Finanzholding-Gesellschaften. 
Die Bearbeitung der neuen Anzeigen über den Erwerb oder die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, die 
Anzeigen von Verschmelzungen und Spaltungen und die Anzeige von wesentlichen Übertragungen von
Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verursacht einen jährlichen Erfüllungsaufwand von 363.600,00 Euro. Bei
geschätzt 250 Fällen bei den Anzeigen über den Erwerb und den Anzeigen von Verschmelzungen und Spaltungen 
entsteht ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 195.233,00 Euro bzw. 107.767,00 Euro. Bei den Anzeigen über die 
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen und die Anzeige von wesentlichen Übertragungen von
Vermögenswerten und Verbindlichkeiten wurden jeweils 50 Fälle angenommen, der Erfüllungsaufwand beträgt hier 39.046,60 
Euro bzw. 21.553,40 Euro. 
Weiterer Erfüllungsaufwand wird durch die jährliche Durchführung des SREP im Hinblick auf die Exponiertheit 
gegenüber ESG-Risiken sowie die Bewertung von ESG-Risikoplan/Strategien/Governance/Risikomanagement 
bezüglich der ESG-Risiken ausgelöst. Bei einer mittleren Komplexität und 450 Fällen pro Jahr beträgt dieser 
404.505,00 Euro. Weitere 11.711,70 Euro verursacht die Durchführung eines vorzeitigen SREP durch BaFin/EZB 
bei denjenigen Instituten, welche durch die Eigenmitteluntergrenze (Aufsichtliche Überprüfung der
Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen) gebunden sind.
Die Bearbeitung der von der Wirtschaft zukünftig einzureichenden Anzeigen über die Bestellung und das
Ausscheiden von Trägern besonderer Schlüsselfunktionen wird mit einem jährlichen Erfüllungsaufwand von
insgesamt 113.222,76 Euro einberechnet. Hinzu kommen 3.904,66 Euro für die Bearbeitung des Ersuchens um eine 
Ausnahme von der Erlaubnis-Antragspflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 9 ff. des Kreditwesengesetzes sowie 
25.012,00 Euro für geschätzt fünf jährliche Anordnungen einer Frist für die Zeit zwischen Anzeige von
Geschäftsleitern und dem Vollzug der Bestellung. 
Änderung des Sanierungs-und Abwicklungsgesetzes 
Zusätzlicher neuer Erfüllungsaufwand, welcher nicht bereits durch das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung 
von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG) vorgegeben ist, entsteht durch 
die Gesetzesänderung für die Verwaltung nicht. 
Änderung der Solvabilitätsverordnung 
Bei den aus nationalen Vorschriften resultierenden Pflichten führt die Abschaffung der Notwendigkeit zur
Ermittlung des Abdeckungsgrads des IRB-Ansatzes für die Kreditrisikopositionen des Anlagebuchs nach § 10 SolVV 
mit geschätzt 15 Fällen jährlich und einer hohen Komplexität zu einer Verwaltungsentlastung in Höhe von
insgesamt 38.957,88 Euro. 
Änderung der Wertpapierinstitutsgesetzanzeigenverordnung 
Die für die Wirtschaft zukünftig unmittelbar aus der Verordnung folgenden Anzeigepflichten von Informationen 
zum Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken, zu Einkommensmillionären und zum
geschlechtsspezifischen Lohngefälle wurden bislang mittels Verwaltungsakten im Einzelfall oder per Allgemeinverfügung
angefordert. Diese Notwendigkeit entfällt zukünftig, so dass die Verwaltung insoweit entlastet wird. Diese beträgt bei 
den Informationen zum Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken 9.937,20 Euro, bei den Informationen zu 
Einkommensmillionären 3.177,20 Euro und bei den Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle 
9.886,50 Euro. 
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf 
das Verbraucherpreisniveau, sind daher zu erwarten. 
6. Weitere Gesetzesfolgen
Erweiterte Anforderungen der Kreditinstitute hinsichtlich der Erfüllung von Diversitätskriterien fördern die 
Gleichstellung der Geschlechter und die Besetzung von Führungspositionen mit Frauen. Spezifische
Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen sind darüber hinaus nicht zu erwarten. 
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die EU-Rechtsakte, die mit diesem Rechtsakt umgesetzt werden,
unbefristet gelten. 
Ein Inkrafttreten zu Quartalsbeginn ist für die Normen in Artikel 2, 5, 9, 12, 15 und 26 ausgeschlossen, da die 
Geltung durch EU-Rechtsakte vorgegeben ist. 
Eine Überprüfung der wesentlichen Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist in den europarechtlichen 
Grundlagen, die mit diesem Gesetz umgesetzt werden, durch die Europäische Kommission vorgesehen. Die
Erfahrungen mit der Umsetzung in Deutschland werden unter Mitwirkung der Bundesanstalt in die Evaluation auf 
europäischer Ebene einfließen. Die Bundesregulierung evaluiert die Bestimmungen, die zur Umsetzung der 
Rechtsakte getroffen wurden sowie die Regelungen, die nicht auf einer europäischen Rechtsgrundlage beruhen, 
im Anschluss an diesen Prozess.
B. Besonderer Teil 
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes) 
Zu Nummer 1 
Zu Buchstabe a 
Durch die Änderung der Bezeichnung des § 1 ist die Inhaltsübersicht anzupassen. 
Zu Buchstabe b 
Durch die Änderung der Bezeichnung des § 2g ist die Inhaltsübersicht anzupassen.  
Zu Buchstabe c 
Durch die Änderung der Bezeichnung des § 11 ist die Inhaltsübersicht anzupassen. 
Zu Buchstabe d 
Durch die Änderung der Bezeichnung des § 15 ist die Inhaltsübersicht anzupassen. 
Zu Buchstabe e 
Durch die Änderung der Bezeichnung des § 22d ist die Inhaltsübersicht anzupassen.  
Zu Buchstabe f 
Die Änderung passt die Inhaltsübersicht an die durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a geänderte
Paragraphenüberschrift des § 22n an. 
Zu Buchstabe g 
Durch die Änderung der Bezeichnung des § 24 ist die Inhaltsübersicht anzupassen. 
Zu Buchstabe h 
Durch die Änderung der Bezeichnung des § 60d ist die Inhaltsübersicht anzupassen. 
Zu Buchstabe i 
Durch die Änderung der Bezeichnung des § 64c ist die Inhaltsübersicht anzupassen. 
Zu Nummer 2 
Zu Buchstabe a 
Die in § 1 geregelte Verordnungsermächtigung ist in der Überschrift zu nennen. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Es handelt sich um eine Anpassung an aktualisierte Vorgaben der Rechtsförmlichkeit. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Regelung dient der Klarstellung, dass Kilometerleasing ohne Restwertgarantie mit anderen Formen des
Finanzierungsleasings gleichgesetzt ist. Das ergibt sich auch aus der gesetzgeberischen Konzeption und Zielsetzung 
bei Einführung des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 KWG im Jahre 2009. Wesentliche gesetzgeberische
Erwägung dabei war, dass Finanzierungsleasing eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung hat, für die
Finanzierung der deutschen Industrie und des Mittelstandes eine zentrale Rolle spielt und deshalb einer aufsichtlichen 
Kontrolle bedarf, ebenso wie dies beim Kreditgeschäft der Fall ist.
Zu Buchstabe c 
Der Begriff „Bundesanstalt“ wird erst in § 1 Absatz 5 bestimmt, so dass an dieser Stelle die Bundesanstalt für 
Finanzdienstleistungsaufsicht noch insgesamt zu nennen ist.  
Zu Buchstabe d 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Es handelt sich um eine Anpassung an aktualisierte Vorgaben der Rechtsförmlichkeit. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um eine Aktualisierung des Vollzitats der geänderten CRD. 
Zu Buchstabe e 
Es handelt sich um eine Aktualisierung des Vollzitats der geänderten CRR. 
Zu Buchstabe f 
Da durch § 22j KWG eine insolvenzrechtlich relevante Sonderregelung geschaffen wird, setzt deren Anwendung 
insgesamt voraus, dass das Insolvenzverfahren über ein Unternehmen, demgegenüber das Aussonderungsrecht 
durch § 22j KWG begründet wird, der Geltung deutschen Rechts unterfällt. Dies wird durch die Änderung
klargestellt. 
Zu Buchstabe g 
Die Änderung wird im Hinblick auf § 22c KWG aus den gleichen Gründen wie zu Artikel 1 Nummer 2 
Buchstabe f vorgenommen. 
Zu Nummer 3 
Zu Buchstabe a 
Die Legaldefinition des Begriffs „Bundesanstalt“ ist bereits in § 1 Absatz 5 Nummer 1 enthalten und kann hier 
entfallen. 
Zu Buchstabe b 
Aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU 
werden die entsprechenden Vollzitate aktualisiert. 
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens. Die Freistellung von Instituten aus Drittstaaten 
ist in § 2 Absatz 5 und nicht – wie früher – in Absatz 4 geregelt. Zudem werden redaktionelle Korrekturen
vorgenommen. 
Zu Buchstabe d 
Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens. § 2 Absatz 7 sieht Ausnahmen für
Drittstaateneinlagenvermittler und Wechselstuben vor, Absatz 7a für Unternehmen, die das Factoring oder das
Finanzierungsleasing betreiben, Absatz 7b für qualifizierte Kryptoverwahrer oder Kryptowertpapierregisterführer. Alle drei 
Ausnahmetatbestände erklären die Eigenmittelvorgaben der §§ 10, 10c bis 10i und Artikel 50 ff. CRR für nicht 
anwendbar. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten
Kapitaladäquanzrichtlinie (2010) wurde der Freistellungskatalog des Absatzes 7a u. a. um § 24 Absatz 1 Nummer 4 KWG 
ergänzt, da angesichts der Nichtanwendung der Eigenmittelvorgaben die Anzeige eines anteiligen Verlusts der 
Eigenmittel konsequenterweise ebenfalls nicht zur Anwendung kommen sollte. In Absatz 7 erfolgte eine
entsprechende Ergänzung nicht. Die Regelung des Absatzes 7b wiederum orientierte sich an Absatz 7 (s. o.
Gesetzesbegründung), so dass auch hier § 24 Absatz 1 Nummer 4 nicht aufgeführt wurde. 
Zu Buchstabe e 
Zur Ergänzung des § 24 Absatz 1 Nummer 4 siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d.
Die Ersetzung der bisher ab Artikel 50 der CRR geregelten Ausnahme durch Artikel 51 CRR berichtigt ein
redaktionelles Versehen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-
Geldwäscherichtlinie. Da die Vorschriften und Anforderungen der CRR zum harten Kernkapital auf qualifizierte Kryptoverwahrer 
und Kryptowertpapierregisterführer weitestgehend Anwendung finden, ist die Anwendung des Artikel 50 der 
CRR als abschließende Vorschrift dieses Kapitels erforderlich. Zudem werden so etwaige zukünftige
Auslegungsfragen im Hinblick auf die in Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe a vorgesehene Änderung vermieden.  
Zu Buchstabe f 
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens. 
Zu Nummer 4 
Zu § 2b (Rechtsform) 
Zu Absatz 1 
Die Ergänzung im neuen § 2b Absatz 1 KWG trägt dem Umstand Rechnung, dass die CRR-Anforderungen in 
Bezug auf die Dauerhaftigkeit von Instrumenten des harten Kernkapitals kaum mit der grundgesetzlich
geschützten negativen Vereinigungsfreiheit insbesondere der persönlich haftenden Gesellschafter in Einklang gebracht 
werden können. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen weder der Kapitalanteil eines ausscheidenden
Gesellschafters durch einen oder mehrere bestehende oder neu eintretende Gesellschafter entgeltlich übernommen werden 
kann noch ein Wechsel in die Stellung eines beschränkt haftenden Gesellschafters möglich ist. Die Änderung hat 
zur Folge, dass Kreditinstitute künftig nicht mehr in Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern
betrieben werden dürfen. Dies hat außerdem eine erhebliche Verringerung der Komplexität und eine Angleichung 
an die Praxis der übrigen EU-Mitgliedstaaten zur Folge.  
Für bestehende Kreditinstitute in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft 
oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien enthält Artikel 1 Nummer 67 eine Bestandsschutzregel. 
Zu Absatz 2 
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Verpflichtung des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zur
Bestellung von zwei verantwortlichen Geschäftsleitern durch das Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz, die nicht 
mit der Rechtsform des Einzelkaufmanns vereinbar ist. 
Zu Nummer 5 
Zu Buchstabe a 
Das bestehende Vollzitat der Richtlinie 2002/87/EG war nicht mehr aktuell, so dass bei dieser Gelegenheit einer 
notwendigen Anpassung die bisherigen Verweise nach den neuen Vorgaben der Rechtsförmlichkeit insgesamt 
angepasst werden. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz 
wurde ein ausdrückliches Vollzugsverbot in Satz 8 aufgenommen. Dabei wurde das in der Vorfassung enthaltene 
Formerfordernis versehentlich nicht übernommen. 
Zu Nummer 6 
Zu Buchstabe a 
Absatz 6 Satz 1 wird ergänzt, um die Anforderung des Artikels 21a Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 CRD zu
verdeutlichen. 
Zu Buchstabe b 
Absatz 6 Satz 3 wird ergänzt, um die Anforderung des Artikels 21a Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 3 CRD zu
verdeutlichen.
Zu Nummer 7 
Zu Buchstabe a 
Aufgrund der Ergänzung der Verordnungsermächtigung in Absatz 8 ist diese in der Überschrift der Norm
ebenfalls zu ergänzen. 
Zu Buchstabe b 
Nach Absatz 1 hat eine Drittstaatengruppe sicherzustellen, dass in dem Fall, dass die Gesamtvermögenswerte der 
Drittstaatengruppe im EWR den dort genannten Schwellenwert erreicht, ein zwischengeschaltetes
Mutterunternehmen eingerichtet ist oder wird. Der Gesamtvermögenswert berechnet sich nach Absatz 4. Damit eine
Berechnung durch die Gruppe zutreffend erfolgen kann, ist ein Austausch der relevanten Daten innerhalb der Gruppe 
notwendig, der in Absatz 7 vorgeschrieben wird. 
Der Aufsichtsbehörde obliegt es nach Absatz 6, die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 durch die
Drittstaatengruppe zu überwachen. Auch diese benötigt hierfür die für die Kontrolle der gesetzlichen Schwellenwerte
maßgeblichen Daten. Absatz 8 legt die Anforderung an diese Datenübermittlung fest. Absatz 9 konstituiert zusätzlich 
eine Informationspflicht, wenn die Unternehmen der Gruppe im Rahmen ihrer vorausschauenden Überwachung 
erkennen, dass der Schwellenwert in den nächsten drei Jahren erreicht oder überschritten wird. 
In Absatz 10 wird eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, um erforderlichenfalls nähere Bestimmungen über 
die Übermittlung der Daten in einer Verordnung vorsehen zu können. 
Zu Nummer 8 
Aufgrund einer geänderten Absatznummerierung in Artikel 124 CRR ist eine Verweisanpassung erforderlich. 
Zu Nummer 9 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a 
Doppelbuchstabe aa.  
Zu Nummer 10 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Bei der Neufassung der Nummer 3 handelt es sich um eine Klarstellung zur Umsetzung des Artikels 75 Absatz 1 
Satz 2 CRD, wodurch insbesondere auch die Angaben, ob für das Institut eine Ausnahme nach Artikel 94 Absatz 3 
CRD gilt, an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gemeldet werden. Dies ergibt sich zwar schon aus 
§ 24 Absatz 1a Nummer 5 in Verbindung mit § 9a der Anzeigenverordnung, jedoch wird der Vollständigkeit
halber ein Verweis in § 7b Absatz 1 Nummer 3 aufgenommen.
Die Neufassung der Nummer 4 dient der Umsetzung des Artikels 75 Absatz 3 Satz 2 CRD. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die neue Nummer 4a dient der Umsetzung des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 
CRD, wonach die zuständigen Aufsichtsbehörden der EBA die Informationen zu den gebilligten höheren
Höchstwerten zu übermitteln haben. Die Übermittlung an die EBA erfolgt in aggregierter Form. 
Die neue Nummer 4b dient der Umsetzung des Artikels 75 Absatz 1 Satz 2 CRD und des Artikels 91 Absatz 11 
Satz 2 CRD in der Fassung vom 28. Juni 2021 (jetzt: Artikel 91 Absatz 9 Satz 2 CRD), wonach die zuständigen 
Aufsichtsbehörden der EBA die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle und zur Diversität zu 
übermitteln haben. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Datenbereitstellungsdienste haben ihre europarechtliche Grundlage in Titel IVa der MiFIR. Wegen dieses 
Bezugs zur Finanzmarktgesetzgebung werden die ergänzenden nationalen Vorschriften, insbesondere zur
Zuständigkeit der BaFin für Zulassung, Beaufsichtigung und Sanktionierung ausschließlich in Deutschland tätiger
Datenbereitstellungsdienst, daher aus dem KWG in das WpIG überführt und zugleich aktualisiert. Die
diesbezüglichen Vorschriften werden mit Artikel 17 in das WpIG eingefügt. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Siehe Begründung zu Doppelbuchstabe aa. Des Weiteren erfolgt eine sprachliche Anpassung zu
Klarstellungszwecken. 
Zu Nummer 11 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Es handelt sich um die Berichtigung eines Verweises sowie rechtsförmliche Korrekturen. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um die Berichtigung eines Fehlverweises. 
Zu Buchstabe b 
Die Ergänzung „auf zusammengefasster Basis“ stellt eine Klarstellung dar, um zu verdeutlichen, dass die
Bundesanstalt entsprechend Artikel 117 Absatz 1 Unterabsatz 5 CRD hier in ihrer Rolle als konsolidierende
Aufsichtsbehörde erfasst werden soll. 
Die Ersetzung von „Institute“ durch „Mutterunternehmen“ dient einer Klarstellung des Anwendungsbereichs. 
Nach Artikel 117 Absatz 1 Unterabsatz 5 CRD muss die ersuchende EWR-Behörde für ein Tochterunternehmen 
der EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft zuständig sein; 
es ist somit ausreichend, wenn es sich um ein zu der Holding-Gruppe gehörendes Tochterunternehmen handelt. 
§ 8 Absatz 4 spricht hingegen in der aktuellen Fassung von dem Tochterunternehmen des Instituts, das von einer 
der o. a. Holdinggesellschaften kontrolliert wird, und ist insofern etwas enger formuliert.  
Die Streichung von Satz 2 dient der Berichtigung einer missverständlichen Festlegung der „Zweckdienlichkeit“. 
Bei den hier bislang genannten Informationen handelt es sich um wesentliche Informationen, die bereits ohne 
Anfrage zu übermitteln sind. 
Zu Nummer 12 
Zu Buchstabe a 
Satz 3 wird ergänzt, um die in Artikel 115 Absatz 3 CRD vorgesehene Anforderung zu verdeutlichen, dass zu den 
zuständigen Stellen, die an der Kooperationsvereinbarung zu beteiligen sind, auch die zuständige Behörde des 
Staates zählt, in dem die (gemischte) Mutterfinanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat. 
Zu Buchstabe b 
Artikel 113 Absatz 4 Unterabsatz 1 CRD sieht vor, dass die gemeinsamen Entscheidungen und die bei Fehlen 
einer gemeinsamen Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung von den anderen
Mitgliedstaaten anerkannt und angewendet werden. Die entsprechende nationale Verpflichtung wird in Satz 7
klargestellt. 
Zu Nummer 13 
Zu Buchstabe a 
Nach Artikel 1 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) unterfallen große Wertpapierfirmen
hinsichtlich der Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis den Regelungen der CRR und der CRD. Artikel 110a 
CRD VI sieht daher zukünftig klarstellend vor, dass Titel VII Kapitel 3 der CRD auf Wertpapierfirmengruppen 
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 IFR Anwendung findet, wenn zumindest eine Wertpapierfirma 
dieser Gruppe gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder 5 IFR der CRR unterliegt. Artikel 111 CRD sieht daher auch für 
diese Fälle Vorgaben vor, wie sich die zuständige Behörde für die Beaufsichtigung bestimmt. Die hier eingefügte
Nummer 1a setzt Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRD um und erklärt bei Gruppen, denen kein CRR-
Kreditinstitut angehört, aber eine große Wertpapierfirma übergeordnet ist, die Bundesanstalt als zuständig, wenn sie die 
für diese zuständige Aufsichtsbehörde ist. 
Die Begrifflichkeit der Nummer 2 wird der neuen Nummer 1a angepasst. Das Große Wertpapierinstitut im Sinne 
des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfasst dabei sowohl inländische Große Wertpapierinstitute als 
auch Mutterwertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, da nach § 2 
Absatz 1 Wertpapierinstitutsgesetzes die Erbringung der Wertpapierdienstleistung hierfür maßgeblich ist. 
Artikel 111 Absatz 2 CRD sieht vor, dass auch in dem Fall, dass die Bundesanstalt die zuständige
Aufsichtsbehörde für eine große Wertpapierfirma in einer Gruppe ist, die Bundesanstalt für die Aufsicht über die Gruppe auf 
zusammengefasster Basis zuständig ist. Daher ist in Nummer 3 eine Ergänzung vorzunehmen. 
Die bisherige Regelung in Nummer 4 sah vor, dass bei den Mutterfinanzholding-Gesellschaften nur solche erfasst 
sind, die ihren Sitz im Inland haben, während bei gemischten Mutterfinanzholding-Gesellschaften der Sitz in 
einem Staat des EWR maßgeblich war. Die CRD unterscheidet in Artikel 111 Absatz 3 nicht, so dass die Regelung 
insoweit anzugleichen war und hiernach auch der Formulierung in Nummer 3 entspricht. Es handelt sich hierbei 
um die Berichtigung einer Änderung aus der Umsetzung der IFD. 
In Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe c CRD ist vorgesehen, dass sich bei Gruppen, denen mehrere
Wertpapierfirmen, aber kein CRR-Kreditinstitut angehört, die zuständige Behörde danach bestimmt, wer für die Aufsicht auf 
Einzelbasis über die Wertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme zuständig ist. Diese Regelung wird in
Buchstabe c ergänzt. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine Verweiskorrektur, die aufgrund von Änderungen, die durch das Gesetz zur Umsetzung 
der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten erfolgt sind, notwendig sind. 
Zu Buchstabe c 
Die veraltete Begrifflichkeit der „CRR-Wertpapierfirma“ wird den neuen Begrifflichkeiten des
Wertpapierinstitutsgesetzes angepasst. Zudem wird die Beschränkung auf eine Zuständigkeit „nach diesem Gesetz“ gestrichen, 
da sich die Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Aufsicht über Große Wertpapierinstitute auch aus anderen 
Gesetzen, insbesondere aus dem Wertpapierinstitutsgesetz, ergibt. 
Zu Nummer 14 
Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung. Artikel 111 Absatz 7 CRD sieht als Vorgabe eine unverzügliche 
Unterrichtung vor. 
Zu Nummer 15 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung erstreckt die Verschwiegenheitsverpflichtung auf die nach Refinanzierungsregisterrecht zu
bestellenden Sachwalter. Für die Verwalter gilt die besondere Verschwiegenheitspflicht nach § 22h Absatz 2 KWG. 
Die Erstreckung ist insbesondere im Hinblick auf die Offenbarung schutzwürdiger Informationen im Zuge der 
Ansprache von Kandidaten zur Übernahme des Amts durch die Bundesanstalt nach § 9 Absatz 1 Satz 2 KWG 
sachgerecht, da in diesem Zuge auch größtmöglich bestehende Interessenkonflikte identifiziert werden sollen, 
was die Offenbarung spezifischer Informationen erfordern kann. 
Zu Buchstabe b 
Die Ergänzung vermeidet einen Widerspruch zwischen der neu eingeführten Verschwiegenheitspflicht des
refinanzierungsregisterrechtlichen Sachwalters nach § 22l KWG bei eröffnetem Insolvenzverfahren (vgl. Artikel 1 
Nummer 15 Buchstabe a) und der Verpflichtung für Insolvenzverwalter, das Insolvenzverfahren betreffende
Informationen für Insolvenzgläubiger vermittels eines elektronischen Gläubigerinformationssystems zugänglich zu 
machen.
Zu Nummer 16 
Zu Buchstabe a 
Bei den Änderungen des § 10 Absatz 5 Satz 1 handelt es sich um notwendige Folgeänderungen der Anpassungen 
im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Handelsgesetzbuch durch das Gesetz zur Modernisierung des
Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I 
S. 3436), die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind. 
Zu Buchstabe b 
Die Einfügung des neuen Satz 2 dient der Umsetzung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe d CRD, nach dem die 
Aufsicht Vorgaben zur Bestimmung der Risikovorsorge und zur Bewertung der Aktiva machen darf. Fehlerhafte 
Annahmen, Methoden oder Anweisungen der Institute zur Bestimmung der Risikovorsorge sollen durch diese 
Vorgaben so für alle betroffenen Bilanzposten korrigiert werden können. Durch die Verknüpfung mit dem
Korrekturposten sollen allgemeine Vorgaben zur Durchführung der Rechnungslegung verhindert und die
Eingriffsbefugnis auf konkret durch die Bundesanstalt identifizierte Fehler beschränkt werden. 
Die Änderung in dem neuen Satz 3 dient der Klarstellung, weil Korrekturposten, die Sachverhalte umfassen, die 
sich negativ auf das Kapital auswirken, vom Institut nicht verpflichtend im nächsten Jahresabschluss verarbeitet 
werden müssen. 
Zu Nummer 17 
Zu Buchstabe a 
Artikel 110a CRD VI stellt zukünftig nunmehr klar, dass Wertpapierfirmengruppen, denen ein Großes
Wertpapierinstitut angehört, den Vorschriften des Titel VII Kapitel 3 der CRD unterliegen. Der Begriff der Institutsgruppe 
in § 10a Absatz 1 wird daher klarstellend um die Fälle ergänzt, in denen ein Großes Wertpapierinstitut
übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe ist, so dass diese Gruppen für die Zwecke des KWG als Institutsgruppe 
gelten. In Fällen, in denen ein Großes Wertpapierinstitut nachgeordnetes Unternehmen ist und das übergeordnete 
Unternehmen ein kleines oder mittleres Wertpapierinstitut ist, ist Artikel 10a der CRR einschlägig. Das
übergeordnete Unternehmen gilt dann als Mutterfinanzholding-Gesellschaft und § 10a Absatz 2 ist anzuwenden. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Bei handelsrechtlicher Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses soll dieser auch Grundlage der
aufsichtsrechtlichen Konsolidierung sein. Bestehende Ausnahmemöglichkeiten, zum Teil aus historischen Gründen, sind 
abzuschaffen. Die um fünf Jahre verzögerte Pflicht in Satz 1 diente zur Entlastung der Institute bei Einführung 
von IFRS von der doppelten Umstellung im handelsrechtlichen und im aufsichtlichen Konsolidierungskreis. 
Im Übrigen werden Verweiskorrekturen vorgenommen und das bislang in Satz 2 enthaltene Vollzitat der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nach den neuen Vorgaben der Rechtsförmlichkeit durch ein Kurzzitat ersetzt. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um eine Verweiskorrektur. 
Zu Buchstabe c 
Bei handelsrechtlicher Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses muss dieser auch Grundlage der
aufsichtsrechtlichen Konsolidierung sein. Bestehende Ausnahmemöglichkeiten, zum Teil aus historischen Gründen 
zur Entlastung der Institute bei Einführung von IFRS, haben ihre Berechtigung verloren. 
Zu Buchstabe d 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des bisherigen Absatzes 6.
Zu Buchstabe e 
Die Änderung stellt den Pflichtenkreis des übergeordneten Unternehmens im Rahmen der Konsolidierung klar, 
der sich nicht auf die Eigenmittelausstattung beschränkt, sondern alle Anforderungen des KWG und der CRR auf 
Gruppenebene umfasst. 
Zu Buchstabe f 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von Absatz 6. 
Zu Nummer 18 
Zu Buchstabe a 
Zu Absatz 2 
Die Änderung des § 10f Absatz 2 Satz 1 dient der Anpassung der nationalen Umsetzungsnorm an die Vorgabe in 
Artikel 131 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b CRD.  
Der neu eingefügte Satz 2 dient der Umsetzung des Artikels 131 Absatz 9 Satz 4 CRD.  
Die Änderungen in Satz 3 dienen der Klarstellung des Normadressaten und der Anpassung der nationalen
Umsetzungsnorm an die CRD-Vorgabe in Artikel 131 Absatz 2a Unterabsatz 2 CRD. 
Die Änderung in Satz 4 dient der Angleichung an die in Satz 1 genannten Unternehmen. 
Zu Absatz 2a 
Die Änderung in Satz 1 dient der Anpassung der nationalen Umsetzungsnorm an die Vorgabe in Artikel 131
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b CRD. 
Die Änderung in Satz 2 dient der Anpassung der nationalen Umsetzungsnorm an die Vorgabe in Artikel 131
Absatz 2a Unterabsatz 2 CRD. Bei der Änderung in Satz 2 Nummer 1 handelt sich um eine redaktionelle
Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen Satz 2 in Absatz 2 der Vorschrift. 
Bei der Änderung in Satz 3 handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen 
Satz 2 in Absatz 2 der Vorschrift. 
Die Änderung in Satz 4 dient der Angleichung an die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen und ergänzt 
ebenfalls zur Angleichung die auch in Absatz 2 Satz 4 genannte Deutsche Bundesbank als Empfängerin der
Daten. Die Bundesbank ist bislang aufgrund eines Redaktionsversehens nicht als Empfängerin genannt worden. 
Zu Absatz 3 
Die Änderungen in Satz 1 dienen der Klarstellung sowie der Anpassung der nationalen Umsetzungsnorm an die 
Vorgabe in Artikel 131 Absatz 9 Satz 1 CRD. 
Die Änderungen in Satz 2 dienen der Klarstellung sowie der Anpassung der nationalen Umsetzungsnorm an die 
Vorgabe in Artikel 131 Absatz 10 CRD. Die Änderung in Satz 2 Nummer 2 dient der Anpassung der nationalen 
Umsetzungsnorm an die Vorgabe in Artikel 131 Absatz 10 CRD. 
Zu Buchstabe b 
In der aktuellen Fassung des Satzes wird noch auf einen Anhang verwiesen, welcher für die
Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 nicht existiert. Der Anhang existierte für die alte Referenz auf die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014. Ein solches Gegenstück existiert für die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 
jedoch nicht. 
Zu Buchstabe c 
Die Änderung dient der Anpassung der nationalen Umsetzungsnorm an die Vorgabe in Artikel 131 Absatz 12 
Unterabsatz 1 Satz 2 CRD. 
Zu Nummer 19 
Durch die Änderung wird die Regelung an die Vorgaben in Artikel 131 Absatz 7 und 12 CRD angepasst.
Zu Nummer 20 
Zu Buchstabe a 
Bei der Änderung in Nummer 2 handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Anpassungen in der 
Nummer 3 der Vorschrift. 
Die Änderungen in Nummer 3 dienen der Anpassung der nationalen Umsetzungsnorm an die Vorgabe in
Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe d CRD. 
Die leicht von der Vorgabe in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe d CRD abweichende Umsetzung der Definition 
der kombinierten Kapitalpufferanforderung (CBR-Definition) in § 10i Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt 
nach dem bisherigen Wortlaut eindeutig, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung (nur dann) das gesamte 
harte Kernkapital umfasst, das auch zur Einhaltung der Systemrisikopufferanforderung erforderlich ist, wenn
daneben (Fall des § 10h Absatz 2) gleichzeitig auch noch eine G-SRI- oder A-SRI-Pufferanforderung einzuhalten 
ist. 
Dies bedeutet im Umkehrschluss: In Bezug auf ein Institut, das weder einen A-SRI- noch einen G-SRI-Puffer 
einzuhalten hat, ist die Systemrisikopufferanforderung kein Bestandteil der kombinierten
Kapitalpufferanforderung gemäß § 10i Absatz 1. 
Dieses Ergebnis kontrastiert mit der europarechtlichen Vorgabe in Artikel 128 Nummer 6 CRD, wonach die
kombinierte Kapitalpufferanforderung zunächst einmal grundsätzlich aus dem gesamten harten Kernkapital besteht, 
das zur Einhaltung der Kapitalerhaltungspufferanforderung erforderlich ist, ggf. aufgestockt um 
− einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer, 
− einen G-SRI-Puffer, 
− einen A-SRI-Puffer sowie 
− einen Systemrisikopuffer, 
und erst in einem zweiten Schritt und nur erforderlichenfalls die in § 10h umgesetzten Kollisionsregeln des
Artikels 131 Absatz 14 und 15 CRD angewendet werden. 
Zu Buchstabe b 
Die zu ersetzende Passage impliziert zu Unrecht, dass es über den in diesem Absatz skizzierten
Anwendungsbereich hinaus noch weitere, alternative Fallgestaltungen einer Nichterfüllung der kombinierten
Kapitalpufferanforderung gibt. Vielmehr soll der Absatz in Umsetzung von Artikel 141a CRD festlegen, wann die
Tatbestandsvoraussetzung gegeben ist, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt ist, während 
Absatz 1 die Legaldefinition des Begriffs „kombinierte Kapitalpufferanforderung“ enthält. 
Zu Buchstabe c 
Die Änderung stellt klar, dass es sich bei der beabsichtigten Ausschüttung um eine solche gemäß § 10i Absatz 7 
Satz 3 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 handeln muss. 
Vor dem Hintergrund der gegenüber der Richtlinien-Vorgabe leicht abweichenden nationalen Umsetzung von 
Artikel 141 Absatz 3 CRD in § 10i Absatz 7 und 8 Satz 1 ist die nationale Eins-zu-eins-Umsetzung von
Artikel 141 Absatz 8 CRD in § 10i Absatz 4 bislang systematisch ein Fremdkörper: Denn während die CRD-Vorgabe 
eine Durchführung der beabsichtigten und angezeigten Maßnahmen beginnend mit der Berechnung des maximal 
ausschüttungsfähigen Betrags grundsätzlich bis zu dessen Höhe erlaubt, ist das nach dem in § 10i vorgesehenen 
Prozess grundsätzlich erst nach erfolgter behördlicher Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans möglich (vgl. 
Absatz 7 Satz 3).  
Die Positionierung der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 4 im Gefüge von § 10i zwischen dem absoluten
Maßnahmenverbot in Absatz 3 Satz 1 und dessen möglicher Lockerung in Absatz 7 bzw. Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 
wirft bislang die Frage auf, wie die Mitteilungspflicht mit dem Maßnahmenverbot in Einklang gebracht werden 
soll. Die Klarstellung beantwortet diese Frage.
Zu Buchstabe d 
Die Änderung ist rein sprachlicher Natur. 
Zu Buchstabe e 
Durch die Streichung wird das doppelte Referenzieren auf eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne, die 
gleichzeitig auch eine Maßnahme gemäß Absatz 3 Satz 3 darstellt (Nummer 1: Ausschüttung aus dem hartem 
Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5), beseitigt.  
Die Regelung lehnt sich an Artikel 141 Absatz 3 CRD an, wonach ein Institut, das die kombinierte
Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt bzw. nicht übertrifft, durch eine Maßnahme keinen höheren Betrag als den
berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag ausschütten darf. Dabei handelt es sich nicht um eine Eins-zu-eins-
Umsetzung, weil die CRD ein absolutes Maßnahmenverbot entsprechend § 10i Absatz 3 Satz 3 KWG nur befristet 
bis zur Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags vorsieht, während es nach KWG weitergehend 
bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans in Kraft bleibt.  
Zu Buchstabe f 
Mit der Änderung wird der bislang enthaltene Verweis auf Absatz 3 präzisiert und redaktionell klargestellt, dass 
sich die Anordnung auf sämtliche Beschränkungen gemäß Absatz 3 Satz 3 bezieht. Dies ergibt sich bereits aus 
der Zusammenschau mit Nummer 2. 
Zu Nummer 21 
Zu Buchstabe a 
Es erfolgt eine redaktionelle Korrektur. Das Wort „keine“ wird vor die Nummerierung gezogen. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisfehlers. 
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich um die Korrektur von Verweisfehlern.  
Zu Nummer 22 
Zu Buchstabe a 
Die in § 11 Absatz 1 geregelte Verordnungsermächtigung ist in der Überschrift zu nennen. 
Zu Buchstabe b 
Durch die Änderung wird eine Angleichung an die Regelung und Terminologie der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013 herbeigeführt. 
Zu Nummer 23 
Zu Buchstabe a 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur nachfolgenden Änderung in Artikel 1 Nummer 23 
Buchstabe b. 
Zu Buchstabe b 
Die Regelung ist durch geänderte europarechtliche Vorgaben überflüssig geworden. Die entsprechende
Information ist inzwischen im COREP Meldebogen C 90.00 enthalten. Der auf dieser Grundlage erlassene § 5 GroMiKV 
wurde bereits aufgehoben, um einen doppelten Meldeaufwand zu vermeiden. 
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur vorhergehenden Änderung in Artikel 1 Nummer 23 
Buchstabe b.
Zu Nummer 24 
Zu Buchstabe a 
Seit dem 29. Dezember 2020 regelt § 15 Absatz 6 KWG Geschäfte des Instituts, die keine Organkredite sind, mit 
Personen oder Unternehmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 12 KWG. Der Begriff „Organkredite“ ist 
seither zu eng gefasst, wohingegen „Organtransaktionen“ sowohl Organkredite umfasst als auch Organgeschäfte 
gemäß § 15 Absatz 6 KWG, die keine Kredite sind. Die ebenfalls in § 15 Absatz 6 KWG erwähnten
Ausbuchungen von Forderungen beziehen sich in der Regel auf Organkredite und würden ebenfalls vom Begriff
„Organtransaktionen“ abgedeckt. 
Zu Buchstabe b 
Durch die Verschiebung der Legaldefinition in den § 19 KWG ist die Definition in § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 KWG nicht mehr erforderlich. 
Zu Buchstabe c 
Durch die Änderungen werden rechtsförmliche Änderungen vorgenommen und klargestellt, dass sich § 15
Absatz 3 Nummer 2 KWG auf Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR bezieht. 
Die Bagatellgrenze für Unternehmensorgankredite/-geschäfte liegt derzeit bei 50 000 Euro. Es handelt sich um 
einen Wert, der seit Jahrzehnten unverändert ist. Die entsprechende Grenze belief sich im Jahr 2001 bereits auf 
100 000 Deutsche Mark. Prozentuale Bagatellgrenzen wie 1 Prozent der nach CRR anrechenbaren Eigenmittel 
(§ 15 Absatz 3 Nummer 2 KWG) oder eine Erhöhung um „nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 
Satz 1 beschlossenen Betrages“ (Nummer 3) müssen nicht an die Inflation angepasst werden. Das Gleiche gilt für 
die nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 KWG privilegierten Kredite an Prokuristen in Höhe ihres Jahresgehalts.  
Hingegen sollten absolute Grenzen wie die Bagatellgrenze i. H. v. 50 000 Euro nach Absatz 3 Nummer 2 von Zeit 
zu Zeit an die Preisentwicklung angepasst werden. Eine Erhöhung auf 100 000 Euro scheint vor diesem
Hintergrund durchaus angemessen. 
Europarechtliche Regelungen stehen dem nicht entgegen. 
Zu Buchstabe d 
Zur besseren Unterscheidung zwischen Organkrediten gemäß § 15 Absatz 1 KWG und Geschäften gemäß § 15 
Absatz 6 KWG, die keine Kredite sind, werden letztere als Organgeschäfte legaldefiniert. 
Die weitere Änderung schließt eine Regelungslücke. Die Interessenlage bei § 21 Absatz 3 Nummer 3 KWG ist 
vergleichbar mit der bei § 21 Absatz 2 Nummer 1 KWG, dessen entsprechende Anwendung § 15 Absatz 6 KWG 
bereits bestimmt. 
Mit dem neuen Satz 2 wird eine Bagatellgrenze für Personenorgangeschäfte eingeführt. Im Unterschied zur
bereits nach § 15 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 KWG geltenden Bagatellgrenze für
Unternehmensorgangeschäfte ist die Ausnahme für Volumina unterhalb der 1-Prozent-Grenze (der anrechenbaren 
Eigenmittel) nicht anzuwenden. 
Der neue Satz 3 ermöglicht Vorratsbeschlüsse auch für Unternehmensorgangeschäfte. 
Zu Nummer 25 
Der Schwellenwert zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in § 18 besteht unverändert seit zwanzig 
Jahren. Durch die Erhöhung von 750 000 Euro auf 1 500 000 Euro erfolgt eine Anpassung der Bagatellgrenze an 
die veränderten Kreditvergabeverhältnisse und zur Entlastung der Kreditwirtschaft. 
Zu Nummer 26 
Die redaktionelle Verschiebung der Legaldefinition in den § 19 KWG bezweckt die Klarstellung, dass die
Definition des Aufsichtsorgans lediglich für die Organkreditvorschriften gilt.
Zu Nummer 27 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung dient der Angleichung des personellen Anwendungsbereichs an § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 6 
KWG. Zugleich gilt die klarstellende Beschränkung des Begriffs des Refinanzierungsunternehmens auf
Inlandsfälle durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f auch für den Kreis der zur Eigenregisterführung befugten
Einrichtungen. In der Praxis findet eine Eigenregisterführung durch die de lege lata genannten Einrichtungen nach
Kenntnis der Bundesanstalt, die nach § 22e Absatz 2 Satz 1 KWG für die Bestellung der Verwalter auch bei diesen 
Einrichtungen zuständig ist, nicht statt. 
Zu Buchstabe b 
Die Ergänzung berücksichtigt auch den durch Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb neu
geregelten Beendigungstatbestand bei angeordneter Eigen- nach vormaliger Drittregisterführung. 
Zu Nummer 28 
Zu Buchstabe a 
Die Neufassung vollzieht inhaltlich die Angleichung bei den Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 KWG entsprechend 
Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a nach und beschränkt die Registerführung auf inländische Kreditinstitute. Dies 
ist sachgerecht, da der Rechtsbereich nicht europarechtlich harmonisiert ist und der Bundesanstalt insoweit eine 
notwendige Funktion zugewiesen ist (Bestellung von Verwalter nebst Vergütungsfestsetzung, Antrag auf
Bestellung Sachwalter), die sie naturgemäß nur gegenüber inländischen Kreditinstituten wahrnehmen kann. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Dem Ausschluss der Drittregisterführung für Pfandbriefbanken als Refinanzierungsunternehmen liegen folgende 
Erwägungen zugrunde: zum einen haben Pfandbriefbanken – ohne die Möglichkeit der Wahrnehmung dieser 
Funktion durch andere – mit dem Deckungsregister ein den Refinanzierungsregister ähnliches Register zu führen; 
zum anderen ist bei Pfandbriefbanken die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eingetragene
Refinanzierungsgegenstände und zur Pfandbriefdeckung verwendete Deckungswerte in einer engen rechtlichen Beziehung stehen (z. B. 
bei Konsortialfinanzierungen, bei denen die Pfandbriefbank das Grundpfandrecht, dessen Eigenanteil zur
Pfandbriefdeckung verwendet wird, treuhänderisch für den/die Konsorten hält), so dass die Regelung des § 30 Absatz 3 
Satz 1 PfandBG einschlägig wäre (vgl. auch Klarstellung in Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d), die die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des pfandbriefrechtlichen Sachwalters auch für die nicht zur Deckung
verwendeten Teile der in das Deckungsregister eingetragenen Werte begründet (vgl. auch § 5 Absatz 1a Satz 4 und 5 
PfandBG). Die praktische Umsetzung dieser Regelung bei Insolvenz des Refinanzierungsunternehmens wird 
deutlich erleichtert, wenn beide Register im selben Rechtsträger geführt werden. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Ergänzung komplettiert die Regelung zur zulässigen Drittregisterführung für Kreditinstitute um eine
Beendigungsregelung bei Veränderungen im Zeitablauf. Grundsätzlich ist es vorzuziehen, wenn das
Refinanzierungsregister bei dem Kreditinstitut geführt wird, das zugleich Refinanzierungsunternehmen ist. Nach vollzogener
Übertragung der Registerführung auf das Refinanzierungsunternehmen erhalten die Übertragungsberechtigten
unaufgefordert einen vom Verwalter des beim Refinanzierungsunternehmen geführten Registers bestätigten Auszug 
der sie betreffenden Refinanzierungstransaktionen. 
Zu Nummer 29 
Zu Buchstabe a 
Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 22d war diese in der Überschrift zu nennen. 
Zu Buchstabe b  
Die Änderung in Satz 2 berichtigt einen Verweisfehler.
Der neue Satz 3 fasst die vorhandenen Regelungen der Sätze 3 und 4 in einem Satz zusammen, und konkretisiert 
die Art und Weise der Eintragungsmitteilung an bestimmte Übertragungsberechtigte im Hinblick auf die
mittlerweile eingeführte Pflicht zur Übermittlung eines vom Verwalter bestätigten Refinanzierungsregisterauszugs. 
Zu Buchstabe c 
Die ergänzte jährliche Mitteilungspflicht registerführender Unternehmen, einschließlich der in § 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 3a KWG genannten Einrichtungen, an die Bundesanstalt greift unter 1. die Verwaltungspraxis der
Bundesanstalt auf, zwecks Überwachung von § 22i Absatz 3 KWG jährliche Mitteilungen zu den an Verwalter
geleisteten Zahlungen zu verlangen; die Mitteilungspflicht unter 2. dient dazu, der Bundesanstalt die Wahrnehmung 
ihrer Funktion nach § 22l Absatz 1 Satz 2 KWG-E (vgl. Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a) bei der Bestellung 
des Sachwalters bei einem Refinanzierungsunternehmen, das Kreditinstitut ohne eigenes Refinanzierungsregister 
ist, zu erleichtern; die Mitteilungspflicht unter 3. dient der besseren Wahrnehmung der Überwachung der an die 
Form der Registerführung geknüpften Anforderungen; die Mitteilungspflicht unter 4. soll es der Bundesanstalt 
schließlich ermöglichen, kurzfristig von ihrer Befugnis nach § 22k Absatz 2 KWG Gebrauch machen zu können. 
Zu Nummer 30 
Zu Buchstabe a 
Die Ergänzung komplettiert in redaktioneller Hinsicht (vgl. § 22o Absatz 2 Satz 3 KWG) die Tatbestände einer 
das Verwalteramt ruhen lassenden Bestellung eines Sachwalters. 
Zu Buchstabe b 
Die Streichung berücksichtigt den Umstand, dass eine über die nach § 22e Absatz 2 Satz 2 KWG ohnehin
vorgesehene allgemein-abstrakte Beurteilung (Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde) hinausgehende
Berücksichtigung der Interessen der Übertragungsberechtigten Kenntnis von deren Identität, Anzahl, Art und
Umfang der einzutragenden Refinanzierungstransaktionen noch vor erstmaliger Bestellung des Verwalters erfordern 
würde, was das entsprechende Verfahren übermäßig und – im Hinblick auf die Ruhensregelung des § 22e
Absatz. 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 KWG de lege lata – unnötig komplizieren würde. 
Zu Buchstabe c 
Die Streichung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe b. 
Zu Nummer 31 
Zu Buchstabe a 
Die neue Nummer 1 ergänzt die primär dem Entsprechen von Formalanforderungen dienende
Überwachungsfunktion des Verwalters um die Gliederungsvorschriften des Refinanzierungsregisters, sprich, dass für jede
Refinanzierungstransaktion eine gesonderte Abteilung und bei gemischter Eigen- und Drittregisterführung für jeden 
Übertragungsverpflichteten / jedes Refinanzierungsunternehmen eine gesonderte Abteilung und darin für jede 
Refinanzierungstransaktion eine gesonderte Unterabteilung zu führen ist. 
Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 1a. Die Änderung ist redaktioneller Natur im Hinblick auf das
Voranstellen der neuen Überwachungsvorschrift zur Einhaltung der Gliederungsvorschriften. Des Weiteren wird bei 
dieser Gelegenheit eine Korrektur aus rechtsförmlichen Gründen vorgenommen. 
Zu Buchstabe b 
Die Änderung dient der Herstellung des Gleichlaufs zum Pfandbrieftreuhänder, für den das Amt auch eine
höchstpersönliche Aufgabe darstellt. 
Zu Nummer 32 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung soll das de lege lata geregelte Einwilligungserfordernis der Übertragungsberechtigten zur
Übertragung der Refinanzierungsregisterführung für die Fallgruppe der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge,
insbesondere durch Verschmelzungen, veränderlichen Identität von registerführenden Unternehmen /
Refinanzierungsunternehmen modifizieren. Grundsätzliche Ratio des Einwilligungserfordernisses bei gewillkürter Übertragung der
Registerführung ist die Möglichkeit der Beurteilung der durch die Änderung der beteiligten Akteure potenziell 
entstehenden Interessenkonflikte. Hinzu tritt bei gesamtrechtsnachfolgenden Übertragungen von (auch)
Refinanzierungs- einschließlich von ein Eigenregister führenden Unternehmen der Rechtsgedanke der Schuldübernahme 
nach § 415 Absatz 1 Satz 1 BGB, da sich die Identität des Rechtsträgers ändert, gegen den sich der
Übertragungsanspruch der Übertragungsberechtigten richtet. In solchen Fällen sollen die Übertragungsberechtigten daher die 
Möglichkeit erhalten, den rechtlichen Vollzug der Übertragung des Refinanzierungsgegenstands verlangen zu 
können; andererseits sollen Verschmelzungen u. Ä. nicht dadurch ungebührlich verzögert werden, dass
Übertragungsberechtigte zunächst nicht auf die Einwilligungsaufforderung eines registerführenden Unternehmens nach 
§ 22k Absatz 1 Satz 2 KWG reagieren (die in solchen Fällen mögliche Klage des übertragungswilligen
Unternehmens gegen Übertragungsberechtigte auf Erteilung der Einwilligung zur Übertragung erscheint für
umwandlungsbedingte Einwilligungserfordernisse unbillig). Die Einwilligungsfiktion nach Mitteilung der Übertragungsabsicht 
trägt diesen Interessen Rechnung. Der Vollzug der Übertragung der Refinanzierungsunternehmen – und damit 
des „Schuldnerwechsels“ oder, in Fällen reiner Drittregisterführung, des Dienstleisters – soll den betroffenen 
Übertragungsberechtigten unaufgefordert durch Übermittlung eines vom Verwalter bestätigten Registerauszugs 
mitgeteilt werden. Gleiches gilt für die Fälle der „Repatriierung“ der Registerführung bei Übertragung eines
(reinen) Refinanzierungsunternehmens auf ein registerführendes Unternehmen. Im Interesse der
Aufwandsminimierung und im Hinblick auf die überschaubare Frist für eine solche Repatriierung löst der Zwischenschritt der
Übertragung des (reinen) Refinanzierungsunternehmens auf ein registerführendes Unternehmen im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge vor Repatriierung der Drittregisterführung auf das übernehmende registerführende Unternehmen 
keine eigene Übermittlungspflicht aus. Die vorgesehene Repatriierung bildet letztlich die grundsätzliche
Vorzugswürdigkeit der Eigen- ggü. der Drittregisterführung ab. 
Zu Buchstabe b 
Die Änderung in Satz 2 konkretisiert die bisherige Regelung zur Übertragung der Registerführung auf ein anderes 
Unternehmen, wenn das bislang registerführende Unternehmen hierzu nicht mehr geeignet ist, und gibt der
Bundesanstalt insoweit eine Anordnungsbefugnis. Im Hinblick auf § 22a Absatz 2 Satz 1 KWG wird klargestellt, dass 
die Übertragung nur auf ein zur Übernahme der Drittregisterführung bereitwilliges zur Registerführung geeignetes 
Unternehmen angeordnet werden kann. Der abstrakten Kenntnis der Bundesanstalt von der generellen
Bereitschaft zur Übernahme einer Registerführung für Dritte im Fall des § 22k Absatz 2 KWG dient die jährliche
Mitteilungspflicht in § 22d Absatz 7 Nummer 4 KWG-E (vgl. Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c). Ergibt sich
danach, dass kein registerführendes Unternehmen zur Übernahme der Registerführung in diesem Fall bereit ist, so 
ist die Übertragung der Registerführung auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzuordnen, die nach § 22a 
Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 2 KWG zu den zur Registerführung befugten Stellen zählt und 
bereits durch § 22b Absatz 1 Satz 1 KWG als (gewillkürter) Drittregisterführer zugelassen ist. 
Durch die Änderung in Satz 3 wird vorgesehen, das auch im Falle einer unfreiwilligen Übertragung der
Registerführung auf Dritte die Übertragungsberechtigten die Mitteilung über die vollzogene Registerführungsübertragung 
unaufgefordert in Form des vom Verwalter des die Registerführung übernehmenden Unternehmens bestätigten 
Refinanzierungsregisterauszugs erhalten. Dies ist sachgerecht, da – anders als bei der verschmelzungsbedingten 
Übertragung der Registerführung – im Fall der unfreiwilligen Übertragung die Übertragungsberechtigten nicht 
von der – eben nicht – beabsichtigten Übertragung im Vorfeld erfahren; dabei ist die Benachrichtigung der
erfolgten (freiwilligen oder unfreiwilligen) Übertragung durch Übersendung eines Registerauszugs eine für
registerführendes Unternehmen und Übertragungsberechtigte gleichermaßen effiziente Lösung. 
Zu Nummer 33 
Zu Buchstabe a 
Durch die Änderung in Satz 1 wird die auf eine Funktion der Bundesanstalt rekurrierende Regelung auf die in 
diesem Zusammenhang ihrer Aufsicht unterstehenden Unternehmen, nämlich (inländische) Kreditinstitute,
konkretisiert. 
Satz 2 wird neu ergänzt. Die Schutzfunktion des Refinanzierungsregisterrechts für Übertragungsberechtigte
besteht primär in dem Aussonderungsrecht an den beim Refinanzierungsunternehmen rechtlich verbliebenen
Refinanzierungsgegenständen sowie in den organisatorischen Vorkehrungen, dieses Aussonderungsrecht nicht durch 
Verfügungen des Refinanzierungsunternehmens ins Leere laufen zu lassen. Hierzu gehört auch der Übergang der
Verfügungsbefugnis über den Refinanzierungsgegenstand auf den bei Insolvenz oder im Fall einer
Moratoriumslage gerichtlich zu bestellenden Sachwalter. Bislang knüpfen die Regelung lediglich an die Bestellung des
Sachwalters beim registerführenden Unternehmen an, sofern dieses nicht nur ein Refinanzierungsregister für Dritte 
führt. Dass ein Sachwalter bei Insolvenz u. Ä. eines reinen Drittregisterführers nicht für den vorgenannten Zweck 
zu bestellen ist, ist zwar weiterhin sachgerecht. Wenn dagegen das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines 
Refinanzierungsunternehmens eröffnet wird, das ein Kreditinstitut ist und für das ein Refinanzierungsregister 
durch Dritte geführt wird, soll künftig jedoch die Bestellung eines Sachwalters möglich sein. Dieser wird beim 
Refinanzierungsunternehmen bestellt. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Verweiserweiterung in Satz 1 berücksichtigt den alternativen Sachwalterbestellungsfall nach § 22l Absatz 1 
Satz 2 KWG-E (vgl. Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a); die Streichung der Anhörungspflicht der
Übertragungsberechtigten wird durch die Regelung nach § 22k Absatz 2 Satz 4 KWG-E (vgl. Artikel 1 Nummer 33 
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) ersetzt, wonach die Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter
Refinanzierungstransaktionen einheitlich die Abberufung des Sachwalters und Aufhebung des Sachwalterverfahrens 
verlangen können. Die Einbindung der Übertragungsberechtigten in das Ob der Sachwalterbestellung war letztlich 
nur durch deren Kostentragungspflicht nach § 22 KWG veranlasst, da im Übrigen die Bestellung des Sachwalters 
für die Übertragungsberechtigten ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist (Sicherung des
Refinanzierungsgegenstands gegen – unerkannt – abredewidrige Verfügungen des Insolvenzverwalters). Diesem Interesse steht die
generelle Eilbedürftigkeit von rechtssichernden Handlungen – auch – in Insolvenzverfahren gegenüber. 
Im Hinblick auf die gegenüber dem Sachwalter des Refinanzierungsregister vorrangige Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis des pfandbriefrechtlichen Sachwalters nach § 30 Absatz 3 Satz 1 PfandBG auch über nicht zur 
Deckung verwendete Teile von in das Deckungsregister eingetragenen Werten (vgl. Klarstellung in § 22n
Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz KWG-E durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d), ist es sinnvoll, bei
Pfandbriefbanken die Sachwalterrolle für das Refinanzierungsregister zugleich in die Hände derjenigen Person zu legen, die 
für die Übernahme der pfandbriefrechtlichen Sachwalterrolle nach § 31 Absatz 2 Satz 1 PfandBG dem
Insolvenzgericht vorgeschlagen wird. Dies wird durch die Änderung in Satz 2 berücksichtigt. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Regelung tritt funktional an die Stelle der zu streichenden Pflicht zur Anhörung der Übertragungsberechtigten 
durch die Bundesanstalt vor einem Antrag auf Bestellung eines Sachwalters, vgl. Artikel 1 Nummer 33 
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa. Dem Interesse der Minimierung der durch ein längliches Sachwalterverfahren 
entstehenden und durch die Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter Refinanzierungstransaktionen zu 
tragenden Kosten des Sachwalterverfahrens wird hierdurch hinreichend Rechnung getragen. 
Zu Buchstabe c 
Die Verweiserweiterung in Satz 1 dient der Vervollständigung im Hinblick auf die durch Artikel 1 Nummer 33 
Buchstabe a um (reine) Refinanzierungsunternehmen erweiterten Fälle von zu bestellenden Sachwaltern. 
Die Änderung in Satz 2 berücksichtigt den durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bei 
Pfandbriefbanken variierten Personenkreis, aus dem der Sachwalter des Refinanzierungsregisters vorzuschlagen 
ist. 
Zu Buchstabe d 
Die Änderungen berücksichtigen den erweiterten Kreis von Unternehmen, bei denen Sachwalter zu bestellen sind 
(der bei einem reinen Refinanzierungsunternehmen bestellte Sachwalter hat in Bezug auf die Führung des beim 
Dritten geführten Refinanzierungsregisters keine Funktion), sowie die in § 22e Absatz 4 Satz 1 KWG eingeführte 
Möglichkeit mehrerer Stellvertreter des Verwalters. 
Zu Nummer 34 
Bislang erfasst die Regelung effektiv nur die Fälle der Eigenregisterführung, da der Übergang der
Verfügungsbefugnis in Bezug auf den in anderen öffentlichen Registern geführten Refinanzierungsgegenstand nach § 22n
Absatz 2 Satz 1 KWG de lege lata eben auch nur insoweit wirkt und dies der eintragungswürdige Umstand ist. Die
Änderungen berücksichtigen die Erweiterung auf reine Refinanzierungsunternehmen, vgl. Artikel 1 Nummer 35 
Buchstabe d. 
Zu Nummer 35 
Zu Buchstabe a 
Die Erweiterung der Überschrift trägt dem durch die Einfügung eines neuen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 35 
Buchstabe b erweiterten Regelungsgegenstand Rechnung. 
Zu Buchstabe b 
Bislang fehlte eine Regelung bzgl. der eigentlichen Aufgabe des Sachwalters. Da die Eintragung eines
Refinanzierungsgegenstands, auch in den durch § 22a Absatz 1a KWG erfassten Fällen einer anfänglichen
Konsortialfinanzierung im Wege des treuhänderischen Haltens, für den Übertragungsberechtigten an die Stelle des
vollständigen Rechtserwerbs an dem Refinanzierungsgegenstand treten soll, ist es die Aufgabe des Sachwalters, anstelle 
des Refinanzierungsunternehmens nunmehr die Handlungen vorzunehmen, die zum Erreichen des durch das
Refinanzierungsregisterrecht zu replizieren angestrebten Zustands erforderlich sind, sprich den Gläubigerwechsel 
auf den Übertragungsberechtigten zum Grundbuchamt zu beantragen u. Ä. Letztlich sollen insoweit auch die
Interessen der betroffenen Übertragungsberechtigten durch den Sachwalter berücksichtigt werden; ein nicht nur 
überschaubar kurzes Aufrechterhalten der Schwebepartie (Abwicklung der Refinanzierungstransaktion durch den 
Sachwalter im insolventen Refinanzierungsunternehmen) soll daraus aber nicht resultieren. 
Zu Buchstabe c 
Die Änderungen sind Folgeänderungen zur Präzisierung des Unternehmens, bei dem im Insolvenzfall ein
Sachwalter zu bestellen ist, auf das Refinanzierungsunternehmen (einschließlich – auch – ein Eigenregister führender 
Unternehmen). 
Zu Buchstabe d 
Die Neufassung des Satz 1 präzisiert das Unternehmen, von dem die Verfügungsbefugnis auf den Sachwalter 
übergeht – dies ist das Refinanzierungsunternehmen, einschließlich des auch ein Eigenregister führenden
Unternehmens, und stellt den Vorrang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des pfandbriefrechtlichen
Sachwalters nach § 30 Absatz 3 Satz 1 PfandBG klar. 
Die Änderung in Satz 2 präzisiert das Unternehmen, bei dessen Insolvenz ein dort bestellter Sachwalter für die 
Verwaltung der Refinanzierungsgegenstände auf die Nutzung vorhandener Einrichtungen angewiesen sein 
könnte. 
Die Einfügung der neuen Sätze 3 und 4 erweitert entsprechend der in § 22n Absatz 1 KWG-E (vgl. Artikel 1 
Nummer 35 Buchstabe b) geregelten Aufgabe des Sachwalters (Vornahme der zur Vollendung des
Vollrechtsübergangs erforderlichen Handlungen) die hierfür erforderliche Befugnis des Sachwalters auch in
verfahrensrechtlicher Hinsicht.  
Zu Buchstabe e 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Änderung präzisiert das Unternehmen, das abredewidrig zulasten der Übertragungsberechtigten, aber
dennoch rechtswirksam über den Refinanzierungsgegenstand verfügen kann, auf das Refinanzierungsunternehmen; 
dies schließt ein (auch) Eigenregister führende Unternehmen ein. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Vgl. Begründung zu Buchstabe aa; die vorgesehene Streichung dient der Vermeidung von Missverständnissen im 
Fall der Bestellung eines Sachwalters bei einem reinen Refinanzierungsunternehmen, der insoweit keine Funktion 
in Bezug auf das (bei Dritten geführte) Refinanzierungsregister innehat.
Zu Buchstabe f 
Da nicht vorstellbar ist, aufgrund welchen Umstands ein für Dritte das Refinanzierungsregister führendes
Unternehmen durch Handlungen des Sachwalters einen erstattungsbedürftigen Schaden erleiden könnte, wird auf
insoweit auf das Refinanzierungsunternehmen abgestellt, das als Beteiligter der Refinanzierungstransaktion insoweit 
potenziell schadensnäher ist. 
Zu Buchstabe g 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Änderung in Satz 1 berücksichtigt die funktionale Zuständigkeit der Bundesanstalt generell nur bei ihrer
Aufsicht unterstehenden Unternehmen, sprich inländischen Kreditinstituten. 
Die Änderung in Satz 2 umfasst eine Klarstellung im Lichte der Praxis registerführender Unternehmen, auf die 
Einholung einer Löschungsbewilligung des Übertragungsberechtigten nach § 22d Absatz 5 KWG zu verzichten, 
dass nur die Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter Refinanzierungstransaktionen – in ausschließlich 
deren Interesse die Sicherung der Refinanzierungsgegenstände durch Übergang der Verfügungsbefugnis auf einen 
Sachwalter vorgesehen ist – zur Kostentragung herangezogen werden; der Wert der eingetragenen
Refinanzierungsgegenstände (Betrag des Grundpfandrechts bzw. valutierender Nennwert akzessorisch gesicherter
Forderungen u. Ä.) noch nicht abgewickelter Refinanzierungstransaktionen wird als besserer Maßstab zur
Quantifizierung des Interesses der Übertragungsberechtigten empfunden und ersetzt daher die ungewichtete Anzahl der
Refinanzierungsgegenstände für die Bestimmung der anteiligen Kostentragung. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Änderung berücksichtigt die Aufhebung von § 22i Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 KWG de lege lata. 
Zu Nummer 36 
Zu Buchstabe a 
Im Hinblick darauf, dass jedenfalls die Mehrheit der Moratoriumsfälle nach § 46 KWG in der Insolvenz der
betroffenen Unternehmen endet, wird es im Hinblick auf die Überwachungsfunktion des bestellenden Gerichts für 
sachgerecht erachtet, von vornherein anzuordnen, dass sich für alle die Ernennung und Rechtsstellung des
Sachwalters betreffenden gerichtlichen Entscheidungen die Zuständigkeit nach den §§ 2 und 3 der Insolvenzordnung 
richtet. Die Regelung lehnt sich an § 31 Absatz 11 PfandBG an. 
Vgl. im Übrigen die Begründung zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur funktionalen Zuständigkeitszuweisung zum Insolvenzgericht durch 
Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Erweiterung des Kreises von Personen, aus denen für
Pfandbriefbanken der Sachwalter vorzuschlagen ist, durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa. 
Zu Buchstabe c 
Die Änderung ist Folgeänderung zur Präzisierung des Unternehmens, bei dessen Insolvenz / Moratoriumslage zur 
Sicherung des Refinanzierungsgegenstands gegen abredewidrige Verfügungen ein Sachwalter zu bestellen ist., 
auf das Refinanzierungsunternehmen (einschließlich – auch – ein Eigenregister führender Unternehmen). 
Vgl. im Übrigen die Begründung zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa. 
Zu Nummer 37 
Das Zitat der Richtlinie wird aus rechtsförmlichen Gründen angepasst.
Zu Nummer 38 
Zu Buchstabe a 
Aufgrund der Verordnungsermächtigung in Absatz 4 ist diese in der Überschrift der Norm ebenfalls zu ergänzen. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Der sparkassenrechtliche Verhinderungsvertreter war bisher in § 5f AnzV geregelt. Diese Erweiterung der
Anzeigepflicht im Verordnungswege ist im KWG nicht vorgesehen. 
In Nummer 3 wird eine rechtsförmliche Anpassung vorgenommen. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Das Zitat der CRR wird aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Die Möglichkeit der kapitalersetzenden Versicherung ist in § 33 Absatz 1 Satz 2 und 3 mit Einführung des WpIG 
entfallen. § 33 Absatz 1 Satz 2 hat einen anderen Regelungsinhalt, ein Satz 3 existiert nicht. Die Nummer 9 ist 
entsprechend anzupassen. 
Bei der Änderung in der Nummer 10 handelt sich um eine redaktionelle Korrektur aufgrund der Änderung der 
Rechtschreibung sowie um rechtsförmliche Anpassungen veralteter Formulierungen. 
Zu Doppelbuchstabe dd 
Die Zitate der CRR werden aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. 
Zu Doppelbuchstabe ee 
Der Anzeigetatbestand wird in den neuen Absatz 1e überführt. 
Zu Doppelbuchstabe ff 
Bei der Änderung in der Nummer 19 handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des 
§ 24 Absatz 1 Nummer 20 
Die Ergänzung des neuen § 24 Absatz 1 Nummer 20 KWG dient der Schließung einer derzeit bestehenden
Regelungslücke hinsichtlich einer Anzeigepflicht seitens der Institute gegenüber der Aufsicht bei Unterschreitung der 
Anforderungen an die Verschuldungsquote. Eine solche Anzeigepflicht ist erforderlich, um die fortlaufende
Einhaltung der zugrundeliegenden bankaufsichtlichen Anforderungen jederzeit nachvollziehen bzw. bei Bedarf
unmittelbar etwaige erforderliche bankaufsichtliche Maßnahmen einleiten zu können. 
Zu Buchstabe c 
Bei der Änderung in der Nummer 5 handelt es sich um die Korrektur einer unbeabsichtigten Regelungslücke. 
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2024/461 der Europäischen Zentralbank haben die von der
Europäischen Zentralbank beaufsichtigten Institute, übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen die Anzeige abzugeben. Dies beinhaltet auch solche
Unternehmen, die nicht die Bedingungen des Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 
erfüllen, sondern deren Aufsicht die EZB an sich gezogen hat. Da diese Unternehmen zuvor nicht von der
Anzeigenpflicht erfasst waren, wird § 24 Absatz 1a Nummer 5 insoweit ergänzt. Die Anzeigepflicht gilt auch in diesem 
Fall nur für übergeordnete Unternehmen. 
Bei der Änderung in der Nummer 6 handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der neuen 
Nummer 7. 
Die neue Nummer 7 enthält ein Anzeigeerfordernis für Zweigstellen nach § 53 Absatz 1 KWG, welche
ausschließlich Dienstleistungen im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen, über die Informationen zu den 
Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeitern mit jeweils einer
Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro (Einkommensmillionäre) gemäß Artikel 34 Absatz 4
Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034
ermächtigt ferner die Europäische Aufsichtsbehörde (EBA), hierzu Leitlinien zu erlassen. Der Anzeige liegen daher die 
neugefassten „EBA Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der 
Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034“ (EBA/GL/2022/08) zugrunde, welche auf
Wertpapierinstitute sowie auf Zweigstellen von Drittlands-Wertpapierinstituten anwendbar sind. Für Wertpapierinstitute 
sind die Anzeigepflichten in § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes umgesetzt. Zweigstellen 
von Drittlands-Wertpapierinstituten unterfallen § 53 des Kreditwesengesetzes, so dass die Anzeigepflicht
ebenfalls im Kreditwesengesetz umgesetzt wird. Für die Anzeige gelten die Vorgaben der Wertpapierinstituts-
Anzeigenverordnung. 
Zu Buchstabe d 
Bei der Änderung in Absatz 1c handelt es sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers.  
Bei der ersten Änderung in Absatz 1d handelt es sich um die Korrektur einer unbeabsichtigten Regelungslücke. 
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2024/461 der Europäischen Zentralbank haben die von der
Europäischen Zentralbank beaufsichtigten Institute, übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen die Anzeige abzugeben. Dies beinhaltet auch solche
Unternehmen, die nicht die Bedingungen des Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 
erfüllen, sondern deren Aufsicht die EZB an sich gezogen hat. Da diese Unternehmen zuvor nicht von der
Anzeigenpflicht erfasst waren, wird § 24 Absatz 1d insoweit ergänzt. 
Bei den weiteren Änderungen des Absatzes 1d handelt es sich um eine Klarstellung, da entweder die Europäische 
Zentralbank oder die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde sein können, je nachdem, ob es sich um ein SI oder ein LSI 
handelt.  
Der neue Absatz 1e ersetzt den bisherigen § 24 Absatz 1 Nummer 18. Absatz 1e setzt die Anforderungen aus 
Artikel 91 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU um, die vorsehen, dass die 
Aufsichtsbehörden Informationen zur Diversität in den Instituten erheben, um sie zu vergleichen und der
Europäischen Aufsichtsbehörde (EBA) zur Verfügung zu stellen. Die EBA hat hierzu Leitlinien veröffentlicht,
namentlich die „Leitlinien zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, einschließlich
Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 
2019/2034“ (EBA/GL/2023/08). Die Leitlinien enthalten Anforderungen an Inhalt und Frequenz der Meldung 
sowie Angaben zur Stichprobe, welche von den Aufsichtsbehörden festzulegen ist. Vor diesem Hintergrund ist 
die Anzeige von allen gemäß § 1 Absatz 3c bedeutenden Instituten vorzunehmen. Darüber hinaus können die 
Aufsichtsbehörde oder die Deutsche Bundesbank weitere CRR-Kreditinstitute zur Anzeige auffordern,
insbesondere um die Vorgaben der EBA an eine repräsentative Stichprobe zu erfüllen. Die Anzeige erfolgt erstmalig 2025 
zum Meldestichtag 31. Dezember 2024. 
Zu Buchstabe e 
In Satz 2 werden die Anzeigen, die Geschäftsleiter sowie Verwaltungs- und Aufsichtsorgane von (gemischten) 
Finanzholding-Gesellschaften betreffen in den Kreis derjenigen Anzeigen aufgenommen, die nur gegenüber der 
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben sind, siehe Artikel 93 und 94 SSM-Rahmenverordnung. 
Die Aufhebung des Satzes 3 bereinigt einen Irrtum bei der Umsetzung von Artikel 17 Absatz 1 der SSM-
Rahmenverordnung. Satz 3 hatte keinen Anwendungsbereich, da sich § 24 Absatz 1 Nummer 6 KWG nur auf
geschäftliche Aktivitäten in Drittstaaten bezieht. 
Zu Buchstabe f 
Die Datenbereitstellungsdienste haben ihre europarechtliche Grundlage in Titel IVa der MiFIR. Wegen dieses 
Bezugs zur Finanzmarktgesetzgebung werden die ergänzenden nationalen Vorschriften, insbesondere zur
Zuständigkeit der BaFin für Zulassung, Beaufsichtigung und Sanktionierung ausschließlich in Deutschland tätiger
Datenbereitstellungsdienst, daher aus dem KWG in das WpIG überführt und zugleich aktualisiert. Die
diesbezüglichen Vorschriften werden mit Artikel 17 in das WpIG eingefügt.
Zu Buchstabe g 
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens: Gemäß § 25d KWG müssen Mitglieder des 
Verwaltungs- und Aufsichtsorgans u. a. erforderliche Sachkunde besitzen. 
Zu Buchstabe h 
Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen aufgrund der Änderung der Rechtschreibung. 
Zu Nummer 39 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Gemäß Teil II Titel 3 der SSM-Rahmenverordnung sind Anzeigen betreffend Zweigniederlassungen und
grenzüberschreitenden Dienstleistungen gegenüber der nationalen zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats 
abzugeben – siehe Artikel 11 und 12 für Fälle, in denen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat am SSM
teilnehmen, und Artikel 17 für Fälle, in denen der Herkunftsmitgliedstaat am SSM teilnimmt, jedoch nicht der
Aufnahmemitgliedstaat. 
Teil II Titel 3 der SSM-Rahmenverordnung geht insoweit der Regelung des Artikels 95 vor, welcher vorsieht, 
dass im Falle bedeutender CRR-Kreditinstitute Anzeigen gegenüber der EZB abzugeben sind. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Es handelt sich um eine Klarstellung aufgrund der Änderung des Satzes 1. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
§ 24 Absatz 3c KWG setzt Artikel 34 CRD um und beinhaltet Regelungen zur Nutzung des Europäischen Passes 
durch Leasing- und Factoringinstitute. Nach Artikel 34 CRD kommt u. a. Artikel 36 Absatz 3 CRD zu
Änderungsanzeigen bei Zweigniederlassungen (gleichzeitig an die Behörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats) zur Anwendung. § 24a Absatz 3c KWG enthält jedoch keine Vorgaben für Änderungsanzeigen von 
Leasing- oder Factoringinstituten; insofern ist Absatz 4 zur vollständigen Umsetzung der EU-Vorgaben zu
ergänzen. 
Änderungsanzeigen sind auch im Fall von signifikanten Instituten im Einklang mit Artikel 11 Absatz 5 der SSM-
Rahmenverordnung nicht bei der EZB direkt einzureichen. Die Anzeige ist an diese weiterzuleiten, was in dem 
neuen Satz 2 geregelt wird.  
Die Einfügung des Satzes 3 ist eine redaktionelle Folgeanpassung. Aufgrund des Einschubes des Satzes 2 ist eine 
Verschiebung eines Teils des Satzes 1 alter Fassung in einen eigenen, neuen Satz 3 notwendig 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Bei der Änderung in dem neuen Satz 5 handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. 
Änderungsanzeigen sind auch im Fall von signifikanten Instituten im Einklang mit Artikel 11 Absatz 5 der SSM-
Rahmenverordnung nicht bei der EZB direkt einzureichen. Die Anzeige ist an diese weiterzuleiten, was in dem 
neuen Satz 6 geregelt wird. 
Bei der Änderung in dem neuen Satz 7 handelt sich um eine Verweiskorrektur und gleichzeitig um eine
Folgeänderung. 
Zu Buchstabe c 
Absatz 4a wird gestrichen, da gemäß Teil II Titel 3 der SSM-Rahmenverordnung Anzeigen betreffend
Zweigniederlassungen und grenzüberschreitenden Dienstleistungen gegenüber der nationalen zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats abzugeben sind – siehe Artikel 11 und 12 für Fälle, in denen Herkunfts- und
Aufnahmemitgliedstaat am SSM teilnehmen, und Artikel 17 für Fälle, in denen der Herkunftsmitgliedstaat am SSM
teilnimmt, jedoch nicht der Aufnahmemitgliedstaat. 
Teil II Titel 3 der SSM-Rahmenverordnung geht insoweit der Regelung des Artikels 95 vor, welcher vorsieht, 
dass im Falle bedeutender CRR-Kreditinstitute Anzeigen gegenüber der EZB abzugeben sind. 
Zu Nummer 40 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur geänderten Absatzzählung in § 10a KWG. 
Zu Nummer 41 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung im Hinblick auf die vollständige Umsetzung des Artikels 74 
Absatz 1 Satz 1 CRD. Es wird klargestellt, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auch eine solide
Unternehmensführung umfasst. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Anpassung des Absatzes 3 Satz 1 enthält eine Klarstellung zur vollständigen Umsetzung des Artikels 109 
Absatz 2 Satz 1 CRD. Es wird klargestellt, dass die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation 
auf Gruppenebene auch die solide Unternehmensführung sowie ein angemessenes und wirksames
Risikomanagement umfasst. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Der neue Satz 3 dient – zusammen mit dem bestehenden Satz 2 – der Umsetzung des Artikels 109 Absatz 2 Satz 2 
und 3 CRD und enthält die Klarstellung, dass die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gruppenweit kohärent 
sein und gut ineinandergreifen müssen. 
Die Änderung in Satz 4 (ehemals Satz 3) ergibt sich als Folgeänderung und dient der Umsetzung des Artikels 109 
Absatz 3 CRD. 
Zu Buchstabe c 
Bei der Änderung handelt es sich um eine klarstellende Ergänzung, die der bisherigen Aufsichtspraxis entspricht. 
Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ist im Vorfeld von geplanten Ausnahmen von Mitarbeitern von der
Identifikation als Risikoträger in Kenntnis zu setzen.  
Zu Nummer 42 
Zu Buchstabe a 
Das Zitat des EU-Rechtsakts wird aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. 
Zu Buchstabe b 
Die Datenbereitstellungsdienste haben ihre europarechtliche Grundlage in Titel IVa der MiFIR. Wegen dieses 
Bezugs zur Finanzmarktgesetzgebung werden die ergänzenden nationalen Vorschriften, insbesondere zur
Zuständigkeit der BaFin für Zulassung, Beaufsichtigung und Sanktionierung ausschließlich in Deutschland tätiger
Datenbereitstellungsdienst, daher aus dem KWG in das WpIG überführt und zugleich aktualisiert. Die
diesbezüglichen Vorschriften werden mit Artikel 17 in das WpIG eingefügt.
Zu Nummer 43 
Zu Buchstabe a 
Es handelt sich um eine Klarstellung und entspricht der bereits im Wege der Auslegung von der BaFin
angewendeten Praxis. Die Aufgaben, die das KWG für den Aufsichtsrat und seine Ausschüsse vorsieht, können nicht 
unterbleiben, weil ein entsprechendes Gremium nicht eingerichtet wurde. Die neuen Sätze 7 und 8 stellen dies 
klar. 
Zu Buchstabe b 
Die Datenbereitstellungsdienste haben ihre europarechtliche Grundlage in Titel IVa der MiFIR. Wegen dieses 
Bezugs zur Finanzmarktgesetzgebung werden die ergänzenden nationalen Vorschriften, insbesondere zur
Zuständigkeit der BaFin für Zulassung, Beaufsichtigung und Sanktionierung ausschließlich in Deutschland tätiger
Datenbereitstellungsdienst, daher aus dem KWG in das WpIG überführt und zugleich aktualisiert. Die
diesbezüglichen Vorschriften werden mit Artikel 17 in das WpIG eingefügt. 
Zu Nummer 44 
Das Zitat des EU-Rechtsaktes wird aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. 
Zu Nummer 45 
Zu Buchstabe a 
Satz 6 stellt eine Doppelung zu der gleich lautenden Regelung in § 49 Absatz 1 KWG dar und kann daher
entfallen. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine Verweiskorrektur infolge der Streichung des Absatzes 1 Satz 6. 
Zu Nummer 46 
Zu Buchstabe a 
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Änderung stellt eine Folgeänderung zur Neufassung des § 32 Absatz 1f KWG und Einfügung des § 53b
Absatz 7b KWG dar. Danach bedürfen ein inländisches CRR-Kreditinstitut oder die EU-Zweigniederlassung eines 
CRR-Kreditinstitutes, die als Verwahrstelle im Sinne des § 68 oder 80 des Kapitalanlagegesetzbuches tätig sind, 
keiner zusätzlichen Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung, wenn sie das Kryptowertpapierregister 
ausschließlich für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen führen, für die sie als Verwahrstelle beauftragt 
wurden. Für diese Art der Tätigkeit soll zwar die zusätzliche Erlaubnispflicht für die
Kryptowertpapierregisterführung entfallen, nicht jedoch die Prüfung der organisatorischen Anforderungen, die das Gesetz über
elektronische Wertpapiere an die Kryptowertpapierregisterführung stellt und die gemäß dem geänderten § 29
Kreditwesengesetz in Verbindung mit dem geänderten § 69 Prüfberichtsverordnung vom Abschlussprüfer besonders zu 
prüfen sein wird. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Änderung in Satz 5 erweitert den Katalog der gesondert im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu
beurteilenden Aspekte mit pfandbriefrechtlichem Bezug um die Einhaltung der Vorschriften für deckungsgeeignete
Derivategeschäfte in § 4b PfandBG, in dessen Absatz 2 im Rahmen des CBD-Umsetzungsgesetzes die
Anforderungen an einen quantitativ nachweislichen Sicherungszusammenhang, regelmäßig anhand der Voraussetzungen für 
die bilanzielle Abbildung der Sicherungsbeziehung („Hedge Accounting“), aufgenommen wurde. Damit ist die 
Jahresabschlussprüfung für die Beurteilung dieses Umstands prädestiniert.
Zu Nummer 47 
Zu Buchstabe a 
In § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG ist bislang geregelt, dass es einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf. 
Im Zuge der möglichst weitreichenden Digitalisierung der Prozesse der Bundesanstalt wird dieses
Schriftformerfordernis um die Möglichkeit der elektronischen Erlaubniserteilung ergänzt.  
Nach dem neuen Wortlaut ist eine schriftliche Erlaubnis durch die Bundesanstalt weiterhin möglich. Dabei ist die 
hier ermöglichte elektronische Übermittlung nicht mit der „elektronischen Form“ des VwVfG gleichzusetzen. Die 
elektronische Form ist in § 3a Absatz 2 Satz 2 VwVfG normiert. Es ist das Versehen eines Dokumentes mit einer 
qualifizierten elektronischen Signatur. Der Begriff „elektronisch“ erfasst demgegenüber jegliche elektronische 
Kommunikation; er stellt keine besonderen Formanforderungen. Erfasst sind daher sowohl die einfache E-Mail 
als auch Kommunikation z. B. über besondere Behördenpostfächer. 
Die entsprechende Einfügung wird als Folge im gesamten § 32 KWG vorgenommen. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Formulierung wird aus nebenstrafrechtlichen Gründen angepasst. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Formulierung des Satzes 6 wird aufgrund der Änderung des Satzes 5 und Herstellung der sprachlichen
Konsistenz angepasst. Des Weiteren erfolgt eine redaktionelle Korrektur. 
Zu Buchstabe c 
Die Datenbereitstellungsdienste haben ihre europarechtliche Grundlage in Titel IVa der MiFIR. Wegen diesem 
Bezug zur Finanzmarktgesetzgebung werden die ergänzenden nationalen Vorschriften, insbesondere zur
Zuständigkeit der BaFin für Zulassung, Beaufsichtigung und Sanktionierung ausschließlich in Deutschland tätiger
Datenbereitstellungsdienst, daher aus dem KWG in das WpIG überführt und zugleich aktualisiert. Die
diesbezüglichen Vorschriften werden mit Artikel 17 in das WpIG eingefügt. Absatz 1f in der alten Fassung kann daher ersetzt 
werden. 
Die in der neuen Fassung des Absatz 1f neu eingefügte Ausnahmeregelung befreit eine Verwahrstelle im Sinne 
des Kapitalanlagegesetzbuches von der Erlaubnispflicht für die Kryptowertpapierregisterführung nach § 1
Absatz 1a Nummer 8, wenn die Verwahrstelle ein Kreditinstitut im Sinne des § 68 Absatz 2 oder § 80 Absatz 2 
Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist, ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland hat und neben dem
Depotgeschäft das Kryptowertpapierregister ausschließlich für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen führt, für die 
sie als Verwahrstelle beauftragt wurde. 
Die technische Abwicklung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien an einem
Investmentvermögen gehört regelmäßig zu den Aufgaben der Verwahrstelle. Für die OGAW-Verwahrstelle nach § 68 des
Kapitalanlagegesetzbuchs sieht § 71 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs zwingend vor, dass sie die Aktien oder
Anteile eines inländischen OGAW auszugeben und zurückzunehmen hat. Für AIF-Verwahrstellen im Sinne des § 80 
KAGB fehlt es zwar an einer solchen expliziten gesetzlichen Regelung. In der Praxis übernehmen aber auch die 
AIF-Verwahrstellen – korrespondierend mit ihrer Kontrollfunktion nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs – regelmäßig die technische Abwicklung der Ausgabe und Rücknahme der Anteile der von ihr 
verwahrten AIF, indem sie dazu von den jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaften beauftragt werden.  
Um diesem nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vorgesehenen besonderen Mechanismus der Abwicklung und 
Kontrolle der Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Verwahrstelle nicht nur in Bezug auf die verbrieften 
Fondsanteile, sondern gleichermaßen auch für die elektronischen Kryptofondsanteile und -aktien Rechnung zu 
tragen, soll eine Verwahrstelle insoweit von der Erlaubnispflicht für die Kryptowertpapierregisterführung
ausgenommen werden. Sie soll das Kryptowertpapierregister für Kryptofondsanteile und -aktien an den von ihr
verwahrten Investmentvermögen führen können, ohne dass sie hierfür eine gesonderte Erlaubnis nach dem
Kreditwesengesetz für die Kryptowertpapierregisterführung beantragen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie als
inländisches CRR-Kreditinstitut nicht nur die strengen organisatorischen Regeln des Kreditwesengesetzes,
sondern als Verwahrstelle zudem auch die Schutzbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches zu beachten hat. Für 
diese Art der Tätigkeit soll zwar die zusätzliche Erlaubnispflicht für die Kryptowertpapierregisterführung
entfallen, nicht jedoch die Prüfung der organisatorischen Anforderungen, die das Gesetz über elektronische Wertpapiere 
an die Kryptowertpapierregisterführung stellt und die gemäß dem geänderten § 29 des Kreditwesengesetzes und 
der geänderten § 69 Prüfberichtsverordnung vom Abschlussprüfer besonders zu prüfen sein werden. 
Zu Buchstabe d 
Die Datenbereitstellungsdienste haben ihre europarechtliche Grundlage in Titel IVa der MiFIR. Wegen dieses 
Bezugs zur Finanzmarktgesetzgebung werden die ergänzenden nationalen Vorschriften, insbesondere zur
Zuständigkeit der BaFin für Zulassung, Beaufsichtigung und Sanktionierung ausschließlich in Deutschland tätiger
Datenbereitstellungsdienst, daher aus dem KWG in das WpIG überführt und zugleich aktualisiert. Die
diesbezüglichen Vorschriften werden mit Artikel 17 in das WpIG eingefügt. 
Zu Nummer 48 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung stellt klar, dass bei der Ermittlung des zum Anfangskapital zählenden harten Kernkapitals,
bestehend aus den Posten gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e CRR, die in Artikel 50 CRR genannten
Anpassungen und Abzüge zu berücksichtigen sind. Dies entspricht sowohl der nationalen Praxis vor Einführung der 
CRR (§ 10 Absatz 2a KWG a. F.) als auch der allgemeinen Praxis bei Anwendung der CRR, die üblicherweise 
auf die Eigenmittel nach Anpassungen und Abzügen abstellt. 
Zu Buchstabe b 
Die Datenbereitstellungsdienste haben ihre europarechtliche Grundlage in Titel IVa der MiFIR. Wegen dieses 
Bezugs zur Finanzmarktgesetzgebung werden die ergänzenden nationalen Vorschriften, insbesondere zur
Zuständigkeit der BaFin für Zulassung, Beaufsichtigung und Sanktionierung ausschließlich in Deutschland tätiger
Datenbereitstellungsdienst, daher aus dem KWG in das WpIG überführt und zugleich aktualisiert. Die
diesbezüglichen Vorschriften werden mit Artikel 17 in das WpIG eingefügt. 
Zu Nummer 49 
Durch die Änderung wird ein Redaktionsversehen berichtigt. Die in die CRR eingefügten Artikel 428a bis 428az 
wurden bei Erlass des Risikoreduzierungsgesetzes nicht berücksichtigt. 
Zu Nummer 50 
Zu Buchstabe a 
Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen. 
Zu Buchstabe b 
Die Datenbereitstellungsdienste haben ihre europarechtliche Grundlage in Titel IVa der MiFIR. Wegen dieses 
Bezugs zur Finanzmarktgesetzgebung werden die ergänzenden nationalen Vorschriften, insbesondere zur
Zuständigkeit der BaFin für Zulassung, Beaufsichtigung und Sanktionierung ausschließlich in Deutschland tätiger
Datenbereitstellungsdienst, daher aus dem KWG in das WpIG überführt und zugleich aktualisiert. Die
diesbezüglichen Vorschriften werden mit Artikel 17 in das WpIG eingefügt. 
Zu Nummer 51 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Bei der Änderung in Nummer 5 handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der neuen
Nummer 6. 
Da der Zulassungsvorbehalt für Datenbereitstellungsdienste nun in der MiFIR unmittelbar geregelt und nicht in 
das KWG/WpIG erlaubnispflichtig als Bankgeschäft, Finanzdienstleistung oder Wertpapierdienstleistung
gespiegelt worden ist, bedarf die Anwendung des § 37 KWG (Durchsetzung des Zulassungsvorbehalts) sowie des § 44c
KWG (Regelung der Ermittlungskompetenzen) einer entsprechenden Ergänzung im Sinne einer Einbeziehung 
des Zulassungsvorbehalts für nationale Datenbereitstellungsdienste nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 
MiFIR. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 6. 
Zu Buchstabe b 
Ein Einschreiten der Bundesanstalt gegen unerlaubte Geschäfte führt oftmals zur Insolvenz der betroffenen
Unternehmen. In diesem Fall muss ein Insolvenzverwalter bestellt werden.  
Dabei wird es sich im Regelfall anbieten, den zuvor von der Bundesanstalt bestellten und überwachten Abwickler 
zum Insolvenzverwalter zu bestellen, wenn dieser die allgemeinen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als
Insolvenzverwalter erfüllt. Eine Bestellung einer anderen Person zum Insolvenzverwalter kann dagegen zu
Verzögerungen führen, was in Anbetracht der häufig hohen Komplexität der Verfahren und der teils auch hohen
kriminellen Energie der Betreiber ins Gewicht fällt. 
Im Sinne der Rechtssicherheit soll daher klargestellt werden, dass die für die Bestellung zum Insolvenzverwalter 
erforderliche Unabhängigkeit einer Person nicht schon dadurch ausgeschlossen wird, dass diese Person vorher als 
Abwickler über das schuldnerische Unternehmen tätig war und den Insolvenzantrag gestellt hat. Trotz seiner
Befugnisse als Abwickler, die denen eines Geschäftsführers des abwicklungspflichten Unternehmens entsprechen, 
ist der Abwickler gerade kein Organ dieses Unternehmens, sondern wird von der Bundesanstalt eingesetzt und 
überwacht. 
Die neue Regelung soll zu einer erheblichen Beschleunigung, Vereinfachung und Kostensenkung führen.
Aufgrund seiner Tätigkeit als Abwickler sind ihm die Verhältnisse des Unternehmens sowie die Umstände, die zur 
Insolvenz geführt haben, bekannt. Durch die Nutzung seiner wertvollen Vorarbeiten können bei Bestellung des 
Abwicklers zum Insolvenzverwalter Synergieeffekte erreicht werden. 
Zu Nummer 52 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Auskunftspflicht ehemaliger Organmitglieder und Beschäftigter aus einem beaufsichtigten Unternehmen, 
inkl. Auslagerungsunternehmen, wird aufgenommen, um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu
ermöglichen. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die begriffliche Änderung in dem neuen Satz 4 dient der Anpassung an die durch die Einfügung des neuen Satz 5 
erweiterten Ermittlungsbefugnisse. 
Bei dem neuen Satz 5 handelt es sich um eine Ausdehnung der Befugnisse der Bundesanstalt, die geeignet,
erforderlich und angemessen ist, um ihre finanzmarktaufsichtsrechtlichen Ermittlungen durchführen zu können. Es 
werden erweiterte Betretungs- und Besichtigungsrechte eingeräumt, um die rechtlichen Möglichkeiten der
Bundesanstalt den Veränderungen der modernen Arbeitswelt anzugleichen. Räume, die auch als Wohnung dienen, 
dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten und besichtigt werden. 
Die Änderung in dem neuen Satz 6 ist eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Satzes 4. Auch die dort 
genannten Maßnahmen sind zukünftig zu dulden. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Sätze 3 bis 5 in Absatz 1. Die dort geregelten 
Befugnisse sollen auch auf die in Absatz 1a geregelten Unternehmen in gleicher Weise anwendbar sein.
Zu Buchstabe c 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Nach Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe a der CRD sind alle im Inland niedergelassenen Finanzholding-
Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften als mögliche Adressaten von Auskunftsverlagen vorzusehen. 
Eine Einschränkung auf solche Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die 
an der Spitze einer Gruppe stehen, ist in der Vorgabe der Richtlinie nicht enthalten und daher auch hier zu
streichen. 
Die bislang in § 44 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes enthaltene Einschränkung, dass die Auskünfte oder 
übermittelten Daten für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich oder in Verbindung mit einer 
Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sein müssen, ist Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe a der 
CRD nicht zu entnehmen und daher hier zu streichen. 
Die Auskunftspflicht ehemaliger Organmitglieder und Beschäftigter aus einem beaufsichtigten Unternehmen, 
inkl. Auslagerungsunternehmen, wird entsprechend der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung auch hier
aufgenommen, um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die begriffliche Änderung in Satz 3 dient der Anpassung an die durch die Einfügung des neuen Satz 4 erweiterten 
Ermittlungsbefugnisse. 
Bei dem neuen Satz 4 handelt es sich um eine Ausdehnung der Befugnisse der Bundesanstalt, die geeignet,
erforderlich und angemessen ist, um ihre finanzmarktaufsichtsrechtlichen Ermittlungen durchführen zu können. Es 
werden erweiterte Betretungs- und Besichtigungsrechte eingeräumt, um die rechtlichen Möglichkeiten der
Bundesanstalt den Veränderungen der modernen Arbeitswelt anzugleichen. Räume, die auch als Wohnung dienen, 
dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten und besichtigt werden. 
Bei der Änderung in dem neuen Satz 5 handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Satzes 4. 
Auch die Ausübung der hierin geregelten Befugnisse ist zukünftig zu dulden. 
Bei der Änderung vor Nummer 1 und in Nummer 2 des neuen Satz 6 handelt sich um eine Folgeänderung zur 
Einfügung des neuen Satzes 4, der auch für die hier genannten Unternehmen anwendbar sein soll, sowie um 
sprachliche Korrekturen.  
Die Einfügung der in Nummer 3 genannten Auslagerungsunternehmen dient der Umsetzung von Artikel 65
Absatz 3 Buchstabe a vi) der CRD. Hiernach sind auch Dritte als mögliche Adressaten eines Auskunftsanspruchs 
vorzusehen, auf die eine Finanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder eine
gemischte Holdinggesellschaft Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben. 
Zu Buchstabe d 
Die neuen Regelungen räumen der Bundesanstalt das Recht ein, im Zuge ihrer finanzmarktaufsichtsrechtlichen 
Ermittlungen Geschäftsräume, Nebengelasse und Wohnungen zu durchsuchen; das Durchsuchungsrecht schließt 
externe Datenräume ein.  
Nach geltender Rechtslage ist die Bundesanstalt bei Auskunfts- und Vorlageersuchen wie auch bei Prüfungen auf 
die Mitwirkung der Unternehmen bzw. betroffenen Personen angewiesen. In den Fällen, in denen der
Bundesanstalt bewusst Unterlagen oder Informationen vorenthalten werden, hat sie bisher keine Handhabe. Insbesondere 
ist sie darauf angewiesen, dass Unterlagen durch die Unternehmen vollständig vorgelegt werden. Eine
Überprüfung der Vollständigkeit ist jedoch nicht möglich. Eine offene Weigerung der Mitarbeit bzw. der Duldung der 
Maßnahmen oder eine Verschleierungs- und Verzögerungstaktik verhindern die Sachverhaltsaufklärung und
geben den Betroffenen die Möglichkeit, relevante Unterlagen zu vernichten oder zu manipulieren. Zwar kann die 
Bundesanstalt Zwangsmittel androhen und vollstrecken, dies führt jedoch nicht unmittelbar zu der gewünschten 
Sachverhaltsaufklärung. Erst wenn eine Ersatzvornahme oder ein Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder
untunlich sind, kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die 
Handlung selbst vornehmen. Eine Sachverhaltsaufklärung ist dann jedoch nur erschwert herbeizuführen.
Die Bundesanstalt benötigt die vorgenannten Kompetenzen, um mit einer wirksamen Sachverhaltsaufklärung der 
Bildung gesetzeswidriger Strukturen im Finanzsektor gegenzusteuern und der Gefährdung großer
Vermögenswerte vorzubeugen. 
Zu Buchstabe e 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der neuen Absätze 5 und 6. 
Zu Nummer 53 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Es handelt sich um eine Anpassung an aktualisierte Vorgaben der Rechtsförmlichkeit. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Zu Dreifachbuchstabe aaa 
Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von
Wertpapierinstituten wurden in § 32 Absatz 1 die Sätze 2 bis 4 eingefügt, weshalb der Verweis auf den alten Satz 2 
anzupassen ist. Des Weiteren erfolgen rechtsförmliche Korrekturen. 
Zu Dreifachbuchstabe bbb 
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur aufgrund der Änderung der Rechtschreibung. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Die Auskunftspflicht ehemaliger Organmitglieder und Beschäftigter aus einem beaufsichtigten Unternehmen, 
inkl. Auslagerungsunternehmen, wird aufgenommen, um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu
ermöglichen. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a 
Doppelbuchstabe aa. Außerdem dient sie der Anwendbarkeit der neuen Befugnisse aus § 44 Absatz 1 KWG auf 
Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des § 44b Absatz 1 Satz 1 KWG, siehe Artikel 1 Nummer 52 
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, und der Anpassung an aktualisierte Vorgaben der Rechtsförmlichkeit. 
Die neuen Regelungen schließen insbesondere das Recht der Durchsuchung von Geschäftsräumen, Wohnungen 
und Nebengelassen ein. Mit ihnen sollen die neuen Ermittlungskompetenzen, die der Bundesanstalt für die
laufende Institutsaufsicht eingeräumt werden (§ 44), auf die Inhaber bedeutender Beteiligungen und dort auch auf 
die Organmitglieder und die Beschäftigten, jeweils einschließlich Ehemaliger, ausgedehnt werden. Die
Stimmmacht in einem Institut ist maßgeblich für das Unternehmenshandeln. Die Aufsicht muss daher bedeutende
Anteilseigner einbeziehen. 
Nach geltender Rechtslage ist die Bundesanstalt bei Auskunfts- und Vorlageersuchen wie auch bei Prüfungen auf 
die Mitwirkung der Unternehmen bzw. betroffenen Personen angewiesen. In den Fällen, in denen der
Bundesanstalt bewusst Unterlagen oder Informationen vorenthalten werden, hat sie bisher keine Handhabe. Insbesondere 
ist sie darauf angewiesen, dass Unterlagen durch die Personen und Unternehmen vollständig vorgelegt werden. 
Eine Überprüfung der Vollständigkeit ist jedoch nicht möglich. Eine offene Weigerung der Mitarbeit bzw. der 
Duldung der Maßnahmen oder eine Verschleierungs- und Verzögerungstaktik verhindern die
Sachverhaltsaufklärung und geben den Betroffenen die Möglichkeit, relevante Unterlagen zu vernichten oder zu manipulieren. Zwar 
kann die Bundesanstalt Zwangsmittel androhen und vollstrecken, dies führt jedoch nicht unmittelbar zu der
gewünschten Sachverhaltsaufklärung. Erst wenn eine Ersatzvornahme oder ein Zwangsgeld nicht zum Ziel führen 
oder untunlich sind, kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung
zwingen oder die Handlung selbst vornehmen. Eine Sachverhaltsaufklärung ist dann nur erschwert herbeizuführen.  
Zu Buchstabe c 
Bei der Änderung in Absatz 3 handelt es sich um eine Anpassung an aktualisierte Vorgaben der
Rechtsförmlichkeit.
Die neuen Regelungen in den Absätzen 4 und 5 schließen insbesondere das Recht der Durchsuchung von
Geschäftsräumen, Wohnungen und Nebengelassen ein. Mit ihnen sollen die neuen Ermittlungskompetenzen, die der 
Bundesanstalt für die laufende Institutsaufsicht eingeräumt werden (§ 44), auf die Inhaber bedeutender
Beteiligungen und dort auch auf die Organmitglieder und die Beschäftigten, jeweils einschließlich Ehemaliger,
ausgedehnt werden. Die Stimmmacht in einem Institut ist maßgeblich für das Unternehmenshandeln. Die Aufsicht muss 
daher bedeutende Anteilseigner einbeziehen. 
Nach geltender Rechtslage ist die Bundesanstalt bei Auskunfts- und Vorlageersuchen wie auch bei Prüfungen auf 
die Mitwirkung der Unternehmen bzw. betroffenen Personen angewiesen. In den Fällen, in denen der
Bundesanstalt bewusst Unterlagen oder Informationen vorenthalten werden, hat sie bisher keine Handhabe. Insbesondere 
ist sie darauf angewiesen, dass Unterlagen durch die Personen und Unternehmen vollständig vorgelegt werden. 
Eine Überprüfung der Vollständigkeit ist jedoch nicht möglich. Eine offene Weigerung der Mitarbeit bzw. der 
Duldung der Maßnahmen oder eine Verschleierungs- und Verzögerungstaktik verhindern die
Sachverhaltsaufklärung und geben den Betroffenen die Möglichkeit, relevante Unterlagen zu vernichten oder zu manipulieren. Zwar 
kann die Bundesanstalt Zwangsmittel androhen und vollstrecken, dies führt jedoch nicht unmittelbar zu der
gewünschten Sachverhaltsaufklärung. Erst wenn eine Ersatzvornahme oder ein Zwangsgeld nicht zum Ziel führen 
oder untunlich sind, kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung
zwingen oder die Handlung selbst vornehmen. Eine Sachverhaltsaufklärung ist dann nur erschwert herbeizuführen.  
Die Auskunftspflicht ehemaliger Organmitglieder und Beschäftigter aus einem beaufsichtigten Unternehmen, 
inkl. Auslagerungsunternehmen, wird aufgenommen, um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu
ermöglichen. 
Zu Nummer 54 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Zu Dreifachbuchstabe aaa 
Bei der Änderung in Nummer 4 handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der neuen
Nummer 5. 
Zu Nummer 5 wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa verwiesen. 
Zu Dreifachbuchstabe bbb 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 5. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um eine Anpassung an in anderen Bereichen bereits bestehende entsprechende Befugnisse im 
Rahmen der Verfolgung unerlaubter Geschäfte.  
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe e.  
Zu Nummer 55 
Durch die Änderung wird ein Redaktionsversehen berichtigt. § 45 Absatz 1 umfasst nur einen Satz.  
Zu Nummer 56 
Der Zustimmungsvorbehalt der Bundesanstalt zur Bestellung neuer Geschäftsleiter wirkt einer Aushöhlung der 
Kontroll- und Steuerungsfunktion des Sonderbeauftragten entgegen. Um dessen Kompetenzen auch bei
Übernahme der Funktion des Aufsichts- oder Verwaltungsrats zu schützen, muss der Zustimmungsvorbehalt auf dieses 
Organ ausgedehnt werden.
Zu Nummer 57 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur aufgrund der Änderung der Rechtschreibung. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Mit der Ersetzung wird ein Redaktionsversehen beseitigt. 
Zu Buchstabe b 
Bislang hatte die Bundesanstalt bei im Falle krisenhafter Entwicklungen von Pfandbriefbanken ggf. zu
ergreifenden Maßnahmen nach § 46 KWG – der Zielvorstellung des § 30 Absatz 1 Satz 2 und 4 PfandBG einer auch nach 
Eröffnung der Insolvenz störungsfreien Fortbedienung der Pfandbriefverbindlichkeiten entsprechend – die
Möglichkeit, Zahlungen und Verfügungen zugunsten der nach Pfandbriefgesetz privilegierten Gläubiger quasi in
Antizipation des idealtypischen Sachwalterverfahrens nach §§ 30 ff. PfandBG von den jeweiligen Verboten nach 
§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG auszunehmen. Aufgrund der Etablierung des Einheitlichen
Aufsichtsmechanismus der Europäischen Zentralbank (EZB) ist es nicht ausgeschlossen, dass die Bundesanstalt nicht länger 
Herrin der inhaltlichen Ausgestaltung einer Maßnahme nach § 46 KWG ist, wenn bspw. die Europäische
Zentralbank eine Weisung nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 der SSM-Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen 
könnte. Soweit die der Bundesanstalt nach dem KWG zugewiesenen Befugnisse bereits in puncto Fortbedienung 
der Pfandbriefverbindlichkeiten eine gesetzliche Einschränkung des Zahlungsverbots etc. vorsehen, käme es auf 
den Inhalt einer Weisung insoweit nicht mehr an. 
Inhaltlich wird durch die Regelung in Bezug auf die Befugnis der Pfandbriefbank, Zahlungen zu leisten und
Verfügungen vorzunehmen, der Zustand hergestellt, der auch für eine Pfandbriefbank mit beschränkter
Geschäftstätigkeit unter der Ägide eines ernannten oder vorläufig bestellten Sachwalters bestünde. Die Einschränkung mit 
Bezug auf § 30 Absatz 6 Satz 1 PfandBG soll sicherstellen, dass die Bundesanstalt im Verfahren nach §§ 30 ff. 
PfandBG weiterhin wirksam von ihrer Befugnis nach § 30 Absatz 6 Satz 1 PfandBG Gebrauch machen kann, in 
Bezug auf einzelne Deckungsmassen / Pfandbriefbanken mit beschränkter Geschäftstätigkeit entsprechend § 46 
KWG eigene Maßnahmen – einschließlich etwaiger temporärer Zahlungs- und Verfügungsverbote – zu treffen. 
Im Einzelnen: 
Durch Satz 1 Nummer 1 werden sowohl fällige Zins- als auch Kapitalrückzahlungen vom Zahlungsverbot
ausgenommen, soweit sie betraglich aus Zahlungseingängen auf Deckungswerte bzw. aus der Gegenleistung für
Verfügungen über Deckungswerte bestritten werden können. Solange kein Sachwalter ernannt oder vorläufig bestellt 
wurde, steht der Pfandbriefbank dabei nicht die Befugnis zu, von in Umsetzung der Anforderung aus § 6 Absatz 4 
PfandBG de lege ferenda bestehenden Möglichkeiten zur Fälligkeitsverschiebung Gebrauch zu machen. 
Satz 1 Nummer 2 nimmt die Vornahme laufender Zahlungen und die Rückgewähr von Sicherheiten, die der 
Pfandbriefbank von ihrem Kontrahenten zur Besicherung einer latenten Forderung („close-out amount“) aus
einem zur Deckung verwendeten Derivategeschäft gewährt wurden, die nach entsprechender Wertänderung der 
einbezogenen Einzelderivate nunmehr vom Kontrahenten nach den Bestimmungen des Rahmenvertrags aber 
nicht mehr geschuldet sind, vom Zahlungs- und Verfügungsverbot aus. Nicht ausgenommen sind allerdings
etwaige Verpflichtungen der Pfandbriefbank, ihrerseits – pfandbriefrechtlich nur aus dem freien Vermögen
überhaupt zulässig – Sicherheit für latente Verbindlichkeiten aus einem Derivategeschäft zu stellen. 
Satz 1 Nummer 3 spiegelt die ggf. zur Nutzung der Befugnisse nach Nummer 1 und 2 erforderliche Befugnis der 
Pfandbriefbank, über Deckungswerte zu verfügen, um aus der entsprechenden Gegenleistung die nach Nummer 1 
und 2 gestatteten Leistungen zu bewirken. 
Satz 2 dient ebenfalls der Annäherung an den Zustand nach §§ 30 ff. PfandBG, indem es der Pfandbriefbank 
verboten wird, Werte aus der Deckung zu nehmen, ohne dass den Pfandbriefgläubigern hieraus eine
Kompensation in Gestalt der Erfüllung fälliger Forderungen o. Ä. zuflösse; m. a. W. unter einem Zahlungsverbot ist eine 
bloße Ausdeckungnahme verboten.
Zu Buchstabe c 
Die Änderungen korrigieren ein Redaktionsversehen. 
Zu Nummer 58 
Zu Buchstabe a 
Die Einfügung erfolgt zum Zweck der Klarstellung, dass das Antragsmonopol der BaFin zwar hinsichtlich seines 
Beginns an die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland geknüpft ist, es aber bei Entfallen der 
Erlaubnis nicht auch automatisch endet. Der mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz ergänzte Relativsatz hätte auch 
diese Lesart zugelassen, obgleich er lediglich dazu dienen sollte, bei Instituten, die ihr Geschäft von Anfang an 
ohne Bankerlaubnis betrieben haben, die Anwendbarkeit von § 46b zugunsten einer abschließenden Geltung von 
§ 37 auszuschließen. Mit der Bezugnahme auf die Erlaubniserteilung sollte zudem gewährleistet werden, keine 
Zweifel an der Zuständigkeit für die Insolvenzantragstellung aufkommen zu lassen, die im Einzelfall
Gläubigerinteressen hätten gefährden können. 
Ein Fortbestehen der Antragsrechtskonzentration bei der BaFin auch nach Erlaubniswegfall bis zu vollständigen 
Beendigung des erlaubnispflichtigen Geschäfts ist erforderlich, um auszuschließen, dass ein Institut bei der
Anbahnung einer Insolvenzlage durch Erlaubnisverzicht oder -rückgabe verhindern kann, dass die BaFin den
Insolvenzantrag stellt. Die Bedingung, dass das Institut noch erlaubnispflichtiges Geschäft betreiben muss, ermöglicht 
in Fällen, in denen das Institut sein erlaubnispflichtiges Geschäft unter Aufsicht der BaFin geordnet und
planmäßig herunterfährt, eine Abschirmung vor Anträgen anderer Gläubiger oder der Geschäftsführung des Instituts. 
Diese anhaltende Sonderzuständigkeit rechtfertigen hier einerseits der aus der laufenden Aufsicht gewonnene 
Informationsvorsprung der BaFin und andererseits deren Sachkompetenz bei der Abschätzung der Konsequenzen, 
die die Einleitung eines Insolvenzverfahrens für den Finanzmarkt hätte. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine Anpassung an aktualisierte Vorgaben der Rechtsförmlichkeit. 
Zu Nummer 59 
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Änderung des § 44 KWG in Artikel 1 Nummer 52 
Buchstabe e. 
Zu Nummer 60 
Zur besseren Lesbarkeit der Norm wurden die Rechtsgrundlagen durchnummeriert und die Rechtsfolge
vorangestellt. 
§ 44 Absatz 3a wurde bereits durch Gesetz vom 27. Juni 2013 aufgehoben. Die Verweisung in § 49 kann daher 
entfallen. Die Verweise auf § 10f und § 10g werden berichtigt sowie präzisiert. 
In Absatz 2 wird außerdem ein redaktioneller Fehler korrigiert. 
Zu Nummer 61 
Zu Buchstabe a 
Die Datenbereitstellungsdienste haben ihre europarechtliche Grundlage in Titel IVa der MiFIR. Wegen dieses 
Bezugs zur Finanzmarktgesetzgebung werden die ergänzenden nationalen Vorschriften, insbesondere zur
Zuständigkeit der BaFin für Zulassung, Beaufsichtigung und Sanktionierung ausschließlich in Deutschland tätiger
Datenbereitstellungsdienst, daher aus dem KWG in das WpIG überführt und zugleich aktualisiert. Die
diesbezüglichen Vorschriften werden mit Artikel 17 in das WpIG eingefügt. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Zu Dreifachbuchstabe aaa 
Es handelt sich um Anpassungen an aktualisierte Vorgaben der Rechtsförmlichkeit.
Zu Dreifachbuchstabe bbb 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe e. Außerdem dient 
sie der Anwendbarkeit der neuen Befugnisse aus § 44 Absatz 5 und 6 KWG auf Zweigniederlassungen, siehe 
Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe d. Analog zu § 44 Absatz 8 KWG können die Bundesanstalt und die Deutsche 
Bundesbank bei Auskunfts- und Vorlageersuchen eine elektronische Einreichung verlangen. Sie können nähere 
Bestimmungen über Art und Weise der Übermittlung festlegen. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Änderung dient der Anwendbarkeit der neuen Befugnisse aus § 44 Absatz 5 und 6 KWG auf
Zweigniederlassungen, siehe Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe d. Analog zu § 44 Absatz 8 KWG können die Bundesanstalt 
und die Deutsche Bundesbank bei Auskunfts- und Vorlageersuchen eine elektronische Einreichung verlangen. 
Sie können nähere Bestimmungen über Art und Weise der Übermittlung festlegen. Das
Auskunftsverweigerungsrecht wird analog zu § 44 KWG Absatz 9 auch im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ergänzt. 
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich um eine Anpassung an aktualisierte Vorgaben der Rechtsförmlichkeit. 
Zu Buchstabe d 
Der neue Absatz 7b stellt eine Folgeänderung zu dem neu eingeführten § 32 Absatz 1f dar. Danach benötigen 
inländische CRR-Kreditinstitute, die als Verwahrstelle im Sinne des § 68 oder § 80 des Kapitalanlagegesetzbuchs 
tätig sind, keiner zusätzlichen Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung, wenn sie das
Kryptowertpapierregister ausschließlich für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen führen, für die sie als Verwahrstelle 
beauftragt wurden.  
Um Zweigniederlassungen von EWR-CRR-Kreditinstituten, die ebenfalls als Verwahrstellen im Sinne des
Kapitalanlagegesetzbuchs tätig sein können, gegenüber den inländischen Verwahrstellen nicht zu benachteiligen,
werden auch diese unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inländer von der Erlaubnispflicht für die
Kryptowertpapierregisterführung befreit.  
Durch die gleichzeitige Änderung des § 29, des § 87 des Kapitalanlagegesetzbuchs und der
Prüfberichtsverordnung werden aber diese Zweigniederlassungen – wie die inländischen Verwahrstellen auch – einer besonderen 
nationalen Prüfung unterworfen, wenn sie das Kryptowertpapierregister für Kryptofondsanteile und -aktien
führen und insoweit als Kryptowertpapierregisterführer tätig werden. 
Zu Buchstabe e 
Artikel 113 Absatz 4 Unterabsatz 1 CRD sieht vor, dass die gemeinsamen Entscheidungen und die bei Fehlen 
einer gemeinsamen Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung von den anderen
Mitgliedstaaten anerkannt und angewendet werden. Die entsprechende nationale Verpflichtung wird in § 53
Absatz 10 Satz 1 KWG klargestellt.  
Zu Nummer 62 
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der 
Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten wurden in § 32 Absatz 1 KWG die 
Sätze 2 bis 4 eingefügt, weshalb die Verweise auf den alten Satz 2 und den alten Satz 3 anzupassen sind.  
Zu Nummer 63 
Die Datenbereitstellungsdienste haben ihre europarechtliche Grundlage in Titel IVa der MiFIR. Wegen dieses 
Bezugs zur Finanzmarktgesetzgebung werden die ergänzenden nationalen Vorschriften, insbesondere zur
Zuständigkeit der BaFin für Zulassung, Beaufsichtigung und Sanktionierung ausschließlich in Deutschland tätiger
Datenbereitstellungsdienst, daher aus dem KWG in das WpIG überführt und zugleich aktualisiert. Die
diesbezüglichen Vorschriften werden mit Artikel 18 in das WpIG eingefügt, so dass Nummer 3 hier gestrichen wird. Im 
Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen. 
Bei den Änderungen in den Nummern 1 und 2 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Streichung 
der Nummer 3.
Zu Nummer 64 
Zu Buchstabe a 
Der bisherige Absatz 1a wird aus rechtsförmlichen Gründen gestrichen. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Bei der Neufassung des § 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i KWG handelt es sich um die Korrektur eines
redaktionellen Fehlers. § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6 KWG wird schon von § 56 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe h KWG erfasst. Zudem wird die Anzeigepflicht gemäß § 24 Absatz 1e KWG bußgeldbewehrt und so auch 
der Vorgabe des Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe p der CRD entsprochen.  
Zu Doppelbuchstabe bb 
Zu Dreifachbuchstabe aaa 
Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens bei Erlass des Gesetzes zur Umsetzung der 
Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 23. Juni 2017. 
Zu Dreifachbuchstabe bbb 
Die Neufassung des § 56 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe k KWG dient der Beseitigung eines
Redaktionsversehens. Mit der Neufassung des § 45 KWG durch das Risikoreduzierungsgesetz wurden die Sätze 5 bis 9 des § 45 
Absatz 5 KWG a. F. geändert und in die neuen Absätze 7 und 8 überführt. Zudem wird in § 56 Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe k KWG ein Verweis auf § 45 Absatz 2 KWG aufgenommen, um klarzustellen, dass auch die 
dort genannten Anordnungen erfasst werden. Dies dient dazu, die in vergleichbaren Fällen bestehende Bewehrung 
auch für diesen Fall vorzusehen. Zudem sieht Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe s der CRD VI die Pflicht von
Bußgeldbewehrungen in diesem Zusammenhang vor.  
Zu Doppelbuchstabe cc 
Es handelt sich um die Korrektur von Verweisfehlern. 
Zu Doppelbuchstabe dd 
Mit der Ergänzung der Verweise auf § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 soll die bestehende Ahndungslücke
gegenüber Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums 
geschlossen werden, wenn das Kontenabrufverfahren nach § 24c nicht ordnungsgemäß betrieben wird. 
Zu Doppelbuchstabe ee 
Mit der Ergänzung des Verweises auf § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 soll die bestehende Ahndungslücke
gegenüber Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums geschlossen werden. Durch die konkretisierte Bezugnahme auf das in § 25h Absatz 2 Satz 1 KWG
genannte Datenverarbeitungssystem wird verdeutlicht, dass alle dort genannten Anforderungen einzuhalten sind. 
Dies erfordert insbesondere, dass sich das betriebene System auf einem aktuellen Stand befindet, da nur so
sichergestellt werden kann, dass Kreditinstitute in der Lage sind, auffällige Geschäftsbeziehungen und auffällige
einzelne Transaktionen im Sinne der Vorschrift zu erkennen. 
Zu Doppelbuchstabe ff 
Mit der Ergänzung der Verweise auf § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 soll die bestehende Ahndungslücke
gegenüber Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums 
geschlossen werden. 
Zu Doppelbuchstabe gg 
Es werden Bußgeldtatbestände zu den genannten Vorschriften ergänzt. 
Zu Doppelbuchstabe hh 
Es werden Bußgeldtatbestände zu den genannten Vorschriften ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe ii 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe e.  
Zu Doppelbuchstabe jj 
Mit der Ergänzung des Verweises auf § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 soll die bestehende Ahndungslücke
gegenüber Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, die einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandeln, geschlossen werden. 
Zu Buchstabe c 
Das bislang enthaltene Vollzitat wird aus rechtsförmlichen Gründen angepasst.  
Zu Buchstabe d 
Das bislang enthaltene Vollzitat wird aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. 
Zu Buchstabe e 
Das bisherige Zitat wird aus rechtsförmlichen Gründen in ein statisches Zitat geändert. 
Zu Buchstabe f 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 56 Absatz 1a KWG. 
Zu Buchstabe g 
Das bislang enthaltene Vollzitat wird aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. 
Zu Buchstabe h 
Das bislang enthaltene Vollzitat wird aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. Darüber hinaus wird die
Formulierung in Nummer 1 dem Wortlaut der Verordnung angepasst. 
Zu Buchstabe i 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Das bislang enthaltene Vollzitat wird aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen. 
Zu Buchstabe j 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Der bestehende Ordnungswidrigkeitstatbestand in § 56 Absatz 4h Nummer 3 wird gestrichen, da die Regelung, 
auf die Bezug genommen wird, nicht mehr existiert. Die bestehende Nummern 4 wird hierbei zur neuen
Nummer 7, so dass die bisherige Nummer 4 gestrichen werden kann. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 7. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Bei der Änderung in der neuen Nummer 7, die bislang Nummer 4 war, handelt sich um die Korrektur eines
redaktionellen Fehlers. Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die
Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten wurden in § 32 Absatz 1 die Sätze 2 bis 4 KWG eingefügt, weshalb die 
Verweise auf den alten Satz 2 anzupassen sind. Darüber hinaus erfolgen rechtsförmliche Anpassungen sowie eine 
Folgeänderung zur Ersetzung des bisherigen § 32 Absatz 1f KWG. 
Zu Buchstabe k 
Das bislang enthaltene Vollzitat wird aus rechtsförmlichen Gründen angepasst.
Zu Buchstabe l 
Das bislang enthaltene Vollzitat wird aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. 
Zu Buchstabe m 
Die bislang enthaltenen Vollzitate werden aus rechtsförmlichen Gründen angepasst.  
Zu Buchstabe n 
Die bisherigen Kurzzitate werden aus rechtsförmlichen Gründen angepasst.  
Zu Buchstabe o 
Die bisherigen Kurzzitate werden aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. 
Zu Buchstabe p 
Das bislang enthaltene Vollzitat wird aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. 
Zu Buchstabe q 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Absatz 4h wird in der Auflistung ergänzt, da er in der Nummer 3 dieses Absatzes geregelt wird. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen. 
Zu Buchstabe r 
Die bislang enthaltenen Vollzitate werden aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. Darüber hinaus erfolgen 
rechtssystematische Anpassungen. 
Zu Nummer 65 
Zu Buchstabe a 
Die Änderungen dienen der weiteren Umsetzung von Artikel 68 Absatz 1 der CRD und der Klarstellung, dass bei 
den in dort geregelten Fällen – vorbehaltlich der in Artikel 68 Absatz 2 Unterabsatz 2 CRD geregelten Ausnahme 
– eine umgehende Bekanntmachung zu erfolgen hat. 
Zukünftig sind des Weiteren auch bestandskräftige Maßnahmen gegen andere natürliche Personen als
Geschäftsleiter eines beaufsichtigten Unternehmens, insbesondere gegen Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans, aber zukünftig etwa auch gegen Inhaber von Schlüsselfunktionen, sind bekannt zu machen. 
Zu Buchstabe b 
Die Einfügung des neuen Absatzes 1a schließt eine Lücke im Wortlaut des § 60b Absatz 1 KWG für den Fall der 
Bekanntmachung der Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 45c KWG. Der Wortlaut der bisherigen
Vorschrift deckt nur die Bekanntmachung der Bestellung eines Sonderbeauftragten wegen Verstößen gegen die in 
Absatz 1 aufgeführten Gesetze und Verordnungen ab. Die Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 45c KWG 
ist jedoch auch bei Verstößen gegen andere aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder gegen aufsichtliche
Anordnungen möglich. Zur Schaffung von Rechtssicherheit soll nun klargestellt werden, dass die Bekanntmachung der 
bestandskräftigen Bestellung eines Sonderbeauftragten künftig auch dann erfolgen kann, wenn für die Bestellung 
des Sonderbeauftragten Verstöße gegen andere aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder aufsichtliche
Anordnungen ausschlaggebend sind, die nicht in Absatz 1 aufgezählt sind. 
Wird ein Sonderbeauftragter nach § 45c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 6 KWG zur Überwachung einer
Anordnung der Aufsichtsbehörde bestellt, so erfordern einige diesbezügliche Bekanntmachungsvorschriften (wie 
etwa § 126 Absatz 1 WpHG) eine isolierte Bekanntmachung der betreffenden Anordnung auch vor deren
Bestandskraft, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist. In diesen Fällen kann im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung die Bekanntmachung der zu überwachenden Anordnung bis zur Bestandskraft der Bestellung des
Sonderbeauftragten aufgeschoben werden, um eine gleichzeitige Bekanntmachung der Bestellung des
Sonderbeauftragten und der von ihm zu überwachenden Anordnung zu ermöglichen.
Zu Nummer 66 
Die Datenbereitstellungsdienste haben ihre europarechtliche Grundlage in Titel IVa der MiFIR. Wegen dieses 
Bezugs zur Finanzmarktgesetzgebung werden die ergänzenden nationalen Vorschriften, insbesondere zur
Zuständigkeit der BaFin für Zulassung, Beaufsichtigung und Sanktionierung ausschließlich in Deutschland tätiger
Datenbereitstellungsdienst, aus dem KWG in das WpIG überführt und zugleich aktualisiert. Die diesbezüglichen 
Vorschriften werden mit Artikel 17 in das WpIG eingefügt. 
Zu Nummer 67 
Die Ergänzung einer Übergangsregelung in § 64c KWG trägt dem Umstand Rechnung, dass die wenigen bereits 
bestehenden Kreditinstitute, die am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 28 Absatz 3 dieses
Gesetzes] in der Rechtsform OHG, KG oder KGaA tätig sind, nicht zu einem Wechsel der Rechtsform gezwungen 
werden sollten.  
Zu Nummer 68 
Zu Buchstabe a 
Es handelt sich um Anpassungen an aktualisierte Vorgaben der Rechtsförmlichkeit. 
Zu Buchstabe b 
Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von
Wertpapierinstituten wurden in § 32 Absatz 1 KWG die Sätze 2 bis 4 eingefügt, weshalb der Verweis auf den alten 
Satz 2 anzupassen ist. Im Übrigen erfolgen rechtsförmliche Anpassungen. 
Zu Nummer 69 
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zu Nummer 72. 
Zu Nummer 70 
Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von
Wertpapierinstituten wurden in § 32 Absatz 1 KWG die Sätze 2 bis 4 eingefügt, weshalb die Verweise auf den alten 
Satz 2 anzupassen sind. 
Zu Nummer 71 
Zu Buchstabe a  
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Streichung des Begriffs der Systemgefährdung in § 67 des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes durch das Abwicklungsmechanismusgesetz sowie zu der durch das
Risikoreduzierungsgesetz in § 1 Absatz 3c KWG zentral geregelten Definition eines bedeutenden Instituts, die ihrerseits im 
Zusammenhang mit dem zeitgleich eingefügten § 12 und der Änderung des § 20 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes steht. 
Zu Buchstabe b 
Siehe Begründung zu Buchstabe a. 
Zu Nummer 72 
Zu Buchstabe a 
Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von
Wertpapierinstituten wurden in § 32 Absatz 1 KWG die Sätze 2 bis 4 eingefügt, weshalb die Verweise auf den alten 
Satz 2 anzupassen sind. 
Zu Buchstabe b 
Die Datenbereitstellungsdienste haben ihre europarechtliche Grundlage in Titel IVa der MiFIR. Wegen dieses 
Bezugs zur Finanzmarktgesetzgebung werden die ergänzenden nationalen Vorschriften, insbesondere zur
Zuständigkeit der BaFin für Zulassung, Beaufsichtigung und Sanktionierung ausschließlich in Deutschland tätiger
Datenbereitstellungsdienst, aus dem KWG in das WpIG überführt und zugleich aktualisiert. Die diesbezüglichen 
Vorschriften werden mit Artikel 17 in das WpIG eingefügt. 
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des Absatzes 7. 
Zu Nummer 73 
Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von
Wertpapierinstituten wurden in § 32 Absatz 1 KWG die Sätze 2 bis 4 eingefügt, weshalb die Verweise auf den alten 
Satz 2 anzupassen sind. 
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes) 
Zu Nummer 1 
Zu Buchstabe a 
Durch die Änderung der Bezeichnung des § 1a ist die Inhaltsübersicht anzupassen. 
Zu Buchstabe b 
Durch die Änderung der Bezeichnung des § 2f ist die Inhaltsübersicht anzupassen. 
Zu Buchstabe c 
Durch die Einfügung der neuen §§ 2h und 2i ist die Inhaltsübersicht zu ergänzen. 
Zu Buchstabe d 
Durch die Änderung der Überschrift des 5. Unterabschnittes des Zweiten Abschnittes ist die Inhaltsübersicht
anzupassen. 
Zu Buchstabe e 
Durch die Änderung der Bezeichnung des § 25e ist die Inhaltsübersicht anzupassen. 
Zu Buchstabe f 
Durch die Einfügung des neuen Kapitel 5e sowie der §§ 26c und 26d ist die Inhaltsübersicht anzupassen.  
Zu Buchstabe g 
Durch die Änderung der Bezeichnung des § 45 ist die Inhaltsübersicht anzupassen. 
Zu Buchstabe h 
Durch die Einfügung des neuen § 50 ist die Inhaltsübersicht zu ergänzen. 
Zu Buchstabe i 
Durch die Änderung der Bezeichnung des § 53 ist die Inhaltsübersicht anzupassen.  
Zu Buchstabe j 
Durch die Einfügung der neuen §§ 53ca bis 53cq ist die Inhaltsübersicht zu ergänzen. 
Zu Nummer 2 
Zu Buchstabe a 
Die neue Definition in Absatz 1c beschreibt den Kreis derjenigen Unternehmen, die in Bezug auf bestimmte 
Funktionsträger das frühzeitige Anzeigeverfahren zu beachten haben und bei welchen das neue aufsichtliche
Prüfungsregime für Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen gilt. Dieser Begriff ist nicht mit dem Begriff „großes 
Unternehmen der Finanzbranche“ nach Artikel 142 Absatz 4 CRR zu verwechseln. Für den Begriff des großen 
Instituts gilt gemäß § 1 Absatz 35 KWG die Definition der CRR in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 146.
Bei der Änderung in Absatz 2 handelt sich um eine Anpassung an den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1
Nummer 8a CRD VI (neue Definition des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion), welcher nun auch Personen 
erfasst, die „die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen“. 
Die Definitionen in den Absätzen 2a bis 2d werden benötigt, um Artikel 91a CRD VI umsetzen zu können, im 
Fall des Absatzes 2d insbesondere das aufsichtliche Prüfungsregime für die in Satz 2 genannten Positionen. 
Zu Buchstabe b 
Der neue Absatz 8 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29a CRD VI. 
Zu Buchstabe c 
Die neue Anzeigepflicht für die Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aus Artikel 27f CRD 
VI erfordert es, deren Wesentlichkeit und Berechnung in den Begriffsbestimmungen des KWG zu definieren. 
Mit Artikel 27a Absatz 2 CRD VI wird zudem der von einer „bedeutenden Beteiligung“ zu unterscheidende
Begriff einer „wesentlichen Beteiligung“ eingeführt. Er bezieht sich auf Erwerbe bzw. Veräußerungen durch
Institute und (gemischte) Finanzholding-Gesellschaften gemäß dem neuen § 2h KWG, nicht auf Beteiligungen an 
Instituten gemäß § 2c KWG. 
Mit § 1 Absatz 9c und 9d KWG wird Artikel 27h CRD VI umgesetzt. 
Zu Buchstabe d 
Die Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 59 CRD VI hat sich geändert, da es zwei dieser internen Ansätze 
nicht mehr gibt und der alternative interne Modellansatz hinzugekommen ist. Deshalb ist die Definition in § 1 
Absatz 27 KWG anzupassen. 
Zu Buchstabe e 
Zu Absatz 35 der Vorschrift: 
Um den Anwendungsbereich für die Umsetzung des frühzeitigen Anzeigeverfahrens in Bezug auf bestimmte
Positionen bei großen Unternehmen sowie die aufsichtliche Überprüfung der Inhaber besonderer
Schlüsselfunktionen zu definieren, sind die Begriffe „großes Institut“ und „großes Tochterunternehmen“ der CRR erforderlich. 
Zur Umsetzung der Anforderungen aus der CRD VI im Hinblick auf die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation 
betreffend Risiken, die sich aus Umwelt- Sozial und Unternehmensführungsfaktoren ergeben, ist ein Verweis auf 
die neuen Definitionen aus der CRR bezüglich ESG-Risiken, Umweltrisiken etc. erforderlich. 
Zu Absatz 36 der Vorschrift 
Es handelt sich um die Umsetzung des Artikels 104a Absatz 6 CRD VI, letzter Absatz. 
Zu Nummer 3 
Zu Buchstabe a 
Aufgrund der Ergänzung der CRD VI in Absatz 1 ist diese auch in der Überschrift des § 1a zu ergänzen. 
Zu Buchstabe b 
Ziel der Regelung des § 1a war, das bestehende EU-Recht grundsätzlich auch auf die dort genannten Institute 
anzuwenden. Bei der Schaffung der Regelung enthielt die CRD noch keine Mandate für technische Standards, so 
dass eine explizite Nennung der CRD nicht erforderlich war. Inzwischen hat sich dies aber geändert, so dass die 
CRD in § 1a KWG zu ergänzen ist. 
Zu Nummer 4 
Zu Buchstabe a 
Förderbanken und andere Institute anderer Mitgliedstaaten sind von der europäischen Bankenregulierung
ausgenommen. In Artikel 2 Absatz 5 Nummer 4 und 4a CRD werden durch die CRD VI neue Institute ergänzt. Zur 
Klarstellung werden die freigestellten Institute anderer Mitgliedstaaten von der Erlaubnispflicht ausgenommen 
für den Fall, dass ihre Geschäftstätigkeit den Geltungsbereich des KWG berührt.
Falls Zweigniederlassungen der von der Bankenregulierung ausgenommenen Institute über
Tochtergesellschaften in Deutschland tätig werden wollen, gelten die Vorschriften für Tochtergesellschaften von CRR-
Kreditinstituten entsprechend. Die Klarstellung dient zur Umsetzung des Artikels 2 Absatz 6 CRD VI. 
Zu Buchstabe b 
Der Text in Halbsatz 2 wird der Formulierung in § 2 Absatz 5 KWG angepasst; eine Freistellung von § 6a KWG 
ist entbehrlich. 
Zu Buchstabe c 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Nach Artikel 21c CRD VI ist von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die in Artikel 47 genannten Geschäfte 
von Unternehmen aus Drittstaaten nur noch über eine in der EU lizensierte Zweigstelle angeboten werden dürfen, 
es sei denn, dass sie ausschließlich auf Veranlassung des Empfängers der Dienstleistung oder als
Nebendienstleistung nach der Richtlinie 2014/65/EU erbracht werden oder Empfänger der Dienstleistung ein CRR-
Kreditinstitut oder ein Unternehmen derselben Gruppe ist. Bereits nach geltender Rechtslage stehen Bank- und
Finanzdienstleistungen, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs aus dem Ausland nach 
Deutschland erbracht werden, grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG; dies hat 
das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG, 22.04.2009 – 8 C 2.09). Bank- und Finanzdienstleistungen, 
die ein Drittstaatunternehmen einem zugelassenen deutschen CRR-Kreditinstitut (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 
Buchstabe b der CRR (Richtlinie 575/2013) erbringt, galten bereits vor der CRD VI in Deutschland als nicht 
erlaubnispflichtig; das betrifft insbesondere die laufenden Absicherungs- und Derivateverträge. Die Praxis wird 
durch die Ausnahmeregelung in Artikel 21c Nummer 2 (b) CRD VI bestätigt. Insoweit bedarf es daher keiner 
Änderung des § 32 KWG. Allerdings ist eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 KWG für grenzüberscheitend
betriebene Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen von Drittstaatbanken in den eingangs genannten Fällen nicht 
mehr zulässig. Dies wird durch die Änderung in Satz 1 klargestellt. 
In der deutschen Übersetzung von Artikel 47 war bei Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union 
anders als in anderen Sprachfassungen ein Fehler, der noch korrigiert wird. Statt richtig „alle in Anhang I
Nummern 2 und 6 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten eines in einem Drittland niedergelassenen Unternehmens, 
das als Kreditinstitut gelten würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre;“ heißt es dort in Absatz 1 falsch 
„alle in Anhang I Nummern 2 bis 6 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten eines in einem Drittland
niedergelassenen Unternehmens, das als Kreditinstitut gelten würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre;“. Dem
Verweis ist die erstere, korrekte Lesart „Nummer 2 und 6“ zugrunde zu legen. 
Der Europäische Gesetzgeber hat den Marktzugang für Drittstaatenbanken zum Europäischen Markt einen neuen 
rechtlichen Rahmen gegeben. Dabei hat er die beteiligten Interessen bereits sorgfältig abschließend abgewogen. 
Dem haben der nationale Gesetzgeber und die Bundesanstalt als ausführende Behörde Rechnung zu tragen; andere 
Gesichtspunkte treten dahinter zurück. Ein Ermessen hat die Bundesanstalt insoweit nicht. Diese Regelung wird 
durch den neuen Satz 2 vorgesehen. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Satzes 2. 
Zu Buchstabe d 
Mit der Ergänzung des § 2 Absatz 9a Satz 1 KWG werden die zentralen Gegenparteien von der Anwendung der 
§§ 26c und 26d KWG ausgenommen. Die dort geregelten besonderen Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- 
und Unternehmensführungsrisiken beziehen sich auf das ESG-Risikomanagement und die ESG-Risikoplanung 
von Instituten, insbesondere CRR-Kreditinstituten, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-
Gesellschaften, die in engem Zusammenhang mit deren Risikostrategie und Geschäftsmodell stehen. Diese
unterscheiden sich wesentlich von der Risikostrategie und dem Geschäftsmodell von Kreditinstituten, die
ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 
Nummer 12 auszuüben. Diese Kreditinstitute sind von dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1619 
nicht umfasst.
Zu Buchstabe e 
Mit der Ergänzung des § 2 Absatz 9e KWG werden die Zentralverwahrer von der Anwendung der §§ 26c und 
26d KWG ausgenommen. Die dort geregelten besonderen Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und
Unternehmensführungsrisiken beziehen sich auf das ESG-Risikomanagement und die ESG-Risikoplanung von
Instituten, insbesondere CRR-Kreditinstituten, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-
Gesellschaften, die in engem Zusammenhang mit deren Risikostrategie und Geschäftsmodell stehen. Diese
unterscheiden sich wesentlich von der Risikostrategie und dem Geschäftsmodell von Kreditinstituten, die ausschließlich 
über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als 
Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) 
Nr. 909/2014 auszuüben. Diese Kreditinstitute sind von dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1619 
nicht umfasst.  
Zu Nummer 5 
Zu Buchstabe a 
Artikel 1 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2024/1619 sieht eine Verlängerung der in Artikel 22 Absatz 2
Unterabsatz 1 CRD geregelten Frist zur Bestätigung des Eingangs einer vollständigen Anzeige von zwei Arbeitstagen auf 
zehn Arbeitstage vor. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Artikel 1 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2024/1619 sieht eine Verlängerung der in Artikel 22 Absatz 2
Unterabsatz 1 CRD geregelten Frist zur Bestätigung des Eingangs einer vollständigen Anzeige von zwei Arbeitstagen auf 
zehn Arbeitstage vor. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Änderung verdeutlicht, dass der Beurteilungszeitraum stets und ggf. auch länger als für 20 Tage unterbrochen 
wird, bis das Zulassungsverfahren des interessierten Erwerbers als Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f KWG 
bzw. Artikel 21a CRD abgeschlossen ist. Damit wird Artikel 21a Absatz 2 Unterabsatz 2 CRD V („wird […] 
ausgesetzt“) ohne aufsichtliches Ermessen (vormals in § 2c KWG "kann die Aufsichtsbehörde den
Beurteilungszeitraum unterbrechen") umgesetzt. 
Zu Buchstabe c 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur aufgrund der Änderung der Rechtschreibung. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Anpassung ist notwendig, weil die Richtlinie (EU) 2015/849 die Richtlinie 2005/60/EG aufgehoben hat. 
Zu Buchstabe d 
Hintergrund der Regelung ist, dass die Expertise aus den Aufsichtsbehörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 
2015/849 für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten verantwortlich sind, in die Beurteilung des geplanten
Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung einbezogen werden soll. Denn bislang war es den Aufsichtsbehörden, die 
den geplanten Erwerb zu beurteilen haben, nicht gesetzlich vorgeschrieben, bei der Bewertung des
Untersagungsgrunds „Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungs-Risiko“ die entsprechenden Behörden zu konsultieren. 
Sinnvollerweise erfolgt die Konsultation zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeigen mit allen Unterlagen vollständig 
vorliegt. Eine Konsultation ist aber auch zu einem anderen Datum möglich. Die Frist beginnt mit dem Datum der 
Kontaktaufnahme zu laufen und sollte rechtzeitig vor dem Ablauf des Beurteilungszeitraums enden, damit die 
Stellungnahme berücksichtigt werden kann. 
Mit dem neuen Satz 2 wird Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 CRD VI umgesetzt.
Zu Buchstabe e 
Der neue Absatz 4 entspricht spiegelbildlich dem § 2h Absatz 5 KWG. Die Vorschrift gewährleistet einen
Gleichlauf des Beurteilungszeitraums, wenn beide Verfahren parallel durchzuführen sind. 
Zu Nummer 6 
Auch bei den Finanzholding-Gesellschaften gilt zukünftig der Geschäftsleiterbegriff des § 1 Absatz 2 KWG,
welcher durch die Änderung in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a um die Personen, die die Geschäfte tatsächlich
führen, ergänzt wurde. Dieser kann daher nunmehr auch in § 2d KWG Verwendung finden, einschließlich des
Verweises auf die Anforderungen des § 25c KWG. 
Zu Nummer 7 
Zu Buchstabe a 
Aufgrund der Ergänzung der Verordnungsermächtigung in Absatz 10 ist die Überschrift entsprechend zu
ergänzen. 
Zu Buchstabe b 
Gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, in dem Artikel 21a Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c CRD umgesetzt wird, 
kann zukünftig auch eine (gemischte) Tochterfinanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen der 
Gruppe benannt werden. Bislang war nur die Benennung eines Tochter-CRR-Kreditinstituts möglich. In diesem 
Fall ist diese (gemischte) Tochterfinanzholding-Gesellschaft selbst zulassungspflichtig und darf auch nur benannt 
werden, wenn sie zugelassen ist. In dem neuen Satz 2 Nummer 1 ist die Zulassungspflicht daher entsprechend 
Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 CRD vorzusehen. 
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich um die Umsetzung von Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRD, nach dem die zuständigen
Behörden die von den Kreditinstituten und den genannten Unternehmen laufend vorzunehmende Identifizierung der 
Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten Mutterfinanzholding-Gesellschaften des Kreditinstituts zu 
prüfen haben. Hierbei ist eine enge Kooperation mit anderen zuständigen Behörden bei grenzüberschreitend
tätigen Gruppen erforderlich. 
Zu Buchstabe d 
Die Änderung im Satzteil vor Nummer 1 setzt die Neuformulierung des Artikels 21a Absatz 4 Unterabsatz 1 CRD 
um, mit der klargestellt wird, dass die Befreiung von der Zulassungspflicht eine Erlaubnis der zuständigen
Aufsichtsbehörde voraussetzt. 
Aufgrund des Vollzitats der Richtlinie 2014/59/EU in § 1 Absatz 9a kann dieses in Nummer 2 entfallen. 
Aufgrund der Änderung des Artikels 21a Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c CRD ist es nunmehr möglich, eine 
Befreiung auch dann zu erteilen, wenn eine zugelassene Tochterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte
Tochterfinanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen bestimmt wird. Dies ist in der Nummer 3 zu
ergänzen. Die bislang genannten Pflichten werden weiterhin unter Bezugnahme auf das KWG und die CRR
präzisiert und die Anforderungen an das übergeordnete Unternehmen entsprechend der Vorgabe der CRD ergänzt. 
Der neue Satz 2 stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde alle zur Beurteilung des Befreiungsantrags notwendigen 
Informationen vom Antragsteller erhält. 
Der neue Satz 3 stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde alle zur Beurteilung des Befreiungsantrags notwendigen 
Informationen vom Antragsteller erhält. 
Im Hinblick auf die Neuformulierung des Satzes 1 ist der Wortlaut in Satz 4 (dem bisherigen Satz 2) anzupassen. 
Aufgrund der in § 10a Absatz 3 neu geregelten Möglichkeit, abweichend vom bisherigen Grundsatz befreite
Unternehmen aus dem Konsolidierungskreis auszunehmen, ist diese Möglichkeit hier als Vorbehalt aus
Klarstellungsgründen einzufügen.
Zu Buchstabe e 
Absatz 4 sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Unternehmens eine Befreiung 
erteilt. Entfallen die rechtlichen Voraussetzungen später, muss diese Befreiung zunächst widerrufen werden,
bevor das Unternehmen unverzüglich einen Zulassungsantrag zu stellen hat. Ein Ermessen ist hierbei nicht
vorzusehen. 
Zu Buchstabe f 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Der neu eingefügte § 10a Absatz 3 KWG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde sich bei ihrer Entscheidung, ein 
befreites Unternehmen aus dem Konsolidierungskreis auszunehmen, mit weiteren zuständigen Behörden
abzustimmen hat. Diese Anforderung folgt aus Artikel 21a Absatz 8 Unterabsatz 1 CRD VI und ist hier zu ergänzen. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Änderung stellt klar, dass die getroffenen Entscheidungen auch dann verbindlich und umzusetzen sind, wenn 
die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft in Deutschland niedergelassen ist, 
konsolidierende Aufsichtsbehörde aber die zuständige Behörde eines anderen Staates des EWR ist und setzt
Artikel 21a Absatz 8 Unterabsatz 2 CRD VI um. 
Zu Buchstabe g 
Die nunmehr ausdrücklich vorgesehene Pflicht zur Beantragung einer Befreiung von der Zulassungspflicht hat 
zur Ergänzung des Artikels 21a Absatz 10 Unterabsatz 1 CRD dahingehend geführt, dass auch der
Befreiungsantrag innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen beschieden werden muss. Diese 
Vorgabe wird in Absatz 9 ergänzt. 
In Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 4 CRD ist vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörden über die zugelassenen 
und von der Zulassung befreiten Finanzholding-Gesellschaften eine öffentliche Liste zu führen haben. Diese
Anforderung wird entsprechend der Formulierung des § 32 Absatz 5 KWG in dem neuen Absatz 10 umgesetzt. Wie 
in anderen Aufsichtsgesetzen, beispielsweise nach § 16 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wird es durch 
eine entsprechende Ermächtigung ermöglicht, nähere Bestimmungen zum Inhalt und Aufbau des Registers im 
Verordnungswege zu regeln. 
Zu Nummer 8 
Zu § 2h (Erwerb einer wesentlichen Beteiligung) 
Der neue § 2h Absatz 1 KWG dient der Umsetzung der Anzeigepflicht im Rahmen des neuen
Bewertungsverfahrens nach Artikel 27a CRD für wesentliche Beteiligungen. Durch das neue Verfahren wird sichergestellt, dass die 
Aufsicht frühzeitig von wesentlichen Beteiligungen der Aufsichtssubjekte Kenntnis erlangt und diese
erforderlichenfalls untersagen kann. Die näheren Regelungen der Anzeige erfolgen bis zum Inkrafttreten der technischen 
Regulierungsstandards gemäß der Richtlinie. 
Durch den neuen § 2h Absatz 2 bis 4 wird Artikel 27a Absatz 4 bis 6 CRD umgesetzt. 
Durch den neuen § 2h Absatz 5 wird Artikel 27a Absatz 6 CRD umgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch 
der neue § 2c Absatz 5 zu beachten. 
Durch den neuen § 2h Absatz 6 wird Artikel 27a Absatz 7 CRD umgesetzt. Die Erleichterung, dass bei
beabsichtigen Erwerben innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems keine
Beurteilungspflicht besteht, wird umfassend genutzt. Aufgrund des Entfallens einer Beurteilung in Fällen des Absatzes 6 Satz 1 
ist in diesen Fällen auch die Einreichung der zur Beurteilung erforderlichen Informationen nicht erforderlich. 
Durch den neuen § 2h Absatz 7 bis 11 wird Artikel 27a Absatz 8 bis 12 CRD umgesetzt. 
Durch den neuen § 2h Absatz 12 wird Artikel 27b Absatz 1 bis 3 CRD umgesetzt. Die Untersagungsgründe sind 
abschließend. Mit ihrer Prüfung beurteilt die Bundesanstalt die Aussichten auf eine solide und umsichtige
Führung durch den interessierten Erwerber und insbesondere die Risiken, denen der interessierte Erwerber nach dem 
beabsichtigten Erwerb ausgesetzt ist oder sein könnte.
Durch den neuen § 2h Absatz 13 bis 15 wird Artikel 27a Absatz 13 bis 15 CRD umgesetzt. 
Durch den neuen § 2h Absatz 16 bis 21 wird Artikel 27c Absatz 1 bis 4 CRD umgesetzt. Im Fall des Absatz 17a 
ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Artikel 111 CRD zu bestimmen. 
Durch den neuen § 2h Absatz 22 und 23 wird Artikel 27e CRD umgesetzt. Eine Stimmrechtsuntersagung allein 
ist gegenüber Unternehmen, die trotz Untersagung oder ohne (nachgeholte) Anzeige eine wesentliche Beteiligung 
erworben haben, keine geeignete Maßnahme. Daher sieht der neue Absatz 22 – wie § 2c KWG – die Möglichkeit 
vor, dass die Bundesanstalt einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile beauftragen kann. Die
Bestimmungen zu Treuhändern orientieren sich ebenfalls an § 2c KWG. Die Haftungsbegrenzung soll die Wahrnehmung 
einer Tätigkeit als Treuhänder fördern. 
Artikel 27e CRD sieht die Sanktion der Stimmrechtsuntersagung nicht für Unternehmen vor, die die wesentliche 
Beteiligung im Beurteilungszeitraum erwerben, ohne dass bereits untersagt wurde. Wenn diesen Erwerbern
jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums der Erwerb nachträglich noch untersagt wird, ist es ebenfalls möglich, 
die Stimmrechte zu untersagen bzw. den Verkauf zu beauftragen.  
Der Erwerb einer wesentlichen Beteiligung trotz Untersagung ist nicht zusätzlich noch eine Ordnungswidrigkeit.  
Zu § 2i (Verschmelzungen und Spaltungen) 
Durch den neuen § 2i Absatz 1 bis 3 wird der Artikel 27i Absatz 1 bis 3 CRD umgesetzt. Artikel 27h ff. CRD 
führen Anzeigepflichten zur Beurteilung von Verschmelzungen und Spaltungen von Finanzakteuren ein.
Hierdurch wird sichergestellt, dass die Aufsicht frühzeitig von wesentlichen Strukturveränderungen Kenntnis erlangt 
und diese genehmigen muss. 
Durch den neuen § 2i Absatz 4 bis 6 wird der Artikel 27i Absatz 4 bis 6 CRD umgesetzt. Für Spaltungen und 
Verschmelzungen im Gruppenkontext gilt eine stillschweigende Zustimmung, weshalb es eines
Beurteilungszeitraumes, einer Frist für die Anforderung weiterer Informationen innerhalb des Beurteilungszeitraums und näherer 
Ausführungen zur verlängerten Hemmungsdauer bedarf. Für Verschmelzungen im Gruppenkontext gilt eine noch 
weitergehende Ausnahme nach § 2i Absatz 2. 
Durch den neuen § 2i Absatz 7 wird der Artikel 27i Absatz 7 CRD umgesetzt. Das Vollzugsverbot gilt nicht für 
Verschmelzungen im Gruppenkontext nach Absatz 2 und – nach Ablauf des Beurteilungszeitraums – nicht für 
Spaltungen im Gruppenkontext nach Absatz 4 Satz 2. 
Durch den neuen § 2i Absatz 8 wird der Artikel 27i Absatz 8 CRD umgesetzt. 
Für Spaltungen im Gruppenkontext gilt eine stillschweigende Zustimmung: Entsprechend stellt Absatz 9 klar, 
dass der geplante Erwerb nach Ablauf des Beurteilungszeitraums vollzogen werden darf. Für Verschmelzungen 
im Gruppenkontext gilt eine noch weitergehende Ausnahme nach § 2i Absatz 2. 
Durch den neuen § 2i Absatz 10 wird der Artikel 27i Absatz 10 CRD umgesetzt. 
Durch den neuen § 2i Absatz 11 wird der Artikel 27j Absatz 1 CRD umgesetzt. Artikel 27j Absatz 1 CRD erwähnt 
zusätzliche Informationen nicht explizit; für diese müssen aber selbstverständlich die gleichen Kriterien gelten. 
Durch den neuen § 2i Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird der Artikel 27j Absatz 1 Buchstabe a CRD umgesetzt. 
Durch den neuen § 2i Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird der Artikel 27j Absatz 1 Buchstabe b und c CRD 
umgesetzt. Der verwendete Plural (Unternehmen) berücksichtigt Spaltungen; selbstverständlich entsteht aus einer 
Verschmelzung ein Unternehmen. 
Durch den neuen § 2i Absatz 11 Satz 1 Nummer 4 und 5 wird der Artikel 27j Absatz 1 Buchstabe d und e CRD 
umgesetzt. 
Durch den neuen § 2i Absatz 11 Satz 2 wird der Artikel 27j Absatz 1 Unterabsatz 2 CRD umgesetzt. 
Durch den neuen § 2i Absatz 12 bis 14 wird der Artikel 27j Absatz 2 bis 4 CRD umgesetzt. 
Durch den neuen § 2i Absatz 15 und 16 wird der Artikel 27k Absatz 1 und 2 CRD umgesetzt. 
Laut Geltungsbereich des Artikels 27h, der mit Absatz 17 und 18 umgesetzt wird, berührt Titel III Kapitel 5 der 
CRD „nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Richtlinie (EU) 2017/1132“
und gelten die Verpflichtungen nach Titel III Kapitel 5 der CRD „nicht für Verschmelzungen und Spaltungen, die 
sich aus der Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU ergeben“. 
Zu Nummer 9 
Die Ergänzung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, der Inhaber von Schlüsselfunktionen, der 
Risikoträger und anderer natürlicher Personen sowie die Erweiterungen auf Verstöße gegen aufsichtliche
Anordnungen in Satz 1 dient der Umsetzung der Änderungen in Artikel 65 Absatz 1 und 2 CRD VI. 
Bei der Änderung in Satz 2 handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 1 Absatz 2 und § 2d 
Absatz 1 KWG sowie wie bei den Änderungen in Satz 1 um Änderungen zur Umsetzung der Änderungen in 
Artikel 65 Absatz 1 und 2 CRD VI. 
Zu Nummer 10 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Ergänzung erfolgt flankierend zu der hauptsächlich in Satz 2 Nummer 15 vorgenommenen Umsetzung von 
Artikel 87a Absatz 4 CRD. 
Es handelt sich um die Umsetzung von Artikel 98 Absatz 9 Unterabsatz 1 CRD im Hinblick auf den Satzteil 
„sowie die Bewertung der Exposition der Institute gegenüber ESG-Risiken“ sowie von Artikel 98 Absatz 9
Unterabsatz 2 CRD im Hinblick auf den Satzteil „Die Exposition der Institute gegenüber ESG-Risiken wird auch auf 
der Grundlage der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne der Institute bewertet.“ 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Bei der Änderung in der Nummer 14 handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung der 
neuen Nummern 15 und 16. 
Die neuen Nummern 15 und 16 dienen der Umsetzung von Artikel 98 Absatz 9 Unterabsatz 1 CRD im Hinblick 
auf den Satzteil „sowie die Bewertung der Exposition der Institute gegenüber ESG-Risiken“ sowie von Artikel 98 
Absatz 9 Unterabsatz 2 CRD im Hinblick auf den Satzteil „Die Exposition der Institute gegenüber ESG-Risiken 
wird auch auf der Grundlage der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne der Institute bewertet.“ 
Zu Nummer 15 der Vorschrift 
Es handelt sich um die Umsetzung von Artikel 87a Absatz 4 CRD, der eine umfassende Bewertung der ESG-
Strategien und des Risikomanagements einschließlich der nach Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne durch 
die Aufsichtsbehörde verlangt und ausdrücklich die Zusammenarbeit mit anderen Umwelt-Fachbehörden
vorsieht. Ferner wird Artikel 98 Absatz 9 CRD umgesetzt. 
Zu Nummer 16 der Vorschrift 
Die neue Nummer 16 dient der noch nicht erfolgten Umsetzung von Artikel 84 Absatz 2 CRD in der Fassung der 
Richtlinie (EU) 2019/878. Damit werden auch Kreditspreadrisiken, die nicht unter das Handelsbuch fallen, zum 
Gegenstand des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses. Dabei sollen Risiken erfasst werden, die sich aus einer 
Veränderung des Spreads eines Instruments unter der Annahme der gleichen Bonitätseinstufung ergeben, d. h., 
wie sich der Kreditspread innerhalb einer bestimmten Bonitätseinstufung bzw. eines bestimmten
Ausfallwahrscheinlichkeitsbereichs bewegt. Die institutsseitig zu beachtenden Anforderungen sind im BaFin-Rundschreiben 
„Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ fixiert und sind insofern von § 25a Absatz 1 abgedeckt. 
Zu Buchstabe b 
Der neue Satz 3 dient der Umsetzung des Artikels 100 Absatz 3 CRD. 
Zu Nummer 11 
Zu Buchstabe a 
Die neuen Absätze 2a und 2b in § 6c KWG dienen der Umsetzung von Artikel 104a Absatz 6 und 8 CRD.
Zu Buchstabe b 
Mit der Änderung wird die Regelung klarstellend an Artikel 104a Absatz 3 Unterabsatz 2 CRD angepasst. 
Zu Nummer 12 
Mit dem neuen § 6d Absatz 1a KWG wird Artikel 104b Absatz 4a CRD umgesetzt. 
Zu Nummer 13 
Zu Buchstabe a 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 1 Absatz 2 und § 2d Absatz 1 KWG.  
Zu Buchstabe b 
Die Änderung setzt die Erweiterung des Artikels 21a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 CRD um. Bislang war ein 
Abstimmungserfordernis dort nur für die Fälle geregelt, wo ein Antrag auf Zulassung nach Artikel 21a CRD
zeitgleich mit einem Inhaberkontrollverfahren nach Artikel 22 CRD stattfand. Neben der Aufnahme des Verfahrens 
auf Prüfung der Befreiung von der Zulassungspflicht erweitert die neue Fassung des Artikels 21a Absatz 2 CRD 
dieses Erfordernis auch auf eine gleichzeitig mit der Prüfung nach Artikel 21a CRD stattfindende Prüfung eines 
Erlaubnisantrags nach Artikel 8 CRD und der Prüfung einer wesentlichen Beteiligung nach Artikel 27a Absatz 6 
CRD. 
Die Umsetzung von Satz 2 des Artikels 21a Absatz 2 Unterabsatz 2 CRD erfolgt in den §§ 2c und 2h KWG. 
Zu Nummer 14 
Die Anpassung in Satz 1 hebt das Erfordernis einer Steuerstraftat oder eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens zur Begründung der Möglichkeit der Informationsweitergabe an Finanzbehörden im Sinne von 
§ 6 Absatz 2 der Abgabenordnung im Einklang mit Artikel 56 CRD auf. Damit wird die Weitergabe der
Verschwiegenheitspflicht unterliegender Informationen an Finanzbehörden erweitert auf Informationen, die von den 
Finanzbehörden für ein konkretes Besteuerungsverfahren benötigt werden, und die künftig nicht mehr zwingend 
mit einer Steuerstraftat in Zusammenhang stehen müssen. Dies ermöglicht eine einfachere Daten- und
Informationsübermittlung zwischen Finanzaufsicht und Finanzbehörden zur Ermittlung von besteuerungserheblichen
Tatsachen in Besteuerungsverfahren, in welchen der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegende Aufsichtsobjekte
Beteiligte sind, und ist damit geeignet, mehr Steuererhebungsgerechtigkeit zu gewährleisten. 
Weiterhin ist die Normierung einer eindeutigen Schwelle für den Informationsaustauch mit den Finanzbehörden 
im Sinne des § 6 Absatz 2 der Abgabenordnung erforderlich. Die mittelbare Schwelle des § 93 Absatz 1 der
Abgabenordnung, wonach Auskünfte für die Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts
erforderlich sein müssen, genügt nicht. Es bedarf einer gesonderten Schwelle, die unter Berücksichtigung
bankaufsichtlicher Belange als statische Mindestvoraussetzung daran anknüpft, dass die Informationen für ein
Besteuerungsverfahren benötigt werden, die Bundesanstalt aber darlegen kann, dass der Weitergabe der Informationen 
Vorgaben anderer rechtlicher Vorschriften entgegenstehen. 
Bei den Änderungen in Satz 2 Nummer 1 und 2 handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Anfügung 
der neuen Nummer 3. 
Nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes unterliegen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, 
die für eine Bundesstatistik gemacht werden, der Geheimhaltung. § 16 Absatz 1 Satz 4 BStatG sieht dies auch bei 
Auskunfts- und Amtshilfeersuchen der Finanzbehörden vor. Da die Bundesanstalt über die Deutsche Bundesbank 
Daten erhalten kann, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden und der vorgenannten Geheimhaltungsvorgabe 
unterfallen können, sind diese durch die neue Nummer 3 ausdrücklich von der Übermittlung an die
Finanzbehörden auszunehmen. 
Zu Nummer 15 
Der neue Absatz 3 setzt die Anforderung des Artikels 21a Absatz 4a CRD um, nach der die zuständige
Aufsichtsbehörde von der Zulassungspflicht befreite Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-
Gesellschaften unter engen Voraussetzungen aus dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis ausnehmen kann.
Diese Möglichkeit bedarf einer einzelfallbezogenen Beurteilung und ist nur in absoluten Ausnahmefällen zu
erteilen. 
Zu Nummer 16 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 133 Absatz 1 CRD. 
Zu Buchstabe b 
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 133 Absatz 8 Buchstabe d CRD. 
Zu Buchstabe c 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Mit der Ergänzung um den „Europäischen Ausschuss für Systemrisiken“ wird die Vorgabe aus Artikel 133
Absatz 11 CRD umgesetzt. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Mit dieser Änderung wird eine Änderung der Terminologie in Artikel 133 Absatz 11 Unterabsatz 5 CRD, bei 
welcher der Begriff „Empfehlung“ durch „Stellungnahme“ ersetzt wurde, nachvollzogen. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Mit dieser Änderung wird eine Änderung der Terminologie in Artikel 133 Absatz 11 Unterabsatz 5 CRD, bei 
welcher der Begriff „Empfehlung“ durch „Stellungnahme“ ersetzt wurde, nachvollzogen. 
Zu Nummer 17 
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe c CRD. 
Zu Nummer 18 
Die Änderung in Satz 2 ist redaktioneller Natur. 
Mit der Einfügung von Satz 3 wird Artikel 131 Absatz 15 Unterabsatz 2 Satz 2 CRD umgesetzt. 
Zu Nummer 19 
Die Änderung ersetzt den bisher vorgesehenen Verweis auf § 10i Absatz 6 Satz 3 KWG. Der Bezug auf die
kombinierte Kapitalpufferanforderung wird durch den Bezug auf den Puffer der Verschuldensquote ersetzt. Die
Änderung dient der Umsetzung von Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe c CRD. 
Zu Nummer 20 
Durch die Änderung wird im Interesse einer Verringerung des Erfüllungsaufwands geregelt, dass Verringerungen 
des Kernkapitals, die ausschließlich auf eine Änderung der Eigenmittelregeln zurückgehen, keine
Beschlussfassung nach § 13 Absatz 2 KWG erfordern sollen, weil sich die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des 
Instituts durch rein rechtliche Vorgänge nicht wesentlich ändern und die beabsichtigte Warnfunktion und das 
Erfordernis einer Neubewertung darum geringere Bedeutung haben. 
Zu Nummer 21 
Aufgrund der Erweiterung des Inhalts des 5. Unterabschnittes des Zweiten Abschnittes ist es erforderlich, dessen 
Überschrift anzupassen. 
Zu Nummer 22 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Pflicht, neue Tatsachen anzuzeigen, ergibt sich künftig aus der Neufassung des Absatzes 2a und kann daher 
hier gestrichen werden.
Der zweite Halbsatz dient der Umsetzung der in Artikel 91 Absatz 1d CRD vorgesehenen frühzeitigen
Anzeigepflicht bei Geschäftsleitern großer Institute bzw. Unternehmen, d. h. spätestens 30 Arbeitstage vor Übernahme 
der Funktion. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Pflicht, neue Tatsachen anzuzeigen, ergibt sich künftig aus der Neufassung des Absatzes 2a und kann daher 
hier gestrichen werden. 
Der neu gefasste zweite Halbsatz dient der Umsetzung der in Artikel 91 Absatz 1d CRD vorgesehenen
frühzeitigen Anzeigepflicht bei Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans großer Institute bzw. Unternehmen, 
d. h. spätestens 30 Arbeitstage vor Übernahme der Funktion. Zugleich wird die in § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 
KWG umgesetzte Ausnahmeregelung des Artikels 91 Absatz 13 und 14 CRD für entsprechend anwendbar erklärt, 
für den Fall, dass die frühzeitige Anzeigepflicht aus den dort genannten Gründen nicht eingehalten werden kann. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Zu Nummer 15b der Vorschrift 
Die neu eingeführte Anzeigepflicht dient der Umsetzung des in Artikel 91a Absatz 5 CRD vorgesehenen
aufsichtlichen Prüfungsregimes in Bezug auf bestimmte Funktionsträger („Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen“) bei 
großen Instituten bzw. Unternehmen und gewährleistet, dass die Aufsicht die hierfür erforderlichen Informationen 
erhält. 
Zu Nummer 15c der Vorschrift 
Die Anzeigepflicht in Bezug auf die Abberufung eines Inhabers besonderer Schlüsselfunktionen bei großen
Instituten bzw. Unternehmen gewährleistet, dass die Aufsicht Kenntnis erlangt, wenn eine Neubesetzung dieser
künftig einem aufsichtlichen Prüfungsregime unterliegenden Positionen erforderlich ist. Zugleich ist die für die
Abberufung erforderliche Zustimmung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nachzuweisen, siehe Artikel 76
Absatz 6 Unterabsatz 3 Buchstabe b CRD und § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe i. 
Zu Nummer 16 der Vorschrift 
Es handelt sich um eine neue Anzeigepflicht im Hinblick auf die neuen Pflichten nach Artikel 76 Absatz 2 in 
Verbindung mit Artikel 87a Absatz 4 CRD. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um die Umsetzung der neuen Anzeigepflichten nach Artikel 27f und 27d CRD in deutsches Recht. 
Zu Buchstabe c 
Die Pflicht, die Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten anzuzeigen, wurde bereits von der Pflicht, neue
Tatsachen anzuzeigen, umfasst. Die Pflicht, neue Tatsachen anzuzeigen, wird in den Anzeigetatbeständen in Absatz 1 
und Absatz 3a gestrichen und einheitlich in Absatz 2a geregelt. Die Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten 
ist weiterhin als neue Tatsache anzeigepflichtig. 
Entsprechend den neuen Regelungen über Inhaber von Schlüsselfunktionen werden die Inhaber besonderer 
Schlüsselfunktionen, beschränkt auf die großen Unternehmen, aufgenommen. 
Bei den Änderungen in Absatz 3 handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des Absatzes 2a. 
Zu Buchstabe d 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Da das gesamte Aufsichtsregime sich auf beide Formen der Finanzholding-Gesellschaft bezieht, ist eine
Ergänzung der gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Satzteil vor Nummer 1 erforderlich. 
Bei der Änderung in Nummer 1 handelt es sich um eine Folgeänderung im Zuge der Anpassung der Definition 
der Geschäftsleiter in § 1 Absatz 2 KWG, die nunmehr bei Instituten und Finanzholding-Gesellschaften
einheitlich verwendet wird.
Die Pflicht, neue Tatsachen anzuzeigen, ergibt sich künftig aus der Neufassung des Absatzes 2a und kann daher 
hier gestrichen werden. 
Die Anfügung des letzten Halbsatzes in der Nummer 1 dient der Umsetzung der in Artikel 91 Absatz 1d CRD 
vorgesehenen frühzeitigen Anzeigepflicht bei Geschäftsleitern großer Unternehmen, d. h. spätestens 30
Arbeitstage vor Übernahme der Funktion. 
Bei der Streichung in der Nummer 2 handelt sich um eine Folgeänderung im Zuge der Anpassung der Definition 
der Geschäftsleiter in § 1 Absatz 2 KWG. 
Die Pflicht, neue Tatsachen anzuzeigen, ergibt sich aus der Neufassung des Absatzes 2a und kann in der
Nummer 4 gestrichen werden. 
Der neu gefasste zweite Halbsatz der Nummer 4 dient der Umsetzung der in Artikel 91 Absatz 1d CRD
vorgesehenen frühzeitigen Anzeigepflicht bei Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans großer Institute bzw. 
Unternehmen, d. h. spätestens 30 Arbeitstage vor Übernahme der Funktion. Zugleich wird die in § 25d Absatz 2 
Satz 2 und 3 umgesetzte Ausnahmeregelung des Artikels 91 Absatz 13 und 14 CRD für entsprechend anwendbar 
erklärt, für den Fall, dass die frühzeitige Anzeigepflicht aus den dort genannten Gründen nicht eingehalten werden 
kann. 
Bei der Änderung in der Nummer 5 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung der 
Nummern 6 bis 9. 
Zu Nummer 6 der Vorschrift 
Artikel 91a CRD erfasst auch (gemischte) Finanzholding-Gesellschaften, die ein großes Institut in ihrer Gruppe 
haben. Daher ist die Einführung einer neuen Anzeigepflicht erforderlich. 
Zu Nummer 7 der Vorschrift 
Artikel 91a CRD erfasst auch (gemischte) Finanzholding-Gesellschaften, die ein großes Institut in ihrer Gruppe 
haben. Daher ist die Einführung einer neuen Anzeigepflicht erforderlich. 
Zu Nummer 8 der Vorschrift 
Die Änderung dient der Umsetzung der mit Artikel 27f CRD neu eingeführten Anzeigepflicht für Finanzholding-
Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften über die wesentliche Übertragung von
Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. 
Zu Nummer 9 der Vorschrift 
Die Änderung dient der Umsetzung der mit Artikel 27d CRD neu eingeführten Anzeigepflicht für Finanzholding-
Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften betreffend die Veräußerung von wesentlichen
Beteiligungen 
Zu Nummer 10 der Vorschrift 
Es handelt sich um eine neue Anzeigepflicht im Hinblick auf die neuen Pflichten nach Artikel 76 Absatz 2 in 
Verbindung mit Artikel 87a Absatz 4 CRD auf Gruppenebene. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
§ 24 Absatz 3a Satz 2 KWG wird aktualisiert und aufgrund bußgeldrechtlicher Gründe angepasst. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Die Streichung des Satzes 5 ist eine Folgeänderung der allgemeinen Anwendung der Anzeigepflichten auch auf 
gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die eine entsprechende Anwendung obsolet macht. 
Zu Buchstabe e 
Die Regelung des Artikels 91 Absatz 1d CRD, dass für bestimmte Positionen (Geschäftsleiter und
Aufsichtsratsvorsitzende) bei großen Unternehmen die Anzeige spätestens 30 Arbeitstage, bevor die angehenden Mitglieder 
ihre Funktion übernehmen, an die Aufsicht übermittelt werden muss, wird in § 24 Absatz 1 Nummer 1 und
Nummer 15 des Kreditwesengesetzes umgesetzt. Durch die neue Regelung in § 24 Absatz 3c sollen ähnliche
Regelungen für solche kleineren Institute geschaffen werden, bei denen die Voraussetzungen der §§ 45 Absatz 1, 45a 
Absatz 1, 45b Absatz 1 oder 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorliegen. In solchen Fällen besteht 
aufsichtsseitig ein Interesse, dass neue Geschäftsleiter von Beginn an in der Lage sind, die Einhaltung der dort 
genannten Anforderungen wiederherzustellen. Somit ist es erforderlich, dass die Aufsicht durch eine frühzeitige 
Anzeigepflicht in die Lage versetzt wird, Maßnahmen zu ergreifen, damit ein Institut sie nicht durch zeitlich nah 
beieinanderliegende Anzeige und Vollzug ihrer Eingriffsmöglichkeiten beschneidet.  
Zu Buchstabe f 
Die Änderung ergänzt die Anzeigen für Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen sowie für (gemischte)
Finanzholding-Gesellschaften. 
Zu Buchstabe g 
Es handelt sich um die Ergänzung der neu anzuzeigenden Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen bei großen 
Unternehmen.  
Zu Nummer 23 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Mit der Mindestfrist von zwei Jahren für den Strategieüberprüfungszyklus wird Artikel 76 Absatz 1 CRD VI 
umgesetzt. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Änderung in dem Satzteil vor Buchstabe a dient der Umsetzung von Artikel 76 Absatz 5 Satz 1 CRD. Danach 
ist sicherzustellen, dass die internen Kontrollfunktionen vom operativen Geschäft unabhängig sind. 
Die Änderung in Buchstabe c dient der Umsetzung von Artikel 76 Absatz 5 Satz 1 CRD. Danach ist
sicherzustellen, dass die internen Kontrollfunktionen vom operativen Geschäft unabhängig sind. 
Entsprechend der Anforderung aus Artikel 76 Absatz 6 CRD VI wird klargestellt, dass die interne Revision nicht 
mit anderen Kontrollbereichen kombiniert werden darf. Bei den weiteren Kontrollfunktionen gilt für die
Kombinierbarkeit der Grundsatz der Proportionalität. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Die neue Nummer 4a dient der Klarstellung der bisherigen Anforderung des § 25a Absatz 1 Satz 3 und
Etablierung der bestehenden Verwaltungspraxis, wonach das angemessene Risikomanagement im Rahmen einer soliden 
Unternehmensführung auch angemessene Kapazitäten für das Datenmanagement sowie effiziente Prozesse zur 
Sicherstellung der Datenqualität umfasst. Während der Grundsatz der Datenqualität für alle Institute
gleichermaßen gilt, kann die konkrete Ausgestaltung der Kapazitäten und Prozesse durch die Institute unter Berücksichtigung 
des Proportionalitätsprinzips erfolgen. 
Zu Buchstabe b 
Der neue Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 84 Absatz 3 und 4 CRD. Demnach kann die zuständige
Aufsichtsbehörde Instituten, deren interne Systeme in Bezug auf die Beurteilung von Zinsänderungsrisiken im
Anlagebuch aus aufsichtlicher Sicht nicht zufriedenstellend sind, die Anwendung der standardisierten Ansätze nach 
dem Technischen Regulierungsstandard (EU) 2024/857 vorschreiben. Für kleine, nicht komplexe Institute nach 
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 CRR kommt dabei auch der vereinfachte standardisierte Ansatz in Frage, wobei 
die zuständige Aufsichtsbehörde auch solchen Instituten den standardisierten Ansatz vorschreiben kann. Beide 
Optionen werden von Satz 1 abgedeckt. 
Der neue Satz 1 sieht nunmehr selber eine Anordnungsbefugnis vor, so dass die Befugnis in Satz 2 als
Folgeänderung entfallen kann. 
Zu Buchstabe c 
§ 25 Absatz 2 Satz 2 wird aus nebenstrafrechtlichen Gründen angepasst.
Zu Buchstabe d 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Das Zitat des EU-Rechtsakts in § 25a Absatz 5b Satz 3 wird aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. Satz 4 wird 
aus nebenstrafrechtlichen Gründen ergänzt. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Zitate des EU-Rechtsakts werden aus rechtsförmlichen Gründen angepasst.  
Zu Buchstabe e 
Das Zitat des EU-Rechtsakts wird aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. 
Zu Nummer 24 
Zu Buchstabe a 
Der neue Absatz 1b dient der Umsetzung von Artikel 91 Absatz 1b CRD. Generell haben Geschäftsleiter jederzeit 
vollständig geeignet und zuverlässig zu sein sowie die Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit und
hinsichtlich der Mandatsbegrenzungen zu erfüllen. Die Umsetzung der Richtlinie steht im Einklang mit der langjährigen 
deutschen Verwaltungspraxis der Bankenaufsicht. 
Der neue Absatz 1c setzt den Artikel 91 Absatz 1b und Absatz 1e Unterabsatz 2 CRD um, wonach die Aufsicht 
die Möglichkeit haben soll, die Aufnahme einer Position durch eine ungeeignete Person zu verhindern. Wenn die 
Voraussetzungen für eine Abberufung bereits vor Bestellung vorliegen, soll die Bundesanstalt diese Bestellung 
verhindern können.  
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Ausweitung der Vorschrift entspricht dem neuen Artikel 91 CRD, der ebenfalls neben den Geschäftsleitern 
der Institute auch die „…financial holding companies and mixed financial holding companies that have been 
granted approval in accordance with Article 21a(1) …“ aufführt und in den Folgeabsätzen nicht mehr zwischen 
Instituten und zugelassenen (gemischten) FHGs unterscheidet. 
Zu Doppelbuchstabe bb  
Zu Dreifachbuchstabe aaa 
Die geänderte CRD definiert in Artikel 91 Absatz 4 Satz 2 die Gruppe, innerhalb der Mandate zusammengezählt 
werden dürfen, als Unternehmen, die in einer Verbindung nach Artikel 22 der Bilanzrichtlinie zueinander stehen, 
sowie Finanzholding-Gruppen. Für die Umsetzung der ersten Fallalternative wird auf § 271 Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs Bezug genommen. Die Erweiterung um in vergleichbarer Weise verbundene Gruppen soll es der 
Aufsicht ermöglichen, die Privilegierung z. B. auch dann anzuwenden, wenn aus aufsichtlicher Perspektive unter 
Berücksichtigung der Ziele der Mandatsbegrenzung nichts dagegen spricht, dass eine Person auch in andere
Geschäftszweige eines Konzerns involviert ist.  
Zu Dreifachbuchstabe bbb 
Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe b (ii) CRD wendet die Vorschrift auch auf „entities“ und nicht nur für Institute an.  
Zu Buchstabe c 
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 91 Absatz 7 CRD. Danach müssen im Rahmen der Verpflichtung, 
angemessene Ressourcen für Einführung und Schulung bereitzustellen, künftig auch ESG-Risiken und deren
Auswirkungen sowie IKT-Risiken berücksichtigt werden.
Zu Buchstabe d 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Zu Buchstabe h der Vorschrift 
Buchstabe h dient der Umsetzung von Artikel 76 Absatz 6 Unterabsätze 1, 2 und 3 CRD. Danach müssen die 
internen Kontrollfunktionen direkt an das Verwaltungs- und Aufsichtsorgan berichten können und insbesondere 
in der Lage sein, gegenüber dem Leitungsorgan Besorgnis äußern und es warnen zu können, wenn dies angezeigt 
ist oder wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf das Institut auswirken oder auswirken können. 
Zu Buchstabe i der Vorschrift 
Buchstabe i dient der Umsetzung des Artikels 76 Absatz 6 Unterabsatz 5 CRD. Danach dürfen die Leiter der 
internen Kontrollfunktionen nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ihres
Amtes enthoben werden.  
Zu Doppelbuchstabe bb 
Bei der Änderung in der Nummer 6 handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur nachfolgenden
Anfügung der Nummern 7 und 8. 
Die Regelung in der Nummer 7 dient der Umsetzung von Artikel 91a Absatz 1 und 2 CRD, wonach die
Unternehmen sicherzustellen haben, dass die Inhaber von Schlüsselfunktionen die Eignungskriterien jederzeit erfüllen, 
und dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen vor Übernahme der Funktion sowie regelmäßig
bewertet wird.  
Die Regelung in der Nummer 8 setzt Artikel 88 Absatz 3 CRD um. 
Zu Buchstabe e 
Bei der Änderung in der Nummer 6 handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Anfügung der neuen 
Nummer 7. 
Die Regelung in der neuen Nummer 7 weist die Aufgabe aus Artikel 91a Absatz 2 CRD, die Eignung der Inhaber 
von Schlüsselfunktionen sicherzustellen, in Übereinstimmung mit den handels-, gesellschafts- und
arbeitsrechtlichen Bestimmungen den Geschäftsleitern zu. 
Zu Nummer 25 
Zu Buchstabe a 
Der neue Absatz 1a dient der Umsetzung von Artikel 91 Absatz 1b CRD. Die Nummer 1 kommt nur in Betracht, 
wenn das Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan noch nicht gewählt worden ist, aber als Wahlvorschlag 
in Betracht gezogen wird. 
Der neue Absatz 1b setzt den Artikel 91 Absatz 1b und Absatz 1e Unterabsatz 3 CRD um, wonach die Aufsicht 
die Möglichkeit haben soll, die Aufnahme einer Position durch eine ungeeignete Person zu verhindern. Wenn die 
Voraussetzungen für eine Abberufung bereits vor Bestellung vorliegen, soll die Bundesanstalt diese Bestellung 
verhindern können. 
Zu Buchstabe b 
Die Umsetzung von Artikel 91 Absatz 14 CRD in Satz 3 dient zur Klarstellung, dass es Fälle gibt, in denen eine 
institutsinterne Eignungsprüfung von Kandidaten vor Aufnahme des Mandats aufgrund der strukturellen
Besonderheiten, z. B. Selbstverwaltungsrecht öffentlich-rechtlicher (Gebiets-)Körperschaften, ggf. nicht oder nicht in 
der Gänze durchgeführt werden kann. Hierdurch wird insbesondere den Entsendungsrechten des Bundes, der 
Länder und der Kommunen Rechnung getragen. In den Fällen des Satz 3 haben die Institute, zuvorderst deren 
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane sowie deren Anteilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger, aber –
entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis – geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen, um die gesetzlichen 
Eignungsanforderungen sicherzustellen.
Zu Buchstabe c 
Zu Doppelbuchstabe aa 
In Artikel 91 Absatz 3 CRD wird die zahlenmäßige Mandatsbegrenzung auf Unternehmen von erheblicher
Bedeutung begrenzt. Die bisherige Abgrenzung für Finanzholding-Gesellschaften wird an die sonst in der CRD 
verwendeten Abgrenzungen (Artikel 91 und Artikel 121) angepasst. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Neufassung der CRD definiert in Artikel 91 Absatz 4 Unterabsatz 2 die Gruppe, innerhalb der Mandate
zusammengezählt werden dürfen, als Unternehmen, die in einer Verbindung nach Artikel 22 der Bilanzrichtlinie 
zueinander stehen, sowie Finanzholding-Gruppen. Für die Umsetzung der ersten Fallalternative wird auf § 271 
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs Bezug genommen. Die Erweiterung um in vergleichbarer Weise verbundene 
Gruppen soll es der Aufsicht ermöglichen, die Privilegierung z. B. auch dann anzuwenden, wenn aus
aufsichtlicher Perspektive unter Berücksichtigung der Ziele der Mandatsbegrenzung nichts dagegen spricht, dass eine
Person auch in andere Geschäftszweige eines Konzerns involviert ist. 
Zu Buchstabe d 
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 91 Absatz 7 CRD. Danach müssen künftig im Rahmen der
Verpflichtung, angemessene Ressourcen für Einführung und Schulung bereitzustellen, auch ESG-Risiken und deren 
Auswirkungen sowie IKT-Risiken berücksichtigt werden. 
Zu Buchstabe e 
Die Änderung erfolgt aus nebenstrafrechtlichen Gründen. 
Zu Buchstabe f 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Satz 1 wird begrifflich an die Regelungen zu Risikoträgern in § 25a Absatz 5b Nummer 1 KWG angepasst. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die Einfügung in Satz 8 dient der Flankierung der in § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe h KWG
vorgenommenen Umsetzung von Artikel 76 Absatz 6 CRD. Die Änderung räumt die Möglichkeit ein, Auskünfte beim
Leiter der Internen Revision oder beim Leiter des Risikocontrollings ausnahmsweise auch ohne Kenntnisnahme der 
Geschäftsleitung einzuholen, wenn sich beispielsweise riskante Entwicklungen auf das Institut auswirken oder 
auswirken können. 
Zu Buchstabe g 
Die Einfügung in Satz 4 dient der Flankierung der in § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe h KWG
vorgenommenen Umsetzung von Artikel 76 Absatz 6 CRD. Die Änderung räumt die Möglichkeit ein, Auskünfte beim
Leiter der Internen Revision oder beim Leiter des Risikocontrollings ausnahmsweise auch ohne Kenntnisnahme der 
Geschäftsleitung einzuholen, wenn sich beispielsweise riskante Entwicklungen auf das Institut auswirken oder 
auswirken können. 
Zu Buchstabe h 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Artikel 91 Absatz 8 CRD VI wurde gegenüber dem Artikel 91 Absatz 10 CRD V erweitert. Dementsprechend 
werden § 25d Absatz 11 Nummern 1 und 2 KWG angepasst. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Begrifflich erfolgt eine Anpassung an die Regelungen zu Risikoträgern in § 25a Absatz 5b Nummer 1 KWG. Die 
Einfügung stellt die Verknüpfung zu der neuen § 25c Absatz 4a Nummer 7 KWG her.
Zu Buchstabe i 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Zu Dreifachbuchstabe aaa 
Die Neufassung der bisherigen Nummer 1 in die neuen Nummern 1 und 2 dient der Umsetzung der geänderten 
Anforderung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe f CRD, wonach auch die Vergütung der Leiter der internen 
Kontrollfunktionen unmittelbar vom Vergütungskontrollausschuss zu überwachen ist. Ist kein
Vergütungskontrollausschuss eingerichtet, gehen die in Nummer 1 und 2 genannten Aufgaben auf das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan über. Die Aufteilung der bisherigen Nummer 1 erfolgt aus Übersichtlichkeitsgründen. 
Zu Dreifachbuchstabe bbb 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Dreifachbuchstabe aaa. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um eine klarstellende Änderung der bisherigen Formulierung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung 
soll es nicht geben. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Die Einfügung in Satz 7 dient der Flankierung der Umsetzung des Artikel 76 Absatz 6 CRD. Die Änderung räumt 
die Möglichkeit ein, Auskünfte im Ausnahmefall auch unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und bei den 
Leitern der für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme zuständigen Organisationseinheiten einzuholen, ohne 
die Geschäftsleitung hierüber in Kenntnis zu setzen. 
Zu Nummer 26 
Die Regelung in Absatz 1 setzt Artikel 91a Absatz 1 CRD um, der Eignungskriterien für die Inhaber von
Schlüsselfunktionen einführt. 
Absatz 2 setzt Artikel 91a Absatz 3 CRD um, welcher ausdrücklich vorsieht, dass ungeeignete Personen nicht 
Inhaber von Schlüsselfunktionen werden sollen bzw. nicht auf Schlüsselfunktion belassen werden können. 
Absatz 3 ist die Umsetzung von Artikel 91a Absatz 6 CRD, wonach die Aufsichtsbehörden in Bezug auf die
Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen über die genannten Mindestbefugnisse verfügen müssen. Die allgemeine 
Befugnis, Maßnahmen gegen Unternehmen mit ungeeigneten Inhabern von Schlüsselfunktionen zu ergreifen, 
bleibt der Bundesanstalt unbenommen. 
Die bisher in den Sätzen 1 bis 3 vorgesehenen Regelungen zu vertraglich gebundenen Vermittlern werden in den 
neuen Absatz 4 übernommen. 
Zu Nummer 27 
Die Änderung in den Sätzen 1 und 2 stellt sicher, dass auch die Europäische Zentralbank als Aufsichtsbehörde, 
sofern zuständig, von der Vorschrift erfasst ist. 
Mit dem neuen Satz 3 wird die Ergänzung des Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe b der CRD VI umgesetzt. Die 
Aufsicht erhält hierdurch die Möglichkeit, wie bereits zu den schon zuvor bestehenden Befugnissen des
Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a und c CRD VI, ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen gegenüber den
Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, tätig zu werden.  
Zu Nummer 28 
Der neue Unterabschnitt dient der gebündelten Umsetzung der Anforderungen an das Risikomanagement im
Zusammenhang mit den ESG-Risiken gebündelt an einer Stelle im KWG. 
Zu § 26c 
Der neue § 26c setzt in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken die Anforderungen an das 
Risikomanagement von Instituten und Institutsgruppen sowie an deren Geschäftsleitungen um.
Absatz 1 Nummer 1 flankiert die hauptsächlich in § 26d vorgenommene Umsetzung von Artikel 76 Absatz 2 
CRD an ESG-Risikopläne. 
Absatz 1 Nummer 2 setzt Artikel 76 Absatz 1 Satz 1 CRD um. Vorgeschrieben wird eine mindestens alle zwei 
Jahre vorzunehmende Überprüfung der Strategie und Grundsätze des Risikomanagements.  
Absatz 1 Nummer 3 setzt Artikel 73 Absatz 1 Satz 2 CRD um. Im Rahmen der Anforderung von zusätzlichen 
Informationen für das Risikomanagement ist das insitutsindividuelle, dem ESG-Risiko angemessene
Informationsbedürfnis ausschlaggebend. Eine strikte Begrenzung der Daten- und Informationsgrundlage auf von Kunden, 
Vertrags- und Gegenparteien für andere gesetzliche Zwecke (z. B. Rechnungslegung, Offenlegung) vorzuhaltende 
Informationen ist dabei nicht immer für die institutsindividuellen Anforderungen ausreichend. Zudem würden 
Innovationen im Bereich des ESG-Risikomanagements behindert, die für ein besseres Verständnis und eine echte 
Quantifizierung dieser hauptsächlich in die Zukunft gerichteten Risiken dringend notwendig sind. Allerdings
dürfen die Anforderungen an das Risikomanagement der Banken nicht so verstanden werden, dass systematisch von 
den Kunden über andere gesetzliche Regelungen hinaus Datenanforderungen von der Aufsicht gefordert werden. 
Mithin ist eine ausreichende Balance auch zu den Vorgaben der CSRD-Richtlinie 2022/2464 oder der CSDDD-
Richtlinie 2024/1760, die zuletzt auf EU-Ebene durch das Omnibus-I-Paket geändert wurden, notwendig, um 
Erleichterungen gerade für kleinere und mittlere Unternehmen vorzusehen. 
Sollten sich für gleichartige Risiken angemessene Industriestandards entwickeln, wie beispielsweise zentral
geprüfte Verbundverfahren oder insbesondere für bestimmte Branchendaten „best practices“ oder ähnliche
Standards, können auch diese im Sinne gleichzeitig höherer Transparenz und der Vereinfachung für den individuellen 
Rechtsanwender Berücksichtigung finden. 
Absatz 1 Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b CRD und des Satzteils 
„[…] Verfahren […] zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken auf kurze, mittlere 
und lange Sicht verfügen“ von Artikel 87a Absatz 1 sowie Artikel 87a Absatz 2 CRD (spezielle
Proportionalitätsregel für ESG-Risiken und Ausdehnung des Betrachtungszeitraumes auf mindestens zehn Jahre). 
Absatz 1 Nummer 5 dienst zur Umsetzung von Artikels 87a Absatz 1 CRD im Hinblick auf die nötigen IT-
Systeme. Die Anforderung „mindestens zehn Jahre“ wird hergeleitet aus Artikel 87a Absatz 1 CRD, der sich auf 
Artikel 74 Absatz 1 CRD bezieht. Auch wenn dort nicht die zehn Jahre stehen, erschließt sich aus Artikel 87a 
Absatz 2 CRD, dass dies auch für Artikel 74 Absatz 1 CRD gilt. So wird auch an anderen Stellen verfahren, an 
denen Artikel 74 Absatz 1 CRD umgesetzt wird. 
Absatz 1 Nummer 6 setzt eine Anforderung aus Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e CRD um, wonach die 
Risikoneigung der Institute in Bezug auf ESG-Risiken bei der Vergütungspolitik und -praxis zu berücksichtigen 
ist. 
Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 91 Absatz 2b CRD. 
Absatz 3 setzt Artikel 91 Absatz 7 CRD um. Danach müssen im Rahmen der Verpflichtung, angemessene
Ressourcen für Einführung und Schulung bereitzustellen, künftig auch ESG-Risiken und deren Auswirkungen
berücksichtigt werden.  
Absatz 4 behandelt die Anforderungen an die Geschäftsleitung. 
Absatz 4 Nummer 1 regelt die Umsetzung von Artikel 87a Absatz 1 CRD im Hinblick auf den Satzteil „[...] über 
belastbare Strategien, Grundsätze, [...] zur [...] Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken auf kurze, mittlere 
und lange Sicht verfügen“ sowie von Artikel 87a Absatz 2 CRD (spezielle Proportionalitätsregel für ESG-
Risiken). Dabei müssen die zu betrachteten Zeiträume (insb. längerfristig mit mindestens zehn Jahren) sich auch nach 
der jeweiligen Relevanz des betreffenden ESG-Risikos richten. 
Absatz 4 Nummer 2 und 3 dienen zur Umsetzung von Artikel 73 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 
Buchstabe b CRD. 
Die Änderung in Absatz 4 Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 87a Absatz 3 CRD. Danach müssen
Institute mehrere ESG-Szenarien nutzen, um die Resilienz ihres Geschäftsmodells gegenüber den langfristigen
Auswirkungen von ESG-Faktoren zu testen.
Absatz 5 setzt Artikel 87a Absatz 1 CRD im Hinblick auf „[...] Strategien [...] zur Steuerung und Überwachung 
von ESG-Risiken [...]“ und Artikel 87a Absatz 2 CRD auf Gruppenebene um. 
Absatz 6 und Absatz 7 setzen die Anforderungen an Aufsichts- und Verwaltungsräte aus Artikel 91 Absatz 2b 
CRD und deren Risikoausschüsse aus Artikel 76 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 CRD um. 
Zu § 26d 
Der neue § 26d spezifiziert die Anforderungen an den ESG-Risikoplan von Instituten und Institutsgruppen. 
Der neue Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 76 Absatz 2 CRD. Institute müssen einen Plan zur Steuerung 
und Überwachung der sich über unterschiedliche Zeiträume ergebenden ESG-Risiken aufstellen, die Pläne sind 
mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf 
ESG-Faktoren, insbesondere mit dem Ziel der Erreichung der Klimaneutralität, sowie –  falls für international 
tätige Institute relevant – mit den rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittländern ergeben. In Bezug auf 
die Rechtsakte der Union sind insbesondere zu berücksichtigen die Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119 des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung 
der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999
(„Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1), darüber hinaus aber auch die Ziele des Bundes-
Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 
(BGBl. I Nr. 235) geändert worden ist. Absatz 2 ordnet eine spiegelbildliche Verpflichtung für die Geschäftsleiter 
des übergeordneten Unternehmens der Gruppe an. 
Bei der Umsetzung von Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 4 CRD in § 26d Absatz 1 Unterabsatz 2 handelt es sich 
um die Ausübung einer Mitgliedstaatenoption. Für kleine und nicht komplexe Institute ist es in besonderem Maße 
wichtig, ihre ESG-bezogenen Ziele und Kennzahlen proportional gestalten zu können. Im Hinblick auf die
Dringlichkeit und den relativen Fortschritt bei Daten und Methoden sollte es kleinen und nicht komplexen Instituten 
auch ermöglicht werden, ihre ESG-Risikopläne zunächst auf umweltbezogene Faktoren und insbesondere
Klimarisiken zu fokussieren. Die EBA hat gemäß Artikel 87a Absatz 5 CRD Leitlinien zum ESG-Risikomanagement 
veröffentlicht, die ebenfalls spezifische Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Institute enthalten. 
Schließlich sollte es unter engen Voraussetzungen und nach Anzeige bei der Aufsichtsbehörde möglich sein, 
ESG-bezogene Ziele rein qualitativ zu umschreiben, da die quantitative Messung der Zielerreichung komplex und 
für kleine Institute teilweise überfordernd sein kann. 
Die gleichen Erleichterungen sollen für Institute gelten, auf die § 26d entsprechend Anwendung findet und die 
nicht unter die Definition von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikel 4 Absatz 1
Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, aber nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der 
Geschäftstätigkeit mit diesen vergleichbar sind. Dies gilt z. B. für Leasing- und Factoringunternehmen oder
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung unter der Voraussetzung der Vergleichbarkeit mit kleinen und nicht
komplexen Instituten bezüglich Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit. 
Zu Nummer 29 
Die Änderung nimmt die neu seitens der Institute zu berücksichtigenden ESG-Risiken und die Erfüllung der
hiermit verbundenen Pflichten in den Prüfkatalog der Jahresabschlussprüfer auf. 
Zu Nummer 30 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Wertpapierinstitute, die unter Risikogesichtspunkten nicht wie 
Kreditinstitute behandelt werden sollen, keine entsprechende Erlaubnis beantragen müssen. Die neu gefasste 
Nummer 2 stellt die Größe und den Standort der künftig zu berücksichtigenden Unternehmen klar. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Durch die Einführung der Möglichkeit eines Waivers besteht die Notwendigkeit, den bereits als Wertpapierinstitut 
erlaubterweise tätigen Unternehmen bis zur Entscheidung über den Waiver die Fortsetzung der Geschäfte zu
gestatten.
Zu Buchstabe b 
Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die unter Risikogesichtspunkten nicht wie
Kreditinstitute behandelt werden sollen, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden können. 
Zu Nummer 31 
Die neu in § 35 Absatz 2 eingefügte Nummer 12 setzt Artikel 18 Buchstabe g CRD um und ermöglicht der
Aufsichtsbehörde, die Erlaubnis aufzuheben, wenn eine Bestandsgefährdung im Sinne von § 62 Absatz 1 Nummer 1 
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 
Nr. 806/2014 festgestellt wurde. Weitere Voraussetzungen für eine Erlaubnisaufhebung sind, dass keine
hinreichende Aussicht besteht, dass die Bestandsgefährdung durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors
einschließlich Maßnahmen eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens abgewendet werden könnte, und dass eine Abwicklung im 
öffentlichen Interesse nicht erforderlich ist. 
Hintergrund der Regelung ist, dass die Feststellung der Bestandsgefährdung nebst Feststellung der in § 35
Absatz 2 Nummer 12 b und c genannten Umstände zum zügigen Marktaustritt des Instituts führen soll. Bisher waren 
die Gründe für das Vorliegen einer Bestandsgefährdung nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 
deckungsgleich mit den Voraussetzungen für förmliche Verfahren zum Marktaustritt. Diese Lücke wurde
nunmehr geschlossen. 
Nach Aufhebung der Erlaubnis kommt die Abwicklung mittels eines Abwicklungsverfahrens gemäß § 38 oder 
die Beantragung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 46b (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) in 
Betracht. Außerdem bleibt die Durchführung einer freiwilligen Abwicklung durch das Institut selbst möglich, 
wenn hierdurch ein geordneter Marktaustritt sichergestellt werden kann. 
Bei den Änderungen in den Nummern 10 und 11 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. 
Zu Nummer 32 
Der neue Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe c iv) der CRD VI. Hiernach soll der 
Aufsichtsbehörde bei Verstößen gegen die in Artikel 66 Absatz 1 CRD VI genannten Pflichten im Rahmen der 
Risikovorsorge die Befugnis zustehen, den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen, hierunter
Mitgliedern des Leitungsorgans, vorübergehend zu verbieten, Tätigkeiten bei einem Institut zu wahrnehmen. Auch 
wenn § 36 KWG vergleichbare Befugnisse bereits gegenüber Geschäftsleitern und Mitgliedern des
Verwaltungsoder Aufsichtsorgans vorsieht, ist zur vollständigen Umsetzung der Anforderung der Richtlinie die Befugnis in 
den in Artikel 66 Absatz 1 CRD genannten Fällen dahingehen zu erweitern, dass alle für den Verstoß
verantwortlichen natürlichen Personen Adressat der Maßnahme sein können, unabhängig von einer bestehenden Funktion in 
einem Organ eines Instituts. Die in Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe c iv) der CRD VI vorgesehene Einschränkung, 
dass die Untersagung vorübergehend sein muss, wurde durch das Vorsehen eines Höchstmaßes von zwei Jahren 
berücksichtigt. Sofern bei Verstößen gegen die in § 32 Absatz 1 KWG festgelegten Pflichten in einem
Strafverfahren ein Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuches angeordnet wird, ist dieses bei der Entscheidung
angemessen zu berücksichtigen. 
Zu Nummer 33 
Zu Buchstabe a 
Die Erweiterung der Eingriffsvoraussetzungen spiegelt sich in der Überschrift wider.  
Zu Buchstabe b 
Die Erweiterung des Normenkreises, an den die Eingriffsvoraussetzungen anknüpfen, ist erforderlich, um eine 
vollständige Umsetzung von Artikel 102 CRD herzustellen.  
Zu Buchstabe c 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Aufnahme der Katalogmaßnahmen aus Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h und i CRD in § 45 Absatz 2 soll 
die Umsetzung der CRD-Norm verdeutlichen.
Zu Doppelbuchstabe bb 
Bei den Änderungen in den Nummern 12 und 13 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. 
Mit der neuen Nummer 14 wird die bislang fehlende konkrete Anordnungsbefugnis im Hinblick auf Maßnahmen 
ergänzt, die der Restrukturierungsplan gemäß Nummer 12 vorsieht, und damit eine Lücke im nicht
abschließenden Katalog der aufsichtlichen Interventionsmaßnahmen geschlossen. 
Die neue Nummer 15 dient der Umsetzung von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe m CRD, der spezifische
Eingriffsbefugnisse für die Aufsichtsbehörde bzgl. ESG-Risiken normiert. 
Die Einfügung der neuen Nummer 16 dient der Umsetzung der Vorgabe aus Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe n 
CRD. 
Zu Buchstabe d 
Zu Absatz 4 
Die Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 12 und Nummer 16 sind vom Fristsetzungserfordernis in Satz 1 des 
neuen Absatzes 4 auszunehmen, da sie ähnlich wie die nicht vom Fristsetzungserfordernis erfassten Maßnahmen 
gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 4 nicht unmittelbar auf die Geschäftspolitik des Instituts einwirken, so dass es 
nicht erforderlich ist, dem Adressaten vor Erlass die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Zudem zielen 
sie gerade darauf ab, die Aufmerksamkeit des Instituts auf das Verhindern einer Krise zu lenken und die
Identifizierung von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu ermöglichen. 
Die neue Bezugnahme in Satz 1 des neuen Absatzes 4 auf eine Gefahrenlage nach Absatz 1 dient der Klarstellung, 
da Satz 1 des bisherigen Absatzes 5 von einem „Mangel“ sprach, hier aber die (drohende) Nichterfüllung der 
Anforderungen nach Absatz 1 gemeint war. 
Die Erweiterung der Ausnahme in Satz 2 des neuen Absatzes 4 auf Nummer 12 von Absatz 2 ist erforderlich, da 
es sich dabei ebenso um eine Berichtspflicht handelt wie bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 4. 
Die Ersetzung des Begriffs „Androhung“ (alt) durch " „Fristsetzung“ (neu) in Satz 2 des neuen Absatzes 4 dient 
der Klarstellung. 
Zu Absatz 5 
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und die in ihm enthaltene Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit 
auf den zu Absatz 4 gewordenen bisherigen Absatz 5 ausgedehnt, womit ein Redaktionsversehen beseitigt wird. 
Die weitere Ergänzung der Finanzholding-Gesellschaften erfolgt aufgrund der Änderung des Artikel 22 der CRR 
durch die CRR III. Zukünftig können auch Finanzholding-Gesellschaften zur Teilkonsolidierung verpflichtet sein, 
so dass diese Fallgestaltung hier zu ergänzen ist. 
Zu Absatz 6 
Es handelt sich um Folgeänderungen in Konsequenz der Anpassungen an den vorstehenden Absätzen. 
Zu Absatz 7 
Die Änderung dient der Anpassung der in Bezug genommenen Ziffern an die mit dem Risikoreduzierungsgesetz 
vorgenommene Neufassung der Absätze 1 und 2, welche infolge eines Redaktionsversehens bislang unterblieben 
war. 
Zu Nummer 34 
Zu Buchstabe a 
In Nummer 1 erfolgt eine rechtsförmliche Anpassung. 
Bei der Änderung in Nummer 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 1 Absatz 2 und 
§ 2d Absatz 1. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 1 Absatz 2 und § 2d Absatz 1.
Zu Nummer 35 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 1 Absatz 2 und § 2d Absatz 1. 
Zu Nummer 36 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 1 Absatz 2 und § 2d Absatz 1. 
Zu Nummer 37 
Zu Buchstabe a 
Zur Herstellung eines Gleichlaufs mit der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung von Maßnahmen gegen
Institute, werden die vergleichbaren Maßnahmen gegen CRD-Drittstaatenzweigstellen ebenfalls für sofort
vollziehbar erklärt. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage im Inland aufgrund der früheren Institutsfiktion. 
Zu Buchstabe b 
Aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 20 müssen die bisherigen Nummern 20 und 21 redaktionell
verschoben werden und werden zu den neuen Nummern 21 und 22. 
Zu Nummer 38 
Der neu eingeführte § 50 setzt das in den Artikeln 65 ff. der CRD VI neu vorgesehene Instrument der Periodischen 
Zwangsgelder („Periodic Penalty Payments“) in deutsches Recht um. 
Absatz 3 setzt die in Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 67 Absatz 3 CRD nunmehr vorgesehenen Vorgaben zur 
Berechnung des Jahresnettoumsatzes bei den in Artikel 66 und 67 CRD genannten Verstößen um. 
Zu Nummer 39 
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind aufgrund ihres Geschäftsmodels im Wesentlichen nur
Umweltfaktoren als Risikotreibern ausgesetzt. Daher ist es gerechtfertigt, sie im Hinblick auf die Anforderung der §§ 26c 
und 26d KWG von der Überwachung von Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren freizustellen. Aufgrund 
ihres einfachen Geschäftsmodels können die Erleichterungen bei der Erstellung von Risikoplänen für kleine und 
nicht komplexe Institute auf sie übertragen werden. Im Rahmen ihres Risikomanagements können sie
sektoradäquate E(SG)-Modelle auf Basis des wohnungswirtschaftlichen Klimapfads und der dazugehörigen
Nachhaltigkeitsstrategie nutzen, wenn sie sich von deren Angemessenheit überzeugt haben.  
Zu Nummer 40 
Zu Buchstabe a 
Aufgrund der durch Artikel 2 Nummer 40 Buchstabe b eingefügten Verordnungsermächtigung in § 53 Absatz 7 
ist diese auch in der Überschrift des § 53 zu ergänzen. 
Zu Buchstabe b 
Zu Absatz 7 
Redaktionelle Verschiebung. § 53c Absatz 1 Nummer 1 KWG a. F. wird in den § 53 Absatz 7 KWG verschoben. 
Zu Absatz 8 
Redaktionelle Verschiebung, § 53c Absatz 2 KWG a. F. wird in den § 53 Absatz 8 KWG verschoben.  
Zu Nummer 41 
Zu § 53c (Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen) 
Umsetzung der Artikel 47 ff. CRD VI. Drittstaatenzweigstellen gemäß der CRD gelten künftig als „CRD-
Drittstaatenzweigestellen“, auf die ausschließlich die besonderen Anforderungen der nachfolgenden Paragraphen
anzuwenden sind. Rechtsnormen außerhalb des Kreditwesengesetzes, die auf Zweigstellen nach § 53 Bezug
nehmen, bleiben grundsätzlich auch auf CRD-Drittstaatenzweigstellen anwendbar. 
Privilegien, die im Widerspruch zur CRD VI stehen, können nicht aufrechterhalten werden. Es gilt die
Übergangsvorschrift des § 64c Absatz 5 KWG.
Die Verordnungsermächtigung gemäß § 53c Absatz 1 Nummer 1 a. F. wird in § 53 Absatz 7 verschoben. § 53c 
Absatz 2 a. F. wird in § 53 Absatz 8 verschoben. 
Zu Absatz 1 der Vorschrift 
Absatz 1 dient der Umsetzung des Artikel 47 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 CRD VI.  
Zu Absatz 2 der Vorschrift 
Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 47 Absatz 3 Nummer 2 CRD VI. 
Zu § 53ca (Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen) 
§ 53ca dient der Umsetzung von Artikel 48a CRD VI. Von der Möglichkeit des Artikel 48a Absatz 4 wird kein 
Gebrauch gemacht. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde verfügt über ein Mandat zur Spezifizierung der 
Buchungsregeln für CRD-Drittstaatenzweigstellen nach Artikel 48h Absatz 4 CRD. Dieses umfasst u. a. auch die 
Methode bei der Erfassung und Dokumentierung von außerbilanziellen Posten und von Vermögenswerten und 
Verbindlichkeiten, die von der CRD-Drittstaatenzweigstelle. 
Zu § 53cb (Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen) 
§ 53cb dient der Umsetzung von Artikel 48b CRD VI.  
Zu § 53cc (Voraussetzungen der Erlaubniserteilung) 
§ 53cc dient der Umsetzung des Artikel 48c CRD VI. Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle kann im Wege des
Erlaubnisverfahrens nach § 53cc KWG auch das Betreiben sonstiger Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 KWG sowie 
das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a KWG beantragen. 
Zu § 53cd (Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe) 
§ 53cd dient der Umsetzung von Artikel 48d CRD VI. § 53cd Absatz 4 setzt zum einen Artikel 48d Absatz 2 
Buchstabe e) CRD VI und zum anderen Artikel 48d Absatz 4 CRD VI um. 
Zu § 53ce (Kapitalausstattung) 
§ 53ce dient der Umsetzung von Artikel 48e CRD VI.  
Zu § 53cf (Liquiditätsanforderungen) 
§ 53cf dient der Umsetzung von Artikel 48f CRD VI. 
Zu § 53cg (Interne Unternehmensführung und Risikomanagement) 
§ 53cg dient der Umsetzung von Artikel 48g CRD VI. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 normiert die Geltung einzelner 
Anzeigepflichten und ergänzt somit die Informationsbasis zur effektiven Durchführung von Aufsichtstätigkeiten. 
Die Geschäftsleiteranzeigepflichten beziehen sich auf die faktischen Geschäftsleiter der CRD-
Drittstaatenzweigstelle. Die passivische Beteiligungssammelanzeige bezieht sich auf das Unternehmen im Drittstaat, welches die 
CRD-Drittstaatenzweigstelle errichtet hat. Des Weiteren haben CRD-Drittstaatenzweigstellen nach Absatz 2 
Satz 1 Nummer 2 auch kreditprozessuale sowie geldwäscherechtliche Pflichten zu erfüllen. Die Errichtung von 
CRD-Drittstaatenzweigstellen darf kein Vehikel sein, um geldwäscherechtliche Standards zu umgehen. § 53cg 
Absatz 4 Satz 2 stellt die Anwendung von DORA auf CRD-Drittstaatenzweigstellen klar.  
Zu § 53ch (Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften) 
§ 53ch dient der Umsetzung von Artikel 48h CRD VI. Die Übernahme der bisherigen Regelung in § 53 Absatz 2 
Nummer 2 und 3 KWG erfolgt in der Annahme, dass die von der EBA zu entwickelnden Regulierungsstandards 
die Möglichkeit zur Anwendung der anerkannten HGB-Standards enthalten. Insoweit wird vom Wortlaut der 
CRD abgewichen. 
Zu § 53ci (Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens) 
§ 53ci dient der Umsetzung von Artikel 48i CRD VI.
Zu § 53cj (Bewertung der Systemrelevanz) 
§ 53cj dient der Umsetzung von Artikel 48j CRD VI.  
Zu § 53ck (Meldepflichten) 
§ 53ck dient der Umsetzung von Artikel 48k CRD VI. 
Auch bei Drittstaatenzweigstellen ist eine Inhaberkontrolle in entsprechender Anwendung des § 2c KWG
erforderlich. Von diesem Erfordernis werden künftige CRD-Drittstaatenzweigstellen nicht ausgenommen. 
Zu § 53cl (Häufigkeit der Meldung) 
§ 53cl dient der Umsetzung von Artikel 48l CRD VI. 
Zu § 53cm (Aufsichtliches Prüfungsprogramm) 
§ 53cm dient der Umsetzung von Artikel 48m CRD VI. § 53cm steht am Anfang einer Reihe von Normen, die 
ausgehend von § 53cm die Aufsichtstätigkeiten aus Titel VII CRD dezidiert regeln. § 53cm Absatz 1 hat
überwiegend deklaratorischen Charakter. Er wird in den §§ 53cn Absatz 2 sowie 53cn bis 53cq konkretisiert und
fungiert allenfalls als Auslegungsregel. 
Zu § 53cn (Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung) 
§ 53cn dient der Umsetzung von Artikel 48n CRD VI. 
Zu § 53co (Aufsichtsmaßnahmen) 
§ 53co dient der Umsetzung von Artikel 48o CRD VI. 
Zu § 53cp (Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien) 
§ 53cp dient der Umsetzung von Artikel 48p CRD VI. 
Zu § 53cq (Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde) 
§ 53cq dient der Umsetzung von Artikel 48q CRD VI. 
Zu Nummer 42 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Zu Dreifachbuchstabe aaa 
Die Bußgeldbewährung einer Verletzung der Anzeigepflicht nach dem neuen § 2h Absatz 1 und 2 durch CRR-
Kreditinstitute oder (gemischte) Finanzholding-Gesellschaften geht auf Artikel 27e CRD über den Erwerb
wesentlicher Beteiligungen zurück. 
Die Bußgeldbewährung einer Verletzung der Anzeigepflicht nach dem neuen § 2i Absatz 1 durch CRR-
Kreditinstitute oder (gemischte) Finanzholding-Gesellschaften geht auf Artikel 27l CRD über Spaltungen/
Verschmelzungen zurück. 
Zu Dreifachbuchstabe bbb 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Buchstaben c und d. 
Zu Dreifachbuchstabe ccc 
Durch die Änderungen in § 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h wird der Katalog der bußgeldbewehrten Verstöße 
gegen die Anzeigepflichten nach dem KWG um die Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 20 ergänzt. Damit 
können Verstöße gegen die ebenfalls neu eingeführte Anzeigepflicht bei der Unterschreitung der Anforderungen 
an die Verschuldungsquote als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Möglichkeit zur Sanktionierung ist 
konsequent, da auch Verstöße gegen andere Anzeigepflichten des § 24 Absatz 1 bußgeldbewehrt sind.
Zu Dreifachbuchstabe ddd 
Die Bußgeldbewährung einer Verletzung der Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 1f KWG durch CRR-
Kreditinstitute in Buchstabe i geht auf Artikel 27g CRD VI (Übertragung von Vermögenswerten/Verbindlichkeiten) zurück. 
Nach § 24 Absatz 1f KWG müssen CRR-Kreditinstitute auch die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung 
anzeigen. Zudem werden Verstöße gegen die Meldepflicht zum Diversitätsvergleich nach § 24 Absatz 1e erfasst. 
Die neuen Anzeigepflichten für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie Inhaber besonderer 
Schlüsselfunktionen bei (gemischten) Finanzholding-Gesellschaften werden in den Bußgeldtatbestand des
Buchstaben j aufgenommen. 
Die Anzeigepflichten der Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften werden den 
Anzeigepflichten der Institute gleichgestellt. Die Bußgeldbewährung in Buchstabe k einer Verletzung der
Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 8 durch Finanzholding-Gesellschaften und gemischte
Finanzholding-Gesellschaften geht auf Artikel 27g CRD (Übertragung von Vermögenswerten/Verbindlichkeiten) zurück. 
Nummer 9 betrifft die Veräußerungsanzeige bzgl. wesentlicher Beteiligungen nach Artikel 27d CRD. Die
Sanktionierung der Verletzung von Anzeigepflichten ist von großer praktischer Bedeutung und in vergleichbaren
Fällen üblich. 
Zu Dreifachbuchstabe eee 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um die Bußgeldbewehrung von Verstößen im Zusammenhang mit der neu in § 2f Absatz 4
geregelten Möglichkeit zur Beantragung einer Befreiung von der Zulassungspflicht bzw. um notwendige
Folgeänderungen. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Die Änderung in Nummer 3d ist eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung neuen Nummern 3e, 3g und 3h. 
Bei dem neuen Bußgeldtatbestand in Nummer 3e handelt sich um die Bußgeldbewehrung von Verstößen im
Zusammenhang mit der neu in § 2f Absatz 4 geregelten Möglichkeit zur Beantragung einer Befreiung von der
Zulassungspflicht bzw. um notwendige Folgeänderungen. 
Zu Doppelbuchstabe dd 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung der neuen Nummer 3e. 
Zu Doppelbuchstabe ee 
Die neue Bußgeldbewehrung eines Abschlusses einer geplanten Verschmelzung oder Spaltung durch beteiligte 
CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften entgegen § 2i 
Absatz 7 geht auf Artikel 27l CRD zurück. 
Die neue Bußgeldvorschrift in Buchstabe 3h setzt die Anforderung des Artikels 67 Absatz 1 Buchstabe q CRD 
um. 
Zu Doppelbuchstabe ff 
Bei den neuen Nummern 11a bis 11e handelt es sich um die Umsetzung der Anforderung aus Artikel 67 Absatz 2 
Buchstabe a Ziffer i in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d und t der Richtlinie 2013/36/EU, wonach 
das Nichtvorhalten von geschlechtsneutralen Vergütungsstrategien und die Nichteinhaltung der
Vergütungsanforderungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt. 
Zu Doppelbuchstabe gg 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummern 11a bis 11e. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung von § 25e.
Zu Buchstabe c 
Der Bußgeldtatbestand in der Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe r, Absatz 2 
Buchstabe a CRD. 
Die Bußgeldtatbestand in der Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe ab, Absatz 2 
Buchstabe a CRD. 
Zu Buchstabe d 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die bisherige Nummer 18 wird umformuliert und in einen neuen Absatz 5f verlagert. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Diese Bußgeldtatbestände dienen der Umsetzung von Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben ab und x, Absatz 2
Buchstabe a CRD. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Diese Bußgeldtatbestände dienen der Umsetzung von Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe y, Absatz 2 Buchstabe a 
CRD. 
Zu Buchstabe e 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Der vorgesehene Bußgeldrahmen für die hier in Bezug genommenen Tatbestände ergibt sich aus Artikel 66
Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii CRD sowie Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii CRD, die hiermit umgesetzt 
werden. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Bei der Einfügung des neuen § 56 Absatz 6 Nummer 3 handelt es sich um eine Anpassung an die Regelung in 
§ 64 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten. 
Zu Doppelbuchstabe cc 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 3. 
Zu Nummer 43 
Dem durch Artikel 1 neu gefassten § 64c werden vier weitere Absätze angefügt. Der bisherige Wortlaut wird 
unverändert als Absatz 1 übernommen. 
§ 2d erklärt den § 25c und damit auch die Mandatsbeschränkung des § 25c Absatz 2 auch für Geschäftsleiter von 
zugelassenen (gemischten) Finanzholding-Gesellschaften für anwendbar. Es ist angemessen, durch Absatz 2 die 
Übergangsregelung aus § 64 Absatz 13 für die Einführung der Mandatsregelung entsprechend anzuwenden. 
Die Übergangsvorschrift in Absatz 3 verhindert in sachgerechter Weise Auslegungsfragen, die entstünden, wenn 
eine Bestellabsicht vor Inkrafttreten entstünde und ggf. auch angezeigt würde. 
Die Regelung des Absatzes 4 dient der Angleichung an die Fristen der EBA-Leitlinien zum Management der 
Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) EBA/GL/2025/01 für kleine und nicht komplexe
Institute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 
§ 64c Absatz 5 dient der Klarstellung, dass Freistellungsverordnungen gemäß § 53c Absatz 1 Nummer 2 a. F. 
fortgelten. Für künftige CRD-Drittstaatenzweigstellen verlieren sie die Relevanz, da diese Zweigstellen künftig 
ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq beaufsichtigt werden. 
§ 64c Absatz 6 KWG dient der Umsetzung des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Unterabsatz 4 Halbsatz 1 
der CRD-Änderungs-Richtlinie. Nach Artikel 2 Absatz 3 sind die Vorschriften über die Beaufsichtigung von 
Drittstaatenzweigstellen gemäß Artikel 47 ff. CRD erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Nach Artikel 2 
Absatz 4 Halbsatz 1 der Änderungsrichtlinie sind hiervon die in den Artikeln 48k und 48l genannten
Bestimmungen ausgenommen. Für die Bestimmung der Zweigstellen, die bereits ab dem 11. Januar 2026 den Meldepflichten
gemäß § 53ck und § 53cl unterliegen, ist die Definition der „CRD-Drittstaatenzweigstelle“ gemäß § 53c Absatz 1 
bereits ab dem 11. Januar 2026 heranzuziehen. Auszunehmen vom späteren Anwendungszeitpunkt ist auch die 
Befugnis der Bundesanstalt gemäß § 53cc Absatz 6, bis zum 10. Januar 2027 bestehende Erlaubnisse bei
Vorliegen der Voraussetzungen fortgelten zu lassen, da die Norm andernfalls leerliefe. 
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes) 
Zu Nummer 1 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung neuen Buchstaben o und p in § 56 Absatz 2 
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um die Bußgeldbewehrung von Verstößen im Zusammenhang mit den neu in §§ 53ca und 53cd 
vorgesehenen Anzeigepflichten. 
Zu Buchstabe b 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der neuen Buchstaben o bis w in § 56
Absatz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um die Bußgeldbewehrung von Verstößen im Zusammenhang mit den neu in §§ 53cg, 53ci, 53cj, 
53ck, 53cn und 53co vorgesehenen Anordnungsbefugnissen der Bundesanstalt, die Verstöße gegen vollziehbare 
Anordnungen bewehren soll. 
Zu Buchstabe c 
Die Einfügung des § 44 Absatz 1 Satz 7 dient dazu, auch die Verweigerung einer mündlichen Auskunft im
Rahmen einer Prüfung zu bewehren. 
Zu Buchstabe d 
Bei den Änderungen in den Nummern 17b und 18 handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung 
neuen Nummern 19 bis 34 in § 56 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes. 
Mit den neuen Nummern 19 bis 28 sollen Verstöße gegen die Anforderungen der ab dem 11. Januar 2027
anzuwendenden §§ 53c bis 53co bewehrt werden. 
Zu Nummer 2 
Mit den Änderungen sollen Verstöße gegen die Anforderungen des ab dem 11. Januar 2027 anzuwendenden 
§§ 53cc bewehrt werden. 
Zu Artikel 4 (Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung) 
Zu Nummer 1 
Gebühren werden neben der Verordnung (EU) 2023/1114 (Nummer 40) auch aufgrund des sie begleitenden
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes erhoben, so dass die Einfügung der neuen Nummer 40a dieses gesetzgeberische
Versehen korrigiert. 
Die Vorschriften, aufgrund welcher die Bundesanstalt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen erheben kann, müssen um die Verordnung (EU) Nr. 2015/61 ergänzt werden.
Zu Nummer 2 
Zu Buchstabe a 
Es handelt sich um eine Anpassung, welche aufgrund der Schaffung der Verordnung (EU) Nr. 2015/61
erforderlich wurde. Für die Verordnung (EU) Nr. 2015/61 müssen eigene Gebührentatbestände in die FinDAGebV
aufgenommen werden und die Inhaltübersicht dementsprechend angepasst werden. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des KWG in Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c, durch 
welche § 10a Absatz 6 KWG gestrichen wird und somit auch der Gebührentatbestand der FinDAGebV zu
streichen ist. 
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich um individuell zurechenbare öffentliche Leistungen für die Genehmigung nach § 10j Absatz 7 
Satz 1 KWG und Anordnungen nach § 10j Absatz 9 KWG, für welche bisher noch keine Gebühr veranschlagt 
wurde. 
Zu 5.1.6.1.6 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu 5.1.6.1.7.1 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu 5.1.6.1.7.2 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu 5.1.6.1.7.3 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu Buchstabe d 
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 32 Absatz 1f KWG in Artikel 1 
Nummer 47 Buchstabe c. Die ursprüngliche Regelung des § 32 Absatz 1f KWG wurde in das WpIG überführt 
und ist nun dort in § 78e Absatz 1 WpIG zu finden. Das Zulassungserfordernis ergibt sich aus Artikel 27b
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. 
Zu Buchstabe e 
Artikel 155 CRR wurde aufgehoben. Damit entfallen die auf internen Modellen basierenden Ansätze für
Beteiligungspositionen.
Zu Buchstabe f 
Nach Artikel 133 Absatz 5 CRR in der durch die CRR III geänderten Fassung können Institute mit vorheriger 
Erlaubnis der zuständigen Behörden Beteiligungsrisikopositionen, die im Rahmen staatlicher Programme zur
Förderung bestimmter Wirtschaftssektoren eingegangen werden, bis zu dem Teil dieser Beteiligungsrisikopositionen, 
der insgesamt 10 % der Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt, ein Risikogewicht von 100 % zuweisen, wenn 
die in Artikel 133 Absatz 5 CRR genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Beurteilung, ob die Bedingungen erfüllt 
sind, stellt einen erheblichen Aufwand dar und muss für jede Risikoposition im Einzelfall geprüft werden. 
Es handelt sich um Verwaltungsverfahren, die unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren
Fallhäufigkeit sehr gering ist. Für die Gebührentatbestände wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe richtet 
sich somit nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu Buchstabe g 
Nach Artikel 312 CRR in der durch die CRR III geänderten Fassung gibt es nur einen einzigen Ansatz zur
Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko, so dass die Gebührentatbestände Nummer 5.2.4 
bis 5.2.7 der Anlage zur FinDAGebV zu streichen sind. 
Zu Buchstabe h 
Die Umnummerierung der bisherigen Nummern 5.2.8 und 5.2.9 in die Nummern 5.2.4 und 5.2.5 stellt eine
Folgeänderung zu der Streichung der Gebührentatbestände Nummer 5.2.4 bis 5.2.7 dar und erfolgt aus redaktionellen 
Gründen, um die sich durch die Streichung ergebenden Lücken zu schließen. 
Zu Buchstabe i 
Es handelt sich um Gebühren für Genehmigungstatbestände, die im Rahmen der CRR III geschaffen wurden. 
Zu 5.2.6 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu 5.2.7 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu 5.2.8 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu 5.2.9 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu 5.2.10 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand.
Zu Buchstabe j 
Es handelt sich um individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, für welche bisher noch keine Gebühr
veranschlagt wurde. 
Zu 5.6.1 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
zu 5.6.2 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu Buchstabe k 
§ 1 Absatz 27 KWG (Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 59 CRD in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d) 
definiert den Begriff „interne Ansätze“. Im Sinne eines einheitlichen Sprachgebrauchs wird der Begriff nun auch 
in dieser Verordnung verwendet.  
Der einschlägige Gebührentatbestand zum IRB-Ansatz ist weiterhin unter 5.2.3.1 geregelt. 
Der fortgeschrittene Messansatz für das operationelle Risiko wird nicht fortgeführt. Nach Artikel 312 CRR in der 
durch die CRR III geänderten Fassung gibt es nur einen einzigen Ansatz zur Ermittlung der
Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko, so dass der Gebührentatbestand Nummer 7.1.2 alt der Anlage zur FinDA-
GebV zu streichen ist. 
Die Gebührentatbestände Nummer 7.1.2 und 7.1.3 werden für die Erlaubnisse nach § 19 Absatz 2 SolvV
(Artikel 8 Nummer 8) und § 20 Absatz 1 SolvV (Artikel 8 Nummer 10) neu geschaffen. 
Zu 7.1.1 
Es erfolgt eine Anpassung an die Begriffe in § 18 Absatz 1 SolvV. 
Zu 7.1.2  
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu 7.1.3  
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 CRR ersetzt den
internen Modellansatz nach Artikel 363 Absatz 1 CRR und führt zu Änderungen des § 21 SolVV in Artikel 8 
Nummer 10. (Teil 3 Titel IV Kapitel 5, der die Regelungen zu dem bisherigen internen Modellansatz für
Marktrisiken enthält, wird aufgehoben.) Der Gebührentatbestand Nummer 7.1.4 ersetzt dementsprechend den
Gebührentatbestand Nummer 7.1.3. 
Eine wesentliche Änderung an einem internen Ansatz nach § 1 Absatz 27 KWG (Umsetzung von Artikel 3
Absatz 1 Nummer 59 CRD in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d) wie auch eine Rückkehr zu einem weniger
anspruchsvollen Ansatz kann erheblichen Aufwand verursachen. Daher werden entsprechende Gebührentatbestände 
eingeführt. Der einschlägige Gebührentatbestand zum IRB-Ansatz ist weiterhin unter 5.2.3.2 geregelt.
Bei den neuen Nummern 7.2.1 bis 7.4 handelt um individuell zurechenbare öffentliche Leistungen für die
Erlaubnis nach § 18 Absatz 2 oder 3 SolvV, die Erlaubnis nach § 19 Absatz 4 oder 5 SolvV, die Erlaubnis nach § 20 
Absatz 2 oder 3 SolvV, die Erlaubnis nach § 21 Absatz 3 SolvV und für das Verlangen eines Plans nach § 4 
Absatz 3 oder 4 SolvV, für welche bisher noch keine Gebühr veranschlagt wurde. 
Zu 7.2.1 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu 7.2.2 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu 7.2.3 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu 7.2.4 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu 7.3 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu 7.4 
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering ist. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe 
richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu Buchstabe l 
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 32 Absatz 1f KWG in Artikel 1 
Nummer 47 Buchstabe c. Die ursprüngliche Regelung des § 32 Absatz 1f KWG wurde in das WpIG überführt 
und ist nun dort in § 78e Absatz 1 WpIG zu finden. Das Zulassungserfordernis ergibt sich aus Artikel 27b
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. 
Zu Buchstabe m 
Es handelt sich um Gebührentatbestände, die aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 neu geschaffen 
werden. 
Zu Buchstabe n 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 20 Nummer 3 Buchstabe c. 
Zu 31a.1
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering sind. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wurde daher eine Zeitgebühr gewählt. Die
Gebührenhöhe richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu 31a.2  
Bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den einzelnen Gebührentatbeständen handelt es 
sich um Verwaltungsverfahren, die jeweils unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren Fallhäufigkeit 
sehr gering sind. Für den jeweiligen Gebührentatbestand wurde daher eine Zeitgebühr gewählt. Die
Gebührenhöhe richtet sich somit jeweils nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu Artikel 5 (Weitere Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung) 
Zu Nummer 1 
Aufgrund einer Änderung der Begrifflichkeit in § 2d KWG durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a wird der 
Wortlaut der Gebührentatbestände Nummer 5.1.3.4.1.1, 5.1.3.4.1.2, 5.1.3.4.2.1 und 5.1.3.4.2.2 der Anlage zur 
FinDAGebV an die Änderung im KWG angepasst. 
Zu Nummer 2 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des § 2f Absatz 4 KWG durch Artikel 2 Nummer 7 
Buchstabe d. In § 2f Absatz 4 KWG wird nun ausdrücklich geregelt, dass bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen eine Befreiung durch die Aufsichtsbehörde von der Zulassungspflicht auf Grundlage eines
Befreiungsantrags erteilt wird, so dass die Schaffung eines neuen Gebührentatbestandes erforderlich ist. 
Es handelt sich um Verwaltungsverfahren, die unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren
Fallhäufigkeit sehr gering ist. Für die Gebührentatbestände wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe richtet 
sich somit nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu Nummer 3 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 5.1.3.4.3.2 durch 
Artikel 5 Nummer 2. 
Zu Nummer 4 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des § 10a Absatz 3 KWG durch Artikel 2 Nummer 15. 
§ 10a Absatz 3 KWG regelt nun, dass die Aufsichtsbehörde Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaften, die von ihr nach § 2f Absatz 4 Satz 1 KWG von der Zulassungspflicht nach § 2f 
Absatz 1 KWG befreit wurden, im Einzelfall unter Beachtung des § 2f Absatz 8 KWG aus dem
Konsolidierungskreis nach KWG und CRR ausnehmen kann, so dass die Schaffung eines neuen Gebührentatbestandes erforderlich 
ist. 
Es handelt sich um Verwaltungsverfahren, die unterschiedliche Zeitaufwände verursachen bzw. deren
Fallhäufigkeit sehr gering ist. Für die Gebührentatbestände wird daher eine Zeitgebühr gewählt. Die Gebührenhöhe richtet 
sich somit nach dem individuellen Verwaltungsaufwand. 
Zu Artikel 6 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Die Einfügung von § 1 Absatz 6 Satz 1 SAG erfolgt im Hinblick auf Anhang IX Nummer 19b Buchstabe i des 
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Danach gilt die Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke des 
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums u. a. mit der Anpassung, dass in Artikel 128 Absatz 1 der 
Richtlinie 2014/59/EU nach dem Wort „EBA“ die Wörter „oder gegebenenfalls der EFTA-
Überwachungsbehörde“ eingefügt werden. 
§ 1 Absatz 6 Satz 1 SAG regelt, dass die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des SAG 
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und gegebenenfalls 
mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 108 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zusammenarbeiten.
Die Einfügung von § 1 Absatz 6 Satz 2 SAG erfolgt im Hinblick auf Anhang IX Nummer 19b Buchstabe b des 
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Danach gilt die Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke des 
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums u. a. mit der Anpassung, dass in den Fällen gemäß
Nummer 31g des Anhangs IX (betrifft die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 – „EBA-Verordnung“) die Verweise in 
der Richtlinie 2014/59/EU auf die Befugnisse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates für die EFTA-Staaten als Verweis auf 
die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde gelten. 
Zu Nummer 2 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung von § 2 Absatz 3 Nummer 3a Buchstabe a SAG resultiert aus der Aufnahme der Richtlinie 
2014/59/EU in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.  
Abwicklungseinheit im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 3a Buchstabe a SAG meint eine juristische Person, die 
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EFTA-Staat nach Artikel 2 Buchstabe b des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist. 
Zu Buchstabe b 
Die Ergänzung des § 2 Absatz 3 Nummer 9 SAG um die Bezugnahme auf Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens 
über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt im Hinblick auf Anhang IX Nummer 19b Buchstabe c des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Danach gilt die Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke des 
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit der Anpassung, dass die Angabe „Artikel 107 Absatz 1 
AEUV“ durch die Angabe „Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens“ ersetzt wird.  
Zu Buchstabe c 
§ 2 Absatz 3 Nummer 13a SAG definiert den Begriff der EFTA-Überwachungsbehörde unter Verweis auf
Artikel 108 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 
Zu Buchstabe d 
§ 2 Absatz 3 Nummer 19a Halbsatz 1 SAG definiert den Begriff der Europäischen Union bzw. Union unter
Verweis auf den Vertrag über die Europäische Union. Halbsatz 2 regelt, dass für die Zwecke des SAG die
Bezugnahmen auf die Europäische Union oder die Union als Bezugnahmen auf den Europäischen Wirtschaftsraum gelten, 
soweit sich aus dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum keine abweichenden Bestimmungen 
ergeben. Hiermit soll die EWR-konforme Anwendung des SAG sichergestellt werden. 
§ 2 Absatz 3 Nummer 19b SAG bestimmt, dass der Begriff des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des 
SAG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umfasst.  
Zu Buchstabe e 
Die Änderung von § 2 Absatz 3 Nummer 27 SAG folgt aus der Aufnahme der Richtlinie 2014/59/EU in das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.  
Grenzüberschreitende Gruppe im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 27 SAG meint eine Gruppe, deren
gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in mehr als einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben. 
Zu Buchstabe f 
Die Änderung passt die Begriffsbestimmung des Mitgliedstaates in § 2 Absatz 3 Nummer 40 SAG an den Anhang 
IX Nummer 19b Buchstabe a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an. Danach gilt die
Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums mit der Anpassung, 
dass die Ausdrücke „Mitgliedstaat“ bzw. „Mitgliedstaaten“ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie 2014/59/EU 
auch die EFTA-Staaten bezeichnen.
Zu Nummer 3 
Die Erweiterung des § 7 Absatz 1 Nummer 2 SAG auf die EFTA-Überwachungsbehörde erfolgt im Hinblick auf 
Anhang IX Nummer 19b Buchstabe i des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Danach gilt die 
Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit der
Anpassung, dass in Artikel 84 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU nach dem Wort „EBA“ die jeweils
grammatisch korrekte Form der Wörter „oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt wird.  
Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde sind nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1 SAG danach berechtigt, die ihnen im Zusammenhang mit dem SAG vorliegenden Informationen der 
von den EFTA-Staaten nach Artikel 108 Absatz 1 des Abkommens über den Einheitlichen Wirtschaftsraum
eingesetzten EFTA-Überwachungsbehörde zur Verfügung zu stellen, soweit diese die Informationen zur Erfüllung 
ihrer Aufgaben benötigt.  
Zu Nummer 4 
Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen. 
Zu Nummer 5 
Dass Vollzitat der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ist zukünftig bereits in § 1 Absatz 6 enthalten (siehe Artikel 6 
Nummer 1) und kann daher hier gestrichen werden. 
Zu Nummer 6 
Bei der Änderung von § 40 Absatz 4 SAG handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die der vollständigen 
Umsetzung von Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) dient. Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 4 
BRRD verweist auf die Fristen nach Artikel 10 Absatz 7 Buchstaben o und p BRRD. Artikel 10 Absatz 7
Buchstaben o und p BRRD sind im SAG in § 40 Absatz 3 Nummern 16 und 16a umgesetzt. In § 40 Absatz 4 SAG, der 
den Artikel 10 Absatz 6 BRRD umsetzt, wird aber nur auf Nummer 16 verwiesen, der Verweis auf Nummer 16a 
fehlt.  
Dies wird durch die vorgeschlagene Änderung berichtigt. 
Zu Nummer 7 
Zu Buchstabe a 
Bei den Änderungen zu Absatz 4a handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die der vollständigen Umsetzung 
von Artikel 45c BRRD dienen. In § 49c Absatz 4a SAG, der Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 6 bis 8 BRRD 
umsetzt, sind zwei Verweisfehler enthalten. Es wird an zwei Stellen auf Absatz 4 verwiesen, an denen
richtigerweise auf Satz 1 verwiesen werden muss. 
Die Änderungen korrigieren die Verweisfehler. 
Zu Buchstabe b 
Bei der Änderung zu Absatz 11 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die der vollständigen Umsetzung 
von Artikel 45c BRRD dient. In § 49c Absatz 11, der Artikel 45c Absatz 9 BRRD umsetzt, ist auf die Absätze 2 
bis 10 zu verweisen. Die aktuelle Fassung verweist nur auf die Absätze 2 bis 8. 
Die vorgeschlagene Änderung korrigiert den Verweisfehler. 
Zu Nummer 8 
Bei den Änderungen von § 49e Absatz 3 SAG handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die der vollständigen 
Umsetzung von Artikel 45e Absatz 3 BRRD dienen. In § 49e Absatz 3 SAG, der Artikel 45e Absatz 3 BRRD 
umsetzt, ist der Verweis auf die Definition der Abwicklungsgruppe unvollständig. Ferner ist der zweite Halbsatz 
sprachlich unvollständig und es ist nicht auf § 49c Absatz 3 und 5 SAG, sondern auf Absatz 3 bis 5 zu verweisen. 
Die vorgeschlagenen Änderungen korrigieren dies.
Zu Nummer 9 
Zu Buchstabe a 
Bei der Änderung von § 49f Absatz 1 Satz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die der vollständigen 
Umsetzung von Artikel 45f Absatz 1 BRRD dient. In § 49f Absatz 1 Satz 4 SAG ist der Artikel 45f Absatz 1 
Unterabsatz 5 BRRD nicht korrekt umgesetzt. Die vorgeschlagene Änderung des § 49 f Absatz 1 Satz 4 korrigiert 
den Verweisfehler. 
Der bisherige § 49f Absatz 1 Satz 5 SAG, der Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 6 BRRD umsetzt, darf sich nicht 
nur auf die Unternehmen des Satzes 4, sondern muss sich auf sämtliche in Absatz 1 genannte Unternehmen
beziehen. Diese Regelung gilt nun nicht mehr nur für Unternehmen des Absatz 1 sondern auch für Unternehmen 
des neuen Absatz 1a. Die Regelung wird daher in § 49f Absatz 1 Satz 5 SAG gestrichen und in den neuen
Absatz 1b mit Wirkung für Unternehmen des Absatz 1 und 1a aufgenommen. 
Zu Buchstabe b 
Der neu eingefügt § 49f Absatz 1b SAG ersetzt den bisherigen § 49f Absatz 1 Satz 5 SAG, korrigiert den darin 
enthaltenen Verweisfehler und bezieht sich auch auf Unternehmen des § 49f Absatz 1a SAG. 
Zu Nummer 10 
Zu Buchstabe a 
Bei der Änderung von § 51 Absatz 1 Satz 1 SAG handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die der
vollständigen Umsetzung von Artikel 45i BRRD dient. Der Verweis in § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SAG, der 
Artikel 45i Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a BRRD umsetzt, ist unvollständig.  
Dies wird durch die vorgeschlagene Änderung berichtigt. 
Zu Buchstabe b 
Bei der Änderung von § 51 Absatz 3 Satz 3 SAG handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Der Verweis 
in § 51 Absatz 3 Satz 3 SAG, der Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/879 umsetzt, auf 
§ 54 Absatz 1 SAG ist fehlerhaft. Es müsste an dieser Stelle auf § 54 Absatz 2a SAG verwiesen werden.  
Dies wird durch die vorgeschlagene Änderung berichtigt. 
Zu Nummer 11 
Bei der Änderung des § 54 Absatz 7 SAG handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die der vollständigen 
Umsetzung von Artikel 45m BRRD dient. Der Verweis in § 54 Absatz 7 Satz 1 SAG, der der Umsetzung von 
Artikel 45m Absatz 6 Satz 1 BRRD dient, ist unvollständig.  
Dies wird durch die vorgeschlagene Änderung berichtigt.  
Zu Nummer 12 
§ 58a Absatz 2 SAG setzt Artikel 16a Absatz 2 BRRD um. Die Umsetzung im SAG erfolgte unvollständig. In 
§ 58a Absatz 2 Satz 1 SAG wird auf zu beachtende Kriterien verwiesen. Die Kriterien werden jedoch nicht
genannt. Die Pflicht zur Berücksichtigung von Kriterien und die Aufzählung der insbesondere zu
berücksichtigenden Kriterien wird in den neuen § 58a Absatz 2 Satz 2 SAG aufgenommen. Dies führt zu der vorgeschlagenen 
Änderung. 
Bei der Änderung von § 58a Absatz 2 Satz 2 SAG handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die der
vollständigen Umsetzung von Artikel 16a Absatz 2 BRRD dient. Artikel 16a Absatz 2 BRRD wurde unvollständig 
im SAG umgesetzt. Es fehlen die Kriterien, die bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind.  
Der Änderungsvorschlag korrigiert dies entsprechend. 
Zu Nummer 13 
Die Ergänzung des § 63 Absatz 2 Satz 4 SAG um die Bezugnahme auf Artikel 61 des Abkommens über den 
Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt im Hinblick auf Anhang IX Nummer 19b Buchstabe d des Abkommens 
über den Europäischen Wirtschaftsraums. Danach gilt die Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum mit der Anpassung, dass Verweise auf den Rechtsrahmen der Union für 
staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 53 BRRD als Verweise auf den Rechtsrahmen für 
staatliche Beihilfen gemäß Teil IV Kapitel 2 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
einschließlich der einschlägigen Anhänge und Protokolle zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 
gelten. Eine praktische Bedeutung könnte sich ggf. bei der Bewertung grenzüberschreitender Sachverhalte mit 
Bezug zu den EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 
ergeben. 
Zu Nummer 14 
§ 100 Absatz 5 bis 7 setzt Artikel 47 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 9 der Abwicklungsrichtlinie 
um. Nach der Neuregelung von § 120 Absatz 2 bis 4 war der Verweis hierauf zu ersetzen. 
Zu Nummer 15 
Die Ergänzung des § 102 Absatz 2 Satz 2 SAG erfolgt im Hinblick auf Anhang IX Nummer 19b Buchstabe d des 
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums.  
Zu Nummer 16 
Die Ergänzung des § 103 Absatz 4 SAG erfolgt im Hinblick auf Anhang IX Nummer 19b Buchstabe d des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums.  
Zu Nummer 17 
Die Ergänzung des § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SAG erfolgt im Hinblick auf Anhang IX Nummer 19b
Buchstabe d des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums. 
Zu Nummer 18 
Zu Absatz 1: 
Um die Gefahr der Verzögerung der Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Gefahr des Erreichens 
der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele zu reduzieren, erhält die Aufsichtsbehörde 
die Möglichkeit, ihre Prüfung auf die bei der Abwicklungsbehörde vorhandenen Unterlagen und Bewertungen zu 
beschränken, und kann auf die Vorlage weiterer Unterlagen durch den Erwerber verzichten. Eine Untersagung 
der Übertragung durch die Aufsichtsbehörde innerhalb des Beurteilungszeitraums setzt das Vorliegen
offensichtlicher Gründe voraus. 
Zu Absatz 2: 
Vor dem Hintergrund des gemäß Absatz 1 beschränkten Prüfungsumfangs ist der Beurteilungszeitraum für die 
Aufsichtsbehörde gegenüber dem in § 2c Absatz 1, 1a und 1b des Kreditwesengesetzes vorgesehenen Zeitraum 
verkürzt und endet spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 114. Untersagt die 
Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb nicht innerhalb dieses Beurteilungszeitraums, so gilt der Erwerb als 
genehmigt, siehe Artikel 22 Absatz 6 der Eigenmittelrichtlinie. 
Zu Absatz 3: 
Der Verweis auf die aufsichtlichen Befugnisse gemäß § 2c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes dient der
Klarstellung. 
Untersagt die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 2c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes die 
Ausübung der Stimmrechte nach Wirksamwerden der Übertragung nach § 114, kann die Abwicklungsbehörde 
vom übernehmenden Rechtsträger die Veräußerung der nach § 107 übertragenen Beteiligung verlangen. 
Nach der Neuregelung von § 120 Absatz 2 war der Verweis hierauf zu streichen. 
Zu Nummer 19 
Nach der Neuregelung von § 120 Absatz 3 war der Verweis hierauf durch einen Verweis auf die Neuregelung in 
§ 100 Absatz 6 zu ersetzen.
Zu Nummer 20 
§ 156 Absatz 1 Satz 3 SAG wird im Hinblick Anhang IX Nummer 19b Buchstabe g Ziffer i bis iv des Abkommens 
über den Europäischen Wirtschaftsraums eingefügt. Nach Anhang IX Nummer 19b Buchstabe g Ziffer i bis iv 
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums gilt die Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke des 
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit der Anpassung, dass Artikel 45m der Richtlinie 
2014/59/EU für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst wird: i) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird die Angabe ‚am 
1. Januar 2024‘ durch die Angabe ‚spätestens 36 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt. ii) In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe 
„bis zum 1. Januar 2022“ durch die Angabe „spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022“ ersetzt. iii) In Absatz 1 Unterabsatz 3 wird die 
Angabe „nach dem 1. Januar 2024“ durch die Angabe „mehr als 36 Monate nach dem Inkrafttreten des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022“ ersetzt. iv) In Absatz 2 wird die 
Angabe „am 1. Januar 2022“ durch die Angabe „spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des 
Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022“ ersetzt.  
Zu Artikel 7 (Änderung der Anzeigenverordnung) 
Zu Nummer 1 
Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen zu der Änderung des § 24 Absatz 1a Nummer 5 KWG durch 
Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c.  
CRR-Kreditinstitute, deren Aufsichtsbehörde die EZB ist, haben ebenfalls die Anzeige abzugeben. Dies beinhaltet 
auch solche, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 fallen, bei 
denen die EZB aus einem anderen Grund die Aufsichtsbehörde ist. Nachgeordnete Institute in Institutsgruppen, 
Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, die von der EZB beaufsichtigt werden, aber 
nicht selbst bedeutend nach § 1 Absatz 3c KWG sind, müssen die Anzeige jedoch nicht abgeben. 
Übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-
Gruppe, sofern der Gruppe mindestens ein CRR-Kreditinstitut angehört, bei dem die Europäische Zentralbank 
Aufsichtsbehörde ist, haben ebenfalls die Anzeige abzugeben. 
Zu Nummer 2 
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung der Änderung des § 24 Absatz 1d KWG durch Artikel 1 
Nummer 38 Buchstabe d. Institute, übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe sowie in Finanzholding-
Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen das gemessen an der Anzahl der FTE jeweils größte CRR-
Kreditinstitut, deren Aufsichtsbehörde die EZB ist, haben ebenfalls die Anzeige abzugeben. Dies beinhaltet auch 
solche, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 fallen, bei denen die 
EZB aus einem anderen Grund die Aufsichtsbehörde ist. 
Zu Artikel 8 (Änderung der Solvabilitätsverordnung) 
Zu Nummer 1 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung folgt aus der Neufassung der §§ 7 und 16 sowie der Aufhebung der §§ 8 bis 15 und 17. 
Zu Buchstabe b 
Die Änderung folgt aus der Änderung des § 18. 
Zu Buchstabe c 
Die Änderung folgt aus der Aufhebung des § 19. 
Zu Buchstabe d 
Die Änderung folgt aus der Umbenennung des Abschnitts 5.
Zu Buchstabe e 
Die Änderung folgt aus der Änderung des § 20. 
Zu Buchstabe f 
Die Änderung folgt aus der Änderung des § 21. 
Zu Buchstabe g 
Die Änderung folgt aus der Streichung der §§ 22 bis 23.  
Zu Buchstabe h 
Die Änderung folgt aus der Streichung der §§ 24 und 25. 
Zu Buchstabe i 
Die Änderung folgt aus der Aufhebung des § 38. 
Zu Nummer 2 
Nach dem ersten Unterabsatz von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 legt die
zuständige Behörde „für alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Institute eine einheitliche Erheblichkeitsschwelle 
für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft fest“. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 
2018/171 legt die zuständige Behörde „für alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Institute eine einheitliche 
Erheblichkeitsschwelle (auch) für nicht dem Mengengeschäft zuzuordnende Risikopositionen fest.“ 
Die Änderung an § 1 Absatz 1 bewirkt zusammen mit der Einfügung eines neuen Absatzes 1a, dass die
einschlägigen Festlegungen in § 16 nicht für Kreditinstitute gelten, die innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus 
als bedeutend eingestuft werden. Die Änderung ist erforderlich, weil die Europäische Zentralbank für die
Kreditinstitute, für die sie die zuständige Behörde ist, in ihrer Verordnung (EU) 2018/1845 selbst die einschlägigen 
Festlegungen getroffen hat. Diese Festlegungen der Europäischen Zentralbank stimmen inhaltlich mit den
Festlegungen in § 16 dieser Verordnung überein. Die Änderung an § 1 Absatz 1 und die Einfügung eines neuen
Absatzes 1a ändern also die von den Instituten einzuhaltenden Festlegungen inhaltlich nicht. 
Ferner wird der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dynamisiert. Auch insoweit ist eine inhaltliche 
Änderung nicht beabsichtigt. 
Die Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 werden
dynamisiert. Eine inhaltliche Änderung ist nicht beabsichtigt.  
Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen zur Aufhebung der §§ 24 und 25 SolvV. 
Zu Nummer 3 
Zu § 3 (Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der 
Mindesteigenmittelanforderungen ) 
§ 3 Absatz 1 und 2 setzt Artikel 101 Absatz 1 und 2 CRD um. Artikel 101 Absatz 1 und 2 CRD sowie die
Überschrift bleiben unverändert. 
Die Überschrift von Artikel 101 CRD lautet „Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner
Ansätze“. Der Begriff „interne Ansätze“ bezeichnet nach der (geänderten Fassung von) Artikel 3 Absatz 1
Nummer 59 CRD "den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013), den auf interne Modelle beruhenden Ansatz (Artikel 221 jener Verordnung), die auf interne
Modelle beruhende Methode (Artikel 283 jener Verordnung), den alternativen auf einem internen Modell beruhenden 
Ansatz (Artikel 325az jener Verordnung) und den internen Bemessungsansatz (Artikel 265 Absatz 2 jener
Verordnung)" (Umsetzung im KWG: § 1 Absatz 27). 
Artikel 101 Absatz 1 und 2 CRD betrifft jedoch sämtliche Ansätze, „die einer vorherigen Genehmigung durch die 
zuständigen Behörden bedürfen, ehe sie zur Berechnung von Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen werden können“. Dies umfasst auch genehmigungsbedürftige Ansätze 
wie etwa die eigene Berechnung des Delta-Faktors für Optionen und Optionsscheine gemäß Artikel 329 Absatz 1
Satz 4 CRR. Dementsprechend sind (unverändert) nicht nur interne Ansätze nach § 1 Absatz 27 KWG (=
Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 59 CRD), sondern sämtliche erlaubnispflichtige Ansätze zur Ermittlung der 
Mindesteigenmittelanforderungen Gegenstand von § 3 Absatz 1 und 2. 
Im Sinne einer risikoorientierten Aufsicht und einer effizienten Allokation der Ressourcen der Aufsicht ist
nunmehr vorgesehen, dass die zuständige Behörde die Eignungsprüfung für die Erlaubnis zur Verwendung eines 
Ansatzes sowie die regelmäßige Überprüfung und die Nachschauprüfungen auf der Grundlage des Ergebnisses 
eines Auskunftsverlangens gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 KWG oder einer Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 
KWG durchführt. 
Des Weiteren erfolgt eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a 
Doppelbuchstabe aa. 
Die bisherige Aussage „Die Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die 
Deutsche Bundesbank durch“ gilt in dieser Form nicht für bedeutende Institute. Im Hinblick darauf, dass
insbesondere § 7 Absatz 1 und 1a KWG ohnehin die Zusammenarbeit der BaFin und der Deutschen Bundesbank regelt, 
wird diese Aussage gestrichen. 
Die Vorschrift gilt auch für bedeutende Institute. Dementsprechend ist die Vorschrift auch für die Europäische 
Zentralbank als zuständiger Behörde zu öffnen. Dazu wird „die Bundesanstalt“ durch „die zuständige Behörde“ 
ersetzt. 
Zu § 4 (Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen 
bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der 
Mindesteigenmittelanforderungen ) 
Der bisherige Absatz 2 setzt die fast wortgleiche Vorschrift in Artikel 101 Absatz 3 CRD a. F. um. 
Artikel 101 Absatz 3 CRD lautet nun: „Deuten für eine Handelsabteilung, die ein internes Modell für das
Marktrisiko verwendet, die Ergebnisse von Rückvergleichen oder Tests für Gewinn- und Verlustzuweisung darauf hin, 
dass das Modell nicht mehr präzise genug ist, so überprüfen die zuständigen Behörden die Voraussetzungen für 
die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells oder schreiben angemessene Maßnahmen vor, um die
umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.“ 
Der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 CRR ersetzt den
internen Modellansatz nach Artikel 363 Absatz 1 CRR. (Teil 3 Titel IV Kapitel 5, der die Regelungen zu dem
bisherigen internen Modellansatz für Marktrisiken enthielt, wurde aufgehoben.) 
Anders als Artikel 3 Absatz 1 Nummer 59 CRD (umgesetzt in § 1 Absatz 27 KWG) nimmt Artikel 101 Absatz 3 
CRD allgemein auf „ein internes Modell für das Marktrisiko“ Bezug statt konkret auf „den alternativen auf einem 
internen Modell beruhenden Ansatz“ nach Artikel 325az CRR. Der Klarheit halber verwendet die
Solvabilitätsverordnung die konkretere Bezeichnung des gemeinten Ansatzes. 
Anders als die deutschsprachige Fassung von Artikel 325az Absatz 2 CRR verwendet die o. a. deutschsprachige 
Fassung von Artikel 101 Absatz 3 CRD ferner das Wort „Handelsabteilung“ für den englischsprachigen Begriff 
„trading desk“. Die Solvabilitätsverordnung folgt dem Begriff in der deutschsprachigen Fassung der CRR. 
Ferner stellt die Verordnung klar, dass die zuständige Behörde die Einhaltung der Voraussetzungen für die
Erlaubnis überprüft (nicht: die Voraussetzungen für die Erlaubnis), wenn Ergebnisse von Rückvergleichen oder 
Tests für Gewinn- und Verlustzuweisung darauf hinweisen, dass das Modell nicht mehr präzise genug ist. 
Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe c CRR verweist auf Artikel 325bf Absatz 3 CRR. Letzterer legt fest: „Es ist 
davon auszugehen, dass ein Handelstisch eines Instituts die Rückvergleichsanforderung erfüllt, wenn er in den 
unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen nicht mehr als die folgende Höchstzahl von Überschreitungen 
verzeichnen musste: [...]“. Wenn für einen Handelstisch die tatsächliche Anzahl der Überschreitungen eine 
Höchstzahl von Überschreitungen nach Artikel 325bf Absatz 3 Buchstabe a bis d CRR übersteigt, ist mithin davon 
auszugehen, dass das Institut für den betreffenden Handelstisch die Rückvergleichsanforderung nicht einhält. Ob 
die Rückvergleichsanforderung für einen Handelstisch eingehalten ist, kann sich von Meldestichtag zu
Meldestichtag ändern. Vor diesem Hintergrund stellt § 4 Absatz 2 zur Gesamtheit der Positionen, für die das Institut 
seine Eigenmittelanforderungen anhand seines alternativen internen Modells nach Artikel 325ba CRR berechnet, 
Folgendes klar: Ein Handelstisch ist nur dann „für das Portfolio sämtlicher Positionen, die einem Handelstisch
zugewiesen sind“ zu berücksichtigen, wenn das Institut für diesen Handelstisch zum Meldestichtag die
Anforderung nach Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe c CRR einhält. Für den Ausschluss der Positionen eines
Handelstischs und die etwaige spätere Wiedereinziehung der Positionen des Handelstischs in die Grundgesamtheit in 
Abhängigkeit davon, ob das Institut für den Handelstisch die Rückvergleichsanforderungen nach Artikel 325bf 
Absatz 3 CRR einhält, bedarf es keiner Änderung der Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 2 CRR in Verbindung 
mit § 21 Absatz 1. 
Die Vorschrift gilt auch für bedeutende Institute. Dementsprechend ist die Vorschrift auch für die Europäische 
Zentralbank als zuständiger Behörde zu öffnen. Dazu wird „die Bundesanstalt“ durch „die zuständige Behörde“ 
ersetzt. 
Zu Nummer 4 
Die Vorschrift gilt auch für bedeutende Institute. Dementsprechend ist die Vorschrift auch für die Europäische 
Zentralbank als zuständiger Behörde zu öffnen. Dazu wird „die Bundesanstalt“ durch „die zuständige Behörde“ 
ersetzt.  
Der bisherige Absatz 2 setzt die fast wortgleiche Vorschrift in Artikel 101 Absatz 3 CRD a. F. um. 
Artikel 101 Absatz 3 CRD lautet nun: „Deuten für eine Handelsabteilung, die ein internes Modell für das
Marktrisiko verwendet, die Ergebnisse von Rückvergleichen oder Tests für Gewinn- und Verlustzuweisung darauf hin, 
dass das Modell nicht mehr präzise genug ist, so überprüfen die zuständigen Behörden die Voraussetzungen für 
die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells oder schreiben angemessene Maßnahmen vor, um die
umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.“ 
Der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 CRR ersetzt den
internen Modellansatz nach Artikel 363 Absatz 1 CRR. (Teil 3 Titel IV Kapitel 5, der die Regelungen zu dem
bisherigen internen Modellansatz für Marktrisiken enthielt, wurde aufgehoben.) 
Anders als Artikel 3 Absatz 1 Nummer 59 CRD (umgesetzt in § 1 Absatz 27 KWG) nimmt Artikel 101 Absatz 3 
CRD allgemein auf „ein internes Modell für das Marktrisiko“ Bezug statt konkret auf „den alternativen auf einem 
internen Modell beruhenden Ansatz“ nach Artikel 325az CRR. Der Klarheit halber verwendet die
Solvabilitätsverordnung die konkretere Bezeichnung des gemeinten Ansatzes. 
Anders als die deutschsprachige Fassung von Artikel 325az Absatz 2 CRR verwendet die o. a. deutschsprachige 
Fassung von Artikel 101 Absatz 3 CRD ferner das Wort „Handelsabteilung“ für den englischsprachigen Begriff 
„trading desk“. Die Solvabilitätsverordnung folgt dem Begriff in der deutschsprachigen Fassung der CRR. 
Ferner stellt die Verordnung klar, dass die zuständige Behörde die Einhaltung der Voraussetzungen für die
Erlaubnis überprüft (nicht: die Voraussetzungen für die Erlaubnis), wenn Ergebnisse von Rückvergleichen oder 
Tests für Gewinn- und Verlustzuweisung darauf hinweisen, dass das Modell nicht mehr präzise genug ist. 
Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe c CRR verweist auf Artikel 325bf Absatz 3 CRR. Letzterer legt fest: „Es ist 
davon auszugehen, dass ein Handelstisch eines Instituts die Rückvergleichsanforderung erfüllt, wenn er in den 
unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen nicht mehr als die folgende Höchstzahl von Überschreitungen 
verzeichnen musste: [...]“. Wenn für einen Handelstisch die tatsächliche Anzahl der Überschreitungen eine 
Höchstzahl von Überschreitungen nach Artikel 325bf Absatz 3 Buchstabe a bis d CRR übersteigt, ist mithin davon 
auszugehen, dass das Institut für den betreffenden Handelstisch die Rückvergleichsanforderung nicht einhält. Ob 
die Rückvergleichsanforderung für einen Handelstisch eingehalten ist, kann sich von Meldestichtag zu
Meldestichtag ändern. Vor diesem Hintergrund stellt § 4 Absatz 2 zur Gesamtheit der Positionen, für die das Institut 
seine Eigenmittelanforderungen anhand seines alternativen internen Modells nach Artikel 325ba CRR berechnet, 
Folgendes klar: Ein Handelstisch ist nur dann „für das Portfolio sämtlicher Positionen, die einem Handelstisch 
zugewiesen sind“ zu berücksichtigen, wenn das Institut für diesen Handelstisch zum Meldestichtag die
Anforderung nach Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe c CRR einhält. Für den Ausschluss der Positionen eines
Handelstischs und die etwaige spätere Wiedereinziehung der Positionen des Handelstischs in die Grundgesamtheit in 
Abhängigkeit davon, ob das Institut für den Handelstisch die Rückvergleichsanforderungen nach Artikel 325bf 
Absatz 3 CRR einhält, bedarf es keiner Änderung der Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 2 CRR in Verbindung 
mit § 21 Absatz 1.
Der neu gefasste § 7 ergänzt die Bestimmungen in Artikel 143 Absatz 1 bis 3 CRR zum Erlaubnisverfahren. In 
Satz 1 wird der Klarheit halber nun auch auf Artikel 143 Absatz 1 CRR Bezug genommen: Dieser regelt, dass die 
zuständige Behörde für das Institut als Ganzes darüber entscheidet, ob das Institut seine „risikogewichteten
Positionsbeträge anhand des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes“ (IRB-Ansatz) berechnen darf.
Artikel 143 Absatz 2 CRR legt dann in der durch die CRR III geänderten Fassung zusätzlich fest, dass eine „Erlaubnis 
zur Verwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich eigener LGD- und CCF-Schätzungen, [...] für jede
Risikopositionsklasse, jedes Ratingsystem und jeden Ansatz für LGD- und CCF-Schätzungen erforderlich“ ist. 
Im Sinne einer risikoorientierten Aufsicht und einer effizienten Allokation der Ressourcen der Aufsicht ist
nunmehr vorgesehen, dass die zuständige Behörde über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes sowie über 
erlaubnispflichtige Veränderungen auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens gemäß § 44 
Absatz 1 Satz 1 KWG oder des Ergebnisses einer Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 KWG entscheidet.
Dementsprechend wird auch der Begriff „IRB-Ansatz-Eignungsprüfung“ durch „IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung“ 
ersetzt. 
In der Überschrift und in der bisherigen Nummer 2 ist die Bezugnahme auf Beteiligungsrisikomodelle zu
streichen, denn Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe a CRR in der durch die CRR III geänderten Fassung sieht nun auch 
für ein Institut mit Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes vor, dass es eine Beteiligungsposition des
Nichthandelsbuchs nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko berücksichtigen muss. 
Ferner sind die bisherigen Nummern 1, 3 und 4 zu streichen, weil sie auf Regelungen zur teilweisen Anwendung 
des IRB-Ansatzes Bezug nehmen werden, die ihrerseits gestrichen werden. 
Die Vorschrift gilt auch für bedeutende Institute. Dementsprechend ist die Vorschrift auch für die Europäische 
Zentralbank als zuständiger Behörde zu öffnen. Dazu wird „die Bundesanstalt“ durch „die zuständige Behörde“ 
ersetzt. 
Die bisherige Aussage „Die Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die 
Deutsche Bundesbank durch“ gilt in dieser Form nicht für bedeutende Institute. Im Hinblick darauf, dass
insbesondere § 7 Absatz 1 und 1a KWG ohnehin die Zusammenarbeit der BaFin und der Deutschen Bundesbank regelt, 
wird diese Aussage gestrichen. 
Der bisherige Absatz 2 ist zu streichen, weil ein Institut nach Artikel 148 Absatz 1 CRR in der durch die CRR III 
geänderten Fassung den IRB-Ansatz für Risikopositionsklassen einführt. Damit ist es angezeigt, keinen
Umsetzungsplan mehr zu verlangen, denn der Umsetzungsplan stellt auf die IRB-Ansatzes auf Ebene des Instituts (auf 
Einzelbasis sowie auf konsolidierter Basis) ab. Folge ist, dass die zuständige Behörde (BaFin oder EZB) künftig 
Entscheidungen nicht nur über die Erlaubnis des Instituts (auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis) zur
Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 107 Absatz 1 CRR trifft. Vielmehr entscheidet sie formal separat auch 
über einen Antrag des Instituts über die dauerhafte teilweise Verwendung des Standardansatzes für eine
Risikopositionsart innerhalb einer Risikopositionsklasse, wenn das Institut den IRB-Ansatz für die betreffende
Risikopositionsklasse mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verwendet. (Artikel 150 Absatz 1a CRR in der durch die 
CRR III geänderten Fassung.) 
Der bisherige Absatz 3 war aus folgenden Gründen zu streichen: 
Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 unterteilt Änderungen und Erweiterungen
interner Risikomessverfahren in zwei Kategorien: 
a) wesentliche Erweiterungen und Änderungen, für die nach Artikel 143 Absatz 3 und Artikel 312 Absatz 2 CRR 
eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich ist; 
b) andere Erweiterungen und Änderungen, die den zuständigen Behörden anzuzeigen sind. 
Eine Kategorie „bedeutende Änderungen“, wie sie bisher in § 7 Absatz 3 genannt ist, findet sich in der Delegierten 
Verordnung (EU) Nr. 529/2014 nicht. Daher ist § 7 Absatz 3 zu streichen. 
Die Streichung stellt klar, dass ein Kreditinstitut sich nicht zur Wesentlichkeit einer Änderung an einem IRB-
Ansatz-Ratingsystem mit der zuständigen Behörde (BaFin oder EZB) abstimmen muss.
Zu Nummer 5 
Die §§ 8 bis 15 sind zu streichen, weil ein Institut nach Artikel 148 Absatz 1 CRR in der durch die CRR III 
geänderten Fassung den IRB-Ansatz für Risikopositionsklassen einführt. Durch diese Änderung werden die
Bestimmungen zur Umsetzung des IRB-Ansatzes auf Ebene des Instituts (auf Einzelbasis sowie auf konsolidierter 
Basis) entbehrlich. Diese sind in den §§ 8 bis 14 der Verordnung enthalten.  
Die dauerhafte Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes für steuererhebende Kirchen und
Religionsgesellschaften nach § 15 wird abgelöst durch den dritten Unterabsatz von Artikel 150 Absatz 1a CRR in der durch 
die CRR III geänderten Fassung. 
Zu Nummer 6 
Die übergangsweise Ausnahme von Beteiligungen von der Anwendung des IRB-Ansatzes ist zum 31. Dezember 
2017 ausgelaufen. 
Zudem gibt es für Institute mit Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes keine eigenen Verfahren für die 
Berücksichtigung von Beteiligungen des Nichthandelsbuchs mehr. Vielmehr sieht Artikel 150 Absatz 1
Buchstabe a CRR in der durch die CRR III geänderten Fassung nun auch für ein Institut mit Erlaubnis zur Verwendung 
des IRB-Ansatzes vor, dass es eine Beteiligungsposition des Nichthandelsbuchs nach dem Standardansatz für das 
Kreditwesen berücksichtigen muss. 
Zu Nummer 7 
Die Änderung der Überschrift folgt aus den Änderungen innerhalb der Vorschrift. 
Im Sinne einer risikoorientierten Aufsicht und einer effizienten Allokation der Ressourcen der Aufsicht ist
nunmehr vorgesehen, dass die zuständige Behörde über die Erlaubnis zur Verwendung des IMM sowie über
erlaubnispflichtige Veränderungen auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens gemäß § 44 Absatz 1 
Satz 1 KWG oder einer Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 KWG entscheidet. Dementsprechend wird auch der 
Begriff „IMM-Eignungsprüfung“ durch „IMM-Eignungsbeurteilung“ ersetzt. 
Die Vorschrift gilt auch für bedeutende Institute. Dementsprechend ist die Vorschrift auch für die Europäische 
Zentralbank als zuständiger Behörde zu öffnen. Dazu wird „die Bundesanstalt“ durch „die zuständige Behörde“ 
ersetzt. 
Des Weiteren handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a 
Doppelbuchstabe aa. 
Die bisherige Aussage „Die Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die 
Deutsche Bundesbank durch“ gilt in dieser Form nicht für bedeutende Institute. Im Hinblick darauf, dass
insbesondere § 7 Absatz 1 und 1a KWG ohnehin die Zusammenarbeit der BaFin und der Deutschen Bundesbank regelt, 
wird diese Aussage gestrichen. 
Ein Institut kann seine auf einem internen Modell beruhende Methode für die Ermittlung von
Risikopositionswerten für das Gegenparteiausfallrisiko ändern oder ihren Anwendungskreis erweitern (im Folgenden „Änderung 
des IMM“). Der IMM ist jedoch nicht Gegenstand der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014. Daher ist die 
Regelung zu wesentlichen Änderungen in Satz 1 weiterhin erforderlich. 
Eine Kategorie „bedeutende Änderungen“, wie bisher in Absatz 2, findet sich in der Delegierten Verordnung (EU) 
Nr. 529/2014 nicht. Daher ist lediglich vorzusehen, dass jede „anderweitige“ (also nicht wesentliche) Änderung 
oder Erweiterung der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. 
Im Unterschied zum internen Einstufungsverfahren (vgl. § 19) und zu einem internen Modell für Netting-
Rahmenvereinbarungen (vgl. § 20 n. F.) enthält die CRR mit Artikel 283 Absatz 5 eine Regelung zur Rückkehr zu 
einem einfacheren Ansatz. Für die IMM ist daher auch weiterhin keine Regelung zu einer Rückkehr zu einem 
einfacheren Ansatz vorzusehen. 
Absatz 1 eröffnet der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, auf der Grundlage des Ergebnisses eines
Auskunftsverlangens gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 KWG zu entscheiden. Angesichts des Verweises in Satz 2 auf Absatz 1 ist 
daher der bisherige Satz 3 zu streichen: „Im Einzelfall kann die Bundesanstalt einer Änderung oder Erweiterung
nach Satz 1 ohne vorherige IMM-Eignungsprüfung zustimmen, sofern die Änderung oder Erweiterung nach
Einschätzung der Bundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch ohne IMM-Eignungsprüfung 
angemessen beurteilt werden kann.“ 
Die Vorschrift gilt auch für bedeutende Institute. Dementsprechend ist die Vorschrift auch für die Europäische 
Zentralbank als zuständiger Behörde zu öffnen. Dazu wird „die Bundesanstalt“ durch „die zuständige Behörde“ 
ersetzt. 
Zu Nummer 8 
Die Änderung der Überschrift folgt aus den Änderungen innerhalb der Vorschrift. 
Die Vorschrift gilt auch für bedeutende Institute. Dementsprechend ist die Vorschrift auch für die Europäische 
Zentralbank als zuständiger Behörde zu öffnen. Dazu wird „die Bundesanstalt“ durch „die zuständige Behörde“ 
ersetzt. 
Im Sinne einer risikoorientierten Aufsicht und einer effizienten Allokation der Ressourcen der Aufsicht ist in 
Absatz 2 nunmehr vorgesehen, dass die zuständige Behörde über die Erlaubnis zur Verwendung eines internen 
Einstufungsverfahrens (IAA) sowie über erlaubnispflichtige Veränderungen auf der Grundlage des Ergebnisses 
eines Auskunftsverlangens gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 KWG oder einer Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 
KWG entscheidet. Dementsprechend wird auch der Begriff „Eignungsprüfung für interne Einstufungsverfahren“ 
durch „Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren“ ersetzt. 
Im Sinne einer risikoorientierten Aufsicht und einer effizienten Allokation der Ressourcen der Aufsicht ist
nunmehr vorgesehen, dass die zuständige Behörde über die Erlaubnis zur Verwendung eines internen
Einstufungsverfahrens sowie über erlaubnispflichtige Veränderungen auf der Grundlage des Ergebnisses eines
Auskunftsverlangens (s. Verweis in Absatz 4 auf Absatz 2) gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 KWG oder einer Prüfung gemäß § 44 
Absatz 1 Satz 3 KWG entscheidet.  
Des Weiteren handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a 
Doppelbuchstabe aa. 
Die bisherige Aussage „Die Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die 
Deutsche Bundesbank durch“ gilt in dieser Form nicht für bedeutende Institute. Im Hinblick darauf, dass
insbesondere § 7 Absatz 1 und 1a KWG ohnehin die Zusammenarbeit der BaFin und der Deutschen Bundesbank regelt, 
wird diese Aussage gestrichen. 
Ein Institut kann ein internes Einstufungsverfahren (englisch: „Internal Assessment Approach“, IAA) ändern oder 
seinen Anwendungskreis erweitern (im Folgenden „Änderung des IAA“). Der IAA ist jedoch nicht Gegenstand 
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014. 
§ 19 ist daher um einen Absatz 4 in der Weise zu ergänzen, dass zum einen eine wesentliche „Änderung des IAA“ 
der erneuten Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf und dass zum anderen alle übrigen Änderungen der
zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Zu der Frage, wann eine „Änderung des IAA“ als wesentlich gilt, bildet sich 
die zuständige Behörde eine Verwaltungspraxis. 
Die CRR regelt für den IAA nicht die Rückkehr zu einem einfacheren Ansatz. Daher ist analog ergänzend zu 
regeln, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen wesentlicher Gründe eine Rückkehr zum SEC-SA erlauben 
kann. 
Zu Nummer 9 
Die Änderung der Kapitelüberschrift folgt aus der Neufassung des § 20. 
Zu Abschnitt 5 (Ergänzende Regelungen zu Netting-Rahmenvereinbarungen) 
Zu § 20 (Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen) 
Die bisherigen Artikel 312 bis 314 CRR a. F. – zu AMA insbesondere Artikel 312 Absatz 2 und 3, Artikel 313 
Absatz 2 und 3 sowie Artikel 324 Absatz 2 und 3 – wurden komplett gestrichen und neue Artikel 312
(Eigenmittelanforderung), 313 (Geschäftsindikatorkomponente) und 314 (Geschäftsindikator) CRR ersetzt.
Dementsprechend ist der bisherige § 20 gegenstandslos geworden. Sein Inhalt wird gestrichen.
Zu Absatz 1 
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 59 CRD (umgesetzt in § 1 Absatz 27 KWG) führt unter den internen Ansätzen auch 
den auf internen Modellen beruhenden Ansatz nach der CRR auf. Die Solvabilitätsverordnung regelt nun für 
diesen internen Ansatz, auf welcher Grundlage die zuständige Aufsichtsbehörde über eine Erlaubnis entscheidet. 
Im Sinne einer risikoorientierten Aufsicht und einer effizienten Allokation der Ressourcen der Aufsicht ist
vorgesehen, dass die zuständige Behörde über die Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für Netting-
Rahmenvereinbarungen sowie über erlaubnispflichtige Veränderungen auf der Grundlage des Ergebnisses eines 
Auskunftsverlangens gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 KWG oder einer Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 KWG 
entscheidet. 
Des Weiteren erfolgt eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a 
Doppelbuchstabe aa. 
Zu Absatz 2 
Ein Institut kann ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen ändern oder seinen Anwendungskreis 
erweitern (im Folgenden „Änderung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen“). Interne
Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen sind jedoch nicht Gegenstand der Delegierten Verordnung (EU) 
Nr. 529/2014. 
§ 20 Absatz 2 regelt daher, dass zum einen eine wesentliche „Änderung eines internen Modells für Netting-
Rahmenvereinbarungen“ der erneuten Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf und dass zum anderen alle übrigen 
Änderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Zu der Frage, wann eine „Änderung eines internen
Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen“ als wesentlich gilt, bildet sich die zuständige Behörde eine
Verwaltungspraxis.  
Zu Absatz 3 
Die CRR regelt für interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen nicht die Rückkehr zum auf
aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatz bei Netting-Rahmenvereinbarungen nach
Artikel 220 CRR. Daher ist analog zu den weiteren internen Ansätzen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 59 CRD 
(umgesetzt in § 1 Absatz 27 KWG) ergänzend zu regeln, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen wesentlicher 
Gründe eine Rückkehr zu diesem Ansatz erlauben kann. 
Zu Nummer 10 
Der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 CRR ersetzt den
internen Modellansatz nach Artikel 363 Absatz 1 CRR. (Teil 3 Titel IV Kapitel 5, der die Regelungen zu dem
bisherigen internen Modellansatz für Marktrisiken enthält, wird aufgehoben.) Dementsprechend verweist Absatz 1 nun 
auf Artikel 325az Absatz 2 CRR, der den aufsichtlichen Erlaubnisvorbehalt zu dem alternativen auf einem
internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 CRR enthält. 
Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 regelt auf dem Stand vom 28. März 2024, was unter 
wesentlichen Erweiterungen und wesentlichen Änderungen des internen Modellansatzes (IMA) zu verstehen ist. 
Er bezieht sich jedoch auf die aufgehobenen Regelungen in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der CRR. Mithin ist der 
alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 CRR auf dem Stand vom 
28. März 2024 nicht Gegenstand der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014. Daher ist eine Regelung zu 
wesentlichen Erweiterungen und Änderungen zu einem auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach
Artikel 325az Absatz 1 CRR zu treffen. Die bisherige Regelung in Absatz 2 ist jedoch durch Anhang III der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 abgelöst und mithin zu streichen. 
Im Sinne einer risikoorientierten Aufsicht und einer effizienten Allokation der Ressourcen der Aufsicht ist
nunmehr vorgesehen, dass die zuständige Behörde über die Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells sowie 
über erlaubnispflichtige Veränderungen auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens gemäß 
§ 44 Absatz 1 Satz 1 KWG oder einer Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 KWG entscheidet. Dementsprechend 
wird auch der Begriff „Interne-Modelle-Eignungsprüfung“ durch „Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung“ ersetzt.
Die Vorschrift gilt auch für bedeutende Institute. Dementsprechend ist die Vorschrift auch für die Europäische 
Zentralbank als zuständiger Behörde zu öffnen. Dazu wird „die Bundesanstalt“ durch „die zuständige Behörde“ 
ersetzt. 
Die bisherige Aussage „Die Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die 
Deutsche Bundesbank durch“ gilt in dieser Form nicht für bedeutende Institute. Im Hinblick darauf, dass
insbesondere § 7 Absatz 1 und 1a KWG ohnehin die Zusammenarbeit der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank regeln, wird diese Aussage gestrichen. 
Des Weiteren erfolgt eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa. 
Der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 CRR ersetzt den
internen Modellansatz nach Artikel 363 Absatz 1 CRR. (Teil 3 Titel IV Kapitel 5, der die Regelungen zu dem
bisherigen internen Modellansatz für Marktrisiken enthält, wird aufgehoben.) Dementsprechend verweist auch
Absatz 3 nun auf Artikel 325az Absatz 1 CRR. 
Die Rückkehr zum Standardansatz kann nicht nur zu dem Standardansatz nach den Artikeln 326 bis 361 CRR 
erfolgen, sondern stattdessen auch zum alternativen Standardansatz nach den Artikeln 325c bis 325ay CRR. 
Die Vorschrift gilt auch für bedeutende Institute. Dementsprechend ist die Vorschrift auch für die Europäische 
Zentralbank als zuständiger Behörde zu öffnen. Dazu wird „die Bundesanstalt“ durch „die zuständige Behörde“ 
ersetzt. 
Zu Nummer 11 
Zur Streichung des § 22: 
Der Immobilienwert wird nunmehr in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74a CRR geregelt, wonach bei der Bewertung 
von Immobilien die Anforderungen nach Artikel 229 Absatz 1 CRR erfüllt sein müssen. Ergänzender gesetzlichen 
Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswertes bedarf es nicht mehr. 
Zu der Frage, wann die von den Instituten verwendeten Bewertungsverfahren die Anforderungen an die
Immobilienbewertung erfüllen, bildet sich die zuständige Behörde eine Verwaltungspraxis. 
Zur Streichung des § 23: 
§ 23 erfüllte die in Artikel 465 Absatz 2 CRR a. F. enthaltene Vorschrift, die von Instituten einzuhaltende oder zu 
überschreitende Höhe der harten Kernkapitalquote und der Kernkapitalquote innerhalb der Bandbreiten nach
Artikel 465 Absatz 1 Buchstabe a CRR a. F. festzulegen und diese Werte zu veröffentlichen. Diese Vorschrift ist 
mit der Ersetzung des Artikels 465 CRR durch die CRR III entfallen. 
Zu Nummer 12 
Zur Streichung des § 24: 
§ 24 erfüllte die in Artikel 467 Absatz 3 CRR a. F. enthaltene Vorschrift, den anwendbaren Prozentsatz innerhalb 
der Bandbreiten nach Artikel 467 Absatz 2 Buchstabe b bis e CRR a. F. festzulegen und diesen Wert zu
veröffentlichen. Diese Vorschrift ist mit Wirkung vom 27. Juni 2020 aufgehoben worden. 
Zur Streichung des § 25: 
§ 25 erfüllte die in Artikel 468 Absatz 3 CRR a. F. enthaltene Vorschrift, den Prozentsatz, bis zum dem nicht 
realisierte Gewinne nicht im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der Bandbreiten nach
Artikel 468 Absatz 2 Buchstabe a bis c CRR a. F. festzulegen und diesen Wert zu veröffentlichen. Diese Vorschrift 
ist mit der Neufassung des Artikels 468 CRR mit Wirkung vom 27. Juni 2020 entfallen. 
Zu Nummer 13 
Die Anpassung erfolgt aufgrund der Streichung des Artikels 468 Absatz 4 CRR.
Zu Nummer 14 
Mit dem neuen § 34 Satz 3 wird die in Artikel 136 Absatz 7 Unterabsatz 2 der CRD vorgesehene Verpflichtung 
umgesetzt, wonach die benannten Behörden der Mitgliedstaaten die Zeitpunkte der Veröffentlichung zu
koordinieren haben. 
Zu Nummer 15 
Der Querverweis in Artikel 133 Nummer 5 Buchstabe d CRD auf Artikel 134 CRD ist in § 36a Absatz 1
Nummer 4 fälschlich durch einen Querverweis auf § 10e Absatz 8 KWG umgesetzt. Dies entspricht nicht der
Richtlinie. Vielmehr muss auf § 10e Absatz 9 KWG verwiesen werden, da diese Bestimmung mit Artikel 134 CRD 
korrespondiert. 
Zu Nummer 16 
Die Übergangsvorschriften sind entbehrlich geworden. Im Hinblick auf Absatz 1 ist Artikel 124 Absatz 4
Buchstabe a CRR entfallen. Die Übergangsfrist in Absatz 2 ist zum 31. Mai 2015 ausgelaufen und die
Übergangsregelung des Absatzes 3 ist zum 31.Dezember 2020 ausgelaufen. 
Zu Artikel 9 (Weitere Änderung der Solvabilitätsverordnung) 
Zu Nummer 1 
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung der Überschriften der §§ 5 und 6. 
Zu Nummer 2 
Zu § 5 
Der Titel von Artikel 78 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI geänderten Fassung erhält 
die Fassung „Aufsichtlicher Vergleich der Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen“.  
In der Überschrift zu § 5 wird gegenüber der bisherigen Fassung „bei Anwendung interner Ansätze“ gestrichen, 
denn zum einen sind die Ansätze nach den neuen Absätzen 2 und 3 keine internen Ansätze nach § 1 Absatz 27 
des Kreditwesengesetzes, der Artikel 3 Absatz 1 Nummer 59 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die
Richtlinie CRD VI geänderten Fassung umsetzt und zum anderen betreffen die Berechnungen zu den erwarteten
Kreditverlusten nach dem neuen § 5 Absatz 3 dieser Verordnung, der Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 
2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI geänderten Fassung umsetzt, in erster Linie die Ermittlung der 
Eigenmittel des Instituts und nicht die der Eigenmittelanforderungen. 
§ 5 Absatz 1 setzt den Buchstaben a im ersten Unterabsatz des Artikels 78 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in 
der durch die Richtlinie CRD VI geänderten Fassung um. Dabei wird klargestellt, dass zu einem internen Ansatz 
jeweils nur die Berechnungen für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen zu melden sind, die in den für 
den jeweiligen Ansatz einschlägigen Referenzportfolios enthalten sind. Ferner wird berücksichtigt, dass die
Regulierungsstandards nicht für jeden der internen Ansätze nach § 1 Absatz 27 des Kreditwesengesetzes ein
Referenzportfolio enthalten. 
Die Richtlinienvorgabe spricht in Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD 
VI geänderten Fassung, wie auch an anderen Stellen dieses Artikels von „Risikopositionen oder Positionen, die 
in den Referenzportfolios enthalten sind“, ohne dass sie eine Unterscheidung danach treffen würde, ob ein
Referenzportfolio „Risikopositionen“ oder „Positionen“ enthält. Um Rückfragen zur Umsetzung der
Richtlinienvorgabe vorzubeugen, wird die Richtlinienvorgabe wortlautgetreu übernommen. 
Der fortgeschrittene Messansatz ist in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht mehr enthalten. Der bisherige 
Satz 2 ist mithin gegenstandslos und wird daher gestrichen. 
§ 5 Absatz 2 setzt den Buchstaben b im ersten Unterabsatz des Artikels 78 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in 
der durch die Richtlinie CRD VI geänderten Fassung um. Zur besseren Lesbarkeit folgt Absatz 2 dem gleichen 
Aufbau wie Absatz 1. 
§ 5 Absatz 3 setzt Buchstaben c im ersten Unterabsatz des Artikels 78 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der 
durch die Richtlinie CRD VI geänderten Fassung um. Zur besseren Lesbarkeit folgt Absatz 3 dem gleichen
Aufbau wie Absatz 1.
Als Gegenstand der Berechnungen nennt die Richtlinienvorgabe die erwarteten Kreditverluste „für ihre
Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind, verwendet wurden“. In den Buchstaben a 
und b legt die Richtlinienvorgabe dagegen fest, dass die Berechnungen „für diejenigen ihrer Risikopositionen 
oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind“, vorzunehmen sind. Nach den Buchstaben a und b 
beziehen sich die Berechnungen mithin klar nur auf die Referenzportfolios. Die abweichende Formulierung in 
Buchstabe c könnte eine Lesart erlauben, wonach sämtliche Risikopositionen des Instituts einzubeziehen wären, 
für die das Institut erwartete Kreditverluste bestimmt. Mutmaßlich handelt es sich um ein Redaktionsversehen in 
der Richtlinienvorgabe. In § 5 Absatz 3 wird daher auch für die Berechnungen zu den erwarteten Kreditverlusten 
allein auf das Referenzportfolio abgestellt.  
Der Verweis auf „interne Ansätze nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ wird als 
Verweis auf den „IRB-Ansatz nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ umgesetzt. Der 
IRB-Ansatz wird auf diese Weise auf gleiche Weise bezeichnet wie in § 7 Absatz 1 dieser Verordnung.  
Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigt, dass Artikel 78 Absatz 8 Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie 
CRD VI geänderten Fassung vorsieht, dass die technischen Durchführungsstandards, deren Inhalt dieser
Absatz regelt, „die Liste der relevanten Institute nach Absatz 1 Buchstabe c“ „präzisieren“ soll. Da ein Institut, das 
den IRB-Ansatz nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden darf, in aller Regel den 
Standardansatz für das Kreditwesen für einige seiner Risikopositionen (vgl. Artikel 150 der Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013) verwendet, eröffnet der Wortlaut der Richtlinienvorgabe in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c der 
Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI geänderten Fassung („relevante Institute, die den
Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung anwenden“) die Möglichkeit, dass ein Institut 
mit Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatz als relevantes Institut festgelegt wird. Da aber ein Institut mit 
Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes ohnehin die Ergebnisse der Berechnungen zur Bestimmung des 
Betrags der erwarteten Kreditverluste für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem
Referenzportfolio enthalten sind, melden muss, wird diese Liste mutmaßlich nur solche Institute umfassen, die den 
IRB-Ansatz nicht anwenden dürfen, die also ausschließlich den Standardansatz für die Ermittlung der
Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verwenden. Effektiv dürfte die Beschränkung der relevanten Institute auf 
solche, „die den Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung anwenden“ ohne Einfluss 
auf den Inhalt der Liste sein.  
Da die Liste der relevanten Institute von Seiten der EBA, also aus einer Hand, „präzisiert“ wird, dürften sich aber 
in der Praxis keine Zweifelsfragen zur Anwendung der Richtlinienvorgabe ergeben. Durch fast wörtliche
Übernahme der Tatbestandsvoraussetzung der Richtlinienvorgabe, dass ein relevantes Institut „den Standardansatz 
nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung anwendet“ in Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird 
etwaigen Rückfrage zur korrekten Umsetzung der Richtlinienvorgabe vorgebeugt.  
Die Tatbestandsvoraussetzung nach dem neuen § 5 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b ist gegenwärtig für kein 
Institut erfüllt, für das die BaFin die Aufsicht nach der Verordnung (EU) 575/2013 führt, da die BaFin die
Anwendung von IFRS nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 nicht verlangt. Gleichwohl wird 
diese Tatbestandsvoraussetzung umgesetzt. Dies berücksichtigt, dass § 5 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b SolvV 
für ein Institut erfüllt sein kann, das in Bezug auf die Verordnung (EU) 575/2013 der direkten Aufsicht der
Europäischen Zentralbank (EZB) unterliegt („bedeutendes Institut“). Die EZB hat als zuständige Behörde ihrerseits 
von der Möglichkeit des Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 Gebrauch gemacht. 
Für Artikel 78 Absatz 1 iii) der genannten Richtlinie besteht in Deutschland kein Anwendungsbereich, da die 
HGB-Bilanzierung zwar die Berechnung von erwarteten Kreditverlusten gemäß IDW RS BFA 7 vorsieht, das 
betreffende Modell allerdings vom IFRS 9 ECL-Modell fundamental abweicht, so dass die Ergebnisse nicht
vergleichbar und damit für das aufsichtliche Benchmarking auch nicht nutzbar sind. 
Dies gilt auch für die in IDW RS BFA 7 vorgesehene Möglichkeit, vereinfachend die Methodik von IFRS 9 
anzuwenden. Diese beschränkt sich nämlich auf Pauschalwertberichtigungen, während im Fall von
Einzelwertberichtigungen von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten eine Abschreibung auf den Börsen- oder 
Marktpreis oder beizulegenden Wert vorzunehmen bzw. eine Rückstellung in Höhe des nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages zu bilden ist. Es wird also nicht vollständig das Modell 
der erwarteten Kreditverluste nach IFRS 9 verwendet.
§ 5 Absatz 4 setzt den zweiten Unterabsatz des Artikels 78 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die 
Richtlinie CRD VI geänderten Fassung um. Die Ansätze nach den neuen Absätzen 2 und 3 sind keine internen 
Ansätze nach § 1 Absatz 27 des Kreditwesengesetzes, der Artikel 3 Absatz 1 Nummer 59 der Richtlinie 
2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI geänderten Fassung umsetzt. Dementsprechend bezieht sich der 
neue Satz 1 nun allgemein auf „Ansätze“, nicht mehr nur auf „interne Ansätze“. 
Der zweite Unterabsatz von Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI 
geänderten Fassung enthält folgende Vorgabe zur Frequenz der Meldung durch die Institute: „Diese Ergebnisse 
werden den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich übermittelt. Die EBA kann den Vorgang des
aufsichtlichen Vergleichs für jeden in Unterabsatz 1 genannten Ansatz nach fünfmaliger Durchführung des Vorgangs 
für jeden einzelnen Ansatz alle zwei Jahre durchführen.“ Die Änderung des bisherigen Satzes 3 eröffnet der
zuständigen Behörde insbesondere die Möglichkeit, die Meldefrequenz entsprechend der künftigen Anwendung 
dieser Vorgabe durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde festzulegen.  
Die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU enthalten
insbesondere Festlegungen zu den Meldestichtagen und Einreichungsterminen. Die Änderung des bisherigen Satzes 3 
eröffnet der zuständigen Behörde die insbesondere auch Möglichkeit, die Meldestichtage und
Einreichungstermine nach diesem technischen Durchführungsstandard festzulegen.  
Die Vorschrift gilt auch für bedeutende Institute. Dementsprechend ist die Vorschrift auch für die Europäische 
Zentralbank als zuständiger Behörde zu öffnen. Dazu wird „die Bundesanstalt“ durch „die zuständige Behörde“ 
ersetzt. Die zuständige Behörde kann nun selbst festlegen, an wen die Meldung erfolgt. 
In Hinblick darauf, dass der neue Absatz 4 insbesondere keinen Einreichungstermin mehr nennt, besteht kein 
Anlass mehr für eine Öffnung für abweichende Festlegungen. Der bisherige Absatz 3 wird daher gestrichen. 
Zu § 6 
Der Titel von Artikel 78 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI geänderten Fassung erhält 
die Fassung „Aufsichtlicher Vergleich der Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen“.  
In der Überschrift zu § 6 wird „interner Ansätze“ gestrichen, denn zum einen sind die Ansätze nach § 5 Absätze 
1a und 1b keine internen Ansätze nach § 1 Absatz 27 des Kreditwesengesetzes, der Artikel 3 Absatz 1 Nummer 59 
der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI geänderten Fassung umsetzt und zum anderen 
betreffen die Berechnungen zu den erwarteten Kreditverlusten § 5 Absatz 1b dieser Verordnung, der Artikel 78 
Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in der durch Richtlinie CRD VI geänderten Fassung umsetzt, in 
erster Linie die Ermittlung der Eigenmittel des Instituts und nicht die der Eigenmittelanforderungen.  
„Auswertung“ wird in der Überschrift ergänzt, da die Absätze von § 6 sich auf den Prozess zur Analyse der
gelieferten Informationen und der Bewertung der Ergebnisse beziehen. 
Absatz 1 setzt Artikel 78 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2013/36/EU um. Diese Richtlinienvorgabe bleibt
unverändert. 
Die Vorschrift gilt auch für bedeutende Institute. Dementsprechend ist die Vorschrift auch für die Europäische 
Zentralbank als zuständiger Behörde zu öffnen. Dazu wird „die Bundesanstalt“ durch „die zuständige Behörde“ 
ersetzt. 
Absatz 2 setzt Artikel 78 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI
geänderten Fassung um.  
Die Vorschrift gilt auch für bedeutende Institute. Dementsprechend ist die Vorschrift auch für die Europäische 
Zentralbank als zuständiger Behörde zu öffnen. Dazu wird „die Bundesanstalt“ durch „die zuständige Behörde“ 
ersetzt.  
Die Berechnungen nach § 5 Absatz 1b dieser Verordnung betreffen erwartete Kreditverluste. Diese betreffen in 
erster Linie die Ermittlung der Eigenmittel des Instituts. Diese Informationen dienen daher nicht oder nicht in 
erster Linie dazu, „die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigenmittelanforderungen für
diejenigen Risikopositionen oder Positionen eines Referenzportfolios zu überwachen“. Das Wort „insbesondere“ 
wird eingefügt, um Auswertung der Informationen zu erwarteten Kreditverlusten im Hinblick auf andere Größen 
„die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigenmittelanforderungen“ zu öffnen.
Die Ansätze nach § 5 Absätze 1a und 1b sind keine internen Ansätze nach § 1 Absatz 27 des Kreditwesengesetzes, 
der Artikel 3 Absatz 1 Nummer 59 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI geänderten 
Fassung umsetzt. Dementsprechend bezieht sich § 6 Absatz 2 nun allgemein auf „Ansätze“, nicht mehr nur auf 
„interne Ansätze“. 
Zu Absatz 3 der Vorschrift 
Absatz 3 setzt Artikel 78 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI
geänderten Fassung um. 
Die Ansätze nach § 5 Absätzen 1a und 1b sind keine internen Ansätze nach § 1 Absatz 27 des
Kreditwesengesetzes, der Artikel 3 Absatz 1 Nummer 59 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI geänderten 
Fassung umsetzt. Dementsprechend bezieht sich § 6 Absatz 3 nun allgemein auf „Ansätze“, nicht mehr nur auf 
„interne Ansätze“. 
Der zweite Unterabsatz von Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI 
geänderten Fassung enthält folgende Vorgabe zur Frequenz der Meldung durch die Institute: „Diese Ergebnisse 
werden den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich übermittelt. Die EBA kann den Vorgang des
aufsichtlichen Vergleichs für jeden in Unterabsatz 1 genannten Ansatz nach fünfmaliger Durchführung des Vorgangs 
für jeden einzelnen Ansatz alle zwei Jahre durchführen.“ Die Streichung von „mindestens jährlich“ erlaubt der 
zuständigen Behörde, die Auswertung der Meldungen entsprechend der künftigen Anwendung dieser Vorgabe 
zur Meldefrequenz durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde durchzuführen. 
Artikel 78 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI geänderten Fassung 
enthält die Vorgabe: „Die zuständigen Behörden bewerten die Qualität dieser Ansätze in mindestens derselben 
Häufigkeit wie bei dem EBA-Vorgang nach Absatz 1 Unterabsatz 2 und konzentrieren sich dabei insbesondere 
auf Folgendes“. In der Praxis bewertet die zuständige Behörde die Qualität der Ansätze auf der Grundlage des 
aufsichtlichen Vergleichs, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach dem zweiten Unterabsatz von
Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI geänderten Fassung vornimmt. 
Für die neue Fassung von § 6 Absatz 3 wird daher auf eine ausdrückliche Umsetzung der vorstehend zitierten 
Vorgabe verzichtet.  
Die Vorschrift gilt auch für bedeutende Institute. Dementsprechend ist die Vorschrift auch für die Europäische 
Zentralbank als zuständiger Behörde zu öffnen. Dazu wird „die Bundesanstalt“ durch „die zuständige Behörde“ 
ersetzt. 
Zu Absatz 4 der Vorschrift 
Absatz 4 Sätze 1 und 2 setzen Artikel 78 Absatz 4 Richtlinie 2013/36/EU um. Diese Richtlinienvorgabe bleibt 
unverändert.  
Die Vorschrift gilt auch für bedeutende Institute. Dementsprechend ist die Vorschrift auch für die Europäische 
Zentralbank als zuständiger Behörde zu öffnen. Dazu wird „die Bundesanstalt“ durch „die zuständige Behörde“ 
ersetzt. 
Die Ansätze nach § 5 Absätze 1a und 1b sind keine internen Ansätze nach § 1 Absatz 27 des Kreditwesengesetzes, 
der Artikel 3 Absatz 1 Nummer 59 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI geänderten 
Fassung umsetzt. Dementsprechend bezieht sich § 6 Absatz 4 nun allgemein auf „Ansätze“, nicht mehr nur auf 
„interne Ansätze“.  
Indem auf einen Ansatz im Singular Bezug genommen wird, wird verdeutlicht, dass die Analyse für jeden Ansatz 
einzeln durchgeführt wird. 
Absatz 4 Satz 3 setzt Artikel 78 Absatz 5 Richtlinie 2013/36/EU in der durch die Richtlinie CRD VI geänderten 
Fassung um. In der geänderten Fassung heißt es, dass die Maßnahmen der zuständigen Behörden „die Ziele der 
Ansätze innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Artikels aufrechterhalten müssen“. Bisher hieß es, dass diese 
Maßnahmen „die Ziele eines internen Ansatzes aufrechterhalten müssen“. Die Umsetzung erfolgt, indem auf 
„einen Ansatz“ statt auf „interne Ansätze“ Bezug genommen wird. Damit sind alle Ansätze angesprochen, zu 
denen irgendein Institut unter der Aufsicht der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1, 1a oder 1b die
Ergebnisse seiner Berechnungen meldet.
Zu Nummer 3 
Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 wird an die neuen rechtsförmlichen Vorgaben angepasst. 
Zu Artikel 10 (Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung) 
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Vollzitat der CRR neuen rechtsförmlichen Vorgaben angepasst. 
Die Anpassung des Textes in der Nummer 1 ist erforderlich, damit durch den Komplettverweis auf Artikel 129 
CRR künftig auch gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 (Änderung des Pfandbriefgesetzes 
bzw. Umsetzung der „Covered Bonds Directive“) begeben wurden und die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllen, unter die Ausnahme für Großkredite fallen können. Die Nutzung der nun noch umzusetzenden Anpassung 
der Ausnahme bei gedeckten Schuldverschreibungen wurde in der Zwischenzeit von der BaFin toleriert. 
Die Neufassung der Nummer 6 dient der Anpassung an den geänderten Text des Artikels 493 Absatz 3
Buchstabe i CRR. 
Die Neufassung des Satzteils vor Buchstabe a dient der Anpassung an den geänderten Text des Anhangs I der 
CRR (Einführung des Begriffs „Unterklassen“). 
Im Übrigen werden Verweise auf EU-Rechtsakte an die neuen rechtsförmlichen Vorgaben angepasst. 
Zu Artikel 11 (Änderung der Institutsvergütungsverordnung) 
Zu Nummer 1 
Zu Buchstabe a 
Der neue Absatz 1 Satz 3 gewährleistet eine vollständige Umsetzung des Artikels 109 Absatz 2 bis 5 CRD in 
Verbindung mit der Änderung des § 25a Absatz 3 KWG in Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b. Hierdurch wird 
sichergestellt, dass die Anwendung der Vorschriften auch auf zusammengefasster Basis erfüllt werden, wenn es 
sich beim übergeordneten Unternehmen um kein Institut handelt. 
Zu Buchstabe b 
Bei der Änderung des § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c handelt es sich um die Korrektur eines
redaktionellen Fehlers. Mit der Änderung der Vorschrift wird Konformität mit Artikel 94 Absatz 4 Buchstabe a CRD 
hergestellt. Gemäß Artikel 94 Absatz 4 Buchstabe a CRD müssen für eine Anhebung der Bilanzschwelle von 5 
auf 15 Milliarden Euro (im Vierjahresdurchschnitt), bis zu deren Erreichen die Erleichterungen des Artikels 94 
Absatz 3 CRD gelten sollen, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So ist bei denjenigen Instituten, die
aufgrund der Anhebung des Schwellenwertes unter die Erleichterungen fallen, sicherzustellen, dass sie u. a. die
Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstabe c bis e CRR kumulativ erfüllen. Im Umkehrschluss 
bedeutet dies, dass Institute die Anforderungen der §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1 
und 3 bis 6 sowie die §§ 21 und 22 einhalten müssen, wenn bereits eines der Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 
Nummer 145 Buchstabe c bis e CRR oder auch eines der dortigen Teilkriterien nicht erfüllt ist. 
Zu Nummer 2 
Aufgrund einer Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet sich die Regelung, auf die verwiesen 
wird, nunmehr in § 79 Absatz 1 Nummer 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und nicht mehr in § 75
Absatz 3 Nummer 13 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Aufgrund dessen wird § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 
Buchstabe b aktualisiert. 
Zu Nummer 3 
Es handelt sich dabei um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers. 
Zu Artikel 12 (Weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung) 
Zu Nummer 1 
Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Gemäß § 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes 
sind seit dem Risikoreduzierungsgesetz alle CRR-Kreditinstitute sowie auch Institute, die zwar kein CRR-
Kreditinstitut, aber bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, zur Risikoträgeridentifikation
verpflichtet. Aufgrund dessen umfasst in all diesen Instituten die Verantwortung der Geschäftsleitung nunmehr auch 
den Prozess der Risikoträgeridentifikation. In bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des
Kreditwesengesetzes als auch in Instituten gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 sind zusätzlich die Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 
und 2 auch bei der Gruppen-Risikoträgerermittlung anzuwenden. Insofern ist auch das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan darüber zu informieren, um seiner Überwachungsfunktion nachkommen zu können. 
Zu Nummer 2 
Bei der Änderung in Satz 3 handelt es sich um eine klarstellende Ergänzung, wobei dies auch zuvor schon galt. 
Die Vergütungsparameter sind zu Beginn des Bemessungszeitraumes festzulegen, damit die Mitarbeiter wissen, 
an welchen Zielen sie sich zu orientieren haben. 
Bei dem neuen Satz 4 handelt es sich um die Umsetzung einer Anforderung aus Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a 
CRD in Verbindung mit Artikel 76 Absatz 2 CRD, wonach ESG-Risiken bei der Festlegung der
Vergütungsparameter zu berücksichtigen sind. Die konkrete Ausgestaltung bestimmen die Institute in eigener Verantwortung. 
Dies schließt ein, den Mitarbeiterkreis – gebotenenfalls, nach Praktikabilität oder im Einklang mit der allgemeinen 
Ausgestaltung der Vergütungssysteme auch jenseits der Risikoträger – festzulegen, bei deren
Vergütungssystemen ESG-Risiken relevant sind, sowie die Bemessungsebene zu bestimmen, auf der eine Berücksichtigung der 
ESG-Risiken erfolgt. Eine Berücksichtigung der ESG-Risiken bei der Bestimmung des individuellen
Erfolgsbeitrags ist also nicht zwingend notwendig. Dies entspricht der bisherigen Aufsichtspraxis. 
Zu Nummer 3 
Bei der neuen Nummer 1a des § 5 Absatz 1 handelt es sich um eine Klarstellung der bisherigen
Aufsichtserwartungen, einschließlich solcher zur Berücksichtigung der ESG-Risiken bei der Bemessung der variablen Vergütung 
im Einklang mit Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 76 Absatz 2 CRD. 
Zu Artikel 13 (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung) 
Zu Nummer 1 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a 
Doppelbuchstabe aa. 
Zu Nummer 2 
Bei der Änderung in der Nummer 1 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in 
Buchstabe c. 
Die Änderung der Nummer 2 und die Aufhebung der Nummer 3 folgt aus der Änderung des § 29 Absatz 2 Satz 1 
KWG und des § 28 Absatz 1 Satz 1 PrüfBV durch das Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und 
Steuerbereich (BGBl. 2025 I Nr. 69 vom 05.03.2025), welches die Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in 
der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 durch die Verordnung (EU) 
2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen 
in der Union nachvollzogen hat. 
Zu Nummer 3 
Zu Buchstabe a 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen des § 29 Absatz 2 in Artikel 1 Nummer 46 
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, § 32 Absatz 1f in Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c und § 53b Absatz 7b des 
Kreditwesengesetzes in Artikel 1 Nummer 61 Buchstabe d. Danach entfällt für ein inländisches CRR-
Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung eines EU-CRR-Kreditinstitutes, die als Verwahrstelle im Sinne des § 68 oder 
80 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig sind, zwar das Erfordernis einer Erlaubnis für die
Kryptowertpapierregisterführung, wenn sie das Kryptowertpapierregister ausschließlich für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen 
führen, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurden. Nicht entfallen soll jedoch die Prüfung der
organisatorischen Anforderungen, die unter anderem das Gesetz über elektronische Wertpapiere an die
Kryptowertpapierregisterführung stellt.
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen des § 29 Absatz 2 in Artikel 1 Nummer 46 
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, § 32 Absatz 1f in Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c und § 53b Absatz 7b des 
Kreditwesengesetzes in Artikel 1 Nummer 61 Buchstabe d. Danach entfällt für ein inländisches CRR-
Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung eines EU-CRR-Kreditinstitutes, die als Verwahrstelle im Sinne des § 68 oder 
80 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig sind, zwar das Erfordernis einer Erlaubnis für die
Kryptowertpapierregisterführung, wenn sie das Kryptowertpapierregister ausschließlich für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen 
führen, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurden. Nicht entfallen soll jedoch die Prüfung der
organisatorischen Anforderungen, die unter anderem das Gesetz über elektronische Wertpapiere an die
Kryptowertpapierregisterführung stellt. 
Zu Artikel 14 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Zu Buchstabe a 
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wurde aus redaktionellen Gründen neu strukturiert und rechtsförmlich an
wenigen Stellen angepasst. Die Kostenerstattung für die neuen Eingriffsrechte obliegen analog zu bisherigen
Prüfmaßnahmen den Betroffenen. Bei den Ergänzungen in § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c handelt es sich 
um Folgeänderung zu den neu eingefügten Absätze 5 und 6 in § 44 KWG und der neu eigefügten Absätze 4 und 
5 in § 44b KWG; darüber hinaus wurde die Kostenerstattung für Prüfungen und Durchsuchungen nach den §§ 31 
und 39 Kreditzweitmarktgesetz aufgenommen. Weiterhin wurden ebenso Kostenerstattungsvorschriften für die 
Bestellung eines Abwicklers nach § 38 des Kreditzweitmarktgesetzes aufgenommen, wie die Bekanntmachung 
der Erteilung der Erlaubnis und der Bestellung eines Abwicklers. Die entsprechenden
Kostenerstattungsvorschriften war aus einem redaktionellen Versehen nicht in § 15 aufgenommen. Die Kostenerstattung für Eingriffsrechte 
obliegt analog zu den Prüfungsmaßnahmen nach den anderen Aufsichtsgesetzen den Betroffenen. Die Regelung 
des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c ist daher entsprechend zu ergänzen.  
Zu Buchstabe b 
Die Kostenerstattung wird auf die neuen Befugnisse in § 5 Absatz 8 und 9 WpIG erweitert. Hierbei handelt es 
sich um eine Folgeänderung zu den neu eigefügten Absätzen 8 und 9 in § 5 WpIG. Zusätzlich handelt sich um 
eine redaktionelle Folgeänderung. 
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neueinfügung des § 306a und der Änderung des § 306
Versicherungsaufsichtsgesetzes. 
Zu Buchstabe d 
Die Kostenerstattung wird auf die neuen Befugnisse in § 14 Absatz 3 und 4 KAGB erweitert. Hierbei handelt es 
sich um eine Folgeänderung zu den neu eigefügten Absätzen 3 und 4 in § 14 KAGB. Im Übrigen handelt sich um 
eine redaktionelle Folgeänderung  
Zu Buchstabe e 
Bei den Ergänzungen handelt es sich um Folgeänderungen zu den neu eingefügten Absätzen 5 und 6 in § 19 ZAG. 
Zu Buchstabe f 
Bei dem neuen Buchstaben d handelt es sich um Folgeänderungen zu den neu eingefügten Absätzen 3 und 4 in 
§ 20 und § 25 KMAG. 
Aus einem redaktionellen Versehen wurde eine entsprechende Kostenerstattungsvorschrift für Prüfungen auch in 
Verbindung mit Durchsuchungen und Sicherstellungen nach § 10 KMAG nicht in § 15 FinDAG aufgenommen. 
Die Kostenerstattung für die Eingriffsrechte obliegt analog zu den Prüfungsmahnahmen nach den anderen
Aufsichtsgesetzen den Betroffenen. Die Regelung des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe e ist daher
entsprechend zu ergänzen.
Zu Nummer 2 
Bei der Änderung des § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Regulierung der
Schwarmfinanzierungsdienstleister im Hinblick auf die Kostenermittlung nach Aufgabenbereichen Rechnung trägt, handelt es sich um eine 
redaktionelle Nachbesserung. 
Zu Nummer 3 
Zu Buchstabe a 
Aufgrund der deutlich geringeren als bei Schaffung der eigenen Umlagegruppe Schwarmfinanzierungs-
Dienstleister erwarteten Anzahl von Instituten und den Überschneidungen mit Instituten aus der Gruppe Kredit- und 
Finanzdienstleistungsinstitute wird eine Neuzuordnung der derzeitigen Gruppe der
Schwarmfinanzierungsdienstleister vorgenommen. Diese orientiert sich an der Art des Interesses an einem geregelten Kapitalmarkt und
ermöglicht künftig eine sachgerechte Aufteilung der Kosten des Marktes. 
Eine Einordnung der Schwarmfinanzierungs-Dienstleister zu der Gruppe Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute erfolgt, weil insgesamt eine Vergleichbarkeit mit der Aufsicht über die Finanzdienstleistungsinstitute gegeben 
ist. Auch der Aufsichtsaufwand ist vergleichbar. 
Zu Buchstabe b 
Bei der Änderung in der Nummer 5 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 32
Absatz 1f KWG durch Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe b. Die ursprüngliche Regelung des § 32 Absatz 1f KWG 
wurde in das WpIG überführt und ist nun dort in § 78e Absatz 1 WpIG zu finden. Das Zulassungserfordernis 
ergibt sich aus Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. 
Bei der Streichung der Nummer 6 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Integration der
Schwarmfinanzierungs-Dienstleister zu der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. 
Zu Nummer 4 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Bei den Änderungen des § 16f handelt es sich um Folgeänderungen zur Integration von Instituten im Sinne der 
Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische 
Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der 
Richtlinie (EU) 2019/1937 in die Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Bei den Änderungen des § 16f handelt es sich um Folgeänderungen zur Integration von Instituten im Sinne der 
Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische 
Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der 
Richtlinie (EU) 2019/1937 in die Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. 
Zu Buchstabe b 
Bei den Änderungen des § 16f handelt es sich um Folgeänderungen zur Integration von Instituten im Sinne der 
Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische 
Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der 
Richtlinie (EU) 2019/1937 in die Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.  
Zu Buchstabe c 
Bei den Änderungen des § 16f handelt es sich um Folgeänderungen zur Integration von Instituten im Sinne der 
Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische 
Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der 
Richtlinie (EU) 2019/1937 in die Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.
Zu Nummer 5 
Zu Buchstabe a 
Bei der Änderung des § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c handelt es sich um eine Folgeänderung zur 
Integration von Instituten im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung 
der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 in die Gruppe Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute. 
Zu Buchstabe b 
Bei der Änderung des § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c handelt es sich um eine Folgeänderung zur 
Integration von Instituten im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung 
der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 in die Gruppe Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute. 
Zu Nummer 6 
Die Regelung des § 23 Absatz 17 dient der Rechtssicherheit hinsichtlich des Geltungsbeginns der Regelungen zur 
angepassten Umlageregelung der Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische
Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 
und der Übergangs von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen. 
Zu Artikel 15 (Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Folgeänderung zu Nummern 3 bis 5. 
Zu Nummer 2 
Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 bzw. Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1619 fordern, dass die 
zuständigen Behörden ihre Ziele veröffentlichen und für die Ausübung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit 
diesen Zielen rechenschaftspflichtig sind. Ziel ist eine höhere Transparenz der Aufsichtsschwerpunkte. Die
Vorschrift verpflichtet die Bundesanstalt zur regelmäßigen Veröffentlichung strategischer Ziele. Der Begriff
„mittelfristig“ soll eine vorausschauende Perspektive sicherstellen, ohne die nötige Flexibilität der Aufsicht zu
beschränken. 
Die Veröffentlichung kann auf aggregierter Ebene und abstrakter Weise erfolgen ohne die Angabe konkreter Ziele 
und strategischer Maßnahmen, um eine übermäßige Vorfestlegung des Aufsichtshandelns zu vermeiden. Dies 
sichert die notwendige der Bundesanstalt. 
Die Bundesanstalt unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium nach § 2 und unterrichtet 
den Verwaltungsrat nach § 7. 
Zu Nummer 3 
Zu Buchstabe a 
Folgeänderung zu Buchstabe d. 
Zu Buchstabe b 
Die Regelung dient der Transparenz des Auswahlprozesses und der Absicherung internationaler Standards bei der 
Leitung von Bankaufsichtsbehörden in Umsetzung von Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 CRD VI. 
Zu Buchstabe c 
Die Regelung dient der Transparenz des Prozesses in Umsetzung von Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 
CRD VI.
Zu Buchstabe d 
Die für die Beschäftigten der BaFin bestehenden Vorgaben nach § 11a sollen entsprechend für die
Direktoriumsmitglieder gelten. Dies entspricht bereits dem bisherigen Umsetzungsstand in der Praxis. Durch die
Verordnungsermächtigung wird das Bundesministerium in die Lage versetzt, die entsprechende Anwendung dieser Vorgaben 
derart zu konkretisieren, dass insbesondere den Verpflichtungen nach Artikel 4a Absatz 3 ff. CRD VI
entsprechende sachgerechte Regelungen geschaffen werden, um eine integre und an europäischen und internationalen 
Standards ausgerichtete Allfinanzaufsicht durch die Direktoriumsmitglieder sicherzustellen. Die
Verordungsermächtigung ermöglicht zudem auf neue Entwicklungen und Anforderungen insbesondere auf europäischer Ebene 
dynamisch und schnell reagieren zu können. Bei der Umsetzung ist das öffentlich-rechtliche Amstverhältnis der 
Direktoriumsmitglieder zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund können insbesondere auch interne
Kontrollverfahren der Bundesanstalt zur Einhaltung der Vorgaben geregelt werden, die eine Einbeziehung des
Bundesministeriums oder von Dritten vorsehen.  
Zu Nummer 4 
Zu Buchstabe a 
Folgeänderung zu Buchstabe c. 
Zu Buchstabe b 
Die Regelung dient der Definition der Karenzzeit.  
Zu Buchstabe c 
Die Ergänzung dient dazu, dass das Bundesministerium bei Bedarf konkrete Vorgaben erlassen kann, welche 
Karenzzeiten bei welchen Anschlussbeschäftigungen vorzusehen sind. 
Zu Nummer 5 
Zu Buchstabe a 
Folgeänderung zu Buchstabe b. 
Zu Buchstabe b 
Die Regelung überträgt die für Beamtinnen und Beamte geltenden Erwägungen auf Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer. 
Zu Nummer 6 
Die Regelung dient der Erhöhung der Transparenz und setzt Artikel 4a Absatz 7 CRD VI um. 
Zu Artikel 16 (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Ein Einschreiten der Bundesanstalt gegen unerlaubte Geschäfte führt oftmals zur Insolvenz der betroffenen
Unternehmen. In diesem Fall muss ein Insolvenzverwalter bestellt werden.  
Dabei wird es sich im Regelfall anbieten, den zuvor von der Bundesanstalt bestellten und überwachten Abwickler 
zum Insolvenzverwalter zu bestellen, wenn dieser die allgemeinen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als
Insolvenzverwalter erfüllt. Eine Bestellung einer anderen Person zum Insolvenzverwalter kann dagegen zu
Verzögerungen führen, was in Anbetracht der häufig hohen Komplexität der Verfahren und der teils auch hohen
kriminellen Energie der Betreiber ins Gewicht fällt. 
Im Sinne der Rechtssicherheit soll daher klargestellt werden, dass die für die Bestellung zum Insolvenzverwalter 
erforderliche Unabhängigkeit einer Person nicht schon dadurch ausgeschlossen wird, dass diese Person vorher als 
Abwickler über das schuldnerische Unternehmen tätig war und den Insolvenzantrag gestellt hat. Trotz seiner
Befugnisse als Abwickler, die denen eines Geschäftsführers des abwicklungspflichten Unternehmens entsprechen, 
ist der Abwickler gerade kein Organ dieses Unternehmens, sondern wird von der Bundesanstalt eingesetzt und 
überwacht.
Die neue Regelung soll zu einer erheblichen Beschleunigung, Vereinfachung und Kostensenkung führen.
Aufgrund seiner Tätigkeit als Abwickler sind ihm die Verhältnisse des Unternehmens sowie die Umstände, die zur 
Insolvenz geführt haben, bekannt. Durch die Nutzung seiner wertvollen Vorarbeiten können bei Bestellung des 
Abwicklers zum Insolvenzverwalter Synergieeffekte erreicht werden. 
Zu Nummer 2 
Die Änderung dient der Anwendbarkeit der neuen Befugnisse aus § 19 ZAG (siehe Artikel 16 Nummer 3) auch 
auf die Inhaber bedeutender Beteiligungen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Beschäftigten, analog zu § 44b 
KWG. 
Zu Nummer 3 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Auskunftspflicht ehemaliger Organmitglieder und Beschäftigter aus einem beaufsichtigten Unternehmen, 
inkl. Auslagerungsunternehmen, wird aufgenommen, um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu
ermöglichen. 
Die Bundesanstalt benötigt die vorgenannten Kompetenzen, um auch in dem beaufsichtigten
Zahlungsdienstesektor mit einer wirksamen Sachverhaltsaufklärung der Bildung rechtswidriger Strukturen entgegenzuwirken und 
Beeinträchtigungen des Zahlungsverkehrs vorzubauen. 
Die Maßnahmen werden von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sein (§ 9). 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die begriffliche Änderung in Satz 4 dient der Anpassung an die durch die Einfügung des neuen Satz 5 erweiterten 
Ermittlungsbefugnisse. 
Mit dem neuen Satz 5 werden erweiterte Betretungs- und Besichtigungsrechte eingeräumt, um die rechtlichen 
Möglichkeiten der Bundesanstalt den Veränderungen der modernen Arbeitswelt anzugleichen. Räume, die auch 
als Wohnung dienen, dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten und 
besichtigt werden. Die Bundesanstalt benötigt die vorgenannten Kompetenzen, um auch in dem beaufsichtigten 
Zahlungsdienstesektor mit einer wirksamen Sachverhaltsaufklärung der Bildung rechtswidriger Strukturen
entgegenzuwirken und Beeinträchtigungen des Zahlungsverkehrs vorzubauen. Die Maßnahmen werden von Gesetzes 
wegen sofort vollziehbar sein (§ 9). 
Bei der Änderung in dem neuen Satz 6 handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Satz 5. Auch 
die dort genannten Maßnahmen sind zukünftig zu dulden. 
Zu Buchstabe b 
Die neuen Regelungen räumen der Bundesanstalt das Recht ein, im Zuge ihrer
zahlungsdiensteaufsichtsrechtlichen Ermittlungen Geschäftsräume, Wohnungen und Nebengelasse zu durchsuchen; das Durchsuchungsrecht 
schließt externe Datenräume ein.  
Nach geltender Rechtslage ist die Bundesanstalt bei Auskunfts- und Vorlageersuchen wie auch bei Prüfungen auf 
die Mitwirkung der Unternehmen bzw. betroffenen Personen angewiesen. In den Fällen, in denen der
Bundesanstalt bewusst Unterlagen oder Informationen vorenthalten werden, hat sie bisher keine Handhabe. Insbesondere 
ist sie darauf angewiesen, dass Unterlagen durch die Unternehmen vollständig vorgelegt werden. Eine
Überprüfung der Vollständigkeit ist jedoch nicht möglich. Eine offene Weigerung zur Mitarbeit/Duldung der Maßnahmen 
oder eine Verschleierungs- und Verzögerungstaktik verhindern die Sachverhaltsaufklärung und geben den
Betroffenen die Möglichkeit, relevante Unterlagen zu vernichten oder zu manipulieren. Zwar kann die Bundesanstalt 
Zwangsmittel androhen und vollstrecken, dies führt jedoch nicht unmittelbar zu der gewünschten
Sachverhaltsaufklärung. Erst wenn eine Ersatzvornahme oder ein Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, 
kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung 
selbst vornehmen. Eine Sachverhaltsaufklärung ist dann jedoch nur erschwert herbeizuführen.
Die Bundesanstalt benötigt die vorgenannten Kompetenzen, um auch in dem beaufsichtigten
Zahlungsdienstesektor mit einer wirksamen Sachverhaltsaufklärung der Bildung rechtswidriger Strukturen entgegenzuwirken und 
Beeinträchtigungen des Zahlungsverkehrs vorzubauen. 
Die Maßnahmen werden von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sein (§ 9). 
Zu Nummer 4 
Die Änderung dient der Anwendbarkeit der neuen Befugnisse aus § 19 ZAG auch auf Institute im Sinne des § 39 
Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. 
Zu Nummer 5 
Mit der Erweiterung des Bußgeldtatbestandes werden Verstöße gegen die in § 19 neu eigefügten
Duldungspflichten wie in vergleichbaren Fällen bußgeldrechtlich bewehrt. 
Zu Artikel 17 (Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Das Inhaltsverzeichnis wird im Hinblick auf die nachfolgenden Änderungen des WpIG ergänzt. Die Vorschriften 
für Zulassung, Beaufsichtigung und Sanktionierung von Datenbereitstellungsdiensten werden aus dem KWG
entfernt und in das WpIG eingefügt. Dabei werden zugleich Anpassungen der nationalen Vorschriften an die
zwischenzeitlich erfolgten einschlägigen Änderungen der MiFIR und den Erlass einschlägiger delegierter Rechtsakte 
und Durchführungsrechtsakte vorgenommen. 
Zu Nummer 2 
Datenbereitstellungsdienste werden in den Anwendungsbereich des WpIG aufgenommen (und zugleich aus dem 
Anwendungsbereich des KWG entfernt, siehe Artikel 1). 
Zu Nummer 3 
Der im WpIG nun verwendete Begriff des Datenbereitstellungdienstes wird definiert. 
Zu Nummer 4 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Auskunftspflicht ehemaliger Organmitglieder und Beschäftigter aus einem beaufsichtigten Unternehmen, 
inkl. Auslagerungsunternehmen, wird aufgenommen, um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu
ermöglichen. 
Zu Doppelbuchstabe bb 
Die begriffliche Änderung dient der Anpassung an die durch die Einfügung des neuen Absatz 8 durch Artikel 17 
Nummer 4 Buchstabe c erweiterten Ermittlungsbefugnisse. 
Zu Buchstabe b 
Die Auskunftspflicht ehemaliger Organmitglieder und Beschäftigter aus einem in Satz 1 genannten Unternehmen 
wird aufgenommen, um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen. 
Zu Buchstabe c 
Die neuen Regelungen räumen der Bundesanstalt das Recht ein, im Zuge ihrer finanzmarktaufsichtsrechtlichen 
Ermittlungen Geschäftsräume, Wohnungen und Nebengelasse zu durchsuchen; das Durchsuchungsrecht schließt 
externe Datenräume ein.  
Nach geltender Rechtslage ist die Bundesanstalt bei Auskunfts- und Vorlageersuchen wie auch bei Prüfungen auf 
die Mitwirkung der Unternehmen bzw. betroffenen Personen angewiesen. In den Fällen, in denen der
Bundesanstalt bewusst Unterlagen oder Informationen vorenthalten werden, hat sie bisher keine Handhabe. Insbesondere 
ist sie darauf angewiesen, dass Unterlagen durch die Unternehmen vollständig vorgelegt werden. Eine
Überprüfung der Vollständigkeit ist jedoch nicht möglich. Eine offene Weigerung zur Mitarbeit/Duldung der Maßnahmen
oder eine Verschleierungs- und Verzögerungstaktik verhindern die Sachverhaltsaufklärung und geben den
Betroffenen die Möglichkeit, relevante Unterlagen zu vernichten oder zu manipulieren. Zwar kann die Bundesanstalt 
Zwangsmittel androhen und vollstrecken, dies führt jedoch nicht unmittelbar zu der gewünschten
Sachverhaltsaufklärung. Erst wenn eine Ersatzvornahme oder ein Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, 
kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung 
selbst vornehmen. Eine Sachverhaltsaufklärung ist dann jedoch nur erschwert herbeizuführen. 
Die Bundesanstalt benötigt die vorgenannten Kompetenzen, um mit einer wirksamen Sachverhaltsaufklärung der 
Bildung gesetzeswidriger Strukturen im Finanzsektor gegenzusteuern und der Gefährdung großer
Vermögenswerte vorzubeugen. 
Zu Nummer 5 
Die neuen Ermittlungskompetenzen, die der Bundesanstalt in § 5 eingeräumt werden sollen, bedürfen für ihre 
Wirksamkeit in der Praxis einer von Gesetzes wegen bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit. Folgerichtig ist der 
entsprechende Katalog in § 6 entsprechend auszudehnen. 
Zu Nummer 6 
Zu Buchstabe a 
Durch die Änderung in der Nummer 3 wird die Anzeigepflicht der Informationen zum geschlechtsspezifischen 
Lohngefälle in § 65 Absatz 2 Nummer 2 gestrichen und in den neuen Absatz 4 überführt, da diese Anzeige gemäß 
den „EBA Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und 
der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU“ (EBA/GL/2022/06) 
nur dreijährlich abzugeben ist. Da Große Wertpapierinstitute aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 
2019/2034 Vergütungsmeldungen nach den Vorgaben der CRD zu melden haben, wird für die
Einreichungsmodalitäten auf die entsprechend anzuwendende Regelung für CRR-Kreditinstitute nach der Anzeigenverordnung – 
derzeit § 9a Absatz 1 und 5 – verwiesen. 
Durch die Änderung in der Nummer 4 wird für die Einreichungsmodalitäten der Anzeige auf die entsprechend 
anzuwendende Regelung für CRR-Kreditinstitute nach der Anzeigenverordnung – derzeit Absatz 2 und 5 –
verwiesen. Hintergrund ist, dass Große Wertpapierinstitute aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 
2019/2034 Vergütungsmeldungen nach den Vorgaben der CRD zu melden haben. 
Zu Buchstabe b 
Zu Absatz 3 der Vorschrift 
Durch das neue Anzeigeerfordernis des § 65 Absatz 3 werden die Großen Wertpapierinstitute, die über einen 
Beschluss zur Anhebung des Höchstwerts der variablen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 KWG verfügen 
(sog. Bonus-Cap-Erhöhung), verpflichtet, zweijährlich der BaFin und der Deutschen Bundesbank die
Informationen anzuzeigen, die für einen Vergleich der Institutspraktiken nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 
2 Spiegelstrich 5 CRD in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erforderlich sind. Auf 
Basis dieser Informationen sollen die Aufsichtsbehörden und die EBA die Methoden der Institute vergleichen. 
Die Anzeige beruht auf den „EBA Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des
geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 
2013/36/EU“ (EBA/GL/2022/06). Eine erstmalige Anzeige auf Basis der neuen Leitlinien erfolgte 2023 zum 
Meldestichtag 31. Dezember 2022, die erneute Anzeige ist 2025 zum Meldestichtag 31. Dezember 2024
vorgesehen.  
Da Große Wertpapierinstitute aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034
Vergütungsmeldungen nach den Vorgaben der CRD zu melden haben, wird für die Einreichungsmodalitäten auf die entsprechend 
anzuwendende Regelung für CRR-Kreditinstitute nach der Anzeigenverordnung – derzeit § 9a Absatz 3 und 5 – 
verwiesen. 
Zu Absatz 4 der Vorschrift 
Zu Nummer 1 der Vorschrift 
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 CRD in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 haben die 
Aufsichtsbehörden Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle von den Großen Wertpapierinstituten
zu erheben. Die „EBA Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen
Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU“ 
(EBA/GL/2022/06) sehen für die Informationen über das geschlechtsspezifische Lohngefälle in Instituten eine 
eigenständige Meldung im Dreijahresrhythmus vor, so dass die Anzeigepflicht aus den jährlichen Anzeigen des 
§ 65 Absatz 2 Nummer 2 herausgenommen und in den neuen Absatz 4 Nummer 1 verlagert wird. Eine erstmalige 
Anzeige auf Basis dieser Leitlinien erfolgt 2024 zum Meldestichtag 31. Dezember 2023; die erneute Anzeige ist 
2027 zum Meldestichtag 31. Dezember 2026 vorgesehen. 
Da Große Wertpapierinstitute aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034
Vergütungsmeldungen nach den Vorgaben der CRD zu melden haben, wird für die Einreichungsmodalitäten auf die entsprechend 
anzuwendende Regelung für CRR-Kreditinstitute nach der Anzeigenverordnung – derzeit § 9a Absatz 4 und 5 – 
verwiesen. 
Zu Nummer 2 der Vorschrift 
Gemäß Artikel 91 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 75 Absatz 1 CRD in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 
der Richtlinie (EU) 2019/2034 haben die Aufsichtsbehörden Informationen zur Diversität in Großen
Wertpapierinstituten zu erheben, um sie zu vergleichen und der EBA zur Verfügung zu stellen. Die EBA hat hierzu die 
„Leitlinien zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, einschließlich Diversitätsstrategien und 
des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034“ 
(EBA/GL/2023/08) veröffentlicht, welche eine eigenständige Meldung im Dreijahresrhythmus vorsehen. Die 
Vorgaben der EBA/GL/2023/08 werden durch das neue Anzeigeerfordernis für Große Wertpapierinstitute
umgesetzt. Die Anzeige erfolgt erstmalig 2025 zum Meldestichtag 31. Dezember 2024. 
Da Große Wertpapierinstitute aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034
Vergütungsmeldungen nach den Vorgaben der CRD zu melden haben, wird für die Einreichungsmodalitäten auf die entsprechend 
anzuwendende Regelung für CRR-Kreditinstitute nach der Anzeigenverordnung – geregelt im neu eingefügten 
§ 9b – verwiesen. 
Zu Nummer 7 
Zu Absatz 3 der Vorschrift 
Durch die Neufassung des Absatzes 3 wird klargestellt, dass für die Mittleren Wertpapierinstitute eigene
Anzeigepflichten nach der Richtlinie (EU) 2019/2034 bezüglich der Informationen zur Vergütung bestehen. 
Der neue Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 enthält das Anzeigeerfordernis der Mittleren Wertpapierinstitute hinsichtlich 
der Informationen zum Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 
(EU) 2019/2034. Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ermächtigt ferner die EBA, hierzu Leitlinien zu
erlassen. Der Anzeige liegen daher die 2022 neugefassten „EBA Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken 
und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034“ (EBA/GL/2022/07)
zugrunde. Betroffen von der Anzeige nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sind alle Mittleren Wertpapierinstitute mit 
Sitz in Deutschland, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der
letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen, sowie weitere Mittlere
Wertpapierinstitute, die von der BaFin oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert werden. Mittlere
Wertpapierinstitute, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier
vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen, müssen bei der Ausgestaltung ihrer
Vergütungssysteme die erweiterten Anforderungen gemäß § 8 Absatz 3 bis 6 und § 9 Absatz 2 der
Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung beachten. Der Erhalt von Informationen zum Vergleich der Vergütungstrends und -
praktiken ist bei diesen Instituten daher von besonderem Interesse. Durch eine generelle Anzeigepflicht für diese 
Wertpapierinstitute soll zudem die in den EBA-Leitlinien geforderte Marktabdeckung von mindestens 50 % der 
gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte aller Mittleren Wertpapierinstitute in Deutschland 
sichergestellt werden. 
Der neue Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 enthält das Anzeigeerfordernis der Mittleren Wertpapierinstitute über die 
Informationen zu den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeitern mit 
jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro (Einkommensmillionäre) gemäß
Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie
(EU) 2019/2034 ermächtigt ferner die EBA, hierzu Leitlinien zu erlassen. Der Anzeige liegen daher die
neugefassten „EBA Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der
Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034“ (EBA/GL/2022/08) zugrunde. 
Zu Absatz 4 der Vorschrift 
Die neue Absatz 4 Nummer 1 enthält das Anzeigeerfordernis der Mittleren Wertpapierinstitute über
Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, welche die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 34 Absatz 1 der 
Richtlinie (EU) 2019/2034 von den Mittleren Wertpapierinstituten zu erheben haben. Die EBA ist ermächtigt, 
hierzu Leitlinien zu erlassen. Die neugefassten „EBA Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und 
des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034“ (EBA/GL/2022/07) sehen für 
die Informationen über das geschlechtsspezifische Lohngefälle in Instituten eine eigenständige Meldung im
Dreijahresrhythmus vor. 
Betroffen von der Anzeige nach Absatz 4 sind alle Mittleren Wertpapierinstitute mit Sitz in Deutschland, deren 
bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen 
Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen, sowie weitere Mittlere Wertpapierinstitute, die von der 
BaFin oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert werden. Nach den EBA Leitlinien sind dabei nur
Mittlere Wertpapierinstitute einzubeziehen, die mindestens 50 Mitarbeiter (inklusive Geschäftsleitern) aufweisen. Die 
generelle Anzeigepflicht für Mittlere Wertpapierinstitute, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, 
gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro
betragen, soll sicherstellen, dass den Aufsichtsbehörden genug Informationen vorliegen, um den Umfang der von der 
EBA angeforderten Stichprobe einzuhalten. 
Die neue Absatz 4 Nummer 2 enthält das Anzeigeerfordernis der Mittleren Wertpapierinstitute über
Informationen zum Vergleich der Diversität in den Instituten. Gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und den 
2024 neu in Kraft getretenen „Leitlinien zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität,
einschließlich Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und 
der Richtlinie (EU) 2019/2034“ (EBA/GL/2023/08) haben die Aufsichtsbehörden Informationen zum Vergleich 
der Maßnahmen zur Förderung der Diversität von Mittleren Wertpapierinstituten zu erheben. Die EBA-Leitlinien 
sehen hierzu eine eigenständige Meldung im Dreijahresrhythmus vor. Die Vorgaben der EBA/GL/2023/08
werden durch das neue Anzeigeerfordernis für Mittlere Wertpapierinstitute umgesetzt. Die Anzeige erfolgt erstmals 
2025 zum Meldestichtag 31. Dezember 2024. 
Betroffen von der Anzeige nach Absatz 4 sind alle Mittleren Wertpapierinstitute mit Sitz in Deutschland, deren 
bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen 
Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen, sowie weitere Mittlere Wertpapierinstitute, die von der 
BaFin oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert werden. 
Zu Nummer 8 
Da inländische Zweigniederlassungen von Wertpapierinstituten mit Sitz im Ausland gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG 
Verpflichtete nach dem GwG sind, werden zusätzlich zu den bereits geltenden Prüfungsrechten der BaFin (vgl. 
§ 73 Absatz 5 Nummer 1 WpIG i. V. m. § 5 Absatz 4 WpIG) auch die in § 5 neu eingeführten Durchsuchungs- 
und Sicherungsrechte folgerichtig ergänzt. Da die BaFin von inländischen Zweigniederlassungen von
Wertpapierinstituten mit Sitz im Ausland keinen Jahresabschlussprüfungsbericht und insbesondere keinen GW-
Prüfungsbericht enthält, stellen die Prüfungsrechte der BaFin ein wichtiges Aufsichtsinstrument dar, das durch die
Durchsuchungs- und Sicherungsrechte komplementiert wird. 
Zu Nummer 9 
Die Vorschriften für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten werden als neues Kapitel 7b in das WpIG 
eingefügt. Sie ergänzen und konkretisieren die europarechtlichen Vorschriften des Titels IVa der MiFIR nebst 
den dazu erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Dabei erfolgen Bezugnahmen auf 
die europarechtlichen Vorschriften insbesondere in Bezug auf die Zulassung nur deklaratorisch. Die laufende 
Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleisten erfolgt nach den Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes.
Zu Nummer 10 
Die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst ohne entsprechende Zulassung bleibt weiterhin strafbar. Dies steht 
im Einklang mit Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 4 Buchstabe b MiFID. 
Zu Nummer 11 
Die Bußgeldvorschriften in § 83 Absatz 1 Nummer 2 WpIG werden erweitert, um die effektive Anwendung der 
neu geschaffenen Ermittlungsbefugnisse sicherzustellen. 
Die neue Nummer 2a dient der Sanktionierung von Verstößen im Rahmen von Zulassungsanträgen. 
Zu Artikel 18 (Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung) 
Zu Nummer 1 
Zu Buchstabe a 
Die Inhaltsübersicht wird angepasst und um den neuen § 9a ergänzt. 
Zu Buchstabe b 
Die Inhaltsübersicht wird angepasst und die Angabe zu § 14 wird neu gefasst. 
Zu Nummer 2 
Zu § 9a (Anzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes) 
§ 9a regelt die näheren Bestimmungen zur Anzeige der Vergütung in Mittleren Wertpapierinstituten nach § 66 
Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes. Die Regelungen ergeben sich aus den Leitlinien der EBA,
namentlich die „Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles 
gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034“ (EBA/GL/2022/07), die „Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf 
Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034“ 
(EBA/GL/2022/08) und die „Leitlinien zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität,
einschließlich Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und 
der Richtlinie (EU) 2019/2034“ (EBA/GL/2023/08). 
Zu Absatz 1 der Vorschrift 
§ 9a Absatz 1 enthält das Anzeigeerfordernis der Mittleren Wertpapierinstitute über die Informationen zum
Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Mittlere 
Wertpapierinstitute, die keiner Wertpapierinstitutsgruppe angehören, geben die Anzeige auf Einzelbasis ab. In 
Wertpapierinstitutsgruppen ist die Anzeige vom obersten Mutterunternehmen, d. h. von dem EU-
Mutterwertpapierinstitut, der EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder der gemischten EU-
Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf zusammengefasster Basis einzureichen. Die anzeigepflichtigen Wertpapierinstitute der Gruppe müssen 
in diesem Fall keine separate Einzelanzeige mehr abgeben. 
Gemäß den „EBA Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen
Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034“ (EBA/GL/2022/07) sind die Anzeigen bis zum 15. Juni nach dem 
Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr einzureichen. Für die Anzeige 
sind die genannten Formulare (R 01.01, R 02.01, R 02.02 und R 05.01) nach den Anlagen 11 bis 14 einzureichen. 
Zu Absatz 2 der Vorschrift 
Für die Anzeige nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 WpIG in Verbindung mit § 9a Absatz 2 sind die genannten
Formulare (R 04.01.a, R 04.01.b, R 04.01.c) nach den Anlagen 15 bis 17 einzureichen. Für den Fall, dass ein Mittleres 
Wertpapierinstitut keinen Einkommensmillionär aufweist, besteht kein Erfordernis zur Einreichung einer
Fehlanzeige. Mittlere Wertpapierinstitute, die keiner Wertpapierinstitutsgruppe angehören, geben die Anzeige auf
Einzelbasis ab. In Wertpapierinstitutsgruppen ist die Anzeige vom obersten Mutterunternehmen, d. h. von dem EU-
Mutterwertpapierinstitut, der EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder der gemischten EU-
Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf zusammengefasster Basis einzureichen. Die anzeigepflichtigen Wertpapierinstitute der 
Gruppe müssen in diesem Fall keine separate Einzelanzeige mehr abgeben. Auch in Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen nach § 10a KWG ist die Anzeige nur vom obersten
Mutterunternehmen im EWR abzugeben. In diesen Fällen ist jedoch zu beachten, dass es für die Anzeige der
Einkommensmillionäre je eigene Meldeformulare für die der CRD und die der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegenden 
Unternehmen gibt. Es müssen folglich sowohl die Formulare gemäß § 9a Absatz 2 für alle dort benannten
gruppenangehörigen Unternehmen als auch die Formulare R 04.01a, R 04.01.b und R 04.01.c für die der Richtlinie 
(EU) 2019/2034 unterliegenden Unternehmen von dem obersten EU-Mutterunternehmen befüllt und eingereicht 
werden. 
Mittlere Wertpapierinstitute, deren EU-Mutterwertpapierinstitut, EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder 
gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem anderen Staat im Europäischen Wirtschaftsraum
ansässig ist, müssen die Anzeige nicht abgeben. Die Abgabe der Anzeige hat bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem 
bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erfolgen. 
Zu Absatz 3 der Vorschrift 
§ 9a Absatz 3 regelt, dass für die Anzeige des neu gefassten § 66 Absatz 4 Nummer 1 WpIG die Formulare 
„R 06.01.a“ und „R 06.01.b“ nach den Anlagen 18 und 19 zu verwenden sind. Die Informationen zum
geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31.
Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres einzureichen. Die Anzeige ist nur von Mittleren
Wertpapierinstituten abzugeben, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen. Hierbei sind die Mitglieder der
Geschäftsleitung bei der Anzahl mitzuzählen, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind nicht zu
berücksichtigen. Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene. 
In Wertpapierinstitutsgruppen gilt Folgendes: Wenn das Mutterunternehmen kein Mittleres Wertpapierinstitut ist, 
hat nur das gruppenangehörige Mittlere Wertpapierinstitut mit der höchsten Anzahl an Mitarbeitern zum
Meldestichtag, gemessen als Vollzeitäquivalent, die Anzeige abzugeben. Handelt es sich bei dem Mutterunternehmen 
hingegen um ein Mittleres Wertpapierinstitut, hat es die Anzeige selbst abzugeben, unabhängig von der Anzahl 
der Mitarbeiter. 
Zu Absatz 4 der Vorschrift 
§ 9a Absatz 4 regelt, dass für die Anzeige des neuen § 66 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes die 
Formulare „R 13.00.a“, „R 13.00.b“, „R 14.00“, „R 15.00“, „R 16.00“, „R 17.00“, „R 18.00“, „R 19.00“, „R 
20.00“, „R 21.00“, „R 22.01“, „R 22.02“, „R 22.03“ und „R 23.00“ nach den Anlagen 20 bis 33 zu verwenden 
sind. Die Informationen zur Diversität sind dreijährlich bis zum 30. April nach dem Stand zu dem bis zum 31. 
Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres einzureichen. Die Anzeige ist nur von Mittleren
Wertpapierinstituten abzugeben, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt 
der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen, oder die von der
Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden. Bei der Auswahl der Institute für die
Datenerhebung werden die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank die jeweils von der EBA mitgeteilten
Kriterien zugrunde legen. 
Zu Absatz 5 der Vorschrift 
§ 9a Absatz 5 Satz 1 und 2 regeln im Einklang mit § 1 Absatz 2, dass die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4 im 
papierlosen elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen sind. Die zu verwendenden 
Datenformate und der Einreichungsweg werden dafür von der Deutschen Bundesbank auf deren Internetseite 
veröffentlicht. Darüber hinaus werden in den Sätzen 3 bis 7 weitere Vorgaben zur Befüllung der Formulare
geregelt. Satz 7 regelt, welche Vergütungen gemäß den Vorgaben der Absätze 3 und 4 bei der Anzeige nicht zu
berücksichtigen sind; nämlich reguläre Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung,
garantierte variable Vergütungen und Abfindungen. 
Zu Nummer 3 
Die Änderungen korrigieren die veralteten Verweise auf § 67 Absatz 2 Satz 2 WpIG und ersetzen ihn durch
Verweise auf die aktuell gültige Vorschrift des § 67 Absatz 3 WpIG. 
Zu Nummer 4 
Die in § 9a der WpI-AnzV zukünftig vorgesehenen Formulare werden der Verordnung als Anhang beigefügt.
Zu Artikel 19 (Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Bei den Änderungen in den Nummern 2 und 3 handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung der 
neuen Nummer 4. 
§ 7 Absatz 1 sieht vor, dass ein Kreditkäufer mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht selber Kreditdienstleister 
ist, nur in Fällen, wo der notleidende Kreditvertrag mit einer natürlichen Person oder einem KMU geschlossen 
wurde, einen Kreditdienstleister beauftragen muss. § 10 Absatz 1 stellt aber dennoch jedes Erbringen einer
Kreditdienstleistung unter Erlaubnisvorbehalt, so dass ein Kreditkäufer auch in diesen Fällen nicht ohne Erlaubnis 
tätig werden darf. Daher ist mit der neuen Nummer 4 zur Umsetzung der gesetzgeberischen Intention eine
Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Fälle vorzusehen, in denen ein Kreditkäufer mit Sitz in einem Vertragsstaat 
oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen Kreditdienstleistungen für einen notleidenden Kreditvertrag erbringt, 
der nicht mit einer natürlichen Person oder einem KMU geschlossen wurde. 
Zu Nummer 2 
Es handelt sich um eine Vorgabe des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Kreditzweitmarktrichtlinie an die
Geschäftsorganisation eines Kreditdienstleistungsinstituts, die hier zur Klarstellung zu ergänzen ist. 
Zu Nummer 3 
Die Änderung ist eine Folgeänderungen zu der begrifflichen Änderung in § 44 Absatz 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes durch Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe c 
Doppelbuchstabe bb. § 25 Absatz 5 Satz 2 des Kreditzweitmarktgesetzes erklärt § 44 des Kreditwesengesetzes 
für entsprechend anwendbar, daher sind die Begrifflichkeiten hier ebenfalls anzupassen. 
Zu Nummer 4 
Zu Buchstabe a 
Mit der begrifflichen Änderung in § 31 Absatz 2 Satz 2 des Kreditzweitmarktgesetzes werden die durch die
Einfügung des neuen Satz 3 erweiterten Befugnisse berücksichtigt und eine begriffliche Übereinstimmung mit § 25 
des Kreditzweitmarktgesetzes und § 44 des Kreditwesengesetzes hergestellt. 
Bei dem neuen Satz 3 handelt es sich um eine Ausdehnung der Befugnisse der Bundesanstalt, die geeignet,
erforderlich und angemessen ist, um ihre finanzmarktaufsichtsrechtlichen Ermittlungen durchführen zu können.
Entsprechend zu den Befugnissen in anderen finanzmarktrechtlichen Aufsichtsgesetzen werden der Bundesanstalt 
auch im Anwendungsbereich des Kreditzweitmarktgesetzes erweiterte Betretungs- und Besichtigungsrechte
eingeräumt, um die rechtlichen Möglichkeiten der Bundesanstalt den Veränderungen der modernen Arbeitswelt
anzugleichen. Räume, die auch als Wohnung dienen, dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit betreten und besichtigt werden. 
Die Erweiterung der Duldungspflicht des neuen Satz 4 stellt eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Satz 3 
dar. 
Zu Buchstabe b 
Durch Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe d werden neue Absätze 5 und 6 in § 44 des Kreditwesengesetzes
eingefügt. Diese sollen im Geltungsbereich des Kreditzweitmarktgesetzes ebenso entsprechend zur Anwendung
kommen, wie der durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz eingefügt § 44 Absatz 5a des Kreditwesengesetzes. Des 
Weiteren wird die geänderte Nummerierung der bisherigen Absätze 5 und 5a durch Artikel 1 Nummer 52 
Buchstabe e berücksichtigt. 
Die entsprechend anwendbaren, neuen Regelungen des § 44 Absatz 5 und 6 des Kreditwesengesetzes räumen der 
Bundesanstalt das Recht ein, im Zuge ihrer finanzmarktaufsichtsrechtlichen Ermittlungen Geschäftsräume,
Nebengelasse und Wohnungen zu durchsuchen; das Durchsuchungsrecht schließt externe Datenräume ein.  
Nach geltender Rechtslage ist die Bundesanstalt bei Auskunfts- und Vorlageersuchen wie auch bei Prüfungen auf 
die Mitwirkung der Unternehmen bzw. betroffenen Personen angewiesen. In den Fällen, in denen der
Bundesanstalt bewusst Unterlagen oder Informationen vorenthalten werden, hat sie bisher keine Handhabe. Insbesondere
ist sie darauf angewiesen, dass Unterlagen durch die Unternehmen vollständig vorgelegt werden. Eine
Überprüfung der Vollständigkeit ist jedoch nicht möglich. Eine offene Weigerung der Mitarbeit bzw. der Duldung der 
Maßnahmen oder eine Verschleierungs- und Verzögerungstaktik verhindern die Sachverhaltsaufklärung und
geben den Betroffenen die Möglichkeit, relevante Unterlagen zu vernichten oder zu manipulieren. Zwar kann die 
Bundesanstalt Zwangsmittel androhen und vollstrecken, dies führt jedoch nicht unmittelbar zu der gewünschten 
Sachverhaltsaufklärung. Erst wenn eine Ersatzvornahme oder ein Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder
untunlich sind, kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die 
Handlung selbst vornehmen. Eine Sachverhaltsaufklärung ist dann jedoch nur erschwert herbeizuführen.  
Die Bundesanstalt benötigt die vorgenannten Kompetenzen, um mit einer wirksamen Sachverhaltsaufklärung der 
Bildung gesetzeswidriger Strukturen im Finanzsektor gegenzusteuern und der Gefährdung großer
Vermögenswerte vorzubeugen. 
Zu Nummer 5 
Ein Einschreiten der Bundesanstalt gegen unerlaubte Geschäfte führt oftmals zur Insolvenz der betroffenen
Unternehmen. In diesem Fall muss ein Insolvenzverwalter bestellt werden.  
Dabei wird es sich im Regelfall anbieten, den zuvor von der Bundesanstalt bestellten und überwachten Abwickler 
zum Insolvenzverwalter zu bestellen, wenn dieser die allgemeinen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als
Insolvenzverwalter erfüllt. Eine Bestellung einer anderen Person zum Insolvenzverwalter kann dagegen zu
Verzögerungen führen, was in Anbetracht der häufig hohen Komplexität der Verfahren und der teils auch hohen
kriminellen Energie der Betreiber ins Gewicht fällt. 
Im Sinne der Rechtssicherheit soll daher klargestellt werden, dass die für die Bestellung zum Insolvenzverwalter 
erforderliche Unabhängigkeit einer Person nicht schon dadurch ausgeschlossen wird, dass diese Person vorher als 
Abwickler über das schuldnerische Unternehmen tätig war und den Insolvenzantrag gestellt hat. Trotz seiner
Befugnisse als Abwickler, die denen eines Geschäftsführers des abwicklungspflichten Unternehmens entsprechen, 
ist der Abwickler gerade kein Organ dieses Unternehmens, sondern wird von der Bundesanstalt eingesetzt und 
überwacht. 
Die neue Regelung soll zu einer erheblichen Beschleunigung, Vereinfachung und Kostensenkung führen.
Aufgrund seiner Tätigkeit als Abwickler sind ihm die Verhältnisse des Unternehmens sowie die Umstände, die zur 
Insolvenz geführt haben, bekannt. Durch die Nutzung seiner wertvollen Vorarbeiten können bei Bestellung des 
Abwicklers zum Insolvenzverwalter Synergieeffekte erreicht werden. 
Zu Nummer 6 
Zu Buchstabe a 
Bei der Änderung in der Nummer 21 handelt sich um die Korrektur eines Fehlverweises.  
Zu Buchstabe b 
Bei der Änderung in der Nummer 22 handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 19 
Nummer 4 Buchstabe a und die Korrektur eines Fehlverweises.  
Zu Buchstabe c 
Mit der Ergänzung der Tatbestände in der neuen Nummer 23 werden Verstöße gegen die gesetzlichen
Duldungspflichten im Rahmen der Ausübung von finanzmarktrechtlichen Ermittlungsbefugnissen wie in vergleichbaren 
Fällen anderer Aufsichtsgesetze auch im Kreditzweitmarktgesetz bußgeldrechtlich bewehrt. 
Zu Buchstabe d 
Die bisherige Nummer 23 wird zur neuen Nummer 24. Bei der Anpassung des Verweises in der neuen
Nummer 24 handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe e.  
Zu Buchstabe e 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 23 und Umnummerierung der
bisherigen Nummer 23 zur Nummer 24 in Artikel 19 Nummer 8 Buchstabe a.
Zu Artikel 20 (Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 20 Nummer 3 Buchstabe c. 
Zu Nummer 2 
Zu Buchstabe a 
Die Auskunftspflicht ehemaliger Organmitglieder und Beschäftigter aus einem beaufsichtigten Unternehmen, 
inkl. Auslagerungsunternehmen, wird aufgenommen, um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu
ermöglichen. 
Zu Buchstabe b 
Die begriffliche Änderung in Satz 2 dient der Anpassung an die durch die Einfügung des neuen Satz 3 erweiterten 
Ermittlungsbefugnisse. 
Bei dem neuen Satz 3 handelt es sich um eine Ausdehnung der Befugnisse der Bundesanstalt, die geeignet,
erforderlich und angemessen ist, um ihre finanzmarktaufsichtsrechtlichen Ermittlungen durchführen zu können. Es 
werden erweiterte Betretungs- und Besichtigungsrechte eingeräumt, um die rechtlichen Möglichkeiten der
Bundesanstalt den Veränderungen der modernen Arbeitswelt anzugleichen. Räume, die auch als Wohnung dienen, 
dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten und besichtigt werden.  
Zu Buchstabe c 
Die neuen Regelungen räumen der Bundesanstalt das Recht ein, im Zuge ihrer finanz-marktaufsichtsrechtlichen 
Ermittlungen Geschäftsräume, Nebengelasse und Wohnungen zu durchsuchen; das Durchsuchungsrecht schließt 
externe Datenräume ein.  
Nach geltender Rechtslage ist die Bundesanstalt bei Auskunfts- und Vorlageersuchen wie auch bei Prüfungen auf 
die Mitwirkung der Unternehmen bzw. betroffenen Personen angewiesen. In den Fällen, in denen der
Bundesanstalt bewusst Unterlagen oder Informationen vorenthalten werden, hat sie bisher keine Handhabe. Insbesondere 
ist sie darauf angewiesen, dass Unterlagen durch die Unternehmen vollständig vorgelegt werden. Eine
Überprüfung der Vollständigkeit ist jedoch nicht möglich. Eine offene Weigerung der Mitarbeit bzw. der Duldung der 
Maßnahmen oder eine Verschleierungs- und Verzögerungstaktik verhindern die Sachverhaltsaufklärung und
geben den Betroffenen die Möglichkeit, relevante Unterlagen zu vernichten oder zu manipulieren. Zwar kann die 
Bundesanstalt Zwangsmittel androhen und vollstrecken, dies führt jedoch nicht unmittelbar zu der gewünschten 
Sachverhaltsaufklärung. Erst wenn eine Ersatzvornahme oder ein Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder
untunlich sind, kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die 
Handlung selbst vornehmen. Eine Sachverhaltsaufklärung ist dann jedoch nur erschwert herbeizuführen.  
Die Bundesanstalt benötigt die vorgenannten Kompetenzen, um mit einer wirksamen Sachverhaltsaufklärung der 
Bildung gesetzeswidriger Strukturen im Finanzsektor gegenzusteuern und der Gefährdung großer
Vermögenswerte vorzubeugen.  
Zu Buchstabe d 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Absätze 3 und 4. Auch die dort genannten
Maßnahmen sind zukünftig zu dulden.  
Zu Nummer 3 
Zu Buchstabe a 
Zu Doppelbuchstabe aa 
Die Auskunftspflicht ehemaliger Organmitglieder und Beschäftigter aus einem beaufsichtigten Unternehmen, 
inkl. Auslagerungsunternehmen, wird aufgenommen, um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu
ermöglichen.
Zu Doppelbuchstabe bb 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe c.  
Zu Buchstabe b 
Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 dient der Klarstellung: Die Regelung ist § 44b Absatz 2 KWG nachgebildet und 
erweitert den Kreis der Prüfobjekte auf die in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen im Rahmen eines 
Inhaberkontrollverfahrens. Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 2 handelt sich um eine redaktionelle
Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe c.  
Die neuen Regelungen in den neuen Absätzen 3 und 4 schließen insbesondere das Recht der Durchsuchung von 
Geschäftsräumen, Wohnungen und Nebengelassen ein. Mit ihnen sollen die neuen Ermittlungskompetenzen, die 
der Bundesanstalt für die laufende Institutsaufsicht eingeräumt werden (§ 20), auf die Inhaber bedeutender
Beteiligungen und dort auch auf die Organmitglieder und die Beschäftigten, jeweils einschließlich Ehemaliger,
ausgedehnt werden. Die Stimmmacht in einem Institut ist maßgeblich für das Unternehmenshandeln. Die Aufsicht muss 
daher bedeutende Anteilseigner einbeziehen. 
Nach geltender Rechtslage ist die Bundesanstalt bei Auskunfts- und Vorlageersuchen wie auch bei Prüfungen auf 
die Mitwirkung der Unternehmen bzw. betroffenen Personen angewiesen. In den Fällen, in denen der
Bundesanstalt bewusst Unterlagen oder Informationen vorenthalten werden, hat sie bisher keine Handhabe. Insbesondere 
ist sie darauf angewiesen, dass Unterlagen durch die Personen und Unternehmen vollständig vorgelegt werden. 
Eine Überprüfung der Vollständigkeit ist jedoch nicht möglich. Eine offene Weigerung der Mitarbeit bzw. der 
Duldung der Maßnahmen oder eine Verschleierungs- und Verzögerungstaktik verhindern die
Sachverhaltsaufklärung und geben den Betroffenen die Möglichkeit, relevante Unterlagen zu vernichten oder zu manipulieren. Zwar 
kann die Bundesanstalt Zwangsmittel androhen und vollstrecken, dies führt jedoch nicht unmittelbar zu der
gewünschten Sachverhaltsaufklärung. Erst wenn eine Ersatzvornahme oder ein Zwangsgeld nicht zum Ziel führen 
oder untunlich sind, kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung
zwingen oder die Handlung selbst vornehmen. Eine Sachverhaltsaufklärung ist dann nur erschwert herbeizuführen.  
Die Auskunftspflicht ehemaliger Organmitglieder und Beschäftigter aus einem beaufsichtigten Unternehmen, 
inkl. Auslagerungsunternehmen, wird aufgenommen, um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu
ermöglichen.  
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der neuen Absätze 3 und 4. 
Zu Buchstabe d 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Absätze 3 und 4. Inhaber der qualifizierten 
Beteiligung haben eine vollziehbare Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 zu erfüllen.  
Zu Buchstabe e 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der neuen Absätze 3 und 4.  
Zu Nummer 4 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe c.  
Zu Nummer 5 
Die Bußgeldvorschriften werden erweitert, um die effektive Anwendung der bereits bestehenden
Anordnungssowie der neu geschaffenen Ermittlungsbefugnisse sicherzustellen. Die Regelung entspricht der des § 56 Absatz 2 
Nummer 15 bis 17 des Kreditwesengesetzes.
Zu Artikel 21 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches) 
Zu Nummer 1 
Zu Buchstabe a 
Da in Artikel 21 Nummer 2 die Überschrift des § 14 geändert wird, ist die Angabe im Inhaltsverzeichnis
entsprechend anzupassen. 
Zu Buchstabe b 
Da in Artikel 21 Nummer 5 die Überschrift des § 87 geändert wird, ist die Angabe im Inhaltsverzeichnis
entsprechend anzupassen. 
Zu Nummer 2 
Die neuen Regelungen räumen der Bundesanstalt das Recht ein, im Zuge ihrer finanzmarktaufsichtsrechtlichen 
Ermittlungen Geschäftsräume, Wohnungen und Nebengelasse zu durchsuchen; das Durchsuchungsrecht schließt 
externe Datenräume ein.  
Nach geltender Rechtslage ist die Bundesanstalt bei Auskunfts- und Vorlageersuchen wie auch bei Prüfungen auf 
die Mitwirkung der Unternehmen bzw. betroffenen Personen angewiesen. In den Fällen, in denen der
Bundesanstalt bewusst Unterlagen oder Informationen vorenthalten werden, hat sie bisher keine Handhabe. Insbesondere 
ist sie darauf angewiesen, dass Unterlagen durch die Unternehmen vollständig vorgelegt werden. Eine
Überprüfung der Vollständigkeit ist jedoch nicht möglich. Eine offene Weigerung zur Mitarbeit/Duldung der Maßnahmen 
oder eine Verschleierungs- und Verzögerungstaktik verhindern die Sachverhaltsaufklärung und geben den
Betroffenen die Möglichkeit, relevante Unterlagen zu vernichten oder zu manipulieren. Zwar kann die Bundesanstalt 
Zwangsmittel androhen und vollstrecken, dies führt jedoch nicht unmittelbar zu der gewünschten
Sachverhaltsaufklärung. Erst wenn eine Ersatzvornahme oder ein Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, 
kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung 
selbst vornehmen. Eine Sachverhaltsaufklärung ist dann jedoch nicht, nicht mehr oder nur erschwert
herbeizuführen.  
Des Weiteren werden erweiterte Betretungs- und Besichtigungsrechte eingeräumt, um die rechtlichen
Möglichkeiten der Bundesanstalt den Veränderungen der modernen Arbeitswelt anzugleichen. Räume, die auch als
Wohnung dienen, dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten und besichtigt 
werden. Die Auskunftspflicht ehemaliger Organmitglieder und Beschäftigter aus einem beaufsichtigten
Unternehmen, inkl. Auslagerungsunternehmen, wird aufgenommen, um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu 
ermöglichen. 
Die Bundesanstalt benötigt die vorgenannten Kompetenzen, um auch in dem beaufsichtigten Investmentsektor 
mit einer wirksamen Sachverhaltsaufklärung der Bildung rechtswidriger Strukturen vorzubeugen und größere 
Schäden von den Investoren abzuwenden. 
Zu Nummer 3 
Ein Einschreiten der Bundesanstalt gegen unerlaubte Geschäfte führt oftmals zur Insolvenz der betroffenen
Unternehmen. In diesem Fall muss ein Insolvenzverwalter bestellt werden.  
Dabei wird es sich im Regelfall anbieten, den zuvor von der Bundesanstalt bestellten und überwachten Abwickler 
zum Insolvenzverwalter zu bestellen, wenn dieser die allgemeinen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als
Insolvenzverwalter erfüllt. Eine Bestellung einer anderen Person zum Insolvenzverwalter kann dagegen zu
Verzögerungen führen, was in Anbetracht der häufig hohen Komplexität der Verfahren und der teils auch hohen
kriminellen Energie der Betreiber ins Gewicht fällt. 
Im Sinne der Rechtssicherheit soll daher klargestellt werden, dass die für die Bestellung zum Insolvenzverwalter 
erforderliche Unabhängigkeit einer Person nicht schon dadurch ausgeschlossen wird, dass diese Person vorher als 
Abwickler über das schuldnerische Unternehmen tätig war und den Insolvenzantrag gestellt hat. Trotz seiner
Befugnisse als Abwickler, die denen eines Geschäftsführers des abwicklungspflichten Unternehmens entsprechen, 
ist der Abwickler gerade kein Organ dieses Unternehmens, sondern wird von der Bundesanstalt eingesetzt und 
überwacht.
Die neue Regelung soll zu einer erheblichen Beschleunigung, Vereinfachung und Kostensenkung führen.
Aufgrund seiner Tätigkeit als Abwickler sind ihm die Verhältnisse des Unternehmens sowie die Umstände, die zur 
Insolvenz geführt haben, bekannt. Durch die Nutzung seiner wertvollen Vorarbeiten können bei Bestellung des 
Abwicklers zum Insolvenzverwalter Synergieeffekte erreicht werden. 
Zu Nummer 4 
Es handelt sich um eine gesetzgeberische Klarstellung. 
Zu Nummer 5 
Der bisherige Wortlaut von § 87 wird zu Absatz 1 und bleibt bis auf eine redaktionelle Korrektur, die die bisher 
nicht berücksichtigte Einfügung von Absatz 7b in § 68 KAGB nachvollzieht, unverändert. 
Die Ergänzung des neuen Absatz 2 führt die jährliche Prüfung solcher Verwahrstellen ein, die ausschließlich 
Spezial-AIF verwahren und für deren Anteile oder Aktien sie das Kryptowertpapierregister führen. Diese
Verwahrstellen unterliegen bislang keiner jährlichen Prüfung.  
Nur in Bezug auf die Kryptowertpapierregisterführung sollen nun die Spezial-AIF-Verwahrstellen einer
jährlichen Prüfung unterzogen werden. Von dieser jährlichen Prüfungspflicht sind die darüber hinaus gehenden
Aufgaben der Verwahrstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch nicht erfasst. 
Zu Nummer 6 
Die Bußgeldvorschriften werden erweitert, um die effektive Anwendung der neu geschaffenen
Ermittlungsbefugnisse sicherzustellen. 
Zu Artikel 22 (Änderung des Pfandbriefgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a 
Doppelbuchstabe aa. 
Zu Nummer 2 
Zu Buchstabe a 
Die Pflicht der Pfandbriefbanken, halbjährlich ihre gesamten elektronisch vorliegenden
Deckungsregistereintragungen in elektronischer Form (auf einmal beschreibbarem Datenträger, vgl. § 15 Absatz 2 DeckRegV de lege 
lata) bei der Bundesanstalt einzureichen, ist als reine Verwahrfunktion für den Fall der Zerstörung oder
Beschädigung des Deckungsregisters im Rechtssinne bei der Pfandbriefbank (z. B. aufgrund Naturkatastrophen, Krieg) 
vorgesehen. 
Eine solche Verwahrung wird weder europarechtlich vorgeschrieben, noch ist bekannt, dass andere europäische 
Aufsichtsbehörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen. 
Die Form der zu übermittelnden Aufzeichnung, deren Unveränderlichkeit dem Interesse geschuldet ist, dem zur 
Übereinstimmungsbestätigung mit dem Deckungsregister im Rechtssinne aufgeforderten Treuhänder einen
hierfür geeigneten Bezugsgegenstand zu verschaffen, begegnet zunehmend technischen (Einmalwechseldatenträger 
wie CD/DVD nehmen sich zunehmend anachronistisch im geschäftlichen Informationsaustausch an) und
datensicherheitsbezogenen Bedenken (über den Wechseldatenträger können Daten der Pfandbriefbank ohne technische 
Protokollierung abfließen). Alternative Einreichungsformen stoßen ebenfalls bereits heute in Einzelfällen an
technische Grenzen (Online-Einreichung würde bei den Aufzeichnungen einzelner Pfandbriefbanken die
Größenbeschränkungen der von der Bundesanstalt angebotenen MVP-Plattform übersteigen), würden entsprechenden
Aufbau von Speicherungskapazitäten durch die Bundesanstalt bedingen und zudem die Verantwortlichkeit für sichere 
Speicherung von den Pfandbriefbanken auf die Bundesanstalt verlagern. 
In Zeiten von DORA und gleichgerichteten Anforderungen an die jederzeitige Sicherstellung wesentlicher daten- 
und IT-bezogener Funktionen von Finanzinstituten sind Pfandbriefbanken bereits heute Adressaten
entsprechender allgemeiner Anforderungen. Insofern wird auch davon ausgegangen, dass Pfandbriefbanken, soweit sie
Deckungsregister im Rechtssinne in elektronischer Form führen, der hier geregelten Aufbewahrungspflicht bereits 
in Gestalt der Backup-Anforderung des § 7 Absatz 2 DeckRegV nachkommen, jedenfalls dann, wenn das Backup
in räumlich hinreichender Entfernung vom Speicherort des elektronischen Deckungsregisters verwahrt wird. 
Höchst vorsorglich wird für nicht in elektronischer Form vorliegende relevante Deckungsregistereintragungen die 
weitergehende Aufbewahrungspflicht vorgesehen (bspw. von digitalen Ablichtungen der Originale
papiergebundener Deckungsregister). Die Anforderung, dass die Verwahrung zur jederzeitigen Wiederherstellung geeignet zu 
sein hat, wird – in Anlehnung an § 7 Absatz 2 Satz 3 DeckRegV – in der Regel erfordern, dass sich die Lagerstätte 
im Inland befindet. 
Zu Buchstabe b 
Die Änderung bereinigt die Verordnungsermächtigung um die nicht mehr erforderlichen Regelungen zu Form 
von Aufzeichnung und Treuhänderbestätigung sowie Art und Weise der Übermittlung an die Bundesanstalt (vgl. 
entsprechende Änderungen durch Artikel 23 Nummer 2 und 3). 
Zu Artikel 23 (Änderung der Deckungsregisterverordnung) 
Zu Nummer 1 
Die Änderung bereinigt den Anwendungsbereich der Deckungsregisterverordnung um die nicht mehr enthaltenen 
Regelungen zu den Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 PfandBG de lege lata.  
Zu Nummer 2 
Die Änderung hebt Teil 4 der Deckungsregisterverordnung, der die Regelungen zu Form von Aufzeichnung und 
Treuhänderbestätigung, Art und Weise der Übermittlung an die Bundesanstalt, sowie zur Aufbewahrung durch 
diese enthält, auf.  
Zu Nummer 3 
Zu Buchstabe a 
Die Änderung hebt eine Übergangsvorschrift zum durch Artikel 23 Nummer 2 aufgehobenen Teil 4 der
Deckungsregisterverordnung auf. 
Zu Buchstabe b 
Die Änderung fügt eine Übergangsvorschrift hinzu, durch die gewährleistet sein soll, dass die Bundesanstalt die 
bei ihr verwahrten Auszüge im Sinne des § 5 Absatz 2 PfandBG de lege lata erst vernichtet, nachdem ein
Jahresabschluss-Prüfungszyklus die Einhaltung der Anforderung des § 5 Absatz 2 PfandBG-E (Artikel 22 Nummer 2 
Buchstabe a) hat überprüfen können (vgl. § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PrüfbV).  
Zu Artikel 24 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) 
Zu Nummer 1 
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 24 Nummer 8 bis 10. 
Zu Nummer 2 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Absätze 3 und 4 des § 305 in Artikel 24 Nummer 8 
Buchstabe b und der Aufhebung des § 306 Absatz 4 in Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe b sowie die
Berücksichtigung der geänderten Absatznummerierung in den beiden Vorschriften. 
Der neu enthaltene Verweis auf den durch Artikel 24 Nummer 10 neu eingefügten § 306a dient der konsistenten 
Erstreckung auch dieser Befugnisse auf die von § 62 betroffenen Unternehmen. 
Zu Nummer 3 
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 24 Nummer 10. Die neu eingefügten §§ 306a 
und 306b sollen auch auf die von § 168 betroffenen Unternehmen anwendbar sein. 
Zu Nummer 4 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Absätze 3 und 4 des § 305 in Artikel 24 Nummer 8 
Buchstabe b und der Aufhebung des § 306 Absatz 4 in Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe b sowie die
Berücksichtigung der geänderten Absatznummerierung in den beiden Vorschriften.
Der neu enthaltene Verweis auf den durch Artikel 24 Nummer 10 neu eingefügten § 306a dient der konsistenten 
Erstreckung auch dieser Befugnisse auf die von § 169 betroffenen Unternehmen.  
Zu Nummer 5 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung und damit einhergehende Klarstellung, dass sämtliche in 
den §§ 305, 306 genannten Befugnisse auch für die Sicherungsfonds Anwendung finden. 
Zu Nummer 6 
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 24 Nummer 8 Buchstabe c. 
Zu Nummer 7 
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 24 Nummer 10. Die neu eingefügten §§ 306a 
und 306b sollen auch auf die von § 293 betroffenen Unternehmen anwendbar sein.  
Zu Nummer 8 
Zu Buchstabe a 
Die Auskunftspflicht ehemaliger Organmitglieder und Beschäftigter aus einem beaufsichtigten Unternehmen wird 
aufgenommen, um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 306a in Artikel 24 Nummer 10. Die Befugnisse 
bei der Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte sind zukünftig dort zentral geregelt, so dass die bislang 
in § 305 hierzu enthaltenen Regelungen gestrichen werden können. Die nunmehr nach dem Vorbild von KWG, 
ZAG und KAGB vorgenommene Differenzierung zwischen zugelassenen und unerlaubt tätigen
Versicherungsunternehmen bei der Regelung der Ermittlungskompetenzen soll dem Gesetzesanwender einen einfacheren
Zugang zu der Regelungsmaterie ermöglichen. Die Neuformulierung der bereits bestehenden
Ermittlungskompetenzen bei der Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte orientiert sich an den entsprechenden Regelungen in 
KWG, ZAG und KAGB. 
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Aufhebung der Absätze 3 und 4 in Artikel 24 Nummer 8 
Buchstabe b. 
Zu Buchstabe d 
Die bislang in Absatz 6 enthaltene Regelung befindet sich zukünftig in § 306b und kann daher hier aufgehoben 
werden. 
Zu Buchstabe e 
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Aufhebung der Absätze 3, 4 und 6 in Artikel 24 Nummer 8 
Buchstabe b bzw. Artikel 24 Nummer 8 Buchstabe d. 
Zu Buchstabe f 
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Aufhebung der Absätze 3, 4 und 6 in Artikel 24 Nummer 8 
Buchstabe b bzw. Artikel 24 Nummer 8 Buchstabe d. 
Zu Nummer 9 
Zu Buchstabe a 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe d. 
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 24 Nummer 8 Buchstabe b.
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des Absatz 4 in Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe b. 
Zu Buchstabe d 
Die neuen Regelungen des Absatzes 5 räumen der Bundesanstalt das Recht ein, im Zuge ihrer
versicherungsaufsichtsrechtlichen Ermittlungen Geschäftsräume, Wohnungen und Nebengelasse zu durchsuchen; das
Durchsuchungsrecht schließt externe Datenräume ein.  
Nach geltender Rechtslage ist die Bundesanstalt bei Auskunfts- und Vorlageersuchen wie auch bei Prüfungen auf 
die Mitwirkung der Unternehmen bzw. betroffenen Personen angewiesen. In den Fällen, in denen der
Bundesanstalt bewusst Unterlagen oder Informationen vorenthalten werden, hat sie bisher keine Handhabe. Insbesondere 
ist sie darauf angewiesen, dass Unterlagen durch die Unternehmen vollständig vorgelegt werden. Eine
Überprüfung der Vollständigkeit ist jedoch nicht möglich. Eine offene Weigerung zur Mitarbeit/Duldung der Maßnahmen 
oder eine Verschleierungs- und Verzögerungstaktik verhindern die Sachverhaltsaufklärung und geben den
Betroffenen die Möglichkeit, relevante Unterlagen zu vernichten oder zu manipulieren. Zwar kann die Bundesanstalt 
Zwangsmittel androhen und vollstrecken, dies führt jedoch nicht unmittelbar zu der gewünschten
Sachverhaltsaufklärung. Erst wenn eine Ersatzvornahme oder ein Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, 
kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung 
selbst vornehmen. Eine Sachverhaltsaufklärung ist dann jedoch nur erschwert herbeizuführen.  
Die Bundesanstalt benötigt diese Kompetenzen, um mit einer wirksamen Sachverhaltsaufklärung auch im
Versicherungssektor der Bildung rechtswidriger Strukturen vorzubeugen und Schäden von der Gemeinschaft der
Versicherten abzuwenden. 
Die Begrifflichkeit in Absatz 6 Satz 1 wird an die gleichlautende Bezeichnung in den anderen Aufsichtsgesetzen 
angepasst. 
Die Einfügung des neuen Satzes 2 in Absatz 6 dient dazu, einen vergleichbaren Inhalt mit den parallelen
Befugnissen in den anderen Aufsichtsgesetzen sicherzustellen. 
Zu Buchstabe e 
Mit der Änderung wird die neue Absatznummerierung des § 306 nachvollzogen und die Duldungspflicht auch 
auf die neuen Ermittlungsbefugnisse ausgedehnt. 
Zu Nummer 10 
Die Befugnisse bei der Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte sind zukünftig dort zentral geregelt, so 
dass die bislang in § 305 hierzu enthaltenen Regelungen gestrichen werden können. Die nunmehr nach dem
Vorbild von KWG, ZAG und KAGB vorgenommene Differenzierung zwischen zugelassenen und unerlaubt tätigen 
Versicherungsunternehmen bei der Regelung der Ermittlungskompetenzen soll dem Gesetzesanwender einen
einfacheren Zugang zu der Regelungsmaterie ermöglichen. Die Neuformulierung der bereits bestehenden
Ermittlungskompetenzen bei der Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte orientiert sich an den entsprechenden 
Regelungen in KWG, ZAG und KAGB. 
§ 306b umfasst die bestehenden Regelungen zur Kontenevidenz (vormals § 305 Absatz 6). 
Zu Nummer 11 
Ein Einschreiten der Bundesanstalt gegen unerlaubte Geschäfte führt oftmals zur Insolvenz der betroffenen
Unternehmen. In diesem Fall muss ein Insolvenzverwalter bestellt werden.  
Dabei wird es sich im Regelfall anbieten, den zuvor von der Bundesanstalt bestellten und überwachten Abwickler 
zum Insolvenzverwalter zu bestellen, wenn dieser die allgemeinen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als
Insolvenzverwalter erfüllt. Eine Bestellung einer anderen Person zum Insolvenzverwalter kann dagegen zu
Verzögerungen führen, was in Anbetracht der häufig hohen Komplexität der Verfahren und der teils auch hohen
kriminellen Energie der Betreiber ins Gewicht fällt. 
Im Sinne der Rechtssicherheit soll daher klargestellt werden, dass die für die Bestellung zum Insolvenzverwalter 
erforderliche Unabhängigkeit einer Person nicht schon dadurch ausgeschlossen wird, dass diese Person vorher als
Abwickler über das schuldnerische Unternehmen tätig war und den Insolvenzantrag gestellt hat. Trotz seiner
Befugnisse als Abwickler, die denen eines Geschäftsführers des abwicklungspflichten Unternehmens entsprechen, 
ist der Abwickler gerade kein Organ dieses Unternehmens, sondern wird von der Bundesanstalt eingesetzt und 
überwacht. 
Die neue Regelung soll zu einer erheblichen Beschleunigung, Vereinfachung und Kostensenkung führen.
Aufgrund seiner Tätigkeit als Abwickler sind ihm die Verhältnisse des Unternehmens sowie die Umstände, die zur 
Insolvenz geführt haben, bekannt. Durch die Nutzung seiner wertvollen Vorarbeiten können bei Bestellung des 
Abwicklers zum Insolvenzverwalter Synergieeffekte erreicht werden. 
Zu Nummer 12 
Die Ermittlungskompetenzen, die der Bundesanstalt in den §§ 305 – 306a eingeräumt werden, bedürfen für ihre 
Wirksamkeit in der Praxis einer von Gesetzes wegen bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit. Folgerichtig ist der 
entsprechende Katalog in § 310 anzupassen. 
Zu Nummer 13 
Die Regelungen dienen dazu, in § 319 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) dringend erforderliche
Anpassungen aufgrund der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über den 
Versicherungsvertrieb (Neufassung) vorzunehmen. 
Zu Buchstabe a 
Mit der Änderung wird § 319 Absatz 1 Satz 1 VAG an § 60b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) 
angeglichen.  
Zu Buchstabe b 
Die Einfügung des neuen Absatzes 1a erfolgt zur Klarstellung in Angleichung an den Wortlaut von Artikel 32 der 
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Versicherungsvertrieb
(Neufassung).  
Zu Buchstabe c 
Es handelt sich in den Buchstaben a und b um Folgeänderungen zur Einfügung des Absatzes 1a. Mit Buchstabe c 
wird die in Absatz 2 Satz 3 bislang enthaltene Formulierung zur „Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung“ 
durch den im Einklang mit den europäischen Vorgaben regelmäßig bereits berücksichtigten Ausnahmetatbestand 
in Bezug auf „einen unverhältnismäßig großen Schaden“ ersetzt. Damit wird die Vorschrift an § 60b KWG
angeglichen und zugleich klargestellt, dass eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung entfällt.  
Zu Buchstabe d 
Die Ergänzung „mindestens“ ist konsistent mit dem geltenden § 60b Absatz 5 Satz 1 KWG. 
Zu Nummer 14 
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen Artikel 24 Nummer 10. Auch in den in § 326 geregelten 
Fällen sollen die neu eingefügten §§ 306a und 306b anwendbar sein. 
Zu Nummer 15 
Es handelt sich zum einen um redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 24 Nummer 8 bis 10. 
Des Weiteren wird die Vorschrift auf die neu in § 306a eingefügten Prüfungsbefugnisse erweitert. 
Zu Nummer 16 
Zu Buchstabe a 
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 24 Nummer 8 Buchstabe b und Artikel 24 
Nummer 10. Die Bußgeldvorschriften werden erweitert, um die effektive Anwendung der neu geschaffenen
Ermittlungsbefugnisse sicherzustellen.
Zu Buchstabe b 
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe e und Artikel 24 
Nummer 10. Die Bußgeldvorschriften werden erweitert, um die effektive Anwendung der neu geschaffenen
Ermittlungsbefugnisse sicherzustellen. 
Zu Artikel 25 (Folgeänderungen) 
Zu Absatz 1 
Zu Nummer 1 
Siehe Begründung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa. Es handelt sich 
um eine Folgeänderung dieser Änderung des § 22o des Kreditwesengesetzes. Im Übrigen handelt es sich um eine 
redaktionelle Änderung. 
Zu Nummer 2 
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 20 Nummer 3 Buchstabe c. 
Zu Absatz 2 
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 24 Nummer 8 bis 10. 
Zu Absatz 3 
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 21 Nummer 2 und Artikel 1 Nummer 52 
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. 
Zu Absatz 4 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a 
Doppelbuchstabe aa. 
Zu Absatz 5 
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe e.  
Zu Absatz 6 
Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Änderung in Artikel 21 Nummer 2. 
Zu Artikel 26 (Weitere Folgeänderungen) 
Zu Absatz 1 
In § 2h Absatz 19 KWG-E ist die Bestellung eines Treuhänders geregelt. Das Verfahren ist dem bereits unter 
§ 375 Nummer 11 FamFG aufgeführten Verfahren nach § 2c Absatz 2 Satz 2 bis 7 KWG nachgebildet, so dass 
eine Aufnahme in den Katalog der unternehmensrechtlichen Verfahren angezeigt ist. 
Zu Absatz 2 
Die Anpassung erfolgt aufgrund der Neufassung des § 25e KWG in Artikel 2 Nummer 26. 
Zu Absatz 3 
Die Anpassung erfolgt aufgrund der Neufassung des § 25e KWG in Artikel 2 Nummer 26. 
Zu Artikel 27 (Außerkrafttreten) 
Zu Nummer 1 
Das Gesetz ist aus Gründen der Rechtsbereinigung aufzuheben, da dem nur mit seiner Überschrift in das
Bundesrecht übernommenen Gesetz kein Anwendungsbereich zukommt.
Zu Nummer 2 
Die vereinfachte Abwicklung für Bausparverträge wird durch die aufgrund von § 5 Absatz 2 Nummer 7 sowie 
Absatz 3 Nummer 7 des Gesetzes über Bausparkassen erlassenen und von der Bundesanstalt nach § 9 des
Gesetzes über Bausparkassen genehmigten Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und Allgemeinen Bausparbedingungen 
geregelt. Die Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von
Bausparverträgen ist daher aufzuheben. 
Zu Nummer 3 
Die vereinfachte Abwicklung für Bausparverträge wird durch die aufgrund von § 5 Absatz 2 Nummer 7 sowie 
Absatz 3 Nummer 7 des Gesetzes über Bausparkassen erlassenen und von der Bundesanstalt nach § 9 des
Gesetzes über Bausparkassen genehmigten Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und Allgemeinen Bausparbedingungen 
geregelt. Die Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von
Bausparverträgen ist daher aufzuheben. 
Zu Artikel 28 (Inkrafttreten) 
Zu Absatz 1 
Artikel 2, 5, 9, 12, 15 und 26 enthalten Vorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 dienen. 
In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Änderungsrichtlinie ist geregelt, dass die Vorschriften ab dem 11.
Januar 2026 anzuwenden sind. 
Zu Absatz 2 
Nach dem durch Artikel 2 Nummer 43 eingefügten § 64c Absatz 5 des Kreditwesengesetzes sind die Vorschriften 
der §§ 53c bis 53co neuer Fassung erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Eine Bußgeldbewehrung für
Verstöße gegen diese Anforderungen kann daher ebenfalls erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen. 
Zu Absatz 3 
Im Übrigen tritt das Gesetz unmittelbar nach Verkündung in Kraft. 
Zu Anlage 1 (Anhang zu Artikel 18 Nummer 2) 
Die Anlagen 11 bis 19 sind die nach dem neuen, durch Artikel 18 Nummer 2 eingefügten § 9a Absatz 1 bis 3 
WpI-AnzV zu verwendenden Formulare.
Anlage 2 
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG 
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im 
Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie 
Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und der Richtlinie (EU) 2024/1174 des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 
2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der 
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zur 
Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und 
Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG) – (NKR-Nr. 7584, BMF) 
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: 
I.  Zusammenfassung 
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen 
Wirtschaft  
Jährlicher Erfüllungsaufwand  
(Entlastung): 
rund -89 Mio. Euro 
davon aus Bürokratiekosten  
(Entlastung): 
rund -2 Mio. Euro 
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 28 Mio. Euro 
davon aus Bürokratiekosten/IP: rund 2 Mio. Euro 
Verwaltung  
Bund  
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 1,3 Mio. Euro 
Einmaliger Erfüllungsaufwand
(Entlastung) 
rund -77 000Euro 
Länder keine Auswirkungen 
„One in, one out”-Regel 
 
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund          
89 Mio. Euro dar
Evaluierung 
 
Die Erfahrungen mit der Umsetzung in Deutschland 
werden unter Mitwirkung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in die Evaluation auf
europäischer Ebene einfließen. Das Bundesministerium 
für Finanzen evaluiert das Regelungsvorhaben im
Anschluss an diesen Prozess. 
Ziele: nicht dargestellt 
Kriterien: nicht dargestellt 
Datengrundlage: nicht dargestellt 
Umsetzung von EU-Recht  Dem Nationalen Normenkontrollrat (NKR) liegen keine 
Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über 
eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen 
wird.  
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt 
des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben:  
• Stärkung des Banken- und Finanzstandorts 
Deutschland 
• stabiles und EU-konformes Bankensystem 
• Abbau unnötiger Bürokratie und Vereinfachung
nationaler regulatorischer Anforderungen 
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)  Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug 
der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu 
einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis 
durchgeführt. Insbesondere hat das Ressort mehrere 
Visualisierungen vorgelegt.  
Regelungsfolgen 
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der NKR erhebt 
hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.  
Der NKR hebt positiv hervor, dass Maßnahmen zur Reduzierung übermäßiger Bürokratie
gemeinsam mit der BaFin, der Bundesbank und der Deutschen Kreditwirtschaft zur Vereinfachung 
des nationalen Regelwerks ohne Aufweichung des regulatorischen Standards entwickelt
wurden.  
Der NKR kritisiert, dass ihm die Stellungnahmen der zu beteiligenden Länder durch das Ressort 
nicht zur Verfügung gestellt wurden. 
II. Regelungsvorhaben 
Das Regelungsvorhaben dient der Umsetzung von europäischem Recht und der
Durchführung von Maßnahmen zum Bürokratieabbau im Bankensektor.  
Geregelt wird die Umsetzung der EU-Richtlinie*, durch welche Änderungen der
Eigenmittelrichtlinie umgesetzt werden. Im Wesentlichen werden neue Regelungen zu Zweigstellen aus 
Drittländern (z. B. USA oder Schweiz), zur Stärkung der Geldwäschekontrolle und der
Integrität der BaFin geregelt. 
 
* Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung 
der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern 
sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (Text von Bedeutung für den EWR).
Die Bürokratieabbauziele im Bankensektor sollen aus umfangreichen Kosteneinsparungen 
resultieren, u. a. durch veränderte Anforderungen an die Vergabe von Großkrediten. Weitere 
Maßnahmen betreffen unterschiedliche Bereiche der Bankenregulierung oder
Vereinfachungen für Fonds im Bereich digitaler Wertpapiere.  
III.  Bewertung 
III.1 Erfüllungsaufwand 
Bürgerinnen und Bürger 
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 
Wirtschaft 
Das Regelungsvorhaben entlastet die Wirtschaft jährlich in Höhe von rund 89 Mio. Euro. Darin 
enthalten ist eine jährliche Entlastung von Bürokratiekosten in Höhe von rund 2 Mio. Euro. 
Der Wirtschaft entsteht durch das Regelungsvorhaben einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe 
von rund 28 Mio. Euro, davon sind rund 2 Mio. Euro Informationspflichten. 
Die Entlastung und der einmalige Erfüllungsaufwand resultieren im Wesentlichen aus den 
folgenden Vorgaben: 
• Erhöhung der Schwellenwerte für die Prüfung der Kreditwürdigkeit 
Nach Angaben des Ressorts führen die veränderten Schwellenwerte für die Prüfung der
Kreditwürdigkeit von Kreditnehmern (Heraufsetzung von 750 000 auf 1,5 Mio. Euro) zu einer
jährlichen Entlastung in Höhe von 89 Mio. EUR. Dabei geht das Ressort methodengerecht für 
den Wegfall der Pflicht zur erstmaligen Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse von 45 000 
Fällen und für den Wegfall der laufenden Prüfung von 230 000 Fällen aus. Das Ressort legt 
mittlere Komplexität und einen Lohnsatz von 54,40 Euro pro Stunde, bei einem Zeitaufwand 
von 11,7 Stunden für die erstmalige Prüfung und 4,7 Stunden für die laufende Pflicht,
zugrunde.  
Die jährliche Entlastung von Informationspflichten in Höhe von rund 2 Mio. EUR entsteht nach 
Angaben des Ressorts durch den Wegfall der Informationen an die BaFin für
Personenorgangeschäfte bis 75 000 Euro. 
• Festlegung einer Methodik für die Integration, Ermittlung und Sicherstellung von ESG-
Risiken 
Der überwiegende Teil des einmaligen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 26 Mio. Euro 
entsteht durch die Risikobewertung, basierend auf Umwelt- und Sozialfaktoren und die
Unternehmensführung durch bankinterne Stresstests, sowie durch die Festlegung eines
spezifischen Plans zur Überwachung und Steuerung der genannten Risiken.  
Das Ressort geht methodengerecht und nachvollziehbar wegen der hohen Komplexität von 
einem Lohnsatz von 93,10 Euro pro Stunde und einer Fallzahl von insgesamt 3 000
betroffenen Kreditinstituten aus. 
• Vorschriften zur Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung 
Schließlich entstehen einmalige Informationspflichten in Höhe von rund 2 Mio. Euro aus den 
Vorschriften zur Anzeige des Erwerbs oder der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung.
Verwaltung 
Für die Bundesverwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund           1,3 
Mio. Euro. Durch den Wegfall der bisher erforderlichen Erlaubnis für bestimmte Kreditinstitute 
das Kryptowertpapierregister führen zu können, verringert sich der einmalige
Erfüllungsaufwand um rund 77 000 Euro. 
• Prüfung durch die BaFin 
Die BaFin soll zukünftig fortlaufend prüfen, ob die Kreditinstitute ihre Pflichten zur
Beantragung einer Zulassung für Mutterfinanzholding-Gesellschaften ordnungsgemäß nachkommen. 
Diese Pflicht bezieht sich auf alle Kreditinstitute, so dass eine Fallzahl von 1 500
angenommen wurde. Bei einer mittleren Komplexität ergibt sich ein jährlicher Aufwand von rund 
394 000 Euro.  
• Neues Anzeigewesen 
Weitere 363 600 Euro jährlicher Erfüllungsaufwand ergeben sich aus der Bearbeitung der 
neuen umfassenden Anzeigen über den Erwerb oder die Veräußerung wesentlicher
Beteiligungen, der Anzeigen von Verschmelzungen und Spaltungen und der Anzeigen von
wesentlichen Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.  
• Durchführung des SREP (Überprüfungs- und Bewertungsprozess) 
Weiterer Erfüllungsaufwand wird durch die jährliche Durchführung des SREP im Hinblick auf 
die Exponiertheit gegenüber ESG-Risiken sowie die Bewertung von ESG-Risikomanagement 
ausgelöst. Bei einer mittleren Komplexität und 450 Fällen pro Jahr beträgt dieser rund 
405 000 Euro. 
Schließlich verringert sich der einmalige Erfüllungsaufwand durch den Wegfall einer bisher 
erforderlichen Erlaubnis für bestimmte Kreditinstitute, das Kryptowertpapierregister als
Verwahrstelle zu führen, auf 77 000 Euro.  
Lutz Goebel Ulla Ihnen 
Vorsitzender Berichterstatterin für das 
Bundesministerium der Finanzen
Anlage 3 
Stellungnahme des Bundesrates 
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß 
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 
 
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g – neu – (§ 2 Absatz 9c Satz 4 – neu –KWG) 
Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f ist der folgende Buchstabe g einzufügen:  
,g) Nach Absatz 9c Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Für Beteiligungsrisikopositionen im Sinne des Artikels 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von 
Förderinstituten des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des
Körperschaftsteuergesetzes, die dem Förderauftrag entsprechen, gelten die Bedingungen des Artikels 133 Absatz 5 
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als erfüllt.“ ‘  
Begründung: 
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR III) wurden die Risikogewichte für Beteiligungsrisikopositionen 
im Standardansatz für das Kreditrisiko schrittweise von bislang 100 Prozent auf mindestens 250 Prozent 
angehoben. Diese Erhöhung führt auch bei den deutschen Förderbanken zu einem erheblichen Anstieg der 
Eigenmittelanforderungen und kann ihre Fähigkeit einschränken, Beteiligungen zur Unterstützung
staatlicher Förderzwecke einzugehen. 
Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) sieht vor, dass bestimmten
Beteiligungsrisikopositionen, die im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftssektoren
eingegangen werden, weiterhin ein Risikogewicht von 100 Prozent zugewiesen werden kann. Die Kommission 
beabsichtigt zwar, mit einer für Ende Oktober 2025 erwarteten Mitteilung sicherzustellen, dass diese
Vorschrift in der EU breit angewendet werden kann. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die Mitteilung jedoch 
nicht auf die Besonderheiten der deutschen Förderbanken eingehen. 
Daher besteht die Notwendigkeit, durch eine nationale Regelung sicherzustellen, dass auch
Beteiligungsrisikopositionen von Förderbanken, die im Rahmen ihres Förderauftrags eingegangen werden, ein
Risikogewicht von 100 Prozent zugewiesen werden kann. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Förderbanken 
ihren gesetzlichen Auftrag auch unter den neuen Eigenmittelanforderungen wirksam erfüllen können. 
 
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g – neu – (§ 2 Absatz 9i Satz 1 KWG) 
Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f ist der folgende Buchstabe g einzufügen:  
,g) In Absatz 9i Satz 1 wird nach der Angabe „dieses Gesetzes und“ die Angabe „Artikel 430 Absatz 1 
Buchstabe h und“ eingefügt.‘  
Begründung: 
Meldungen, die Kreditinstitute an ihre Aufsichtsbehörde übermitteln müssen, erweitert die CRR III (Capital 
Requirements Regulation) um Angaben zu ESG-Risiken (Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe h CRR). Die
konkreten Anforderungen sollen demnächst durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erarbeitet 
werden (Artikel 430 Absatz 7 CRR). 
Aufgrund der Befreiung der Förderbanken von der CRR müssen Förderbanken die CRR nur auf Basis der
Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) einhalten (§ 1a KWG). Dabei wurde im Rahmen des
Risikoreduzierungsgesetzes festgelegt, dass Förderbanken die Vorschriften über die Offenlegung nach Teil 8 der 
CRR nicht einzuhalten haben (§ 2 Absatz 9i KWG). Auch fallen Förderbanken nicht in den
Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive / Taxonomie-Verordnung. Wenn die neuen
Meldedaten sich an den ESG-Offenlegungsvorgaben orientieren sollten, wäre es für die Förderbanken erforderlich, 
neue Berichts- und Datenstrukturen ausschließlich für Meldezwecke zu implementieren. 
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die EBA auch bei der Festlegung der neuen Berichtsformate nur auf
allgemeine Meldewesenstandards, die auf vorhandenen Kennzahlen basieren werden, zurückgreifen und die
Besonderheiten des Fördergeschäfts (beispielsweise Durchleitungsgeschäft, Hausbankprinzip, …) nicht
berücksichtigen wird. Insofern erscheint eine Einbeziehung von Förderbanken in das ESG-Meldewesen in keiner 
Weise zielführend. Vielmehr führt der Aufwand, der nur für die Umsetzung der neuen Meldeanforderungen 
geleistet werden muss, die weder für externe aufsichtliche noch für bankinterne Zwecke einen Mehrwert 
erzeugen, zu einer Fehlallokation von Ressourcen, die dem Fördergeschäft entzogen werden. Die Aufnahme 
einer entsprechenden Ausnahme der Förderbanken von den ESG-Meldevorgaben im Gleichlauf mit der
Ausnahme von den Offenlegungsvorschriften im Kreditwesengesetz würde somit zu einer Reduzierung von
Bürokratie im Sinne des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes beitragen. 
 
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2b KWG) 
Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen. 
Folgeänderung: 
Artikel 1 Nummer 67 ist zu streichen. 
Begründung: 
Die vorgesehene Änderung, dass Kreditinstitute künftig nicht mehr in Rechtsformen mit persönlich
haftenden Gesellschaftern betrieben werden dürfen, stellt einen nicht hinreichend begründeten Eingriff in die Wahl 
der Rechtsform dar. Die derzeit noch bestehenden Kreditinstitute in Rechtsformen mit persönlich haftenden 
Gesellschaftern blicken vielfach auf eine jahrzehntelange erfolgreiche Tradition zurück. Durch ein Verbot, 
diese Rechtsformen künftig wählen zu können, sind negative Reputationseffekte für die verbleibenden
Kreditinstitute in Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auszuschließen. Unter
Risikogesichtspunkten kann die persönliche Haftung natürlicher Personen sogar Vorteile aufweisen, da diese mit 
einem starken Anreiz für ein besonders hohes Verantwortungsbewusstsein einhergeht. Als Folge der
vorgeschlagenen Streichung des neu gefassten § 2b KWG bedarf es auch der Bestandsschutzregelung des § 64c 
KWG nicht (Artikel 1 Nummer 67 des Gesetzentwurfes). 
 
4. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c (§ 15 Absatz 3 KWG) 
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 15 Absatz 3 Kreditwesengesetz 
(KWG) dahin ergänzt werden kann, dass Kredite, die seitens eines Instituts bis zu einem von diesem für alle 
potenziellen Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer bestimmten Schwellenwert vollständig automatisiert 
vergeben werden, von den Einschränkungen des § 15 Absatz 1 KWG ausgenommen werden. 
Begründung: 
Vollständig automatisierten Kreditvergaben liegen keine wesentlichen diskretionären Kreditentscheidungen 
zugrunde. Die Kundinnen und Kunden – egal ob Dritter oder unter den Anwendungsbereich von § 15
Absatz 1 KWG fallende Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer – erhalten bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen den online beantragten Kredit automatisch. Potenzielle Interessenkonflikte, für die durch § 15 KWG 
Regelungen getroffen werden sollen, sind in diesem Fall nicht einschlägig.
5. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 Satz 2, 3, 4, 5, 8 – neu –, 9 – neu – KWG) 
Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: 
,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 
„Mitglieder eines Organs und Beschäftigte &lt;&lt; … weiter wie Vorlage … >> vorzulegen, soweit 
die Auskünfte und Unterlagen für die Beaufsichtigung des Instituts unerlässlich sind und alle
anderen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht zum Erfolg geführt haben.“ 
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, &lt;&lt; … weiter wie Vorlage … >> besichtigen, soweit alle 
anderen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht erfolgversprechend sind. Zur Verhütung 
dringender Gefahren &lt;&lt; … weiter wie Vorlage … >>“ 
cc) Nach dem bisherigen Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: 
„Die Maßnahmen nach den Sätzen 3 bis 5 dürfen die Prüfung nach Satz 1 nur ergänzen. Die
Bundesanstalt muss bei Ausübung der Befugnis nach Satz 3 schriftlich darlegen, warum sie keinen 
anderen Weg gewählt hat.“ ‘  
Begründung:  
Die vorgesehenen Änderungen sind weitreichend, bis hin zur Einschränkung eines Grundrechts auf
Unverletzlichkeit der Wohnung. Für den Kreis von Personen (Organe, Beschäftigte), von denen die Bundesanstalt 
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) künftig Auskunft verlangen kann, sind das weitreichende
Befugnisse bis in ihre Privatsphäre, die über das sonst übliche Maß einer Mandatstätigkeit bzw. eines
Beschäftigungsverhältnisses hinausgehen. 
Zwar ist der Rechtsordnung in anderen Konstellationen ein ähnlicher Eingriff in das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung nicht fremd (z. B. § 146b AO). Auch sind – u. a. im Hinblick auf die neuen
Möglichkeiten im Bereich des Homeoffice – im Bereich der Kreditinstitute besondere Fälle vorstellbar, in denen 
die bisherigen Überprüfungsmöglichkeiten nicht mehr ausreichend sind. Insofern ist ein gänzlicher Verzicht 
auf diese Befugnisse nicht sachgerecht. 
Es muss aber sowohl in Satz 1 als auch in den Sätzen 3 und 4 klar geregelt werden, dass der BaFin diese 
Befugnisse nur als „ultima ratio“ zur Verfügung stehen, soweit alle anderen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten nicht zum Erfolg geführt haben. Die vorgeschlagenen Ergänzungen sollen zudem betonen, dass 
die neuen Möglichkeiten der Aufsicht kein regulärer Bestandteil einer üblichen Prüfung nach § 44
Kreditwesengesetz sind. Dies muss entsprechend den unter dem Doppelbuchstaben cc vorgeschlagenen Sätzen 
noch entsprechend gehandhabt und dokumentiert werden. 
 
6. Zum Gesetzentwurf allgemein  
Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu 
entwickeln. Es sollten weitere Regelungen, beispielsweise im Kontext der auf § 25a Kreditwesengesetz
beruhenden Vorgaben zum Risikomanagement, konsequent auf den Prüfstand gestellt werden. Nur so wird 
eine deutlich stärker als heute auf Effizienz, Risiko und Praktikabilität ausgerichtete Bankenaufsicht
möglich. 
Begründung:  
Das Ziel des Gesetzentwurfes, bürokratische Belastungen im Bereich der Bankenregulierung abzubauen, ist 
richtig. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die Vielzahl und Komplexität der regulatorischen 
Anforderungen an Kreditinstitute erhebliche administrative Ressourcen bindet – sowohl bei den Instituten
als auch bei den Aufsichtsbehörden selbst. Diese Entwicklung führt zu hohem Aufwand und mindert die 
Effektivität der Aufsichtstätigkeit. 
Der Bundesrat unterstützt daher die Anstrengungen der Bundesregierung, konsequent und mit der gebotenen 
Entschlossenheit diesen Bürokratieabbau voranzutreiben. Nur so kommt man dem Ziel einer effizienten, 
risikoorientierten und verhältnismäßigen Regulierung näher. Ein effizient und praktikabel ausgestalteter
Regulierungsrahmen ist eine wesentliche Voraussetzung für die langfristige Stabilität, Wettbewerbsfähigkeit 
und Innovationskraft der deutschen Banken. 
Der Abbau übermäßiger Bürokratie bedeutet auf Seiten der Aufseher zugleich eine Stärkung der
Wirksamkeit von Aufsicht, ermöglicht doch eine klar strukturierte und ressourceneffiziente Regulierung eine
gezieltere Risikoüberwachung.  
Es gibt Bereiche, in denen nationale Spielräume im Regelwerk bestehen, wie etwa im Bereich des
Risikomanagementes (§ 25a Kreditwesengesetz). Hier braucht die Bankenaufsicht die Flexibilität im Umgang mit 
Risiken, dem Kerngeschäft von Banken. Dazu sollte auch die Flexibilität gehören, einen differenzierten
Ansatz bei kleinen und nicht komplexen Instituten nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 anzuwenden. 
 
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a (§ 1 Absatz 2 KWG) 
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Begriff „diejenigen natürlichen Personen, die 
die Geschäfte tatsächlich führen“ in der geplanten Neufassung des § 1 Absatz 2 Kreditwesengesetz zu
konkretisieren. 
Begründung:  
§ 1 Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG) in der geplanten Neufassung stellt laut Begründung zum
Gesetzentwurf eine Umsetzung von Artikel 3 Nummer 1 Absatz 8a CRD VI dar. In der CRD VI wird der Begriff des 
„Leitungsorgans“ wie folgt definiert: 
„ ,Leitungsorgan in seiner leitenden Funktion‘ das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der 
Leitung eines Instituts, einschließlich der Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen,“ 
Die (fast) wortwörtliche Übernahme der Formulierung in der CRD VI lässt den Schluss zu, dass in den
Kreditinstituten hierzulande trotz zahlreicher gesetzlicher Bestimmungen und geübter Aufsichtspraxis Fälle 
denkbar sind, in denen bestimmte Personen neben den Leitungsorganen außerhalb der gesetzlichen Vorgaben 
agieren könnten.  
Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen, ist eine sachgerechte Konkretisierung erforderlich. Beispielsweise 
lässt der Vergleich mit dem übrigen in § 1 Absatz 2 KWG genannten Personenkreis (Personen, die zur
Geschäftsführung und Vertretung befugt sind) die Annahme zu, dass es sich bei den tatsächlich die Geschäfte 
führenden Personen um solche handelt, die in vergleichbarer Weise nach außen auftreten (dürfen). 
 
8. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 2i Absatz 2 KWG) 
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung für
Verschmelzungen im Gruppenkontext gemäß § 2i Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG), nach der die
Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, eine Beurteilung nach § 2i Absatz 11 KWG durchzuführen, auch auf eine
Verschmelzung innerhalb einer verbundstrukturierten Gruppe erweitert werden sollte. 
Begründung: 
Die zwingende gesetzliche Einbeziehung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in die 
materielle Prüfung von Fusionsvorhaben aller Institute verursacht sowohl bei den betroffenen
Kreditinstituten als auch bei der Aufsicht selbst zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand. Insofern sollte die Möglichkeit 
einer Erweiterung der Ausnahmeregelung für Verschmelzungen im Gruppenkontext auf Verschmelzungen
innerhalb einer verbundstrukturierten Gruppe erwogen werden. Das Risiko einer Verschmelzung innerhalb 
eines institutsbezogenen Sicherungssystems dürfte aufgrund der engen Begleitung dieser Verschmelzungen 
durch die jeweiligen Verbundstrukturen vergleichbar sein zu Verschmelzungen innerhalb einer
Bankengruppe. 
 
9. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 6 Absatz 3 KWG) 
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie der Begriff „andere natürliche 
Personen, die für einen Verstoß gegen Aufsichtsrecht verantwortlich sind“ in § 6 Absatz 3
Kreditwesengesetz in der geplanten Neufassung konkretisiert werden kann. 
Begründung:  
Nach der geplanten Neufassung des § 6 Absatz 3 Kreditwesengesetz erhält die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht künftig die Befugnis, gegenüber 
− Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,  
− den Inhabern von Schlüsselfunktionen, 
− den Risikoträgern sowie auch 
− gegenüber anderen natürlichen Personen, die für einen Verstoß gegen Aufsichtsrecht verantwortlich sind,  
Anordnungen treffen zu können, um aufsichtsrechtliche Verstöße zu unterbinden oder zu verhindern. Bisher 
gilt dies nur gegenüber Geschäftsleitern. Mit der Neufassung soll Artikel 65 Absatz 2 der CRD VI umgesetzt 
werden.  
Der Begriff „andere natürliche Personen, sofern diese nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich 
sind“ in dieser Form der Aufzählung lässt eigentlich darauf schließen, dass es andere Personen als die vorher 
ausdrücklich genannten sind.  
Erwägung 32 der CRD VI zufolge geht es dem EU-Gesetzgeber demgegenüber um Personen, die entweder 
einzeln oder kollektiv für den Verstoß unmittelbar verantwortlich sind. Insofern können sie auch aus dem 
vorgenannten Personenkreis kommen, soweit sie kollektiv verantwortlich sind. Es bedarf zudem der
unmittelbaren Verantwortlichkeit.  
Vor diesem Hintergrund bedarf es im Interesse aller Beteiligten bei der Konkretisierung durch den
Gesetzgeber einer größeren Rechtssicherheit.  
 
10. Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a0 – neu – (§ 6b Absatz 1a – neu – KWG) 
Vor Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: 
,a0) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:  
„(1a) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 
Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spezifisch auf sie zugeschnittenen
Überprüfungen und Beurteilungen unterliegen, die im Regelfall von denen anderer Institute im Sinne einer
geringeren Belastung abweichen.“ ‘ 
Begründung: 
§ 6b Kreditwesengesetz (KWG) regelt die aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung von Instituten. Die 
Aufsichtsbehörde prüft dabei, welche Strategien, Regelungen und Prozesse ein Institut zur Einhaltung der 
aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat und beurteilt die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist. 
In der CRR ist mit dem Bankenpaket im Jahr 2019 (Verordnung (EU) 2019/876) der Grundgedanke der 
Verhältnismäßigkeit durch die Einführung einer Kategorie kleiner, nicht komplexer Kreditinstitute
(sogenannte SNCI; Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verankert worden.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Vorgaben für SNCI sich dennoch häufig nicht oder nur kaum von den 
Vorgaben für andere Institute unterscheiden.  
Aufgrund der Detailtiefe und Komplexität des Bankaufsichtsrechts ist eine pauschale Regelung im
Kreditwesengesetz nicht sachgerecht. Nur eine Verankerung in der Einzelregelung ermöglicht die richtige Balance 
zwischen konkretem Aufsichtszweck und Adjustierung für diese Gruppe von Instituten in der Praxis. 
Deshalb sollte § 6b KWG dahingehend ergänzt werden, dass sich die Vorgaben für SNCI in der
aufsichtlichen Prüfung und Beurteilung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit tatsächlich von denen für andere 
Institute unterscheiden. 
 
11. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG) 
Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden Doppelbuchstaben bb zu 
ersetzen: 
,bb) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:  
„15. die Bestellung eines Mitglieds &lt;&lt; … weiter wie Vorlage … >> wahrnehmen, ist dies außer in 
Fällen plötzlichen, unvorhersehbaren Ausscheidens von Mitgliedern, die eine sofortige
Nachbesetzung erforderlich machen, unter Angabe der &lt;&lt; … weiter wie Vorlage … >>“ ‘ 
Begründung:  
§ 24 Absatz 1 Nummer 15 Kreditwesengesetz-E setzt Artikel 91 Absatz 1d CRD VI um.  
Durch den Verweis auf § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 KWG-E sind Arbeitnehmervertreter sowie bestimmte 
Mitglieder des Leitungsorgans (die in ihrer Aufsichtsfunktion durch regionale oder lokale gewählte Gremien 
bestimmt werden oder bei Ernennungen in Fällen, in denen das Leitungsorgan nicht für die Auswahl und 
Bestellung seiner Mitglieder zuständig ist) von der frühzeitigen Anzeigepflicht ausgenommen (entspricht 
Artikel 91 Absatz 13 und 14 CRD VI). Offen bleiben die Fälle, in denen z. B. wegen plötzlicher Vakanz 
(Krankheit, sofortige Kündigung) schnell und nicht erst nach Ablauf von 30 Tagen eine Interimslösung
gefunden werden muss. Die 30 Arbeitstage-Anzeigepflicht hindert denjenigen, der interimsweise die Geschäfte 
übernehmen soll, formal daran. 
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten solche Fälle rechtlich klar geregelt sein. 
 
12. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 24 Absatz 1 Nummer 16 KWG), Buchstabe d 
Doppelbuchstabe aa (§ 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 10 KWG) 
Artikel 2 Nummer 22 ist wie folgt zu ändern: 
a) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 24 Absatz 1 Nummer 16 ist zu streichen. 
b) Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 10 ist zu streichen. 
Begründung: 
Die in § 24 Absatz 1 Nummer 16 und Absatz 3a Satz 1 Nummer 10 KWG-E neu aufgenommenen
Anzeigepflichten, die sich auf die Genehmigung der Aufstellung oder wesentlichen Änderung eines ESG-Risikoplans 
im Sinne des § 26d KWG durch die Geschäftsleiter unter Vorlage des jeweiligen Plans beziehen, erscheinen 
vor dem Hintergrund entbehrlich, dass der zu erstellende ESG-Risikoplan nach § 6b Absatz 2 Satz 2
Nummer 15 KWG-E ohnehin explizit Gegenstand der aufsichtlichen Überprüfung und Beurteilung (regelmäßiger 
sogenannter SREP-Prozess) sein wird (vgl. Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
Gesetzentwurfes). Im Sinne der Bürokratievermeidung sollte daher auf gesonderte Anzeigepflichten verzichtet 
werden.
13. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe c (§ 24 Absatz 2a Satz 3 – neu – KWG) 
Nach Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe c § 24 Absatz 2a Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: 
„Die Anzeigepflicht nach Satz 2 beschränkt sich für die Personengruppe der Mitglieder von Verwaltungs- 
und Aufsichtsorganen auf CRR-Kreditinstitute, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c sind,
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften.“ 
Begründung: 
Im Sinne der durch den Gesetzentwurf intendierten Bürokratieentlastung sollte sich die Anzeigepflicht zur 
Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens auf die Personengruppe des bisherigen § 24 Absatz 2a KWG
beschränken, also Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Kreditinstituts, das
bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c KWG ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft. Entsprechend dem Proportionalitätsgrundsatz wird auf diese Weise eine unnötige
bürokratische Belastung beispielsweise für Aufsichtsratsmitglieder regionaler Kreditinstitute oder die
Verwaltungsratsmitglieder von Landesförderinstituten vermieden. 
 
14. Zu Artikel 2 Nummer 28 (§ 26d Absatz 1 Satz 3 KWG) 
Artikel 2 Nummer 28 § 26d Absatz 1 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:  
„Kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013 sowie solche, die nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der
Geschäftstätigkeit vergleichbar mit diesen sind, sind von der Anwendung der Sätze 1 und 2 ausgenommen.“ 
Begründung:  
§ 26d Absatz 1 Kreditwesengesetz-E verpflichtet kleine und nicht komplexe Institute sowie „ihnen
vergleichbare Institute“, unter Berücksichtigung ihrer Spezifika, den Umgang mit Umwelt-, Sozial- und
Governance-Risiken (ESG-Risiken) zu überwachen und zu steuern.  
Für das Ziel der Bürokratieentlastung sollten die entsprechenden Möglichkeiten der Mitgliedstaaten in der 
CRD VI genutzt werden: Artikel 76 Absatz 2 CRD VI sieht hinsichtlich der zu erstellenden Risikopläne für 
kleine, nicht komplexe Institute (SNCI) nicht nur die Möglichkeit einer Vereinfachung, sondern sogar eine 
generelle Ausnahme bei der Erstellung von Transitionsplänen vor.  
SNCI sind in allen drei Bankensäulen beheimatet und wichtiger Baustein für Bankdienstleistungen in der 
Bundesrepublik Deutschland. Da Bürokratieentlastung das erklärte Ziel des Gesetzentwurfes ist, sollten 
diese Institute generell von der Erstellung von Transitionsplänen ausgenommen werden. Damit wird auch 
der CRR-Differenzierung zwischen SNCI und anderen Instituten Rechnung getragen.  
Als Institute, die mit SNCI vergleichbar sind, nennt der Gesetzentwurf Leasing- und Factoringgesellschaften 
mit entsprechender Art und entsprechendem Umfang des Geschäfts. 
 
15. Zu Artikel 2 Nummer 38 (§ 50 Absatz 1 Satz 1 KWG) 
Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie der Begriff „jede andere 
natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist“ im Sinne der Rechtssicherheit konkretisiert werden 
kann.
Begründung:  
Mit § 50 Kreditwesengesetz in der Neufassung sollen Artikel 65 ff. CRD VI umgesetzt werden.  
Artikel 65 Absatz 2 CRD VI ermöglicht die Festsetzung periodischer Zwangsgelder gegen „die Mitglieder 
des Leitungsorgans und gegen andere natürliche Personen, sofern diese nach nationalem Recht für den
Verstoß verantwortlich sind“.  
Erwägung 32 der CRD VI zufolge geht es dem EU-Gesetzgeber bei der Festsetzung von Zwangsgeldern um 
Personen, die entweder einzeln oder kollektiv für den Verstoß unmittelbar verantwortlich sind. Insofern
können sie auch aus dem vorgenannten Personenkreis kommen, soweit sie kollektiv verantwortlich sind. Es 
bedarf zudem der unmittelbaren Verantwortlichkeit. 
Im Interesse der Rechtssicherheit für alle Beteiligten sollte der Gesetzgeber den Begriff weiter
konkretisieren. 
 
16. Zu Artikel 2 Nummer 41 (§ 53c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 KWG) 
Artikel 2 Nummer 41 § 53c Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: 
a) In Nummer 1 ist die Angabe „§ 1 Absatz 3d“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3d,“ und die Angabe
„Anhang I Nummer 2 oder Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024“ 
durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 8“ zu ersetzen. 
b) In Nummer 2 ist die Angabe „Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 
27. November 2024“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ zu ersetzen. 
Begründung: 
Im Gesetzentwurf definiert § 53c Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) die Voraussetzungen für eine 
CRD-Drittstaatenzweigstelle über Verweise auf die Kernbankdienstleistungen im Anhang I Nummer 1, 2 
und 6 der CRD VI und nicht auf den Katalog der Bankgeschäfte, die erlaubnispflichtig in der Bundesrepublik 
Deutschland sind. 
Die CRD gibt aber z. B. für den Begriff der „Einlage“ keine Definition. Die Verwaltungspraxis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Auslegung der Begriffe Kreditvergabe,
Einlagenentgegennahme und Gewährung von Garantien stimmt nicht immer vollständig mit der CRD überein.  
Der Entwurf sollte dahingehend überarbeitet werden, dass er zur KWG-Praxis der BaFin passt. Dies schafft 
Rechtssicherheit für die Kreditinstitute und die Aufsicht. 
 
17. Zu Artikel 2 Nummer 41 (§ 53cg Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 KWG) 
Artikel 2 Nummer 41 § 53cg Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: 
a) In Nummer 1 ist die Angabe „§ 24 Absatz 4; “ durch die Angabe „§ 24 Absatz 4 und“ zu ersetzen. 
b) In Nummer 2 ist die Angabe „und Absatz 4 sowie“ durch die Angabe „und Absatz 4.“ zu ersetzen. 
c) Nummer 3 ist zu streichen. 
Begründung:  
§ 53cg Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Kreditwesengesetz-E (KWG-E) macht in Bezug auf
Drittstaatenzweigstellen Vorgaben für die Unternehmensführung in dem jeweiligen Drittland und greift insoweit in die
Kompetenz des Herkunftsstaates ein. Dies ist zudem ein „Goldplating“, da sich diese Vorgaben nicht zwingend 
aus der CRD VI ergeben. Das senkt die Attraktivität des Finanzstandortes in der Bundesrepublik
Deutschland für die Ansiedlung internationaler Banken.
In § 53cg Absatz 2 Satz 2 KWG-E ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits die
Möglichkeit eröffnet, von der CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 zu verlangen, einen
Leitungsausschuss im Inland einzurichten, der eine angemessene Unternehmensführung der CRD-
Drittstaatenzweigstelle sicherstellt. § 53cg Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 KWG-E ist deshalb entbehrlich und sollte entfallen. 
18. Zu Artikel 2 Nummer 43 (§ 64c Absatz 4 KWG) 
Artikel 2 Nummer 43 § 64c Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen: 
„(4) Die Pflichten gemäß § 26c sowie § 26d Absatz 1 treten für die in § 26d Absatz 1 Satz 3 genannten 
Institute am 11. Januar 2027 in Kraft.“ 
Begründung: 
Die EBA-Leitlinien 2025/01 zum Management der Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-
Risiken) vom 8. Januar 2025 bestimmen in Textziffer 10 als Umsetzungsfrist für kleine, nicht komplexe Institute 
den 11. Januar 2027. Die Leitlinien befassen sich generell mit dem Management der ESG-Risiken und nicht 
nur mit der Erstellung von Risikoplänen.  
Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der vorliegende Gesetzentwurf nur für die Risikopläne (§ 26d
Kreditwesengesetz-E (KWG)) einen Gleichlauf mit der EBA-Leitlinie herstellt. Im Hinblick auf den Titel des 
Gesetzes sollte § 26c KWG-E, der Vorgaben zum Umgang mit ESG-Risiken enthält, in § 64c Absatz 4 
KWG-E aufgenommen werden. 
Die Ergänzung wird auch nicht entbehrlich, wenn der Gesetzgeber gänzlich auf die Pflicht zur Erstellung 
von Risikoplänen für kleine, nicht komplexe Institute nach § 26d Absatz 1 KWG-E in Ausübung des
mitgliedstaatlichen Wahlrechts verzichtet. 
 
19. Zu Artikel 12 Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 3 InstitutsVergV) 
Artikel 12 Nummer 1 ist zu streichen. 
Begründung: 
§ 3 Absatz 1 Satz 3 Institutsvergütungsverordnung bewirkt eine Ausweitung der Informationspflicht
gegenüber dem Aufsichts-/Verwaltungsrat im Hinblick auf die Identifikation sogenannter Risikoträger im Sinne 
der Institutsvergütungsverordnung auch auf nicht bedeutende Institute. Dies widerspräche dem Grundsatz 
der Proportionalität und würde im Ergebnis zu vermeidbaren bürokratischen Zusatzanforderungen führen 
und sollte daher nicht umgesetzt werden. Zwar sind, wie in der Entwurfsbegründung auch angeführt, seit 
dem Risikoreduzierungsgesetz alle CRR-Kreditinstitute sowie auch Institute, die zwar kein CRR-
Kreditinstitut, aber bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c Kreditwesengesetz (KWG) sind, zur Risikoträgeridentifikation 
verpflichtet. Für nicht bedeutende Institute definiert § 25a Absatz 5b KWG aber den zwingenden Kreis der 
Personengruppen, die als Risikoträger eingestuft werden müssen. Die Relevanz der
Risikoträgeridentifikation in nicht bedeutenden Instituten ist zudem deutlich geringer als bei bedeutenden Instituten. 
20. Zu Artikel 12 (Weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung)  
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie kleine und nicht komplexe
Institute nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 CRR von Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung
größtmöglich ausgenommen werden können. In dieser Prüfung sollten die Daten zu den Vergütungen, die der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu diesen Instituten (größtenteils kleine und kleinste Sparkassen, 
die ausschließlich regionales Geschäft betreiben) vorliegen, einbezogen werden. 
Begründung:  
Nach § 25a Kreditwesengesetz (KWG) haben die Kreditinstitute sicherzustellen, dass sie über ein
angemessenes und wirksames Risikomanagement verfügen, das unter anderem angemessene, transparente und auf 
eine nachhaltige Entwicklung des jeweiligen Kreditinstituts ausgerichtete Vergütungssysteme für Mitglieder
der Geschäftsleitung und Mitarbeitende umfasst. Abweichend von den Vorgaben der CRD, die
Vergütungsanforderungen nur an Risikoträger in Instituten stellt, zielt die Institutsvergütungsverordnung (Instituts-
VergV) auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kreditinstituten. 
Dementsprechend ist der Anwendungsbereich der Institutsvergütungsverordnung ausgestaltet: Die
Abschnitte 1 und 2 (§§ 1 bis 15 InstitutsVergV) gelten für alle Institute, die Abschnitte 4 und 5 für bedeutende 
Institute und Gruppen. Der allgemeine Teil muss also von Häusern erfüllt werden, die hinsichtlich ihrer 
Vergütungsstruktur (Tarifbindung) in keiner Weise mit Häusern vergleichbar sind, in denen eine relevante 
Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern tatsächlich in hohem Maß von einer variablen Vergütung
abhängig ist. 
Der Bundesrat fordert sachgerechtes Augenmaß, um einen praktikablen Umgang, gerade bei kleinen und 
nicht komplexen Instituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung 
(EU) Nr. 575/2013, zu ermöglichen. Erhebungsdaten aus den vergangenen Jahren bei der Bundesanstalt für 
Finanzdienstleistungsaufsicht dürften Anhaltspunkte dafür liefern, wann eine kritische Relation
variabler/fester Vergütungen vorliegt und bis zu welcher Höhe „Bagatellfälle“ nicht als variabel behandelt werden 
müssen. 
 
21. Zu Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe d (§ 306 Absatz 5 Satz 1, Satz 3 VAG) 
In Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe d § 306 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 ist jeweils die Angabe
„Bundesanstalt“ durch die Angabe „Aufsichtsbehörde“ zu ersetzen. 
Begründung: 
§ 306 Absatz 5 Versicherungsaufsichtsgesetz-E (VAG-E) enthält Regelungen zum Betreten und
Durchsuchen von Räumen sowie zur Beschlagnahme (künftig: Sicherstellung). Diese Befugnisse stehen bisher nach 
dem Wortlaut der Aufsichtsbehörde zu und damit auch den Landesaufsichtsbehörden. Dies gilt auch für 
Durchsuchungen der Betriebs- und Geschäftsräume gemäß § 306 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 4 VAG. Durch den Gesetzentwurf werden die Vorschriften nunmehr so geändert, dass zwar weiter ein 
Betreten und Besichtigen der Betriebs- und Geschäftsräume für „die Bediensteten der Aufsichtsbehörde“ 
möglich ist (§ 306 Absatz 4 VAG-E), ein Durchsuchen der Räume der Unternehmen (und jetzt neu auch von 
deren Organmitgliedern, auch nach deren Ausscheiden) aber nur der Bundesanstalt möglich sein soll. Die 
Begründung stellt insoweit nur auf die Bundesanstalt ab, ohne darzulegen, warum die
Durchsuchungsmöglichkeit bei zugelassenen Versicherungsunternehmen künftig nicht mehr auch den Landesaufsichtsbehörden 
zustehen soll. Der aus der Begründung sich ergebende Sinn und Zweck (Vorenthalten von Unterlagen,
Verschleierungstaktik) trifft gegebenenfalls auch auf Unternehmen unter Landesaufsicht zu, die deshalb
ebenfalls entsprechende Befugnisse erhalten sollten. 
 
22. Zu Artikel 24 Nummer 13 (§ 319 VAG) 
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 319
Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen Bekanntmachungsbefugnisse und anderen Regelungen zur Bekanntmachung statt 
der „Bundesanstalt“ der „Aufsichtsbehörde“ eingeräumt werden sollten. 
Begründung: 
Mit Artikel 24 Nummer 13 wird § 319 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geändert, der die öffentliche 
Bekanntmachung von aufsichtlichen Maßnahmen regelt. Diese Befugnisse stehen bisher und auch künftig 
nur der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu. Vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich
Artikel 48 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 (EbAV II-Richtlinie) sowie Artikel 54 der Verordnung (EU) 
2022/2554 (DORA) auch entsprechende Veröffentlichungsverpflichtungen vorsehen, sollte im Hinblick auf 
eine einheitliche Umsetzung der EU-Vorschriften geprüft werden, ob diese Befugnisse nicht allgemein den 
Aufsichtsbehörden zustehen sollten. Denn auch Landesaufsichtsbehörden sind im Rahmen der
Versicherungsaufsicht gehalten, die entsprechenden Bekanntmachungen gegebenenfalls umzusetzen (vgl. zu DORA
§ 295 Absatz 1 Nummer 8 VAG und zu EbAV § 232 Absatz 1 VAG: Pensionskassen als
Lebensversicherungsunternehmen). Warum die Landesaufsichtsbehörden eigene Bekanntmachungsbefugnisse schaffen 
sollten, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.  
 
23. Zum Gesetzentwurf allgemein  
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass im Einklang mit dem 
Urteil des BGH vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) gesetzliche Änderungen im EU- oder nationalen 
Recht, die sich unmittelbar auf die Geschäftsbeziehung zwischen Kreditinstitut und Kunde auswirken, ohne 
ausdrückliche Zustimmung des Kunden Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des 
Zahlungsdiensterahmenvertrages werden können. 
Begründung:  
Die Vereinbarungen zwischen Kreditinstituten und ihren Kundinnen und Kunden bezüglich Kontoführung 
und Zahlungsverkehr betreffen ein Massengeschäft, wie es das in kaum einer anderen Branche gibt.  
Vor diesem Hintergrund ist das Interesse von Kreditinstituten, mit allen Kundinnen und Kunden einheitliche 
AGB zu vereinbaren und diese gegebenenfalls ohne großen Aufwand anzupassen, gut nachvollziehbar.
Höhere Kosten durch unterschiedliche Standards treffen letztlich auch die Gesamtheit der Kundinnen und
Kunden. Auf Seiten der Kundinnen und Kunden sind Konto und Zahlungsverkehr essentiell für die Teilhabe am 
Wirtschaftsverkehr im Alltag.  
Infolge der Entscheidung des BGH sehen sich die Banken derzeit gezwungen, bei jeglichen Änderungen der 
AGB eine Zustimmung aller Kundinnen und Kunden einzuholen. Die Praxis zeigt allerdings, dass der
Aufwand für die Einholung der Zustimmungen aufwändig ist und einen erheblichen Zeit- und Personalaufwand 
mit sich bringt.  
Dies ist aus Sicht des Bundesrates eine Angelegenheit innerhalb der Kreditinstitute, solange sie
institutsinterne Entscheidungen, z. B. Gebühren für Dienstleistungen, betreffen. Anders ist es, wenn aufgrund von EU- 
und nationalem Recht technische Veränderungen, z. B. Instant Payments, von den Banken umzusetzen und 
den Kundinnen und Kunden anzubieten sind. Hier ist es im Interesse des Gesetzgebers, dass Banken
rechtzeitig zum Start der technischen Neuerungen alle ihre Kundenbeziehungen anpassen können und nicht
einzelne Kundinnen und Kunden von dieser Entwicklung ausgeschlossen werden.  
Der Gesetzgeber sollte daher prüfen, wie eine Ergänzung des § 675g BGB zumindest in diesen Fällen über 
eine Zustimmungsfiktion Rechtssicherheit herstellen kann.  
 
24. Zum Gesetzentwurf allgemein 
Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, unnötige Bürokratie abzubauen und
regulatorische Anforderungen zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Bankensektors zu stärken, 
die eine maßgebliche Voraussetzung für dessen Rolle bei der Finanzierung der Realwirtschaft darstellt, die 
vor hohen Investitionsbedarfen steht. Er wiederholt vor diesem Hintergrund erneut seine Forderung nach 
Schaffung einer gesetzlichen Regelung für einen praxisgerechten AGB-Änderungsmechanismus als
signifikanten Beitrag zur Entlastung von Bürokratiekosten und bittet, dieses Anliegen im weiteren Verlauf des 
Gesetzgebungsverfahrens aufzugreifen. 
Begründung: 
Ein Lösungsvorschlag für einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus in Folge des Urteils des
Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) zu der bis dahin gebräuchlichen Praxis bei AGB-
Änderungen steht nach wie vor aus. Dadurch bleibt ein sowohl für Unternehmen, insbesondere auch Banken, 
als auch Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen drängendes Problem bestehen. 
Es sollte eine praxisgerechte Regelung geschaffen werden, nur erhebliche Umgestaltungen von AGB einer 
ausdrücklichen Zustimmung der Zahlungsdienstenutzer vorzubehalten. Damit bliebe Verbraucherinnen und
Verbrauchern, die sich nicht aktiv mit unerheblichen Änderungen ihrer Zahlungsdiensteverträge befassen 
möchten, eine wiederkehrende Zustimmung zu kleinen Anpassungen erspart. Hingegen könnten alle
interessierten Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin vom bestehenden Widerspruchsrecht auch bei kleinsten 
Änderungen Gebrauch machen. Im Gegenzug bliebe den Banken der äußerst hohe bürokratische Aufwand 
für die wiederkehrende Kontaktaufnahme mit den Kundinnen und Kunden zu AGB-Änderungen erspart. 
Von der dadurch bewirkten Kostenersparnis können sowohl Banken als auch deren Kundinnen und Kunden 
profitieren. 
Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Beschlüsse zu den Entwürfen eines Vierten 
Bürokratieentlastungsgesetzes (BR-Drucksache 129/24 (Beschluss)), eines Zweiten
Zukunftsfinanzierungsgesetzes (BR-Drucksache 599/24 (Beschluss)) sowie eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 
(EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (BR-Drucksache 434/25 (Beschluss)). 
 
25. Zum Gesetzentwurf allgemein 
Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Möglichkeiten zu prüfen, um kleine 
und nicht komplexe Institute nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die 
über eine bessere Ausstattung an Eigenkapital und Liquidität als bankaufsichtsrechtlich vorgegeben
verfügen, bei den Melde- und Reporting-Vorgaben stärker zu entlasten. 
Begründung:  
Um von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als kleines und nicht komplexes Institut 
nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 qualifiziert zu werden, müssen 
Kreditinstitute eine Reihe von Vorgaben erfüllen. Die Qualifizierung setzt zudem einen Antrag des Instituts 
voraus. 
Daneben stuft die BaFin Banken auf Grundlage der in der SSM-Rahmenverordnung festgelegten Methode 
als „High-Risk“ und „High-Impact“ ein.  
Diese beiden Einstufungen der Institute zusammen stellen laut SSM den Ausgangspunkt bei der Anwendung 
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie führen nach dem Zielbild des SSM zu einer abgestuften 
Aufsichtsintensität (in Bezug auf Häufigkeit, Umfang und Ausführlichkeit aufsichtlicher Prüfungen) und zu 
unterschiedlichen Pflichten, beispielsweise aufsichtlichen Meldepflichten. 
Bei den vielen kleinen und nicht komplexen Instituten in den drei Banksäulen, die in der Regel auch nicht 
„High-Risk“ oder „High-Impact“ sind, hat diese Einstufungsmethodik allerdings zur Folge, dass es keinen 
Anreiz gibt, die Vorgaben „überzuerfüllen“.  
Die Anforderungen sind für diese Institute nicht weiter ausdifferenziert und auch der Aufseher vor Ort hat 
keine Spielräume.  
Dabei sollte bei diesen gesichert risikoarmen, kleinen und nicht komplexen Instituten, die für die
Finanzierung der Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland gesamtstaatlich von hoher Bedeutung sind, über 
Anreize nachgedacht werden, um Aufseher und Institute gleichermaßen zu entlasten. Dadurch könnten
Aufseher in der täglichen Praxis auch mehr Zeit für die Beaufsichtigung wirklicher Risikothemen/-fälle
bekommen.  
Erleichterungen wie beispielsweise weniger Melde- oder Reporting-Turni sind auch fachlich zu
rechtfertigen: Wer mehr Eigenkapital und Liquidität hält, hat einen Puffer zum Abfedern bei akutem Bedarf. Die 
Erleichterungen sollten natürlich kein Freibrief sein: Wenn sich die Situation des Instituts merklich
verschlechtert, muss die Aufsicht informiert werden, um eingreifen zu können.  
Insofern spricht sich der Bundesrat dafür aus, das vorliegende Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um hier 
weitere, gut zu rechtfertigende Erleichterungen für Banken und Aufseher auf den Weg zu bringen.
Anlage 4 
Gegenäußerung der Bundesregierung 
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: 
 
Zu Ziffer 1: Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g – neu – (§ 2 Absatz 9c Satz 4 KWG):  
Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrats unter Abwägung des Förderauftrags und der
Angemessenheit der Kapitalunterlegung prüfen.  
 
Zu Ziffer 2: Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g – neu – (§ 2 Absatz 9i Satz 1 KWG):  
Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrats unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der
Meldepflichten für ein ordnungsgemäßes Risikomanagement prüfen.  
 
Zu Ziffer 3: Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2b KWG): 
Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates prüfen. 
  
Zu Ziffer 4: Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c (§ 15 Absatz 3 KWG): 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Ein Bedürfnis für die Ausweitung der bestehenden 
Ausnahmeregelungen ist nicht erkennbar. Durch den bestehenden Ausnahmekatalog und die Möglichkeit von 
Vorratsbeschlüssen wird dem Bedürfnis bereits ausreichend Rechnung getragen. 
 
Zu Ziffer 5: Zu Artikel 1 Nummer 52 (§ 44 KWG-E):  
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Bundesregierung teilt die Zielsetzung des 
Bundesrates, Eingriffe in Grundrechte auf das Notwendige zu beschränken. Für die vorgeschlagenen Ergänzungen 
besteht gleichwohl kein Bedarf, denn die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sind bei der
Eingriffsverwaltung ohnehin stets zu berücksichtigen.  
 
Zu Ziffer 6: Zum Gesetzentwurf allgemein (Bürokratieentlastung): 
Die Bundesregierung stimmt dem Anliegen des Bundesrates zu. Die Bundesregierung setzt sich für einen Abbau 
übermäßiger bürokratischer Anforderungen im Bereich des Risikomanagements und darüber hinaus ein.  
 
Zu Ziffer 7, 9 und 15: Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) (§1 Abs. 2 KWG-E) und Artikel 2 Nummer 9 (§ 6 
Absatz 3 KWG-E) und Artikel 2 Nummer 38 (§ 50 Absatz 1 Satz 1 KWG): 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Es handelt sich um eine Umsetzung der Vorgaben 
der Eigenmittelrichtlinie für Banken (CRD VI-Richtlinie), ohne sogenannte Goldplating.
Zu Ziffer 8: Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 2i Absatz 2 KWG): 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Der Vorschlag ist nicht mit den Vorgaben der CRD 
VI-Richtlinie vereinbar. 
 
Zu Ziffer 10: Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 6b KWG-E): 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Proportionalität ist als Verfassungsprinzip bereits 
maßgebend für das Verwaltungshandeln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, einschließlich des 
aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP). 
 
Zu Ziffer 11: Zu Artikel 2 Nummer 22 (§ 24 Absatz 1 Nr. 15 KWG-E):   
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Da die Regelung nur für signifikante Institute gilt, 
wird kein praktischer Anwendungsfall gesehen.    
 
Zu Ziffer 12: Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d Doppelbuchstabe aa 
(§ 24 Absatz 1 Nummer 16 und Absatz 3a Satz 1 Nummer 10 KWG):  
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die vorgesehene Anzeigepflicht ist aufsichtlich 
erforderlich und stellt sicher, dass der Aufsicht der aktuelle Risikoplan vorliegt. Ansonsten müsste dieser im SREP 
auch jeweils einzeln abgefragt werden.  
 
Zu Ziffer 13: zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe c (§ 24 Absatz 2a Satz 3 – neu – KWG): 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die vorgeschlagene Regelung dient lediglich der 
Klarstellung. Es erfolgt keine Änderung der Rechtslage.   
 
Zu Ziffer 14 und 18: Zu Artikel 2 Nummer 28 (§ 26d KWG) und zu Artikel 2 Nummer 43 (§ 64c Absatz 4 KWG):  
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. ESG Risikomanagement und ESG-Risikopläne 
sind nach den Vorgaben der CRD VI-Richtlinie verpflichtend für alle Institute einschließlich kleiner und nicht 
komplexer Institute. Die CRD VI-Richtlinie sieht einen Ausgestaltungsspielraum für kleine und nicht komplexe 
Institute lediglich in Hinblick auf den Umfang der Pflichten sowie die zeitliche Anwendung der Regelungen vor. 
Dieser Ausgestaltungsspielraum wurde durch den Regierungsentwurf bereits ausgeschöpft. 
 
Zu Ziffern 16 und 17: Zu Artikel 2 Nummer 41 (§ 53c KWG-E) und zu Artikel 2 Nr. 41 (§ 53cg Absatz 2 Nr. 3 
KWG-E):  
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Der Regierungsentwurf setzt die Vorgaben der 
CRD VI-Richtlinie 1 zu 1 um. 
 
Zu Ziffer 19: Zu Artikel 12 Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 3 InstitutsVergV): 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Der Regierungsentwurf trägt § 25a Absatz 5b 
Satz 1 KWG i. V. m. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 Rechnung, der auch für nicht-bedeutende
Institute gilt. Der Vorschlag des Bundesrates würde die Geschäftsleitung auf Kosten des Verwaltungs- und
Aufsichtsorgans entlasten, das sich die notwendigen Informationen darüber, wer als Risikoträger von der Geschäftsleitung 
identifiziert wurde, dann aufwändig auf andere Weise beschaffen müsste.
Zu Ziffer 20: Zu Artikel 12 (weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung): 
Die Bundesregierung prüft das Anliegen des Bundesrates zu Vereinfachungen für kleine und nicht komplexe 
Institute im Rahmen der Institutsvergütungsverordnung.  
 
Zu Ziffern 21 und 22: Zu Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe d (§ 306 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 VAG) und Artikel 
24 Nummer 13 (§ 319 VAG): 
Die Bundesregierung wird die Vorschläge des Bundesrates prüfen. 
 
Zu Ziffern 23 und 24: Zum Gesetzentwurf allgemein (AGB-Klauseln): 
Die Bundesregierung wird prüfen, ob eine Regelung getroffen werden kann, um mehr Rechtssicherheit bei der 
Verwendung von Fiktionsklauseln für Änderungen von bestimmten Bankverträgen zu schaffen. Diese Prüfung 
wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen und im Rahmen dieses eiligen Gesetzgebungsvorhabens nicht
abgeschlossen werden können. 
 
Zu Ziffer 25: Zum Gesetzentwurf allgemein (Proportionalität): 
Die Bundesregierung wird Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Proportionalität im Meldewesen prüfen. 
 
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH &amp; Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]</text>
  <titel>Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)</titel>
  <datum>2025-12-03</datum>
</document>
